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            <title type="main">Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen, Bd. 8, Abth. 1 = N.F. Bd. 1, Abth. 1 (1826) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen</title>
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               <name>Andreas Wagner</name>
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            <p>1st post-conversion edition</p>
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            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
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                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
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            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
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               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1826</date>
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                  <title level="j">Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen</title>
                  <biblScope>Bd. 8, Abth. 1 = N.F. Bd. 1, Abth. 1</biblScope>
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            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
                    then merged page-wise. The association of text and structural data to pages is
                    reliable, the association of texts to structural elements (div) not so much. In
                    other words, when a print page contained several sections, the combined TEI file
                    has the sections near the top of the page and the OCR'ed text near the bottom,
                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
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            <head>[Titelblatt Neue Folge]</head>
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0001--><p/>
            <p>

               <lb/>Archiv
</p>
            <p>

               <lb/>für

<lb/>das Kivil- und §riminal-Recht

<lb/>d e r
</p>
            <p>

               <lb/>Königl. Preuß. Rheinprovinzen.
</p>
            <p>

               <lb/>Zileue ^folgc
<lb/>Erster Band.
</p>
            <p>

               <lb/>Erste Abtheilung.
</p>
            <p>

               <lb/>Wöln sm ZLHein,
<lb/>bei Peter Sckmitz, Budengassen-Ecke.
<lb/>1 8 2 6.
</p>
         </div>
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            <head>[Titelblatt]</head>
      
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            <head>Inhalt der ersten Abtheilung</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0004--><p/>
            <p>

               <lb/>Inhalt.
</p>
            <p>

               <lb/>Erste A b t h e i 1 ir n g.

<lb/>Seite.

<lb/>Eheleute. Statutarische Dorrhelle. Kinder .... 1

<lb/>Gütergemeinschaft. Statur der Stadt Köln. Abtheilung. Inventar 5

<lb/>Dieselbe Entscheidung ........ 8

<lb/>Mystisches Testament. Versiegelung *.9

<lb/>Faustpfand- Beweis. Handelssache ..... 13

<lb/>Regierungssachen. Art des gerichtlichen Verfahrens ... 16

<lb/>Dasselbe Urtheil.  17

<lb/>Alimente. . 18

<lb/>Arrest bei öffentlicher Kaffe. Denunziation an den Schuldner . 19

<lb/>Auwaltsprozente. Grundsteuer. Privilegium. Inskription. Un- 
<lb/>vordenklicher Besitz ........ 21

<lb/>Appellabele Summe. Naturalrente. Loskäuflichkeit. Ankaufspreis 27

<lb/>Verjährung. Pachtnachforderung wegen Mehrmäß der verpach-

<lb/>men Länderer' ..33

<lb/>Leinpfad. Fahrgerechtsam. Schiff- oder flößbarer Fluß . . 35

<lb/>Hypothekenerneuerung. Fristberechnung. Feierrag. ... 36

<lb/>Falliment. Provisorischer Syndik. Epoche der Falliffementser-
<lb/>öffnung . . . . . . . . . 37

<lb/>Fallissement. Einstellung der Zahlungen ..... 38

<lb/>Dienstbarkeiten. Domainenverkauf ...... 40

<lb/>Eideszuschiebung. Domanialfiskus , . . . . 42

<lb/>Zehnthaber. Kirchenbau.  . 42

<lb/>Jude. Ausländer. Handelsfähigkeit. Domizil I. und H. Fall. 44

<lb/>Judendekret. Rückwirkende Kraft der Gesetze . . . . 47

<lb/>Judendekret. Ausländer . * * . . . . . 47

<lb/>Judendekret. Gemeinde..

<lb/>Notar. Ablieferung der Urkunden . 48

<lb/>Zwischenurtheil. Berufung ....... 49

<lb/>Notar. Urkunden ......... 50

<lb/>Fallit. Uebertrag des MiethrechtS eines HauseS ... 52

<lb/>Konstituirre Rente. Verjährung. Unterbrechung» Klage auf
<lb/>mehrere Schuldposten. Zeugenbeweis .... 54

<lb/>Persönliche Dienstleistungen ....... 56

<lb/>Beurtschifferrecht. Eheliche Gütergemeinschaft .... 57

<lb/>Frist. Festag ........ 53

<lb/>Subhastation. Nichtigkeit. .Frist ...... 59

<lb/>Zeugenreproche» Gemeindsglieder , . . . . . 60

<lb/>Gesetze. Territorium. Jnsinuativnsdokument. Zinsen. Verjährung. 60

<lb/>Handelsgericht. Wirthe. Bäckerkompetenz I. und II. Fall. . 61

<lb/>Appellable Sache. Einrede.62

<lb/>Appellakt. Angabe de- Wohnorte- ... . 63
</p>
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0005--><p/>
            <p>

               <lb/>VI
</p>
            <p>

               <lb/>Arierbung. Jülich; und Bergisäie Rechtsordnung
<lb/>Skeinbrüche- Regalien .......

<lb/>Grundrente. Inskription .

<lb/>Konflikt. Kompetenz. Stempelabgabe

<lb/>Kontumatialurtheil- Anwalt.

<lb/>Wechsel. Accepranon. Provision- Schuld
<lb/>Billet. Acceptation. •

<lb/>Verweigertes Zeugniß.

<lb/>Amortisation- Einlöse. Rerrakr

<lb/>Kurator eines Inrerdizirren. Ehescheidung ...

<lb/>Verwaltungsbehörde. Regierung. Anwalt . .

<lb/>Anfang eines schriftlichen Beweises . . . . .

<lb/>Hypothek. Forstbehörde. Versteigerungsprotokolk. Zwangsbefeh
<lb/>Subbastationsordnung. Zahlungsaufforderung. Zahlungsbefehl
<lb/>Cession. Simulation ...

<lb/>Konkordat..

<lb/>Vertrag über zukünftige Erbschaft .....
<lb/>Sühnversuch. Rekonvenrion . - . .

<lb/>Zeugniß. Sachwalter..

<lb/>Kurs. Zinsen. Vermächkniß .

<lb/>Anwalt. Vollmacht. . . . . .

<lb/>Staturarrecht von Aachen, Limburg, Jülich und Berg. Drvo
<lb/>lmions- und Revolutionsrecht. Nießbrauch . . .

<lb/>Annehmbarkeit der Berufung... Urtheilsinsinuation . .

<lb/>Verzichtleistung. Abstand. Sübnversuch . . .

<lb/>Retentionsrecht bei gefertigter Arbeit . . .

<lb/>Landesschuld. Kompetenz der Gerichte ....

<lb/>Regierungssache. Art des Verfahrens &gt;

<lb/>Auspfändung. Papiere des Schuldners . .

<lb/>Ausländer, l^or^m .....

<lb/>Dilatorische Einrede- Kaution für Kosten. AppellarionSinstan
<lb/>Kompetenz, der Handelsgerichte . . . . .

<lb/>Verjährung . . . . -

<lb/>I.igniUnm jlüqnillv VormundschaftSrechnunl

<lb/>Präjudizialfrage . . . . . . .

<lb/>Arrest. Vorzug Kollation . . .

<lb/>Peremption . . . . . . .

<lb/>Kauf. Versetzung über die Hälfte - . ...

<lb/>Fristberechnung. Opposition . ... . .

<lb/>Arrest. Schttldforderung. Königliche Bank . - .

<lb/>Rekognition von Kreuzen statt Unterschrift. . . .

<lb/>Wechselprozeß. Illiquide Einreden . . . . .

<lb/>Grundrente. Angabe des'belasteten Grundstücks
<lb/>Theilung des Geständnisses. Beweis . . . . -

<lb/>Novation. Bürgschaft . . . . .

<lb/>Nießbrauch . . . . ..

<lb/>Aval. Bürgschaft . . .. . . ■ -

<lb/>Verschiedenheit der Landesrechte. Vermögen der Eheleute .
<lb/>Domanialsachen. Kompetenz der Friedensgerichte .
<lb/>ZeugendeweiS. Frist . . - . . &gt;
</p>
            <p>

               <lb/>Seir7.

<lb/>63

<lb/>63

<lb/>71

<lb/>75

<lb/>73

<lb/>82

<lb/>86

<lb/>88

<lb/>89

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<lb/>! 96

<lb/>97
<lb/>100;
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<lb/>104
<lb/>107.
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<lb/>109

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<lb/>m

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<lb/>135

<lb/>136
<lb/>139
<lb/>141
<lb/>142'
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0006--><p/>
            <p>

               <lb/>VII
</p>
            <p>

               <lb/>Sühnversuch . . * .

<lb/>Handelsfrau. Kompetenz der Handelsgerichte . . .

<lb/>Annehmbarkeit der Berufung. ZeugenbeweiS . .

<lb/>AppeUakr. Bezeichnung deö Appellanten - . . • •

<lb/>Mreigenrhum. Meinung der Mehrzahl ....
<lb/>Appell. Präparatorisches, interlokmorifcheS Urtheil. Edition von

<lb/>Urkunden.-

<lb/>Verfahrungsarr. Domanialprozeffe. Nsmoires. . . .

<lb/>Rente. Inskription. - - . -

<lb/>Lauschvertrag. Bürgschaft . . . . . . .

<lb/>Inventar. Nutznießung. Verlust desselben . . . .

<lb/>Wegdienstbarkeit . . . - .... - - . . .

<lb/>Gesetz über Feldgüter. Einräumung eines Grundstücks . .

<lb/>Cession. Gewährleistung. Veritas nominis . . .

<lb/>Kompetenz. Rechnungspflichrige Beamte . . . . - .

<lb/>Hypothekareinschreibung. Gerichtliche Verlautbarung. Verifikation
<lb/>von Unterschriften. Kölnisches Statutarrechr.

<lb/>Pflichttheil. Schenkung unter Ehegatten . * . .

<lb/>Devolutionsrecht. Rückwirkende Gesetzeskraft. Leibzucht . - .
<lb/>RevindrkationSklage. Form des Einspruchs gegen eine Mobilien-
<lb/>beschlagnahme. Angabe des EigenthumsbeweiseS .
<lb/>Minderjährigkeit. Verjährungszeit. Heirathsverrrag. Restitution
<lb/>Schadenersatz. Entbehrter Gewinn . . . - . .

<lb/>Appellakt Angabe deö MonarS des UrtheilS . . . - .

<lb/>ZmerlokutorischeS präparatorjscheS Urtheil . . : .

<lb/>Wechsel. Juden. Präjudizialfrage. . . ; .

<lb/>AppeUakr. Abschriften . . . . - .

<lb/>Exceptio rer judicatae. Appellationsinstanz . .

<lb/>Kompensation eines uneinforderbaren RentkapitalS mit einer ein»

<lb/>forderbaren Schuld.  .

<lb/>Notarialakt. Authentizität. Simulation ... . .

<lb/>Hypothekarinfkriprion. Beziehung des Schuldners. Ungültigkeit
<lb/>Hypothek. Eigenthumsvorbehalt. vccreturn de non alienando

<lb/>nec aggravando . . . . . . . . .

<lb/>Gemeines Wechfelrechr. Verbindlichkeiten deö Wechselinhabers ‘.
<lb/>Kompetenz. Res'in commercio. Kaufpreis. WpQtfyefe ‘.
<lb/>Kontumazialurtheil Vollstreckung. Erlöschung.

<lb/>AppeUakr. Gewerbe. Nichtigkeit . . .

<lb/>Beiladung. AppellationSinstanz. . . . .

<lb/>Pacht. Steuern . . . . . . . .

<lb/>Reftrebefcheid. Appell . . ... . . .

<lb/>Hypothek- ExpropriationSverfahren . . . . .

<lb/>Früchte. Marktpreis- Verzugszinsen, Usur® rei judicat*
<lb/>Iudendekrer. Neue Expertise . . . . . . .

<lb/>Schenkung Verschollener Mlirair . . . . !.

<lb/>Uereditaüs petitio. BewkjS . . ... . .

<lb/>Erbfähigkeit. Ausländer . « . . .

<lb/>Lhqikung detz Geständnisses. Eid. Appella tionöinstanz .

<lb/>Schriftliches — mündliches Verfahren.

<lb/>DomamalzwangSbefchle.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite.

<lb/>143

<lb/>143

<lb/>145

<lb/>145

<lb/>146
</p>
            <p>

               <lb/>147

<lb/>147

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<lb/>200
<lb/>201
<lb/>201
<lb/>202
<lb/>204
<lb/>204
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0007--><p/>
            <p>

               <lb/>— VIII —

<lb/>Form der Urtheile in Domanialsachen.^204

<lb/>Klagenkumulario». Renkenablöse. Anerbieten. Konsignation . 205

<lb/>Dienstvertrag. Lohn. Geständniß. Eid.209

<lb/>Appellationsinstanz. Kompetenz . . . 210

<lb/>Testament- Fideikommiß.. . 210

<lb/>Gütertrennungsklage. Dilatorische Einrede .... 216

<lb/>Zinsenverjährung. Rückwirkende Kraft des Gesetzes 218

<lb/>Actio publiciana . . , , . . . . . 218

<lb/>Fracht . , . ..219

<lb/>ZeugenbeweiS . . . ....... 221

<lb/>Wohnsitz . ......... 222

<lb/>Simulation. Zeugenbeweis . . . . . . . 222

<lb/>Fremde Lotterie. Klage, Unannehmbarkeit ..... 222

<lb/>Simulation ..    224

<lb/>Rektifikation älterer Civilstandsregister ..... 224

<lb/>Konrumazialurtheil.  225

<lb/>Subhastation. Einspruch.    226

<lb/>Opposition gegen eine Heirath ....... 227

<lb/>Wiethe. Aufkündigung ........ 229

<lb/>Indossament. Klagebefugniß . 230

<lb/>Zeugenbeweis. Frist ........ 232

<lb/>Dienstvertrag. HandkungSgehülfe. Kompetenz .... 236

<lb/>Zeuge. Reproche.  238

<lb/>Prorogation der Frist beim Zeugenverfahren .... 238

<lb/>Äotarialurkunde. Beweis gegen den Inhalt derselben . . 238

<lb/>Vermögensverwaltung. Gütertrennung . . 239

<lb/>Ehehinderniffe. Opposition ....... 240

<lb/>Unvordenkliche Verjährung.  242

<lb/>Berufungsakt. Datum des UvtheilS a guo . . . . 243

<lb/>Erbschaftsanrretung.  243

<lb/>Handelsgericht- Kompetenz. Fallite. Appell. Opposition.

<lb/>Wohnsitz.  . 243

<lb/>Gütertrennungsklage.246

<lb/>Rekommandarion eines Gefangenen. Fallit .... 250

<lb/>Appell. Zustellung ohne Vorbehalt.252

<lb/>Zeugniß. Mäkler.    253

<lb/>Kosten. Anwalt. Appell. . . . . . . . 253

<lb/>Kontumazialurrheil. Opposition . ° . . . . 254

<lb/>Arrest.- 257

<lb/>Beiladung. Frist..257

<lb/>Miethe ..,257

<lb/>Vollmacht. Frau. Schuldbekenntniß ..... 260

<lb/>Hyporhekareinschreibung. Sicheres Datum .... 262

<lb/>Stollgebühren. Rente. Unvordenklicher Besitz - . . 262

<lb/>Berufung. Unannehmkarkeit wegen nicht appellabeln Gegenstandes 264

<lb/>Verkauf. Hypothek- Transkription . . . . - - 265

<lb/>Interlokut. Appellation.268

<lb/>Minderjährige. Vormundschaft. Veräußerung von Immobilien 269

<lb/>Verkäufer. Rückforderung überlieferter fremden Grundstücke . 271

<lb/>Berufung. Appellabler Gegenstand. Kumulation der Klagen » 273
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0008.tif"
                n="IX"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0008--><p/>
            <p>

               <lb/>IX
</p>
            <p>

               <lb/>Seite.

<lb/>Körperliche Haft. Monat ....... 273

<lb/>Fallite. Novum. Appellationsinstanz.277

<lb/>Jagd. Rehe, Herkommen. Unvordenklicher Besitz . . . 277

<lb/>Schenkung. Nießbrauch.  280

<lb/>Kontradiktorisches Urtheil. Opposition. Appell. Insinuation

<lb/>eines Urtheils..280

<lb/>Verfahren in Domanialsachen. Domizil. Berufung. Appella»

<lb/>tionsinstanz.  282

<lb/>Präfekturräthe. Kompetenz.283

<lb/>Kontumazialurrheil. Erlöschung. Reassuman'on. . . , 283

<lb/>Veräußerung von Gemeindegütern. Genehmigung. Appellakt.

<lb/>Zustellung. Ausländer . - ... . 284

<lb/>Editionseid. Gemeinschaftliche Urkunde . . . , 285

<lb/>Zeugenreproche. Sachverständiger . . . . . . 286

<lb/>Schadenersatz. Handelsgericht. Kompetenz .... 287

<lb/>Schuldtitel. Hypothek.  . . 289

<lb/>Anfang eines schriftlichen Beweises ...... 289

<lb/>Subhastationsverfahren . . ..... 291

<lb/>Hypothek. Kauf. Privilegium- Transkription .... 292

<lb/>Opposition. Blecharbeiter. Kompetenz. Handelsgericht . . 302

<lb/>Eheberedung. SmdrkölnischeS Sratmarrecht. Schrein . . 303

<lb/>Erbrente ..304

<lb/>Zeugenbeweis. Frist.  305

<lb/>Zinsfuß ... . . . 305

<lb/>Gemeindegüter. Einrede eines Dritten. Cession ... 306

<lb/>Qualifikation. Verjährung. Minderjährigkeit . - . . 313

<lb/>Urkundenedirion. . . . . . . . . 314

<lb/>Entschädigung.315

<lb/>Ladung. Zeugenverhör ..316

<lb/>Memplaxanrs * Vertrag ........ 317
</p>

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                n="X"
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</desc>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Eheleute. Statutarische Vortheile. Kinder</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0010--><p/>
            <p>

               <lb/>Eheleute. — Statutarische Vortheile. Müder.

<lb/>An Ermangelung eines Ehekontraktes find die ehe- 
<lb/>lichen Güterrechte nicht nach den Gesetzen des
<lb/>Ortes, röv die Frau ihren Wohnsitz hatte und wo
<lb/>das feierlicheEhebündniß errichtet ward» sondern
<lb/>nach den, im Wohnsitze des Mannes, wohin ihm
<lb/>die Frau nach der Heirath folgte, geltenden Sta- 
<lb/>tuten zu beurtheilen.

<lb/>Die früheren Gewohnheitsrechte und Statuten,
<lb/>welche die ehel jcheGütergemeinschaft und die hier-
<lb/>aus fliefsenden Bvrkheile festsetzten, sind durch
<lb/>die Bestimmungen des Gesetzes vom »7. Nivos«
<lb/>I. II nicht abgeschaft worden.

<lb/>Diese Bortheile des überlebenden Ehegatten sind
<lb/>durch das erwähnte Gesetz, selbst in dem Falle
<lb/>nicht beschränkt worden, wo beim Absterben des
<lb/>einen Ehegatten Kinder vorhanden feyn möchten.
<lb/>Art. l3, i4 und 6i des Gesetzes vom i7. Nivose I. H.^)

<lb/>Peuchen, als Vormund der Kinder Pönsgen ersterEhe.—
<lb/>Eheleute Füs und I. P. PönSgen.

<lb/>Johann Abraham Pönsgen saß in zweien Ehen; zum ersten- 
<lb/>mal« vermählte er sich ohne Heirathsvertrag zu errichten , mit
<lb/>Kornelia Elisabeth Peuchen , am 28. Oktober i799, zu Jünke- 
<lb/>rath , dem Wohnorte der Braut, welches nach den Gesetzen
<lb/>der ehemaligen Grafschaft Blankenheim verwaltet wurde, und
<lb/>wo weder Lokal- noch Statutarrechte dem überlebenden Ehe- 
<lb/>gatten Recht auf die Verlassenschaft des verstorbenen einräum-
<lb/>ten , sondern diese nach den Grundsätzen des vormaligen ge- 
<lb/>meinen Rechts direkt den Kindern anheim fiel.

<lb/>Bald nach vollzogener Ehe erablirten sich die Eheleute Pöns- 
<lb/>gen zu Schleyden, ihrem beabsichtigten Domizil im ehemaligen


<lb/>*) Man sehe Archiv 1. Bd. 2. Abth. S. 78 und 191. Ferner sie»
<lb/>benter Band, 1. Abth. S. 59- Sine Vergleichung der an letzterm
<lb/>One angeführten Urcheile mit dem gegenwärtigen ergiebt, daß der
<lb/>nämliche Senat deS RA- G. H. in kurzer Zeit seine Surispru*
<lb/>denz hinsichtlich deS oben ausgestellten letzten Punktes geändert hgt-

<lb/>I
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0011.tif"
                n="2"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0011--><p/>
            <p>

               <lb/>L
</p>
            <p>

               <lb/>Herzogthum Luxemburg, wo die Statutarrechte dem überleben»
<lb/>den Ehegatten die lebenslängliche Nutznießung der Immobilien,
<lb/>nebst dem Eigenthum der ganzen Mobiliarschafr des verstorbe- 
<lb/>nen zusicherten, wo aber das Gesetz vom i7. Nivose Jahres
<lb/>II bereits seit dem Jahre 1795 publizirt war.

<lb/>Eheleute Ponsgen blieben seitdem ununterbrochen i» Schley-
<lb/>den wohnen, die Frau C. E. Peuchen starb am ü. August
<lb/>l8ro, Am 22. Juli i8&gt;3 schritt I. A. Ponsgen zur zweiten
<lb/>Ehe mit Maria Katharina Wilhelmina Fromm aus Schleyden.
<lb/>— Am 3. Februar i8i9 verstarb Ponsgen mit Hinterlassung
<lb/>von Kindern aus beiden Ehen.

<lb/>Als im Jahr 1821 die Theilung des von I. A. PönSgen
<lb/>hinterlassenen Vermögens vorgenommen werden sollte, behaup- 
<lb/>tete I. 36. Peuchen in seiner Eigenschaft als Vormund der
<lb/>Kinder Ponsgen erster Ehe, daß diesen als Erben ihrer Mutter
<lb/>C. E. Peuchen die halbe Mobiliarschaft, welche bei dem Tode
<lb/>vorhanden gewesen, zukomme und zum voraus für sie abzu-
<lb/>theilen sey, ehe zur Theilung des väterlichen Nachlasses ge- 
<lb/>schritten werde; sich stützend auf die Gesetze der ehemaligen
<lb/>Grafschaft Blankenheim sowohl, unter deren Herrschaft die Ehe
<lb/>zu Junckerath abgeschlossen worden, als auf die Artikel 61 und
<lb/>&gt;4 des Gesetzes vom &gt;7. Nivose I. II wodurch die statutari- 
<lb/>schen Vortheile des ehemaligen Herzogthums Luxemburg zu
<lb/>Schleyden ganz abgeschafft, oder doch zu Gunsten der Kinder
<lb/>modifizirt gewesen seyen-

<lb/>M. C. W. Fomm, welche sich von neuem vermählt hatte
<lb/>mit I. W. F. Füs» sowohl in eigenem Namen, als wie in der
<lb/>Eigenschaft als Vormünderin der Kinder Ponsgen zweiter Ehe,
<lb/>ferner ihr Ehemann, gedachter Füs, als Milvormund dieser
<lb/>Kinder, sodann I. Peter Ponsgen in seiner Eigenschaft als
<lb/>Nebenvvrmund derselben widersetzten sich jener Forderung des
<lb/>Vormundes der Kinder Ponsgen erster Ehe, indem sie behaup- 
<lb/>teten, daß die Statutarrechte des ehemaligen HerzogthumS
<lb/>Luxemburg für die zwischen dem Johann Abraham Ponsgen
<lb/>und C. E. Peuchen bestandene Ehe in voller Wirkung geblieben
<lb/>seyen, mithin das ganze Mobilarvermögen dieser Ehe dem
<lb/>überlebenden Ehegatten I. A. Ponsgen verblieben sey. Sie
<lb/>trugen daher darauf an, alle Ansprüche des Klägers für die
<lb/>Kinder erster Ehe auf die halbe Mobilarfchaft dieser Ehe zu
<lb/>verwerfen.

<lb/>Durch Urtheil v. 3o. Oktober 1821 erkannte das K. Land- 
<lb/>gericht zu Aachen für Recht:

<lb/>Daß die Güterrechte der von I. A. Ponsgen, am 23. Ok- 
<lb/>tober i799 zu Jünkerath eingegangenen Ehe nach den Statuten
<lb/>zu beurtheilen, welche ?u Scbleyden. dem beüä
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0012.tif"
                n="3"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0012--><p/>
            <p>

               <lb/>3
</p>
            <p>

               <lb/>orte des ManneS ehemals gegolten, und daß diese» die ehe«
<lb/>liche Gütergemeinschaft und die daraus folgende Rechte be- 
<lb/>treffende Statuten durch das Gesetz v. 17. Niv6se Jahrs II
<lb/>weder abgeschafft, noch auf den Nießbrauch der Hälfte redu-
<lb/>zirt worden seyen; und wies demnach den Kläger mir seiner ,
<lb/>»»gegründeten Klage ab u. s. w.

<lb/>Die hiegegen von Seiten des Vormünders Peuchen einge- 
<lb/>legte Berufung wurde verworfen » durch folgendes Urtheil:

<lb/>In Erwägung» daß es in Facto unbestritten ist, daß I.

<lb/>A. Ponsgen zur Zeit seiner Verheirathung mit Kornelia Elisa- 
<lb/>beth Peuchen seinen Wohnort und sein Etablissement in Schley-
<lb/>den hatte, und er unmittelbar nach dieser in Jünkerath am 2g.
<lb/>Oktober 1799 vollzogenen ehelichen Verbindung mit seiner Frau
<lb/>nach Schleyden zurückkehrte» und daselbst bis zu seinem Tode
<lb/>seinen Wohnsitz ununterbrochen behielt; — daß unter diesen
<lb/>Umständen» wo I. A. Pönsgen nie die Absicht hatte, seinen
<lb/>ursprünglichen Wohnsitz zu verändern, sein blos zum Zwecke
<lb/>der Trauung momentaner Aufenthalt in Junckerath keineswegs
<lb/>die Wirkungen dieser Ehe von den in letzterem Orte geltenden
<lb/>Gesetzen abhängig machen konnte, vielmehr diese einzig den
<lb/>Gesetzen des Wohnsitzes des Mannes, wohin die Frau ihm fol- 
<lb/>gen mußte, und wirklich folgte, unterliegen. —

<lb/>In Erwägung» daß von Seiten des Appellanten die Be- 
<lb/>hauptung aufgestellt worden, daß die Gewohnheitsrechte des
<lb/>ehemaligen HerzogthumS Luxemburg, welche in Schleyden gal- 
<lb/>ten, durch das Gesetz vom i7. Nivose II zur Zeit der abge- 
<lb/>schlossenen Ehe bereits abgeschafft, und demnach auf diese Ehe
<lb/>durchaus ohne allen Einfluß gewesen seyen, daß aber in jedem
<lb/>Fall die besagten Gewohnheitsrechte durch den Art. &gt;4 des
<lb/>Nivose-Gesetzes in der Art modifizirt worden seyen, daß die
<lb/>statutarischen Vortheile auf die Hälfte der Leibzucht des Ver- 
<lb/>mögens der vorverstorbenen Kornelia Elisabeth Peuchen reduzirt
<lb/>werden müßten; — daß also demnach das Mobilarvermögen,
<lb/>welches bei der durch den Tod der Kornelia Elisabeth Peuchen
<lb/>am b. August i8io aufgelößten Ehe zur Hälfte auf die auS
<lb/>dieser Ehe vorhandenen Kinder direkt verstorben, und ihnen
<lb/>zum voraus in dieser Art abzutheilen und zu überlassen sey;

<lb/>Daß dagegen die Appellaten das damalige Fortbestehen jener
<lb/>Gewohnheitsrechte und daß das ganze Mobilarvermögen dieser
<lb/>Ehe dem überlebenden Ehegatten I. A. Pönsgen verblieben sey,
<lb/>behaupteten, und dahin antrugen: alle Ansprüche der ursprüng- 
<lb/>lichen Kläger (deS jetzigen Appellanten) auf die Hälfte der
<lb/>Mobilarschaft jener Ehe zu verwerfen. —

<lb/>Daß diesen Anträgen gemäß, sich die Frage: wem das
<lb/>Mobilarvermögen gehöre, als der einzige Streitgegenstand darstelltr;
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0013.tif"
                n="4"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0013--><p/>
            <p>

               <lb/>4
</p>
            <p>

               <lb/>In Erwägung, daß das Gesetz vom &gt;7. Nivose II über
<lb/>Schenkungen und Erbfolge in seinem 6l. Artikel nur diejenigen
<lb/>Sratuten und Gewohnheitsrechte, welche sich auf eine Trans- 
<lb/>mission der Güter durch Schenkungen oder Erbfolge beziehen,
<lb/>abgeschafft hat; — dagegen dieselbe in Bezug auf die Vor-
<lb/>theile zwischen Eheleuten, welche der Gesetzgeber als rein kon-
<lb/>traktuelle betrachtet, wie dies aus der Antwort auf die zehnte
<lb/>Frage im Gesetze vom 22. Ventos« II erhellt, fortbestehen
<lb/>läßt; — Daß eben diese Ansicht, daß dergleichen Rechte mit
<lb/>den gewöhnlichen Successionsrechten nicht gleichzustellen seyen,
<lb/>deren Bestimmungen, als blos eventuelle Rechte, von der
<lb/>jedesmaligen bestehenden Successionsordnung abhängig seyn wür- 
<lb/>den , den Grund zu den späteren Gesetzen, wodurch die Re-
<lb/>troaktivität des Gesetzes vom i7. Nivose II förmlich aufgeho- 
<lb/>ben worden, und besonders des Gesetzes vom 3. Vendemiere
<lb/>IV gegeben haben mag;

<lb/>Daß, wenn das Gesetz v. 17. Nivose II int Art. 13 und
<lb/>i4 sowohl für die bereits geschlossenen , als für die noch künf- 
<lb/>tig zu schließenden Ehen, die entweder aus Sraturar- oder Ge- 
<lb/>wohnheitsrechten , oder auch auS sonstigen ehelichen Dispositionen
<lb/>entspringenden Vortheile in den Fällen, wo Kinder vorhanden
<lb/>sind, mvdifizirt, diese Modifikationen auf eheliche Gütergemein- 
<lb/>schaft und deren Wirkungen nicht einfliessen;

<lb/>Daß vielmehr die Statuten und Gewohnheitsrechte in Bezug
<lb/>auf die eheliche Gütergemeinschaft noch immer in ihrer vollen
<lb/>Wirkung bis zur Einführung des Civilgesetzbuches fortbestanden
<lb/>haben, wie dieses aus dem Art. r39o und aus den bei dessen
<lb/>Redaktion stattgehabten Diskussionen hervorgeht. —

<lb/>Daß diesemnach die Staturen und Gewohnheitsrechte für
<lb/>solche Ehen, welche vor dem Civilgesetzbuche abgeschlossen wor- 
<lb/>den find, in Bezug auf die Kommunion, eben so wirksam
<lb/>bleiben, als es diejenige Eheberedungen sind, welche seit der
<lb/>Einführung des Civilgesetzbuches von den Eheleuten gemacht
<lb/>wurden; oder die ohne solche ausdrückliche Beredungen nun- 
<lb/>mehr eingeführte gesetzliche Gütergemeinschaft. —

<lb/>In Erwägung , daß nach dem Art. 3 des Tit. 8 des Lurem-
<lb/>burger Gewohnheitsrechtes die Eheleute in sämmtlichen Mobi- 
<lb/>lien, und Jmmobilarakquesten gemein sind, und zwar in der
<lb/>Art, daß nach dem Art. 3 des besagten Titels der Ueberlebende
<lb/>sämmtliche Mobilien behalten soll; daß daher nach der durch
<lb/>den Tod seiner Frau aufgelösten Ehe I. A. Pönsgen sämmt-
<lb/>liches Mobilarvermögen weder als Erbschaft noch als Schen- 
<lb/>kung, sondern einzig als Wirkung der so bestandenen ehelichen
<lb/>Gütergemeinschaft behalten hat; — und daher die Verfügun- 
<lb/>gen drS Gesetzes vom »7. Nivdse II, da sie weder ausdrücklich
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Gütergemeinschaft. Statut der Stadt Köln. Abtheilung. Inventar</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0014--><p/>
            <p>

               <lb/>5
</p>
            <p>

               <lb/>«och durch sonstige entgegenstehende Verfügung daS bestehende
<lb/>Gewohnheitsrecht in Bezug auf die eheliche Gütergemeinschaft
<lb/>aufgehoben haben, darauf keine Anwendung finden können. —
<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verwirft der A. G. H. die gegen das Urtheil des K. 2. G. ZU
<lb/>Aachen vom 3o. Oktober 1821 eingelegte Berufung, mit Strafe
<lb/>und Kosten.

<lb/>H. Civilsenat. Sitzung von r8. Dezember 1824.

<lb/>Advokaten: Müller. — Aldenhoven.

<lb/>Gütergemeinschaft. — Statut der Stadt Köln. —
<lb/>Abtheilung. — Inventar.

<lb/>Befreit die Errichtung eines Jnventariums nach den
<lb/>Stadtkölnischen Statuten die Kinder von den
<lb/>weitern Schulden des Letztlebenden? Stadt kölni- 
<lb/>sches Statutarrecht, Art. 12 und i4, Art. 6o9 der B. P. O.

<lb/>Eheleute Syberg und Minderjährige Breuer. —
<lb/>Eheleute Simons.

<lb/>Bernhard Hacker hatte gegen die Eheleute H. Syberz und
<lb/>Gertrud Breuer ein Urtheil in letzter Instanz auf Zahlung von
<lb/>i53 Rthlr 18 Stbr. erwonnen, auf dessen Grund er am 18.
<lb/>August 1823 in der Wohnung der Letzter« eine Gereidebeschlag-
<lb/>nahme vornehmen ließ.

<lb/>Als seine Erben Eheleute F. Simons und Eva Hecker, zum
<lb/>Verkaufe der gepfändeten Gegenstände schreiten wollten, machten
<lb/>die Eheleute Syberz und Gertrud Breuer und der Vormund
<lb/>der minderjährigen Kinder erster Ehe der Letzter« Einspruch aus
<lb/>dem Grunde, weil die gepfändeten Gegenstände, wie das am
<lb/>26. Dezember 1816 errichtete notarielle Inventar Nachweise,
<lb/>aus der Ehe zwischen Johann Breuer, Vater der minderjäh- 
<lb/>rigen Opponenten und deren Mutter Gertrud Breuer, jetzige
<lb/>Ehefrau des gepfändeten H. Syberz herkämen, folglich nach
<lb/>dem Stadrkölnischen Statutarrecht zur Hälfte auf die Kinder
<lb/>Breuer dem Eigenthume nach verfallen seyen, zur andern Hälfte
<lb/>für deren privilegirte Forderung hafteten, mithin so lange nicht
<lb/>zwischen den Kindern Breuer und den Eheleuten Syberz abge-
<lb/>theilt und erstere befriedigt seyn würden, keine Beschlagnahme
<lb/>in dem ungetheilten Gereidevermögen von einem Gläubiger
<lb/>zweiter Ehe vollzogen werden könne.

<lb/>Eheleute Simons erwiderten, daß das Inventar, verglichen
<lb/>mit dem Pfändungsakte Nachweise, daß die wichtigsten Gegen- 
<lb/>stände im Pfändungsakt dem Inventar fremd seyen, daß die
<lb/>Hälfte deö Inventars der Ehefrau Syberz zum Eigenthume
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0015.tif"
                n="6"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0015--><p/>
            <p>

               <lb/>6
</p>
            <p>

               <lb/>und zur andern Hälfte der Leibzucht nach zustehe; Daß den
<lb/>Opponenten noch zur Zeit keine Klage erwachsen sey und erst
<lb/>nach beendigter Leibzucht Sprache von Schadenersatz seyn könne.

<lb/>Durch Urtheil vom 20. August 1824 verwarf das K. L. G.
<lb/>zu Köln den von den Opponenten gegen die Gereidebeschlag-
<lb/>nahme und deren Verkauf eingelegten Einspruch als ungegründet.

<lb/>Berufung von Seiten der Eheleute Syberz und Gertr. Breuer
<lb/>sowohl als des Vormundes der minderjährigen Breuer.

<lb/>Urtheil:

<lb/>In Erwägung, daß die Appellanten ihren Einspruch gegen
<lb/>die am 18. August 1823 von den Appellate» bewirkte Pfän- 
<lb/>dung des beweglichen Vermögens darauf gründeten, daß die
<lb/>Mutter und der Stiefvater am 26. Dezember 1616 ein Inven- 
<lb/>tarium errichteten; den Kindern erster Ehe aber nach den Rech- 
<lb/>ten der Stadt Köln eine Hälfte jenes Vermögens gebühre»
<lb/>und die andere Hälfte dafür als für eine privilegirte Forderung
<lb/>hafte; daß mithin, so lang« nicht zwischen jenen Kindern und
<lb/>den Eheleuten Syberz abgetheilt und Erstere befriedigt seyen,
<lb/>keine Pfändung in dem ungetheilten beweglichen Vermögen von
<lb/>einem Gläubiger zweiter Ehe vollzogen werden dürfe;

<lb/>Daß nach den Rechten der Stadt Köln, wie sich aus dem
<lb/>12. Artikel der Statute ergibt, wenn die Ehe mit Zurücklas- 
<lb/>sung eines oder mehrerer Kinder sich auflöste, die Gütergemein- 
<lb/>schaft zwischen den Kindern und dem letztlebenden Ehegatten
<lb/>fortwährte, und den Kindern ausschließend die Befugniß über- 
<lb/>lassen war, den Letztlebenden zur Theilung aufzufordern; ge- 
<lb/>schiedene Kinder aber zur Zahlung der nach der Theilung von
<lb/>dem Letztlebenden gemachten Schulden gehalten waren, je nach- 
<lb/>dem fle dessen Erben wurden oder nicht; daß mithin nach der
<lb/>Bestimmung der Statute Abtheilung erfordert war, um den
<lb/>Theil der Kinder von weitern Schulden des Letztlebenden zu
<lb/>befreien;

<lb/>Daß dagegen der ,4. Art. der Statute im Mangel solcher
<lb/>Abtheilung, und, wenn die Kinder vorzogen, den Letztlebenden
<lb/>in allen Erben, Renten und Gütern beweglich und unbeweglich
<lb/>gerast, geruht und ungetheilt sitzen zu lassen, den Kindern das
<lb/>Cigenthum aller Erben und Erbrenten, woran die Eltern zu ge- 
<lb/>kämmter Hand angeschrieben waren, mit worbehaltenem Rieß»
<lb/>brauche des Letztlebenden zusicherte, und ihnen jedenfalls nach
<lb/>dem Rechtsverhältnisse der Gütergemeinschaft die Hälfte deS
<lb/>beweglichen Vermögens und der Erwerbungen zustand; daß
<lb/>ihnen aber der i3. Art. die Befugniß benahm, sich an jenes Ei- 
<lb/>genthum der Erben und Erbrenten bei Lebzeiten des Ueberle-
<lb/>benden der Eltern anschreinen zu lassen, und der l4. Art. sie
<lb/>von dessen Schulden über den Nießbrauch des ihnen zugesicher-
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0016.tif"
                n="7"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0016--><p/>
            <p>

               <lb/>7
</p>
            <p>

               <lb/>len Eigenthums hinaus befreite, als fern sie sich der gereiden
<lb/>Habe, so die letzte Hand Nachlasse, nicht annehmen noch un- 
<lb/>terwinden; daß sie mithin mit Ausschließung des Unterschiedes,
<lb/>ob sie Erben des Letztlebenden wurden over nicht, dessen Schul- 
<lb/>den als dem beweglichen Vermögen und der ungetheilten Ge- 
<lb/>meinschaft zu Last fallend, anerkennen mußten, und davon so- 
<lb/>gar das ihnen sonst zugesicherte Eigenthum nicht ausgenommen
<lb/>war, wenn sie des beweglichen Vermögens theilhastig werden
<lb/>wollten;

<lb/>Daß nach dem Grundsätze, daß Niemand wider seinen Willen
<lb/>in Gemeinschaft zu bleiben gezwungen ist, die Errichtung eines
<lb/>Jnventariums die Aufsagung der Gütergemeinschaft zwischen
<lb/>den Kindern und dem Letztlebenden vertrat, und dazu diente,
<lb/>die Folgen derselben unter ihnen fortan auszuschließen; daß
<lb/>das Inventarium mithin Erster« nach dessen Maße in dem
<lb/>Falle einer späterhin vorgerufenen Theilung den gesetzlich be- 
<lb/>stimmten Theil des darin aufgenommenen Vermögens oder
<lb/>jedenfalls die Hälfte desselben gegen den Letztlebenden oder eitle
<lb/>zweite Ehe sicherte, die ihre Rechte aus einer weitern Gemein- 
<lb/>schaft mit dem Letztlebenden herleitete; daß aber der Errichtung
<lb/>eines Jnventariums ohne erfolgte Ahrheilung nicht dieselbe
<lb/>Wirkung wie der Abtheilung selbst zügestanden war; daß daher
<lb/>das errichtete Inventarium weder dem Letztlebenden den ruhigen
<lb/>und ungestörten Besitz und Genuß entzog; weder das aus der
<lb/>ungetheilten Gütergemeinschaft entspringende Rechtsverhältniß
<lb/>der Kinder zum Nachtheile anderer Gläuber änderte, noch das be- 
<lb/>wegliche Vermögen von weitern Schulden des Letztlebenden befreite;

<lb/>Daß in Uebereinstimmung hiemit dem Inventarium eine
<lb/>unpartheiische Abschätzung des beweglichen Vermögens nach den
<lb/>einzelnen Gegenständen hinzugefügt wurde, Und die zweite Ehe
<lb/>oder jeder andere Nachfolger des Letztlebenden in der Art einer
<lb/>abwechselnden Schuld verpflichtet war,, den Kindern die Hälfte
<lb/>jenes Vermögens, entweder in Natur oder in dem abgeschätzten
<lb/>Werthe zu ersetzen; daß daher die Kinder einer ersten Ehe zwar
<lb/>ihre Hälfte nach der Aufzeichnung des Jnventariums vor denen,
<lb/>welche ihre Rechte aus der weitern Gemeinschaft einer zweiten
<lb/>Ehe mit dem Letztlebendcn oder sonst von demselben herleiteten,
<lb/>voraus erhielten;, dm Gläubigern des Letztlebenden oder einer
<lb/>zweiten Ehe aber weichen und deren Befriedigung , in so weit
<lb/>das Vermögen des Letztlebenden oder der zweiten Ehe die
<lb/>Mittel dazu nicht darbot, aus dem beweglichen Vermögen zu- 
<lb/>geben mußten, weil dasselbe ohne Abtheilung von den Schul- 
<lb/>den des Letzrlebenden nicht ausgenommen war;

<lb/>Daß die Appellanten sich auf eine besondere Gewohnheit der
<lb/>Stadt Köln beriefen, nach welcher den Kindern erster Ehe,
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0017.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Dieselbe Entscheidung</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0017--><p/>
            <p>

               <lb/>8
</p>
            <p>

               <lb/>für die ihnen au§ dem Inventarium gebührende Hälfte eben- 
<lb/>falls das Vorzugsrecht vor allen andern Gläubigern des Letzt- 
<lb/>lebenden oder der zweiten Ehe zustehe; daß sie aber solche ge-
<lb/>gentheilige und von den Statuten abweichende Gewohnheit
<lb/>die dem Letztlebenden ein leichtes Mittel zur Bereicherung eige- 
<lb/>ner Kinder durch Angebung eines großen Vermögens und zur
<lb/>Hintergehung künftiger Gläubiger dargeboten haben würde,
<lb/>weder bewiesen noch zu beweisen erboten haben;

<lb/>Daß ohnehin in gegenwärtigem Falle das Inventarium erst
<lb/>am Ende des Jahres i8t6 errichtet wurde, und bis dahin den
<lb/>Kindern erster Ehe wegen der ohne alle Einschränkung nach
<lb/>den Statuten der Stadt Köln fortwährenden Gütergemeinschaft
<lb/>jedenfalls kein Vorzugsrecht an dem beweglichen Vermögen zu- 
<lb/>stehen konnte; solches aber der damal schon eingeführten bür- 
<lb/>gerlichen Gesetzgebung fremd und darin nicht gegründet ist;

<lb/>Daß aber auch jenes Vorzugsrecht, wenn dasselbe gegründet
<lb/>Wäre, die Appellanten nicht berechtigte, sich der Pfändung und
<lb/>dem Verkaufe bes beweglichen Vermögens zu widersetzen, son- 
<lb/>dern nach dem 6o9 Art. der bürgerlichen Prozeßordnung ihnen
<lb/>frei stand, solches an dem Kaufspreise geltend zu machen.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der R. A. G. H. für Recht, daß die Berufung von
<lb/>dem yrtheile des Königlichen Landgerichts zu Köln vom 20.
<lb/>August 18s4 als ungegründet zu verwerfen sey u. s. w.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom 27. Januar 1825.

<lb/>Advokaten: Kramer. — Bleissem und Kessel.

<lb/>Dieselbe Entscheidung in Sachen Hahnenbein. —•
<lb/>Erben Schiefer.

<lb/>Hier hatte das Urtheil erster Instanz den Erben Schiefer
<lb/>wirklich den Beweis aufgegeben, daß nach dem Stadtkölnischen
<lb/>Statutar- und Gewohnheitsrechte die Ansprüche der Kinder auf
<lb/>das Vermögen des Letztlebenden ihrer Eltern, wegen des von
<lb/>Letzterem leibzüchtig besessenen beweglichen Erbtheils der Erster»
<lb/>aus dem Nachlaße des Erstverstorbenen bei Konkurrenz mit
<lb/>andern Gläubigern ein Vorzugsrecht gehabt hätten. Aber diese
<lb/>Beweisauflage wurde von dem Appellationshofe aus folgenden
<lb/>Motiven verworfen:

<lb/>In Erwägung, daß das fragliche Vorzugsrecht den Bestim- 
<lb/>mungen der Statute gerade zu widerstreitet, und eine gegen-
<lb/>theilige davon abweichende Gewohnheit, die dem Letztlebenden
<lb/>ein leichtes Mittel zur Bereicherung eigener Kinder durch Aus- 
<lb/>zeichnung eines großen Vermögens und zum Verderben wirk-
</p>
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Mystisches Testament. Versiegelung</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0018--><p/>
            <p>

               <lb/>9
</p>
            <p>

               <lb/>licher und zur Hintergehung künftiger Gläubiger dargeboten
<lb/>haben würde, jedenfalls der Bestimmung in l. vcod. qu»
<lb/>sit long. consuet, nicht hätte entgehen können: ohnehin aber
<lb/>auch ein einziges Beispiel, vas sich täglich in der Stadt Köln
<lb/>zutrug, den Beweis einer solchen Gewohnheit im voraus wi- 
<lb/>derlegt ;

<lb/>Daß nämlich der Letztlebende nach errichtetem Inventarium
<lb/>ohne hinzugekommene Theilung ungehindert das ganze beweg- 
<lb/>liche Vermögen aufzehren, oder auch erst Schulden machen und
<lb/>solche daraus zahlen konnte; daß er mithin vor wie nach die
<lb/>freie Verfügung darüber behielt;

<lb/>Daß es im Widerspruche mir den ersten Begriffen von Rech- 
<lb/>ten und Verbindlichkeiten von der Willkür des Letzklebenden
<lb/>nicht abhängen konnte, eingegangene Verpflichtungen zu er- 
<lb/>füllen und gemachte Schulden zu zahlen oder nicht; daß er
<lb/>mithin von seinen Gläubigern eben wohl gerichtlich mußte dazu
<lb/>angehalten werden können;

<lb/>Daß die Versagung der gerichtlichen Hülfe nur dazu hätte
<lb/>dienen können, den guten Glauben der den Bestimmungen der
<lb/>Statute vertrauenden Gläubiger zu täuschen, und einen offen- 
<lb/>baren Betrug zu deren Nachtheil zu begünstigen;

<lb/>Daß endlich in gegenwärtigem Falle den Appellaten als groß-
<lb/>jährigen Kindern um so mehr aufgemeffen werden muß, daß
<lb/>sie des in der Theilung ihnen angewiesenen Mittels, sich für
<lb/>die Ankunft von den Schulden der letzrlebenden Mutter zu
<lb/>befreien, sich zur rechten Zeit nicht bedienten, weil sie von der- 
<lb/>selben den Statuten gemäß zwei dritte Theile zu fordern be- 
<lb/>rechtigt waren, die man ihnen auch jetzt noch zustehen müßte,
<lb/>wenn ihre Ansprüche auf das bewegliche Vermögen ohne Anerken- 
<lb/>nung der Schulden der noch lebenden Mutter gegründet wären.
<lb/>II» Civilsenat. Sitzung vom r7. Januar &gt;826.

<lb/>Advokaten: Gäbe. — Schöler.

<lb/>Mystisches Testament. — Versiegelung.

<lb/>Ist der in dem Aufschriftsakte eines mystischenTes-
<lb/>tamentS gebrauchte Ausdruck: „verschlossen" dem
<lb/>Begriffe der gesetzlichen Worte: dos et scelld
<lb/>entsprechend?

<lb/>Muß die Versiegelung unter Nichtigkeitsstrafe im
<lb/>Aufschriftsakte selbst beurkundet seyn, oder kann
<lb/>der Beweis der Versiegelung auch in sonstiger Art
<lb/>hergestellt werden? Artikel 976 des B. G. B.

<lb/>Stumpf und Konsorten. — Bernus und Konsorten.

<lb/>Joh. Philipp Klingenschmidt hatte ein mystisches Testament
<lb/>errichtet, dessen Aufschriftsakt folgendermasseu lautete:
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0019.tif"
                n="10"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0019--><p/>
            <p>

               <lb/>10
</p>
            <p>

               <lb/>„x&gt;or mir Karl Born, König!. Notar in dem Kanton und
<lb/>„amtlichen Wohnsitze von Kreutznach, war gegenwärtig der Hr.
<lb/>„Joh Phl. Klingens^midt, Partikular, inKreutznach wohnhaft,
<lb/>„der mir gegenwärtiges Paket und Papier verschlossen
<lb/>„vorzeigte, erklärend: daß es seine letzte Willensmeinung von
<lb/>„einem dritten geschrieben, allein von ihm unterschrieben und
<lb/>„gelesen enthalte, mich ersuchend, hierüber den Aufschriftsakt
<lb/>„zu fertigen. Diese Vorzeigung und Erklärung dieses Testaments
<lb/>„durch gedachten Hr. Klingenschmidt geschah in Beiseyn nach»
<lb/>„genannter Zeugen. Infolge dieser Vorzeigung, Erklärung und
<lb/>„des Gesuchs fertigte ich Notar diesen Aufschrifcsakt. Geschehen
<lb/>„und gefertigt zu Kreuznach in der Behausung des Hr. Klin-
<lb/>„schmidt obgenannt, den io. Januar 1822 in Beiseyn der
<lb/>„Herrn.Zeugen."

<lb/>Als nach erfolgtem Ableben des Testators die Eingesetzten
<lb/>die Vollziehung des Testaments foderten, setzten die Jntestat-
<lb/>erben demselben in formeller Hinsicht folgende Nichtigkeits-
<lb/>gründe entgegen.

<lb/>1) Das Testamentsey vor Errichtung des Aufschrifrsaktes nicht
<lb/>versiegelt gewesen, sey auch nicht in Beiseyn des Notars
<lb/>und der Zeugen verstegelt worden; wenigstens enthalte
<lb/>der Aufschriftsakt nicht die Meldung , daß die Versiege- 
<lb/>lung statt gefunden habe.

<lb/>2) Das Testament sey dem Notar in Beiseyn der Zeugen
<lb/>blos vorgezeigt, nicht aber presentirt, d. h. über- 
<lb/>reicht worden , dasselbe sey nur dem Notar, nicht auch
<lb/>den Zeugen vorgezeigt worden.

<lb/>4) Der Aufschrifrsakt erwähne zweier Gegenstände, eines
<lb/>Pakets und eines Papiers » welche durch den Testator
<lb/>vorgezeigt worden feyen, und es konstire nicht in welchen
<lb/>von beiden daS Testament gewesen und auf welches von
<lb/>beiden der Aufschriftsakt gefertigt worden sey. —

<lb/>5) Es fehle in dem Aufschriftsakt die Meldung, daß der- 
<lb/>selbe in einer ununterbrochenen Zeitfolge und ohne zu andern
<lb/>Handlungen zu schreiten ausgenommen worden sey.

<lb/>6) Das Testament sey durch den Notar Born persönlich
<lb/>* geschrieben worden, in dem Aufschriftsakte rede der näm- 
<lb/>liche Notar aber von einer dritten Person, welche das
<lb/>Testament geschrieben habe.

<lb/>Zur Beseitigung der ersten Einrede trugen die Legatarien sub- 
<lb/>sidiarisch darauf an, den Beweis zu verordnen, daß das Tes- 
<lb/>tament, als es am 10. Januar 1822 dem Notar und den
<lb/>Zeugen presentirt wurde, versiegelt gewesen. Das K. L. G.
<lb/>zu Koblenz erklärte durch Urtheil von 16. März -824 mit
<lb/>Verwerfung des subsidiarischen Beweisantrages der Kläger das
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0020.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0020--><p/>
            <p>

               <lb/>11
</p>
            <p>

               <lb/>fragliche Testament aus den sub i, 2» 4, 5, vorstehend an- 
<lb/>gegebenen Gründen für nichtig und wies daher die Eingesetzten
<lb/>mit ihren Ansprüchen auf die Hinterlassenschaft deS Klingenschmidt
<lb/>ab. Berufung von Seiten der Letzter»; deren Anwalt die gegen
<lb/>das Testament gerügten, sub. 2, 3,4, 5 und 6 vorerwähn-
<lb/>ten Nichtigkeiten mit siegreichen Gründen beseitigte. Hinsichtlich
<lb/>der Nichtigkeit sub i, weil der Aufschriftsakt blos melde,
<lb/>daß Klingenschmidt das Testament verschlossen vorgezeigt,
<lb/>während das Gesetz erfordere, daß er es verschlossen und
<lb/>versiegelt, («los et scelle) vorzeige, stützte der appellaniische An- 
<lb/>walt die Berufung im Wesentlichen auf folgende Sätze. Der
<lb/>vom Notar im Änfschriftsaktegebrauchte Ausdruck verschlies- 
<lb/>sen (fermer) habe eine viel weitere Bedeutung als clor«
<lb/>und bezeichne eben soviel als die beiden Worte clor« etsceller
<lb/>züsammengenommen.

<lb/>Der Gesetzgeber habe einzig beabsichtiget, die Einlage des
<lb/>Aufschriftsakres unzulänglich zu machen, dieser Zweck sey durch
<lb/>ein jedes Verschließen erreicht; es sey also nach dem Inhalte
<lb/>des Aufschriftaktes der Verfügung des Art. 976 vollkommen
<lb/>Genüge geschehen. Dieser Artikel schreibe aber auch die aus- 
<lb/>drückliche Meldung nicht vor; der Richter könne daher bei dem
<lb/>Schweigen des Gesetzes eine solche Meldung auch nicht fordern ;
<lb/>es sey genug, wenn sich aus dem Zustande des Testaments die
<lb/>wirkliche Versiegelung ergebe; im gegenwärtigen Falle könne
<lb/>aber auf anderm Wege erwiesen werden, daß das Testament
<lb/>wirklich versiegeltsibergeben worden sey; diesem Beweise, zu welchem
<lb/>man sich in erster Instanz erbothen, müsse daher Statt gegeben
<lb/>werden. Insbesondere berief appellantischer Anwalt sich noch
<lb/>auf ein' Urrheil des Appelhofes zu Bordeaux vom 21. März
<lb/>»822. (Sirey t. 23. 2. Öo,)®)
</p>
            <p>

               <lb/>*)In dem Falle worauf diese- Urthell, (welche-beiläufig bemerkt sehr
<lb/>schwach mvtivirt ist und gewiffermaffen die Frage durch die Frage ent»
<lb/>scheidet) meldete der Ausschrift-akt wirklichblo-, &gt;,»e le testament avait
<lb/>ete present« c 1 o s; von dem Scelle war keine Erwähnung geschehen,
<lb/>und deswegen griffen die Jntestaterben, wie in »nserm Falle da-Testa»
<lb/>ment als ungülng an. Indessen war in der Wirklichkeit der Umschlag
<lb/>mit einem Siegel auf rothem Wachse verschlossen. In dem.Eröff»
<lb/>nun-akte war der de-fall- Vorgefundene Zustand sestgestellk worden
<lb/>und von der Richtigkeit dieser Thatsache Hane der Hof von Bordeaux
<lb/>sich selbst durch den Augenschein überzeugt. Da- erklärte er für hin«
<lb/>reichend, um da- Testament al- gültig aufrecht zu halten.

<lb/>Allein in diesem Falle befände sich der Aufschristsakr aufjdem Rük»
<lb/>ken de-nämlichen Papier-, auf dessen anderer Seite das Testament

<lb/>selbst geschrieben war. L’acte de suscription ctait sur le verso de
<lb/>la meine feuille, au recto de laqueUe-etait ecrit le Testament.

<lb/>Die Unterschiebung eine- andern Testament- in den Verschluß des
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0021.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0021--><p/>
            <p>

               <lb/>ir
</p>
            <p>

               <lb/>urthe ilr

<lb/>In Erwägung, daß für mystische Testamente der Art. S76
<lb/>des B. G. B. bestimmt und klar vorschreibt, daß das Papier,
<lb/>welches die Verfügungen enthält, oder zu dem Umschläge dient
<lb/>verschlossen und versiegelt werden (clor et scell6); daß
<lb/>der Testator es so verschlossen und versiegelt dem Notar
<lb/>und wenigstens 6 Jeugen vorzeigen (presenter) oder aber es
<lb/>in ihrem Beiseyn verschliessen und versiegeln lassen, so- 
<lb/>dann erklären soll, daß das, was das Papier enthält sein
<lb/>Testament rc. sey; und hierüber der Notar einen Auffchriftsakt
<lb/>anzuferligen habe;

<lb/>In Erwägung, daß eS in dem am io. Januar 1822 von
<lb/>Norar Born gefertigten Aufschriflsakre heißt: Daß Johann

<lb/>Philipp Klingenschmidt dem Notar gegenwärtiges Paket und Papier
<lb/>verschlossen vorzeigte, erklärend: daß es seine letzte Willens-
<lb/>Meinung, von einem dritten geschrieben, allein von ihm unterschrieben
<lb/>enthalte rc. daß durch diese Verhandlung nun wohl bekundet ist ,
<lb/>daß das Papier bei der Uebergabe verschlossen, nicht aber, daß es
<lb/>auch versiegelt gewesen, indem jenes Wort dieses nicht noth-
<lb/>wendig in sich begreift; das Gesetz aber beides ausdrücklich fodert;

<lb/>Daß die Behauptung: es bedürfe dessen keiner ausdrückli- 
<lb/>chen Erwähnung in dem Notarialakte selbst, undes sey genug,
<lb/>wenn der Zustand, in welchem sich ein mystisches Testament
<lb/>später vorfinde, beweise, daß alle gesetzlich vorgeschriebene Formen
<lb/>erfüllt worden seyen, sowohl dem Buchstaben als dem Geist des
<lb/>Gesetzes widerspricht; indem die klaren, und keiner Doppeldeu-
<lb/>tung fähigen Worte des Art. 976 , nicht nur das Verschliessen
<lb/>und Versiegelen, sondern auch, daß der Notar darüber
<lb/>einen Akt aufnehmen soll, ausdrücklich fodern, mithin noth-
<lb/>wendig folgt, daß die Erfüllung dieser gesetzlichen Vorschriften
<lb/>durch den Akt selbst bekundet werden, ein anderer Beweis auch

<lb/>wahren, war unmöglich, weil Testament, Aufschriftsakt und Verstege»
<lb/>lung unzertrennliche Bestandtheile eine- und desselben Papiers bilde»
<lb/>ken, und dies mag den Hof von Bordeaux bewogen haben, das
<lb/>Testament aufrecht zu halten, obgleich der Auffchriftsakt von dem
<lb/>Sceli« wirklich keine Erwähnung enthielt- In unserm Falle befand
<lb/>stch hingegen daS Testament in einem Umschläge, eS bestand unabbän»
<lb/>gig vom Aufschriftsakte und der Verstegelung. Ihm konnte ohne
<lb/>Verlegung der Substanz des AufschriftSaktes ein falsche« unterschoben
<lb/>werden. Grenier tom. :. p. 476 und Toullier tora. 5 p. 453
<lb/>rathen ausdrücklich an: d« sceller UN Testament, meme lorsqu’il
<lb/>serait ecrit sur la meine feuiile que l’acte de suscription. Die
<lb/>beiden Worte dos et sodle in ihrer Verbindung bedeuten wohl
<lb/>ihrem grammatischem Sinne nach ein Verschliessen vermittelst eines
<lb/>aufgedruckten Siegels, und bezweckte der Gesetzgeber hiedurch daS
<lb/>Unzugänglichmachen deS mystischen Testaments. Clore giebr den
<lb/>Gattungsbegriff eines VerschlieffenS an die Hand, während da- sgdi«
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0022.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Faustpfand. Beweis. Handelssache</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0022--><p/>
            <p>

               <lb/>13
</p>
            <p>

               <lb/>durchaus nicht zulässig seyn kann; und aus dem Umstande,
<lb/>daß ein mystisches Testament, dessen Aufschrrftsakk von der
<lb/>Versiegelung keine Meldung lhut, später mit einem Siegel ver- 
<lb/>sehen rorgefunden wird, weiter nichts folgt, als daß es jetzt
<lb/>»ersiegelr sey, nicht aber, daß es schon damals und bei der durch
<lb/>den Testator geschehenen Uebergabe an den Notar und die Zeugen
<lb/>versiegelt gewesen sey;

<lb/>Daß der Art. iooi des B. G. B. die Nichtbeachtung der
<lb/>im'Art. 976 vorgeschriebenen Förmlichkeiten mir der Strafe der
<lb/>Nichtigkeit belegt;

<lb/>Daß es hiernach auf die Untersuchung der übrigen gegen die
<lb/>Gültigkeit des Testamentes gemachten Einreden nicht weiter an- 
<lb/>kommt ;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verwirft der A. G. H. die gegen das Urtheil des K. L. G.
<lb/>von Koblenz vom 16. März 1824 eingelegte Berufung, mit
<lb/>Strafe und Kosten.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom i7 August i825.

<lb/>Advokaten: Aldenhoven und Laut;. — Müller.

<lb/>Faustpfand. — Beweis. — Handelssache.

<lb/>Ist die Vorschrift des Artikels 2074 des B. G. B.

<lb/>wegen Beurkundung der Bestellung eines Faust- 
<lb/>pfandes auch auf den Handelsverkehr zwischen

<lb/>Kaufleuten anwendbar? Art. 2074 und 2034 des B.

<lb/>G. B. — Artikel 93 und 95 des H. G. B.

<lb/>I. H. Stein. — Die Syndike der Fallitmasse
<lb/>Preyers und Petersen.

<lb/>Aus einem, zwischen dem Handelshause I. H. Stein in
<lb/>Köln und. den Kaufleuten Preyers und Petersen in Kaiserswerth
<lb/>geführten Briefwechsel ergab es sich, daß Ersteres zur Sicher-
</p>
            <p>

               <lb/>die Art deS Verschlieffens durch Besiegelung bezeichnet. Da nun der
<lb/>Ausdruck verschliessen als Gattungsbegriff eine Menge von ge»
<lb/>denkbaren Arten des Verschlieffens in sich begreift, so ist durch ihn
<lb/>noch keinestvegs die besondere Art deS Verschlieffens vermittelst eine« Sie»
<lb/>gels gegeben und das Verschließen an und für sich erfüllt den Willen
<lb/>des Geseegeders nicht, der die Unzugänglichkeit de« Testaments in
<lb/>seinem Verschlüsse durch Abprägung eines PerrschafteS auf Siegelack
<lb/>oder Oblade sichern wollte. Daß von der Versiegelung im Auf»
<lb/>schristSakte Meldung geschehen soll, liegt in dem Worte en welche-
<lb/>im Art. S76 verkommt und sich auf alle, in dem unmittelbar vorhergehen»
<lb/>den Saye enthaltenen Thaksachen, mithin auch auf die Versiegelung be»
<lb/>zieht- Diese Erwähnung im Aufschrifrsakte ist mithin eine von dcnFörm»
<lb/>lichkeiten, deren Mangel nach Art. 1OO1 Nichtigkeit zur Folge hat. M-
<lb/>V- Lire/, t. 6. i. 99. — 1O. i. 353. und i3. — 1. 369. —
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0023.tif"
                n="14"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0023--><p/>
            <p>

               <lb/>14
</p>
            <p>

               <lb/>heit seines Guthabens, bis es durch Rimessen gedeckt seyn
<lb/>würde, von letzter» eine Parrhie Sammete empfangen hatte.

<lb/>Nach ausgebrochenem Falliment von Preyers und Petersen»
<lb/>stellten die Syndike der Fallitmasse gegen besagtes Handels- 
<lb/>haus Stein Klage auf Herausgabe der fraglichen Sammete an.
<lb/>Dieses behauptete an den Sammeten als ein ihm bestelltes
<lb/>Faustpfand ein Vorzugsrecht zu haben, indem nach Artikel
<lb/>2084 des B. G. B. zwischen Kaufleuken die Bestellung eines
<lb/>Faustpfandes durch bloßen Briefwechsel dargethan werden könne.

<lb/>Subsidiarisch nahm es ein Vorzugsrecht auf den Grund des
<lb/>Artikels 93 des H. G. B. in Anspruch. Die Syndike beriefen
<lb/>sich dagegen auf die Vorschrift des Artikels 2074 des B. G.
<lb/>B. und auf den Artikel 95 des H. G. B. —

<lb/>Das Urtheil des Handelsgerichtes zu Köln, welches dem
<lb/>Haufe Stein das von ihm behauptete Vorzugsrecht an den
<lb/>Sammeten absprach, erhielt Bestätigung aus folgenden Gründen:

<lb/>In Erwägung, daß nach dem 2074. Art. des B. G. B. in
<lb/>Ansehung der Gegenstände, die den Werrh von i5o Franken
<lb/>übersteigen» das Vorzugsrecht eines Faustpfandes nur Statt
<lb/>findet, wenn eine öffentliche oder gehörig einregistrirte Privat- 
<lb/>urkunde darüber ausgeferrigt worden» enthaltend die Erklärung
<lb/>der schuldigen SumMe, wie auch die Gattung und die Natur
<lb/>der zum Faustpfande übergebenen Sachen oder ein beigefügtes
<lb/>Verzeichniß über deren Beschaffenheit, Gewicht und Maaß;
<lb/>daß mithin eine Verpfändung, die sich auf einen blossen Brief- 
<lb/>wechsel ohne gewisses Datum stützt, zur Hervorbringung jenes
<lb/>Vorzugsrechtes nicht hinreicht;

<lb/>Daß eben so wenig das in dem 93. Art- des H. G. B. sich

<lb/>Jiründende, und dem Kommissionär, der auf, ihm zum Ver-
<lb/>aufe zugesandte Waaren Vorschüsse gemacht hat, zugestan- 
<lb/>dene Vorzugsrecht, sich auf den gegenwärtigen Fall ausdehnen
<lb/>läßt, weil die Vorschüsse, wovon die Frage ist, einen andern
<lb/>Entstehungsgrund, als den Auftrag zum Verkaufe übersandter
<lb/>Waaren , hatten, und die Sammete jenen Vorschüssen nur zur
<lb/>einstweiligen Sicherheit dienten;

<lb/>Daß der 95. Art desselben Gesetzbuchs sogar dem Kommis- 
<lb/>sionär jenes gesetzliche Vorzugsrecht dann versagt, und ihn der
<lb/>notbwendigen Beobachtung der in dem B. G. B. enthaltenen
<lb/>Vorschriften über das Faustpfand unterwirft, wenn er Dar- 
<lb/>lehne, Vorschüsse oder Zahlungen auf Waaren leistet, die ihm
<lb/>zum Verkaufe von einer an demselben Orte mit ihm wohnenden
<lb/>Person anvertraut wurden; daß mithin um so viel weniger
<lb/>jenes Vorzugsrecht, Vorschüssen, die solchem Aufträge zum
<lb/>Verkaufe ganz fremd sind, zugestanden werden darf;
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0024.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0024--><p/>
            <p>

               <lb/>15
</p>
            <p>

               <lb/>Daß nach dem 2084 Arr. des B. G. B. dessen Verfügungen
<lb/>über das Faustpfand auf Handelsmaterien (Gegenstände des
<lb/>Handelsrechts) nicht anwendbar, und in deren Ansehung die sie
<lb/>betreffenden Gesetze und Verordnungen zu befolgen sind; daß
<lb/>aber aus dieser Bestimmung weiter Nichts folgt, als daß die
<lb/>Verfügungen des B- G. V. über das Faustpfand den beson-
<lb/>dern Verfügungen des H. G. B., welche Verpfändungen oder
<lb/>Vorzugsrechte zum Gegenstände haben, sich nicht entgegen setzen
<lb/>lassen;

<lb/>Daß die freiwillige Bestellung eines Faustpfandes für For- 
<lb/>derungen , woher sie immer entstanden seyn mögen, so viel
<lb/>dessen Form betrifft, zu den Gegenständen nicht gehört, womit
<lb/>das H. G. B. sich beschäftigt; mithin dem gemeinen bürger- 
<lb/>lichen Rechte überlassen geblieben ist, und von dessen Vor- 
<lb/>schriften in dieser Beziehung sich nicht ausnehmen läßt.-'")

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der R. A. G. H. für Recht, daß das Urtheil des K.
<lb/>Handelsgerichts zu Köln vom 7. Juni 1625 zu bestätigen sey,
<lb/>u. s. w.

<lb/>II. Civilfenat. Sitzung vom 26. August 1826.

<lb/>Advokaten: Holthof. — Hasen clever.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Wenn der Art. 2084 sagt/ daß die im Kapitel, dessen Schluß er ist, auf,
<lb/>gestellten Verfügungen über da- Faustpfand nicht auf Handelsgegen,
<lb/>stände anwendbar, und daß diese nach den ste besonders betreffen- 
<lb/>den Gesehen und Verordnungen zu beurtheilen seyen, so muß nachqe»
<lb/>wiesen werden, daß die Handelsgesetze über das Faustpfand Re- 
<lb/>geln enthalten, die von gemeinen Rechten wirklich abweichen.

<lb/>Nun enthielt aber die Ordonanz von i673 woraus das B. G- B.
<lb/>stch zur Zeit seiner Erlassung bezog, nicht nur keine abweichende Ver- 
<lb/>fügungen über das Faustpfand, sondern ste schrieb vielmehr aus- 
<lb/>drücklich vor, daß das Faustpfand mittelst einer vfstntlichen Urkunde
<lb/>errichtet werden solle.

<lb/>DaS H. G. B. welches an die Stelle jener Ordnanz getreten und später
<lb/>alSdasBG. B. promulgirt worden ist, enthält einerseits im Art- 93.
<lb/>nur eine Ausnahme zu Gunsten des mit dem Verkaufe beauftragten
<lb/>Kommisstonärs, insofern er Vorschüsse auf Waaren, die ihm von
<lb/>einem andern Orte zugeschickt worden stnd, gemacht bat, andererseits
<lb/>verfügt es ausdrücklich im Art. 95. daß der Kommissionär, der am
<lb/>nämlichen Orte, wo derjenige wohnt, der ihm den Auftrag giebt, nur
<lb/>dann ein Vorzugsrecht an den, ihm in Verwahrung gegebenen oder
<lb/>bei ihm n-ederlegten Waaren haben solle, wenn er stch nach den im B G.
<lb/>B. für die Darlehen auf Pfänder oder den Pfandkontrakt vorgeschrie,
<lb/>denen Bestimmungen achten würde. Durch diese beiden Bestlmmun,
<lb/>gen wovon die eine die Bedingungen enthält, unter welchen eine AuS,
<lb/>nähme vom gemeinen Rechte Play greifen soll, die andere aber für
<lb/>einen Fall, wo es an einer dieser Bedingungen gebricht, ausdrücklich
<lb/>auf daS gemeine Recht hinverweißt, wird nothwendig das gemeine
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0025.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Regierungssachen. Art des gerichtlichen Verfahrens</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0025--><p/>
            <p>

               <lb/>Regr'eningssachen. — Art des gerichtlichen Verfahrens.

<lb/>In Rechtsstreitigkeiten über Eigenthumsfragen, in
<lb/>welchen der Staat betheiligr ist, findet mündli- 
<lb/>ches und öffentliches Verfahren statt; Prozesse
<lb/>hingegen, welche die Einregistrirungsgefälle oder
<lb/>die der Dvmänenverwaltung anvertrauten Perzep- 
<lb/>tionen zum Gegenstände haben, werden schriftlich
<lb/>und auf den Vortrag eines Referenten instruirt
<lb/>und entschieden.

<lb/>In Erwägung, daß die Vorschrift des Art. 65 des Gesetzes
<lb/>vom 22. Fi-imaire I. VII, und des Art. I? des Gesetzes vom
<lb/>27. Ventose I. IX, wonach Prozesse worin die Domänenver- 
<lb/>waltung betheiligt ist, auf bloß wechselseitig signifizirte Denk- 
<lb/>schriften, und auf den Bericht eines Richters, ohne mündlichen
<lb/>Bortrag der Parlheien instruirt und abgeurtheilt werden sollen,
<lb/>nur von denjenigen Rcchtssireitigkeiten handelt, welche entwe- 
<lb/>der die Einregistrirungsgefälle oder die der Dvmänenverwaltung
<lb/>anvertrauten Perzeptionen betreffen; und in welchen diese Ver- 
<lb/>waltungen als Parthei aufzutreten befugt sind.

<lb/>Daß aber diese Bestimmungen bei Rechtsstreitigkeiten über
<lb/>Eigenthumsfragen, in welchen der Staat selbst als Parthei be- 
<lb/>langt werden, oder als Kläger auftreten muß, nicht in An- 
<lb/>wendung kommen, da sie nur für bestimmte Gegenstände, be- 
<lb/>stimmte Ausnahmen in dem gewöhnlichen Verfahren feststellen,
<lb/>so wie der Art. 27 des Gesetzes vom i4. Yentose I, VII sich
<lb/>ausschließlich nur auf die sogenannten Domaines engages be- 
<lb/>zieht.

<lb/>Daß für solche den Staat betreffende Prozesse ein anderes
<lb/>Verfahren durch den Beschluß des Vollziehungsdirektoriums vom
</p>
            <p>

               <lb/>Recht auf eine gedoppelte Weise bestätigt. Hiermit übereinflim»
<lb/>mend nehmen Eoore in seinem Esprit du Code de Commerce, und
<lb/>Pardessus jn seinen Elements du droit commercia! unbedenklich die
<lb/>Meinung an, daß der Art. 2074 des B. G. B. auf alle Arten von
<lb/>kommerziellen Unterpfänden anwendbar sey. UebrigenS verdient noch
<lb/>der Art. 535 des H. G. B- hier berücksichtiget zu werden, welcher
<lb/>verfügt, daß diejenigen Gläubiger, welche auf eine rechtsgültige
<lb/>Weise (Valablement) durch Pfänder gedeckt seyen, nur zur Nonz
<lb/>in die Masse eingeschrieben werden sollen.

<lb/>Dieser Ausdruck Valablement scheint aber anzuzeigen, daß auch
<lb/>in Handelssachen die Bestellung eines Faustpfandes Förmlichkeiten
<lb/>unterworfen ist. Da nun aber solche Förmlichkeiten im HandelSge§
<lb/>seybuche nirgend vorgeschrieben stnd, so läßt stch schließen, daß darunter
<lb/>diejenigen gemeint seyen, welche daS B G B. ausdrücklich vorschreibt,
<lb/>und worauf in dem oben erwähnten Fall der Art. 95. deS H. G.
<lb/>B. sogar ausdrücklich hinverweißt.
</p>
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Dasselbe Urtheil</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0026--><p/>
            <p>

               <lb/>17
</p>
            <p>

               <lb/>io. Thermidor I. IV angeordnet ist, welcher die Befugniß
<lb/>bet dem Staate gegenüberstehenden Parchei, ihre Sache in der
<lb/>Audienz mündlich vorzutragen, nicht ansschließt; — und auf
<lb/>welche gesetzliche Verfügung der Konsularbeschluß vom 7. Mes-
<lb/>sitlor I. IX ausdrücklich hinverweißt.

<lb/>Daß das Gutachten des Staatsrathes vom 12« Mai und i.
<lb/>Juni i8o7 weder die ersten noch das zuletzt angeführte Ge- 
<lb/>setz aufgehoben hat, vielmehr die bestehenden besonderen Gesetze
<lb/>und Verordnungen, welche die das Gouvernement betreffenden
<lb/>Rechtssachen geordnet haben, ausdrücklich als fortbestehend an- 
<lb/>nimmt, und nur die ihm vorgelegte Frage dahin entscheidet :
<lb/>daß der Art. io4i der B. P. O. die Prozedurgesetze in Do- 
<lb/>mainen- und Einregistrirungssachen nicht berühre.

<lb/>In Erwägung, daß es sich in der vorliegenden Sache nicht
<lb/>von Erhebung solcher Gefälle handelt, deren Perception der
<lb/>Domainenverwaltung anvertraut ist, sondern von einem, von
<lb/>der Gemeinde Mehring in Anspruch genommenen Weidegerech-
<lb/>tigkeit in einem dem Staate gehörigen Walde, mithin von
<lb/>einer Frage, welche auf das Staatseigenthum selbst Bezug
<lb/>hat, und wovon dessen unbedingte Ausdehnung oder dessen Be- 
<lb/>schränkung abhängt.

<lb/>Daß daher der Antrag appellant. K. R. diese Sache blos auf
<lb/>wechselseitig zu stgnificirende Denkschriften nach Vorschrift des
<lb/>Gesekes vom 27. Ventose I. IX., und auf den Vortrag eines
<lb/>Referenten zu entscheiden, als in den bestehenden Gesetzen nicht
<lb/>begründet, verworfen werden muß.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verordnet der A. G. H. ohne Rückficht auf den von der Königs.
<lb/>Regierung zu Trier gemachten Antrag, daß die gegenwärtige
<lb/>Sache in der öffentlichen Audienz mündlich verhandelt werden
<lb/>soll, wobei es der König!. Regierung unbenommen ist, so viel
<lb/>es sie betrifft, in der ihr durch den Beschluß des Direktoriums
<lb/>vom io. Thermidor % IV bestimmten Art zu Verfahren u. s. w.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom 20. Januar 1825.

<lb/>Regierung von Trier. — Gemeinde Mehring.

<lb/>Advokaten: Meyer. — Hasenclever.

<lb/>Zur Sacke der S- R. zu Aachen. — v. Harff u. Konsorten dasselbe Urtheil.
<lb/>Hier handelte es sich von einem von den Appella-
<lb/>ten in Anspruch genommenen Beholzigungsrechte
<lb/>auf dem Montjoier Walde.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom n. März 1825.

<lb/>Advokat: Müller.

<lb/>Uebereinstimmend entschied der erste Senat bereits unterm
<lb/>3o. Juni 1824 in Sachen Gemeinde Mandern — Regierung
<lb/>zu Trier. Archiv 6. Band. &gt;. Abth. S. i77.
</p>
            <p>

               <lb/>L
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0027.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Alimente</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0027--><p/>
            <p>

               <lb/>18
</p>
            <p>

               <lb/>Alimente,

<lb/>Dürfen juerlannte Alimente reduzirt werden, wenn

<lb/>sich die Vermögensverhältnisse desjenigen ver- 
<lb/>schlimmern, der sie geben soll?

<lb/>Har derjenige, zu dessen Gunsten für die fraglichen

<lb/>Alimente Hypothekarinskription genommen ist,

<lb/>Vorzug vor den übrigen Gläubigern des Alimen-

<lb/>tenschuldners?

<lb/>Schür. — Merken und Konsorten.

<lb/>Durch Urtheil des König!. Landgerichts in Köln vom i7.
<lb/>Januar 1820 wurden der Witwe Schür Alimente zuerkannt
<lb/>für ihren mit Peter Esser gezeugten unehelichen minderjährigen
<lb/>Sohn, ZU deren jährlichen Zahlung von 4o Reichsthaler Esser
<lb/>für schuldig erkannt wurde; unter dem Vorbehalt der Mäßi- 
<lb/>gung, sagt das Urtheil, falls sich seine Vermögensumstände
<lb/>verschlimmern sollten.

<lb/>Die Wittwe Schür nahm Hypothekarinskription für diese
<lb/>Alimentenforderung. Als nun später über das veräußerte Jm-
<lb/>mvbilarvermögen des Esser das Kollokationsverfahren eröffnet
<lb/>wurde, nahm der Richterkommissar ihre deSfalstge zu Kapital
<lb/>angeschlagene Forderung mit sechs hundert und einigen Thalern
<lb/>in den Status auf.

<lb/>Gegen diese Kollokation machten die Gläubiger des Esser
<lb/>Einspruch, weil

<lb/>1) das die Alimente zuerkennende Urtheil die Mäßigung
<lb/>derselben erlaube, falls sich die Vermögensumstände
<lb/>schlimmern sollten.

<lb/>2) Weil das sämmtliche Vermögen des Vaters zur Bezah- 
<lb/>lung seiner Schulden verkauft worden sey, und er selbst
<lb/>eher Alimente bedürfe, als deren geben könne.

<lb/>3) Weil dem Sohne kein Kapital zuerkannt sey, sondern
<lb/>jährl'che Alimente. ''

<lb/>4) Weil der Sohn i5 Jahr alt sey, ein Handwerk erlernt
<lb/>habe, und somit keiner Alimente mehr bedürfe.

<lb/>b) Weil derselbe, ein natürliches Kind, doch nicht besser
<lb/>gehalten werden könne, wie ein eheliches Kind, das ja
<lb/>auch nichts erhalten würde, weil nichts mehr da sey.

<lb/>Das Landgericht in Köln nahm diesen Einspruch an, und
<lb/>verwies die kollozirte Kapitalsumme aus dem Status. Dieses
<lb/>Urtheil wurde in appellatorio bestätigt wie folgt:

<lb/>In Erwägung, daß das Urtheil des K. L. G. zu Köln
<lb/>vom i7. Januar 1820 dem Sohne der Appellantin die darin
<lb/>gegen Esser zuerkannten Alimente von 4o Rthlr. köln. jährlich,
<lb/>nur unter der Voraussetzung zugesprochen hat, insofern nicht
</p>
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Arrest bei öffentlicher Kasse. Denunziation an den Schuldner</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0028--><p/>
            <p>

               <lb/>— 19 —

<lb/>«achqewiesen werden könne , daß dieses di« Vermögensumstände
<lb/>deS Esser übersteige. —

<lb/>Daß überhaupt zuerkannte Alimente auch ohne solchen aus- 
<lb/>drücklichen Vorbehalt, jedesmal entweder reduzirtv oder gänz- 
<lb/>lich aufgehoben werden müssen , wenn der Zustand dessen, der
<lb/>sie geben soll, sich in der Art verschlimmert, daß er solche
<lb/>nicht mehr geben kann.

<lb/>Daß dieser Zufall bei Esser, dessen Vermögen zur Befriedi- 
<lb/>gung seiner Gläubiger gerichtlich veräußert werden mußte,
<lb/>wirklich eingetreten ist; — daß mithin Esser selbst bei der Kol- 
<lb/>lokation der Federung der Appellantin dies« Einrede hätte ent- 
<lb/>gegensetzen Wonnen; daß, wenn er dies nicht selbst gethan,
<lb/>seine Glänbiger dieses in ihrem Interesse zu thun berechtigt
<lb/>waren.

<lb/>Daß die Hypothekarinskription der Appellantin die bedingte
<lb/>und. dem betreffenden Falle nach reduktible Verurtheilung nicht
<lb/>zu einer unbedingten und unwandelbaren erheben konnte, daß
<lb/>demnach ihr Antrag auf Kollokation für die ferneren Alimente
<lb/>mit Recht verworfen wurde.

<lb/>Daß jedoch die Jnzidentberufung des Merken ungegründet
<lb/>erscheint, indem die rückständigen zweijährigen Alimente, da
<lb/>sie bereits verfallen waren, jedenfalls zuerkannt werden konnten.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verwirft der A. G. H. ohne Rücksicht auf die Jnzidentberufung
<lb/>des Merken, die von der Appellantin Wittwe Schür gegen
<lb/>das Urtheil des K. L. G. zu Köln vom 2. August 1824 ein- 
<lb/>gelegte Berufung mit Strafe und Kosten.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom 24. Februar &gt;825.

<lb/>Advokaten: Aldenhoven. — Schöler. — Klein. —
<lb/>Kramer. — Bleissem. —&gt; Müller.

<lb/>Arrest bei öffentlicher Kasse. — Denunziation an den
<lb/>Schuldner.

<lb/>Muß der bei einer öffentlichen Kasse in Ansehung
<lb/>desStaatö als Dritten angelegt« Arrest auch dem
<lb/>Schuldner denunzirt und derselbe aufGültigkeits-
<lb/>erklärung binnen gesetzlicher Frist abgeladen
<lb/>werden? K. Dekret vom 18. August »8o7 und Art. 563
<lb/>und 565 der B. P. O.

<lb/>Hopmann — Mörtel und Urlichs.

<lb/>Mörtel in Metz hatte eine Forderung an Wichtrich, und
<lb/>ließ durch seinen Mandatar Urlichs in Aachen im Dezember
<lb/>»621 diejenigen Gelder/ welche Wichterich bei der Generalliqui-
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0029.tif"
                n="20"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0029--><p/>
            <p>

               <lb/>darionskommission in Aachen zu fordern hatte, mkk Arrest be»
<lb/>legen, ohne jedoch dem Schuldner selbst diesen Arrest zu de»
<lb/>nünziren und ohne Abladung auf Gültigkeitserklärung. Inzwi- 
<lb/>schen hatte Wichterich sein Guthaben bei derGeneralliquidations-
<lb/>Kommission im Februar 1822 an Hopmann übertragen und
<lb/>diesen Uebertrag der Liquidationskommission bekannt machen
<lb/>lassen, mit der Aufforderung, die Uebertragssumme an Nie- 
<lb/>mand anders als an Letzter« auszuzahlen. Zugleich ließ Hop- 
<lb/>mann den Mörtel zum Königl. Landgericht nach Trier vorla- 
<lb/>den, um den von diesem im I. 1L21 angelegten Arrest für
<lb/>null und nichtig erklären zu hören, wegen Nichtbeobachtung
<lb/>der in den Art. 563 und 565 der B. P. O. vorgeschriebenen
<lb/>Formen. Mörtel ließ en Garantie seinen Mandatar Urlichs
<lb/>in beiden Instanzen mit beiladen.

<lb/>Das Känigl. Landgericht zu Trier erklärte den von Mörtel
<lb/>angelegten Arrest bei der Generalliquidationskommissivn für
<lb/>gültig, und daß Urlichs, der Adzitat, aus der Sache zu setzen.
<lb/>Auf die von Seiten Hopmann hiegegen ergriffene Berufung
<lb/>erließ der R. A. G. H. folgendes reformatorisches
<lb/>U r t h e i l:

<lb/>In Erwägung, so viel die Gültigkeit des von dem Appella- 
<lb/>te« Mörtel bei der Generalliquidations-Kommission zu Aachen
<lb/>am l. Dezember 1821 angelegten Arrestes oder Opposition be- 
<lb/>trifft, daß das Dekret vom l8. August 1L07 die in dem 563
<lb/>und 565 Art. der B. P. O. auf den Schuldner, gegen welchen
<lb/>der Arrest angelegt worden, sich beziehenden Vorschriften, we- 
<lb/>der ausdrücklich zurückgenommen noch durch, gegentheilige Ver- 
<lb/>fügungen abgeändert hat.

<lb/>Daß, wenn jenes Dekret in seinem Eingänge in Erwägung
<lb/>zieht, daß ungeachtet des io4i. Art. der B. P. O. die Ge- 
<lb/>setze vom 19. Februar i792 und 3o. Mai i793 noch immer
<lb/>die Vorschriften über die Anlegung der Arreste bei öffentlichen
<lb/>Kassen enthalten mit Ausnahme des 56i. und 569. Art. der
<lb/>B, P. O., welche sich auf denselben Gegenstand beziehen, und
<lb/>daß es zum Besten des öffentlichen Dienstes und der interessir-
<lb/>ten Partheien gereiche, alle Verfügungen (sowohl der Gesetze
<lb/>Vom i9. Februar 1792 und 3o. Mai i793, als des 56r. und
<lb/>569. Art. der B. P. O.) über diesen Gegenstand zusammen zu
<lb/>fassen, aus der Vereinigung dieser Gesetze über denselben Ge- 
<lb/>genstand in Eines keineswegs folgt , daß andre gesetzlicheVerfügun-
<lb/>gen über einen ganz verschiedenen Gegenstand, über das Ver- 
<lb/>fahren, welches nach Anlegung des Arrestes weiter und neben- 
<lb/>her in dem 563. und 565 Art. der B. P. O. in Ansehung des
<lb/>Schuldners vorgeschrieben ist, damit widerrufen und abgeschafft
<lb/>scheu.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0030.tif"
             n="21"
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         <div xml:id="d93994e3253" type="section" subtype="Rechtsprechung">
            <head>
               <title level="a" type="main">Anwaltsprozente. Grundsteuer. Privilegium. Inskription. Unvordenklicher Besitz</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0030--><p/>
            <p>

               <lb/>21 —

<lb/>Dckß die Erlassung dieses besonder» Verfahrens gegen den.
<lb/>Schuldner eben so wenig durch einen bindenden Schluß, fty es
<lb/>aus dem 2., 9. oder einem andern Artikel des Dekrets vom 18.,
<lb/>August 18n7 sich herleiten läßt, weil alle darin vorkommende Vor- 
<lb/>schriften sich auf den Staates Dritten, bei welchem der Arrest
<lb/>angelegt wird, beziehen, ohne die Nvthwendigkeit des nebenher
<lb/>gegen den Schuldner einzuleitenden Verfahrens auszuschließen,
<lb/>und mithin ohne alle Abänderung dieser Nvthwendigkeit ihre
<lb/>volle Kraft äußern.

<lb/>Daß demnach die in dem Dekrete vom 18. August 1807 ver- 
<lb/>einigten Vorschriften über die Formen, welche die Anlegung
<lb/>der Arreste bei öffentlichen Kassen in Ansehung des Staates,
<lb/>als Dritten erfordert, keinen gültigen Grund darbiethen, die
<lb/>durch das Gesetzbuch über das bürgerliche Verfahren erlangte

<lb/>S'chliche Kraft den Art. 563 und 565 zu versagen, deren Ab-
<lb/>t ist, dem Schuldner die Mittel der Vertheidigung gegen
<lb/>die ohne vorheriges rechtliche Gehör verhängte Vehemmung seines
<lb/>Vermögens zeitig zu eröffnen, u. s. w.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H. für Recht, daß das Urtheil des
<lb/>Königl. Landgerichts zu Trier vom 3o. Januar 1824 abzuän- 
<lb/>dern und der Arrest oder die Opposition, die der Appellat Morte!
<lb/>am r- Dezember 1821 bei der Generalliquidations-Kommission
<lb/>zu Aachen einlegte, nichtig zu erklären sei, ermächtigt demnach
<lb/>gesagte Kommission zur Auszahlung der Gelder an den Appel- 
<lb/>lanten Hopmann, verurtheilt den Appellaten Mörtel zum Er- 
<lb/>sätze des durch jene Opposition dem Appellanten Hopmann ent- 
<lb/>standenen Schadens u. s. w.

<lb/>II. Civilsenar. Sitzung vom 7. April 1828.

<lb/>Advokaten: Hasenclever. — Lautz. — Thour.

<lb/>Anwaltsprozente. — Grundsteuer. — Privilegium.—
<lb/>Inskription. — Unvordenklicher Besitz.

<lb/>Gehören die Anwaltsprvzente zu den Kosten der
<lb/>Realerekution? Dekret vom 16. Februar ,807 Art. n3.
<lb/>Wenn im Grvßherzogthum Berg dem Staate ver- 
<lb/>möge der früheren Gesetze für die Grundsteuern
<lb/>ein Privilegium, oder eine Hypothek zustehen
<lb/>sollte, sind solche dann der Inskription unterwor- 
<lb/>fen» umdritten Personen entgegengesetztwerdenzu
<lb/>können? Art. 2088. 2107. 2135. B. G. B. Gesetz vom 12»
<lb/>November 1808.

<lb/>Ist im Grvßherzogthum Berg die Epoche der Erigk»
<lb/>bilitäthinlänglich auögedrückt, wenn es in derJn-
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0031.tif"
                n="22"
                xml:id="zs1-2084567_00801-1826_0031"
                rend="left"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0031--><p/>
            <p>

               <lb/>22
</p>
            <p>

               <lb/>skription bloS heißt, daß die Forderung,.nachAuf-
<lb/>kündigung" zahlbar fey? Art. 2i48Nro. 4 desB G.B.
<lb/>Kann im Bergischen eine Hypothekarinskriptoin auf
<lb/>den Grund eines unvordenklichen Besitzes genom- 
<lb/>men werden?Art.2i4öNr.3 desB.G.B.Dek.v. ibMärz i8r3
<lb/>Fürth und Konsorten. — Königl. Regierung zu
<lb/>Düsseldorf und Konsorten.

<lb/>Auf Betreiben der Erben des verstorbenen Rentners Anton
<lb/>Wülfing gegen den Steuerempfänaer Franz Deberghes wurde
<lb/>durch Adjudikationsurtheil des Königl. Landgerichts zu Köln
<lb/>vom 2. April 1822 dem Notar Hamm zu Wermelskirchen
<lb/>der sogenannte Weyerhof mit Zubehörungen für die Summe
<lb/>von 2425 Thlr. definitiv zugeschlagen. Es ist hier gleich zu
<lb/>bemerken, daß nach Art. i der Kaufbedingniße der Anstei- 
<lb/>gerer alle in der Sache aufgegangene Kosten vom Tage des
<lb/>Zahlungsbefehls an, übernahm.

<lb/>Hamm leitete das Kollokationsverfahren ein, und in dem
<lb/>vom ernannten Kommissar aufgestellten Kollokations status wur- 
<lb/>den a) die dem betreibenden Anwalt der Erben Wülfing von
<lb/>dem Ansteigerer bezahlten Versteigerungskosten und hieraus
<lb/>gebührende Prozente so wie d) die von dem Ansteigerer Notar
<lb/>Hamm entrichteten Grundsteuer-Rückstände für die Jahre 18-6
<lb/>bis i8r9 einschließlich, c) die von demselben für das Jahr
<lb/>i8&gt;9 bezahlten Brandassekuranzgelder vor allem abgezogen.

<lb/>Nachdem die prepiligirten und ältere Hypothekargläubiger
<lb/>befriedigt worden, ergab sich noch ein Rest , welcher unter
<lb/>die folgenden am nämlichen Tage inskribirten Gläubiger zu 2 5%
<lb/>vertheilt werden sollte, nämlich:

<lb/>r) Die Kirche zu Wipperfürth für die auf dem verkauften
<lb/>Gute haftende und zu 321 Thlr. 18 Gr. 7 Pf. im Kapital-
<lb/>Werth geschätzte Erbpacht von i Malter Hafer, welche sich
<lb/>auf einen unvordenklichen Besitzstand und eine auf den Grund
<lb/>desselben genommene Inskription vom 29. September 1810,
<lb/>erneuert am 21. August 1820, gründet.

<lb/>2) Der Notar Georg Fürth auf Abschlag seiner Forderung
<lb/>von »777 Thlr. 3 Gr. gemäß eines am 3o. Mai 1807 bei
<lb/>dem ehemaligen Stadtgericht zu Wipperfürth realisirten, am
<lb/>29. September r8ro in's Hypothekenbuch eingetragenen undam
<lb/>L. Juli 1820 erneuerten Schuldbekenntnißes,

<lb/>Da aber diese beiden Gläubiger nicht einmal befriedigt wurden,
<lb/>so blieben die übrigen Produzenten nämlich: Peter Ferrenholz
<lb/>zu Köln und die Königl. Regierung daselbst, unberücksichtigt
<lb/>und wurden nicht mit in den Status ausgenommen. Beide
<lb/>machten indessen gegen den aufgestellten StatuS auS folgenden
<lb/>Gründen Einspruch:
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0032.tif"
                n="23"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0032--><p/>
            <p>

               <lb/>23
</p>
            <p>

               <lb/>») Bestritten sie die Klassifikation de- AnsteigererS Nota«'
<lb/>Hamm, für die Summe, welche er dem pvurfmvirenden An- 
<lb/>walt der Erben Wülfing, auf deren Anstehen der Weyerhof
<lb/>gerichtlich verkauft worden» als Versteigerungskosten und ihm
<lb/>hieraus gebührende Prozente bezahlt habe, ebenso in Ansehung
<lb/>der für die Jahre 1816— igi9 einschließlich entrichteten Grund- 
<lb/>steuer und bezahlten Brandassekuranzgeldcr.

<lb/>b) Der Inskription der Pfarrkirche zu Wipperfürth setzten sie
<lb/>die Einrede der Nichtigkeit entgegen, indem weder das T&gt;atum
<lb/>noch die Beschaffenheit des Titels, zufolge welcher sie habe ge- 
<lb/>nommen werden können, ausgedrückt sey, welches der Art.
<lb/>2129, u. 2i'48 des B. G. B. ausdrücklich vorschreibe.

<lb/>&gt;') Die König!. Regierung zu Düsseldorf bestritt die Inskrip- 
<lb/>tion des Notar Fürth, aus dem Grunde, weil in dem Bordereau
<lb/>die Zeit nicht ausgedrückt worden, wann die Zahlung des
<lb/>Kapitals gefordert werden könne, indem die Wörter im gedruckten
<lb/>FormularrNach Aufkündigung» am Anfänge undamEnde
<lb/>der unbedruckten Linie, ohne Ausfüllung derselben keine Bedeu- 
<lb/>tung hätten.

<lb/>Der Kommissar verwies die Partheien zur Erledigung ihrer
<lb/>Ansprüche in die Sitzung, und das König!. Landgericht zu Köln
<lb/>erließ am 3o. August 1823 folgendes Unheil:

<lb/>r) Soviel die von der König!. Regierung zu Düsseldorf und
<lb/>Ferrenholz bestrittene Klassifikation des Ansteigerers Notar Hamm
<lb/>betrifft.

<lb/>In Erwägung, daß nach dem Art. -'der im Adjudikations-
<lb/>urtheile vom 12. April 1821 enthaltenen Kaufbedingungen der
<lb/>Ansteigerer Notar Hamm ausdrücklich übernommen hat, außer
<lb/>den Kauffchillingen alle in der Zwangsverkaufssache aufgegan-
<lb/>gene Kosten dem betreibenden Anwälte zu bezahlen, daß die
<lb/>dem Letzter« gebührende Prozente zu jenen Kosten gehören.

<lb/>Daß hierauf der Notar Hamm weder für die Verkaufskosten
<lb/>noch für die bezahlten Prozente eine Klassifikation in die zu
<lb/>vertheilende Kaufschillinge des Weyerhofs fodern konnte, und
<lb/>daher der Einspruch der Königl. Regierung und des Peter
<lb/>Ferrenholz, infvfern er diese beide Posten betrifft, vollkommen
<lb/>gegründet ist.

<lb/>Daß dieser Einspruch eben so in Ansehung der bezahlten
<lb/>Grundsteuer und Brandaffekuranz für begründet zu halten ist,
<lb/>indem der Art. 2103 des B. G. B. für eine Forderung der
<lb/>Art kein Privilegium auf liegende Güter ertheilt-

<lb/>Daß vielmehr der Art. 1 des Gesetzes vom 12. November 180g
<lb/>dem öffenlichen Schatz für Grundsteuern des verstoßenen und lau- 
<lb/>fenden Jahres nur ein Privilegium auf die Erndtefrüchte, Miethe
<lb/>undEinkünfte der, der Grundsteuer unterworfen liegenden Güter gibt;
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0033.tif"
                n="24"
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                rend="left"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0033--><p/>
            <p>

               <lb/>Daß Hamm zwar behauptet, das bezogene Gesetz vom 12.
<lb/>November 1808 sey im Großherzogthum Berg, worin der ver- 
<lb/>kaufte Weyerhof gelegen ist, nicht verkündigt worden; daß der- 
<lb/>selbe gleichwohl nicht erwiesen hat, daß in dem gedachten
<lb/>Großherzoglhum ein Gesetz oder sonstige Verordnung bestehe,
<lb/>welche dem Staate für rückständige Steuern ein Privilegium
<lb/>auf liegende Güter bewilliget.

<lb/>Daß derselbe ebeuwenig ein solches Privilegium rücksichtlich
<lb/>der, der Brandassekuranz verschuldeten Beiträge hat;

<lb/>2) So viel die Klassifikation der Pfarrkirche zu Wipperfürth
<lb/>betrifft.

<lb/>In Erwägung, daß der von der gedachten Pfarrkirche am
<lb/>29. September 1810 genommenen Inskription die Einredejder
<lb/>Nichtigkeit entgegengesetzt wird, daß es in der, Inskription am 29.
<lb/>September 1810 wirklich heißt: „Zur Sicherstellung einer jährlichen
<lb/>Erbpacht von rc. welche Angabe sich auf einen unvordenkli- 
<lb/>chen Besitzstand gründe, und auf den, zum Weyerhof
<lb/>gehörigen Gütern laste."

<lb/>Daß es also darauf ankömmt, ob der angeführte unvordenk- 
<lb/>liche Besitzstand die Stelle eines Titels im Sinne des Art.
<lb/>2i 48 Nro. 3 des B. G. B. ersetzen könne.

<lb/>Daß, wenn die Kirche auch im Lahr 1810 über ihre Rente
<lb/>keinen Titel beibringen konnte, und es daher (welches jedoch
<lb/>noch sehr kontrovers ist) genug zu seyn schien. daß sie sich
<lb/>deshalb auf ihren unvordenklichen Besitzstand berufen habe» die- 
<lb/>selbe dennoch im Jahr 1813, wo das Kaiser!. Dekret vom -9.
<lb/>März desselben Jahrs verkündigt wurde, im Stande war, sich
<lb/>nach Analogie des Art. 9 daselbst auf eine nicht schwierige Art
<lb/>einen Titel zu verschaffen und hierauf eine neue regelmäßige
<lb/>Inskription zu nehmen.

<lb/>Daß, wenn sie dieses unterlaßen, und die Anführung des Da- 
<lb/>tums und der Beschaffenheit des Titels zu den wesentlichen
<lb/>Förmlichkeiten einer Inskription gehört, ihre Jnftription vom
<lb/>29. September 1810 rücksichtlich der vorliegenden Kollokation
<lb/>ohne alle Wirkung bleiben muß.

<lb/>3) Soviel die Klassifikation des Notar Fürth betrifft.

<lb/>In Erwägung, daß die Königl. Regierung zu Köln der
<lb/>Inskription vom 29. September 1810 die Einrede entgegenge- 
<lb/>setzt hat, daß sie desfalls nichtig sey, weil in dem Vordere«»
<lb/>die Zeit nicht ausgedrückt worden, wann die Zahlung des
<lb/>Kapitals gefordert werden könne.

<lb/>Daß dieser Vorwurf allerdings im Art. 2148 Nro. 4 des
<lb/>B. G. B. gegründet ist, indem in dem Einschreibungsgesuche
<lb/>deS Notars Fürth vom 29. September 1810 die Epoche der
<lb/>Forderbarkeit deö Kapitals nicht ausgedrückt ist.
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0034.tif"
                n="25"
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                rend="right"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0034--><p/>
            <p>

               <lb/>25
</p>
            <p>

               <lb/>Daß diese Angabe der Kit zu den wesentlichsten Förmlich- 
<lb/>keiten einer Inskription gehört , und daher ihre Unterlaßung die
<lb/>Nichtigkeit der letzteren nach sich zieht.

<lb/>Daß solchemnach der Notar Fürth wegen Nichtigkeit seiner
<lb/>Inskription vom 29. November i8to von der gegenwärtigen
<lb/>Masse ausgeschlossen ist; Aus diesen Gründen wurden die gegen
<lb/>den Klassifikationsstatus gemachten Einwürfe für gegründet er- 
<lb/>klärt und

<lb/>a) Der Notar Hamm mit seiner Forderung wegen bezahlten
<lb/>Versteigerungskosten und dem Anwälte der Erben Wülfing davon
<lb/>gebührender Prozente, wie auch für die v. I. igi6—19
<lb/>einschließlich von ihm entrichtete Grundsteuer, und für das Jahr
<lb/>&gt;Si9 von ihm bezahlte Brandassekuranz, abgewiesen.

<lb/>d) Die Kirche zu Wipperfürth und der im gleichen Rang mit
<lb/>ihr kollocirte Notar Fürth wegen Nichtigkeit ihrer Inskriptionen
<lb/>vom 29. September 1810 von der gegenwärtigen Berrheilungs-
<lb/>masse ausgeschlossen.

<lb/>Gegen dieses Erkenntniß legten indessen diese drei Theile die
<lb/>Berufung an den R. A. G. H. ein, und dieser erließ solgendes
<lb/>U r t h e i l:

<lb/>In Erwägung, daß die Appellanten Hamm, Fürth und die
<lb/>Kirche zu Wipperfürth erklärt haben, auf die Berufung gegen
<lb/>die Königl. Regierung von Köln zu verzichten, daß dieselben
<lb/>auch gegen, den in den Berufungsakten als Appellaten mit
<lb/>aufgeführten Minzenbach keine Anträge genommen haben, mit- 
<lb/>hin dieser Punkt sich von selbst erledigt.

<lb/>In Erwägung was die von Notar Hamm gegen Ferrenholz,
<lb/>die Königl. Regierung von Düsseldorf, und die Erben Wülfing
<lb/>eingelegte Berufung betrifft, daß derselbe nach den Versteige- 
<lb/>rungsbedingnissen vom l. Dezember 1820 Art. 1 sich verbind- 
<lb/>lich gemacht hat, ausser den Kaufschillingen an den Anwalt des
<lb/>Poursuiventen alle in der Erpropriationssache ergangene Kosten ,
<lb/>vom Tage deS Zahlungsbefehles an, zu entrichten, daß die
<lb/>dem Anwälte, welcher das Erpropnationsverfahren betreibt,
<lb/>bewilligten Gebühren und Prozente als Kosten des Verfahrens,
<lb/>welche der Poursuivent anlegen muß, um zur definitiven Ver- 
<lb/>steigerung zu gelangen, angesehen werden und durch das Dekret
<lb/>vom 16. Februar 1807 als solche bezeichnet sind, daß mithin
<lb/>der Notar Hamm als Ansteigerer diese nach den Kaufbeding- 
<lb/>nissen zu entrichten hatte, ohne sie von dem Kaufpreise selbst
<lb/>in Abzug zu bringen.

<lb/>In Erwägung, waS die von Notar Hamm für die Jahre
<lb/>18 »6 bis 1819 bezahlten Grundsteuern betrifft, daß wenn auch,
<lb/>wie Appellant behauptet, die spezielle Verordnung von 16 i &gt; in
<lb/>Hinsicht des dem Fiökus für die Grundsteuern zustehenden Privi-
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0035.tif"
                n="26"
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                rend="left"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0035--><p/>
            <p>

               <lb/>legiuniS durch die neuere Gesetzgebung in dem Großherzvgthum
<lb/>Berg nicht aufgehoben worden, dieses Reckt doch jedenfalls,
<lb/>um dritten Personen entgegengestellt werden zn können, der In«
<lb/>fkription unterworfen gewesen wäre; indem dergleichen gesetz- 
<lb/>liches Privilegium oder Hypotheke sich nichr in den durch den
<lb/>Art. ,352 , Iio7 rc. des B. G. B. befindlichen Ausnahmen
<lb/>begriffen finden.

<lb/>Daß mithin in Bezug auf den Notar Hamm daS Urtheil
<lb/>wovon lediglich zu bestätigen ist.

<lb/>In Erwägung, was die Berufung des Notar Fürth gegen
<lb/>die Erben Wülfing, Peter Ferrenholz und die Königl. Regie- 
<lb/>rung zu Düsseldorf betrifft, daß das Bordereau der Hypothe-
<lb/>karinskription des Notar Fürth vom 29. September 1810 der
<lb/>Borschrift des Art. 2154 des B. G. B. gemäß, die Epoche
<lb/>der Erigibilität hinlänglich ausdrückt; indem in jenem Bordereau
<lb/>gesagt ist, zur Sicherheit einer Forderung von 2416 Rihlr. zahl- 
<lb/>bar in franz. Kronenrhlr. nach welchen Worten sich die im
<lb/>Formular gedruckten Worte nach Aufkündigung vorfinden;
<lb/>daß aber diese beiden Worte einen integrirenden Theil des Kon- 
<lb/>textes bilden und daraus zur Genüge entnommen werden kann,
<lb/>daß das Kapital nach Aufkündigung zahlbar war; die Epoche
<lb/>der Erigibilität nun nach dem im Belgischen allgemein bestan- 
<lb/>denen Gebrauche nach einem halben Jahr nach der Aufkündi- 
<lb/>gung eintrat. Daß demnach die Inskription des Notars Fürth
<lb/>an und für sich, gültig erscheint.

<lb/>In Erwägung, was die Berufung der Kirche zu Wipperfürth
<lb/>gegen die Erben Wülfing, Peter Ferrenholz und die König!.
<lb/>Regierung zu Düsseldorf betrifft, daß die von der Kirche zu
<lb/>Wipperfürth am 29. September 1810 genommene Inskription
<lb/>im Bordereau enthält, daß sie zur Sicherheit einer jährlichen
<lb/>Erbpacht von 4 Malter Hafer, angeschlagen zu 16 Rthlr. fällig
<lb/>am 22. Februar jeden Jahres, also im Kapitalanschlag zu 4oo
<lb/>Rthlr. genommen worden, welcher Erbpacht sich auf einen
<lb/>unvordenklichen Besitzstand gründe» und auf den beiden zum
<lb/>Weyerhof gehörigen Gütern hafte, daß die gegen diese Einschrei- 
<lb/>bung erhobene Einrede, daß sie wegen Dlangels des Datums
<lb/>und der Natur des Titels ungültig sey, in dem besonderen
<lb/>Falle nicht begründet erscheint, indem der unvordenkliche Besitz- 
<lb/>stand ungezweifelt im ehemaligen Herzogthum Berg einen
<lb/>gültigen Rechtstitel zur Einfoderung eines Erbpachtes bildete;
<lb/>die Natur eines solchen Titels aber die Angabe seines Datums
<lb/>nothwendig ausschließt; mithin die Kirche zu Wipperfürth in
<lb/>ihrem Bordereau das möglich anzugebende angegeben hat, daß
<lb/>wenn auch das Gesetz ihr die Befugniß ertheilt hat, sich von
<lb/>dem Schuldner einen neuen Titel, nach dem Verlauf einer be-
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0036.tif"
             n="27"
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             rend="right"/>
         <div xml:id="d93994e3909" type="section" subtype="Rechtsprechung">
            <head>
               <title level="a" type="main">Appellabele Summe. Naturalrente. Loskäuflichkeit. Ankaufspreis</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0036--><p/>
            <p>

               <lb/>27
</p>
            <p>

               <lb/>stimmten Frist geben zu laßen, dieses sie nicht hindert , schon
<lb/>gleich und ohne erst diesen neuen Titel zu gesinnen, auf den
<lb/>Grund des früheren einschreiben zu lassen, in so fern dieser
<lb/>selbst rechtsbeständig war. Daß demnach die Inskription nicht,
<lb/>wie geschehen, gradezu nichtig erklärt werden konnte.

<lb/>Daß aber, da das Daseyn einer auf dem Weyerhof haften«
<lb/>den Last einer Erbpachtsleistung nicht erwiesen. von den Geg- 
<lb/>nern auch nicht nachgegeben, und von der Königl. Regierung
<lb/>sogar bestritten wird, die Hypothekargläubiger jedenfalls berech- 
<lb/>tigt sind, den Beweis darüber von der Kirche zu fodern.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verwirft der A. G. H. die Berufung des Notars Hamm gegen
<lb/>das Urtheil des K. L. G. von Köln vom 3o. August 1828 und
<lb/>perurtheilt ihn in die Kosten gegen Ferrenholz, die Erben Wülfing
<lb/>und die Königl. Regierung zu Düsseldorf; und indem er über
<lb/>die Berufung des Notar Fürth gegen die Erben Wülfing,
<lb/>Ferrenholz, und die Königl. Regierung von Düsseldorf erkennt,
<lb/>läßt er vor allem und ehe in der Hauptsache selbst entschieden
<lb/>wird, die Erben Wülfing zu dem erbotenen Beweise, sowohl
<lb/>durch Schriften als Zeugen zu, daß die Forderung des Notar
<lb/>Fürth an Deberghes ganz oder zum Theile getilgt sey.

<lb/>Gibt ehe und bevor er über die Berufung der Kirche zu Wip- 
<lb/>perführt gegen die Erben Wülfing, Ferrenholz und die Königl.
<lb/>Regierung zu Düsseldorf entscheidet»der Kirche zu Wipperfürth
<lb/>auf, sowohl durch Urkunden als durch Zeugen zu erweisen,
<lb/>daß sie zur Zeit der Inskription vom 39. September 1810
<lb/>einen Erbpacht von 4 Malter Hafer von Deberghes, und auf
<lb/>dem Weyerhofe haftend, zu fodern hatte u. s. w.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom 29. Januar 1825.
<lb/>Adv.Schöler. —Gäbe. —Schauberg. — Hasenclever.

<lb/>Appellabele Summe. — Naturalrente. — Loskäuflichkeit. ■—
<lb/>Ankaufspreis.

<lb/>Ist eine appellabele Sache vorhanden, wenn der
<lb/>Loskauf einer Naturalrente gegen einen Preis ge- 
<lb/>fordert wird, der etwas mehr als 100 Rthlr. be- 
<lb/>trägt?

<lb/>Die Ablösung einer bestellten immerwährenden Na- 
<lb/>turalrente kann durch Zurückzahlung des blosen
<lb/>Ankaufspreises gefordert werden, wenn der Ver- 
<lb/>käufer sich die Ausübung des Wiederkaufsrechts
<lb/>für jenen Preis blos während einer bestimmte»
<lb/>Frist Vorbehalten und sich übrigens desselben aus- 
<lb/>drücklich begeben hat.
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0037.tif"
                n="28"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0037--><p/>
            <p>

               <lb/>Muß de? Gläubiger bie bezogen« Naturalrenke nach
<lb/>den Marktpreisen zuerst auf die Zinsen, dann auf
<lb/>das Kapital abrechnen? Art. 53o, 1895 und i9n
<lb/>deS V. G. B.

<lb/>P. I. Gerdon — Erben Mallmann»

<lb/>Unterm 7. März 1816 kam zwischen Johann Trum und
<lb/>Jakob Mallmann ein Vertrag zu Stande, zufolg dessen Erste-
<lb/>rer dem Letzter» für den Preis von 100 Rthlr. trierisch, eine
<lb/>Naturalrente nämlich, die Hälfte der jährlichen Traubenkreszenz,
<lb/>welche auf zweien, ihm eigenthümlich zuständigen Weinbergen
<lb/>haftete undvorihm am 18.Januar i8i3 von den Renlberechtigten
<lb/>Saigay, Weingarten und Komp, losgekauft worden war, unter
<lb/>dem Beding verkaufte, daß er Trum befugt sevn solle, binnen
<lb/>4 Jahren mittelst Rückzahlung der 100 Rthlr. die Rente wieder
<lb/>einzulösen, daß aber nach Verlauf dieser Zeit oder nach seinem
<lb/>allenfallstgen Absterben des Trum keine Ablösung mehr Statt
<lb/>sinden solle. Einige Jahre nachher starb Trum.

<lb/>Im Jahr 1823 erhob sein Testamentserbe P. I. Gerdon
<lb/>Klage gegen die Erben Mallmann, welche gemäß der Ladung
<lb/>auf Abtretung der beschwerten Weinberge mit den davon be- 
<lb/>zogenen Nutzungen gerichtet war. Bor dem K. Landgerichte
<lb/>zu Koblenz trug er subsidiarisch dahin an, daß Beklagte für
<lb/>schuldig erklärt würden, gegen Zahlung des ursprünglichen Kaufprei- 
<lb/>ses i einiger Zinsen und Kosten der Rente zu entsagen. Beklagte
<lb/>stellten den Besitz der geforderten Weinberge in Abrede und be- 
<lb/>haupteten , daß shnen blvs eine Rente darauf zustehe;

<lb/>Durch den subsidiarischen Antrag, sagten sie, reduzire Kläger
<lb/>seine Klage nicht, sondern er erhebe eine neue Klage. Eine
<lb/>solche mutatio libelli sey unzulässig und müße mithin blos
<lb/>über die ursprüngliche Klage erkannt werden. Diese sei) aber
<lb/>ungegründet» weil sie die Grundstücke nicht besässen, folglich ab- 
<lb/>zuweisen. Aber auch der neue Antrag sey zufolg des Vertrages
<lb/>ungegründet, weil kein Wiederverkauf mehr Statt finde. Uebri-
<lb/>gens sey die fragliche Rente eine Grundrente und könne mithin
<lb/>blos nach der Tare des Gesetzes vom 29. Dezember i79o los- 
<lb/>gekauft werden.

<lb/>Durch Urtheil vom 24. Mai 1823 erklärte das K. L. G. zu
<lb/>Koblenz, daß der letzte Antrag des Klägers eine blose, auf
<lb/>das nämliche Objekt gerichtete Reduktion der Klage und daher
<lb/>zuläßig sey, wies jedoch diesen Antrag als ungegründet ab,
<lb/>indem es erwog: daß der Kläger in seiner Eigenschaft als Erbe
<lb/>des I. Trum zwar dessen Rechte in Anspruch nehmen könne,
<lb/>aber auch in dessen Verbindlichkeiten eintreten müße; Daß eS
<lb/>aus der vom Kläger vorgelegten Notarialurkunde vom 7. März
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0038.tif"
                n="29"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0038--><p/>
            <p>

               <lb/>&gt;8,6 erhelle, daß gedachter Erblasser des Klägers dem Autor
<lb/>der Beklagten eine Traubenrente in zweien Weinbergen für ioo
<lb/>Thaler käuflich überlassen und flch das Rückkaufsrecht binnen
<lb/>4 Jahren Vorbehalten, dabei aber auch auf solches Rückkaufs«
<lb/>recht in dem Falle verzichtet habe, wenn er im Laufe dieser

<lb/>Frist versterben sollte; Daß nach wirklichem Eintritt dieses
<lb/>Falles die befragte Rente nach den gesetzlichen Bestimmungen
<lb/>zwar rückkäuflich bleibe» daß aber die Beklagten nicht verbun- 
<lb/>den seyen, solche für den Ankaufspreis ihres Autors aufzugeben,
<lb/>indem derselbe hierauf ausdrücklich verzichtet habe.

<lb/>Gegen dieses Urtheil legte Gerdon die Berufung ein. Der
<lb/>Berufung wurde vor Allem die Einrede der Unzulässigkeit ent- 
<lb/>gegengesetzt » weil der Gegenstand der Klage keinen Geldwerth
<lb/>von 1000 Franken erreiche. Der Gegenstand der Klage nach
<lb/>der Reduktion, sagten Appellaten, war die Ablösung der Rente.
<lb/>Der Appellant habe angetragen, gegen Zahlung von ioo Rthlr.
<lb/>trierisch und einige unbedeutende Zinsen und Kosten, diese Ab- 
<lb/>lösung zu erkennen; also gegen Zahlung einer Summe von we- 
<lb/>niger als I000 Franken. Appellant habe hiernach selbst den
<lb/>Werth des streitigen Gegenstandes, nämlich die Rente auf we- 
<lb/>niger als 1000 Fr. geschätzt. Mithin müsse das Urtheil als
<lb/>in erster und letzter Instanz erlassen betrachtet werden; weshalb
<lb/>man sich aufAlerlin Rep. v. dernier Ressort § 4? questio ns
<lb/>de droit ibid. § 4-fort auf die Urtheile des Kassationshofes
<lb/>vom ,7. Frucditor I. &gt;2; 7. Juni löio und 4. September

<lb/>&gt;8l l (Sirey t. 4—2—191—1.1811 — i—35; t. 1812—i n.)

<lb/>Ferner auf die tzuestions de droit V. dernier Ressort § 2l
<lb/>und v. rente toneiere § 5 und Mei’lin Repert. v. arriere
<lb/>eens berief. V

<lb/>Für den Fall, wo diese Einrede verworfen werden sollte, legten
<lb/>Appellaten die Jnzidentberufung ein, weil der neue Antrag des
<lb/>Appellanten keine blose Reduktion des ersten, sondern eine neue
<lb/>Klage und daher unzulässig sey. Zur Hauptsache behaupteten
<lb/>Appellaten, indem sie sich auf die Gründe des ersten Richters
<lb/>bezogen» die Rente sey eine Grundrente, weil sie ex fundo ge- 
<lb/>schuldet werde, als solche sey sie zwar loskäuflich, allein nur
<lb/>nach der im Gesetze vom 29. Dezember i79o bestimmten Tare
<lb/>und nicht nach dem Kapital, wofür sie ursprünglich bestellt wor-
<lb/>den sey. Wäre sie aber auch eine rente constituee, so sage
<lb/>doch der Art. 1911 des B. G. B. nicht, daß die Rente um
<lb/>das nämliche Kapital loskäuflich, wofür sie bestellt worden
<lb/>sey; der Loökaufspreis müße daher nach dem jetzigen Werthe
<lb/>der Rente bestimmt werden.

<lb/>Dagegen führte Appellant aus: erstens der Notarialakt vom
<lb/>17, März 1816 enthalte nach Artikel &gt;9oS des B. G. B. eine
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0039.tif"
                n="30"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0039--><p/>
            <p>

               <lb/>«onstitution de rente, wobei das eigene vvrkomme, daß ge- 
<lb/>gen einen Geldpreis eine Nakuralrente bestellt werde. In dieser
<lb/>Hinsicht enthalte daS B. G. B. kein Verbot , wie dies früherhin
<lb/>in Frankreich nach dem Edikte vom November r56S der Fall
<lb/>gewesen.

<lb/>2) Die fragliche Rente sey nach Art i9n dem Loskauf un,
<lb/>terworfen und die Stipulation, daß nach 4 Jahren keine Ablose
<lb/>Statt finden dürfe, sey nichtig. —

<lb/>3) Die Rente könne für den Kaufpreis abgelößt werden.
<lb/>Der Gläubiger einer konstituirten Naturalrente dürfe nicht darin
<lb/>ein höheres Kapital, als er gegeben habe, in Anspruch nehmen,
<lb/>weil die Naturalrente die Zinsen eines höhern Kapitals reprä-
<lb/>sentire, denn sobald der Werth der Naturalrente den gesetzmäs-
<lb/>sigen Zinsfuß übersteige, sey ein Zinswucher vorhanden. Die
<lb/>Artikel &gt;So2 und i89S seyen auch auf den Rentenkauf an- 
<lb/>wendbar, denn das 3. Kapitel des io. Titels im 3. Buche

<lb/>handle blos von Zinsen, so daß die allgemeinen Regeln vom
<lb/>Äahrlehn auf Interesse in den vorhergehenden Gesetzstellen
<lb/>gesucht werden müßten.

<lb/>4) Der Gläubiger müße die gezogene Naturalrente nach den
<lb/>Marktpreisen zuerst auf die Zinsen, dann auf das Kapital ab- 
<lb/>rechnen. Die Iinsverbothe des Gesetzes vom 7. September i8c»7
<lb/>seyen auch auf den Rentenkauf anwendbar. Dies beweise sich
<lb/>daraus -») daß unter Zinsen niemals Geld allein verstanden
<lb/>werde, sondern überhaupt alles das, was der Schuldner für den
<lb/>Genuß einer res kungibilis gebe, b) daß im Gesetze allgemein
<lb/>Von interet eonventionel die Rede sey; e) daß die constitu- 
<lb/>tio» de rente im Gesetzbuch unter dem Titel des DarlehnS
<lb/>auf Interesse vorkomme und dessen ganze Natur annehme.

<lb/>U r t h e i l:

<lb/>In Erwägung, daß die Einrede der Unannehmbarkeit der Be- 
<lb/>rufung wegen Mangels eines appellablen Gegenstandes nicht be- 
<lb/>gründet erscheint, da eS sich von einer Naturalrente handelt,
<lb/>welche an und für sich einen Gegenstand von unbestimmtem Geld-
<lb/>werthe bildet, und wenn auch der Appellant diese Rente mit einem
<lb/>Kapital von nicht mehr als 100 Rthlr. ablosen zu können glaubt,
<lb/>doch hieraus nicht gefolgert werden kann, daß sie wirklich nur
<lb/>so viel werth sey und der Appellant diesen Werthsatz selbst an- 
<lb/>erkannt habe.

<lb/>In Erwägung, daß eben so auch die Jnzidentberufung der
<lb/>Appellate« Erben Mallmann nicht für begründet erachtet wer- 
<lb/>den kann» weil, wenn auch die Klage nach der ursprünglichen
<lb/>Ladung anfänglich blos auf Herausgabe der in Frage stehenden
<lb/>beiden Weingärten angestellt, und erst in den in erster Instanz
<lb/>genommenen Konklusionen der in dieser Instanz wiederholte auf
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0040.tif"
                n="31"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0040--><p/>
            <p>

               <lb/>31
</p>
            <p>

               <lb/>Verurteilung der Gegner: gegen Empfang von ,«00 Rthlr.
<lb/>rrierisch u. s. n&gt;„ allen Ansprüchen auf die streitige Trauben- 
<lb/>rente zu entsagen, gerichtete Antrag subsidiarisch hinzugefügt
<lb/>worden ist, doch diese Abänderung der ursprünglichen Klage von
<lb/>den Appeilaten nicht weiter relevirt werden kann, weil sie sich
<lb/>in erster Instanz auf den Subsidiarantrag des Appellanten ein- 
<lb/>gelassen und auf Abweisung des Appellanten mit der Klage kon-
<lb/>kludirt haben, überhaupt aber doch hierin weniger eine wirkliche Ab- 
<lb/>änderung der ursprünglichen Klage, als vielmehr nur eine Be- 
<lb/>schränkung derselben auf einen in jenem Hauptantrage begriffe- 
<lb/>nen besonder« Bestandtheil gefunden werden kann, zumal auch
<lb/>in der Ladung schon das Erbieten, des Appellanten ausgedrückt
<lb/>worden ist, alles was sein Erblasser dem Appellate» verschulde,
<lb/>diesem zu bezahlen.

<lb/>In Erwägung zur Hauptberufung, daß zwar nach der aus- 
<lb/>drücklichen Erwähnung in dem Nvtarialakte vom i7. März
<lb/>1816 der Erblasser deö Appellanten dem gegenthei'ligen Erblasser
<lb/>dieselbe Naturalrente verkauft hat, zu deren Genuß vormals
<lb/>Saigay, Weingarten und Komp, berechtigt waren, und welche
<lb/>jener von diesen am 18. Januar &gt;8l3 losgekauft har, daß je- 
<lb/>doch dieser Umstand nicht hindert, daS zwischen den gedachten Erb- 
<lb/>lassern geschlossene Geschäft als eine neue Konstitution einer Rente
<lb/>anzusehen, da die Verbindlichkeit deS appellantischen Erblassers in
<lb/>Beziehung auf jene früher bestandene Rente durch Konfusion
<lb/>gänzlich erloschen war, und sonach der Fall lediglich nach den
<lb/>Bestimmungen des B. G. B. unter dessen Herrschaft er einge-
<lb/>treten ist, beurtheilt werden muß, daß auch über die Berechti- 
<lb/>gung des Appellanten zum Loskauf der Rente im Allgemeinen
<lb/>kein Streit besteht, daß vielmehr von dem ersten Richter nur der
<lb/>Antrag des Appellanten, die Rente durch Zurückzahlung des
<lb/>blosen Ankaufspreises abzulösen und zwar aus dem Grunde zu- 
<lb/>rückgewiesen worden ist, weil der Erblasser desselben sich blos
<lb/>die Ausübung des Wiederkaufsrechrs für jenen Preis binnen
<lb/>einer Frist von 4 Jahren und nur für seine Person, nicht aber
<lb/>für seine Erben ausbedungen, im Uebrigen sich aber desselben
<lb/>ausdrücklich begeben hal^, daß jedoch dem Anträge des Appel- 
<lb/>lanten keinesweges diese Stipulation entgegengesetzt werden kann,
<lb/>weil aus der Bestimmung des Art. i9n in Verbindung mit
<lb/>den Vorschriften des Art. 53o des B. G. B. folgt, daß Renten
<lb/>von Rechtswegen abkäuflich sind und auf den Wiederkauf nicht
<lb/>über eine im Gesetze bestimmte Frist verzichtet werden kann,
<lb/>und sonach die dieser gesetzlichen Anordnung entgegen ei'ngegan-
<lb/>gene Verzichtleistung deS appellantischen Erblassers ohne alle
<lb/>rechtliche Wirkung erscheint» daß aber das Gesetz die Konstitu- 
<lb/>tion einer immerwährenden Rente unter die Kategorie des DarlehnS
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0041.tif"
                n="32"
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                rend="left"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0041--><p/>
            <p>

               <lb/>stellt und nicht unterscheidet, daß eine Rente in Geld oder in
<lb/>Naturalien bestellt worden, mithin auch auf Naruralrenren die
<lb/>bei Darlehen gegebenen Borschriften in Anwendung gebracht
<lb/>werde« müssen, nach den letztern aber und insbesondere der
<lb/>Verfügung deS Art. &gt;895 a. a. O. die aus einem Gelddarlehn

<lb/>entspringende Verbindlichkeit sich lediglich auf bie in dem Ver- 
<lb/>trage ausgedrückte baar gezahlte Valuta beschränkt, mithin der
<lb/>Appellant auch zu etwas mehrerem» als zur Zurückzahlung des
<lb/>von dem Erblasser der Appellanten hergegebenen Ankaufspreises
<lb/>von 100 Rthlr. trierisch nicht gehalten und sonach die sich auf
<lb/>diese Befugniß gegründete Klage rechtlich ist.

<lb/>In Erwägung, daß jedoch der fernere ljlntrag desselben, den
<lb/>Appellanten zugleich zu perurkheilen, die von ihm seit dem Jahre
<lb/>Iö&gt;6 bezogenen Theiltrauben nach den jedesmaligen jährlichen
<lb/>Preisen berechnet, zunächst auf die Zinsen zu 5 Rthlr. sodann
<lb/>auf das Kapital des Kaufpreises abzurechnen, den etwaigen
<lb/>Ileberschuß aber mit den Zinsen an den Appellanten herauszuge- 
<lb/>ben, soviel die der Klage vorhergehenden Jahre betrifft, als unzu- 
<lb/>lässig nicht berücksichtigt werden kann, weil derselbe allererst in
<lb/>dieser Instanz erhoben worden und mit dem in erster Instanz
<lb/>geschehenen Erbieten, zur Erstattung des ganzen Kaufpreises von
<lb/>100 Rthlr. sammt den verhältnißmäßigen Zinsen seit dem Herbst
<lb/>1822 und den Kosten des Notarialakts vom 7. März 1816,
<lb/>in Widerspruch steht» daß aber auch in Betreff der Perzepten
<lb/>der letztverflossenen Jahre 1823 und 1824, welche erst nach
<lb/>dem Urtheile der ersten Instanz eingetreten, dem Anträge des
<lb/>Appellanten nicht deferirt werden kann, da die Appellate» nur
<lb/>gegen baare Zahlung des Kaufpreises von 100 Rthlr. von dem
<lb/>Fortgeizusse der Rente ausgeschlossen werden konnten, der Appel- 
<lb/>lant aber diesen Preis weder wirklich baar erlegt, noch auch kon-
<lb/>signirt zu haben behauptet hat.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>nimmt der A. G. H. mit Verwerfung der, der Hauptberufung
<lb/>entgegengesetzten Unannehmbarkeitseinrede und der Jnzidentbe-
<lb/>rufung der Appellate«, Erben Mallmann, die Hauptberufung des
<lb/>Appellanten Gerdon gegen das Urtheil t&lt;s König!. Landgerichts
<lb/>in Koblenz vom 24. Mai 1823 an, ändert dasselbe seinem ganze«
<lb/>Inhalte nach ab, erkennt an dessen Statt für Recht: daß die
<lb/>Appellate» Erben Mallmann gehalten, gegen Empfang von 100
<lb/>Rthlr. trierisch und den Kosten des Notarialakts vom 7. März
<lb/>1816, allen Ansprüchen auf die Traubenrenre zu entsagen,
<lb/>welche ihr Erblasser mittelst letzteren Akts auf bie beiden in Frage
<lb/>stehenden dem Appellanten zugehörigen Weinberge erworben hat,
<lb/>verurcheilt die Appellate» Erben Mallmann in die Kosten beider
<lb/>Instanzen und verordnet die Zurückgabe der Succumbenzgelder.

<lb/>ll. Civilsenat. Sitzung vom 20. Januar 1825.

<lb/>Advokaten: Hasenclever.—Holthof.
</p>

         </div>
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         <div xml:id="d93994e4560" type="section" subtype="Rechtsprechung">
            <head>
               <title level="a" type="main">Verjährung. Pachtnachforderung wegen Mehrmaß der verpachteten Länderei</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0042--><p/>
            <p>

               <lb/>^Verjährung. — Pachtnachforderung wegen Mehrmaaß

<lb/>der verpachteten Länderer.

<lb/>Tritt die Verjährung der Artikel »622 tmfr ,765
<lb/>auch dann ein» wenn im Kontrakte für das zu er- 
<lb/>mittelnde Mehrmaaß derverkauften, oder verpacht

<lb/>teten Ländereien eine Erhöhung des Kaufpreises
<lb/>oder Pachtzinses ausdrücklich bedungen worden
<lb/>ist?«)

<lb/>Wittwe Brecher. — Sophie Plovgh — Königliche
<lb/>Regierung zu Köln.

<lb/>Die Eheleute Hilger Brecher und Sophia Plvogh nahmen
<lb/>im Jahr 1811 von dem Bevollmächtigten des Fürsten von
<lb/>Wagram den Mechternhof auf neun Jahr« in Pacht. Der
<lb/>Bestand der Ländereien dieses Gutes wurde im Pachtkontrakte
<lb/>auf eine gewisse Mvrgenzahl angegeben mit der Klausel, daß
<lb/>wenn sich aus der, im Laufe der zwei ersten Jahren vorzuneh- 
<lb/>menden Vermessung ein mehr als 10 Morgen betragendes
<lb/>Mehrmaaß ergeben würde, eine verhältnißmäßige Erhöhung deS
<lb/>Pachtzinses eintreten solle.

<lb/>Nachdem das Eigenthum des Mechttrnhvfes StaatSeigenthum
<lb/>geworden, foderte die Domainenverwaltung im Jahre,822 von
<lb/>der Pächterin Wittwe Brecher eine bedeutende Nachzahlung über
<lb/>das bestimmte Pachtquantum und zwar vermöge der vorerwähnten
<lb/>Bedingung des Pachtvertrages wegen angeblich bei der Vermes- 
<lb/>sung Vorgefundenen Mehrmaaßes der Ländereien. Wittwe
<lb/>Brecher setzte dieser Anfoderung vor allem die Berjährungseinrede
<lb/>aus den Artikeln 1622 und »765 entgegen.

<lb/>Durch Urtheil vom 2. Dezember 1822 verwarf das Königl.
<lb/>Landgericht zu Köln diese Einrede auf den Grund der im Pacht- 
<lb/>kontrakte wegen deS MehrmaasseS enthaltenen Stipulation. Auf
<lb/>die deshalb von der Wittwe Brecher eingelegte Berufung ergieng
<lb/>folgende-reformatorische Erkentniß:

<lb/>In Erwägung, daß die Wittwe Brecher, der gegen sie aufge- 
<lb/>stellten Nachfoderung an Pacht für neun Jahre, weil der
<lb/>Mechternhof eine größere Morgen zahl» als in dem Pachtkon- 
<lb/>trakte angegeben enthalte, die Einrede der Verjährung dieser
<lb/>Klage entgegengesetzt.

<lb/>Daß die Königl. Regierung diese Einrede aus dem Grunde
<lb/>für unbegründet bestritten, weil es sich hier von der Verfolgung
<lb/>einer durch den Pachtkontrakt stipulirten Garantie handele,
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vergleiche ein Urcheil -es Ä. H. zu Bordeaux Sire/ t. 11—2— 116.

<lb/>3
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0043.tif"
                n="34"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0043--><p/>
            <p>

               <lb/>34 —
</p>
            <p>

               <lb/>und mithin der Klage nur eine dreißigjährige Verjährung ent- 
<lb/>gegengesetzt werden könne.

