<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0"
     xmlns:mpier="http://rg.mpg.de/ns"
     xmlns:functx="http://www.functx.com">
  <teiHeader>
      <fileDesc>
         <titleStmt>
            <title type="main">Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen, Bd. 88 = N.F. Bd. 81 (1895) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen</title>
            <respStmt>
               <resp>Structural data derived from older SGML data and fulltext data derived from Abby OCR output by</resp>
               <name>Andreas Wagner</name>
            </respStmt>
         </titleStmt>
         <editionStmt>
            <p>1st post-conversion edition</p>
         </editionStmt>
         <publicationStmt>
            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/">
                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
                            applies to this document.</licence>
            </availability>
         </publicationStmt>
         <seriesStmt>
            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
            <respStmt>
               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
            </respStmt>
         </seriesStmt>
         <sourceDesc>
            <biblFull>
               <titleStmt>
                  <title type="main" level="j">Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen, Bd. 88 = N.F. Bd. 81(1895)</title>
                  <title level="m">
                     <idno type="MPIeR-BibId">612204</idno>
                  </title>
               </titleStmt>
               <publicationStmt>
                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1895</date>
               </publicationStmt>
               <seriesStmt>
                  <title level="j">Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen</title>
                  <biblScope>Bd. 88 = N.F. Bd. 81</biblScope>
                  <idno type="MPIeR-BibId">339237</idno>
                  <idno type="zdb">212127-x</idno>
                  <idno type="ezdb">2084567-4</idno>
                  <idno type="issn">1866-0371</idno>
               </seriesStmt>
            </biblFull>
         </sourceDesc>
      </fileDesc>
      <encodingDesc>
         <projectDesc>
            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
                    then merged page-wise. The association of text and structural data to pages is
                    reliable, the association of texts to structural elements (div) not so much. In
                    other words, when a print page contained several sections, the combined TEI file
                    has the sections near the top of the page and the OCR'ed text near the bottom,
                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
         </projectDesc>
      </encodingDesc>
   </teiHeader>
  <text xml:id="d91079e148">
      <body xml:id="d91079e150">
         <pb facs="2084567_08800+1895_0001.tif"
             n="II"
             xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0001"
             rend="left"/>
         <div xml:id="d91079e154" type="titlepage">
            <head>[Titelblatt]</head>
      
         </div>
         <pb facs="2084567_08800+1895_0002.tif"
             n="III"
             xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0002"
             rend="right"/>
         <div xml:id="d91079e162">
            <head>[Titelblatt Neue Folge]</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0002--><p/>
            <p>

               <lb/>Archiv

<lb/>f ii r

<lb/>das Civil- und Criminal-Recht

<lb/>der

<lb/>König!. Preuß. Nheinprovinz.
</p>
            <p>

               <lb/>H e r a u s g e g e b e n

<lb/>vo» Mitgliedern des Oberlandesgerichts zu Köln.
</p>
            <p>

               <lb/>Reue Folge Einiindachtzigster Band.
</p>
            <p>

               <lb/>Köln am Rhein

<lb/>Druck und Verlag von Pet. Schmitz Wwe.
<lb/>1895.
</p>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0003.tif"
                n="IV"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0003"
                rend="left"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0003--><p/>
            <p>

               <lb/>' ' A

<lb/>MsX'Flar-r1' - Institut
<lb/>företiföp ? ■■■■., ichKhte

<lb/>Franktun am Main

<lb/>. .—*
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_08800+1895_0004.tif"
             n="V"
             xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0004"
             rend="right"/>
         <div xml:id="d91079e227">
            <head>Sachregister</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0004--><p/>
            <p>

               <lb/>Sachregister
</p>
            <p>

               <lb/>Die römischen Zahlen bezeichnen die Abtheilung,
<lb/>die arabischen die Seite..

<lb/>Anfechtung s. Antrag.

<lb/>Anfechtung im Konkurse. Zeugnißverweigerung des Gemeinschuldners.
<lb/>§ 350 Ziff. 4 der Civ.-Pr.-Ordn. I. 122.

<lb/>Anfechtung von Rechtshandlungen im Konkurse. Zwangsvollstreckung.
<lb/>Vollstreckbarer Schuldtitel. Umfang des Entlastungsbeweises
<lb/>gemäß 8 23 Ziff. 2 der Konk.-Ordnung. Pfändung mit nach- 
<lb/>folgender Versteigerung. Zwangsvollstreckung als Rechtshand- 
<lb/>lung des Schuldners. Deckungsgeschäft. Bezügliches Han- 
<lb/>deln I. 76.

<lb/>Anstifter. Haftung für den durch die angestiftete Handlung verur- 
<lb/>sachten Schaden. I. 203.

<lb/>Antrag des Gläubigers eines Miterben auf Theilung. Vorher durch
<lb/>Privatübereinkommen geschehene Uebertragung eines zur Masse
<lb/>gehörigen Immobile auf einen anderen Miterben. Gesetz vom
<lb/>20. Mai 1885. Anfechtung auf Grund des Gesetzes vom 21. Juli
<lb/>1879. II. 43.

<lb/>Anweisung, kaufmännische, s. Wechsel.

<lb/>Armenrecht. Juristische Person. Konkursmasse. I. 70.

<lb/>Aufenthaltsort. Gerichtsstand. § 21 der Eiv.-Pr.-Ordn. I. 19.

<lb/>Auseinandersetzung zwischen Miterben. Verzicht eines Erben auf
<lb/>einen Theil des Nachlasses. Verletzung über ein Viertel. Re-
<lb/>seissionsklage. I. 259.

<lb/>Ausländer. (Belgier.) . Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten.
<lb/>Handelssachen. I. '139.

<lb/>Ausländer. (Ungar.) Sicherheit für die Prozeßkosten. I. 45.

<lb/>Automat s. Sonntagsruhe.

<lb/>Baustelle s. Verkauf unter Garantie.

<lb/>Bauzäune auf städtischem Straßenterrain. Beschluß der Stadtver.
<lb/>ordneten-Bersammlung über Erhebung einer Miethe. Ge- 
<lb/>nehmigung der Regierung. Verpflichtung des Bauenden zur
<lb/>Zahlung der Miethe. Klage der Stadt. Genehmigung der
<lb/>Regierung. I. 195.

<lb/>Bedingtes Endurtheil. Läuterungsverfahren. Kompensation. I. 252.

<lb/>Beglaubigung s. Rechtshülfe.

<lb/>Belgier s. Ausländer.

<lb/>Berufung. Theilweise Zurücknahme. Verlust des Rechtsmittels. 1.193.

<lb/>Berufungsinstanz s. Kompensationseinrede.

<lb/>Beschluß s. Zeugniß der Rechtskraft.

<lb/>Beschwerde, weitere. Sachlich übereinstimmende, abweichend begrün- 
<lb/>dete Entscheidungen. Neuer Beschwerdegrund. I. 219.

<lb/>Beweisgebühr s. Rechtsanwalt.

<lb/>Cession. Signifikation. Bestimmte Bezeichnung der Forderung.
<lb/>Bedingte, zukünftige Forderung. II. 32.
</p>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0005.tif"
                n="VI"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0005"
                rend="left"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0005--><p/>
            <p>

               <lb/>Collision s. Kollision.

<lb/>Darlehnsversprechen. Kompensation. Unzulässigkeit. I. 120.

<lb/>Ehefrau s. geschiedene Ehefrau.

<lb/>Eheliche Gütergemeinschaft. Erben der vor ihrem Ehemanne ver- 
<lb/>storbenen Frau. Verzicht auf die Gütergemeinschaft. Inventar.
<lb/>1. 183.

<lb/>Eheliche Gütergemeinschaft. Geschäftsfortführung durch die überlebende
<lb/>Ehefrau. Haftung der minderjährigen Kinder. I. 235.

<lb/>Ehescheidung. Excesse. I. 192.

<lb/>Ehescheidungsprozeß. Zuerkennung einer Unterhaltungssumme für
<lb/>die Dauer des Prozesses durch Urtheil. Zulässigkeit späterer
<lb/>Erhöhung. II. 34.

<lb/>Ehescheidungsversahren. Art. 269 des B. G.-B. Peremptorische Wirkung.
<lb/>I. 123.

<lb/>EigenthumsentzLehnng im öffentlichen Nutzen. Antrag des Unter- 
<lb/>nehmers auf richterliche Entscheidung. Widerklage. Kosten der
<lb/>ersten Instanz. II. 24.

<lb/>Cigenthnmsentziehung im öffentlichen Nutzen. Minderwerth des Rest- 
<lb/>grundstückes. Beschränkung der Entschädigung auf die Ent- 
<lb/>wertung durch die jeweilige neue Anlage. Recht des Anliegers
<lb/>einer Straße bezüglich des weiteren Verlaufs derselben. II. 91.

<lb/>EigenthumsentziehMg im öffentlichen Nutzen. Straßenerbreiterung.
<lb/>Ges. vom 2. Juli 1675. Bereits bestehende — neu anzulegende
<lb/>Straße. Unbebautes Grundstück. Nur teilweise Bebauung. II. 49.
<lb/>Eigenthumsentziehung im öffentlichen Nutzen. Vorkaufsrecht. Theilung
<lb/>des Restgrundstückes. Verzicht des Eigentümers eines der
<lb/>Theile. I. 226.

<lb/>Eigenthumsentziehung im öffentlichen Nutzen. Wiederkaufsrecht. Ent- 
<lb/>eignungen des älteren Rechts. II. 74.

<lb/>Einstellung der Zwangsvollstreckung s. Urkundenprozeß.

<lb/>Eisenbahn. Immission von Feuerfunken. Entschädigung. I. 22.

<lb/>Enklave s. Strafsache.

<lb/>Erbbescheinigungen. Gerichtskosten. II. 84.

<lb/>Erbschaftssteuer s. milde Stiftung und Gesellschaftsvertrag.

<lb/>Fabrikarbeiter s. Gewerbeordnung.

<lb/>Fahrlässige Körperverletzung. Umfang der Haftpflicht. I. 218.

<lb/>Firma. Fortführung eines bestehenden Handelsgeschäfts. Aenderungen,
<lb/>Zusätze. II. 3.

<lb/>Firma s. Uebertragung und geschiedene Ehefrau.

<lb/>Fluchtliniengesetz. Unbebautes Grundstück, nur theilweise Bebauung.
<lb/>I. 91. Siehe auch Eigenthumsentziehung.

<lb/>Gastwirth. Haftung für Effekten der Reisenden. Kostbarkeiten. I. 143.

<lb/>Gebrauchsmusterschutz. Erfordernisse. Löschungsklage des Verletzten.
<lb/>Uebergang in die Popularklage (§ 6 Abs. 1 des Ges. vom
<lb/>1. Juni 1891). Klageänderung. I. 265.

<lb/>Gemeindesparkaffe. Rechtsnachfolger des Einlegers. Verpflichtung
<lb/>zur Auskunftsertheilung. I. 272.

<lb/>Gerichtskosten s. Klage.

<lb/>Gerichtsstand s. Aufenthaltsort.

<lb/>Gesammthypothek s. Grundbuch.
</p>

            <pb facs="2084567_08800+1895_0006.tif"
                n="VII"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0006"
                rend="right"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0006--><p/>
            <p>

               <lb/>Geschiedene Ehefrau. Recht derselben auf Gebrauch des Namens des
<lb/>früheren Ehemannes. Firma. I. 71 und II. 78.

<lb/>Gesellschaftsvertrag. Ueberlassung der Antheile der durch Tod aus- 
<lb/>scheidenden Mitglieder an die Gesellschaft. sortis causa donatio.
<lb/>Genehmigung Seitens der Erben. (Art. 1340 des B. G.-B.).
<lb/>Erbschaftssteuer. II. 29.

<lb/>Gewerbeordnung. Fabrikarbeiter. Jugendliche und weibliche Personen.
<lb/>Mittagspause. Aceordarbeit. Bloße Duldung Seitens des Ar- 
<lb/>beitgebers. II. 102.

<lb/>Gläubiger eines Miterben s. Antrag.

<lb/>Grundbuch. Als gütergemeinschaftlich eingetragene Liegenschaft. Ver- 
<lb/>fügungsrecht des Ehemannes. I. 205.

<lb/>Grundbuch. Antrag des Prozeßbevollmächtigten auf Eintragung
<lb/>einer Urtheilshypothek. Vollmacht. I. 27.

<lb/>Grundbuch. Eintragung von Eigenthumsübergang. Antragstellung
<lb/>durch den Notar. Vollmacht. II. 87.

<lb/>Grundbuch. Gesammthypothek auf in verschiedenen Amtsgerichts- 
<lb/>bezirken gelegene Grundstücke. Kosten des Hypothekenbriefs II. 79.

<lb/>Grundbuch. Hypothek. Vertragliche Aenderung des Zinsfußes, der
<lb/>Bedingungen der Einforderbarkeit. Eintragung. Nachträgliche
<lb/>Bildung eines Hypothekenbriefes. I. 208.

<lb/>Grundbuch. Vorkaufsrecht. Eintragung. I. 237.

<lb/>Grundbuch. Vorläufig vollstreckbares Urtheil. Eintragung einer
<lb/>Vormerkung. Verfahren. I. 30.

<lb/>Grundbuchanlegung. Benachrichtigung der Hypothekargläubiger. Ge- 
<lb/>wähltes Domizil.' 1. 4.

<lb/>Grunddienstbarkeit. Störung durch den Eigentümer des dienenden
<lb/>Grundstücks. Konkurs desselben. Verpflichtung der Konkursmasse
<lb/>zur Beseitigung der Hindernisse. I. 269.

<lb/>Gütergemeinschaft s. Eheliche Gütergemeinschaft.

<lb/>Gütertrennung. Nichtigkeit. Art. 1444 des B. G.-B. I. 255.

<lb/>Handelsgeschäft s. Uebertragung und Vermittelung.

<lb/>Hunde s. Jülich-Bergische Jagd- und Forstsatzungen.

<lb/>Hypothek s. Grundbuch und 1mm6nbl63 xar d68tination.

<lb/>Hypothekenbrief s. Grundbuch.

<lb/>Immeubles par destination. Pfändungspfandrecht. Jmmobilar-
<lb/>zwangsvollstreckung. Hypothek. I. 277.

<lb/>Immission von Feuerfunken s. Eisenbahn.

<lb/>Jmmobilarkaufgeschäst s. Vermittelung.

<lb/>Jmmobilarsteigpreis s. Vertheilungsverfahren.

<lb/>Inventar s. Eheliche Gütergemeinschaft.

<lb/>Jrrthum s. Reszisstonsklage.

<lb/>Jülich-Bergische Jagd- und Forstsatzungen vom 8. Mai 1761. Feld-
<lb/>und Forstpolizeigesetz vom 1. April 1880. Umherlaufen von
<lb/>Hunden. II. 46.

<lb/>Kaninchenfang. Betreten fremder Grundstücke. Polizeiverordnung.
<lb/>Widerstandsleistung. II. 54.

<lb/>Klage auf Ertheilung der Vollstreckuugsklausel zu einem Notarial-
<lb/>akte. Gerichtskosten. I. 168.

<lb/>Klage im Wechselprozeß. Mittheilung einer beglaubigten Abschrift
<lb/>des eingeklagten Wechsels. I. 34.
</p>

            <pb facs="2084567_08800+1895_0007.tif"
                n="VIII"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0007"
                rend="left"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0007--><p/>
            <p>

               <lb/>Klageänderung s. Gebrauchsmusterschutz und Wechsel.

<lb/>Klageschrift. Angabe des Grundes des erhobenen Anspruchs. I. 217.

<lb/>Kollision der Statuten. Kaufvertrag zwischen Ehegatten. Im Ge- 
<lb/>biete des rheinischen Rechts gelegene Grundstücke. I. 58.

<lb/>Kompensation s. Darlehnsversprechen und bedingtes Endurtheil.

<lb/>Kompensationseinrede. Vorbringung in der Berufungsinstanz. Com-

<lb/>pensation legale. Compensation judiciaire. 1. 21.

<lb/>Konventionalstrafe. Ermäßigung bei theilweiser Erfüllung. Ver- 
<lb/>botener Eintritt in ein Konkurrenzgeschäft. Räumliche Be- 
<lb/>schränkung der verbotenen Thätigkeit. I. 84.

<lb/>Konventionalstrafe. Guter Glaube. Ermäßigung. II. 110.

<lb/>Konkurrenzgeschäft s. Konventionalstrafe.

<lb/>Konkurs. Recht des Vermiethers auf abgesonderte Befriedigung.
<lb/>Miethzins des laufenden Jahres und für das letzte Jahr vor
<lb/>der Eröffnung des Verfahrens rückständiger Miethzins. II. 69.

<lb/>Konkurseröffnung. Nichtangemeldeter Anspruch. Unterbrechung des
<lb/>Verfahrens. I. 271.

<lb/>Konkursmasse s. Armenrecht.

<lb/>Körperverletzung s. fahrlässige Körperverletzung.

<lb/>Kredithypothek. Verpflichtung des Gläubigers zur Gewährung von
<lb/>Kredit. II. 15.

<lb/>Kunstwerk s. Rescisstonsklage.

<lb/>Landbürgermeistereien und Landgemeinden. Penstonsansprüche der
<lb/>Beamten. Zahlung durch den aus ersteren gebildeten Kassen- 
<lb/>verband. § 27 der Kreisordnung vom 30. Mai 1887. I. 8.

<lb/>Läuterungsverfahren s. bedingtes Endurtheil.

<lb/>Legat s. Testament.

<lb/>Marktordnung. Verbot des Feilhaltens von Maaren mittels Aus-
<lb/>rufens oder Versteigerns. Rechtsgültigkeit. II. 108.

<lb/>Milde Stiftung. Erbschaftssteuer. Gewährung unverzinslicher Dar- 
<lb/>lehen an Hülfsbedürftige. I. 46.

<lb/>Miteigenthum. Entgeltliche Gebrauchsüberlassung des Antheils eines
<lb/>Betheiligten an den andern. Miethvertag. I. 49.

<lb/>Nortis causa donatio s. Gesellschaftsvertrag.

<lb/>Negotiationsgebühr s. Notar.

<lb/>Nichtanzeige einer strafbaren Handlung. Zusage gegen Zusicherung
<lb/>von Vortheilen. Verstoß gegen die guten Sitten. II. 5.

<lb/>Nichtigkeitsklage s. Rescisstonsklage.

<lb/>Notar. Negotiationsgebühr. I. 135.

<lb/>Notar. Verschulden. Verantwortlichkeit. Versteigerung von Liegen- 
<lb/>schaften. Unrichtige Angabe des Flächenmaßes. I. 104.

<lb/>Nothweg s. Strafsache.

<lb/>Oeffentlicher Weg. Zuständigkeit der Gerichte. II. 40.

<lb/>Offenbarungseid. Ausbleiben im Eidesleistungstermin. I. 5. Siehe
<lb/>auch Rechtshülfe.

<lb/>Ordnungswidrige Einrichtung in einem Hause. Haftung des Ver- 
<lb/>miethers für den durch dieselbe dem Miether verursachten
<lb/>Schaden. Regreß des Vermiethers gegen den Lieferanten der
<lb/>ordnungswidrigen Einrichtung. II. 20.

<lb/>Pächter s. Strafsache.
</p>

            <pb facs="2084567_08800+1895_0008.tif"
                n="IX"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0008"
                rend="right"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0008--><p/>
            <p>

               <lb/>Pfändung. Belastung der Pfandstücke im Gewahrsam des Schuldners.
<lb/>Ersichtlichmachung. I. 222.

<lb/>Pfändung. Wechselforderung. Inbesitznahme. I. 134.

<lb/>Wegekosten s. Waisenhäuser.

<lb/>Prozeßkosten s. Eigenthumsentziehung.

<lb/>Räumungsklage. Werth des Streitgegenstandes. I. 53.

<lb/>Rayongesetz s. Strafsache.

<lb/>Rechtsanwalt s. Reisekosten.

<lb/>Rechtsanwalt. Beweisgebühr. II. 107.

<lb/>Rechtsanwalt. Haftung für die bei seiner Geschäftsführung be- 
<lb/>gangenen Versehen. 1. IM.

<lb/>Rechtsanwalt. Vergleichsgebühr. Nicht zum Prozeßbevollmächtigten
<lb/>bestellter Rechtsanwalt. I. 3.

<lb/>Rechtsanwalt. Weitere Verhandlungsgebühr. I. .18.

<lb/>Rechtsgeschäft theils handelsgeschäftlichen theils civilrechtlichen
<lb/>Charakters. Einheitliche Beurtheilung. I. 246.

<lb/>Rechtshülfe gegenüber den Verwaltungsgerichten. 1. 220.

<lb/>Rechtshülfe s. auch Strafsache.

<lb/>Rechtshülfe. Beschränkung auf Ersuchen der Gerichte. Von der
<lb/>Partei beauftragter Gerichtsvollzieher. I. 173.

<lb/>Rechtshülfe. Vorlegung einer Verhandlung zur Genehmigung durch
<lb/>Unterschrift. Beglaubigung. I. 137.

<lb/>Rechtshilfe. Zeugenvernehmung. Wohnungsermittelung. I. 120.

<lb/>Rechtshülse. Zulässigkeit des Ersuchens. Offenbarungseid. Ersuchen
<lb/>um Abnahme. I. 127.

<lb/>Regreßklage s. Wechsel.

<lb/>Reisekosten der Staatsbeamten. Wohnort. Ortschaft. Gemeinde- 
<lb/>bezirk. I. 61.

<lb/>Reisekosten des Rechtsanwalts. Mehrere Auftraggeber. Erstattungs- 
<lb/>anspruch des einzelnen Auftraggebers für den ganzen Betrag
<lb/>gegenüber dem kostenpflichtigen Gegner. I. 190.

<lb/>Rescissionsklage. Nichtigkeitsklage. Ankauf mehrerer Gegenstände
<lb/>zu einem Gesammtpreise. Nichtigkeitsklage bezüglich eines einzelnen
<lb/>dieser Gegenstände. Jrrthum über das Wesen einer Sache.
<lb/>Unechtes Kunstwerk. II. 8.

<lb/>Revision. Revisionssumme. Mit Absicht zu hoch angegebener Klage- 
<lb/>gegenstand. II. 37.

<lb/>Rheinschifffahrtsgerichte. Schadensersatzanspruch. Zuständigkeit. I. 34.

<lb/>Schaden. Staat. Haftbarkeit für Verschulden der Beamten. Hoheits- 
<lb/>rechte. I. 110.

<lb/>Schadensklage'. Außerkontraktliches Verschulden. Voraussehbarkeit
<lb/>des Erfolges. Widerklage. Rechtlicher Zusammenhang mit dem
<lb/>Klageanspruche. II. 99.

<lb/>Schiedsspruch. Vollstreckungsklausel. III. 9.

<lb/>Schulversäumnisse. Mehrtägige in einer Schulversäumnißliste ent- 
<lb/>haltene Bersäumniß. Zahl der Straffälle. Freiheitsstrafe. II. 97.

<lb/>Selbsthülfeverkauf im Auslande gelegentlich des Transits. Holland. 1.113.

<lb/>Servitut s. Grunddienstbarkeit.

<lb/>Sicherheitsleistung s.. Ausländer.

<lb/>Sondergut der Ehefrau, während der Ehe anerfallenes. Zur Zeit des An«
<lb/>falles bestehende Mietverträge. Verwaltung durch den Ehemann.
<lb/>Haftbarkeit desLetzteren für denMiethern zugefügtenSchaden.1.169.
</p>

            <pb facs="2084567_08800+1895_0009.tif"
                n="X"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0009"
                rend="left"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0009--><p/>
            <p>

               <lb/>Sonntagsruhe. Automat. II. 111.

<lb/>Sparkasse s. Gemeindesparkasse.

<lb/>Sparkassenbuch. Außerkurssetzung. Wirkung. Sparkassen von
<lb/>Privatvereinen. Reglement vom 12. Dezember 1838. I. 247.
<lb/>Statuten s. Kollision.

<lb/>Stempel. Kaufverträge bei Erbtheilungen. Befreiung. Antizipirte
<lb/>Erbtheilung. Kabinetsordre vom 21. Juni 1844. II. 26.
<lb/>Stempel. Totalisator-Tickets. Nichtöffentlicher Betrieb. Reichs- 
<lb/>stempelgesetz vom 27. April 1894. III. 3.

<lb/>Strafbare Handlung s. Nichtanzeige.

<lb/>Strafsache. Enklave. Nothweg. ß 368 Nr. 9 des Str.-G.-B. I. 273.
<lb/>Strafsache. Rayongesetz. Nichtgenehmigte Anlagen. Pächter. 1.101.
<lb/>Strafsache. Rechtshülse. Personen des Soldatenstandes. Vor der Ein- 
<lb/>stellung begangene Strafthat. Vernehmung als Angeschuldigte.

<lb/>I. 92.

<lb/>Straße, Anlieger an öffentlicher. Recht desselben auf Fortdauer des
<lb/>bestehenden Zustandes. I. 225.

<lb/>Straßenbaukosten. Zahlung gemäß besonderer Vereinbarung. Rück- 
<lb/>forderung. Zulässigkeit des Rechtsweges. I. 178.
<lb/>Straßenerbreiterung s. Eigenthumsentziehung.

<lb/>Stndirender. Einjährig-Freiwilliger. Nothwendige Anschaffungen.

<lb/>Haftung des Vaters. I. 111.

<lb/>Subhastation. Ansteigerer. Pertinenzstücke. I. 164.

<lb/>Subhastation. Ansteigerung durch einen Bevollmächtigten. Vorlegung
<lb/>der Vollmacht. Pacht- und Miethgelder. Uebergang auf den
<lb/>Ansteigerer. I. 140.

<lb/>Tauben. Taubenhaus. Taubenschlag. Eigenthumsverhältnisse. I. 233.
<lb/>Testament. Legat. Nothwendige Streitgenossenschaft. Beweis durch
<lb/>in Händen des Gegners befindliche Urkunden. Antretung dieses
<lb/>Beweises. I. 159.

<lb/>Testament. Nichtigkeit. Genehmigung Seitens der Erben. II. 19.
<lb/>Theilung s. Auseinandersetzung.

<lb/>Theilungsverfahren. Naturaltheilbarkeit. Entscheidung im Prozeß-
<lb/>Wege. I. 240.

<lb/>Theilungsverfahren. Verweisungsbeschluß. Folgen desselben. I. 239.
<lb/>Übertragung eines Handelsgeschäfts mit der Firma. Begriff des
<lb/>Handelsgeschäfts. Zusatz zu der neuen Firma des Verkäufers,
<lb/>Unlauterer Wettbewerb. I. 149.

<lb/>Unfallversicherung. Ansprüche des Versicherten gegen den Betriebs-
<lb/>Unternehmer. Einsturz eines dem Betriebe dienenden Gebäudes.

<lb/>II. 63.

<lb/>Ungar s. Ausländer.

<lb/>Unterbrechung des Verfahrens s. Konkurseröffnung.

<lb/>Unterhaltssumme s. Ehescheidungsprozeß.

<lb/>Urheberrecht an Mustern und Modellen. Begriff des Urhebers, eines
<lb/>neuen und eigentümlichen Erzeugnisses. I. 86.

<lb/>Urkundenbeweis s. Testament.

<lb/>Urkundenprozeß (Wechselprozeß). Einstellung der Zwangsvollstreckung
<lb/>bis zur Entscheidung im ordentlichen Verfahren. Unzulässigkeit.
<lb/>I. 109. Siehe auch Wechsel und Wechselprozeß.
</p>

            <pb facs="2084567_08800+1895_0010.tif"
                n="XI"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0010"
                rend="right"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0010--><p/>
            <p>

               <lb/>Urtheilsberichtigung. Aufhebung des dieselbe aussprechenden Be- 
<lb/>schlusses. Weitere Beschwerde. Sofortige Beschwerde. Anfechtung
<lb/>des auf dieselbe ergehenden Beschlusses. I. 25.

<lb/>Veränderung der Sachlage während des Rechtsstreits. Berücksichtigung
<lb/>bei der Entscheidung. J. 17.

<lb/>Vergleichsgebiihr s. Rechtsanwalt.

<lb/>Verkauf eines Immobile durch Privatvertrag. Klage des Verkäufers
<lb/>auf Zahlung des Kaufpreises. Einrede der Voreiligkeit. 1. 167.

<lb/>Verkauf unter Garantie. Baustellen. II. 73.

<lb/>Vermiether s. Ordnungswidrige Einrichtung und Vorkaufsrecht.

<lb/>Vermittelung von Jmmobilarkaufgeschäften. Handelsgeschäfte. Art. 210
<lb/>des H.-G.-B. I. 162.

<lb/>Vertheilungsverfahren. Jmmobilarsteigpreis. Versäumung der Frist
<lb/>zum Nachweise der Klageerhebung nach § 22 Abs. 2 des Gesetzes
<lb/>vorn 18. April 1887. I. 36.

<lb/>Vollmacht s. Grundbuch.

<lb/>Bollstreckungsklausel s. Klage und Zwangsvollstreckung.

<lb/>Voreiligkeit s. Verkauf.

<lb/>Vorkaufsrecht s. Eigenthumsentziehung.

<lb/>Vorkaufsrecht, vom Vermiether eingeräumtes. Stillschweigende Ver- 
<lb/>längerung des Miethvertrages. Verkauf des Immobile an einen
<lb/>Dritten. Klage des Miethers auf notarielle Thätigung des
<lb/>Kaufvertrages. II. 58.

<lb/>Vorläufig vollstreckbares Urtheil s. Grundbuch.

<lb/>Waisenhäuser. Vormundschaft über die Pfleglinge. Anspruch auf
<lb/>Ersatz der Pflegekosten. Zuständigkeit. Gesetz vom 15 Pluviose
<lb/>XIII. I. 41.

<lb/>Wechsel. Regreßklage. Erfüllungsort. Auslieferung des Wechsels,
<lb/>Protestes und einer quittirten Retour-Rechnung. I. 130.

<lb/>Wechsel. Zahlungszeit. Festsetzung derselben „bis" zu einem be- 
<lb/>stimmten Kalendertage. Wechselprozeß. Uebergang in den
<lb/>Urkundenprozeß. Gründung der Klage auf eine kaufmännische
<lb/>Anweisung statt auf einen Wechsel. Unzulässige Klageänderung.
<lb/>I. 67.

<lb/>Wechselprozeß s. Klage, Wechsel und Urkundenprozeß.

<lb/>Wettbewerb unlauterer s. Übertragung.

<lb/>Widerklage s. Schadensklage.

<lb/>Widerstandsleistttng s. Käninchenfang.

<lb/>Wiederkaufsrecht s. Eigenthumsentziehung im öffentlichen Nutzen.

<lb/>Zahlnngszeit. Festsetzung „bis" zu einem bestimmten Kalendertage
<lb/>s. Wechsel.

<lb/>Zeugniß der Rechtskraft, der Nichteinlegung eines Rechtsmittels.
<lb/>'Ertheilung desselben bei Beschlüssen. I. 169.

<lb/>Zeugnißverweigerung des Gemeinschuldners s. Anfechtung im Konkurse.

<lb/>Zustellung an eine in der Familie dienende Person. Putzfrau. I. 95.

<lb/>Zwangsvollstreckung. Vollstreckungsklausel. Von: Gläubiger zu be- 
<lb/>weisender Eintritt einer Thatsache. Beweislast. Fälligkeit des
<lb/>Kapitals bei nicht pünktlicher Zinszahlung. Notariatsurkunde.
<lb/>I. 55.

<lb/>Zwangsvollstreckung s. auch Einstellung.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_08800+1895_0011.tif"
             n="XII"
             xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0011"
             rend="left"/>
         <div xml:id="d91079e1049">
            <head>Druckfehler</head>
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_08800+1895_0011--><p/>
            <p>

               <lb/>Druckfehler.

<lb/>In der I. Abtheilung.
</p>
            <table n="table-A092B86D-9C22-11E7-4593-09173F13E4C5"
                   xml:id="table-A092B86E-9C22-11E7-4593-09173F13E4C5"
                   rend="266,534,2458,2432">
               <row n="row-A092B86F-9C22-11E7-4593-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A092B870-9C22-11E7-4593-09173F13E4C5">
                  <cell>


Seite
</cell>
                  <cell>


4 Zeile
</cell>
                  <cell>


11
</cell>
                  <cell>


von oben: „87 Abs. 8" anstatt „89 Abs. 2".
</cell>
               </row>
               <row n="row-A092B871-9C22-11E7-4593-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A092B872-9C22-11E7-4593-09173F13E4C5">
                  <cell>


tt
</cell>
                  <cell>


10
</cell>
                  <cell>


n
</cell>
                  <cell>


4
</cell>
                  <cell>


tt
</cell>
                  <cell>


„ Die Anführungszeichen hinter „1856"
zu löschen.
</cell>
               </row>
               <row n="row-A092B873-9C22-11E7-4593-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A092B874-9C22-11E7-4593-09173F13E4C5">
                  <cell>


ft
</cell>
                  <cell>


14
</cell>
                  <cell>


n
</cell>
                  <cell>


21
</cell>
                  <cell>


ff
</cell>
                  <cell>


v Hinter „gewähren" Anführungszeichen
zu setzen.
</cell>
               </row>
               <row n="row-A092B875-9C22-11E7-4593-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A092B876-9C22-11E7-4593-09173F13E4C5">
                  <cell>


tt
</cell>
                  <cell>


14
</cell>
                  <cell>


tt
</cell>
                  <cell>


1
</cell>
                  <cell>


ft
</cell>
                  <cell>


unten: Hinter „ist" desgleichen.
</cell>
               </row>
               <row n="row-A092B877-9C22-11E7-4593-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A092B878-9C22-11E7-4593-09173F13E4C5">
                  <cell>


tf
</cell>
                  <cell>


21
</cell>
                  <cell>


n
</cell>
                  <cell>


3/4
</cell>
                  <cell>


tt
</cell>
                  <cell>


„ „erst in der" anstatt „erst der".
</cell>
               </row>
               <row n="row-A092B879-9C22-11E7-4593-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A092B87A-9C22-11E7-4593-09173F13E4C5">
                  <cell>


tt
</cell>
                  <cell>


21
</cell>
                  <cell>


tt
</cell>
                  <cell>


1
</cell>
                  <cell>


ft
</cell>
                  <cell>


„ „Ausnahme" anstatt „Ausnahme".
</cell>
               </row>
               <row n="row-A092B87B-9C22-11E7-4593-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A092B87C-9C22-11E7-4593-09173F13E4C5">
                  <cell>


tt
</cell>
                  <cell>


58
</cell>
                  <cell>


rt
</cell>
                  <cell>


18
</cell>
                  <cell>


tt
</cell>
                  <cell>


„ „der verlangten Räumung" anstatt
„der Räumung".
</cell>
               </row>
               <row n="row-A092B87D-9C22-11E7-4593-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A092B87E-9C22-11E7-4593-09173F13E4C5">
                  <cell>


K
</cell>
                  <cell>


61
</cell>
                  <cell>


tt
</cell>
                  <cell>


7
</cell>
                  <cell>


tt
</cell>
                  <cell>


„ „4,80 Mark" anstatt „8,40 Mark".
</cell>
               </row>
               <row n="row-A092B87F-9C22-11E7-4593-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A092B880-9C22-11E7-4593-09173F13E4C5">
                  <cell>


n
</cell>
                  <cell>


63
</cell>
                  <cell>


u
</cell>
                  <cell>


19
</cell>
                  <cell>


tt
</cell>
                  <cell>


oben: „15. April 1876" anstatt „20.
Mai 1860".
</cell>
               </row>
               <row n="row-A092B881-9C22-11E7-4593-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A092B882-9C22-11E7-4593-09173F13E4C5">
                  <cell>


tf
</cell>
                  <cell>


84
</cell>
                  <cell>


ff
</cell>
                  <cell>


16
</cell>
                  <cell>


tt
</cell>
                  <cell>


unten: „seiner Geschästsherrin" anstatt
„seinem Geschäftsherrn".
</cell>
               </row>
               <row n="row-A092B883-9C22-11E7-4593-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A092B884-9C22-11E7-4593-09173F13E4C5">
                  <cell>


tt
</cell>
                  <cell>


160
</cell>
                  <cell>


tf
</cell>
                  <cell>


15
</cell>
                  <cell>


ft
</cell>
                  <cell>


oben: „beiden" anstatt „beideren".
</cell>
               </row>
               <row n="row-A092B885-9C22-11E7-4593-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A092B886-9C22-11E7-4593-09173F13E4C5">
                  <cell>


tt
</cell>
                  <cell>


191
</cell>
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


5
</cell>
                  <cell>


der
</cell>
                  <cell>


Note von oben: „welcher" anstatt „welche".
</cell>
               </row>
               <row n="row-A092B887-9C22-11E7-4593-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A092B888-9C22-11E7-4593-09173F13E4C5">
                  <cell>


rt
</cell>
                  <cell>


191
</cell>
                  <cell>


tt
</cell>
                  <cell>


6
</cell>
                  <cell>


n
</cell>
                  <cell>


„ „ „ „würde" anstatt Würden".
</cell>
               </row>
               <row n="row-A092B889-9C22-11E7-4593-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A092B88A-9C22-11E7-4593-09173F13E4C5">
                  <cell>


n
</cell>
                  <cell>


234
</cell>
                  <cell>


tt
</cell>
                  <cell>


16/17 von oben: „mittelbar" anstatt „unmittelbar".
</cell>
               </row>
               <row n="row-A092B88B-9C22-11E7-4593-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A092B88C-9C22-11E7-4593-09173F13E4C5">
                  <cell>


ff
</cell>
                  <cell>


240
</cell>
                  <cell>


tt
</cell>
                  <cell>


9
</cell>
                  <cell>


tt
</cell>
                  <cell>


„ „Letzteren" anstatt „Letztere".
</cell>
               </row>
               <row n="row-A092B88D-9C22-11E7-4593-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A092B88E-9C22-11E7-4593-09173F13E4C5">
                  <cell>


n
</cell>
                  <cell>


254
</cell>
                  <cell>


tt
</cell>
                  <cell>


23
</cell>
                  <cell>


tt
</cell>
                  <cell>


„ „oder" anstatt „und".
</cell>
               </row>
            </table>
            <p>

               <lb/>In der H. Abtheilung.
</p>
            <table n="table-A092B88F-9C22-11E7-4593-09173F13E4C5"
                   xml:id="table-A092B890-9C22-11E7-4593-09173F13E4C5"
                   rend="284,2598,2444,3414">
               <row n="row-A092B891-9C22-11E7-4593-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A092B892-9C22-11E7-4593-09173F13E4C5">
                  <cell>


Seite 16 Zeile 18 von unten: „Gebrüdern" anstatt „Gebrüder".
</cell>
               </row>
               <row n="row-A092B893-9C22-11E7-4593-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A092B894-9C22-11E7-4593-09173F13E4C5">
                  <cell>


tt
</cell>
                  <cell>


24
</cell>
                  <cell>


ft
</cell>
                  <cell>


12
</cell>
                  <cell>


tf
</cell>
                  <cell>


„ „Eheleuten" anstatt „Eheleute".
</cell>
               </row>
               <row n="row-A092B895-9C22-11E7-4593-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A092B896-9C22-11E7-4593-09173F13E4C5">
                  <cell>


ff
</cell>
                  <cell>


25
</cell>
                  <cell>


tt
</cell>
                  <cell>


7
</cell>
                  <cell>


tt
</cell>
                  <cell>


„ „hier" anstatt „für".
</cell>
               </row>
               <row n="row-A092B897-9C22-11E7-4593-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A092B898-9C22-11E7-4593-09173F13E4C5">
                  <cell>


n
</cell>
                  <cell>


49
</cell>
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


4
</cell>
                  <cell>


n
</cell>
                  <cell>


oben: „des Str.-G.-B/ anstatt der „Str.-
</cell>
               </row>
               <row n="row-A092B899-9C22-11E7-4593-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A092B89A-9C22-11E7-4593-09173F13E4C5">
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


G.-B".
</cell>
               </row>
               <row n="row-A092B89B-9C22-11E7-4593-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A092B89C-9C22-11E7-4593-09173F13E4C5">
                  <cell>


tt
</cell>
                  <cell>


52
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


5
</cell>
                  <cell>


tt
</cell>
                  <cell>


unten: das Wort „nicht" vor „aus" zu löschen.
</cell>
               </row>
               <row n="row-A092B89D-9C22-11E7-4593-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A092B89E-9C22-11E7-4593-09173F13E4C5">
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


60
</cell>
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


11
</cell>
                  <cell>


n
</cell>
                  <cell>


„ „Vorkaufsrechts" anstatt „Verkaufs"
</cell>
               </row>
               <row n="row-A092B89F-9C22-11E7-4593-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A092B8A0-9C22-11E7-4593-09173F13E4C5">
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


rechts".
</cell>
               </row>
               <row n="row-A092B8A1-9C22-11E7-4593-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A092B8A2-9C22-11E7-4593-09173F13E4C5">
                  <cell>


//
</cell>
                  <cell>


74
</cell>
                  <cell>


tt
</cell>
                  <cell>


13
</cell>
                  <cell>


tt
</cell>
                  <cell>


oben: „Wiederkaufsrecht" anstatt „Wieder-
</cell>
               </row>
            </table>
            <p>

               <lb/>verkaufsrecht".


<lb/>Im Register des 87. Bandes einzuschalten:
<lb/>hinter „Fährrecht": Feldmesser, Gebühren als Sachverständige. I. 5.
<lb/>hinter „Rheinschifffahrtsgericht": Sachverständigen-Ge-Whren. Feld- 
<lb/>messer. I. 5.
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_08800+1895_0012.tif"
             n="1"
             xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0012"
             rend="right"/>
         <div xml:id="d91079e1615" n="Erste Abtheilung.">
      
            <head>Entscheidungen des Oberlandesgerichts zu Köln</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0012--><p/>
            <p>

               <lb/>Erste Abtheilung
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen des Oberlandesgerichts zu Köln.
</p>
            <p>

               <lb/>Archiv 88. Bd. 1. Heft. Erste Abtheilung.
</p>
            <p>

               <lb/>1
</p>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0013.tif"
                n="2"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0013"
                rend="left"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0013--><desc>
</desc>

            <pb facs="2084567_08800+1895_0014.tif"
                n="3"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0014"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e1652" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Rechtsanwalt. - Vergleichsgebühr. - Nicht zum Prozeßbevollmächtigten bestellter Rechtsanwalt</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_08800+1895_0014--><p/>
               <p>

                  <lb/>Rechtsanwalt. — Bergleichsgebüyr. — Nicht zum
<lb/>^ Prozetzbevollmächtigten bestellter Rechtsanwalt.

<lb/>Für die Mitwirkung bei einem zur Beilegung des
<lb/>Rechtsstreites abgeschlossenen Vergleiche steht
<lb/>auch dem nicht zum Prozeßbevollmächtigten be- 
<lb/>stellten Rechtsanwälte die Vergleichsgebühr zu,
<lb/>welche, wenn der Prozeßbevollmächtigte selbst
<lb/>diese Gebühr nicht bezieht, von dem kostenpflich- 
<lb/>tigen Gegner zu erstatten ist.

<lb/>Eggebrecht &amp; Schumann — Beißel &amp; Co.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgericht unter Abänderung
<lb/>des Kostenfestsetzungsbeschlusses der 1. Kammer für Han- 
<lb/>delssachen des Landgerichts Köln vom 6. Juni 1894 aus
<lb/>folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>.... Die Beschwerde erscheint dagegen bezüglich der
<lb/>Vergleichsgebühr begründet. Der 8 13 der Geb.-Ord. für
<lb/>Rechtsanwälte bestimmt allerdings:

<lb/>„Die Sätze des 8 9 stehen dem als Prozeßbe- 
<lb/>vollmächtigten bestellten Rechtsanwälte zu: . . .
<lb/>3. für die Mitwirkung bei einem zur Beilegung des
<lb/>Rechtsstreites abgeschlossenen Vergleiche",
<lb/>indessen kann daraus nicht, wie seitens des Vorderrichters
<lb/>geschehen ist, gefolgert werden, daß diese Gebühr nur dem
<lb/>Prozeßbevollmächtigten zusteht bezw. nur seitens dieses die
<lb/>Erstattung verlangt werden kann. Wenn der Anspruch auf
<lb/>dieselbe auch nicht, wie der Beschwerdeführer aufstellt, auf den
<lb/>8 89 der Geb.-Ord. für Rechtsanwälte gestützt werden kann,
<lb/>weil dieser sich nur auf solche Geschäfte des Rechtsanwalts
<lb/>bezieht, für welche die Gebührenordnung den Betrag einer
</p>
            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0015.tif"
                n="4"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0015"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d91079e1735" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Grundbuchanlegung. - Benachrichtigung der Hypothekargäubiger. - Gewähltes Domizil</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_08800+1895_0015--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>4
</p>
               <p>

                  <lb/>Gebühr nicht bestimmt hat, für die Thätigkeit des Rechtsan- 
<lb/>walts beim Abschlüsse eines Vergleichs eine bestimmte Gebühr
<lb/>aber vorgesehen ist, so ist derselbe doch auf Grund der Be- 
<lb/>stimmungen des Z 48 der Geb.-Ord. in Verbindung mit
<lb/>8 87 Abs. 2 der Civ.-Proz.»Ord. begründet.

<lb/>Nach der ersteren Bestimmung erhält nämlich der nicht
<lb/>zum Prozeßbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt höchstens die
<lb/>für den Prozeßbevollmächtigten bestimmte Gebühr, falls die
<lb/>ihm aufgetragene Handlung in den Kreis derjenigen Thätig- 
<lb/>keit fällt, für welche die dem Prozeßbevollmächtigten zustehende
<lb/>Gebühr bestimmt ist, und 8 89 Abs. 2 der Civ.-Proz.-Ord.
<lb/>bestimmt, daß die Kosten mehrerer Rechtsanwälte zu erstatten
<lb/>sind — und zwar ohne richterliches Ermessen — wenn sie die
<lb/>Kosten ein es Rechtsanwalts nicht übersteigen. Da der Rechts- 
<lb/>anwalt B. unbestritten Namens der Klägerin und in deren
<lb/>Aufträge bei Abschluß des Vergleichs thätig war, für diese
<lb/>Thätigkeit, wenn sie seitens des Prozeßbevollmächtigten erfolgt,
<lb/>eine Gebühr bestimmt ist und der Prozeßbevollmächtigte selbst
<lb/>die Vergleichsgebühr nicht liquidirt hat, somit die jetzt bean- 
<lb/>spruchten Gebühren die eines Rechtsanwalts nicht übersteigen,
<lb/>ist der Anspruch auf Erstattung der dem Rechtsanwalt B. zu- 
<lb/>stehenden Vergleichsgebühr gerechtfertigt.

<lb/>I. Senat. Beschluß vom 21. September 1894.
</p>
               <p>

                  <lb/>Grundbuchanlegung — Benachrichtigung der
<lb/>^ Hypothekargläubiger. — Gewähltes Domizil.

<lb/>Die bei der Grundbuchanlegung erforderliche —
<lb/>z. B. die im 8 46 des Gesetzes vom 12. April
<lb/>1888 vorgeschriebene — Benachrichtigung der
<lb/>Hypothekargläubiger kann auch in dem bei der
<lb/>Hypothekenbestellung gewählten Domizil er- 
<lb/>folgen.

<lb/>Grundbuchanlegung für M.-Gladbach.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgericht unter Zurückweisung
<lb/>der demselben vom Kammergericht zur Entscheidung über- 
<lb/>wiesenen weiteren Beschwerde des Notars Justizraths Pomp zu
</p>
            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0016.tif"
                n="5"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0016"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e1841" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Offenbarungseid. - Ausbleiben im Eidesleistungstermin</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0016--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Äbthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>&amp;
</p>
               <p>

                  <lb/>zu M.-GIadbach gegen den Beschluß des Landgerichts Dussel»
<lb/>dorf vom 31. Juli 1894 auf Grund der unbedingt und
<lb/>allgemein lautenden Vorschrift des Art. 111 des 33. ®.»33.
<lb/>IV. Senat. Beschluß vom 26. September 1894.
</p>
               <p>

                  <lb/>Offenbarungseid. — Ausbleiben im EidesleistungS-

<lb/>termi«.

<lb/>Ein Schuldner, gegen den wegen Nichterscheinens
<lb/>in dem zur Leistung des Offenbarungseides be- 
<lb/>stimmten Termine die Haft angeordnet worden
<lb/>ist, kann, sofern er nicht aus einem anderen
<lb/>Grunde mittels des zulässigen Rechtsmittels der
<lb/>sofortigen Beschwerde die Aufhebung des Haft- 
<lb/>befehls erlangt, seine Verpflichtung zur Eides- 
<lb/>leistung nicht nlehr bestreiten und hierüber eine
<lb/>gerichtliche Entscheidung beanspruchen, vielmehr
<lb/>die Vollstreckung bezw. Fortdauer der Haft nur
<lb/>noch durch Leistung des Eides abwenden.

<lb/>Müller - Pehl.

<lb/>Auf Anstehen des Gläubigers Müller ist gegen besten
<lb/>Schuldner Pehl wegen Nichterscheinens in dem zur Leistung
<lb/>des Offenbarungseides bestimmten Termine behufs Erzwin- 
<lb/>gung der letzteren durch Beschluß des Amtsgerichts Köln vom
<lb/>13. April 1894 die Haft angeordnet worden. Auf den
<lb/>seitens des Pehl unter Bezugnahme auf § 784 der Civ.»
<lb/>Proz.-Ord. gestellten Antrag, den Haftbefehl aufzuheben und
<lb/>den Gläubiger mit seinem Anträge abzuweisen, weil er —
<lb/>Schuldner — den Offenbarungseid bereits geleistet habe, wurde
<lb/>zur Verhandlung über diesen Widerspruch vom Amtsgerichte
<lb/>Termin bestimmt, beim abermaligen Ausbleiben des Schuldners
<lb/>aber besten Antrag durch Beschluß vom 8. Mai 1894 zurück- 
<lb/>gewiesen und der Haftbefehl aufrecht erhalten. Auf weiteren
<lb/>Antrag des Schuldners wurde durch Beschluß des Amtsgerichts
<lb/>vom 8. Juni 1894 die Vollstreckung des Haftbefehles einst- 
<lb/>weilen ausgesetzt, demnächst neuer Termin zur Verhandlung
<lb/>über die Verpflichtung des Pehl zur Eidesleistung anberaumt
<lb/>und diese Verpflichtung schließlich durch Urtheil vom 3. Juli 1894
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0017.tif"
                   n="6"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0017"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0017--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>6
</p>
               <p>

                  <lb/>ausgesprochen. Nachdem dieses Urtheil die Rechtskraft be- 
<lb/>schritten hatte, wurde auf Antrag des Gläubigers Müller der
<lb/>Einstcllungsbeschluß vom 8. Juni 1894 durch Beschluß des
<lb/>Amtsgerichts vom 10. September 1894 außer Kraft gesetzt,
<lb/>auf sofortige Beschwerde des Pehl der letztere Beschluß aber
<lb/>durch Entscheidung des Landgerichts Köln vom 24. Sep- 
<lb/>tember 1894 wieder aufgehoben, weil dem Schuldner nach
<lb/>Maßgabe des 8 781 der Civ.-Proz.-Ord. zunächst von neuem
<lb/>Gelegenheit zur Erklärung, ob er nunmehr den Eid leisten
<lb/>wolle, zu geben, derselbe daher vorerst zu diesem Behufs vom
<lb/>Gläubiger zu einem neuen Termine vorzuladen sei. Auf die
<lb/>gegen diesen landgerichtlichen Beschluß vom Gläubiger Müller
<lb/>erhobene weitere Beschwerde stellte das Oberlandesgericht den
<lb/>Beschluß des Amtsgerichts vom 10. September 1894
<lb/>wieder her und erklärte die sofortige Vollstreckung der Haft
<lb/>gegen den Schuldner für zulässig aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Der zur Leistung des Offenbarungseides vorgeladene
<lb/>Schuldner hat die Wahl, ob er in dem zur Eidesleistung be- 
<lb/>stimmten Termine erscheinen und den Eid leisten, ob er die
<lb/>Verpflichtung zur Leistung desselben unter Angabe der Gründe
<lb/>bestreiten, ob er denselben ohne Angabe eines Grundes ver- 
<lb/>weigern oder ob er endlich in dem Termine nicht erscheinen
<lb/>will. Bestreitet er die Verpflichtung, so ist vom Gerichte durch
<lb/>Urtheil über diesen Widerspruch zu entscheiden (§ 781 Abs. 2
<lb/>der Civ.-Proz.-Ord.) und kann in diesem Falle die Eides- 
<lb/>leistung erst nach Eintritt der Rechtskraft des Urtheils in einem
<lb/>vom Gläubiger zu erwirkenden Termine, zu welchem der
<lb/>Schuldner wieder vorzuladen ist, erfolgen. Erscheint der
<lb/>Schuldner im Termine nicht oder verweigert er die Leistung
<lb/>des Eides ohne Grund, so hat das Gericht gemäß § 782 der
<lb/>Civ.-Proz.-Ord. gegen ihn auf Antrag des Gläubigers zur
<lb/>Erzwingung derselben die Haft anzuordnen, und mit dieser
<lb/>Anordnung ist die Verpflichtung zur Leistung des Eides durch
<lb/>das Gericht ausgesprochen. Daraus ergibt sich, daß ein Be- 
<lb/>streiten der Verpflichtung nur bis zur Anordnung der Haft
<lb/>zulässig, nach derselben der Schuldner aber des ihm bis da- 
<lb/>hin etwa zustehenden Widerspruchsrechtes verlustig ist, es sei
<lb/>denn, daß er im Wege der gegen die Haftanordnung nach
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0018.tif"
                   n="7"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0018"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0018--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>7
</p>
               <p>

                  <lb/>§ 701 der Civ.-Proz.-Ord. zulässigen Beschwerde deren Auf- 
<lb/>hebung bewirkt. So lange aber die Hastanordnung und da- 
<lb/>mit der Ausspruch des Gerichts, daß der Schuldner zur Lei- 
<lb/>stung des Eides verpflichtet ist, zu Recht besteht, ist für das
<lb/>Recht des Beklagten zur Bestreitung der Verpflichtung kein
<lb/>Raum mehr. Nach Anordnung der Haft hat das Gesetz dem
<lb/>Schuldner in der Bestimmung des 8 783 der Civ.-Proz.-Ord.
<lb/>nur das Recht gegeben, jederzeit die Abnahme des Eides zu
<lb/>beantragen und damit der ihm endgültig obliegenden Ver- 
<lb/>pflichtung zu genügen. Wenn das Gesetz demselben auch jetzt
<lb/>noch das Bestreitungsrecht hätte zugestehen wollen, so hätte
<lb/>es nothwendig dahin gehende Bestimmungen insbesondere mit
<lb/>Rücksicht auf den vorhandenen, mit dem Widerspruchsrecht
<lb/>im Widerspruche stehenden Haftbefehl und dessen Aufhebung
<lb/>treffen müssen. Vergl. auch Struckmann-Koch zu § 782 der
<lb/>Civ.-Proz.-Ord. Anmerk. 2 a. E. und die Ausführungen bei
<lb/>Franke, der Offenbarungseid im Reichsrecht, S. 78. 91 folg.

<lb/>Daß dies richtig und das Recht des Schuldners, die Ver- 
<lb/>pflichtung zur Leistung des Eides zu bestreiten, zeitlich an die
<lb/>obige Frist gebunden ist, ist aber auch in der Natur der
<lb/>Sache wohlbegründet, da der Schuldner sonst in dem zur
<lb/>Eidesleistung bestimmten Termine überhaupt nicht zu erscheinen
<lb/>brauchte und zunächst abwarten könnte, ob der Gläubiger einen
<lb/>Haftbefehl gegen ihn beantragt und auch die weiteren Schritte,
<lb/>wie Einzahlung der Haftkosten thnt, und sodann seine Ver- 
<lb/>pflichtung bestreiten könnte und es auf diese Weise in der
<lb/>Hand hätte, die Haftanordnung illusorisch zu machen, die
<lb/>Sache in die Länge zu ziehen und dem Gläubiger unnöthige
<lb/>Kosten und Auslagen zu verursachen.

<lb/>Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden
<lb/>Fall ergibt sich, daß dem Schuldner Pehl, nachdem gegen
<lb/>ihn in Gemäßheit des § 782 der Civ.-Proz.-Ord. der Haft- 
<lb/>befehl vom 13. April 1894 ergangen war und er denselben
<lb/>mit Beschwerde nicht angefochten hatte, ein Recht, seine Ver- 
<lb/>pflichtung zur Leistung des Eides auf Grund des § 784 der
<lb/>Civ.-Proz. Ord. noch zu bestreiten, nicht mehr zustand. Wenn
<lb/>das Amtsgericht trotzdem deffen Anträge entsprechend einen
<lb/>Termin zur Verhandlung über diese Verpflichtung anberaumte,
<lb/>die Vollstreckung des Haftbefehles einstweilen aussetzte und über
<lb/>die Verpflichtung zur Eidesleistung in Gemäßheit des § 781
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0019.tif"
                n="8"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0019"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d91079e2157" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Landbürgermeistereien und Landgemeinden. - Pensionsansprüche der Beamten. - Zahlung durch den aus ersteren gebildeten Kassenverband. - § 27 der Kreisordnung vom 30. Mai 1887</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0019--><p/>
               <p>

                  <lb/>L. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>8
</p>
               <p>

                  <lb/>Abs. 2 der Civ.-Proz.-Ord. eine Entscheidung traf, so kann
<lb/>der Schuldner daraus keine Rechte herleiten, die er nicht ohne
<lb/>dies hatte, und können dadurch die Rechte des Gläubigers
<lb/>nicht geschmälert werden. Der letztere hatte aber mit Anord- 
<lb/>nung der Haft, da der Schuldner Beschwerde gegen dieselbe
<lb/>nicht erhoben hatte und sonach auch kein Anlaß zur Ein-
<lb/>stelluug der Vollstreckungsmaßregeln in Anwendung der §§ 635
<lb/>Abs. 2 und 540 der Civ.-Proz.-Ord. vorlag, einen Anspruch
<lb/>auf Vollstreckung derselben, und war das stattgehabte Ver- 
<lb/>fahren über den Widerspruch des Schuldners gesetzlich un- 
<lb/>statthaft.

<lb/>Es liegen sonach die Voraussetzungen des § 781 der
<lb/>Civ.-Proz.-Ord. nicht vor und kann der Schuldner Pehl, wenn
<lb/>auch bei ordnungsmäßigem Verfahren und richtiger Anwendung
<lb/>der Gesetze nach Rechtskraft des in Gemäßheit der letztge- 
<lb/>dachten Bestimmung ergangenen Urtheils, wie der Vorder- 
<lb/>richter mit Recht angenommen hat, zunächst eine Ladung des
<lb/>Schuldners zur Leistung des Eides erforderlich ist, dieses nicht
<lb/>beanspruchen.

<lb/>Wenn das Amtsgericht, nachdem es zu Unrecht durch
<lb/>Beschluß vom 8. Juni 1894 die Vollstreckung des Haftbe- 
<lb/>fehles ausgesetzt hatte, durch den Beschluß vom 10. Sep- 
<lb/>tember 1894 jenen Beschluß aufhob, so war dieses jedenfalls
<lb/>gerechtfertigt und der Schuldner dadurch nicht beschwert, da- 
<lb/>gegen die angefochtene Entscheidung des Landgerichts, welches
<lb/>die durch den in Gemäßheit des § 772 der Civ.-Proz.-Ord.
<lb/>erlassenen Haftbefehl geschaffenenen Rechtslage nicht richtig
<lb/>gewürdigt hat, unzutreffend und die gegen dieselbe gerichtete
<lb/>Beschwerde begründet.

<lb/>I. Senat. Beschluß vom 5. Oktober 1894.
</p>
               <p>

                  <lb/>Landbürgermeistereie« und Landgemeinden. —
<lb/>Penstonsanfprüche der Beamten. — Zahlung durch
<lb/>den aus erster en gebildete« Kastenverband. —

<lb/>§ 27 der «reisordnnng vom 80. Mai 1887.

<lb/>Die Verpflichtung, den in Ruhestand versetzten be- 
<lb/>soldeten Beamten der Landbürgermeistereien und
<lb/>Landgemeinden der Rheinprovinz die ihnen
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0020.tif"
                   n="9"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0020"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0020--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>9
</p>
               <p>

                  <lb/>gesetzlich zustehenden Pensionen zu zahlen, ist durch
<lb/>8 27 der Kreisordnung vom 30. Mai 1887 einem
<lb/>aus den Landbürgermeistereien und Landge- 
<lb/>meinden der Provinz gebildeten Kassenverbande
<lb/>auferlegt worden; es sind daher die auf solche
<lb/>Pensionsansprüche bezüglichen Klagen nur gegen
<lb/>diesen Kassenverband und nicht gegen die betref- 
<lb/>fenden Landbürgermeist ereien und Gemeinden
<lb/>zu richten.

<lb/>Meirich — Gemeinde Freudenburg u. Gen.

<lb/>Der Kläger Meirich war vom 1. Juni 1868 bis 1. Au- 
<lb/>gust 1891 Gemeindeförster des Forstschutzbezirks Freudenburg,
<lb/>welcher aus den Gemeinden Freudenburg, Castel-Stadt, Hamm
<lb/>und Taben-Roth gebildet wird. Er ist an dem letztgedachten
<lb/>Tage in den Ruhestand versetzt worden und hat, da er den
<lb/>Betrag der festgesetzten gesetzlichen Pension als unrichtig und
<lb/>zu gering bemessen erachtete, gegen die genannten Gemeinden
<lb/>iu der Person ihres Bürgermeisters beim Landgericht Trier
<lb/>Klage auf anderweitige Festsetzung seiner Pension und Verur-
<lb/>theilung der Beklagten zur Zahlung derselben erhoben. Die
<lb/>Beklagten setzten der Klage in erster Linie die Einrede der
<lb/>mangelnden Passivlegitimation entgegen, da nicht ihnen sondern
<lb/>dem auf Grund des § 27 der Kreisordnung für die Rhein- 
<lb/>provinz vom 30. Mai 1887 gebildeten Kassenverbande der
<lb/>Landbürgermeistereien und Landgemeinden die Verpflichtung
<lb/>zur Zahlung der in Rede stehenden Pension obliege. Der
<lb/>Kläger und der Landesdirektor der Rheinprovinz, welcher sich
<lb/>ihm als Vertreter des erwähnten Kassenverbandes als Neben- 
<lb/>intervenient anschloß, wendeten ein, daß die Verpflichtung zur
<lb/>Pensionszahlung nach wie vor den betreffenden Bürgermeiste- 
<lb/>reien und Gemeinden verblieben sei und der Kassenverband
<lb/>nur die Zahlstelle bilde, das Landgericht wies indeß durch
<lb/>Urtheil vom 11. März 1893 die Klage auf Grund der er- 
<lb/>hobenen Einrede ab. Das Urtheil führt aus:

<lb/>„Nachdem der Kläger die Beschlußfassung des Kreisaus-
<lb/>schuffes über seinen Anspruch herbeigeführt hat, ist die
<lb/>Zulässigkeit des Rechtsweges nicht mehr zu beanstanden.
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0021.tif"
                   n="10"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0021"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0021--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>10
</p>
               <p>

                  <lb/>§ 2 des Gesetzes vom II. September 1865, § 13 des ©er.»
<lb/>Vers.-Ges., § 36 des Gesetzes vom I. August 1883, Art. 25
<lb/>des Gesetzes betr. die Gemeindeverfafsung in der Rheinprovinz
<lb/>vom 1b. Mai 1856."

<lb/>Zur Frage der Passivlegitimation hat das Landgericht
<lb/>bereits in der Sache R. gegen R. Stellung genommen und
<lb/>dieselbe im Sinne der Beklagten entschieden und zwar unter
<lb/>folgender Begründung:

<lb/>„Da eine Vereinbarung der Parteien bezüglich der Pensions- 
<lb/>berechtigung des Klägers unbestritten nicht vorliegt, so ist der
<lb/>Klageanspruch lediglich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestim- 
<lb/>mungen zu beurtheilen. Die Verpflichtung, den in Ruhestand
<lb/>versetzten besoldeten Beamten der Landbürgermeistereien und Land- 
<lb/>gemeinden der Rheinprovinz die ihnen gesetzlich zustehenden
<lb/>Pensionen zu zahlen, ist aber durch 8 27 der Kreisordnung
<lb/>vom 30. Mai 1887 einem aus den Landbürgermeistereien und
<lb/>Landgemeinden der Provinz gebildeten Kassenverband auferlegt
<lb/>worden. Wenn das Gesetz nun (im § 27 Abs. 3 bis 5) weiter
<lb/>bestimmt:

<lb/>Die zur Bestreitung der Pensionszahlungen erforder- 
<lb/>lichen Beiträge werden von den Landbürgermeistereien
<lb/>und Landgemeinden nach Verhältniß des jeweiligen
<lb/>Betrages des pensionsberechtigten Diensteinkommens der
<lb/>Beamten aufgebracht ....

<lb/>Die Pensionskaffe wird durch Organe des Provinzial- 
<lb/>verbandes unter Aufsicht des Provinzialausschuffes
<lb/>verwaltet ....

<lb/>Die Provinzialvertretung ist ermächtigt, einen Theil
<lb/>der zunächst aus der Staatskaffe jährlich zur Verfügung
<lb/>gestellten Summe an die Pensionskaffe zu überweisen,
<lb/>so kann schon hiernach nur angenommen werden, daß die
<lb/>Penstonsansprüche der genannten Beamten, sofern sie sich, wie
<lb/>hier, lediglich auf das Gesetz gründen, im Streitfälle nicht
<lb/>mehr gegen die betreffende Gemeinde oder Bürgermeisterei,
<lb/>sondern gegen die durch die Provinzialverwaltung vertretene
<lb/>Pensionskaffe zum Austrage zu bringen sind. Denn auf sie
<lb/>ist die bisher den einzelnen Landbürgermeistereien und Land- 
<lb/>gemeinden obliegende Verpflichtung durch Gesetz übertragen
<lb/>und es ist selbstverständlich, daß streitige Rechtsansprüche, ab-
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0022.tif"
                   n="11"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0022"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0022--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. ALthg.
</p>
               <p>

                  <lb/>11
</p>
               <p>

                  <lb/>gesehen von hier nicht in Betracht kommenden Spezialbe- 
<lb/>stimmungen, mit Erfolg nur gegen den Verpflichteten geltend
<lb/>gemacht werden können (vergl. auch Erkenntniß des Reichsger.
<lb/>vom 25. März 1889, Entsch. Bd. 23 S. 261; Just. Min.
<lb/>Bl. 1890 S. 98).

<lb/>Wesentlich unterstützt wird diese Auffassung aber noch
<lb/>durch das auf Grund des § 27 cit. erlassene Regulativ vom
<lb/>15. September 1888. Wie der § 7 desselben bestimmt, er- 
<lb/>folgt die Zahlung der fraglichen Pensionen an die berechtigten
<lb/>Empfänger auf Grund einer Pensionsnachweisung, die zwar
<lb/>von der Gemeindebehörde aufzustellen, auch vom Landrathe
<lb/>zu prüfen und hinsichtlich der Richtigkeit zu bescheinigen ist,
<lb/>dann aber von dem Landesdirektor festgesetzt- wird.
<lb/>Ohne die (maßgebende) Festsetzung des letzteren ist also auch
<lb/>im Einverständnisse der betreffenden Gemeinde und Bürger- 
<lb/>meisterei eine Zahlung der Pension nicht zu erreichen und man
<lb/>wird daher annehmen müssen, daß selbst ein der Gemeinde
<lb/>oder Bürgermeisterei gegenüber ergangenes rechtskräftiges Ur-
<lb/>theil nicht geeignet ist, den etwaigen Widerspruch des zum
<lb/>Prozesse nicht zugezogenen Landesdirektors zu beseitigen. Um- 
<lb/>gekehrt erscheint aber ein etwaiger Widerspruch der Gemeinde
<lb/>oder Bürgermeisterei völlig unerheblich, wenn nur der Landes- 
<lb/>direktor als Vertreter des Kassenverbandes den Anspruch an- 
<lb/>erkennt und zur Zahlung bereit ist. Es kommt hinzu, daß
<lb/>nach der Art, wie der Bedarf der Pensionskasse aufgebracht
<lb/>wird, die einzelne Gemeinde und Bürgermeisterei kaum noch
<lb/>ein Interesse daran hat, zu weit gehenden Pensionsansprüchen
<lb/>ihrer Beamten entgegen zu treten. Und noch weniger wird
<lb/>man ihnen zumuthen und von ihnen erwarten dürfen, daß sie
<lb/>sich im Nichteinigungsfalle auf einen Prozeß einlassen, der
<lb/>ihnen bei günstigem Ausgange kaum in Betracht kommende
<lb/>Vortheile bringt, im Falle des Unterliegens aber erhebliche
<lb/>Kosten verursacht.

<lb/>Diese Bedenken werden auch durch die vom Kläger
<lb/>geltend gemachte Bestimmung im § 5 Abs. 2 des gedachten
<lb/>Regulativs nicht beseitigt, da diese nach ihrem Zusammen- 
<lb/>hänge wohl nur die im § 1 desselben Paragraphen vorge- 
<lb/>sehenen Streitigkeiten über die vom Landesdirektor festgesetzten
<lb/>Kasienbeiträge betrifft, jedenfalls aber die hier allein zur Ent- 
<lb/>scheidung stehende Frage, wer bei etwaigen Prozessen über
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0023.tif"
                   n="12"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0023"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0023--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>12
</p>
               <p>

                  <lb/>Pensionsansprüche aktiv und passiv legitimirt ist, in keiner
<lb/>Weise berührt. Wenn der Kläger aber weiter auszuführen
<lb/>sucht, daß er sich in Folge seines Dienstvertrages mit der Be- 
<lb/>klagten auch wegen seines Pensionsanspruchs nur an sie halten
<lb/>könne, so übersieht er die bereits sestgestellLe Thatsache, daß es
<lb/>sich um eine Pension handelt, die dem Kläger nicht vertraglich
<lb/>sondern gesetzlich zusteht, mithin auch gegen den zu ver- 
<lb/>folgen ist, dem das Gesetz die entsprechende Verpflichtung auf- 
<lb/>erlegt hat."

<lb/>Die vorstehend wiedergegebene Begründung hat das Gericht
<lb/>auch heute für zutreffend erachten müssen und war dasselbe
<lb/>nicht in der Lage, den Gegenausführungen des Klägers und
<lb/>des Nebenintervenienten folgend von dem früher eingenommenen
<lb/>Standpunkte abzugehen. Denn diese Gegenausführungen sind
<lb/>nicht überzeugend und nicht geeignet, die obigen in jeder Be- 
<lb/>ziehung schlüssigen Ausführungen zu widerlegen. Obwohl es
<lb/>kaum erforderlich erscheint, denselben etwas hinzuzufügen, so
<lb/>mag zur Bestätigung der festgehaltenen Auffassung noch aus
<lb/>Folgendes hingewiesen werden:

<lb/>Die Auffassung, daß die Kreisordnung hinsichtlich des
<lb/>Verhältnisses des Ruhegehalts-Berechtigten oder Verpflichteten
<lb/>nichts geändert und mit dem Kassenverbande lediglich eine Art
<lb/>Versicherungsanstalt der Verpflichteten in ihrem Verhältnisse
<lb/>untereinander begründet habe, ist mit dem Wortlaute des
<lb/>Gesetzes nicht vereinbar, so wenig wie die Behauptung, der
<lb/>Pensionskassenverband sei lediglich ein Kasseninstitut, durch
<lb/>welches die Auszahlung an die Berechtigten seitens der Ge- 
<lb/>meinden als der nach wie vor Verpflichteten vermittelt werde.
<lb/>Denn von der durch Organe des Provinzialverbandes zu ver- 
<lb/>waltenden Pensionskasse ist erst im Abs. 4 des 8 27 der
<lb/>Kreisordnung die Rede, nachdem es im Abs. 2 zuvor heißt:

<lb/>Die Landbürgermeistereien und Landgemeinden der
<lb/>Provinz werden zu einem Kassenverbande vereinigt,
<lb/>welchem es obliegt, den in Ruhestand versetzten
<lb/>Beamten der Landbürgermeistereien und Landgemeinden
<lb/>die ihnen zustehenden Pensionen zu zahlen.

