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         <titleStmt>
            <title type="main">Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen, Bd. 6, Abth. 1 (1825) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen</title>
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               <resp>Structural data derived from older SGML data and fulltext data derived from Abby OCR output by</resp>
               <name>Andreas Wagner</name>
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            <p>1st post-conversion edition</p>
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         <publicationStmt>
            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/">
                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
                            applies to this document.</licence>
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            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
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               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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            <respStmt>
               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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                  <title type="main" level="j">Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen, Bd. 6, Abth. 1(1825)</title>
                  <title level="m">
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               <publicationStmt>
                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1825</date>
               </publicationStmt>
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                  <title level="j">Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen</title>
                  <biblScope>Bd. 6, Abth. 1</biblScope>
                  <idno type="MPIeR-BibId">339237</idno>
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                  <idno type="issn">1866-0371</idno>
               </seriesStmt>
            </biblFull>
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         <projectDesc>
            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
                    then merged page-wise. The association of text and structural data to pages is
                    reliable, the association of texts to structural elements (div) not so much. In
                    other words, when a print page contained several sections, the combined TEI file
                    has the sections near the top of the page and the OCR'ed text near the bottom,
                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
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            <head>Inhalt der ersten Abtheilung</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00601+1825_0003--><p/>
            <p>

               <lb/>Inhalt

<lb/>der ersten Abtheilung.
</p>
            <p>

               <lb/>Nro. _ Seite.

<lb/>243. BerufungS-UMnde. — Nichtigkeit . . . ^ .

<lb/>244. Berufungs-Arkunde. — Nichtigkeit. . . . . . . .

<lb/>245^ Schriftliche Instruktion. — Versäumniß der Gegendeduktion

<lb/>246. Berufung. — Anerkennung

<lb/>247. Statutarrecht. ---Ab- und Anerbung. ......

<lb/>248. Fallissement. — Urtheil. — Insinuation ......

<lb/>249. Kompetenz. — Handelssache. .........

<lb/>250. Opposition. — Bittschrift .... ♦ ♦ ♦ . . .

<lb/>251. Alimente. — Fallit . . . . . . ... . . .

<lb/>252. Peremtion. — Ladung .............

<lb/>253. Berufung. Zustellung. — Beweis. ......

<lb/>254. Provision. Wechsel ... . . .

<lb/>255. Rechnungsablage .............

<lb/>256. Ausländer. — Kaution für Prozeßkosten. .... .

<lb/>257. Persönliche Dienste, . . .. .. . ^ . ♦ . . . .

<lb/>258. Appell-Akt. — Zustellung. — Nichtigkeit .....

<lb/>259. Berufung. — Anerkennung ...... f . ♦ ♦

<lb/>260. Wechsel. — Billet auf Ordre. — Promesse. — Kompetenz
<lb/>der Handelsgerichte ............

<lb/>261. Hypotheke des röm. Rechtes. — Stadtkölnisches Statut .

<lb/>262. Rückschein (eovireletirv). — Dritter. — Uebertrag . .

<lb/>263. Anwalt. — Verzicht auf Berufung .......

<lb/>264. Trennung von Tisch und Bett .........

<lb/>265. Sachverständige. . . ...... . . ....

<lb/>266. Zeugenvernehmung. — Verlängerungsgesuch .....

<lb/>267. Zeugenvernehmung. — Vorladungsfrist. — Nichtigkeit .

<lb/>268. Grundrente. — Transscription. — Theiltraube . . .

<lb/>269. Verjährung. — Kommissionär. — Verlorne Waare.-^Beweis

<lb/>270. Arrestanlegung. — Kompetenz ... . ... . .

<lb/>271. Wechsel. — Angabe des ÄZerths ... ... . .

<lb/>272. Session einer in Rechtsstreit befangenen Forderung. —

<lb/>Simulation .... . . . ' . . . ... . . .

<lb/>273. Berufung. — Jnterlokutorisches Urtheil . . . . . .

<lb/>273)^. Berufungsakt — Datum ..........

<lb/>274. Handelsmann. — Handelsgeschäft . ... 1 . *

<lb/>274. Verjährung.^ -- Guter Glaube. .......

<lb/>275. Oeffentliche Klage. — Rechtskraft. — Civrlrrchter. . .

<lb/>276. Gemeindeschulden. — Grundrente ........

<lb/>277. Verjährung von Perzepten . ... .

<lb/>278. Klage-Abänderung...

<lb/>279. Domänenverkauf. -— Konventionelle Strafe .....

<lb/>280. Zeugenverhör. — Vorladung.. ; .
</p>
            <p>

               <lb/>t J CO QP Ca&gt; (o W qÖ* ^ 4» w cw w ^
</p>
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0004--><p/>
            <p>

</p>
            <p>

               <lb/>IV
</p>
            <p>

               <lb/>- K onfumazial -Urtheil.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite.
<lb/>. Löschung
</p>
            <p>

               <lb/>Nro.

<lb/>281. Hypotheken-Bewahrer.
<lb/>einer Hypothek....... * ,&lt;

<lb/>282. Zeugenverhör. — Verlängerung der Frist

<lb/>2831 Gerichtsstand. — Fremder . . . . '

<lb/>284. Berufung. — Vorbehalt : . . . .♦

<lb/>285. Berufung. — )tnwalts-Bestellung . .

<lb/>286. Wechselform. — Acceptatiori. ..

<lb/>287. Straßenbau-Unternehmung. Inkompetenz ^Handelsgerichte

<lb/>288. Hausgenossen. — Aeugniß in Handelssachen . . . -

<lb/>289. Ungültiger Akt. — Wirkung auf das Geschäft ♦ . t •

<lb/>290. Landmaß. — Karte.  . . ♦ ♦

<lb/>291. Berufung.'— Jnterlokutorisches Urtheil • ••••'♦

<lb/>292. Ausländer. — Erbpflichtigkeit

<lb/>293. Beschlagnahme. — Eigene Schuld . ..

<lb/>294. Mrkauf von.Gemeindegütern. — Nichtigkeit ....

<lb/>295. Wegen Substication nichtig erklärtes Testament. — Be- 
<lb/>stand der besondern Vermächtnisse . . . . . - «

<lb/>296. Judengemeinde — Begräbnißplatz. — Verjährung. —

<lb/>Unbestimmte Zeit. . . . . . . . ... . ' '

<lb/>297. Gereiden-Uebertragr — Simulation. . . ; . . . «

<lb/>298. Handelsgerichte. — Kompetenz. ... . . . . *

<lb/>299. Supletorischer Eid . ..... ......

<lb/>300. Zeugenbeweis

<lb/>201. Berufung. — Acquieseement . . . . . . ^

<lb/>302. Ausländer. — Zugeschobener Eid . . » '

<lb/>203. Berufung. Zahlung ohne Vorbehalt . . *

<lb/>204. Vollmacht vor einem Notar, ausgestellt ohne Name des
<lb/>Bevollmächtigten

<lb/>305. Beschlagnahme. — Insinuation an einem gesetzlichen Feiertage

<lb/>306. Anwalt. — Berufung ...♦♦*•■♦♦♦* ♦ * *

<lb/>307. Jneidentberufung

<lb/>308. Wechsel — Werth in Rechnung ♦

<lb/>309. Einrede nicht gehörig erfüllten Vertrags. — Beweislast.

<lb/>810. Zeugenfähigkeit. — Certisikat ^

<lb/>311. Berufungsfumme. --- Erpertift ... . . . . ♦ ♦ * *

<lb/>312. Disziplin.- Suspension — Vollstreckbarkeit. — Advokat. —
<lb/>Disziplinarstrafe. — Provisorische Vollstreckbarkeit .

<lb/>313. Vertagung. — Akquiescement. -- Billet. — Handelsgerrcht.
<lb/>Kompetenz

<lb/>314. Ermächtitzung. — Rechtfertigung der Klage . . . ...

<lb/>315. Freisprechung. — Non bis in idem. — Disziplinarstrafe 105

<lb/>316. Zeugenverhör. — Ladung. — Nichtigkeit. — Verzichtleistung 1«7
<lb/>317» Retentionsrecht. — Dienstgebäude

<lb/>318. Präparatorisches Urtheil. — Berufung . . ♦ 11U

<lb/>319. Appellable Summe. — Revindikatioüsklage. —. Opposttr-

<lb/>yNs-Akt. — Nichtigkeit . . . . . . ♦ ♦ . ♦ •
</p>
            <p>

               <lb/>42

<lb/>43
<lb/>47
<lb/>49
<lb/>51
<lb/>51

<lb/>53

<lb/>54
<lb/>54

<lb/>54

<lb/>55
<lb/>55
<lb/>59

<lb/>59

<lb/>60

<lb/>63

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<lb/>69

<lb/>75

<lb/>77

<lb/>78
<lb/>78

<lb/>78

<lb/>79
<lb/>82
<lb/>83
<lb/>83
<lb/>83
<lb/>85
<lb/>87
<lb/>90

<lb/>92
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0005--><p/>
            <p>

               <lb/>V
</p>
            <p>

               <lb/>Nro.

<lb/>320.

<lb/>321.

<lb/>322.

<lb/>323.

<lb/>324.

<lb/>325.

<lb/>326.

<lb/>327.

<lb/>328.

<lb/>329.

<lb/>330.

<lb/>331.

<lb/>332.

<lb/>333.

<lb/>334.

<lb/>335.

<lb/>336.

<lb/>337.

<lb/>338.

<lb/>339.

<lb/>340.

<lb/>341.

<lb/>342.

<lb/>343.

<lb/>344.

<lb/>345.

<lb/>346.

<lb/>347.

<lb/>348.

<lb/>349.

<lb/>350.

<lb/>351.

<lb/>352.

<lb/>353.

<lb/>354.

<lb/>355.

<lb/>356.

<lb/>357.

<lb/>358.

<lb/>359.

<lb/>360.

<lb/>361.
</p>
            <p>

               <lb/>Serte.
</p>
            <p>

               <lb/>Uneigen'ttich devolvirte Güter. — Dotation der »„eigentlichen
<lb/>Devoluten . .&gt; . . . ♦ * • • ♦, / e* *

<lb/>Vorbescheid. Beweisantretung. Gererde-Verrauf. —
<lb/>Identität . . ........

<lb/>Berufung. Wohnort...

<lb/>Kontumazial-Urtheile. — Rechtskraft. .

<lb/>Substitution. — Erbeinsetzung der Armen
<lb/>Opposition. — Rechtskraft .....

<lb/>Mobilar-Uebertrag. — Beschlagnahme. ~ Berufüngs-
<lb/>Summe. — Simulation.......

<lb/>Dienstvergehen der Verwaltungsbeamten . .
<lb/>Jncidentberufung .........

<lb/>Entscheidungseid. — Domainen-Sachen . ♦

<lb/>Berufung. — Entscheidungs-Gründe . . .

<lb/>Vergleichs-Akt. — Gültigkeit .....

<lb/>Zeugenverhör. — Frist der Vorladung . .
<lb/>Appellations-Urkunde. — Zustellung ♦ ♦

<lb/>Resolutorische Klage. — Verzug . ^ ♦

<lb/>Entschädigung. — Verlust eines Auges . .

<lb/>Ladung. — streitige Sache. . . . . .

<lb/>Privilegien. — Steuern. — Inskription. .

<lb/>Opposition. — Berufung
<lb/>Berufung. — Appellable Summe . . . .
<lb/>Appellations-Instanz. «— Kautions-Leistung .

<lb/>Berufung. — Unzuläßigkeit......

<lb/>Peremtion. — Requete .......

<lb/>Pachtgut. — Zufall. — Entschädigung ♦ •

<lb/>Rente. — Feudalität. — Besitz. . ♦ • t v

<lb/>Bürgschaft. — Kompetenz. — Handelsgericht
<lb/>Appellabler Gegenstand. — Letzte Instanz .

<lb/>Oppositiyns-Requete. — Gründe. — Kläger
<lb/>Billet — Handelsgericht. — Kompetenz. .

<lb/>Verbürgung. — Solidarische Verbindlichkeit
</p>
            <p>

               <lb/>Gemeindegut —Veräußerung. Pachtzins. — Absatzpreis 143
<lb/>Judenordnung. — Obligation. — Nichtig k
<lb/>pellable Summe ...... ,v . . . ... 148

<lb/>Gewählter Wohnsitz. Allsländer. . * . ♦ ... 150

<lb/>Beschlagnahme. — Oeffentliche Beamte . . ... . 152

<lb/>Rente. — Persönliche Klage. ......... 153

<lb/>Ehescheidung. — Zuchthausstrafe ....... .157

<lb/>Mietvertrag. — Brandschaden. ........ 159

<lb/>Herrath im Auslande. — Bigamie ....... 161

<lb/>Ehefrau. — Autorisation des Ehemannes . . . . .166

<lb/>Aussteuer. — Verzinsung . .... . . . . . 166

<lb/>Beschlagnahme von Kaufschillingen. — Zinsen . . . .167

<lb/>Domainen-Berkauf. — Reukauf ........ 168
</p>
            <p>

               <lb/>112

<lb/>116

<lb/>118

<lb/>119

<lb/>120

<lb/>123 ^

<lb/>124
<lb/>128
<lb/>128
<lb/>128
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<lb/>129

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<lb/>130

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<lb/>137

<lb/>137

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<lb/>138

<lb/>138

<lb/>139

<lb/>140

<lb/>140

<lb/>141
</p>
            <p>

               <lb/>4
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0006--><p/>
            <p>

               <lb/>VI
</p>
            <p>

               <lb/>Nro.

<lb/>362.

<lb/>363.

<lb/>364.

<lb/>365.

<lb/>366.

<lb/>367.

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<lb/>371.

<lb/>372.

<lb/>373.

<lb/>374.

<lb/>375.

<lb/>376.

<lb/>377.
<lb/>$78,

<lb/>379.

<lb/>3Y0.

<lb/>381.

<lb/>382.

<lb/>383.

<lb/>384.

<lb/>385.

<lb/>386.

<lb/>387.

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<lb/>389.

<lb/>390.
<lb/>391..

<lb/>392.

<lb/>393.

<lb/>394.

<lb/>395.

<lb/>396.

<lb/>397.
</p>
            <p>

               <lb/>Serte.

<lb/>Theater-Abonnement. Zeitdauer . . . . . . • .169

<lb/>Peremptionsklage. — Kontumazial-Urthett.170

<lb/>Provision. — Kommissionär. ........ .172

<lb/>Regierungs-Sachen. — Art des gerichtlichen Verfahrens . 177
<lb/>Privilegium. — Inscription von Amtswegen. — Erneuerung. 178
<lb/>Berufungssumme — Abschätzung des Klagegegenstandes.—
<lb/>Versäumte Beweisftist. — Berufung ... . . . ♦ 181
<lb/>Verweigertes Zeugniß. — Betheiligter an der Sache . . 183
<lb/>Zahlungsanweisungen. — Hemmung der Exekution. . . 185
<lb/>Fremder. — Provisorische Verhaftung. — Siebenzigjäh-

<lb/>riges Alt?r ..  185

<lb/>Fremde. — Im Auslande erlassene Urtheile.189

<lb/>Wechsel. — Valuta.   196

<lb/>Schiedsrichter. — Handelssachen ..202

<lb/>Kompetenz des.Handelsgerichts.—Straßenbau-Unternehmung 206

<lb/>Kirchenverwaltung. — Vorladungen ..208

<lb/>Berufungs-Instanz. — Zeugenbeweis.208

<lb/>Berufung. — Abstaüd 209

<lb/>Verträge über wechselseitige Verpflichtung. — Doppelte
<lb/>Ausfertigung 209

<lb/>Entscheidungs-Eid. — Delegirter Gerichtsstand. ♦ ♦ . 210

<lb/>ALimentationsklage. — Altpreußische Provinzen.... 210
<lb/>Beweisfrist. -r- Präklusion • • • • • • • ♦ • • 212

<lb/>Räumungsbefehl. — Possessorische Klage 212

<lb/>Pfandvertrag. — Antichresis . . . . • . • ♦ : 214

<lb/>Erbschafts-Inventar. — Manifestations-Eid... . . .216

<lb/>Olographisches Testament. — Einsetzung in die Erbschaft 217

<lb/>Abstand. — Kontumazial-Kosten ..219

<lb/>Schadenersatz. — Verminderter Güterwerth.~21

<lb/>Hypothekar-Einschreibung. — Nichtigkeit. Hypothekar-

<lb/>Anzeige. (Boidereau.).  223

<lb/>Fließendes Wasser. — Ausschließliche Benutzung desselben . 2~4
<lb/>Wintersaat. — Landesgebrauch. . * • . * • • • ♦ ~~7

<lb/>Anfang eines schriftlichen Beweises . . ..”\

<lb/>Verjährung. — Fiskus — Römisches Recht. . . . . £53

<lb/>Kompetenz. — Wasserlauf ........... * r?

<lb/>Wechsel. — Jnhaltssumme. — Werth. . . &lt;• ♦ • &gt;

<lb/>Vormundschaft.—Klage auf Rechnungsablage. —Bewährung 239
<lb/>Berufungs-Urkunde. Nichtigkeit.Kauf.-Zehnte.—Gewähr 240
<lb/>Pflanzungsrecht. — Aufhebung........... ~‘17.
</p>

         </div>
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="243.">
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               <title level="a" type="main">Berufungs-Urkunde. - Nichtigkeit</title>
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            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00601+1825_0007--><p/>
            <p>

               <lb/>Archiv

<lb/>für

<lb/>das Civil- und Cnminal-RechL

<lb/>* der

<lb/>Königlich Preußischen Rhein-Provinzen,

<lb/>Erste Abtheilung.
</p>
            <p>

               <lb/>243.

<lb/>BrrufungS»Urkunde. —- Nichtigkeit.

<lb/>Kst bis Berufungs-Urkunde nichtig, wenn
<lb/>zwar eine doppelte Abschrift derselben in
<lb/>. der gemeinsamen Wohnung der, beiden Äp-
<lb/>pellaten zurnckgelassen wurde, jedoch in
<lb/>der Urkunde keine Mel'dung geschehen ist,
<lb/>für welchen der Appellaten eine jede der
<lb/>Abschriften gelten solle? Art. 61 und 68 der
<lb/>B. P. O.

<lb/>Hütter — Büchel (Gebrüder.)

<lb/>Die Gebrüder Büchel hatten bei dem Landgerichte za
<lb/>Trier gegen Peter Hütter ein Urtheil erwonnen, wogegen
<lb/>Letzterer am 26. Dezember 1822 das Rechtsmittel der Be- 
<lb/>rufung ergriff. Die Appellaten behaupteten die Nichtigkeit
<lb/>der Appellations-Urkunde. Die Gründe, wodurch sie diese
<lb/>Nichtigkeit zu rechtfertigen suchten, so wie ihre Würdigung,
<lb/>ergibt zur Genüge folgendes Urtheil r

<lb/>„In Erwägung, daß die Appellaten die Einrede der
<lb/>nichtigen Berufung darin gründen, daß zwar in ihrer ge- 
<lb/>meinsamen Wohnung für Jeden von ihnen eine Abschrift der
<lb/>Ladung auf Berufung der Ehefrau des Georg Otto Büchel
<lb/>Archiv Sr Band, ite Abch.
</p>
            <p>

               <lb/>t
</p>
         </div>
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="244.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Berufungs-Urkunde. - Nichtigkeit</title>
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            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00601+1825_0008--><p/>
            <p>

               <lb/>2
</p>
            <p>

               <lb/>im) Schwägerin« des J'oh. Pet. Büchel zurückgelasftn,
<lb/>Hierin aber nicht bestimmt worden, welchen der beiden Ap-
<lb/>pellaten eine jede der Abschriften insbesondere gewidmet ftp;
<lb/>daß eS aber hinreicht, für jeden Geladenen durch Meldung
<lb/>-er Person, mit welcher gesprochen wurde, eine Abschrift
<lb/>Zurückzulassen, und nirgend für den Fall, wenn die Gela- 
<lb/>denen in demselben Hause zusammen wohne», die Nothwen-
<lb/>-igkeit vorgeschriebe» ist, davon Meldung zu thun, für
<lb/>welchen der Geladenen eine jede der Abschriften insbesondere
<lb/>bestimmt sey ; daß demnach die Berufungs-Urkunde v. 26.
<lb/>Dez. 1822 den Forderungen einer gültigen Ladung Genüge
<lb/>leistet und aller Grund mangelt, die Berufung nichtig zu
<lb/>erklären;

<lb/>„Aus diesen Gründen erkennt der N. A. G. H. für
<lb/>Recht, daß die Einrede der nichtigen Berufung für unger
<lb/>gründet zu erklären."

<lb/>1l. Civilsenat. Sitzung v. 14. März 1823.

<lb/>Advokaten: Hasenclever — Haas.

<lb/>244.

<lb/>Berufungs-Urkunde. — Nichtigkeit.

<lb/>Der Umstand, daß der Gerichtsvollzieher ru
<lb/>dem insinnirten Appellakte den Namen der- 
<lb/>jenigen Person, welcher die Abschrift zuger
<lb/>stellt worden, zwar deutlich und leserlich,
<lb/>jedoch mit Bleistift geschrieben hat, be- 
<lb/>gründet kei - Nichtigkeit desselben. Art. 61
<lb/>und 456 B. P. O.

<lb/>Thomas — Schoene und Schäfer.

<lb/>H. Civilsenat. Sitzung vom 26. Juni 182?.

<lb/>Advokaten: Schöler — Schauberg. - Rittmann
<lb/>- Müller.
</p>
         </div>
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              n="245.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Schriftliche Instruktion. - Versäumniß der Gegendeduktion</title>
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         </div>
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="246.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Berufung. - Anerkennung</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00601+1825_0009--><p/>
            <p>

               <lb/>3
</p>
            <p>

               <lb/>245.

<lb/>Schriftliche Instruktion. — Verfäumniß der
<lb/>Gegendeduktion.

<lb/>Der Art. 99 der B. P. O., welcher verfügt, daß im
<lb/>schriftlichen Verfahren auf die Produktion des Klägers er- 
<lb/>kannt werden solle, weun der Beklagte innerhalb der ihm
<lb/>verstatteten Frist nicht produzire, schließt die im Art. 150
<lb/>aufgestellte Regel für das Koutumazial-Verfahren keineswegs
<lb/>aus. — Dem Kläger wird daher wegen unterbliebener Ge-
<lb/>genprvduktion von Seiten des Beklagten sein Antrag nicht
<lb/>ohne weiters zugesprochen, sondern nur in so weit er recht- 
<lb/>mäßig und gehörig bescheinigt befunden wird; woraus weiter
<lb/>folgt, daß es dem Richter unbenommen ist, bevor er definitiv
<lb/>entscheidet, sei» Erkenntniß durch präparatorische Verfügung
<lb/>annoch besser vorzubereite». Art. 99 und 150 der B. P. O.

<lb/>Em Unheil, wodurch (gemäß dem Art. 534) das Liqui-
<lb/>dations t Verfahren unter den Parteien verordnet und dem
<lb/>Beklagten anfgegeben worden, sich auf die vom Kläger im
<lb/>Liquidations-Termine aufzulegende und eidlich zu bestärkende
<lb/>Einnahme - und Ausgabe-Berechnung zu erklären, ist nur
<lb/>für präparatorisch anzusehen. Art. 534 und 452 der B. P. O.

<lb/>Schöne. — Busch und Cons.

<lb/>11. Civilsenat. Sitzung vom 3. Juli 1823.

<lb/>Rittmann. — Schüler. — Schauberg.

<lb/>246.

<lb/>Berufung. — Anerkennung.

<lb/>Die an den Anwalt ohne Vorbehalt der Berufung ge- 
<lb/>schehene Zustellung des Unheils stellt kein Acquiescement dar,
<lb/>und begründet daher nicht die Einrede der Unannehmbarkeit
<lb/>der Berufung, weil nach dem Art. 443 der V. P. O. die
</p>
         </div>
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              n="247.">
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               <title level="a" type="main">Statutarrecht. - Ab- und Anerbung</title>
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         </div>
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              n="248.">
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               <title level="a" type="main">Fallissement. - Urtheil. - Insinuation</title>
            </head>
      
      
      
         </div>
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="249.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Kompetenz. - Handelssache</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00601+1825_0010--><p/>
            <p>

               <lb/>- 4 —

<lb/>Insinuation 4it die Partei den Anfang der Berufungsfrist
<lb/>bestimmt.

<lb/>Weidenfeld — Uhles.

<lb/>H. Civilsenat. Sitzung vom 12. Juli 1823.

<lb/>DewieS — Müller.

<lb/>247.

<lb/>Statutarrecht. — Ab- und Anerbung.

<lb/>Rach der Jülich - und Bsrgifchen Rechtsordnung bestehen
<lb/>Verträge über Veräußerungen liegender Güter unabhängig
<lb/>von der Ab - und Anerbung als verbindend. — Das Edikt
<lb/>vom 11. August 1748 bezieht sich bloß auf öffentliche Lasten,
<lb/>und findet auf die Rechtsbeständigkeit der unter Privaten ab- 
<lb/>geschloffenen Verträge keine Anwendung.

<lb/>Geilenberg. — Geilenberg.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom 12. Juli 1823.

<lb/>- Advokaten: Holthoff — Schöler.

<lb/>248.

<lb/>Fallissement. -— Urtherl. — Insinuation.

<lb/>Die Anheftung des UrtheilS, wodurch der
<lb/>Ausbruch eines Falliments erklärt wird,
<lb/>vertritt die Stelle der Insinuation dessel- 
<lb/>ben. Art. 457 des H. G. B.

<lb/>Lynen — Pappel und Schleicher.

<lb/>L. Civilsenat. Sitzung vom 18. Juli 1823.

<lb/>Advokaten: Klein — Müller.

<lb/>249.

<lb/>Kompetenz. —Handelssache.

<lb/>Die Inkompetenz der ordentlichen Civil-Gerichte in kom- 
<lb/>merzielle» Sachen ist nicht der Art, daß sie dieselbe von
<lb/>AmtSwegen an die Handelsgerichte verweisen müssen, wenn
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00601+1825_0011.tif"
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="250..">
            <head>
               <title level="a" type="main">Opposition. - Bittschrift</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00601+1825_0011--><p/>
            <p>

               <lb/>die Parteien nicht darauf antragen, sondern sich vielmehr in
<lb/>die Hauptsache einlaffen.

<lb/>Wo beide Parteien- statt sich an den, in dem Interesse
<lb/>des Handels bestellten Exceptioi-al-Richter zu wenden, ihre
<lb/>Rechts streitigkeit freiwillig dem gewöhnlichen und ordentlichen
<lb/>Richter unterworfen haben, sind sie nicht mehr berechtiget,
<lb/>die Entscheidung des letzter» wegen Inkompetenz anzuftchten.
<lb/>Also geurtheilt

<lb/>Vom l Civilsenat am 24. Febr. 1823 in Sachen
<lb/>. , Lumen — Schwarz.

<lb/>Advokaten: Meyer — LauH.
<lb/>und

<lb/>Vom II. Civilsenat den 10. April 1823 in Sachen
<lb/>Ström er — Boy er.

<lb/>Advokaten: Kramer — Müller.

<lb/>260.

<lb/>Opposition. — Bittschrift,

<lb/>Kann für eiye Partei, welche keinen Anwalt
<lb/>bestellt hatte, die Opposition gegen ein
<lb/>wfder sie erlassenes Kontuma zial-Urtheil
<lb/>ohne weiteres, vermittelst, Bittschrift von
<lb/>Anwalt zu Anwalt, angebracht werden und
<lb/>die Anwalts.Bestellung in derselben gültig
<lb/>geschehen, obgleich dieses Rechtsmittel vor«
<lb/>läufig von der Partei selbst weder durch
<lb/>eine außergerichtliche Schrift,nach mündlich,
<lb/>durch eine Erklärung a» den Gerichtsvoll«

<lb/>, zi'eher eingewandt worden? Art. 160 und 162
<lb/>der B. P. O.^

<lb/>Josten — Gemeinde Pallien.

<lb/>U r t h e i l.

<lb/>,,I» Erwägung, daß wenn der Art. J62 der B. P. O.,
</p>
            <pb facs="2084567_00601+1825_0012.tif"
                n="6"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0012--><p/>
            <p>

               <lb/>6
</p>
            <p>

               <lb/>im Gegensatz mit dem Art. 160, derjenigen Partei, welche
<lb/>keinen Anwalt hatte, und gegen welche ein Kontuma.ial-

<lb/>Urtheil erlassen worden, gestattet, durch außergerichtlichen
<lb/>Akt eine Opposition dagegen einzulegen, unter der Verbind- 
<lb/>lichkeit, sie binnen acht Tagen durch eine förmlrche Requete
<lb/>von Anwalt zu Anwalt zu erneuern, diese in dem Interesse
<lb/>einer solchen Partei erlassene Verfügung, deren Zweck offen- 
<lb/>bar ist, ihr alle Mittel zur Wahrung ihrer Rechte bei vor«
<lb/>' genommener Exekution zu verschaffen, dieselbe nicht hindert —
<lb/>auch ohne Gebrauch von diesem Mittel der außergerichtlichen
<lb/>Opposition zu machen — ohne weiteres durch eine Regnete
<lb/>von Anwalt zu Anwalt Opposition gegen ein wider sie er- 
<lb/>lassenes Kontumazial-Urtheil einzulegen, und damit die Be- 
<lb/>stellung des Anwaltes z» verbinden;

<lb/>„Daß dieses im vorliegenden Falle durch die von dem
<lb/>Anwalt Hasenclever seinem &gt;Kvllegen Meper am 3. Juli d.
<lb/>I. sigmfizirte Requete geschehen ist, 'fctc alle gesetzliche Er- 
<lb/>fordernisse enthält;

<lb/>„Daß das Kontumazial-Urlheil vom 11. Januar d. I.
<lb/>als vollzogen noch nicht angesehen werden kann, indem ein
<lb/>solcher Exekutions-Akt, wie ihn der Art. 159 der- B. Pr.
<lb/>Ord. unterstellt, nicht vorliegt;

<lb/>„AuS diesen Gründen

<lb/>erklärt der Rhei«. Appellations-Gerichtshof, mit Verwerfung
<lb/>der Einrede der Unannehmbarkeit, die gegen sein Kontumazial-
<lb/>Urtheil vom 11. Januar d. I. durch Requete vom 3. Juli
<lb/>eingelegte Opposition der Form nach gültig ;

<lb/>„Verordnet, daß die Parteien in der Hauptsache vortra- 
<lb/>gen sollen, wozu die dritte Audienz nach den Ferien bestimmt
<lb/>wird, und vernrtheilt den Appellanten Josten in die Kosten
<lb/>dieses Jnzidentpunktes.

<lb/>1 II. Civilsenat. Sitzung vom 16. August 1823.

<lb/>Advokaten: Meyer — Hasenelev er.
</p>

         </div>
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               <title level="a" type="main">Alimente. - Fallit</title>
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         </div>
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="252.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Peremtion. - Ladung</title>
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         </div>
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="253.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Berufung. - Zustellung. - Beweis</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00601+1825_0013--><p/>
            <p>

               <lb/>1 —
</p>
            <p>

               <lb/>Am nämlichen Tage wurde eben so in der Sache Wem
<lb/>deling — Cramer und Portenseiger entschieden.

<lb/>Advokaten: Meper - Holthoff — Lautz.
<lb/>i5i.

<lb/>Alimente. — Fallit.

<lb/>Ein Fallit ist berechtigt, solche Gegenstände,
<lb/>von welchen er behauptet, daß sie ihm als
<lb/>Alimente zugekommen, persönlich in Am
<lb/>spruch zu nehmen.

<lb/>Wülfing — Hardt,

<lb/>ii. Civilsenat. Sitzung vom 30. August 1823.

<lb/>Advokaten: Holthoff — Schöler.

<lb/>25a.

<lb/>Peremption. — Ladung.

<lb/>Die Ladung aufPeremptionder Instanz kann
<lb/>nur in so fern von Wirkung seyn, als sie
<lb/>gegen alle zu dem Prozesse gehörige Im
<lb/>dividuen gerichtet worden ist.

<lb/>Regierung zu Koblenz — Laux.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom 16. August 1823. *)
<lb/>Meyer — Holthoff.

<lb/>'« ' ' ■ s5S. • .

<lb/>Berufung. — Zustellung. — Beweis.

<lb/>Unzuläßig ist die Berufung von einem Urtheile, welches
<lb/>die Partei selbst ihrem Gegner ohne Vorbehalt und ohne
<lb/>Protestation hat zustellen lasten. Art. 443 der B. P. O.

<lb/>Bei der Frage: „ob die Zustellung wirklich im Auf- 
<lb/>träge der Partei geschehen," kann nur die Insinuation^

<lb/>Vergleiche II. Bd. S, i3g.
</p>
         </div>
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              n="254.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Provision. - Wechsel</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00601+1825_0014--><p/>
            <p>

               <lb/>Urkunde deS Gerichtsvollziehers, so lange die selbe unanger
<lb/>gesuchten bleibt, berücksichtiget werden.

<lb/>Kortenhaus — Jun gbluth.

<lb/>„In Erwägung, daß eS aus dem Akte deS Gerichts-
<lb/>völWehers H. Bloos v. 4. September 1822 konstitt, daß
<lb/>das Urtheil des Landgerichtes zu Düsieldorf v. .8. Juli
<lb/>1822 dem Appellaten auf Anstehen deS Appellante ohne
<lb/>Vorbehalt und ohne Protestatio» signifizirt worden; daß
<lb/>dieser welcher alle Wirkungen gegen den Appellate»
<lb/>Hervorzubringen geeignet war, auch gegen den Appellante«
<lb/>gelten muß; und die Behauptung des Letztem, als sev der- 
<lb/>selbe ohne sein Porwiffen zugestellt worden, eines Tkeils
<lb/>nicht erwiesen, und andern Tlmls nicht z» berücksichtige»
<lb/>ist, so lange der Akt vom 4. September dazwischen lie.:;

<lb/>„Aus diesen Gründen erklärt der Appellarions-Gerichts-
<lb/>Hof die eingelegte Berufung unannehmbar, und verurtheilt
<lb/>den Appellanten in die Kosten."

<lb/>H. Civilsenat. Sitzung vom 7. November 1823,
<lb/>Advokaten: Aldenhoven — Müller.

<lb/>' . . . 284.

<lb/>Provision. — Wechsel,

<lb/>Der Inhaber eines nicht in gehöriger Frist protestirten
<lb/>Wechsels ist nur alsdann seines Rechts gegen den Aussteller
<lb/>verlustig, wenn der Letztere beweiset, daß der Bezogene
<lb/>zur Zeit des Verfalltags Deckung (Provision) in Händen
<lb/>Hatte. Art. 170 des H. G. B,

<lb/>Aber laufende Wechsel, welche der Trassant dem Trassa- 
<lb/>ten zur Deckung eingesandt hat, können die Stelle der Pro- 
<lb/>vision nicht vertreten, indem es oft unsicher ist, ob sie ein-
<lb/>gehen werden oder nicht.

<lb/>Maas **• Reverchon.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom 10. November 1823,
<lb/>Advokaten: Holthoff— Lautz.
</p>
         </div>
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              n="255.">
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               <title level="a" type="main">Rechnungsablage</title>
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="256.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ausländer. - Kaution für Prozeßkosten</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00601+1825_0015--><p/>
            <p>

               <lb/>s
</p>
            <p>

               <lb/>255.

<lb/>Rechnungsablage.

<lb/>Auf Wiederholung einer Rechnungs-Ablage kann nicht
<lb/>geklagt werden; nur wird den Betheiligten Vorbehalten,
<lb/>wenn Irrthümer, Auslassungen, falsche oder doppelte Ein- 
<lb/>tragung Statt gefunden haben, ihre Klage vor dem näm- 
<lb/>lichen Richter vorzubringe». Art. 541 der B. P. O.

<lb/>ES ist alsdenn aber nicht hinreichend, daß der Kläger
<lb/>de» Beweis liefere, daß der Posten hätte verrechnet werden
<lb/>müssen, sondern der Kläger, kessen Klagegrund die Aus- 
<lb/>lassung ist, muß zur Genüge beweisen, daß solche Posten
<lb/>bei der bisherigen Rechnungs-Ablage vergessen worden seyen.

<lb/>Lohausen — Reusch.

<lb/>. l. Civilsenat. Sitzung vom 10. November 182?.

<lb/>Advokaten: Schüler — T h o u r.

<lb/>r56.

<lb/>Ausländer. — Kaution für Prozeßfosten.

<lb/>Der Ausländer, welcher nach Art. 16 des B, G. B.nnd
<lb/>Art. 166 der B. P. O. für Kosten und Schaden, die auS
<lb/>dem Prozesse entstehen, in erster Instanz Sicherheit geleistet
<lb/>hat, verliert zwar in der Berufungs-Instanz, wenn er
<lb/>schon Appellat ist, seine Eigenschaft als Kläger nicht; auch
<lb/>kann man nicht allemal vorautzsetze», es sey von dem Rich- 
<lb/>ter der ersten Instanz die Höhe der Kaution auf die Koste«
<lb/>beider Instanzen berechnet, da eS nicht vorauSzusehen ist,
<lb/>ob überhaupt eine Berufung erhoben werden wird; aber
<lb/>wenn nicht erwiesen wird, daß die geleistete Kaution auf
<lb/>die Kosten der ersten Instanz beschränkt oder wirklich er- 
<lb/>schöpft ftp, noch sonst Thatsache» nachgewiesen sind, welche
<lb/>dea Antrag des Appellanten, jene Kaution zu erhöhen, oder
<lb/>vielmehr, ungeachtet solches nicht ausdrücklich iw der B.
<lb/>P. O. vorgeschriebe» ist, eine neue zu bestellen, rechtfertigen.
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00601+1825_0016.tif"
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              n="257.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Persönliche Dienste</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00601+1825_0016--><p/>
            <p>

               <lb/>10
</p>
            <p>

               <lb/>so ist ver Antrag, den Ausländer zu einer weitern Kautiovs-
<lb/>leistung anzuhalten, unstatthaft.

<lb/>i. Civilsenat. Sitzung vom 10. November 1823.

<lb/>v. Hallberg — Koltznio wSki.

<lb/>Advokaten:Bleiffem — Müller.

<lb/>S07. r

<lb/>Persönliche Dienste.

<lb/>Küpper — Buff.

<lb/>Zu persönlichen Diensten kann man sich nur auf eine
<lb/>bestimmte Zeit verbindlich machen (Art. 1780 des B. G. B);
<lb/>auf Lebenslang würde Sklaverei sepn. Auch die Verpflich- 
<lb/>tung zu persönlichen Diensten auf eine bestimmte Zeit löset
<lb/>sich in eine Schadloshaltung auf (Art. 1142 des B. G. B.)
<lb/>Das Gesetz will jedoch nur den Dienftversprechenden begün- 
<lb/>stigen; der welcher sich die Dienste gegen einen Lohn auf Zeit
<lb/>oder auf Lebenslang bedungen har, bleibt an sein Versprechen
<lb/>gebunden.

<lb/>Entscheidungsgrund.

<lb/>„In Erwägung, daß das kön. Landgericht zu Aachen den
<lb/>Kläger und jetzigen Appellanten mit seiner Klage auf Erfüllung
<lb/>eines am 11. Oktober 1819 mit dem Appellaten geschlossenen
<lb/>Vertrags aus dem Grunde abgewiesen hat, weil ein solcher
<lb/>auf die Lebensdauer eines Individuums beliebter Vertrag
<lb/>nach dem Art. 1780 des B. G. B. verboten und nicht von
<lb/>der Wirkung sey, um auf dessen fortwährende Erfüllung
<lb/>klagen zu können;

<lb/>„Daß aber, wie sich aus dem buchstäblichen Anhalte
<lb/>dieses Artikels sowohl, als aus der dabei zum Grunde lie-
<lb/>den Beweg Ursache ergibt, hieraus mehr nicht gefolgert wer- 
<lb/>den kann, als daß derjenige, der sich auf feine Lebenszeit
<lb/>einem andern Dienste zu leisten verbunden hat, nicht ange- 
<lb/>halten werden kann, das von ihm geschehene Versprechen
<lb/>sein Leben lang zu erfüllen, und die ihm gestattete Freiheit
</p>
         </div>
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="258.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Appell-Akt. - Zustellung. - Nichtigkeit</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00601+1825_0017--><p/>
            <p>

               <lb/>— 11 —

<lb/>von fcettt Vertrage wieder abzugehen, ihm zum Nachtheil
<lb/>nicht ansgelegt werden kann, noch eine absolute, sondern
<lb/>nur eine relative Nichtigkeit des Vertrags begründet«"

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 10. November 1823.

<lb/>Advokaten: Holthoff — Müller.

<lb/>-58.

<lb/>Appell-M. — Zustellung. — Nichtigkeit.

<lb/>Muß die Vorladung oder der Appell-Akt,
<lb/>einen preußischen Unterthanen aus einem
<lb/>LandeStheile, wo die rheinische Gesetzgebung
<lb/>und Gerichtsverfassung nicht gilt, betreff
<lb/>send, der Staatsbehörde in der durch den
<lb/>Hirt. f&gt;9 Nro. 9 der B. P. O. vorgeschriebe-
<lb/>neu Form zugestellt werden? Art. 6o und 69
<lb/>Nro. 9 der B. P. O., Verordnung der Jmmediatr
<lb/>Justiz-Kommission v. 15. Febr. 1817.

<lb/>Sch erer — Scheidt.

<lb/>U r t h e i k.

<lb/>„In Erwägung, daß die Zustellung einer Ladung oder
<lb/>eines sonstigen prozessualischen Akts der inländischen Partei
<lb/>in Person oder in ihrem Wohnsitze geschehen, und hierbei
<lb/>lediglich die Gesetze des Wohnorts des Geladenen beobachtet
<lb/>werden müssen, die rheinische Gerichtsverfassung auch der
<lb/>zustellenden Partei die Sorge allein überlassen hat, den zu- 
<lb/>ständigen Weg einzuschlagen; daß, wenn die vormalige
<lb/>königl. Immediat-Justiz-Kommission in der Verordnung vom
<lb/>15. Febr. 1817 von diesen allgemeinen Grundsätzen ausdrück- 
<lb/>lich ausgehend, verfügt hat, daß die Ladungen der prenß.
<lb/>Unterthanen, welche unter der Herrschaft der älter» Gesetze
<lb/>und Gerichtsverfassung leben, an die hiesigen Gerichte, dem
<lb/>betreffenden öffentlichen Ministerium übergeben werden müssen,
<lb/>um das Gericht des Vorzuladenden wegen Zustellung der
</p>
            <pb facs="2084567_00601+1825_0018.tif"
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            <p>

               <lb/>12
</p>
            <p>

               <lb/>Ladung zu requkrire», hierdurch, wie eS ohnehin da§ hin,
<lb/>zugefügte Motiv schon ergibt, der ladenden Partei nur ein
<lb/>Mittel hat gewährt werden sollen, mit sicherem Erfolge den
<lb/>vorhabenden Zweck zu erreichen, diese Bestimmung aber kei«
<lb/>«esweges die Auslegung, welche der Appellat davon macken
<lb/>will, leiden kann; daß nämlich die unter einer andern Ge- 
<lb/>richtsverfassung lebende inländische Partei nur in der durch
<lb/>den Art. 69 Nro. 9 der B. P. O. bestimmten Form abge- 
<lb/>laden werden müsse, weil dieser InsinuationsmoduS nur bei
<lb/>im Auslande wohnenden Parteien vorgeschrieben
<lb/>worden ist, und es offenbar nicht in der Absicht der gedach- 
<lb/>ten königl. Jmmediat-Justiz-Kommissicm liegen konnte, eine
<lb/>nur in Ansehung ausländischer Parteien bestehende Vor- 
<lb/>schrift auf dtessenige Uuterthanen auszudehnen, und auf diese
<lb/>Weise eine neue gesetzliche Bestimmung zu treffe»;

<lb/>„Daß demnach die Appellanten sich auf dem von ihnen
<lb/>erngeschlagenen Wege , den Appell-Akt vom 11. Juni d. I.
<lb/>dem. Gegner zustellen zu lassen, mit den allgemeinen Grund- 
<lb/>sätzen und der bezogenen Verordnung vom 15. Zebr. 1817
<lb/>in Übereinstimmung befinden, und die von dem Appellaten
<lb/>darin gesetzte Nichtigkeit dieses Akts, daß nämlich derselbe
<lb/>nicht der Person erwähne, mit welcher der Gerichtsvollzieher
<lb/>auf dem Parquet des Generalprokurators gesprochen, nicht
<lb/>vorhanden ist, und der im Wohnorte des Appellaten, und
<lb/>nach den daselbst geltende» Gesetzen gemachte Jnstnua-
<lb/>tions-Akt als rechtsgültig besteht;

<lb/>„Aus diesen Gründen verwirft der Appellationshof den
<lb/>auf Nichtigkeitserklärung deS Appell-Akts vom4. Juni d. I.
<lb/>gerichteten Antrag deS Appellaten, verordnet den Vortrag
<lb/>in der Hauptsache in der Audienz vom 12. Dezember
<lb/>r. I. und verurtheilt den Appellaten in .die Kosten dieses
<lb/>Incidentpunktes."

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung v. 13. November 1823.

<lb/>Advokaten: Meper — Schüler.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00601+1825_0019.tif"
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              n="259.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Berufung. - Anerkennung</title>
            </head>
      
      
      
         </div>
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="260.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Wechsel. - Billet auf Ordre. - Promesse. - Kompetenz der Handelsgerichte</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00601+1825_0019--><p/>
            <p>

               <lb/>&gt; 259.

<lb/>Berufung. — Anerkennung.

<lb/>Demjenigen, welcher die Kosten eines zu seinem Rache
<lb/>theil erlassenen Urtheils i» Gefolge angcdrohter Vollziehung
<lb/>desselben mit ausdrücklichem Vorbehalte der Berufung zahlt,
<lb/>kann aus diesem Grunde die Einrede der Nichtannehmbar-
<lb/>keit seiner Berufung nicht entgegengesetzt werden; denn der
<lb/>ausdrückliche Vorbehalt schließt die freiwillige Annahme des
<lb/>UrtheUS und stillschweigende Verzichtleistung auf die dagegen
<lb/>zustehende Berufung aus, und da das Gesetz eine Frist von
<lb/>drei Monaten von der Insinuation an gestattet, so ist man
<lb/>nicht verbunden,' vor oder während der angedrohten Exeku- 
<lb/>tion die Berufung sogleich einzulegen. Art. 443. der B. P. O.
<lb/>I. Philipp Hermann — C. Friedrich Heimann.
<lb/>II. givih Senat. Sitzung vom 14. Nov. 1823.

<lb/>Advokaten: Bleissem. — Holthoff.

<lb/>I

<lb/>260.

<lb/>Wechsel.—Billet auf Ordre. — Promesse.—Kompetenz
<lb/>der Handelsgerichte.

<lb/>Wenn ein Kaufmann gegen den andern bei
<lb/>dem Handelsgericht auf einen Wechsel
<lb/>klagt, und es sich findet, daß dem vorge- 
<lb/>brachte« Billet die Förmlichkeiten eines
<lb/>Wechsels fehlen, darf der Kläger nicht le- 
<lb/>diglich mit feiner Klage, wie angebracht,
<lb/>abgewiesen werden; sondern daö Handels- 
<lb/>gericht muß in der Hauptsache erkennen, ob
<lb/>und in wie fern die Klage aufZahlung in
<lb/>dem sonstigen Äerß ältnisse des Geschäfts
<lb/>g e g r ü n d e t s e y. Art. 110, 188, 631,632 d.H. G. B.

<lb/>Der Kaufmann Gerds zu.stellte folgendes

<lb/>Billet aus:
</p>
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                n="14"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0020--><p/>
            <p>

               <lb/>14
</p>
            <p>

               <lb/>7/?Stei‘ Monat nach Dato bezahlen ste an die Ordre
<lb/>7,von — Ariens die Summe von 600 Gulden. Werth
<lb/>„empfangen.

<lb/>„An mich selbst bei Sigrist in Amsterdam, im NoG
<lb/>„fall bei — daselbst."

<lb/>Ariens indoffirte dieses Billet an die Ordre Dubois in
<lb/>Lüttich. Das Billet lief durch die Hände mehrerer In- 
<lb/>dossanten, wurde aber bei dem Verfall aus Mangel an Zah- 
<lb/>lung protestirt. Dubois verklagte deshalben den Aussteller
<lb/>Gerds als Wechselschuldner bei dem Landgerichte zu Cleve.
<lb/>Gerds machte Hier die Einrede, daß das Billet fern Wech-
<lb/>sei und auch kein Billet auf Ordre sep, weil nach Art. uo
<lb/>und 188 deS Handelsgesetzbuchs erfordert werde, daß sowohl
<lb/>ein Wechsel als ein Billet auf Ordre enthalten müsse, auf
<lb/>welche Weise der Werth bezahlt worden sep, was hier nicht
<lb/>geschehen wäre. Das Billet sep nur ei» Mandat gewesen,
<lb/>wofür er keinen Werth erhalten habe, und solches also Hätte
<lb/>widerrufen können. Das Landgericht zu Cleve, in seiner Ei- 
<lb/>genschaft als Handelsgericht erkennend, erließ ein Urtheil,
<lb/>wodurch es den Kläger mit seiner Klage, wie angebracht,
<lb/>abwies, und in die Kosten verurtheilte.

<lb/>Gegen dieses Urtheil legte Dubois die Berufung ein, und
<lb/>-er königl. rheinische Appellations-Gerichtshof erließ folgen- 
<lb/>des Urtheil:

<lb/>„In Erwägung, daß bei der Frage, ob das königl.
<lb/>Landgericht zu Cleve in der vorliegenden Sache als Han- 
<lb/>delsgericht erkennen konnte, durchaus gleichgültig ist, ob
<lb/>die wider den Appellate« eingeklagte Summe von 600 Fl.
<lb/>auf einem eigentlichen Wechsel, einem Billet ä orllr«, einem
<lb/>Mandat, oder einem Versprechen, bei Sigrist in Amster- ■
<lb/>dam nach vier Monaten zurück zu geben, was der gedachte
<lb/>Appellat von Ariens, alS dem ersten Inhaber dieses Ver- 
<lb/>sprechens empfangen zu haben, bekannte, weil in allen diesen
<lb/>Voraussetzungen so viel wenigstens außer Zweifel gestellt ist.
</p>

            <pb facs="2084567_00601+1825_0021.tif"
                n="15"
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            <p>

               <lb/>15
</p>
            <p>

               <lb/>daß hier von einer Verbindlichkeit die Rede ist, die ein
<lb/>Handelsmann gegen den andern in Handelsgeschäften über- 
<lb/>nommen haben soll, und die darin bestand, daß der Ap- 
<lb/>pellat sich anheischig machte, die Summe von sechshundert
<lb/>Gulden, deren Werth er an seinem Wohnorte empfangen
<lb/>zu haben bekannt hatte, vier Monate später bei Sigrist in
<lb/>Amsterdam wieder auszuzahlen;

<lb/>„Daß über die aus einem solchen Versprechen unter
<lb/>Kaufleuten entstehende Verbindlichkeit nach der ausdrücklichen
<lb/>Bestimmung des 631. und 632. Art. des Handelsgesetzbuches
<lb/>die Handelsgerichte zu erkennen unstreitig berechtiget sind;

<lb/>„Daß iudeß der Appellat sich bis jetzt auf die Haupt- 
<lb/>sache nicht eingelaffen hat, und diese daher zu einer definiti- 
<lb/>ven Entscheidung nicht vorbereitet ist, mithin auch nach
<lb/>dem 473. Art. der Prozeß-Ordnung zur ersten Instanz verwiesen
<lb/>werden muß;

<lb/>„Aus diesen Gründen erkennt der königl. rhein. Appella-
<lb/>tions-Gerichtrhof, nachdem er den Herrn General-Advokaten
<lb/>von Breuning in seinem Anträge vernommen hat- und nach
<lb/>vorhergegangener Berathschlagung für Recht, daß das Urr
<lb/>theil des königl. Landgerichtes zu Cleve zu reformiren sey,
<lb/>reformirt dasselbe hiermit, und verordnet an dessen Statt,
<lb/>daß mit Verwerfung der von dem Appellaten Vorgeschichten
<lb/>Einrede der Inkompetenz die Hauptsache vor das königl
<lb/>Handelsgericht in Köln zu verweisen, und der Appellat dort
<lb/>auf die Klage sich einzulassen schuldig sey; verurtheilt den- 
<lb/>selben zugleich in alle in dieser und voriger Instanz aufge- 
<lb/>gangenen Kosten, und verordnet die Wiedererstattung der
<lb/>Succumbenzgelder."

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 31. Dezember i823.

<lb/>Dübois — Gerds.

<lb/>Advokaten: Holthoff— Müller.
</p>

         </div>
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              n="261.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Hypotheke des röm. Rechtes. - Stadtkölnisches Statut</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00601+1825_0022--><p/>
            <p>

               <lb/>a6i»

<lb/>Hypotheke des römischen Rechtes. — Stadtkölnisches
<lb/>Statut.

<lb/>I. Philipp Heimann — Carl Frrederich

<lb/>Heimann.

<lb/>a) Die L. 8. §. 5. Cod, de secund. nupt, und L. 6.
<lb/>§. 4. Cod. de bonis quse lib., Welche den Kindern ZUN
<lb/>Sicherbeit deS Vermögens ihrer verstorbenen Mutter auf
<lb/>das väterliche Vermögen eine Hypothese geben, find, als
<lb/>gemeine Subsidiar-Rechte geltend, durch die stadtkölnische»
<lb/>Statuten, insofern diese den Kindern die Befugniß ertheir
<lb/>len, nach dem Lode des letztlebenden Vaters ihre Hälfte
<lb/>des im Inventarium ausgezeichneten Vermögens vorab weg-
<lb/>zunehmen, weder stillschweigend noch ausdrücklich für derer
<lb/>girt zu achten.

<lb/>b) Eine unter der Herrschaft des B. G. B. genommene
<lb/>Einschreibung der von den römischen Gesetzen L. 8. §.5. Cod.
<lb/>de secund. nupt. und L, 6. §, 4. Cod. de. bonis quse liberis

<lb/>zur Sicherung des mütterlichen Nachlasses auf das Der-
<lb/>mögen des Vaters ertheilten Hypotheke ist rechtsgültig,
<lb/>wenn gleich der Sterbfall der Mutter sich unter der
<lb/>Herrschaft des Gesetzes vom 11. Vrumaire I. Vii. ereigr
<lb/>Nete, weil dieses Gesetz über das Materielle der gesetzlichen
<lb/>Hypotheken keine abändernde Verfügung eingeführt, son- 
<lb/>dern nur die Form der Inskription und Konservation auf
<lb/>die bereits bestehenden geschlichen Hypotheken zugleich mit
<lb/>bezogen hat, ohne über die Entstchungsart dieser letzteru
<lb/>neue Verfügungen 'zu treffen.

<lb/>Die erst jetzt genommene Einschreibung jener früherhin
<lb/>erworbenen Hypotheke konnte wohl dem Range der Hypo- 
<lb/>theke Nachtheil bringen, keineswegs aber dieselbe zugleich
<lb/>zerstören und völlig unwirksam machen, indem, wenn auch
<lb/>der Art. 2121 des Civil-GefttzbucheS ein solches aus den
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00601+1825_0023.tif"
             n="17"
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="262.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Rückschein (Contre-lettre). - Dritter. - Uebertrag</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00601+1825_0023--><p/>
            <p>

               <lb/>11
</p>
            <p>

               <lb/>römischen Gesetzen entsprungenes Hypothekenrecht nicht auf,
<lb/>zählt, und das Gesetz vom 30. Ventose I. Xu. die rönn*
<lb/>scheu Gesetze in denjenigen Materien, welche der Gegenstand
<lb/>der in dem B. G. B. enthaltenen Gesetze find, abrogirt,
<lb/>hieraus doch nicht folgt, daß die durch frühere Gesetze
<lb/>wirklich erworbenen Rechte dem Berechtigten entzogen sepen;
<lb/>weil sonst dem Civil-Gesetzbuchs eine rückwirkende Kraft bei,
<lb/>gelegt werden müßte, weiche es ausdrücklich verwirft.

<lb/>II. Civil-Senat. Sitzung v. 14. November 1823.

<lb/>Advokaten: Bleissem. — Holthoff.

<lb/>262.

<lb/>Rückschein (Contre-lettre) Dritter. — Uebertrag.

<lb/>Eine Privaturkünde, selbst wenn sie als Rück,
<lb/>schein zu betrachten, welche zwischen dem
<lb/>Debitor cessus und dem Cedenten nach der
<lb/>Cession abgeschlossen worden, oder doch ihr
<lb/>gewisses Datum erst nach dieser erhalten,
<lb/>kann dem Cessionar nicht entgegengesetzt
<lb/>werden. Art. 1321 und 1328 des B. G. B»
<lb/>Carlier. — Jacobs.

<lb/>Die Eheleute Carlier besitzen ein Gut und eine Eisenhütte,
<lb/>genannt Schmithoff, gelegen bei Aachen; zu gleicher Zeit
<lb/>sind sie konzessionirt zur Ausbeutung des Eisensteins auf
<lb/>diesem Gute und den anschießendeu Bürgermeistereien.

<lb/>Im Monat Mai des JahreS 1811 schloffen dieselben
<lb/>einen Gesellschafts-Akt mit einem gewissen Ziane auf mehrere
<lb/>Jahre. Dieser Akt wurde vor Notar Schummen z«
<lb/>Aachen gethätizt und gehörig einregistrirt.

<lb/>Die besagte Gesellschaft bestand nicht lange; denn bereits
<lb/>am 14. Dezember des nämlichen Jahres 1811 erklärten dis
<lb/>Gesellschafter, laut Akt vor einem andern Notar (Cuurini)
<lb/>zu Aachen, daß diese Gesellschaft aufgelöst ftp; dieser Akt
<lb/>wurde ebenfalls gehörig bekannt gemacht.

<lb/>A-chi« 6r Band, rte Rb-Hl, $
</p>
            <pb facs="2084567_00601+1825_0024.tif"
                n="18"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0024--><p/>
            <p>

               <lb/>18
</p>
            <p>

               <lb/>Die Parteien hatten unter andern in dieftm nämliche«
<lb/>Akt mehrere Verbindlichkeiten eingeganqen; diejenigen, wovon
<lb/>&lt;s sich^ hier handelt, enthalten:

<lb/>1) Sie erklären die Gesellschaft von nun an aufgelöst;

<lb/>2) Nach gemachter Abrechnung erkannte sich Carlier Schulde
<lb/>ner des Ziane für eine Summe von 16000 Fr.

<lb/>3) Da er aber diese Schuld dem Ziane nicht abführen
<lb/>konnte, so überließ er ihm daS Gut und die Hütte
<lb/>Schmithoff in Pachtung auf zwölf nacheinander fol- 
<lb/>gende Jahre.

<lb/>4) Der jährliche Pacht wurde zu 1500 Fr. bestimmt, wo-
<lb/>von 800 Fr. für jedes Jahr an der Kapitalsumme ab»
<lb/>gezogen, die übrigen 700 Fr. aber zur Zahlung der
<lb/>Kontributionen und Reparaturen verwendet werden sollten.

<lb/>5) Da die besagte Kapitalsumme von 16000 Fr. mit dem
<lb/>jährlichen Abzug von 800 Fr. nach Ablauf der 12
<lb/>Pachtjahre nicht erschöpft seyn wird, so soll Carlier
<lb/>daS Fehlende zahlen, oder in Ermangelung dieses , soll
<lb/>die Pacht bis zur gänzlichen Tilgung der 16000 Fr.
<lb/>fortwähren.

<lb/>6) Ziane kan» daS Ganze oder auch nur Theilweife, ohne
<lb/>die'Zustimmung, noch Vorwiffen des Verpächters um
<lb/>terverp achten.

<lb/>7) Das Gut und Hüttenwerk Schmithoff bleiben als Un- 
<lb/>terpfand der besagten Summe von 16000 Fr.

<lb/>Ziane, der also für diese Summe zu Last der Eheleute
<lb/>Carlier ein anerkannter Creditor war, verschuldete seinerseits
<lb/>dem Hrn. Jacobs eine Summe von 30,000 Fr., und da er
<lb/>den Jacob? nicht befriedigen konnte, so übertrug er ihm
<lb/>unterm 16. Juli 1813 vor dem Notar Anxia« und deffen
<lb/>Kollege in Lüttich sein Pachtrecht, so wie auch seine Forde- 
<lb/>rung von 16000 Fr. zur Last des Carlier, und seine durch
<lb/>den besagten Rotarialakt erworbenen Rechte.

<lb/>Er übertrug ihm ferner noch eine andere Forderung au
</p>

            <pb facs="2084567_00601+1825_0025.tif"
                n="19"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0025--><p/>
            <p>

               <lb/>den besagten Carlier von w,9M Fr., vorbehaltlich, -aß
<lb/>Ziane diese letztere zu justifiziren habe.

<lb/>Durch Akt eines Gerichtsvollziehers vom 6. Juli 1813
<lb/>ließ Jacobs dem Carlier seine Acquisitio» signifiziren, und
<lb/>setzte sich in Genuß -es Guts Schmithoff, Hüttenwerk und
<lb/>Dependenzien. '

<lb/>Carlier schwieg still hierzu; während nun Jacobs daS
<lb/>Hüttenwerk in Tätigkeit gesetzt hatte, berief sich Carlier
<lb/>auf einen andern Schein unter Privat« Unterschrift, den er
<lb/>am 11. Dez. 1816 einregistriren ließ, und der durch Ziane
<lb/>am 17. Dez. 1811, mithin drei Tage, nachdem der Akt vor
<lb/>Notar Quirini vollzogen worden, ausgestellt seyn sollte.

<lb/>Durch diesen Schein soll Ziane sich verpflichtet haben,
<lb/>statt des jährlichen PachtpreiseS von 1500 Fr., jährlich
<lb/>4000 Fr. zu zahle», so daß Ziane, anstatt nach Ablauf der
<lb/>Pachtjahre noch immer Creditor des Carlier zu verbleiben,
<lb/>er seinerseits, Schuldner desselben von mehrern tausend Fr.
<lb/>geblieben wäre.

<lb/>In Folge dteseS nämlichen Scheines oder Rückscheines
<lb/>(6oi»tre-lettre) sollte die Gesellschaft zwischen Carlier und
<lb/>Ziane fortgesetzt werden. Carlier gibt vor, daß der Notäe
<lb/>rialakt vom 14. Dez. 1811, so wie die beim Handelsgericht
<lb/>wegen Aufhebung der Gesellschaft gemachte Anheftung simu«
<lb/>lirte Acten seyen, und behauptet, daß Jacobs als Cessionar
<lb/>der Rechte ded Ziane in alle Befugnisse und Verbindlichkei- 
<lb/>ten ohne Unterschied eingetreten sry, welche Ziane, sey eS
<lb/>aus dem Notarial-Akt von Quirini, sey eS durch jenen
<lb/>andern Akt oder Gegenschein unter.'Privat-Unterschrtft hin- 
<lb/>sichtlich^ auf Schmithoff, das Eisenwerk und die Gesellschqft
<lb/>übernommen habe, und dieses aus dem Grunde, weil durch
<lb/>Notarial-Akt vor Anxian und seinem Kollegen zu Lüttich vom
<lb/>16. Juni 1813 Jacobs alle Rechte, Befugnisse, Ansprüche
<lb/>und Verbindlichkeiten deS Pächters Ziane gegen Carlier,
<lb/>übernommen hätte.
</p>

            <pb facs="2084567_00601+1825_0026.tif"
                n="20"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0026--><p/>
            <p>

               <lb/>20
</p>
            <p>

               <lb/>Und so entschied wirklich daS erste Instanz &lt; Gericht zu

<lb/>Aachen:

<lb/>„In Erwägung, (sagte dieses Gericht) daß durch Nota«
<lb/>rial-Akt vom 16. Juni 1813 der Anpächtcr Z ane dem Be«
<lb/>ktagten Hubert Jacobs alle ferne Rechte, Ansprüche und
<lb/>Forderungen zu Last der Klägerinn, Ewenthümerinn und
<lb/>Verpachterinn des SchmithoffS übertragen hat, daher der
<lb/>Beklagte durch diesen Akt der Stellvertreter des Ziane,
<lb/>hinsichtlich der ihm übertragenen Rechte geworden ist, und
<lb/>also nicht als ein Dritter angesehen werden muß, wohl
<lb/>aber als der wahre Repräsentant seines Celenten, und er
<lb/>in dieser Eigenschaft gehalten ist, alle von demselben abge«
<lb/>schloffene Pachtverbindlichkeiten zu erfüllen; folglich er nicht
<lb/>nur den Notärial«Pacht«Vertrag vom 14. Dez. 1811, son«
<lb/>dern auch jenen vom 17. deS nämlichen Monats, welcher
<lb/>am 11. Dez. 1816 einregistrirt worden, erfüllen muß;

<lb/>„Aus diesen Gründen

<lb/>erklärt das Gericht den Pachtvertrag vom 17.. Dez. 1811
<lb/>für den Beklagten verbindlich, und daher die Klägerinn
<lb/>berechtigt, ihm ebenfalls den besagten Kontract entgegen zu
<lb/>setzen, und verordnet eine Liquidation zwischen den Parteien."

<lb/>Auf die von Seiten Jacobs hiegegen eingelegte Berufung
<lb/>erfolgte ein reformatorisches Uriheil folgenden Inhaltes:

<lb/>„In Erwägung, was den Akt unter Privat-Unterschrift
<lb/>vom 17. Dez. 1811 betrifft, daß derselbe, insofern er, wie
<lb/>die Wittwe Carlier vorgibt, de» in dem Notarial/Akt vom
<lb/>14. Dez. 1811 stipulirten Pachtpreis, entweder auf direkte
<lb/>Weise durch wirkliche Erhöhung des Canons, — oder zu«
<lb/>sä'tzlich bedingte, andere Leistungen und Uekernahmen von
<lb/>Seiten des Pächters zu vermehren bezweckt, als Contre-Iettre
<lb/>nach dem Art. 40 deS speziellen Gesetzes vom 22. Frimaire
<lb/>I. VH., ohne alle Verbindlichkeit, gleich von seinem Ent«
<lb/>stehen an gewesen seyn würde; — und auch ohne diese Vor«
<lb/>uussetzung nach dem Art. 1^21 des B. G' V. nur unter
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00601+1825_0027.tif"
             n="21"
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="263.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Anwalt. - Verzicht auf Berufung</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00601+1825_0027--><p/>
            <p>

               <lb/>21
</p>
            <p>

               <lb/>den wirklich kontrahirenden Parteien von Wirkung' ftp»
<lb/>konnte; -

<lb/>„Daß er aber, insofern dadurch neue, von dem Äon/
<lb/>trakt vom 14. De,'. 1811 unabhängige Rechtsverhältnisse
<lb/>zwischen Carlier und Ziane aufgestellt ftyn sollten, schon
<lb/>an und für sich gegen JaeobS, welcher nur allein in Bezug
<lb/>auf den Kontrakt vom 14. Dez. 1811 als in dir hechte beS
<lb/>Ziane getreten angesehen werden kann, ganz ohne alle Wir- 
<lb/>kung ist, — und daß Urtheil wovon re., indem es diesen Akt
<lb/>auch für Jacobs verbindlich erklärt, diesen rechtlich be,
<lb/>schwert hat.

<lb/>„Ans diesen Gründen

<lb/>spricht der Rh. A. G. H. den Appellanten JaeobS von den
<lb/>in dem Privatakte vom 17. Dez. 1811 enthaltenen Verbind;
<lb/>lrchkeiten frei. u. s. tt&gt;."

<lb/>II. Civil,Senat. Sih-rng v. 15. Nov. 1823.

<lb/>Advokaten: . DewieS. — Thour.

<lb/>283.

<lb/>Anwalt. — Verzicht auf Berufung.

<lb/>Wenigerd gegen BischofSthor.

<lb/>Der Anwalt bedarf keiner Spezialvollmacht, um auf eine
<lb/>eingelegte Berufung gültig verzichten zu können. Weil der
<lb/>Art. 352 der B. P. O. «jemals den Sinn gehabt hat, daß
<lb/>auf ein von dem Anwalt geschehenes Anerbieten, auf dessen
<lb/>Geständniß oder Einwilligung nie Rücksicht genommen wer,
<lb/>den solle, eS ftp dann, daß der Anwalt zugleich eine Spe,
<lb/>zialvollmacht auflege, die ihn hierzu ermächtige; indem in
<lb/>einem Prozesse jeden Augenblick Geständnisse vorfallen können,
<lb/>die also in dieser Voraussetzung entweder die persönliche Ge,
<lb/>genwart der Parteien oder ihre Genehmigung erfordern wür,
<lb/>den, und jeder Anwalt kraft seines Amts so lange die Ver,
<lb/>muthung für sich hat, daß er den ihm ertßeilten Jnstruk,
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00601+1825_0028.tif"
             n="22"
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="264.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Trennung von Tisch und Bett</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00601+1825_0028--><p/>
            <p>

               <lb/>-r- 22 —

<lb/>tionen nicht zuwider handle, bis die Partei seine Handlung
<lb/>wirklich mißbilliget.

<lb/>I. Civil-Senat. Sitzung v. 17. Nov. 1823.

<lb/>Advokaten: Hasenklever. — Aldenhoven.

<lb/>264.

<lb/>Trennung von Tisch und Bett.

<lb/>Seligmann gegen Seligmann.

<lb/>Bei einer Klage auf Ehescheidung verliert die Ehefrau ihr
<lb/>Klagerecht, wenn sie die ihr angewiesene Wohnung eigenmächtig
<lb/>. verläßt. (Art. 268 u. 269 des B. G. B.) Bei einer Klage auf
<lb/>Trennung von Tisch und Bett ermächtigt der Präsident des ersten
<lb/>In stanz-Gerichts auch zwar die Ehefrau, sich einstweilen in ein
<lb/>HauS, worüber dieParteieu einigge worden sind, zurückzuziehen;
<lb/>er kann ihr auch ein solches von Amtswegen aiiweifen. (Art. 878
<lb/>der B. P. O.) Aber die Klage der Ehefrau kann im letzteres
<lb/>-Falle nicht als unzulässig erklärt werden, weil- sie die vom
<lb/>Präsidenten angewiesene Wohnung, eigenmächtig verlasst»
<lb/>hat, indem die Verfügung deS Art. 269 deS B. G. B. zu
<lb/>den Maßregeln gehört, welche durch eine Klage auf Ehe/
<lb/>fcheidung veranlaßt werden können und um so weniger auch
<lb/>auf eine Klage, die nur Trennung von Tisch und Bett zum
<lb/>Gegenstände hat, auszudehnen ist, alS in Bezug auf diese
<lb/>letzte eine besondere Verfügung in dem 9. Tit. 1 B. des 2.
<lb/>Tyeils der B. P. O. , welche sowohl von Trennung als
<lb/>Ehescheidung handelt, enthalte» ist, wodurch zwar, so wie
<lb/>bei Ehescheidungsklagen, die Frau ermächtigt wird, flch in
<lb/>eine hierzu bezeichnete Wohnung zu begeben, hingegen der
<lb/>Fall der eigenmächtigen Verlaffung dieser Wohnung nicht
<lb/>vorgesehen ist, und am Schluffe des Artikels 881 verordnet
<lb/>wird, daß in Bezug auf Ehescheidungen nach Vorschrift deS
<lb/>bürgerlichen Gesetzbuchs verfahren werden soll. Wenn
<lb/>diesem ausdrücklich verschiedenartig vorgeschriebenen Versah/
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00601+1825_0029.tif"
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              n="265.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Sachverständige</title>
            </head>
      
      
      
         </div>
         <div xml:id="d92756e2965"
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="266.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Zeugenvernehmung. - Verlängerungsgesuch</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00601+1825_0029--><p/>
            <p>

               <lb/>23
</p>
            <p>

               <lb/>ren ungeachtet eine analogische Anwendung de? gezogene«
<lb/>Art. 269 bei einer Klage auf Trennung von Tisch und Bett
<lb/>Statt finden sollte, müßte diese? durch besonder« Gründe
<lb/>veranlaßt und gerechtfertigt werden können.

<lb/>t. Civil-Senat. Sitzung v. 17. Nov. 1823.

<lb/>-65.

<lb/>Sachverständige.

<lb/>Wiedenfeld gegen Froitzheim.

<lb/>Art. 315 der B. P. O.

<lb/>Die Vorladung der Parteien, um der Vereidung eine?
<lb/>Sachverständigen beizuwohnen, ist nicht bei ^Strafe der Mich,
<lb/>tigkeit vorqeschreiben; mithin können die Verrichtungen dessel- 
<lb/>ben auS diesem Grunde allein, nach Vorschrift des Art.
<lb/>1030 der B. P. O., nicht für ungültig erklärt werden.

<lb/>1. Civil, Senat. Sitzung v. 19. Nov. 1823.

<lb/>-66.

<lb/>Zeugenvernehmung. — VerlangerungSgefuch.

<lb/>Decker. — De Brupn.

<lb/>Der Umstand, daß wegen versäumter Förmlichkeit in
<lb/>der Ladung der Zeugen oder der Partei die Abhörung der
<lb/>ersten Zeuge» als nichtig erscheint, steht an und für sich
<lb/>einem, übrigens in gehöriger Frist und Form angebrachten Ver,
<lb/>längerungSgesuche nicht im Wege, indem nach den Verfügungen
<lb/>der Art. 260, 261 und 294 der B. P. O. eine solche Nich- 
<lb/>tigkeit nur die Deposittonen solcher Zeugen treffen kann,
<lb/>in Bezug auf welche die unter Strafe der Nichtigkeit vor,
<lb/>geschriebenen Förmlichkeiten nicht beobachtet worden sind,
<lb/>und die Nichtigkeit einzelner Depositionen di« Nichtigkeit
<lb/>der ganzen Vernehmung der Zeugen nicht nach sich zieht.
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00601+1825_0030.tif"
             n="24"
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              n="267.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Zeugenvernehmung. - Vorladungsfrist. - Nichtigkeit</title>
            </head>
      
      
      
         </div>
         <div xml:id="d92756e3058"
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="268.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Grundrente. - Transscription. - Theiltraube</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00601+1825_0030--><p/>
            <p>

               <lb/>— 24
</p>
            <p>

               <lb/>Dagegen ergibt sich aus her in dem Art. 293 enthaltenen
<lb/>Verfügung, daß eine durch das Versehen des Anwaltes nich- 
<lb/>tig erklärte Zeugenvernehmung nicht wieder angefangen wer- 
<lb/>den fohl, die Folgerung von selbst, daß auch bei einer Statt
<lb/>findenden Verlängerung diejenigen Zeugen, deren Aussagen
<lb/>bereits mit Nichtigkeit behaftet sind, nicht wieder verhört
<lb/>werden können, weil sonst dieses ein indirektes Mittel ftpu
<lb/>würde, den Willen des Gesetzes zu umgehen.

<lb/>JEI. Civis-Senat. Sitzung v. 20. Nov. 1828.

<lb/>Gade, — Müller. — De Brupu.

<lb/>' j$67.

<lb/>Zeugenvernehmung. — Vorladungsfrist. — Nichtigkeit.

<lb/>Decker. — Debru pu.

<lb/>Die Vorladung der Partei am 3. des Monates, um sich
<lb/>am 6. bei der Vernehmung der Zeugen einzufinden, ist dem
<lb/>Art. 261 der B. P. O. zuwider und zieht die Nichtigkeit
<lb/>der Vernehmung derjenigen Zeugen «ach sich, welche hierauf
<lb/>abgehört worden sind.

<lb/>Die Nichtigkeit dieser einzelnen Depositione« steht aber
<lb/>an und für sich einem Gesuche um Verlängerung nicht ent- 
<lb/>gegen , und ein solches Gesuch ist durch den Umstand, daß
<lb/>einer der geladenen Zeugen gestorben, und zwei andere nicht
<lb/>erschienen sind, hinlänglich begründet.

<lb/>il Civrl-Senat. — Sitzung v. 20. Nov. 1823.

<lb/>Gade. — Müller. — Debruyn.

<lb/>268.

<lb/>Grundrente. — Tranescription. — Theiltraube.

<lb/>Hayn. — Berncastel.

<lb/>Die Verfügungen des B. G. B. über die Art und Weist,
<lb/>das Eigenthum durch Transscription zu purgiren, sprechen
<lb/>nur vo» Privilegien und Hypotheken, nicht aber von andern.
</p>
            <pb facs="2084567_00601+1825_0031.tif"
                n="25"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0031--><p/>
            <p>

               <lb/>25
</p>
            <p>

               <lb/>auf dem Eigenthum hastenden Neallasten; eine auf dem Grund
<lb/>und Boden haftende Grundrente kann aber nicht als Privi- 
<lb/>legium oder Hypothek betrachtet werden, sondern besteht
<lb/>als ursprünglich reservirteS Grundeiqenthum. Wenn auch
<lb/>das Gesetz vom 19. Dez. 1790 die Grundrenten loskäuflich
<lb/>erklärt, so ist dennoch die ursprüngliche Natur dieser Rens
<lb/>ten, wie dieses der Art. 3 des Tit. V. des besagten Gesetzes
<lb/>ausdrücklich bestimmt, bis zum Loskauf selbst durchaus nicht
<lb/>verändert worden, und sind diese Renten an und für sich
<lb/>noch keineswegs in Prioilegien oder bloße Hypotheken um- 
<lb/>gewandelt, mithin bedürfen sie auch in denjenigen Ländern,
<lb/>wo eine solche Umwandlung durch ausdrückliche und positive
<lb/>Gesetzes-Verfügung nicht geschehe» ist, der Inscription zu
<lb/>deren Conservation eben so wenig,, als sie deren früher be- 
<lb/>durften, und können folglich auch durch die Tranöftription
<lb/>des Erwerkritels eines Grundstückes nicht erlösche».

<lb/>Das Dekret v. 9. Vendemiaire xm. stellt für die Theil-
<lb/>tranbenrenten unbedingt und ohne Rücksicht auf deren Besitzer
<lb/>die Vermuthung auf, daß sie wirkliche Grundrenten sepen,
<lb/>so wie sie denn auch von jeher als wahre Grundrenten be- 
<lb/>trachtet wurden. Der Umstand, daß die Gerichtsbarkeit einer
<lb/>Abtei sich auch über denjenigen Distrikt erstreckt haben soll,
<lb/>auf welchem theiltraubenpflichtige Weinberge liegen, vermag
<lb/>an und für sich an der Eigenschaft der Rente nichts zu ändern,
<lb/>indem ein Gerichtsherr unstreitig auch in dem Bereich- seiner
<lb/>Seigueuriv Grundeigenthum besitzen und mit Vorbrhalr eines
<lb/>Thesis des Bodens a« Andere gegen bestimmte Grundrenten
<lb/>überlassen konnte.

<lb/>Es versteht sich dagegen von selbst, daß die für die frag- 
<lb/>liche Rente streitende gesetzliche Vermuthung durch den Be- 
<lb/>weis, daß sie ursprünglich feudaler Natur sey, ausgeräumt
<lb/>werden kann.

<lb/>11. CivA-Senat. Sitzung v. 21. Nov. 1823.

<lb/>Advokaten: Hasenclever. — Lautz.
</p>

         </div>
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="269.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Verjährung. - Kommissionär. - Verlorne Waare. - Beweis</title>
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         </div>
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="270.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Arrestanlegung. - Kompetenz</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00601+1825_0032--><p/>
            <p>

               <lb/>«- 26
</p>
            <p>

               <lb/>269.

<lb/>Verjährung. — Kommissionär. — Verkorke

<lb/>Waare. — Beweis.

<lb/>Strömer — Rener — N 0 lden.

<lb/>Da der Art. 108 des H. G. B. die Verjährungsfrist
<lb/>der gegen Kommissionäre und Frachtfahrer wegen verlorener
<lb/>Waare zustehende Klage auf 6 resp. 12 Monate, von jenem
<lb/>Tage angerechnet, wo die Waare an ihrem Bestimmungs-
<lb/>orte hätte ankommen sollen, ohne weiteres festgesetzt hat;
<lb/>so liegt dem Kommissionär oder Frachtfahrer keineswegs ob,
<lb/>annoch den Beweis zu führen, daß die Waare wirklich ver- 
<lb/>loren gegangen, sondern er ist durch die bloße Einrede der,
<lb/>unbestrittenermaßen abgelaufenen Derjährungszeit gegen alle
<lb/>Ansprüche wegen verlorner Waare hinlänglich geschützt, so,
<lb/>fern von einem unterlaufenen Betrüge oder einer Statt ge- 
<lb/>habten Untreue nichts artikulirt wird.

<lb/>11. Civil-Senat. Sitzung vom 21. Nov. 1823.

<lb/>Advokaten: Kramer — Müller.

<lb/>270.

<lb/>Arrestanlegung — Kompetenj.

<lb/>Stahl — Braun.

<lb/>Wegen einer persönlichen Forderung von weniger als 300
<lb/>Töaler, worüber der Gläubiger aber keinen Titel hat, wird
<lb/>auf die in den Händen eines Dritten beruhenden Gelder
<lb/>Arrest angelegt; das Landgericht verweist die Parteien vor
<lb/>allem zur Erledigung der Frage: ob wirklich eine solche
<lb/>Forderung bestehe oder nicht, zu dem Friedensgerichte.
<lb/>Mußte daS Landgericht über jene Frage selbst erkennen? —
<lb/>Affirmative entschieden, weil der Richter, welchem die Kom,
<lb/>pelenz über-die Gültigkeit eines Arrestes zu erkennen zustche.
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00601+1825_0033.tif"
             n="27"
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              n="271.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Wechsel. - Angabe des Werths</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00601+1825_0033--><p/>
            <p>

               <lb/>27
</p>
            <p>

               <lb/>auch nothwendig über die Zwischenpunkte und Einreden gegen
<lb/>die Gültigkeit desselben zu erkennen befugt sep.

<lb/>H. Civilsenat. Sitzung vom 22. November 1823.

<lb/>Advokaten: Schöler — Haaß.

<lb/>271.

<lb/>Wechsel. — Angabe des Werths. — Indossament. —

<lb/>Jlliquide Einrede.

<lb/>Gielen — Longre.

<lb/>Art. 110 des H. G. B.