<lb/>"Daß das König!. Landgericht Hierselbst durch das Uktheil
<lb/>vom 2. Dezember 1822 , indem es einer Nachforderung noch
<lb/>Statt gegeben, die Einrede der Wittwe Brecher verworfen hat,
<lb/>und zwar auf den Grund, daß in dem Pachrkontrakt für das
<lb/>zu ermittelnde Mehrmaaß der verpachteten Ländere! ausdrücklich
<lb/>eine Erhöhung des Pachtzinses stipulirt, und mithin die Ap- 
<lb/>pellati» die Bestimmungen des Art. ,622 des B. G. B. nicht
<lb/>für sich anführen könne, indem dieselben nur den Fall voraus- 
<lb/>setzten, wo für ein Mehrmaaß keine Erhöhung des Pachtzinses
<lb/>stipulirt worden ist;

<lb/>In Erwägung, daß es aber aus dem Art. 1622 des B. G.
<lb/>B., worauf jener i765 für den Fall einer Erhöhung und Ver- 
<lb/>minderung des Pachtes verweiset, klar und bestimmt Hervor- 
<lb/>gehet, daß sowohl die Klage auf Ergänzung des Pachtes von
<lb/>Seiten des Verpächters» als jene auf Minderung desselben von
<lb/>Seiten des Pächters in Jahresfrist vom Tage des Kontraktes
<lb/>an, bei Strafe des Verlustes des Klagerechts, angesteüt wer- 
<lb/>den müssen;

<lb/>Daß, wenn nun in dem besonderen Falle Pächter und Ver- 
<lb/>pächter dahin übereingekommen sind» daß binnen 2 Jahren die
<lb/>Ländereien vermessen, und für ein Mehrmaaß von mehr als 10
<lb/>Morgen eine bestimmte Summe dem Pachtkanon zugesetzt wer- 
<lb/>den solle, diese Stipulation nur die Wirkung haben konnte, die
<lb/>Präftriptivn, welche der Art. -622 und *765 des B.G. B.
<lb/>aufstellt, um jene 2 Jahre hinauszuschieben.

<lb/>Daß nun im vorliegenden Fall die Einrede der Wittwe Bre- 
<lb/>cher um so mehr begründet war, als nach der zur Ausmitte- 
<lb/>lung des Mehrmaaßes ftipulirten zweijährigen Frist, auch wäh- 
<lb/>rend dem darauf folgenden Jahre von dem Verpächter keine
<lb/>Klage eingeführt, sondern dieselbe erst im Jahr 1822 von der
<lb/>König!. Regierung als in die Stelle und hechte des Verpächters
<lb/>getreten, angestellt worden.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. A. G. H. für Recht, daß das Urtheil des K.
<lb/>Landgerichts Hierselbst vom 2. Dezember 1822 abzuändern seye,
<lb/>und indem es die gegen die Anfoderung gemachte Verjährungs- 
<lb/>einrede für begründet erklärt, weiset er die appellatische K»
<lb/>Regierung mit ihren Ansprüchen sammt Kosten ab.

<lb/>IL Civilsenat. Sitzung vom r. Juli 1825.

<lb/>Advokat: Müller — K. Regierung zu Köln»
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Leinpfad. Fahrgerechtsam. Schiff- oder flößbarer Fluß</title>
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            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0044--><p/>
            <p>

               <lb/>Leinpfad. — Fahkgerechtsam. — Schiff- oder flößbarer

<lb/>Fluß.

<lb/>Hat der Uferbesitzer an einem schiff- oder flößbaren
<lb/>Flusse daS Recht zu verhindern, daß Niemand auf
<lb/>seinem Grund und Boden, welcher an den Fluß
<lb/>anschließt, mit Nachen lande und daselbst Perso- 
<lb/>nen u. s. w. ausschiffe? Art. 7 tit. 28 der Ordonanz
<lb/>V. I. »669. Kais. Dekret vom 22. Januar löog. Art.
<lb/>649, 65o und 544 des B. G. B.

<lb/>Gebrüder Scheidtmann — Rheynen und Schmitz.
<lb/>Die Gebrüder Scheidtmann besitzen ein Gut, den sogenann- 
<lb/>ten Werth'schen Hof zu Frimmersheim am linken Rheinufer,
<lb/>dessen Grundstücke an das besagte Ufer anschließen. Rheynen
<lb/>ist im Besitz der Rheinfähre am gegenseitigen Ufer zu Bliers- 
<lb/>heim und hat auf den Gründen der Gebrüder Scheidtmann,
<lb/>jedoch nur mit Benutzung des Leinpfades (Clieriiin de hallage)
<lb/>mit seinem Nachen gelandet und daselbst Personen und Pferde
<lb/>ausgeschifft.

<lb/>Die Gebrüder Scheidtmann, behauptend in ihrem Eigen-
<lb/>thumsrechte gestört zu werden , widersetzten sich diesem Anlan- 
<lb/>den von Seiten Rheyne« und seipeS Pachters Schmitz. Nach- 
<lb/>dem Letztere durch Urtheil deS Friebensgerichts zu Krefeld in
<lb/>possessorio im Besitze geschützt worden, ließen Gebrüder Scheidt-
<lb/>mann die Beklagten zum A. Landgerichte nach Düsseldorf ver- 
<lb/>laden» um erkennen zu Horen, daß letzter» durchaus keine Be-
<lb/>fugniß zustehe, auf ihrem Grund und Boden mit Nachen zu
<lb/>landen und sie in der ungehinderten Ausübung ihrer Eigen-
<lb/>thumsrechre zu stören.

<lb/>Das Landgericht zu Düsseldorf erkannte auf de» Grund der
<lb/>Art. 538 , 7 »4 und 556 des 95. G. 95., daß die Kläger mit
<lb/>ihrer Klage abzuweisen seyen. Gegen dieses Urrheil appellirten
<lb/>Gebrüder Scheidtmann. Auf den gegen das am 8. April 1828
<lb/>erlassene Kontumazialurtheil gemachten Einspruch, bestätigte
<lb/>zwar der A. G« H. daS Urtheil, jedoch aus folgenden Motiven.

<lb/>Urtheil:

<lb/>In Erwägung, daß zufolge des Dekrets vom 22. Januar
<lb/>1808 und deS dadurch verkündeten Art. 7 Tit. 28 der Ordo- 
<lb/>nanz von »669 die Eigemhümer von Grundstücken, welche an
<lb/>schiffbaren Strömen liegen, eine bestimmte Breite an beiden
<lb/>Ufern zum Wege und dem Leinpfade frei lassen müssen. —
<lb/>Daß, wenn die Alluvionen nach dem Art. 556 des B. G.
<lb/>B. dem Eigenthümer zu Gute kommen, dies doch mit der
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0045.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Hypothekenerneuerung. Fristberechnung. Feiertag</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0045--><p/>
            <p>

               <lb/>36
</p>
            <p>

               <lb/>Last, den Fußweg und Leinpfad nach den bestehenden Verord- 
<lb/>nungen zu lassen, verknüpft ist. —

<lb/>Daß Fußweg und Leinpfad an schiffbaren Flüssen nach den
<lb/>Art. 649 und 65o des B. G. B. unter diejenigen Dienstbar- 
<lb/>keiten gezählt werden, welche zum öffentlichen.Gebrauch die- 
<lb/>nen; — Daß daher den Appellaten als Fahrberechtigten die
<lb/>Befugniß mit den Fahrzeugen an dem Eigenthum der Appel- 
<lb/>lanten zu landen und die Personen und Pferde auszuschissen
<lb/>nicht bestritte» werden kann.

<lb/>AuS diesen Gründen

<lb/>Verwirft der A. G. H. die gegen sein Urtheil vom 8. April
<lb/>1825 eingelegte Opposition, und verurtheilt die Appellanten in
<lb/>die Kosten.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom 26. Mai 1825.

<lb/>Advokaten: Müller. — Thour.

<lb/>Hypochekenerneuerung. — Fristberechnung. — Feiertag.

<lb/>Ist eine am 11. Mai. 1810 eingeschriebene Hypothek
<lb/>am ,2. Mai 1820 rechtsgültig erneuert?

<lb/>Ist sie es nicht wenigstens dann, wenn der n. Mai
<lb/>1820 ein Feiertag ist? Art. 2154 des B. G» B.

<lb/>Brass — Pastor.

<lb/>In Erwägung, daß es in facto unbestritten ist» daß die
<lb/>durch Notarialakte vom i4. April i8lo konsentirle Hyporhekar-
<lb/>fchuldverschreibung am n. Mai 1810 im Büreau der Hypo-
<lb/>thekenbewahruna zu Aachen eingeschrieben, und diese Einschrei- 
<lb/>bung am i2. Mai 1820 erneuert worden ist. —

<lb/>In Erwägung, daß, wenn man auch annehmen könnte,
<lb/>daß der Tag der Einschreibung selbst, hier der n. Mai 1810,
<lb/>zur Berechnung der zehnjährigen Frist für die Wirkung der
<lb/>Einschreibung nicht mit gezählt werden dürfte, dennoch diese
<lb/>Frist mit dem n. Mai 1820 ihr Ende erreicht haben würde;

<lb/>Daß aber nach dem klaren Buchstaben des Art. 2154 des
<lb/>B. G. B., jede Einschreibung, welche vor dem Ablauf der
<lb/>zehnjährigen Frist nicht erneuert worden, ihre Wirkung verliert;
<lb/>— Daß mithin die am 12. Mai 1820 bewirkte Erneuerung,
<lb/>da sie nicht vor, sondern nach Ablauf der zehnjährigen Frist
<lb/>vorgenommen worden, verspätet ist.

<lb/>Daß es eine allgemein anerkannte Rechtsregel ist, daß bei
<lb/>einer vorbestimmten Frist von mehreren Tagen, Monaten oder
<lb/>Jahren auch die Fest - und Feiertage einbegriffen sind, und
<lb/>daher der Umstand, daß der n. Mai »820 ein gesetzlicher
<lb/>Feiertag war , den Appellanten nicht zu statten kommen kann,
</p>
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Falliment. Provisorischer Syndik. Epoche der Fallissementseröffnung</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0046--><p/>
            <p>

               <lb/>37
</p>
            <p>

               <lb/>da die bezogene gesetzliche Derfügnog die Erneuerung-de Vkb»
<lb/>lauf der zehnjährigen Frist ohne Ausnahme federt.

<lb/>Au- diesen Gründen

<lb/>verwirft der A. G. H. die gegen daS Urtheil deS K. 8. G. zu
<lb/>Aachen vom r8. Dezember 1824 eingelegte Berufung mit Strafe
<lb/>und Kosten.

<lb/>H. Civilfenat. Sitzung vom 3o. Juni 1828.

<lb/>Advokaten: Müller. — Gäbe.

<lb/>Falliment. — Provisorischer Syndik. — Epoche der
<lb/>Faüiffeinentseröffnung.

<lb/>Ist der provisorische Syndik einer Fallitmasse be- 
<lb/>fugt» gegen das Urtheil, welches die Epoche der
<lb/>Eröffnung des Falliments bestimmt, Einspruch
<lb/>einzulegen, und darauf anzutragen, daß diese Er- 
<lb/>öffnung nach Lage der Umstände weiter zurück
<lb/>oder vorwärts gesetzt werde? Art. 457 des H. GB.
<lb/>Die beiden Senate des Rheinischen AppellationshofeS haben diese
<lb/>Frage im entgegengesetzten Sinne entschieden; wie folgt:

<lb/>Stein — Fallitmasse von Hipp.

<lb/>In Erwägung, daß nach dem Art. 457 des H. G. B. so- 
<lb/>wohl der fallirre Schuldner, als dessen Gläubiger und jeder
<lb/>andre dabei Betheiligte das Recht haben, gegen das Urtheil des
<lb/>Handelsgerichts , wodurch ein Schuldner in Fallitzustand er- 
<lb/>klärt und die Eröffnung des Falliments festgesetzt wurde, Ein- 
<lb/>spruch zu machen, und darauf anzutragen, daß diese Eröff- 
<lb/>nung nach Lage der Umstände weiter zurück oder mehr vor- 
<lb/>gesetzt werde;

<lb/>Daß also das Handelsgericht zu Koblenz seine Befugnisse
<lb/>nicht überschritten hat, indem dasselbe die von den Syndiken
<lb/>in dem gemeinschaftlichen Interesse aller noch unbefriedigten
<lb/>Gläubiger zur Begründung eines solchen Antrags ihm vorge- 
<lb/>legten Thatsachen in Erwägung zog und darüber aburtheilte»
<lb/>folglich in sofern die angegriffenen Urtheile vom 12. April und
<lb/>2t» Juni d. I. keine Beschwerde darbieten,
<lb/>l. Civilfenat. Sitzung vom &gt;3. Dezember 1824.

<lb/>Advokaten: Müller. — Meyer.

<lb/>Krops — Longrse.

<lb/>In Erwägung, daß der Art. 457 des H. G. B. das Recht
<lb/>deS Einspruchs gegen ein die Epoche der Eröffnung eines Kon- 
<lb/>kurses bestimmendes Erkenntniß, dem Schuldner so wie den
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0047.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Fallissement. Einstellung der Zahlungen</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0047--><p/>
            <p>

               <lb/>38
</p>
            <p>

               <lb/>Gläubigern und andern interessirken Personen verliehen hat»
<lb/>ohne hiebei der provisorischen Syndiken zu erwähnen. — Daß
<lb/>wenn die provisorischen Syndiken auch im Allgemeinen mir der
<lb/>einstweiligen Verwaltung der Masse beauftragt sind, daraus den- 
<lb/>noch nicht abgeleitet werden kann , daß sie auch diejenigen
<lb/>Rechte, welche jedem einzelnen Kreditor gegen die übrigen Kre- 
<lb/>ditoren oder jedem einzelnen derselben persönlich zustehen» von
<lb/>Amtswegen zu vertreten haben, dieses vielmehr in Bezug auf
<lb/>die Epoche der Eröffnung der Fallite nach obigem Artikel le- 
<lb/>diglich den Kreditoren selbst überlassen ist, daß die provisorischen
<lb/>Syndiken die nur bestimmte Aufträge zu erfüllen, sonst aber
<lb/>kein ihnen eigenthümliches Interesse bei der Sache wahrzuneh-
<lb/>men haben, auch nicht uncer dem Ausdruck interessirte Perso- 
<lb/>nen begriffen, und mithin auch als solche nicht für qualisi'zirr
<lb/>zu einem solchen Einspruch gehalten werden können. “

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der R. A. G. H. für Recht, daß das Urtheil des
<lb/>Handelsgerichtes zu Aachen vom 25. Mai 1824 wie hiemit ge- 
<lb/>schieht abzuändern sey. — Erklärt an dessen Stakt den Ein- 
<lb/>spruch des P. I. Knops gegen das Urtheil vom 4. März v.
<lb/>I. für zulässig und gegründet, hebt demnach das Urtheil
<lb/>vom 4. März 1824 auf, erklärt, daß es ohne Rücksicht auf den
<lb/>Einspruch des A- Longree vom 26. Februar 1824, bei dem
<lb/>Urtheil vom i L. August &gt;823 , wodurch die Eröffnung des
<lb/>Konkurses auf den i9. Mai 1823 festgestellt worden war, zu
<lb/>belassen sey, überläßt es dem Appellanten seine weitern An- 
<lb/>sprüche in der ersten Instanz im gesetzlichem Wege geltend
<lb/>zu machen.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom 28. April 182 5.

<lb/>Advokaten: Hasenclever. — Müller.

<lb/>Fallissement. — Einstellung der Zahlungen.

<lb/>Das Urtheil, wodurch derjenige, welcher sich auf
<lb/>die Klage eines Kaufmannes aus demGrunde ein- 
<lb/>zulassen verweigert, weil der Kläger seine Zah- 
<lb/>lungen eingestellt, zum Beweise hierüber mitVor-
<lb/>behalt des Gegenbeweises zugelassen wird, ist für
<lb/>den Kläger nicht beschwerend.

<lb/>Herve — Löhnis.

<lb/>Der Kaufmann Löhnis hatte wegen einer Forderung an Kauf- 
<lb/>mann Schnegans einige dem letztern zugehörige Waaren in
<lb/>Beschlag legen lassen. Schnegans klagt auf Aufhebung deS
<lb/>Beschlages. Löhnis setzt ihm dir Einrede entgegen - daß Schne-
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0048.tif"
                n="39"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0048--><p/>
            <p>

               <lb/>39 —
</p>
            <p>

               <lb/>ganS zur Klage nicht qualifizirt sey. weil er sich im Zustande
<lb/>eines Falliten befinde«

<lb/>Das Landgericht zu Koblenz, als Handelsgericht erkennend,
<lb/>gibt dem Verklagten den Beweis auf. daß der Kläger seine
<lb/>Zahlungen eingestellt habe. Schnegans legt gegen dieses Er-
<lb/>kenntniß die Berufung an den R. A. H. ein. und überträgt
<lb/>sein Recht an Christian Herve, Inhaber der Handlung Daniel
<lb/>und Karl Herve. Diese setzten die Berufung fort und behaup- 
<lb/>ten, der dem Verklagten äufgegebene Beweis sey unerheblich,
<lb/>weil daS Klagerecht eines Falliten erst von dem Tage an auf- 
<lb/>hören könne, an welchem durch ein Urtheil des Handelsge- 
<lb/>richts der Zustand des Fallissements und die Zeit der Eröff- 
<lb/>nung desselben ausgesprochen worden sey. Hierauf folgendes

<lb/>Urtheil:

<lb/>In Erwägung, daß die Appellanten in der Audienz vom 3.
<lb/>deS laufenden Monates ausdrücklich eingestanden haben, daß
<lb/>ihr Cedent Michael Schnegans sich am 6. Oktober 182z in
<lb/>Verlegenheit gefunden hat. seine Gläubiger zu befriedigen, und
<lb/>sie wirklich ersucht hat, ihm einen Ausstaud zu gestatten, weil
<lb/>sein Vermögen durch Unglücksfälle so zusammengeschmolzen
<lb/>sey, daß er sie nicht ganz befriedigen könne.

<lb/>Daß Herrmann Löhnis auf die in demselben Jahre von
<lb/>Michael Schnegans angestellte Klage sich einzulassen aus dem
<lb/>Grunde geweigert har, weil er im Oktober 1823 seine Zah- 
<lb/>lungen wirklich eingestellt hätte.

<lb/>Daß. wenn auch dieser Umstand. ohne die weitern ftolam
<lb/>der «»getretenen Iahlungsunverm ögenheit und erfolgten Ein- 
<lb/>stellung der Zahlungen zugleich in Betracht zu ziehen, für sich
<lb/>allein nicht hinreicht, um den Beweis zu führen, daß Schne- 
<lb/>gans um die angegebene Zeit förmlich in Konkurs gerathen
<lb/>sey, mithin die Verwaltung seines Vermögens verloren habe,
<lb/>dieses gleichwohl in dem Urtheil der ersten Instanz gleichfalls
<lb/>nicht ausgesprochen, vielweniger über die von Herrmann Löh- 
<lb/>nis Vorgeschichte Einrede schon definitiv erkannt ist.

<lb/>Daß es dem Cedenten der Appellanten im Jahr 1823 unbe- 
<lb/>nommen blieb und noch dermalen freisteht. über den von Löh- 
<lb/>nis angebotenen Beweis eine nähere Aufklärung zu fodern',
<lb/>oder zu zeigen, daß er von seinen Gläubigern einen Nachlaß
<lb/>oder Zahlungsfristen erhalten habe, und die von Löhnis be- 
<lb/>hauptete Iahlungsunvermögenheit keine weitere nachrheilige Fol- 
<lb/>gen für ihn gehabt habe.

<lb/>Daß er gleichwohl» so viel sich aus dem Urtheil des König!.
<lb/>Handelsgerichtes und den jetzigen Behauptungen der Appellan- 
<lb/>ten ergibt, deshalb keine Erinnerungen gemacht hat, und seine
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Dienstbarkeiten. Domainenverkauf</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0049--><p/>
            <p>

               <lb/>40
</p>
            <p>

               <lb/>Rechte schon dadurch hinlänglich verwahrt worden sind, daß
<lb/>ihm zum Ueberfluffe der Gegenbeweis Vorbehalten wurde.

<lb/>Daß also Schnegans oder nunmehr seine Cesslvnarien we- 
<lb/>nigstens noch zur Zeit dadurch gar nicht beschwert sind, dag
<lb/>LöhniS in ganz allgemeinen Ausdrücken zum Beweise einer
<lb/>wirklich erfolgten Einstellung der Zahlungen zugelassen
<lb/>worden ist, rheils weil dieses ohnehin nur in dem Sinne deS
<lb/>H. G. B. zu verstehen ist, theils weil Schnegans nur die
<lb/>weitere Frage, welche Folgen diese angebliche Zahlungszustel»
<lb/>lung gehabt habe, es sey bei dem Beweise selbst, oder bei dem
<lb/>Gegenbeweise näher aufzuklären hat, bis jetzt aber kein Grund
<lb/>vorhanden ist, über den Vorbescheid des K. Handelsgerichtes
<lb/>Beschwerde zu führen.

<lb/>Daß die weitere Behauptung der Appellanten, als hätte das
<lb/>Handelsgericht von selbst wissen müssen, ob Schnegans in
<lb/>wirklichen FallimentSzustand erklärt, und ihm die Verwaltung
<lb/>feines Vermögens entzogen worden sey, durchaus keinen Grund
<lb/>hat, weil das Handelsgericht zu Koblenz so wenig, als ein
<lb/>anderes in allen Audienzen jedeSmal mit denselben Personen
<lb/>besetzt ist, am wenigsten also schuldig feyn kann, eine Behaup- 
<lb/>tung von Amtswegen zu ersetzen, die nur derjenige beurtheilen
<lb/>kann , der allen Sitzungen beigewohnt hat, und sich aller darin
<lb/>vorgefallenen Handlungen erinnert;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H. für Recht , daß die eingelegte
<lb/>Berufung zu verwerfen sey, und verurtheilt die Appellanten in
<lb/>die in dieser Instanz aufgegangenen Kosten.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 8. November 1825.

<lb/>Advokaten: Holthof. — Müller.

<lb/>Dienstbarkeiten. — Domainenverkauf.

<lb/>Bei den verkauften Domainengütern sind die auf
<lb/>einem Grundstück früher bestandenen Dienstbar- 
<lb/>keiten dadurch nicht als aufgehoben zu betrachten,
<lb/>daß die beiden Grundstücke, das berechtigte, und
<lb/>das dienstbare, in dem Besitze der Domainen
<lb/>«inen und den nämlichen Eigenthümer hatten.

<lb/>Leonard — Kleutgen.

<lb/>Bei der Aufhebung der geistlichen Korporationen kamen zwei
<lb/>neben einander gelegene Grundstücke, wovon cineS der Kar«
<lb/>thauS zu Trier, das andere dem Stift Pfalzel zugehörig ge- 
<lb/>wesen , in die Hände der Domainen.
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0050.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0050--><p/>
            <p>

               <lb/>Vor der Vereinigung hatte eine zu Pfalzel gehörige Wiese
<lb/>daS Recht, auö der Eiselsbach mittelst eines Kanals über , ei«
<lb/>Grundstück der Karlhauö Wasser zur Bewässerung herzuleiten,
<lb/>so wie auch das Recht, zur Zeit der Heuerndte daS Heu über
<lb/>das Grundstück der Karthaus zu fahren.

<lb/>Später kaufte Leonardi die Grundstücke der Karthaus und
<lb/>Kleutgen jene des Stiftes Pfalzel. Leonardi behauptete nun,
<lb/>daß durch die Vereinigung der beiden Grundstücke in die Hän- 
<lb/>de der Domainen, gemäß Art. 7o5 des B. G. B., die Dienst- 
<lb/>barkeiten erloschen seyen.

<lb/>Das Landgericht zu Trier ließ den Kleutgen zum Beweise
<lb/>durch Zeugen zu, daß die Dienstbarkeiten vorher gesetzlich be- 
<lb/>standen hätten; dasselbe erkannte später, daß der Beweis er- 
<lb/>bracht worden sey, und die Dienstbarkeiten fortbestehen sollten.
<lb/>Auf die gegen beide Erkenntnisse von Leonardi eingelegte Beru- 
<lb/>fung folgendes Urtheil:

<lb/>In Erwägung, daß die Servituten, wovon hier die Frage
<lb/>ist, auf den Grundstücken, welche dem Appellanten nunmehr
<lb/>zugehoren, in vorigen Zeiten unstreitig gehaftet haben.

<lb/>Daß die vormalige französische Regierung durch Auflösung
<lb/>der Stifter und Klöster zwar zu gleicher Zeit in die Pflichten
<lb/>der Karthaus und in die Rechte des Stiftes Pfalzel getreten
<lb/>ist, und in der Regel eine Hiettstbarkeit erlischt, sobald daS
<lb/>Eigenthum deS verpflichtete« und berechtigten Grundstückes in
<lb/>einer Person vereinigt worden.

<lb/>Daß aber dir Domanialgüter in den vier Rheindepartementen
<lb/>Nicht nur unter der Klausel, avec les servitudes actives et
<lb/>passives, sondern gewöhnlich auch unter der ausdrücklichen
<lb/>Bedingung verkauft wurden: 1,'adjndicataire jouira des

<lb/>Kiens, comme ils appartiennent a la Nation et comme les
<lb/>pröeödens proprietaires en jouissaient und der Appellant
<lb/>nicht dargethan hat, daß er sein« Grundstücke unter einer an-
<lb/>dern Bedingung gekauft habe.

<lb/>Daß hierdurch allein die bei der Vereinigung vorhanden ge- 
<lb/>wesenen Servituten bei der nachherigen Trennung wenigsten-
<lb/>wieder aufgelebt sind.

<lb/>Daß ohnedem die Wasserleitung, die zugleich zum Vortheile
<lb/>der Pächter geschah, durch «inen Kanal ausgeübt worden ist,
<lb/>der vor und nach der »on dem Appellanten geschehenen Erwer- 
<lb/>bung zu diesem Ende fortwährend gebraucht wurde.

<lb/>Au- diesen Gründen

<lb/>verwirft der K. AG. H. di« gegen die Urtheile deS Königk.
<lb/>Landgerichts zu Trier vom »5. Mai 1822 und 27. Dezember
<lb/>«323 eingelegte Berufung mit Strafe und Kosten.

<lb/>I. Civilsenar. Sitzung vom 8. November 1624»

<lb/>Advokaten: Hasenclever. — Müller.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0051.tif"
             n="42"
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               <title level="a" type="main">Eideszuschiebung. Domanialfiskus</title>
            </head>
      
      
      
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Zehnthaber. Kirchenbau</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0051--><p/>
            <p>

               <lb/>— 42 —
</p>
            <p>

               <lb/>Eideszuschi'ebung. — DomaniakfiskuSt

<lb/>Wenn in Sachen des Fiskus einer Regierung «in
<lb/>Eid zugeschoben wird, ohne daß der den Eid zu»
<lb/>schiebendeTheil die Person benennet, welcheschwv-
<lb/>ren soll, so bleibt es dem Regierungskvllegium
<lb/>überlassen, eine oder mehrere Personen, von denen
<lb/>sie glauben, daß sie die meiste Wissenschaft von
<lb/>der Sachehaben, zu der Leistung des Eides zu de-
<lb/>legiren.

<lb/>Regierung zu Köln —- von Kempis und Konsorten.
<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom i5. November 1825.

<lb/>Advokaten: Klein. — Gade.

<lb/>Zehnchaber. — Kirchenbau.

<lb/>Die Zehntberechtigten eines Pfarrbezirks können
<lb/>sich der gesetzlichen Verpflichtung des Neubaues'
<lb/>einer in Verfall gerathenen Pfarrkirche unter dem
<lb/>Vorwand nicht entziehen» daß ein Kirchenpatron
<lb/>vorhanden sey, der ursprünglich die Kirche erbaut
<lb/>habe.

<lb/>Auch mgcht es keinen Unterschied, ob der Zehnte
<lb/>ursprünglich ein weltlicher oder ein geistlicher
<lb/>Zehnte sey.

<lb/>Endlich» er mindertesdie Verbindlichkeit der Zehnt- 
<lb/>pflichtigen nicht, daß das Zehntrechtin neuern Zei- 
<lb/>ten miteiner Landessteuer oelegtworden ist,welche
<lb/>dem Fünftel der Einkünfte gleich kommen soll.

<lb/>Von Kempis und Bürgers — die Kirche zu Merheim.

<lb/>U r t h e i l:

<lb/>So viel die Hauptberufung betrifft, in Erwägung» daß aus
<lb/>dem Patronatrechte allein die Verbindlichkeit der Freifrau von
<lb/>Zuydwick, die Pfarrkirche zu Merheim, nachdem sie zerfallen
<lb/>war, wieder aufzubauen, sich nicht folgern läßt, weil von dem
<lb/>ersten Erbauer einer Kirche zwar gefordert werden kann , daß er,
<lb/>um ihre Erhaltung zu sichern, ihr hinlängliche Güter und
<lb/>Einkünfte anweise» nach der Bestimmung der Kirchenversamm- 
<lb/>lung zu Trient sessione 24 de reformat, cap. 7) gleichwohl
<lb/>der Patron nicht allein, sondern nur gleich anderen qui fructus
<lb/>aliquos ex ecclesia percipiunt, bei der Wiederaufbauu ng
<lb/>riner Kirche zu einem Beitrag verbunden ist;
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0052.tif"
                n="43"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0052--><p/>
            <p>

               <lb/>— 43 —

<lb/>Daß kn dem gegenwärtigen Falle Freifrau von Iuydwick ihre
<lb/>Verbindlichkeit zu einem verhälrnißmäßigen Beitrage nicht be- 
<lb/>stritten und den wirklichen Beitrag nicht geweigert hat, den
<lb/>Appellanten aber unbenommen bleibt, ihren Regreß wider sie
<lb/>zu nehmen, in so fern sie dafür halten sollten, daß die bishe- 
<lb/>rige Vertheilung des Beitrages unregelmäßig geschehen;

<lb/>Daß es den Erben des verstorbenen Geheimrathes Marimi-
<lb/>lian von Kemvis eben so unbenommen bleibt, von ihrem Ver- 
<lb/>käufer Entschädigung zu fordern, wenn sie dafür halten, daß
<lb/>er hierzu schon aus dem Grunde allein verbunden sey, weil sie
<lb/>nur einen Theil des dortigen Zehntens besitzen, und dieser
<lb/>ihnen frei von allen Lasten verkauft worden, daß aber diese Be- 
<lb/>hauptung den Vorstand der Pfarrkirche zu Merheim unter den
<lb/>vorliegenden Umständen nicht Hindert, sein Recht wider die
<lb/>wirklichen Inhaber des Zehntens zu verfolgen.

<lb/>Daß in den Synodalstatuten nicht nur, unter andern in der
<lb/>Verordnung vom 28. August i7i5 und 15. Februar :74o rest-
<lb/>gestellt ist:

<lb/>»Reditibus vero fabricae deficientibus, si ecclesia sit filia- 
<lb/>lis , ad petitionem et commoditatem populi erecta, ipsi
<lb/>parochiam*, eadem ecclesia utentes ; Si vero matrix eccle- 
<lb/>sia, decimatores majores totius parochiae, qui si plures
<lb/>fuerint quilibit prorata partis decimarum, provisionaliter
<lb/>et cum reservatione regressus contra eos, quos ex speciali
<lb/>fundamento ad hoc onera subeunda obligatos putaverint,
<lb/>in ordinario judicio intentandi, ad praetactorum onerum
<lb/>sumtus praestandos eousque compellentur donec aliud evi- 
<lb/>cerint“

<lb/>sondern auch die Jülich - und Bergischen Verordnungen vom
<lb/>10. September i7n und 7. Oktober i75i hiermit überein- 
<lb/>stimmen.

<lb/>Daß sich im Allgemeinen auS der Geschichte zwar Nachweisen
<lb/>läßt, daß nicht jeder Zehenre seinem Ursprünge nach der Kirche
<lb/>gehörte, dieser Unterschied gleichwosil, wenn von der Verbind- 
<lb/>lichkeit zu der Wiederherstellung einer zerfallenen Kirche die
<lb/>Rede ist, keinen praktischen Nutzen mehr hat, entweder weil
<lb/>schon in dem capitulare vom I. 816 allgemein festgestellt
<lb/>worden: ut terminum habeat unaquaeque ecclesia, de qui- 
<lb/>bus villis decimas percipiat, oder weil es nunmehr wenig- 
<lb/>stens in den meisten Fällen unmöglich ist, zu bestimme», ob
<lb/>ein Zehnte ursprünglich von Layen oder von einer Kirche be- 
<lb/>sessen worden.

<lb/>Daß auch die Jülich- und Bergisibe Verordnungen unter
<lb/>beiden Gattungen von Zehnten keinen Unterschied annehmen.
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Jude. Ausländer. Handelsfähigkeit. Domizil</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0053--><p/>
            <p>

               <lb/>44
</p>
            <p>

               <lb/>Daß, wenn die Zehentpflichtigen nunmehr in Rücksicht auf die
<lb/>ihnen zur Last liegende Grundsteuer berechtiget sind, einen he«
<lb/>stimmten Theil von ihrer bisherigen Naturalpräflation in Ab«
<lb/>zug zu bringen, hieraus weiter nichts folgt, als daß auch der
<lb/>Zehnte der Grundsteuer unterworfen worden ist, welche der
<lb/>Besitzer des Grundstückes zu zahlen und von dem JehmherrN
<lb/>zurückzufordern hat, diese Auflage hingegen den Zehntherrn von
<lb/>den übrigen ihm zur Last liegenden und von Zeit zu Zeit zu- 
<lb/>rückkehrenden ausserordentlichen Prästationen nicht befreit.

<lb/>Daß eben so der Mirappellant Bürgers sich dem Beitrage
<lb/>zur Wiederaufbauung der Pfarrkirche zu Merheim nicht ent- 
<lb/>ziehen kann, weil er noch besonders eine zur Bequemlichkeit
<lb/>der Einwohner errichtete Filialkirche zu unterhalten hat.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H. für Recht, daß das Urtheil deS
<lb/>K. Landgerichtes zu Köln vom 20. Mai »823 zu bestätigen
<lb/>sty.

<lb/>I. Civilsenat.' Sitzung vom i5. November 1824.

<lb/>Advokaten: Müller. — Kramer.— Schöler.

<lb/>Jude. — Ausländer. — Handelsfähigkeit. — Domizil.

<lb/>Die Verfügungen derArtikel 7 und 10 des Dekretes
<lb/>vom i 7. März 1808, betreffend die Fähigkeit der
<lb/>Juden» Handel zu treiben und Handelsgeschäfte
<lb/>zu schliessen, können nur auf inländische Juden
<lb/>bezogen werden. Sie sind daher nnanwendbar
<lb/>auf fremde Juden, welche sich in den Rheinpro-
<lb/>vinzen blos aufhalten, ohne daselbst ihr Domizil
<lb/>zu haben.

<lb/>Welche Handlungen sind geeignet, um anzunehmen,
<lb/>daß ein fremder Jude sein Domizil in den Rhein- 
<lb/>provinzen genommey habe?

<lb/>I. Fall.

<lb/>Kassel — Heimann.

<lb/>Rothschild, ein Jude aus Stuttgard, hält sich in Köln auf
<lb/>und treibt verschiedene Handelsgeschäfte; unter andern verkaufte er
<lb/>an einen in Köln wohnenden Juden 1000 Malter Korn, auf
<lb/>«ine bestimmte Zeit lieferbar. Der Verkäufer überträgt sein
<lb/>Recht an einen christlichen Kaufmann Herrn P. Heimann in
<lb/>Köln» welch Letzterer dem Ankäufer den Uebertrag bekannt
<lb/>macht, und ihn auffodert, die gekauften Früchte in Empfang
<lb/>zu nehmen, und zu bezahle«. Der Ankäufer macht die Ein*
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0054.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0054--><p/>
            <p>

               <lb/>45
</p>
            <p>

               <lb/>rrtr, daß dir angeborenen Früchte keine lieferbare Waare sey.
<lb/>E- kömmt darüber zum Rechtsstreit und wird eine Untersu- 
<lb/>chung durch Sachverständige verordnet.

<lb/>Währenddem über die Gültigkeit der Expertise die Sache
<lb/>bei dem AppellationShofe anhängig ist, macht der Ankäufer die
<lb/>neue Einrede» daß der erste Verkäufer» als Jude kein Recht
<lb/>gehabt habe, in den hiesigen Ländern Handel zu treiben, und
<lb/>deswegen der Kauf und Verkauf nichtig seye.

<lb/>U r t h e i l:

<lb/>In Erwägung, daß der Appellant in den früher« Verhand- 
<lb/>lungen nicht nur auf Vernichtigung des Vertrags niemals an- 
<lb/>getragen, sondern vielmehr um Ernennung der Sachverständi- 
<lb/>gen , welche über die Beschaffenheit der ihm angeborenen
<lb/>Früchte urtheilen sollten, angestanden, und also die Verbind- 
<lb/>lichkeit des Vertrags, wovon hier die Rede ist, selbst aner- 
<lb/>kannt hat.

<lb/>Daß es ohnehin die Absicht des Kaiserlichen Dekrets vom 17.
<lb/>März &gt;808 nicht war, alle auswärtige israelitische Handels- 
<lb/>leute von jedem Handelsverkehr mit Inländern auszuschließen
<lb/>oder ihr« Verträge für ungültig zu erklären, wenn sie nicht
<lb/>vorher, obschvn sie im AuSlande wohnhaft sind, ein Patent
<lb/>gelößt hätten.

<lb/>Daß der Appellant nicht erwiesen hat, daß Moifes Isaak
<lb/>Rothschild in Köln wohnhaft sey, unv aus diesem Grunde,
<lb/>was seine Fähigkeit zu kvntrahiren betrifft, nach den hier gel- 
<lb/>tenden Gesetzen und namentlich nach dem angeführten Dekret
<lb/>vom &gt;7. Marz 1808 beurtheilt werden müsse. Daß sich viel- 
<lb/>mehr auS einer von dem Appellaten in beglaubter Form aufge- 
<lb/>legten Aufenthaltskarte ergibt, daß er sogar noch am 29. Sep- 
<lb/>tember &gt;824. als ein aus Stuttgard hier angekommener Frem- 
<lb/>der eine Aufenthaltskarte für drei Monate von dem Königlichen
<lb/>Polizeipräsidium erhalten hat, und also nach den Art. 102,
<lb/>ivh desB. G. B. nicht angenommenen werden kann, daß er
<lb/>seine Wohnung in Köln aulgeschlagen habe, und, um gültige
<lb/>Handelsverträge zu schließen, vorher ein Patent lösen, oder
<lb/>gar mit keinen Handelsgeschäften sich abgeben müsse.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verurtheilt der K. R. A. G. H. den Appellanten unter zur
<lb/>Lastlegung der sämmtlichen Kosten beider Instanzen, und mir
<lb/>telst persönlicher Verhaftung, die auf den Speichern des Evers-
<lb/>schen PackhauseS Hieselbst lagernde tausend Kölnische Malter
<lb/>Roggen »ach vorheriger Uebermessung in Empfang zu nehmen,
<lb/>und dem Appellaten den bestimmten Preis von drei ReichS»
<lb/>thaler 22 Stüber Kölnisch daS Malter gerechnet, nebst dem
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0055.tif"
                n="46"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0055--><p/>
            <p>

               <lb/>46
</p>
            <p>

               <lb/>Speicherlohn vom 3t. März a. an zu ,5 Berk. Thlr.per
<lb/>Monat, sodann den Kosten des Hüters und den Zinsen vom
<lb/>i. Juni a. c. als dem Tage der Klage an zu bezahlen.

<lb/>I. Zivilsenat. Sitzung vom i5. November 18a4.

<lb/>Advokatenr Kramer. — Bleissem.

<lb/>II. Fall.

<lb/>Stern — Rothschild.

<lb/>In Erwägung, daß, wenn der Art. 7 des Dekretes vom
<lb/>&gt;7. März 1808 dem Juden den Handel untersagt, wenn er
<lb/>mit dem darin bezeichnet«« Patente nicht versehen ist, und der
<lb/>Art. io jeden von einem nicht patemisirten Juden geschlossenen
<lb/>Handel nichtig erklärt, — diese Verfügungen nur auf inlän- 
<lb/>dische Juden, deren Disciplin durch diese Bestimmungen be- 
<lb/>zweckt wurde» bezogen werden kann; daß aber in diesem De- 
<lb/>krete der Verkehr mit Ausländern nicht ausgeschlossen worden
<lb/>ist, und daher auch die auf die Kapazität des inländischen
<lb/>Juden gehenden Verfügungen auf Fremde nicht anzuwenden
<lb/>sind. —

<lb/>Daß der Appellat Moises Jsak Rothschild aus Sruttgard
<lb/>nicht als in Köln domizilirt angesehen werde» kann, weil er
<lb/>weder eine Erklärung, daß er sein früheres Domizil vonStutt-
<lb/>gard dahin verlegen wolle, an dem Oberbürgermeisteramte in
<lb/>Köln abgegeben» — noch auch solche Handlungen vvrliegen,
<lb/>woraus auf seine Intention dieses zu thun geschlossen werden
<lb/>kann. — Daß vielmehr auS einer von ihm im September 1824
<lb/>auf dem hiesigen Polizeipräsidium nachgesuchten und erhalte- 
<lb/>nen Aufenthaltskarte dessen gegentheilige Gesinnung hervorgeht.
<lb/>— Daß daraus, daß der Appellat bei seinem Aufenthalte in
<lb/>Köln im Jahr 1823 in die Bevölkerungsliste des zweiten Be- 
<lb/>zirks von Köln, worin er damals sich aufhielt» eingetragen
<lb/>wurde, nicht folgt, daß er auch sein Domizil daselbst habe.

<lb/>Daß eben so wenig daraus, daß det Appellat ein Handels- 
<lb/>geschäft in Köln betreibt, eine Menge Maaren-Käufe und
<lb/>Verkäufe abgeschlossen hat, Magazine, Speicher und Knechte
<lb/>hält , ein nothwendiger Schluß auf dessen Domizil in Köln
<lb/>gezogen werden kann» indem diese Umstände auch bei einem
<lb/>fremden Handelsmann statt finden können: und demnach der
<lb/>subsidiarisch von dem Appellanten erbotene Beweis unerheblich
<lb/>seyn würde.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verwirft der A. G. H. die gegen das Urtheil des K. Handels-
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Judendekret. Rückwirkende Kraft der Gesetze</title>
            </head>
      
      
      
         </div>
         <div xml:id="d93994e6098" type="section" subtype="Rechtsprechung">
            <head>
               <title level="a" type="main">Judendekret. Ausländer</title>
            </head>
      
      
      
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Judendekret. Gemeinde</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0056--><p/>
            <p>

               <lb/>— 47 —

<lb/>gericht« in Köln vom »S. Movember 1824 eingelegte Berufung
<lb/>mit Strafe und Kosten.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom M. Februar ,825.

<lb/>Advokaten: Kramer. — Bleifsem.

<lb/>Judendekret. — Rückwirkende Kraft der Gesetze.

<lb/>Der Art. 4 des Judendekrets vom i7. März 1808, welcher
<lb/>erfordert,

<lb/>daß der jüdische Gläubiger erweisen müsse, daß
<lb/>er denlnderSchuldurkunde ausgedrücktenWerth
<lb/>wirklich ganz und ohne Betrug hergegeben habe
<lb/>kann auch auf Verbindlichkeiten angewandt werden, welche
<lb/>vor dem Erscheinen des Judendekrets eingegangen sind.

<lb/>Wüsiheim — Seligmann.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 28. März 1825.

<lb/>Advokaten: Holthof. — Aldenhoven.

<lb/>Judendekret. — Ausländer.

<lb/>Die Verfügung des Art. 4 des Dekretes v. 7. Marz
<lb/>1808, daß Schuldverschreibungen zu Gunsten der
<lb/>Juden, auSgeste llk vvn Untert'hÄne«, die keine Han- 
<lb/>delsleute find, nur dann eingefvrdert werden kön- 
<lb/>nen ^ wenn der Inhaber beweißt, daß der Betrag
<lb/>vollständig und ohne Betrug gegeben worden ist,
<lb/>kann von einem Ausländer nicht für sich gel- 
<lb/>tend gemacht werden, weil das Gesetz ans- 
<lb/>drück l i ch n u rv 0 n U n te r t ha ne n (nos Sujets) sp richt,
<lb/>diese vom gemeinen Rechte abweichendeBeftim-
<lb/>mung aber nicht auf solche Personen ausgedehnt
<lb/>werden kann, welche keine Unterthanen deS
<lb/>States sind- für welche das Gesetz gegeben wor- 
<lb/>den ist- }

<lb/>Erben von Lohausen — Ions.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom 10. Juni 1825.

<lb/>Advokaten: Kramer. — Holhvf. — Hasenelever.

<lb/>Judendekret. — Gemeinde.

<lb/>Das Dekret vom i7. März 1808 handelt sowoht den Worte«,
<lb/>als dem Geiste nach nur von Forderungen, welche Juden an
<lb/>Privaten, die nicht Kaufleute sind, nicht aber von solchen»
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0057.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Notar. Ablieferung der Urkunden</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0057--><p/>
            <p>

               <lb/>48
</p>
            <p>

               <lb/>«eiche 'Juden an öffentliche Anstalten, Gemeinden oder Korps«
<lb/>rationen machen, indem diese in allen Kälten an Formen und
<lb/>Vorläufige Untersuchungen gebunden sind, welche allen Ver- 
<lb/>dacht deS Betrugs oder Wuchers entfernen oder ausschliessen.

<lb/>Also erkannt in Sachen Gemeinde Bretzenheim —
<lb/>von Stumm.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom 24. November 1828.

<lb/>Advokaten: Hasenclever. —Aldenhoven.

<lb/>Notar. — Ablieferung der Urkunden.

<lb/>Wenn ei »Notar sein Amt niederlegt, hat das öf- 
<lb/>fentliche Ministerium die Pflicht» dafür zu
<lb/>sorgen, daß die bei ihm beruhenden Original- 
<lb/>urkunden dem zum Empfange derselben er- 
<lb/>nannten Beamten aus geliefert werden. DaS
<lb/>öffentliche Ministerium kann aber des Endes
<lb/>jene Klage nicht erheben, welche die Interes- 
<lb/>senten nach den Art. 839 und84o der B.P.O. wider
<lb/>den Notar anzustellen befugt sind. Gesetz vom 25.
<lb/>Ventose I l. Jahres, Königliche Verordnung vom 25. April
<lb/>1822. Art. 839» 84o der B. P. O.

<lb/>Oeffentliches Ministerium — den Notar Linz.

<lb/>In Erwägung, daß die Verbindlichkeit eines Notars, der
<lb/>fein Amt freiwillig niedergelegt hat in Beziehung auf die von
<lb/>ihm aufgenommenen Originalurkunden und deren Auslieferung
<lb/>an einen andern öffentlichen Beamten dieselbe ist, man mag
<lb/>sie nach dem Gesetze vom 25. Ventose n. Jahres, worunter
<lb/>er sein Amt angetreten hat , oder nach der Königlichen Ver- 
<lb/>ordnung vom 25. April 1822 beurtheilen, worunter er auf
<lb/>dasselbe Verzicht gethan hat, und ein Anderer an sein« Stelle
<lb/>ernannt worden ist.

<lb/>Daß es in beiden Gesetzen dem öffentlichen Ministerium zur
<lb/>Pflicht gemacht ist, für die wirkliche Auslieferung dieser Ori- 
<lb/>ginalurkunden Sorge zu tragen» damit wirklich vorhandene
<lb/>Urkunden von dem abgetretenen Notar nicht willkürlich zurück- 
<lb/>gehalten werden, ihre Aufbewahrung blos Privatpersonen an- 
<lb/>vertraut bleibe und die Urkunden, die mit dem Privateigenthum
<lb/>des Notars nicht vermischt werden können, der Gefahr de-
<lb/>Verlustes dadurch ausgesetzt werden.

<lb/>Daß aber eine zu dem Ende angestellte Klage von derjenigen
<lb/>verschieden ist, welche die Interessenten selbst nach dem Art.
<lb/>839 und 84a der B« P.O. wider den Notar anzustellen befugt
<lb/>find.
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0058.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Zwischenurtheil. Berufung</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0058--><p/>
            <p>

               <lb/>49
</p>
            <p>

               <lb/>Daß es bei diesem Verfahre» ebenfalls nicht darauf ankommt,
<lb/>vd der Notar in Beziehung auf einige Urkunden, die er nicht
<lb/>abliefern kann, den Beweis zu führen im Stande fty, daß sie
<lb/>durch Kriegs- oder andere Unglücksfälle, die er nicht abwenden
<lb/>konnte, verloren gegangen seyen: sondern der Notar, in sofern
<lb/>er einer sträflichen Nachläßigkeit in Aufbewahrung seiner Ur- 
<lb/>kunden beschuldiget wird, oder Urkunden, die noch vorhanden
<lb/>sind, geflissentlich zurückhalten sollte, deshalb besonders zur
<lb/>Verantwortung gezogen werden kann.

<lb/>Daß eS eben so den Partheien, welche durch den angeblichen
<lb/>Verlust der Urkunden einen Nachtheil erleiden möchten, unbe- 
<lb/>nommen bleibt, ihr Interesse wahrzunehmen; das öffentliche
<lb/>Ministerium hingegen in diesem Stücke sie als Kläger nicht
<lb/>vertreten, oder an ihrer Statt klagen kann, besonders wo es
<lb/>unsicher ist, ob die Parthei, nachdem ihr einmal die Urkunde
<lb/>auSgefertiget worden ist, des Originals noch jemals bedürfe.

<lb/>Daß das öffentliche Ministerium außer dem auf die B. P.
<lb/>O. Art. 839 und 84o gegründeten, hier aber unzuläßigen An- 
<lb/>trag keinen andern gemacht hat, und der Verlust der Urschriften
<lb/>für den gegenwärtigen Zweck und durch die geschehene Verglei- 
<lb/>chung mit dem Repertorium das Geständniß des Appellaten hin- 
<lb/>länglich bescheinigt ist.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. A. G. H. für Recht, daß es der eingelegten
<lb/>Berufung ungehindert bei dem Urtheil der ersten Instanz zu
<lb/>belassen, dem öffentlichen Ministerium gleichwohl unbenommen
<lb/>sey, jedes weitere in den Gesetzen gegründete Mittel wider den
<lb/>Appellaten zu ergreifen, den Interessenten hingegen ihre Rechte
<lb/>Vorbehalten bleiben.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom ist« November »8-4.

<lb/>Advokatr Holthof.

<lb/>Zwischenurcheil. —1 Berufung.

<lb/>Wer mit dem Vorbehalte der Berufung zur Befol»
<lb/>gung eineS Iwischenurrheilö übergehet, behält
<lb/>das Recht, nach dem Endurtheil auch die Beru- 
<lb/>fung gegen die früheren Zwischenurtheile riuzu-
<lb/>legen.

<lb/>Masson — Saizig.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 16. November l8-4.

<lb/>Advokaten: Holthof.Lautz.


<lb/>4
</p>
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Notar. Urkunden</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0059--><p/>
            <p>

               <lb/>— 50 —

<lb/>Notar. — Urkunden.

<lb/>Nicht jeder, der ein Interesse dabei hat; sondern
<lb/>nur diejenigen, welche in eigenem Namen bei der
<lb/>Berhandlung betheiligt sind, können von dem
<lb/>Notar Einsicht oder Abschrift der bei ihm aufbe- 
<lb/>wahrten Urkunden verlangen. Art. 839 der B. P.
<lb/>O- Art. 4r der Verordnung für die Notare vom 25. April
<lb/>1822.

<lb/>Deuster — Thomä, als Kurator der vakante» Nachlassen- 
<lb/>schaft des Kanzlers Eschermann.

<lb/>Die Kinder des Kanzlers Eschermann zu Koblenz hatten die
<lb/>Erbschaft ihres Vaters ausgeschlagen. Als später die Mutter
<lb/>starb, traten sie derselben Nachlassenschaft sub beneficio legis
<lb/>et inventarii an, und ließen auch durch den Notar Deuster ein
<lb/>Inventar errichten. Der später für die vakante Masse des
<lb/>Kanzlers Eschermann ernannte Kurator forderte nun den Notar
<lb/>auf, ihm eine Abschrift jenes Inventars mitzutheilen.

<lb/>Als der Notar stch weigerte, wurde er bei dem Landgerichte
<lb/>zu Koblenz verurtheilt, dem Kurator Abschrift des Inventars
<lb/>zu geben.

<lb/>Der R. A. G. H. änderte aber, als die Sache durch Beru- 
<lb/>fung zu ihm gelangte, jenes Erkenntniß ab durch folgendes
<lb/>U r t h e i l:

<lb/>In Erwägung, daß nach dem Art. 4i der Verordnung für
<lb/>die Notarien vom 25. April »822, die Notarien nur denjenigen,
<lb/>welche bei den von ihnen aufgenommenen Verhandlungen in
<lb/>eigenem Namen betheiliget sind, und den Erben.und Nach- 
<lb/>folgern Ausfertigungen oder Auszüge oder auch nur Kenntniß
<lb/>über den Inhalt der Verhandlung geben dürfen, bei Vermei- 
<lb/>dung einer Geldbuße von fünfzig Thalern, und der Dienstent- 
<lb/>setzung im WiederhohlungSfalle, außer der Verpflichtung zum
<lb/>Schadenersätze gegen die Interessenten, mit Ausnahme jedoch
<lb/>der für gewisse Verhandlungen gegebenen gesetzlichen Bestimmungen.

<lb/>Daß der Art. 839 der B. P. O. hiermit übereinstimmt, und
<lb/>nach der hierin enthaltenen Vorschrift nur derjenige Notar,
<lb/>der den Partheien, die in eigenem Namen bei der Verhandlung
<lb/>betheiliget sind, ihren Erben oder Nachfolgern eine Ausferti- 
<lb/>gung oder Kopie verweigern würde, von dem Gerichte der ersten
<lb/>Instanz Hierzu verurtheilt werden soll, mithin das Recht eine
<lb/>Ausfertigung oder Abschrift zu fordern, entweder an sich außer
<lb/>Zweifel gestellt seyn, oder von demjenigen der sie fodert, erst
<lb/>dargethan seyn muß; aber nicht jeder Vortheil, den jemand
<lb/>von der Auflegung einer Urkunde oder jede Erleichterung in
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0060.tif"
                n="51"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0060--><p/>
            <p>

               <lb/>51
</p>
            <p>

               <lb/>«nem künftig anzustellenden Prozesse schon hinreicht, um sich
<lb/>direkt an den Notar zu wenden, und von ihm die Vorzeigung
<lb/>ünd Abschrift der Urkunde zu erzwingen.

<lb/>Daß in dem gegenwärtigen Falle nur von der Mkttheilung
<lb/>eines Inventars die Rede ist, das nach dem Tode der Wittwe
<lb/>des früher verstorbenen Kanzlers Eschermann auf Anstehen ihrer
<lb/>Kinder über ihren Nachlaß errichtet worden;

<lb/>Daß, wenn in diesem Inventarium zugleich die Nachlassen- 
<lb/>schaft des Kanzlers Eschermann ganz oder zumTheile begriffen
<lb/>seyn sollte. der Appellat in seiner Eigenschaft als Kurator der
<lb/>vakanten Successio» zwar unstreitig berechtiget ist, auf wirk- 
<lb/>liche Separation des väterlichen Vermögens von dem mütter- 
<lb/>lichen anzutragen, und zu dem Ende die Offenlegung des In- 
<lb/>ventars zu fordern, daß gleichwohl der Notar nicht berufen,
<lb/>vielweniger verbunden ist, diese Vorfrage zu entscheiden, mit- 
<lb/>hin dem Appellaten nach dem Art. 846 und ff. der Prozeßord- 
<lb/>nung erst aufliegt» wider die Erben der verstorbenen Wittwe
<lb/>Elchermann zu klagen, und in dieser Instanz anf einen Be- 
<lb/>fehl , (compulsoire) anzutragen, wodurch dem Notar auferlegt
<lb/>werde, daS nach dem Tode der Wittwe errichtete Inventar
<lb/>offen zu legen.

<lb/>Daß es bis jetzt weder nachgegeben noch erwiesen ist, daß
<lb/>in dem von dem Appellanten als Notar errichteten Inventar
<lb/>auch Gegenstände enthalten sind, welche zu dem Nachlaße des
<lb/>Kanzlers Eschermann gehören, und also dieser Umstand um so
<lb/>viel mehr für zweifelhaft angesehen werden kann, da, wie von
<lb/>dem Appellanten behauptet wird, und von den Kindern des
<lb/>verstorbenen Kanzlers schon in früher» Prozessen angeführt wor- 
<lb/>den ist, wider ihn gleich nach seinem Tode ein Konkurs ent- 
<lb/>standen seyn soll.

<lb/>Daß in jedem Falle, der Appellant mag übrigens behaupten,
<lb/>daß das väterliche Vermögen vom mütterlichen noch niemals,
<lb/>oder daß es wenigstens nicht ganz und auf eine gesetzliche Weise
<lb/>abgesondert worden, der appellantische Notar derjenige nicht ist,
<lb/>den er als seinen Gegner anzusehen hat, und also hier nicht
<lb/>nach dem Art. 839, sondern nach dem Art, 8.16 der Prozeß- 
<lb/>ordnung verfahren, wider die Kinder als angebliche Detentoren
<lb/>des väterlichen Vermögens geklagt, und im Fortlauf der In- 
<lb/>stanz auf einen Befehl wider den Notar zur Auflegung deS
<lb/>Inventars angetragen werden muß.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H. für Recht, daß der Appellank
<lb/>von der Klage wie sie wider ihn angestellt worden ist, lvszu»
<lb/>spreche», und der Appellat in die Koste« beider Instanzen zu
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0061.tif"
             n="52"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Fallit. Uebertrag des Miethrechts eines Hauses</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0061--><p/>
            <p>

               <lb/>52
</p>
            <p>

               <lb/>verurtheileN, demselben gleichwohl »orzubehalten fey, vor allem

<lb/>!Une Ansprüche wider die Erben Eschermann, auf deren Anste-
<lb/>-Ln das Inventar errichtet worden ist, geltend zu machen,
<lb/>l. Civilsenat. Sitzung vom 22. November 1824.

<lb/>Advokaten: Holthof. — Hasenclever.

<lb/>Fallit. — Uebertrag des Miethrechts eines Hauses.

<lb/>Wer in die Miethrechte eines Falliten eingetreten
<lb/>und in dessen HauS eingezogen ist, und solches
<lb/>zurIeit der später erfolgten Siegelanlegung wirk- 
<lb/>lich bewohnet, muß dennoch, wenn er behauptet,
<lb/>daß die darin befindlichen Hausgeräthe und
<lb/>Waaren sein Eigenthum seyen, denBeweis liefern,
<lb/>daß er solche eingebracht habe.

<lb/>Albrecht Spatz — Fallitmasse Michel Spatz.

<lb/>Michel Spatz *u Mülheim geräth in Zahlungsunvermogen-
<lb/>heit. Als das Gericht die im Haufe befindliche Gereiden und
<lb/>Waaren unter Siegel gelegt hatte, tritt dessen Bruder Albrecht
<lb/>Spatz mit der Behauptung auf, daß diese Sachen sein Eigen- 
<lb/>thum wären. Als Grund seiner Behauptung legt er einen No- 
<lb/>tariatsakt vor, wornach sein Bruder ihm lange vor der Ver- 
<lb/>siegelung das Miethrecht des Hauses übertragen haben, und er,
<lb/>nicht sein Bruder der Bewohner desselben seyn soll.

<lb/>Das Landgericht zu Köln weiset den Albrecht Spatz mit
<lb/>seinen Ansprüchen auf die Hausgereiden ab, und legt ihm
<lb/>wegen der Waaren den Beweis auf, daß er solche in das
<lb/>Haus eingebracht habe. Albrecht Spatz ergreift gegen dieses
<lb/>Urtheil das Mittel der Berufung, gestützt auf den Art. 2279
<lb/>des B» G. B. En fait de meubles la possession vaut titre.

<lb/>Urtheil:

<lb/>In Erwägung, was die in Anspruch genommene Mobilien
<lb/>und den desfalls von dem Appellanten zu führenden Beweis
<lb/>betrifft, daß derselbe in dieser Beziehung sowohl als auch in
<lb/>Beziehung auf die vorhandenen Waaren ganz allgemein die Be- 
<lb/>stimmung des Art. 2279 des B. G. B. für sich angeführt,
<lb/>und dadurch in dem Besitz derselben sich zu befinden behauptet
<lb/>hat, weiter durch einen Vertrag vom 6. Oktober 1823 in das
<lb/>Miethrecht seines Bruders des Falliten Michel Spatz eingetreten
<lb/>und vor der vorgenommenen Versiegelung bereits dessen Wohn- 
<lb/>haus in Mülheim am Rhein bezogen. und im Besitz desselben
<lb/>sich befunden gehabt habe.
</p>
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                n="53"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0062--><p/>
            <p>

               <lb/>— 53 —

<lb/>Daß aber das Haus lange vor dem 8. Oktober «823 von
<lb/>Michel Spatz gemiethet und bewohnt war, und daraus allein,
<lb/>daß der Appellant es seitdem miethweise von ihm überkommen,
<lb/>und wirklich bezogen hat, nicht folgt, daß er dadurch allein
<lb/>schon zum wirklichen Besitze aller darin damals noch befind- 
<lb/>lichen Mobilien und Maaren gelangt sey, am wenigsten aber,
<lb/>daß er durch diesen angeblichen Besitz ein wirkliches Eigenthums- 
<lb/>recht daran erlangt habe.

<lb/>Daß, wenn der Appellant nachgiebt, daß die Mobilien und
<lb/>Maaren schon vor dem 6. Oktober 1823 in dem Hause gewe- 
<lb/>sen, er durch die Miethe allein, wenn auch die Gläubiger da- 
<lb/>wider nichts einwenden wollen, zu ihrem Nachtheil kein Eigen-
<lb/>thümer der Mobilien und Waaren werden konnte, wenn er
<lb/>hingegen behauptet, daß er bei dem Antritte seiner Miethe sie
<lb/>eingebracht habe, sein Angeben beweisen muß.

<lb/>Daß der Grundsatz: en fait de meubles la possessiou
<lb/>vaut titre nichts weniger beweißt, als daß es genug sey, ein
<lb/>Mobilarstück augenblicklich in seiner Gewalt zu haben, um sich
<lb/>als Eigenthümer davon auszugeben, sondern hieraus nur
<lb/>folgt,. daß, wer Mobilien, wäre es auch nur von einem blosen
<lb/>Depositar in gutem Glauben erwirbt , keine Verjährung bedarf,
<lb/>und ohne weiteres den vormaligen Eigenthümer ausschließt.

<lb/>Daß aber hier, wenn der Appellant sich auf einen von Michel
<lb/>Spatz ihm geschehenen Uebertrag beziehen wollte, von einer Er- 
<lb/>werbung die Rede seyn würde, welche nach dem Art. 447 des
<lb/>H. G. B. für ungültig erklärt werden muß, weil Michel
<lb/>Spatz schon in einem Rundschreiben vom 1. März 1623 sich
<lb/>für zahlungsunfähig erklärt, und feinen Gläubigern nur fünfzig
<lb/>Prozent angeboten hatte, mithin wenn er gleichwohl im Mo- 
<lb/>nate Oktober desselben Jahres seine Waaren dem Appellate»
<lb/>übertragen hätte, zum Betrüge seiner Gläubiger gehandelt ha- 
<lb/>ben würde.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H. für Recht, daß das Urlheil deS
<lb/>Königlichen Landgerichts zu Köln vom 9. Julius dieses Jahres
<lb/>mit Verwerfung der dagegen eingelegten Berufung lediglich zu
<lb/>bestätigen sey.

<lb/>!. Civilsenat. Sitzung vom 22. November 1824.

<lb/>Advokaten: Hasenclever. — Müller.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0063.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Konstituirte Rente. Verjährung. Unterbrechung. Klage auf mehrere Schuldposten. Zeugenbeweis</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0063--><p/>
            <p>

               <lb/>Korisil'tuirte Rente, — Verjährung. —Unterbrechung. —
<lb/>Klage auf mehrere Schuldposten. — Zeugen beweis.

<lb/>Wer zur Konstitution einer Rente, die dem Renk-
<lb/>käufer gebracht werden soll, mirgewirkt hat, kann
<lb/>sich der Einrede einer dreißigjährigen Verjährung
<lb/>nicht bedienen.

<lb/>Wer eine Berechnung unterzeichnet, hat dadurch die
<lb/>Richtigkeit der darin aufgeführten Posten aner- 
<lb/>kannt, und kann aus dem Grunde, daß keine dop- 
<lb/>pelte Ausfertigung gemacht worden sey, die Gültig- 
<lb/>keit des Anerkentnißes nicht bestreiten.

<lb/>Wenn mehrere Schuldposten zugleich eingeklagt
<lb/>werden, welche im Ganzen die Summe von 15o
<lb/>Francs übersteigen, unter denselben aber einige
<lb/>sind, die durch Schriften bewiesen werden: so fin- 
<lb/>det inHinsicht derjenigen, wovonkein schriftlicher
<lb/>Beweis geliefert werden kann, in so fern solche
<lb/>zusammen nicht über i 5o Francs hinausgehen,
<lb/>der AeugenbeweiS dennoch statt.

<lb/>Cöster. — Weiter.

<lb/>So viel den ersten und zweiten Gegenstand der ursprünglichen
<lb/>Klage und der jetzigen Berufung berrifft.

<lb/>In Erwägung, daß der Apellant den Grund derselben km
<lb/>Allgemeinen durch die Notarialurkunde vom ,7. Dezember
<lb/>i79o erwiesen hat, und hier nur zu untersuchen ist, ob er die
<lb/>ihm entgegengesetzte Einrede der Verjährung hinlänglich abge- 
<lb/>lehnt habe.

<lb/>Daß die Gemeine Landesgesetze des Herzogsthums
<lb/>Luxemburg über die erlöschende Verjährung einer gegen
<lb/>Empfang eines Kapitals verkauften Jahrrente nichts besonders
<lb/>festgestellt haben ; mithin die Frage, ob die Klage auf Zahlung
<lb/>einer solchen Jahrrenle dadurch allein erlösche, daß der Schuld- 
<lb/>ner behauptet, sie in dreißig Jahren von dem Tage des Rent-
<lb/>verkaufs anzurechnen, nicht ein einziges Mahl entrichtet zu
<lb/>haben, und der Rentgläubiger das Gegentheil nicht erweisen
<lb/>kann, nach gemeinem Rechte beurrheilt werden muß.

<lb/>Daß aber, wenn auch Jahrrenten, die jemand aus einem
<lb/>Vertrag zu fordern har, der erlöschenden Verjährung von drei- 
<lb/>ßig Jahren unterworfen sind, nach dem kanonischen Rechte,
<lb/>das in diesem Stücke durch den Gerichtsgebrauch angenommen
<lb/>ist, ohne guten Glauben gar keine Verjährung vor sich gehen
<lb/>kann, am allerwenigsten aber hier, wo der Rentschuldner ver-
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0064.tif"
                n="55"
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                rend="right"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0064--><p/>
            <p>

               <lb/>55 r-
</p>
            <p>

               <lb/>Kunden war, die Rente jährlich nach dem Hause deS Appel- 
<lb/>lanten zu bringen und dorr zu zahlen, und am 17, Dezem- 
<lb/>ber i79o bei dem Rentenkauf persönlich erschienen war,

<lb/>und mit seinen Schwiegereltern ihn genehmigt hat; folglich
<lb/>unter seinem Schwiegervater so wenig, als unter ihm selbst
<lb/>eine erlöschende Verjährung ihren Anfang nicht nehmen konnte.

<lb/>Daß ohnehin der Appellant, nachdem er wider den Appel-
<lb/>laten nur eine dreijährige Rente eingeklagt hat, nicht etwa
<lb/>blos angegeben, sondern auch durch sein Annotationsbuch, und
<lb/>die hierin enthaltene pon dem Appellate» Unterzeichnete Abrech- 
<lb/>nungen erwiesen hat, daß er ihm jedesmal und nachdem er
<lb/>öfters zitirt worden, noch in den Jahren ,8,7, ,8,8 und
<lb/>lölS die Jahrrente in Rechnung gebracht, der Appellat hinge- 
<lb/>gen durch seine Unterschrift, die er nicht läugnet, die Schuld
<lb/>anerkannt, und zum Theile wirklich abgetragen hat.

<lb/>Daß der Einwurf, als hätte» die jedesmaligen Abrechnungen
<lb/>doppelt ausgefertigt, von dem Appellanten gleichfalls unter- 
<lb/>zeichnet , und, wie dieses geschehen, ausdrücklich bemerkt wer- 
<lb/>den müssen, keine Rücksicht verdient, weil hier von keinen Ur- 
<lb/>kunden die Rede ist, wodurch gegenseitige Verbindlichkeiten erst
<lb/>gestiftet werden sollen, oder wie 132.5. Art. des B. G. B. sich
<lb/>ausdrückt: 1,68 aetes 80U8 seing prive qui contiennent
<lb/>des conventions synallagmatiqu.es, sondern NM Pyn dem
<lb/>Beweise einer geschehenen Zahlung, und der Frage, ob der
<lb/>Appellat dies anerkannt habe.

<lb/>Daß also die Klage auf Wiedererstattung des Kapitals von
<lb/>zweihundert Thaler, jeden zu 56 Stbr. gerechnet, hinlänglich
<lb/>begründet ist.

<lb/>So viel den dritten Punkt der Klage und der jetzigen Beru- 
<lb/>fung berriffr;

<lb/>In Erwägung, daß zwar nach dem Art. i345 des B. G.
<lb/>B. der Beweis durch Zeugen nicht zugelasien werden soll, wenn
<lb/>der Kläger mehrere Klagen zugleich angestellt hat, deren Ge- 
<lb/>genstand, wenn sie zusammen genommen werden, den Werth
<lb/>von i5o Fr. übersteigt, daß aber dieser Artikel ausdrücklich
<lb/>voraussetzk, daß die Forderungen insgesammt durch keine
<lb/>Urkunden erweislich sind, und der Zeugenbeweis über jede ein- 
<lb/>zelne Forderung ohne Ausnahme angeboren wird, in dem vor- 
<lb/>liegenden Falle hingegen der Appellant die beiden ersten Gegen- 
<lb/>stände seiner Klage schriftlich erwiesen hat,,und nur bei dem
<lb/>dritten, der die Summe von 92 Fr. betraf, eines weitern Be- 
<lb/>weises bedurfte, in solchen Fällen aber die Bestimmung deS
<lb/>Art. ,345 nicht anwendbar ist, weil sich alsdann nicht mehr
<lb/>behaupten läßt: que dnns la meme instance une partie fait
<lb/>piusieurs demandes dont il n’yaitpoint de titre par ccrit.
</p>

         </div>
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             n="56"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Persönliche Dienstleistungen</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0065--><p/>
            <p>

               <lb/>56
</p>
            <p>

               <lb/>Daß, wo von Len eingeklagten Forderungen der größte
<lb/>Theil schriftlich bewiesen ist, und nur eine von S2 Fr. übrig
<lb/>bleibt, über diese wenigstens der angebotene Zeugenbeweis hätte
<lb/>zugelassen werden müssen, weil in der entgegengesetzten Vor- 
<lb/>aussetzung aus dem Art. ,346 des B. G. B. ebenfalls folgen
<lb/>würde, daß, wer mehrere Forderungen hat, wovon er nur einen
<lb/>Theil schriftlich beweisen kann, nach dem angeführten Art.
<lb/>verbunden ist, sie in einer einzigen Klage zu verbinden, um
<lb/>zuverlässig eine davon, die er nur durch Zeugen zu beweisen
<lb/>im Stande ist, zu verlieren, obschon sie den Betrag von i5o
<lb/>Fr. nicht erreicht.

<lb/>Daß aber diese Voraussetzung dem buchstäblichen Inhalt deS
<lb/>Art. i346 widerspricht, weil hierin nur von mehreren Klagen
<lb/>die Rede ist, qui ne seront pas entierement justifices par
<lb/>Ccrit.

<lb/>Aus diesen Gründen
<lb/>reformirt der R. A. G. H. u. s. w.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 27. November 1824.

<lb/>Advokaten: Rittmann. — Hasenclever.

<lb/>Persönliche Dienstleistungen.

<lb/>Wer sich auf bestimmte Jahre zu gewissen Dienst- 
<lb/>leistungen verbunden hat, und solche vor Ablauf
<lb/>der Zeit verläßt, verliert zwar die Vortheile,
<lb/>welche ihm für die Zukunft bedungen waren; aber
<lb/>er behält das Recht, für die geleisteten Dienste
<lb/>Vergütung zu fodern.

<lb/>van Houtem. — Vonpyr.

<lb/>In Erwägung, daß die im Erkenntnisse erster Instanz auS-
<lb/>gehobenen durch die Zeugenaussagen sich verifizirenden Umstände
<lb/>allerdings von der Art sind, daß man nicht annehmen kann,
<lb/>van Houtem habe seinen Verpflichtungen treulich und in ihrem
<lb/>ganzen Umfange Genüge geleistet, daß sich aber die Frage:
<lb/>ob Appellaten dadurch berechtigt worden, dem § 7 des Ver- 
<lb/>trages gemäß, denselben als aufgelbset anzusehen, schon da- 
<lb/>durch erledigt, daß van Houtem am i4. Oktober r8i3 die
<lb/>Fabrik, ohne daß irgend eine ihm gegebene erhebliche Veran- 
<lb/>lagung erhellt, eigenmächtig verlassen hat und seitdem nicht
<lb/>wieder dahin zurückgekehrt ist.

<lb/>Daß die Ansprüche des van Houtem also nur noch in so weit
<lb/>in Betracht kommen, als er 1) Rechnnngsablegung seit dem
<lb/>i. September und Herausgabe des 5. Theiles des Gewinnes
<lb/>nebst Zinsen seit dem 1». November i8j8 (dem Tage der
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0066.tif"
             n="57"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Beurtschifferrecht. Eheliche Gütergemeinschaft</title>
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            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0066--><p/>
            <p>

               <lb/>Klag«. 2) Einen rückständigen Jahrgehalt von ,200 Fr. nebst
<lb/>Zinsen (»vom Tage deS Verzuges, mit Vorbehalt des später»
<lb/>Gehalts") verlangt;

<lb/>In Erwägung, daß er zwar im Erkenntnisse erster Instanz
<lb/>dem Anträge der Appellaten gemäß mir seiner ganzen Klage,
<lb/>also auch mit diesen Anforderungen abgewiesen worden, weil
<lb/>er aller, aus dem Vertrage vom 4. September 1813 ihm zu- 
<lb/>kommenden Vortheile nach § 7 desselben verlustig geworden sey.

<lb/>Daß aber solche Verlustizung doch nur als mit dem i4.
<lb/>Oktober 1818 eingetreten angesehen werden kann, weil Appel- 
<lb/>laten bis dahin seine Dienst - und Kunstfertigkeit in ihrer Fa- 
<lb/>brik benutzten, wofür er auf die vertragsmäßigen Vergütungen
<lb/>einen rechtlichen Anspruch behielt.

<lb/>In Erwäguug, daß es aber bisher noch gar nicht zur Er- 
<lb/>örterung gezogen, noch eine Ausmittelung darüber veranlaßt
<lb/>worden, ob und wie viel van Hourem an dividende und
<lb/>Jahrgehalt zu fordern behalten habe.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H. für Recht, daß das Erkenntniß
<lb/>des hiesigen Handelsgerichts vom 8. August 1821 dahin abzu- 
<lb/>ändern , daß die Appellaten den appellantischen Erben für die
<lb/>Zeit vom 4. September i8i3 bis den i4. Oktober 1818 die
<lb/>etwa rückständig verbliebenen Forderungen ihres Erblassers zu
<lb/>bezahlen schuldig zu erklären seyen, in Ermangelung gütlicher
<lb/>Bereinigung dieserhalb mit Appellaten zur Liquidation zu schrei- 
<lb/>ten und zu dem Ende die Sache zum weitern Verfahren vor
<lb/>das Handelsgericht zu Köln zu verweisen, übrigens aber jenes
<lb/>Erkenntniß zu bestätigen u. s. w.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 23. November 1824.

<lb/>Advokaten: Holthof. — Müller.

<lb/>Beurtschifferrecht. — Eheliche Gütergemeinschaft.

<lb/>Gehbrtdas derWittweverbliebeneBeurtschiffer-
<lb/>recht ihres verstorbenen Mannes ihr persönlich
<lb/>und ausschließlich zu; oder kann beim Ver- 
<lb/>zichte derWitwe auf die ehelicheGütergemein-
<lb/>schaft der Preis des von ihr verkauftenBeurt-
<lb/>rechts für Schulden des Mannes in Anspruch
<lb/>genommen werden? Beurtregelement vom 12. Sep- 
<lb/>tember 1808.

<lb/>Deutzmann — Müller.

<lb/>Deutzmann hat eine Forderung am Beurtschiffer Müller.
<lb/>Nach dem Tode des Letzter» verzichtet seine Wittwe auf die
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0067.tif"
             n="58"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Frist. Festag</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0067--><p/>
            <p>

               <lb/>— 58 —

<lb/>gesetzliche Gütergemeinschaft, worin sie mir ihrem Manne ge- 
<lb/>standen.

<lb/>Nichts desto weniger übt sie das Beurtschifferrecht als Wittwe
<lb/>aus, und verkauft dieses Recht an Maffon für eine bestimmte
<lb/>Summe. Der Gläubiger Deutzmann legt auf diese Gelder
<lb/>Arrest, wogegen die Wittwe Müller einredet, daß diese Beurt-
<lb/>gelder nicht zur ehelichen Gütergemeinschaft, sondern ihr per- 
<lb/>sönlich gehörten.

<lb/>Auf den Grund des Dortrechter Beurtreglements vom 12.
<lb/>September 1808 har der R. A. H. über diese Frage folgende
<lb/>Entscheidung erlassen.

<lb/>In Erwägung, daß in dem zu Dortrecht im Jahre 1808
<lb/>erschienenen Reglement Art. 20 der Wittwe eines Schiffers
<lb/>zwar die Erlaubniß ertheilr wird, ihren Sohn, wenn er dazu
<lb/>im Stande ist, und die Kommissarien es gut finden, als
<lb/>Schiffer an die Stelle des Vaters, und auf demselben Schiffe
<lb/>anzustellen, und so fern, sie dazu keinen Sohn vorzuschlagen
<lb/>hätte, zur Zufriedenheit der Kommiffarien einen tauglichen
<lb/>Satzschiffer zu ernennen, der sich mit ihr verbinde, dafür ver- 
<lb/>antwortlich zu bleiben.

<lb/>Daß aber diese Erlaubniß nicht als ein zur ehelichen Güter- 
<lb/>gemeinschaft beider Eheleute gehöriges Recht anzusehen ist, das
<lb/>in Geld angeschlagen werden könnte, weil es sonst nicht von
<lb/>der Wittwe allein, sondern nur gemeinschaftlich mit allen Erben
<lb/>des Mannes ausgeübr werden müßte, was aber dem obige»
<lb/>Reglement zuwider ist.

<lb/>Daß ohnehin die wirkliche Ausübung dieses Vorzugs dem
<lb/>Gurfinden der Kommissarien untergeordnet ist.

<lb/>Aus diesen Gründen rc.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 23. November 1824.

<lb/>Advokaten: Hvlthvf.— Maier.

<lb/>Frist — Festtag.

<lb/>Eine in Gemäßheit des Art. 2,88 Al. 1 des B. G.
<lb/>B. gemachte Notifikation, enthaltend die Er- 
<lb/>klärung eines Hypothekargläubigers, daß er
<lb/>die Versteigerung eines veräußerten ihm ver- 
<lb/>pfändeten Grundstücks fordre, war am 4r.
<lb/>Tage geschehen, also um einen Tag verspätet.
<lb/>Nun war aber der 4o. Tag gerade ein Sonntag
<lb/>gewesen.

<lb/>Der R. A. G. H. hat in diesem Umstande keine
<lb/>Entschuldigung gefunden, sondern die Noti-
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0068.tif"
             n="59"
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               <title level="a" type="main">Subhastation. Nichtigkeit. Frist</title>
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            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0068--><p/>
            <p>

               <lb/>59
</p>
            <p>

               <lb/>sikation für versvätet erklärt, weil, wie er
<lb/>sagt, esvon derParthei abhieng, die fragliche
<lb/>Signifikation entweder früher bewerkstelli- 
<lb/>gen zu lassen, oder aber nach dem Art. io37
<lb/>der B. P. O. sich des Mittels einer Präsidial- 
<lb/>ordonanz zu bedienen.

<lb/>Neumann. — Eifer
<lb/>II. Civilseuat. Sitzung vom u. August 1825.

<lb/>Advokaten: Müller. — Schöler.

<lb/>Subhastation. — Nichtigkeit. — Frist.

<lb/>Die zum Zwecke der Subhastation vom Friedensrich- 
<lb/>ter oder Landgerichlsdeputirten erlassene Verfü- 
<lb/>gung muß binnen drei Monaten vom Tage des
<lb/>vorangegangnen Zahlungsbefehls angerechnet dem
<lb/>Schuldner zugestellt werden. Subhastationsordnung
<lb/>vom i. August 1822 § § 5. 6. 32.

<lb/>Göergen — Dasburg.

<lb/>In Erwägung, daß wie es auS dem klaren und buchstäb- 
<lb/>lichen Inhalte der § § 5 und 6 der Subhastationsordnung
<lb/>vom 1. August 1822 hervorgeht» nicht die Verfügung des Frie- 
<lb/>densrichters oder des Deputirten des Landgerichtes, wodurch
<lb/>der Beschlag von Grundgütern zum Zwecke der Subhastation
<lb/>und die Eintragung in die Hypothekenregister» so wie die Zu- 
<lb/>stellung an den Schuldner verordnet wird» sondern diese Zu- 
<lb/>stellung selbst als förmliche Beschlagnahme dient.

<lb/>Daß demnach, wenn der §3 verordnet, daß die Beschlag- 
<lb/>nahme nicht el)er als eine« Monat , und nicht später als 3
<lb/>Monate nach dem Zahlungsbefehl statt finden soll, nothwen-
<lb/>dig folgt, daß die Zustellung der im § 5 erfoderten richterlichen
<lb/>Verfügung des Beschlags dem Schuldner binnen den 3 Mo- 
<lb/>naten vom Tage des Zahlungsbefehls geschehen muß.

<lb/>Daß der § 32 die Zuwiderhandlung oder Nichtbeobachtung
<lb/>der Vorschriften des § 3 mit der Strafe der Nichtigkeit des
<lb/>ganzen Verfahrens belegt. —

<lb/>In Erwägung, daß es in dem gegebenen Falle, aus den
<lb/>Akten hervorgeht, daß der Zahlungsbefehl dem Appellanten am
<lb/>6. Februar 1824 signifizirt worden; die Zustellung der am 20.
<lb/>März erfolgten richterlichen Verfügung des Beschlags aber
<lb/>demselben zuerst am 2. Juni 1824, mithin zu einer Zeit ge- 
<lb/>schehen ist, wo die 3monatliche Frist vom Tage des Zahlungs-
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0069.tif"
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               <title level="a" type="main">Zeugenreproche. Gemeindsglieder</title>
            </head>
      
      
      
         </div>
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               <title level="a" type="main">Gesetze. Territorium. Insinuationsdokument. Zinsen. Verjährung</title>
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            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0069--><p/>
            <p>

               <lb/>60
</p>
            <p>

               <lb/>befehles schon abgelaufen war, daß demnach der erste Richter
<lb/>die Nichtigkeit des ganzen Verfahrens nothwendig hätte aus«

<lb/>sprechen müssen.

<lb/>Aus diesen Gründen refvrmirt rc.

<lb/>U. Civilsenat., Sitzung vom a5, August 1828.

<lb/>Advokaten: Müller. — Schauberg.

<lb/>Zeugenreproche. — Gemeindsglieder.

<lb/>Die Gemeinde Gladbach führte in ihrem Prozesse
<lb/>mit von Larcher Chamonl Zeugen vor, die mit
<lb/>einzelnen Gliedern der Gemeinde verwandt
<lb/>waren.

<lb/>Auf den Grund des Art. 283 der B. P. O. wurden
<lb/>diese Zeugen reprochirt.

<lb/>Der R. A. G. H. hat aber dieseReproche nicht ange- 
<lb/>nommen, indem er erkannte, daß dieser Artikel
<lb/>auf den fraglichen Fall nicht anwendbar sey. Um
<lb/>solche Zeugen unbedingt auszuschließen, hätte
<lb/>es einer anderweiten gesetzlichen Bestimmung be- 
<lb/>durft. Wenn aber aus dem Verhältnisse der
<lb/>Zeugen zu einzelnen Gemeindsgliedern ein Ver- 
<lb/>dacht gegen deren Unbefangenheit erhoben wer- 
<lb/>den könnre.somöge dies denRichter bestimmen,
<lb/>bei Beurtheilung der Hauptsache auf einen sol- 
<lb/>chen Umstand die erforderliche Rücksicht zu neh- 
<lb/>men. Art. 283 der B- P. O.

<lb/>von Larcher Chamont — Gemeinde Gladbach.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom 25. Juni 1825.

<lb/>Advokaten: Müller. — Gade.

<lb/>Gesetze. — Territorium. — Jnsinuationsdokument. —
<lb/>Zinsen. *7- Verjährung.

<lb/>1) Ein Gerichtsbote des Königlichen Justizsenats
<lb/>zu Koblenz insinuirt ein Urtheil in Ehrenbreit-
<lb/>stein, datirt aber das Jnsinuationsdokument von
<lb/>Koblenz aus.

<lb/>Dieses Dokument wird als nichtig angefochten,
<lb/>weil es nicht mit der für die linke Rheinseite in
<lb/>Koblenz vorgeschriebenen Form versehen sey.

<lb/>Der R. A. G. H. hält aber das Jnsinuationsdoku-
<lb/>menr aufrecht, weil die gültige Form der Zustel-
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0070.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Handelsgericht. Wirthe. Bäckerkompetenz</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0070--><p/>
            <p>

               <lb/>61
</p>
            <p>

               <lb/>lang nicht von dem Orte der darüber ausgefertig-
<lb/>ten Urkunde abhänge, sondern von der Gerichts- 
<lb/>barkeit deS Orts, welcher die Verrichtung ange- 
<lb/>hört.

<lb/>2) Die im Art. 2277 des B. G. B. sich gründende
<lb/>Verjährung von fünf Jahren hat zum Zweck, jede
<lb/>Anhäufung von Zinsen über diese Zeit hinaus zu
<lb/>verhindern, und leidet daher keine Ausnahme,
<lb/>pon K'öll — Kirchenverw. zu St. Kastor in Koblenz.
<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom 26. Mai 1825.

<lb/>Advokaten: Aldenhoven. — Holthof.

<lb/>Handelsgericht. — Wirche. -- Backerkompetenz.

<lb/>In wie fern sind Wirthe und Bäcker für Handels- 
<lb/>leute zu halten?

<lb/>I. F a l l.

<lb/>Derichs — Bauermann.

<lb/>In Erwägung, was die Kompetenz des Handelsgerichts be- 
<lb/>trifft , der Appellant nicht verabredet hat, daß er als Wirth
<lb/>Getränke verschenke;

<lb/>Daß dieses Gewerbe, als gewöhnliches Geschäft betrieben,
<lb/>ihn in die Klasse der Handelsleute stellt;

<lb/>Daß auch die von dem Appellaten ihm abgelieferte Gattung
<lb/>und Quantität von Waaren, z. B. mehrerer Zentner Tabak rc.
<lb/>der Behauptung des Appellanten, daß er diese nur zu seinem
<lb/>persönlichen Bedarf und nicht zum Wiederverkauf in seiner
<lb/>Wirrhschaft angekauft habe. widersprechen;

<lb/>Daß mithin das Handelsgericht als kompetent erachtet wer- 
<lb/>den muß.

<lb/>H. Civilsenat. Sitzung vom 12« August 1828.

<lb/>Advokaten: Debruyn. — Haaß.

<lb/>II. F a l l.

<lb/>Maringer — Münch.

<lb/>In Erwägung, daß der Art. 1 des H. G. B. diejenige für
<lb/>Handelsleute erklärt, welche Handelsgeschäfte treiben, und dar- 
<lb/>aus ihr gewöhnliches Gewerbe machen; — daß der Art. 632
<lb/>zu den Handelsgeschäften rechnet:

<lb/>„Jeden Ankauf von Früchten und Waaren , um sie entweder
<lb/>in Natur, oder nach vorheriger Verarbeitung wieder zu ver- 
<lb/>kaufen". —
</p>
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Appellable Sache. Einrede</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0071--><p/>
            <p>

               <lb/>62
</p>
            <p>

               <lb/>Daß aus diesen Bestimmungen folgt, daß der Bäcker, be- 
<lb/>sonders in größeren Städten, welcher nicht nur für Andere
<lb/>auf Bestellung backt, sondern auch in eigener Spekulation Ge-
<lb/>traide ankauft um es nach vorheriger Verarbeitung in Gegen- 
<lb/>stände seines Gewerbes wieder zu verkaufen, Handelsgeschäfte
<lb/>treibt; — und da er daraus sein gewöhnliches Gewerbe macht,
<lb/>er zu der Klasse der Individuen gehört, welche das Gesetzbuch
<lb/>als Handelsleute erklärt.

<lb/>Daß nach Art. 638 ein von einem solchen Individuum aus- 
<lb/>gestelltes Killet ä ordre so lange die Vermuthung für sich hat,
<lb/>daß es zum Behuf« seines Handels entstanden sey, als ein
<lb/>andrer Grund nicht erwiesen ist.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verwirft der A. G. H. die gegen das Urtheil des Handelsge- 
<lb/>richtes in Trier vom n. März 1825 eingelegte Berufung.

<lb/>U. Civilsenat. Sitzung vom 24. Juni 182S.

<lb/>Advokaten: Lautz.—Haaß.

<lb/>Appellable Sache. — Einrede.

<lb/>Wird auf Zahlung von rückständigen Zinsen im
<lb/>Betrage unter tausend Franken geklagt, so ist die
<lb/>Sache keine appellable, wenn gleich der Beklagte
<lb/>die Forderung des Zinsenrückstandcs aus dem
<lb/>Grunde kontestirt, weil die Kapitalschuld selbst
<lb/>nicht eristire und demzufolge unter den Partheien
<lb/>über die Eristenz der Kapitalschuld selbst gestrit- 
<lb/>ten wird/") Sv entschieden, weil diese oder welche
<lb/>andere Einrede es auch immer sey, doch nur in Be- 
<lb/>zug auf die gemachte Federung geltend gemacht
<lb/>werden und daher nur in so weit der richterlichen
<lb/>Beurtheilung unterliegen könne.

<lb/>Kirche in Merheim. — Pfeil.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom 10. Juni 1825.

<lb/>Ferner in Sachen der Regierung zu Aachen. —Wolter. —
<lb/>Wittwe Dyckmeiß.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom i9. November 1825.

<lb/>Advokaten: Müller. — Kramer.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Würde aber von einem Theile in Betreff der Kavikalschuld z. B. im.
<lb/>Rekonventionswege ein Antrag formirt werde», so müßte die Kapi»
<lb/>talschuld bei Berechnung der AppeUanonssumme auch mit in Betracht
<lb/>kommen.
</p>
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Appellakt. Angabe des Wohnortes</title>
            </head>
      
      
      
         </div>
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               <title level="a" type="main">Anerbung. Jülich- und Bergische Rechtsordnung</title>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Steinbrüche. Regalien</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0072--><p/>
            <p>

               <lb/>— 63 —

<lb/>In der ersten Sache wurde zugleich entschieden, daß der
<lb/>Mangel des appellablen Gegenstandes im Interesse der öffent- 
<lb/>lichen Ordnung relevirt werden müsse und der Zuläßigkeit der
<lb/>Berufung entgegen stehe.

<lb/>Appellakt. — Angabe des Wohnortes.

<lb/>Art. 456 und 62 der B. P. O.

<lb/>Im Appellakre heißt es: »AufAnstehen des Schnei-
<lb/>dersGerhardKarres am Hartnieth, Kanton Mett- 
<lb/>mann."

<lb/>Die diesem Berufungsakte aus dem Grunde entge- 
<lb/>gengesetzte Nichtigkeit, weil der Wohnort des Ap- 
<lb/>pella nten nicht angegeben sey, wurde verworfen,
<lb/>indem der Appellationshof annahm, daß der
<lb/>Wohnort des Appellanten durch die Worte: »am
<lb/>Hartnieth" hinreichend bezeichnet sey.

<lb/>Karres — Schmitz.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom n. Januar 1822.

<lb/>Advokaten: HolthDf.— Schöler.

<lb/>Anerbung. — Jülich - und Bergische Rechtsordnung.

<lb/>Der unterder Herrschaft der altbergischen Gesetze
<lb/>gethätigte Uebertrag oder Verkauf eines
<lb/>Grundstückes kann wegenMangel der gericht- 
<lb/>lichen Anerbung nicht als nichtig angefochten
<lb/>werden, weil das Kap. 97 der Jülich- und Bergi-
<lb/>schen Rechtsordnung in der Art nie befolgt wor- 
<lb/>den und zudem die Strafe der Nichtigkeit nicht
<lb/>ausspreche.^)

<lb/>Karres — Schmitz.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom 23. Dezember 1824.

<lb/>Advokaten: Schöler. — Schmitz.

<lb/>Steinbrüche. — Regalien.

<lb/>Gehören Steinbrüche und insbesondere Hau- 
<lb/>steinbrüche im vormaligen Herzogthum Berg zu
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vergleiche Archiv B. VI S- 4.
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0073.tif"
                n="64"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0073--><p/>
            <p>

               <lb/>den Bergwerköregal ien? Artikel 55- des B.

<lb/>G. B.«)

<lb/>Hermanns — Th. Bachem und Konsorten und daS
<lb/>Oberbergamt zu Bonn.

<lb/>Gegen Th. Bachem und Konsorten trug der Schenkwirth H.
<lb/>Herrmanns zu Königswinter am 23. August 1822 bei dem K.
<lb/>L. G. zu Köln darauf an, zu erkennen, daß der Busch gelegen
<lb/>am Sterzelberg» Gemeinde Niederdollendorf, ihm eigenthüm-
<lb/>lich zugehöre, dem zufolge den Beklagten alles Steinbrechen
<lb/>und sonstige Benutzung aus besagtem Busche zu untersagen,
<lb/>fort dieselben in die Kosten der Instanz und in eine Entschä- 
<lb/>digung für die seit dem 3. August 1822 gebrochenen Steine
<lb/>zu verurtheilen. Kläger gründete diese Klage auf die Verfü- 
<lb/>gungen des B. G. B., gemäß welchen ein Jeder mit seinem
<lb/>Eigenthum schalten und walten könne wie er wolle und darauf,
<lb/>daß zufolg einer Entscheidung der K. Regierung zu Köln die
<lb/>Steinbrüche am Sterzelberg nicht zu den Regalien gehören.

<lb/>Beklagte ließen das König!. Bergamt zu Bonn zur Vertre- 
<lb/>tung beiladen, indem sie pon demselben das Ausbeuten der
<lb/>Steinbrüche am Sterzelberg angepachtet hätten. Das beigela- 
<lb/>dene Oberbergamt, indem es die Vertretung der Beklagten
<lb/>übernahm, bezog sich auf alte Konzessionen und Verpachtungen
<lb/>der gedachten Steinbrüche für Rechnung des Staats, behaup- 
<lb/>tend , daß die an,die Beklagten verpachteten Steinbrüche, wo- 
<lb/>runter auch der vom Kläger in Anspruch genommene Platz ge- 
<lb/>höre , als Regalien zu betrachten sehen, und trug demzufolge
<lb/>darauf an, den Kläger mit seiner Klage gegen die Beklagten
<lb/>abzuweisen.

<lb/>Das K. L. G. entschied wie folgt:

<lb/>In Erwägung, daß das beigeladene Oberbergamt zu Bonn,
<lb/>welches die Vertretung der Beklagten übernommen hat, mit
<lb/>Beziehung auf den Artikel 552 des B. G. B. behauptet , daß
<lb/>die Steinbrüche im Bergischen zu den Bergwerksregalien ge- 
<lb/>hörten , und zur Begründung seiner Behauptung in dem gegen-,
<lb/>wärtigen Falle, ein Rescript der Jülich- und Bergischen Hof- 
<lb/>kammer äs dato Düsseldorf den 5. September 1799 und vier
</p>
            <p>

               <lb/>*)Es verdient bemerkt zu werden, daß die vielgebrauchte und übrigens
<lb/>sehr korrekte Ausgabe des B. G. B von Paillet im Artikel 552 an»
<lb/>statt der in dcr offiziellen Ausgabe bestndlichen Worte: Sauf les modifi-

<lb/>cations resultant des Lois et Reglemens retatifs aux mines et de»
<lb/>Lois et Reglemens de police bloß enthält! Sauf les modifications re- 
<lb/>sultant des Lois et Reglemens de police mithin die für den vorlies
<lb/>genden Fall sehr wichtigen Worte: relatifs sux mines et des Lois
<lb/>et Reglemens ausgelassen hak.
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0074.tif"
                n="65"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0074--><p/>
            <p>

               <lb/>65
</p>
            <p>

               <lb/>Verpachtungsprotvkolle vom ,6. November rS,o zu den Akten
<lb/>gelangen läßt, aus welchen ersichtlich ist, daß einem gewissen
<lb/>Heinrich Perz die Steinbruchpachtung auf dem Stenzelberge
<lb/>für daö von ihm am 20. August &gt;798 gechane Gebot des
<lb/>alten Pachtes im Betrage von S Rthlr. 3o Stbr. belassen
<lb/>worden ist, und daß, so viel die vier Verpachtungsurkunden
<lb/>betrifft, daraus erhellt, daß eben dieser Steinbruch am r6.
<lb/>Oktober 1810 aufs neue verpachtet, und in mehrere Parzellen
<lb/>vertheilt, dem Johann Perz der vierte Theil für den Pacht
<lb/>Von 3o Franken zugeschlagen worden ist.

<lb/>In Erwägung, daß die Aechtheit dieser Urkunden nicht be- 
<lb/>stritten wird, und die vier Verpachtungsprotokolle als Origi-
<lb/>ualien, welche vollen Glauben verdienen, anzusehen sind, und
<lb/>daher feststeht, daß der Steinbruch im Stenzelberge nur mit- 
<lb/>telst erwirkter Konzession betrieben werden darf, daß also hier- 
<lb/>nach nicht mehr zu bezweifeln ist» daß daS Königliche Ober- 
<lb/>bergamt in Bonn, welches an die Stelle und in die Rechte
<lb/>des ehemaligen BergamtS in Düsseldorf getreten ist, den Stein--
<lb/>bruch am sogenannten Stenzelberge zu verpachten befugt war,
<lb/>und nicht minder, daß die Beklagten auf den Grund dieser
<lb/>am 2,. Juli 1817 erhaltenen Pachtung zur Betreibung ihres
<lb/>Steinbruches am Stenzelberge und in dem fraglichen Busche
<lb/>allerdings und während der Pachtzeit sogar ausschließlich hiezu
<lb/>berechtigt sind, ohne daß der Kläger ihnen hierin daS geringste
<lb/>Hinderniß entgegen zu setzen, ermächtigt wäre;

<lb/>In Erwägung, daß nach allem dem in dem untergebenen
<lb/>Falle eS nicht mehr darauf ankommen kann zu untersuchen,
<lb/>in wie fern die in dem vormaligen Altbergische» oderKurköl-
<lb/>nischen befindlichen Steinbrüche im Allgemeinen unter die Re- 
<lb/>galien zu zählen seyen oder nicht.

<lb/>Aus. diesen Gründen

<lb/>«kennt das Kvnigl. Landgericht in erster Instanz sprechend für
<lb/>Recht, weiset den Kläger mit seiner Klage ab, und verurcheilt
<lb/>denselben in die Kosten.

<lb/>Berufung deS Klägers Hermanns und Antrag auf Refor- 
<lb/>mation im Sinne des in erster Instanz genommenen Antrages.

<lb/>Das appellarische Oberbergamt behauptete, die fraglichen
<lb/>Hauptsteinbrüche hätten von jeher im Bergischen zu den Berg- 
<lb/>werksregalien gehört und seyen immer als solche betrachtet
<lb/>worden.

<lb/>Di« Appellate« Th. Bachem und Konsorten nahmen ausser
<lb/>dem Hauprantrage auf Verwerfung der Berufung folgende sub- 
<lb/>sidiarische :

<lb/>a) Im Falle einer Reformation deS angegriffenen Urcheils
<lb/>nach dem Anträge des Appellanten, daS Kvnigl. Oberbergamt

<lb/>S
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0075.tif"
                n="66"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0075--><p/>
            <p>

               <lb/>— 66 —

<lb/>zu verurtheilen, den ursprünglichen Beklagten allen ihnen daran-
<lb/>zufliessenden Schaden nebst Zinsen und Kosten zu ersetzen;

<lb/>b) Ferner subsidiarisch, sie, die Appellaten, zu dem "Beweise
<lb/>durch Zeugen zuzulassen, daß die Steinbrüche, wovon es sich
<lb/>handle, unter der früher« bergischen Regierung sowohl, als
<lb/>auch nachher, immer als ein Regal angesehen und behandelt
<lb/>worden seyen, endlich

<lb/>c) äußerst subsidiarisch, sie, die Appellaten, zu dem Beweise
<lb/>durch Erperten und Zeugen zuzulassen, daß die Steinarten,
<lb/>welche mit dem Meissel verarbeitet, feste Werk- und Bausteine
<lb/>bilden, mit dem Namen Hausteine bezeichnet werden , und man
<lb/>die Brüche solcher Hausteine im Gegensätze von den Gemeinen- 
<lb/>brüchen» Hauptbrüche nenne und die in Frage befangenen Brüche
<lb/>auf dem Stenzelberge solche Hauptbrüche seyen.

<lb/>U r t h e i l:

<lb/>In Erwägung, daß der Busch, worin die von dem Appel- 
<lb/>lanten mit der Vindikationsklage in Anspruch genommene
<lb/>Steingrube sich befindet, nach der übereinstimmenden Angabe
<lb/>der Partheien ein Eigenthum des Johann Per; gewesen, und
<lb/>von diesem durch Kaufakt vom 3. August &gt;822 auf den Ap- 
<lb/>pellanten Hermanns übertragen worden ist.

<lb/>Daß die Appellaten eben so wie das sie vertretende Köni'gl.
<lb/>Oberbergamt dieser Klage aus dem Grunde widersprechen, weil
<lb/>Hausteinbrüche im Herzogthum Berg, worin der von dem Ap- 
<lb/>pellanten zurückgeforderte Steinbruch gelegen ist, zu den Berg- 
<lb/>werksregalien gehören sollen, und insbesondere der eben bemerkte
<lb/>Steinbruch seit dem Jahr r799 von der Bergwerksverwaltung
<lb/>mehrmalen verpachtet worden sey ;

<lb/>Daß auch wirklich nach einem Beschluß der Jülich - und
<lb/>Bergischen Hofkammer vom 5. September i?99 dem Heinrich
<lb/>Perz die Steinbruchspachtung auf dem Stenzelberg für das Ge- 
<lb/>bot der alten Pachtung auf 12 Jahre genehmigt, dieser Stein- 
<lb/>bruch nach dem Protokoll vom 16. November 1810 in zwei
<lb/>Nummern getheilt, und von neuem auf 6 Jahr an Joseph Gän- 
<lb/>ger und Johann Perz, sodann am i7. Juli 1817 mit den bei- 
<lb/>den andern am Stenzelberg gelegenen Steinbrüchen an die Ap-
<lb/>pellatische Steinhauer-Gewerkschaft auf 12 Jahr verpachtet wor- 
<lb/>den ist.

<lb/>. Daß diese beurkundeten Thatsachen allerdings eine sehr wich- 
<lb/>tige Vermuthung für das K. Oberbergamt darstellen würden,
<lb/>wenn dasselbe an dem Grund und Boden des Busches, worin
<lb/>der von dem Appellanten angekaufte Steinbruch gelegen ist,
<lb/>das Eigen thum zu haben behauptet, oder wenn dasselbe sich
<lb/>gegen eine possessorische Klage zu vertheidigen hätte;
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0076.tif"
                n="67"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0076--><p/>
            <p>

               <lb/>67 —
</p>
            <p>

               <lb/>Daß aber jetzt, wo das Elgenthum des Appellanten an jenem
<lb/>Dusche nicht bezweifelt wird, die angeführten Umstände in die- 
<lb/>sem petitorischen Streite nur in so fern berücksichtigt werde»
<lb/>können, als dadurch das vorgebliche Herkommen, wonach in
<lb/>dem Herzogthum Berg die Hausteinbrüche zu den Bergwerksre- 
<lb/>galien von jeher gehört haben sollen, bewiesen oder bescheinigt
<lb/>wird;

<lb/>In Erwägung, daß Bergwerke überhaupt nach dem Be- 
<lb/>griffe des Eigenthums ein natürliches Zubehör desselben» oder
<lb/>des BodenS, worin sie gefunden werden, sind, dieses aber
<lb/>von Hau - und andern Steinbrüchen noch mehr gelten muß,
<lb/>da diese zu den geringern Bergprodukten gehören;

<lb/>Daß dieser Grundsatz auch in dem Art. 552 des B. G. B.
<lb/>dahin bestätigt ist, daß das Eigenthum an Grund und Boden
<lb/>zugleich das Eigenthum an allem, was über und unter der
<lb/>Oberfläche ist, umfasse, und der Eigenthümer unter der Ober- 
<lb/>fläche alle Arten von Anlagen und Gruben machen, und aus
<lb/>diese» allen Gewinn ziehen könne.

<lb/>Daß hiebei nur die Einschränkungen, welche sich aus den
<lb/>Bergwerks- und Polizeigesetzen und Verordnungen ergeben, Vor- 
<lb/>behalten sind.

<lb/>Daß jedoch weder in den altern Reichs - noch in den Ber-
<lb/>gisihen Landesgesetzen solche Einschränkungen angetroffen werden,
<lb/>wonach dem Eigenthümer die freie Benutzung der auf seinem
<lb/>Boden Vorgefundenen Hausteinbrüche entzogen oder worin diese
<lb/>als Bergregal erklärt worden wären.

<lb/>Daß sie hiezu in der Regel um so weniger gehören können,
<lb/>da sie gewöhnlich auf der Oberfläche deö Bodens ohne allen un- 
<lb/>terirdischen Bergbau gewonnen werden, daher das Recht deS
<lb/>EigenthümerS sogar an der Oberfläche bei Ausübung eines Berg- 
<lb/>regals ganz oder zum Theil verlohren gegen würde, und in
<lb/>dieser Hinsicht auf die Hausteinbrüche der Begriff eines Regals
<lb/>»der des Rechts deS Landesherrn auf die unter der Oberfläche
<lb/>der Erd« befindlichen Mineralien und Fossilien nicht einmal an-
<lb/>gepaßt werden kann» daß indeß die Appellaten sich auf ein
<lb/>allgemeines im Herzvgthum Berg bestehendes Herkommen, wo- 
<lb/>nach jeder Haufieinbruch ein landesherrliches Bergregal sey,
<lb/>berufen, und in der für die Herzogthümer Jülich und Berg im
<lb/>Jahr i7&gt;9 erlassenen Bergvrdnung auch am Schlüsse verordnet
<lb/>ist, daß es für dasjenige» waS darin nicht begriffen oder aus- 
<lb/>gedruckt sey, bei gemeinen Bergrechten und alter hergebrachten
<lb/>Bergwerksübung bleiben solle.

<lb/>Daß zum Beweise eines solchen Herkommens mehrere in den
<lb/>vorgelegten alten und neuern Akten enthaltene Thatsachen an- 
<lb/>geführt sind, wonach die Bergische Bergverwaltung oder die
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0077.tif"
                n="68"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0077--><p/>
            <p>

               <lb/>68
</p>
            <p>

               <lb/>Bergische Hofkammer schon seit dem Jahr t7i7 auf die Rön-

<lb/>dorfer Steinbrüche Konzessionen ertheilt, auch im Jahr 1809

<lb/>diese so wie die Steinbrüche auf dem Stenzelberg zu drei ver- 
<lb/>schiedenen Zeiten und unter drei verschiedenen Regierungen ver- 
<lb/>pachtet hat..

<lb/>Daß ferner in den vorgebrachten Bergzehntrechnungen von
<lb/>den Jahren 1809, 1811 und -8 &gt;5 aus einigen Bergischen
<lb/>Aemtern mehrere Posten in Einnahme als Rekvgnitions- und
<lb/>Konzesstonsgebühren von Steinbrüchen verzeichnet sind, und
<lb/>unter diesen auch die Pachtgelder verkommen, welche von den
<lb/>Steinbrüchen zu Rvndorf und am Srenzelberg entrichtet wer- 
<lb/>den ; daß aber, wenn auch ein Herkommen zum Beweise deS
<lb/>DaseynS und der Fortdauer eines Bergregals auf Steinbrüche
<lb/>dem Eigenthümer des Bodens noch entgegen gesetzt werden
<lb/>kann, die angeführten Thatsachen doch zum Beweise eines solchen
<lb/>Herkommens nicht zureichend sind, theils weil — mit Aus- 
<lb/>nahme der Steinbrüche am Stenzelberge nicht nachgewiesen ist,
<lb/>vb die konzessivnirten oder verpachteten Steinbrüche auf Doma-
<lb/>mal-Grund und Boden oder auf Privateigenthum angelegt
<lb/>worden sind, theils weil in jenen Handlungen weder die erfor- 
<lb/>derliche Gleichförmigkeit noch das Gefühl moralischer Nothwen-
<lb/>digkeit anzutreffen ist» und in keinem Falle aus dem Umstande,
<lb/>daß Konzessions- und Rekognitionsgebühren bezahlt worden sind,
<lb/>auf daS Daseyn eines BergregealL ein richtiger Schluß gemacht
<lb/>werden kann.

<lb/>Daß nach diesen Bemerkungen der zweite Subsidiar-Antrag
<lb/>der Appellate» unberücksichtigt bleiben muß, weil der darin
<lb/>angebothene Beweis, wenn er auch bei den angeführten Umständen
<lb/>geliefert werden konnte, doch den Beweis deö Daseyns eines
<lb/>gültigen Herkommens um so weniger enthalten würde, als nicht
<lb/>einmal Thatsachen artikulirt worden sind, woraus ein solches
<lb/>Herkommen geschlossen werden kann.

<lb/>Daß der dritte Subsidiar-Antrag der Appellaten offenbar
<lb/>unerheblich und ungeeignet ist, weil es in dem vorliegenden
<lb/>Falle nicht darauf ankömmt» in welcher Art die Hausteine bear- 
<lb/>beitet werden oder was unter den in der churkölnischen Bergord- 
<lb/>nung vorkommenden Hauptbrüchen zu verstehen sey.

<lb/>Daß dagegen nach den gemachten Bemerkungen der Antrag
<lb/>des Appellanten und der erste Subsidiar-Antrag der Appellaten
<lb/>begründet sind.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H. für Recht , daß das Urtheil des
<lb/>K. ?. zu Köln vom 29. August 1823 abzuändern sey, ändert
<lb/>dasselbe hiemit ab, und erkennt mit Verwerfung des zweiten
<lb/>und dritten Subsidiar-Antrags deö Appellaten an dessen statt,
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0078.tif"
                n="69"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0078--><p/>
            <p>

               <lb/>69
</p>
            <p>

               <lb/>daß den Appellate« alle- Steinbrechen und jede sonstige Benutz
<lb/>zung auf dem dem Appellanten eigenthümlich zugehörigen Busch
<lb/>am Stenzelberg zu untersagen und dieselben dem Appellanten
<lb/>den seit der erhobenen Klage wegen entbehrter Benutzung
<lb/>des in jenem Busche gelegenen Steinbruchs erlittenen Schaden
<lb/>nach vorheriger Liquidation zu ersetzen schuldig und in die dem- 
<lb/>selben verursachte Kosten beider Instanzen zu verurtheilen, die
<lb/>hinterlegten Strafgelder aber zurückzugeben seyen.

<lb/>Daß dagegen das K. Oberbergamt zur Entschädigung der
<lb/>Appellate« sowohl in der Hauptsache als der in beiden Instanzen
<lb/>aufgegangener Kosten halber zn verurtheilen sey.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom i4. Januar 1825.

<lb/>Advokaten: Müller. — Holthof. — Schöler.

<lb/>Die nämliche oben aufgestellte Frage kam seitdem nochmals
<lb/>in Sachen des K. Oberbergamtes zu Bonn gegen Johann Perz
<lb/>zur Erörterung, und wurde aber gleichermaßen wie vorstehend
<lb/>durch folgendes Urtheil entschieden, welches ganz ausgenommen
<lb/>zu werden verdient, weil eö auf mehrere neue Motive gestützt ■
<lb/>ist, und über einen Gegenstand erkennt, welcher für viele Familien
<lb/>auf dem rechten Rheinufer von großer Wichtigkeit ist.

<lb/>In Erwägung» daß daS K.Oberbergamt seinen Antrag, dem
<lb/>Johann Per; auf dessen Grund und Boden das Steinbrechen
<lb/>am Stenzelberg zu untersagen, auf das dem Staate zustehende
<lb/>Bergregal zu begründen gesucht und behauptet hat, daß Hau- 
<lb/>sseinbrüche im Herzogrhum Berg, worin der Steinbruch des
<lb/>Appellaten gelegen ist, von jeher zu den Bergregalen gehört
<lb/>haben.

<lb/>Daß zur Unterstützung dieser Behauptung zwar kein Gesetz
<lb/>angeführt» wohl aber auf ein allgemeines Herkommen Bezug
<lb/>genommen worden ist, wonach Hausteinbrüche auch von den
<lb/>Eigenthümern der Oberfläche, worunter die Steine liegen, ohne
<lb/>landesherrlich« Bewilligung im Bergifchen nie bearbeitet wor- 
<lb/>den feyn sollen;

<lb/>Daß daS König!. Oberbergamt zum Beweise eines solchen
<lb/>Herkommens mehrere ältere und neuere Akten, Urkunden und
<lb/>Rechnungen vorgrlegt hat, woraus sich ergibt, daß die Bergi-
<lb/>sche Hofkammer schon im Jahr i7i7 auf die RöndorferStein- 
<lb/>brüche Konzessionen enheilt, die Bergverwaltung auch diese so
<lb/>wie die Steinbrüche am Stenzelberg verpachtet und von mehrern
<lb/>andern Steinbrüchen im Bergifchen Rekognitions - und Kon- 
<lb/>zesstonsgebühren bezogen habe, daß insbesondere aber der Stein- 
<lb/>bruch des Appellaten an dessen Vater für das am 20. August
<lb/>i798 gebotene alte Pachtgeld von 5 Rthlr. 3o Stbr., am S.
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0079.tif"
                n="70"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0079--><p/>
            <p>

               <lb/>— 70
</p>
            <p>

               <lb/>September t799 von neuem auf 12 Jahr kn Pacht gegeben»
<lb/>sodann am 16. November 1810 von dem Appellanten selbst zur
<lb/>Hälfte und von I. Gönger zur andern Hälfte auf 6 Jahr und
<lb/>am i7. Juli i8i? mit zwei andern am Sterzelberg gelegenen
<lb/>Steinbrüchen von der Steinhauer-Gewerkschaft zu Königswinter
<lb/>auf i8 Jahre öffentlich und ohne Einspruch des Appellanten
<lb/>angepachtet worden sey.

<lb/>In Erwägung, daß diese Thatsachen zwar nicht ganz uner- 
<lb/>heblich, jedoch zum Beweise eines die Stelle der Gesetze ver- 
<lb/>tretenden Herkommens nicht hinreichend erscheinen, weil die
<lb/>nachgewiesenen Konzessionen als ein Ausfluß der Bergpolizei
<lb/>und Oberaufsicht eben so gut als des Bergregals und die be- 
<lb/>zogenen Gebühren als Beitrag zu den Kosten der öffentlichen
<lb/>Verwaltung , oder als Anerkenntniß des öffentlichen Schutzes ,
<lb/>oder als eine Gewerbsteuer angesehen werden könnte, die aus
<lb/>der neuern Zeit stattgehabten Verpachtungen aber zu einer
<lb/>Zeit entstanden sind, wo eine bis dahin im Bergischen unbe- 
<lb/>kannte souveraine Regierung eingeführt, die bestandene Gesetz- 
<lb/>gebung schwankend gemacht, auch zum Theil schon abgeändert,
<lb/>dagegen aber häufig der Fall war, daß die angeordneten Fis- 
<lb/>kalbeamte weniger auf strenge Einhaltung und Beobachtung der
<lb/>Gesetze als auf Vermehrung der Staats- und Domanialein-
<lb/>künfte den Bedacht nahmen.

<lb/>Daß aber auch, wenn das angegebene Herkommen vollständig
<lb/>erwiesen wäre, dasselbe durch die neuere Gesetzgebung aufgeho- 
<lb/>ben ist, weil nach dem Art. 3 des K. Dekrets vom 12. No- 
<lb/>vember 1809 vom i. Januar 1810 an die allgemeinen und
<lb/>örtlichen Gewohnheiten, Vorschriften und Verordnungen aufhö- 
<lb/>ren sollen, die Kraft allgemeiner oder besonderer Gesetze zu ha- 
<lb/>ben, in allen den Materien, worüber das B. G. B. verfügt
<lb/>hat, und weil der Art. 552 deS B. G. B. dem Eigenthümer
<lb/>der Oberfläche alle Anlagen und Gruben unter derselben zu
<lb/>machen und daraus allen möglichen Gewinn zu ziehen gestattet,
<lb/>womit die Fortdauer eines Bergregals in Beziehung auf die
<lb/>Benutzung der Steinbrüche nicht bestehen kann.

<lb/>Daß zwar die angeführte gesetzliche Bestimmung die Ein- 
<lb/>schränkungen, welche sich aus den Bergwerks- und Polizeige- 
<lb/>setzen und Verordnungen ergeben » ausdrücklich Vorbehalten hat,
<lb/>dergleichen beschränkende oder daS behauptete Bergregal auf
<lb/>Steinbrüche nachweisende Gesetze oder Verordnungen, aber im
<lb/>Herzoqthum Berg nicht vorhanden sind, und die Jülich - und
<lb/>Bergifche Bergvrdnung vom J. i7&gt;9, so wie dieBergedikte v. I.
<lb/>i752 von Stembrüchen nichts enthalten, sondern nur im All- 
<lb/>gemeinen die Beförderung des Bergbaues zum Besten der Un-
<lb/>terthanen beabsichtigen, daß vielmehr die früher bestandenen Be-
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0080.tif"
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               <title level="a" type="main">Grundrente. Inskription</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0080--><p/>
            <p>

               <lb/>71
</p>
            <p>

               <lb/>schränkungerr noch durch besondere Gesetze, insbesondere durch den
<lb/>Art. r des K. Dekrets vom 3*. März 1809 und Art. 2 des
<lb/>Dekrets vom r3. September 18 n aufgehoben worden sind, in- 
<lb/>dem in jenem alle Taren und Abgaben, welche um Handwerke,
<lb/>Handel und Gewerbe zu treiben entrichtet wurden, unter welcher
<lb/>Benennung sie Vorkommen mochten, abgeschafft sind, und an
<lb/>deren Stelle eine neue Auflage unter dem Namen Patentgebühr
<lb/>eingeführt und hiebei der Unternehmer von Steinbrüchen mit
<lb/>angeschlagen ist, nach diesem aber — dem Art. 2 des Dekrets vom
<lb/>i3. September 1811 — alle Abgaben, womit der Betrieb der
<lb/>zKünste und Handwerke belastet war, oder welche als Beitrag
<lb/>zu den Kosten der öffentlichen Verwaltung oder als Anerkennt-
<lb/>niß oder Bezahlung des öffentlichen Schutzes entrich- 
<lb/>tet wurden, aufh'ören sollen, daß unter diesen Umständen der
<lb/>im Subsidiaranttag angebothene nähere Beweis des angeführten
<lb/>Herkommens unerheblich ist.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>Verwirft der K. R. A. G. H. die gegen das Urtheil des K.
<lb/>Landgerichts zu Köln vom 23. März 1824 eingelegte Berufung
<lb/>und verurtheilt das K. Oberbergamt in die in dieser Instanz
<lb/>weiter aufgegangene Kosten.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom »9. Mai 1825.

<lb/>Advokaten: Sch'öler. — Müller.

<lb/>Grundrente. — Inskription.

<lb/>Bedürfen Grundrenten zur Konservation gegen
<lb/>dritte Besitzer der Eintragung in den Hypothe-
<lb/>kenbüchern?^)
</p>
            <p>

               <lb/>*) Bejahend entschieden diese Frage der Kassationshof zu Paris durch
<lb/>Uttbeil vom 29. Juni iöi3 und der AppeUationshof zu Köln unterm
<lb/>5. August 1819 in Sachen Mumm — Breuer Archiv U. B. S. 2.

<lb/>Seitdem wurde im entgegengesetzten Sinne von beiden Senaten
<lb/>des R. A. G H. erkannt und zwar vom ersten Senate in Sachen
<lb/>(Holm — Grass unterm iZ. Mai »820 Archiv H. B. S. 4 und in
<lb/>Sachen Frings — Cholin unterm 6. November 1621 Archiv MB.
<lb/>S. 129. und vom zweiten in Sachen der Kirche zu Oberwinter —
<lb/>Loosen unterm 2. August »822. Archiv IV. B. S. 154, in Sachen
<lb/>Hayn — Berneastel unterm 2». November 182z. Archiv vi. B.
<lb/>S 24 und in Sacken Kourth — Breuer und Schlör unterm 8»
<lb/>Mai ,624. Archiv VII. B S. »6.

<lb/>Bon dieser dem Ansehen nach festen Praxis ist der AppellarionS,
<lb/>hdf I. Senat dermalen abgegangen und hat in gegenwärtiger Sache
<lb/>entschieden, daß die nicht inscribirren Grundrenten durch die Tran,
<lb/>scriprion erlöschen.

<lb/>Fast gleichzeitig soll dem Vernehmen nach dasselbe von dem Revi,
<lb/>stons» und Äassationshost zu Berlin entschieden worden seyn, wovon man
<lb/>zu seiner Zeit Rechenschaft zu geben nicht anstehen wird. Sollte bei
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0081.tif"
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            <p>

               <lb/>Blanke — König!. Regierung zu Aachen.

<lb/>Jvh. Peter Mauke kaufte im Jahr &gt; 8«8 die Oehlmühle za
<lb/>Drachelen von den Erben Gatzweiler frei von allen Lasten und
<lb/>ließ er seinen Erwerbungstitel transkribiren.

<lb/>Eine vormals auf dieser Mühle hastende Erbpacht von einer
<lb/>gewissen Quantität Oehl, die aber in den Hypothekenbü- 
<lb/>chern nicht eingetragen war, wurde in der Folge von der
<lb/>Domainenverwaltung für eine geraume vorgangene und die
<lb/>künftige Zeit in Anspruch genommen.

<lb/>Blanke behauptete, die geforderte Rente sey wegen Mange!
<lb/>der Jnskriprivn erloschen, wurde aber durch Urtheil des vor- 
<lb/>maligen Arrondissementsgerichts zu Aachen vom u. März i8n
<lb/>zur Entrichtung der Rente mit Rückständen verurtheilt. Auf
<lb/>feine eingelegte Berufung erließ der R. A. G. H. folgendes
<lb/>reformatorisches

<lb/>Urtheil:

<lb/>In Erwägung, daß nach den durch das Gesetz vom 22.
<lb/>Brum. 7. Jahres und das B. G. B. angenommenen Grund- 
<lb/>sätzen jede auf einem liegenden Gute haftende Rente, es sey
<lb/>eine Leib- oder immerwährende Grundrente, und reute fon-
<lb/>clere im eigentlichen und strengsten Sinne des Wortes, vor
<lb/>der Transkription der Veräußerung der damit belasteten Grund- 
<lb/>stücke an dritte Personen, oder» wenn von Veräußerungen die
<lb/>Rede ist, die erst nach Verkündigung deS Art. 834 der B. P.
<lb/>O. geschehen sind, längstens in Zeit von 14 Tagen nach der Tran- 
<lb/>skription dieser Veräüfferungen den Hypothekenbüchern eingetra- 
<lb/>gen seyn muß, um sie wider einen dritten Besitzer geltend zu
<lb/>machen.

<lb/>Daß der Appellant seinen Erwerbungstitek am 16. Juni '808,
<lb/>und einen mit seinen Verkäufern über diese Erwerbung geschlos- 
<lb/>senen Vergleich am 20. März i8n auf dem Hypothekenamte

<lb/>dieser schwankenden Rechtssprechung nickt di« Bitte um eine autben»
<lb/>tische Auslegung der Gesetze- wüiischenSwertb seyn, damit der Uebet»
<lb/>stand aushöre, daß über eine und dieselbe Rechtsfrage ganz zuwiderlau»
<lb/>sende Entscheidungen erfolgen, jenachdem vielleicht ein einziger Mitglied
<lb/>der nämlichen Gerichtshöfe» zufällig in dem einen oder dem andern
<lb/>Senate an der Abstimmung Theil hat! — In der Lhat, wer mögte er
<lb/>verbürgen, daß bei dem alljährig stakt findenden Wechsel der Räche
<lb/>in den verschiedenen Senaten der nämliche Senat, der heute so enr«
<lb/>schieden, nach Berlaltf von wenigen Monaten nicht dar Entgegengesetzte
<lb/>erkennen werde, jenachdem die Mehrzahl der neuen Glieder der einen
<lb/>oder der andern Ansicht huldigt. Die hiemit oerfmivfte Ungewißheit
<lb/>deS Recht- ist unstreitig ein großer Uebelsiand und eine Quelle von Pro- 
<lb/>zessen, die wegfaven würden, wenn er wenigsten- eine feste Recht»-
<lb/>praxi» gäbe.
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0082--><p/>
            <p>

               <lb/>— 73

<lb/>zu Aachen transkribire« ließ, und damals so wenig als nachher
<lb/>die fragliche Rente den Hypothekenregistern eingetragen war.

<lb/>Daß nach dem Edikte vom Zahr i77i Art. 7 der Inhaber
<lb/>einer eigentlichen Grundrente zwar nicht das Mindeste vorzu- 
<lb/>kehren hatte, um seine Realrechte wider den neuen Erwerber
<lb/>des damit belasteten Grundstückes zu erhalten, und in diesem
<lb/>Stücke die Grundrenten nach einerlei Grundsätzen mit Real- 
<lb/>servituten beurtheilt wurden, die Gesetzgebung in diesem Stücke
<lb/>gleichwohl sich wesentlich geändert hat.

<lb/>Daß schon in dem Dekrete vom i8. und 29. Dezember i79o
<lb/>erster Tit- Art. 1 alle immerwährende Grundrenten» sie mögen
<lb/>in Naturalien oder in Geldprästalionen bestehen, (toutes les
<lb/>rentes foncieres perpetuelles sott en nature, soit en argent)

<lb/>für lösbar erklärt worden sind.

<lb/>Daß dieser Grundsatz im 2. Art. des besagten Dekrets na- 
<lb/>mentlich auf Erbpacht«, rentes ou redevances foncieres ,
<lb/>etablies par les contracts, connus en certains pays sous le
<lb/>titre de locatairie perpetuelle erstreckt und sogar im l. Art.
<lb/>festgestellt worden ist, daß künftig keine Grundrenten mehr
<lb/>kreirt werden sollten.

<lb/>Daß sie dadurch den Mobilien gleich geachtet worden sind,
<lb/>und eben daher, wo nur liegende Gründe, und der Nießbrauch
<lb/>an Grundstücken für die Zeit seiner Dauer, einem Gläubiger
<lb/>zur Hypothek gestellt werden können, schon im 7. Art. deS
<lb/>Gesetzes vom 11. Brum. 7. Jahres als Grundsatz angenommen
<lb/>worden ist, daß künftig auf Grundrenten Niemanden mehr
<lb/>«ine Hypothek gestellt werden sollte.

<lb/>Daß in den Berathschlagungen des Staatsrathes über bie Ab- 
<lb/>fassung des B. G. B. die Frage zwar aufgeworfen wurde, ob
<lb/>es nicht wenigstens für die Zukunft erlaubt seyn sollte, Grund- 
<lb/>renten zu kreiren, hierauf aber in der Sitzung vom i5. Vent.
<lb/>12. I, der Beschluß gefaßt wurde, Be Conseil resette la pro-
<lb/>position de retablir les rentes foncieres, und in der folgen- 
<lb/>den Sitzung der 55o. Art. deS code civil dekretirt worden ist --
<lb/>toute rente, stabile h perpetuite pour le prix de la vente
<lb/>d’un immcuble ou comme condition de la cession n titre
<lb/>oncreux ou gratuit d’un fonds immobilier, est essentielle-
<lb/>ment racbetable.

<lb/>Daß also hierdurch der Eigenthümer einer alten sowohl,
<lb/>als neuen und erst in folgenden Zeiten krrirten Rente nicht
<lb/>mehr als Miteigenthümer des Grund und Bodens, worauf die
<lb/>Rente haftet, sonder» nur als Gläubiger angesehen werden
<lb/>kann.

<lb/>Daß es ebenfalls bei der Bestimmung des Gesetzes vom 11.
<lb/>Brum. des 7. JahreS geblieben ist, nach welcher solche Forde»
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0083.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0083--><p/>
            <p>

               <lb/>74
</p>
            <p>

               <lb/>rungen unter das Mobilarvermögen gerechnet werden, weil
<lb/>dieses, im Mangel einer andern Bestimmung aus der Natur
<lb/>des Objektes der Rente und ihrer Lösbarkeit von selbst folgt,
<lb/>weil das Gesetz vom II. Brum. 7. Jahres in diesem Stücke
<lb/>niemals geändert worden ist.

<lb/>Daß auch die gesetzlichen Bestimmungen über die Natur dieser
<lb/>Rente unter dem i. Tit. des 2. Buches des code civil nicht
<lb/>dem ersten Kapitel, de» immeubles, sondern dem zweiten der
<lb/>nieubler eingerückt worden sind.

<lb/>Daß der 529 Art. des B. G. B. alle Klagen, welche Sum- 
<lb/>men , die beigetrieben werden können, oder Mobilarsachen zum
<lb/>Gegenstände haben, und namentlich auch immerwährende sowohl
<lb/>als Leibrenten unter die Mobilarfvrderungen gezählt hat, und diese
<lb/>Bestimmung schon aus der Ursache auf neuerdings kreirte Ren- 
<lb/>ten nicht eingeschränkt werden kann, weil nicht nur alle Renten
<lb/>ohne Ausnahme schon durch das Dekret vom 29. Dezember
<lb/>179o für lösbar erklärt waren, sondern dasselbe zugleich von
<lb/>neuen Renten, der bei ihrer Errichtung geschehenen Stipulation
<lb/>ungehindert, daß sie immerwährend seyn sollten, ohne Aus- 
<lb/>nahme festgestellt worden.

<lb/>Daß also das hiermit verbundene Vorrecht an dem Grund
<lb/>und Boden, worauf die Rente haften soll, wider einen dritten
<lb/>Besitzer nicht anders als durch die in gesetzlicher Frist bewirkte
<lb/>Eintragung in die Hypvthekenregister erhalten werden kann»
<lb/>weil der 2134. und 2135. Art. des B. G. B. die Renten hier- 
<lb/>von nicht ausnehmen.

<lb/>Daß auch der Kassationsgerichtshof in Paris am 29. Juni
<lb/>i8i3 nach diesen Grundsätzen entschieden hat, daß alle Grund- 
<lb/>renten , nachdem sie durch das Gesetz vom 18—29. Dezember
<lb/>i79o für lösbar, durch den 7. Art. des Gesetzes vom n.
<lb/>Brum. 7. I. und durch die Art. 629 und 53o des B. G. B.
<lb/>aber für Mobilargegenstände erklärt worden sind, im Falle
<lb/>einer Veräusserung des hiermit belasteten Grundstückes entweder
<lb/>vor oder bewandten Umständen nach, in Zeit von i4. Tagen
<lb/>nach erfolgter Transkription des Kontraktes, wodurch die Ver- 
<lb/>äusserung geschehen, bei dem Hypothekenamte den öffentlichen
<lb/>Registern eingetragen seyn müssen, um wider einen dritten Er- 
<lb/>werber geltend gemacht werden zu können.

<lb/>Daß dieser Grundsatz durch das besagte Urtheil auf eine im
<lb/>Jahr i486 kreirte immerwährende Grundrente angewendet, und
<lb/>also in dem Dekret vom 12. Dezember i8»8 für das Großher-
<lb/>zvgthum Berg nur zur Aufrechthaltung der Einförmigkeit in
<lb/>der Gesetzgebung, nicht aber um dort etwas besonderes einzu-
<lb/>führen, als Grundsatz angenommen worden ist, daß der Eigen-
<lb/>thümer eines Kolonats zur Sicherheit der hierauf haftenden Ab-
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0084.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Konflikt. Kompetenz. Stempelabgabe</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0084--><p/>
            <p>

               <lb/>75
</p>
            <p>

               <lb/>gaben nur dasjenige Privilegium ausüben könne» daS einem
<lb/>Verkäufer in Hinsicht des rückständigen Kaufpreises im 2103.
<lb/>Art. Num. l des B. G. B. eingeräumt ist, und zur Erhal»
<lb/>tung desselben in der gesetzlichen Frist eine Hypothekarinskription
<lb/>auf dem Hypvthekenamte nehmen müsse.

<lb/>Daß mir diesen Grundsätzen das am 16. Juni 1811 bei
<lb/>dem Kassationshofe in Paris ergangene Urtheil gar nicht im
<lb/>Widerspruche steht» weil hierin nur die Vollstreckung eines bei
<lb/>dem AppellationSgerichtshofe zu Toulouse schon früher » am 4-
<lb/>August 1808 erlassenen, und in Rechtskraft erwachsenen Ur-
<lb/>theils wider den Sohn und Erben eines Erbpächters verordnet,
<lb/>und die von einem Gläubiger des Sohnes wider dieses
<lb/>Urtheil gemachte Drittopposition auS dem Grunde als unstatt- 
<lb/>haft verworfen wurde, weil der Gläubiger an dem Gute, das
<lb/>dem Vater seines Schuldners in Erbpacht verliehen war, nach
<lb/>erfolgter und rechtskräftig gebilligter Auflösung des Erbpacht- 
<lb/>vertrages an dem Erbpachtgute keine größere Rechte als dem
<lb/>Schuldner und Erbpächter selbst zustehen konnten.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H. auf den von dem Herrn Appel- 
<lb/>lationsgerichtsrath Rive aus den schriftlichen Verhandlungen er- 
<lb/>statteten Bericht, und auf den Antrag des Herrn Generalad-.
<lb/>vokaten von Oppen, nach vorhergegangener Berachschlagung für
<lb/>Recht, daß das Urtheil deS vormaligen Arrondissementsgerichtes
<lb/>zu Aachen vom n. März 1811 in so weit zu reformiren sey,
<lb/>als es ihm die Verbindlichkeit auferlegt, von dieser Mühle seit
<lb/>dem i i. November i797 die von seinen Vorfahren im Eigen- 
<lb/>thum noch nicht gelieferten fechszig Quart Del jährlich zu ent- 
<lb/>richte», sondern der Appellant von dieser Forderung für die
<lb/>künftigen so wohl, als für die vergangenen Zeiten freizusprechen
<lb/>sey. u. s. w.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 7. Dezember 1825.

<lb/>Advokat: Rittmann.

<lb/>Konflikt.'— Kompetenz. — Stempelabgabe.

<lb/>In wie fern sind die Civilgerichte befugt, über Re- 
<lb/>klamationen gegen die von der Provinzialsteuer-
<lb/>direktion gemachten Forderungen von Steuerab- 
<lb/>gaben zu erkennen? Ressortreglement vom 20. Juli
<lb/>1818 § i5.

<lb/>L. Provinzial-Steuerdirektion — Kirckenverwal-
<lb/>tung der Kirche St. Antonius zu Trier.

<lb/>Die zu Trier am 20. April 1822 verstorbene Christine Bour-
<lb/>qu6 hatte der Kirche St. Anton für Messen eine jährliche
<lb/>Rente von 222 Rthlr. 27 Alb. trierisch legirt.
</p>
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            <p>

               <lb/>76
</p>
            <p>

               <lb/>Am 23. April 1822, also drei Tage nach dem Tode der C.
<lb/>Bvurque erhielt das neue Srempelgesetz im Trierer Regierungs- 
<lb/>bezirke verbindliche Kraft.

<lb/>Auf den Grund dieses Gesetzes forderte die Provinzialstruer-
<lb/>direktion von der legirten Rente einen Stempel ä 8 Prozent
<lb/>mit 3oo Thlr. 10 Sgr. Die Kirchenverwaltung zahlte unter
<lb/>Vorbehalt, die Restitution im Wege Rechtens geltend zu machen.
<lb/>Wirklich ließ sie die Provinzialverwaltung vor das Landgericht
<lb/>zu Trier laden, um sich zur Erstattung des zahlten ErbschaftS-
<lb/>stempels verurtheilen zu sehen.