<lb/>Damit ist so deutlich, wie in der Gesetzessprache nur
<lb/>möglich, ausgesprochen, daß aus den einzelnen Landbürger- 
<lb/>meistereien und Landgemeinden ein neues Subjekt, der Kassen-
<lb/>verband, gebildet ist, auf welches die Verpflichtung, die
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0024.tif"
                   n="13"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0024"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0024--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>13
</p>
               <p>

                  <lb/>Pensionen zu zahlen, übergehen soll, nicht aber ausgesprochen,
<lb/>daß für die einzelnen Bürgermeistereien und Landgemeinden
<lb/>eine gemeinschaftliche Kasse gegründet werden sollte,
<lb/>welcher es obläge, Namens der einzelnen Verpflichteten die
<lb/>Pensionen „auszuzahlen." Das Einzige, was der letzten
<lb/>Auffassung zur Stütze dienen könnte, ist der Gebrauch des
<lb/>Wortes „Pensionskasse": aber eben dieser Ausdruck, kurz- 
<lb/>weg für „Pensionskassenverband" gebraucht, hat denn doch
<lb/>eine ganz andere Bedeutung, als diejenige, welche es zuließe,
<lb/>den Landesdirektor als Kassenbeamten der Landbürgermeiste- 
<lb/>reien und Landgemeinden anzusehen. Daß der Landesdirektor
<lb/>die Pensionen nach den Vorermittelungen der kommunalen
<lb/>Organe ohne eigene sachliche Prüfung festsetzt, ist für den
<lb/>Regelfall, daß kein Streit entsteht, aber nicht Präjudizirlich;
<lb/>daß die Organe der Provinzialverwaltung das Gesetz bisher
<lb/>in dem vom Kläger vertretenen Sinne gehandhabt haben,
<lb/>beweist nichts für die Richtigkeit der Auffassung; daß die
<lb/>Handhabung im entgegengesetzten Sinne unmöglich sei, ist
<lb/>aus dem Gesetze nicht zu begründen; daß die „Festsetzung"
<lb/>des Landesdirektors eine rein formale sei, weil sie nur die
<lb/>Uebernahme der Pension auf den Kassenverband bedeute, ist
<lb/>richtig, insofern damit gesagt sein soll, daß die Uebernahme
<lb/>der Pension auf den Verband in der Form der „Festsetzung"
<lb/>geschieht, nicht richtig insofern die Uebernahme der Pension
<lb/>auf den Verband selbst als etwas Formelles angesehen
<lb/>werden soll. Denn ohne diese Handlung des Landesdirektors,
<lb/>mag sie nun Festsetzung oder Uebernahme heißen, be- 
<lb/>kommt der Pensionär keine Pension. Das Gesetz hat zweifels- 
<lb/>ohne nicht schaffen wollen einen Verpflichteten, der nicht
<lb/>zahlt, und einen Zahlenden, der nicht verpflichtet
<lb/>ist. Der König!. Landrath von Saarburg, der freilich in dem
<lb/>Schreiben vom 16. Juli 1891 die Pension des Klägers auf
<lb/>519 Mark „festsetzte", ist selbst doch weit entfernt, die Auf- 
<lb/>fassung von der bescheidenen Stellung, die der Landesdirektor
<lb/>nach klägerischer und eigener Erklärung bei der Festsetzung ein- 
<lb/>nehmen soll, zu theilen. Denn in dem Schreiben vom 28.
<lb/>Juni 1891 weist er die Ansprüche des Klägers zurück,

<lb/>„da die Provinzialpensionskaffe diese Zeit (Militär- und
<lb/>Kriegsjahre) bei Feststellung des Ruhegehaltes nicht in
<lb/>Anrechnung bringt."
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0025.tif"
                   n="14"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0025"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0025--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. «bthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>14
</p>
               <p>

                  <lb/>Daraus geht denn doch hervor, daß mindestens in
<lb/>früheren Fällen die Provinzialpenstonskafse auch materielle
<lb/>Grundsätze über die Zahlungspflicht aufgestellt und zur Durch- 
<lb/>führung zu bringen versucht hat. Nach diesseitiger Auffassung
<lb/>mit vollem Recht; aber zweifellos ist es ein Widerspruch, wenn
<lb/>der Kläger heute vom Landrathe zurückgewiesen wird, weil die
<lb/>Provinzialkasie Kriegsjahre nicht anrechne und später der Vor- 
<lb/>stand der Pensionskasse erklärt, diese sei lediglich „Kaffenin-
<lb/>stitut", über die Verpflichtung entscheide die Gemeinde der
<lb/>Anstellung.

<lb/>Für die Auffaffung des Gerichts mag hier auch hinge- 
<lb/>wiesen werden auf 8 107 der Gemeindeordnung in Verbin- 
<lb/>dung mit Art. 25 des Gesetzes vom 15. Mai 1856. Hier
<lb/>heißt es:

<lb/>„Die Bildung einer Provinzialpensionskaffe und
<lb/>die Höhe der von der Bürgermeisterei zu zahlenden Bei- 
<lb/>träge bleibt den Beschlüffen des Provinziallandtags unter
<lb/>Genehmigung des Königs Vorbehalten.

<lb/>So lange demgemäß nicht anderweite Bestim- 
<lb/>mungen getroffen werden, sind die Pensionen lediglich
<lb/>von den betreffenden Bürgermeistereien zu gewähren.

<lb/>Dem liegt arAuwonto s contrario der Gedanke zu
<lb/>Grunde, daß nach Bildung der Provinzialpensionskaffe diese
<lb/>es sein soll, welche die Pensionen „gewährt". Der letzte
<lb/>Ausdruck stellt es außer Zweifel, daß an eine Entrichtung der
<lb/>Pensionen seitens der zu bildenden Kaffe als der alsdann
<lb/>verpflichteten Stelle gedacht ist, nicht an eine Auszah- 
<lb/>lung der Pensionen durch eine zu bildende Kaffe für die
<lb/>Verpflichteten. Erkennt man aber an, daß die Verpflich- 
<lb/>tung zur Zahlung auf der Kaffe ruht, so ist, wie das frühere
<lb/>Urtheil überzeugend nachgewiesen hat, die nothwendige Konse- 
<lb/>quenz auch die Anerkennung, daß die Zahlung nur da ge- 
<lb/>fordert und nur gegen den erzwungen werden kann, auf dem
<lb/>die Verpflichtung ruht.

<lb/>Die klägerische Auffaffung wäre nur haltbar, wenn die
<lb/>Pensionskaffe Organ der einzelnen beitragspflichtigen Ge- 
<lb/>meinden wäre; dies ist sie aber zweifellos nicht, so wenig und
<lb/>weniger noch, als z. B. der Schulverband „Organ" der be-
<lb/>theiligten Einzelgemeinden ist.
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0026.tif"
                   n="15"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0026"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0026--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. «bthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>15
</p>
               <p>

                  <lb/>Die gegen dieses Urtheil eingelegte Berufung wies das
<lb/>Oberlandesgericht als unbegründet zurück aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Das Berufungsgericht konnte den Ausführungen des Vor-
<lb/>derrichters nur beipflichten. Neue Argumente gegen die Auf- 
<lb/>fassung des Vorderrichters sind in der Berufungsinstanz nicht
<lb/>vorgebracht, die früher vorgebrachten aber in dem angefochtenen
<lb/>Urtheile mit zutreffenden Gründen widerlegt worden. Es wird
<lb/>auf letztere Bezug genommen und zusätzlich nur Folgendes
<lb/>bemerkt:

<lb/>Verfehlt ist die Berufung des Klägers aus den zwischen
<lb/>ihm und den Beklagten abgeschlosienen Vertrag. Kläger
<lb/>war Gemeindebeamter, mittelbarer Staatsbeamter. Sein Ver-
<lb/>hältniß zu den Beklagten war daher, obwohl durch Vertrag
<lb/>begründet, kein privatrechlliches. Vielmehr gehört es dem
<lb/>öffentlichen Rechte an und es unterliegt deshalb keinem Be- 
<lb/>denken, daß, wenn der Gesetzgeber im Jntereffe der Gemeinden
<lb/>denselben die Verpflichtung zur Zahlung der ihren Beamten
<lb/>gesetzlich zustehenden Pensionen abgenommen und an ihre
<lb/>Stelle einen anderen Verpflichteten gesetzt hat, der Kläger un- 
<lb/>geachtet des zwischen ihm und den Beklagten geschloffenen
<lb/>Vertrages seinen Pensionsanspruch nur gegen den neuen
<lb/>Verpflichteten geltend machen und gerichtlich verfolgen kann.

<lb/>Nach 8 27 Abs. 2 der Kreisordnung für die Rheinpro- 
<lb/>vinz vom 30. Mai 1887 (Ges.-Samml. S. 209) werden die
<lb/>Landbürgermeistereien und Landgemeinden der Provinz „zu
<lb/>einem Kasienverbande vereinigt, welchem es obliegt, den in
<lb/>Ruhestand versetzten besoldeten Beamten der Landbürgermeiste- 
<lb/>reien und Landgemeinden die ihnen zustehenden Penstonen zu
<lb/>zahlen." Mit Recht findet der Vorderrichter mit diesem Wort- 
<lb/>laute die Auffaffung unvereinbar, es habe hinsichtlich des Ver- 
<lb/>hältnisses des Pensions-Berechtigten und Verpflichteten nichts
<lb/>geändert und nur ein Kasseninstitut für die Auszahlung
<lb/>der Penstonen geschaffen werden sollen. Soll, wie das Gesetz
<lb/>ausspricht, die Zahlung — nicht die Auszahlung — der
<lb/>Ruhegehälter dem aus den Bürgermeistereien und Gemeinden
<lb/>zu bildenden Kaffenverbande obliegen, so tritt letzterer als
<lb/>Zahlungsverpflichteter an die Stelle der bisher verpflich- 
<lb/>teten einzelnen Bürgermeistereien und Gemeinden. Wenn
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0027.tif"
                   n="16"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0027"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0027--><p/>
               <p>

                  <lb/>i. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>16
</p>
               <p>

                  <lb/>es in der Begründung zum Entwürfe der Kreisordnung
<lb/>(Nr. 9 der Drucksachen des Herrenhauses, Sess. 1887 S. 31
<lb/>folg.) heißt, daß auf die gemeinsame Kasie die den Ge- 
<lb/>meinden obliegenden Pensionszahlungen über- 
<lb/>nommen werden, so kann auch dies nur im Sinne der
<lb/>Uebertragung der bisher den Gemeinden obliegenden Zah- 
<lb/>lungspflicht auf den Kassenverband, die gemeinsame Kasse,
<lb/>verstanden werden. Im klebrigen ist aus den Materialieu des
<lb/>Gesetzes für die vorliegende Streitfrage nichts zu entnehmen.

<lb/>In zuläsfiiger Weise zieht aber der Vorderrichter zur
<lb/>Auslegung des Gesetzes auch das vom Minister des Innern
<lb/>erlassene Regulativ für die Pensionskasse vom 14. September
<lb/>1888 (Amtsblatt der König!. Regierung zu Trier S. 361)
<lb/>heran. Nach § 7 desselben ist die von der Gemeindebehörde
<lb/>aufzustellende, von dem Landrathe zu prüfende und als richtig
<lb/>zu bescheinigende Pensionsnachweisung von dem Landesdirektor
<lb/>festzusetzen. Es widerspricht dem Sprachgebrauche, in dieser
<lb/>dem Landesdirektor zugewiesenen Festsetzung der Pensionsnach- 
<lb/>weisung die rein formale Anweisung an die Kasie zur Aus- 
<lb/>zahlung der Pension zu finden. Festsetzung der Pensionsnach- 
<lb/>weisung heißt: Entscheidung über die Höhe der Pension. Daß,
<lb/>um dem Landesdirektor diese Entscheidung zu ermöglichen, der
<lb/>Pensionsnachweisung die bezüglichen Beläge und Ausweise bei- 
<lb/>zufügen sind, brauchte als selbstverständlich nicht ausdrücklich
<lb/>vorgeschrieben zu werden.

<lb/>Die hier vertretene Auffasiung steht mit dem Zwecke des
<lb/>Gesetzes, die für eine einzelne Bürgermeisterei oder Gemeinde
<lb/>oft drückenden Pensionszahlungen auf die Schultern der Ge-
<lb/>sammtheit zu übertragen und die Last gleichmäßig zu ver- 
<lb/>theilen, nicht im Widerspruch, findet vielmehr in ihm eine
<lb/>Stütze. Zur Erreichung dieses Zweckes werden gemäß Abs. 3
<lb/>des Z 27 oit. die zur Bestreitung der Pensionszahlungen
<lb/>erforderlichen Beiträge von den Bürgermeistereien und Gemein- 
<lb/>den nach Verhältniß des jeweiligen Betrages des pensionsbe- 
<lb/>rechtigten Diensteinkommens der Beamten festgesetzt und haben
<lb/>auch diejenigen Landbürgermeistereien, welche im Ehrenamte
<lb/>verwaltet werden, hierzu nach Maßgabe eines singirten Dienst- 
<lb/>einkommens beizutragen, und nach Abs. 5 ist die Provinzial- 
<lb/>vertretung ermächtigt, einen Theil der ihr aus der Staatskasse
<lb/>jährlich zur Verfügung gestellten Summe an die Penstonskasie
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0028.tif"
                n="17"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0028"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e3097" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Veränderung der Sachlage während des Rechtsstreits. - Berücksichtigung bei der Entscheidung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_08800+1895_0028--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>17
</p>
               <p>

                  <lb/>zu überweisen. Grade das aber, daß die der einzelnen
<lb/>Bürgermeisterei oder Gemeinde obliegenden Pensionszahlungen
<lb/>nicht mehr, wie früher, ganz von ihr aufgebracht sondern aus
<lb/>Beiträgen der sämmtlichen Bürgermeistereien und Gemeinden
<lb/>und eventuell der Provinz gewährt werden, daß mithin die
<lb/>Gemeindebehörde, indem sie die Höhe der Pensionen festsetzt,
<lb/>auch über fremde Mittel verfügt, spricht zweifellos gegen
<lb/>die Selbstständigkeit, welche nach der Ansicht der Berufungs- 
<lb/>kläger der Gemeindebehörde und dem Landrathe bei dieser Fest- 
<lb/>setzung zustehen soll. Eine Nachprüfung seitens des Landes- 
<lb/>direktors und die schließliche Festsetzung der Pension durch ihn
<lb/>erscheint aber auch um deßwillen geboten, weil nur so die
<lb/>Anwendung gleichmäßiger Grundsätze bei der Berechnung der
<lb/>Pensionen ermöglicht wird.

<lb/>IV. Senat. Sitzung vom 5. Oktober 1894.

<lb/>Rechtsanwälte: Kausen — Jonen I.
</p>
               <p>

                  <lb/>Veränderung der Sachlage während des Rechts- 
<lb/>streits. — Berücksichtigung bei der Entscheidung.

<lb/>Der Entscheidung eines Rechtsstreits ist derjenige
<lb/>Sachverhalt zu Grunde zu legen, wie er sich zur
<lb/>Zeit des Erlasses des Urtheils gestaltet hat; es
<lb/>ist daher eine Klage, welche nach der Sachlage
<lb/>zur Zeit ihrer Anstellung nicht begründet war,
<lb/>nicht (als voreilig) abzuweisen, wenn sich dieselbe
<lb/>in Folge einer im Laufe des Rechtsstreites einge- 
<lb/>tretenen Aenderung der thatsächlichen jBerhält-
<lb/>nisse — weil z. B. der die Aufhebung einer
<lb/>Pfändung begehrende Kläger zwischenzeitlich
<lb/>Eigenthümer der gepfändeten Sachen geworden
<lb/>ist — bis zum Erlasse des Urtheils der jeweiligen
<lb/>Instanz als gerechtfertigt erweist.

<lb/>Dahmen - MilitärfiskuS.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgericht * unter Bezug- 
<lb/>nahme auf die im Rheinischen Archiv Bd. 78. 3. S. 7 folg,
<lb/>mitgetheilten Urtheile und Windscheid, Pandekten § 128.

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 9. Oktober 1894.

<lb/>Rechtsanwälte: Johnen II — von Coellen.
<lb/>Archiv 88. Bd. 1. Heft. Erste Abtheilung. 2
</p>
            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0029.tif"
                n="18"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0029"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d91079e3209" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Rechtsanwalt. - Weitere Verhandlungsgebühr</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_08800+1895_0029--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>18
</p>
               <p>

                  <lb/>echtsanwall. — Weitere Verhandlungsgebülir.
</p>
               <p>

                  <lb/>Z 17 der Geb.-Ord. für Rechtsanwälte setzt
<lb/>eine Unterbrechung und demnächstige Fortsetzung
<lb/>der mündlichen Verhandlung voraus, die Gebühr
<lb/>desselben ist daher z. B. dann nicht begründet,
<lb/>wenn nach einer der mündlichen Verhandlung vor- 
<lb/>ausgegangenen Beweisaufnahme zum ewigen
<lb/>Gedächtnitz nur in einem einzigen Termine zur
<lb/>Sache verhandelt wird.

<lb/>Haack'sche Konkursmasse — Landsberg.

<lb/>So entschieden unter Zurückweisung der sofortigen Be- 
<lb/>schwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des
<lb/>Landgerichts Trier vom 20. November 1894 aus folgenden
</p>
               <p>

                  <lb/>Nach Anstellung der Klage, aber bevor es zur mündlichen
<lb/>Verhandlung gekommen war, hat auf Antrag der Klägerin
<lb/>eine Beweisaufnahme zur Sicherung des Beweises stattgefunden,
<lb/>in welcher Beklagter durch seinen Prozeßbevollmächtigten ver- 
<lb/>treten worden ist. Demnächst ist nur in einem einzigen
<lb/>Termine (am 6. Februar 1894) verhandelt worden. Der ob- 
<lb/>siegende Beklagte hat unter Bezugnahme auf die §§ 9, 13
<lb/>Ziff. 2, 16, 17 und 19 der Geb.-Ord. für Rechtsanwälte
<lb/>u. A. zur Erstattung liquidirt 60 Mark Verhandlungsgebühr.

<lb/>Durch den mit der gegenwärtigen sofortigen Beschwerde
<lb/>angefochtenen Beschluß sind von dieser Gebühr 20 Mark ge- 
<lb/>strichen worden, weil die Verhandlungsgebühr bei einem Streit-
<lb/>gegenstandswerthe von 2500 Mark nur 40 Mark betrage.
<lb/>Dagegen sind die liquidirten 20 Mark Beweisgebühr zur Er- 
<lb/>stattung festgesetzt worden. Der Beschwerdeführer ist der
<lb/>Ansicht, daß sein Anwalt außer der Verhandlungsgebühr des
<lb/>8 13 Ziff. 2 auch die des 8 1? zu beanspruchen habe. Dieser
<lb/>Ansicht kann jedoch nicht beigetreten werden, da der 8 17 eine
<lb/>Unterbrechung und demnächstige Fortsetzung der mündlichen
<lb/>Verhandlung voraussetzt (vergl. Entscheid, des Reichsgerichts
<lb/>Bd. 10 S. 370 ff.)*), während sich vorliegend die mündliche
<lb/>Verhandlung in ununterbrochener Reihenfolge abgespielt hat.

<lb/>IV. Senat. Beschluß vom 10. Oktober 1894.


<lb/>*) Vgl. auch Rhein. Archiv Bd. 85.1. S. 80 und Bd. 79.2. S. 28.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründen:
</p>
            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0030.tif"
                n="19"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0030"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e3328" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Aufenthaltsort. - Gerichtsstand. - § 21 der Civ.-Proz.-Ord.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0030--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>19
</p>
               <p>

                  <lb/>^Aufenthaltsort. - Gerichtsstand - 8 21 der
<lb/>^ Civ.-Proz.-Ord.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Gerichtsstand des Aufenthaltsortes, 8 21 der
<lb/>Civ.-Proz.-Ord., wird nicht schon dadurch be- 
<lb/>gründet, daß sich Jemand längereZeit an einem
<lb/>Orte aufhält oder aufzuhalten.beabsichtigt, viel- 
<lb/>mehr muß der Aufenthalt auch zu einem be- 
<lb/>stimmten Zwecke genommen worden sein und sich
<lb/>dadurch als ein Aufenthalt von voraussichtlich
<lb/>längerer Dauer kennzeichnen.
</p>
               <p>

                  <lb/>PH. Freudenberg &amp; Co. — Ehefrau 8. Lammertz.

<lb/>Die Firma PH. Freudenberg &amp; Co. hat der Ehefrau
<lb/>Lammertz auf deren Bestellung in der Zeit vom 5. Juli 1893
<lb/>bis 13. Januar 1894 Bekleidungsgegenstände, Stoffe u. s. w.
<lb/>in ihre Wohnung in Köln geliefert und, nachdem sie auf den
<lb/>Preis eine Abschlagszahlung erhalten, für den Rest bei dem
<lb/>Landgerichte zu Köln Klage gegen die Ehefrau Lammertz er- 
<lb/>hoben. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt,
<lb/>indem sie die Einlaffung zur Hauptsache verweigerte und die
<lb/>Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts geltend machte.
<lb/>Zur Begründung dieser Einrede führte sie aus, ihr Ehemann
<lb/>domizilire in Aachen, weshalb auch sie dort ihr Domizil habe.
<lb/>Allerdings schwebe zwischen ihr und ihrem Ehemanne das
<lb/>Ehescheidungsverfahren; für die Dauer dieses Verfahrens habe
<lb/>das Landgericht in Aachen ihr dort eine Wohnung ange- 
<lb/>wiesen, wovon ste thatsächlich Gebrauch mache, während sie
<lb/>fich in Köln nur vorübergehend aufhalte.

<lb/>Klägerin berief sich auf den Gerichtsstand des § 21 der
<lb/>Civ.-Proz.-Ord. und machte geltend, daß die Beklagte jeden- 
<lb/>falls seit Dezember 1892 in Köln wohne.

<lb/>Das Landgericht hat die Klage wegen Unzuständigkeit
<lb/>abgewiesen, mit der Begründung, daß, wenn auch Beklagte
<lb/>seit Dezember 1892 in Köln gewohnt haben möge, dennoch
<lb/>kein Berhältniß vorliege, welches seiner Natur nach im Sinne
<lb/>des § 21 der Civ.-Proz.-Ord. auf einen Aufenthalt von
<lb/>längerer Dauer am hiesigen Orte Hinweise.
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0031.tif"
                   n="20"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0031"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0031--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>20
</p>
               <p>

                  <lb/>Die von der Klägerin gegen dieses Urtheil eingelegte
<lb/>Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen aus
<lb/>folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die Berufung konnte keinen Erfolg haben.

<lb/>Nach 8 17 der Civ.-Proz.-Ord- theilt die Ehefrau in
<lb/>Ansehung des Gerichtsstandes den Wohnsitz des Ehemannes,
<lb/>sofern nicht auf immerwährende Trennung von Tisch und
<lb/>Bett erkannt ist.

<lb/>Da also nur die gerichtlich erkannte immerwährende
<lb/>Trennung, wie- die Trennung der Ehe durch den Tod oder
<lb/>Scheidung, die Abhängigkeit des Gerichtsstandes beseitigt und
<lb/>da weiter thatsächlich fcststeht, daß der Ehemann der Beklagten
<lb/>sein Domizil in Aachen hat und gegenwärtig zwischen den
<lb/>Ehegatten das Ehescheidungsverfahren schwebt, in welchem der
<lb/>Beklagten von dem Landgerichte zu Aachen daselbst eine Woh- 
<lb/>nung angewiesen"wurde, so hat die Beklagte noch fortdauernd
<lb/>gemäß den §§ 13. 17 der Civ.»Proz.-Ord. ihren allge- 
<lb/>meinen Gerichtsstand in Aachen.

<lb/>Die Frage nun, ob die Beklagte außerdem elektiv dem
<lb/>besonderen Gerichtsstände des dauernden Aufenthaltsortes in
<lb/>Köln unterliegt, ist zu verneinen. Der Gerichtsstand des
<lb/>dauernden Aufenthaltsortes — Quasidomizils — im Sinne
<lb/>des Z 21 der Civ.-Proz.-Ord. stammt nach den Motiven zur
<lb/>Civ.-Proz.-Ord. (vergl. Hahn, Mot. zur Civ.-Proz.-Ord. I
<lb/>S. 153) aus dem Preußischen Rechte, für welches die Kabi-
<lb/>nets-Ordre vom 4. Juli 1832 (Ges.-Samml. S. 175) ver-
<lb/>ordnete, daß minderjährige oder großjährige, noch unter
<lb/>väterlicher Gewalt stehende Personen, welche sich im Dienste
<lb/>Anderer befinden, sowie dergleichen Lehrlinge, Gesellen, Hand- 
<lb/>lungsdiener, Kunstgehülfen, Hand- und Fabrikarbeiter, in In- 
<lb/>jurien-, Alimenten- und Entschädigungsprozessen, sowie in
<lb/>allen Rechtsstreitigkeiten, welche aus ihren Dienst-, Erwerbs- 
<lb/>und Kontraktsverhältnissen entspringen, dem persönlichen Ge- 
<lb/>richtsstände ihres ^Aufenthaltsortes unterworfen sein sollen.
<lb/>Das Gesetz gibt in 8 21 der Civ.-Proz.-Ord. keine Begriffs- 
<lb/>bestimmung des „Aufenthaltsortes von längerer Dauer" und
<lb/>ebensowenig von den „Verhältniffen, welche ihrer Natur nach
<lb/>auf einen solchen Hinweisen," sondern durch die Beispiele,
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0032.tif"
                n="21"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0032"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e3543" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Kompensationseinrede. - Vorbringen in der Berufungsinstanz. - Compensation légale. - Compensation judiciaire</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_08800+1895_0032--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. «Mg.
</p>
               <p>

                  <lb/>21
</p>
               <p>

                  <lb/>die es anführt, nur Anhaltspunkte für die Ausübung des
<lb/>richterlichen Ermessens. Aber gerade diese, sowohl in der
<lb/>Quelle des § 21, der Kabinets-Ordre vom 4. Juli 1832,
<lb/>als auch in dem § 21 selbst aufgezählten Beispiele, wie Dienst- 
<lb/>boten, Hand- und Fabrikarbeiter, Gewerbegehülfen, Studirende,
<lb/>Schüler oder Lehrlinge, zeigen, daß im Sinne des Gesetzes,
<lb/>nicht schon die nackte Thatsache des längeren Aufenthaltes
<lb/>genügt, um den im § 21 geordneten Gerichtsstand zu begrün- 
<lb/>den, daß vielmehr ein solcher Aufenthalt erfordert wird, der
<lb/>zur Erreichung eines bestimmten Zweckes genommen worden
<lb/>ist und sich dadurch für die betreffende Person als ein Auf- 
<lb/>enthalt von voraussichtlich längerer Dauer gestaltet. Es darf
<lb/>also der Aufenthalt nicht Selbstzweck sein, sondern er muß das
<lb/>Mittel zum Zweck sein und mit Recht nennt daher auch Plank
<lb/>(Deutsch. Civ.-Proz. - Recht I S. 58. 59) den durch den
<lb/>8 21 geordneten Gerichtsstand den Gerichtsstand des Dienst- oder
<lb/>Bildungs-Aufenthalts. (Vergl. auch Entsch. des Reichsgerichts
<lb/>Bd. 30 S. 326.)

<lb/>Bei dieser Auslegung des 8 21 der Civ.-Proz.-Ord.
<lb/>erscheint die von der Klägerin unter Beweis gestellte That- 
<lb/>sache, daß Beklagte seit 1. Dezember 1892 in Köln als
<lb/>Mietherin auf Grund von Miethverträgen, die für längere
<lb/>Zeit als Mietherin von ihr abgeschlossen worden sind, ununter- 
<lb/>brochen gewohnt hat, unerheblich, indem dieselbe deutlich er- 
<lb/>kennen läßt, daß der Aufenthalt der Beklagten in Köln ledig- 
<lb/>lich Selbstzweck war bezw. ist, nicht aber das Mittel zur Er- 
<lb/>reichung eines der vom Gesetz in 8 21 oit. gewollten Zwecke.

<lb/>V. Senat. Sitzung vom 17. Oktober 1894.

<lb/>Rechtsanwälte: Schmitz — Krafft.
</p>
               <p>

                  <lb/>Kompensationseinrede. — Vorbringen in Der
<lb/>Berufungsinstanz. — Compensatio» legale. —
<lb/>Compensatio» judiciaire.

<lb/>Das Vorbringen der Kompensationseinrede erst
<lb/>der Berufungsinstanz ist stets zulässig, wenn
<lb/>es sich um oomxsnsation legale handelt, da- 
<lb/>gegen abgesehen von der Ausnnhme des § 491
</p>
            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0033.tif"
                n="22"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0033"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d91079e3651" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Eisenbahn. - Immission von Feuerfunken. - Entschädigung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0033--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Nbthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>22
</p>
               <p>

                  <lb/>Abs. 2 der Civ.-Proz.-Ord. unzulässig, wenn es
<lb/>sich um compensati on judiciair handelt.

<lb/>Popp — Clef.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgericht aus folgenden
<lb/>Gründen:

<lb/>Es kann sich nur fragen, ob Beklagter mit seiner in
<lb/>letzter Stunde vorgebrachten Kompensationseinrede noch gehört
<lb/>werden kann. Handelte es sich um eine compensation legale
<lb/>im Sinne des Art. 1290 des B. G. B., welche die Wirkung
<lb/>einer Zahlung hat, so wäre sie als bloßes Vertheidigungs-
<lb/>mittel nach § 491 der Civ.-Proz.-Ord. unbedingt noch zuzu- 
<lb/>lasten. Anders liegt aber die Sache bei der compensation
<lb/>judiciaire. Da bei dieser die Partei die gerichtliche Fest- 
<lb/>stellung einer ihr angeblich zustehenden, noch illiquiden Gegen- 
<lb/>forderung und die Anerkennung ihrer Befugniß, diese gegen
<lb/>die Klageforderung aufzurechnen, begehrt, so liegt ein neuer
<lb/>Anspruch vor, welcher in zweiter Instanz nur erhoben werden
<lb/>kann, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Partei ohne ihr
<lb/>Verschulden außer Stande gewesen ist, denselben in erster In- 
<lb/>stanz geltend zu machen. Dabei ist es, da 8 491 der Civ.-
<lb/>Proz.-Ord. nicht unterscheidet, gleichgültig, ob die angebliche
<lb/>Gegenforderung mit der in der Klage geltend gemachten For- 
<lb/>derung in rechtlichem Zusammenhänge steht oder nicht.

<lb/>V. Senat. Sitzung vom 20. Oktober 1894.

<lb/>Rechtsanwälte: Jonen I — am Zehnhoff.
</p>
               <p>

                  <lb/>Eisenbahn. — Jmmissson von Feuerfunken. —

<lb/>^ Entschädigung.

<lb/>Der Unternehmer einer Eisenbahn ist den Anlie- 
<lb/>gern für die ihnen aus dem Betriebe derselben
<lb/>erwachsenden, das Maß der nachbarlichen Dul- 
<lb/>dung übersteigenden Schäden — z. B. für die
<lb/>theilweise Entwerthung eines Gebäudes in Folge
<lb/>der demselben aus der Immission von Feuer- 
<lb/>funken aus den Lokomotiven drohenden Feuers- 
<lb/>gefahr — ersatzpflichtig.
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0034.tif"
                   n="23"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0034"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0034--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>23
</p>
               <p>

                  <lb/>Eisenbahnfiskus — Vierkotten.

<lb/>Die Erben Vierkotten, Eigenthümer mehrerer mit einem
<lb/>Wohnhause bestandenen, an der Provinzialstraße von Hoff- 
<lb/>nungsthal nach Immekeppel gelegenen Grundstücke erachten
<lb/>sich durch die nachtheiligen Einwirkungen des Betriebes der
<lb/>auf letzterer an ihrem Eigenthum in einer Entfernung von
<lb/>weniger als 3 Meter vorbeiführenden Eisenbahn Bensberg-
<lb/>Hoffnungsthal-Jmmekeppel in verschiedener Hinsicht geschädigt
<lb/>und haben gegen den durch das Eisenbahnbetriebsamt Düssel- 
<lb/>dorf-Elberfeld vertretenen Eisenbahnfiskus beim Landgericht
<lb/>Köln als dem vereinbarten Gerichtsstände Klage auf Schadens- 
<lb/>ersatz erhoben. Das Landgericht hat denselben unter Abwei- 
<lb/>sung ihrer sonstigen Ansprüche durch Urtheil vom 11. April
<lb/>1894 wegen theilweiser Entwerthung ihres Hauses in Folge
<lb/>der demselben durch die Immission von Feuerfunken aus den
<lb/>vorüberfahrenden Lokomotiven drohenden Feuersgefahr eine
<lb/>Entschädigung von 625 Mark zuerkannt. Das Oberlandes- 
<lb/>gericht hat sowohl die Berufung des Beklagten, als auch die
<lb/>Anschließungsberufung der Kläger zurückgewiesen. Dasselbe
<lb/>nimmt zunächst in Uebereinstimmung mit dem Landgerichte
<lb/>die Herbeiführung einer erheblichen, dem Wohnhause der
<lb/>Kläger drohenden FeuerSgcfahr durch das unvermeidliche Hin- 
<lb/>überfliegen von Feuerfunken aus den Lokomotiven der vorüber- 
<lb/>fahrenden Züge als erwiesen an und erklärt sodann den Be- 
<lb/>klagten für den hierdurch den Klägern zugefügten Schaden
<lb/>ersatzpflichtig, dieses, soweit es hier interessirt, aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>.Wenn nun auch dem Beklagten in Ueberein- 
<lb/>stimmung mit dem Gutachten zuzugeben ist, daß die durch
<lb/>den Bahnbetrieb hervorgerusenen Erschütterungen sich als auf- 
<lb/>fallend gering darstellen und keine Nachtheile für die Gebäu- 
<lb/>lichkeiten der Kläger herbeiführen, wenn auch ferner die son- 
<lb/>stigen Störungen und Belästigungen der Kläger durch Ge- 
<lb/>fährdung des Verkehrs und den Rauch der Lokomotiven be- 
<lb/>sonders im Hinblick auf die in Betracht kommenden ländlichen
<lb/>Verhältnifle nur von untergeordneter Bedeutung sind, diese in
<lb/>den Bedürsniffen des Verkehrslebens und dem Zusammen- 
<lb/>wohnen der Menschen begründeten Uebelstände sonach den
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0035.tif"
                   n="24"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0035"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0035--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>24
</p>
               <p>

                  <lb/>Klägern nach den bekannten und feststehenden Grundsätzen des
<lb/>Nachbarrechts einen Anspruch-'aufFEntschädigung nicht ge- 
<lb/>währen, so enthält doch die Immission der von den Lokomo- 
<lb/>tiven ausgestoßenen Feuerfunken in das Besitzthum der Kläger
<lb/>und die dadurch für ihr Gebäudes herbeigeführte Feuersgefahr,
<lb/>durch welche naturgemäß die Vermiethung und der Verkauf
<lb/>desselben erschwert, der bei einer etwaigen Vermiethung oder
<lb/>einem Verkaufe zu erzielende Preis herabgedrückt und sonach
<lb/>eine theilweise Entwerthung des Eigenthums der^Kläger und
<lb/>damit denselben ein sich sofort geltend machender nicht uner- 
<lb/>heblicher Vermögensnachtheil verursacht wird, einen das Maß
<lb/>der nachbarlichen Duldung offensichtlich übersteigenden Eingriff
<lb/>in ihre Rechte, welche den Urheber nach denselben Grund- 
<lb/>sätzen zum Ersatz des entstehenden Schadens verpflichtet.
<lb/>Unter gewöhnlichen Verhältnissen ist diese Ersatzpflicht durch
<lb/>die Vorschrift des Art. 1382 des B. G.-B. begründet; sie
<lb/>hat also ein Verschulden des Schädigenden und insofern eine
<lb/>der Willkür desselben unterliegende Handlung (oder Unter-
<lb/>laffung) zur Voraussetzung, als erfordert wird, daß er den
<lb/>Eintritt eines Schadens voraussehen konnte und er sich der
<lb/>Nichtberechtigung seines Handelns bewußt sein mußte. Beim
<lb/>Betriebe einer Eisenbahn auf'Grund^ einerWaatlichen Geneh- 
<lb/>migung oder, wie hier, bei dem Selbstbetriebe einer solchen
<lb/>durch den Staat auf Grunds des demselben zustehenden Ho--
<lb/>heitsrechtes kann nun zwar in einer Schädigung der Anlieger
<lb/>durch die mit dem Betriebe verbundenen besonderen Gefahren
<lb/>begrifflich ein Akt der Willkür in diesem Sinne und somit ein
<lb/>Verschulden nicht gefunden werden ^nichtsdestoweniger hat auch
<lb/>in einem solchen Falle der Geschädigte Schadensersatz zu bean- 
<lb/>spruchen und der Eisenbahnunternehmer,^in dessen Interesse
<lb/>die schädigende Handlung-'vorgenommen wird, für den durch
<lb/>die Gefahren des Betriebes^ntstandenen Schaden aufzukommen.
<lb/>Bei dem auf Grund einer staatlichen Genehmigung oder in
<lb/>Ausübung eines staatlichen) Hoheitsrechtes stattfindenden Be- 
<lb/>triebe einer Eisenbahn ist nämlich den Anliegern das^ ihnen
<lb/>sonst zustehende Recht auf Untersagung der schädigenden Hand- 
<lb/>lung entzogen; da aber bei einer solchen thatsächlich ein Ein- 
<lb/>griff in ihre Eigenthumsrechte vorliegt und demgemäß in der
<lb/>Aberkennung des Widerspruchsrechtes eine das Eigenthum
<lb/>beschränkende Entziehung eines Rechtes aus Gründen des
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0036.tif"
                n="25"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0036"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e3963" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Urtheilsberichtigung. - Aufhebung des dieselbe aussprechenden Beschlusses. - Weitere Beschwerde. - Sofortige Beschwerde. - Anfechtung des auf dieselbe ergehenden Beschlusses</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0036--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>26
</p>
               <p>

                  <lb/>Gemeinwohls zu erblicken ist, so ist für die den Eigenthümer
<lb/>dadurch treffenden Nachtheile aus dem nämlichen Grunde Ent- 
<lb/>schädigung zu leisten, wie bei der zwangsweisen gänzlichen
<lb/>Entziehung von Grundeigenthum. (Art. 545 des B. G.-B.;
<lb/>§§ 2 und 12 des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874.)
<lb/>Die Versagung eines Entschädigungsanspruches würde gegen
<lb/>die vom Gesetze gewährleistete Unverletzlichkeit des Eigenthums
<lb/>verstoßen und andererseits bildet die Verantwortlichkeit des
<lb/>Eisenbahnunternehmers für die Schädigung der Anlieger durch
<lb/>den Betrieb die nothwendige Folge der ihm ertheilten Befug-
<lb/>niß zu den dieselbe gefährdenden Betriebshandlungen. (Vergl.
<lb/>auch Entscheid, des Reichsgerichts Bd. 17 S. 103, Rhein.
<lb/>Archiv Bd. 83 1. S. 24). Voraussetzung für die Ersatzpflicht
<lb/>ist auch in diesem Falle die Voraussehbarkeit der Schädigung,
<lb/>welche indessen hier, wo es sich um eine für Jedermann er- 
<lb/>kennbare Feuersgefahr handelt, nicht in Zweifel gezogen
<lb/>werden kann. Daß der Beklagte die ihn hiernach wegen einer
<lb/>von ihm selbst ausgehenden Handlung treffende Entschädigungs-
<lb/>Verpflichtung nicht auf den Eigenthümer der Landstraße, der
<lb/>ihm lediglich die Anlage und den Betrieb der Eisenbahn auf
<lb/>letzterer gestattet hat, abwälzen kann, bedarf nach dem Ge- 
<lb/>sagten keiner weiteren Ausführung.

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 22. Oktober 1894.

<lb/>Rechtsanwälte: Gorius — Trimborn.
</p>
               <p>

                  <lb/>ttrtheilsberichtigung. — Aufhebung des dieselbe
<lb/>ausfprechenden Beschlusses. — Weitere Beschwerde.
<lb/>— Sofortige Beschwerde. — Anfechtung des aus
<lb/>dieselbe ergehenden Beschlußes.

<lb/>Auf den Beschluß, durch welchen ein die Berichti- 
<lb/>gung eines Urtheils auf Grund des 8 290 der
<lb/>Civ.-Proz.-Ord. aussprechender Beschluß aufge- 
<lb/>hoben wird, findet die Bestimmung des Abs. 3
<lb/>dieses Paragraphen keine Anwendung; derselbe
<lb/>ist daher der Anfechtung mittels weiterer (so- 
<lb/>fortiger) Beschwerde nicht entzogen.

<lb/>Ist gegen einen Beschluß nur die sofortige Be- 
<lb/>schwerde zugelassen, so ist auch die weitere Be-
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0037.tif"
                   n="26"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0037"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0037--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>26
</p>
               <p>

                  <lb/>schw erde gegen die auf diese ergangene Entschei- 
<lb/>dung den Regeln über die sofortige Beschwerde
<lb/>unterworfen, sonach binnen einer Nothfrist von
<lb/>zwei Wochen einzulegen.

<lb/>Zell — Kaspers.

<lb/>Der Kläger Zell hat beim Amtsgericht Köln auf seine

<lb/>Vorstellung, daß das von demselben am 4. Juni 1890 zu

<lb/>seinen Gunsten erlassene llrtheil in Folge eines unter die
<lb/>Vorschrift des § 290 der Civ.-Proz.-Ord. fallenden Versehens
<lb/>statt gegen die Eheleute nur gegen den Ehemann Caspers
<lb/>laute, am 16. August 1894 einen Beschluß erwirkt, durch
<lb/>welchen die Verurtheilung im Wege der Berichtigung auf die
<lb/>Ehefrau Caspers ausgedehnt wurde. Auf Beschwerde der
<lb/>Letzteren wurde dieser Beschluß durch Beschluß des Landgerichts
<lb/>Köln vom 31. August 1894 aufgehoben. Die hiergegen

<lb/>seitens des Klägers Zell eingelegte Beschwerde wurde vom

<lb/>Oberlandesgericht als unzulässig verworfen; dasselbe erklärte
<lb/>die weitere Beschwerde an sich zwar für zulässig, im vorlie- 
<lb/>genden Falle aber für verspätet aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Der mit der Beschwerde seitens des Klägers angefochtene
<lb/>Beschluß, durch welchen der die Berichtigung des am 4. Juni
<lb/>1890 ergangenen Urtheils enthaltende Beschluß des Amtsgerichts
<lb/>zu Köln vom 16. August 1894 auf Beschwerde der beklagten
<lb/>Ehefrau ausgehoben worden ist, ist dem Kläger bezw. dessen
<lb/>Bevollmächtigten für den Antrag auf Berichtigung des Ur- 
<lb/>theils, dem Justizrath Lönartz in Koblenz, am 5. September
<lb/>1894 zugestellt worden und die Beschwerde des Klägers gegen
<lb/>denselben am 22. Oktober 1894 bei hiesiger Stelle einge- 
<lb/>gangen. Dieselbe mußte, weil verspätet, als unzulässig ver- 
<lb/>worfen werden.

<lb/>Mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 290 Abs. 3 der
<lb/>Civ.-Proz.-Ord., daß gegen den Beschluß, durch welchen der
<lb/>Antrag zurückgewiesen wird, kein Rechtsmittel stattfindet, und
<lb/>der Beschluß des Landgerichts die Ablehnung des Berichtigungs- 
<lb/>antrages des Klägers enthält, könnte es zunächst vielleicht
<lb/>fraglich erscheinen, ob dieser letztere Beschluß überhaupt mit der
<lb/>Beschwerde anfechtbar ist. Diese Frage ist indessen aus den
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0038.tif"
                n="27"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0038"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e4176" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Grundbuch. - Antrag des Prozeßbevollmächtigten auf Eintragung einer Urtheilshypothek. - Vollmacht</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0038--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>27
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründen des im Bd. 30 S. 323 der Entscheidungen des
<lb/>Reichsgerichts abgedruckten Beschlusses, denen der Gerichtshof
<lb/>lediglich beitritt und auf welche daher verwiesen wird, zu be- 
<lb/>jahen, so daß die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde an sich
<lb/>nicht zweifelhaft erscheint.

<lb/>Da aber nach 8 290 Abs. 3 der Civ.-Proz.-Ord. gegen
<lb/>den die Berichtigung aussprechenden Beschluß nur die so- 
<lb/>fortige Beschwerde zugelassen ist, so ist auch die weitere Be- 
<lb/>schwerde gegen die auf diese erlassene Entscheidung den
<lb/>Regeln über die sofortige Beschwerde unterworfen und es
<lb/>mußte dieselbe sonach binnen einer Nothfrist von zwei Wochen
<lb/>eingelegt werden. Die Civ.-Proz.-Ord. enthält zwar eine aus- 
<lb/>drückliche diesbezügliche Bestimmung nicht, indessen kann es mit
<lb/>Rücksicht auf den Zweck, den das Gesetz damit verfolgt, daß
<lb/>es in bestimmt bezeichneten Fällen für die Anfechtung einer
<lb/>Entscheidung die sofortige Beschwerde vorschreibt, nämlich die
<lb/>Herbeiführung der baldigen Rechtskraft der auf die Rechte des
<lb/>Gegners und Dritter einwirkenden Entscheidung, nicht zweifel- 
<lb/>haft sein, daß diese Vorschrift auch für die weiteren Instanzen
<lb/>des Beschwerdeverfahrens gelten muß, da nur dadurch der er- 
<lb/>wähnte Zweck erreichbar ist. Vergl. auch Gaupp zu 8 540
<lb/>der Civ.-Proz.-Ord., Anmerk. I. 1, Petersen 8 540, Seuffert
<lb/>und Wilmowski-Levy 8 540.

<lb/>I. Senat. Beschluß vom 26. Oktober 1894.
</p>
               <p>

                  <lb/>Grundbuch. — Antrag des Prozetzbevollmächtigten
<lb/>&gt; auf Eintragung einer Urtheilshypothek. —

<lb/>Vollmacht.

<lb/>Der Rechtsanwalt, welcher die Eintragung einer
<lb/>Hypothek auf Grund eines zu Gunsten einer
<lb/>Partei ergangenen Urtheiles in das Grundbuch
<lb/>beantragt, muß sein Vollmachtsverhältniß auch
<lb/>dann durch Vorlegung einer schriftlichen Voll- 
<lb/>macht Nachweisen, wenn er in dem landgericht- 
<lb/>lichen Prozes se, in welchem das Urtheil ergangen
<lb/>ist, Prozeßbevollmächtigter der Partei war.
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0039.tif"
                   n="28"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0039"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0039--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>28
</p>
               <p>

                  <lb/>Beschwerdesache Erlenbruch.

<lb/>So entschieden unter kostenfälliger Verwerfung der wei- 
<lb/>teren Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts zu
<lb/>Elberfeld vom 20. September 1894 aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Am 25. August 1894 hat der Rechtsanwalt König II
<lb/>zu Elberfeld im Namen und als Prozeßbevollmächtigter des
<lb/>Gläubigers Erlenbruch auf Grund des vollstreckbaren Urtheils
<lb/>und des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Kgl. Landgerichts,
<lb/>III Civilkammer, zu Elberfeld vom 8. bezw. 20. Juni 1894
<lb/>die Eintragung einer Hypothek in Höhe von 595,45 Mark
<lb/>auf das dem Schuldner Wester gehörige Grundstück Flur X
<lb/>Nr. 730/429 beim Kgl. Amtsgerichte daselbst beantragt.
<lb/>Dieses hat am 25. August 1894 den Antrag aus dem Grunde
<lb/>zurückgelviesen, weil der Antragsteller das Vollmachtsverhältniß
<lb/>nicht durch Vorlegung der Vollmacht dargethan habe. Nach- 
<lb/>dem hierauf am 4. September 1894 der Gläubiger Erlen- 
<lb/>bruch persönlich den vorerwähnten Antrag erneuert hatte, ist
<lb/>am 7. September 1894 die beantragte Hypothek für den
<lb/>Gläubiger auf das Grundstück eingetragen worden.

<lb/>Am 4. September 1894 hatte der Rechtsanwalt König II
<lb/>im Namen des Gläubigers inzwischen gegen den Beschluß
<lb/>vom 25. August 1894 fristgerecht die sofortige Beschwerde ein- 
<lb/>gelegt mit folgender Begründung: Die Vorlegung der Voll- 
<lb/>macht sei mit Unrecht gefordert worden, weil diese nach 8 77
<lb/>der Civ.-Proz.-Ord. zu allen Prozeßhandlungen einschließlich
<lb/>derjenigen, welche durch die Zwangsvollstreckung veranlaßt
<lb/>würden, ermächtige und der Nachweis der Prozeßvollmacht
<lb/>durch das vorgelegte Urtheil des Kgl. Landgerichts hinreichend
<lb/>erbracht sei. Aber nicht einmal dieser Nachweis könne im
<lb/>vorliegenden Falle verlangt werden, weil nach 8 84 der Civ.-
<lb/>Proz.-Ord. im Anwaltsprozesse der Richter den Mangel von
<lb/>Amtswegen nicht zu berücksichtigen habe.

<lb/>Das Kgl. Landgericht zu Elberfeld hat die Beschwerde
<lb/>am 20. September 1894 aus dem Grunde als unzulässig
<lb/>kostenfäüig verworfen, weil die Beschwerde in der fachlich er- 
<lb/>ledigten Angelegenheit einen Antrag nicht enthalte, das Be-
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0040.tif"
                   n="29"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0040"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0040--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>29
</p>
               <p>

                  <lb/>schwerdegericht aber nur über bestimmte Anträge zu erkennen
<lb/>berufen fei.

<lb/>Gegen diesen Beschluß hat der Beschwerdeführer fristgerecht
<lb/>das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde eingelegt.

<lb/>Die weitere Beschwerde ist nach § 531 Abs. 2 der Eiv.»
<lb/>Proz.-Ord. zulässig, aber sachlich nicht begründet.

<lb/>Die von dem Beschwerdeführer beantragte Eintragung
<lb/>der vollstreckbaren Forderung in das Grundbuch ist eine Zwangs- 
<lb/>vollstreckungshandlung (§ 2 des Zwangsvollstreckungsgesetzes
<lb/>vom 13. Juli 1883). Da nach § 755 Abs. 1 der Civ.-
<lb/>Proz.-Ord. für die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche
<lb/>Vermögen als Vollstreckungsgerichte die Amtsgerichte fachlich
<lb/>zuständig sind, so sind für das Verfahren die für den amts- 
<lb/>gerichtlichen Prozeß geltenden Grundsätze maßgebend. Bei dem
<lb/>Verfahren vor den Amtsgerichten ist eine Vertretung durch
<lb/>Anwälte im Gegensätze zu dem Verfahren vor den Landge- 
<lb/>richten und vor allen Gerichten höherer Instanz, vom Gesetze
<lb/>nicht vorgeschrieben. Durch § 84 Abs. 2 der Civ.-Proz.-Ord.
<lb/>wird es den Gerichten ausdrücklich zur Pflicht gemacht, „den
<lb/>Mangel der Vollmacht von Amtswegen zu berücksichtigen, in- 
<lb/>soweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist." Aus
<lb/>der Fassung dieses Paragraphen ergibt sich mit Gewißheit,
<lb/>daß diese Bestimmung in ihrer Anwendung nicht auf den
<lb/>amtsgerichtlichen Prozeß beschränkt werden darf, sondern in
<lb/>allen denjenigen Fällen gilt, in welchen ein Anwaltszwang
<lb/>nicht besteht. Also selbst in denjenigen Stadien des land- 
<lb/>gerichtlichen Verfahrens, in welchen die Parteien nicht durch
<lb/>Anwälte vertreten sein müssen, ihre Rechte vielmehr in eigener
<lb/>Person wahrnehmen dürfen, wie z. B. in dem Verfahren vor
<lb/>dem beauftragten oder ersuchten Richter (§ 74 Abs. 2 der
<lb/>Eiv.-Proz.-Ord.), muß das Gericht den Mangel der Vollmacht
<lb/>von Amtswegen berücksichtigen. (Vergl. Seuffert Anmerk. 2;
<lb/>Struckmann-Koch Nr. 5; Wilmowski-Levy Nr. 2: Gaupp 1.
<lb/>S. 201).

<lb/>Es folgt hieraus, daß das Vollstreckungsgericht stets
<lb/>verpflichtet ist, das Vollmachtsverhältniß von Amtswegen zu
<lb/>prüfen.

<lb/>Auch der weitere Einwand des Beschwerdeführers, daß
<lb/>der Nachweis der Vollmacht durch den Vermerk des Voll-
<lb/>machtsverhältnisfes im Urtheile hinreichend erbracht sei, entbehrt
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0041.tif"
                n="30"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0041"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d91079e4486" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Grundbuch. - Vorläufig vollstreckbares Urtheil. - Eintragung einer Vormerkung. - Verfahren</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0041--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>30
</p>
               <p>

                  <lb/>der Begründung, denn nach 8 76 Abs. 1 der Civ.-Proz.-Ord.,
<lb/>welcher für alle Fälle gilt, in denen eine Prüfung der Voll- 
<lb/>macht eintreten muß, hat der Bevollmächtigte die Bevollmäch- 
<lb/>tigung „durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und
<lb/>diese zu den Gerichtsakten abzugeben." Einen Ersatz dieser
<lb/>schriftlichen Vollmacht in dem Vermerke des Vollmachtsver- 
<lb/>hältnisses im landgerichtlichen Urtheile zu erblicken, ist aber
<lb/>nicht angängig. Da nämlich im Anwaltsprozcsse eine Prüfung
<lb/>der Vollmacht von Amtswegen nicht stattfindet, die Bevoll- 
<lb/>mächtigung vielmehr bis zur Rüge des Gegners vermuthet
<lb/>wird, io steht das Vorhandensein und der Umfang der Voll- 
<lb/>macht bei der Seltenheit einer derartigen Rüge in der Regel
<lb/>nicht fest. Allerdings hat die Civ.-Proz.-Ord. im 8 77 der
<lb/>Prozeßvollmacht einen bestimmten gesetzlichen Umfang gegeben,
<lb/>welcher die durch die Zwangsvollstreckung veranlaßten Prozeß- 
<lb/>handlungen in sich schließt, und in 8 79 einer Beschränkung
<lb/>dieses Umfanges der Vollmacht dem Gegner gegenüber nur
<lb/>eine begrenzte rechtliche Wirkung beigelegt. Diese Bestimmun- 
<lb/>gen verhindern indessen eine thatsächliche Beschränkung der
<lb/>Prozeßvollmacht nicht, welche, wenn auch dem Prozeßgegner
<lb/>gegenüber nur begrenzt wirksam, gegen Dritte in volle Wirk- 
<lb/>samkeit tritt.

<lb/>Mit Recht hat daher das Kgl. Amtsgericht die Vorlegung
<lb/>der Vollmacht gefordert, und war die weitere Beschwerde zu
<lb/>verwerfen. Es konnte dahingestellt bleiben, ob nicht aus den
<lb/>vom Kgl. Landgerichte angegebenen Gründen ebenfalls die
<lb/>Verwerfung hätte erfolgen müssen.

<lb/>II. Senat. Beschluß vom 31. Oktober 1894.
</p>
               <p>

                  <lb/>Grundbuch. — Vorläufig vollstreckbares Uriheil. —
<lb/>Eintragung einer Vormerkung. — Verfahren.

<lb/>Die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch
<lb/>auf Grund eines für vorläufig vollstreckbar er- 
<lb/>klärten Urtheils erfolgt, wenn es sich um eine
<lb/>Geldforderung handelt, deren Betrag in gesetz- 
<lb/>licher Währung bestimmt ist, auf bloßen Antrag
<lb/>des Gläubigers, wenn es sich dagegen um die
<lb/>Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0042.tif"
                   n="31"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0042"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0042--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>31
</p>
               <p>

                  <lb/>Hypothek handelt, auf Grund einer einstweiligen
<lb/>Verfügung und eines Ersuchens des Prozeß- 
<lb/>gerichts.

<lb/>Jörissen — Kops.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgericht durch folgende
<lb/>unter Aufhebung des Beschlußes des Landgerichts Köln vom
<lb/>18. Oktober 1894 ergangene einstweilige Verfügung:

<lb/>Die Eintragung einer folgender Maßen lautenden Vor- 
<lb/>merkung im Grundbuche wird angeordnet:

<lb/>„4500§Mark vorgemerkt auf das Haus Kupfer- 
<lb/>gasse Nr. 29, Flur 20 Nr. 973/506 zur Sicherstellung
<lb/>des Anspruchs der Ehefrau Heinrich Jörissen, Pauline
<lb/>geb. Richert zu Köln auf Eintragung einer Hypothek
<lb/>zur Sicherstellung der derselben laut vorläufig vollstreck- 
<lb/>baren Urtheils der I. Civilkammer des Kgl. Landgerichts
<lb/>zu Köln vom 26. September 1894 gegen die Eheleute
<lb/>Arnold Kops, Wirth, und Christine geb. Hieronimi zu
<lb/>Köln zustehenden Forderung auf Entrichtung einer
<lb/>lebenslänglichen Rente von 1800 Mark pro Jahr, zahl- 
<lb/>bar zum ersten Mal am 28. September 1892."

<lb/>In Ausführung vorstehenden Beschlusses wird das Kgl.
<lb/>Amtsgericht, Abth. 19, zu Köln um Eintragung ersucht.

<lb/>Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden den
<lb/>Beklagten zur Last gelegt, indessen die Gerichtskosten der Be- 
<lb/>schwerdeinstanz niedergeschlagen.

<lb/>Gründe:

<lb/>Die Ehefrau Jörissen erwirkte am 26. September 1894
<lb/>bei dem hiesigen Landgerichte ein Urtheil gegen die Eheleute
<lb/>Kops, durch welches die letzteren und insbesondere die beklag- 
<lb/>tische Ehefrau verurtheilt wurden: a. der Klägerin jährlich und
<lb/>zwar zuerst am 28. September 1892 eine Rente von 1800
<lb/>Mark bis zu deren Tode, mithin die erste am 28. September
<lb/>1892 fällige Rente mit 1800 Mark — abzüglich der von der
<lb/>Klägerin eingezogenen Miethe von 30 Mark und einer Mieth-
<lb/>entschädigung von 25 Mark — sofort zu zahlen nebst 5%
<lb/>Zinsen seit dem 17. April 1893 und b. zur Sicherheit der
<lb/>Rente ein Kapital von 45000 Mark auf das Haus der Be- 
<lb/>klagten, Köln, Kupfergasie 29, eintragen zu lassen, auch die
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0043.tif"
                   n="32"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0043"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0043--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>32
</p>
               <p>

                  <lb/>Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dieses Urtheil wurde für
<lb/>vorläufig vollstreckbar erklärt und hat die Rechtskraft noch nicht
<lb/>beschritten. Unter dem 8. Oktober 1894 wandte sich die
<lb/>Klägerin an das hiesige Amtsgericht, Grundbuchamt, mit dem
<lb/>Gesuche, auf Grund dieses am 1. Oktober mit der Zwangs- 
<lb/>vollstreckungsklausel versehenen Urtheils Vormerkung zu nehmen,
<lb/>daß zur Sicherheit einer Rente ein Kapital von 45000 Mark
<lb/>auf das Haus Kupfergasse Nr. 29 zu Köln eingetragen werde,
<lb/>wurde aber dahin beschieden, daß die Eintragung einer Vor- 
<lb/>merkung auf Grund des nicht rechtskräftigen Urtheils zufolge
<lb/>8 19 Abs. 2 des Eig.-Erw.-Ges. vom 5. Mai 1872 gesetzlich
<lb/>nicht statthaft sei, dieselbe vielmehr nur in Gemäßheit der
<lb/>§8 22 und 70 a. a. O. und des 8 18 des Ausf.-Ges. zur
<lb/>Civ.-Proz.-Ord. auf Grund einer einstweiligen Verfügung des
<lb/>Prozeßrichters auf dessen Ersuchen erfolgen könne. Die Klä- 
<lb/>gerin beantragte nunmehr bei dem Kgl. Landgerichte Hierselbst
<lb/>als dem Prozeßgerichte, eine einstweilige Verfügung in dem
<lb/>vorbezeichneten Sinne zu erlassen. Durch Beschluß des Land- 
<lb/>gerichts vom 18. Oktober wurde das Gesuch kostenfällig abge- 
<lb/>wiesen und derselbe damit begründet, daß es zur Eintragung
<lb/>einer Vormerkung auf Grund des vorläufig vollstreckbaren
<lb/>Urtheils vom 26. September 1894 nicht der Vermittelung des
<lb/>Prozeßgerichts bedürfe, der diesbezügliche Antrag vielmehr ge- 
<lb/>mäß den 88 ? und 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juli
<lb/>1883 unmittelbar bei dem Grundbuchrichter zu stellen sei.

<lb/>Die gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde der
<lb/>Klägerin mußte für begründet erachtet werden. Es handelt
<lb/>sich im vorliegenden Falle um die Vollziehung eines noch
<lb/>nicht rechtskräftigen, indessen für vorläufig vollstreckbar erklärten
<lb/>Urtheils auf Bewirkung einer Eintragung im Grundbuche.
<lb/>Nach 8 658 der Civ.-Proz.-Ord. hat diese Eintragung im
<lb/>Wege der Vormerkung, als der zur Sicherstellung eines An- 
<lb/>spruchs auf Eintragung vorgeschriebenen Form, zu erfolgen.
<lb/>Das behufs Herbeiführung der Eintragung einer Vormerkung
<lb/>einzuschlagende Verfahren ist durch die Civ.-Proz.-Ord.
<lb/>nicht geregelt, es ist vielmehr diese Regelung der Landesgesetz- 
<lb/>gebung überlassen. Es bestimmt nun der 8 12 des Gesetzes
<lb/>betr. die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
<lb/>vom 13. Juli 1883, daß der Gläubiger sich mit seinem An- 
<lb/>träge auf Vormerkung unmittelbar an den Grundbuchrichter
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0044.tif"
                   n="33"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0044"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0044--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Aithlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>33
</p>
               <p>

                  <lb/>wenden soll, während die 88 22 und 70 des Eig.-Erw.-Ges.
<lb/>vom 5. Mai 1872 anordnen, daß der Gläubiger die Eintra- 
<lb/>gung unter Vermittelung des Prozeßrichters nachsuchen soll,
<lb/>welcher — nach § 18 des Ausf.-Ges. zur Civ.-Proz.-Ord. —
<lb/>eine dahin gehende einstweilige Verfügung im Sinne der
<lb/>88 814 und folg, der Civ.-Proz.-Ord. zu erlassen hat. Der
<lb/>elftere Weg: die direkte Anrufung des Grundbuchrichters, ist
<lb/>dem Gläubiger indessen nur im Falle des 8 7 des Gesetzes
<lb/>vom 13. Juli 1883 d. h. dann gegeben, wenn auf Grund
<lb/>einer nur vorläustg oder nur gegen Sicherheitsleistung voll- 
<lb/>streckbaren Geldforderung, deren Betrag in gesetzlicher
<lb/>Währung bestimmt ist (8 6 daselbst), die Vornierkung bewirkt
<lb/>werden soll, während die 88 22 und 70 a. a. O. den Fall
<lb/>betreffen, daß derjenige, welcher ein Recht aus Eintragung
<lb/>einer Hypothek hat, vor oder bei Beginn oder auch während
<lb/>des Prozesses behufs Wahrung der Priorität dieses Recht
<lb/>sichern will. (Vergl. Turnau, Grundbuchordnung I. S.
<lb/>364. 369.)

<lb/>Im vorliegenden Falle nun handelt es sich in der That
<lb/>um die letztere Sicherung während eines noch laufenden
<lb/>Rechtsstreits und fehlt die Voraussetzung des 8 7 des Zwangs- 
<lb/>vollstreckungsgesetzes: das Vorhandensein einer vorläufig voll- 
<lb/>streckbaren bestimmten Geldforderung. Es ist mithin der
<lb/>Fall des Eig.-Erw.-Ges., nicht des Zwangsvollstreckungsgesetzes
<lb/>gegeben (vergl. auch Wilmowski-Levy und Förster zu 8 658
<lb/>der Civ.-Proz.-Ord.), und kann es sich deshalb nur noch
<lb/>fragen, ob die Voraussetzung des 8 70 des elfteren Gesetzes
<lb/>bezw. der 88 815 und 800 der Civ.-Proz.-Ord.: die Glaub- 
<lb/>haftmachung des durch die Vormerkung zu sichernden An- 
<lb/>spruchs vorliegt, falls man überhaupt eine solche im Falle
<lb/>des 8 658 der Civ.-Proz.-Ord. für nothwendig erachten
<lb/>wollte. Jene Frage ist aber im Hinblick auf die Bestimmungen
<lb/>des der Klage zu Grunde liegenden Testaments vom 13. August
<lb/>1889 zu bejahen. Mit Unrecht hat daher der Vorderrichter den
<lb/>auf die 88 22 u. 70 a. a. O. gestützten Antrag der Beschwerde- 
<lb/>führerin abgelehnt und war daher unter Anwendung des 8
<lb/>538 der Civ.-Proz.-Ord., wie geschehen, zu erkennen.

<lb/>Die Entscheidung bezüglich der Kosten beruht auf 8 87
<lb/>der Civ.-Proz.-Ord. und 8 6 des Ger.-Kost.-Ges.

<lb/>V. Senat. Beschluß vom 26. Oktober 1894.

<lb/>Archiv 88. Bd. 1. Heft. Erste Abtheilung.
</p>
               <p>

                  <lb/>3
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0045.tif"
                n="34"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0045"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d91079e4914" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Rheinschifffahrtsgerichte. - Schadensersatzanspruch. - Zuständigkeit</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d91079e4924" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Klage im Wechselprozeß. - Mittheilung einer beglaubigten Abschrift des eingeklagten Wechsels</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0045--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>34
</p>
               <p>

                  <lb/>RheinschistfahriSgerichte. — Gchadensersatzanspruch.

<lb/>— Zuständigkeit.

<lb/>Bei Beschädigungen von Schiffen oder Frachten
<lb/>auf dem Rheine sind für Klagen auf Ersatz des
<lb/>durch Verletzung vertraglicher Verpflichtungen
<lb/>verursachten Schadens nicht die Rheinschifffahrts- 
<lb/>gerichte, sondern die ordentlichen Gerichte zu- 
<lb/>ständig.

<lb/>Wwe. Landwehr und Gen. — Dnmont und Gen.

<lb/>So erkannt in Uebereinstimmung mit dem im Rhein.

<lb/>Archiv Bd. 87. 1. S. 131 abgedruckten Urtheile.

<lb/>III. Senat. Urtheil vom 2. Oktober 1884.

<lb/>Rechtsanwälte: Trimborn — Gorius.
</p>
               <p>

                  <lb/>Klage im Wechselprozetz. — Mittheilung einer
<lb/>veglauvigten Abschrift des eingeklagten Wechsels.

<lb/>Bei der Klage im Wechselprozeß muß der der Klage
<lb/>zu Grunde liegende Wechsel mit der Klageschrift
<lb/>in beglaubigter Abschrift mitgetheilt werden und
<lb/>genügt die in dem miigetheilten Protestakte ent- 
<lb/>haltene Abschrift des Wechsels nicht.

<lb/>Joh. Thien Nachfolger - Wilhelm.

<lb/>So erkannt vom Oberlandesgericht unter Aufhebung des
<lb/>Urtheils der Kammer für Handelssachen beim Landgericht
<lb/>zu Elberfeld und unter Abweisung der Klage als in der ge- 
<lb/>wählten Prozeßart unstatthaft aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die prozeßrechtliche Einrede schlägt durch.

<lb/>Nach 8 556 der Civ.-Proz.-Ord. müssen im Urkunden-
<lb/>und Wechselprozeß die (zum Beweise der Klagethatsachen die- 
<lb/>nenden) Urkunden in Urschrift oder in Abschrift der Klage
<lb/>beigefügt werde». Der Zweck dieser Vorschrift ist, daß der
<lb/>Beklagte schon bei der Zustellung der Klage Gelegenheit er-
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0046.tif"
                   n="35"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0046"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0046--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg. — 35 —

<lb/>halten soll, die Zulässigkeit des Urkunden- bezw. Wechsel- 
<lb/>prozesses zu prüfen. „Die Beifügung der Urkunden zu der
<lb/>Klage soll," wie die Motive zur Civ.-Proz.-Ord. (8 532)
<lb/>sich ausdrücken, „abweichend von der für das ordentliche Ver- 
<lb/>fahren gegebenen instruktionellen Vorschrift des Z 118 (jetzt
<lb/>8 122) hier in dem Sinne obligatorisch sein, daß sie ebenso
<lb/>wie die Klage selbst dem Beklagten rechtzeitig zugestellt werden
<lb/>müssen. Die Existenz der Urkunden ist im Urkundenprozeß
<lb/>Bedingung des klägerischen Prozeßrechts. Ohne ihre Mitthei- 
<lb/>lung an den Beklagten kann auf Versäumniß gegen den Letz- 
<lb/>teren daher nicht verfahren werden (8 536 jetzt 560)." Ins- 
<lb/>besondere ist im Wechselprozeß Quelle und Fundament der
<lb/>Klage der einen Formalakt darstellende Wechsel. Aus der
<lb/>obligatorischen Vorschrift des 8 556 folgt demnach, daß eine
<lb/>Nachbringung der Urkunden im Prozesse — wenigstens wenn
<lb/>der Mangel gerügt wird (8 267) — unzulässig und der
<lb/>Urkundenprozeß daher beim Mangel jener Voraussetzung utk-
<lb/>statthaft erscheint. Entsch. des Reichsgerichts Bd. 3 S. 377,
<lb/>Bd. 5 S. 351, 381, Bd. 9 S. 430.

<lb/>Im vorliegenden Falle sind nun nicht die der Klage zu
<lb/>Grunde liegenden Wechsel, sondern nur die Protestakte der
<lb/>Beklagten mit der Klage abschriftlich zugestellt worden. Aller- 
<lb/>dings enthalten die vom Gerichtsvollzieher aufgenommenen
<lb/>Proteste eine wörtliche Abschrift der Wechsel mit allen darauf
<lb/>befindlichen Akzepten und Indossamenten. Will man aber
<lb/>auch annehmen, daß mit der Aufnahme des Protestaktes durch
<lb/>den Gerichtsvollzieher die Uebereinstimmung der darin enthal- 
<lb/>tenen Abschrift des Wechsels mit diesem selbst beglaubigt wird,
<lb/>so ist diese Beglaubigung um deswillen nicht genügend, den
<lb/>Kläger im Wechselprozeß der Befolgung der Vorschrift des
<lb/>8 156 der Civ.-Proz.-Ord. zu entheben, weil, wenn auch im
<lb/>Anwaltsprozeffe die Bewirkung der Beglaubigung durch den
<lb/>Gerichtsvollzieher genügt (Entsch. des Reichsgerichts Bd. 8
<lb/>S. 346), sie durch ihn doch nur erfolgt als den im Prozeße
<lb/>mit der Zustellung beauftragten Beamten, sie somit einen
<lb/>wesentlichen Bestandtheil des Zustellungsaktes selbst bildet
<lb/>(Entsch. des Reichsgerichts Bd. 6 S. 361). An dieser Sach- 
<lb/>lage wird dadurch nichts geändert, daß die Protestakte selbst
<lb/>als zur Begründung des wechselrechtlichen Anspruchs gegen
<lb/>die Beklagte als Akzeptantin an sich nicht erforderlich waren.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0047.tif"
                n="36"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0047"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d91079e5120" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Vertheilungsverfahren. - Immobiliarsteigpreis. - Versäumung der Frist zum Nachweis der Klageerhebung nach § 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. April 1887</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0047--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>86
</p>
               <p>

                  <lb/>Bei diesem Mangel war daher der Wechselprozeß unstatt- 
<lb/>haft und somit gemäß § 560 der Civ.-Proz.-Ord. die Klage
<lb/>als in dieser Prozeßart unstatthaft abzuweisen.

<lb/>V. Senat. Sitzung vom 27. Oktober 1894.
<lb/>Rechtsanwälte: Johnen II — Gorius.
</p>
               <p>

                  <lb/>Bertheilimgsverfahren. — Jmmobilarsteigpreis. —
<lb/>/ Bersäumung der Frist zu»» Nachweis der Klage- 
<lb/>erhebung nach ß 22 Abs. 2 des Gesetzes vom
<lb/>18. April 1887.

<lb/>In einem auf Grund des Gesetzes vom 18. April
<lb/>1887 eingeleiteten Vertheilungsverfahren betr.
<lb/>den Erlös einer Jmmobilarversteigerung hat die
<lb/>Unterlassung des Nachweises der Klageerhebung
<lb/>* in Gemäßheit des § 22 Abs. 2 leg. cit. lediglich
<lb/>die präklusivische Folge, daß der Vertheilungs- 
<lb/>plan ohne Rücksicht auf den erhobenen Wider- 
<lb/>spruch abgeschlossen und ausgeführt wird. Da- 
<lb/>gegen wird der widersprechende Gläubiger mit
<lb/>seinem materiellen Rechte nicht präkludirt und
<lb/>es ist daher eine nach Ausführung des Planes
<lb/>seinerseits gegen einen angewiesenen und aus- 
<lb/>bezahlten Gläubiger auf Herauszahlung des aus- 
<lb/>bezahlten Betrages an ihn als Besserberechtig- 
<lb/>ten erhobene Klage nicht unzulässig.

<lb/>Kahn — Ullmann.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgericht unter Zurück- 
<lb/>weisung der Berufung gegen das Urtheil des Landgerichts
<lb/>Saarbrücken vom 1. Juli 1892 aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Bis zum 1. Oktober 1879 bestand im Gebiete des Rhein.
<lb/>Rechts das sog. Ordreverfahren, wie es durch die Art. 749
<lb/>bis 779 der rhein. bürgerl. Proz.-Ord. geregelt wird. Der
<lb/>Hauptvorzug dieses Ordreverfahrens gipfelte darin, daß die
<lb/>innerhalb des Verfahrens entstandenen Streitigkeiten auf Vor- 
<lb/>trag des Richterkommissars durch das Kollegium entschieden
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0048.tif"
                   n="37"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0048"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0048--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>37
</p>
               <p>

                  <lb/>wurden. Der mit dem Kollokationsplane nicht einverstandene
<lb/>Gläubiger hatte lediglich Widerspruch zu erheben, worauf der
<lb/>Richterkommissar die Streitenden in die Audienz verwies.
<lb/>Der Erhebung eines besonderen Prozesses bedurfte es nicht,
<lb/>vielmehr bewirkte einer der am Streite Namens ihrer Parteien
<lb/>betheiligten Anwälte die Bestimmung eines Sitzungstages, zu
<lb/>welchem er sodann die Gegenanwälte vorladen ließ. Uebersah
<lb/>es eine der nothwendigen Parteien, die Sache in die Sitzung
<lb/>zu bringen, so stand jedem der an der Fortsetzung des Ver- 
<lb/>fahrens betheiligten Gläubiger und selbst dem Schuldner das
<lb/>Recht zu, den Richterkommissar um Bestimmung einer Sitzung
<lb/>anzugehen (Bessel, Ordreverfahren Anmerk, zu Art. 761).
<lb/>Das Kollokationsverfahren selbst konnte erst nach Erledigung
<lb/>der Streitpunkte seinen weiteren Fortgang nehmen, so daß
<lb/>der Widerspruch eines betheiligten Gläubigers nothwendiger-
<lb/>weije innerhalb des Verfahrens seine Erledigung finden mußte.