<lb/>*• In einem auf die Verordnung des Ausstellers selbst ge- 
<lb/>zogenen Wechsel bezeichnet der Ausdruck: Werth in
<lb/>mir selbst die Angabe des angeschafften Betrages,
<lb/>welchen der Art. HO des H. G. B. vorschreibt,
<lb/>b. Ein protestirter Wechsel kann auch nach dem Proteste
<lb/>noch gültig an einen Dritten indossirt werden; denn
<lb/>durch den Protest verliert er seine Eigenschaftals Wech«
<lb/>sel nicht, und keine Verfügung des Gesetzes verbietet
<lb/>ein solches Indossament. Da das Gesetz einem jede»
<lb/>Dritten gestattet, einen, protestirten Wechsel zur Ehre
<lb/>des Ausstellers oder eines der Indossanten zu bezahlen,
<lb/>und ihm dagegen daS Eigenthum des Wechsel? mit
<lb/>allen Rechten überträgt, so muß vielmehr angenommen
<lb/>werden, daß dasjenige, waS Kraft des Gesetzes und auf
<lb/>den unterstellten Willen deS Ausstellers oder des In- 
<lb/>dossanten geschieht, auch durch eine ausdrückliche und
<lb/>freiwillige Handlung von diesem geschehen könne.

<lb/>«. Die Worte: Werth in Rechnung sind für die Be- 
<lb/>zeichnung der Valuta eines Indossaments um so zurei- 
<lb/>chender, alS der Art. 110. des H. G. B. sie bei der
<lb/>Schaffung des Wechsels selbst zuläßt,
<lb/>ß. Der Aceeptant eines Wechsels kann sich sowohl dem
<lb/>Aussteller selbst, als dessen Mandatar gegenüber, vo«
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00601+1825_0034.tif"
             n="28"
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              n="272.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Cession einer in Rechtsstreit befangenen Forderung. - Simulation</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00601+1825_0034--><p/>
            <p>

               <lb/>28
</p>
            <p>

               <lb/>-er sofortigen Zahlung durch Aufstellung von illiquide«
<lb/>Einreden (z. D. daß er, wie sich dies aus einer an-
<lb/>zustellenden nähern Berechnung ergeben würde, den
<lb/>Betrag des Wechsels zur Zeit der Acceptation nicht
<lb/>schuldig gewesen) nicht befreien; denn durch die Accepr
<lb/>tation ward die Wechselschnld als liquid anerkannt.

<lb/>U, Civilsenat. Sitzung vom 22. November 1823.

<lb/>Advokaten: Gade — Müller.
</p>
            <p>

               <lb/>27,.

<lb/>Session einer in Rechtsstreit befangenen Forderung. —
<lb/>Simulation.

<lb/>Die Session einer im Rechtsstreite befangenen
<lb/>Forderung, wovon gegen den Schuldner
<lb/>noch kein Gebrauch gemacht worden ist, gibt
<lb/>Letzterm kein Recht, dem neuen Cessionar
<lb/>den Art. 1699 des B. G. B. entgegen zu
<lb/>setzen, und zu verlangen, daß er sich mit
<lb/>dem Preise der früher« Session begnügen
<lb/>müsse, es sey dann, baß er den Beweis
<lb/>liefere, daß der neue Cessionar unterge-
<lb/>schoben worden, den Prozeß für den andern
<lb/>führe, und für diesen seinen Namen nur
<lb/>Hergebe. Art. 669 des B. G. B.

<lb/>Reuter — THeissen.

<lb/>Johann Peter THeissen verklagte den Ioh. Peter Reuter
<lb/>wegen einer Schuldforderung, welche die Erben Feitzer gegen
<lb/>Reuter rechtskräftig auserwonnen, und dem THeissen über- 
<lb/>tragen hatten. Der Verklagte macht die Einrede, daß dieser
<lb/>Uebertrag simulirt sey; daß die nämliche Forderung früher-
<lb/>Hin und noch währenddem der Rechtsstreit in der Beru- 
<lb/>fungs-Instanz anhängig gewesen sey, seinem damalige«
<lb/>Rechtsvorstand, Advokat-Anwalt Felix zu Koblenz, für eine
</p>
            <pb facs="2084567_00601+1825_0035.tif"
                n="29"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0035--><p/>
            <p>

               <lb/>— 29
</p>
            <p>

               <lb/>geringere Summe übertragen worden sey, daß er folglich nach
<lb/>Art. 1699 des B. G. B. befugt sep, flch gegen Rückzah-
<lb/>lung dieser geringer» Summe von der Schuld zu befreie».
<lb/>Derselbe läßt des Endes den Advokat-Anwalt Felix zur
<lb/>Sache keiladen, und trägt demselben den Haupt-Eid über
<lb/>verschiedene Sätze auf, woraus hervorgehen solle, daß Felix
<lb/>der eigentliche, zur Zeit deS Rechtsstreits schon bestandene
<lb/>Cessionar gewesen, und Theiffen später nur vorgeschoben worden
<lb/>wäre, um ihm (Verklagten) das im'Art. 1699 des B. G.
<lb/>B. gestattete Reckt zu benehmen.

<lb/>Der Rhein. Appellations-Gerichtshof, an welchen die
<lb/>Sache durch die Abberufung des Reuter gebracht wurde,
<lb/>erließ folgendes -

<lb/>Urtheil.

<lb/>Erwägung, daß der Appellant durch ein rechtskräfr
<lb/>tiges Urtheil angewiesen worden ist, den Erben Theiffen den
<lb/>rückständigen Preis einer zu Obermendig gelegene», im I.

<lb/>von ihm gekauften Schiefergrube zu zahlen, nunmehr
<lb/>aber die Zahlung dadurch von sich abzulehnen sucht, daß dis
<lb/>Forderung, als sie noch streitig war, und vor dem in der
<lb/>Appellations-Instanz ergangenen Urtheil, dem Advokat-
<lb/>Anwalt Felix in Koblenz und dem Notar Fier übertragen
<lb/>worden sey, und er also nach dem 1699. Art. des bürgerlichen
<lb/>Gesetzbuches diesen beiden Cessionarien nur ihren Ankaufs- 
<lb/>preis mit Zinsen und Kosten zu ersetzen habe; daß hingegen
<lb/>der Uebertrag, wodurch sich der Appellat zu der gegenwär- 
<lb/>tigen Sache zu qualifiziren gesucht hat, ein simulirtes Ge- 
<lb/>schäft sey, wobei gedachter Appellat seinen Namen nur her- 
<lb/>gegeben habe, um die Forderung zum Vortheile deS Advokat,
<lb/>Anwalt Felix geltend zu machen;

<lb/>„Daß nach dem Art. 1690 und 1691 des CivilgesetzbuchS
<lb/>ein Ceffionar zwar in Beziehung auf dritte Personen, mithin
<lb/>auch in Hinsicht des Schuldners, zu dem wirklichen Besitze
<lb/>der ihm übertragenen Forderung nicht eher gelangt, als
</p>

            <pb facs="2084567_00601+1825_0036.tif"
                n="30"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0036--><p/>
            <p>

               <lb/>30
</p>
            <p>

               <lb/>Nachdem er 'entweder den Uebertrag ihm förmlich bekannt
<lb/>gemacht, oder der Schuldner in einer öffentlichen Urkunde'
<lb/>ihn angenommen hat;

<lb/>„Daß aber dieser Grundsatz nur zum Vortheile des
<lb/>Schuldners eingeführt ist, und ihn berechtiget, biS dahin an
<lb/>den Cedenten zu zahlen, hieraus gleichwohl nicht gefol- 
<lb/>gert werden darf, daß der Schuldner aus einem, ihm
<lb/>nicht insinuirten Uebertrag de» Vortheil ziehen soll, den ihm
<lb/>der 1693. Art. desselben Gesetzbuchs gewährt;

<lb/>„Daß ihm nicht zugemuthet werden kann, mit einem
<lb/>angeblichen Ceffionar, der zur Führung des Prozesses seinen
<lb/>Namen nur hergibt, mit der Hauptsache selbst aber für
<lb/>eigene Rechnung durchaus nichts zu schaffen hat, zu seinem
<lb/>Nachtheil sich einzulaffen, und sich hierdurch die in dem an- 
<lb/>geführten Art. ihm verliehene Rechtswohlthat entziehen zu
<lb/>lassen;

<lb/>„Daß die von dem Appellanten vorgeschützte Einrede
<lb/>zwar dadurch allein nicht begründet werden kann, daß etwa
<lb/>der Advokat-Anwalt Felix den Uebertrag anfangs angenom- 
<lb/>men, nachher aber ohne hiervon Gebrauch zu machen, die
<lb/>Forderung dem Cedenten znrückgegeben hat, weil ein solcher
<lb/>Vertrag, wie jeder andere, durch wechselseitige Einwilligung
<lb/>der Contrahente» wieder aufgelöst werden kann, und ein nicht
<lb/>iusinuirter Uebertrag die Wirkung nicht hat, daß die Forde- 
<lb/>rung des Cedenten dadurch ipso jure biS zum Ertrage der
<lb/>vom Ceffionar hierfür versprochenen Summe vermindert
<lb/>würde, mithin auch der Schuldner sich darüber nicht zu
<lb/>beschweren hat, daß der Cedent und Ceffionar von dem ein- 
<lb/>mal nur unter ihnen beliebten Vertrag wieder abgehe.

<lb/>„Daß von diesem Falle gleichwohl auf den gegenwärti- 
<lb/>gen kein Schluß gilt, wo der Appellant behauptet, daß der
<lb/>Appellat seine» Namen zur Klage nur hergebe, und unter
<lb/>Verheimlichung deS wahren UebertragS, einen erdichteten
<lb/>auflege, wovon zuletzt ein Dritter allein den Vortheil ziehen soll;
</p>

            <pb facs="2084567_00601+1825_0037.tif"
                n="31"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0037--><p/>
            <p>

               <lb/>31 —
</p>
            <p>

               <lb/>„Daß in so fern der Appellant sein Vorgeben beweise»
<lb/>sollte, die von ihm vorgeschützte Einrede allerdings gegrün-
<lb/>det sepn würde, gleichwohl um über die Zuläßigkeit deS
<lb/>angebotenen Beweises und allenfalls dem Appellate» zuge- 
<lb/>schobenen Eides zu urtheilen erforderlich ist, daß der Ap&lt;
<lb/>pellat den Thatumstand, den er zu beweisen gedenkt, be- 
<lb/>stimmt artikulire;

<lb/>„Daß eS hierbei gar nicht darauf ankommt, ob früher
<lb/>ein anderer Uebertrag Start gehabt hat, wovon man in
<lb/>der Folge wieder abgegangen ist, und ob dieser zum Vor- 
<lb/>theile des Advokat-Anwalt Felix geschehen, sondern nur
<lb/>darauf, ob Johann Peter Lheissen den Prozeß für seine
<lb/>eigene Rechnung führe, oder die Absicht habe, einem andern
<lb/>den Vvrtheil davon zuzuwenden, und für diesen seinen Na- 
<lb/>men nur hergebe;

<lb/>„Daß, wenn auch der Appellant behauptet, daß der
<lb/>Advokat-Anwalt Felix der wahre Inhaber der eingeklagten
<lb/>Forderung sey, diesem Angeben gleichwohl nicht Felix allein,
<lb/>sondern auch der Appellat Theissen bisher widersprochen
<lb/>hat, mithin eS von dem Gutfinden des Appellanten nicht
<lb/>abhangen kann, durch einen decisorischen Eid den Advokat
<lb/>Felix zum Richter und Zeugen in seiner eigenen, Sach«
<lb/>wider Theissen zu machen, indem dieser Eid zu nichts füh- 
<lb/>ren, und den Appellaten, der ihn nicht angetragen hat,
<lb/>auch zu nichts verbinden würde;

<lb/>„Aus diesen Gründen 'erkennt der königl. rheinische Ap- 
<lb/>pellations-Gerichtshof für Recht, daß der Appellant vor
<lb/>Allem den Thatumstand, den er zur Begründung seiner
<lb/>Einrede zu beweisen gedenkt, und worüber sich nur der Ap- 
<lb/>pellat Theissen zu erklären hat, mit Präeifion zu artikuliren
<lb/>schuldig sey, und bestimmt ihm hierzu eine Frist von 14
<lb/>Tagen mit Vorbehalt der Kosten."

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 3. Dezember 1823.

<lb/>Advokaten: Aldenhwe» — Holthoff
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Berufung. - Interlokutorisches Urtheil</title>
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         </div>
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              n="273 ½.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Berufungsakt - Datum</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00601+1825_0038--><p/>
            <p>

               <lb/>32
</p>
            <p>

               <lb/>s;3,

<lb/>BeruftrnA. — JnterlokutorischeS Urtheil.

<lb/>Wer den durch einen Vorbescheid ihm aufen
<lb/>legten Beweis antritt, kann bei demCndur«
<lb/>theil auch noch die Berufung gegen de»
<lb/>Vorbescheid einlegen.

<lb/>Keppler — Schmidt.

<lb/>Entscheidungsgründe.

<lb/>„I. E., daß nach dem Art. 451 der P. O., wer sich
<lb/>durch ein interlokutorisches Urtheil beschwert zu sepn glaubt,
<lb/>nicht schuldig ist, davon gleich zu appelliren, sondern das
<lb/>DefinitifUrtheil abwarten darf; daß also auch, was in
<lb/>Gemäßheit deS iitterlokutorischen UrtheilS geschehen ist,
<lb/>nicht als eine förmliche Anerkennung desselben angefthen
<lb/>werden kann;

<lb/>„Daß ohnehin der Appellationshof so wenig als der
<lb/>Richter der ersten Instanz an frühere interlokutorische Un
<lb/>theile gebunden ist."

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 8. Dezember 1823.

<lb/>Advokaten: Hasen clever — Lautz.

<lb/>274.

<lb/>Berufungöakt. — Datum.

<lb/>Keppler — S chmidt.

<lb/>Die in einem Berufungsakt vorkommende irrige Angabe
<lb/>de) Tages, an welchem daS Urtheil erlassen worden ist,
<lb/>zieht die Ungültigkeit des Akts nicht nach sich, wenn der
<lb/>Inhalt sonst deutlich zeigt, welches Urtheil gemeint ftp.

<lb/>1. Civilsenat. Sitzung vom 8. Dezember 1823.

<lb/>Advokatein Hasenclever — Lautz.
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00601+1825_0039.tif"
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              n="274.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Handelsmann. - Handelsgeschäft</title>
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         </div>
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="274 ½.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Verjährung. - Guter Glaube</title>
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            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00601+1825_0039--><p/>
            <p>

               <lb/>tjd,

<lb/>Handelsmann. Handelsgeschäft.

<lb/>Iacobi — Frank.

<lb/>Mer «in Handelsgeschäft unternimmt, ist besiegen noch
<lb/>Nicht alS Kaufmann zu betrachten, indem daß Handelsge- 
<lb/>setzbuch, Art. 1, diejenigen alS Handelsleute darstellt, welche
<lb/>nicht nur Handelsgeschäfte treiben, sondern auch daraus,ihr
<lb/>gewöhnliches Gewerbe machen.

<lb/>Wer eine Waare verkauft, die er in der Absicht, damit
<lb/>zu handeln, eingekauft hat, unternimmt ein Handelsgeschäft.

<lb/>L Civilsenat. Sitzung vom 8. Dezember 1823.

<lb/>Advokaten: Hol thoff — Lautz.
</p>
            <p>

               <lb/>274.

<lb/>Verjährung, -r Guter Glaube.

<lb/>Demj en igen, der eine vierzigjährige Ver- 
<lb/>jährungsfrist für sich hat, kann nach Erz- 
<lb/>stift kölnischen Statuten der Mangel eines
<lb/>guten Glaubens nicht entgegen gesetzt wer- 
<lb/>den.

<lb/>v. Düsseldorf — Weiser«

<lb/>In Erwägung, daß wenn auch nach dem kanonischen
<lb/>Rechte und dessen gewöhnlicher Auslegung selbst persönlich«
<lb/>Klagen mit dem Umlaufe von dreißig Jahren nur dann er- 
<lb/>löschen, wenn der Schuldner diese Zeit hindurch in gutem
<lb/>Glauben gewesen ist; und dieser Grundsatz auch alsdann
<lb/>eintritt, wenn durch die Verjährung nichts anders, als die
<lb/>Befreiung von solchen Klagen bezweckt wird; in dem kur-
<lb/>kölnischen Landrechte gleichwohl Tit. 16, §. t, ausdrücklich
<lb/>verordnet ist, daß, da derjenige, welcher eine gar lange
<lb/>Zeit mit seiner Forderung stillschweigt, sein Versäumniß
<lb/>niemanden als sich selbst zuzumeffen hat, alle jährliche Ren- 
<lb/>ten , Zinsen und Gefälle in vierzigjähriger Zeit, wenn darum

<lb/>Archiv i$e Aötheil. 6r BaM %
</p>
         </div>
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              n="275.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Oeffentliche Klage. - Rechtskraft. - Civilrichter</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00601+1825_0040--><p/>
            <p>

               <lb/>34
</p>
            <p>

               <lb/>kein Anspruch geschehen seyn wird, erloschen und getödtet
<lb/>seyn, und der'Schuldner alsdann ferner darum nicht äuge«
<lb/>fochten werden soll;

<lb/>„Daß diese Verordnung, wie dabei ausgedruckt ist, nur
<lb/>darin ihren Grund hat, daß in menschlichere Handlungen
<lb/>endlich einmal eine Sicherheit seyn, und Niemand in im«
<lb/>merwährender Sorge und Furcht des Seinigen stehen möge,
<lb/>mithin zu dieser Verjährung von vierzig Jahren kein guter
<lb/>Glaube von Seiten des Schuldners erfordert wird.

<lb/>1. Civilsenat. Sitzung vom 9. Dezember 1823.

<lb/>Advokaten: Müller.

<lb/>276.

<lb/>Oeffentliche Klage. — Rechtskraft. — Crvrlrichter. —

<lb/>Wenn im Wege korrektiv«eller Untersuchung
<lb/>rechtskräftig entschieden worden, daß ein
<lb/>Kauf« und Verkaufvertrag daS Werk einer
<lb/>Prellerei sey, in wie fern ist der Civilrich«
<lb/>ter an diese Entscheidung gebunden? Art 1351
<lb/>' , des B. G. B. Art. 1 und 3 der K. P. O.

<lb/>A. Müller — G- Müller und G. Bonn.

<lb/>Aufden Grund eines am 6. Juli 1817 zwischen Anton Müller
<lb/>einerseits und Gottfchaux Bonn und Gottschanx'Müller an«
<lb/>dererseits zu Stande gekommenen Notarial«Verkauf«ÄkteS
<lb/>forderten Letztere den Erster» zur Räumung des ihnen darin
<lb/>verkauften Gutes auf. Dagegen machte Antön Müller Ein«
<lb/>spruch, den er auf die'Behauptung stützte, daß jener No- 
<lb/>tariat, Akt die Frucht eines gespielten sträflichen Betruges
<lb/>sey. Die Fortsetzung dieser Sache wurde ausgesetzt, weil
<lb/>die Staatsbehörde aus jener Einrede Anlaß nahm, eine
<lb/>korrektionelle Untersuchung einzuleiten, welche ein rechtkräs«
<lb/>tigeß Urtheil zum Resultate hatte, wodurch die beiden Op«
<lb/>positen für überführt erklärt wurden, durch betrügliche
</p>
            <pb facs="2084567_00601+1825_0041.tif"
                n="35"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0041--><p/>
            <p>

               <lb/>35
</p>
            <p>

               <lb/>Mittel und Ränke von dem Opponenten Gelder, Schuld--
<lb/>Verschreibungen, Ekgenthnmstitel und Quittungen, nament- 
<lb/>lich den erwähnten Kaufakt vom 16. Juli 18H, sich
<lb/>verschafft, und dadurch denselben um den größten Theil sei- 
<lb/>nes Vermögens geprellt, sofort eine Gefängniß - und Geld«
<lb/>strafe verwirkt zu haben.

<lb/>Hierauf wurde die Oppositionssache wieder vorgenommen,
<lb/>welche von dem königl. Landgerichte zu Trier dahin entschie- 
<lb/>den ward, daß die Oppositen mit ihren Ansprüchen auS
<lb/>folgenden Motiven abzuweisen:

<lb/>„In Erwägung, daß die Entscheidung deS Zuchtpolizei-
<lb/>grrkchtes von jeder, obgleich in der korrektionellen Prozedur
<lb/>nicht befangen gewesenen Partei, welche ein Interesse daran
<lb/>hat, angernfen werden kann; indem das öffentliche Ministe- 
<lb/>rium, gemäß Art. 1 der K. P. O, allein zur gerichtlichen
<lb/>Verfolgung der strafbaren Handlung befugt ist, und die
<lb/>daraus entspringende Civilklage, zufolge des Art. 3 daselbst,
<lb/>bis nach Entscheidung der öffentlichen Klage ausgesetzt wer- 
<lb/>den muß; woraus sich ergibt, daß diese von jener abhängig
<lb/>und die Rechtskraft der auf die öffentliche Klage erfolgten
<lb/>Entscheidung der Civilklage, für jeden Betheiligten präju,
<lb/>dizirt, welches überdies durch die Verfügungen des Art.
<lb/>460 oer K. P. O. und 19 des Gesetzes vom 25. Vrntofe
<lb/>Xi. JahrS bestätigt wird;

<lb/>„Daß mithin der Art. 1351 des B. G. B., soviel die
<lb/>Jdendirät der Parteien betrifft, auf den vorliegenden Fall
<lb/>nicht anwendbar ist;

<lb/>„Daß die von den Oppostten erhobene Frage, in wie
<lb/>fern Opponent gehalten seyn kann, denselben die ganz oder
<lb/>zum Theil empfangenen^Gelder z« restituiren, den Gegen- 
<lb/>stand einer Separatklage ausmacht."

<lb/>Auf eingelegte Berufung von Seiten der Oppofiftn
<lb/>Müller und Bonn.erging folgendes Urrheil:
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00601+1825_0042.tif"
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              n="276.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Gemeindeschulden. - Grundrente</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00601+1825_0042--><p/>
            <p>

               <lb/>36
</p>
            <p>

               <lb/>„In Erwägung, baß da, wo bei Gelegenheit einer an,
<lb/>gestellten Civilklag«, ein Kriminal, oder KorrektioNel«Ver,
<lb/>fahre» entstanden, und durch rechtskräftiges Urtheil deS
<lb/>kompetente» Gerichtes beendigt worden ist, der Civilrichter
<lb/>ßei Wiederaufnahme der inzwischen ststirt gewesenen Civil,
<lb/>fache, die von dem Kriminal, oder Korrektionek,Gerichte
<lb/>festgestellten Thatlachen in Bezug auf das Verbrechen oder
<lb/>Vergehen , als unwiderruflich ftstgestellt an sehen muß , und
<lb/>einer neuen Untersuchung nicht wieder unterwerfen kann;

<lb/>„Daß dieser von dem königl. Landgerichte in Trier in dem
<lb/>angegriffenen Urtheile entwickelte, und auS der Gesetzgebung
<lb/>hergeleitete Grundsatz förmlich in dem Gutachten des Staats,
<lb/>rathes vom 12. November 1806 ausgesprochen ist; und da,
<lb/>her daS königl. Landgericht den Appellanten ein Klagerecht
<lb/>aus demjenigen Kontrakte, welcher durch rechtskräftiges Ur,
<lb/>theil der Korrektionek,Kammer 00m 16. Mai 1821 alS be«
<lb/>trügerisch und durch Escroquerie von Smen der Appellanten
<lb/>herbeigeführt erklärt worden war, nicht zugestehen konnte,
<lb/>mithin das Urtheil, welches die Appellanten mit der erho,
<lb/>Venen Klage abgewiesen, und ihnen bloß die Separatklag«
<lb/>auf Liquidation und Rückfoderung der allenfalls wirklich ge/
<lb/>zahlten Gelder Vorbehalten hat, lediglich zu bestätigen ist;

<lb/>„Aus diesen Gründen verwirft der A. G. H. die gegen
<lb/>daS Urtheil des königl. Landgerichts v. Trier vom 10. Dez.
<lb/>1822 eingelegte Berufung mit Strafe und Kosten."
<lb/>il. Civilsenat. Sitzung vom 11. Dez. 1823.

<lb/>Advokaten: Hasenclever — Lautz.

<lb/>' 276.

<lb/>Gemeinde-Schulden. — Grundrente«

<lb/>Sind unter den Schulden, von deren Berich,
<lb/>tigung die Gemeinden in Gemäßheit des Ge,
<lb/>setzes v. 7. März 1822, §. 6 entbunden blei- 
<lb/>ben sollen, auch Grundrenten begriffen?
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00601+1825_0043.tif"
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              n="277.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Verjährung von Perzepten</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00601+1825_0043--><p/>
            <p>

               <lb/>Dekret v. 21. August 1810, Tit. 3, Art. 8. — Gesetz
<lb/>p. 7. März 1822, tz. 6.

<lb/>Gemeinde Cues — Lamquet.

<lb/>„In Erwägung, daß nach §. 6- des Gesetzes vom 7.
<lb/>März 1822&gt; daS Gemeinde-Schuldenwesen betreffend, die
<lb/>Gemeinden von denjenigen Schuldforderungen der Domänen
<lb/>und aufgehobenen Körperschaften entlastet bleiben, für deren
<lb/>Ausgaben die Gemeinden anS ihren Einkünften zu sorgen ver- 
<lb/>pflichtet gewesen sind;

<lb/>„Daß diese Entlastung einzig auf Kapital-Forderungen
<lb/>dieser Körperschaften Bezug hat, welche als Darlehn zum
<lb/>Vortheil derselben kontrahirt worden find; und daß Grund- 
<lb/>renten hierunter nicht begriffen sey» können , weil dieselben
<lb/>die Natur eines Darlehn- oder einer Kapitalschuld nicht
<lb/>haben, vielmehr Lasten sind, die auf Grund und Boden
<lb/>haften, wovon das Kapital durch den Rentglä'ubiger nicht
<lb/>eingetrieben werden kann;

<lb/>„Daß daher die von der Appellantinn angeführten Ge- 
<lb/>setze für unterliegenden Fall nicht anwendbar sind, mithin
<lb/>auch die Berufung ungegründet ist;

<lb/>„AuS diesen Gründen verwirft der königl. AppellationS-
<lb/>Gerichtshof die gegen daS Urtheil des Landgerichts zu Trier
<lb/>vom 11. März dieses IahrS eingelegte Berufung alS unge-
<lb/>gründet, verurtheitt die Appellantinn in die Kosten und
<lb/>Succumbenzgelder."

<lb/>11. Civilsenat. Sitzung vom 13. Dezember 1823.

<lb/>Advokaten: Hasenclever — L auH.
</p>
            <p>

               <lb/>■ 277.

<lb/>Verjährung von Percepten.

<lb/>Die Miethe von Häusern und dre Pächte von Landgü-
<lb/>tern werden innerhalb fünf Jahren verjährt. Art. 2277 des

<lb/>D. G.D.
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00601+1825_0044.tif"
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              n="278.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Klage-Abänderung</title>
            </head>
      
      
      
         </div>
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="279.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Domänenverkauf. - Konventionelle Strafe</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00601+1825_0044--><p/>
            <p>

               <lb/>— 38 —

<lb/>Dieses Gesetz ist aber auf die Nutzungen, die Jemand
<lb/>ohne Rechtsgrund von einer fremden Sache bezogen hat,
<lb/>nicht anwendbar.

<lb/>Michels — Kirchenvorstand zu Hahn.

<lb/>1. Civilsenat. Sitzung v. 24. November 1823.

<lb/>Advokaten: Müller — Bseissem.

<lb/>278.

<lb/>Klage-Abänderung.

<lb/>Wer auf eine bestimmte Summe einklagt, kann vor
<lb/>Gericht eine größere Summe verlange», ohne daß ihm die
<lb/>Aenderung des KlagelibellS entgegen gesetzt werden kann ,
<lb/>weil cs einem Kläger überhaupt unbenommen ist, bei dem
<lb/>Vorträge der Sache seine Forderung höher anzuschlagen,
<lb/>und der Verklagte, der selbst die geringere Summe nicht
<lb/>schuldig zu seyu behauptet, durch eiue solche Berichtigung,
<lb/>-er Klage keinen Nachtheil erleidet.

<lb/>Michels — Kirchknvorstand zu Hahn.

<lb/>!. Civilsenat. Sitzung v. 24. November 1823.

<lb/>Advokaten: Müller — Bleissem.

<lb/>*79' '

<lb/>Dsmanerrverkauf. — Konventionelle Strafe.

<lb/>Die Ankäufer von Domänengütern in den
<lb/>königl. preußischen Rheinprovinzen sind bei
<lb/>den bis hierher bestandenen Versteigerungs-
<lb/>Bedingungen befugt, mittelst Erlegung
<lb/>eines Zehntels, BezugSweise eineS Zwan- 
<lb/>zigstels deS Kaufpreises *) von dem An- 
<lb/>käufe abznstehen. Art. 8 des Gesetzes vom 15°
<lb/>Flöreal 10. Jahrs.

<lb/>■*) Man sehe Urtheil des R. A. G. H. vom 7. Juli 1823 zur
<lb/>Sache Kassel gegen die königl. Regierung |u Köln § 5. Bantz
<lb/>2s Heft, Rro. 208 des Archivs.
</p>
            <p>

</p>
            <pb facs="2084567_00601+1825_0045.tif"
                n="39"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0045--><p/>
            <p>

               <lb/>39
</p>
            <p>

               <lb/>Weckbecker — die königl. Regier««g zu Köln
<lb/>In Sachen Notar Lenz und Weckbecker gegen die königk.
<lb/>Regierung zu Köln hatte das königliche Landgericht zu Köln
<lb/>- am 30. Dezember 1822 das Gegentheil von obigem Grund«
<lb/>satze entschieden.

<lb/>AlS diese Sache durch Berufung an den R. A. G. H.
<lb/>gelangte, erließ derselbe folgendes reformatorische Urtheil:

<lb/>„In Erwägung , daß nach gemeinem Rechte der Ver- 
<lb/>käufer , wenn ihm der KaufprerS nicht gutwillig gezahlt
<lb/>wird, zwar die Wahl hat, ob er von dem Verkauf abge-
<lb/>hen, und auf dessen Auflösung gerichtlich antragen oder die
<lb/>Zahlung fordern, zu dem Endel den Käufer in seinem Ver'
<lb/>mögen, worunter dann auch die verkaufte Sache selbst ge- 
<lb/>hört, angreifen, und diese versteigern lassen wolledaß aber
<lb/>im 8. Art. des Gesetzes vom 15. Flor. 10. Jahres bei Do- 
<lb/>mänen-Versteigerungen ein Anderes festgestellt ist;

<lb/>„Daß dieses Gesetz bis jetzt nicht abgeschasst worden,
<lb/>und eS also bei Entscheidung der gegenwärtigen Frage einzig
<lb/>darauf ankommt, nicht waS in andern Fällen der Verkäu- 
<lb/>fer zu fordern berechtiget ist, sondern, wozu der Käufer
<lb/>bei einem öffentlichen Domänen-Verkauf angehalten werde«
<lb/>könne , und ob ihm hierbei der Reukauf gestattet sey;

<lb/>„Daß bei der am 30; März 1820 Statt gehaben Ver- 
<lb/>steigerung deS FrohnhofeS zu Flittard der Domänen-Ver-
<lb/>waltung nicht Vorbehalten wird, den Käufer in. feinem Der,
<lb/>mögen anzugrnftn, um hieraus den Kaufpreis zu erzwingen;
<lb/>daß es gleichwohl eines solchen Vorbehalts zwar nicht nach
<lb/>dem gemeinen Rechte, wohl aber nach dem Gesetze vom 15.
<lb/>Flor. 10. Jahres bedurft hätte;

<lb/>„Daß im 19. Art. der Verkaufbedingungen nur eines
<lb/>einzigen ZwaugmittelS erwähnt wird, wozu die königl. Re,
<lb/>grerung wider eine« Käufer, der mit der Zahlung zurück- 
<lb/>bleibt, berechtiget jepn soll, indem dort festgestellt wird:
<lb/>Wenn binnen 14 Tagen nach Zustellung der Zwangsbefehl-
</p>

            <pb facs="2084567_00601+1825_0046.tif"
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            <p>

               <lb/>40
</p>
            <p>

               <lb/>öie Zahlung-» nicht erfolgen, so ist die Regierung, mit Ue«
<lb/>bergehung aller gerichtlichen Prozeduren nicht allein befugt,
<lb/>die Auflösung des Verkaufs auszusprechen, sonder« auch
<lb/>den Ankäufer zu verpflichten, in diesem Falle eine Konven«
<lb/>tionSstrafe von '/i0 des Kaufkapitals, wenn noch gar kein
<lb/>Termin gezahlt, und von %o/ wenn schon ein oder mehrere
<lb/>Termine berichtiget waren, zu erlege». Zugleich hat der«
<lb/>selbe die Zinsen der ganzen Kaufsumme, bis zum Tage der
<lb/>Besitznahme des GuteS Seitens des FiSknS, zu bezahlen,
<lb/>dagegen aber auch die Revenüen davon bis dahin zu beziehe»;

<lb/>„Daß hierbei nicht durch eine Ausnahme von dem an- 
<lb/>geführten Gesetze festgestellt ist, daß die königl. Regierung
<lb/>eben so berechtiget seyn soll, diese Konventionalstrafe aus«
<lb/>zuschlagen und unbedingt auf Erfüllung des Vertrags zu
<lb/>bestehen, mithin auch der von ihr ausgegangene Zwangs«
<lb/>befehl in dem Vertrag so wenig als in dem Gesetze gegrün- 
<lb/>det ist, weil hier unter Gesetzen nicht daö gemeine Recht,
<lb/>oder daS bürgerliche Gesetzbuch, daS auf öffentliche Domä-
<lb/>mn-Verkäufe nicht anwendbar ist, sondern nur öas, bis jetzt
<lb/>, nicht abgeschaffte Gesetz vom 15, Flor. 10, Jahres zu ver- 
<lb/>stehen ist;

<lb/>„Daß, wenn man sich im iS. Art. der Kaufbedingungen
<lb/>des Ausdruckes bedient hqt, die königl. Regierung soll, mit
<lb/>Umgehung aller gerichtlichen Prozeduren befugt seyn, die
<lb/>Auflösung des Verkaufs auszusprechen, und die dabei er- 
<lb/>wähnte Konventionalstrafe zu fordern, daraus gleichwohl
<lb/>nicht folgt, daß der Käufer auf seiner Seite nicht befugt
<lb/>seyn soll,, sich auf eben diese Weise von aller weitern Verbind- 
<lb/>lichkeit zu befreie», und daS Gesetz vom 15. Flor. 10. I.
<lb/>in so weit stillschweigend abgeschafft sey, weil die Befugniß
<lb/>der Regierung schon an und für sich das Recht des Käufers
<lb/>yicht ausschließt, dasjenige anzubieten, was die königl. Re- 
<lb/>gierung von ihm einzig zu fordern befugt ist, und die Be«,
<lb/>fug ui ß der königl, Regierung sich mehr auf die Art,
</p>

            <pb facs="2084567_00601+1825_0047.tif"
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            <p>

               <lb/>i
</p>
            <p>

               <lb/>- 41 -

<lb/>wie 6e mit Umgehung aller gerichtlichen Formen ausgeübt
<lb/>werden soll, und auf die dem Gesetze gemäß ausbedungene
<lb/>Konventionalstrafe, als auf die Sache selbst bezieht;

<lb/>„Daß ohnehin einer Befugniß, den Vertrag aufzulösen
<lb/>und eine Konventionalstrafe zu fordern, nicht nothwendig
<lb/>nebenher noch eine andere Befugniß, einem positiven' Gesetze
<lb/>zuwider, auf Zahlung des ganzen Kaufpreises zu bestehen,
<lb/>zur Seite stehen muß;

<lb/>„Daß eben so die Behauptung, alS könne auch bei
<lb/>öffentlichen Domäneu-Versteigerungen das Recht, den Ver- 
<lb/>trag aufzulösen, nur demjenigen zustehen, der den Vertrag
<lb/>auf seiner Seite erfüllt hat, nicht nur mit dem Grsetzevom
<lb/>15. Flor. 10. Jahres, sondern auch mit den über den Reu- 
<lb/>kauf angenommenen Grmdsätzen im Widerspruche steht;

<lb/>„Daß eS da, wo die Gesetze dem Käufer, der den Kauf- 
<lb/>preis nicht zahlen will, gegen Erlegung einer bestimmten
<lb/>Strafe den Reukauf gestatten, keiner ausdrücklichen Ver- 
<lb/>träge bedarf, und was in jenen enthalten ist, auch bei
<lb/>diesen, ohne ausdrücklichen Vorbehalt zur Richtschnur die- 
<lb/>nen muß, so lange diese Gesetze nicht abgeschafft sind ; beider
<lb/>weitern Frage hingegen, ob ein Gesetz als stillschweigend
<lb/>abgeschafft anzusehen sky, ein argumentum ä contrario sensu,
<lb/>wie sich unter andern Beispielen aus einer Vergleichung der

<lb/>L. ult. §. 5. God. de bonis quae liberis mit L dd. Cod, qur
<lb/>testamenta facere passant ergibt;

<lb/>„Aus diesen Gründen erkennt der königl. rheinische Ap- 
<lb/>pellations-Gerichtshof für Recht, daß daSUrtheil des königl.
<lb/>Landgerichtes zu Köln vom 31. Dezember 1822 zu reformi-
<lb/>ren sey, reformirt dasselbe hiermit und verordnet an dessen
<lb/>Statt, daß der wider die Appellanten ergangene Zwangs«
<lb/>befehl wieder einzuziehen, dieselbe von der Klage loszusprechen,
<lb/>und ihnen freizustellen sep, gegen Erlegung der im Vertrag
<lb/>vom 30. Mai 1820 festgestellten Konventionalstrafe von dem
<lb/>Kaufe des Frohnhofes zu Flittard Wieder abzugeHrn, ver-
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00601+1825_0048.tif"
             n="42"
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="280.">
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               <title level="a" type="main">Zeugenverhör. - Vorladung</title>
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         </div>
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="281.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Hypotheken-Bewahrer. - Kontumazial-Urtheil. - Löschung einer Hypothek</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00601+1825_0048--><p/>
            <p>

               <lb/>— 42
</p>
            <p>

               <lb/>ordnet dis Wiedererstattung der Succumbenzgelder und ver,
<lb/>urtheilt die appellatische Negierung in die Kosten beider
<lb/>Instanzen."

<lb/>I. Eivilsenat. Sitzung vom 26. November 1823.

<lb/>Advokaten: Müller — Klein.

<lb/>280.

<lb/>Zeugenvechör. — Vorladung.

<lb/>Der Artikel 26I der B. P. O. bestimmt, daß
<lb/>bei dem Zeugenverhör die Gegenpartei we- 
<lb/>nigstens drei Tage vor Abhörung der Zeu- 
<lb/>gen dazu vorgeladen werden müsse. Dieses
<lb/>ist von dreien freien Tagen zu verstehen.
<lb/>Art. 1033 und 261 der B. P. O.

<lb/>MeurerS — Hieckel. ,

<lb/>„In Erwägung, daß nach Art. 1033 der Prozeßord- 
<lb/>nung der Tag der Infinuation und der Tag, an welchem
<lb/>eine Frist abläuft, niemals den im allgemeinen für Vorla- 
<lb/>dungen und Aufforderungen bestimmten Fristen hinzuge- 
<lb/>rechnet werden;

<lb/>„Daß dieses also auch von den drei Tagen gelten müß,
<lb/>welche im Art. 261 der" B. P. O. wegen der Vorladung
<lb/>zu einem Zeugenverhör bestimmt werden.

<lb/>II. Eivilsenat. Sitzung v. 15. Dezember 1823. ■

<lb/>Advokaten: Schüler — Dewieö.

<lb/>281.

<lb/>Hypotheken-Bewahrer. — K ontumaziak-Urtheik. —
<lb/>Löschung einer Hypothek.

<lb/>Ein, g^egen einen Ausländer erlassenes Kon-
<lb/>tumazial-Urtheil, wodurch die Löschung
<lb/>einer Hypothekar-Einschreibung verordnet
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00601+1825_0049.tif"
             n="43"
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="282.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Zeugenverhör. - Verlängerung der Frist</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00601+1825_0049--><p/>
            <p>

               <lb/>43
</p>
            <p>

               <lb/>wird, gibt kein Recht, den Hypotheke«-Be-

<lb/>wahrer zur Löschung anzuhalten, ehe daS

<lb/>Urtheil in Rechtskraft erwachsen ist. Art.

<lb/>158. 159. und 164. der B. P O-
<lb/>Forst—Cahen.

<lb/>Durch ein bei dem königl. rheinischen AppellationShof
<lb/>erlassenes Kontumazial-Urtheil wurde ein Mainzer Einwohr
<lb/>ner schuldig erklärt/ die gegen einen Einwohner der königl.
<lb/>preußischen Rheiuprovinzen Veranlaßt« Hypothekar-Eintra- 
<lb/>gung lösche» zu lassen, mit der Warnung, daß solche wi,
<lb/>-rigenfalls auf Vorzeigung der Expedition des UrtheilS ge&lt;
<lb/>löscht werden sol^

<lb/>Der obsiegende Theil legt nun dem Hypotheken-Bewah-
<lb/>rer jenes auf gewöhnliche Weise dem Ausländer bet dem
<lb/>Parket des Gkneral-Prokurators insinuirte Urtheil und die
<lb/>Bescheinigung des Gerichtschreibers bei, daß keine-Opposi- 
<lb/>tion dagegen eingelegt worden sey.

<lb/>Der Hppothenbewahrer verweigert die Löschung, weil
<lb/>die Opposition gegen dieses Urtheil bis zur Vollziehung ge- 
<lb/>gen die Partei noch immer zuläßig sep.

<lb/>Das Landgericht zu Köln verurtheilte den Hypotheken-
<lb/>Bewahrer, die Löschung vorzunehmen und in die Prozeß- 
<lb/>kosten.

<lb/>Auf die von dem Hypotheken-Bewahrer dagegen einge- 
<lb/>legte Berufung erließ der R. A. G. H. folgendes reforma-
<lb/>torische Urtheil:

<lb/>„In Erwägung, daß der königl. rheinische Appellations-
<lb/>Gerichtshof zwar durch Urtheil vom 4. Mai 1820 den da- 
<lb/>maligen Appellaten Joseph AloyS Kilian für schuldig er- 
<lb/>klärt hat, die oben erwähnte Hypothekar-Inskription löschen
<lb/>zu lassen, mit der Warnung, daß sie widrigenfalls auf Vor- 
<lb/>zeigung der Expedition des UrtheilS gelöscht werden soll:
<lb/>daß aber dieses Urtheil «in bloßes Kontumazial-Urtheil wa;&gt;
<lb/>Md nicht erwiesen ist, daß es rechtskräftig sep;
</p>
            <pb facs="2084567_00601+1825_0050.tif"
                n="44"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0050--><p/>
            <p>

               <lb/>44 —
</p>
            <p>

               <lb/>„Daß eS in einer Sache, wie die gegenwärtige, worin
<lb/>sich nicht verkennen läßt, daß die hiesigen Gerichte ausschließ- 
<lb/>lich zu entscheiden haben, dem Appellaten nicht schwer fallen
<lb/>kan«, bei der Behörde zu Mainz auf Betreiben des öfftnt,
<lb/>lichen Ministeriums zu erwirken, -aß Joseph Alvps Kilian
<lb/>dorthin persönlich vorgeladen, ihm daS Urtheil des Appella«
<lb/>tionshofeS wirklich vorgeleftn, und er aufgefordert werde,
<lb/>zu erklären, ob er sich bei diesem Urtheil begnügen und die
<lb/>Hypothekar-Inskription löschen, oder dieselbe aufrecht Haft
<lb/>ten, und einen Anwalt zur Sache bestellen wolle;

<lb/>„Daß er dieses Mittel gleichfalls ergreifen kann, wenn
<lb/>man annimmt, daß das Koutumazial-Urtheil vom 4. März
<lb/>als erloschen angesehen, und die Sache in der AppellationS-
<lb/>Instanz jetzt auf's Neue voraetragen werden muß;

<lb/>„Daß es aber auch das einzig rechrliche ist, um unter
<lb/>den vorliegende» Umständen dm Zweck zu erreichen;

<lb/>„AuS diesen Gründen erkmnt der königl. rheinische Ap-
<lb/>pellationS-Gerichtshoffür Recht, daß das Urtheil des königl.
<lb/>Landgerichtes zu Köln vom 4. Sept. zu reformiren fty, und
<lb/>erkennt an dessen Statt, daß der Appellat noch zur Zeit
<lb/>mit seinem Gesuch um wirkliche Löschung der Hypothekar-
<lb/>Inskription vom 16. Nov. 1819 abzuweiftn ftp, 'und ver-
<lb/>urtheilt denselben in die Kosten beider Instanzen."

<lb/>1. Civilsenat. Sitzung vom 16. Dez. 1823.

<lb/>Advokaten: Müller — Schauberg.

<lb/>282.

<lb/>Zeugenverhör — Verlängerung der Frist.

<lb/>Wenn einem Friedensrichter die Abhörung
<lb/>von Zeugen aufgetragen worden ist, kann
<lb/>die Verlängerung der Frist in gehöriger
<lb/>Zeit unmittelbar bei dem Gerichte, welches
<lb/>den Auftrag ertherlt hat, nachgesucht wer- 
<lb/>den. Art. 280 der Prozeßordnung.
</p>

            <pb facs="2084567_00601+1825_0051.tif"
                n="45"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0051--><p/>
            <p>

               <lb/>Schnitzeler — Rüttger.

<lb/>Bei einer Grenzstrittigkeit hatte das Landgericht zu
<lb/>Düsseldorf dem Friedensrichter von Solingen ein Zeugen,
<lb/>verhör aufgetragen. Drei Tage nach abgehörten Zeugen
<lb/>und Gegenzeugen, jedoch noch in laufender Beweisest be,
<lb/>gehrte eine der Parteien durch schriftliche Vorstellung an den
<lb/>Friedensrichter die Vernehmung neuer Zeugen und eine Ver«
<lb/>längerung der Frist; der Friedensrichter verwies dieselbe an
<lb/>daS Landgericht; der Nachsuchende ließ seinen Gegner zum
<lb/>Landgericht vorladen, und Hier wurde die Fristverlängerung
<lb/>gestattet.

<lb/>Gegen dieses ErkenNtniß wurde die Berufung eingelegt,
<lb/>und der Appellant behauptete, daß daS Verfahren nichtig
<lb/>fty, weil die Fristverlängerung bei dem Protokoll deS Rich,
<lb/>ters,Kommissar hätte nachgesucht werden müssen, und trug
<lb/>zugleich dahin an, daß das Zeugenverhör, um über dessen
<lb/>Gültigkeit zu urtheilen, eingefordert werde.

<lb/>Der köniql. R. A. G. H. erließ folgende Entscheidung:

<lb/>„In Erwägung, daß die im Art. 980 der B. P. O.
<lb/>am Ende ausgesprochene Nichtigkeitsstrafe sich auf die un,
<lb/>mittelbar vorhergehende Verfügung beschränkt, und einzig
<lb/>den Sinn hat, daß nie mehr als eine Verlängerung zur
<lb/>Beendigung eines Zeugenverhörs bei Strafe der Nichtigkeit ge,
<lb/>stattet werden soll;

<lb/>„Daß dieses sich schon a«S der Stellung der in dem
<lb/>Art. enthaltenen Verfügungen, und den darin vorkomme»,
<lb/>den Interpunktionen von selbst ergibt;

<lb/>„Daß gedachter Art. ohnehin nur auf den Fall berech,
<lb/>net ist, wo das Zeugenverhör von einem Kommissar vorge,
<lb/>nommen wirb, der zugleich bei demselben Gerichte, welches
<lb/>daS Zeugenverhör angeordnet hat, als Richter allgestellt ist,
<lb/>und die Zeugen an dem Sitze dieses Gerichtes verhört, weil
<lb/>es in diesem Falle allein dem Kommissar möglich ist, in
<lb/>seinem Protokoll den Tag zu bestimmen, an welchem ec
</p>

            <pb facs="2084567_00601+1825_0052.tif"
                n="46"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0052--><p/>
            <p>

               <lb/>46 —
</p>
            <p>

               <lb/>über daS Gesuch einer Fristverlängerung in -er Audienz des
<lb/>Gerichtes seinen Bericht erstatten wollte;

<lb/>„Daß aber auch das Zeugenverhör einem Friedensrichter
<lb/>aufgetragen werden kann, und es ein wirklicher Widerspkuch
<lb/>seyn würde, wenn auch dieser, sogar bei Strafe der Nich- 
<lb/>tigkeit, bestimmen müßte, an welchem Tage er in -er Au- 
<lb/>dienz, wobei er doch nicht erscheinen kann, über da- ein- 
<lb/>gelegte Gesuch zu berichten gedächte;

<lb/>„Daß, wo dieses Letztere offenbar nicht bei Strafe der
<lb/>Richtigkeit vorgeschrieben werden konnte, auch kein Grund
<lb/>vorhanden ist, anzunehmen, daß wenigstens das Gesuch um
<lb/>Fristverlängerung nicht bei dem königl. Landgerichte, ob,
<lb/>schon es allein hierüber zu erkennen hat, sondern bei dem
<lb/>Friedensrichter als Kommissar bei Straft der Nichtigkeit
<lb/>anzubringen, und die am Ende des 280. Art. der Prozeß-
<lb/>Ordnung vorkommenden Worte » peine de nuiiite auf diesen
<lb/>Theil der Verordnung zu beziehen ftp;

<lb/>„Daß daS Gesuch um Verlängerung der Frist in der
<lb/>bei dem königl. Landgerichte übergebenen Vorstellung bet
<lb/>Zeiten angebracht worden ist, und daS Gesetz unter dem
<lb/>Falle, wo ganz neue Zeugen abgehört werden sollen, und
<lb/>demjenigen, wo von früher benannten Zeugen die Frage ist,
<lb/>keinen Unterschied macht;

<lb/>„Daß es um die vorliegende Frag« zu entscheiden, nicht
<lb/>nöthig ist, daS bei dem Herrn Friedensrichter zu Solingen
<lb/>noch beruhende Zeugenverhör einzusehen, um dessen Gülttg-
<lb/>keit zu beurtheilen, sonder«, wie sich von selbst versteht,
<lb/>in diesem Punkte den Parteien unbenommen bleibt, ihre
<lb/>Gründe zu seiner Zeit vorzutragen;

<lb/>„Aus diesen Gründen erkennt der R. A. G. H. für Recht,
<lb/>daß die gegen das Urtheil deS königl. Landgerichtes zu
<lb/>Düsseldorf vom 30. August 1823 eingelegte Berufung mit
<lb/>Strafe und Kosten zu verwerfen sey."

<lb/>1. Civilsenat. Sitzung vom 15. Dezember 1823.

<lb/>Advokaten: DewieS — Schoeler.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00601+1825_0053.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Gerichtsstand. - Fremder</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00601+1825_0053--><p/>
            <p>

               <lb/>47 —
</p>
            <p>

               <lb/>-83.

<lb/>Gerichtsstand. — Fremder.

<lb/>Der Fremde, welcher sich wegen seinem Ge«
<lb/>schäfte in den königlich preußischen Rhein,
<lb/>Provinzen aufhält, kann wegen Verträge,
<lb/>die er abgeschlossen haben soll, vor dem Ge«
<lb/>richt, unter dessenBezirk dies geschehen, und
<lb/>wo der Vertrag zu vollziehen ist, belangt
<lb/>werden, wenn schon er sich zur Zeit der Kla- 
<lb/>ge in einem andern Gerichtsbezirk, Geschäft
<lb/>ten halber, aufhält.

<lb/>AhleS — Derossi.

<lb/>Die Schauspiel-Direktoren Derossi und Wolf in Dussel«
<lb/>dorf verklagten die Schauspielerin» Demoiselle Ahtes bei
<lb/>dem Landgerichte zu Düsseldorf zur Erfüllung ihre- Enga- 
<lb/>gements oder zur Entschädigung. Die Demoiselle Ahleß,
<lb/>welche sich bei der Gesellschaft deS Schauspiel-Direktors
<lb/>Nmgelhard damals in Köln befand, schützte die Inkompe- 
<lb/>tenz-Einrede des Landgerichts zu Düsseldorf por; allein da-
<lb/>Landgericht erklärte sich in der Sache kompetent.

<lb/>Die Demoiselle AhleS legte dagegen die Berufung ein.

<lb/>Sie behauptete, daS Engagement bestehe nicht mehr, und
<lb/>da sie dermalen in Köln wohne, könne sie nur vor dem Ge- 
<lb/>richte in Köln belangt werden.

<lb/>- Die Appellate» stellten den Grundsatz auf, daß die
<lb/>Verklagte, welche aus Stuttgart- gebürtig ftp, durch den
<lb/>Aufenthalt in hiesigem Lande, bei wandernden Schauspielex- 
<lb/>gesellschaften, als eine Fremde zu betrachten fey, und also
<lb/>vor jedem einheimischen Landgericht« hätte belangt werde»
<lb/>können.

<lb/>DaS öffentliche Ministerium bei dem Appellations-Ge- 
<lb/>richtshöfe war der Meinung, daß Schauspieler als reisende
</p>
            <pb facs="2084567_00601+1825_0054.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0054--><p/>
            <p>

               <lb/>Künstler zu betrachten feyen, daß, wenn fle auch als Fremde
<lb/>angesehen würden, sie doch, so lange ihr Aufenthalt im Lande
<lb/>wäre, nur vor dem Gerichte, wo sie sich zur Zeit der Klage
<lb/>aufhielten, belangt werden könnten.

<lb/>DerK. R. AppellationS-GerichtShoferließ folgendes Urtßeil r

<lb/>„In Erwägung, daß die Appellantinn aus einem Der,
<lb/>trage belangt wird, den sie in Düffeldorfgeschloffen, und dort
<lb/>zu vollziehen versprochen haben soll; daß fle zwar als eine Aus-
<lb/>länderinn zu betrachten ist, di« im eigentlichen Sinne des Wor- 
<lb/>tes in Düffeldorf so wenig als in Köln «inen festen und
<lb/>bleibende» Wohnsitz zu haben scheint, daß sie gleichwohl in
<lb/>Düsseldorf schon einige Zeit hindurch ihren Aufenthalt hatte,
<lb/>zu der dortigen Theater-Gesellschaft gehörte, und diesen Ort
<lb/>nur auf einige Wochen in der Absicht verlassen hat, um
<lb/>dahin zurückzukehren;

<lb/>„Daß sie gleichfalls nach ihrer Ankunft in Köln diese
<lb/>Absicht an Tag gelegt hat, indem sie öffentlich verkündigen
<lb/>ließ, daß sie züm Düsseldorfer Theater gehöre, und hier
<lb/>nur Gastrollen übernahm;

<lb/>„Daß fle sich also der Gerichtsbarkeit deS königl. Land- 
<lb/>gerichts zu Düsseldorf nicht entziehen kann, wenn sie belangt
<lb/>wird, um Verbindlichkeiten zu erfüllen, die 6e gegen d,e
<lb/>dortige Theater,Direktion übernommen haben soll,' und die
<lb/>sie nur in Düsseldorf erfüllen kann, wobei sich von selbst
<lb/>versteht, daß ihre Einrede, als sey sie vor kurzem von den
<lb/>Appellaten davon wieder befreit worden, wenn sie erwiesen
<lb/>wird, zu Düsseldorf wie ber jedem andern Gerichte zu be- 
<lb/>rücksichtigen ist, und der Appellantinn, wenn sie in der Haupt- 
<lb/>sache beschwert werden sollte, der Rekurs an dem Appella-
<lb/>tionShof unbenommen bleibt ;

<lb/>„Daß, wer entweder in den Rheinprovinzen domicilirk
<lb/>ist oder als Ausländer einen darin gelegenen Ort zu seinem
<lb/>Aufenthalt gewählt hat. an einem andern «sterchfalls in den
<lb/>Rheinprovinzen gelegenen Orte belangt werden kann, um einem
<lb/>daselbst geschlossenen und nach der Behauptung des Klägers
<lb/>nur dort zu vollziehenden Vertrage ein Genüge zu leisten;

<lb/>„Aus diesen Gründen wird die eingelegte Berufung ver- 
<lb/>worfen."

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 23. Dezember 1823.

<lb/>Advokaten: Rittmann — Schauberg.
</p>

         </div>
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              n="284.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Berufung. - Vorbehalt</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00601+1825_0055--><p/>
            <p>

               <lb/>— 49
</p>
            <p>

               <lb/>28/,.

<lb/>'Berufimg. — Vorbehalt.

<lb/>Wenn die Einrede der Inqualistkation durch
<lb/>ein Urtheil verworfen, und der Vortrag zur
<lb/>Hauptsache verordnet wird, kann der Ver- 
<lb/>klagte, unter dem Vorbehalt'dot Berufunss,
<lb/>um ein zweites Kotumazial-Mtheil zu ver- 
<lb/>meiden, sich zur Hauptsache einlassen, ohne
<lb/>-aß er das Recht verliert, nach dem Endur,
<lb/>theil zugleich gegen jenes erstere Urtheil die
<lb/>Berufung geltend zu machen.

<lb/>-Fuld, Oppenheim — Spickeruagel und Esser.

<lb/>Ludwig Spickernagel übergab bei seiner Anwesenheit in
<lb/>Paris verschiedene Wechsel an das HaNdlüngshauS Fuldr
<lb/>Oppenheim daselbst, welche dieses Haus einkqssiren und den
<lb/>Betrag an Kaufmann Esser zu Köln einsenden sollte. Fuld-
<lb/>Oppenheim geben dem Kaufmann Esser davon Nachricht und
<lb/>sagen, daß sie die eingehenden Gelder an ihn einsenden wer- 
<lb/>den. Später soll nun Esser einen von Ludwig Spkckrrna-
<lb/>gel für den nämlichen Betrag auf ihn gezogenen Wechsel
<lb/>aeceptirt haben, den er aber, weil ihm die Gelder von Pa- 
<lb/>ris nicht zugekommen waren, protestiren ließ, und nun zur
<lb/>Zahlung verurtheilt wurde; diese Zahlung soll aber Adam
<lb/>Spickernagel, ein Sohn des Ludwig SpickeMgrl, geleistet ha- 
<lb/>ben. Dieser Adam Spickernagel tritt jetzt gegen Kaufmann
<lb/>Esser als Kläger auf, und fordert von ihm Rechnung über
<lb/>die von seinem Vater in Paris abgegebenen Wechsel. Esser
<lb/>läßt daS Handlungöhaus Fuld-Oppenheim beiladen; Dieses
<lb/>bringt die Einrede der Inqualifikatioir deS Klägers vvr,
<lb/>weil es nicht mit Adam, sondern mit Ludwig Spickernagel
<lb/>kontrahirt habe; diese Einrede wird vom Handelsgericht ver- 
<lb/>worfen, und'verordnet, in der Hauptsache vorzutragen. Füld-
<lb/>Oppenheim lasse» sich jetzt, mit Vorbehalt der Bernfung, auch

<lb/>Archiv or Bd. rlr Adth.
</p>
            <p>

               <lb/>4
</p>
            <pb facs="2084567_00601+1825_0056.tif"
                n="50"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0056--><p/>
            <p>

               <lb/>50 —
</p>
            <p>

               <lb/>auf di« Hauptsache ein, und als hierin ein ungünstiges Ur«
<lb/>theil für sie erfolgte, lege» sie die Berufung ein und drin«
<lb/>gen bei dem K. R. A. G. H. abermals die Einrede derInqua«
<lb/>listkation vor. Der Appellat erwiedert, daß diese Einrede
<lb/>nicht mehr vorgebracht werden kann, weitste sich zur Haupt«
<lb/>fache eingelassen hätten und die vorbchaltene Berufung ftp
<lb/>eine Protestatio faeto contraria gewesen. Der K. R. Appel«

<lb/>lationsgerichtShof erließ nun folgendes
<lb/>U r t h e i l.

<lb/>„In Erwägung, da- der Appellant durch Urtheil deS
<lb/>K. Handelsgerichtes z« Köln vom 6. November 1823, unter
<lb/>Verwerfung der von ihm vorgefchützte» Einrede, daß der
<lb/>Mitappellat Heinrich Esser zu der von ihm angestellten Klage
<lb/>nicht berechtiget fey, zwar angewiesen worden ist, sich auf
<lb/>die Hauptsache zu erklären, und diesem Urtheil ein Genüge
<lb/>zu leisten gesucht hat ; daß dieses gleichwohl unter dem aus«
<lb/>drücklichen Vorbehalt der Berufung, «nd auS dem Grunde
<lb/>geschehen ist, um ein zweites Kontumazial«Urtheil von stch
<lb/>abzuwenden;

<lb/>„Daß kein Grund vorhanden ist, deS geschehenen Vor«
<lb/>behaltS ungehindert, hieraus eine Verzichtleistung auf die
<lb/>Berufung zu folgern; /

<lb/>„Daß der Appellant, wie schon durch eine von ihw auf- 
<lb/>gelegte ProtestrUrkunde erwiesen ist, nicht von Johann Adam,
<lb/>sondern von LouiS Spickernagel verschiedene Effekten in dem
<lb/>Betrag von 17,990 Fr. empfangen, und stch gegen Ludwig
<lb/>Spickernagel allein verbunden hat, den Betrag, nachdem,er
<lb/>einkasstrt sepn würde, zur Disposition des Mitappellaten
<lb/>Heinrich Esser bereit zu halten;

<lb/>„Daß also, in so fern die von dem Appellanten vorge«
<lb/>schützte Einrede der Verjährung hinwegfallen sollte, vor
<lb/>allem zu untersuchen ist, ob und welche Effekten der Appel«
<lb/>laut für Louis Spickernagel einkasstrt ober einzukasflren ver«
<lb/>säumt hat, ehe Heinrich Esser deshalb zu Klagen berechti«
</p>

         </div>
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="285.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Berufung. - Anwalts-Bestellung</title>
            </head>
      
      
      
         </div>
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="286.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Wechselform. - Acceptation</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00601+1825_0057--><p/>
            <p>

               <lb/>— St —

<lb/>get ist; Johann Adam Spl&lt;ker»agel hingegen ohne vorläu,
<lb/>fige Qualifikation als Kläger hier gar nicht anftrete« kann.

<lb/>„Aus diese« Gründe» erkennt der k. rheinische Appella,
<lb/>tions, Gerichtshof für Recht , daß die Klage, in so weit fie
<lb/>von Heinrich Esser wider den Appellanten gerichtet ist, md
<lb/>wie fie bei dem Handelsgerichte zu Köln angebracht worden,
<lb/>abzuweistn ftp."

<lb/>l. Civil,Senat. Sitzung vom 29. Dezember 1823.

<lb/>Aileö. — Müller. — Kramer.

<lb/>»85.

<lb/>Berufmig. — Anwalts - Bestellung.

<lb/>Bei Berufungen zum R. A. G. H. ist nicht genug, daß
<lb/>der Appellant in dem AppellationS,Akt einen in Köln woh,
<lb/>«ende» Advokaten oder Anwalt des Landgerichts ernennt;
<lb/>sondern der Anwalt für die Berufungs, Instanz muß auS
<lb/>den bei dem Appellationshofe angeordneten Anwälten genom,
<lb/>men werden. Ist dieses nicht geschehen, so kann der Appel,
<lb/>lat auch ohne den unrichtig "bestellten Advokaten davon zu be,
<lb/>nachrichtigen (Avenir zu geben), die Sache auf die Rolle
<lb/>bringen Und in contumaciam die Verwerfung der Berufung
<lb/>und Bestätigung PeS vorigen Urtheils verlangen.
<lb/>i. Civil,Senat. Sitzung vom 29. Dezember 1823.

<lb/>Keller. — Meurer.

<lb/>Advokat: Holthoff.

<lb/>»66.

<lb/>Wechfelform. — Acceptatio».

<lb/>Gegen denjenigen, der einen Wechsel aeeeptirt,
<lb/>worin die Person, welche zahle« soll, nicht
<lb/>genannt ist, findet keine Klage ans demWech,
<lb/>felrecht Statt. (Art. 110 des Handelsgesetzbuchs.)

<lb/>DuboiS. — Klinker.

<lb/>Unter einem sonst förmlichen Wechsel war statt der ge,
</p>
            <pb facs="2084567_00601+1825_0058.tif"
                n="52"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0058--><p/>
            <p>

               <lb/>82
</p>
            <p>

               <lb/>wöhnlichen Adresse Folgendes gesetzt: Zahlbar bei Jos. Kern
<lb/>in Aachen. Hiernnter stand: Acceptirt. Heinr. Klinker.

<lb/>Als der Inhaber deS später prvtestirten Wechsels den
<lb/>Heinrich Klinker -ei dem Handelsgerichte zu Aachen belangte,
<lb/>wurde ~ letzterer in contumaciam zur Zahlung verurtheilt.
<lb/>Das Urcheil wurde indessen in der gesetzlichen Frist nicht
<lb/>vollzogen, und nun folgte eine neue Klage bei dem Gerichte
<lb/>des Wohuotts des Verklagten. Dieses, das Landgericht zu '
<lb/>Cleve alS Handelsgericht erkennend, hielt daS Billet für
<lb/>keinen gültigen Wechsel, weil der Name dessen, der zahlen
<lb/>soll, nicht angegeben sep und die Acceptation allein nicht
<lb/>genüge. In Mr BeküstchgsAstavz erfchien der Verklagte
<lb/>und Appellat nicht, and der Appellant behauptete hier, daß
<lb/>die Acceptation genug sey und das Gericht sich für kompe- 
<lb/>tent hatteerklären müssen, weil daS Geschäft ein Handels- 
<lb/>akt gervesenwäre.

<lb/>Der königlich rheinische Appellations - Gerichtshof er- 
<lb/>ließ nun folgendes

<lb/>U r t h e i l.

<lb/>„In Erwägung, daß für den Appellaten niemand er- 
<lb/>schienen ist, um auf die Beschwerden des Appellanten wi- 
<lb/>der das Urtheil deS K. Land - und Handelsgerichtes zu Cleve
<lb/>vom 28. August des laufenden Jahres zu antworten, ob- 
<lb/>schon er gehörig vorgeladen, die Sache zur Rolle gebracht-
<lb/>und in der Audienz vom 22. Dezember ihrer Ordnung nach
<lb/>aufgerufen worden ist, mithin, nach Vorschrift des 150.
<lb/>Art. der Prozeß-Ordnung, diese Beschwerden nunmehr vo»
<lb/>AmtSwegen zu Untersuche» find;

<lb/>„In Erwägung, daß die von dem Appellanten angestellte
<lb/>Mage auf einem angeblich von Fouquemont gezogenen und
<lb/>bei Joseph Kern i» Aachen zahlbaren Wechsel sich gründet;

<lb/>„Daß in diesem Wechsel der Name des Trassanten und
<lb/>der Ort, wo die Zahlung geschehen soll, durch die darin
<lb/>enthattenen Worte: Au domicile ci-bas indique, und den an
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00601+1825_0059.tif"
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="287.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Straßenbau-Unternehmung. Inkompetenz der Handelsgerichte</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00601+1825_0059--><p/>
            <p>

               <lb/>— 53 —

<lb/>der gewöhnlichen Stell« der Adresse befindlichen Zusatz:
<lb/>payable chez Monsieur Jos. Kern a Aix-la-Chapelle zwar
<lb/>auSgedrücht, di« PUsog, Welche ihn zahlen soll, aber gar
<lb/>nicht genannt ist;

<lb/>„Daß die am Fuße des Wechsels befindlichen Worte:
<lb/>„Accepi«. H. Klinker“ diesen Abgang gar nicht ersetzen, weil
<lb/>bei Wechseln mehr als bei einem andern Geschäfte die vor«
<lb/>geschriebenen Formen pünktlich zu beobachten find, zugleich
<lb/>darauf ankommt, die Gerichtsbarkeit der Handelsgerichte wi- 
<lb/>der den Verklagten zu begründen, wovon es bis jetzt nicht
<lb/>erwiesen ist, daß er ein wirklicher Handelsmann ftp, oder
<lb/>daß die angebliche Trotte «iy Handelsgeschäft zum Gegen- 
<lb/>stände hatte; *

<lb/>„Daß in so fern der Appellant diesen Beweis zu führen
<lb/>gedenkt, derselbe in dem Urtßeil der vorigen Instanz ihm
<lb/>Vorbehalten ist; '

<lb/>„Ans diesen Gründen eikennt der k. rheinische Appella- 
<lb/>tions-Gerichtshof in contumaciam des Appellaten für Recht/
<lb/>daß die eingelegte Berufung zu verwerfen ftp, und verur-
<lb/>theilt den Appellanten zu die gesetzliche Geldbuße und die in
<lb/>dieser Instanz aufgegangenen Kosten.

<lb/>h Civil-Senat. Sitzung vom 29. Dezember 1823.

<lb/>Advokaten: Holthoff —
</p>
            <p>

               <lb/>287.

<lb/>Straßenbau-Unternehmung. — Inkompetenz der
<lb/>Handelsgerichte.

<lb/>Die Streitigkeiten, welche aus der Berechnung von Ge- 
<lb/>sellschaftern entstehen, die einen Straßenban gemeinschaftlich
<lb/>unternommen haben, gehören vor die gewöhnlichen,.und nicht
<lb/>vor die Handelsgerichte. (Art. 632 und 633 des Handels- 
<lb/>gesetzbuchs. '

<lb/>Fabrilius — Keulen.

<lb/>h Civil-Senat. Sitzung vom 1. Januar 1824.

<lb/>Advokaten: De wie 5 — Thour.
</p>
            <p>

               <lb/>M
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00601+1825_0060.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Hausgenossen. - Zeugniß in Handelssachen</title>
            </head>
      
      
      
         </div>
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              n="289.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ungültiger Akt. - Wirkung auf das Geschäft</title>
            </head>
      
      
      
         </div>
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="290.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Landmaß. - Karte</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00601+1825_0060--><p/>
            <p>

               <lb/>84
</p>
            <p>

               <lb/>/»68.

<lb/>Hausgenossen. — Zeugniß in Handelssachen.

<lb/>Hausgenossen können auch in Handelssache» alS Zeugen
<lb/>verworfen werden; und wenn daS Handelsgericht solche mit
<lb/>Beseitigung der gemachten Reproche schon eidlich abgehört
<lb/>Hat, darf doch bei der Beurtheilung auf ihre Aussagen keine
<lb/>Rückficht genommen werden. (Art. 283 u. 291 der B.P.O.)

<lb/>Gouffanti — Böcker.
<lb/>r. Civil,Senat. Sitzung vom 15. Januar 1824.

<lb/>Advokaten; Kramer — Gade.

<lb/>*89.

<lb/>UsgükÜger Akt. — Wirkung auf das Geschäft.

<lb/>In Handelssachen sowohl, als in gewöhnlichen, zieht die
<lb/>Ungültigkeit deS Akts die Ungültigkeit des Geschäfts nicht
<lb/>nach sich, wenn solches sonst gehörig erwiesen worden ist.
<lb/>(Art. 1325 deS B. G. B.)

<lb/>Affenmachsr — Äenrer.

<lb/>1. Civil,Senat. Sitzung vom 13. Januar 1824.

<lb/>Advokaten: Kramer — Schoeler.
</p>
            <p>

               <lb/>»90.

<lb/>Landmaß — Karte.

<lb/>Bei Streitigkeiten über dia Größe von Grundstücken,
<lb/>welche vermessen morde» find, und worüber zugleich eine
<lb/>Karte gefertigt worden ist, hat die Beschreibung im Proto,
<lb/>kolk deS Landmessers, wo der Inhalt der Stücke angegeben
<lb/>worden ist, größer» Glauben, als die Karte.

<lb/>. Euper» — Kirche von Elfen.

<lb/>1. Civil,Senat, Sitzung vom 7. Januar 1824.

<lb/>Advokaten; Holthoff — Müller.
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00601+1825_0061.tif"
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         <div xml:id="d92756e5904"
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              n="291.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Berufung. - Interlokutorisches Urtheil</title>
            </head>
      
      
      
         </div>
         <div xml:id="d92756e5914"
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="292.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ausländer. - Erbpflichtigkeit</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00601+1825_0061--><p/>
            <p>

               <lb/>- 55
</p>
            <p>

               <lb/>*9}*'

<lb/>Bemfting. — Jnterlokutorifches Urtheil.

<lb/>Wen« in einem Urtheil der ersten Instanz mehrere Punkte,
<lb/>einige definitiv, andere nur interlokutorisch entschieden worden
<lb/>sind, können die Parteien über die interlokutorisch entschiedenen
<lb/>Punkte weiter verhandeln, ohne das Recht der Berufung
<lb/>gegen die definitiv entschiedenen Punkte zu verliere», nur
<lb/>muß die Berufung noch in gehöriger Frist eingelegt werden.

<lb/>Brochhausen — Ä lmstädt.

<lb/>I. CiviKSenat. Sitzung vom 30. Dezember 1823.

<lb/>Advokaten: Rittmann— Lautz.

<lb/>29*.

<lb/>Ausländer. — Erbpflichtigkeit.

<lb/>Ausländer, welche in Staaten wohne», wo
<lb/>die Königlich Preußischen Unterthanen eben
<lb/>so wie dieEinwohner jener Staaten zurErb,
<lb/>folge zugelassen werden, sind auch in den
<lb/>Königlich Preußischen Rheinprovinzen zur
<lb/>Erbfolge nach den hier bestehenden Gesetzen
<lb/>berechtigt. (Art. 11 und 726 des bürgerl. Gesetzbuchs.)

<lb/>von Ammon — Ritter.

<lb/>Im Jahre 1817 starb zu Köln ein Kaufmann, der ein
<lb/>bedeuteudes Vermögen ohne Kinder und letzte AMenS-Ver«
<lb/>ordnung Hinterließ. Die in den Königlich Rheinischen
<lb/>Provinze« wohnenden Kinder stiner vollbnrtigen Schwester
<lb/>nahmen die Erbschaft in Besitz und theilten sich, darin.

<lb/>Im Jahre 1820 meldete sich nun auch die in He^en«
<lb/>Homburg wohnende Tochter einer halbbürtigen Schwester
<lb/>deS Erblassers, und verlangte auf den Grund der Art. 13),
<lb/>und 752 des B- G., ein Viertel der ganzen Rachlaffenschaft.
<lb/>Anfangs wurde über die- QualistkatiM der Klägerin« ge«
</p>
            <pb facs="2084567_00601+1825_0062.tif"
                n="56"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0062--><p/>
            <p>

               <lb/>56
</p>
            <p>

               <lb/>stritte«; als diese aber erwiesen und anerkannt war, bliebe» &gt;
<lb/>folgende Rechtsfragen strittig:

<lb/>Iteus behaupteten die Verklagten, daß die Klägerin» alS
<lb/>eine Fremde nach dem Art. 11 und 726 deL B. G. B- in den
<lb/>Königlich Preußischen Rheinprovmzen kein Erbrecht ausüben
<lb/>könne, weil zwischen diesem Lande und Kurhessen über
<lb/>wechselseitige Erbrechte beiderseitiger Unterthanen keine Ver- 
<lb/>träge beständen.

<lb/>2teus, weil nach den Hessischen Gesetzen die halbbürtigen
<lb/>Geschwister und deren Kinder, so lange vollbürtige Geschwister,
<lb/>Kinder vorhanden sepen, von der Erbfolge ausgeschlossen
<lb/>Wären, so »nie also keine diesseitige Unterthanen als halb,
<lb/>bnrtrge Geschwister-Kinder in Kurhessen Erbschafts-Ansprüche
<lb/>haben würden, könnten im nämlichen Verhältnisse stehende
<lb/>dortige Unter'hauen auch unter der rheinischen Gesetzgebung
<lb/>keinen Erbanth eil fordern.

<lb/>Das Königliche Landgericht zu Köln hatte indessen die
<lb/>Klägerin« mit ihren Ansprüchen und zwar zu einem vierten
<lb/>Theil der Erbschaft zugelassen. Als die Sache durch Be,
<lb/>rnfung an den Königlich RhemischM Appellationshof kam,
<lb/>erließ dieser Gerichtshof folgendes

<lb/>U r t h e i l:

<lb/>„In Erwägung, daß nach dem 11. Art. des bürgerlichen
<lb/>Gesetzbuches, der, wiewohl irrig, für eine Uebersetzung deS
<lb/>allgemeinen Preußischen Landrechtcs ausgegeben wird, ein
<lb/>Ansländer in Frankreich zwar nur der bürgerlichen Rechte
<lb/>genießt, weiche die Ration, zu der er gehört, den Franzosen
<lb/>durch Verträge eingeräumt hat, oder künftig noch einräu,
<lb/>men^wird; daß aber dieser Artikel unter den fetzigen Um- 
<lb/>ständen, wo die Rheinprovmzen von Frankreich getrennt und
<lb/>zu der Preußischen Monarchie einverleibt find, keinem AuS,
<lb/>l an der wehr entgegengesetzt werden kann;

<lb/>„Daß die Rhemprovinzen keinen eignen Staat bilden,
<lb/>und mit auswärtigen Staaten eben so wenig neue Verträge
</p>

            <pb facs="2084567_00601+1825_0063.tif"
                n="57"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0063--><p/>
            <p>

               <lb/>57 —
</p>
            <p>

               <lb/>eingehen, als in ihren jetzigen Verhältnissen sich auf Der«
<lb/>träge beziehm können, die Frankreich vor oder nach ihrer
<lb/>Vereinigung mit -er Preußischen Monarchie, über diesen
<lb/>Gegenstand mit andern Staaten geschloffen hat;

<lb/>„Daß also, wenn der Art. 11 hier noch angewandt werden
<lb/>sollte, er im Grunde nur den Sinn haben würde, daß kein
<lb/>Ausländer in den Rheinprovinzen irgend einiger bürgerlichen
<lb/>Rechte genießen soll, weil es keine Verträge mehr gibt,
<lb/>worauf er sich in den Preußischen Rheinprovinzen beziehen
<lb/>könnte;

<lb/>„Daß die Frage, ob Ausländer in einem Staate zu dem
<lb/>Genüsse der Civilrechte zugelassen, oder davon ausgeschlossen
<lb/>seyen, mehr zum Staats « alL ausschließlich zum Privat«
<lb/>rechte gehört, mithin, wo eS m der Preußischen Monarchie
<lb/>-nur ein Staatsrecht gibt, auch für die Rhemprovinzen nur
<lb/>nach den Grundsätzen zu beurtheilen ist, welche in dieser
<lb/>Monarchie überhaupt angenommen sind, folglich auch hier
<lb/>nur die Kn allgemeinen Preußische» Landrechte, 1. Th. 12.
<lb/>Tit. §. 40, enthaltene Verfügung zur Anwendung kommt:
<lb/>so weit hiesige Einwohner zur Erwerbung einer Erbschaft
<lb/>oder eines Vermächtnisses in fremden Staaten, nach den
<lb/>Gesetzen derselben, für unfähig geachtet werden, so weit sind
<lb/>auch dortige Einwohner von hiesigen Unterthanen Erbschaften
<lb/>und Vermächtnisse zu erwerben, nicht fähig;

<lb/>„Daß also, so' viel die Erbfähigkeit der Appellatum im
<lb/>allgemeinen betrifft, die Appellanten den Beweis zu führen
<lb/>schuldig sind, daß m Heffenkaffel Preußische Unterthanen
<lb/>entweder gar nicht oder doch mit einem Unterschied unter
<lb/>Eingebornen und Preußen zur Erbfolge zugelassen werde«,
<lb/>und worin dieser Unterschied bestehe;

<lb/>„In Erwägung, daß nach dem Art. 726 des bürgerliche»
<lb/>Gesetzbuches, der sich ausdrücklich auf den Art. 11 bezieht
<lb/>und nur als eine Folge desselben angesehen werden kann, in
<lb/>Frankreich zwar ein Ausländer nur in den Fällen und auf
</p>

            <pb facs="2084567_00601+1825_0064.tif"
                n="58"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0064--><p/>
            <p>

               <lb/>- 58 -

<lb/>die Weift zur Erbfolge zugelassen wird, wie ei» Franzose
<lb/>seinen Verwandten beerbt, der in dem Lande jenes AuSländerS
<lb/>Güter besitzt, in Gemäßheit des Art. 11 im $itet von dem
<lb/>Genüsse und Verluste der Civilrechte, und daß, nach der
<lb/>Behauptung der Appellanten, in Hessenkaffel der Grundsatz:
<lb/>die halbe Geburt tritt einen Grad weiter, die Appellatin» in
<lb/>dem gegenwärtigen Falle von der Erbfolge ausschließen würde;
<lb/>daß aber die in dem Art. 226 vorkommenden Ausdrücke in
<lb/>den Fällen und auf die Weise, wenn sie auch den
<lb/>Sinn haben sollten, daß an dem Wohnorte des Ausländers
<lb/>für jeden einzelnen Fall dieselbe Succeffionöordnung unter
<lb/>mehrern Verwandte» gelten müsse, hier allein nicht entscheiden:

<lb/>„Daß der angeführte Artikel mit dem Art. 11 in Ver,
<lb/>bindung steht, und in so weit, in den Rheinprovinzen, seit
<lb/>ihrer Trennung von Frankreich, aus den oben angeführten
<lb/>Gründen nicht a.igewendet werden kann;

<lb/>„Daß die Preußischen Gesetze hier nur eine Retorsion
<lb/>in den Fällen erlauben., wo an dem Wohnorte deö .Auslän- 
<lb/>ders unter Eingebornen und Preußen ein Unterschied ange- 
<lb/>nommen, und ein Preußischer Unterthan eben deswegen, weil
<lb/>er ein Preuße ist, von der Erbfolge ganz oder zum Theile
<lb/>ausgeschlossen wird, der in Hessenkaffel geltende Grundsatz:
<lb/>halbe Geburt tritt einen Grad weiter, Hing^en
<lb/>auch unter den dortigen Einwohnern für oder wider Rhein- 
<lb/>länder oder Einwohner gilt, je nachdem sie bei einem Kol,
<lb/>lateralfalle mit Kindern aus einem vollbürtigen Bruder kon&lt;
<lb/>kurriren, mithin nach den in Deutschland überhaupt, und
<lb/>im Preußischen Staate insbesondere angenommenen Begriffen
<lb/>über daS RetorsionSrecht die Appellatinn aus diesem Grunde
<lb/>von der Erbfolge nicht ausgeschlossen werden kann;

<lb/>„Aus diesen Gründen gibt der Königl. Rheinische Appell»,
<lb/>tionS-GeritShof nach vorhergegangener Berathschlagung de»
<lb/>Appellanten auf, vor allem durch eine Erklärung des könig- 
<lb/>lichen Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, oder
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00601+1825_0065.tif"
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              n="293.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Beschlagnahme. - Eigene Schuld</title>
            </head>
      
      
      
         </div>
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="294.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Verkauf von Gemeindegütern. - Nichtigkeit</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00601+1825_0065--><p/>
            <p>

               <lb/>59
</p>
            <p>

               <lb/>auf jede andere glaubhaft« Art zu bewerftu, daß in dem
<lb/>Heffenkaffelschen Staate preußische Unterthanen entweder gar
<lb/>nicht, oder nicht so wie hessische Unterthanen zur Intestatr
<lb/>erbfolge zugelaffen werden, und bestimmt ihnen hierzu eine
<lb/>Frist von sechs Wochen nach erfolgter Insinuation des ge&lt;
<lb/>genwärtige» UrtheilS mit Vorbehalt der Kosten.^

<lb/>t. Civitsenat. Sitzung vom 18. Januar 1824.