<lb/>Jur Rechtfertigung dieser Klage führte sie an:

<lb/>Die Erblasserin sey vor Einführung deS neuen Stempelge- 
<lb/>setzes verstorben, folglich könnten nur die älteren Gesetze zur
<lb/>Anwendung kommen; diese verpflichteten die Kirchen, nur eine
<lb/>fixe Abgabe von einem Franc zu entrichten, und befreiten sie
<lb/>von den früher üblichen Einregistrirungsgebühren. Selbst nach
<lb/>dem neuen Srempelgesetze könne der gezahlte Erbfchafrsstempel
<lb/>nicht »erlangt werden, weil dieses Gesetz § 3 die früher be- 
<lb/>standenen Befreiungen des Fiskus, besonderer Anstalten
<lb/>u. s. w. aufrecht erhalte. Die verklagte Steuerdirektion setzte
<lb/>principaliter die Einrede der Inkompetenz entgegen und führte
<lb/>zur Begründung dieser Einrede an:

<lb/>Nach dem Reffortreglemenr vom 20. Juli 1818 § ,5 findet
<lb/>gegen Verfügungen der K.Regierungen (Provinzialsteuerdirektion),
<lb/>welche sie in ihrer Eigenschaft als Finayzbehörden erlassen, die
<lb/>sich mithin auf die Vermögensverwaltung des K., Fiskus be- 
<lb/>ziehen, für den, der feine Rechte dadürch gekränkt glaubt, der
<lb/>WegrechtenS nur insofern statt, als der Fall nickt zu den
<lb/>in § 35 und 36 der K. Verordnung vom 26. Dezember 1808
<lb/>gemachten Ausnahmen gehört; der gedachte § 36 bestimmt aber,
<lb/>daß über diese Entrichtung allgemeiner Anlagen und Abgaben,
<lb/>denen sämmtliche Einwohner des Staates oder alle Mitglieder
<lb/>einer gewissen Klasse desselben, nach der bestehenden Landesver- 
<lb/>fassung unterworfen sind, kein Prozeß zulässig sey. Die Be- 
<lb/>stimmung und Festsetzung des von einer Erbschaft oder einem
<lb/>Vermächtnisse zu entrichtenden Stempels gehört daher lediglich
<lb/>zur Entscheidung der administrativen Behörde.

<lb/>Zugleich trug die Steuerdirektion subsidiarisch dahin an, daß
<lb/>nach Maßgabe deS Ressortsreglements § 4o durch eine ministe- 
<lb/>rielle Entscheidung die Kompetenz regulirt werde.

<lb/>Die Kirchenfabrik behauptete, die Einrede der Inkompetenz
<lb/>stehe schon auS dem Grunde nicht entgegen» weil sich das Res- 
<lb/>sortreglement nur auf diejenigen Sachen beziehe, in denen nach
<lb/>französischer Verfassung die Entscheidung dem Präsekturrathe
<lb/>zugestanden habe, nicht aber auf solche, welche bereits früher
</p>

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            <p>

               <lb/>77
</p>
            <p>

               <lb/>den Gerichten überwiesen seyen, und zu den letzter» feyen all«
<lb/>Streitigkeiten über indirekte Abgaben gehörig. Nachträglich er- 
<lb/>klärte das öffentliche Ministerium, von der Steuerdirektion er- 
<lb/>sucht zu seyn, nöthigenfalls in ihrem Namen Konflikt zu erhe- 
<lb/>ben und übergab da- darauf Bezug habende Schreiben vom &gt;3.
<lb/>Mai &gt;825, mir dem Anträge für dieselbe: Daß dasErkennk-
<lb/>niß in der Hauptsache so lange ausgesetzt bleibe, bis über de«
<lb/>erhobenen Konflikt durch die kompetente Stelle erkannt fty«
<lb/>würde.

<lb/>Durch Urtheil vom 25. Juli 1825 verwarf das K. L. G. die
<lb/>Jnkompetenzeinrede und verordnete, daß die Partheien sich i«
<lb/>die Hauptsache einlassen sollten. Gegen dieses Urtheil legte
<lb/>die K. Provinzialsteuerdirektion die Berufung an den R. A.G.
<lb/>H. welcher -in Kontumaziam der Kirchenverwaltung folgender-
<lb/>maaßen entschied:

<lb/>In Erwägung» daß die appellatische Kirche auf den ihr am
<lb/>22. August d. I. zugestellten Berufungsakr nicht erschienen ist;
<lb/>und mithin in Kontumaziam verfahren werden muß.

<lb/>In Erwägung, daß sich die gerichtliche Jnkompetenzeinrede
<lb/>wesentlich von dem eigentlichen Konflikte unterscheidet, indem
<lb/>durch die erster« die Parthei selbst die Entscheidung über die
<lb/>Kompetenz oder Inkompetenz dem Richter unterwirft, wogegen
<lb/>der Konflikt, nur von einer Behörde durch einen förmlichen Be- 
<lb/>schluß ausgehend » den Richter an allem Voranschreiten in
<lb/>einer vor ihn gebrachten Rechtssache zu verhindern bezweckt.

<lb/>Daß ein solcher Konflikt in der vorliegenden Sache nicht er-
<lb/>hoben worden ist, vielmehr dadurch, daß die Appellantin die Ein- 
<lb/>rede der Inkompetenz vorgeschützt hat, der Richter berechtigt
<lb/>und verpflichtet war, über diese Einrede selbst zu erkennen.

<lb/>I» Erwägung, was nun den Kömpetenzpünkt selbst betrifft,
<lb/>daß nach dem § &gt;5 des Reffortreglements vom 20. Juli 1818
<lb/>gegen Verfügungen, welche die Regierungen in ihrer Eigenschaft
<lb/>als Fiaanzbehörven erlassen, einem Jeden, der feine Rechte da- 
<lb/>durch gekränkt glaubt, der Wegrechtens unbenommen ist; —
<lb/>in so fern der Fall nicht zu den § 35 und 36 der Verord- 
<lb/>nung vom 26. Dezember 1808 gemachten Ausnahmen gehört.

<lb/>Daß dies« gesetzliche Bestimmung ohne Zweifel auch ihre An- 
<lb/>wendung auf die Verfügungen findet, welche die nach der der-
<lb/>maligen Verfassung von der Regierung abgetrennte Steuerdi-
<lb/>rrktion erlassen.

<lb/>Daß nun aber der vorliegende Fall nicht zu einer jener Aus- 
<lb/>nahmen gehört: indem, wenn auch der bezogene § 36 im allge- 
<lb/>meinen den Rechtsweg über die Verbindlichkeit zur Entrichtung
<lb/>allgemeiner Anlagen und Abgaben verschließt, — dies doch nur
<lb/>mit Bezugnahme auf den § 78Tit. i4 Th. H des Allg. L.R.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0087.tif"
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               <title level="a" type="main">Kontumatialurtheil. Anwalt</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0087--><p/>
            <p>

               <lb/>78
</p>
            <p>

               <lb/>geschieht; — daß aber hier die apvellatische Kirche eine Ver- 
<lb/>bindlichkeit zur Entrichtung allgemeiner Abgaben an und für
<lb/>sich nicht bestreitet, sondern nur auS dem von ihr angegebenen
<lb/>speziellen Grunde behauptet, die von ihr geforderte Abgabe in
<lb/>dem besonderen Fall nach der Verfügung des Steuergesetzes
<lb/>selbst nicht schuldig zu seyn; mithin keine Ausnahme von dem
<lb/>Gesetze, sondern das Gesetz selbst in Anspruch nimmt.

<lb/>Daß es übrigens auch aus der Zusammenstellung des § Zi
<lb/>des Gesetzes vom 7. März 1822 mit dem § »55 der Verord- 
<lb/>nung vom 26. Mai 1818 sich klar ergiebt, daß der gerichtliche
<lb/>Weg in Steuersachen überhaupt nicht ausgeschlossen ist.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verwirft der A. G. H. die von der K. Steuerdirektion gegen
<lb/>das Urtheil des K. Landgerichts zu Trier vom 7. Juli 1825
<lb/>eingelegte Berufung und läßt ihr die Kosten der Berufungsin- 
<lb/>stanz zu Last.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom io. Dezember 1825.

<lb/>Advokat: Klein.

<lb/>Kontumazialurtheil. — Anwalt.

<lb/>Wenn die Parthei in einem Vorladungs- oder son- 
<lb/>stigen Akte einen Anwalt bestellt, dieser Anwalt
<lb/>aber nicht erscheint, oder erklärt, nicht für sie
<lb/>aufrreten zu wollen: ist das hierauf erfolgende
<lb/>Kontumazialurtheil anzusehen als gesprochen ge- 
<lb/>gen eine Parthei ohne Anwalt, oder als gespro- 
<lb/>chen gegen eine mit einem Anwalt versehene
<lb/>Parthei?

<lb/>Hat die in einem solchen Kontumazialurtheil ent- 
<lb/>haltene Ernennung eines Gerichtsvollziehers
<lb/>zur Insinuation an die Parthei Einfluß auf die
<lb/>Eigenschaft des Kvntumazialurtheils? Art. i49.,

<lb/>155.—158. 162. 61. 456 der B.P.O.

<lb/>Kirche zu Kreuzwekngarten — Schumacher u. Kons.

<lb/>Von großer Wichtigkeit ist der Unterschied, ob von einem Kontumar
<lb/>zialurthei! anzunehmen, daß eS gegen die Parthei als ohne Anwalt,
<lb/>oder alS gegen die Parthei mit einem Anwalt versehen erlassen
<lb/>worden, mit andern Worten, ob cS als defaui contre partie n'ayant
<lb/>pas «Taverne oder als defaut contre partie ayant avoue gelte; denn die
<lb/>Oppostrion gegen ein Kontumazialurtheil wider eine mir keinem Anwalt
<lb/>versehene Parthei ist bis zur Vollstreckung zulässtg; und diese Vollstrek-
<lb/>kung muß binnen sechs Monaten geschehen, (Art. 156 der B. P. O.;)
<lb/>wogegen die Opposition gegen ein Kontumazialurtheil wider die, mit
<lb/>einem Anwalt versehene Parthei an die kurze Frist von acht Tagen nach
<lb/>erfolgter Zustellung an den Anwalt gebunden ist? (Art. 162 der B. P.
<lb/>O.) so daß die Unterlassung der Oppositionseinlegung innerhalb der acht»
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0088.tif"
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            <p>

               <lb/>tägigen Frist den Verlust diese- Rechtsmittels, und folgeweise den Ver»
<lb/>lust einer Instanz, und bei nicht appellablen Sachen sogar den Verlust
<lb/>de- Prozesses zur Folge hat; die Vollstreckung desselben aber noch nach
<lb/>sechs Monaten geschehen kann. (Arg. Art. 156 cit.)

<lb/>Bei dem Konmmazialurcheil kommt daher viel darauf an, von welcher
<lb/>Narur dasselbe sey, wie gesprochen werden müsse, und wie gesprochen sey.
<lb/>Tagtäglich geschieht e-, daß wo die Parrhei in einem Borladungs, Appell- 
<lb/>oder OpposttionSakte einen Anwalt bestellt, dieser Anwalt aber auf die
<lb/>an ihn ergangene Vorladung in der Audienz nicht erscheint, oder erklärt,
<lb/>nicht in der Sache aufzutreten, sey es, weil er keinen Auftrag erhalten,
<lb/>sey es, weil er den erhaltenen Auftrag nicht annehmen wolle. In diesem
<lb/>Falle ist nun vielfältig gestritten worden, und noch gegenwärtig ist bei
<lb/>-den K. Landgerichten die Praxis darüber verschieden, von welcher Be,
<lb/>schaffenheit da- ergehende Kontumazialurrheil sey.

<lb/>Einerseits läßt sich behaupten, es sey nicht genug, daß die Parthei einen Am
<lb/>walk in ihrem Akte benenne; dieser Anwalt müsse diesen Auftrag auch wirklich
<lb/>angenonnnen haben. Gegen sein Wissen und Willen könne er nicht de»
<lb/>stellt werden; und indem er nicht erscheine , oder erkläre, nicht auftreten
<lb/>zu wollen, befinde sich doch die Parthei wirklich ohne Anwalt, und da-
<lb/>llelsut müsse ausgesprochen werden, als gegen eine parti« nVyant pas
<lb/>d’avoue. Wolle man das Gegentheil annehmen, so entstehe für die nicht
<lb/>vertretene Parthei der größte Nachtheil. Denn das Unheil werde gegen
<lb/>ste gesprochen, ohne daß sie es gewahr werde; daS Unheil werde dem
<lb/>Anwalt instnuirt, und die kurze Oppostnonsfrist fange an zu laufen, ohne
<lb/>daß die Parthei selbst das Geringste davon wisse. Wohlweislich werde
<lb/>der Obsiegende die achttägige Oppofmon-frist adwarten, dann dem Gegen»
<lb/>theile das Unheil instnuiren, und in demselben Augenblick, wo Letzterer das
<lb/>alles zuerst und auf einmal erfahre, sey er auch schon unwiderbringlich
<lb/>deS Rechtsmittels der Opposition verlustig.

<lb/>Auf der andern Seite läßt sich dagegen erwiedern, das Gesetz mache
<lb/>keinen Unterschied in der Bestellung eines Anwalts; sey es, daß die Pan
<lb/>thei nach An. 61 der B. P. O. ihn im Akte selbst bestelle, oder daß
<lb/>die Bestellung nach An. 75 der B. P. O- vom Anwalt ausgehe. Den
<lb/>säume die Parrhei, dem in ihrem Akte bestellten Anwalt Auftrag und
<lb/>Papiere zu geben, so müsse ste sich die Folgen dieser Nachläßigkeit selbst
<lb/>deimeffen; liege aber die Schuld am Anwalt, so habe ste diesen dafür in
<lb/>Anspruch zu nehmen, und könne stch darüber nicht beschweren, da ste ja
<lb/>grade ihn auserwählt und für stch bestellt habe: das defaut müsse also
<lb/>angesehen werden als gesprochen contre Partie ayant avoue,

<lb/>Diese letztere Meinung hat auch der Kaffationshof in Paris durch sein
<lb/>Unheil vom 4. Mai 1812*) angenommen und die Praxis scheint stch
<lb/>seitdem festgestellt zu haben.

<lb/>Jetzt hat sich auch beim R. A. G. H. ein Fall ereignet, wo die Frage
<lb/>förmlich zur Entscheidung kam, und im Sinne der letzter« Meinung enr»
<lb/>schieden wurde.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Sirey 1,-1-348. ueberemstlmmend mit dem Kassattonshofe urthelsttn dleAp,
<lb/>pelyöfe von Rom am Z. August 1811, (Sirey 12-2-11) von Limoges am 26. Febr.
<lb/>l8l2 (Sirey 14— 2—120) V0N Turin ÜM 9. JüNUar 7«II (5ire/ H—2—2?o). Die

<lb/>gegem heilige Meinung haben ausgestellt die Appellhöfe von Limoges am 9. Nov.
<lb/>1808 (8,'rey 9-2-21?), Golmar am Zl. Dezember 1808 (Sirey Niamer am r8.

<lb/>November 1808 (Sirey 9-2-156).
</p>

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            <p>

               <lb/>— 80 —

<lb/>Im Jahre 1820 kündigte der Kirchenvorstand zu Kreuzwein- 
<lb/>garten eine Verpachtung an.

<lb/>Gegen diese Verpachtung erheben der Pastor Lieser und Con- 
<lb/>sorte» am Oktober 1820 Einspruch, und laden den Kirchen-
<lb/>rorstand vor das Landgericht in Köln, um über diesen Einspruch
<lb/>erkennen zu hören. In diesem Oppositions- und Vorladungsakte
<lb/>wird gesagt, daß Anwalt Eifer für die Opponenten auftreken werde.

<lb/>Für den vorgeladenen Kirchenvorstand konstituirt sich Anwalt
<lb/>Schneider, der den in der Opposition benannten Anwalt Eifer
<lb/>in die Sitzung rufen läßt, welch letzterer aber nicht erscheint.

<lb/>Schneider trägt nun darauf an, in Kontumaziam die Oppo- 
<lb/>sition gegen die Verpachtung zu verwerfen, und die Opponenten
<lb/>in die Kosten zu verurtheilen. Es verdient hier bemerkt zu wer- 
<lb/>den, daß Schneider nicht darauf antrug, in Kontumaziam des
<lb/>ausgebliebnen Anwalts zu erkennen, sondern sein Antrag
<lb/>gieng schlechtweg dahin, in Kontumaziam zu sprechen.

<lb/>Eben so sprach auch das Landgericht (2. Kammer) am 10.
<lb/>Mai 1823 schlechtweg in Kontumaziam, ohne die Eigenschaft
<lb/>dieses Kontumazialurtheils mit ausdrücklichen Worten näher zu
<lb/>bezeichnen, indem eS die gegen die Verpachtung angehvbene Op- 
<lb/>position verwarf. Hier ist aber nicht zu übersehen, daß das
<lb/>Landgericht in seinem Kontumazialurtheil einen Gerichtsvollzieher
<lb/>mit der Insinuation an die Partheien beauftragte.

<lb/>Am 3o. Oktober 1823 ließ Anwalt Schneider das Kontuma- 
<lb/>zialurtheil dem nicht erschienenen Anwalt Eifer zustellen. Am
<lb/>i,9., 22. und 26, März 1624 geschah die Zustellung durch den
<lb/>kommittirten Gerichtsvollzieher an die Partheien.

<lb/>Am 16. April 1824 ließ der Kirchenvorstand für die Kosten
<lb/>Zahlungsbefehl machen.

<lb/>Am 22. April 1824 Opposition gegen die angedrohte Voll- 
<lb/>streckung» weil das Kontumazialurtheil vom io. Mai 1823
<lb/>wegen Ablauf der sechsmonatlichen Frist erloschen sey.
<lb/>streit beim Landgericht, ob dieses Kontumazialurtheil ein

<lb/>ckekaut contre partie oder ein clef'aut contre avoue fei).

<lb/>Erkenntniß des Landgerichts in Köln (i. Kammer) vom 27.
<lb/>Juli 1824, welches jenes Kontumazialurtheil, besonders durch
<lb/>die eingerückte Kommission eines Gerichtsvollziehers zur Insi- 
<lb/>nuation an die Partheien*) als ein äelaut contre partie n’ayant
<lb/>pas d’avoue erklärt, und somit den Einspruch gegen die Voll- 
<lb/>streckung dieses erloschenen Kontumazialurtheils annimmt.

<lb/>Dieses landgerichtliche Erkenntniß wurde vom R. A. G. H.
<lb/>folgendermaaßen reformirt:


<lb/>*) Grade dieser Grund der Entscheidung ist auch in dem oben jikirte»
<lb/>Urtheil det AppeUarivn-hofe- in tiüwe- hervorgehaben.
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0090.tif"
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            <p>

               <lb/>8t
</p>
            <p>

               <lb/>Urthe i l

<lb/>In Erwägung, daß der von den Erben des verlebten Kaspar
<lb/>Äser, den dermaligen Appellate», gegen den Zahlungsbefehl
<lb/>vom &gt;6. April 1824 gerichtete Einspruch vom 22. April darauf
<lb/>begründet war, daß das Kontumazialurtheil de- K. L. G. von
<lb/>Köln vom ro. Mai 162Z, worauf sich der Zahlungsbefehl
<lb/>gründete, zu jener Zeit bereits erloschen und ohne Rechtskraft
<lb/>gewesen sey. —

<lb/>Daß di« Würdigung dieser Behauptung einzig von der Ent- 
<lb/>scheidung der Vorfrage abhieng, ob das Kontumazialurtheil
<lb/>vom ,0. Mai 1823 gegen eine Parthei erlassen war, welche
<lb/>einen Anwalt bestellt hatte, oder aber gegen eine Parthei, welche
<lb/>keinen Anwalt hatte; — indem die Nothwendigkeit der Exeku- 
<lb/>tion binnen 6 Monaten von ihrer Erlassung nur für jene
<lb/>Kontumazialurtheile, nicht aber für diese durch den Art. i56
<lb/>der B. P. O. bestimmt ist.

<lb/>Daß es nun in der vorliegenden Sache anerkannt, und durch
<lb/>den Oppositionsakt vom &gt;2. Oktober 1821 erwiesen ist, daß
<lb/>die Appellaten in der darin enthaltenen Vorladung an das K.
<lb/>Landgericht den Anwalt Elser zu ihrem Anwalt bestellt hatten.

<lb/>Daß dieser Anwalt von dem für die appellantische Kirchen- 
<lb/>verwaltung bestellten Anwalt Schneider durch Akt vom 24«
<lb/>April 1823 zur Audienz vorgeladen war, aber keine Anträge
<lb/>bei der Verhandlung der Sach« genommen hat.

<lb/>Daß demnach das Kontumazialurtheil vom 10. %Rai 1823
<lb/>gegen eine Parthei, welche einen Anwalt hatte, erlassen war;
<lb/>und mithin alle Wirkungen von Rechtswegen eintraten, welche
<lb/>daS Gesetz solchen Kontumazialurtheilen beigelegt hat.

<lb/>Daß da, wo das Gesetz einzig zwischen den oben bezeichneten
<lb/>Kontumazialurtheilen unterscheidet, und ihre Natur in Bezug
<lb/>auf die Folgen und Wirkungen bestimmt, der Umstand, daß
<lb/>da- K. Landgericht einen Gerichtsvollzieher zur Signifikativ»,
<lb/>seine- UrcheilS an die Appellaten kommittirt hatte, welches bei
<lb/>Kontumazialurtheilen gegen eine Parthei, welche keinen Anwalt
<lb/>bestellt hat, erfordert wird, an der Narur des von ihm erlas- 
<lb/>senen Kontumazialurtheils durchaus nichts ändern konnte, soy,
<lb/>dein nur als eine rein überflüssige Verfügung ohne alle recht,
<lb/>liche Wirkung erscheint; und eben so wenig ein Kontumazial-
<lb/>unheil, welches gegen eine Parthei, welche «inen Anwalt hat,
<lb/>erlassen ist, dadurch zu einem Koutumazialurrheil gegen eine
<lb/>Parthei, welche keinen Anwalt hat, umgeschaffen werden kann,
<lb/>als im Gegensätze die Unterlassung einer solchen Verfügung,
<lb/>da wo sie vorgeschriebe» ist, ein Kontumazialurtheil gegen diese
<lb/>Parthei, welche keinen Anwalt hat, nie zu einem Kontumazial-
<lb/>unhest gegen eine Parthei, welche einen Anwalt hat, , mache«
<lb/>-bunte; — daß eS vielmehr jedeSmal einzig auf den rein fak-


<lb/>6
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Wechsel. Acceptation. Provision. Schuld</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0091--><p/>
            <p>

               <lb/>— 82 —
</p>
            <p>

               <lb/>tischen Umstand, ob ein Anwalt bestellt ist oder nicht, an-
<lb/>kommt.

<lb/>Daß es demnach keiner Berufung von Seiten der Appellanken
<lb/>gegen jenes Unheil bedurfte; — indem ihre Anträge auf ein
<lb/>Kontumazialurtheil ihr zuerkannt worden, und es sich hernach
<lb/>nur von der Frage über die Wirkung dieses Urtheils und dessen
<lb/>rechtlichen Fortbestand handelte; worüber der erste Richter noch
<lb/>durchaus nichts entschieden hatte.

<lb/>In Erwägung, daß da, wo jenes Kontumazialurtheil gegen
<lb/>die Appellate«, welche den Anwalt Eifer förmlich zu ihrem An- 
<lb/>walt bestellt hatten, erlassen war, die Verfügung des Art.
<lb/>166 der B. P. O&gt;, wonach Kontumazialurtheile gegen ParrheieN
<lb/>ohne Anwalt binnen 6 Monaten unter Strafe des Verfalls in
<lb/>Vollzug gesetzt werden müssen, nicht anwendbar ist.

<lb/>Daß das gesagte Kontumazialurtheil dem Anwalt Eifer be- 
<lb/>reits am 3o. Oktober 1823 und am i9-, 22. und 26. März
<lb/>1824 an die Parthei signifizirk war, mithin die Vollstreckung
<lb/>desselben unbedenklich statt finden konnte, und eine sonstige
<lb/>Einrede gegen dieselbe nicht vorgebracht worden.

<lb/>Daß übrigens der Einspruch vom 22. April 1824 nicht direkt
<lb/>gegen das besagte Kontumazialurtheil, sondern gegen den Zah- 
<lb/>lungsbefehl vom 19. April und die Vollstreckung gerichtet ist.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>reformirt der A. G. H. das Urtheil des K- Landgerichts vo»
<lb/>Köln vom 27. Juli 1824, — verwirft den von den Appellaten
<lb/>gegen den Zahlungsbefehl vom 16. April 1824 und dasEreku?.
<lb/>rionsoerfahren gemachten Einspruch ; u. s. w.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom 16. Dezember 1825»

<lb/>Advokaten: Haas.— Best.

<lb/>Wechsel. — Acceptation. — Provision. -- Schuld.
<lb/>Setzt die Acceptation eines Wechsels zu Gunsten
<lb/>des Trassanten eine Provision bei dem Trassaten
<lb/>und Acceptanten voraus, vermöge welcher Tras- 
<lb/>sant, der den Wechsel nicht aus der Hand giebt,
<lb/>auf Zahlung der darin ausgedrückren Summe als
<lb/>einer Schuld gegen den Acceptanten und Trassa- 
<lb/>ten klagen kann? Art. i»7 des H. G. B.

<lb/>Guerin — Marcha is.

<lb/>Marchais, französischer Quarliermei'ster, fertigte mehrere An- 
<lb/>weisungen auf den General Guerin an die Verordnung von
<lb/>Kehrmann und Seligmann in folgender Form aus: .

<lb/>tiodlsnes es 12. November i6i3.

<lb/>Bon pour 2000 Francs.

<lb/>Au'. . . i8i4 fixe il vous plaira payer contre cette pre-
<lb/>niu-re de eliange 2» l'ordre de Mr. KeBrmann (Seligmann)
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0092.tif"
                n="83"
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            <p>

               <lb/>83
</p>
            <p>

               <lb/>banqwler h Coblened* la somme de deux jmiIle Francs. Ya-
<lb/>leur recue comptant. Bon pour deux mille francs. „

<lb/>(Signe) Älarcliais, Quartiermaitre, tresorier du 85. regiment.

<lb/>A Monsieur le General de Brigade Guerin., Baron de
<lb/>W;iId-Erbach, Commandant etc.

<lb/>Der General Guerin unterschrieb diese Anweisungen mit fol- 
<lb/>genden Worten: Accepti, Guerin. Marclials hielt die Blllets in
<lb/>Händen. Nach Verlauf von ungefähr io I., am -8. Dez. 1823,
<lb/>klagte er gegen Guerin, der sich im Bezirk des Landgerichts zu Ko- 
<lb/>blenz aufhielt, auf Anerkenntniß seiner Unterschriften unrerden
<lb/>verschiedenen von ihm acceptirten Anweisungen, legte auch in-
<lb/>mittelst bei der Regierungshauptkasse zu Koblenz Beschlag
<lb/>auf die dem Guerin gutkommenden Gelder. Beim Verfahren
<lb/>über die Gültigkeit des Arrestes entstand die Frage, ob jene
<lb/>Acceptatione» von Guerin zu Gunsten des Marchais ein Schuld-
<lb/>verhältniß begründeten? Das Landgericht erkannte in dieser
<lb/>Hinsicht in den Pccepten den Anfang eines schriftlichen Be- 
<lb/>weises, und gestattete den Zeugenbeweis darüber, daß Guerin
<lb/>auf gedachte Billets dem Marchais wirklich so und so viel schul- 
<lb/>dig geworden sey.

<lb/>Berufung von Seiten des Guerin, worauf der Rheinische
<lb/>Appellationshof folgendes reformatorische Erkenntniß erließ:

<lb/>In Erwägung, daß die am rr. November i8&gt;3 von dem
<lb/>Appellaten theils an die Ordre von Seligmann theils an jene
<lb/>von Kehrmann ausgestellten Mandate, wenn sie auch eine Geld- 
<lb/>versendung von einem Platze zum andern zum Zwecke gehabt
<lb/>hätten, dadurch allein, daß sie sich immer noch in den Händen
<lb/>deS ersten Ausstellers befinden, und niemals an Seligmann
<lb/>oder Kehrmann abgegeben worden sind, beweisen, daß das da- 
<lb/>mals projektirte Geschäft nicht zu Stande gekommen, und unter
<lb/>diesen Umständen keine Klage erdenklich ist, welche die Mandate
<lb/>oder Anweisungen gegen den Appellanten begründen oder nur
<lb/>wahrscheinlich machen konnten;

<lb/>Daß einem bloßen Projekt keine größere Wirkung beigelegt
<lb/>werden kann, alö einer von dem Aussteller gegebenen Tratte,
<lb/>der Trassant aber aus einer solchen Tratte allein wider den
<lb/>Trassaten zu klagen, kein Recht hat;

<lb/>Daß jeder Trassant dem Trassaten nur Vollmacht gibt, für
<lb/>ihn zu zahlen, die Zahlung hingegen, wie dieses bei jedem an- 
<lb/>dern Auftrag der Fall ist, nur aus den eignen Mitteln des
<lb/>Trassanten geschehen soll, mithin der Appellat hier vor allem
<lb/>hätte darlhun müßen, daß er zur Einlösung seiner Tratten
<lb/>dem Appellanten die erforderliche Provision
<lb/>angeschafft habe.

<lb/>Daß sich aus den hier aufgelegten, von dem Appellaten ent- 
<lb/>worfenen, aber niemals an Seligmann oder Kehrmann abgege-
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0093.tif"
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            <p>

               <lb/>bene» Tratten zwar schon die Acceptatio» ' des Appellanten
<lb/>befindet, eine Acceptatio» hingegen den Acceptanten nur gegen
<lb/>den Inhaber zur Zahlung verbindet, gegen den Aussteller aber nur
<lb/>die Verpflichtung nach sich zieht, den erhaltenen Auftrag auf
<lb/>Kosten deS Trassanten undgegen die von ihm anzuschaf- 
<lb/>fende Provision zu vollziehen, niemals aber zum Beweise dienen
<lb/>kann, daß der Aussteller die Provision auch wirklich angeschafft habe;

<lb/>Daß aber Seligmann und Kehrmann die Mandate niemals
<lb/>erhalten haben, mithin daraus nicht klagen konnten, wodurch
<lb/>es überflüßig wird, die weitere Frage zu untersuchen, ob ihnen,
<lb/>wenn sie auch jemals durch Ueberlieferung der Mandate wirk- 
<lb/>liche Inhaber davon geworden wären, und nunmehr aus der
<lb/>Acceptatio» klagen wollten, auS dem 1326 Art. des B. G. B.
<lb/>die Einrede nicht entgegengesetzt werden könnte, daß diese Accep-
<lb/>tation der Form nach ungültig seye;

<lb/>Daß die weitere Frage, ob diese Acceptation nicht wenigstens
<lb/>als Anfang eines schriftlichen Beweises anznsehen sey, nur von
<lb/>Seligmann und Kehrmann, wenn sie jemals Inhaber der Man- 
<lb/>date geworden wären, und dem Appellate» der Werth dafür
<lb/>gezahlt worden, aufgeworfen werden könnte, für den Ap-
<lb/>pellaten hingegen durchaus kein Interesse darbietet, weil aus
<lb/>der Gültigkeit der Acceptation nicht folgt, daß der Aussteller
<lb/>dem Acceptanten zur Einlösung der Mandate die erforderliche
<lb/>Provision verschafft habe;

<lb/>Daß aber hier der ursprüngliche Aussteller der Mandate allein
<lb/>als Kläger aufgetreten ist, und sich auf ein nie zu Stande
<lb/>gekommenes Geschäft beruft.

<lb/>Daß die darin vorkommenden Ausdrücke: Valear recu
<lb/>comptant offenbar nichts für den Appellate» beweisen,
<lb/>nicht nur, weil sie von ihm selbst herrühren,; und kein Trassant
<lb/>durch seine Erklärung den Trassaten zu seinem Schuldner machen
<lb/>kann, sondern vorzüglich darum, weil diese Worte nicht an- 
<lb/>deuten: vous qui etes le tire, avez recu la valeur (bttbmt moi
<lb/>le tireur, j’ai recu la valeur comptant etc.

<lb/>Daß der Appellat den Werth der Tratten nur von Selig- 
<lb/>mann und Kehrmann erwarten konnte, denen er die
<lb/>Tratten alsdann auszuliefern gedachte, und offenbar aus der
<lb/>einzigen Ursache nicht abgeliefert hat, weil keiner von ihnen
<lb/>für diese obschon aeceptirte Tratten sein Geld hergeben wollte»
<lb/>oder weil der Appellat die hierin auögedrückte Summe nicht
<lb/>Mehr bedurfte.

<lb/>Daß also die Mandate schon deswegen durchaus keinen Werth
<lb/>haben, weil im Jahre i8r3 oder auch nachher zwischen dem
<lb/>Appellate» an einer und Seligmann oder Kehrmann an der
<lb/>andern Seite das projektirte Geschäft nicht zu Stande gekommen
<lb/>ist, und det Appellat diese jetzt unbedeutenden Papiere längst
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0094.tif"
                n="85"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0094--><p/>
            <p>

               <lb/>— 85 -

<lb/>hätte vernichten, aber niemals zum Vorwände nehmen sollen,
<lb/>als hätte er für seine Person hieraus ein Recht wider den Ap- 
<lb/>pellanten erhalten.

<lb/>Daß der Art. n7 deS H. G. B. zwar den Grundsatz ent- 
<lb/>hält: L’ncceptation suppose la provision, daß aber» wie

<lb/>sich schon auS dem Begriffe der Acceptativn, aus dem Vertrauen,
<lb/>daß ein Acceptant, ohne einstweilen noch Geld zu empfangen,
<lb/>in den Trassanten setze», und ihm Kredit geben darf, und selbst
<lb/>auS der unmittelbar darauf folgenden Stelle desselben Artikels
<lb/>ergibt, dieser Grundsatz den Sinn nicht hat, daß der Trassant
<lb/>auS der »on dem Trassaten erfolgten Acceptativn berechtigt ist,
<lb/>wider diesen zu schließen, daß er hinlängliche Deckung in Hän- 
<lb/>den harte» um die Tratte bei Verfallzeit zu zahlen» und der
<lb/>Trassant auf seiner Seite die auS dem Mandat für ihn entste- 
<lb/>hende Verbindlichkeit, den Trassat, als seinen Mandatar zu ent- 
<lb/>schädigen , schon zur Zeit der Acceptativn erfüllt hakte, weil
<lb/>überhaupt ein Wechsel nicht in der Absicht ausgestellt oder »er- 
<lb/>handelt wird, um die Verhältnisse des Trassanten wider den
<lb/>Trassaten darin an Tag zu legen;

<lb/>Daß waS von förmlichen, regelmäßig ausgefertigten und
<lb/>»on dem ersten Aussteller wirklich abgegebenen Wechseln gilt»
<lb/>Fch um so viel mehr auf den Entwurf einiger Anweisungen
<lb/>anwenden läßt, die niemals auS den Händen des Assignanten
<lb/>gegangen sind, und als» der Appellat» anstatt seine Forderung
<lb/>zu begründen, oder den Anfang eines schriftlichen Beweises zu
<lb/>liefern, nur ein unnützes Papier aufgelegt har, das er längst
<lb/>hätte vernichten sollen, das wider ihn zwar den vollständig- 
<lb/>sten Beweis liefert, daß das Geschäft niemals zu Stande
<lb/>gekommen sey, für ihn aber durchaus nichts beweißt.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H. für Recht, daß daS Urtheil des
<lb/>K. Landgerichts zu Koblenz vom S. Juni zu reformiren seye,
<lb/>und verordnet an dessen Statt mir Verwerfung des von dem
<lb/>Appellaten angebvthenen Zeugenbeweises sowohl als desjenigen»
<lb/>den er auS den, nie zu Stande gekommenen, und durchaus un- 
<lb/>bedeutenden Anweisungen vom rr. November 1813 herzuleiten
<lb/>gedenkt, der Appellat mit seiner Klage, wie sie angebracht»
<lb/>und auf die Anweisungen von ihm gegründet worden, lediglich
<lb/>abzuweisen, der von ihm ausgewirkte bei der Hauptkasse der
<lb/>K. Regierung zu Koblenz angelegte Arrest wieder aufznheben,
<lb/>und dem Appellanten der hierdurch verursachte Schaden nach
<lb/>vorhergegangener Liquidation zu ersetzen sey, und verurtheilt
<lb/>den Appellaten in die Kosten beider Instanzen, in so weit hier- 
<lb/>über nicht schon in der ersten Instanz rechtskräftig erkannt ist.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 23. Dezember 1824.

<lb/>Advokaten: Aldenhoven. — Holthof.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0095.tif"
             n="86"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Billet. Acceptation</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0095--><p/>
            <p>

               <lb/>86
</p>
            <p>

               <lb/>Bisset —. Acceptation.

<lb/>Muß das Accept eines Oberpostfekretärs auf
<lb/>einem in Wechsel form auf ihn abgegebenen
<lb/>Billet nach Vorschrift des Art. iZ-6 des B. G
<lb/>B. abgefaßt seyn, nämlich das eigenhändige
<lb/>Bon oder Approuve für fo und so viel enthalten
<lb/>rc., um eine Klage auf Zahlung zu begründen?

<lb/>Koch — Schombart.

<lb/>Goldberg in Düsseldorf stellte am io. Oktober 1823 fol- 
<lb/>gendes Billet aus: .

<lb/>Zwei Monat ä 6ato zahlen Sie gegen diesen Primawechsel
<lb/>an die Ordre von mir selbst die Summe von dreihundert neunzig
<lb/>Thaler Berliner Courant. Den Werth in mir selbst, und
<lb/>stellen solchen auf Rechnung laut Bericht. E. Goldberg.
<lb/>Adresse: Herr Karl Koch, Oberpostsekretär dahier.

<lb/>Dieser Unterzeichnete das Billet mit den Worten: Angenommen.

<lb/>Karl Koch.

<lb/>Ferner enthielt das Billet folgendes Indossament: „Für mich
<lb/>an die Ordre des Herrn S. G. Schombart. Werth in Rech- 
<lb/>nung. Düsseldorf am 23. Oktober 1823.“ (gez.) E. Goldberg.

<lb/>Beim Verfalltage wurde das Billet nicht bezahlt, aber auch
<lb/>nicht präsentirt noch procestirt.

<lb/>Schombart, der Inhaber des Billets» klagt demnach auf
<lb/>Zahlung desselben beim Landgericht in Düsseldorf.

<lb/>Der Beklagte wendet rin, das Billet sey am Verfalltage
<lb/>weder präsentirt noch protestier worden; ferner, der Kläger
<lb/>Schombart fey nicht Eigenthümer des Billets; endlich, Gold- 
<lb/>berg habe keine Valuta dafür gegeben, was dem Schombart
<lb/>recht gut bekannt sey, und worüber er ihm in eventum den
<lb/>Eid deferire.

<lb/>Durch Urtheil vom 3i. August 1824 verurtheilte das Land- 
<lb/>gericht den Beklagten zur Zahlung der eingeklagten Summe.

<lb/>Auf die von ihm dagegen eingelegte Berufung erließ der
<lb/>R. A. H. folgendes reformätorische Erkenntniß.

<lb/>In Erwägung» daß der eingeklagte Wechsel von dem Ap- 
<lb/>pellanten , ohne daß er gleichwohl ihn eigenhändig geschrieben,
<lb/>oder die Summe, wofür er gültig seyn soll, ausgedrückt hätte,
<lb/>mit dem einzigen Worte angenommen acceptirr worden ist.

<lb/>Daß er seiner äuffern gleich in's Auge fallenden Form nach,
<lb/>mit einem trasstrten Wechsel viel Aehnlichkeit hat, aber darum
<lb/>für eine wirkliche Tratte nicht angesehen werden kann, weil
<lb/>dadurch keine Versendung einer Geldsumme von einem Orte
<lb/>z»m andern bewirkt worden, welches nach der hier und in
<lb/>Düsseldorf geltenden Gesetzgebung zum wesentlichen Begriffe
<lb/>eines trassieren Wechsels gehört, und es also einzig darauf an- 
<lb/>kommt, ob er gleichwohl gegen den Appellanten als ein gülti-
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0096.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0096--><p/>
            <p>

               <lb/>ges liillet a ordre eingeklagt lind geltend gemacht werden
<lb/>könne.

<lb/>Daß zur Gültigkeit eines trassirten Wechsels nicht erfordert
<lb/>wird, daß der Trassat ein wirklicher Schuldner des Trassanten
<lb/>sey, und daß durch die in der Folge ihm zukommende Accepta-
<lb/>tion der Trassat zwar die Tratte jedem wirklichen oder spätem
<lb/>Inhaber zu zahlen verspricht, aber dieses Versprechen, wenn
<lb/>man es wirklich mit einem Billet a ordre gleich stellen will,
<lb/>nach den Erfordernissen des &gt;326. Art. des B. G. B. abge- 
<lb/>faßt seyn muß, und also im vorliegenden Falle erforderlich
<lb/>gewestn wäre, daß der Appellant den Inhalt desselben mit
<lb/>eigner Hand nicht nur im allgemeinen genehmiget, sondern auch
<lb/>hie Summe, die er schuldig gewesen seyn soll, ausgedrückt
<lb/>hätte, weil ein Oberpostsekretair von der Beobachtung dieser
<lb/>Form nirgendwo ausgenommen ist, und jede Urkunde, die in
<lb/>der Form, worin sie ausgefertiget wurde, keine Wirkung hat,
<lb/>auch ungültig bleibt, in so fern der Inhaber sie zwar in eine
<lb/>andere Urkunde umwandeln will, diese gleichwohl als solche
<lb/>Urkunde auch ungültig ist, weil überhaupt hier erfordert wird,
<lb/>ut id quod in locum actus principalis invalidi substituitur
<lb/>formam illius negotii in quod conyersio fit, tam subjec- 
<lb/>tive quam objective ex asse complectatur.

<lb/>Daß also der Wechsel wovon hier die Rede ist, weder als
<lb/>trassrter Wechsel besteht, weil er keine Geldversendung von
<lb/>einem Platze zum andern zum Zwecke hatte, noch als ein Killet
<lb/>a ordre, weil, wenn er auch ein dem Trassanten geschehenes
<lb/>Versprechen enthalten soll, wenigstens den Erfordernissen des
<lb/>igag Art. des B. G. B. kein Genüge leister, mithin der Ap- 
<lb/>pellant von der Klage, wie sie angestellt worden, loszusprechen,
<lb/>und der angebliche Trassant, wenn er eine rechtmäßige Forde- 
<lb/>rung an dem Trassaten zu haben, und diese besser als durch
<lb/>die aufgelegte Urkunde beweisen zu können behauptet, mit dieser
<lb/>Klage, so wie der Appellant mit seiner weitern Behauptung,
<lb/>daß der Trassant sich ungerechter Weise Forderungen zugeeignet
<lb/>habe» die ihm nur zur Sicherheit ausgeliefert worden, zu einem
<lb/>besonder« Verfahren hin zu verweisen ist.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H. für Recht, daß das Urrheil des
<lb/>K. L. G. zu Düsseldorf vom 3i. August 1824 zu reformiren,
<lb/>und der Appellant von der Klage, wie sie gegen ihn angestellt
<lb/>worden, loszusprechen, der Trassant Goldberg hingegen wie der
<lb/>Appellant mit ihren weitern Behauptungen zum besonder» Ver- 
<lb/>fahren hin zu perweisen seyen.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 6. April 1825.

<lb/>Advokaten; Müller — Schöler.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0097.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Verweigertes Zeugniß</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0097--><p/>
            <p>

               <lb/>Verweigertes Zeugniß.

<lb/>Darf ein Kaufmann sein Zeugniß in einer Sache
<lb/>verweigern» worin er behauptet» interessirr zu
<lb/>seyn» wobei er zugleich als Intervenient aufgetre- 
<lb/>ten ist?

<lb/>Darf die Verweigerung de- Zeugnisses gar auf seine
<lb/>Buchhalter und Kassirer ausgedehnt werden? Art.
<lb/>263 der B. P. O.

<lb/>Herrstadt — Fester.

<lb/>In Köln bestand eine anonyme Handlungsgesellschaft unter
<lb/>der Firma: Baumwollspinnerei unter Sachsenhausen Nro. 39 in
<lb/>Köln. In dem Vertrage über die Errichtung der Gesellschaft
<lb/>waren Iürjans und Hingman als Verwalter bestellt. Die
<lb/>Gesellschaft fallirte. Bei der Versiegelung machten die benannten
<lb/>Verwalter Einspruch, indem sie die im vorder» Fabrikgebäude
<lb/>Vorgefundenen Mobilien» so wie die im Garten vorhandenen
<lb/>Gewächse als Privateigenthum in Anspruch nahmen. Beim des-
<lb/>fallsigen Verfahren gegen den beklagten Syndik der fallirten
<lb/>Gesellschaft, Fester» ließ das Handelsgericht den Letzter», zum
<lb/>Beweise durch Urkunden und Zeugen darüber zu» daß JürjanS
<lb/>und Hingman Eigenthümer der fraglichen Gesellschaft seyen.
<lb/>Um diesen Beweis zu erbringen» ließ der Syndik mehrere Zeu- 
<lb/>gen verladen, unter andern den Banquier Herrstadt in Köln»
<lb/>sodann seinen Kassirer Bock und Buchhalter Ziegeler. Vor dem
<lb/>Termine läßt Herrstadt durch einen Gerichtsvollzieher dem Syn- 
<lb/>dik anzeigen, daß er sich gegen seine Abhörung sowohl, als
<lb/>gegen die Abhörung der Zeugen Ziegeler und Bock widersetze»
<lb/>weil er mit der anonymen Gesellschaft als solcher früher kön-
<lb/>trahirt habe, und wegen dieses Vertrages mit ihm Syndik im
<lb/>Prozesse fty. Nichts desto weniger erkannte am 2. Februar
<lb/>&gt;826 das Handelsgericht gegen die nicht erschienenen Zeugen
<lb/>Herrstadt, Ziegeler und Bock eine Geldbuße von 10 Francs und
<lb/>Verordnete, daß sie aufs Neue vorgeladen würden. Auf die
<lb/>von Herrstadt gegen dieses Urtheil ergriffene Berufung erließ der
<lb/>R. A. H. folgendes reformatorisches Erkenntniß:

<lb/>«In Erwägung rc, daß Appellant, nachdem er sogar als
<lb/>Intervenient in diesem Prozesse (nämlich in dem Prozesse von
<lb/>Iürjans und Hingman gegen den Syndik) aufgetreten ist, nicht
<lb/>zugemuthet werden kann, zugleich als Zeuge darin zu erscheinen»
<lb/>und seinen eigenen Behauptungen zuwider sich über Thatum-
<lb/>stände zu erklären, worüber ihm nur als Parthei der deziso- 
<lb/>rische Eid aufgetragen werden könnte; Daß.gleichwohl kein
<lb/>Grund vorhanden ist, die Komptoiristen des Appellanten, Ziegeler
<lb/>und Bock nicht einmal in ihren eidlichen Aussagen zu vernehmen,
<lb/>sondern dem K. H. G&gt; nach ihrer Vernehmung Vorbehalte«
<lb/>bleibt zu untersuchen, ob sie als ierviteurs und domesti&lt;j„es
<lb/>des Appellanten anzusehen seyen." Reformirt rc.

<lb/>Sitzung deS l. CivilsenatS vom 7. März -825.

<lb/>Advokaten: Hvlrhof — Lleissem.
</p>
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Amortisation. Einlöse. Retrakt</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0098--><p/>
            <p>

               <lb/>■*. 89
</p>
            <p>

               <lb/>Amortisation. — Einlöse. — Retrakt.

<lb/>^ie in den alttrierschen Amortisativnsgesetzett ge- 
<lb/>gründeten und unter deren Herrschaft eingeführt«
<lb/>Cinlöseklage gegen eine Körperschaft zur tobten
<lb/>Hand kann zwar in Ansehung des jetzigen Besit«
<lb/>zers des dem Retrakte unterworfenen Guts reas-
<lb/>sumirt werden, sie muß aber nach der interme- 
<lb/>diären Gesetzgebung abgewiesen werben.

<lb/>Hospizien zu Trier — Schneider.

<lb/>Auf den Grund der kurfürstlich - trierschcn Amortisations- 
<lb/>gesetze, welche den geistlichen Körperschaften verboten, ohne lan- 
<lb/>desherrliche Verwilligung liegende Güter zu erwerben, und
<lb/>jedem Säkularen erlaubte, solche gegen das Verbot akquirirte
<lb/>Güter gegen Rückgabe deS Preises an sich zu ziehen, klagteein
<lb/>gewisser Schneider im Jahre r785 gegen die Abtei Mathias
<lb/>aufEinlöse und Abtretung eines Bauernhofes zu Faha, den die
<lb/>Abtei wider das Amortisationsgesetz in Besitz habe.

<lb/>Die Abtei bestritt die Ablösbarkeit, der Prozeß wurde aber
<lb/>Um Konsistorio zu Trier gegen sie entschieden. Auf eingewandte
<lb/>Rechtsmittel kam die Sache an's Revifionsgericht, blieb aber
<lb/>liegen, Und wutde nicht beendigt.

<lb/>Während der französischen Herrschaft wurden die Güter der
<lb/>geistlichen Körperschaften, unter andern auch dieser Bauernhof
<lb/>zum Vortheil deS Staates eingezogen.

<lb/>Gegen die jetzige Besitzerin des HofeS, die Hospitienverwak-
<lb/>tung zu Trier meldet oben benannter Schneider im Jahr 1622
<lb/>wiederholt seine Einlöseklage an, und besteht auf Abtretung
<lb/>des Hofes gegen Erstattung des ursprünglich von der Abtei
<lb/>Mathias hergeschossenen Kaufpreises.

<lb/>Die Hospizien wenden dagegen ein, daß diese Klage eine Re-
<lb/>traktsklage bilde » welche durch den Artikel 6 ZS der Gerichts- 
<lb/>ordnung vom Jahr sechs gegen bloße Vergütung der frühem
<lb/>Kosten niedergeschlagen sey; ferner schützen sie Verjährung vor.

<lb/>DaS Landgericht in Trier erließ am 24. November 1823 ein '
<lb/>Urtheil, wodurch es den ersten Einwand verwarf, und den
<lb/>Partheien aufgab, sich in die Hauptsache einzulassen. Von
<lb/>diesem Urtheile legten di« Hospizien die Berufung ein, worauf
<lb/>folgendes reformatorisches ErkenntNiß erfolgte:

<lb/>. In Erwägung, daß das für die ehemals kurfürstlich-trier-
<lb/>schen Länder erlassene Prohibitiv-Edikt vom 20. November
<lb/>,655 zum Zwecke hat, zu verhindern, damit nicht eine zu'
<lb/>große Maße unbeweglicher Güter zum Nachtheil des Staates
<lb/>und seiner Bürger aus dem Kommerz verschwinden möge;-

<lb/>kttr Bd. r. Mch. (i
</p>
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0099--><p/>
            <p>

               <lb/>90
</p>
            <p>

               <lb/>Daß durch dieses Edikt auf jede Jmmobilarerwerbung, weU
<lb/>tfye die Stifter, Kloster, oder eine andere unter dem Verbot
<lb/>begriffene Körperschaft zur tobten Hand, ohne vorher die lan- 
<lb/>desherrliche Bewilligung begehrt und erhalten zu haben, künftig
<lb/>machen würden, die Strafe der Nichtigkeit verhängt war, ohne
<lb/>daß jedoch der Gesetzgeber dabei ausgedrückt hatte, unter wel- 
<lb/>chen Bedingungen und zu wessen Vortheile die angedrohte Nich- 
<lb/>tigkeit eintreten sollte;

<lb/>Daß, um diese Lücke auszufüllen, in einem neuen Edikt
<lb/>vom 24. März 1656 unter dem Titelt Constitutio de re- 
<lb/>tractu legali bonorum in Manus ecclesiasticorum et nobi- 
<lb/>lium translatorum festgesetzt worden ist, daß künftig alle lie- 
<lb/>gende Güter, welche Stifter, Kirchen, Klöster rc. rc. ohne lan- 
<lb/>desherrliche Bewilligung erwerben würden, von den nächsten
<lb/>Anverwandten, oder, im Falle solche nicht mit den gehörigen
<lb/>Mitteln versehen seyn sollten, von den Benachbarten gegen Erle- 
<lb/>gung des KaufgeldeS zu allen Zeiten eingelvßt und abgetrieben
<lb/>werden könnten;

<lb/>Daß die Bestimmungen dieser beiden Edikte durch die §§&lt;
<lb/>ii, i2, i3, i4, i5, Tit. III des trierschen Landrechts zum
<lb/>Theil modifizirt und erläutert worden sind;

<lb/>In Erwägung, daß die hierdurch eingeführte Befugniß von
<lb/>selbst hinweg fiel, wenn das Gut in irgend eine Art auS
<lb/>der tobten Hand gewichen war, weil alsdann der Zweck des
<lb/>allgemeinen Prohibitiv-Edikts von iG55 sowohl als Retraks-
<lb/>Edikts von i656 vollkommen erreicht war;

<lb/>Daß bei der nachherigen Aufhebung des EinstandsrechteS in
<lb/>den vier Rheindepartemenren zwar nicht alle mögliche Gattungen
<lb/>desselben namentlich angeführt worden sind, hieraus aber nicht
<lb/>geschlossen werden darf, daß es die Absicht war, einige Gat- 
<lb/>tungen beizubehalten, weil schon in dem Dekret vom 3«. Sep- 
<lb/>tember 1793 durch eine authentische Interpretation allgemein
<lb/>festgestellt war: que les Decrets ont aboli toutes les Es-
<lb/>peces de retrait introduites par les anciennes lois, coutu-
<lb/>mes et usages et annanti toutes demandes en retrait non
<lb/>consenties et adjug^cs en dernier ressort avant leurpubli-
<lb/>cation ;

<lb/>Daß bei der durch den Regierungs-Beschluß vom i8. Ger- 
<lb/>mina! X erfolgten Suppression aller geistlichen Stifter, Klöster
<lb/>«nd Körperschaften, wodurch das Eigenthum derselben als Na- 
<lb/>tionalgut erklärt wurde, ohnehin der Zweck jener Edikte weg- 
<lb/>siel, und mithin die Anwendung derselben, welche übrigens
<lb/>mit der jetzigen Gesetzgebung völlig im Widerspruche sind»
<lb/>durchaus nicht mehr Statt haben kann;
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0100.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Kurator eines Interdizirten. Ehescheidung</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0100--><p/>
            <p>

               <lb/>— Öl —

<lb/>ijrt fernerer Erwägung, daß nach dem Geiste jener Edikte dis
<lb/>darin begriffenen Körperschaften eben nicht absolut unfähig er,
<lb/>klärt waren, zu erwerben, sondern bloß der Klage auf Wider-
<lb/>binlösung deS erworbenen Gutes, wenn der hierzu Berechtigte
<lb/>seiner Seils den vorgeschriebenen Leistungen sich unterzog, sich
<lb/>mit Erfolg nicht widersetzen konnten, hieraus aber nicht
<lb/>folgt, daß eine wirkliche Widersetzung nicht einmal die Wirkung
<lb/>einer Litispendenz haben sollte;

<lb/>Daß also; wenn auch die gegenwärtige Klage als eine Wie,
<lb/>deraufnahme der in dem Jahre 1785 bereits erhobenen ange- 
<lb/>sehen wird, es doch feststehr, daß über dieselbe noch nicht de»
<lb/>finitiv und in letzter Instanz entschieden ist;

<lb/>Daß es hiernach überflüßig sein würde, die von der Appel»
<lb/>lantin vorgeschützte Einrede der Verjährung zu prüfen.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H. für Recht: daß das Urtheil deS
<lb/>K. Landgerichts zu Trier vom 24. November vorigen Jahrs zst
<lb/>reformiren seye, reformirt dasselbe hiemit. erklärt den Appel»
<lb/>laten mit seiner Klage unzuläßig, u. s. w.

<lb/>l. Civilsenat. Sitzung vom 29. November 1624.

<lb/>Advokaten: Lautz — Hasenkleve r.

<lb/>Kurator eines Jnterdizirkm. — Ehescheidung.

<lb/>Der Kurator eines wegen peinlicher Verurtheilunst
<lb/>Jnterdizirten kann in der auf diese Verurthei»
<lb/>lung gestützten Ehescheidungsklage als Parthei
<lb/>gehört werden. Art. 5o5, 5o9, 45o, 238 und 261
<lb/>. des B. G. B.

<lb/>Die nach dem allgemeinen Landrechte gegen einen
<lb/>Staatsdiener in den Rheinprovinzen ausgespro»
<lb/>chene Zuchthaus strafe begründet die Ehescheidungs- 
<lb/>klage. Art. 232 des V. G. B.

<lb/>Pistor als Kurator von Götze — Ehefrau Götze.

<lb/>. Gegen das in der Ehesche-dungssache Götze —Götze erlassene
<lb/>Kontumazialmtheil (Archiv Dd.'h, Abt. 1“, Seite i57,) legte
<lb/>der Kreissekretär Pistor als Kurator des verurtheilten Beamten
<lb/>Götze Oppvsttiön ein.

<lb/>Der R. A. G. H. entschied den aufgestellten ersten Satz und
<lb/>bestätigte sein Urtheil in der Haupsache folgendermaßen:

<lb/>Was zuvörderst die zwar nicht von den Parkheien selbst in
<lb/>Anregung,gebrachte, aber im Interesse des Gesetzes zu berüh- 
<lb/>rende Frage betrifft, ob Pistor als louitiwus ooiiträälvkvr
<lb/>anzusehen sey?
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0101.tif"
                n="92"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0101--><p/>
            <p>

               <lb/>In Erwägung, daß, wenn ein Ehegatte wider den ander«
<lb/>auf Ehescheidung aus dem Grunde anträgt, weil dieser zu
<lb/>einer entehrenden Strafe verurtheilt worden, nach dem 261.
<lb/>Art. deS B. G. B., der hier einzig zur Richtschnur dienen
<lb/>muß, zwar eine Vorladung des andern Theils nicht erforder- 
<lb/>lich ist, weil in diesen Fällen die Klage auf eine unwiderleg- 
<lb/>liche Urkunde sich gründet, und dadurch die erfolgte Kondam-
<lb/>nation außer Zweifel steht, daß aber diese Vorladung wenigstens
<lb/>nicht verbothen ist, und also der Kurator um so mehr noch in
<lb/>der zweiten Instanz gehört werden konnte, als von ihm die
<lb/>Anwendung des 23g und 261. Artikel bestritten wurde ;

<lb/>Daß die Ausfertigung der Friedensrichterlichen Verhandlung
<lb/>vom 6. Dezember 1823 vorliegt, wonach der Kreissekretär
<lb/>Pistor auf den Antrag des K. Oberprokurators zu Köln und
<lb/>auf. den Grund des 5o5. Art. des B. G. B. zum Vor- 
<lb/>munde des sich im Zustande der gesetzlichen Jnterdiktiou befin- 
<lb/>denden Götze bestellt worden;

<lb/>Daß eines Theils die Rechtlichkeit dieser Bestellung niemals
<lb/>bestritten worden, und eigentlich kein Gegenstand der gegen- 
<lb/>wärtigen Entscheidung ist; daß es aber auch andern Theils
<lb/>kein Bedenken hat, daß die civilrechtlichen Folgen der gegen
<lb/>Götze ausgesprochenen Zuchthausstrafe nach den Bestimmungen
<lb/>des französischen B. G. B. zu beurtheilen sind, weil dadurch,
<lb/>daß ein Verbrecher etwa an einen nicht in der Provinz seines
<lb/>Domizils belegenen Ort zur Verbüßung der Strafe gebracht
<lb/>worden, noch kein neues Domizil im gesetzlichen Sinne für ihn
<lb/>begründet wird;

<lb/>Daß also, wenn in den hiesigen Provinzen der Fall der
<lb/>Jnterdiktion eintritt, sie auch in dem Sinne und Charakter
<lb/>genommen werden muß, die sie hier hat;

<lb/>In Erwägung, daß demzufolge, wie bereis in dem Er-
<lb/>kenntniß vom lg. August d. I- bemerkt worden, der Jnterdi-
<lb/>zirte, der Grund der Jnterdiktion mag gewesen seyn, welcher
<lb/>er wolle, nicht allein einer Kuratel für sein Vermögen unter- 
<lb/>worfen, sondern auch für seine Person als unfähig zu betrach- 
<lb/>ten ist, gerichtliche Verhandlungen mit rechtlicher Wiikung vor- 
<lb/>zunehmen, wie sich dieses nicht allein aus den Art. 5o9 und
<lb/>45o des B. G. 23. deutlich ergiebt, sondern worüber auch na- 
<lb/>mentlich in Bezug auf die wegen begangener Verdrehen inter-
<lb/>dizirte Personen die bewährtesten Rechtslehrer einig sind;

<lb/>Daß nach allem diesem rücksichts des Legimitativnspunkts
<lb/>also kein erhebliches Bedenken entstehen kann.

<lb/>Was nun die Sache selbst betrifft, in Erwägung, daß alles
<lb/>was gegen die Zuläßigkeit der von der Appellantin verlangten
<lb/>Ehescheidung gesagt werden kann oder mag, sich auf den einen
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0102.tif"
                n="93"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0102--><p/>
            <p>

               <lb/>—' 93 *“•

<lb/>Satz reduzkrt: daß die Zuchthausstrafe deS Preuß. Krikninak-
<lb/>Rechts keine xeine inkamante, also der Fall des Art. 232
<lb/>des B. G. B. nicht vorhanden fey. *

<lb/>In Erwägung, daß aber diese Folgerung von selbst zusammen
<lb/>fällt, sobald man sich überzeugt, daß unter der Zuchthaus- 
<lb/>strafe im Sinne des Preußischen Kriminalrechts, und des in
<lb/>den Rheinprovinzen als Regel noch immer geltenden St. G. B.
<lb/>an sich, und soviel das Materielle der Strafe betrifft, kein
<lb/>bedeutender Unterschied ist;

<lb/>Daß zwar die zweite, nicht auch die erste mit einer
<lb/>öffentlichen Ausstellung am Pranger verbunden wird, in
<lb/>dieser Ausstellung gleichwohl nicht der Grund der Infamie
<lb/>liegt, weil auch andere Strafen, womit keine Ausstellung ver- 
<lb/>bunden ist, z. B. die Strafe der Landesverweisung (Banisse-
<lb/>ment) nichts destoweniger die Infamie nach sich ziehen, und
<lb/>alle übrige Verbrecher, die zu einer nach den hiesigen Gesetzen
<lb/>infamirenden Strafe verurtheilt sind, als ehrlos angesehen
<lb/>tvxrden, obschon sie am Pranger nicht ausgestellt werden:

<lb/>Daß selbst nach dem allgemeinen Landrechte Thl. 2, Tit r,

<lb/>§ 7o4 grobe Verbrechen gegen Andere, wegen welcher ein
<lb/>Ehegatte harte und schmähliche Zuchthaus - oder Festungsstrafe
<lb/>nach Urtheil und Recht erlitten hat, den daran unschuldigen
<lb/>Theil die Scheidung zu suchen, berechtigen sollen.

<lb/>Daß die K. Kabinetsvrdre vom 6. März und 5. September
<lb/>1821 nichts weiteres zum Zweck haben» als daß Dienstvergehen
<lb/>Von Verwaltungsbeamten auf gleiche Weise in den Rhein - und
<lb/>in den alten Provinzen untersucht und an ihnen bestraft wer- 
<lb/>den sollen, ohne über die künftigen Verhältnisse deS bestraften
<lb/>Ehemannes zu seiner Ehefrau etwas zu bestimmen;

<lb/>Daß also, wenn es die allerhöchste Absicht des Gesetzgebers
<lb/>gewesen seyn soll, daß die in dem Preußischen Kriminalrecht
<lb/>festgestellten Strafen zugleich auf die Befugniß der Ehefrau,
<lb/>auf Ehescheidung anzutragen, Einfluß haben sollen, die Appel- 
<lb/>latm ohne Zweifel berechtigt sein würde, auf den Grund des
<lb/>angeführten § 7o4, 4. Th. i. Tit. die Scheidung zu suchen,
<lb/>weil die wider ihren Ehemann ausgesprochene Strafe unstreitig
<lb/>eine harte und schmähliche Zuchthausstrafe ist, und in dem
<lb/>Urtheil ausdrücklich festgestellt ist, daß er als Beamter kassirt,
<lb/>zu allen ferner» Staatsdiensten für unfähig erklärt fey, und
<lb/>nach ausgestandener Strafzeit noch so lange detenirt und zur
<lb/>Arbeit augehalten werden soll, bis der durch ihn verursachte
<lb/>Schaben ersetzt und er sich wirklich nach der Ueberzeugung der
<lb/>Strafanstalt gebessert haben würde, wodurch die Zwangsarbeit
<lb/>sich sehr leicht auf die ganze Lebenszeit des Götze erstrecken,
<lb/>der Zweck der Ehe, vielleicht auf immer vereitelt, und der
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0103.tif"
                n="94"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0103--><p/>
            <p>

               <lb/>94
</p>
            <p>

               <lb/>Berurtheilte außer Stand gesetzt werden könnte, zum Unterhalt
<lb/>feiner Ehefrau je etwas beizutragen;

<lb/>Daß hingegen, wenn bei Verbrechen der Verwaltungsbeam,
<lb/>ten die Königk. Jabinetsordre vom 6. März und 5. Septem?
<lb/>her 1821, und die hierin auf einzelne Verbrechen gesetzte Strafen
<lb/>auf die Rechte der Ehefrau durchaus keinen Einfluß haben sollen,
<lb/>die wider den Ehemann ausgesprochene Zuchthausstrafe nicht
<lb/>äufgehörr hqt, eine Klage der Frau auf Ehescheidung zu be- 
<lb/>gründen ;

<lb/>Daß sich durch diese Auslegung des Gesetzes allein vermeiden
<lb/>läßt, daß mgn sich nicht genöthigt sieht, in den Rheinprovin-
<lb/>zen zwei miteinander unvereinbarliche Grundsätze zugleich auf- 
<lb/>zustellen und zwar die Verurtheilung des geringsten Einwohners
<lb/>zur Zuchthausstrafe als eine hinlängliche Ursache zur Eheschei- 
<lb/>dung für seine Frau anzusehen, bei der Ehefrau eines Beamten,
<lb/>der sich für dieselbe Zeit für durchaus ähnliche Verbrechen in
<lb/>demselben Zuchthaufe befindet, und ganz auf dieselbe Weise be- 
<lb/>handelt wird, hingegen eine Ausnahme zu machen , weil für
<lb/>ihn diese Verurtheilung keine Ehrlosigkeit nach sich zieht;

<lb/>In Erwägung, daß das Projekt des Art. 232, welches beim
<lb/>StaatSrathe zur Diskussion kam, ursprünglich so gefaßt war:
<lb/>„Si l’un des Epoux est condamnö ä une peine afflictive,
<lb/>l’autre pourra demander le Divorce, und daß , alö am Ende
<lb/>derDiskussion der Staatsrath Regnier vorschlug zu sagen: afilic-
<lb/>tive o a infamante, weil die peinlichen Gesetze in der Folge
<lb/>diese beide Arten der Strafen unterscheiden könnten, dieser Vor- 
<lb/>schlag angenommen wurde;

<lb/>Daß also hierin sich offenbar die Meinung des StaatsrathS
<lb/>dahin ausspricht, daß aus einer peine astlietive ein Eheschei- 
<lb/>dungsgrund solle entnommen werden können, unabhängig davon,
<lb/>ob sie zugleich infamante sey oder nicht.

<lb/>Daß aber nach damaliger Lage der Gesetzgebung und schon
<lb/>nach Art. tzo4 des Ende des Delits et des peines jede peine
<lb/>afflictive zugleich infamante war, es sich also erklärt, wie
<lb/>dieses Beschlusses und der darin ausgedrückten Absicht des
<lb/>Staatsraths ungeachtet im Art. 232 bloß die peine infamante
<lb/>von den Redaktoren ohne weitere vorgängige Diskussion ge- 
<lb/>nannt werden konnte, weil es denselben unpaßend scheinen
<lb/>mochte, neben dem allgemeinen Begriff der peines infamantes
<lb/>noch den untergeordneten der peines afffictives zu bezeichne«,
<lb/>und zu koordiniren, wie denn auch die letzteren, wozu die Reklu-
<lb/>sion mit gerechnet wird, als die schwereren Strafen offenbar
<lb/>schon in sich selbst die bürgerliche Ehe wenigstens eben so sehr
<lb/>schänden, als die leichtern, welche der Art. 8 des peinlichen
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0104.tif"
                n="95"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0104--><p/>
            <p>

               <lb/>95
</p>
            <p>

               <lb/>Gesetzbuchs nennt und die bloß als infamantes, bezeichnet
<lb/>werden:

<lb/>In Erwägung, daß, wenn man nach der Ansicht deS appck
<lb/>latisthen Kurators ein besonderes Gewicht darauf legen wollte,
<lb/>dag hier von einem Verwaltungsbeamten die Rede ist, sich
<lb/>folgende widersinnige Resultate ergeben würden:

<lb/>0 Der Quantität nach, daß selbst lebenswierige Zwangsar- 
<lb/>beit keinen Ehescheidungsgrund bilden konnte.

<lb/>2) Der Qualität nach, daß lebenswierige Zwangsarbeit
<lb/>eines nach Kriminalgesetzen bestraften Beamten nebst Kas- 
<lb/>sation und Unfähigkeitserklärung zu allen öffentlichen
<lb/>Aemtern die schuldlose Ehegattin weniger berechtigen wür- 
<lb/>den, auf Ehescheidung anzutragen, als die bloße Degra- 
<lb/>dation civique, welche gegen einen andern Einwohner
<lb/>der Rheinprovinzen erkannt würde.

<lb/>3) Nach dem Verhältnisse der Strafen, daß das Accesso- 
<lb/>rium einer peine afflictive erheblicher sey, als diese das
<lb/>Prinzipale selbst;

<lb/>4) Nach dem Grund und Zweck des Gesetzes, daß eS
<lb/>als mit dem Wesen der Che unverträglichen und also
<lb/>als ein stärkerer Ehescheidungsgrund angesehen werden
<lb/>müßte, wenn ein Ehemann mit der Strafe der Verban- 
<lb/>nung auf 5 Jahre, wobei doch auch die Exposition au
<lb/>carcan nicht einmal statt findet, belegt würde, als wenn
<lb/>er lebenslänglich in Ketten gienge;

<lb/>b) Nach der Absicht des Gesetzgebers im Allgemeinen, daß
<lb/>man annehmen müßte, derselbe habe wollen können,
<lb/>daß auch die härteste Strafe den andern Theil nicht
<lb/>berechtigen sollte, auf Ehescheidung anzutragen, wenn sie
<lb/>nicht grade als peine infamante bezeichnet worden
<lb/>wäre, woraus sich die Folgerung ergäbe, daß ihm der
<lb/>Name viel mehr als die Sache selbst gegolten habe,
<lb/>rin Satz, der mir allen bei den Diskussionen des Ge- 
<lb/>setzes geäußerten Meinungen in Widerspruch stehen würde;

<lb/>6) In Beziehung auf die Preuß. Gesetzgebung, daß, obgleich
<lb/>nach dieser jede harte und schmähliche Zuchthausstrafe
<lb/>als Ehescheidungsgrund gelten soll, in den Rheinlanden
<lb/>keine andere als die Todesstrafe der Ehe mit einem ent- 
<lb/>setzten Beamten ein Ende machen könnte;

<lb/>In Erwägung aber, daß eine Entscheidung, welche auf An- 
<lb/>sichten beruhte, woraus sich Folgerungen der vorstehenden Art
<lb/>unmittelbar ergeben, unzweifelhaft von beiden Gesetzgebern
<lb/>verworfen werden müßte.
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Verwaltungsbehörde. Regierung. Anwalt</title>
            </head>
      
      
      
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Anfang eines schriftlichen Beweises</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0105--><p/>
            <p>

               <lb/>96
</p>
            <p>

               <lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H. für Recht, daß der Einspruch
<lb/>des Appellaten gegen das Kontumazialerkenntniß vom 18. Aug.
<lb/>d. I. als ungegründet zu verwerfen, es bei letzrerm lediglich
<lb/>zu belassen, und Oponent die weiter aufgegangene Kosten zu
<lb/>tragen verbunden sey.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom i. Dezember 1824.

<lb/>Advokaten: Kramer — Schauberg.
</p>
            <p>

               <lb/>Verwaltungsbehörde. — Regierung. — Anwalt.

<lb/>Auch in Fällen, wo über Eigenthum und andre Realrechte
<lb/>gestritten wird, und das mündliche Verfahren Statt findet,
<lb/>genieße» die Verwaltungsbehörden, namentlich die Königlichen
<lb/>Regierungen das Vorrecht, ohne Anwalt vor Gericht zu er- 
<lb/>scheinen, und dürfen fich durch das öffentliche Ministerium
<lb/>vertreten lassen. Daher ist auch ein Appellakt für die Verwal- 
<lb/>tungsbehörde gültig, wenn gleich kein Anwalt für sie darin
<lb/>benannt ist.

<lb/>König!. Regierung zu Aachen -- Einwohner von

<lb/>Schönberg.

<lb/>t. Civilsenat. Sitzung vom C- Dezember &gt;824.

<lb/>Anfang eines schriftlichen Beweises.

<lb/>Zufolg« eines schriftlichen Aufsatzes vereinigte sich Heck- 
<lb/>mann mit Frohwein und Holderer zum Ankauf eines Bau- 
<lb/>platzes, um hierauf neue Häuser zu errichten.

<lb/>Sie akquirirten den Bauplatz, und alsbald fiengen Froh- 
<lb/>wein und Holderer an, sich ein Haus mit zwei Stockwerke»
<lb/>zu erbauen. Heckmann baute ebenfalls, wollte aber das Ge- 
<lb/>bäude um ein Stockwerk höher aufführen. Diesem Vorhaben
<lb/>widersetzten sich Heckmann und Holderer, indem sie behaupteten»
<lb/>mit Heckmann die mündliche Abrede getroffen zu haben,
<lb/>daß die sämmtlichen Häuser gleich hoch, und zwar nur zwei- 
<lb/>stöckig gebaut werde» sollten, und begehrten, den Beweis dieser
<lb/>Uebereinkunft durch Zeugen führen zu dürfen.

<lb/>Die schriftliche Vereinbarung, sagten sie, wodurch sich alle
<lb/>Theile zum Ankauf des Bauplatzes vereinigten, und die von bei- 
<lb/>den Theilen zur Bürgermeisterei eingegebenen Baupläne, welche
<lb/>mit einander verglichen, dieselbe Höhe von 2 Stockwerken pro«
<lb/>jektiren, bilden nach Art. &gt; 347 den Anfang eines schriftlichen
<lb/>Beweises. Obgleich tzeckmann zwar seinen Bauplan nicht
</p>
            <p>

               <lb/>*
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0106.tif"
             n="97"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Hypothek. Forstbehörde. Versteigerungsprotokoll. Zwangsbefehl</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0106--><p/>
            <p>

               <lb/>97
</p>
            <p>

               <lb/>selbst schriftlich gefertigt, so habe er ihn doch selbst beim Bür- 
<lb/>germeister deponirt, und müsse daher dieser Plan als ein Ecrit
<lb/>smsns de lul betrachtet werden.

<lb/>Das Landgericht in Düsseldorf fand die Zulassung zum Zeugen- 
<lb/>beweise für unstatthaft. Auf die gegen dies Erkenntniß einge- 
<lb/>legte Berufung sprach der R. A. G. H., reformatorisch, indem
<lb/>er erwog:

<lb/>,) Daß der schriftliche Aufsatz, enthaltend die Vereinigung
<lb/>zum Ankauf und Anbau des Platzes, schon allein eine
<lb/>Vereinbarung, wie die Kontrahenten zu bauen gedächten,
<lb/>höchst wahrscheinlich mache;

<lb/>2) Daß die beiderseitigen Baupläne mit einander verglichen
<lb/>deutlich zeigten, daß beide Häuser über das Erdgeschoß
<lb/>nur ein Stockwerk haben sollen, eins so hoch wie das
<lb/>andre seyn» und das Gesims von beiden in einer Linie
<lb/>fortlaufe; und daß , wenn man auch den von Heckmann
<lb/>übergebenen Bauplan selbst nicht als einen eigentlichen
<lb/>schriftlichen Aufsatz ansehen könne, dennoch die geständlich
<lb/>von ihm geschehene Deposition dieses Plans einem von
<lb/>ihm herrührenden Aufsatz gleich gehakten werden müsse.
<lb/>Diesemnach ließ der R. A. G. H. den Zeugenbeweis zu.

<lb/>Frohwein und Holderer — Heckmann.

<lb/>I. Eivilseuat. Sitzung vom 8. Juni 1824.

<lb/>Advokaten: Lützeler — Müller.

<lb/>Hypothek. — Fprstbehörde. — Versteigerungsprotokoll. —
<lb/>Zwangsbefehl.

<lb/>Giebt ein Versteigerungsprotokoll der Fvrstbehörde
<lb/>einen gültigen Titel ab zur Hypothekareinschrei- 
<lb/>bung?

<lb/>Ist ein erekutorisch erklärter IwangSbefehl hiezu
<lb/>geeignet? Dekret vom 23. und 28. Oktober und 5. No- 
<lb/>vember &gt;79o, f Art. 7 des Gesetzes vom 3o. Ventose und
<lb/>10. GerminaT Jahrs 12 , Art. 2121, 2128, 2129 des B.
<lb/>G. B. Dekret vom 25. Thermidor Jahrs 12. — 12. No- 
<lb/>vember 1811 und 24. März 1812.

<lb/>König!. Regierung Jesss.

<lb/>Am 2i. November 1820 verkauft die Forstbehörde an Ahrem
<lb/>zu Poppelsdorf bei Bonn eine Parthie Holz aus den König!.
<lb/>Waldungen, in zwei Terminen zahlbar, und nimmt darüber
<lb/>ein Versteigerungsprotokoll auf, welches der Ankäuftr unter- 
<lb/>zeichnet.
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0107.tif"
                n="98"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0107--><p/>
            <p>

               <lb/>98
</p>
            <p>

               <lb/>Am -6. Ium 1821 erläßt der Domainenrentmeister in Norm
<lb/>einen Zwangsbefehl auf Zahlung deS fälligen ersten Termins,
<lb/>welcher Zwangsbefehl gehörig erekutvrisch erklärt, und dem
<lb/>Schuldner zugestellt wird.

<lb/>Auf den Grund dieses Zwangsbefehls und jenes Forstver- 
<lb/>steigerungsprotokolls vom ni. November 1820 nimmt der Do-
<lb/>mainenrentmeister am 10. August 1821 gegen den Schuldner
<lb/>Ahrem eine Hypothekareinschreibung zur Sicherheit des ganzen
<lb/>Steigschillings.

<lb/>In dem Kollokationsverfahren, welches später über das Ver- 
<lb/>mögen des Schuldners entsteht, ficht ein Mitgläubiger Jeffä
<lb/>die Gültigkeit dieser Hypothekarinskription an, weil jenes Ver-
<lb/>ffeigerungsprotokoll und jener Zwangsbefehl keinen gesetzlichen
<lb/>Titel dazu bildeten.

<lb/>Das Landgericht zu Köln hielt die Inskription auf den Grund
<lb/>des Zwangsbefehls und über die darin enthaltene Summe auf- 
<lb/>recht, verwarf dagegen die Inskription für den übrigen bloß
<lb/>auf das Versteigerungsprotokoll gegründeten Betrag, weil dies
<lb/>Protokoll allerdings keinen gültigen Titel dazu abgebe.

<lb/>Dieses Urtheil hat der Rheinische Appellationshof folgender- 
<lb/>maßen bestätigt.

<lb/>So viel die von der K. Regierung eingelegte Hauptberufung
<lb/>betrifft, in Erwägung, daß in dem Dekret vom 23. und 28.
<lb/>Oktober und 5. November i79&lt;&gt; Tit. 2, Art. x4. zwar allge- 
<lb/>mein festgestellt ist, Le ministere des notaires neseranulle-
<lb/>ment necessaire pour la passation desdits Laus (des biens
<lb/>nationaux) ni pour tous les untres actes d’admi-
<lb/>nistration; ces actes ainsi que les baux seront sujets
<lb/>au controle et ils eraporteront hypotheque et execution

<lb/>par^e, daß aber diese Bestimmung durch den Art. 2l2i des
<lb/>B. G. B., verbunden mit dem 7. Art. des Gesetzes vom 3o.
<lb/>Vendemiaire und 10. Germinal 12, Jahres abgeschafft und
<lb/>das dem Staate noch zustehende Recht einer gesetzlichen Hypo- 
<lb/>thek auf wenige Fälle beschränkt ist, worunter der gegenwärtige
<lb/>nicht gehört, mithin die uncer einer früher» Gesetzgebung er- 
<lb/>folgten Cirkularschreiben der Regisseurs de l’tenrdgistrement
<lb/>et du domaine vom i4. Pluv. und 11. Germinal 8. I. i3.
<lb/>Januar und 4. März 1800 hier eben so wenig, als das rö- 
<lb/>mische Recht, oder das Dekret vom 5. November 1790 zur
<lb/>Begründung eines Hypothekenrechts in Betracht kommen
<lb/>können.

<lb/>Daß der gegenwärtige Fall eben so wenig unter diejenigen
<lb/>gehört, worin dem Staate an dem Mobiliar- oder Immobiliar- 
<lb/>vermögen seiner Schuldner oder an beiden zugleich ein Privile- 
<lb/>gium eingeräumt «st, und die von der K. Forstverwaltung gr--
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0108.tif"
                n="99"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0108--><p/>
            <p>

               <lb/>99
</p>
            <p>

               <lb/>«ommene Hypothekarinskription ebenfalls nicht alS Folge einer
<lb/>pertragsmäßigen Hypothek angesehen werden kann,
<lb/>weil das von der K. Fvrstverwaltung aufgenommene Versteige»
<lb/>gerungsprotvkoll zwar in die Klaffe authentischer Urkunden ge- 
<lb/>hört, aber Jakob Ahrem a!S Ansteigerer keine ausdrückliche
<lb/>Hypothek in seinen Gütern bestellt, am wenigsten nach dem
<lb/>Art. 2129 des B. G. B. die Güter bezeichnet hat, welche der
<lb/>K. Forstverwaltung zur Sicherheit dienen sollten, folglich für
<lb/>die K. Regierung die Behauptung nur übrig bleibt, daß die
<lb/>von ihr in Anspruch genommene Hypothek als eine gerichtliche
<lb/>anzusehen sch, die sich auf alle Güter des Schuldners erstreckt.

<lb/>In Erwägung, daß nach dem Art. 2123 des B. G. B. der
<lb/>Gläubiger eine allgemeine Hypothek an allen liegenden Gütern
<lb/>des Schuldners erhält, wenn entweder ein unter Privatunter- 
<lb/>schrift von ihm ausgefertigtes Schuldbekenntniß durch Urtheil für
<lb/>nicht anerkannt, oder der Schuldner zur Zahlung verurtheilt
<lb/>ist.

<lb/>Daß aber hier »on keiner Privatunterschrift, noch von einer
<lb/>Anerkennung derselben vor der K. Forstverwaltung, &gt;vder einer
<lb/>andern Verwaltungsbehörde jemal die Rede gewesen ist, mithin
<lb/>der Art. 2123 deS B. G. B. in so weit hierin von reconuais-
<lb/>sances ou verifications, faites en Jugement, des Signatures
<lb/>apposdes k un acte obügatoire sous seign prive die
<lb/>Rede ist, sich hier durchaus nicht anwenden läßt, weil wenig- 
<lb/>stens das Protokoll, worin das Versprechen zuerst ausgenom- 
<lb/>men ist, nicht zugleich als Anerkennung desselben angesehen wer- 
<lb/>den kann, di« bei einer öffentlichen Urkunde ohnehin nicht
<lb/>nöthig ist.

<lb/>Daß also nur noch die weitere Behauptung in Betracht
<lb/>kommen kann, daß der am 26. Juni 1821 von dem Konigl.
<lb/>Rentmeister de Cher auSgegangene, und von dem Präsidenten
<lb/>deS Konigl. Landgerichtes zu Köln am 28. desselben Monates
<lb/>«rekutorisch erklärte Awangsbefehl einer wirklichen, bei einer
<lb/>Verwaltungsbehörde erfolgten Verurtheilung näch den Kaiser!.
<lb/>Dekrete« gleich zu achten sey.

<lb/>Daß aber, sobald einmal festgestellt ist, daß die K. Regie- 
<lb/>rung weder «ine gesetzliche noch Konventionalhypothek für sich
<lb/>hat, die Eintragung des über die Versteigerung aufgenommenen
<lb/>Protokolls keine Hypothek bewirken konnte, weil hierzu auf
<lb/>einer Seite die wirkliche Bestellung von Seiten des Schuldners,
<lb/>und auf der andern die Bezeichnung der Güter, worauf sich
<lb/>das Hypothekenrecht erstrecken soll, erfordet wird, folglich in
<lb/>der eben erwähnten Voraussetzung die Hypothekeneinschreibung
<lb/>vom &gt;o. August 1821 nur in so weil von einiger Wirkung seyn
<lb/>kan«, als sie sich außer dm Versteigerungsprotokollen auf
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0109.tif"
             n="100"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Subhastationsordnung. Zahlungsaufforderung. Zahlungsbefehl</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0109--><p/>
            <p>

               <lb/>M. 100
</p>
            <p>

               <lb/>den Zwaugsbefehl gründet, dieser IwangSbefehl hingegen nur
<lb/>die Summe von zweihundert eitf Thaler zum Gegenstände hat,
<lb/>wofür die K. Regierung in dem Urrheil des K. Landgerichtes
<lb/>zu Köln vom 5. März 1824 auch wirklich vorzugsweise klassi-
<lb/>flzirt worden.

<lb/>So viel die Jnzidentberufung des Appellaten betrifft, in Er- 
<lb/>wägung, daß in den Kaiser!. Dekreten vom 25. Thermidor
<lb/>i2 Jahres, 12. November 18*1 und 24. März 1812 festge- 
<lb/>stellt ist, que les condamnations et les contraintes dman^es
<lb/>des administrateurs, dans les cas et pour les matieres de
<lb/>leur competence, emportent hypoth&amp;que de la meme
<lb/>maniere et aux memes conditions que celles de l’aatorite
<lb/>jtidiciaire.

<lb/>Daß zwar hiebei vorausgesetzt wird, que ees aetes nepeu-

<lb/>vent et re l’ohjet d’ancun litige devant les tribunaux ordi-
<lb/>naires, sans trouhler l’ind^pendance de l’autoritd admi- 
<lb/>nistrative, und unter Beziehung auf das Gesetz vom 22. Aug.
<lb/>I?9l, Tit. i3, Art. 3l, 32 und 33 überMauthsachen von einer
<lb/>eontrainte die Rede ist, die ohne Rücksicht auf den Einspruch des
<lb/>Schuldners wenigstens provisorisch vollstreckt werden konnte;
<lb/>daß sich aber auch, nach der Königlichen Verordnung vom 26.
<lb/>Dezember 1808 wegen verbesserter Einrichtung der Provinzial-
<lb/>polizei und Finanzbehorden § 42, in dem gegenwärtigen Falle,
<lb/>wo der Zwangsbefehl auf einer nicht widersprochenen authenti- 
<lb/>schen Urkunde beruht, und von Erfüllung eines mit der K»
<lb/>Forstverwaltung geschlossenen Holzverkaufs die Rede ist, sich
<lb/>nicht bezweifeln läßt, daß auch diese Bedingung hier eintreffe.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der R. A. G. H., nachdem er den Herrn Generalad- 
<lb/>vokaten von Oppen in seinem Anträge vernommen bat, und
<lb/>nach vorhergegangener Berathschlagung mit Verwerfung der
<lb/>eingelegten Kauvt- und Jnzidentberufung für Recht, daß das
<lb/>Urtheil des K. Landgerichtes zu Köln vom fünften März 1824
<lb/>zu bestätigen sey, und kompensier die in der gegenwärtigen
<lb/>Instanz aufgegangenen Kosten.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 6. Dezember 2824.

<lb/>Advokaten: Haaß — Schauberg.

<lb/>Subhastationsordnung. — Zahlungsaufforderung. —
<lb/>Zahlungsbefehl.

<lb/>Besteht nach der Subhastationsordnung noch ein

<lb/>Unterschied zwischen Zahlungsaufforderung (Som-

<lb/>mation) und Zahlungsbefehl (Commandemeat)?
</p>
            <p>

               <lb/>t
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0110.tif"
                n="101"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0110--><p/>
            <p>

               <lb/>101
</p>
            <p>

               <lb/>Muß der erekutorische Titel, worauf die Subhastck-

<lb/>tion betrieben wird, auch dem drittenBesitzer des

<lb/>verpfändeten Grundstücks insinuirt werden? Art.

<lb/>2 der SubhastationSotdnung vom i. August 1822. Art.

<lb/>2169 deS B. G. B.

<lb/>PanneS -*• Steinhaus.

<lb/>Die Erben 'von Wittwe Steinhaus ließen auf den Grund
<lb/>einer erekutvrischen Schuld- und Pfandverschreibung ihrer
<lb/>Schuldnerin Wittwe Pauli einen Zahlungsbefehl insinuiren,
<lb/>und die Subhastation der verpfändeten Immobilien androhen.

<lb/>Hierauf ließen sie den dritten Besitzer der Hypothek, Pannes,
<lb/>auffordern, entweder die Hypothek den Gläubigern zur Gel- 
<lb/>tendmachung ihrer Rechte zu belassen oder zu räumen.

<lb/>Die Subhastation gieng vor sich. Der dritte Inhaber Pannes
<lb/>machte dagegen Einspruch, weil die an ihn gerichtete Auffor- 
<lb/>derung besonders um deswillen nicht gesetzlich sey, weil ihm
<lb/>nicht zugleich der erekutorische Titel zugestellt worden, worauf
<lb/>sich das Verfahren gründe.

<lb/>Das Königliche Landgericht in Köln verwarf den Einspruch ,
<lb/>und hielt die Subhastation aufrecht. Dies Erkenntniß wurde
<lb/>reformirr, und die Subhastation für ungültig erklärt, wie
<lb/>folgt.

<lb/>In Erwägung, daß im 2. § der Subhastatkonsordnung unter
<lb/>der Aufforderung zur Zahlung, Lommation, und dem eigent-
<lb/>kichen Zahlungsbefehl commandement de payer, in so fern
<lb/>das Verfahren auf gerichtliche Versteigerung dadurch eingeleitet
<lb/>werden soll, gleichwie unter den Schuldnern selbst, welchen
<lb/>die Aufforderung zug«stellt werden soll, kein Unterfchied ange- 
<lb/>nommen ist.

<lb/>Daß also, wenn unter den Schuldnern sich einige befinden,
<lb/>welche persönlich, und andere, welche nuk hypothekarisch für
<lb/>die Forderung des Gläubigers zu haften haben, allen ohne Un- 
<lb/>terschied eine gleiche Aufforderung zur Zahlung, mit der
<lb/>Abschrift der Urkunde, worauf die Forderung sich gründet,
<lb/>zugestellt werden muß«

<lb/>Daß auch dem dritten Besitzer des verpfändeten Grundstücks
<lb/>daran gelegen ist, die Forderung zu kennen, worauf die Be- 
<lb/>schlagnahme sich gründet, um wider seinen Verkäufer den Re- 
<lb/>greß zu nehmen, sich dessen zu versichern und alle dazu erfor-
<lb/>deklichen Maaßregeln zu ergreifen.

<lb/>Daß der dritte Besitzer sogar zugleich ein persönlicher Schuld- 
<lb/>ner des Klägers seyn kann, und dieser Fall eintritt, wenn er
<lb/>bei der Erwerbung des Grundstückes zugleich gegen seinen Au-
<lb/>thor sich anheischig gemacht hat, die darauf hypothekarisch per-
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Cession. Simulation</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0111--><p/>
            <p>

               <lb/>— 102 —

<lb/>sicherten Schulden zu zahlen, und sie daher als ein Theil seines
<lb/>Kaufpreises anzusehen sind;

<lb/>Daß also wenigstens in dem vorliegenden Falle auch die Ur-
<lb/>künde, worauf die Forderung der Erben von Steinhaus sich
<lb/>gründete» dem Appellanten insinuirt werden mußte, um im
<lb/>ersten Falle seine Regreßklage wider seinen Author nehmen zu
<lb/>können, im andern Falle aber ihn zu benachrichtigen, daß es
<lb/>seine eigene persönliche Schuld sey, die er zu tilgen hätte, und
<lb/>den gerichtlichen Verkauf seines Hauses von sich abzuwenden.

<lb/>Daß der im 2169 Art. des B. G. B. angenommene Unter- 
<lb/>schied unter einem Zahlungsbefehl und einer bloßen Aufforde- 
<lb/>rung unter der jetzigen Gesetzgebung nach § 2 der Subhasta-
<lb/>tivnsordnung hinwegfällt, und in dem Subhastativnsverfahren,
<lb/>das hauptsächlich wider den wirklichen Besitzer gerichtet wird,
<lb/>auch dieser in Stand gesetzt werden muß, da- ganze Verfahren
<lb/>zu beurtheilen, und wenn es seiner Behauptung nach nicht
<lb/>Starr haben sollte, seine Einreden in gesetzlicher Frist dawider
<lb/>porzubringen.

<lb/>Daß es unter diesen Umstände» überflüssig wird, über W
<lb/>zweite Beschwerde des Appellanten zu entscheiden.

<lb/>Ans diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R^ A. G. S}. für Recht, daß, mit Aufhebung
<lb/>des am i9. Oktober 1624 bei dem Königl. Landgerichte zu
<lb/>Köln ergangenen UrtheilS die am fünften desselben MonateS
<lb/>statt gehabte Versteigerung der auf dem Waidmarkte Nro. 39
<lb/>und auf der Blaubach Nro. 1 gelegenen Häuser mit dem gan- 
<lb/>zen Verfahren für ungültig zu erklären sey, u. s. w.

<lb/>I. Cwilsenat. Sitzung vom i3. Dezember 1824.

<lb/>Advakaten: Haaß -- Müller.

<lb/>Cessiorr. — Simulation.

<lb/>Können die Gläubiger eines Schuldners die vöst
<lb/>diesem zu Gunsten eines andern Gläubigers aus- 
<lb/>gestellte Schuldurkunde gegen denCessionar dieser
<lb/>Schuldurkunde als simulirt und ungültig anfech- 
<lb/>ten, weil der Schuldner, der debitor cessus,
<lb/>bei Errichtung der Schuldurkunde die darin
<lb/>ausgedrückte Valuta nicht empfangen habe,
<lb/>obgleich debitor cessus bei der Cessi0n ge- 
<lb/>genwärtig war, und solche genehmigt hat?
<lb/>Regierung zu Köln — Banko-Komptoir daselbst.

<lb/>Zufolge Nokarialobligation vom 20. Oktober i82o bekennest
<lb/>die Eheleute Schmelz in Bonn, an Grabeler daselbst 4ooo
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0112.tif"
                n="103"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0112--><p/>
            <p>

               <lb/>103
</p>
            <p>

               <lb/>Thaler für ein empfangenes Darlehn schuldig zit seyn, und
<lb/>stellen ein Haus zur Hypothek.

<lb/>Gemäß Notarialakts vom 22. März 1822 überträgt Grabeler
<lb/>diese Obligation an das Königl. Banko-Komptoir in Köln,
<lb/>für denselben Betrag, den ihm das Banko-Komptoir baar aus- 
<lb/>zahlt« Die schuldnerischen Eheleute Schmelz sind bei diesem
<lb/>Uebertragungsakte zugegen, und genehmigen denselben.

<lb/>In dem später eröffneten Kollokationsverfahren wird das
<lb/>Banko-Komptoir nach dem Range der zedirten Hypothek lozirt,
<lb/>diese Kollokation aber von der Königl« Regierung Namens der
<lb/>Gemeinde Hersel als später« Gläubigerin angefochten. Die
<lb/>Regierung behauptet nämlich, jenes Schuldbekenntnis im ersten
<lb/>Notarialakt vom 20. Oktober fey fingirt, die Eheleute Schmelz
<lb/>hätten damals gar kein Geld von Grabeler bekommen, die
<lb/>Obligation fey nur zum Scheine gemacht worden, um ihnen
<lb/>ein Mittel zu verschaffen, trotz aller fernern Hypotheken Geld
<lb/>aufnehmen zu können, erst später bei Gelegenheit der Cession
<lb/>an das Banko-Komptoir habe Grabeler die empfangene Valuta
<lb/>cessionis an die Eheleute Schmelz ausgeantwortet, um ihnen
<lb/>als Aequivalent des ursprünglichen Schuldbetrags zu dienen.

<lb/>Um diese Fiktion und Simulation zu beweisen, trug die
<lb/>Regierung auf Beiladung des Grabler an, um ihm darüber
<lb/>den Eid zu deferiren.

<lb/>DaS Königliche Landgericht in Köln verwarf diesen'Antrag
<lb/>auf Beiladung und den desfallsigen Eid als irrelevant, verwarf
<lb/>überhaupt das ganze System der Regierung, und ließ den
<lb/>Kvllvkativnsstatus zu Gunsten des Banko-Komptoirs bestehen.

<lb/>Der R. A. H. hat dieses Erkenntniß folgendermaßen bestätigt.

<lb/>In Erwägung, daß dem Cessionar eines Schuldinstruments
<lb/>zwar von Seiten des Schuldners in der Regel auch diejenigen
<lb/>Einwendungen entgegengesetzt werden dürfen, welche dieser
<lb/>gegen den Eedenten geltend machen könnte; daß aber im
<lb/>Vorliegenden Falle nicht erhellt, daß von den Eheleuten Schmelz,
<lb/>als Schuldnern, auch nur die bloße Behauptung ausgestellt
<lb/>worden wäre, sie hätten auf die dem Grabeler am 20. Oktober
<lb/>1820 ausgestellte Notariatsurkunde über 4ooo Thlr. keine Va- 
<lb/>luta, oder dieselbe nicht vollständig erhalten; eine Behauptung
<lb/>die übrigens hier, wo die Cession von dem Schmelz ausdrücklich
<lb/>genehmigt, und das Königl. Banko-Komptoir als Gläubiger
<lb/>anerkant worden, auch von keinem Gewicht seyn würde.

<lb/>In Erwägung, daß selbst, wenn es gegründet seyn sollte,
<lb/>daß die Eheleute Schmelz — wie in den Qualitäten des Er-
<lb/>kenntnißes erster Instanz als eine Bemerkung des Anwaltes
<lb/>der Königl. Regierung angeführt worden, — ursprünglich nicht
<lb/>sofort die 4ooo Thlr. von Grabeler unmittelbar erhalten hätten,
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0113.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Konkordat</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0113--><p/>
            <p>

               <lb/>sondern daß vielmehr erst bei der am 22. März 1823 gesche- 
<lb/>henen Cession der Urkunde von Seiten desselben an daS
<lb/>K. Banko-Komproir, die von diesem gezahlte Valuta cessioni»
<lb/>Von den Eheleuten Schmelz, um ihnen als ursprüngliche Valuta
<lb/>zu dienen, bezogen worden wäre, daraus doch noch nicht folgen
<lb/>würde, daß hier ein fraudulöses Geschäft vorliege, um so
<lb/>weniger da am 20. Oktober 1620 die Eheleute Schmelz sich
<lb/>noch gar nicht im Vermögensverfall befanden und es nicht
<lb/>denkbar ist, wie ein betrügliches DarlehnSgeschäft gegen Gläu- 
<lb/>biger/ welche laut Auszug aus den Hypothekenregistern damals
<lb/>noch gar nicht eristirten, habe beabsichtiget werden können,
<lb/>anderntheils aber nicht bestritten worden, daß das Königliche
<lb/>Bankokomptoir im März zur Zeit der Cession und gegen die- 
<lb/>selbe seinerseits die volle Valuta bezahlt habe, wobei es gar
<lb/>nicht weiter darauf ankommen kann, ob eS wie eine Verwen- 
<lb/>dung derselben in den Nutzen der Eheleute Schmelz geschehen
<lb/>sey oder nicht, am wenigsten aber dritte Personen darüber
<lb/>einen ganz vagen Zweifel aufzustellen berechtigt sind;

<lb/>In Erwägung, daß also nach allem diesem die Thatsachen,
<lb/>worüber dem Grabeler nach vorgängiger Beiladung der deziso- 
<lb/>rische Eid zugeschoben werden soll, schon an und für sich un- 
<lb/>erheblich sind;

<lb/>Daß ohnehin Grabeler nie als Parthei im gegenwärtigen
<lb/>Rechtsstreite würde angesehen werden können; die Zuschiebung
<lb/>eines dezisorischen Eides an ihn, also jedenfalls nicht Statt
<lb/>finden könnte und überhaupt der ganze Antrag auf Beiladung
<lb/>gesetzlich unbegründet ist, die Entscheidung der Sache sonach
<lb/>dadurch nicht aufgehalten werden kann.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K- R. A. G. H. für Recht , daß das Erkenntniß
<lb/>des hiesigen K. Landgerichts vom 8. Juli 1824 lediglich zu
<lb/>bestätigen u. s. w.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom i3. Dezember 1824.

<lb/>Advokaten: Klein — Müller.

<lb/>Konkordat.

<lb/>Zu den Förmlichkeiten eines abzuschließenden Konkordats ge-'
<lb/>hört ins Besondre, daß nach geschloffenem Verifikationsverfah- 
<lb/>ren diejenigen Gläubiger, deren Forderungen verifizirt worden,
<lb/>durch die Syndiken ausdrücklich zu einem Termin zusammen
<lb/>berufen werden müssen, und daß darauf das Konkordat int
<lb/>Termine selbst unterzeichnet werde. .

<lb/>Dem zu einem solchen Termine nicht vorgeladenen Gläubiger
<lb/>sieht daher der Ablauf der im Art. 523 des H. G. B. zur
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0114.tif"
             n="107"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Vertrag über zukünftige Erbschaft</title>
            </head>
      
      
      
         </div>
         <div xml:id="d93994e12566" type="section" subtype="Rechtsprechung">
            <head>
               <title level="a" type="main">Sühnversuch. Rekonvention</title>
            </head>
      
      
      
         </div>
         <div xml:id="d93994e12575" type="section" subtype="Rechtsprechung">
            <head>
               <title level="a" type="main">Zeugniß. Sachwalter</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0114--><p/>
            <p>

               <lb/>107
</p>
            <p>

               <lb/>Opposition gestatteten achttägigen Frist um fo weniger entgegen»
<lb/>wenn nicht kovstirt, daß er vom Homologationserkenntniß über
<lb/>das Konkordat unterrichtet worden, und er ist daher wohl be- 
<lb/>fugt, seine Forderung zu deren wahrem Betrage noch immer
<lb/>gegen den Falliten geltend zu machen.

<lb/>Wittwe von Scheidt — Hösterey.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 20. November ,824.

<lb/>Advokaten: Müller — Schauberg.

<lb/>Vertrag über zukünftige Erbschaft.

<lb/>Der Art. n3o des B. G. B., welcher Verträge über zu- 
<lb/>künftige Erbschaften für ungültig erklärt, bezieht sich nicht
<lb/>nur auf ganze Erbschaften, sondern auch aufQuoten, Theile
<lb/>derselben und Vermächtnisse.

<lb/>Spicker — Ritrerskamp«

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 22. Dezember 1824.

<lb/>Advokaten: Müller — Schauberg.

<lb/>Sühnversuch. — Rekonvention.

<lb/>Eine Rekonvention findet nur dann ohne vorgängigen Süh- 
<lb/>neversuch Statt, wenn aus derselben nur ein Einwand gegen
<lb/>die Hauptklage oder ein Kompensationöanspruch gegen dieselbe
<lb/>hervorgeht.

<lb/>Homberg — Salm.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 27. Dezember 1824,

<lb/>Advokaten: Müller — Bleissem.

<lb/>Zeugniß. — Sachwalter.

<lb/>Die in 1-er ultima de testibus enthaltene Vor- 
<lb/>schrift: „ut praesides attendant, ne Patroni in
<lb/>causa cui patrocinium praestiterunt, testi- 
<lb/>monium dicant, ist auch in der jetzigen Jurispru- 
<lb/>denz angenommen, nicht nur, weil das Zeugniß
<lb/>des Sachwalters in manchen Fällen verdächtig
<lb/>feyn würde» sondern auch deswegen, weil es un- 
<lb/>billig ist» ihn zu pothigen, daß er dasjenige ent- 
<lb/>decke, waS feine Parthei insgeheim ihm auver-
<lb/>traut hat.

<lb/>Ster Bd. t. «Hfl.
</p>
            <p>

               <lb/>7
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0115.tif"
             n="108"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Kurs. Zinsen. Vermächtniß</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0115--><p/>
            <p>

               <lb/>108
</p>
            <p>

               <lb/>Hierunter find aber nicht diejenigen Thatum-
<lb/>stände begriffen, welche er erfahren und wahr»
<lb/>genommen hat, ehe er von seiner Parthei zu
<lb/>Rathe gezogen wurde, und ihm nicht als Kon- 
<lb/>sulenten anvertraut worden sind.

<lb/>Jürjans und Hingmann — Clasfen.

<lb/>I- Civilsenats. Sitzung vom 27. Dezember 1824.

<lb/>Advokaten: Kramer — Bleissem.

<lb/>Kurs. — Zinsen. — Vermächtniß.

<lb/>Unter dem Worte Reichsthaler wird nicht ein Tha-
<lb/>ler Preußisch Kourant verstanden, sondern nur
<lb/>60 Stüber Kölnisch, Bergisch oder Klevisch.

<lb/>Die Verfügung des Testators, daß zu einer be- 
<lb/>stimmten Zeit nach seinem Tode ein gewisses Le- 
<lb/>gat auögezahlt werden solle, berechtigt nicht, die
<lb/>Zinsen seit dem Eintritt dieser Zeit zu verlangen,
<lb/>sondern diese laufen erst vom Tage der Klage. Art.
<lb/>*o*4, 1015 des B. G. B.

<lb/>Degen — Wittwe Jobert geb. Angeli.

<lb/>Ein Testator hatte in seinem Testamente verfügt, daß binnen
<lb/>drei Wochen nach seinem Tode der Wittwe Angeli ein Legat
<lb/>von 3ooo Reichsthaler ausgezahlt werden sollte.

<lb/>Dieses Vermächtniß gab Anlaß zu Streit darüber:

<lb/>1) Ob unter dem Worte Reichsthaler gewöhnliche bergische,
<lb/>kölnische oder klevische Reichsthaler zu 60 Stüber zu ver- 
<lb/>stehen seyen, oder soviel Thaler Preußisch Kourant;

<lb/>2) Ob der Zinsenlauf des Legats drei Wochen nach dem
<lb/>Tode des Testators von rechlswegen eintrete oder erst
<lb/>vom Tage der Klage.

<lb/>Diese Streitpunkte entschied der R. A. G. H. folgendermaßen:
<lb/>„In Erwägung, daß in keinem Gesetze vorgeschrieben ist,
<lb/>daß in allen Provinzen des Preußischen Staats, selbst bei dem
<lb/>Verkehr unter Privatpersonen unter dem Namen Reichsthaler,
<lb/>der hier längst bekannt war, künftig nur, wenn nicht das Ge-
<lb/>gentheil ausgedrückt ist, des bisherigen Sprachgebrauchs unge- 
<lb/>hindert, nur ein Thaler Preußisch Kourant verstanden werden
<lb/>solle, folglich das Vermächtniß, wovon hier die Rede ist, nur
<lb/>in dem Sinne genommen werden kann, den es im gegenseitigen
<lb/>Verkehr unter den Einwohnern des Landes gewöhnlich hat,
<lb/>und nach welchem ein Reichsthaler 6« Stüber kölnisch, bergisch
<lb/>oder klevisch bedeutet ;
</p>
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Anwalt. Vollmacht</title>
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         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Statutarrecht von Aachen, Limburg, Jülich und Berg. Devolutions- und Revolutionsrecht. Nießbrauch</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0116--><p/>
            <p>

               <lb/>109
</p>
            <p>

               <lb/>In Erwägung, daß nach dem ioi4 Artikel deS B. G. B.
<lb/>der Legatar in der Regel die Zinsen des ihm zugedachten Ver- 
<lb/>mächtnisses nur von dem Tage abfordern kann, wo er die
<lb/>Auslieferung des Vermächtnisses gefordert, oder diese ihm be- 
<lb/>willigt worden ist;

<lb/>Daß im ioi5. Art. von dieser Regel zwar der Fall ausge- 
<lb/>nommen ist, wo der Testirer in dieser Hinsicht ein Andres im
<lb/>Testament ausdrücklich erklärt hat, was aber hier nicht gesche- 
<lb/>hen ist;

<lb/>Daß, wenn der Testirer ausdrücklich gewollt hat, daß binnen
<lb/>3 Wochen nach seinem Tode der Wittwe Angeli ein Legat von
<lb/>3ooo Rthlr. außgezahlt werden sollte, dieser Ausdruck keine
<lb/>Verfügung enthält, ohne weitre Aufforderung oder Klage 3ooo
<lb/>Rthlr. zu zahlen oder sonst die Zinsen davon zu entrichten;

<lb/>Daß sie vielmehr in Vergleichung mit den übrigen Bestim- 
<lb/>mungen deS B. G. B. nur als eine Begünstigung des Erben
<lb/>zu betrachten ist, nach welcher ihm auch dann , wenn die
<lb/>Wittwe Angeli gleich nach dem Tode des Testirers die Auslie- 
<lb/>ferung des Vermächtnisses fordern würde, noch immer eine
<lb/>Frist von 3 Wochen gestattet seyn sollte.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>wurden nur 3ooo Rthlr. bergisch zuerkannt, mit Zinsen vom
<lb/>Tage der Klage.

<lb/>l. Civilsenat. Sitzung vom 28. Dezember 1824.

<lb/>Advokaten: Müller — Rittmanm

<lb/>Anwalt — V 0 l Im acht.

<lb/>Zur Verzichtleistung bedarf der Anwalt einer Spezialvollmacht
<lb/>von seiner Parthei.

<lb/>Spölgen — von Gelder.

<lb/>1. Civilsenat. Sitzung vom 28. Dezember 1824.

<lb/>Advokat: Bleissem.

<lb/>Statutarrecht von Aachen, Limburg, Jülich und Berg.
<lb/>— Devolutions - und Revolutionsrecht. — Niesbrauch.

<lb/>Galt in der vormaligen Reichsstadt Aachen und im
<lb/>Aachener Kreise in Beziehung auf die Erbfolge
<lb/>unter Eheleuten das Limburger Statutarrecht?
<lb/>War ins Besondve der Grundsatz angenommen: 6»«
<lb/>en vslt gbeea tocllt op toeht?
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0117.tif"
                n="110"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0117--><p/>
            <p>

               <lb/>110
</p>
            <p>

               <lb/>t

<lb/>chr
</p>
            <p>

               <lb/>©&lt;ttt nach Jülich- und Bergischem Statutarrech
<lb/>der Grundsatz: „daß Leibzucht nicht aufLeibzuch
<lb/>fällt?"

<lb/>Gebührt namentlich nach Jülich- und Bergischem
<lb/>Stalutarrecht der Wittwe an den auf ihren ver- 
<lb/>storbnen Mann bloß dem nakten Eigenthum nach
<lb/>devolvirten Gütern beim darauf erfolgten Able- 
<lb/>ben der altern Nutznießerin die Leibzucht; oder
<lb/>können die Verwandten des Mannes als Revolu-
<lb/>tarerben ihr diese Leibzucht streitig machen?
</p>
            <p>

               <lb/>Bebau — Gasten.

<lb/>Im Gebiete von Aachen war Hilgers mit Maria Katharina
<lb/>Dackels verehelicht.

<lb/>Hilgers starb im Jahr i?9o. Nach dem damals geltenden
<lb/>Statutarrecht gebührte seiner Wittwe die lebenslängliche Leib- 
<lb/>zucht an den von ihm hinterlassenen Immobilien, deren naktes
<lb/>Elgenthum an seinen nächsten Verwandten Heinrich Leuchter
<lb/>verfiel.

<lb/>Dieser Heii.rich Leuchter war mit Barbara Backes verehelicht
<lb/>und starb im Jahr i8o5.

<lb/>Durch diesen Tod revolvirte das Eigenthum der fraglichen
<lb/>Immobilien an seinen Sohn Franz Leuchter, und nach dessen
<lb/>Absterben für mehrere Antheile an gewisse Erben Bebau.

<lb/>Nach diesem Verlauf stirbt endlich im Jahr i8i4 die erste
<lb/>Nutznießerin, die Wittwe von Hilgers, geborne Maria Katha- 
<lb/>rina Backels.

<lb/>Sogleich setzt sich nun die Wittwe von Heinrich Leuchter,
<lb/>geborne Backes, später wieder verheirathet mit einem sichern
<lb/>Gasten, in den Besitz der Güter, deren Proprietär ursprüng- 
<lb/>lich im Jahre 17go \ ihrem erst verlebten Manne anheim ge- 
<lb/>fallen war, um hieran zeitlebens den Nießbrauch auszuüben.

<lb/>Die Ehefrau Gasten, im Genüsse der Güter, stirbt im Jahr
<lb/>1824.

<lb/>Da wird gegen den Wittwer Gasten von den Erben Bebau
<lb/>eine Klage angestellt, nicht nur die Güter herauszugeben, son- 
<lb/>dern auch den seit i8&gt;4 unrechtmäßiger Weise gezogenen Nieß- 
<lb/>brauch zu ersetzen. Das Landgericht in Aachen erkannte aber
<lb/>für Recht, daß die Klage auf Ersatz des Niesbrauchs unge- 
<lb/>gründet sey, weil die Ehefrau Gasten als Wittwe ihres ersi-
<lb/>verstvrbnen Mannes Leuchter ein Recht darauf gehabt habe.

<lb/>Von diesem Urtheil appellirten die Erben Bebau aus folgen- 
<lb/>den Gründen:

<lb/>1) Im vormaligen Aachner Gebiet habe in der Materie der
<lb/>ehelichen Vermögensverhältniffe das angränzende Limbur-
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0118.tif"
                n="111"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0118--><p/>
            <p>

               <lb/>111
</p>
            <p>

               <lb/>ger Statutarrecht geltende Kraft gehabt. Nach diesem
<lb/>Statutarrecht so wie nach den «Statuten mehrerer andrer
<lb/>deutschen Provinzen habe der Grundsatz bestanden: daß
<lb/>Leibzucht nicht auf Leibzucht fallen könne, wie dies unter
<lb/>andern Stockmann in seinem Traktat de jure devolu-
<lb/>tionis Cap. 8 Pag. 29 in folgenden Worten bezeuge:
<lb/>„Semper enim ususfructus, cum linitur, ad pro- 
<lb/>prietatem revertitur;“ L. 3, §. 2, D. de Usufructu
<lb/>L. 3. Cod. eodem ;

<lb/>Ferner Usu fori receptum est, non posse usufruetui
<lb/>b i s locum esse.

<lb/>2) Daß nach allgemeinen Grundsätzen der ehelichen Güter- 
<lb/>gemeinschaft , besonders in den deutschen, vormals nicht

<lb/>Si Frankreich gehörenden Provinzen, wie Jülich, Köln,
<lb/>rier, ganz Belgien rc. rc. diese Gütergemeinschaft auf
<lb/>einem solidarischen Miteigenthum beruhe, die Eheleute
<lb/>als eine moralische Person betrachtet würden, und dem
<lb/>Letztlebenden die Gesammtheit des Vermögens jure non
<lb/>decrescendi gebühre; daß mithin die überlebende Wittwe
<lb/>von Heinrich Leuchter unmöglich zum zweiten Male einen
<lb/>Nießbrauch an Gütern habe fortsetzen können, woran
<lb/>ihr verstorbner Mann zeitlebens nie einen Mitgenuß
<lb/>gehabt habe.

<lb/>Von Seiten der Appellate» erschien Niemand beim A. G. H-
<lb/>Derselbe verwarf in contumaciam derselben die Berufung, durch
<lb/>folgendes Urrheil: •

<lb/>In Erwägung, daß die Appellanten weder erwiesen »och zu
<lb/>erweisen sich angebothen haben, daß in der vormaligen Reichs- 
<lb/>stadt Aachen und dem Aachener Reiche in Beziehung auf die
<lb/>Erbfolge unter den Eheleuten die Limburger Statute nnd Ge- 
<lb/>wohnheitsrechte, insbesondere aber der Grundsatz: dau en valt
<lb/>gbeen tocht op tocbt angenommen war, und die Jülichschen
<lb/>Statute, vbschvn sie sonst mit den Aachener Gewohnheitsrechten
<lb/>fast alles gemein hatten, dabei hintenangesetzt wurden; daß
<lb/>nach Jülichschen Rechten dem überlebenden Ehegatten zwar
<lb/>in den Gütern, die auf den verstorbnen nur devolvirt waren
<lb/>und übrigens dessen Vater oder Mutter eigenthümlich noch zu- 
<lb/>gehörten, die lebenslängliche Nutznießung nicht zusteht, hier
<lb/>aber von Gütern die Rede ist, welche dem Heinrich Leuchter,
<lb/>erstem Ehemanne der Ehefrau des Appellate» schon eigenthüm- 
<lb/>lich angefallen, und in Beziehung auf ihn als Itlata in dessen
<lb/>Ehe mit Barbara Backes zu betrachten waren;

<lb/>Daß der überlebenden Ehefrau in diesen Gütern ihres vorver- 
<lb/>storbenen ManneS nach Jülich- und bergifchen Statuten und
<lb/>Gewohnheitsrechten der lebenslängliche Nießbrauch gleichfalls
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0119.tif"
             n="112"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Annehmbarkeit der Berufung. Urtheilsinsinuation</title>
            </head>
      
      
      
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Verzichtleistung. Abstand. Sühnversuch</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0119--><p/>
            <p>

               <lb/>112
</p>
            <p>

               <lb/>gebührt, sobald das Recht des ältern Nutznießers verloschen
<lb/>ist; und dieser Grundsatz von uralten Zeilen her immer beobach- 
<lb/>tet wurde, nicht weil der Ehemann den Genuß davon wirklich
<lb/>gehabt hatte, und also die Ehefrau ihn jure non decrescendi
<lb/>nur fortsetzte, sondern weil der Ehemann wenigstens berechtigt
<lb/>gewesen wäre, ihr diesen Nießbrauch ausdrücklich zu vermachen;
<lb/>unh, da er der Ehefrau in allen liegenden Gütern des Ver- 
<lb/>storbenen ohne Unterschied in den Statuten zugedacht war. die
<lb/>Bermurhung angenommen wurde, daß es auch wirklich dessen
<lb/>Absicht war, ihr diesen Nießbrauch zu hinterlaffen;

<lb/>Daß zwar nach römischem Recht als Regel angenommen

<lb/>werden muß r usumfructum morte usufructuarii ad proprie- 
<lb/>tarium reverti, das römische Recht gleichwohl auf die ehe- 
<lb/>liche Gütergemeinschaft und ihre rechtlichen Wirkungen nicht
<lb/>angewendet werden kann;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H. für Recht, daß es der eingelegten
<lb/>Berufung ungehindert bei dem Urtheile des König!. Landgerichts
<lb/>zu Aachen vom 26. März 1624 zu belassen sey.

<lb/>l. Civilsenat. Sitzung vom 29. Dezember 1824.

<lb/>Advokat: Thour.

<lb/>Annehmbarkeit der Berufung. — Urtheltsinstnuation.

<lb/>Läßt eine Parthei der andern ein Urtheil ohne Vorbehalt zu-
<lb/>fiellen, so enthält diese Insinuation einen stillschweigenden Ver- 
<lb/>zicht, von diesem Urrheile zu appelliren, insofern übrigens der-
<lb/>lenige, dem die Insinuation geschehen ist, sich seiner Seils da- 
<lb/>mit begnügt.

<lb/>Dieser Grundsatz ist aber auf die von Anwalt zu Anwalt
<lb/>allein geschehene Insinuation nicht anwendbar, weil ein Anwalt
<lb/>auf eine der Parthei offenstehende Berufung ohne Spezialvoll- 
<lb/>macht nicht Verzicht thun kann. In diesem Fall ist also die
<lb/>Appell nichts desto weniger annehmbar.

<lb/>Kaularz — Ale ff.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 3. Januar 1825.

<lb/>Advokaten: Rittmann — Gäbe.
</p>
            <p>

               <lb/>Verzichtleistung. — Abstand. — Sühnversuch.

<lb/>Die Erklärung des Klägers am Vergleichsbüreau
<lb/>»daß er von der Klage abzustehen gesonnen sey, wie hie-
<lb/>mit geschehe"
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0120.tif"
             n="113"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Retentionsrecht bei gefertigter Arbeit</title>
            </head>
      
      
      
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Landesschuld. Kompetenz der Gerichte</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0120--><p/>
            <p>

               <lb/>113
</p>
            <p>

               <lb/>bezieht sich nicht bloß auf einen Verzicht hinsichtlich der Art
<lb/>wie die Klage angebracht worden, sondern enthält eine unbe- 
<lb/>dingte Verzichtleistung auf das Klagerecht selbst. Art. 54 der
<lb/>B. P. O.

<lb/>Pütz — Pütz.

<lb/>1. Civilsenat. Sitzung vom 3. Januar 1825.

<lb/>Advokaten: Kramer — de Bruyn.

<lb/>Retentionsrecht bei gefertigter Arbeit.

<lb/>Arbeiter ■, gleichviel, ob sie die Materialien mis dem Ihrigen
<lb/>angeschaft. oder vom Besteller geliefert erhalten haben, dürfen
<lb/>das in ihrer Gewalt noch befindliche Fabrikat bis zum Empfange
<lb/>des Lohns zurück behalten.

<lb/>Evelt — Hütten.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 3. Januar 1826^

<lb/>Advokaten: Müller — Gäbe.

<lb/>Landesfchuld. — Kompetenz der Gerichte.

<lb/>Kann die Zahlung einer unbestrittenen Provin-
<lb/>ziallandesschuld bei den Gerichten ein ge- 
<lb/>klagt werden; oder gehört die Frage über die
<lb/>Zahlbarkeit einer solchen Schuld vor die des-
<lb/>falsigen Verwaltungsbehörden? Gesetze vomi?.
<lb/>Januar 1820 und 2. November 1822. Art. 1912 des B.
<lb/>G. B.

<lb/>Cohen — Königs. Regierung zu Köln.
<lb/>Zufolge Schuldverschreibung vom i3. März &gt;643 hat der
<lb/>.Kammerrath Reslean an den Pfalzgrafen und Herzog Wolf- 
<lb/>gang Wilhelm von Baiern, Jülich, Kleve und Berg ein Ka- 
<lb/>pital gegen Zinsen lehnbar rorgeschossen, zu desien Sicherheit der
<lb/>Zoll zu Mülheim und Böckum, die Schaldensahrt zu Mül- 
<lb/>heim und die Zölle zum Dünwald und an der Hand im Amte
<lb/>Portz als Pfand gestellt wurden.

<lb/>Kohen, der gegenwärtige Eigenthümer dieser Forderung,
<lb/>läßt der Königlichen Regierung in Köln am 2. Januar 1823
<lb/>das Kapital kündigen.

<lb/>Am 28. Februar 1824 belangt er die Königliche Regierung
<lb/>vor dem Landgericht in Köln, um sich zur Zahlung des Kapi- 
<lb/>tals nebst Zinsen und Kosten verurtheilen zu Horen. Er recht- 
<lb/>fertigt diese Klage vorzüglich dadurch, daß die im ursprüng- 
<lb/>lichen Schuldtitel verschriebene Unterpfände nicht mehr eristirten.
<lb/>Die beklagte Regierung antwortet, es sey dem Königliche»
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0121.tif"
                n="114"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0121--><p/>
            <p>

               <lb/>114
</p>
            <p>

               <lb/>Schatzministerko, respectire der nunmehr an dessen Stelle
<lb/>konstiruirten Behörde verfassungsmäßig Vorbehalten, vor Allem
<lb/>die Erigibilität von dergleichen Kapitalien anzuerkennen oder
<lb/>nicht, und da nun eine solche Anerkennung noch zur Zeit nicht
<lb/>vorliege, im Gegentheil die geschehene Kündigung ausdrücklich
<lb/>zurückgewiesen sey, so könne die gegen den Fiskus angestellte
<lb/>Klage nicht anders als unzulässig erklärt werden.

<lb/>Das Königliche Landgericht erkannte hierauf am 8. Juni
<lb/>1824 zu Recht, und wies den Kläger mit seiner Forderung
<lb/>als zur Zeit inexigibel ab.

<lb/>Appell von Seiten des Klägers» zu deren Rechtfertigung er
<lb/>insbesondre die Behauptung aufstellt, daß es nicht in den Amts-
<lb/>befugniffen der Hauptverwaltung der Staatsschulden liege, über
<lb/>die Erigibilität einer dem Staate zur Last stehenden Forderung
<lb/>zu entscheiden, und daß übrigens auch Rentverschreibungen und
<lb/>Pfandbriefsschulden, worunter seine Forderung auch gehöre,
<lb/>von dem durch jene Verwaltung übernommenen Provinzial- 
<lb/>staatsschuldenwesen ausdrücklich ausgenommen, und daher einer
<lb/>vorherigen Anerkennung der Erigibilität nicht unterworfen seyen.
<lb/>Hiegegen bestritt die Regierung die Natur des gegenseitigen
<lb/>Forderungstitels als einer angeblichen Rentenverschreibung, und
<lb/>behauptete vielmehr, jener Titel sey nur ein einfaches Schuld-
<lb/>bekenntniß unter Verpfändung der fraglichen Zölle rc. re.; nach
<lb/>den Verordnungen vom &gt;7. Januar 1820 und 2. November
<lb/>»822 sey daher, da es sich von einer Provinzialstaatsschuld
<lb/>handle, nur die Hauptverwaltung der Staatsschulden geeignet,
<lb/>über die Zahlbarkeit der eingeklagten Forderung zu entscheiden.

<lb/>Das Urtheil erster Instanz wurde folgendermaßen bestätigt:

<lb/>Was zufvrderst die Behauptung des Appellanten betrifft:
<lb/>dag, da die in der Rentverschreibung vom 3. Mär; i648,
<lb/>als spezielles Unterpfand verschriebenen Zölle durch das Steuer-

<lb/>?esetz vom 26. Mai 1818 abgeschafft worden, auch die eben-
<lb/>alls verpfändete Schaldenfahrt zu Mülheim nicht mehr eristire,
<lb/>der Fall des Art. iS»2 des B. G. B. cintrete, worin es heißt:
<lb/>le cleditsur «Time rente constitue,e en perpetuel peut

<lb/>etre contraint au rachät-si’il manque ä four-

<lb/>nir au preteur les suretes promises par le contrat.

<lb/>In Erwägung, daß aus dem eigenen Vortrage des Appel- 
<lb/>lanten sich ergiebt, daß seine Vorgänger schon seit der Mitte
<lb/>des vorigen Jahrhunderts sich nicht mehr im Psandbesitz jener
<lb/>Zölle befunden, vielmehr sie aus denselben, welche damals
<lb/>dem Hofkammerath Bell in Admodiation gegeben worden, nur
<lb/>anfangs 5, und später 4% Zinsen des Kapitals von i3i 5q
<lb/>Rthlr. bezogen haben;
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0122.tif"
                n="115"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0122--><p/>
            <p>

               <lb/>115
</p>
            <p>

               <lb/>In Erwägung, daß da sonach offenbar eine wesentliche Der«
<lb/>ändern ng in dem früheren Rechtsverhältnisse vorgegangen war,
<lb/>es Sache des Appellanten gewesen wäre, durch Auflegung der
<lb/>betreffenden Urkunden nachzuweisen, daß und wie des aufgeho- 
<lb/>benen Pfandbesitzes ungeachtet, die fraglichen Zolle seinen Vor- 
<lb/>gängern demnach anderwärts als ein spezielles und unmittelbar
<lb/>angreifbares Sicherheitsobjekt eingesetzt und stipulirt worden;
<lb/>da die Anweisung, welche Seitens deS Fiskus auf den einen
<lb/>oder andern Zweig der landesherrlichen Einnahme erfolgt, noch
<lb/>keine Bestellung einer Hypothekarischen Sicherheit in sich schließt,
<lb/>noch auch die Wirkungen eines früheren Pfandbesitzes fortdauern
<lb/>machen kann;

<lb/>In Erwägung, daß aber auch abgesehen hiervon, die Klag«
<lb/>überhaupt- als durchaus unzulässig erscheint, weil die Frage
<lb/>über die privatrechtliche Erigibilität der appellantischen Forde- 
<lb/>rung hier ganz durch die Frage über die finanzrechtliche Erigibi-
<lb/>lität absorbirt wird , worüber den Gerichten kein Urtheil zusteht,
<lb/>so daß, wenn also im Erkenntniß erster Instanz jene Forde- 
<lb/>rung für zur Zeit nichterigibel erkannt worden, dieses nicht
<lb/>eigentlich als das Resultat einer rechtlichen Beurtheilung der
<lb/>Kontraktsverhältnisse, sondern vielmehr nur als das Ergebniß
<lb/>der Einsicht zu betrachten ist, daß nach den bestehenden Gesetzen
<lb/>die Gerichte keine Befugniß haben, dergleichen Forderungen,
<lb/>für erigibel zu erklären» indem hierüber die Gesetze vom &gt;7.
<lb/>Januar 1820 und vom 2. November 1822 keinen Zweifel übrig
<lb/>lassen;

<lb/>In Erwägung, daß überdies, wenn ein näheres richterliches
<lb/>Eingehen auf den Inhalt jener Gesetze zulässig wäre, es doch
<lb/>jedenfalls ganz irrig seyn würde, wenn man dasjenige was
<lb/>von dem Kündigungsrecht gesagt worden, welches diejenigen
<lb/>Gläubiger, welchen eine Spezialhypothek an Domanialgütern d.
<lb/>h. an DomanialfundiS zusteht, im Falle letztere veräußert
<lb/>werden, haben sollen: — auf den vorliegenden Fall anwenden
<lb/>wollte, oder vermeinte, die appellantische Forderung sey den
<lb/>Pfandbriefsschulden zu assimiliren, da schon ein flüchtiger Blick
<lb/>auf die Gesetzgebung und Verfassung des Preußischen Staats
<lb/>zu der Ueberzeugnng hinreicht, daß die Pfandbriefsforderungen,
<lb/>sie mögen auf Domainen-oder Privakfundis radizirt seyn, eine
<lb/>ganz andere Natur als die hier in Rede stehende Verschreibung
<lb/>haben;

<lb/>In Erwägung endlich, daß sich nicht absehen läßt, was
<lb/>Appellant aus dem § 8 der Verordnung vom 2. November
<lb/>1822, in Gemäßheit dessen die von dem fraglichen als unab-
<lb/>lößlich betrachteten Kapital stehende Rente von der Amortisa- 
<lb/>tion ausgeschlossen und auf den Domainenetat übernommen
<lb/>worden, im gegenwärtigen Prozeß für sich herleiten könnte,
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0123.tif"
             n="116"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Regierungssache. Art des Verfahrens</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0123--><p/>
            <p>

               <lb/>116
</p>
            <p>

               <lb/>da die Kündigung eines unablößlichen Kapitals ein Widerspruch
<lb/>in sich selbst ist; die Einforderung eines an und für sich kün-
<lb/>diguvgsfähigen oder kündigungsfähig gewordenen Kapitals aber,
<lb/>wie gesagt, nach dem Inhalt der allegirten Gesetze, wenige
<lb/>Ausnahmefälle abgerechnet, wovon hier keiner vorhanden ist,
<lb/>nicht statt findet und überhaupt nur die beauftragte obere Fi»
<lb/>nanzbehörde darüber zu entscheiden kompetent ist.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H. für Recht, daß die vom Appel- 
<lb/>lanten gegen das Erkenntniß des hiesigen K. Landgerichts vom
<lb/>8. Juni 1824 eingelegte Berufung zu verwerfen , seine Klage
<lb/>vielmehr, so viel die Hauptsache betrifft, für unzulässig zu erklä- 
<lb/>ren , u. s. w.

<lb/>I. Cipilsenat. Sitzung vom 3. Januar 1828.

<lb/>Advokaten: Kramer — Klein.

<lb/>Regierungsfache. — Art des Verfahrens.

<lb/>In welchen die Domainenverwaltung betreffenden
<lb/>Streitigkeiten wird vor den Gerichten schriftlich,
<lb/>und in welchen mündlich verhandelt?

<lb/>Diese Frage kam nochmals in dem Prozesse von Aervas ge- 
<lb/>gen Königliche Regierung zu Koblenz zur Sprache, worüber
<lb/>der I. Senat des Rheinischen Appellationshofs folgende Grund- 
<lb/>sätze ausgesprochen hat.

<lb/>In Erwägung, daß in keinem Gesetze, und in keiner für
<lb/>die Rheinprovinzen geltenden Verordnung festgestellt ist, daß
<lb/>alle Rechtsstreitigkeiten, wenn die Domainenverwaltung die
<lb/>Stelle des Klägers oder des Verklagten vertritt, immer schrift- 
<lb/>lich verhandelt werden sollen;

<lb/>Daß, wenn dieses in einigen Fällen erlaubt wird, wo z. B.
<lb/>Von Domanialeinkünfren, oder von Zahlung indirekter Steuern
<lb/>die Rede ist, dieses nur als Ausnahme zu betrachten, und
<lb/>auf andere Fälle nicht auszudehnen ist;

<lb/>Daß in dem Gutachten des Staatsraths vom n. Mai oder
<lb/>1. Juni igo7 nicht die ganze Prozeßordnung auf streitige Do-
<lb/>manialfachen unanwendbar erklärt, sondern nur entschieden ist,
<lb/>daß hierdurch die besondere Formen nicht abgeschafft seyeu,
<lb/>welche in Angelegenheiten der Regie Enregistrements und
<lb/>der Domainen, oder in jeder andern Sache besonders und aus- 
<lb/>nahmsweise vorgeschriebe» sind;

<lb/>Daß aber die Behauptung, als sey dies auf alle Domanial-
<lb/>sachen ohne Unterschied in Beziehung auf die Frage, ob schrift- 
<lb/>lich oder mündlich verfahren werden soll, jemals geschehen .
</p>
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Auspfändung. Papiere des Schuldners</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0124--><p/>
            <p>

               <lb/>117
</p>
            <p>

               <lb/>kn der alten der Prozeßordnung vorhergegangrnen so wenig,
<lb/>als in der neuen Gesetzgebung einigen Grund hat;

<lb/>Daß in dem vorliegenden Falle über das Eigenthum einiger
<lb/>Walddistrikte gestritten wird, welche der Appellant seit dem a.
<lb/>Juli 1807 alS Cigenthümer besessen zu haben behauptet, solche
<lb/>Streitigkeiten hingegen zu einem schriftlichen Verfahren nur
<lb/>dann geeignet sind, wenn die Vielheit und Verwickelung der
<lb/>Gegenstände nach dem 9b. Art. Prozeßordnung dieses erfordert.

<lb/>!&gt; Civilsenat. Sitzung vom 5. Januar 182b.

<lb/>Advokat: Hasenklever.

<lb/>Auspfändung. — Papiere des Schuldners.

<lb/>Sind die Papiere des Schuldners der Saisie-ex4-

<lb/>cution unterworfen? Art. 59i der B. P. O.

<lb/>Laruelle — Stevens.

<lb/>In der Sache, wovon das Archiv Bd. 6, Abthl. 1, S. i85
<lb/>—196 bereits Erwähnung gethan, schritt Laruelle auf den
<lb/>Grund der ergangenen Erkenntnisse gegen Stevens zur Voll- 
<lb/>streckung; und als er zu dem Ende die bei der Verhaftung des
<lb/>Stevens Vorgefundene Papiere inventarisiren lassen wollte, legte
<lb/>Letzterer gegen diese Maasregel Opposition ein, indem er ver- 
<lb/>langte, daß ihm solche ohne Weiteres uusgeliefert werden
<lb/>müßten.

<lb/>Ueber diese Opposition wurde vor dem Rheinischen Appella- 
<lb/>tionshofe verhandelt.

<lb/>Opposir Laruelle trug darauf an, daß die Papiere des Ste- 
<lb/>vens inventarisirt und die darunter befindlichen Effekten, Obli- 
<lb/>gationen und andre Forderungsurkunden ihm Saisissanten gegen
<lb/>Schein ausgeliefert werden möchten, um die Beträge einzufor- 
<lb/>dern , und sich daraus bezahlt zu machen.

<lb/>Wie gesagt, Stevens widersprach diesem Verfahren, und be- 
<lb/>rief sich auf den Art. 59i der 23. P. O.