<lb/>Dieser Hauptvorzug des ehemaligen Ordreverfahrens kam
<lb/>mit der Einführung des Gesetzes betreffend die Zwangsvoll- 
<lb/>streckung in das unbewegliche Vermögen vom 4. März 1879
<lb/>in Wegfall, indem der § 25 Abs. 2 dieses Gesetzes bestimmte:
<lb/>„Ueber Einsprüche gegen den vorläufigen Rangordnungsplan
<lb/>ist in besonderen Prozessen zu entscheiden. Die §§ 764 bis
<lb/>768 der Deutschen Civ.-Proz.-Ord. finden entsprechende An- 
<lb/>wendung." Diesen Vorschriften der Civ.-Proz.-Ord. zufolge
<lb/>hat der Widerspruch eines Gläubigers auf die Ausführung des
<lb/>Vertheilungsplanes nur insoweit Einfluß, als innerhalb der
<lb/>einmonatigen Frist nicht nur Klage erhoben, sondern auch
<lb/>dem Vertheilungsgerichte der Nachweis der erfolgten Klage- 
<lb/>erhebung erbracht wird, wohingegen bei Verabsäumung dieser
<lb/>Frist des Widerspruchs ungeachtet die Ausführung des Planes
<lb/>erfolgt.

<lb/>Der Unterschied zwischen dem früheren Ordreverfahren
<lb/>und dem durch das Gesetz vvm 4. März 1879 geregelten
<lb/>Rangordnungsverfahren besteht demnach darin, daß in dem
<lb/>ersteren innerhalb des Verfahrens über den Einspruch eines
<lb/>Gläubigers Entscheidung getroffen werden mußte, während
<lb/>nach dem Rangordnungsverfahren des Gesetzes vom 4. März
<lb/>1879 es in das Belieben des betreffenden Gläubigers gestellt
<lb/>war. ob er durch Jnnehaltung der Frist die Ausführung des
<lb/>Planes hindern wollte. Der gleichfalls für anwendbar erklärte
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0049.tif"
                   n="38"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0049"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0049--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. «bthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>38
</p>
               <p>

                  <lb/>Abs. 2 des 8 764 der Civ.-Proz.-Ord. beseitigte jeden Zweifel
<lb/>darüber, daß an die Berabsäumung der Frist keineswegs der
<lb/>Verlust des materiellen Rechtsanspruchs des widersprechenden
<lb/>Gläubigers sondern lediglich und allein der Nachtheil geknüpft
<lb/>war, daß der säumige Gläubiger keine Befriedigung aus der
<lb/>Theilungsmafse beanspruchen konnte, sondern gezwungen war,
<lb/>sein besseres Recht gegen den angewiesenen Gläubiger geltend zu
<lb/>machen. Unter der Herrschaft des 8 25 des Gesetzes vom
<lb/>4. März 1879 war sonach der widersprechende Gläubiger,
<lb/>insofern er der Vorschrift des 8 764 Abs. 1 der Civ.-Proz.-
<lb/>Ord. genügte, ebenso gestellt, wie der widersprechende Gläu- 
<lb/>biger im ehemaligen Ordreverfahren, wohingegen bei Verab-
<lb/>säumung dieser Vorschrift der Verlust seines materiellen Rechts- 
<lb/>anspruchs nicht in Frage stand.

<lb/>Die Schwerfälligkeit, Langwierigkeit und Kostspieligkeit
<lb/>dieses dem Anwaltszwange unterliegenden rheinischen Rang- 
<lb/>ordnungsverfahrens veranlaßte den Gesetzgeber, ein einfacheres
<lb/>Verfahren einzuführen. Am 1. Juli 1887 trat das Gesetz
<lb/>über das Verfahren bei Vertheilung von Jmmobilarpreisen
<lb/>vom 18. April 1887 in Kraft, welches unter Aufhebung der
<lb/>bisherigen Vorschriften der Art. 749 bis 779 der rhein.
<lb/>bürgerl. Proz.«Ord. und der 88 48 und 2b des Gesetzes
<lb/>vom 4. März 1879 die Leitung des Verfahrens den Amts- 
<lb/>gerichten übertrug. In der allgemeinen Begründung des
<lb/>Regierungsentwurfs zu dem Gesetze vom 18. April 1887
<lb/>wird ausgeführt, daß durch die Ueberweisung des Verfahrens
<lb/>an die Amtsgerichte vor allem eine Vereinfachung und Be- 
<lb/>schleunigung des Verfahrens bezweckt werde und daß weiterhin
<lb/>durch die Bestimmungen des Entwurfs eine bedeutende Er- 
<lb/>leichterung der bisherigen Kostenlast gewährt werden solle.
<lb/>Wie diese Begründung und auch schon die Ueberschrift des
<lb/>Gesetzes erkennen läßt, sollen die Vorschriften desselben lediglich
<lb/>das Verfahren als solches regeln und muß sonach von vorne
<lb/>herein die Annahme als ausgeschlossen erachtet werden, daß
<lb/>das Gesetz auch materiellrechtliche, an die Beachtung oder Ver- 
<lb/>säumung von Fristen geknüpfte Bestimmungen treffen will.
<lb/>Wenn daher der mit 8 18 des Entwurfs wörtlich überein- 
<lb/>stimmende 8 22 des Gesetzes vom 18. April 1887 in seinem
<lb/>Abs. 2 lediglich eine dem Abs. 1 des 8 764 der Civ.-Proz.-
<lb/>Ord. entsprechende Vorschrift, nicht aber die Bestimmung des
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0050.tif"
                   n="39"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0050"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0050--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>39
</p>
               <p>

                  <lb/>Abs. 2 dieses § 764 enthält, so kann aus dem Fehlen einer
<lb/>solchen Bestimmung nicht die Schlußfolgerung hergeleitet
<lb/>werden, daß der Gesetzgeber durch den Inhalt des 8 22 des
<lb/>Gesetzes vom 18. April 1887 hat zum Ausdruck bringen
<lb/>wollen, daß in Zukunft in dem Jmmobilarvertheilungsverfahren
<lb/>an die Unterlassung der rechtzeitigen Klageerhebung bezw. an
<lb/>die Nichtbeibringung des Nachweises der erfolgten Klageer- 
<lb/>hebung die Folge geknüpft sein soll, daß der Gläubiger des
<lb/>Widerspruchs ungeachtet seines materiellen Rechtsanspruchs ver- 
<lb/>lustig gehe. Weder die Begründung der Regierungsvorlage
<lb/>zu § 22 des Gesetzes vom 18. April 1887 noch der Bericht
<lb/>der Kommisston geben den geringsten Anhalt dafür, daß durch
<lb/>die Nichteinführung einer dem Abs. 2 des 8 764 der Civ.»
<lb/>Proz.-Ord. entsprechenden Bestimmung eine Aenderung des
<lb/>bisherigen Zustandes, mithin eine Aberkennung des bisheran
<lb/>gesetzlich anerkannten Anspruchs des widersprechenden Gläu- 
<lb/>bigers auf Verfolgung seines besseren Rechts gegen den in
<lb/>Folge seiner Fristversäumniß angewiesenen Gläubiger be- 
<lb/>zweckt war.

<lb/>Wenn der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, an die ^Versäu- 
<lb/>mung einer prozessualen Frist so schwerwiegende, den ganzen
<lb/>Rechtsanspruch des bester berechtigten Gläubigers beseitigende
<lb/>Folgen zu knüpfen, würde er es an einer ausdrücklichen Vor- 
<lb/>schrift weder haben fehlen lasten, noch haben fehlen lasten
<lb/>dürfen. Einer solchen ausdrücklichen Vorschrift hätte es um
<lb/>so mehr bedurft, als durch 8 113 des bei Erlaß des Gesetzes
<lb/>vom 18. April 1887 allerdings noch nicht im Gebiete des
<lb/>rheinischen Rechts eingeführten Gesetzes betreffend die Zwangs- 
<lb/>vollstreckung in das unbewegliche Vermögen vom 13. Juli
<lb/>1883 auch Abs. 2 des 8 764 der Civ.-Proz.-Ord. für das
<lb/>Vertheilungsverfahren für anwendbar erklärt worden ist.

<lb/>Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, durch die Vorschriften
<lb/>des Gesetzes vom 18. April 1887 an die Fristversäumniß des
<lb/>widersprechenden Gläubigers den Verlust deS materiellen Rechts- 
<lb/>anspruchs zu knüpfen, so hätte derselbe folgerichtig auch bei
<lb/>der Einführung des Zwangsvollstreckungsgesetzes vom 13. April
<lb/>1883 in das Gebiet des rheinischen Rechts in dem Einfüh- 
<lb/>rungsgesetze vom 12 April 1888 die Bestimmung des Abs. 2
<lb/>des 8 113 abändern müsten. Andernfalls würde sich für das
<lb/>rheinische Rechtsgebiet der eigenthümliche Zustand ergeben, daß
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0051.tif"
                   n="40"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0051"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0051--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>40
</p>
               <p>

                  <lb/>der säumige Gläubiger, insofern es sich um ein Vertheilungs- 
<lb/>verfahren nach den Vorschriften des Zwangsvollstreckungsgesetzes
<lb/>handelt, sein besseres Recht gegen den in Folge seiner Frist»
<lb/>versäumniß angewiesenen Gläubiger geltend machen könnte,
<lb/>demselben aber, insofern es sich um ein Vertheilungsverfahren
<lb/>nach den Vorschriften des Gesetzes vom 18. April 1887
<lb/>handelt, dieses Recht als Strafe seiner Fristversäumniß ver- 
<lb/>sagt bliebe.

<lb/>Endlich zwingt auch der Wortlaut des 8 22 des Gesetzes
<lb/>vom 18. April 1887 keineswegs zu der Schlußfolgerung, daß
<lb/>der säumige Gläubiger seinen Rechtsanspruch verlieren soll.
<lb/>Der Abs. 2 des § 22 verbindet mit der Unterlassung des
<lb/>rechtzeitigen Nachweises der Klageerhebung lediglich den Nach- 
<lb/>theil, daß der Plan ohne Rücksicht auf den Widerspruch abge- 
<lb/>schlossen und ausgeführt wird. Dieser Nachtheil besteht also
<lb/>lediglich darin, daß der säumige Gläubiger den Anspruch ver- 
<lb/>liert, aus der Theilungsmasse befriedigt zu werden. Ein
<lb/>weiterer Nachtheil ist aus der Fassung des Gesetzes nicht zu
<lb/>folgern.

<lb/>Ob bei der Berathung des Gesetzes vom 18. April 1887
<lb/>die Einführung einer der Vorschrift des Abs. 2 des 8 764
<lb/>der Civ.-Proz.-Ord. entsprechenden Bestimmung übersehen oder
<lb/>nur deshalb unterblieben ist, weil als selbstverständlich erachtet
<lb/>wurde, daß eine Schmälerung der Rechte des widersprechenden,
<lb/>aber säumigen Gläubigers gegenüber dem früheren Rechtszu- 
<lb/>stande nicht bewirkt werden solle und könne, entzieht sich
<lb/>Mangels der erforderlichen Unterlagen der Beurtheilung.
<lb/>Jedenfalls liegt kein Anlaß vor, von der wohlbegründeten
<lb/>Auffassung des 3. Civilsenats des Oberlandesgerichts in seinem
<lb/>Urtheile vom 21. März 1894 (Rh. Archiv Bd. 87. 1. S. 115
<lb/>folg.) abzuweichen.

<lb/>IV. Senat. Sitzung vom 27. Oktober 1894.

<lb/>Rechtsanwälte: Kausen — Gorius.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0052.tif"
                n="41"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0052"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e5631" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Waisenhäuser. - Vormundschaft über die Pfleglinge. - Anspruch auf Ersatz der Pflegekosten. - Zuständigkeit. - Gesetz vom 15. April Pluviose XIII</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0052--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>41
</p>
               <p>

                  <lb/>^ Waisenhäuser. — Vorinuudschast über vie Pfleg-
<lb/>/ linge. — Anspruch ans Ersatz der Pflegekosten. —
<lb/>Zuständigkeit. - Gesetz vom 15. Pluviose XIII.

<lb/>Die Klage, mittels welcher von einer Person, welche
<lb/>während ihrer Minderjährigkeit in einer der Ver- 
<lb/>waltung der Gemeinde unterstehenden Waiscnan-
<lb/>stalt verpflegt worden ist, seitens der Gemeinde
<lb/>Ersatz der Pflegekosten beansprucht wird, stellt
<lb/>sich als eine Klage aus der vormundschaftlichen
<lb/>Vermögensverwaltung dar und kann daher bei
<lb/>dem Gerichte des Sitzes der Waisenhausver- 
<lb/>waltung erhoben werden.

<lb/>Die Vorstände öffentlicher Waijenanstalten haben
<lb/>nach dem durch die preuß. Vormundschaftsordnung
<lb/>vom 5. Juli 187b nicht aufgehobene« Art. 7 des Ge- 
<lb/>setzes vom 15. Pluviose XIII wegen der Verpfle- 
<lb/>gung der in letzteren aufgenommenen Kinder
<lb/>nur die Einkünfte aus den Gütern und Kapita- 
<lb/>lien derselben bis zu deren Austritt zu beziehen,
<lb/>dagegen weitere Ansprüche auf Ersatz der Ernäh-
<lb/>rungs- und Unterhaltungskosten aus dem Ver- 
<lb/>mögen der Pfleglinge nicht zu erheben.

<lb/>Stadtgemeinde Köln — Kronen.

<lb/>Die am 15. November 1892 großjährig gewordene jetzige
<lb/>Dienstmagd Sophie Kronen zu Haan, Kreis Mettmann ist mit
<lb/>einigen Unterbrechu gen bis zum 23. Februar 1888 in dem
<lb/>städtischen Waisenhause zu Köln erzogen und verpflegt worden.
<lb/>Nachdem die Kronen in Folge einer Erbschaft zu einigem
<lb/>Vermögen gekommen ist, hat die - Städtgemeinde Köln beim
<lb/>Landgericht daselbst gegen dieselbe Klage auf Erstattung der
<lb/>für sie aufgewendetcn Pflegekosten erhoben. Das Landgericht
<lb/>hat diese Klage durch Urtheil vom 28. Oktober 1893 auf
<lb/>Grund der Bestimmung des Art. 7 des Gesetzes vom 1b. Plu- 
<lb/>viose XIII als unbegründet abgewiesen.

<lb/>Mit der gegen dieses Urtheil erhobenen Berufung machte
<lb/>die Klägerin geltend, in Folge der Aufnahme der Beklagten
<lb/>als Waise in das städtische Waisenhaus sei der Vorstand
<lb/>dieser Anstalt sowohl nach den Bestimmungen des Gesetzes vom
<lb/>1b. Pluviose des Jahres XIII als auch nach dem 8 13 der
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0053.tif"
                   n="42"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0053"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0053--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg. — 42 —

<lb/>Vormundschaftsordnung Vormund der Beklagten bis zu deren
<lb/>Großjährigkeit gewesen. Dieser Vorstand sei ein an die
<lb/>städtische Verwaltung gegliedertes Organ, welches durch die
<lb/>Stadt bezw. deren Oberbürgermeister vertreten werde. Durch
<lb/>die Vorschriften der Vormundschaftsordnung sei aber der
<lb/>Art. 7 des bezeichneten Gesetzes aufgehoben und gemäß diesen
<lb/>Vorschriften der Vormund, somit auch der Vorstand einer
<lb/>Verpflegungsanstalt, wenn dieser die Rechte und Pflichten eines
<lb/>Vormundes habe, befugt, als Entschädigung für den Unter- 
<lb/>halt eines Mündels nicht nur die Einkünfte aus dem Ver- 
<lb/>mögen des letzteren, sondern auch das Vermögen selbst in
<lb/>Anspruch zu nehmen. — Die Beklagte wiederholte zunächst
<lb/>den der Klage bereits in erster Instanz entgegengesetzten Ein- 
<lb/>wand der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts und führte
<lb/>sodann zur Sache aus. daß der Art. 7 leg. cit. auch nach
<lb/>dem Inkrafttreten der Vormundschaftsordnung noch bestehe,
<lb/>danach aber der Vorstand eines Waisenhauses behufs Deckung
<lb/>der Auslagen für die Verpflegung und den Unterhalt eines
<lb/>Mündels nur einen Anspruch auf die Einkünfte aus dem
<lb/>Vermögen des Pfleglings habe.

<lb/>Das Oberlandesgericht erklärte zwar die Unzuständigkeits- 
<lb/>einrede für nicht zutreffend, wies aber die Berufung als zur
<lb/>Sache selbst nicht gerechtfertigt zurück, beides aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Wie unter den Parteien feststeht, wurde die Beklagte als
<lb/>Waise am 2. Dezember 1873 in das hiesige städtische Waisen- 
<lb/>haus ausgenommen und dort mit Ausnahme einiger Unter- 
<lb/>brechungen bis zum 23. Februar 1888 verpflegt und unter- 
<lb/>halten. Es ist ferner außer Streit, daß für die Beklagte mit
<lb/>dem Tage ihrer Aufnahme diejenige Vormundschaft eintrat,
<lb/>wie fie als tutelle officieuse durch den Art. 1 des Gesetzes
<lb/>vom 15. Pluviose XIII und nach dem Inkrafttreten der Vor- 
<lb/>mundschaftsordnung in dem 8 13 als gesetzliche Vormund- 
<lb/>schaft des Näheren bestimmt worden ist, und daß die Beklagte
<lb/>bis zu ihrer Großjährigkeit unter dieser Vormundschaft, von
<lb/>welcher auch das der Beklagten späterhin anerfallene Vermögen
<lb/>verwaltet worden ist, gestanden hat. Mit der gegenwärtigen
<lb/>Klage wird die Erstattung von Auslagen verlangt, welche für
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0054.tif"
                   n="43"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0054"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0054--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>43
</p>
               <p>

                  <lb/>den Unterhalt der Beklagten während deren Aufenthalts in
<lb/>dem städtischen Waisenhause gemacht worden sind.

<lb/>Die Beklagte setzt der Klage auch in dieser Instanz zu-
<lb/>nächst den Einwand der Unzuständigkeit des Gerichts entgegen,
<lb/>zu besten Begründung sie ausführt, daß für die Klage —
<lb/>weil von der Stadt Köln, nicht aber von dem Vormunde der
<lb/>Beklagten erhoben — nicht das Landgericht zu Köln als das
<lb/>Gericht des Ortes, wo die vormundschaftliche Verwaltung des
<lb/>Vermögens stattgesunden habe, sondern das Landgericht zu
<lb/>Elberfeld, bei welchem die Beklagte zur Zeit der Erhebung der
<lb/>Klage ihren allgemeinen Gerichtsstand gehabt habe, zuständig
<lb/>gewesen sei. Dieser Einwand ist indesten nicht begründet.

<lb/>Nach dem vorbezogenen 8 13 der Vormundschaftsordnung,
<lb/>besten Bestimmung vorzugsweise dem Art. 1 des erwähnten
<lb/>Gesetzes entlehnt wurde (vergl. Dernburg, Vormundschastsrecht
<lb/>S. 502), ist über einen Mündel, welcher, wie im vorliegenden
<lb/>Falle, in eine unter der Verwaltung des Staates oder einer
<lb/>Gemeindebehörde stehende Verpflegungsanstalt ausgenommen
<lb/>worden ist, der Vorstand dieser Anstalt der gesetzliche Vormund.
<lb/>Wie in dem Kommentar von Hesse zu dem 8 13 mit Recht
<lb/>hervorgehoben wird, führt der Vorstand nicht als eine oder
<lb/>mehrere Physische Personen, sondern nach Maßgabe der An»
<lb/>staltsverfaffung lediglich als solcher das ihm übertragene Amt
<lb/>der Vormundschaft. Gemäß der Waisenordnung für die Stadt
<lb/>Köln vom 23. Oktober 1890 (abgedruckt in Pauly's „Kölner
<lb/>Bürgerbuch" S. 262 folg.) ist zum Zwecke der Leitung und
<lb/>Beaufsichtigung der städtischen Waisenpflege ein ständiger Aus- 
<lb/>schuß der Armendeputation unter der Bezeichnung: „Städtisches
<lb/>Waisenamt", in welchem der Oberbürgermeister oder ein von
<lb/>ihm beauftragter Beigeordneter den Vorsitz führt, gebildet und
<lb/>diesem als Vorstand des Waisenhauses die Ausübung der
<lb/>Rechte und Pflichten nach 8 13 der Vormundschaftsordnung,
<lb/>übertragen worden. Dem znfolge wird der Vorstand der in
<lb/>Rede stehenden Anstalt lediglich durch ein Organ der Stadt
<lb/>Köln repräsentirt, welche durch besten Geschäfte ebenso berech- 
<lb/>tigt wie verpflichtet wird und dasselbe aktiv wie passiv zu
<lb/>vertreten hat. Es war daher auch für die gegenwärtige Klage,
<lb/>da sie aus der Verwaltung des Vermögens der Beklagten er- 
<lb/>hoben worden war, der Gerichtsstand der Verwaltung be- 
<lb/>gründet. 8 31 der Civ.-Proz.-Ord.
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0055.tif"
                   n="44"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0055"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0055--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>— 44 —

<lb/>Was indessen den eingeklagten Anspruch selbst anlangt,
<lb/>so ist derselbe nicht gerechtfertigt.

<lb/>Die Klägerin, welche durch die von ihr bezogenen Ein- 
<lb/>künfte aus dem Vermögen der Beklagten nur zum Theil für
<lb/>deren Ernährungs- und Unterhaltungskosten befriedigt worden
<lb/>ist, beansprucht von der Beklagten in dem gegenwärtigen
<lb/>Rechtsstreite die Erstattung der noch nicht gedeckten Kosten.
<lb/>Daß ihr ein solcher Anspruch nach dem Gesetze vom 15. Plu- 
<lb/>viose des Jahres XIII nicht zusteht, kann einem gegründeten
<lb/>Bedenken nicht unterliegen. Nach den Motiven zu diesem Ge- 
<lb/>setze (vergl. Locre legislat. civile, tome VII pag. 204 bis
<lb/>301), war die Absicht, welche durch die in Frage kommenden
<lb/>Art. 7 bis 9 erreicht werden sollte, die: bei derartigen An- 
<lb/>stalten, wie die in Rede stehenden, einerseits das Recht auf
<lb/>Entschädigung für den Unterhalt solcher Kinder, welche Ver- 
<lb/>mögen besaßen, nicht auszuschließen, andererseits aber auch um
<lb/>den mildthätigen Zweck, zu welchem diese Anstalten bestimmt
<lb/>waren, zu wahren, dieses Recht in bestimmter Weise zu
<lb/>begrenzen.

<lb/>Indem der Art. 7 eine Verpflegungsanstalt nur berech- 
<lb/>tigt, die Einkünfte von den Gütern und Kapitalien, welche den
<lb/>aufgenommenen Kindern gehören, bis zu deren Austritt aus
<lb/>der Anstalt als Entschädigung für die Ernährungs- und
<lb/>Unterhaltungskosten zu beziehen, ergibt sich aus ihm zusammen- 
<lb/>gehalten mit den folgenden Art. 8 und 9, zufolge deren der
<lb/>Verpflegungsanstalt der erblose Nachlaß eines vor seinem Aus- 
<lb/>tritte aus der Anstalt, vor seiner Emanzipation oder Groß- 
<lb/>jährigkeit verstorbenen Pfleglings zufallen und gegenüber den
<lb/>Erben eines solchen Kindes ein Anspruch auch für den durch
<lb/>die bezogenen Revenüen des Vermögens nicht gedeckten Theil
<lb/>der Kosten des Unterhalts zustehen soll, der Rückschluß, daß
<lb/>die Anstalt gegenüber dem Pflegling selbst keine weiteren An- 
<lb/>sprüche, als die ihr durch den Art. 7 zugebilligten, geltend
<lb/>machen kann.

<lb/>Es kann sich daher nur noch fragen, ob die Art. 7 bis
<lb/>9 des Gesetzes durch die Vormundschaftsordnung ausgehoben
<lb/>sind. Diese Frage ist zu verneinen. Der 8 102 der Vor- 
<lb/>mundschaftsordnung hat zwar alle Rechtsnormen über das
<lb/>Vormundschaftswesen aufgehoben, sofern dieselben nicht aus- 
<lb/>drücklich aufrecht erhalten worden sind. Wie indessen Dernburg
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0056.tif"
                n="45"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0056"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e6043" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ausländer (Ungar). - Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_08800+1895_0056--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>45
</p>
               <p>

                  <lb/>in § 10 seiner Darstellung des Vormundschastsrechts zutreffend
<lb/>ausführt, bestehen solche Vorschriften noch fort, welche ihre
<lb/>Grundlage außerhalb des Vormundschaftswesens haben, selbst
<lb/>wenn diese auf die Rechte des Mündels oder des Vormundes
<lb/>einwirken sollten. Als solche fortbestehende Normen sind auch
<lb/>die Art. 7 bis 9 des zitirten Gesetzes zu erachten, da es sich
<lb/>bei ihnen nur darum handelt, ob und welche Ansprüche einer
<lb/>Verpflegungsanstalt als solcher für den Unterhalt ihres Pfleg- 
<lb/>lings gegenüber diesem bezw. dessen Erben zustehen, derartige
<lb/>Bestimmungen aber dem Vormundschaftsrechte nicht angehören
<lb/>(vergl. Dernburg, das Vormundschaftsrecht, § 52 Nr. 9).

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 6. November 1894.

<lb/>Rechtsanwälte: Schmitz — Trimborn.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ausländer (Ungar). - Sicherheitsleistung für die
<lb/>Prozctzkosten.

<lb/>Ein Ungar, welcher vor einem deutschen Gerichte
<lb/>als Kläger auftritt, ist auf Grund bestehender
<lb/>Reziprozität (§ 102 Abs. 2 Ziff. 1 der Civ.-Proz.°
<lb/>Ord.) zu einer Sicherheitsleistung für die Prozeß-
<lb/>kosten nicht verpflichtet.

<lb/>Bichari &amp; Cie. — Oberreuter.

<lb/>So entschieden mittels Aufhebung des Urtheils des Land- 
<lb/>gerichts Köln vom 26. Mai 1894 unter Bezugnahme auf
<lb/>Pfafferoth, Gerichtskostenwesen, S. 201; Seuffert, Civ.-
<lb/>Proz.-Ord. Note 4 zu § 102; Gaupp, Civ.-Proz.-Ord. Note
<lb/>IV» zu § 102; Köppers, Zusammenstellung der in den ein- 
<lb/>zelnen ausländischen Staaten geltenden Bestimmungen über
<lb/>die Verpflichtung des Klägers zur Sicherheitsleistung für die
<lb/>Prozeßkosten, Text und Anmerk. 2 und Drucker in der Jurist.
<lb/>Wochenschrift 1887 S. 186.

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 12. November 1894.
</p>
            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0057.tif"
                n="46"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0057"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d91079e6141" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Milde Stiftung. - Erbschaftssteuer. - Gewährung unverzinslicher Darlehen an Hülfsbedürftigte</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0057--><p/>
               <p>

                  <lb/>l. Abthlg. — 46 —

<lb/>Mtlve Stiftung. — Erbschaftssteuer. — Gewährung
<lb/>unverzinsttcher Darlehen an Hülfsbedürftige.

<lb/>Als Zuwendungen, welche zu einem milden Zwecke
<lb/>angeordnet sind und als solche gemäß 8 8 des
<lb/>Erbschastssteuergesetzes vom 30. Mai 1873 in
<lb/>Verbindung mit Ziff. 2g der Befreiungsvorschrif- 
<lb/>ten des Tarifs der Erbschaftssteuer nicht unter- 
<lb/>liegen, sind auch solche anzusehen, welche an
<lb/>einen Verein, der sich die Unterstützung wirth-
<lb/>schaftlich nothl eidender, der Armenpflege noch
<lb/>nicht anheimgefallener Personen durch Gewäh- 
<lb/>rung unverzinslicher Darlehen zur Ausgabe ge- 
<lb/>stellt hat, zu dessen Zwecken erfolgen.

<lb/>König!. Provinzialstenerdirektion — Wohlthätigkeitsverein
<lb/>„Meisterschaft".

<lb/>Dem mit Korporationsrechten versehenen Wohlthätigkeits- 
<lb/>verein „Meisterschaft" zu Köln, welcher nach § 1 seiner Sta- 
<lb/>tuten den Zweck verfolgt,

<lb/>„hülfsbedürftige Bürgerfamilien ohne Unterschied
<lb/>der Konfession in Köln und Deutz, sofern dieselben noch
<lb/>nicht der Armenpflege anheimgefallen, durch Rath und
<lb/>Thät, namentlich durch unverzinsliche Darlehen vor
<lb/>Verarmung zu bewahren und sie in einer selbstständigen
<lb/>Existenz zu erhalten,"

<lb/>ist im September 1893 ein Legat von 1945 Mark aner-
<lb/>fallen, von welchem das Erbschaftssteucramt auf Grund der
<lb/>Position C e der allgemeinen Vorschriften des Tarifs zum
<lb/>Erbschaftssteuergesetze eine Erbschaftssteuer von 4 Prozent im
<lb/>Betrage von 78 Mark erhoben hat. Die „Meisterschaft",
<lb/>welche behauptet, daß sie einer milden Stiftung gleichstehe,
<lb/>die in Rede stehende Zuwendung daher gemäß Ziffer 2 g der
<lb/>„Befreiungen" des erwähnten Tarifs der Erbschaftssteuer nicht
<lb/>unterliege, hat bei dem Landgerichte zu Köln Klage auf Rück- 
<lb/>erstattung der unter Vorbehalt gezahlten 78 Mark erhoben.
<lb/>Die beklagte Provinzialsteuerdirektion wendete ein, daß der von
<lb/>dem klagenden Verein verfolgte Zweck nicht als ein „milder",
<lb/>sondern vielmehr nur als ein „wohlthätiger" im Sinne des
<lb/>Erbschaftssteuergesetzes aufzufaffen sei, weil derselbe nicht wirk- 
<lb/>lich Hülssbedürftige, sondern nur Nothleidende unterstütze und
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0058.tif"
                   n="47"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0058"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0058--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>47 —


<lb/>durch Gewährung von Beihülfen an diese wesentlich sozial- 
<lb/>politische Ziele verfolge. Das Landgericht gab indeß durch
<lb/>Urtheil vom 18. April 1894 dem Klageanträge statt und das
<lb/>Oberlandesgericht wies die gegen dieses Urtheil eingelegte Be- 
<lb/>rufung zurück aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>In dem Tarife zum Erbschaftssteuergesetze vom 30. Mai
<lb/>1873 ist unter „Befreiungen" 2 g bestimmt, daß jeder Anfall
<lb/>von der Erbschaftssteuer befreit sei, welcher an eine staatlich
<lb/>anerkannte milde Stiftung erfolge, und § 8 des Gesetzes
<lb/>selbst ordnet an, daß, wenn Zuwendungen zu milden
<lb/>Zwecken geschehen, diese ebenso zu behandeln seien, als wenn
<lb/>zum gleichen Zwecke eine milde Stiftung angeordnet wäre.
<lb/>Demgegenüber ist in den „Allgemeinen Vorschriften" unter 6 o
<lb/>für Zuwendungen zu wohlthätigen Zwecken eine Erb- 
<lb/>schaftssteuer von 4 Prozent festgesetzt. Ob das dem Verein
<lb/>„Meisterschaft" hinterlassene Legat von der Steuer befreit oder
<lb/>mit derselben zu belegen ist, hängt daher voir der Entscheidung
<lb/>der Frage ab. ob der Zweck des Vereins als ein „milder"
<lb/>oder nur als ein „wohlthätiger" anzusehen ist. Das Unter- 
<lb/>scheidungsmerkmal ist mit dem Vorderrichter dem Begriff der
<lb/>„milden Stiftung" zu entnehmen, welchen die Rechtsprechung
<lb/>einwandfrei dahin feststellt, daß als solche diejenigen zu be- 
<lb/>trachten seien, welche es sich zur Aufgabe machen, hülfsbedürf-
<lb/>tige Personen durch unentgeltliche Zuwendungen zu unterstützen
<lb/>(vergl. Entsch. des Reichsgerichts vom 22. September 1890,
<lb/>abgedruckt im Justiz-Min. Bl. 1891 Nr. 4).

<lb/>Nach § 1 seiner Statuten verfolgt nun der Verein
<lb/>„Meisterschaft" den Zweck, „hülfsbedürftige Bürgerfamilien
<lb/>ohne Unterschied der Konfession in Köln und Deutz, insofern
<lb/>dieselben noch nicht der Armenpflege anheimgefallen, durch
<lb/>Rath und That namentlich durch unverzinsliche Darlehen vor
<lb/>Verarmung zu bewahren und sie in einer selbstständigen Exi- 
<lb/>stenz zu erhalten." Die Art, in welcher der Verein seine
<lb/>Unterstützungen zu Theil werden läßt, besteht also hauptsächlich
<lb/>in der zinsfreien Gewährung der Benutzung eines Kapitals.
<lb/>Dies ist jedoch nicht weniger eine unentgeltliche Zuwendung,
<lb/>als wenn durch Geschenke die Lage einer Person verbeffert
<lb/>wird (vergl. die angeführte Entscheidung). Demnach ist nur
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0059.tif"
                   n="48"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0059"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0059--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>48
</p>
               <p>

                  <lb/>das Eine zu prüfen, ob es wirklich „Hülfsbedürftige" sind,
<lb/>welche von dem Verein unterstützt werden. Allerdings sind
<lb/>grundsätzlich ausgeschlossen solche Personen, welche bereits
<lb/>gänzlich verarmt sind und für welche in Folge dessen nach dem
<lb/>Gesetze über den Unterstützungsmohnsitz zu sorgen ist. Daß
<lb/>die Unterstützten in diese Klaße fallen, ist jedoch, wie auch
<lb/>in dem mehrerwähnten Urtheile des Reichsgerichts ausgeführt
<lb/>ist, nicht nothwendig, um sie als hülfsbedürftig erscheinen zu
<lb/>lassen; es genügt vielmehr, daß sie in ihrer wirthschaftlichen
<lb/>Existenz und damit naturgemäß bezüglich ihres und ihrer
<lb/>Familie Unterhalts bedroht und auf die Hülfe ihrer Neben- 
<lb/>menschen angewiesen sind. Dies trifft im vorliegenden Falle
<lb/>nach Z 1 des Statuts zu, insbesondere gibt dasselbe in keiner
<lb/>Weise zu der Annahme Anlaß, daß die „Meisterschaft" dem
<lb/>Schutze des Handwerks gegenüber dem Großgewerbe diene.

<lb/>Selbst wenn aber der Wortlaut des Statuts zu Zweifeln
<lb/>Veranlaffung bieten könnte, so geht doch aus den von dem
<lb/>Berufungsbeklagten namhaft gemachten, von dem Vertreter
<lb/>des Fiskus nicht bestrittenen Fällen aus den letzten vier Monaten
<lb/>hinreichend klar hervor, in welchen Bahnen die Wohlthätigkeit
<lb/>des Vereins sich im Wesentlichen bewegt. Die Darlehnsem-
<lb/>pfänger sind durchweg kleine Leute, die durch widrige Verhält-
<lb/>niffe, meist durch Krankheit in eine bedrängte Lage gerathen
<lb/>sind. Diesen wird durch die vom Verein gewährte Unter- 
<lb/>stützung entweder die Möglichkeit gegeben, ihre frühere Erwerbs- 
<lb/>quelle dauernd zu erhalten, oder sie werden in die Lage ge- 
<lb/>setzt, sich eine solche zu verschaffen, indem ihnen die Mittel
<lb/>zum Ankäufe von Werkzeugen oder Materialien oder einer
<lb/>Nähmaschine vorgestreckt werden. Eine derartig vorbeugende
<lb/>Wohlthätigkeit dient aber ebenso einem milden Zwecke, wie die
<lb/>Armenpflege selbst, und mögen immerhin auch Fälle unter- 
<lb/>laufen, bei denen man, wie z. B. bei der Hingabe eines
<lb/>Kapitals an angehende Postbeamte zur Kautionsstellung, bezüg- 
<lb/>lich der Voraussetzung einer Hülfsbedürftigkeit im obigen Sinne
<lb/>Bedenken haben könnte, so wird dadurch doch der allgemeine
<lb/>Charakter des Vereins nicht in Frage gestellt und erscheint dies
<lb/>daher für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung.

<lb/>Der Vergleich mit Vereinen zur Hebung der wirthschaft- 
<lb/>lichen Nothlage ganzer Erwerbszweige, wie z. B. der Land-
<lb/>wirthschaft, ist von vorne herein aus dem Grunde unzutreffend,
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0060.tif"
                n="49"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0060"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e6449" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Miteigenthum. - Entgeltliche Gebrauchsüberlassung des Antheils eines Betheiligten an den anderen. - Miethvertrag</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0060--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>49
</p>
               <p>

                  <lb/>weil es sich bei dem Kläger um die Noth mtb die Uuterstützung
<lb/>einzelner Individuen handelt, und noch weniger kann die
<lb/>„Meisterschaft" mit einer Hülsskasse auf eine Stufe gestellt
<lb/>werden, da diese eine gegenseitige Unterstützung, jene aber die
<lb/>Unterstützung Dritter bezweckt.

<lb/>Das Begehren der Rückzahlung des unter Vorbehalt ge- 
<lb/>zahlten Betrages von 78 Mart nebst Zinsen vom Klagetage
<lb/>erscheint hiernach gerechtfertigt und war daher die Berufung
<lb/>gegen die in gleichem Sinne ergangene Entscheidung des Land- 
<lb/>gerichts zurückzuweisen.

<lb/>L Senat. Sitzung vom 12. November 1894.

<lb/>Rechtsanwälte: Vagedes — von Co eilen.
</p>
               <p>

                  <lb/>^Miteigentum. — Entgeltliche Gebrauchsüber-
<lb/>laffung des Antheils eines Betheiligten an den
<lb/>anderen. ■— Mietvertrag.

<lb/>Beim Miteigentum ist die Uebertragung des Ge- 
<lb/>brauchs und der Nutzung des Antheils des einen
<lb/>Mitbeteiligten an den anderen auch im Wege
<lb/>eines Mietvertrages zulässig.

<lb/>Wiefel — Konkurs Brüning &amp; Cie.

<lb/>DieWittwe Friedrich Wiefel und die Firma Brüning &amp; Cie.
<lb/>zu Bickenbach sind, Erstere zu 2/3, Letztere zu Vs Eigentümer
<lb/>einer daselbst gelegenen Papierfabrik, welche zuerst von den
<lb/>Miteigentümern gemeinschaftlich benutzt wurde. Vor längerer
<lb/>Zeit ist zwischen denselben eine schriftliche, von ihnen als
<lb/>Miethvertrag bezeichnte und die bei eitlem solchen üblichen
<lb/>Bestimmungen enthaltende Vereinbarung getroffen worden,
<lb/>wodurch der Firma Brüning &amp; Cie. auf die jedesmalige Dauer
<lb/>von 6 Jahren die alleinige Benutzung der Fabrikgrundstücke
<lb/>und Gebäulichkeiten gegen Zahlung eines in vierteljährlichen
<lb/>Raten zu elltrichtendell Jahrespreises eingeräumt wurde. Aus
<lb/>diesem Verhältnisse hatte die Wittwe Wiefel eine Forderung
<lb/>von 570 Mark, als im Jahre 1891 über das Vermögen der
<lb/>.Firma Brüning &amp; Cie. das Konkursverfahren eröffnet tvurde.

<lb/>Archiv 88. Bd. 2. Hefr. Erste AbtheilUllg. 4
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0061.tif"
                   n="50"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0061"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0061--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Äbthlg. — 5Ö — _

<lb/>Die Wiefel beanspruchte abgesonderte Befriedigung aus den
<lb/>Jnvekten und erhob, da der Konkursverwalter ihr Absonde- 
<lb/>rungsrecht bestritt, weil die ftagliche Vereinbarung sich nicht
<lb/>als Miethvertrag darstelle, Klage auf Anerkennung desselben.
<lb/>Während das Landgericht Köln, den Ausführungen des Kon- 
<lb/>kursverwalters beitretend, die Klage durch Nrtheil vom 15.
<lb/>März 1894 abwies, gab das Oberlandesgericht auf erhobene
<lb/>Berufung derselben statt aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Mit dem ersten Richter ist davon auszugehen, daß von
<lb/>einem Rechte auf abgesonderte Befriedigung ans den Jnvekten
<lb/>und Jllaten bezw. aus deren Erlöse nur dann die Rede sein
<lb/>kann, wenn das Vertragsverhältniß, ivonach die Klägerin der
<lb/>Firma Brüning &amp; Cie. das ihr aus dem Miteigenthume an
<lb/>der gemeinschaftlichen Fabrik znstehende Genußrecht gegen
<lb/>Zahlung eines bestimmten Preises überlassen hat, sich als
<lb/>Miethvertrag darstellt. Dieses ist aber entgegen der Auffassung
<lb/>des ersten Richters bei richtiger Würdigung der in Betracht
<lb/>kommenden rechtlichen Gesichtspunkte zu bejahen. Bei dem
<lb/>Schweigen des positiven Rechts über die hier zu entscheidende
<lb/>Frage, ob die pars quote eines Miteigenthümers zum Gegen- 
<lb/>stände eines Miethvertrages gemacht werden kann, läßt sich die
<lb/>Antwort nur in den allgemeinen rechtlichen Gründen finden,
<lb/>wie sie die auf das Römische Recht vor Allem sich stützende
<lb/>Wissenschaft an die Hand gibt.

<lb/>Als die herrschende, jedenfalls von den bedeutendsten
<lb/>Kennern des Rechts (vergl. Dernburg, Pandekten, 1. Anfl.
<lb/>8 195; Windscheid, Pandekten, 6. Anfl. 8 142 Ziff. 4 S.
<lb/>576 zu Note 5) vertheidigte Auffassung von dem Begriffe des
<lb/>Miteigenthums ist diejenige anzusehen, daß begrifflich das
<lb/>Eigenthum des Miteigenthümers kein anderes ist, als das des
<lb/>Alleineigenthümers, vielmehr ebenso wie dieses auf die Total- 
<lb/>herrschaft über die Sache gerichtet ist, daß fernerhin aber die
<lb/>Konkurrenz der gleichartigen Rechte der Genossen eine Theilung
<lb/>bedingt nicht der Sache selbst sondern des Rechtes an der
<lb/>Sache. Verfügungsrecht über Gebrauch und Nutzung an der
<lb/>Sache bestimmen sich nach den durch diese Theilung gesteckten
<lb/>Grenzen und finden dort ihre Schranke, wo das enffprechende
<lb/>Recht des Miteigenthümers entgegensteht. So bildet das Mit-
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0062.tif"
                   n="51"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0062"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0062--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>51 -
</p>
               <p>

                  <lb/>eigenthum nicht die ausschließliche Verfügung eines der Mit- 
<lb/>eigenthümer über die den Gegenstand des Miteigenthums bil- 
<lb/>dende Sache ohne Rücksicht auf die Rechte seines Mitberechtigten,
<lb/>sei es in Hinsicht des Eigenthums selbst, sei es mit Bezug auf
<lb/>Gebrauch, Nutzung und die anderen im Eigenthume beruhenden
<lb/>Rechte. Ueber den ihm zugehörenden Antheil hat dagegen der
<lb/>Miteigenthümer, sofern und insoweit in die Rechtssphäre des
<lb/>Mitberechtigten nicht eingegriffen wird, die freieste Verfügung;
<lb/>er kann ihn, wie die Römischen Quellen ausdrücklich zulassen,
<lb/>veräußern, verpfänden, vindiziren, einen Ususfruktus daran be- 
<lb/>stellen. (vergl. Dernburg 8 196 Abs. 2). In diesen Be- 
<lb/>ziehungen bestehen für ihn keine Beschränkungen zu Gunsten
<lb/>der Genossen, obgleich es sich doch um Rechte handelt, die die
<lb/>Sache selbst in ihrem ganzen Umfange ergreifen. Von Ver- 
<lb/>miethung und Verpachtung reden die erwähnten Quellen nicht;
<lb/>aber aus der Zulassung eines Ususftuktus an der pars quota
<lb/>ergibt sich von selbst, daß auch nach diesen gegen die Annahme
<lb/>einer Vermiethung der pars quota als eines weit beschränkteren
<lb/>Rechts an der Sache Nichts einzuwenden ist. Jedenfalls liegt
<lb/>dann eine Beschränkung der Mitgenossen nicht vor, wenn diese
<lb/>ihre Einwilligung zum Eintritte des Miethers in die Gemein- 
<lb/>schaft hinsichtlich des Allen genieinsam znstehenden Gebrauches
<lb/>geben: der Miether der pars quota wird alsdann innerhalb
<lb/>der Schranken des von ihm gemietheten Antheils die Sache
<lb/>brauchen und benutzen können. Eine andere Auffassung liegt
<lb/>auch offenbar den vom ersten Richter zur Stütze seiner gegen-
<lb/>theiligen Ansicht angeführten Schriftstellern (vergl. Zachariä-
<lb/>Dreyer Bd. I 8 197 zu Note 14) nicht zu Grunde. Wenn
<lb/>dort Puchelt sich dahin äußert, daß die pars quota an der
<lb/>im Miteigenthum stehenden Sache nicht verpachtet oder ver-
<lb/>miethet werden könne, so ist dies bei Einsicht der von ihm
<lb/>zitirten Quellen (Sirey 44. 1. 723; Aubry-Rau IV 8 364
<lb/>Anmerk. 7) doch nur dahin zu verstehen, daß nach seiner Auf- 
<lb/>fassung die Vermiethung der pars quota an die Einwilligung
<lb/>der Miteigenthümer geknüpft ist. Die rechtliche Möglichkeit
<lb/>der Vermiethung der pars quota wird also auch hier nicht
<lb/>geleugnet.

<lb/>Hieraus folgt, daß, wenn diese Vermiethung an den
<lb/>Miteigenthümer selbst erfolgt, dies ein rechtlich durchaus
<lb/>zulässiges Rechtsgeschäft ist. Denn hinsichtlich des Antheils
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0063.tif"
                   n="52"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0063"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0063--><p/>
               <p>

                  <lb/>52-
</p>
               <p>

                  <lb/>i. Äbthlg.


<lb/>des vermiethenden Miteigenthümers steht diesem der Miethende
<lb/>nicht anders gegenüber, wie ein Fremder; in seinem Konsense
<lb/>zu dem von ihm abgeschlossenen Miethvertrage liegt die
<lb/>seinerseits erforderliche Einwilligung in die Verftigung des
<lb/>vermiethenden Genossen hinsichtlich seines Antheils. Daß in
<lb/>solchem Falle nicht, wie der erste Richter annimmt, eineVermiethung
<lb/>an sich selbst stattfindet, ergibt sich nach dem Gesagten von selbst.

<lb/>Richtig ist es, wenn der erste Richter den Kontrahenten
<lb/>eines Vertrages die Befugniß abspricht, nach ihrem Willen die
<lb/>juristische Qualifikation des Vertrages zu bestimmen. Einem
<lb/>Institute, welchem das Recht die Existenz abspricht, kann auch
<lb/>durch den Willen der Parteien der Charakter eines solchen
<lb/>nicht verliehen werden, so daß es alsdann auf die Absicht der
<lb/>Parteien in keiner Weise ankommen kann. Wo aber, wie im
<lb/>vorliegenden Falle, das Recht die Möglichkeit zur Schaffung
<lb/>des von den Parteien nach ihrer ausdrücklichen Erklärung ge- 
<lb/>wollten Rechtsverhältnisses nicht ausschließt, da ist diese Absicht
<lb/>einzig und allein entscheidend und muß geachtet werden. Nichts
<lb/>hinderte die Parteien, ihre Nutzungsrechte an btr gemeinschaft- 
<lb/>lichen Sache in der vom ersten Richter angenommenen Weise
<lb/>dahin zu regeln, daß die Kontrahenten mit Rücksicht auf die
<lb/>Schwierigkeit gemeinschaftlichen Gebrauchs und gemeinschaftlicher
<lb/>Nutzung Einem von ihnen die Ausübung derselben allein über- 
<lb/>trugen, der alsdann dem Anderen seinen Antheil am Gebrauch
<lb/>und Nutzen in Gestalt einer bestimmten Summe zu zahlen ge- 
<lb/>habt Hütte; eine derartige Vereinbarung hat aber nicht statt- 
<lb/>gefunden, vielmehr hat nach dem unzweideutigen Willen der
<lb/>Parteien ein Miethverhältniß begründet werden sollen,
<lb/>wobei vielleicht grade die Rücksicht auf die bevorzugte Stellung
<lb/>des Vermiethers gegenüber seinem Miether bestimmend gewesen
<lb/>sein mag. Durch einen solchen, auf lange Jahre abgeschlossenen
<lb/>Miethvertrag konnte keineswegs, wie der erste Richter glaubt,
<lb/>die Bestimmung des Art. 815 des B. G.-B., wonach die
<lb/>Aussetzung der Theilung höchstens für 5 Jahre verbindlich ist,
<lb/>umgangen werden, da trotz seiner jederzeit die Theilung des
<lb/>Miteigenthums betrieben werden konnte. Bon dem Resultate
<lb/>dieser Theilung hing alsdann mit Rücksicht auf den Grundsatz
<lb/>des Art. 883 des B. G.-B. betreffend die deklaratorische
<lb/>Wirkung der Theilung die Weiterexistenz des Miethvertrages
<lb/>über die pars quota ab.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0064.tif"
                n="53"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0064"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e6857" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Räumungsklage. - Werth des Streitgegenstandes</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0064--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>53
</p>
               <p>

                  <lb/>Bei der rechtlichen Möglichkeit der Vermiethung der pars
<lb/>Mts. an den Miteigenthümer und dem ausdrücklich auf die
<lb/>Schaffung dieses Rechtsverhältnisses gerichteten Willen der
<lb/>Kontrahenten handelt es sich daher vorliegend nicht, mte der
<lb/>erste Richter annimmt, um einen aus dem Miteigenthumsver- 
<lb/>hältnisse entspringenden, im Wege des Theilungsverfahrens
<lb/>geltend zu machenden Anspruch, sondern um eine wahre Mieth-
<lb/>forderung, welcher als solcher das Absonderungsrecht an den
<lb/>von der Mietherin, der Firma Brüning &amp; Cie., auf das
<lb/>Miethgrundstück eingebrachten Sachen im Sinne des § 41 Ziff. 4
<lb/>der Konk.-Ordn. zusteht.

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 20. November 1894.

<lb/>Rechtsanwälte: am Zehnhoff — Adeneuer.
</p>
               <p>

                  <lb/>.Räumungsklage. — Werth des Streitgegenstandes.

<lb/>Der § 8 der Civ.-Proz.-Ordn. findet,Zwar'auch auf
<lb/>Räumungsklagen Anwendung, jedoch nur dann
<lb/>und insoweit, als in der Klagebegriindung das
<lb/>Bestehen eines Miethverhältni sses über den Zeit- 
<lb/>punkt der Räumung hinaus für eine bestimmte
<lb/>Dauer verneint wird. Ist dies nicht der Fall, so
<lb/>findet für die Bestimmung Hdes Werthes des
<lb/>Streitgegenstandes § 3 der Civ.-Proz.-Ordn. An- 
<lb/>wendung.

<lb/>Schröder — Hilden.

<lb/>So erkannt unter Zurückweisung der gegen den Beschluß
<lb/>des Landgerichts zu Aachen vom 20. Oktober 1894 eingelegten
<lb/>Beschwerde aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die nach 8 12 der Geb.-Ordn. für Rechtsanwälte zulässige
<lb/>Beschwerde ist nicht begründet.

<lb/>Die Anwendung des 8 8 der Civ.-Proz.-Ordn., nach dem
<lb/>der Beschwerdeführer den Streitwerth der vorliegenden Räu- 
<lb/>mungsklage berechnet wissen will, ist allerdings — wie in dem
<lb/>Beschlüsse der vereinigten Civilsenate des Reichsgerichts vom
<lb/>4.Juni 1894, Beilage zum Reichsanzeiger vom 28. September
<lb/>1894 S. 315, eingehend dargelegt wird — nicht auf Fest-
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0065.tif"
                   n="54"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0065"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0065--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>54
</p>
               <p>

                  <lb/>stellungsklagen beschränkt, nicht dadurch bedingt, daß die Be- 
<lb/>hauptung oder Verneinung eines Miethverhältnisses von
<lb/>bestimmter Dauer in den Anträgen der Klage oder
<lb/>Widerklage förmlich zum Ausdruck gebracht ift;. die
<lb/>fragliche gesetzliche Bestimmung findet vielmehr grundsätzlich
<lb/>auch auf Leistungs- insbesondere Räumungsklagen Anwendung.
<lb/>— vergl. auch Struckmann und Koch, 6. Ausl. Anmerk. 1 zu
<lb/>Z 8 der Civ.-Proz.-Ordn. —.

<lb/>Aber es kann, wie das Reichsgericht in dem bezogenen
<lb/>Beschlüsse ausführt, immer nur diejenige bestimmte Zeitdauer
<lb/>des Miethverhältnisses für die Berechnung des Streitwerthes
<lb/>in Betracht kommen, welche in der Klage verneint wird,
<lb/>deren Verneinung den Klagegrund bildet, und es
<lb/>fehlt an dem Erforderniß einer „streitigen Zeit" im Sinne des
<lb/>8 8 der Civ.-Proz.-Ordn., wenn nicht die Klagebegründung
<lb/>das Bestehen oder die Fortdauer eines Miethverhältnisses
<lb/>über den Zeitpunkt der verlangten Räumung hinaus für eine
<lb/>bestimmte Dauer verneint.

<lb/>Im vorliegenden Falle läßt aber die Klagebegründung
<lb/>von dem Streit über eine bestimmte Dauer des in Frage
<lb/>stehenden Miethverhältnisses über den Zeitpunkt der verlangten
<lb/>Räumung hinaus nicht das Mindeste erkennen, und auch der
<lb/>Thatbestand des ergangenen Urtheils läßt die Möglichkeit
<lb/>offen, daß erst der Beklagte vertheidigungsweise die Fortdauer
<lb/>des Miethvertrages für die bestimmte Zeit bis zum 1. Oktober
<lb/>1895 behauptet hat.

<lb/>Im Ergebnisse ist hiernach dem angegriffenen Beschlüsse
<lb/>dahin beizutreten, daß der 8 8 der Civ.-Proz.-Ordn. auf die
<lb/>vorliegende Räumungsklage keine Anwendung finden kann,
<lb/>und der Streitwerth nach der auf die Kündigungsfrist ent- 
<lb/>fallenden Miethe in Gemäßheit des 8 3 der Civ.-Proz.-Ordn.
<lb/>angemessen berechnet ist.

<lb/>Insbesondere folgt auch aus der Nichtanwendbarkeit des
<lb/>8 8 der Civ.-Proz.-Ordn. nicht etwa, wie anscheinend Struck- 
<lb/>mann und Koch a. a. O. wollen, die Anwendung des 8 6
<lb/>daselbst aus die vorliegende Klage, da Kläger immerhin als
<lb/>Vermiether die Räumung wegen Aufhebung des Miethvertrages
<lb/>durch Kündigung, und nicht weil er Eigenthümer der Mieth-
<lb/>sache ist, verlangt hat. — Juristische Wochenschrift, 1893 S.
<lb/>93 No. 1 -. '

<lb/>III. Senat. Beschluß vom 13. November 1894.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0066.tif"
                n="55"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0066"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e7072" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zwangsvollstreckung. - Vollstreckungsklausel. - Vom Gläubiger zu beweisender Eintritt einer Thatsache. - Beweislast. - Fälligkeit des Kapitals bei nicht pünktlicher Zinszahlung. - Notariatsurkunde</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0066--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>55
</p>
               <p>

                  <lb/>Zwangsvollstreckung. — Vollstrecknngsklausel —
<lb/>Vom Gläubiger zu beweisender Eintritt einer
<lb/>Thatsachc. — Beweislast. — Fälligkeit des Kapi- 
<lb/>tals bei nicht pünktlicher Zinszahlung. — Notariats-
<lb/>«rknnde.

<lb/>Die Frage, ob die Vollstreckung eines Urtheils
<lb/>(Notariatstitels) nach seinem Inhalte von dem
<lb/>durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritte
<lb/>einer Thatsache abhängig sei (88 644, 671 Abs. 2
<lb/>der Civ.-Proz.-Ordn.), ist nach den Regeln des
<lb/>bürgerlichen Rechts über die Beweislast zu ent- 
<lb/>scheiden. Nach diesen hat nicht der Gläubiger,
<lb/>welcher ein notariell verbrieftes Darlehn auf
<lb/>Grund einer desfallsigen Vertragsbestimmung
<lb/>wegen nicht pünktlicher Zinszahlung einfordert,
<lb/>den Beweis, daß der Schuldner mit der Zinszah- 
<lb/>lung im Rückstände verblieben sei, sondern der
<lb/>Schuldner den Nachweis zu erbringen, daß er die
<lb/>Zinsen rechtzeitig bezahlt habe. Es ist daher in
<lb/>einem derartigen Falle z. B. bei Vollstreckung
<lb/>einer Notariatsurkunde die vorherige oder gleich- 
<lb/>zeitige Zustellung der Vollstreckungsklausel an
<lb/>den Schuldner gemäß § 671 Abs, 2 in Verbindung
<lb/>mit den 88 702 folg, der Civ.-Proz.-Ordn. nicht
<lb/>erforderlich.

<lb/>Saligmauu — Wollkowitz.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgericht auf die weitere
<lb/>Beschwerde des Gläubigers Saligmann unter Aufhebung des
<lb/>Beschlusses des Landgerichts Köln vom 20. Oktober 1894 und
<lb/>Wiederherstellung des durch diesen in Ansehung der Voll- 
<lb/>streckung für das Kapital aufgehobenen PfändnngS- und Ueber-
<lb/>weifungsbefchlusses des Amtsgerichts daselbst vom 4. Oktober
<lb/>1894 aus folgenden
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründen:

<lb/>Die Zwangsvollstreckung ist auf Grund einer Schuld- und
<lb/>Pfandverschreibungsurkunde vor Notar Wilms zu Köln vom
<lb/>12. September 1890 erfolgt, welche am 18. September 1894
<lb/>den Schuldnern zugestellt worden ist. Zn dieser Zeit befand
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0067.tif"
                   n="56"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0067"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0067--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>56
</p>
               <p>

                  <lb/>sich auf derselben nur die Vollstreckungsklausel wegen der
<lb/>jeweilig erfüllenden Zinsen; die Vollstreckungsklausel wegen des
<lb/>Kapitals von 20000 Mark ist erst am 1. Oktober 1894
<lb/>ertheilt worden. Der Beschluß des Landgerichts beruht nun
<lb/>darauf, daß die zuletzterwähnte Klausel den Schuldnern weder
<lb/>bei Zustellung des Pfändungs- und UeberweisuNgsbeschlusses
<lb/>noch vorher zugestellt worden und daß daher nach 8 671 Abs. 2
<lb/>der Civ.-Proz.-Ordn. die Zwangsvollstreckung wegen des Ka- 
<lb/>pitals unstatthaft gewesen und die Beschwerde in dieser Be- 
<lb/>ziehung für begründet zu erachten sei.

<lb/>Die gegen diesen Beschluß eingelegte weitere Beschwerde
<lb/>erscheint gerechtfertigt.

<lb/>Die in Frage stehende Vorschrift bezieht sich ans den
<lb/>Fall des 8 664 der Civ.-Proz.-Ordn. Dieser bestimmt, daß
<lb/>von Urtheilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalte von dem
<lb/>durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen
<lb/>Thatsache, als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheits- 
<lb/>leistung abhängt, die vollstreckbare Ausfertigung nur ertheilt
<lb/>werden darf, wenn der Beweis durch öffentliche Urkunden ge- 
<lb/>führt wird. Der § 671 der Civ.-Proz.-Ordn. schreibt im Abs. 1
<lb/>vor, daß die Zwangsvollstreckung nur beginnen darf, wenn
<lb/>die Personen, für und gegen welche sie stattfinden soll, in dem
<lb/>Urtheile oder in der demselben beigefügten Vollstreckungsklausel
<lb/>namentlich bezeichnet sind und das Urtheil bereits zugestellt ist
<lb/>oder gleichzeitig zugestellt wird, und im Absatz 2, daß, falls
<lb/>die Vollstreckung eines Urtheils seinem Inhalte nach von dem
<lb/>durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritte einer Thatsache
<lb/>abhängt, außer dem zu vollftreckenden Urtheile auch die dem- 
<lb/>selben beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Voll- 
<lb/>streckungsklausel auf Grund öffentlicher Urkunden ertheilt ist,
<lb/>auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangs- 
<lb/>vollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit Beginn derselben
<lb/>zugestellt werden muß.

<lb/>Zufolge 8 703 der Civ.-Proz.-Ordn. finden auf die Zwangs- 
<lb/>vollstreckung aus den in den vorstehenden Paragraphen er- 
<lb/>wähnten Schuldtiteln die Bestimmungen der §§ 662 bis 701
<lb/>entsprechende Anwendung, soweit nicht in den 88 704 und
<lb/>705 abweichende Vorschriften enthalten sind. Nach 8 702
<lb/>Ziff. 5 der Civ.-Proz.-Ordn. findet die Zwangsvollstreckung
<lb/>ferner statt aus Urkunden, welche von einem deutschen Notar
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0068.tif"
                   n="57"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0068"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0068--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>57
</p>
               <p>

                  <lb/>innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorge- 
<lb/>schriebenen Form ausgenommen sind, sofern die Urkunde über
<lb/>einen Anspruch errichtet ist, welcher die Zahlung einer be- 
<lb/>stimmten Geldsumme zum Gegenstände hat und der Schuldner
<lb/>sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unter- 
<lb/>worfen hat. Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden
<lb/>Falle zu. In den §§ 704 und 7Ö5 der Eiv.-Proz.-Ordn. find
<lb/>Vorschriften nicht enthalten, durch welche die Bestimmungen
<lb/>der §§ 664 und 671 der Civ.-Proz.-Ordn. für Notariatsur- 
<lb/>kunden abgeändert worden sind.

<lb/>In der Urkunde vom 12. September 1890 wird Seitens
<lb/>der Schuldner zunächst die Erklärung abgegeben, daß sie dem
<lb/>Gläubiger außer einem anderen Darlehn ferner aus erhaltenem
<lb/>baaren Tarlehn die Kapitalsumrne von 20000 Mark ver- 
<lb/>schulden. Sodann heißt es weiter:

<lb/>„Wir ertheileu dem Gläubiger hiermit über den richtigen
<lb/>Empfang dieses neuen Darlehntz ebenfalls Quittung und An- 
<lb/>erkenntnis und verpflichten uns unter Solidarhaft, Jeder von
<lb/>uns sich somit fiir das Ganze, dieses Kapital nach einer vorher
<lb/>geschehenen, jedem Theile zu jeder Zeit freistehenden, im Inter- 
<lb/>esse beider Theile ftipnlirteu 12monatigen Vorausaufkündigung
<lb/>wieder zu erstatten unb bis zur Rückzahlung von heute an
<lb/>gerechnet mit 4V2 Prozent alljährlichs am 12. September,
<lb/>also zum ersten Male an diesem Tage nächsten Jahres zu
<lb/>verzinsen, wobei wir indessen die mit dem Gläubiger ferner
<lb/>getroffene Vereinbarung hiermit anerkennen, daß das ganze
<lb/>Kapital aber auch sofort als von Rechtswegen erfüllen ohne
<lb/>Rücksicht auf die vorgedachte Kündigungsfrist und ohne weitere
<lb/>Jnverzugsetzung Seitens des Gläubigers soll eingefordert werden
<lb/>können u. a., wenn wir mit Zahlung der Zinsen auch nur
<lb/>einmal länger als 14 Tage über deren Erfalltag hinaus im

<lb/>Rückstände verbleiben, oder., indem in allen diesen

<lb/>Fällen der rechtliche Verzug durch den bloßen Ablauf des

<lb/>Zahlungstermines der Zinsen.und ohne weiteren

<lb/>Akt eintretert soll."

<lb/>Der Anspruch des Gläubigers auf Zahlung der Schuld- 
<lb/>summe von 20000 Mark beruht auf der Behauptung desselben,
<lb/>daß die Schuldner mit der Zahlung fälliger Zinsen über die
<lb/>im Vertrage bestimmte Frist hinaus im Rückstände geblieben
<lb/>seien. Es ist demnach die Frage zu prüfen, ob der Inhalt
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0069.tif"
                n="58"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0069"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d91079e7394" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Kollision der Statuten. - Kaufvertrag zwischen Ehegatten. - Im Gebiete des rheinischen Rechts gelegene Grundstücke</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0069--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>58
</p>
               <p>

                  <lb/>dieser Behauptung zu denjenigen Thatsachen gehört, deren
<lb/>Eintritt nach dem Inhalte der Urkunde von km Gläubiger zu
<lb/>beweisen ist. Diese Frage ist mit dem Beschwerdeführer zu
<lb/>verneinen.

<lb/>Die Civ.-Proz.-Ordn. enthält keine Bestimmungen über die
<lb/>Beweislast. In den Motiven zu derselben (S. 201) ist ge- 
<lb/>sagt, daß die Grundsätze hierüber dem bürgerlichen Recht zu
<lb/>entnehmen sind. Hiervon ist auch durch die §§ 664 und 671
<lb/>Abs. 2 der Civ.-Proz.-Ordn. eine Ausnahme nicht gemacht, ins- 
<lb/>besondere ist durch dieselben nicht bestimmt, daß der Gläubiger
<lb/>in allen Fällen, in welchen die Vollstreckung von dem Eintritte
<lb/>einer Thatsache abhängt, diesen Eintritt zu beweisen habe.
<lb/>Hiergegen spricht der Wortlaut der angeführten Gesetzesstellen
<lb/>und die hervorgehobene Bemerkung in den Motiven.

<lb/>Der Art. 1315 des B. G.-B. regelt die Beweislast nun
<lb/>dahin, daß Derjenige, welcher die Erfüllung einer Verbindlichkeit
<lb/>fordert, dieselbe beweisen muß, und daß umgekehrt Derjenige,
<lb/>welcher davon wieder befteit zu sein behauptet, entweder die
<lb/>Zahlung oder den Umstand beweisen muß, wodurch die Ver- 
<lb/>bindlichleit erloschen sein soll. Es hat daher im vorliegenden
<lb/>Falle nicht der Gläubiger zu beweisen, daß die Zinsen nicht
<lb/>bezahlt worden sind, vielmehr liegt der Beweis der Zahlung
<lb/>den Schuldnern ob. Ans denselben finden mithin nicht die
<lb/>Vorschriften der §§ 664 und 671 Abs. 2, sondern nur die
<lb/>Vorschrift des 8 671 Abs. 1 der Civ.-Proz.-Ordn. Anwendung.
<lb/>Diese ist aber beobachtet worden?)

<lb/>1. Senat. Beschluß vom 16. November 1894.
</p>
               <p>

                  <lb/>Kollision der
<lb/>Ehegatten. —
</p>
               <p>

                  <lb/>Statuten. — Kaufvertrag zwischen
<lb/>Im Gebiete des rheinischen Rechts
<lb/>gelegene Grundstücke.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zufolge des Grundsatzes des Art. 3 Abs. 2 in Ver- 
<lb/>bindung mit der Vorschrift des Art. 1595 des B.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vergl. im vorstehenden Sinne: Zeitschrift für das Notariat,
<lb/>Zahrg. 1885, S. 112 und Willenbücher, Grundriß des Prozeß- und
<lb/>Zwangsvollstrccknngsverfahrcns, S. 868, Anmerk.; anderer Meinung:
<lb/>Puchelt, Kommentar zur Civ.-Proz.-Ordn. 8 708 Note 8 und Zeitschrift
<lb/>für das Notariat, Jahrg. 1870, S. 277.
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0070.tif"
                   n="59"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0070"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0070--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>59
</p>
               <p>

                  <lb/>G.-B. sind — von den im letzterem aufgeführten
<lb/>Ausnahmen abgesehen ~ Kaufverträge zwischen
<lb/>Ehegatten über im Gebiete des rheinischen Rechts
<lb/>gelegene Grundstücke auch dann nichtig, wenn die
<lb/>Ehegatten diesem Rcchtsgebiete nicht angehören
<lb/>und der Vertragsabschluß an ihrem Wohnorte
<lb/>erfolgt.

<lb/>Grundbnchanlegnng für Boppard.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgericht unter Zurückweisung
<lb/>der demselben vom Kammergericht zur Entscheidung überwiesenen
<lb/>weiteren Beschwerde des Regierungsraths Wieland zu Wies- 
<lb/>baden gegen den Beschluß des Landgerichts Koblenz vom 28.
<lb/>September 1894 aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau in ge- 
<lb/>trennten Gütern. Letztere war Alleineigenthünierin des im
<lb/>Art. 3065 der Grundsteuermutterrolle verzeichneten Grundstücks.
<lb/>Sie hat dasselbe nach dem 28. Juli 1890 durch mündlichen
<lb/>Vertrag an ihren Ehegatten verkauft. Auf Ersuchen des Amts- 
<lb/>gerichts zu Boppard gemäß 8 44 des Gesetzes vom 12. April
<lb/>1888 zum Zwecke der Anlegung des Grundbuches vernommen,
<lb/>haben beide Ehegatten znm Protokolle vom 17. August 1894
<lb/>vor dem Amtsgerichte zu Wiesbaden erklärt, daß das Eigen- 
<lb/>thum an jenem Grundstücke im Jahre 1890 auf Grund eines
<lb/>mündlich abgeschlossenen Kaufvertrages von der Ehegattin auf
<lb/>den Ehemann übertragen worden sei, und haben beide bean- 
<lb/>tragt, den Eheniann als Eigenthümer einzutragen. Das Amts- 
<lb/>gericht zu Boppard hat die Eintragung abgelehnt, weil der
<lb/>mündliche Vertrag zur Eigenthumsübertragung nach 8 1 des
<lb/>Gesetzes vom 20. Mai 1885 nicht geeignet sei, weil ferner die
<lb/>Erklärungen zum Protokolle vom 17. August 1894 einen neuen
<lb/>Vertragsschluß nicht enthielten und weil der Kauf jedenfalls
<lb/>nach Art. 1595 des B. G.-B. nichtig sei. Die Beschwerde
<lb/>über diesen Beschluß ist Seitens des Landgerichts zu Koblenz
<lb/>zurückgewiesen worden mit der Begründung, daß in den Er- 
<lb/>klärungen zu dem erwähnten Protokolle zwar ein dem 8 1
<lb/>Ns. 2 des Gesetzes vom 20. Mai 1885 entsprechender Ver-
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0071.tif"
                   n="60"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0071"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0071--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>60
</p>
               <p>

                  <lb/>trag zu finden sei, daß aber der vom Amtsgerichte aus Art.
<lb/>1595 des B. G.-B. hergeleitete Ablehnungsgrund zutreffend sei.

<lb/>Die, weitere Beschwerde, welche Verletzung des nassauischen
<lb/>Rechts und des Art. 1595 des B. G.-B. rügt, erscheint un- 
<lb/>begründet. Nach Art. 3 Abs. 2 des B. G.-B. werden die
<lb/>im Gebiete des rheinischen Rechtes gelegenen Grundstücke, auch
<lb/>wenn sie Nichteinheimischeu gehören, von den Normen des
<lb/>bürgerlichen Gesetzbuchs beherrscht. Insbesondere kann Eigen-
<lb/>thnm an ihnen nur nach Maßgabe des rheinischen Rechts er- 
<lb/>worben werde». Nach Art. 1595 des B. G.-B. sind Kauf- 
<lb/>vertrüge zwischen Ehegatten — abgesehen von einigen hier
<lb/>nicht vorliegenden Ausnahmefällen — nichtig. Nach dem
<lb/>Systeme des B..G.-B. (Art. 1583) hat der Kaufvertrag obli- 
<lb/>gatorische und dingliche Wirkung. Es fällt also der obliga- 
<lb/>torische mit dem dinglichen Vertrag zusammen. Mithin ergreift
<lb/>die Nichtigkeit des Art. 1595 den Vertrag nach beiden Rich- 
<lb/>tungen hin und daher würde, ivenn Art. 3 des B. G.-B. mit
<lb/>dem Beschwerdeführer dahin auszulegen wäre, daß nur die
<lb/>dinglichen Rechte an Jinmobilien Auswärtiger nach rheinischem
<lb/>Rechte zu benrtheilcn wären, die Frage, ob durch den Vertrag
<lb/>vom 17. August 1894 Eigenthum auf den Beschwerdeführer
<lb/>übergegangen sei, nach rheinischem Recht zu beantworten d, h.
<lb/>im vorliegenden Falle zu verneinen sein. In der That aber
<lb/>läßt die Fassung des Art. 3 Abs. 2 des B. G.-B. keinen
<lb/>Zweifel darüber, daß auch die Titel zu dinglichen Rechten
<lb/>den materiellen Voraussetzungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs
<lb/>entsprechen müssen, wenn letztere Gültigkeit haben sollen (vergl.
<lb/>Rhein. Archiv Bd. 74. 3. S. 99 folg.). Demnach kommt das
<lb/>nassanische Recht nicht zur Anwendung, kann also nicht verletzt
<lb/>sein. Ueberdies handelt cs sich beim Art. 1595 a. a. O. um
<lb/>eine absolut gebietende Vorschrift, welcher gegenüber die An- 
<lb/>wendung auswärtigen Rechts für den rheinischen Richter nie- 
<lb/>mals in Frage kommen kann. (Entscheid, des Reichsger. Bd.
<lb/>12 S. 311).