<lb/>Advokaten: Müller — Best.

<lb/>sg3.

<lb/>Beschlagnahme. — Eigene Schuld.

<lb/>Kein Schuldner kau» dasjenige, was er zu zahle» ver«
<lb/>Hunden ist, hei sich selbst in Beschlag nehmen.

<lb/>Moll — Sempre.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 21. Januar 1824.

<lb/>Advokaten: Debrüyn — Bleissem.

<lb/>»94-

<lb/>Verkauf von Gemeindegütern. — Nichtigkeit.

<lb/>Wenn Gemeindegüter zum Vortheil des französische«
<lb/>Staats versteigert worden sind, und der Anssatzpreis nicht
<lb/>«ach dem Betrag der zur Zeit der Versteigerung bestehenden
<lb/>PachtschiMnge geschehen ist, so ist die Erwerbung ungültig.

<lb/>Gesetz vom 20. März 1813. Dekret vom 7. Juli 1813.
<lb/>Königliche Verordnung vom 27. Januar 1816.

<lb/>Selrgmann — die Gemeinde Merzig.

<lb/>U r t h e i l.

<lb/>„In Erwägung, daß die durch das Gesetz vom 20.
<lb/>März 1813 der Amortisationskasse überwiesenen Gemeinde«
<lb/>Grundgüter nach dem Art. 4 dieses Gesetzes vor dem
<lb/>Präfekten dem öffentlichen Zuschlag in der gewöhnlichen Form
<lb/>md auf «inen Anschlag ihres zwanzigfachen Ertrages aus&lt;
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00601+1825_0066.tif"
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              n="295.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Wegen Substitation nichtig erklärtes Testament. - Bestand der besondern Vermächtnisse</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00601+1825_0066--><p/>
            <p>

               <lb/>60
</p>
            <p>

               <lb/>setzt werden müssen, und daß von dieser Vorschrift daS
<lb/>Dekret vom 7. Juli 1813 nur dann eine Ausnahme gestat,
<lb/>tet, wenn auf den Anschlag nach dem zwanzigfachen Ertrag
<lb/>kein Gebot erfolgen würde;

<lb/>„In Erwägung, daß in dem vorliegenden Falk daS
<lb/>fragliche Gemeindegut zur Zeit der Ueberweisnng an die
<lb/>AmortifationSkaffe in Pacht benutzet worden, mithin der
<lb/>gesetzliche Anschlag zum Verkauf der zwanzigfache Ertrag
<lb/>dieses PachteS war; daß aber der Expert einen andern, um
<lb/>die Hälfte geringem willkührlich gemacht hat, mithin der
<lb/>Zuschlag des Gutes auf einen ungesetzlichen Anschlag erfolgt,
<lb/>und daher nichtig war, welche Nichtigkeit, so wie ftüher
<lb/>vom Staate, jetzt von der appellatischen Gemeinde in Folge
<lb/>der betreffenden allerhöchsten Verordnung verfolgt werde»
<lb/>konnte;

<lb/>„AuS diesen Gründen erkennt der KSnigl. Rheinische Ap&lt;
<lb/>vellations,Gerichtshof, für Recht, daß die eingelegte Be,
<lb/>rufung zu verwerfen; verwirft mithin dieselbe, und verur,
<lb/>thetlt de» Apellanten in die weiter aufgegangenen Kosten,
<lb/>und in die gesetzliche Geldstrafe."

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 26. Januar 1824.
<lb/>Advokaten: Hasenclever — Lautz.

<lb/>296.

<lb/>Wegen Substitution nichtig erklärtes Testament. —
<lb/>Bestand der besonder« Vermächtnisse.

<lb/>In einem wegen verbotener Substitution nichtig erklärten
<lb/>Testamente, bleiben die übrigen Vermächtnisse gültig. Art.
<lb/>896 deS bürgerlichen Gesetzbuchs.

<lb/>vo» Winterfeld — WolterS und Conforten.

<lb/>Urtheil.

<lb/>„In Erwägung, daß der nun verstorbene Leopold Fried«
</p>
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0067--><p/>
            <p>

               <lb/>rich Wilhelm Franz von dem Bodtenberge, genannt Kessel-,
<lb/>in seiner letzten Willensverordnung vom 17. Dezember 1818
<lb/>unter andern bestimmt hat: v 1

<lb/>„Auch die gegenwärtigen Pächter der Bauerngüter sollen,
<lb/>so lange sie ihre Verpflichtungen erfüllen, den Pacht
<lb/>eineß Jahres nicht bis zum andern stehen lassen, die
<lb/>Dienste, dem Aufgebote gemäß leisten, und sich
<lb/>bescheiden gegen den Gutßherrn betragen, von den Gü- 
<lb/>tern nicht entsetzt werden. Jedoch bleibt es übrigens bei
<lb/>der Zeitpacht, und sie erlangen hierdurch die sonstigen
<lb/>Rechte der Erbpächter nicht, noch weniger die Befug-
<lb/>niß, sich loSzükaufen, so wie auch bei Erbtheilungen das
<lb/>Pachtrecht in keinen Betracht kommt , noch ein Bauer
<lb/>daS Recht hat,' solches zu cediren, oder auf andere zn
<lb/>unterverpachten oder zu vererben, vielmehr bleibt er
<lb/>verbunden, nach Verlauf der jedesmaligen Pachtjäßre
<lb/>auf so viele Jahre von neuem zu pachten, uüd die in
<lb/>dem letzten Pachtbriefe enthaltenen Bestimmungen zu
<lb/>überreichen";

<lb/>„Daß zwar der Testirer in einem nachherigen Testament
<lb/>vom 28. Okt. 1819 das erste, so viel die hierin enthaltene
<lb/>Erbeinsetzung betlisit, widerrufen, dabei jedoch ausdrücklich
<lb/>erklärt hat, daß der jetzige Erbe, alle in dem vorigen heft-
<lb/>gesetzte Punkte und Verordnungen pünktlich erfüllen sollte;
<lb/>aber auch diese Erbeinsetzung in Beziehung auf di« unter der
<lb/>Gerichtsbarkeit deS königliche« Landgerichtes zu Düsfrldorf
<lb/>gelegenen Güter, wegen einer damit verbundenen fideikom- 
<lb/>missarischen Substitution für ungültig erklärt worden, und
<lb/>die Ehegattmn bes Appellanten hierdurch als gesetzliche Erbin»
<lb/>dieser Güter zu betrachten ist;

<lb/>„Daß unter den gegenwärtigen Umständen die Frage zu
<lb/>untersuchen ist, ob das königl. Landgericht zu Düsseldorf
<lb/>in dem Urtheile vom 11. Juni 1823, worüber sich beide
<lb/>Theile beschwert haben, die Ehegattinn des Appellanten von
</p>

            <pb facs="2084567_00601+1825_0068.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0068--><p/>
            <p>

               <lb/>62
</p>
            <p>

               <lb/>der Verbindlichkeit, die obige Bestimmung in Hinsicht der
<lb/>Pächter zu erfüllen, ohne Weiteres lossprechen, oder schon
<lb/>auf dm Grund deS TestammtS dazu verurtheilm mußte,
<lb/>oder ob eS mit Recht den Appellaten den vorläufigen Beweis
<lb/>durch Urkunden, Zeugen oder auf andere gesetzliche Weift
<lb/>auferlegt hat, daß der Verstorbene durch eine, von dem Testa/
<lb/>ment unabhängige Handlung die Pachtung auf Lebenszeit
<lb/>unter dm obige» Bedingungm zugesagt habe;

<lb/>„Daß in dem bürgerlichen Gesetzbuchs nirgendwo als
<lb/>Grundsatz angenommen ist, daß mit der Erbeinsetzung auch
<lb/>alle übrige in einem Testammt enthaltene Bestimmungen hinweg«
<lb/>fallen, sondern in der Regel alle einzelne Vermächtnisse älS
<lb/>von einander ganz unabhängige Bestimmungen anzusehen sind;

<lb/>„Daß nach dem 896. Art. jede Erbeinsetzung oder
<lb/>Schenkung, so wie jedes Vermächtniß, wenn sie mit einem
<lb/>Fideikommisse verbunden sind, toute dispositiori ä charge de
<lb/>conserver et de rendre, zwar ungültig erklärt sind, hierunter
<lb/>aber, »ach dem buchstäblichen Sinne deS Gesetzes keine andere
<lb/>Verfügung, die keine fideikommiffarische Substitution enthält,
<lb/>verstanden werden kann;

<lb/>„Daß die zum Vortheile der Pächter geschehene Be«
<lb/>stimmung durchaus keinen Widerspruch enthält, mithin dm '
<lb/>Appellate» in dem Urtheil vom 1t. Juni 1823 ein über«
<lb/>flüssiger Beweis auferlegt worden ist, wovon die Entschei«
<lb/>düng der Hauptsache nicht abhangm kann;

<lb/>„Daß, wer die Güter, eS fey nun als Testaments« oder
<lb/>gesetzlicher Erbe bekommt, auch bei ihrer Verpachtung den
<lb/>Willen des Verstorbenen erfüllen muß, weil in so weit dar
<lb/>Testament nicht fiir ungültig erklärt ist; . ■

<lb/>„AuS diesen Gründen erkennt der Königs. Rheinische Ap«
<lb/>pellationsgerichtShof, nach vorhergegangener Derathschlaguug
<lb/>für Recht, daß mit Verwerfung der Hauptberufung daS
<lb/>Urtheil deS königl. Landgerichtes zu Düsseldorf in dem In- 
<lb/>teresse der Appellate» und Incident« Appellantinn zu reformi«
</p>

         </div>
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             n="63"
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              n="296.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Judengemeinde - Begräbnißplatz. - Verjährung. - Unbestimmte Zeit</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00601+1825_0069--><p/>
            <p>

               <lb/>63 —
</p>
            <p>

               <lb/>ren ftp, reformirt dasselbe hiermit, und erklärt die Ehegat- 
<lb/>tin» des Appellanten, Frau Maria Elisabeth Franziska von
<lb/>Winterfeld, für schuldig, den Willen ihres Erblassers in
<lb/>Beziehung auf die gegenwärtigen Pächter der Bauerngüter,
<lb/>nach dem Inhalt deS Testaments, zu erfüllen, verurtheilt
<lb/>zugleich besagte Frau von Winterfeld in die gesetzliche Geld«
<lb/>büße und die in beiden Instanzen aufgegangenen Kosten."

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 26. Januar 1824.

<lb/>Advokaten: Schoeter — Thour.

<lb/>296.

<lb/>Judengemeinde. — Begräbnißplatz. — Verjährung. —
<lb/>Unbestimmte Zeit.

<lb/>Die Rechte zu einem Begrä-iiißplatze, welche
<lb/>in früher« Zeiten, als das Iudengeleit in
<lb/>den Herzogthümern Jülich und Berg be«
<lb/>stand, von den damalen in einem Orte woh«
<lb/>nenden Juden für sich und ihre Nachkömm«
<lb/>linge erworben worden sind, gebühren jetzt
<lb/>der an diesem Orte wohnenden Judenge«
<lb/>mein de.

<lb/>Bei-einem Rechte, zu dessen Ausübung keine
<lb/>Zeit vorbestimmt war, kann durch den blo,
<lb/>ßen Nichtgebrauch keine Verjährung ein«
<lb/>treten.

<lb/>Schüll — Warendorf.

<lb/>Der Gegenstand des Rechtsstreits und die Anwendung
<lb/>obiger Nechtsgrundsäße finden sich in folgendem

<lb/>U v t h e i l.

<lb/>„In Erwägung, daß die Pag. 40 der Jülich« und Ber«
<lb/>gischen Polizei« Ordnung enthaltene Verfügung, daß keine
<lb/>Juden im Lande aufgehalten oder vergleitet werden sollen,
<lb/>sich auf ein Edikt vom Jahr 15S4 bezieht; daß diese Ver«
</p>
            <pb facs="2084567_00601+1825_0070.tif"
                n="64"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0070--><p/>
            <p>

               <lb/>64
</p>
            <p>

               <lb/>fügnng auch zwar durch ein Edikt vom 8. August 1595
<lb/>wiederholt wurde; -

<lb/>„Daß aber schon vor dem 3. September 1636 den Juden
<lb/>«ine allgemeine Geleits,Konzession ertheilt wordm ist;

<lb/>„Daß, wenn auch dergleichen Geleits-Konzessionen den
<lb/>Juden keine Bürgerrechte, solche ihnen doch Geleitsrechte
<lb/>gaben;

<lb/>„Daß diese Geleitsrechte, oder die einer bestimmten An- 
<lb/>zahl jüdischer Familien gestattete häusliche Niederlassung,
<lb/>nothwendig das Recht zum Besitze eines Begräbnißplatzes
<lb/>an dem Orte ihrer Niederlassung in sich schließen;

<lb/>„Daß sogar, wie in der am 21. Juni 1779 erneuerten
<lb/>Geleits-Konzession zu ersehen ist, die Juden für Anweisung
<lb/>der Begräbnißorte dem Landesherrn eine Abgabe zu entrich- 
<lb/>ten hatten;

<lb/>„Daß daher a«S jener Zeit, wo das Geleit den Juden
<lb/>gegeben wurde, bei allen jülichschen Städten sich Juden-
<lb/>Kirchhöfe vorfinden;

<lb/>„Daß selbst der im untergebener Sache vorliegende Erb,
<lb/>pachtbrief vom 1. September 1700 davon den Beweis liefert,
<lb/>indem darin bemerkt wird, daß der jetzt dem Appellanten
<lb/>zugehörige sogenannte Rosengarten scholl vor 17M der Ju- 
<lb/>den,Ktrchhof genannt wurde;

<lb/>„Daß bereits seit dem Jahre 1664 ein Theil dieses Gar- 
<lb/>tens den in Düren wohnenden Juden zu einem Begräbnißr
<lb/>platz verpachtet war; ■ . * .

<lb/>„Daß folglich, als dieser Zeitpacht am 1. September
<lb/>1700 in einen Erbpacht «mgeschaffen wurde, die Kontrahen- 
<lb/>ten keine andere Äbsicht haben konnten, als die frühere Be- 
<lb/>stimmung eines Jude»,Kirchhofs oder Begräbnißplatzes für
<lb/>alle in Düren geleitßmäßig wohnende Juden beizubehalten.

<lb/>„Daß die Ausdrücke in dem Erbpachtbriefe: für die
<lb/>jetzt in Düren wohnenden Juden, ihre Nach- 
<lb/>kömmlinge und die Ihrigen- in obigem Verhältnisse
</p>

            <pb facs="2084567_00601+1825_0071.tif"
                n="65"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0071--><p/>
            <p>

               <lb/>alle Nachkömmlinge, das heißt, die künftig in Düren geleitS«
<lb/>mäßig wohnenden Juden und die Jhrigert bezeichnen;

<lb/>„Daß der spätere und bis hierher bestandene Besitzstand,
<lb/>alle in Düren verstorbene Juden auf den erbpachtweife m
<lb/>Haltens» Platz zu begraben, diese Auslegung bestätigt;

<lb/>„Daß dieser Auslegung die im Erbpachtbrief befindliche
<lb/>Klausel, der solidarischen Verbindlichkeit zur Zahlung deS
<lb/>Erbpachtschillings, nicht im Wege steht; indem sich eine
<lb/>solche Verbindlichkeit bei mehrern, die alS Repräsentanten
<lb/>einer wirklichen Gemeinde sich darstellen, eben sowohl, alS
<lb/>bei mehrern Individuen, die nur für sich «nd ihre Erben i«
<lb/>ein Geschäft sich einlaffen, sich denken läßt, wenn besonders
<lb/>von einer Gemeinde die Rede ist, die kein anderes gemeln«
<lb/>schastlicheS Vermögen besitzt, als waS sie durch Beiträge
<lb/>ihrer Mitglieder einsammelt;

<lb/>„Daß folglich die jetzt gesetzmäßig in Düren wohnende«
<lb/>Juden die von ihren geleitSmäßig daselbst früher wohnende«
<lb/>Vorfahren durch den Erbpachtvertrag vom 1. September
<lb/>1700 erworbenen Rechte in Anspruch nehmen können, und daß
<lb/>die, Namens der Judenschaft zu Düren, aufgetretene» Klär
<lb/>ger, jetzige Appellate», nach beigebrachtrr Regierungs-Auto«
<lb/>risation vom 7. Januar 1823, als zur Klage qualifizirt j«
<lb/>betrachten seyen, und wenigstens der Appellant kein Recht
<lb/>haben kann, hier zu widersprechen;

<lb/>„In Erwägung zur Hauptsache, daß die Klage «MS
<lb/>weiter zum Gegenstände hat, alS die Kläg« für rechtlich
<lb/>befugt zu erklären, über den an ihren Kirchhof unmittelbar
<lb/>anschießenden Wassergraben eine stehende Brücke zum zweck- 
<lb/>mäßige» Gebrauche dieses BegräbnißplatzeS legen zu lassen;

<lb/>„Daß diese Befugniß in dem Erbpachtbriefe vom 1.
<lb/>September 1700 den Lrbpachtnehmern auf ihre Koste« ge,
<lb/>stattet worden ist;

<lb/>„Daß hier, wo von einem ganz unbeschränkten Rechte,
<lb/>zu dessen wirklicher Ausübung, keine Zeit ausdrücklich oder

<lb/>Archiv br Band, i Adth. '■ 5
</p>

            <pb facs="2084567_00601+1825_0072.tif"
                n="66"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0072--><p/>
            <p>

               <lb/>stillschweigend vorbestimmt war, die Rede ist, durch'den
<lb/>bloßen Nichtgebrauch keine Verjährung eintreten konnte, und
<lb/>so lange der Vertrag nicht verjährt ist, auch die einzelnen
<lb/>Bedingungen desselben aufrecht bleiben;

<lb/>„Daß auch die exceptio non impleti contractus, welche
<lb/>darin gesucht wird, daß der Degräbnißplatz mit keinen Hecken
<lb/>oder Staketten abgeschlossen worden ftp, aus dem nämlichen
<lb/>Rechtsgrunde wegfällt, weil auch dieses den Kontrahenten nur
<lb/>als eine Befugniß.in dem Erbpachtbrief gestattet, sie dazu
<lb/>ermächtiget, aber keineswegs verpflichtet wurden;

<lb/>„Daß alle übrige Einreden des Appellanten, von dem
<lb/>zu kleinen Raum des Platzes, um alle Todten der Juden,
<lb/>Gemeinde dort zu begraben; von der polizeiwidrigen Lag«
<lb/>desselben in einer seitdem angebauten Gegend, eben so wenig
<lb/>in vorliegender Privat, Rechtsstrittigkeit zu berücksichtigen
<lb/>kommen alS, dessen Behauptung, daß ihm die Benutzung der
<lb/>Bäume und des GraseS auf dem Degräbnißplatz zustehe,
<lb/>daß die Anlage der Brücke seinen Garten unsicher mache,
<lb/>daß man sich angemaßt, auch außerhalb Düren wohnende
<lb/>Juden auf den Platz zu begraben; indem die erster» Be, .
<lb/>schwerden in daS Polizeiweftn gehören, und wenn der Ap&lt;
<lb/>pellant hierauf bestehen zu müssen glaubt, bei der kompeten«
<lb/>len Behörde Angebracht werden mögen; wegen letztern aber
<lb/>dem Appellanten unbenommen bleibt, feine vermeintlichen
<lb/>Rechte in separato geltend zu machen.

<lb/>„AuS diesen Gründen

<lb/>erkennt der königl. rheinische AppellationsrGerichtShof für
<lb/>Recht, daß die gegen daS Urtheil des königl. Landgerichtes
<lb/>zu Aachen vom 10. März 1823 eingelegte Berufung zu ver- 
<lb/>werfen fty, bestätigt gedachtes Urtheil hiermit, und verur,
<lb/>theilt den Appellanten in die Kosten dieser Instanz und in
<lb/>die Sükkumbenz,Gelder.

<lb/>I. Civil,Senat. Sitzung vom 26. Januar 1824.

<lb/>Advokaten: Müller — Bleifsem.
</p>

         </div>
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             n="67"
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="297.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Gereiden-Uebertrag. - Simulation</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00601+1825_0073--><p/>
            <p>

               <lb/>-99-

<lb/>Gereiden-Uebertrag. — Simulation.

<lb/>In dem Herzogthum Berg kommt der Fall
<lb/>häufig vor, daß Leute, welche von ihren
<lb/>Gläubigern gedrängt werden, ihre Mobi- 
<lb/>lien an einen Dritten verkaufen, solche aber
<lb/>gegen einen MiethpreiS in Besitz behalten.
<lb/>Wenn nun der Gläubiger mit einem obsiegen,
<lb/>denUrtheil dieBeschlagnahme der Mobilien
<lb/>vornehmen will, tritt.der dritte Ankäufer
<lb/>mit dem Einsprüche deS von ihm früher er,
<lb/>wordenen EigenthumS hervor.

<lb/>Schon mehrmalen hat der königlich rheinische Appel,
<lb/>lationshof dergleichen Verträge für nichtig erklärt, so auch
<lb/>im nachstehenden

<lb/>U r t h e i l. /

<lb/>„In Erwägung, daß der.Kaufakt vom 25. Sept.1820
<lb/>zwischen dem Ackersmann Johann Wilhelm Tillmanns, Und
<lb/>seinem Sohne, dem Metzger Johann WilhelmTillmannS,
<lb/>über verschiedene Gerätschaften, Früchte u. s. w. sein Da,
<lb/>seyn zu einer Zeit erhielt, alS dieselben wegen judikatmäßiger
<lb/>Forderung deS jetzigen Appellanten Hieby in Beschlag ge,
<lb/>nommen waren, weShglb schon in dem AppellationS,Erkennt,'
<lb/>niffe des Landgerichts zu Düffeldorf vom 13. Januar 1821'
<lb/>jenes Geschäft für fraudulös abgeschloffen, und der darauf
<lb/>gegründete Eigenthums-Anspruch deS TillmannS ilunior für
<lb/>unbegründet erachtet wurde;

<lb/>„In Erwägung, daß sich hiernächst zwar die Parteien
<lb/>am 15. Febr. 1821 auf die Summe von 120 Rthlr. ver,
<lb/>glichen haben, wofür sich zugleich Franz Wilhelm TillmannS
<lb/>^ gegen den Gläubiger Hiebp verbürgt; daff aher Letzterer zu
<lb/>einer neuen Beschlagnahme der Effekten deS Tillmanns Sen.
<lb/>wegen nicht geleisteter Zahlung zu schreiten veranlaßt worden;
</p>
            <pb facs="2084567_00601+1825_0074.tif"
                n="68"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0074--><p/>
            <p>

               <lb/>68 —
</p>
            <p>

               <lb/>„In Erwägung, daß dem Appellate» Tillmanns Jim ,
<lb/>in Ansehung seines am 31. Mai 1822 dagegen und gegen
<lb/>re« Hiernächst für 35 Thlr. 17 Gr. Cour, erfolgten öffent»
<lb/>lichen Verkauf eingelegten Einspruchs, noch jetzt dieselben
<lb/>Gründe entgegen stehen, welche,—auch abgesehen von den über
<lb/>die Identität der ihm angeblich verkauften mit den in Ke»
<lb/>schlag genommenen Effekten erregten Zweifeln, — ihm be,
<lb/>reitS bei seinen früherenEigenthums-Ansprüchen entgegenstanden;

<lb/>„In Erwägung, namentlich: daß schon die Zeit, wann
<lb/>daS angebliche Kaufgeschäft geschlossen wurde, die Rechtlich,
<lb/>keit desselben in hohem Grade verdächtig macht; daß über»
<lb/>dieS hier Vater und Sohn als Contrahente» auftraten; daß
<lb/>jener (vorgeblich miethSweise) im Besitz der Mobilien blieb
<lb/>und endlich, daß keineswegeS glaubwürdig nachgewieseu wor»
<lb/>den, daß Tillmanns der Vater wirklich damals auf Höhe
<lb/>der stipulirten Kaufsumme von 773 Rthlx. Schuldner seines
<lb/>Sohnes, des Appellate», gewesen;

<lb/>„In Erwägung, daß also mehrere erhebliche Gründe
<lb/>Zusammentreffen, welche die Ueberzeugung gewäkren, daß
<lb/>der fragliche Kaufakt nur ein simulirteS, zur Vereitelung der
<lb/>Exekution eingegangenes Geschäft war;

<lb/>,,A«S diesen Gründest'

<lb/>erkennt der k. rh. AppellationS/GerichtShof nach vorgängiger
<lb/>Derathung für Recht: daß daß Erkenntniß des k. Landge»
<lb/>richtS zu Düsseldorf vom 3. Juli 1822 abzuändem, Oppo»
<lb/>«ent, jetzt Appellat, mit seinen EigenthumsiMGrüchen an die
<lb/>unter dem 23. Mai 1822 bei seinem Vater Johann Wilhelm
<lb/>TillmannS in Beschlag genommenen Mobilien, Geräthschaf»
<lb/>len u. Früchte, und mit seinem darauf gegründeten Einspruch
<lb/>vom 31« Mai 1822 lediglich abzuweisen sey, verurtheilt ihn
<lb/>in die Kosten beider Instanzen und verordnet die Rückerstätt
<lb/>tung der Geldstrafe an den Appellanten.

<lb/>1. Civil»Senat. Sitzung, vom 26. Jänner 1824.

<lb/>Hieby. — Tillmann.

<lb/>Advokaten: Schöler. — HaaS.
</p>

         </div>
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="298.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Handelsgerichte. - Kompetenz</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00601+1825_0075--><p/>
            <p>

               <lb/>69
</p>
            <p>

               <lb/>*98.

<lb/>Handelsgerichte. — Kompetenz.

<lb/>Art. 632 und 633 des H. G. B.

<lb/>ES kommt keine Streitfrage häufiger bei dem Appella«
<lb/>tionshoft vor,' als über die Kompetenz der Handelsgerichts
<lb/>selbst in den Fällen, wo die mit RechtSgelehrten besetzten
<lb/>Landgerichte in der Eigenschaft als Handelsgerichte erkennen.
<lb/>Man sollte sagen, wer eine gerechte Sache zu haben glaubt,
<lb/>dem müßte «S gleichgültig sepn, vor welcher Gerichtsstelle
<lb/>er in erster Instanz belangt werde, da die Berufung sowohl

<lb/>von den gewöhnlichen, alS von den Handelsgerichte» immer
<lb/>an den AppellationShof geht. Die Ursache ist indessen nicht
<lb/>weit zu suchen. Erstens hat die Verurtheilung bei dm HOn»
<lb/>delSgerichten gewöhnlich die körperliche Haft des Verurtheil»
<lb/>ten zur Folge, was bei gewöhnliche», vor den Landgerichten
<lb/>gehörigen Sachen nicht Statt findet. Zweitens ist eine Be»
<lb/>rufung über den Kompetenzpunkt auch in jenen Sachm zu»
<lb/>läfstg, bei welchen die sonst erforderliche Berufungssumme
<lb/>mangelt, und es kann der AppellationShof, wenn die Ein»
<lb/>rede der. Inkompetenz begründet gefunden Md deswegen
<lb/>daS Urtheil deS Handelsgerichtes aufgehoben wird, auch iw
<lb/>der Hauptsache erkmnen. Drittens mblich ist der Begriff, waS-
<lb/>in Hinsicht von Nichtkaufleutm ein Handelsgeschäft sep, in
<lb/>dem Gesetzbuch zwar angedeutet, aber in seinen Abstufungen^
<lb/>besonders rückflchtlich verschiedener, nahe an den Hanget
<lb/>grenzender Gewerbe, nicht hinreichend entwickelt.

<lb/>ES wird deswegen für die Jurisprudenz nicht ohne Nutzen
<lb/>sepn, die Entscheidungen des AppellationShofeS über der«
<lb/>gleiche» Kompetenzstrertigkeitm, wenn die Sachm auch sonst
<lb/>kein besonderes rechtSwiffenschastlicheS Interesse darbieten, iw
<lb/>daS Archiv aufzmehmen.

<lb/>Geschichte.

<lb/>AlS im Sommer 1823 ein Ausschlag der Preist des
<lb/>RüböiS vermuthet wurde, gibt ein Gutsbesitzer einem Mack»
</p>
            <pb facs="2084567_00601+1825_0076.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0076--><p/>
            <p>

               <lb/>Ut in Köln den Auftrag, 200 Ohmen Rttböl zu einem be,
<lb/>stimmten Preise für ihn einzukaufen. Der Mäkler besorgt
<lb/>k.-n Ankauf und gibt seinem Kommittenten davon Nachricht.
<lb/>Diesen muß der Handel mittlerweil gereut haben, und er
<lb/>weigert sich unter verschiedenen Einwendungen den Kauf zu
<lb/>genehmige«, Als er nun an der im Monate Oktober bestimm«
<lb/>ten Lieferungsfrist zur Abnahme des OelS und Bezahlung
<lb/>deS Preises vor das Handelsgericht zu Köln verklagt wird,
<lb/>bringt er unter andern Einreden auch jene der Inkompetenz
<lb/>vor, die er darauf zu begründen sucht, daß er kein Kauf- 
<lb/>mann , das Geschäft auch kein Handelsgeschäft sep, weil
<lb/>er daS Oel nicht in der Absicht, solches wieder zu Verkäu- 
<lb/>fen, hatte kaufen wollen. DaS Handelsgericht sprach in- 
<lb/>dessen seine Kompetenz und zugleich in der Hauptsache die
<lb/>Verurtheilunq des Verklagten aus.

<lb/>In der Berufungsinstanz erließ nun der R. A. G. H.
<lb/>folgendes U r t h e i l.

<lb/>^,Die Einrede der Inkompetenz deS Handelsgerichts
<lb/>betreffend;

<lb/>„In Erwägung, daß die Handelsgerichte nach Art. 631,
<lb/>deS HandelSgefttzb. über .Streitigkeiten, welche Handelsge- 
<lb/>schäfte betreffen , unter allen Personen zu erkennen haben;

<lb/>„Daß der Spekulationshandel oder der Aufkauf von
<lb/>Lanbesprodukten, bei vermutheter Seltenheit und dadurch zu
<lb/>erwartende« Aufschlag imPreise, seiner Natur nach eln Han- 
<lb/>delsgeschäft ist, wenn er in einer den Bedarf deS Ankäufers
<lb/>zu seinem eigenen Gebrauch offenbar übersteigenden Quanti- 
<lb/>tät geschieht; &lt;

<lb/>„Daß aus dem vorliegenden Sachverhältniß deutlich
<lb/>hervoxgeht, der Appellant habe einen solchen Spekulations-
<lb/>Handel mit Rübvl unternommen; indem derselbe erstens nicht
<lb/>wie ein Gutsbesttzer oder anderer Privatmann, der sich seine
<lb/>Bedürfnisse anfchaffen will, auf gewöhnliche Weise einen Kauf
<lb/>schließt; sondern am io. Juni 1323, M der Osthandel lebhaft
</p>

            <pb facs="2084567_00601+1825_0077.tif"
                n="71"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0077--><p/>
            <p>

               <lb/>— n
</p>
            <p>

               <lb/>wurde, wie ei» Achter Spekulant, um andern zuvorzukom-
<lb/>men, sich durch Estafette an einen Mäkler in Köln wen- 
<lb/>det, demselben austrägt: gleich 200 Ohm Rüböl für den
<lb/>aufgegebenen Preis von 44 bis 45 Nthkr p. Ohm im Okt.
<lb/>lieferbar anzukaufen;

<lb/>„Der Appellant auch 2tenS in jenem Aufträge noch bei- 
<lb/>fügt : „„Sollten die Aspekten für den Rübölhandel günstig
<lb/>bleiben, und die darüber eingehenden Berichte rücksichtlich
<lb/>der Pflanze, die hier in der Gegend sehr viel gelitten und
<lb/>wovon durchaus nichts zu erwarten ist, günstig bleiben: fo
<lb/>erlaube ich Ihnen, wenn die Umstände es bei der Ansicht
<lb/>dieses, erfordern sollten, auch einen halben Thaler mehr an- 
<lb/>zulegen derselbe folglich das Geschäft als eine« RWl«
<lb/>Handel selbst bezeichnet; ■

<lb/>„ZtenS, daß das Geschäft von dem Bevollmächtigten
<lb/>deS Appellanten auch ganz in der Art eines Handelsgeschäfts
<lb/>abgeschlossen worden ist;

<lb/>„Endlich 4tens, die Absicht deS Appellanten , hier eine»
<lb/>Handelsgewinn zu machen, auch aus seinem Schreiben vom
<lb/>14. Juni deutlich hervorgeht, indem er darin sagt: „„es
<lb/>würde ihm jetzt schon ein schöner Nutzen zu Theil geworden
<lb/>ftyn , wenn-sein Bevollmächtigter gleich bei dem Empfang
<lb/>deS ersten Briefs^gekauft hätte"";

<lb/>„In Erwägung , daß eS bei diesen Verhältnisse» keines
<lb/>weitern Beweises bedürfe, daß der Appellant de» Oel habe
<lb/>kaufen wollen /um solchen wieder »u verkaufen; indem da»
<lb/>Gesetz , wenn es Art. 632 und 633 einige Fälle aufführt,
<lb/>die eS als Handelsgeschäfte betrachtet haben will , andere,
<lb/>die eS nach ihrer Natur und nach der Absicht der Kontra- 
<lb/>henten wirklich sind, nicht ausschließt; auch in dem Be,
<lb/>griffe des SpekulationshandelS und des davon erwarteten
<lb/>Nutzens die Absicht des Wiederverkaufs nothwendig enthal- 
<lb/>ten ist;

<lb/>„Zur Hauptsache, und zwar Itens, ob hier ein für de»
</p>

            <pb facs="2084567_00601+1825_0078.tif"
                n="72"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0078--><p/>
            <p>

               <lb/>Appellanten verbindlicher Kauf und Verkauf zu Stande ge«
<lb/>kommen sey; 1

<lb/>„In Erwägung, -aß der Brief des Appellanten vom
<lb/>10. Juni 1823 eine gültige Vollmacht für den Mäkler
<lb/>Dubvelmann enthält, den Handel in -er aufgegebenen Art
<lb/>und unter den angezeigten Bedingungen abzuschließen v

<lb/>„Daß der Mäkler zufolge dieses Auftrags am 13. Juni
<lb/>-ev Handel in gehöriger kaufmännischer Form wirklich ab«
<lb/>geschloffen hat;

<lb/>„Daß eS nach diesem Vorgang« keiner weitern Geneh«
<lb/>migung -eS Appellanten bedurfte, auch nicht erwiesen wor«
<lb/>de». i.ß, -aß ihm solche Vorbehalten worden sey;

<lb/>„Daß aber der Appellant hier dreierlei Einreden gegen
<lb/>die Gültigkeit deS Geschäfts vorbringt. 1) Daß der An- 
<lb/>kauf nicht so schnell geschehen, als er eö wollte, 2) daß
<lb/>der Mäkler di« Gränzen feines Auftrags dadurch überschritten
<lb/>habe, -aß er außer dem aufgegebenen Kaufpreise auch noch
<lb/>ein Prozent Provision bewilligte, 3) -aß hier eine betrüg«
<lb/>liche Kollusion zwischen dem Mäkler und dem Verkäufer
<lb/>vorgegange» sey;

<lb/>„In Erwägung ad 1) daß allerdings -er Auftrag im
<lb/>Briefe vom 10. Juni dahin ginge, daß der Kauf gleich bei
<lb/>hem Empfange des Briefs geschehen solle; -aß der am 10.
<lb/>mit Estafette «-geschickte Brief am 11. in -en Händen deS
<lb/>Mäklers hätte ftyn können, wenn er direkt an ihn abge- 
<lb/>schickt worden wäre; daß es aber hier die eigene Schuld
<lb/>-eö Appellanten ist, daß er -en Brief an sicheren Hösch
<lb/>adrefsirt hat und sich einzig an diesen hasten kann, wenn
<lb/>er dadurch, daß der Brief erst am 12. Juni gegen eilf Uhr
<lb/>dem Mäkler zugestellt wurde, in Schaden gekommen seyn soll;

<lb/>,,J« Erwägung, daß nun der Mäkler gleich bei dem
<lb/>Empfangs deS Briefs am 12. Juni schon Vormittags dem
<lb/>Appellanten schrieb, daß er daS Geschäft besorgen wolle;
<lb/>daß er am folgende« Tage, den 13. Juni, den Handel wirk«
</p>

            <pb facs="2084567_00601+1825_0079.tif"
                n="73"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0079--><p/>
            <p>

               <lb/>73
</p>
            <p>

               <lb/>lich abschloß, und auch davon dem Appellanten noch an
<lb/>jenem Tage die Anzeige machte; daß folglich der Mäkler
<lb/>Dubbelmaun »ach der Natur deS Geschäfts sich keine Der«
<lb/>fpätung hat zu Schulden kommen kaffen, indem der Aus,
<lb/>druck: gleich bei dem Empfange des Briefs zu kaufen, die
<lb/>zur Vollführung eines jeden Geschäftes, daS wenigstens zwei
<lb/>Personen erforderte, durchaus nöthige Zeit nicht auSfchließt,
<lb/>oder doch nur von dem Anfänge der Besorgung, nicht von
<lb/>-er Vollendung verstanden werden kann; daß der Appellant
<lb/>eS wissen konnte und mußte, daß der Mäkler um eine f-
<lb/>bedeutende Partie Rüböl für einen bestimmten Preis zu kau,
<lb/>fen, sich vorher bei Kaufleuten erkundigen mußte, die Unter,
<lb/>Handlung selbst Zeit erforderte , und daß im vorliegenden
<lb/>Falle die besondere Schwierigkeit obwaltete, daß der ÄMl,
<lb/>lant auf dem hiesigen Platze wenig oder gar nicht bekannt
<lb/>war, und die hiesigen Kauffeute ohne Garantie an Fremde
<lb/>nicht verkaufen wollten; daß in dieser Lage die in weniger
<lb/>als vier und zwanzig Stunden geschehene Vollziehung de-
<lb/>Auftrags eine, dem Sinne eines redlichen Bestellers entspre- 
<lb/>chende Schnelligkeit darstellt;

<lb/>„Daß ohnehin Appellant nicht »achgewiesen hat, daß er
<lb/>dadurch, daß der Handel erst am 13. Juni abgeschlossen
<lb/>worden sep, einen wirklichen Schaden erlitten habe, oder in
<lb/>diesem furzen Aufenthalt eine hinlängliche Veranlassung fand,
<lb/>feinen Auftrag als erloschen zu betrachten;

<lb/>„In Erwägung ad 2, daß die vom Mäkler geschehene
<lb/>Bewilligung von ein Prozent Provision dem Appellanten
<lb/>nur daS Recht gibt, diese ungewöhnliche Zahlung, die ein
<lb/>Verkäufer feinem Käufer nie zumuthet, zu verweigern, wie
<lb/>denn auch im Urtheil deS Handelsgerichtes diese Provision
<lb/>dem Appellanten nicht zur Last gelegt worden ist; ■,

<lb/>„In Erwägung ad 3, baß in den Verhandlungen kein
<lb/>Beweis einer Collusion zwischen dem Mäkler und dem Der,
<lb/>käufer Do» der Trappe vorliegt;
</p>

            <pb facs="2084567_00601+1825_0080.tif"
                n="74"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0080--><p/>
            <p>

               <lb/>„Daß, wenn die Kollusion darin bestehen solle, daßHösch
<lb/>den an ihn adressirten Brief des Appellanten geflissentlich
<lb/>um einen Tag zurückgehalten habe, der Appellant, wie oben
<lb/>auSgeführt worden ist, sich einzig an diesen halten müsse;
<lb/>daß hier aber auch kein Zweck einer zum Nachtheil deS Ap- 
<lb/>pellanten Statt gefundenen Kollusion sich denken läßt, da sein
<lb/>Geschäft ganz nach seinem Willen in Waare, Preis und
<lb/>Lieferungszeit abgeschlossen worden ist, und eS ihm gleich- 
<lb/>gültig ftpn mußte, ob Von der Trappen oder ein Anderer
<lb/>der Verkäufer war; . ^

<lb/>„Zur zweiten Einrede, daß der Handel durch spätere
<lb/>Übereinkunft wieder aufgehoben worden sey:

<lb/>„In Erwägung, daß der Appellant den ihm in dieser
<lb/>Hinsicht durch das am 22. November 1823 bei dem Han- 
<lb/>delsgericht erlassene Urtheil auferlegten Beweis nicht geliefert
<lb/>hat; daS von ihm veranlaßte Zeugenverhör vielmehr deutlich
<lb/>nachweiset, daß der Verkäufer und Mitappellat Von der
<lb/>Trappen immer den fortwährenden Bestand des Kaufs und
<lb/>Verkaufs behauptet hat;

<lb/>„Aus diesen Gründen, und nach vorheriger Berathschla-
<lb/>gung, erkennt der königl. Rhein. AppellationS-GerichtShof
<lb/>für Recht: daß die Berufung gegen die Urtheile des königl.
<lb/>Handelsgerichts zu Kflln vom 15. Oktober, 22. November
<lb/>und 10. Dezember 1823, sowohl in Hinsicht der Inkompe- 
<lb/>tenz-? Einrede, als auch in der Hauptsache zu verwerfen,
<lb/>diese Urtheile zn bestätigen, dem Appellanten zugleich die
<lb/>Kosten dieser Instanz zu Last zu legen, und die hinterlegten
<lb/>Strafgelder einznziehen sepen.

<lb/>Von Jüchen — Oppenheim, Heimann und
<lb/>von der Trappe.

<lb/>I. Civilfenat. Sitzung vom 2. Februar 1824.

<lb/>Advokaten: Sch öle r — Bleifsem —Kramer.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00601+1825_0081.tif"
             n="75"
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="299.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Supletorischer Eid</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00601+1825_0081--><p/>
            <p>

               <lb/>— 75 -
<lb/>»99-

<lb/>Supletorischer Eid.

<lb/>Eine Notarial-Urkunde, worin der Notar sich
<lb/>bloß darauf bezieht, daß der Schuldner in
<lb/>seiner Gegenwart eingestanden hat, der
<lb/>volle,in derSchuldverschreibung enthaltene
<lb/>Betrag sep ihm baar überzählt worden,
<lb/>liefert den in dem Dekret geforderten,Be&lt;
<lb/>weis nicht; der Schuldner muß jedoch bk«
<lb/>stimmt angeben, wie viel Geld er dann ei- 
<lb/>gentlich nur erhalten habe. (Juden,Dekret vom
<lb/>17. März 1808.)

<lb/>Von der Linde— Kosmann.

<lb/>U r t h e i s.

<lb/>„Nach gepflogener Berathung und in Erwägung, daß nach
<lb/>dem Dekret vom 17. März 1808 keine Schuldverschreibung
<lb/>und kein Versprechen, das von Jemanden, der keine Kauf- 
<lb/>mannschaft treibt, zum Vortheil eines Juden ausgestellt ist,
<lb/>eingeklagt werden kann, wenn der Inhaber mcht beweiset,
<lb/>daß der Werth davon ganz und' ohne Betrug ausgezahlt
<lb/>worden ist;

<lb/>„Daß also daS Versprechen selbst, und das darin ent- 
<lb/>haltene Geständniß , für, sich allein betrachtet, gar «ichtS
<lb/>beweiset, wenn die geschehene Ueberzählung deS darin auS«
<lb/>gedrückten Kapitals nicht besonders dargethan wird, und in
<lb/>diesem Stücke kein Unterschied unter einer Privat- und
<lb/>Rotarial-Urkunde gemacht werden kann;

<lb/>„Daß, wenn der Notar in seiner Urkunde versichert,
<lb/>daß er in Gegenwart der Zeugen der Ueberzählung des
<lb/>Geldes beigcwohnt, dasselbe richtig gefunden, und dessen
<lb/>Ueberlieferung in die Hände und Gewalt des Schuldners
<lb/>gesehen hat, dem Gesetz« zwar ein Genüge geschehen ist.
</p>
            <pb facs="2084567_00601+1825_0082.tif"
                n="76"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0082--><p/>
            <p>

               <lb/>76
</p>
            <p>

               <lb/>daS sonst von der Dermuthung auSgeht, der Schuldner werde
<lb/>sehr leicht, um eine kleinere Summe von dem jüdischen Gläu- 
<lb/>biger zu erhalte», eine viel beträchtlichere empfangen- zu
<lb/>haben, in der Schuldverschreibung bekennen; daß aber die
<lb/>Notariat,Urkunde vom 2. Mai 1821 eine solche Versicherung
<lb/>gar nicht enthält;

<lb/>„Daß ei» Notar nur in so weit Glauben verdient, als
<lb/>er Handlungen beurkundet, dis er in eigener Person, durch
<lb/>feine äußern Sinne in Gegenwart der Zeugen wahrgenom- 
<lb/>men Hat, mithin die Urkunde vom. 2. Mai 1821, so viel die
<lb/>angeblich geschehene Ueberzählung einer Summe von fünfzehn
<lb/>hundert Rrhlr. betrifft, keine Rücksicht verdient, weil der
<lb/>Notar sich hierin nur auf das eigene Geständuiß der Wittwe
<lb/>Von der Linde verlassen, und bei seiner eidlichen Aussage
<lb/>selbst nachgegeben hat, daß er an dem Nachzählen des Gel- 
<lb/>des selbst keinen Antheil genommen, die Urkunde vorgelese»,
<lb/>den Inhalt davon erklärt, und gefragt habe, ob das Geld
<lb/>nachgezählt und alles richtig sey;

<lb/>„Daß, wenn diese Versicherung genügt, so oft ein Notar
<lb/>nicht die geschehene Ueberzählung einer bestimmten Summe,
<lb/>sondern nur das Geständniß der Partei über den Empfang
<lb/>derselben zu beurkunden hat, dieß wenigstens nach dem buch- 
<lb/>stäblichen Inhalt deS Dekrets vom 17. März 1808 unter
<lb/>den vorliegenden Umständen nicht hinreicht, weil hier außer
<lb/>dem Geständniß der Partei ein besonderer Beweis erfordert
<lb/>wirb, daß die Summe ganz überzählt «ud ohne Betrug dem
<lb/>Schuldner eingehändigt worden sep;

<lb/>„Daß auS eben diese« Gründen die eidlichen AuSsage»
<lb/>der übrigen Zeugen den hier nöthigen Beweis üicht ersetzen,
<lb/>und eS offenbar gewagt fep» würde, im Vertrauen auf ihr
<lb/>geübtes Auge und ihre angerühmte Fähigkeit, den Betrag
<lb/>«iner Summe zum Theil verpackte» Geldes, nach dem
<lb/>äußern Schein« und nach einem flüchtigen Ueberblick wenig- 
<lb/>stens ungefähr beurtheileu zu könne», ihre Meinung ohne
</p>

         </div>
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="300.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Zeugenbeweis</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00601+1825_0083--><p/>
            <p>

               <lb/>Weiteres als Wahrheit anzunehmen, weil auf diese Weife ein
<lb/>bloßes Blendwerk nur zu oft mit der Wirklichkeit verwech,
<lb/>ftlt werden könnte;

<lb/>„Daß unter solchen Umständen der Appellat zu keinem
<lb/>Eide zugelaffen werden kann;

<lb/>„Daß aber auch daS Angehen der * nun verstorbenen
<lb/>Wittwe: sie habe keine fünfhundert Rt. erhalten, und fey
<lb/>auch diese nicht mehr schuldig, zu unbestimmt ist, als daß eS
<lb/>ohne Weiteres entscheiden sollte;

<lb/>„Daß der Appellant wenigstens eine bestimmte Erklärung,
<lb/>in so weit eS ihm in dieser, dem Anschein nach für ihn
<lb/>fremden Sache möglich ist, abzugeben Und anzuzeigen hat,
<lb/>welche Summe die Wittwe van der Linden rechtmäßig schul,
<lb/>big geworden fey;

<lb/>„A«S diesen Gründen erkennt der königl. rheinische
<lb/>AppellationsgerichtShof, bevor er die Hauptsache entscheidet,
<lb/>für Recht, daß der appellantischeVormund vor allem diese
<lb/>bestimmte und kathegorische Erklärung, so viel ihm möglich
<lb/>ist, beizubringen schuldig fep, und bestimmt ihm zu diesem
<lb/>Ende eine Frist von drei Wochen nach erfolgterInsinuation

<lb/>deS gegenwärtigen UrtheilS, mit Vorbehalt der Kosten.

<lb/>I. Civil,Senat. Sitzung vom 2. Febrnar 1824.

<lb/>Advokaten: Gade. — Rittma»».

<lb/>3oo.

<lb/>Zeugenbeweis. &gt;

<lb/>Nach dem Art. 283 der bürgerlichen P.,O. können die,
<lb/>jenigen Zeugen verworfen werden, welche über Thatfachen, die
<lb/>zum Prozesse gehören, schriftliche Zeugnisse ausgestellt
<lb/>haben; indessen verbietet kein Gesetz, daß derjenige, welcher
<lb/>eine» Beweis durch Zeugen zu führen hat, sich bei den Per,
<lb/>fone«, welche er als Zeugen vorzuschlagen gesonnen ist, er,
<lb/>kundige, ob und waS sie von der Sache wissen, weil sonst

<lb/>in den meisten Fällen derZeugenbeweis unmöglich sepn würde.

<lb/>Lrmartre gegen Kreis.

<lb/>I. Civil,Senat. Sitzung vom 4. Februar 1824.

<lb/>Advokaten: Rlttmann. — Holthoff.
</p>
         </div>
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              n="301.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Berufung. - Acquiescement</title>
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         </div>
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              n="302.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ausländer. - Zugeschobener Eid</title>
            </head>
      
      
      
         </div>
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="303.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Berufung. - Zahlung ohne Vorbehalt</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00601+1825_0084--><p/>
            <p>

               <lb/>78
</p>
            <p>

               <lb/>3oi.

<lb/>Beruftrng. — AcquieScement.

<lb/>Wer Kegen ei« Urtheil die Berufung eingelegt Hut, wird
<lb/>dieses Rechtsmittels dadurch nicht verlustig, daß er nachher
<lb/>das Urtheil der Gegenpartei und deren Anwalt ohne Vor- 
<lb/>behalt hat zustellen kaffen.

<lb/>FabariuS gegen Ellenberger.

<lb/>I. Civil,Senat. Sitzung vom 9. Februar 1824.

<lb/>Advokaten: Schöler. — DewieS.

<lb/>.

<lb/>3c&gt;r.

<lb/>Ausländer. — Zugeschobener Eid.

<lb/>Derjenige, dem, als er noch in denRheinprovinzen wohnte,
<lb/>ein Eid zngrschoben worden ist, sich aber- mittlerweil ins Aus- 
<lb/>land begeben hat und an dem Tage, wo er den Eid schwö- 
<lb/>ren solle, durch seinen Anwalt dahin anträgt, daß ihm ge- 
<lb/>stattet werde, den Eid vor dem Richter seines jetzige»
<lb/>Wohnorts abzulegen, kann dieses nicht versagt werden.
<lb/>Von Rieder gegen Bürsdorf.

<lb/>I Civil-Senat. Sitzung vom 9. Februar 1824.

<lb/>Advokaten: Holthoff. — Haas.

<lb/>3o3.

<lb/>Berufung. — Zahlung ohne Vorbehalt.

<lb/>Wer'ohne Vorbehalt Kapital und Kosten, zu welchen er
<lb/>verurtheilt worden ist, bezahlt, dessen nachherige Berufung
<lb/>ist nicht annehmbar, wenn er schon durch die ihm in einem
<lb/>Zahlungsbefehl gemachte Drohung der Beschlagnahme seiner
<lb/>Gereiden zu der Zahlung veranlaßt worden ist.

<lb/>Walßer Legen Kohl.

<lb/>I. Civil-Senat. Sitzung vom 11. Februar 1824.

<lb/>Advokaten: Müller. — Hasenklever.
</p>
         </div>
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="304.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Vollmacht vor einem Notar, ausgestellt ohne Name des Bevollmächtigten</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00601+1825_0085--><p/>
            <p>

               <lb/>19
</p>
            <p>

               <lb/>3o4-

<lb/>Vollmacht vor einem Notar ausgestellt ohne Name des
<lb/>Bevollmächtigten.

<lb/>Der Notar, welcher in der rückzuhaltenden
<lb/>Minuteund in der Ausfertigung einer Voll,
<lb/>Machts-Urkunde, auf Verlangen der Partei,
<lb/>für den Namen desBevollmächtigten leeren
<lb/>Raum läßt, feh.lt nicht gegen die in den
<lb/>königlich preußischen Nheinpvv vinzen be&lt;
<lb/>stehende Notariats-Verordnung vom 25.
<lb/>April 18 22.

<lb/>Notariats-Verordnung §. 26. Gesetz vom 25. Ventose,,
<lb/>JahrS 11, Art. 13.

<lb/>HermeS gegen daS öffentliche Ministerium.

<lb/>*• Geschichte.

<lb/>Der Notar Hermes nimmt Notarial-Urkunde über eine
<lb/>für daS Ausland bestimmte Vollmacht auf, worin er für
<lb/>den Namen deS Bevollmächtigten leeren Raum läßt, und
<lb/>so auch die Ausfertigung macht.

<lb/>Als diese Ausfertigung zum Visa deS Landgerichts-Prä- 
<lb/>sidenten zu Düsseldorf kam, glaubte der dortige königliche
<lb/>Ober-Prokurator davon Veranlassung nehmen zu müssen,
<lb/>auf die Bestrafung des Notars wegen Verletzung deS 26ten
<lb/>Artikels der Notariats,Ordnung vom 25. April 1822 anzu- 
<lb/>tragen , und das Landgericht verurtheilte den Notar in die
<lb/>dort gegen Lücken und' Auslassungen bestimmte Strafe. '

<lb/>Als die Sache durch Berufung an den königlich rheini- 
<lb/>schen AppellationS - Gerichtshof gelangte,, erließ derselbe
<lb/>folgendes

<lb/>Urtheil.

<lb/>„In Erwägung, daß die Verordnung für die Notarien
<lb/>in den Niederrheinischen Provinzen vom 25. April 1822, in«
</p>
            <pb facs="2084567_00601+1825_0086.tif"
                n="80"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0086--><p/>
            <p>

               <lb/>dem fte im 26ten §. bestimmt: daß die Notariats-Urkunden
<lb/>deutlich, ohne Abkürzung und Lücken geschrieben, und aste
<lb/>Angaben von Summen und Zahlen in Buchstabe» auSgedrückt
<lb/>werden müssen, Alles bei Strafe von fünf und zwanzig Rt.,
<lb/>in diesem Stücke keine neue Bestimmung enthält, sondern
<lb/>nur dasjenige wiederholt, waS schon ftüher in dem Gesetze
<lb/>vom 28. Ventose, 11« Aahreö, Art. 13 durch die Worte:

<lb/>Los acfes de notaires seront ecrits en un Söul et meine con- 
<lb/>texte , liliblement, sans abbreviation blanc, lacune ni inter-
<lb/>valle. 11s enonceront en toules leltres les sommes et les
<lb/>dates u. f. w. ftstgrstellt wartz

<lb/>„Daß aber durch diese letzte Verfügung nicht verboten
<lb/>war, bei der Ausfertigung einer Vollmacht, die im Aus- 
<lb/>lands und oft in entfernten Gegenden gebraucht werden soll,
<lb/>die Stesse, welche fiir den Namen des künftige» Gewalt- 
<lb/>habers bestimmt ist, offen zu lasse», und der Gebrauch
<lb/>öffentlicher Vossmachten mit einstweiliger Weglassung des
<lb/>NamenS nicht als ein bloß in Frankreich üblicher, und un- 
<lb/>ter der vorigen Regierung in den Rheinprovinzen eingeführ- 
<lb/>ter, sonder» auch anderSwo angenommener Gebrauch, an- 
<lb/>zusehen ist, und oft daS einzig« Mittel darbietet, wie der
<lb/>Machtgeber selbst in andern Welttheilen, wo er Niemande»
<lb/>kennt, eine Vollmacht ertheilen, und seine Geschäfte von
<lb/>Andern besorge» taffen könnö;

<lb/>„Daß der Gebrauch solcher Vollmachten in entfernten
<lb/>Gegenden, wo der Machtgeber mehrerer Mittelspersonen,
<lb/>bedarf, um nur sein Gesuch allgemach an den Ort gelangen
<lb/>zu lassen, wo sein Geschäft besorgt werden soll, unentbehrlich
<lb/>ist, und hieraus kein Mißbrauch entstehen kann, weil der
<lb/>Notar die en blsno von' ihm ausgefertigte Vollmacht mit
<lb/>allen wesentlichen Umständen seinem Repertorium einzutragen
<lb/>hat, derMachtgeber, indem er sie selbst an einen dritten Ort
<lb/>versendet, oder von Andern versenden läßt, diesen eben da- 
<lb/>durch freiwillig den Auftrag ertheilt, de« Namen deS De-
</p>

            <pb facs="2084567_00601+1825_0087.tif"
                n="81"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0087--><p/>
            <p>

               <lb/>vollmSchtigtea auSzudrücke», und wenn von dies«« Auftrag
<lb/>ein Mißbrauch gemacht werden sollte, derselbe gleichwohl
<lb/>dieß nicht dem Notar, sondern sich selbst anfznbürden hätte;

<lb/>„Daß eS sehr oft kein andere- Mittel gibt, feine Ge«
<lb/>schäfte in entfernten Gegenden wahrzunehmen, und wenn
<lb/>mau sich vorher nach dem Namen eine- dazu geeigneten Be«
<lb/>vollmächtigten erkundigen wollte, um erst nach etn«t| vor,
<lb/>läufig darüber erhaltenen Nachricht eine Vollmacht auf ihn
<lb/>auSzustellen, durch den hiermit verbundenen Zeitverlust daS
<lb/>ganze Geschäft zu Grunde gehen würde, und ehe die wirk,
<lb/>liche Vollmacht eiitträfe, sich Manches wiederum geändert
<lb/>haben könnte, wodurch der Mtere Gebrauch derselbe» un,
<lb/>möglich würde;

<lb/>„Daß «S sich schon »« und - für' sich nicht vermuthe»
<lb/>läßt, daß eS die Absicht deS Gesetzgebers gewesen sepu soll,
<lb/>preußischen Unterthane« die Gelegenheit zu entziehen, auf
<lb/>solche Weise die ihnen im Auslande vorfallenden Geschäft«
<lb/>wahrzunehmen, hier aber noch der Umstand hinzukommt,
<lb/>daß «euere allgemeine Gesetze den für Specialfälle äuge«
<lb/>nommenen besonder» Gesetzen oder Gewohnheitsrechten nach
<lb/>den Regeln der- Hermeneutik nicht derogiren, sondern hier,
<lb/>auS nur für eben diese Fälle eine Ausnahme erleiden;

<lb/>„Daß nach der allgemeinen preußischen Gerichtsordnung,
<lb/>3. Th., 7 Tit., $. 75 u. 76, Notarien, die in dev Fälle»,,,
<lb/>wo eine Vollmacht nicht auSgefüllt. werden kann, zwar noch
<lb/>übrig zu seyn scheint, sich um den Inhalt deS Instruments
<lb/>und die Legalität der darin vollzogenen Handlung nicht zu
<lb/>bekümmern, und ihr Instrument auf eine bloße Wkognitio»
<lb/>der Unterschriften zu beschränken; daß aber die allgemeine
<lb/>Gerichtsordnung in den Rheinprovinzen niemals verkündiget
<lb/>worden , und eben so wenig, eS ftp im allgemeine», oder
<lb/>in Beziehung auf den vorliegenden besonder» Fall, in der
<lb/>Verordnung vom 25. April 1822 hierauf der Bezug ge,
<lb/>nommen ist, und die Parthel sich wenigstens der Gefahr

<lb/>Archiv 6r Dan», itt «bth. 6
</p>

         </div>
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="305.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Beschlagnahme. - Insinuation an einem gesetzlichen Feiertage</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00601+1825_0088--><p/>
            <p>

               <lb/>82
</p>
            <p>

               <lb/>auSsetzen wiirde, ein« Vollmacht in fremden Ländern alS un- 
<lb/>zulänglich verworfen zu sehen, wenn der Notar sich bloß
<lb/>auf die Rekognition der Unterschriften beschränken, und
<lb/>dadurch den Inhalt der Vollmacht verdächtig machen wollte,
<lb/>wie ihn Hinwiedrum, wenn er bei dieser Gelegenheit zugleich
<lb/>bezeugen wollte, die Urkunde enthalte eine Vollmacht en bianc,
<lb/>derselbe Vorwurf entgegen stehen würde, der hier dem
<lb/>Appellanten gemacht wird;

<lb/>„Daß wenigstens dem Appellanten nicht vorgeworfen
<lb/>werden kann, daß er die klare Vorschrift eines Gesetzes auS
<lb/>Fahrlässigkeit hintangesetzt habe, und daher an feinem bis«
<lb/>herige» guten Rufe' zu leiden/ und mit 25 Thäler bestraft
<lb/>z« werden verdient;

<lb/>„A. d. G. erkennt der rheinisch« AppellationS-Gerichts-
<lb/>Hof, nachdem er den Herrn General,Advokaten Baumeister
<lb/>gehört Hat, für Recht, daß das Urtheil deS königl. Land- 
<lb/>gerichtes zü Düsseldorf vom 2^ Inli 1823 zu reformiren,
<lb/>«uv der Appellant von der wider ihn Angestellten Klage los,
<lb/>züsprechen sey, und verordnet die Wiedererstattung der erleg- 
<lb/>ten Geldbuße.

<lb/>I. Civil,Senat. Sitzung vom 18. Februar 1824.

<lb/>Advokat: Müller. .

<lb/>3o5.

<lb/>Beschlagnahme^ —- Insinuation an riliem gesetzlichen
<lb/>Feiertage.

<lb/>Art. t03? der bürgerlichen P.-O.

<lb/>Die Anlegung eines Arrestes, der am andern Tage
<lb/>leicht zu spät geschehen wurde, gehört unter die dringenden
<lb/>Fälle, w'0 der Präsident deS Landgerichts die Erlaubniß er,
<lb/>theilen kann, daß dt« Insinuation an einem gesetzlichen
<lb/>Feiertage geschehen dürfe. Dem Gerichtsvollzieher, der hier,
<lb/>bei zügezogen wird, kann der Vorwurf nicht gemacht werde»,
<lb/>daß er deck Art. 103? der Prozeßordnung zuwider an einem
<lb/>verbothmin Tage mstramentirt habe; Und die Frage, ob unter
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00601+1825_0089.tif"
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              n="306.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Anwalt. - Berufung</title>
            </head>
      
      
      
         </div>
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              n="307.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Incidentberufung</title>
            </head>
      
      
      
         </div>
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="308.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Wechsel - Werth in Rechnung</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00601+1825_0089--><p/>
            <p>

               <lb/>83
</p>
            <p>

               <lb/>solchen Umständen Gründe genug vorhanden «arm, die Gr«
<lb/>laubniß zu ertheilen, kann kein Gegenstand einer weitern
<lb/>Diskussion unter dm Partheien werden; viekweniger hängt
<lb/>die Gültigkeit deS einmal angelegten Arrestes davon ad.

<lb/>Renter — Reuter.

<lb/>I. CwilrSenat. Sitzung vom 25. Februar 1524.

<lb/>Advokaten: Holthoff—- Aldenhoven.

<lb/>3o6.

<lb/>Anwalt. —- Berufung.

<lb/>Der Anwalt kann wegen unterlassener Berufung gegen
<lb/>ein seine Parthei beschwerendesUrtheil nicht zu einem Drs«
<lb/>ciplinarrVerfahren gezogen werde», wenn nicht erwiesen ist,
<lb/>daß er wirklich «inen Auftrag zur Einlegung der Berufung
<lb/>erhalten hade.

<lb/>I. Civil« Senat. Sitzung vom 13. März 1824.

<lb/>Advokat: Rittman».

<lb/>807.

<lb/>Incidentberufung.

<lb/>Der Appellat, welcher keine Ancident/Berufung einge«
<lb/>legt hat, kann auf ein reformatorischeS ErkenntniK micht
<lb/>antragen.

<lb/>Riegeler — Jansen. tz

<lb/>l. Civil&lt;Sen«t. Sitzung vom 15. März 1824.

<lb/>Advokaten: Kramer — Müller.
</p>
            <p>

               <lb/>3o9.

<lb/>Wechsel. — Werth in Rechnung.

<lb/>Der Ausdruck: Werth in Rechnung, gibt dem
<lb/>Aussteller, wenn der Wechsel protestirt
<lb/>worden ist, kein Recht, die Zahlung unter
<lb/>dem Vorwände zu verweigeren, daß er den
<lb/>Werth nicht erhalten h-ade, wenn schon der
</p>
            <pb facs="2084567_00601+1825_0090.tif"
                n="84"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0090--><p/>
            <p>

               <lb/>84
</p>
            <p>

               <lb/>Remittent mittlerweile im Zustande deS
<lb/>Fallissements gerathen ist.

<lb/>GerdtS — Bloemerz.

<lb/>Geschichte.

<lb/>„GerdtS zog zum Vortheil von ArienS einen Wechsel
<lb/>guf sich selbst, zahlbar zwei Monat äsw in Amsterdam mit
<lb/>dem Mtfatz : Werth in Rechnung. Der Wechsel wurde
<lb/>Mangels Zahlung protestirt; mittlerweile fallirte ArienS.
<lb/>Der Syndik der Masse klagt jenen Wechsel gegen GerdtS
<lb/>ein, der aber die Einrede macht, baß er mit Ariens in Be&lt;
<lb/>technung gestanden, und noch eine bedeutende Summe an
<lb/>selbigem zu forderen habe. Der Ausdruck: Werth in
<lb/>Rechnung, beweise auch schon, daß er den Werth des
<lb/>Wechsels nicht baar empfangen, sondern nur dem ArienS
<lb/>in Rechnung gestellt Habe, daß folglich der Wechselbetrag
<lb/>gegen seine Forderung zu berechnen sey;

<lb/>„DaS Landgericht zu Cleve, als Handelsgericht, verur,
<lb/>cheilte indessen den Äerklagten zur Zahlung. Als die Sache
<lb/>durch Berufung an den k. r. A.-H. kam, erließ derselbe
<lb/>folgendes bestätigende

<lb/>U r t h e i l:

<lb/>„In Erwägung, daß das von dem Appellanten an die
<lb/>Verordnung deS Kaufmanns Wilhelm Martin Arten- am
<lb/>A April 1823 gezogene Billet von 600 Gulden holländisch,
<lb/>wovon eS sich dermalen hier einzig handelt, all« durch den
<lb/>Art. 110 deS Handelsgesetzbuches zur Wesenheit eines Wech,
<lb/>sels vorgeschriebene Erfordernisse in sich vereiniget ;

<lb/>„Daß die darin vorkommenden Worte: valeur en compte,
<lb/>welche sich nur auf daS Verhältniß deS Ausstellers gegen
<lb/>den Inhaber beziehen, wenigstens in der Regel anders nichts
<lb/>andeuten, als daß der Betrag des Wechsels oder BilletS
<lb/>dem Aussteller sogleich in seiner Rechnung durch Comperu
<lb/>sation vergütet worden sep;

<lb/>„Daß der Appellant, wen« er behauptet, er sep zur
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00601+1825_0091.tif"
             n="85"
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         <div xml:id="d92756e8573"
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="309.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Einrede nicht gehörig erfüllten Vertrags. - Beweislast</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00601+1825_0091--><p/>
            <p>

               <lb/>SS
</p>
            <p>

               <lb/>Zeit der Ausstellung deS BilletS kein Schuldner d«S Inhabers,
<lb/>sondern vielmehr dessen Gläubiger gewesen/ «nd da der
<lb/>Betrag deS Billetß nunmehr nicht auf den Name» eines
<lb/>Dritten, sondern deS ersten Inhabers selbst, wider ihn ein»
<lb/>geklagt worden, so stehe der Fallitmaffe di« Einrede ent,
<lb/>gegen, daß er durch diese Operation kein Schuldner des s
<lb/>Wilhelm Martin ArienS geworden, sondern der Posten nur
<lb/>sein damaliges Guthaben nicht vergrößert habe, diese Eine
<lb/>rede bei der Fallitmaffe geltend gemacht, einstweilen, aber ^
<lb/>daS Billet ei»gelöst werden muß.

<lb/>„Daß das Handels-Interesse eine treue und strenge Er»
<lb/>fällung der von dem Aussteller eines Wechsels übernomnre»
<lb/>ne« Verbindlichkeiten nothwendiz erheischt, und in dieser
<lb/>Hinsicht die von dem Appellanten brhauptete, jedoch uoch zur
<lb/>Zeit nicht erwiesene Gegenforderung, und der deshalb von
<lb/>ihm gemachte Antrag auf vorläufige Liquidation in dem
<lb/>gegenwärtige» Verfahren keine rechtliche Rücksicht verdient t
<lb/>„AuS diesen Gründen erkennt der königl. Rheinische
<lb/>Appellations &lt; Gerichtshof, nach vorhergegangener Berath»
<lb/>schlagung für Recht, daß die eingelegte Berufung als un»
<lb/>gegründet zu verwerfen, und daS Urtheil des königl. Land«
<lb/>gerichteS zu Cleve vom 12. Juni 1823 lediglich zu bestäti- 
<lb/>gen sey — bestätiget dasselbe hiemik, und verurtheilt de»
<lb/>Appellanten m die aufgegangene» Kosten, und die hinter- 
<lb/>legten Succumbeuz-Gelder. ,

<lb/>I. Civil-Senat. Sitzung vom 11. Februar 1824..

<lb/>Advokaten: Müller — Bleissem.

<lb/>809.

<lb/>Einrede nicht gehörig erfüllten Vertrags: — Beweislast.

<lb/>Bei der Einrede, eines nicht gehörig erfüllte»
<lb/>Vertrags, liegt der Beweis des Fehlenden
<lb/>demjenigen auf, der dieseEinredevorßcingt.

<lb/>Küpper — Jung.
</p>
            <pb facs="2084567_00601+1825_0092.tif"
                n="86"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0092--><p/>
            <p>

               <lb/>86
</p>
            <p>

               <lb/>Geschichte.

<lb/>Jung übernahm gegen einen vereinbarte» Preis, für
<lb/>Küpper in der Nähe des WupperstromS eine» wasserdichten
<lb/>Keller zu bauen. AlS der Unternehmer den Rest deö Preises
<lb/>forderte, verweigert Küpper die Zahlung unter dem Vor- 
<lb/>wände, daß der Keller nicht wasserdicht ftp, mithin der
<lb/>Kläger den Vertrag nicht erfüllt Habe. ES kam nun zur
<lb/>Frage, wer den Beweis führe» müsse. Das Landgericht gab
<lb/>dem Verklagte«» den Beweis feiner Behauptung auf. Durch
<lb/>Berufung gelangte die Sache an- den K. R. A. G. H.,
<lb/>und dieser erließ folgendes bestätigende
<lb/>U r t h e i l:

<lb/>„In Erwägung, daß beide Theile darin zwar einver- 
<lb/>standen sind, daß der Appellat eS übernommen hat, für
<lb/>den Appellanten einen Keller zu fertigen, der wasserdicht fep;

<lb/>„Daß der Appellant bei dein Sühneversuche vor dein
<lb/>Friedensrichter persönlich erklärt hat, er ftp bereit, gleich
<lb/>die Zahlung zu leiste», in so fern ihm Bürgschaft für die
<lb/>Dauerhaftigkeit des Kellers und, daß solcher wasserdicht
<lb/>bliebe, geleistet würde; vor dem kön. Landgerichte zu Düssel- 
<lb/>dorf hingegen dahin angetragen hat, daß der Appellat und
<lb/>ursprüngliche Kläger angewiesen werden möchte, den Ver- 
<lb/>trag zu erfüllen; insbesondere aber, wie er eS im Vertrag
<lb/>übernominen hätte, de» Keller wider jedes Eindringen des
<lb/>WafferS bis zur Höhe der ober» Erdfläche wasserdicht zu
<lb/>machen, und in der jetzigen Lage des Prozesses nur darüber
<lb/>gestritten wird, ob der Appellat verbunden fep, den Beweis
<lb/>zu führen, daß der von ihm gemauerte Keller wasserdicht,
<lb/>vder der Appellant, daß er fehlerhaft ftp;

<lb/>„In Erwägultg, daß wer seine Klage auf einen zwei- 
<lb/>seitigen Vertrag gründet, in der Regel zwar schuldig ist,
<lb/>den Beweis zu führen, daß er ihn schon auf seiner Seite er,
<lb/>füllt habe; -aß aber hiermit die Einrede, -aß der Vertrag
<lb/>zwar erfüllt, die Leistung aber fehlerhaft geschehen fep, nicht
<lb/>vermischt werden darf;
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00601+1825_0093.tif"
             n="87"
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="310.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Zeugenfähigkeit. - Certifikat</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00601+1825_0093--><p/>
            <p>

               <lb/>„Daß eS dem Appellanten unbenommen ist, den Keller
<lb/>durch Sachverständige besichtigen und beurtheile» zu lassen,
<lb/>ob er Wasserdicht oder fehlerhaft fey, und dieses ihm oblag,
<lb/>weil hier von einem Gebäude die Rede ist, da? er einmal
<lb/>übernommen hat;

<lb/>„Ad. G. erkennt der konigl. rheinische Appellation?«
<lb/>Gerichtshof nach vorhergegangener Berathschlagung für Recht,
<lb/>daß die eingelegte Berufung zu verwerfen fey, und verur«
<lb/>theilt den Appellanten in die gesetzliche Geldbuße und die
<lb/>aufgegangenen Kosten."

<lb/>i. Civil-Senat. Sitzung vom 11» Februgr 1824.

<lb/>Advokaten: Schöler — Müller.

<lb/>310»

<lb/>Zeugenfähigkeit. — Certifikat.

<lb/>Diejenige», welche in Domainen«Sachen, vor
<lb/>dem Anfänge eines Prozesses, auf admi«
<lb/>nistrativem Wege vernommen worden find,
<lb/>wa? sie von dem Gegenstände wissen, sind in
<lb/>dem darauf folgenden Prozess« güktiZeZem
<lb/>gen, wenn sie schon daS abgehaltene Prrto«
<lb/>koll unterschrieben haben. Art. 283 der P.rS.
<lb/>Königliche Regierung zu Köln — von Hein?«
<lb/>berg. Dieselbe gegen WeiSweiler^

<lb/>Ges ch i ch t e.

<lb/>„Die königliche Regierung zu Köln klagte geg«r zwei
<lb/>benachbarte Häuser deS Schlosse? Brühl, daß ste an der
<lb/>zum Schlosse gehenden Wasserleitung Aendernngen vorgenom- 
<lb/>men Hätten, wodurch dem Schlosse weniger Wasser al?
<lb/>vorher zuflöffe. Bor Anhebung der Klage hatte die Regie«
<lb/>rung einige Leute, welche von der Sache Wissenschaft haben
<lb/>konnten, durch «inen Regier»ngtz«Affeffor vernehme» und ei»
<lb/>Protokoll über deren Aussage» aüfnehmen lassen, welche?
<lb/>die Vernommenen auch unterschrieben hatten. Dies« Leute
</p>
            <pb facs="2084567_00601+1825_0094.tif"
                n="88"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0094--><p/>
            <p>

               <lb/>88
</p>
            <p>

               <lb/>führt« di« Regierung älS Zeugen vor. Die Verklagt«»
<lb/>macht«» die Einrede, daß diese Zeugen, weil sie bereits ein
<lb/>schriftliches Zeugniß in der Sache abgegeben hätten, kein«
<lb/>annehmbare Zeuge« fepen , deren Aussagen also riicht verlesen
<lb/>werden dürften;

<lb/>„Das königliche Landgericht entschied nach dem Antrag«
<lb/>-er Verklagten;

<lb/>„Als die Sache durch Berufung an den K. R. A. G.
<lb/>H. gelangte, erließ derselbe folgendes reformatorischeS
<lb/>U r t h e i l:

<lb/>„In Erwägung, daß in der von der Königs. Regierung
<lb/>zu Köln gegen die App.ellaten wegen Entziehung des dem
<lb/>Schlöffe Brühl zugeführten Wasserbedarfs geführten Klage
<lb/>da? köiiigl. Landgericht hierfelbst durch Urtheil vom 2. De,
<lb/>zember 1823 die gegen die Zeugen Hackßspiel, Litterscheid,
<lb/>Dongart und Simon vorgebrachten Einwendungen aus dem
<lb/>Grunde für zuläßig und begründet erkannte, weil sie über
<lb/>den Gegenstand des Prozesse- Certifikate gegeben hätten;

<lb/>„In Erwägung, daß allerdings nach dem 233. Artikel
<lb/>der Prozeß-Ordnung Einwürfe gegen einen Zeugen gemacht
<lb/>- werden können, wenn er über die auf de» Prozeß Bezug
<lb/>habenden Thatsachen Zeugnisse ausgestellt;

<lb/>„Daß aber diese Verfügung bloß von solchen Zeugnissen
<lb/>zu verstehen, welche entweder unaufgefordert und aus eigenem
<lb/>Antrrebe, oder doch freiwillig ertheilt werden, indem vor
<lb/>dem Richter schon derjenige, der auS eigenem Antrieb, ohne
<lb/>vorgeladen zu feyn, alS Zeuge erscheinet, Mißtrauen ein,
<lb/>flößen muß, also ein solches Mißtrauen noch um so stärker
<lb/>dadurch wird, wenn er gar ein Zeugniß freiwillig ausstellet,
<lb/>ohne die Anordnung eineS ZeugenverhörS und fein« Vorla,
<lb/>düng zur Ablage seines Zeugnisses abzuwarten ;

<lb/>„Daß aber daS von irgend einem Beamten, bei Gelegen,
<lb/>heit eines ihm gewordenen Auftrages, über die von einer
<lb/>Person, welche er vor sich hat erscheinen lasse», gemachten
</p>

            <pb facs="2084567_00601+1825_0095.tif"
                n="89"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0095--><p/>
            <p>

               <lb/>SS
</p>
            <p>

               <lb/>Erklärungen aufgenommene Protokoll, wenn rt auch von
<lb/>dem Erklärenden unterzeichnet worden, eben so wenig für ein
<lb/>von dem Erklärenden m dem Sinne de- angeführten Artikels
<lb/>ausgestelltes Zeugniß angesehen werden kann, als man auf
<lb/>den Grund deS nämlichen Artikels das Zeugniß eines Notars
<lb/>und seiner Zeugen verwerfen könnte, wenn von einem Zeugen«
<lb/>verhör über Thathandlungen die Rede ftp, welche in dem
<lb/>von demNotar, und in Gegenwart der von ihm zugezogenen
<lb/>Zeugen aufgenommenen Akte als geschehen angeführt, nun
<lb/>aber von einer der im Akte stipulirenden Partei als falsch
<lb/>ausgegeben werden; indem in dem letztem Fall der Notar
<lb/>und die Zeugen daS in ihrem Akte ausgenommen und beur,
<lb/>kündet, so wie sie nach dem Gesetze hierzu verpflichtet, und
<lb/>in ersterm durchaus keine freiwillige und unaufgeforderte Be«
<lb/>fcheinigung vorliegt, mithin in beiden Fällen solche Personen
<lb/>nicht jenen gleichzustellen sind, welche über die auf den
<lb/>Prozeß Bezug habenden Thatsachen Zeugnisse ausgestellt haben,
<lb/>und deshalb nach dem Art. 283 der Prozeßordnung als
<lb/>Zeuge» verworfen werden können;

<lb/>„In Erwägung, daß in vorliegendem Fall die vier re,
<lb/>prochirten Zeugen nach der den Akten beiliegenden Proto,
<lb/>kollar,Verhandlung des Regierungs,Referendars Helmentai
<lb/>vom 26. Sept. 1820, vor denselben, als beauftragten ad,
<lb/>ministrativen Kommissar, vorgeladen, und ihre Erklärungen
<lb/>zu Protokoll genommen wurden; ,

<lb/>„Daß also hier durchaus von keinen unaufgeforderten,
<lb/>freiwilligen und aus eigenem Antrieb gemachten Erklärungen
<lb/>die Rede ist, mithin nach de» angeführten Gründen auch
<lb/>diese Erklärungen, welche von ihnen bei dem Schluß des
<lb/>Protokolls unterzeichnet worden, in keiner Hinsicht als von
<lb/>ihnen ausgestellte Zeugnisse im Sinn des Art. 283 -er Pro,
<lb/>zeß,Ordnung angesehen werden könne» , welche die Zeugen
<lb/>auch nur füglich und mit Grund zu weigern, die Freiheit
<lb/>gehabt Hätte«;
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00601+1825_0096.tif"
             n="90"
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="311.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Berufungssumme. - Expertise</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00601+1825_0096--><p/>
            <p>

               <lb/>90
</p>
            <p>

               <lb/>„AuS diesen gründen erkennt der königlich rheinische
<lb/>Appellations &lt; Gerichtshof nach vorhergegangener Berath«

<lb/>schlagung für Recht, daß das Urtheil deö kömgl. Landger
<lb/>richtS zu Köln vom 2. Dezember 1823 zu reformiren seye,'
<lb/>verordnet mithin, daß die Zeugen.-Aussagen der re. re. Hacks- 
<lb/>spiel, Litterscheid, Bongart und Simon ebenwohlzu ver&lt;
<lb/>lesen fepen, und verurtheitt die Appellate» im die Kosten
<lb/>dieses JncidentpunkteS.

<lb/>l. Civil-Senat. Sitzung vom 16. Februar 1824.

<lb/>Advokaten: Klein—Müller.

<lb/>3u.

<lb/>Berufungssumme. — Expertise.

<lb/>Die Berufung wegen einer keine tausend
<lb/>Franken betragenden EntschädigungS-For,
<lb/>dtrung ist nicht annehmbar, wenn schon die
<lb/>Hauptsache, woher die Forderung rührt, die
<lb/>Berufungssumme enthielt.

<lb/>Die Abladung deö GegentheilS, um einer Ex- 
<lb/>pertise beizuwoynen, wird zur Gültigkeit
<lb/>derselben wesentlich erfordert.

<lb/>Diepenheuer— Nolle».

<lb/>Geschichte.