<lb/>Hierüber folgender Vorbescheid:

<lb/>In Erwägung, daß zwar durch Urtheil des Appellations-
<lb/>Gerichtshofes vom 25. August letzthin,^) die wider den Oppo- 
<lb/>nenten provisorisch verfügte persönliche Verhaftung und Beschlag- 
<lb/>nahme seiner Effekten für gültig erklärt worden ist, hierdurch
<lb/>die Frage gleichwohl noch nicht entschieden ist, ob nun auch
<lb/>nach dem Anträge des Oppvsiten die Untersuchung der in dem
<lb/>Beschlagnehmungsakte vom 24. Juni 1824 mit aufgenommenen

<lb/>*) Vergleiche Archiv Bb. 6. Abth. 1 S. 196, wo statt 19. Januar'
<lb/>1825 zu lesen ist 25. August 1824.
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0125.tif"
                n="118"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0125--><p/>
            <p>

               <lb/>118
</p>
            <p>

               <lb/>Papiere des Opponenten und die Inventarisation derselben
<lb/>statt finden müße;

<lb/>Daß, da es sich von einer Saisie sur un ddbltenr forain han- 
<lb/>delte, nach Vorschrift des Art. 235 der B. P. O. die recht- 
<lb/>lichen Wirkungen und Folgen der für gültig erklärten Beschlag- 
<lb/>nahme nur nach den für die Saisie execution geltenden Regeln
<lb/>beurkheilt werden können;

<lb/>Daß es sich auS den gesetzlichen Bestimmungen über die
<lb/>Saisie execution klar ergibt, daß dieselbe auf die Papiere des
<lb/>gepfändeken Schuldners nicht erstreckt werden dürfe; weil das
<lb/>Gesetz nicht will, daß der Gläubiger in die Geheimnisse des
<lb/>Schuldners eindringe, welche die Papiere desselben enthalten
<lb/>können, deren Entdeckung für diesen oft sehr nachtheilig seyn
<lb/>kann, ohne daß sie dem Gläubiger einigen Nutzen gewähren;

<lb/>Daß aus diesem Grunde in dem Art. 59 l der B. P. O.
<lb/>dem Gerichtsvollzieher bei Vollziehung der Pfändung jede Un- 
<lb/>tersuchung und Jnventarisirung der Papiere des Schuldners
<lb/>untersagt, und einzig in seinem Interesse verordnet worden ist,
<lb/>daß seine Papiere durch den Beamten, den der Gerichtsvollzieher zur
<lb/>Eröffnung der Thüren herbeigerufen hat, unter Siegel gelegt
<lb/>werden sollen — daß es dieser Versiegelung nicht bedarf, wenn
<lb/>der Schuldner bei der Pfändung anwesend ist, und der Ge- 
<lb/>richtsvollzieher in diesem Falle verpflichtet ist, die Papiere ohne wei- 
<lb/>teres demselben zu überlassen—daß auf gleiche Weise die Abnahme
<lb/>der Siegel, die in Abwesenheit des Schuldners angelegt worden
<lb/>sind, ohne vorherige Beschreibung der Papiere geschehen muß,
<lb/>sobald der Schuldner darum ansteht, und die Auslieferung
<lb/>der Papiere verlangt;

<lb/>Daß diese gesetzlichen Bestimmungen nur alsdann eine Aus- 
<lb/>nahme leiden, wenn die wirklichen Mittel des Schuldners nicht
<lb/>hinreichen, den Gläubiger zu befriedigen, und er auch keine
<lb/>Sicherheit demselben darbietet;

<lb/>Daß die Partheien sich indessen bisher darüber, ob der Opo-
<lb/>nent außer den Effekten, die bei seiner Verhaftung bei ihm vor-
<lb/>aefunden worden sind, kein anderes Vermögen zur Befriedigung
<lb/>seiner Gläubiger besitze, nicht gehörig erklärt haben, es jedoch
<lb/>mit Rücksicht auf die in dem früher« Urtheile vom 25. August
<lb/>sowohl als in dem Beschlagnehmungsakte vom 24. Juni 1824
<lb/>enthaltenen Umständen nölhig ist, daß dieser Punkt vor allem,
<lb/>ehe über die Auslieferung der Papiere erkannt wird, näher
<lb/>erörtert werde.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verordnet der K. R. A. G. H., daß die Parteien vorgängig
<lb/>darüber in ihren nähern Erklärungen gehört werden sollen, ob
<lb/>der Opponent, wenn ihm die Papiere untersucht zurückgegeben
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0126.tif"
                n="119"
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            <p>

               <lb/>119
</p>
            <p>

               <lb/>worden, «och Vermöge« genug besitze» um die Forderung deS
<lb/>Oppositen zu bezahlen» oder vb er «Sicherheit hiefür zu stellen
<lb/>bereit fey u. f. w.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom io. Januar 1826.

<lb/>Advokaten: Rittmann — Müller.

<lb/>Die weitere Verhandlung der Sache war auf 6. Juni 1828
<lb/>bestimmt. Der Anwalt von Stevens erschien nicht; worauf
<lb/>der A. G. H. folgendermaßen in Kontumaziam erkannte:

<lb/>In Erwägung, daß das Nichterscheinen des Opponenten
<lb/>der Vermuthung Raum geben muß, daß derselbe an sonstigem
<lb/>Vermögen nicht genug besitze, um die Forderung des Oppositen
<lb/>zu bezahlen, und daß er eben so wenig im Stande seye, eine
<lb/>hinreichende Sicherheit demselben darzubieten;

<lb/>Daß der Opposit dahingegen behauptet, der Opponent habe
<lb/>sein Vermögen zum Betrüge der Gläubiger in Effekten ver- 
<lb/>wandelt, die er in seinem Portefeuille aufbewahrte» und worüber
<lb/>sich die Nachweise in den, unter Beschlag liegenden Papieren
<lb/>vorfinden würde, daß diese Behauptung auch einige Wahrschein- 
<lb/>lichkeit erhält, indem unter den am 24. Juni 1824 saisirten
<lb/>Gegenständen sich für mehr alö 6000 Franken Wechsel, welche
<lb/>an die Verordnung des Opponenten indosfirt sind, befinden;

<lb/>Daß der im 2092 Art. des Civilgesetzbuches ausgesprochene
<lb/>Grundsatz: Quiconcpie s’est oblige personnellement est tenu
<lb/>de remplir son engagement sur tous ses biens mobiliers
<lb/>et immobiliers prdsens et h venir auch die Forderungen der
<lb/>Schuldner um so ungezweifelter in sich begreift, als im n66
<lb/>Art. ausdrücklich angeordnet ist, daß die Gläubiger, um zu
<lb/>ihrer Befriedigung zu gelangen , alle Rechte und Klagen ihres
<lb/>Schuldners ausüben können, die nicht ausschließlich der Person
<lb/>desselben anklebig sind.

<lb/>Daß wenn dem Gerichtsvollzieher im Art« 691 der Prozeß- 
<lb/>ordnung verboten ist, Skripturen, die er in dem Hause einer
<lb/>Partei findet, wider welche die Erekution verhängt ist, für sich
<lb/>allein zu untersuchen, und zu invcntarisiren, hieraus nicht folgt,
<lb/>daß alle Skripturen ohne Unterschied dem Verklagten ununter-
<lb/>sucht abgelieferr werden müssen, wenn es sich auch ergeben
<lb/>sollte, daß er im wirklichen Fallitzustande oder en dtat de ddcon-
<lb/>fiture sey, und daß unter den Skripturen sich auch Wechsel
<lb/>und Schuldscheine befinden.

<lb/>Daß die Behauptung, als könnten nur körperliche Gegen- 
<lb/>stände in Beschlag genommen werden, sich eben so wenig recht- 
<lb/>fertigen läßt, und schon die Art. ,636, 655 der P. O. das
<lb/>Gegen theil beweisen.
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0127.tif"
                n="120"
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            <p>

               <lb/>120
</p>
            <p>

               <lb/>Daß das im 59 r. Art. enthaltene Verbot keinen andern Zweck
<lb/>hat, als zu verhüten, daß geheime Papiere nicht bloß auS
<lb/>Neugierde durchsucht werden, wenn sie gleich dem Gläubiger
<lb/>nicht nützen können; nicht aber auch, daß einem Schuldner
<lb/>dadurch das Mittel verschafft werden soll, einen Theil feines
<lb/>Vermögens dem rechtmäßigen Gläubiger für immer zu ent- 
<lb/>ziehen.

<lb/>Daß demnach auch hier zu untersuchen ist, ob und welche
<lb/>von den in Beschlag genommenen Papieren und Briefschaften
<lb/>dem Oppositen als Mittel zu seiner gänzlichen oder theilweisen
<lb/>Befriedigung dienen können, hiebei aber mit jener Vorsicht zu
<lb/>Werke zu gehen ist,. und damit es vermieden werde, daß seine
<lb/>etwaigen, dem Oppositen fremde und gleichgültige Geheimnisse
<lb/>nicht unnützer Weise jedermann an den Tag gelegt werden;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. 9t. A. G. H. in contumaciam des Anwalts
<lb/>des Opponenten für Recht, daß im Beiseyn der Partheien,
<lb/>oder 'doch nach vvrhergegangener gehöriger Vorladung vor dem
<lb/>Präsidenten des Kdnigl. Landgerichts zu Aachen, der hierdurch
<lb/>als Kommissär ernannt ist. zur Untersuchung der in Beschlag
<lb/>genommenen, und im Protokoll vom 24. Juni 1824 im All- 
<lb/>gemeinen verzeichneten Urkunden, Papiere und Briefschaften
<lb/>geschritten werde:

<lb/>Verordnet zu dem Ende, daß der Opponent oder dessen
<lb/>speziel hierzu bevollmächtigter Anwalt vor Allem von dem er- 
<lb/>nannten Kommissär aufgefordert werden soll, die Papiere und
<lb/>Pakete genau anzugeben, von welchen er behauptet, daß die
<lb/>Kenntniß und Einsicht derselben dem Oppositen keinen Vartheil
<lb/>gewähren könne, und im Falle dieser hiergegen nichts einzu- 
<lb/>wenden hat, dieselbe dem Opponenten ohne weitere Durchsicht
<lb/>oder Inventarisation auf der Stelle wieder eingehändigt werden:
<lb/>Für den Fall aber, wo die Behauptung des Opponenten von
<lb/>dem Opositen bestritten wird, diese bestrittenen Papiere von
<lb/>dem gedachten Kommissär allein, jedoch in Gegenwart beider
<lb/>Theile untersucht, und wenn über die Frage, ob dieselbe als
<lb/>Gegenstand der Erekution dem Opponenten von einigem Nutzen
<lb/>seyn können, darüber an den Appellationsgerichkshof berichtet,
<lb/>alle übrige Wechsel, Handelsbillete, Obligationen und andere
<lb/>Schuldurkunden ohne Ausnahme inventarisi'rt, und dem Op- 
<lb/>ponenten zur Einsicht vorgelegt werden sollen, um in Gemäß- 
<lb/>heit des Art. 1166 deS Civilgefttzbuches hieran seine Rechte
<lb/>geltend zu machen. Alles mit der Auflage, über die ganze
<lb/>Operation ein Protokoll aufzunehmen» und solches mir seinem
<lb/>Berichte verschlossen auf das Sekretariat des R. A. G. H.
<lb/>einzuseuden: verordnet ferner, daß die in Beschlag genommenen
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0128.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Ausländer. Forum</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0128--><p/>
            <p>

               <lb/>— 121 —

<lb/>Baarschasten an den Opposition ohne weiteres zu verabfolgen
<lb/>sind, um ihm als abschlägliche Zahlung imputirt zu werden r
<lb/>eben so daß mit dem Verkaufe der andern Mobilargegenstande
<lb/>unter Beobachtung der gesetzlichen Formen, und der eingelegten
<lb/>Opposition ungehindert, vorangeschritten werde, und verurtheilt
<lb/>endlich den Opponenten in die Kosten.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 6. Juni rgr5.

<lb/>Advokat: R i t t m a n n.

<lb/>Ausländer. — Forum.

<lb/>In wie fern kann einFremder, der sich hier im
<lb/>Jnlande aufhält, im Auslande aber nirgend- 
<lb/>wo ein Domizil mehr hat, für im Auslande
<lb/>eingegangene Verbindlichkeiten bei den hiesi- 
<lb/>gen Gerichten bedangt werden? Orvonnanz von
<lb/>1629. Art. r4, 2123, 2128, i3i8 des B. G.B. Art. 546
<lb/>der B. P. O.

<lb/>Hautermann — Stevens.

<lb/>Zufolge eines am 9. Juni 1809 in Brüssel aufgenommenen
<lb/>Notarialaktes verschuldet Stevens an Dragmann, beide daselbst
<lb/>wohnhaft, eine gewisse Summe.

<lb/>Durch Urtheil des Tribunals erster Instanz in Brüssel
<lb/>vom 28. Februar 1821 wird Stevens zur Zahlung dieser
<lb/>Summe für schuldig erkannt, welchem Urtheil Stevens durch
<lb/>einen am 28. August 1812 in Brüssel aufgenommenen Nota-
<lb/>rialakt akquieszirt.

<lb/>Gemäß eines am 29. Juni 1824 in Aachen aufgenvmmenen
<lb/>Nvtarialakts hat der Gläubiger Dragmann diese seine Forde- 
<lb/>rung an Stevens dem Kaufmann Hautermann in Aachen über- 
<lb/>tragen , welcher Uebertrag dem in Aachen sich aufhaltenden
<lb/>Stevens gehörig bekannt gemacht wird.

<lb/>Stevens, wovon im Archive bereits Rede war, har nämlich weder
<lb/>in Brüssel noch sonst im Auslande irgendwo mehr ein bestimm- 
<lb/>tes Domizil, und hält sich dermalen in Aachen auf.

<lb/>Hier vor dem Landgerichte in Aachen wird Stevens vom
<lb/>Zessionär Hautermann belangt, um zu hören» daß jenes in
<lb/>Brüssel wider ihn ergangene Erkenntniß auf dem Königlich
<lb/>Preußischen Gebiet sogar vermittelst körperlicher Haft für ere-
<lb/>kutorisch erklärt werde.

<lb/>Am 25. August 1824 erkärte sich das Landgericht in Aachen
<lb/>für inkompetent. Dieses Erkenntniß wurde folgendermaßen
<lb/>refvrmirt:
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0129.tif"
                n="122"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0129--><p/>
            <p>

               <lb/>In Erwägung, daß das K. Landgericht zu Aachen sich auS
<lb/>dem Grunde in der gegenwärtigen Sache füd inkompetent er-
<lb/>Kärt, und den AppestaNten mit seiner Klage übgewiesen hat,
<lb/>weil i) von bloß persönlichen Ansprüchen die"Rede sey, und
<lb/>also der Grundsatz: Netor seguitur t'oruMÄi, hier eintreren
<lb/>müße, indem die im i4. Art. des B. G. B. äuftzestellte Aus- 
<lb/>nahme hier nicht Statt finde , und der Appellat als Unterkhan
<lb/>eines fremden Staates zu betrachten sey, der in Aachen nur
<lb/>augenblicklich verweile; weil 2) authentische Urkunden und Ur-
<lb/>theile, welche in einem fremden Staate erfolgt find , hier ohne
<lb/>richterliche Untersuchung und Entscheidung nicht vollstreckt
<lb/>werden können , indem die Gerichtsbarkeit eines fremden Staats
<lb/>sich über die Grenzen desselben nicht erstrecke, Und dieser Grundsatz
<lb/>insbesondere in dem Art. 121 der/Lrdönnanz vom Jahr 1629,
<lb/>und in der B. P. O. Art. 546 ausgesprochen sey; weil 3) daS
<lb/>Angeben des Appellanten, als sei der Appellat ein flüchtiger
<lb/>Schuldner, weder erwiesen ) noch zur Sache erheblich sey, indem
<lb/>kein Gesetz für diesen Fall den Gerichtsstand in Aachen begrün- 
<lb/>de , und der Appellat als Fremder nur den dortigen Polizeige- 
<lb/>setzen unterworfen sey.

<lb/>Daß aber i) die Frage, Mlche Wirkung einem am 28. Fe- 
<lb/>bruar 1812 in erster Instanz zu Brüssel ergangenen Urtheil,
<lb/>und der am 28. August desselben Jahrs vor zwei Notarien er- 
<lb/>folgten Anerkennung desselben seit dem Pariser Friedenstraktate
<lb/>nunmehr noch in Aachen beigelegt werden könne, bei der ge- 
<lb/>genwärtigen Lage des Prozesses, wo nur über die Cvmpetenz
<lb/>des K. L. G. gestritten wird» als voreilig hinwegfällr.

<lb/>Daß gedachtes Urtheil und die vor Notarien erfolgte Aner- 
<lb/>kennung desselben wenigstens im Jahr -812 in Aachen und
<lb/>überhaupt in den.mit dem Preußischen Staate nunmehr ver- 
<lb/>einigten Provinzen auf dem linken Rheinufer eben so erekutv-
<lb/>risch als in Brüssel und in keinem Preuß. Gesetze festgestellt
<lb/>ist, daß frühere Urtheile, und bewilligte Notarialurkunden,
<lb/>aus einem damals zu Frankreich gehörigen Gebiete nunmehr
<lb/>im Preuß. Staate alle Wirkung verlieren, und eben so, als
<lb/>eristirrcn sie gar nicht, betrachtel werden sollen.

<lb/>Daß aber auch abgesehen von diesem Umstande, das Urtheil
<lb/>sowohl als die Notarialurkunde zwar dem Appellanten kein
<lb/>Hypvlhekenrecht in dem Immobiliarvermögen des Schuldners
<lb/>verschaffen, die vor Notarien geschehene Anerkennung desselben
<lb/>gleichwohl nach der Ordonnanz vom Jahr 1629 und dem Art.
<lb/>i3i8 des B. G. B. noch allemal, auch in den Pr. Rhein- 
<lb/>provinzen als Privatskripturen und einfache Versprechen gelten
<lb/>würden, noch zur Zeit aber nur zu untersuchen ist, ob der
<lb/>Appellat auf diesen Grund bei dem K. 8. G. zu Aachen in
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0130.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0130--><p/>
            <p>

               <lb/>Anspruch genommen werden konnte, und, wen« diese Frage
<lb/>bejaht wird, ihm allemal unbenommen bleibt, dem Appellate»
<lb/>jede andere, aus dem vorgeblichen Abgang der qualification
<lb/>oder aus den in der Hauptsache ihm entgegengesetzten Urkun- 
<lb/>den selbst hergeleite Einrede zu machen, entgegenzusetzen,
<lb/>oder zu behaupten, daß, sobald er auf Preuß. Gebiete kein
<lb/>Vermögen mehr besitzt, woran sich seine Gläubiger erhöhten
<lb/>könnten, auch keine weitere persönliche Verhaftung wider ihn
<lb/>mehr Statt haben könne, um, wo möglich, noch mehr von
<lb/>ihm zu erzwingen.

<lb/>In Erwägung, daß nach völkerrechtlichen Grundsätzen jeder
<lb/>Staat die vollkommene Verbindlichkeit anerkennt» den Fremden
<lb/>so wie seinen eigenen Unterthanen den Weg Rechtens zu eröffnen,
<lb/>ihnen eine schleunige und unparrheiische Justiz angedeihen z«
<lb/>laßen, auch den Ausländern den Weg der Berufung an die
<lb/>höhere und letzte Instanz zu gestatten, wenn aber hierauf ein
<lb/>endliches Urtheil erfolgt ist, der Ausländer, wie der Inländer
<lb/>schuldig ist, sich bei diesem Urtheile zu beruhigen, wenn schon
<lb/>hierüber keine besondere und ausdrückliche Verträge geschloffen
<lb/>worden;

<lb/>Daß nach dem 3. Art. des B. G. 25., Auswärtige zwar in
<lb/>der Regel nur an die Polizeigesetze des Ortes, wo sie für eine
<lb/>Zeitlang sich aufhalten , verbunden sind, in persönlichen Civil-
<lb/>streitigkeiten hingegen das Recht haben, sich auf den Gerichts- 
<lb/>stand ihres Wohnortes zu berufen, daß aber bei der Anwen- 
<lb/>dung dieses Grundsatzes nothwendig vorausgesetzt wird, daß
<lb/>der Auswärtige auch wirklich irgendwo einen Wohnort habe,
<lb/>wo er cum effectu belangt werden könne seinem angeb- 
<lb/>lichen Gläubiger zu Recht zu stehen bereit HM im entgegenge- 
<lb/>setzten Falle hingegen der Auswärtige überall, wo er sich be- 
<lb/>treten läßt, und Vermögen besitzt, auf Zahlung seiner, weny
<lb/>schon anderswo gemachten Schulden eingeklagt werden kann,
<lb/>gleichwie auf eben diese Weise nach den Grundsätzen des römi- 
<lb/>schen Rechteö, nur denjenigen das Jus revocandi domum
<lb/>eingeräumt wurde, die sich in Rom wegen andern Geschäften
<lb/>nur aufhielten, und dort belangt wurden, aber den Beweis
<lb/>führten, daß sie an einem andern Orte wirklich wohnhaft seyen,
<lb/>weil sonst einem Schuldner verstattet, bei einem beträchtlichen
<lb/>Vermögen alle Ansprüche seiner Gläubiger für immer zu vereiteln
<lb/>und sich überall der Civilgerichtsbarkeit zu entziehen, sobald eS
<lb/>ihm nur einmal gelungen wäre, seinen früher» Wohnort zu
<lb/>perlassen und sein Vermögen von dort wegzubringen;

<lb/>Daß auf diesen besonder« Fall der r4. und i5. Art. deS
<lb/>B. G. B. sich nicht anwenden läßt, weil das darin vorkom- 
<lb/>mende Wort etrancer nicht auch diejenigen in sich begreift, die
<lb/>Archiv 8r. Bd. rte Mheru o
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Dilatorische Einrede. Kaution für Kosten. Appellationsinstanz</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0131--><p/>
            <p>

               <lb/>124
</p>
            <p>

               <lb/>nirgendwo zu Hause seyn wollen» sondern nur von einem aus»
<lb/>wärtS wohnenden Fremden, gleichviel ob er im Jnlande betre- 
<lb/>ten wird , oder nicht, und von dem Rechte, ihn dennoch außer
<lb/>seinem Wohnorte vor einem inländischen Gerichte zu belangen,
<lb/>die Rede ist; dagegen der Grundsatz, nach welchem die- 
<lb/>jenigen, die nirgendwo im eigentlichen Sinn des Wortes
<lb/>eine Wohnung haben, überall wo sie betreten werden , auf
<lb/>Zahlung ihrer Schulden von Fremden, wie von Inländern
<lb/>belangt werden können, in keinem hier gültigen Gesetze abge- 
<lb/>schafft worden;

<lb/>Daß der Appellant in den Qualitäten des gegenwärtigen
<lb/>Prozeßes zwar selbst den Appellaten als eine in Brüssel domi-
<lb/>zilirte Person angegeben , aber auch in der Audienz vom 3. des
<lb/>lauf. Monats ausdrücklich erklärt hat, dies sey in der einzigen
<lb/>Absicht geschehen, um an der Jdentitet des Appellaten mit
<lb/>der in dem Urtheile und der Nvtarialurkunde vom Jahr 1812
<lb/>bezeichneten Person keinen Zweifel übrig zu laßen, ohne darin
<lb/>anzuerkennen, daß der Appellat in Brüssel wirklich wohne;

<lb/>Daß in eben dieser Audienz der appellarische Anwalt von dem
<lb/>Appellanten förmlich aufgeforderk worden ist, anzuzeigen, wo
<lb/>er dann seinem Angeben nach in Brüssel wohne , und nur die
<lb/>Straße, worin seine Wohnung gelegen sey , zu benennen, auf
<lb/>diese Frage hingegen durchaus keine Anwokt geben zu können,
<lb/>versichert hat ;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H. für Recht, daß mit Einziehung
<lb/>des am rS. August 1824 bei dem K. Landgericht zu Aachen
<lb/>ergangenen Urtheils, der Appellat dort auf die Klage sich ein-
<lb/>zulaßen schuldig sey, und verweißt zu dem Ende die Sache
<lb/>vor eine andere Abtheilung des gedachten Landgerichts, alle
<lb/>übrige Einreden der Parteien Vorbehalten u. s. w.

<lb/>I. Civilfenat. Sitzung vom io. Januar ,825.

<lb/>Advokaten: Rittmann — Müller.

<lb/>Dilatorische Einrede. — Kaution für Kosten. —
<lb/>Appellativnsinstanz.

<lb/>Wer in erster Instanz sich in der Hauptsache einge- 
<lb/>lassen hat, ohne Kaution für die Kosten zu ver- 
<lb/>langen, kann mit dieser verzögerlichen Einrede
<lb/>in der Appellationsinstanz nicht mehr gehört
<lb/>werden. Art. 186 der B. P. O.

<lb/>Nizet — de Grovte.

<lb/>I. Civilfenat. Sitzung vom co. Januar ,828.

<lb/>Advokaten: Hasenkleper — Müller.
</p>
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Kompetenz der Handelsgerichte</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0132--><p/>
            <p>

               <lb/>Kompetenz der Handelsgerichte.

<lb/>Ist wie fern sind die Handelsgerichte kompetent.

<lb/>über DertrHge und Verbindlichkeiten unter Han- 
<lb/>delsleuten zü erkennen, die nicht in Handelsge- 
<lb/>schäften zunächst ihren Grund haben? Art. 63i des

<lb/>H. G. B.

<lb/>Werner — Dickopf und Langen.

<lb/>Die im ?. Bande 2. Abtheilung Seite 61 des Archivs vor«
<lb/>getragene: Korrektionellsache gegen Dickopf hat folgenden Zivil»
<lb/>streit veranlaßt:

<lb/>Werner, der ursprüngliche Inhaber des Wechsels, klagt
<lb/>nämlich am r4. September i8»4 beim Handelsgericht in Köln
<lb/>gegen Dickopf und dessen Bürgen Langen auf Zahlung des
<lb/>Wechsels, weil sein Bevollmächtigter Notar Fier diesen Wechsel
<lb/>in der Voraussetzung, Geld zu bekommen, als quittirt und
<lb/>zerrissen ausgehändigt habe, wo sich doch später ergeben, daß
<lb/>nur Kupfer in den Säcken gewesen: also im Grunde der Wechsel
<lb/>unbezahlt sey.

<lb/>Zur Begründung dieser Klage berief sich Werner auf die gegen
<lb/>Dickopf ergangenen Korrektiönellerkenntniffe.

<lb/>Beklagter Dickopf schützte Inkompetenz vor , indem er behaup- 
<lb/>tete, daß selbst dann, wenn der von ihm eingeleitete, aber bis dahin
<lb/>noch nicht erledigte Kassatiousrekursvon gar keinem Einfluß auf die
<lb/>Vorliegende Civilklage seyn sollte, dennoch das Handelsgericht als
<lb/>ein Erzeptionstribunal über den Grund der Sache zu erkenne«
<lb/>nicht befugt sey, weil die Würdigung der durch Kriminaler- 
<lb/>kenntnisse festgestellten Thatsachen nicht zu den Attributen der
<lb/>Handelsgerichte gehöre.

<lb/>Das Handelsgericht erklärte sich am 29. September 1824
<lb/>für inkompetent, und dies Urtheil wurde durch folgende
<lb/>Entscheidung bestätigt:

<lb/>In Erwägung, daß die Handelsgerichte nach dem 631. Art.
<lb/>des H. G. B. zwar angestellt sind, um über alle Streitig- 
<lb/>keiten zu erkennen, die unter Handelsleuten, Kaufhändlern
<lb/>und Banquiers entstehen, daß aber unter dieser allgemeine»
<lb/>Benennung nicht alle Verträge, vielweniger alle Verbindlich- 
<lb/>keiten unter Handelsleuten, die nicht in ihren Handelsgeschäften
<lb/>zunächst ihren Grund haben, verstanden werden;

<lb/>Daß hier unter andern zu entscheiden ist, welchen Einfluß
<lb/>die bei den Juchtpolizeigerichten am r4. August und 3. Sept.
<lb/>&gt;824 ergangene Urtheile^, in Hinsicht der als erwiesen darin
<lb/>angenommenen Thatumstände, auf die Entscheidung der vorlie- 
<lb/>genden Sache haben können;
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0133.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Verjährung</title>
            </head>
      
      
      
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Liquidum ab illiquido separandum. Vormundschaftsrechnung. Präjudizialfrage</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0133--><p/>
            <p>

               <lb/>126
</p>
            <p>

</p>
            <p>

               <lb/>Daß so wenig das K. Handelsgericht zu Köln diese Thatum-
<lb/>stände' selbst zu untersuchen berufen ist, eben so wenig die
<lb/>Frage zu dessen Entscheidung gehört , welcher Gebrauch von
<lb/>den angeführten Urtheilen nunmehr noch in der gegenwärtigen
<lb/>Sache gemacht, ob die von dem Appellauten ausgestellte Quir-
<lb/>t tlttlg condictione sine causa oder ob Causam datorum causa
<lb/>t non secuta zurückgefordert, und ihr ungehindert aus dem
<lb/>t einmal abgegebenen Billet, als wenn es noch wirklich in den
<lb/>Händen des Appellanten beruhte, geklagt, und in wie weit der
<lb/>Mitappellat Langen noch immer als Bürge des Appellaten an- 
<lb/>gesehen werden kann, wie er es gewesen seyn soll? weil allen
<lb/>diesen Fragen kein Handelsgeschäft unmittelbar zum Grunde
<lb/>liegt;

<lb/>Daß hier nicht mehr zu entscheiden ist, wozu der Appellat
<lb/>aus seinem ursprünglichen ,Billet und der Mitappellat
<lb/>aus seinem Aval verbunden War, sondern nur, ob die hierüber
<lb/>ausgestellte Quittung wegen eines dabst unterlaufenen Betrugs
<lb/>für ungültig angesehen werden, müße, worüber nur die Civil-
<lb/>gerichte zu urtheilen haben.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H. für Recht, daß das Urtheil des
<lb/>K. Handelsgerichts zu Köln vom 29. September.1824 zu be- 
<lb/>stätigen sey, u. s. w. v

<lb/>1. Civilsenat. Sitzung vom »d. Januar 1828. '

<lb/>Advokaten: Holthof 7-Haaß.

<lb/>Vers a h r u. n g.

<lb/>Bei der fünfjährigen Verjährung des Art. 2277 des B. G.
<lb/>B. kommt es nicht darauf an, ob derjenige, der sich der Ver- 
<lb/>jährung bedient, in bona oder mala fide ist, und es kann
<lb/>gar nicht zur Untersuchung kommen, ob die jährlichen Renten
<lb/>und Zinsen für die Zeit, wo die Verjährung eingetreten ist,
<lb/>wirklich abgeliefert worden seye», oder nicht.

<lb/>- Nieser — Domainenverwaltung zu Düren.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 10. Januar 1825.

<lb/>Advokat: Müller.

<lb/>Liquidum ab illiquide) separandum. —
<lb/>Vormundschaftsrechnung. — Präjudizialfrage.

<lb/>Ein Vormund verbürgt sich für feinen Mündel.

<lb/>Aus dieser Bürgschaft in Anspruch genommen,
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0134.tif"
                n="127"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0134--><p/>
            <p>

               <lb/>— 127 —
</p>
            <p>

               <lb/>stellt er gegen feinen ehemaligen Mündel die Re«
<lb/>greßklage an. Ist die dagegen verlangte Rech«
<lb/>nungslage über die Verwaltung der Vormund«
<lb/>fchaft präjudiziell, so daß die Regreßklage so
<lb/>lange ruhen muß?

<lb/>Keller — Schopen.

<lb/>Degner Verkauft an Keller und dessen nachherige Ehefrau
<lb/>Elisabeth Schopen an 3o. Oktober 1823 ein Haus.' Für
<lb/>Letzter, di« damals noch minderjährig ist, macht sich zugleich
<lb/>ihr Vormund Theodor Schopen als Bürge verbindlich.

<lb/>Aus dieser Bürgschaft später in Anspruch genommen, denun«
<lb/>zirt er seiner ehemaligen Mündel liwm, und trägt auf Schad-
<lb/>losbaltung an.

<lb/>Das Landgericht spricht ihm diese Regreßklage zu. In der
<lb/>Appellationsinstanz wird aber der Antrag genommen, diese
<lb/>Klage so lange ruhe« zu lassen, bis über die verwaltete Vor- 
<lb/>mundschaft Rechnung gelegt sey.

<lb/>Diesem Antrag wurde durch folgende reformatorische Entschei- 
<lb/>dung gewillfahrt.

<lb/>In Erwägung, daß der Appellat zwar in der Verkaufsur- 
<lb/>ikunde, welche am 3o. Oktober 1823' zwischen Joh. Ludwig
<lb/>Degner als Verkäufer und den Appellanten &gt;zu Stande gekom- 
<lb/>men, als Vormund und im Namen der Mitappellantin Elisa- 
<lb/>beth Schopen, die damals noch unverheirarhet war, aber als
<lb/>Mitkäuferin erschien, sich anheischig gemacht hat, für die
<lb/>richtige an einen bestimmten Tage zu leistende Zahlung des
<lb/>ersten Termins von tausend Rthlr. (ungefähr siebenhundert neun
<lb/>und sechszig Thaler sieben Silbergroschen), als Bürge unter
<lb/>Verzichtleistung auf alle Einreden der Diskussion und Theilung
<lb/>solidarisch zu hafte», daß also der Verkäufer ohne Zweifel be- 
<lb/>rechtigt blieb, sich deshalb an dem Appellaten zu erholen,
<lb/>die weitere Frage hingegen, ob ,die Appellanten, wo die Zahlung
<lb/>nicht in der bestimmten Frist erfolgte, ohne weiteres verbunden
<lb/>seyen, den Appellaten für die ihm zu Last gelegte Zahlung ju
<lb/>entschädigen, und für die weitern Folgen des einmal versäumten
<lb/>Termins zu haften, eine nähere Untersuchung verdient.

<lb/>Daß Theodor Schopen zur' Zeit als der Vertrag unter feiner
<lb/>Verbürgung abgeschlossen wurde, nach seinem eigenen Geständ- 
<lb/>nisse noch wirklicher Vormund der Mitappellantin Elisabeth
<lb/>Schopen war, und die für seine Pflegebefohlene übernommene
<lb/>Verbürgung so wenig von Rechtswegen als nach der Absicht
<lb/>der Mitappellantin ihn von der Rechnungsablage über die seit
<lb/>dem r87 März 1814 von ihm geführte Vormundschaft befreien
<lb/>konnte.
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Arrest. Vorzug. Kollation</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0135--><p/>
            <p>

               <lb/>Daß ein ausdrücklicher Vertrag über diesen Gegenstand, wenn
<lb/>er jemals zu Stande gekommen wäre, unter He« gegenwärtigen
<lb/>Umstände» , wo die Hitappellantin am 3o. Oktober 1823 noch
<lb/>minderjährig war und unter Vormundschaft stand, nach dem
<lb/>472 Artikel des Civilgesetzbuches sogar ungültig gewesen seyn
<lb/>würde, um so viel rveniger also aus der Erwerbung vom Jahre
<lb/>1823 gefolgert werden kann, daß die Mitappellantin sich still- 
<lb/>schweigend verpflichtet habe, ihren Vormund für die Zahlung
<lb/>von eintausend Reichsthaler gleich zu entschädigen und mir
<lb/>ihm einen besonder» Prozeß darüber zu führen, was er ihr
<lb/>aus der geführten Vormundschaft noch schuldig siyn möchte.

<lb/>Daß, wennvpngegenseitigeU Forderungen die Rede ist, in
<lb/>der Regel zwafder Grundsatz gilt liquidum ab' itliquido se- 
<lb/>parandam* dieser glüchwohk sich auf Forderungen nicht an- 
<lb/>wenden kKßt, welche dev -Vormund noch während der Vor- 
<lb/>mundschaft wider seinen PupilleN--Äwirbt.

<lb/>Daß diese ihm niemals-zum Vorwände diene» können, um
<lb/>die vorläufige Berichtigung cherfelben zu verlangen, und einst- 
<lb/>weilen die Ablage -der Vormundschaftsrechnung, woraus sich
<lb/>ergeben muß, ob der Pupill Schuldner, oder Gläubiger sey,
<lb/>von sich abzulehnen. . „ * '•»'

<lb/>Daß, wenn der Appellat behauptet, WW^Mmals znr Ver- 
<lb/>waltung des Vermögens der appellatischen Ehefrau gekommen,
<lb/>es wenigstenscheineSchuldigkeit war, seitdem iK7MärziLi4 die
<lb/>wirkliche Ueberlieferung dieses Vermögens zu. ford.erI., und er
<lb/>auch jetzt, noch verbunden ist, den Beweis zu führen,' haß es
<lb/>von Amständen, die er nicht überwinden konnte allein ab- 
<lb/>hing, daß er hierzu bis jetzt nicht gelaM-Kz..

<lb/>Aus diese« Gründen

<lb/>erkennt der R. A. G. H. für Recht, daffdns Artheik des K.
<lb/>Landgerichtes zu Köln vom 17. Juni i-824,in so weit es
<lb/>die Appellanten betrifft, z« resirrmiren und der Appellat mit
<lb/>seiner Klage, bis er feine Vormunbschaftsrechnung abgelegt,
<lb/>und entweder die Appellanten--Hte Richtigkeit anerkannt, oder
<lb/>die Behörde dasResultat davon definitiv festgestellt haben
<lb/>wird, abzuweisen sey u.s. w. .

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 11: Januar i8a5tr- ^

<lb/>Advokaten : Lautz — GaVr." '

<lb/>Arrest. — "Vorzug. — Kollokatlon.

<lb/>Beim Arrestverfghren über Steigsihillinge kann ein, dritter
<lb/>Gläubiger nicht intervenire« , um sein hypothekarisches Vor-
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0136.tif"
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               <title level="a" type="main">Peremption</title>
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               <title level="a" type="main">Kauf. Verletzung über die Hälfte</title>
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               <title level="a" type="main">Fristberechnung. Opposition</title>
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            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0136--><p/>
            <p>

               <lb/>zugsrecht hiebei geltend zu machen-; ihnr stchtnuk frei, deshalb
<lb/>das Kollokationsverfahren zu verfolgen.

<lb/>Branß — Wüste«

<lb/>l. Civilsenat. Sitzung vom i7. Januar *825.

<lb/>Advokaten: Bleisfem — Haaß.

<lb/>P e r e m t i 0 n.

<lb/>Wenn eine Appellationsinstanz für perimirt erkannt ist, so
<lb/>folgt, hieraus nicht, daß nun sogleich auch beim, ersten Richter
<lb/>auf Peremtion der ersten Instanz geklagt werden könne. Denn
<lb/>durch die eingelegte Berufung war die erste Instanz suspendier,
<lb/>-während der Dauer der Appellationsinstanz bis zum Perem-
<lb/>tionsurtheil lief für die erste Instanz keine Peremtionsfrist:
<lb/>diese Frist fängr erst vom Peremtionßurtheil an zu laufen.

<lb/>. Uebri'gens «ne Klage! kann wohl für verjährt, aber nicht für
<lb/>perimirt erklärt werden, nur Instanzen perimiren.

<lb/>Rellefsen — Reuter.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom i7. Januar 1828.

<lb/>Advokaten: Holthof — Lautz.

<lb/>Kauf« %r Verletzung über die Hälfte.

<lb/>Die Eltern titter zuvchhrirathenden Tochter, um ihr zu ihrer
<lb/>künftigen Rührung hest Erforderlichen Vorschub zu leisten, über- 
<lb/>tragen ihr und ihrem Manne 1779 verkäuflich ein Gut für
<lb/>«inen bestimmten Preis.

<lb/>Nach dem Tode der Eltern können die übrigen Geschwister
<lb/>diesen Verkauf wegen Verletzung über die Hälfte ex lege 2.
<lb/>cod. de rescindenda venditione nicht anfechten.

<lb/>Sie können höchstens darauf antragen, daß die miterbende
<lb/>Schwester den wahren Werth des Gutes wieder in die Erb-
<lb/>schaflSmaffe «inwerfe \ oder , wenn sie im Pfljchttheil verletzt

<lb/>wären, die querela inofficios* dotis anstellen.

<lb/>Korn — Schieffer und Kons.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom r 7. Januar 1828.

<lb/>Advokaten: DewieS — Schauberg.

<lb/>Fristberechnung. — Opposition.

<lb/>Die gegen ein, am 8. insinuirtes Kontumazialur-

<lb/>theil am 17. desselben MoNatS eingelegte Opposi- 
<lb/>tion ist verspätet. Art. »88, io33 der B. P. O.
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0137.tif"
                n="130"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0137--><p/>
            <p>

               <lb/>130
</p>
            <p>

               <lb/>Ltthwigs — Regierung zu Köln.

<lb/>In Erwägung, daß die Verfügung des Art. r «33 der Pro- 
<lb/>zeßordnung ausschließlich auf die Zeitfrist für Ladungen, Auf- 
<lb/>forderungen, und andere den Partheien persönlich, oder in
<lb/>ihrem Wohnorte zuzustellende Akte bezogen wird, mithin auf
<lb/>den vorliegenden Fall, wo es sich von einer durch den Artikel
<lb/>,57 der Prozeßordnung vorgesehenen Zustellung an den Anwalt
<lb/>handelt» nicht Anwendung findet;

<lb/>In Erwägung, was die Auslegung des angeführten Artikel
<lb/>,57 betrifft, daß wenn der Tag der geschehenen Insinuation
<lb/>eines Kontumazialurtheils in die gesetzliche Oppositionsfrist
<lb/>nicht eingerechnet wird» dies als eine nothwendige Folge des
<lb/>Grundsatzes anzusehen ist, nach welchem auch der Gerichtsvoll- 
<lb/>zieher in dem Akt nur den Tag, nicht aber die Stunde der
<lb/>Insinuation bemerkt, und also Opponent beinahe einen ganzen
<lb/>Tag verlieren würde, wenyauch der Tag der geschehenen In- 
<lb/>sinuation ihm angerechnet würde;

<lb/>Daß es sich jedoch ganz anders verhält in Betreff des Ter-
<lb/>minablaufens, terminus'ad quem, wo der Opponent selbst
<lb/>eine Handlung vornimmt, üm seine Rechte zu sichern, und
<lb/>jede Saumseligkeit ihm daher zu Last falle». Muß.

<lb/>Daß , hätte der Gesetzgeber den Tag des Verfalls nicht als
<lb/>den letzten , zur Einleguug des Einspruchs dienlichen Tag be- 
<lb/>zeichnen wollen, derselbe sich nicht der Worte: „»'Opposition ne
<lb/>sera recevaMe que pendant huitaine bedient, vielmehr
<lb/>verfügt haben würde, daß die zur Einlegung des Einspruchs
<lb/>gewährte Frist einen Zeitraum von acht freien Tagen begreiffen
<lb/>solle.

<lb/>Woraus es sich Tann auch ergi'ebt, daß, wenn der letzte
<lb/>Tag der zugestandeukn Zeitfrist mit einem gesetzlichen Feiertage
<lb/>zufamlnentrifft, derselbe in dem Zeitraum von acht Tagen ein- 
<lb/>begriffen erachtet werden muß, wobei es dann der Parthei»
<lb/>wenn sie versäumt hätte, die ersten sieben Tage zur Einlegung
<lb/>des Einspruchs zu benutzen, unbenommen bleibt, von dem ihr
<lb/>gemäß Verfügung des Art. io37 der Prozeßordnung zustehendcn
<lb/>Rechte» Gebrauch zu machen.

<lb/>In schließlicher Erwägung, daß das Kontumazialurtheil vom
<lb/>2i. Dezember ,824 dem Anwalt der Appellanten und Oppo- 
<lb/>nenten am 8. des laufenden Monats Januar zugestellt, der
<lb/>Einspruch gegen dieses Urtheil jedoch erst am 17. laufenden
<lb/>Monats, mithin nicht innerhalb eines Zeitraums von acht Tagen
<lb/>signifizirt worden ist;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verwirft der Appellationsgerichtshof den Einspruch der Appel-
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0138.tif"
             n="131"
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               <title level="a" type="main">Arrest. Schuldforderung. Königliche Bank</title>
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            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0138--><p/>
            <p>

               <lb/>131
</p>
            <p>

               <lb/>Fanten gegen das Kontumazialurtheil vom 21. Dezember 1824,
<lb/>als verspätet, mithin unzulässig»

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung avm 24. Januar 1828.

<lb/>Advokaten: Holthof—-Klein.

<lb/>Arrest. — Schuldforderung. — Körri'gl. Bank.

<lb/>Kann Jemand auf schuldige Geldsummen bei sich
<lb/>selbst einen Arrelk anlegen?

<lb/>Darf er solche auf der königlichen Bank d'eponirend
<lb/>und bei ihr den Arrest anlegen, wenn der Gegner
<lb/>ein Ausländer ist? Art. 822, 823 der B» P. O.

<lb/>Braff — Huber.

<lb/>Der Kaufmann Brass in Aachen wurde durch rechtskräftige
<lb/>Erkenntnisse für schuldig erklärt, an den Kaufmann Huber in
<lb/>Petersburg eine gewisse Summe Geldes zu bezahlen.

<lb/>Bei der Vollstreckung macht Braff Opposition, indem er
<lb/>als Cessionar und Liquidator einer gewissen fremden Handlung
<lb/>ebenfalls Forderungen an Huber habe, die er kompeusiren will.

<lb/>Da er mit dieser Opposition nicht durchkommt, legt er Arrest
<lb/>bei sich an.

<lb/>Das Landgericht in Aachen erklärt diesen Arrest für unstatt- 
<lb/>haft.

<lb/>Durch Berufung vor den rheinischen Appellationshof gebracht,
<lb/>erläßt derselbe folgende Entscheidung:

<lb/>Ir» Erwägung daß der Appellant, was er für eigene Rech- 
<lb/>nung dem Appellaten zu zahlen hat» als Eessionar und Liqui- 
<lb/>dator der Handlung: Caspar Braff Wittwe und Söhne bei
<lb/>sich selbst in Beschlag genommen hat, ein solcher Arrest hin- 
<lb/>gegen sich aus den Artikeln 822 und 823 der Prozeßordnung
<lb/>nicht rechtfertigen läßt.

<lb/>Daß es zwar kein Widerspruch ist, sichtbare Gegenstände,
<lb/>die man augenblicklich in seiner Gewalt hat, die gleichwohl
<lb/>einem Dritten zugehören, iq seinem eigenen Hause in Beschlag
<lb/>zu nehmen, und entweder sich selbst als Depositar und Hüter
<lb/>darzustellen, oder darauf anzutragen, daß die einstweilige Auf- 
<lb/>bewahrung derselben einem Dritten anvertraut werde, aber nicht
<lb/>eben so der Schuldner, was er an andere zahlen soll, ohne es
<lb/>vorzuzeigen und zu hinterlegen, bei sich selbst in Beschlag neh- 
<lb/>men kann, um einstweilen der baaren Zahlung zu entgehen,
<lb/>weil es leicht möglich wäre, daß er hierdurch die Lage seines
<lb/>Gläubigers merklich verschlimmerte.

<lb/>Daß es dem Appellanten gleichwohl unbenommen bleibt,
<lb/>dasjenige was er dem Appellaten zu Folge deö rechtskräftigen
</p>
            <p>

               <lb/>1
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0139.tif"
             n="132"
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               <title level="a" type="main">Rekognition von Kreuzen statt Unterschrift</title>
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               <title level="a" type="main">Wechselprozeß. Illiquide Einreden</title>
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               <title level="a" type="main">Grundrente. Angabe des belasteten Grundstücks</title>
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            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0139--><p/>
            <p>

               <lb/>— 132
</p>
            <p>

               <lb/>Urtheils vom r. Juli 1822 zu zahlen Hat, bei der K. Bank
<lb/>in Verwahr zu geben, und so lange mit Arrest zu belegen, bis
<lb/>der Appellat für die gegen ihn angestellte Widerklage als Aus- 
<lb/>länder hinlängliche Sicherheit gestellt haben wird,
<lb/>l. Civilsenat. Sitzung vom 7. Februar 1825.

<lb/>Advokaten: Müller — Holrhof.

<lb/>Rekognition von Kreuzen statt Unterschrift.

<lb/>Eine des Lesens und Schreibens unerfahrene Person, welche
<lb/>«ine Urkunde statt Unterschrift mit Kreuzen unterzeichnet haben
<lb/>soll, ist nicht verbunden. diese Kreuze zu rekognoSzirm.

<lb/>Krieger — Ciippers.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 24'. Januar 1825.

<lb/>Advokaten: SMoler — Müller.

<lb/>Wechftlprozeß. — Illiquide Einreden.

<lb/>Illiquide Einreden sind in Wechsetprozessen nicht zu berück- 
<lb/>sichtige». - f' .

<lb/>Adamy — P esk a t 0 re,

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 7. Februar 1828.

<lb/>Advokaten: Lautz — Holthof.

<lb/>Grundrente. — Angabe des belasteten Grundstücks.

<lb/>Wer eine Grundrente eittklagt, muß das Grund- 
<lb/>stück, wovon er sie fordert, örtlich genau anzeigen,
<lb/>und gegen den Beklagten den Besitz dieses örtlich
<lb/>bezeichnet«« Grundstücks Nachweisen.

<lb/>Beschluß des Generalregierungskommissars vom 18.
<lb/>Mess. Jahrs IO. Dekret vom i3. Yendemiaire
<lb/>Jahrs i3. Art. 64 der B. P. O.

<lb/>Keimes — von Eynathen.

<lb/>Der Freiherr von Eynathen, wohnhaft auf dem Hause Trips,
<lb/>belangte den Ackersmann Keimes zu Niederheydt, vor dem
<lb/>Landgerichte in Aachen zur Zahlung einer Grundrente, bestehend
<lb/>in soviel Roggen, Hafer rc. rc., welche angeblich auf Grund- 
<lb/>stücken hasten sollte, die sich in dem Besitze des Beklagten be- 
<lb/>fänden. Dieser antwortete auf die Klage, daß er kein Grund- 
<lb/>stück besitze, welches mit einer solchen Rente beschwert sey,
<lb/>weshalb es zuförderst dem Kläger obliege, zu beweisen, daß er
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0140.tif"
                n="133"
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            <p>

               <lb/>133
</p>
            <p>

               <lb/>Beklagter wirklich Besitzer eines solchen Grundstücks sey,
<lb/>worauf die i» Anspruch genommene Rente hafte.

<lb/>Das Landgericht in Aachen verwarf diese Einrede, und gab
<lb/>dem Beklagten auf, sich zur Hauptsache einzulassen.

<lb/>Dieses Urtheil wurde folgendermaßen reformirt:

<lb/>In Erwägung, daß die Art, wie der Appellat Freiherr von
<lb/>Eynathen seine Klage auf Zahlung einer Summe von i9r Frk.
<lb/>23 Cent., als Rückstand eines Grundpachtes von den Jahren
<lb/>i8i4 bis i8i9 einschließlich und von dieser Zeit an auf Zah- 
<lb/>lung einer Rente von i7 und einem halben Viertel Hafer,
<lb/>zwei und einem halben Kapaun und io Heller an Geld bei
<lb/>dem K. Landgerichte zu Aachen wider den Appellanten ange- 
<lb/>bracht hat, sich weder aus allgemeinen Grundsätzen- noch aas
<lb/>dem Beschlüsse des Generalregierungskommissars vom 18. Mess,
<lb/>io, Jahrs oder aus dem KaiserlichenDekret vom i3. Yendem.
<lb/>i3. Jahrs rechtfertigen läßt. ’ ' , .

<lb/>Daß wer eine angebliche Grundrente es sey possessorisch oder
<lb/>petitorisch in Anspruch nimmt, nach dem 64. Art. der B. P.
<lb/>jb. das Grundstück angeben muß, worauf seiner Behauptung
<lb/>nach die Rente haften soll;

<lb/>Daß es zwar Fälle gibt, wo der Schuldner einer Grund- 
<lb/>rente, wenn er das Grundstück, worauf sie haftete, verkauft
<lb/>zu haben behauptet noch immer verbunden ist, die Rente fort- 
<lb/>zuzahlen, bis er den nmttnKBeschev sistirt, der die Rente auf
<lb/>sich zu nehmen unv Mt die Grelle des vorigen Besitzers als
<lb/>Schuldner derselben in den Lagerbüchern sich eintragen zu lassen,
<lb/>hierbei gleichwohl immer ei» bestimmtes Grundstück vorausge- 
<lb/>setzt wird, daS der Rentgläubiger anzuzeigen vermag.

<lb/>Daß, wenn in dem Beschlüsse des Generalregierungskommis- 
<lb/>sars vom 18. Mess. io. Jahrs und in dem Kaiserlichen De- 
<lb/>kret vom 13. Yend. ,3. Jahrs dem Rentgläubiger die Offen- 
<lb/>legung seines ursprünglichen Titels erlassen ist, hieraus gleich- 
<lb/>wohl nicht folgt, daß ihm auch die bei allen Realklagen erfor- 
<lb/>derliche Anzeige des Grundstückes, worauf eine von ihm einge-
<lb/>klagte Rente haften soll, erlassen sey, vielweniger, daß jede
<lb/>Privatskriptur, die aus einigen zusammen gehefteten Blättern
<lb/>besteht, und den Verfasser nicht angiebt, und nicht das min- 
<lb/>deste Merkmal der Authentizität an sich trägt , dergleichen die
<lb/>von dem Appellanten aufgelegten angeblichen Register des
<lb/>Lathenhofes Trips sind, schon hinreichen sollen, um eine solche
<lb/>Klage, wie die gegenwärtige ist, zu begründen, obschon auch
<lb/>hierin keine Grundstücke benannt sind.,

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H. für Recht, daß das Urtheil deS
<lb/>Königlichen Landgerichtes zu Aachen vom 23. Juli 1L23 zu
</p>

         </div>
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               <title level="a" type="main">Theilung des Geständnisses. Beweis</title>
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         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Novation. Bürgschaft</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0141--><p/>
            <p>

               <lb/>134
</p>
            <p>

               <lb/>reformiren, der Appellat mit seiner Klage, kn der Art wie sie
<lb/>angebracht ist, abzuweisen und in die Kosten beider Instanzen
<lb/>zu verurtheilen.

<lb/>l. Civilsenat. Sitzung vom 7. Februar 1825.

<lb/>Advokaten: Holthof — Rittmann.

<lb/>Theilung des Geständnisses. — Beweis.

<lb/>38er durch keinen schriftlichen Vertrag gebunden ist, eine
<lb/>bestimmte Zahlung zu leisten, und behauptet, seine Schuld ab- 
<lb/>getragen zu haben, kann nicht angehalten werden, dieses sein
<lb/>Angeben durch Quittungen zu beweisen. Art. i356 des B»

<lb/>G. B.

<lb/>Spohr — Bluff.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 8. Februar 1828.

<lb/>Advokaten: Rittmann — Meier.

<lb/>Novation. — Bürgschaft.

<lb/>Läßt sich ein Gläubiger für eine alte durch Bürg- 
<lb/>schaft garantirte Schuld vom Schuldner neue

<lb/>Wechsel geben, so hört hierdurch die Bürgschaft

<lb/>nicht auf.

<lb/>Claus — Hasselbach.

<lb/>Wkttwe Claus geborne Fabritius verbürgte sich bei Wittwe
<lb/>Keller für Offermann und Krug folgendermaßen:

<lb/>„Kraft dieses und durch meine Endes beigesetzte Unterschrift
<lb/>garantire ich dem Herrn Johan David Hasselbach sel. Wittwe
<lb/>geborne Keller allhier die dem Herrn Wilhelm Offermann und
<lb/>Krug zum bessern Betrieb ihrer Tuchfabrik in verschiedenen
<lb/>Epochen vorgeschossenen Kapitalien, nämlich 0 soviel Reichs-
<lb/>thalcr 2) soviel Franken 3), 4), 5), rc. rc. zusammen 27600
<lb/>Franken, und betrachte diese Gelder im nöthig eintretenden
<lb/>Falle jederzeit sognt als mir wirklich selbst vorgestrecktes Kapital."

<lb/>Nach dieser^ Bürgschaft ließ sich die Gläubigerin von den
<lb/>Schuldnern neue Wechsel über die vorstehend garantirten Schuld- 
<lb/>posten geben, woraus die Bürgin Wittwe Claus eine Novation
<lb/>und somit die Erlöschung der alten Schuld und ihrer Bürg- 
<lb/>schaft herleiten will.

<lb/>Mit i diesem System scheiterte sie aber in beiden Instanzen.

<lb/>Nachdem sie nämlich nach eingetretener Faillite von Offer-
<lb/>mann und Krug vom Königlichen Landgerichte in Aachen zur
<lb/>Zahlung verurtheilt worden, hat der Rheinische Appellationshof
<lb/>ihre Berufung aus folgenden Gründen verworfen.
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0142.tif"
             n="135"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Nießbrauch</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0142--><p/>
            <p>

               <lb/>135
</p>
            <p>

               <lb/>In Erwägung, daß die Appellantin- wenn sie sich nur für
<lb/>bestimmte, an einem gewissen Tage zahlbare Schuldbriefe
<lb/>oder Wechsel verbürgt hätte, zwar dadurch allein von ihrer
<lb/>Verbindlichkeit befreit seyn würde, daß diese Schuldbriefe oder
<lb/>Wechsel am Verfalltage dem Hauptschuldner zurückgegeben, und
<lb/>neue unter einem andern Datum von ihm ausgestellt, und von
<lb/>der Gläubigerin angenommen worden, weil von dem alten Schuld- 
<lb/>briefe oder Wechsel, sobald er freiwillig zurückgegeben, oder
<lb/>vernichtet worden ist, keine Frage mehr seyn kann, ihre Ver- 
<lb/>nichtung in Beziehung auf ihre Wirkung einer förmlichen Quit- 
<lb/>tung gleich kömmt, mithin unter diesen Umständen den Aus- 
<lb/>spruch des römischen Rechtes anteriora stare et posteriora
<lb/>incrementum illis accedere, Nnwettden zu wollen, ein Wider- 
<lb/>spruch seyn würde, und die neuen Verschreibungen alsdann nur
<lb/>übrig bleiben, welche dem Bürgen ganz fremd geblieben sind.

<lb/>Daß aber diese Grundsätze sich auf den gegenwärtigen Fall
<lb/>nicht anwenden lassen» wo die Appellanti» sich niemals für
<lb/>bestimmte Wechsel verbürgt, sondern nur in allgemeinen Aus- 
<lb/>drücken erklärt hat- daß sie die den Herrn Wilhelm Offermann
<lb/>und Krug in Jmgenbruch, zum bessern Betrieb ihrer Tuchfa- 
<lb/>brik in verschiedenen Epochen vorgeschossene Kapitalien der Ap-
<lb/>pellatin garantire, und diese Gelder im eintretenden nöthigen
<lb/>Falle jeder Zeit so gut, als ein ihr selbst vvrgestrecktes Kapital
<lb/>betrachte. ^

<lb/>Daß die Appellantin selbst siächgegeben hat, daß besagte Ka- 
<lb/>pitalien der Äppettatin niemals in der That ersetzt oder auf
<lb/>den Büchern des Schuldners oder der Gläubigerin als gezahlt
<lb/>abgeschrieben worden sind, und unter solchen Umständen die
<lb/>Appellantin, um jedesmal für eine Post nur einen Wechsel i«
<lb/>Händen zu behalten, die Zahlungsfrist durch Annahme neuer
<lb/>Wechsel oder durch bloße Prorogation der alten weiter ausdeh- 
<lb/>nen konnte, ohne sich in Beziehung auf die Appellantin , die
<lb/>ihren Verbürgungsschein in derr Händen der Gläubigerin ließ,
<lb/>dadurch einigen Nachtheil zuzuziehen.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 23. Februar '825.

<lb/>Advokaten: Aldenhoven — Müller.

<lb/>N i e $ h t a u &lt;fy.

<lb/>Nach Art. 600 des 25. G. B. bleibt der Nutznießer vom
<lb/>wirklichen Genüße nur so lange ausgeschlossen, bis er in Ge- 
<lb/>genwart des Eigenthümers oder auf dessen vorhergegangene Vor- 
<lb/>ladung ein Inventar errichtet hat.
</p>
         </div>
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             n="136"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Aval. Bürgschaft</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0143--><p/>
            <p>

               <lb/>136
</p>
            <p>

               <lb/>Die unterlassene Errichtung des Inventars hat nicht den,
<lb/>ganzen Verlust deS Nießbränchsrechts zur Folge.

<lb/>Hiemit stimmt auch die Jülich- und Bergische Reformations-
<lb/>vrdnung Kap. 95 §. Im Falle aber rc. rc. überein.

<lb/>Eheleute Pauli — Iimmermann.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 7. März 1825.

<lb/>Ainwkaten: Gäbe — Müller.

<lb/>Aval. — Bürgscha ft.

<lb/>Ist der Aval eines in Form eines trocknen Wechsels
<lb/>ausgefertigten Schuldbekenntnisses für den gan- 
<lb/>zen Wechselbetrag gehalten, wenngleich zur Zeit
<lb/>der Ausstellung und A'valirung die Schuld nur
<lb/>zumTheil bestanden, der Rest aber erst später ent- 
<lb/>standen ist?

<lb/>Claus — Ruland.

<lb/>Das Handelshaus Offermann «nd Krug zu Imgenbroich
<lb/>stellte am 12. Dezember 1622 folgende Urkunde unter Privat- 
<lb/>unterschrift ans:

<lb/>„Ende des Jahrs 1823 zahlen wir gegen diesen unfern Sola- 
<lb/>wechsel an den Herrn Joseph Ruland und in dessen Wohnung
<lb/>in Aachen die Summe von 40,000 Francs. Werth in Rech- 
<lb/>nung.

<lb/>Gez. Wilhelm Offermann und Krug."
<lb/>Die Wittwe Claus verbürgte Diesen Wechsel mit folgenden
<lb/>Worten:

<lb/>„Per- aval für obige Summe von 40,000 Francs, was mich
<lb/>betrifft, nach einer vorhergegangenen sechs monatlichen Aufkün- 
<lb/>digung im Nichtzahlungsfalle der Aussteller.

<lb/>Gez. Johannetta Maria Claus geborne Fabritius."
<lb/>Im Monate März 1823 fallirten die Aussteller Offermann
<lb/>und Krug. Nach gehörigem Proteste wurde Wittwe Claus
<lb/>beim Landgerichte in Aachen zur Zahlung belangt. Sie stellte
<lb/>entgegen, ihr Aval enthalte nur eine Bürgschaft für diejenige
<lb/>Schuld, die am 12. Dezember 1822 bestanden habe. Diese
<lb/>Schuld habe damals noch keine 4o,ooo Francs sondern nur
<lb/>23,000 und einige Franken betragen; zu dieser Zahlung sey
<lb/>sie erbotig, zu mehr nicht.

<lb/>Der Kläger stellte nicht in Abrede, daß seine Forderung an
<lb/>Offermann und Krug allerdings damals bei Weitem noch keine
<lb/>4°,000 Franks groß gewesen; aber grade auf die beigebrachte
<lb/>Bürgschaft der Beklagten, auf den avalirten Wechsel habe er
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0144.tif"
                n="137"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0144--><p/>
            <p>

               <lb/>dem Hause Offermann und Krug einen weitern Kreditibis zu
<lb/>diesem Betrage gegeben, was er sonst nicht gethan HM; Ließ
<lb/>Uebrige habe Offermann und Krug später von ihm erhalten,
<lb/>und somit müsse auch Beklagte das Ganze zahlen, weil sie dea'
<lb/>ganzen Wechsel von 4o,ooo Francs avalirt habe.

<lb/>Wirklich verurtheilte'sie das Landgericht in Aachen zur Zah- 
<lb/>lung dieses ganzen Betrags.

<lb/>Auf die von ihr eingelegte Berufung erließ der R. A. H.
<lb/>folgendes Erkenntniß:

<lb/>In Erwägung, daß Wilhelm Offerman« und Krug durch
<lb/>ein in der Form eines trockenen Wechsels äüsgefertigtes Schuld-
<lb/>bekenntniß zu Ende des Jahres 1823 die Summe von 40,000
<lb/>Frcs. an den Appellate« zu zahlen Versprochen haben, und die
<lb/>Appellantin dieses Schuldbekennrniß mit den Worten uuterzeich-
<lb/>«et hat r per klvul für obige Summe von 4o,oooIrcs.» was
<lb/>mich betrifft, nach einer vorhergegangenen Aufkündigung, im
<lb/>Nichtzahlungsfalle der Aussteller.

<lb/>Daß dieses Schuldbekenntniß gleichwohl die wesentlichen Er- 
<lb/>fordernisse eines Wechsels oder einer an dieOrdre des Inhabers'
<lb/>ausgestellten Billets nicht hat, und die Appellantia hierdurch
<lb/>nur eine wirkliche Schuld bis zum Ertrag von 4o,000 Frcs.'
<lb/>als Bürgin übernommen hat, Wilhelm Offermann^und Krug'
<lb/>hingegen am 12. Dezember »822 dem AppchläteN keine 4o,ooo
<lb/>FrcS. schuldig gewesen sind. &gt;

<lb/>Daß weitn es die Absicht deS Appellate» gewesen wäre, durch
<lb/>dieses Mittel die Befugniß zu erwerben, auf Gefahr und für
<lb/>Rechnung der Appellantin den Handelsleuten Offermann und
<lb/>Krug erst künftig bis zum Ertrag von 4o,ooo Frcs. Kredit zu
<lb/>geben, es an ihm war, sich hierüber deutlich und unumwunden,
<lb/>zu erklären, weil die Appellantin Beweggründe haben konnte ,
<lb/>für eine schon eristirende Schuld als Bürgin sich darznstellen,
<lb/>ohne darin zum Theile auch künftige Schulden übernehmen zu
<lb/>wollen.

<lb/>Daß der in dem trockenen Wechsel vorkommende Ausdruck:
<lb/>Werth in Rechnung, zu zweideutig ist, als daß er sich
<lb/>nothwendig auf künftig erst zu machende Schulden beziehen
<lb/>sollte, da man gewöhnlich für künftige noch nicht eristirende '
<lb/>Schulden, nicht schon zum voraus solche ein Jahr ü dato erst
<lb/>zahlbare Schuldbekenntnisse auszustellen pflegt.

<lb/>Daß der Appellar selbst nicht vergibt, seine Verhältnisse
<lb/>zu Offermann und Krug der Appellantin bekannt gemacht,
<lb/>für beide einen Kredit auf künftige Fälle, und es sey für
<lb/>die ganze Summe von 4o,ooo Frcs. oder für einen Theil
<lb/>davon verlangt zu haben, und also hier einzig nur die
<lb/>Frage seyn kann, ob Wilhelm Offermann und Krug oder
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0145.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0145--><p/>
            <p>

               <lb/>138
</p>
            <p>

               <lb/>oder einer von ihnen ihr bestimmt erklärt hat, daß sie für
<lb/>einen Theil der Summe als eine schon eristirende Schuld eine
<lb/>Verbürgung, und für den Ueberrest einen Kredit eröffnet zu
<lb/>haben verlangten.

<lb/>Daß allerdings der Appellat seinen Schuldnern Offermann
<lb/>und Krug zu erklären berechtiget war, daß er ihnen allen Kredit
<lb/>aufsage, wenn sie ihm nicht für die wirklich kreiirte Schuld
<lb/>sowohl als für die künftige bis zum Betrag von 4o,oooFrcs.
<lb/>Bürgschaft stellen würden, daß er aber auch hierüber sich gegen
<lb/>die Appellantin erklären, und ihr andeuten mußte, daß es sich
<lb/>hier nicht bloß um eine schon eristirende, sondern zugleich um
<lb/>eine künftige handele, indem daß es in gegenwärtigem Falle
<lb/>sich gar nicht erklären läßt, warum man, anstatt sich gerade
<lb/>zu auszudrücken, sich schon zum voraus einen Wechsel von
<lb/>4o,ooo Frk. ausstellen ließ, wenn man hiermit nicht die Ab- 
<lb/>sicht verbunden hätte, der Appellanti» die wahre Lage der Sache
<lb/>und den eigentlichen Zweck zu verbergen.

<lb/>Daß wie nach L. 76 D. de verb. obligat als Grundsatz
<lb/>angenommen ist, qui stipulatur, quidquid te dare oportet,
<lb/>demonstrar eam pecuniam quae jam debetur, quod si totam
<lb/>demonstrare vult, dicit opportebitve praeseils in di em ve,
<lb/>also auch in L. 12 § i-f- D- Mandati festgestellt ist, si post
<lb/>creditam pecuniam mandavero creditori credendam, nullum
<lb/>esse Mandatum-. Plane si ut expectares ne urgeres debi- 
<lb/>torem ad solutionem, mandavero tibi, ut ei des inter-
<lb/>allum, periculoque meo pecuniam fore dicam, verum
<lb/>puto, omne nominis &gt;periculum debere ad mandatorem
<lb/>pertinere.

<lb/>Daß jeder Berbindungsschein strenge auszulegen ist und nach
<lb/>dem am 5 Art. über die Grenzen, worin es abgefaßt worden,
<lb/>nicht ausgedehnt werden darf.

<lb/>Daß der Appellantin die unter dem Appellate» und dessen
<lb/>Schuldner Offermann und Krug geführte Korrespondenz als
<lb/>Beweis, worin sie am 12. Dezember 1822 eingewilliget habe,
<lb/>nicht entgegengesetzt werden kann, weil nicht erwiesen ist, daß
<lb/>sie an dieser Korrespondenz einigen Antheil genommen und sie
<lb/>genehmiget habe.

<lb/>Daß, so wenig die Appellantin sich durch ihre Verbürgung
<lb/>zur Zahlung einiger Zinsen verbunden hat , die Offermann und
<lb/>Krug nicht schon am 12. Dezember 1L22 dem Appellaten schul- 
<lb/>dig gewesen, eben so wenig ihre Lage dadurch verschlimmert
<lb/>werden konnte, daß der Appellat sich am 24. Dezember dessel- 
<lb/>ben Jahres mit Offermann und Krug vereinigte, daß ihnen
<lb/>die Zinsen für anderthalb Jahr zu sechs vom Hundert, dann
<lb/>der Wechselstempel zu 34 FrcS. abgezogen, und demnach der
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Verschiedenheit der Landesrechte. Vermögen der Eheleute</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0146--><p/>
            <p>

               <lb/>-*&gt; 139
</p>
            <p>

               <lb/>Äerch deS WechstlS zu 36,366 Kranes k» chrer Reffmurg 4M
<lb/>genommen werden sollte, üm wenigsten aber durch diese Ope- 
<lb/>ration die Schuld der Appellanti« vermehrt werden konnte.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der R. A. G.'H.'wit Afffhebmig des am 18.'August
<lb/>1824 bei dem K. Landgerichte zu Aachen ergangenen Unheils
<lb/>für Recht, daß die'Äppellanrin. mir einem in Person zu leisten- 
<lb/>den Eide zu betheuer« DMdig fty, daß sie in dem Augenblick,
<lb/>da sie den Verbükgungsschftn'Unterzeichnete, nicht gewußt habe,
<lb/>und ihr auch damals nicht erklärt worden ist, daß sie durch
<lb/>das Aval wie es' ihr vorgelegt worden.',' zum Tl'kil für eine
<lb/>wirklich eristireNdk, zum Theile fsti" eine künftige Schuld als
<lb/>Bürgin sich dükstelle, und bestimmt''zar wirklichen Leistung
<lb/>dieses Eides die Sitzung vom 28. Mirz.u, Dann wird für den
<lb/>Fall, daß dieser Eid geleistet werde, ferner,für Recht erkannt,
<lb/>daß die Aphellantin zu mehr nichts, als was Offermann und
<lb/>Krug am i2. Dezember '1822 zur Zeit der Ausstellung des
<lb/>Wechsels und der Verbürgung dem Appellaten erweislich schon
<lb/>schuldig gewesen sind, zu haften verbunden und der Appellar
<lb/>vor dem "Herrn Appellarionsrath Haugh, der deshalb zum Kom- 
<lb/>missar ernannt ist, hierüber seine Rechnung aufzulegen, diese
<lb/>mit den erforderlichen Beweisstücken zu belegen, und die Appel- 
<lb/>lantin sich hierüber zu erklären schuldig sey.

<lb/>I. Civilsenar. Sitzung vom 24. Februar 1825.

<lb/>Advokaten: Aldenhoven — Müller.

<lb/>Verschiedenheit der Landesrechte.— Vermögen der Eheleute.

<lb/>Nach welchen Landesrechten werden die Vermögens- 
<lb/>verhältnisse der Eheleute beurtheilt, nach den Rech-
<lb/>ten des OrtS der abgeschlossenen Ehej, oder nach
<lb/>den Rechten des Orts, wohin sie später ihren
<lb/>Wohnsitz verlegt haben?

<lb/>A u l — Bre tz.

<lb/>Julius Wimez wurde im Jahre 1808 in Hannover mit
<lb/>Apollonia Aul verehelicht. Sie behauptet damals ein Vermögen
<lb/>von 889o Gulden in die Ehe gebracht zu haben.

<lb/>Später verlegten die Eheleute ihren Wohnsitz nach Koblenz
<lb/>wo der Mann in neuerer Zeit faüirte.

<lb/>Bei diesem Falliment trat die Frau mit einem Vorzugsrecht
<lb/>auf, indem sie behauptete, daß sie nach dem im Jahre i!!o8
<lb/>in Hannover gegoltenen gemeinen Rechte für ihr Eingebrachtes
<lb/>ein privilegium dotis habe. Sie trug demnach gegen den
<lb/>Syndikus Bretz darauf an , für obigen Betrag als Gläubigerin
<lb/>in die Passivmäste ausgenommen zu werden«

<lb/>«es Bd. I. Abchl.
</p>
            <p>

               <lb/>9
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0147.tif"
                n="140"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0147--><p/>
            <p>

               <lb/>. In dem Prozesse, den der Syndikus deshalb mit der Frau
<lb/>des Falliten führte, hat der Rheinische Appellationshof folgende-
<lb/>Urtheil erlassen:

<lb/>In Erwägung, daß der Rechtsgrundsatz unzweifelhaft fest«
<lb/>steht, daß die Vermögensverhältnisse der Eheleute nach den
<lb/>gesetzlichen Bestimmungen desjenigen Landes und desjenigen
<lb/>OrteS zu beurtheilen sind, wo die Ehe eingegangen worden,
<lb/>und daß es dabei lediglich auf den Zeitpunkt der Abschließung
<lb/>der Ehe ankommt » ohne daß ein späterer Wechsel des Wohn- 
<lb/>orts darin etwas ändert;

<lb/>In Erwägung, daß es also auch der Appellantin (Ehefrau
<lb/>Wimez) nicht nachtheilig seyn kann, wenn bei der Etablirung
<lb/>ihres Ehemannes als Handelsmann zu Koblenz, die Förmlich- 
<lb/>keiten nicht beobachtet worden, welche die Gesetze derRheinpro-
<lb/>»inzen den sich unter ihrer Herrschaft verheirathenden Personen,
<lb/>in sofern sie die Gütergemeinschaft ausschliessen wollen, zur
<lb/>Beobachtung vorschreiben, und eben so in Ansehung der Art
<lb/>der Beweisführung, die in eben diesen Gesetzen enthaltene Be- 
<lb/>schränkung auf eine Zeit und auf Thatsacyen, wo solche Be- 
<lb/>schränkung noch nicht bestand» keineswegs ausgedehnt werden
<lb/>kann; rc. rc.

<lb/>Erkennt rc. rc., daß Appellantin zum Beweise darüber zu
<lb/>zulassen.

<lb/>1) Daß sie sich am 2,. August 1808 mit ihrem jetzigen
<lb/>Ehemann Julius Wimez, damals Tanzlehrer in der
<lb/>Altstadt Hannover wohnhaft, verheirather habe» welcher
<lb/>Beweis durch ein gerichtlich beglaubtes Kvpulativnsattest
<lb/>zu führen ist;

<lb/>2) Daß zur damaligen Zeit bei Eheleuten solchen Standes
<lb/>in Hannover keine Gütergemeinschaft gesetzlich oder statu- 
<lb/>tarisch üblich und eingeführt gewesen, vielmehr nach dor- 
<lb/>tigen damaligen Gesetzen in Ermangelung von Eheverträ- 
<lb/>gen eine Ehefrau für berechtigt zu erachten sey, ihr Ein- 
<lb/>gebrachtes aus der Konkursmasse des Ehemanns mit dem
<lb/>solchem gemeinrechtlich zuftehenden Vorzugsrecht zurück zu
<lb/>fordern, welcher Beweis durch ein Attest der Gerichtsbe- 
<lb/>hörde der Stadt Hannover erbracht werden muß;

<lb/>3) Welche Summen, Aktiva und Mobiliargegenstände sie
<lb/>in die Ehe gebracht, und wann ihr Ehemann solche in
<lb/>seine eheliche Verwaltung bekommen habe? worüber der
<lb/>Apvellantin der Beweis durch authentische Urkunden so- 
<lb/>wohl als durch Zeugen nachgelassen wird.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 7. März ,825.

<lb/>Advokaten: Aldenhoven — Holt Hof.
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Domanialsachen. Kompetenz der Friedensgerichte</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0148--><p/>
            <p>

               <lb/>141
</p>
            <p>

               <lb/>Domanialsachen. — Kompetenz der Friedenögerichte.

<lb/>Sind die Friedensgerichte befugt, in Dvmanialfa-

<lb/>chen zu erkennen?

<lb/>Kühlewind — Regierung in Köln.

<lb/>Die Königliche Regierung, als Domainenverwaltung, federte
<lb/>von Kühlewind die Zahlung eines Kapitals von i bo Rthlr.
<lb/>und gründete die Forderung auf eine Obligation, welche seine
<lb/>Vorgänger im Jahr &gt;792 zum Vortheil der Bruderschaft 8t.
<lb/>“Vitalis B. M. V. in Capitolio beim ehemaligen Gericht in
<lb/>Bergheim ausgestellt haben.

<lb/>Der Beklagte» zur Zahlung dieser Forderung vor das Land- 
<lb/>gericht in Köln geladen, schützte Inkompetenz vor, und behaup- 
<lb/>tete, daß diese rein persönliche Klage über eine Summe von
<lb/>,5» Rthlr. vor das Friedensgericht gehöre.

<lb/>Die Regierung erwiederte» daß die Friedenögerichte über Do-
<lb/>manialforderungen auch im geringsten Betrage nicht erkennen
<lb/>dürften, daß hiezu einzig die Landgerichte befugt feyen.

<lb/>DaS Landgericht erklärte sich kompetent. Gegen diesen Kom,
<lb/>petenzbescheid ergriff der Beklagte die Berufung an den Rhei- 
<lb/>nischen Appellationshof, die derselbe folgendermaßen »erworfen
<lb/>hat:

<lb/>In Erwägung, daß zwar in der Regel nicht die persönliche
<lb/>Eigenschaft des Klägers sondern nur jene des Verklagten und
<lb/>der Gegenstand des Rechtsstreits die Kompetenz der Gerichte
<lb/>bestimmen; Friedensgerichte hingegen berechtiget sind, über per- 
<lb/>sönliche Klagen bis zum Ertrag von 3oo Thlr. zu erkennen.

<lb/>Daß aber letzter» hierdurch die Befugniß nicht beigelegt ist,
<lb/>über Domanialsachen zu erkennen, wenn auch ihr Gegenstand
<lb/>diesen Werth nicht übersteigt.

<lb/>Daß eS schon unter der alten Justizverfassung als Grundsatz
<lb/>angenommen war , daß diese Angelegenheiten nur vor besondern
<lb/>Beamten, welche über Finanzsachen zu entscheiden hatten,
<lb/>devant les ofliciers des bureaux de finances, und in den
<lb/>Provinzen , wo es solche Gerichte nicht gab, vor den ordent- 
<lb/>lichen Gerichten, devant les officiers des baillages et sene-
<lb/>chauss^es Royales, wovon unmittelbar an die Parlamente apr
<lb/>pellirt wurde, und an deren Stelle nachher die Arrvndisse-
<lb/>mentsgerichte getreten sind, angebracht werden können, dieser
<lb/>Grundsatz hingegen unter der neuen Gesetzgebung schon dadurch
<lb/>beibehalten ist, daß nach dem Gesetze vom &gt;9. August — ,2.
<lb/>September &gt;79i Art. 4 in solchen Fällen die Verwaltung ohne
<lb/>Rücksicht auf den Werth des Objektes mir ihren Klagen an
<lb/>die Arrondissementsgerichte gewiesen ist, und wenn wider den
</p>
            <p>

</p>
         </div>
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               <title level="a" type="main">Zeugenbeweis. Frist</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0149--><p/>
            <p>

               <lb/>i4a
</p>
            <p>

               <lb/>Schuldner ein Zwangsbefehl erkannt wird» diesen nur der Prä- 
<lb/>sident des Distrikts oder Arrondissementsgerichtes visirt oder
<lb/>erekurorifch erklärt» gleichviel wie hoch der Betrag sey, und daß
<lb/>es aller unter den Gerichten eingeführten Rangordnung zuwi- 
<lb/>der seyn würde, wenn nach insinuirtem Zwangsbefehl und auf
<lb/>eingelegte Opposition nicht das Arrondissementsgericht sondern
<lb/>der Friedensrichter darüber zu erkennen hätte» ob der Zwangs-
<lb/>-efehl vollstreckt, oder wieder aufgehoben werden sollte;

<lb/>Daß nach der Verordnung vom io. Thermidor 4. JahrS
<lb/>die Domainenverwaltung durch bloße Privatpersonen sich ver- 
<lb/>treten zu lassen, niemals verbunden, sondern sich allemal durch
<lb/>die K. Prokuratoren vertreten zu lassen berechtiget ist, das eine
<lb/>hingegen sowohl als das andere bei den Friedensrichtern un- 
<lb/>möglich seyn würde, und eben daher, so oft in den Gesetzen
<lb/>ihre Streitigkeiten erwähnt werden, nur von den Bezirksge- 
<lb/>richten, als der einzig kompetenten Behörde die Rede ist;

<lb/>Daß die Gerichtsbarkeit der Friedensgerichte durch die K.
<lb/>Verordnung vom 7. Juni &gt;821 nur in so fern erweitert wor- 
<lb/>den ist» als ihr unter der vorigen Gesetzgebung nur die Höhe
<lb/>der eingeklagten Summen entgegengesetzt werden konnte.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H. für Recht, daß Die eingelegte
<lb/>Berufung als ungegründet zu verwerfen sey.

<lb/>!&gt; Civilfenat. Sitzung vom i4. März 1825.

<lb/>Advokaren: Bleissem — Klein.

<lb/>Idem in der Sache KaniS — Regierung in Köln an dem- 
<lb/>selben Tage.
</p>
            <p>

               <lb/>ZeugenbewerS. — Friss.

<lb/>Art. 257, 253 der B. P. O.

<lb/>Wird durch Urtheil ein Zeugenbeweis ohne gleichzeitige Be- 
<lb/>stimmung der Frist und Ernennung des Richterkommissars ge- 
<lb/>stattet, so kann von Anfang einer gesetzlichen Frist und daher
<lb/>von Ablauf dieser Frist keine Rede seyn.

<lb/>Gemeinde Konzen — Grach.

<lb/>I. Civilfenat. Sitzung vom i4. März 1625.

<lb/>Auf gleiche Weise entschieden in Sachen. Stillbach — Schüller.
<lb/>I. Civilfenat. Sitzung vom 22. November &gt;824.

<lb/>Advokaten: De Bruyn — Meyer.
</p>
         </div>
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               <title level="a" type="main">Sühnversuch</title>
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               <title level="a" type="main">Handelsfrau. Kompetenz der Handelsgerichte</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0150--><p/>
            <p>

               <lb/>143 *•*
</p>
            <p>

               <lb/>S ü h » e.v % c f u ch.

<lb/>Det Ausdruck im Art. 49 al. 2, les demandes qui requie-
<lb/>rent .cäleritö, welche vom Sühneversuch befreit sind, begreift
<lb/>zwar Klagen auf Befreiung von einer persönlichen Haft, Auf- 
<lb/>hebung eines Arrestes, einer Opposition rc. rc., nicht aberunb«-
<lb/>dingt jede Klage auf Auflösung eines MiethvertragS.

<lb/>Biermann — Schmitz,
<lb/>l. Civilsenat. Sitzung vom r5. März 1825.

<lb/>Advokaten: Bleissem — Schauberg.

<lb/>Handelsstau. — Kompetenz der Handelsgerichte.

<lb/>Dürfen die Handelsgerichte erkennen, in wie fern
<lb/>die Frau eines Handelsmanns aus der ehelichen
<lb/>Gütergemeinschaft Zu den Schulden ihres Man- 
<lb/>nes verpflichtet ist?

<lb/>Darf die Frau, welche ihrem Handel treibenden
<lb/>Manne in seinen Geschäften beisteht, vor den Han- 
<lb/>delsgerichten belangt werden?

<lb/>Burckard — Demeuth.

<lb/>Im Jahr 1824 belangte Demeuth den Kaufmann Pugge
<lb/>und dessen Ehefrau geborne Burckard beim Handelsgerichte zu
<lb/>Koblenz, um solidarisch zur Zahlung einer Summe von 43o
<lb/>Rthlr. trierisch verurlheilt zu werden, als Rückstand des Preises
<lb/>für gekauften Wein.

<lb/>Da die Ehefrau Pugge alle Mitwirkung bei diesem Weinkauf
<lb/>läugnete, so wurde der Kläger durch Vorbescheid vom 3o.
<lb/>April 1824 zum Beweise zugelassen: daß sie beim Kaufund
<lb/>Verkauf der Weine, welche ihr Ehemann vom Kläger bezogen,
<lb/>kvnkmrirt habe, und daß ein Theil dieser Weine in das gemein- 
<lb/>schaftliche Haus gekommen sey.

<lb/>Nachdem mehrere Zeugen hierüber abgehort waren» erklärte
<lb/>das Handelsgericht durch Urtheil vom 3i. Mai 1624, indem
<lb/>es zugleich den Pugge fallit erklärte, den Beweis für erbracht,
<lb/>gab jedoch zuforderst der Ehefrau Pugge auf, die von ihr auf- 
<lb/>gestellte Behauptung zu erweisen, daß ihre Ehe unter der Herr- 
<lb/>schaft des trierschen Landrechts geschlossen worden sey. Durch
<lb/>daS nämliche Urtheil wurde auch die von der Ehefrau Pugge
<lb/>vorgeschützte Einrede der Inkompetenz verworfen.

<lb/>Nachdem sie nun durch Vorbringnng ihres Heirathsaktes er- 
<lb/>wiesen hatte, daß ihre Ehe am 28. Dezember igor zu Horch- 
<lb/>heim geschlossen, trug Kläger gegen sie auf Verurtheilung zur
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0151.tif"
                n="144"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0151--><p/>
            <p>

               <lb/>— 144 —

<lb/>Zahlung der Hälfte der eingeklagte» Forderung an, und zwar
<lb/>aus ihrem Vermögen.

<lb/>Durch Urtheil vom t l. Zuni lö24 wurde dem Klager dieser

<lb/>Antrag zugesprochen.

<lb/>Gegen sammtliche Urtheile legte die Ehefran Pugge die Be- 
<lb/>rufung an den Rheinischen Appellationshof ein, der rücksichtlich
<lb/>der Jnkompetenzeinrede folgende Entscheidung erließ:

<lb/>In Erwägung, daß die vorliegenden Sache weniger als
<lb/>,000 Franks zum Gegenstände hat, und als- zur Entscheidung
<lb/>des AppellalionSgerichtshofeS nur in so weit erwachsen ist, als
<lb/>die Kompetenz des Handelsgerichtes von der Appellantm de»
<lb/>stritten wird.

<lb/>Daß mit dieser Frage die andere nicht vermischt werden darf,
<lb/>ob sie überhaupt verbunden sey, die eingeklagte von ihrem
<lb/>Manne gemachte Schuld aus ihrem eigenen Vermögen zu zah- 
<lb/>len, indem es möglich ist, daß sie hierzu zwar verbunden,
<lb/>aber kein Handelsgericht berechtiget sey, hierüber zu erkennen.

<lb/>Daß die Gerichtsbarkeit der Handelsgerichte in den dazu ge- 
<lb/>eigneten Fällen sich zwar auf Handelsleute, aber aus dem ein- 
<lb/>zigen Grunde, daß der Ehegatte ein Handelsmann ist, nicht
<lb/>zugleich auf dessen Ehegattin erstreckt, indem der Grundsatz
<lb/>uxor sequitur forum mariti, bei Handelsgerichten » die nur
<lb/>ausnahmsweise eine Gerichtsbarkeit ausüben, nicht gilt.

<lb/>Daß nur diejenige als Handelsfrau im rechtlichen Sinne
<lb/>des Wortes angesehen werden kann, die für ihre eigene Rech- 
<lb/>nung ein von dem Gewerbe des Mannes abgesondertes Han- 
<lb/>delsgeschäft treibt; die Frau hingegen, die ihrem Manne in
<lb/>feinen Handelsgeschäften nur beisteht, dadurch nicht zur Han- 
<lb/>delsfrau wird, und, abgesehen von andern, zur Entscheidung
<lb/>der Civilgerichre gehörigen Umständen, nur den Mann, nicht
<lb/>aber sich selbst verbindet, mithin auch für ihre Person dem
<lb/>Handelsgerichte nicht unterworfen wird.

<lb/>Daß. wenn die Wittwe eines verstorbenen Handelsmannes»
<lb/>weil sie mit ihrem Ehegatten in ehelicher Gütergemeinschaft
<lb/>gelebt hatte, und so auch überhaupt der Erbe eines Kaufman- 
<lb/>nes sich der Gerichtsbarkeit des Handelsgerichtes nicht entziehe«»
<lb/>kann, hieraus nicht folgt, daß auch jede Frau, die ihrem
<lb/>Manne in seinen Handelsgeschäften nur Hülfe geleistet hat,
<lb/>bei Lebzeiten desselben eben so beurtheilt werden müsse.

<lb/>Daß endlich die rechtlichen Wirkungen der ehelichen Güter- 
<lb/>gemeinschaft, worüber ohnehin die Civilgerichte allein zu urthei-
<lb/>len befugt sind, gleichfalls nicht hinreichen, um die Appellantin
<lb/>»nit einer Frau zu vergleichen, die sich gemeinschaftlich mit
<lb/>ihrem Manne durch eine förmliche Urkunde es sey solidarisch
<lb/>oder j&gt;ro rata verbunden hat, und sie entweder für sich besvnr
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0152.tif"
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               <title level="a" type="main">Annehmbarkeit der Berufung. Zeugenbeweis</title>
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               <title level="a" type="main">Appellakt. Bezeichnung des Appellanten</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0152--><p/>
            <p>

               <lb/>145
</p>
            <p>

               <lb/>der» oder mit dem Manne zugleich vor einem Handelsgerichte
<lb/>zu belangen, weil in dev letztem Fällen die Gerichtsbarkeit de»
<lb/>Handelsgerichtes auf einer Konnerität und auf der Unzertrerm»
<lb/>lichkeit der Klagen beruhet die aber im ersten Falle nicht ein-
<lb/>tritt und den Gläubiger nur berechtigen kann, darauf anzu-
<lb/>tragen, daß das wider den Ehemann als Verwalter der
<lb/>Gütergemeinschaft ergangene Urtheil in den Gütern der Frau
<lb/>vollstreckt werde.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H. für Recht, daß mit Aufhebung
<lb/>der am 3o. April, 3i. Mai und n. Juni 1824 ergangenen
<lb/>Urtheile der Appellat mit seinen Ansprüchen an die ordentlichen
<lb/>Civilgerichte zu verweisen sey, u. s. w.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 21. März 1825.

<lb/>Advokaten: Hasenklever — Holthof.

<lb/>Annehmbarkeit der Berufung. — Zeugenbewer's.

<lb/>Wer einen ihm auferlegten Beweis unter ausdrücklichem Vor- 
<lb/>behalt der Berufung antritt, kann später noch immer Appell
<lb/>einleaen. Die Worte im Art. 291 des B. G. B.

<lb/>„8i les reproches sont admis“ deuten nicht etwa ein Arbi- 
<lb/>trium über die Glaubwürdigkeit der Zeugen im Allgemeinen
<lb/>an, sondern sie beziehe» sich bloß auf die Beurtheilung des
<lb/>Beweises der Thatsachen, welche die Verwerfung nach Arr.
<lb/>283 gesetzlich begründen.

<lb/>Derheyen and Kons. — Engelen und Kons.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung uom 21. März 1825.

<lb/>Advokaten: Schöler — Rittmann.

<lb/>Appellakt. — Bezeichnung des Appellanten.

<lb/>Die irrige Bezeichnung in einem Appellakt — auf Ansuchen
<lb/>von

<lb/>»Franziska von Daniels, Wittwe von Pranghe."
<lb/>statt

<lb/>.»Franziska von Pranghe, Wittwe von Daniels"
<lb/>zieht die Ungültigkeit des Appellakts nicht nach sich, da aus
<lb/>den Verhandlungen in erster Instanz die Identität der Perso- 
<lb/>nen nicht zweifelhaft seyn kann. Art. 456, 61 der B. P. O.

<lb/>Dewies — Pranghe.

<lb/>l. Civilsenat. Sitzung vom 21. März 1825.

<lb/>Advokaten: Dewies — Gäbe.
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0153.tif"
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               <title level="a" type="main">Miteigenthum. Meinung der Mehrzahl</title>
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         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Appell. Präparatorisches, interlokutorisches Urtheil. Edition von Urkunden</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0153--><p/>
            <p>

               <lb/>Miteigenchum. — Meinung der Mehrzahl.

<lb/>Muß die Minderzahl von Miteigenthümern, welche
<lb/>keine universitas bilden, sich den Beschlüssen der
<lb/>Mehrzahl in Rücksicht einer mit der gemeinschaft- 
<lb/>lichen Sache e.inzuführenden neuen BenutzungS-
<lb/>oder Verwaltungsart unterwerfen? Art. :8S9 des
<lb/>B. G. B.

<lb/>Verhetzen und Kons. — Cngelen und Kons.

<lb/>In Erwägung, daß, wenn Appellanten im Allgemeinen den
<lb/>Eatz aufstellen, daß die Minderzahl von Miteigenthümern»
<lb/>welche keine universitas, keine moralische Person im rechtlichen
<lb/>Sinne bilden, sich den Beschlüssen der Mehrzahl in Rücksicht
<lb/>einer mit der gemeinschaftlichen Sache kinzuführenden neuen
<lb/>Benutzungs - oder Verwaltungsart unterwerfen mäße; diese
<lb/>Behauptung weder in neueren noch in älteren Gesetzen wonach
<lb/>der Grundsatz: ln re communi melior est ratio prohibentis

<lb/>feststeht, als begründet erscheint, die hier wenigstens analogisch
<lb/>zur Anwendung kommenden Prinzipien, welche der Art. i859
<lb/>des B. G. B. Nro. 2 und Nro. 4 aufstellt, damit vielmehr
<lb/>im Widerspruch stehen und namentlich auch das Vergeben,
<lb/>daß eine Neuerung vortheilhaft sey, weshalb einzelne Mitbe- 
<lb/>rechtigte sich derselben gegen den bisherigen Gebrauch und gegen
<lb/>ihre ursprüngliche Berechtigung zu unterwerfen gezwungen wer- 
<lb/>den könnten; daß also wenn Appellanten behaupten, daß ihnen
<lb/>vielmehr ein altes Herkommen zu Seite stehe, sie den Beweis
<lb/>dieserhalb so wie er ihnen in dem Erkenntnisse vom 29. Nov.
<lb/>1821 auferlegt worden, führen müssen.

<lb/>l. Civilsenat. Sitzung vom 21. März 1824«

<lb/>Advokaten: Scholer — Rittmann.

<lb/>Appell. — präparatisches, interlokutorisches Urtheik. —
<lb/>Edition von Urkunden.

<lb/>Ein Urtheik erster Instanz, welches den Antrag auf Edition
<lb/>einer Urkunde abweißr, ist nicht als ein präparatorisches Ur-
<lb/>theil zu betrachten, von welchem die Berufung erst bis zum
<lb/>Desiniriverkenntniß zulässig wäre, sondern die Berufung ist
<lb/>allerdings sogleich anzunehmen. Art. 451, 54a der B. P. O.

<lb/>Mohlendeck — Neinhaus.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 21. März 1825.

<lb/>Advokaten: Bleissem — Müller.
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0154.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Verfahrungsart. Domanialprozesse. Mémoires</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0154--><p/>
            <p>

               <lb/>Verfahrungsart. — Domanialprozefse. — M6moires,

<lb/>Wird fit Domanialprozefse», welche die ehemaligen

<lb/>Präfekten Namens des Fiskus führten, mündlich

<lb/>oder schriftlich verhandelt?

<lb/>Was ist unter Klsmoires zu verstehen» wovon die

<lb/>Verordnung vom io. Lchermiä. Jahrs 4 handelt?

<lb/>Blanke — Regierung zu Aachen.

<lb/>In Erwägung, daß die vorliegende Sache das Recht zu
<lb/>einer Rente von 60 Quart Del, die seit dem u. November
<lb/>i797 rückständig seyn soll, zum Gegenstände hat;

<lb/>Daß in der erster Instanz die Klage Anfangs zwar von
<lb/>dem Direktor der französischen Domainenverwaltung eingeleitet
<lb/>worden, in der Folge gleichwohl darüber Zweifel entstanden
<lb/>ist, ob nicht aus dem Grunde, weil hier nicht bloß über Rück- 
<lb/>stände, sondern über das Recht selbst gestritten wurde, der
<lb/>Präfekt allein berechtiget sey, den Staat zu vertreten;

<lb/>Daß die Richtigkeit dieser Behauptung in dem Urtheile des
<lb/>Arrondissementsgerichts von Aachen vom 8. Mai i6io auch
<lb/>wirklich anerkannt, und verordnet worden ist, daß der Appel- 
<lb/>lant den damaligen Präfekten des Roerdepartements vorladen
<lb/>mäße;

<lb/>Daß, wo der Appellant sich diesem Urtheile gefügt und den
<lb/>Präfekt wirklich vorgeladen hat, die Sache nunmehr zwar von
<lb/>dem besagten Gerichte nach der Verordnung vom io. Therm.
<lb/>4, Jahres nur mündlich Härte verhandelt, und von dem Prä- 
<lb/>fekten die Gründe, wodurch er die Ansprüche des Staats recht- 
<lb/>fertigen zu können vermeinte, dem Staatsprokuratvr in einer
<lb/>für ihn allein bestimmten Denkschrift hätten mitgetheilr werden
<lb/>sollen, um sie in der öffentlichen Audienz vorzutragen, und
<lb/>demnächst zugleich in der Sache zu konkludiren;

<lb/>Daß in gedachter Verordnung vom io. Thermidor 4. I-
<lb/>von solchen M6moires allein die Rede ist, welche dem Staats-
<lb/>prvkurator bloß zur Information dienen, und ihn mit den für,
<lb/>den Staat eintretenden Gründen bekannt machen sollen, um
<lb/>bei dem mündlichen Vortrag der Sache davon dienlichen Ge- 
<lb/>brauch in dem Interesse des Staats zu machen, mit dem in
<lb/>solchen Fällen vorgeschriebencn Verfahren hingegen eine Instruk- 
<lb/>tion surMemoires respectivement signifiees nicht
<lb/>vermischt werden darf;

<lb/>Daß gleichwohl durch eine irrige Auslegung der angeführten
<lb/>Verordnung vom IO. Thermidor 4. Jahres und des hierin
<lb/>verkommenden Ausdrucks: les commissaires du Directoir#
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0155.tif"
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               <title level="a" type="main">Rente. Inskription</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0155--><p/>
            <p>

               <lb/>148
</p>
            <p>

               <lb/>et^cutif seront tenus d’adresser aus coüunissaires du Di-
<lb/>rectoire exdcutif pres les Tribunaux des Mdmoires conte-
<lb/>nant les Moyens de Defense de la Nation.“ Die hier nur
<lb/>eine Information bedeuten, von beiden Theilen hierauf in der
<lb/>ersten Instanz schriftlich par Memoires respectivement sig—
<lb/>nifiees der Prozeß instrnirt, ein Richter zum Referenten er- 
<lb/>nannt, und auf dessen Vortrag die Sache entschieden worden
<lb/>ist. A. d. G. reformirt der R. A. G. H. u- s. w.

<lb/>l. Civilsenat. Sitzung vom 22. März 1825.

<lb/>Advokat: Ri t tmann.

<lb/>Rente. — Inskription.

<lb/>Eine Rente, die nicht von dem ehemaligen Eigen-
<lb/>rhümer eines Grundstücks bei dessen Veräußerung
<lb/>Vorbehalten worden ist, bedarf der Hypothekarin-
<lb/>skripkion um auf den dritten Besitzer überzugehen.

<lb/>Fiskus — Broichh aus«» und Iuppen.

<lb/>Am 4. Januar t79o verkauften die Eheleuten Hamm an
<lb/>Johann Schvpen ein in den Weiden bei Köln auf dem linken
<lb/>Rbeinufer gelegenes Haus und Garten.

<lb/>In dem desfallsigen Kaufakte übernimmt Ankäufer Schopen
<lb/>die auf dem Haufe und Garten haftende Last von einem halben
<lb/>Malter Waizen jährlich an das dazu berechtigte Kapitel zu St.
<lb/>Aposteln in Köln abzuliefern.

<lb/>Der Ursprung und die Befchässenheit dieser Rente, wann
<lb/>und wie sie errichtet, ist gänzlich unbekannt; namentlich kon-
<lb/>stirt nicht, ob bei Errichtung der Rente eine concession de
<lb/>fonds vorhergegangen — genug es ist weiter nichts bekannt,
<lb/>als daß aus älter» Zeiten her im Jahr i79o die fragliche
<lb/>Rente auf dem Hause und Garten Hafter.

<lb/>Aus den Rechnungsbüchern des Kapitels zu St. Aposteln erhellt,
<lb/>daß die Rente vom Jahr »794 — 1801 prästirt worden ist.
<lb/>Dieselbe Prästation geht aus dem Renteimanual der französi- 
<lb/>schen Domainenverwaltung bis zum Jahr 18 n hervor.

<lb/>Margaretha Schopen, Tochter des oben benannten mitler-
<lb/>weile verstorbnen Johann Schopen» verkauft in Zustand ihres
<lb/>Mannes Gottfried Juppen am 29. November 1811 das frag- 
<lb/>liche Haus und Garten an Heinrich Broichhausen unter aus- 
<lb/>drücklicher Gewähr für alle darauf haftende Lasten und Hy- 
<lb/>potheken.

<lb/>Dieser Kaufakt wird am &gt;3. Februar 1812 auf dem Hypo-
<lb/>thckenbüreau zu Köln transkribirt.
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0156.tif"
                n="149"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0156--><p/>
            <p>

               <lb/>149
</p>
            <p>

               <lb/>Im Jahr 1823 fordert der königliche Domainenfiskus vom
<lb/>Besitzer Broichhausen die Rente» der sich aber der Zahlung
<lb/>widersetzr, weil er die Immobilien frei von allen Lasten und
<lb/>Hypotheken gekauft habe, seine Erwerbungsurkunde gehöre
<lb/>transkribirt sey» und, da der Fiskus sein« ang«bliche Rente
<lb/>nicht ins Hypothekenbuch habe einschreiben lassen, wider ihn
<lb/>als dritten Besitzer nicht realisirt werden könne.

<lb/>In dem beim Landgericht in Köln deshalb anhängigen Rechts- 
<lb/>streit ließ Broichhausen seine Verkäuferin die Wirtwe deS mit-
<lb/>lerweile verstorbnen Juppen auf Gewährleistung beiladen.

<lb/>Das Landgericht nahm die Beiladung an, und verordnete
<lb/>di« gemeinsame Verhandlung der Sache.

<lb/>Gegen dieses Erkenntniß ergriff der Fiskus das Rechtsmittel

<lb/>der Berufung.

<lb/>U r t h e i l:

<lb/>In Erwägung» daß der Appellar in dem Kaufbriefe vom 29.
<lb/>November 1811 das in der Weide gelegene Haus, Garten und
<lb/>drei Morgen Land von den Eheleuten Juppen gekauft hat, und
<lb/>die Verkäufer sich anheischig gemacht haben, ihm für alle
<lb/>darauf haftende Hypothekarlasten zu haften. — Daß dies« Er- 
<lb/>werbungsurkunde am 4. Dezember &gt;8n einregistrirt, am -3.
<lb/>Februar 1812 auf dem Hypothekenamte zu Köln eingetragen,
<lb/>und seitdem das verkaufte Gut am 29. Juli i8l4 der Wittwe
<lb/>Fischer, welche in die Rechte der Verkäufer getreten ist, für
<lb/>2029 Franken 4o Cent, zur Hypothek gestellt, die in Anspruch
<lb/>genommene Rente hingegen weder von der vormaligen franzö- 
<lb/>sischen Domainenvenvaltung noch von der avpellantischen Kö- 
<lb/>niglichen Regierung vor oder nach erfolgter Transkription der
<lb/>erwähnten Erwerbungsurkunde in den Hypothekenbüchern als
<lb/>eine auf dem Grundstücke haftende Reallast vorgemerkt worden
<lb/>ist» hier also die Frage entsteht, ob dem ungehindert die vor- 
<lb/>mals an daS Stift zu Sr. Aposteln gezahlte Jahrrente von
<lb/>einem halben Malter Waizen und 12 Stüber Zehntgelder dem
<lb/>Apprllaten als neuen Erwerber zur Last liege?

<lb/>Daß von dem Ursprung dieser Rente gar nichts bekannt ist,
<lb/>und eben so wenig von den streikenden Theilen ans ihrer Ver- 
<lb/>bindung mit einer jährlichen Abgabe von 12 Stüber Iehntgeld
<lb/>etwas gefolgert worden ist, was als Gegenstand ihrer Anträge
<lb/>betrachtet werden könnte.

<lb/>Daß aber auch nicht erwiesen ist, daß die streitige Rente als
<lb/>Lento sonoioro im eigentlichen Sinne des Wortes anzusehen
<lb/>sey nnd aus diesem Grunde noch unter der jetzigen Gesetzgebung
<lb/>wie vormals nach dem 7. Art. des Edikts vom Jahr i77r
<lb/>um sie wider einen dritten Besitzer geltend zu machen, schon
<lb/>deswegen keine Hypothekariuskription bedürfe, weil sie dadurch
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0157.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Tauschvertrag. Bürgschaft</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0157--><p/>
            <p>

               <lb/>150
</p>
            <p>

               <lb/>allein, daß sie für Möbel und für lösbar erklärt worden, ihre
<lb/>ursprüngliche Eigenschaft, nach welcher sie als Theil deS Grund
<lb/>und Bodens vormals betrachtet wurde, nicht verlohren haben
<lb/>soll.

<lb/>Daß ohne die Richtigkeit dieser Grundsätze, worauf eS in
<lb/>dem gegenwärtigen Falle nicht ankömmt, zu untersuchen, so
<lb/>Viel wenigstens als ungezweifelt angenommen werden muß,
<lb/>daß eine jede Rente, die nicht von dem ehemaligen Eigenthü-
<lb/>mer des Grundstückes, bei dessen Veräußerung Vorbehalte«
<lb/>worden ist, einer Hypothekarinskription bedarf, um mit dem
<lb/>Grundstücke selbst auf jeden dritten Besitzer über zu gehen,
<lb/>wie es überhaupt Grundsatz ist, daß alle Reallasten den Hypo- 
<lb/>thekarbüchern eingetragen werden sollen, hier aber der Beweis
<lb/>weder geführt noch angeboren worden ist, daß entweder das
<lb/>Stift zu St. Aposteln oder dessen Author von dem es vielleicht
<lb/>die Rente erlangt hat, das Grundstück, wovon hier die Rede
<lb/>ist, an die Vorfahren des Appellaten veräußert, und hiebei
<lb/>die Rente sich Vorbehalten habe, und es also auf die Frage nicht
<lb/>ankommt, ob wirkliche Grundrenten gleichfalls einer Inskription
<lb/>bedürfen.

<lb/>In Erwägung, daß unter diesen Umständen die von dem
<lb/>Appellaren wider seine Verkäufer auf allen Fall angestellte Klage
<lb/>auf Gewährleistung von selbst hinwegfällt.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H. für Recht, daß der Appellar von
<lb/>der wider ihn angestellten Klage loszusprechen sey u. s. w.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 28. März 1825.

<lb/>Advokaten: Schauberg — Sch öl er.

<lb/>Tauschvertrag. — Bürgschaft.

<lb/>Kann die Verfügung des Art. *653 des B. G. B. bei
<lb/>einem Tauschvertrage über Immobilien und zwar
<lb/>von demjenigen kontrahirenden Theile invozirt
<lb/>werden» welcher an den andern keine Zahlung zu
<lb/>leisten har? Art. r653 des B. G. B.

<lb/>Oppenheim — Schauf.

<lb/>Gemäß Notariatsurkunde von 4. März 1818 vertauschte
<lb/>F. H. Schauf den Pützhof an das Handlungshaus Oppenheim
<lb/>und Kons, gegen die Kessenicher Burg. Einige Zeit nachher be- 
<lb/>hauptete das besagte Handlungshaus, daß unter denjenigen,
<lb/>wovon Schauf selbst den Pützhof angekauft, ein Minderjähri- 
<lb/>ger berheiligt sey, in dessen Hinsicht der Ankauf nichtig erscheine.
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0158.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0158--><p/>
            <p>

               <lb/>Au- diesem Grunde, fügt« eS hinzu, habe ein Parzellenankäu,
<lb/>fer ihm die Zahlung der Kaufschillinge verweigert. Demzufolge
<lb/>stellte es bei dem Landgerichte zu Köln, gestützt auf den Art.
<lb/>1653 des B. G. B. Klage dahin an, daß Schauf schuldig
<lb/>erklärt werde, für d!« eventuellen Ansprüche eines Minderjäh- 
<lb/>rigen am Pützhof und die angeblich eingetretene Eviktion durch
<lb/>Berweigerung von Kaufschillingen Seitens eines Parzellenan- 
<lb/>käufers für den Werth dieses Gutes im Betrage von 45ooo Fr.
<lb/>Sicherheit zu stellen, oder aber alle Ansprüche dieses betheilig-
<lb/>ten Minderjährigen zu beseitigen.

<lb/>Durch Urtheil vom 28. Juni wurde jedoch diese Klage als
<lb/>ungegrstndel abgewiesen.

<lb/>Hiegegen legte das Handlungshaus Oppenheim die Berufung
<lb/>ein; die Gründe wodurch es dieselbe zu rechtfertigen suchte,
<lb/>enthält nebst ihrer Würdigung folgendes Urtheil:

<lb/>In Erwägung, daß wenn der Art. i653 des B. G. B, dem
<lb/>Käufer eines Gutes, wenn er durch eine Hypothekar- oder Re»
<lb/>Vindikationsklage Störung erleidet, oder zu erleiden, mit Grunde
<lb/>befürchten muß, gestattet, die Zahlung des Kaufpreises so
<lb/>lange zu suspendiren, bis der Verkäufer die Störung entweder
<lb/>beseitigt, oder Bürgschaft für den eintretenden Fall geleistet
<lb/>hat; — diese besondere Verfügung nur in dem Fall invvzirt
<lb/>werden kann, wenn der Käufer noch den Kaufpreis ganz oder
<lb/>zum Theil verschuldet; —

<lb/>Daß aber außer diesem der Verkäufer nur zu der gewöhn- 
<lb/>lichen Eviktionsleistung gehalten ist.

<lb/>Daß nun in der vorliegenden Sache nach dem zwischen den
<lb/>Partheien statt gehabten Tauschvertrage über den Pützhof und
<lb/>die sogenannte Kessenicher Burg, der Appellant Oppenheim keine
<lb/>Zahlungen an den Appellaten Schauf zu leisten har, sondern
<lb/>dieser an jenen den stipulirten Mehrbetrag zu zahlen übernom- 
<lb/>men hat; — daß mithin der Appellant seine Klage nicht auf
<lb/>den bezogenen Art. i653 gründen kann.

<lb/>Daß Schauf in dem Tauschvertrage vom 4. März 1818
<lb/>zwar die Eviktionsleistung für den Pützhof so wie die Führung
<lb/>der darüber entstehenden Prozesse auf seine Kosten übernommen
<lb/>hat. —

<lb/>Daß aber eine Eviktionsklage gegen Oppenheim noch nicht
<lb/>angestellt worden und dieser bei der von Wilhelm Schmitz
<lb/>gemachten Zahlungsverweigerung einer von dem Pützhof her- 
<lb/>rührenden Parzelle, das einfache Mittel hatte dem Schauf den
<lb/>Rechtsstreit zu denunziiren, und ihn zu dessen Führung auf
<lb/>eigene Kosten anzuhalten. — Daß er aber dieses zu thun un- 
<lb/>terlassen hat; — und daher die dermalige Klage so wie stMon
<lb/>dem Appellanten angestellt worden, auf jede» Fall unbegründet
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0159.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Inventar. Nutznießung. Verlust desselben</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0159--><p/>
            <p>

               <lb/>152
</p>
            <p>

               <lb/>AuS diesen Gründen

<lb/>verwirft der A. G. H. die gegen das Urtheil de» K. Landge- 
<lb/>richts von Köln vom 2g. Juni 1822 eingelegte Berufung mir
<lb/>Strafe und Kosten.

<lb/>H. Civilsenar, Sitzung vom 26. Juli 182z.

<lb/>Advokaten: Bleissem — Best — Kramer.

<lb/>Inventar. — Nutznießung. — Verlust derselben.

<lb/>Der an die Unterlassung der Errichtung eines In- 
<lb/>ventars nach dem (physischen oder bürgerlichen) Tode
<lb/>eines der Ehegatten geknüpfte Verlust der Nutz- 
<lb/>nießung an dem Vermögen der minderjährigen
<lb/>Kinder tritt erst am Tage der hierauf gerichteten
<lb/>Klage oder der erfolgten Emanzipation ein. Art.
<lb/>384, 42i, 45i, 452, 1442 und n39 des B. G. B.

<lb/>Lövenstein — Klöcker.

<lb/>Christian Lövenstein hat auS der ersten Ehe, welche am 25.
<lb/>September i8n aufgelöst wurde eine Tochter, und schritt nach
<lb/>der Hand successive zu einer zweiten und dritten Ehe, ohne
<lb/>daß er über das Vermögen der ersten Ehe ein Inventarium
<lb/>errichten und seiner minderjährigen Tochter einen Nebenvor- 
<lb/>mund ernennen ließ. Letztere- geschah erst im Jahre &gt;8r7;
<lb/>Ersteres hingegen am 21. Februar &gt;823 nach bereits eingegan- 
<lb/>gener dritten Ehe.

<lb/>Kurz nachher provozirte Lövenstein den Nebenvormund zur
<lb/>Theilung, welche auch das Königl. Landgericht zu Köln durch
<lb/>Urtheil vom 7. April 1823 verordnete; zum Behuf derselben
<lb/>waren schon alle Vorbereitungsakte gemacht, als Franz Joseph
<lb/>Klöcker die Tochter aus der ersten Ehe mit Bewilligung deS
<lb/>Vaters heirathcte, und nunmehr diese, unter Assistenz ihres
<lb/>Mannes, gestützt auf den Art. &gt;442 des B. G. B. gegen ihren
<lb/>Vater eine Klage auf Ablegung der Vormundschafts-Rechnung
<lb/>und Verlust des ihm sonst zustehenden Nießbrauches an ihrem
<lb/>Vermögen anstellte.

<lb/>Der Beklagte stellte aber entgegen, daß die Klage so voreilig
<lb/>als ungegründet sey, da diese bloß eine Theilungsklage seyn
<lb/>könne, indem er als Vater Nutznießer des Vermögens der
<lb/>klägerischen Ehegattin wäre, und hinsichtlich der Revenüen keine
<lb/>Rechnung abzulegen habe.

<lb/>Soviel daS Vermögen selbst betreffe, sey dieses durch ein no- 
<lb/>tarielles, am 2l. Februar &gt;623 errichtetes Inventar konstalirt
<lb/>und auf Anstehen deS Beklagten die Theilung des Vermögens
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0160.tif"
                n="153"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0160--><p/>
            <p>

               <lb/>— 133 —

<lb/>schon durch ein Urtheil des König!. Landgerichtes vom 7. April
<lb/>182S verordnet worden und alle VorbereitungSakte zum Ver- 
<lb/>kauf der Immobilien geschehen, wobei der Klägerin frei siehe,
<lb/>jede dienlich scheinende Bemerkung über den Zustand des Ber-
<lb/>möqens auszuführen, so wie die Theilungshandlung zu beför- 
<lb/>dern. Der Antrag auf Erlöschung der Nutznießung könne,
<lb/>wenn er übrigen- gegründet sei, nur vom Tage der Klage,
<lb/>oder nur vom Tage des Austritts der klägerischen Ehefrau auS
<lb/>dem väterlichen Haufe berücksichtigt werden.

<lb/>Die Klägerin replicirte aber daß die angestellte TheilungS-
<lb/>klage keineswegs die gegenwärtige verhindere. ^ ^ ^

<lb/>Das Landgericht erklärte unterm 8. Apnl 1824 den Beklagten
<lb/>der Nutznießung des Vermögens der Klägerin verlustig, und
<lb/>»erurtheilte ihn darüber Rechnung abzulegen, indem es erwog:
<lb/>daß der Art. 451 des B. G. B. den Vormund zur Inventari- 
<lb/>sation deS Vermögens feiner Mündel innerhalb .10 Tagen nach
<lb/>seiner Ernennung verpflichte, und der letztlebende Ehegatte nir- 
<lb/>gendwo von dieser Obliegenheit befreit werde. — Daß die Ver- 
<lb/>fügung des Art. 451 des B. G. B. sowohl als jene des Art.
<lb/>42i und 452 einzig die Sicherstellung des Vermögens bezwek-
<lb/>ken, dieser Zweck aber nicht erreicht werden würde, wenn eS
<lb/>der Willkühr der letztlebenden Ehegatten überlassen seyn sollte,
<lb/>das Inventarium entweder zu einer beliebigen Zeit, oder nach
<lb/>vorhergegangener Interpellation zu errichten. — Daß mithin,
<lb/>da der Beklagte erst im u. Jahre nach Absterben seiner ersten
<lb/>Ehegattin die Jnventarisirung des Vermögens der Klägerin
<lb/>vorgenvmmen habe, die Strafbestimmung des Art. &gt;442 des
<lb/>B. G. B. obschon hierin keine Frist zur Errichtung des Jnven-
<lb/>tariums bestimmt sey, ihn um so mehr treffen müße, als er
<lb/>schon während diesen n Jahren zur dritten Ehe geschritten auch
<lb/>«in Kind in zweiter Ehe gezeugt haben; nach so langer Zeit
<lb/>und bei solcher Vermischung des Vermögens sich aber kaum mit
<lb/>Gewißheit bestimmen laße, worin das Vermögen der Klägerin
<lb/>bestanden habe — daß diesemnach der Beklagte die Nutznießung
<lb/>verwirkt habe, und so wie jeder andere Vormund über seine
<lb/>Amtsführung, den Empfang und Ausgabe Rechnung abzulege»
<lb/>gehalten sey.

<lb/>Lövenstein legte gegen dieses Erkenntniß die Berufung an
<lb/>den R. A. G. H. ein. und dieser erließ folgendes Urtheil:

<lb/>In Erwägung. daß die von Seiten des Appellanten gegen
<lb/>seine in erster Ehe erzeugten Kinder eingeleitete Theilungsklage
<lb/>mit der von seiner Tochter ans erster Ehe angestellten Klage
<lb/>auf Ablegung der Vormnndschaftsrechnung und Verlustig-Er- 
<lb/>klärung der dem Vater gebührenden Nutznießung nicht vermischt
<lb/>werden darf, weil ehe und bevor eine Theilung zwischen der
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0161.tif"
                n="154"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0161--><p/>
            <p>

               <lb/>** 154
</p>
            <p>

               <lb/>Tochter aus erster Ehe und deren Vater vorgenvmmen werden
<lb/>kann, zuvor ausgemittelt seyn muß, worin die Vermögensan-
<lb/>theile eines Jeden zu der Zeit bestanden haben, als die erste
<lb/>Ehe und so auch die darin statt gehabte Gütergemeinschaft bei
<lb/>dem im Jahre i8ti erfolgten Absterben der ersten Ehefrau
<lb/>deS Appellanten aufgelöst wurde.

<lb/>Daß die Gesetze dem Vater als Vormund zwar bie Pflicht
<lb/>auflegen, vor Antretung der Verwaltung des Vermögens seines
<lb/>minderjährigen Kindes einen Nebenvormund ernennen, und in
<lb/>den folgenden io Tagen ein Inventar über das dem Minder- 
<lb/>jährigen anerfallene Vermögen anfertigen zu lasten.

<lb/>Daß auch die Unterlassung der Errichtung eineS Inventars,
<lb/>nach dem Tode eines der Ehegatten den Ueberlebenden der
<lb/>Benutzung der Einkünfte ihrer minderjährigen Kinder verlustig
<lb/>macht;

<lb/>Daß der Appellant diese gesetzlichen Vorschriften ganz besei- 
<lb/>tiget, erst im Jahre rgi? für die Ernennung eines Nebenvor-
<lb/>mundö und dann im Jahre 1823 für die Anfertigung eines
<lb/>Inventars Sorge getragen» dadurch auch allerdings veranlaßt
<lb/>hat, daß in der nun bestehenden dritten Ehe des Appellanten
<lb/>eine solche Vermögensvermischung entstanden ist, die wohl nicht
<lb/>ohne große Mühe wird gehoben werden können.

<lb/>Daß jedoch die Gesetze den Zeitpunkt nicht bestimmt haben,
<lb/>wann beim Abgänge eines Inventars der Verlust der Nutz- 
<lb/>nießung eintreten soll;

<lb/>Daß daher angenommen werden muß, daß dieser Zeitpunkt
<lb/>erst am Tage der angehobenen Klage oder am Tage der durch
<lb/>die Heirarh der Appellati» erfolgten Emanzipation erschienen ,
<lb/>mithin, da die Heirath vor der Klage statt gehabt hat» jene
<lb/>Nutznießung des Vaters auch schon früher erloschen gewesen
<lb/>sey, daß daher, wenn auch die Klage auf Schadenersatz be- 
<lb/>gründet seyn sollte, doch der Antrag auf Verlust-Erklärung
<lb/>der Nutznießung wegen nicht geschehener Anfertigung eines In- 
<lb/>ventars ungeeignet erscheint, daß aber in jedem Falle der Vater in
<lb/>Betreff des Vermögens, wovon ihm die Benutzung zustand, so viel
<lb/>solches das Eigenthum betrifft , und seit der Emanzipation
<lb/>seiner Tochter auch über die Einkünfte desselben Rechnung ab- 
<lb/>zulegen verbunden ist.

<lb/>Aus diesen Gründen .

<lb/>bestätigt der K. R. A. G. H. das Urtheil des K. Landgerichts
<lb/>vom 8. April 1824 , in so fern es ihn der Nutznießung ver- 
<lb/>lustig erklärt, und erkennt an dessen Statt, daß die Appel-
<lb/>laten mit dem auf Verlustig-Erklärung der Nutznießung gerich- 
<lb/>teten Klagepunkt abzuweisen sey u. s. w.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom 23. Dezember 1824.

<lb/>Advokaten: Klein — Hollhof.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0162.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Wegdienstbarkeit</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0162--><p/>
            <p>

               <lb/>Wegdienstbarkeit.

<lb/>Ist von zweien Grundstücken desselben Ekgenthü-
<lb/>mers, denen eine Dienstbarkeit des Weges über
<lb/>daö Grundstück eines Drillen zusteht, Eines dem
<lb/>Andern mit derselben Dienstbarkeit behaftet?

<lb/>Ist der Unterschied der Dienstbarkeiten» die anhal»
<lb/>tend sind» und durch äußere Werke sich auszeich- 
<lb/>nen oder nicht, im Römischen Rechte gegrün- 
<lb/>det, und was wird überhaupt zu erster Aufle- 
<lb/>gung oder zu Wiederherstellung der Dienst- 
<lb/>barkeiten nach demselben erfordert?

<lb/>Welches Mittel steht dem Eigenthümer zu Ge- 
<lb/>bote, den die Trennung zweier Grundstücke
<lb/>durch Veräußerung hindert, die, beiden Grund- 
<lb/>stücken zustehende Dienstbarkeit über das Grund- 
<lb/>stück eines Dritten auszuüben?

<lb/>Welcher Unterschied zeichnet die Dienstbarkeit der
<lb/>Wasserleitung von der Dienstbarkeit des Durch- 
<lb/>gangs, der Durchtrift oder der Durchfahrt aus,
<lb/>wenn vvnErwerbung oder Erhaltung dieserDienst-
<lb/>barkeiten die Frage ist?

<lb/>Ellinckhuysen — F.I. Becker und Konsorten.
<lb/>Das vormalige Kloster Mackern besaß auf dem Wrissenbergs
<lb/>gelegenes Wildland und den Machern Wald.

<lb/>Ellinckhuysen ersteigerte am 5. slessilloi- I. n (i8o3) bei
<lb/>der Präfektur zu Trier das Kloster Machern nebst dem auf
<lb/>dem Berge gelegenen Wildlande.

<lb/>Im Jahr 1822 wurde auch der Machern Wald veräußert,
<lb/>den Becker und Konsorten am 18. November selbigen JahrS
<lb/>ankauften.

<lb/>Gegen diese trat einige Zeit nachher Ellinckhuysen klagend auf,
<lb/>indem er behauptete, der einzige Weg, um auf das ihm zugehö- 
<lb/>rige Wildland zu gelangen, sey derjenige, welcher aus der
<lb/>Wirtlicher Straße durch einen Theil des Wehlener Gemeinde-
<lb/>Waldes und dann durch den fraglichen Machern Wald bis auf
<lb/>jenes Wildland führe. Dieser Weg habe schon lange vor Auf- 
<lb/>hebung des Klosters und seit undenklicher Zeit bestanden; auch
<lb/>sty er in der Benutzung dieses Weges bis zu der von Seiten
<lb/>der Beklagten geschehenen Akquisition des Machern Waldes nie
<lb/>gestört worden; dies« aber hätten den Weg durch einen Graben
<lb/>verschlossen, so daß er nicht mehr zu seinem Wildlande kom- 
<lb/>men könne.

<lb/>Ellinckhuysen trug daher darauf an, die Beklagten nebst Kosten
<lb/>und Schadenersatz zu verurtheilen, ihm einen Fuhrweg durch
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0163.tif"
                n="156"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0163--><p/>
            <p>

               <lb/>156
</p>
            <p>

               <lb/>den Machern Wald zu seinen aufm Weissenberg gelegenen
<lb/>Ländereien zu gestatten, subsidiarisch ihm zu beurkunden, daß
<lb/>er die Vesugniß des Artikels 682 des B. G. 35.-in Anspruch
<lb/>nehme.

<lb/>Am &gt;3. Mai 1824 entschied daß Königl. Landgericht zu
<lb/>Trier folgendermaßen:

<lb/>In Erwägung, daß das begehrte Durchfahrts-Recht nicht
<lb/>als Dienstbarkeit begründet werden kann, weil sowohl der
<lb/>Weissenbcrg als der Wald dem nämlichen Herrn zugehörten
<lb/>(Art. 637 des B. G. 23.), daß dasselbe auch nicht aus der Be- 
<lb/>stimmung des Hausvaters nach Art. 692 hergeleitet werden
<lb/>kann, indem dasselbe weder mit einem sichtbaren Zeichen be- 
<lb/>gleitet ist, noch unter die kontinuirlichen Dienstbarkeiten gezählt
<lb/>wird, welche allein Mangels eines Titels auf gedachte Weise
<lb/>geltend gemacht werden können.

<lb/>In Erwägung, daß Kläger zuletzt die Wohlthat des Art.
<lb/>682 in Anspruch nimmt, daß aber zu diesem Ende vordersamst
<lb/>zu beweisen wäre, daß Klägers Felder auf dem Weissenberg
<lb/>rundum so eingeschlossen wären von fremdem Eigenthum, daß
<lb/>er nicht anders als über dieses zum öffentlichen Wege kommen
<lb/>könnte, was Beklagte läugnen.

<lb/>Aus diesen Gründen weiser daS K- L. G. den Kläger mit
<lb/>feiner Klage auf Dienstbarkeit, oder auf ein durch hausvärer-
<lb/>liche Anordnung des Klosters Machern hergeleitetes Recht ab,
<lb/>und ehe das Gericht weiter zu Recht erkennt, legt es dem
<lb/>Kläger auf, innerhalb Monatszeit zu erweisen , daß er auf den
<lb/>Weissenberg nicht fahren kann als über fremdes Eigenthum;
<lb/>Gegenbeweis Vorbehalten. —

<lb/>. Gegen dieses Erkenntniß ergriff Ellinckhuysen das Mittel der
<lb/>Berufung, zu deren Rechtfertigung er noch anführte: da eS un- 
<lb/>bestritten fey, daß der Weg von der Wirtlicher Straße nicht
<lb/>unmittelbar durch den Machern Wald, sondern um zu diesem
<lb/>letzter« zu gelangen, vorher noch durch einen Theil des Wehle-
<lb/>ner Gemeinde-Waldes führe, so habe das Kloster diesen Weg
<lb/>nur zum Theil als Eigenthümer, zum Theil aber auch juro ser- 
<lb/>vituti« benutzt. Diese Servitut sey aber als Pertinenz des
<lb/>Klosters beim Verkaufe desselben und des Wildlandes auf den
<lb/>Erwerber stillschweigend mit übergegangen, und da dieselbe zum
<lb/>Theil nicht bestehen und ausgeübt werden könnte, so müßte sie
<lb/>sich auch nothwendig auf den Machern Wald nunmehr miter-
<lb/>sirecken. Da übrigens der Uebertrag des Klosters und des
<lb/>Wildlandes vor Einführung des B. G. B. statt gehabt, so
<lb/>richte sich die Beurtheilung der Frage, ob in Beziehung auf den
<lb/>streitigen Weg eine elestinatio xatri« familia« und somit ein
<lb/>gültiger Erwerb desselben für ihn, Appellanten, wirklich porhan-
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0164.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0164--><p/>
            <p>

               <lb/>157
</p>
            <p>

               <lb/>den war, md) den früher geltenden Gesetzen, und da hiernach
<lb/>die Bestellung einer Dienstbarkeit durch Bestimmung des Haus-
<lb/>vaters nicht auf anhaltende und in's Auge fallende Dienstbar- 
<lb/>keiten beschränkt sey» so sey der Aeugenbeweis, wozu er sich
<lb/>«rbiethe relevant und zulässig.

<lb/>Der R. A. G. H. erließ hierüber folgendes Urtheil:

<lb/>In Erwägung, daß der Appellant behauptete, der Weg, von
<lb/>welchem die Frage ist, habe immer und schon zur Zeit, als
<lb/>das Eigenthum des auf dem Weiffenberge gelegenen Wildlandes
<lb/>und des Macherner Waldes in dem Kloster Machern vereinigt
<lb/>war, von der Wirtlicher Straße durch einen Theil des Waldes
<lb/>der Gemeinde Wehlen über den Macherner Wald zu dem Wild-
<lb/>lande geführt; daß aber daraus höchstens folgte, daß das
<lb/>Wildland und der Macherner Wald die herrschenden Grund- 
<lb/>stücke waren, die eine Dienstbarkeit des Weges über den Wäl- 
<lb/>der Gemeinde Wehlen ausübten; nicht aber auch, daß diese
<lb/>Dienstbarkeit dem Wildlande über den Macherner Wald zu stand,
<lb/>weil das in dem Kloster Machern vereinigte Eigenthum jede
<lb/>gegenseitige Dienstbarkeit beider Grundstücke ausschloß.

<lb/>Daß nach Römischem Rechte, unter dessen Herrschaft der
<lb/>Appellant das Wildland erwarb, eben so vorher bestandene
<lb/>Dienstbarkeiten ohne Unterschied, ob sie fortwährend waren und
<lb/>stch durch äußere Merkmale auszeichneren oder nicht, durch das
<lb/>vereinigte Eigenthum des herrschenden und des dienenden Grund- 
<lb/>stücks erloschen, und daher im Falle der Veräußerung eines
<lb/>Grundstückes von dem andern, die ausdrückliche Verleihung
<lb/>oder Ausbehaltung sowohl zu erster Auflegung als zu Wieder- 
<lb/>herstellung erforderten (I. 6. prino.; l. io. dig. commun. prsed.
<lb/>tarn urb. quam rust.; J. i. Dig. de servit, legat.; I. 3o. prino,
<lb/>dig. de servit, prced. urb.; 1. i. dig. quemadm. servit, amitt;)

<lb/>daß mithin die von äußern Anlagen des vorigen Besitzers, in
<lb/>dessen Person beides Eigenthum vereinigt war, hergeleitete Be- 
<lb/>stimmung zur Einführung einer Dienstbarkeit, welche es sey,
<lb/>keineswegs hinreichte.

<lb/>Daß hier ohnehin von der Dienstbarkeit eines Weges die
<lb/>Frage ist, die nach dem in dem B. G. B. angenommenen Un- 
<lb/>terschiede weder zu den anhaltenden noch zu den durch äußere
<lb/>Werke sich auszeichnenden Dienstbarkeiten gehört.

<lb/>Daß, wenn, wie gegenwärtig der Fall seyn mag, zwei kn
<lb/>demselben Eigenthümer, dem Kloster Machern, vereinigte Grund- 
<lb/>stücke über ein Drittes, den Wald der Gemeinde Wehlen, eine
<lb/>Dienstbarkeit auszuüben haben, und deren Trennung durch
<lb/>Veräußerung Eines an der Ausübung dieser Dienstbarkeit ohne
<lb/>Erstreckung derselben über das andere Grundstück hindert, dem
<lb/>Eigenthümer jenes Grundstücks Nichts übrig bleibt, als stch
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0165.tif"
                n="158"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0165--><p/>
            <p>

               <lb/>158
</p>
            <p>

               <lb/>von der freien Einwilligung des andern Eigenthümers die Er- 
<lb/>werbung derselben Dienstbarkeit über dessen Grundstück zu per-
<lb/>sthüssen (l. 23. §. 3. dig. de servil, prx'd. rustic.; I. 7. §. r.
<lb/>dig. commun. prxd. tarn urfo. quam rust.)

<lb/>Daß die Entscheidung in 1. 3l. dig. de servit, praed. rust.

<lb/>üch auf den Grundsatz stützt, daß Dienstbarkeiten zum Theile
<lb/>weder erworben noch verloren werden; und daher in dem Falle,
<lb/>worüber jene Entscheidung sich verbreitet, das mittlere Grund- 
<lb/>stück eines Andern die Dienstbarkeit der Wasserleitung, welche
<lb/>das obere dem untern Grundstücke schuldete, unerachtet deren
<lb/>Bereinigung in demselben Eigenlhümer aufrecht erhält; daß aber
<lb/>die Dienstbarkeit des Weges durch den Wald der Gemeinde
<lb/>Wehlen noch ein mittleres Grundstück eines Andern zwischen
<lb/>dem Wildlande und dem Macherner Walde erforderte; und
<lb/>also der Macherner Wald zwischen zweien dienenden Grund- 
<lb/>stücken Anderer gelegen seyn mußte, damit jene Dienstbarkeit
<lb/>des Weges dem Wildlande über den Macherner Wald zustehen,
<lb/>und unerachtet des vereinigten Eigenthums beider Grundstücke
<lb/>in dem Kloster Machern erhalten werden konnte (t. i5. dig.

<lb/>quemadm. servit, arnitt.)

<lb/>Daß der Appellant hinzufügte, er habe nach dem durch Ver- 
<lb/>äußerung vom 5. Messidor I. 11, an ihn übergegangenen
<lb/>Eigenthume des Wildlandes die Dienstbarkeit des Weges, wie
<lb/>derselbe stets bestanden, über den Macherner Wald zu dem
<lb/>Wildlande bis zum Jahre 1823 ausgeübt; daß aber das zur
<lb/>Zeit der Veräußerung geltende Triersche Landrechr, tit. 22, Z
<lb/>i4 zu Erwerbung unterbrochener Dienstbarkeiten, wozu die
<lb/>Dienstbarkeit des Wegs gehört, eine Verleihung oder unvor- 
<lb/>denkliche Verjährung erforderte, und das ein Jahr später ein- 
<lb/>geführte B. G. B. letztere, in so weit sie nicht vollendet war,
<lb/>im 691 Art. für die Zukunft außschlvß.

<lb/>Daß demnach das Uriheil voriger Instanz die Klage deS
<lb/>Appellanten auf eine Dienstbarkeit des Weges über das von
<lb/>den Appellate» am 18. November 1822 erworbene Eigenthum
<lb/>des Macherner Waldes mit Recht abgewiesen hat.