<lb/>Bei dieser Rechtslage kann von Beantwortung der weiteren
<lb/>Frage, ob in den Erklärungen zum Protokoll vom 17. August
<lb/>1894 die Abschließung eines Kaufvertrages gefunden werden
<lb/>kann, abgesehen werden.

<lb/>IV. Senat. Beschluß vom 22. November 1894.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0072.tif"
                n="61"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0072"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e7719" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Reisekosten der Staatsbeamten. - Wohnort. - Ortschaft. - Gemeindebezirk</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0072--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg. — 61 —

<lb/>Reisekosten der Staatsbeamten. — Wohnort. -
<lb/>J Ortschaft. — Gemeindebezirk.

<lb/>Unter „Wohn or t des Beamten" im Sinne des ß 6
<lb/>des Gesetzes vorn 24. Mürz 1873 ist nicht der Ge- 
<lb/>meindebezirk, in welchem der Beamte wohnt,
<lb/>sondern die Ortschaft (Vf), d er bewohnte Ort,
<lb/>welcher aus; erlich als ein zusammenhängendes
<lb/>Ganzes nt die Er scheint! ng tritt uttb- derselb en
<lb/>Gemeind e an geh ört), in welcher sich der Wohnsitz
<lb/>des Beamten befindet, zn verstehen.

<lb/>Auch bezüglich des Bestimmungsortes der Reise, so- 
<lb/>weit es sich nicht um eine bestimmte Stelle außer- 
<lb/>halb einer Ortsch aft handelt, gilt dasselbe, indem
<lb/>nicht die Entfernung des Bezirks der politischen
<lb/>Gemeinde, innerhalb dessen die Dienstgeschäfte
<lb/>zu erledigen sind, sondern die Entfernung der
<lb/>Ortschaft, in welcher diese Geschäfte erledigt
<lb/>werden, maßgebend ist.

<lb/>Kgl. Eisenbahnfiskus Delnres.

<lb/>Die Liquidation des Klägers an Tagegeldern und Reise- 
<lb/>kosten fün zwei im Jahre 1893 int Dienste der Kgl. Eisens
<lb/>bahn-Direktion zu Elberfeld ausgeführte Dienstreisen ist durch
<lb/>Verfügung der genannten Behörde votn 9. September 1893
<lb/>um einen Gesammtbetrag voll 14,40 Mark gekürzt worden
<lb/>und zwar sind

<lb/>1. in Betreff der einet: Reise die für die Strecke vorn Bahn- 
<lb/>hofe Solingen (Süd) bis zur Ortschaft Windfeln und zurück
<lb/>berechneten Reisekosten, 16 Irin mit 9,60 Mark und

<lb/>2. in Betreff der anderen Reise die für die Wegestrecke
<lb/>vom Orte Gummersbach im Linienzuge der Nebenbahn Brügge-
<lb/>Dieringhausen bis Bahnhof Dieringhausen berechneten Reise- 
<lb/>kosten, 8 km Landweg mit 8,40 Mark

<lb/>abgesetzt worden.

<lb/>Die Ortschaft Windfeln gehört zur politischer: Gemeinde
<lb/>Solingen, liegt aber von der Stadt Solingen über 2 km weit
<lb/>ab. Die Entfernung beträgt nach der in: Laufe des Rechts- 
<lb/>streits eingeholten Auskunft des Oberbürgermeisters von So- 
<lb/>lingen auf verschiedenen Verbindungsweget:, theils Staatsstraße
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0073.tif"
                   n="62"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0073"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0073--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>62
</p>
               <p>

                  <lb/>theils Kommunalweg, 2114 oder 2166 m. Die Entfernung
<lb/>zwischen der Ortschaft Windfeln und Bahnhof Solingen (Süd)
<lb/>ist unbestritten noch größer. Ebenso gehört die Ortschaft
<lb/>Dieringhausen zur Gemeinde Gummersbach, in deren Bezirk
<lb/>auch der Bahnhof Dieringhausen liegt. Die Entfernung
<lb/>zwischen der Stadt Gummersbach und der Ortschaft Diering- 
<lb/>hausen beträgt nach der Auskunft des Bürgermeisters zu
<lb/>Gummersbach 6) -^ km. Der Bahnhof Dieringhausen ist nach
<lb/>einer von dem Beklagten vorgelegten Karte des vereideten
<lb/>Landmessers Chelius 6 km von Gummersbach entfernt.

<lb/>Nach eingeholter Entscheidung des Ressortministers, welche
<lb/>den Anspruch des Klägers für unbegründet erklärte, hat Letzterer
<lb/>innerhalb der gesetzlichen Frist den Rechtsweg beschritten und
<lb/>klagend beantragt

<lb/>„den Kgl. Eisenbahnfiskus zur Zahlung der Summe von
<lb/>14,40 Mark nebst 5% Zinsen vom Tage der Klage- 
<lb/>zustellung zu verurtheilen, auch das Urtheil für vorläufig
<lb/>vollstreckbar zu erklären."

<lb/>Seitens des Beklagten wurde Abweisung der Klage bean- 
<lb/>tragt und insonderheit Bezug genommen auf den Staats-
<lb/>ministerialbeschluß vom 13. Mai 1884.

<lb/>Durch Urtheil des Landgerichts zu Elberfeld voni 6. April
<lb/>1894 ist dem Klageanträge entsprechend erkannt worden. Die
<lb/>gegen dieses Urtheil eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen
<lb/>aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die Berufung kann keinen Erfolg haben.

<lb/>Zwar ist der Auffassung des ersten Richters, in Betreff
<lb/>Bedeutung des Staatsministerialbeschlusses vom 13. Mai 1894
<lb/>und Auslegung der durch denselben gegebenen hier in Betracht
<lb/>kommenden Vorschriften nicht beizutreten. Nach dem klaren
<lb/>Wortlaute dieses Beschlusses kann es vielmehr nicht zweifelhaft
<lb/>sein, daß die in der beigefügten „Zusammenstellung einiger
<lb/>Grundsätze, nach welchen bei Berechnung der Reise- und Um- 
<lb/>zugskosten der Reichsbeamten zu verfahren ist" enthaltenen Be- 
<lb/>stimmungen als Norm gelten sollen für die Berechnung der
<lb/>Reisekosten der Preußischen Staatsbeamten nach 8 6 der Ver- 
<lb/>ordnung vom 15. April 1876 und daß deren Beobachtung
<lb/>allgemein vorgeschrieben wird. Die gewählte Form erklärt sich
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0074.tif"
                   n="63"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0074"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0074--><p/>
               <p>

                  <lb/>i. Abthlg. - 63 —

<lb/>daraus, daß jene Grundsätze zuerst in der Reichsverwaltung
<lb/>Anerkennung gefunden hatten und daß man deren allgemeine
<lb/>Anwendung in Preußen sowohl für Reichs- wie für Staats- 
<lb/>beamte herbeiführen wollte, letzteres auch mit Rücksicht auf die
<lb/>Gleichartigkeit der in Betracht kommenden preußischen und
<lb/>reichsgesetzlichen Vorschriften für zulässig erachtete. Jene Grund- 
<lb/>sätze sollten also nicht etwa blos im Allgemeinen eine Richt- 
<lb/>schnur für Festsetzung der den Staatsbeamten gebührenden
<lb/>Reise- und Umzugskosten abgeben, von der nach Lage des
<lb/>einzelnen Falles abgewichen werden durfte, sondern sie stellen
<lb/>sich, wie dies auch der Inhalt der „Zusammenstellung" ergibt,
<lb/>als in allen Fällen zu handhabende Vorschriften dar. Was
<lb/>die speziell hier in Betracht kommenden Vorschriften unter B
<lb/>der Zusammenstellung betrifft, so besagt Nr. 1, daß bei Ge- 
<lb/>schäften außerhalb des Wohnortes, der Garnison re. die
<lb/>dienstlich znrückgelegte Wegestrecke von der Ortsgrenze ab ge- 
<lb/>rechnet wird. (Eine Anmerkung hierzu lautet: zu vergleichen
<lb/>8 6 des Preußischen Gesetzes vom 24. März 1873 in der
<lb/>Fassung der Verordnung vom 20. Mai 1880). Nach Nr. 2
<lb/>soll als Endpunkt der dienstlich zurückgelegten Wegestrecke die
<lb/>Mitte des Bestimmungsortes gelten oder falls die Dienstreise
<lb/>mittels Eisenbahn oder Dampffchiff gemacht werden kann, der
<lb/>betreffende Bahnhof oder Anlegeplatz, vorbehaltlich der Be- 
<lb/>stimmungen zu I). Handelt es sich dagegen um Erledigung
<lb/>eines Dienstgeschäftes an einer bestimmten Stelle außerhalb
<lb/>eines Ortes, so soll diese Stelle als Endpunkt der Dienstreise
<lb/>angenommen werden. Nr. 3 lautet:

<lb/>„Als Ort gilt der hauptsächlich von Gebäuden oder ein- 
<lb/>gefriedigten Grundstücken eingenommene Theil eines Gemeinde- 
<lb/>bezirks, sodaß die Ortsgrenze ohne Rücksicht auf vereinzelte
<lb/>Ausbauten oder Anlagen durch die Außenlinie jenes Bezirks-
<lb/>theils gebildet wird/

<lb/>Besteht ein Gemeindebezirk (Garnisonverband) aus meh- 
<lb/>reren Ortschaften, so ist als Ort im Sinne dieser Bestimmung
<lb/>nicht die einzelne Ortschaft, sondern der Gemeindebezirk (Gar- 
<lb/>nisonverband) anzusehen."

<lb/>Durch diese sich an einander anschließenden Bestimmungen
<lb/>wird der Anfangs- und Endpunkt der bei der Entschädigung
<lb/>für die Dienstreise in Betracht zu ziehenden Wegestrecke fest- 
<lb/>gesetzt und diese Regelung ist durch die Erläuterung unter
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0075.tif"
                   n="64"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0075"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0075--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abtylg.
</p>
               <p>

                  <lb/>-r 64 —
</p>
               <p>

                  <lb/>Nr. 3, was unter Ort im Sinne dieser Bestimmung zu ver- 
<lb/>stehen sei, eine durchaus klare und erschöpfende. Danach soll
<lb/>unterschieden werden, ob sich innerhalb desselben Gemeinde- 
<lb/>bezirks eine Ortschaft oder deren mehrere befinden und im
<lb/>ersteren Falle als Ort im Sinne der unter Nr. 1 und 2
<lb/>gegebenen Bestimmungen, also sowohl für Wohnort wie für
<lb/>Bestimmungsort, diese Ortschaft in der unter Nr. 3 Abs. 1
<lb/>angegebenen Begrenzung, in: letzteren Falle dagegen: der ganze
<lb/>Gellleindebezirk angesehen werden.

<lb/>Nach diesen Vorschriften wurden daher die von dem Kläger
<lb/>unternommenen Dienstreisen, da sowohl Dieringhausen wie Wind-
<lb/>seln sich als selbständige iit demselben Gemeindebezirke mit den
<lb/>Hauptorten Gummersbach bezw. Solingen belegeue Ortschaften
<lb/>darstellen, für die Berechnung der Reisekosten int einen Falle
<lb/>in Gummersbach resp. an der Eisenbahnstation Gummersbach,
<lb/>im anderen Falle am Bahnhose Solingen (Süd) ihr Ende
<lb/>gefunden haben, der für den Zweck der Dienstreisen weiter er- 
<lb/>forderlich gewesene unb wirklich zurückgelegte Landweg somit
<lb/>nicht in Rechnung gezogen werden können.

<lb/>Es kann aber nicht zweifelhaft erscheinen, daß diese Be- 
<lb/>rechnungsart, wie auch der erste Richter angenommen hat, mit
<lb/>den für Dienstreisen der Staatsbeamten in Preußen bestehenden
<lb/>gesetzlichen Bestimmungen nicht in Einklang steht. Die ange- 
<lb/>führten Grundsätze sollen, wie auch durch die Anmerkung zu
<lb/>B Nr. 1 derselben angedeutet wird, die Bestimmung in 8 6
<lb/>des Preußischen Gesetzes vom 24. März 1873 in der Fassung
<lb/>der Verordnung vom 15. April 1876 ergänzen, durch nähere
<lb/>Bestimmungell eine hier offen gelassene Lücke ansfüllen. Wie
<lb/>aber sowohl der Inhalt des § 6 cit. wie die Zweckbestimmung
<lb/>jenes Gesetzes ergibt, läßt das letztere für die Vorschrift unter
<lb/>B Nr. 3 Abs. 2 der Zusammenstellung der Grundsätze, nach
<lb/>welchen bei Berechnung der Reisekosten der Reichsbeamten zu
<lb/>verfahren ist, keinen Raum.

<lb/>Das Gesetz will wegen der den Beamten bei Dienstreisen
<lb/>regelmäßig erwachsenden Auslagen für Reisekosten eine nach
<lb/>bestimmten Sätzen ausgeworsene Vergütung gewähren in allen
<lb/>Fällen, wo Dienstgeschäfte in einer Entfernung von mehr als
<lb/>2 km vom Wohnorte des Beamten vorzunehmen sind. 8 6
<lb/>des Gesetzes spricht dies in Abs. 1 aus und nichts läßt er- 
<lb/>kennen, daß hier unter Wohllort etwas anderes verstanden sei,
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0076.tif"
                   n="65"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0076"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0076--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abtblg.
</p>
               <p>

                  <lb/>65
</p>
               <p>

                  <lb/>als was das Wort nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauche
<lb/>bedeutet, nämlich ein bewohnter Ort, der äußerlich als ein
<lb/>zusammenhängendes Ganzes in die Erscheinung tritt und der- 
<lb/>selben Gemeinde angehört. Für die Beamten kommt noch
<lb/>hinzu, daß dieser Ort gesetzlicher Wohnsitz des Beamten sein
<lb/>muß, indem sich daselbst der Sitz der Behörde befindet, welcher
<lb/>er angehört oder unterstellt ist, oder ihm der Ort als Wohnsitz
<lb/>mit Rücksicht auf seine dienstliche» Funktionen angewiesen ist.
<lb/>Eine selbstverständliche Ausnahme tritt dann ein, wenn dem
<lb/>Beaniten ein bestimmter dienstlicher Wohnsitz außerhalb einer
<lb/>Ortschaft, wie beispielsweise in einem isolirt liegenden Forst- 
<lb/>etablissement, angewiesen ist. Ine Uebrigen wird unter Wohnort
<lb/>die betreffende Ortschaft im vorangegebenen Sinne als Ganzes
<lb/>in ihrer äußerlich erkennbaren Begrenzung verstanden werden
<lb/>iniissen. Daß dies dem Willen des in Rede stehenden Gesetzes
<lb/>entspricht, muß aber auch grade aus der in Z 6 des Gesetzes
<lb/>gegebenen Beschränkung geschlossen werden. Dieselbe ist all- 
<lb/>gemein ausgesprochen und findet bei Städten von größerer
<lb/>Ausdehnung dadurch ihre Ausgleichung, daß hier in der Regel
<lb/>für billigere Kommunikationsmittel gesorgt ist. Eine noch aus- 
<lb/>gedehntere Beschränkung des Anspruchs etwa auf die über
<lb/>2 km von der Grenze des Gemeindebezirks des Wohnorts hinaus
<lb/>vorgenommenen Dienstreisen würde sich schwer rechtfertigen
<lb/>lassen, da jene Voraussetzung in dieser Ausdehnung bei
<lb/>größeren Gemeiiidcii nicht zuzutreffeu pflegt. Für besondere
<lb/>Verhältnisse trifft noch die Bestimmung des Abs. 2 Vorsorge,
<lb/>indem hiernach für einzelne Ortschaften durch den Verwaltungs-
<lb/>chef in Gemeinschaft mit dem Finanzminister bestimmt werden
<lb/>kann, daß bei den außerhalb des Dienstgebäudes vorge-
<lb/>nommenen Geschäften die ausgelegten Fnhrkosten zu erstatten
<lb/>sind. Der Umstand, daß hier das Wort Ortschaft gebraucht
<lb/>ist, läßt aber ferner nur darauf schließen, daß unter Wohnort
<lb/>in Abs. 1, wenn es sich nicht um einen bestimnlten isolirten
<lb/>Wohnsitz handelt, auch blos eine Ortschaft als solche, nicht
<lb/>außerdem noch das außerhalb derselben belegene, zur Orts- 
<lb/>gemeinde gehörende Terrain bis zu den Grenzen des Bezirks
<lb/>der politischen Gemeinde verstanden sein kann. Hätte das
<lb/>Gesetz unter Wohnort den Bezirk der Gemeinde, woselbst der
<lb/>gesetzliche Wohnsitz des Beamten sich befindet, verstanden, so
<lb/>wäre übrigens nicht abzusehen, aus welchem Grunde unterlassen
<lb/>Archiv. 88. Bd. 2. Heft. Erste Abtheilung. 5
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0077.tif"
                   n="66"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0077"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0077--><p/>
               <p>

                  <lb/>i. Äbthtg.
</p>
               <p>

                  <lb/>66
</p>
               <p>

                  <lb/>worden wäre- dies ausdrücklich auszusprechen. Die bereits
<lb/>angeführten Gründe und die Erwägung, daß es, wenn die
<lb/>zufällige Gestaltung eines Gemeindebezirks und dessen Aus- 
<lb/>dehnung für den Anspruch der Staatsbeamten bestimmend
<lb/>wären, an der von dem Gesetze doch gewollten Gleichmäßigkeit
<lb/>in Gewährung der Vergütung für regelmäßig durch die Dienst- 
<lb/>reise erwachsende Auslagen fehlen würde, führen mit Noth-
<lb/>wendigkeit zu der Annahme, daß unter..Wohnort des Beamten"
<lb/>im Sinne des 8 6 eit. nicht der Gemeindebezirk, zu welchem
<lb/>der betreffende Ort gehört, verstanden sein kann, daß eine solche
<lb/>Auffassung und Auslegung vielmehr dem gedachten Gesetze
<lb/>zuwiderläuft.

<lb/>Mit der Bezeichnnng Ort im Gesetze kann aber nur ein- 
<lb/>heitlich derselbe Begriff verbunden werden (vergl. auch § 5 des
<lb/>Gesetzes) und somit auch in Betreff des Bestimmungsortes nur
<lb/>eine Ortschaft als solche in Betracht kommen, soweit es sich
<lb/>nicht um eine bestimmte Stelle außerhalb einer solchen handelt.
<lb/>Während daher nach dem Wortlaut des Gesetzes es offen ge- 
<lb/>lassen ist, welcher Punkt innerhalb des Beringes einer Ortschaft
<lb/>als Ende des dienstlich zurückgelegten Weges für Berechnung
<lb/>der Reisekosten in Betracht kommt, wenn das die Reise ver- 
<lb/>anlassende Dienstgeschäft innerhalb dieses Ortsberinges vorzu- 
<lb/>nehmen ist, erscheint es jedenfalls nach dem Gesetze ausge- 
<lb/>schlossen, unter Ort bei dem Bestimmungsort der Reise begrifflich
<lb/>den ganzen Bezirk einer politischen Gemeinde zu verstehen.

<lb/>Die gegentheilige Vorschrift in deni Staatsministerial-
<lb/>beschlusse vom 13. Mai 1884 kann daher nach Maßgabe des
<lb/>8 6 des Gesetzes vom 24. Mai 1861 der richterlichen Beur- 
<lb/>teilung nicht zu Grunde gelegt werden, vielmehr bleiben die
<lb/>in der oben angegebenen Weise auszulegenden Bestimmungen
<lb/>des Gesetzes vom 24. März 1873 resp. der Verordnung vom
<lb/>15. April 1876 in der hier fraglichen Beziehung für die Ent- 
<lb/>scheidung im untergebenen Falle maßgebend.

<lb/>Nach dem feststehenden tatsächlichen Sachverhalte hat
<lb/>Kläger demnach Anspruch auf Vergütung der Reise vom Bahn- 
<lb/>hofe Solingen (Süd) bis zur Ortschaft Windfeln und zurück
<lb/>und ebenso der von Gummersbach bis Bahnhof Dieringhausen
<lb/>zurückgelegten Wegestreckc, sodaß sich die angegriffene Entschei- 
<lb/>dung als gerechtfertigt darstellt.

<lb/>II. Senat. Sitzung vom 1. Dezember 1894.

<lb/>Rechtsanwälte: Gorius — am Zehnhoff.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0078.tif"
                n="67"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0078"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e8339" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Wechsel. - Zahlungszeit. - Festsetzung derselben "bis" zu einem bestimmten Kalendertage. - Wechselprozeß. - Uebergang in den Urkundenprozeß. - Gründung der Klage auf eine kaufmännische Anweisung statt auf einen Wechsel. - Unzulässige Klageänderung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0078--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>67
</p>
               <p>

                  <lb/>^Wechsel — Zahlnngszeit. — Festsetzung derselbe«
<lb/>„bis" zu einem bestimmten Kalendertage. —
<lb/>Wechselprozeh. — Uebergang in den Urknnden-
<lb/>prozeh. — Gründung der Klage ans eine kaufmän- 
<lb/>nische Anweisung statt ans einen Wechsel. — Unzu- 
<lb/>lässige Klageändernng.

<lb/>Die Festsetzung der Zahlnngszeit eines Wechsels
<lb/>„bis" zu einem bestimmten Kalendertage —z. 33.;
<lb/>„bis zum 23. April 1894" — entspricht nicht der
<lb/>Vorschrift des Art. 4 Ziff. 4 der Wechselordnung
<lb/>und macht den Wechsel ungültig.

<lb/>Der Uebergang aus dem Wechselprozeß in den
<lb/>Urkundenprozeß ist zwar dem Kläger unbenommen,
<lb/>es liegt aber eine unzulässige Klageänderung vor,
<lb/>wenn derselbe seinen bisher auf einen Wechsel
<lb/>gegründeten Anspruch nunmehr auf eine kauf- 
<lb/>männische Anweisung stützt.

<lb/>Enax — Beissel.

<lb/>Der Papierhändler Moritz Enax zu Berlin hat als In- 
<lb/>haber eines durch Jndossameut auf ihn übergegangenen, am 24.
<lb/>Januar 1894 von Gerganne &amp; Cie. aus den Maschinen- 
<lb/>fabrikanten Carl Beissel zu Köln-Ehrenfeld gezogenen und von
<lb/>diesem acceptirteu, „bis zum 23. April dss. I." zahlbar ge- 
<lb/>stellten Wechsels über 410,45 Mark gegen den Acceptanten
<lb/>Beissel im Wechselprozeß Klage auf Zahlung der Wechselsumme
<lb/>nebst 10,60 Mark Retourkosten erhoben, die erste Kammer für
<lb/>Handelssachen des Landgerichts Köln diese Klage aber durch
<lb/>Urtheil vom 11. Juli 1894 als in der gewählten Prozeßart
<lb/>unstatthaft abgewiesen, weil die angegebene Zeitbestimmung die
<lb/>Bezahlung des Wechsels während eines längeren, mit dem
<lb/>23. April 1894 endigenden Zeitraumes gestatte, die der
<lb/>Klage zu Grunde liegende Urkunde sonach der bestimmten An- 
<lb/>gabe der Zahlnngszeit im Sinne des Art. 4 Ziff. 4 der
<lb/>Wechselordnung erinangele und daher als Wechsel ungültig sei.
<lb/>Dabei wurde die vom Kläger angerufene Entscheidung des
<lb/>Reichsoberhandelsgerichts Bd. 2 S. 148 auf den vor- 
<lb/>liegenden Fall nicht für zutreffend erklärt, weil es sich dort
<lb/>um einen Wechsel gehandelt habe, in welchem die Zahlungszeit
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0079.tif"
                   n="68"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0079"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0079--><p/>
               <p>

                  <lb/>i. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>68
</p>
               <p>

                  <lb/>durch die Worte ausgedrückt ist: „In 3 Monaten bezahle ich".
<lb/>Die vom Kläger eingelegte Berufung, mit welcher derselbe
<lb/>eventuell die Zuerkennung des Klageanspruchs im Urkunden- 
<lb/>prozesse beantragte, wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen
<lb/>aus folgenden
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründen:

<lb/>Zu den im Art. 4 der Wechselordnung aufgezählten wesent- 
<lb/>lichen Erfordernissen eines gezogenen Wechsels gehört nach
<lb/>Ziff. 4 die Angabe der Zahlungszeit und kann dieselbe nur
<lb/>festgesetzt werden auf einen bestimmten Tag, auf Sicht oder
<lb/>eine bestimmte Zeit nach Sicht, auf eine bestimmte Zeit nach
<lb/>dem Tage der Ausstellung, auf eine Messe oder einen Markt.
<lb/>Diese Bestimmung hat ihren Grund offenbar darin, daß Ge- 
<lb/>wißheit bestehen soll für den Acceptanten, wann er zahlen
<lb/>muß, und für den Wechselinhaber, wann er Zahlung begehren
<lb/>kann und die zur Erhaltung seiner Rechte erforderlichen Maß-
<lb/>regeln z. B. Protesterhebung zu ergreifen hat. Dem oben
<lb/>erwähnten Erforderniß entspricht die Zeitangabe in dem der
<lb/>Klage zu Grunde gelegten, von Gerganne &amp; Cie. auf den
<lb/>Beklagten gezogenen und von diesem acceptirten Wechsel vom
<lb/>4. Januar 1894 nicht. Denn die Zeitangabe mit den Worten:
<lb/>„Bis zum 23. April dss. I. zahlen Sie . . .", bezeichnet
<lb/>einen Zeitraum, innerhalb dessen gezahlt werden muß, und läßt
<lb/>es zudem ungewiß, ob der 22. oder der 23. April der letzte
<lb/>Tag der Zahlungsfrist ist, so daß z. B. wenn der letztere
<lb/>Tag als der Endtag anzusehen wäre, ein am 22. April man- 
<lb/>gels Zahlung aufgenommener Protest der Wirksamkeit entbehrte.
<lb/>Der erste Richter, dessen Gründen int Nebligen nur beigetreten
<lb/>werden kann, hat daher mit Recht in Uebereinstimmung mit
<lb/>der Entscheidung des Reichsoberhandelsgerichts Bd. 11 S. 170
<lb/>dem der Klage zu Grunde gelegten Wechsel die Gültigkeit
<lb/>versagt?)

<lb/>In der gegenwärtigen Instanz beantragt Kläger in zweiter
<lb/>Linie, im Urkundenprozeß dem Klageanträge gemäß zu erkennen,
<lb/>d. h. den Beklagten zur Zahlung von 421,05 Mark nebst 6
</p>
               <p>

                  <lb/>*) So auch die Entscheidungen des Obertribunals zu Berlin in Löhr
<lb/>Centralorgan des Wechselrechts Bd. 3 S. 403, Bd. 4 S. 93: im ent- 
<lb/>gegengesetzten Sinne: ebenda Bd. 1 S. 491 lObertribunal zu Stuttgart)
<lb/>und Bd. '2 S. 2»1, Bd. 8 S. 367 (Oberlandesgericht zu Wien).
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0080.tif"
                   n="69"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0080"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0080--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>69
</p>
               <p>

                  <lb/>Prozent Zinsen zu verurtheilen, indem er aufstellt, die als
<lb/>Wechsel bezeichnete Urkunde vom 4. Januar 1894, wenn sie
<lb/>auch als Wechsel ungültig sei, enthalte eine kaufmännische An- 
<lb/>weisung im Sinne des Art. 801 des H.-G.-B., die den Be- 
<lb/>klagten als Acceptanten zur Zahlung verpflichte. Was nun
<lb/>diesen Antrag anlangt, so steht der Geltendmachuug desselben
<lb/>im Urkundenprozesse ein Hinderniß nicht entgegen, da der
<lb/>Wechselprozeß, die für die Klage gewählte Prozeßart, nur eine
<lb/>Unterart des Urkundenprozesses bildet, (vergl. Entscheidung
<lb/>des Reichsgerichts vom 12. Juli 1886 in der Jurist. Wochen- 
<lb/>schrift S. 269 und Seuffert's Archiv Bd. 42 S. 235). Da- 
<lb/>gegen enthält der in zweiter Linie gestellte, auf den Art. 301
<lb/>des H.-G.-B. gegründete Antrag eine unzulässige Klageänderung.
<lb/>Denn der Grund desselben ist ein anderer wie der in der
<lb/>Klage geltend gemachte Grund, wie erhellt, wenn man in
<lb/>Betracht zieht, daß die Klage auf die Bestimmungen der Wechsel- 
<lb/>ordnung, namentlich den Art. 23 gegründet wird, der in dieser
<lb/>Instanz erhobene Anspruch dagegen sich auf den Art. 301 des
<lb/>H.-G.-B. stützt. Der Anspruch, wie er in der Klage erhoben
<lb/>ist, setzt voraus, daß die demselben zu Grunde gelegte Urkunde
<lb/>vom 4. Januar 1894 sich als Wechsel bezeichnet und überdies
<lb/>den Erfordernissen des Art. 4 der Wechselordnung entspricht,
<lb/>gleichgültig, ob der Aussteller der Urkunde Kaufmann ist oder
<lb/>nicht, während der Art. 301 des H.-G.-B. eine Urkunde zum
<lb/>Gegenstände hat, die von einem Kaufmanne ausgegangen ist.
<lb/>Die Verschiedenheit der beiden Ansprüche zeigt sich denn auch
<lb/>darin, daß die rechtskräftige Abweisung des auf die Urkunde
<lb/>vom 4. Januar 1894 als Wechsel gesUitzten Anspruches auf
<lb/>Zahlung der 421,05 Mark der Geltendmachung des Anspruches
<lb/>ans jener Urkunde als einer kaufmännischen Anweisung ans
<lb/>Grund des Art. 301 des H.-G.-B. nicht entgegensteht.

<lb/>Bei dieser Sachlage kann von der Untersuchung der Frage
<lb/>abgesehen werden, ob die Kaufmannseigenschaft des Ausstellers
<lb/>des hier iu Rede stehenden Schriftstücks vom 4. Januar 1894
<lb/>in Gemäßheit des § 555 der Civ.-Proz.-Ordn. durch Urkunde
<lb/>erwiesen ist, tote nicht minder von der Prüfung der Frage, ob
<lb/>der Beklagte auch für den Fall acceptiren wollte, daß das
<lb/>Schriftstück sich nicht als Wechsel erweisen sollte.

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 4. Dezember 1894.

<lb/>Rechtsanwälte: Kausen — Wachendorf.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0081.tif"
                n="70"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0081"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d91079e8662" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Armenrecht. - Juristische Person. - Konkursmasse</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_08800+1895_0081--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>70
</p>
               <p>

                  <lb/>^Zlrmenrecht.—Juristische Person. — Konkursmasse.

<lb/>Die Bewilligung des Armenrechts findet nur an
<lb/>physische Personen statt. Einer juristischen Person
<lb/>und ebenso einer Konkursmasse kann daher das
<lb/>Armenrecht nicht bewilligt werden.

<lb/>Konkurs Kuhlen — Haddenbrock.

<lb/>So entschieden unter Zurückweisung des von dem Kon- 
<lb/>kursverwalter Rechtsanwalt Seeles eingereichten Gesuchs, der
<lb/>Konkursmasse über den Nachlaß der zn Remscheid verlebten
<lb/>Wittwe Joh. Will). Kuhlen das Armenrecht zu bewilligen,
<lb/>aus folgenden
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründen:

<lb/>Die Bewilligung des Armenrechts konnte nicht erfolgen.

<lb/>Nach den Bestimmungen der Civ.-Proz.-Ordn. findet eine
<lb/>Bewilligung des Armenrechts mir an physische Personen statt.
<lb/>Inhalt und Wortlaut namentlich der §§ 106 und 109 lassen
<lb/>darüber keinen Zweifel. Die Bestimmungen bezwecken Ge- 
<lb/>währung des gleichen Rechtsschutzes für vermögende und un- 
<lb/>vermögende Personen und sind ein Ausfluß der über Gleichheit
<lb/>staatsbürgerlicher Berechtigungen bestehenden öffentlichrechtlichen
<lb/>Grundsätze. Ihre Ausdehnung auf juristische Personen oder
<lb/>mit Rechtssubjektivität ausgestattetc Vermögensmassen erscheint
<lb/>demnach ausgeschlossen.

<lb/>Daß auch die Landesgesetzgebung den gleichen Standpunkt
<lb/>eiunahm und einnimmt, ergeben neben der Fassung der Ver- 
<lb/>ordnung über das Armenrecht in den Rheinprovinzen vom 16.
<lb/>Februar 1823 insbesondere die Bestimmungen des auch für
<lb/>die Rheinprovinz laut Gesetz vom 21. März 1882 in Kraft
<lb/>getretenen 8 4 des Gesetzes vom 10. Mai 1851 über Gebühren-
<lb/>freiheit. (vgl. namentlich Nr. 4 dieses Paragraphen).

<lb/>Trotzdem nach der Behauptung des Beklagten in der
<lb/>Konkursmasse zur Zeit die Mittel nicht vorhanden sind, welche
<lb/>zur Bestreitung der bei Fortführung des Prozesses erwachsenden
<lb/>Kosten erfordert iverden, kann daher dieser Masse resp. dem
<lb/>Verwalter der Konkursmasse das nachgesuchte Armenrecht nicht
<lb/>bewilligt werden. Der Konkursverwalter vertritt bei dem
<lb/>Rechtsstreite nur die Interessen der Gesammtheit der Konkurs-
</p>
            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0082.tif"
                n="71"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0082"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e8773" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Geschiedene Ehefrau. - Recht derselben auf Gebrauch des Namens des früheren Ehemannes. - Firma</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0082--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>71
</p>
               <p>

                  <lb/>gläubiger, nicht die einzelnen Personen, für welche die Voraus- 
<lb/>setzungen der Ertheilung des Armenrechts begründet sein
<lb/>könnten.

<lb/>(Vgl. für die hier gebilligte rechtliche Anschauung insbe- 
<lb/>sondere die Kommentare zur Civ.-Proz.-Ordn. von Gaupp,
<lb/>II. Ausl. S. 244, Struckmann-Koch, V. Ausl. § 106 Anm. 2,
<lb/>Wilmowsky -Lcvy, VI. Ausl. I. 8 109 S. 193, Gruchot,
<lb/>Beiträge XXX. S. 829").

<lb/>Auf eine Prüfung der Frage, ob die beabsichtigte Rechts- 
<lb/>verfolgung bezw. Rechtsvertheidigung nicht aussichtslos sei,
<lb/>konnte es daher nicht ankommen.

<lb/>II. Senat. Beschluß vom 1. Dezember 1894.
</p>
               <p>

                  <lb/>^Geschiedene Ehefrau. — Recht derselben auf Ge- 
<lb/>brauch des Namens des früheren Ehemannes. —

<lb/>Firma.

<lb/>Eine geschiedene Ehefrau darf den Namen ihres
<lb/>früheren Ehemannes in ihrer Firma nicht anders,
<lb/>als mit einem Zusatze, aus welchem ihre Eigen- 
<lb/>schaft als geschiedene Ehefrau unzweideutig her- 
<lb/>vorgeht, gebrauchen. Bezeichnungen, welche über
<lb/>diese Eigenschaft irgend einen Zweifel lassen, wie
<lb/>z. B. „frühere Ehefrau" oder „gewesene Ehefrau",
<lb/>sind unzulässig.

<lb/>Marschall — Barker.

<lb/>So erkannt vom Oberlandesgericht unter Aufhebung des
<lb/>Beschlusses der Kammer für Handelssachen des Landgerichts
<lb/>zu Elberfeld vom 10. Oktober 1894 aus folgenden, das That-
<lb/>sächliche enthaltenden
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründen:

<lb/>Durch Urtheil des Kgl. Landgerichts zu Elberfeld vom
<lb/>9. Mai 1892 ist auf die Klage der damaligen Ehefrau Mar- 
<lb/>schall die Ehe zwischen den Parteien getrennt worden. Nachdem
<lb/>dieses llrtheil rechtskräftig geworden, hat die geschiedene Ehefrau,
<lb/>jetzige Beklagte, im Jahre 1893 im Hanse Poststraßc 13 zu
<lb/>Elberfeld ein Geschäft (Hut- und Pelzwaaren-Handlung) imter

<lb/>*) So auch neuerdings das Reichsgericht, Entsch. Bd- 33 S- 36(5.
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0083.tif"
                   n="72"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0083"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0083--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>72
</p>
               <p>

                  <lb/>der Firma Fr. Chr. Marschall gegründet und diese Firma
<lb/>sowohl für die Aufschrift ihres Ladenschildes, als auch in ihren
<lb/>Annoncen benutzt. Auf die Klage des Marschall, welcher sein
<lb/>früheres Geschäft (Hut- und Pelzwaarengeschäft) in der
<lb/>Schwanenstraße zu Elberfeld weiterbetreibt, hat demnach die
<lb/>Kammer für Handelssachen des Kgl. Landgerichts daselbst an«
<lb/>28. Februar 1894 folgendes Urtheil erlassen:

<lb/>„Die Beklagte ist nicht berechtigt, in ihrer Firma den
<lb/>Namen Marschall zu gebrauchen ohne einen Zusatz, aus
<lb/>dem ihre Eigenschaft als geschiedene Ehefrau hervorgeht;
<lb/>der Beklagten wird untersagt, die Firma Fr. Chr. Mar- 
<lb/>schall zu gebrauchen; dieselbe wird verurtheilt, von ihrem
<lb/>Ladenschild die Aufschrift Fr. Ehr. Marschall zu entfernen."

<lb/>In den Gründen dieses Urtheils hat die Kamnier für
<lb/>Handelssachen ansgeführt, daß das Recht, den Namen ihres
<lb/>Mannes zu führen, nach den Bestimmungen des B. G.-B. der
<lb/>geschiedenen Eheftau nicht weiter zustehc, daß, wenn eine solche
<lb/>auf das ftüher bestandene, aber nicht mehr vorhandene eheliche
<lb/>Verhältnis Bezug nehmen wolle, dies in unzweideutiger Weise
<lb/>durch die Bezeichnung als geschiedene oder gewesene oder frühere
<lb/>Eheftau zum Ausdruck zu bringen sei.

<lb/>Nachdem auch dieses Urtheil rechtskräftig geworden, hat
<lb/>nach der Behauptung des Klägers die Beklagte auf dem von
<lb/>ihr zum Einpacken der Maaren benutzten Papier und ihren
<lb/>Karten sich Ehr. Barker ftüher Frau E. Marschall genannt.
<lb/>Die Beklagte hat dies nicht bestritten, jedoch behauptet, dazu
<lb/>berechtigt zu sein, indem sie unter Bezugnahme auf die Gründe
<lb/>des Urtheils vom 28. Februar 1894 meint, daß sie durch jene
<lb/>Bezeichnung ihre Eigenschaft als geschiedene Eheftau in un- 
<lb/>zweideutiger Weise zum Ausdruck gebracht habe und nicht ver- 
<lb/>pflichtet sei, den Zusatz geschiedene Eheftau zu führen. Auf
<lb/>den Antrag des Klägers hat jedoch dieselbe Kammer für Han- 
<lb/>delssachen am 18. Juli 1894 folgenden Beschluß erlassen:
<lb/>„Es wird der Beklagten eine Geldstrafe von 50 Mark
<lb/>für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die ihr durch
<lb/>das rechtskräftige Urtheil . . . vom 28. Februar 1894
<lb/>auferlegte Verpflichtung, nämlich in ihrer Firma den
<lb/>Namen Marschall nicht zu gebrauchen ohne einen Zusatz,
<lb/>aus dem ihre Eigenschaft als geschiedene Ehefrau her- 
<lb/>vorgeht, angedroht."
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0084.tif"
                   n="73"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0084"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0084--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>73
</p>
               <p>

                  <lb/>In den Gründen dieses-Beschlusses hat die Kammer für
<lb/>Handelssachen den Antrag auf Erlaß einer Strafandrohung
<lb/>für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die durch ihr Urtheil
<lb/>ausgesprochene Verpflichtung nach § 775 Abs. 2 der Civ.-
<lb/>Proz.-Ordn. für zulässig und begründet erachtet, jedoch zn diesem
<lb/>Zwecke nicht für nöthig gehalten, festznstellen, ob die Beklagte
<lb/>sich in der That einer Zuwiderhandlung gegen das Urtheil
<lb/>nach dessen Erlaß schuldig gemacht habe und ob solche etwa
<lb/>in der Führung der Firma Ehr. Barker frühere Frau E.
<lb/>Marschall zn finden sei, da dies erst bei einem Anträge auf
<lb/>Berurtheilung der Beklagten zn einer Strafe zu untersuchen sei.
<lb/>Auch dieser Beschluß ist inzwischen rechtskräftig geworden.

<lb/>Nach der Behauptung des Klägers hat die Beklagte auch
<lb/>jetzt noch in ihrem Schaufenster sowie auf den Umhüllungen
<lb/>ihrer Maaren den Namen Frau E. Marschall beibehalten und
<lb/>nur das Wort „frühere" in kleiner Schrift vorgesetzt. Er hat
<lb/>daher im Schriftsätze vom 3. August 1894 beantragt, die an- 
<lb/>gedrohte Strafe gegen die Beklagte festzusetzen. Die Beklagte
<lb/>hat die thatsächliche Behauptung des Klägers nicht bestritten,
<lb/>aber wiederholt behauptet, daß sie durch den Zusatz: „frühere"
<lb/>dem Urtheile vom 28. Februar 1894 vollständig genügt habe,
<lb/>da dieser Zusatz mit „geschiedene" gleichbedeutend sei und
<lb/>darunter nur verstanden werden könne, daß die Ehefrau von
<lb/>ihrem Ehemanne geschieden sei. Sie hat daher beantragt, den
<lb/>Antrag des Klägers zurückzuweisen.

<lb/>Nach stattgefundener mündlicher Verhandlung der Sache
<lb/>hat dieselbe Kammer für Handelssachen durch Beschluß vom
<lb/>10. Oktober 1894 den Antrag des Klägers, gegen die Beklagte
<lb/>die durch Beschluß vom 18. Juli 1894 angedrohte Geldstrafe
<lb/>festzusetzen, als unbegründet abgewiesen und die Kosten des
<lb/>Antrages dem Kläger auferlegt. In den Gründen dieses
<lb/>Beschlusses führt die Kammer fiir Handelssachen Folgendes
<lb/>aus: Die Behauptung des Klägers, daß die Beklagte nach dem
<lb/>rechtskräftigen Urtheil vom 28. Februar 1894 verpflichtet sei,
<lb/>sich ausdrücklich als geschiedene Eheftau zu bezeichnen, sei nach
<lb/>der Begründung jenes Urtheils nicht zutreffend. Wesentlich
<lb/>sei hiernach nur, daß hinreichend klar zum Ausdrucke gebracht
<lb/>werde, daß die Beklagte zur Zeit nicht mehr die Eheftau des
<lb/>Klägers sei. Durch die don ihr gewählte Bezeichnung Charl.
<lb/>Barker, früher Frau E. Marschall werde der durch das bezogene
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0085.tif"
                   n="74"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0085"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0085--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>74
</p>
               <p>

                  <lb/>Urtheil auferlegten Verpflichtung nach Ansicht des Gerichts
<lb/>hinreichend genügt. Der Zusatz „frühere" sei auch in den
<lb/>vorgelegten Druckproben so deutlich angebracht, daß ein Miß-
<lb/>verständniß ausgeschlossen erscheine.

<lb/>Gegen diesen in der Sitzung vom 10. Oktober 1894
<lb/>verkündeten Beschluß hat der Kläger durch Schriftsatz vom
<lb/>22/23. dess. Mts. sofortige Beschwerde eingelegt mit dem
<lb/>Anträge, unter Aufhebung dieses Beschlusses die im Beschlüsse
<lb/>vom 18. Juli 1894 angedrohte Strafe auszusprechen. Der
<lb/>Kläger hält dafür, daß die Entscheidung des ersten Richters im
<lb/>Widerspruche stehe mit der Formel des rechtskräftigen Urtheils
<lb/>vom 28. Februar 1894, gegenüber welcher die Gründe des- 
<lb/>selben, insoweit sie damit nicht übereinstinimten, unerheblich,
<lb/>aber auch unzutreffend seien. Außerdem sei aber auch die Art
<lb/>und Weise, wie die Beklagte insbesondere auf ihrem Laden- 
<lb/>schilde das Wort „frühere" beigefügt habe, nicht geeignet, un- 
<lb/>zweideutig ihre jetzige Stellung zu kennzeichnen, im Gegentheil
<lb/>geeignet, die Ansicht hervorzurufen, als stehe ihr Geschäft mit
<lb/>seinem, des Klägers, Geschäfte im Zusammenhang. Dazu sei
<lb/>die Größe der Buchstaben so gewählt, daß das Wort „frühere"
<lb/>viel weniger in die Augen falle, als der Name Marschall.

<lb/>Es war, wie geschehen, zu entscheiden.

<lb/>Die sofortige Beschwerde war an sich zulässig, auch form-
<lb/>und fristgerecht eingelegt (§§ 775,701, 540 der Civ.-Proz.-Ordn.),
<lb/>aber auch begründet.

<lb/>Durch das rechtskräftige Urtheil vom 28. Februar 1894
<lb/>ist die Beklagte für nicht berechtigt erklärt worden, in ihrer
<lb/>Firnia den Namen Marschall zu gebrauchen ohne einen Zusatz,
<lb/>aus dem ihre Eigenschaft als geschiedene Eheftau hervorgehe.
<lb/>Der Wortlaut und Sinn dieser Entscheidung ist so klar und
<lb/>deutlich, daß sie einer Ergänzung oder Auslegung aus den
<lb/>Gründen des Urtheils nicht bedürfen. Diese Entscheidung steht
<lb/>übrigens auch in Uebereinstimmung mit den Grundsätzen deS
<lb/>hiesigen bürgerlichen Rechts über die rechtlichen Wirkungen einer
<lb/>Ehescheidung. In Folge derselben hören die gegenseitigen
<lb/>Rechte und Verbindlichkeiten der Eheleute als solche auf.
<lb/>Hieraus folgt, daß die Rechte, welche ein Ehegatte als solcher
<lb/>ftir seine Person oder an der Person des anderen Ehegatten
<lb/>hat, einem geschiedenen Ehegatten nicht weiter zustehen. Es
<lb/>kann daher eine geschiedene Eheftau den Namen ihres gewesenen
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0086.tif"
                   n="75"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0086"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0086--><p/>
               <p>

                  <lb/>i. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>75
</p>
               <p>

                  <lb/>Ehegatten nur noch mit dem Zusatze „geschiedene Ehefrau"
<lb/>desselben führen und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie für
<lb/>den schuldigen Theil erklärt worden ist oder nicht. (Zachariae-
<lb/>Dreyer, 7. Ausl. Bd. 3 § 485 und die daselbst angeführten
<lb/>Schriftsteller, insbesondere Laurent, Bd. 3 287, auch Motive
<lb/>zu dem Entwürfe eines B. G.-B. für das deutsche Reich,
<lb/>Bd. 4 zu Z 1455).

<lb/>Mit dem Wortlaute der Forniel des fraglichen Urtheils
<lb/>stehen aber auch die Gründe desselben insoweit in Ueberein-
<lb/>stimmung, als sie ausführe», daß das Recht, den Namen ihres
<lb/>Mannes zu führen, nach den Bestimmungen des B. G.-B.
<lb/>der geschiedenen Ehefrau nicht weiter znstehe sowie daß, wenn
<lb/>eine solche auf das früher bestandene aber nicht mehr vor- 
<lb/>handene eheliche Verhältniß Bezug nehmen wolle, dies in un- 
<lb/>zweideutiger Weise zum Ansdruck zu bringen sei. Wenn die
<lb/>Gründe des Urtheils aber hierzu nicht die Bezeichnung als
<lb/>„geschiedene Ehefrau" allein für erforderlich, sondern auch die
<lb/>Bezeichnung als „gewesene" oder „frühere Eheftau" für aus- 
<lb/>reichend halten, so setzen sie sich in Widerspruch mit der Formel
<lb/>des Urtheils selbst sowie mit den vorangegebencn Grundsätzen
<lb/>des bürgerlichen Rechts, aber auch mit dem Sprachgebrauche
<lb/>und der Auffassung des bürgerlichen Verkehrs, wonach die
<lb/>Bezeichnung als „gewesene" oder „frühere Eheftau" für ge- 
<lb/>eignet und sogar für dazu bestimmt gehalten wird, den Dop- 
<lb/>pelsinn der Scheidung durch den Tod des Ehemannes und
<lb/>durch gerichtliches Erkenntnis; zuzulassen.

<lb/>Wie nun der Kläger behauptet und die Beklagte nicht
<lb/>bestreitet, hat die Letztere auch nach Erlaß des rechtskräftigen
<lb/>Urtheils in ihrem Schaufenster, sowie auf den Umhüllungen
<lb/>ihrer Maaren den Namen Frau E. Marschall beibehalten und
<lb/>nur das Wort „frühere" in kleiner Schrift vorgesetzt. Die
<lb/>Beklagte hat hierdurch aber dem ausdrücklichen Verbote des
<lb/>Urtheils zuwidergehandelt.

<lb/>Nachdeni die durch Beschluß vom 18. Juli 1894 erlassene
<lb/>Strafandrohung vergeblich gewesen, dieser Beschluß inzwischen
<lb/>auch rechtskräftig geworden ist, mußte daher nunmehr die an- 
<lb/>gedrohte Strafe festgesetzt werden.

<lb/>Bei dieser Sachlage kam es nicht weiter darauf an, ob der
<lb/>Zusatz „frühere" in so kleiner Schrift angebracht ist, daß auch
<lb/>aus diesem Grunde ein Mißverständniß entstehen kann.

<lb/>V. Senat. Beschluß vom 13. November 1894.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0087.tif"
                n="76"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0087"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d91079e9306" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Anfechtung von Rechtshandlungen im Konkurse. - Zwangsvollstreckung. - Vollstreckbare Schuldtitel. - Umfang des Entlastungsbeweises gemäß § 23 Ziff. 2 der Konk.-Ordn. - Pfändung mit nachfolgender Versteigerung. - Zwangsvollstreckung als Rechtshandlung des Schuldners. - Deckungsgeschäft. - Betrügliches Handeln</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0087--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>76
</p>
               <p>

                  <lb/>Anfechtung von Rechtshandlungen im Konkurse.
<lb/>— Zwangsvollstreckung. — Vollstreckbarer Schnld-
<lb/>titel. — Umfang des Entlaftnngsbeweises gemäß
<lb/>K SS Ziff S der Konk.-Ordn. — Pfändnng mit
<lb/>nachfolgender Versteigerung. — Zwangsvoll- 
<lb/>streckung als Rechtshandlung des Schuldners. —
<lb/>Deckungsgeschäft. — Betrügliches Handeln.

<lb/>Als eine Rechtshandlung im Sinne des 8 23 der
<lb/>Konk.-Ordn. ist auch eine gegen den Gemeinschuldner
<lb/>vorgcnoinmcne Zwangsvollstreckung anzusehen;
<lb/>die Erlangung eines vollstreckbaren Titels für
<lb/>eine fällige Forderung gewährt — von dem Falle
<lb/>des Art. 2123 des B. G.-B. abgesehen dein
<lb/>Gläubiger keinen Anspruch ans Sicherung im Sinne
<lb/>dieses Paragraphen.

<lb/>Der dem Anfechtungsbeklagten nach § 23 Ziff. 2 der
<lb/>Konk.-Ordn. obliegende Entlastungsbeweis . hat
<lb/>sich auf die doppelte Thatsache zu erstrecken, daß
<lb/>ihm zur Zeit der angefochtenen Rechtshandlung
<lb/>sowohl die Zahlungseinstellung und der Eröff- 
<lb/>nungstag, als auch eine Begünstignngsabsicht des
<lb/>Gemeinschuldners nicht bekannt war; der Nachweis
<lb/>der Nichtkenntniß der Begünstigungsabsicht reicht
<lb/>allein zur Ausräumung des Anfechtungsanspruches
<lb/>nicht aus.

<lb/>Für die Frage, ob eine gegen den Gemeinschuldner
<lb/>vor genommene Zwangsversteigerung gepfändeter
<lb/>Sachen auf Grund des § 23 Ziff. 2 a. a. O. an- 
<lb/>fechtbar sei oder nicht, kommt es lediglich darauf
<lb/>an, ob die vorcmfgegangene Pfändung der An- 
<lb/>fechtung unterworfen oder entzogen ist.

<lb/>Wenn anch im Allgemeinen in der Vornahme einer
<lb/>Zwangsvollstreckung Seitens des Gläubigers eine
<lb/>Rechtshandlung des Gemeiuschnldncr s im Sinne
<lb/>des § 24 Ziff. 1 der Konk.-Ordn. nicht gefunden
<lb/>werden kann, so ist dieses doch dann der Fall,
<lb/>wenn Gläubiger und Schuldner dieselbe in be-
<lb/>trüglichem, gegen die übrigen Gläubiger gerich- 
<lb/>tetem Zusammenspiele ins Werk setzen.
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0088.tif"
                   n="77"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0088"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0088--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>11 ~
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtshandlungen des Gemeinschuldners, durch
<lb/>welche ein Gläubiger Sicherung oder Befriedigung
<lb/>für eine fällige Forderung erhalten hat, find
<lb/>zwar (abweichend von dem Falle des § 23) in der
<lb/>Regel der Anfechtung aus 24 Ziff. 1 der Konk.-
<lb/>Ordn. entzogen, derselben aber auch auf Grund
<lb/>dieses Paragraphen unterworfen, wenn sie von
<lb/>einer ausdrücklichen oder stillschweigenden frau-
<lb/>dulösen Uebercinkunft begleitet sind.

<lb/>Becker — Konkursmasse Klei».

<lb/>Der Steinhändler August Becker in Idar hat wegen ihm
<lb/>gegen den Gerber Philipp Klein daselbst zustehender vollstreck- 
<lb/>barer Forderungen ans vier am 20. September 1884, 30.
<lb/>April, 1. und 20. August 1885 fällig gewesenen Wechseln im
<lb/>Gesammtbetrage von 10740 Mark und aus der notariellen
<lb/>Obligation vom 29. Oktober 1881 im Betrage von 21000 Mk.,
<lb/>für welch' letzteren Betrag ihm mit de» Liegenschaften des
<lb/>Klein Spezialhypothek bestellt war, am 9. und 14. September
<lb/>1885 Pfändungen in Mobilien des Klein, welche vom Ge- 
<lb/>richtsvollzieher auf 35283 und bez&gt;v. 1100 Mark geschätzt
<lb/>worden sind, im Wege der Zwangsvollstreckung vornehmen
<lb/>lassen. Die am 9. September gepfändeten Sachen sind durch
<lb/>den Gerichtsvollzieher am 16. September und die am 14.
<lb/>September gepfändeten am 30. September versteigert worden.
<lb/>Sämmtlichc Gegenstände hat August Becker für zusammen
<lb/>22500 Mark angesteigert. Am 21. September 1885 ist über
<lb/>das Vermögen des Klein der Konkurs eröffnet worden. In
<lb/>den Verkauf der am 14. September gepfändeten Sachen hat
<lb/>der Konkursverwalter gewilligt und den Reinerlös mit 968,80
<lb/>Mark in Empfang genommen.

<lb/>Becker beansprucht an diesem Erlöse Absonderungsrecht.
<lb/>Der Konkursverwalter hat jene beiden Pfändungen und Ver-
<lb/>steigernngen ans Grund der 88 23 Nr. 2 und 24 Nr. 1 der
<lb/>Konk.-Ordn. angefochten mit dem Anträge: festzustellen, daß dem
<lb/>Beklagten an dem Erlöse von 968,80 Mk. ein Absonderungs-
<lb/>recht nicht zustehe, und ihn zu verurtheilen, die am Ich.-'Sep-
<lb/>tember 1885 angesteigerten Sachen zur Konkursmasse zurnck-
<lb/>zugewähren.
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0089.tif"
                   n="78"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0089"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0089--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>78 —
</p>
               <p>

                  <lb/>Begründet ist die Klage damit, daß der Gemeinschuldner
<lb/>sich bereits seit Anfang des Jahres 1885 im Zustande der
<lb/>Zahlungseinstellung befunden habe und daß die beiden Pfän- 
<lb/>dungen und Versteigerungen Seitens des Gemeinschuldners in
<lb/>der dem Beklagten bekannten Absicht, seine Gläubiger zu be-
<lb/>nachtheiligen, vorgenommen worden seien. Der Beklagte hat
<lb/>die Klagebehanptungen bestritten, das Landgericht Saarbrücken
<lb/>denselben jedoch durch Urtheil vom 22. Dezember 1885 nach
<lb/>dem Klageanträge vernrtheilt. Das Urtheil nimmt an, daß
<lb/>der Gemeinschuldner bereits am 7. September 1885 seine
<lb/>Zahlungen eingestellt habe und dieses dem Beklagten bei Vor- 
<lb/>nahme der in Rede stehenden Pfändungen bekannt gewesen sei;
<lb/>jedenfalls habe Letzterer den ihni nach § 23 Ziff. 2 der
<lb/>Konk.-Ordn. obliegenden Beweis, daß ihm zu jener Zeit die
<lb/>Zahlungseinstellung nicht bekannt gewesen sei, nicht geführt.
<lb/>Auf den Beweis, daß Beklagter die Absicht des Gemeinschuld- 
<lb/>ners, ihn vor den übrigen Gläubigern zu begünstigen, nicht
<lb/>gekannt habe, komme es danach nicht an. Eine Benachtheili-
<lb/>gnng der übrigen Gläubiger setze der 8 23 Ziff. 2 der Konk.-
<lb/>Ordn. nicht voraus, sei übrigens aber auch zweifellos nachgewiesen.

<lb/>Die gegen dieses Urtheil vom Beklagten eingelegte, nach
<lb/>seinem inzwischen erfolgten Ableben von dessen Wittwe und
<lb/>einzigem Sohne aufgenommene Berufung wurde vom Ober- 
<lb/>landesgericht zurückgewiesen ans folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Was zunächst den Antrag der Klägerin: festzustellen, daß
<lb/>den Beklagten an dem Erlöse von 968,40 Mark ein Abson- 
<lb/>derungsrecht nicht zustehc, anlangt, so bedarf es der Feststellung
<lb/>der Zahlungseinstellung des Gemeinschuldners nicht, iveil die
<lb/>Sachen, aus deren Versteigerung der Erlös herrührt, in den
<lb/>letzten 10 Tagen vor der Konkurseröffnung gepfändet und
<lb/>erst nach der Konkurseröffnung versteigert worden sind, viel- 
<lb/>mehr bedarf es zur Begründung der Anfechtung dieser Pfän- 
<lb/>dung aus ß 23 Ziff. 2 der Konk.-Ordn. nur des Nachweises,
<lb/>daß es sich um eine Rechtshandlung handle, welche einem
<lb/>Konkursgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt,
<lb/>welche er nicht oder nicht in der Art oder zu der Zeit zu
<lb/>beanspruchen hatte. Diese Erfordernisse liegen vor; denn daß
<lb/>die Zwangsvollstreckung eine Rechtshandlung im Sinne des
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0090.tif"
                   n="79"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0090"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0090--><p/>
               <p>

                  <lb/>i. Abthlg. — 79 —

<lb/>§ 23 a. a. O. ist, kann nach den gesetzgeberischen Vorarbeiten
<lb/>zur Konk.-Ordn. nicht bezweifelt werden, ist auch vom Reichs- 
<lb/>gerichte in konstanter Rechtsprechung (vergl. z. B. Entsch.
<lb/>Bd. 2 &lt;3. 375; Bd. 3 S. 398; Bd. 10 S. 34 und Bd. 25
<lb/>S. 38) anerkannt worden. Ebenso unzweifelhaft ist es nach
<lb/>dem Wortlaute der §§ 23 und 28 der Konk.-Ordn., daß der
<lb/>vollstreckbare Titel für eine fällige Forderung — abgesehen
<lb/>von dem hier nicht vorliegenden Falle des Art. 2123 des
<lb/>B. G.-B. — einen Anspruch auf Sicherung nicht gewährt.
<lb/>(Entscheid, des Reichsger. Bd. 10 S. 35 folg.; Bd. 2 S.
<lb/>374; Bd. 7 S. 37 und Bd. 32 S. 365 folg.). Eine Be- 
<lb/>friedigung haben Beklagte aus dem hier in Rede stehenden
<lb/>Erlöse nicht erhalten, erstreben vielmehr eine solche erst durch
<lb/>Geltendmachung ihres angeblichen Absonderungsrechtes. Ist
<lb/>sonach dieser Klageantrag an sich begründet, so liegt den Be- 
<lb/>klagten gemäß ß 23 Ziff. 2 der Konk.-Ordn. der Beweis dafür
<lb/>ob, daß ihrem Rechtsvorgänger August Becker sen. zur Zeit
<lb/>der Pfändung weder die Zahlungseinstellung und der Eröff- 
<lb/>nungsantrag, noch eine Absicht des Gemeinschuldners, ihn vor
<lb/>den übrigen Gläubigern zn begünstigen, bekannt war. Nach
<lb/>8 95 der Konk.-Ordn. kann das Konkursverfahren nur auf
<lb/>Antrag eröffnet werden. Im vorliegenden Falle ist die Er- 
<lb/>öffnung am 21. September 1885 erfolgt. Spätestens an
<lb/>diesem Tage muß also ein Antrag auf Eröffnung Vorgelegen
<lb/>haben. Die Pfändung ist am 14. September, mithin in den
<lb/>letzten 10 Tagen vor dem Eröffnungsantrage erfolgt. Die
<lb/>Beklagten haben keinen Beweis dafür antreten können, daß
<lb/>ihnen der Eröffnungsantrag nicht bekannt gewesen sei. Daraus
<lb/>ergibt sich denn die Verurtheilung der Beklagten zu diesem
<lb/>Punkte und es bedarf nicht noch der Erhebung des Beweises
<lb/>über die behauptete Nichtkenntniß ihres Rechtsvorgängers von
<lb/>der Absicht des Gemcinschuldners, ihn vor den übrigen Gläu- 
<lb/>bigern zn begünstigen. Freilich hat der II. Civilsenat des
<lb/>Reichsgerichts in seinem Urtheile vom 7. Dezember 1880
<lb/>(Entscheid. Bd. 3 S. 399) angenommen, daß bezüglich der- 
<lb/>jenigen Rechtshandlungen, welche in die zehntägige Frist des
<lb/>8 23 Ziff. 2 der Konk.-Ordn. fallen, von denl Gläubiger nur
<lb/>der Beweis der Nichtkenntniß von einer Begünstigungsabsicht
<lb/>des Schuldners gefordert werden könne; allein diese Ansicht,
<lb/>welche mit dem klaren Wortlaute des 8 23 Ziff. 2 („weder —
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0091.tif"
                   n="80"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0091"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0091--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlfl.
</p>
               <p>

                  <lb/>86
</p>
               <p>

                  <lb/>noch") nicht vereinbar ist, ist in neuerer Zeit verlassen worden.
<lb/>So ist in dem Urtheile der vereinigten Civilsenate vom 6.
<lb/>Dezember 1883 (Entscheid. Bd. 10 S. 38) ausgesprochen
<lb/>worden, daß der Gläubiger auch dann im Anfechtungsprozesse
<lb/>unterliege, wenn er von dem ihm obliegenden zweifachen
<lb/>Gegenbeweise zwar den einen, daß ihm die Begünstigungsabsicht
<lb/>des Schuldners unbekannt war, nicht aber auch den anderen
<lb/>erbracht hat, daß ihn&gt; die Zahlungseinstellung oder der Eröff- 
<lb/>nungsantrag unbekannt gewesen sei. Denselben Grundsatz hat
<lb/>der I. Civilsenat des Reichsgerichts in seinem Urtheile vom
<lb/>7. November 1887 (Seuffert Archiv Bd. 44 S. 382) aus- 
<lb/>gesprochen, welches einen Fall behandelt, in dem die Pfändung
<lb/>ebenfalls in den letzten 10 Tagen vor der Konkurseröffnung
<lb/>erfolgt war. Uebrigens ist aber die Begünstigungsabsicht des
<lb/>Gemeinschuldners und die Kenntniß des August Becker sen.
<lb/>von derselben auch erwiesen, wie sich aus den nachfolgenden
<lb/>Erwägungen über den ferneren, auf Rückgewähr der vor der
<lb/>Konkurseröffnung zur Zlvangsvcrsteigerung gebrachten und von
<lb/>August Becker sen. angesteigerten Sachen gerichteten Klage- 
<lb/>antrag ergibt.

<lb/>Hier ist die Rechtslage eine etwas andere, jedoch den
<lb/>Beklagten nicht günstigere. Die hier in Betracht kommenden
<lb/>Pfändungen sind am 9. September 1885) vorgenommen, liegen
<lb/>also mehr als 10 Tage vor der Konkurseröffnung. Daß der
<lb/>Antrag ans Eröffnung des Konkurses innerhalb der kritischen
<lb/>10 Tage gestellt worden sei, hat die Klägerin nicht behaupten
<lb/>können. Daher muß, wenn die Pfändung auf Grund des
<lb/>8 23 Ziff. 2 der Konk.-Ordn. angefochten tverden soll,
<lb/>Seitens der Klägerin nachgewiesen werden, daß zur Zeit der
<lb/>Pfändung bezw. 10 Tage vorher der Gemeinschuldner sich
<lb/>bereits im Zustande der Zahlungseinstellung befunden hat.
<lb/>Die Zwangsversteigerung und die Abführung des Er- 
<lb/>löses an den August Becker sen. freilich hat erst am 16.
<lb/>September, also innerhalb der kritischen 10 Tage vor der
<lb/>Konkurseröffnung stattgefunden, und nach der in dem Urtheile
<lb/>vom 17. März 1882 (Entscheid. Bd. 7 S. 36 folg.) aus- 
<lb/>gesprochenen und nach der Anmerkung in Bd. 21 S. 22 der
<lb/>Entscheid, auch später trotz der Plenarentscheidung vom 6.
<lb/>Dezember 1883 aufrecht erhaltenen Ansicht des II. Civilsenats
<lb/>des Reichsgerichts kann, wenn auch die Anfechtung der Pfän-
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0092.tif"
                   n="81"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0092"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0092--><p/>
               <p>

                  <lb/>i. Äöchlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>81
</p>
               <p>

                  <lb/>düng begründet ist, die vor der Konkurseröffnung erfolgte
<lb/>Versteigerung der gepfändeten Gegenstände bezw. die Aus- 
<lb/>zahlung des Versteigerungserlöses zwar nicht aus § 23 Abs. 2
<lb/>angefochten werden, weil der Gläubiger durch diese Akte nur
<lb/>eine Beftiedigung erhalte, auf welche er Anspruch hat, wohl
<lb/>aber soll die Anfechtung auf Grund des 8 23 Abs. 1 gegeben
<lb/>sein; allein diese Ansicht, welche mit der erwähnten Plenar- 
<lb/>entscheidung in offenbarem Widerspruche steht, hat nach beiden
<lb/>Richtungen hin überzeugende Widerlegung erfahren durch die
<lb/>Urtheile des VI. Civilsenates des Reichsgerichts vom 9. De- 
<lb/>zember 1886 (Bd. 17 S. 16 folg.) und des I. Civilsenates
<lb/>vom 7. November 1888 (Seuffert Arch. Bd. 44 S. 373 folg.).
<lb/>Ist die Pfändung aus § 23 Ziff. 2 der Konk.-Ordn. anfechtbar,
<lb/>ist sie also eine Sicherungshandlung, auf welche der Anfech- 
<lb/>tungsbeklagte keinen Anspruch hatte, so ist die Annahme un- 
<lb/>zulässig, daß dem Anfechtungsbeklagten ein Anspruch auf Ver- 
<lb/>steigerung der gepfändeten Sachen und auf Befriedigung aus
<lb/>dem Erlöse zustehe, weil diese Vollstreckungshandlungen sich
<lb/>lediglich als Folge der Pfändung darstellen und nur zum
<lb/>Zwecke der Realifirung des durch die Pfändung erworbenen
<lb/>Pfandrechts vorgenommen sind. Ist also die Anfechtung der
<lb/>Pfändung aus § 23 Ziff. 2' begründet, so ist es auch die
<lb/>Anfechtung der auf Grund dieser Pfändung vollzogenen Ver- 
<lb/>steigerung. Und andererseits ist die Versteigerung einer selbst- 
<lb/>ständigen Anfechtung, sei es aus Ziff. 2 oder aus Ziff. 1 des
<lb/>8 23 der Konk.-Ordn. entzogen; denn wenn die Pfändung un- 
<lb/>anfechtbar ist, so hat der Gläubiger im Konkursverfahren gemäß
<lb/>den §§ 40 und 41 Ziff. 9 der Konk.-Ordn. einen Anspruch
<lb/>auf abgesonderte Beftiedigung aus den für ihn gepfändeten
<lb/>Gegenständen. Wurde er vor der Konkurseröffnung befriedigt,
<lb/>so erlangte er die Befriedigung nicht als Konkursgläubiger im
<lb/>Sinne der 88 54 folg, der Konk.-Ordn., sondern als abson- 
<lb/>derungsberechtigter Gläubiger im Sinne der 88 39 folg. a.
<lb/>a. O. Anfechtbar sind aber nach Ziff. 2 und dem hier allein
<lb/>in Äetracht kommenden zweiten Satze der Ziff. 1 des 8 23
<lb/>nur solche Rechtshandlungen, welche einem Konkurs gläubiger
<lb/>Sicherung oder Beftiedigung gewähren (vergl. auch Entsch.
<lb/>des Reichsger. Bd. 32. S. 23 folg.).

<lb/>Demnach kann daraus, daß die Versteigerung der ge-,
<lb/>pfändeten Gegenstände innerhalb 10 Tagen vor der Eröffnung
<lb/>Archiv. 88. Bd. 2. Heft. Erste Abtheiluug. 6
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0093.tif"
                   n="82"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0093"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0093--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>82
</p>
               <p>

                  <lb/>des Konkurses stattgefunden hat, nicht die Pflicht der Beklagten
<lb/>hergeleitet werden, nachzuweisen, daß ihnen zur Zeit der Ver- 
<lb/>steigerung der Eröffnungsantrag nicht bekannt gewesen sei.
<lb/>Nach der Ansicht des ersten Richters ist der der Klägerin ob- 
<lb/>liegende Beweis geführt, daß zur Zeit der Pfändungen vom
<lb/>9. September 1885 der Gemeinschnldner sich im Zustande der
<lb/>Zahlungseinstellung befunden habe. Die Dokumentirung der
<lb/>Absicht der Zahlungseinstellung wird in der Thätigung der
<lb/>beiden Verträge vom 7. September 1885 gefunden, durch
<lb/>welche der Gemeinschnldner seiner Ehefrau für eine angebliche
<lb/>Jllatenforderung von 10100 Mark Hypothek bestellt und sein
<lb/>Wohnhaus nebst Zubehör und Möbeln sowie die auf dem
<lb/>Felde befindliche Aussaat von verschiedenen Grundstücken ver- 
<lb/>kauft hat gegen Gewährung freier Wohnung und Verpflegung
<lb/>für sich und seine Familie und gegen einen Kaufpreis von
<lb/>6000 Mark, auf welchen jedoch 4000 Mark angebliche Gegen- 
<lb/>forderungen der Käuferin verrechnet worden sind, während
<lb/>2000 Mark an den August Becker sen. als Hypothekargläubiger
<lb/>gezahlt werden sollten. Diese Annahme erscheint nicht unbe- 
<lb/>denklich, zumal der Gemeinschnldner unstreitig kurz vor und
<lb/>nach den Pfändungen noch erhebliche Zahlungen geleistet hat
<lb/>und Klägerin nicht hat behaupten können, daß der Gemein- 
<lb/>schuldner noch andere fällige Forderungen als die des August
<lb/>Becker zur erheblichen Zeit nicht bezahlt habe. Es kommt
<lb/>jedoch nicht wesentlich auf Entscheidung dieser zweifelhaften
<lb/>Frage an, weil das erste Urtheil in feinem Endergebnisse aus
<lb/>einem anderen Grunde für zutreffend erachtet werden muß.
<lb/>Die Anfechtung der Pfändungen vom 9. September und der
<lb/>Versteigerungen vom 16. September 1885 ist nämlich in erster
<lb/>Reihe auf § 24 Ziff. 1 der Konk.-Ordn. gegründet und diese
<lb/>Gesetzesvorschrift rechtfertigt glich die Verurtheilung der Be- 
<lb/>klagten. Nach 8 24 Ziff. 1 sind nämlich anfechtbar Rechts- 
<lb/>handlungen, welche der Gemeinschuldner in der dem anderen
<lb/>Theile bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachtheiligen,
<lb/>vorgenommen hat. Die Voraussetzungen dieser Ziff. 1 liegen
<lb/>vor. Es wird zunächst eine Rechtshandlung des Gemein- 
<lb/>schuldners verlangt. Nun wird fteilich im Allgemeinen in der
<lb/>Vornahme einer Zwangsvollstreckung Seitens des Gläubigers
<lb/>eine Rechtshandlung des Gemeinschuldners nicht gefunden
<lb/>werden können. Eine Ausnahme ist aber für den Fall gegeben,
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0094.tif"
                   n="83"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0094"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0094--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>83
</p>
               <p>

                  <lb/>daß Gläubiger und Schuldner die Zwangsvollstreckung iit
<lb/>betrüglichem, gegen die übrigen Gläubiger gerichtetem Zusammen- 
<lb/>spiele ins Werk setzen, und ein solcher Fall liegt hier vor.