<lb/>Die Beschlagnahme eines Wagens war für ungültig
<lb/>erklärt und der Beschlagnehmer zum Ersatz deS Schadens
<lb/>verurtheilt worden;

<lb/>Als Entschädigung wurde eine Summe gefordert, die
<lb/>keine 1000 Franken betrug. Zur Auömittelung des Scha- 
<lb/>dens wurde eine Expertise verordnet, der Anwalt deS Ver&lt;
<lb/>nrtheilten auch, um der Eidesleistung der Experten beizuwoh-
<lb/>nen, abgeladen ; derselbe erschien aber nicht, und nun schrit- 
<lb/>te« die Experten alSbald, ohne daß eine neue Ladung er- 
<lb/>folgt war, zur Expertise. Das königliche Landgericht er- 
<lb/>klärte solche für ungültig;

<lb/>„Gegen dieses Erkenntuiß wurde die Berufung zu dem
</p>
            <pb facs="2084567_00601+1825_0097.tif"
                n="91"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0097--><p/>
            <p>

               <lb/>91
</p>
            <p>

               <lb/>königlich rheinischen AppellationShof eingelegt, wobei es zur
<lb/>Vorfrage kam, ob die Bernfungssnmme vorhanden sep? und

<lb/>eS erfolgte nachstehendes

<lb/>urthe il:

<lb/>„In Erwägung, daß in der gegenwärtigen Lage de-

<lb/>Prozesses weder von derForderung mehr dieRede ist, welche
<lb/>der Appellant ursprünglich wider Hornig eingeklagt, noch
<lb/>von der Frage, ob gedachter Hornig oder der Appellat
<lb/>Eigenthümer des Korbwagens sey, den der Appellant, um
<lb/>sich für seine Forderung daran zu «'hohlen , in Beschlag
<lb/>genommen hatte, sondern über beide Klagen schon definitiv
<lb/>und rechtskräftig erkannt ist;

<lb/>„Daß hier nur von dem Betrag deSSchadens dieRede
<lb/>ist, den der Korbwagen während der Beschlagnahme'erlitte«

<lb/>haben soll, und dieser Streit zwar immer als eine Folge
<lb/>des Erster«, aber auch alS Gegenstand einer neuen Klage
<lb/>angesehen werden kann, der bei weitem nicht die Summe
<lb/>von tausend Francs übersteigt;

<lb/>„Daß aber auch, abgesehen von der Frage, ob die
<lb/>Berufung schon deswegen zulässig sey, weil die ursprüngliche
<lb/>Klage mehr alS tausend Francs oder einen unbestimmten
<lb/>Werth zum Gegenstände hatte, der Appellant wenigsten?
<lb/>keine gegründete Ursache hat, sich darüber zu beschweren,
<lb/>daß das in der ersten Instanz über den Betrag des Schadens
<lb/>von Sachverständigen erstattete Gutachten als unförmlich
<lb/>verworfen, und eine neue Abschätzung verordnet worden;

<lb/>„Daß die Vorladung der streitenden Theile, um der
<lb/>Besichtigung des WagenS beiwohnen zu können, ein wesent«
<lb/>licheS Erforderniß war, das bei keiner zumgerichtlichen Ver- 
<lb/>fahre» gehörigen Handlung, woraus den Parteien ein Scha- 
<lb/>den erwachsen kann, folglich auch bei keiner von Sachver- 
<lb/>ständigen anzustellenden Besichtigung bei Seite gesetzt wer- 
<lb/>den darf;

<lb/>„Daß den streitenden Theile» die Gelegenheit nicht zu
</p>
            <p>

               <lb/>/
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00601+1825_0098.tif"
             n="92"
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="312.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Disziplin. - Suspension - Vollstreckbarkeit. - Advokat. - Disziplinarstrafe. - Provisorische Vollstreckbarkeit</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00601+1825_0098--><p/>
            <p>

               <lb/>92
</p>
            <p>

               <lb/>entziehen ist, de» Sachverständigen zweckmäßige Bemerkun- 
<lb/>gen zu machen, und hier zum Beispiel zu verhüten, daß sie
<lb/>nicht ältere Schäden, die vor der Beschlagnahme sich er,
<lb/>eignet haben, mit neuen vermischen;

<lb/>„Daß daS königl. Landgericht, wen» eS auch die ge,
<lb/>schehene Abschätzung nicht für nichtig erklären wollte, de»,
<lb/>noch berechtiget blieb, eine neue anzuordnen, und sich hier,
<lb/>durch die Mittel zu verschaffen, die Sache gründlich zu
<lb/>entscheiden;

<lb/>„AuS diesen Grunde» erkennt der kön. rheinische Appel,
<lb/>lationSgerichtShof nach vorhergegangener Berathschlagung
<lb/>für Recht, daß die wider daS Urtheil deS königl. Land«
<lb/>gerichteS zu Köln vom 29. Mai 1823 eingelegte Berufung
<lb/>zu verwerfen sey, verwirft dieselbe hiermit und verurthcilt
<lb/>den Appellanten in die Kosten dieser Instanz und in die ge- 
<lb/>setzliche Geldbuße.

<lb/>I. Civil,Senat. Sitzung vom 17. Februar 1824.

<lb/>Advokaten: Debruyn — Müller.

<lb/>3ir.

<lb/>Disziplin. — Suspension. — Vollstreckbarkeit. Advokat.

<lb/>.— Disziplinarstrafe. — Provisorische Vollstreckbarkeit.

<lb/>Sind dieLandgerichte befugt, ihren Diszipli,
<lb/>«ar, Beschluß auf Suspension eines An mal,
<lb/>teS von dem Tage der Zustellung an, voll,
<lb/>streckbar zu erklären? Ist derAppelkationS,
<lb/>Hof befugt, über die Beschwerden wegen der
<lb/>provisorische »Vollstreckbarkeit; »erkennen?

<lb/>Die Suspension von den Anwalts,Amt-ver,
<lb/>richtungen zieht die Suspension als Advo,
<lb/>kat nicht nach sich.

<lb/>Die Beschlüsse eines Gerichtes der erste» In- 
<lb/>stanz, wodurch wider einen Advokaten eine
<lb/>Disziplinarstrafe ausgesprochen wird, köu.
</p>
            <pb facs="2084567_00601+1825_0099.tif"
                n="93"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0099--><p/>
            <p>

               <lb/>— SZ
</p>
            <p>

               <lb/>ne» ausser den im Titel IV deS Dekretes v.
<lb/>14. Dez. 1810 vor.qesehenenFällen nicht pro«
<lb/>visorisch vollstreckbar erklärt werden.

<lb/>Der Advokat-Anwalt Mathias Joseph Grebel zu Koblenz
<lb/>wurde am 27. Juli 1822 durch einen Gerichtsvollzieher ge- 
<lb/>laden, um am 1. August d. I. in der Sitzung der General-
<lb/>Versammlung deS Landgerichts zu erscheinen, und sich über
<lb/>mehrere ihm zur Last gelegte Dienstvergehen zu rechtfertige».

<lb/>Mittelst schriftlicher Eingaben begehrte Grebel die vor- 
<lb/>läufige Benennung der Dienstvergehen, worüber er sich am
<lb/>1. August verantworten sollte, und eine Vertagung des Dis- 
<lb/>ziplinarverfahrens wegen Kürze der ErscheinungSfrisi.

<lb/>Er wurde hierauf durch den Präsidenten benachrichtiget,
<lb/>daß seinem Antrag« aufAussetzung de» Erscheinungs-Termins
<lb/>nicht willfahret werden könnte, und von Seiten der Staats-
<lb/>Behörde wurde ihm im allgemeinen Kenntniß von den Be- 
<lb/>schuldigungs-Punkten gegeben, mit dem Bemerken, daß so wie
<lb/>er den Gegenstand der Verhandlung erst auS ihrem Vortrage
<lb/>vollständig Behufs seiner Rechtfertigung übersehen könne,
<lb/>so werde daS Gericht keinen Anstand finden, ihm dazu eine
<lb/>angemessene Frist zu bewilligen.

<lb/>Indessen erschien Grebel in der Sitzung vom 1. August
<lb/>nicht, sondern reichte an diesem Tage eine Vorstellung ein,
<lb/>worin er behauptete, daß die ihm von dem Herrn Ober-Pro«
<lb/>kurator gemachte Mittheilung der Beschuldigungen unzu- 
<lb/>länglich sey, ferner auf mögliche Rekusationen hindeutete;
<lb/>sich zur schriftlichen Vertheidigung in einer zu bestimmenden
<lb/>Frist erbot und mit der Bitte schloß, ihm die Dienstvergehen,
<lb/>worüber er sich verantworten sollte, zu benennen, oder da»
<lb/>Berzeichniß derselben mit den Belegen auf der Kanzlei der
<lb/>Gerichts zu seiner Einsicht niederzulege».

<lb/>Indessen erließ daS Landgericht am besagten 1. August
<lb/>einen Beschluß, wodurch Grebel auf ein Jahr von seinen
<lb/>AmtSverrichtungkn als Advokat-Anwalt fuSpendirt wurde.
</p>

            <pb facs="2084567_00601+1825_0100.tif"
                n="94"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0100--><p/>
            <p>

               <lb/>mit dem Zusatz, daß im Laufe dieses Jahres auf feine De,
<lb/>stitutio» augetragen werden und daß der Beschluß vollstreckbar
<lb/>seyn solle vom Tage der Zustellung an. .

<lb/>Gegen diesen Beschluß legte Grebel die Berufung an
<lb/>den rheinischen Appellationshof ei», worüber folgendes Er,
<lb/>kenntniß erfolgte.

<lb/>„In Erwägung, -aß nach -«»»Anträge deß Appellanten
<lb/>(Grebel) hier noch zur Zeit nur z« erkennen ist:

<lb/>1) Ob die Suspension von dem Tage der Zustellung als

<lb/>vollstreckbar erklärt werden konnte;

<lb/>2) Ob dem Appellanten die Einsicht der Akten auf der
<lb/>Kanzellei zu gestatten, und

<lb/>3) Zu seiner Vertheidigung in der Hauptsache eine Frist bi?
<lb/>nach den Ferien zu verwilligen sey.

<lb/>„Und in Erwägung auf die erste Frage, daß der Appel- 
<lb/>lant in seiner Eigenschaft alS Anwalt auf den Antrag deS
<lb/>öffentlichen Ministeriums vor die General,Versammlung deS
<lb/>König!. Landgerichtes vorgefordert,' und in so fern die wider
<lb/>ihn angebrachten Klagen dazu geeignet und gegründet befun,
<lb/>den worden, von seinen Amtsverrichtungen alS Anwalt suS,
<lb/>pendirt werden konnte;

<lb/>„Daß eine solche, wenn schon von einem Gerichte der
<lb/>ersten Instanz ergriffene Maßregel nach dem Art. 103 deS
<lb/>Dekrets vom 30. März 1808 in der Regel, weder durch eine
<lb/>dawider eingelegte Berufung bei dem AppellationS-GerichtS,
<lb/>Hofe angegriffen werden kann, noch dem Rekurse an den
<lb/>KassationShof unterworfen ist; daß aber hieraus nicht folgt,
<lb/>daß die königl. Landgerichte berechtigt sind, ihre Beschlüsse
<lb/>in diesem Punkte gleich zu vollstrecken;

<lb/>„Daß in deni angeführten Artikel deS besagten Dekrets
<lb/>dem General-Prokurator aufgetragen ist, über alle DlSzi,
<lb/>plinar,Verfüg ungen, welche von den Gerichten wider die, zu
<lb/>irgend einem Dienste, bei ihnen angestellten Beamten (Offi-
<lb/>cier, ministeäeis) erlassen werden, dem Justiz-Ministerium
</p>

            <pb facs="2084567_00601+1825_0101.tif"
                n="95"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0101--><p/>
            <p>

               <lb/>95 —
</p>
            <p>

               <lb/>Nachricht zu geben und di« Verfügungen selbst mit seinen
<lb/>Bemerkungen zu begleiten, damit dort über die dawider vor«
<lb/>gebrachten Beschwerden entschieden, oder den Umständen nach,
<lb/>auf völlige AmtS«EntseKung erkannt werde;

<lb/>„Daß auS dieser Bestimmung allein scholl folgt, daß
<lb/>ähnliche DiSziplinar.-Verfügungen mit rechtskräftigen E»t&lt;
<lb/>fcheidungen nicht vermischt und eben so wenig, ehe der
<lb/>Justiz»Minister ffch ausgesprochen hat, auch nur provisorisch
<lb/>vollstreckt werden können, indem hierdurch dem Angeschnl«
<lb/>digten sehr leicht ein unwiederbringlicher Nachtheil würde
<lb/>zugefügt werden;

<lb/>„Daß diese Ansicht auch durch die Minifferial-Entschei«
<lb/>düng vom 14. Juli 1822 *) gerechtfertiget ist, weil hierin
<lb/>ausdrücklich festgestellt worden, daß, da alle DiSziplinar«
<lb/>Beschlüsse der Landgerichte gegen die ministeriellen Beamte»
<lb/>der Bestätigung des Justiz/Ministeriums unterliegen, dieses«
<lb/>ben auch nicht eher vollzogen werden können, bis diese er«
<lb/>folgt ist, weil dem Justiz-Minister nach dem Gesetze die
<lb/>Befugniß zusteht, die Strafe zu mildern, zu erlassen, oder
<lb/>nach Bewandniß der Umstände bis zur Entlassung zu schärfen;
</p>
            <p>

               <lb/>*) Mil Beziehung auf die heute an Sie ergangene Verfügung in
<lb/>Untersüchungssachen wider den Gerichtsvollzieher — — —, wird
<lb/>Ihnen , Herr General-Advokat, eröffnet, daß, da alle Diszi-
<lb/>plinar-Beschlüsse der Landgerichte gegen die ministeriellen Beam- 
<lb/>ten der Bestätigung des Justiz-Ministern unterliegen- dieselben
<lb/>auch nicht eher vollzogen werden können, bis diese erfolgt ist.
<lb/>Dem Justiz-Minister steht nach dem Gesetz die Befugniß zu, die
<lb/>Strafe zu mildern, zu erlassen oder nach Bewandniß der Um- 
<lb/>stände bis zur Entlassung zu schärfen. Es muß daher gemiß-

<lb/>billigt werden, daß die gegen den Gerichtsvollzieher-

<lb/>wegen Dienstvernachlässigung durch den Beschluß des Landge- 
<lb/>richts zu — als Strafe erkannte Ermahnung, demselben vor
<lb/>Eingang der Bestätigung ertheilt worden ist. Dies ist durch
<lb/>den Ober-Prokurator dem Landgericht bekannt zu machen, damit
<lb/>es sich für die Folge hiernach richte.

<lb/>Berlin, den 19. Juli 1822.

<lb/>Der Justiz-Minister, (gez.) v. Kir ch eise tu
</p>

            <pb facs="2084567_00601+1825_0102.tif"
                n="96"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0102--><p/>
            <p>

               <lb/>96
</p>
            <p>

               <lb/>„Daß also das königl. Landgericht die Grenzen seiner
<lb/>Befugniß überschritten Kat, alS es verordnet«, daß sein Be«
<lb/>schtuß vom 1. August 1822, , nach erfolgter Zustellung ohne
<lb/>Weiteres vollstreckt werden sollte und der königl. rheinische
<lb/>AppellationS-GerichtShof nach dem Art. 454 der, Prozeß-
<lb/>Ordnung berechtigt bleibt, über diesen Punkt z» erkennen,
<lb/>obschon die Hauptsache über die künftige Vollstreckung
<lb/>der GuSpenston von dem Amte eines Anwaltes dahin Nicht
<lb/>erwachsen ist und dem hohen Justiz-Ministerium Vorbehalten
<lb/>bleibt;

<lb/>„Soviel die Eigenschaft M Appellanten als eines bei
<lb/>dem rheinischen AppellationS-GerichtSHofe immatrikulirten
<lb/>Advokaten betrifft;

<lb/>„In Erwägung, daß die frühere Gesetzgebung, nach
<lb/>welcher kein Advokat zugleich Anwalt sepn konnte und jeder
<lb/>Anwalt, der auf vorhergegangene Qualifikation in die Ma- 
<lb/>trikel der Advokaten ausgenommen wurde, eben dadurch auf
<lb/>feinen bisherigen Stand als Anwalt Verzicht thun mußte,
<lb/>in den Rheinprovinzen in so weit zwar abgeändert ist, daß
<lb/>nunmehr nur wirkliche Advokaten alS Anwälte angestellt
<lb/>werden und alsdann beide Eigenschaften in sich vereinigen,
<lb/>hieraus aber nicht folgt, daß diese Eigenschaften nunmehr
<lb/>identifizirr und wer bei einem Gerichte alS Anwalt fuSpendirt
<lb/>worden ist, oder auf irgend eine andere Weise dieses letztere
<lb/>Amt verloren hat, nun auch aufhören müsse, in die Matrikel
<lb/>der Advokaten zu gehören und seine ganze Existenz verliere;

<lb/>„Daß ßch daS Gegewtheit a«S der Verfügung deS Hr».
<lb/>Fürsten Staatskanzlers, vom 16. April 1820, und schon
<lb/>daraus deutlich ergibt, daß der Anwalt nur bei dem Ge- 
<lb/>richte, wobei er angestellt ist, der Advokat hingegen, er
<lb/>fey zugleich Anwalt oder nicht, in dey Rheinprovinzen bei
<lb/>allen Gerichten ohne Ausnahme auftreten kan«;
</p>

            <pb facs="2084567_00601+1825_0103.tif"
                n="97"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0103--><p/>
            <p>

               <lb/>— 9t

<lb/>„Daß jede Verfügung eines Gerichtes der erste« Instanz,
<lb/>Wodurch wider einen Advokaten eine Ermahnung oder War«
<lb/>nung, eine Zensur, ein Verweis oder eine Suspension per,
<lb/>hängt oder sei« Name aus dem Tableau gelöscht wird, nach
<lb/>dem Art 45 deS Dekrets-vom 14. Dezember isio, im Wege
<lb/>der Berufung angegriffen werden kann;

<lb/>„Daß auch diese Bestimmung zwar dahin beschränkt ist,
<lb/>daß solche Verfügungen ohne Rücksicht auf die eingelegte
<lb/>Berufung provisorisch vollstreckbar seyn sollen, der Inhalt
<lb/>deS Art. 45, gleichwohl, wie eS darin buchstäblich heißt, .
<lb/>nur auf die im 4. Titel vorgesehenen Fälle und auf die bei
<lb/>de« Gerichten hierauf ergangenen Urtheile anwendbar ist;
<lb/>daß ohnehin dasjenige, was «ach der angeführten Verfügung
<lb/>Sr. Exz. des Herrn Justiz,Ministers/vom 19. Juli 1822,
<lb/>selbst in dem Falle hätte beobachtet werden sollen,' wo eines
<lb/>der königl. Landgerichte gegen einen Gerichtsvollzieher, we,
<lb/>gen Dienstvernachläffigung, auf eine Ermahnung als Strafe
<lb/>erkannt hatte, um so viel mehr eintreten muß, wenn von der
<lb/>Sußpenflon eines Advokaten von allen AmtSverrichtnngen
<lb/>die Rede ist;

<lb/>ADaß unter diesen Umständen, so viel die zweite und
<lb/>dritte Frage betrifft, kein Anstand dabei obwalten kann, dem
<lb/>Appellanten die Einsicht der bisherigen Verhandlungen und
<lb/>zur Einreichung seiner Erklärung auf die gegen ihn vorge,
<lb/>brachten Klagen, »der sofern dieses in der Folge für «Sthig
<lb/>oder dienlich erachtet werden sollte, zur persönlichen Her,
<lb/>antwortung eine Frist bis nach den Ferien zu gestatten ;

<lb/>„AuS diesen Gründen erkennt der königl. rheinische Appel,
<lb/>lations,Gerichtshof in seiner Plenar,Versammlung für Recht,
<lb/>daß der Appellant mit seinen Beschwerden gegen den Be- 
<lb/>schluß deS königl, Landgerichts z« Koblenz vom 1. August
<lb/>1822, wodurch er als Anwalt von seinem Amte auf ein Jahr
<lb/>suSpendirt worden ist, so viel die Hauptsache betrifft, an
<lb/>daS königl. Justiz-Ministerium zu verweisen und ihm vor,

<lb/>Archiv 6r Band. iU Abth. -
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00601+1825_0104.tif"
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              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="313.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Vertragung. - Akquiescement. - Billet. - Handelsgericht. Kompetenz</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00601+1825_0104--><p/>
            <p>

               <lb/>98
</p>
            <p>

               <lb/>zvbehalten ftp, seine Einreden wider die Form d«S Verfah- 
<lb/>rens sowohl, als wider die Entscheidung selbst auSzuführen;
<lb/>so viel hingegen seine Suspension als Advokat betrifft, die
<lb/>eingelegte Berufung als zulässig zu erklären, ihm die Ein«
<lb/>sicht der bisherigen Verhandlungen zu gestatten und zur Aus- 
<lb/>führung seiner angeblichen Beschwerden, unter dem Vorbe- 
<lb/>halt einer persönlichen Vernehmung, in so fern sie für nöthig
<lb/>oder dienlich erachtet werden sollte, die Frist eines MonatS
<lb/>zu bewilligen, einstweilen aber die Vollstreckung des Be-
<lb/>„ schlaffes vom 1. August 1822, seinem ganzen Inhalte nach,
<lb/>’ auszusetzen, und weitere Entscheidung abzuwarten sep.
<lb/>Plenar-Sitzung vom 4. Oktober 1822.

<lb/>3i3.

<lb/>Vertagung. — Acquiescement. — Billet. -- Handels- 
<lb/>gericht. — Kompetenz.

<lb/>Würde «ach Verwerfung der, am Handelsge- 
<lb/>richte vom Beklagten gemachten Inkompe- 
<lb/>tenz-Einrede ein Gesuch desselben um Ver- 
<lb/>tagung zum Behufs des Vortrags in der
<lb/>Hauptsache, ein Acquiescement bei demKom-
<lb/>petenz-Urtheile begründen?

<lb/>Unterliegt daß, von einem Nichtkaufmanns
<lb/>zum Vortheil« eines Kaufmannes, nicht
<lb/>eines Handelsgeschäftes wegen ausgestellte
<lb/>Billet, welches weder Ziehung von einem
<lb/>Orte auf einen andern, noch die Art der
<lb/>' geleisteten Vaint» enthält, darum der Kom- 
<lb/>petenz der Handelsgerichte, weil eS gleich- 
<lb/>zeitig von einem Kaufmann« avalirt, oder
<lb/>weil der Kaufmann, auf dessen Order eS
<lb/>ausgestellt worden, eS durch ein regelmäßi- 
<lb/>ges, die Angabe der Valuta enthaltendes
<lb/>Indossament einem andernKa«fmann über
</p>
            <pb facs="2084567_00601+1825_0105.tif"
                n="99"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0105--><p/>
            <p>

               <lb/>- 99 -

<lb/>tragen hat? Art. 110, iss, 632, 636 und 63? M

<lb/>H. G. B. -

<lb/>Sandt — Schaaffhausen.

<lb/>DaS über diese Rechtsfragen von dem rheinischen Appel- 
<lb/>lationshofe erlassene Urtheil wird, aus bewegenden Gründen
<lb/>ganz in der Form seiner Ausfertigung hier mit«
<lb/>getheilt.

<lb/>Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden König
<lb/>von Preußen re. rc.

<lb/>Tßuen knnd und fügen hiemit zu wissen, daß der königl.
<lb/>rheinische AppellationS-GerichtShof zu Köln in der öffentlichen
<lb/>Sitzung des zweiten Civil-Senates vom sieben und zwanzig- 
<lb/>sten Dezember ein tausend achthundert und drei und zwanzig,
<lb/>worin zugegen waren die Herren: Geheimer Justizrath
<lb/>Schwarz, Präsident, Schmitz , Geheimer Justizrath von
<lb/>MyliuS, Schreiber, Müller /., Foelix, von Herrestorf,
<lb/>Madihn, AppellationSgerichtSräthe; Baumeister, General«
<lb/>advokat und Leflmple, Sekretär, folgendes Urtheil erlassen hat.

<lb/>In Sachen des General-Advokaten beim rhein. Appella«
<lb/>tionsgerichttzhofeGodfried von Sandt, Appellanten, vertrete»
<lb/>durch den Advokat-Anwalt Gade und Advokat Minderjahn,
<lb/>gegen Abraham Schaaffhausen,. Banquier, auch in Köln
<lb/>wohnenden Appellate« durch Advokat-Anwalt Holthoff ver- 
<lb/>treten. — Der Antrag des Appellanten ging dahin: daß eS
<lb/>dem kön. rhein. AppellattonSgerichtShofe gefallen möge, daö
<lb/>Urtheil deS Handelsgerichts zu Köln vom 1?. September d.
<lb/>I. zu reformiren und besser sprechend zu erkennen, daß daS
<lb/>Handelsgericht nicht kompetent sep, in der gegenwärtigen Sache
<lb/>zu urtheilen, zugleich den Appellate» in die Kosten beider
<lb/>Instanzen zu verfälligen, und die Rückerstattung der Suk,
<lb/>kumbenz,Gelder zu verordnen.

<lb/>Für den Appellate» wurde darauf angetragen: Der kö».
<lb/>AppellationtgerichtShof wolle geruhen, die eingelegte Beru- 
<lb/>fung wegen erfolgtem AcquieScement als nicht annehmbar, i»
</p>

            <pb facs="2084567_00601+1825_0106.tif"
                n="100"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0106--><p/>
            <p>

               <lb/>100
</p>
            <p>

               <lb/>jedem Falle aber als ««gegründet zu verwerfen, mit Strafe
<lb/>und Kosten.

<lb/>Thatbestand. Der Appellat ist Inhaber eines Brief- 
<lb/>chens folgenden Inhalts:

<lb/>Köln den 18. Mai 1823. Für Rh. 2200 kölnisch. Drei
<lb/>Monat nach dato zahlen Sie gegen diesen Prim» - Wechsel
<lb/>-an die Verordnung von mir selbst die Summe von 2200
<lb/>Rthlr. Kölnische den Werth erhalten.

<lb/>Gut für 2200 Rth. Kölnisch.

<lb/>(Gez.) Franz Andr. Schieffer.

<lb/>Herr» Godfried von Sandt in Köln.

<lb/>Angenommen (Gez.) G. v. Sandt.

<lb/>1 p. avai. ppa. Joh. Bapt. Hirn: (Gez.) B. Clarm.
<lb/>Für mich an die Ordre des Herrn Abrah. Schaaf- 
<lb/>hausen den Werth baar erhalten Köln den 18ten
<lb/>May 1823. (Gez.) Franz Andr. Schieffer.

<lb/>Auf den Grund desselben wurde der Appellant zugleich
<lb/>mit den Syndiken der beiden Fallitmaffen von Franz Andr.
<lb/>Schieffer und Joh. Bapt. Hirn am l. Septemb. 1823 vor
<lb/>das hiesige Handelsgericht geladen, um sich als angeblichen
<lb/>Acceptante» deS fraglichen Briefchens solidarisch mit dem
<lb/>Aussteller und Avalanten zur Zahlung der vorbemerkten
<lb/>Summe mit Zinsen und Kosten verurtheilen zu hören.

<lb/>Die Behauptung des Appellanten, daß diese Sache nicht
<lb/>zur Cognition deS Handelsgerichtes gehöre, verwarf daffelbs
<lb/>durch Urtheil vom 17. desselben MonatS, erklärte sich kom- 
<lb/>petent, verurtheilte den Appellanten in die Kosten des In- 
<lb/>cident-Punktes, und verordnet«, daß zur Hauptsache voran
<lb/>gegangen werde, zu welchem Ende die Audienz vom 22.
<lb/>ejusd, bestimmt wurde. — Der Beklagte legte an diesem
<lb/>Tage die Berufung ein, wonach die Sache bei hiesiger
<lb/>Stelle zur Rolle kam, an diese» Senat verwiesen, und iu
<lb/>der Sitzung vom 20. dieses MonatS der Ordnung nach zum
<lb/>Vortrag aufgerufen wurde, wo die beiderseitigen Sachwalter
<lb/>ihre vorstehenden Anträge zu rechtfertigen suchte».,
</p>

            <pb facs="2084567_00601+1825_0107.tif"
                n="101"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0107--><p/>
            <p>

               <lb/>— 101
</p>
            <p>

               <lb/>Nach Statt gefundener kontradiktorischer Verhandlung,
<lb/>und nach angehörtem Anträge deS Herrn General-Advokatea
<lb/>Baumeister in der Audienz vom 20. dieses, wurde die Ent,
<lb/>scheidung auf heute vertagt:

<lb/>Nach Einsicht der Akten, gehaltener Berathung:

<lb/>In Erwägung, daß die von dem Appellate» aufge«
<lb/>stellte Behauptung, alS habe der Appellant an dem Han,
<lb/>delSgerichte eine Vertagung wegen deS Vertrages in der
<lb/>Hauptsache nach Erlassung deS Kompetenz-UrtheileS nachge«
<lb/>sucht, mit nichts erwiesen ist, übrigens auch auS einem
<lb/>bloßen Gesuch um Vertagung nicht nothwendig auf eine
<lb/>Verzichtleistung auf die Rechtswohlthat der Berufung ge,
<lb/>schloffen werden könnte;

<lb/>In Erwägung, daß die Kompetenz der Handelsgerichte,
<lb/>als Ausnahmsgerichte über diejenige Grenze, welche daS
<lb/>Gesetz für die bestimmten Fälle ausdrücklich bezeichnet Hat,
<lb/>nicht ausgedehnt.werden kann;

<lb/>Daß lue Handelsgerichte gegen solche Personen, welche,
<lb/>wie dies bei dem Appellanten der Fall ist, nicht selbst zu
<lb/>der Klaffe der Kaufleute gehören, nur ausnahmsweise in dem
<lb/>Fall kompetent sind, wenn diese wirkliche kaufmännische Ge,
<lb/>schäfte (acte; de Commerce) unternommen haben;

<lb/>Daß aber das Gesetz, wie dieS auS den Art. 632 und
<lb/>4533 des Handelsgesetzbuches hervorgeht, nicht jede von einem
<lb/>Nichtkanfmann zum Vortheil eines Kaufmanns eingegangene
<lb/>Verbindlichkeit zu den eigentliche» Handelsgeschäften zählt ;

<lb/>Daß zwar die wahren Wechselgeschäfte oderGeldrimeffe»
<lb/>von Ort zu Ort als dergleichen Handelsgeschäfte betrachtet
<lb/>werden, welche die Kompetenz der Handelsgerichte auch ge,
<lb/>ge» den Nichtkaufmann begründen;

<lb/>Daß aber daS Dillet vom 18. Mai 1323, welches den
<lb/>Gegenstand dieses Rechtsstreites bildet, kein Wechsel ist,
<lb/>indem «s die nach dem Art. 110 deS Handelsgesetzbuches
<lb/>vorgrschriebenen nothwendigrn Eigenschaften eines wahren
</p>

            <pb facs="2084567_00601+1825_0108.tif"
                n="102"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0108--><p/>
            <p>

               <lb/>102
</p>
            <p>

               <lb/>Wechsels nicht enthält, da ihm eines der wesentlichsten Er-
<lb/>forbernisse, die Ziehung von einem Orte auf einen andern
<lb/>Ort mangelt, und einer solchen Ziehung auch nicht einmal
<lb/>scheinbar darin erwähnt wird;

<lb/>Daß also auch die am Ende deS Art. 632 enthaltene
<lb/>Verfügung darauf keine Anwendung findet;

<lb/>Daß eben so wenig die Kompetenz deS Handelsgerichtes
<lb/>in dem vorliegenden Fall auf den Art. 63? begründet wer-
<lb/>dm kann, indem dieser Art. in Verbindung mit dem Art.
<lb/>636 nur von solchen Wechsel» spricht, welche wegen -eM
<lb/>besondern, in dem Art. 112 angegebenen inneren Mangel,
<lb/>«emlich einer Snpposttion, als einfache Schuldscheine ange- 
<lb/>sehen werden; daö Billet vom. 18. Mqi aber, da es schon
<lb/>der' äußern Form nach durchaus keine Ziehung von Orte zu
<lb/>Orte enthält, nnter die von dem Art. 63? unterstellten
<lb/>Schuldscheine nicht gehört.

<lb/>Daß derselbe Art. zwar auch die DilletS l ordre, welche
<lb/>zu gleicher Zeit die Unterschriften von Kaufieuten »nd Nicht- 
<lb/>kaufleuten tragen, der Kompetenz der Handelsgerichte unter- 
<lb/>wirft ; ■

<lb/>Daß aber das besagte Billet als ein Billet -&gt; ordre schon
<lb/>ans dem Grunde nicht angesehen werden kan», weil eS die
<lb/>Art der Valuta, ob dieselbe nemlich in Geld, in Waaren,'
<lb/>in Rechnung oder auf sonstige Weise gegeben worden, nicht
<lb/>ausdrückt, — waS jedoch nach der Vorschrift deS Art. 188
<lb/>zur Wesenheit des Billet ä ordre gehört.

<lb/>Daß es zwar in dem von Schiefer auf dm Appellatm
<lb/>gegebenenLado»emenl heißt: denWerth baak erhalten;

<lb/>Daß dieses aber nur das Derhältniß zwischen dem In- 
<lb/>dossanten «8d dem Indossaten betrifft, keineswegs aber de»
<lb/>Mangel der Angabe der ursprünglichen Valuta zu ersetzen
<lb/>vermag, welche bei dem Billet ä ordr» nichts anderes srp»
<lb/>kann, als der Betrag dessen, was derjenige, welcher sich durch
<lb/>das B llet » ordre zur Zahlung Verpflichtet, von dem, auf
<lb/>dessen Ordre r) ausgestellt worden, erhalten hat;
</p>

            <pb facs="2084567_00601+1825_0109.tif"
                n="103"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0109--><p/>
            <p>

               <lb/>— 18£ —

<lb/>Daß überhaupt nur auf den Ursprung der Obligation
<lb/>gesehen werden darf, und eine von einem Nichtkaufmann zu
<lb/>Gunsten "er'neS Kaufmannes ansgestellte einfache Promesse,
<lb/>dadurch, daß sie der Kaufmann einem andern Kaufmann
<lb/>überträgt, in Bezug auf de» ersten Aussteller ihre Natur
<lb/>nicht verändert;

<lb/>Daß mithin das durch de» Art. 637 angegebene Erfor- 
<lb/>derniß , — das Dasep» eines Billet ä ordre — mangelt,
<lb/>und folglich keiner der von dem Gesetze vorbestimmten Falle
<lb/>eintritt, wonach die Kompetenz des Handelsgerichtes gegen
<lb/>den Appellanten begründet werden könnte; — daß aber daS
<lb/>Handelsgericht von Kölss die. gegen de» Appellanten a«S
<lb/>dem Billet vom 18. Mai 1823 erhobene Klage an den ge- 
<lb/>wöhnlichen Civilrichter verweisen mußt«.

<lb/>AuS die fen Gründe».

<lb/>Erkennt der Rh. A.-G.-H. mit Verwerftmg der Ein- 
<lb/>rede der Unzulässigkeit der Berufung für Recht, daß daS
<lb/>Urtheil deS Handelsgerichtes von Köln vom 17. September
<lb/>1823, wie hiermit geschieht, aufzuheben fey; — Erklärt
<lb/>an dessen stakt daS Handelsgericht in Bezug auf den Appel- 
<lb/>lanten inkompetent; — Verurtheilt den Appellate» in die
<lb/>Kosten beider Instanzen, und verordnet die Rückerstattung
<lb/>der Succümbenzgelder.

<lb/>Also-geschehen und verkündet in öffentlicher Sitzung ju
<lb/>Köln wie Eingangs. (Untersch.) Schtparz u. Lesimple.

<lb/>Zur Urschrift dieses Erkenntnisses ist der gesetzliche SteM,
<lb/>pel von 15 Silbergrofchen vernichtet worden.

<lb/>Befehlen und verordnen allen darum ersuchten GerichtS,
<lb/>Bollziehern, gegenwärtiges Urtheil zu vollstrecken; Unfern
<lb/>General,Prokuratore» und Unfern Prokuratoren der ersten
<lb/>Instanz, hierauf zu halten; allen Befehlshabern und Beam- 
<lb/>ten der öffentlichen Macht, auf gehöriges Ersuchen starke
<lb/>Hand dazu zu leisten.

<lb/>Zur Urkunde dessen ist dieses Urtheil von dem Herrn
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00601+1825_0110.tif"
             n="104"
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="314.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ermächtigung. - Rechtfertigung der Klage</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00601+1825_0110--><p/>
            <p>

               <lb/>104
</p>
            <p>

               <lb/>Präsidenten und dessen Sekretär auf der Urschrift unter-
<lb/>schrieben worden. Für, gleichlautende Ausfertigung: Der
<lb/>Sekretär (gez.) Lest mp le.

<lb/>Die Gründe imUrtheile deö Handelsgerichtes waren kurz,
<lb/>und lauteten also:

<lb/>„In Erwägung, daß ein von Kaufleuten unterzeichneteS.
<lb/>Billet, wenn nicht eine ihrem Handel fremde Veranlassung
<lb/>darin ausgedrückt ist, zur Kompetenz des Handelsgerichtes
<lb/>gehört. Art. 632 und 638 des Handlungsgesetzbuchs. -

<lb/>„In Erwägung, daß die Kompetenz des Handelsgerich- 
<lb/>tes über voü Kaufleuten Unterzeichnete Billets zu erkennen,
<lb/>nach Anleitung des Art. 637 des Handelsgesetzbuches die
<lb/>Kompetenz in Betreff der mitunterzeichneten Nichtkauflenten
<lb/>nach sich zieht.

<lb/>„Aus diesen Gründen erklärt da- Handelsgericht sich
<lb/>kompetent «. f, w.
</p>
            <p>

               <lb/>3i4*

<lb/>Ermächtigung. — Rechtfertigung der Klage«

<lb/>Die einer Hospital-Verwaltung ertheilte Ermächtig,mz
<lb/>zur Anstellung einer Klage Wider den Fiskus wegen Benutz,
<lb/>«ng von Gebäulichkeiten enthält nothwendig die Befugniß,
<lb/>sich auf das Eigenthum, als daß die Klage rechtfertigende
<lb/>Mittel, berufen zu dürfen; und ist daher die Einrede, daß
<lb/>es an der erforderlichen Ermächtigung zu einer Diskussion
<lb/>über das Eigenthum der benutzten Gebäude «mangele, ver,
<lb/>werflich. — _

<lb/>Hospital-Verwaltung zu Koblenz gegen die
<lb/>königl. Regierung daselbst.

<lb/>H, Civil, Senat. Sitzung v. 13. Febr. 1824.

<lb/>Holthoff. — Lautz.
</p>
         </div>
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="315.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Freisprechung. - Non bis in idem. - Disziplinarstrafe</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00601+1825_0111--><p/>
            <p>

               <lb/>105
</p>
            <p>

               <lb/>3i5.

<lb/>Freisprechung. — Non bis in idem, — Disziplinarstrafe.

<lb/>Die durch den Afsisenhof ausgesprochene Frei«
<lb/>sprechung eines Notars, von der wider ihn
<lb/>erhobeuenAnklage, steht der Anwendbarkeit
<lb/>von Disziplinarstrafen wegen desselben
<lb/>Faktum- sowenig, alS dieEtnrede der straf»
<lb/>rechtlichen Verjährung im Wege.

<lb/>Die Defugniß der Gerichte, Suspensionen
<lb/>oder Destitutione» gegen Notare zu per,
<lb/>Hängen, ist nicht auf die in den Gesetzen na»
<lb/>mentlich angeführten Fälle beschränkt. —

<lb/>OeffentlicheS Ministerium — Schmitz «nd

<lb/>Schwaben.

<lb/>„In Erwägung, daß die DiSziplinar»Aufsicht der Ge»
<lb/>richte über die Notarr'en unabhängig von der Verfolgung
<lb/>wirklicher Verbrechen pnd Vergehen, deren sich solche Be»
<lb/>amten schuldig gemacht haben können, besteht; daß daher
<lb/>auch eine durch den Afsisenhof geschehene Freisprechung eines
<lb/>Notars von der gegen ihn erhobenen Anklage der Fälschung,
<lb/>an und für sich die Einleitung eines Disziplinar'Derfah»
<lb/>renS nicht hindert, wenn sich der Beschuldigte einer.Ver,
<lb/>letzung seiner Amtspflichten, wenn ihr auch der Charakter
<lb/>der Kriminalität fehlt oder aberkannt fepn sollte, schuldig
<lb/>gemacht hat;

<lb/>„Daß daher auch, und besonders aus dem Gesichts»
<lb/>punkte betrachtet, daß Suspensionen und AmtS»Entsetzungen,
<lb/>welche die Civil»Gerichte gegen Notarie» zu verhängen be»
<lb/>rufen sind, nicht alS Strafen für wirkliche Verbrechen und
<lb/>Vergehen angesehen werden können, sich die Folgerung er,
<lb/>gibt, daß die von den Appellanten invoeirte Maxime: non
<lb/>bis in id«m eben so wenig, als die auf den Grund des
<lb/>Archiv 6r Band Ite Abtherl. 6
</p>
            <pb facs="2084567_00601+1825_0112.tif"
                n="106"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0112--><p/>
            <p>

               <lb/>— 106 —

<lb/>Cap. 5, Tit. 7 der K. P. O. behauptete Präskription, in
<lb/>gründet sepn kam;

<lb/>„In Erwägung, daß es auS der von den Geschwornen
<lb/>abgegebenen Erklärung vom 1. Mai 1823, auf die ihnen
<lb/>der Gelegenheit der gegen die Appellanten erhobenen Anklage
<lb/>der Fälschung vorgelegten Fragen feststeht, daß dieselben,
<lb/>und zwar der Notar Schmitz in 10, der Notar Schwaben
<lb/>in 12 verschiedene» von ihnen aufgenommenen Notarlalakten
<lb/>materielle Fälschungen begangen Haben, welche zur Folge
<lb/>Hatten, daß der Asstsenhof, dem Art. 463 der K. P. O.
<lb/>zufolge theilS die gänzliche Durchstreichung, theils eine par- 
<lb/>tielle Reformation der besagten Akten verordnete;

<lb/>„Daß solche, wenn auch nur materielle Fälschungen,
<lb/>von Seiten der instrumentirenden Notarien selbst, und in
<lb/>einer so beträchtlichen Anzahl von Akten begangen, wodurch
<lb/>der fast unbedingte Glauben, welchen der Gesetzgeber den
<lb/>Notarial-Urkunden beigelegt hat, völlig zerstört, die Wesen«
<lb/>Heit des Notariats erschüttert; und alles öffentliche Zutrauen
<lb/>zernichtet wird, die gegen die Urheber solcher Pflichtwidrig«
<lb/>ketten verhängte Amts-Entsetzung vollkommen rechtfertigt;

<lb/>„Daß sowohl daS Gesetz vom 25. Ventose XI. als auch
<lb/>die ehemalige großherzogl.-bergische Notariat-Ordnung vom
<lb/>29. Januar 1811, so wie auch die Allerhöchste Verordnung
<lb/>vom 25. April 1822 den Civilgerichten die Befugniß erthei«
<lb/>lett, Suspensionen oder Destitutione» gegen die Notarien
<lb/>auszusprechen; und weder in jenen Gesetzen, noch in der zu«
<lb/>letztgenannten königl. Verordnung diese Befugniß sich nur
<lb/>limitativ auf die in einigen Artikeln vorgesehene bestimmte
<lb/>Fälle erstreckt, vielmehr für alle auch nicht speziell angege- 
<lb/>bene Fälle, wo eS die Schwere der Jukulpation erheischt,
<lb/>eintreten muß;'

<lb/>„Daß eß daher auch darauf, ob die Handlungen, welche
<lb/>zu dem gegenwärtigen Verfahren Veranlassung gegeben,
<lb/>unter der Herrschaft jener Gesetze, vorgefalle», oder ob de«
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00601+1825_0113.tif"
             n="107"
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              n="316.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Zeugenverhör. - Ladung. - Nichtigkeit. - Verzichtleistung</title>
            </head>
      
      
      
         </div>
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="317.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Retentionsrecht. - Dienstgebäude</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00601+1825_0113--><p/>
            <p>

               <lb/>— 10? —

<lb/>ren vollständig« Ermittelung erst unter der bezogenen königl.
<lb/>Verordnung Statt gehabt, im wesentliche» nicht ankommen
<lb/>kann;

<lb/>„AuS diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. A. G. H., daß das Urtheil des K. 8. G.
<lb/>vom 23. August 1823 lediglich zu bestätigen ftp; bestätigt
<lb/>dasselbe hiermit, und verurtheilt die Appellanten in die
<lb/>Kosten und die Succnmbenz strafe."

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom 21. Februar 1824.
<lb/>Advokaten: Dewies — Holthof.

<lb/>316.

<lb/>Zeugenverhör. — Ladung. — Nichtigkeit. — Verzicht- 
<lb/>leistung.

<lb/>DaS abgehaltene Zeugenverhör ist mit Nichtigkeit
<lb/>behaftet, wen» von der Liste der BeweiSzeugen und der
<lb/>Vorladung zur Gegenwart bei dem Zeugenverhöre nicht so
<lb/>viele Abschriften zurückgelaffen werden, als interessirte Theile
<lb/>find.

<lb/>Hat die Gegenpartei bei dem Zeugenverhör sich die ihr
<lb/>deshalb zustehende Einrede bis zur Audienz Vorbehalten, so
<lb/>kann daher, daß sie in der zur Verhandlung über die Zeu- 
<lb/>genaussagen bestimmten Audienz auSgebliebe» und hierauf ein
<lb/>Kontumazial-Urtheil wider sie erfolgt ist, keine Verzicht-
<lb/>keistung auf jene Einrede abgeleitet werden.

<lb/>Schneider «r Klöckner — Sterken.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung p. 21. Februar 1824.

<lb/>Advokaten: Müller — Thour.

<lb/>317.

<lb/>Retentionsrecht. — Dienstgebäude.

<lb/>Dem Besitzer einer Dienststelle steht, nach- 
<lb/>dem solche aufgehört hat, in der ihm zur
</p>
            <pb facs="2084567_00601+1825_0114.tif"
                n="108"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0114--><p/>
            <p>

               <lb/>108
</p>
            <p>

               <lb/>Benutzung eingeräumt gewesenen Wohnung

<lb/>für Reparaturen und sonstige Verbessern»-

<lb/>gen derselben kein Retentionsrecht zu.

<lb/>Schöneborn — Kirche zu Hochkeppel.

<lb/>„In Erwägung, daß die ursprüngliche Beklagte, Wittib
<lb/>Schöneborn, das von ihrem verstorbenen Ehemann, in einer
<lb/>Eigenschaft als Küster der Kirche zu Hochkeppel, bewohnte
<lb/>Küstershaus zu räumen verweigert, und der von dem Kirchen- 
<lb/>vorstand deshalb gegen sie erhobenen Räumungsklage die
<lb/>Einrede entgegengesetzt Hat, daß ihr bis zur Zahlung von
<lb/>216 Rthlr. 41 % Stbr., welche fle und ihr verstorbener
<lb/>Ehemann für Reparaturen des HauseS, und zu Erbauung
<lb/>einer neuen Scheune verwendet hätten, an gedachtem Hause
<lb/>das Retentionsrecht zustehe;

<lb/>„Daß das K. L. G. zu Köln durch seine Urtheile vom
<lb/>26. Juni 1823, in der Voraussetzung, daß das vorgeschützte
<lb/>Retentionsrecht statthaft ftp, der Beklagten aufgegeben
<lb/>hat: in einer Frist von drei Wochen zu beweisen, daß sie
<lb/>oder ihr Ehemann, ohne erhaltene Vergütung, an der
<lb/>Küsterswohnung in Hochkeppel solche Bauten gemacht haben,
<lb/>wozu fle als zeitliche Bewohner nicht verbunden waren,
<lb/>oder wodurch der Werth dieser Wohnung bedeutend erhöht
<lb/>worden ftp;

<lb/>„Daß aber durch ein weiteres Urthcil des K. L. G. vom
<lb/>4. Dez. 1823 die Beklagte mit diesem Beweise präkludirt
<lb/>und demnach verurtheilt worden ist, die seit Petritag 1822,
<lb/>ohne Titel bewohnte, zur Küsterei gehörige, und zu Hoch- 
<lb/>keppel gelegene Küsterswohnung auf der Stelle zu räumen,
<lb/>und der klagenden Kirche den durch ihre Weigerung verur- 
<lb/>sachten, näher zu ermittelnden Schaden mit den Kosten zu
<lb/>ersetzen; 4

<lb/>„Daß darauf die Beklagte Wittib Schöneborn gegen
<lb/>dieses letzte Urtheil vom 4. Dez., der Kirchenrath aber gegen
<lb/>das erst« vom 26. Juni 1813 ergangene Erkenntniß die Be-
</p>

            <pb facs="2084567_00601+1825_0115.tif"
                n="109"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0115--><p/>
            <p>

               <lb/>109
</p>
            <p>

               <lb/>rufung eingelegt, und diese auf die Behauptung gegründet
<lb/>hat, daß der Beklagten an dem befragten KüsterShauS kein
<lb/>Retentionsrecht zustehe, und ihre etwaige Forderung wegen
<lb/>angeblicher Reparaturen zum besonder» Verfahren gehöre;

<lb/>„Daß diese Behauptung des Kirchenraths emeVorfrage
<lb/>darstellt, welche vorher geprüft und erörtert werden muß,
<lb/>ehe von der Berufung der Wittwe Schönebor» die Rede
<lb/>feyn kann;

<lb/>„In Erwägung, daß das Retentionsrecht an einer an- 
<lb/>erkannt fremden Sache ein ungewöhnliches Recht ist, und
<lb/>daher außckeine andere, als die durch das Gesetz besonders
<lb/>kezeichneten Fälle ausgedehnt werden kann;

<lb/>„Daß aber in keinem der jetzt geltenden Gesetze dem
<lb/>Besitzer einer Dienststelle, nachdem solche aufgehört hat, ein
<lb/>Retentionsrecht indem ihm zur Bewohnung eingeräumten
<lb/>Dienstgebäude bewilligt worden ist;

<lb/>„Daß vielmehr ein solches Retentionsrecht mit dem Be- 
<lb/>griffe einer Dienstwohnung, die regelmäßig an den Nach- 
<lb/>folger im Dienste übergeht, nicht vereinbarlich ist;

<lb/>„Daß daher daS von der ursprünglichen Beklagten, Wittwe
<lb/>Schönebprn, behauptete Retentionsrecht an der Küsterwoh«
<lb/>nung zu Hochkeppel ungegründet erscheint, woraus folgt,
<lb/>daß das Urtheil deS K. L. G. zu Köln vom 26. Juni
<lb/>1823, wodurch die Wittib Schöneborn in der Voraussetzrmg
<lb/>eines ihr zustehrnden Retentionsrecht zum vorläufige» Be- 
<lb/>weise der angeblichen Verwendungen zugelassen worden ist,
<lb/>abgeändert, dieselbe zur unverzüglichen Räumung deS be- 
<lb/>fragten Hauses, zum Ersatz deS verursachter» Schadens und
<lb/>der Kosten verurtheilt, und ihr überlassen werden muß,
<lb/>ihre etwaige Forderungen wegen Reparaturen in einem be- 
<lb/>sonder!! Verfahren geltend zu machen;

<lb/>„In Erwägung, daß nach dieser Voraussetzung di« Be- 
<lb/>klagte zu dem vorläufigen Beweise der Reparaturen nicht
<lb/>zugelaffen werden konnte;
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00601+1825_0116.tif"
             n="110"
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              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="318.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Präparatorisches Urtheil. - Berufung</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00601+1825_0116--><p/>
            <p>

               <lb/>110
</p>
            <p>

               <lb/>„Daß daher daS erfolgte BeweiSverfahren, daS Prä«
<lb/>kluflonSerkenntniß vom 4. Dez. 1823, so wie die dagegen
<lb/>von der Wittib Schöneborn eingelegte Berufung keiner nä- 
<lb/>hern Prüfung unterworfen, sondern lediglich als unstatthaft
<lb/>aufgehoben werden müsse»;

<lb/>„Aus diesen Gründen nimmt der R. A. G. H., nach
<lb/>vorhergegangener Berathschlagung, die vom Kirchenrgth zu
<lb/>Hochkeppel gegen daS Urtheil des K. L. G. zu Köln vom
<lb/>26. Juni 1823 eingelegte Berufung an, und erkennt für
<lb/>Recht, daß'mit Aufhebung des UrtheilS vom 4. Dez. 1823,
<lb/>Und ohne auf die von der Wittib Schöneborn dagegen ein«
<lb/>gelegte Berufung Rücksicht zu nehmen, das Urtheil vom 26.
<lb/>Juni 1823 zu reformiren sepe, reformirt dasselbe hiermit
<lb/>und erkennt an dessen Statt, daß die ursprüngliche Beklagte,
<lb/>Wittib Schöneborn, schuldig sey, die seit Petritag 1822
<lb/>ohne Titel bewohnte, zur Küsterei gehörige, und zu Hoch«
<lb/>keppel gelegene Küsterswohnung auf der Stelle zu raumen,
<lb/>und der klagenden Kirche den durch ihre Weigerung verur«
<lb/>sachten Schaden, nach vorheriger nähern Ermittelung zu
<lb/>ersetzen, und vernrtheilt die Beklagte zugleich in die in bei«
<lb/>den Instanzen aufgegangenen Kosten; überläßt ihr übrigens ihre
<lb/>etwaige» Forderungen wegen Reparaturen in einem beson«
<lb/>der» Verfahren geltend zu mache»."«, f. w.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung v. 2t. Febr. 1824.

<lb/>Advokaten: Schauberg — Schoeler.

<lb/>3i8.

<lb/>Präparatorisches Urtheil. — Berufung.

<lb/>Die von dem erstenRichter verfügteAuflegung
<lb/>eines von der Parthei ihrem Gegner zuge«
<lb/>schobenen Manifestations-Eides über den
<lb/>Besitz von Urkunden kann nicht als bloß
<lb/>präparatorifch, wogegen keine Berufung
<lb/>vor dem definitiven Urtheile statthaft, be- 
<lb/>trachtet werden, sondern sie ist beschwerend
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00601+1825_0117.tif"
             n="111"
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="319.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Appellable Summe. - Revindikationsklage. - Oppositions-Akt. - Nichtigkeit</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00601+1825_0117--><p/>
            <p>

               <lb/>— 111
</p>
            <p>

               <lb/>«»- der Appellation unterworfen, wen»
<lb/>nicht von Urkunden die Rede ist, deren
<lb/>Gemeinschaftlichkeit unter den Partheie»
<lb/>behauptet worden.

<lb/>Becker — Sligschlaeg er.

<lb/>II. Civil-Senat. Sitzung v. 21. Febr. 1824.

<lb/>Advokaten: THour — Sch au borg.

<lb/>3i9»

<lb/>Appellable Summe. — Revirrdikationöklage. — Oppo-
<lb/>fttions--Akt. — Nichtigkeit.

<lb/>Wenn der Gläubiger einer Forderung von 68 Gulden
<lb/>dem Sohne seines Schuldners einen Zahlungsbefehl für diese
<lb/>Summe machen und in Gefolg deffelben, zur Beschlagnahme
<lb/>von auf den Feldern befindlichen Früchten schreiten läßt,
<lb/>hiegege» aber von Seiten des also in Anspruch Genommenen
<lb/>mittelst eingelegter Opposition behauptet wird, daß er Eigen- 
<lb/>tümer der saisirten Früchten sey, so kommt es bei Benr-
<lb/>theikung der Frage: ob eine appellable Summe vorliege,
<lb/>nicht auf den Betrag jener Forderung, sondern lediglich auf
<lb/>die, durch Opposition eingeführte Revendikatt'ons-Klage an,
<lb/>und da diese auf das Eigenthum der saisirten Früchte ge- 
<lb/>richtet, von unbestimmten Werthe ist, so ist ein appellabter
<lb/>Gegenstand vorhanden. —

<lb/>In dem Oppositions-Akte gegen eine Beschlagnahme,,
<lb/>welcher dem bestellten Hüter infinuirt wird, bekundet der
<lb/>instrumentirenbe Gerichtsvollzieher, daß er in der Wohnung
<lb/>des HüterS und in dessen rmd seiner Nachbarn Abwesenheit
<lb/>die Abschrift des Aktes dem Beigeordneten deS Bürgermeisters
<lb/>eingchändigt habe. Die Nullität, welche dieser Akt. lnvolviren
<lb/>würde, weil der Akt die Dorschnft deS Gesetzes nicht kon-
<lb/>statirt, daß keiner von den Verwandten oder Dienern des
<lb/>HüterS zu Hause getroffen worden, wird dadurch geheilt,
<lb/>daß am Schlüsse des Akts derselbe Gerichtsvollzieher be-&gt;
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00601+1825_0118.tif"
             n="112"
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="320.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Uneigentlich devolvirte Güter. - Kolation der uneigentlichen Devoluten</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00601+1825_0118--><p/>
            <p>

               <lb/>112
</p>
            <p>

               <lb/>kundet, daß tt den Hüter, welcher nunmehr «ach
<lb/>Hause gekommen, selbst gesprochen, und ihm
<lb/>den Akt behändigt habe; denn diese am Schluffe deS
<lb/>Aktes befindliche zusätzliche Urkunde bildet ein Ganzes mit
<lb/>dem Insinuations-Akte, und enthält daher dieser Akt alle
<lb/>Förmlichkeiten, welche daS Gesetz erfordert.

<lb/>Das Urtßeil des königl. Landgerichtes, welche? einen
<lb/>solchen Oppositions-Akt als der Form nach mangelhaft
<lb/>vernichtet,kann daher nicht bestehen. —

<lb/>Art. 68 der B.-P.-O.

<lb/>Kunz — Göhl.

<lb/>II. Civil-Senat. Sitzung vom 13. Februar 1824.

<lb/>Adv. Holtho ff — Lautz.

<lb/>320.

<lb/>Uneigentlich devolvirte Güter. — Kollation der
<lb/>uneigentlichen Devoluten.

<lb/>Bei Ehen, welche vor Einführung des bürger- 
<lb/>lichen Gesetzbuchs aufgelöset worden sind,
<lb/>gebühren die in erster Ehe erworbenen Gü- 
<lb/>ter im Herzogthum Berg den Kindern dieser
<lb/>Ehe. ' .

<lb/>Sie sind dagegen aber verpflichtet, den Kin- 
<lb/>dern zweiter Ehe die in dieser Ehe etwa be,
<lb/>zahlten Kaufgelder jener Erwerbungen zu
<lb/>erstatten;

<lb/>Und, wenn sie nach der jetzigen Gesetzgebung,
<lb/>den gemeinsamen Vater oder dieMuttermit
<lb/>d en K indern zweiter Ehe in dessen Hinter-
<lb/>lassenen sonstigen Vermögen beerben wol- 
<lb/>len, müssen sie die uneigentlichenDevoluteu
<lb/>der ersten Ehe zur Kollation bringen.

<lb/>L. RingS und dessen Ehefrau G. Koch, erster Ehe Toch- 
<lb/>ter de? Joh. Koch, Appellanten—A. Büllesfeld als Vormund
</p>
            <pb facs="2084567_00601+1825_0119.tif"
                n="113"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0119--><p/>
            <p>

               <lb/>113
</p>
            <p>

               <lb/>der minderjährigen Kinder der 2te» Ehe des I. Koch,
<lb/>Appellaten.

<lb/>„In Erwägung, daß bei der Frage: ob der Ehefrau
<lb/>deS Appellaten ein ausschließliches Erbrecht auf dasjenige
<lb/>Jmmobilar-Vermögen zustehe, welches von dem gemeinsamen
<lb/>Vater Joh. Koch herkommt, und in dessen vor der Eine
<lb/>führung deS jetzigen Civil-GefetzbuchS aufgelöftter erster Ehe
<lb/>von ihm besessen worden, — oder ob diese) Vermögen
<lb/>zwischen ihr und den Kindern der 2ten Ehe mit den in der
<lb/>2ten Ehe erworbenen Immobilien zu gleichen Theilen ge,
<lb/>theilet werden müsse? — unbedenklich dem 74. Kap. deS
<lb/>Jiil. «. Berg. StatutarrechteS zufolge, die Kinder der ersten
<lb/>Ehe alle in diese Ehe eingebrachte, darin anerworbene, und
<lb/>zugefallene Immobilien allein haben sollen; daß daS Ger
<lb/>wohnheitSrecht der Jülich, und Bergischen Devolutar.-Erb,
<lb/>folge sich auf den stillschweigende» Vertrag der Eltern, wenn
<lb/>sie keine sonstige Eheberedung errichtet haben, gründet; daß
<lb/>nach diesem Rechte daS Eigenthum der von dem überlebenden
<lb/>Ehegatten zur Zeit der Auflösung der ersten Ehe besessenen,
<lb/>von ihm herkommenden Immobilien zu Gunsten der ersten
<lb/>Ehekinder vinkulirt wird, so daß der überlebende Ehegatte,
<lb/>obgleich er daS Eigenthum dieser Immobilie» nebst der vollen
<lb/>Nutznießung behält, selbige dennoch nicht veräußern darf;
<lb/>daß zwar daS Eigenthum dieser vmkulirten Immobilien erst
<lb/>dann auf die ersten Ehekinder übergeht, wenn der letztlebende
<lb/>Vater oder Mutter verstorben ist; daß aber dennoch daS
<lb/>Erbrecht der ersten Ehekinder nicht als eine bloße Hoffnung
<lb/>zu erben, zu betrachten ist., weil sie im Falle einer von
<lb/>ihrem Vater oder Mutter nach der Auflösung der ersten Ehe
<lb/>geschehenen Veräußerung der zu ihren Gunsten vinkulirten
<lb/>Immobilien dieselben von dem dritten Besitzer unentgeldlich
<lb/>mittelst der Eigenthums , Klage zurückfordern können,
<lb/>wenn sie nicht ebenfalls in andern Gütern Erben deS
<lb/>Veräußerer geworden sind; daß also daS Devolutionsrecht,
</p>

            <pb facs="2084567_00601+1825_0120.tif"
                n="114"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0120--><p/>
            <p>

               <lb/>114
</p>
            <p>

               <lb/>rote es unter der alten Gesetzgebung bestand, noch immer
<lb/>viel wirksamer ist, als dasjenige was ein vertragsmäßiger
<lb/>Erbt durch ein pactum sucessorium bei Lebzeiten des Pazks,
<lb/>centen erwarb, weil ein solcher Vertrag den Paziscenten
<lb/>nicht hinderte, bei Lebzeiten auch ohne Bewilligung des Erben
<lb/>über sein Vermögen durch Handlungen unter Lebenden zu
<lb/>verordnen; daß, obgleich das Dekret vom 12. Nov. 1809,
<lb/>wodurch daS gegenwärtige Civilgesetzbuch in dem Grvßher,
<lb/>zogthum Berg eingeführt worden, Art. 3 verfügt hat,, daß
<lb/>mit dem 1. Januar 1810 unter anderen auch die Statutgr»
<lb/>gesetze aufhören sollten, Gesetzeskraft zu haben, dennoch selbst
<lb/>dem Art. 2 des erwähnten Civilgesetzbuchs zufolge, dasselbe
<lb/>keine zurückwirkende Kraft hat, und niemanden dadurch sei»,
<lb/>wenn schon nur unter einer Bedingung erworbenes Recht
<lb/>entzogen wird, folglich der Appellantinn Gertrud Koch das
<lb/>Erbrecht, welches sie durch die vor der Einführung des
<lb/>Civil-Gesetzbuchs erfolgte Auflösung der ersten Ehe ihres
<lb/>VaterS auf den Grund derStatutar, und Gewohnheitsrechte
<lb/>erworben hatte', durch das neue Gesetz nicht entzogen worden
<lb/>ist; indem auch die in den Provinzen des linken RheinuferS
<lb/>mittelst der Verordnung vom 17. Floreal, I. 6 auszugs- 
<lb/>weise verkündete Gesetze über die Erbfolge, wodurch die
<lb/>Devolutions.-Rechte abgeschafft wurden, in dem Gesetz,
<lb/>Bülletin deS Großherzogtßums Berg nicht ausgenommen
<lb/>worden, und also daselbst keine Gesetzeskraft erlangt haben;

<lb/>„Was den subsidiarischen Antrag des Appellaten betrifft,
<lb/>nämlich : ») die Appellanten zur Erstattung der von den
<lb/>Akquisiten der ersten Ehe rückständig gebliebenen, in der
<lb/>2ten Ehe bezahlten und theils noch rückständigen Kaufgel,
<lb/>der« nach vorgängiger Liquidation, und K) eben so zur Ein-,
<lb/>bringung der Immobilien der ersten Ehe zur Masse anzu,
<lb/>weisen, wenn sie die in der 2t«n Ehe erworbenen Immobilien
<lb/>miterben wollen;

<lb/>„In Erwägung, daß zwar in der vorigen Instanz vo«
</p>

            <pb facs="2084567_00601+1825_0121.tif"
                n="115"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0121--><p/>
            <p>

               <lb/>- 115 -

<lb/>den ekengedachten beiden Gegenständen keine ausdrückliche
<lb/>Erwähnung geschehen; baß aber dennoch dieselbe kein eigen»
<lb/>licheS neneS Gesuch bilden: sondern dadurch vielmehr zum
<lb/>Theil eine Kompensation der Ansprüche der Appellanten
<lb/>begründet wirb, welcher Kompensation in dem vorliegenden
<lb/>Falle wohl nach dem Art. 464 der B. P. O. auch in der
<lb/>AppellationS-Instanz stattgegeben werden darf; daß die Er«
<lb/>stattung der in der 2ten Ehe bezahlten Kaufgelder der Ae,
<lb/>quisiten der iten Ehe ausdrücklich durch den §. 2 deS 74.
<lb/>Kap. der Jul. und Berg. Statutarrechte vorgeschrieben,
<lb/>und eben so gewiß ist, daß die Appellanten auch die Zah,
<lb/>lung der noch rückständigen Kaufgelder selbst übernehmen
<lb/>muffen; daß ebenfalls die Appellanten, wenn sie die Jmmo,
<lb/>bilien der 2t&lt;n Ehe mit erben wollen, allerdings gehalten
<lb/>sind, nach dem Art. 843 des Civilgesetzbuchs die zur Zeit
<lb/>der Auflösung der ersten Ehe deö gemeinsamen Vaters vor,
<lb/>Händen gewesenen, und von demselben herkommendenJmmobilien
<lb/>den gesetzlichen Vorschriften in Hinsicht der Kollation gemäß,
<lb/>in die Erbschaftkmaffe einznwerfen, indem die Kinder' der
<lb/>ersten Ehe, wenn sie auch nur devolvirte Güter zufolge
<lb/>deö VerfangenschastsrechteS erhalten, doch al§ wahre Erben
<lb/>deS Vaters zu betrachten find, und nicht zum Nachtheil der
<lb/>Kinder aus zweiter Ehe, die Vortheil« der alten Gesetzgebung
<lb/>für sich allein beziehen, und zugleich nach der neuen Ge,
<lb/>fttzgebung mit de» Kindern der zweite» Ehe, ohne in di«
<lb/>Erbschaftsmaffe waö einzuwerfen, erben können;

<lb/>„A. d. Gr. erkennt der königl. rhein. A.-G-&lt;Hof für
<lb/>Recht, daß das Urtheil des königl. Landgerichts Hieselbst
<lb/>abzuändern scy; ändert dasselbe ab, und verordnet an dessen
<lb/>Statt, daß den Appellanten die von dem gemeinsamen Vater
<lb/>Ioh. Koch herkommenden, bei der Auflösung dessen erster
<lb/>Ehe von ihm besessenen Immobilien, jedoch mit dem Bedinge
<lb/>zuzuerkennen, daß sie nicht allein die noch rückständigen
<lb/>Kaufgelder der Acquisite» der erster» Eh« übernehmen, so»,
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00601+1825_0122.tif"
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="321.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Vorbescheid. - Beweisantretung. - Gereide-Verkauf. - Identität</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00601+1825_0122--><p/>
            <p>

               <lb/>der» auch die in der 2ten Ehe wegen dieser Acquistken 8«
<lb/>zahlten Kaufgelder nach vorgängiger Liquidation zur Erb,
<lb/>schaftsmaffe deS Vaters zu v-rgütigen verbunden ftyen; er,
<lb/>klärt ferner, daß, wenn die Appellauten mit zur Theilung
<lb/>der von dem gemeinsamen Dater in der 2ten Ehe erworbene»
<lb/>Immobilien schreiten wollen, die Appellanten auch gehalten
<lb/>sepen - die obengedachten, ihnen zuerkannten von dem gemein- 
<lb/>samen Vater auS dessen erster Ehe herstammenden Immobilien
<lb/>den im dritten Buch, ersten Titel, sechsten Kap., zweiter»
<lb/>Abschnitt d«S Civil,Gesetzbuchs hinsichtlich der Kollation ent,
<lb/>haltenen Vorschriften gemäß in die ErbschaflSMasse einzu,
<lb/>werfen; u. s. w.

<lb/>I. Civil,Senat. Sitzung v. 29. April 1824.

<lb/>Advokaten: Lautz — Schauberg.

<lb/>321.

<lb/>Vorbescheid. —* Beweisantretung. — Gereide-Verkauf.

<lb/>—Identität.

<lb/>Wer zur Befolgung eines Vorbescheides den
<lb/>ihm anserlegten Beweis ohne Vorbehalt
<lb/>««tritt, kann, wenn er fpäter mit dem Be,
<lb/>weise präkludirt wird, keine Berufung ge,
<lb/>gen den Vorbescheid einlegen.

<lb/>Die Identität von Gereiden, welche der An,
<lb/>käufer in den Händen des Verkäufers läßt,
<lb/>kann gegen einen Dritten, der solche später
<lb/>in Beschlag genommen hat, weder durch Ex- 
<lb/>pertise, noch durch den Erfüllungs,Eid be- 
<lb/>wiesen werden.

<lb/>Sotta und Stark — Haumann und van Lumm.

<lb/>„Nach vorher gegangener Berathung, und in Erwägung,
<lb/>daß die Appellanten gegen das am 20. Mai 1823 wider sie
<lb/>ergangene Kontnmazial-Urtheil in gehöriger Form und Frist
<lb/>die Opposition eingelegt haben, und mithin nunmehr die Be-
</p>
            <pb facs="2084567_00601+1825_0123.tif"
                n="117"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0123--><p/>
            <p>

               <lb/>in —
</p>
            <p>

               <lb/>schwerden zu untersuchen find, mit welchen sie ihre Berufung
<lb/>zu begründen gesucht haben;

<lb/>„Auf den Haupt, und die verschiedenen Subfidiar-An,
<lb/>träge der Opponenten, in Erwägung, daß durch Urtheil des
<lb/>k. Landgerichts zu Düsseldorf vom 16. Januar 1822 den
<lb/>Opponenten aufgegeben wurde, in einer peremptorischen Frist
<lb/>von vierzehn Tagen die Identität der saiflrte» Gegenstände
<lb/>mit jenen in dem Notarial-Akt vom 20. Januar 1817 ent,
<lb/>haltenen zu beweisen;

<lb/>„Daß von diesem, der Lage der Sache nach ohnehin ganz
<lb/>angemessenen Interlokute keine der Parteien die Berufung
<lb/>eingelegt hat; daß vielmehr die Appellanten durch den am
<lb/>27. November 1824 den Appellate» zugesiellten Akt jenem
<lb/>Urtheile förmlich und ohne Vorbehalt acquieszirt, und den
<lb/>Vollzug desselben versucht haben;

<lb/>„Daß also gegen dieses Interlokut kerne Beschwerde
<lb/>mehr zulässig ist, und es bloß darauf ankommt, ob jene
<lb/>gegen das definitive Urtheil v. 3. Februar 1823 von den
<lb/>Appellanten und Opponenten geführten Beschwerden ge,
<lb/>gründet find;

<lb/>„In Erwägung, daß daS von ihnen in Antrag gebrachte
<lb/>Gutachten von Sachverständigen nicht geeignet seyn konnte,
<lb/>den ihnen auferlegten Beweis zu erbringen, indem die Frage,
<lb/>ob die in zwei getrennten Akten mehr oder weniger ver«
<lb/>fchiedentlich bezeichneten Mobiliarstücke identisch die näm,
<lb/>lichen seyen, eine reinthatsächliche ist, die kein Gegenstand
<lb/>der Untersuchung und deö Ausspruchs von bloßen Sachkun- 
<lb/>digen seyn kann;

<lb/>„Daß mithin die Appellanten es versäumt haben, in
<lb/>der vorbestimmten Frist den ihnen auferlegten Beweis anzu,
<lb/>treten, und eS sich selbst zuschreiben müssen, daß sie ferner
<lb/>damit nicht mehr gehört werden können;

<lb/>„In Erwägung endlich, daß Verträge von der Art,
<lb/>wie jener vom 20. Jänner 1817, wo der Schuldner sein
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00601+1825_0124.tif"
             n="118"
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              n="322.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Berufung. - Gewählter Wohnort</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00601+1825_0124--><p/>
            <p>

               <lb/>— 118 —
</p>
            <p>

               <lb/>Mobiliar-Vermögen an einen Gläubiger verkauft, zugleich
<lb/>aber den Besitz davon miethweise beibehält, nach den Grund- 
<lb/>sätzen aller Gesetzgebungen verdächtig sind, und zu sehr daS
<lb/>Gepräge der Simulatlon tragen, als daß der Richter daS
<lb/>Bestehen und die Gültigkeit derselben, ober die Wahrheit
<lb/>der darin gemachten Angaben bloß von dem ErfüllungSeide
<lb/>der Paziszenten abhängig machen kann;

<lb/>„A. d. G. erklärt der königl. rhein. Appel.-GerichtShof
<lb/>die von den Appellanten gegen das Kontumazial-Urtheil v.
<lb/>20. Mai 1823 eingelegte Opposition, der Form nach, für
<lb/>annehmbar, verordnet jedoch, daß es, dieser Opposition
<lb/>ungehindert, bei dem erwähnten Urtheile lediglich zu be- 
<lb/>lassen sey, u. s. w.

<lb/>I. Civil-Senat. Sitzung v. 3. Mai 1824.

<lb/>Adv.: Holthoff — Rittmann.

<lb/>322« ,

<lb/>Berufung. — Gewählter Wohnort.

<lb/>Der in Folge eines gehörig zugestellten Ur&lt;
<lb/>theils, gemachte Zahlungsbefehl, mit der
<lb/>Drohung, daß, wenn die Zahlung nicht in
<lb/>gesetzlicher Frist folge der Verurtheilte da- 
<lb/>zu gezwungen werden solle, gibt diesem daS
<lb/>Recht, den Verufungsakt dem verfolgenden
<lb/>Gläubiger an dem in Zahlungsbefehl ge- 
<lb/>wählten Wohnort desselben zustellen zu
<lb/>lassen. Art. 583 der B. P. O.

<lb/>Josten — L obach.

<lb/>„Nach gepflogener Berathung und in Erwägung, daß
<lb/>der dem Appellanten unterm 18. Julius 1823 zugestellte
<lb/>Akt eine Aufforderung an denselben, enthält, die darin spe-
<lb/>cifizirten Beträge zu bezahlen, widrigenfalls er dazu ge,
<lb/>zwangen werden soll. Daß dieser Akt also einen wahren
<lb/>Zahlungsbefehl m dem Sinne des Art. 583 der Prozeß-
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00601+1825_0125.tif"
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               <title level="a" type="main">Kontumazial-Urtheile. - Rechtskraft</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00601+1825_0125--><p/>
            <p>

               <lb/>119
</p>
            <p>

               <lb/>Ordnnag bildet; daß di« Appellate» befugt waren, in Ge,
<lb/>mäßheit desselben, nach Verlauf eines Tages zur Mobiliar,
<lb/>Beschlagnahme voranschreiten zu lassen, daß demnach die
<lb/>Berufung in dem in jenem Akte von den Appellaten gewähl,
<lb/>ten Wohnsitze gültiger Weise zugestellt werden konnte;

<lb/>„21. d. G. verwirft -er rc. ic. die von den Appellaten
<lb/>gegen den Berufungsakt vom 25. Juli 1823 vorgebrachte
<lb/>Nichtigkeitseinrede, und verurtheilt dieselbe in die Kosten
<lb/>dieses Incident,Punktes, und vertagt die Verhandlung der
<lb/>Hauptsache auf die Audienz vom 10. d. MonatS.

<lb/>Advokaten: Nittmann — Bleis fem.

<lb/>I Civil, Senat. Sitzung vom 3. Mai 1824.

<lb/>, 3 23. ,

<lb/>Kontumazral-Urtheile. — Rechtskraft.

<lb/>Der RechtSfatz, daß Kontumäzial,Urtheile er,
<lb/>löschen, wenn solche nicht in sechs Monaten
<lb/>vollzogen werden, paßt auf jene Kontuma,
<lb/>zial,Urtheile nicht, wo ein Anwalt bestellt
<lb/>war; sondern, wenn dagegen in der gesetz,
<lb/>lichen Frist nach derselben Zustellung kein
<lb/>Einspruch gemacht worden ist, erhalten sie
<lb/>Rechtskraft. Art. 156 und 15? der B. P.O.,
<lb/>Strohe — Schildchen.

<lb/>„In Erwägung, daß durch Urtyeil des königl. rhein.
<lb/>AppellationS, Gerichtshofes vom 30. April 1821 die von
<lb/>Heinrich Strohe eingelegte Berufung ia contumaciam des
<lb/>appellantischen Anwalts als verspätet verworfen, und
<lb/>dieses Urtheil dem appellantischen Anwalt schon am 9. Juni
<lb/>desselben Jahres zugestellt worden ist;

<lb/>„Daß unter solchen Umständen die Frist, binnen welcher
<lb/>wider dasselbe Einspruch gemacht werden konnte, durch den
<lb/>15?. Art., der Prozeß,Ordnung auf acht Tage beschränkt war,
<lb/>und nach Umlauf derselben das Kontumazial-Urtßeil rechts,
</p>
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Substitution. - Erbeinsetzung der Armen</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00601+1825_0126--><p/>
            <p>

               <lb/>120
</p>
            <p>

               <lb/>kräftig wurde, in solchem Falle hingegen der 156. Art.
<lb/>-er Prozeß/Ordnung durchaus ««anwendbar ist;

<lb/>„A. d. G. erkennt der königl. rhein. Appellations-Ge-
<lb/>richtshof für Recht, daß der Einspruch deS Appellanten alS
<lb/>«nstatthast zu verwerfen ftp, u. f. w.

<lb/>I. Civil-Senat. Sitzung v. 4. Mar 1824.

<lb/>Adv.: Meyer — Schöler.

<lb/>324.

<lb/>Substitution. — Erbeinsetzung der Armen.

<lb/>Die Erklärung -es Erblassers, -aß feine
<lb/>Geschwister von den ausgeliehenen Kapi- 
<lb/>talien lebenslänglich die Zinsen genießen,
<lb/>«achdemTode aber dieArmen die Kapitalien
<lb/>haben sollen, ist keine verbo teneS «bst itution.
<lb/>Die Intestaterben können darin kein«Nichtig- 
<lb/>keit suchen, -aß der Testator die Gemeinde
<lb/>nicht benannt hat, deren Armen er zu Erben
<lb/>einsetzt.

<lb/>Erben Wyh e—Armen-Verwaltung zu
<lb/>Düsseldo rf.

<lb/>„In Erwägung, daß das Civilgesetzbuch in dem Art.
<lb/>896 nicht nur jede Substitution verbietet, sondern auch eine
<lb/>jede Disposition, worin eine solche Substitution enthalten
<lb/>ist, durchaus und selbst in Ansehung desjenigen, zu wessen
<lb/>Gunsten dieselbe zunächst geschehen ist, für nichtig erklärt,
<lb/>und somit in einem solchen Falle die Wirkung -es in dem
<lb/>Begriffe des Eigenthums gegründeten Rechts, über sei»
<lb/>Vermögen nach Willkühr zu disponiren aufhebt;

<lb/>„In Erwägung, daß eine solche Ausnahme von der
<lb/>allgemeinen Regel die strengste Auslegung erfordert, und
<lb/>daß folglich, um annehmen zu können, daß eine Disposition
<lb/>auf den Grund jenes besonder« Gesetzes für nichp geschehen
<lb/>oder wirkungslos zu betrachten sep, eS auf ein« unzweifel-
</p>
            <pb facs="2084567_00601+1825_0127.tif"
                n="121"
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            <p>

               <lb/>121
</p>
            <p>

               <lb/>hafte Weise feststehen muß, wie der Disponent eine in dem
<lb/>Gefttze verbotene Substitution beabsichtiget und wirklich per»
<lb/>ordnet habe;

<lb/>„In Erwägung, daß in dem gegebenen Faste weder
<lb/>eine solche Absicht, noch eine solche Verordnung klar und un«
<lb/>gezweifelt vorliegt, indem die Testatorum Constantia von
<lb/>Wyhe in dem besagte» olographischen Testamente vom 6.
<lb/>September 1810 ihre Geschwister Wolfgang und Elisabeth
<lb/>von Wpye ausdrücklich unter der Bedingung zu ihren Er«
<lb/>be« eingesetzt Kat, daß jede von beiden — nur die
<lb/>Zinsen zur Halbfcheid genießen soll, indem nir«
<lb/>gend aus diesem Testamente-ausdrücklich und wörtlich her«
<lb/>vorgeht, daß gedachte Geschwister auch als Erbe« der
<lb/>Substanz, deS nachzutaffenden Vermögens berufen ftyn sollen,
<lb/>»nd indem vielmehr ausdrücklich verordnet ist, daß das
<lb/>Kapital den Armen gegeben werden soll;

<lb/>„In Erwägung, daß, wenn eS nun auch in dieser letz«
<lb/>ten Beziehung in dem Testamente heißt: daß nach dem
<lb/>Tode der beiden erstbenannten Erben daS Kapi«
<lb/>tal den Armen gegeben werden soll. Hieraus noch
<lb/>nicht nothwendig folgt, daß die Armen dasselbe von diesen Erben
<lb/>unmittelbar erhalten und diese verpflichtet erklärt ftyn sollen,
<lb/>solches zu bewahren und jenen zurückzuliefern; daß vielmehr
<lb/>diese Klausel auch so auSgelegt werden kann, als habe die
<lb/>Testatorinn eS für überflüßig oder unangemessen erachtet,
<lb/>die Armen schon zu einer Zeit in den wirklichen Besitz deS
<lb/>Kapitals zu setzen, in welcher ihre zu dem lebenslängliche«
<lb/>Genüsse der Zinsen von demselben berufenen Erben noch
<lb/>lebten;

<lb/>„In Erwägung, daß auch die in dem mehrerwähnten
<lb/>Testamente enthaltenen Bestimmungen, wonach die genannte
<lb/>Erben verpflichtet worden sind, an andern Legatarien be«
<lb/>stimmte Summen zu zahlen, oder sonst Verschiedenes zu
<lb/>leisten, dis nothwendige Folge nicht in sich enthielten, daß

<lb/>Archiv 6r Band Ite Abth.
</p>
            <p>

               <lb/>9
</p>

            <pb facs="2084567_00601+1825_0128.tif"
                n="122"
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            <p>

               <lb/>122
</p>
            <p>

               <lb/>dieselbe alS Universalerben desjenigen Vermögens mit der
<lb/>Verpflichtung, dasselbe aufzubewahren und nach ihrem Tod«
<lb/>den Armen zu überlassen, eingesetzt worden sind, weil auch
<lb/>die. zu einem Theile oder zu dem Nießbrauch- einer Nach«
<lb/>laffenschaft berufenen Erben mit Legaten und Leistungen de«
<lb/>schwert werden können, die sie auch alle zu erfüllen ver,
<lb/>pflichtet sind, wenn sie die ihnen theilweise zugedachte Erb,
<lb/>schaft angetreten haben;

<lb/>„In Erwägung, daß diesemnach daß fragliche Testament,
<lb/>ohne den Worten und dem Sinne desselben einige Gewalt
<lb/>anzuthun, dahin ausgelegt werden kann, wie die Testatorinn
<lb/>beabsichtigt und verordnet, daß die beiden unter der Bedin,
<lb/>gung, daß sie nur die Zinsen lebenslänglich genießen sollen,
<lb/>benannten Erben den Nießbrauch und die Armen daS Ei»
<lb/>genthum ihrer Nachlassenschaft erhalten sollen. Eine Dis,
<lb/>Position, die gemäß dem Art. 899 des CivilgesetzbuchS er,
<lb/>laubt und gültig ist, und die daher nach allen Regeln der
<lb/>richterlichen Auslegung eher, als eine in den Gesetzen verbo,
<lb/>tene Substitution angenommen werden muß;

<lb/>„In Erwägung, daß, wenn nach dem Art. 910 ge,
<lb/>dachten Gesetzbuches Dispositionen zum Vortheile der Ar,
<lb/>men einer Gemeinde nur dann erst von Wirkung sepn sollen,
<lb/>wenn sie die Genehmigung durch ein landesherrliches Dekret
<lb/>erhalten, hieraus noch nicht ein gesetzliches Verbot gefolgert
<lb/>werden mag, daß die Verordnung zu Gunsten der Armen
<lb/>einer bestimmten Gemeinde geschehen sepn müsse, um an
<lb/>und für sich gültig zu sepn, und dieses daher in dem ge,
<lb/>genwärtigen Interesse der Appellanten ganz gleichgültig ist,
<lb/>welche Armen die Constantia von Weyhe zu dem Kapital
<lb/>ihrer Nachlaffenschaft berufen hat;

<lb/>„Aus diesen und den in dem Urtheil wovon re. enthaltenen
<lb/>Gründen erkennt der königl. rhein- Appellations,Gerichtshof
<lb/>für Recht, daß das Urtheil des Landgerichts zu Düsseldorf
<lb/>vom 25. JuniuS 1823 zu bestätigen ftp, bestätigt dasselbe
</p>

         </div>
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              n="325.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Opposition. - Rechtskraft</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00601+1825_0129--><p/>
            <p>

               <lb/>hiermit, und verurteilt die Appellanten in die Kosten di«
<lb/>ser Instanz und in die gesetzliche Geldbuße."
<lb/>i. Civil,Senat. . Sitzung vom 3. Mai 1824.