<lb/>Daß übrigens die Appellaten behaupteten, der Appellant könne
<lb/>nicht nur durch einen andern Weg zu seinem Wildlande gelan- 
<lb/>gen, sondern er könne auch jedenfalls sich einen Weg durch
<lb/>fein eigenes Land, durch die sogenannte Münchhecke, zu jenem
<lb/>Grundstücke verschaffen, daß mithin dasselbe Urtheil, indem es
<lb/>dem Appellanten nach der Forderung des 682. Art. des B. G.
<lb/>B. den Beweis auferlegte, daß er nicht anders als durch einen
<lb/>Weg über fremdes Eigenthnm zu dem Wildlande gelangen
<lb/>könne, ihm ebenfalls keine Beschwerde zufügte; und ihm daher
<lb/>ledig überlassen werden muß, jenen Beweis in voriger Instanz
<lb/>anzutreten.
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Gesetz über Feldgüter. Einzäumung eines Grundstücks</title>
            </head>
      
      
      
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Cession. Gewährleistung. Veritas nominis</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0166--><p/>
            <p>

               <lb/>159
</p>
            <p>

               <lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der R. A. G. H. für Recht, daß die Berufung von

<lb/>dem Urtheile des Königlichen Landgerichts Zu Trier vom ,3.
<lb/>Mak 1624 als ungearündet zu verwerfen sey; verwirft dieselbe
<lb/>biemit und verurthettt den Appellanten in die Kosten dieser In-
<lb/>stanz und in die Geldbuße.

<lb/>II. Civilsenar. Sitzung vom 27. November 1824.

<lb/>Advokaten: Klein — Lautz.

<lb/>Gesetz über die Feldgüter. — Einzäunung eines Grundstücks.

<lb/>Das spezielle Gesetz vom 28. September und 6.
<lb/>Oktober i79i über die Feldgüter ist durch daA

<lb/>B. G. B. nicht aufgehoben worden.

<lb/>Gemeinde Miesenheim — Thonet.

<lb/>In Erwägung, daß das B. G. B. in seinen generellen Ver- 
<lb/>fügungen dem speziellen Gesetze vom 28. September — 6. Ok- 
<lb/>tober 1791 über die Feldgüter, deren Gebräuche und Polizei
<lb/>weder ausdrücklich noch stillschweigend derogirt, und der Art. 7
<lb/>des Gesetzes vom 3o. Ventose I. XII die allgemeinen und
<lb/>Lokalgewohnheiterr und Verordnungen nur in denjenigen Mate- 
<lb/>rien , welche der Gegenstand der in dem B. G. B. befindlichem
<lb/>Gesetze sind, aufgehoben erklärt; worunter sich aber die Verfü- 
<lb/>gungen über die Feldpolizei re. nicht finden. — daß mithin das
<lb/>bezogene spezielle Gesetz noch immer zur Richtschnur der gericht- 
<lb/>lichen Entscheidung dienen muß. u. s. w.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom 25. November 1824.

<lb/>Advokaten: Müller — Holthof.

<lb/>Eesston. — Gewährleistung. — Veritas riomirm.

<lb/>Wenn der Cessionar die an Zahlungsstatt übertra- 
<lb/>gene Forderung in dem nämlichen Werthe, den sie
<lb/>darsiellt und unter der ausdrücklichen Klausel
<lb/>angenommen hat, daß der Cedent von aller Ver- 
<lb/>bindlichkeit zur Gewährleistung der Jutegra-
<lb/>lität derselben gänzlich entbunden seyn solle^
<lb/>ist dann der Cedent dennoch verpflichtet, für den- 
<lb/>jenigen Theil jener Forderung, welcher zur Zeit
<lb/>der Cession Nicht mehr evistirte, (pro veritate no- 
<lb/>minis) Gewähr zu leisten?

<lb/>Erben Dani — Domkirche zu Trier.

<lb/>Die Domkirche zu Trier verschuldete einem gewissen Johann
<lb/>Heiß die Kapitalsumme von 54,239 Francs, welche ihr derselbe
<lb/>zur Zahlung der Bouebottischen Kontribution zum Theil m
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0167.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0167--><p/>
            <p>

               <lb/>160
</p>
            <p>

               <lb/>Bons und Assignaten vorgeschossen hatte. Da über den reellen
<lb/>Werth dieser Papiere Streitigkeiten entstanden waren, so wurde
<lb/>endlich am 3o. Fructidor XIII zwischen beiden Partheien eine
<lb/>Bereinigung abgeschlossen, wodurch der reelle Werth auf üo,959
<lb/>Francs festgesetzt und zugleich dem Gläubiger für diesen Betrag
<lb/>mehrere zur Dotation der genannten Dvmkirche gehörige Obli- 
<lb/>gationen an Zahlungsstatt cedirt wurden. Dieser Vertrag wurde
<lb/>an demselben Tage von der bischöflichen Behörde und späterhin
<lb/>auch durch ein Kaiser!. Dekret vom 20. Juni »Log bestätigt.
<lb/>Unter diesen Obligationen befand sich eine zu Lasten der Trie-
<lb/>rischen Judenschafr im Betrage von i5oo Rthlr. Einige Tage
<lb/>vorher, nämlich am r9. Fructidor desselben Jahres, hatte
<lb/>die Inden-Schulden -Tilgungskommission auf den Grund des
<lb/>Lüneviller Friedens und des Reichsdeputationsrecesses von 1803
<lb/>den Antheil der diesseitigen Judenschaft auf 900 Rthlr., und
<lb/>jenen der auf der andern Rheinseite wohnenden Juden auf 600
<lb/>Rthlr. festgesetzt.

<lb/>Die Herzog!. Nassauische Regierung setzte sich in Gemäßheit
<lb/>des § 37 des genannten Reichsabschiedes durch Gouvernements- 
<lb/>verordnung vom 4. Oktober 1806 in den Besitz dieser Summe
<lb/>von 600 Rthlr., welche dann auch von der jenseitigen Juden- 
<lb/>schaft am 1. Avril »8o9 an die Amtskelnerei zu Ehrenbreitstein
<lb/>abgetragen wurde.

<lb/>Ein Tbeil jener zu Lasten der gesammten Judenschaft spre-,
<lb/>chenden Obligation von 15oo Rthlr., nämlich jene 9oo Rthlr.,
<lb/>welche der Judenfchaft auf dieser Rheinseite anerfallen waren,
<lb/>giengen ein. Den Rest des Guthabens, nämlich die übrigen
<lb/>600 "Rthlr. cedirte der Sohn des Heiß als dessen Rechtsinhaber
<lb/>gemäß Notarialakt vom 5. Oktober ,821 an die Erben Dank.
<lb/>Da diese indessen die Zahlung der ihnen cedirten 600 Rthlr.
<lb/>nicht erhielten, weil sie schon früherhin von der Herzog!. Naf-
<lb/>fauischen Regierung eingezogen worden waren, so nahmen sie
<lb/>ihren Regreß gegen die Dvmkirche auf Gewährleistung der, als
<lb/>zur Dotation derselben gehörig übertragenen 600 Rthlr.

<lb/>Das Königl. Landgericht entschied über diese Klage also:

<lb/>In Erwägung, daß der Handelsmann I. Heiß weder vor
<lb/>noch während der zur Zeit der französischen Okkupation stattge- 
<lb/>fundenen Sequestration und theilweisen Veräußerung der Kir- 
<lb/>chengüter diese seine Forderung geltend gemacht, sondern erst
<lb/>nach erfolgter Wiedereinsetzung der Domfabrik von derselben
<lb/>die Zahlung urgirt hat.

<lb/>Daß sofort, nachdem ein bereits abgeschlossener Vertrag von
<lb/>dem Ministerium des Innern verworfen worden war,' jener
<lb/>vom 3o. Fructidor X. Jahrs (i7. September i8o5) mittelst
<lb/>allerhöchster Genehmigung zu Stande kam, wodurch dem er-
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0168.tif"
                n="161"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0168--><p/>
            <p>

               <lb/>161
</p>
            <p>

               <lb/>wähnten Gläubiger mehrere Schuldforderungen nebst den erfal-
<lb/>lenen Zinsen, als zur Dotation der Domfabrik gehörig
<lb/>übertragen wurden, unter welchen sich auch die in Frage ste- 
<lb/>hende Forderung von i5oo Rthlr. Kapital zur Last der Juden- 
<lb/>schaft des ehemaligen Erzstifts Trier findet.

<lb/>Daß durch den zuletzt erwähnten Vertrag der Gläubiger Joh.
<lb/>Heiß sich verbindlich gemacht hat, die ihm übertragenen Kapi- 
<lb/>talien und Zinsen nicht überhaupt an Iahlungsstatt, sondern
<lb/>auch zur völligen und definitiven Befreiung und Bezahlung der
<lb/>Domfabrik für den Nominalwerth und als Baarzahlung anzu- 
<lb/>nehmen, mit dem Beding, daß in keinem Falle und durch
<lb/>kein Ereigniß die erwähnte Fabrik angehalren werden könne, den
<lb/>ganzen Betrag der abgetretenen Forderungen zu garantiren.

<lb/>In Erwägung, daß wenn es Rechtens ist, daß der Cedent
<lb/>für die Aechtheit oder die Eristenz der Forderung und für
<lb/>die Eviktion, wenn gleich das Gegentheil verabredet worden
<lb/>ist, zu haften hat, es nichts destoweniger den Partheien freisteht,
<lb/>bei dieser, wie bei jeder andern Gattung von Ver- 
<lb/>trägen, Vergleiche und aleatorische Bedingnisse eiu-
<lb/>zugehen.

<lb/>Daß in dem vorliegenden Falle der Cessionar offenbar be- 
<lb/>zweckte, mit der Cedentin in Betreff seiner bis dahin unsichern
<lb/>und nicht leicht eintreibbaren Forderung mittelst freiwilliger
<lb/>Verzichtkeistung auf einen Theil derselben ein definitives Ab- 
<lb/>kommen zu treffen;

<lb/>Daß er zu dem Ende sich es gefallen ließ, Schuldforderungen
<lb/>an Zahlungsstatt zu übernehmen, welche man entweder in Be- 
<lb/>ziehung auf politische Ereignisse oder aus einem sonstigen Grund
<lb/>schon zur Zeit des Vertrages als unsicher, wenigstens in
<lb/>ihrem ganzen Betrage ansah; wie dieses insbesondere aus
<lb/>der Bedingniß: „daß die Domfabrik in keinem Falle und durch
<lb/>kein Ereigniß gehalten seyn soll, den. vollständigen Betrag zu
<lb/>garantiren" hervorgeht, und durch die fernere ungewöhnliche
<lb/>Uebereinkunft» daß der Cessionar die Kosten der gerichtlichen
<lb/>Verfolgung der übertragenen Schuldner auf eigene Gefahr und
<lb/>Kosten tragen soll, bestätigt wird.

<lb/>Daß, wenn nun wirklich eine dieser Forderungen, ohne Ver- 
<lb/>schulden der Cedentin dem Cessionar verloren gieng, die
<lb/>Kläger als nunmehrige Rechtsinbaber des Letzter» keinen Regreß
<lb/>desfallA gegen Erster« ausüben können;

<lb/>Daß übrigensda weder die Verkündung noch die Insinu- 
<lb/>ation des Frankfurter Reichs-DeputarionS- Rezesses vom 25.
<lb/>Februar &gt;8»3, gemäß welchem die Herzog!. Nassauische Regie- 
<lb/>rung einen Theil der in Frage stehenden Schuldst« derung eiir-
<lb/>gezogen hat, an die beklagte Domfabrik erwiesen, diese im Ge-
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0169.tif"
                n="162"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0169--><p/>
            <p>

               <lb/>162
</p>
            <p>

               <lb/>gentheil zur Zeit des Übertrages im Besitze der cedirten For- 
<lb/>derung geblieben ist, angenommen werden muß, daß die Be- 
<lb/>klagte jedenfalls nicht in Dolo versirte, somit auch in dieser
<lb/>Beziehung zu keinem Ersätze angehalten werden kann.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>weiset das K. Landgericht die Kläger mit ihrer Klage ab.

<lb/>Auf die von den Erben Dani ergriffene Berufung waren in
<lb/>dem Appellationshofe die Stimmen gleich. Die Sache wurde
<lb/>daher zum zweitenmale verhandelt und hierauf folgendes Unheil
<lb/>erlassen:

<lb/>In Erwägung, daß zur Zeit des am 3o. Fructidor XIII
<lb/>(i7. September ißo5) an Heiß gemachten Uebertrags der Ka- 
<lb/>pitalien die Domkirche zu Trier nicht mehr Eigenthümerin des
<lb/>ganzen der Hugo'schen Stiftung zuständigen Kapitals von i5oo
<lb/>Rthlr. war, indem bereits durch den Reichs-Deputations-Ab-
<lb/>schtuß vom Februar i8o3 derjenige Theil der Forderungen,
<lb/>welcher auf Schuldner in fremden Territorien gefallen war,
<lb/>den betreffenden Landesregierungen zugewiesen worden.

<lb/>Daß darnach bereits am r9. Fructidor XIII von der zu
<lb/>Koblenz niedergefttzten Kommission eine Vertheilung der von
<lb/>der Judenschaft des ehemaligen Erzstiftes Trier geschuldeten
<lb/>Kapitalien statt gefunden hatte, wonach von der der Hugo'schen
<lb/>Stiftung schuldigen Kapiralsumme von i5oo Rthlr., 600 Rthlr.
<lb/>auf die Juden des rechten Rheinufers vertheilt wurde, welche
<lb/>Nassau einziehen ließ.

<lb/>Daß also die Domkirche,. welche noch für die auf die linke
<lb/>Rheinseite vertheilten 9oo Rthlr. Gläubigerin der diesseitigen
<lb/>Judenschaft geblieben war, — da sie die ganze Forderung von
<lb/>i5oo Rthlr. an Heiß übertragen hatte, und als Cedentin die
<lb/>Wahrheit der Schuld jedenfalls prästiren mußte, das an den- 
<lb/>selben in dieser Beziehung fehlende Quantum von 600 Rthlr.
<lb/>mit den davon gleichfalls übertragenen Zinsen zu ersetzen ge- 
<lb/>halten ist. —

<lb/>Daß die in der Cessionsurkunde vom 3o. Fructidor XIII
<lb/>enthaltene Klausel „saus qu’il (Heiss) puisse dans aucun cas
<lb/>ou par aucun evenement recbercher Ia dite fabri que a
<lb/>lui en garantir Fintegral ite etc. die Domkl'rche VON dieser
<lb/>Verbindlichkeit nicht befreien kann, indem die Worte Fintegra-
<lb/>lite nur den richtigen vollen Eingang der Forderung oder die
<lb/>bonitas nominis, nicht aber bie veritas andeuten; sie vielmehr
<lb/>für die letztere nach allgemeinen Rechtsprincipien immer zu
<lb/>hakten batte.

<lb/>In Erwägung, was den Zinfenpunkt betrifft, daß nach dem
<lb/>klaren Inhalt derCession vom3o. Fructidor XIII der Cessionar nur
<lb/>die Zinsen vom 2A. Germimü XI an zu beziehen haben sollte,
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Kompetenz. Rechnungspflichtige Beamte</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0170--><p/>
            <p>

               <lb/>163
</p>
            <p>

               <lb/>und Dani als Cessionar des Heiß nicht mehr Rechte gegen die
<lb/>Domkirche geltend machen kann, als sein Cedent selbst würde
<lb/>haben geltend machen können.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>reformirt der A« G. H. das Urtheil des K. Landgerichts vom
<lb/>24. November 1823, und verurtheilt die appellarische Domkirche
<lb/>zu Trier, den Appellaten die Äapitalsumme von 6oc&gt; Rthlr.
<lb/>trierisch, nebst Zinsen vom 23. Germinal XI (17. April r8o3)
<lb/>an zu bezahlen, und in die Kosten beider Instanzen.

<lb/>II. Civilsenat Sitzung vom 3o. Dezember 1824.

<lb/>Advokaten: Holthoff — Hasenclever.

<lb/>Kompetenz. — Rechnungspflichtige Beamte.

<lb/>Die von den Kbuigl. Regierungen gegen rechnungs- 
<lb/>pflichtige Kassenbeamte festgestellte Rechnungen
<lb/>sind der Erkennrniß der Civilgerichte nicht unter- 
<lb/>worfen. § &gt;5, i9 des Reffvrtreglements vom 20. Juli 1818.

<lb/>Nellessen — Königl. Regierung zu Koblenz.
<lb/>Dem Domainenrentmeister Nellesen zu Koblenz wurde, nach- 
<lb/>dem die Domainenrenteien im Jahre 1817 aufgelöst, und an
<lb/>deren Stelle die Kreiskaffen getreten waren, die Kreiskasse zu
<lb/>Koblenz intermistisch und biö auf nähere Bestimmung über- 
<lb/>tragen.

<lb/>Die K. Regierung, welche bald nachher in der Geschäftsfüh- 
<lb/>rung dieses Kaffenbeamten Unregelmäßigkeiten bemerkte, er- 
<lb/>nannte im Jahre i8'7 eine eigene Kommission, um die Rech- 
<lb/>nungen des Nellessen zu revidiren und abzuschließen, nach deren
<lb/>Feststellung vom 12. Dezember 1822 sich ein Defizit von
<lb/>i7o7 Thlr. 21 Gr. n Pf. ergab. —

<lb/>Für diese Summe stellte die hiezu in specie delegirte Kreis- 
<lb/>kaffe zu Koblenz einen Zwangsbefehl gegen Nellessen aus, w elcher
<lb/>durch Präsidialvrdonnanz vom &gt;3. Februar 1823 erekutorisch
<lb/>erklärt wurde.

<lb/>Nellesen opponirte dagegen und ließ die K. Regierung vor
<lb/>das Landgericht zu Koblenz abladen, wo er darauf antrug:
<lb/>ihn mit seiner Opposition gegen den Zwangsbefehl anzunehmen
<lb/>und zu erkennen, „daß die Abrechnung zwischen den Partheien
<lb/>und ihre gegenseitigen Ansprüche gerichtlich festgestellt werden
<lb/>sollen» und zu diesem Ende einen Rathkoinmiffar zu ernennen,
<lb/>vor dem die Partheien ihre Rechnungen und Ansprüche vorlegen
<lb/>und debattiren sollen, zu gleicher Zeit mehrere Rechnungsverständige
<lb/>zu ernennen um die neue Rechnungen festzustellen." Das Land- 
<lb/>gericht erklärte sich aber durch Urtheil vom u. Mai 1824 auf
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0171.tif"
                n="164"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0171--><p/>
            <p>

               <lb/>164
</p>
            <p>

               <lb/>den Grund des Gesetzes vom 12—24. August 1790 Tit. 2,
<lb/>Art. i3 vom, 6. Fructidor Jahrs III und des Ressonre-
<lb/>glements vom 20. Juli 1818 § i9 für inkompetent, um über
<lb/>den vom Opponenten gemachten Antrag zu erkennen und ver- 
<lb/>wies denselben vor wen Rechtens.

<lb/>Nellessen, welcher gegen das Erkenntniß die Berufung einlegte,
<lb/>suchte diese dadurch zu rechtfertigen, daß er sich auf den § iS
<lb/>des Ressortreglements stützte, wornach gegen Verfügungen der
<lb/>Regierungen, welche sie in ihrer Eigenschaft als Finanzbehörden
<lb/>erlassen, einem Jeden der sein Recht dadurch gekränkt glaubt,
<lb/>der Weg Rechtens unbenommen bleiben soll.

<lb/>Die Appellatinn setzte diesem aber entgegen, daß der gedachte
<lb/>§ i5, welcher die wörtliche Wiederhohlung des § 4» der K«
<lb/>Verordnung vom 26. Dezember 1808 (Gesetzsammlung von 18 r 7
<lb/>S. 284) enthalte, keineswegs auf die Komptabilitätsverhältnisse
<lb/>der Regierung zu ihren untergeordneten Beamten bezogen werden
<lb/>könne, sondern dieser § spreche einzig von solchen Fällen, wo
<lb/>die Regierung, die Rechte des Fiskus vertretend, mit dem In- 
<lb/>teresse dritter Personen in Kollision gerathe, und berief sich
<lb/>dabei noch auf die Bestimmung des § ,9 des nämlichen Res- 
<lb/>sortreglements. Demzufolge erließ der R. A. G. H. nachste- 
<lb/>hendes Urtheil:

<lb/>In Erwägung, daß der Appellant vor dem K. Landgerichte
<lb/>zu Koblenz lediglich dahin angetragen hat: die Opposition gegen
<lb/>den Zahlungsbefehl vom i4. und i7. Februar 182z anzuneh- 
<lb/>men, sofort zu erkennen, daß die Abrechnnng zwischen den
<lb/>Partheien und ihre gegenseitigen Ansprüche gerichtlich festgestellt
<lb/>werden sollen, zu diesem Ende vorläufig einen Kommissar zu
<lb/>ernennen, vordem die Partheien ihre Rechnungen und Ansprüche
<lb/>vorlegen und debattiren sollen, sodann einen oder mehrere Rech- 
<lb/>nungsverständige zu ernennen, um die neuen Rechnungen selbst
<lb/>zu stellen.

<lb/>Daß dieser Antrag, so wie er ausgestellt worden, offenbar nur
<lb/>zum Zwecke hatte, die von der K. Regierung gegen ihren rech- 
<lb/>nungspflichtigen Kassenbeamten im administrativen Wege liqui-
<lb/>dirte Rechnung, und das darin festgestellte Debet, im allge- 
<lb/>meinen einer gerichtlichen Revision und neuen Feststellung zu
<lb/>unterwerfen.

<lb/>Daß aber der Unterschied zwischen eigentlichen Verwaltungs- 
<lb/>sachen und Justizsachen überall besteht, und es nach der beste- 
<lb/>henden Gesetzgebung unstreitig eine Verwaltungssache ist, die
<lb/>Rechnungen ihrer Kassenbeamten zu liquidsten und festzustellen,
<lb/>nnd die neuere Gesetzgebung und namentlich das Ressortregle- 
<lb/>ment vom 20. Juli 1818, welches bestimmt, in welchen Fällen
<lb/>die Gerichte an die Stelle der vormaligen Präfekturräthe treten
</p>

         </div>
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             n="165"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Hypothekareinschreibung. Gerichtliche Verlautbarung. Verifikation von Unterschriften. Kölnisches Statutarrecht</title>
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            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0172--><p/>
            <p>

               <lb/>165
</p>
            <p>

               <lb/>sollen, über das Rechnungswesen der Kassenbeamten nichts
<lb/>geändert hat; so wie dann auch dergleichen Rechnungsstellungen
<lb/>nie vor die Präfekturräthe gehörten und der § 18 des besagten
<lb/>Ressortreglements für reine Verwaltungssachen alles Einschreiten
<lb/>der Gerichte ausschließt; — und der § &gt;5 die Rechnungssachen
<lb/>der Kassenbeamten weder ausdrücklich erwähnt, noch dieselben
<lb/>als darin nothwendig mit umfaßt angesehen werden können. —
<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verwirft der A. G. H. die gegen das Urtheil des K. Landge- 
<lb/>richts von Koblenz vom n. Mai 182+ eingelegte Berufung
<lb/>mit Strafe und Kosten.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 3i. Dezember 1824.

<lb/>Advokaten: Müller — Holthof.

<lb/>In Sachen Erben Bogdahn gegen das Kriegsministerium
<lb/>huldigte der A. G. H. denselben Grundsätzen folgen dermassen:

<lb/>In Erwägung, daß das Debet der Appellanten durch das
<lb/>in dem Rechnungsabschlüsse gezogene Reliquat festgestellt ist,
<lb/>und den Gerichten ein Erkenntniß über die Richtigkeit einer
<lb/>solchen von dem K. Kriegsministerium gegen einen seiner rech-
<lb/>nungspflichtigen Beamten festgesetzten Liquidation nicht zusteht.

<lb/>Daß daher die Appellanten, wenn sie gegen die Richtigkeit
<lb/>der besagten Liquidation Einwendungen zu machen hatten, die
<lb/>Berichtigung von der kompetenten Behörde nachsuchen mußten;

<lb/>Daß sie aber dieses Mittel nicht ergriffen, daß sie demnach
<lb/>lediglich zur Zahlung angehalten werden müßen;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>Verwirft der R. A. H. die eingelegte Berufung mit Strafe und
<lb/>Kosten.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom n. Januar 1823.

<lb/>Advokaten: Gade — Holthof.

<lb/>Hypochekareinschreibnng. — Gerichtliche Verlautbarung. —
<lb/>Verifikation von Unterschriften. — Kölnisches Statutarrecht.

<lb/>Ist eine Hypothekareinschreibung gülrig, welche
<lb/>das Datum der Schuld- und Pfandverschrei- 
<lb/>bung nicht enthält, wohl aber dasDatum ihrer
<lb/>Eintragung in die ehemaligenKontraktenpro-
<lb/>tokolle?

<lb/>Jnvolvirt eine solche Eintragung in die Kontrakten-
<lb/>protokolle den,Beweis der Aechtheit der. unter d'er
<lb/>Schuldurkunde befindlichen Unterschrift des
<lb/>Schuldners? Art. i? des Gesetzes vom u. Brumaire
<lb/>Jahrs 7.
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0173.tif"
                n="166"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0173--><p/>
            <p>

               <lb/>166
</p>
            <p>

               <lb/>Düsseldorf — Jve».

<lb/>Unter Herrschaft des Gesetzes vom u. Brumaire war 1.7 eine
<lb/>Hypothekarinskription genommen» welche zwar den Tag auführte»
<lb/>wann die Schuld- und Pfandverschreibung in das Kontrakten-
<lb/>poll eines vormals Kurkölnischen Gerichts eingetragen worden»
<lb/>aber das Datum der Schuld- und Pfandurkunde selbst nicht
<lb/>erwähnte.

<lb/>Aus diesem Grunde wurde die Inskription als nichtig ange-
<lb/>fochten.

<lb/>Ferner handelte es sich um die Aechtheit der Unterschrift der
<lb/>in das Kontraklenprotokoll eingetragenen Schuldurkunde» worauf
<lb/>erwiedert wurde» daß die gerichtliche Eintragung in das Kon-
<lb/>traktenprvtvkoll die Aechtheit der eingetragenen Urkunde noth-
<lb/>wendig bedinge und involvire.

<lb/>Ueber diese beiden Fragen erließ der A. G. H folgendes
<lb/>U r r h e i l:

<lb/>In Erwägung, daß der Appellant der auf die Schuldurkun-
<lb/>den vom b. April i792 und vom 24. August 1785 sich bezie-
<lb/>chenden Einschreibung in die neuen Hypothekenbücher die Einrede
<lb/>entgegen setzte, daß jene Einschreibung nach der Forderung des
<lb/>1.7. Art. des Gesetzes vom n. Brumaire I. 7, nicht den Tag
<lb/>der Schuldurkunden» sondern den Tag deren Einverleibung in
<lb/>die Kontrakten-Protokolle enthalte; daß aber jenes Gesetz vor- 
<lb/>erst die Erwähnung des TagS der Schuldurkunde erfordert»
<lb/>weil diese gewöhnlich die Bestellung der Hypotheke in sich ver- 
<lb/>einigt; sonst aber und im Falle der Trennung mit dembezeich-
<lb/>neten Zeitpunkte der entstandenen Hypotheke sich begnügt, weil
<lb/>die Hypotheke nothwendig auf eine Schuldforderung sich be- 
<lb/>zieht, der sie zur Sicherheit dient; und also jene durch Bezie- 
<lb/>hung begreift, und darauf führt.

<lb/>Daß Andern daran gelegen ist, zunächst das von der Hypo- 
<lb/>theke abhängende Vorzugsrecht zu kennen, und dadurch nötbi-
<lb/>gen Falls zur Kenntniß der Schuldurkunden und deren Entste- 
<lb/>hung zu gelangen; daß aber das angeführte Gesetz nicht for- 
<lb/>dert , den Tag Beider» der Schuldurkunde und der Hypotheke
<lb/>auszudrücken; und mithin die in die Einschreibung aufgenom-
<lb/>mene Zeit der Hypotheke jedenfalls zur Erfüllung der Forde- 
<lb/>rung des Gesetzes hinreicht.

<lb/>Daß zwar in gegenwärtigem Falle die Schuldurkunden eben- 
<lb/>falls die Bestellung der Hypoiheke in sich vereinigten; daß aber
<lb/>nach der Erläuterung des Kurkölnischen Landrechts ad§ i,tit.
<lb/>i3 die Hvpvtheke im Kurfürstenthume Köln gültige Kraft von
<lb/>der Bewilligung des Schuldners erlangte; der besondere Vor- 
<lb/>rang derselben hingegen von den Kontrakten Protokollen, denen
<lb/>jene Schuldurkunden einverleibt wurden, abhing; daß mithin
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0174.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0174--><p/>
            <p>

               <lb/>167
</p>
            <p>

               <lb/>die Erhaltung eben dieses Vorrechtes in dem Sinne des 37.
<lb/>Art. des Gesetzes vom u. Brumaire I. 7 durch Einschreibung
<lb/>In die neuen Hypothekenbücher zunächst auf deren Eintragung
<lb/>in die Kontrakten-Protokolle sich stützen müßte.

<lb/>Daß übrigens der Appellant behauptete, die bestrittenen drei
<lb/>Schuldurkunden seyen Abschriften, und der Appellat habe deren
<lb/>Echrheir und nicht er die Unechtheit beweisen müssen; der Ap- 
<lb/>pellat aber widersetzte, daß jene (L-chuldurkunden als gerichtliche
<lb/>anzusehen seyen, welche die Anerkennung durch das Gericht
<lb/>mit sich führten.

<lb/>Daß, wie aus der Rechtsordnung 6t. 12, § i, tit. i3, §
<lb/>i und 2, aus der Erläuterung ad tit. § i, ad tit. i3, § r
<lb/>und ad tit. 14, § 6, dann aus der landesherrlichen Verord- 
<lb/>nung vom 22. Dezember i?i8 § ii, 12 und i3 in der Edik-
<lb/>tensammlung i. Band 648 und 649 .Seite sich ergibt, in dem
<lb/>Kurfürstenthume Köln die gerichtlichen Kontrakten-Protokolle
<lb/>dazu dienten, Veränderungen und Verpfändungen des Eigen- 
<lb/>thums öffentlich zu bewähren, damit solche jedem dritten Er- 
<lb/>werber oder Gläubiger, der sein erworbenes Recht entweder
<lb/>gar nicht oder später in dieselben Protokolle aufnehmen ließ,
<lb/>entgegengesetzt werden können; daß aber zu der Gewährung
<lb/>jener Aufnahme weder eine Untersuchung noch eine Anerken- 
<lb/>nung der Erwerbungen oder der Schuldurkunden durch das Ge- 
<lb/>richt erfordert wurde; und mithin die gewährte Eintragung in
<lb/>die Kentrakren-Protokolle den Schuldurkunden keine größere
<lb/>Glaubwürdigkeit verlieh, als sie dann hatten, wenn ihnen die
<lb/>Bewilligung einer Hypotheke mangelte, oder die allenfalls be- 
<lb/>willigte dem Gerichte zur Einverleibung in jene Protokolle nicht
<lb/>vorgelegt worden war.

<lb/>Daß demnach die vor dem vormaligen hohen Gerichte zu
<lb/>Venn gestattete Eintragung der bestrittenen drei Schuldurkunden
<lb/>in die Kontrakten-Protokolle den Appellaten, der seine Forde- 
<lb/>rung auf jene Schuldurkunden gründete, von dem Beweise,
<lb/>daß solche von den Schuldnern berrühren, nicht befreite; und
<lb/>also das Urcheil vom 12. Mai 1823, den Appellanten durch
<lb/>den diesem auferlegten Beweis, daß dieselben unecht seyen,
<lb/>beschwerte.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der R. A. G. H. für Reckt, nimmt die Berufung des
<lb/>Daniel Iren von den beiden Urrheilen des Landgerichts in Köln
<lb/>vom i2. Mai 1823 und vom 2. August 1824, in so weit die- 
<lb/>selbe nicht gegen die auf die Schuldurkunden vom 5. April
<lb/>1792 und vom 24. August 1785 sich beziehende gültige Ein- 
<lb/>schreibung in die neuen Hypothekenbücher gerichtet ist, hiemit
<lb/>an, und, indem er dieselben abändert, und an deren Statt
</p>

         </div>
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               <title level="a" type="main">Pflichttheil. Schenkung unter Ehegatten</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0175--><p/>
            <p>

               <lb/>168
</p>
            <p>

               <lb/>erkennt, legt er dem Appellaten den Beweis durch Urkunden,
<lb/>Zeugen oder durch Vergleichung der Handschriften auf, daß die
<lb/>unter den Schuldurkunden vom 5. Avril i785, vom 23. Aua.
<lb/>*786 und vom 24. August i?85 stch bestndenden Unterschriften
<lb/>von der Hand der Schuldner seven, den Gegenbeweis Vorbe- 
<lb/>halten.

<lb/>H- Civilfenat. Sitzung vom 22. Januar 1828.

<lb/>Advokaten: Müller — Sch 0 ler.

<lb/>Pflichttheil. — Schenkung unter Ehegatten.

<lb/>Der nach Art. Iv93 des B. G. B. den Kindern ge- 
<lb/>bührende Pflichttheil kann denselben durch keine
<lb/>zwischen ihnen und dem wieder Heirathenden der
<lb/>Eltern getroffene Abfindung geschmälert werden.
<lb/>Bei der Beurtheilung über die rechtlichen Folgen
<lb/>eines Heirathsverrrags kommen nicht die Gesetze
<lb/>des OrtS in Anschlag, wo der Heirathsvertrag
<lb/>und dieEhe geschlossen worden, sondern desOrts,
<lb/>wo der Mann seinen Wohnsitz harre, und wohin
<lb/>ihm die Frau folgte. Art. ro98 des B. G. B.

<lb/>R e n nen — Rennen.

<lb/>Als Rennen, der im ehemaligen Herzogthum Berg wohnte,
<lb/>zur zweiten Ehe schreiten wollte, schloß er im Jahr -8o4 mit
<lb/>seinen Kindern erster Ehe einen Abfindungskontrakt, wonach
<lb/>diese „ein für allemal nach deutscher Sitte mit einer bestimm- 
<lb/>ten Summe von 1600 Rthlr. nach Art eines Vermächtnisses
<lb/>abgefunden oder berathen seyn sollten.«

<lb/>Die zweite Ehe wurde durch den Tod der Frau ohne Kinder
<lb/>aufgelöst.

<lb/>Im Jahr 1814 schritt Rennen zur dritten Ehe. Zu Rhein- 
<lb/>brohl im ehemaligen Kurfürstenthum Trier wurde die Ehe ab- 
<lb/>geschlossen und zuvor der Heirathsvertrag errichtet. In diesem
<lb/>Heirachsvertrage setzte der Mann seineFrau zu seiner Universalerbin
<lb/>ein, für den Fall, daß keine Kinder in der Ehe erfolgen möchten.

<lb/>Die Ehe blieb kinderlos, und der Mann starb im Jahr -824
<lb/>im Herzogthum Berg, wo er fortwährend seinen Wohnsitz ge- 
<lb/>habt und wohin ihm seine dritte Frau von Rheinbrohl gefolgt
<lb/>war.

<lb/>Zwischen der Wittwe und den Kindern erster Ehe wurde
<lb/>darauf um die Erbschaft gestritten. Die Kinder behaupteten,
<lb/>ihr verstorbner Vater habe seiner dritten Frau, ihrer Stief- 
<lb/>mutter, nach dem Art. io93 des B. G. B. nur Kindestheil
<lb/>veruiachen können, und hierauf müsse die Schenkung zu ihren
<lb/>Gunsten reduzirt werden. Die Wittwe berief stch dagegen auf
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0176.tif"
                n="169"
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            <p>

               <lb/>169
</p>
            <p>

               <lb/>den Abfindungsvertrag von 1804, und behauptete, die Kinder
<lb/>feyen dadurch jeglicher ferner» Ansprüche auf die Erbschaft deS
<lb/>Vaters verlustig geworden. Auch berief sie sich darauf, daß
<lb/>der Art. io98 des B. G. B. auf den in Rheinbrohl im
<lb/>Trierschen abgeschlossenen Heirathsvertrag nicht anwendbar sey.

<lb/>Das Landgericht zu Köln erkannte zu Gunsten der Wittwe.
<lb/>In der Appellationsinstanz wurde dieses Erkenntniß gegen ihre
<lb/>Erben folgendermaßen reformirt.

<lb/>U r t h e i l.

<lb/>In Erwägung, daß die Bestimmung des io98. Art. des B.
<lb/>G. B. ein unumgängliches Verbot darbietet, welches die Be-
<lb/>fugniß des Wiederheirathenden, der Kinder aus vorheriger Ehe
<lb/>hat, nach Willkür über sein Vermögen zu verfügen, in Ansehung
<lb/>des neuen Ehegatten ausschließt und unzuläßig macht; daß
<lb/>mithin nach den Art. 6, 9oo, n33 , n72, i387 und 182?
<lb/>dess. Gesetzb. weder, auf welche Weise oder zu welcher Zeit es
<lb/>sey, erworbene Rechte des wiederheirathendeu Vaters jenem
<lb/>Verbote sich entgegensetzen lassen, noch besondere Uebereinkünfle
<lb/>demselben seine Kraft benehmen oder Abbruch thuen.

<lb/>Daß die Appellaren einwandten, die Ehe des Vaters der
<lb/>Appellanten mit ihrer Erblasserin sey zu Rheinbrohl im ehema- 
<lb/>ligen Kurfürsten thume Trier geschlossen und ebenfalls der Hei- 
<lb/>rathsvertrag mit dieser daselbst errichtet worden; daß aber die- 
<lb/>selbe durch die Heirath dem Wohnsitze im Herzogthum Berg
<lb/>und den davon abhängenden Rechten des Mannes sich unter- 
<lb/>warf.

<lb/>Daß ohnehin das Römische Recht kn dem Kurfürstenkhume
<lb/>Trier hülfsweise gesetzliche Kraft hatte; und also jedenfalls
<lb/>dieselbe Entscheidung »ach l. 6, cod. de secund. nupt. 1. 6,
<lb/>cod. de pactis und i. ss5, § I, dig. de reg. jur. eintrcten
<lb/>müßte.

<lb/>Daß demnach den Appellaten aller gültige Grund mangelt,
<lb/>der Iurückführung der großer» Begünstigung ihrer Erblasserin
<lb/>auf den kindlichen Theil durch Theilung sich zu widersetzen,
<lb/>und die Appellanten durch den im I. i8c&gt;4 mit ihrem Väter
<lb/>geschlossenen Vertrag ihrer Erbrechte nicht in der Art verlustig
<lb/>geworden sind, daß sie nunmehr unbefugt seyn sollten, das in
<lb/>dem Art. io93 des B. G. B. enthaltene Verbot in Anspruch
<lb/>zu nehmen.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der R. A. G. H. für Recht, daß das Urtheil des K.
<lb/>Landgerichts zu Köln vom 8. April 1824 abzuändern sey, ändert
<lb/>dasselbe hiemit ab, und erklärt, daß das der Wittwe Rennen
<lb/>von ihrem verstorbenen Ehemann hinterlassene Vermächtniß zu- 
<lb/>folge deS Art. lo93 des V. G. B. auf den Antheil des am we
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Devolutionsrecht. Rückwirkende Gesetzeskraft. Leibzucht</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0177--><p/>
            <p>

               <lb/>170
</p>
            <p>

               <lb/>nkgsten erhaltenden Kindes zu reduziren sey, und dieAppellaten
<lb/>schuldig, mir den Appellanten zur Abtheilung der Berlaffen-
<lb/>stchaft ihres verstorbenen Vaters Franz Karl Rennen nach ge- 
<lb/>setzlicher Ordnung zu schreiten«

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom 3. Februar 1825.

<lb/>Advokaten: Dewies — Müller,

<lb/>Devolutionsrecht. — Rückwirkende Gesetzeskraft.
<lb/>Leibzucht.

<lb/>Die im Kapitel 74derJülich-undBergischenRechts-
<lb/>ordnung bezeichneten und nach aufgelößter Ehe
<lb/>zum Vesten der Kinder erster Ehe vinkulirten
<lb/>Güter gebühren diesen Kindern ausschließlich,
<lb/>wen n gleich der Letz Liebende derAeltern erst unter
<lb/>der Herrschaft der neuen Gesetzgebung gestorben
<lb/>ist. (M. s. Ueber eben diesen Punkt Archiv B. V, S. 124
<lb/>u. 246, 23. VI, S. 112, B. VII, S. 4o u. 23. VIII S. 45.)

<lb/>Dem zweitenEhegatten des Letztlebenden, wenn
<lb/>gleich die Ehe zwischen ihnen noch unter den
<lb/>altbergischen Gesetzen geschlossen worden,
<lb/>steht nach aufgelöster Ehe keine Leibzucht an
<lb/>den Gütern zu, welche bei Schließung der 2.
<lb/>Ehe mit dem Bande der Devolution verstrickt
<lb/>waren.

<lb/>Weger (Wittwe) geborne Limbach — Peter Wegen.

<lb/>In Erwägung, daß die in dem Kapitel 74 ersten Abschnitts
<lb/>der Jülich- und Verglichen Rechtsordnung bezeichnete unbe- 
<lb/>wegliche Güter nach aufgelöster erster Ehe den Kindern dersel- 
<lb/>ben auf den frühern Todesfall des Letztlebenden der Eltern
<lb/>ausschließlich zugesprochen werden, und dem Letztlebenden der
<lb/>Eltern nur frei steht, die nach getrennter Ehe im Wittwenstand
<lb/>anerfallene Seiten- und Veifälle in eine anderweitere Ehe zu
<lb/>bringen.

<lb/>Daß, wenn auch dieses Vorrecht der frühern Ehekinder da- 
<lb/>durch auf den Tod der Aeltern bedingt war, dieses Recht aber
<lb/>nach dem Erreigniß dieser Bedingung immer zur Wirkung
<lb/>und Ausübung gelangte, und gegen den Willen gesagter Kin- 
<lb/>der weder geschmälert, noch entzogen werden durfte.

<lb/>Daß demnach auch die spätere Gesetzgebung, welche die Kinder
<lb/>verschiedener Ehen zur Erbschaft des gemeinsamen Vaters gleich- 
<lb/>zeitlich beruft, keine nachtheilige Folgen gegen die den Kindern
<lb/>früher erworbene Rechte, sie seyen rein oder unter Bedingung
<lb/>erworben, hervorbringen kann.
</p>
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Revindikationsklage. Form des Einspruchs gegen eine Mobilienbeschlagnahme. Angabe des Eigenthumsbeweises</title>
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               <title level="a" type="main">Minderjährigkeit. Verjährungszeit. Heirathsvertrag. Restitution</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0178--><p/>
            <p>

               <lb/>171
</p>
            <p>

               <lb/>Zn Erwägttn-, was dre Leibzucht betrifft, -daß dem Letztle-
<lb/>Lenden der Eheleute die Lelbzucht nur an solchen Gütern gebührt,
<lb/>welche zur freien Disposition in die Ehe gebracht wurden^ daß
<lb/>aber das fragliche Gur nach dem Sinn der angeführten Rechts- 
<lb/>ordnung in dieser Art nicht in die zweite Ehe gebracht werde»
<lb/>konnte. mithin auch der Appellaotin hieran die befragte Leib- 
<lb/>zucht nicht gebührt.

<lb/>Aus diesen und den in dem Urcheil voriger Instanz ange- 
<lb/>führten Gründen» verwirft der- K. A. G. H. die Berufung
<lb/>gegen das Urtheil des Landgerichts zu Köln vom %u August
<lb/>j 8c.3 als ungegründet u. s. w.

<lb/>II. Civilfenat. Sitzung vom n. Februar 1825.

<lb/>, - Advokaten: Gäbe — Schöler.

<lb/>Revindtkalionsklage. — Form des Einspruchs gegen sine
<lb/>MobUienbeschlognahrne. — QinQabe des Eigenthums-
<lb/>beweises.

<lb/>Wird der, von einem Dritten eingelegte Einspruch
<lb/>gegen eine Pfändung in dem ZustellungSakt da- 
<lb/>rauf gegründet, weil diese Pfändung im Haus«
<lb/>und im Besitze des Dritten vollzogen worden sey,,
<lb/>fo reicht diese Beziehung auf den wirklichen Besitz
<lb/>hin, um der Vorschrift des Art. 608 der B. P. O.
<lb/>wegen Angabe deS Eigenthumsbeweises Genüge
<lb/>zu thuen, und ist es keineswegs untersagt, zur Be- 
<lb/>gründung dieses Besitzes noch weitere Beweis- 
<lb/>mittel beizubringen.

<lb/>Hundhausen — Wittib Wirth.

<lb/>II. Civilfenat. Sitzung vom n. Februar 1825.

<lb/>Advokaten: Sch vier — Klein.

<lb/>Mmderjährigkeit. — Verjährungszeit. — Herrachsvertrag.

<lb/>— Restitution.

<lb/>Eine unter Herrschaft des römischen Rechts verehe- 
<lb/>lichte Minderjährige ist, obgleich zur Eingehung
<lb/>einerEhe fähig, doch nicht befugt, eiuenHeirarhs-
<lb/>vertrag abzuschließen, worin eine Alienatio« ihres
<lb/>unbeweglichen Vermögens zu Gunsten eines An- 
<lb/>dern als ihres Ehemannes liegt.

<lb/>Das durch das Gesetz vom i7. Nivose so 2 einge-
<lb/>führte Verbot der Verträge über zukünftige Erb- 
<lb/>folge ist durch die später» Gesetz« nicht abgeän- 
<lb/>dert worden.
</p>
            <p>

               <lb/>11
</p>
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                n="172"
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            <p>

               <lb/>172
</p>
            <p>

               <lb/>Die den Minderjährigen nach N. R. gestattete fünf- 
<lb/>jährige Restitutionsfrist fängt erst bei ihrer Groß- 
<lb/>jährigkeit zu laufen an. Ist bis dahin das B. G.
<lb/>B. eingeführt, so kommt ihnen jeden Falls die
<lb/>zehnjährige Frist des Art. i3«4 des besagten G. B.
<lb/>zu Statten. Gesetz vom i7. Nivose an 2 Art. lZo4 des
<lb/>B. G. B.

<lb/>Hofmann — Thiel.

<lb/>Die minderjährige Katharina Thiel zu Krautscheid wurde
<lb/>durch den Tod ihrer Mutter Eigenthümerin eines von ihr her- 
<lb/>kommenden Vogteigutes, genannt Kleppersgut. Im 15. Jahre
<lb/>ihres Alters, am i4. November i8or wurde zwischen ihr und
<lb/>Nikolas Hofmann ein notarieller Heirathsvertrag errichtet,
<lb/>wobei ihr Vater Johann Thiel und dessen zweite Ehefrau eben- 
<lb/>falls gegenwärtig waren. Nach diesem Vertrage sollten die
<lb/>zukünftigen Eheleute in das Kleppersgut ejnheirathen. und
<lb/>gemeinsam in Gütern werden. Dann wurde bestimmt, daß
<lb/>dieses Gut und alle andere Güter von den jungen Eheleuten so
<lb/>wie den alten gemeinschaftlich besessen und benutzt, überhaupt
<lb/>eine gemeinschaftliche Haushaltung geführt werden solle. Die
<lb/>aus der projektieren Ehe zu erwartenden Kinder sollten mit den
<lb/>Kindern des Vaters Johann Thiel einerlei seyn, und das
<lb/>nämliche Erbrecht haben rc.

<lb/>Die Ehe wurde darauf eingegangen, und die gemeinschaft- 
<lb/>liche Haushaltung fieng an. Als die Familien in Jahr i8n
<lb/>stch nicht mehr vertragen konnten^ griffen die Eheleute Hof- 
<lb/>mann gegen ihren Vater resp. Schwiegervater Thiel den Ver- 
<lb/>trag von ,8oi als ungültig an, weil die Frau Katharina Hvf-
<lb/>mann geborne Thiel damals noch minderjährig gewesen sey.
<lb/>Das Tribunal zu Echternach erklärte diesen Antrag am 22.
<lb/>Juni 1813 für unstatthaft. Auf die von den Eheleuten Hof- 
<lb/>mann hiegegen ergriffene Berufung wurde dieses Urtheil vom
<lb/>K. A. G. H. folgendermaßen reformirt, und die Nichtigkeit
<lb/>des Vertrages von 1801 ausgesprochen.

<lb/>„In Erwägung , daß die appellankische Ehefrau zur Zeit des
<lb/>geschloffenen Vertrags noch nicht das &gt;5. Jahr ihres Alters
<lb/>vollendet hatte. der Vater aber als natürlicher Vormund sie
<lb/>dabei durch Verfügungen über ihr unbewegliches Vermögen zu
<lb/>eignem, seiner Kinder und seiner zweiten Ehefrau Nutzen gültig
<lb/>nicht vertreten und verpflichten konnte; daß mithin die auf den
<lb/>Vater, dessen Kinder und die zweite Ehefrau sich beziehenden
<lb/>Bestimmungen des Vertrags keine verbindliche Kraft hatten;

<lb/>Daß der Appellant sich darauf berufen hat, daß die appel-
<lb/>lantische Ehefrau, indem sie fähig gewesen, eine Ehe zu schlie- 
<lb/>ßen, ebenfalls einen Heirathsvertrag gültig eingehen konnte;
</p>

         </div>
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             n="173"
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               <title level="a" type="main">Schadenersatz. Entbehrter Gewinn</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0180--><p/>
            <p>

               <lb/>173 *“■*
</p>
            <p>

               <lb/>daß aber jene Befagniß höchstens zum VorthÄe deS andern
<lb/>Ehegatten Statt fand, und daraus keineswegs folgt, daß der
<lb/>Appellat sich des Ehrvertrags als eines Mittels bedienen durfte,
<lb/>das unbewegliche Vermögen seiner minderjährigen Tochter sich
<lb/>und den Seinigen zuzueignen;

<lb/>Daß der Appellat dem Anträge, den Vertrag von r8or
<lb/>nichtig zu erklären, weiter die Einrede der Verjährung von 5
<lb/>Jahren entgegensetzte, weil jener Vertrag noch unter der Herr- 
<lb/>schaft des römischen Rechts geschloffen, und die Klage erst im
<lb/>Jahre i8i3 angestellt worden; daß aber jene Verjährung nicht
<lb/>von der Zeit des geschlossenen Vertrags ihre Entstehung erhielt,
<lb/>sondern von der erlangten Großjährigkeit der appellanlischen
<lb/>Ehefrau, und zu der letztern Zeit die jetzigen bürgerlichen Ge- 
<lb/>setze längst in Kraft getreten waren; daß mithin jene Verjäh- 
<lb/>rung jedenfalls den Verlauf einer Zeit von io Jahren nach
<lb/>Art 13o4 des B. G. B. erforderte;

<lb/>Daß der Appellat endlich behauptete, der appellantische Ehe- 
<lb/>mann sey wenigstens zur Zeit des geschloffenen Vertrags groß-
<lb/>jährig gewesen, und also auf jeden Fall ihm zur Gewährlei- 
<lb/>stung gehalten; daß aber von dem unbeweglichen Vermögender
<lb/>appellanlischen Ehefrau gegenwärtig die Frage ist, welches die- 
<lb/>selbe der Gemeinschaft und der gleichen Erbfolge der Kinder
<lb/>des Vaters mit den ihrigen zu überlassen. diesem sich verbind- 
<lb/>lich machte, und der appellantische Ehemann für jene Verpflich- 
<lb/>tung seiner künftigen Ehefrau keine Gewährleistung übernommen
<lb/>hat.

<lb/>Daß ohnehin jener Vertrags indem er hauptsächlich Bestim- 
<lb/>mungen über die künftige Erbfolge der Kinder der appellanti-
<lb/>schen Ehefrau und der Kinder des Appellate» enthält, gegen
<lb/>das ihm vorhergehende Gesetz vom r7. Nivose I. a. verstößt»
<lb/>welches im r. Artikel alle Verträge über die Erbfolge nichtig
<lb/>erklärte, und verboten hat; daß aber die darauf gefolgten Ge- 
<lb/>setze nur den Bermögenstheil, über welchen durch letzten Willen

<lb/>a verfügt werden konnte, verschieden bestimmten, ohne das
<lb/>t der Erbverträge abzuändern;

<lb/>Daß demnach der Antrag der appellantische« Eheleute, den
<lb/>Vertrag vom i4. November 1801 für nichtig zu erklären, ge- 
<lb/>gründet erscheint; Reformirt rc. rc.

<lb/>II. Civilfenar. Sitzung vom 12. März 1825.

<lb/>Advokaten: Müller — Lautz.

<lb/>Schadenersatz. — Entbehrter Gewinn.

<lb/>Welch entbehrter Gewinn kommt bei derBerechnung
<lb/>des Schadenersatzes in Anschlag?
</p>
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                n="174"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0181--><p/>
            <p>

               <lb/>Josten — Gemeinde Pallien.

<lb/>Wegen widerrechtlicher Niederreissung eines dem Müller Josten
<lb/>zugehörigen Schoppens ward die Gemeinde Pallien zur Schad-
<lb/>losbaltung verurtheilt. Ausser dem Ersätze für ihm zugefügten
<lb/>reellen Schaden federte Josten für entbehrten Gewinn eine be- 
<lb/>deutende Summe.

<lb/>Der Schoppen, sagte er, diente mir zum Trocknen des Gipses;
<lb/>durch Niederreissung des Schoppens bin ich verhindert worden,
<lb/>Gips zu trocknen, und weil ich keinen trocknen Gips hatte,
<lb/>konnte ich auch nicht welchen mahlen und verkaufen.

<lb/>Die Gemeinde, die meinen Schoppen hat niederreiffen lassen,
<lb/>muß mir daher den Gewinn vergütigen, der mir entgangen ist,
<lb/>weil ich den Gips weder trocknen noch mahlen noch verkaufen
<lb/>konnte. Der Appellationshof entschied wie folgt:

<lb/>In Erwägung, daß die Summe von 25 Thlr. 2Sgr. 6 Pf.,
<lb/>zu welcher die Sachverständigen den Verlust, oder unmittelbaren
<lb/>Schaden, welcher dem Appellanten Josten durch die Niederreis- 
<lb/>sung seines Schoppens Zugefügt worden, angeschlagen haben,
<lb/>an und für sich nicht übertrieben erscheint, auch von Seiten
<lb/>der appellatischen Gemeinde keine wesentliche Einwendung da- 
<lb/>gegen gemacht worden ist.

<lb/>Daß aber, was den angeblich entzogenen Gewinn betrifft,
<lb/>es dem Appellanten zur Begründung der desfallsi'gen Federung
<lb/>obgelegen hätte» zu erweisen, daß es ihm unmöglich gewesen
<lb/>sey, während der Zwischenzeit sich ein anderes Lokal zu ver- 
<lb/>schaffen, oder allenfalls anzumiethen, um den Gips daselbst
<lb/>trocken zu legen, so wie daß er als Folge der Niederreissung
<lb/>des Schoppens am Gipsmahlen verhindert gewesen wäre, und
<lb/>desfalls Bestellungen oder Käufer, welche er nicht befriedigen
<lb/>gekonnt, hätte abweisen müßen; — weil nur unter solchen
<lb/>Voraussetzung eine auf entgangenen Gewinn gestützte Schaden- 
<lb/>rechnung sich hätte rechtfertigen lassen.

<lb/>Daß aber derselbe weder diesen Beweis beigebrachr, noch sich
<lb/>zur Führung desselben erboten hat; und mithin in dieser Be- 
<lb/>ziehung ihm'auch nichts zuerkannt werden kann.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der A. G. H- für Recht, daß die durch die Urtheile
<lb/>vom ii. Januar und 21. November 1823 dem Appellanten
<lb/>Josten im Allgemeinen zuerkannte Entschädigung dahin festzu- 
<lb/>stellen, daß die avpellatische Gemeinde Pallien schuldig sey,
<lb/>ihm den durch die Niederreissung des Schoppens verursachten
<lb/>Verlust im Werthberrage von 25 Thlr. 2 Sgr. 6 Pf. zu be- 
<lb/>zahlen , verurtheilt sie demnach zur Zahlung dieser Summe; —
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Appellakt Angabe des Monats des Urtheils</title>
            </head>
      
      
      
         </div>
         <div xml:id="d93994e20191" type="section" subtype="Rechtsprechung">
            <head>
               <title level="a" type="main">Interlokutorisches - präparatorisches Urtheil</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0182--><p/>
            <p>

               <lb/>weiset dagegen den Appellanten Josten mit seiner weiteren For- 
<lb/>derung von 3i5 Tlstr. für entbehrten Gewinn ab; u. s. w»

<lb/>.U. Civilsenat. Sitzung vom 18. März 1625.

<lb/>Advokaten: Meyer — H afenklever.

<lb/>Appellakt. — Angabe des Monats des Urthei'ls.

<lb/>Ist der Appellakr für nichtig zu halten, der keine
<lb/>Erwähnung vou dem Monate enthält, in wel- 
<lb/>chem das Urtheil erlassen worden, wogegen
<lb/>die Berufung gerichtet ist?

<lb/>Gemeinde Harlingen — Birck.

<lb/>In Erwägung, daß das zwischen den Partheien vom Land- 
<lb/>gerichte in Trier am »7. Juni »824 erlassene Urtheil auf Er- 
<lb/>suchen des Appellaten der appellantischen Gemeinde durch Akt
<lb/>des Gerichtsvollziehers Ziegler vom 24. Juli zugestellt worden;

<lb/>Daß die dem Appellaten zurückgelassene Abschrift des Beru- 
<lb/>fungsaktes vom 28. August 1824 ausdrückt, daß dieEemeinde
<lb/>Harlingen von dem zwischen ihr und dem Appellaten bei dem
<lb/>Konigl. L. G. in Trier am i7. laufenden Jahres erlassenen
<lb/>Urtheile appellire. '

<lb/>Daß, wenn auch das Wort Junius zur Bezeichnung des
<lb/>Monates, in welchem dies Urtheil erlassen worden, nicht in
<lb/>dieser Abschrift sich findet, dennoch der Appellat unter den oben
<lb/>angeführten Umständen durchaus nicht im Zweifel feyn konnte,
<lb/>daß hier von dem am i7. Juni erlassenen Urtheile . die Rede
<lb/>sey, — besonders da im Laufe des Jahres 1824 kein anderes
<lb/>Urtheil am 17. eines andern Monates zwischen diesen Partheien
<lb/>erlassen worden war.

<lb/>Ans diesen Gründen

<lb/>verwirft der A. G. H. die gegen den Appellakt vom 28. August
<lb/>&gt;824 erhobene Nichtigkeitseinrede, u. s. w.
<lb/>u. Civilsenat. Sitzung vom 26. März ,825.

<lb/>Advokaten: Lautz — Müller.

<lb/>Interlokutorisches — präparatorisches Urtheil.

<lb/>Ein Urtheil, welches eine Erpertur verordnet,
<lb/>selbst wenn es kontradiktorisch erlassen wor- 
<lb/>den, ist an sich nur ein Präparats risch es, oder
<lb/>die definitive Entscheidung vorbereitendes, Er«
<lb/>kenntniß.

<lb/>K. R. zu Düsseldorf — Erben Gilles.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom 6. Mai «825.

<lb/>Advokaten: Schblrr — Schaub»r^
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0183.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Wechsel. Juden. Präjudizialfrage</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0183--><p/>
            <p>

               <lb/>176
</p>
            <p>

               <lb/>Wechsel. — Juden. — Präjudizialfrage.

<lb/>1) Bei einer Wechselklage gegen einen nicht
<lb/>kaufmännischen Acceptanten kann der Aussteller
<lb/>»vn dem Indossanten, wenn dieser ein Handel
<lb/>treibender Jude ist, den Beweis der wirklich ge- 
<lb/>zahlten Valuta verlangen, nicht aber der Ac- 
<lb/>ceptant; die Verurtheilung gegenLetztern muß
<lb/>sogleich ausgesprochen werden, urrd ist nicht
<lb/>abhängig von der Entscheidung über die vom
<lb/>Aussteller vor geschützte Beweiseinrede.

<lb/>2) Ein unregelmäßiges Indossament gilt nur als
<lb/>Vollmacht. Art. 4 des Judendekrets vom 17. März 1808.

<lb/>Bankokomptoir — Kramer und Sugg.

<lb/>Am 9. April 1824 stellte der Anwalt Kramer in Köln an
<lb/>die Verordnung des Handelsjuden Wolf auf den Kaufmann
<lb/>Sugg ein Billet k ordre aus.

<lb/>Das Billet wurde von Sugg acceptirt, und von Wolf durch
<lb/>feine bloße Namensunterschrift auf der Rückseite an das Königl.
<lb/>Bankokomptoir in Köln übergeben.

<lb/>Wegen Mangels Zahlung ließ das Bankokomtvir am Ver- 
<lb/>falltage Protest erheben , und klagte darauf beim Handelsge- 
<lb/>richt in Köln gegen den Acceptanten Sugg und Aussteller
<lb/>Kramer auf Zahlung des Billeis.

<lb/>Der Beklagte Kramer wandte. ein, durch daS unregelmäßige
<lb/>Indossament des Juden Wolf sey das Bankokomptoir nur als
<lb/>Mandatar von Wolf anzusehen; von Letzrerm verlange er aber
<lb/>«ach dem Judendekret von 1808 den Beweis, daß die Valuta
<lb/>wirklich ganz ansbezahlt sey.

<lb/>Der Beklagte Sugg adhärirte dieser Einrede, indem er die
<lb/>Behauptung aufstellte, daß er, der Bezogene, nur als Manda- 
<lb/>tar des Ausstellers Kramer betrachtet werden könne, und ihm
<lb/>also die fragliche Einrede auch zu Statten komme.

<lb/>Durch Urtheil vom 7. Juli 1824 erkannte das Handelsgericht
<lb/>für Recht: daß das Königliche Bankokomptoir gehalten sey,
<lb/>den im 4. Art. des Dekrets vom i7. März 1808 vorgefchrie-
<lb/>benen Beweis zu führen, daß der im Billet ausgedrückte Be- 
<lb/>trag dem Anwalt Kramer vollaus und ohne Betrug hergegeben
<lb/>sey; ferner, daß bis zur Entscheidung über die Verbindlichkeit
<lb/>des Kramer aus dem eingeklagten Billet die Erörterung der
<lb/>Verpflichtung des Beklagten Sugg auszusetzen sey.

<lb/>Dieses Urtheil wurde in Beziehung auf Sugg folgendermaßen
<lb/>reformirt:

<lb/>Urtheil:

<lb/>In Erwägung, was die Berufung gegen Kramer betrifft —
<lb/>Daß daS eingeklagte Billet wegen Unregelmäßigkeit des darauf
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0184.tif"
             n="177"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Appellakt. Abschriften</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0184--><p/>
            <p>

               <lb/>— 177 —

<lb/>befindlichen Indossaments das appellantische Bankokomptoir nur
<lb/>als von dem ersten Inhaber Salomon Wolf bevollmächtigt zu
<lb/>betrachten, und mithin unstreitig verpflichtet ist, die Einreden,
<lb/>welche dem Vollmachtgeber hätten entgegengesetzt werden können,
<lb/>auch gegen sich gelten zu lassen — und daß mithin der Appellat
<lb/>Kramer, der nicht Kaufmann ist, befugt ist, von dem die Rechte
<lb/>des jüdischen Kaufmanns Salomon Wolf ausübenden Banko-
<lb/>komptoir die in dem Art. 4 des Dekretes vom i7. März i8o3
<lb/>vorgeschriebene Beweisführung zu verlangen.

<lb/>In Erwägung, was den, Appellaten Sugg betrifft, daß
<lb/>dieser sich aber, weil er selbst Kaufmann ist, für seine Person
<lb/>nicht auf das erwähnte Dekret berufen kann, und daher' auch
<lb/>nur die Behauptung ausgestellt hat, daß seine durch das er--
<lb/>wähnte Billet übernommene Verpflichtung von jener des Kra- 
<lb/>mer abhängig und mithin nur in sofern gültig sey, &gt;tls auch
<lb/>die-letztere in Rechten bestehe; Daß aber die Acceptation eines
<lb/>Billets den Acceptanten in Beziehung auf den Inhaber und
<lb/>auf jeden Dritten unbedingt persönlich zur Zahlung verpflichtet,
<lb/>dem Appellaten Sugg, als Kaufmann aber, die Einreden aus
<lb/>dem Dekrete i7. März 1808 nicht zu statten kommen, und
<lb/>daß daher ohne allen Grund in dem Urtheil wovon das Er- 
<lb/>kenntnis gegen Sugg von dem Erfolg der dem Bankokomptoir
<lb/>in Beziehung auf den Kramer auferlegten Beweisführung ab- 
<lb/>hängig gemacht worden ist.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der R. A. G. H. für Recht, verwirft die gegen das
<lb/>Urtheil des Königlichen Handelsgerichtes zu Köln vom 7. Juli
<lb/>1824 eingelegte Berufung, in Beziehung auf den Appellaten
<lb/>Kramer, reformirt dasselbe in Beziehung auf den Appellaten
<lb/>Sugg, verurtbeilt diesen unter der Strafe persönlicher Verhaf- 
<lb/>tung zur Zahlung der eingeklagten Summe von 1600 Rthlr.
<lb/>kölnisch mit Protestkosten und Zinsen u. s. w.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom i9. Mai 1828.

<lb/>Advokaten: Müller — Schöler.

<lb/>Appellakt. — Abschriften.

<lb/>Wird nach dem Art. 584 der B. P. O. ein Appellakt an
<lb/>dem im Zahlungsbefehl gewählten Domizil zugestellt, so muß
<lb/>nichts desto weniger für Jeden der Appellaten eine besondere
<lb/>Abschrift zurückgelassen werden, sonst ist der Appellakt nichtig
<lb/>Art. 456, 68 der B. P. O.

<lb/>Graver — M u m m und K 0 n so r te n,

<lb/>IL Civilsenat. Sitzung vom 27. Mai 182L.

<lb/>Advokaten: M ü l l e r — S ch ö l e r.
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0185.tif"
             n="178"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Exceptio rei judicatæ. Appellationsinstanz</title>
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               <title level="a" type="main">Kompensation eines uneinforderbaren Rentkapitals mit einer einforderbaren Schuld</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0185--><p/>
            <p>

               <lb/>m
</p>
            <p>

               <lb/>Exceptxtf rei judicatae. — Appessatlonsrnstanz.

<lb/>Die Exceptio rei j^dieatae kann als eine peremptorische ©m*
<lb/>rede in jeber Lage des Prozesses, mithin auch in ^ppeUatoriv
<lb/>Pergebracht werden.

<lb/>Ha ffm a n n — Wnlle.

<lb/>W. Civilfenat. Sitzung vom 25. Juni 1825,

<lb/>Advokaten: H 0 lth 0 f — S ch b l e r.

<lb/>EomMsatilM eines uneinsorderbaren Rentkapitals mit
<lb/>einer einforderbaren Schuld.

<lb/>In welchem Sinne kompensirt der Schuldner das
<lb/>nneinforderbare Rentkapital mit einer einforder- 
<lb/>baren Schuld, die ihm gegen den Rentgläubigek
<lb/>zusteht? Art. 5290, 1295, 12^95.

<lb/>T Hy wissen. Eheleute Werts.

<lb/>In Erwägung, daß dem Appellanten die Dalbfchled eines
<lb/>Rentkapitals von 45oo Lütticher Gulden oder 547o Franken 9'
<lb/>Centimen, welches die appellatische Ehefrau am r6. July 1737^
<lb/>gegen jährlich zu 3 von 100 bis zur Ablösung zu zahlende
<lb/>Zinsen , von dem Banquier Lambert de Lamberts zu Brüssel
<lb/>lehnbar empfangen hatte, fammr den rückstehenden und ferner
<lb/>laufenden Zinsen von den Eheleuten Henrich Grandry und
<lb/>Maria Isabelle Ressel, Miterben des Rentgläubigers, am
<lb/>*2. Slpril 1823 übertragen, und der Ueberlrag den Appellaten
<lb/>als Rentschuldnern am 4. Juni 1823 bekannt gemacht wurde;

<lb/>Dass die Appellaten am 7. Juli 1823 dem Appellanten
<lb/>erklären ließen, jenen Uebertrag nicht anzuerkennen, weil der
<lb/>Verstorbene Reütqläubiger Lambert de Lamberts durch fein Te- 
<lb/>stament vom 26. Februar i8o4 ihnen eine jährlich von dessen
<lb/>Sterbtage sdem i4. Dezember 1804) an zu zahlende Leibrente
<lb/>Von rboo Brabänder Gulden vermacht habe, die bisher noch
<lb/>nie gezahlt wurde, und dessen Erben durch Urtheil des ersten
<lb/>Jnstanzgerichts zu Brüssel vom 5. April 1823 verurtheilt worden
<lb/>seyen, ihnen für r7 Jahre jene rückstehende Rente mit 26260
<lb/>Brabenber Gulden oder 47629 Franken 2 Centimen unter
<lb/>Vorbehalt der ferner verlaufenden Jahre zu zahlen;, mithin so- 
<lb/>wohl die rückstehenden Zinsen von der übertragenen Halbschied
<lb/>des Rentkapitals als diese Halbschied selbst durch Aufrechnung
<lb/>des erblichen Theils, welchen die übertragenden Eheleute Grandry
<lb/>kn den srfallenen Leibrente zu tragen hätten, getilgt seyen; ^
<lb/>Dass unter den Parteien in gegenwärtiger Instanz einzig
<lb/>Wrstber gestritten wurde , oh der Appellant die Compensativn
<lb/>der ruckstehettdm Zinsen von der Halbfthied des Rentkapitals
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0186.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0186--><p/>
            <p>

               <lb/>m
</p>
            <p>

               <lb/>und der Halbschied selbst mit dem erblichen Theike der erfallenen
<lb/>Leibrente, welcher den Eheleuten Gran dry zur Last fallt , sich
<lb/>gefallen lassen müße;

<lb/>Daß die vor bekannt gemachtem Uebertrage erfallenen Zinsen
<lb/>des Rentkapitals eben so zahlbar und einforderbar waren wie
<lb/>die bis dahin erfallene Leibrente; daß also über die Erlöschung
<lb/>beider gegenseitigen Schulden in gleichkommendem Verhältnisse
<lb/>durch Compensarion kein gegründeter Zweifel obwalten kann.

<lb/>Daß, soviel das Rentkapital selbst betrifft, der Gläubiger
<lb/>von der Befugnig dasselbe zurückzufordern, ausgeschlossen war,
<lb/>mithin sich auch dessen zur Compensatio» einer gegen ihn ein- 
<lb/>forderbaren Schuld, nämlich der erfallenen Leibrente, nicht bedie- 
<lb/>nen durfte; daß aber dem Schuldner freistand, das Rentkapital
<lb/>durch Zahlung des Hauptgelds abzulösen, und die Kompensa- 
<lb/>tion die Stelle der Zahlung vertritt; die erfallene Leibrente mit- 
<lb/>hin für ihn ebenfalls als Mittel gelten mußte, das Rentkapital
<lb/>durch Kompensation zu tilgen;

<lb/>Daß der 1290 und der 1291. Art. des B. G. B. zu gegen- 
<lb/>seitiger Erlöschung zweier Schulden durch Kompensation aus
<lb/>bloßer Kraft des Gesetzes, in dem Augenblicke ihres Zusammen- 
<lb/>treffens erfordern, daß beide Schulden gleich einforderbar seyen;
<lb/>daß daraus zwar sich folgern läßt, daß zwei Schulden anders
<lb/>nicht, als wenn sie gleichermaßen der Notwendigkeit der Zah- 
<lb/>lung unterwürfig sind, sich von dem Augenblicke des Zusam- 
<lb/>mentreffens einander gegenseitig aufhehen, und daß gleich- 
<lb/>falls der Gläubiger einer uneinforderbaren Schuld davon zum
<lb/>Zwecke der Kompensation mit einer gegen ihn einforderbaren
<lb/>Schuld keinen Gebrauch machen könne; nicht aber umgekehrt,
<lb/>daß dem Gläubiger der einforderbaren Schuld die Kompensation
<lb/>mit der wenn schon nicht einforderbaren wohl aber der Zahlung
<lb/>überlassenen Schuld versagt sey;

<lb/>Daß, wenn auch der letztere Fall unter den Worten des Ge- 
<lb/>setzes nicht enthalten ist, doch dessen Begriff und Grund, die
<lb/>sich in der Billigkeit der Kompensation zusammentreffender
<lb/>gegenseitigen Schulden erschöpfen, die Ausdehnung auf denselben
<lb/>rechtfertigen;

<lb/>Daß die Zahlung des Renrkapitals in der Regel von dem
<lb/>freien Witten des Schuldners abhängt, und allen Zwang des
<lb/>Gläubigers ausschließt; daß aber daraus weiter nicht folgt,
<lb/>als daß der Schuldner nach dem gemeinen Grundsätze sich des
<lb/>durch bloße Kraft des Gesetzes Statt findenden Äechres der
<lb/>Kompensation bedienen oder begeben könne; keineswegs aber,
<lb/>daß es zu dessen Ausübung einer vorläufigen besonder» Erklä- 
<lb/>rung von seiner Seite bedürfe;
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Notarialakt. Authentizität. Simulation</title>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Hypothekarinskription. Beziehung des Schuldners. Ungültigkeit</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0187--><p/>
            <p>

               <lb/>Daß, wenn man auch die Eintretung der Kompensation in
<lb/>diesem Sinne für den Schuldner deö Rentkapitals ohne frühere.
<lb/>Erklärung nicht annehmen wollte, der Appellant als Cessionar
<lb/>dennoch die Person seines Cedenlen in allen Einreden, welche
<lb/>den Appellaken als übertragenen Schuldnern gegen denselben
<lb/>vor Bekanntmachung deS Uebertrags zustande«, vertreten müßre,
<lb/>weil der Uebertrag weder das Verhältniß des übertragenen
<lb/>Schuldners schlimmer machen darf, noch dem Cessionar meh-
<lb/>reres zuwenden kann, als der Cedent hatte; daß aber den
<lb/>Appellaten vor bekannt gemachtem Uebertrage gegen den Cedenten
<lb/>nicht nur die Forderung der bis dahin erfallenen Leibrente,
<lb/>sondern eben wohl die Befugniß, sich für die Aufrechnung der- 
<lb/>selben auf das Rentkapital zu erklären, zustand; daß mithin
<lb/>der Appellant nicht weniger die Erklärung der Appellaten für
<lb/>die Kompensation gegen sich gelten lassen, als er die vorige
<lb/>Schuld des Cedenten sich entgegensetzen lassen müßte;

<lb/>Daß hiemit die Verfügung in dem letzten Theile des 1295.
<lb/>Art. des B. G, B. übereinstimmt, welche den übertragenen
<lb/>Schuldner bloß von der Aufrechnung nach Bekanntmachung
<lb/>des Uebertrags entstandener Forderungen ausschließt.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der R. A. G. H. für Recht, daß das Urtheil des K.
<lb/>Landgerichts zu Aachen vom 7. August 1824 zu bestätigen sey,
<lb/>11. s. w.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom ,. Juli 1825.

<lb/>Advokaten: Müller — H 0 lthvf.

<lb/>Notarialakt. — Authentizität. — Simulation.

<lb/>Die Authentizität eines Notarialakts kann den sonstigen eine
<lb/>Simulation betreffenden Verdachtsgründen nicht entgegen gesetzt
<lb/>werden, da diese Authentizität zwar die Wirklichkeit der vor
<lb/>dem Notar gemachten Erklärungen glaubhaft erweiset, eine
<lb/>jede Simulation aber darauf beruht, daß nach den wirklicken
<lb/>Absichten der Parkheicn solche Erklärungen ihre rechtlichen Ver- 
<lb/>hältnisse zu einander nicht bestimmen sollen.

<lb/>Ludwig — Mander sch eidt und C 0 llbert.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom 1. Juli 1825.

<lb/>Advokaten: Gäbe — Müller.

<lb/>Hypochekarinfkription. — Bezeichnung des Schuldners.
<lb/>— Ungültigkeit.

<lb/>Die in einer Hypothekarinskription vorkommenden Ausdrücke:

<lb/>Wiktwe Wirz geborne Meyer, wohnend in Köln (mit
<lb/>Angabe der Nummern der verhypothesirten Häuser) ist nicht als
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0188.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Hypothek. Eigenthumsvorbehalt. Decretum de non alienando nec aggravando</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0188--><p/>
            <p>

               <lb/>181
</p>
            <p>

               <lb/>solche individuelle und spezielle Bezeichnung des Schuldners zu
<lb/>betrachten, daß der Hypvthekenbewahrer in jedem Falle das
<lb/>dadurch belastete Individuum hätte erkennen und bezeichnen
<lb/>können. Ein solche Inskription ist daher ungültig. Art. 2,43
<lb/>Nro. 2 des B. G. B.

<lb/>Kirchherten und Kons. — K. Regier, zu Köln.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom r. Juli ,825.

<lb/>Hypothek. — Et'genchumsvorbehalt. — Decretum de
<lb/>non alienando nec aggravando.

<lb/>1) Der unter der Herrschaft der römischen Gesetze
<lb/>mit einer Generalhypothek versehene Gläubiger,,
<lb/>dem zu mehrerer Sicherheit später eine Spezial-
<lb/>hypvthek bewilligt wird, ist nicht geha lten, vor--
<lb/>ab aus der Spezialhypothek seine Befriedigung
<lb/>zu suchen, sondern es steht in seiner Willkühr,
<lb/>zuerst das generelle Unterpfand in Anspruch zu
<lb/>nehmen.

<lb/>2) Beim Verkaufe eines Immobile kann nicht
<lb/>gleichzeitig bis zur Ausbezahlung des Kaufprei- 
<lb/>ses das Eigenthumsrecht Vorbehalten, und zu-,
<lb/>gleich ein Unterpfand an der verkauften Sache
<lb/>bestellt werden; sondern beide Klauseln stehen
<lb/>mit einander in Widerspruch.

<lb/>3) Ein solchergestalt im ehemaligen Herzogthum
<lb/>Berg vor Einführung der französischen Gesetze
<lb/>bestelltes Unterpfand muß in die durch diese Ge- 
<lb/>setze eingeführten Hypothekenregister transkri-
<lb/>birt werden; und zwar binnen der im Art. 834
<lb/>der B. P. O. vorgeschriebenen , 4tägigen Frist.

<lb/>4) Ein «vn den ehemals bergischen Gerichten erlas- 
<lb/>senes Decretum de non alienando nec aggra- 
<lb/>vando bewirkte kein Hypothekarrecht.

<lb/>5) Auf den Grund eines solchen Dekrets konnte bei
<lb/>Einführung der französischen Hypothekenverfas-,
<lb/>fung keine gültige Hypothekareinschreibung ge- 
<lb/>nommen werden.

<lb/>6) Im Herzogthum Berg mußte vor Einführung der
<lb/>französischen Gesetze eine außergerichtliche Ver- 
<lb/>pfändung den in dieGerichtSprotokolle eingetra- 
<lb/>genen Schuldverschreibungen nachstehen.

<lb/>7) Auf den Grund einer solchen außergericht- 
<lb/>lichen Schuld- und Pfandverschreibung un-
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0189.tif"
                n="182"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0189--><p/>
            <p>

               <lb/>182
</p>
            <p>

               <lb/>ter Privatunterschrift konnte bei Einfüh- 
<lb/>rung der französischen Hypothekenregister
<lb/>keine gültige Jnsription genommen werden.
<lb/>Art. 834 der B- P. O. Art. 21,5, 2134 des B. G. B.

<lb/>Strohn — Bertholdi — Ditges — Kreiz.

<lb/>Im Jahr lgoi am rc&gt;. Oktober stellten die Eheleute Kremer
<lb/>zu Mülheim am Rhein eine gerichtliche Schuld- und Pfandver- 
<lb/>schreibung aus, worin sie bekannten, dem Hofkammerrath Ber- 
<lb/>tholdi daselbst ein Kapital von 800 Rthlr. zu verschulden, und
<lb/>zu dessen Sicherheit neben einer besondern Hypothek auf ver- 
<lb/>schiedene Immobilien zugleich eine Generalhypothek auf
<lb/>ihr sämmtliches Ungereidenvermögen bestellten.

<lb/>Diese Schuld- und Pfandverschreibung wurde nach der da- 
<lb/>maligen Verfassung in die Gerichtsprotokolle eingetragen, und
<lb/>im Jahr 1810 in den neuen französischen Hypothekenregistern
<lb/>konservirt.

<lb/>Im Jahr 1606 kauften die schuldnerischen Eheleute Kremer
<lb/>von den Eheleuten Kreiz ein Haus, genannt zur Münze,
<lb/>wovon unten näher Rede.

<lb/>Ferner hatten die schuldnerischen Eheleute Kremer inmittelst
<lb/>ein andres Haus in der Stöckergasse erworben.

<lb/>Der Gläubiger Bertholdi ließ sich dieses Haus in der
<lb/>Stöckergasse durch Norarialakt vom 2. November 1815 zu
<lb/>mehrerer Sicherheit seiner ursprünglichen Forderung von 800
<lb/>Rthlr. zusätzlich als Hypothek bestellen; und durch eine spätere
<lb/>Notarialobligation vom 29. Dezember 18 &gt; 5 , wurde ihm zur
<lb/>Sicherheit einer andern Schuldforderung von 4oo Rthlr. das- 
<lb/>selbe Haus in der Stöckergasse verpfändet. Beide Verpfänd»»-
<lb/>gen wurden gehörig in die Hypothekenregister eingetragen.

<lb/>Der von den Eheleuten Kreiz an die schuldnerischen Eheleute
<lb/>Kremer geschehene oben erwähnte Verkauf des Hauses zur Münze
<lb/>hatte am 6- November 1806 Statt. Die Verkäufer hielten sich
<lb/>hiebei bis zur Ausbezahlung des Kaufpreises das Eigenthums- 
<lb/>recht , und zugleich ein besonderes Unterpfand an dem verkauften
<lb/>Hause bevor, so daß, wenn die Ankäufer die Verkaufsbedin- 
<lb/>gungen nicht erfüllen möchten, die Verkäufer ermächtigt seyen,
<lb/>das "Haus auf Kosten und Gefahr derselben »ersteigern zu lassen.

<lb/>Weder unter der damaligen alten Gerichtsverfassung noch bei
<lb/>Einführung der französischen Hypothekenregister ließen die Ver- 
<lb/>käufer Eheleute Kreiz die Verkaufsurkunde inqrossiren noch
<lb/>Hypvthekarinskriptivn für den rückständigen Kaufpreis nehmen.,

<lb/>Erst nachdem dies Haus im Jahr ,8i9 auf Betreiben andrer
<lb/>Gläubiger durch ein gerichtliches Zwangsverfahren versteigert
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0190.tif"
                n="183"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0190--><p/>
            <p>

               <lb/>183
</p>
            <p>

               <lb/>war. ließen die Eheleute Kreiz am &gt; r. Dezember ,820 die
<lb/>fragliche Berkaufsurkunde auf der Hypothekenkammer ingrossire«.

<lb/>Ein andrer Gläubiger Ditges erhielt am 6. Dezember 18o5
<lb/>von den Eheleuten Kremer einen Schuldschein unter Privatun- 
<lb/>terschrift. worin sie unter Verband ihrer Habe und Güter dem
<lb/>gedachten Ditges eine gewisse Summe zu bezahlen versprachen.
<lb/>Auf den Grund dieses Schuldscheins nahm Ditges Hypvthekar-
<lb/>inskription.

<lb/>Noch ein andrer Gläubiger Scküll erwirkte gegen die Ehe- 
<lb/>leute Kremer beim Gericht zu Mülheim am 23. April 1807
<lb/>ein Decretum de non alienando nec aggravando. Auf den
<lb/>Grund dieses Dekrets nahm Schul! bei Einführung der fran- 
<lb/>zösischen Hypothekenordnung am 23. Mai 1810 eine Inskription,
<lb/>welche am 20. Mai erneuert wurde.

<lb/>Auf Betreiben der Gläubiger hatte gegen die Schuldner Ehe- 
<lb/>leute Kremer beim ehemaligen Tribunal zu Mülheim am Rhein
<lb/>die Erpropriation Statt; nämlich das vbenbenannre Haus zur
<lb/>Münze ward am 27. Januar *i8i9, und das HauS in der
<lb/>Stöckergasse am 9. Juli 1819 versteigert.

<lb/>Beim Kollokativnsverfahren entstand Streit unter den ver- 
<lb/>schiedenen Gläubigern, wobei sich vorzüglich folgende Differenzen
<lb/>herausstellten.

<lb/>Der Gläubiger Bertholdi behauptete auf den Grund seiner
<lb/>ersten Eeneralhypothek von 1807 ein Vorzugsrecht an dem von
<lb/>seinen Schuldnern im Iahe 1806 akquirirten Haufe zur Münze.
<lb/>Auf den Adjudikationspreis dieses Hauses verlangte er nach
<lb/>dem Range seiner Inskription für die Forderung von 800 Rthlr.
<lb/>lozirt zu werden; und falls der auf ihn kommende Ueberschuß
<lb/>seine Forderung nicht gänzlich decke, verlangte er für das
<lb/>fehlende die Kollokation auf den Preis des versteigerten Hauses
<lb/>in der Stöckergasse, das ihm zu mehrerer Sicherheit besonders
<lb/>verpfändet sey.

<lb/>Diesem Anträge widersetzten sich einige spätere Gläubiger,
<lb/>indem sie den Satz aufstellten. daß Bertholdi vor allem seine
<lb/>Befriedigung an der ihm &gt; 815 gestellten Spezialhypothek, an
<lb/>dem Hause in der Stöckergasse suchen müsse, daß er auf den
<lb/>Preis dieses Hauses vorab die Kollokation für seine Forderung
<lb/>von 800 Rthlr. begehren möge; und falls er bei dieser Kvllo-
<lb/>kation zu kurz komme, stehe es ihm frei, sich für den Ausfall
<lb/>auf den Preis des Hauses zur Münze anweisen zu lassen;
<lb/>oder mit andern Worten, die Spezialhypothek müße eher dis-
<lb/>kutirt werden, bis er zur Eeneralhypothek seine Zuflucht neh- 
<lb/>men könne, diese sey nur subsidiarisch.

<lb/>Bertholdi beharrte aber auf seinem System, weil er ein gro- 
<lb/>ßes Interesse dabei hakte, aus dem Hause zur Münze soviel
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0191.tif"
                n="184"
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            <p>

               <lb/>184
</p>
            <p>

               <lb/>als möglich für seine Forderung von 800 Rthlr. bezahlt zu
<lb/>werden, und den Preis des Hauses in der Slöckergasse für
<lb/>seine anderweit« Forderung von 4oo Rthlr. iu salvo z„ erhalten.

<lb/>Die Eheleute Kreiz, Verkäufer des Hauses zur Münze mittelst
<lb/>vorbehaltenen Eigenthums und Pfandbestellung, verlangten vor
<lb/>-allen Gläubigern für den nach Abzug des bezahlten noch rück- 
<lb/>ständigen Kaufpreis angewiesen zu werden. Man setzte ihnen
<lb/>aber entgegen, daß sie zur Sicherheit ihrer Forderung keine
<lb/>Hypothekarinfkription genommen hätten, und daß ihre im Jahr
<lb/>1820 bewerkstelligte Jngrossation nach Statt gehabter Expro- 
<lb/>priation im Jahr l8&gt;9 verspätet sey.

<lb/>. Die Hypothekareinschreibungen auf den Grund des zu Gun- 
<lb/>sten des Ditges im Jahr i8o5 ausgestellten Schuldscheins
<lb/>' unter Privatunterschrift, so wie des Decreti de non alienan- 
<lb/>do nec aggravando zu Gunsten des Schüller wurden eben- 
<lb/>falls als ungültig angefochten.

<lb/>Ueber alle diese Streitpunkte erließ das K. Landgericht in
<lb/>Köln am 3o. Mai 1824 folgende Entscheidung:

<lb/>r) Bertholdi könne seine Generalhypothek auf das Haus zur
<lb/>Münze vor der Spezialhypothek geltend machen, welche
<lb/>letztre nur „zu mehrerer Sicherheit" im Notarialakt
<lb/>Vom 2. November 13»5 bestellt sey, und der Zweck dieses
<lb/>Akts sey keineswegs dahin gegangen, die in der ersten
<lb/>Schuldverschreibung bewilligte Generalhypothek aufzuheben
<lb/>oder zu vermindern; besonders da er ein Interesse dabei
<lb/>habe, daß der Kaufpreis des Hauses in der Stöckergasse
<lb/>sobald nicht erschöpft werde, weil ihm dieses Haus für
<lb/>eine andre Forderuirg verpfändet sey.

<lb/>2) Der Eigenthumsvorbehalr und ein Privileg auf die ver- 
<lb/>kaufte Sache stehen mit einander in Widerspruch.

<lb/>3) Nehme man ein Privileg an, so müsse solches binnen
<lb/>der im Art. 834 der B. P. O. festgesetzten vierzehntägigen
<lb/>Frist transkribirt werden. Nachdem nun in untergebnem
<lb/>Fall am 9. Juli 1818 die Expropriation Statt gefunden-
<lb/>sey die am n. Dezember 1820 von den Eheleuten Kreiz
<lb/>bewerkstelligte Jngrossation verspätet.

<lb/>4) Nach den im Bergischen ehedem geltenden Statuten habe
<lb/>ein Decretum de non alienando nec aggravando,
<lb/>weil dasselbe in das Gerichtsbuch eingetragen werden
<lb/>mußte, die Wirkung hervorgebracht, daß der Schuldner,
<lb/>gegen welchen das Dekret erlassen, sein Jmmobilarver-
<lb/>mögen weder veräußern noch verpfänden können; diese
<lb/>Wirkung sey aber bei Einführung einer abweichenden Ge-
<lb/>setzgebung über das Hypothrkenwesen, wo anstatt der
<lb/>vormaligen Gerichtsbücher eigene Hypothekenregister ringe-
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0192.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0192--><p/>
            <p>

               <lb/>— 185 —

<lb/>' führt worden, außer Kraft getreten. Ein solches Dekret
<lb/>habe auch nach seiner ursprünglichen Bestimmung dem- 
<lb/>jenigen , der dasselbe erwirkt, kein Hypvlhekarrecht zuge-
<lb/>stcher» , sondern habe nur als eine konservatorische Maaß-
<lb/>regel betrachtet werden können.

<lb/>5) Die auf den Grund -eines solchen Dekrets am 23. Mai
<lb/>1810 von den Erben Schüll genommene Hypothekarin-
<lb/>skription sey mithin nichtig.

<lb/>6) Der von Ditges produzirte Schuldschein unter Pri'vatun-
<lb/>terschrist vom 6. Dezember i8o5 sey nicht geeignet, im
<lb/>Sinne der Art. 2115 und 2134 des B. G. B. eine gül- 
<lb/>tige Hyvothekareinschreibung zu bewirken, indem

<lb/>7) Dergleichen außergerichtliche Verpfändungen selbst unter
<lb/>der vormaligen Gesetzgebung den in die Geri'chtsprokvkolle
<lb/>eingetragenen Schuldverschreibungen nachstehen müssen,
<lb/>und denselben durch Einführung der neuern Gesetzgebung,
<lb/>besonders des B. G. B. keine größere Rechte beigelegt
<lb/>worden seyen.

<lb/>Ditges könne daher weder auf eine gerichtliche noch vertrags- 
<lb/>mäßige Hypothek Anspruch machen, und er müsse es seiner
<lb/>Nachlässigkeit beimessen, daß er zur nützlichen Zeit, den Art.
<lb/>2123 und 2127 des B. G. B. gemäß, sich nicht entweder ein
<lb/>Urtheil oder eine Norarialschuldverschreibung zu verschaffen
<lb/>gewußt habe.

<lb/>Dieses landgerichtliche Erkenntniß wurde ans den Gründen
<lb/>des ersten Richters vom R. A. G. H. bestätigt").

<lb/>ll. Civilsenat. Sitzung vom 7. Juli -826.

<lb/>Advokaten: Lautz jr. — Haaß.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Gestützt auf L. 2. Cod. de pign. et hyp. L. 9 Cod. de distr. pig.
<lb/>sprechen stch Bruaoemann ad Codicem ad Leg. 9. eit. Carpzov.
<lb/>P. 2 c. 2Z r&gt;ef. 29 Westphal über Pfandrecht 8. 280 Thibaut
<lb/>Pandekten §. Oe8terding Pfandrecht 8. 345, 35i, einstimmig
<lb/>darüber auS, daß das Spezialpfand vor der Generalhypothek und
<lb/>letztere nur in subsidium diskutirt werden dürfe, es sey denn, daß,
<lb/>wie Tbibaut und Westphal hinzusetzen, stch der Pfandqläubiger aus»
<lb/>drücklich ein ''jus variandi, das heißt die Wahl und Wittkühr Vorbe- 
<lb/>halten habe, welche Hypothek er zuerst in Anspruch nehmen wolle.

<lb/>Auf den ersten Anblick scheinen obige Erkenntniße mit den zitirten
<lb/>Gesetzen und Schriftstellern in Widerspruch zu stehen.

<lb/>Erwägt man aber, daß die zweite Spezialhypothek später nach In- 
<lb/>halt des darüber aufgenommenen Aktes „zu mehrerer Sicherheit" der
<lb/>ersten Schuld» und Pfandverschreibung bestellt worden ist, so dürfte
<lb/>hierin das obige jus variandi liegen, und sich das Urtheil vollkommen
<lb/>rechtfertigen.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0193.tif"
             n="186"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Gemeines Wechselrecht. Verbindlichkeiten des Wechselinhabers</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0193--><p/>
            <p>

               <lb/>186
</p>
            <p>

               <lb/>Gemeines Wechselrecht. —- Verbindlichkeiten des

<lb/>Wechselinhabers.

<lb/>Wenn gleich in der vormalige« Reichsstadt
<lb/>Aachen kein besonderes Wechselrecht bestand,
<lb/>so war doch der Inhaber eines acceptirten
<lb/>Wechsels nach den G ru n dsä tzen des gemei nen
<lb/>Wechselrechtes verbunden, "den Betrag zur
<lb/>Verfallzeit e i nznsordern, sich den Beweis
<lb/>nicht erfolgter Zahlung zu verschaffen und
<lb/>den Zieher hievon unverzüglich inKennrniß
<lb/>zu setzen:es sey dann, daß er im Falle der
<lb/>Unterlassung dieser Pflichten die gänzliche
<lb/>Zahlungsunfähigkeit des Accepranten zur
<lb/>Verfallzeit Nachweisen konnte.

<lb/>Pastor — Thon sch e Fallitmasse.

<lb/>Der Kaufmann Simon Kuhnen in Aachen war im Jahre
<lb/>, 79' mit seinen Gläubigern über einen,Nachlaß ihrer Forde- 
<lb/>rungen bis zu 4o Prozent übereingekommen.

<lb/>Nur der Gläubiger Eduard Thon wollte in diesen Nachlaß
<lb/>nicht einwilligen.

<lb/>Erst nachdem ihm noch &gt;8 Prozent zugesetzt worden, versteht
<lb/>er sich dazu, beizutreten, indem Folgendes deshalb zu Stande
<lb/>kommt:

<lb/>Am 12. Juli i79&gt; zieht Daniel Pastor zu Aachen an die
<lb/>Ordre des Simon Kuhnen auf Leonard Kuhnen selige Wittwe
<lb/>vier Wechsel, jeden über eine Summe'von 2799 Fl. iZ. Stbr.
<lb/>holl, zahlbar zu vier verschiedenen Verfalltagen, nämlich 23.
<lb/>Januar &gt;792, 23. November 1792, 23. September 1793 und
<lb/>23. September 1794.

<lb/>Diese Wechsel werden von Leonard Kuhnen sei. Wittwe aocep-
<lb/>tirt, und von Simon Kuhnen an die Ordre des Eduard Thon
<lb/>endosstrt. .

<lb/>An demselben Tage am 12. Juli i79i erscheinen darauf
<lb/>sämmtliche Parkheien vor Notar unv Zeugen und bekennen:

<lb/>1) Daß dem Thönen die fraglichen 4 Wechsel im Betrag
<lb/>von in98 Flor. 23 Stbr. holl, eingehändigt sehen.

<lb/>2) Daß Leonard Kuhnen sel. Wittwe und Daniel Pastor
<lb/>als i-espective Aussteller für die Zahlung ihrer Wechsel
<lb/>mittelst ausdrücklichen Verzichts auf die Wohlthat der
<lb/>Ordnung und Vertheilung der Zahlung in solistum,
<lb/>das ist Jeder für das Gänze als Hauprschuldrrer hafte»
<lb/>wollen , wogegen
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0194.tif"
                n="187"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0194--><p/>
            <p>

               <lb/>187
</p>
            <p>

               <lb/>3) Thoen tn den Beitritt zu dem Nachlaßvertrage willigt,
<lb/>und sowohl die io als die weitern 18 Prozent in

<lb/>Wechseln erhalten zu haben bekennt» dann gegen Zahlung

<lb/>der Wechsel seine Forderung für getilgt erklärt.

<lb/>Am 18. Juli 1791 erscheint Simon Kuhnen vor Notar und
<lb/>Zeugen, und gelobt, die Acceptanti« Wittwe Leonard Kuhnen
<lb/>ganz sicher zu stellen und za schützen, demzufolge die fraglichen
<lb/>Wech sel selbst ein losen und zahlen zu wollen; zur Sicherheit
<lb/>dieser Garantie stellt er und seine Frau ihr« unbeweglichen Guter
<lb/>zur Hypothek.

<lb/>Die Wechsel wurden nicht bezahlt; sie wurden aber auch au
<lb/>den Verfalltage« weder präsentirt noch protestirt, sondern
<lb/>Thoen hielt sie nchig in Händen.

<lb/>Rur auf einen der Wechsel war eine Abschlagszahlung von
<lb/>2263 Fl. 8 Stbr. geleistet worden, ohne daß mit Bestinimtheit
<lb/>«Heller, ob diese Zahlung nach der Berfallzeit und »on Seiten
<lb/>Pastors geschähe. —

<lb/>Zur Verfallzeit waren Wittwe Leonard Kuhnen und Simon
<lb/>Kuhnen noch solvent. Später sind sie unzahlbar geworden.

<lb/>Endlich in neuerer Zeit fallirt auch Eduard Thoen.

<lb/>Die Syndiken seiner Fallitmasse finden die Wechsel und den
<lb/>Notarialakr vom »2. Juli 1791 bei seinen Papieren, und klage«
<lb/>daraus im Jabr 1821 beim Handelsgericht m Aachen gegen die
<lb/>Wittwe des mittlerweile verstorbnen Daniel Pastor für sich so
<lb/>wie als Vormünderin ihrer minderjährigen Tochter auf Zahlung
<lb/>der darin enthaltenen Summe von m9o Flor. i3 Stbr.
<lb/>holländisch.

<lb/>Die beklagte Wittwe Pastor setzte der Klage vorzüglich ent- 
<lb/>gegen , daß zur Zeit der Ausstellung und Verfallzeit der Wechsel
<lb/>die Stadt Aachen kein besondres Wechselrecht gehabt habe;
<lb/>ferner, daß die Wechsel nicht präsentirt und protestirt worden;
<lb/>und insbesondre, daß zur Verfallzelt Wittwe Leonard Kuhnen
<lb/>und Simon Kuhnen noch zahlbar gewesen seyen.

<lb/>.Die Kläger erwiderten hierauf: grade, weil kein Wechselrechr
<lb/>in Aachen Statt gefunden, siehe ihnen frei, auf den Grund
<lb/>des NotarialaktS vom 12. Juli ,791 willkührlich den Zieher
<lb/>oder die Acceptanti« für die ganze Summe der Wechsel zu be- 
<lb/>langen. Auch liege in der durch de« Brief eines gewissen Wildenstein
<lb/>vom 5. Januar &gt;8o8 bescheinigten Abschlagszahlung von 226L
<lb/>Flor. 8 Stbr. holl, ein Anerkenntniß Seitens des Erblassers
<lb/>Pastor, daß er sich auch nach der Verfallzeit zur Zahlung der
<lb/>Wechsel für verpflichtet gehalten.

<lb/>Das Handelsgericht verurcheilre die Beklagtin in ihrer Eigen- 
<lb/>schaft als Wittwe so wie als Vormünderin zur Zahlung der
<lb/>«ingeklagten Summe nach Abzug der im eben erwähnten Briefe

<lb/>«nhiv. Sr. Dd. r. «blhs. 12
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0195.tif"
                n="188"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0195--><p/>
            <p>

               <lb/>»VN Wildenstein ausgedrückten Abschlagszahlung von 2263 Fl.
<lb/>8 Stbr. holländisch.

<lb/>Auf die von ihr eingelegte Berufung hat der R. A. G. H.
<lb/>dieses Urtheil folgendermaßen reformirt, und die klagenden
<lb/>Syndike abgrwiestn.

<lb/>JE. daß, wenn die vormalige Reichsstadt Aachen kein beson,
<lb/>dtres Wechselrecht für sich aufzuweisen hatte» daraus nicht folgt,
<lb/>daß die ihre Erfindung und den ersten Ursprung dem Bedürf- 
<lb/>nisse des Handels verdankenden Wechselgefchäfte zu den verbo- 
<lb/>tenen Handlungen daselbst gehörten und es dem freien Willen
<lb/>nicht überlassen war, Verbindungen nach Wechselrecht einzugehen.

<lb/>Daß die vormaligen höchsten Reichsgerichte in Teutschland
<lb/>Rechten und Verpflichtungen, welche sich zunächst auf die der
<lb/>Natur der Wechsel eigene Kraft beziehen , volle Gerechtigkeit ,
<lb/>wiederfahren ließen; im klebrigen aber denselben die gemeinen
<lb/>Grundsätze des Rechts anpaßten, in so weil nicht besondere
<lb/>gesetzliche Bestimmungen ein Anderes erforderten.

<lb/>Daß die Folgen eines aus dem mangelnden besondern Wech-
<lb/>felrcchte in Aachen hergeleiteten Verbots der Wechsel hauptsäch- 
<lb/>lich die appellatische« Syndike als klagende Wechselgläubiger
<lb/>treffen Müßten , weil die Notarialurkunde vom 12. Juli 1781
<lb/>nur dazu diente, um den Ursprung und den Grund der Wech- 
<lb/>selschuld zu bewähren und dieselbe allenfalls gegen jede mög- 
<lb/>liche Einrede sicher zu stellen, theils um die dem Zieher und
<lb/>der Acceptanti« zustehenden Rechte gegen denjenigen» für wel- 
<lb/>chen die Wechsel ausgestellt wurden, nicht zu vergeben; zuletzt
<lb/>aber die Verpflichtungen Beider, des Ziehers und der Accep- 
<lb/>tanti« sich in den Wechseln und deren übernommenen Zahlung
<lb/>äußerten und erschöpften.

<lb/>Daß in gegenwärtigem Falle die Streitfrage sich auf Rechte
<lb/>und Verpflichtungen bezieht, die von gemeinen Grundsätzen deS
<lb/>Rechts abhängen, und es also nicht darauf ankommt» ob solche
<lb/>sich unter der Gestalt von Wechseln, oder in welcher andern
<lb/>Form darbieten. Daß der Inhaber eines Wechsels, mag dieser
<lb/>unmittelbar durch Ziehung oder mittelbar durch Jndossirung
<lb/>an ihn übergegangen sryn, als Bevollmächtigter in eignem
<lb/>Nutzen erscheint, der «ater anderen auch den Auftrag über- 
<lb/>nimmt, den von dem. Bezogene» acceptirten Wechsel einzufor- 
<lb/>dern und hiebei die in dem Wechsel bestimmte Verfallzeit zu
<lb/>beobachten, weil diese «inen Theil bes Auftrags bildet; daß er
<lb/>mithin den ans unterlassener Einforderung zu gehöriger Zeit
<lb/>entsprungenen Verlust büßen und sich aufmeffen muß.

<lb/>Daß häufig besondere Wechselgesetze wenige Tage nach der
<lb/>Verfallzeit bestimmen» binnen welcher der Inhaber unter ganz-
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0196.tif"
                n="189"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0196--><p/>
            <p>

               <lb/>189
</p>
            <p>

               <lb/>lichem Verluste des Rücktritt- gegen die vorherigen Inhaber
<lb/>und den Zieher den Wechsel einfordern und jedenfalls Ten
<lb/>Beweis nicht erfolgter Zahlung durch eine Protestatio«'
<lb/>sich verschaffen muß ; daß aber auS dem Mangel, solcher
<lb/>besonder» gesetzlichen Bestimmungen weiter nichts folgt, als
<lb/>daß der Inhaber nach den Forderungen des übernommene«
<lb/>Auftrags die Einforderung mit genauer Beobachtung der
<lb/>Berfallzeit besorgen und den Zieher von dem etwa verfchlte«
<lb/>Erfolge unverzüglich in Kenntniß setzen oder im Falk der
<lb/>Unterlassung beweisen mäße, daß das Vermögen des Accepkan«
<lb/>ten schon zu jener Zeit dergestalt in Versa»' gerathen war,
<lb/>daß jede Einforderung der Zahlung ohnehin ohne Erfolg und-
<lb/>Nutzen gewesen feytz würde.

<lb/>Daß die Appellanten behaupteten, nicht nur sei die Acceptan»
<lb/>tin Wittib Bernard Kuhnen zur Äerfallzeit zahlungsfähig ge»
<lb/>wesen» und habe sogar in der von ihnen vorgelegten Notarial»
<lb/>urkunde vom l 8. Juli 1791, für den Fall , wenn Simon
<lb/>Kuhnen nicht zahlen und die von ihr acceptirte« Wechsel nicht
<lb/>einlösen würde , von demselben und dessen Ehefrau durch Ver»
<lb/>Pfändung unbeweglicher Güter sich Sicherheit geben lasse« ,
<lb/>sondern auch Simon Kuhnen selbst habe zu jener Zeit seine
<lb/>Zahlungen noch fortgesetzt; dich aber die Appellat«« jenen Be- 
<lb/>hauptungen nicht widersprochen und noch weniger bewiese«
<lb/>oder zu beweisen erboten haben, daß von der Appellanti» die
<lb/>Zahlung der Wechsel zur Berfallzeit auf keine Weise zu erlan- 
<lb/>gen war.

<lb/>Daß, wenn in der Notarialurkunde vom &gt;2. Juli 179«
<lb/>Daniel Pastor und die Wittib Leonard Kuhnen als respekt. AuS»
<lb/>steller, oder, was dasselbe ist , Ersterer als Zieher und die
<lb/>Ändere als Acceptantin für die Zahlung ihrer Wechsel mittelst
<lb/>ausdrücklichen Verzichts auf die Wohlthat der Ordnung und
<lb/>der Vertheilung der Zahlung in Solidum» das ist, Jeder für
<lb/>das Ganze oder als HäüptschuldNer haften zu wollen, gelobten,
<lb/>damit nur die Verpflichtungen Beider ahhängenh von den Wech«
<lb/>sein erklärt find, und daraus nichts anders folgt, als daß
<lb/>der Inhaber der Wechsel weder sich zur Verfallzeit vorläufig'
<lb/>an Simon Kuhnen als den eigentlichen Schuldner weüden,
<lb/>«och eine Vercheilüng der Schuld sich gefallen lassen mäße,
<lb/>ohne daß aber dadurch die von der Richtung der Wechsel vor»

<lb/>Sezeichnete Ordnung Umgekehrt und geändert wurde, nach mel- 
<lb/>ier der Inhaber die Zahlung von dem Acceptänten zur Der,
<lb/>fallzeit einzufordern hat, bevor derselbe auf den Zieher zurück«
<lb/>gehe« darf, womit ebenfalls die NoMalurkünde vom 18.' Juli
<lb/>«79* in Ukbereinstimmung ist.
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Kompetenz. Res in commercio. Kaufpreis. Apotheke</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0197--><p/>
            <p>

               <lb/>— tyO —

<lb/>Daß die appelkatischen Syndike behauptetett, daß die Wechsel
<lb/>nicht von Platz zu Platz gezogen seyen; daß aber diese Vor- 
<lb/>schrift für gezogne Wechsel zu den neuern Forderungen des
<lb/>H.G. B. gehört: die Betheiligren ohnehin eingestandener Maßen
<lb/>insgesammt Handelsleute waren, und überdies von den Folgen
<lb/>des unvollzogen gebliebenen Auftrags, die Zahlung zurVersall-
<lb/>zeir einzufordern, hier die Frage ist, die auS Mangel beson- 
<lb/>derer Gesetze ihre Entscheidung nothwendig aus gemeinem Rechte
<lb/>empfängt.

<lb/>Daß die Appellate» sich ferner auf die Bestimmung des H.
<lb/>G. B. berufen, nach welcher der Inhaber den Rückgriff gegen
<lb/>den Zieher eines Wechsels nicht anders verliert, als wenn dieser
<lb/>die Deckung des Bezogenen zur Verfallzeit beweiset; daß aber
<lb/>in gegenwärtigem Falle die Notarialurkunde vom 12. Juli
<lb/>1791 den Grund der Wechselschuld darbot, und dieser Grund
<lb/>die Deckung der Acceptanti» in dem Sinne des n5, 116 und
<lb/>n 7. Art. des H G. B. vertrat, demnach nebenher die be- 
<lb/>sondere Deckung durch die Notarialurkunde vom 18. Juli
<lb/>1791 hinzukam.

<lb/>Daß endlich die Appellaten aus einem von den Appellanten
<lb/>vorgelegten Briefe vom 5. Januar 1808 , worin ihr Bevoll- 
<lb/>mächtigter dem Erblasser der Appellanten anzeigte, daß auf
<lb/>den ersten Wechsel 2263 Flor. 8 Stbr. holländ. Cour, gezahlt
<lb/>worden seien, herzuleiten suchten, daß derselbe nach der Ver- 
<lb/>fallzeit seine Verpflichtung zur Zahlung der Wechsel anerkannt
<lb/>habe; Daß aber aus dem Datum und aus dem Inhalte des
<lb/>Briefs nicht folgt, weder daß jene Zahlung nach der Verfall- 
<lb/>zeit der Wechsel geschah, noch daß sie von dem Erblasser der
<lb/>Appellanten geleistet wurde, und ohnehin die Zahlung einer
<lb/>Schuld, von wem sie immer verfügt worden sein mag, nur
<lb/>die Befreiung von der Schuld, die damit abgetragen wurde,
<lb/>nicht aber die Stiftung einer neue» Verpflichtung bewirkt.

<lb/>AuS diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. für Recht , daß das Urtheil des K.
<lb/>Handgerichks zu Aachen vom 8. Januar 1824 abzuändern scy,
<lb/>ändert dasselbe hiemit ab und erkennt an dessen Statt, daß
<lb/>die appellatische» Syndike mit ihrer Klage abzuweisen seien,
<lb/>«. f. w.

<lb/>; II. Civilsenat. Sitzung vom 30. Juli 1828.

<lb/>Advokaten: Rittmann — Müller.

<lb/>Kompetenz. ~ Res in commercio. — Kaufpreis.

<lb/>Apotheke.

<lb/>Sind die Gerich 1« befugt, über einen Vertrag
<lb/>zu erkennen, wodurch sich Jemand verbind-
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0198.tif"
                n="191"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0198--><p/>
            <p>

               <lb/>ISI
</p>
            <p>

               <lb/>li chma ch t» fein «Apotheke ei» ge he» zu las*
<lb/>sen, das Apothekergewerbe einzustellen,
<lb/>auch nicht an einen Andern zu übertragen?
<lb/>oder geh vrtd er Streit« der eine» solch eh
<lb/>Vertrag v v r die Berwalrungsbehörde?

<lb/>Ist ein solcher Vertrag wegen Mangels eines
<lb/>dem rechtlichen Privatverkehr nnterworf-
<lb/>nen Sache zu vernichten?

<lb/>Ist ein gültiger Kaufvertrag vorhanden,
<lb/>wenn die Kontrahenten sich vereinigen,
<lb/>daß ein Jeder von ihnen zur Bestimmung
<lb/>des Preises einen Sachverständigen ernen- 
<lb/>nen soll» und falls diese in ihrem Anschla-
<lb/>ge bedeutend abweichen würben, dieUnter-
<lb/>schiede durch, auö der Zahl der Käufer er- 
<lb/>nannte, Kommissarien zu schlichten seyen?
<lb/>Art. 1128, i59i, 1692 des B. G. B.

<lb/>Zwenger und Kons. — Horst.

<lb/>Der Apotheker Horst zu Köln suchte im Jahr 1823 heim
<lb/>K. Ministerium der Medizinalangelegenhei'ten die Erlaubniß nach,
<lb/>seine Apotheke zu veräußern, oder einem Andern zu übertragen«
<lb/>Das Königliche Ministerium verweigerte diese Erlaubniß am
<lb/>3i. August 1823, indem es zurückverwies auf eine beigefügte
<lb/>Verfügung des Oberpräsidiums vom 23. Juni »823, woraus
<lb/>hervorgehe, daß die Verminderung der Apotheken in Köln bis
<lb/>zu der Zahl von 12 festgesetzt fey, und daß eS in den Rhem-
<lb/>provinzen keine veräußerbare Apothekenprivikegicn gebe.

<lb/>Horst schloß darauf mit den ra übrigen Apothekern von Köln
<lb/>am 6. Oktober 162A einen Vertrag, wodurch er ihnen seine
<lb/>Apotheke zum goldnen Kopf in Köln mit Maaren , Gestellen,
<lb/>Gefäßen, und Utensilien, unter der Bedingung verkaufte:

<lb/>daß er am 1. April 1824 das Gewerb eines Apothekers em--
<lb/>stellen und daS Recht dazu an keine» Andern übertragen solle»
<lb/>Die Käufer verbanden sich hiegegen, die in dieser Apotheke vor-
<lb/>räthigen rohen Maaren und Präparate zu übernehmen, und
<lb/>zwar nach bestimmten Preislisten mit Abzug gewisser Prozente.
<lb/>Drei auS der Zahl der Käufer ernannte Kommissarien sollten
<lb/>die Qualität der Maaren und Präparate feststellen. Zur Ab- 
<lb/>schätzung der Gestelle und sonstigen Geräthfchaften sollten außer
<lb/>den ernannten Kommissarien zwei sachverständige Meister, von
<lb/>beiden Seiten Einer, zugezogen werden, und falls diese in
<lb/>ihrem Anschläge bedeutend abweichen würden, sollten die er»
<lb/>nannten Kommissarien die Unterschiede schlichten.

<lb/>Als nun Horst zur bestimmten Zeit sein Gewerbe nicht auf»
<lb/>gab, ließen die ta andern Kvutraheate« ihn vor das La»dg—
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0199.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0199--><p/>
            <p>

               <lb/>192
</p>
            <p>

               <lb/>rkcht in Köln vörladen, um erkennen zu hören, daß ihm die
<lb/>Apotheke geschlossen werde, und das Gericht zur Taxation der
<lb/>Gestelle und Gerätschaften Sachverständige ernenne, weil er
<lb/>selbst die Ernennung derselben und überhaupt die Erfüllung
<lb/>des Vertrags bisher verweigert habe.

<lb/>^^uerst erkannte sich das L. G. für inkompetent, weil die
<lb/>Schließung einer Apotheke vor die Verwaltungsbehörde« gehöre«
<lb/>Als aber der A. G. H. dieses Kompetenzurrheil aufgehoben,
<lb/>und die Sache zür Entscheidung ans L. G. zurück verwiesen
<lb/>Karte, erkimnte solches für Recht, daß der obige Vertrag wegen
<lb/>Mangels einer dem 'rechtlichen Privatverkehr unterworfene«
<lb/>Mache zu vernichten und aufzuheben fey, und wies folchemnach

<lb/>die Klage ah.

<lb/>Dieses Urthei'l, durch Berufung^ angegriffen, ward folgender-
<lb/>-tnaffch reformirt:

<lb/>3n Erwägung, daß der Appellat am 6. Oktober ,823 den
<lb/>Appellanten feine Apotheke zum goldenen Kopfe in Köln mit
<lb/>Waaren, Gestellen, Gefäßen» und Utensilien unter den Bedin- 
<lb/>gungen verkaufte, daß der Verkäufer am i. April 1824 daS
<lb/>Gewerbe eines ApochekerS einstelle und das Recht dazu an
<lb/>keinen Andern übertrage; wogegen die Käufer alsdann die in
<lb/>dieser Apotheke vorräthigen rohe Waaren und Präparate nach
<lb/>bestimmten Preislisten mir Abzug gewisser Pozeute übernehmen,
<lb/>drei wirklich ernannte Kommissarien die Qualität der Waaren
<lb/>und Präparate feststellen; zur Abschätzung der Gestelle und son- 
<lb/>stigen Geräthschaften aber außer den ernannten Kommiffarien
<lb/>Zwei sachverständige Meister, von beiden Seiten Einer, zugezo- 
<lb/>gen, und falls diese in ihrem Anschläge bedeutend abwichen,
<lb/>die Unterschiede durch die Kömmissarie» geschlichtet werde«
<lb/>sollten.

<lb/>Daß der Appellat der auf Erfüllung jener Vereinbarung von
<lb/>den Appellanten erhobenen Klage unter andern Einreden haupt- 
<lb/>sächlich entgegensetzte , daß das Recht, das Gewerbe eines
<lb/>Apothekers zu üben, von den Verwaltungsbehörden ahhäuge,
<lb/>und einen von dem gemeinen Verkehr ausgenommenen Gegen- 
<lb/>stand bilde; überdies aber auch dafür kein Kaufspreis in der
<lb/>Uebereinkunft bestimmt fey.

<lb/>In Erwägung» daß die Vermehrung oder die Verminderung
<lb/>der Zahl der Apotheken an einem Orte, und eben so die Be- 
<lb/>rechtigung Einzelner zu dem Gewerbe» oder die Einziehung der- 
<lb/>selben aus Gründen der Polizei unstreitig unter die Zueignun- 
<lb/>gen der Verwaltungsbehörden gehören; daß aber daraus, keines- 
<lb/>wegs folgt, daß Einzelnen die Befugniß benommen sey, dem
<lb/>Mwerbe ^'willig zu entsage», oder sich zu dessen Einstellung
<lb/>deüGenossen desselben GewerbS verbindlich zn machen, sonder«
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0200.tif"
                n="193"
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                rend="right"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0200--><p/>
            <p>

               <lb/>daß jenen Behörden »ach den Verhältnisse» der Orte und der
<lb/>Zeiten übcrlässen bleibe , den Abgestandenen durch einen Andern
<lb/>allenfalls zu ersetze«.

<lb/>Daß das' Königliche Ministerium der Medrzinalangelegen-
<lb/>heiten in seinem Schreiben vom 3». August 1823 dem Appel-
<lb/>laten die Erkaubniß, seine Apotheke zu veräußern oder einem
<lb/>Andern jti übertragen mit Ukrückweisung auf das beigefügte
<lb/>Schreibe« d«S Oberpräsidiums vom 23. Juni desselben Jahres
<lb/>verweigerte, weil nach der darin bezogenen Verfügung die Der»
<lb/>rnmderung der Apotheken in Köln bis zu der Zahl von Zwölf
<lb/>festgesetzt sey, und es keine veräußerbare Appotheken-Privilegien
<lb/>in hiesige« Provinzen gäbe ; daß mithin der Verpflichtung des
<lb/>Appellaten» seine Apotheke eingehe« zu lassen und der Uebung
<lb/>des Gewerbes zu entsagen, nicht nur Nichts widerstrebt, son- 
<lb/>dern im Gegentheile die auf daS Apotheker-Wesen sich bezie- 
<lb/>henden Verordnungen der Polizei noch insbesondere derselben
<lb/>wegen übersteigender Zahl der Avothekeu in Köln volle Kraft
<lb/>und Wirkung gewähren; und also die Entscheidung der Sache
<lb/>einzig davon abhängt, ob der Appellar nach gemeinem Rechte
<lb/>zur Erfüllung der Üebereinkuuft vom 6. Oktober gehalten sey.

<lb/>In Erwägung, so viel die Einrede des in der Vereinbarung
<lb/>mangelnden Kaufspreises betrifft» daß derselbe nach den Bestim- 
<lb/>mungen des i59i und »592. Art. des B. G.B» entweder von
<lb/>den Partheien unmittelbar bestimmt öder auch mittelbar der
<lb/>Bestimmung eines von denPartheien dazu ausersehenen Dritten
<lb/>Überlassen werden kann; daß aber iü gegenwärtigem Falle außer
<lb/>den zur Feststellung der Qualität der Waaren und Präparate er- 
<lb/>nannten drei Kommissarien zur Abschätzung der Gestelle und
<lb/>sonstigen Geräthfchaften zwei sachverständige Meister, von beiden
<lb/>Seiten Einer» zugezogen, und falls diese in ihrem Anschläge be- 
<lb/>deutend abwichen, die Unterschiede durch die Kommissarien ge- 
<lb/>schlichtet werden sollten. daß mithin dem Verkaufe unter dieser
<lb/>Rücksicht die Bestimmung eines Preises gebricht, der sey eS
<lb/>unmittelbar oder mittelbar sich auf die Einwilligung der Par-
<lb/>theie» beziehen läßt, wenn der Appellat die Ernennung einhs
<lb/>Sachverständigen von seiner Seite zn der Abschätzung verweigert.

<lb/>Daß der Kauf und Verkauf sowohl wesentlich als nach der
<lb/>Bestimmung des »583. Art. desselben Gesetzb. wechselseitiges
<lb/>Ueberemkommen der Partheien üher Wqare uüd Preis zu seiner
<lb/>Vollkommenheit erfordert; daß derselbe also. so lange die Ein- 
<lb/>willigung eines der Kontrahenten auf eine oder die andere Art
<lb/>zu irgend einem sich mss die Waare oder de« Preis beziehenden
<lb/>Theile noch vermißt wird, mangelhaft eher unvollständig ist,
<lb/>ohne alle.gültige und verbindliche Kraft bleibt»
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0201.tif"
             n="194"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Kontumazialurtheil Vollstreckung. Erlöschung</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0201--><p/>
            <p>

               <lb/>Daß hiemit die Bestimmung im r 592. Art. überein stimmt»
<lb/>daß kein Kauf und Verkauf zu Stande gekommen fey, wenn
<lb/>der von den Partheien ausersthene Dritte den Preis entweder'
<lb/>nicht bestimmen will, oder nicht kann» woraus folgt» sowohl,
<lb/>daß di« Bestimmung des Preises durch den Dritten sich noth-
<lb/>wendig auf das Uebereinkommen der Parlheien über dessen
<lb/>Person stütze» muß» als» daß keine der Partheien zu der Ein- 
<lb/>willigung in die Person eines Dritten » um den Preis zu be- 
<lb/>stimmen» gezwungen werden darf» daß mithin » so viel den ge- 
<lb/>genwärtigen Fall insbesondere betrifft» ebenfalls die Ernennung
<lb/>eines Sachverständigen zu der Abschätzung der Gestelle und son- 
<lb/>stigen Geräthscbaften dem Appelläten weder sich abdringen noch
<lb/>«üders sich ersetzen läßt; daß übrigens nach den verschiedne»
<lb/>Klauseln des Vertrages die Preisbestimmung dadurch, daß
<lb/>drei der Ankäufer die Qualität der Präparate bestimmen und
<lb/>die Differenz wegen der Gestelle und Gerärhschafren feststellen
<lb/>sollen, von den Käufern, selbst abhängig gemacht worden ist ;
<lb/>Mithin der ganze Vertrag ohne alle rechtliche Wirkung erscheint»
<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der R. A. G. H. für Recht, daß. das Urtheil des Kö- 
<lb/>niglichen Landgerichts zu Köln vom 24. Februar &gt;825 , indem
<lb/>dasselbe den Kontrakt vom 6. Oktober &gt; 82g als stch über einen
<lb/>dem gemeinen Verkehr entzogenen Gegenstand verbreitend und
<lb/>daher nichtig aufhob , irrig zu erklären und abzuändern; die
<lb/>Appellanten aber mit ihrer auf dessen Erfüllung angehobenen
<lb/>Klage wegen der Unvollkommenheit desselben abzuweisen und iw
<lb/>die Kosten dieser und voriger Instanz und in die Geldbuße jM
<lb/>perurtheilen seyen.

<lb/>II. Civilsenak. Sitzmig. vom »4. Juki 1825.

<lb/>Advokaten: H 0 k t h 0 f — S ch ö l e r.

<lb/>Koutumazialurcheil. — Voklstreckung. — Erlöschung»

<lb/>Ein K0ntumazialurtheil ist Mangels der Doilstrek-
<lb/>kung nicht für erloschen zu halten» falls von Sei- 
<lb/>ten des obsiegenden Theiles alles dasjenige ge-
<lb/>kha» worden» was zur Vollziehung des Uetheils
<lb/>geschehen konnte. Art. l5g der B. Pi O»

<lb/>Coppenhagen — Seligmavn.

<lb/>Durch Kontnmazialurcheik des Landgerichts zu Köln vom
<lb/>Juni *8»4 wurde Coppenhagen für schuldig erkannt»
<lb/>bin neu vier Wochen Rechnung zu legen über «ine von ihm ge»
<lb/>führte Vormundschaft.
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0202.tif"
             n="195"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Appellakt. Gewerbe. Nichtigkeit</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0202--><p/>
            <p>

               <lb/>105
</p>
            <p>

               <lb/>Am iS. Juli 1624 wurde ihm das Urtheil insiiiuirt, mit
<lb/>der Aufforderung, binnen der bestimmten Frist die Rechnung
<lb/>zu legen.

<lb/>Da er dieser Aufforderung kein Genüge leistete, so wurde
<lb/>»hm am io. Dezember 1824 aufs Neue eine Vorladung zuge- 
<lb/>stellt, um sich in Gemäßheil des Kontumazialurtheils vom 28.
<lb/>Juni durch Verkauf und Verpfändung seiner Güter bis zur
<lb/>Konkurrenz der Summe von 10,000 Thaler zur Rechnungslage
<lb/>gezwungen zu sehen.

<lb/>Jetzt erschien Beklagter und erklärte sich zur Rechnungslage
<lb/>bereit, jedoch nicht in Gemäßheit des Kontumazialurtheils,
<lb/>weil dieses durch Ablauf von 6 Monaten erloschen sey.

<lb/>Das Landgericht verwarf diese Erlöschungseinrede am 3i.
<lb/>Januar 1825, indem es erwog, daß durch die Vorladung vom
<lb/>r3. Dezember 1824 mit der daraus von Seiten des Beklagten
<lb/>geschehenen Anwaltsbestellung die nöthigen Schritte zur Vollzie- 
<lb/>hung des Kontumazialurtheils im Sinne des Art. i59 der B.
<lb/>P. O. geschehen seyen.

<lb/>Dieses Urtheil wurde vom R. A. G. H. aus demselben
<lb/>Grunde bestätigt.

<lb/>H. Civrlsenat. Sitzung vom 27. August 1825.

<lb/>Advokaten: Müller — Lautz junior.

<lb/>Appellakt. — Gewerbe. — Nichtigkeit.

<lb/>Ist ein Appellakt, worin das Gewerbe des Ap- 
<lb/>pellanten nicht angegeben, auchnicht erwähnt

<lb/>«st, dass er kein Gewerbe treibe, unbedingt

<lb/>nichtig? Art. 456, 61 der B. P. O.

<lb/>Cvnzen — Thoren.

<lb/>»In Erwägung, daß zwar der am .... signifizirte Appell- 
<lb/>akt baS Gewerbe des Appellanten, oder daß derselbe kein Ge- 
<lb/>werbe treibe, nicht ausdrücklich erwähnt;"

<lb/>„Daß jedoch der Appellant sowohl durch die sonstigen An- 
<lb/>gaben seines Namens und Wohnorts, als des Urtheils wovon
<lb/>appellirt worden und der dagegen gerichteten Beschwerden so
<lb/>genau bezeichnet ist, daß an der Individualität desselben nicht
<lb/>gezweifelt werden kann, und daher die Einrede der Nichtigkeit
<lb/>nicht begründet erscheint.

<lb/>Ue Civilsenat. Sitzung vom 25. August 1825.

<lb/>Advokaten: Bleissem — Haas.
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0203.tif"
             n="196"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Beiladung. Appellationsinstanz</title>
            </head>
      
      
      
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Pacht. Steuern</title>
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         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Referebescheid. Appell</title>
            </head>
      
      
      
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Hypothek. Expropriationsverfahren</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0203--><p/>
            <p>

               <lb/>106
</p>
            <p>

               <lb/>Beiladung. — Appellationsinstanz.

<lb/>Wer in erster Instanz nicht Parthei gewesen ist, kan» i»
<lb/>der Appellationsinstanz nicht beigeladen werden.

<lb/>Regierung — Lohkampf.
<lb/>l. Civilsenat. Sitzung vam 6. April &gt;825.

<lb/>Advokaten: Klein — Bleissem.
</p>
            <p>

               <lb/>Pacht. — Steuern.

<lb/>Der Rege! «ach, und so lange nicht Abweichungen davon
<lb/>durch besondere Anorduungen festgestellt sind, ist der Eigen-
<lb/>thümer und Verpächter eines Grundstücks, nicht aber der
<lb/>Pächter verbunden, di« darauf ruhenden Steuem zu entrichten.
<lb/>Otter — Oppenheim.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 6. April 1825.

<lb/>Advokaten: de Bruyn — Holthof.
</p>
            <p>

               <lb/>Referebeschekd. — Appell.

<lb/>Gegen ein Referebescheid des Landgerichtspräsidenten, der die
<lb/>Erekution eines vom Landgericht in letzter Instanz ergan- 
<lb/>genen Erkenntnisses zum Gegenstand hat, ist keine Appellation
<lb/>zulässig.

<lb/>Weiß — Fink.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 6. April 182S.

<lb/>Advokaten: de Bruyn — Schöler»
</p>
            <p>

               <lb/>Hypothek. — Expropriationsverfahren.

<lb/>Haben die zur Erbschaft berufenen Verwandten eineS Hypo-
<lb/>thekarschnldners erklärt , nicht erben zu wollen, so braucht
<lb/>der die Subhastatio« der Hypothek gestnnende Gläubiger für
<lb/>den Schuldner keine» Zahlungsbefehl im Sinne des Art. 2159
<lb/>des B. G. B. zu machen, weil der ursprüngliche persönlich,
<lb/>verpflichtete Schuldner weggefallen ist, sondern er kann sogleich
<lb/>den dritten Inhaber der Hypothek auffordern, zu zahlen oder
<lb/>zu räumen.

<lb/>Halbach — Teschenmacher.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 6. April »825.

<lb/>Advokaten: Holthof — Schc&gt; lrr.
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0204.tif"
             n="197"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Früchte. Marktpreis. Verzugszinsen. Usuræ rei judicatæ</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0204--><p/>
            <p>

               <lb/>197
</p>
            <p>

               <lb/>Früchte. — Marktpreis. — Verzugszinsen. — Usurae
<lb/>rei judicatae.

<lb/>1. Wem die Restitution von i« früher« Jahre«
<lb/>gezogenen Früchten auferlegt ist, kann sich
<lb/>dermale« nicht durch eineLieferung von ehe«
<lb/>so viel Frücht« gleicher Gattung und Güte
<lb/>liberiren, sondern der Andere, zu dessen Gun- 
<lb/>sten die Restitution ausgesprochen ist, kann
<lb/>den damaligen Marktpreis dafür »erlange«.
<lb/>Art. i29 der B. PO.

<lb/>a, welcher Berechnung wird dieser Markts

<lb/>preis auSgemittelt?

<lb/>2. Ist in der Liquidativnsinstanz der Antrag auf
<lb/>Iuerkennung von Verzugszinsen für den Preis
<lb/>der zu restituirendenFrüchte zulässig, wenn beim
<lb/>ersten Verfahren solche nicht eingeklagt und zu- 
<lb/>erkannt sind?

<lb/>4. Dürfen diese Verzugszinsen nach entschiedener
<lb/>Hauptklage durch eine besondere Klag« nachge- 
<lb/>fordert werden?

<lb/>5. Kennt und billigt unsre Gesetzgebung NsursN
<lb/>reijusticstse?

<lb/>Govärtz— Olbertz.

<lb/>Bei der Vollziehung der Urtheile, welche zwischen den ge- 
<lb/>nannten Partheien über die Wintersaat des Jahrs i8i7 ent- 
<lb/>schieden hatten (Archiv Bd. 4, Abth. r, S. 231), entstand
<lb/>Streit und Zwiespalt unter den Partheien, wie die Restitution
<lb/>der im Jahre i8-7 gezogenen Früchte geschehen solle? Olbertz
<lb/>erbot sich, zwar nicht die damals gezogenen Früchte in Natur ,
<lb/>aber doch eben so viel von gleicher Gattung und Güte zu re-
<lb/>stituiren. Govärtz wollte dies Anerbieten nicht «»nehmen, weil
<lb/>die Früchte damals im Preise ungemein hoher gestanden als
<lb/>jetzt.

<lb/>Hierüber hat der AG. H. folgende Grundsätze aufgestellt:

<lb/>In Erwägung» daß Appellat dem reformatorischen Urtheile
<lb/>vom 3o. Mai 1821 «in Genüge zu leisten behauptet, wenn er
<lb/>seinem jetzt gethanen Erbieten gemäß, dem Appellanten die
<lb/>befragten Früchte in Natur, obgleich wegen bewirkten Verkaufes
<lb/>derselben nicht identisch die im Jahre i8i7 geärudteten, ddch
<lb/>andere gleicher Gattung und Güte erstatte;

<lb/>Daß Appellant jene Naturallieferung anzunehmen weigert,
<lb/>und unter Beziehung auf den ,29. Art. der B. P. O. den
<lb/>nach den Merkurialpreisen vom r. August ,8,7 bis Ende
<lb/>Februar i3i8'ju ermittelnde« Werth iu Geld fordert;
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0205.tif"
                n="198"
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                rend="left"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0205--><p/>
            <p>

               <lb/>198
</p>
            <p>

               <lb/>Daß Appellat jedoch nur de» Worten und nicht dem wahre»
<lb/>Sinne des Urtheiles vom 3o. Mai 1821 Nachkommen und
<lb/>die auf die natürliche Billigkeit gegründeten positiven Gesetze
<lb/>umgehen würde, wenn er den durch den gesunkenen Werth der
<lb/>Früchte entstehenden Schaden, welchen er durch seinen Verzug
<lb/>veranlaßt hat, einem Andern als sich selbst aufznbürden zuge- 
<lb/>lassen werden könnte;

<lb/>Daß der Art. 129 der B. P. O.» indem er die Rückerstat- 
<lb/>tung der Früchte des letzten JahreS in Natur verordnet, vor-
<lb/>aussetzr, daß die nämlichen Früchte noch vorräthig seyen, dem
<lb/>Gläubiger im Laufe desselben Jahres, worin sie gewachsen sind,
<lb/>in Natur erstattet werden, und daß dieser daher gerade soviel
<lb/>erhält, als er selbst gezogen Haben würde;

<lb/>Daß der Rechtssatz, wornach bei fungibel» Sachen nicht
<lb/>identisch die hingegebenen, sondern andere von gleichem Maaße,
<lb/>Zahl und Güte rückerstattet werden können, nicht auf alle
<lb/>Fälle und selbst nach L. 12 de rebus creditis bei einem Dar-
<lb/>lehn nicht anwendbar ist, wenn der Schuldner in Verzug ge- 
<lb/>wesen ist, seiner Verbindlichkeit ein Genüge zu leisten, inzwi- 
<lb/>schen aber der Preis der zu liefernden Sache sich, wie hier der
<lb/>Fall war, merklich vermindert hat;

<lb/>Daß der Appellant die ihm lange Zeit vorenthaltenen za
<lb/>seinem Eigenthume gehörigen Früchte vindicirt, und also nicht
<lb/>angehalten werden kann, Früchte, die nunmehr in einem viel
<lb/>.niedriger« Preise sind, in Natur anzunehmen;

<lb/>Daß der Appellant in seinen vor dem Urtheile vom 3o. Mai
<lb/>1821 übergebenen Konklusionen zwar selbst nur darauf angetragen
<lb/>har, daß ihm die bei dem Abzüge des Appellate» von dem
<lb/>ehemaligen Antoniter Hofe zu Oberbollheim im Felde gestan- 
<lb/>dene Wintersaat zuerkannt werden möchte, daß sich gleichwohl
<lb/>pon selbst verstand, daß, wo der Appellat diese Wintersaat
<lb/>nicht mehr besaß, er den Werth davon ersetzen mußte;

<lb/>Daß, wenn die Restitution der Früchte eines Jahres in Na- 
<lb/>tur unthunlich ist, der Marktpreis eines ganzen Jahres bis
<lb/>zur nächsten Erndte znm Grunde genommen, und nur der
<lb/>höchste aus den Mittlern Preisen dem Verklagten zur Last ge- 
<lb/>legt wird, weil auch der Kläger keinen Grund hat zu behaupten,
<lb/>daß er gerade den Zeitpunkt, wo der Preis am höchsten stand,
<lb/>benutzt haben würde, um die Früchte, wenn er sie wirklich
<lb/>gehabt hätte, zu verkaufen;

<lb/>Daß zu dem Ende der Zeitraum vom 1. September &gt;8i7
<lb/>bis znm letzten August ,818 nach dem 129. Art. der Prozeß- 
<lb/>ordnung in vier gleiche Thrile zu vertheilen, in jedem Viertel- 
<lb/>jahre der höchste auS den mittler« Preisen einer jeden Frucht-
<lb/>galtung, nach de« bei dem Bürgermeisteramte zu Düren hier-
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0206.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Judendekret. Neue Expertise</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0206--><p/>
            <p>

               <lb/>299
</p>
            <p>

               <lb/>über vorrätigen Nachrichten herauszunehmen, diese vier Preise
<lb/>jeder Fruchtgattung zusammen zu setzen, und demnach mir 4^
<lb/>zu dividiren seyen, um hieraus einen Durchschnittspreis zu for«

<lb/>miren, den der Appellat zu ersetzen hat;

<lb/>Daß gegen diese, in einem ausdrücklichen Gesetze gegründete'
<lb/>Art, den Preis aller Fruchtgattungen herauszufinden, der von,
<lb/>dem Appellanten angebotene Beweis, daß der Appellat feine»,
<lb/>ganzen aus der Erndle vom Jahre i8i7 gezogenen Vorrath
<lb/>schon zu Ende Hornung 1818 ohne einige Ausnahme verkaufe
<lb/>hatte, keine Rücksicht verdient, weil sich ohnehin voraussehen
<lb/>läßt, daß er über die Handlungen des Appellaten und über
<lb/>das was er mit den Früchten im Jahre ;8i7 gemacht oder,
<lb/>nicht gemacht hat, keine so vollständige und zuverlässige Nach-,
<lb/>richt haben wird, um hierüber nach einem Umlaufe von 7 dis
<lb/>8 Jahren noch eine beruhigende Auskunft zu verschaffen, mithin
<lb/>der Versuch, diesen Beweis zu führen, nur zur Verewigung d«S
<lb/>gegenwärtigen Prozesses dienen würde.