<lb/>(Nach thatsächlicher, hier nicht interessirender Begründung
<lb/>dieser Annahme führt das Oberlandesgericht weiter in that- 
<lb/>sächlicher Beziehung aus, daß durch die sonach als Rechts- 
<lb/>handlungen des Gemeinschuldners erscheinenden Pfändungen
<lb/>und Versteigerungen die Gläubiger desselben benachtheiligt
<lb/>seien, daß ferner eine solche Benachtheiligung Seitens des
<lb/>Gemeinschuldners beabsichtigt und endlich diese Absicht dem
<lb/>August Becker sen. bekannt gewesen sei, und fährt dann fort:)

<lb/>Die Beklagten sind zwar der Meinung, daß die Anfech- 
<lb/>tungsklage schon deshalb nicht begründet sei, weil ihr Rechts- 
<lb/>vorgänger nur das erhalten habe, was er zu beanspruchen
<lb/>gehabt habe, und in der That sind Rechtshandlungen, durch
<lb/>welche der Gläubiger Sicherung oder Befriedigung fälliger
<lb/>Forderungen erhalten hat, der Regel nach im Falle des § 24
<lb/>Ziff. 1 der Konk.-Ord. — anders im Falle des 8 23 —
<lb/>nicht anfechtbar. Die Beklagten übersehen aber dabei, daß
<lb/>eine Ausnahme von dieser Regel dann begründet ist, wenn —
<lb/>wie im vorliegenden Falle — die Rechtshandlung von einer
<lb/>ausdrücklichen oder stillschweigenden fraudulösen Üebereinkunft
<lb/>begleitet ist (vergl. Motive zu 8 24 der Konk.-Ordn. S. 131
<lb/>und die Urtheile des Reichsgerichts in Blum, Urth. und Ann.
<lb/>Bd. 1 S. 105 folg., Entscheid, des Reichsger. Bd. 20 S.
<lb/>180 folg., Bd. 23 S. 9 folg., Gruchot Beitr. Bd. 27 S.
<lb/>160 und 1139, Bd. 29 S. 1039 folg., Bd. 84 S. 1206
<lb/>folg, und 1210, Bd. 36 S. 1136 folg, und 1142 folg.,
<lb/>Seuffert Archiv Bd. 27 S. 285 folg, und Bd. 49 S. 28.)

<lb/>Demnach und da die sämmtlichen unter Beweis gestellten
<lb/>Behauptungen der Beklagten unerheblich erscheinen, war die
<lb/>Berufung der Beklagten mit der sich aus 8 92 der Civ.-Proz.-
<lb/>Ordn. ergebenden Kostenfolge znrückzuweisen.

<lb/>IV. Senat. Sitzung vom 24. November 1894.

<lb/>Rechtsanwälte: Schmitz — Heiliger.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0095.tif"
                n="84"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0095"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d91079e10129" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Konventionalstrafe. - Ermäßigung bei theilweiser Erfüllung. - Verbotener Eintritt in ein Konkurrenzgeschäft. - Räumliche Beschränkung der verbotenen Thätigkeit</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0095--><p/>
               <p>

                  <lb/>i. Äbthlg. — 84 —

<lb/>^ Konventionalstrafe. — Ermätziguug bei theilweifer
<lb/>Erfüllung. — Verbotener Eintritt in ei« Kon- 
<lb/>kurrenzgeschäft. — Räumliche Beschränkung der
<lb/>verbotenen Thätigkeit.

<lb/>Bei Uebertretung des Verbots, innerhalb einer be- 
<lb/>stimmten Zeit in ein Konkurrenzgeschäft einzu-
<lb/>treten, ist zwar eine theilweise Erfüllung der
<lb/>übernommenen Vertragspflicht insofern denkbar,
<lb/>als der Verpflichtete seiner Verbindlichkeit wäh- 
<lb/>rend eines Theiles der ausbedungenen Frist nach- 
<lb/>gekommen und dadurch für den anderen Vertrags-
<lb/>theil der sich an die Erfüllung knüpfende Vortheil
<lb/>auch zum Theil erreicht ist; dagegen kann in einem
<lb/>Falle, wo die verbotene Konkurrenzthätigkeit blos
<lb/>in einem räumlich beschränkten Umfange ausgeübt
<lb/>wird, von einer theilweise» Vertragserfüllung
<lb/>keine Rede sein und ist deshalb in einem solchen
<lb/>eine Ermäßigung der durch die Vertragsverletzung
<lb/>verwirkten Konventionalstrafe unzulässig.

<lb/>Stiegler — Hirsch &amp; Merzenich.

<lb/>Der Geschäftsreisende Viktor Stiegler, welcher am 1.
<lb/>Dezember 1884 bei der Firma Hirsch &amp; Merzenich zu Köln
<lb/>in Dienst getreten ist, hat sich feinem Geschäftsherrn gegenüber
<lb/>bei einer Konventionalstrafe von 6000 Mark verpflichtet,
<lb/>während der ersten 2 Jahre nach feinem Austritt in der
<lb/>Rheinprovinz, Westfalen und Hessen-Nassau nicht in ein Kon- 
<lb/>kurrenzgeschäft einzutreten, nach seiner am 15. September 1887
<lb/>erfolgten Entlassung aber bereits am 1. Oktober 1887 eine
<lb/>Stelle bei einer Konkurrenzfirma in Oberlahnstein angenomnien
<lb/>und ist demnächst auf Antrag von Hirsch &amp; Merzenich durch
<lb/>Urtheil der ersten Kammer für Handelssachen des Landgerichts
<lb/>Köln vom 14. Februar 1894 zur Zahlung jener Konventional- 
<lb/>strafe verurtheilt worden. Die gegen dieses Urtheil eingelegte
<lb/>Berufung wurde aus hier nicht interessirenden Gründen zurück- 
<lb/>gewiesen. Der Beklagte machte mit derselben, wie in erster
<lb/>Instanz, u. A. auch geltend, daß seine Thätigkeit für das
<lb/>Konkurrenzgeschäft sich auf Reisen in Amerika beschränkt habe,
<lb/>die Klägerin dort aber fast gar keine Geschäftsverbindungen
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0096.tif"
                   n="85"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0096"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0096--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>85
</p>
               <p>

                  <lb/>besitze, von einer ernstliche» Konkurrenz und einer Schädigung
<lb/>der Klägerin mithin keine Rede sein könne und daher, wenn
<lb/>eine Vertragsverletzung angenommen werde, jedenfalls ge- 
<lb/>nügender Anlaß vorliege, wegen theilweiser Erfüllung seiner
<lb/>Verpflichtung auf Grund des Art. 1231 des B. G.-B. eine
<lb/>Ermäßigung der Konventionalstrafe eintreten zu lassen. Das
<lb/>Oberlandesgericht lehnte jedoch den dahin gerichteten Antrag
<lb/>ab aus folgenden
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründen:

<lb/>Dem Beklagten ist zwar mit dem Vorderrichter darin
<lb/>beizupflichten, daß eine im Nichtthun, in der Unterlassung einer
<lb/>Handlung bestehende Verbindlichkeit nicht immer untheilbar,
<lb/>vielmehr auch bei ihr eine theilweise Erftillung im Sinne des
<lb/>Art. 1231 des B. G.-B. möglich ist und auf sie dieser Artikel
<lb/>anwendbar sein kann, daß letzteres insbesondere dann zutrifft,
<lb/>wenn die Verbindlichkeit, wie im vorliegenden Falle, in einer
<lb/>Unterlassung für eine bestimmte Zeitdauer besteht und das an
<lb/>die Unterlassung sich knüpfende Interesse der Klägerin mit der
<lb/>Zeitfrist in einein solchen Zusammenhänge steht, daß im Falle
<lb/>der Erfüllung der Verbindlichkeit während eines Theiles der
<lb/>ausbedungenen Frist der für die Klägerin an die Erfüllung
<lb/>sich knüpfende Vortheil auch theilweise erreicht ist. (Entscheid,
<lb/>des Reichsoberhandelsgcrichts Bd. 20 S. 185). Letzteres,
<lb/>die theilweise Erfüllung seitens des Beklagten in diesem Sinne,
<lb/>liegt indessen hier nicht vor; der Beklagte hat bereits 14 Tage
<lb/>»ach seinem Ausscheiden aus dem Geschäfte der Klägerin, also
<lb/>so bald die Stelle in dem Konkurrenzgeschäfte angenommen,
<lb/>daß er seiner Verpflichtung auch nicht für einen in Betracht
<lb/>kommenden Theil der ausbedungenen Zeit nachgekommen ist,
<lb/>und es ist daher, soweit eine theilweise Erfüllung in dieser
<lb/>Richtung geltend gemacht ist, die Anwendbarkeit des Art. 1231
<lb/>des B. G.-B. ausgeschlossen.

<lb/>Unzulässig erscheint es aber, den Art. 1231 a. a. O. mit
<lb/>dem Beklagten auch ans den Fall zur Anwendung zu bringen,
<lb/>wenn durch die Art und Weise der Verletzung der in einem
<lb/>Nichtthun bestehenden Verpflichtung der Gläubiger nicht in so
<lb/>erheblicher Weise geschädigt wird, wie es sonst möglich und
<lb/>wahrscheinlich gewesen wäre, wenn, wie untergcbens, eine
<lb/>Schädigung der klägerischen Interessen durch die Thätigkeit
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0097.tif"
                n="86"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0097"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d91079e10337" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Urheberrecht an Mustern und Modellen. - Begriff des Urhebers, eines neuen und eigenthümlichen Erzeugisses</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0097--><p/>
               <p>

                  <lb/>86
</p>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.


<lb/>des Beklagten in Amerika und in anderen außereuropäischen
<lb/>Ländern nicht in dem Maße stattgefunden hat, als wenn der
<lb/>Beklagte in Deutschland und in den dem verbotenen Bezirke
<lb/>zunächst gelegenen Gebieten thätig gewesen wäre. Hierbei
<lb/>handelt es sich nämlich nicht mehr um eine theilweise Erfüllung
<lb/>im Sinne des Art. 1231, sondern um die Wirkung der voll- 
<lb/>ständigen Vertragsverletzung, und es läßt sich eine Ausdehnung
<lb/>des Art. 1231 nach dieser Richtung auch nicht damit recht-
<lb/>fertigen, daß die ausbedungene Strafe wesentlich die Ent- 
<lb/>schädigung für die Nichterfüllung einer Verpflichtung darstellt
<lb/>und daß darin das Mäßigungsrecht des Art. 1231 seinen
<lb/>Grund hat. Neben der Entschädigung bezweckt die Konven- 
<lb/>tionalstrafe auch, die Vertragschließenden zur Erfüllung der
<lb/>übernommenen Verpflichtung anzuhalten, und zudem hat der
<lb/>Beklagte durch den Eintritt in das Konkurrenzgeschäft in dem
<lb/>verbotenen Bezirke auch hinsichtlich der schädigenden Wirkung
<lb/>seiner Thätigkeit für die Klägerin seine Verpflichtung insofern
<lb/>vollständig verletzt, als, wie oben ausgeführt, nicht die Art
<lb/>seiner Thätigkeit, sondern der Eintritt in das Kon- 
<lb/>kurrenzgeschäft wesentlich dasjenige war, was ihm durch den
<lb/>Vertrag untersagt war.

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 26. November 1894.

<lb/>Rechtsanwälte: Heiliger — Gorius.
</p>
               <p>

                  <lb/>/ Urheberrecht an Mustern und Modellen. — Be- 
<lb/>griff des Urhebers, eines nenen «nd eigenthüm-
<lb/>lichen Erzengnisses.

<lb/>Zum Begriffe des Urhebers und der Neuheit und
<lb/>Eigenthümlichkeit eines Erzeugnisses im Sinne
<lb/>des Gesetzes über das Urheberrecht an Mustern und
<lb/>Modellen vom 11. Januar 1876.

<lb/>Die einfache Verwendung eines bereits vorhandenen
<lb/>Gegenstandes zu einem bestimmten, früher nicht
<lb/>gebräuchlich gewesenen Zwecke ist nicht geeignet,
<lb/>Urheberrechtzu begründen,
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0098.tif"
                   n="87"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0098"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0098--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthig.
</p>
               <p>

                  <lb/>87
</p>
               <p>

                  <lb/>Deutzenberg — Kayser Sohn.

<lb/>So entschieden vom Oberlandcsgericht unter Zurückweisung
<lb/>der gegen dos Urtheil der Kammer für Handelssachen zu
<lb/>Crefeld vom 25. November 1892 eingelegten Berufung aus
<lb/>folgenden
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründen:

<lb/>Tie Klägerin hat beim Kgl. Amtsgerichte zu Erefeld am
<lb/>12. November 1891 zwei Muster für Griffe an Brieföffnern,
<lb/>plastische Erzeugnisse, Dessin Nr. 2160 (Schlägergriff) und
<lb/>Nr. 2161 (Infanterie-Degengriff) und am 26. November 1891
<lb/>ein Muster ebenfalls für Bricferöffnergriffe, plastisches Erzengniß,
<lb/>Dessin Nr. 2165 (Kavallerie-Säbelgriff) in das Mnsterregister
<lb/>cintragen lassen nnd Exemplare dieser Mnster in versiegelten
<lb/>Packeten niedergelegt. Zur Begriindnng der Klage gegen die
<lb/>Beklagte, welche diese Mnster nach der Eintragung ohne Ge- 
<lb/>nehmigung der Klägerin gewerbsmäßig nachgebildet und ver- 
<lb/>breitet haben soll (88 1, 5, 7, 18, 14 des Gesetzes vom

<lb/>11. Januar 1876 bezw. 88 18—36 des Gesetzes vom 11.
<lb/>Juni 1870) ist vor Allem nöthig, daß die Klägerin Urheberin
<lb/>der eingetragenen Muster ist und daß die eingetragenen Muster
<lb/>im Sinne des ersteren Gesetzes neue und eigenthümliche Er-
<lb/>zeuguisse sind; § 1. Da sie nach Maßgabe des Z 7 die
<lb/>Muster zur Eintragung in das Musterregister angemeldet und
<lb/>niedergelegt har, so gilt sie gemäß § 13 bis znm Gegenbeweise
<lb/>als Urheberin. Die Wirkung dieser Rechtsvermuthung' besteht
<lb/>aber darin, daß die Beklagte für ihre Behauptung, daß die
<lb/>Klägerin nicht Urheberin der fraglichen Muster bezw. daß diese
<lb/>nicht neue nnd eigenthümliche Erzeugnisse seien, den Beweis
<lb/>erbringen muß. Gegen diese Rechtsvermuthung ist jedoch
<lb/>selbstverständlich der Gegenbeweis zulässig. Für diesen Gegen- 
<lb/>beweis sind indessen bestimmte Beweisregeln nicht vorgeschrieben,
<lb/>sondern der Richter hat nach seiner freien, aus dem Inbegriff
<lb/>der Verhandlungen geschöpften Ueberzeugung festzustellen, ob
<lb/>der Einwand der Beklagten, daß die Klägerin nicht die Ur- 
<lb/>heberin sei bezw. daß das Muster auf Neuheit und Eigen-
<lb/>thümlichkeit keinen Anspruch erheben könne, begründet erscheint.
<lb/>(8 29 des Gesetzes vom 11. Juni 1870, welcher nach 8 14
<lb/>des Gesetzes vom 11. Januar 1876 auch auf das Urheberrecht
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0099.tif"
                   n="88"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0099"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0099--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg. — 88 —

<lb/>an Mustern und Modellen Anwendung findet). Dambach,
<lb/>das Musterschutz-Gesetz vom 11. Januar 1876, S. 71, 72.
<lb/>20, 21; Daube, Lehrbuch des deutschen Urheberrechts S. 203;
<lb/>Urtheil des Reichsgerichts vom 3. Oktober 1882, Entscheid.
<lb/>Bd. 8 S. 16, sowie vom 28. November 1885, Jurist.
<lb/>Wochenschrift 1886 S. 18.

<lb/>Das Berufungsgericht hat nun aus eigener Anschauung
<lb/>die Ueberzeugung gewonnen, daß die Klägerin nicht Urheberin
<lb/>der fraglichen Muster ist, bezw. daß dieselben nicht als Muster
<lb/>im Sinne des Gesetzes vom 11. Januar 1876, d. h. als
<lb/>neue und eigenthümliche Erzeugnisse anzusehen sind.

<lb/>Eine Definition des Wortes „Urheber" gibt das Gesetz
<lb/>nicht, da der Begriff zu Zweifeln keinen Anlaß bieten kann.
<lb/>Urheber ist derjenige, aus dessen geistiger, produk- 
<lb/>tiver Thätigkeit das Muster oder Modell hervor- 
<lb/>gegangen ist. Auch hat das Gesetz es absichtlich unterlassen,
<lb/>eine Definition von „Muster" oder „Modell" zu geben, die
<lb/>Feststellung dieser Begriffe vielmehr der Wissenschaft und
<lb/>Rechtsprechung überlassen. Im Sinne des Gesetzes sind daher
<lb/>nach Dambach a. a. O. S. 15, 16 unter Mustern und Mo- 
<lb/>dellen zu verstehen „alle Vorbilder für die Form von In- 
<lb/>dustrie-Erzeugnissen, sofern diese Vorbilder zugleich dazu besUmmt
<lb/>oder geeignet sind, den Geschmack oder das ästhetische
<lb/>Gefühl zu beftiedigen, also überhaupt nur die sog. Ge- 
<lb/>schmacksmuster, d. h. Muster, welche den Farben- und
<lb/>Formensinn erwecken oder befriedigen sollen."

<lb/>Die Bestimmung dagegen, daß nur neue und eigen- 
<lb/>thümliche Erzeugnisse den Schutz des Gesetzes genießen
<lb/>sollen, (ß 1 Abs. 2), war in dem dem Reichstage vorgelegten
<lb/>Entwürfe nicht enthalten. Der Entwurf ging von der An- 
<lb/>nahme aus, daß allerdings nur neue Muster und Modelle
<lb/>geschützt werden sollten, daß es aber nicht nöthig erscheine, dies
<lb/>besonders im Gesetz auszusprechen, da es bereits in dem Worte
<lb/>„Urheber" enthalten sei; denn als Urheber werde nur derjenige
<lb/>angesehen, aus dessen geistiger, produktiver Thätigkeit das
<lb/>Muster oder Modell hervorgegange» sei und es könne von
<lb/>einer solchen geistigen Thätigkeit nicht die Rede sein, wenn das
<lb/>Muster nicht neu, sondern schon früher in gleicher Weise vor- 
<lb/>handen gewesen sei. In der Kommission des Reichstags wurde
<lb/>es jedoch für das Verständniß des Gesetzes im Publikum für
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0100.tif"
                   n="89"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0100"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0100--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Nbthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>89
</p>
               <p>

                  <lb/>zweckrnäßig gehalten, wenn ausdrücklich ausgesprochen würde,
<lb/>daß nur neue und eigenthümliche Erzeugnisse den Schutz des
<lb/>Gesetzes genießen. Aus dieser Entstehungsgeschichte des § 1
<lb/>Abs. 2 ergibt sich, daß als neue und eigenthümliche Erzeug- 
<lb/>nisse alle diejenigen Muster und Modelle anzusehen sind, welche
<lb/>aus der eigenen, geistigen, produktiven Thätigkeit des Urhebers
<lb/>entstanden und nicht bereits früher vorhanden gewesen oder so
<lb/>einfacher Art sind, daß bei ihnen von einer geistigen Thätigkeit
<lb/>überhaupt nicht die Rede sein kann. Oder, wie ein Ausschuß- 
<lb/>bericht der Leipziger Handelskammer sagt: „Die Eigenschaft
<lb/>der Neuheit und Originalität läßt sich eben nur negativ be- 
<lb/>stimmen: das Muster darf in der Gesammtheit der charak- 
<lb/>teristischen Formen früher noch nicht dagewesen sein." Dambach
<lb/>a. a. O. S. 20, 21.

<lb/>Daraus ergibt sich, daß namentlich auch solche Muster,
<lb/>welche sich lediglich als getreue Nachbildungen der uns' um- 
<lb/>gebenden Schöpfungen der Natur oder als blose Reproduktionen
<lb/>von allgemein bekannten Gegenständen des täglichen Gebrauchs
<lb/>oder von längst Gemeingut gewordenen alterthümlichen Gegen- 
<lb/>ständen darstellen, ein Schutz gegen Nachbildung nur insoweit
<lb/>gewährt werden kann, als sie in einer eigenartigen Gestaltung
<lb/>oder Kombinirnng oder sonst in irgend einer Weise eine
<lb/>selbstständige, schöpferische Thätigkeit veranlassen. Daude
<lb/>a. a. O. S. 203.

<lb/>Mit dieser Auslegung der Wissenschaft stimmt auch das
<lb/>Reichsgericht in seinem Urtheile vom 8. Juni 1885, Entscheid.
<lb/>Bd. 14 S. 47, insoweit überein, als auch nach ihm die Ten- 
<lb/>denz des Gesetzes vom 11. Januar 1876 darin besteht, daß
<lb/>dasselbe bestimmt ist, das Urheberrecht au neuen und eigen-
<lb/>thiimlichcu Formen zu schützen. Allerdings weicht es von
<lb/>Dambach insoweit ab, als es zwar anerkennt, daß der Zweck
<lb/>des Gesetzes, nur solche neue und eigenthümliche Formen zu
<lb/>schützen, welche eine ästhetische Befriedigung gewähren,
<lb/>zwar in den legislativen Vorstadien des Gesetzes wiederholt
<lb/>hervorgehoben sei, jedoch aus dem Inhalte des Gesetzes folgert,
<lb/>daß eine derartige Beschränkung des Urheberrechts in dasselbe
<lb/>nicht hineiugetrageu werden dürfe. Jndeß besteht auch nach
<lb/>seiner vom ersten Richter wörtlich iviedergegebeneu Definition
<lb/>der Gegenstand des nach dem Gesetze vom 11. Januar 1876
<lb/>zu schützenden Urheberrechts im Wesentlichen, worauf es hier
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0101.tif"
                   n="90"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0101"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0101--><p/>
               <p>

                  <lb/>i. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>90
</p>
               <p>

                  <lb/>ankommt, in bildlichen Ausgestaltungen einer Vereinigung von
<lb/>Formelementen zu einem neuen und eig enthümlichen, in- 
<lb/>dividuellen Formerzeugnisse, welches daher den Formensin»
<lb/>in einer eigenartigen, von der Wirkung früher bekannter
<lb/>Verbindung von Formenelementen verschiedener Weise be- 
<lb/>rührt und deswegen auch eine originelle Bethätignng der in
<lb/>Fornien schöpferischen Kraft des Urhebers «»zeigt, mit der
<lb/>Qualifikation, daß jene bildliche Ausgestaltung als gewerb- 
<lb/>liches Vorbild gesetzt ist. Weiterhin hebt auch das Reichsgericht
<lb/>hervor, daß sowohl i» den Motiven des Entwurfs des Gesetzes
<lb/>als auch im Berichte der Kommission des Reichstags und in
<lb/>den Reichstagsdebatten nachdrücklichst betont worden sei, daß
<lb/>das Urheberrecht auch für die einfachsten (ans Punkten und
<lb/>Strichen kombinirten) Muster geschützt iverde» müsse, wen»
<lb/>diese Muster nur (worauf das entscheidende Gewicht zu lege»
<lb/>seifneue und eigenthümliche Kombinationen von Formeleinenteu
<lb/>und als solche Erzeugnisse einer originelle Formen erschaffenden
<lb/>Geistesthätigkeit seien.

<lb/>Aus dein Gesetze, wie cs hiernach durch Rechtslehre und
<lb/>Rechtsprechung übereinstimineiide Auslegung gefunden hat, ergibt
<lb/>sich daher, solveit es auf die Beurtheilung des vorliegenden
<lb/>Falles ankommt, daß die Klägerin nicht Urheberin der frag- 
<lb/>lichen Muster ist, bezw. daß dieselben nicht als Muster im
<lb/>Sinne des Gesetzes, d. h., als neue und eigenthümliche Erzeug- 
<lb/>nisse anzusehen sind. Denn diese Muster sind genaue Nach- 
<lb/>bildungen des Griffes eines Studentenschlägers, sotoie eines
<lb/>Jnfanterie-Offizier-Degens und eines Kavallerie- (Husaren- und
<lb/>Dragoner-) Säbels, also solange schon bekannt, als es in der
<lb/>deutschen Studentenschaft diese Schläger und in der preußischen
<lb/>Armee diese Degen und Säbel gibt. Bon einer erzeugenden,
<lb/>schaffenden oder erschaffenden, schöpferischen Thütigkeit der
<lb/>Klägerin auch nur bei der Verwendung dieses vorhandenen
<lb/>Gegenstandes (Griffes) zu einem bestimmten Gebrauchszwecke
<lb/>(als Griff zu einer Klinge, welche niit iliin als Brieföffner
<lb/>verwendet werden kann) verniag daher keine Rede zu sein.

<lb/>Die Klägerin selbst gibt auch zu, daß die Form der
<lb/>Muster (Griffe) nicht neu und eigeuthümlich sei, behauptet
<lb/>jedoch, daß der Gedanke, Säbelformen als Formen für Brief- 
<lb/>öffner zu verwenden, neu und eigeuthümlich sei, und daß dem- 
<lb/>nach auch die Säbelformen in der Anwendung z» diesem Ge-
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0102.tif"
                n="91"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0102"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e10847" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Fluchtliniengesetz. - Unbebautes Grundstück. - Nur theilweise Bebauung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_08800+1895_0102--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>91
</p>
               <p>

                  <lb/>branchszwecke neu »nd eigenthümlich im Sinne des Gesetzes seien.
<lb/>Diese Ausführung steht jedoch im Widerspruch mit dem Gesetze
<lb/>selbst, welches von einem „Urheber" und von „Erzeugnissen"
<lb/>spricht, sowie mit der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, welches
<lb/>eine erschaffende, schöpferische Geistesthätigkeit voraussetzt,
<lb/>woraus folgt, daß, wer nur eine vorhandene Form, wenn auch
<lb/>zu anderen als ursprünglich dazu bestimmten Gegenständen
<lb/>verwendet, nicht ein neues Formenvorbild erzeugt, also auch
<lb/>nicht für diese Form in der neuen Verwendung Anspruch auf
<lb/>Schutz des Gesetzes hat. Wenn die Klägerin meint, daß diese
<lb/>Ausführungen zu dem Satze führten, daß die neue Form eines
<lb/>Musters, wenn es Anspruch auf Schutz des Gesetzes genießen
<lb/>solle, eine absolut neue Form sein müsse und nicht einem
<lb/>anderen schon bekannten Gegenstände entnommen sein dürfe, so
<lb/>kann die Richtigkeit des Satzes dahingestellt bleiben, da im
<lb/>vorliegenden Falle überhaupt nicht eine neue und auch nicht
<lb/>einmal eine theilweise neue und im Wesentlichen veränderte
<lb/>Form in Betracht steht.

<lb/>Mangels der ersten Voraussetzung des Gesetzes hat daher
<lb/>der erste Richter die Klage mit Recht abgewiesen, ohne auf die
<lb/>anderen Voraussetzungen einzugehen.

<lb/>V. Senat. Sitzung vom 28. November 1894.

<lb/>Rechtsanwälte: Kausen — Schmitz.
</p>
               <p>

                  <lb/>^Fluchtliniengesetz. — Unbebautes Grundstück.

<lb/>Rur theilweise Bebauung.

<lb/>Für die Frage, ob ein Grundstück als „unbebaut" im
<lb/>Sinne des § 13 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes vom
<lb/>2. Juli 1875 anzusehen sei, kommt der ganze von
<lb/>der Fluchtlinienfeftsetzung betroffene, in thatsäch-
<lb/>lichem oder wirthschaftlichem Znsammenhange
<lb/>stehende Grundbesitz des nämlichen Eigenthümers
<lb/>in Betracht, so daß die Anwendung des ß 13 Ziff. 3
<lb/>eit. auch dann ausgeschlossen ist, wenn der grade
<lb/>von der Fluchtlinie getroffene Theil eines au einer
<lb/>anderen Stelle bebauten Grundstücks nicht mit Ge- 
<lb/>bäuden bestanden ist.
</p>
            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0103.tif"
                n="92"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0103"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d91079e10955" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Strafsache. - Rechtshülfe. - Personen des Soldatenstandes. - Vor der Einstellung begangene Strafthat. - Vernehmung als Angeschuldigte</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0103--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>92
</p>
               <p>

                  <lb/>Stadtgemeinde Kreuznach — Oberst.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgericht unter Abänderung
<lb/>des Urtheils des Landgerichts Koblenz vom 8. November 1893
<lb/>in Ucbereinstimmung mit der Entscheidung des fünften Senats
<lb/>imBd. 87, 1, S. 236 folg., insbesondere S. 240 nnd 248.

<lb/>IV. Senat. Sitzung vom 30. November 1890.

<lb/>Rechtsanwälte: Gorins — Rieth.
</p>
               <p>

                  <lb/>Strafsache. — Rechtshülfe. — Personen des Sol- 
<lb/>datenstandes. — Bor der Einstellung begangene
<lb/>Strafthat. — Bernehmnng als Angeschnldigte.

<lb/>Nach den Bestimmungen der Strafgerichtsordnung
<lb/>für das Preußische Heer können Personen des Sol- 
<lb/>datenstandes als seit dem Eintritt in das Heer der
<lb/>Militärgerichtsbarkeit n nterworfen auch wegen
<lb/>solcher strafbarer .Handlungen, welche sie vor
<lb/>ihrer Einstellung begangen habe», nur auf Anord- 
<lb/>nung des militärischen Gerichtsherrn als Ange- 
<lb/>schuldigte vernommen werden: ein in einem solchen
<lb/>Falle von einem (nichtprenßischen) Civilgerichte im
<lb/>Wege der Rechtshülse an das Amtsgericht gerich- 
<lb/>tetes Ersuchen ist daher wegen Unzuständigkeit
<lb/>abzulehn en.

<lb/>Strafsache gegen M. und Gen.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgericht unter Zurückweisung
<lb/>der Beschwerde des Kgl. Württembergischen Amtsgerichts zu
<lb/>Horb über das Amtsgericht zu Köln wegen Ablehnens des
<lb/>Ersuchens um Rechtshülfe aus folgenden, das Tatsächliche
<lb/>enthaltenden
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründen:

<lb/>Gegen Rudolf Al. nnd drei Genossen von Dießen, Kgl. Preu- 
<lb/>ßischen Amtsgerichtsbezirks Haigerloch, ist durch Beschluß der
<lb/>Strafkammer des Kgl. Württembergischen Landgerichts zu
<lb/>Rottweil die Bornntersnchniig wegen eines Vergehens gegen
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0104.tif"
                   n="93"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0104"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0104--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>93
</p>
               <p>

                  <lb/>§ 223a des Str.-G.-B., begangen am 30. September 1894
<lb/>in Altheim, Kgl. Wiirttembergischen Amtsgerichtsbezirks Horb,
<lb/>eröffnet nnd die Führung der Voruntersuchung dem Kgl.
<lb/>Amtsgericht zu Horb übertragen worden. Von den Ange- 
<lb/>schuldigten sind Mitte Oktober 1894 zwei, nämlich M. und T.
<lb/>als Rekruten beim Kgl. Preußischen Infanterie-Regiment Frei- 
<lb/>herr von Sparr (3. westphälisches) Nr. 16 in Köln eingestellt
<lb/>worden. Dem Regiments-Kommando wurde von der Eröffnung
<lb/>der Voruntersuchung Mittheilung gemacht mit dem Bemerken,
<lb/>daß eine die Dauer von sechs Wochen übersteigende Freiheits- 
<lb/>strafe nicht zu erwarten, sei.

<lb/>Unterm 23. Oktober 1894 hat demnach das Kgl. Würt-
<lb/>tembergische Amtsgericht zu Horb an das Kgl. Preußische
<lb/>Amtsgericht zu Köln das Ersuchen gerichtet, die beiden Ange- 
<lb/>schuldigten M. und T. zu vernehmen. Letzteres Amtsgericht
<lb/>hat jedoch unterm 6. Noveinber 1894 das Ersuchen an das
<lb/>16. Infanterie-Regiment als die zuständige Behörde zur wei- 
<lb/>teren Veranlassung abgegeben und hiervon das Amtsgericht
<lb/>zu Horb benachrichtigt. Die Vernehmung der beiden genannten
<lb/>Angeschuldigten ist deninach durch einen nntersuchungsführenden
<lb/>Offizier des Regiments erfolgt und sind hierauf die Akten von
<lb/>Seiten des Reginlents-Kommandos direkt an das Amtsgericht
<lb/>z» Horb zurückgeschickt worden.

<lb/>Letzteres Amtsgericht hatte inzwischen in einem Schreiben
<lb/>an das Amtsgericht zu Köln vom 10. November 1894 um
<lb/>Angabe der Gründe gebeten, aus welchen seinem Ersuchen nicht
<lb/>stattgegeben worden sei, mit dem Bemerken, daß nach dem in
<lb/>Württemberg geltenden Rechte (Gesetz vom 25. August 1849»
<lb/>zur Aburtheilung der vor dem Eintritt zum Militär von
<lb/>Soldaten begangenen Vergehen ausschließlich die bürgerlichen
<lb/>Gerichte zuständig seien, und daß sich hieraus auch die Be- 
<lb/>rechtigung seines an das Amtsgericht zu Köln gerichteten Er- 
<lb/>suchens ergeben dürfe. Noch bevor die Antwort des letzteren
<lb/>Amtsgerichts vom 20. November 1894 eiugegangen war, worin
<lb/>dieses seine Auffassung von der Zuständigkeit des Militär- 
<lb/>gerichts unter Hinweis auf die Bestimmungen der Strafge-
<lb/>richtsordnung fiir das Preußische Heer und zwar in Ueber-
<lb/>einstimmung mit dem inzwischen von ihm um Aeußerung
<lb/>ersuchten Regiments-Kommando aufrecht hielt, hat das Amts- 
<lb/>gericht zu Horb unterm 26/27. November 1894 beim Kgl.
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0105.tif"
                   n="94"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0105"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0105--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>94
</p>
               <p>

                  <lb/>Oberlandesgericht über das Amtsgericht zu Köln Beschwerde
<lb/>erhoben, weil dieses das Ersuchen um Rechtshiilfe ohne jede
<lb/>nähere Begründung abgelehnt habe.

<lb/>In formeller Beziehung wird die Beschwerde auf § 160
<lb/>des Ger.-Verf.-Ges., in materieller Beziehung auf das Würt-
<lb/>tembergische Gesetz vom 25. August 1849 Art. 5 Ziff. 2 und
<lb/>das Interesse gegründet, eine eingehendere Vernehmung der
<lb/>Angeschuldigten, als solche bereits geschehen, herbeizuführen.

<lb/>Es war, wie geschehen, zu entscheiden.

<lb/>Die Beschwerde war formell zulässig, denn es handelt sich
<lb/>mit das Ersuchen eines Amtsgerichts um Vernehmung vou
<lb/>Angeschuldigten in einer ihm übertragenen Voruntersuchung in
<lb/>einer Strafsache, welche nach dem Rechte seines Staates zur
<lb/>ausschließlichen Zuständigkeit der Württembergischen Gerichte
<lb/>gehören soll, an das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Amts- 
<lb/>handlung vorgenommen werden soll, also um das Ersuchen um
<lb/>Rechtshülfe in einer Strafsache der ordentlichen streitigen Ge- 
<lb/>richtsbarkeit; auch hat das ersuchte Gericht zu Köln, indem es
<lb/>das Ersuchen an die nach seiner Ansicht zuständige Militär- 
<lb/>behörde abgegeben hat, dasselbe thatsächlich seinerseits abgelehnt.
<lb/>88 157, 158, 160 des Ger.-Verf.-Ges., 8 2 des Einf.-Ges.
<lb/>zum Ger.-Verf.-Ges., 8 3 des Einf.-Ges. zur Str.-Proz.-Ordn.

<lb/>Dagegen war die Beschwerde materiell unbegründet.

<lb/>Allerdings nennt der 8 159 des Ger.-Verf.-Ges. aus- 
<lb/>drücklich nur zwei Fälle, in welchen das Ersuchen eines nicht
<lb/>im Jnstanzenzuge Vorgesetzten Gerichts abznlehnen ist, nämlich
<lb/>wenn dem ersuchten Gerichte die örtliche Zuständigkeit mangelt,
<lb/>oder die vorzunehmende Handlung nach dem Rechte des er- 
<lb/>suchten Gerichts verboten ist. Aber das Ersuchen eines der- 
<lb/>artigen Gerichts setzt als selbstverständlich immer voraus, daß
<lb/>das ersuchte Gericht für die Vornahme der betreffenden Amtshand- 
<lb/>lung überhaupt sachlich zuständig ist; andernfalls ist also die
<lb/>Rechtshülfe ebenfalls unzulässig?)

<lb/>Der letztere Fall liegt gegenwärtig vor. Die Angeschul- 
<lb/>digten Ni. und T. sind, seitdem sie in das Kgl. Preußische
<lb/>Infanterie-Regiment (3. westphälischeS) dir. 16 in Köln ein- 
<lb/>gestellt worden, gemäß 8 1 Ziff. 1 und 2 der Strafgerichts- 
<lb/>ordnung für das Preußische Heer vom 3. April 1845, welche
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vergl. Rhein. Archiv Bd. 87, 1, S. 30.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0106.tif"
                n="95"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0106"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e11271" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zustellung an eine in der Familie dienende Person. - Putzfrau</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0106--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Slbthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>95
</p>
               <p>

                  <lb/>bis zu der durch das Reichs-Militärgesetz vom 2. Mai 1874
<lb/>8 39 in Aussicht gestellten, bisher jedoch noch nicht erfolgten
<lb/>einheitlichen Regelung dieses Gegenstandes in Kraft geblieben
<lb/>ist, in Strafsachen der Militärgerichtsbarkeit unterworfen. Die
<lb/>Vernehmnug derselben als Angeschuldigte konnte daher nur
<lb/>Seitens des Gerichtsherrn, dem die Gerichtsbarkeit über sie
<lb/>zusteht, angeordnet werden. 8 44 daselbst. Auch die Preu- 
<lb/>ßische Strafgerichtsordnung sieht in 8 9 den Fall vor, daß
<lb/>Verbrechen, d. h. überhaupt strafbare Handlungen jeder Art,
<lb/>welche Personen des Soldatenstandes vor dem Eintritt in den
<lb/>Dienststand verübt haben, erst nach deren Eintritt zur Sprache
<lb/>kommen; alsdann steht nämlich die Untersuchung dem Militär- 
<lb/>gerichte nur in dem Falle zu, wenn die wahrscheinlich zu er- 
<lb/>wartende Strafe eine dreimonatliche (nach der Ersatzordnung
<lb/>vom 28. September 1875 § 28 Ziff. 1 sechswöchentliche)
<lb/>Gefängnißstrafe nicht übersteigt; andernfalls muß der Ange- 
<lb/>schuldigte entlassen und die Untersuchung dem kompetenten
<lb/>Civilgericht überwiesen werden. Solange daher die beiden
<lb/>Angeschuldigten nicht aus dem Soldatenstande entlassen sind,
<lb/>bleiben sie in Straffachen der Militärgerichtsbarkeit unterworfen.

<lb/>Das Amtsgericht zu Köln, welches die Gesetze seines
<lb/>Staates anznwenden und gemäß 8 6 der Str.-Proz.-Ordn.
<lb/>seine sachliche Zuständigkeit für die Vernehmung der beiden
<lb/>Angeschnldigten von Amtswegen zu prüfen hatte, hat daher mit
<lb/>Recht das Ersuche» um Vornahme dieser Handlung abgelehnt.

<lb/>Strafsenat. Sitzung vom 7. Dezember 1894.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zustellung an eine in der Familie dienende Person.

<lb/>■ — Putzfrau.

<lb/>Eine Person, welche in einer Familie mit fortge- 
<lb/>setzten zeitlichen Unterbrechungen nur zu bestimm- 
<lb/>ten Zeiten, wenn auch regelmäßig, Einzel- 
<lb/>leistungen verrichtet, ist keine in der Familie
<lb/>dienende Person im Sinne des 8 166 der Civ.-
<lb/>Proz.-Ordn., vielmehr setzt dieser Paragraph ein
<lb/>festes andauerndes Dienstoerhältniß voraus.
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0107.tif"
                   n="96"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0107"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0107--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>96
</p>
               <p>

                  <lb/>Ein Uebereinkommen, welches im voraus die gesetzlich
<lb/>vorgeschriebene Form der Zustellung ändert, ist
<lb/>rechtlich unwirksam.

<lb/>Eiseubahnfiskus — Herz.

<lb/>So erkannt vom Oberlandesgericht unter Verwerfung der
<lb/>gegen das Urtheil des Landgeriches zu Aachen vom 28. Juni
<lb/>1893 eingelegten Berufung als unzulässig aus folgenden, das
<lb/>Thatsächliche, soweit dessen Kenntniß zum Verständnisse erfor- 
<lb/>derlich ist, enthaltenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die Berufung des .Klägers war als unzulässig zu ver- 
<lb/>werfen, da ihre Einlegung der vorgeschriebenen Form entbehrt.

<lb/>Die Zustellung der Bernfnngsschrift erfolgte am 11. Sep- 
<lb/>tember 1893 durch den Postboten Ritzerfeld, der in der Ur- 
<lb/>schrift seiner Zustellungsurkunde bekundet, daß er das vorbe-
<lb/>zeichnete Schriftstück in Abwesenheit des Justizraths Wachendorf,
<lb/>des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, „der
<lb/>in der Familie dienenden erwachsenen Magd Frau Boadjon"
<lb/>übergeben habe. Der Beweis der Unrichtigkeit dieser Beur- 
<lb/>kundung, dessen Zulässigkeit nach 8 383 Abs. 2 der Civ.-Proz.-
<lb/>Ordn. nicht bestritten werden kann, ist erbracht, denn die Ehe- 
<lb/>frau Boadjon war zur Zeit der Zustellung nicht eine in der
<lb/>Familie Wachendorf dienende Person. Nach ihrem eigenen
<lb/>Zeugnisse, das durchaus den Eindruck der Zuverlässigkeit macht,
<lb/>muß nämlich Folgendes als erwiesen gelten:

<lb/>In der Zeit vom 17. Juli bis 29. September 1893, in
<lb/>der der Justizrath Wachendorf mit seiner Familie verreist war,
<lb/>hat die Boadjon nach einem mit der Ehefrau Wacheudorf ge- 
<lb/>troffenen Uebereinkoimuen wöchentlich Mittwochs und Samstags
<lb/>das Bürean des Justizraths Wachendorf, an: Samstag auch
<lb/>den davor gelegenen Hausflur gereinigt; dreimal wöchentlich
<lb/>hat sie aus einem benachbarten Hotel das Futter für den
<lb/>Wachendorf'scheu Hund geholt, während die tägliche Fütterung
<lb/>des Thieres durch den Wachendorf'scheu Schreiber erfolgt ist;
<lb/>und dreimal wöchentlich hat sie die Straße vor dem Wachen-
<lb/>dorf'schen Hause gekehrt. Diese Dienstverrichtungen hat sie
<lb/>regelmäßig Morgens um 7 Uhr oder Abends nach 7 Uhr vor- 
<lb/>genommen, ohne sich sonst im Hanse aufzuhalten oder zu be-
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0108.tif"
                   n="97"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0108"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0108--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>97
</p>
               <p>

                  <lb/>schäftigen. Nur unmittelbar vor der Rückkehr der Familie
<lb/>Wachendorf hat sie auf die briefliche Aufforderung der Ehefrau,
<lb/>das Eßzimmer für die Rückkehr reinzumachen, dieses und aus
<lb/>eigenem Antriebe auch alle übrigen Zimmer für die Rückkehr
<lb/>geputzt. Eine bestimnlte Vergütung hierfür war im Voraus
<lb/>nicht vereinbart; erst nach Rückkehr der Familie ist die Ver- 
<lb/>gütung auf 75 Pfg. für die Woche festgesetzt und bezahlt
<lb/>worden. Wie die Ehefrau Boadjon weiter noch bekundet, hat
<lb/>sie während der angegebenen Zeit außer bei Wachendorf's noch
<lb/>in vier anderen Häusern als Putzfrau gearbeitet.

<lb/>Sie hat hiernach in der Familie Wachendorf nicht einen
<lb/>festen Dienst, sondern mit fortgesetzten zeitlichen Unterbrechungen
<lb/>nur au bestimmten Tagen als sogenannte Putzfrau Einzel- 
<lb/>leistungen verrichtet, zu denen sie in gleicher Weise und zu der- 
<lb/>selben Zeit noch in anderen Häusern gedungen war. Auf dieses
<lb/>Verhältniß ist aber der Begriff „einer in der Familie dienenden
<lb/>Person", wie ihn der § 166 der Civ.-Proz.-Ordn. für die Ersatz- 
<lb/>zustellung verlangt, nicht anwendbar. Zwar erfordert der
<lb/>Begriff des Dienstboten im Sinne der angezogenen Gesetzes- 
<lb/>bestimmung nicht, daß die dienende Person zugleich Haus- 
<lb/>genosse ist; er setzt jedoch ein festes, dauerndes Dienstverhältniß
<lb/>in dem Sinne voraus, daß darunter Personen, die nur aus-
<lb/>hülfsweise zu einzelnen Dienstleistungen und Arbeiten gedungen
<lb/>sind, wie Lohndiener und dgl., nicht verstanden werden können;
<lb/>selbst dann nicht, wenn sie zu solchen Einzelleistungen regel- 
<lb/>mäßig herangezogen werden. Hierüber besteht weder in der
<lb/>Wissenschaft noch in der Rechtsprechung ein Streit (vergl. die
<lb/>Kommentare zu § 166 Struckmann-Koch Am». 2; Wilmowski-
<lb/>Levy Amu. 2; Gaupp Anm. Illb; Seuffert Amu. 3; Petersen
<lb/>8 169 Anm. II3; Entsch. des Reichsgerichts in Seuffert's
<lb/>Archiv'Bd. 43 Nr. 300).

<lb/>Hiernach muß als vollkommen nachgewiesen gelten, daß
<lb/>die Ehefrau Boadjon in der Familie Wachendorf zur Zeit der
<lb/>Zustellung der Berufungsschrift in dem Verhältniß eines Dienst- 
<lb/>boten zur Dienstherrschaft nicht stand. An dieser Feststellung
<lb/>vermag der Umstand, daß die Familie Wachendorf im Juli
<lb/>1893 ihre bisherige Dienstmagd Dohms entlassen und während
<lb/>ihrer Reise außer dem Personal des Bureaus sonst Niemanden
<lb/>in der Wohnung zurückgelassen hatte, ebensowenig wie das
<lb/>erneute Beweiserbieten des Klägers etwas zu ändern. Die
<lb/>Archiv 88. Bd. 3. Heft. Erste Abthcilung. 7
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0109.tif"
                   n="98"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0109"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0109--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg. — 98 —

<lb/>sämmtlichen von ihm unter Beweis gestellten Behauptungen,
<lb/>die der Thatbestand im Einzelnen wiedergibt, (nämlich, daß die
<lb/>Ehefrau Boadjon im August und September 1893 im Hause
<lb/>des Justizraths Wachendorf zu ganz verschiedenen Zeiten mit
<lb/>häuslichen Arten allerlei Art und nicht blos mit Putzen be- 
<lb/>schäftigt gewesen, sowie daß dieselbe vom 17. Juli 1893 bis
<lb/>20. September 1893 regelmäßig täglich als Dienstbote alle
<lb/>einem solchen obliegende Hausgeschäfte besorgt und auch seit
<lb/>Monaten vorher täglich dauernd alle von ihr gewünschten häus- 
<lb/>lichen Arbeiten verrichtet habe) sind unerheblich. Nicht darauf,
<lb/>welche Arbeiten die Eheftau Boadjon verrichtet hat, sondern
<lb/>wesentlich darauf kommt es an, in welchem vertraglichen Ver-
<lb/>hältniß zu der Familie Wachendorf sie dies that. .Hiervon
<lb/>abgesehen ist aber auch das Gegentheil aller jener Behauptungen
<lb/>durch das Zeugniß der Boadjon mit so überzeugender Kraft
<lb/>dargethan, daß selbst dann, wenn die vom Kläger benannten
<lb/>Zeugen im Sinne des Beweiserbietens aussagen sollten, an
<lb/>dem Ergebniß sich nichts ändern würde. Auf den Beweisantrag
<lb/>des Klägers, als Zeugen Ritzerfeld, Wenn und Eheftau
<lb/>Havenith darüber zu hören, daß die Boadjon in der ftaglichen
<lb/>Zeit und auch schon Monate vorher täglich «dauernd mit häus- 
<lb/>lichen Arbeiten allerlei Art, wie solche einem Dienstmädchen
<lb/>obliegen, nicht blos mit Putzen beschäftigt gewesen sei, kann es
<lb/>hiernach nicht mehr ankommen. Hat die Eheftau Boadjon,
<lb/>wie der Kläger unter Berufung auf das Zeugniß des Postboten
<lb/>Ritzerfeld weiter behauptet, dem Letzteren bei Zustellung der
<lb/>Berufungsschrift erklärt, die Familie Wacheudorf habe jetzt kein
<lb/>Mädchen, sie sei an Stelle desselben da, so spricht diese —
<lb/>übrigens durch das Zeugniß der Boadjon widerlegte — Be- 
<lb/>hauptung mehr dafür, daß überhaupt kein Dienstbote, mithin
<lb/>auch nicht in der Person der Boadjon, im Hause Wachendorf
<lb/>vorhanden war; jedenfalls würde aber aus einer solchen
<lb/>Aeußerung der Rückschluß auf ein wirkliches Dienstbotenver-
<lb/>hältniß der Ehefrau Boadjon nicht gemacht werden können.

<lb/>Wenn schließlich der Kläger dafür Beweis erbietet, daß
<lb/>sowohl der Postbote Ritzerfeld wie dessen Vorgänger Wenn
<lb/>wiederholt Zustellungen für den Justizrath Wachendorf an die
<lb/>Boadjon vorgenommen habe; daß solche Zustellungen von dem
<lb/>Justizrath Wachendors oder seinen Büreaugehülfen niemals
<lb/>gerügt seien, und daß die Boadjon selbst erklärt habe, sie habe
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0110.tif"
                   n="99"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0110"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0110--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>99
</p>
               <p>

                  <lb/>immer Zustellungen angenommen und annehmen dürfen, so sind
<lb/>auch diese Behauptungen, abgesehen davon, daß sie durch das
<lb/>Boadjon'sche Zeugniß ihre völlige Widerlegung finden, rechtlich
<lb/>durchaus unerheblich. Soweit hieraus ein Rückschluß auf das
<lb/>Dienstverhältniß der Boadjon gezogen werden soll, ist auf die
<lb/>obigen Ausführungen zu verweisen, und soweit auf ein stillschwei- 
<lb/>gendes Einverständniß über die Zustellungen an sie daraus
<lb/>geschlossen werden soll, stehen die Vorschriften der Prozeßord- 
<lb/>nung dem Kläger entgegen. Im Einzelfalle kann der Form- 
<lb/>mangel einer Zustellung nachträglich seine Heilung dadurch
<lb/>finden, daß int Prozeßverfahren eine Rüge unterbleibt, —
<lb/>§ 207 Civ.-Proz.-Ordn. — dagegen ist ein Uebereinkommen,
<lb/>das im Voraus die gesetzlich vorgeschriebene Form der Zustel- 
<lb/>lung ändert, rechtlich unwirksam. Die in den §§ 152 folg,
<lb/>der Civ.-Proz.-Ordn. über die Förmlichkeiten der Zustellung
<lb/>enthaltenen Vorschriften sind nicht blos instruktioneller und
<lb/>reglementarischer Natur, sondern im allgemeinen Interesse der
<lb/>Verkehrssicherheit gegeben; ihre Beobachtung bedingt die Gül- 
<lb/>tigkeit der Zustellung (vgl. Entsch. des Reichsgerichts Bd. 21
<lb/>S. 391.).

<lb/>Schon aus diesen Gründen rechtfertigt sich daher die Fest- 
<lb/>stellung, daß die Zustellung der Berufung an einem wesent- 
<lb/>lichen Mangel leidet, sodaß nach 8 497 der Civ.-Proz.-Ordn.
<lb/>die Berufung als unzulässig zu verwerfen war, ohne daß es
<lb/>noch einer Prüfung des weiteren beklagtischen Einwandes be- 
<lb/>durfte, daß der Zustellungsakt auch das Erforderniß der Ueber-
<lb/>gabe der zuzustellenden Berufungsschrift vermissen lasse. Ebenso
<lb/>ist die im Beweisbeschlusse enthaltene Frage, ob die Berufungs- 
<lb/>schrift thatsächlich in die Hände des Justizraths Wachendorf
<lb/>noch vor Ablauf der Berufungsfrist gelangt ist, gegenstandslos
<lb/>geworden, nachdem der Berufungskläger selbst in der Schluß- 
<lb/>verhandlung dies verneint hat.

<lb/>III. Senat. Sitzung vom 11. Dezember 1894.

<lb/>Rechtsanwälte: Rieth — Wach endo rf.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0111.tif"
                n="100"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0111"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d91079e11773" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Rechtsanwalt. - Haftung für die bei seiner Geschäftsführung begangenen Versehen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_08800+1895_0111--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abtlstg.
</p>
               <p>

                  <lb/>100
</p>
               <p>

                  <lb/>/
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtsanwalt. — Haftung für die bei seiner Ge- 
<lb/>schäftsführung begangenen Versehen.

<lb/>Die Frage, ob und inwiefern ein Rechtsanwalt für
<lb/>die bei seiner Geschäftsführung begangenen Ver- 
<lb/>sehen seinem Auftraggeber gegenüber haftet, ist
<lb/>nach den Vorschriften des B. G.-B. über den Voll- 
<lb/>machtsvertrag zu beurtheilen.

<lb/>Demnach haftet der Rechtsanwalt bezüglich der ihm
<lb/>übertragenen und von ihm angenommenen Ge- 
<lb/>schäftsführung selbst für blose Versehen.

<lb/>N. - N.

<lb/>So erkannt vom Oberlandesgericht bezüglich der Ver- 
<lb/>säumung der von einem Rechtsanwalt übernommenen Ein- 
<lb/>tragung einer Hypothek, soweit es hier interessirt aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Der Rechtsanwalt hat nicht blos den Beruf, Prozesse und
<lb/>Vertheidigungen vor Gericht zu führen, sondern auch, wenn
<lb/>er darum angegangen wird und nicht ablehnt, den recht- 
<lb/>suchenden Personen in allen Rechtsangelegenheiten mit Rath
<lb/>und That Beistand zu leisten und in ihrem Interesse diejenigen
<lb/>Maßregeln zu ergreifen, welche nach Lage der Sache geboten
<lb/>erscheinen. Er hat seine Berufsthätigkeit gewissenhaft auszu- 
<lb/>üben (8 28 der Rechtsanwaltsordnung) und ist für die getreue
<lb/>und pünktliche Ausführung der ihm übertragenen Geschäfte
<lb/>verantwortlich. In Bezug auf sein Verhältniß zu seinen
<lb/>Klienten folgt die Rechtsanwaltsordnung der im Gebiete
<lb/>des rheinischen Rechts auch schon früher geltenden Auffassung,
<lb/>welche das Rechtsverhältniß nach den Grundsätzen des Auftrags
<lb/>(Vollmachtsvertrags) behandelt. R. - A. - Ordn. 8 32

<lb/>„Auftraggeber", 8 49 Nr. 3 . „Anftragsverhältniß", ferner
<lb/>Motive zn § 30. Da die Rechtsanwaltsordnung hierüber
<lb/>besondere nähere Bestimmungen nicht enthält, haftet der Rechts- 
<lb/>anwalt bei seiner Geschäftsführung seinem Auftraggeber nach
<lb/>den allgemeinen Grundsätzen über das Mandat, Untergebens
<lb/>also gemäß Art. 1992 des B. G.-B. als Mandatar auch für
<lb/>bloße Versehen, taute«, Rhein. Archiv Bd. 81. 3. S. 8, grade
<lb/>wie er auch nach gemeinem Recht aus dem Gesichtspunkte
<lb/>sowohl des Mandats als auch der Dienstmiethe für levis culpa
</p>
            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0112.tif"
                n="101"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0112"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e11888" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Strafsache. - Rayongesetz. - Nichtgenehmigte Anlagen. - Pächter</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0112--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>101
</p>
               <p>

                  <lb/>haftete. Art. 1382 und 1383 des B. G.-B., die übrigens
<lb/>zu demselben Resultate führen würden, finden Untergebens keine
<lb/>Anwendung, weil diese Artikel sich nur auf außerkontraktliche
<lb/>Verhältnisse beziehen. Als kontraktliches Versehen, faute; ist
<lb/>nach dem in Art. 1137 des B. G.-B. niedergelegten allge- 
<lb/>meinen Prinzip jedes Verhalten zu erachten, welches nicht im
<lb/>Einklang steht mit dem Verfahren eines Mannes, der den
<lb/>Fleiß eines guten Hausvaters „tous les soins d’un bon pere
<lb/>de famille“ aufwendet. Laurent Bd. XVI Nr. 213—216,
<lb/>8b. XXVII Nr. 475-476. Zachariae Bd. II § 413
<lb/>Amnerk. la. . Die Verantwortlichkeit des Beklagten ist nach
<lb/>Art. 1992 Abs. 1 des B. G.-B. in Bezug auf Versehen um
<lb/>so strenger zu bcnrtheilcn, als er unbestritten bezahlter Man- 
<lb/>datar war.

<lb/>V. Senat. Sitzung vom 12. Dezember 1894.

<lb/>Rechtsanwälte: Rieth — Wachendorf.
</p>
               <p>

                  <lb/>^Strafsache. — Rayougesetz. — Nichtgenehmigte
<lb/>Anlagen. — Pächter.

<lb/>Die Pachter von Grundstücken fallen nicht unter
<lb/>den Begriff der „Grundbesitzer" im Sinne des
<lb/>Z 32 des Gesetzes, betreffend die Beschränkungen
<lb/>des Grundeigenthums in der Umgebung von
<lb/>Festungen, vom 21. Dezember 1871 und sind da- 
<lb/>her für die auf den gepachteten Grundstücken
<lb/>ohne die gesetzlich erforderliche Genehmigung
<lb/>oder mit eigenmächtiger Abweichung von dem
<lb/>genehmigten Plane ausgeführten Anlagen straf- 
<lb/>rechtlich nicht verantwortlich.

<lb/>Strafsache gegen Br.

<lb/>So erkannt unter Verwerfilng der Revision der Staats- 
<lb/>anwaltschaft gegen das Urtheil der dritten Strafkammer des
<lb/>Kgl. Landgerichts zu .Köln vom 5. Oktober 1894 aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Der Revision war mit Rücksicht auf die §§ 19, 21 und
<lb/>26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1871 darin beizutreten,
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0113.tif"
                   n="102"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0113"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0113--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>102
</p>
               <p>

                  <lb/>daß unter „Anlage" im Sinne des § 32 eit. Gesetzes auch jede
<lb/>Veränderung der Höhe der Terrainoberfläche zu verstehen ist.
<lb/>Dieser Umstand kann aber nicht zur Aufhebung des frei- 
<lb/>sprechenden Urtheils führen, da die Entscheidung durch die Er- 
<lb/>wägung getragen wird, daß der Angeklagte als Pächter nicht
<lb/>zu den „Grundbesitzern" deZ 8 32 zu rechnen sei.

<lb/>Es liegt einmal in der Natur der Sache, ist aber auch
<lb/>von der Reichstagskommission ausgesprochen worden, daß das
<lb/>Wort „Grundbesitzer" oder „Besitzer des Grundstücks" in dem
<lb/>ganzen Gesetze vom 21. Dezember 1871 immer nur in ein
<lb/>und derselben Bedeutung gebraucht ist. Der Kommissionsbericht
<lb/>hebt zu 8 37 hervor: „An dieser Stelle muß im Allgemeinen
<lb/>bemerkt werden, daß das Gesetz überall die Bezeichnung
<lb/>„Besitzer" nicht „Eigenthümer" gewählt hat. Nach der Aus- 
<lb/>führung eines Vertreters des Bundesraths hatte der Begriff
<lb/>Eigenthümer zu eng geschienen, man hat gemeint, daß manche
<lb/>Grundbücher den Eigenthümer gar nicht Nachweisen, und man
<lb/>hat sich in diese Frage nicht einmischen zu müssen geglaubt."
<lb/>Daraus ergibt sich auch, daß der Gesetzgeber lediglich deshalb
<lb/>sich des Wortes „Grundbesitzer" bedient hat, weil er die
<lb/>Militärbehörde davon entbinden wollte, in jedem einzelnen
<lb/>Falle die häufig schwierige und verwickelte Frage, wer der
<lb/>wirkliche Eigenthümer sei, zu untersuchen; er hat daher über
<lb/>den Kreis der Eigenthümer hinaus auch diejenigen Personen
<lb/>dem Gesetze vom 21. Dezeinber 1891 unterstellt, welche, ohne
<lb/>Eigenthümer im juristischen Sinne zu sein, doch thatsächlich
<lb/>den Eigenthumsbesitz sei es selbst, sei es durch Andere, aus- 
<lb/>üben. Noch weiter zu gehen und auch andere Besitzer, den
<lb/>Miether, Pächter, Prokuristen, überhaupt jeden bloßen Benutzer,
<lb/>welche Personen weder im Verkehrsleben noch in der Gesetzes- 
<lb/>sprache „Grundbesitzer" heißen, dem Gesetze zu unterstellen, verbot
<lb/>sich durch die oben mitgetheilte, der Wahl des Ausdrucks „Grund- 
<lb/>besitzer" zu Grunde liegende Erwägung; es würde sich dann auch in
<lb/>dem Worte „jeweiliger Benutzer" die allein zutreffende Bezeichnung
<lb/>sofort dargeboten haben. Der Gesetzgeber geht davon aus, daß die
<lb/>von ihm als Grundbesitzer bezeichnte Person wenn nicht immer,
<lb/>so doch in den bei Weitem meisten Fällen auch der juristische
<lb/>Eigenthümer sein werde. Das Gesetz ergibt an verschiedenen
<lb/>Stellen, daß grade die Rücksicht auf das Eigenthum für die
<lb/>Entschließungen des Gesetzgebers maßgebend war. Abgesehen
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0114.tif"
                   n="103"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0114"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0114--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>103
</p>
               <p>

                  <lb/>von der Ueberschrift „Gesetz betreffend die Beschränkungen des
<lb/>Grnndeigenth ums in der Umgebung von Festungen" heißt
<lb/>es in Z 1 und 8 8 Abs. 2 „Benutzung des Grnndeigenth ums"
<lb/>und nicht etwa Benutzung der Grundstücke. Ebenso in 8 34
<lb/>Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1. In Abs. 2 Nr. 2 dieses Paragraphen ist
<lb/>von den im Eigenthum — nicht im Besitze — des Reichs
<lb/>oder eines Bundesstaats befindlichen Grundstücken die Rede;
<lb/>zu dem entsprechenden 8 15 des Entwurfs war in den Mo- 
<lb/>tiven gesagt, diese Bestimlnung rechtfertige sich durch die Rechts- 
<lb/>persönlichkeit des Eigenthümers. Ferner soll das Rayoukataster
<lb/>die Namen der Besitzer der einzelnen Grundstücke enthalten;
<lb/>die Namen werden entnommen aus dem gewöhnlichen Kataster,
<lb/>den öffentlichen Flurkarten, den Flur- und Grundbüchern,
<lb/>welche auch, soweit sie nicht den Beweis des Eigeuthums liefern,
<lb/>doch nur dazu bestimmt sind, den Eigenthümer, nicht aber den
<lb/>Miether oder Pächter erkennbar zu machen. Nach 8 41 kann
<lb/>eventuell gegen den im Rayonkataster eingetragenen Besitzer
<lb/>das Enteignungsverfahren eingeleitet werden; dabei ist offenbar
<lb/>vorausgesetzt, daß der in diesem Kataster eingetragene Besitzer
<lb/>nicht der Miether oder Pächter, sondern der Eigenthümer sein
<lb/>werde, welchem letzteren allein nach allgemeinen Rechtsgrund- 
<lb/>sätzen, die durch den 8 41 nicht durchbrochen werden sollten,
<lb/>die Entschädigung für die Entziehung des Eigenthums zusteht.
<lb/>Nach 8 12 hat die Kommandantur dafür Sorge zu tragen,
<lb/>daß im Rayonkataster jede Aenderung im Besitz nachgetragen
<lb/>werde; selbstverständlich ist hiermit nur eine Aenderung im
<lb/>Eigenthumsbesitz gemeint. Anders faßt auch die Militärbehörde
<lb/>diesen Paragraphen nicht auf, da sie sonst, so oft ein Miether oder
<lb/>Pächter von einem anderen abgelöst wird, dafür zu sorgen
<lb/>hätte, daß dies im Rayonkataster vermerkt werde.

<lb/>Diese Auffassung von der Bedeutung des Wortes „Grund- 
<lb/>besitzer" in dem 8 32 steht mit dem Zwecke des Gesetzes, die
<lb/>Sicherheit der Festungen zu gewährleisten, keineswegs in Wider- 
<lb/>spruch, denn der 8 32 besagt ausdrücklich, daß Anlagen, welche
<lb/>nach dem Urtheil der Kommandantur unzulässig sind, von dem
<lb/>Besitzer — Eigenthumsbesitzer — innerhalb einer vom Kom- 
<lb/>mandanten zu bestimmenden Frist beseitigt werden müssen,
<lb/>widrigenfalls die Beseitigung auf Antrag der Kommandantur
<lb/>durch die Polizeibehörde auf Kosten des Besitzers erfolgt.
<lb/>Wenn die Staatsanwaltschaft noch darauf aufmerksam macht,
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0115.tif"
                n="104"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0115"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d91079e12205" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Notar. - Verschulden. - Verantwortlichkeit. - Versteigerung von Liegenschaften. - Unrichtige Angabe des Flächenmaßes</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0115--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>104
</p>
               <p>

                  <lb/>daß nach der obigen Auslegung des 8 32 die meisten Zu- 
<lb/>widerhandlungen gegen das Rayongesetz in der Umgebung der
<lb/>Festung Köln, wo das Rayongelände meist nicht von den
<lb/>Eigenthümern benutzt werde, sondern vermiethet oder verpachtet
<lb/>sei, straflos bleiben würden, so ist das ein Gesichtspunkt, der
<lb/>möglicherweise, wenn es sich de lege ferenda handelte, An- 
<lb/>spruch auf Beachtung verdienen würde, der aber nicht zu der
<lb/>Annahme führen kann, daß das Gesetz in strafrechtlicher Be- 
<lb/>ziehung mit dem Worte „Grundbesitzer" einen anderen Begriff
<lb/>verbunden hätte, als in civilrcchtlicher Beziehung.

<lb/>Strafsenat. Sitzung vom 14. Dezember 1894.
</p>
               <p>

                  <lb/>Notar. — Verschulden. — Verantwortlichkeit. —
<lb/>Versteigerung von Liegenschaften. — Unrichtige
<lb/>Angabe des Flächenmaßes.

<lb/>Bei Abhaltung von Versteigerungen steht der Notar
<lb/>nur zu den Versteiglassern in einem Vertrag sver-
<lb/>hältniß, welches ihn diesen gegenüber für ein
<lb/>etwaiges Versehen nach den Grundsätzen über das
<lb/>Mandat verantwortlich macht; anderen Personen
<lb/>(Bietern, Ansteigerern) ist er aus seinem Amt als
<lb/>öffentliche Urkundsperson auf Grund der Art.
<lb/>1382 und 1383 des B. G.-B. nur wegen groben
<lb/>Verschuldens verhaftet.

<lb/>Die unrichtige Angabe des Flächenmaßes einer zu
<lb/>versteigernden Liegenschaft durch den Notar ist
<lb/>nur dann als grobes Verschulden anznsehen,
<lb/>wenn die Kenntniß der richtigen Größe für die
<lb/>Kaufliebhaber von wesentlicher Bedeutung ist.
<lb/>Dieses ist in der Regel nur der Fall, wenn nach
<lb/>Maß, nicht aber, wenn ein genau bestimmtes und
<lb/>begrenztes Grundstück so, wie es sich dem Auge
<lb/>des Kaufliebhabers darstellt, verkauft wird und
<lb/>zwar letzteres jedenfalls dann, wenn nach den
<lb/>Kaufbedinguugen jede Gewähr für die angegebene
<lb/>Größe ausgeschlossen ist.
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0116.tif"
                   n="105"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0116"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0116--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Slbthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>105
</p>
               <p>

                  <lb/>Müller — Th.

<lb/>So erkannt vom Oberlandesgericht unter Zurückweisung
<lb/>der gegen das Urtheil des Landgerichts zu Köln vom 30.
<lb/>November 1892 eingelegten Berufung aus folgenden, das
<lb/>Thatsächliche enthaltenden
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründen:

<lb/>Kläger hat darzuthun 1. ein Verschulden des Beklagten,
<lb/>welches diesen zum Schadenersatz verpflichtet, 2. das Vor- 
<lb/>handensein eines Schadens, den Kläger erlitten hat, sowie 3.
<lb/>den ursächlichen Zusammenhang zwischen diesem Schaden und
<lb/>dem Verschulden des Beklagten. Fehlt es an einen: dieser
<lb/>Erfordernisse, so ist vom ersten Richter die Klage mit Recht
<lb/>abgewiesen worden.

<lb/>Der Beklagte war von dem zuständigen Amtsgericht als
<lb/>der Notar bezeichnet worden, welcher den Verkauf der zur
<lb/>Bcnefiziarmasse der Erben Arnolds gehörigen Immobilien ge- 
<lb/>richtlich im Wege der öffentlichen Versteigerung vornehmen sollte.
<lb/>Er hatte daher nach 8 39 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. April
<lb/>1888 und 88 28 Nr. 4, 29 Nr. 1 und 37 Nr. 2 des Ges.
<lb/>vom 22. Mai 1887 in den Verkaufsbedingungen, den Be- 
<lb/>kanntmachungen und in dem Versteigerungsprotokolle die Immo- 
<lb/>bilien „nach Inhalt des Grundbuchs" zu bezeichnen. Er hat
<lb/>dies auch gethan, nur ist ihm bei dem hier allein fraglichen
<lb/>Jmmöbel Nr. 2 der Jrrthum untergelaufen, daß er die Größe
<lb/>mit 3 Ar 80 Meter statt mit 3 Ar 18 Meter angegeben hat. .
<lb/>Die Bezeichnung lautet: „das im Grundbuch Bd. XXVIII
<lb/>Blatt 1105 eingetragene, an der Freiheitstraße unter Nr. 38
<lb/>gelegene Wohnhaus mit Seitenbau, Werkstätte und Hinter- 
<lb/>gebäude, Unter- und Umlage, Hofraum und An- und Zubehör,
<lb/>katastrirt in Flur IV Parzelle Nr. 759/161 mit 3 Ar 80
<lb/>Meter Fläche." Vorher war schon bemerkt, daß die Immo- 
<lb/>bilien zu Deutz, Stadtgemeindc Köln, gelegen und im Grund- 
<lb/>buch von Köln-Dentz ans den Namen des verlebten Nikolaus
<lb/>Arnolds eingetragen seien. Es fragt sich, ob das Versehen
<lb/>des Notars ein solches ist, welches ihn zu Schadenersatz
<lb/>verpflichtet.