<lb/>Advokaten: Müller —HaaS.

<lb/>325.

<lb/>Opposition. — Rechtskraft. '

<lb/>Wer mit derOpposition gegeneinKontumaz ial,
<lb/>Urtheil aus dem Grunde abgewiesen wird,
<lb/>daß es der Opposition an der gesetzlichen Form
<lb/>mangele, kann durch die alleinige Berufung
<lb/>von letzterem Urtheil, wenn solche ungr,
<lb/>gründet befunden wird, die Rechtskraft deö
<lb/>ersteren nicht verhindern.

<lb/>Küsters — Peppinghans.

<lb/>Urtheil.

<lb/>„In Erwägung, daß der appellantische Anwalt wider
<lb/>dak am 10. März des laufenden Jahrs gegen ihn ergan,
<lb/>gene, am 21. desselben Monats ihm insiuuirte Kontumaz ial,
<lb/>Urtheil am 3. April in gesetzlicher Form Einspruch gemacht
<lb/>hat, und also nunmehr die von dem Appellanten auSgeführ,
<lb/>ten Beschwerden zu untersuchen sind ;

<lb/>„Daß aber durch Urtheil deS königl. Landgerichts vom
<lb/>18. Februar 1823 die damals von dem Appellanten durch
<lb/>einen außergerichtlichen Akt eingelegte Opposition mit Recht
<lb/>verworfen worden ist, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist
<lb/>von acht Tagen, nach Vorschrift des 162. Art. der Prozeß,
<lb/>ordnnng durch ein schriftliches, von Anwalt zu Anwalt zu,
<lb/>gestelltes Gesuch wiederholt war;

<lb/>„Daß also der Appellant sich über dieses Urtheil nicht
<lb/>zu beschweren hat, sondern vielmehr daS frühere Urtheil
<lb/>vom 12. November 1822 , da es ihm schon am 8. Januar
<lb/>1823 zugestellt war, als rechtskräftig angesehen werden muß.
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00601+1825_0130.tif"
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              n="326.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Mobilar-Uebertrag. - Beschlagnahme. - Berufungs-Summe. - Simulation</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00601+1825_0130--><p/>
            <p>

               <lb/>weil dawider in gesetzlicher Frist weder die Berufung einge,
<lb/>legt, noch Einspruch gemacht worden ist, und also auch
<lb/>nunmehr wider dasselbe kein Rechtsmittel mehr Statt hat;

<lb/>„Aus diesen Gründen erkennt der königl. rhein. Appella»
<lb/>tionsgerichtshof für Recht, daß eS der eingelegten Opposi,
<lb/>tion, welche hiermit als ungegründet verworfen wird, unge»
<lb/>hindert bei dem Kontumazial-Urtheil vom 10. März 1824 z«
<lb/>belasse» sey und verurtheilt dm Appellanten in die weiter
<lb/>aufgegangenm Kosten."

<lb/>1. Civil-Senat. Sitzung vom 8. Mai 1824.

<lb/>Advokaten: H o lth o ff — Sch ö ler.

<lb/>3 26.

<lb/>Mobilar-Uebertrag. — Beschlagnahme. — Berufungs-
<lb/>Summe. — Simulation.

<lb/>Im Rechtsstreite zwischen dem Käufer und
<lb/>Beschlagnehmer von Mobilien kann die
<lb/>BerufungS&lt;S«mme nicht immer nach dem
<lb/>Kaufpreise, oder auch dem Guthaben des
<lb/>Beschlagnehmers berechnet werden.

<lb/>Ein Uebertrag von Mobilien kann dadurch
<lb/>noch nicht für simulirt erklärt werden: daß
<lb/>ein Dritter wegen seiner Schuldforderung
<lb/>«in Kontumazial-Urtheil gegen denVerkäu»
<lb/>fer erwirkt hatte; daß in dem Uebertrag

<lb/>. keine causa debendi enthalten ist, und endlich,
<lb/>daß die Mobilien dem Verkäufer auf uru
<lb/>bestimmte Zeit zur Aufbewahrung zurückger
<lb/>lassen wurden.

<lb/>Wittwe Voßwinkel — Kramer.

<lb/>U r t h e i l.

<lb/>„Soviel die Zuläßigkeit der eingelegten Berufung betrifft.
</p>
            <pb facs="2084567_00601+1825_0131.tif"
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            <p>

               <lb/>125
</p>
            <p>

               <lb/>tti Erwägung, daß nur die einzige Frage, ob die in dem
<lb/>Vertrage vom 15. Februar 1822 verzeichnet«« Sachen der
<lb/>Appelkantinn zugehören und mit Recht von ihr vindizirt
<lb/>werden, als Gegenstand des gegenwärtigm Rechtsstreits
<lb/>anzusehen ist;

<lb/>„Daß/ in so fern übrigens dieser Vertrag alS gültig
<lb/>angesehen werden muß, hieraus folgt, daß die Appellautinn
<lb/>die darin aufgezählten Gegenstände für 308 Rthlr. Berg.
<lb/>Cour., und also für weniger alS 1000 Franken an Zah- 
<lb/>lungsstatt angenommen hat, dadurch aber der weitere Schluß
<lb/>nicht gerechfertiget wird, daß es ihr dermalen noch gleich«
<lb/>gültig fepn müsse, ob sie diese Gegenstände oder nur 308
<lb/>Rthlr. Berg. Courgnt verliere;

<lb/>„Daß gedachte Gegenstände auch niemals unter den strei-
<lb/>tende» Theilen der Wittwe Voßwinkel und der Wittwe Kra-
<lb/>mer abgeschätzt worden sind, folglich die Appellanten» noch
<lb/>immer berechtigt ist, zu behaupten, daß ihr an der Erhal,
<lb/>tung derselben viel mehr, alS an 308 Rthlr. Berg, gele- 
<lb/>gen ftp;

<lb/>„Daß die Wittwe Voßwinkel hier als Klägerin» anzu-
<lb/>sehen ist, und daS Ganze vindizirt, mithin ihr nicht entge- 
<lb/>gengesetzt werden kann, daß die Wittwe Cramer nur
<lb/>so viel fordert, als zur Deckung von 70 Thaler 23 Sgr.
<lb/>Preuß. ^our. erforderlich ist, weil ihr auf diese Weise vor
<lb/>und nach ihr ganzes Eigenthum, das sie in einem Vertrage
<lb/>erworben zu haben behauptet, und ungetheilt in Anspruch
<lb/>nimmt, durch Urtheile der ersten Instanz unwiderruflich ab- 
<lb/>gesprochen werden könnte;

<lb/>„.Daß der Vertrag entweder ganz oder gar nicht als
<lb/>simulirt anzusehen ist;

<lb/>„Daß Hierunter sogar einige kleine Grundstücke begriffen
<lb/>sind, worüber nach dem Gesetze vom 24. August 1790, Tit.
<lb/>4, Art. 5, die königl. Landgerichte nur in so weit in letzter
<lb/>Instanz zu erkenne» haben, alS sie nur 50 francs de rerenu-
</p>

            <pb facs="2084567_00601+1825_0132.tif"
                n="126"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0132--><p/>
            <p>

               <lb/>determine soit en reale, sott en prix .de bail betragen, VOIt

<lb/>einer solchen Bestimmung hingegen unter den streitenden Thei«
<lb/>len niemals die Rede gewesen ist, und beim Abgang dersel«
<lb/>de», so unwahrscheinlich eS auch immer seyn mag, daß die
<lb/>Grundstücke und Gerechtsame über 1000 Franken werth seyen,
<lb/>alle übrige Vermuthungen akS unbedeutend hinwegfallen;

<lb/>„Soviel die Hauptsache betrifft, und in Erwägung, daß
<lb/>daß königl. Landgericht zu Köln den am 15. Febr. 1822
<lb/>mit Peter Pollmann abgeschlossenen Vertrag deswegen allein
<lb/>für fimulirt erklärt Hat, weil 1) die Appellatinn Wittwe
<lb/>Johann Iaeob Cramer am 12. desselben Monats wider ge«
<lb/>dachten Pollmann ein Kontumazial-Urtheil erwirkt hatte,
<lb/>worin dieser verurtheilt wurde, ihr eine Schuld von 70 Thlr.
<lb/>23 Sgr. zu zahlen; weil 2) in dem Vertrage vom 15. Hör«
<lb/>nung keine esura debendi ausgedruckt sey, und 3) die Ap«
<lb/>pellantinn dem Pollmann die verkauften Mobilien auf unbe«
<lb/>stimmte Zeit zur Aufbewahrung zurückgelaffen Hatte;

<lb/>„Daß aber 1) das Kontumazial-Urtheil vom 12. Febr.
<lb/>1822 der Appellantinn, wen» sie nur sonst a» Pollmann
<lb/>rechtmäßig zu fordern hatte, nur einen neuen Beweggrund
<lb/>an Hand geben konnte, für ihre eigene Sicherheit zu sor«
<lb/>gen, mithin aus diesem Umstande sich nicht folgern läßt,
<lb/>daß der Vertrag vom 15. Febr. simulirt gewesen;

<lb/>„Daß es 2) mit dem Abgang einer causa debendi dieselbe
<lb/>Bewandniß hat, weil der gedachte Vertrag nicht so sehr die
<lb/>Beurkundung der Schuld selbst, al8 den hierin enthaltenen
<lb/>Uebertrag der Mobilien zum Zwecke hatte, und die Ap«
<lb/>pellantinu auf jeden Fall die Rechtmäßigkeit ihrer Forde«
<lb/>rung, mithin auch die causa debendi beweisen muß, dieses
<lb/>Recht aber dadurch allein nicht verloren hat, daß in dem
<lb/>Vertrage vom 15. Febr. 1822 keine causa debendi auSge«
<lb/>drückt worden;

<lb/>„Daß 3) sobald die angebliche Forderung erwiesen wird,
<lb/>aller Anschein einer Simulation von selbst hinwegfällt, mit«
</p>

            <pb facs="2084567_00601+1825_0133.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0133--><p/>
            <p>

               <lb/>127
</p>
            <p>

               <lb/>Hm auch alßbann der Umstand, daß die Appestantinn die der
<lb/>fragte Mobilien bei Postmann zur Aufbewahrung zurückge-
<lb/>lassen hat, ihr nicht zum Nachtheil gereichen kann ;

<lb/>„Dass endlich die Frage, ob die Mobilien, welche Poll-
<lb/>mann noch dermalen besitzt, dieselbe sepen, welche die Ap-
<lb/>pellantinn im Jahre 1822 gekauft zu haben behauptet, erst
<lb/>bei der Exekution des künftigen Urtheils zur Sprache kom- 
<lb/>men kann und für jetzt nur die Gültigkeit des Vertrages zu
<lb/>untersuchen ist, welche vorzüglich davon abhängt, ob die
<lb/>Appellantinn rechtmäßig zu fordern habe;

<lb/>„Dass sie in diesem Stücke den Beweis zu führen ver- 
<lb/>bunden ist, ihr Annotationsbuch gleichwohl hier allein nicht
<lb/>entscheiden kann, weil ihre Forderung auS einem rückstän- 
<lb/>digen Pacht, aus einem angeblichen Vorschüsse von 260
<lb/>Rthlr. 8 % Stbr., worüber sie eine Verschreibung vom Jahr
<lb/>1809 in Händen zu Haben behauptet und- auS angeblich er-
<lb/>fastenen Zinsen besteht, und dergleichen Schuldarten nicht
<lb/>durch eigene Annotationen erwiesen werden können

<lb/>„AuS diesen Gründen erkennt der königl.' rhein. Äppesta-
<lb/>tions-Gerichtshof für Recht, dass, mit Verwerfung der wider
<lb/>die Zuläßigkeit der Berufung vorgebrachte» Einrede, die Ap-
<lb/>pellantinn zum Beweise ihrer angeblichen Forderung, jedoch
<lb/>anders als durch ihr Annotationsbuch allein, zuzulassen ftp
<lb/>und bestimmt ihr hierzu eine Frist von drei Wochen^nach
<lb/>erfolgter Insinuation des gegenwärtigen UrtheilS, mit Vor- 
<lb/>behalt der Kosten."

<lb/>1. Civil-Senat. Sitzung vom 5. Mai 1824.

<lb/>Advokaten: Sch au borg — Schöler.
</p>

         </div>
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               <title level="a" type="main">Dienstvergehen der Verwaltungsbeamten</title>
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               <title level="a" type="main">Incidentberufung</title>
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               <title level="a" type="main">Entscheidungseid. - Domainen-Sachen</title>
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               <title level="a" type="main">Berufung. - Entscheidungs-Gründe</title>
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            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00601+1825_0134--><p/>
            <p>

               <lb/>— 128
</p>
            <p>

               <lb/>327*

<lb/>Dienstvergehen der Verwaltungs - Beamten.

<lb/>Wenn die Negierung einen Verwaltungs-Beamte» wegen
<lb/>Vergehen zu der gerichtlichen Untersuchung verweiset, können
<lb/>die Gerichte, je nachdem sich die Sache gestaltet, sogar
<lb/>bloße Ordnungsstrafe« erkennen.

<lb/>Zur Sache Bürgermeister und Beigeordnete
<lb/>zu Oberwesel.

<lb/>I. CivrliSenat. Sitzung vom 8. Mai 1324.

<lb/>826«

<lb/>Incidentberufung.

<lb/>Wenn in einem Urtheil verschiedene strittige Gegenstände
<lb/>entschieden worden sind, und nur gegen Einen oder Anderen
<lb/>die Hauptberufung eingelegt wird, hat die Gegenpartßeidas
<lb/>Recht, von den übrigen die Jueidentberufung einzulegen.

<lb/>Albert — Leidinger.

<lb/>I. Civil-Senat. Sitzung vom 11. Mai 1824.

<lb/>Advokaten: Müller — Meper.

<lb/>329.

<lb/>Entscheidungs-Eid. — Domainen-Sachen.

<lb/>Den königlichen Regierungen kann in Domainen-Sachen
<lb/>über Zahlungen, welche an ihre untergebenen Rent-Deamten
<lb/>geschehen seyn sollen, kein Entscheidungs - Eid zugeschoben
<lb/>worden.

<lb/>Tillmann — die königliche Negierung zu Köln.

<lb/>I, Civil,Senat. Sitzung vom 13. Mai 1824.

<lb/>330.

<lb/>Berufung. — Entscheidungs-Gründe-

<lb/>Bei einem im dispositiven Theile rein präparatorifcher»
<lb/>Urtheil kann deswegen keine Berufung eingelegt werden,
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00601+1825_0135.tif"
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               <title level="a" type="main">Vergleichs-Akt. - Gültigkeit</title>
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               <title level="a" type="main">Zeugenverhör. - Frist der Vorladung</title>
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            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00601+1825_0135--><p/>
            <p>

               <lb/>129
</p>
            <p>

               <lb/>Weit in den EntscheidungS-Gründen einige Einreden als un&lt;
<lb/>richtig oder WahrheitSwidrig angesehen werden, weil Ent«
<lb/>scherdungs-Gründe nie in Rechtskraft übergehen.

<lb/>Wülfing — Hardt.

<lb/>I. Civil-Senat. Sitzung vom 13. Mai 1824.

<lb/>Advokaten: Kramer — Schöler.

<lb/>33*.

<lb/>Vergleichs-Akt. — Gültigkeit.

<lb/>Damit ein VergleichS-Akt unter Privat-Unterschrift gültig
<lb/>sep, genüget es nicht, daß solcher nach Vorschrift deS Art.
<lb/>2044 deS bürgerlichen Gesetzbuchs schriftlich abgefaßt wor- 
<lb/>den ist, sondern eS müffen auch nach Art. 1325 so viele
<lb/>Ausfertigungen gemacht werden, als besondere Theilnehmer
<lb/>vorhanden sind.

<lb/>Breuer — Overscheffelen.

<lb/>1. Civil-Senat. Sitzung vom 17. Mai 1824.

<lb/>Advokaten: Schauberg — Scho lex.

<lb/>332.

<lb/>Zeugenverhör. — Frist der Vorladung.

<lb/>Die drei Miriameter, für welche der Art. 1033 einen
<lb/>Tag Zusatz bei allen Vorladungen bestimmt, können bei
<lb/>größere» Entfernungen nicht nach den Postxouten und Post-
<lb/>weilen berechnet werden, sondern eS sind hierbei die ge- 
<lb/>wöhnlichen Kommunikations-Wege von einem Orte zum
<lb/>andern zu berücksichtigen.

<lb/>Tügnet — Buchholz.

<lb/>I, Civil-Senat. Sitzung vom 24. Mai 1824.

<lb/>Advokaten: Meyer — Aldenhoven.
</p>
         </div>
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               <title level="a" type="main">Appellations-Urkunde. - Zustellung</title>
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         </div>
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               <title level="a" type="main">Resolutorische Klage. - Verzug</title>
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            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00601+1825_0136--><p/>
            <p>

               <lb/>130
</p>
            <p>

               <lb/>333.

<lb/>Appellationsurkunde. — Zustellung.

<lb/>Wenn die Abschrift eines Appelsaktes dem Bürgermeister
<lb/>zugestellt worden, unddieser Akt keine Erwähnung davon ent- 
<lb/>hält, daß in dem Wohnhause der vorzuladenden Partei weder
<lb/>dieselbe, noch einer ihrer Verwandten oder Diener angetrof«
<lb/>fen worden sey, ferner, daß der Nachbar derselben das Ori- 
<lb/>ginal derselben nicht unterschreiben gekonnt oder gewollt, so
<lb/>ist jener Äppellakt mit Nichtigkeit behaftet. Art. 68 und 70
<lb/>der B. P. O.

<lb/>BreuerS — Veling.

<lb/>H. Civilsenat. Sitzung vom 13. März 1824.

<lb/>Advokaten: Rittmann — Müller.

<lb/>33^.

<lb/>Resolutorische Klage. —- Verzug.

<lb/>Die Ausübung der resolutorische» Klagein
<lb/>Ansehung eines synallagmatischen Vertrages
<lb/>fetzt voraus, daß der Mitkontrahent, gegen welchen sie
<lb/>ringeleitet wird, durch eine ausdrückliche und förmliche Auf- 
<lb/>forderung in Verzug gesetzt worden. Art. 1139, 1184, 1610,
<lb/>1654 und 1656 des V. G. B.

<lb/>Sontag — Cohen.

<lb/>„In Erwägung, daß die Art. 1610 u. 1654 des D. G.
<lb/>B. dem Käufer sowohl als dem Verkäufer, zu deren Nach-
<lb/>theil ein abgeschlossener Kaufkontrakt nicht in Erfüllung ge,
<lb/>bracht worden ist, das Recht ertheilen, sowohl die Auflö- 
<lb/>sung des Kontraktes als auch dessen Erfüllung zu verlangen,
<lb/>und daß diese mit dem allgemeinen Grundsätze des Art. 1814
<lb/>in Uebereinstimmung stehende Befugniß unstreitig auch im
<lb/>Falle eines eingegangenen Tausch kontraktes von demjenigen,
<lb/>der sich über die Nichterfüllung desselben zu beschweren hat.
</p>
            <pb facs="2084567_00601+1825_0137.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0137--><p/>
            <p>

               <lb/>— 131
</p>
            <p>

               <lb/>in Anspruch genommen werden kann; daß die Ausübung deS
<lb/>Rechts, die Auflösung eines Kontraktes zu verlangen, aber
<lb/>immer nur dann eintreten kann, wenn derjenige, gegen den
<lb/>die deSfallsige Klage eingeleitet wird, sich wirklich bei Er- 
<lb/>füllung der ihm obliegenden Verbindlichkeiten im Verzüge
<lb/>befindet; daß nach Art. 1139 des B. G. B. der Verzug in
<lb/>Ermangelung einer vertragsmäßigen Bestimmung nur durch
<lb/>eine ausdrückliche und förmliche Aufforderung begründet wer-
<lb/>den kann; daß bei Verkäufen insbesondere eine solche aus- 
<lb/>drückliche Aufforderung zur Begründung deS Verzuges um
<lb/>so mehr für unumgänglich notwendig gehalten werden
<lb/>muß, als der Art. 1656 dem Ankäufer, der in der gehö- 
<lb/>rigen Zeit den Kaufpreis nicht bezahlt hat, das Recht, den
<lb/>Kauf durch Bezahlung des Kaufpreises aufrecht zu erhalten,
<lb/>auch dann noch ertheilt, wenn die Parteien ausdrücklich da- 
<lb/>hin übereingekommen waren, daß in Ermangelung der Be- 
<lb/>zahlung des Kaufpreises in der gehörigen Frist, der Kauf-
<lb/>kontrakt von Rechtswegen aufgelöset sepn sollte; daß in
<lb/>den Verhandlungen durchaus nicht nachgewiesen, ja auch
<lb/>nicht einmal behauptet worden ist, daß der Kläger die Er- 
<lb/>füllung des Kontraktes und die Abtretung der ihm angeblich
<lb/>tauschweise übertragenen Aecker von seinem Mitkontrahenten
<lb/>förmlich verlangt habe; daß sein desfallstges Stillschweigen
<lb/>um so weniger zu erklären ist, als die Abtretung dieser
<lb/>Aecker nach Inhalt deö unter Privatmiterschrift auSgefertig,
<lb/>ten Aktes vom 14. Dez. 1820 schon damals hätte Statt
<lb/>finden muffen, und der Appellant dennoch ein volles Jahr
<lb/>später, nämlich den 21. Dez. Iß21, über den nämlichen
<lb/>Tausch eine Notariat-Urkunde hat aufnehmen lassen, ohne
<lb/>nur die mindeste Erwähnung davon zu machen, daß ihm
<lb/>die tauschweise zugesagten Ländereien nicht, oder daß ihm
<lb/>an deren Statt andere übertragen worden ftpen; daß er
<lb/>unter diesen Verhältnissen es sich, zum Theil wenigstens, selbst
<lb/>zuschreiben müßte, wenn die Aecker, worauf er ein Recht
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Entschädigung. - Verlust eines Auges</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00601+1825_0138--><p/>
            <p>

               <lb/>132
</p>
            <p>

               <lb/>zu haben glaubt, einstweilen von einem Dritten in Besitz ge,
<lb/>nommen worden wären, und daß mithin -er subsidiarisch
<lb/>von dem Appellanten über diese Besitznahme angebotene Be,
<lb/>weiß gleichfalls nicht berücksichtiget werden kann;

<lb/>„In Erwägung, dklß, wenn, wie sich anS dem Obigen
<lb/>ergibt, der Appellant die resolutorische Klage zu frühzeitig
<lb/>angestellt hat, demselben doch das Recht sowohl auf voll,
<lb/>ständige Erfüllung deS Kontraktes, in sofern diese nicht Statt
<lb/>gehabt haben möchte, zu bestehen, als auch bei entstehen- 
<lb/>dem Hinderniß und dem geeigneten Falle, dessen Auflösung
<lb/>zu verlangen, keineswegs entzogen werden kann;

<lb/>„AuS diesen Gründen erkennt der R. A. G. H. für
<lb/>Recht, daß das Urtheil deS königlichen Landgerichtes dahier
<lb/>vom 20. Dez. 1822 der dawider eingelegten Berufung unge- 
<lb/>hindert in sofern zu bestätigen sey, als der Appellant da- 
<lb/>durch mit feiner Klage, als zu frühzeitig angestellt, abgcwi.-
<lb/>fen worden ist; behält demselben jedoch alle seine auf die
<lb/>Verträge vom 14. Dez. 1820 und 21. Dez. 1821 gegründet
<lb/>ten Rechte ausdrücklich bevor, und verurtheilt denselben in
<lb/>die gesetzliche Geldbuße und Kosten."

<lb/>U. Civilsenat. Sitzung vom 8. April 1824.

<lb/>Advokaten: Klein — Kessel.

<lb/>335.

<lb/>Entschädigung. — Verlust eines Auges.

<lb/>Die Verletzung eines Andern, welche den Verlust seines
<lb/>linken Auges oder der Schwächung der Sehkraft desselben
<lb/>in hohem Grade zur Folge hat, begründet eine Klage sowohl
<lb/>auf Zahlung der Kurkosten, als auf, nach arbiträrer Schätzung
<lb/>zu bestimmende Entschädigung.

<lb/>(In Sachen Hart köpf — Wolferz wurde letztere auf
<lb/>100 Thlr. preuß. Cour, festgesetzt.) .

<lb/>Ji. Civilsenat. Sitzung vom 21. Juni 1823.

<lb/>Advokaten: Meyer — Schoeler.
</p>
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Ladung. - Streitige Sache</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00601+1825_0139--><p/>
            <p>

               <lb/>133
</p>
            <p>

</p>
            <p>

               <lb/>i36.

<lb/>Ladung — Streitige Sache.

<lb/>Durch eine bloße Ladung an das Vergleichs,
<lb/>bureau nimmt die Sache nicht den Charak,
<lb/>ter einer streitigen im Sinne des Artikels
<lb/>1700 deS B. G. B. an.

<lb/>Maurer —Ton d.

<lb/>„In Erwägung, daß die bloße Ladung an das Vergleichs,
<lb/>bureau an und für sich nicht hinreicht, um den Gegenstand
<lb/>der einzuleitenden Klage als einen streitigen im Sinne
<lb/>der Art. 1696 und 1700 M B. G. B. zu betrachten; in«
<lb/>dem dieser zu dem Begriffe einer streitigen Sache nicht nur
<lb/>eine, die anzustellende Klage vorbereitende Handlung, sondern
<lb/>einen wirklich bestehende« Rechtsstreit und die Kontestation
<lb/>ausdrücklich unterstellt;

<lb/>„Daß also schon hiernach diese gesetzlichen Verfügungen
<lb/>auf den Gegenstand des zwischen dem Appellate» Tond und
<lb/>Franz Jung am 12. Dezember' 1822 geschloffenen Vertrags
<lb/>ihre Anwendung nicht finden können, da zu dieser Zeit, ob,
<lb/>gleich der Appellant Maurer den letztern unterm 4. Dez. 1822
<lb/>wegen der nämlichen Ländereien hatte anv VsrgleichsSureau
<lb/>laden laffen, weder das Erscheinen der Parteien zum Süh,
<lb/>neversuche noch eine weitere Ladung an ein kompetentes Ge,
<lb/>richt Statt gefunden hatte;

<lb/>„Aus diesen Gründen verwirft der A. G. H. die gegen
<lb/>sein Kontumazial-Urtheil vom 20.„ November 1823 eingelegte
<lb/>Opposition, und verurtheilt den Opponenten und Appellan,
<lb/>ten Maurer in die weiteren Kosten."

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom 6. März 1824.

<lb/>Advokaten: Müller — Hasenclever.
</p>
         </div>
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              n="337.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Privilegien. - Steuern. - Inskription</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00601+1825_0140--><p/>
            <p>

               <lb/>134
</p>
            <p>

               <lb/>33/.

<lb/>Privilegien- — Steuern. — Jnstription.

<lb/>Sind die früher« Gesetze im Bergischen,
<lb/>welche dem Fiskus eine stillschweigende Hy,
<lb/>pothek in den Immöbeln des Schuldners
<lb/>für rückständige Steuern gestatteten, mit
<lb/>Einführung des B. G. B. für aufgehoben zu
<lb/>halten?

<lb/>Ist im VerneinungSfalle ein solches Privil«,
<lb/>gtum nach den Verfügungen des B. G. V.
<lb/>der Inskription unterworfen, um dritten
<lb/>Personen mit Erfolg entgegengesetzt wer,
<lb/>den zu können? Art. 2098 und 2135 des V. G. B.

<lb/>Königl. Regierung zu Düsseldorf — Herzog
<lb/>v. Aremberg.

<lb/>„In Erwägung, daß, wenn auch nach der Behauptung
<lb/>der königl. Regierung der Art. 2098 deS V. G. B. die frü»
<lb/>Heren Gesetze, welche dem Fiskus eine stillschweigende Hp,
<lb/>pothek in den Immöbeln des Schuldners für rückständige
<lb/>Steuern gestatten, nicht aufgehoben hat, dieses Recht doch
<lb/>jedenfalls durch die Verfügungen des B. G. B. der Inskrip,
<lb/>tion unterworfen, um dritten Personen entgegengestellt wer,
<lb/>den zu können; indem dergleichen gesetzliche Hypotheken oder
<lb/>Privilegien sich in den durch den Art. 2135 aufgezählten
<lb/>Ausnahmen nicht befinden;

<lb/>„Daß aber eine vor dem Verkauf des ImmöbelS 'von
<lb/>Seiten der königl. Regierung geschehene Inskription nicht
<lb/>konstirt, und nicht behauptet worden ist; dagegen die In,
<lb/>skription der privilegirten Foderung des Appellate» bestan,
<lb/>den hat, und daher die Ansprüche der königl. Regierung ihm
<lb/>nicht präjudiziren können;

<lb/>„Aus diesen Gründen verwirft der A. G. H. die gegen
<lb/>daS Urtheil des königl. Landgerichtes v. Düsseldorf vom 12.
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00601+1825_0141.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Opposition. - Berufung</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00601+1825_0141--><p/>
            <p>

               <lb/>I
</p>
            <p>

               <lb/>— 135 —

<lb/>März 1823 eingelegte Berufung, und verurteilt die konigk.
<lb/>Regierung in die Kosten."

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom 13. März 1824.

<lb/>Advokaten: Schoeler — Haas.

<lb/>333.

<lb/>v Opposition. — Berufung.

<lb/>In wie fern ist die Berufung von einem Kon/
<lb/>tumazial-Urtheil zuläßig, falls über dis
<lb/>dagegen eingelegte, aber als ungültig ange/
<lb/>fochtene, Opposition noch nicht erkannt
<lb/>worden sepn sollte?

<lb/>Dorn — Baum.

<lb/>„In Erwägung, daß zwar die Appellantinn gegen daS

<lb/>Kontumazial.-Urtheil des Landgerichts von Düsseldorf vom
<lb/>29. Januar 1823, welches ihrem Anwalt erster Instanz am
<lb/>8. März zugestellt worden, am 15. März die Opposition
<lb/>eingelegt, dagegen aber behauptet, daß, da von Seiten deS
<lb/>Appellaten dieselbe als der Form nach ungültig bestritten
<lb/>worden, sie das Berufungsmittel gegen das besagte Urtheil
<lb/>«othwendig habe ergreifen müssen, um nicht während de)
<lb/>Streites über die Gültigkeit ober Ungültigkeit dieser Oppo/
<lb/>sition das Urtheil selbst in Rechtskraft übergehen zu lassen;

<lb/>„In Erwägung, daß es einer Partei unbenommen ist,
<lb/>auf einen in ungesetzlicher Art Vorgenommenen Akt den Um/
<lb/>ständen nach zu verzichten; daß nun zwar die Appellantinn
<lb/>einen ausdrücklichen Verzicht auf die als mangelhaft ange/
<lb/>griffen« Opposition nicht geleistet hat; daß aber der unter
<lb/>den angegebenen Umständen signisizirte Verufungsakt vom 17.
<lb/>Juni 1823 eine stillschweigende Verzichtleistung auf die frü- 
<lb/>here Opposition, die nun keinen Zweck mehr haken konnte,
<lb/>involvirt; und der Appellat um so weniger den Bestand
<lb/>derselben bestreiten kann, als er selbst auf den Grund der
</p>
         </div>
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             n="136"
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              n="339.">
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               <title level="a" type="main">Berufung. - Appellable Summe</title>
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            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00601+1825_0142--><p/>
            <p>

               <lb/>136
</p>
            <p>

               <lb/>Berufung sich eingelassen und bei Gelegenheit des bei hie- 
<lb/>siger Stelle impetrirten KontumazialMrtheils vom 1V. Juli
<lb/>1823 nicht auf Unaunehmbarkeit der Berufung, sonder» auf
<lb/>Verwerfung derselben, mithin aufBestätigung des ersten Ur-
<lb/>theilS angetragen hat;

<lb/>„Aus diesen Gründen nimmt der A. G- H. die Oppo- 
<lb/>sition gegen das Kontumazial-Urtheil vom 10. Juli 1523
<lb/>an; und verordnet mit Verwerfung der Einrede der U»qn,
<lb/>nehmbarkeit der eingelegten Berufung, daß die Parteien sich
<lb/>zur Hauptsache einzulaffen schuldig sind."

<lb/>ll. Civilsenat. Sitzung vom 13. März 1824.

<lb/>Advokaten: Müller — Schoeler.

<lb/>&gt; 33g.

<lb/>Berufung. — Appellable Summe.

<lb/>Negierung zu Köln — Klep.

<lb/>Eine Summe unter 1000 Franken wird als Zinsen-Nück-
<lb/>stanö eingeklagt, und die Klage auf einen Schuldschein ge- 
<lb/>gründet , worin es sich von einem 1000 Franken bei weitem
<lb/>übersteigende» Kapitale handelt; in diesem Falle ist die Be- 
<lb/>rufung unannehmbar, wenngleich der Beklagte sich im Wege
<lb/>der Einrede auf die Unverbindlichkeit jenes Schuldscheines
<lb/>berufen haben möchte. Denn Letzteres ist doch immer nur in
<lb/>Beziehung auf d:e eingeklagte Summe geschehen, und daher
<lb/>dadurch die Verbindlichkeit zur Bezahlung des Kapitals
<lb/>selbst nicht zum Gegenstände jenes Rechtsstreites geworden,
<lb/>so daß es dem Verklagten, wenn er dies geltend machen zu
<lb/>können vermeinen möchte, immer noch unbenommen bleibe»
<lb/>würde, sich darüber in einen anderweitigen Prozeß einzu- 
<lb/>laffen, ohne daß ihm die Einrede der bereits abgeurtheilten
<lb/>Sache mit Grund entgegengestellt werden könnte.

<lb/>II, Civilsenat. Sitzung vom 8. April 1824.

<lb/>Advokaten: Schoeler — Klein.
</p>
         </div>
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              n="340.">
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               <title level="a" type="main">Appellations-Instanz. - Kautions-Leistung</title>
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              n="341.">
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               <title level="a" type="main">Berufung. - Unzuläßigkeit</title>
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              n="342.">
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               <title level="a" type="main">Peremtion. - Requete</title>
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            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00601+1825_0143--><p/>
            <p>

               <lb/>— 137
</p>
            <p>

               <lb/>340.

<lb/>AppellationSinstanz. — Kautions-Leistung.

<lb/>Läßt Appellant sich auf die in Iter Instanz geleistete
<lb/>Kaution ein, indem er in der AppellationSinstanz zugleich
<lb/>mit dem Anträge auf Leistung einer neuen Kaution Anträge
<lb/>in der Hauptsache nimmt, so ist sein solchergestalten ange- 
<lb/>brachte Antrag auf Kautionsleistung unzuläßig.

<lb/>v. Hallberg — Nauß.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom 15. Mai 1824.

<lb/>Advokaten: Bteissem — Müller. "

<lb/>341.
</p>
            <p>

               <lb/>Berufung. — Unzulaßigkeit.

<lb/>Die Berufung desjenigen, welcher seinem Gegen theile das
<lb/>Urtheil ohne Vorbehalt und ohne Protestation hat inflnuiren
<lb/>lassen, ist (wegen anzunehmenden acquiescements) unzuläßig.
<lb/>Korterhaus — Jungbluth.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom 7. November 1823. '
<lb/>Advokat: Aldenhoven.

<lb/>342.

<lb/>Peremtion. — Requete.

<lb/>Die Peremtionsklage ist unzuläßig, dafern sie bloß durch
<lb/>einen einfachen Satz von Anwalt zu Anwalt und nicht vermit- 
<lb/>telst einer förmlichen Bittschrift (regnete) von Anwalt zu
<lb/>Anwalt eingeführt worden. Art. 400 der B. P. O.

<lb/>Thiel — Hoffmann.

<lb/>H. Civilsenat. Sitzung vom 15. November 1823.
<lb/>Advokaten: Lautz — Müller.

<lb/>Archiv 6r Band, ite Abth.
</p>
            <p>

               <lb/>10
</p>
         </div>
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             n="138"
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              n="343.">
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               <title level="a" type="main">Pachtgut. - Zufall. - Entschädigung</title>
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               <title level="a" type="main">Rente. - Feudalität. - Besitz</title>
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         </div>
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               <title level="a" type="main">Bürgschaft. - Kompetenz. - Handelsgericht</title>
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            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00601+1825_0144--><p/>
            <p>

               <lb/>139 —
</p>
            <p>

               <lb/>343.

<lb/>Pachtgut. — Zufall. — Entschädigung.

<lb/>Wenn während der Dauer der Pachtung das gepachtet«
<lb/>Gut durch Zufall (z. B. durch Brand) unterqeht, so ist
<lb/>der Pächter nach den Umständen entweder eine Verminderung
<lb/>deS PachtpreifeS oder die Resiliation beS Pachtvertrags zu
<lb/>fordern berechtigt. Art. 1722 deS B. G. B.

<lb/>Setzt aber der Pächter die Pacht fort, ohne «ine dieser
<lb/>beiden Forderungen zu machen, so ist sein nachherigeS deSfalk
<lb/>figeS EntschädigungSgefuch lediglich abzuweifen.

<lb/>v. Leikam — Pilgram.

<lb/>II, Civilftnat. Sitzung vom 13. Mai 1824.

<lb/>Advokaten: Müller — Bleiffem.

<lb/>344«

<lb/>Rente. — Feudalitat. — Besitz.

<lb/>Gibt der Beklagte de» Umstand, daß er die eingeklagte
<lb/>Rente verschulde, nach, indem er bloß die feudale Natur
<lb/>derselben behauptet, so bedarf eS nicht weiter deS Beweises,
<lb/>daß der Kläger zur Zeit der Okkupation der Rheinlande
<lb/>durch die französische Armeen noch im Besitze derselben war.

<lb/>Kater — PlöniS.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom 5. März 1824.

<lb/>Nämliche Entscheidung in Sachen
<lb/>Heesen — PlöniS.

<lb/>Advokaten: Rittmann — Müller.

<lb/>845»

<lb/>Bürgschaft. — Kompetenz. — Handelsgericht.

<lb/>Die von einem Nichtkaufmanne für ein Ham
<lb/>delSha.uS und für von diesem eingegangene
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00601+1825_0145.tif"
             n="139"
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              n="346.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Appellabler Gegenstand. - Letzte Instanz</title>
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            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00601+1825_0145--><p/>
            <p>

               <lb/>139
</p>
            <p>

               <lb/>HandelsverKindlichkeiten geleistet« Bürg«
<lb/>schaft degründet an und für sich gegen jenen
<lb/>keineswegs die Kompetenz -er Handels,
<lb/>gerichte.

<lb/>Neuß — Schafhanfe».

<lb/>„In Erwägung, daß es bestritten, und mit nichts nach,
<lb/>gewiesen ist, daß Neuß sich anhaltend mit solchen Unter,
<lb/>nehmungen beschäftige, welche ihn als Handelsmann im
<lb/>Sinne des Gesetzes zu qualifiziren vermöchten;

<lb/>„Daß seine für Caspar Brass Wittib und Söhne bei
<lb/>dem Appellaten geleistete Bürgschaft, wenn sie eS auch für
<lb/>ein anerkannt bestehendes HandelshanS, und für von diesem
<lb/>eingegangene Handelsverbindlichreiten ist, dennoch ihn selbst
<lb/>nicht der Kompetenz der Handelsgerichte unterwirft; da sich
<lb/>ein solches, für den Bürgen reineS Civilgeschäft, nicht unter
<lb/>die von dein Handelsgesetze über die Kompetenz ausgestellte»
<lb/>Fälle ordnen läßt;

<lb/>„Daß demnach daS Urtheil des Handelsgerichtes von
<lb/>Aachen vom 6. Februar 1823 wegen Inkompetenz nicht be&lt;
<lb/>stehen kann;

<lb/>„AuS diesen Gründen vernichtet der A. G. H. daS Ur,
<lb/>theil deS Handelsgerichtes zu Aachen vom 6. Februar 1823
<lb/>wegen Inkompetenz u. s. w."

<lb/>H.Livilsenat. Sitzung vom 3. April 1822.

<lb/>Advokaten: Meper — Müller.

<lb/>346.

<lb/>Äppellabeler Gegenstand. — Letzte Instanz.

<lb/>Wird die Zahlung von 31 Thlr. 15 Gr. 10 Pf als
<lb/>Rückstand einer jährlichen Grundrente von 15 Fr. gefordert,
<lb/>so ist ei» Gegenstand von bestimmtem Werths vorhanden .
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00601+1825_0146.tif"
             n="140"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Oppositions-Requete. - Gründe. - Kläger</title>
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         </div>
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="348.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Billet - Handelsgericht. - Kompetenz</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00601+1825_0146--><p/>
            <p>

               <lb/>— 140
</p>
            <p>

               <lb/>Worüber die Landgerichte nach dem Tit. 4, Art. 6 deS Ge«
<lb/>frtzes vom 24. August 1790 in Iter und letzter Instanz zu

<lb/>entscheiden befugt sind, (wenn gleich Beklagter die Schuldig,

<lb/>keit der Nente selbst verabreden sollte).

<lb/>Zanoli — Regierung zu Köln.

<lb/>H, Civilsenat. Sitzung vom 13. Februar 1824.

<lb/>Advokaten: Kramer — Klein.

<lb/>347.

<lb/>Äppositionö-Requete. — Gründe. — Klager.

<lb/>Der Zusammenhang deS Artikel 161 der B. P. O. mit
<lb/>dem vorhergehenden Art. 154 ergibt, daß die Vorschrift des
<lb/>ersteren, wornach die Oppositionsrequete die Gründe der
<lb/>Opposition enthalten muß, chch nicht bloß auf den Fall einer
<lb/>von dem verklagten Th eile eingelegten Opposition,
<lb/>sondern sich ebenfalls auf den ander» Fall bezieht, wo die
<lb/>Opposition von dem in contumaciam abgewiefenen Kläger
<lb/>angebracht wird. Art. 154 und 161 der B. P. O.

<lb/>Die unter der Herrschaft der Jülich« und Bergischen
<lb/>Rechtsordnung gemachte Schenkung eines unbeweglichen G«,
<lb/>teS kann nach C. 102 jener Ordnung keine Wirkungen pro,
<lb/>duziren, falls dieErbung und Enterbung und Räumung bin,
<lb/>nen Jahr und Tag nicht geschehen.

<lb/>Schulten — Westerhof.

<lb/>11. Civilsenat. Sitzung vom 1. April 1824.

<lb/>Advokaten: Klein — Müller.
</p>
            <p>

               <lb/>248.
</p>
            <p>

               <lb/>Billet. — Handelsgericht. — Kompetenz.

<lb/>Ein Billet, welches weder als Wechsel noch
<lb/>als Billet L ordre angesehen werden kann,
<lb/>und in Ansehung dessen weder bewiesen
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00601+1825_0147.tif"
             n="141"
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              n="349.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Verbürgung. - Solidarische Verbindlichkeit</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00601+1825_0147--><p/>
            <p>

               <lb/>141
</p>
            <p>

               <lb/>noch -er Beweis erboten ist, -aß der AuS,
<lb/>steller, so wie der Bezogene, Kaufmann sey,

<lb/>gehört nicht zur Kompetenz der Handels

<lb/>gerichte.

<lb/>Weyer — Dejonge.

<lb/>„In Erwägung, daß daS Dillet vom 1. Juni als Wech-
<lb/>sei nicht betrachtet werden kann, weil es seinem Inhalt nach
<lb/>nicht von einem Orte auf den andern gezogen worden ist;

<lb/>„Daß von Seiten des Appellanten Weyer behauptet
<lb/>wird, daß weder er, noch Müller, auf welchen das Billet
<lb/>ausgestellt worden, Kaufmann ftp, und der Appellat dgS

<lb/>Gegentheil weder bewiesen, noch auch sich zu einem Beweise

<lb/>darüber erboten hat;

<lb/>„Daß daS besagte Dillet eben so wenig aks ein Billet
<lb/>a ordre angesehen werden kann, weil es die Art, wie die
<lb/>Vaima gegeben worden, nicht enthält;

<lb/>„Daß mithin daS Handelsgericht in jeder Beziehung
<lb/>inkompetent war, um gegen den, Appellanten zu erkennen;

<lb/>„In Erwägung, daß die Appellanten sich über den Grund
<lb/>oder Ungrund der Hauptsache bisher nicht eingelassen, son- 
<lb/>dern ihre Anträge einzig auf den Kompetenzpunkt gerichtet
<lb/>haben: .

<lb/>„AuS diesen Gründe» vernichtet der A. G. H. daS von
<lb/>dem Handelsgerichte zu,Köln am 9. Juli 1823 erlassene Ur-
<lb/>itheil zwischen Weyer und Dejonge wegen Inkompetenz, über- 
<lb/>läßt es dem Appellaten seine Klage bei dem kompetenten Rich- 
<lb/>ter einzuführen u. s. w."s

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom 4. März 1824.

<lb/>Advokaten: Holt Hof—Best.

<lb/>349.

<lb/>Verbürgung. — Solidarische Verbindlichkeit.

<lb/>Haben mehrere sich zur Vertretung desselben
<lb/>Schuldners für dieselbe Schuld verpflichtet
</p>
            <pb facs="2084567_00601+1825_0148.tif"
                n="142"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0148--><p/>
            <p>

               <lb/>s» ist, fall» sie auf Zahlung belangt wer,
<lb/>den, und auf die Rechtswohlthat der vor«
<lb/>läufigen Theilung feinen Antrag nehmen,
<lb/>jeder von ihnen zur Zahlung der ganzen
<lb/>Schuld verpflichtet. Art. 2025 und 2026 de-
<lb/>B. G. B.

<lb/>Weiler — Hardung und Thour.

<lb/>„In Erwägung, daß, alS der Appellant im Nov. 182t
<lb/>die Wittwe und,Kinder des geheimen Ober.-NevistonsrathS
<lb/>Hardung zur Zahlung eines von dem Verstorbenen am 24.
<lb/>Okt. 1816 ausgestellten Wechsels über lehnbar empfangene
<lb/>1000 Rthlr. bergisch mit den Zinsen vor dem königlichen
<lb/>Landgerichte zu Düsseldorf belangt hatte, die Appellate» in
<lb/>einer zweifach ausgefertigten Urkunde vom 30. Nov. deffel,
<lb/>den JahrS sich verpflichteten: „für den Fall, wenn nämlich
<lb/>binnen Jahresfrist L dato der Wechsel ex massa nicht sollte
<lb/>getilgt worden seyn, denselben auS eigenen Mitteln mit den
<lb/>Interessen zu bezahlen, wogegen Weiler (der Appellant) auf
<lb/>die gerichtliche Verfolgung verzichtete;

<lb/>„Daß der Appellant nach Ablauf der Jahresfrist vorerst
<lb/>feine Klage gegen die Wittwe und die Kinder des Schuld«
<lb/>nerS fortsetzte; dann aber, alS Erster« den Gläubigern die
<lb/>Güter abgetreten und Letztere der Erbschaft entsagt hatten,
<lb/>und auS einem AuSzuge auS den Hypotheken-Negistern sich
<lb/>ergab, daß die eingeschriebenen hypothekarischen Forderungen
<lb/>daS Vermögen überstiegen, die Appellate» zur Zahlung der
<lb/>Summe von 1000 Rthlrn. mit den Zinsen in solidum belangte;

<lb/>„Daß die Appellate» die von ihnen einqegangene Ver«
<lb/>pflichtuug eingestanden und nur behaupteten, davon aus dem '
<lb/>Grunde befreit worden zu seyn, weil der Appellant der
<lb/>Uebereinkunft zuwider die Wittwe und die Kinder Hardung
<lb/>weiter gerichtlich verfolgt habe; daß aber aus der angehäng«
<lb/>ten gegenseitigen Verzichtung des Appellanten auf die ge«
<lb/>richtliche Verfolgung keine andere Folge gültig sich herleiten
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00601+1825_0149.tif"
             n="143"
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="350.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Gemeindegut. - Veräußerung. - Pachtzins. - Aussatzpreis</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00601+1825_0149--><p/>
            <p>

               <lb/>143
</p>
            <p>

               <lb/>läßt, akS daß derselbe die Frist eine- Jahre» abwarte»
<lb/>mußte, bevor er die Zahlung, seyeS von der Wittwe und den
<lb/>Kindern oder von den Appellaten, fordern konnte; und ihn
<lb/>also nach Ablauf der Jahresfrist nicht hinderte, feine Klagt
<lb/>gegen Erster-, die er als Schuldner nicht erlassen Hatte,
<lb/>fortzusetzen;

<lb/>„Daß die Appellate» unter der Bedingung, wenn bin,
<lb/>neu Jahresfrist die Zahlung des Wechsels auS dem Nach,
<lb/>lasse deS Schuldners nicht erfolgt feyn würde, die Verpffich,
<lb/>tung, denselben auS eigenen Mitteln zu zahlen, übernahmen;
<lb/>daß aberzdiefe Verpflichtung unter Erlassung der Voraus,
<lb/>klage die Vertretung desselben Schuldners für dieselbe Schuld
<lb/>mittelst Verbürgung Mehrerer begreift ; und also jeder der
<lb/>Appell.aten, indem sie auf die RechtSwohlthat der vorläufigen
<lb/>Theilung keinen Antrag genommen haben, wegen des «n&lt;
<lb/>trennbaren Verhältnisses einer solche» Verbürgung nach dem
<lb/>2025. und 2026. Art. des D. G. D. zur Zahlung der ganze»
<lb/>Schuld gehalten ist (1. 3. cod. de constit. pecun.);

<lb/>„Aus diesen Gründen erkennt der R. A. G. H. für
<lb/>Recht, daß da§ llrtheil deS königlichen Landgerichts zu Düf,
<lb/>feldorf vom 12 Nov. 1823 abzuändern ftp, ändert dasselbe
<lb/>hiemit ab, und erklärt die Appellaten in »olidum schuldig,
<lb/>dem Appellanten die Summe von 1000 Rthlr. bergisch mit
<lb/>den Zinsen und Kosten dieser und voriger Instanz zu zahle»
<lb/>u. s. w."

<lb/>IL Civilsenat. Sitzung vom 8. April 1824.

<lb/>Advokaten: Müller— Thour.

<lb/>35 o.

<lb/>Gemeindegut.—Veräußerung.—Pachtzins.—Aussatzpreis.

<lb/>Bei Bestimmung des Preises, für welchen di- 
<lb/>vo» den Gemeinden herrührenden und der
<lb/>französische» Tilguugskafse abgetreteue»
</p>
            <pb facs="2084567_00601+1825_0150.tif"
                n="144"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0150--><p/>
            <p>

               <lb/>m
</p>
            <p>

               <lb/>Güter in Gemäßheit des Gesetzes vom 20.
<lb/>März 1813 in öffentlicher Versteigerung
<lb/>auS-gesetzt werden mußten, durfte nur eine
<lb/>gewöhnliche Pachtung zum Maßstabe genvm,
<lb/>men werden, in welcher einzig daS Einkonu
<lb/>men der Güter und deren Betrag oder Werth
<lb/>auf gemeine Weise und im Verhältnisse zu
<lb/>jeder andern Pachtung in Anschlag kommen,
<lb/>nicht aber eine solche Pachtung, deren Preis
<lb/>sich auf besondere gegenseitige Verhältr
<lb/>niss« gründete.

<lb/>Becking und Kons. — Gemeinde Merzig.

<lb/>(Ueber das faktische Verhältniß, worauf nachstehendes
<lb/>Urtheil sich bezieht, und in sofern es auS demselben zu seiner
<lb/>Verständlichkeit nicht genügend hervorgehen sollte, wäre daS
<lb/>im Archivs, Ster Band, ite Abtheil., S. 32 und fgde. Am
<lb/>geführte nachzufehen.)

<lb/>„In Erwägung, daß daS" Urtheil des A. G- H. vom
<lb/>18. April 1823, welches die Vorlegung deS BudjetS der
<lb/>Gemeinde Merzig für daS Jahr 1813 und der Register der
<lb/>Berathschlagungen deS MunizipalrathS von den Jahren 1813
<lb/>bis 1819 einschließlich verordnete, dazu diente, die Entscheid
<lb/>düng der Sache vorzubereiten, und über die Bewandniß deS
<lb/>Preises, für welchen der Thiergarten in der sich auf densele
<lb/>ben beziehenden Versteigerung auSgeboten wurde, sich nähere
<lb/>Aufklärung zu verschaffen;

<lb/>„Daß die appellatische Gemeinde ihre Klage, die dahin
<lb/>gerichtet war, die am 2. Juli 1813 vor der Präfektur zu
<lb/>Trier vorgenommene Versteigerung deS von ihr herrührenden
<lb/>und der französischen Tilgungskaffe abgetretenen Thiergartens
<lb/>nichtig zn erklären, darauf gründete, daß derselbe zu 2169
<lb/>Franken nach einem jährlichen Pachte von 108 Franken 45
<lb/>Centimen ausgesetzt und für 7000 Franken zugeschlagen wor&lt;
<lb/>den; daß aber jenes Grundstück zu einem jährlichen Pachte
</p>

            <pb facs="2084567_00601+1825_0151.tif"
                n="145"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0151--><p/>
            <p>

               <lb/>145
</p>
            <p>

               <lb/>Mtt 410 Franken TI Centimen verpachtet gewesen; und mit«
<lb/>hin nicht ander- al- gegen den zwanzigfachen Belauf diese-
<lb/>Pachte- hätte auSgeboten werden dürfen;

<lb/>„Daß wirklich gemäß einer vor dem Präfekten de- Saar»
<lb/>-epartement- genehmigten öffentlichen Verpachtung vom 30.
<lb/>April 1818 fünf und zwanzig Grundstücke der Gemeinde
<lb/>Merzig auf neue vom 11. Nov. desselben Jahre- laufende
<lb/>stete Jahre gegen einen in baarem Gelds jährlich zu entricht
<lb/>lenden Pachtzins verpachtet; der Thiergarten aber und noch
<lb/>«in anderes, Ponterwehrt genanntes, Grundstück für dieselbe
<lb/>Zeit, jedoch unter der Bedingung, daß binnen einem
<lb/>Monate der Pacht der neun Jahre auf einmal mit liquidir,
<lb/>ten Schulden der Gemeinde zu zahlen, und der Pachter
<lb/>außerdem in baarem Gelde fünf vom hundert für Remisen
<lb/>de- Empfänger- der Gemeinde zu enttichten gehalten sep,
<lb/>ausgesetzt, und der Thiergarten für die Summe von 366?
<lb/>Franken überlassen worden;

<lb/>„Daß die Gesetze über die Veräußerung der Domänen,
<lb/>welche die Ausbietung jener Güter in öffentlichen Versteige,
<lb/>rungen zu einem nach dem zwanzigfachen Betrage des jähr,
<lb/>lichen Pachte- und in Ermangelung einer Pachtung nach
<lb/>einer Abschätzung durch Sachverständige zu bestimmende»
<lb/>Preise vorschreiben, erfordern, daß der Aussetzungspreis dem
<lb/>reinen Einkommen der Güter angepaßt werde, und davon
<lb/>seine Bestimmung empfang«; daß aber diese Forderung nicht
<lb/>durch eine auf besondere gegenseitige Verhältnisse gegründete,
<lb/>fond«M nur durch eine gewöhnliche Pachtung, in welcher
<lb/>einzig das Einkommen der Güter und deren Betrag oder
<lb/>Werth auf gemeine Weise und im Verhältnisse zu jeder an,
<lb/>der» Pachtung in Betracht kommen, erfüllt wurde;

<lb/>„Daß die Verpachtung deS Thiergartens im Jahre 1808
<lb/>auf die gegenseitigen Vortyeile berechnet wurde, daß ste auf
<lb/>einer Seite Forderungen, deren Zahlung einstweilen eingestellt
<lb/>war, alsbald nutzbar machen, und von der andern Seite
</p>
            <p>

</p>

            <pb facs="2084567_00601+1825_0152.tif"
                n="146"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0152--><p/>
            <p>

               <lb/>— 146
</p>
            <p>

               <lb/>Ht Gemeinde von einem baS gewöhnliche Derhältniß -er
<lb/>Pachtzinsen übersteigenden Theile ihrer Schulden befreien sollte,
<lb/>keineswegs aber den Pacht zunächst und ausschließend dem
<lb/>reinen Einkommen deS Grundstückes überließ; daß mithin
<lb/>die dadurch Hervorgebrachte Pachtsumme von 3667 Franken
<lb/>und von 5 vom hundert in baarem Gelde für Remise deS
<lb/>Empfängers weder einen gemeinen und gewöhnlichen Pacht«
<lb/>zinS darbot, noch als solcher in dem Sinne der Gesetze zur
<lb/>Bestimmung deS Preises diente, für welche der Thiergarten
<lb/>in öffentlicher Versteigerung ausgesetzt werden mußte;

<lb/>„Daß in Ermangelung einer Pachtung nach Erfoxderniß
<lb/>der Gesetze nichts übrig blieb, als die Bestimmung des Prei,
<lb/>feS, für welchen der Thiergarten auSgeboten werden sollte,
<lb/>dem andern Mittel der Abschätzung durch Sachverständig«
<lb/>zu überlassen;

<lb/>„Daß auch gemäß der Versteigerung s&lt; Urkunde vom 2.
<lb/>Juli 1813 die Aussetzung deö Thiergartens zu dem Preise
<lb/>von 2169 Franken durch vorläufige Abschätzung von Sach,
<lb/>verständigen vorbereitet wurde, indem eö im Eingänge darin
<lb/>heißt: „der wirkliche Inhaber soll den Pacht deS laufenden
<lb/>JahreS im Verhältnisse von 108 Franken 45 Centimen zah«
<lb/>len. Abschätzungtzwerth, welcher dem AuSsetzungSpreife zur
<lb/>Grundlage diente;"

<lb/>„Daß zwar unmittelbar vorher der Thiergarten als ver,
<lb/>pachtet am 30. April 1808 für neun Jahre mittelst eines
<lb/>PachteS von 108 Franken 45 Centimen, und diese Verpach,
<lb/>tung alS aufgehoben durch Beschluß vom 30. Juni ^823,
<lb/>damit der Ansteigerer in den Genuß nach der Erndte deS
<lb/>JahreS eintreten könne, angeführt wurde, welches dem In,
<lb/>halte der bezogenen Verpachtung zu widerstreiten scheint:
<lb/>daß aber durch diese, den Worten nach zum Theile unge,
<lb/>gründete Anführung die Wahrheit der Abschätzung nicht ent,
<lb/>kräftet wird, und daraus weiter nichts folgt, als daß theilS
<lb/>durch di« angemerkte Aufhebung der Verpachtung vom Jahre
</p>

            <pb facs="2084567_00601+1825_0153.tif"
                n="147"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0153--><p/>
            <p>

               <lb/>1808/ ohne daß eS, «aS di« Versteigerung detraf, darauf
<lb/>ankam, auf welche Art selbige aufgehoben worden sep, der
<lb/>Verkauf erleichtert, theils die Verpachtung ohne viele Um»
<lb/>schweife auf eine in der Wirkung gleichgeltende Weise zu
<lb/>dem eigentlichen Verhältnisse gemeiner und gewöhnlicher Pach»
<lb/>langen zurückgeführt wurde, um di« Bestimmung zu erfül»
<lb/>len, welche die Gesetze derselben zugeeignet hattm;

<lb/>„Daß diese Erklärung deS nach dem zwanzigfachen Be»
<lb/>trage des jährlichen PachteS von 108 Franken 4L Centimen
<lb/>berechneten Preises von 2169 Franken, für welchen der Thier»
<lb/>garten in der Versteigerung vom 2. Juli 1813 auSgeboten
<lb/>wurde, ebenfalls mit dem Budjet der Gemeinde Merzig vom
<lb/>Jahre 1813 übereinstimmt, worin der jährliche Pacht der
<lb/>auf gewöhnlich« Art verpachteten Guter der Gemeinde zu
<lb/>719 Franken 75 Centimen und aller Güter mit Inbegriff
<lb/>deS Thiergartens und deS PonterwehrtS zu 936 Franken
<lb/>aufgefüßrt wird; daß aber Ersterer für 366? Franken, und
<lb/>daS andere Grundstück für 4010 Franken in Schulden der
<lb/>Gemeinde gleich zahlbar auf neun Jahre verpachtet war;
<lb/>und mithin der'jährliche Pacht aller Güter die Summe
<lb/>von 1554 Franken 75 Centimen erreichen mußte, wenn die
<lb/>letztere Zahlungen getheilt auf neun Jahre den wahren
<lb/>Pachtzins bildeten;

<lb/>„Daß ebenfalls der Schöffenrath der appellatifchen Ge»
<lb/>meinde in dem Protokolle seiner Berathschlagungen vom 21.
<lb/>Febr. 1817 einstimmig anerkannte, daß gegen die Preise der
<lb/>im Jahre 1813 vor der Präfektur zu Trier versteigerten
<lb/>Güter der Gemeinde keine gesetzliche Einwendung zu machen sep;

<lb/>„Daß demnach aller gültige Grund mangelt, die Ver»
<lb/>steigerung des Thiergartens wegen deS zu geringen AuS,
<lb/>fetzungkpreiseS nichtig zu erklären;

<lb/>„So viel den hmzugefügten Antrag der Apvellanten be- 
<lb/>trifft, die appellatische Gemeinde zu verurtheilen, allen und
<lb/>jeden auS dem Nichtgenuß entstandenen Schaden, derselbe
<lb/>möge öirekt oder indirekt gewesen sepn, zu ersetzen;
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00601+1825_0154.tif"
             n="148"
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              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="351.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Judenordnung. - Obligation. - Nichtigkeit. - Appellable Summe</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00601+1825_0154--><p/>
            <p>

               <lb/>148 —
</p>
            <p>

               <lb/>„Daß dieser Antrag in erster Instanz nicht 'gemacht
<lb/>worden, derselbe auch dermalen nicht auf den seit dem erste«
<lb/>Urtheil« entstandenen Schaden beschränkt worben, daher als
<lb/>eine neue Klage hier um so weniger berücksichtigt werden
<lb/>kann, als er nicht geradezu als eine Vertheidigung gegen
<lb/>die ursprüngliche Klage zu betrachten ist , und daher auch
<lb/>den Appellate» überlassen werden muß, denselben in einer
<lb/>besondern Klage und in dem gewöhnlichen Jnstanzenzug gel«
<lb/>tend zu machen;

<lb/>„AuS diesen Gründen erkennt der R. A. G. H. für
<lb/>Recht, daß das Urtheil des königlichen Landgerichts zu Trier
<lb/>vom 8. Januar 1822 abzuändern sey, ändert dasselbe hier/
<lb/>mit ab, und erkennt an dessen Statt, daß die appellatische
<lb/>Gemeinde mit ihrer auf Vernichtung der Versteigerung des
<lb/>von ihr herrührenden Thiergartens vom 2. Juli 1813 ge-
<lb/>richteten Klage alS ungegründet abzuweisen und in die Kosten
<lb/>dieser und voriger Instanz zu verurtheilen; die Appellanten
<lb/>aber mit ihrem Anträge auf Schadensersatz zum besonder«
<lb/>Verfahren in erster Instanz hinzuverweisen seyen."

<lb/>1l. Civilsenat. Sitzung vom 21. Mai 1824.

<lb/>Advokaten: Hasenelever — Lautz.

<lb/>351.

<lb/>Judenordnung. — Obligation. — Nichtigkeit. —
<lb/>Appellable Summe.

<lb/>Der, einer Foderung, welche die Summe von
<lb/>1000 Franken begreift, beigefügte Zusatz:
<lb/>vorbehaltlich der allenfalls geleisteten Ab«
<lb/>fchlagzahlungen (die jedoch nicht angegeben, noch
<lb/>ansgemittelt sind), behindert nicht, daß der Ge«
<lb/>genstand ein appellabler sey.

<lb/>Auch auf die von einem Juden zu Gunsten eine?
<lb/>andern Juden eingegangene Schuldner«
<lb/>schreibung findet die Einrede des 4. Artikels
</p>
            <pb facs="2084567_00601+1825_0155.tif"
                n="149"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0155--><p/>
            <p>

               <lb/>149
</p>
            <p>

               <lb/>des Dekretes v. 17. März 1808 Anwendbare
<lb/>keit.

<lb/>Verbietet der Richter, die in einer solchenOb,
<lb/>ligation enthaltene Summe einzufordern,
<lb/>so ist eine daher entnommene Beschwerde,
<lb/>daß die Nichtigkeit derselben nicht auSge-
<lb/>sprechen worden, ungegründet.

<lb/>Aaron Albert — Beermann.

<lb/>„In Erwägung, daß der Zahlungsbefehl, worauf die
<lb/>Opposition gerichtlich eingeleitet wurde, und welcher den
<lb/>Gegenstand deS Prozesses bestimmt, nicht allein auf die
<lb/>Hauptsumme von 904 Fr. 21 Cent., sondern auch auf die
<lb/>seit Ausfertigung der Schuldurkunde vom 20. Dez. 1810
<lb/>schulden Zinsen und bis dahin erfolgten Kosten, Vorbehalte
<lb/>lich der allenfalls geleisteten Abschlagzahlungen, gerichtet
<lb/>war; daß die Abschlagzahlungen nicht ausgemittelt sind,
<lb/>folglich die in dem Zwangsbefehle in Anspruch genommene
<lb/>Forderung die Berufungssumme von 1000 Fr. in sich begreift,
<lb/>und sofort die Einrede der Unzuläßigkeit der Berufung als
<lb/>ungegründet zu verwerfen ist;

<lb/>„In Erwägung, hinsichtlich der aus der Schuldver,
<lb/>schreibung vom 20. Nivose I. 13 entspringenden Forderung,
<lb/>daß das Dekret vom 17. März 1808 beabsichtiget, dem
<lb/>Wucher der Juden entgegen zu wirken und solchen zu be- 
<lb/>strafen; und daher eine zu Gunsten eines Juden sprechende
<lb/>Obligation, von welcher nicht erwiesen wird, daß der Werth
<lb/>ganz und ohne Betrugt abgeliesert worden, nicht gefordert
<lb/>werden kann;

<lb/>„Daß jener Schuldschein für geliefertes Vieh, Früchte
<lb/>und andere Mobilien ausgestellt ist; daß die abgehörten
<lb/>Zeugen erklärt haben, daß darauf ein Paar Ochsen oder
<lb/>Kühe und Früchte an Peter Beermann abgeliefert worden
<lb/>seyen, daß sie aber den Werth der abgelieferten Gegenstände
<lb/>nicht anzugeben wußten, auch über hinzugebende Mobilien
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00601+1825_0156.tif"
             n="150"
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              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="352.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Gewählter Wohnsitz. - Ausländer</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00601+1825_0156--><p/>
            <p>

               <lb/>— 150 —

<lb/>nichts auSgefagt haben; daß daher der Richter voriger In- 
<lb/>stanz wegm nicht erbrachtem Beweise deS gelieferte» Werths
<lb/>in Gemäßheit des 4. Art. deS besagten Dekrets de» Ap- 
<lb/>pellanten mit Recht abgewiesen hat;

<lb/>„Daß aber auch bei der, auS dem nicht erbrachten Be«
<lb/>weise entstandenen, gesetzlichen Vermnthung deS Betrugs, der
<lb/>Appellant zu dem in dem Vortrage erbotenen Erfüllungs«
<lb/>eide nicht zugelaffe» werden kann;

<lb/>„In Erwägung, daß hinsichtlich der Ineidentberufung
<lb/>deS Appellaten (darauf gebaut, daß der ite Richter dieNich-
<lb/>tigkeit der fraglichen Obligation nicht ausgesprochen) die
<lb/>Beschwerde desselben unbegründet erscheint, da in dem sei«
<lb/>nem Gegner auferlegten Verbote, die in dem Notarialakt
<lb/>vom 20. Nivose 13. Jahrs enthaltene Foderung an Kapital,
<lb/>Zinsen und Kosten einzuklagen, die gesetzliche Bestimmung
<lb/>deS 4. Art. deS • erwähnten Dekrets (aucune Obligation ne
<lb/>pourra etre exigeeetc.), dergleichen Obligation nicht einforder»
<lb/>zu können, wesentlich enthalten ist, und wenn demnach der
<lb/>vorige Richter die Nichtigkeit dieses Aktes nicht wörtlich
<lb/>ausgesprochen hat, darin keine Beschwerde des Appellaten be-
<lb/>gründet wird;

<lb/>„Aus diesen Gründen verwirft der N. A&gt; G. H. die
<lb/>gegen das Urtheil des königl. Landgerichts zu Trier vom 26»
<lb/>August 1823 eingelegte Berufung, verordnet dessen Vollzug
<lb/>und verurtheilt den Appellanten in die Geldstrafe und wei- 
<lb/>ter anfgegangenen Kosten."

<lb/>U. Civilseuat. Sitzung vom 8. April 1824.

<lb/>Advokaten: Lautz — Müller.

<lb/>35-.

<lb/>Gewählter Wohnsitz. — Ausländer.

<lb/>Wird in einem Vertrage zur Vollziehung
<lb/>' desselben ein Wohnsitz gewählt, so wird den
<lb/>Interessenten hiedurch die Befugniß nicht
<lb/>benommen, sich gegenseitig in Bezug auf je.
</p>
            <pb facs="2084567_00601+1825_0157.tif"
                n="151"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0157--><p/>
            <p>

               <lb/>— ISI
</p>
            <p>

               <lb/>n&lt;9 Rechtsgeschäft vor dem ordentlichen
<lb/>Richter zu belangen.

<lb/>Bewohner der Niederlande, wo der Art. 14,
<lb/>des B. G. B. gegen diesseitige Unterthanen
<lb/>noch in Kraft besteht, können daher wegen
<lb/>Verbindlichkeiten, so sie imAuSlande gegen
<lb/>letztere «ingegangen, vor die einheimischen
<lb/>Gerichte gezogen werde«, wenn gleich für
<lb/>die Vollziehung des RechtsgefchäfteS «in
<lb/>anderes Domizil gewählt war. Art. 14 und
<lb/>111 des B. G. B.

<lb/>Poßwick—'Hirschfeld «t Comp.

<lb/>„In Erwägung, daß unter de» Theilhabern der Firma
<lb/>Hirschfeld er Comp, sich «ach der eignen Angabe deS Ap«
<lb/>pellanten Unterthanen deS königl. preuß. Staates, und einige
<lb/>sogar aus dem Gerichtssprengel von Köln befinden, auch di«
<lb/>Firma selbst durch den Namen eines königl. preuß. Unter,
<lb/>thans bezeichnet ist;

<lb/>„Daß der Art. 14 deS B. G. B. den diesseitigen Unter«
<lb/>thanen die Befugniß ertheilt, Ausländer wegen Verbindlich«
<lb/>keilen, wenn sie auch im Auslande gegen sie eingegangen
<lb/>find, vor die diesseitige Gerichte zu laden;

<lb/>„Daß diese Befugniß gegen Bewohner der Niederlande,
<lb/>wo der Art. 14 noch immer gegen diesseitige, Unterthanen in
<lb/>Wirkung besteht, unstreitig in Ausübung gebracht werden kann;

<lb/>„Daß die Wahl eines Domizils für den Vollzug eineL
<lb/>AkteS oder Vertrages nach dem Art.- 111 deS V. G. D.,
<lb/>allerdings die Wirkung hervorbringt, daß die Kontrahenten
<lb/>auch bei dem sonst nicht gewöhnlichen Richter, sich gegen,
<lb/>seitig Rede stehen müssen, ohne dessen Jurisdiktion deklir
<lb/>nireu zu dürfen; daß aber dadurch der Zugang zu dem ge,
<lb/>wöhnlichen Richter, welche? hier in Bezug vom Inländer
<lb/>gegen den Ausländer die diesseitigen Gerichte sind, nicht auS«
<lb/>geschloffen ist;
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00601+1825_0158.tif"
             n="152"
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="353.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Beschlagnahme. - Oeffentliche Beamte</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00601+1825_0158--><p/>
            <p>

               <lb/>/,AuS diese» Gründm verwirft der A. G. H. di« -egen
<lb/>daS Urtheil de- Handelsgerichtes zu Köln vom 6. März
<lb/>1824 eingelegte Berufung mit Strafe und Rechte"

<lb/>H. Civilsenat. Sitzung vom 16. Juli 1824.

<lb/>Advokaten: Rittmann —• Kramer.

<lb/>353.

<lb/>Beschlagnahme. -- Oeffentliche Beamte.

<lb/>Bechem — Leidel.

<lb/>Wenn der Gläubiger in den Händen eines Dritten gegen
<lb/>seinen Schuldner eine Beschlagnahme bewirkt,, so ist bei ge«
<lb/>hörig beobachteten Formalitäten der Dritte (liers-raich ver«
<lb/>pflichtet, wenn er am Orte des Landgerichts wohnet, bei
<lb/>dessen Gerichtschreiberei, sonst aber bei dem Friedensrichter
<lb/>feines Wohnorts, eine Erklärung abzugeben, worin er den
<lb/>Grund und den Betrag der Schuld, die abschlägigen Zahlun«
<lb/>gen, wenn deren geschehen stnd, bemerken muß. Hat der verfolgte
<lb/>Schuldner nichts mehr an dem Dritten Tiers-saisi zu fordern,
<lb/>so muß dieser den Akt oder den Grund der Befriedigung an«
<lb/>geben, und alle Beweisstücke der Erklärung beifügen, und alles
<lb/>dieses auf der Gerichtschreiberei hinterlegen. Man sehe Art. 581
<lb/>und folgende der B. P. Ö.

<lb/>Wenn die Beschlagnahme in den Händen von Einnehmern,
<lb/>Depositarien oder Verwaltern öffentlicher Gelder geschieht, so
<lb/>sind diese nach Art. 569 der B. P. O. zu solcher Erklärung nicht,
<lb/>sondern nur zur Ausfertigung eines CerrifikatS verpflichtet,
<lb/>worin enthalten ist, ob der Theil, gegen welchen die Beschlag«
<lb/>nähme bewirkt wurde, etwas zu fordern habe, mit Benennung
<lb/>-er Summe, wenn sie liquid ist.

<lb/>Es kam nun zur Frage, ob der Einnehmer von Gemeinde«
<lb/>Geldern einer Stadt in die Reihe jener Beamten gehöre? DaS
<lb/>königliche Landgericht zu Köln urtheilte am 18. Januar 1824:
<lb/>das Vorrrcht sey aufEinnehmer von Geldern, die dem Staate
<lb/>gebühren, zu beschränken. Der R. A. G. H. urtheilte aber
<lb/>am 12. Juli 1824, daß der Einnehmer von Stadtgefällen
<lb/>auch nur ein solches Certifikat auszustellen brauche.

<lb/>I. Civilsenat.

<lb/>Advokaten: Holthoff — Müller.
</p>
         </div>
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="354.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Rente. - Persönliche Klage</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00601+1825_0159--><p/>
            <p>

               <lb/>354*

<lb/>Rente. Persönliche Klage.

<lb/>Wer ein mit einer Rente beschwertes Eigene
<lb/>thum verkauft, ohne der Rente z« erwäh- 
<lb/>nen, bleibt zwar seinem Käufer, in so weit
<lb/>dieser wegen der Last angefochten werden
<lb/>sollte, verantwortlich; aber der Rentgläu-
<lb/>biger, welcher eS versäumt, sein Hypothek-
<lb/>Recht gehörig zu konserviren, kann später
<lb/>den frühern Besitzer deS beschwerten Grund- 
<lb/>stücks mit keiner persönlichen Klage be&lt;
<lb/>langen.

<lb/>König!. Regierung zu Köln — Meyer.

<lb/>Ein in Köln gelegenes HauS findet sich im Schrein vom .
<lb/>Jahre 1714 her zum Dorther! des Klosters Mariengarte»
<lb/>mit einer Rente von 21 Thalern belastet. 1795 wird Beruh.
<lb/>Meyer im Schrein alö Eigenthümer dieses Hauses einge,
<lb/>schrieben; der Rentenlast wird aber nicht erwähnt; dennoch
<lb/>bezahlt er solche, wie dieses auch nach ihm sein Sohn Bar- 
<lb/>tholomäus Meyer thut. Nach diesem zahlt bis zum Jahre
<lb/>1804 ein sicherer Schiefer die Rente. Dieser erhält nun im
<lb/>Jahr 1805 einen Kaufbrief von Bartholomäus Meyer, daß
<lb/>letzterer ihm das Haus von allen Lasten frei verkauft habe.
<lb/>Zu gleicher Zeit erscheint eine Schuldverschreibung zum Vor- 
<lb/>theil eines geistlichen Herrn über einen Kapital,Vorschuß,
<lb/>dessen Zinsbetrag der Rente gleichkommt. Das Kloster war
<lb/>mittlerweile aufgehoben worden, und es wurde weiter keine
<lb/>Rente bezahlt.

<lb/>Später und nach vielen Jahren tritt nun die königliche
<lb/>Regierung gegen den Besitzer des Hauses auf, und verlangt
<lb/>die Rente. Dieser zeigt, daß sein Kaufbrief in den Hypothe- 
<lb/>ken,Büchern eingetragen worden ist; die Eintragung NamenS
<lb/>des Klosters oder der ehemaligen Regierung Hinsichtlich der

<lb/>Archi, kr Vsnd. üt Ab!h. 11
</p>
            <pb facs="2084567_00601+1825_0160.tif"
                n="154"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0160--><p/>
            <p>

               <lb/>154
</p>
            <p>

               <lb/>Mente war aber nicht geschehen. Die Negierung, welche nun
<lb/>ihr Rent-Recht an dem Hause verloren hat, greift den Verkäufer
<lb/>Bartholomäus Meyer als persönlich verpflichtet an.,

<lb/>DaS königl. Landgericht weiset die Regierung mit ihrer
<lb/>Klage ab.,

<lb/>Durch Berufung kommt die Sache an den rheinischen
<lb/>Appellations-Gerichtshof, und hier erging folgendes

<lb/>Urtheil.

<lb/>„In Erwägung, daß die königl. Regierung zwar hin,
<lb/>länglich erwiesen hat, daß daß vormalige Kloster Maria,
<lb/>garten in Köln vor hundert und 10 Jahren, nämlich am
<lb/>24. Juli 1714, in dem Schreine Ayrßbach libro textorum
<lb/>an eine jährlich« Rente von ein und zwanzig Thalern jeden
<lb/>zu 52 AlbuS köln. erblichen Geldes geschrieben gewesen,
<lb/>welche auf zwei Drittel deS HauseS und der Hofstätte ge,
<lb/>nannt PupffenhquS in der Walenstraße und einer daran ge,
<lb/>legenen Kammer von dieser Zeit an haften sollte, und die
<lb/>mit sechshundert dergleichen Dahler gelöst werden könnte.

<lb/>„Daß aber nicht einmal als erwiesen angenommen wer,
<lb/>den kann, daß besagte Rente in dem Zeitpunkte, wo Bernh.
<lb/>Meyer, der Vater deS Appellate», an das Eigenthum deS
<lb/>besagten Hauses geschrieben wurde, nämlich am 15. Nov.
<lb/>1795 auf demselben noch Haftete, weil bei dieser Anschreinung
<lb/>dem ursprünglichen Reutglänbiger sein erblicher ZinS nicht
<lb/>Vorbehalten, und dessen gar nicht erwähnt wurde.