<lb/>In Hinsicht auf die geforderten Verzugszinsen erkannte der
<lb/>R. A. G. H. folgendermaßen:

<lb/>„In Erwägung, daß Appellant in'der ersten so.wenig als
<lb/>in der zweiten Instanz bis zum Definitivurtheile vom 3o. Mai
<lb/>1821 Verzugszinsen oder eine andere Entschädigung für den
<lb/>entbehrten frühern Genuß seiner Früchte, ringeklagt hat, mithin
<lb/>auch diese in gedachtem Unheil« ihm nicht zuerkannt sind

<lb/>„Daß aus dem Verzug des Beklagten keine besondere Prin-
<lb/>zipalklage entsteht» die nach entschiedener Hauptklage noch be- 
<lb/>sonders eingeführt werden konnte, mithin unter den vorlie- 
<lb/>genden Umständen von keinem interesse morae die Frage seyn
<lb/>rann

<lb/>„Daß der ganze dem Verklagten zur Last liegende Betrag '
<lb/>bis jetzt nicht berechnet ist, mithin auch dem Verklagten die
<lb/>in unsrer Gesetzgebung ohnehin nicht gegründete «suis rei
<lb/>judicat« noch zur Zeit nicht zur Last gestellt werden können.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 6. April 1825.

<lb/>Advokaten: Gäbe — Müller.

<lb/>Judendekret. — Neue Expertise..

<lb/>. I. Es ward behauptet, ein Einwohner von Bonn habe in
<lb/>dem gegenüber liegenden Beuel auf dem rechte» Rheinufer zu
<lb/>Gunsten eines daselbst wohnenden Juden ei« Schuldbillet aus- 
<lb/>gestellt.

<lb/>Bekanntlich gilt in Bonn das Judendekret , nicht aber in
<lb/>Beuel, so auf der andern Rheinseile Bonn gegenüber liegt.
</p>
         </div>
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               <title level="a" type="main">Schenkung. Verschollener Militair</title>
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            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0207--><p/>
            <p>

               <lb/>200
</p>
            <p>

               <lb/>ms das Bilket vor de« Gerichten von Bon« «ingeklagt wurde»
<lb/>entstand die Frage, ob das Judendekret vom »7. Marz 1808
<lb/>«nzuwrnden fey.

<lb/>Der A. G. H. bejahte diese Frage» weil der• gläuberische
<lb/>Jude einsehen mußte , daß das Billek dereinst nur auf dem
<lb/>linken Rheinufer eingeklagt werden könnte, und er sich also
<lb/>«n't allen dort erforderlichen Beweisen habe versehen müssen.

<lb/>II. Haben die zur Verifikation einer Urkunde unter Privat-
<lb/>unrerschrifr ernannten Sachverständigen erklärt, daß di« Unter- 
<lb/>schriften der Bergleichsurkunden besonders durch eine auffallende
<lb/>Verschiedenheit einzelner Buchstaben ganz anders frmirt seyen»
<lb/>als die Unterschrift, um deren Aechtheir es sich handelt» so ist
<lb/>der Antrag auf Ernennung neuer Sachverständigen zur Ver- 
<lb/>gleichung mit andern aufs Neue zu produzirenden Urkunden
<lb/>unzulässig: theilS weil es in der Macht des Produzenten stand,
<lb/>letztere Urkunde« schon bei der ersten Untersuchung vorzulegen»
<lb/>sodann, weil ein günstigeres Urtheil der neuen Sachverständigen
<lb/>die UngewißhHt nur vermehren, jeden Falls nicht erweisen
<lb/>könne, daß das erste Gutachten weniger Rücksicht verdiene als
<lb/>das zweite.

<lb/>Levi — Breuer.

<lb/>I. Civilfenat. Sitzung vom n. April 1825.

<lb/>Advokaten: Schöler — Müller.

<lb/>Schenkung. — Verschollener Militair.

<lb/>Ein unter Herrschaft der alten Gesetze im Jahre 1789 abge- 
<lb/>schlossener Schenkungsvertrag, worin sich der Geschenkgeber den
<lb/>lebenslänglichen Niesbrauch der geschenkten Kapitalien vorbe-
<lb/>hält, braucht nicht als eine Schenkung von TodeSwegen ange- 
<lb/>sehen zu werden» sondern kann als eine unwiderrufliche Schen- 
<lb/>kung unter Lebendigen bestehen, weil eS mit lrtztrer nicht un- 
<lb/>verträglich ist, ihren Vollzug an eine Suspensivbedingung zu
<lb/>knüpfen» und selbst erst von dem Ableben des Schenkenden daS
<lb/>Eintreten jener Bedingung abhängig zu machen.

<lb/>Fällt einem verschollenen Militair eine Erbschaft an, so de-
<lb/>Vvlvirt solche auf die übrigen Milerben allein» weil seine Eristenz
<lb/>ungewiß ist. Diesem im Art. »36 des B. G. B. ausgespro- 
<lb/>chenen Grundsatz derogirr nicht das Gesetz vom it. Ventose
<lb/>Jahres 2» indem mit diesem Gesetze bloß gewisse konservatorische
<lb/>Mäasregeln hinsichtlich der eventuelle« Rechte deS Militairs
<lb/>beabsichtigt wurden, aber für sonstige prozessualische Verhält«
</p>
         </div>
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               <title level="a" type="main">Hereditatis petitio. Beweis</title>
            </head>
      
      
      
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Erbfähigkeit. Ausländer</title>
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            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0208--><p/>
            <p>

               <lb/>— 201 —

<lb/>«isse nicht die Präsumtion für dl« fortdauernde Erifirnz de-
<lb/>MilitairS begründen.

<lb/>Richter — Metz» er.

<lb/>I. Cioilsenat. Sitzung vom 18. April 1825.

<lb/>Advokaten: Lautz — Holthof.

<lb/>HerechtLtis petitio. — Beweis.

<lb/>Vindizirt Jemand Güter, wovon er behauptet, daß sie zur:
<lb/>Suczefsion seines Erblassers gehören» so reicht der Beweis nicht
<lb/>hin, daß dieser Erblasser die Güter irgend einmal besessen Habe,
<lb/>sondern er muß zugleich erweisen, daß diese Güter auch bei,
<lb/>seinem Tode noch sein Eigenrhum waren, von ihm besessen
<lb/>wurden, oder sonst zu seinem Nachlaß gehörten.

<lb/>Scheffels — Boß.
<lb/>l. Civilsenat. Sitzung vom 18. April ,825.

<lb/>Advokaten: Bleissem — Haaß.

<lb/>Erbfähigkeit. — Ausländer.

<lb/>Im Jahre i8n waren die Unterrhane« 00«
<lb/>Baden und Würtemberg in Düsseldorf
<lb/>erbfähig. Art. 726 deS B. G. B.

<lb/>Schmitz — Schäfer und Kons, pnd Dehn.

<lb/>Am 10. Januar i8n starb der Oberlieutnant Franz Breidt
<lb/>in der Neustadt bei Düsseldorf mit Hinterlassung eines Testa- 
<lb/>ments» worin er die Ehefrau Schmitz in Düsseldorf und den
<lb/>Joseph Dehn daselbst zu Erben einsetzte, und mehrern Ver- 
<lb/>wandten im Königreich Würtemberg und Großherzogthum Ba- 
<lb/>den Legate hinterließ. Diese Verwandten, worunter ein gewisser
<lb/>Schäfer als Cessionar eines Legatars figurirt, klagten im Jahre
<lb/>r ö2r gegen die Erben auf Ausantwortung der Legate; und das
<lb/>K. L. G. in Düsseldorf sprach ihnen solche nach ihrem An- 
<lb/>träge zu.

<lb/>In der Berufungsinstanz, welche die Erben einführten, erhoben
<lb/>dieselben vorläufig die Einrede, daß Appellaten als Ausländer
<lb/>beweisen müßten, daß sie bestehenden Staatsverträgen gemäß
<lb/>berechtigt feyen, im Belgischen Erbschaften oder Legate zn
<lb/>empfangen. Ueber diesen Antrag erkannte der R. A. G. H.
<lb/>wie folgt:

<lb/>In Erwägung , was die Erbfähigkeit der Appellate» betrifft,
<lb/>daß der Erblasser Oberlieucenant Breidt am 10 Jänner 1811.
<lb/>zu Düsseldorf, und also auf eine« damals -um Großherzog-
</p>
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Theilung des Geständnisses. Eid. Appellationsinstanz</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0209--><p/>
            <p>

               <lb/>Hirni Berg gehörigen Gebiete verstorben ist, und zu jener Zeit
<lb/>die Appellate» theils im Königreich Würremberg, theils im Groß- 
<lb/>herzogthum Baden ihren Wohnsitz.hatten;

<lb/>In Erwägung, daß die wechselseitige Erbfähigkeit unter den
<lb/>Unterthanen des deutschen Reichs nie bestritten worden ist, und
<lb/>das Fremdlingsrecht unter ihnen nur retorsionSweise auSgeübt
<lb/>wurde; daß aber sogar unter dem 16. September 1776 zwischen.
<lb/>dem Herzogthum Berg und dem Herzogthum Würremberg, und
<lb/>am iS. Mai i8o4 zwischen Berg und Churbaden förmliche
<lb/>Verträge wegen abzugsfreier Beziehung der angefallenen Erb- 
<lb/>schaften geschlossen wurden;

<lb/>Daß bei Errichtung des Rheinischen Bundes, zu welchem
<lb/>Berg, Wüktemberg und Baden gehörten, diese Verträge nicht
<lb/>aufgehoben worden sind» sondern unter dem 21. September

<lb/>1808 zwischen den Großherzogthümern Baden und Berg sogar
<lb/>auf alle neu erworbenen Provinzen ausgedehnt wurden;

<lb/>In Erwägung, daß, wenn man auch das die Verkündigung
<lb/>des B. G. B. begleitende Kaiserliche Dekret vom 12. November

<lb/>1809 hier anwenden wollte, welches Art. r verordnet, daß

<lb/>alle Vorschriften, welche das Gesetzbuch Napoleons in Beziehung
<lb/>auf das französische Reich gegeben hat, in gleicher Art auf
<lb/>das Grvßherzvgthum Berg ausgedehnt werden sollen, und man
<lb/>das Grvßherzvgthum Berg im Jahre ihn in dieser Beziehung
<lb/>mit Frankreich ganz gleichstellen will, alsdann doch die zwischen
<lb/>Frankreich und Würremberg am i4. und 20. April r 778, und
<lb/>zwischen Frankreich und Baden am ro. Oktober und 20. Nov.
<lb/>i765 abgeschlossenen Verträge hier in Anwendung kommen*
<lb/>müßten, worin daS'Fremdlingsrecht, auch gegen Frankreich
<lb/>förmlich abgeschafft, und aller Unterschied zwischen den gegen- 
<lb/>seitigen Staatsbürgern, so viel ihre Suciessionsfähigkeitbetrifft,
<lb/>aufgehoben worden ist. «

<lb/>I. Civilfenat. Sitzung vom iö. April 1825.

<lb/>Advokaten: Dewies — Klein.

<lb/>Theilung des Geständnisses. — Eid. —
<lb/>Appellationsinstanz. ,

<lb/>Darf ein in erster Instanz angetraaener und verwei- 
<lb/>gerter Eid in der Appellationsinstanz durch eine
<lb/>hinzugefügte Bedingung anders «ormirt werden?

<lb/>' Art. i 36i des B. G. B.

<lb/>Schmitz — von Salm-Reiferscheid-Dick.

<lb/>Der Fürst von Salm klagte gegen Schmitz in Roisdorf auf
<lb/>Räumung einer Wohnung und schob ihm den Eid zu: ob er
<lb/>diese Räumung nicht versprochen habe.
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0210.tif"
                n="203"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0210--><p/>
            <p>

               <lb/>203
</p>
            <p>

               <lb/>In der zum Eidfthwur bestimmten Audienz erschien Beklagter
<lb/>nnd verweigerte den Eid, indem er eingestehen müsse, die Räu«
<lb/>inung allerdings versprochen zu haben; indessen, setzte« hinzu,
<lb/>nachdem er vorher mit dem Kläger persönlich unterhandelt, und
<lb/>dieser ihm eine Entschädigung zugesagt habe.

<lb/>Das Landgericht in Köln, bei dem dieser Rechtsstreit an- 
<lb/>hängig war, verurtheilte darauf den Beklagte» zur Räumung
<lb/>und verwies die Ansprüche auf Entschädigung zum besonder»
<lb/>Verfahren.

<lb/>In der Appellationsinstanz trug darauf der Beklagte dahi«
<lb/>an, ihn zu folgendem Eide zuzulassen :

<lb/>„Daß er dem Rentmeister Zonson zwar die Räumung in
<lb/>einigen Tagen versprochen, jedoch nur unter der Bedin- 
<lb/>gung, daß er dafür von dem Fürsten entschädigt werde,
<lb/>und daß sein Versprechen in der engsten Verbindung mit
<lb/>jenem des Fürsten gestanden habe."

<lb/>Der A. G. H. erließ hierauf folgende Entscheidung:

<lb/>In Erwägung) daß nach einmal gerichtlich geweigerter Eides- 
<lb/>leistung und davon eingetretener rechtlichen Folge, (Art. 1361
<lb/>des B. G. B.) Appellant jetzt mit einem neuen Eidesanerbieten
<lb/>um so weniger weiter, gehört werden kann , als solches gerade
<lb/>im wesentlichsten Punkte von der zum Audienzprotokoll vom 21.
<lb/>Dezember vorigen Jahres abgegebenen Erklärung abweicht, ohne
<lb/>daß im mindesten wahrscheinlich gemacht wäre, daß letztere
<lb/>dem wahren SachverWtnisse'nicht gemäß sey;

<lb/>In Erwägung, daß es auch nicht sowohl darauf ank'ömmt ,
<lb/>was er gegen de« Rentmeister Fonson geäußert haben mag,
<lb/>als darauf: ob dieser als Beauftragter des Appellate» ihm «ine
<lb/>Entschädigung als Bedingung der Räumung wirklich zugesagt
<lb/>habe, welches nicht einmal hat behauptet werden können, und
<lb/>wogegen das Vorgeben: daß sein sdes Appellanten) Verspreche»
<lb/>in der engsten Verbindung mit jenem des Fürsten gestanden
<lb/>habe, wenn es auch wahr wäre, keine weitere Folge haben
<lb/>könnte, als einen Entschädigungsanspruch in separabo zu un- 
<lb/>terstützen , nicht aber d ie, daß das Versprechen des Appellanten,
<lb/>zu räumen, als ausdrücklich von einem angeblichen Versprechen
<lb/>des Fürsten &gt; ihn zu entschädigen, abhängig gemacht, und als
<lb/>abhängig erklärt angesehen werden könnte.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H. für Recht: daß mit Verwerfung
<lb/>der Berufung daö Erkenntm'ß des hiesigen K. L. G. vom 21.
<lb/>Dezember 1824 lediglich zu bestätigen, bestätiget dasselbe hier-

<lb/>Urchio Sr. Bd. 1. Mthk. ' 13
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Schriftliches - mündliches Verfahren</title>
            </head>
      
      
      
         </div>
         <div xml:id="d93994e23438" type="section" subtype="Rechtsprechung">
            <head>
               <title level="a" type="main">Domanialzwangsbefehle</title>
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         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Form der Urtheile in Domanialsachen</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0211--><p/>
            <p>

               <lb/>204
</p>
            <p>

               <lb/>mit und vernrtheilt den Appellanten in die Kosten dieser Instanz,
<lb/>so wie in die gesetzliche Geldbuße.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom iö. April 1825.

<lb/>Advokaten: Holthof — Bade.

<lb/>Schriftliches — mündliches Verfahren.

<lb/>In den unten rubrizirten Sachen, worin über das Recht
<lb/>zu einer jährlichen Rente gestritten wird, und in erster Instanz
<lb/>schriftlich rerfahren wurde, die Art des Verfahrens aber, ob mündlich
<lb/>oder schriftlich von den beiderseitigen Anwälten dem A. G. H.
<lb/>überlassen wurde, verordnet« derselbe das mündliche Verfahren.

<lb/>Schmitz, Schäfer, Hünten — K. Reg. zu Köln.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 20. April 1825.

<lb/>Advokaten: Bleissem — Haaß.

<lb/>Domanialzwangsbefehle.

<lb/>Die zur Gültigkeit einer Vorladung in Real - und gemischten
<lb/>Sachen vorgeschriebenen Formen (Art. 64 der B. P. £&gt;.) sind
<lb/>in keinem Gesetze auf die von der K. Regierung oder Domai-
<lb/>nenverwaltung ausgehenden Awangsbefeble ausgedehnt. Es ist
<lb/>deshalb kein Grund vorhanden, ein Verfahren bloß deswegen
<lb/>zu vernichten, weil ein vom Dvniainenrentmeister erlassener
<lb/>Zwangsbefehl, worin ein Erbpacht gefordert wird, nicht die
<lb/>Lage des damit belasteten Grundstücks und die Grenznachbarn
<lb/>bezeichnet.

<lb/>v. Hompesch — Regierung zu Köln.

<lb/>l. Civilsenat. Sitzung vom 25. April 182h.

<lb/>Advokaten: Sch öler — Haaß.

<lb/>Form der Urtheile in Domainensachen.

<lb/>Wenn die K. Regierung als Domainenverwaltung, ohne sich
<lb/>eines Anwalts zu bedienen, eine Streitsache schriftlich verhandelt,
<lb/>und auf den erstatteten Bericht eines Richters das Erkenntniß
<lb/>erfolgt, so leidet dieses Erkenntniß, was die Form betrifft,
<lb/>nicht deshalb an einer Nichtigkeit, weil es ohne Qualitäten
<lb/>äusgefertigt worden; denn in dem Berichte , des Richters sind
<lb/>die Qualitäten enthalten und ist die Insinuation derselben nicht
<lb/>nöthig.

<lb/>Blanke — Regierung zu Aachen

<lb/>l. Civilsenat. Sitzung vom 25. April 1825.

<lb/>Advokat: R i t t m a n n,
</p>
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Klagenkumulation. Rebenablöse. Anerbieten. Konsignation</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0212--><p/>
            <p>

               <lb/>Klagenkumulation. -- Rentenablöse. — Anerbieten. —
<lb/>Konsignation. '

<lb/>In wie fern fleht mehrern Rentschuldnern, welche
<lb/>Vereint in.Einer Klage die Ablöse der Rente ver- 
<lb/>langen, die Einrede.der subjektiven Klagenkumw-
<lb/>lation entgegen?

<lb/>Behufs der Anstellung einer Klage auf Ablösung
<lb/>einer Rente ist nicht erforderlich, daß ein reelles
<lb/>Anerbieten des Einlösepreises und bei verwei- 
<lb/>gerter Annahme die gerichtliche Konsignation
<lb/>Vorhergehe. Gesetz vom 29. Dezember i79o. Dekret vom
<lb/>3. Germ. Jahres 2.

<lb/>Dahm und Konsorten — Erben Schwarz.

<lb/>Dahm und Konsorten, im Ganzen 76 an Zahl, Eigertthümer
<lb/>Von Weinbergen in der Gemarkung von Bernkastel im Landge- 
<lb/>richtsbezirk von Trier, sind an die Erben Schwarz eine jähr- 
<lb/>liche Rente, bestehend in dem dritten Trauben, abzugeben ver- 
<lb/>pflichtet. Gesonnen, diese Rente abzulösen, ließen sie durch
<lb/>außergerichtlichen Akt eines Gerichtsvollziehers den Rentgläubi-
<lb/>gern Erben Schwarz am 23. Mai ,1821 eine Summe von 4583
<lb/>Thlr. 16 Gr. als Loskaufsvreis anbietest. Die Erben Schwarz
<lb/>wachten hierauf am i3. Juli #821 die Gegenerklärung, daß
<lb/>dies Anerbieten, wenn es auch in legaler Form geschehen wäre,
<lb/>nicht angenommen werden könne, weil es nur oberflächlich
<lb/>arbitrirt. sey und auf keiner Basis und Berechnung beruhe.
<lb/>Dasselbe reelle Anerbieten wurde am i9. November 1821 noch
<lb/>einmal wiederholt und eben so wie das erste Mal beantwortet
<lb/>und zurückgewkesen.

<lb/>Klage beim L. G. in Trier, um die Rente als einlösbar und
<lb/>verordnen zu hören, daß der Einlösepreis nach den Verfügungen
<lb/>des Gesetzes vom 29. Dezember i79o ausgemittelt und zu dem
<lb/>Ende Experten ernannt werden. Die Verklagten erhoben die
<lb/>Einrede, daß die Klage so wie sie dermalen angestellt worden,
<lb/>nicht annehmbar sey. Sie stützten diese Einrede auf die Be- 
<lb/>hauptung, der Schuldner einer Abgabe, die in einem Theile des
<lb/>Naturalertrags eines Grundstücks bestehe, müsse vorab außerge- 
<lb/>richtlich eine bestimmte Summe als Lvskaufspreis dem Gläubiger
<lb/>realiter anbieten lassen und bei verweigerter Annahme
<lb/>solche konsigniren, ehe er vor Gericht auf Ausmittelung
<lb/>des wahren Loskaufspreises durch Experten antragen dürfe.

<lb/>Das L. G. in Trier nahm diese Einrede der Unannehmbar-
<lb/>keit an und wieß die Kläger am 31. August 1822 mit ihrer
<lb/>Klage als zur Zeit unzulässig ab.
</p>
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                n="206"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0213--><p/>
            <p>

               <lb/>Berufung der Kläger, Jnzidentappell der Appellaken, gerichtet
<lb/>gegen die Vereinigung der 75 Kläger, die nicht berechtigt seyen,
<lb/>alle zusammen in einer Klage ihr Recht geltend zu machen.
<lb/>Gegenseitiger Antrag auf Uuannehmbarkeit dieser Jnzidentappell,
<lb/>weil diese Einrede gegen die Klagenkumulation in erster In- 
<lb/>stanz nicht vorgebracht worden sey.

<lb/>U r t h e i l:

<lb/>WaS die Jnzidentberüfung betrifft:

<lb/>In Erwägung, daß bereits in erster Instanz darauf ange-
<lb/>tragen worden war, die eingeführte Klage als unannehmbar
<lb/>zu verwerfen;

<lb/>Daß zwar erst in appellatorio die Einrede der Klagenku- 
<lb/>mulation vorgebracht, hierdurch aber nicht sowohl ein neuer
<lb/>Antrag auf Theilung der Klage genommen, als dem ursprüng- 
<lb/>lichen Gesuche ein fernerer Rechtfertigungsgrund hinzugefügt
<lb/>worden ist; daß mithin die Zulässigkeit der Jnzidentberüfung
<lb/>nicht bestritten werden kann;

<lb/>In Erwägung» daß diese Einrede der subjektiven Klagenku-
<lb/>mularivn nicht begründet ist, indem a) der Klagegegenstand in
<lb/>Beziehung auf jeden der Kläger und dermaligen Appellanten
<lb/>der nämliche ist, die nämlichen Rechtsverhältnisse hinsichtlich
<lb/>aller bestehen, und alle Rechtfertigungsgründe und Einreden so
<lb/>wie für den einen auch für die übrigen geltend gemacht werden
<lb/>können; Indem b) da es sich von Ablösung einer Rente, mithin
<lb/>einem Gegenstände von unbestimmtem Werthe handelt, in jedem
<lb/>Falle, die Klagen seye« einzeln eingeführt oder kumulirt, der
<lb/>Jnstanzenzug mit Umgehung des Friedensrichters von dem
<lb/>Landgerichte an den Appelkationshof statt hat, und daher die
<lb/>Vereinfachung des Verfahrens mittelst Verbindung aller Klagen
<lb/>keinen Nachtheil für die Appellaken bewirken kann;

<lb/>Soviel 2. die Hauptberuf«ng betrifft:

<lb/>In Erwägung, daß es sich noch zur Zeit ausschließlich davon
<lb/>handelt, zu untersuchen, ob in Folge des Gesetzes vom a9. Dez.
<lb/>i79o bk Rentschuldner gehalten sind, ihrem Gesuche um Los- 
<lb/>kauf der Renten ein vorläufiges reelles Anerbieten einer hierzu
<lb/>bestimmten Summe beizufügen;

<lb/>Daß in dieser Beziehung die Art. 3, 2ten Titels, i, io
<lb/>und i, 3tcn Titels des bezogenen Gesetzes vom Jahre i?9c»,
<lb/>indem sie die Rechtsverhältnisse der Parthcien bestimmen, zu- 
<lb/>gleich auch das bei dem Rentenloskauf zu beobachtende Ver- 
<lb/>fahren verordnen;

<lb/>Daß durch den angeführten Art. 3 des i, Titels den Rent-
<lb/>schuldnern die Befugniß ertheilt worden, im Wege der gütliche»
<lb/>Vereinbarung mit den Rentgläubigern die Rente abzulosen;
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0214.tif"
                n="207"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0214--><p/>
            <p>

               <lb/>207
</p>
            <p>

               <lb/>Daß für den durch, den i. Art. des 3. Titels vorgesehenen
<lb/>Fall, daß die Partheien über den Loskaufspreis sich nicht ver- 
<lb/>ständigen konnten, die nachfolgenden Artikel die Mt und Weise
<lb/>anzeigerr, wieder Loskauf bewirkt werden sollte, und in Bezug
<lb/>auf die in einem bestimmten Antheil der jährlich emzuärndtenden.
<lb/>Früchte bestehenden Renten der betreffende Art. io Vorschreibt,
<lb/>daß der jährliche Ertrag des rentpflichtigen Grundstückes durch
<lb/>Sachverständige ausgemittelt werden solle, „quant aux rentes
<lb/>„et redevances foncieres, qui consistent en une certaine
<lb/>„portion des fruits reeoltes armuellernent sur les fonds,
<lb/>„Ü sera procede par des experts que les parties liomme-
<lb/>„ront, ou qui seront nornmes d’office par le Juge, k une
<lb/>„evaluation de ce que le fonds peut produire en nature
<lb/>„dans une annee commune;“

<lb/>Daß nun gemäß Verfügung des nachfolgenden Art. , i für
<lb/>alle Fälle, in welchen die Ermittelung des jährlichen Rentener- 
<lb/>trages eine Abschätzung durch Sachverständige veranlassen kann,
<lb/>es den Rentpflichtigen anheim gestellt wird, dem Rentgläubiger
<lb/>in einem außergerichtlichen Akt ein reelles Anerbieten einer be- 
<lb/>stimmten Dumme zu machen;

<lb/>„Dans tous les cas, ou l’evaluation du produit annuelde la
<lb/>„rentepourra donner-Heu h: une estimation d’experts, si le
<lb/>„rachat a lieu entre parties, qui aient la libertd de traiter
<lb/>„de greagre, ler^devable pourrafaire auproprietaire de la
<lb/>„rente, par un acte extrajudiciaire, une offre reelle dune
<lb/>„somme d^termin^e t en cas de refus d’accepter Fofl’re,
<lb/>„les frais de l’expertise qui deviendra neeessaire,. seront
<lb/>„supportds par celui qui aura fait l’offre, ou par le refu-
<lb/>„sant, seien que l’offre sera jugee süffisante ou insuf-
<lb/>„fisante.“

<lb/>Daß aus der Zusammenstellung aller dieser geschlichen Ver- 
<lb/>fügungen es sich ergibt, daß

<lb/>0 eine gütliche Vereinbarung der Partheien über die Ablö- 
<lb/>sung einer Rente statt haben darf-, daß
<lb/>s) der Versuch einer solchen Vereinbarung durchaus keinen
<lb/>gesetzlichen Formen untergeordnet ist; daß

<lb/>3) auf den Grund einer nicht bewirkten Verständigung rnt
<lb/>Wege der Güte eine Ermittelung durch Sachverständige
<lb/>eintreten soll und es den Partheien freigestellt bleibt, so- 
<lb/>dann die Ernennung der Experten bei Gerichte nachzusuchen;
<lb/>daß eS aber auch

<lb/>4) von dem Willen des Rentpflichtigen abhängt, eine» Ver- 
<lb/>such zur Vermeidung der Expertise zu machen, indem er
<lb/>nämlich dem Gläubiger eine bestimmte Loskaufssumme An- 
<lb/>bieter, wobei er sich dann nur für den Fall des nicht hin-
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0215.tif"
                n="208"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0215--><p/>
            <p>

               <lb/>reichend erachteten Anerbietens der Gefahr unterzieht, die

<lb/>Kosten der alsdann nothwendig zu veranlassenden Expertise

<lb/>allein zu tragen;

<lb/>In Erwägung, daß den bezogenen Verfügungen des hier als
<lb/>Norm dienenden Gesetzes vom 2g. Dezember i79o, auch in
<lb/>Hinsicht auf das vorläufige Anerbieten einer für den Loskauf
<lb/>bestimmten Summe ein Genüge geleistet ist, weil für diesen
<lb/>Fall von keinem Anerbieten, welches die Stelle der Zahlung
<lb/>sogleich vertreten, im Nichtannehmungsfalle mit einer Konsig- 
<lb/>nation verbunden feyn und also auch die Gefahr des angeboteiien
<lb/>«nd depvnirten Geldes auf den Gläubiger übertragen soll, son- 
<lb/>dern nur von einer wirklichen Bereitwilligkeit, eine gewisse Summe
<lb/>zu zahlen, und davon die Rede ist, wem die Kosten der Erper-
<lb/>tife, wenn sie nöthig geworden ist, zur Last fallen müssen;

<lb/>. Daß auch die Verfügungen des besagten Gesetzes keine spätere ,
<lb/>Erläuterungen oder Auslegungen erhalten haben, und aus bei- 
<lb/>läufig gebrauchten Ausdrücken in einer Anfrage an den Natio-
<lb/>nalkonvxnt in Bezug auf den Inhalt des 12. Art. 3. Titels
<lb/>des besagten Gesetzes, worauf sodann das in den Rheinprovinzen
<lb/>nicht verkündete Dekret vom 3., Germinal Jahres 2 erlassen
<lb/>worden, keine Folgerungen in Betreff der hier zur Entscheidung
<lb/>vorliegenden Rechtsfrage gezogen werden kann;

<lb/>In schließlicher Erwägung, daß soviel die Hauptsache selbst
<lb/>nnd namentlich die Frage betrifft, ob dem Anträge der Appel- 
<lb/>lanten gemäß bei einer vorzunehmenden Abschätzung durch Sach- 
<lb/>verständige die dem Jahre 1822 unmittelbar vvrhergegangenen
<lb/>r4 Jahre zum Grunde zu legen seyen, wobei es sich dann vor- 
<lb/>züglich von Würdigung der angeblich bewirkten offres reelles
<lb/>handeln dürfte, in erster Instanz nicht verhandelt worden und.
<lb/>die dermakige Lage der Sache sich nicht zu einer definitiven
<lb/>Entscheidung eignet;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verwirft der K. R. A. G. die Jnzidentberufung als nicht be- 
<lb/>gründet.

<lb/>Und über die Hauptberufung erkennt und ändert er das
<lb/>Unheil des K. L. G. zu Trier vom 3i. August 1822 ab, ver- 
<lb/>wirft die von den Appellate» rvrgebrachte Einrede der Unan-
<lb/>nehmbarkeit der Klage, verordnet, daß in der Hauptsache ver- 
<lb/>handelt werde, und verweiset zu diesem Ende die Parthei vor
<lb/>das K. L. G. zu Trier und zwar zur ersten Civilkammer zu- 
<lb/>rück u. f. w.

<lb/>l. Cr'vilfenat. Sitzung vom 25. April i8s5*

<lb/>Advokaten: Aldenhoven — Holthof.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0216.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Dienstvertrag. Lohn. Geständniß. Eid</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0216--><p/>
            <p>

               <lb/>Dienstvertrag. --- Lohn. — Gestandniß. — Eid.

<lb/>DaS Gestandniß des Dienstherr«, daß der Lohn für

<lb/>seinen Handlungsdiener vertragsmäßig früher irr
<lb/>einer bestimmten jährlichen Summe bestanden
<lb/>habe, daß aber später durch eine besondre Verein- 
<lb/>barung dieser Lohn in gewisse Prozente Provision
<lb/>von den für den Herrn verkauften Maaren umge- 
<lb/>wandelt fei), ist theilbar. Dem Herrn, welcher
<lb/>diese letzte Vereinbarung behauptet, wird nicht
<lb/>auf seinen Eid geglaubt, sondern er muß solche
<lb/>beweisen. Art. ,356, i73i des B. G. B-
<lb/>Hönes und Pothof — Rathfam.

<lb/>Der Handlungsdiener Rathfam hatte bei den Handelsleuten
<lb/>Hönes und Pothof mehrere Jahre in Dienste gestanden. Er
<lb/>machte die Reisen, und bezog dafür vertragsmäßig bis Zum
<lb/>Jahr 1820 ein bestimmtes jährliches Salaire von 600 Gulden.

<lb/>Nachdem er noch einige Jahre seine Dienste als Reisender
<lb/>fortgesetzt, klagte er auf Zahlung seines rückständigen Salaire
<lb/>nach einer Berechnung von jährlichen 600 Gulden. Beklagte
<lb/>gestanden hierauf ein, daß er bis 1820 allerdings vertrags- 
<lb/>mäßig 600 Gulden jährlichen Lohn bezogen habe; alsdann aber
<lb/>hätten sie mit ihm eine neue Vereinbarung mündlich getroffen,
<lb/>daß er statt des jährlichen Lohns in Zukunft gegen Provision
<lb/>reisen, und für die verkauften Waaren fünf respecti ve sechs
<lb/>Prozent beziehen solle. Der Kläger läugnete diese Vereinbarung.
<lb/>Beklagte erwiederten: unser Gestandniß kann nicht getheilt
<lb/>werden» Art. i356 des B. G. B.» und wir erbieten uns,
<lb/>solches durch einen Eid zu bekräftigen Art. i78i des B. G. B.

<lb/>Das Landgericht in Köln erkannte am 5. Februar 1825 zu
<lb/>Recht, und legre den Beklagten auf, die von ihnen behauptete
<lb/>spätere Vereinbarung durch Schriften zu beweisen.

<lb/>Die Berufung der Beklagten wurde durch folgendes Urtheil
<lb/>verworfen.

<lb/>In Erwägung, daß die Appellanten gegen die Behauptung
<lb/>des Appellaten, daß er bis zum Jahre 1820 ein jährliches
<lb/>Salarium von 600 Fl. bezogen, nichts eingewendet, dagegen
<lb/>behauptet haben, sie seien im Anfänge des Jahrs »820 mit
<lb/>dem Kläger mündlich dahin übereingekommen, daß er von da
<lb/>an von den Weinen, die er absetze, 5 resp. 6 Proz. beziehen solle;

<lb/>Daß hier kein gualifizirtes Gestandniß vorkiegt» folglich auch
<lb/>von dessen Theikung keine Rede sein kann, die Appellanten da- 
<lb/>her schuldig bleiben , die ihrem Angeben nach mit dem ersten
<lb/>Kontrakt vorgegangene Veränderung zu bemessen, und also dar-
<lb/>zuthun, daß der Appellat auf sein voriges Salari»«, verzichtet.
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0217.tif"
             n="210"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Appellationsinstanz. Kompetenz</title>
            </head>
      
      
      
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Testament. Fideikommiß</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0217--><p/>
            <p>

               <lb/>210
</p>
            <p>

               <lb/>Mid wie groß auch immer seine Reisekosten, und wie unbedeu- 
<lb/>tend die Weinverkäufe seyn mochten, er sich mit 5 oder 6 Pro- 
<lb/>zent von dem Ertrag des von ihm bewirkten Absatzes begnügen
<lb/>zu wollen» versprochen habe;

<lb/>Daß es überflüssig ist » hier die Frage zu untersuchen, ob
<lb/>rin Handlungskommis zu den Personen gehöre, wegen deren
<lb/>Gehalt dem Diensthrrrn auf seinen bloßen Eid geglaubt werden
<lb/>Müße, weil jedenfalls ein solcher Eid dann nicht Statt haben
<lb/>kann, wenn über den früher bestandenen Betrag des Lohns
<lb/>kein Streit ist, und ei sich blvs von einer datin vorgenomme- 
<lb/>nen Veränderung handelt.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 2. Mai 1825.

<lb/>Advokaten: Lautz — H0lth0f.

<lb/>Appellatronsinstanz. — Kompetenz.

<lb/>Bei dem Landgerichte war gegen eine Parthei in Kontuma-
<lb/>ziam gesprochen worden.

<lb/>Sie legte die Berufung ein, und führte an, das Landgericht
<lb/>sey ratione materiae inkompetent gewesen» weil die Sache vor
<lb/>das Handelsgericht gehöre. ,

<lb/>Der A. G. H. nahm hierauf keine Rücksicht. Er erwog» die
<lb/>Einrede der Inkompetenz ratione materiae könne Zwar in der
<lb/>Regel auch noch in zweiter Instanz vorgrbracht werden. Da
<lb/>aber schon eine Definitiventscheidung in der Hauptsache erlassen
<lb/>sey» so könne die Einlassung unter jenem Vorwände nicht ver- 
<lb/>weigert werden, weil die Appellationsinstanz sowohl für ge- 
<lb/>wöhnliche Civil- als für Handelsprvzesse gleichmäßig kompetent
<lb/>sey.

<lb/>Die drichs — Fr owei n.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 2. Mai 1825.

<lb/>Advokaten: Schöler — Müller.

<lb/>Testament. — Fideikommiß.

<lb/>Das Testament» worin ein Ehegatte den andern
<lb/>als Universalerben unter dem Vorbehalt einsetzt,
<lb/>daß nach beiderseitigem Tode die Hälfte des als- 
<lb/>dann vorhandnen beiderseitigen Vermögens auf
<lb/>die Verwandten des Testators verfallen soll» ent- 
<lb/>hält eine verbotene fideikommiffarische Substitu- 
<lb/>tion, und eine unerlaubte Verfügung über das
<lb/>Vermögen des Erben» Art. 893, 895 , 896, 1021 deS
<lb/>B. G. B.
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0218.tif"
                n="211"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0218--><p/>
            <p>

               <lb/>211
</p>
            <p>

               <lb/>B u ß —Bohnen.

<lb/>Johann Peter Stragholz hatte die Adelheid Buß unter Herr«
<lb/>schast des Jülich» und Bergischen Statutarrechts geehelicht.
<lb/>Ihre Ehe blieb kinderlos. Am &gt;2. September i8r 7 errichteten
<lb/>beide Eheleute, Jeder ins Besondere, vor Notar und Zeugeii
<lb/>ein Testament. Der Mann verordnete wie folgt:

<lb/>„Ich besitze mit meiner bei mir wohnenden Ehefrau Adelheid Buß
<lb/>bewegliches undunbewegliches Vermögen, und habe keine Kinder.
<lb/>Ich setze daher meine genannte Ehefrau auf den Fall meines Vorster- 
<lb/>bens zu meiner Universalerbin alles Vermögens, worüber ich an mei- 
<lb/>nem Todestage verfügen darf, unter dem Vorbehalt hiemir ein, daß
<lb/>nach meinem und meiner Ehefrau Tode die Hälfte des
<lb/>alsdann vorhanduen Vermögens den Kindern meines
<lb/>verlebten Bruders Johann Heinrich Stragholz und den Kindern
<lb/>meiner auch verstorbenen mit dem Theodor Hambuchen verheira-
<lb/>thet gewesenen Schwester Maria Gertrud Stragholz zum Eigen- 
<lb/>thum und zur Benutzung in der Art zufallen solle, daß dir
<lb/>Kinder meines Bruders für sich einen vierten Theil, und die
<lb/>Kinder meiner Schwester ebenfalls für sich einen vierten -Theil
<lb/>des sämmtlichen von mir und meiner Ehefrau nach- 
<lb/>lassenden Vermögens zur gemeinschaftlichen Theilungnach
<lb/>Stämmen erhalten."

<lb/>„Ich halte mir die Befugniß bevor» während meinem Leben
<lb/>Einem oder Andern meiner Verwandten etwas zum Voraus zu
<lb/>Vermachen oder,zu schenken, und verordne, daß dieses Ver»
<lb/>mächtniß oder Schenkung bei der künftigen Theilung nicht kon-
<lb/>ferirt werden soll. Eben so soll mir Vorbehalten seyn, aus dem
<lb/>gemeinschaftlichen Vermögen eine Summe zur Ehre Gottes zu
<lb/>meinem Seelenheil oder zu milden Stiftungen herzunehmen,
<lb/>oder darüber zu verfügen, in welchen beiden Fällen, dann,
<lb/>wenn ich die Erklärung in Gegenwart von zweien Zeugen abge- 
<lb/>geben habe, diese Erklärung solche Kraft haben soll, als wenn
<lb/>sie in diesem Augenblick von mir gemacht worden sey."

<lb/>„Es ist endlich mein Wille, daß meiner überlebenden Ehefrau
<lb/>die unbeschränkte Benutzung des sämmtlichen Vermögens nach
<lb/>meinem Tode zustehen soll."

<lb/>Das Testament der "Ehefrau war diesem ganz ähnlich. Sie w
<lb/>setzte auf den Fall ihres Vorversterbens ihren Ehemann zum
<lb/>Universalerben ein, nach ihrem beiderseitigen Tode sollte aber
<lb/>die Hälfte des alsdann vorhandenen beiderseitigen Vermögens
<lb/>auf ihre der Testirerin Verwandten verfallen.

<lb/>Der Mann starb zuerst. Die Frau blieb km Besitz des ge- 
<lb/>kämmten Vermögens, ohne Inventar zu machen. Drei Jahre
<lb/>nachher starb die Frau.
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0219.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0219--><p/>
            <p>

               <lb/>212
</p>
            <p>

               <lb/>Die Verwandten der letztern klagten darauf gegen die
<lb/>wandten des Mannes auf Ungültigkeit des von Letzterry errich- 
<lb/>teten Testamentes , namentlich, weil darin eine verbotne ftbei*
<lb/>kommissarische Substitution enthalten sev; sie trugen demnach
<lb/>darauf an, daß über die Verlassenschaft der Eheleute Strag-
<lb/>holz die Jntestaterbfolge Start habe, der gemäß ihnen Klägern
<lb/>als Jntestaterben der Wittwe der sämmtliche Mobilarnachlafi,
<lb/>sodann ihr eingebrachtes Jmmobilarvermögen und die Hälfte
<lb/>der unbeweglichen Errungenschaft ausschließlich gebühre.

<lb/>Das Interesse zu dieser Klage lag für die Verwandten der
<lb/>Frau in dem Umstande, daß das Vermögen hauptsächlich aus.
<lb/>den eingebrachten liegenden Gütern der Frau bestand , wohin- 
<lb/>gegen der Mann nichts eingebracht hatte; sodann in dem Um- 
<lb/>stande , daß durch das Vorversterben des Mannes die Frau,
<lb/>nach dem bergischen Statutarrecht C'igenthümerin des ganzen.
<lb/>Mobilarnachlaffes geworden war. Weil aber Kläger in dem
<lb/>Testament der Frau nur zur Hälfte des gesummten Vermögens
<lb/>der Eheleute eingesetzt waren, so zogen sie vor, ab Intestato
<lb/>zu erbem

<lb/>Durch Urtheil vom 28, Mai 1824 wies das Landgericht in
<lb/>Köln die Kläger und zwar in Kontumaziam der Beklagten ab,
<lb/>indem es erwog: &lt;

<lb/>„Daß die in dem vor Notar Wachendorf am 12. September
<lb/>,6l7 errichteten Testament enthaltene Verfügung, wodurch Jo- 
<lb/>hann Peter Stragholz seine Ehefrau Adelheid Buß zur Univer-
<lb/>falerbin alles Vermögens, worüber er an seinem Todestage
<lb/>disponiren durfte, unter dem Vorbehalt einsetzre, daß nach
<lb/>seinem und seiner Ehefrau Tode die Hälfte des alsdann vor-
<lb/>handnen Vermögens den Kindern seiner Geschwister zufallen
<lb/>solle, nicht als eine im Art. 896 des B. G. B. verbotene Sub- 
<lb/>stitution angesehen werden könne, indem der überlebenden Ehe- 
<lb/>gattin nicht die Verbindlichkeit auferlegt sey, etwas für diese
<lb/>Geschwisterkinder aufzubewahren."

<lb/>Auf die hiegegen eingelegte Berufung der Kläger ergieng
<lb/>folgendes reformatorisches Urtheil:

<lb/>In Erwägung, daß unter den vorliegenden Umständen von
<lb/>der Vollstreckung zweier Testamente die Frage ist, die am 12.
<lb/>September i8i7, in zwei verschiedenen Urkunden, in der einen
<lb/>von Johann Peter Stragholz und in der andern von dessen
<lb/>Ehefrau Adelheid Buß errichtet wurden;

<lb/>Daß Johann Peter Stragholz in feinem Testament zweierlei
<lb/>Erben und zwar vor allem seine Ehefrau, wenn sie ihn über- 
<lb/>lebte; nach ihrem Tode aber in der Hälfte des alsdann
<lb/>vorhandenen Vermögens seine nächsten Verwandten zu Erben
<lb/>ernannt hat;
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0220.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0220--><p/>
            <p>

               <lb/>213
</p>
            <p>

               <lb/>Daß die erste Erbeinsetzung zwar ausdrücklich auf 'dasjenige
<lb/>Vermögen beschränkt war » worüber Johann Peter Stragholz
<lb/>an seinem Todestage verfügen durfte » mithin weder die Mobi- 
<lb/>lien» welche dem Längstlebenden nach dein bergischen Statutar-
<lb/>rechte gebührten, noch die von der Ehefrau in die Ehe einge-
<lb/>brachten liegenden Güter» oder die ihr zukommende Hälfte an
<lb/>der ehelichen Errungenschaft hierunter begriffen sein konnten;
<lb/>daß es sich gleichwohl aus dem ganzen Zusammenhang sowohl
<lb/>als aus den Worten dieses Testaments ergibt, daß es die Ab- 
<lb/>sicht des Testirers war, seine nächsten Verwandten zur Hälfte
<lb/>des ganzen alsdann vorhandenen Mobilar- und Jmmobilar-
<lb/>Vermögens ohne Unterschied, mithin auch zur Hälfte alles
<lb/>dessen , was seiner Ehefrau alsdann zugehören würde, als
<lb/>Erben zu berufen;

<lb/>Daß der Art. 893 und 395 des B. G. B. einem Jeden
<lb/>zwar erlaubt, über sein Vermögen zu verordnen, letzte Wil- 
<lb/>lensverordnungen über fremdes Vermögen aber ungültig sind,
<lb/>mithin alles was Johann Peter Stragholz für den Fall, da
<lb/>auch seine Ehefrau mit Tode abgegangen sein würde, Über ihn
<lb/>Eigenthum an Mobilien und ihre eigenen liegenden Güter ver- 
<lb/>ordnet har, so angesehen werden muß, als wenn es gar nicht-
<lb/>geschrieben wäre;

<lb/>Daß, wie Einige behaupten» ein Testirer zwar berechtigt
<lb/>seyn soll, über das Vermögen seines Erbe«, zu verordnen, dies»
<lb/>Behauptung gleichwohl durch die allgemeine Verfügung des
<lb/>io2i. Art. des B, G. B.» die sich nach dem Gesetze vom 3o.
<lb/>Vent. i2. Jahres durch eine blos positive Bestimmung des rö»
<lb/>mischen Rechtes in L. 67 § 8 de legatis II nicht einschränken
<lb/>läßt, hinlänglich widerlegt wird;

<lb/>Daß also die Appellate« auf das von Adelheid Buß ursprüng- 
<lb/>lich herrührende oder nach den Bergischen Landrechten ihr ange- 
<lb/>fallene Vermögen aus dem Testament des Mannes so wenig,
<lb/>als aus dem Testament der Frau Anspruch machen können;
<lb/>nicht aus jenem des Mannes, weil dieser nur seine Frau in
<lb/>dem Vermögen , worüber er zur Zeit seines Absierbens verord- 
<lb/>nen konnte, und erst nach ihrem Tode in Gütern, wovon ein
<lb/>Theil ihm nicht zugehörte, die Appellate» zu Erben ernannt
<lb/>hat; aber auch nicht aus dem Testamente der Frau, weil der
<lb/>Appellate» hierin gar nicht gedacht ist;

<lb/>Daß Adelheid Buß zwar ihren Mann drei Jahre und einige
<lb/>Monate überlebt, über dessen eigene Güter kein Inventar er- 
<lb/>richtet , und nur über eine Hälfte ihres Vermögens verordnet
<lb/>hat, daß aber i) bei der Frage: ob das Testament des Man- 
<lb/>nes vollstreckt werden soll, jenes der Frau, das als ein für
<lb/>sich bestehendes Ganze betrachtet werden muß, nicht in Anschlag
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0221.tif"
                n="214"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0221--><p/>
            <p>

               <lb/>SI 4
</p>
            <p>

               <lb/>kommen kann, und aus dem Umstande, daß sie «ach denBer-
<lb/>gischen Landrechren verbunden gewesen wäre, über einen Theil
<lb/>der Immobilien ein Inventar zu errichten, nicht folgt, daß
<lb/>sie durch die Unterlassung eines solchen Inventars das Testa- 
<lb/>ment ihres Mannes in Beziehung auf ihr eigenes Vermögen
<lb/>für gültig anerkannt, und zu vollziehen auf eine gültige Weise
<lb/>versprochen habe, sondern Vieser Umstand die nächsten Erben
<lb/>deS Mannes nur berechtigte, nach dem 95. Kapitel der Jülich-
<lb/>«nd Bergischen Reformationsordnung wider sie zu klagen ;

<lb/>Daß es in der hier geltenden Gesetzgebung überhaupt keine
<lb/>destamenta reciproca oder correspectiva in dem Sinne der
<lb/>Ulten Gesetzgebung mehr gibt, und sogar das Testament der
<lb/>Ehefrau, Adelheid Buß, wovon sie jeden Augenblick wieder
<lb/>abgehen konnte, erst nach ihrem Tode eröffnet werden durfte,
<lb/>ohnehin aber der Hauptzweck dieses letzter» Testaments darin
<lb/>bestand f daß ste ihren Ehemann auf den Fa kl ihres Vor- 
<lb/>sterbens zum Universalerben ihres gesammten Mobiliar- und
<lb/>Jmmobiliar-Vermögens ernannte, worüber sie an ihrem To- 
<lb/>destage verfügen durfte, folglich auch dieses Testament we- 
<lb/>nigstens in so weit schon nach dem io39 Art. des B. G. B.
<lb/>durch das Vvrsterben des Mannes hinweg fiel;

<lb/>Daß aber auch unter diesen Umständen der übrige Inhalt
<lb/>ihres Testaments, der nur auf den Fall berechnet war, daß
<lb/>ihr Mann sie überleben, und ihr Erbe seyn würde, hinweg
<lb/>fällt; *

<lb/>Daß auch dieses Testament Verfügungen über fremdes Ver- 
<lb/>mögen enthält, die mit dem Ganze» in zu genauem Zusam- 
<lb/>menhang stehen, als daß es möglich seyn sollte, diese allein zu
<lb/>vernichten, und im Uebrigen das Testament aufrecht zu halten;

<lb/>Daß in dem Testamente der Adelheid Buß ohnehin zum
<lb/>Vortheile der Appellaten durchaus nichts verordnet, sondern
<lb/>nur im Allgemeinen erklärt ist, daß die Testirerin nach ihrem
<lb/>und ihres Ehemannes Tode die Hälfte des alsdann vorhan- 
<lb/>denen Vermögens ihren eigenen nächsten Verwandten vermache.

<lb/>Daß , wie diese Verordnung ungültig ist, insoweit sie zu- 
<lb/>gleich sich auf das Vermögen des Mannes erstrecken soll, also
<lb/>auch zwar in Beziehung auf die eigenen Güter der Testirerin
<lb/>sich nur auf eine Hälfte erstreckt, ohne jedoch die andere Hälfte
<lb/>den Appellaren zu vermachen, mithin, wenn das Testament
<lb/>gültig seyn sollte» nur angenommen werden könnte, daß die
<lb/>andere Hälfte, weil ihr Mann darüber nicht gültig verordnen^
<lb/>und sie eben so wenig ausdrücklich als stillschweigend und durch
<lb/>einen Vertrag auf ihre Befugniß zu testiren Verzicht thun,
<lb/>oder diese ihrem Manne übertragen konnte, nach ihrem Tode
<lb/>den Appellant« angefallen sey;
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0222.tif"
                n="215"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0222--><p/>
            <p>

               <lb/>'215
</p>
            <p>

               <lb/>Daß endlich beide Testamente vom 12. September 18,7 eine
<lb/>»erbotene Substitution enthalten, weil hierin der Mann sowohl
<lb/>-als die Frau sich für den Fall, da der erste Erbe zu ihrem
<lb/>Nachlasse gelang,» würde, sich einen zweiten Erben, der hier
<lb/>nichts anders als ein Fideikommißerbe seyn konnte, ernannt
<lb/>hatten;

<lb/>Daß im 896. Art. des B. G. B. Substitutionen im Allge- 
<lb/>meinen verboten, oder , was hier einerlei, von der Reihe der
<lb/>gesetzlichen Formen ausgeschlossen sind, wornach es erlaubt seyn
<lb/>soll, über sein Vermögen auf den Todesfall zu verordnen, und
<lb/>nach dem 893. Art. nur Vulgar-Substitutivnen von dieser Re- 
<lb/>gel ausgenommen sind.

<lb/>Daß eS bei einer fideikommissarischen Substitution wenig
<lb/>darauf ankommt, ob der Testirer dabei ausdrücklich erklärt har,
<lb/>daß sein erster oder Fiduziarerbe verbunden seyn soll , den Nach- 
<lb/>laß zum Vortheile des zweiten Erben aufzubewahren, oder ob
<lb/>er sich auf die Erklärung beschränkt hat, daß er ihn ganz
<lb/>oder zum Theile zurückgeben soll, weil die Verbindlichkeit,
<lb/>-etwas zurück zu geben, la charge de rendre auch nothwen-
<lb/>dig die andere in sich begreift, die Sache ihm zu erhalten, la
<lb/>charge de conserver, und 2) weil man auch sonst dem buch- 
<lb/>stäblichen Inhalt des Art. 896 zuwider annehmen müßte, daß
<lb/>der Art. ro4ö nnd 1049 des B. G. B. keine Ausnahme von
<lb/>der Regel, sondern nur etwas , das sich von selbst verstand,
<lb/>enthalten, indem. auch in diesem Art. nur von Verordnungen
<lb/>über einen Theil des Vermögens die Rede ist, avec la charge
<lb/>de rendre ces biens aux enfans nes et ä naitre au premier
<lb/>degrö seulement;

<lb/>Daß sogar nach dem römischen Rechte, wie sich aus L. 54
<lb/>ad senatusconsultum trebellian. ergibt vor Verkündigung
<lb/>der Nov. io8 Niemand daran zweifelte, daß ein fideicommis- 
<lb/>sum ejus quod superfuerit noch immer ein wahres Fidei-
<lb/>kvmmiß sey, vbschon der Fiduziarerbe damals durch Handlun- 
<lb/>gen unter Lebenden das Ganze ohne Ausnahme veräußern konnte;

<lb/>Daß wenigstens in dem gegenwärtigen Falle, wenn mandas
<lb/>Testament des Johann Peter Scragholz für gültig annehmen
<lb/>könnte, dessen Ehefrau über denjenigen Theil des Vermögens,
<lb/>den ihr Mann hierin, dem Bergischen Statutarrechte zuwider,
<lb/>als sein Eigenihum behandelte, und worüber er für den Fall,
<lb/>daß Adelheid Buß die Letzlebende wäre, nicht verfügen konnte,
<lb/>auf den Todesfall nicht" anders hätte verordnen dürfen, und
<lb/>ihr also nur die Alternative übrig geblieben seyn würde, ent- 
<lb/>weder bei Lebzeiten alles zu veräußern, oder beim Absterben
<lb/>die Eristenz eines wahren Fideikommisses anzuerkennen, das
<lb/>sich sogar auf das von ihr selbst ursprünglich herrührende Ver- 
<lb/>mögen erstreckt hätte;
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0223.tif"
             n="216"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Gütertrennungsklage. Dilatorische Einrede</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0223--><p/>
            <p>

               <lb/>216
</p>
            <p>

               <lb/>Daß kein Grund vorhanden ist zu vermuchen, daß eS die
<lb/>Absicht des Gesetzgebers gewesen sey, ein Verbot, unter Leben- 
<lb/>den zu veräußern, zwar ungültig zu erklären, dem Verbote zu
<lb/>testiren hingegen, wenn es auch die Güter der Erben selbst zum
<lb/>Gegenstände hätte, verbindliche Kraft beizulegen
<lb/>Daß auch Niemand auf solche Weise die Befugniß zu testiren
<lb/>sich selbst benehmen kann, und Adelheid Buß dieses durch einen
<lb/>Vertrag so wenig als dadurch bewirken konnte, daß sie nach
<lb/>dem Todes ihres Mannes in dem ihr ohnehin gebührenden
<lb/>Besitze des ganzen Vermögens blieb ;

<lb/>. Daß überhaupt aus der Aufrechrhaltung der streitigen Testa- 
<lb/>mente , worin man die Absicht des .Gesetzgebers zu vereiteln
<lb/>gesucht hat, die größte Verwirrung und die' seltsamste Vermi- 
<lb/>schung alter längst abgeschaffter Grundsätze über testamenta re- 
<lb/>ciproca und correspectiva mit den Grundsätzen des heutigen
<lb/>Rechtes entstehen würden.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H. für Recht, daß mit Aufhebung
<lb/>des bei dem K. L. G. zu Köln am 28. Mai 1824 ergangenen
<lb/>Urtheils das am 12. September i8i7 von Joh. Peter Strag-
<lb/>holz errichtete Testament für ungültig zu erklären, und die
<lb/>Appellanten ohne weitere Rücksicht auf das an demselben Tage
<lb/>errichtete Testament der Adelheid Buß als Jnrestakerben zu
<lb/>ihrem Nachlasse zuzulassen, und die Appellaten diesen Nachlaß
<lb/>an sie auszuliefern schuldig sehen, und verurtheilt die letzter»
<lb/>in die in beiden Instanzen aufgegangenen Kosten.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 2. Mai 1825.

<lb/>Advokaten: Gäbe — Müller.

<lb/>Gütertrennungsklage. — Dilatorische Einrede.

<lb/>Während des Laufs einer Klage auf Scheidung von
<lb/>• Tisch und Bett kann auf Trennung der Güter
<lb/>besonders geklagt werden. Art. 3o6, 3n des B. G. B.
<lb/>Har der Beklagte mit Vorbehalt aller andern Rechte
<lb/>die Klage einstweilen als unzulässig angefochten,
<lb/>' so darf der Richter nicht ohne Weiteres in der
<lb/>V Hauptsache erkennen, sondern er muß, falls er
<lb/>' die Einrede verwerfen sollte, den Vorrrag in der
<lb/>- Hauptsache verordnen. Art. 186 der B. P. O.

<lb/>Seligmann — Seidel.

<lb/>, Die Ehefrau Seligmann, geborne Seidel, klagte gegen ihren
<lb/>Ehemann auf Scheidung von Tisch und Bett. Während der
<lb/>Prozeß hierüber schrxebte, klagte sie ins Besondere auf Güter-
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0224.tif"
                n="217"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0224--><p/>
            <p>

               <lb/>217
</p>
            <p>

               <lb/>trennung. Diese wurde beim Landgericht in Koblenz in con- 
<lb/>tumaciam gegen Seligmann erkannt, worauf er Einspruch
<lb/>machte, und mit Vorbehalt aller andern Rechte die Klage auf
<lb/>Gütertrennung deshalb als unzulässig anfocht, weil über die
<lb/>Klage auf Scheidung von Tisch und Bett noch nicht gesprochen
<lb/>sey. Hieraus erkannte das Landgericht für Recht, daß der
<lb/>Einspruch zu verwerfen und das Kontumazialurtheil zu bestä-
<lb/>tigen sey.

<lb/>Berufung von Seiten des Seligmann, der seme Beschwerde
<lb/>vorzüglich darauf stützte, daß das Landgericht mit Verwerfung
<lb/>seiner vorgebrachten deklinatorischen Einrede sogleich in der
<lb/>Hauptsache gesprochen habe, worin noch gar nicht verhandelt
<lb/>worden, weshalb er subsidiarisch darauf anrrng, die Sache zur
<lb/>Verhandlung der Hauptsache ■ an das Landgericht zu Koblenz
<lb/>zurück zu verweisen. . ;

<lb/>U r t h e i l:

<lb/>In Erwägung, daß nach dem 3n. Art. des B. G. B. die
<lb/>wirkliche Scheidung von Tisch und Bette zwar auch die Güter- 
<lb/>separation nach sich zieht, auf die letztere aber auch besonders
<lb/>geklagt werden kann, und in keinem Gesetze der Ehefrau ver- 
<lb/>boten ist, dieses letztere Mittel zu ergreiffen, wenn sie ihr Ver- 
<lb/>mögen in Gefahr zu sehen glaubt, und die Entscheidung ihrer
<lb/>Klage auf Trennung von Tisch «nd Bette sich verzögert.

<lb/>Daß die Begründung einer Klage auf Trennung der Güter
<lb/>ganz andere Beweise als die Scheidung von Tisch und Bett
<lb/>erfordert, und die Ehefrau ein besonderes Interesse hat, wenig- 
<lb/>stens ihr Vermögen zu retten, wenn auch die Klage auf Schei- 
<lb/>dung von Tisch und Bette als unerwiesen angesehen werden sollte.

<lb/>Äaß auch in der Natur der Klage aufScheidung kein Grund
<lb/>liegt, warum, während sie noch anhängig ist, nicht aus andern
<lb/>Gründen auf Trennung der Güter angetragen werden könnte,
<lb/>und daß hierdurch den Grundsätzen über die Litispendenz gar
<lb/>nicht derogirt wird.

<lb/>So viel den Subsidiaranträg des Appellanten betrifft, in Er- 
<lb/>wägung, daß es dem K. L. G. zu Koblenz, nachdem es in
<lb/>dem Kontumazialurtheil vom i4. Dezember &gt;824 über die Haupt- 
<lb/>sache schon definitiv erkannt hatte, der Appellant hingegen seinen
<lb/>dawider gemachten Einspruch unter dem ausdrücklichen Vorbe- 
<lb/>halt aller andern Rechte einstweilen darauf beschränkte, daß
<lb/>die Klage unzulässig sey, zwar unbenommen gewesen wäre, diese
<lb/>Einrede zu verwerfen und dem Appellanten die Einlassung auf die
<lb/>Hauptsache aufzugeben, daß es aber ohne dem 186. Art. der Prozeß- 
<lb/>ordnung zu nahe zu treten nicht definitiv erkennen konnte, und also
<lb/>der Appellant in der Hauptsache nicht als rechtmäßig präkludirt an-
<lb/>gefeheü werden kann, und unter diesen Umständen sich gleich-
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0225.tif"
             n="218"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Zinsenverjährung. Rückwirkende Kraft des Gesetzes</title>
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         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Actio publiciana</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0225--><p/>
            <p>

               <lb/>218
</p>
            <p>

               <lb/>falls von selbst versteht, daß eS der Appellatin eben so unbe- 
<lb/>nommen bleibt, ihre Klage durch neue Beweise zu begründen.

<lb/>Daß diese Beweisführung sowohl als die Einlassung des
<lb/>Appellanten auf die Klage zur ersten Instanz gehört» weil die
<lb/>Hauptsache zum Endspruche nicht reif und auch sonst kein Grund
<lb/>vorhanden ist, dem Appellanten den Vvrtheil zu entziehen,
<lb/>daß er in zwei Instanzen gehört werde.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K« R. A. G. H. für Recht, daß die eingelegte
<lb/>Berufung, in so weit sie die von dem Appellanten noch immer
<lb/>behauptete Unzulässigkeit der Klage betrifft, zu verwerfen, beide
<lb/>Theile gleichwohl in der ersten Instanz mit ihren weitern Be- 
<lb/>weisen und Gegenbeweisen zu hören seyen.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 4. Mai 1828.

<lb/>Advokaten:. Holthof — Müller.

<lb/>Zinsenverjahrung. — Rückwirkende Kraft des Gesetzes.

<lb/>Am 16. Dezember I8l8 klagte Jemand gegen einen im ehe- 
<lb/>maligen Großherzogthum Berg wohnenden Schuldner auf Zah- 
<lb/>lung eines Kapitals mit den Zinsen, und gründete diese Klage
<lb/>auf einen Schuldschein vom 1. Februar -807.

<lb/>Im Großherzvgthum Berg wurde daS B. G. B. am r. Ja- 
<lb/>nuar i8io eingeführt.

<lb/>Die bis dahin gelaufenen Zinsen sind nicht verjährt. Von
<lb/>diesem Zeitpunkte an bis zur Klage dürfen nur 5 Jahre zuer- 
<lb/>kannt werden, die übrigen unterliegen der Verjährung. Kläger
<lb/>bekommt also:

<lb/>1) Die Zinsen vom 1. Februar 1807 bis 1. Januar 1810.

<lb/>2) Die Zinsen seit ro. Dezember i8i3. Also reformatorisch
<lb/>entschieden. Art. 2272, 2281 des B. G. B.

<lb/>Krähe — Hön e r scheid.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom n. Mai 1828.

<lb/>Advokaten: Holthof — Lautz.

<lb/>Actio publiciana.

<lb/>Auch nach der heutigen Gesetzgebung sind die Grundsätze der
<lb/>actio publiciana anwendbar» wornach bei einer auf Abtretung
<lb/>von Immobilien gerichteten Klage es genügt, daß der Besitz
<lb/>des Verklagten nicht eben so gut ist, als der des Klägers
<lb/>gewesen.

<lb/>Rausch — E ndres.

<lb/>1. Civilsenat. Sitzung vom ,6. März 1828.

<lb/>Advokaten: Holthof — Hasenklever.
</p>
         </div>
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               <title level="a" type="main">Fracht</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0226--><p/>
            <p>

               <lb/>r; Fracht.

<lb/>In wie fern ist der Frachtführer gehalten, den In- 
<lb/>halt der ihm zumTransport übergebenen Kisten zu

<lb/>vertreten? Art^ ^732, i93l des B. G. B. Art. io3

<lb/>des B. G. B.

<lb/>Dover — Nierstraß Söhne.

<lb/>Mit einem Frachtbrief aus Antwerpen, welcher auf den
<lb/>Commissionaire de roulage Simonet lautete, Überbrachte

<lb/>der Fuhrmanp Boven, wohnhaft zu Weiden, an das Hand- 
<lb/>lungshaus Abraham Nierstraß Söhne in Köln drei Kisten
<lb/>Essenzen , die- er in Aachen aufgeladen hatte. Das adresstrte
<lb/>Handlungshaus glaubte an den Kisten eine Beschädigung wahr- 
<lb/>zunehmen, und ließ daher in Gemäßheit des Art. io6 des B.
<lb/>G. B. den Zustand der Waaren durch Experten konstatiren.
<lb/>Das Bruttv-Gewicht der mit Nägeln verschlossenen äußerlich
<lb/>unversehrten Kisten stimmte zwar dis auf Ein Pfund überein;
<lb/>in einer Kiste waren aber i9%. Pfund Eitronenöhl weniger
<lb/>als Besage des Frachtbriefes darin seyn sollten, wogegen sich
<lb/>Holzspähne statt Stroh darin vorfanden, die mit Wasser ange- 
<lb/>feuchtet waren. Nierstraß Sohne klagten darauf gegen den
<lb/>Fuhrmann Böpen auf Vergütung des Manko, wozu sich- der
<lb/>Fuhrmann weigerte , vielmehr auf Schadensersatz wegen Ent- 
<lb/>behrung der Fracht und verlängerten Aufenthalts in Köln an- 
<lb/>trug. Das Handelsgericht in Kol« erklärte am 26. Mai &gt;824
<lb/>den Fuhrmann zum Schadenersatz der fehlenden i9 % Pfund
<lb/>Eitronenöhl nach dem Fakturapreise unter Abzug der Fracht
<lb/>für schuldig.

<lb/>Berufung von Seiten des Fuhrmanns. Zuerst verordnete der
<lb/>R. A. G. H. die Vernehmung der Experten, welche den Be- 
<lb/>fund der abgeladenen Kisten konstatirr hatten. Nach dieser
<lb/>Vernehmung erließ er darauf folgendes reformatorische
<lb/>U r t h e i.l.

<lb/>In Erwägung, daß zwar als erwiesen anzunehmen, daß in
<lb/>der fraglichen Kiste Nr». 7 eine Quantität von 19^. Pfund
<lb/>Citrvnenessenz bei ihrer in Köln geschehenen Ablieferung an Ap-
<lb/>pellaten weniger vorhanden gewesen, als besage, des in Antwer- 
<lb/>pen ausgefertigten Frachtbriefes in ihr hätte enthalten seyn
<lb/>sollen.

<lb/>Daß jedoch die Gefäße, in welcher die Citronenessenz sich
<lb/>befunden, in einer mit Nägeln verschlossenen Kiste dem Appel- 
<lb/>lanten zum weitern Transport von Aachen nach Köln über- 
<lb/>liefert worden sind.

<lb/>Daß nach Art. 1782,1862, seq. und i93i des B. G. B.
<lb/>dem Appellanten nicht erlaubt war, sich über den Inhalt der

<lb/>Archiv 8r. Bd. &gt;. Mchl. 14
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0227.tif"
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                rend="left"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0227--><p/>
            <p>

               <lb/>Kiste zu vergewissern, daß gleichfalls nicht erwiest» ist, daß

<lb/>ihm, oder dem Fuhrmann, der schon vor ihm die Kisten gela- 
<lb/>den hatte, der Inhalt vorgezeigt worden ist , mithin auch die
<lb/>Verpflichtung des Appellanten nicht dahin gehen kann, den
<lb/>Inhalt der Kiste ohne Weiteres, zu vertreten oder seiner Seits
<lb/>nach Art. io3 des H. G. B. Beweis zu führen, daß durch
<lb/>unwiderstehliche Gewalt, durch schlechte Verpackung oder durch
<lb/>einen der verpackten Sache selbst anklebenden Fehler deren Verlust
<lb/>verursacht worden.

<lb/>Daß vielmehr der Appellant seiner Obliegenheit -im Allgemei- 
<lb/>nen ein Genüge geleistet hat, wenn er die Kiste zu dem ange- 
<lb/>gebenen Gewicht abgeliefert hat, und sofern dies geschehen, nur
<lb/>dann von seiner Vertretungsverbindlichkeit die Rede seyn kann,
<lb/>wenn gegen ihn der Beweis geführt wird, daß entweder seit
<lb/>seiner Abreise von Aachen oder auch seit der ersten Ueberlieferung
<lb/>der Kiste in Antwerpen mit dem Inhalt derselben eine Verän- 
<lb/>derung rorgegangen ist, die ihm nach dem Sinne der Gesetze
<lb/>zur Last gelegt werden könnte.

<lb/>In Erwägung, daß aber bei der durch Sachverständige vor- 
<lb/>genommenen Untersuchung der Kiste dieselbe sich noch mit Nä- 
<lb/>geln wohl verschlossen und auch äußerlich in einer solchen Be- 
<lb/>schaffenheit gefunden hat, die einem Verdacht, daß sie nach
<lb/>ihrem ersten Verschlüsse wiederum geöffnet worden, nicht
<lb/>Raum ließ.

<lb/>Daß dieselbe zwar damals an Brutto-Gewicht ein Pfund
<lb/>weniger ergeben hat, als sie nach Inhalt des Frachtbriefes in
<lb/>Antwerpen "gehabt haben soll.

<lb/>Daß jedoch letzter Umstand einen dem Appellanten nachthei- 
<lb/>ligen Schluß deshalb nicht zu begründen vermag, weil diese
<lb/>Differenz bei einem Gesammtbetrage von n4 Pfund, als soviel
<lb/>das Brutto der Kiste seyn sollte, keinen rechtmäßigen Verdacht
<lb/>wider den Appellanten begründet, besonders, wo bei den vorlie- 
<lb/>genden Umständen die Verdünstung des Wassers, mit welchem
<lb/>vielleicht schon von den eigenen Leuten des Verkäufers oder Ab- 
<lb/>senders » um ein bei dem Verpacken ihnen zugestoffenes Un- 
<lb/>glück zu verheimlichen, das Verpackungs-Material angefeuchtet
<lb/>war, leicht einen Unterschied von einem Pfunde verursachen konnte.

<lb/>Daß hiernach im Allgemeinen als feststehend anzunehmcn ist,
<lb/>daß Appellant soviel an ihm war, sich seiner Verbindlichkeiten
<lb/>in gehöriger Ablieferung der Kiste entledigt habe.

<lb/>Daß es mithin noch darauf ankommt, ob Seitens des Ap- 
<lb/>pellate» ein genügender Beweis darüber erbracht worden, daß
<lb/>seitdem die Kiste von dem Fuhrmann in Antwerpen übernom- 
<lb/>men worden, die darin fehlenden »9/4 Pfund Citronenessenz
<lb/>auS derselben fortgekvmmen.
</p>

         </div>
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               <title level="a" type="main">Zeugenbeweis</title>
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            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0228--><p/>
            <p>

               <lb/>00 j
</p>
            <p>

               <lb/>Daß tiefer Beweis aber keinesweges geführt ist, indem das
<lb/>Gutachten .der wiederholentlich abgchorten Sachverständigen eS
<lb/>nach dem Befund? ganz zweifelhaft läßt, ob nicht schon viel
<lb/>früher als von irgend einem Fuhrmann die Kiste zum Transport
<lb/>bei dem Kommissionäre übernommen worden, das Manko an
<lb/>der Citronenessenz in derselben eingetreten sey.

<lb/>In fernerer Erwägung» daß wenn auch vielleicht der im
<lb/>Frachtbriefe als Kommissionär benannte Simonet für jenes
<lb/>Manko verantwortlich seyn sollte, es doch keinesweges in den
<lb/>Rechten begründet ist, daß Appellant dafür verpflichtet sey.

<lb/>In Erwägung endlich, daß da nach allem diesem das Manko
<lb/>in der Kiste keinen Grund abgeben kann, dem Appellanken die
<lb/>Fracht vorzuenthalten, die ihm gebührende Entschädigung hin- 
<lb/>gegen unter den vorliegenden Umständen nach dem Art. n53
<lb/>des B. G. B. nur in dem Ersatz der Zinsen bestehen kann.

<lb/>- Aus diesen Gründen

<lb/>reformirt der K. R. A. G. H. das Urtheil a quo dahin, daß
<lb/>Appellat mit der angebrachten Klage auf Ersatz des an der
<lb/>Citronenessenz fehlenden Gewichtes abzuweisen, und nach dem
<lb/>Inhalt des Frachtbriefs die restirende Fracht nebst den Zinsen
<lb/>von dem Tage der angestelllen Klage zu zahlen schuldig sey ,
<lb/>verurtheilt ihn in die Kosten beider Instanzen und verordnet
<lb/>die Wiedererstattung der erlegten gHetzlichenGeldbuße.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom -7. Mai 1825.

<lb/>Advokaten: Müller — Bleissem.

<lb/>Zeugenbeweis.

<lb/>Ist zwar die Ordonnanz zur Abhörung der Zeugen von dem
<lb/>beauftragten Richterkommissar in gesetzlicher Frist eingeholt,
<lb/>aber auf den vom Kommissar bestimmten Termin kein Zeuge
<lb/>geladen worden, auch die Parthei eben so wenig erschienen,
<lb/>um eine Verlängerung der Frist nachzusuchen, so hat die Or- 
<lb/>donnanz durch das eigene Verschulden der betreibenden Parthei
<lb/>ihre Wirkung verloren, und es muß eben so angesehen werden,
<lb/>als wenn sie gar nicht ergangen wäre, woraus sich als Folge
<lb/>ergiebk, daß der angetretene Zeugenbeweis von der Parthei
<lb/>selbst wieder aufgegeben und sie desselben verlustig geworden ist.
<lb/>Art. 259, 278 der B. P. O.

<lb/>Lauer — Herrig.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 24. Mai 1825.

<lb/>Advokaten: Holthof—Lautz.
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0229.tif"
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               <title level="a" type="main">Wohnsitz</title>
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               <title level="a" type="main">Simulation. Zeugenbeweis</title>
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               <title level="a" type="main">Fremde Lotterie. Klage-Unannehmbarkeit</title>
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            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0229--><p/>
            <p>

               <lb/>222
</p>
            <p>

               <lb/>Wohnsitz.

<lb/>Es ist kein Widerspruch, gleichzeitig an zwei ver- 
<lb/>schiedenen Orken einen gesetzlichen Wohnsitz zu
<lb/>haben/ Art. 102, io3 des B. G. B.

<lb/>Maison — Gemeinde Hülchrath.

<lb/>Der französische Generallieutenant Maison stellte im Jahr
<lb/>1818 beim Kreisgerichte zu Köln in Betreff einer Wegegerech-
<lb/>tigkeit auf feinem Busche gegen die Gemeinde Hülchrath eine
<lb/>Negatorienklage an. In der Vorladung und den spätem ge-
<lb/>richllichen Verhandlungen gab Maison das Gut Langwaden bei
<lb/>Neuß als seinen Wohnort an. Nach dem Jahre 1820 aber
<lb/>bezeichnete er Paris als seinen Wohnsitz. Darauf in einem
<lb/>Urtheile vom 27. Februar 1822 wurde wieder Langwaden als
<lb/>fein Domizil angegeben, und zuletzt im Urtheile vom 22. Ja- 
<lb/>nuar ,823 , wodurch die Gemeinde Hülchrath zum Ieugenbe-
<lb/>rveise zugelaffen wurde, wieder Pqris.

<lb/>Um bei»! Zeugenverhör gegenwärtig zu seyn, wurde Maison,
<lb/>als zu Langwaden wohnend, in dem Domizil seines An- 
<lb/>walts vorgeladen. Maison fand in dieser Wohnungsbezeichnung
<lb/>eine Nullität, aber der R. A. G. H. verwarf diese Einrede,
<lb/>indem er den Satz aufstellte, es sey kein Widerspruch, sogar
<lb/>gleichzeitig an zwei verschiedenen Orten einen gesetzlichen
<lb/>Wohnsitz zu haben.

<lb/>l. Civilsenat. Sitzung vom 24. Mai 1825.

<lb/>Advokaten: Müller — Gäbe.

<lb/>Simulation. —7 Zeugenbeweis.

<lb/>In Folge eines allgemein beobachteten Gerichtsgebrauchs
<lb/>sinden die Verfügungen des Ars. i341 deS B. G. B. auf
<lb/>Akte, die als simulirt angegriffen werden, nicht Anwendung;
<lb/>vielmehr lassen solche Akte, jenen gleich, welche, sey es auf
<lb/>den Grund Statt gehabten Betruges oder mangelnder Einwil- 
<lb/>ligung , oder auch, weil sie über einen unerlaubten Gegenstand
<lb/>verhandelt und angefertigt worden, den Zeugenbeweis zu.
<lb/>von Iuydwick — Hi lg er.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 25. Mai 1825.

<lb/>Advokaten: Gade — Holthof.

<lb/>Fremde Lotterie. — Klage - Unarmehmbarkeit.

<lb/>Ein auswärtiger Lotterie-Agent kann wegen bei
<lb/>ihm bestellter Loose einen Preußischen Unterthan
<lb/>nicht vor den diesseitigen Gerichten bedangen.
<lb/>Gesetz vom 7. Dezember 1816.
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0230.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0230--><p/>
            <p>

               <lb/>Winkler — Sinsteden.

<lb/>Der Lotterie-Agent Johann Georg Winkler zu Frankfurch
<lb/>a/M belangte den zu Grefenrhal, bei Kleve, wohnenden Michel
<lb/>Severin Sinsteden vor das Landgericht zu Kleve, um sich ver-
<lb/>urrheilen zu hören, eine Summe von 986 Gulden nebst Zinsen
<lb/>und Kosten für angeblich bei ihm bestellte Frankfurther Lvtterie-
<lb/>Lovse zu zahlen.

<lb/>Sinsteden verabredete die Bestellung der Loose; dann be- 
<lb/>hauptete er auch die Unzulässigkeit der Klage sowohl nach den
<lb/>französischen als preußischen Gesetzen.

<lb/>Das Landgericht zu Kleve erkannte durch Urtheil vom 27.
<lb/>März 1821 und auf den Grund der Allerhöchsten Verordnung
<lb/>vom 7. Dezember 1816 die Klage für unzulässig.

<lb/>Die von Winkler dagegen eingelegte Berufung verwarf der
<lb/>R. A. G. H. durch folgendes bestätigende Urtheil:

<lb/>In Erwägung, daß die Klage den Einkaufpreis von Lotterie-
<lb/>Loosen zur Frankfurther Lotterie zum Gegenstände hat, die Ap- 
<lb/>pellant in den Jahren 1816 und iö&gt;7 dem Appellaten auf
<lb/>dessen Bestellung geliefert haben will.

<lb/>Daß durch das im Februar 1817 auch in den Königlichen
<lb/>Rheinprovinzen publizirte Gesetz vom 7. Dezember 1816 das
<lb/>Spielen in auswärtigen, vom Staate nicht besonders genehmigten
<lb/>Lotterieen, schlechterdings und sogar mit Androhung von Strafe
<lb/>verboten ist.

<lb/>Daß sich gleichmäßig auch in «der dem Gesetze vom 7. Dezem- 
<lb/>ber 1816 vorangängigen Gesetzgebung, namentlich in dem Ge- 
<lb/>setze vom g. Oerm. des Jahrs VI und dem Dekrete vom 25.
<lb/>September i8i3 das Spielen in den vom Staate nicht geneh- 
<lb/>migten Lotterieen verboten findet.

<lb/>Daß hiernach und indem weder in dem Gesetze vom 7. De- 
<lb/>zember 1816 noch in den sonstigen Rheinischen Lotterie-Gesetzen
<lb/>hinsichtlich der Frankfurther Lotterie eine Ausnahme von dem
<lb/>obigen allgemeinen Verboth gemacht worden, die von dem
<lb/>Appellanten behaupteten Thatsachen, auf welche er seine Klage
<lb/>stützen will, nichts anders als ein in Rücksicht des Beklagten
<lb/>und Appellaten durchaus reprobirtes Geschäft darstellen.

<lb/>Daß mirbin jene Thatsachen, wären sie auch überall erwiesen,
<lb/>schlechthin nicht geeignet erscheinen, bei den diesseitigen Gerichts- 
<lb/>höfen gegen den Appellaten als einen Königlichen Unterthanen
<lb/>den Anspruch des Appellanten weder ganz oder auch nur theil-
<lb/>weise zu begründen.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verwirft der K. R. A. G. H. die eingelegte Berufuug u. s. w.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 3o. Mai 1826.

<lb/>Advokaten: Lützeler — Rittmann.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0231.tif"
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               <title level="a" type="main">Simulation</title>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Rektifikation älterer Civilstandsregister</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0231--><p/>
            <p>

               <lb/>Simulation.

<lb/>In wie fern kann die Einrede der Simulation von
<lb/>den Kontrahenten selbst gegen einander vorge- 
<lb/>schützt werden?

<lb/>Eheleute Vervoost — Thvmä.

<lb/>Ein in authentischer Form abgeschlossener Pachtvertrag wurde
<lb/>von einem der Kontrahenten als simulirt angefochten, und er
<lb/>erbot sich, diese Simulation zu beweisen.

<lb/>Der R. A. G. H. verwarf diesen angebotenen Beweis als
<lb/>unstatthaft, indem er erwog:

<lb/>„Daß simulirte Verträge ein Einverständniß der Kontrahenten
<lb/>zum Nachtheile eines Dritten voraussetzen, wobei diesem
<lb/>zwar frei bleiben müsse, durch jedes Mittel darzuthun, daß ein
<lb/>solcher ohne seine Zuziehung eingegangener Vertrag nur simu- 
<lb/>lirt worden, rückfichrs der Kontrahenten selbst und unter ein- 
<lb/>ander aber ein Beweis gegen ihre eigenen in authentischer Form
<lb/>abgegebenen Erklärungen, und also auch ein bloßes Erbieten
<lb/>zu dessen Führung in dem gegenwärtigen summarischen Prozesse
<lb/>um so unstatthafter fey, weil der Zeugenbeweis schon im Allge- 
<lb/>meinen für unzulässig erachtet werden müsse, und auch keine
<lb/>solche Urkunde , wodurch der Beweis möglicher Weise geführt
<lb/>werden könnte» beigebracht oder nur benannt worden sey;"

<lb/>„Daß also nur dann, wenn Einer von beiden Kontrahenten
<lb/>arglistiger Weise in Jrrthum versetzt oder betrogen worden , ihm
<lb/>dieses darzuthun freigelassen werden müsse."

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 3r. Mai 1824.

<lb/>Advokaten: Meyer — Müller.

<lb/>Rektifikation älterer Zivilstandsregister.

<lb/>Die Gerichte sind zur Rektifikation auch derjenigen
<lb/>Zivilstandsregister befugt, welche vor Einführung
<lb/>des B. G. B. geführt worden sind. Art. 855, 856
<lb/>der B. P- O.

<lb/>Bamberger.

<lb/>Eine gewisse Bamberger hatte beim Landgericht in Düsseldorf
<lb/>ein Gesuch angebracht, um eine von dem Pfarrer der katholi- 
<lb/>schen Gemeinde in Elberfeld im Jahr &gt;793 eingetragene Zivil- 
<lb/>standsurkunde rektifiziren zu lassen. Das Landgericht erklärte
<lb/>sich zu dieser Rektifikation für inkompetent, weil die Urkunde
<lb/>sich in Registern befinde, die vor Einführung des B. G. B.
<lb/>geführt worden. Die Bittstellerin beschwerte sich über diesen
<lb/>Bescheid beim R. A. G. H. der ihre Beschwerde für gegründet
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0232.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Kontumazialurtheil</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0232--><p/>
            <p>

               <lb/>225
</p>
            <p>

               <lb/>fanv, indem er entschied, daß allerdings die Gerichte auch zu
<lb/>dieser Art von Rektifikationen kompetent seyen. Die Gründe
<lb/>des appellationsgerichtlichen Urtheils lauten wie folgt:

<lb/>Soviel die Frage betrifft, ob das K. Landgericht zu Düssel- 
<lb/>dorf die Entscheidung der vorliegenden Sache aus dem Grunde
<lb/>von sich ablehnen konnte, weil die nachgesuchte Rektifikation
<lb/>eine Urkunde zum Gegenstände hat, welche im Jabr 1793,
<lb/>mithin vor Einführung des B. G. B. im Herzogthum Berg
<lb/>von dem Pfarrer der katholischen Gemeinde zu Elberfeld
<lb/>ausgenommen worden;

<lb/>In Erwägung, daß die Rektifikation nichts anders zum
<lb/>Zwecke hat, als Jrrthümer zu verbessern, welche sich in die
<lb/>Personenstandesregister eingeschlichen haben;

<lb/>Daß solche Jrrthümer bei den Urkunden, welche vor Ver- 
<lb/>kündigung des B. G. B. ausgenommen worden, eben so mög- 
<lb/>lich sind, als bei den nachherigen;

<lb/>Daß die altern sowohl, als die erst nach der Verkündigung
<lb/>des B. G. B. geführten Register an demselben Orte aufbe- 
<lb/>wahrt sind» und im 99. Art. dieses G. B. ohne Unterschied
<lb/>feftgestellt ist, daß die Rektifikation von dem kompetenten Ge- 
<lb/>richte geschehen soll;

<lb/>Daß ohnehin keine Authorität mehr übrig geblieben ist,
<lb/>welche das Recht, die in solchen Urkunden begangenen Jrrthü- 
<lb/>mer zu berichtigen, unter der jetzigen Verfassung noch ausüben,
<lb/>und sogar ein ausschließliches Recht deshalb in Anspruch nehmen
<lb/>könnte.

<lb/>l. Civilsenat. Sitzung vom &gt;. Juni 1825.

<lb/>. Advokat: Hasen klever.

<lb/>Kontumazial u r t h e i l.

<lb/>Beim Nichterscheinen des Beklagten darf das Land- 
<lb/>gericht dem Kläger nicht ohne Weiteres feinen An- 
<lb/>trag zusprechen» sondern die Klage muß vorher
<lb/>untersucht werden, und wenigstens zur Nothdurft
<lb/>summarisch bescheinigt seyn. Art. ,5o der B- P. O.

<lb/>König — von Nievenheim und von der Mosel.

<lb/>Nach fruchtlosem Vergleichsversuche ließen der Baron von
<lb/>Nievenheim und der Landrath von der Mosel den Ackersmann
<lb/>König zu Niep vor das Landgericht in Kleve vorladen, um sich
<lb/>wegen eines angeblichen jährlichen Leibgewinnspachts von 2
<lb/>Malter 10 Spinr Hafer und eben soviel Korn» zur Zahlung
<lb/>respective Lieferung von 73 Malter 8 Spint Roggen, und 7a
<lb/>Malter i4 Spint Hafer verurteilen zu hören.

<lb/>Die Klage war mit nichts bescheinigt; weil aber Beklagter
<lb/>nicht erschien, erkannte das Landgericht, gestützt auf dieses
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0233.tif"
             n="226"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Subhastation. Einspruch</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0233--><p/>
            <p>

               <lb/>Nichterscheinen, den Klägern ihre Forderung zu , mit Vorbe- 
<lb/>halt jedoch des gesetzlichen Abzugs eines Fünftels. König legte
<lb/>die Berufung ein. weil das Landgericht durch ein Iuerkenntniß
<lb/>ohne Justifikativn den Art. »5» der B. P. O. verletzt habe.

<lb/>Der R. A. G. H. nahm die Berufung aus diesem Grunde
<lb/>an, indem er urrheilte, daß ein Landgericht beim Nichterscheinen
<lb/>des Beklagten die Klage dennoch vorher untersuchen, und diese
<lb/>Klage wenigstens zur Nolhdurfl summarisch bescheinigt seyn
<lb/>müsse. Demzufolge wies der A. H- die Verhandlung der Haupt- 
<lb/>sache an eine andre Abrheilung des Königlichen Landgerichts
<lb/>nach Klevt zurück, um beim weitern Ausbleiben deS Beklagten
<lb/>vor Allem die Klage zu untersuchen.

<lb/>l. Civilsenat. Sitzung vom 6. Juni 1822.

<lb/>Advokaten: Bleissem — Rittmann.

<lb/>Subhastation. — Einspruch.

<lb/>Hat der Opponent gegen eine Subhastation unter- 
<lb/>lassen, seine angemeldeten Ansprüche auf die sub«
<lb/>bastirteu Immobilien binnen &gt;4 Tagen nach dem
<lb/>Zuschlag durch seine Vorladung ans Landgericht
<lb/>zu verfolgen, so ist er seines Rechts selbst nicht
<lb/>verlustig: sondern er kann solches noch in einem
<lb/>besondern Verfahren geltend machen. §§. 3o. 35
<lb/>der Subhastationsordnung vom 1. August 1822.

<lb/>Breuer — Kolvenbach.

<lb/>Wenn ein Dritter auf die in Beschlag genommenen Immo- 
<lb/>bilien Ansprüche angemeldet hat, der Ertrahent aber dennoch
<lb/>auf der Subhastation besteht, so muß der Opponent binnen i4
<lb/>Tagen nach dem Zuschlag den Extrahenten, Ansteigerer und
<lb/>Schuldner vor das Landgericht vorladen lassen, um über seine
<lb/>Ansprüche erkennen zu lassen. Der § 3o der Subhastations- 
<lb/>ordnung vom 1. August 1822 gebietet diese Vorladung bei
<lb/>Verlust der Ansprüche.

<lb/>Dagegen verordnet der § 35, daß der Ansteigerer durch
<lb/>den Zuschlag nicht mehr Rechte auf die Immobilien
<lb/>erwerbe, als der Schuldner daran halte. —Diese bei- 
<lb/>den Vorschriften geben zu der Frage Anlaß: ob die Unterlas- 
<lb/>sung jener Vorladung binnen 14 Tagen nach dem Zuschlag
<lb/>bloß den Verlust des angemeldeten Rechtsmittels der Opposition
<lb/>oder den Verlust des Rechts auf die Immobilien selbst nach
<lb/>sich ziehe?

<lb/>In folgendem Falle hat der R- A. G. H. nur den Verlust
<lb/>des Rechtsmittels der Opposition und die Zulässigkeit der Ver«
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0234.tif"
             n="227"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Opposition gegen eine Heirath</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0234--><p/>
            <p>

               <lb/>folgung des Rechts selbst in einem besonder» Verfahren ange- 
<lb/>nommen.

<lb/>Im Subhastationsverfahren, welches Kolvenbach gegen Ro- 
<lb/>senbaum betrieb, trat Breuer als Opponent auf, indem er be- 
<lb/>hauptete, von verschiedenen zur Subhastation angesetzten Immo- 
<lb/>bilien Eigenthümer zu seyn. Nichts desto weniger bestand der
<lb/>Impetrant auf der Versteigerung. Sie hatte Statt und er
<lb/>ward selbst Ansteigerer. Zur Verhandlung über die Gültig- 
<lb/>oder Ungültigkeit der Opposition verwies der Friedensrichter die
<lb/>Partheien auf einen bestimmten Tag vor das Landgericht in
<lb/>Köln; Dieses aber erklärte den Opponenten seiner auf die
<lb/>Immobilien angebrachten Ansprüche verlustig, weil er unter- 
<lb/>lassen habe» binnen i4 Tagen nach dem Zuschläge den Schuld- 
<lb/>ner vor'zuladen, um über die Opposition erkennen zu hören.

<lb/>Auf die vom Opponenten gegen dieses Erkenntniß eingelegte
<lb/>Berufung erließ der R- A. G. H. folgendes
<lb/>U r t h e i l:

<lb/>In Erwägung, daß die nach dem § 3o der SubhastationS-
<lb/>ordnung erforderliche Vorladung des Schuldners ein wesent- 
<lb/>liches Requisit ist, dessen Nichrbeobachtung den Verlust der
<lb/>Ansprüche des Opponenten nach sich zieht, weil es ohne den
<lb/>Schuldner zu hören, nicht möglich ist, über den Grund oder
<lb/>Ungrund des gemachten Einspruchs zu erkennen;

<lb/>Daß gleichwohl nach Vorschrift des Art. 35 dieser Subhasta-
<lb/>rionsordnung der Meistbietende durch den ihm ertheilten Zu- 
<lb/>schlag auf die verkauften Immobilien keine größere Rechte er- 
<lb/>hält, als der Schuldner zur Zeit des Zuschlags hatte, und
<lb/>daß es daher jedem Dritten freistehen muß, seine etwaige daran
<lb/>habende Ansprüche und Rechte besonders zu verfolgen;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H. für Recht, daß das Urtheil deS
<lb/>hiesigen K. L. G. vom 3. Februar »8-5 zu bestätigen, dem
<lb/>Appellanten gleichwohl vorzubehalten sey, nach dem in dem §
<lb/>35 der Subhastationsordnung ausgedrückten Grundsätze, seine
<lb/>Ansprüche auf die von ihm reklamirten Grundstücke in einem
<lb/>besondern Verfahren geltend zu machen, u. s. w.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 6. Juni 1825.

<lb/>Advokaten: H aaß — Bleissem.

<lb/>Opposition gegen eine Heirath.

<lb/>Im Falle eines Einspruchs gegen eine angekündigte
<lb/>Heirath müssen zum Behufe eines Erkenntnisses
<lb/>über den Einspruch die verlobten Oppositen Beide
<lb/>vor Gericht dem Opponenten gegenüberstehen.
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0235.tif"
                n="228"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0235--><p/>
            <p>

               <lb/>228
</p>
            <p>

               <lb/>Der Aszendent, welcher gegen die Hrirath eines

<lb/>Deszendenten Einspruch macht, muß die Gründe

<lb/>seines Einspruchs bei Gericht angeben. Art. 66,

<lb/>'72, i?7 des B. G. B.

<lb/>Uellenberg — Esch.

<lb/>Gegen die von Johann Gustav Friedrich Esch und Emilie
<lb/>Uellenberg in Elberfeld angekündigre Heiralh machte der Vater
<lb/>der letzter» Opposition. Esch ließ darauf den Uellenberg vor
<lb/>das L. G. in Düsseldorf laden, um die eingelegte Opposition
<lb/>aufheben zu hören, und das Landgericht sprach am &gt;4. Februar
<lb/>'825 nach seinem Anträge. Durch Berufung des Uellenberg
<lb/>kam die Sache nun an den R. A. G. H., der folgenden
<lb/>Vorbescheid erließ:

<lb/>In Erwägung, daß nach dem Art. 66 des B. G. B. der
<lb/>Einspruch gegen die Abschließung einer Ehe beiden Partheien
<lb/>persönlich oder in ihrem Wohnorte zugestellt werden muß;

<lb/>Daß diese Vorschrift auch bei dem von dem Appellanten ein- 
<lb/>gelegten Einspruch gegen die Ehe seiner Tochter mit dem Ap- 
<lb/>pellate« befolgt worden ist;

<lb/>Daß schon aus diesem Grunde der Appellat als rechtmäßiger
<lb/>Theilnehmer bei der Klage auf Aufhebung des Einspruchs an- 
<lb/>zusehen ist, und dies um so mehr, alS die von dem Appellan- 
<lb/>ten in dem Einspruchsakte angeführten Gründe sich ausschließ- 
<lb/>lich auf seine persönlichen Verhältniße beziehen, worüber er
<lb/>allein sich zu erklären am besten im Stande war;

<lb/>Daß es indessen bei der Klage auf Aufhebung des fraglichen
<lb/>Einspruchs zugleich auf die Übereinstimmung der Tochter des
<lb/>Appellanren, Emilie Uellenberg, und insbesondere auch darauf
<lb/>ankömmt, ob noch andere, allenfalls die genannte Tochter
<lb/>allein betreffende Gründe vorhanden sind, welche den Appel- 
<lb/>lanten bewogen baden, sich der Heirath derselben mit dem Ap- 
<lb/>pellate« zn widersetzen;

<lb/>Daß, so lange beide Punkte nicht in Gewißheit gesetzt sind,
<lb/>mit Erfolg über die angegebene Klage nicht entschieden werden
<lb/>kann;

<lb/>Daß die Emilie Uellenberg zwar zufolge der von dem Notar
<lb/>Müller zu Düsseldorf am ". des laufenden Monats aufge- 
<lb/>nommenen Urkunde erklärt hat, daß der Appellat in völliger
<lb/>Uebereinstimmung mit ihr gehandelt habe, daß er den väter- 
<lb/>lichen Einspruch wider die Vollziehung der von ihnen beabsich- 
<lb/>tigten ehelichen Verbindung mittelst Vorladung an die kompe- 
<lb/>tente Behörde angegriffen habe;

<lb/>Daß diese außergerichtliche Erklärung aber nicht dazu dienen
<lb/>kan», um auf den Grund derselben den Einspruch des Appel- 
<lb/>lanten rücksichtlich seiner besagten Tochter aufzuheben;
</p>

         </div>
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             n="229"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Miethe. Aufkündigung</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0236--><p/>
            <p>

               <lb/>229
</p>
            <p>

               <lb/>Daß ohnehin die Tochter Emilie Uellenberg nicht durch ihren
<lb/>Bräutigam, sondern durch einen Anwalt erscheinen muß, um
<lb/>die Aufhebung des wider ihre eheliche Verbindung mit dem
<lb/>Appellaten gemachten Einspruches zu erwirken; Der Appellant
<lb/>aber bi'S dahin nicht erklärt hat, ob er nicht durch sonstige
<lb/>Gründe zu dem Einsprüche bestimmt worden sey; daß ihm nach
<lb/>dem Art. r?2 des B. G. B. das Recht zum Einspruch Zu- 
<lb/>stand » ohne daß er die Gründe desselben in dem Einspruchs- 
<lb/>akte anzuführen brauchte;

<lb/>Daß er sich zwar nicht weigern kann, diese Gründe bei Ge- 
<lb/>richt anzugeben, indem das Gesetz durch die bezogene Verfü- 
<lb/>gung den Aszendenten keineswegs die Befugniß har einräumen
<lb/>wollen, durch jede», wenn auch auf keinem gesetzlichen Grunde,
<lb/>beruhenden Einspruch die Ehe ihrer Deszendenten ganz oder
<lb/>auf unbestimmte Zeit zu verhindern, daß jedoch der Ap- 
<lb/>pellant dem Appellaten allein gegenüber zu einer kathegorischen
<lb/>Erklärung über das Dasein der Beweggründe seines Einspruchs,
<lb/>die er außer den vorgebrachten gehabt haben mag, nicht ge- 
<lb/>halten ist;

<lb/>Daß vor allem daher, ehe in der Sache entschieden wird ,
<lb/>die Tochter de- Appellanten dazu beigeladen werden muß,
<lb/>damit beide sich gegen einander, theils über die Gründe des
<lb/>Einspruchs, theilS über die Aufhebung desselben erklären , und
<lb/>hiernächst zwischen sämmtlichen Pgrtheien daS Rechtliche in der
<lb/>Sache erkannt werden könne-

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt- der K. R. A. G. H. für Recht, daß die Tochter deS
<lb/>Appellanten, Emilie Uellenberg, zur Sache beizuladen sey;
<lb/>giebt dem Appellaten auf, die Beiladung derselben zur Audienz
<lb/>vom 12. Juli, auf welche die nähere Verhandlung der Sache
<lb/>hiermit bestimmt wird , zu bewerkstelligen, und behält den
<lb/>Kostenpunkt vor.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 20. Juni 1825.

<lb/>Advokaten: Müller — Schöler.

<lb/>Miethe. — Aufkündigung.

<lb/>Der Art. 1735 des B. G. B., obschon er sich unter einer
<lb/>allgemeinen Rubrik befindet, bezieht sich doch einzig auf die
<lb/>Miethe von Häusern/')

<lb/>Zitzen — Bredtmann.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 20. Juni 1825.

<lb/>Advokaten: Schüler — Bleissem.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Uebereinstimmend mit dem Urtheil« de« A S). vom 25. Marr
<lb/>&gt;822- Archiv Bd 4. Abt I. S. 8.
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0237.tif"
             n="230"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Indossament. Klagebefugniß</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0237--><p/>
            <p>

               <lb/>Indossament. — K lagebefugniß.

<lb/>Ein Indossament in blanco wirkt als Vollmacht,
<lb/>den Betrag des Wechsels einzuziehen, gibt aber
<lb/>keine Befugniß, denselben einzuklagen. Art. i38
<lb/>des H. G. B.

<lb/>Hönes und Potthof — Hipp'sche Fallitmasse.

<lb/>Der Kaufmann Friedrich Hipp in Kreuznach zog am i8.
<lb/>September -820 auf Franz von Heuckelom selige Wittwe und
<lb/>Söhne in Amsterdam an die Verordnung von Michael Schnee»
<lb/>gans in Kreuznach einen Wechsel von 2000 Gulden holländisch.
<lb/>Auf dem Wechsel selbst ist folgendes Indossament befindlich:
<lb/>»Für mich an die Ordre der Hrn. Hönes und Potthof. Werth
<lb/>in Rechnung. Planig ut ret.ro. Gez. Michael Schneegans."
<lb/>In Amsterdam wurde der Wechsel Mangels Annahme protestirt;
<lb/>aus der Protesturkunde geht aber hervor, daß der Wechsel da- 
<lb/>mals von Schneegans bloß in blanco endosfirt war, und die
<lb/>übrigen Worte: „Für mich an die Ordre ib“ nicht enthielt.
<lb/>Mangels Zahlung ist der Wechsel nicht protestirt worden.

<lb/>Der Aussteller Hipp fallirte, und die Indossatare Hönes und
<lb/>Potthof verlangten, für den Betrag des protestirten Wechsels
<lb/>in den Passivstalus der Masse ausgenommen zu werden. Die
<lb/>Syndike opponirten sich, weil das Indossament ursprünglich
<lb/>in Manco gewesen, nicht datirt sey, und daher Hönes und
<lb/>Potthof nicht Eigenthümer des Wechsels geworden. Das Han- 
<lb/>delsgericht zu Koblenz sprach am io. Januar 182h nach dem
<lb/>Anträge der Syndike, und erklärte die von Hönes und Port- 
<lb/>hof erhobene Klage für unzulässig. Dieses Urkheil, welches die
<lb/>Letzter» durch Berufung angriffen, wurde folgendermaßen be- 
<lb/>stätigt:

<lb/>In Erwägung, daß die Appellanten bei dem Handelsgerichte
<lb/>zu Koblenz darauf angerragen haben, daß der Betrag eines
<lb/>von Friedrich Hipp am r8. September 1823 aufF. van Heucke- 
<lb/>lom selige Wittwe und Söhne in Amsterdam, an die Verord- 
<lb/>nung des Michael Schneegans gezogenen, und auf sie Hönes
<lb/>und Potthof indossirten Wechsels von 2000 Gulden holländisch
<lb/>Courant mit Zinsen und Kosten im Passiv-Etat der Hipp'schen
<lb/>Fallikmaffe ausgenommen werde, mit diesem Gesuche aber abge»
<lb/>wiefen worden sind, weil sie aus Abgang eines gültigen In- 
<lb/>dossaments ohne Qualität seyen, diesen Wechsel gegen die Masse
<lb/>von Friedrich Hipp liquidsten zu können:

<lb/>Daß auch ursprünglich der streitige Wechsel von Hipp an die
<lb/>Verordnung von Michael Schneegans unter dem Ausdruck:
<lb/>„Werth in Rechnung," gezogen, von Schneegans hingegen an
<lb/>die Appellaten nur in blanco rndossirt war, und in dieser
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0238.tif"
                n="231"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0238--><p/>
            <p>

               <lb/>231
</p>
            <p>

               <lb/>Form dem HandlungShause F. »an Heackelom selige Wittwe'
<lb/>und Sohn in Amsterdam von dem letzten Inhaber Präfentitt
<lb/>worden, mithin dieses Indossament nur die Wirkung einer
<lb/>Vollmacht haben konnte;

<lb/>Daß es nunmehr zwar kn einer andern Gestalt auf dem
<lb/>Wechsel erscheint, und die Ausdrücke: für mich an die Ordre
<lb/>der Herrn Hönes und Potthvf. Werth in Rechnung.
<lb/>Tlanig ut retro enthält; dieses Indossament aber mit Aus- 
<lb/>nahme der letzten Worte: „Planig nt retro“ von einem
<lb/>der spätern Inhaber erst ausgestellt worden ist, nachdem der
<lb/>Wechsel vorher mit einem Indossament in blanco den Trassaten
<lb/>zur Annahme präseptirt war , wie sich dieses aus der Protest- 
<lb/>urkunde vom 3. Oktober 1823 unwidersprechlich ergiebt;

<lb/>Daß es dem Inhaber eines Indossaments m blanco zwar
<lb/>freisteht, das Indossament auszufüllen, und in gesetzlicher
<lb/>Form abzufaffen, wenn dem Indossanten so wenig als einem
<lb/>Dritten ein Nachtheil zugefügt wird, diese Befugniß gleichwohl
<lb/>sy weit nicht ausgedehnt werden darf, daß er sich eberifalls
<lb/>ohne alle Theilnchmung seines Indossanten, und ohne ihn
<lb/>vorher auf eine gültige Weise befriedigt zll haben, zu Hessen
<lb/>eigenem Nachtheil, aus einem bloßen Bevollmächtigtem zipm
<lb/>wirklichen Ggenthümer des Wechsels machen könnte; -

<lb/>Daß in dem vorliegenden Fall« nicht: erwiesen ist, daß die
<lb/>Ausfüllung des Indossaments mit Dorwissen des Indossanten,
<lb/>oder nach dessen vorhergegangener Befriedigung geschehen fey,
<lb/>und also die Appellanten in diesem ganzen Geschäfte nur als
<lb/>Mandatarien des Wilhelm Schneegans anzusehen waren, welche
<lb/>den Auftrag hatten, für Rechnung ihres Kommittenten durch
<lb/>sich oder andere den Wechsel bei dem Trassaten einzukqssiren;

<lb/>Daß aber ein solcher Auftrag nicht für den Fall» da der
<lb/>Wechsel prorestirt wurde, zugleich eine Vollmacht enthält, es fey-
<lb/>nun im Namen des Indossanten als erstem Inhaber des Wech- 
<lb/>sels, oder in eigenem Namen den Betrag des Wechsels wider
<lb/>den Trassanten einzuklagen, und daß es also zu diesem Ende
<lb/>einer neuen Vollmacht bedurfte, welche die Appellanten nicht
<lb/>aufgelegt haben» und es ihnen daher noch zur Zeit an der er- 
<lb/>forderlichen Qualifikation gebricht, um wider die Fallitmasse
<lb/>von Friedrich Hipp klagend aufzutreten;

<lb/>Daß eine solche Regreßklage von Seiten des Indossatars,
<lb/>um in eigenem Namen wider den Trassanten aufzutreten, den
<lb/>Besitz eines in gesetzlicher Form ausgeferligten Indossaments,
<lb/>und um sie im Namen des Indossanten anzustellen, einen neuen
<lb/>Auftrag von Seiten des Indossanten erfordert, der den Inha- 
<lb/>ber hiezu besonders ermächtige, folglich das Handelsgericht zu
<lb/>Koblenz den Appellanten mit Recht die Qualität abgesprochen
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0239.tif"
             n="232"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Zeugenbeweis. Frist</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0239--><p/>
            <p>

               <lb/>232
</p>
            <p>

               <lb/>hat , den streitigen, an die Verordnung des Michael Schnce-
<lb/>gans zahlbaren Wechsel gegen die Masse von Friedrich Hipp
<lb/>liqmdiren zu können.

<lb/>, Dafider Mangel der zur Anstellung einer Klage erforderlichen
<lb/>Qualifikation dem Kläger, von jedem Verklagten entgegen gesetzt
<lb/>werden kann.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H. für Recht: daß es der eingelegten
<lb/>Berufung ungehindert bei dem Uriheil des K. H.G. zu Koblenz
<lb/>vom 10. Januar des laufenden Jahres zu belassen sey.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 27. Juni 1825.

<lb/>Advokaten: Lautz — H0lth0f.

<lb/>B e u g e n b e w e i s — Frist.

<lb/>Wird das einen Zeugenbeweis gestattende Erkennt-
<lb/>niß in appellatorio bestätigt, so muß, um die
<lb/>Beweisfrist laufen zu machen, das bestätigende
<lb/>Appellatiönsurtheil dem gegentheiligen Anwalt
<lb/>erster JnstäNz zugestellt werden. Art. 256, 257 der
<lb/>B. P. O.

<lb/>Die Unterlassung jener Zustellung hat indeß die
<lb/>Nichtigkeit des mit Beobachtung der übrigen ge- 
<lb/>setzlichen Vorschriften abgehaltenen Zruaenver-
<lb/>hörS nicht zur Folge. Art. 147, 257, 278 der B. P.B.
<lb/>Bei dem zur Aufnahme eines Zeugenbeweises be- 
<lb/>auftragten Friedensrichter braucht dieOrdonnanz
<lb/>zum Zeugenverhör nicht durch einen Anwalt, son- 
<lb/>der« sie kann durch einen Bevollmächtigten nach- 
<lb/>gesucht werden. Art. 259 der B. P. O.

<lb/>Mevissen — SpickS.

<lb/>In der Sache der Eheleute Spicks, Kläger, gegen Mevissen,
<lb/>Beklagter, wurden die Kläger durch Urtheil des K. L. G. in
<lb/>Aachen vom 5. Juli 1822 zu einem Zeugenbeweise binnen vier- 
<lb/>zehntägiger Frist a die insinuationis sententiae zugelassen.
<lb/>Nachdem dies Urtheil dem Anwalt des Mevissen zugeflellt wor- 
<lb/>den, ergriff der Letztere das Rechtsmittel der Berufung, welche
<lb/>aber durch Urtheil des Appellationsgerichtshofes vom 24. März
<lb/>1823 verworfen, und das landgerichtliche Urtheil von Aachen '
<lb/>bestätigt wurde. Das gedachte Urtheil des A. G. H. vom 24.
<lb/>März 1823 wurde dem für Mevissen in der Appellationsinstanz
<lb/>bestellten Anwalt am 25. April 1823 zugestellt; an seinen in
<lb/>erster Instanz beim Landgericht zu Aachen bestellten Anwalt
<lb/>geschähe aber keine Zustellung dieses Appellationsurtheils.
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0240.tif"
                n="233"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0240--><p/>
            <p>

               <lb/>233
</p>
            <p>

               <lb/>Dir zum Zeugenbeweis zugelaffenen Kläger Ebeleute SpickS
<lb/>reichten durch den hiezu besonders bevollmächtigten Notar Mäßen
<lb/>bei dem zur Aufnahme des Beweises beauftragten Friedensrichter
<lb/>zu Erkelenz am 7. Mai 182Z ein Gesuch ein, um die Ordon- 
<lb/>nanz zur Abhörung der Zeugen zu erlassen. Dieß geschah und
<lb/>das Jeugenverhör hatte Statt. Am 3o. August 1823 suchte
<lb/>der Anwalt des Mevissen beim beauftragten Friedensrichter eine
<lb/>Ordonnanz nach , um feine Gegenzeugen zu vernehmen. Der
<lb/>Friedensrichter verwies ihn mit diesem Gesuch an's Landgericht
<lb/>in Aachen. Gegen dieses friedensrichterliche Verfahren legte
<lb/>Mevissen wegen behaupteter Verletzung des Art. 256 der B«
<lb/>P. O. Einspruch ein, welcher durch Urtheil des K. L. G. zu
<lb/>Aachen vom 21. November 1823 verworfen, und Mevissen mit
<lb/>der Führung des Gegenbeweises präkludirt wurde.

<lb/>Dieses Urtheil griff er durch Berufung an, indem er behauptete:

<lb/>») Daß gegen ihn gar keine Frist zu laufen angefangen
<lb/>habe, da das Unheil des Appellationshvfes vom 25. März
<lb/>1823 seinem Anwalt erster Instanz nicht zugestellt worden
<lb/>sey;

<lb/>3) Aus demselben Grunde trug er darauf an, das von den
<lb/>Klägern geführte Zeugenverhör für nichtig zu erklären ,
<lb/>welch letztem Antrag er

<lb/>3) Dadurch zu unterstützen suchte, daß die Gegner ihr Ge- 
<lb/>such um Ertheilung der Ordonnanz nicht durch ihren
<lb/>Anwalt, sondern durch einen Notar angebracht hätten,
<lb/>der hiefür keine Qualität habe.

<lb/>Urtheil:

<lb/>In Erwägung, daß nach dem Art. 256 der B. P. O. der
<lb/>Gegenbeweis jedesmal dem andern Theile von Rechtswegen
<lb/>offen bleibt, ohne daß es hiezu in dem auf Beweis erken- 
<lb/>nenden Urtheile eines ausdrücklichen Vorbehalts bedarf;

<lb/>Daß bei Führung des Gegenbeweises sowohl als bei dem Be- 
<lb/>weise drei Fristen von einander zu unterscheiden sind; 1) Die
<lb/>Frist binnen welcher die Ordonnanz zur Vorladung der Zeugen
<lb/>bei dem mit der Abhörung derselben beauftragten Kommissar
<lb/>ausgebracht werden muß, 2) die Frist, binnen welcher nach
<lb/>eben dieser Ordonnanz zum wirklichen Zeugenverhör zu schreiten
<lb/>ist, und 3) die Zeit , binnen welcher das Jeugenvcrhör zu be- 
<lb/>endigen ist, und in der Berechnung dieser Fristen unter den
<lb/>streitenden Theilen zwar dadurch eine Verschiedenheit eintretew
<lb/>kann, daß einer davon sie früher, und der andere sie etwas
<lb/>später benutzt; daß aber hierdurch der Beweisführer niemals
<lb/>das Recht erhält, seinem Gegner die zur Führung des Gegen- 
<lb/>beweises ihm gestattete Frist zu verkürzen;
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0241.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0241--><p/>
            <p>

               <lb/>234
</p>
            <p>

               <lb/>Daß die Zeit, binnen welcher die Ordonnanz zur Vorladung
<lb/>der Zeugen bei dem Friedensrichter zu Erkelenz ausgebracht
<lb/>werden sollte, hier nach dem in der Appellationsinstanz bestä- 
<lb/>tigten Urtheil des K- L. G. zu Aachen vom 5. Juli 1822, in
<lb/>i4 Tagen bestand, die hier erst von dem Tage der Insinuatu n
<lb/>dieses Urtheils an den Anwalt der ersten Instanz nach dem
<lb/>Art. 257 der P. O. ihren Anfang nahm, bald darauf aber
<lb/>durch die von dem Appellanten eingelegte Berufung wieder sus-
<lb/>pendirt wurde;

<lb/>Daß es also nunmehr, nachdem das Urtheil des K. L. G.
<lb/>in der Appellationsinstanz bestätigt worden, einer Insinuation
<lb/>dieses Urtheils an den Anwalt erster Instanz bedurfte, um
<lb/>diesen in Beziehung auf die Frist, binnen welcher er zur Ab- 
<lb/>hörung seiner Gegenzeugen eine Ordonnanz des ungeordneten
<lb/>Kommissärs auszubringen hatte, in Verzug zu setzen, weil der
<lb/>Anwalt, der nur bei dem A. G- H. bestellt war, in der ersten
<lb/>Instanz in gleicher Eigenschaft nicht auftreten, mithin auch die
<lb/>chm geschehene Insinuation die Stelle derjenigen nicht vertreten
<lb/>kann, welche der Art. 257 der P. O. vorschreibt;

<lb/>Daß eben so in dem Falle, wo das bestätigende Urtheil der
<lb/>Appellationsinstanz von der Parthei, welcher der Beweis aufer- 
<lb/>legt worden ist, der andern Parthei, wider welche er geführt
<lb/>werden soll, insinuirt wird, diese Insinuation an den in erster
<lb/>Instanz bestellten Anwalt der letztgedachten Parthei geschehen
<lb/>muß, wenn die bestimmte Frist zu laufen anfangen soll, weil
<lb/>der Gegenbeweis nicht ausgeschlossen werden kann, so lange der
<lb/>in erster Instanz bestellte Anwalt der Parthei. die denselben zu
<lb/>führen das Recht hat, durch die an ihn geschehene Insinuation
<lb/>des Urtheils des AppellationshvfeS nicht in Verzug gesetzt wor- 
<lb/>den ist, indem er ausschließlich dazu berufen, und in den
<lb/>meisten Fällen auch allein im Stande ist, die Vorschriften deS
<lb/>Gesetzes bei einem in erster Instanz zu führenden Zeugenbeweise
<lb/>zu beobachten;

<lb/>Daß in dem vorliegenden Falle das in der Appellationsin- 
<lb/>stanz am 24. März 1823 ergangene Urtheil auf Betreiben der
<lb/>Appellate» zwar an den Anwalt der Appellanten bei dem Ap- 
<lb/>pellations-Gerichtshofe, nicht aber an dessen Anwalt erster In- 
<lb/>stanz insinuirt worden ist;

<lb/>Daß da diese Insinuation nicht dazu dienen konnte, um den
<lb/>Lauf der Beweisfrist zu eröffnen, von einer Präklusion des
<lb/>Gegenbeweises keine Rede seyn kann;

<lb/>So viel 2teni die von dem Appellanten behauptete Nichtigkeit
<lb/>des am &gt;7. Juni 1823 abgehaltenen Zeugenverhörs anbelangt;

<lb/>In Erwägung» daß es hiebei zunächst auf die Frage an- 
<lb/>kömmt, ob die Appellaten das am 24. März 182Z ergangene
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0242.tif"
                n="235"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0242--><p/>
            <p>

               <lb/>235
</p>
            <p>

               <lb/>Urtheil des Appellationshofes , ehe sie dasselbe dem Appellanti-
<lb/>schen Anwalt der ersten Instanz harren zustellen lassen, frei- 
<lb/>willig befolgen konnten, ohne daß diese Vollstreckung der in
<lb/>dem Art. i47 der P. O. angedrohten Strafe der Nichtigkeit
<lb/>unterworfen wäre;

<lb/>Daß nach einer allgemein angenommenen Regel es einem
<lb/>jedem der streitenden Theile unbenommen ist, einen zur Antre- 
<lb/>tung des Beweises ihm vorgeschriedenen Termin zu antizipiren,
<lb/>und kein Grund vorhanden ist, die Nichtigkeitsstrafe des bezo- 
<lb/>genen Artikels auf den gegenwärtigen Fall auszudehnen; daß
<lb/>auch nach den Artikeln 257 und 278 der P. O. nur dasjenige
<lb/>Zeugenverhör für nichtig erklärt werden kann, welches nicht
<lb/>innerhalb der bestimmten Frist angefangen und beendigt wor- 
<lb/>den ist; daß nirgend aber die Strafe der Nichtigkeit für den
<lb/>Fall verfügt ist, wo das Zemgenverhör vor dem Anfang der
<lb/>Beweisfrist mit Beobachtung der übrigen gesetzlichen Vorschriften
<lb/>abgehalten wurde;

<lb/>Daß der fernere Einwand des Appellanten, daß die Ordon- 
<lb/>nanz zu dem fraglichen Zengenverhör bei dem Friedensrichter
<lb/>zu Erkelenz von einem Norar, als einem hiezu nicht qualiff-
<lb/>zirten Bevollmächtigten ausgebracht worden sey, eben, wenig
<lb/>rechtliche Rücksicht verdienen kann, weil bei dem Friedensrichter
<lb/>die Zuziehung eines Anwaltes in keinem Falle erforderlich ist,
<lb/>und der Norar Clauffen, der für-die Appellaren bei dem Frie- 
<lb/>densrichter zu Erkelenz ausgetreten war, nicht nur zur Voll- 
<lb/>führung des ihm aufgetragenen Geschäftes mit den erforder- 
<lb/>lichen Urkunden versehen gewesen, sondern auch feine Vollmacht
<lb/>von den Machtgebern selbst anerkannt wird.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H. für Recht, daß der Antrag des
<lb/>Appellanten, um das Zeugenverhör vom i7. Juni 1823, für
<lb/>nichtig zu erklären, weil dasselbe abgehalten, ehe die Appellaken
<lb/>das am 24. März 1823 in der Appellarionsinstanz ergangene
<lb/>Urtheil seinem Anwalt erster Instanz zugestellt hätten, und
<lb/>weil die Ordonnanz zu diesem Zeugenverhor bei dem Friedens- 
<lb/>richter zu Erkelenz von einem hiezu nicht qualifizirten Bevoll- 
<lb/>mächtigten ausgebracht worden, als ungegründet Zu verwerfen;

<lb/>Daß im übrigen jedoch die von ihm eingelegte Berufung an- 
<lb/>zunehmen, und das Urtheil des K. L. G. zu Aachen vom 21.
<lb/>November 1823 abzuändern sey, ändert dasselbe hiermit ab,
<lb/>und erkennt an dessen Statt, daß der Appellant zu dem von
<lb/>ihm angebotenen Gegenbeweise zuzulaffen sey, bestimmt ihm
<lb/>zur Antretung desselben die durch den Vorbescheid vom 5.
<lb/>Juli 1822 bereits festgesetzte Frist von i4 Tagen von der In- 
<lb/>sinuation des gegenwärtigen Urtheils an den Anwalt der ersten

<lb/>Archiv Lr. Bd. r. Abthl. ^
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0243.tif"
             n="236"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Dienstvertrag. Handlungsgehülfe. Kompetenz</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0243--><p/>
            <p>

               <lb/>236
</p>
            <p>

               <lb/>Instanz anzurechnen, und giebt dem durch den gedachten Vor- 
<lb/>bescheid kommittirten Friedensrichter zu Erkelenz auf, die von
<lb/>dem Appellanten in Vorschlag zu bringende Gegenzeugen
<lb/>eidlich zu vernehmen, und das über ihre Aussagen aufgenom- 
<lb/>mene Protokoll zur Kanzlei des K. L. G. zu Aachen verschlossen
<lb/>einzusenden, verurcheilt endlich die Appellaren in die Kosten
<lb/>der ersten Instanz, kompensirt die Kosten der gegenwärtigen
<lb/>Instanz, und Verordnet die Rückerstattung der erlegten Suc-
<lb/>cumbenzgelder an den Appellanten.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 27. Juni 1825.

<lb/>Advokaten: Klein — Müller.

<lb/>Dienskvertrag. — Handlungögehülfe. — Kompetenz.

<lb/>Die Klage, welche aus «dem Dienstverhältniß zwi- 
<lb/>schen einem Han delsgehülfen und seinem Prinzi- 
<lb/>palen entspringt, gehört nicht vor das Han vlungs-
<lb/>gericht, sondern vor den gewöhnlichen Richter;
<lb/>selbst dann, wenn dem Handlungsgehülfen außer
<lb/>dem Salär ein eventueller Gewinnantheil zuge- 
<lb/>sichert ist.

<lb/>Hauptmann — Müller.

<lb/>Zufolge eines am 16. April 1817 abgeschlossenen Vertrags
<lb/>wurde dem August Müller, als Handlungsgehülfen des Kauf- 
<lb/>manns Johann Wilhelm Jakob Hauprmann in Elberfeld, ein
<lb/>bestimmtes jährliches Salär, und falls der für die Handlung
<lb/>zu erwartende Gewinn die und die Summe übersteige, auch die
<lb/>Hälfte des diese Summe übersteigenden Gewinns versprochen.

<lb/>Auf den Grund dieses Vertrages belangte Müller den Haupt- 
<lb/>mann beim K. L. G. zu Düsseldorf auf Zahlung einer Summe
<lb/>von 26,153 Thaler 10 Sgr. 4 Pf.

<lb/>Der Beklagte Hauptmann schützte Inkompetenz vor, und
<lb/>wollte die &lt;L&gt;ache vor dem Handelsgericht zu Elberfeld verhan- 
<lb/>delt wissen. Er behauptete, jeder Streit zwischen dem Hand-
<lb/>lnngsherrn und seinem Gehülfen gehöre vor das Handelsgericht;
<lb/>hier aber um so mehr, da Kläger auf einem Gewinnantheil
<lb/>bestehe, und der Kontrakt von 1817, also partiel einen Ge- 
<lb/>schäftsvertrag involvire.

<lb/>Zur Feststellung und Auseinandersetzung dieses Gewinnan-
<lb/>tbeils müßten die Handelsbücher eingesehen, durchgegangen und
<lb/>Bilanz gezogen werden rc., was alles Kaufmännische Opera- 
<lb/>tionen seyen, die zur Kompetenz der Handlungsgerichte gehörten.

<lb/>Das Landgericht erklärte sich am 3o. Mai 1825 für Kom- 
<lb/>petent , und dieses Urtheil das Hauptmann durch Berufung an-
<lb/>griff, wurde folgendermaßen bestätigt:
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0244.tif"
                n="237"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0244--><p/>
            <p>

               <lb/>237
</p>
            <p>

               <lb/>In Erwägung, daß die von dem Appellaten angestellte
<lb/>Klage eine Forderung zum Gegenstände har, welche derselbe in
<lb/>seiner ehemaligen Eigenschaft als Gehülfe des Appellanten, und
<lb/>wegen eines Theiles seines noch rückständigen Salärs, nach den
<lb/>zwischen den Parrheien unter dem 6. April iLi? abgeschlossenen
<lb/>Vertrage geltend zu machen sucht;

<lb/>Daß überhaupt jede Klage, welche aus dem wechselseitigen
<lb/>Dienstverhältnisse zwischen einem Handelsgehülfen und seinem
<lb/>Prinzipalen entspringt, zur Erkenntniß des gewöhnlichen Rich- 
<lb/>ters gehört, indem solche durch kein bestimmtes Gesetz aus- 
<lb/>nahmsweise den Handelsgerichten zugewiesen ist;

<lb/>Daß der erwähnte Vertrag, auf dessen Erfüllung geklagt
<lb/>wird, auf der einen Seite den Appellaten als Gehülfen ver- 
<lb/>pflichtet, den Nutzen des Geschäftes zu befördern, und auf der
<lb/>andern Seite dem Appellanten ausser einem firen Salär, auch
<lb/>noch ein Eventuelles zu bezahlen, mithin unverkennbar einen
<lb/>Dienstvertrag bildet, der durchaus keine Handelsoperation zum
<lb/>Gegenstände hat;

<lb/>Daß auch selbst der Appellant nicht behauptet, mit dem Ap- 
<lb/>pellaten in einem eigentlichen gesellschaftlichen Verhältnisse ge- 
<lb/>standen zu haben, und auch ein solches Verhältniß aus dem
<lb/>Umstande nicht geschlossen werden kann, daß dem Appellaten
<lb/>in dem Falle, wo der jährliche Gewinn eine gewisse Summe
<lb/>übersteigt, alsdann die Hafte des Uebersteigenden zugestcbert
<lb/>wurde, indem er hierdurch in keiner Voraussetzung verpflichtet
<lb/>wurde, für die Schulden dieser angeblichen Gesellschaft zu
<lb/>haften, und selbst, wenn auch durch Unglücksfälle gar kein
<lb/>Gewinn gemacht wurde, keine Gefahr lief, das ihm unbedingt
<lb/>Versprochene Salär zu verlieren;

<lb/>Daß auch die Behauptung, daß zur Ausmittelung und zur
<lb/>Festsetzung dieser eventuellen Ansprüche des Appellaten die Ein- 
<lb/>sicht der Handelsbücher, der Entwurf von Bilanzen, und son- 
<lb/>stige kaufmännische Operationen erforderlich seyen, zur Folge
<lb/>nicht haben kann, daß dadurch die Natur der Klage und das
<lb/>Sachverhältniß verändert werden, und deswegen das Erkennt- 
<lb/>niß darüber den gewöhnlichen Gerichten, die auch in andern
<lb/>Fällen mit solcher Operation sich beschäftigen müßen, zu ent- 
<lb/>ziehen sey.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>Verwirft der K. R. A. G. H. die gegen das Urtheil des K.
<lb/>Landgerichts zu Düsseldorf vom 3o. März dieses Jahrs einge- 
<lb/>legte Berufung.

<lb/>l. Civilsenat. Sitzung vom u. Juli i8^5.

<lb/>Advokaten: Müller — Schöler.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0245.tif"
             n="238"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Zeuge. Reproche</title>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Prorogation der Frist beim Zeugenverfahren</title>
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         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Notarialurkunde. Beweis gegen den Inhalt derselben</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0245--><p/>
            <p>

               <lb/>Zeug e. — R e p r o ch e.

<lb/>Hat der Sohn einer zum Zeugenbeweiß zugelassenen Parthei
<lb/>die Zeugen Vor der Vernehmung zu einem Gastwirth beschieden,
<lb/>haben diese mit ihm gespeist und sind überhaupt dort bewirthet
<lb/>worden, ohne dafür selbst einige Zahlung zu leisten: so können
<lb/>diese Zeugen verworfen werden, weil der Sohn hiebei im Inte- 
<lb/>resse des Vaters und als dessen Bevollmächtigter handelt, mit- 
<lb/>hin es einerlei ist, ob die Zeugen vom Appellanten selbst und
<lb/>in eigner Person oder vom Sohne bewirthet worden, und der
<lb/>wider die Zeugen hieraus entstandene Verdacht immer Derselbe
<lb/>bleibr. Art. 283 der V. P. O.

<lb/>Triacka — Breitbach.

<lb/>I* Civilsenat. Sitzung vom u. Juli 1825.

<lb/>Advokaten Holthof — Hasenklever.

<lb/>Prorogation der Frist beim Zeugenverfahren.

<lb/>Zur Begründung des Gesuchs um Verlängerung der Frist
<lb/>zur Abhörung der Gegenzeugen, ist nicht erforderlich , daß mit
<lb/>Vernehmung der Gegenzeugen schon der Anfang gemacht sey:
<lb/>sondern es genügt, daß die zur Vollendung des Zeugenverhörs
<lb/>bestimmte Frist noch nicht abgelaufen ist. Art. 279, 280 der
<lb/>B. P. O.

<lb/>Gemeinde Ringen — Schüller und Konsorten.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom n. Juli 1825.

<lb/>Advokaten: Holrhof — Hasenklever.
<lb/>Notarialurkunde. — Beweis gegen den Inhalt derselben.

<lb/>Wenn in einer Notarialschuldurkunde der Schuldner erklärt,
<lb/>daß ihm heute (nämlich am Tage des Notarialakts) ein baares
<lb/>Darlehn von so und so viel überzählt worden sey, der Gläubi- 
<lb/>ger aber in dem hierüber entstandenen Prozeß selbst einräumt,
<lb/>diese im Notarialakt angegebene Summe sey nicht in Gegen- 
<lb/>wart des Notars baar überzählt worden, sondern sie habe sich
<lb/>nur als Resultat der Zusammenrechnung früher vor und nack-
<lb/>gegebener Darlehne ergeben: so ist die Einrede, als könne gegen
<lb/>den Inhalt des Notarialakts kein Beweis zugelaffen werden,
<lb/>ohne Grund, weil der Notar nur dasjenige konstatirt, was
<lb/>in seiner Gegenwart geschehen ist. Demnach ist zur Konstati-
<lb/>rung des wahren Sachverhältnisses der Beweis zulässig. Art.
<lb/>i3i9, 1320, 1341 der B. G. B.

<lb/>Wimmershof — Furthmann.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom n. Juli 1825.

<lb/>Advokaten: Schöler — Thour.
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0246.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Vermögensverwaltung. Gütertrennung</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0246--><p/>
            <p>

               <lb/>23S
</p>
            <p>

               <lb/>Vermögensverwaltung. — Gütertrennung.

<lb/>Wenn der Ehemann das Vermögen seiner Frau, fs
<lb/>blos in Immobilien besteht, schlecht verwaltet, ist
<lb/>alsdann die Frau auf Absonderung des Vermö- 
<lb/>gens zu klagen oder zu welchen sonstigen Maßrse
<lb/>geln berechtigt? Art. i443 des B. G. B.

<lb/>F. W. Hüssels — M. Hüssels.

<lb/>Die Ehefrau Hüssels, geborne Schmitz, wohnhaft in der
<lb/>Wehrsbacher Mühle, Bürgermeisterei Witzhelden, hatte gegen
<lb/>ihren Mann, wohnhaft zu Dorp bei Solingen auf Ehescheidung
<lb/>geklagt, und war mit dieser Klage in beiden Instanzen abge-
<lb/>wiesen worden. Sie klagte darauf beim Landgericht in Düssel- 
<lb/>dorf auf Aufhebung der Gütergemeinschaft, und wurde mit
<lb/>dieser Klage ebenfalls abgewiesen. In der Berufungsinstanz,
<lb/>welche sie einführte, erbot sie sich zum Beweise, daß ihr Mann
<lb/>unter den näher zu artikulirenden Thatumständen durch schlechte
<lb/>Bewirthschastung den Verfall der ihr zugehörigen Mühle so wie
<lb/>die Zerstörung eines ihr zugehörigen Busches bewirkt habe.

<lb/>U r t h e i l:

<lb/>In Erwägung, daß die Klage der Appellantin auf Aufhe- 
<lb/>bung der Gütergemeinschaft nur dadurch gerechtfertigt werden
<lb/>könnte, wenn ihr Brautschatz in Gefahr wäre, und die Zer- 
<lb/>rüttung der Angelegenheiten ihres Mannes befürchten ließe,
<lb/>daß sein Vermögen nicht hinreiche, sie wegen dessen, was sie
<lb/>zu fordern hat, und was ihr bei der Theilung vorausgebührt
<lb/>zu befriedigen. Art. i443 des B. G. B.