<lb/>Der Notar hat bei der Versteigerung vom 5. Dezember
<lb/>1892 lediglich als amtsgerichtlich bestellter Mandatar der Ver-
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0117.tif"
                   n="106"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0117"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0117--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>106
</p>
               <p>

                  <lb/>steiglasser gehandelt, dagegen war er den Bietern und An- 
<lb/>steigerern gegenüber (abgesehen von dem hier nicht in Betracht
<lb/>kommenden Auftrag, demnächst die Auflassung zu bewirken)
<lb/>nicht aus einem Vertragsverhältniß, sondern aus seinem Amt
<lb/>als öffentliche Urkundsperson verhaftet. Nicht jedes Versehen,
<lb/>welches der Notar in Ausübung seines Amtes begeht, ver- 
<lb/>pflichtet ihn zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens.
<lb/>Soweit er Mandatar einer Partei ist, haftet er dieser gemäß
<lb/>Art. 1992 und 1150 des B. G.-B., im Uebrigen jeder anderen
<lb/>Person gemäß Art. 1382 und 1383 des B. G.-B. und zwar
<lb/>nach feststehender französischer Jurisprudenz nur für grobes
<lb/>Verschulden. Zachariae II § 444 Amu. 5. Die Notariats- 
<lb/>ordnung vom 25. April 1822 steht auf demselben Standpunkte.
<lb/>Dieselbe kennt drei Arten von Nichtbeachtung gesetzlicher Vor- 
<lb/>schriften durch die Notare: 1. solche, welche die formelle
<lb/>Ungültigkeit der aufgenommenen Urkunden nach sich ziehen,
<lb/>Art. 58; in diesen Fällen liegt regelmäßig ein grobes Ver- 
<lb/>schulden des Notars vor und seine Schadensersatzpflicht ist
<lb/>selbstverständlich; das ist auch der Grund, weshalb die No- 
<lb/>tariatsordnung die Bestimmung des Art. 68 des Gesetzes vom
<lb/>24. ventose XI, welches ihr sonst zum Vorbild gedient hat/
<lb/>daß in solchen Fällen der Notar Schadensersatz zu leisten habe,
<lb/>nicht wiederholt hat; 2. blos disziplinarisch zu ahndende; Art.
<lb/>26, 40, 43, 44; und 3. alle anderen Zuwiderhandlungen
<lb/>irgend welcher Art. Daß letztere nicht sämmtlich, sondern nur
<lb/>diejenigen, bei welchen ein grobes Verschulden nachweisbar ist,
<lb/>den Notar schadensersatzpflichtig machen, beweisen die Art. 16,
<lb/>24, 32, 41 der Not.-Ordn.; diese Artikel betreffen schwere
<lb/>Verletzungen der Amtspflicht durch den Notar und bei ihnen
<lb/>ist jedesmal ausdrücklich hervorgehoben, daß der Notar den
<lb/>Interessenten für den Schaden verantwortlich sei. Diese vier- 
<lb/>malige spezielle Hervorhebung wäre überflüssig und ohne Sinn,
<lb/>wenn der Gesetzgeber den Notar bei allen Versehen dieser
<lb/>dritten Kategorie für schadensersatzpflichtig gehalten hätte.
<lb/>Selbstverständlich sind die Fälle der Haftbarkeit des Notars
<lb/>mit diesen vier besonders in der Notariatsordnung hervorge- 
<lb/>hobenen nicht erschöpft; aus ihnen ergibt sich nur das
<lb/>Prinzip, und es ist in jedem Einzelfalle zu prüfen, ob
<lb/>dem Notar ein grobes Verschulden zur Last fällt oder
<lb/>nicht.
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0118.tif"
                   n="107"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0118"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0118--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>107
</p>
               <p>

                  <lb/>Bei Verkäufen von Jmmobilar ist im Allgemeinen die
<lb/>Angabe des Flächenmaßes nur dann wesentlich, wenn nach
<lb/>Maß (so und so viel den Meter, den Ar), nicht aber, wenn
<lb/>ein genau bestimmtes und begrenztes Grundstück, sowie es da
<lb/>liegt und dem Auge des Kaufliebhabers sich darstellt, verkauft
<lb/>wird. Diese dem praktischen Verkehrsleben entnommene Beob- 
<lb/>achtung hat ihren gesetzgeberischen Ausdruck in den Art. 1617
<lb/>und 1619 des B. G.-B. gefunden. Auch wenn ein unbebautes
<lb/>größeres Grundstück verkauft wird, ist die richtige Angabe der
<lb/>Größe für den Kaufliebhaber von Wichtigkeit, weil hier das
<lb/>Augenmaß unsicher ist und leicht täuscht. Kaum noch wesentlich
<lb/>erscheint die Größenangabe, wenn es sich um ein zwischen
<lb/>anderen Häusern an einer öffentlichen Straße liegendes „Wohn- 
<lb/>haus mit Seitenbau, Werkstätte und Hintergebäude, Unter- und
<lb/>Umlage, Hofraum und An- und Zubehör" handelt. In einem
<lb/>solchen Falle hat im Grunde genommen die Angabe der Ge-
<lb/>sammtgröße, von der Niemand weiß, wieviel davon auf das
<lb/>Wohnhaus, den Seitenbau, das Hintergebäude oder den H-of-
<lb/>raum entfällt, keinen Zweck oder doch nur ganz ausnahmsweise
<lb/>dann, wenn der Käufer die Gebäulichkeiten niederreißen und
<lb/>einen Neubau errichten will. Sonst wird sich der Kauflieb- 
<lb/>haber nicht durch die angegebene Gesammtfläche zur Abgabe
<lb/>eines Gebotes bestimmen oder mitbestimmen lassen; sondern es
<lb/>wird für ihn, soweit nicht andere, außerhalb der objektiven
<lb/>Beschaffenheit des Kausgegenstandes liegende Motive maßgebend
<lb/>sind, allein der Augenschein und die hierdurch oder durch nähere
<lb/>Untersuchung begründete Ansicht von dem baulichen Zustande
<lb/>des Hauses, der Konstruktion und Solidität, der Einrichtung
<lb/>und Bewohnbarkeit, dem Zusammenpassen des Haupthauses mit
<lb/>Nebenbau und Hofraum, der größeren oder geringeren Ver-
<lb/>werthbarkeit u. s. w. entscheidend sein. Als vollends un- 
<lb/>wesentlich hat aber die Angabe der Gesammtfläche Untergebens
<lb/>zu gelten, wo verkauft ist „ohne Gewähr für die Richtigkeit
<lb/>der angegebenen Flächenmaße, betreffs deren von keiner Seite
<lb/>eine Reklamation erhoben werden darf, indem jedes etwaige
<lb/>Mehr- oder Mindermaß, selbst wenn die Differenz ein Zwanzigstel
<lb/>übersteigen möchte, lediglich zum Vor-oder Nachtheil des betreffenden
<lb/>Ansteigerers gereichen soll." Verkaufsbedingung 2. Dadurch
<lb/>war jedem Kaufliebhaber zum Bewußtsein gebracht, daß er sich
<lb/>auf die Größenangabe absolut nicht verlassen dürfe.
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0119.tif"
                   n="108"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0119"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0119--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>108
</p>
               <p>

                  <lb/>Weil unter solchen thatsächlichen Umständen bei der Ver- 
<lb/>steigerung vom 5. Dezember 1892 die Größenangabe von gar
<lb/>keiner Bedeutung sein konnte, ist auch das Versehen des Notars
<lb/>in diesem untergeordneten Punkte nur als ein ganz geringes zu
<lb/>erachten. Das Gleiche trifft zu, wenn es wahr ist, was Kläger
<lb/>zum Beweis stellt, daß der Notar während Abgabe der
<lb/>Gebote von einem Anwesenden gefragt worden ist, ob das
<lb/>angegebene Maß auch richtig wäre, und darauf geantwortet
<lb/>hat: „Das Grundstück ist 3 Ar 80 Meter groß, wie es im
<lb/>Protokolle angegeben ist." Mag hier der Notar als der Man- 
<lb/>datar der Versteiglasser oder als Beamter und Vertrauensperson
<lb/>des Publikums — (Mandatar der Steigliebhaber war er damals
<lb/>jedenfalls nicht) — gefragt worden sein und geantwortet haben,
<lb/>so hat dadurch die geschilderte Lage der Sache nicht die geringste
<lb/>Aenderung erfahren, denn diese Aiilwort ist weiter nichts, als
<lb/>die Bestätigung und Wiederholung der in dem Protokolle bereits
<lb/>enthaltenen, nach dem Obigen ganz unwesentlichen Größen- 
<lb/>angabe und konnte der Bedingung 2 gegenüber als etwas
<lb/>Anderes, insbesondere als eine Versicherung, fiir welche der
<lb/>Notar irgend welche Gewähr übernehme, vernünftigerweise von
<lb/>keinem Steigliebhaber aufgefaßt werden.

<lb/>Nach der Meinung des Gerichts erweist sich das Versehen
<lb/>des Beklagten noch aus einem anderen Grunde als ein leichtes.
<lb/>Er hat, wie er glaubhaft versichert, die Größenangabe dem
<lb/>vorgelegten Akte des Notars B. vom 20. April 1892 ent- 
<lb/>nommen. B. war früher mit dem Verkauf beauftragt gewesen
<lb/>nnd hatte am 20. April 1892 die Immobilien, die zur
<lb/>Benefiziarinasse gehörten, einer öffentlichen Versteigerung aus- 
<lb/>gesetzt, in welchem Termine aber die Taxe nicht erreicht wurde.
<lb/>In diesem Akte ist das hier fragliche Grundstück als im Grund- 
<lb/>buch Bd. XXVIII Blatt 1105 Flur IV Parzelle Nr. 759/161
<lb/>Wohnhaus in der Freiheitstraße mit der Hausnuuuner 38 nebst
<lb/>Seitenbau u. s. &gt;v. „mit 3 Ar 80 Quadratmeter Flächeninhalt"
<lb/>eingetragen bezeichnet. .Nach dem Dienstaustritt des Notars B.
<lb/>wurde, wie nicht bestritten ist, der Beklagte der einstweilige
<lb/>Verwahrer von dessen Akten nnd demnächst auch an Stelle des
<lb/>B. mit der gerichtlichen Versteigerung der zur Benefiziarmasse
<lb/>gehörigen Immobilien beauftragt. Wenn er nun in Fortsetzung
<lb/>und Durchführung der von B. bereits eingeleiteten Versteigerung
<lb/>der Benefiziargrundstücke sich auf die Vorarbeiten seines Vor-
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0120.tif"
                n="109"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0120"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e12729" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Urkunden-(Wechsel-)Prozeß. - Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung im ordentlichen Verfahren. - Unzulässigkeit</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_08800+1895_0120--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>109
</p>
               <p>

                  <lb/>gängers stützte und die in dem Akte vom 20. April 1892
<lb/>enthaltene Größenangabe einfach als richtig annahm, so kann
<lb/>darin ein grobes Verschulden um so weniger gefunden werden,
<lb/>als Notar B., wie gerichtskundig, ein äußerst tüchtiger und
<lb/>vorsichtiger Notar war.

<lb/>V. Senat. Sitzung vom 15. Dezember 1894.

<lb/>Rechtsanwälte: Jonen I. — Schmitz.
</p>
               <p>

                  <lb/>Urkunden-(Wechsel-)Prozeß. — Einstellung der
<lb/>Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung im
<lb/>ordentlichen Verfahren. — Unzulässigkeit.

<lb/>Die Einstellung d er Z w angsvo llstr e ckung aus einem
<lb/>im Urkunden-(Wechsel-)Prozeß unter Vorbehalt
<lb/>der Ausführung der Rechte ergangenen, rechts-
<lb/>kräftig gewordenen Urtheile bis zur Entscheidung
<lb/>des Rechtsstreits im ordentlichen Verfahren ist
<lb/>unzulässig/')

<lb/>Meller - Müller.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgericht unter Abänderung
<lb/>des Urtheils der ersten Kammer für Handelssachen des Land- 
<lb/>gerichts Köln vom 23. Mai 1894 und Aufhebung der durch
<lb/>dasselbe bestätigten einstweiligen Verfügungen vom 18. und
<lb/>25. April 1894 aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Durch die in Rede stehenden einstweiligen Verfügungen
<lb/>ist dem Kläger die Zwangsvollstreckung aus den beiden gegen
<lb/>den Beklagten im Wechselprozeß ergangenen Urtheilen vom
<lb/>21. Februar und 7. März 1894 bis zur rechtskräftigen Ent- 
<lb/>scheidung der beiden Streitsachen im ordentlichen Verfahren
<lb/>untersagt worden. Dem Beklagten ist zwar entsprechend der
<lb/>Vorschrift des § 562 Abs. 1 der Civ.-Proz.-Ordn. die Aus- 
<lb/>führung seiner Rechte im ordentlichen Verfahren Vorbehalten
<lb/>und auf Grund des 8 652 Abs. 2 daselbst nachgelassen worden,
<lb/>die Vollstreckung der für vorläufig vollstreckbar erklärten Urtheile

<lb/>*) Vergl. auch Rhein. Archiv Bd. 84. 1. S. 190. .
</p>
            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0121.tif"
                n="110"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0121"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d91079e12833" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Schaden. - Staat. - Haftbarkeit für Verschulden der Beamten. - Hoheitsrechte</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_08800+1895_0121--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>110
</p>
               <p>

                  <lb/>durch Sicherheitsleistung abzuwenden; da aber diese Urtheile
<lb/>nach tz 562 Abs. 3 a. a. O. sowohl bezüglich der Rechtsmittel
<lb/>als namentlich auch bezüglich der Zwangsvollstreckung als
<lb/>Endurtheile anzusehen sind und dieselben bei Einleitung der hier
<lb/>fraglichen Zwangsvollstreckung unbestritten bereits die Rechts- 
<lb/>kraft beschritten hatten, so war die Einstellung der Zwangs- 
<lb/>vollstreckung aus denselben unzulässig. (8 644 der Civ.-Proz.-
<lb/>Ordn.). Die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem
<lb/>rechtskräftigen (vergl. 8 645) Urtheile zu Gunsten des Schuld- 
<lb/>ners findet überhaupt nur in den hier offenbar nicht vorliegenden
<lb/>Fällen der 88 686 folg, und 691 der Civ.-Proz.-Ordn. statt,
<lb/>im Uebrigen ist dieselbe durch keine gesetzliche Vorschrift zu
<lb/>rechtfertigen. Die vom Beklagten hinterlegte Sicherheit war
<lb/>lediglich zur Abwendung der vorläufigen Vollstreckung der
<lb/>Urtheile vor Rechtskraft derselben bestimmt und der
<lb/>Umstand, daß dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte
<lb/>Vorbehalten und dadurch der Rechtsstreit im ordentlichen Ver- 
<lb/>fahren anhängig geblieben ist, vermag die Einstellung der
<lb/>Zwangsvollstreckung um so weniger zu begründen, als der
<lb/>Urkunden- und Wechselprozeß grade eine möglichst schleunige
<lb/>Befriedigung des Klägers bezweckt und Letzterer, wenn das in
<lb/>dieser Prozeßart zu seinen Gunsten erlassene Urtheil durch das
<lb/>im ordentlichen Verfahren ergehende Urtheil aufgehoben wird,
<lb/>erst durch dieses zur Rückzahlung des auf Grund des elfteren
<lb/>etwa bereits Empfangenen angehalten werden kann. (8 563
<lb/>Abs. 2 der Civ.-Proz.-Ordn.).

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 18. Dezember 1894.

<lb/>Rechtsanwälte: von Coellen — Gorins.
</p>
               <p>

                  <lb/>Schaden. — Staat. — Haftbarkeit für Verschulden
<lb/>x der Beamten. — Hoheitsrechte.

<lb/>D er Staat.ist für den Schaden, welcher durch Ver- 
<lb/>schulden seiner Beamten bei Ausübung der ihnen
<lb/>übertragenen Funktionen verursacht worden ist,
<lb/>auch dann verantwortlich, wenn die schädigende
<lb/>Handlung sich als Ausübung von Hoheitsrechten
<lb/>darstellt.
</p>
            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0122.tif"
                n="111"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0122"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e12942" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Studirender. - Einjährig-Freiwilliger. - Nothwendige Anschaffungen. - Haftung des Vaters</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0122--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>111
</p>
               <p>

                  <lb/>Kramer — Justizfiskus.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgericht bei Zurückweisung
<lb/>der Berufung gegen das Urtheil des Landgerichts Köln vom
<lb/>23. Juni 1894 mit Bezugnahme auf die ständige Recht- 
<lb/>sprechung des Reichsgerichts, insbesondere Entscheid. Bd. 11
<lb/>S. 210, Bd. 19 S. 107 und Rhein. Archiv Bd. 77. 3.
<lb/>S. 109 und Bd. 84. 2. S. 136. (Siehe jedoch für das
<lb/>Gebiet des Allg. Landrechts: Entscheid, des Reichsgerichts

<lb/>Bd. 28 S. 340).

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 18. Dezember 1894.

<lb/>Rechtsanwälte: Jonen I. — Rieth.
</p>
               <p>

                  <lb/>Studirender. — Einjährig-Freiwilliger. — Noth
<lb/>wendige Anschaffungen. — Haftung des Vaters.

<lb/>Der Vater, dessen Sohn mit seiner Einwilligung
<lb/>die Universität besucht oder als Einjährig-Frei- 
<lb/>williger dient, hat für die Bezahlung der von
<lb/>Letzterem in dieser Eigenschaft gemachten noth-
<lb/>wendigen Anschaffungen aufzukommen und kann
<lb/>sich dem Lieferanten gegenüber dieser Verplich-
<lb/>tung auch nicht dadurch entziehen, daß er seinem
<lb/>Sohne die zu diesen Anschaffungen erforderlichen
<lb/>Mittel verabfolgt.

<lb/>Schneider — Kaufmann.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgericht unter Zurückweisung
<lb/>der Berufung gegen das Urtheil des Landgerichts Düsseldorf
<lb/>vom 1. Juni 1894 aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Unbestrittener Maßen sind die in der Klagerechnung auf- 
<lb/>geführten Kleidungs- und Uniformstücke nebst Reparaturen dem
<lb/>Fritz Schneider, Sohn des Beklagten Dr. Schneider, in der
<lb/>in die Jahre 1888 und 1889 fallenden Zeit vom Kläger ge- 
<lb/>liefert, wo derselbe mit Bewilligung seines Vaters als
<lb/>Student die Universität Bonn besuchte und beim dortigen
<lb/>Königshusaren-Regiment als Einjährig-Freiwilliger diente. Es
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0123.tif"
                   n="112"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0123"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0123--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>112
</p>
               <p>

                  <lb/>kann dahin gestellt bleiben, ob der Beklagte Dr. Schneider,
<lb/>wie der erste Richter annimmt, mit seiner dem Sohne gegebenen
<lb/>Einwilligung in den Besuch der Universität und den Eintritt in
<lb/>das Militär demselben zugleich die stillschweigende, auch Dritten
<lb/>gegenüber rechtswirksame Vollmacht, die dazu erforderlichen
<lb/>Anschaffungen in Civilkleidern und Uniforu: zu machen, ertheilt
<lb/>hat. Jedenfalls übernahm er mit dieser seiner Einwilligung
<lb/>selbstverständlich auch die Verbindlichkeit, die für den Sohn in
<lb/>der Eigenschaft als Student und Einjährig-Freiwilliger erfor- 
<lb/>derliche Subsistenz, Kleidung und Uniform, zu beschaffen, wozu
<lb/>er sich bezüglich der Militärdienstzeit dem Regiment gegenüber,
<lb/>wie gleichfalls unbestritten, noch besonders verpflichtet hatte.
<lb/>Seiner Behauptung gemäß hat er zwar zu diesem Behufe dem
<lb/>Sohne völlig ausreichende Geldmittel — 3000 Mark pro
<lb/>Semester und außerdem 500 Mark zur militärischen Equipirung —
<lb/>gegeben. Wenn indessen diese Behauptung auch auf Wahrheit
<lb/>beruhte, so hat doch Fritz Schneider das so erhaltene Geld
<lb/>keinenfalls zur Bezahlung der Klagerechnnng verwendet, die
<lb/>Leistungen des Klägers vielmehr auf Kredit entnommen und
<lb/>sie bis jetzt noch nicht bezahlt. Diese Leistungen, zum größten
<lb/>Theil Lieferung von Uniformstücken und Reparaturen, wofür
<lb/>also der Kläger ein Aequivalent nicht erhalten hat, sind nun, wie
<lb/>der erste Richter ausführt, keineswegs für Luxusartikel, sondern
<lb/>für solche zu erachten, welche sich Fritz Schneider, um den
<lb/>Willen seines Vaters — Besuch der Universität und Dienst- 
<lb/>leistung beim Husarenregiment — zur Ausführung zu bringen,
<lb/>nothwendig verschaffen mußte und zu deren Beschaffung somit
<lb/>der Beklagte, wenn er auch das Geld dazu dem Sohne ge- 
<lb/>geben, dieser es aber ungehöriger Weise zu anderen Zwecken
<lb/>verwendet hätte, unter allen Umständen verbunden blieb. Zur
<lb/>Erfüllung dieser Verbindlichkeit haben die in Rede stehenden
<lb/>Leistungen des Klägers gedient, und würde folgeweise der Be- 
<lb/>klagte, wenn er demselben das ihm dafür gebührende Aequi- 
<lb/>valent nicht gewährte, sich zu dessen Schaden bereichern. Daß
<lb/>aber der Letztere in dem so liegenden Falle seinen Anspruch
<lb/>auf Bezahlung seiner Leistungen gegen den Beklagten im Rechts- 
<lb/>wege (aotzio cke in re verso) geltend machen kann, ist, wie
<lb/>in'der gemeinrechtlichen, so auch in der französischen und rhei- 
<lb/>nischen Doktrin und Rechtsprechung sowie vom Reichsgericht
<lb/>allgemein anerkannt (vergl. Urtheil des hiesigen Oberlandes-
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0124.tif"
                n="113"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0124"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e13150" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Selbsthülfeverkauf im Auslande gelegentlich des Transits. - Holland</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0124--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>113
</p>
               <p>

                  <lb/>gerichts vvm 28. Juni 1890 im Rhein. Archiv Bd. 81. 1.
<lb/>S. 100 und die dort angeführten vielfachen Citate).

<lb/>Wenn der Anwendung dieses Rechtssatzes der Beklagte
<lb/>noch den Einwand entgegensetzt, daß daraus nicht geklagt sei,
<lb/>so enthält die vorliegende Klage, wenn auch nicht die ausdrück- 
<lb/>liche Ausführung desselben, doch vollständig die rechtsbegrün- 
<lb/>denden Thatsachen, woraus die Verpflichtung des Beklagten zur
<lb/>Bezahlung des beanspruchten Geldbetrages hergeleitet wird.
<lb/>Der besonderen Angabe der Rechtssätze oder gar der Bezeichnung
<lb/>der Klage mit dem juristischen Ausdrucke bedurfte es nicht
<lb/>(vergl. Struckmann-Koch zu § 280 der Civ.-Proz.-Ordn.), viel- 
<lb/>mehr ist es Sache des Richters, auf jene Thatsachen den dafür
<lb/>in Betracht kommenden speziellen Rechtssatz in Anwendung
<lb/>zu bringen.

<lb/>IV. Senat. Sitzung vom 21. Dezember 1894.

<lb/>Rechtsanwälte: Machendorf — Jonen I.
</p>
               <p>

                  <lb/>^ Selbsthülfeverkauf im Anslande gelegentlich des
<lb/>Transits. — Holland.

<lb/>Die Rechtsgültigkeit des Selbsthülfeverkaufs einer
<lb/>aus dem Auslande nach Deutschland im Trans- 
<lb/>port begriffenen Waare, welcher in einem anderen
<lb/>ausländischen Staate gelegentlich des Transits
<lb/>vorgenommen wird, ist nicht nach dem Rechte des- 
<lb/>jenigen Staates, aus welchem der Verkäufer die
<lb/>Waare abgesandt hat, sondern nach dem Rechte
<lb/>desjenigen Staates zu beurtheilen, in welchem
<lb/>der Selbsthülfeverkauf stattgefunden hat bezw.,
<lb/>wenn das Recht dieses Staates keinen Selbst- 
<lb/>hülfeverkauf kennt, nach Deutschem Rechte.

<lb/>In Holland ist der Selbsthülfeverkauf des Art. 343
<lb/>des Deutschen H.-G.-B. überhaupt unzulässig.

<lb/>Burton &amp; Son — Stockwasser u. Bermbach Nachsolg.

<lb/>So erkanirt unter Zurückweisung der gegen das Urtheil
<lb/>der Kammer für Handelssachen zu Crefeld vom 6. Mai 1895
<lb/>eingelegten Berufung aus folgenden
<lb/>Archiv. 88. Bd. 3. Heft. Erste Abtheilung. 8
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0125.tif"
                   n="114"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0125"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0125--><p/>
               <p>

                  <lb/>i. Adthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>114
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründen:

<lb/>Allerdings erscheint die Berufung sofort für den Betrag
<lb/>von 276 Mk. 42 Pfg. als unbegründet, d. i. die Differenz
<lb/>der der Klage zu Grunde liegenden Rechnung, worin der Erlös
<lb/>der verschiedenen Selbsthülfeverkäufe auf 5705 Mk. 20 Pfg.
<lb/>angesetzt ist, und den späteren Angaben der Klägerin, wonach
<lb/>sie denselben mit 5981 Mk. 62 Pfg. beziffert.

<lb/>Auch können die Selbsthülfeverkäufe überhaupt nur inso- 
<lb/>weit in Betracht kommen, als 12, nicht 16 Pipen Ceylon-Oel
<lb/>verkauft worden sind. Denn nach dem Vertrage, wie er
<lb/>zwischen den Parteien durch die Briefe und die Depesche vom
<lb/>2., 3., 4. und 6. April 1891 zu Stande gekommen ist, hatte
<lb/>die Klägerin zu liefern und die Beklagte abzunehmen monatlich
<lb/>bis einschließlich September: 18 Pipen importirtes Ceylon-
<lb/>Cocusnußöl ü Mk. 59,50 per 100 Kilo, eil Rotterdam Ori- 
<lb/>ginal Tara; 6 Pipen cochinartiges Cocusnußöl ä Mk. 63,50
<lb/>cif Rotterdam Original Tara; lieferbar nach unserer (d. h.
<lb/>der Beklagten, Brief vom 6. April) Wahl, voraussichtlich

<lb/>3 Pipen Ceylon- und 1 Pipe cochinartiges Cocusöl per Monat.
<lb/>Es waren daher Ceylon- und cochinartiges Cocusnußöl im
<lb/>Verhältniß von 3 zu 1 und zwar nach der Wahl der Be- 
<lb/>klagten zu liefern und abzunehmen. Es waren aucki bereits
<lb/>die April- und Mai-Lieferungen, zusammen 6 Pipen Ceylon-
<lb/>und 2 Pipen cochinartiges Oel effektuirt worden. Es waren
<lb/>demnach noch die Lieferungen für Juni bis September mit im
<lb/>Ganzen 12 Pipen Ceylon- und 4 Pipen cochinartiges Cocusöl
<lb/>rückständig. Von den im Wege des Selbsthülfeverkanfs ver- 
<lb/>äußerten 16 Pipen Ceylon-Oel können daher hier nur 12 Pipen
<lb/>in Betracht kommen.

<lb/>Bei dieser Lage der Sache kann der erste Verkauf von

<lb/>4 Pipen Ceylon-Oel vom 3. August 1891 überhaupt sofort
<lb/>ausscheiden; es kann daher von der Frage abgesehen werden,
<lb/>ob er auch, wie der erste Richter angenommen hat, deshalb
<lb/>ausscheiden nmß, weil die Klägerin noch am 8. September den
<lb/>öffentlichen Verkauf des ganzen rückständigen Quantums ange- 
<lb/>droht und noch am 24. Oktober geschrieben hatte, sie habe
<lb/>Ordre gegeben, das Oel in Rotterdam zu versteigern, ein vor
<lb/>dieser Androhung gethätigter Verkauf daher nicht in Betracht
<lb/>kommen könne — oder ob, wie die Klägerin behauptet, dieser
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0126.tif"
                   n="115"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0126"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0126--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>115
</p>
               <p>

                  <lb/>Verkauf dennoch in Betracht kommen müsse, da die Beklagte
<lb/>sich schon damals nach ihren Briefen vom 25. Mai bezw.
<lb/>4. Juli 1891 im Empfangsverzuge befunden hat.

<lb/>Was dagegen die Selbsthülfeverkäufe vom 21. und 28.
<lb/>November und 19. Dezember 1891 betrifft, so sind dieselben
<lb/>jedenfalls Mangels der Beobachtung der Formen des Art. 348
<lb/>des Deutschen H.-G.-B. bezw. der Vorschriften des Nieder- 
<lb/>ländischen Rechts ungültig.

<lb/>Es steht ein zweiseitiges Geschäft in Frage zwischen Personen,
<lb/>welche in verschiedenen Ländern wohnen. Die Verkäuferin,
<lb/>welche die Waare zu liefern hatte, hat gegenwärtig und hatte
<lb/>zur Zeit des Vertragsabschlusses ihre Handelsniederlassung zn
<lb/>London, die Käuferin, welche die Maaren, ihre vertragsmäßige
<lb/>bezw. den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Beschaffenheit
<lb/>vorausgesetzt, zu empfangen und zu bezahlen hatte, ihre Han- 
<lb/>delsniederlassung in Crefeld. Beim Mangel bestehender Ver- 
<lb/>tragsbestimmungen über den Erfüllungsort und da weder
<lb/>nach der Natur des Geschäfts noch nach der Absicht der Kon- 
<lb/>trahenten ein bestimmter anderer Ort als der vertraglich ge- 
<lb/>wollte Erfüllungsort anzusehen ist, da insbesondere auch die
<lb/>Klausel eik Rotterdam nach feststehender Rechtsprechung (Entsch.
<lb/>des R.-O.-H.-G. Bd. 13 S. 438) nicht die Wirkung hat,
<lb/>daß der Bestimmungsort auch Erfüllungsort für den Verkäufer
<lb/>ist, hatten die Kontrahenten da zu erfüllen, wo sie ihre Handels- 
<lb/>niederlassung haben; die Klägerin zu London und die Beklagte
<lb/>zu Crefeld (Art. 324 H.-G.-B.). Die Behauptung der Klägerin,
<lb/>daß London, weil von ihr dort zu erfüllen d. h. die Waare
<lb/>zu liefern gewesen, als Sitz der Obligation zu betrachten sei
<lb/>und deshalb das ganze Geschäft in allen seinen Theilen von
<lb/>dem englischen Recht beherrscht werde, ist nicht zutreffend.
<lb/>Vielmehr sind die verschiedenen selbstständigen obligatorischen
<lb/>Verbindlichkeiten, die dem einen oder dem anderen Kontrahenten
<lb/>obliegen, nach dem Rechte des Ortes zu beurtheilen, an welchem
<lb/>diese Verbindlichkeiten zu erfüllen sind.

<lb/>Die Klägerin hat, wie sie behauptet, die sämmtlichen
<lb/>Selbsthülfeverkäufe in Rotterdam vorgenommen. Wenn es
<lb/>nun richtig wäre, was die Beklagte aufstellt, daß der Selbst-
<lb/>hülfeverkauf (Art. 343 des H.-G.-B.) sich rechtlich als eine
<lb/>Verfügung des Verkäufers über die Waare im Namen des
<lb/>Käufers charakterisire, so würde schon aus diesem Grunde das
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0127.tif"
                   n="116"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0127"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0127--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>116
</p>
               <p>

                  <lb/>Deutsche Recht platzgreifen müssen, denn dann hätte die Klä- 
<lb/>gerin nur an Stelle der Beklagten und für sie dasjenige erfüllt,
<lb/>was dieser zn erfüllen oblag, nämlich in Crefeld die Waare
<lb/>in Empfang zu nehmen; es wäre dann in Wirklichkeit lediglich
<lb/>eine Verbindlichkeit der Beklagten erfüllt worden, welche diese
<lb/>in Crefeld vorzunehmen gehabt hätte und die deshalb dem
<lb/>inländischen Recht unterstand. Dieser Auffassung über die
<lb/>rechtliche Natur des Selbsthülfeverkaufs kann aber nicht bei- 
<lb/>getreten werden. U. s. w. (folgen dem Urtheile des Ober- 
<lb/>landesgerichts i. S. Chas Page &amp; Cie. gegen Schwierig wörtlich
<lb/>entnommene und im Rhein. Archiv Bd. 86 1. S. 33 und 34
<lb/>abgedruckte Ausführungen).

<lb/>Unter Zugrundelegung dieser, vom erkennenden Senat
<lb/>bereits im Urtheile in Sachen Chas Page &amp; Cie. gegen
<lb/>Schwiertz vom 29. März 1893 (Rhein. Archiv Bd. 86. 1.
<lb/>S. 31) niedergelegten und auch im vorliegenden Falle ange- 
<lb/>nommenen Grundsätze müssen die Selbsthülfeverkäufe vom 21.
<lb/>und 28. November und 19. Dezember 1891 für ungültig
<lb/>erklärt werden.

<lb/>Die Beklagte hatte die Annahmeverweigerung im Briefe
<lb/>vom 25. Mai 1891 nur in Aussicht gestellt und erst im Briefe
<lb/>vom 3. Juli 1891 definitiv ausgesprochen. Im Briefe vom
<lb/>25. Mai hatte sie nämlich erklärt, daß die gesandten 2 Pipen
<lb/>cochinartiges Cocusnußöl schlecht seien, daß sie vorläufig noch
<lb/>kein weiteres Oel gebrauchen könne und auch vorerst noch die
<lb/>Begutachtungen der Oelproben der Klägerin abwarten wolle,
<lb/>daß diese also nicht eher weiter senden solle, als bis sie weiter
<lb/>geschrieben habe bezw. die Angelegenheit erledigt sei. Am
<lb/>29. Mai wiederholte die Beklagte diese Erklärung, erklärte sich
<lb/>aber am 3. Juni mit der von der Klägerin angebotenen Ver- 
<lb/>gütung einverstanden, bestätigte auch den Empfang der zugleich
<lb/>mitübersandten Faktura über 3' Pipen Ceylon-Cocusöl, wieder- 
<lb/>holte aber, daß ste vorläufig kein Oel gebrauchen könne, daß
<lb/>sie vielmehr schreiben werde, wenn sie Maaren wünsche. Auch
<lb/>am 6. Juni verbat sie sich nur, für die Folge auf sie zu
<lb/>trassiren, bis sie im Besitze der Waare sei und nicht zu liefern,
<lb/>bis sie abgerufen habe. Am 3. Juli übersandte jedoch die
<lb/>Klägerin Faktura über weitere 4 Pipen Ceylon-Oel per Juni;
<lb/>sie verschiffte indeß gemäß den 3 von ihr vorgelegten Fakturen
<lb/>von diesem Tage an Lenders &amp; Comp, in Rotterdam auf
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0128.tif"
                   n="117"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0128"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0128--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>117
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechnung und Gefahr der Beklagten nicht bloS jenes Quantum,
<lb/>sondern weitere 4 und nochmals 4 Pipen Ceylon-Oel. Am
<lb/>4. Juli jedoch schickte die Beklagte der Klägerin den Brief
<lb/>derselben vom 3. Juli nebst Faktura und Tratte zurück mit
<lb/>dem dringenden Ersuchen, sie endlich mit den unerbetenen Zu- 
<lb/>sendungen von Oel unbehelligt zu lassen, da sie ihre Waare
<lb/>nicht versuchen könne. Erst in diesem Briefe wurde demnach
<lb/>die Annahmeverweigerung definitiv ausgesprochen und hierdurch
<lb/>die Beklagte in Empfangsverzug gesetzt. Damals aber hatte
<lb/>die Klägerin die Waare Inhalts ihrer Faktura schon nach
<lb/>Rotterdam verschifft d. h. in London von einem Dampfer,
<lb/>worin sie von Ceylon gekommen war, in einen anderen über- 
<lb/>laden (vergl. ihre Briefe vom 27. April und 23. Mai 1891).
<lb/>Es kann davon abgesehen werden, ob der Dampfer damals
<lb/>noch nicht von London abgefahren oder bereits auf dem Wege
<lb/>»ach Rotterdam auf hoher See war und ob derselbe in Eng- 
<lb/>land heimathsangehörig war und daher auch im letzteren Falle
<lb/>mit der darin befindlichen Waare nach den anerkannten Grund- 
<lb/>sätzen des Völkerrechts noch dem englischen Rechte unterstand
<lb/>und ob er bereits am 5. Juli, an welchem Tage die An- 
<lb/>nahmeverweigerung der Beklagten vom 4. Juli in die Hände
<lb/>der Klägerin gekommen ist, in Rotterdam angelangt war.
<lb/>Denn jedenfalls hat die Klägerin über die Waare, bevor sie
<lb/>in Rotterdam angelangt war, nicht anderweit verfügt, vielmehr
<lb/>noch am 8. Juli den Verkauf der Lieferung per Juni, ferner
<lb/>am 8. September den öffentlichen Verkauf des ganzen bis
<lb/>September einschließlich rückständigen Quantums angedroht und
<lb/>noch am 27. Oktober geschrieben, sie habe Ordre gegeben, das
<lb/>Oel in Rotterdam zu versteigern. Sie hatte somit in Erfül- 
<lb/>lung des Vertrages die Waaren bis nach Rotterdam kommen
<lb/>lassen und zwar nicht nur die 12 Pipen der Faktura vom
<lb/>3. Juli, sondern auch die weiteren 4 Pipen Ceylon-Cocusöl,
<lb/>welche sie gemäß der Faktura vom 30. September inzwischen
<lb/>ebenfalls für Rechnung und Gefahr der Beklagten an Lenders
<lb/>&amp; Comp, in Rotterdam verschifft hatte. Es kann daher auch
<lb/>betreffs des letzteren Quantums davon abgesehen werden, daß
<lb/>es zur Zeit der Annahmeverweigerung vom 4/5. Juli 1891
<lb/>wenn auch nicht auf hoher See nach London schwimmend, so
<lb/>doch jedenfalls noch in London selbst war und demnach noch
<lb/>englischem Rechte unterstand. Klägerin war daher nunmehr
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0129.tif"
                   n="118"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0129"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0129--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>118
</p>
               <p>

                  <lb/>gemäß Art. 343 des H.-G.-B. berechtigt, zum Selbsthülfcver-
<lb/>kaufe zu schreiten und zwar entweder unter Beobachtung der
<lb/>Formen dieser gesetzlichen Bestimmung nnd insbesondere im
<lb/>Wege des öffentlichen Verkaufs oder, wenn nach dem in Rot- 
<lb/>terdam geltenden Rechte dies zulässig sein sollte, im Wege des
<lb/>freihändigen Verkaufs.

<lb/>Nach dem Rechte des Königreichs der Niederlande ist aber
<lb/>Inhalts des von keiner Seite bestrittenen Gutachtens des
<lb/>Rechtsanwalts beim Kassationshofe der Niederlande, H.
<lb/>im Haag, der Selbsthülfeverkäuf des Art. 343 des Deut- 
<lb/>schen H.-G.-B. überhaupt unzulässig, vielmehr ist im Falle
<lb/>der Verweigerung der Empfangnahme der Waare dem Ver- 
<lb/>käufer nur gestattet, in gesetzlich vorgeschriebener Form dem
<lb/>Käufer die Waare anznbieten und an einen bestimmten Ort
<lb/>zur Aufbewahrung zu bringen und erst dann den Käufer zur
<lb/>Bezahlung des Preises, d. h. also zur Erfüllung des Vertrages
<lb/>auch seinerseits, anzuhalten.

<lb/>Die Klägerin hat aber, wie sie selbst angibt, die Selbst-
<lb/>hülfeverkäufe vom 21. und 28. November und 19. Dezember
<lb/>1891 unter der Hand vorgenommen. Die Vorschriften des
<lb/>Art. 348 des H.-G.-B. sind indeß streng einzuhalten und nur
<lb/>unter dieser Voraussetzung ist der säumige Käufer verbunden,
<lb/>den Verkauf als für seine Rechnung geschehen anzuerkennen;
<lb/>sind die Formvorschriften nicht beobachtet, so gilt der Verkauf
<lb/>als überhaupt nicht geschehen und äußert gar keine Wirkung
<lb/>bezüglich des Verhältnisses zwischen dem Verkäufer und dem
<lb/>Käufer.

<lb/>Aus diesen Gründen ist die Beklagte im Rechte, wenn sie
<lb/>diese drei letzten Selbsthülfevcrkänfe nicht gegen sich gelten
<lb/>lassen will. Aus die Frage, ob der erste Selbsthülfeverkäuf
<lb/>vom 3. August 1891 ebenfalls nicht ordnungsmäßig vorge- 
<lb/>nommen worden ist, von welchem Quantum die Beklagte be- 
<lb/>streitet, daß es überhaupt in Rotterdam gewesen und dort
<lb/>verkauft worden, vielmehr behauptet, daß es nur bis London
<lb/>gekommen und dort verkauft worden sei, kommt es dagegen
<lb/>nach den Eingangs ausgeführten Gründen überhaupt nicht an.
<lb/>Bei dieser Lage der Sache nmß davon abgesehen werden, ob,
<lb/>wie nach gemeinem Civilrecht (l. 1 § 3 do periculo et conun.
<lb/>I). 18, 6), so auch nach common law des englischen Rechts
<lb/>der Verkäufer nur befugt ist, die zur bedungenen Zeit nicht
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0130.tif"
                   n="119"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0130"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0130--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>119
</p>
               <p>

                  <lb/>abgenommene und bezahlte Waare für Rechnung des Käufers
<lb/>nach vorgängiger Androhung zu veräußern, sofern nur der
<lb/>Verkauf redlich und wenigstens in der Regel im Versteigerungs- 
<lb/>wege erfolgt und ob es für die Mahnung irgend einer be- 
<lb/>stimmten Form nicht bedarf, wie das Reichsoberhandelsgericht
<lb/>in Entsch. Bd. 23 S. 198 auf Grund der Autorität der dort
<lb/>angeführten englischen Schriftsteller angenommen hat.

<lb/>Die Klägerin versucht in zweiter Linie den Selbsthülfe-
<lb/>verkauf aus dem Gesichtspunkte der negotiorum gestio zu
<lb/>rechtfertigen, aber ebenfalls ohne Erfolg. Die Beklagte hält
<lb/>die so versuchte Begründung der Klage zwar für eine unzu- 
<lb/>lässige Aenderung derselben, aber mit Unrecht. Denn Inhalts
<lb/>des Thatbestandes des angegriffenen Urtheils war die Klage
<lb/>auch auf negotiorum gestio gegründet und hat der erste
<lb/>Richter, wie die Gründe seines Urtheils ergeben, auch aus
<lb/>diesem Gesichtspunkte die Klage geprüft, jedoch für unbegründet
<lb/>erklärt und zwar mit Recht. Denn nach Art. 343 des H.-G.-B.
<lb/>wird durch den Umstand, daß die Waare dem Verderben aus- 
<lb/>gesetzt und Gefahr im Verzüge ist, nur die Nothwendigkeit der
<lb/>vorgängigen Androhung des Verkaufs ausgeschlossen, im übrigen
<lb/>aber an den Bestimmungen des Art. 343 nichts geändert.
<lb/>Auch die angebliche Ersparung der bedeutenden Kosten einer
<lb/>Versteigerung vermag die Unterlassung derselben nicht zu recht-
<lb/>fertigen. In den Art. 354 und 343 des H.-G.-B. sind die- 
<lb/>jenigen Rechte genau bestimmt, welche in dem Falle, daß der
<lb/>Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises bezw. der Empfang- 
<lb/>nahme der Waare im Verzüge ist, dem Käufer zustehen.
<lb/>Damit ist jede andere Verfügung des Verkäufers, welcher
<lb/>übrigens auch, wie auSgeführt, beim Selbsthülfeverkauf nur
<lb/>seine eigenen Verbindlichkeit erfüllt, also seine eigenen, nicht
<lb/>auch die negotia, des Käufers gerirt, ausgeschlossen. (Entsch.
<lb/>des Reichsoberhandelsgerichts Bd. 12 S. 174, Bd. 13'S. 59,
<lb/>Bd. 14 S. 292, 330. — Entsch. des Reichsgerichts Bd. 5
<lb/>S. 62, 98.)

<lb/>V. Senat. Sitzung vom 31. März 1894.

<lb/>Rechtsanwälte: Johnen II — Rie'th.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0131.tif"
                n="120"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0131"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d91079e13878" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Rechtshülfe. - Zeugenvernehmung. - Wohnungsermittelung</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d91079e13887" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Darlehensversprechen. - Kompensation. - Unzulässigkeit</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0131--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Slbthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>120
</p>
               <p>

                  <lb/>Lhechtshiilfe. — Zeugenvernehmung. — Wohnnngs-
<lb/>erniittelnng.

<lb/>Wird im Wege der Rechtshülfe zulässiger Weise die
<lb/>Vernehmung von Zeugen beantragt, welche nach
<lb/>Inhalt des Ersuchens im Bezirke des ersuchten
<lb/>Gerichts wohnen sollen, bei der Vorladung aber
<lb/>in der angegebenen Wohnung oder Mangels
<lb/>näherer Wohnungsangabe nicht anfzufinden sind,
<lb/>so hat das ersuchte — und nicht das ersuchende —
<lb/>Gericht die Wohnungen durch Nachfrage bei dem
<lb/>Einwohnermeldeamte zu ermitteln.

<lb/>Grundbuchanlegung für Dirmerzheim.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgericht mit der Begründung,
<lb/>daß die Beseitigung der sich der Erledigung eines Rechtshülfe-
<lb/>gesuchs entgegenstellenden Hindernisse zur Ausführung des Er- 
<lb/>suchens gehöre und daher durch das ersuchte Gericht von Amts- 
<lb/>wegen zu bewirken sei.

<lb/>IV. Senat. Beschluß vom 5. Dezember 1894.
</p>
               <p>

                  <lb/>Darlehnsversprechen. — Kompensation. — Unzu- 
<lb/>lässigkeit.

<lb/>Der aus einem Darlehnsversprechen Verpflichtete ist
<lb/>nicht berechtigt, dem Ansprüche auf Gewährung des
<lb/>Darlehus gegenüber eine ihm gegen den Empfänger
<lb/>desselben zustehende Geldforderung zur Kompen- 
<lb/>sation zu bringen.

<lb/>Sträßer — Bandmann.

<lb/>In der vorbezeichneten, durch die im Bande 86. 2.
<lb/>S. 98 folg, mitgetheilte Entscheidung des Reichsgerichts an
<lb/>das Oberlandesgericht zurückverwiesenen Sache hat letzteres
<lb/>nach erneuerter Verhandlung die Berufung des Beklagten gegen
<lb/>das der Klage stattgebende Urtheil des Landgerichts als unbe- 
<lb/>gründet zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht nimmt in
<lb/>seinem Schlußurtheil zunächst au, daß ein bindendes Darlehns- 
<lb/>versprechen zwischen dem Baumeister Dieterich und dem Be-
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0132.tif"
                   n="121"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0132"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0132--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. AbthLg.
</p>
               <p>

                  <lb/>121
</p>
               <p>

                  <lb/>klagten Sträßer und folgeweise eine rechtswirksame Cession des
<lb/>Theilanspruchs aus demselben zwischen Dieterich und dem
<lb/>Kläger Bandmann zu Stande gekommen sei; es verwirft so- 
<lb/>dann die der Cession entgegengesetzte Einrede der Simulation
<lb/>und erklärt endlich den Einwand des Beklagten, daß der An- 
<lb/>spruch aus dem Darlehnsversprechen durch Kompensation mit
<lb/>verschiedenen Geldforderungen erloschen sei, welche ihm vor
<lb/>Bekanntmachung der Cession gegen den Cedenten Dieterich
<lb/>zugestanden haben sollen, zur Ausramnung der Klage nicht
<lb/>geeignet, und Zwar letzteres, soweit es hier interesstrt, aus
<lb/>folgenden ,
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründen:

<lb/>Was sodann die von dem Beklagten der Klage im Wege
<lb/>der Kompensation entgegengesetzten Forderungen anlangt, so ist
<lb/>in dieser Beziehung in Übereinstimmung mit den Ausführungen
<lb/>des Klägers davon auszugehen, daß Derjenige, welcher sich zur
<lb/>Hingabe eines Darlehns verpflichtet hat, dem Ansprüche auf
<lb/>Gewährung des Darlehns gegenüber nicht ohne den Willen des
<lb/>Empfängers mit einer Geldforderung, die er an den letzteren hat,
<lb/>kompensiren kann. Nach Art. 1892 des B. G.-B. ist der
<lb/>Darlehnsvertrag ein Realvertrag, dessen Abschluß sich erst durch
<lb/>die Hingabe und Annahme des Darlehns vollzieht (vergl.
<lb/>Laurent, Bd. 26 Nr. 487, 488). Hieraus ergibt sich, daß
<lb/>erst mit der Hingabe und Annahme das Darlehnsversprechen
<lb/>erfüllt wird. Wenn nun auch zur Kontrahirung eines Dar- 
<lb/>lehnsvertrages im Sinne des vorbezogenen Art. 1892 des
<lb/>B. G.-B. nicht eine unmittelbare Baarzahlung erforderlich,
<lb/>hierzu vielmehr unter Umständen auch die Umwandlung (No- 
<lb/>vation) einer Schuld des Darlehnsempfängers in eine Dar- 
<lb/>lehnsschuld ausreichend ist, so fann diese Umwandlung doch
<lb/>nur mit Zustimmung des Empfängers (Art. 1271 Nr. 3 des
<lb/>B. G.-B.) geschehen, demnach nur vertragsmäßig eine solche
<lb/>Gegenforderung zur Kompensation gebracht werden. Es ist
<lb/>aber dem Darlehnsversprecher nicht gestattet, einseitig eine solche
<lb/>Umwandlung vorzunehmen und dadurch den Empfänger zu
<lb/>nöthigen, die Schuld, für welche er aus einem anderen Grunde
<lb/>haftet, als eine Darlehnsschuld zu übernehmen. Daß Dieterich
<lb/>sich in der Cession und deren Bekanntmachung mit einer solchen
<lb/>Aufrechnung einverstanden erklärt hat, wird von diesem be-
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0133.tif"
                n="122"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0133"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d91079e14097" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Anfechtung im Konkurse. - Zeugnißverweigerung des Gemeinschuldners. - § 350 Ziff. 4 der Civ.-Proz.-Ordn.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_08800+1895_0133--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>122
</p>
               <p>

                  <lb/>stritten. Beweise nach dieser Richtung hin sind von dem Be- 
<lb/>klagten nicht erboten worden. War aber die Kompensation
<lb/>mit den in Rede stehenden Forderungen gegenüber dem Dieterich
<lb/>selbst unzulässig, so ist dieses um so mehr gegenüber dem
<lb/>Kläger als Cessionar der Fall.

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 11. Dezember 1894.

<lb/>Rechtsanwälte: Heiliger — am Zehnhoff.
</p>
               <p>

                  <lb/>Anfechtung im Konkurse. — Zenguißverweigerirng
<lb/>^des Gemeinschuldners. — 8 350 Ziff. 4 der
<lb/>Civ.-Proz.-Ordn.

<lb/>Bei Anfechtung von Rechtshandlungen eines Gemein-
<lb/>schnldners steht einer an sich berechtigten Zeugniß-
<lb/>verweigernng des Letzteren die Vorschrift desZ350
<lb/>Ziff. 4 der Civ.-Proz.-Ordn., wonach das Zeugniß
<lb/>über Handlungen nicht verweigert werden darf,
<lb/>welche von dem Zeugen als Rechtsvorgänger einer
<lb/>Partei vorgenommen sein sollen, nicht entgegen.

<lb/>Konkursmasse de Witte — Ehefrau Richrath.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgericht auf die weitere
<lb/>Beschwerde des vom Verwalter der klagenden Konkursmasse als
<lb/>Zeuge benanyten Gemeinschuldners unter Aufhebung des Be- 
<lb/>schlusses des Landgerichts Düsseldorf vom 7. November 1894
<lb/>und Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Klägerin gegen
<lb/>das Zwischenurtheil des Amtsgerichts M.-Gladbach vom 12.
<lb/>Oktober 1894 aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Der Konkursverwalter hat eine Zahlung angefochten,
<lb/>welche der Gemeinschnldner nach der Zahlungseinstellung an
<lb/>die Beklagte geleistet haben soll. Da die Beklagte den Em- 
<lb/>pfang der Zahlung bestreitet, hat der Verwalter sich auf das
<lb/>Zeugniß des Gemeinschuldners berufen. Das Amtsgericht hat
<lb/>dessen Vernehmung beschlossen. Der Gemeinschuldner hat jedoch
<lb/>vor dem Beweisaufnahmetermine erklärt, daß er das Zeugniß
<lb/>verweigere, weil die Beklagte die Schwester seiner verstorbenen
</p>
            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0134.tif"
                n="123"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0134"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e14201" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ehescheidungsverfahren. - Art. 269 des B. G. -B. Peremptorische Wirkung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0134--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>123
</p>
               <p>

                  <lb/>Frau sei. Der Antrag des Verwalters, den Gemeinschnldner
<lb/>dennoch zn vernehmen, weil er Rechtsvorgänger der Klägerin
<lb/>im Sinne des § 350 Ziff. 4 der Civ.-Proz.-Ordn. sei, ist
<lb/>durch das Zwischenurtheil vom 12. Oktober 1894 zurückge- 
<lb/>wiesen worden. Auf Beschwerde der Klägerin hat das Land- 
<lb/>gericht ohne jede Begründung angenommen, daß der Gemein- 
<lb/>schuldner Rechtsvorgänger der Konkursmasse sei, und demgemäß
<lb/>unter Aufhebung des Zwischenurtheils den Ersteren für ver- 
<lb/>pflichtet erklärt, Zeugniß abznlegen. Gegen diesen Beschluß
<lb/>richtet sich die weitere Beschwerde des Gemeinschuldners. Sie
<lb/>ist zulässig (Z 352 Abs. 3 der Civ.-Proz.-Ordn.) und begründet.
<lb/>Wie auch die rechtliche Stellung des Konkursverwalters und
<lb/>der Konkursniasse sonst aufzufassen sein mag, jedenfalls können
<lb/>sie, wenn es sich um das Anfechtungsrecht aus den §§ 22 und
<lb/>folg, der Konk.-Ordn. handelt, nicht als Rechtsnachfolger des
<lb/>Gemeinschuldners angesehen werden, weil dem Letzteren ein
<lb/>solches Recht zu keiner Zeit zusteht, dieses vielmehr erst mit
<lb/>der Eröffnung des Konkursverfahrens entsteht und mit dessen
<lb/>Beendigung erlischt. (Entsch. des Reichsgerichts Bd. 29 S. 29
<lb/>folg., Bd. 31 S. 43.)

<lb/>IV. Senat. Beschluß vom 12. Dezember 1894.

<lb/>/Ehescheiduugsverfahren. — Art. 369 des B G.-B.
<lb/>Peremptorische Wirkung.

<lb/>Die Frage, ob der Ehefrau, welche Klägerin im
<lb/>Ehescheidungsprozesse ist, gemäß Art. 269 des
<lb/>B. G.-B. die Befugniß zur Fortführung des Pro- 
<lb/>zesses abzusprechen ist, wenn sie die ihr gemäß
<lb/>Art. 268 ibiäkin vom Gerichte angewiesene Woh- 
<lb/>nung verlassen hat, ist nach den obwaltenden Um- 
<lb/>ständen zn beantworten und zu verneinen, wenn
<lb/>Umstände vorliegen, welche das Verlassen dieser
<lb/>Wohnung als gerechtfertigt erscheinen lassen.
<lb/>Dahin ist besonders auch der Umstand zu rechnen,
<lb/>wenn die Ehefrau genöthigt war, sich behufs Er- 
<lb/>werbs ihres Lebensunterhalts anderweitig nieder- 
<lb/>zulassen.

<lb/>Die Einrede aus Art. 269 des B. G.-B. ist peremp- 
<lb/>torischer Natur.
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0135.tif"
                   n="124"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0135"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0135--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>124
</p>
               <p>

                  <lb/>St. — St.

<lb/>Die Parteien sind am 3. August 1892 zu Wiesbaden
<lb/>zur Ehe geschritten. Im April 1893 hat die Ehefrau gegen
<lb/>ihren Ehemann Klage auf Ehescheidung erhoben und im Mai
<lb/>1893, nachdem sie die eheliche Wohnung verlassen, bei dem
<lb/>Prozeßgericht erster Instanz den Erlaß einer einstweiligen Ver- 
<lb/>fügung dahin beantragt, daß cs ihr gestattet werde, für die
<lb/>Dauer des Ehescheidungsverfahrens bei ihrer Mutter, der Ehe- 
<lb/>frau S. in dem Hause gr. Burgstraße zu Wiesbaden Wohnung
<lb/>zu nehmen. Unter dem 9. Mai ist eine diesem Anträge ent- 
<lb/>sprechende einstweilige Verfügung erlassen worden. Die Mutter
<lb/>der Klägerin ist aber bereits am 5. Mai 1893 von Wiesbaden
<lb/>unter Aufgabe ihrer dortigen Wohnung weggezogen. Klägerin
<lb/>hat sich darauf in der Gesellschaft ihrer Mutter in verschiedenen
<lb/>Städten Deutschlands aufgehalten und sich um ein Engagement
<lb/>als Schauspielerin bemüht, wobei ihr jedoch hinderlich war der
<lb/>Umstand, daß man auf deutschen Bühnen bei dem Engagement
<lb/>einer Ehefrau die Zustimmung des Ehemannes verlangt. Sie
<lb/>hat dann unter dem Namen Fräulein Clara B. durch eine
<lb/>Berliner Theateragentur ein Engagement als Schauspielerin bei
<lb/>einem deutschen Theater in New-Pork gefunden, ist mit ihrer
<lb/>Mutter dorthin gereist, wohnt dort mit dieser zusammen und
<lb/>befindet sich daselbst seit September 1893 in einem bis zum
<lb/>16. Mai 1895 laufenden Vertragsverhältniß.

<lb/>Beklagter hat die der Klage zu Grunde liegenden Behaup- 
<lb/>tungen bestritten und unter dem eventuellen Einwande der
<lb/>Versöhnung sowie unter Bezugnahme auf die Bestimmung des
<lb/>Art. 269 des B. G.-B. Abweisung der Klage beantragt.

<lb/>Das Landgericht hat unter der Annahme, daß das Prä- 
<lb/>judiz aus Art. 269 des B. G.-B. gegen die Klägerin An- 
<lb/>wendung finde, die Klägerin mit ihrer Klage abgewiesen. Auf
<lb/>Seitens der Klägerin gegen dieses Urtheil eingelegte Berufung
<lb/>hat das Oberlandesgericht die Einrede des Beklagten, daß das
<lb/>Klagerecht der Klägerin wegen Vorliegeus der Voraussetzungen
<lb/>des Art. 269 des B. G.-B. erloschen sei, durch Zwischenurtheil
<lb/>verworfen aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Deni Vorderrichter ist zwar in rechtlicher Hinsicht darin
<lb/>beizupflichten, daß die Bestimmung des Art. 269 des B. G.-B.,
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0136.tif"
                   n="125"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0136"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0136--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>125
</p>
               <p>

                  <lb/>nach welcher der Ehemann die auf Ehescheidung klagende Ehe-
<lb/>ftau zur Fortsetzung des Rechtsstreits für nicht befugt erklären
<lb/>lassen kann, wenn sie nicht darzuthun vermag, daß sie wirklich
<lb/>in dem ihr vom Gericht angewiesenen Hause wohne, dahin aus- 
<lb/>zulegen ist, daß dem Ehemanne eine peremptorische Einrede
<lb/>gegen die Ehescheidungsklage gewährt wird.

<lb/>Dagegen kann im vorliegenden Falle nicht angenommen
<lb/>werden, daß die thatsächlichen Voraussetzungen dieser Einrede
<lb/>gegeben sind. Dem am 6. Mai 1893 durch den Prozeßbevollmäch- 
<lb/>tigten der Klägerin eingereichten Antrag auf Erlaß einer einst- 
<lb/>weiligen Verfügung ist erst am 9. Mai 1893 in folgender
<lb/>Fassung: „Der Klägerin wird auf ihren Antrag gestattet, für
<lb/>die Dauer des Ehescheidungsverfahrens bei ihrer Mutter, der
<lb/>gewerblosen Ehefrau S. in dem Hause gr. Burgstraße 13 zu
<lb/>Wiesbaden Wohnung zu nehmen," stattgegeben. Und die
<lb/>Zustellung dieser einstweiligen Verfügung an die Klägerin kann
<lb/>nicht vor dem 10. Mai 1893 erfolgt sein. Wenn nun weiter
<lb/>feststeht, daß die Mutter der Klägerin bereits am 5. Mai 1893
<lb/>von Wiesbaden unter Aufgabe ihrer dortigen Wohnung ver- 
<lb/>zogen ist, so ergab sich hieraus für die Klägerin geradezu
<lb/>die Unmöglichkeit, diese einstweilige Verfügung zu befolgen.

<lb/>Will man nun auch annehmen, daß, wenn die klagende
<lb/>Ehefrau in Ausübung der ihr nach Art. 268 gewährten Be-
<lb/>fugniß die Wohnung des Ehemannes verläßt, nicht dieser,
<lb/>sondern sie selbst das Gericht um Bestimmung einer Wohnung
<lb/>anzugehen hat und daß sie den Rechtsnachtheil aus Art. 269
<lb/>erleidet, wenn sie nicht darzuthun vermag, daß sie in einer
<lb/>vom Gericht angewiesenen Wohnung wohnt, so herrscht doch
<lb/>in der Rechtslehre und Rechtsprechung Einverständniß darüber,
<lb/>daß bei Anwendung des Art. 269 die Umstände des Falles
<lb/>in Betracht zu ziehen und daß der Ehemann mit seiner Ein- 
<lb/>rede zu enthören ist, wenn der Eheftau Entschuldigungsgründe
<lb/>zur Seite stehen, die ihr Verhalten als gerechtfertigt erscheinen
<lb/>lassen, sofern dasselbe nur nicht gegen den Anstand und die
<lb/>guten Sitten verstößt.

<lb/>Im vorliegenden Falle steht nun aber durch das Zuge-
<lb/>ständniß des Beklagten fest, daß die Klägerin bei dem Ankäufe
<lb/>ihres Wiesbadener Geschäftes die damals geleistete Anzahlung
<lb/>von ihrer Mutter geliehen hat und zur Deckung der desfall-
<lb/>stgen Forderung der Mutter gegen sie die Cession ihrer Kauf-
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0137.tif"
                   n="126"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0137"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0137--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>126
</p>
               <p>

                  <lb/>Preisrestforderung gegen Wolf an ihre Mutter vornehmen
<lb/>mußte, daß die Klägerin bei dem Ankäufe ihres Geschäftes
<lb/>noch einen Kaufpreisrest von 3500 Mk. schuldig geblieben ist
<lb/>und auf diesen Kaufpreisrest im Laufe der Ehe abbezahlt hat,
<lb/>1500 Mk. aber noch schuldig geblieben ist, daß Klägerin
<lb/>schließlich während der Ehe auch noch frühere Gcschäftsschulden
<lb/>und eine Miethschuld deS Betagten hat decken müssen und zu
<lb/>diesem Behufe einen Theil ihres Mobilars verkauft und einen
<lb/>Theil ihrer Schmucksachen verpfändet hat. Bei dieser Sachlage
<lb/>muß angenommen werden, daß, wenn die Klägerin bei Ein- 
<lb/>gehung der Ehe auch ein Baarvermögen von 30000 Mk. be- 
<lb/>sessen hat, wie es im Ehevertrage vom 20. Juli 1892 heißt,
<lb/>dieses Baarvermögen doch während der Ehe derartige Einbußen
<lb/>erlitten hat, daß sie außer Stande war, aus den Einkünften
<lb/>von demselben ihren Unterhalt zu bestreiten.

<lb/>Auf der anderen Seite steht durch das Zugeständniß des
<lb/>Beklagten weiter fest, das nach Schließung der Ehe ein Rechts- 
<lb/>anwalt mit einer Exekution gegen den Beklagten betraut ge- 
<lb/>wesen, daß der Beklagte nach Schließung der Ehe weiter eine
<lb/>Vorladung zum Offenbarungseide erhalten, hierauf sich zu
<lb/>monatlichen Abschlagszahlungen von 10 Mk. erboten, diese
<lb/>Zahlungen aber nicht innegehalten hat.

<lb/>Bei dieser Sachlage kann die von dem Beklagten behauptete
<lb/>Thatsache, er habe in dem einen Jahre 1893 ein Provisions- 
<lb/>guthaben von 4082 Mk. 34 Pfg. ausbezahlt erhalten, nicht
<lb/>in das Gewicht fallen, muß vielmehr weiter angenommen
<lb/>werden, daß auch der Beklagte nicht in der Lage war, der
<lb/>Klägerin die Mittel des Unterhaltes zu gewähren, daß mithin
<lb/>Anträge der Klägerin aus richterliche Festsetzung einer ihr von
<lb/>dem Beklagten zu gewährenden Unterhaltssumme der Klägerin
<lb/>nicht helfen konnten.

<lb/>Es war somit gerechtfertigt, wenn die Klägerin eine, ihr
<lb/>die Mittel zum Unterhalt gewährende Arbeit aufsuchte und
<lb/>wenn sie zu diesem Behufe zu ihrem früheren Berufe als
<lb/>Schauspielerin zurückkehrte.

<lb/>Nun steht weiter unter den Parteien als unstreitig fest,
<lb/>daß in Deutschland der Klägerin bei ihrer Rückkehr zu ihrem
<lb/>früheren Berufe der Umstand hinderlich gewesen, daß man auf
<lb/>deutschen Bühnen bei einem Engagement einer Ehefrau die
<lb/>Zustimmung des Ehemannes verlangt. Es war somit gerecht-
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0138.tif"
                n="127"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0138"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e14623" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Rechtshülfe. - Zulässigkeit des Ersuchens. - Offenbarungseid. - Ersuchen um Abnahme</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0138--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>127 —
</p>
               <p>

                  <lb/>fertigt, wenn die Klägerin ein ihr auswärts, in New-Aork,
<lb/>angebotenes Engagement annahm.

<lb/>Nach alledem kann nicht bezweifelt werden, daß die
<lb/>Klägerin lediglich durch die Macht der Umstände getrieben nach
<lb/>New-Iork gezogen ist. Zu berücksichtigen ist hierbei auch noch
<lb/>das Eine, daß die Klägerin nach dem Inhalt und der Fassung
<lb/>der einstweiligen Verfügung Wohl der Meinung sein konnte,
<lb/>sie genüge derselben, wenn sie nur bei ihrer Mutter — gleich- 
<lb/>viel wo — wohne.

<lb/>Dafür aber, daß die von der Klägerin gemeinschaftlich
<lb/>mit ihrer Mutter in New-Aork bezogene Wohnung und das
<lb/>Verhalten der Klägerin in derselben irgendwie gegen den An- 
<lb/>stand und die guten Sitten verstoße, liegt nicht der geringste
<lb/>Anhalt vor.

<lb/>Hiernach entbehrt die Einrede des Beklagten, daß das
<lb/>Klagerecht der Klägerin wegen Vortiegens der Voraussetzungen
<lb/>des Art. 269 des B. G.-B. erloschen sei, der Begründung.

<lb/>V. Senat. Sitzung vom 29. Dezember 1894.

<lb/>Rechtsanwälte: Schmitz — am Zehnhoff.
</p>
               <p>

                  <lb/>/Rechtshiilse. — Zulässigkeit des Ersuchens. —
<lb/>Offenbarnngseid. — Ersuchen «in Abnahme.

<lb/>Die Zulässigkeit eines Ersuchens um Rechtshülfe
<lb/>unterliegt — von der Frage abgesehen, ob dem
<lb/>ersuchten Gerichte die örtliche Zuständigkeit man- 
<lb/>gelt oder die vorzunehmende Handlung nach dem
<lb/>Rechte desselben verboten ift (ober nicht zu seinen
<lb/>Amtshandlungen gehört,) — nicht der Prüfung
<lb/>des ersuchten, sondern nur derjenigen des ersuchen- 
<lb/>den Gerichts.

<lb/>Das Prozeßgericht kann unter den Voraussetzungen
<lb/>des ß 441 Abs. 1 der Civ.-Proz.-Ordn. auch die
<lb/>Abnahme des Offenbarungseides durch ein anderes
<lb/>Gericht anordnen.

<lb/>Konkurs Pooshoff.

<lb/>In dem Konkurse Pooshoff hatte das Amtsgericht Uer- 
<lb/>dingen ans den gemäß 8 115 der.Konk.-Ordn. gestellten Antrag
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0139.tif"
                   n="128"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0139"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0139--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>128
</p>
               <p>

                  <lb/>des Konkursverwalters zur Leistung des Offenbarungseides
<lb/>seitens des Gemeinschuldners Termin bestimmt, in diesem aber,
<lb/>da der Gemeinschuldner nicht erschienen und schon vorher von
<lb/>demselben eine ärztliche Bescheinigung eingeschickt worden war,
<lb/>wonach er sich in der Kuranstalt für Zuckerkranke in Köln-
<lb/>Lindenthal befinde und seine Kur in den nächsten Wochen nicht
<lb/>unterbrechen dürfe, auf weiteren Antrag des Konkursverwalters
<lb/>beschlossen, das Amtsgericht zu Köln um die Abnahme des
<lb/>Offenbarungseides, nöthigenfalls in der Krankenanstalt zu er- 
<lb/>suchen. Das genannte Amtsgericht lehnte dieses Ersuchen als
<lb/>unzulässig ab, indem es ausführte:

<lb/>„Die Herbeiführung der Leistung des Offenbarungseides
<lb/>ist gemäß Z 781 der Civ.-Proz.-Ordn. Gegenstand eines be- 
<lb/>sonderen Verfahrens, das ebenso, wie der Prozeß selbst, dem
<lb/>Parteibetriebe unterliegt. Eine Ladung zur Leistung des
<lb/>Offenbarungseides kann daher nicht durch einfache Benach- 
<lb/>richtigung vom Termine seitens des Gerichts erfolgen, sondern
<lb/>es muß der Gläubiger selbst laden und zwar durch Zustellung
<lb/>einer von dem zuständigen Vollstreckungsgerichte mit Termin-
<lb/>beftimmung versehenen Ladungsschrift. Für dieses Verfahren
<lb/>ist aber das Unterzeichnete als ersuchtes Gericht ebensowenig
<lb/>zuständig, wie für eventuelle Entscheidung über den Widerspruch
<lb/>des Schuldners durch Urtheil oder den Erlaß eines Haftbefehls.
<lb/>Es kann daher der Gläubiger, so lange der Schuldner ver- 
<lb/>hindert ist, vor dem Vollstreckungsgericht Uerdingen zu erscheinen,
<lb/>die Abnahme des Offenbarungseides nur dadurch herbeiführen,
<lb/>daß er den Schuldner vor das Amtsgericht Köln als Gericht
<lb/>des Aufenthaltsorts (8 780 der Civ.-Proz.-Ordn.) und zwar
<lb/>vor die zuständige Prozeßabtheilung ladet."

<lb/>Auf Beschwerde des ersuchenden Gerichts wies jedoch das
<lb/>Oberlandesgericht das Amtsgericht Köln an, dem Ersuchen
<lb/>unter Benachrichtigung des Konkursverwalters von dem anzu- 
<lb/>beraumenden Eidesleistungstermine stattzugeben, und zwar aus
<lb/>folgenden
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründen:

<lb/>Nach der Bestimmung des 8 159 des Ger.-Verf.-Ges.
<lb/>kann das Ersuchen seines nicht im Jnstanzenzuge Vorgesetzten
<lb/>Gerichts nur abgelehnt werden, wenn dem ersuchten Gericht die
<lb/>örtliche Zuständigkeit mangelt oder die vorzunehmende Handlung
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0140.tif"
                   n="129"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0140"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0140--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>129
</p>
               <p>

                  <lb/>nach dem Rechte des ersuchten Gerichts verboten ist. Eine
<lb/>dieser allein die Ablehnung rechtfertigenden Voraussetzungen
<lb/>hat bei dem Ersuchen des Amtsgerichts Uerdingen, dem Ge- 
<lb/>meinschuldner den Offenbarungseid in Köln abzunehmen, nicht
<lb/>Vorgelegen, auch nicht nach Ansicht des das Ersuchen ableh- 
<lb/>nenden Amtsgerichts zu Köln; es mußte das letztere daher
<lb/>dem Ersuchen ohne Weiteres stattgeben und stand ihm eine
<lb/>Prüfung des Ersuchens oder eine Entscheidung über die recht- 
<lb/>liche Zulässigkeit und Wirksamkeit der ersuchten Rechtshandlung
<lb/>im Uebrigen, wie sie in der ablehnenden Verfügung enthalten
<lb/>ist, nicht zu.

<lb/>Erscheint schon hiernach allein die Ablehnung ungesetzlich
<lb/>und die gegen dieselbe gerichtete Beschwerde begründet, so ist
<lb/>dies um so mehr der Fall, als die gegen die Zulässigkeit der
<lb/>Abnahme des Offeubarungseides durch ein ersuchtes Gericht
<lb/>gemachten Ausführungen i» der ablehnenden Verfügung durchaus
<lb/>unrichtig und verfehlt sind.

<lb/>Für das Verfahren bei Abnahme des Offenbarungseides
<lb/>gelten neben den Bestimmungen der 88 780 folg., wie dies
<lb/>in den Motiven zum Titel 11 des II. Buches der Civ.-Proz.-
<lb/>Ordn. auch ausdrücklich erklärt ist, die in den 88 440 folg,
<lb/>der Civ.-Proz.-Ordn. enthaltenen, das Verfahren bei Abnahme
<lb/>von Eiden überhaupt betreffende» Bestimmungeu, also insbe- 
<lb/>sondere auch die Bestimmung des 8 441 daselbst, wonach
<lb/>das Prozeßgericht die Abnahme des EideS durch ein anderes
<lb/>Gericht anordnen kann. Wenn in der ablehnenden Verfügung
<lb/>des Amtsgerichts zu Köln sodann ausgeführt wird, daß nach
<lb/>§ 781 der Eiv.-Proz.-Ordn. die Partei selbst durch Zustellung
<lb/>einer von dem zuständigen Vollstreckungsgerichte mit der Ter-
<lb/>minbestimmung versehenen Ladungsschrift zu laden, für dieses
<lb/>Verfahren aber das ersuchte Gericht ebensowenig zuständig sei,
<lb/>wie für die Entscheidung über den Widerspruch oder den Erlaß
<lb/>eines Haftbefehls, so zeigt dieses eine vollständige Verkennung
<lb/>der über den Offenbarungseid geltenden Bestimmungen und
<lb/>der vom ersuchten Richter begehrten Prozeßhandlung. Die
<lb/>Ladung zur Leistung des Offenbarungseides ist von dem nach
<lb/>8 115 der Konk.-Ordn. zuständigen Gericht und in Gemäßheit
<lb/>der auch für den vom Gemeinschuldner zu leistenden Eid maß- 
<lb/>gebenden Bestimmungen der 88 780 folg, der Civ.-Proz.-Ordn.
<lb/>erfolgt, die Prüfung hinsichtlich der Voraussetzungen dieses
<lb/>Archiv 88. Bd. 3. Heft. Erste Abtheilung. 9
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0141.tif"
                n="130"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0141"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d91079e14944" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Wechsel. - Regreßklage. - Erfüllungsort. - Auslieferung des Wechsels, Protestes und einer quittirten Retour-Rechnung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0141--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>130
</p>
               <p>

                  <lb/>Offenbarungseides hat zu geschehen und ist geschehen von diesem
<lb/>Gericht und war das Amtsgericht zu Köln lediglich ersucht,
<lb/>dem Gemeinschuldner diesen Eid ab- bezw., wenn dessen Leistung
<lb/>verweigert wurde, die diesbezügliche Erklärung entgegenzu-
<lb/>nehmen, hatte also so zu verfahren, wie bei einer jeden im
<lb/>Wege des Ersuchens stattfindenden Abnahme eines civilrecht-
<lb/>lichen Parteieides. Eine Prüfung oder eine Entscheidung über
<lb/>den Widerspruch seinerseits war und ist völlig ausgeschlossen,
<lb/>ebenso der Erlaß eines Haftbefehls, so daß die nach dieser
<lb/>Richtung hin von demselben für seine Unzuständigkeit und die
<lb/>Unzulässigkeit des Verfahrens geltend gemachten Gründe durch- 
<lb/>aus verfehlt sind.