<lb/>„Daß wenigstens die vormalige französtfche Domänen-
<lb/>' Verwaltung schon alle Real-Rechte an dem Hause seit 1805
<lb/>verloren hat, weil fle nicht nur versäumt hatte, ihr vorma- 
<lb/>liges Hypotheken-Recht, in so fern eß vielleicht damals noch
<lb/>auf dem Hause haftete, nach Vorschrift deS Gesetzes vom
<lb/>II. Brüm. 7. JahreS den neuen Hppotheken-Büchern eintra- 
<lb/>gen zu lassen, sondern auch am 24. Oktober 1805 auf dem
<lb/>Hypotheken-Amte zu Köln derjenige Kaufvertrag ttanscribirt
<lb/>wurde, wodurch BartholemäuS Meyer und dessen Ehefrau,
</p>

            <pb facs="2084567_00601+1825_0161.tif"
                n="155"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0161--><p/>
            <p>

               <lb/>ISS
</p>
            <p>

               <lb/>Maria Gubula Hertmanni, als frei von allen Lasten, an
<lb/>Heinrich Schieffer und dessen Ehefrau, Lucia Bilstein über- 
<lb/>tragen hatten, indem sie dadurch, nach den damaligen Ge- 
<lb/>setzen, nicht nur ihres Vorranges, sondern ihrer bisherigen
<lb/>Hypotheken-Rechte selbst, für immer verlustig wurde;

<lb/>„Daß also im vorliegenden Falle nur darüber gestritten
<lb/>wird, ob die französische Domänen-Verwaltung nach dieser
<lb/>Transkription noch immer ein persönliches Recht wider den
<lb/>vorigen Besitzer des HauseS, Bartholomäus Meyer behielt,
<lb/>das in der Folge von ihr an die königl. preuß. Domänen-
<lb/>Derwaltung übergehen konnte;

<lb/>„In Erwägung, daß eine persönlich^ Klage, in so «eit
<lb/>sie auf einen Vertrag sich gründen sollte, höchstens nur wider
<lb/>die Erben desjenigen Statt haben könnte, der im Jahr 1714
<lb/>daS Kapital voll sechshundert Dahler von dem Kloster empfan- 
<lb/>gen hat; daß aber auch diese Erben, allem Dermuthen nach
<lb/>mit Erfolg, der Domänen-Verwaltung entgegensetzen würden,
<lb/>daß sie durch ihr eigenes Verschulden den Verlust des Ka- 
<lb/>pitals sich zugezogsn hätte, und daß einem Drittea,wenn er schon
<lb/>ursprünglicher Schuldner des Kapitals gewesen, nicht zuge-
<lb/>muthet werden könne, für die Folgen einer Versäumniß zu
<lb/>haften, die nicht ihm, sondern dem Rentgläubiger selbst zu
<lb/>Last fällt;

<lb/>„Daß, wenn im Jahr 1795 daS erwähnte Kapital auf
<lb/>dem Hause noch haftete, der Appellat zwar unrecht gegen
<lb/>seinen Käufer gehandelt hat, indem er daS HauS als frei
<lb/>von allen Lasten verkaufte, und ihn dadürch der Gefahr
<lb/>aussetzte, zu Schaden zu kommen, daß sogar nach dem 2059
<lb/>Art. des Civilgesetzbuches, wer liegende, und wirklich beschwerte
<lb/>Güter alö frei verkauft, oder auch in dem Falle deS 2136.
<lb/>Art. die darauf haftenden gesetzlichen Hypotheken nicht angibt,
<lb/>deS StellionatS schuldig erklärt wird, aber in keinem Ge- 
<lb/>setze bestimmt ist, daß der Verkäufer nicht allein seinem Käu- 
<lb/>fer, sondern auch dem Hypothekar-Gläubiger, der für dis
</p>

            <pb facs="2084567_00601+1825_0162.tif"
                n="156"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0162--><p/>
            <p>

               <lb/>156
</p>
            <p>

               <lb/>Erhaltung seiner Hypothekar-Rechte selbst zu sorgen verbun- 
<lb/>den ist, und die dazu erforderlichen Mittel in Händen hat,
<lb/>hierfür hasten soll;

<lb/>,,Daß ebenfalls die im Art. 1382 und 1383 enthaltene
<lb/>Bestimmung, nach welcher ernjeder für den Schaden ver«
<lb/>antwortlich ist, den er nicht nur durch seine Handlungen,
<lb/>sondern auch durch seine Dersäumniß oder Unvorsichtigkeit
<lb/>einem andern verursacht hat, hier auf den Appellaten in
<lb/>seinen Verhältnissen zur königl. Regierung nicht angewendet
<lb/>werden kan», weil diese Artikel wenigstens keine allgemeine
<lb/>Verbindlichkeit begründen, für das Interesse anderer thätig
<lb/>zu seyn, und ihre Geschäfte zu besorgen, hier aber der
<lb/>Gläubiger durch Anwendung der in dem Gesetze ihm frei«
<lb/>gelassenen Mittel dem Schaden zuvorkommen, und ihn von
<lb/>sich abwenden konnte;

<lb/>„Daß hier insbesondere der Schaden nicht daher ent«
<lb/>standen ist, weil der Verkäufer ausdrücklich erklärt hatte,,
<lb/>daß da? HauS von allen Lasten frei sty, sondern schon da«
<lb/>her, daß er seinen Käufer nicht ausdrücklich verpflichtete,
<lb/>sich persönlich für Tilgung desselben gegen die französische
<lb/>Domainen-Verwaltung zu verbinden, und also nicht so sehr
<lb/>einem positiven Faktum deS Appellaten, als vielmehr von
<lb/>der französischen Domainen-Verwaltung versäumten Eintra»
<lb/>gnng ihrer Hypothekarrechte zuzuschreiben ist;

<lb/>„Daß in keiner Verordnung zum Vortheile der Domainen«
<lb/>Verwaltung Vorgeschrieben ist, daß ihre Schuldner, wenn
<lb/>sie die auf ihren Gütern haftende, von dritten Personen
<lb/>herrührende Kapitalien nicht angeben, auch nach erloschener
<lb/>Hypothek und nachdem sie die Güter nicht mehr besitzen,
<lb/>für die Zahlung der Schulden haften sollen, und hier von
<lb/>einer persönlichen Verpflichtung deS Appellaten nur alsdann
<lb/>die Rede seyn konnte, wenn er von seinem Käufer auf Ge«
<lb/>währleistung belangt würde, dieser Fall aber nicht mehr
<lb/>eintreten kam, wo der Käufer durch daS eigene Verschulden
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00601+1825_0163.tif"
             n="157"
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="355.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ehescheidung. - Zuchthausstrafe</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00601+1825_0163--><p/>
            <p>

               <lb/>dir französischen Domainen,Verwaltung für immer befreit
<lb/>ist;

<lb/>„Daß endlich die in den Akten vorkommenden Aussagen
<lb/>einiger außergerichtlich vernommenen unbeeidigte» Zeuge»
<lb/>ebenfalls keine Rücksicht verdienen;

<lb/>„Aus diesen Gründen erkennt der rheinische Apvellations«
<lb/>Gerichtshof, nach vorhergegangener Berathschtagung für
<lb/>Recht, daß das Urtheil des königl. Landgerichts zu Köln
<lb/>vom 20. Dezember 1823 zu bestätigen sey und verurtheilk
<lb/>die appellantische Regierung in die in gegenwärtiger Instanz
<lb/>aufgegangenen Kosten."

<lb/>I. Civil-Senat. Sitzung vom 9. September 1824.

<lb/>Advokaten: Klein — Bleissem-
<lb/>. 355.

<lb/>Ehescheidung. —- Zuchthausstrafe.

<lb/>Wenn eine mehrjährige Zuchthausstrafe, auch
<lb/>nur als außerordentliche Strafe, in den
<lb/>königl. preuß. Rheinprovinzen gegen einen
<lb/>Staatsdiener wegen Dienstverbrechens nach
<lb/>dem allgemeinen Landrechte ausgesprochen
<lb/>worden ist, begründet sie die im Art. 232
<lb/>des B. G. B. gestattete Klage auf Eheschei- 
<lb/>dung; Art. 34,Theil 2, Tit.20, des allgemeinen Land«
<lb/>rechtS. Art. 232 der B. P. O.

<lb/>Götze —Götze.

<lb/>Ein Beamter in den königl. preuß. Rheinprovinzen war
<lb/>nach dem allgemeinen Landrechte wegen Dienstverbrechens zu
<lb/>einer mehrjährigen Zuchthausstrafe, als außerordentliche
<lb/>Strafe, verurtheilt. Die Ehefrau desselben klagte nun nach
<lb/>Art. 232 der B. G. B. auf Ehescheidung.

<lb/>Das königl. Landgericht zu Köln wies dieselbe mit jener
<lb/>Klage ab. Der königl. rhein. Appellations-Gerichtshof er«
<lb/>ließ ill contumaciam et» abänderndes Urtheil, und erkannte.
</p>
            <pb facs="2084567_00601+1825_0164.tif"
                n="158"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0164--><p/>
            <p>

               <lb/>153 —
</p>
            <p>

               <lb/>daß daS zwischen der Klägerin» nnd dem Verklagten beste/
<lb/>hende Band der Ehe zu trennen sey.

<lb/>U r t h e i l.

<lb/>„In Erwägung, daß ein gegen einen Ehegatten ergan-
<lb/>genes Strafurteil dem andern Theile, zufolge des Art.
<lb/>232 des B. G. B., einen Ehescheidungsgrund gibt, in so
<lb/>fern ans eine „peine infamante'' erkannt worden und daß
<lb/>in diese Kategorie alle in den Art. 1 und 8 des B. G. D.
<lb/>benannten Strafen, von der Todesstrafe bis zur 5jährigen
<lb/>ReklustonSstrafe Hierunter fallen, welcher letzteren in Deutsch- 
<lb/>land keine vollkommener, alS eine Zuchthausstrafe von gleicher
<lb/>Dauer entspricht;

<lb/>„Daß zwar, namentlich nach den Grundsätzen deS preuß.
<lb/>Criminalrechts, auch eine mehrjährige Zuchthausstrafe nicht
<lb/>als infamirend bezeichnet ist; daß aber überhaupt nach eben
<lb/>diesen Grundsätzen selbst die schwersten Strafen keine infamia
<lb/>juris nach sich ziehen; die Strafe der Ehrlosigkeit vielmehr
<lb/>alS eine für sich bestehende, nur für sehr seltene Fälle, wie
<lb/>bei Hoch- und Landesverrath, Meineid und betrüglichem
<lb/>Bankerott, speziell vorgeschriebene Strafe, anzusehen ist;

<lb/>„In Erwägung, daß also, wenn die Ansichten, welche
<lb/>im Erkenntnisse erster Instanz ausgestellt worden, richtig
<lb/>wären, daraus folgen würde , daß die Ehefrau eines hiesi- 
<lb/>gen, bei Strafbestimmungen nach der Kabinets-Ordre vom
<lb/>6. März 1821 zu beurteilende Verwaltungsbeamten, nur
<lb/>in höchst seltenen Fällen auf den Grund einer gegen letztes«
<lb/>ausgesprochenen Verurteilung die Trennung der Ehe nach«
<lb/>zusuchen berechtigt wäre;

<lb/>„In Erwägung, daß aber ein solches Resultat mit den
<lb/>Prinzipien sowohl der französischen, als der preußischen
<lb/>Gesetzgebung in Widerspruch stehen würde, indem nach der
<lb/>ersteren sowohl, als nach der letzteren es nicht sowohl die
<lb/>Strafe der Infamie an und für sich ist, welche ausschließ- 
<lb/>lich den Antrag auf Trennung begründen soll, als vielmehr
</p>
            <p>

</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00601+1825_0165.tif"
             n="159"
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="356.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Miethvertrag. - Brandschaden</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00601+1825_0165--><p/>
            <p>

               <lb/>159
</p>
            <p>

               <lb/>das Schimpflich« im Allg«m«inen, welches unzertrennlich
<lb/>mit solchen schwereren Strafen verknüpft erscheint, di«
<lb/>schon in der öffentlichen Meinung durch die Bezeichnung:
<lb/>entehrender Strafen charakteriflrt werden und deren Folgen ,
<lb/>wenigstens mittelbar zu tragen, dem schnldlosen Theil ge»
<lb/>rechter Weise nicht angemuthet werden kann, um so wenie
<lb/>ger, wenn durch die vieljährige Dauer der schimpfliche»
<lb/>Einsperrung, dieselbe mag übrigens als ordentliche oder
<lb/>außerordentliche Strafe erkannt fepn, die Zwecke der Ehe
<lb/>größtentheils vereitelt werden;

<lb/>„In ErwäAmg, daß deshalb auch nach §. 704, Tit. 1,
<lb/>Theil n, des allgemeinen LandrechtS die Verfügung harter
<lb/>und schmählicher Zuchthaus- oder Festungsstrafe im
<lb/>Gegensatz derjenigen gleicher Art, welche wegen geringerer
<lb/>Verbrechen auf eine Höhe von nur einigen Monaten erkannt
<lb/>werden kann, einen hinlänglichen Grund zur Nachsuchung
<lb/>der Ehescheidung dem unschuldigen Theile gewährt und also
<lb/>aus der preuß. Gesetzgebung durchaus kein Grund zu ent- 
<lb/>nehmen ist, warum die Befugnisse, welche dem schuldlosen
<lb/>Ehegatten auS einer gegen den anderen Ehegatten erkannten
<lb/>ReklustonSstrafe erwachsen, darum wegfallen sollten, weil
<lb/>gegen denselben auf eine eben so harte Zuchthausstrafe er- 
<lb/>kannt worden, wobei die weiteren Nebenfolgen der einen
<lb/>oder der anderen Strafe nicht als dieselbe wesentlich konsti-
<lb/>tuirend angesehen werden können."

<lb/>I. Civil-Senat. Sitzung vom 18. August 1824.

<lb/>Advokat: Kramer.
</p>
            <p>

               <lb/>256.

<lb/>Miethvertrag. — Brandschaden.

<lb/>Die Bestimmung des Art. 1733 deS B. G. B.,
<lb/>daß derMiether für den Brand schaden haftet,
<lb/>wenn er nicht beweisen k önne, daßdaSFeuer
<lb/>durch Zufall, durch höhere Gewalt, oder
</p>
            <pb facs="2084567_00601+1825_0166.tif"
                n="160"
                xml:id="zs1-2084567_00601-1825_0166"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0166--><p/>
            <p>

               <lb/>160
</p>
            <p>

               <lb/>durch Mängel im Gebäude entstanden, oder
<lb/>daß es aus einem Nachbar,Hause hergekom,
<lb/>men sep, ist auf den Fall nicht anwendbar,
<lb/>wenn der Vermiether einen Theil deS Hau,
<lb/>fes zu feinem eigenen Gebrauche sich vorbe,
<lb/>Salten hat.' Art. 1733, 1383 des B. G. B.

<lb/>Dohm — Nix.

<lb/>In Erwägung, daß der Art. 1733 des Civil,Gesetzbuches,
<lb/>welcher die Rechtsverhältnisse zwischen dem Eigenthümer und
<lb/>dem Miether eines Hauses, im Falle, einer daran entstan«
<lb/>denen Feuersbrunst, und eines dem Erstern^adurch verur,
<lb/>sachten Schadens feststellt, und den Kläger auf Scha,
<lb/>tenersatz von dem deshalb zu führenden Beweis befreiet;
<lb/>vielmehr die Vermuthung aufftellt, daß die Feuersbrunst
<lb/>und der dadurch entstandene Schaden durch die Schuld deS
<lb/>Miethers verursacht worden, darin seinen Grund hat, weil
<lb/>der Miether meistentheils einzig und allein in dem Falle sich
<lb/>befindet, entweder selbst oder durch seine Angehörige eine
<lb/>Feuersbrnnst in dem Hause zu veranlassen, und weil dem
<lb/>abwesenden Eigenthümer es unmöglich ist, in einzelnm Fällen
<lb/>-essen Schuld zu beweisen.

<lb/>Daß dieser Grund und folglich auch jene gesetzliche Be,
<lb/>stimmung nicht den Fall begreifen, wenn der Eigenthümer
<lb/>ein HauS vermiethet, sich aber einen Theil desselben zum
<lb/>eigenen Gebrauch Vorbehalten und wirklich gebraucht hat,
<lb/>oder mit andern Worten, wenn der Eigenthümer einen Theil
<lb/>seines ^Hauses vermiethet und den übrigen für sich behalten,
<lb/>oder wenn er den Miether zu sich in sein Haus aufgenom,
<lb/>men hat; daß es vielmehr in diesem Falle, in Ermangelung
<lb/>besonderer desfallfiger Verträge, bei den allgemeinen Rechts,
<lb/>principien und gesetzlichen Bestimmungen verbleiben, und daß
<lb/>daher der mitbewohnende Eigenthümer, welcher seinem Me,
<lb/>ther wegen eines durch eine Feuersbrunst entstandenen Scha,
<lb/>dens in Anspruch nimmt, diese Klage auf den Art. 1383 deS
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00601+1825_0167.tif"
             n="161"
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="357.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Heirath im Auslande. - Bigamie</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00601+1825_0167--><p/>
            <p>

               <lb/>— 161 -

<lb/>C. G. B. gründen, und eben so gut den Beweis führen
<lb/>muß, daß diese Feuersbrunst durch Schuld des Miether-
<lb/>entstanden, als dieser einen solchen Beweis würde führe»
<lb/>müssen, wenn er den gedachten Eigenthümer wegen eines auf
<lb/>diese Art ihm gewordenen Schadens belangen wollte.

<lb/>Daß, wenn man auch in dem unterstellten Falle den Ei- 
<lb/>genthümer und den Mietßsmann als gleichzeitige Benutzer
<lb/>und Mt'ether des vermietheten Hauses betrachten wollte,
<lb/>dennoch die vorstehenden allgemeinen Grundsätze und nicht
<lb/>der Art. 1734 a. a. O. würden in Anwendung komme»
<lb/>müssen; indem dieses Gesetz nur die Rechtsverhältnisse meh- 
<lb/>rerer Bewohner oder Miether des HauseS gegen den Ei- 
<lb/>gen thümer bezüglich auf den durch eine Feuersbrunst ent- 
<lb/>standenen Schaden, nicht aber die Rechtsverhältnisse der
<lb/>Miether unter sich in dieser Beziehung feststellt, und so- 
<lb/>mit Jeden derselben in gleicher Stellung zu dem Ander»
<lb/>und in gleichen Rechten gegen denselben fortbestehenläßt."

<lb/>I, Civilsenat. Sitzung vom 23. August 1824.

<lb/>Advokaten: Aldenhoven — Hasencle'ver.
</p>
            <p>

               <lb/>357,
</p>
            <p>

               <lb/>Heirath im Auslande. — Bigamie.

<lb/>Die Heirath, welche von einem Inländer im
<lb/>Auslande geschlossen wird, ist ungültig,
<lb/>wenn an dem Wohnorte des Inländers die
<lb/>öffentlichen Ankündigungen nicht geschehen
<lb/>sind. Art. 470 des B. G. B.

<lb/>Ranft — daß öffentliche Ministerium
<lb/>und Tannenberg.

<lb/>Sicherer Ranft aus Krefeld auf dem linken Rheinufer,
<lb/>wo die französische Gesetzgebung bestand, wurde der Bigamie
</p>
            <pb facs="2084567_00601+1825_0168.tif"
                n="162"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0168--><p/>
            <p>

               <lb/>162
</p>
            <p>

               <lb/>beschuldigt, weil er stch im Jahre 1820 nach der Vorschrift
<lb/>deK B. G. B. in feinem Wohnorte Krefeld verehelicht,
<lb/>und früher eine Person, die noch lebe, auf dem rechten Rheine
<lb/>ufer zu Barmen im Herzogthum Berg, nach dem daselbst
<lb/>damals geltenden kanonischen Recht, geheirathet haben sollte.

<lb/>Da der Beschuldigte die Ungültigkeit der ersten Ehe be&lt;
<lb/>hauptete, erkannte der AppellationShof im Anklagesenat, daß
<lb/>vor allem die Frage über die Gültigkeit oder Ungültigkeit
<lb/>der ersten Ehe im Wege des bürgerlichen Prozesses unter«
<lb/>sucht werden solle.

<lb/>Nachdem das erste Verfahren des Landgerichts zu Düffeln
<lb/>dorf durch ein Urtheil des rheinischen AppellationshofeS we,
<lb/>gen Mangels in den Formen vernichtet worden war, und die
<lb/>Sache bei einer andern Abtheilung des Landgerichts zur
<lb/>näheren Untersuchung kam, entschiede dasselbe, daß die erste
<lb/>Ehe gültig sey.

<lb/>Alk die Sache nun'durch Berufung neuerdings vor den
<lb/>AppellationShof gebracht wurde, fanden sich folgende Par,
<lb/>leien: Der verhaftete Ranft, feine Mutter und seine zweite
<lb/>Ehefrau alS Appellanten, um die Ungültigkeit der ersten
<lb/>Ehe zu behaupten; daS öffentliche Ministerium, welches di«
<lb/>Klage auf Ungültigkeit der zweiten Ehe angehoben hatte,
<lb/>und die durch ein VerbindunqS&lt;Urtheil beigeladene erster«
<lb/>Ehefrau als Appellatm, welche auf die Gültigkeit der erste»
<lb/>Ehe bestände. Der Appellationshof erließ nun folgendes
<lb/>reformatorische Urtheil:

<lb/>„In Erwägung, baß die Appellatinn Sibilla Marga,
<lb/>retha Tannenberg auf daß am 2. Januar des laufenden IahrS
<lb/>ergangene Urtheil nunmehr erschienen ist, und auf die Be,
<lb/>schwerden der Appellanten stch eingelassen hat, mithin über
<lb/>die Gültigkeit oder Ungültigkeit der, von dem Appellanten
<lb/>Johann Gerhard Ranft am 3. Februar 1506 mit ihr, und
<lb/>am 6. Januar 1820 mit Anna Elisabeth SchiffgmS ge,
<lb/>fchloffeneu Eh« kontradiktorisch zn erkennen ist;
</p>

            <pb facs="2084567_00601+1825_0169.tif"
                n="163"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0169--><p/>
            <p>

               <lb/>163
</p>
            <p>

               <lb/>„Daß der Appellant zu Krefeld auf dem linken Rhein«
<lb/>ufer gebürtig ist und dort wohnhaft war, als er am 3.
<lb/>Februar 1806 vor dem Pfarrer zu Barmen sich mit Sibilla
<lb/>Margaretha Tannenberg verehelichte;

<lb/>„Daß diese Ehe in Beziehung auf einen Theil ihrer Formen,
<lb/>zwar nach den Gesetzen des Ortes, wo sie eingegangen wurde,
<lb/>beurtheilt werden muß, die auf dem linken Rheinuftr in
<lb/>diesem Stücke geltenden Vorschriften gleichwohl nach dem
<lb/>3. Art. des B- G. B. dadurch allein nicht in jedem Be«
<lb/>tracht unwirksam werden, daß Johann Gerhard Ranft sich
<lb/>damals drei Monats lang in Barmen aufgehalten hatte;

<lb/>„Daß dieser Zeitraum nach dem kanonischen Rechte nicht
<lb/>einst Hinreichte, um jede Erkundigungen über den persön-
<lb/>ltchen Stand deS Appellanten an seinem' wirklichen Wohn- 
<lb/>orte entbehrlich zu machen, dadurch aber, wenn man nur die
<lb/>Erkundigung eingezogen hätte, sich bei Zeiten entdeckt haben
<lb/>würde, daß er nach dem 144. Art. des B. G. B., daS zur
<lb/>Schließung einer Ehe erforderliche Alter nicht hatte, und
<lb/>eben so wenig ohne die Einwilligung seiner Eltern in eine
<lb/>eheliche Verbindnng sich einlaffen konnte;

<lb/>„Daß der Appellant die Absicht, zu heirathen, weder vor
<lb/>dem 3. Februar 1896 in Krefeld durch öffentliche Aufgebote
<lb/>gehörig bekannt gemacht, noch bei seiner Wiederkunft die
<lb/>hierüber aufgenommene Urkunde dem Personenstandes-Beam-
<lb/>ten eingehändiget hat, um sie den Registern einzutragen,
<lb/>mfthin von dieser Seite alles geschehen ist, um dem 16.
<lb/>Art. deS B. G. B. zuwider, die Ehe zu verheimlichen;

<lb/>„Daß der Appellant sich auf den Abgang des Alters
<lb/>oder der Einwilligung seiner Eltern dermalen zwar nicht
<lb/>mehr beziehe» kann, weil er die Ehe in der gesetzliche» Frist
<lb/>nicht angefochten hat, und seine Eltern sie ebenfalls in der
<lb/>Folge, wenn nicht ausdrücklich, doch stillschweigend bewilli- 
<lb/>get, und nachdem sie ihnen bekannt geworden, auf ihre Ver,
<lb/>nichtung nicht angetrage» haben; daß aber hierdurch die im
</p>

            <pb facs="2084567_00601+1825_0170.tif"
                n="164"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0170--><p/>
            <p>

               <lb/>164
</p>
            <p>

               <lb/>170. Art. deS B. G. B. über solche Ehen ausgesprochenen
<lb/>Strafe der Nichtigkeit nicht aus dem Wege geräumt wkrd;

<lb/>„Daß in diesem Artikel Ehen, welche im Anslande uru
<lb/>ter Inländer, oder zwischen einem Inländer und Fremden
<lb/>geschloffen werden, in so fern sie nach -er im Auslande her«
<lb/>gebrachten Form eingegangen sind, nur unter der Voraus«
<lb/>seHung für gültig erklärt werden, daß die im 63. Artikel
<lb/>unter dem Titel: von den Urkunden über den Civilstand, vor«
<lb/>geschriebene Aufgebote vorhergegangen sind, und der Inlän«
<lb/>der den in vorhergehendem Kapitel enthaltenen Verfügungen
<lb/>nicht zuwider gehandelt hat, und kein Grund vorhanden ist,
<lb/>anzunehmen, daß die im entgegengesetzten Falle eintretende
<lb/>Nichtigkeit der Ehe ausschließlich im Privat-Intereffe der
<lb/>Eltern angedrohet sey, und diese hierauf Verzicht thun können;

<lb/>„Daß sie vielmehr einen höhern Zweck hat, nämlich de»
<lb/>im Auslande geschlossenen Ehen eines Inländers die erfor«
<lb/>-erliche Publizität im Inlande zu verschaffen, und dadurch
<lb/>ähnlichen Fällen, wie der gegenwärtige ist, so viel möglich
<lb/>zuvorzukommen;

<lb/>„Daß es, wie bei der Beratschlagung über diesen Ar«
<lb/>tikel bemerkt worden, an Beispielen einer doppelten, einmal
<lb/>im Auslande, dann im Inlande mit einem Andern, geschlosse«
<lb/>neu Ehe nicht fehlte, und ähnliche Fälle, besonders auf den
<lb/>Grenzorten sich leicht ereignen könnten, welche der Gesetz- 
<lb/>geber nur dadurch verhüten konnte, daß er solche im Aus- 
<lb/>lande geschloffene Ehen für ungültig erklärte, und denjenr«
<lb/>gen in Schutz nahm, dem es im entgegengesetzten Falle un- 
<lb/>möglich sey» würde, sich für solche Irrthümer und für eine»
<lb/>auf kerne andere Werse zu ersetzenden Schaden zu hüten;

<lb/>„Daß, wenn die Unterlassung der Aufgebote bei einer im
<lb/>Inlands geschlossenen Ehe keinen hinreichenden Grund an
<lb/>Hand gibt, sie zu vernichte», hieraus nicht folgt, daß eS
<lb/>erlaubt sey, diesen Grundsatz bei einer Ehe anzunehmen,
<lb/>die im Auslands emgegange» worden ist, einmal, weil der
</p>

            <pb facs="2084567_00601+1825_0171.tif"
                n="165"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0171--><p/>
            <p>

               <lb/>165
</p>
            <p>

               <lb/>Art. 170 für diesen leHtern Fall deutlich genug das Gegen/
<lb/>Iheil festgestellt, und dann, weil Ehen, die im Inlands ge«
<lb/>. schloffen sind, doch nothwendig vor dem Beamten des Civil«
<lb/>standes eingegangen werden müssen, und es andere Mittel
<lb/>gibt, um diesem Beamten die Beobachtung der gesetzlichen
<lb/>Formen einzuschärfen; dieses Zwangmittel hingegen bet jeder
<lb/>im Auslande geschlossenen Ehe hinwegfällt, und also nur
<lb/>ihre Vernichtung als das einzige Mittel übrig bleibt, um
<lb/>den im Falle einer zweiten Vermählung zum Nachtheile der
<lb/>zweiten Ehefrau entstehende» Folgen zu entgehen;

<lb/>„Daß eS also eben so ungerecht als unbillig seyn würde,
<lb/>die am 3. Februar 1866 im Auslände, ohne Beobachtung
<lb/>der gesetzlichen Formen und dem 170. Art. zuwider, ringe«
<lb/>gangenen Ehe der Appellantinn Anna Elisabeth Schiffgens,
<lb/>die davon keine Wissenschaft hatte, entgegen zu setzen;

<lb/>„Daß der angebliche ungestörte Besitzstand theilö nicht
<lb/>erwiesen, theils von zu kurzer Dauer ist, als daß er unter
<lb/>den vorliegenden Umständen nach dem Art. 196 des B. G. B.
<lb/>auf die Gültigkeit der ersten Ehe einen Einfluß haben könnte,
<lb/>besonders dahier nicht von der rechtmäßigen Geburt der
<lb/>hieraus gezeugten Kinder, sondern von der Gültigkeit oder
<lb/>Ungültigkeit einer zweiten Ehe die Rede ist, die unter Beob«
<lb/>achtung aller Formen zu Krefeld geschloffen worden, und die
<lb/>erste mit Vernachlässigung der Formen geschloffene Ehe da- 
<lb/>mit in Kollision kommt, auf deren Vernichtung nicht Ranft
<lb/>allem, sondern auch dessen zweite Ehefrau angetragen hat;

<lb/>„Aus diesen Gründen erkennt der K. R. A. G. H. für
<lb/>Recht, daß die am S. Februar 1806 von Johann Gerhard
<lb/>Ranft zu Barmen mit der Appellatinn Sibilla Margaretha
<lb/>Tannenberg eingegangene. Ehe für ungültig zu erklären fey,
<lb/>und untersagt ihr, fernerhin sich den Namen ihres angeblichen
<lb/>Ehegatten beizulegen, die auf den Grund dieser vorgeblichen
<lb/>ersten Ehe, von dem öffentlichen Ministerium angestellte
<lb/>Klage auf Vernichtung -er zweiten Ehe vom 6. Januar 1820
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00601+1825_0172.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Ehefrau. - Autorisation des Ehemannes</title>
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         </div>
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="359.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Aussteuer. - Verzinsung</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00601+1825_0172--><p/>
            <p>

               <lb/>166
</p>
            <p>

               <lb/>mit Anna Elisabeth SchiffgenS hingegen, als ungegrünbet zu
<lb/>verwerfen, und also das Urtheit der ersten Instanz vom 28.
<lb/>Juni 1823 in Heide» Stücken zu reformiren sey u. s. w."

<lb/>Vereinigte Senaten. Sitzung vom 3. Februar 1824.

<lb/>Advokaten: Müller. — Schauberg.

<lb/>358.

<lb/>Ehefrau. — Autorisation des Ehemannes.

<lb/>' Wenn eine Ehefrau von ihrem Ehemanne ermächtiget ist,
<lb/>eine Theilung des elterlichen Vermögens mit ihren Geschw?-
<lb/>stern vorzunehmen, so liegt darin »och nicht die Befugniß,
<lb/>den Miterben die Rechnungs-Ablage über deren Geschäfts^
<lb/>führung zu erlassen, und zu deren Vortheil eine der Erbschaft
<lb/>zu Last gelegte Schuld anzuerkeunen.

<lb/>-Schmidt — Recking.

<lb/>I. Civil-Senat. Sitzung vom 5. April 1824.

<lb/>Advokaten: Hasenklever — Meyer.

<lb/>35g»

<lb/>Aussteuer. — Verzinsung«

<lb/>Die Aussteuer, welche bei der Theilung des elterlichen
<lb/>Vermögens von einem Kinde konferirt werden muß, wird
<lb/>mit den Zinsen vom Tage des Erbfalls an berechnet. Art.
<lb/>856 des bürgl. Gesetzbuchs.

<lb/>Schmidt — Recking.

<lb/>I. Civil-Senat. Sitzung vom 5. April 1824.

<lb/>Advokaten: Hasenklever — Meyer.
</p>
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Beschlagnahme von Kaufschillingen. - Zinsen</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00601+1825_0173--><p/>
            <p>

               <lb/>167
</p>
            <p>

</p>
            <p>

               <lb/>&gt; 36o.

<lb/>Beschlagnahme von Kaufschillingen. — Zinsen.

<lb/>Werden Kaufschillinge/ die jemand verschuldet,
<lb/>von einem Dritten in Beschlag genommen,
<lb/>«nd wird die Beschlagnahme später durch ein
<lb/>rechtskräftiges Urtheil aufgechobe«, so muß
<lb/>der Schuldner den Betrag mit den mittlere
<lb/>weil verlaufenen Zinsen bezahlen, falls er
<lb/>den Kaufpreis nicht wirklich anerboten und
<lb/>hinterlegt hat.

<lb/>Klein — Weckbecker.

<lb/>„In Erwägung, daß der Schuldner eines Kapitals, daS
<lb/>auf Anstehen eilies Dritten bei ihm in Beschlag genommen
<lb/>wurde, wenn er zur Zeit des angelegten Arrestes davon keine
<lb/>Zinsen zu zahlen verbunden war, zwar nicht schuldig ist,
<lb/>dasselbe realiter anzubieten und zu hinterlegen, um sich in
<lb/>der Folge gegen den Vorwurf sicher zu stellen, daß er eS
<lb/>mittlerweile zu seinem Vortheil benutzt habe, oder sonst m
<lb/>Verzug gewesen sep, weil er bis zur Aufhebung deS Arrestes
<lb/>nicht zahlen durfte, mithin auch nicht im Verzug war, und
<lb/>die Benutzung eines Kapitals an und für sich allein zur
<lb/>Zahlung der Zinsen nicht verpflichtet; daß aber der Appel«
<lb/>laut, als Käufer eines ihm wirklich überlieferten HauseS,
<lb/>nach demInhalte seineSKaufbriefes sowohl, als nach denGesetzen,
<lb/>die Zinsen deS Kaufpreises zu zahlen verbunden war;

<lb/>„Daß er unter diesen Umständen nur durch wirkliches
<lb/>Anerbieten und Hinterlegung des Kaufpreises sich von Zah«
<lb/>lung der Zinsen befreien konnte;

<lb/>„Daß die Ungewißheit, wem zuletzt die in Beschlag ge«
<lb/>nommenen Gelder znerkannt werden möchten, ihn nicht ver«
<lb/>hindern konnte, dem Verkäufer den Betrag der Schuld gegen
</p>
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Domainen-Verkauf. - Neukauf</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00601+1825_0174--><p/>
            <p>

               <lb/>Aufhebung Arrestes und Löschung der auf dem Haufe
<lb/>haftenden Hypothek realiter anzubieten, und wenn er dieses
<lb/>nicht leisten konnte, zu konflgnireu.

<lb/>„Aus diesen und andern in dem Urtheile der ersten In,
<lb/>stanz enthaltenen Gründen verwirft der K. R. A. G. H.,
<lb/>wegen Mangels einer gegründeten Beschwerde, die eingelegte
<lb/>Berufung u. s. w.

<lb/>I. Civil, Senat. Sitzung vom 8. April 1824.

<lb/>Advokaten: Lautz — Schöleri

<lb/>36i«

<lb/>Domänen-Verkauf. — Reukauf.

<lb/>Daß ein Ankäufer von Domänen-Gütern gegen
<lb/>Zahlung deö in den Verkaufsbedingnissen
<lb/>deS vorigen Gouvernements enthaltenen
<lb/>RenkaufS von dem Kaufe abstehen könne,
<lb/>wurde, wie mehrmals, auch durch folgendes
<lb/>Urtherl entschieden.

<lb/>Kram er — Regierung zu Köln. ^

<lb/>„In Erwägung, daß nach der königl. Verordnung vom

<lb/>9. März 1819, §. 6. (Amtsblatt der kvnigl. Negierung zu
<lb/>Köln für das Jahr 1819, Nro. 16, S. 121) über die bei
<lb/>den Domänen-Deräußerungen zum Grunde zu legenden Be,
<lb/>dingungen das Weitere in einer besondern Verordnung ver,
<lb/>fügt werden, und bis zur Publikation derselben nach den
<lb/>bisherigen Grundsätzen verfahren werden soll;

<lb/>„Daß nach dem Art. 8 des Gesetzes vom 15. Flokeal

<lb/>10. JahreS die Verwaltungsbehörde, wenn der Käufer in dev
<lb/>vorbestimmten Frist nicht zahlt, befugt ist, mit Uebergehung
<lb/>aller gerichtlichen Prozedur, die Auflösung des Verkaufes
<lb/>auSzufpr'echen, und den Ankäufer zur Erlegung einer Kon,
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00601+1825_0175.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Theater-Abonnement. - Zeitdauer</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00601+1825_0175--><p/>
            <p>

               <lb/>169
</p>
            <p>

               <lb/>ventkonal-Strafe zu verpflichten, wen» dieser auch geneigt
<lb/>seyn sollte, nach Umlauf der Frist den ganzen Kaufpreis zu
<lb/>zahlen, und das gekaufte Gut zu behalten, daß aber auch
<lb/>der nämliche Artikel den Käufern eine gleiche Befugniß ein»
<lb/>räumt, und ihnen eben so das Recht verleiht, gegen Erlegung
<lb/>der Konventional, Strafe von dem Vertrage wieder abzugehen.

<lb/>„AuS diesen Gründen erkennt der K. R. A: G. H. für
<lb/>Recht, daß das Urtheil deS K. Landgerichts zu Köln vom
<lb/>11. Mai 1823 zu reformiren sey, und erklärt mithin den
<lb/>Appellanten für befugt, von dem fraglichen Ankäufe gegen
<lb/>Erlegung der Konventional-Strafe nach dem Art. 8. de-
<lb/>Gesetzes vom 15. Floreal Jahres X. abzustehen, u. s. tv.

<lb/>I. Civil-Senat. Sitzung vom 12. April 1824.

<lb/>Advokaten: Kramer — Klei«.

<lb/>362.

<lb/>Theater-Abonnement- — Zeitdauer.

<lb/>Wenn bei dem Abonnement auf eine Loge im
<lb/>Schauspielhaus« keineZeit bedungen worden
<lb/>ist, so kann die Direktion eben sowohl, als
<lb/>der Abonnent mit jedem gewöhnlichen Abom
<lb/>nement aufkündigen.

<lb/>Ritsche. — Die Theaterdirektion zu Elberfeld.

<lb/>Urtheil. . .

<lb/>„In Erwägung, daß, wer zu Elberfeld eine Loge in dem
<lb/>Theater gemiethet hat, darum, wie der Appellant selbst ein- 
<lb/>gesteht, nicht verbunden ist, dieselbe auf unbestimmte Zeit,
<lb/>und so lange eS der Theater-Direktion gefällt, unter den.
<lb/>einmal beliebten Bedingungen zu behalten und dafür zu
<lb/>zahlen;

<lb/>„ Daß eS also, wenigstens im Zweifel, und so lange

<lb/>Archiv 6r Bd. Itc Abthl. 12
</p>
         </div>
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             n="170"
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="363.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Peremptionsklage. - Kontumazial-Urtheil</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00601+1825_0176--><p/>
            <p>

               <lb/>nicht erwiesen wird, daß in diesem Stücke waS anderes
<lb/>^ abgeredet worden, der Theater-Direktion unbenommen bleibt,
<lb/>nach geendigter Zeit, für welche die erste oder eine weitere
<lb/>Miethe beliebt worden, auch auf ihrer Seite für die Folge
<lb/>davon abzugehen;

<lb/>„Daß, wenn e§ auch von Seiten der Theater-Direktion
<lb/>ein Mangel an Höflichkeit gewesen seyn sollte, daß sie
<lb/>nicht vorher bei den Appellanten sich erkundiget hat, ob sie
<lb/>bereit sepen, das Abonnement zu erneuern, und daß sie ihnen
<lb/>für diese» Fall nicht den Vorzug gestattet hat, hieraus
<lb/>wenigstens kein Recht zu einer gerichtlichen Klage entsteht;

<lb/>„Daß eS unter diesen Umständen keiner weiteren Untere
<lb/>fuchung der Frage bedarf, ob die Sach« appellabel sey oder
<lb/>nicht, weil die Berufung, wenn auch an''und für sich alS
<lb/>zuläßig angesehen, dennoch auS Mangel einer erheblichen
<lb/>Beschwerde für ungegründet erklärt werden muß; *)

<lb/>„AnS diesen Gründen erkennt der K. R. A. G. H. für
<lb/>Recht, daß eS, der eingelegten Berufung ungehindert, bei
<lb/>dem Urtheile deS königl. Landgerichts zu Düsseldorf vom 31.
<lb/>Mai 1824 zu belassen sey u. s. w."

<lb/>h Civilsenat. Sitzung vom 26. Mai 1824.

<lb/>Advokaten: Schauberg — Müller.

<lb/>363.

<lb/>Peremptionsklage — Kontumaziat-Urtheil.

<lb/>Ein Kontnmazigl-Urtheil wird rechtskräft
<lb/>tig, wenn der außergerichtlich dagegen ge- 
<lb/>machte Einspruch nicht nach Vorschrift des
<lb/>Art. 16 2 der B. P. £&gt;. inner acht Tage
<lb/>wiederholt wird, und bei einem in der Be-

<lb/>Gegen dieses Motiv scheint das Bedenken zu streiten , daß Mm
<lb/>Untersuchung, ob die Berufung gegründet sey oder nicht, Matz
<lb/>tzreifen kann, falls die Sache für nicht appellabel zu halten,
<lb/>mithin Letzteres nothwendig vor allem zu untersuchen ist.
</p>
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                n="171"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0177--><p/>
            <p>

               <lb/>m -
</p>
            <p>

               <lb/>rufungS -Instanz erlassenen rechtskräftig
<lb/>gewordenen Kontumazial,Urtheil kann die
<lb/>Klage auf Peremtion der Instanz nicht
<lb/>Statt finden.

<lb/>v. Hamern — Brockmann.

<lb/>„In Erwägung, daß das Urtheil der ersten Instanz vom
<lb/>' 19. Mai 1820, wodurch daS am 2. Dezember 1809 von

<lb/>Elisabeth Binrges vor dem Notar Noffers errichtete Testar
<lb/>ment für ungültig erklärt worden, weil auS der Urkunde
<lb/>nicht erhelle, daß eS der Testirerinn vorgelesen worden, von
<lb/>dem rheinischen AppellationShofe durch das Kontumazial,
<lb/>Urtheil vom 24. Juli 1820 reformirt, und daS Testament
<lb/>für gültig erklärt worden ist;

<lb/>„Daß eS auch wirklich in der hierüber errichteten Notar
<lb/>rial-Urkunde am Schlüsse ausdrücklich heißt: I-eotnre et In- 
<lb/>terpretation ff lui faite ä haute et intelligible voix en presence
<lb/>des lemoins, la testatrice a declare que teile etoit sa volonte

<lb/>et qu’eiie j persiste, und hierdurch ohne alle Zweideutigkeit
<lb/>ausgedrückt wurde, daß eS das unmittelbar vorhergehende
<lb/>Testament war, welches der Testirerinn vorgelesen, und von
<lb/>ihr als ihr wirklicher letzter Wille genehmigt worden;

<lb/>„Daß diese) Urtheil den Appellaten und nunmehrigen
<lb/>Klägern auf Peremtion am 26. August 1820 theilS in Per,
<lb/>fon oder an ihrer Wohnung. theilS auf dem Parket der k.
<lb/>OberrProkuratnr zu Kleve instnuirt, und von ihnen in einem
<lb/>außergerichtlichen Akt vom 15. Januar 1821 dawider Ein,
<lb/>fpruch gemacht worden ist;

<lb/>„Daß die Appellaten der an sie ergangenen Aufforderung
<lb/>gemäß an die Stelle des abgetretenen Anwalts, Advokaten
<lb/>Sitt, schon am 3. Februar 1821 einen neuen Anwalt be&lt;
<lb/>stellt, und dieses am sechsten desselben Monats durch einen
<lb/>Gerichtsvollzieher dem appellatischen Anwalt bekannt gemacht
<lb/>haben, mithin dieser Letztere nach Vorschrift deö 162. Art,
</p>

         </div>
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             n="172"
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              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="364.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Provision. - Kommissionär</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00601+1825_0178--><p/>
            <p>

               <lb/>- 172 —

<lb/>der P. O. verbunden war, in Zeit von acht Tagen von dem
<lb/>Zeitpunkte der geschehenen Notifikation der Anwaltsbestellung
<lb/>zu rechnen, seinen außergerichtlich eingelegten Einspruch, in
<lb/>der Form einer Vorstellung an den Appellationshof zu wie,
<lb/>derholen;

<lb/>„Daß gleichwohl der damalige appellatische Anwalt Ritt,
<lb/>mann dieser Vorschrift erst am eilften Tage nachher, den
<lb/>17. Februar 1821 ein Genügen gethan hat, und also nun
<lb/>nicht mehr von der Peremtion einer noch «anhängigen und
<lb/>nicht geendigter Instanz, sondern nach dem angeführten Art.
<lb/>112 nur von der Vollstreckung eines rechtskräftigen Kontu»
<lb/>mazial-UrtheilS die Frage seyn kan« ;

<lb/>„Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H. für Recht, daß die von den
<lb/>Appellaten angestellte Peremtions,Klage als ungegründet zu
<lb/>verwerft«, und es der im Jahr 1821 verspäteten Opposition
<lb/>ungehindert, bei dem KontumaziaKUrtheile des Appellations-
<lb/>Hofes vom 24. Juli 1820 zu belassen sey, u. s. w.

<lb/>I. Civil«Senat. Sitzung vom 26. Mai 1824.

<lb/>Advokaten: Hasenklever — Bleißem.

<lb/>364.

<lb/>Provision. — Kommissionär.

<lb/>Wer alö Kommissionär gegen Provision den
<lb/>Auftrag übernimmt, für einen Dritten, in
<lb/>einer bestimmten Zeit lieferbare Waaren
<lb/>zu kaufen, kann den ihm aufgegebenenPreiS
<lb/>zur Zeit der Lieferung nicht fordern, eS sey
<lb/>denn, daß er den Beweis führe, daß er die
<lb/>Waaren zur Zeit, alS er den Auftrag er,
<lb/>hielt, für jenen Preis wirklich gekauft
<lb/>habe. Art. 92, 1999 deS H. G. B.

<lb/>Nickel — Jöriffen.

<lb/>Der Kaufmann Nickel aus Düsseldorf gab im April 1823
</p>
            <pb facs="2084567_00601+1825_0179.tif"
                n="173"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0179--><p/>
            <p>

               <lb/>IN
</p>
            <p>

               <lb/>dem Hause Jörisso« et Komp. i&gt;« Amsterdam den Auftrag,
<lb/>500 Ahmen Rüböl zu 42 rückstchtlich 42 % Gulden im Sep- 
<lb/>tember und Oktober nämlichen Jahrs lieferbar, z« kaufen.
<lb/>Da dies ein bloser SpekulationShandel war, wurde die Pro- 
<lb/>vision nicht nur für den Einkauf, sondern auch für den spä- 
<lb/>tem Wiederverkauf, unter den Parteien bedungen.

<lb/>Jöriffen et Komp, zeigen gleich nachher dem Kaufmann
<lb/>Nickel den geschehenen Einkauf an, und übersenden demselben
<lb/>Faktura, versprechen auch den Kaufkontrakt nachzusenden,
<lb/>waS aber nicht erfolgte. DaS Oel fiel nun bedeutend im
<lb/>Preise und im September verkauft Nickel, um größem Scha- 
<lb/>den zu verhüten, jene 500 Ahmen Rüböl für einen geringer«
<lb/>Preis, welches Oel Jöriffen et Komp, den neuen Ankäufern
<lb/>ablieferte, und den Betrag des KaüfschillingS auf ihr Gut,
<lb/>haben in Empfang nahmen. AlS diese Handelsleute nun dis
<lb/>Differenz deS Preises von Nickel fordern, macht derselbe die
<lb/>Einrede, daß sie den Einkauf des Oels in -er Zeit, welche
<lb/>sie als den Tag deS geschloffenen Handels angaben, beweisen
<lb/>sollten.

<lb/>Das Landgericht zu Düsseldorf, in seiner Eigenschaft alS
<lb/>Handelsgericht, wies den Kaufmann Nickel mit seiner Ein- 
<lb/>rede ab, und verurteilte denselben zur Zahlung.

<lb/>Der rheinische Appellationshof, an den die Sache durch
<lb/>Berufung gelangte, erließ folgendes reformatorische
<lb/>U r t h e i l.

<lb/>„In Erwägung, daß es auS dem Anerkenntnisse beider
<lb/>Theile feststeht, wie der Appellant den Apprllaten unterm
<lb/>3. April 1823 Auftrag ertheilt hat, für feine Rechnung 500
<lb/>Ahmen Rüböl auf Lieferung den 1. September und resp. 1.
<lb/>Oktober selbigen Jahrs zu dem Preise von 42 X Gulden
<lb/>holländisch p. Ahm, und zwar gegen eine bestimmte Provi- 
<lb/>sion für den Einkauf und Wiederverkauf, zu kaufen;

<lb/>„Daß daher die Appellate» in Ansehung dieses hier zur
<lb/>Frage liegenden Geschäftes zu dem, Appellanten alS Kom,
</p>

            <pb facs="2084567_00601+1825_0180.tif"
                n="174"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0180--><p/>
            <p>

               <lb/>— 174 —

<lb/>Missionäre sich verhalte», und daß somit auf dasselbe, nach
<lb/>Bestimmung deS Art. 92 des H. G. B., die in dem B. G.
<lb/>B. über den BollmachtS-Vertrag bestehenden Vorschriften, wie
<lb/>solches ebenfalls von beiden Parteien anerkannt wird. An«
<lb/>rvendung finden;

<lb/>„In Erwägung, daß hiernach, und zwar in Gemäßheit
<lb/>des Art. 1999 des besagtenG. B., der Appellant allerdings
<lb/>verbunden ist, den Appellaten alles dasjenige, was fle zur
<lb/>Erfüllung deS, ihnen von diesem ertheilten Auftrages auSge«
<lb/>geben haben, nabst de« Kosten «ad der versprochene» Provi«
<lb/>sion zu ersetzen;

<lb/>„Daß die Appellaten dagegen, um eine solche Forderung
<lb/>auf Ersatz gehörig zu begründen, auf den Widerspruch des
<lb/>Appellanten verbunden sind, die wirklichen Auslagen und
<lb/>Verwendungen oder die übernommonen Verpflichtungen dazu,
<lb/>und insbesondere in dem gegebenen Falle nachzuweisen, daß
<lb/>sse die SOS Ahmen Rüköl z« dem Preise von 42 % Gulden
<lb/>Holländisch pr. Ahm, seinem Aufträge und den übrigen darin
<lb/>enthalte en Bestimmungen gemäß, wirklich angekauft, und
<lb/>die Verpflichtung übernommen haben, am Tage der Liefe«
<lb/>rung jenen Preis an den Verkäufer zu entrichten, indem dio
<lb/>Appellaten ihr Verhältniß und die daraus entspringenden
<lb/>Verpflichtungen gegen den Appellanten verletzen würden,
<lb/>wenn sie sich selbst als die Verkäufer, oder Lieferer deS frag«
<lb/>lichen RübölS ansehen, und aus der zwischen dem Tage des
<lb/>erhaltenen Auftrages und dem LieferungS«Termine Statt
<lb/>gehabten Sinken deS Preises dieses Artikels für sich Gewinn
<lb/>ziehen, sondern nebenher noch, als hätten sie bei einem Drit«
<lb/>ten gekauft, Provision ziehen, und dem Appellaten den gan«
<lb/>zen in der Kommission bestimmten Preis zur Last stellen
<lb/>wollten, obgleich sie selbst das Rüböl damals oder später zu
<lb/>wohlfeiler» Preisen angeschafft;

<lb/>„In Erwägung, daß, wenn man auch annimmt, daß eS
<lb/>-en Appellaten unbenommen war- die ganze Gefahr dieses
</p>

            <pb facs="2084567_00601+1825_0181.tif"
                n="175"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0181--><p/>
            <p>

               <lb/>Geschäftes auf sich zu nehmen, sie wenigstens dem Appellan- 
<lb/>ten dieses ausdrücklich erklären, sich selbst als dessen Schuld- 
<lb/>ner dar stellen, und weil sie in dieser Voraussetzung keine
<lb/>Kommiffonäre feyn konnte», auf die angebotene Provision
<lb/>Verzicht thun mußten, weil es sonst in ihrer Willkühr ge- 
<lb/>standen hätte, bei einem Unglücksfalle die Gefahr einer, von
<lb/>ihnen niemals für Rechnung deS Appellanten gekauften Quan- 
<lb/>tität Oel auf denselben zu schieben;

<lb/>„In Erwägung, daß der Appellant ein Interesse dabei
<lb/>hatte, sich nach vollzogenem Aufträge in den Besitz der ab,
<lb/>geschlossenen Kauf-Kontrakte oder der Schlußbriefe zu sehen,
<lb/>um dieselben bei dem Steigen oder Fallen der Preise nach
<lb/>seinem Vortheile veräußern zu können;

<lb/>„Daß daher denselben allerdings befremden mußte, wenn
<lb/>ihm auf sei« Verlange» diese Schlußbriefe von seinen Kom-
<lb/>miffionären weder nach Düsseldorf gesandt, noch bei seiner
<lb/>Anwesenheit in Amsterdam zur Zeit der Lieferung des Oels
<lb/>eingehändigt wurden, und daß er somit von den Appellaten
<lb/>jetzt noch, da sie den Unterschied zwischen dem angeblichen
<lb/>Einkaufspreise und dem.von ihnen empfangenen aus dem
<lb/>Wiederverkäufe deS Rüböls erlösten Betrage von dem Ap- 
<lb/>pellanten fordern, den Beweis zu verlangen berechtigt ist,
<lb/>daß sie jene Quantität Rüböl zu den aufgetragenen Preisen,
<lb/>dessen Erstattung sie jetzt verlange», für Rechnung des Ap- 
<lb/>pellante» wirklich gekauft habe«;

<lb/>„In Erwägung, daß die Appellaten eine» solche« Be- 
<lb/>weis durch die Produktion zweier LieferungS, oder Schluß- 
<lb/>scheine, worin B. van SpreekenS bekennt, unter dem 5. April
<lb/>1823 an die Appellaten zweimal 250 Ahme» Rüböl, Liefe- 
<lb/>rung 1. September refp. l. Oktober zu drei und vierzig
<lb/>Gulden holländisch verkauft zu haben, zu führen beabsich- 
<lb/>tigen;

<lb/>„Daß aber diesen Scheinen um so mehr der Mangel
<lb/>eines gewisse» Datums entgegensteht, als
</p>

            <pb facs="2084567_00601+1825_0182.tif"
                n="176"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0182--><p/>
            <p>

               <lb/>a) kein Grund zu denken ist, warum dis Appellaten, wenn
<lb/>sie früher in dem Besttze derselben gewesen, solche nicht
<lb/>sofort dem Appellanten auf sein Begehren überliefert
<lb/>Haben;

<lb/>L) alS der Auftrag zum Ankäufe des Rüböls auf 42 %
<lb/>Gulden limitirt war, und nach diesen Scheinen der
<lb/>Ankauf zu 43 Gulden effektuirt sepn soll,, und alS
<lb/>c) die Appellaten in ihren Behauptungen den B. van
<lb/>Spreckens selbst zu ihrem Makler, dessen sich der Ap- 
<lb/>pellant bei dem Wiederverkäufe des Rüböls bedient
<lb/>haben soll, qualifiziren, und dieser selbst in einer von
<lb/>ihnen produzirten Bescheinigung über für dieses Ge- 
<lb/>schäft bezogene Courtage sich handelnd, als Makler
<lb/>auSgibt, der folglich solche Verkäufe nicht machen konnte,

<lb/>«nd der, wenn er nach dem beigebrachten Zeugniß des
<lb/>Präsidenten der Maklerkammer wirklich kein Makler
<lb/>ist, sondern' unter Ander» mit Oel ha» delt, bei diesem
<lb/>Geschäfte nicht hinreichend unverdächtig erscheint, um
<lb/>aus den von ihm ausgestellten Schlußbriefen oder Ver«
<lb/>kaufsbefcheinigungen allein den erforderlichen Beweis
<lb/>als geführt ansehen zu können;

<lb/>„In Erwägung, was den Einwand der Appellaten be- 
<lb/>trifft, daß eS dem Appellanten nicht unbekannt gewesen, wie
<lb/>das Rüböl von dem B. van SpreekenS gekauft worden; daß
<lb/>dieses TheilS auS dessen bezogenen Ausdrücken in dem Briefe
<lb/>an die Appellaten nicht hervorgeht, indem -diese nur den
<lb/>Widerspruch auSdrücken sollen, worin die Appellaten verfallen,
<lb/>wenn sie die oftgenannte Person bald für ihren Makler, bald
<lb/>Für den Verkäufer außgeben, und daß es dieses Theils auch
<lb/>zu dem erforderlichen Beweise nicht hinreichen würde;

<lb/>„Aus diesen Gründen

<lb/>Erkennt, der K. R. A. G. H. für Recht, daß daS Urtheil
<lb/>deS Landgerichts zu Düsseldorf, als Handelsgericht sprechend,
<lb/>vom 24. Januar dieses Jahres, wie hiemit geschieht, zu re-
</p>

         </div>
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              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="365.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Regierungs-Sachen. - Art des gerichtlichen Verfahrens</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00601+1825_0183--><p/>
            <p>

               <lb/>formtreu sey, und verordnet an dessen Stelle, vorläufig und
<lb/>mit Vorbehalt der Entscheidung über die sonstigen Anträge
<lb/>der Parteien, daß die Appellate« zu beweisen schuldig, daß
<lb/>sie dem Aufträge des Appellanten vom 3. April 1823 ge«
<lb/>maß, für denselben wirklich fünf hundert Ahmen Nüböl z«
<lb/>dem Preise von 42 U Gulden holländisch gekauft, und die
<lb/>Verbindlichkeit übernontmen hatten, zur Lieferungözrit diese»
<lb/>Preis an den Verkäufer zu entrichten, «. f. w.

<lb/>I. Civil,Senat. Sitzung vom 24. Mai.1824.

<lb/>Advokaten: Schöler — Müller.

<lb/>365.

<lb/>Regierungs-Sachen. — Art des gerichtlichen Verfahrens.

<lb/>(Beschluß vom 10. Thermidor 4. Jahrs.)

<lb/>Gemeinde Mandern Regierung zu Trier.

<lb/>DaS Verfahren in Angelegenheiten, welche die RegRung
<lb/>betreffen, unterscheidet sich von dem gemeine» Prozesse da«
<lb/>durch, daß die Regierungen in der Regel, und nur mit Aus»
<lb/>nähme derjenigen Sachen, worin auf Versteigerung angetra,
<lb/>gen, oder über die Rangordnung unter mehrern Gläubiger»
<lb/>gestritten wird, ohne Anwalt erscheinen, und nach dem Be,
<lb/>schluffe vom 10. Thermidor 4. JahrS, sich von dem öffent,
<lb/>lichen Ministerium vertreten lassen können. 2) Daß sie in
<lb/>Fällen, worin nur von Domanial,Einkünften oder von in,
<lb/>direkten Abgaben die Rede ist, das Recht haben, ihre Ange,
<lb/>legenheiten schriftlich vorzutragen, und ihre Denkschriften
<lb/>von Verwaltungs-Beamten fertigen zu lassen; aber in dem
<lb/>Falle, wo nicht über Domanial-Einkünfte oder indirekte Ab,
<lb/>gaben, sondern über Real-Rechte gestritten wird, .muß die
<lb/>königliche Regierung, in so fern sie nicht freiwillig eines
<lb/>Anwalts sich bedienen, und die hiermit verbundenen Ko,
<lb/>sie» übernehmen will, nach §em Beschlüsse vom 10.
<lb/>Thermidor 4. JahrS verfahren; der Gegenpartei bleibt aber
<lb/>in jedem Falle unbenommen, ün der öffentlichen Audienz
<lb/>ihre Sache mündlich vorzutragen, und eben so die Antwort
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00601+1825_0184.tif"
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="366.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Privilegium. - Inscription von Amtswegen. - Erneuerung</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00601+1825_0184--><p/>
            <p>

               <lb/>178
</p>
            <p>

               <lb/>auf ihr« Beschwerden, es ftp durch das Organ des öffent- 
<lb/>lichen Ministeriums, oder durch einen von der Negierung be- 
<lb/>stellten Anwalt zu erwarten,
<lb/>l. Civil-Senat. Sitzung vom 30. Junius 1824.

<lb/>Advokatm: Lautz. — Meyer,

<lb/>366.

<lb/>Privilegium. — Jnfcription von Amtswegen.—
<lb/>Erneuerung.

<lb/>DaS Privilegium, welches der Verkäufer
<lb/>einer Liegenschaft auf die verkaufte Sache
<lb/>.für den rückständigen Kaufpreis hat, und
<lb/>durch von Amtswegen geschehene Eintra- 
<lb/>gung auch conservirt worden ist, hat gegen
<lb/>Dritte eingetragene Hypothekar-Gläubi- 
<lb/>ger keine Wirkung, wenn innerhalb zehn
<lb/>Jahren, vom Tage des eingetragenen Pri- 
<lb/>vilegiums an gerechnet, keine Erneuerung
<lb/>e rfol g t i st. Art 2103 und 2108 des B. G.B.; Gut,
<lb/>achten des Staatßraths vom 22. Januar 1808.

<lb/>„In Erwägung, daß Hofrath Stündeck durch Erwerb
<lb/>des auf dem Langerhorter Hofe hastenden Kapitals zwar die
<lb/>Rechte erlangt hat, welche seiner Cedentinn, der Wittwe
<lb/>Büllinger am 16. August 1810 noch zustanden, dabei aber
<lb/>auch - die Bedingungen erfüllen mußte, welche das am 22.
<lb/>Januar 1818 genehmigte Gutachten deS Staatöraths dem
<lb/>Verkäufer eines liegenden Gutes zur Erhaltung seines Pri,
<lb/>vilegiumS vorschreibt;

<lb/>„Daß eS also im vorliegenden Falle einzig darauf an-
<lb/>kommt, ob auch nach der Bekanntmachung dieses Gutach- 
<lb/>tens der Verkäufer fein ursprüngliches Privilegium an dem
<lb/>verkauften Gute, nachdem es zum ersten Mal Amtshalber
<lb/>den Hypothekenbüchern eingetragen worden, ohne weitere
<lb/>Erneuerung länger alS zehn Jahre, selbst ge- 
<lb/>gen später e H y poth ekargläubi gor wenigstens als-
</p>
            <pb facs="2084567_00601+1825_0185.tif"
                n="179"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0185--><p/>
            <p>

               <lb/>— 179 —

<lb/>daun erhalte, wenn der Käufer das Eigenthum der
<lb/>g e k a u fte n Sachen inzwischen keinem andern übertragen hat;

<lb/>„In Erwägung, daß eine solche Behauptung mit dem
<lb/>Art. 2154 deS B. G. B. im Widerspruche stehen würde;

<lb/>„Daß man einem zweiten Hppothekargläubiger, dem
<lb/>Anschein nach, zwar entgegensetzen könnte, daß er bei der
<lb/>ersten Eintragung seines HppothekenrechteS entweder schon
<lb/>wußte,'oder doch gleich im ersten Augenblick erfahren konnte,
<lb/>daß daS Privilegium -eS Verkäufers auf dem Gute hastete,
<lb/>daß eS schon ewgetragen war, und ihm vorging. Mithin
<lb/>von einer künftig möglichen Unterlassung der Erneuerung von
<lb/>Setten des Verkäufers sich keinen Vortheil versprechen
<lb/>durste ; daß aber dieser Einwurf den wesentlichen Fehler hat,
<lb/>daß hierin als ausgemacht angenommen wird, was eigentlich
<lb/>erwiesen werden sollte, das nämlich, daß ein Verkäufer
<lb/>nicht schuldig ftp, für die Erneuerung seines Pivilegiums,
<lb/>so lange noch etwas von dem Kaufpreise rückständig ist,
<lb/>selbst zu wachen;

<lb/>„Daß in dem angeführten Gutachten jbeS StaatSratheS
<lb/>daS Gegentheil ausdrücklich und ohne einigen Unterschied,
<lb/>ob das verkaufte Gut noch in den Händen des ersten Kau,
<lb/>ftrS fty oder nicht, festgestellt ist, und überhaupt verschiedene
<lb/>Gläubiger eines Schuldners ihre ftühere Rangordnung unter
<lb/>sich verlieren könne», wenn schon die ihnen verpfändeten
<lb/>Güter niemals aus den Händen des Schuldners gekommen sind;

<lb/>„Daß, wenn auch der Appellant, als er am 4. August
<lb/>1812 dem jetzigen Gemeinschuldner einen Vorschuß, machte,
<lb/>und sich hierfür den Langenhorster Hof verschreiben ließ,
<lb/>auch hätte wissen können und imüssen, daß noch ein Theil
<lb/>des Kaufpreises rückständig war, und auf dem verkauften
<lb/>Gute haftete, hieraus doch nicht folgen würde, daß daS
<lb/>damalige Vorrecht der Derkäuferinn, Wiktwe Bullingen,
<lb/>gleichviel ob eS erneuert wurde oder nicht, bis zur endlichen
<lb/>Zahlung deSKaufpreises aufunbestimmteZeit fortwähren würde;
</p>

            <pb facs="2084567_00601+1825_0186.tif"
                n="180"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0186--><p/>
            <p>

               <lb/>„Daß der Art. 834. der B. P. O. eben so wenig zum
<lb/>Beweise dienen kann, daß ein Hypothekargläubiger nicht
<lb/>allein sein Hypothekenrecht an und für sich, sondern auch
<lb/>bei der Konkurrenz mehrerer Gläubiger seine ursprüngliche
<lb/>Rangordnung behält, wenn er, nach einer vom Schuldner ge- 
<lb/>schehenen Veräußerung des Gutes, in den nächsten vierzehn
<lb/>Tagen sein Hppothekenrecht oder sein Privilegium einschrei,
<lb/>de» läßt, und daß es hierbei gleichgültig sey, ob er seine»
<lb/>Rang etwa früher verloren habe;

<lb/>„Daß die in dem Gutachten -eS StaatSrathes vom 22.
<lb/>Januar 1808 ausgestellten Grundsätze zwar in manchen
<lb/>Fällen dadurch allein dem Verkäufer wieder unnachtheilig
<lb/>werden können, daß er auf Auflösung des Vertrags anträgt,
<lb/>hier aber von der Appellati»« eine solche Klage nicht ange,
<lb/>stellt, vielwenkger erwiesen ist, daß sie gegründet seyn, und
<lb/>dadurch unter den vorliegenden Umständen die Hypothek des
<lb/>Appellanten verschwinden »vürde ;

<lb/>„AuS diesen Grüben erkennt derK. R. A. G. H. für Recht,
<lb/>daß das Urtheil d&lt;S K. Landgerichtes zu Cleve vom 14.
<lb/>April 1823 zu reformiren ftp, und entscheidet an dessen
<lb/>Statt, daß der Appellatinn ohne Rücksicht auf die am 21.
<lb/>Nov. 1808 Amtshalber geschehene Inskription, welche hier,
<lb/>mit, weil sie nicht in zehn Jahren erneuert worden ist, für
<lb/>erloschen erklärt wird, unter den Hypothekargläubigern
<lb/>derjenige Rang anzuweisen sey, der ihr kraft der. am ersten
<lb/>Mai 1819 geschehenen Inskription und von diesem Tage an
<lb/>nach der Zeitrechnung gebührt u. f. *)

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 20. Juli 1824.

<lb/>Advokaten Müller — Holthoff.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Da die Frau Wittwe Stündeck, dem Ve rnehmen nach, das Rechts- 
<lb/>mittel der Kassation eingelegt hat, so steht die Entscheidung
<lb/>des Revisions- und KaffationShofes über die vorstehende wich- 
<lb/>tige Streitfrage zu erwarten, welche wir zu seiner Zeit den Le- 
<lb/>sern des Archivs mitheilen werden. Uns scheint, daß, da die
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00601+1825_0187.tif"
             n="181"
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="367.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Berufungssumme - Abschätzung des Klagegegenstandes. - Versäumte Beweisfrist. - Berufung</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00601+1825_0187--><p/>
            <p>

               <lb/>181 —
</p>
            <p>

               <lb/>367-

<lb/>Berufungssumme. — Abschätzung des Klagegegenstandes.

<lb/>Versäumte Beweisfrist. — Berufung.

<lb/>Wer die Einrede macht- daß es an der zur De»
<lb/>rufung nöthigen Summe fehle, kann den

<lb/>' Beweis seiner Behauptung dadurch nicht
<lb/>liefern, baß er auf eine unparteiische Schät»
<lb/>zung des in Rechtsstreit befangenen Gegen/
<lb/>standes antt;ägt.

<lb/>Wer durch ein Urtheil zum Beweise zugelassen
<lb/>worden ist, diesen angetreten, aber die vorge»
<lb/>schrieVenen Nothfristen versäumt hat, kann
<lb/>solche durch eine später gegen da- Urtheil
<lb/>eingelegte Verufung nicht retten.

<lb/>Süß. — Stelzel.

<lb/>„So viel 1) de» Antrag des Appellaten betrifft, daß die
<lb/>Berufung für unstatthaft erklärt, und zum Beweise, daß
<lb/>keine Summa appeüabiiis vorhanden sep, der wahre Werth
<lb/>des streitigen Gegenstandes, der nur in einem kleinen Stück
<lb/>Felde bestehen soll, vor allem durch Sachverständige unter- 
<lb/>sucht werden möge; in Erwägung, daß der Werth deS Grund»
<lb/>stückes, worüber gestritten wird, nach seinem jährlichen Ertrag
<lb/>bis dahin unbestimmt geblieben;

<lb/>„Daß dieser Ertrag am wenigsten in der AppellatkvnS»
<lb/>Instanz erst durch Sachverständige bestimmt werden darf,
<lb/>weil kein Gesetz ein solches Verfahren erlaubt, nnd um zu
<lb/>entscheiden, ob über eine Sache vor den königl. Landgerich- 
<lb/>ten in erster oder zugleich in letzter Instanz erkannt werde»
<lb/>soll, nicht erst ein neuer Prozeß über den Werth des Objeks
<lb/>angestellt werden darf;

<lb/>Jnscription von Amtswegen bloß im Interesse dritter Perso- 
<lb/>nen, und nicht in jenem des Verkäufers bewerkstelliget wird,
<lb/>es auch bloß die Sache des Verkäufers sey,. für die Erneuerung
<lb/>der Jnscription vor Ablauf der 10 Jahre zu sorgen.
</p>
            <pb facs="2084567_00601+1825_0188.tif"
                n="182"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0188--><p/>
            <p>

               <lb/>182
</p>
            <p>

               <lb/>„Daß ohnehin ver jetzige Appellat selbst wider daS Ur,
<lb/>theil des königlichen Landgerichtes zu Koblenz vom fünften
<lb/>Januar 1822 schon früher die Berufung eingelegt, und
<lb/>also die Sache für appellabel erkannt hat;

<lb/>„So viel 2) die Hauptsache betrifft, in Erwägung, daß
<lb/>nach der von dem Herrn Friedensrichter Neumann zu Kreuz,
<lb/>nach am 20. August 1822 abgegebenen Erklärung der Ap,
<lb/>pellat, Jacob Stelzel, um den von ihm augebotenen und
<lb/>durch besagtes Urtheil ihm auferlegten Beweis anzutreten,
<lb/>schon im Jahre 1822 eine Ordonnanz des Herrn Friedens,
<lb/>richter auögebracht hat, worin die Eröffnung -eS Zeugen,
<lb/>verhörS auf den 13. März desselben Jahres festgestellt werde;

<lb/>„Daß aber weder der Appellat noch ein Zeuge an dem
<lb/>vorbestimmten Tage erschienen, und eben so wenig zur Fort,
<lb/>setzung des ZeugenverhörS eine Fristverlängerung nachgesucht
<lb/>worden ist;

<lb/>„Daß, wenn -er jetzige Appellant am ein und zwanzig,
<lb/>ßen August 1622 wider das Urtheil des königlichen Land- 
<lb/>gerichtes vom fünften Januar die Berufung einlegte, hier,
<lb/>durch gleichwohl nicht erwirkt werden konnte, daß zur Füh,
<lb/>rung deS einmal angetretenen Beweises nach geendigter Ap,
<lb/>pellationS.'Jnstanz ihm eine neue Frist gestattet werden dürfte,
<lb/>obschon er die eingelegte Berufung »acht einmal verfolgt
<lb/>hatte, sondern durch ein Kontumazial,Urtheil damit lediglich
<lb/>abgewiesen wurde;

<lb/>„Daß in der Regel zwar die Berufung von einem Ur,
<lb/>theil, welches den Zeugenbeweis zuläßt, einen Suspensiv, Ef- 
<lb/>fekt hat, und der Ablauf der vorgeschriebenen Frist dadurch
<lb/>verhindert wirb, dieses gleichwohl auf denjenigen Fall nicht
<lb/>ausgedehnt werden kann, wo der Beweisführer seinem eige- 
<lb/>nen Anträge gemäß, zum Beweise zugelassen war, diesen
<lb/>Beweis freiwillig antrat, und erst mehrere Monate nachher
<lb/>die Berufung einlegte, weil in diesem Fall der Producent ein
<lb/>unwiderrufliches Recht auf Präclusion erworben hat, das
<lb/>ihm nicht mehr entzogen werden kann;
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00601+1825_0189.tif"
             n="183"
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="368.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Verweigertes Zeugniß. - Betheiligter an der Sache</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00601+1825_0189--><p/>
            <p>

               <lb/>183
</p>
            <p>

               <lb/>„AuS diesen Gründen erkennt der K. R. A. G. H. für
<lb/>Recht, daß , mit Einziehung deS am 16» August 1823 bei
<lb/>dem königl. Landgericht zu Coblenz ergangenen UrtheilS, der
<lb/>Appellat mit seinem Zeugenbeweise zu präkludiren sey, ver«
<lb/>urtheilt denselben in die über diesen Punkt in der ersten und
<lb/>der gegenwärtigen Instanz aufgegangenen Kosten «. s. ro."
<lb/>I. Civil«Senat. Sitzung vom 23. August 1824.

<lb/>Advokaten: H olthoff. — Lautz.

<lb/>363.

<lb/>Verweigertes Zeugniß. — Betheiligter an der Sache.

<lb/>Wer an dem Erfolge eines Rechtsstreits be«
<lb/>theiligt ist, kann nicht bestraft werden, wenn
<lb/>er in der Sache ein eidliches Zeugniß abzu,
<lb/>legen verweigert.

<lb/>Heinz — Hipp.

<lb/>Zum Beweise, daß der Ausbruch eines Fallissements
<lb/>früher, als vom Handelsgerichte geschehen war, gesetzt
<lb/>werden müsse, wurde einer der Gläubiger, der in jener
<lb/>Zwischenzeit seine Zahlung erhalten hatte, darüber zum
<lb/>Zeugen vorgeschlagen, daß der Fallit schon früher Zahlun«
<lb/>gen verweigert habe. Dieser Gläubiger erschien zwar vor
<lb/>dem mit dem Zeugenbeweise beauftragten Richter, weigerte
<lb/>sich aber, ein Zeugniß abzulegen.

<lb/>DaS Handelsgericht zu Koblenz verurtheilt« ihn, alS
<lb/>wenn er nicht erschienen wäre.

<lb/>Bei der gegen dieses Urtheil eingelegten Berufung erließ
<lb/>der königl. rheinische Appellations« Gerichtshof folgendes
<lb/>Urtheil.

<lb/>„In Erwägung, daß das Interesse deS Appellanten bei
<lb/>der vorliegenden Sache offenbar ist, weil er selbst noch im
<lb/>Monate September 1823 ein wirklicher Gläubiger des in
<lb/>Fallitzustand gerathenen Kaufmann Friedrich Hipp gewesen,
<lb/>und der Antrag der Appellaten, daß -er Ausbruch des Falli«
</p>
            <pb facs="2084567_00601+1825_0190.tif"
                n="184"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0190--><p/>
            <p>

               <lb/>184
</p>
            <p>

               <lb/>nrentS auf den 21. desselben MonatS festgestellt werden möge,
<lb/>nichts anders zum Zwecke haben kann, als Zahlungen anzu,
<lb/>fechten,die in gedachtem Monate von dem Falliten geschehen sind;

<lb/>„Daß eS den Appellaten zwar unbenommen bleibt, ihr.
<lb/>Angeben in diesem Stücke auch durch Zeugen zu beweisen,
<lb/>ein Zeuge hingegen, der wider den Produeenten nichts
<lb/>beweisen, und in diesem Falle durchaus keine Rücksicht ver,
<lb/>dienen würde, auch nicht genöthiget werden kann, ein Zeug,
<lb/>niß wider sich abzulegen;

<lb/>„Daß es ein allgemeiner Grundsatz ist, daß, wie niemand
<lb/>zu seinem eigene» Vortheil zu Zeugen zugelaffen wird, also
<lb/>auch niemanden zugemuthet werden kann, wider sich selbst
<lb/>zu zeugen, und also bei einer Vorfrage, als Zeuge zu er,
<lb/>scheinen, wo er in der Hauptsache nur über Artikel vernom,
<lb/>men, und der Entscheidungkeid ihm angetragen werden könnte;

<lb/>„Daß die Appellaten, wenn sie, anstatt über die Bor,
<lb/>frage zu streiten, za welcher Zeit daS Falliment auSgebro-
<lb/>chen ftp, sogleich 'darauf angetragen hätten, den Appellaten
<lb/>zur Herausgabe der an Zahlnngsstatt empfangenen Waaren
<lb/>anzuhalten, zwar berechtiget gewesen wären, ihm den Ent,
<lb/>scheidungSeid aufzutragen, aber nach dem Grundsätze: testis

<lb/>in propria causa est absolute inhabilis nec cogendus est contra

<lb/>se testari, ihn nicht unter der Zahl der Zeugen aufführen
<lb/>konnten, mithin auch hier, wo über die Präjudizialfrage
<lb/>gestritten wird, eben dieser Grundsatz eintreten muß;

<lb/>„AuS diesen Gründen.

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H. für Recht, daß daS Urtheil
<lb/>des k. Handelsgerichtes zu Koblenz vom 13. Febr. 1824 zu
<lb/>reformiren ftp, reformirt dasselbe hiermit, erklärt, dm Ap- 
<lb/>pellanten, in der gegenwärtigen Sache als Zeuge zu erscheir
<lb/>um, für schlechthin unfähig, verurtheilt die Appellaten in
<lb/>die aufgegangenen Kosten, u. s. w."

<lb/>I. Civil-Senat. Sitzung vom 25. August 1824.

<lb/>Advokaten: Holthoff. — Meper.
</p>

         </div>
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             n="185"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Zahlungsanweisungen. - Hemmung der Exekution</title>
            </head>
      
      
      
         </div>
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="370.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Fremder. - Provisorische Verhaftung. - Siebenzigjähriges Alter</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00601+1825_0191--><p/>
            <p>

               <lb/>185
</p>
            <p>

               <lb/>&gt; S69.

<lb/>Zahlungsanweisungen. — Hemmung der Exekution.

<lb/>Bönsch — Mumm.

<lb/>Wer seine« Gläubiger Anweisungen gibt, auSjdeneu er sich
<lb/>bezahlt machen soll, und dadurch erlangt, daß eine gegen
<lb/>ihn angefangene Exekution aufgehoben wird, kann sich der
<lb/>neuen Verfolgung nicht widersetzeu, wenn der Gläubiger ihm
<lb/>die Anweisungen zunickgeben will, eS fey denn, daß der
<lb/>Gläubiger solche an ZahlungS Statt angenommen, oder.sie
<lb/>einzuforderu versäumt , und seinen Schuldner dadurch in
<lb/>Schaden versetzt habe.

<lb/>I. Civil» Senat. Sitzung vom 23. August 1824.

<lb/>- Advokaten: Bleissem. — Rittman«.

<lb/>870.

<lb/>Fremder« — Provisorische Verhaftung. — Sieben-
<lb/>zigjahriges Alter.

<lb/>Der Fremde, welcher i» de« königlich preuß.
<lb/>Rheinprovinzen betroffen wird, kann, wenn
<lb/>er nicht nachweiset, wo er ei« bestimmte»
<lb/>Domizil habe, sowohl von einheimische«
<lb/>alS Fremden vor daSGericht seines Aufent»
<lb/>halttzortS belangt werden, und «S kann da»
<lb/>Gesetz vom 10. September 1807-gegen rh«
<lb/>»»Anwendung kommen; das, siebenzig Jahr
<lb/>übersteigende Alter schützt ihn nicht gegen
<lb/>die provisorische Verhaftuna. Art. 14. Art.
<lb/>2123 deS B. G. B., Art. 346 P. O., Gesetz vom 10.
<lb/>September 1807.

<lb/>Larouelle — Stevens.

<lb/>Van Malderen und Stevens, beide auS Brüssel, hatte»

<lb/>Archiv 6r. Band. 1. Abthl. 13
</p>
            <pb facs="2084567_00601+1825_0192.tif"
                n="186"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0192--><p/>
            <p>

               <lb/>186
</p>
            <p>

               <lb/>Handelsgeschäfte zusammen, auS welchen ein Rechtsstreit
<lb/>entstanden. Stevens wurde durch ein bei dem Brüsseler

<lb/>Appellationshof bestätigtes Erkennt-u'ß verurtheilt, unter dem
<lb/>Nachkheil körperlicher Haft an van Malderen zweihundert'
<lb/>neun tausend Franken nebst Zinsen und Kosten zu zahlen.

<lb/>Ehe das Urtheil vollzogen war, verließ Stevens die Nie,
<lb/>verlande, ohne daß er bekanntes be &lt; oder unbewegliches
<lb/>Vermögen hinterließ.

<lb/>Nach einigen Jahren schreibt er an seinen Gläubiger um
<lb/>ein dreimonatliches freies Geleit, damit er zur Berichtigung
<lb/>des Geschäfts nach Brüssel kommen könne; das Gesuch wird
<lb/>gewährt; er kömmt nach Brüssel, tritt in Unterhandlungen,
<lb/>geht aber, ohne daß etwas abgeschlossen wurde, vor Ablauf
<lb/>der drei Monate wieder fort.