<lb/>In Erwägung, daß im vorliegenden Falle von keinem Braut- 
<lb/>schatze oder irgend einem Mobilarvermögen, was der Mann durch-
<lb/>bringen könnte, Frage ist, sondern, daß das in der ehelichen
<lb/>Verwaltung des Ehemannes befindliche Vermögen der Appel- 
<lb/>lantin, einzig in einer Mühle, und einigen dazu gehörigen
<lb/>Grundstücken besteht, die der Appellat, wenn er auch wollte,
<lb/>ohne Einwilligung der Ehefrau , weder veräußern noch beschwe- 
<lb/>ren kann.

<lb/>Daß also Untergebens, von keinem zu befürchtenden Verluste,
<lb/>sondern nur von einer mangelhaften Verwaltung dieses Vermö- 
<lb/>gens Rede seyn kann; worauf sich auch, die von der Appel- 
<lb/>lantin artikulirten Thatsachen zu deren Beweis sie sich erbothen
<lb/>einzig beziehen.

<lb/>Daß aber die gerügten Mängel , die der Ehemann bei der
<lb/>Verwaltung des Vermögens begehen mag, für sich allein be- 
<lb/>trachtet nicht gleich einen Hinlänglichen Grund an Hand geben,
<lb/>um die Vermögerrs-Wsonderlmg zu verlangen.
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0247.tif"
             n="240"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Ehehindernisse. Opposition</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0247--><p/>
            <p>

               <lb/>240
</p>
            <p>

               <lb/>Daß aber der Appellat wenigstens anzuweisen ist, das Ver- 
<lb/>mögen seiner Ehefrau durch richtige Verzinsung der hierauf
<lb/>haftenden Schulden zu erhalten, allenfalls sich bereit erklären
<lb/>muß, daß er den aus Vernachläßigung der Zinsenzahlung zu
<lb/>befürchtenden Nachtheil ersetzen wolle und gehörig zu beweisen,
<lb/>daß er hierzu hinreichendes Vermögen besitze.

<lb/>Daß übrigens die Verweigerung des Unterhalts, über welche
<lb/>die Appellantin klagt, hier gar nicht zu berücksichtigen ist, in- 
<lb/>dem die Appellankin schon früher mit ihrer Klage auf Ehe- 
<lb/>scheidung abgewiesen wurde und sie folglich rvn dem Manne
<lb/>keinen Lebensunterhalt fordern kann, bis sie zuerst ihre Pflicht
<lb/>erfüllt, bei dem Manne zu wohnen. Art. 214 des B. G. B.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H. für Recht, daß der Appellat sich
<lb/>vor allem über die ihm vorgeworfene Vernachläßigung der Güter
<lb/>seiner Frau bestimmter, als geschehen ist, zu erklären und durch
<lb/>richtige Verzinsung der darauf haftenden Schulden sie von dem
<lb/>sonst bevorstehenden Untergang oder Verlust zu retten, und
<lb/>wenn er hierzu augenblicklich keine baaren Mittel besitzen sollte,
<lb/>sich wenigstens zum Ersatz des hieraus zu fürchtenden Schadens
<lb/>zu verpflichten, und den Beweis, daß er hierfür hinlängliche-
<lb/>Vermögen besitze zu führen schuldig sey, u. s. w.

<lb/>I. Civilseuat. Sitzung vom n. Juli 1825.

<lb/>Advokaten: Dewies — Thour.

<lb/>Ehchinderm'sse. — Opposition.

<lb/>Die von Aszendenten eingelegte Opposition gegen
<lb/>eine Heirath kann nur durch gese tz l i che Ehehin- 
<lb/>dernisse begründet werden. Mangel an Vermö- 
<lb/>gen und Krankheit eines der Verlobten bilden
<lb/>keinen gesetzlichen Oppositionsgrund. Art. 68, ibr,
<lb/>,52, &gt;53 des B. G. B.

<lb/>Der opponentische Aszendent, auch wenn er sukkum-
<lb/>birt, wird nicht in die Kosten verurtheilt. Art. r7S
<lb/>des B. G. B.

<lb/>Uellenberg — Esch.

<lb/>In Folge des am 20. Juni 1825 vom R. A. G. H. erlaste-
<lb/>nen Vorbescheides (Archiv Bd. 8. Abt. i. S. 127) ließ Esch
<lb/>seine Braut Emilie Uellenberg zur Sache beiladen. Anwalt
<lb/>Schöler, für den Depositen Esch bestellt, konstiluirte sich eben- 
<lb/>falls für die beigeladene Braut, und erklärte für sie, daß alles,
<lb/>waS ihr Bräutigam Esch in dieser Sache vorgenommen habe,
<lb/>mit ihrer Einstimmung und Bewilligung geschehen sey, weshalb
<lb/>auch sie auf Bestätigung deS Urcheils wovon rc. antrage.
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0248.tif"
                n="241"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0248--><p/>
            <p>

               <lb/>241
</p>
            <p>

               <lb/>Opponent und Appellant Uellenberg wiederholte seine in erster
<lb/>Instanz vorgebrachten Gründe, nämlich 0 daß der Bräutigam
<lb/>Esch keine Mittel genug besitze, um seine Tochter ihrem Stande
<lb/>gemäß zu ernähren, und 2) daß er an einer Brustkrankheit
<lb/>leide.

<lb/>U r t h e i l.

<lb/>Zn Erwägung» daß in Gemäßheit des Vorbescheides vom 20.
<lb/>des vorigen Monats die Tochter des Appellanten, Emilie Uel- 
<lb/>lenberg, zu Folge Aktes des Gerichtsvollziehers Kurtz vom 2.
<lb/>des lausenden Monats zur Sache gehörig beigeladen worden
<lb/>ist, und dieselbe hierauf durch den von ihr bestellten Anwalt
<lb/>in der Audienz vom 12. dieses erklärt hat, daß alles, was
<lb/>von dem Appellaten in dieser Sache vorgenommen worden, mit
<lb/>ihrer Einstimmung geschehen sey, weshalb sie ebenfalls auf Be- 
<lb/>stätigung des Urtheils wovon rc. angekragen hat; —

<lb/>Daß der Appellant hingegen, ohne einen neuen Grund seines
<lb/>wider die Heirarh seiner Tochter mir dem Appellaten eingelegten
<lb/>Einspruchs anzuführen, sich lediglich auf die bereits früher por-
<lb/>gebrachten Gründe bezogen hat;

<lb/>Daß keiner dieser Gründe aber ein gesetzliches Ehehinderniß
<lb/>enthält; indem sie nur darauf beruhen, daß der Appellat nicht
<lb/>Mittel genug besitze, um die Tochter des Appellanten ihrem
<lb/>Stande gemäß zu ernähren, und an einer Brusikrankheit leide;

<lb/>Daß, wiewohl das Recht der Aszendenten, Einspruch wider
<lb/>die Heirath ihrer Deszendenten zu machen, weder auf ein be- 
<lb/>stimmtes Alter der Letzteren noch auf bestimmte Gründe be- 
<lb/>schränkt ist, dieses Recht jedoch mit denjenigen, durch die Wir- 
<lb/>kung der Opposition die Ehe der Deszendenten unbedingt oder
<lb/>auf unbestimmte Zeit zu verhindern, nicht verwechselt werden
<lb/>darf;

<lb/>Daß zwar jeder Einspruch von Seiten der Aszendenten die
<lb/>Folge hat, daß der Civilstandsbeamte bei der im 68. Artikel
<lb/>des B. G. B. bestimmten Strafe die Abschließung der Ehe
<lb/>eher nicht vornehmen darf, bis der Einspruch rechtlich aufge- 
<lb/>hoben oder verworfen worden ist, und hierin auch der Zweck
<lb/>liegt, warum das Gesetz die Aszendenten von der Nothwendig-
<lb/>keit, bei Einlegung des Einspruchs bestimmte Gründe anzu- 
<lb/>führen, befreit hat; indem es ihnen durch den zu bewirkenden
<lb/>Aufschub der Ehe ein Mittel verschaffen wollte, ihre Deszen- 
<lb/>denten zur nähern Ueberlegung zu veranlassen, und sie von
<lb/>vielleicht thörichten und für sie unglücklichen Schritten abzu- 
<lb/>halten ;

<lb/>Daß aber, wenn dieses Mittel ohne Erfolg bleibt, und die
<lb/>Aszendenten vorgeladen sind, die Gerichte die Aufhebung deS
<lb/>Einspruchs nicht verweigern dürfen, in sofern er nicht auf den
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0249.tif"
             n="242"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Unvordenkliche Verjährung</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0249--><p/>
            <p>

               <lb/>242
</p>
            <p>

               <lb/>Mangel eines gesetzlichen Erfordernisses für eine einzugehende
<lb/>Ehe gegründet ist; indem den Gerichten nirgend die Befugniß
<lb/>übertragen ist, sonstige Gründe, welche die Aszendenten zu dem
<lb/>Einsprüche bestimmten, zu berücksichtigen, wie dieses schon dar- 
<lb/>aus sich ergibt, daß das Gesetz die Abschließung, die Ehe groß-
<lb/>jähriger Deszendenten vonEinwilligungsrechte der As- 
<lb/>zendenten keineswegs abhängig gemacht, sondern ihnen nur in
<lb/>dem Art. 151 des B. G. V. auferlegt hat, den Rath ihrer
<lb/>Aszendenten auf eine ehrerbietige Weise nachzusuchen; daß,
<lb/>wenn sie dieser Pflicht ein Genüge geleistet Haben, sie nach
<lb/>Verlauf der im Art. 162 und 153 des gedachten Gesetzbuchs,
<lb/>bestimmten Fristen ohne Weiteres zur Eingehung der Ehe schreiten
<lb/>dürfen;

<lb/>Daß durch die in erster Instanz bereits hergebrachten Urkunden
<lb/>nachgewiesen ist, daß die Emilie Uellenberg die Großjährigkeit
<lb/>erreicht, und daß sie auch wegen der mit dem Appellaten ein- 
<lb/>zugehenden Ehe um den Rarh des Appellanten auf eine ehrer- 
<lb/>bietige Weise nachgesucht hat , daß sohin kein rechtliches Hin-
<lb/>derniß der Abschließung der gedachten Ehe entgegen sieht;

<lb/>In Erwägung, so viel die Kosten betrifft, daß nach dem
<lb/>Art. r79 des B. G. B. die Aszendenten von der allgemeinen
<lb/>Regel, welche die Opponenten bei ungegründeten Einsprüchen
<lb/>zur Entschädigung verbindet, ausgenommen sind; daß eine
<lb/>Verurrbeilung in die Kosten daher eben wenig statt finden kann,
<lb/>die Kompensation derselben vielmehr durch die persönlichen Ver- 
<lb/>hältnisse der Partheien hier vMommen gerechtfertiget wird.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R^ A. G. H. für Recht, daß das Urtheil des
<lb/>K. L. G. zu Düsseldorf vom i4. Februar dieses Jahrs in der
<lb/>Hauptsache zwar zu bestätigen, rücksichtlich der Kosten jedoch
<lb/>abzuändern sey, kompensirt die Kostender ersten sowohl als
<lb/>zweiter Instanz u. s. w.

<lb/>1. Civilsenat. Sitzung vom r8. Juli 1826.

<lb/>Advokaten: Müller — Sch 0 ler.

<lb/>Unvordenkliche Verjahrnng.

<lb/>Wie kann der Beweis der unvordenklichen Verjäh- 
<lb/>rung einer Weidedienstbarkeit durch Zeugen herge- 
<lb/>stellt werden? Art. 69r des B. G. B.

<lb/>S t i l z — Klein.

<lb/>Klein, um das Recht zu einer Weidegerechtigkeit, als durch
<lb/>unvordenkliche Verjährung erworben, zu erweisen, produzirte
<lb/>im Jahrr 1822 zwei Zeugen, der eine 67, verändere 7o Jahre
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0250.tif"
             n="243"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Berufungsakt. Datum des Urtheils a quo</title>
            </head>
      
      
      
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Erbschaftsantretung</title>
            </head>
      
      
      
         </div>
         <div xml:id="d93994e27838" type="section" subtype="Rechtsprechung">
            <head>
               <title level="a" type="main">Handelsgericht. Kompetenz. Fallite. Appell. Opposition. Wohnsitz</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0250--><p/>
            <p>

               <lb/>— 243 —

<lb/>alt, welch? den Besitz der fraglichen Weidegerechtigkeit seit ihrer
<lb/>frühesten Erinnerung aus eigner Wissenschaft bekundeten, zu-
<lb/>gleich befeuerten, daß sie mit andern alten Leuten von der
<lb/>Sache gesprochen, und von denselben gehört Härten, daß eS
<lb/>sich zu deren Leben mit dem fraglichen Besitze immer so ver- 
<lb/>halten habe.

<lb/>Der A. G. H. erwog, daß, da von Einführung des B. G.
<lb/>B. (1804) rückwärts gerechnet, immerhin noch ein 4ojähriger
<lb/>Besitzstand erwiesen sey, von dessen Anfang auch die ältesten
<lb/>Leute nichts gewisses aussagen könnten und der also weit über
<lb/>Menschengedenken hinausreiche, der Beweis der unvordenklichen
<lb/>Verjährung geliefert sey, und erkannte, in Uebereinstimmung
<lb/>mit dem K. L. G. dem Klein die Weidegerechtigkeit zu.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom i8. Juli 1825.

<lb/>Advokaten: Aldenhoven — Lautz.

<lb/>Berufungsakt. — Datum des Urtheils a quo.

<lb/>Der Berufungsakt welcher nicht das Datum des Erkennt- 
<lb/>nisses enthält, wogegen die Berufung eingelegt wird, sondern
<lb/>bloß das Gericht nennt, bei dem das Unheil ergangen, ist
<lb/>ungültig.

<lb/>Fausten — Levy.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 18. Juli 1825.

<lb/>Advokaten: Schauberg — Schöler.

<lb/>. &gt;

<lb/>Erbschaftsantretung.

<lb/>Durch bk von einer Mutter für ihren verstorbenen Sohn frei- 
<lb/>willig geleisteten Zahlungen einzelner Schulden desselben geht
<lb/>nicht nothwendig hervor, daß sie die Erbschaft ihres Sohnes
<lb/>angetreten habe; denn sie mochte diese Schulden aus besonder»
<lb/>Rücksichten gegen die Gläubiger und zur Erhaltung der Ehre
<lb/>ihres Sohnes bezahlen.

<lb/>Gräber und Söhne — Jürgens.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 18. Juli 1825.

<lb/>Advokaten: Schöler — Schauberg.

<lb/>Handelsgericht. — Kompetenz. — Fallite. — Appell. —
<lb/>Apposition.'— Wohnsitz.

<lb/>Der Ablauf der Oppositionsfrist gegen das eine
<lb/>Fallite erkennende Erkenntniß zieht die Rechts- 
<lb/>kraft dieses Erkenntnißes nicht nach sich. Wenn
<lb/>daher die Opposition wegen Verspätung ver-
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0251.tif"
                n="244"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0251--><p/>
            <p>

               <lb/>244
</p>
            <p>

               <lb/>worfen wird, so kann noch immer Appell einge- 
<lb/>legt werden. Dieser Appell braucht nicht zugleich
<lb/>gegen das letztere die Opposition verwerfende
<lb/>Urtheil gerichter zu seyn, sondern kann auf das
<lb/>erste die Fallite aussprechende Erkenntniß be- 
<lb/>schränkt werden. Art. 457, 645 des H. G. B.

<lb/>Um die Fallite gegen einen Handelsman zu erken- 
<lb/>nen, ist nicht nothwendig, daß sein Handelseta- 
<lb/>blissement in dem Bereich des erkennenden Han- 
<lb/>delsgerichts liege; sein Wohnsitz in diesem Bereich
<lb/>reicht hin.

<lb/>Zusamentreffende Umstände, welche auf eine Wohn- 
<lb/>sitzveränderung nicht schließen lassen. Art. 102,
<lb/>io5 des B. G. B.

<lb/>Elisabeth Schaafhausen, Wittwe Werling —
<lb/>ihre Fallitmasse resp. deren Syndike.

<lb/>In Erwägung, daß es der Appellantin nach dem Art.
<lb/>457 und 645. des H. G. B. freistand, das Urtheil des Han- 
<lb/>delsgerichts zu Koblenz vom 2g. April dieses Jahrs, wodurch
<lb/>sie in FallimentSzustand erklärt worden ist, nicht nur binnen
<lb/>acht Tagen von der Anheftung dieses Urtheils durch Opposition
<lb/>anzugreifen, sondern auch nach Ablauf dieser Frist binnen drei
<lb/>Monaten dagegen die Berufung einzulegen.

<lb/>Daß mithin, wenn auch die von der Appellantin Anfangs
<lb/>eingelegte Opposition, aus dem Grunde, weil sie verspätet war,
<lb/>durch Urtheil des Handels-Gerichts vom 6. Juni dieses Jahrs
<lb/>verworfen worden ist, gleichwohl die am 7- des laufenden
<lb/>Monats eingelegte Berufung noch immer zulässig blieb, und
<lb/>es nicht darauf ankommt, daß dieselbe nicht zugleich gegen das
<lb/>besagte Urtheil vom 6. Juni, sondern nur gegen das vorher- 
<lb/>gehende vom 29. April dieses Jahrs gerichtet wurde, weil der .
<lb/>alleinige Ablauf der Oppositionsfrist die Rechtskraft dieses
<lb/>letzterwähnten Urtheils nicht nach sich ziehen kann;

<lb/>"Was die Sache selbst und die Behauptung der Appellantin
<lb/>anlangt, daß das Handelsgericht zu Koblenz, in dieser Sache
<lb/>zu .erkennen, nicht befugt gewesen, weil sie bereits einige Zeit
<lb/>vor dem angegriffenen Urtheile ihren Wohnsitz vonKoblenz nach
<lb/>Köln verlegt habe, und sie auch als Handelsfrau im rechtlichen
<lb/>Sinne des'Wortes wenigstens in Koblenz nicht angesehen werden
<lb/>könne;

<lb/>In Erwägung, daß der verstorbene Ehemann der Appellantin
<lb/>in Koblenz gewohnt, und dorr Handelsgeschäfte getrieben hat;

<lb/>Daß sie nach dessen Tode ihren Wohnsitz zu Koblenz fort- 
<lb/>gesetzt, und über die Verlegung desselben nach Köln bis jetzt
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0252.tif"
                n="245"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0252--><p/>
            <p>

               <lb/>an keinem dieser Orte «ine Erklärung auf dem Bürzermeister-
<lb/>amte abgegeben hat;

<lb/>Daß auch die Verlegung ihres Wohnsitzes daraus nicht ge- 
<lb/>schlossen werden kann, daß die Appellantin, wie sie vorgiebt,
<lb/>sich seit länger als einem Jahre in Köln aufgehalten, ihre
<lb/>Mobilien von Koblenz nach Köln gebracht, uud ferner ihr
<lb/>Haus in Koblenz ganz, ohne sich eine Wohnung darin vorzube^
<lb/>halten, vermiethet haben soll, in dein zu einer Veränderung
<lb/>des Wohnsitzes ausser der faktischen Verlegung der wirklichen
<lb/>Wohnung an einen andern Ort zugleich die Absicht, sich an
<lb/>diesem Orte bleibend niederzulaffen, erfordert wird, eine vor- 
<lb/>übergehende Residenz an einem andern Orte aber, hierzu nicht
<lb/>hinreicht;

<lb/>Daß in einer auf Anstehen der Wittwe von Anton Becker
<lb/>am rS. Januar dieses Jahrs genommenen Hypothekar Inskrip- 
<lb/>tion die Appellantin als noch in Koblenz wohnhaft angeführt
<lb/>ist, und diese es nicht widersprochen hat, daß sie sich in der
<lb/>dieser Inskription zum Grunde liegenden Notariellen Schuldver- 
<lb/>schreibungs-Urkunde vom 24. des besagten Monats, als in
<lb/>Koblenz domiziliirt selbst angegeben habe.

<lb/>Daß sich um so weniger daher annehmen läßt, daß die Ap- 
<lb/>pellantin schon damals ihren Wohnsitz von Koblenz nach Köln
<lb/>verlegt härte, und kein Umstand vorhanden ist, aus dem mit
<lb/>Gewißheit gefolgert werden könnte, daß sie nach dem 24.
<lb/>Januar dieses Jahrs den Willen, ihren Wohnsitz in Koblenz
<lb/>beizubehalten, geändert habe;

<lb/>Daß der von den Richtern der ersten Instanz angenommene
<lb/>Umstand, daß die Appellanrin Eigenthümmerin eines Hand-
<lb/>lungs-Etablissemeuts in Köln geworden sey, die Verlegung ihres
<lb/>Wohnorts nach Köln nicht begründet, weil jeder an einem
<lb/>andern Orte ein Handlungs-Etablissement errichten, und den- 
<lb/>noch seine vorige Wohnung beibehalten kann, und im Zweifel
<lb/>ehender diese letzte Gesinnung als die Absicht, seinen Wohnsitz
<lb/>anderswohin zu verlegen, sich vermuthen läßt;

<lb/>Daß ohnehin die Appellantin bei der angeblichen Verände- 
<lb/>rung ihrer Wohnung sich gar nicht auf eine Weise benommen
<lb/>hat, wie man in solchen Fällen von jedem Einwohner erwartet;

<lb/>Daß übrigens der Beweis, daß die Appellantin für eine
<lb/>Handelsfrau zu halten sey, sich daraus hinreichend ergibt, daß,
<lb/>wie in dem Urtheile der ersten Instanz bemerkt, und von der
<lb/>Appellantin nicht widersprochen worden ist, dieselbe einen Vor- 
<lb/>rach von Oel besessen, und solchen kurz vor Erlassung des Urtheiks
<lb/>verkauft hat;

<lb/>Daß sie ferner nicht verabredet hat, daß die unter der Firma
<lb/>von Vlies und Compagnie früher in Köln bestandene Tapeten-
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0253.tif"
             n="246"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Gütertrennungsklage</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0253--><p/>
            <p>

               <lb/>246
</p>
            <p>

               <lb/>fabrik einige Zeit vor dem 29. April dieses JahrS auf ihren

<lb/>Namen unter der veränderten Firma von Werling-Schaaff-
<lb/>hanfen geführt worden sey, und um die Gerichtsbarkeit eines
<lb/>Handelsgerichtes zu begründen nicht erfordert wird, daß das
<lb/>Handels-Etablissemenr, wozu Jemand seinen Namen und
<lb/>seine Firma her,gegeben hat. gerade auch im Bezirk des Han- 
<lb/>delsgerichts besiehe, vor welchem der Handelsmann oder die
<lb/>Handelsfrau belangt wird, weil die Eigenschaft eines Handels- 
<lb/>mannes unrheilbar ist, und also genügt, daß von einem Falle
<lb/>die Rede sey, der an und für sich zur Entscheidung des Han- 
<lb/>delsgerichts gehört;

<lb/>Daß demnach die vorgeschützte Inkompetenz-Einrede in keiner
<lb/>Hinsicht für begründet zu erachten ist.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H. für Recht, daß die Appellantm
<lb/>ohne Rücksicht auf die von ihr aufgestellten Behauptung, daß
<lb/>das Handels-Gericht inkompetent gewestn, sowohl, als unter
<lb/>Verwerfung der, wider die Auläßigkeit der Berufung von den
<lb/>Appellate» vorgebrachten Einrede, in der Hauptsache ihre ver- 
<lb/>meinten Beschwerden vorzutragen schuldig sey, u. s. w»

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 25. Juli &gt;825.

<lb/>Advokaten: Müller — Hasenklever.

<lb/>Gütertrennungsklage.

<lb/>Welche Beweise werden zur Begründung einer Gü- 
<lb/>tertrennungsklage erfordert?

<lb/>Unter den Worten droits et reprises des Art. &gt;443
<lb/>des B. G. B. ist nicht alles von der Frau herrüh- 
<lb/>rende Vermögen zu verstehen, in soweit es in die
<lb/>Gütergemeinschaft gefallen ist, sondern nur der- 
<lb/>jenige Theil des Vermögens, den sie nach dem Art.
<lb/>i5i4 des 85. G. B. im Falle einer Verzichtleistung
<lb/>auf die Gütergemeinschaft zurückfordern könnte,
<lb/>vbschon er übrigens unter der Gütergemeinschaft
<lb/>begriffe» gewesen.

<lb/>Bei derGütertrennungsklage die Vermuthung wird
<lb/>des Einbringens von Immobilien bis zumBeweise
<lb/>des Gegentheils begründet durch die Bescheinigung
<lb/>aus dem Lagerbnche der Gemeinde, daß solche auf
<lb/>den Namen der Frau eingetragen sind. Art. i443,
<lb/>154o, i5i4, i4°3 des B. G» B.

<lb/>Helfen stein — Helfen stein.

<lb/>Die Ehefrau Helfenstein klagte gegen ihren Mann auf Güter- 
<lb/>trennung. In betreff ihres Einbringens legre sie mehrere Urkunden
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0254.tif"
                n="247"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0254--><p/>
            <p>

               <lb/>247
</p>
            <p>

               <lb/>$
</p>
            <p>

               <lb/>vor, und erbot sich im Uebrigen zum Beweise durch Zeugen. DaS
<lb/>K. L. G. in Koblenz erkannte am 12. Juli 1824 in contu-

<lb/>maciam zu Recht, daß Klägerin vordersamst noch durch
<lb/>Schriften darthun müsse, welches Vermögen sie in die Ehe
<lb/>eingebracht, so wie auch, daß während der Ehe von ihrem Ehe-
<lb/>manne solche Rechtsgeschäfte eingegangen worden, woraus gegen
<lb/>denselben oder gegen die bestehende Gütergemeinschaft eine Ver- 
<lb/>bindlichkeit, ihr eine Vergütung zu leisten hervorgehe. Gegen
<lb/>dieses Erkenntniß ergriff die Ehefrau Helfenstein die Berufung,
<lb/>indem sie sich vorzüglich beschwert fühlte, daß ihr der Aeugen-
<lb/>beweis abgeschlagen sey. Was ihr Einbringen an Immobilien
<lb/>betreffe, so benannte sie 7 Grundstücke, welche sie behauptete
<lb/>von ihren Eltern geerbt zu haben, und begehrte, namentlich
<lb/>dieses Einbringen in die Ehe durch Zeugen zu erweisen. Der Ehe- 
<lb/>mann erschien wiederholt nicht, woraus der R. A. G. H. in
<lb/>contumaciam folgendes abändernde Urtheil erließ.

<lb/>In Erwägung, daß eine Ehefrau, um die Güterseparan'on
<lb/>wider ihren Mann zu erwirken, vor allem beweisen muß, daß
<lb/>sie ihrem Ehemanne was beigebracht habe, und daß sie durch
<lb/>dessen Verschwendungen in Gefahr sey, ihren Brautschatz zu
<lb/>verlieren;

<lb/>Daß unter dem Namen des Brautschatzes nach dem i54o.
<lb/>Art. des B. G. B. bei einer Heirath, wobei die Gütergemein- 
<lb/>schaft beliebt wurde, wie bei der Heirath nach Dotalrechten
<lb/>alles dasjenige verstanden wird, was die Ehefrau dem Manne
<lb/>beigebracht hat, um die Lasten des Ehestandes zu bestreiten,
<lb/>und wenn im i443. Art. des B. G. B. zur Begründung der
<lb/>Klage erfordert wird, que ia dot soit mise en peril, et que
<lb/>le desordre des ailaires du rnari donne lieu de craindre
<lb/>que les Liens de cekii-ci ne soient point suffisans pour
<lb/>remplir les droits et reprises de !a femme, unter den
<lb/>Worten droits et reprises nicht alles von der Frau her- 
<lb/>rührende Vermögen, in soweit es in die Gütergemeinschaft
<lb/>gefallen, sondern nur derjenige Theil des Vermögens zu ver- 
<lb/>stehen ist, den sie nach dem i5i4. Art. des gedachten Gesetz- 
<lb/>buches im Falle einer Verzichtleistung auf die Gütergemeinschaft
<lb/>zurückfordern könnte, vbschon er übrigens unter der Güterge-
<lb/>me.inschaft begriffen gewesen;

<lb/>Daß in dem gegenwärtigen Falle die Appellantin, bei der
<lb/>am i. Dezember 1811 auf die Güter ihres Mannes genom- 
<lb/>menen Hypothekarinskription ihr Einbringen auf 10,000 Gulden
<lb/>oder 5556 Thaler, 6 Groschen Pr. Cr/zwar angeschlagen, bis
<lb/>dahin aber nur den Beweis angetreten hat, daß sie ihm 7
<lb/>Grundstücke, wovon das größte nur einen Morgen, i Viertel,
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0255.tif"
                n="248"
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                rend="left"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0255--><p/>
            <p>

               <lb/>248
</p>
            <p>

               <lb/>a4 Ruthen betragen soll, eingebracht habe, die insgesammt noch
<lb/>in Natur sich vvrzusinden scheinen;

<lb/>Daß. es also zur Begründung ihrer Klage durchaus erfor- 
<lb/>derlich ist, daß sie sich bestimmt und kalhegorisch darüber er- 
<lb/>kläre , ob sie die eingebrachte Immobilien zu 5556 Thlr. 6 Gr.
<lb/>Pr. Ct. anschlagen wolle, oder was sie noch außer den von ihr
<lb/>angegebenen Grundstücken, es sey an Forderungen, an baarem
<lb/>Gelbe oder anderen Mobilien eingebracht zu haben behaupte,
<lb/>wie sie dieses zu beweisen gedenke, und was in ihrem Heiraths-
<lb/>vertrage deshalb ausbedungen worden;

<lb/>Daß aber, soviel die ihrem Angeben nach eingebrachten
<lb/>Immobilien betrifft, unter den vorliegenden Umständen der in
<lb/>der ersten Instanz von ihr angebotene Jeugen beweis nicht aus- 
<lb/>geschlossen werden kann, weil zwar nach den: Art. r4os des
<lb/>B. B. G. die liegenden Güter im zweifelhaften Falle für ehe- 
<lb/>liche Errungenschaft angesehen werden müssen, diese Vcrmu-
<lb/>Ihung gleichwohl nach demselben Artikel alsdann hinwegfällt,
<lb/>wenn es erwiesen wird, daß einer der Ehegatten schon vor der
<lb/>Ehe an dem Gut, wovon die Frage ist, entweder ein Eigen-
<lb/>thumsrecht hatte, oder sich sonst in einem gesetzmäßigen Besitze
<lb/>desselben befand;

<lb/>Daß zum Beweise eines solchen Besitzes das Lagerbuch der
<lb/>Stadt Kirn allerdings hinreicht, und wenn nur bescheiniget
<lb/>wird, aus welchem Jahre der hieraus genommene Auszug sich
<lb/>herschreibe, der Umstand, daß hierin Eleonore Helfenstein modo
<lb/>verehelichte Schramm als Besitzerin der darin erwähnten Grund- 
<lb/>stücke angeführt wird, bis zum Beweise des Gegentheils zeigt,
<lb/>daß diese Grundstücke, gleichwie sie von den Eltern der Appel- 
<lb/>lankin herrühren, also auch von der Appellantin selbst entweder
<lb/>in die Ehe eingebracht worden, oder ihr während der Ehe an- 
<lb/>gefallen sind, der Beweis hingegen, daß sie während der Ehe
<lb/>erworben worden, auf den Ehemann zurückfallen würde.

<lb/>Daß, wenn auch Lagerbücher nur die Regulirung der Steu- 
<lb/>ern zum Zwecke haben, und also wider dritte Personen zum
<lb/>Beweise des Eigenthums nicht hinreichen, daraus gleichwohl
<lb/>sich bis zum Beweise des Gegentheils die Vermulhung ergibt, daß
<lb/>derjenige, auf dessen Namen die Güter im Lagerbuche einge- 
<lb/>tragen sind, sich auch wirklich im Besitze derselben befunden
<lb/>habe, weil Grundsteuern nur von dem wirklichen Besitzer erhoben
<lb/>werden;

<lb/>Daß, um die Güterseparation nachzusuchen, nicht erfordert
<lb/>wird, daß die Güter der Frau zum Theile schon veräußert
<lb/>seyen, sondern genug ist, wenn der Ehemann seine Geschäfte
<lb/>so übel verwaltet, daß sein Ruin bevorsteht , die Güter die ihm
<lb/>noch übrig bleiben der Ehefrau für ihr eingebrachteS Vermögen
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0256.tif"
                n="249"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0256--><p/>
            <p>

               <lb/>249
</p>
            <p>

               <lb/>keine Sicherheit gewähren, und ihr keine Hoffnung wehr übrig
<lb/>lassen, bei der fortdauernden Verwaltung des Mannes für sich,
<lb/>ihren'Mann und ihre Kinder den erforderlichen Unterhalt zu
<lb/>finden, den ihre eingebrachten Güter sonst abwerfen würden,
<lb/>sondern ihr nur die Aussicht offnen, daß auch diese Einkünfte
<lb/>mit Arrest bestrickt werden-

<lb/>Daß auch in diesem letztern Falle nach dem in L. 29. cod.
<lb/>de jure dotium angenommenen Grundsätze die Güterseparation
<lb/>gefordert werden kann, ut fructibus eorum bonorum ad
<lb/>sustentationem tarn sui, quam mariti filiorumque, si quos
<lb/>liabent abutatur.

<lb/>Daß aber hier von der appellantischen Ehefrau beinahe nock-
<lb/>gar nichts geleistet ist, um die von ihr angestellre Klage zu
<lb/>begründen, um die Gefahr welcher sie in Beziehung auf ihr
<lb/>eingebrachtes Vermögen ausgesetzt seyn soll, zu beweisen, mit- 
<lb/>hin das Urtheil der ersten Instanz nur in zwei Punkten abzu- 
<lb/>ändern ist;

<lb/>Daß jedoch übrigens der von der Apyellantin aus dem Art.
<lb/>i5o4 hergeleitete Grund auf den gegenwärtigen Fall nicht an- 
<lb/>wendbar ist.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H. in Kontumaziam des Appellaten
<lb/>für Recht, daß zwar vor allem die Appellantin ein genaues
<lb/>Verzeichniß des gesummten von ihr eingebrachten Vermögens
<lb/>zu überreichen, mit dem, nach Abzug der wirklichen Schulden,
<lb/>ihrem Manne noch übrig bleibenden Vermögen zu vergleichen,
<lb/>und dadurch die Gründe, die sie auf Güterseparation anzutra- 
<lb/>gen veranlassen, näher und umständlicher nachzuweisen schuldig;
<lb/>gleichwohl im Uebrigen das Urrheil der ersten Instanz nicht
<lb/>nur in so weit zu reformiren sey, als hierin die Appellantin
<lb/>nur zum schriftlichen Beweise zugelassen ist, daß sie die von
<lb/>ihren Eltern herrührenden, in dem Lagerbuch der Stadt Kirn
<lb/>verzeichnete, und von ihrem Manne noch wirklich verwalteten
<lb/>Jmmobilargüter wirklich eingebracht habe, sondern ebenfalls
<lb/>in so weit abzuändern sey, als sie bei dem ihr aufliegenden
<lb/>Beweise einer wirklichen Gefahr für ihr Vermögen einzig darauf
<lb/>beschränkt worden, solche, während der Ehe abgeschlossene
<lb/>Rechtsgeschäfte nachzuweisen, woraus gegen sie oder die beste- 
<lb/>hende Gütergemeinschaft eine Verbindlichkeit hervorgehe, ihr
<lb/>eine Vergütung zu leisten, und verordnet an dessen Statt,
<lb/>daß die Äppellantin über das wirkliche Einbringen der im Aus- 
<lb/>züge des Lagerbuches auf ihren Namen: Eleonora Helfenstein
<lb/>modo verehelichte Schramm eingetragenen Grundstücke auch
<lb/>zum Beweise durch Zeugen zuzulaffen sey, und übrigens zur
<lb/>Begründung ihrer Klage genug thue, wenn sie beweißt, daß
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0257.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Rekommandation eines Gefangenen. Fallit</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0257--><p/>
            <p>

               <lb/>250
</p>
            <p>

               <lb/>fte Gefahr laufe, bei der fortwährenden Verwaltung ihres
<lb/>Mannes und durch dessen Schulden, wäre es auch nur, die
<lb/>Einkünfte des zu ihrem Unterhalt erforderlichen Immobiliar- 
<lb/>vermögens zu verlieren, rerweißr zu dem Ende die Sache und
<lb/>die Partheien vor das K. L. G. zu Koblenz, jedoch vor eine
<lb/>andere Abtheilung, als welche bis jetzt in der Sache erkannt
<lb/>hat, verordnet die Wiedererstattung der erlegten Sukkumbenz-
<lb/>geldcr und verurtheilt den Appeüaten in die durch sein Ausblei- 
<lb/>ben verursachte Kontumazialkosten. Dann wird der Appellantin
<lb/>auferlegt, das in der ersten Instanz am 12. Juli 1824 ergan- 
<lb/>gene Kontumazialurtheil, in so weit es noch nicht geschehen,
<lb/>ihrem Ehemann ebenfalls insinuiren zu lassen.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 26. Juli 1825.

<lb/>Advokat: Lautz.

<lb/>Rekommandation eines Gefangenen. — Fallit.

<lb/>Auf den Grund eines Civilgerichtlichen UrtheilS
<lb/>kann ein Fallit rekommandirt werden. Art. 455
<lb/>des B. G. B.

<lb/>Lasinsky — D 0 tzler.

<lb/>Die Ehefrau Lasinsky in Koblenz batte mir Dotzler daselbst
<lb/>in Kompagnie cine Steingutsfabrik betrieben. Zwistigkeiten über
<lb/>diese Gesellschaft veranlaßken ein schiedsrichterliches Urtheil,
<lb/>welches von der Ehefrau Lasinsky als Appellantin vor den R.
<lb/>A. G. H. gebracht wurde, der am 12. Juli 182Z zu ihren
<lb/>Gunsten unter persönlicher Haft ein Zahluugserkenntniß gegen
<lb/>Dotzler über die Summe von 44 c&gt; Thlr. 18 Sgr. 8 Pf aus- 
<lb/>sprach. Auf den Grund dieses, Erkenntnisses ließ die Ehefrau
<lb/>Lasinsky den Dotzler verhaften.

<lb/>Am 7. März 1825 erklärten Dotzler und seine Frau, sich
<lb/>im Zustande des Falliments zu befinden; worauf das H. G.
<lb/>zu Koblenz am 28. März 1825 die Fallite aussprach, und die
<lb/>Eröffnung derselben provisorisch auf den 12 Juli 1623 zurück
<lb/>versetzte. Durch, ein andres Urtheil vom &gt;5. April 1825 er-
<lb/>theilte das H. G. den Falliten ein provisorisch sichres Geleit,
<lb/>und zwar ohne Bürgschaft.

<lb/>Als die Ehefrau Lasinsky dies erfuhr, ließ sie dem Arrest- 
<lb/>hausinspektor durch Gerichtsvollziehersakt am 18. April 1825
<lb/>erklären, daß sie sich der Freilassung des Dotzler widersetze.
<lb/>Dieser ließ darauf die Ehefrau Lasinsky vor das L. G. Zn Ko- 
<lb/>blenz laden, um zu hören, daß ihre Opposition verworfen und
<lb/>er in Freiheit gesetzt werde. Diese Klage nahm das L. G. an,
<lb/>und verordnete am 25. April 1825 feine Freilassung.

<lb/>Auf die von der Ehefrau Lasinsky eingelegte Berufung erließ
<lb/>der R. A. G. H. folgendes reformatorifche
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0258.tif"
                n="251"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0258--><p/>
            <p>

               <lb/>251
</p>
            <p>

               <lb/>U rth « i l:

<lb/>In Erwägung, daß die Handelsgerichte, wenn sie eine Fal- 
<lb/>lite aussvitä'en. verbunden sind, gleichzeitig zu verordnen,
<lb/>daß der Fallirte ientweder im Civil -Schuldenarresthause aufbe- 
<lb/>wahrt, oder der Bewachung eines Agenten der Polizei, Justiz
<lb/>oder eines Gensd'arme übergeben werde.

<lb/>Daß, während derselbe sich in diesem Zustande befindet, eS,
<lb/>durch den Art. 455 — 2tes » Linea deS H. G B. verboten
<lb/>ist, gegen denselben Einschreibungen in das Gefangenregister,
<lb/>oder Rekommer.dationen aufzunehmen.

<lb/>Daß dieses Verbot jedoch ausdrücklich auf jene Fälle be- 
<lb/>schränkt ist , in welchen solche Einschreibungen oder Rekommen- 
<lb/>dationen auf Urtheile von Handelsgerichten gegründet werden.

<lb/>Daß hieraus folgt, daß Einschreibungen welche aufUrtheilen
<lb/>von Civilgerichten beruhen, und die in den, im Art. 2059 und
<lb/>2060 des B. G. B. beschriebenen Fällen emtreten können, un- 
<lb/>gehindert Statt haben können.

<lb/>Daß, wenn nun ferner der Art. 466 des H. G. B. den
<lb/>Handelsgerichten die Befugniß einräumt, den Fallirten später- 
<lb/>hin in Freiheit zu setzen, und ihm ein sicheres Geleit zu erthek-
<lb/>len, dieses keinen andern Sinn haben kann, als jenen Zustand
<lb/>wieder abzuändern, in welchen der Fallirte durch die eigene
<lb/>Anordnung des H. G. nach Vorschrift des Art. 455 des H.
<lb/>G. B. versetzt worden war.

<lb/>Das aber die Handelsgerichte durch den besagten Art. 466
<lb/>nicht ermächtigt worden sind. einen Fallirten, der sich schon
<lb/>vor dem Ausbruch feines Fallissements aus irgend einem
<lb/>Grunde verhafte! befand, in Freiheit zu setzen, indem dieses
<lb/>durch den erwähnten Art. nicht ausdrücklich verfügt worden
<lb/>ist, aus dessen Abfassung im allgemeinen auch nicht gefolgert
<lb/>werden kann, weil sonst auch daraus folgen müßte, daß die
<lb/>Einschränkung, welche der Gesetzgeber dem Art. 455 beigefügt
<lb/>hat, durch diesen Art. 466 wieder zerstört, und dem Handels- 
<lb/>richter gestattet worden wäre, die etwa auf Urtheile der Civil-
<lb/>gerichte verfügt« Einschreibungen in die Gefangenenregister zu
<lb/>vernichten.

<lb/>Daß auch nicht gesagt werden kann, der gegen einen Schuld- 
<lb/>ner verhängte persönliche Arrest werde dadurch ganz zwecklos
<lb/>daß dieser Schuldner fallit erklärt, und somit gesetzlich ausser
<lb/>Stande gesetzt werde, den ihn verfolgenden Gläubiger zu be- 
<lb/>friedige» , indem der persönliche Arrest immer dem Gläubiger
<lb/>noch nützlich bleiben kann, und das Recht, denselben fortzu- 
<lb/>setzen, ihm daher nicht entzogen werden darf.

<lb/>Daß diesemnach das Urthcil des K. H. G. zu Koblenz vom
<lb/>&gt;5. April 1828, wodurch es dem Fallirten Dotzler ein sicheres

<lb/>tlrchiv Sr. Bd. i.Abthl. 16
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Appell. Zustellung ohne Vorbehalt</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0259--><p/>
            <p>

               <lb/>Geleit ertheilte, die Wirkung nicht hüben kann, den früher
<lb/>bestandenen persönlichen Arrest desselben aufzuheben, daß daher
<lb/>die Appellantin Lail'nsky befugt war, dem Inspektor das Arrest- 
<lb/>hauses einen Widerspruch gegen die etwaige Freilassung deS
<lb/>Dotzler zustellen zu lassen.

<lb/>Äaß folglich das K. Landgericht, indem es durch sein Er-
<lb/>kenntniß vom 25. April 1825 den Einspruch der Appellantin
<lb/>vom 18. desselben Monats für unzulässig erklärt, diese beschwert
<lb/>hat.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der R. A. G. H. ohne auf die Einrede der Inkompetenz
<lb/>Rücksicht zu nehmen, für Recht, daß das Urtheil des K. L.
<lb/>G. zu Koblenz vom 25. April l. I. abzuändern ftye, ändert
<lb/>dasselbe hiermit ab, und erkennt an dessen Statt, daß der von
<lb/>der Appellantin Ehefrau Lasinsky unterm i3. Avril l. I. dem
<lb/>Inspektor des Arresthauses zu Koblenz zugestellte Einspruch gegen
<lb/>die Freilassung des A. G. Dotzler rechtlich gegründet war,
<lb/>verordnet die Rückgabe der Geldbuße, und verurtheilt den Ap-
<lb/>pellaren in die in dieser und voriger Instanz aufgegangene
<lb/>Kosten.

<lb/>I. Civilsenat. Urtheil vom r. August 1826.

<lb/>Advokaten: Müller — Aldenhoven.

<lb/>Appell. — Zustellung ohne Vorbehalt.

<lb/>Wer seinem Gegner ein Urtheil mit der Aufforde- 
<lb/>rung zustellen läßt, demselben Genüge zu leisten,
<lb/>kann gegen dieses Urtheil keine Berufung einle- 
<lb/>ge n. Art. 443 der B. P. O.

<lb/>Schnitzler — de la Valette St. George.

<lb/>Zn Erwägung, daß für den Appellaten niemand erschienen
<lb/>ist, um auf die von den Appellanten wider das Urtheil des K.
<lb/>Landgerichts zu Köln vom 7. Mai angeführten Beschwerden zu
<lb/>antworten, mithin nach Vorschrift des i5o Art. der Prozeß- 
<lb/>ordnung zu verfahren, und die Gründe zur Berufung von
<lb/>Amtswegen zu untersuchen sind;

<lb/>In Erwägung, daß die Appellanten, wie sich aus dem,
<lb/>ihren Akten beigefügten, Insinuations-Akte des Gerichtsvollzie- 
<lb/>hers Grein vom 12. Oktober 1624 ergibt, das Urtheil des K.
<lb/>Landgerichtes, worüber sie sich nunmehr beschweren, dem Ap- 
<lb/>pellaten haben zustellen lassen, um demselben nach seinem Inhalt
<lb/>ein Genüge zu leisten, ohne hierbei die Vefugniß sich vorzu-
<lb/>dehalren, wider eben dieses Urtheil auf ihrer Seite die Beru- 
<lb/>fung einzulegen;
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0260.tif"
             n="253"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Zeugniß. Mäkler</title>
            </head>
      
      
      
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Kosten. Anwalt. Appell</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0260--><p/>
            <p>

               <lb/>553
</p>
            <p>

               <lb/>Daß nach einem von altern'Zeiten her in der Jurisprudenz
<lb/>angenommenen Grundsatz derjenige der seinem Gegner ein Ur- 
<lb/>theil ohne Vorbehalt zustellen läßt, und ihn aufforderr dem- 
<lb/>selben ein Genüge zu leisten, dadurch anerkennt, daß er auf
<lb/>seiner Seite das Uriheil ebenfalls zu vollstrecken gedenke.

<lb/>Daß dieser Grundsatz im 443. Art. der B. P. O. stillschwei- 
<lb/>gend erneuert rvorden ist, weil hierin nur dem Appellaten
<lb/>erlaubt wird, eine Jnzident-Apvell einzulegen, wenn er der- 
<lb/>jenige seyn sollte, der dem Appellanten das Urtheil ohne Vor- 
<lb/>behalt hatte zustellen lassen.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G- H. für Recht, daß die eingelegte
<lb/>Berufung zu verwerfen, sey und s. w.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 2. August 1825.

<lb/>Advokaten : L a u tz.

<lb/>Zeug n iß. — Makler.

<lb/>Der Mäkler ist, besonders alsdann, wenn er zugleich mit
<lb/>den Parlheien den Unterhandlungen beigewohnt hat, in keinem
<lb/>Gesetze für unfähig erklärt, um über das, was unter ihnen
<lb/>vorgegangen ist, ein Zeugniß abzulegen.

<lb/>Der Glaubwürdigkeit des Zeugen geht dadurch nichts ab,
<lb/>daß er zur Zeit seines Verhörs dem Zeugenprodukten schuldig
<lb/>gewesen, und gegen ihn zur Zahlung verurtheilt worden. Art.
<lb/>283 der B. P. O.

<lb/>Stricke! und Strebel — Harl0gh.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 8. August 1826.

<lb/>Advokaten: Müller — Hvlthof.

<lb/>Kosten. — Anwalt — Appell.

<lb/>Gegen das Urtheil, wodurch ein Anwalt in die
<lb/>Kosten aus eignen Mitteln verurtheilt wor- 
<lb/>den, findet keine Berufung statt. Art. 132,
<lb/>ro3i der B. P. O. Art. ro3 des Dekrets vom 3o. März

<lb/>1808.

<lb/>Kohl — Pohlhaus.

<lb/>In Erwägung, daß nach der Bestimmung des Art. 182
<lb/>der B- P. O. es dem Ermessen des Richteramtes überlassen ist,
<lb/>den Anwalt, welcher die Grenzen seines Amt überschritten hat,
<lb/>in die Kosten aus eigenen Mitteln zu »erurtheilen, und daß
<lb/>alle nichtige und vergebliche Akte nach Art. io3i a. a. O. demjeni- 
<lb/>gen ministeriellen Beamten, welcher solche gemacht hat, zur
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0261.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Kontumazialurtheil. Opposition</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0261--><p/>
            <p>

               <lb/>Last fallen sollen; auch daß nach Art. 102 des Dekret- vom
<lb/>Zo. März 1808, die gegen die Gesetze und Verordnungen Han»
<lb/>delnden ministeriellen Beamten in die Kosten für ihre Personen
<lb/>verurtheill werden können.

<lb/>In Erwägung, daß die Gesetze gegen Berurtheilungen,
<lb/>welche auf den Grund vorstehender gesetzlicher Bestimmungen
<lb/>von Amtswegen, oder ohne daß von einer Parthei darauf ist
<lb/>angetragen worden, ergangen sind, den Berurrheilten nirgendwo
<lb/>ein Rechtsmittel an die Hand geben, und daß sogar in dem
<lb/>Art. io3 des angeführten Dekrets vom 3a. März r8o8, die
<lb/>gegen ministerielle Beamte getroffenen Disziplinar-Maßregeln die
<lb/>erkannte Suspension ausgenommen, jedem Rekurse ausdrücklich
<lb/>entzogen sind;

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 16. August 1825.

<lb/>Advokaten: D e w i e s — Schöler.

<lb/>Kontumazialurtheil. — Opposition.

<lb/>Sind von beiden Theilen Anträge in der Hauptsache
<lb/>genommen worden, u nd ist hierauf ein interloku-
<lb/>rorisches Urtheil ergangen, so kann beim svätern
<lb/>Ausbleiben der Anwälte keins der nachherigen Ur- 
<lb/>iheile als ein bloßes Kontumazialurtheil, betrach- 
<lb/>tet werden. Art. 343. der B. P. O.

<lb/>B i e r m a n n und Kons. — Bastian und Kons.

<lb/>. Bastian und Konsorten hatten gegen Biermann und Konsorten
<lb/>eine Theilungsklage angestellt, worüber mehrere Vorbescheide
<lb/>ergingen, deren letzter die Kläger zu einer EideSdelation
<lb/>über gewisse von den Beklagten zu erhärtende Thatsachen zuließ.
<lb/>Die Beklagten legten Appell ein. Der Anwalt der Appellanten
<lb/>trug dahin an, die Berufung gegen die Urtheile a quibus an- 
<lb/>zunehmen , und zu erklären, daß durch dieselbe übel gesprochen,
<lb/>wohl davon apveüirt worden» sofokt dieselben zu reformiren,
<lb/>und besser sprechend, die Appellanten mit ihrer Klage als un- 
<lb/>gegründet abzuweisen; subsidiarisch zu beurkunden, daß sie zu
<lb/>schwören bereit seyen. rc. rc. (einen von dem Urtheile a quo
<lb/>verschieden normirten Eid.) Der Anwalt der Appellaten trug
<lb/>darauf an. die Berufung aus den Gründen des ersten Richters
<lb/>zu verwerfen.

<lb/>Am 23. Januar 1824 erließ der K. A. G. H. folgenden
<lb/>Vorbescheid r

<lb/>„Giebt der A. H. de» Appellaten auf, in soweit sie auf der
<lb/>in erster Instanz geschehenen aber auS erheblichen Gründen
<lb/>nicht angenommenen EideS-Delatio» im Allgemeinen beharren,
<lb/>di« Eidesformel nach Vorschrift deS Art. rzss de- B. G. B.
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0262.tif"
                n="255"
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                rend="right"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0262--><p/>
            <p>

               <lb/>abzufaffen, und den Eid nur über ihre eignen Handlungen oder
<lb/>über ihre Wissenschaft anzutragen, und soll dem vorgegangen,
<lb/>oder auch bei dessen Entstehung weiter ergehen waS Rechtens.

<lb/>Am 3o. November 1824 ließ der appellanrische Anwalt dem
<lb/>appellatischen dieses Urtheil zustellen, mit der Aufforderung,
<lb/>sich zu erklären, ob seine Parthei auf der in erster Instanz
<lb/>geschehenen Eidesdelation beharre, und demnächst ihm den Eid
<lb/>mitzutheilen, den dieselbe den Appellanten zu deferiren gedenke.

<lb/>Am 25. Januar 1825 ließ appellant sicher Anwalt den appel«
<lb/>latischen in die Sitzung laden, um über die Erledigung de-
<lb/>besagten Vorbescheides zu verhandeln. Die Sache wurde indessen
<lb/>mehrere Male auf Begehren des appellatischen Anwalts remitrirt
<lb/>und da solcher hierauf beim abermaligen Aufruf der' Sache
<lb/>keinen Antrag nahm, so trug der appellantische Anwalt dahin
<lb/>an, der A. H. wolle erklären, daß die Appellaten dem Vorbe«
<lb/>scheide vom 25. Januar &gt;824 kein Genüge geleistet haben ,
<lb/>daher nunmehr zu erkennen, daß durch die Urtheile a quibu*
<lb/>übel gesprochen, wohl davon appellirt worden, sofort in der
<lb/>Hauptsache zu Recht sprechend- die Appellaten mit ihrer ursprüng- 
<lb/>lichen angestellten Klage als ungegründet abzuweisen.

<lb/>Am 2i. März 1825 willfahrte der A. H. diesem Antrag«
<lb/>durch folgendes Urtheil:

<lb/>In Erwägung, daß in der zur Verhandlung der Sache be»
<lb/>bestimmt gewesenen Audienz Seitens der Appellaten Niemand
<lb/>erschienen, mithin anzunehmen ist, als könnten oder wollten sie
<lb/>der in dem Vorbescheide vom 28. Januar 1824 ihnen gemachten
<lb/>Auflage, die Formel des in Rede stehenden EiKs nach der
<lb/>Vorschrift des Art. i359 des 33. G. B. abzufassen, und den
<lb/>Appellanten den Eid nur über ihre eigenen Handlungen oder
<lb/>über ihre eigene Wissenschaft anzutragen, nicht Genüge leisten;

<lb/>Daß unter diesen Unständen nach Maaßgabe des erwähnten
<lb/>Vorbescheides auf den von Appellaten den Appellanten geschehenen
<lb/>Eideöantrag nicht weiter Rücksicht genommen werden kann;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. A. G. H. für Recht, daß mit Aufhebung der
<lb/>am L. G. zu Trier am 21. Nov. 1622 und 7. Jan. 1823 ergan- 
<lb/>genen Urtheile die Appellaten mit dem durch das Urtheil vom
<lb/>23. Januar 1824 ihnen vorbehaltenen Beweise nunmehr zu
<lb/>präkludiren, und die Appellanten oder ursprünglichen Ver- 
<lb/>klagten von der wider sie angestellten Klage loszusprechen.seyen.

<lb/>Am 16. April 1825 wurde dieses Urtheil dem appellatischen
<lb/>Anwälte zugestellt. Am 23. desselben MonatS brachte er mittelst
<lb/>Ueguets eine Opposition an, worin er sein Nichtauftrete»
<lb/>damit entschuldigte, daß ihm von seiner Parthei damals noch"
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0263.tif"
                n="256"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0263--><p/>
            <p>

               <lb/>256
</p>
            <p>

               <lb/>kme Vollmacht zur EideSdelation zugekommen fey. Diese habe
<lb/>jetzt empfangen und er referire hiemit den Eid wie folgt. it
<lb/>Als die Verhandlung über diese Opposition nun an den A.
<lb/>H. kam, erklärte der Anwalt des Appellanten respektive Oppo-
<lb/>siten, daß er die Frage, ob die Opposition gegen das Urtheil
<lb/>vom 2r. März 1825 zulässig sey, lediglich der Entscheidung
<lb/>des Gerichts überlasse.

<lb/>Der A. G. H. erkannte hierauf wie folgt:

<lb/>In Erwägung, daß die streitenden Tyeile schon vor dem
<lb/>Urtheile vom 23. Januar 1824 in der Hauptsache kontradik- 
<lb/>torische Anträge genommen, und über die Zulässigkeit des den
<lb/>Appellanten angetragenen dezisorischen Eides ihre Gründe dem
<lb/>A. G. H. gegenseitig vorgetragen haben; —

<lb/>Daß damals den Appellate», insoweit sie auf der in erster
<lb/>Instanz geschehenen aber aus erheblichen Gründen nicht ange- 
<lb/>nommenen Eidesdelation im Allgemeinen beharren wollten,
<lb/>auferlegt worden ist, die Eidesformel nach Vorschrift des
<lb/>1359 Art. des V. G. B. abzufassen, und den Appellanten den
<lb/>Eid nur über ihre eigene Handlungen oder über ihre Wissenschaft
<lb/>aufzutragen;

<lb/>Daß dieses Urtheil am 3o. November 1824 dem appellatischen
<lb/>Anwalt zugesiellt, und derselbe schon am 28. Januar 1825 zur
<lb/>Sitzung geladen worden ist, um über dessen Erledigung zu ver- 
<lb/>handeln, auf Ansuchen des appellatischen Anwalts gleichwohl
<lb/>die Sache nochmals ausgesetzt, und endlich von den Appellanten
<lb/>auf ReforMtion des vorigen Urtheils, und Verwerfung der
<lb/>ursprünglich wider sie angestellten Klage angerragen, von dem
<lb/>appellatischen Anwalt hingegen bei der abermaligen Aufrufung
<lb/>der Sache kein weiterer Antrag gemacht worden ist.

<lb/>Daß der A. G. H. hierauf desinitiv erkannt; die Appellaten
<lb/>mir dem, durch das Urtheil vom 28. Januar 1824 ihnen vor- 
<lb/>behaltenen Beweise präkludirt, und die Appellanten von der
<lb/>ursprünglich wider sie angestellten Klage losgesprochen har;
<lb/>Dieses Urtheil hingegen weder als ein bloßes Kontumazial-
<lb/>Urtheil wider den Anwalt qualifizirt noch sonst aus einem
<lb/>andern Grunde dafür anzusehen ist; Daß überhaupt, sobald
<lb/>einmal von beiden Theilen kontradiktorische Anträge in einer
<lb/>Sache genommen find, keins der nachherigen Urtheile als ein
<lb/>bloßes Kontumazial-Urtheil betrachtet werden kann, in sofern
<lb/>yur übrigens wider den ausbleibenden Theil, so viel die Form
<lb/>betrifft, regelmäßig verfahren worden;

<lb/>Daß in dem gegenwärtigen Falle schon am 28. Januar
<lb/>1824 ein kontradiktorisches Urtheil ergangen war, mithin alle
<lb/>nachhenge, selbst im Ausbleiburrgsfälle eines der Anwälte,
<lb/>nicht anders als kontradiktorisch angesehen werden konnten,
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0264.tif"
             n="257"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Arrest</title>
            </head>
      
      
      
         </div>
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               <title level="a" type="main">Beiladung. Frist</title>
            </head>
      
      
      
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            <head>
               <title level="a" type="main">Miethe</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0264--><p/>
            <p>

               <lb/>*57
</p>
            <p>

               <lb/>»tit rö sonst in ihrer Willkür seyn würde, jede« Prozeß zu
<lb/>verewigen, und bei jedem Inzidentpunkt nicht zu erscheinen ,
<lb/>um versichert zu seyn, daß wider sile nur ein Kontumazial-Ur«
<lb/>rheil ergehen könne, obschon sie gehörig zur Audienz eingelade»
<lb/>worden.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>Erkennt der K. R. A. G. H. für Recht, daß der, wider das
<lb/>Urtheil vom 21. März 182b gemachte Einspruch als unstatt--
<lb/>ha r zu verwerfen, und es lediglich bei gedachtem Urtheile zu
<lb/>belassen sey, und verurtheilt die Appellanten zugleich in di»
<lb/>aufgegangenen Kosten.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom i7. August 1826.

<lb/>Advokaten: Lautz — H asenklever»

<lb/>A r r e st.

<lb/>Ein Gläubiger kann auf die feinem Schuldner zugehörigen
<lb/>Gelder und Effekten bei einem Dritten gültig Arrest anlegen
<lb/>lassen, obgleich ein gleicher Arrest schon früher von einem an- 
<lb/>dern Gläubiger angelegt ist; denn der Grundsatz: „Saisie sur

<lb/>»aisie ne vaut“ hat nur den Sinn, daß immer der erste Arrest
<lb/>allein mit dem Namen Saisie belegt, und ein späterer nur alß
<lb/>Opposition betrachtet wird. Art. 557 der B. P. O.

<lb/>Stromel — Maaß und Seligmann.

<lb/>l. Civilsenat. Sitzung vom 17. August iLuö.

<lb/>Advokaten: Schauberg — Best.

<lb/>Beiladung. — Frist.

<lb/>Die Bestimmung im Art. - 75 der B. P. O. » daß ein Ga- 
<lb/>rant in Zeit von 8 Tagen nach Insinuation der Klage zur
<lb/>Sache abgeladen werden soll, ist nicht im Interesse des auf
<lb/>Vertretung abgeladenen Verklagten eingeführt worden, sondern
<lb/>zum Vortheile des ursprünglichen Klägers, und damit die von
<lb/>ihm angestellte Klage nicht willkührlich aufgehalten werden könne.
<lb/>Art. l/5 der B. P. O.

<lb/>Schauberg und Kons. — Schintgen und Platte.

<lb/>I, Civilsenat. Sitzung vom 22. August &gt;825.

<lb/>Advokaten: Schöler — Holthof — Hasenklever.

<lb/>M i e t h e.

<lb/>Der Art. 1724 des B. G. B., welcher von den Re- 
<lb/>paraturen handelt, die der Miether während,
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0265.tif"
                n="258"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0265--><p/>
            <p>

               <lb/>258
</p>
            <p>

               <lb/>der Miethzeit machen zu lassen sich gefallen
<lb/>lassen muß, ist nur von solchen Reparaturen
<lb/>zu verstehen, di «während der Miethzeit durch
<lb/>einen bloßenZufall, oder doch aus einer beim
<lb/>Abschluß des MiethVertrags nicht vorher ge- 
<lb/>sehenen Ursache norhwendig geworden sind;
<lb/>nicht aber von solchen Reparaturen, deren
<lb/>NothWendigkeit Vermiether beim Abschlüsse
<lb/>der Miethe gewußt, und dem Miether ver- 
<lb/>schwiegenhat. Art. i?24, i7i9—-721 des V. G. B.

<lb/>Obermeyer — Richarz und Schmitz.

<lb/>Richarz und Schmitz hatten ihr in der Friedrich-Wilhelm- 
<lb/>straße zu Köln gelegenes Haus Nro. 7 dem Gastwirt!) Ober-
<lb/>meyer am 6. März 1824 auf 3 Jahre für 5oo Rlhlr. jährlich
<lb/>gegen halbjährige Vorausbezahlung vermiethet. Für die Miethe
<lb/>vom l. März bis 1. September 1825 von 2S0 Rthlr. ließen
<lb/>sie dem Obermeyer am 6. Juni 1825 einen Zahlungsbefehl
<lb/>zustellen, und am 10. desselben Monats seine Mobilien in Be- 
<lb/>schlag nehmen. Am 2,. Juni 1825 zeigten sie ihm an, daß
<lb/>sie genöthiget seyen, die mit dem Eigenthümer des Nachbar- 
<lb/>hauses gemeinschaftlich besessene Brandmauer auf's Neue auf- 
<lb/>zuführen, und forderten ihn daher auf, seine Mobilien im Erd- 
<lb/>geschoß und in den ober« Zimmern zunächst dieser Mauer weg- 
<lb/>zuräumen. Andern Tages am 22. Juni machte Obermeyer
<lb/>Einspruch gegen die Pfändung vom 10. Juni, weil die fragliche
<lb/>Brandmauer dem Einsturz drohe, so daß die Hälfte des Hauses,
<lb/>der dabei obwaltenden Gefahr nicht zu rechnen, für ihn un- 
<lb/>brauchbar gewordensey, undwährend verlangen Zeit der Herstellung
<lb/>unbrauchtbar bleibe; er stellte dabei die Behauptung auf, daß er
<lb/>befugt sey, einstweilen und bis zur Ermittelung des erlittenen
<lb/>Schadens die erfallene Miethe zurückhalten zu dürfen. Bei der
<lb/>Verhandlung dieses Einspruchs am K. L. G. zu Köln behaup- 
<lb/>tete Obermey-r, die Vermiether hätten die schlechte Beschaffen- 
<lb/>heit dieser Brandmauer schon beim Abschluß des Miethvertrags
<lb/>gewußt, aber durch Aufführung einer zur Begeisterung des Feh- 
<lb/>lers dienenden Wand ihm den Fehler verdeckt und ihn daher
<lb/>getäuscht. Das L. G. verwarf am 27. Juli 1825 den Ein-
<lb/>« spruch, und erklärte sein Urtheil provisorisch vollstreckbar. Auf
<lb/>die von Obermeyer eingelegte Berufung ergieng folgendes
<lb/>Urtheil:

<lb/>In Erwägung, daß die Appellate» Richarz und Schmitz nicht
<lb/>in Abrede gestellt haben» daß die fragliche Brandmauer bau- 
<lb/>fällig und «ine Hauptreparatur daran nothig gewesen sey;
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0266.tif"
                n="259"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0266--><p/>
            <p>

               <lb/>259
</p>
            <p>

               <lb/>Daß jte sogar unter dem 22. Juni dieses Jahrs dem Appel- 
<lb/>lanten haben anzcigen lassen, daß er Behufs einer neuen Auf- 
<lb/>führung der Brandmauer, die in dem von ihm gemietheten Hause
<lb/>daran stoßenden Zimmer räumen, und die dort befindlichen
<lb/>Mobilien daraus schaffen mochte;

<lb/>Daß der Miether eines Hauses in der Regel j zwar schuldig
<lb/>ist, dringende Reparationen, die bis zum Schluß der Miethe
<lb/>nicht aufgeschoben werden können, sich gefallen zu lassen, wenn
<lb/>er gleich dadurch die gemiethete Sache einige Zeit lang entbehren
<lb/>muß; daß er gleichwohl in einem solchen Falle, nach Beschaf- 
<lb/>fenheit der Umstände, nicht bloß auf Verminderung des Mieth-
<lb/>preises, sondern auch auf reelle Entschädigung anzutragen be- 
<lb/>fugt ist;

<lb/>Daß er eine Verminderung des Miethpreifes schon dann zu
<lb/>fordern hat, wenn die Reparationen länger als 4o Tage dauern
<lb/>sollten, wie hier wirklich der Fall ist; daß ihm aber auch eine
<lb/>vollständige Entschädigung gebührt, wenn der Vermiether schon
<lb/>beim Abschluß der Miekhe die bald eintretende Nothwendigkeit
<lb/>solcher Reparaturen vorhersehen konnte, und sie gleichwohl dem
<lb/>Miether nicht entdeckt hat, weil eS dem guten Glauben, der
<lb/>bei solchen Verträgen immer vorherschen muß, zuwider seyn
<lb/>würde, wenn der Vermiether eines Hauses die gerechten Er,
<lb/>Wartungen seines Miechers absichtlich täuschen, und ihm einst- 
<lb/>weilen die Mängel desselben verschweigen wollte, bloß um auch
<lb/>während der Reparatur des HauseS, die einen guten Theil
<lb/>davon dem Miether unbrauchbar machen, gleichwohl die Miethe
<lb/>davon zu ziehen;

<lb/>Daß sich die Bestimmungen deS Art. 1724 des B. G. B.
<lb/>so weit nicht ausdehnen lassen, ohne dadurch mit den Art.
<lb/>1719—1721 in Widerspruch zu gerathen, und also der Art.
<lb/>1724 nur von solchen Reparaturen zu verstehen ist, die während
<lb/>der Miethzeit entweder durch einen bloßen Zufall, oder doch
<lb/>auS einer Ursache, welche der Vermiether eben so wenig alS
<lb/>der Miether vorhersehen konnte, nothwendig geworden sind;

<lb/>Daß ■ nach der Behauptung des Appellanten schon zur, Zeit»
<lb/>als der Miethvertrag abgeschlossen wurde, die fragliche Brand- 
<lb/>mauer sich in einem so baulosen Zustande befand, daß die bald
<lb/>eintretende Nothwendigkeit, eine neue hinzustellen» sich vorher- 
<lb/>sehen ließ» und daß dieAppellaren diesen Zustand gewußt, und
<lb/>ihn dem Appellanten durch Aufführung einer, nur zur Beklei-
<lb/>sterung des Fehlers dienenden Wand verdeckt haben sollen;

<lb/>Daß, wenn diese Behauptung in der Wahrheit begründet
<lb/>seyn sollte, die Appellaten den Vertrag auf ihrer Seite gar
<lb/>nicht erfüllt haben würden, und also nicht nur eine Vermin- 
<lb/>derung deS vereinbarten Miethpreises erleiden, sondern auch
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0267.tif"
             n="260"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Vollmacht. Frau. Schuldbekenntniß</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0267--><p/>
            <p>

               <lb/>260
</p>
            <p>

               <lb/>wegen dieses, ihnen sogar bekannten und -dem Miether verheim«
<lb/>lchren Fehlers dm Appellanten nach dem Art. 1721 des B.
<lb/>G. B. entschädigen müßten; '

<lb/>Daß der Appellant sich zum Beweise seines AngebenS durch
<lb/>Zeugen erboten, und um Abschätzung des durch Herstellung
<lb/>eurer neuen Brandmauer für ihn entstandenen Nachtheils durch
<lb/>Sachverständige angerragen hat, die Zulässigkeit dieser beiden
<lb/>Beweisarteu hingegen unter den vorliegenden Umständen un- 
<lb/>streitig ist.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H. für Recht, daß mit Aufhebung
<lb/>des von dem K. ?. G- dahier ain 27. Juli dieses Jahres er- 
<lb/>lassenen Urtheils der Appellant vor allem annoch seinem Erbieten
<lb/>gemäß, zum Beweise durch Zeugen zuzulassen sey, daß schon
<lb/>beim Abschluß der Mierhe des fraglichen in der Friediich-Wil-
<lb/>helmstraße gelegenen Hauses, die Brandmauer, wodurch es von
<lb/>dem Hause des Gerbers Loosen getrennt wird, sich in einem
<lb/>solchen Zustande befunden habe, daß sie einer Reparatur noth-
<lb/>wendig bedurfte, und daß dieser Zustand durch eine von den
<lb/>Appellaten dawider aufgeführte leichte Wand verdeckt gewesen;
<lb/>wie auch zum Beweise durch'Sachverständige: ob und welcher
<lb/>Nachtheil durch die Herstellung einer neuen Brandmauer, die
<lb/>nun erst während der Miekhzeit geschah, dem Appellanten er- 
<lb/>wachsen seyn konnte, wie viel Zeit auf diese Wiederherstellung
<lb/>verwendet worden, und welcher Zeitraum noch etwa erforderlich
<lb/>sey, um sie zu vollenden und die Zimmer in wohnbaren Stand
<lb/>wieder herzustellen; ernennt zu Sachverständigen rc. rc.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 3i. August 1826.

<lb/>Advokaten: Kramer — Müller.

<lb/>Vollmacht. — Frau. — Schuldbekenntnis

<lb/>Stellt eine von ihrem Manne zur Betreibung seiner
<lb/>Geschäfte bevollmächtigte Frau über eine vo.n ihm
<lb/>herkommende Schuld Wechsel aus, ohne sich hierin
<lb/>auf die Vollmacht zu beziehen, so folgt hieraus
<lb/>nicht, daß sie für diese Schuld sich persönlich ver- 
<lb/>pflichtet habe.

<lb/>Steinmacher — v. Goldstein.

<lb/>Der Graf Ludwig von Goldstein bevollmächtigte am 26. Au- 
<lb/>gust 1802 seine Frau vor Notar und Zeugen zur Betreibung
<lb/>seiner Geschäfte. Am 26. Nivose Jahres i3 stellte die Gräfin
<lb/>von Goldstein Unbestrittenermassen für eine rückständige Schuld
<lb/>ihre» Manneö, zu Gunsten von Steinmacher einen Wechsel au»
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0268.tif"
                n="261"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0268--><p/>
            <p>

               <lb/>— 261 —

<lb/>von * 36 Kr onertthaler, 34 Cent., und am 16. Ventose Jahrs
<lb/>i3 über !oo Kronrhaler.

<lb/>In bk{m Wechseln ward der Vollmacht ihres Mannes nicht
<lb/>erwähnt.

<lb/>Stemmacher ^belangte in der Folge die Tochter der verstor- 
<lb/>benen Gräfin von Goldstein als Benefiziarerbin für den Betrag
<lb/>dieser Wechsel beim K. Landgerichte zu Aachen. Beklagte setzte
<lb/>dieser Klage entgegen, daß ihre Murrer sich nicht persönlich,
<lb/>sondern nur als Bevollmächtigte ihres Mannes verbindlich ge- 
<lb/>macht habe; auch nicht habe machen können, weil die Voll- 
<lb/>macht zur Verreibung seiner Geschäfte nicht zugleich die
<lb/>Ermächtigung enthalte, in eignem Namen Schulden zu konrra-
<lb/>hiren; zugleich berief sie sich auf den Umstand, daß die Schuld
<lb/>eine eigene des Grafen von Goldstein gewesen fty.

<lb/>Das Landgericht in Aachen adoptirte dieses System, und
<lb/>wies den Kläger ab.

<lb/>Auf die von Steinmacher eingelegte Berufung entschied der
<lb/>R. A. G. H. wie folgt:

<lb/>In Erwägung, daß Zwar die Wechsel ohne einige Erwähnung
<lb/>der Vollmacht auf den Namen der Mutter der Appellarin als
<lb/>Schuldnerin gerichtet, und von derselben unterzeichnet sind;
<lb/>daß aber nach der eigenen Behauptung des Appellanten in
<lb/>Übereinstimmung mit den'Briefen, und der Berechnung die
<lb/>er zum Beweis dieser Behauptung anführte, der Rest der Schuld
<lb/>des Grafen und dessen Vollmacht der Ausstellung der Wechsel zum
<lb/>Grunde lagen; undalso aus deren Unterschrift von der Mutterder
<lb/>Appellarin ohne Beziehung auf die Vollmacht nicht folgt, daß
<lb/>dieselbe den Rückstand der schuld ihres Gemahls als eigene
<lb/>persönliche Schuld übernommen habe.

<lb/>Daß der Appellant unter den angeführten Umständen die
<lb/>besondere Verpflichtung der Mutter der Appellatin, den Rück- 
<lb/>stand ihres Ehegatten aus eigenem Vermögen zu zahlen, sich
<lb/>auf eine unzweideutige Weise hätte ausdedingen müssen, wenn
<lb/>es feine Absicht gewesen wäre, Erstere als Schuldnerin Letzterem
<lb/>binzuzufügen, oder mit Entlassung des Letztem an dessen Stelle
<lb/>treten zu lassen.

<lb/>Daß, wenn auch die Mutter der Appellatin, weil sie nicht
<lb/>in Gemeinschaft der Güter lebte, und dem Wohnsitze ihres Ehe- 
<lb/>gatten und den davon abhängenden Rechten folgte^ keiner Er- 
<lb/>mächtigung desselben zu Eingehung einer eigenen Schuld be- 
<lb/>durfte, dennoch in gegenwärtigem Falle aller Grund mangelt,
<lb/>anzunehmen, daß sie für die rückständige Schuld ihres Ehe- 
<lb/>gatten sich persönlich verpflichtet habe; jedenfalls aber die nach
<lb/>römischem Rechte dem weiblichen Geschlechts zustehende Rechts-
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0269.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Hypothekareinschreibung. Sicheres Datum</title>
            </head>
      
      
      
         </div>
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               <title level="a" type="main">Stollgebühren. Rente. Unvordenklicher Besitz</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0269--><p/>
            <p>

               <lb/>— 262 —

<lb/>hülfe, fle gegen die Uebernahme der ihr fremden Schuld ihre-
<lb/>Gemahls schützen müßte.

<lb/>I. Civilsenar. Sitzung vom t4. November i8a5.

<lb/>Advokaten: Müller — Rittmann.

<lb/>Hypothekareinschreibung. — Sicheres Datum.

<lb/>Beim Subhastationsverfahren kann ein Dritter die gegen den
<lb/>Schuldner in Beschlag genommenen Immobilien nicht auf den
<lb/>Grund einer Urkunde unter Privatunterschrift als sein Eigen-
<lb/>thum reklamiren, wenn diese Urkunde kein sichres Datum vor
<lb/>der Hypothekareinschreibung deS betreibenden Gläubiger- hat.
<lb/>Art. i32g des B. G. B.

<lb/>BantheS — B irlo.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 21. November 182S.

<lb/>Advokaten: Aldenhoven — Schöler.

<lb/>Stollgebühren. — Rente. — Unvordenklicher Besitz.

<lb/>0 Im ehemaligen Großherzogthum Berg sind
<lb/>nur diejenigen Stollgebühren abgeschafft,
<lb/>welche der eine Religionßtheil für durch
<lb/>seine eigne Pfarrbeamte vollzogene kirchliche
<lb/>Handlungen bisher an die Pfarrgeistliche
<lb/>und Kirchendiener eines fremdem Religionsbe-
<lb/>kenntnisses zu entrichten verpflichtet war, nicht
<lb/>aber andre Abgaben, zu deren Erhebung letz»
<lb/>tre ohne alle Rücksicht auf Kirchliche Hand»
<lb/>lungen berechtigt sind. Ministerialverordnung vom 25.
<lb/>Dezember 1811.

<lb/>2) Abgaben, deren Prästation von unfür»
<lb/>denklichen Jahren her erwiesen wird,
<lb/>müssen fortgeliefert werden, bis eine
<lb/>Eremption dargethan wird. Art. 69i der B.
<lb/>G. B.

<lb/>Kirchenvorstand zu Seelscheid — Klinck und Pütz.
<lb/>Der Kirchenvorstand der katholischen Pfarre zu Seelscheid,
<lb/>Kanton Hennef, Regierungsbezirk Köln (im ehemaligen Groß- 
<lb/>herzogthum Berg) forderte von den protestantischen Einwohnern
<lb/>Klinck und Pütz zu Seelscheid eine jährliche Hafergabe. beste-
<lb/>hend in einer Garbe von 6% Fuß im Umkreis. Der Kirchen»
<lb/>Vorstand gründete diese Klage unter andern auf einen unvor- 
<lb/>denklichen Besitz, in welchem sich der zeitliche katholische Pfarrer
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0270.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0270--><p/>
            <p>

               <lb/>263
</p>
            <p>

               <lb/>befinde, diese Abgabe bis zum &gt;. Januar «Sri, als zur Zeit
<lb/>der Einführung des B. G. B. von allen Einwohnern in Seel»
<lb/>scheid ohne Unterschied der Konfession erhoben zu haben.

<lb/>Die Beklagten behaupteten, wenn eine solche Abgabe bisher
<lb/>bestanden habe, so sey sie durch dir Verordnung des Ministers
<lb/>des Innern im ehemaligen Großherzogthum Berg vom 25.
<lb/>Dezember 1811 (Scotti Sammlung der Gesetze und Verord- 
<lb/>nungen rc. rc. T. 3. S. i44?-) abgeschafft. Uebngens könne
<lb/>die Berechtigung zu dieser Abgabe durch einen unvordenklichen
<lb/>Besitzstand nicht erwiesen werben.

<lb/>Auf diese Einrede erwiederte der Kirchenvorstand, jeneMiniste-
<lb/>rialverordnung sey hier nicht anwendbar, weil die Abgabe mit
<lb/>kirchlichen Handlungen, wovon die Verordnung spreche, in
<lb/>keiner Verbindung stehe. Der Beweis des unvordenklichen Be- 
<lb/>sitzstandes reiche aber hin, und müsse nach Art. 69» des B.

<lb/>B. zugelassen werden. Das Landgericht in Köln wies
<lb/>durch Urtheil vom i3. Juli 1825 die Klage ab.

<lb/>Auf die vom Kirchenvorstand gegen das Erkenntniß einge- 
<lb/>legte Berufung ergieng folgendes

<lb/>Urtheil:

<lb/>In Erwägung, daß unter Stollgebühren nur solche verstan- 
<lb/>den werden, welche für kirchliche Handlungen an die Pfarr-
<lb/>geistlichkeit und die Kirchendiener zu entrichten sind;

<lb/>In Erwägung, daß durch Verfügung vom 25. Dezember
<lb/>&gt;8l i zwar von solchen Stollgebühren verordnet worden ist, daß
<lb/>sie nur von den eignen Pfarr- und Kirchenbeamten' derjenigen
<lb/>gefordert werden sollen, welche solche Handlungen verrichten
<lb/>lassen;

<lb/>Daß nur die Abgabe solcher Gebühren abgeschafft ist, welche
<lb/>der eine Religionstheil für solche durch seine eigne Pfarr-
<lb/>beamten oder Geistlichen vollzogene kirch- 
<lb/>liche Handlungen an die Pfarrgeistlichkeit und Kir- 
<lb/>chendiener eines fremden Religionsbekenntnisses zu entrichten
<lb/>bis heran verpflichtet gewesen ; in dem gegenwärtigen Falle hin- 
<lb/>gegen von einer Abgabe die Rede ist, welche der katholische
<lb/>Pfarrer zu Seelscheid ohne einige Rücksicht auf kirchliche Hand- 
<lb/>lungen und auf das Glaubensbekenntniß der Eigenthümer von
<lb/>allen bewohnten oder unbewohnten Häusern jährlich zu fordern
<lb/>berechtigt seyn soll;

<lb/>Daß auch außer dem Herzogthum Berg mehrere Beispiele
<lb/>solcher Abgaben anzutreffen sind, die als Reallasten betrachtet,
<lb/>und selbst von denjenigen, die keine Eingepfarrte sind, entrich- 
<lb/>tet werden müssen; rc.

<lb/>In Erwägung, daß der Kirchenvorstand sich erbietet, den
<lb/>Beweis zu führen, daß nicht nur die zur Frage gezogene Abgabe
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0271.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Berufung. Unannehmbarkeit wegen nicht appellabeln Gegenstandes</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0271--><p/>
            <p>

               <lb/>bis auf den heutigen Tag von allen übrigen auch evangelischen
<lb/>Gemeindsgliedern zu Seelscheid präsiirt wird, und von unfür-
<lb/>denklichen Jahren her prästirt worden sey;

<lb/>Daß, wenn ein solcher Besitzstand erwiesen werden sollte, es
<lb/>an den Appellaten (Klink und Pütz) ftyn würde, ihre Eremp-
<lb/>rion zu beweisen; rc.

<lb/>AuS diesen Gründen

<lb/>läßt der R. A. G. H. zu dem erbotenen Beweise zu rc. rc.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom iu November 1825.

<lb/>Advokaten: De Bruyn — Schöler.

<lb/>Berufung. — Unannehmbarkeit wegen nicht appellablen
<lb/>Gegenstandes.

<lb/>Die Apellatronsfumme ist dann nicht vorhanden,
<lb/>wenn ursprünglich zwar Altrenative auf Ver- 
<lb/>tragserfüllung oder Entschädigung geklagt,
<lb/>im Laufe des Prozesses aber der Antrag auf
<lb/>letztere beschränkt und dafür unter 1000 Fran- 
<lb/>ken gefordertworden ist.

<lb/>Richarz — Fuß.

<lb/>Am 8. Mai 1824 verkaufte Richarz an Fuß ho Olimen
<lb/>Rüböhl, per Ohm Zu 24 Rthlr. berglsch, lieferbar im Monat
<lb/>Oktober desselben Jabrs.

<lb/>Nach einer vergeblichen Aufforderung zur Ablieferung klagt
<lb/>Letzterer gegen den Erster« beim Handelsgericht in Köln,
<lb/>entweder das Oehl abzuliefern, oder den Schaden zu ersetzen.
<lb/>In der Sitzung, wo der Beklagte nicht erschien, trug der
<lb/>Kläger darauf an . ihm den Preisunterschied des Oehls im
<lb/>Verhältniß des Ankaufspreises von 24 Rthlr. zu dem dermali-
<lb/>gen Preise von 27 Rthlr. zuzuerkennen; welches auch in Kon-
<lb/>rumaziam geschah. . ...

<lb/>Nachdem der Verurcheilte gegen dieses Erkenntniß Opposition
<lb/>gemacht, trug der Kläger im desfalsigen Termine darauf an,
<lb/>ihm den weitern Preisunterschied iw Verhältniß des dermaligen
<lb/>Preises von 28 V, Rthlr. bergisch, überhaupt die Summe von
<lb/>173 Tkaler 2 Groschen 4 Pfenninge Zuzusprechen.

<lb/>Die Partheien stritten über diesen Unterschied , worauf das
<lb/>Handelsgericht zu Recht erkannte, daß dem Kläger allerdings
<lb/>der Unterschied zwischen dem Verkaufsvreise per Ohm zu 24 Rtlr.
<lb/>und dem Preise des Oels zu Ende Novembers 1824 als End- 
<lb/>schädigung gebühre, zur Bestimmung des letzteren Preises
<lb/>aber ein legales Attest über den damaligen Börsenpreis des Oehls
<lb/>beizubringen sey.
</p>
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Verkauf. Hypothek. Transkription</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0272--><p/>
            <p>

               <lb/>— 265 —

<lb/>Die gegen dieses Urtheil eingelegte Berufung wurde für un- 
<lb/>annehmbar erklärt, weil die angegebene Differenz von &gt;37 Tha«
<lb/>ler 4 Groschen 2 Pfennige den Gegenstand des Streits bilde,
<lb/>und also keine appellable' Summe vorhanden scy, und weil
<lb/>wenn auch durch Urtheil noch die Beibringung eines legalen
<lb/>Arrestes über den Börsenpreis des Oehls am i5. November
<lb/>,824 verordnet worden, um darnach den Betrag'der Ent- 
<lb/>schädigung zu bestimmen, von jener Aufgabe aber nicht eine
<lb/>Vermehrung des Unterschiedes Preises über den Antrag des
<lb/>Appellanten als klagenden Theils sondern allenfalls eine Ver,
<lb/>Minderung nach dem Anträge des Appellaten abhänge.
<lb/>l. Civilsenat. Sitzung vom 21. November 1825.

<lb/>Advokaten: H 0 l t h 0 f — De'wie s.

<lb/>Verkauf. — Hypothek. — Transkription.

<lb/>Wie und in welcherArt geschieht der Verbindlichkeit
<lb/>Genüge, die der Käufer eingegangen, die verkauf- 
<lb/>ten Grundstücke in bestimmter Zeit frei von allen
<lb/>Lasten und Hypotheken zu verschaffen? Art. 2,55,
<lb/>2103 des B. G. V. Art. 834 der B. P. O.

<lb/>Stürzelberg — Cahen.

<lb/>Dinoir und Meller waren Eigenthümer des MariminenhofeS
<lb/>zn Ahrem, gelegen im Kanton Lechenich.

<lb/>Am ii. Mai iöi9 wurde Cahen zu Lechenich Ansteigerer
<lb/>dieses Hofes.

<lb/>Am S. Juni 1819 erfolgte eine amtliche Eintragung gegen
<lb/>Cahen in den Hypothekenregistern zu A a ch e n zur Konftrvativn
<lb/>des Privilegs wegen rückständigen Kaufpreises.

<lb/>Cahen tauschte und handelte darauf mit der Familie Stür- 
<lb/>zelberg über den fraglichen Mariminhof. Am 10. Mai 1822
<lb/>schloffen sie einen Vergleich ab, wornach die Familie Stürzel- 
<lb/>berg Eigenthümerin bleibt von 20% Morgen Land, die zum
<lb/>Mariminhof gehörten, und machte sich Cahen verbindlich, dieses
<lb/>Land binnen 2 Jahren vom 1. Mai 1822 an gerechnet, frei
<lb/>von allen Lasten und Hypotheken zu ver- 
<lb/>schaffen.

<lb/>Diese 20% Morgen Land liegen im Bezirk des Hypotheken- 
<lb/>amtes zu K ö l n.

<lb/>Am 3. Juni 1824 klagte die Familie Stürzelberg gegen
<lb/>Cahen beim Landgerichte zu Köln dahin, denselben zu verur-
<lb/>theilen, binnen einer vom Gericht zu bestimmenden^ perempto- 
<lb/>rischen Frist, die fraglichen Ländereien von den darauf haftenden
<lb/>Privilegien und Hypotheken zu befreien, und die Löschung der
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0273.tif"
                n="266"
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            <p>

               <lb/>266
</p>
            <p>

               <lb/>bestehenden Einschreibungen beizubringen, widrigenfalls den
<lb/>Klägern gegen Abtretung der Ländereien eine Summe von 4ooo
<lb/>Rthlr. zu bezahlen. Zur Begründung dieser Klage stützte man
<lb/>stch auf das im Vergleich vom io. Mai enthaltene Versprechen
<lb/>und auf zwei Auszüge des Hypothekenbewahreis in Aachen vom
<lb/>27. Dezember 1821 und 9- August 1824, woraus die oben er»
<lb/>wähnte amtliche Einschreibung vom 5. Juni i8&gt;9 zur Sicher- 
<lb/>heit deS rückständigen Kaufpreises hervorgeht.

<lb/>Der Beklagte erwiderte: die Güter seyen mit keinen Hypo- 
<lb/>theken und Privilegien belastet; denn im Hypothekenbuch zu
<lb/>Köln, worunter die Güter gehörten, sey keine Inskription des- 
<lb/>halb gegen ihn genommen worden, und die Eintragungen zu
<lb/>Aachen seyen auf diese Güter von keiner Wirkung. Zudem hätte
<lb/>sich die klagende Familie Stürzelberg auch durch Transkription
<lb/>des Vergleichs können sicher stellen.

<lb/>Von klägerischer Seite wurde hinwiederum bemerkt, daß das
<lb/>Privileg des früher» Eigenthümers auch ohne Inskription be- 
<lb/>siehe. und, sie Kläger nicht zur Transkription verpflichtet seyen.

<lb/>Das Landgericht in Köln erkannte am 23. November 1824
<lb/>zu Recht: es hätten Kläger durch einen Auszug aus dem Köl- 
<lb/>ner Hypvthekenbuch zu beweisen, daß auf den fraglichen Grund-
<lb/>siücken annoch Lasten und Hypotheken haften.

<lb/>Auf die von Stürzelberg hiegegen ergriffene Berufung erfolgte
<lb/>folgendes reformatvrische

<lb/>U r t h e i !.

<lb/>In Erwägung, daß der Appellat in dem Vergleich vom ro.
<lb/>Mai 1822, Art. &gt;3 sich ausdrücklich verpflichtet hat, die von
<lb/>den Appellanten sich vorbehaltene 23% Morgen Land binnen 2
<lb/>Jahren vom :. deffelben Monats Mai angerechnet, frei von
<lb/>allen Lasten und Hypotheken zu verschaffen, und daß es hier
<lb/>vor allem darauf ankömmt, ob die Appellanten, um ihre Klage
<lb/>auf Erfüllung dieses Versprechens zu begründen, in dem Ur-
<lb/>cheile vom 23. November 1824 mit Recht angewiesen worden
<lb/>sind, vor allem durch einen authentischen Auszug aus dem hie- 
<lb/>sigen Hypothekenbuche zu beweisen, daß auf den fraglichen
<lb/>Grundstücken dermalen noch Lasten und Hypotheken haften, zu
<lb/>deren Löschung der Appellat sich vertragsmäßig verpflichtet hakt

<lb/>Daß aber diese Frage um so gewisser zu verneinen ist, weil
<lb/>man in der Voraussetzung des Gegenrheils annehmen müßte»
<lb/>daß der Appellat aus dem einzigen Grunde, daß in 2 Zähren
<lb/>keine Hypothekareinschreibung auf die den Appellanten vorbehal-
<lb/>tenen 23% Morgen Land wirklich erfolgt ist, seiner Verbind- 
<lb/>lichkeit für immer und zu ewigen Zeiten ein Genüge geleistet,
<lb/>und diese Grundstücke in der That schon frei von allen Laste»
<lb/>und Hypotheken verschafft habe.
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0274.tif"
                n="267"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0274--><p/>
            <p>

               <lb/>— 267 —

<lb/>Daß indeß derjenige, der sich anheischig macht, Grundstücke
<lb/>die er verkauft hat, in einer bestimmten Zeit frei von allen
<lb/>Lasten und Hypotheken zu verschaffen, offenbar was mehr ver- 
<lb/>spricht, als zu bewirken, daß in eben dieser Zeit auf die ver-
<lb/>äußerren Grundstücke keine Hypothekarinskription genommen

<lb/>Daß int Gegentheil ein solches Versprechen die Verbindlich- 
<lb/>keit nach sich zieht, die Grundstücke für immer zu befreien,
<lb/>und den Erwerber in Sicherheit zu stellen, dieser Zweck hin- 
<lb/>gegen durch den Umstand allein, daß bis jetzt keine wirkliche
<lb/>Inskription erfolgt ist, gar nicht erreicht wird.

<lb/>Daß der Appellat zu diesem Ende erst darthun muß, daß
<lb/>die in Frage stehenden Grundstücke frei von allen Lasten und
<lb/>Hypothekenrechten in seine Hände gekommen seyen; dann zwei- 
<lb/>tens, daß sie zur Zeit des Vertrags vom io. Mai 1822 gleich- 
<lb/>falls frei von allen Lasten gewesen, und um diesen Beweis zu
<lb/>liefern, vorläufig seinen eigenen Erwerbungsbrief dem Hypo- 
<lb/>thekenbuche eintragen lassen muß.

<lb/>Daß hierauf die Appellanten zwar schuldig sind, ihren eigenen
<lb/>Kauf den Hypothekenbüchern eintragen zu lassen, und die hier- 
<lb/>mit verbundenen Kosten selbst vorzustrecken, weil der Appellat
<lb/>in dem angeführten Vertrag diese Kosten aus dem Genügen
<lb/>herzugeben nicht versprochen hat, mithin es in diesem Stücke
<lb/>bei der allgemeinen Bestimmung des 2155 Art. des B. G. B.
<lb/>verbleibt, daß ihnen gleichwohl nicht zugemuihet werden kann,
<lb/>auch diejenigen Kosten zu tragen, welche die Transkription des
<lb/>eigenen Erwerbungstitels des Appellaten erfordern möchte, weil
<lb/>der Appellat versprochen har, seinen Käufern, den jetzigen Ap- 
<lb/>pellanten, die Freiheit von allen Lasten und Hypotheken zu ver- 
<lb/>schaffen. , r .

<lb/>Daß die Appellanten um so viel mehr berechtiget sind, vor
<lb/>allem die Transkription des eigenen Kaufbriefes, wodurch der
<lb/>Appellat das Eigenthum der hier zur Frage stehenden Grund- 
<lb/>stücke erworben zu haben behauptet, von ihm zu fordern, weil
<lb/>sich 0 aus ihrem Vertrag vom 10, Mai 1822 nicht einmal
<lb/>ergibt, wer früher der Eigenthümer dieser Grundstücke gewesen,
<lb/>nüthin auch der Hypothekenbewahrer durch die bloße Transkrip- 
<lb/>tion dieses Vertrages nicht in Stand gesetzt würde, die wider
<lb/>diese früher« Eigenthümer schon genommenen Inskriptionen
<lb/>dem Etat einzurücken, oder da, wo es sonst seine Pflicht erfor- 
<lb/>derte , wirklich vorhandene Privilegien und Hypotheken von Amtß-
<lb/>wegen einzuschreiben, und weil sich 2) aus einem Auszug der Hypo- 
<lb/>thekenbücher zu Aachen, der von dem dortigen Hypothekenbe- 
<lb/>wahrer am 27. Dezember 1821 und am 9. August 1824 aus-
<lb/>geliefert wurde, schon ergibt, daß wider den Appellaten schon

<lb/>Archiv 8r. Dd. r. Lbthl. ^ ^
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0275.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Interlokut. Appellation</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0275--><p/>
            <p>

               <lb/>268
</p>
            <p>

               <lb/>eine Hypothekarinskription eingetragen ist, und hierin behauptet
<lb/>wird, daß der ursprüngliche Eigenthümer noch nicht befriediget
<lb/>sey, mithin die Appellanten mit Grund befürchten, daß sie für
<lb/>ihre, in dem Bezirke von Köln gelegenen vormaligen Zugehöre
<lb/>desselben Gutes aus dem diesem Eigenthümer zustehenden Privi- 
<lb/>legium werden angegriffen werden.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H. mit Aufhebung des bei dem K.
<lb/>L. G. zu Köln am 23. November 1824 ergangenen Urtheils
<lb/>für Recht, daß der Appellat dem Vertrag vom 10. Mai -822
<lb/>gemäß, vor allem seinen eigenen Erwerdungstitel, wodurch er
<lb/>das Eigenthum der den Appellanten wieder verkauften Grund- 
<lb/>stücke erlangt zu haben behauptet, auf seine Kosten in den Hy- 
<lb/>pothekenbüchern zu Köln transkribiren zu lassen, und diese
<lb/>Grundstücke von allen in gesetzlicher Frist sich äußernden Lasten
<lb/>und Hypotheken in Zeit von 6 Wochen von dem Trge der
<lb/>Insinuation des gegenwärtigen Urtheils zu befreien schuldig,
<lb/>den Appellanten gleichwohl freiznstellen sey, alsdann auch ihren
<lb/>Erwerbungstitel vom io. Mai 1822 in den Hypothekenbüchern,
<lb/>jedoch einstweilen auf ihre eigenen Kosten transkribiren zu lassen,
<lb/>und der Appellat auch die weitere Hypothekarinskriptionen, die sich
<lb/>alsdann in gesetzlicher Frist wider ihn selbst äußern möchten,
<lb/>aus dem Wege zu räumen, nnd deren Löschung in Zeit von
<lb/>4 Wochen von dem Tage an zu rechnen, da diese Transkription
<lb/>erfolgt seyn wird, zu bewirken schuldig sey , und soll nach vor- 
<lb/>hergegangener Berichtigung dieser Formalitäten auf den even- 
<lb/>tuellen Anrrag der Appellanten, der die Resiliation des Ver- 
<lb/>trags vom 10. Mai 1822 zum Gegenstände hat, näher ergehen,
<lb/>was Rechtens. Dann wird der Appellat in eine Hälfte der
<lb/>in beiden Instanzen bis dahin aufgegangenen Kosten verurtheilt,
<lb/>die andere Hälfte hingegen noch zur Zeit Vorbehalten.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom -4. November ,825.

<lb/>Advokaten: Müller — Bleissem.

<lb/>Interlokut. — Appellation.

<lb/>Gegen ein insinuirtes Interlokut muß die Appel- 
<lb/>lation, falls sie vor dem Definitiverkenntniß ein- 
<lb/>gelegt wird, innerhalb der gewöhnlichen Avpella-
<lb/>tionsfrist von 3 Monaten vom Tage der Insinu- 
<lb/>ation angerechnet geschehen. Ist diese Frist abge- 
<lb/>laufen, so muß das Definitiverkenntniß abge- 
<lb/>wartet werden. Alsdann aber kann die Appella- 
<lb/>tion gegen das Interlokut noch eingelegt werden,
<lb/>obschon 3 Monate nach der Insinuation des In- 
<lb/>terlokuts verflossen sind. Art. 443, 45» der B.P.O.
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0276.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Minderjährige. Vormundschaft. Veräußerung von Immobilien</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0276--><p/>
            <p>

               <lb/>269
</p>
            <p>

               <lb/>Wohin — Pastor.

<lb/>In Erwägung, daß es einem streitenden Theile zwar unbe- 
<lb/>nommen bleibt ^ wider ein interlokurorisches Urtheil auch vor
<lb/>der definitiven Entscheidung der Hauptsache die Berufung ein- 
<lb/>zulegen, daß gleichwohl eine solche Berufung an dieselben For- 
<lb/>men und Bedingungen gebunden ist, wie jede andere, die wider
<lb/>ein Definitivurrheil eingelegt wird; .

<lb/>Daß also derjenige» der in die Vollstreckung des interloku-
<lb/>torischen Urtheils eingewilliget. dazu mitgewirkt, und sich aus- 
<lb/>drücklich oder stillschweigend erklärt hat, daß er sich einstweilen
<lb/>dabei beruhigen wolle, die Definitiventscheidung abwarten muß ,
<lb/>ehe er mit seinen Beschwerden wider das interlokutorische Urtheil
<lb/>gehört werden kann.

<lb/>' Daß auf eben diese Weise die Berufung von einem intcrlo-
<lb/>kutvrischen Urtheile dem beschwerten Theile nach ergangener
<lb/>Definitivenrscheidung zwar noch offen steht, wenn auch inzwi- 
<lb/>schen nach erfolgter Insinuation desselben die gesetzliche Frist
<lb/>von 3 Monaten verstrichen seyn sollte, daß aber hieraus nicht
<lb/>folgt, daß der angeblich beschwerte Theil, nach Umlauf dieser
<lb/>Frist von dem interlvkutorischen Urtheile die Berufung noch
<lb/>einlegen kann, ohne das Definitivurtbeil erst abzuwarten. ,
<lb/>Daß einer Genehmigung des interlvkutorischen Urtheils in
<lb/>der Regel eben die Wirkung beigelegt werden muß. die dem
<lb/>Umlauf der gesetzlichen Appellationsfrist beigelegt wird;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. H. für Recht, daß die eingelegte Beru- 
<lb/>fung noch zur Zeit und bis das Handelsgericht über die vor- 
<lb/>liegende Sache definitiv erkannt haben wird, zu verwerfen sey»
<lb/>l. Ci'vilsenat. Sitzung vom 23. November 1825.

<lb/>Advokaten: Müller — Schöler.

<lb/>Minderjährige. — Vormundschaft. — Veräußerung
<lb/>von Immobilien.

<lb/>Die Armenverwaltungs-Kommission, welcher die
<lb/>Pflege und Erziehung verwaister minderjähriger
<lb/>Kinder anvertraut ist, istberechtigt, aufden Grund
<lb/>eines abgefaßten Beschlusses, die den Waisen zu- 
<lb/>gehörigen Immobilien zu veräußern, ohne daß es
<lb/>der Ernennung eines besonder« Vormundes, Ne-
<lb/>benvvrmundes oder Familienrathsbeschlusses be- 
<lb/>darf, wenn nur der Beschluß der Verwaltungs- 
<lb/>kommission vom Gerichte genehmigt worden.
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0277.tif"
                n="270"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0277--><p/>
            <p>

               <lb/>270
</p>
            <p>

               <lb/>Minorennen Schmitz.

<lb/>Al§ die Minorennen Schmitz verwaist waren, wurden die- 
<lb/>selben von der Armenverwaltungs-Kommission zu Köln in
<lb/>Pflege und Erziehung ausgenommen. Diese Kinder Schmitz
<lb/>befassen von ihren Eltern her ein in Köln gelegenes Haus^
<lb/>dessen Verkauf durch einen Beschluß der Verwaltungs-Kom- 
<lb/>mission vom 28. April 1825 für vorteilhaft und nothwendig
<lb/>erklärt wurde.

<lb/>Als die desfallsige Genehmigung beim Landgerichte zu Köln
<lb/>nachgesucht wurde, verordnet dasselbe durch Beschluß vom 4.
<lb/>Juni desselben Jahrs, daß vor allem ein Vormund undNeben-
<lb/>vormund ernannt und deshalb der Familienrath zusammen be- 
<lb/>rufen werden sollte.

<lb/>Auf dem Wege der Berufung hat der A. G. H. in der Raths- 
<lb/>kammer-Sitzung den Beschluß erster Instanz folgendermassen
<lb/>abgeändert:

<lb/>In Erwägung, daß die Vormundschaft über verwaiste, in
<lb/>öffentlichen Spitälern aufgenommene minderjährige Kinder,
<lb/>und die Verwaltung ihres Vermögens in dem Gesetze vom i5.
<lb/>Pluviose i3. Jahrs nach andern Grundsätzen als sonst die
<lb/>Vormundschaft im Allgemeinen bestimmt ist'/

<lb/>Daß solchen Kindern nicht ein Individuum, sondern die
<lb/>ganze Verwaltungskommission des Waisenhauses und der Ar- 
<lb/>menpflege zum Vormunde angeordnet ist, und diese allein das
<lb/>Recht hat, die Verrichtungen eines Vormundes einem ihrer
<lb/>Mitglieder anzuvertrauen;

<lb/>Daß diesen Kindern eben wenig ein Nebenvormund ange- 
<lb/>ordnet wird, sondern die übrigen Mitglieder der Verwaltungs- 
<lb/>kommission neben dem Vormunde nur einen Vormundschafts- 
<lb/>rath bilden;

<lb/>Daß sogar die Verwaltungskommisston des Waisenhauses,
<lb/>wenn ein darin aufgenommenes Kind aus dem Spirale geht,
<lb/>um an einem davon entlegenen Orte als Arbeiter, Dienstbothe
<lb/>oder Lehrling einzutreten, berechtigt ist, durch einen einfachen
<lb/>Verwaltungsakt die Vormundschaft einer anderen Kommission
<lb/>zu übertragen, welche dem neuen Aufenthaltsorte des Kindes
<lb/>am nächsten liegt;

<lb/>Dag ebenfalls bei der Emanzipation eines solchen Minder- 
<lb/>jährigen die Dazwischenkunft eines Familienraths nicht erfor- 
<lb/>dert wird, sondern die Emanzipation auf das Gutachten der
<lb/>Verwaltungskommission von jenem ihrer Mitglieder, das zum
<lb/>Vormunde ausersehen worden, geschieht, und dieses allein ge- 
<lb/>halten ist, zu solchem Ende vor dem Friedensrichter zu erscheinen;

<lb/>Daß dieser Vormund die Güter des Minderjährigen nicht
<lb/>zu verwalten hat, sondern der für die Besitzung des Waisen-
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0278.tif"
             n="271"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Verkäufer. Rückforderung überlieferter fremden Grundstücke</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0278--><p/>
            <p>

               <lb/>271
</p>
            <p>

               <lb/>hauseS oder der Armenpflege angeordnete Empfänger in Bezie- 
<lb/>hung auf diese Güter nur diejenigen Funktionen zu erfüllen
<lb/>hat, die ihm in Hinsicht der Verwaltung anderer dem Waisen-
<lb/>hause selbst zugehörigen Güter aufliegen, ohne daß die eigene
<lb/>Güter der Verwalter hiefür hypothekarisch verpflichtet sind;

<lb/>Daß die obigen Grundsätze in dem Dekret vom i9. Januar
<lb/>1811 in gleichem Maaße auf Fündlingskinder, auf solche die
<lb/>von ihren Eltern verlassen worden, und auf Waisen ausgedehnt
<lb/>worden sind, bei Fündlingskindern hingegen von keinem Fami-
<lb/>lienrath die Rede ftyn kann, der nur aus Verwandten, Ver- 
<lb/>schwägerten oder Freunden der verstorbenen Eltern bestehen soll,
<lb/>und in Beziehung auf andere Waisenkinder in dem angeführten
<lb/>Gesetze so wenig als in dem Dekret ein Unterschied angenommen

<lb/>^Daß eben so der Zweck, wofür bei andern Vormundschaften
<lb/>dem Minderjährigen außer dem Vormunde noch ein Nebenvor- 
<lb/>mund angevrdnet wird, der in Fällen, worin das Interesse
<lb/>des Vormunds mit jenem der Minderjährigen in Kollision
<lb/>kommt, ihr Interesse wahrnehme, völlig hinwegfällt.

<lb/>In Erwägung, daß die Armenverwaltung den Verkauf deS
<lb/>den Minderjährigen Schmitz zugehörigen, dahier auf dem Heu-
<lb/>markre gelegenen, und mit einem Kapital von ivoo Reichsthlr.
<lb/>beschwerten Hauses für vorkheilhafter hält, als dessen Vermie-
<lb/>tbung, und sogar die Nolhwendigkeit der von ihr beschlossenen
<lb/>Veräußerung aus allen Umständen hervorgeht.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H. für Recht, daß mit Aufhebung
<lb/>des am 4. Juni 1825 von dem K. L. G. zu Köln erlassenen
<lb/>Beschlusses» jener der Armenverwaltung vom 2g. April dieses
<lb/>Jahres zu bestätigen, und dem Notar Bürgers die Besorgung
<lb/>der von der Verwaltung des Waisenhauses beschlossenen Ver- 
<lb/>steigerung eines auf dem Heumarkle gelegenen, den Minder- 
<lb/>jährigen Elisabeth, Eva und Adam Schmitz zugehörigen Hauses
<lb/>aufzutragen sey.

<lb/>l. Civilsenat. Sitzung vom 26. November 1825.

<lb/>Advokat: Müller.

<lb/>Verkäufer. — Rückforderung überlieferter fremden
<lb/>Grundstücke.

<lb/>Steht dem Verkäufer, der unter mehrern verkauften

<lb/>Grundstücken einige überlieferte, die nicht verkauft
<lb/>waren, die Einrede des mangelnden Klagerechts
<lb/>entgegen, wenn es sich ergeben sollte, daß dies«
<lb/>nicht ihm, sondern einem Andern zugehdrten?
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0279.tif"
                n="272"
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                rend="left"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0279--><p/>
            <p>

               <lb/>272
</p>
            <p>

               <lb/>Königl. Regierung — Schaaffhausen und Herstatt.

<lb/>Am 26. Februar 18 &gt;8 verkaufte die Königl. Regierung in
<lb/>Kol» au Schaaffhausen und Herstart einen von der ehemaligen
<lb/>Abrei Brauweiler herrührenden Adtshof, zu Gleffen gelegen,
<lb/>so wie derselbe bis dahin- gemäß Pachtbrief vom 7. August 1811
<lb/>von der Pachterin Wiktwe Bernrgen besessen worden. Bei der
<lb/>Ueberlieferung waren den Ankäufern mehrere Grundstücke mit
<lb/>übergeben worden, welche nicht zu dieser Pachtung gehörten.

<lb/>Als die Regierung diesen Jrrrhum entdeckte, klagte sie gegen
<lb/>die Ankäufer auf Herausgabe dieser irrthümlich mit überlieferten
<lb/>Grundstücke, oder auf Erstattung des Preises, den sie durch
<lb/>den Wiederverkauf erlöst hätten.

<lb/>In dem desfallsigen Prozeß ergab sich, daß die fraglichen
<lb/>Grundstücke zu einer in der Kirche zu Glessen bestehenden from- 
<lb/>men Stiftung gehörten, und daß "nach Aufhebung der Abtei
<lb/>Brauweiler das jährliche Pachtgeld davon an den Pfarrer zu
<lb/>Glessen gezahlt worden. Aus diesem Umstande erzipirten die
<lb/>Beklagten: also kann die Regierung nicht klagen, weil nicht
<lb/>sie» sondern die Kirche zu Glessen Eigenthümerin ist. Kläge-
<lb/>rische Regierung replizirre hiegegen: das sey exeextio äe jure
<lb/>tertii, sie habe irrthümlich mit überliefert und wolle solches
<lb/>auf jeden Fall wieder haben.

<lb/>Das K. L. G. in Köln wies die Regierung als zur Klage
<lb/>nicht berechtigt, am 3i. August 1824 ad. Der R. A. G. H.
<lb/>räumte ihr aber reformarorisch sprechend dieses Klagerecht ein,
<lb/>indem er erwog:

<lb/>Daß Appellate» (Schaaffhausen und Herstatr) nicht die Be-
<lb/>fugniß hätten, sich jene Grundstücke auf den Grund des Ver- 
<lb/>kaufs vom 26. Februar 1818 zuzueignen, sondern daß sie der
<lb/>Pfarrei zu Glessen überlassen müßten, ihre etwaige Rechte und
<lb/>Ansprüche auf dieselben gegen die K. Regierung, die an die
<lb/>Stelle der Abtei Brauweiler getreten, zu verfolgen;

<lb/>Daß die Grundstücke jedenfalls den Appellate» ungebührend
<lb/>und ohne Grund überliefert und von ihnen in Besitz genommen
<lb/>worden, wenn sie weder unter der Verpachtung vom 7. August
<lb/>1811, noch unter dem darauf bezogenen Verkauf vom 26. Febr.
<lb/>iglg begriffen waren, und also jener Vorwand eine Einrede
<lb/>über fremdes Recht darbiete, welche die Appellanten von der
<lb/>Verpflichtung nicht befreien könne, der K. Regierung die im
<lb/>Namen derselbe» ihnen ungebührend und ohne Grund überlie- 
<lb/>ferten und von ihnen in Besitz genommenen Grundstücke zurück
<lb/>zu geben, oder den aus deren weitern Verkauf gezogenen Preis
<lb/>zu erstatten;
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0280.tif"
             n="273"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Berufung. Appellabler Gegenstand. Kumulation der Klagen</title>
            </head>
      
      
      
         </div>
         <div xml:id="d93994e31181" type="section" subtype="Rechtsprechung">
            <head>
               <title level="a" type="main">Körperliche Haft. Monat</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0280--><p/>
            <p>

               <lb/>273
</p>
            <p>

               <lb/>Daß demnach das Klagerecht der appellantifchen Regierung
<lb/>keinem Zweifel unterworfen fty.

<lb/>I. Civilfenat. Sitzung vom 28. November -828.
</p>
            <p>

               <lb/>Berufung. — Appellabler Gegenstand. — Kumulation
<lb/>der Klagen.

<lb/>Wenn in Einer Klage zwei Kläger auftreten, um ein Jeder
<lb/>für sich eine Forderung geltend zu machen, die auf verschiede- 
<lb/>nen mit einander in keiner Verbindung stehenden Gründen be- 
<lb/>ruhen : so ist die Berufung von dem darüber ergehenden Urtheil
<lb/>unannehmbar, falls eine jede einzelne Forderung für sich ge-
<lb/>rrennt keine appellable Summe^enthälr, obgleich die Forderun- 
<lb/>gen zusammen eine appellable Summe bilden.

<lb/>Flügel — Dewild — Steins,
<lb/>l. Civilfenat. Sitzung vom 23. November 1625.

<lb/>Advokaten: Lautz. — Müller. — Hafenklever.
</p>
            <p>

               <lb/>Körperliche Haft. — Monat.
</p>
            <p>

               <lb/>Die monatliche Hinterlegung der Alimentengelder
<lb/>von 20 Franken für einen wegen Handelsschulden
<lb/>einaesverrten Schuldner reicht hin, ohne Unter- 
<lb/>schied. ob der Monat aus 3o oder3- Tagen besteht.

<lb/>Diese Hinterlegung braucht nicht vom Gläubiger
<lb/>selbst, sondern kann auch durch einen Andern für
<lb/>ihn geschehen. Gesetz vom -5. Germ. Jahrs 6, Art. i4.
<lb/>Art. 789, 79 x, 8o3 der B. P. O.
</p>
            <p>

               <lb/>Lasinsky — Dotzler.

<lb/>In Gefolge eines rechtskräftigen Erkenntnisses ließ Ehefrau
<lb/>Lasinsky von ihrem Ehemann authorisirt, ihren Schuldner
<lb/>dotzler für eine Handelsschuld am 29. September 1828 ver- 
<lb/>haften , und während einer geraumen Zeit im Schuldgefäng- 
<lb/>nisse zu Koblenz gefangen halten.

<lb/>Am 28. September 1825 klagte Dotzler beim Landgerichte
<lb/>zu Koblenz auf Freilassung, weil die Ehefrau Lasinsky die Ali- 
<lb/>mentationsgelder nicht gehörig voraus hinterlegt habe. Diese
<lb/>Behauptung stützte er auf eine unterm 22. September 182 h
<lb/>von dem Ärresthausinspektor ansgestelltes Zeugniß, woraus her-
<lb/>vorgieng, daß die Alimentationsgelder am -9. eures jedes Mo- 
<lb/>nats mit 20 Franken, und zwar vom 29. September.1823,
<lb/>bis 29, September »828 also überhaupt 24»ial 2s Frauke»
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0281.tif"
                n="274"
                xml:id="zs1-2084567_00801-1826_0281"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0281--><p/>
            <p>

               <lb/>durch den Ehemann Lasinsky bezahlt worden, für den Monat
<lb/>vom 29. September bis 29. Oktober 1825 sey aber noch keine
<lb/>Vorausbezahlung geschehen.

<lb/>Das Gesetz vom i5. Germinal Jahrs 6, sagte der Kläger,
<lb/>verfüge die Vorausbezahlung der Alimenteugelder mit 20 Frk.
<lb/>für jeden Monar. Damals habe der republikanische Kalender
<lb/>in Frankreich gegolten, wornach jeder Monat ohne Unterschied
<lb/>aus 3o Tagen bestanden. Die 24mal geschehene Hinterlegungen
<lb/>von 20 Fr., einen Zeitraum von 2^mal3o Tagen umfassend, über- 
<lb/>haupt also für 720 Tage geschehen , reichten demnach nur bis 17.
<lb/>Sept. 1825. Am i7. Sept. 1825 hätte also eine neue Pränu- 
<lb/>meration für den zukünftigen Monat geschehen müssen; und
<lb/>weil dies nicht geschehen, so könne er auf den Grund des Art.
<lb/>8o3 der B. P. O. seine Freilassung begehren.

<lb/>Ehefrau Lasinsky antwortete hierauf, die am 29. eines jeden
<lb/>Monats geschehene Vorausbezahlung für einen Monat sey hin- 
<lb/>reichend, einerlei ob dieser Monar aus 3o oder 3i Tagen
<lb/>bestehe.

<lb/>Am 3l. Oktober 1826 erkannte das Landgericht zu Koblenz
<lb/>nach dem Anträge des Klägers und verordnet seine Freilassung.
<lb/>Die Motive dieses Urtheils lauten wie folgt:

<lb/>Als das Gesetz vom 15. Germinal Jahrs 6 erlassen wurde,
<lb/>bestand der republikanische Kalender , wornach jeder Monat nur
<lb/>3o Tage hatte. Jenes Gesetz verfügt die Zahlung von 2oFrks.
<lb/>für jeden Monat. Unter dem Worte Monat konnte der da- 
<lb/>malige Gesetzgeber nur einen Zeitraum von 3o Tagen begreifen;
<lb/>es war folglich die Absicht des Gesetzes, dem verhafteten Schuld- 
<lb/>ner % Franken für jeden Tag zuzusichern. Durch die
<lb/>Wiedereinführung des gregorianischen Kalenders hat diese gesetz- 
<lb/>liche Verfügung "keine Abänderung erlitten. Wenn man zwar
<lb/>in der Regel bei monatlichen Leistungen unter einem Monat
<lb/>einen Kalendermonat versteht, ohne Unterscheidung ob er 3o oder
<lb/>3r Tage enthält, so kann diese Verechnungsweise hier keine
<lb/>Anwendung finden, wo es auf die Fristung der unentbehrlichen
<lb/>Lebensbedürfnisse ankommt.

<lb/>Nach dem Zeugniß des Arresthausinspektors ist aber am 29.
<lb/>eines jeden Monats nur 20 Franken gezahlt worden, welche
<lb/>Zahlung, 24 Mal geschehen, nur einen Zeitraum von 720
<lb/>Tagen umfaßt, und bis zum i7. September 1825 reicht. An
<lb/>diesem Tage muste also abermals eine Vorausbezahlung von 20
<lb/>Franken geschehen. Diese Vorausbezahlung hat nicht Statt
<lb/>gefunden , folglich ist das Gesuch um Freilassung begründet.

<lb/>Auf die von Ehefrau Lasinsky eingelegte Berufung, wobei
<lb/>dieselbe die Erheblichkeit des vom Arresthauöinspekror ausgestellten
<lb/>Zeugnisses auch aus dem Grunde bestritt, weil nach demselben
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0282.tif"
                n="275"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0282--><p/>
            <p>

               <lb/>— 275 —

<lb/>die monatlichen Hinterlegungen durch ihren Ehemann geschehen

<lb/>seyn sollten, da doch ihr Ehemann nicht, sondern blos sie

<lb/>Gläubigerin sey — erließ der R» A. G. H. folgendes reforma-
<lb/>torische Erkenntniß.

<lb/>In Erwägung, daß es in keinem Gesetze vorgeschriebe» ist,
<lb/>daß der Gläubiger, der seinen Schuldner verhaften läßt, in
<lb/>eigner Person die Unterhaltungsgelder hinterlegen muß; daß
<lb/>es daher ganz gleichgültig ist, ob dies von ihm selbst, oder
<lb/>von jeder andern Person in seinem Namen bewirkt werde; daß
<lb/>also die gegen das Certifikat des Arresthaus-Aufsehers zu Ko- 
<lb/>blenz von der Appellantin vorgebrachte Einrede, dasselbe bezeichne
<lb/>ihren Mann, welcher aber nicht der Gläubiger vom Appellaten
<lb/>sey, als den Hinterleger jener Unterhaltungsgelder, obgleich

<lb/>dieselbe, weil sie die Hauptsache betrifft, immer zulässig ist,
<lb/>jedoch durchaus keine Rücksicht verdient, und um so mehr nach
<lb/>dem System des Appellaten wegfallen muß, indem dieser be- 
<lb/>hauptet , daß schon am 16. September d. I. eine neue Hinter- 
<lb/>legung der Unterhaltssumme hätte geschehen müssen, durch das
<lb/>erwähnte Certifikat aber zugleich bescheiniget ist, daß dies am
<lb/>22. September noch von Niemand bewirkt worden war;

<lb/>Daß demnach blos die Frage zu entscheiden ist, ob die Be- 
<lb/>hauptung des Appellaten, die Appellantin habe rücksichtlich sei- 
<lb/>ner Subsistenzgelder ihre gesetzliche Verbindlichkeit nicht erfüllt,
<lb/>mit welcher derselbe einzig sein Entlaffungsgesuch unterstützen
<lb/>will, in Rechten begründet ist, und

<lb/>In Erwägung, daß es faktisch feststeht, und von dem Ap-
<lb/>pellaren nachgegeben wird, daß am Tage seiner Verhaftung —
<lb/>29. September 1823 — die Unterhaltungsgelder im voraus
<lb/>hinterlegt, dieses auch fortwährend an demselben Tage jeden
<lb/>Monats bis zum Anfänge des 20. Monats regelmäßig be- 
<lb/>wirkt worden sey.

<lb/>Daß der Appellat indessen behauptet, diese periodische Zah-
<lb/>lnngen hätten wegen der verschiedenen Monate von 3i Tagen
<lb/>nicht hingereicht; indem der 24. Monat, jeden zu 3o Tagen
<lb/>gerechnet, mit dem i7. September d. I. abgelaufen, und mit- 
<lb/>hin die Appellantin verpflichtet gewesen wäre, schon am 16.
<lb/>September die Alimente für den 25. Monat zu deponiren, und
<lb/>da dies am 22. September noch nicht bewirkt gewesen, seine
<lb/>Entlassung erfolgen müsse.

<lb/>In Erwägung , daß das Verfahren, und die Förmlichkeiten,
<lb/>welche bei der Vollziehung der Urtheile, wodurch die persönliche
<lb/>Verhaftung ausgesprochen ist, beobachtet werden müssen, durch
<lb/>das Civil-Prozedur-Gesetzbuch vorgeschrieben sind, und daß der
<lb/>Art. 789 unter andern auch verfügt, daß die Alimente, wenig- 
<lb/>stens für einen Monat zu konsigniren seyen.
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0283.tif"
                n="276"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0283--><p/>
            <p>

               <lb/>276
</p>
            <p>

               <lb/>Daß indessen der Betrag der monatlichen Unterhaltungsgel-
<lb/>der in diesem Gesetzbuche nirgends festgesetzt ist;

<lb/>Daß also, indem der Gesetzgeber sich über diesen Punkt be- 
<lb/>stimmt zu erklären, bisher unterlassen hat, mit allem Grunde
<lb/>unterstellt werden kann, daß er es bei der deshalbigen frühern
<lb/>Bestimmung, welche in dem Gesetze vom i5. Germmal I. Vl
<lb/>zu finden ist, einstweilen belassen "wollte, wo im Art. i4, diese
<lb/>Alimente auf die Summe von 20 Fr. für jeden Monat firirr
<lb/>worden find.

<lb/>Daß aber hieraus nicht folgt, daß es die Absicht des Ge- 
<lb/>setzgebers von lLo6, wo der Gregorianische Kalender bereits
<lb/>wieder eingeführt war, gewesen seyu sollte, diese durch sein
<lb/>Stillschweigen sanktionirre Bestimmung eines frühern Gesetzes
<lb/>zu 20 Fr. für jeden Monat deswegen, weil damals jeder
<lb/>Monat aus 3o Tagen bestand, nun auch nur blos für die
<lb/>Monate von 3o Tagen gelten zu lassen, für jene von 3i
<lb/>Tagen aber sie verhälrnißmässig zu erhöhen, und für den
<lb/>Februar dahingegen zu vermindern,

<lb/>Daß wenigstens zu dieser Folgerung kein haltbarer Grund
<lb/>angeführt wird, und man unterstellen kann, daß, wenn der
<lb/>Gesetzgeber vom I. Vl der Republik, so wie jener von i3o5
<lb/>in eine solche kleinliche Berechnung von Centimenbrüchen
<lb/>bei dieser Materie hätte eingehen wollen, er die Bestimmung
<lb/>für jeden Tag, oder auch für eine bestimmte Anzahl, etwa
<lb/>von 3o Tagen hätte geben können, anstatt überhaupt für jeden
<lb/>Monat eine runde Summe festzusetzen;

<lb/>Daß hingegen der Gesetzgeber von 1806 gute Gründe haben
<lb/>konnte, zu glauben, daß der im I. VI der Republik für den
<lb/>Monat bestimmte Alimentenbetrag nun auch bei verändertem
<lb/>Kalender für jeden Monat, gleichviel, ob er aus 3« oder 3i
<lb/>Tagen bestehe, dennoch hinreichend sey.

<lb/>Daß demnach das angegriffene Urtheil, wodurch die monat- 
<lb/>lich festgesetzten Unterhaltungsgelder dem Buchstaben, und dem
<lb/>Sinne des" Gesetzes zuwider erhöhet, und darauf die Freilas- 
<lb/>sung des Appellaten verordnet wurde, für die Appellantin eine
<lb/>gegründete Beschwerde enthält;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>reformirt der K. R. A. G. H. das Urtheil des K. Landgerichts
<lb/>von Koblenz vom 3i. Oktober d. I., erklärt das von dem Ap- 
<lb/>pellaten unterm 22. September vorgebrachte Gesuch auf Frei- 
<lb/>lassung aus seiner körperlichen Verhaftung für uugegründet,

<lb/>u. s. w.

<lb/>I, Civilsenat. Sitzung vom 3o. November 1825.

<lb/>Advokaten: Müller — Aldenhoven.
</p>
            <p>

</p>

         </div>
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               <title level="a" type="main">Fallite. Novum. Appellationsinstanz</title>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Jagd. Rehe. Herkommen. Unvordenklicher Besitz</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0284--><p/>
            <p>

               <lb/>277
</p>
            <p>

               <lb/>Fallite. — Novum. — Appellati onsmstanz.

<lb/>Der Fallit, welcher behauptete, mehr Vermögen als Schul- 
<lb/>den zu haben, weil der Passivstaeus der von den Syndiken ge- 
<lb/>zogenen Bilanz sich, durch Zahlungen nach der Fertigung der
<lb/>Bilanz vermindert habe, kan» durch eine Appell gegen das die
<lb/>Fallite aussprechende handelsgerichrliche Erkenntniß die Aufhebung
<lb/>des Falliments nicht begehren, denn dieses Erkenntniß mochte da- 
<lb/>mals ganz gerecht seyn. Dem Falliten bleibt daher nur übrig,
<lb/>seine Einreden gegen die Bilanz zuerst beim Handelsgericht
<lb/>geltend zu machen, und darauf anzurragen , daß ihm» es sey
<lb/>gegen baare Bezahlung der wirklichen Gläubiger, allenfalls
<lb/>auch gegen Kaution, oder selbst ohne Sicherheit zu stellen, die
<lb/>freie Verwaltung seines Vermögens zurückgegeben werde. Erst
<lb/>dann hat er Ursache, über das Verfahren des Handelsgerichts
<lb/>Beschwerde zu führen, wenn nach vorheriger Anhörung ^der
<lb/>Gläubiger oder der Syndiken das Handelsgericht auf der Fal-
<lb/>limentserklärung beharrt.

<lb/>Werling — Werlingsche Fallitmasse.

<lb/>l. Civilsenat. Sitzung vom 5. Dezember 1825.

<lb/>Advokaten: Müller — Hasenklever.

<lb/>-^aad. — Rehe. — Herkommen. — Unvordenklicher
<lb/>‘ Besitz.

<lb/>Gehören die Rehe im Herzogthum Berg zur kleinen

<lb/>Jagd? Bergische Edikte vom 21. Februar i756, vom 26.
<lb/>. März i?57. Forstsatzung vom 8. Mai i76r.

<lb/>Regierung zu Köln — von Zuydwick.

<lb/>Der ehemalige Eigenthümer des Rittersitzes Wahn im Her- 
<lb/>zogthum Berg, kam über den Umfang der zum Hause Wahn
<lb/>gehörigen Jagd mit dem damaligen Landesherrn in den i75oer
<lb/>Jahren in Srreir. Der Prozeß war beim Reichshofrath an- 
<lb/>hängig, und wurde später verglichen. In Folge dieses Ver- 
<lb/>gleichs, der verloren gegangen, wurde der Besitzer des Hauses
<lb/>Wahn, Graf Schall im Jahr i785 mit der kleinen Jagd
<lb/>belehnt.

<lb/>Die spätere Besitzerin des Hauses Freifrau von Zuydwick,
<lb/>welche im Jahr i8o3 ebenfalls mit der kleinen Jagd belehnt
<lb/>wurde, ließ bei Ausübung dieser Jagd auch die Rehe schießen.
<lb/>Das Recht hiezu ward ihr von der Kvnigl. Regierung in Köln
<lb/>aus dem Grunde bestritten,

<lb/>i) weil Rehe nicht zur kleinen Jagd gehörten, namentlich
<lb/>nicht im Herzogthum Berg, wo die landesherrliche Forst- 
<lb/>satzung vom 3. Mai 1761
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0285.tif"
                n="278"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0285--><p/>
            <p>

               <lb/>278
</p>
            <p>

               <lb/>Scotti Sammlung der Gesetze und Verordnungen in
<lb/>den Herzvgthümern Jülich, Cleve und Berg Seite
<lb/>499

<lb/>die Rehe zur hohen Jagd rechne.

<lb/>3) Weil durch die landesherrlichen Edikte vom 21. Februar

<lb/>1756

<lb/>Scotti oits. S. 472
<lb/>und 26. März i?57
<lb/>Scotti cits. S. 476

<lb/>die Rehjagd nur denjenigen Inhabern der kleinen Jagd
<lb/>ausnahmsweise verstattet worden sey, welche während
<lb/>sechs Jahren nach Verkündigung derselben Rehe ausgesetzt
<lb/>oder angezogen hätten; hierunter aber Graf Schall nicht
<lb/>gehört habe, auch nicht habe gehören können, indem er
<lb/>erst später nämlich -785 mit der kleinen Jagd belehnt
<lb/>worden sey.

<lb/>Die beklagte Frau von Zuydwick antwortete auf diese Klage,
<lb/>sie und ihre Vorfahren des Hauses Wahn sehen von den ältesten
<lb/>Zeiten her im unvordenklichen Besitz des Rechts, die Rehe zu
<lb/>schießen.

<lb/>Das Landgericht zu Köln legte Letzterer am 3i. Juli 1821
<lb/>den Beweis durch Urkunden und Zeugen auf

<lb/>0 Entweder, daß die Rehjagd an Ort und Stelle herkömm- 
<lb/>lich zur nieder« Jagd gehöre — oder

<lb/>3) daß die Eigenthümer des Rittersitzes Wahn zur Anpflan-
<lb/>zung der Rehe in Gemäßheit der Edikte von i756 und

<lb/>1757 beigetragen, oder wenigstens nach Verlauf der in
<lb/>diesen Edikten bestimmten sechsjährigen Frist die Rehjagd
<lb/>ununterbrochen ausgeübt hätten — oder

<lb/>3) das Recht zur fraglichen Rehjagd vermöge eines öffent- 
<lb/>lichen, ruhigen und ungestörten Besitzes während der ge- 
<lb/>setzlichen Zeitfrist von Seiten der Beklagten durch Ver- 
<lb/>jährung erworben sey.

<lb/>Frau von Zuydwick trat den Zeugenbeweis an, und das L. G.
<lb/>erklärte am i. Dez. 1823 das dritte Glied des alternativen Beweises
<lb/>für erbracht und wies demnach die K. Regierung mit ihrer Klage ab.

<lb/>Berufung Seitens der Regierung, welche als ungründet ver- 
<lb/>worfen wurde durch folgendes bestätigende
<lb/>U r t h e i l:

<lb/>In Erwägung, daß, soviel die Beschwerde der appellantischen
<lb/>Regierung gegen den zuqelassenen Beweis betrifft, es vor allen
<lb/>Dingen höchst zweifelhaft bleibt, ob und in wie fern die ange-
<lb/>zegenen Edikte von i756 und r757 auf die adeligen Besitzer
<lb/>der bergischen Rittergüter Anwendung je gelitten haben, theilS
<lb/>weil dieselben in eben den Jahren ergangen sind, in welchen
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0286.tif"
                n="279"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0286--><p/>
            <p>

               <lb/>279
</p>
            <p>

               <lb/>die erwähnten Rittergutsinhaber besage der vvrgelegten Regimi-
<lb/>nalakten über die landesherrlichen Eingriffe in ihre Jagdberech- 
<lb/>tigungen höchsten Ortes Klage geführt haben, rheils und be- 
<lb/>sonders aber auch, weil diejenigen, welche zur Zeit der Ema-
<lb/>nirung jener Edikte sich im Besitze der Rehjagd bereits befanden,
<lb/>dieselbe dadurch, daß sie zur Anpflanzung der Rehe nicht kon-
<lb/>kurrirten, nicht ohne weiteres verlustig erachtet werden können.

<lb/>Daß insbesondere der vormalige Eigenlhümer deS Hauses
<lb/>Wahn, besage der nämlichen Regiminalakten, bereits im Jahr
<lb/>1755 und ferner die Behauptung oufgestellt harte, im Besitze
<lb/>der Wahner-Jagd, als natürlicher Zubehörung seines Grundes
<lb/>und Bodens zu seyn, und blos auf die hohe Jagd gegen das
<lb/>ihm ausgeworfene fire Deputat vom schwarz- und rothem
<lb/>Wildpret verzichtet zu haben.

<lb/>Daß, wenn zwar auch der Umfang dessen Berechtigung zur
<lb/>kleinen Jagd vom damaligen Landesherrn bestritten worden,
<lb/>und desfalls bei dem Reichshofrathe ein Prozeß anhängig ge- 
<lb/>wesen ist, welcher nachher durch den nicht beizubringen gewese- 
<lb/>nen Haupkvergleich beseitiget und in dessen Folge die dermal
<lb/>streitige Jagd dem von Schal! nebst mehrern andern Gegenstän- 
<lb/>den im I. 1785 zu Lehn gegeben worden, die Annahme dieser
<lb/>Jagd als Lehn etwaige vorhin darauf zugestandene Eigenthums- 
<lb/>ansprüche oder Besitzrechte keineswegs ausschließt, zumal da bei
<lb/>dem Abgänge des Hauptvergleiches ungewiß bleibt, ob von
<lb/>Schall nicht durch andere landesherrliche Zusagen, deren einige
<lb/>selbst in den Lehnbriefen ausdrücklich gedacht werden, zur
<lb/>Lehnsannahme bewogew worden sey, daß wenigstens aus der
<lb/>Belehnung vom I. 1785 nicht folgt, daß Graf von Schall in
<lb/>dem zur Frage gezogenen Bezirk gar kein Jagdrecht gehabt
<lb/>habe.

<lb/>Daß, wenn auch die Forstsatzung von i?6i die hohe Jagd
<lb/>als Regal erklären, und derselben die Rehe im Allgemeinen
<lb/>beizählen sollte, mit der Eintheilung in hohe und niedre Jagd
<lb/>sehr wohl verträglich ist, daß der auf die niedre Jagd be- 
<lb/>schränkte durch ein besonderes Herkommen oder auf andre
<lb/>Weise das Recht erhalten hat, ausnahmsweise eine Thierart
<lb/>zu schießen, die in dem Lande der Regel nach zur hohen Jagd
<lb/>gehört, obschon sie anderswo zur Mittlern Jagd gerechnet wird.