<lb/>I. Senat. Beschluß vom 11. Januar 1895.
</p>
               <p>

                  <lb/>/Wechsel. — Regreßklage. — Erfüllungsort. —
<lb/>Auslieferung des Wechsels, Protestes und einer
<lb/>quittirten Retour-Rechnung.

<lb/>Der Regreßanspruch aus einem Wechsel ist eine Hol- 
<lb/>schuld. Wenn hiernach der Regreßpflichtige nur
<lb/>in seinem Geschäftslokale und gemäß 8 54 der
<lb/>Wechs.-Ordn. nur gegen Auslieferung des Wech- 
<lb/>sels, des Protestes und einer quittirten Retour-
<lb/>Rechnung zu zahlen hat, so ist doch die vorherige
<lb/>Vorlegung dieser Urkunden zur Begründung der
<lb/>Regreßklage nicht erforderlich. Die vor erfolgter
<lb/>Vorzeigung jener Urkunden an den Regreßpflich- 
<lb/>tigen in dessen Geschäftslokale erhobene Regreß- 
<lb/>klage ist daher nicht abzuweisen, sondern es hat
<lb/>Verurtheilung mit der Maßgabe zu erfolgen, daß
<lb/>die Zahlung im Geschäftslokale des Beklagten
<lb/>gegen Aushändigung der mehrerwähnten Urkunden
<lb/>zu geschehen hat.

<lb/>Goldschmidt — Becker.

<lb/>Der Kaufmann Adolph Goldschmidt zu Leipzig ist In- 
<lb/>dossatar und Inhaber eines am 27. Juni 1894 von der
<lb/>Firma Heinrich Becker in Worringen ausgestellten, auf den
<lb/>Landwirth Bernhard Wirtz in Sürth gezogenen, von diesem
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0142.tif"
                   n="131"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0142"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0142--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>131
</p>
               <p>

                  <lb/>acceptirten, am 10. August 1894 bei Johann Schänzler in
<lb/>Köln zahlbaren und bei diesem am 11. näml. MtS. Mangels
<lb/>Zahlung protestirten Wechsels über 1286,84 Mk. Derselbe
<lb/>hat durch Brief vom 14. August 1894 die Firma Heinrich
<lb/>Becker mit dem Bemerken, daß der Wechsel ihr gegen Einsen- 
<lb/>dung des Betrages zur Verfügung stehe, zur Zahlung der
<lb/>Wechselsumme nebst Protestkosten u. s. w. aufgefordert und,
<lb/>nachdem die Firma Becker sich mit Brief vom 15. und 17.
<lb/>August 1894 zur Einlösung des Wechsels zwar bereit erklärt,
<lb/>aber vorherige Einsendung desselben, des Protestes und einer
<lb/>quittirten Retour-Rechnung verlangt hatte, gegen diese und den
<lb/>Acceptanten Wirtz als Gesammtschuldner bei der Ferienkammer
<lb/>für Handelssachen des Landgerichts Köln Klage auf Zahlung
<lb/>der Wechselregreßsumme in Höhe von 1300,29 Mk. nebst 6%
<lb/>Zinsen seit dem 10. August 1894 erhoben. Während der
<lb/>nicht erschienene Beklagte Wirtz durch Versäumnißurtheil diesem
<lb/>Anträge gemäß kostenfällig verurtheilt wurde, wurde die Klage
<lb/>gegen die Firma Becker, welche ihren Einwand, daß sie nur
<lb/>gegen Aushändigung der bereits erwähnten Urkunden in ihrem
<lb/>Geschäftslokale zu zahlen verpflichtet sei, wiederholt hatte, durch
<lb/>Urtheil vom 14. September 1894 abgewiesen und der Kläger
<lb/>zur Tragung der durch das Verfahren gegen diese Beklagte
<lb/>besonders entstandenen Kosten verurtheilt. Mit eingelegter
<lb/>Berufung wiederholte der Kläger dieser Beklagten gegenüber
<lb/>zunächst den Klageantrag, begehrte aber eventuell Verurtheilung
<lb/>derselben gegen Aushändigung des Wechsels, des Protestes und
<lb/>einer quittirten Retour-Rechnung. Das Oberlandesgericht gab
<lb/>dem letzteren Anträge — unter Abrechnung eines inzwischen
<lb/>gegen Wirtz beigetriebeneu Betrages — mit der weiteren Maß- 
<lb/>gabe statt, daß die Zahlung im Geschäftslokale der Beklagten
<lb/>zu erfolgen habe, und legte unter Aufhebung der außergericht- 
<lb/>lichen die gerichtlichen Kosten jeder der Parteien zur Hälfte zur
<lb/>Last, alles dieses aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Dem ersten Richter ist darin beizutreten, daß die Beklagte
<lb/>als Regreßpflichtige nach Art. 54 der Wechs.-Ordn. nur gegen
<lb/>Aushändigung der sie verpflichtenden Wechselurkunde, des Pro- 
<lb/>testes und der quittirten Retour-Rechnung zur Zahlung ver- 
<lb/>pflichtet ist. Wenn demgegenüber sich der Kläger auf Art. 48
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0143.tif"
                   n="132"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0143"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0143--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>182
</p>
               <p>

                  <lb/>der Wechs.-Ordn. beruft, so bedarf es einer näheren Erörterung
<lb/>nicht, daß dieser Artikel, welcher nur den Fall einer freiwilligen
<lb/>Zahlung von Seiten des Wechselschuldners betrifft, auf den
<lb/>vorliegenden Fall keine Anwendung finden kann. — Mit Recht
<lb/>nimmt der erste Richter ferner an, daß eine Verpflichtung der
<lb/>Beklagten zur Ueberbringung oder Einsendung der eingeklagten
<lb/>Wechselsumme an den Kläger nicht bestand. Nach den zutref- 
<lb/>fenden Ausführungen des Reichsoberhandelsgerichts (Entscheid.
<lb/>Bd. 23 S. 6 folg.), auf welche verwiesen wird, und nach der
<lb/>allgemein in der Rechtslehre und in der Rechtsprechung, wenn
<lb/>auch theilweise mit abweichender Begründung, bestehenden An- 
<lb/>sicht (vergl. Rehbein, Kommentar zur Wechselordnung, 2. Aufl.
<lb/>S. 118) ist der Wohnort des Regreßpflichtigen der Ort, wo
<lb/>die Regreßpflicht zu erfüllen ist. Zu weit geht indessen der
<lb/>erste Richter, wenn er dem Anträge der Beklagten gemäß
<lb/>lediglich aus dem Grunde auf völlige Abweisung der Klage
<lb/>erkannt hat, weil nicht vor Anstellung derselben der Kläger
<lb/>den Wechsel der Beklagten vorgelegt und diese in ihrem Ge- 
<lb/>schäftslokale zur Zahlung aufgefordert habe.

<lb/>Die Auffassung, daß die Vorlegung des Wechsels und
<lb/>des Protestes an den Regreßpflichtigen zum Zwecke der Ein- 
<lb/>lösung zur Begründung der Regreßklage erforderlich sei, kann
<lb/>als richtig nicht anerkannt werden. Der vorbezogenc Art. 54
<lb/>der Wechs.-Ordn., auf welchen dieselbe gestützt wird, ist in
<lb/>dieser Beziehung nicht entscheidend, da er, wie bereits erwähnt,
<lb/>nur Vorschriften darüber enthält, unter welchen Bedingungen
<lb/>der Regreßpflichtige zur Zahlung der Regreßsumme verbunden
<lb/>ist, die hiervon völlig verschiedene Frage, wann die Regreß -
<lb/>klage begründet ist, aber nicht berührt (vergl. Striethorft'
<lb/>Archiv Bdi 13 S. 164 folg.). — Nach Art. 41 der Wechs.-
<lb/>Ordn. ist die nothwendige Voraussetzung der Ausübung des
<lb/>bei nicht erlangter Zahlung des Wechsels statthaften Regresses
<lb/>nur die, daß der Wechsel dem Bezogenen innerhalb der
<lb/>Protestftist zur Zahlung präsentirt und Mangels Zahlung
<lb/>protestirt wird. Wie der Thatbestand des Urtheils erster In- 
<lb/>stanz ergibt, ist im vorliegenden Falle Beides geschehen und
<lb/>die Beklagte hiervon durch den Kläger in Kenntniß gesetzt
<lb/>worden. Mit Erfüllung dieser Bedingungen war daher der
<lb/>Regreßanspruch des Klägers und das Recht desselben, diesen
<lb/>Anspruch im Wege der Klage geltend zu machen, begründet.
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0144.tif"
                   n="133"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0144"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0144--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>133
</p>
               <p>

                  <lb/>Auf demselben Grunde beruhen die Art. 78 und 79 der
<lb/>Wechs.-Ordn., indem auch aus ihren Bestimmungen, zufolge
<lb/>denen die Verjährung der wechselmäßigen Regreßansprüche gegen
<lb/>den Wechselinhaber mit dem Tage des Protestes und gegen
<lb/>den Indossanten mit dem Tage der Einlösung des Wechsels
<lb/>oder der gegen ihn erhobenen Klage beginnt, unzweideutig
<lb/>hervorgeht, daß das Klagerccht des Wechselinhabers oder In- 
<lb/>dossanten nicht von der Vorlegung des Wechsels an den Regreß- 
<lb/>verpflichteten bedingt ist.

<lb/>War aber hiernach zur Anstellung der vorliegenden Klage
<lb/>nicht erforderlich, daß der Wechsel und die Protesturkunde zum
<lb/>Zwecke der Zahlung der Wechselsumme der Beklagten in dem
<lb/>Gcschäftslokale vorgelegt wurde, war ferner hiervon der An- 
<lb/>spruch des Klägers auf die eingeklagten Zinsen, welche dem- 
<lb/>selben nicht als Verzugszinsen, sondern in Folge der von der
<lb/>Beklagten als Ausstellerin des Wechsels übernommenen Garantie- 
<lb/>pflicht für die Einlösung des Wechsels bei dessen Verfall als
<lb/>gesetzliche Zinsen im Sinne des Art. 50 der Wechs.-Ordn. zu- 
<lb/>stehen (vergl. Rehbein a. a. O. S. 59 Anmerk. 10), unab- 
<lb/>hängig, so konnte der Umstand, daß die Klage insoweit unbe- 
<lb/>gründet war, als sie darauf gestützt war, daß die Beklagte die
<lb/>Wechselschuld habe übcrbringen müssen und erst nach Einsendung
<lb/>derselben über den Wechsel habe verfügen können, allein nicht
<lb/>zur völligen Abweisung der Klage führen. Der erste Richter
<lb/>hatte vielmehr diesen unter den Parteien bestehenden Streitpunkt
<lb/>dadurch zum Austrage zu bringen, daß er in der Entschei- 
<lb/>dungsformel den Zahlungsort festsetzte und im Uebrigen die
<lb/>Beklagte nach Maßgabe der in dem Art. 54 der Wechs.-Ordn.
<lb/>getroffenen Bestimmung verurtheilte. Es war somit, und da
<lb/>nach der Erklärung des Klägers für ihn in Folge der Zwangs- 
<lb/>vollstreckung gegen den in erster Instanz mitbeklagten Wirtz
<lb/>am 30. November 1894 an den Gerichtsvollzieher Corts II
<lb/>1095,25 Mk. gezahlt sind, dieser Betrag zunächst auf die
<lb/>Kosten der Zwangsvollstreckung und dann auf die Urtheils-
<lb/>summe abzurechnen ist, in der Hauptsache, wie geschehen, zu
<lb/>erkennen.

<lb/>Anlangend die Kosten des Rechtsstreits, so hatte nach dem
<lb/>Thatbestande des Urtheils erster Instanz die Beklagte mit Brief
<lb/>vom 15. und 17. August 1894 sich zwar zur Einlösung des
<lb/>Wechsels nach dessen vorheriger Einsendung bezw. gleichzeitiger
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0145.tif"
                n="134"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0145"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d91079e15365" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Pfändung. - Wechselforderung. - Inbesitznahme</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_08800+1895_0145--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Ahthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>134
</p>
               <p>

                  <lb/>Aushändigung nebst dem Proteste und der quittirtcn Rechnung
<lb/>bereit erklärt. Sie hat indessen in erster Instanz Abweisung
<lb/>der Klage beantragt, dadurch überhaupt den Regreßanspruch
<lb/>des Klägers streitig gemacht und somit auch ihrerseits zu dem
<lb/>Fortgange des Rechtsstreites Veranlassung gegeben. Mangels
<lb/>der Voraussetzung des § 89 der Civ.-Proz.-Ordn. waren daher
<lb/>unter Anwendung des § 88 daselbst die gerichtlichen Kosten
<lb/>beider Instanzen mit Ausnahme derjenigen, welche durch das
<lb/>Urtheil erster Instanz dem mitbeklagten Wirtz auferlegt worden
<lb/>sind, unter die Parteien nach Maßgabe des Unterliegens in
<lb/>der Hauptsache zu vertheilen und die entstandenen außergericht- 
<lb/>lichen Kosten gegen einander aufzuheben.

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 14. Januar 1895.

<lb/>Rechtsanwälte: am Zehnhoff — Braubach.
</p>
               <p>

                  <lb/>^Pfändung. — Wechselfordermig. — Inbesitznahme.

<lb/>Zur Wirksamkeit der Pfändung von Forderungen
<lb/>aus Wechseln ist die durch 8 732 der Civ.-Proz.-
<lb/>Ordn. vorgeschriebene Inbesitznahme der Wechsel
<lb/>Seitens des Gerichtsvollziehers auch dann erfor- 
<lb/>derlich, wenn sich die Wechsel im Besitze des pfän- 
<lb/>denden Gläubigers befinden.

<lb/>Magnus — Levid6.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgericht unter Zurückweisung
<lb/>der Berufung gegen das die Klage abweisende Urtheil des
<lb/>Landgerichts Köln vom 21. November 1893, soweit es hier
<lb/>interessirt, aus folgenden
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründen:

<lb/>.Sollte aber die Forderung aus den Wechseln

<lb/>gepfändet werden, so konnte dies nur dadurch geschehen, daß
<lb/>die Wechsel gemäß § 732 der Civ.-Proz.-Ordn. durch den
<lb/>Gerichtsvollzieher in Besitz genommen wurden. Es liegt hier
<lb/>eine besondere Art von Forderungen vor, bei denen, grade wie
<lb/>bei körperlichen Sachen, ein Pfandrecht erst durch die Inbesitz- 
<lb/>nahme der Wechsel Seitens des Gerichtsvollziehers, nicht aber
<lb/>durch das Verbot an den Drittschuldner begründet wird.
</p>
            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0146.tif"
                n="135"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0146"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e15474" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Notar. - Negotiationsgebühr</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0146--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>135
</p>
               <p>

                  <lb/>Letzteres wird durch die Besitznahme Seitens des Gerichtsvoll- 
<lb/>ziehers wirksam ersetzt, 'da die Papiere selbst Träger der For- 
<lb/>derung sind und der Drittschuldner nur an ihren Inhaber
<lb/>zahlen kann. Ohne die Pfändung ist kein äußeres Zeichen
<lb/>dafür vorhanden, daß dem Kläger die Wechsel zustehen, da sie
<lb/>kein Indossament auf denselben tragen. Diese Inbesitznahme
<lb/>der Wechsel durch den Gerichtsvollzieher mußte in Gemäßheit
<lb/>des § 713 in Verbindung mit 8 712 der Civ.-Proz.-Ordn.
<lb/>auch im vorliegenden Falle, wo Kläger selbst die Wechsel in
<lb/>Besitz hatte, erfolgen; sie ist zur Wirksamkeit der Pfändung
<lb/>erforderlich und kann nicht durch den Beschluß des Amtsgerichts
<lb/>vom 4. Oktober 1892 ersetzt werden.

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 21. Januar 1895.

<lb/>Rechtsanwälte: Heiliger — Claasen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Notar. — Negotiationsgebühr.

<lb/>Der Anspruch auf die Negationsgebühr für Beschaf- 
<lb/>fung eines Kapitals istnur d adurch bedingt, daß
<lb/>durch die vermittelnde Thätigkeit des Notars der
<lb/>Darlehnsgeb er und der Darlehnsempfänger zu- 
<lb/>sammengeführt worden sind und das Darlehns- 
<lb/>geschäft zum Abschlüsse gelangt ist; derselbe steht
<lb/>daher dem Notar insbesondere auch dann zu,
<lb/>wenn er das herzugebende Kapital nicht erst auf- 
<lb/>zusuchen braucht, sondern ihm dieses bereits vom
<lb/>DarlehnSgeber zum Ausleihen zur Verfügung
<lb/>gestellt ist.
</p>
               <p>

                  <lb/>Hilgers — Hammel.

<lb/>Der Notar Justizrath Hilgers zu Köln hat gegen den
<lb/>geschäftslosen Hubert Hammel daselbst beim dortigen Landgericht
<lb/>eine Negotiationsgebühr von 359,35 Mk. für Beschaffung eines
<lb/>Kapitals von 50000 Mk. eingeklagt, das Landgericht seine
<lb/>Klage aber durch Urtheil vom 14. März 1894 als unbe- 
<lb/>gründet abgewiesen. Die Gründe dieses Urtheils führen aus:
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0147.tif"
                   n="136"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0147"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0147--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>136
</p>
               <p>

                  <lb/>„Nach der Taxordnung für Notare vom 25. April 1822
<lb/>soll für den Notar für Negotiation eines Kapitals, wenn nicht
<lb/>eine geringere Vergütung vereinbart worden ist, für eine Summe
<lb/>von 2500 Thlr. 1 Prozent und von dem, was darüber ist,
<lb/>aber nur V2 Prozent passiven. Zum Bezug dieser Gebühr
<lb/>wird aber offenbar vorausgesetzt, daß der Notar vom Inter- 
<lb/>essenten den Auftrag erhalten hat, das Kapital erst zu be- 
<lb/>schaffen. Untergcbens trifft das aber nicht zu; Kläger hatte
<lb/>bereits vor Ende Januar 1893, wie er selbst zugeben muß,
<lb/>durch ein Inserat in dem Kölner Stadtanzeiger angezeigt, daß
<lb/>bei ihm größere Kapitalien zum Ausleihen zu 4 bis 4 ‘/2 Pro- 
<lb/>zent angemeldet seien. Damit hat der Kläger ausgesprochen,
<lb/>daß er die auszuleihenden Gelder schon zu seiner Verfügung
<lb/>habe, ohne daß es für ihn nöthig sei, die Kapitalisten erst
<lb/>aufzusuchen, welche zur Hergabe der Kapitalien bereit seien.
<lb/>In dieser Voraussetzung hat denn auch der Beklagte auf das
<lb/>Inserat hin dem Kläger unter dem 30. Januar 1893 ge- 
<lb/>schrieben, er suche ein Kapital von 50000 bis 60000 Mk.
<lb/>und bitte er den Notar, ihm die Bedingungen mitzutheilen.
<lb/>Ein Auftrag an Letzteren, ihm erst einen zur Hingabe des
<lb/>Geldes bereiten Darleiher zu verschaffen, ist in diesem Schrei- 
<lb/>ben nicht enthalten. Auch lag das Interesse für die Thätigkeit
<lb/>des Notars behufs Aufstellung der in den Akt aufzunehmendcn
<lb/>Bedingungen weniger bei denk Beklagten, als auf Seiten des
<lb/>Darleihers, dessen Sicherheit für das Kapital dabei wesentlich
<lb/>in Frage kam. Dazu kommt, daß der Beklagte in seinem
<lb/>erwähnten Schreiben den Kläger ausdrücklich ersucht hat, ihm
<lb/>die Bedingungen mitzutheilen; dieser hat aber in seiner Er- 
<lb/>widerung Uber die Negotiationsgebühr, die doch bei der Höhe
<lb/>des Kapitals für den Beklagten ein erhebliches Objekt dar- 
<lb/>stellte, nichts erwähnt, so daß dessen Angabe, daß er das
<lb/>Kapital nicht genommen hätte, wenn ihm der Anspruch des
<lb/>Notars auch bekannt gegeben worden wäre, wohl glaubhaft
<lb/>erscheint."

<lb/>Auf erhobene Berufung hob das Oberlandesgericht dieses
<lb/>Urtheil auf und sprach die Klage zu aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Der Kläger hat im Januar 1893 im Stadtanzeiger der
<lb/>Kölnischen Zeitung angezeigt, daß bei ihm größere Kapitalien
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0148.tif"
                n="137"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0148"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e15683" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Rechtshülfe. - Vorlegung einer Verhandlung zur Genehmigung durch Unterschrift. - Beglaubigung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0148--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>137
</p>
               <p>

                  <lb/>zum Ausleihen zu 4 bis 4'/z Prozent angemeldet seien, damit
<lb/>aber klar und in nicht mißzuverstehender Weise zum Ausdruck
<lb/>gebracht, daß durch seine Vermittelung Kapitalien als Darlehen
<lb/>zu beziehen seien. Auf diese Anzeige wandte sich der Beklagte
<lb/>mit Schreiben vom 30. Januar 1893 an den Kläger mit der
<lb/>Mittheilung, er suche 50000 bis 60000 Mk. zu 4 Prozent,
<lb/>und mit der Bitte, ihm die Bedingungen mitzutheilen. Das
<lb/>ist geschehen und haben auch die Unterhandlungen zwischen
<lb/>dem Beklagten und der Darlehnsgeberin, der Wittwe Wittich,
<lb/>nur durch den Kläger stattgefunden. Auf das Schreiben des
<lb/>Klägers an den Beklagten vom 9. März desselben Jahres,
<lb/>daß ihm das Kapital von 50000 Mk. zu 4 Prozent bei
<lb/>vierteljährlicher Zinszahlung zugesagt und zur Aufnahme der
<lb/>Obligation Termin auf den 13. gedachten Monats bestimmt
<lb/>sei, ist an diesem Tage die Schuld- und Pfandverschreibung
<lb/>ausgenommen und das Geld ausbezahlt worden. Hiernach
<lb/>unterliegt es einem Zweifel nicht, daß durch die Thätigkeit und
<lb/>Vermittelung des Klägers die Darlehnsgeberin und der Dar- 
<lb/>lehnsempfänger zusammengeführt worden sind und das Dar- 
<lb/>lehnsgeschäft zum Abschluß gelangt ist. Wenn der Beklagte
<lb/>sodann noch einwendet, die Negotiationsgebühren könnten auch
<lb/>um deßwillen nicht gefordert werden, weil auf sein Gesuch
<lb/>vom 30. Januar 1893 um Mittheilung der Bedingungen
<lb/>Kläger nicht angegeben habe, daß Negotiationsgebühren zu
<lb/>zahlen seien, so kann dieser Einwand als begründet nicht er- 
<lb/>achtet werden. Denn die Bedingungen, von denen in jenem
<lb/>Schreiben die Rede ist, haben offenbar nur die Bedingungen
<lb/>zum Gegenstände, welche Seitens der Darlehnsgeberin gestellt
<lb/>werden. Der Anspruch auf die Negotiationsgebühr ist daher
<lb/>begründet.

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 22. Januar 1895.

<lb/>Rechtsanwälte: Adcneuer — Hartzfeld.
</p>
               <p>

                  <lb/>/Rechtshülfe. — Vorlegung einer Verhandlung znr
<lb/>Genehmigung durch Unterschrift. - Beglaubigung.

<lb/>Nachdem durch § 8 des Gesetzes vom 15. Juli 1890
<lb/>im ganzen Umfange der Monarchie für die Be- 
<lb/>glaubigung von Unterschrift en neben den Notaren
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0149.tif"
                   n="138"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0149"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0149--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>138
</p>
               <p>

                  <lb/>auch die Amts geeichte zuständig erklärt worden
<lb/>sind, dürfen die rheinischen Amtsgerichte das Er- 
<lb/>suchen eines anderen Gerichts, eine (in Sachen der
<lb/>freiwilligen Gerichtsbarkeit aufgenommene) Ver- 
<lb/>handlung einem in ihrem Bezirke wohnenden
<lb/>Betheiligten behufs Genehmigung zur Unter- 
<lb/>zeichnung vorzulegen und die Unterschrift zu be- 
<lb/>glaubigen, nicht ablehnen. In der Vorladung ist
<lb/>darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben Ver- 
<lb/>weigerung der Genehmigung angenommen werde.
</p>
               <p>

                  <lb/>So entschieden vom Oberlandesgericht auf die Beschwerde
<lb/>des Amtsgerichts Biedenkopf über den die Rechtshülfe ableh- 
<lb/>nenden Beschluß des Amtsgerichts Elberfeld vom 5. Januar
<lb/>1895 aus folgenden
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründen:

<lb/>Das beschwerdefllhrende Gericht hat das Amtsgericht zu
<lb/>Elberfeld unter Uebersendung einer Ausfertigung eines Ver- 
<lb/>trages vom 27. November 1894 ersucht, diese von dem in
<lb/>Elberfeld wohnenden Christian Hertling unterzeichnen zu lassen
<lb/>und zu beglaubigen. Das ersuchte Gericht hat die Leistung
<lb/>der Rechtshülfe abgelehnt, weil die vorzunehmende Handlung
<lb/>nach rheinischem Rechte den Notaren ausschließlich Vorbehalten,
<lb/>demgemäß den Gerichten verboten sei. Die Beschwerde über
<lb/>den ablehnenden Beschluß ist begründet. Nach § 8 des Gesetzes
<lb/>vom 15. Juli 1890 (Ges.-Samml. S. 229) sind für die Be- 
<lb/>glaubigung von Unterschriften oder Handzeichen im ganzen
<lb/>Umfange der Monarchie die Amtsgerichte und Notare zu- 
<lb/>ständig. Der Regel nach tritt das Amtsgericht bei der Be- 
<lb/>glaubigung in der Art in Thätigkeit, daß die Interessenten
<lb/>ohne Vorladung erscheinen und ihre Unterschrift fertigen oder
<lb/>anerkennen, aber nichts steht dem im Wege, daß die Amtsge- 
<lb/>richte, welche in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
<lb/>zu Ladungen unzweifelhaft befugt sind, ihre und der Inter- 
<lb/>essenten Thätigkeit durch Vorladung der letzteren anregen. Ein
<lb/>Zwang zum Erscheinen vor dem ladenden Amtsgericht besteht
<lb/>freilich für die Geladenen nicht und dies ist den Geladenen
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0150.tif"
                n="139"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0150"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e15894" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ausländer (Belgier). - Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten. - Handelssachen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_08800+1895_0150--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>139
</p>
               <p>

                  <lb/>durch die Verwarnung kenntlich zu machen, daß bei ihrem Aus- 
<lb/>bleiben angenommen werden würde, daß sie es verweigerten,
<lb/>ihre Unterschrift zu fertigen oder anzuerkennen und beglaubigen
<lb/>zu lassen. Demgemäß war das Amtsgericht zu Elberfeld ge- 
<lb/>mäß § 87 des Preuß. Ausf.-Ges. zum Ger.-Verf.-Ges. vom
<lb/>24. April 1878 anzuweisen, dem Ersuchen des beschwerde-
<lb/>führenden Gerichts stattzugeben.

<lb/>IV. Senat. Beschluß vom 23. Januar 1895.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ausländer (Belgier). — Sicherheitsleistung für
<lb/>^ die Prozehkoften. — Handelssachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>In Handelssachen ist ein Belgier, welcher vor einem
<lb/>Deutschen Gerichte als Kläger auftritt, zu einer
<lb/>Sicherheitsleistung für die dem Gegner erwach- 
<lb/>senden Prozeßkosten nicht verpflichtet.
</p>
               <p>

                  <lb/>Janssens Freres — Lampert.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgericht mit der Begrün- 
<lb/>dung, daß die Bestimmungen des Art. 16 des code civil
<lb/>und des Art. 423 des code de procedure civile auch in
<lb/>Belgien gelten, der in dem Urtheile vom 7. April 1894
<lb/>(Rhein. Archiv Bd. 87. 1. S. 124) bezüglich der Franzosen
<lb/>aufgestellte Grundsatz daher auch bezüglich der Belgier Platz
<lb/>greife, unter Bezugnahme auf Puchelt, Zeitschrift Bd. 23 S.
<lb/>684, Bd. 25 S. 527 und Köppers, Zusammenstellung der in
<lb/>den einzelnen ausländischen Staaten geltenden Bestimmungen
<lb/>über die Verpflichtung des Klägers zur Sicherheitsleistung für
<lb/>die Prozeßkosten, S. 12. — Das Urtheil hebt noch hervor,
<lb/>daß diese Entscheidung sich mit dem Beschlüsse des erkennenden
<lb/>Senats vom 13. Februar 1891 (Rhein. Archiv Bd. 82. 1.
<lb/>S. 174, Puchelt a. a. O. Bd. 22 S. 654) nicht in Wider- 
<lb/>spruch setze, da es sich in letzterem nur darum gehandelt habe,
<lb/>ob der ini Jnlande als Kläger auftretende Franzose auf Grund
<lb/>des ß 85 Abs. 2 Ziff. 1 des Ger.-Kost.-Ges. von der dem
<lb/>Ausländer nach Abs. 1 behufs Sicherstellung der fiskalischen
</p>
            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0151.tif"
                n="140"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0151"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d91079e16001" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Subhastation. - Ansteigerung durch einen Bevollmächtigten. - Vorlegung der Vollmacht. - Pacht- und Miethgelder. - Uebergang auf den Ansteigerer</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0151--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>140
</p>
               <p>

                  <lb/>Gerichtsgebühren obliegenden Verpflichtung zur Leistung
<lb/>des Dreifachen des im 8 81 daselbst bestimmten Vorschusses
<lb/>befreit sei.

<lb/>IV. Senat. Sitzung vom 1. Februar 1895.
<lb/>Rechtsanwälte: Heiliger — Gorins.
</p>
               <p>

                  <lb/>/Subhastatio«. — Ansteigernng durch einen Bevoll- 
<lb/>mächtigten. — Vorlegung der Vollmacht. — Pacht-
<lb/>«nd Miethgelder. — Uebergang auf den An- 
<lb/>steigerer.

<lb/>Steigert bei ein er nach Vorschrift der Subhasta tionS-
<lb/>ordnnng vom 1. August 1822 vorgenommenen
<lb/>Subhastation ein Beauftragter für seinen Auf- 
<lb/>traggeber an, so ist — die Bevollmächtigung selbst
<lb/>vorausgesetzt — die Gültigkeit des dem Letzteren
<lb/>ertheilten Zuschlages nicht von der Vorlegung
<lb/>einer schriftlichen Vollmacht abhängig und diese
<lb/>überhaupt nur erforderlich, wenn sie von einem
<lb/>Betheiligten im Termine verlangt wird.

<lb/>Sind die zur Subhastation gebrachten Liegen- 
<lb/>schaften verpachtet oder vermiethet, so geht der
<lb/>Anspruch auf die Pacht- oder Miethgelder mit
<lb/>dem Zuschläge auf den Ansteigerer über, ohne daß
<lb/>es einer Zustellung an den Pächter oder Miether
<lb/>in Gemäßheit des Art. 1690 des B. G.-B. bedürfte.

<lb/>Bauer — Dax.

<lb/>So erkannt unter Zurückweisung der gegen das Urtheil
<lb/>des Landgerichts zu Köln vom 12. Mai 1894 eingelegten
<lb/>Berufung aus folgenden, das Thatsächliche, soweit dessen Kennt-
<lb/>niß zum Verständnisse erforderlich ist, enthaltenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die durch notariellen Vertrag vom 31. März 1891 dem
<lb/>Beklagten verpachteten Grundstücke sind gegen den Verpächter
<lb/>Lang zur Zwangsversteigerung gebracht und dem Kläger als
<lb/>Meistbietenden zugeschlagen worden. Der auf Auflösung jenes
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0152.tif"
                   n="141"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0152"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0152--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>141
</p>
               <p>

                  <lb/>Pachtvertrages wegen Nichterfüllnng der Verbindlichkeiten,
<lb/>namentlich wegen Nichtzahlung des Pachtpreises, gerichteten
<lb/>Klage setzt der Beklagte den Einwand der mangelnden Aktiv- 
<lb/>legitimation entgegen und stützt diesen Einwand in erster Linie
<lb/>unter Berufung auf den § 25 der Subhastationsordnung vom
<lb/>1. August 1822 auf die Behauptung, der Zuschlag sei nichtig,
<lb/>weil derselbe auf das für den Kläger von dessen Vater ge- 
<lb/>machte Meist- und Letztgebot ertheilt sei, ohne daß eine Voll- 
<lb/>macht vorgelegt, noch auch die Genehmigung des Klägers zu
<lb/>dem Versteigern ngsprotokoll innerhalb drei Tagen nach dem
<lb/>Zuschläge beigebracht worden sei; sei aber der Zuschlag nichtig,
<lb/>so sei das Eigenthum der zur Zwangsversteigerung gebrachten
<lb/>Pachtgrundstücke auf den Kläger nicht übergegangen. Dieser
<lb/>Einwand entbehrt der Begründung.

<lb/>Der hier in Rede stehende Fall, in welchem Kläger durch
<lb/>seinen Vater als Bevollmächtigten angesteigert hat, ist ver- 
<lb/>schieden von dem Falle des ß 25 der Snbh.-Ordn. In diesem
<lb/>Falle, dem Falle der sogenannten Kommanderklärung, benennt
<lb/>derjenige, welcher für sich selbst als Meistbietender den
<lb/>Zuschlag erhalten hat, in den ersten drei Tagen nach dem
<lb/>Zuschläge zu dem Versteigerungsprotokoll einen Dritten, für
<lb/>welchen er gesteigert hat, bleibt aber persönlich und solidarisch
<lb/>mit dem Dritten für die Erfüllung aller Bedingungen verant- 
<lb/>wortlich. Im Gegensatz zu Art. 48 des Gesetzes über das
<lb/>Verfahren bei Theilungen vom 18. April 1855 (vergl. auch
<lb/>Art. 707 und 709 des code de procedure civile) ist in
<lb/>dem Z 25 der Snbh.-Ordn. die Vorlage der Vollmacht des
<lb/>Dritten oder dessen Aiinahmeerklärung nicht vorgeschriebcn, der
<lb/>8 25 in dem § 32 daselbst auch nicht unter denen aufgeführt,
<lb/>die bei Strafe der Nichtigkeit zu beobachten sind. In dem
<lb/>Falle der Ansteigerung durch eineil Bevollmächtigten, die Be- 
<lb/>vollmächtigung vorausgesetzt, haftet dagegen der Bevollmächtigte
<lb/>nicht, sondern nur allein der Vollmachtgeber. Die Sub- 
<lb/>hastationsordnung enthält nun über die Ansteigerung durch
<lb/>einen Bevollmächtigten eine Bestimmung nicht; die Gesetze vom
<lb/>20. Mai 1885 und 24. Mai 1887 handeln von der frei- 
<lb/>willigen Veräußerung von Grundstücken, finden also Untergebens
<lb/>keine Anwendung. Es muß demnach auf die Nestimmungen
<lb/>des B. G.-B. zurückgegriffen werden. Nach diesen war aber
<lb/>die Vorlage der Vollmacht Seitens des Vaters des Klägers
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0153.tif"
                   n="142"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0153"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0153--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>142
</p>
               <p>

                  <lb/>zur Gültigkeit der Ansteigerung nicht geboten und überhaupt
<lb/>auch um insofern erforderlich, als sie von dem Schuldner-
<lb/>Eigenthümer Lang, dem die Zwangsversteigerung betreibenden
<lb/>Gläubiger, oder von einem der Hypothekargläubiger verlangt
<lb/>wurde. Da das Versteigerungsprotokoll hierüber nichts enthält,
<lb/>muß angenommen werden, daß eine Vorlage der Vollmacht
<lb/>Seitens der genannten Personen nicht begehrt worden ist, die- 
<lb/>selben also den Vater des Klägers als dessen Bevollmächtigten
<lb/>angesehen haben. Daß der Kläger seinem Vater zur An-
<lb/>steigerung Vollmacht ertheilt hat, ist nicht bestritten worden und
<lb/>konnte auch nicht bestritten werden, da Kläger die in seinem
<lb/>Aufträge von seinem Vater angesteigerten Grundstücke als sein
<lb/>Eigenthum in Anspruch genommen hat, so daß, selbst wenn
<lb/>der Vater des Klägers bei der Ansteigerung nicht im Besitze
<lb/>dessen Vollmacht gewesen sein sollte, nachträglich eine Genehmi- 
<lb/>gung erfolgt wäre.

<lb/>Der obenerwähnte Einwand würde aber auch selbst für
<lb/>den Fall nicht gerechtfertigt erscheinen, wenn man bei der An- 
<lb/>steigerung durch einen Bevollmächtigten die Vorlage der Voll- 
<lb/>macht in einer öffentlichen oder mindestens in einer Privat- 
<lb/>urkunde bei Strafe der Nichtigkeit für erforderlich erachten sollte.
<lb/>Denn unter dieser Voraussetzung würde der Mangel der Vor- 
<lb/>lage der Vollmacht und die Ertheilung des Zuschlages ohne
<lb/>diese Vorlage nur eine Einrede gegen die Regelmäßigkeit des
<lb/>Verfahrens beim Zuschläge gewähren, die nach 8 29 der
<lb/>Subh.-Ordn. binnen vierzehn Tagen vom Tage des Zuschlags
<lb/>anzubringen gewesen wäre, was unbestritten nicht geschehen ist.
<lb/>Mit dem Verluste des Rechts des Angriffes gegen die An- 
<lb/>steigerung Seitens der Berechtigten, d. i. des Schuldners Lang,
<lb/>des betreibenden Gläubigers und der Hypothekargläubiger, war
<lb/>aber auch für den Beklagten das Recht der Einwendung ver- 
<lb/>loren, da derselbe einen Einwand gegen die Regelmäßigkeit des
<lb/>Verfahrens beim Zuschlag nur Namens des Schuldners und
<lb/>auf Grund des Art. 1166 des B. G.-B. geltend machen
<lb/>konnte.

<lb/>In zweiter Linie stellt der Beklagte zur Rechtfertigung
<lb/>des Einwandes der mangelnden Activlegitimation auf, der
<lb/>Uebergang des Anspruches auf die Pachtgelder sei ihm nicht
<lb/>in Gemäßheit des Art. 1690 des B. G.-B. von dem Kläger
<lb/>bekannt gegeben und demnach ihm gegenüber nicht wirksam
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0154.tif"
                n="143"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0154"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e16315" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Gastwirth. - Haftung für Effekten der Reisenden. - Kostbarkeiten</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0154--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>143
</p>
               <p>

                  <lb/>geworden. Allein auch diese Auffassung kann nicht als be- 
<lb/>gründet angesehen werden.

<lb/>Der Kläger ist bezüglich der Pachtgelder forderungsberech- 
<lb/>tigt geworden nicht in Folge einer Ce s sion von Seiten des
<lb/>Verpächters Lang, sondern in Folge Ansteigerung der
<lb/>gegen denselben zur Zwangsversteigerung gebrachten Grundstücke.
<lb/>In Folge der Ansteigerung ging nämlich auf den Kläger das
<lb/>Eigenthum an den erworbenen Grundstücken und damit das
<lb/>Recht auf den Genuß derselben über, der, da Kläger in Ge- 
<lb/>mäßheit des Art. 1743 des B. G.-B. den Pachtvertrag
<lb/>anerkennen mußte, sich auf den Bezug der Pachtgelder beschränkte.
<lb/>Von einer Uebertragung der Forderung der Pachtgelder Seitens
<lb/>des Verpächters Lang kann demnach überall nicht die Rede
<lb/>sein. Daß der Art. 1690 des B. G.-B. im vorliegenden
<lb/>Falle nicht Platz greift, wird klar, wenn man in Betracht zieht,
<lb/>daß derjenige, dem nach der Ansteigerung der Pachtgrundstücke
<lb/>von dem früheren Eigenthiimer-Verpächter die Pachtgelder-
<lb/>fordernng cedirt worden wäre und welcher diese Cession dem
<lb/>Pächter zugestellt hätte, doch nicht dem Ansteigerer gegenüber
<lb/>die seit der Ansteigerung fällig gewordenen Pachtgelder in
<lb/>Anspruch nehmen könnte. Aber einmal unterstellt, es finde im
<lb/>Falle der Ansteigerung der Pachtgrundstücke der Art. 1690 des
<lb/>B. G.-B. Anwendung, so ist Untergebens demselben Genüge
<lb/>geschehen, einmal mit der Zustellung der Klage, und dann
<lb/>jedenfalls mit der Zustellung vom 9. November 1893. Zwar
<lb/>ist diese letztere Zustellung erst nach der Klage erfolgt, allein
<lb/>dessenungeachtet kann sich Kläger auf dieselbe zum Zwecke des
<lb/>Nachweises berufen, daß auch der Vorschrift des Art. 1690
<lb/>des B. G.-B. genügt ist, da der Richter bei der Entscheidung
<lb/>die Lage des Rechtsstreites in Betracht zu ziehen hat, wie sie
<lb/>zur Zeit der Entscheidung besteht.

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 11. Dezember 1894.

<lb/>Rechtsanwälte: Jonen I — Gorius.
</p>
               <p>

                  <lb/>/Aastwirth. — Haftung für Effekten der Reisenden.
<lb/>— Kostbarkeiten.

<lb/>Der Gastwirth haftet auch für Kostbarkeiten, welche
<lb/>die von ihm beherbergten Reisenden in sein Gast-
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0155.tif"
                   n="144"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0155"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0155--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>144
</p>
               <p>

                  <lb/>h a u s gebracht haben und zwar auch dann, wenn
<lb/>Letztere ihm dieselben weder zur besonderen
<lb/>Verwahrung übergeben, nochihnauf denWerth
<lb/>derselben hingewiesen haben.

<lb/>Er kann diese Hastpflicht auch nicht dadurch von
<lb/>sich abwenden, daß er in den Gastzimmern ein
<lb/>Avis anbringt, laut welchein er für Geld und
<lb/>Werthgegenstände nur dann die Verantwortung
<lb/>übernimmt, wenn ihm dieselben zur besonderen
<lb/>Ausbewahrung übergeben sind.

<lb/>Spier — Leicht.

<lb/>So hat das Oberlandesgericht erkannt, indem es den
<lb/>Anspruch des Klägers auf Ersatz des Schadens, welcher ihm
<lb/>durch den Verlust seines Koffers und dessen ganzen Inhaltes
<lb/>im Hotel des Beklagten entstanden ist, seinem Grunde nach für
<lb/>gerechtfertigt erklärte, aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Den Ausführungen des Vorderrichters, soweit derselbe die
<lb/>auf Art. 1925 und 1953 des B. G.-B. gestützte Klage ihrem
<lb/>Grunde nach für gerechtfertigt erachtete, mußte im Wesentlichen
<lb/>beigetreten werden.

<lb/>Nach den bezeichneten Gesetzesbestimmungen sind die In- 
<lb/>haber von Gasthäusern als Depositare für die Effekten ver- 
<lb/>antwortlich, welche der Reisende, den fie beherbergen, mitgebracht
<lb/>hat, und haften dieselben dem Letzteren insbesondere aus der
<lb/>Entwendung dieser Effekten, gleichviel, ob sie durch das Gast- 
<lb/>hofsgesinde, oder durch Fremde, d. h. jeden Anderen, mag er
<lb/>im Gasthofe wohnen oder nicht, begangen worden ist. Diese
<lb/>Haftung ist nach Art. 1954 des V. G.-B. nur dann aus- 
<lb/>geschlossen, wenn der Diebstahl mit bewaffneter Hand oder
<lb/>sonst durch höhere Gewalt verübt worden ist. Sie erscheint
<lb/>als die selbstverständliche Folge des zwischen dem Reisenden
<lb/>und dem Gasthossbesitzer zu Stande gekommenen Hauptvertrages
<lb/>und beginnt jedenfalls mit dem Einbringen der Effekten des
<lb/>in dem Gasthofe aufgenommenen Reisenden. Es steht nun
<lb/>unter den Parteien fest, daß der Beklagte den Kläger in seinen
<lb/>Gasthof ausgenommen hat und derselbe bei dieser Aufnahme im
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0156.tif"
                   n="145"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0156"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0156--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>145
</p>
               <p>

                  <lb/>Besitze eines Koffers gewesen ist, welchen er alsbald dem Ober- 
<lb/>kellner des Beklagten übergeben hat, sodaß ein Zweifel dar- 
<lb/>über, daß hier eine nothwendige Hinterlegung im Sinne des
<lb/>Art. 1952 des B. G.-B. vorliegt, nicht bestehen kann. Der
<lb/>Beklagte stellt allerdings seine Haftung um deswillen in Abrede,
<lb/>weil die hinterlegten Gegenstände ausweislich der Klagerechnung
<lb/>im Wesentlichen aus Kostbarkeiten beständen, für welche
<lb/>aber nach den eit. Art. 1952 ff. bezw. im Verfolg des Art.
<lb/>395 des H.-G.-B. bezw. Art. 1784 des B. G.-B. der Gast-
<lb/>hofbesitzer nur dann hafte, wenn der Reisende, — was hier
<lb/>unbestrittenermaßen nicht geschehen — ihm dieselben zur be- 
<lb/>sonderen Verwahrung übergeben oder wenigstens ihn auf den
<lb/>Werth derselben hingewiesen habe, dies aber namentlich dann
<lb/>gellen müsse, wenn der Reisende, wie im vorliegenden Falle
<lb/>der Kläger, durch ein „Avis“ darauf hingewiesen worden sei.
<lb/>Dieser Ausführung kann indessen nicht beigetreten werden; sie
<lb/>beruht zunächst auf einer falschen Auslegung des Gesetzes. Es
<lb/>fehlt allerdings nicht an Schriftstellern, welche die vom Be- 
<lb/>klagten zur Geltung gebrachte Anschauung (vergl. insbesondere
<lb/>Toullier Bd. US. 255) voll, oder wenigstens (wie Aubry
<lb/>— Rau und Pont) soweit vertreten, daß sie bei Unterlassung
<lb/>jener Anzeige Seitens des Reisenden eine beschränkte Haftung
<lb/>des Gastwirths eintreten lassen wollen. Sie berufen sich dafür
<lb/>auf die Thatsache, daß in dem Entwürfe des Bürgerlichen Gesetz- 
<lb/>buches sich eine Vorschrift befand, derzufolge der Gastwirth für
<lb/>die Effekten des Reisenden auch dann haftbar sein solle, wenn
<lb/>sie seinem persönlichen Schutze nicht anvertraut waren, daß
<lb/>dieser Artikel aber von dem Tribunal unterdrückt wurde, nach- 
<lb/>dem der Berichterstatter darauf hingewiesen hatte, „daß es
<lb/>allzu hart erscheine, den Gastwirth ausnahmslos und ohne jede
<lb/>Rücksicht auf die vorhandenen Umstände für alle Gegenstände,
<lb/>welche die Reisenden bei sich führten, und selbst dann haften
<lb/>zu lassen, wenn das Volumen der letzteren ein sehr geringes
<lb/>und ihr Werth ein bedeutender sei und der Reisende Niemanden
<lb/>davon in Kenntniß gesetzt habe; es könne deshalb nur darauf
<lb/>ankommcn, das Prinzip im Art. 1952 aufzustellen, im Uebrigen
<lb/>aber das richterliche Ermessen Platz greifen zu lassen" (vergl.
<lb/>Locrö, Bd. 7, 315). Mit Recht aber hebt demgegenüber die
<lb/>herrschende Doktrin und Rechtsprechung (vergl. Laurent Bd: 27,
<lb/>157 ff.; Troplong Bd. 15, 223 und Sirey 46,1. 364) hervor,
<lb/>Archiv. 88. Bd. 3. Heft. Erste Abtheilung. 10
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0157.tif"
                   n="146"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0157"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0157--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>146
</p>
               <p>

                  <lb/>daß aus jener Berathung auf die Absicht des Gesetzgebers, den
<lb/>Gastwirth von der Verantwortlichkeit für eingebrachte, ihm aber
<lb/>nicht angezeigte Kostbarkeiten und Werthsachen zu entbinden,
<lb/>nicht geschlossen werden könne, eine solche Absicht vielmehr in
<lb/>dem Wortlaute des Gesetzes einen bestimmten und unzwei- 
<lb/>deutigen Ausdruck hätte finden müssen.

<lb/>Die Verantwortlichkeit des Gastwirths ist mit dem Vorder- 
<lb/>richter demnach — abgesehen von der Ausnahme des Art.
<lb/>1954 des B. G.-B. — als eine absolute und als eine un- 
<lb/>beschränkte anzusehen, welche sich auf Kostbarkeiten in gleicher
<lb/>Weise, wie auf jede andere Sache erstreckt. Allerdings ist diese
<lb/>Verantwortlichkeit eine sehr weitgehende und schroffe (vergl. die
<lb/>Motive zum Deutschen bürgerl. Gesetzbuche Z 627); sie findet
<lb/>aber ihre Erklärung in der in früherer Zeit vorhandenen Un- 
<lb/>sicherheit des Reiseverkehrs, welche den Gesetzgeber in Anlehnung
<lb/>an die Anschauung des römischen Rechts dazu führte, den
<lb/>Gastwirth, dem der Reisende sich und seine Effekten anvertrauen
<lb/>mußte, als einen verdächtigen Menschen und, falls der Reisende
<lb/>bei ihm bestohlen wurde, als den Dieb oder den Anstifter an- 
<lb/>zusehen (vergl. Laurent a. a. £&gt;.).

<lb/>Keiner Ausführung bedarf es, daß die Bestimmung des
<lb/>Art. 395 des H.-G.-B., wonach der Frachtführer für Kost- 
<lb/>barkeiten, Gelder und Werthsachen nur dann haftet, wenn ihm
<lb/>die Beschaffenheit oder der Werth der Gelder angegeben war,
<lb/>ebensowenig aber auch diejenige des Art. 1784 des B. G.-B.,
<lb/>wonach die Fuhrleute und Schiffer ebenfalls für Kostbar- 
<lb/>keiten nur im gleichen Falle haften sollen (vergl. Zachariae
<lb/>8 373 Note 8), auf den hier in Rede stehenden Fall der Haf- 
<lb/>tung des Gastwirths keine entsprechende Anwendung finden
<lb/>können.

<lb/>Aber eS kann sich der Beklagte — immer vorausgesetzt,
<lb/>daß eS sich um Kostbarkeiten handle — auch nicht auf das
<lb/>vorgelegte, in seinen Gastzimmern angebrachte „Avis“ berufen,
<lb/>demzufolge „er für Geld und Werthgegenstände nur dann ver- 
<lb/>antwortlich sein soll, wenn ihm dieselben gegen Empfangsschein
<lb/>abgegeben sind." Zwar erscheint der Gastwirth unzweifelhaft
<lb/>berechtigt, mit dem Reisenden -- vorbehaltlich der Wahrung
<lb/>des allgemeinen gesetzlichen Prinzips, wonach ein Jeder für
<lb/>seinen Fehler haftet — vertragliche Festsetzungen zu treffen,
<lb/>welche seine Verantwortlichkeit ausschließen oder nur in gewissem
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0158.tif"
                   n="147"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0158"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0158--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>147
</p>
               <p>

                  <lb/>Umfange bestehen lassen, einig aber ist die französische Juris- 
<lb/>prudenz mit Recht darin, daß solches durch Anheftung eines
<lb/>„Avis“ oder einer „Affiche“ in den einzelnen Logirzimmern
<lb/>nicht geschehen kann, dieses Avis bezw. diese Affiche sich viel- 
<lb/>mehr lediglich als eine einseitige Willenserklärung des Gast-
<lb/>wirths nach Abschluß des — wie bemerkt, mit dem Einbringen
<lb/>der Effekten zu Stande gekommenen — Vertrages darstelle und
<lb/>deshalb jeder Rechtswirksamkeit entbehre.

<lb/>Thatsächlich können aber auch die von dem Kläger ein-
<lb/>gebrachten Effekten als Kostbarkeiten, d. h. „als im Verhältniß
<lb/>zu ihrem Umfange und Gewichte besonders werthvolle Güter" —
<lb/>wie das Reichsgericht, Entsch. Bd. 13 S. 36 ff., den Begriff
<lb/>zu Art. 395 des H.-G.-B. in einer auch hier offensichtlich zu- 
<lb/>treffenden Weise bestimmt — nicht angesehen werden. Ab- 
<lb/>gesehen von Kleidungsstücken und Toilettegegenständen von
<lb/>unbedeutendem Werthe handelt es sich zufolge der Klage- 
<lb/>rechnung lediglich um Talmi-Ketten bezw. Colliers, d. h.
<lb/>Gegenstände aus unedlem Metall und von einem im Ver- 
<lb/>hältnisse zu ihrer — aus dem Zwecke ihrer Verwendung her- 
<lb/>zuleitenden — Größe offenbar auffallend geringen Werthe,
<lb/>nämlich von durchschnittlich 2—3 Mk., und ist selbst der Ge-
<lb/>sammtwerth des Inhalts des qu. Koffers ein derartiger,
<lb/>daß er als ein auch für einen kleineren Koffer außergewöhn- 
<lb/>licher nicht angesehen werden kann. Der Beklagte würde daher
<lb/>selbst dann mit seiner Einrede nicht gehört werden können, wenn
<lb/>man der von Toullier u. A. vertretenen Ansicht beitreten wollte,
<lb/>wie er auch — falls man überhaupt die Bestimmung des Art.
<lb/>1150 des B. G.-B. hier, wo ein gesetzlich vermuthetes Ver- 
<lb/>schulden auf Seiten des Beklagten in Frage steht, als an- 
<lb/>wendbar gelten lassen wollte, — sich vergebens darauf würde

<lb/>berufen können, daß er einen Schaden in Höhe des geltend
<lb/>gemachten Betrages nicht habe voraussehen können.

<lb/>Es kann nun allerdings jenem Verschulden des Gastwirths
<lb/>ein Verschulden des Reisenden derart gegenüberstehen, daß das

<lb/>letztere als die wirkende Ursache des Verlustes, den der Rei- 

<lb/>sende erleidet, anzusehen ist und damit die Haftung des Gast- 
<lb/>wirths ausgeschlossen wird. Ein solches Verschulden hat der
<lb/>Beklagte dem Kläger auch thatsächlich zur Last gelegt, indessen
<lb/>mit Unrecht. Denn wenn der Beklagte in dieser Hinsicht gel- 
<lb/>tend macht, daß der Kläger seinen Koffer anstatt durch einen
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0159.tif"
                   n="148"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0159"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0159--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>148
</p>
               <p>

                  <lb/>konzessionirten Dienstmann durch einen jungen Burschen nach
<lb/>seinem, des Beklagten, Gasthofe habe tragen lassen, so ist nicht
<lb/>ersichtlich, wie diese Thatsache in einen ursächlichen Zusammen- 
<lb/>hang mit dem Verluste des Koffers gebracht werden könnte,
<lb/>da in keiner Weise von dem Beklagten dargethan worden ist,
<lb/>daß jener junge Mann den Koffer entwendet habe. Wäre aber
<lb/>auch letzteres der Fall, so würde immerhin die mangelnde
<lb/>Beaufsichtigung des beklagtischen Hausflurs, in welchen der
<lb/>Koffer gestellt wurde, als die wirkende Ursache des Verlustes
<lb/>gelten müssen. Ebenso unbegründet ist der weitere, in jener
<lb/>Hinsicht von dem Beklagten gegen den Kläger erhobene Vor- 
<lb/>wurf, daß dieser keine Sorge dafür getragen habe, daß der
<lb/>Koffer alsbald auf das ihm angewiesene Zimmer gebracht
<lb/>wurde, und er sogar dem Oberkellner des Beklagten bei dem
<lb/>Verlassen des Gasthofs auf dessen Bemerkung: er werde den
<lb/>Koffer alsbald hinaufbesorgen, der Hausdiener werde jede
<lb/>Minute kommen, geantwortet hat: jetzt habe es keine Eile.
<lb/>Denn abgesehen davon, daß der Kläger nach dieser eigenen
<lb/>Auslassung des Beklagten wegen Abwesenheit des Hausdieners
<lb/>gar nicht in der Lage war, eine bessere Aufbewahrung des
<lb/>Koffers herbeizuführen, konnte jene Aeußerung des Klägers den
<lb/>Beklagten von der ihm obliegenden Verpflichtung, den Koffer
<lb/>zu überwachen, nicht entbinden, welche Uebcrwachung um so
<lb/>nothwendiger war, als der Gasthof des Beklagten in einer der
<lb/>notorisch belebtesten Straßen Kölns gelegen ist, ein Diebstahl
<lb/>also sehr wohl vorausgesehen werden konnte. Im Uebrigen
<lb/>ist auch im Hinblick auf den nicht erheblichen Werth des Koffers
<lb/>bezw. dessen Inhalts und den dem Gerichte bekannten Rang
<lb/>des beklagtischen Gasthofes, welcher von dem besseren Publikum
<lb/>besucht zu werden pflegt, nicht anzunehmen, daß der Beklagte
<lb/>bezw. dessen Personal dem Koffer eine sorgfältigere Uebcrwachung
<lb/>hätten zu Theil werden lassen, wenn ihnen dieser Inhalt von
<lb/>dem Kläger mitgetheilt worden wäre.

<lb/>V. Senat. Sitzung vom 29. Dezember 1894.

<lb/>Rechtsanwälte: Gorius — Baaser.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0160.tif"
                n="149"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0160"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e16935" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Uebertragung eines Handelsgeschäfts mit der Firma. - Begriff des Handelsgeschäfts. - Zusatz zu der neuen Firma des Verkäufers. - Unlauterer Wettbewerber</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0160--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>149
</p>
               <p>

                  <lb/>/Uebertragung eines Handelsgeschäfts mit der
<lb/>Firma. — Begriff des Handelsgeschäfts. — Zusatz
<lb/>z« der neuen Firma des Verkäufers. — Unlauterer
<lb/>Wettbewerb.

<lb/>Unter einem Handelsgeschäft im Sinne des Art.
<lb/>22 des H.-G.-B. ist der Inbegriff Mer Rechtsver- 
<lb/>hältnisse, welche mit dem Betriebe in Beziehung
<lb/>stehen, zu verstehen.

<lb/>Zur Uebertragung eines Handelsgeschäfts ist die
<lb/>Uebertragung derGesammtheit jener Bestandtheile
<lb/>nicht nothwendig erforderlich, vielmehr genügt
<lb/>es, daß diejenigen Bestandtheile übergehen, auf
<lb/>welchen die Fortführung des Handelsbetriebs im
<lb/>Wesentlichen beruht.

<lb/>Der Verkäufer eines Geschäftes mit der Firma ist
<lb/>befugt, seiner neuen Firma zum Zwecke der näheren
<lb/>Bezeichnung der Person oder des Geschäfts auch
<lb/>solche Zusätze zu machen, welche sich auf sein ver- 
<lb/>wandtschaftliches Verhältniß zu dem Gründer der
<lb/>veräußerten Firma beziehen. Derselbe ist daher
<lb/>dem Erwerber der letzteren Firma selbst dann nicht
<lb/>zu Schadensersatz verpflichtet, wenn dessen Kund- 
<lb/>schaft durch den Zusatz in bewußter Weise getäuscht
<lb/>und zu jenem hinübergezogen wird.

<lb/>Ein Gewerbetreiben der, welch er durch Täusch un gen,
<lb/>bestehend in dem Verbreiten unwahrer oder der
<lb/>Entstellung wahrer Thatsachen bei der Kund- 
<lb/>schaft eines anderen Gewerbetreibenden, um die- 
<lb/>selbe zu sich heranzuziehen, die Meinung hervor- 
<lb/>ruft, als ob dessen Firma erloschen und der
<lb/>Betrieb auf ihn übergegangen sei, macht sich des
<lb/>unlauteren Wettbewerbs schuldig und ist gemäß
<lb/>Art. 1382 des B. G.-B. schadensersatzpflichtig.

<lb/>Krumm u. Gen. — Krumm u. Geu.

<lb/>So erkannt vom Oberlandesgericht aus folgenden, das
<lb/>Thatsächliche, soweit dessen Kenntniß zum Verständnisse erforder- 
<lb/>lich ist, enthaltenden
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0161.tif"
                   n="150"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0161"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0161--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>150
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründen:

<lb/>I. Es ist zunächst in eine Prüfung des von den Beklagten
<lb/>erst in der gegenwärtigen Instanz geltend gemachten Einwandes
<lb/>einzutreten: daß der Vertrag vom 1. August 1892 eine nach
<lb/>Art. 23 des H.-G.-B. unzulässige, weil abgesondert von dem
<lb/>Handelsgeschäfte, für welches sie bisher geführt wurde, erfolgte
<lb/>Uebertragung der Firma Johann Krumm auf den Kläger
<lb/>Johann Wilhelm Krumm enthalte. Denn erwiese sich dieser
<lb/>Einwand — dessen Erhebung die Thatsache, daß der Beklagte
<lb/>August Krumm jenen Vertrag mit gethätigt und in die Firmen- 
<lb/>übertragung gewilligt hat, im Hinblick auf die rechtspolizeiliche
<lb/>Natur der im Wesentlichen das Interesse des Publikums
<lb/>berücksichtigenden Vorschrift des Art. 23 (vergl. Reichsgericht,
<lb/>Entsch. Bd. 9 S. 1—3) nicht entgegensteht — als zutreffend,
<lb/>so würde es in der That der Klage, welche das Recht der
<lb/>Kläger zur Führung jener Firma auf Grund des erwähnten
<lb/>Vertrages zur Voraussetzung hat und den gesetzlichen Schutz
<lb/>wider angebliche Eingriffe der Beklagten in jenes Recht erstrebt,
<lb/>von vornherein an jeder Grundlage fehlen.

<lb/>Jener Einwand kann indessen als begründet nicht erachtet
<lb/>werden. Der Art. 23 I. o. gestattet die Veräußerung einer
<lb/>Firma nur in Verbindung mit der Uebertragung des Geschäfts.
<lb/>Erkennt nun auch die herrschende Jurisprudenz die Auslegung
<lb/>der Kommission zur Berathung des Handelsgesetzbuches in dem
<lb/>Protokoll S. 89 nicht au, wonach unter einem Handelsgeschäft
<lb/>im Sinne der Art. 22 ff. lediglich dessen Activa und Passiva
<lb/>zu begreifen seien, und versteht sie darunter mit Recht den
<lb/>Inbegriff aller Rechtsverhältnisse, welche mit dem Betriebe
<lb/>eines Handelsgewerbes in Beziehung stehen (vergl. Hahn,
<lb/>Komment. S. 109; Staub, Komment. Art. 22 § 2), nämlich
<lb/>außer den Aktiv- und Passivforderungen aus Handelsgeschäften
<lb/>das Eigenthum an den vorhandenen Maaren, an den über
<lb/>Handelsgeschäfte aufgenommenen Urkunden sowie an den Han- 
<lb/>delsbüchern nebst Belegen, weiterhin auch die zum Geschäfts- 
<lb/>betriebe dienenden beweglichen und unbeweglichen Gegenstände —
<lb/>so besteht aber auch andererseits Einigkeit darüber, daß zum
<lb/>Erwerbe eines Handelsgeschäfts nicht nothwendig die Ueber- 
<lb/>tragung der Gesammtheit jener Bestandtheile erforderlich ist,
<lb/>es vielmehr genügt, daß diejenigen Bestandtheile des Hand-
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0162.tif"
                   n="151"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0162"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0162--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>151
</p>
               <p>

                  <lb/>lungsvermögens übergehen, auf welchen die Fortführung des
<lb/>Handelsbetriebs im Wesentlichen beruht (vergl. auch Urth.
<lb/>des Reichsgerichts Bd. 1 S. 263, Bd. 9 S. 81, Bd. 25
<lb/>S. 4; Bolze Bd. 6 N. 169). Solche Bestandtheile aber waren im
<lb/>vorliegenden Falle nicht die den Mitkontrahenten August und
<lb/>Robert Krumm übertragenen Maschinen und Fabrikgrundstücke;
<lb/>denn der Ucbergang in die durch den Vertrag geschaffenen
<lb/>neuen Verhältnisse sollte erst zwischen dem 1. und 15. Januar
<lb/>1893 stattfinden und war bis dahin Johann Wilhelm Krumm
<lb/>leicht in der Lage, für jene Bestandtheile Ersatz zu schaffen,
<lb/>d. h. den Betrieb in anderen Lokalen mit neuen Maschinen
<lb/>fortzusetzeu. Solche Bestandtheile waren auch nicht diejenigen
<lb/>der Firma gehörenden Grundstücke, welche gemeinsames Eigen- 
<lb/>thum bleiben sollten, da diese offensichtlich nie dem Fabrik- 
<lb/>betriebe gedient hatten; wohl aber waren es alle diejenigen
<lb/>Bestandtheile, welche dem Johann Wilhelm Krumm zugleich
<lb/>mit der Firma übertragen wurden, nämlich: die Activa und
<lb/>Passiva aus dem laufenden Geschäftsverkehr mit den Ab- 
<lb/>nehmern und Lieferanten, die sämmtlichen fertigen und halb-
<lb/>fertigen Waaren und Materialvorräthe einschließlich der
<lb/>Obligationen und Schuldscheine, ferner die Stempel der alten
<lb/>Firma und die Kundenstempel, weiterhin auch die Geschäfts- 
<lb/>bücher, wenn diese auch bis zum 1. Januar 1896 gemein- 
<lb/>sames Eigenthum verblieben, auch nicht zuletzt das offenbar
<lb/>werthvollste Fabrikzeichen „Hirsch mit dem Pfeil", welches
<lb/>Johann Wilhelm Krumm allein in der bisherigen Weise fort- 
<lb/>führen und schlagen durfte, während die beiden andern Ver- 
<lb/>tragschließenden nur die Erlaubniß bekamen, den Hirsch ohne
<lb/>Pfeil oder mit einem anderen Beizeichen eintragen zu lassen
<lb/>und zu schlagen. Alle diese in den §8 8—10 des Vertrages
<lb/>enthaltenen Verabredungen lassen deutlich erkennen, daß Seitens
<lb/>der Vertragschließenden keineswegs, wie die Beklagten geltend
<lb/>machen, eine Theilung des väterlichen Geschäfts, welche
<lb/>dessen Aufhören bedingt haben würde, ins Auge gefaßt war,
<lb/>daß vielmehr ihre Absicht dahin ging, die Kontinuität des
<lb/>Geschäftsbetriebs — auf deren Erzielung es bei der Frage, ob
<lb/>ein Geschäft veräußert ist, wesentlich ankommt (vergl. Entsch.
<lb/>des Reichsger. Bd. 25 S. 4; Bolze Bd. 6 N. 169) - in
<lb/>der Person des Erwerbers der Firma, nämlich des Klägers
<lb/>Johann Wilhelm Krumm, aufrecht zu erhalten und eine Theilung
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0163.tif"
                   n="152"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0163"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0163--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>152
</p>
               <p>

                  <lb/>von Geschäftsutensilicn bezw. eine Uebertragung von solchen
<lb/>an die beiden anderen Kontrahenten nur insoweit eintreten zu
<lb/>lassen, als sie diesem Zwecke nicht entgegenstanden.

<lb/>II. Ist somit in der That die Uebertragung der qu.
<lb/>Firma als mit derjenigen des qu. Geschäfts erfolgt anzusehen
<lb/>und sind damit zunächst der Kläger Johann Wilhelm Krumm,
<lb/>weiter aber auch auf Grund des Nachtrages zu dem qu. Ver- 
<lb/>trage und der von dem Beklagten August Krumm vollzogenen
<lb/>Anmeldung vom 10. Januar 1893 die Mitkläger, zur Führung
<lb/>der Firma „Johann Krumm" befugt und sind sie demzufolge
<lb/>an sich zur Erhebung der Klage berechtigt, so muß gleichwohl
<lb/>der letzteren der Erfolg insoweit versagt werden, als sie auf
<lb/>das Verbot des Zusatzes „Johann Krumm Sohn" in der
<lb/>Firma der Beklagten wegen Verletzung des Firmenrechts
<lb/>(Art. 27 des H.-G.-B.) bezw. des Vertrages vom 1. August
<lb/>1892 und desfallsigen Schadensersatz gerichtet ist.

<lb/>Zunächst ist, wie der Vorderrichter mit Recht ausgeführt
<lb/>hat, eine Verletzung des Firmenrechts nicht gegeben. Ins- 
<lb/>besondere kann in jenem Firmenzusatz ein Verstoß gegen den
<lb/>Art. 16 des H.-G.-B. nicht gefunden werden. Diese Gesetzes- 
<lb/>stelle gestattet ausdrücklich solche Zusätze zu dem Namen eines
<lb/>Kaufmannes, welche zur näheren Bezeichnung der Person oder
<lb/>des Geschäftes dienen. Unzweifelhaft stellt sich der Zusatz
<lb/>„Johann Krumm Sohn" als ein solcher der ersteren Art dar;
<lb/>denn er ist geeignet, die Person des Beklagten August Krumm,
<lb/>des Begründers der Firma, gegenüber anderen Personen des- 
<lb/>selben Vor- und Zunamens in genauester Weise zu bestimmen.
<lb/>Erfüllt aber der Zusatz jene Voraussetzung des Gesetzes, so ist
<lb/>es völlig unerheblich, welche Gründe für den genannten Be- 
<lb/>klagten hinsichtlich der Beifügung des Zusatzes bestimmend
<lb/>gewesen sind: ob nämlich die Rücksicht auf das etwaige sonstige
<lb/>Vorkommen des Namens August Krumm in Remscheid, ins- 
<lb/>besondere dem dortigen Kaufmannsstande, wie die Beklagten
<lb/>behaupten, oder aber die Rücksicht auf das Bestehen der Firma
<lb/>Johann Krumm, wie die Kläger, und wohl mit mehr Grund,
<lb/>geltend machen, da es dem Beklagten von großem Werthe sein
<lb/>mußte, bei der Gründung des neuen Geschäfts seine Beziehungen
<lb/>zu dem Gründer jener offenbar angesehenen Firma, und damit
<lb/>dieser selbst, deutlich zu kennzeichnen.
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0164.tif"
                   n="153"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0164"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0164--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>153
</p>
               <p>

                  <lb/>Ohne Bedeutung ist es ferner, daß die Firma der Be- 
<lb/>klagten, wie diese selbst zugeben, zu Verwechselungen mit der
<lb/>Firma der Kläger geführt hat, sollten diese Verwechselungen
<lb/>auch gerade wegen jenes Zusatzes erfolgt sein. Maßgebend
<lb/>kann vielmehr nur der Gesichtspunkt sein, ob sie sich, wie dies
<lb/>der Art. 20 des H.-G.-B. erfordert, von der Firma der Kläger
<lb/>objektiv deutlich unterscheidet. Dies aber ist zu bejahen. Die
<lb/>herrschende Rechtsprechung geht bei der Beurtheilung jener
<lb/>Gesetzesstelle davon aus, daß derselbe Familienname — wie
<lb/>dies ja auch hier sichtlich zutrifft — an demselben Orte von
<lb/>vielen Personen geführt werde und deshalb die unter Benutzung
<lb/>dieses Namens zu bildenden Firmen oft in relativ kleinen
<lb/>Verschiedenheiten bestehen müssen, daß aber auch solches der
<lb/>Geschäflswelt bekannt sei und diese sich deshalb daran gewöhnt
<lb/>habe, auch den kleinsten Abweichungen der Firmen eine wesent- 
<lb/>liche Bedeutung beizumessen und die Firmen auf das Peinlichste
<lb/>so zu gebrauchen, wie sie geführt werden, und erachtet darum
<lb/>schon eine Weglassung von Initialen oder eine andere Reihen- 
<lb/>folge derselben bezw. Initialen an Stelle ganzer Vornamen
<lb/>genügend zur Annahme einer deutlichen Unterscheidung. Diese
<lb/>Annahme ist aber auch um so mehr im vorliegenden Falle
<lb/>berechtigt, in welchem die Verschiedenheit der beklagtischen Firma
<lb/>von derjenigen der Kläger in zweifacher Weise, nämlich zunächst
<lb/>durch die Vorausstellung des gänzlich verschiedenen Vornamens
<lb/>und des Zunamens des ersten Beklagten und sodann durch
<lb/>die Beifügung des Wortes „Sohn" zum Ausdrucke gebracht
<lb/>ist. Kann es doch keinem Zweifel unterliegen, daß in dem
<lb/>Falle, daß jener Beklagte ebenfalls den Vornamen Johann
<lb/>führte, eine von ihm etwa begründete Firma „Johann Krumm
<lb/>Sohn" als eine dem Art. 20 entsprechende, ja selbst durch ihn
<lb/>gebotene erachtet werden müßte.