<lb/>Van Malderen , der erfahren hatte, daß Stevens sich
<lb/>in Aachen aufhalte und ein bedeutendes Mobilar-Vermögen
<lb/>bei sich habe, sendet einen Bevollmächtigten dahin, der den
<lb/>' Stevens durch alle rechtliche Mittel zur Zahlung deS Ju- 
<lb/>dikats anhalten soll, der Bevollmächtigte überträgt die ganze
<lb/>Forderung an einen Kaufmann in Aachen, Larouelle, welcher
<lb/>auf den Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 10. September
<lb/>isoi bei dem Präsidenten deS Landgerichts zu Aachen die
<lb/>persönliche Verhaftung des Stevens und die Beschlagnahme
<lb/>seiner Effekten bewirkt. Steven? stellt nun eine Klage auf
<lb/>Aufhebung der Verhaftung und der Beschlagnahme an; das
<lb/>Landgericht zu Aachen erkennt am 22. Juni 1824, daß die
<lb/>provisorische Verhaftung anfzuheben ftp.

<lb/>Durch Berufung bringt Laroüelle die Sache vor den
<lb/>rheinischen Appellationshof.

<lb/>Dreierlei' Einreden wurden dem Appellanten entgegengesetzt.

<lb/>ItenS. Daß der an den Appellanten geschehene lieber«
<lb/>trag nur simulirt ftp, um den Art. 2 des Gesetzes vom
<lb/>io.' September 1807 sich zuzueignen und als Inländer gegen
<lb/>den Appellate» aufzutreten;
</p>

            <pb facs="2084567_00601+1825_0193.tif"
                n="187"
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            <p>

               <lb/>187
</p>
            <p>

               <lb/>2tenS, daß aber auch dieser Art. in Bezug auf den Art.
<lb/>1.4 des bürgeri. Gesetzbuchs vorauSsetze, daß der Ausländer

<lb/>sich dem Inländer direkt und persönlich verbindlich gemacht,
<lb/>und dadurch gleichfalls in die Prorogation der Gerichtsbarr
<lb/>feit eingewilligt habe; '

<lb/>3tens sey' der Appellat über 70 Jahre alt, und könne
<lb/>deshalb keine persönliche Verhaftung gegen ihn erkannt
<lb/>rverden. -

<lb/>Der rheinische Appellationshof erließ hierauf folgendes

<lb/>u r t H e i l.

<lb/>„In Erwägung, daß dem Cedenten v. Maldern, wenn
<lb/>er auch in Person aufgetreten wäre, der Umstand nicht enft
<lb/>gegen sepn würde, daß er selbst ein Ausländer ist, weil die
<lb/>Gerichte verbunden sind- auch Auswärtige» unpartheiische
<lb/>Justiz zu verwalten;

<lb/>Daß dem Appellate« ebenfalls nicht zu Statten komme»
<lb/>kann, daß er ein Ausländer ist, und in Aachen keinen be-
<lb/>ständigen Wohnsitz hat, weil ein Fremder sich in der Regel
<lb/>zwar auf diesen Umstand mit Grund berufen kann, wenn er
<lb/>zugleich beweiset;, wo er dann wohnhaft fep, und wo er
<lb/>seinen eigentlichen Sitz für sich und die Verwaltung seines
<lb/>Vermögens aufgeschlagen habe, nicht aber derjenige, der nir- 
<lb/>gendwo wohnt, sein Vermögen oder den größten Theil da- 
<lb/>von bei sich führt, und unter dem Vorwände, sein jetziger
<lb/>Aufenthalt sey nur vorübergehend, sich der Gerichtsbarkeit
<lb/>aller erdenklichen Gerichte zu entziehen gedenkt;'

<lb/>„Daß der Appellat selbst nachgegeben hat, seinen vor- 
<lb/>maligen Wohnort in Brüssel längst verlassen zu haben, und
<lb/>dort nichts mehr zu besitzen; seit mehrern Jahren aber bald
<lb/>hier, bald dort sich aufgehalten zu haben, ohne irgendwo
<lb/>einen festen Wohnort zu wählen;

<lb/>„Daß unter diesen Umständen, in Beziehung auf den
<lb/>Gerichtsstand, der Unterschied unter der eigentlichen Woh,
<lb/>nung und einer vorübergehenden Residenz nothwendig hin«
</p>

            <pb facs="2084567_00601+1825_0194.tif"
                n="188"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0194--><p/>
            <p>

               <lb/>188
</p>
            <p>

               <lb/>Wegfälle« muß, und ei« auf diese Weise flüchtiger Schuldner,
<lb/>überall, wo er sich betreten läßt, belangt werden kann, um
<lb/>seinen, wenn schon anderswo und viel früher unternommenen
<lb/>Verbindlichkeiten ein Genüge zu leisten, weil man im ent,
<lb/>gegengesetzten Falle den Betrug begünstigen, und jedem
<lb/>Schuldner ein unfehlbares Mittel an die Hand geben würde,
<lb/>feine Gläubiger um daS Ihrige zu bringen;

<lb/>„Daß es überall erlaubt ist, 'einen flüchtigen Schuldner,
<lb/>der keine» festen WohnfiH hat, in persönlichen Verhaft zu
<lb/>nehmen, um sich auf diese Weise der Zahlung zu versichern,
<lb/>und daö Gesetz vom 10. Sept. 1807, obschon es vorzüglich
<lb/>zum Vortheil der Einwohner erlassen ist, in der Allgemein,
<lb/>heit seiner Verfügungen gleichwohl auch den gegenwärtigen
<lb/>Fall in sich begreift, folglich die geschehene Verhaftung so,
<lb/>wohl, als die Beschlagnehmung der dem Appellatm zugehö,
<lb/>rigm Effektm und Schuldbriefe, als provisorische Maßregel
<lb/>so lange aufrecht zu hatten ist, bis in der Hauptsache er,
<lb/>kannt seyn wird, ob und ' unter welchm Bedingungen die in
<lb/>den Niederlanden ergangene« Urtheile hier vollstreckt werden kön,
<lb/>nen, und ob der Appellat, der selbst kein preußischer Unterthan
<lb/>ist, an seinem damaligen Wohnorte früher gehört, und von
<lb/>feinen eigenen Richtern verurtheilt worden ist, sich gleichwohl
<lb/>auf die Ordonnanz vom Jahr 1629, Art. 121, und auf die
<lb/>Bestimmungen deS B. G« B. beziehen könne;

<lb/>„Daß, wenn die persönliche Verhaftung schon in den, bei
<lb/>den k. niederländischen Gerichten wider den Appellaten er,
<lb/>gangenen Urtheilen erkannt, bis jetzt aber noch nicht entschieden
<lb/>ist, ob diesen Urtheilen im GertchtSbezirke von Aachen dnrch,
<lb/>auS alle Wirkung abgesprochen werden könne, folglich mit
<lb/>einstweiliger Aufrechthaltung dieser Verfügung hierüber vor
<lb/>allem erkannt werden muß, weil eS nach einmal erfolgter
<lb/>Freilassung des Appellaten leicht vergeblich septt würde,
<lb/>auf dieselben Maßregeln zurückzukommen;

<lb/>„Daß eS von einer Konrmerzial,Sache sich handelt, in
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00601+1825_0195.tif"
             n="189"
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         <div xml:id="d92756e17883"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="371.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Fremde. - Im Auslande erlassene Urtheile</title>
            </head>
      
      
      
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            <p>

               <lb/>189
</p>
            <p>

               <lb/>solch«« Fällen hingegen nach dem buchstäblichen Inhalt deS
<lb/>Gesetzes vom 15. Germina! 6. IahreS, nach dem Gutachten
<lb/>deS StaatSratheS vom 6. Brümäre 12. IahreS, und nach
<lb/>der in mehrern Fälle« bestätigten Jurisprudenz, das sieben»
<lb/>zigjährige Alter den Schuldner gegen persönliche Verhaf,
<lb/>tung nicht schützt;

<lb/>„Daß eS hier ebenfalls in keinem Falle darauf ankommt,
<lb/>ob der Appellant als Cessionar und Mandatar in rem suam,
<lb/>oder alS bloßer Bevollmächtigter seines angeblichen Ceden»

<lb/>I«« UNd Mandatarius iri rem alienam jU betrachte» ftp, weil

<lb/>in einem und im andern Falle der Gerichtsstand wider den
<lb/>Appellate» begründet bleibt, wodurch also die geschehend
<lb/>Eides»Delation alS überflüssig hinwegfällt.

<lb/>„AuS diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H. für Recht, daß, da? Urtheil
<lb/>deS k. Landgerichtes zu Aachen vom 2. Juli -eS laufende»
<lb/>Jahres zu reformiren ftp, reformirt dasselbe hiermit,, und
<lb/>verordnet an dessen Statt, daß die provisorische Verhaftung
<lb/>des Appellate«, so wie die Beschlagnahme der bet ihm ge»
<lb/>fundenen Effekten für gültig zu erklären, und den Appellate»
<lb/>mit seiner Klage auf Aufhebung der PräfidialrOrdonnan;
<lb/>vom 24. Juni bewandten Umständen nach wenigsten? noch
<lb/>zur Zeit und bis zur erfolgten Entscheidung über die Haupt«
<lb/>fache, abzuweisen ftp, u. s. w.

<lb/>I. Civil» Senat. Sitzung vom 2. August 1824.

<lb/>Advokaten: Müller, Pelzer. — Rittman».

<lb/>371.

<lb/>Fremde. — Im Auslande erlassene Urtheile.

<lb/>Ei» unter Ausländern bei dem Gerichte ihre?

<lb/>- Wohnorts erfolgtes rechtskräftiges Urtßeil^
<lb/>kann gegen den Unterliegenden, der sich in
<lb/>den königlich preußischen Nheinprovinzen
<lb/>aufhält, von den hiesigenGerichten für voll^
</p>
            <pb facs="2084567_00601+1825_0196.tif"
                n="190"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0196--><p/>
            <p>

               <lb/>190
</p>
            <p>

               <lb/>streckbar erklärt werden, ohne daß es nöthig
<lb/>ist, den FondS der Sache aufs neue zu ver,
<lb/>handle«.

<lb/>Larouelle. — GtevenS.

<lb/>In der oben bemerkten Sache hatte das königliche Land,
<lb/>gericht zu Aachen sich zur Hauptsache: ob nämlich die
<lb/>rechtskräftigen in Brüssel erlassenen Urtheile gegen Stevens in
<lb/>den, Rhernprovmze» vollziehbar erklärt werden konnten oder
<lb/>mußten, incompetent erklärt.

<lb/>Als diese Sache durch Berufung zum rheinischen Appell
<lb/>lationshof gelangte, kam eS, weil die Kompetenz schon in
<lb/>dem Urtheile vom 2ten August ausgesprochen war, zur
<lb/>Hauptfrage: ob jene Urtheile für execntorisch zu erklären,
<lb/>oder der Fonds der Sache nur vor den inländischen Gerich,
<lb/>ten und vor welchem verhandelt werden solle?

<lb/>Der rheinische Appellationshof erließ hierüber folgendes
<lb/>U r t H e i I.

<lb/>„In Erwägung, daß schon vor Einführung der neuer»
<lb/>Civilgesetzgebunge» in Frankreich auf den Grund derOrdon»
<lb/>na»z von 1629, Art. 121, kein Urtheil, welches von einem
<lb/>ausländischen Gerichte entweder gegen einen Franzosen, oder
<lb/>in Beziehung auf ein in Frankreich gelegenes Grundstück er»
<lb/>lassen worden war, vollstreckt werden durfte und vollstreckt
<lb/>wurde, ohne daß der dadurch entschiedene Rechtsstreitinder
<lb/>Hauptsache dem competente« inländischen Gerichte von neuem
<lb/>vorgetragen worden;

<lb/>„Daß man jedoch hierunter diejenigen Urtheile nrchtzähtte,
<lb/>welche im AuSlande zwischen zweien Fremden, oder zuGun,
<lb/>sten eines Franzosen gegen einen Fremden erlassen wären;
<lb/>sondern daß solche Urtheile durch ein sogenanntes Pareatis
<lb/>auch in Frankreich vollstreckbar erklärt werden konnten, und
<lb/>auf Anrufen des gewinnenden TheilS, oder dessen, welcher
<lb/>in feine Rechte getreten, vollstreckbar erklärt wurden;

<lb/>„In Erwägung, daß nach der jetzige», und hier gel,
</p>
            <p>

               <lb/>* G
</p>

            <pb facs="2084567_00601+1825_0197.tif"
                n="191"
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            <p>

               <lb/>191
</p>
            <p>

               <lb/>tende» Ckvilgesetzgekung und zwar nach Art. 2123 des B.
<lb/>G. B. und Art. 546 der B. P. £&gt;., Urtheile von einen)
<lb/>auswärtigen Gerichte gesprochen, im Inlande nur dann voll»
<lb/>zogen werden sollen, wenn selbe von einem inländischen
<lb/>Gerichte für vollstreckbar erklärt worden sind;

<lb/>„Daß eS hiernach auch jetzt noch Fälle geben muß, in
<lb/>welchein solche Urtheile für im Inlands vollstreckbar er»
<lb/>klärt werden können, ohne daß es eines neuen Vortrages
<lb/>in der Hauptsache, einer neuen Entwickelung der Rechte der
<lb/>Partheien vor dem inländischen Gerichte, und einer neuen
<lb/>Entscheidung der Sache von diesem bedarf, weil sonst von
<lb/>der Vollstreckung eines auswärtigen Urtheils niemals würde
<lb/>Rede seyn können, und weil sonst die bezogene Gesetzstellen
<lb/>ganz anders hätten auSgedruckt und darin verordnet seyn
<lb/>müffen, baß Urtheile, welche bei auswärtigen Gerichten er»
<lb/>gangen, im Inlande nur dann eine Vollstreckung erhalten
<lb/>könnten, wenn die Hauptsache dem inländischen Gerichte
<lb/>von neuem vorgetragen und von diesem von neuem entschie»
<lb/>den worden,'oder mit andern Worten, daß derartige fremde
<lb/>Urtheile in Hinsicht auf deren Vollstreckung im Inlande
<lb/>für nicht erlassen (pro non avenus) zu betrachten seyen;

<lb/>,,I.E&gt;, daß man,da dieses nun nicht nur nicht verordnet, ton»
<lb/>der» in der gegenwärtigen Gegetzgebüng nicht einmal ein Un«
<lb/>»terschied zwischen den Urtheilen gemacht ist, welche gegen
<lb/>Inländer oder in Beziehung auf ein im Inlande gelegenes
<lb/>Grundstück und solchen, die gegen Ausländer von einem
<lb/>fremden Gerichte erlassen worden, höchstens.Zen auf den
<lb/>Grund der bezogenen Ordonnanz von 1629, in Ansehung der
<lb/>ersten für die Inländer bestandenen Dortheile den sonstigen
<lb/>allgemeinen staatspolizeilichen Grundsätzen gemäß, als fort»
<lb/>bestehend anseßen, und derartige Urtheile einer neue» Dis»
<lb/>cusflon vor dem inländischen Richter unterwerfen kann;
<lb/>daß es dagegen in Ansehung der zweiten' oder im Auslands
<lb/>gegen Fremde ergangenen Urtheile, bei einer bloßen vollstreck»
</p>

            <pb facs="2084567_00601+1825_0198.tif"
                n="192"
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            <p>

               <lb/>vare« Erklärung, oder dei einem von dm inländische« G"»
<lb/>richten zu ertkeilenden Befehle, daß dieselbe exequirt wer«
<lb/>-en follm, sein B/wenden behaltm muß, wmn die oben
<lb/>angeführten Gefetzstellm noch einen Gegmstand habm follm ;,

<lb/>„In Erwägung, daß die dieSfällig« Gewalt «ach Art.
<lb/>8123 deS B.G.B. ausdrücklich den Gerichten attribuirt
<lb/>ist, und daß es folglich dabei eben so wenig mehr, wie
<lb/>früher in Frankreich, der Dazwischenkunst der unmittelbar
<lb/>ren Autorität deS Königs oder deS Parlaments bedarf, alS
<lb/>dazu die bloße Gewalt des Präsidmte» eines ersten Instanz«
<lb/>gerichti hinreichend ist;

<lb/>„Daß diefemnach daS Landgericht in Aachm völlig com»
<lb/>petmt war, um über die Vollstreckbarkeit der fragliche»
<lb/>Urtheike zu erkennen;

<lb/>„Auf den etwaigen Einwand, daß die im Inlande de,
<lb/>fohlme und vorgenommene Vollziehung irgend eines aus»
<lb/>wärt» in letzter Instant ergangmen ttrtheilS der Souverai»
<lb/>nität jenes Landes Einltrag thu» und verletzen würde; in
<lb/>Erwägung, daß alle entweder von einem Souverain unmit»
<lb/>telbar oder unter dessen Autorität von den Gerichten a«S»
<lb/>zuübende Civilgerichtsbarkeit darin besteht, 1) die freien
<lb/>Willenserklärungen von Personen,, bezüglich auf verliehene
<lb/>Rechte-oder übernommme Verbindlich fetten aufzunehmen,
<lb/>zu konstatiren und zu beurkundm, 2) in streitig gewordene»
<lb/>Fällen zwischen den Partheim Recht zu sprechen, oder zu
<lb/>entscheiden, und 3) diejenig&lt;Hülf«, welche zur Vollstreckung
<lb/>solcher freiwilligen Willenserklärungen, oder unfreiwilliger
<lb/>Verurtheilungen erforderlich ist, anzuordnen und gnzuweifm;

<lb/>„Daß, wen» nun in einem Lande eines der beiden At&lt;
<lb/>tribute der Gerichtsbarkeit in Beziehung auf Personen, welche
<lb/>derselben unbestrittener Masse» unterworfen sind, ausgeübt
<lb/>worden, und entweder eine Beurkundung ihrer freien Wil,
<lb/>lenSerklärungen, oder die Entscheidung kineS Streites in
<lb/>Rücksicht auf Rechte und Verbindlichkeiten erfolgt ist, auch
</p>

            <pb facs="2084567_00601+1825_0199.tif"
                n="193"
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            <p>

               <lb/>193
</p>
            <p>

               <lb/>-«ren Vollziehung in dem daflgen Lande nichts im Wege
<lb/>stehen würde, eS durchaus nicht für eine Beeinträchtigung
<lb/>-der Versetzung der Souverainität eines andern Landes de«
<lb/>trachtet werde« kann, wenn in diesem solche Willenserklä- 
<lb/>rungen oder solche Entscheidungen, im Falle das Eine oder
<lb/>daS Andere in keinem Punkte den inländischen Gesetzen wi«
<lb/>derspricht, alS wirklich und gültig geschche», angesehen
<lb/>werden; daß eS vielmehr eine von jeglichem Grunde ent- 
<lb/>blößte Mißachtung von Seiten des zweiten Staates gegen
<lb/>die Institutionen des erster« darstelle» würde, wenn man
<lb/>solche Handlungen in jedem Falle als gar nicht geschehe»,
<lb/>behandle» wollte;

<lb/>„Daß in diesem Ginne auch die Ordonnanz von 1629,
<lb/>Art. 121, di« im AuSlande geschloffenen Kontrakte nicht für
<lb/>nicht vorhanden, sondern für bloße Versprechungen (simple,
<lb/>promesses) erklärt, und hiermit auch der Art. 2128 des B.
<lb/>G. D., und der Art. 546 der B. P. O. überein stimmen,
<lb/>wenn sie l nur deren Vollstreckung im Inlande von der er»
<lb/>kannten Vollstreckbarkeit abhängig machen;

<lb/>„Daß auch die von einem kompetenten Gerichte auSgee
<lb/>fprochenen Urtheile als auf den Grund eines Vertrages unter
<lb/>den Partheie», welcher nach der ursprünglichen Natur aller
<lb/>Rechtsprechung r dabei unterstellt wird, und weshalb auch
<lb/>später bei feststehende« landesherrlichen Gerichten die Litis«
<lb/>contestatio» für einen Quasikontrakt gehalten würde, erlassen
<lb/>angesehen werden können;

<lb/>„Daß» diesemnach auch in Beziehung auf auswärtige Ur«
<lb/>theile kein Grund denkbar ist, welcher inländische Gerichte,
<lb/>in der Voraussetzung, daß solche Urtheile von einem aner- 
<lb/>kannt competente» Gerichte und nicht im Widerspruch mit ei- 
<lb/>nem im Inlande bestehenden Gesetze erlassen worden, berech- 
<lb/>tigen könnte, deren gültiges Vorhandenseyn zu bezweifeln
<lb/>oder gar unberücksichtigt zu lassen;

<lb/>„In Erwägung, daß, weil wie gesagt daS dritte At«
</p>

            <pb facs="2084567_00601+1825_0200.tif"
                n="194"
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            <p>

               <lb/>194 -
</p>
            <p>

               <lb/>trivut aller' CivilgSrichtsbarkeit in der Verordnung und An,
<lb/>Weisung derjenigen Hülfe besteht, welche zur Erfüllung frei,
<lb/>willig übernommener Verbindlichkeiten oder rechtskräftig er,
<lb/>folgter Entscheidungen erforderlich ist, eine solche von einer
<lb/>fremden Macht im Inlands, ohne dessen Souverainität zu
<lb/>verletzen, allerdings nicht verfügt und angewiesen werden
<lb/>kann; daß daher nach Vorschrift der vorbezogenen Gesetze,
<lb/>im Falle eins der beiden ersten Attribute der CivilgerichtS,
<lb/>kärkeit im Auslande gültig und vollständig, oder rechts,
<lb/>kräftig geübt worden, des letzter« halber der inländische
<lb/>Souverain, oder die dazu angeordneten Behörden angeru,
<lb/>fen werden, und von diesen die desfallstge Verfügung er,
<lb/>folgen soll; daß aber grade durch dieses Anrufen und durch
<lb/>diese Verfügung der vollstreckenden Hülfe die Souverainität
<lb/>deS Landes, wo sie erfordert wird, von dem Anrufenden
<lb/>auf das vollständigste anerkannt und von dem verfügenden
<lb/>Gerichte auf bas ungezweifelste ausgeübt wird;

<lb/>„In Erwägung auf den vorliegenden besondern Fall ,
<lb/>daß, abgesehen davon, daß es sich hier nicht von einer an,
<lb/>gestellten persönlichen Klage, sondern von der Vollziehung
<lb/>rechtskräftiger Erkenntnisse handelt, und abstrahirt von den
<lb/>darüber hier entwickelten Grundsätzen, allerdings persönliche
<lb/>Klagen der Regel nach bei dem Gerichte des Wohnortes
<lb/>deS Verklagte« angebracht werden müssen; daß indessen der
<lb/>Verklagte und Appellat geständlich seinen Wohnort seit meh,
<lb/>reren Jahren und seitdem die zur Frage liegende Erkeunt--
<lb/>niffe unter persönlicher Haft gegen ihn sind erlösen wor,
<lb/>den, heimlich verlassen hat, und daß er auch bei der gegen,
<lb/>wärtigen Verhandlung noch keinen Wohnort, wo erbelangt
<lb/>und exequirt werden könnte, angezeigt, nicht einmal einen
<lb/>solchen zu haben behauptet hat;

<lb/>„In Erwägung, daß diellrtheile, auf deren Vollstreckung
<lb/>hier angetragen worden, in letzter Instanz erlassen und
<lb/>resp. bestätigt sind, und daß dieselben nichts enthalten, was
</p>

            <pb facs="2084567_00601+1825_0201.tif"
                n="195"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0201--><p/>
            <p>

               <lb/>- 195 -

<lb/>den hier bestehenden Gesetzen und den Staatsverträgen zu-
<lb/>wider ist;

<lb/>„In Erwägung , daß diese Urtheile eine Handelssache
<lb/>zum Gegenstand« haben, in welcher das siebenstgjährige
<lb/>Alter nicht gegen die körperliche Verhaftung als Exekutions«
<lb/>Mittel sichert ; ,

<lb/>„In Erwägung zu dem Substdiar-?lntrage des Appella- 
<lb/>te», daß die Gesetze keinen Unterschied begründen zwischen
<lb/>Fremden und Inländern, welche auf Vollstreckung im Aus- 
<lb/>lands gegen Fremde erlassenen Urtheile im Inlande antragen;
<lb/>daß es daher völlig gleichgültig in gegenwärtiger Sache ist,
<lb/>ob der Appellant als wirklicher Ceffionar und procurator in

<lb/>rem suam oder als bloßer Procurator in rem alienam des
<lb/>I. B. van Malderen nämlich, austritt;

<lb/>,&gt;In Erwägung jedoch, daß der Appellat etwa im Stande
<lb/>sepn könnte, gegen die Vollstreckbarkeit der zur Frage lie- 
<lb/>genden Urtheile persönliche, von seinem bisherigen, im'
<lb/>Allgemeinen vorgebrachten, und grundlos befundenen Einwand
<lb/>unabhängigen, und von dem Fonds in der Hauptsache eben- 
<lb/>falls verschiedenen Einreden vorzubringen; daß derselbe aber
<lb/>hiermit noch nicht gehört worden ist; '

<lb/>„Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K R. A. G. H. für Recht, daß, ohne auf den
<lb/>Subsidiar-Antrag des Appellate» Rücksicht zu nehmen, daS
<lb/>Urtheil deS königl. Landgerichts zu Aachen vom 7. JuliuS
<lb/>letzthin zu reformiren ftp, reformirt dasselbe hiermit, und
<lb/>erkennt an dessen Stelle, daß die zu Gunsten des zu Brüssel
<lb/>wohnenden Kaufmanns Johann Baptist von Malderen wider
<lb/>den Appellaten Peter Franz Stevens von dem Handelsge- 
<lb/>richt und dem Appellationshofe zu Brüssel unterm 3. April
<lb/>1817 und resp. 28. Juli 1818 erlassenen Urtheile zwar im
<lb/>Allgemeinen für in hiesigem Lande vollstreckbar zu. erklä- 
<lb/>ren; jedoch der Appellat mit seinen etwaigen persönlichen,
<lb/>von seinem bisherigen allgemeinen Einwand unabhängigen.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00601+1825_0202.tif"
             n="196"
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="372.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Wechsel. - Valuta</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00601+1825_0202--><p/>
            <p>

               <lb/>«xd von, dem Fonds in der Hauptsache edenfallS verschiede,
<lb/>nen Einreden gegen diese Vollstreckbarkeit annoch zu hören
<lb/>sty, verfügt zu diesem Ende die Sache auf Montag den
<lb/>23. l. M., setzt -iS dahin die Entscheidung über die eigent,
<lb/>liche Vollstreckung, so wie über die Gültigkeit?,Erklärung
<lb/>-er gegen den Appellaten provisorisch verfügten persönlichen
<lb/>Verhaftung und der Beschlagnahme dessen Effekten, und über
<lb/>den Kostenpunkt auS, «. f. w.

<lb/>X Civilsenat. Sitzung vom 10. Januar 1825.

<lb/>Advokaten: Rit tmaun. — Müller.

<lb/>372.

<lb/>Wechsel. — Valuta.

<lb/>1) Wer an die Ordre eines Dritten einen Wech,
<lb/>fel ausstellt, kann im Falle deß Protestes,
<lb/>Mangels Zahlung, sich gegen den folgenden
<lb/>Indossanten von -er Verbindlichkeit -er
<lb/>Einlöse dadurch nicht befreien, daß er den
<lb/>Wechsel nur zur Einkassirung, ohne die Va,
<lb/>luta zu empfangen, abgegeben habe.

<lb/>2) Kann ihn auch der Umstand nicht schützen,
<lb/>daß in dem Indossament, welches der erste
<lb/>Inhaber abgegeben Hat, nicht bemerkt ist,
<lb/>wie diesem der We^th bezahlt worden sep.

<lb/>3) Kann die Zahlung des WertheS durch eine
<lb/>einfache, von dem Indossanten ausgestellte
<lb/>Quittung erwiesen werden.

<lb/>Hieronimus. —vanStapHorst, BarenfelSel66mp.

<lb/>Der Kaufmann HieronimuS, auS dem Herzogthum Berg,
<lb/>Hatte Gelder von Petersburg zu beziehen; derselbe stellt daher
<lb/>an die Ordre eineS sichere» Wohlmann in Amsterdam einen
<lb/>Wechsel auf Petersburg aus; Wohlmann indosfirt diesen
<lb/>Wechsel an sicheren Maphorft in Amsterdam, ohne in dem
</p>
            <pb facs="2084567_00601+1825_0203.tif"
                n="197"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0203--><p/>
            <p>

               <lb/>- 197
</p>
            <p>

               <lb/>Indossament zu bemerke«, wie der Werth bezahlt
<lb/>worden sey. Der Wechsel läuft durch verschiedene Hände»
<lb/>wird aber in Petersburg auS Mangel Zahlung prötestrrt,
<lb/>jedoch von einem Dritten zur Ehre des Indossanten Stap«
<lb/>Horst eingelöset; Staphorst, der diesen defriedige» muß,
<lb/>kann sich an dem mittlerweil in Fallitzustand gerathene»
<lb/>Wohlmann, nicht erhöhten, nimmt deswegen in gehöriger
<lb/>Form seinen Rekurs an de» Aussteller HieronimuS; dieser
<lb/>weigert die Zahlung, weil das Indossament von Wohlmann
<lb/>an Staphorst nicht in gehöriger Form geschehen sey, Wohl- 
<lb/>mann den Betrag deS Wechsels nicht bezahlt habe, und
<lb/>daS Geschäft nur ein Mandat zur Einkasflrung des Weche
<lb/>ftlbetragS gewesen sey. Er macht die fernere Einrede, daß
<lb/>in dem Indossament von Wohlmann an Staphorst nicht
<lb/>auSgedrückt worden sey, wie dieser den Werth bezahlt habe,

<lb/>DaS Handelsgericht zu Köln legte durch einen Vorbe- 
<lb/>scheid dem Staphorst den Beweis auf, daß er die Valuta
<lb/>des Wechsels' an Wohlmann bezahlt Habe, und als Stap- 
<lb/>horst darüber eine Quittung deS Wohlmann vorlegte, er- 
<lb/>kannte gedachtes Handelsgericht den BeweiS der geschehenen
<lb/>Zahlung für erbracht und verurtheilte den Kaufmann Hiero-
<lb/>nimuS zur Zahlung deS Wechselbetrags..

<lb/>AlS die Sache durch Berufung an de« rheinischen Ap- 
<lb/>pellationshof gelaugte, erließ derselbe folgendes bestätigende
<lb/>U r t h e i l:

<lb/>„In Erwägung, daß der Appellant wider das Kont«,
<lb/>mazial-Urtheil vom 8ten März des l.I. in gesetzlicher Form
<lb/>und Frist Einspruch gemacht hat, mithin nunmehr dessen
<lb/>angebliche Beschwerden wider das Urtheil des k. Handels,
<lb/>gerichteS zu Köln, worin er zur Einlösung der wider »hu
<lb/>eingeklagten'Wechsel mit Zinsen und Kosten verurtheilt wor- 
<lb/>den ist, zu untersuchen sind; -

<lb/>„Und so viel die erste Beschwerde betrifft, welche darin
<lb/>besteht, daß die Appellaten der» in der ersten Instanz ihnen
</p>

            <pb facs="2084567_00601+1825_0204.tif"
                n="198"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0204--><p/>
            <p>

               <lb/>auferlegten Beweis der angeblich von ihnen an Wohlmann
<lb/>geschehenen Zahlung der etngeklagten Wechsel, nicht voll,

<lb/>führt hätten; in Erwägung, daß dem Inhaber eineS Wech*
<lb/>fels nicht zugemuthet werden kann, über die geschehene Zah- 
<lb/>lung desselben einen ander« Beweis beizubringen, alS die
<lb/>eigene Quittung feines Indossanten, dem er sie leisten mußte;

<lb/>„Daß die Appellaten diese Quittungen im Original auf,
<lb/>gelegt, und sogar den Inhalt derselben durch beglaubte»
<lb/>AuSzug ihres eigenen HassabucheS fo.wohl, als jene des I.
<lb/>T. Wohlmann unterstützt haben;

<lb/>„Daß eS unter diesen Umständen keiner vorläufigen ge,
<lb/>sichtlichen Untersuchung bedarf, in welcher Form und Ord,
<lb/>nung die Appellaten ihre Bücher geführt haben, weil der
<lb/>, HauptbeweiS in der Quittung des Wohlmann besteht, die
<lb/>für sich allein schon hinreicht, wenn sie gleich nicht am Tage
<lb/>der Zahlung , sondern erst später einregistrirt worben;

<lb/>„Daß, weil» man auch die Bestimmungen deS 1328.
<lb/>Art. des Civilgesetzbucheö, ohne die Folgen davon zu berech,
<lb/>nen, mit der äußersten Strenge auf alle Geschäfte eines
<lb/>Handelshauses anwenden, und sobald einer seiner vormali,
<lb/>ligen Gläubiger fallirt, an den es Zahlungen zu leisten
<lb/>hatte, ihm ohne alle weitere Rücksicht aufgeben könnte, aufs
<lb/>neue zu zahlen, weil seine Quittungen nicht einregistrirt seyen,
<lb/>und also möglicher Weise erst nach dem Ausbruche des Fal- 
<lb/>liments ausgestellt wären, dieser Grundsatz doch hier hin,
<lb/>wegfallen müßte, weil der Appellant, dem die Quittungen
<lb/>entgegen gesetzt werden, nicht einmal in Beziehung auf
<lb/>Wohlmann als eine dritte Person, in dem gesetzlichen Sinne
<lb/>deS Wortes anzusehen wäre, indem WohlMann in diesem
<lb/>Geschäfte mit dem Appellanten für eine Person anzu,
<lb/>sehen ist;

<lb/>„Daß muh die Behauptung des Appellanten, als sey
<lb/>e§ wenigstens ungewöhnlich, über den Empfang der Valuta ei,
<lb/>neS verhandelten Wechsels eine besondere Quittung auszu-
</p>

            <pb facs="2084567_00601+1825_0205.tif"
                n="199"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0205--><p/>
            <p>

               <lb/>199
</p>
            <p>

               <lb/>stellen, und daher das Angeben deS Appellate» verdächte,
<lb/>ebenfalls ungegründet ist, und der täglichen Erfahrung wi- 
<lb/>derspricht, weil Wechsel auf einem Handelsplätze von den
<lb/>Kauffeuten nicht leicht in Person, sondern durch Kommis«
<lb/>sionäre und Makler verhandelt werden, und so auch der
<lb/>Betrag in dem vereinbarten Kurse von dem Indossanten nicht
<lb/>in Person, sondern durch einen Handlungsdiener abgenom«
<lb/>mm wird, der also, um sie erheben zu können, zu seiner
<lb/>Legitimation einer Ouittung oder besonder« Anweisung
<lb/>bedarf, und beim Abnehmen des Geldes damit versehen seyn
<lb/>muß, damit man an ihn zahlen könne ;

<lb/>„So viel die zweite Beschwerde deS Appellanten betrifft,
<lb/>in Erwägung, daß Handels-, besonders aber Wechselsache«
<lb/>summarisch zu behandeln sind, und der Verklagte seine Ein- 
<lb/>reden hierin nicht zur Verewigung deS ProzeffeS nur vor und
<lb/>nach, sondern auf einmal vorzubringen hat;

<lb/>„Daß es also nach gelieferten Beweisen der von de«
<lb/>Appellate» an Wohlmann geschehenen Zahlung der Valuta,
<lb/>an dem Appellanten war, seine weitere Einreden, die
<lb/>er zu haben vermeinte, sogleich geltend zu machen, ohne
<lb/>hierüber einen neuen Vorbescheid des Handelsgerichtes äbzu«
<lb/>warten;

<lb/>„Daß aber auch alles, was der Appellant entweder vor
<lb/>dem Handelsgerichte zu Köln oder in der gegenwärtige«
<lb/>Instanz angeführt hat, um die Verbindlichkeit zur Einlö- 
<lb/>sung der streitigen Wechsel von sich abznlehnen, mit'den
<lb/>ersten Begriffen und Grundsätzen über das Indossament eineS
<lb/>Wechsels und dessen Wirkungen im Widerspruche steht;

<lb/>„Daß Wohlmann als erster Inhaber der wider den Ap- 
<lb/>pellanten eingeklagten Wechsel, man mag ihn als Eigentü- 
<lb/>mer, oder als bloßen Bevollmächtigten des Trassanten Wil- 
<lb/>helm Hieronimus betrachten, unstreitig berechtiget war, sie
<lb/>in Amsterdam zu verhandeln, und den Betrag davon einzu- 
<lb/>ziehen ;
</p>

            <pb facs="2084567_00601+1825_0206.tif"
                n="200"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0206--><p/>
            <p>

               <lb/>200
</p>
            <p>

               <lb/>„Daß, sobald er di« Valuta wirklich erhielt, er zwar
<lb/>für seine Person gegen den Appellanten die Verbindlichkeit

<lb/>übernahm, flch mit diesem zu berechne«, die Appellate» gleicht
<lb/>wohl in keinem Falle sich damit abzugeben hatten, ob er
<lb/>diese Verbindlichkeit erfüllen würde oder nicht;

<lb/>„Daß, wenn auch Wohlmann die empfangene Valuta
<lb/>zu seinem Vortheile verwendete, oder sogar noch auS andern
<lb/>Ursachen dem Appellanten viel mehr schuldig blieb, und die
<lb/>ganze Summe für diesen bei Wohlmann verloren ging,
<lb/>dieser umstand den Appellate» so wenig, als jedem später»
<lb/>Inhaber der Wechsel, zum Nachtheil gereichen konnte, und

<lb/>sie gar nicht verhinderte, direkt und mit Umgehung de-
<lb/>Wohlmann wider Wilhelm Hieronimus als Trassanten zu
<lb/>klagen, weil die an Wohlmann geschehene Zahlung in . dem
<lb/>Interesse der Appellate» eben so angesehen wrrdm muß, alS
<lb/>wenn sie unmittelbar an Hieronimus geschehen wäre;

<lb/>„Daß eS unter diesen Umständen gar nicht darauf an- 
<lb/>kommt, ob daS Indossament, wodurch Wohlmann den Ap,
<lb/>pellate» die Wechselbriefe überlieferte, so vollständig ausge- 
<lb/>füllt war, daß eS nach dem HandelSgeseHbuche als wirklicher
<lb/>Rebertrag deS EigenthumS angesehen werden konnte, weil
<lb/>Wohlmann doch einmal zur Erhebung der Valuta berechti- 
<lb/>get war und, er möge nachher daS Eigenthum der Wechsel,
<lb/>oder nur daS Recht, die Valuta in St. Petersburg in
<lb/>Empfang zu nehmen, an die Appellaten übertragen haben,
<lb/>nicht nur für seine Person für de» richtigen Eingang der- 
<lb/>selben zu hafte« hatte, sondern auch den Trassanten, mit dem
<lb/>er flch berechnen mußte, ohne weiteres dazu verpflichtete;

<lb/>„Daß also die Appellate», in so weit sie ihren Regreß
<lb/>wider den Trassanten nehmen, durchaus nicht als bloße Man,
<lb/>dataren des Wohlryann zu bettachten sind, die nur in dessen
<lb/>Namen zu klagen berechtiget wären, sondern in eigenem
<lb/>Namen direkt wider den Trassanten zu klagen befugt find,
<lb/>ohne zu untersuchen, ob dieser von Wohlmann die Valuta
</p>

            <pb facs="2084567_00601+1825_0207.tif"
                n="201"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0207--><p/>
            <p>

               <lb/>201
</p>
            <p>

               <lb/>der Wechsel zurückerh alten, oder an ihm noch zn fordern
<lb/>Hat, indem jeder seinen Glauben dort wiedersuchen muß, wo
<lb/>er tßti' gelassen hat; der Inhaber eines Wechsels Hingegen,
<lb/>gleichviel ob er durch eine wahre Ceffion oder durch ein
<lb/>bloßes Mandat dazu gelangt ist, die von ihm gezahlte Va,
<lb/>luta von jedem seiner Vormämier nach eigener Wahl zurück,
<lb/>zufordern befugt ist, weil sie ihm alle solidarisch verpflichtet
<lb/>stnd, und er fle einmal für den Aussteller gezahlt hat, da,
<lb/>mit der Inhaber sich mit ihm berechnen könnte;

<lb/>„Daß, wenn die Appellaten, wegen eines bei ihrem In,
<lb/>-offement befindlichen Mangels an der Form, bei der wei,
<lb/>tern Verhandlung -er Wechsel nur alS Mandatarien des
<lb/>Wohlmann angesehen werden konnten, hieraus offenbar nicht
<lb/>folgt, daß fle nnn auch, der von ihnen geschehenen Zahlung
<lb/>ungehindert, nur alS Mandatarie» desselben gegen Wilhelm
<lb/>Hieronimus als Trassanten anzusehen stnd, nnd dafür z«
<lb/>haften Haben, daß auch WoHlmann die empfangene Valuta
<lb/>dem Appellanten übermachen würde, weil es doch allemal
<lb/>wahr bleibt, daß Wohlmann zum Empfang berechtiget war,
<lb/>von dem Appellanten selbst dazu die Ermächtigung erhalten
<lb/>hatte, mithin die ihm geschehene Zahlung in dem Interesse
<lb/>der Appellaten eben so angesehen werden muß, als wenn sie
<lb/>an den Appellanten selbst und in Person geschehen wäre;

<lb/>„In Erwägung, daß der Appellant keine andere Be,
<lb/>schwerden wider daS Urtheil des Handelsgerichts artikulirt
<lb/>hat;

<lb/>„AuS diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H. für Recht, daß daS Urtheil
<lb/>des Handelsgerichtes zu Köln vom 26. Nov. 1823, wie
<lb/>hiemit geschieht, zu bestätigen sey, u. s. w.

<lb/>I. Civil-Senat. Sitzung vom 17. Mai 1824.

<lb/>Advokaten: Gade. - Schauberg.

<lb/>Archiv 6r Bd. Itc Abthl. 14
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00601+1825_0208.tif"
             n="202"
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="373.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Schiedsrichter. - Handelssachen</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00601+1825_0208--><p/>
            <p>

               <lb/>202 —
</p>
            <p>

               <lb/>373.

<lb/>Schiedsrichter. Handelssachen.

<lb/>Ist ein Urtheil gültig und für die Parteien
<lb/>verbindlich, welches Schiedsrichter zwi«
<lb/>fchen HandlungSqesellschaftern nach Ablauf
<lb/>der ihnen im Kompromiß zur Aburthej«
<lb/>lung bestimmten Frist erlassen haben?

<lb/>Von welchem Zeitpunkte fangt bei schiedS«
<lb/>richterlichen Erkenntnissen in Handels«
<lb/>fachen die Frist zur Entscheidung zu lau«
<lb/>fen an? Art. 54 und 58 des H. G. B. Art. 1007
<lb/>der B. K O.

<lb/>' Heubes — van Myrop.

<lb/>„In Erwägung, daß bei schiedsrichterlichen Erkennte
<lb/>Nissen in Handels-Gesellschaftssachen, die Verfügungen der
<lb/>B. P. O. in so weit in Anwendung kommen müssen, als
<lb/>ihnen nicht durch die besonderen Bestimmungen des H. G.
<lb/>V. derogirt ist, oder diese sonst mit jenen unvereinbarlich sind;

<lb/>„Daß nach dem allgemeinen durch positive Gesetze aus«
<lb/>gesprochenen Grundsätze Schiedsrichter, wenn sie in der zur
<lb/>Entscheidung der Streitigkeiten ihnen anberaunrten Friss
<lb/>nicht entscheiden, ihre Gewalt verlieren, da diese ihnen nur
<lb/>auf bestimmte Zeit gegeben worden ist;

<lb/>„Daß nun das H. G. B. eben fo wie die B. P. O.
<lb/>verfügt hat, daß den Schiedsrichtern'eine Frist zur Cntschei«
<lb/>düng der ihrem Erkenntniß unterworfenen Steitigkeiten an«
<lb/>beraumt werden soll, mit dem Unterschiede jedoch, dass
<lb/>nach dem Art. 1007 der B. P. O. diese Friss, wenn sie
<lb/>nicht von den Parteien selbst vorbestimmt ist, durch das
<lb/>Gesetz selbst auf 8 Monate beschränkt wird; nach dem Art.
<lb/>L4 des H. G. B. aber diese Bestimmung jedesmal durch
<lb/>dir Parteien, oder durch das Gericht geschehen muß;

<lb/>„Daß aber diese Verschiedenheit nur die Art «»d Weise
</p>
            <pb facs="2084567_00601+1825_0209.tif"
                n="203"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0209--><p/>
            <p>

               <lb/>— 203 —

<lb/>ter Fristbestimmung, keineswegs aber die rechtlichen Folgen
<lb/>betrifft/ welche dann eintreten, wenn die Schiedsrichter in
<lb/>der ihnen auf diese oder jene Weise äuberaumten Frist nicht
<lb/>■ entscheide», und daher angenommen werden muß, daß nach
<lb/>Verlauf der Frist ihre Gewalt erloschen / und die später er,
<lb/>laffenen Entscheidungen nichtig sind;

<lb/>„Daß zwar das H. G. B. keine ausdrückliche Bestim,
<lb/>mung darüber, von welchem Zeitpunkte an die Frist zu
<lb/>laufen anfange, enthält; daß also hierüber auf die allge,
<lb/>meine und durch den Art. 100? der D. P. £&gt;. ausgesprochen«
<lb/>Regel zurückgegangen werden muß, wonach die Frist vom
<lb/>Tage deS Kompromisses zu laufen beginnt;

<lb/>„Daß der Art. 58 deS H. G. B. den Schiedsrichter^
<lb/>die Befugniß ertheilt, die Frist zur Produktion der Akten«
<lb/>stücke zu verlängern; daß aber aus der Fassung dieses Ar,
<lb/>tikels klar hervorgeht, daß diese Prorogation nur die Frist
<lb/>zur'Produktion, nicht aber die ihnen selbst vorbestimmte
<lb/>Frist zur Entscheidung der Sache, oder wie der Art. 54
<lb/>sich ausdrückt, le «leist pour le jugemfent, betreffen kann,
<lb/>und demnach nothwendig gefolgert werden muß, daß dis
<lb/>Prorogation zur Produktion nie über die Frist zum Urtheil
<lb/>selbst hinaus erstreckt werden kann;

<lb/>„In Erwägung, daß in der vorliegenden Sache die Par,
<lb/>teien zur Erledigung ihrer strittigen Societäts,Verhältnisse
<lb/>vor dem Handelsgerichte zu Rotterdam am 22. September
<lb/>1820 ihre beiderseitigen Schiedsrichter gewählt, und ohne
<lb/>irgend eine besondere Fristbestimmung zur Aburteilung auf
<lb/>den Gesellschaftsvertrag vom 13. September 1809 und na,
<lb/>Mentlich auf den Art. 15 desselben hinverwiesen haben;

<lb/>„Daß dieser Art. die ausdrückliche Uebereinkuust der
<lb/>Parteien enthält, ihre entstehenden Streitigkeiten Schieds,
<lb/>richtern zu unterwerfen, welche binnen 6 Wochen ohne alle
<lb/>Form, auf Vernehmung der Parteien und Untersuchung der
<lb/>segenseitig zu überliefernden Beweisstücke schlichten solle»;
</p>

            <pb facs="2084567_00601+1825_0210.tif"
                n="204"
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            <p>

               <lb/>204
</p>
            <p>

               <lb/>„Daß daher, bei ausdrücklicher Hinverwetsnng auf diesen
<lb/>Vertrag, sowohl durch die Parteien als durch das Handelst
<lb/>gericht selbst, angenommen werden muß, daß de» Schiedst
<lb/>richtern zur Abfassung deS Erkenntnisses nu r die Frist von
<lb/>6 Wochen anberaumt war;

<lb/>„Daß nun, wenn man auch annehmen wollte, daß diese
<lb/>6 Wochen erst von dem Tage an, wo die Schiedsrichter
<lb/>Fritz und Christmann den ihnen gegebenen Auftrag anget
<lb/>nommen, zu laufen begonnen hätten, und über die Epoche
<lb/>dieser Annahme genau nichts constirt, es dennoch aus der
<lb/>von ihnen am Handelsgericht zu Rotterdam gemachten Er,
<lb/>klärung und dem Urtheil dieser Behörde vom 23. März
<lb/>1821, wodurch ein Obmann ernannt wurde, hervoraeht,
<lb/>daß bereits am 9. Januar 1821 die Schiedsrichter selbst,
<lb/>sowohl den Appellanten als Appellaten aufgefordert haben,
<lb/>binnen einem Monate zu prodnziren, widrigenfalls auf den
<lb/>Grund der geschehenen Produktionen geurtheiltwerden sollte;

<lb/>„Daß also kein Zweifel mehr obwalten kann, daß die
<lb/>Schiedsrichter wenigstens am 9. Januar 1821 ihren Auf«
<lb/>trag angenommen hatten, und sie also binnen 6 Wochen
<lb/>von da an, also längstens am 20. Februar 1821 entscheiden
<lb/>mußten;

<lb/>„Daß aber diese Entscheidung erst am 16. und 17. März
<lb/>1821, und mithin offenbar zu einer Zeit, wo das Kompror
<lb/>miß erloschen war, erfolgte.

<lb/>„Daß, wenn auch in HandelSgeftllschafts-Sachen die
<lb/>Entscheidung der desfallstgen Streitigkeiten nach der Be- 
<lb/>stimmung deS Handelsgesetzbuchs nothwendig durch
<lb/>Schiedsrichter Statt finden soll, dennoch das Gesetz die
<lb/>Dorbestimmnng einer Frist zur Entscheidung wesentlich ver/
<lb/>langt; und daher auch, wenn die Entscheidnng in dieser
<lb/>Frist nicht erfolgt, die Nothweudigkeit, neue Schiedsrichter
<lb/>zu bestimmen, für die Parteien noch immer fortbestehen
<lb/>kan«, ohne daß deswegen angenommen werden muß, daß.
</p>

            <pb facs="2084567_00601+1825_0211.tif"
                n="205"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0211--><p/>
            <p>

               <lb/>205
</p>
            <p>

               <lb/>ungeachtet des Ablaufes der Frist, und ohne daß dieselbe
<lb/>von den Parteien selbst, ausdrücklich oder stillschweigend,
<lb/>oder aber von dem Gerichte verlängert worden, die nämli- 
<lb/>chen Schiedsrichter noch immer berechtigt seyen, z» ent- 
<lb/>scheiden; daß aber eine solche Verlängerung durch das Ge- 
<lb/>richt hier nicht erfolgt ist, und auch von Seiten der Par- 
<lb/>teien weder ausdrücklich, noch stillschweigend, Statt hatte;

<lb/>„Daß die Behauptung der Appellaten, daß diev Wochen
<lb/>zur Entscheidung zuerst von dem Tage der Vernehmung der
<lb/>Parteien und der Untersuchung der gegenseitig zu überlie- 
<lb/>fernden Beweisstücke, nach dem Art. 15 des Vertrags von
<lb/>i809 zu laufen begonnen hätte, grundlos erscheint, weil ihr
<lb/>einmal die Fassung des Art. 15 an und für sich wider- 
<lb/>spricht, und anderseits auS einer solchen Interpretation ge- 
<lb/>folgert werden könnte, daß die Frist völlig von der Will-
<lb/>kühr der Schiedsrichter, welche Vernehmung und Unter- 
<lb/>suchung nach Beliebe» hätten verzögern können, abgehangen
<lb/>haben würde, was doch unmöglich in der Absicht der Pare
<lb/>teien, bei der einmal geschehenen Fristbestimmung gelegen
<lb/>haben konnte;

<lb/>„Daß, wenn mm hieraus folgt, daß die Gewalt der
<lb/>Schiedsrichter zur Zeit, als sie am 16. und 1L März 1821
<lb/>ihre Entscheidung erließen, erloschen war, die spätere Er- 
<lb/>nennung eines Obmannes, um die unter ihnen bestehende
<lb/>DiScordanz zu heben, so wie dessen spätere, am 8. Juni
<lb/>1821 erfolgte Entscheidung nichtig sind; und demnach der
<lb/>Antrag der Appellatm einen Akt exekutorisch zu erklären,,
<lb/>welcher offenbar nichtig war, von dem K. L. G. zu Düssel- 
<lb/>dorf nicht berücksichtigt, sondern lediglich zurückgewiesen wer- 
<lb/>den mußte;

<lb/>„Ans diesen Gründen

<lb/>nimmt der K. R. A. G. H. die gegen das Urtheil des A.
<lb/>L. G. von Düsseldorf vom 30. September 1823 eingelegte
<lb/>Berufung an; reformirt dasselbe hiermit; erkennt an dessen
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00601+1825_0212.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Kompetenz des Handelsgerichts. - Straßenbau-Unternehmung</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00601+1825_0212--><p/>
            <p>

               <lb/>Statt, daß die Opposition gegen das Kontumazial-Urthekl
<lb/>desselben Gerichtes vom 1. August 1823 wohl begründet ftp;
<lb/>weiset die Äppellaten mit ihrem ursprünglichen Antrag: das
<lb/>durch den Obmann Beyermann zu Rotterdam am 8. Juni
<lb/>1821 erlassene, und am 12, Juni 1821 von dem Präsidenten
<lb/>deS H. G, zu Rotterdem exekutorisch erklärte sogenannre
<lb/>schiedsrichterliche Urtheil exekutorisch zu erklären, ab; ver-
<lb/>urtheilt die Appellate» in die Kosten beider Instanzen, u.s.w,
<lb/>&lt;1. ssivil Senat. Sitzung vom 8. Mai 1824,

<lb/>Advokaten; Schauberg. --- Müller.

<lb/>3^4»

<lb/>Kompetenz des Handelsgerichts. Straßenbau-
<lb/>Unternehmung.

<lb/>Der Unternehmer eines Straßenbaues kann
<lb/>wegen der Verträge, die er mit dritten
<lb/>Personen über Lieferung von Materialien
<lb/>geschlossen hat, vor das Handelsgericht be- 
<lb/>langt werden, und der Präsident des Han- 
<lb/>delsgerichts ist in einem solchen Falle be- 
<lb/>rechtigt, gegen den ausländischen Unterneh- 
<lb/>mer, auf jene Forderungen, die dieser we- 
<lb/>gen seiner Unternehmung an der Regierung
<lb/>hat, Beschlag anzulegen,

<lb/>Do urne. —. Fuhrmann.

<lb/>„In Erwägung, daß in dem akZenwärtigen Falle hier
<lb/>nur von denjenigen Verbindlichkeiten die Rede ist, die dev
<lb/>Appellant in dem Vertrag vom l. März 1813 gegen
<lb/>Martin Fuhrmann übernommen hat;

<lb/>„Daß er in diesem Vertrag die Lieferung von tausend
<lb/>sechs und vierzig Kubik-Meter Kies, die an bestimmten Or- 
<lb/>ten geschehen sollte, für einen gewissen Preis sich ausbednn-
<lb/>gen hat, um sie bei dem von ihm übernommenen Wegbau
</p>
            <pb facs="2084567_00601+1825_0213.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0213--><p/>
            <p>

               <lb/>207
</p>
            <p>

               <lb/>zu^brauchen, und nunmehr um Zahlung des vereinbarte«
<lb/>PrWs belangt worden ist;

<lb/>„Daß nach dem 632. Art deS Handelsgesetzbuches jeder
<lb/>Ankauf von Lebensmitteln und Maaren, wenn er in der Ab- 
<lb/>sicht geschieht, um sie entweder unverändert, oder nach ei- 
<lb/>ner vorhergegangenen Bearbeitung und Amfchaffung in eine
<lb/>andere Form, wieder zu veräußern oder euch nur zu ver-
<lb/>miethen, unter dis Handelsgeschäfte gezählt wird, welche
<lb/>die Kompetenz der Handelsgerichte begründen, und kein
<lb/>Grund vorhanden ist, warum eine beträchtliche, zum Bau
<lb/>einer Landstraße erforderliche Quantität Kies nicht unter die
<lb/>Waaren gezählt werden sollte;

<lb/>„Daß der ApveLant seine Absicht, de» Ki-s zu dem un- 
<lb/>ter? ommenen Wegbau zu gebrauchen, in dem Vertrag vom
<lb/>l. März 1813 selbst ausgedrückt hat, mithin auch die ap-
<lb/>pellatlsche Wittwe und Erben des Martin Fuhrmann berech- 
<lb/>tiget waren, ihn zur Erfüllung tiefes Vertrags vor dem
<lb/>Handelsgerichte zu belangen;

<lb/>„Daß es unter diesen Umständen sogar gleichgültig ist,
<lb/>ob ebenfalls die Appellaten, weim sie dem Vertrag auf ih- 
<lb/>rer Seite kein Genüge geleistet hätten, dem kaiserlichen Decret
<lb/>von 1.811 ungehindert nicht schon als enlrcpreneurs vor das
<lb/>Handelsgericht hätten vorgeladen werde» können , um zu des- 
<lb/>sen Erfüllung verurtheilt zu werden;

<lb/>„Daß unter diesen Umstanden der Präsident des Handels- 
<lb/>gerichtes nach dem 417. Art. der Prozeßordnung berechtiget
<lb/>war, die dem Appellanten, als einem Ausländer zustehende
<lb/>Forderung, die zur Befriedigung der Appellate» bestimmt
<lb/>war, in Beschlag zu nehmen; diese Frage aber ohnehin bei
<lb/>der gegenwärtigen Lage des Prozesses für de» Appellanten
<lb/>kein besonderes Interesse mehr darbietet.

<lb/>„Aus diesen Gründe»

<lb/>-kennt der Kvnigl. Rhein. Appellations- Gerichtshof,
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00601+1825_0214.tif"
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               <title level="a" type="main">Kirchenverwaltung. - Vorladungen</title>
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         </div>
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              n="376.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Berufungs-Instanz. - Zeugenbeweis</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00601+1825_0214--><p/>
            <p>

               <lb/>208
</p>
            <p>

               <lb/>daß di« Urthsile deS Königl. Handelsgerichtes zu Koblein vom
<lb/>11. August und 22. September 1823 zu bestätigen ftyenn.sttv/''

<lb/>I. Civil-Senat. Sitzung v. 13. Mai 1824.

<lb/>Advokaten: Holthoff. — HaaS.

<lb/>375.

<lb/>Kirchenverwaltung. — Vorladungen.

<lb/>Art. 69 Nro. 3 und Art. 70 der B. P. O.

<lb/>Das unter der Aufsicht deS Staats, stehende Kirchenver-
<lb/>mögen gehört zu ir*a öffentlichen Anstalten, wovon die Art.
<lb/>69 und 70 der Prozeßordnung sagen, daß, bei Strafe der
<lb/>Richtigkeit, die die Verwaltungen betreffenden Insinuationen
<lb/>auf derselben Kanzlei, oder aber in der Person des Borste-
<lb/>Hers und auf dessen GslchästSstube geschehen, und mit dem
<lb/>Visa dessen, dem die Abschrift zurückgelaffen wird, versehen
<lb/>werden müssen.

<lb/>Aus diesem Gründe erklärte der Königlich Rheinische
<lb/>Appellationshof einen BerufuugSakt für nichtig, wo dieses
<lb/>Visa fehlte.

<lb/>1. Crvil-Senat. Sitzung vom 14. Juli 1824.

<lb/>Berntchen gegen die Kirche zu Nörvenich.

<lb/>Advokaten: Schauberg. — Müller.

<lb/>376.

<lb/>Berufungsinstanz. — Zeugenbeweis.

<lb/>Wenn in erster Instanz ein Zeugenverhör Statt gehabt
<lb/>hat, kann über die nämlichen Thatfachen in zweiter Instanz
<lb/>kein neues Zeugenverhör verlangt werden.

<lb/>Winkels gegen Schneider.

<lb/>I. Civil-Senat. Sitzung vom 20. Juli 1824.

<lb/>Advokaten: Debruin. — Schöler.
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00601+1825_0215.tif"
             n="209"
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              n="377.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Berufung. - Abstand</title>
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         </div>
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              n="378.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Verträge über wechselseitige Verpflichtung. - Doppelte Ausfertigung</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00601+1825_0215--><p/>
            <p>

               <lb/>— 209 —

<lb/>377*

<lb/>Berufung. — Abstand.

<lb/>Art. 402 und 403 der B. P. O.

<lb/>Sobald der Berufungsakt dem anderen Theil zugestellt
<lb/>worden ist, wird die Berufung gemeinschaftlich, und kann,
<lb/>wenn der Appellant auch davon absteht, doch durch den Ap- 
<lb/>pellate» fortgesetzt werden»

<lb/>Es ist übrigens der Abstandsakt deS Anwalts ungültig,
<lb/>wenn er keine Spezial-Vollmacht dazu gehabt hat.

<lb/>Mendel. — Kremer.

<lb/>I. Civil-Senat. Sitzung vom 21. Juli 1824.

<lb/>Advokaten: Meyer. — Holthoff.

<lb/>378.

<lb/>Verträge über wechselseitige Verpflichtung. — Doppelte
<lb/>Ausfertigung.

<lb/>Bei Verträgen, worin wechselseitige Verpflichtungen
<lb/>übernommen werden, zieht der Mangel mehrfacher Ausfer- 
<lb/>tigung zwar die Ungültigkeit der Urkunde als Beweismittel
<lb/>nach sich; aber der Vertrag wird dadurch nicht ungültig,
<lb/>und muß, wenn die Verabredung eingestanden, oder sonst
<lb/>bewiesen wird, erfüllt werden.

<lb/>Dörr. — Dörr.

<lb/>I. Civil-Senat. Sitzung vom 1. August 1825.

<lb/>Advokaten: Hasenklever. — Lautz.

<lb/>Laufenberg. — Kalker.

<lb/>Sitzung vom 4. August 1824.

<lb/>Advokaten: Müller. — Bleissem.
</p>
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Entscheidungs-Eid. - Delegirter Gerichtsstand</title>
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         </div>
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               <title level="a" type="main">Alimentationsklage. - Altpreußische Provinzen</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00601+1825_0216--><p/>
            <p>

               <lb/>379*

<lb/>Entscheidungs-Eid. —- Delegirter Gerichtsstand.

<lb/>Wenn rechtskräftig entschieden ist, daß Jemand den
<lb/>ihm zugeschobenen Entscheidungs-Eid im Auslande vor dem
<lb/>Richter seines Aufenthaltsortes ausschwören könne, ist es
<lb/>zur Gültigkeit des Eides nicht nöthig, daß die Gegenpartei
<lb/>zu der Tagesfahrt vorgeladen werde, sondern es genüget,
<lb/>daß derselben das Urtheil und die Requisition insinuirt wor,
<lb/>den, und die Eidesleistung nach den bei dem requirirten Ge- 
<lb/>richte üblichen Formen geschehen ist.

<lb/>von Rieder. — Bunsdorf.

<lb/>I. Civil-Senat. Sitzung vom 9. August. 1824.

<lb/>Advokaten: Holthoff. — Haas.

<lb/>38o.

<lb/>Alimentationsklage. — Altprenßische Provinzen.

<lb/>DieAlimentations-Klagen unehelicher, in
<lb/>den altpreußischen Provinzen erzeugter
<lb/>Kinder, müssen, wenn solche bei denGerich-
<lb/>ten der Königlich Preußischen Rheinpro-
<lb/>vtnzen Vorkommen, nach den daselbst gelten- 
<lb/>den Gesetzen beurtheilt werden.

<lb/>Girard — Schmidt.

<lb/>Eine Person aus den altpreußischen Provinzen brachte
<lb/>bei dem Gerichte ihres Wohnorts gegen einen in den Kö- 
<lb/>niglich Preußischen Rheinprovinzen stationirten Gensd'armen
<lb/>die Alimentationsklage, für ein mit demselben ausser der Ehe
<lb/>gezeugtes Kind vor; zum Beweise legte sie einen Bricfoffe»,
<lb/>den der Verklagte ihr früher geschrieben haben soll, und
<lb/>worin deutlich enthalten war, daß das Kind von ihm seps.
<lb/>Nur'weigerte er sich, Alimente zu zahlen, weil die Person
<lb/>sich mittlerweil mit einem andern verheirathet hätte.

<lb/>, Das gedachte Gericht sandte die aufgenommene Klage
<lb/>an das Königliche Landgericht zu Köln, um lie Untersuchung
</p>
            <pb facs="2084567_00601+1825_0217.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0217--><p/>
            <p>

               <lb/>211
</p>
            <p>

               <lb/>vorzunehmen. Der Klägerin», welche zum Armenrecht zuge-
<lb/>laffen wurde, gab ma» einen Anwalt von Amtswegen, und
<lb/>dieser brachte nun die Klage förmlich vor, und stützte sich
<lb/>auf die Grundsätze des allgemeinen LandrechtS, über Ali-
<lb/>mentations,Gesuche unehelicher Kinder.

<lb/>Der Verklagte erschien auf die ihm zugegangene Ladung
<lb/>nicht; die Sache wurde deshalben in contumaciam beurtheilt,
<lb/>und dennoch der Verklagte freigesprochen.

<lb/>Durch Berufung kam solche vor den rheinischen Apr
<lb/>pellationshof und hier erfolgte nachstehendes
<lb/>U r t h e i l.

<lb/>„In Erwägung, daß jede Untersuchung der Frage, wer
<lb/>der Vater eines unehelichen Kindeö sey? in den hier gelten,
<lb/>den Gesetzen verboten ist; weil es ohnehin nicht leicht mög,
<lb/>lich ist, bei einer solchen Untersuchung zu einem gewissen
<lb/>Resultate zu gelangen, und bloße, von dem Gesetze nicht an,
<lb/>erkannte Vermuthungen in einer so wichtigen Angelegenheit,
<lb/>„ach dem .1553 Art. des Gesetzbuches, nicht angenommen
<lb/>rxexden dürfen, folglich bei ähnlichen Fällen, auffer der im
<lb/>Art. 340 des gedachten Gesetzbuches zur Strafe eines Ent,
<lb/>führers enthaltenen Ausnahme, nur der Grundsatz entscheidet:

<lb/>paler quem jusUe nupiiro demonstrant*

<lb/>„Daß, wenn man auch annehmen dürfte, daß Beschwän,
<lb/>gerungen, in so fern sie auffer den Rhemprovinzen vorge,
<lb/>fallen sind, nach den Gesetzen des Ortes beurtheilt werden
<lb/>müssen, wo sie Statt gehabt haben; wenigstens der Beweis,
<lb/>worauf die Klage sich gründet, auf einem hier geschriebenen
<lb/>Brief beruhet, mithin auch über dessen Beweiskraft und
<lb/>Wirkung von einem hier angestellten Gerichte, »ach den ihm
<lb/>vorgeschriebeuen Gesetzen allein entschieden werden kann, hiev
<lb/>aber zur Gültigkeit der Anerkennung eines unehelichen Kin,
<lb/>heS ein freiwilliger und zugleich authentischer Akt erfordert wird;

<lb/>„Aus diesen Gründen erkennt der R. A. G. H. für Recht,
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Beweisfrist. - Präklusion</title>
            </head>
      
      
      
         </div>
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="382.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Räumungsbefehl. - Possessorische Klage</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00601+1825_0218--><p/>
            <p>

               <lb/>212
</p>
            <p>

               <lb/>daß das Urthekl des Königs. Landgerichtes zu Köln vom 16.
<lb/>Nov. 1823 zu destätigen ftp u. f. w.

<lb/>I. CivistSenat. Sitzung vom 31. Mai 1824.

<lb/>Advokaten: Holthoff. — Müller.

<lb/>38i.

<lb/>Beweisfrist. — Präkluston.

<lb/>Wenn ein Beweis durch Urkunden und Zeugen zugelassen
<lb/>worden ist, und der Bcweisführer wegen versäumter Frist
<lb/>mit dem Zeugenbeweis präkludirt worden ist, kann er den
<lb/>Beweis durch Urkunden noch immer führe».

<lb/>Bregenzer — Gertenßauer.

<lb/>I. Civil-Senat. Sitzung vom 12. Juli 1824.

<lb/>Advokaten: H a aS. — Hol t h off.

<lb/>33-.

<lb/>Raumungsbefchl. — Possessorische Klage.

<lb/>Die Wirkung eines auf authentische Urkunde
<lb/>gegründeten RäumungsbefehlS kann da«
<lb/>durch nicht anfgehalten werden, daß i&gt;«t
<lb/>Verklagte früher eine possessorische Klage
<lb/>über den zu räumenden Gegenstand ange«
<lb/>stellt hat.

<lb/>Maaß — Thyßen.

<lb/>„In Erwägung, daß Appellant seinen Einspruch wider
<lb/>den auf Anstehen des Appellate« ihm zugestellten Räumungs«
<lb/>befehl, somit seine Berufung von dem Urtheil des Königl.
<lb/>Landgerichts zu Düsseldorf vom 22. August 1823 darauf
<lb/>gründet, daß

<lb/>1) die petitorische Klage eingefnhrt worden, ehe über die
<lb/>von ihm Appellanten früher anhängig gemachte possessorische
<lb/>Klage entschieden gewesen;

<lb/>2) der RäumungSbefehl ohne exekutorischen Titel znge-
<lb/>stellt, und
</p>
            <pb facs="2084567_00601+1825_0219.tif"
                n="213"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0219--><p/>
            <p>

               <lb/>— 213 —

<lb/>3) derselbe den Gegenstand der Räumung nicht gehörig
<lb/>bezeichne und bestimme;

<lb/>„Daß aber, so viel den ersten Einwurf betrifft, von der
<lb/>einstweiligen Vollstreckung einer Notariat-Urkunde die Rede
<lb/>war, welcher der Appellant nach dem 1319 Art. des Civil»
<lb/>gesetzb uches anders nicht ausweichen konnte, als wenn er die
<lb/>Urkunde als falsch angegriffen, und das Gericht seine Be»
<lb/>Hauptungen für wahrscheinlich genug angesehen hätte, um
<lb/>die Vollstreckung derselben zu suspendiren;

<lb/>„Daß der Appellant nicht eigenmächtig und mit Gewalt
<lb/>eines bis dahin beibehaltcnen Besitzes entsetzt, sondern nach
<lb/>dem buchstäblichen Inhalt der Notariat-Urkunde, und seinem
<lb/>darin enthaltenen Versprechen gemäß nur aufgefordert wor«
<lb/>den ist, Zimmer zu räumen, die zur Zeit der Aufforderung
<lb/>schon hätten geleert seyn müssen;

<lb/>„Daß der Verkäufer die Wirkungen einer solchen Klage
<lb/>dadurch allein nicht von sich ablehnen kann, daß er jetzt
<lb/>selbst als Kläger auftritt, seine Klage für eine possessorische
<lb/>angibt, und nun die Behauptung aufstellt, daß, wie in der
<lb/>Regel alle possessorische Klagen, also auch diese, vor der
<lb/>petitorischen erlediget werden müsse;

<lb/>„Daß eine Klage auf Wiedereinsetzung in den entzogenen
<lb/>Besitz eine Gewaltthätigkeit voraussetzt, die hier den Appel»
<lb/>laten nicht vorgeworfen werden kann, ohnehin aber über
<lb/>die angeblich possessorische Klage schon rechtskräftig erkannt ist;

<lb/>In Erwägung, was den zweiten und dritten OppositionS»
<lb/>grund betrifft, daß von dem Appellaten in Abrede gestellt,
<lb/>und von dem Appellanten nicht erwiesen oder zu erweisen
<lb/>erboten worden, daß die mit dem Räumungsbrfehl zugestellte
<lb/>Abschrift der Notariat-Urkunde vom 3. Februar 1823 nicht
<lb/>die erste, sonder» eine zweite Ausfertigung gewesen; auch dieser
<lb/>Ei»Wurf, falls er gegründet sey, dem Appellanten unter den vor»
<lb/>liegenden Umständen zu keinem Vortheile gereichen und ihn
<lb/>von der versprochenen Räumung nicht befreien kann;
</p>

         </div>
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             n="214"
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="383.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Pfandvertrag. - Antichresis</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00601+1825_0220--><p/>
            <p>

               <lb/>—- 214 —-

<lb/>„Daß endlich der Gegenstand deS Räumungsbefehls,
<lb/>Nämlich die in dem Akt vom 8. Februar 1823 dem Appel/
<lb/>lauten bis zur Hälfte deS Monats Mai nämlichen Jahres
<lb/>zu seinem Gebrauch belassene» Zimmer, hinlänglich und in
<lb/>der Art bezeichnet war, daß kein Jrrthum in dieser Bezie/
<lb/>hung Statt habe» konnte.

<lb/>„AuS diesen Gründen

<lb/>verwirft der K. R. A. G. H. die von dem Urtheil des K«
<lb/>Landgerichts zu Düsseldorf vom 22. August 1822 eingelegt^
<lb/>Berufung re.

<lb/>383.

<lb/>- Pfandvertrag. —^ ^mieln-esir.

<lb/>Die Verfügung des Art. 2085 des B. G. B.,
<lb/>daß der antichretische Vertrag nur schrift/
<lb/>lich zu Stande kommen könne, (rAntichrese ne
<lb/>s’etablit, que par ecrit) hindert Nicht, daß ders«/

<lb/>nige, welcher sich auf einen mündlich anti/
<lb/>chretischen Vertrag gründet, seinem Gegner
<lb/>darüber den Entscheidungs-Eid auftrage.

<lb/>Sto tten. — Steffen.

<lb/>„In Erwägung, daß nach den beiderseitigen Geständ/

<lb/>1 nkssen sowohl, als nach dem vorgelegten Notärialakt der Ap/
<lb/>vellant im Jahr 1822 ein Kapital von 733 Nthlr. kölnisch
<lb/>für die Appellatinn, seine Schwiegermutter, an ihren Kre/
<lb/>ditor Knödeler abgelegt hat, wofür ihm von derselben nebst
<lb/>mehreren Grundstücken, auch ein ihr zugehöriges Haus zur
<lb/>Hypothek« gestellt worden. Daß der Appellant behauptet,
<lb/>er habe mit seiner Schwiegermutter die mündliche Verabre/
<lb/>düng getroffen, daß er dieses Haus statt der ihm zustehen/
<lb/>den Zinsen bis zur Tilgung des schuldigen Kapitals benutzen
<lb/>solle, wie er denri"auch dasselbe seit dem 9. August 1822
<lb/>wirklich bewohne; daß er in seinem substdiarischen Antrag
<lb/>seiner Schwiegermutter den Eid über diese mündliche Ver/
</p>
            <p>

               <lb/>/
</p>
            <pb facs="2084567_00601+1825_0221.tif"
                n="215"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0221--><p/>
            <p>

               <lb/>215
</p>
            <p>

               <lb/>abredung deftrkrte, daß auch der Anwalt der Klägerink riesen
<lb/>Eid für dieselbe (obwohl ohne besondere Vollmacht zu pro»
<lb/>duziren) akzeptirte, daß hierauf beide Theile darauf antru,
<lb/>gen, den Friedensrichter zu Gemünd mit der Eidesabnahme
<lb/>zu beauftragen;

<lb/>„Daß indessen das Landgericht diese Eideszuschiebung aus
<lb/>dem Grunde für nicht erheblich erachtet, weil die Verab,
<lb/>rednnq einen antichretischen Vertrag enthalten würde, dieser
<lb/>aber nach dem Art. 2085 des B. G. B. nur durch schriftr
<lb/>liche Abfassung seine Perfektion erlange;

<lb/>„In Erwägung aber, daß im allgemeinen, und ohne
<lb/>Rücksicht auf die Art des Beweises nur alsdann die Rothe
<lb/>Wendigkeit, einen Beweis zu führen, eintritt, wenn der Be,
<lb/>klagte die Existenz deS Geschäftes, woraus die Verbindliche
<lb/>keit gegen ihn hergeleitet werden soll, vor Gericht förmlich
<lb/>in Abrede stellet, oder wenn er das ganze Geschäft ignoriren
<lb/>kann und darf, daß also auch in den Fällen wo die Beweise
<lb/>art auf die schriftliche Form beschränkt worden, immer ein
<lb/>vorhergehendes Läugnen, oder Unwissenheit des Geschäfts
<lb/>vorausgesetzt werden muß, und daß auS der Beschränkung
<lb/>der Form des Beweises, die Defugniß für den Beklagten
<lb/>nicht hergeleitet werden kann, mit dem Gestänvniß eines
<lb/>mündlichen Versprechens zugleich eine förmliche Erklärung
<lb/>seiner Wortbrüchigkeit zu verbinden, und den Schutz eines
<lb/>solchen Benehmens, — des Vorsatzes, sein Versprechen nicht
<lb/>zu erfüllen — von den Gerichten zu erwarten; daß also die
<lb/>Zulässigkeit der Eides-Delation in Fällen dieser Art das
<lb/>einzige Mittel ist, den faktischen Umstand : Ob wirklich eine
<lb/>mündliche Vereinbarung Statt gehabt habe oder nkcht, fest/
<lb/>znsetzen. Daß auch die Artikel 1358, 1360 1361 des B.
<lb/>G B. diesen Sinn der Gesetze über diesen Gegenstand hi»,
<lb/>länglich aussprechen;

<lb/>„In Erwägung übrigens, daß ein förmliches Geständniß
<lb/>der mündlichen Verabredung, obwohl es das ä», r««i« der
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00601+1825_0222.tif"
             n="216"
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="384.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Erbschafts-Inventar. - Manifestations-Eid</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00601+1825_0222--><p/>
            <p>

               <lb/>216
</p>
            <p>

               <lb/>Antichrese dem Appellanten noch nicht ertyeilen könnte, doch
<lb/>eine persönliche Klage begründen würde, ihm eine schriftliche
<lb/>Antichrese nach der Form des Art. 2085 des B. G. B. zu
<lb/>konstituiren, daß also dieser Artikel auch in dieser Hinsicht
<lb/>der Eides,Delation nicht im Wege stehet;

<lb/>„AuS diesen Gründen reformirt der K. R. A. G. H. das
<lb/>Urtheil erster Instanz, und erklärt die Appellatinn schuldig,
<lb/>den ihr beferirten Eid über die Frage: Ob sie nicht dem
<lb/>Appellanten mündlich versprochen habe, ihm die Bewohnung
<lb/>des Hauses statt der Zinsen des ihm schuldigen Kapitals
<lb/>von 733 Nchlr» 37 Stbr. kölnisch so lange zu gestatte», bis
<lb/>die Rückgabe des Kapitals erfolgt seyn würde, entweder aus,
<lb/>zuschwören, oder denselben an den Appellanten zurück;»,
<lb/>schieben, ernennt u. s. w

<lb/>1. Civil,Senat. Sitzung vom 12. Juli 1824.

<lb/>Advokaten: Müller. — Holthoff.

<lb/>364.

<lb/>Erbschafts-Inventar. — Manifesiations-Eid.

<lb/>Nach dem Art. 943, Nro. 8 der B. P. O. ist
<lb/>jeder, der im Besitze der zu inventarisiren,
<lb/>den Sachen gewesen ist, oder das Haus, wo,
<lb/>rin solche waren, bewohnt hat, zur Leistung
<lb/>des ManifestationS-Eides verpflichtet, und
<lb/>er kann zu dieser Eidesleistung verurtheilt
<lb/>werden.

<lb/>Engelsmann — Petri und Konsorten.

<lb/>„In Erwägung, daß es von dem Appellanten förmlich
<lb/>eingestanden und anerkannt ist, daß er bis zu dem im Jahre
<lb/>1819 erfolgten Tode seines Vaters, bei' demselben im Hause
<lb/>gewohnt, und besonders in der letzten Zeit dessen Geschäfte
<lb/>ausschließlich geführt hatte; daß er demnach unstreitig zur
<lb/>Ausschwörung des Manifestations-Eides verbunden ist; daß
<lb/>er zwar gegen daS Urtheil, welches ihn dazu verbunden er,
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00601+1825_0223.tif"
             n="217"
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="385.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Olographisches Testament. - Einsetzung in die Erbschaft</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00601+1825_0223--><p/>
            <p>

               <lb/>- an -

<lb/>klärt, die Einwendung macht, dieses Urtheil ftp zwecklos,
<lb/>überffüssig, tmd körme keine rechtsbeständige Folgen haben,
<lb/>weil er durch keine physisch« Gewalt gezwungen werde» könne,
<lb/>diesen Eid zu-, leisten. —. Daß aber diese Einwendung «rechts«
<lb/>widrig und frivol ist indem eben wegen der Unmöglichkeit
<lb/>eines physischen Zwanges, alle Verweigerung eines, sowohl
<lb/>unmittelbar durch die Gesetze, alS durch richterliche Entschei- 
<lb/>dung auferlegten Eides immer mit moralischen und rechtli- 
<lb/>chen Folgen verbunden ist, welche zum Nachtheil desjenigen,
<lb/>der den Eid verweigert eintreten müssen; daß eS demnach
<lb/>gar nicht darauf ankommt, ob die Appellaten bestimmte Ge- 
<lb/>genstände als zur Erbschaft gehörig, nach dem Inventarium
<lb/>aber als nicht vorsindlich angegeben haben, oder nicht, indem
<lb/>es dem Appellanten genug ftyn muß, daß diese seine. Mit- 
<lb/>erben zur Erleichterung des Beweises ihrer allenfallsigen
<lb/>Klage über mangelnde Gegenstände ihrer Erbschaft ei» un- 
<lb/>bestreitbares Recht haben, porderfamst die Weigerung ihres
<lb/>Gegners den Eid zu leisten, durch richterliche Erkenntnißzu
<lb/>konstatiren, und ein rechtskräftiges Urtheil, welches ihm diese
<lb/>Verbindlichkeit auflegt, zu veranlassen, um, nach Erledigung
<lb/>dieses präparatorischen Gegenstandes jene nachtheiligeRechtS- &gt;
<lb/>folgen, welche die Gesetze bei Verweigerung dieses Eides be- 
<lb/>stimmen, und worunter vorzüglich das unter gewissen Um- 
<lb/>ständen eintreteyde Juramentum in litem gehört, gegen den
<lb/>Appellanten in Anwendung zu bringen. ,

<lb/>„Aus diesen Gründen bestätigt der K. R. A. G. H. daS
<lb/>Urtheil erster Instanz nach seinem ganzen Inhalte.

<lb/>I. Livil-Senat. Sitzung vom 12. Juli 1824.

<lb/>385.

<lb/>Olographisches Testament. — Einsetzung in
<lb/>die Erbschaft.

<lb/>Art. 1006 »..1008 des B. G. B.

<lb/>Die nächsten Verwandten eines Verstorbenen,

<lb/>Archrv 6r. Band, lte AbLH. ' 15
</p>
            <pb facs="2084567_00601+1825_0224.tif"
                n="218"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0224--><p/>
            <p>

               <lb/>welche kein Recht habe«, einen Pflichttheil
<lb/>zu fordern, können dem in einem olograr
<lb/>phischen Testament ernannten Erben di«
<lb/>Einweisung in die Verlassenschaft unter
<lb/>dem Vorwände nicht strittig machen, daß
<lb/>-aS Testament mangelhaft scheine.

<lb/>Schlösser. — Martinengo.