<lb/>Daß appellantische Regierung ferner behauptet und ihre Be- 
<lb/>schwerde gegen ,das Definitivurrheil darauf gegründet hat, die
<lb/>Appellatin habe keinen Theil des ihr zur Begründung des Rechtes
<lb/>Rehe zu schießen, auferlegten Beweises gehörig vollführt.

<lb/>Daß Appellatin jedoch durch die Zeugen i, 4, 5, 6, 7,
<lb/>8, 9 und io nicht allein dargerhan hat, daß die znm HauS
<lb/>Wahn gehörige kleine Jagd die Rehejagd in sich begreife, son-
</p>

         </div>
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             n="280"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Schenkung. Nießbrauch</title>
            </head>
      
      
      
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Kontradiktorisches Urtheil. Opposition. Appell. Insinuation eines Urtheils</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0287--><p/>
            <p>

               <lb/>280
</p>
            <p>

               <lb/>dern auch durch den rten, 2ten, 4tenr 8ten, 9ten und inten
<lb/>Zeugen einen unvordenklichen fehlerlosen Besitz der Rehjagd
<lb/>nachgewiesen hat, welcher zur Erlangung dieses Rechtes durch
<lb/>Verjährung schon hinreicht, daß demnach der von der Avpella-
<lb/>tin angetretene Beweis der ersten und der dritten Alternative für
<lb/>geführt zu achten ist.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K« R A. G. H., nachdem er den Herrn General-
<lb/>Advokaten von Lppen in seinem Anträge vernommen hat und
<lb/>nach vorheriger Berathung für Recht, daß die Urtheile des
<lb/>Konigl. Landgerichtes vom 3i. Juli 1821 und i. Dezember
<lb/>-823, der dagegen eingelegten Berufung ungehindert zu bestä- 
<lb/>tigen seyen, bestätiget dieselben hiermit und verurtheilt den ap-
<lb/>pellantischen Theil in die sämmtlichen in dieser Instanz ergan- 
<lb/>genen Kosten.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 5. Dezember 1825.

<lb/>Advokaten': Klein — Gade.

<lb/>Schenkung. — Ni esbrauch.

<lb/>Eine Wittwe hatte unter ihre Kinder und Enkel ihre Güter
<lb/>abgetreten und vertheilt, unter lindern auch solche, die von
<lb/>ihrem Manne herrührten, woran ihr der Nießbrauch zustand.
<lb/>Sie focht diese Schenkung respektive Tbeilung in der Folge aus
<lb/>dem Grunde an, weil der desfallsige Theilungsakt nicht nach
<lb/>Vorschrift der im Art. io76 des B. G. B. vorgeschriebenen
<lb/>Form abgefaßt scy. Der A. G. H. uriheilte aber, daß der
<lb/>Verzicht deS Nießbrauchs an diese Form nicht gebunden sei),
<lb/>und hielt die Schenkung in so weit als sie die dem Niesbrauch
<lb/>unterworfenen Güter betraf, aufrecht.

<lb/>Der A. G. H. erwog ferner, daß die Wittwe sich dieser
<lb/>Güter wegen um so weniger auf den Art. io76 des B. G. B.
<lb/>berufen könne, als sie die Schenkung dieser Güter selbst voll- 
<lb/>zogen habe. Art. io76 des B. G. B.

<lb/>Kampts — Jäckels.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 5. Dezember 1825.

<lb/>Advokaten: Klein — Müller.

<lb/>Kontradiktorisches Urtheil. — Opposition. — Appell. —
<lb/>Insinuation eines Unheils.

<lb/>Das Urtheil, welches beim Erscheinen des Klägers
<lb/>und beim Ausbleiben des Beklagten ergeht, ist in
<lb/>Beziehung auf den Kläger als kontradiktorisch
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0288.tif"
                n="281"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0288--><p/>
            <p>

               <lb/>281
</p>
            <p>

               <lb/>anzusehen, wogegen er keine Opposition machen
<lb/>kann. , . . , .

<lb/>Hat dies Urtheil den Klager abgewtesen, so kann
<lb/>er Berufung dagegen einlegen, nachdem er es zu- 
<lb/>vor dem Gegner hat zustellen lassen. Art ,5o, i57,
<lb/>,53, 162, 455 der B. P. O.

<lb/>von Alpen — Krapp.

<lb/>von Alpen ließ den Krapp mittelst Opposition gegen einen
<lb/>auf eine Versteigerung gegründeten Zahlungsbefehl vor das
<lb/>Landgericht vorladen, um über diese Opposition erkennen zu
<lb/>hören. Krapp erschien nicht, v. Alpen verlangte seine Oppo- 
<lb/>sition in contumaciam des Krapp anzunehmen und den Zah- 
<lb/>lungsbefehl aufzuheben; aber das Landgericht verweigerte diesen
<lb/>Antrag, und erklärte die Opposition für ungegründet.

<lb/>Gegen dieses Urtheil legte v. Alpen die Berufung ein. Jetzt
<lb/>erschien Krapp und trug darauf an, die Berufung für unan- 
<lb/>nehmbar, subsidiarisch für ungegründet zu erklären; für unan- 
<lb/>nehmbar, weil er Vas Urtheil des Landgerichts nicht kenne,
<lb/>da es ihm nicht insinuirt sey; für ungegründet, weil die Vor- 
<lb/>ladung an's Landgericht, worauf das Urtheil aquo sich gründe,
<lb/>wegen des fehlenden Parlant nichtig sey.

<lb/>In dieser Lage der Sache erließ der R. A. G. H. folgendes
<lb/>U r t h e i l:

<lb/>In Erwägung, daß das Urtheil des K. L- G. zu Cleve vom
<lb/>3. August des l. I. in Beziehung auf den Appellaten zwar
<lb/>nur die Wirkungen eines Kontumazialurrheils hat, weil es auf
<lb/>dessen Nichterscheinen ergangen ist, und daß eben daher der
<lb/>Appellat, wenn dieses Uriheil etwas zu seinem Nachtheil ent- 
<lb/>hielt, unbedenklich berechtigt seyn würde, dawider Einspruch zu
<lb/>machen;

<lb/>Daß es gleichwohl in diesem Stücke mit dem Appellanken
<lb/>eine andre Bewandniß hat;

<lb/>Daß dieser in der Sitzung des K. L. G. vom 3. August
<lb/>wirklich erschienen ist, und durch seinen Anwalt die Gründe
<lb/>entwickelt hat, warum er dafür hielt, daß er nicht schuldig
<lb/>sey, der bei der Ansteigerung übernommen Verpflichtung nach- 
<lb/>zukommen ;

<lb/>Daß also das Urtheil, wodurch er mit dieser Behauptung
<lb/>abgewiesen worden , in Beziehung auf ihn alle Wirkungen eines
<lb/>kontradiktorischen Urtheils hat, wider welches er keinen Einspruch
<lb/>zu machen befugt war, mithin auch die Bestimmung des Art.
<lb/>455 der B. P. O. auf ihn nicht angewendet werden kann;

<lb/>Daß gleichwohl der Appellat seiner Behauptung nach weder
<lb/>vor das K. L. G. zu Cleve gehörig vorgeladen, noch das m
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0289.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Verfahren in Domanialsachen. Domizil. Berufung. Appellationsinstanz</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0289--><p/>
            <p>

               <lb/>contumaciam daselbst ergangene Erkenntniß ihm jemals zuge- 
<lb/>stellt worden ist;

<lb/>Daß der Appellant in seinem Berufungsakte diesen letzter«
<lb/>Umstand selbst eingesteht, und also auf Reformation eines
<lb/>Unheils angetragen hat, dessen Inhalt dem Appellate« noch
<lb/>unbekannt ist;

<lb/>Daß ebenfalls die von dem Appellanten aufgelegte angebliche
<lb/>Vorladung des Appellate« vor das K. L. G. zu Cleve vom 2?«
<lb/>Juni 1828 offenbar ungültig war, weil hierin nicht ausge- 
<lb/>drückt wurde, mit wem der Gerichtsvollzieher bei der Insinua- 
<lb/>tion derselben gesprochen, und wem er die Abschrift derselben
<lb/>zurückgelassen habe;

<lb/>Daß also die eingelegte Berufung als zu voreilig angesehen
<lb/>werden muß;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H. für Recht, daß der Appellant
<lb/>vor Allem das Kontumazialurtheil, worüber er sich beschwert,
<lb/>dem Appellaten insinuiren zu lassen, und wie dieses geschehen,
<lb/>zu beweisen schuldig sey, und verurlheilt denselben in die Kosten
<lb/>des Jnzidentpunkts.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 7. Dezember 1825.

<lb/>Advokaten: Klein — Lützeler.

<lb/>Verfahren in Domanialsachen. — Domizil. —
<lb/>Berufung. — Appellationsinstanz.

<lb/>1) Die Insinuation des Erkenntnisses an dem Domizil,
<lb/>welches in der Opposition gegen einen Zwangsbefehl zur
<lb/>Zahlung von Domanialgefällen gewählt worden, bewirkt
<lb/>nicht den Lauf der Appellationsfrist. Um diese laufen zu
<lb/>machen, bleibt es bei der Regel, daß die Insinuation
<lb/>der Parthei in Person oder an ihrem wirklichen Domizil
<lb/>geschehen muß. Art. 443 B. P. O. Art. 64 des Ge- 
<lb/>setzes vom 22. Frimaire Jahrs 7.

<lb/>2) Der Einwand, daß das Erekutorium von einem inkom- 
<lb/>petenten Landgerichtspräsidenten erlassen sey, ist in der
<lb/>Appellationsinstanz verspätet, wenn die Parthei, ohne
<lb/>diesen Einwand in erster Instanz zu rügen, in der Haupt- 
<lb/>sache verhandelt hat.

<lb/>3) Die definitive Quittung über Domanialkaufschillinge,
<lb/>welche früher an die französische Amortisarionskasse be- 
<lb/>zahlt werden müsten, kann jetzt nur von der König-
</p>
         </div>
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             n="283"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Präfekturräthe. Kompetenz</title>
            </head>
      
      
      
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Kontumazialurtheil. Erlöschung. Reassumation</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0290--><p/>
            <p>

               <lb/>lichen Regierung ertheilt werden. Dekret vom »7. Januar

<lb/>lölv.

<lb/>v. Broich — Regierung in Köln.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom &gt;2. Dezember »828.

<lb/>Präfekturräthe. — Kompetenz.

<lb/>Die französischen Präfekturräthe waren berechtigt» ihre auf
<lb/>einseitige Vorträge erlassenen Beschlüsse zurückzunehmen, und
<lb/>anders zu entscheiden»

<lb/>Gemeinde Schleich — Schöler.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom i9. Dezember 1828.

<lb/>Advokaten: Lautz — Ha aß.

<lb/>Kontumazialurtheil. — Erlöschung. — Reassumtl'on.

<lb/>Gegen ein Urtheil des Handelsgerichts von Cleve vom -4.
<lb/>Mai 1828 wurde die Berufung an den Appellationshof einge,
<lb/>legt. Appellant erhob zuerst die Einrede» die Sache sey früher
<lb/>beim Handelsgericht des Roerdepartements anhängig gewesen.
<lb/>Als ihm vom Appellhof der Beweis dieser Litispendenz aufge- 
<lb/>geben wurde, produzirte er eine Ausfertigung von einem am
<lb/>26. Messidor Jahrs 10 vom gedachten Handelsgericht des
<lb/>Rverdepartements über den eingeklagten Gegenstand gegen ihn
<lb/>ergangenen Kontumazialurtheil. Appellat wollte nun auf die
<lb/>Rechtsanhängigkeit verzichten, dem aber Appellant widersprach.
<lb/>In dieser Sachlage urtheilte der A. G. H. wie folgt:

<lb/>1) Durch das produzirte Kontumazialurtheil sey die Litis»
<lb/>pendenz erwiesen.

<lb/>2) Der Art. 156 der B. P. O.» die Erlöschung der Kontu-
<lb/>mazialurtheile binnen 6 Monaten Mangels der Vollstrek-
<lb/>kung betreffend, sey gemäß dem Art. i o4i der B. P. §&gt;.
<lb/>auf Kontumazialurtheile, welche vor der Verkündigung
<lb/>dieser B. P. O. erlassen worden, nicht anwendbar.

<lb/>3) Da jenes Kontumazialurtheil vom 26. Messidor Jahrs
<lb/>1 o noch nicht signifizirt sey, so könne dermalen noch Ein- 
<lb/>spruch dagegen gemacht werde».

<lb/>4) Durch diesen Einspruch könne die Sache nirgendwo an,
<lb/>ders, als wo sie einmal anhängig gemacht, wieder auf-
<lb/>genommen werden.

<lb/>5) Dem Appellate» stehe eS nicht frei, auf die frühere Rechts- 
<lb/>anhängigkeit wider den Willen des Appellanten Verzicht
<lb/>zu thun, besonders nachdem ihm die Einrede der Litis»
<lb/>pendenz schon gemacht gewesen.

<lb/>Archiv Sr. Dd. 1. Abkhl. ^ ® \
</p>
         </div>
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               <title level="a" type="main">Veräußerung von Gemeindegütern. Genehmigung. Appellakt. Zustellung. Ausländer</title>
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            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0291--><p/>
            <p>

               <lb/>284
</p>
            <p>

               <lb/>Somit hob der A. G. H. das Urrheil des Handelsgerichts
<lb/>zu Cleve auf, und verordnete an dessen Statt, daß. die Sache
<lb/>in dein Stande , worin sie sich am io. Slassisivi-'Jahrs in
<lb/>befunden, an die dermalige Behörde zurück zu verweisin sey.

<lb/>Mever Isaak — Herfort und Wolf.

<lb/>!. Civtlsinat. Sitzung vom iS. Dezember 1825.

<lb/>Advokaten: Schöler — Lützeler.

<lb/>Veräußerung von Geinemdegütem. — Genehmigung. —
<lb/>Appellakt. — Zustellung. — Ausländer.

<lb/>Hat die Regierung einmal die Genehmigung des
<lb/>Verkaufs eines Gemeindegütes verweigert, und
<lb/>darauf .der Ansteigerer erklärt, daß er nunmehr
<lb/>seinerseits auch an den Kauf nicht mehr gebunden
<lb/>seyn wolle, so kann er durch eine spätere Geneh- 
<lb/>migung derRegierung nicht mehr zur Festhaltung
<lb/>des Vertrags gezwungen werden.

<lb/>Die im Aus lande wohnenden Partheien müssen bei
<lb/>Vermeidung der Nichtigkeit durch Zustellung des
<lb/>Bei ufungsaktes an die K/G e n e r a l p r 0 k u ratur
<lb/>und nicht du,chZustellung desselben an dieKonigl.
<lb/>O b e r p r 0 k u r a t u r vorgeladen werden. Arr. 69,
<lb/>4o9 der V. P. O.

<lb/>Vs p pa r d — M a l l mann.

<lb/>Die Gemeinde-Boppard nabm im Jahre i8r9 unter Vorbe- 
<lb/>halt der Genehmigung der Hähern Behörde den Verkauf von
<lb/>mehrern Grundstücken vor. Die K. Regierung zu Koblenz ge- 
<lb/>nehmigte auch die meisten dieser Versteigerungen , nahm dagegen
<lb/>den an Mallmann er folgten Zuschlag eines Gartens ausdrücklich
<lb/>von ihrer Genehmigung aus. Die Erben des mitilenveile ver- 
<lb/>storbenen Maklmann ließen sich über die nicht erfolgte Geneh- 
<lb/>migung vom Bürgermeister zu Boppard am 3o. Juni 1821 ein
<lb/>Zeugniß geben, auf dessen Grund sie ihm am 17. November
<lb/>1821 durch einen Gerichts Vollziehersakt notifizieren:

<lb/>Daß sie nunmehr die Versteigerung als nicht geschehen an- 
<lb/>sähen, und sich nicht mehr daran gebunden hielten. Hinten-
<lb/>nach, nänllich am 2». August 1822 errheilte die Regierung die
<lb/>Genehmigung; aber nun wollten die Erben Mallmann nicht;
<lb/>und als sie deshalb belangt wurden, sprach das K. Landgericht
<lb/>zu Koblenz sie von der Klage los. Der K. R. A. G. H. ge-
<lb/>mhmigte diese Entscheidung indem er erwog:
</p>
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Editionseid. Gemeinschaftliche Urkunde</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0292--><p/>
            <p>

               <lb/>285
</p>
            <p>

               <lb/>Das; durcb die am r7. November -821 von Erben Mallmann
<lb/>abgegebene Eiklärung der in Rede stehende Vertrag völlig auf- 
<lb/>gelöst worden fty;

<lb/>Daß derselbe durch die am 20. August 1822 von der Regie- 
<lb/>rung erfolgre Genehmigung nicht wieder aufleben können, da
<lb/>vielmehr biezu die Abschließung eines neuen Vertrags erforderlich
<lb/>gewesen wäre;

<lb/>Daß, wenn auch die Regierung die Absicht gehabt hätte,
<lb/>nur vorläufig ihre Genehmigung auszusetzen, dieses nichts er- 
<lb/>heben würde, Laste einmal diese Absicht nicht ausgedrückt habe,
<lb/>dieselbe auch nicht vermukbet werden könne, und überdieß als
<lb/>eine einseitige Willenserklärung, die appellatischen Erben nicht
<lb/>rerbinden können, wegen deS " geschehenen Zuschlags auf unbe- 
<lb/>stimmte Zeit in Ungewißheit zu bleiben,'sich auf ihrer Seite
<lb/>für verbunden zu achten, und auf der andern abzuwarren, ob
<lb/>auck die Gemeinde endlich im Stande sevn würde,-«ihre Ein- 
<lb/>willigung in denselben unbedingt zu geben, weil sonst eine
<lb/>zweite und dritte Verweigerung eben dieselbe Wirkung Hervor- 
<lb/>bringen müßte.

<lb/>Unter den Appellaten befand sich ein Ausländer, für den
<lb/>der Berufungsakt dem K. Oberprokuratvr beim L. G. zu Koblenz
<lb/>zugestellr wurde. In Beziehung auf diesen Appellaten wurde
<lb/>der Berufungsakt für ungültig erklärt, weil' er nicht auf der
<lb/>Generalprokuratur des R. A. H. zugestellt worden sev.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom i9. Dezember 1825.

<lb/>Advokaten: Kramer — Müller.

<lb/>Editionseid. — Gemeinschaftliche Urkunde.

<lb/>Die Bewohner mehrerer Ortschaften nahmen gegen die zu
<lb/>Meurs bestehende Heesenbuschgesellschaft das Recht in Anspruch,
<lb/>in diesem Busche ihr Vieh zu weiden. Das Landgericht gab
<lb/>ihnen daher auf, ihr Miteigenthum oder Mitbenutzungsrecht
<lb/>zu beweisen. Jur Erledigung dieses Erkenntnisses beriefen sie
<lb/>sich auf Urkunden, in deren Besitze sich die Heesenbuschgesell- 
<lb/>schaft befinde, und trugen darauf an, dieser Gesellschaft die «
<lb/>Vorlegung der in ihrem Archive vorhandenen, die Erwerbung,
<lb/>Bewirlhschastung und Gränzbestimmung des Busches betref- 
<lb/>fenden Urkunden, oder doch den Mitgliedern der Gesellschaft
<lb/>den Eid aufzugeben, daß sie keineswegs Erwerbung- oder
<lb/>sonstige Urkunden besitzen, in welchen das von ihnen behauptete
<lb/>Weiderecht enthalten und festgesetzt sey.
</p>
         </div>
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               <title level="a" type="main">Zeugenreproche. Sachverständiger</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0293--><p/>
            <p>

               <lb/>286
</p>
            <p>

               <lb/>Der A. G. H. erklärte diesen Editionseid für zulässig, weil
<lb/>er auf erhebliche und entscheidende Tharsachen normirt, und
<lb/>nach den Art. 1358—r36o des B. G. B. allerdings und um
<lb/>so mehr gestattet sey, als in dem Falle, wo die Urkunden den
<lb/>von den Eidesdeferenten behaupteten Inhalt wirklich hätten,
<lb/>diese Urkunden als gemeinschaftliche Instrumente anzusehen
<lb/>seyen. A^t. r 358—136».

<lb/>I. Civi'lsenar. Sitzung vom i9. Dezember 1825.

<lb/>He ese n b u sch g e se l l sch a ft zu Meurs — Kath-
<lb/>man n und Konsorten.

<lb/>Advokat: Lütz eler.

<lb/>Zeugenreproche. — Sachverständiger.

<lb/>Hat ein Baumeister auf Verlangen einer Par- 
<lb/>the! sich über den Zustand eines Hauses schrift- 
<lb/>lich geäußert, so ist er in dem über den Instand
<lb/>dieses Hauses entstehenden Prozeß als Zeuge
<lb/>nicht schlechthin verwerflich. Art. 283, 288 der
<lb/>B. P. O.

<lb/>Obermeier — Richartz und Schmitz.

<lb/>Richartz und Schmitz hatten an Obermeier ein HauS per-
<lb/>miethet, über welche Wiethe sie in Prozeß kamen. Obermeier
<lb/>wurde in diesem Prozeß zum Zeugenbeweiß zugelaffen , daß eine
<lb/>gewisse Brandmauer des Hauses sich -in einem der Reparatur
<lb/>bedürftigen Zustande befunden, den die Vernn'ether durch eine
<lb/>leichte Wand verdeckt hätten.

<lb/>Unter andern führte Obermeier den Baumeister Leisten in
<lb/>Köln als Zeuge vor, den die Gegner aus dem Grunde repro-
<lb/>chirten, weil er ein schriftliches Gutachten in der Sache abge- 
<lb/>geben habe. Zeuge ließ sich über diese Reproche also vernehmen:
<lb/>er habe auf Anstehen des Obermeier einen schriftlichen Aufsatz
<lb/>über den Zustand mehrerer Theile des vermietheren Hauses ,
<lb/>namentlich auch der fraglichen Brandmauer angefertigt und
<lb/>durch seinen Sekretär dein Obermeier zugeschickt , jedoch wisse
<lb/>er nicht, ob dieser etwas dafür gegeben habe; er selbst habe
<lb/>nichts empfangen.

<lb/>Ueber diese Reproche erkannte der R. A. G. H.:

<lb/>»Daß dieser Umstand allein nicht hinreiche , um ihm als Zeu- 
<lb/>gen in der Sache alle Glaubwürdigkeit abzusprechen;"

<lb/>..Daß er sich als Baumeister der an ihn ergangenen Auffor- 
<lb/>derung , die Mauer zu besichtigen und über das Resultat seiner
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0294.tif"
             n="287"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Schadenersatz. Handelsgericht. Kompetenz</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0294--><p/>
            <p>

               <lb/>287
</p>
            <p>

               <lb/>Besichtigung eine schriftliche Erklärung abzugeben, nicht ent- 
<lb/>liehen können, mithin auch der Umstand, daß er dieser Auffor- 
<lb/>derung ein Genüge geleistet habe, ihn nicht untauglich wache ,
<lb/>über den damaligen Befund der Mauer ein Zeugniß adzruegen;

<lb/>„Daß ähnliche Erklärungen von Sachverständigen nnl einem
<lb/>durchaus freiwilligen Zertifikat, wovon der Art. 283 der B.
<lb/>P. O. spreche, nicht Vermischt werden dürfen;"

<lb/>„Daß endlich über die Erheblichkeit dieser Einrede sich dann
<lb/>erst gründlich urtheilen lasse, wenn die vom Baumeister reisten
<lb/>vor seiner eidlichen Aussage abgegebene schriftliche Erklärung
<lb/>beigebracht, und einstweilen also unter dem Vorbehalt, bei der
<lb/>Destnirivenlscheidung darauf jede rechtliche Rücklicht zu nehmen,
<lb/>nach dem 288. Art. der B. P. £&gt;• in der Hauptsache Mtge-
<lb/>fahren. und die Aussage des Zeugen Leisten nur den übrige»
<lb/>ohne Nachtheil der Parlheien verlesen werden könne. Art. 283,
<lb/>a88 der B. P. O.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 21. Dezember &gt;828.

<lb/>Advokaten: Kramer — Müller.
</p>
            <p>

               <lb/>Schadenersatz. — Handelsgericht. — Kompetenz.

<lb/>Hat ein Weinhändler einem Weinwirth Wein ver- 
<lb/>kauft und nicht geliefert, so ist der dem Letzter»
<lb/>gebührendeSchadensersatz nicht zu beschranken auf
<lb/>den Unterschied deS vertragsmäßigen Ankaufs- 
<lb/>preises und des Betrages, den Käufer zur Acqui-
<lb/>sition einer gl/ichen Parthel Wein hätte anlegen
<lb/>müssen, sondern dieser Schadensersatz begreift auch
<lb/>den Gewinn, den er durch den Wiederverkauf des
<lb/>Weins theils in größeren Parthien, thetls durch
<lb/>Debitirung im Klei «Handel hätte erwerben können.

<lb/>Fordert der Weinwirth vom Weinhändler außerdem
<lb/>fürSchaden, den eran seiner Nahrung und seinem
<lb/>Kredit durch die Nichtlieferung erlitten, eine be-
<lb/>stimmte Summe, so ist das H. G. zur Entschei- 
<lb/>dung auch über diese Schadensforderung befugt.
<lb/>Art. i*49, n5* des B. G. B.

<lb/>Kols — Hamacher.
</p>
            <p>

               <lb/>Der Weinhändler Hamacher hatte an den Weinwirth Kols
<lb/>in Köln 5 Fuder Wein auf Kredit verkauft. Als der vertrags- 
<lb/>mäßige Lieferungstermin herankam, weigerte Hamacher die Ab- 
<lb/>lieferung unter dem Vorwände, daß Kols eu stst de decon-
<lb/>fiture sey. Der Appellationshof erklärt« diese Einrede für UN-
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0295.tif"
                n="288"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0295--><p/>
            <p>

               <lb/>288
</p>
            <p>

               <lb/>gegründet, und vernrtheille ihn zur Lieferung. Diese Al'lief?-
<lb/>ferung verweigerte er, indem er behauptete, daß er den Wein
<lb/>während des Laufs deS Prozesses anderwärts verkauft habe.
<lb/>Es handelte sich nun um die Entschädigung, worüber Köls
<lb/>eine zwiefache Forderung aufstellte. Erstens machte er eine
<lb/>Rechnung, daß, wenn er den Wein zur rechten Zeit gehabt,
<lb/>und im Hause flaschen- und schoppenweise verzap't hätte, so
<lb/>würde er so und soviel gelost haben; bievon den Ankaufspreis
<lb/>abgezogen,'stelle sich ein entbehrter Gewinn von soviel heraus —
<lb/>untergebens 865 Thaler. Sodann verlangte er außerdem für
<lb/>den seiner Nahrung und seinem Kredit überhaupt zugefügten
<lb/>Schaden eine Summe von 2000 Thlr.

<lb/>Zur Entscheidung über die lehre Forderung erklärte sich das
<lb/>Handelsgericht inkompetent. Ueber den ersten Punkt stellte es
<lb/>den Grundsatz auf, man solle den Ankaufspreis zwischen Köls
<lb/>und Hamacher annehinen, die Transportkosten des Weins b's
<lb/>Köln hin,zmechmn, und hiemit den Preis vergleichen, den Köls
<lb/>in Köln zum Ankauf von eben soviel Wein gleicher Qualität
<lb/>batte zahlen müssen; die desfallsige Differenz sollte ihm als
<lb/>Entschädigung gebühren.

<lb/>Auf die von Köls bieqegen ergriffene Berufung erklärte der
<lb/>R. A. H., dag zur Bestimmung des Schadens diese Differenz
<lb/>allerdings nicht hinreichend sey, sondern, „da Appellant als
<lb/>Schenkwirth bekannt sey. man annehmen muß, daß er von
<lb/>Hamacher die 5 Fuder Wein nicht sowohl zum weitern Verkauf
<lb/>im Großen, als hauptsächlich zum Verzapfen im Kleinen »er- 
<lb/>kauft, und für die bei letzterm zu verwendende Mühe und Vor- 
<lb/>lagen auch einen größer» Gewinn zu erwarten gehabt “

<lb/>„Daß demnach der höhere Preis theils darnach, wenn die 5
<lb/>Fuder Wein zum Verkauf per Stückfaß, theils wenn sie zur
<lb/>Debitirnng im Kleinhandel bestimmt gewesen wären, ermittelt
<lb/>werden müsse» und daher jener höhere Preis von der Zeitperiode
<lb/>zwischen dem Anfänge Februars 1825 an, wo der Ankauf der
<lb/>befragten 5 Fuder Wein geschehen, bis zum 6. August &gt;825,
<lb/>wo die Aufforderung zur Lieferung an den Appellaten ergangen,
<lb/>zu berechnen sey." Diesen durch Erperten auszumittelnden
<lb/>Mehrpreis erkannte der Appellationshof dem Appellanken als
<lb/>Entschädigung zu mit Zinsen zu 6 Prozent vom 6. August
<lb/>1625 angerechnet.

<lb/>In Betreff des andern Punktes für Schaden an der Nah- 
<lb/>rung und am Kredit» erklärte der A. G. H., sey das Handels- 
<lb/>gericht zu erkennen befugt gewesen, weil von der Bestimmung
<lb/>eines Schadens die Rede sey» herrührend aus der Nichterfül- 
<lb/>lung eines zwischen den Partheien als Handelsleuten geschlosse- 
<lb/>nen Vertrages. Die Forderung selbst aber wies der A. G. H.
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Schuldtitel. Hypothek</title>
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         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Anfang eines schriftlichen Beweises</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0296--><p/>
            <p>

               <lb/>289
</p>
            <p>

               <lb/>als unbegründet ab, weil Appellant Köls weder erwiesen, noch
<lb/>ru erweisen erboten habe, daß dieser angebliche Schaden eine
<lb/>unmittelbare und direkte Folge der nicht geschehenen Lieferung
<lb/>der 5 Fuder Wein gewesen sey.

<lb/>I. Ci'vilsenat. Sitzung vom 26. Dezember 1828.

<lb/>Advokaten: Kramer — Müller.

<lb/>Schuld titel. — Hypothek.

<lb/>Ist für eine auf einen Wechsel stch gründende Schuld water
<lb/>eine gerichtliche Hypothek erkannt worden» so kann der Glau»
<lb/>biger beim Abgänge des Wechsels als ursprünglichen Schuld- 
<lb/>titels die Fortdauer der Schuld aus der noch ungeldschken Hy- 
<lb/>pothek nicht beweisen, weil eine solche Hypothek nur ein Ver- 
<lb/>sicherungsmittel einer Schuld ist, und seine Wirkung verliert,
<lb/>wenn die Schuld entweder wirklich getilgt» oder vetMrt oder
<lb/>aus Abgang des wirklichen Schuldtitels nicht mehr bewiesen
<lb/>werden kann» zumal falls es ungewiß bleibt, ob letzterer nur
<lb/>zufällig verloren, oder absichtlich vernichtet ist.

<lb/>Regierung in Köln — Pauli.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 26. Dezember 1828.

<lb/>Advokaten: G a d e — K l e i n.

<lb/>Anfang eines schriftlichen Beweises.

<lb/>Die zum Anfang eines schriftlichen Beweises
<lb/>dienende Schrift braucht nicht vom Schrift»
<lb/>steller in eigenem Namen ausgefertigt zu
<lb/>seyn, sondern es ist genug, wenn er darin als
<lb/>Bevollmächtigter etwaS beurkundet, dasdre
<lb/>- gegen ihn zu beweisende Thatsache wahrschern»
<lb/>lich macht. Art. rZ47 deS B. G. B.

<lb/>Linden u. Hennes — Wirtz u. Schnorrenberg.
<lb/>Wirtz und Schnorrenberg als Testamentserben von Hubert
<lb/>Müller revindizirten gegen Lambert Linden zu Rockeskyll einen
<lb/>daselbst gelegenen sogenannten Petershof» aus dem Grunde,
<lb/>weil ihr Erblasser diesen Hof von dem ehemaligen Eigenthümer
<lb/>Nikolas HenneS gekauft habe. Die Beklagten' forderten ihre
<lb/>Autoren» die Erben des besagten Nikolas Hennes, von denen
<lb/>sie den fraglichen Hof gekauft hatten, zur Gewährleistung auf.
<lb/>Die Kläger behaupteten, der zwischen ihrem Erblasser Hubert
<lb/>Müller und Nikolas Hennes schriftlich abgeschlossene Kaufver- 
<lb/>trag sey verloren gegangen; sie prvduzirten aber eine Notanal»
<lb/>urkunde, worin Christian Hennes (einer von den Garantiebe»
<lb/>klagten Erben) als Bevollmächtigter deS Hubert Müller de»
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0297.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0297--><p/>
            <p>

               <lb/>290
</p>
            <p>

               <lb/>Erben der verstorbenen Ehefrau des Letzter» gewisse ihm Müller
<lb/>zugehörige Güter mir Ausnahme des ihm Müller zugehö«
<lb/>rügen Petershofes zu Rockeskyll zur Hypothek stellt.
<lb/>Diese Aeußerung des Christian Hennes, so schlossen die Kläger,
<lb/>Mache ihre Behauptung, daß Hubert Müller wirklich Eigen-
<lb/>thümer des LZofes gewesen, höchst wahrscheinlich, und sie trugen
<lb/>daher darauf an, inan möge sie auf den Grund dieser Urkunde
<lb/>als Anfang eines schriftlichen Beweises zum Beweise durch
<lb/>Jeugen darüber zulassen, daß Hubert Müller den Petershof
<lb/>Von NikolaS Hennes wirklich gekauft habe. Das Landgericht
<lb/>zu Koblenz willfahrte diesem Gesuch, und gestattete den ange«
<lb/>vothenen Zeugenbeweis. In der von den Haupt - und Garan-
<lb/>riebeklagten vor dem R. A. G. H. eröffneten Berirfungsinstanz
<lb/>behaupteten sie unter Anderen, daß die Notarialurkunde um
<lb/>deswillen nicht als Anfang eines schriftlichen Beweises dienen
<lb/>könne, weil sie nur von Einem Garanriebeklagten, nämlich von
<lb/>Christian Hennes ausgestellt sey, und daher den übrigen Mit-
<lb/>erben nicht präjuviziren könne, aber auch gegen ihn selbst nichts
<lb/>beweise, da er nur als Bevollmächtigter von Hubert Müller
<lb/>gehandelt, und in dessen Namen gesprochen und unterschrieben
<lb/>habe. Hierüber erließ der R. A. G. H. folgendes bestätigende
<lb/>U r t h e i l:

<lb/>In Erwägung, daß der Appellant Linden feine Verkäufer,
<lb/>und unter diesen den Christian Hennes repräsentirt;

<lb/>Daß daher Schriften deS Christian Hennes in Bezug auf
<lb/>die Frage: ob sie den Anfang eines schriftlichen Beweises liefern,
<lb/>ebenfalls gegen den Appellanten Linden angeführt werden können.

<lb/>Daß hier von einer Notarialurkunde die Rede ist, welche
<lb/>Christian Hennes als Bevollmächtigter des Hubert Müller un-
<lb/>terzeichnet hat;

<lb/>Daß gedachter Christian HenneS dieser Urkunde ausdrücklich
<lb/>die Worte einfließen ließ:

<lb/>Cr stelle zur Sicherung alle seine zu Berlingen gelegene Güter
<lb/>mir Ausnahme desselben allda gelegenen Hauses, ferner
<lb/>feinen ihm Müller zugehörigen, zu Rockeskyll gele- 
<lb/>genen Hof, bekannt unter dem Namen Petershof, den
<lb/>setzt Lambert Linden von Rockeskyll in Nutzung habe
<lb/>Und die Frage entsteht» ob diese Ausdrücke wider den Bevoll- 
<lb/>mächtigten Christian Hennes als Anfang eines schriftlichen
<lb/>Beweisesangeseben werden können, daß nicht er, Hennes selbst,
<lb/>sondern nur Müller den Petershof in besagtem Jahre eigen«
<lb/>thümlich besessen habe;

<lb/>Daß diese Aeüßerungen die Behauptung der Appellaten. daß
<lb/>Müller der wirkliche Besitzer und Eigenlhümer des Petershofes
<lb/>war, allerdings wahrscheinlich machen, und es hierbei gleich-
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0298.tif"
             n="291"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Subhastationsverfahren</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0298--><p/>
            <p>

               <lb/>291
</p>
            <p>

               <lb/>A 'lttaiß, ob Hermes in diesem Notarialakt, dem Hauptgeschäft,
<lb/>m eigenem Namen, oder als Bevollmächtigter des Hubert
<lb/>Müller figurirt habe, «eil es doch immer wahr bleibt, daß
<lb/>der Mt von ihm mit herrührt, und es unbegreiflich bleibt,
<lb/>was ihn bewogen baden kennte. einen Hof, der ihm leimt
<lb/>zugehörte, für ein Eigenthum seines Kommittenten auszugeben; ^

<lb/>Daß auch der Art »347 des B. G. B. bei Schriften keinen
<lb/>Unterschied macht, ob deren Amor in eigenem oder in fremdem
<lb/>Namen gehandelt habe;

<lb/>Daß hierbei zwar die Frage noch übrig bleibt. ob die Aeuße-
<lb/>runa de» Christian Hennes auch seinen Geschwistern prarudl-
<lb/>ziren könne: hierüber aber bei Würdigung des Zeugenbeweises
<lb/>seiner Zeit die Entscheidung Vorbehalten wird;

<lb/>Daß übrigens auch die Erheblichkeit der im Urtheil a quo
<lb/>ausgestellten Beweissätze sich nicht bezweifeln läßt.

<lb/>AuS diesen Gründen

<lb/>verwirft der R. A. G. H. nach vorhergegangener Berathschla-
<lb/>aunq, den gegen das Kontumazialurtheil vom 6. August d.^.
<lb/>gemachten Einspruch, und verurtheilt den Opponenten »n die
<lb/>weiter aufgegangenen Kosten.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 26. Dezember 1825.

<lb/>Advokaten: Hvlthvf — Haaß.

<lb/>Subhastationsverfahren.

<lb/>Es ist nicht genug. daß die Verfügung des Friedensrichters
<lb/>zum Zweck der Beschlagnahme binnen 3 Monaten vom -Lage
<lb/>des Zahlungsbefehls an gerechnet erlassen werde, sondern diese
<lb/>Verfügung muß auch unter Nichtigkeitsstrafe des ganzen Sub-
<lb/>hastationsverfahrens binnen dieser Frist dem Schuldner zuge- 
<lb/>stellt werden; denn die Verfügung deS Friedensrichters kann
<lb/>nur als eine vorbereitende Maaßregel angesehen. nicht aber der
<lb/>wirklichen Beschlagnahme selbst gleich geachtet werden. um so
<lb/>weniger, da diese sonst durch einzelne Verhältnisse des Gläubi- 
<lb/>gers bei der Produktion auf unbestimmte Zeit hin verzögert
<lb/>werden könnte. § 3, 6, 36 derSubhastationsordnung vom ».
<lb/>August »822.

<lb/>Nickenich — Pleinen und K0ns.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 26. Dezember 1825.

<lb/>Advokaten: Lautz — Hasenklever.

<lb/>Eben so hat der n. Civilsenat am 25. August lgrö entschieden.
<lb/>Siehe Bd. 8, Abthl. », S. 59.
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0299.tif"
             n="292"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Hypothek. Kauf. Privilegium. Transkription</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0299--><p/>
            <p>

               <lb/>— 000 _

<lb/>Hypothek. — Kauf. — Privilegium. — Transkription.

<lb/>Weder dieGesetze über das Hypothekenwesen vor dem
<lb/>u. Brnm. I. 7, nämlich vom 19 L, Sept. i7go, 9.
<lb/>Mess. I. 3, 28. Vend. I. 5, &gt;9. Prair. I. 4, noch
<lb/>das Gesetz vom n. Brnm. I. 7, noch das B. G. B.
<lb/>noch die B. P. O. baben den Verlust des Privilegs
<lb/>für den rückständigen Preis eines im Jahr 1794
<lb/>verkauften Immobile durch die unterlassene Tran-
<lb/>skription des Kaufakts zur Folge, wenn der zweite
<lb/>Erwerber seinen obgleich authentischen Kaufakt
<lb/>vom Jahr 1795 nicht transkribirt. noch zur Be- 
<lb/>freiung der Hypotheken die sonstigen gesetzlichen
<lb/>Maaßregeln getroffen hat?-') Gesetze vom Sept.
<lb/>9. Mess. I. A, 28. Venä. I. 5. 19. Prair. I. 4, n.
<lb/>Brum. I. 7. B. G. B. Art. i583, 2182. B. P. O.
<lb/>Art. 832.

<lb/>Hardy — Stiquelle.

<lb/>Die Vormünder der minderjährigen Kinder von Jakob Dim-
<lb/>mel gerichtlich authoristrt, verkauften am 23. Flor. Jahrs 2
<lb/>(12 Mai i794.) an Johann Baptist Bailli ein den besagten
<lb/>Minderjährigen gehöriges zu Säarlouis gelegenes Haus. Zu- 
<lb/>folge des notariellen Versteigetungsprotokolls wurde ein Theil
<lb/>deö Kaufpreises bezahlt, der übrige Theil aber sollte bis zur
<lb/>Großjährigkeit der Minderjährigen gegen Zinsen stehen bleiben.

<lb/>Durch einen authentischen Akt hat wiederum Bailli am 17.
<lb/>Vent. Jahrs 3 (7. März l 795) das Haus an Michael Sti- 
<lb/>quelle verkauft und sogleich bezahlt erhalten; der Verkäufer
<lb/>sagt im Akte, er wolle aus dem empfangenen Kaufgelde den
<lb/>Rückstand abtragen, den er noch auf das Haus schuldig sey.

<lb/>Katharine Dimmel. eine jener Minderjährigen, zu deren
<lb/>Gunsten die erste Versteigerung geschah, später Ehefrau und
<lb/>Wittwe Hardy, läßt auf den Grund des Versteigerungsproto-
<lb/>kolls vom 23. Flor. Jahrs 2 am 11. Februar 1822 zur Sicher- 
<lb/>heit des rückständigen Kaufpreises auf dem Hypothekenamr zu
<lb/>Saarbrück auf das verkaufte Haus gegen Bailli Inskription
<lb/>nehmen. Nachdem hierauf am io. Mai 1822 das Versteige-
<lb/>rüngsprotokoll dem Kurator der vakanten Hinterlassenschaft des
<lb/>verstorbenen Bailli zugestellt worden, und vergeblich Komman-
<lb/>dement gemacht war. ließ Wittwe Hardy den dermaligen Be- 
<lb/>sitzer deS Hauses» Michael Stiquelle an dem nämlichen Tage
<lb/>auffordern, entweder den rückständigen Kaufpreis zu zahlen,
<lb/>oder das Haus zu räumen.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Bergt. Archiv Bd. 2, Abchl. 1, S- 10.
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0300.tif"
                n="293"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0300--><p/>
            <p>

               <lb/>Gegen diese Aufforderung machte Stiquelle Opposition, indem
<lb/>er sich aufseinen Kaufakt von 1795 bezog. Damals. sagteer,
<lb/>bade keine Hypothekarinskription auf das Haus bestanden, und
<lb/>hätte selche jedenfalls unter Herrschaft der später über das
<lb/>Hypothekenwesen erschienenen Gesetze bei Verlust des Privilegs
<lb/>geschehen müssen; die Inskription von 1822 sey verspätet. Dieser
<lb/>Opposition widersprach Wittwe Hardy »m so mehr, da Stiqnelle
<lb/>seiner Seits seinen Kaufakt von &gt;795 gar nicht habe transkri-
<lb/>biren lassen.

<lb/>Das König!. Landgericht in Trier nahm die Opposition als
<lb/>gegründet an. Das Erkenntniß darüber lautet folgendermaßen:

<lb/>„In Erwägung» dag Johann Baptist Bailli das in öffent- 
<lb/>licher Versteigerung vom 2?. Bl&lt;„. Jahrs 2 (i? Mai i794)
<lb/>ersteigerte den Eheleuten Jakob Dimmel und Barbara Marti- 
<lb/>nerte, Eltern der Oppositin zugehörige halbe Haus durch au- 
<lb/>thentischen Akt vom &gt;7. v«nt.' Jahrs 3 (,7. Feb. i795) an
<lb/>Michael Stiquelle wieder verkauft, bei Abschließung des Ver- 
<lb/>kaufs den ganzen Kaufpreis erhalten, und versprochen hat»
<lb/>damit den noch rückständigen Steigpreis zu tilgen , daß mithin
<lb/>das volle Eigenthum jenes Antheil - Hauses an den Käufer
<lb/>übergegangen ist;

<lb/>In Erwägung, daß weder nachgewiesen worden, daß die
<lb/>Autoren der Oppositin oder derselben Vormünder die ihnen zu- 
<lb/>stehenden Rechte durch Einschreibung des Versteigerungsproto- 
<lb/>kolls in die bei den Distriktstribunalen zu diesem Ende eröff-
<lb/>neten Register in Gemäßheit des der Versteigerung vorgegan- 
<lb/>genen Gesetzes vom 2 7. Sept. i79o. Art. 3 und 4 konservirt
<lb/>haben, noch auch, daß die in den spätem Gesetzen vom 9.
<lb/>Mess. Jahrs 3 (27. Juli &gt; "95) und vom n. Bram. Jahrs 7
<lb/>(1. Nov. 1798) zur Erlangung und Erhaltung der Vorrechte
<lb/>und Hypocheken vorgeschriebene Verfügung durch Inskription
<lb/>und Transkription des Versteigerungsprotvkolls während des in
<lb/>diesen Gesetzen bestimmten Zeitraums erfüllt worden sind.

<lb/>In Erwägung, daß der von Seiten der Oppositin am r r.
<lb/>Februar &gt;822 bewirkte Eintragung des Steigprotokolls gegen
<lb/>Johann Baptist Bailli und dessen Ehefrau ins Hypothekenboch
<lb/>zu Saarbrücken verspätet, und in Bezug auf den Käufer,
<lb/>Drittinhaber des Hauses wirkungslos ist, da zur Zeit des
<lb/>Kaufes und der Auszahlung des Kaufschillings des Hauses
<lb/>keine Inskription zum Vortheile der Oppositin bestanden hat;

<lb/>In Erwägung, daß nach Einführung des B. G. B. die
<lb/>Transkription des zwischen Johann Baptist Bailli und Michael
<lb/>Stiquelle abgeschlossenen Hauskanfvertrags in Rücksicht des
<lb/>Käufers überflüssig geworden, indem der Käufer das Eigenthum
<lb/>desselben durch bloße Uebereinkunft der Kontrahenten nach In-
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0301.tif"
                n="294"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0301--><p/>
            <p>

               <lb/>halt des Art. , 583 rechtlich erworben bat, und die Verfügung
<lb/>des Art. 834 der B. P. £&gt;., die ausdrücklich nur von künft
<lb/>tigen Veräußerungen spricht, auf den vorliegenden Fall nicht
<lb/>anwendbar ist:

<lb/>Aus diesen Gründen weiset daS K. L. G., indem es die Op- 
<lb/>position vom -3. Juni 1823 gegen den Zahlungsbefehl vom
<lb/>k&gt;. Mai nämlichen Jahrs annimmt, die Oppvfirin mit ihren
<lb/>Ansprüchen gegen die Opponenten sammt Kosten ab. Also ge-
<lb/>urkheilt rc. am 2. August 1824.

<lb/>Wittwe Hardy legte gegen dieses landgerichtliche Erkenntniß
<lb/>wider die Erben des mittlerweile gestorbenen Michael Stiquelle
<lb/>Berufung ein, worauf der R. A. G. H. folgenden Vorbeschtid
<lb/>erließ:

<lb/>In Erwägung, daß in dem gegenwärtigen Falle von zweien
<lb/>Veräußerungen eines Hauses die Rede ist, wovon eine am 12.
<lb/>Mai i794, (23. Flor. 2. Jahrs) von der Vormundschaft der
<lb/>minderjährigen Kinder des Jakob Dimmel an Johann Baptist
<lb/>Bailli, und die andere am 7. März 1795 (i7- Vent. Jahrs
<lb/>3) von Bailli an Michael Stiquelle geschehen ist, und die
<lb/>Frage darin besteht, ob die Appellantin, für deren Rechnung
<lb/>der erste Verkauf geschehen ist, noch dermalen berechtiget sey,
<lb/>wider die Erben des Weiten Käufers auf Zahlung des Kauf- 
<lb/>preises anzutragen, und sich deshalb an dem verkauften Hause
<lb/>zu erhohlen;

<lb/>Daß der am 28. Flor. 2. Jahrs von Bailli versprochene
<lb/>Kaufpreis von 9025 livres zum Theile zwar an einige Gläu- 
<lb/>biger der minderjährigen Kinder des Jakob Dimmel gezahlt,
<lb/>der Ueberrest aber bis zu ihrer Volljährigkeit von Bailli den
<lb/>Vormündern verzinset werden sollte, und bis jetzt nicht erwiesen
<lb/>ist, ob und in wie weit Bailli diesem Versprechen ein Genüge
<lb/>geleistet hat; daß Michael Stiquelle hingegen das Haus für
<lb/>9100 livres gekauft hat, und in der Noiarialurkunde vom i7.
<lb/>Vent. 3. Jahres ausgedrückt ist: que le vendeur Bailli re-
<lb/>connoit avoir recu comptant, et en Lonnes especesayant
<lb/>cours, la dite somme des avant la redaction des presentes,
<lb/>et vouloir employer de suite ä acquitter et solder ce qui
<lb/>reste encore par lui du sur le prix de la dite maison ,
<lb/>ainsi qu’il l’a declard aux notaires et temoins; sonst aber
<lb/>durch keine Urkunden erwiesen ist, daß der Kaufpreis wirklich
<lb/>gezahlt, das Haus von den damals darauf haftenden Hypothe- 
<lb/>ken befreit, und der Kaufpreis hierdurch erschöpft, oder» was
<lb/>etwa davon übrig blieb, den Vormündern , oder den minder- 
<lb/>jährigen Kindern nach erlangter Volljährigkeit wirklich entrichtet
<lb/>worden ist;
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0302.tif"
                n="295"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0302--><p/>
            <p>

               <lb/>Daß die Appellantin erst am Februar 1822 die Verkaufs-
<lb/>urkunde vom 23. Flor. 3. Jahrs transkribiren ließ, vor dieser
<lb/>Zeit aber, nach einem am 12. September 1622 von dem Hy- 
<lb/>pethekenbeamten zu Thionville abgegebenen Zeugnisse der erste
<lb/>Verkauf so wenig als der zweite den Hypothekenregistern einge- 
<lb/>tragen worden ist; und unter dielen Umständen die Frage ent- 
<lb/>steht, ob die Ansprüche der Appellantin an dem von ihren Vor-
<lb/>niündern veräusserten Hause erloschen seyen, oder die im Jahr
<lb/>,822 von ihr bemerkte Transkription ihr noch einigen Vortheil
<lb/>gewähren könnte; , „ . „

<lb/>In Erwägung, daß das Gestandniß des ersten Käufers
<lb/>Bailli, daß er für den von ihm bedungenen Kaufpreis im Jahr
<lb/>3 befriedigt worden sey, und das Versprechen, daß er ihn ver- 
<lb/>wenden wolle, um seiner Schuldigkeit alö Käufer ein Genüge
<lb/>zu leisten, als ein gültiger Beweis wider die Appellantin, daß
<lb/>beides geschehen sey, nicht angesehen werden kann, und bei der
<lb/>Frage, ob sie noch einige Rechte an dem Hause selbst wider die
<lb/>Appellate« als Erben des zweiten Käufers geltend zu machen
<lb/>habe,

<lb/>1) Die in den Jahren 2 und 3 in SaarelouiS über das
<lb/>Hypochekenwesen eingeführten Gesetze,

<lb/>2) Das Gesetz vom 9. Mess. 3. Jahrs»

<lb/>3) Jenes vom 11. Brum. 7. Jahrs und 4., das B. G. V.
<lb/>zu berücksichtigen sind; Und soviel 1) die in den Jahren
<lb/>2 und 3 dort in Kraft gewesenen Gesetze betrifft;

<lb/>In Erwägung, daß von keinem der streitenden Theile bis
<lb/>jetzt aufgeklärt worden ist, ob Saarelouis zu den pays de
<lb/>nantissement gehörte, worin nachher das Gesetz vom 'V/27.
<lb/>September i79o in Beziehung auf die Führung des Hypothe-
<lb/>kenregistcrs zur Richtschnur diente, oder ob das Edikt vom
<lb/>Jahr 1771 befolgt werden mußte; daß also diese Frage vor
<lb/>allem aufgeklärt werden muß, in so fern die Appellaren durch
<lb/>die nachherigen Gesetze nicht etwa das Haus von dem Privile- 
<lb/>gium der ersten Verkäufer befreit haben sollten;

<lb/>So viel 2) das Gesetz vom 9. Messidor 3. Jahrs betrifft;

<lb/>In Erwägung, daß dieses Gesetz in dem 2.65. bis 257. Art.
<lb/>zwar eine kurze Frist bis zum r. Niv. des 4. Jahrs vorgeschrie- 
<lb/>ben hatte, binnen welcher jeder Gläubiger verbunden seyn sollte,
<lb/>sein Privilegium oder seine Hypothek dem burean de la Con- 
<lb/>servation einzutragen, mit der Warnung» daß er im entge- 
<lb/>gensetzten Falle seines Privilegiums verlustig seyn, und die
<lb/>Hypothek nur vom Tage der wirklichen Einschreibung ihren
<lb/>Rang einnehmen sollte, daß aber der Appellanlin weder der
<lb/>Umlauf dieser Zeit, noch sonst eine andere Verordnung des be,
<lb/>sagten Gesetzes entgegensteht ; daß die Zeitfrjst zur Einschreibung
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0303.tif"
                n="296"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0303--><p/>
            <p>

               <lb/>296
</p>
            <p>

               <lb/>der bisherigen Privilegien, die anfangs mit dem i. Niv. deS
<lb/>4. Jalns erloschen sollte, mehrmals verlängert und zuletzt durch
<lb/>das Gesetz vom 28, Veud. 5. Jahrs auf unbestimmte Zeit bis
<lb/>zur Verkündigung eines neuen Gesetzes über die Hypotheken,
<lb/>die erst am n. Brum. des 7. Jahrs erfolgte, erweitert wor-
<lb/>ist, oder wie das Gesetz vom 28. Vend. 5. Jahrs sich aus- 
<lb/>drückt : ^usqu'a la publication de Irr loi qui statuera de-

<lb/>finitivernent sur les modifications , dont celle du g. Mess,
<lb/>an 3 est susceptible;

<lb/>Daß ohnehin in dem oben angeführten Gesetze vom 28. Veud.
<lb/>das vorhergehende Gesetz vom 19. Prair. 4. Jahrs ausdrücklich
<lb/>bestätigt wurde, hierin aber verordnet warO daß auch der Er- 
<lb/>werber eines liegenden Gutes auf seiner Seite entweder
<lb/>dem Edikte vom Jahr siebenzehnhunderr ein und siebenzig ein
<lb/>Genüge zu leisten, oder an den Orten, wo dieses Edikt keine
<lb/>gesetzliche Kraft hatte, die auf dem erworbenen Gute haftenden
<lb/>Hypotheken löschen sollte, soit en se conformant aux lois et
<lb/>usages suivis jusqu’a ce jour? soit en rernplissant les obii-
<lb/>gations preserites par Fart. io5 de ia loi du g. Messidor
<lb/>concernant le depot du contract d’acquisition et le pale- 
<lb/>rne nt du prix.

<lb/>Daß in eben diesem ro5. Art. in Beziehung auf den Er- 
<lb/>werber festgestellt war, quil^ ne pouvoit devenir proprie
<lb/>taire incommutable des biens qui sont Fobjet de son ac-
<lb/>quisition, que sous les deux conYlitions: 1) de notifier et
<lb/>deposer expedition de son contract dans le mois de sa
<lb/>date a cliaque bureau de la Conservation des bypotbeques,
<lb/>dans Farrondissement duquel les biens sont situes, et
<lb/>2) de payer et acquitter dans le cours du mois suivant,
<lb/>toutes les creances bypotbecaires de son auteqr, bis dahin
<lb/>aber nicht erwiesen ist, daß der erste Käufer Bailli, oder der
<lb/>Erblasser der Appellaten diese Bedingungen erfüllt habe, mithin
<lb/>von einer unter dem Gesetze vom 9. Mess. 3. Jahrs erfolgten
<lb/>Löschung des einem Verkäufer sonst zustehenden Privilegiums
<lb/>keine Äede seyn kann; und noch zu untersuchen ist, ob die
<lb/>Appellaten unter dem Gesetze vom 11- Brum. 7. Jahrs von
<lb/>ihrer Schuldigkeit, vor allem die ersten Verkäufer zu befriedigen,
<lb/>befreit worden sind , oder wenigstens ihrer Ansprüche an dem
<lb/>Hause verlustig geworden;

<lb/>In Erwägung, daß das Gesetz vom u. Brum. 7. Jahrs
<lb/>zwar unstreitig über vergangene sowohl als über künftige Fälle
<lb/>entscheidet, aber nirgends verordnet , daß, wenn der Käufer so
<lb/>wenig eine früher geschehene Veräußerung den Hypothekenbü-
<lb/>chern eintragen, als der Verkäufer zur Sicherheit seines Kauf- 
<lb/>preises eine Hypochekarinskription nehmen würde, das Privile-
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0304.tif"
                n="297"
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                rend="right"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0304--><p/>
            <p>

               <lb/>gium und die Hypothek des Letztern ohne Weiteres erloschen,
<lb/>der Käufer hingegen ohne das Mindeste vorzukehren, unwider- 
<lb/>ruflicher und freier Eigenthümer des gekauften Gutes seyn sollte;

<lb/>Daß im Gegenlhcil nach dem 44. Art. dieses Gesetzes die
<lb/>Appellalen verbunden waren, ihren Erwerbungstitel, in so
<lb/>weit es nicht schon im Jahr 3, oder unter dein Gesetze vom y.
<lb/>Mess. Jahrs 3 geschehen, in Zeit von 3 Monaten in den
<lb/>Hypothekenbüchern transkribiren zu lassen, und wo sie dieses
<lb/>versäumten , der 47. Art. des besagten Gesetzes auf sie anwend- 
<lb/>bar ist, nach welchem die Transkription sogar dann» wenn sie
<lb/>zwar später aber doch wirklich erfolgt wäre , sie nur von jenen
<lb/>Hypotheken befreit lKben würde, die zur Zeit dieser Transkrip- 
<lb/>tion noch nicht eingetragen waren;

<lb/>Daß, wo die Verhältniße unter beiden Theilen seit dem i7.
<lb/>Vent. 3- Jahrs immer dieselbe geblieben sind, und von beiden
<lb/>Theilen nichts geschehen ist, um entweder das Eigenthum in
<lb/>der Person des Käufers zu kynsolioiren. oder die ursprüng- 
<lb/>lichen Vorrechte des Verkäufers in ihrer Integrität zu erhalten,
<lb/>es sehr auffallend seyn würde, wenn gleichwohl der Käufer
<lb/>unwiderruflicher und freier Eigenthümer des Hauses geworden,
<lb/>der Verkäufer hingegen alle Rechte daran verloren haben sollte;

<lb/>Daß dieser Grundsatz nirgendwo ausgesprochen ist, son- -
<lb/>dern mit den Art. 44, 47 und 49 des Gesetzes vom n.Brum.

<lb/>7. Jahrs im Widerspruche steht;

<lb/>Soviel endlich die Anwendung des 33, G. 33. und des Art.
<lb/>834 der Prozeßordnung betrifft;

<lb/>In Erwägung, daß die Appellantkn sich zwar auf gedachten
<lb/>834. Art. nicht berufen kann, weil die darin enthaltene Bestim- 
<lb/>mung nur Veräußerungen betrifft, die nach Verkündigung der
<lb/>Prozeßordnung erst vorgegangen sind, daß sie gleichwohl zur
<lb/>Begründung ihrer Klage dieser Stütze gar nicht bedarf, weil
<lb/>sie dieselbe gegen einen Käufer gerichtet hat, dessen Erwerbnngs-
<lb/>ritel am I I. Februar &gt;822 den Hypothekenbüchern noch nicht
<lb/>eingetragen war;

<lb/>Daß es hier einzig darauf ankommt, ob bei der Verkündi- 
<lb/>gung des B. G. B. und namentlich des 6 und 18. Titels des
<lb/>3. Buchs und der hierin enthaltenen Arkikeln 1583 und 2182
<lb/>die Transkription auch in Beziehung auf ältere Verkäufe. die
<lb/>vor dem B. G. B. geschloffen waren, überflüssig geworden
<lb/>sey, und es weiter nichts als der Verkündigung des einen oder
<lb/>des andern dieser beiden Titel bedurft habe, um jeden Käufer
<lb/>liegender Güter sogleich zum Eigenthümer derselben zu niachen,
<lb/>und von allen nach dem Gesetze vom n. Brum. 7. Jahrs bis
<lb/>dahin aufrecht gebliebenen Ansprüchen zu befreien;
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0305.tif"
                n="298"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0305--><p/>
            <p>

               <lb/>298
</p>
            <p>

               <lb/>An Erwägung, daß diese Bebauptnng von andern Gerichten,
<lb/>namentlich durch eine Entscheidung vom 28. Juli i8i3 zwar
<lb/>aufgestellt worden ist, gleichwohl mit dem 2. Art. des B. G.
<lb/>B. sich eben so wenig als mit dessen übrigen Bestimmungen
<lb/>Vereinigen läßt;

<lb/>Daß der Art. 1583 des B. G. B. zwar ohne unter altern
<lb/>und künftigen Verkäufen ausdrücklich einen Unterschied festzu- 
<lb/>stellen, und in so weit ganz allgemein den von allen bisheri- 
<lb/>gen Gesetzen abweichenden Grundsatz aufgestellt hat:

<lb/>La vente est parfaite entre les parties, et la proprietö
<lb/>est acquise de droit a Faeheteur a Fegard du vendeur,
<lb/>des qu’on est convenu de la cliose et du prix, quoique
<lb/>la cliose n’ait pas encore ete livree ni le prix paye;

<lb/>Der Artikel 2182 hingegen bestimmt:

<lb/>Le vendeur ne transmet a Faequereur qne la pro-
<lb/>priete et les droits qu’il avoit lui meine sur la chose
<lb/>vendiie, il les transmet sous Falfectation des memes Pri- 
<lb/>vileges et hypotheques dont il dtait Charge, daß aber eben
<lb/>deswegen diese Artikel wie alle übrigen unter der im 2. Art.
<lb/>angenommenen Regel: La loi ne dispose que pour l’avenir;
<lb/>eile n’a point d’effet retroactif begrissen sind, weil der Ge- 
<lb/>setzgeber nicht ausdrücklich erklärt hat, daß es seine Absicht
<lb/>war, sie auf vergangene Fälle zu erstrecken;

<lb/>Daß im entgegengesetzten Falle man ebenfalls annehmen
<lb/>müßte, daß ein Verkäufer der etwa ein Jahr vor Verkündi- 
<lb/>gung des B. G. B. ein liegendes Gut verkauft, aber niemals
<lb/>auch nur außergerichtlich überliefert und den körperlichen Besitz
<lb/>der Sache beibehalten hätte, seit der Publikation der Artikel
<lb/>r583 und 2182 auf einmal aufgehört habe, Eigenthümer der
<lb/>Verkauften Sache zu seyn, und wenn man die dem Angeben
<lb/>nach ipso Jure bewirkte Transkription von dem Tage der Pu- 
<lb/>blikation des neuen Gesetzes anrechnen will, längstens in weni- 
<lb/>gen Monaten nachher auch alle Hypothekaransprüche an dem
<lb/>von ihm verkauften, aber sogar in seinem Besitze gebliebenen
<lb/>Gute verloren haben würde;

<lb/>Daß unter den gehörigen Einschränkungen sich zwar als
<lb/>Grundsatz annehmen läßt: que les lois qui etablissent ou
<lb/>suppriment des form alites, peuvent, au gre du legis-
<lb/>lateur s’appliquer non seulement aux actes k venir mais a
<lb/>ceux qui existent deja, daß aber hierzu eine ausdrückliche Er- 
<lb/>klärung des Gesetzgebers erfodert wird, und wenn diese erfolgt,
<lb/>wenigstens dritten Personen die Mittel anzuzeigen sind, wodurch
<lb/>sie ihre bis dahin erhaltenen Rechte von dem gänzlichen Ver- 
<lb/>lust retten können, in dem gegenwärtigen Falle aber wohl kein
<lb/>Rechtsgelehrter geahnt haben würde, daß es die Absicht sey,
<lb/>die Artikel i583 und 2182 auf vergangene Fälle zu erstrecken;
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0306.tif"
                n="299"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0306--><p/>
            <p>

               <lb/>S99
</p>
            <p>

               <lb/>Daß sich die Transkription eben so wenig als eine bloße
<lb/>Formalität, die dem Verkaufe ganz fremd sey, anfthen läßt,
<lb/>sobald die rechtlichen Wirkungen des Herkaufs davon abhingen;

<lb/>Daß unter diesen Umständen den Ansprüchen der Appellantin
<lb/>nichts entgegensteht, in sofern sie nicht schon vor dem Gesetze
<lb/>vom S. Mess. 3. Jahrs, es sey nach dem Edikte vom Jahr
<lb/>177 r oder nach dem Gesetze vom "/27. September l79o oder
<lb/>auch nach einem andern in den Jahren 2 und 3 in Saarelouis
<lb/>geltenden Gesetze sie verloren haben sollte; -

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H. für Recht, daß die Appellaten
<lb/>vor allem durch Auflegung der in Saarelouis verkündeten Ge- 
<lb/>setze, und durch gerichtliche Atteste zu beweisen schuldig seyen,
<lb/>welche Formalitäten in den Jahren 2 und 3 der französischen
<lb/>Republik ein Verkäufer zu beobachten hatte, um an einem von
<lb/>ihm veräußerten liegenden Gute ein Vorrecht für den rückstän- 
<lb/>digen Kaufpreis zu erhalten, wenn auf seiner Seite der Käufer
<lb/>dem Gesetze vom 7. September i79o ein Genüge zu leisten,
<lb/>und seinen Erwerbungstitel auf der Gerichtschreiberei des Dis-
<lb/>triktsgerichtes dem dazu bestimmten Register einiragen zu laßen
<lb/>versäumte, und bestimmt ihnen hierzu eine Frist von 6 Wochen
<lb/>nach erfolgter Insinuation des gegenwärtigen Urtheils, mit
<lb/>Vorbehalt der Kosten.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 28. März 1825.

<lb/>Advokaten: Holthof — Hasenklever.

<lb/>Als in Folge obigen Vorbescheides die Sache wieder vor dem
<lb/>A. G. H. verhandelt wurde, erklärte der Anwalt der Appel- 
<lb/>laten, daß letztere außer Stande seyen, weder durch Auflegung
<lb/>der in Saarelouis verkündeten Gesetze noch durch gerichtliche
<lb/>Atteste dem Vorbescheide zu genügen.

<lb/>Der A. G. H. erließ darauf folgenden nähern Vorbescheid:

<lb/>„Auf Einsicht des am 28. März des laufenden Jahrs ergan- 
<lb/>genen Vorbescheides, und der von den Appellaten abgegebenen
<lb/>Erklärung, daß sie sich außer Srande befinden, durch Aufle- 
<lb/>gung der in Saarelouis verkündeten Gesetze oder durch gericht- 
<lb/>liche Zeugnisse zu erweisen, welche Formalitäten in den Jahren
<lb/>2 und 3 der französischen Republik ein Verkäufer zu beobachten
<lb/>hatte, um an einem von ihm veräußerten Gute ein Vorrecht für
<lb/>de» rückständigen Kaufpreis zu erhalten, wenn der Ankäufer
<lb/>auf seiner Seite dem Gesetz vom ,9. September i79o über die
<lb/>Saisine und Adli&lt;;ritance ein Genüge zu leisten versäumt hatte;
<lb/>und in Erwägung, daß Saarelouis schon viele Jahre hindurch
<lb/>«rchi, 8r. Dd. 1. Atthl. 19
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0307.tif"
                n="300"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0307--><p/>
            <p>

               <lb/>300
</p>
            <p>

               <lb/>vor dem Edikte von 1771 bis zu dem letzten Pariser Friedens
<lb/>schlaffe einen integrirenden Theil von Frankreich ausgemacht
<lb/>habe, schon im Jahr 1680 zu einer französischen Festung ge- 
<lb/>worden, und im 32. Artikel des Ryswicker Friedensschlusses
<lb/>von der für den Herzog von Lothringen strpulirten Restitution
<lb/>ausgenommen, und dem Könige von Frankreich cum omni
<lb/>superioritatis et supremi dominii jure Vorbehalten worden,
<lb/>mithin nicht zu zweifeln ist, daß auch das' Edikt von i77i in
<lb/>Saareloms, weil dieser Ort davon nicht ausgenommen wurde,
<lb/>gesetzliche Kraft hatte;

<lb/>Daß also gleichfalls bis zum Beweise des Gegentheils als
<lb/>ausgemacht angenommen werden darf, daß die Appellantin mit
<lb/>ihren Miterben an der den 23. Flor. I. 2, für ihre Rechnung
<lb/>verkauften Hälfte des zur Frage gezogenen Hauses ein Hypo«
<lb/>thekenrecht erhielten, weil dieser Verkauf in einem authentischen
<lb/>Akt vor Norar und Zeugen vollzogen worden ist;

<lb/>Daß sie nach dem Art. 35 des angeführten Edikts, worin
<lb/>festgestellt ist:

<lb/>„Abrogeons l’asage des saisines et nantis*jement$
<lb/>pour aequerir hypotheque et preference.“

<lb/>und nach der Deklaration vom 23. Juni i7?2, worin es heißt:
<lb/>„que Thypotheque $?aquiert dans les coutumes de
<lb/>nantissement tant par actes passes devant notaires
<lb/>que par jugement, de la meine maniere et ainsi
<lb/>qu’ii se pratique dans les autres coutumes et paysÄ

<lb/>keiner besondern Formalität bedurften, um an der von ihrem
<lb/>Vormunde verkauften Hälfte des Hauses zur Sicherheit deS
<lb/>vereinbarten Kaufpreises ein Hypothekenrecht zu erhalten, dag
<lb/>aber auch dieses Edikt so wenig, als durch die Deklaration vom
<lb/>Jahr ,772 die Nothwendigkeit des Nantissement, Desh&amp;ri-
<lb/>tance und Adheritance (der gerichtlichen Auffassung, Ab- und
<lb/>Anerbung) bei Veräußerung liegender Güter abgeschafft wurde;

<lb/>Daß, wo die Appellateu nicht erwiesen haben, daß sie bei
<lb/>ihrer Erwerbung der zu Frage gezogenen Hälfte des Hauses
<lb/>die alte, oder die durch das Gesetz, vom i9. September 1790
<lb/>an die Stelle derselben getretene Form erfüllt, oder Lettres
<lb/>de ratification erwirkt haben, die Frage ob die Hypothekaran-
<lb/>syrüche der Appellantin zur Zeit der angestellten Klage durch Verjäh- 
<lb/>rung schon erloschen gewesen, nach' den Bestimmungen des B.
<lb/>G. B. beurtheilt werden muß, weil die Appellantin erst im
<lb/>Jahr l6o5 die Volljährigkeit erreicht hatte, mithin auch die
<lb/>Verjährung nur unter der Herrschaft des Code civil ihren An- 
<lb/>fang nehmen konnte;

<lb/>„Daß der Art. 2180 deS B. G. B. in diesem Stücke er- 
<lb/>fordert:
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0308.tif"
                n="301"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0308--><p/>
            <p>

               <lb/>„qnant aux biens qui sont da*is la rna'm d’un tiers
<lb/>detenteur, la prescription lui est aquise par le temps
<lb/>regle pour la prescription de la propriate a son
<lb/>profit; dans le cas ou la prescription suppose un
<lb/>titre, eile ne oommence k courir que du jour ou
<lb/>il a ^te transerit sur les registres du eonservateur.“
<lb/>hier aber, wo von einer 10- oder 20jährigen Verjährung die
<lb/>Rede ist, zur Verjährung allerdings ein Titel erforderlich tjt;

<lb/>Daß die weitre Frage, ob hierwo von einer vor Verkün- 
<lb/>digung des B. G. B? Start gehabten Veräußerung die Rede
<lb/>ist, auch eine Transkription erforderlich war» davon abhangt,
<lb/>ob die Appellaten oder ibr Vorfahr schon zufolge des Notanal-
<lb/>akts vom Jahr 2 als wirkliche Eigenthümer der von ihnen ge- 
<lb/>kauften Hälfte, des Hauses angesehen werden konnten , ohne die
<lb/>Form der Adlieritance und Desberitance , oder diejenige, die
<lb/>durchras Gesetz vom i9. September x79o an ihre Stelle ge- 
<lb/>treten ist, erfüllt zu haben, und über diesen Punkt allerdings
<lb/>ein gerichtliches Imgniß n'örhig ist, wie es durch den Vorbe- 
<lb/>scheid von 28. März des lausenden Jahrs den Appellaten aus- 
<lb/>erlegt worden; „ . _ .

<lb/>In weiterer Erwägung, daß es bei Entscheidung der end- 
<lb/>lichen Frage, ob zur Vollendung der Verjährung eine Zeit von
<lb/>io oder 20 Jahren erforderlich war , gleichfalls norhig lst, daß
<lb/>die Appellantin beweise, in wie viel Jahren sie seit ihrer
<lb/>jähriakeit in Saarelvuis anwesend gewesen sey oder nicht.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H., für Rech»: daß der Appellantin
<lb/>um sich über die Dauer ihrer Abwesenheit von Saarelvuis zu
<lb/>erklären, und den Beweis davon beizubringen, eine tfrtjt von
<lb/>4 Wochen vom Tage der Insinuation des gegenwärtigen Ur- 
<lb/>iheils vorzubestimmen, übrigens aber der Herr Generalprvkura-
<lb/>lor zu beauftragen sey, wie hiemit geschieht, bei der vormaligen
<lb/>kompetenten Behörde, deren Gerichtsbarkeit sich über Saarelvuis
<lb/>erstreckte, nämlich dem Arrvndiffementsgerichte zu Thivnville
<lb/>genauere Erkundigung einzuziehen, Db dort der Käufer eines
<lb/>liegenden Gutes durch einen Notarialakt allein oder nur durch
<lb/>die daraus erfolgte ^tlberitsnc« oder Vesliviitsnoe das El-
<lb/>qenthum daran erwerben konnte, und soll demnach aus weiteres
<lb/>Anrufen des ■ einen oder des andern der streitenden Lyeile
<lb/>weiter ergehen was Rechtens.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 26. Dezember 182 b.

<lb/>Advokaten: Holthof — Hafenklever.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0309.tif"
             n="302"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Opposition. Blecharbeiter. Kompetenz. Handelsgericht</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0309--><p/>
            <p>

               <lb/>302
</p>
            <p>

               <lb/>Eid. — U rtheilszusiellung.

<lb/>Da- die Ausschworung eines Eides verordnende Erkenntniß
<lb/>Muß vor der Eidesleistung dem gegenseirigen Anwalt zugestellt
<lb/>werden. Art. &gt;47 der B. P. O.

<lb/>Voß — Selbach.

<lb/>Feriensenat vom i7. Oktober 1825.

<lb/>Advokaten: Bleissem — Th 0 ur.

<lb/>Opposition. — Blecharbeiter. — Kompetenz. —
<lb/>Handelsgericht.

<lb/>Wird außer der Zustellung des obsieglichen UrtheilS
<lb/>an den unterliegenden Theil ein Kommandement
<lb/>auf Zahlung der judikatmäßigen Summe so wie
<lb/>der liquidirten Prozeßkosten gemacht, welches die
<lb/>Aufforderung enthält, diese Summe auf der
<lb/>Stelle zu zahlen, widrigenfalls er nach Verlauf
<lb/>von 24 Stunden zu dieser Zahlung gezwungen
<lb/>werden solle, so ist ein Kommandement (obgleich
<lb/>es die Erekution in den Mobilien ausdrücklich
<lb/>nicht androhk) dem Art. 583 gemäß, weil es die
<lb/>zustellende Parthei berechtigte, nach Verlauf der
<lb/>24 Stunden die wirkliche Erekution in den Modi»
<lb/>lien des Gegentheiles vorzunehmen. Die Beru- 
<lb/>fung, welche Letzterer gegen das zu vollstre- 
<lb/>ckende Urtheil in dem, im Kommandement
<lb/>gewählten Domizil zustellen läßt, ist daher
<lb/>rechts beständig. Art. 583 und 584 der B- P. O-
<lb/>(So entschied der zweite Senat auch in dem Falle Lina —
<lb/>Fischer unterm n. Mai 1826, wo es in dem besonders inst-
<lb/>nnirten Kommandement hieß: widrigenfalls er, (der zur Zah- 
<lb/>lung Aufgeforderte) auf allen Wegen Rechtens dazu angchalten
<lb/>werden solle, und also ebenwenig eine Androhung der Erekution
<lb/>in den Mobilien vorkam. '

<lb/>Ferner entschied er also in Sachen Mathieu — Mazisre un- 
<lb/>term 2. Dezember 1825.

<lb/>Diese von der frühern abweichende Jurisprudenz, welche die
<lb/>Androhung der Erekution in den Mobilien erforderte, damit die
<lb/>Berufung im gewählten Domizil rechtsbeständig zugestellt wer- 
<lb/>den konnte, (Archiv Bd. 4, Abt. i, S. 207.) scheint sich noch
<lb/>besonders durch die Betrachtung zu rechtfertigen, daß wenn es
<lb/>des Gesetzgebers Wille gewesen wäre, daß das Kommandement
<lb/>die ausdrückliche Androhung der Erekution in den Mobilien ent- 
<lb/>halten solle, dies von ihm vorgeschrieben worden sinn würde,
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0310.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Eheberedung. Stadtkölnisches Statutarrecht. Schrein</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0310--><p/>
            <p>

               <lb/>363
</p>
            <p>

               <lb/>wie rS in Ansehung der Ammobilarbeschkagnahme dir Fall ist,
<lb/>roo es im Art. 673 heißt: ce coinmandement önoncera,
<lb/>que, laute de paiement il sera procödd i la saisie des
<lb/>immeubles du debiteur.)

<lb/>Wenn auf die vom Beklagten eingelegte Oppo- 
<lb/>sition gegen ein wider ihn ergangenes Kontu»
<lb/>mazialurtheil der Oppvsit und Kläger nicht
<lb/>erscheint, und das Gericht, diese Opposition
<lb/>in contumaciam annehmend, den Kläger mit
<lb/>seiner angestellteu Klage abweist, so ist die
<lb/>vom Kläger gegen letzteres Kontumazialur»
<lb/>theil eingelegte Opposition zulä ssig; weil bei
<lb/>jedem Urtheile nur Kontumazialanträge ge»
<lb/>nommen sind, und der Art. 165 der B. P. O.
<lb/>nur von dem Falle spricht, wo die von einer
<lb/>Parthei gemachte Opposition durch ein Ur-
<lb/>theil verworfen worden ist. Art. 165 der B.P.O»
<lb/>Bestellt ein Blecharbeiter für 438 Thlr. 29 Sgr.
<lb/>4 Pf. Messing, so kann schon aus der Quantität
<lb/>der Waare gefolgert werden, daß er dieselbe nicht
<lb/>zu seinem persönlichen Gebrauch angekauft, sor.»
<lb/>dern vielmehr um sie zu verarbeiten und wieder
<lb/>zu verkaufe"- Demnach abgesehen von der Frage,
<lb/>ob ein Blecharbeitcr im Sinne Lesart, r des H.
<lb/>G. B. als Handelsmann angesehen werden könne,
<lb/>begründet sothaner Messingankauf selbst schon
<lb/>die Kompetenz des Handelsgerichts. Art» r und.
<lb/>632 des H. G. B.

<lb/>Koch — Hilbeck.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom 10. November lS»S.

<lb/>Advokaten: Th 0 ur — Sch b ler.

<lb/>Eheberedung. — StadtkölmstheS Statutarrecht.

<lb/>— Schrein.

<lb/>In Ansehung der Form bedurften Eheberedung,» (P«et*
<lb/>dotalia) in der Stadt Köln keiner Förmlichkeiten; wenn nur
<lb/>der Wille der kontrahirenden Brautleute gewiß war.

<lb/>Hatte aber eine solche Eheberedung eine Gift oder Auf«
<lb/>d r a ch t (Schenkung oder Ueberweisung) von in der Stadt
<lb/>gelegenen Grundstücken, oder auch nur den geschenkten NieS»
<lb/>branch daran zum Gegenstände, so war die Niederlegung der
<lb/>Eheberedung in daS Schrein binnen Jahr und Tag vom Tage
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0311.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Erbrente</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0311--><p/>
            <p>

               <lb/>304
</p>
            <p>

               <lb/>der Errichtung angerechnet erforderlich. Stadtkölnische Statute
<lb/>vom Jahre M3? Art. 2, Edict. summariissimum § 4.

<lb/>Hamm — Hamm.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom 19. November 1825.

<lb/>Advokaten: Bleissem — Gäbe«

<lb/>Erbrente.

<lb/>Abgaben, unter dem Wort Erbrenten entrichtet,
<lb/>sind für abgeschafft zu halten, wenn nicht der
<lb/>Beweis der Grundherrlichkeit derselben geliefert
<lb/>wird. Dekret vom 9. Vend. Jahrs i3.

<lb/>Clären — v. Ritz

<lb/>.In Erwägung, daß ausser der Behauptung, daß die einge- 
<lb/>klagte Rente feudalen Ursprungs sey, weil dieselbe aus einer
<lb/>Roggenlieferung bestehe, welche an die Stelle des Wachtdienstes,
<lb/>welchen die Einwohner von Kaster sonst an dem St. Agathen
<lb/>Thore zu leisten verbunden gewesen, getreten sey, der Appellant
<lb/>auch der Klage die besondere Einrede entgegen stellte, daß die
<lb/>Rente keine der Benennungen trüge, für welche der Art. 1 des
<lb/>Dekretes vom 9- Vend. Jahres i3 die Vermuthung, daß sie
<lb/>Grundrenten seyen, aufgestellt; — der Appellat hingegen die
<lb/>Rente aus dem Grunde za fordern sich für berechtigt hält,
<lb/>weil dieselbe unter dem Namen Erbrente sowohl in einem von
<lb/>der Mannkammer in Kaster an den Kurfürsten am 26. Febr.
<lb/>»766 erstattete» Berichte, als auch in dem Lehnprotokolle vom
<lb/>9. September &gt;743 erwähnt sey. —

<lb/>Daß nun aber, abgesehen von dem Umstande, daß jener
<lb/>Bericht als ein nicht unterzeichnetes Blatt ohne alle Form
<lb/>nickt zu berücksichtigen ist, aus dem Lehnprotokolle hervorgehk,
<lb/>daß dieselbe Rente, welche Fol. 94 als Erbrente erwähnt wird,
<lb/>an anderen Stellen und namentlich Fol. 59 unter dem Namen
<lb/>Lehnkorn-Pfortenkor» angeführt ist, und sich ein durchgreifender
<lb/>Grunds aus welchem diese oder jene Benennung prävaliren
<lb/>soll, nicht findet.

<lb/>Daß aber auch angenommen, daß es erwiesen sey, daß die
<lb/>geforderte Abgabe unter dem Namen einer Erbreute gegeben
<lb/>worden' sey,

<lb/>Diese Benennung sich nicht unter denen, welche der
<lb/>Art. 1 deö Dekrets aufstellt» findet, und eben so wenig als
<lb/>gleichbedeutend mit einer jener Benennungen angesehen werden
<lb/>kann; — indem das generische Wort Rente eben durch die be- 
<lb/>sonderen Benennungen zuerst näher in Bezug auf die gesetzliche
<lb/>Vermuthung seiner Natur bestimmt worden ist.
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0312.tif"
             n="305"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Zeugenbeweis. Frist</title>
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         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Zinsfuß</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0312--><p/>
            <p>

               <lb/>305
</p>
            <p>

               <lb/>Daß also unter diesen Umständen diese Rente, in Erman- 
<lb/>gelung des von dem Kläger nach dem Art. 2 und 3 deS be- 
<lb/>sagten Dekretes geführten Beweises, daß sie eine wirkliche
<lb/>Grundrente siy, als eine abgeschaffte angesehen, und demnach
<lb/>die Klage abgewiesen werden muß. —

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>reformirt der A. G. H. das Urtheil des K. L. G. von Köln
<lb/>vom i. März 182g, weiset den Appellaten mit der angestellten
<lb/>Klage ab, und legt ihm die Kosten beider Instanzen zu Last.

<lb/>H. Civilsenat. Sitzung vom 24. November 182S.

<lb/>Advokaten: Klein — Müller.

<lb/>Zeugenbeweiö. — Frist.

<lb/>Wenn ein Gericht „zur Erledigung" eines Zeugenbe- 
<lb/>weises eine Frist bestimmt, so lassen diese Worte keinen Zweifel
<lb/>darüber zu, daß diese Frist nicht zum Anfänge des Bewei- 
<lb/>ses, sondern zur Beendigung desselben gegeben ist. Art.
<lb/>276 der B. P. O.

<lb/>Die Produktion der Abschriften der Zeugenvorladungen
<lb/>braucht im Zeugenvernehmungsprotvkoll nicht bei Strafe der
<lb/>Nichtigkeit vermerkt zu werden; es ist hinreichend, wenn von
<lb/>der Vorlage des Originals der Zeugenvorladungen Erwäh- 
<lb/>nung geschieht. Art. 269 der B. P. O.

<lb/>Enthält die dem Zeugenprodukten geschehene Notifikation die
<lb/>unrichtige Angabe der Profession eines Zeugen, so ist
<lb/>dessen Deposition nichtig, und darf nicht verlesen werden. Art.
<lb/>261 der B. P. O.

<lb/>Höst erey — Degens.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom 24. November 1826.

<lb/>Advokaten: Müller — Th0ur.

<lb/>Zinsfuß.

<lb/>Im Herzogthum Berg, unter Herrschaft der Jülich- und
<lb/>Bergischen Wechselordnung wurde von einem Nichtkaufmanne
<lb/>ein Wechsel ausgestellt, und darin vom Betrage sechs Prozent
<lb/>Zinsen versprochen. Der Wechsel wurde nach Verkündigung
<lb/>des Dekrets vom I2. November 1L09 mehrmals prolongirt.
<lb/>Be! der Einklage entstand die Frage, ob die nach dem erwähn- 
<lb/>ten Dekret verfallenen Zinsen nicht auf 5 Prozent zu reduziren
<lb/>seyen. Der R. A. G. H. verneinte diese Frage, und billigte 6
<lb/>Prozent, weil die Prolongation keine Novation bilde, und das
<lb/>Dekret ausdrücklich bestimmt habe, daß an den bisher durch
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0313.tif"
             n="306"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Gemeindegüter. Einrede eines Dritten. Cession</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0313--><p/>
            <p>

               <lb/>306
</p>
            <p>

               <lb/>Verträge oder Urkunden geschehenen Zinsbestimmungen nicht»
<lb/>geändert sey. Dekret vom -2. November 1809.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom 24. November -8-5.

<lb/>Advokaten: Gäbe — Müller.

<lb/>Gemeindegüter. — Einrede eines Dritten. — Cession.

<lb/>Hat Jemand liegende Güter gekauft, und solche
<lb/>einem Andern übertragen, so kann der Verkäufer
<lb/>die Qualifikation des Cessionars zur Anstellung
<lb/>l einer Klage auf Abtretung der Sache nicht auS
<lb/>Gründen bestreiten, welche aus einer angeblichen
<lb/>Ungültigkeit des Uebertrags hergeleitet sind.

<lb/>Die Bestimmungen des Art. i69o des B. G. B. hin- 
<lb/>sichtlich der Signifikation der Cession an den
<lb/>Debitor cessus find auf Ueberträge liegender
<lb/>Güter nicht anwendbar. Art. i69o des B. G. B.

<lb/>Die in einem Loose geschehene ungehörige Zusam-
<lb/>menwerfung und Verkaufsausstellung mehrerer
<lb/>Gemeindsgrundstücke, so in Gemäßheit des Ge- 
<lb/>setzes vom 20. März i8i3 versteigert worden, be- 
<lb/>gründet keine unbedingteNichtigkeit der Ver- 
<lb/>steigerung.

<lb/>Eine solche Versteigerung unterliegt nicht der Nich-
<lb/>- tigkeit, weil der Präfekt den Ansatzpreis im Stei- 
<lb/>gerungstermine sogleich um % herabsetzte, und,
<lb/>ohne diese Herabsetzung vorher dem Publikum be- 
<lb/>kannt zu machen, und einen neuen Sleigerungs-
<lb/>termin anzuberaumen, die Versteigerung auf der
<lb/>Stelle vvrgenommen hat. Gesetz vom 20. März i8i3.
<lb/>Dekret vom 7. Juli 18 &gt;3. Gesetz vom 10. Juni i"9i.
<lb/>Wird auf den Grund der Kabinetsordre vom 27. Jan.
<lb/>1816 auf Nichtigkeit einer solchen Versteigerung
<lb/>geklagt, so steht die Verjährungsfrist des Art.
<lb/>I3o4 des B. G. B. nicht entgegen, wenn diese Frist
<lb/>noch nicht seit der Verkündigung dieser Kabinets-
<lb/>ordre abgelaufen ist. Kabinetsordre vom. 27. Januar
<lb/>,816. Art. i3o4 des B. G. B.

<lb/>Hiner Gemeinde, welche die Gültigkeit einer solchen
<lb/>Versteigerung anficht, kann die Bestimmung des
<lb/>§ 27 des Friedensschlusses vom 3o. März-8:4 nicht
<lb/>entgegen gesetzt werden. Pariser Frieden vom 3a. März
<lb/>1814 § 27.
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0314.tif"
                n="307"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0314--><p/>
            <p>

               <lb/>I
</p>
            <p>

               <lb/>— 307 —

<lb/>Gemeinde Harlingen Birk.

<lb/>?n Gemäßheit des Gesetzes vom 20. März i8i3 waren vier
<lb/>von der Gemeinde Harlingen herrührende Güter zu einem reinen
<lb/>Ertrag von 320 Franks urrd einem Kapitalwerth von 64oo Fr.
<lb/>angeschlagen. AlS am Versieigerungsrage (3r.Dezember i8i3)
<lb/>kein Geboth auf diesen Preis geschähe, wurde sie vom Prä- 
<lb/>fekten auf den Anschlag von 5^66 Fr. herabgesetzt, und ohne
<lb/>diese Herabsetzung Kund zu machen und einen andern Verstei-
<lb/>gerungvtag anzusetzen, dem Nikolas Martin, Zarde a dievai, zu
<lb/>Merzig um 5200 Fr. zugeschlagen. In den Verkaufsbedingun- 
<lb/>gen heißt es: der Ansteigerer solle nicht eher in den Besitz und
<lb/>Genuß der Güter treten, bis er den ersten Termin des Kauf- 
<lb/>preises bezahlt habe.

<lb/>Es wurde nichts bezahlt, und die Gemeinde blieb fortwäh- 

<lb/>rend im Besitze der Güter.

<lb/>Der Ansteigerer Nikolas Martin von Merzig, später zu For-
<lb/>bach im französischen Moseldepartement wohnhaft, verkaufte
<lb/>zufolge Notarialakts vom 12. April 1816 unter andern ange-
<lb/>steigerten Gemeindegütern auch sein Eigenthumsrechr und Än-
<lb/>sprüche an den fraglichen am 3i. Dezember i8i3 gekauften
<lb/>Harlinger Gütern an Johann Schüler und Tillmann Bauer in
<lb/>Merzig für 800 Fr. und letztre „überließen und übertrugen"
<lb/>diese Harlinger Güter wiederum durch Akt unter Privarunter-
<lb/>schrift am i5. Februar 1817 für zwei Hotten Wein an den
<lb/>Friedensrichter Birk, wobei der Letztere zu Gunsten der Cedenten
<lb/>auf seine Ansprüche an den andern ursprünglich von Martin
<lb/>angefteigerten Gemeindegütern verzichtete. Dieser Verzicht be- 
<lb/>ruhte darauf, weil Birk behauptete, Martin sey bei der An- 
<lb/>steigerung der Gemeindegüter im Jahr i8i3 nur sein Bevoll- 
<lb/>mächtigter gewesen; er habe im Grunde für ihn gekauft, und
<lb/>nur Unterlasten, bei Zeiten die dedaration de commaud zu
<lb/>machen.

<lb/>Nach einigen vorgängigen Prozeduren stellte Birk gegen die
<lb/>Gemeinde Harlingen Klage an, um gegen Zahlung des Kauf- 
<lb/>preises gemäß dem Steigeakre vom 3i. Dezember 1813 die
<lb/>Harlinger Guter an ihn, als retr-o-Cessionar des ursprünglichen
<lb/>Ankäufers abzutreten. Der von der Gemeinde dieser Klage
<lb/>entgegengesetzten Einrede gemäß erklärte das Gericht die Klage des
<lb/>Birk für unzulässig, weil der Akt vom 15. Februar i3i7weder
<lb/>als Kaufvertrag gelten könne, wozu ihm die Haupteigenschaft,
<lb/>ein Preis des verkauften Gegenstandes mangle, indem die
<lb/>zwei Hotten Wein als solcher nicht angesehen werden könne,
<lb/>noch auch als Transaktion, indem aus demselben fern
<lb/>Stoff zu einer Transaktion unter den Partheien ersichrlich
<lb/>ftp.
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0315.tif"
                n="308"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0315--><p/>
            <p>

               <lb/>308
</p>
            <p>

               <lb/>Birk legre hiegegen Berufung ein, und signisizirte zugleich
<lb/>der Gemeinde Harlingen Abschrift des Nvtarialakrs vom &gt; 2.
<lb/>Aprils 18 16 und des Uebertragsakts vom &gt;5. Februar u 8-7.
<lb/>In Beziehung auf diese Signifikation berief sich die appellarische
<lb/>Gemeinde auf den Art. i69o des B. G. B., wornach diese
<lb/>Signifikation jeden Falls vor der Klage hätte geschehen müssen.
<lb/>Der R. A. G. H. reformirre unterm 24. Juni 1824 das Er-
<lb/>kenntniß des. Kreisgerichts von Trier, und erkannte, daß die
<lb/>Gemeinde sich auf die von Birk angestellte Klage einzulassen
<lb/>schuldig sey, weil es sich zwar von selbst verstehe, daß die
<lb/>Gemeinde Harlingen keinen andern Preis zu fordern berechtigt,
<lb/>oder anzunehmen schuldig sey, als denjenigen, wofür ihre
<lb/>Güter am 3r. Dezember i8i3 öffentlich versteigert und zuge-
<lb/>schlagen worden seyen, daß aber auch die Vorgänge durch die
<lb/>Akte vom i2. April 1816 und i5 Februar i8i7 den Frie- 
<lb/>densrichter Birk hinlänglich berechtigten, gegen Zahlung des
<lb/>bei der Versteigerung erbotenen Preises, in so weit er noch
<lb/>rückständig seyn möchte, die wirkliche Einräumung der ihm
<lb/>übertragenen Güter zu fordern;

<lb/>Weil er sich mit der Gemeinde auf die weitere Frage nicht
<lb/>einzulaffen habe, ob die geschehenen Ueberträge entweder auf
<lb/>den Grund einer angeblichen Verletzung, oder weil der Akt
<lb/>vom i5. Februar 18r 7 weder als ein Verkauf noch als ein
<lb/>Verkauf noch als ein gültiger Vergleich anzusehen sey, mit
<lb/>Erfolg angefochten werden könne, indem diese Ueberträge we- 
<lb/>nigstens so lange beständen, als sie nicht wirklich angefochten,
<lb/>und für ungültig erklärt seyen, und das Recht, sie aus dem
<lb/>einen oder dem andern Grunde. anzufechten, nur denjenigen
<lb/>zustehen könne, die sie abgeschlossen hätten;

<lb/>Weil die Bestimmungen des Art. &gt;690 des B. G. B. auf den
<lb/>gegenwärtigen Fall, wo nur von dem Ueberträge liegender Güter
<lb/>die Rede, nicht anwendbar seyen; ohnehin aber die Gemeinde
<lb/>nun wenigstens seit der am 9. Juli 1821 ihr geschehenen Insi- 
<lb/>nuation von den zur Frage gezogenen Ueberträge« hinlängliche
<lb/>Wissenschaft habe.

<lb/>Die Sache kam nun zur Verhandlung ans L. G. zu Trier
<lb/>zurück, wo zuerst am io. Januar 1824 ein Kvntnmazialnrtheik
<lb/>gegen die Gemeinde Harlingen ergieng, welches dem Kläger
<lb/>Birk seine Anträge zufprach. Hiegegen machte die Gemeinde
<lb/>am 24. Mai 1824 Opposition, sich stützend auf folgende Ein- 
<lb/>reden:

<lb/>1) Die Versteigerung am 3t. Dezember t8i3 hatte zu einer
<lb/>Zeit Statt) wo die französischen Heere geschlagen und
<lb/>vernichtet, das Kaiserreich von allen Seiten gedrängt
<lb/>und bedroht, das Gouvernement in seinen Grundfesten
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0316.tif"
                n="309"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0316--><p/>
            <p>

               <lb/>309
</p>
            <p>

               <lb/>, erschüttert, und unsicher, die Fortgeh'öngkeit diesiger
<lb/>Lande zu Frankreich mehr als zweifelhaft, endlich der
<lb/>Glaube an die Srändigkeit seiner Gewalthandlungen, be- 
<lb/>sonders der Gemeindegüterverkäufe gewichen war. Den
<lb/>unstreitigen Beweis hievon liefert das Versteigerungs- 
<lb/>protokoll selbst dadurch, daß es ohne Weiteres eine
<lb/>Herabsetzung des Ansatzpreises und nicht ein einziges
<lb/>Uebergebot, endlich den Nikolas Marrin als Ansteigerer
<lb/>bekundet, den Nikolas Martin, der als Franzose am
<lb/>Zl. Dezember i3i3 schon im Begriffe zu fliehen seyn
<lb/>mußte. , .

<lb/>2) Die fraglichen 4 Grundstücke waren von jeher, notonsch

<lb/>und völlig erweislich, unter den Einwohnern von Har- 
<lb/>lingen parzellenweise vertheilt. In dieser Geschiedenheir

<lb/>mußten sie, wie schwach auch ein jegliches Loos, erhal- 

<lb/>ten, abgeschätzt, und versteigert werden, indem das Ge- 
<lb/>setz vom 10. Juni 1791, Art. i4 solches unbedingt ge- 
<lb/>bietet; sodann mußte; da der Werth für jedes einzelne
<lb/>Stück hätte angeschlagen werden sollen, und deshalb

<lb/>weit unter 4ooo Fr. geblieben wäre, die Versteigerung
<lb/>nicht auf der Ober- sondern auf der Unrerpräfekrur ab- 
<lb/>gehalten werden. Art. 3 des Dekrets vom 7. Juli i8i3.

<lb/>3) Wären aber auch, was jedoch nicht erwiesen werden
<lb/>kann, im Gegentheil durch die Abschätzung ihres reinen
<lb/>Ertrags widerlegt wird, besagte 4 Grundstücke verpachtet
<lb/>gewesen, so hätten sie, falls sie ihrer Verschiedenheit nach
<lb/>auch verschieden verpachtet gewesen wären, eben so d. h.
<lb/>besonders angesetzt, und ausgeboten werden muffen. § 2
<lb/>alin. 3 und 4 des Gesetzes vom 10. Juni 1791.

<lb/>4) Jeden Falls durften sie nicht am 5*. Dezember i8i3 zu-
<lb/>geschlagen werden, indem ihr Aussatzpreis von keinem
<lb/>Uebergebot gedeckt worden, somit der Fall vorhanden
<lb/>war, daß, wofern der Präfekt den nämlichen Preis für
<lb/>wirklich unangemessen gehalten haben sollte, er nicht nur
<lb/>denselben Herabfetzen, sondern auch das Publikum von
<lb/>dem Hecabsatz vorschriftsmäßig unterrichten, und zugleich
<lb/>einen weitern Versteigerungsrag anberaumen mußte. Art.
<lb/>2 des Dekrets vom 7. Juli 1813.

<lb/>Endlich machte die Gemeinde noch die Einrede: Opvosit
<lb/>habe die Bedingung des Steigaktes, den 1. Termin des Kauf- 
<lb/>preises sogleich zü zahlen, nicht erfüllt; zwar habe er ein Zab-
<lb/>lungsanerbieten gemacht, aber den Preis nicht hinterlegt noch
<lb/>die Gültigkeitserklärung seines Anerbietens nachgesucht.

<lb/>Durch Uktheil vom i7. Juni 1824 verwarf das K. L. G.
<lb/>zu Trier die Opposition der Gemeinde Harlingen, und dieses

<lb/>«
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0317.tif"
                n="310"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0317--><p/>
            <p>

               <lb/>Urtheil erhielt in der Appellarionsinstanz Bestätigung aus felgen- 
<lb/>den Motiven:

<lb/>An Erwägung, daß der Zulässigkeit der von der appellatkschen
<lb/>Gemeinde gegen die Gültigkeit des am 3i. Dezember 18f3 ge- 
<lb/>schehenen Verkaufs der appellatischer (Deits in Anspruch genom- 
<lb/>menen 4 Grundstücke ausgestellten Gründe zuforderst opponirt
<lb/>worden, daß der Appellantin nicht bloß die exceptio rei judi- 
<lb/>catae, sondern auch die Bestimmung des § 27 des Friedens- 
<lb/>schlusses vom 3o. März 1824, ingleichen ferner die Verjährung
<lb/>des von ihr geltend gemachten Rechtsmittels entgegen stehen.

<lb/>Daß jedoch der aus den Motiven des am 24. Juni 1822 von
<lb/>dem Appellationshofe unter den Partheien ergangenen Urtheils
<lb/>entnommene Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache
<lb/>schon darin seine Widerlegung findet, daß dieses Urtheil ledig- 
<lb/>lich die über die Qualifikation des gegenwärtigen Appellaten zur
<lb/>Anstellung der Klage entstandene präjudizielle Konrestation zu
<lb/>entschieden hatte, hierüber auch nur entschieden hat und hat
<lb/>entscheiden wollen, indem es in seinem Dispvfitive ausdrücklich
<lb/>und zuförderst die Einlassung der dermaligen Appellantin zur
<lb/>Hauptsache verfügt hat.

<lb/>Daß eben so wenig derappellantischen Gemeinde die Bestim- 
<lb/>mung des § 27 des erwähnten Friedenstraktates mit recht- 
<lb/>lichem Grunde entgegengesetzt werden konnte, da unbezweifelt
<lb/>bei dieser zu Gunsten der französischen Unterthanen getroffenen
<lb/>Vereinbarung die Bedingung gewesen, daß die Erwerbungen,
<lb/>deren Fortbestand denselben der eingetretenen Ländertrennung
<lb/>ungeachtet zugesichert worden, rechtsbeständig geschehen seyen
<lb/>und das umso mehr, als sonst die Abstcht angenommen wer- 
<lb/>den müßte, den französischen Unterthanen einen Vorzug vor
<lb/>den diesseitigen einzuräumen.

<lb/>Daß endlich in gleichem Maße der auf die Verfügung deS
<lb/>Art. i3o4 des B. G. B. gestützte Einwand der Verjährung
<lb/>verworfen werden muß, weil allererst nach dem Erscheinen der
<lb/>Königlichen Verordnung vom 27. Januar 1816 die appellanti-
<lb/>sche Gemeinde in die Lage gekommen war, den in Frage stehen- 
<lb/>den Verkauf entweder selbstthätig als ungültig anzugreifen ^
<lb/>oder sich gegen die daraus abgeleiteten Ansprüche des Appellaten
<lb/>durch die erhobene Nichtigkeitseinrede schützen zu müßen, seit
<lb/>jenem Zeitpunkte aber die gesetzliche Verjährungsfrist des Art.
<lb/>i3o4 noch nicht verlaufen ist.

<lb/>Daß es demnach auf die Beurtheilung der von der Appellan- 
<lb/>tin geltend gemachten einzelnen Nichtigkeitsgründe noch ferner
<lb/>ankömmt.

<lb/>Daß jedoch die zur Zeit der Versteigerung obgewaltete Lage
<lb/>der französischen Verwaltungsautoritären der Rechtsbesiändigkeit
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0318.tif"
                n="311"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0318--><p/>
            <p>

               <lb/>des fraglichen Verkaufs keinen Eintrag thun kann, wie dieS
<lb/>in den, zweiten Enrscheidungsgrunde des angegriffenen Er- 
<lb/>kenntnisses auf genügende Weise ausgeführt worden.")

<lb/>Daß ferner zwar auf den Grund des aufgelegten Auszuges
<lb/>des Enregistrementsregisters in Verbindung mir dem Atteste
<lb/>des DomainencmpfängerS in Merzig vom i. Mai ,8,3 und
<lb/>der von der K. Regierung in Trier unterm 8. Juni i8r9 er-
<lb/>ther'lten Auskunft anzunehmen, daß die fraglichen 4 Grund- 
<lb/>stücke nicht in Einer und derselben Pachtung begriffen gewesen,
<lb/>sondern vielmehr nur über das eine derselben, das Harlinger
<lb/>Wäldchen, ein Pachtvertrag bestanden, daß jedoch die Zusam-
<lb/>menwerfung und Verkaufsausstellung nicht in einer Pachtung
<lb/>begriffener Grundstücke in einem Loose eines Theils in dem Art.
<lb/>14 des Gesetzes vom io, Juli i?9i den Umständen nach für
<lb/>zulässig erklärt worden, andern Theils aber auch die Gültigkeit
<lb/>der Versteigerung hierunter niemals leiden könnte, weil nach
<lb/>der fernern ausdrücklichen Bestimmung dieses Artikels nur die
<lb/>Folge hätte eintreren können, daß die ungehörig in Einem
<lb/>Loose vereinigten Grundstücke wieder getrennt werden mußten,
<lb/>sobald ein Bietender dieser Vereinigung widersprochen Härte, daß
<lb/>daher die Appellantin nur dann aus dem gerügten Umstand
<lb/>einen Nichtigkeirsgrund hätte geltend machen können, wenn die
<lb/>geschehene Vereinigung zu einer unrichtigen Angabe des reinen
<lb/>Ertrags und als Folge derselben zu einem geringern Aussatz- 
<lb/>preise der Güter die'Veranlassung gewesen wäre, dies jedoch
<lb/>weder von ihr behauptet, noch auf irgend eine Weise durch die
<lb/>Verhandlungen angeregt, vielmehr der reine Ertrag in dem
<lb/>Versteigerungsakte, ohne daß die Appellantin hiegegen dermalen
<lb/>nichts eingewandt, zu 320 Fr. angegeben und danach der erste
<lb/>Aussatzpreis auf die Summe von 64oo Fr. richtig festgesetzt
<lb/>worden ist, daß sich demnach die fernere Erinnerung, daß die
<lb/>Versteigerung dem Art. 3 des Dekrets vom 7. Juli i8i3 zu- 
<lb/>wider bei der Präfektur und nicht dei der Unterpräfektur abge-
<lb/>halten, als unbegründet von selbst behebt.

<lb/>*) Dieser Entscheidungsgrund lautet also:

<lb/>I E. daß der aus dem Zeitpunkte der Versteigerung der fraglichen
<lb/>Gemeindsgüter (31. Dez. 1813) hergeleitete Opposttionspunkk
<lb/>durch die k. Kabinersordre vom 27. Januar 1816 §. 1. und 2
<lb/>erledigt ist, welche den Zeitpunkt der gehandhabren Versteigerungen
<lb/>bis dahin festgesetzt, wo die Gouverneurs der Provinzen den dem
<lb/>Gesetz vom 20. März 1813 gemäß ferner zu bewirkenden Verkauf
<lb/>der Güter der Gemeinden eingestellt haben; daß aber am 31.
<lb/>Dez. 1813 in hiesiger Provinz noch keine solche Verfügung vorlag,
<lb/>auch keine Truppen der Alliirten eingerückt, und die französischen
<lb/>Behörden noch an ihren Stellen und in ihren Verrichtungen waren,
<lb/>daß mithin dieser OppositionSpunkralS ungegründek wegfällt.
</p>

            <pb facs="2084567_00801+1826_0319.tif"
                n="312"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0319--><p/>
            <p>

               <lb/>Daß endlich, so viel den letzten Nichrigkeitseinwand betrifft,
<lb/>daß der erste Aussatzpreis, ohne daß eine frühere Ausstellung
<lb/>zum Verkauf Vorausgegangen, sofort um ein Fünftel'herabge-
<lb/>feißt worden, durch den Art. 2 des Dekrets vom 7. Juli i8i3
<lb/>den Präfekten die Befugniß ertheilt, worden ist, den Aussatz- 
<lb/>preis derjenigen Güter um % herunterzusetzen, welche schon
<lb/>einmal zum Verkauf ausgestellt worden, ohne daß der Aus-
<lb/>satzpreis durch ein Gebot gedeckt worden, daß jedoch kein Gesetz
<lb/>besteht, welches den Präfekten zur Pflicht gemacht, eine neuen Ver- 
<lb/>kaufstermin anzuberauwen und die verfügte Herabsetzung durch
<lb/>eine Äffische bekannt zu macken, denselben vielmehr unbenom- 
<lb/>men seyn mußte, ein solches Gut sogleich in dem ersten Ver- 
<lb/>kaufstermine zu dem reduzirten Aussatzpreise anderweit zum
<lb/>Verkauf zu stellen, als es sich ergeben harre, daß der ursprüng- 
<lb/>liche Aussatzpreis durch kein Aufgebot gedeckt worden; daß zwar
<lb/>in dem gegenwärtigen Falle in dem aufgelegten Versteigerungs- 
<lb/>akte vom Zr. Dezember i8i3 unerwähnt geblieben, daß die
<lb/>streitigen Grundstücke zu dem vollen Aussatzpreise von 64oo
<lb/>Fr. ausgeboten worden, auf diesen aber kein Aufgebot erfolgt
<lb/>sey, und daß erst in Folge dieses Umstandes eine Reduktion
<lb/>des Aussatzpreises um ein fünftheil Statt gefunden, und
<lb/>dem Ansteigerer Martin der Zuschlag für das Gebot von 5200
<lb/>Fr. erlheilt worden sey; daß jedoch dieser unterbliebenen An- 
<lb/>gaben ungeacktet angenommen werden muß, daß in diesem
<lb/>Äiaße bei der Versteigerung verfahren worden, da die Affiche,
<lb/>worin der Aussatzpreis auf 64oo Fr. angegeben, bei der Ver- 
<lb/>weigerung zum Grunde gelegt worden, so wie überhaupt die
<lb/>Vermuthung für die Legalität des Verfahrens streiter, und die
<lb/>Appellantin ein Anderes weder nachzuweisen vermocht, noch
<lb/>zu erweisen sich erboten hat, hiernach aber auch diese letzte
<lb/>Nichtigkeitsbeschwerde als unbegründet zerfällt.

<lb/>Daß schließlich auch der Subsidiarantrag der Appellantin
<lb/>rechtlich nicht begründet erscheint, da der Appellat derselben
<lb/>bereits am 26. August 1819 die Zahlung- des Betrages des
<lb/>ersten Termins des Kaufpreises in der gesetzlichen Form reell
<lb/>angeboren und sie eventuell aufgefordert hat, einen Konsi'gna-
<lb/>tionsort zu bestimmen, die Appellantin sich aber weder auf die
<lb/>eine noch auf die andere dieser Aufforderungen eingelassen, und
<lb/>den Appellaten in Ermangelung einer gesetzlich bestehenden Kon- 
<lb/>signationsstelle in die Nothwendigkeit versetzt hat, den angebo- 
<lb/>tenen Preis zurückzuziehen.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verwirft der Appellationshof die gegen das Urtheil des K. L. G.
<lb/>in Trier vom 17. Juni 1824 eingelegte Berufung, und indem
<lb/>er dasselbe bestätigt, verweist er die Partheien an das K. L. G.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0320.tif"
             n="313"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Qualifikation. Verjährung. Minderjährigkeit</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0320--><p/>
            <p>

               <lb/>313
</p>
            <p>

               <lb/>zurück, um irr Gemäßheit jenes Unheils in der Sache weiter
<lb/>zu verhandeln u. s. w.

<lb/>11. Civilsenat. Sitzung vom r. Dezember 1825.

<lb/>Avvokaten: Lautz — Müller.

<lb/>Qualifikation. — Verjährung. — Minderjährigkeit.

<lb/>Weder nach römischem Rechte noch nach den
<lb/>Jülich- und Bergischen Statuten hemmt Min- 
<lb/>derjährigkeit den Lauf der Zojährigen Ver- 
<lb/>jährung.

<lb/>Ein Urtheil, worin beide Eheleute als Part hei
<lb/>a ufg e fü h rt sir\ D, ist rech rs bestä n d ig, obgleich
<lb/>die Vorladung nur a u f A n st e h e n d e s M a n n e s
<lb/>ergangen ist.

<lb/>Gier! ach —Breuer.

<lb/>In Erwägung, daß in dem Urtheile wovon nicht nur der
<lb/>Konrad Breuer, sondern auch dessen Ehefrau Elisabeth Schäfer
<lb/>als Parthei aufgeführr, und das Urtheil zu ihrem beiderseitigen
<lb/>Vortheil erlassen, auch die Signifikation desselben auf ihr ge- 
<lb/>meinschaftliches Anstehen geschehen ist.

<lb/>Daß durch diese Tharsachen und die dermaligen Anträge,
<lb/>die Elisabeth Schäfer in Zustand ihres Mannes ihrerseits ihren
<lb/>Beitritt zu dem Prozesse und Genehmigung des bisherigen
<lb/>Verfahrens hinlänglich an Tag gelegt hat.

<lb/>Daß zwar die Appellanten behaupten, daß dieser nachherige
<lb/>Beitritt das bisherige Verfahren und die ursprüngliche Ladung,
<lb/>welche blos auf Anstehen des Konrad Breuer erlassen worden,
<lb/>nicht ausrecht erhalten könne;

<lb/>Daß aber diese ihre Ausführung mit ihren jetzigen Anträgen
<lb/>im Widerspruch sieht, indem sie nach diesen Anrrägen nicht die
<lb/>Annullation des bisherigen Verfahrens fordern, sondern nur
<lb/>die Appellaten anzuwelsen, sich besser als bisher geschehen zur
<lb/>Klage zu qualifiziren. —Daß aber da, wo diese gemeinschaftlich
<lb/>ausgetreten sind, ihre Befügniß zu der Klage wohl nicht be- 
<lb/>stritten werden kann; daß mithin unter diesen Umständen jener
<lb/>Antrag keine Berücksichtigung verdient.

<lb/>Was den subsidiarischen. Antrag der Appellanten belangt:
<lb/>daß die Appellanten mit ihrer Klage als verjährt abgewiesen
<lb/>werden mögten.

<lb/>In Erwägung, daß wenn gleich die Appellarin Eliiabeth
<lb/>Schäfer im Jahre 1793 als durch Absterben ihrer Großmutter
<lb/>der Erbfall, wovon die Frage ist, sich ereignete necb unmündig
<lb/>gewesen, der beigebrachte Auszug der Taufregifter demnach
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0321.tif"
             n="314"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Urkundenedition</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0321--><p/>
            <p>

               <lb/>zeiget, daß dieselbe mit dem io. April deS folgenden Jahres
<lb/>&gt;794 bereits ihr zwölftes Lebensjahr zurückgelegt und so den
<lb/>Lebergang aus der Reihe der Unmündigen in jene der Minder- 
<lb/>jährigen , nach den damals noch bestehenden älteren Gesetzen ge- 
<lb/>macht hatte.

<lb/>Daß nach diesen Gesetzen, besonders des Tj. 3 cod de praser:
<lb/>3o vel 4o annor auch die Minderjährigkeit den Lauf einer
<lb/>Zojährigen Präskription nicht Hemmer, und daß die ehemaligen
<lb/>Jülich - und Bergischen Staturen hiemit einstimmig im 6».
<lb/>Kapitel, ersten Absatz enthalten, daß die Verjährung det läng- 
<lb/>sten Zeit oder von 3o Jahren gegen Jeden, wes Standes und
<lb/>Wesens er auch seye, vorgewandt werden könne, mit dem Zu- 
<lb/>satz , daß gegen die Kirchen und deren Güter Allein von 4c»
<lb/>Jahren anwendbar seve.

<lb/>Daß diese einzige Ausnahme die oben angeführte Regel in
<lb/>Ansehung der Minderjährigen nur noch mehr bestätiget.

<lb/>Daß auch hieran durchaus nichts ändert, wenn beim Schluß
<lb/>fceö1 bezogenen 6o. Kapitels den Statuten mehrere Fälle, in
<lb/>welchen keine Verjährung statt haben sollte, aufgezählt und dar- 
<lb/>unter auch eines Pupillen Waisen oder Unmündigen Güter, aus- 
<lb/>drücklich angegeben werden, weil deren Verhältniß sich von
<lb/>jenem der Minderjährigen nach allen Rechten unterscheidet,
<lb/>und was hier bloß zum Vvrrheil der Ersteren verordnet, auf
<lb/>die Letzteren nicht ausgedehnt werden darf.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>nimmt der A. G. H. die eingelegte Berufung an, und refor-
<lb/>mirt ohne Rücksicht auf den Hauptantrag der Appellanten das
<lb/>Urtheil des K. L. G. zu Köln vom 3'. Dezember '824, weiset
<lb/>die Kläger mit ihrer Klage auf Theilung und Abtretung der
<lb/>in Anspruch genommenen Erbschaft als verjährt ab, und per-
<lb/>urtheilt diesesben in die Kosten beider Instanzen.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom 3. Dezember '825.

<lb/>Advokaten: Hvlthof — Klein.

<lb/>Urkundenedition.

<lb/>^war steht es einer jeden Parthei frei, diejenigen Aktenstücke
<lb/>oder Urkunden vorzubringen, welche sie ihrem Zwecke angemessen
<lb/>hält, und Niemand kann in der Regel angehalten werden,
<lb/>Dokumente gegen sich selbst vorzulegen. Hieraus folgt aber
<lb/>nicht, daß ein in dem Prozesse wirklich vvrgebrachtes Doku- 
<lb/>ment wieder einseitig von dem, der es vorgebracht hat, zurück- 
<lb/>gezogen werden darf; indem eS dadurch, daß es vorgebracht
<lb/>ist, in der Art ein gemeinsames Aktenstück wird, daß auch der
<lb/>Gegner eS zur Begründung seiner Angaben und Behauptungen
<lb/>zu benutzen das Recht hat.
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0322.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Entschädigung</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0322--><p/>
            <p>

               <lb/>315
</p>
            <p>

               <lb/>Der Art. 4o9 deS St. G. B. ist auf eine solche Zurückzie- 
<lb/>hung eines Dokuments, so lange die Umstände die vom Gesetze
<lb/>unterstellte (dolose) Absicht nicht annehmen lassen, unanwendbar.

<lb/>Wenzel — Fischer.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom 8. Dezember ,825.

<lb/>Advokaten: Lautz — H 0 lth 0 f.

<lb/>Entschädigung.

<lb/>W i e wirddie Entschädigung für die Nicht- 
<lb/>lieferung einer verkauften Waare berech- 
<lb/>net? Art. 1151 des B. G. B.

<lb/>Richarz — Hoffrnann.

<lb/>In Erwägung, daß der Appellant die Quantität von i5o
<lb/>Ohm Rüböhl, welche er den Appellate» im Dkrober 1824 zu
<lb/>26 Rthlr. die 100 Ohm, und zu 26'/^ Rthlr. die andern 5«
<lb/>Ohm zu liefern, versprochen hatte, nicht abgeliefert hat, odschon
<lb/>er hiezu durch eine förmliche Sommation am 3o. Oktober
<lb/>1824 aufgefordert worden war.

<lb/>Daß diese Nichterfüllung des Vertrages von Seiten des Ap- 
<lb/>pellanten ihn zur vollen Entschädigung gegen die Appellaten
<lb/>verpflichtete;

<lb/>Daß aber diese Entschädigung nach der Bestimmung des
<lb/>Art. n5i des B. G. B. in keinem Falle, selbst dann nicht,
<lb/>wenn die Nichterfüllung des Vertrages auf einem äolus deS
<lb/>Schuldners beruht, in Bezug auf den erlittenen Schaden und
<lb/>entzogenen Gewinn mehr als dasjenige begreifen kann, was
<lb/>eine unmittelbare und direkte Folge der Nichterfüllung des
<lb/>Vertrages ist;

<lb/>Daß nun, angenommen die Appellaten hätten die i5o Ohm
<lb/>Oehl in der Absicht gekauft, um denselben auf Spekulation bei
<lb/>sich lagern zu lassen, — oder aber um denselben gleich wieder
<lb/>zu verkaufen, keine andere unmittelbare und direkte Folge der
<lb/>Nichterfüllung des Vertrages von Seiten des Appellanten denk- 
<lb/>bar ist, als daß die Appellaten im ersten Falle die nämliche
<lb/>Quantität Oehl an dem ersten Vörsentage des Monates No- 
<lb/>vember zu dem damals bestehenden Preise für das noch immer
<lb/>in ihren Händen beruhende Kapital einkaufen, und die Differenz
<lb/>für den hoher« Preis von dem Appellanten fordern konnten, oder
<lb/>im letzten Falle dem Appellanten dasjenige aufrechnen konnten,
<lb/>was sie alsdann bei einem Wiederverkauf des Oehles hätten
<lb/>gewinnen können;

<lb/>Daß die Appellaten dieses selbst anerkannt haben, indem sie
<lb/>am 4. November dem Appellanten eine Not« zustelltew, wonach

<lb/>Archiv Lr. Bd. i. Abthl. 26
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0323.tif"
             n="316"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Ladung. Zeugenverhör</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00801+1826_0323--><p/>
            <p>

               <lb/>316
</p>
            <p>

               <lb/>sie die Berechnung in der Art anlegten , daß, da fie die &gt; 5«
<lb/>Ohm Oel zu »6 ’/* Rkhlr. p. Ohm, folglich zu 3975 Rthlr.
<lb/>hätten verkaufen können; — diese Quantität ihnen aber laut
<lb/>Vertrag vom Appellanten für 3912 Rkhlr. 3o «Stüber batte
<lb/>geliefert werden müssen, — er ihnen die Differenz mit 62 Rrlr.
<lb/>Zu Stbr. verschulde;

<lb/>Daß sie demnach auch ein Mehreres von dem Appellanten
<lb/>als Entschädigung zu fordern nicht für berechtigt gehalten
<lb/>werden können; und es an der Sache nichts ändert, wenn
<lb/>der Appellant in seinem Schreiben vom 12. November auch
<lb/>gegen diesen Ansatz reklamier, und die Differenz nur nach dem
<lb/>am 2. November bestandenen Preise berechnet haben will;

<lb/>Daß indessen, da der Appellant nicht nachgewiesen har, daß
<lb/>der Preis des Oehls am 2. oder 3. November ein anderer ge- 
<lb/>wesen sey, als der; welchen die Appellaten am 4. November
<lb/>berechnet haben, es bei der Differenz von 62 Rkhlr. 3» Stbr»
<lb/>sein Bewenden haben muß; — und die Ladung an das Han- 
<lb/>delsgericht vom 29. November keine andere Wirkung hervor«
<lb/>bringen kann, als die Zinsenforderung von diesem Tage an zu
<lb/>rechtfertigen.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>reformirt der A. G. H. das Urtheil des K. H. G. von Köln
<lb/>vom r4. April 182h; rerurkheilt dagegen den Appellanten die
<lb/>Differenz des von den Appellaten angegebenen ■, am 4- Nov.
<lb/>1824 bestandenen Oelpreises, mit 62 Rkhlr. 3o Stbr. sammt
<lb/>Zinsen zu 6% vom 29. November 1824 an gerechnet, an die
<lb/>Appellaten zu bezahlen.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom 22; Dezember 182b-
<lb/>Advokaten: H 0 lth 0 f — Dewies.

<lb/>Ladung. Zeugenverhör.

<lb/>Die Vorladung einer Parthei um bei dem Zeugenverhör gegen- 
<lb/>wärtig zu seyn, ist ungesetzlich und nichtig, wenn sie in einer
<lb/>andern, als der durch den Art. 261 der B. P. O. vorgeschrie- 
<lb/>benen Art (z. B. stakt in dem Domizil des Anwaltes in dem
<lb/>wirklichen Domizil des Vorzuladenden) geschieht. Sie ist ferner-
<lb/>nichtig, wenn der vorzuladenden, aus mehrern Individuen
<lb/>bestehenden Parthei nur eine Abschrift der Vorladung zurückge- 
<lb/>lassen worden» Art. 26 t der B. P. O.

<lb/>Buegels — Bracht»

<lb/>ll. kivilsenat. Sitzung vom 29. Dezember 182S.

<lb/>Advokaten: Schau b e rg —Thour.
</p>
            <p>

</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00801+1826_0324.tif"
             n="317"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Remplacants-Vertrag</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00801+1826_0324--><p/>
            <p>

               <lb/>317
</p>
            <p>

               <lb/>Vorladung. — Abschrift. — Appella kt.

<lb/>Die mit einer Berufung verbundene Ladung, welche in dem
<lb/>Domizil zugestellt wird, so nach Art. 584 der B. P. O. in
<lb/>einem Iahlungsbefehl gewählt worden, ist von der Regel nicht
<lb/>ausgenommen, daß jeder vorgeladenen Parthei Abschrift der
<lb/>Ladung zügestellt werden muß, und tritt in jenem Falle nur
<lb/>der Unterschied ein, daß die Abschrift, statt in dem gewöhn»
<lb/>lichen Domizil oder der Person des Vorgeladenen zurückgelasten
<lb/>zu werden, in dem gewählten Domizil gegeben werden muß.

<lb/>Auch ändert es an der Sache nichts, daß die sämmtlichen
<lb/>Appellaten ein und dasselbe Interesse in der Sache haben, da
<lb/>die Verbindung mehrerer Individuen zu einer Instanz der Ver- 
<lb/>bindlichkeit des Vorladenden einem Jeden der Vorgeladenen
<lb/>Abschrift der Vorladung zu geben nicht ausschließr, Art. 61,
<lb/>Nro. i und 584 der B. P, O.

<lb/>Erlenkotter — G elli n ghauS.
<lb/>il kivilftnat. Sitzung vom 3o. Dezember r8s5.

<lb/>Advokaten: Holthvf — S ch ö l e r.

<lb/>Ramplacents-Vertrag.

<lb/>Wenn ein französischer KonskriptiostS-
<lb/>pflichtiger in Gefolge einer J. e v 6 e estra-
<lb/>ordinaire zur Deport «mental-Reserve»
<lb/>Kompagnie einrvllirt wurde, kann dies
<lb/>so angesehen werden, als habe er wirklich
<lb/>marschiren müssen (marcler)? Dekret vom 8
<lb/>Fructidor und 24- FlorSal Jahres 13. Instruction gänä-
<lb/>rale sur la conscription von i8ir, § 219, 298, 3o3,

<lb/>Klinckenberg — Merzenich.

<lb/>In Gefolge eines unterm 5. April i8i3 abgeschlossenen Sub- 
<lb/>stitutionsvertrages hatte zwischen Johann Heimich Merzenich
<lb/>und Leonhard Klinckenberg, beide konskriptionspflichtig für daS
<lb/>Jahr i8i4 ein Nummernwechsel statt, wodurch Letzterer an di«
<lb/>Stelle des Ersteren trat, und dabei noch den besonderen Vor- 
<lb/>theil erlangte, daß er am Ende des Depots gesetzt wurde,
<lb/>indem Merzenich bereits einen Bruder bei der Armee hatte.
<lb/>Klinckenberg zahlte dafür die Summe von Sooo Fr., und zwar
<lb/>in der Art, daß 600 Fr. sofort, 3oo Fr. einige Zeit nachher
<lb/>an die Eltern von Merzenich, der Rest von 2100 aber erst nach
<lb/>Verlauf von 4 Jahren vom Tag« des abgeschlossenen Vertrage»
<lb/>an, entrichtet werden sollten.

<lb/>Merzenich wurde gleich an die Stell« des Klinckenberg einbe- 
<lb/>ordert und dem 59. Linienregiment zugetheilt; einige Zeit nach»
</p>
            <pb facs="2084567_00801+1826_0325.tif"
                n="318"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00801+1826_0325--><p/>
            <p>

               <lb/>318
</p>
            <p>

               <lb/>her wurde aber durch eine Levee extraordinaire auch die von
<lb/>Klinckenberg eingetauschte Nummer eingefordert, und dieser
<lb/>zur Devartemental-Reserve-Kompagnie einrollirt, worin er bis
<lb/>zur Ankunft der Hoden Alliirten dienen mußte.

<lb/>Als Merzenich späterhin die 2100 Fr. von Klinckenberg for- 
<lb/>derte^ weigerte dieser die Zahlung, indem der im Substitutions?
<lb/>vertrage vorhergesehene Fall eingetreten wäre und er selbst habe
<lb/>marschiren müssen die desfallsige Bedingung ist w-rtlich
<lb/>folgende:

<lb/>„ll est en outre finalement stipule entre les parties,
<lb/>„que dans le cas que le nummero du dit ir comparant fut
<lb/>„demande dans Jes dits quatre annees a compter de ee
<lb/>„jour et que par consequent le Sr. Klinckenberg deyrait
<lb/>„marcber pour lui ou pour son propre compte, dans ce
<lb/>„cas le premier comparant ne sera plus en droit de de-
<lb/>„mander la dite somme de 2100 fr., et par contre ie Sr.
<lb/>„Klinckenberg ne pourra se faire restituer ce qu’il peut
<lb/>„avoir paye au ir comparant, ou a ses pere et mere.“

<lb/>Auf die von Merzenich auf Bezahlung der 2100 Fr. gegen
<lb/>Klinckenberg gerichtete Klage, entschied das K. L. G. ZU Aachen
<lb/>in dem Sinne: „daß die angeführte Klausel mit der Natur
<lb/>„eines Substitutivnsaktes' oder Nummerntausches unvereinbar
<lb/>„und nur bei einem Stellvertretungsvertrage paffend sey, weil
<lb/>„bei diesem der Fall eintreken könne, daß der Stellvertreter oder
<lb/>„Ramplacant selbst in Folge einer außerordentlichen oder neuen
<lb/>„Aushebung persönlich aufgerufen, und für ihn der Vertretene
<lb/>„in Anspruch genommen würde, welcher sodann entweder in
<lb/>„Person eintreten, oder einen anderen Stellvertreter stellen müsse;
<lb/>„daß aber der in der erwähnten Klausel enthaltene Fall:

<lb/>„wenn die Nummer des Klägers innerhalb 4 Jahren ein-
<lb/>„gefordert würde, und derselbe folglich für sich se l b st
<lb/>„und für sei ne eigene Rechnung dienen müßte"
<lb/>„nicht eintreten könnte und nicht eingetreten sev, indem der
<lb/>„Kläger unter der eingetauschten Nummer wirklich für seine
<lb/>„eigene Rechnung schon gedient habe, sohin mit der vertauschten
<lb/>„Nummer nichts mehr zu schaffen hätte, und es in seiner
<lb/>„Macht nicht gestanden habe, dessen allenfallsige nachherige
<lb/>„Einforderung zu verhindern, welche, wenn sie wirklich statt
<lb/>„gefunden hätte, für einen, in der Person des Klägers sich
<lb/>„keineswegs zugetragenen, sondern nur einzig dem Beklagten
<lb/>„Leonhatd Klinckenberg nachtheiligen Zufall anzusehen sey;"
<lb/>und verurtheilte den Beklagten daher zur Zahlung der einge»
<lb/>klagten Summe.

<lb/>Klinckenberg ergriff gegen dies Erkenntniß die Berufung an
<lb/>den R. A. G. H., wo von Seiten des Oe ff. Ministeriums auf
</p>

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               <lb/>319
</p>
            <p>

               <lb/>Bestätigung des Urtheils aus dem Grunde angetragen wurde,
<lb/>weil, wenn Klinckenberg auch in die Departemental-Reserve-Kom-
<lb/>pagnie gedient habe, dies nicht so betrachtet werden könne als
<lb/>habe er wirklich marschiren müssen, indem diese Kompagnie
<lb/>nach dem Dekret vom 24, Floral Jahres 13 von den übrigen
<lb/>Linienregimentern dadurch wesentlich verschieden, daß sie nicht
<lb/>zum aktiven Kriegsdienst, sondern lediglich zum Dienste der Po-
<lb/>lizey bestimmt gewesen wären;

<lb/>In diesem Sinne erließ auch der R. A, G. H. folgendes
<lb/>U r t h e i l:

<lb/>In Erwägung» daß nach dem Vertrage vom 5. April 1813
<lb/>zwar angenommen werden muß, daß Klinckenberg sich dadurch
<lb/>nur in so weit zu der Zahlung der noch rückständigen Summe
<lb/>von 2100 Fr. verbinden wollte, als er selbst auf die von dem
<lb/>Appellaten eingetauschte Nummer &gt;35 nicht würde gefordert
<lb/>werden, und selbst marschiren müsse.

<lb/>Daß aber nach diesem Zusatz unterstellt werden muß, daß
<lb/>die Kontrahenten hier nur den wirklichen aktiven Kriegsdienst
<lb/>im Auge hatten, keineswegs aber auch diese Stipulationen auf
<lb/>den Fall beziehen wollten, wenn, wie dies zu jener Zeit in
<lb/>der Regel und gesetzlich geschah, zur Ergänzung der Departe-
<lb/>mental-Reserve-Kompagnie die an dem Ende deS Depots pla-
<lb/>zirten Konskribirten herangezvgen wurden.

<lb/>Daß diese Reserve-Kompagnien nach dem Dekret vom 24.
<lb/>Florcal Jahrs &gt;3 eigene» vön dem gewöhnlichenMilitairdienst
<lb/>ganz gesonderte Verrichtungen hatten, und in der Regel nur
<lb/>in dem Hauptort des Departements versammelt wurden.

<lb/>Daß demnach, wenn es auch, wie Klinckenberg zu beweisen
<lb/>erbietet, als erwiesen angenommen wurde, daß derselbe der
<lb/>Reserve-Kompagnie des damaligen Roerdepartements zugetheilt
<lb/>worden sey, — er hierdurch keineswegs als zum gewöhnlichen
<lb/>Aklivdienst und zum Marschiren beordert angesehen werden
<lb/>kann.

<lb/>Dag zwar die Linienregimente zuweilen aus den Departe-
<lb/>mental-Reserve-Kompagnien rekrutirt wurden: — und daß un»
<lb/>streitig, wenn ein solches Ereigniß eingetreten und Klinckenberg
<lb/>dadurch betroffen worden wäre, dieses ihn berechtigt haben
<lb/>würde, nach der letzten Bedingung seines Vertrags die noch
<lb/>rückständigen 2100 Fr. einzubehalten.

<lb/>Daß aber, da dieser Fall nicht eingetreten ist, Klinckenberg
<lb/>diese Summe dem Appellaten aus der von chm angegebenen
<lb/>Ursache nicht vorenthalten kann.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verwirft der A. G. H. ohne Rücksicht auf den Subsidiarankraz
<lb/>der Appellanten die gegen daö Urtheil deS K. L. G. zu Aachen
</p>

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            <p>

               <lb/>— 320 —

<lb/>vom 22. Januar 1825 eingelegte Berufung mit Strafe, und
<lb/>Kosten.

<lb/>H. Civilsenat.. Sitzung vom 3r. Dezember 1826.

<lb/>Advokaten: Schauberg—-Bleissem.

<lb/>(Die Entscheidung des K. L. G. zu Aachen ist ganz im Geiste
<lb/>der Instruction g^nörale sur la conscriptiori von 18 r 4»
<lb/>und des Dekrets vom 8. Fructidor Jahrs 13, Art. 49, wo- 
<lb/>nach diejenigen, welche einen Nummernwcchsel vorgenonimen,
<lb/>so betrachtet werden sollen, als hätten sie gleich von Anfang
<lb/>an die eingetauschte Nummer gezogen, fo daß dadurch z, B.
<lb/>Nro. 3o, Nro. 10 werden konnte, und alsdann Nro. 10,
<lb/>Nro. Zo wurde.

<lb/>(Es ist indessen wohl nicht zu verkennen, daß diese Bestim- 
<lb/>mung den Zweck hatte, das Verhältnis der Konskribirten unter
<lb/>sich ihrer Rangordnung nach zu bestimmen, keineswegs aber
<lb/>dadurch das Privat-Rechtsverhältniß der Partheien oder die
<lb/>Natur upd das Wesen eines Substitutionsvertrages zu nor-
<lb/>miren, vieimehr mußte es in dieser Hinsicht lediglich der Will-
<lb/>kühr der Partheien überlasseg bleiben dabei ihr Privat-Jnteresse
<lb/>wahrzunehmen.)
</p>

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