<lb/>„In Erwägung, daß von Seiten des Appellaten niemand
<lb/>erschienen ist, um auf die von den Appellanten Wider daS
<lb/>Urtheil des Königs. Landgerichtes zu Koblenz vom 12. Juli
<lb/>1824 angeführten Beschwerden zu antworten, obschon er
<lb/>durch de» Berufungs-Akt von demselben Tage hierzu aufge- 
<lb/>fordert worden ist, mithin die Gründe, welche die Appel- 
<lb/>lanten für sich angeführt haben, von Amtswegen zu unter- 
<lb/>suchen sind;

<lb/>„Daß, wie es überhaupt kaum denkbar ist, daß in dem
<lb/>Hause eines Verstorbenen ein Aufsatz sich vorsinden soll, der
<lb/>ihm alS ein eigenhändiges Testament zwar zugeschrieben
<lb/>wird, von ihm gleichwohl nicht herrühren soll, also auch
<lb/>hier der Präsident des König!. Landgerichtes zu Koblenz nach
<lb/>Vorschrift der Gesetze verfahren ist, alS er Kraft eines sol- 
<lb/>chen Testaments den Appellaten einstweilen in, den Besitz deS
<lb/>Nachlasses einweisen ließ;

<lb/>„Daß der Appellat diesen Besitz nicht eigenmächtig er- 
<lb/>griffen hat, sondern, wie der Art. 1006 und 1008 deS Ci«
<lb/>vilgesetzbucheS es vorschreiben, von dem Präsidenten darin
<lb/>eingesetzt worden ist;

<lb/>„Daß eS bei dieser Einsetzung keiner vorläufigen kontra- 
<lb/>ditorischen Verhandlung über die Frage bedarf, ob etwa
<lb/>daS Testament mit einem sichtbaren Mangel behaftet ftp,
<lb/>für den Präsidenten gleichwohl die Vermuthung streitet, daß
<lb/>er einen von einem Dritten geschriebenen, nicht datirten,
<lb/>oder nicht Unterzeichneten Aufsatz tt|it einem eigenhändigen
<lb/>Testament nicht vermischen werde; auf jeden Fall aber dem-
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00601+1825_0225.tif"
             n="219"
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="386.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Abstand. - Kontumazial-Kosten</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00601+1825_0225--><p/>
            <p>

               <lb/>219
</p>
            <p>

               <lb/>jenkge», der wider da- vorgebrachte Testament Einwendungen
<lb/>z« haben glaubt, unbenommen ist, deshalb zu klagen,
<lb/>und auf diejenige konfervatorische Maßregeln anzutragen,
<lb/>welche die Umstände erheischen mögen, dadurch aber die
<lb/>wirkliche Einsetzung deS Erben nicht -ufgehalten, noch verr
<lb/>Hindert werde« kann;

<lb/>„Daß bei dieser Einsetzung nicht nach dem römischen
<lb/>Rechte, «ritz den hierin über die Interdicte tzuorum. bono- 
<lb/>rum und ex L. f. Cod. de edicto D. Hadriani Tollenda, son-
<lb/>der» nur nach dem Unterschiede, ob dem Inteftaterben ein
<lb/>Pffichttheil gebühre, verfahren wird, und diese Grundsätze
<lb/>hier befolgt worden find,;

<lb/>„AuS diestzr Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H. für Recht, daß eS der einge- 
<lb/>legten Berufung ungehindert bei dem Urtheil deS K. Land- 
<lb/>gerichtes zu Koblenz vom 12. des laufenden Monats zu
<lb/>belassen sep, «. s. w.

<lb/>i. Civil-Senat. Sitzung v. 2?. Juli 1824.

<lb/>Advok. Holthvff, nicht erschien«».

<lb/>386-

<lb/>Abstand. — Kontumacial-Kosten.

<lb/>Art. 40Z der B. P. O.

<lb/>Wer von einer Klage absteht, muß dem Geg- 
<lb/>ner die Kosten er setzen. Hiervon sind jedoch
<lb/>die in der Sache veranlaßten Kontumazial-
<lb/>Kosten ausgenommen.

<lb/>Dillenberg. — Reimer und Kievernagel.

<lb/>„In Erwägung, daß die Appellaten auf ihre Klage,
<lb/>wie fie ursprünglich angebracht war, förmlich Verzicht ge-
<lb/>gethan, hierüber Urkunde begehrt, und nur ihre sonstigen
<lb/>Rechte in Beziehung auf die in Frage gezogenen Gegenstände
<lb/>fich Vorbehalten haben;
</p>
            <pb facs="2084567_00601+1825_0226.tif"
                n="220"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0226--><p/>
            <p>

               <lb/>220
</p>
            <p>

               <lb/>„Daß die Appellantinn diese Verzichtleistung angenommen,
<lb/>zugleich aber auf Ersatz aller in der ersten und zweiten In,
<lb/>stanz aufgegangenen Kosten angetragenhat;

<lb/>„Daß in der Regel dieser letztere Antrag zwar m dem Art.
<lb/>403 der Prozeßordnung seinen Grund hat, die Verbindlich,
<lb/>lichkeit der Appellaten, die Kosten z ersetzen, gleichwohl
<lb/>sich in keinem Falle auf diejenigen erstrecken kann, worüber
<lb/>schon stüher und unwiderruflich wegen Ausbleibens der Ap,
<lb/>pellantinn erkannt war;

<lb/>„Daß über die Kosten, welche einer der streitenden Thekle
<lb/>durch sein Ausbleiben veranlaßt hat, und die ihm ebenda,
<lb/>her durchein CoutumaciaflUrtheil zur Last gelegt worden,
<lb/>in der Folge nur in dem einzigen Falle anders verfügt wer,
<lb/>den kann, wenn eS sich zeigt, daß das Contumacial-Urtheil
<lb/>auf ein «»gegründetes Angeben erschlichen, und das Verfahren
<lb/>selbst unförmlich gewesen, sonst aber diese Kosten als frais
<lb/>prejudideux dem aus bleibenden Thekle,.wenn er auch in der
<lb/>Hauptsache obsiegt, immer zur Last bleiben.

<lb/>„Daß, so viel die übrigen unter diese Kathegorie nicht
<lb/>gehörigen Kosten betrifft, vor allem zur Liquidation zu schrei,
<lb/>ten, und nach dem Art. 403 der Prozeßordnung zu versah,
<lb/>ren ist;

<lb/>' „Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H. für Recht, daß den Appel,
<lb/>laten über die am 6. Juli und 2. August von ihnen ge- 
<lb/>schehene Verzichtleistung auf die Klage, wie sie anfangs
<lb/>von ihnen angebracht war, und über die von der Appellantinn
<lb/>geschehene Annahme dieser Verzichtleistung Urkunde zu er,
<lb/>theilen sey, und verurtheilt übrigens die Appellaten in die
<lb/>bis hiehin aufgegangenen Kosten, jedoch mit Ausnahme der,
<lb/>jenigen, welche für beide Instanzen der Appellantinn alS
<lb/>Kontumacial,Kosten, immer zur Last bleiben.

<lb/>I, Civil,Senat. Sitzung vom 4. August 1824.

<lb/>Advokaten: Debruin.—. Bleissem.
</p>

         </div>
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             n="221"
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="387.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Schadenersatz. - Verminderter Güterwerth</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00601+1825_0227--><p/>
            <p>

               <lb/>387.

<lb/>Schadenersatz. — Verminderter Gäterwerth.

<lb/>Art. 1149 und 1151 des B. G. B.

<lb/>In wie fern kann der verminderte GüterwertH
<lb/>-ei dem vollständigen Schadenersätze in Am
<lb/>schlag kommen, woz» derjenige verurtheilt
<lb/>worden, welcher sich nach erloschener Pach?
<lb/>tung rechtswidrig im Besitze des Pachtgu?
<lb/>teö erhalten und hiedurch die Spekulativ
<lb/>neu deS^lnkäuferS vereitelt Hat?

<lb/>Brecher. — Wahlen, Syberz, Hei«

<lb/>m ann u n d E-v e r di

<lb/>Nachdem die Wittwe Brecher zum vollständigen Schar
<lb/>denersatz wegen unterlassener Räumung des Mechterer Pacht?
<lb/>HofeS rechtskräftig vernrtheilt war, führten die Kläger, ge?
<lb/>stützt auf Art. 1151 deS B. G. B. in die desfallstgen Scha?
<lb/>denliquidation unter andern eine« bedeutenden EntschädigungS?
<lb/>Posten auf, weil in der Epoche wo die Wittwe Brecher sich
<lb/>in dem Besitze des Mechterer Hofes nach erloschener Pach?
<lb/>tung behauptet, der Güterwerth sehr bedeutend gesunken sey.

<lb/>Wir haben, sagten die Kläger, diesen Hof auf Spekula?
<lb/>tion gekauft und ihn gleich nach der Erwerbung in den öf?
<lb/>fentlichen Blättern feil geboten. Die verweigerte Abtretung
<lb/>der Deklagtinn hat die Ausführung dieser Spekulation ge?
<lb/>Hindert, viele Parzellen waren bereits unter der Hand mit
<lb/>bedeutendem Gewinn verkauft, auch diese Verkäufe wurden
<lb/>rückgängig, da man nicht liefern konnte.

<lb/>Der durch das Fallen des Preises der Ländereien unS er?
<lb/>Wachsens Nachtheil ist demnach di« direkte und unmittelbare
<lb/>Folge der Nichtüberlieferung.

<lb/>Das Königl. Landgericht zu Köln ließ die Kläger zu, in
<lb/>gehöriger Form zu beweisen, welchen Werth das fraglich«
<lb/>Gut am 1. Okt. 1821 hatte, und welchen Wsrrh eS zu der
</p>
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                n="222"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0228--><p/>
            <p>

               <lb/>■ 222
</p>
            <p>

               <lb/>Zeit hatte, wo di« Wittwe Brecher den Hof mit den Lände«
<lb/>reien wirklich abgetreten habe, hielt dagegen der Wittwe
<lb/>Brecher den Beweis darüber bevor, daß die Kläger den
<lb/>fragliche» Hof, wenn ihnen derselbe auch wirklich am 1.
<lb/>Okt. 1821 abgetreten worden wäre, und die Wittwe Brecher
<lb/>ihre Ansprüche darauf gänzlich aufgegeben haben würde,
<lb/>dennoch nicht hätten verkaufe» können.

<lb/>Wittwe Brecher ergriff die Verufimg und erstritt folgen«
<lb/>des reformatorischeS Urtheil.

<lb/>„In Erwägung, daß die Appellantinn ihre Beschwerden
<lb/>gegen das von dem Königs Landgerichte zu Köln am 19. Aug.
<lb/>1823 erlassene Urtheil, auf den 4ten Punkt seines Dispositiv-,
<lb/>betreffend die von den Appellate» wegen gefallenen Preisen
<lb/>der Ländereien geloderte Entschädigung, und den in dieser
<lb/>Beziehung normirten Beweis, beschränkt hat;

<lb/>„In Erwägung, waS diesen besonder» Punkt betrifft,
<lb/>daß wenn man auch mit den Appellate» unterstelle» wollte,
<lb/>daß die Wittwe Brecher auf dolose Weise die Räumung deS
<lb/>Mechterer Hofes zur gehörigen Zeit verweigert hätte, die
<lb/>Entschädigung, welche sie nach dem feststehenden Judicat an
<lb/>die Appellate», wegen Nichterfüllung ihrer Verbindlichkeit
<lb/>zu leisten hätte, doch nur in demjenigen erlittenen Schar
<lb/>den und entbehrtem Gewinnst« würde bestehen können,
<lb/>welcher eine unmittelbare und direkte Folge jener Nicht«
<lb/>erfüllung ist:

<lb/>„Daß aber daS angebliche Sinken des Preises der Län«
<lb/>dereien, worauf die Appellaten ihr Entschädigung?gssuch in
<lb/>diesem Punkte gründen, an und für sich allein, und ohne
<lb/>alle rechtliche Nachweise, daß die Apellaten durch einen
<lb/>wirklich realistrten Verkauf, an dessen Vollzug sie durch die
<lb/>Handlung der Appellantinn gehindert gewesen wären, selbst
<lb/>wegen Schadens in Anspruch genommen worden, alS eine
<lb/>solche von dem Gesetze unterstellte unmittelbare und direkte
<lb/>Folge nicht angesehen werden kann, und bei der Bestimmung
</p>

         </div>
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              n="388.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Hypothekar-Einschreibung. - Nichtigkeit. - Hypothekar-Anzeige. (Bordereau.)</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00601+1825_0229--><p/>
            <p>

               <lb/>des Schade«,Ersatzes der spekulative Werth, welchen die
<lb/>,Appellaten dem angekausten Mechterer Gute, gemäß derje- 
<lb/>nigen Verwendung., welche sie angeblich damit vorzunehmen
<lb/>beabsichtigt hatten, zu verschaffe« gemeint waren, nicht bei
<lb/>rücksichtiqt werden darf, vielmehr die Berechnung nach Recht
<lb/>und Billigkeit nur nach dem wahren produktiven Werth
<lb/>des Gutes uyd dem Verluste, welcher den Appellaten dadurch
<lb/>entstand, daß sie durch die Handlung der Appellantinn an
<lb/>dessen eigenen Genüße gehindert 'wurden, anzulegen ist; daß
<lb/>demnach der wegen dieses Punktes in dem Urtheil wovon
<lb/>re. auferlegte Beweis theilS unerheblich, theilS für die Ap-
<lb/>pellantinn beschwerend ist.

<lb/>„AuS diesen Gründen reformirt der A. G. H. daß Urr
<lb/>theil deS königl. Landgerichts zu Köln vom 29. August 1823
<lb/>in Bezug auf den 4ten Abschnitt seiner Verfügungen, welcher
<lb/>diejenige Entschädigungs-Forderung betrifft, welche die Ap-
<lb/>pellaten wegen des gesunkenen Preises des Mechterer Gute-
<lb/>an die Appellantinn gemacht haben; — weiset die Appella-
<lb/>ten mit diesem Punkte ihrer Entschädigungsforderung ab, u. s. w.

<lb/>H. Civil-Senat. Sitzung vom 20. Rov. 1824.

<lb/>Advokaten: Müller. — Kramer.

<lb/>388.

<lb/>Hypothekar-Einschreibung. — Nichtigkeit. — Hypothekar-
<lb/>Anzeige. (Bordereau.)

<lb/>Die Nichtigkei t, womit eine Hypothekarin- 
<lb/>skription, wie solche sich in denHypotheken-
<lb/>Registern befindet, behaftet ist, wird durch
<lb/>die Regelmässigkeit der Hypotheken-An-
<lb/>zeige (deS doräsresu), welche der Gläubiger in
<lb/>Händen behält, in Bezug auf Dritte nicht
<lb/>gedeckt. *) Art. 2148 und 2150 deS B. G.

<lb/>Hahnenbein — Kirche zu Borth.

<lb/>I'u'Erwägung, daß die in den Hypotheken-Registern von


<lb/>*) Wergl. Merlin Bep. uuiv. , verb, : Hypotheque, Seet. % ,
<lb/>§. 11, Art. 10, Nro. 3.
</p>
         </div>
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             n="224"
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="389.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Fließendes Wasser. - Ausschließliche Benutzung desselben</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00601+1825_0230--><p/>
            <p>

               <lb/>— 224 -

<lb/>Creseld befindliche Inskription vom 24. Thermidor I. H
<lb/>der Kirche von Vorth durchaus nicht erwähnt; daß dieselbe
<lb/>vielmehr einen griffen Mathias Krabler von Nheinberg, in
<lb/>der Ekgenschäst worin er handelt, ohne jedoch diese Eigen,
<lb/>schuft näher anzudeuten, alS Gläubiger aufführt. — Daß
<lb/>aber die Angabe des Namens und Standes des Gläubigers
<lb/>zur Wesenheit einer HppothekanInfkription sowohl nach dem '
<lb/>Gesetze vom 11. Brumaire, I. vii, als den Verfügungen
<lb/>des bükgerlichen Gesetzbuches gehört;

<lb/>' „Daß zwar in dem voräore-a vom 19. Thermidor, I. IX,
<lb/>welches am 24. Thermidor mit der Infkriptions-Note von
<lb/>dem Hypothekenbewahrer versehen worden) die Diakonie
<lb/>von Vorth als Gläubigerinn bezeichnet ist; daß eS aber nach
<lb/>dem Gutachten des StaatsratheS vom 11—26. Dezember
<lb/>1810 hier nicht auf den Inhalt des doräere»» ankommen
<lb/>kann, vielmehr die Gültigkeit der Inskription in Bezug auf
<lb/>Drittenur nach dem Inhalte desjenigen, was in dem Register
<lb/>der Konservation eingetragen ist, .beurtheilt werden darf;—
<lb/>und daher das Urtheil des K. L. G. von Cleve, indem eS
<lb/>die Inskription vom 24. Thermidor als zum Vortheile der
<lb/>Kirche von Vorth gültig bestehend annahm/der Reformation
<lb/>unterliegt;

<lb/>'„Aus diesen Gründen reformirt der K. R.Ä.GH. daS
<lb/>von dem K. L. G. zu Cleve am 18. Dezember 1823 erlassene
<lb/>Urtheil, erklärt an dessen Statt, daß der von dem Lands«,
<lb/>rjchtsrath Finance zu Cleve am 19. März 1823 gefertigte
<lb/>Kollokationsstatus der ans dem Verkaufe der GronSfeldi,
<lb/>fchen Güter herkommenden Kaufschillinge zu bestätigen sep,
<lb/>und verordnet den Vollzug desselben u. s. vo."

<lb/>II. Civil,Senat. Sitzung v. 18. Nov. 1824.

<lb/>Advokaten: Gade. — Müller.

<lb/>28g.. ^

<lb/>Fließendes Wasser.—Ausschließliche Benuhiing desselben.

<lb/>Welchen Beweis has der Eigenthümer einer
</p>
            <pb facs="2084567_00601+1825_0231.tif"
                n="225"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0231--><p/>
            <p>

               <lb/>- 225 -

<lb/>Mühl«, so an einem Bächlein liegt, zu führen,
<lb/>wenn er behauptet, daß diejenigen) deren
<lb/>Eigenthum oberhalb an eben dieses Bächlein
<lb/>gränzt und die sich desselben zur Wasserung
<lb/>ihrer Wiesen bedienen, dazu nicht berechtigt
<lb/>sepen? Art. 644 des B. G. B.

<lb/>Regnier — Lauer und Verschneider.

<lb/>Der Rentirer Franz Regnier behauptete vor dem königl.
<lb/>Landgerichte zu Trier, eS werde seiner unterhalb Labach ge- 
<lb/>legenen sogenannten Hofmühl« durch die von Lauer und Bet«
<lb/>schneider, zu Bewässerung ihrer, an daS vorbeifließende
<lb/>Bächlein anfchießettden Wiesen angeblich vor etwa &gt; 3 Jahren
<lb/>angelegte Schleuse daS Waffer widerrechtlich entzogen, wes- 
<lb/>halb er darauf antrug, daß selbige solidarisch verurtheilt
<lb/>werden möchten, jene Schleuse rvegzuschüffen und hinführo
<lb/>daS Waffer ungestört zur Mühle laufen zu lassen; subsidia«
<lb/>risch verlangte Kläger eine Ortsbeffchtt'gung und zum Beweise
<lb/>durch Zeugen zugelassen zu werden, daß die Schleuse, wo- 
<lb/>durch das Wasser auf die Wiesen der Beklagten gekehrt
<lb/>worden, von ihnen erst vor circa 3 Jahren angelegt worden
<lb/>sey, und daß solches vor dieser Störung während einer zur
<lb/>Verjährung hinreichenden Zeit stets seiner Mühle zugefloffen sey.

<lb/>Die Beklagten wandten dagegen ein, Kläger habe kein
<lb/>ausschließliches Recht auf das Wasser deS fraglichen Bäch- 
<lb/>leins und solches habe seit unvordenklicher Zeit zu Bewäffe- 
<lb/>rnng ihrer Wiesen gedient; zugleich bezogen sie sich auf die
<lb/>ihnen nach dem Art. 644 des B. G. B. zustehende Befug-
<lb/>niß, das ihren Wiesen vorbeifließende Bächlein benutzen zu
<lb/>dürfen.

<lb/>Durch Urtheil vom 22. März 1824 legte das königliche
<lb/>Landgericht dem Kläger den innerhalb Monatsfrist 'nt er- 
<lb/>bringenden Beweis darüber auf: daß er ein ausschließliches
<lb/>Recht auf Benutzung des Wassers des seiner Mühle vorbei-
<lb/>fließenden Bächleins, auch in so weit eS oberhalb derselben
</p>

            <pb facs="2084567_00601+1825_0232.tif"
                n="226"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0232--><p/>
            <p>

               <lb/>226
</p>
            <p>

               <lb/>den Wiesen der Beklagte» vorbeizieht, durch Titel erworben,
<lb/>oder jenen durch Zeugen, daß er den ausschließlichen Besitz

<lb/>deS fragliche» WafferS seit 30 Jahren durch Handlungen,
<lb/>wodurch dessen Benutzung durch die Beklagten zu Bewässe,
<lb/>rung ihrer Wiesen gestört worden, verjährend erworben habe.

<lb/>Auf die von Regnier hiergegen ergriffene Berufung erließ
<lb/>der R. A. G. H. folgendes

<lb/>U r t h e i l.

<lb/>„In Erwägung, daß gemäß Art. 644 deS B. G-B.derje,
<lb/>nige sowohl, dessm Eigenthum an ein vorüberfließendes Wasser,
<lb/>waS nicht Domaine ist, gränzt, als derjenige, über dessm
<lb/>Grund und Boden dasselbe fließt, sich dieses Wassers zu
<lb/>Bewässerung seines EigenthumS bedienen kann, in so fern dasselbe
<lb/>unmittelbar hernach seinen gewöhnlichen Lauf wieder erhält;

<lb/>„Daß Appellant diesen letzter« Umstand nicht verneinet,
<lb/>die Appellate» auch, obgleich die Bewässerung ihrer Wiese»
<lb/>eine Verminderung -eö weiters abfließenden Wassers zur
<lb/>natürlichen Folge hat, sich ihres Rechts bedienen, worüber
<lb/>sie mit Erfolg in so lang nicht in Anspruch genommen wen
<lb/>den können, als ein anderer durch Titel oder durch einen zur
<lb/>Verjährung erforderlichen Besitz ein ausschließendes Recht
<lb/>auf das nämliche Wasser nicht bewiesen haben wird;

<lb/>„Daß daher daS Landgericht zu Trier den Beweis dieses
<lb/>ausschließenden RechtS dem Appellanten mit Grund hatauf-
<lb/>erlegen könne»;

<lb/>„In Erwägung, so viel den Subsidiar/Antrag betrifft,
<lb/>daß, wenn auch die fragliche Schleuse zur Bewässerung der
<lb/>Wiesen vor einigen Jahren erst errichtet worden, und vorher
<lb/>während einer mehr als zur .Verjährung erforderlichen Zeit
<lb/>da? Wasser ohne alle Hemmung der Mühle des Appellanten
<lb/>zugestosse» ist, hieraus nicht folgt, daß die Appellate» jetzt
<lb/>ihres RechtS sich nicht mehr bedienen, und durch sachdien- 
<lb/>liche Handlungen das vorüberfließende Wasser zu Dewäffe,
</p>

         </div>
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              n="390.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Wintersaat. - Landesgebrauch</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00601+1825_0233--><p/>
            <p>

               <lb/>rung ihrer Wirft», so lang «in grgentheilig *) erworbenes
<lb/>Recht nicht erprobt ist, nicht mehr gebrauchen bürsten;

<lb/>„Aus diesen Gründen erkennt der K. R A. G H , ohne
<lb/>Rücksicht auf den Subsidiar-Antrag zu nehmen, für Recht,
<lb/>daß die gegm daS Urtheil des Landgerichts zu Trier vom
<lb/>22. März dieses Jahrs eingelegte Berufung zu verwerfen u.s.w.
<lb/>I. Civil-Senat. Sitzung v. 20. Nov. 1824.

<lb/>Adv.: Rittmann. — Haaß.

<lb/>890.

<lb/>Wintersaat. — Landesgebrauch.

<lb/>Der abziehende Pächter entrichtet für den
<lb/>Genuß der von ihm ins Feld bestellten Win- 
<lb/>tersaat weder % Pacht, noch % Reallasten,
<lb/>wenn er für die bedungene Pachtjahre de»
<lb/>Pacht vollaus bezahlt hat.

<lb/>Pingen — Gründgens et B0iSmard.

<lb/>Pingen hatte den zu Müngersdorf gelegenen, sogenannte»
<lb/>Petershof, zufolge eines, unterm 6. Mai 1812 geschloffenen
<lb/>Pachtvertrages vom 11. November 1813 an, auf 9 Jahre
<lb/>für die Summe von 2100 Franks in Pacht, wovon die
<lb/>Hälfte jedesmal voraus bezahlt werben mußte.

<lb/>Gründgens und Boismard kauften diesen Hof von der
<lb/>Regierung, und ließen dem Pingen unterm 8. Nov- 1822
<lb/>kündigen und zur sofortigen Räumung auffordern. Nachdem
<lb/>durch Urtheil des königl. Landgerichts zuKöln vom 21. Dez.
<lb/>1822 erkannt worden, daß Pingen feit dem 11. Novenzber
<lb/>nämlichen Jahres zur Räumung verbunden gewest», erhob
<lb/>sich ein Rechtsstreit wegen der damals im Felde besindliche»
<lb/>Wintersaat.

<lb/>Durch ein Urtheil vom 15. März 1823 wurde dieselbe
<lb/>dem Pingen als Eigenthum zugesprochen; übrigens verordnet,


<lb/>*) Vertragsmäßig oder durch faktische Störungshandlungen während
<lb/>des zur Verjährung erforderlichen Zeitraumes.
</p>
            <pb facs="2084567_00601+1825_0234.tif"
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            <p>

               <lb/>- 228
</p>
            <p>

               <lb/>-aß Sachverständig« stch unter andern auch darüber gut- 
<lb/>achtlich äußeren sollten: „ob und in wiefern dem OrtS ge- 
<lb/>brauche zuwider, der abziehende Pächter die Morgen zahl in
<lb/>der Bestellung mit Wintersaat überschritten habe, und ob,
<lb/>und welche En t sch ä d i g u n g in beiden Fällen den Klägern
<lb/>zustehe."

<lb/>DaS von den Sachverständigen abgegebene Gutachten
<lb/>wurde die Grundlage des UrtheilS des königl. Landgerichtes
<lb/>vom 14. August 1823, welches folgendermaßen lautet:

<lb/>„In Erwägung, daß die Sachverständigen/ nachdem fle
<lb/>die Hoftandereien gehörig untersucht und gefunden haben,
<lb/>daß von den zum Hofe gehörigen 263 Morgen Ackerland,
<lb/>122 Morgen mit Winterfrüchten und 23 Morgen mit Som- 
<lb/>merfrüchten bestellt waren, in ihrem Berichte vom 7. Juni
<lb/>letzthin ihr Gutachten dahin abgegeben haben, daß dem ab- 
<lb/>ziehenden Pächter Piiigen nur 100 Morgen Wintersaat ge- 
<lb/>bühren und zwar gegen % Pacht; daß wenn dieselben
<lb/>bei dieser Bestimmung weder die zweigewändige noch diedrei«
<lb/>gewäudige Kultur berückstchtiget, sondern das Mittel zwischen
<lb/>beiden emgeschlagen haben, daraus eben anzunehmen ist, daß
<lb/>sie in Bezug auf die Morgenzahl die Güte des BodenS und
<lb/>die gestiegene Kultur berückstchtiget und dadurch die Mor- 
<lb/>genzahl angenommen haben, welche ein guter Ackerwirth,
<lb/>welcher nicht für ein Jahr baut, mit Winterfrüchten besäet
<lb/>haben würde; daß demnach durchaus kein Grund vorhanden
<lb/>ist, in diesem Punkte von dem Gutachten der Sachverstän- 
<lb/>digen abzugehen und sohin dem Verklagten nur die von den
<lb/>Experten bestimmten 100 Morgen Winterfrüchten znzustehen,
<lb/>wogegen er dem LandeSgebrauche gemäß % der
<lb/>Pacht, jedoch nur nach Maßgabe feines letzten Pachtver- 
<lb/>trages, und eben so % der Grundsteuer, in so weit
<lb/>er in seinem Pachtbriefe die Steuern zu bezahlen übernom- 
<lb/>men, an die Kläger zu entrichten habe ;
</p>

            <pb facs="2084567_00601+1825_0235.tif"
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            <p>

               <lb/>— 229
</p>
            <p>

               <lb/>. „AuS diesen Gründen

<lb/>erkennt das köntgl. Landgencht für Recht, -daß dem Ver- 
<lb/>klagten nur die von den Sachverständige» bestimmten 100
<lb/>Morgen Wioterfrüchten zuffehen; wogegen tt dem Landes,
<lb/>gebrauche gemäß % derPacht nachMaßgabeseines letzten
<lb/>Pachtvertrages und ebenso, jedoch nur t» so weit er in sei- 
<lb/>nem Pachtverträge die Zahlung der Stendrn übernommen
<lb/>haben dürste, 7 d e r G r u n dst e u e r a n d i e K l ä g e r z u

<lb/>entrichte», respektive zu ersetzen verbunden ist."

<lb/>Pinge» legte gegen dieses Urtheil die Berufung an den
<lb/>R. A. G. H. ein, worauf ein reformatorischeS Erkenntniß

<lb/>erging, welches also lautet:

<lb/>„In Erwägung, dM daS Gutachten der Sachverstäudi,
<lb/>gen zwar eine Beschreibung der zum Petershof gehörigen
<lb/>Grundstücke und zugleich die Auskunft enthält, in welchem
<lb/>Zustande sie ei» jedes dieser Stücke bei der vorgenommenen
<lb/>Besichtigung gefunden haben;

<lb/>„Daß aber darin die Gründe nicht angegeben sind, auS
<lb/>welchen sie dafür halten, daß von 263 Morgen, welche zum
<lb/>Pachtgut gehören, mehr nicht als 100 Morgen in dem letz,
<lb/>ten Pachtjahr zur Wintersaat hätten bestellt werden sollen;

<lb/>„Daß dagegen der Appellant zu erweisen sich erboten hat,
<lb/>daß in der Gemeinde MüngerSdorf die Fruchtfelder in zwei
<lb/>Gewände gebaut werden;

<lb/>„Daß dleser Umstand vor Allem aufgeklärt werden muß,
<lb/>ehe über die Nichtigkeit des Gutachtens der Sachverstäudi,
<lb/>gen in diesem Punkte mitZuverläffigkeit erkannt werden kann;

<lb/>„In Erwägung, daß daö rechtskräftige Urtheil vom iS.
<lb/>März 1823 dem Appellanten die von ihm im Herbst 1822
<lb/>ins Feld gestellte Wintersaat als dessen ausschließliches Eigen-
<lb/>thum zuerkannt hat, und dieses Erkenntniß ans der Unter,
<lb/>stellung beruht, daß der Appellant oder dessen Vorfahren
<lb/>den Petershof nur mit dem Genüsse der im Frühjahr 1814
<lb/>inS Feld gestellten Sommersaat angetreten haben, und er
</p>

            <pb facs="2084567_00601+1825_0236.tif"
                n="230"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0236--><p/>
            <p>

               <lb/>230
</p>
            <p>

               <lb/>also kein« 9 volle Erndten erhalten würde, wen» ihm die im
<lb/>Herbst 1822 ins Feld gestellte Wintersaat entzogen werde»
<lb/>sollte;

<lb/>„Daß jene Unterstellung auch sowohl dem hiesigen San,
<lb/>deSgebrauch als der Äatur der Sache und insbesondere auch
<lb/>dem in glaubhafter Form vorgebrachte« Pachtbriefe vom 6.
<lb/>Mai 1812 gemäß ist, indem nicht nur die Wintersaat dem,
<lb/>der sie inS Feld bestellt, gewöhnlich folgt, und der neue
<lb/>Pächter feine Arbeit mit der Sommersaat anzufangen pflegt,
<lb/>sondern auch nach dem Pachtvertrag die Pachtjahren am
<lb/>11. Okt. 1813, mithin zu einer Zeit, wo alle Arbeit an der
<lb/>Wintersaat geschehen war, ihren Anfang nahmen, und am
<lb/>nämltchen Tage die Hälfte deö mit 2100 Fr. bestimmten
<lb/>Pachtgeldes voraus bezahlt, mithin klar genug angedeutet
<lb/>wurde, daß die schon bestellte Wintersaat zur neuen Pachtung
<lb/>«icht gehören sollte;

<lb/>„Daß daher der Appellant, welcher für 9 volle Jahre
<lb/>den Pacht und eben so die von ihm im Pachtvertrag über,
<lb/>nommenen Steuern bezahlt und nur mit Einschluß der im
<lb/>Herbste 1822 bestellten Wintersaat 9 volle Erndten genossen
<lb/>har, zur weitern Zahlung von % des Pachts und der Steuern
<lb/>nicht verbunden ist, und also auch unter diesen Umständen
<lb/>der angeführte Landesgebrauch, wonach der Pächter dann,
<lb/>wenn er außer den bedungenen Pachtjahren die Wintersaat
<lb/>genießt, % der Pacht zahlen muß, so wenig, als das da,
<lb/>rauf gestützte Gutachten der Sachverständigen berücksichtiget
<lb/>werden kann;

<lb/>„Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H. für Recht, daß der Appellant,
<lb/>ehe und bevor über dessen erste Beschwerde erkannt wird, durch
<lb/>Schriften oder Zeuge« erweisen soll, daß nach dem OrtS,
<lb/>gebrauch in der Gemeinde Müngerkdorf die daselbst befind,
<lb/>lichen Ländereien zweigewändig sepen u. s. w.
</p>

         </div>
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             n="231"
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="391.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Anfang eines schriftlichen Beweises</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00601+1825_0237--><p/>
            <p>

               <lb/>- 231 -

<lb/>„Aendert sodann daS Urtheil des königs. Landgerichts
<lb/>vom 14. August 1823 in so fern ab, als es den Appellam
<lb/>ten im zweiten Absatz zur Zahlung von % Pacht und %
<lb/>Steuern schuldig erklärt;

<lb/>„Spricht denselben von dieser Zahlung gänzlich ftei u. s. tv."
<lb/>H. Civil-Senat. Sitzung V. 12. Okt. 1824.

<lb/>Advokaten: M ü ller. — Holthof.

<lb/>391.

<lb/>Anfang eines schriftlichen Beweises.

<lb/>Die Erklärung, welche jemand in einem, von
<lb/>ihm Unterzeichneten, gerichtlichen Protor
<lb/>koste über gewisse Thatsachen abgibt, kan»

<lb/>von einem Dritte«, obgleich er abwesend
<lb/>war und daS Erklärte nicht angenommen
<lb/>hat, alS Anfang eines schriftlichen Be- 
<lb/>weises benutzt werben. Art. 134? deS B. G. B.

<lb/>Moritz. — Sevenich.

<lb/>Unter mehreren Gegenständen, welch« Moritz gegen Sevenich
<lb/>einklagte, wurde auch die Abtheilung des Brauweiler Hof- 
<lb/>gutes von wegen gemeinschaftlichen Erwerbes gefordert.

<lb/>Zur Begründung dieses Anspruchs berief Kläger sich auf
<lb/>die Erklärung, welche Sevenich in einem von ihm unter- 
<lb/>schriebenen friedensgerichtlichen Protokolle vom 1?. Sept.
<lb/>1818 abgegeben, indem diese also konstatirte Erklärung, wo
<lb/>nicht den vollen Beweis, doch den Anfang eines Beweises
<lb/>bilde, daß er, Sevenich, in Gemeinschaft mit ihm, Kläger,
<lb/>den besagten Branweiler Hof angekauft. Kläger trug daher
<lb/>nöthigenfallS darauf an, zur Ergänzung dieses Beweises
<lb/>durch Zeugen zugelassen zu werben.

<lb/>Durch Urtheil vom 4. Februar 1823 verwarf das K. L.
<lb/>G. zu Koblenz diesen Antrag. Auf die hiergegen von Mo,
<lb/>ritz eingelegte Berufung entschied der R. A. G- H. in Be- 
<lb/>zug auf die oben gestellte Frage Folgendes:
</p>
            <pb facs="2084567_00601+1825_0238.tif"
                n="232"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0238--><p/>
            <p>

               <lb/>„In Erwägung, daß zwar jene. Erklärung, welche der
<lb/>Appellat in dem von ihm Unterzeichneten Kommisstons-Pro-

<lb/>tokoll des Friedensgerichts zu Cochem vom 17. Sept. 1818

<lb/>dahin gemacht hat, als ob dieser Hof seinem Eidam Moritz
<lb/>zur Halste zustehe, außer der Gegenwart des Appellanten

<lb/>gemacht, auch von demselben in besagtem Protokolle nicht
<lb/>angenommen worden ist;

<lb/>„Daß sonach auch diese Erklärung keineswegs wie eins
<lb/>Verhandlung angesehen werden kann, durch welche ein wirk,
<lb/>liches Derhältniß festgestellt oder beurkundet worden wäre;
<lb/>-aß aber demnngeachtet besagte Erklärung nicht ungeeignet
<lb/>ist, um als der Anfang eines schriftlichen Beweises betrach,
<lb/>tet zn werden, da überhaupt alle, auch gegen einen Drit,
<lb/>ten, sogar außer einer sonstigen Geschäfts-Verhandlung ge,
<lb/>machten schriftlichen Aeußerungen, die Sache worauf sie sich
<lb/>beziehen, wahrscheinlich zu machen geeignet seyn können; daß
<lb/>also der schon in der ersten Instanz wegen Führung eines
<lb/>Zeugenbeweises genommene Antrag nicht'hätte lediglich ver,
<lb/>worfen werden dürfen;

<lb/>„Aus diesen Gründen

<lb/>nimmt der Gerichtshof die gegen das Urtheil deS K. L. G.
<lb/>zu Koblenz vom 4. Februar 1823 eingelegte Berufung in so
<lb/>fern an, als besagtes Urtheil den Brauweiler Hof betrifft,
<lb/>und gibt er, ehe und bevor über die gegen das Urtheil wo- 
<lb/>von, sofern dasselbe die Klage auf die Hälfte des Brauwei,
<lb/>ler Hofes lediglich abgewiesen, vorgebrachten Beschwerden
<lb/>entschieden wird, dem Appellanten auf, durch Schriften
<lb/>oder Zeugen zu erweisen, daß der Brauweiler Hof gemein,^
<lb/>schaftlich von ihm, dem Appellanten, und dem Appellaten
<lb/>Sevenich gekauft und bezahlt worden sey."

<lb/>H. Civil-Senat. Sitzung v. 11. November 1824.

<lb/>Advokaten: Holthoff. — Aldenho fem
</p>

         </div>
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="392.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Verjährung. - Fiskus - Römisches Recht</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00601+1825_0239--><p/>
            <p>

               <lb/>3 g*-

<lb/>Verjahmng. — Fiscus. — Römisches Recht.

<lb/>Sind die den ehemaligen Klöstern zugehövig
<lb/>gewesenenGüter durch dieAnfhebung dieser
<lb/>Anstalten in dem Sinne zu Gunsten deS Fiöt
<lb/>c«s vacant geworden, daß demselben die,
<lb/>durch die römischen Gesetze für diesen Falk
<lb/>bestimmte Verjährung entgegengesetzt wer«
<lb/>den darf?

<lb/>Schneider — Regierung zuKöla.

<lb/>In einem Zwangsbefehl vom 30. Juli 1823 fordert die
<lb/>König!. Regierung von dem Pastor Schneider in seiner Eie
<lb/>genschast alö Besitznachfolger des verstorbenen TMuemuJo»
<lb/>feph Bochem aus Köln, die feit dem 28. IM 1S02 rück»
<lb/>ständigen Zinsen eines, dem&gt; aufgchobenen Armen-Klarissen«
<lb/>Frauenkloster zu Köln schuldigm Kapitals von 500 Rthlr.
<lb/>klev., welches gemäß vorgelegten Schreins,Aktm auf dem
<lb/>bezeichnet«»,, von ihm Beklagten besessenen. Haust Haft«.
<lb/>Mittelst Einspruchs verweigerte Schneider die Zahlung der
<lb/>von ihm geforderte» Zinsen , indem er die Identität der
<lb/>Schuldforderung sowohl, als deS damit bchchwerten Haasttz
<lb/>bestritt.

<lb/>Durch Urtheil des K. L. G. zu Köln vom 27. Januar
<lb/>1824 verwarf dasselbe den Einsprüch als »»gegründet, gleicht
<lb/>zeitig jedoch verordnend, daß der Zahlungsbefehl nur rückt
<lb/>sichtlich deS nach dem 28. August 1817 verfalleum Gkundr
<lb/>zinfeS vollzogen werben solle.

<lb/>Nach eingelegter Berufung berief Schneider sich einzig
<lb/>auf die Verjährung, welche die römischen Gesetze in Ansehung
<lb/>vakanter, vom FiSkuS z« erwerbenden Güter gestatten.

<lb/>Diese neu« Einrede wurde aber ebenfalls verworfen durch
<lb/>folgendes Urtheil:

<lb/>„In Erwägung, daß appellantifcher SeitS bei der münd,

<lb/>Archiv Lr. Band Ite Abth. 16
</p>
            <pb facs="2084567_00601+1825_0240.tif"
                n="234"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0240--><p/>
            <p>

               <lb/>— 234
</p>
            <p>

               <lb/>lichen Verhandlung der Sache ausdrücklich erklärt worden,
<lb/>mit Uebergehung der in erster Instanz dem Ansprüche der
<lb/>Appellatinn entgegengefttztm Einreden sich lediglich auf den
<lb/>Einwand der Verjährung zu beschränken, dieser Einwand
<lb/>aber darauf gegründet worden ist, daß das fragliche dem
<lb/>vormaligen Klariffenkloster in Köln zugehörig gewesene Kar
<lb/>pital durch Aufhebung dieser geistliche» Anstalt herrenloses
<lb/>Gut geworden und, als solches zwar dem Okkupationsrechte
<lb/>des Fiskus unterworfen gewesen ftp; daß aber, da die Aus,
<lb/>Übung dieses Rechtes den römischen Gesetzen zufolge an' eine
<lb/>Zeitfrist von 4 und äußerste», Falls von 20 Jahren nach
<lb/>eingetretener Herrenlosigkeit bei Verlust desselben gebunden
<lb/>sep, in dem gegenwärtigen Falle dieses Recht nach eingetre,
<lb/>tenem Ablauf jener Frist durch Nichtgebrauch für erloschen
<lb/>erachtet werde» müsse;

<lb/>„Daß jedoch die Voraussetzung des Appellanten, daß daö
<lb/>.in Frage stehende Kapital, in Folge der Aufhebung des ge,
<lb/>nannten Klosters herrenlos geworben sep, nicht alS richtig
<lb/>angesehen werden kann, weil bereits das Arr&amp;e des Regie- 
<lb/>rungskommissars vom 29. Pluviose, Jahres 6 und das Re,
<lb/>glement desselben vom 26. Ventose desselben IahreS daSge-
<lb/>fammte Vermögen der geistlichen Körperschaften und Stift
<lb/>tungen in den 4 DepartemenS des linken Rheinufers unter
<lb/>die unmittelbare Aufsicht des Staats gesetzt, besonders aber
<lb/>bei der Aufhebung dieser Korporationen und Stiftungen in
<lb/>dem später» ArrLtö vom 20. Prairial, I. 10, Art. 2 u. 7,
<lb/>dieses sämmtliche Vermögen den Händen der Nation definitiv
<lb/>übereignet und die fernere Verwaltung desselben der Regie
<lb/>der Nationaldomainen dergestalt überwiese» worden ist, daß
<lb/>die davon aufkommenden Einkünfte zur Domainenkaffe fließen
<lb/>sollten, und e§ mithin in Gemäßheit dieser speciellen gesetz,
<lb/>lichen Verfügungen nicht zweifelhaft gefunden werden kann,
<lb/>daß die Güter der aufgehobenen geistlichen Anstalten und
<lb/>Stiftungen niemals herrenlos, sondern unmittelbar mit der
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00601+1825_0241.tif"
             n="235"
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="393.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Kompetenz. - Wasserlauf</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00601+1825_0241--><p/>
            <p>

               <lb/>235
</p>
            <p>

               <lb/>Aufhebung der letzter« ein Destandtheil des NationakEiaen,
<lb/>thumS geworden seyen, so daß eine in den biesfällige» Ge,
<lb/>setzen gradehiu untersagte Aneignung von Seiten einesDritte»
<lb/>rechtlich nicht Statt finden konnte;

<lb/>„Daß es demnach überflüssig wird, auf den erhobenen
<lb/>Einwand im Uebrigefl noch näher einzugehen;

<lb/>Aus diesen Gründen verwirft derA.G.H. die gegen daS
<lb/>Urtheil des königl. Landgerichts in Köln vom 27. Januar
<lb/>d. I. eingelegte Berufung mit Strafe und Kosten, u. s. w.
<lb/>.V. Civil-Senat. Sitzung v. 18. Nov. 1824.

<lb/>Advokaten: Bleissem. — Klein.

<lb/>3Z3,

<lb/>Kompetenz. — Wasserkauf. .

<lb/>In wie fern sind die gewöhnlichen Gerichte
<lb/>kompetent, über eine Klag« zu erkennen,
<lb/>welche die Reinigung und die Tiefs des
<lb/>Bettes eines Baches zum Gegenstände hat?
<lb/>$. 2, Nro. 3 des Reffortreglements v. 20 Juli 1818.
<lb/>Gesetz v. 14. Floreas, I. XI.

<lb/>G emeinbeBurtschei dt— Wittwe Pastor.

<lb/>„In Erwägung, daß die Appellatinn den Bürgermeister
<lb/>der Gemeinde Burtscheid durch Akte des Gerichtsvollziehers
<lb/>Heckmanns vom 13. Nov. 1823 vor das königliche Land,
<lb/>gericht zu Aachen zu dem Ende hat vorladen lassen, damit
<lb/>die Gemeinde Burtscheid vrrurtheilt werde, eine bestimmt«
<lb/>Strecke des unterirdischen Kanals des sogenannte» kalten
<lb/>BahnS zu reinigen, und daS Bett des Kanals wieder auf
<lb/>die Tiefe zu bringen, daß daS Wasser aus dem Gewölbe
<lb/>feinen vollständigen ungehinderte» Abfluß erhalte, mit Ver,
<lb/>nrtheilung in den erlittenen Schaden und in die Kosten ;

<lb/>„In Erwägung, daß die Gemeinde Burtscheid sich auf
<lb/>die in der Art gegen sie erhobene Klage einzulaffen, von der
<lb/>vbern Verwaltungsbehörde ermächtiget, und hiernächst durch
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00601+1825_0242.tif"
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="394.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Wechsel. - Inhaltssumme. - Werth</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00601+1825_0242--><p/>
            <p>

               <lb/>236
</p>
            <p>

               <lb/>daS Urtheil deS königlichen Landgerichts zu Aachen vom 2l.
<lb/>Januar c. dem Anträge der Klägerin», nunmehrigen Appel«

<lb/>latinn gemäß- verurteilt worden;

<lb/>„In Erwägung, daß die in gegenwärtiger AppellationSr.
<lb/>Instanz angebrachte Inkompetenz-Einrede weder in dem §.
<lb/>2, Nro. 3 der Verordnung über die Ressort-Verhältnisse
<lb/>vom 20. Juli 1818, noch in dem Gesetz vom 14. Floreal,
<lb/>Jahrs 11 begründet werden kann, indem eS sich von der
<lb/>Benutzung eines Gewässers handelt, in dessen Hinsicht kein
<lb/>allgemeines, im Interesse von allen Betheiligten genommenes
<lb/>administratives Regulativ vorliegt, und die erhobene Klage
<lb/>hlos daS Privat-Jntereffe der Appellatinn betrifft, worüber
<lb/>daS Erkenntniß dem gewöhnlichen Richter zustehet.

<lb/>„Aus diesen Gründen erkennt der K. R. A. G. H. für
<lb/>Recht, daß, mit Verwerfung der Inkompetenz-Einrede, die
<lb/>appellantische Gemeinde ihre Beschwerden gegen daS Urtheil
<lb/>vom 21, Januar anSzuführen hat, u. f. w.

<lb/>fi. EidihSenat. Sitzung p. 20. Roy. 1824.

<lb/>Adv. Holthoff. — Müller.'

<lb/>&gt; 294.

<lb/>Wechsel. Jnhaltssumme. — Werth.

<lb/>Sind von dem Werthe eines Wechsels abge- 
<lb/>zogene Zinsen im Koukurse ausbedungenen
<lb/>Zinsen gemeinerDarlehne gleich zu halten?

<lb/>Verliert der Wechsel dadurch seine Kraft,
<lb/>daß er für Werth in Rechnung ausgestellt
<lb/>worden?

<lb/>.Rnland — dis provisorischen Spndik« der

<lb/>Fallitmasfe von Wm. Offermann u. Krug.

<lb/>„In Erwägung, daß die nunmehr fallirte« Tuchfabri-
<lb/>kanten Wm. Offermann und Krug am 12. Dez. 1822 dem
<lb/>Appellanten einen am End« deS Jahres 1823 in dessen Wohn«
<lb/>Haufe zu Aachen zahlbaren Sola-Wechsel von 40,000 Franken
</p>
            <pb facs="2084567_00601+1825_0243.tif"
                n="237"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0243--><p/>
            <p>

               <lb/>- 23? -

<lb/>Werth i» Rechnung ausstellten, de» die Wittwe ClauS ava-
<lb/>litte, jedoch nach einer 6monatlichen Aufkündigung im Nicht-
<lb/>zahlungtzfalle der Aussteller;

<lb/>„Daß auS dem Briefe deS Appellanten vom 13. und
<lb/>der Antwort der Aussteller vom 24. Dez. 1822 sich ergibt,
<lb/>daß Letztere, indem sie jenen Wechsel dem Appellanten bt&gt;
<lb/>händigten, sich mit demselben vereinbarten, das Disconto der
<lb/>Zinsen für anderthalb Jahr zu 6 von Hundert, dann den
<lb/>Wechselstempel zu 34 Franken abzuziehen, und demnach den
<lb/>Werth deS Wechsels zu der Summe von 36,366 Franke»
<lb/>anzurechnen;

<lb/>„Daß die laufenden Rechnungen bewähr«!» und beide
<lb/>streitende Theile darin einverstanden sind, daß der Appellant
<lb/>theilS durch Aufrechnung vorheriger Vorschüsse, theilS durch
<lb/>Baarsendungen und Rimessen, theilS durch Zahlung auf ihn
<lb/>gezogener Tratten jenen Werth der Uebereinkunft gemäß
<lb/>leistete, und-darüber 10 Franken SO Centimen mehr zahlte ;

<lb/>„Daß die Appellate», sich auf dieses Verhältniß der Sache
<lb/>stützend, behaupteten, die Fallirten hätten im Grunde nur
<lb/>einen Werth deß Wechsels von 36,366 Franken erhalten;
<lb/>der Appellant könne mithin auch nur von dieser Summe die
<lb/>Zinsen bis zum Tage des ausgebrochenen Fallissements for- 
<lb/>dern, und müsse den Abzug der weitern Zinsen von der
<lb/>Summe deS Wechsels leiden ; daß aber Wechsel unter Kauft
<lb/>leuten einen Gegenstand deS Handelsverkehrs bilden, und
<lb/>dabei die Anhaltssumme alS Waare und der worin immer
<lb/>gegebene Werth als Preis erscheint; daß mithin der höher
<lb/>gestellte Betrag des Wechsels als Theil der Waareundeben
<lb/>so der etwa größere gegenseitige Werth als Theil deS Preises
<lb/>anzusehen ist, und weder der eine noch der andere Theil sich
<lb/>auf daS RechtSverhältniß der Zinsen zurückführen läßt, son- 
<lb/>dern den Grundsätzen be§. Kaufs und Verkaufs folgt;

<lb/>„Daß eS daher ebenfalls nicht nöthig ist, daß Wechsel
<lb/>wie gemeine Schuldverschreibungen die Summe deS emp-
</p>

            <pb facs="2084567_00601+1825_0244.tif"
                n="238"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0244--><p/>
            <p>

               <lb/>- 238 -

<lb/>fangenen Werth enthalten, sondern hinreicht- daß sie den
<lb/>Empfgng des WerthS überhaupt und ob derselbe in baarem
<lb/>Gelds, in Waaren, in Rechnung, ober auf welche andere
<lb/>Weise den Aussteller» verschafft worden, anSdrücken;

<lb/>„Daß der Kauf und Verkauf der Wechsel wie anderer
<lb/>Handelswaaren der Regel nach, und wenn er nicht dazu dient,
<lb/>ein Darlehn gegen unerlaubte Zinsen zu verbergen, dem frei,
<lb/>willigen Uebereinkommen der Betheiligten überlassen ist;

<lb/>„Daß der Appellant mit den Fallirten in Verbindung
<lb/>durch Wechselgeschäfte stand, worüber unter ihnen laufende
<lb/>Rechnung geführt wurde, und daS Verhältniß der Sache
<lb/>nicht den mindesten Schein darbietet, daß er den Wechsel
<lb/>dazu mißbrauchte, sich unerlaubte Zinsen zu verschaffen;

<lb/>„Daß, wenn die Zinsen für anderthalb Jahr dem Werthe
<lb/>übgerechnet wurden, hiebei in Anschlag gekommen ist, daß
<lb/>die Zahlung in der ersten Frist deS Jahres nicht erfolgen
<lb/>würde und der Appellant jedenfalls nicht verpflichtet war,
<lb/>sein Geld mehr als andere Waaren in der Art eines auf
<lb/>Zinsen gestellten Darlehns den Ausstellern des Wechsels zu
<lb/>kreditiren;

<lb/>„Daß die Appellaten behaupteten, der Wechsel sey dem
<lb/>Appellanten zur Sicherheit seiner Vorschüsse gegeben worden;
<lb/>daß aber der Inhalt des Wechsels die Gesinnung des Ap,
<lb/>pellanten begründet, und sie die entgegengesetzte Einrede weder
<lb/>bewiesen noch zu beweisen erhoben haben, und aus dem am
<lb/>geführten Briefwechsel und den laufenden Rechnungen das
<lb/>Gegentheil hervorgeht; '.

<lb/>„Daß die Appellaten weiter einwandten, der Appellant
<lb/>habe kein baares Geld für den Wechsel gegeben, sondern zum
<lb/>Theile vorherige Vorschüsse dem Werthe aufgerechnet, und
<lb/>der Wechsel sey für Werth in Rechnung ausgestellt worden;
<lb/>daß aber einerlei ist, ob derselbe jene Vorschüsse dem Werthe
<lb/>des Wechsels in Aufrechnung brachte, oder einen gleichen
<lb/>Theil darauf baar zahlte, und eben so, ob er den übrigen
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Vormundschaft. - Klage auf Rechnungsablage. - Verjährung</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00601+1825_0245--><p/>
            <p>

               <lb/>23g -
</p>
            <p>

               <lb/>, Lheil deS Werths den Ausstellern deS Wechsels zu deren
<lb/>Verfügung in Rechnung gutfchrieb, und demnach diestz Ver- 
<lb/>fügung erfüllte, oder'oh er den Werth gegen Empfang des
<lb/>Wechsels gleichsam Zug gegen Zug leistete; daß daher eben,
<lb/>falls nach dem HO und 138 Art. des Handelsgesetzbuchs der
<lb/>Unterschied, ob der Werth den Ausstellern in baarem Gelbe,
<lb/>in Waaren, in Rechnung oder auf jede andere Weise ver- 
<lb/>schafft wurde, nicht den mindesten Einfluß auf die Kraft und
<lb/>die Wirkung eines Wechsels hat;

<lb/>„Daß, wenn andere chirographarische Gläubiger sich mit
<lb/>den Zinsen bis zum Tage des ausgebrochenen Fallissements
<lb/>begnügen müsse», der 448. Art. des Handelsgesetzbuchs den
<lb/>Appellanten berechtigt, die den weiterOZinsen gleichkomniende
<lb/>Summe als Theil des Wechsels, in Folge des von ihm in
<lb/>nützlicher Zeit eingegangenen Geschäfts, einzufordern; daß
<lb/>derselbe also sich mit gleichem Rechte auf diese Vorsehung
<lb/>beruft, wie ein anderer Gläubiger, der zur nützlichen Zeit
<lb/>sich auf andere Weise vorgesehen hat;

<lb/>„Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der R. A. G. H. für Recht, daß bas Urtheil deS
<lb/>königlichen Handelsgerichts zu Aachen vom 25. Mai 1824
<lb/>abzuändern ftp, ändert dasselbe Hiemit ab, und erkennt an
<lb/>dessen Statt, daß der Appellant mit der Wechselforderung
<lb/>Von 40,000 Franken, dann mit 10 Franken 50 Centimen oder
<lb/>mit 10,112 Thaler 26 Silbergroschen Preuß. Cour, als
<lb/>Gläubiger zur Fallitmaffe von Wm. Offermann und Krug
<lb/>aufzunehmen ftp, u. s. w.

<lb/>Sitzung vom 3. Dezember 1824.

<lb/>Advokaten: M ü l l e r. — G a d e.

<lb/>395.

<lb/>Vormundschaft. — Klage auf Rechnungsablage. —
<lb/>Verjährung.

<lb/>Eine unter der Herrschaft des B. G. B. gegen den Vor,
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00601+1825_0246.tif"
             n="240"
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="396.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Berufungs-Urkunde. Nichtigkeit. Kauf. - Zehnte. - Gewähr</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00601+1825_0246--><p/>
            <p>

               <lb/>- 240 -

<lb/>mnnd erhobene Klag« unterliegt nicht der Verjährung des
<lb/>Art. 475, wen» der Mündel vor Verkündigung deö Titel-
<lb/>über dieDormmidschaste» bereit- zur Volljährigkeit gelangt war.
<lb/>Die in dem Artikel 475 enthaltene Vorschrift ist auch auf
<lb/>Vormundschaften anwendbar, welche vor Verkündung de-
<lb/>B. G. B. bestellt worden, sobald dieselben unter der Herr«
<lb/>fchaft diese- Gesetzbuches fortgedauert haben und erst nachher
<lb/>beendigt worden sind, indem die dem Mündel gegen den
<lb/>Vormund zustehende Klage, wenn dieselbe auch in früher»
<lb/>Handlungen ihren ersten Ursprung haben könnte, dennoch
<lb/>erst nach erreichter Großjährigkeit sich eröffnet und mithin
<lb/>in Hinsicht der Verjährung nach den Vorschriften des Ge- 
<lb/>setzes, unter dessen Herrschaft die Großjährigkeit erreicht
<lb/>worden ist, beurtheilt werden muß. Die Klage welche meh- 
<lb/>rere ehemalige Mündel gegen ihren Vormund in Rücksicht
<lb/>vormundschaftlicher Handlungen anstelle«, ist als eine «heil«
<lb/>bare zu betrachten, so daß einem jedem Kläger die Verjäh- 
<lb/>rung deS Art. 425 für feinen Theil entgegengesetzt werden kann«
<lb/>Pülger et Fischer — Heinen und Konsorten.

<lb/>IL Civil-Senat, Sitzung v. 27. Rov. 1814.

<lb/>Adv.: Bleissem. — Gade. — Müller.

<lb/>396.

<lb/>BerUfungs-Urkunde. — Nichtigkeit, r- Kauf. —
<lb/>Zehnte. — Gewähr. &gt;

<lb/>Kann die in einer Berufungs-Urkunde vor- 
<lb/>kommende unrichtige Arrgabe des Standes
<lb/>des Appellanten Nichtigkeit begründen?

<lb/>Die Srwähnung eines unwahren Wohnsitzes
<lb/>des Appellanten zieht die Nichtigkeit des
<lb/>BerufungSakteS nach sich. Art. 61 und 456 der
<lb/>D. P. O. \ "

<lb/>Wird dem Appellanten intzer Berufungs-Ur- 
<lb/>kunde ei» Vorname mehr beigelegt, als er
</p>
            <pb facs="2084567_00601+1825_0247.tif"
                n="241"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0247--><p/>
            <p>

               <lb/>241
</p>
            <p>

               <lb/>hat- so ist dies ««erheblich, falls übrigens

<lb/>seine Person hinlänglich bezeichnet ist?

<lb/>Die Berufung ist kein« gemeinsame RechtS-
<lb/>wohlthat, dergestalt, daß, wenn die Beru-
<lb/>fungS-Urkunde in Ansehung deS einen Ap- 
<lb/>pellanten gültig, in Ansehung des andern
<lb/>ungültig sey» solltest« letzterm zu Statten
<lb/>kommen könnte, besonders wenn d er Streit- 
<lb/>gegenstand kein urtheilbarer ist.

<lb/>Enthält ei« im Herzogthum Berg abgeschlos,

<lb/>sener Kawf- und Verkauf-Vertrag die Klau- 
<lb/>sel, daß auf den v erkauftenGrundstucken nur
<lb/>öffentliche Abgaben haften, so ist der Ver- 
<lb/>käufer zurGewährleistung wegen deöZehn&gt;
<lb/>ten verpflichtet,welchem einigedieferGrund-
<lb/>stücke unterworfen seyn mögen.

<lb/>Von Himmen — Alexander Heide«.

<lb/>„In Erwägung, daß der Appellat der ihm mitgetheilten
<lb/>Urkunde der Berufung die Einreden entgegensetzte, daß der
<lb/>erste Appellant, Ludwig Anton Friedrich Everhard von Him-
<lb/>me», Landrath zu Bonn, darin als Rentner auf dem Hause
<lb/>Hayn, Gemeinde Rath wohnend, bezeichnet sey, der zweite
<lb/>Appellant Carl von Himmen, Rentner, auf dem Hause Hayn,
<lb/>Gemeinde Rath wohnend, darin gar nicht vorkomme, und
<lb/>dem Zweiten der von dem appellantischen Vormunde vertre- 
<lb/>tenen Minderjährigen, dem Anton Carl von Lonk, der wei- 
<lb/>tere Vorname Otto hinzugefügt worden?

<lb/>„Daß, wenn man auch in Ansehung deS ersten Appel- 
<lb/>lanten die unrichtige Bezeichnung desselben als Rentners nicht
<lb/>in Anschlag bringt, der wahre Wohnsitz des Ladenden doch
<lb/>immer einen wesentlichen Theil der Ladung bildet; daß mit- 
<lb/>hin die Berufung deS ersten Appellanten jedenfalls der Nich- 
<lb/>tigkeit nicht entgeht, der sie des angegebene» unwahre» Wohn-
</p>

            <pb facs="2084567_00601+1825_0248.tif"
                n="242"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0248--><p/>
            <p>

               <lb/>— 242 —

<lb/>sitzeS wegen, nach dem 456. und 61. Art. der bürgerliche»
<lb/>Prozeßordnung unterworfen ist; -

<lb/>„Daß in derselben Urkunde Carl von Himmen, Rentner,
<lb/>auf dem Hause Hayn, Gemeinde Rath wohnend, als Apr
<lb/>pellant nicht aufgeführt ist; und also dessen Berufung alS
<lb/>gänzlich mangelnd anzusehen ist;

<lb/>„Daß der dem zweiten Minderjährigen hinzugefügte wei- 
<lb/>tere Vorname: Otto, keine Ungewißheit der Person herbei-
<lb/>führte und die vollständige Benennung des Vormundes und
<lb/>der Eltern allen Zweifel in dieser Rücksicht entfernte; daß
<lb/>mithin, was die Person dieses Minderjährigen betrifft, der
<lb/>Vorschrift im 61. Art. der B. P. O. Genüge geleistet ist;

<lb/>„Daß die beiden ersten Appellanten behaupteten, die gül- 
<lb/>tige Berufung für die Minderjährigen müsse alS gemeinsame
<lb/>Rechtswohlthat ihnen ebenfalls zum Nutzen gereichen; daß
<lb/>aber das gerichtliche Verfahren keine Theilhaftigkeit der von
<lb/>einem der Streitgenossen eingelegten Berufung den Uebrigen
<lb/>zugesteht; im Gegentheil aber der 456. Art. der B. P.O. dis
<lb/>Urkunde der Berufung den Vorschriften einer Ladung ^unter- 
<lb/>wirft, und mithin jene wie diese die Theilnehmer insbeson- 
<lb/>dere und deren Namen enthalten muß;

<lb/>„Daß übrigens die Forderung des zu einem Theile noch
<lb/>rückstehenden Kaufpreises sowohl, als der Lösepreis für die
<lb/>Befreiung,der etwa 40 Morgen von dem Zehnten, welche
<lb/>die Appellanten als vorläufige Erfüllung des Kontrakts von
<lb/>dem Appellaten forderten, einer Theilung nach erbschaftlichen
<lb/>Theilen empfänglich ist, und also eine Untheilbarkeit des
<lb/>Streitgegenstandes der Trennung der Berufung ebenfalls
<lb/>nicht widerstrebt;

<lb/>„Daß demnach die Berufung der beiden ersten Appellan- 
<lb/>ten unannehmbar erscheint, und nur zu untersuchen ist, ob
<lb/>die Beschwerde des Vormundes gegen das Urtheil voriger
<lb/>Instanz gegründet sep;
</p>

            <pb facs="2084567_00601+1825_0249.tif"
                n="243"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0249--><p/>
            <p>

               <lb/>243
</p>
            <p>

               <lb/>So viel die Hauptsache betrifft:

<lb/>„In Erwägung, -aß der Appellat am 12. Febr. 1817
<lb/>dem nunmehr verstorbenen Präsidenten von Himmen dm in
<lb/>dem Herzogthum Berg gelegenen RittersiH Hayn und den
<lb/>Jtterhof verkaufte, und die darüber ausgefertigte Urkunde in
<lb/>dem 5. Absätze bestimmte: „Auf den überlassenen Grund»
<lb/>stücken haften nur öffentliche und verschiedene kleine andere
<lb/>Abgaben, welche in dem vorhin erwähnten, (der Kaufsur-
<lb/>künde beigefügten) Verzeichnisse gleichfalls bemerkt stehe».
<lb/>Für alle sonstige Lasten, Beschwerden und Dienstbarkeiten
<lb/>wir- Gewähr geleistet."

<lb/>„Daß etwa 4o Morgen der zu jenen Gütern gehörenden
<lb/>Grundstücke dem Zehnten unterworfen sind, und diese Last
<lb/>weder den in dem Verzeichnisse aufgezählten einzelnen Grund- 
<lb/>stücken ausdrücklich hinzugefügt worden, noch darin unter
<lb/>den angegebenen Lasten vorkommt;

<lb/>„Daß der Appellat behauptete, der Zehnte ftp in dem
<lb/>Herzogthnme Berg als eine gemeine und gewöhnliche Last
<lb/>anzusehen, die der Käufer übernehmen müsse, ohne deshalb
<lb/>Gewährleistung fordern zu können, wenn auch davon in dem
<lb/>Verkaufe keine Meldung geschehen ftp; daß der Appellant
<lb/>hingegen jene Behauptung bestritt, und sich zunächst auf die
<lb/>Kaufurkunde stützend, der Klage aufZahlung des »och rück- 
<lb/>stehenden TheileS deS Kaufspreises entgegensetzte, daß Ersterer
<lb/>durch Ablösung des' Zehntens von den damit behafteten
<lb/>Grundstücken den Kontrakt von seiner Seite erfüllen müsse,
<lb/>bevor derselbe den rückfteheuden Theil des Kaufpreises for- 
<lb/>dern könne;

<lb/>„Daß, wenn auch derZehnte in dem'Herzogthume Berg
<lb/>zu den gewöhnlichen Lasten gehört, weil er sich über den bei
<lb/>weitem größer» Theil der Grundstücke verbreitet, die Ent- 
<lb/>scheidung des gegenwärtigen Falles dennoch, aus der Be- 
<lb/>stimmung deS Kontrakts als erster Quelle zu schöpfen ist;

<lb/>„Daß der fünfte Absatz nur öffentliche und die in dem
</p>

            <pb facs="2084567_00601+1825_0250.tif"
                n="244"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0250--><p/>
            <p>

               <lb/>- 244 -

<lb/>Verzeichnisse erwähnten Abgaben auf den verkauften Grund- 
<lb/>stücken zu hasten erklärte, und in Ansehung aller sonstigen
<lb/>Laste»,'Beschwerden und Dienstbarkeiten der Gewährleistung
<lb/>Statt gab; daß aber die eigenthümliche Bedeutung der
<lb/>Worte und der gemeine Sprachgebrauch unter öffentliche»
<lb/>Abgaben solche begreifen, die jeder für den Schutz, den ihm
<lb/>der Staat gewährt, entrichtet; daß mithin der Zehnte unter
<lb/>jene Erklärung sich nicht aufnehmen läßt, sondern in den
<lb/>Gegensatz zurückfällt, der alle sonstige Lasten der Gewähr«
<lb/>leistung Vorbehalt.

<lb/>„Daß rer sechste Absatz bestimmt, die öffentlichen und
<lb/>andern Abgaben und Lasten; jene also, welche gemäß dem
<lb/>vorhergehendem 5ten Absätze von der Gewährleistung ausge,
<lb/>nommen waren, sind bis zum 1. Mai dieses Jahres für
<lb/>Rechnung des Verkäufers; daß aber, diese Theilung der Ab«
<lb/>ffaben und Lasten zwischen dem Verkäufer und Käufer auf
<lb/>den Zehnten wegen dessen Abreichung auf dem Felde sich
<lb/>wohl nicht erstreckte; und mithin die Verbindung, in welcher
<lb/>der sechste mit dem 5een Absätze sieht, ebenfalls bewährt,
<lb/>daß der Zehnte unter den erklärten öffentlichen Abgaben im
<lb/>Gegensätze zu den der Gewährleistung unterworfenen Lasten
<lb/>nicht enthalten sep;

<lb/>„Daß der^ungleich größere Theil der verkauften Grund,
<lb/>stücke die Freiheit von dem Zehnten genießt, und mithin
<lb/>guter Glaube und offenes unverfängliches Benehmen prfor,
<lb/>derten, dem Erblasser der von dem appellantischen Vormunde
<lb/>vertretenen Minderjährigen nicht zu verhehle«, daß ein ge,
<lb/>ringer Iheil der Grundstücke mit der Last deS Zehntens be,
<lb/>schwert sey;

<lb/>„Daß jedenfalls, wenn die Bestimmung deS fünften Ab- 
<lb/>satzes eine Dunkelheit oder Zweideutigkeit übrig ließe, dessen
<lb/>Erklärung nach dem 1602 Art. des B- G. B. zum Nach,
<lb/>theile deS Appellaten als Verkäufers zu mache» ist;

<lb/>„Daß der Appellat noch behauptete, der Käufer habe
</p>

            <pb facs="2084567_00601+1825_0251.tif"
                n="245"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0251--><p/>
            <p>

               <lb/>245
</p>
            <p>

               <lb/>Wissenschaft davon gehabt, daß ein Theil der Grundstücke
<lb/>dem Zehnten unterworfen sey, und denselben bis zur ange,
<lb/>hobenen Klage entrichtet, ohne davon bei den fortgesetzten
<lb/>Zahlungen de? Kaufpreises Erwähnung zu thun, oder sich
<lb/>eine Vergütung vorzu-ehalten; daß aber der Appellant die
<lb/>von dem Zehnten gehabte Wissenschaft des Käufers in Ab«
<lb/>rede stellte, und aus der Fortsetzung -er Zahlungen bis z«
<lb/>dem geringer» Theile des noch rückstehenden Kaufpreises
<lb/>keine Verzichtuag auf -^Gewährleistung wegen des Zehntens
<lb/>sich herteitm läßt;

<lb/>„Daß der Appellant dm Antrag hinzufügte, zu erkmnen,
<lb/>daß der Appellat gehalten sey, feine Minderjährige, für de»
<lb/>bereit? feit Mai 1817 entrichteten Zehnten zu entschädigen,
<lb/>dann deshalb eine Liquidation zu verordnen, um dadurch die
<lb/>Summe, die Einem öder, dem Andern noch zukommen mag,
<lb/>festzusetzen; daß aber unter beiden Theilen vorläufig darüber
<lb/>gestritten wurde, ob die Klage auf Zahlung -es noch ruck- 
<lb/>stehende» TheilS des Kaufpreises, oder die entgegengesetzte
<lb/>Einrede deS unerfüllten Kontrakts gegründet sey, und in dieser
<lb/>Lage des Rechtsstreits der Appellat sich auf jenm Antrag
<lb/>nicht eingelassen hat; daß demnach die gegenwärtige Ent- 
<lb/>scheidung auf die vorläufige Streitfrage einzuschränkm ist,
<lb/>und die Forderung der Entschädigung wegen deS bisher ent- 
<lb/>richteten Zehntens und dieLiquidation derselben und deS noch
<lb/>rückstehenden Theil? de? Kaufpreises dem von erfolgter Ab,
<lb/>lösung de? Zehntens abhängenden weitern Verfahren in erster
<lb/>Instanz vorzubehalten sind."

<lb/>So viel den Antrag gegen den beigeladenen Gerichtsvoll- 
<lb/>zieher Barths betrifft:

<lb/>„In Erwägung, daß au? der urschriftlichen Urkunde der
<lb/>Berufung vom 7. Aug. 1823 sich ergibt, und der Deigela,
<lb/>dene ebenfalls nicht bestritten hat, daß der Landrath und der
<lb/>Rentner von Himmen darin nach Vorschrift des 61. Art. der
<lb/>B. P. O. als Appellanten zugleich aufgeführt warm; daß
</p>

            <pb facs="2084567_00601+1825_0252.tif"
                n="246"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0252--><p/>
            <p>

               <lb/>- 246 —

<lb/>aber dessen Schuld und Nachlässigkeit zuznschreiben ist, daß
<lb/>der erste Appellant durch unrichtige Bezeichnung des Wohne
<lb/>orts, und der zweite Appellant durch gänzliche Uebergehung
<lb/>seiner Person in der dem andern Theile zugestellten Urkunde
<lb/>das Recht der Berufung verlieren; daß er mithin zu dem
<lb/>Ersätze des ihnen dadurch entstehenden Schadens «ach dem
<lb/>103t. Art. der B. P. O. verpflichtet ist;

<lb/>-,Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der R. A. G. H. für Rechts daß die Berufung des
<lb/>Ludwig Anton Friedrich Everhard von Himmen, LandrathS
<lb/>zu Bonn, und des Carl von Himmen, Rentners, auf dem
<lb/>Hause Hayn, Gemeinde Rath wohnend, von dem Urtheile
<lb/>des königlichen Landgerichts zu Düsseldorf vom 31. Mai
<lb/>1823 als nichtig und unannehmbar zu verwerfen, und die- 
<lb/>selben gegen den Appellaten in die Kosten dieser Instanz zu
<lb/>zweien dritten Theile» zu verurtheilen ftyey. ^Erkennt ferner
<lb/>für Recht, daß die Berufung des appellantifchen Vormun- 
<lb/>des im Namen der zweien Minderjährigen von demselben
<lb/>Urtheile anzunehmen sep, und, indem er dieses Urtheil in so
<lb/>weit abändert, erkennt er an dessen Statt, daß, so viel den
<lb/>erbschaftlichen Theil der zweien Minderjährigen betrifft, der
<lb/>Appellat den auf einem Theile der Grundstücke des Ritter-
<lb/>sitzes Hayn und des Jtterhofs haftenden Zehnten abzulösen
<lb/>schuldig zu erklären, oder für den Fall, daß die Ablösung
<lb/>nicht ausführbar seyn würde, die Appellanten dafür vollstän- 
<lb/>dig zu entschädige» und bis dahin mit seiner Klage auf
<lb/>Zahlung des noch rückstehenden Theils des Kaufpreises gegen
<lb/>diese Minderjährige abzuweisen; die von dem appellantifchen
<lb/>Vormunde gemachte Forderung einer Entschädigung wegen
<lb/>des bisher entrichteten Zehntens aber und die Liquidation
<lb/>derselben sowohl, alS des noch rückstehenden Theils des
<lb/>Kaufpreises dem weitern Verfahren in erster Instanz nach
<lb/>erfolgter Ablösung des Zehntens, oder auSgemittelten Ent- 
<lb/>schädigung vorzubehalten sey. Verurtheilt den Appellaten
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00601+1825_0253.tif"
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="397.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Pflanzungsrecht. - Aufhebung</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00601+1825_0253--><p/>
            <p>

               <lb/>— 24? -

<lb/>§«ge» den appellantischen Vormund in einen dritten Theil
<lb/>Mer i» dieser und voriger Instanz aufgegangenen Kosten.
<lb/>Erklärt den beigeladenen Gerichtsvollzieher Carl DarthS
<lb/>schuldig, den Landrath sowohl, als den Rentner vonHimmen
<lb/>wegen des verlornen Rechts der Berufung vollständig schadlos
<lb/>zu halten; legt demselben die durch dessenWeiladung'zu ge- 
<lb/>genwärtiger Instanz verursachte Kosten zur Last, und verord- 
<lb/>net die Rückgabe der Geldbuße mit Verurtheilung des Land-
<lb/>rathS und des Rentners von Himmen in die zwei übrige»
<lb/>dritten Theile derselben.

<lb/>li. Civil-Senat. Sitzung vom 11. Dez. 1824.

<lb/>Müller. — Gade.— Schauberg.

<lb/>397.,

<lb/>Pflanzungsrecht. — Aufhebung.

<lb/>Mit Aufhebung der Lehnverfassung und der
<lb/>HerrschaftlichenGerichtsbarkeit ist auch jede
<lb/>fe rner eA us Übung ein es Sei gn eurial-Pflan,
<lb/>zungs rechts auf ö ffent lichen Wegen, Straßen
<lb/>und Plätzen der Dörfer, Flecken oder
<lb/>S t ä dte e rl 0 sch e n.

<lb/>Clemens WenzeslauS Grafvon und zu HoenS-
<lb/>broich — den Bürgermeister der Gömeinde
<lb/>Levelen und Verrum.

<lb/>Als im Jahr 1819 der Verkauf von mehrern, den Ge- 
<lb/>meinden Levelen und Verrum zugehörige» Grundstücke vor- 
<lb/>genommen werden sollte, machte der Graf von Hoensbroich
<lb/>dagegen Einspruch, indem er behauptete, daß ihm in Gefolge
<lb/>eines am 26. Jänner 1675 zwischen seinem Urgroßvater, dem
<lb/>Freiherrn Arnold Adrian v. Hoensbroch und dem Könige
<lb/>von Spanien, als Herzogs von Geldern, abgeschlossenen Kon- 
<lb/>traktes das Pflanzungsrecht in besagten Gemeinden zukomme,
<lb/>welches in der Befugniß bestehe, die großen Wege und Ge- 
<lb/>meinheiten in gewissen Entfernungen mit hochstämmigen Bäu-
</p>
            <pb facs="2084567_00601+1825_0254.tif"
                n="248"
                xml:id="zs1-2084567_00601-1825_0254"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00601+1825_0254--><p/>
            <p>

               <lb/>148
</p>
            <p>

               <lb/>men zu bepflanzen und zn benutzen. Seit mehr als 140
<lb/>Jahren hätten seine Vorfahren und er selbst die gedachten
<lb/>wohlerworbenen Gerechtsame ruhig und ungestört genossen,
<lb/>und wenn schon unter der französtschen Herrschaft die Juris«
<lb/>diktion und übrige» daraus entspringenden Gerechtsame auf- 
<lb/>gehoben worden, so seye doch&gt; daS besagte Pfian zungSrecht
<lb/>nicht im mindesten angegriffen, vielmchr den wohlerworbenen
<lb/>Rechten uud dem Besitzstände von jeder Behörde gehuldigt
<lb/>worden.

<lb/>Erst jetzt habe man angefangen, ihn, Kläger, im Genüsse
<lb/>dieses Rechts zu stören, indem die Gemeinheitsgründe, wo«
<lb/>rauf ihm daS PflanzungSrecht zustehe, zum Theil schon ver«
<lb/>kauft worden, zum Theil noch ferner verkauft werden sollten,
<lb/>um aus den Kaufschillingen die darauf haftenden Schulden
<lb/>zu tilgen. AuS dem Genüsse des PflanzungSrechtS könne er,
<lb/>Kläger, in keiner Beziehung,, ohne vorher entschädigt zu seyn,
<lb/>nicht entsetzt werden u. s. w.

<lb/>Die verklagten Gemeinden exekpirten, daß das vom Klä«
<lb/>ger in Anspruch genommene Pflanzungsrecht, unter die durch
<lb/>die bestehenden Gesetze abgeschafften Feudal-Rechte gehöre und
<lb/>selbst in dem Erwerbungstitel als ein, der Krone Spaniens
<lb/>zugestandenes Regal« und Souveränitätsrecht benennt fep ». s. w.

<lb/>Durch Urtheil v. 4. August 182? wies das königl. Land«
<lb/>gericht zu Cleve den Kläger mit seiner erhobenenKlage ledig,
<lb/>lich ab, und auf die von ihm dagegen ergriffene Berufung
<lb/>erging folgende) bestätigendes Urtheil:

<lb/>„In Erwägung, daß der Art. 2 deS Gesetzes vom 15. Aug.
<lb/>1790 daS HerrlichkettSrecht, auf den öffentlichen Wegen, Stra»
<lb/>ßen und Plätzen der Dörfer, Flecken und Städte, Bäume
<lb/>zu pflanzen, oder daselbst gewachsene Bäume sich zuzueigneu,
<lb/>wo dergleichen Recht dem Herrn nach den Gebräuchen, Sta«
<lb/>tuten, oder dem Herkommen zustand, abgeschafft hat;

<lb/>„Daß, wenn auch das Gesetz vom 20. April 1791 in ge«
</p>

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               <lb/>249
</p>
            <p>

               <lb/>wissen Fällen und unter gewissen Bedingungen dem Herrn
<lb/>eine Entschädigung für die vorhandenen Bäume zusagte/ den- 
<lb/>noch das spätere Gesetz vom 28. August 1792 in seinem 16.
<lb/>Art. die Gemeinden von aller Entschädigung für das Produkt
<lb/>sowohl, alS auch für die Pflanzungskosten entbindet, so wie
<lb/>daS Gesetz vom 27. Juli 1793 alle Seigneurial-Rechte, selbst
<lb/>diejenigen, welche durch die früher» Gesetze beibehalten wa- 
<lb/>ren, ohne Entschädigung abschafft;

<lb/>„Daß die von dem Appellanten vorgelegte Abschrift seiner
<lb/>Erwerbungs-Urkunde vom I. 1625 keinen Zweifel darüber
<lb/>zuläßt, daß daS in Anspruch genommene PflanzungSrecht als
<lb/>ein Seigneurialrecht bestanden, und so von ihm erworben
<lb/>worden ist;

<lb/>Aus diesen Gründen verwirft der A. G. H. die gegen
<lb/>das Urtheil des K. L. G. von Cleve vom 4. August 1823
<lb/>eingelegte Berufung mit Strafe und Kosten.

<lb/>II. Civil-Senat. Sitzung v. 18. Dez. 1824.

<lb/>Advokaten: Müller. — Bleissem.
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