<lb/>Es kann aber auch nicht anerkannt werden, daß durch
<lb/>den angefochtenen Zusatz, wie die Kläger weiter geltend machen,
<lb/>ein Nachfolgeverhältniß zwischen der allen Firma und derjenigen
<lb/>der Beklagten angedeutet .werde, in welchem Falle er allerdings
<lb/>im Hinblick auf Art. 22-des H.-G.-B. — welcher dem Er- 
<lb/>werber eines bestehenden Handelsgeschäftes die Fortführung der
<lb/>Firma mit einem ein Nachfolgeverhältniß andeutenden Zusatze
<lb/>ebenso wie diejenige ohne solchen Zusatz nur mit der Ein- 
<lb/>willigung des bisherigen Geschäftsinhabers oder dessen Erben
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0165.tif"
                   n="154"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0165"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0165--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>154
</p>
               <p>

                  <lb/>gestattet, also beiden Firmen den gleichen Werth beimißt —
<lb/>für ebenso mißbräuchlich angesehen werden müßte, als wenn
<lb/>die Beklagten sich die reine Firma „Johann Krumm" angemaßt
<lb/>hätten. Wie der Vorderrichter schon mit Recht hervorgehoben
<lb/>hat, ist jene Annahme der Kläger weder nach den Regeln des
<lb/>Sprachgebrauchs und der Bedeutung des Wortes „Sohn" —
<lb/>welches lediglich ein Abstammungsverhältniß andeutet — noch
<lb/>auch im Hinblick auf die von der Kammer für Handelssachen
<lb/>in den Gründen des Urtheils bezeugte kaufmännische Uebung
<lb/>gerechtfertigt, derzufolge der Zusatz „Sohn" weit entfernt den
<lb/>Fortbestand des Geschäftes des Vaters in der Person des
<lb/>Sohnes anzuzeigen, gerade umgekehrt in der Regel zur Unter- 
<lb/>scheidung eines vom Sohne gegründeten neuen Geschäftes von
<lb/>demjenigen des Vaters gebraucht zu werden pflegt.

<lb/>Endlich konnte u. s. w. (folgen hier nicht interessirende
<lb/>Auseinandersetzungen hauptsächlich thatsächlicher Natur).

<lb/>Steht somit den Klägern weder nach Firmenrecht, noch
<lb/>auf Grund des Vertrages ein Recht auf Untersagung des in
<lb/>Frage stehenden Firmenzusatzes zu, so erweist sich auch nach
<lb/>dem Gesagten ihr auf die angebliche unbefugte Führung des
<lb/>letzteren gegründeter Anspruch auf Schadensersatz aus Art.
<lb/>27 des H.-G.-B. und aus Art. 1145 des B. G.-B. als hin- 
<lb/>fällig. Ebensowenig aber läßt sich dieser letztere Anspruch aus
<lb/>Art. 1382 des B. G.-B., d. h. aus dem Gesichtspunkte des
<lb/>unlauteren Wettbewerbs rechtfertigen. Denn von einem un- 
<lb/>lauteren Wettbewerbe aus der Führung einer Firma bezw.
<lb/>einem Verschulden im Sinne des Art. 1382 des B. G.-B.
<lb/>kann da keine Rede sein, wo diese Führung, wie im vor- 
<lb/>liegenden Falle, sich innerhalb der von dem Handelsgesetzbuche
<lb/>gezogenen Grenzen hält und von diesem geschützt wird, und
<lb/>muß dies auch in dem Falle gelten, wenn, wie es hier un- 
<lb/>bestritten zutrifft, die konkurrirende neue Firma zu Verwechse- 
<lb/>lungen mit einer bestehenden Anlaß gegeben hat bezw. geben
<lb/>kann. Ja es würde gegenüber der Zulässigkeit des qu. Firmen- 
<lb/>zusatzes nach Reichsgesetz jener landesrechtlichen Bestimmung
<lb/>die Anwendbarkeit sogar dann versagt werden müssen, wenn
<lb/>bei dessen Wahl die Absicht, solche Verwechselungen hervor- 
<lb/>zurufen und damit thatsächlich den Klägern eine unlautere Kon- 
<lb/>kurrenz zu bereiten, obgewaltet hätte und bestimmend gewesen
<lb/>wäre (vergl. Entsch. des Reichsger. Bd. 20 S. 75; Bd. 29 S. 61).
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0166.tif"
                   n="155"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0166"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0166--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>155
</p>
               <p>

                  <lb/>III. Anders aber verhält es sich mit dem Schadensersatz-
<lb/>anspruche der Kläger, soweit derselbe auf die durch die Beklagten
<lb/>geschehene Versendung des Circulars vom 1. Januar 1893
<lb/>gestützt wird. U. s. w. (folgen thatsächliche Erörterungen be- 
<lb/>züglich dieses Circulars, welches lautet: „Den geehrten Ge- 
<lb/>schäftsfreunden der früheren Firma Johann Krumm in Rem- 
<lb/>scheid sowie den übrigen Herren Industriellen theile ich hierdurch
<lb/>ergebenst mit, daß ich vom heutigen Tage an in Verbindung
<lb/>mit meinem Sohne, dem Kaufmann H. Ewald Krumm, unter
<lb/>der Firma August Krumm

<lb/>Johann Krumm Sohn

<lb/>Hierselbst die Fabrikation von Sägen, Maschinenmessern und
<lb/>Werkzeugen aller Art weiterbetreiben werde. Als seitheriger
<lb/>Theilhaber und technischer Leiter der Firma Johann Krumm
<lb/>darf ich mich für durchaus vertraut mit der Fabrikation durch
<lb/>meine langjährige Praxis erachten, wie auch mein Sohn als
<lb/>bewährter Mitarbeiter genannter Firma mit den Wünschen der
<lb/>geehrten Kundschaft auf's Beste vertraut ist. Die bisherigen
<lb/>Fabriken und Geschäftsgebäude habe ich nebst Maschinen und
<lb/>Geräthen übernommen, ebenfalls die bestbewährten Arbeiter
<lb/>engagirt und da ich durch die erfolgte Anschaffung der prak- 
<lb/>tischsten Spezialhülfsmaschinen der Neuzeit mein Werk zeitgemäß
<lb/>ausstattete, bin ich jetzt in der angenehmen Lage, jeder soliden
<lb/>Konkurrenz begegnen zu können. Mein Geschäftsprinzip: „das
<lb/>Beste möglichst billig," wird mir auch bei seither unbekannten

<lb/>Interessenten hoffentlich neue Freunde erwerben.

<lb/>Die Fabrikate der seitherigen Firma erfreuen sich bekanntlich

<lb/>eines sehr guten Rufes.In Zukunft werde ich mit

<lb/>demselben Grundsätze Weiterarbeiten und durch alle Hülfsmittel
<lb/>dahin streben, diesen guten Ruf meiner neuen Firma zu erhalten
<lb/>und zu erhöhen. Bei aller Beachtung dieses Grundsatzes bin
<lb/>ich durch meine bedeutend verbesserten Einrichtungen in der Lage,
<lb/>in den Preisen meiner Fabrikate eine Ermäßigung eintreten
<lb/>lassen zu können. August Krumm.")

<lb/>Die Enffcheidungsgründe fahren fort:

<lb/>Hat aber der Beklagte August Krumm somit durch Ver- 
<lb/>breitung des Circulars dem Vertrage, welchen er redlich und
<lb/>unter Vermeidung alles dessen, was jener von ihm mitgeschaf- 
<lb/>fenen Rechtslage widerstrebte, vollziehen mußte (Art. 1134
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0167.tif"
                   n="156"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0167"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0167--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>156
</p>
               <p>

                  <lb/>des B. G.-B.), entgegengehandelt und dadurch den Klägern
<lb/>Schaden zugefügt, so erscheint er zu dessen Ersatz auf Grund
<lb/>der Art. 1145 ff. des B. G.-B. verpflichtet.

<lb/>Weiter aber ergibt sich für ihn — ebenso aber auch für
<lb/>den Beklagten Ewald Krumm — eine solche Verpflichtung aus
<lb/>dem Gesichtspunkte des Art. 1382 des B. G.-B. Das fran- 
<lb/>zösische Recht geht in dieser Hinsicht von dem Anerkenntnisse
<lb/>der Freiheit des Wettbewerbes im Gewerbsleben aus; es ge- 
<lb/>stattet einem Jeden, seine Kraft, seine Fähigkeiten und sein
<lb/>Vermögen in vollstem Maße zur Ueberwindung derselben Eigen- 
<lb/>schaften eines Mitbewerbers zur Geltung zu bringen, Abnehmer
<lb/>für seine Leistungen auf Kosten anderer Gewerbetreibenden zu
<lb/>gewinnen und das bisher von Anderen behauptete Gebiet des
<lb/>Absatzes der Maaren sich zu erobern. Aber gerade weil diese
<lb/>Befugniß allen Gewerbetreibenden in gleichem Maße zusteht,
<lb/>so darf auch ein Jeder von dem Anderen beanspruchen, daß
<lb/>dieser die Grenze des Rechtes der Mitbewerbung nicht über- 
<lb/>schreite, d. h. sich nicht nur solcher Handlungen enthalte, welche
<lb/>durch das objektive Recht verboten sind, sondern auch selbst
<lb/>solcher, welche gegen die guten Sitten verstoßen und dem Anderen
<lb/>Schaden verursachen. Er hat jede schädigende Handlung zu
<lb/>unterlassen, welche sich nicht als die Ausübung eines Rechts
<lb/>kennzeichnet (vergl. Rhein. Archiv Bd. 86. 1. S. 103 und
<lb/>die dort citirte Literatur). Das französische Recht steht also
<lb/>hier ganz auf demselben Boden, wie bezüglich des Nachbarrechts,
<lb/>demzufolge ungeachtet des im Art. 544 des B. G.-B. aufgestellten
<lb/>absoluten Eigenthumsbegriffs dem Eigenthümer eines Grund- 
<lb/>stückes alle solche Handlungen aus seinem Grundstücke verwehrt
<lb/>sind, welche in unstatthafter Weise auf das Eigenthum des
<lb/>Nachbars einwirken, weil eben auch diesem dasselbe absolute
<lb/>Recht auf Benutzung seines Eigenthums znsteht (vergl. Entsch.
<lb/>des Reichsger. Bd. 11 S. 343). Jene Ueberschreitung der
<lb/>Grenze des Rechtes der Mitbcwerbung — mag sie sich nun
<lb/>als ein Eingriff in den Namen, oder das Eigenthum, oder
<lb/>das Ansehen oder endlich den Geschäftskreis des anderen Ge- 
<lb/>werbetreibenden darstellen — bezeichnet das französische Recht
<lb/>als Concurrence döloyale, als einen unlauteren Wettbewerb
<lb/>und es verleiht dem Geschädigten den Schutz des Art. 1382
<lb/>des B. G.-B., wonach Jeder, durch dessen Handlung einem
<lb/>Anderen widerrechtlich ein Schaden verursacht worden ist, für
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0168.tif"
                   n="157"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0168"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0168--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>157
</p>
               <p>

                  <lb/>diesen Schaden aufkommen muß. Diese Klage, bezw. die
<lb/>Anwendbarkeit des französischrechtlichen Grundsatzes muß aber
<lb/>auch im Gebiete des rheinischen Rechts dann gegeben sein,
<lb/>wenn es sich NM eine Rechtsverletzung handelt, welche sich nicht
<lb/>auf einem reichsgesetzlich geregelten Gebiete, wie Firmen- und
<lb/>Musterschutz, bewegt. Eine solche kommt aber hinsichtlich der
<lb/>Versendung des beklagtischen Circulars nicht in Betracht und
<lb/>kann es sich deshalb nur noch fragen, ob in dieser Versendung
<lb/>ein unlauterer Wettbewerb in dem angegebenen Sinne zu finden
<lb/>ist. Die Bejahung dieser Frage kann im Hinblick auf den
<lb/>eben heroorgehobenen Zweck des Circulars, bei der Kundschaft
<lb/>der Firma Johann Krumm unter Entstellung wahrer That-
<lb/>sachcn bezw. Vorspiegelungen falscher Thatsachen in bewußter
<lb/>Weise die Täuschung hervorzurufen, als ob dieselbe erloschen
<lb/>und der Betrieb auf die Beklagten übergegangen sei, jene
<lb/>Kundschaft dadurch zu den Letzteren hinüberzulocken und deren
<lb/>Bereicherung auf Kosten der Kläger herbeizuführen, einem Be- 
<lb/>denken nicht unterliegen. Dieses in der Versendung des Cir- 
<lb/>culars enthaltenen arglistigen Betragens — welches, wie der
<lb/>Vorderrichter schon im Anschlüsse an die Entscheidung des
<lb/>Reichsgerichts in Goldschmidt's Zeitschrift Bd. 38 S. 188
<lb/>hervorgchoben hat, selbst nach dem in der Verurtheilung des
<lb/>unlauteren Wettbewerbes hinter dem französischen Rechte zurück-
<lb/>bleibenden Gemeinen Rechte eine Schadeusersatzklage (die actio
<lb/>doli) begründen würde — hat sich aber nicht nur der Beklagte
<lb/>Angnst Krumm, sondern auch der Mitbeklagte Ewald Krunnn
<lb/>schuldig gemacht, da er in zweifellos voller Kenntniß der Sach- 
<lb/>lage das Circular mitunterschriebeu und mitversandt hat. Er
<lb/>ist daher in gleicher Weise, wie der erste Beklagte, kraft seines
<lb/>Thuns für den vollen Schaden selbstständig den Klägern haftbar.
<lb/>(Entsch. des Reichsger. Bd. 23 S. 329).

<lb/>Demnach bleibt nur noch die Höhe u. s. w.

<lb/>V. Senat. Sitzung vom 31. Dezember 1894.

<lb/>Rechtsanwälte: Heiliger — Kyll II.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0169.tif"
                n="158"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0169"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d91079e17863" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Während der Ehe anerfallenes Sondergut der Ehefrau. - Zur Zeit des Anfallens bestehende Miethverträge. - Verwaltung durch den Ehemann. - Haftbarkeit des Letzteren für den Miethern zugefügten Schaden</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_08800+1895_0169--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>158
</p>
               <p>

                  <lb/>^Während der Che anerfalleries Sondergnt der
<lb/>Ehefrau. — Zur Zeit des Anfalles bestehende
<lb/>Miethverträge. — Verwaltung durch den Ehe- 
<lb/>mann. — Haftbarkeitdes Letzteren für den Miethern
<lb/>zngefügten Schaden.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Ehemann tritt, wenn der Ehefrau während der
<lb/>Ehe durch Erbschaft der Verwaltung des Ehemannes
<lb/>unterliegendes Sondergut zufällt, in die von dem
<lb/>Erblasser der Ehefrau abgeschlossenen Miethver- 
<lb/>träge als Vermiether ein und haftet demgemäß für
<lb/>den infolge mangelhafter Beschaffenheit des Mieth-
<lb/>objektes den Miethern entstehenden Schaden.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zimmermann — Wittwe Andree.

<lb/>So erkannt unter Zurückweisung der vom Beklagten
<lb/>erhobenen Einrede der mangelnden Passivlegitimation aus fol- 
<lb/>genden, das Thatsächliche, soweit es zum Verständnisse erforder- 
<lb/>lich ist, enthaltenden
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründen:

<lb/>Es ist unbestritten, daß die Klägerin in dem zum Sonder- 
<lb/>gute der Ehefrau des Beklagten gehörigen Hause zur Miethe
<lb/>gewohnt und am 2. April 1893 durch den Zusammenbruch
<lb/>einer im Hause befindlichen Treppe, welche sie heruntergehen
<lb/>wollte, schwere Verletzungen erhalten hat, sowie daß dem Be- 
<lb/>klagten in Ermangelung eines entgegenstehenden Ehevertrages
<lb/>kraft Gesetzes die Verwaltung dieses Hauses in Gemäßheit des
<lb/>Art. 1428 des B. G.-B. zusteht, endlich daß der Unfall in
<lb/>die Zeit fällt, für welche der damals schon verstorbene Vater
<lb/>der Ehefrau des Beklagten den Miethvertrag abgeschlossen hatte,
<lb/>von welchem sie das Haus geerbt hatte.

<lb/>Der Beklagte und Berufungskläger bestreitet seine Ersatz- 
<lb/>pflicht in erster Linie, weil er weder Eigenthümer noch Ver- 
<lb/>miether des Hauses gewesen sei und weil der Art. 1428 des
<lb/>B. G.-B. dem Ehemanne nur ein Recht, keine Pflicht zur
<lb/>Verwaltung gebe und, wenn man auch eine solche Pflicht
<lb/>annehme, sich höchstens eine Regreßpflicht der etwa haftbar
<lb/>gemachten Ehefrau gegen ihren Mann konstruiren lasse.
</p>
            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0170.tif"
                n="159"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0170"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e17977" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Testament. - Legat. - Nothwendige Streitgenossenschaft. - Beweis durch in Händen des Gegners befindliche Urkunden. - Antretung dieses Beweises</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0170--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>159
</p>
               <p>

                  <lb/>Diese Ausführungen des Berufungsklägers sind indeß zum
<lb/>Theil neben der Sache liegend, zum Theil unrichtig. Der
<lb/>Ehemann ist nach. Art. 1428 des B. G.-B. der Verwalter der
<lb/>persönlichen Güter der Frau; er hat aber nicht nur das Recht,
<lb/>sondern auch die dem Rechte entsprechende Pflicht zur Verwal- 
<lb/>tung. Ihm stehen dieselben Rechte und dieselben Verpflich- 
<lb/>tungen zu, wie einem Vormunde oder einem sonstigen Verwalter
<lb/>fremden Vermögens; er muß hierbei die Sorgfalt eines guten
<lb/>Familienvaters an den Tag legen. Zachariae-Dreyer Bd. 3
<lb/>8 510 Note 2, Laurent Bd. XXII Nr. 125, 126, 128. Die
<lb/>Einkünfte aus dem Sondergute der Frau bilden einen Bestand-
<lb/>theil des gütergemeinschaftlichen Vermögens. Da nun der
<lb/>Mann der alleinige Herr der Gütergemeinschaft ist, so ist es
<lb/>folgerichtig, daß die hierauf gerichteten Klagen von dem Manne
<lb/>allein bezw. gegen ihn allein erhoben werden können. Nach
<lb/>dem Art. 1429 des B. G.-B. ist dementsprechend der Mann
<lb/>auch derjenige, welcher die Miethverträge abzuschließen hat und
<lb/>hieraus ergibt sich, daß der Mann auch in den von dem
<lb/>Schwiegervater auf seine Frau durch Erbschaft übergegangenen
<lb/>Miethvertrag als Vermiether eintritt.

<lb/>Die vom Beklagten und Berufungskläger erhobene Einrede
<lb/>der mangelnden Pasfivlegitimation ist deshalb unbegründet.

<lb/>II. Senat. Sitzung vom 12. Januar 1895.

<lb/>Rechtsanwälte: Schmitz —• Baaser.
</p>
               <p>

                  <lb/>Postament. — Legat. — Nothwendige Streit- 
<lb/>genossenschaft. — Beweis durch in Händen des
<lb/>Gegners befindliche Urkunden. — Antretung dieses
<lb/>Beweises.

<lb/>In dem Rechtsstreite, welchen ein Legatar gegen
<lb/>mehrere Erben auf Auszahlung eines in einer
<lb/>Geldsumme bestehenden Legates führt, ist auf
<lb/>Seiten der Letzteren nothwendige Streitgenossen-
<lb/>fchaft auch insofern nicht vorhanden, als die
<lb/>Rechtsgültigkeit des Testamentes in Frage kommt.
<lb/>In dem Falle, daß sich beim Beweise durch Ur- 
<lb/>kunden die Urkunde in den Händen des Gegners
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0171.tif"
                   n="160"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0171"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0171--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>160
</p>
               <p>

                  <lb/>befindet, ist nur die in den §8 386—392 der Civ.-
<lb/>Proz.-Ordn. vorgesehene Beweisführung statthaft,
<lb/>jedes ändere Beweismittel aber unstatthaft.

<lb/>Wellstein — Ive» u. Gen.

<lb/>So erkannt vom Oberlandesgericht aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Anlangend die Klage, soweit sie die Verurtheilung der
<lb/>drei Beklagten zusammen zur Zahlung von 5000 Mk. nebst
<lb/>5°/o Zinsen vom Tage der Klage ab begehrt, so ist mit Rück- 
<lb/>sicht darauf, daß die Beklagte zu 3 weder in der ersten noch
<lb/>in der zweiten Instanz einen Prozeßbevollmächtigten bestellt
<lb/>hat, zunächst zu prüfen, ob dieselbe als säumig im Sinne der
<lb/>§§ 295 ff. der Civ.-Proz.-Ordn. anzusehen oder ob dieselbe,
<lb/>weil nothwendige Streitgenossenschaft vorliegt, gemäß 8 59 der
<lb/>Civ.-Proz.-Ordn. als durch die beideren anderen nicht säumigen
<lb/>Beklagten vertreten zu erachten ist. Diese Frage ist im Gegen- 
<lb/>sätze zu der Annahme des angegriffenen Urtheils in der ersten
<lb/>Alternative zu entscheiden. Nach 8 39 der Civ.-Proz.-Ordn.
<lb/>liegt eine nothwendige Streitgenossenschaft dann vor, wenn das
<lb/>streitige Rechtsverhältniß allen Streitgenossen gegenüber nur
<lb/>einheitlich festgestellt werden kann oder wenn die Streitgc-
<lb/>nossenschaft ans einem sonstigen Grunde eine nothwendige ist.
<lb/>Dies trifft hier aber nicht zu. Es handelt sich nicht um die
<lb/>thatsächliche Durchführung des Rechtes des Klägers gegen die
<lb/>drei Beklagten als Erben ihres Vaters auf eine bestimmte un-
<lb/>theilbare Sache, rücksichtlich deren jedem einzelnen der Beklagten
<lb/>die Vertretung in soliclum zustände, sondern um die blose
<lb/>Anerkennung des den einzelnen Miterben gegenüber geltend
<lb/>gemachten Rechtes ans Auszahlung des auf ihn nach Maßgabe
<lb/>seiner Erbbetheiligung entfallenden Antheiles an dem Seitens
<lb/>ihres Erblassers dem Kläger angeblich vermachten Legate von
<lb/>5000 Mk. an den Kläger. Die Frage aber, ob Heinrich Anton
<lb/>Jven dem Kläger ein Legat vermacht habe, ob ein etwa vor- 
<lb/>handenes eigenhändiges Testament rechtsgültig oder nichtig sei,
<lb/>kann nicht nur einheitlich, sondern dem einen Beklagten gegen- 
<lb/>über bejahend, dem anderen gegenüber verneinend festgestellt
<lb/>werden. Der eine Erbe kann die Behauptung des Klägers
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0172.tif"
                   n="161"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0172"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0172--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>161
</p>
               <p>

                  <lb/>ohne weiteres zugeben mit der Wirkung, daß er zur Zahlung
<lb/>des auf seinen Kopftheil entfallenden Antheils an dem Legate
<lb/>verurtheilt wird, der andere kann dieselbe bestreiten mit der
<lb/>Wirkung, daß, falls Kläger beweisfällig wird, ihm gegenüber
<lb/>die Klage abgewiesen wird. Die Meinung der einzelnen Erben
<lb/>darüber, ob ein etwa vorhandenes eigenhändiges Testament
<lb/>rechtsgültig oder nichtig sei, kann eine getheilte sein, wie es
<lb/>denn auch dem Ermessen eines jeden Miterben überlassen bleiben
<lb/>muß, ob er eine etwa vorhandene Nichtigkeit geltend machen
<lb/>will oder nicht, sodaß auch nach dieser Richtung hin in Betreff
<lb/>der verschiedenen Beklagten verschiedene Entscheidungen ergehen
<lb/>können.

<lb/>Hiernach kann die säumige Beklagte zu 3 nicht als durch
<lb/>die nicht säumigen Beklagten zu 1 und 2 vertreten angesehen
<lb/>werden. Da Kläger gegen die im Termine zur mündlichen
<lb/>Verhandlung nicht erschienene Beklagte zu 3 den Erlaß eines
<lb/>Versäumnißnrtheils nicht beantragt hat, so konnte ihr gegenüber
<lb/>in eine Prüfung der Frage, ob das thatsächliche mündliche
<lb/>Vorbringen des Klägers den Klageantrag rechtfertigt oder nicht,
<lb/>nicht eingegangen werden, es mußte vielmehr, da ein Ver-
<lb/>säumnißurtheil nach den §§ 295 und 296 nur auf Antrag
<lb/>erlassen werden kann, hinsichtlich der Beklagten zu 3 die Sache
<lb/>so angesehen werden, als wären beide Theile in dem Termine
<lb/>znr mündlichen Verhandlung ausgcblieben, 8 298 der Civ.-
<lb/>Proz.-Ordn., sodaß in dieser Instanz das Verfahren in der
<lb/>Sache des Klägers gegen die Beklagte zu 3 ruht.

<lb/>In demselben Sinne hat sich auch die Vertretung der
<lb/>Reichsregierung auf Anfrage in der Kommission zu 8 298 der
<lb/>Civ.-Proz.-Ordn. erklärt (vergl. auch Struckmann und Koch,
<lb/>4. Aufl. 8 298 Note 2; Gaupp, 2. Aufl. § 298 Sinnt. II).

<lb/>Zur Begründung seines Anspruchs gegen die Beklagten
<lb/>zu 1 und 2 führt Kläger aus, der am 11. September 1882
<lb/>verstorbene Heinrich Anton Jven habe ein eigenhändiges Testament
<lb/>hinterlassen, in ivelchem er ihn, Kläger, mit einem Legate von
<lb/>5000 Mk. bedacht habe, der Beklagte zu 1 habe dieses Testament
<lb/>nach dem Tode des p. Jven an sich genommen und bestreite
<lb/>jetzt, ebenso wie der Beklagte ad 2, daß p. Jven überhaupt
<lb/>ein Testament hinterlassen habe. Kläger stützt also seine Klage
<lb/>auf eine nach seiner Behauptung im Besitze des Beklagten zu 1
<lb/>befindliche Urkunde, deren Vorlage Kläger auch außerhalb des
<lb/>Archiv 88. Bd. 4. Heft. Erste Abtheilung. 11
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0173.tif"
                n="162"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0173"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d91079e18292" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Vermittelung von Immobiliarkaufgeschäften. - Handelsgeschäfte. - Art. 290 des H.-G.-B.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0173--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>162
</p>
               <p>

                  <lb/>Prozesses verlangen könnte (8 387 Nr. 1 der Eiv.-Proz.-Ordn.),
<lb/>und hätte derselbe, worauf er auch bei der mündlichen Ver- 
<lb/>handlung hingewiesen worden ist, behufs Führung des ihm
<lb/>bei dem desfallsigen Bestreiten des Beklagten zu 1 obliegenden
<lb/>Beweises den Beweis durch Urkunden in Gemäßheit des Z 386
<lb/>der Civ.-Proz.-Ordn. antreten müssen. Nach den dort auf- 
<lb/>gestellten Grundsätzen ist für einen anderweitigen Beweis durch
<lb/>Zeugen oder Eideszuschiebung über die Existenz und den
<lb/>Inhalt einer nach der Behauptung der beweisführenden Partei
<lb/>jn den Händen des Gegners befindlichen Urkunde kein Raum,
<lb/>vielmehr bestimmt der 8 392 der Civ.-Proz.-Ordn. die Folgen
<lb/>der Weigerung des Gegners, der Anordnung, die Urkunden
<lb/>vorzulegen, nachzukommen oder den Editionseid in Gemäßheit
<lb/>des 8 391 leg. cit. zu leisten dahin, daß die Behauptungen
<lb/>des Beweisführers über die Beschaffenheit und den Inhalt der
<lb/>Urkunde als erwiesen angenommen werden können. (Entsch.
<lb/>des Reichsger. Bd. 16 S. 395.)

<lb/>Hiernach war die Klage den Beklagten zu 1 und 2 gegen- 
<lb/>über abzuweisen.

<lb/>III. Senat. Sitzung vom 22. Januar 1895.

<lb/>Rechtsanwälte: Krafft — Wachendorf.
</p>
               <p>

                  <lb/>Vermittelung von Jmmobilarkanfgefchäften. —
<lb/>^ Handelsgeschäfte. — Art. LS« des H.-G.-B.

<lb/>Auf die Vermittelung eines Jmmobilarkaufge-
<lb/>schäftes trifft die Bestimmung des Art. 275 des
<lb/>H.-G.-B. nicht zu, dieselbe kann vielmehr ein Han- 
<lb/>delsgeschäft sein.

<lb/>Art. 290 des H.-G.-B. verlangt nicht, daß die Ge- 
<lb/>schäfte bezw. Dienste, welche ein Kaufmann für
<lb/>eine andere Person besorgt bezw. einer anderen
<lb/>Person leistet, in Ausübung seines Handelsge- 
<lb/>werbes besorgt bezw. geleistet seien, vielmehr
<lb/>genügt es, wenn dieselben überhaupt handels- 
<lb/>geschäftlicher Natur sind.
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0174.tif"
                   n="163"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0174"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0174--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>163
</p>
               <p>

                  <lb/>Weiler — Miilhens.

<lb/>So erkannt vom Oberlandesgericht aus folgenden
<lb/>Gründen:

<lb/>Die Klage wäre schon sofort für den Betrag von 2000 Mk.
<lb/>nebst 6 °/o Zinsen (Art. 287 des H.-G.-B.) zuzusprechen und
<lb/>für den Mehrbetrag abzuweisen, wenn Untergebens Art. 290
<lb/>des H.-G.-B. zuträfe. Das ist aber nicht der Fall. Zwar ist
<lb/>die Anschauung nicht richtig, daß Art. 290 ausgeschlossen wäre,
<lb/>weil es sich um Vermittelung eines Jmmobilarverkaufs handele
<lb/>und Verträge über unbewegliche Sachen nach Art. 275 des
<lb/>H.-G.-B. keine Handelsgeschäfte seien. Art. 290 eit. setzt
<lb/>Besorgung von Geschäften und Leistung von Diensten voraus,
<lb/>die in Ausübung „des" Handelsgewerbes geschehen. Dies ist
<lb/>nicht gleichbedeutend mit „seines" Handelsgewerbes. (Reichs- 
<lb/>oberhandelsgericht, Entsch. Bd. 7 S. 363.) Obschon Kläger
<lb/>damals Bierhändler und nicht Häusermakler war, würde er
<lb/>doch für die Vermittelung eines Jmmobilarverkaufs unter
<lb/>Umständen Provision fordern können, denn es kann der Ansicht
<lb/>nicht beigetreten werden, daß die Vermittelung eines Jmmobilar- 
<lb/>verkaufs niemals als in Ausübung des Handelsgewerbes vor- 
<lb/>genommen anzusehen wäre. Eine solche Vermittelung hat nicht
<lb/>unmittelbar eine unbewegliche Sache zum Gegenstände und ist
<lb/>demnach zwar kein Handelsgeschäft an sich, wie die gewerbs- 
<lb/>mäßige Vermittlung von Handelsgeschäften gemäß Art. 272
<lb/>Nr. 4 des H.-G.-B., kann es aber sein, Entsch. des Reichsger.
<lb/>Bd. 1 S. 260/ und ist immer dann als Handelsgeschäft zu
<lb/>betrachten, wenn sie von einem Kaufmanne vorgenommen wird
<lb/>und zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehört. An und
<lb/>für sich gehörte das hier fragliche Geschäft nicht zum Betriebe
<lb/>des klägerischen Handelsgewerbes, denn Kläger war Bierhändler
<lb/>und nicht Häusermakler. Nun bestimmt Art. 274 des H.-G.-B.
<lb/>allerdings, daß die von einem Kaufmanne — und ein solcher
<lb/>ist und war Kläger unbestritten — geschlossenen Vertrage im
<lb/>Zweifel als zum Betriebe seines Handelsgeschäftes gehörig
<lb/>gelten. Dieser Artikel begründet nur eine Vermuthung, die
<lb/>Widerlegung dieser Vermuthung kann aus thatsächlichen Mo- 
<lb/>menten gefolgert werden. Untergebens kann gar kein Zweifel
<lb/>obwalten, denn die Vermittelung von Grundstücksverkäufen hat
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0175.tif"
                n="164"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0175"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d91079e18497" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Subhastation. - Ansteigerer. - Pertinenzstücke</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0175--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>164
</p>
               <p>

                  <lb/>mit dem Bierhandel absolut nichts zu thun. Dann spricht der
<lb/>Artikel aber auch nur von Verträgen eines Kaufmannes,
<lb/>hinsichtlich deren die gedachte Vermuthung Platz greift. Zwischen
<lb/>den Parteien bestand aber überhaupt kein Vertragsverhältniß
<lb/>und speziell, wovon nach Lage der Sache allein die Rede sein
<lb/>könnte, kein Mandatsverhältniß, da Kläger nur als Mandatar
<lb/>des von Kusserow, nicht auch zugleich als Mandatar des Be- 
<lb/>klagten gehandelt hat und die von ihm bei den Verkaufsver- 
<lb/>handlungen geleisteten Dienste nicht als dem Beklagten, sondern
<lb/>lediglich als dem von Kusserow geleistet anzusehen sind. Wollte
<lb/>man aber auch hierüber hinweggehen und zugleich annehmen,
<lb/>daß die Voraussetzungen des Art. 274 des H.-G.-H. vorlägen,
<lb/>so würde dennoch der Klageanspruch durch Art. 290 des
<lb/>H.-G.-B. nicht gerechtfertigt sein. Denn dieser Artikel will nur
<lb/>den unausgesprochenen, vermuthlichen Vertragswillen der Kon- 
<lb/>trahenten dahin präcisiren, daß der die Dienste eines Kauf- 
<lb/>mannes Entgegennehmende angemessene Vergütung für diese
<lb/>Dienste zu leisten hat. In gegenwärtiger Sache ist aber aus- 
<lb/>drücklich vom Kläger ausgesprochen worden, daß er sich mit
<lb/>dergleichen Verkäufen sonst nicht befasse, daß er sich in den&gt;
<lb/>hier fraglichen Falle nur ausnahmsweise aus Freundschaft für
<lb/>den Secretär Nieprasch mit dem Verkaufe des Hauses abgebe,
<lb/>sowie daß er von dem Ankäufer auch keine Provision verlange.
<lb/>Darin liegt die Erklärung, daß er dies specielle Geschäft nicht
<lb/>in Ausübung seines Handelsgewerbes vornehme, daß er das- 
<lb/>selbe vielmehr als außerhalb desselben liegend betrachte, da er- 
<lb/>es nur aus Gefälligkeit oder Freundschaft gegen Nieprasch als
<lb/>Privatangelegenheit besorge und — jedenfalls dem Beklagten
<lb/>gegenüber — nicht beabsichtige, aus dem Abschluß des Ge- 
<lb/>schäftes irgend einen Vortheil oder Erwerb für sich selbst zu
<lb/>erzielen.

<lb/>V. Senat. Sitzung vom 23. Januar 1895.

<lb/>Rechlsauwälte: Trimborn — Schmitz.
</p>
               <p>

                  <lb/>Subhastatio»». — Ansteigerer. — Pertinenzstiicke.

<lb/>Der Umfang der Rechte des Ansteigerers bei einer
<lb/>Subhastation — Erstehers bei einer Jmmobilar-
<lb/>zwangSversteigerung — richtet sich nach dem Zeit-
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0176.tif"
                   n="165"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0176"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0176--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>165
</p>
               <p>

                  <lb/>punkte der V ersteigerung, nicht etwa der Beschlag- 
<lb/>nahme. Der Ansteigerer erwirbt daher die Liegen- 
<lb/>schaften nur in dem Umfange, welchen dieselben
<lb/>zur Zeit des Zuschlages hatten, und erlangt durch
<lb/>letzteren insbesondere keinen Anspruch auf die
<lb/>während der Verbindung mit den Grundstücken
<lb/>als unbeweglich geltenden Zubehörtheile, wenn
<lb/>dieselben diese Eigenschaft schon vorher durch
<lb/>Trennung von der Hauptsache verloren hatten.

<lb/>Abraham L Cie. — Klauter.

<lb/>Die Firma A. Schwarzbauer in Nürnberg hat im August

<lb/>1891 wegen einer urtheilsmäßigen Forderung gegen den Bier- 
<lb/>brauereibesitzer Fritz Eunicke in Meisenheim eine Mobilar-
<lb/>pfändung anlegen lassen, welcher sich der Malzfabrikant Fuchs
<lb/>zu Kaiserslautern angeschlossen hat. Nach dem am 8./9. Januar

<lb/>1892 erfolgten Zwangsverkaufe ist der Erlös desselben an den
<lb/>Gerichtsvollzieher Klauter zu Worms als Cessionar der Erst-
<lb/>pfänderin (Firma Schwarzbauer) ausgehändigt worden. Die
<lb/>gepfändeten und verkauften Gegenstände bildeten indeß, wie
<lb/>jetzt unbestritten feststeht, als zum Betriebe der Brauerei ge- 
<lb/>hörig Pertinenzstücke der letzteren, welche demnächst, nämlich
<lb/>am 21. Juni 1892, auf Betreiben einer Hypothekargläubigerin
<lb/>Wittwe Rosenthal, welche bereits im Oktober 1891 die vor- 
<lb/>läufige Einstellung der Mobilarzwangsvollstreckung erwirkt und
<lb/>den betreffenden Beschluß nebst Einspruchsklage an Schwarz- 
<lb/>bauer hatte zustellen lassen, auf Grund einer am 18. Dezember
<lb/>1891 erlassenen, am 8. Januar 1892 in die Hypothekenregister
<lb/>eingetragenen und am 11. Februar 1892 dem Schuldner zu- 
<lb/>gestellten Jmmobilarbeschlagnahmeverfügung vor dem Amts- 
<lb/>gerichte Meisenheim gegen den Schuldner Eunicke subhastirt
<lb/>und der Firma Abraham &amp; Cie. zu Kreuznach zugeschlagen
<lb/>wurde. Letztere hat darauf gegen Klauter beim Landgerichte
<lb/>Koblenz, dessen Zuständigkeit auf 8 32 der Civ.-Proz.-Ordn.
<lb/>gestützt und nicht angefochten wurde, Klage erhoben, mit welcher
<lb/>sie ursprünglich die Herausgabe der fraglichen Zubehörstücke
<lb/>und eventuell Zahlung deren Werthes begehrte, nachdem sich
<lb/>jedoch herausgestellt hatte, daß der Mobilarzwangsverkauf nicht
<lb/>von der Erstpfänderin bezw. dem Beklagten als deren Cessionar,
<lb/>sondern von dem Nachpfänder Fuchs betrieben worden war,
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0177.tif"
                   n="166"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0177"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0177--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>166
</p>
               <p>

                  <lb/>nur noch Herauszahlung des erhaltenen Erlöses beanspruchte,
<lb/>und zwar dieses mit der Begründung, daß sie durch den Zu- 
<lb/>schlag kraft Gesetzes und auch kraft der Versteigerungsbe- 
<lb/>dingungen Eigenthümerin der Zubehörstücke geworden sei, der
<lb/>Beklagte sich aber wissend, daß die Versteigerung unzulässig
<lb/>war, den Erlös derselben zugeeignet habe. Das Landgericht
<lb/>wies die Klage durch Urtheil vom 7. Juli 1893 ab und das
<lb/>Oberlandesgericht die eingelegte Berufung zurück, soweit es hier
<lb/>interessirt, aus folgenden
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründen:

<lb/>Richtig ist, daß das bewegliche Zubehör die rechtlichen
<lb/>Schicksale'der unbeweglichen Hauptsache theilt, rechtlich unrichtig
<lb/>ist es dagegen, daß der Umfang der Rechte des Erstehers sich
<lb/>nach dem Zeitpunkte der Beschlagnahme oder der Eintragung
<lb/>des Subhastationsvermerkes bestimme. Denn die Beschlagnahme
<lb/>wirkt nur zu Gunsten der Gläubiger des Subhastaten. Das
<lb/>Recht des Erstehers hat aber nicht ohne Weiteres den Umfang
<lb/>der Rechte der Gläubiger, welche die Subhastation beantragt
<lb/>haben, vielmehr erstreckt sich dasselbe nur auf das, was zur
<lb/>Subhastation gebracht wird. Er erwirbt also das Subhasta-
<lb/>tionsobjekt nur in dem Umfange, welchen es zur Zeit der
<lb/>Versteigerung hatte (vergl. die für andere Rechtsgebiete ergangenen,
<lb/>aber für das rheinische Recht analog verwcrthbaren Urtheile
<lb/>des Reichsgerichts in Gruchot, Beitr. Bd. 25 S. 878, Bd. 29
<lb/>S. 839, Bd. 30 S. 928, Bd. 34 S. 1105 folg., Bd. 35
<lb/>S. 896 folg., Entscheid. Bd. 2 S. 255, Bd. 8 S. 314,
<lb/>Bd. 19 S. 321 und Bd. 22 S. 273). Zur Zeit der Ver- 
<lb/>steigerung der Grundstücke waren die hier in Rede stehenden
<lb/>beweglichen Zubehörstücke unstreitig längst verkauft und vom
<lb/>Grundstücke fortgeschafft, hatten damit aber ihre Zubehöreigen- 
<lb/>schaft verloren (vergl. Zachariae-Dreyer Bd. 2 Z 258 S. 115
<lb/>Text und Anmerk. 11) und sie gingen daher nicht kraft Gesetzes
<lb/>auf die Klägerin als Ersteherin über. Thatsächlich unrichtig
<lb/>ist die Annahme der Klägerin, daß ihr der gegenwärtig geltend
<lb/>gemachte Anspruch ausweislich der Licitationsbedingungen aus- 
<lb/>drücklich mit übertragen worden sei. Aus dem im Thatbestande
<lb/>dieses Urtheils mitgetheilten Inhalte des Versteigerungsprotokolles
<lb/>vom 21. Juni 1892 ergibt sich vielmehr, daß die Extrahentin
<lb/>der Subhastation allerdings eine solche Uebertragung beabsichtigt,
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0178.tif"
                n="167"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0178"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e18817" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Verkauf eines Immobilie durch Privatvertrag. - Klage des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises. - Einrede der Voreiligkeit</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_08800+1895_0178--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>167
</p>
               <p>

                  <lb/>-aß der Subhastationsrichter aber dieses Verlangen abgelehnt
<lb/>und die Grundstücke ausdrücklich nur mit dem noch in natura
<lb/>vorhandenen beweglichen Zubehör ausgeboten und zugeschlagen
<lb/>hat. Mithin fehlt es der Klägerin an jeglicher Legitimation
<lb/>zur Geltendmachung des Anspruches auf den Erlös der aller- 
<lb/>dings unrechtmäßig versteigerten früheren Zubehörstücke.

<lb/>IV. Senat. Sitzung vom 25. Januar 1895.

<lb/>Rechtsanwälte: Go rin s — Jonen I.
</p>
               <p>

                  <lb/>Verkauf eines Immobile durch Privatvertrag. —
<lb/>Klage des Verkäufers ans Zahlung des Kauf- 
<lb/>preises. — Einrede der Voreiligkeit.

<lb/>Der Klage des Verkäufers auf Zahlung des Kauf- 
<lb/>preises eines durch Vertrag unter Privatunter- 
<lb/>schrift verkauften Immobiles kann der Ankäufer
<lb/>die Einrede der Voreiligkeit aus dem Grunde,
<lb/>weil die Auflassung noch nicht erfolgt sei, nicht
<lb/>entgegensetzen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dick — Lüttges.

<lb/>So erkannt unter Verwerfung der der Klage auf Zahlung
<lb/>des Kaufpreises entgegengesetzten Einrede der Voreiligkeit durch
<lb/>Zwischenurtheil aus folgenden«

<lb/>Gründen:

<lb/>Der durch thatsächliche Ausführungen genügend begründete
<lb/>Anspruch des Klägers stützt sich darauf, daß zwischen den Par- 
<lb/>teien ein Kaufvertrag mittels Privaturkunden zustande ge- 
<lb/>kommen sei.

<lb/>Die Meinung des ersten Richters ist nicht zutreffend,
<lb/>wenn er in einem derartigen Vertrage lediglich einen Vorver- 
<lb/>trag sieht, der die Kontrahenten nicht zur Ueberlieferung bezw.
<lb/>Zahlung, sondern zunächst nur zur Auflassung verpflichte. Der
<lb/>Kauf ist auch bei Geltung des Grundbuchrechts ein Konsensual- 
<lb/>kontrakt und ist die Verpflichtung des Verkäufers zur Auflassung
<lb/>neben andern eine der sich aus diesem Vertrage ergebenden
<lb/>Obligationen.
</p>
            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0179.tif"
                n="168"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0179"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d91079e18923" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Klage auf Ertheilung der Vollstreckungsklausel zu einem Notarialakte. - Gerichtskosten</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_08800+1895_0179--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>168
</p>
               <p>

                  <lb/>Wendet der Beklagte ein, der Kläger dürfe aus einem
<lb/>Jmmobilarkaufvertrage nicht eher Zahlung fordern, bis er
<lb/>zuvor seiner Verpflichtung zur Auflassung nachgekommen sei,
<lb/>so macht er hiermit die Einrede des nicht erfüllten Vertrages
<lb/>geltend.

<lb/>Es hat aber diese Einrede, wenn sie sich als begründet
<lb/>erweist, regelmäßig lediglich die Wirkung, daß Beklagter nur
<lb/>unter der Bedingung der gleichzeitigen Gegenleistung des
<lb/>Klägers verurtheilt wird; als Einrede der Voreiligkeit, auf
<lb/>Grund deren die Klage abgcwiesen werden müßte, stellt sich
<lb/>dieselbe nur dann dar, wenn ausnahmsweise Beklagter nur
<lb/>unter der Bedingung einer eigentlichen Vorleistung Seitens des
<lb/>Klägers zur Leistung verpflichtet ist.

<lb/>Daß diese Voraussetzung aus rechtlichen Gründen nicht
<lb/>zutrifft, ist bereits gezeigt; dieselbe ist aber auch nicht auf Grund
<lb/>des Inhalts der fraglichen Scheine gegeben. Nach dem Wort- 
<lb/>laut derselben war der angeblich vereinbarte Preis dem Be- 
<lb/>klagten zwar bis Ende 1893 gestundet; derzeit kann jedoch
<lb/>aus dieser Thatsache eine Verpflichtung des Klägers zur Vor- 
<lb/>leistung nicht mehr gefolgert werden; es greift hiernach der
<lb/>Regelfall des Art. 1612 des B. G.-B. Platz, daß der Ver- 
<lb/>käufer nicht vor, sondern nur Zug um Zug zu leisten hat.

<lb/>Die Einrede der Voreiligkeit ist somit unbegründet.

<lb/>II. Senat. Sitzung vom 1. Februar 1895.

<lb/>Rechtsanwälte: Jonen I — Gorius.
</p>
               <p>

                  <lb/>y Klage auf Ertheilung der Vollstreckuugsklausel
<lb/>zu eiuem Notarialakte. — Gerichtskofteu.

<lb/>Bei Klagen auf Ertheilung der Vollstreckungskausel
<lb/>zu Notarialakten findet ß 26 Nr. 8 des Ger.-Kost.-
<lb/>Ges. keine Anwendung, vielmehr ist die volle Ge- 
<lb/>bühr zu erheben.

<lb/>Simons — Scharfer u. Gen.

<lb/>So erkannt unter Zurückweisung der gegen den Beschluß
<lb/>des Kgl. Landgerichts zn Köln vom 11. Januar 1895 ein- 
<lb/>gelegten Beschwerde mit der Begründung, daß den zutreffenden
</p>
            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0180.tif"
                n="169"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0180"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e19029" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zeugniß der Rechtskraft, der Nichteinlegung eines Rechtsmittels. - Ertheilung desselben bei Beschlüssen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0180--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>169
</p>
               <p>

                  <lb/>Ausführungen des Vorderrichters überall beizupflichten sei, die
<lb/>Beschwerde daher der Begründung entbehre.

<lb/>Die Grunde des Beschlusses des Landgerichts, durch
<lb/>welchen die Erinnerung deS Klägers gegen den Gerichtskosten- 
<lb/>ansatz für unbegründet erklärt worden ist, lauten wie folgt:

<lb/>In obenbezeichneter Sache ist die Klage vor dem Ver- 
<lb/>handlungstermin zurückgezogen worden. Geklagt war darauf,
<lb/>daß dem Kläger eine vollstreckbare Ausfertigung eines No-
<lb/>tarialaktes gegen die Beklagten als Rechtsnachfolger und
<lb/>Erben des ursprünglichen Schuldners ertheilt werde. Der Werth
<lb/>des Streitgegenstandes ist vom Kläger auf 74600 Mark
<lb/>angegeben.

<lb/>Der Gerichtsschreiber hat an Rücknahmegebühr auf Grund
<lb/>des Z 46 des Ger.-Kost.-Ges. 42 Mark berechnet.

<lb/>Die Erinnerung gegen den Ansatz geht dahin, daß nach
<lb/>Z 26 Nr. 8, 8 46 des Ger.-Kost.-Ges. nur */20 der vollen
<lb/>Gebühr zu erheben sei. Dies ist nicht zutreffend, weil der
<lb/>8 26 Nr. 8 des Ger.-Kost.-Ges. nur den 8 667 der Civ.-
<lb/>Proz.-Ordn., welcher auf die 88 664 und 665 der Civ.-Proz.-
<lb/>Ordn. Bezug nimmt, erwähnt, nicht auch den § 705 der
<lb/>Civ.-Proz.-Ordn., daher nicht zur Anwendung gelangt, wenn
<lb/>es sich nicht um Urtheile, sondern um Notarialakte bei Er-
<lb/>theiluug vollstreckbarer Ausfertigungen gegen Rechtsnachfolger
<lb/>handelt.

<lb/>V. Senat. Beschluß vom 1. Februar 1885.
</p>
               <p>

                  <lb/>Lengnitz der Rechtskraft, der Nichteinlegnng eines
<lb/>Rechtsmittels. — Ertheilnng desselben bei
<lb/>Beschlüsse«.

<lb/>Die Vorschriften des 8 646 der Civ.-Proz.-Ordn.
<lb/>üb er Ertheilnng eines ZeugnisseS der Rechtskraft
<lb/>von Urtheilen bezw. der Nichteinlegung eines
<lb/>Rechtsmittels finden auf Beschlüsse entspre- 
<lb/>chende Anwendung. Der Gerichtsschreiber deS
<lb/>Beschwerdegerichts darf daher ein Gesuch um Be- 
<lb/>scheinigung, daß gegen einen mit der sofortigen
<lb/>Besch werd e anfechtbaren Beschluß innerhalb der
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0181.tif"
                   n="170"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0181"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0181--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>170
</p>
               <p>

                  <lb/>Nothfrist dieses Rechtsmittel nicht eingelegt sei,
<lb/>nicht ablehnen.

<lb/>A. Bembv — Schröder.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgericht durch folgenden
<lb/>Beschluß:

<lb/>Der Gerichtsschreiber des I. Civilsenats diesseitigen Ober- 
<lb/>landesgerichts wird angewiesen, dem Anträge der Gläubigerin
<lb/>A. Bembs gemäß ein Zeugniß auszustellen, ob gegen den am
<lb/>24. Dezember 1894 vom König!. Landgerichte zu Köln auf
<lb/>Antrag von A. Bembs erlassenen, die Ertheilung der Voll- 
<lb/>streckungsklausel in Sachen Schröder gegen Walldorf anord- 
<lb/>nenden Beschluß innerhalb der Nothfrist ein Schriftsatz zwecks
<lb/>Beschwerde eingereicht worden ist. Gebühren außer Ansatz.

<lb/>Gründe:

<lb/>In der Prozeßsache August Schröder gegen Wilhelm
<lb/>Walldorf wurde am 21. April 1893 und 3. Februar 1894
<lb/>«in Vergleich vor dem König!. Amtsgerichte zu Köln geschlossen
<lb/>und am 19. Februar 1894 dem Kläger Schröder Ausfertigung
<lb/>Zum Zwecke der Zwangsvollstreckung ertheilt. Durch amts- 
<lb/>gerichtlichen Beschluß vom 9. Februar 1893 war die Forderung
<lb/>des Schröder gegen Wilh. Walldorf gepfändet und der Firma
<lb/>A. Bembs zur Einziehung überwiesen worden. Nachdem das
<lb/>König!. Amtsgericht zu Köln den diesbezüglichen Antrag ab- 
<lb/>gelehnt, hat das Königl. Landgericht zu Köln auf die sofortige
<lb/>Beschwerde der Firma A. Bembch entsprechend deren Anträge,
<lb/>die Ertheilung der Vollstreckungsklausel für diese Firma zu
<lb/>dem am 21. April 1893 bezw. 3. Februar 1894 in Sachen
<lb/>Schröder gegen Walldorf abgeschlossenen Vergleiche angeordnet;
<lb/>dem Rechtsanwalt Landwehr als Vertreter der Firma A.
<lb/>Bemb6 ist dieser Beschluß am 31. Dezember 1894 zugestellt.

<lb/>Am 25. Januar 1895 beantragte nunmehr Justizrath
<lb/>Landwehr frei, der Gerichtsschreiberei des Amtsgerichts zu Köln
<lb/>sür seine Auftraggeberin die Ertheilung der Zwangsvoll- 
<lb/>streckungsklausel zu dem fraglichen Vergleiche, wurde aber auf- 
<lb/>gefordert, „das im 8 646 Abs. 2 der Civ.-Proz.-Ordn. vor- 
<lb/>geschriebene Zeugniß beizubringen." Sein diesbezüglicher, an
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0182.tif"
                   n="171"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0182"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0182--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>171 —
</p>
               <p>

                  <lb/>■feie Gerichtsschreiberei des Landgerichts bezw. des Oberlandes-
<lb/>«gerichts gerichteter Antrag um Bescheinigung, „daß ein Rechts- 
<lb/>mittel gegen den Beschluß nicht ergriffen sei", wurde von
<lb/>der Gerichtsschreiberei des I. Civilsenates abgewiesen, weil die
<lb/>Ertheilung eines solchen Attestes in der Prozeßordnung nicht
<lb/>vorgesehen sei und § 646 der Civ.-Proz.-Ordn. nur von Zeug- 
<lb/>nissen spreche, welche auf Urtheilen zu ertheilen seien. Darauf- 
<lb/>hin hat Justizrath Landwehr bei dem Oberlandesgerichts- 
<lb/>präsidenten beantragt, im Aufsichtswege die Gerichtsschreiberei
<lb/>des Oberlandesgerichts anzuweisen, „das erbetene Attest der
<lb/>Rechtskraft zu ertheilen." Dieser Antrag ist an hiesige Stelle,
<lb/>welche nach § 539 Abs. 1 der Civ.-Proz.-Ordn. zur Entschei- 
<lb/>dung zuständig, abgegeben. Es muß angenommen werden,
<lb/>daß es nur auf einer irrthümlichen Ausdrucksweise beruht,
<lb/>wenn Justizrath Landwehr um Anweisung der Gerichtsschreiberei
<lb/>bittet, ihm ein „Attest der Rechtskraft" zu ertheilen, während
<lb/>ihm nur das allein verlangte Zeugniß, daß ein Rechtsmittel
<lb/>gegen jenen landgerichtlichen Beschluß nicht ergriffen sei, ver- 
<lb/>weigert wurde und auch nur die Ertheilung dieses Zeugnisses
<lb/>für die Gerichtsschreiberei des Oberlandesgerichts gemäß 8 646
<lb/>Abs. 2 der Civ.-Proz.-Ordn. Untergebens in Frage kom- 
<lb/>men kann.

<lb/>Die Weigerung der Gerichtsschreiberei des Oberlandes- 
<lb/>gerichts zur Ausstellung dieses Zeugnisses unter Bezugnahme
<lb/>auf den Wortlaut des 8 646 Abs. 2 der Civ.-Proz.-Ordn.
<lb/>erscheint aber ungerechtfertigt. Allerdings spricht 8 646 lediglich
<lb/>von den Zeugnissen über die Rechtskraft der Urtheile; auch
<lb/>ist in den von der Zwangsvollstreckung aus anderen gericht- 
<lb/>lichen Entscheidungen handelnden 88 702 und 703 der Civ.-
<lb/>Proz.-Ordn. der 8 646 nicht bezogen und es fehlt auch an
<lb/>einer anderweiten Vorschrift, welche die Zulässigkeit der Erthei- 
<lb/>lung von Zeugnissen der Rechtskraft von Beschlüssen ausdrück- 
<lb/>lich ausspricht. Andererseits aber enthält die Civilprozeßordnung
<lb/>keinerlei Bestimmungen, aus denen gefolgert werden könnte,
<lb/>daß die Vorschrift des 8 646 ausschließlich für Urtheile be- 
<lb/>stimmt und bei Beschlüssen überhaupt nicht anwendbar sein
<lb/>solle. Auch die Entstehungsgeschichte des 8 646 der Civ.-
<lb/>Proz.-Ordn. (8 599 des Entwurfs) steht der Annahme der
<lb/>Zulässigkeit nicht entgegen; die Motive ergeben Nichts dafür,
<lb/>daß die Rechtskraftzeugnisse lediglich bei den Urtheilen begründet
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0183.tif"
                   n="172"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0183"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0183--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>172
</p>
               <p>

                  <lb/>seien. Nach den Motiven ist die Vorschrift für Urtheile, welche
<lb/>ihrer Natur nach einer Vollstreckung fähig sind,
<lb/>erlassen.

<lb/>Der Begriff der formellen Rechtskraft umfaßt außer den
<lb/>im 8 646 der Civ.-Proz.-Ordn. ausdrücklich berührten Ur-
<lb/>theilen aber auch diejenigen Entscheidungen, welche unan- 
<lb/>fechtbar oder nur mit der Beschwerde anfechtbar sind. Wenn- 
<lb/>gleich deren Vollstreckung gemäß den §§ 662, 702 und 703
<lb/>der Civ.-Proz.-Ordn. nach Ertheilung der Vollstreckungsklausel
<lb/>erfolgt, so treffen bei diesen Beschlüssen doch auch die Gründe
<lb/>(nach den Motiven: Eintragungen in Hypothekenbücher, Amor- 
<lb/>tisation von Urkunden usw.) zu, welche dazu geführt haben,
<lb/>dem Berechtigten die Befugniß zur Beschaffung eines Zeugnisses
<lb/>der Rechtskraft für Urtheile zu gewähren. Daher muß, ent- 
<lb/>sprechend den praktischen Bedürfnissen, die analoge Ausdehnung
<lb/>des § 646 auch auf Beschlüsse der gedachten Art- für zulässig
<lb/>erachtet werden (vergl. Entsch. des Reichsger. Bd. 25 S. 82;
<lb/>Schulzenstein in Busch's Zeitschr. für Civilprozeß Bd. 16 S.
<lb/>157 folg, und Bd. 15 S. 82; Seuffert, Civilprozcßordnung
<lb/>§ 646 Anm. 1 und 4; Wilmowski-Levy, Civilprozeßordnung
<lb/>Z 646 Anm. 1 und ß 645 Anm. 1).

<lb/>Untergebens handelt es sich um einen Beschluß, durch
<lb/>welchen die Ertheilung der Vollstreckungsklausel für den Rechts- 
<lb/>nachfolger des Gläubigers in Gemäßheit der 88 702 Ziff. 1,
<lb/>703, 665 und 666 der Civ.-Proz.-Ordn. angeordnet war und
<lb/>für welchen somit die vorausgeführten Voraussetzungen zutref- 
<lb/>fen: die Ertheilung der Zwangsvollstreckungsklausel ist aber,
<lb/>falls die Akten nicht die nöthige Gewißheit ergeben, abhängig
<lb/>von dem Zeugnisse, daß gegen den die Ertheilung anordnenden
<lb/>Beschluß nicht die weitere sofortige Beschwerde erhoben ist; für
<lb/>die Ertheilung dieses Zeugnisses gilt das bezüglich der Zeug- 
<lb/>nisse über die Rechtskraft der Urtheile Gesagte vollständig; zur
<lb/>Ertheilung dieses Zeugnisses ist aber, da es sich um einen
<lb/>Beschluß des Königl. Landgerichts zu Köln handelt, der Ge- 
<lb/>richtsschreiber des I. Civilsenats des OberlandcsgerichtS zuständig
<lb/>und verpflichtet.

<lb/>I. Senat. Beschluß vom 8. Februar 1895. .
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0184.tif"
                n="173"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0184"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e19439" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Rechtshülfe. - Beschränkung auf Ersuchen der Gerichte. - Von der Partei beauftragter Gerichtsvollzieher</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_08800+1895_0184--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>173
</p>
               <p>

                  <lb/>^Itechtshülfe. — Beschränkung ans Ersuche« der
<lb/>Gerichte. — Von der Partei beauftragter Gerichts- 
<lb/>vollzieher.

<lb/>Die Bestimmungen der § 157 folg, des Ger.-V er.-
<lb/>Ges. finden nur auf Ersuchen der Gerichte, nicht
<lb/>auf Gesuche der Parteien Anwendung. Gesuche
<lb/>des von einer Partei beauftragten Gerichtsvoll- 
<lb/>ziehers sind als solche der Partei selb st anzu sehen.
<lb/>Beschwerden über die Ablehnung gehören daher
<lb/>nicht vor das Oberlan d cs gcricht, sondern vor das
<lb/>im Instanzenzuge zunächst höhere Gericht.

<lb/>Sch. — Sch.

<lb/>In der bei dem Landgericht Dresden anhängigen Ehe- 
<lb/>scheidungsklage der in Elberfeld wohnenden Ehefrau Sch. gegen
<lb/>ihren in Löbtau wohnenden, zum Armenrechte zugelassenen
<lb/>Ehemann hat das genannte Landgericht am 16. August 1894
<lb/>auf Antrag des Beklagten die Haft gegen die Klägerin an- 
<lb/>geordnet, um die Befolgung der der Letzteren gemachten Auf- 
<lb/>lage, zu ihrem Ehcmanne zurückzukehren, zu erzwingen. Der
<lb/>Prozeßbevollmächtigte des Beklagten übersandte den Haftbefehl
<lb/>unter Beifügung einer Ausfertigung des Beschlusses über Be- 
<lb/>willigung des Armenrechts zur Vollstreckung an die „Gerichts-
<lb/>vollziehcrei" des Amtsgerichts Elberfeld, welches einen dortigen
<lb/>Gerichtsvollzieher mit der „direkten Erledigung" beauftragte.
<lb/>Dieser zeigte an, daß das Arresthaus die Aufnahme der
<lb/>Klägerin Mangels Hinterlegung von Vorschuß verweigere, und
<lb/>bat um Erlaß eines Beschlusses, daß die Aufnahme ohne
<lb/>Kostenvorschuß zu erfolgen habe. Gegen die Ablehnung dieses
<lb/>nach Z 159 Abs. 2 des Ger.-Verf.-Ges. für unstatthaft erach- 
<lb/>teten Gesuchs erhob der Beklagte Beschwerde mit der Begrün- 
<lb/>dung, daß das Amtsgericht den beantragten Beschluß als
<lb/>Vollstreckungsgericht, nicht als um Rechtshülfe ersuchtes Gericht
<lb/>zu erlassen gehabt und er in Folge der Armenrechtsbewilligung
<lb/>auch ohne Hinterlegung der Haftkosten auf Vollstreckung des
<lb/>Haftbefehls Anspruch habe. Die bei dem Amtsgericht Elber- 
<lb/>feld eingelegte Beschwerde wurde von diesem an das Land- 
<lb/>gericht und von dessen Vorsitzenden an das Oberlandesgericht
<lb/>als der gemäß § 160 des Ger.-Verf.-Ges. zuständigen Stelle
</p>
            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0185.tif"
                n="174"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0185"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d91079e19548" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ermächtigung der Ehefrau. - Art. 223 des B.-G.-B.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0185--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>174
</p>
               <p>

                  <lb/>abgegeben, von letzterem aber zur Entscheidung an das Land- 
<lb/>gericht zurückverwiesen aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Das Oberlandesgericht ist zur Entscheidung über die vor- 
<lb/>liegende Beschwerde nicht zuständig.

<lb/>Zwar stützt das Königl. Amtsgericht zu Elberfeld seinen
<lb/>angefochtenen Beschluß vom 4. Oktober 1894 auf § 159*
<lb/>Abs. 2 des Ger.-Verf.-Ges. Es liegt aber ein Fall der richter- 
<lb/>lichen Rechtshülfe im Sinne der 88 157 folg, des Ger.-Verf.-
<lb/>Ges. nicht vor. Denn das von dem Amtsgerichte abgelehnte
<lb/>Ersuchen ist nicht das eines Gerichts, sondern ein Gesuch des
<lb/>von dem Beklagten mit der Vollstreckung des Haftbefehles vom
<lb/>16. August 1894 beauftragten Gerichtsvollziehers um Beseiti- 
<lb/>gung eines der Vollstreckung entgegenstehenden Hindernisses.
<lb/>Auf Gesuche der Parteien finden aber die Vorschriften der
<lb/>8g 157 folg, des Ger.-Verf.-Ges. keine Anwendung und cs steht
<lb/>mithin im Falle der Ablehnung eines solchen Gesuches die
<lb/>Entscheidung nicht nach 8 160 des Ger.-Verf.-Ges. dem Ober-
<lb/>landesgerichte, sondern nach 8 531 Abs. 1 der Civ.-Proz.-
<lb/>Ordn. dem im Jnstanzenzuge zunächst höheren Gerichte zu.
<lb/>Die hiernach ausgeschlossene Zuständigkeit des Oberlandesgerichts
<lb/>zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde kann auch
<lb/>nicht dadurch begründet werden, daß das Amtsgericht seine
<lb/>ablehnende Entscheidung irrthümlich auf 8 159 Abs. 2 des
<lb/>Ger.-Verf.-Ges. gestützt hat.

<lb/>Die Beschwerde war daher an das Königl. Landgericht
<lb/>zu Elberfeld als die zuständige Stelle zurückzuverweisen. Die
<lb/>Gebühren für diesen Beschluß sind auf Grund der 88 6 uns
<lb/>80a Ziff. 1 des Gerichtskostengesetzes niedergeschlagen worden.

<lb/>IV. Senat. Beschluß vom 23. Januar 1895.
</p>
               <p>

                  <lb/>/Ermächtigung der Ehefrau. — Art. 223 des

<lb/>B-G.-B.

<lb/>Eine Seitens des Ehemannes der Ehefrau ertheilte
<lb/>Ermächtigung, welche sich auf eine bestimmte Art
<lb/>von Geschäften mit einer bestimmten Person be- 
<lb/>zieht, ist als eine allgemeine im Sinne des Art.
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0186.tif"
                   n="175"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0186"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0186--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>175
</p>
               <p>

                  <lb/>223 des B. G.-B. anzusehen und in Folge dessen
<lb/>ungültig, wenn die Zahl und der Umfang dev
<lb/>Geschäfte so unbestimmt sind, daß die aus den- 
<lb/>selben sich ergebenden Verbindlichkeiten sich nicht
<lb/>einmal einigermaßen übersehen ließen.*)

<lb/>Ehefrau Sticker — Förster.

<lb/>So erkannt unter Abänderung des Urtheils des Land- 
<lb/>gerichts zu Bonn vom 20. März 1894 aus folgenden, das
<lb/>Thatsächliche enthaltenden
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründen:

<lb/>Der Berufung war stattzugeben.

<lb/>Die Klägerin, Firma Friedrich August Förster zu Köln,,
<lb/>unterhielt mit dem Ehemanne der Beklagten, dem Kaufmanne
<lb/>Karl Sticker zu Honnef, einen Geschäftsverkehr, welcher darin
<lb/>bestand, daß sie demselben Maaren zu vereinbarten bevorzugten
<lb/>Preisen auf Kredit überließ, die dieser sodann zum größten
<lb/>Theile an seine aus kleineren Geschäftsleuten der Umgegend-
<lb/>bestehende Kundschaft weiter veräußerte. Die Beklagte, Ehefrau
<lb/>Sticker, stellte der Klägerin unter dem 29. Mai 1892 einen
<lb/>Bürgschaftsschein folgenden Inhalts aus: „Ich Endesunter- 
<lb/>zeichnete Frau Karl Sticker erkläre mich hiermit solidarisch-
<lb/>haftbar für alle Geschäfte, die mein Mann mit der Firma
<lb/>Friedrich August Förster zu Köln abschließt. Honnef, den
<lb/>29. Mai 1892. Frau Karl Sticker." Hierzu ertheilte der
<lb/>Ehemann Karl Sticker seine Genehmigung, indem er unter derr
<lb/>Bürgschaftsschein schrieb: „Mit der Unterschrift und obiger
<lb/>Erklärung meiner Frau bin ich einverstanden. Karl Sticker."

<lb/>Auf Grund dieses Bürgschaftsscheines Seitens der Klägerin
<lb/>für eine durch Schreiben vom 15. Januar 1893 anerkannte
<lb/>Waarenschuld des Ehemannes Karl Sticker im Betrage von
<lb/>7624 Mk. 50Pfg. im Urkundenprozesse in Anspruch genommen,
<lb/>begehrt die Beklagte, Eheftau Karl Sticker, Abweisung der Klage
<lb/>aus dem Grunde, weil die Ermächtigung ihres Ehemannes zu
<lb/>der von ihr übernommenen Bürgschaftsleistung eine allgemeine,
<lb/>daher nach Art. 223 des B. G.-B. als unwirksam anzusehen
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vcrgl. auch Rhein. Archiv Bd. 85. 2. S. 92.
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0187.tif"
                   n="176"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0187"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0187--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>176
</p>
               <p>

                  <lb/>itnb deshalb auch die Bürgschaft ungültig sei. Dieser Ein- 
<lb/>wand der Beklagten mußte für gerechtfertigt erachtet werden.

<lb/>Nach Art. 223 des B. G.-B. ist eine Seitens des Ehe- 
<lb/>mannes im Allgemeinen ertheilte Ermächtigung der Ehefrau
<lb/>nur insoweit gültig, als es sich um die Verwaltung des Ver- 
<lb/>mögens derselben handelt. Hierüber herrscht auch zwischen den
<lb/>Parteien kein Streit. Dieselben streiten nur über die Frage,
<lb/>ob im vorliegenden Falle die Ermächtigung des Ehemannes
<lb/>Sticker zur Uebernahme der Bürgschaft Seitens seiner Ehefrau,
<lb/>der Beklagten, als eine allgemeine im Sinne des Art. 223
<lb/>des B. G.-B., oder aber als eine specielle in dem Sinne an- 
<lb/>zusehen ist, daß die Rechtsgeschäfte, auf welche die Bürgschaft
<lb/>sich bezieht, der Zahl, der Art und dem Umfange nach wenigstens
<lb/>einigermaßen so bestimmt waren, daß es der Ehefrau und
<lb/>namentlich auch dem Ehemanne Sticker möglich war, die
<lb/>Tragweite der von der Ehefrau Sticker übernommenen Ver- 
<lb/>bindlichkeit zu erkennen.

<lb/>Da die im vorliegenden Falle von dem Ehemanne ertheilte
<lb/>Ermächtigung einfach auf die Erklärung der Ehefrau Bezug
<lb/>nimmt, so ist behufs Beurtheilung der Frage, ob hier eine
<lb/>allgemeine oder eine specielle Ermächtigung zur Verbürgung
<lb/>vorliegt, zunächst auf den Inhalt des Bürgschaftsscheines vom
<lb/>29. Mai 1892 selbst einzugehen. Nach dem Wortlaute dieses
<lb/>Scheines verbürgt sich die Ehefrau Sticker für alle Geschäfte,
<lb/>die ihr Ehemann mit der Firma Förster abschließt, also nicht
<lb/>nur für Forderungen, welche der Firma aus Warenlieferungen
<lb/>an den Ehemann Sticker entstehen, sondern auch für solche
<lb/>Forderungen, welche derselben aus allen sonstigen nur denk- 
<lb/>baren Geschäften mit dem Ehemanne Sticker erwachsen werden.
<lb/>Will man dem Bürgschaftsscheine diese Tragweite beilegen, so
<lb/>liegt klar zu Tage, daß die Ermächtigung zur Uebernahme
<lb/>dieser Bürgschaft als eine allgemeine um deswillen zu erachten
<lb/>ist, weil die Bürgschaft selbst sich auf ganz unbestimmte, durch
<lb/>keine Grenze bezeichnete Geschäfte, auf ganz unbestimmte Ver- 
<lb/>bindlichkeiten bezieht, in welche der Ehemann künftig zu der
<lb/>Klägerin treten möchte.

<lb/>Nimmt man aber auch an, daß nach der übereinstimmenden
<lb/>Ansicht der Kontrahenten der Bürgschaftsschein diese Tragweite
<lb/>nicht haben sollte, daß durch denselben vielmehr nur für die
<lb/>Waar engeschäfte des Ehemannes Sticker mit der Klägerin
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0188.tif"
                   n="177"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0188"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0188--><p/>
               <p>

                  <lb/>l. Ilbthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>177
</p>
               <p>

                  <lb/>Bürgschaft geleistet werden sollte, so muß trotzdem die Er- 
<lb/>mächtigung zu dieser Bürgschaftsleistung als eine allgemeine
<lb/>angesehen werden, weil die Bürgschaft selbst keine einzelnen
<lb/>Verpflichtungen, sondern die Gesammtheit aller der Zahl und
<lb/>dem Umfange nach auch nicht einigermaßen zu übersehenden
<lb/>Verbindlichkeiten, welche aus diesem Geschäftsverkehr des Ehe- 
<lb/>mannes Sticker mit der Klägerin hervorgehen sollten, zum
<lb/>Gegenstände hat.

<lb/>Dies trifft zunächst zu, wenn, wie die Beklagte Ehefrau
<lb/>Sticker behauptet und nach dem vorgelegten Bürgschaftsscheine
<lb/>vom 29. Mai 1892 nebst der darunter befindlichen, wenn auch
<lb/>nicht besonders datirten Ermächtigung des Ehemannes bis zum
<lb/>Beweise des Gegentheils anzunehmen ist, die Ermächtigung
<lb/>bereits im Mai 1892 schriftlich ertheilt worden ist. Zn dieser
<lb/>Zeit war der Ehemann Sticker keineswegs in der Lage, die
<lb/>Entwicklung seines Geschäfts mit der aus kleineren Leuten der
<lb/>Umgegend bestehenden Kundschaft, den Umfang der zur Be- 
<lb/>friedigung derselben erforderlichen Waarenbezüge und die Höhe
<lb/>der hierdurch für ihn und solgeweise auch für seine Eheftan
<lb/>entstehenden Verbindlichkeiten mit einiger Sicherheit zu über- 
<lb/>sehen.

<lb/>Dies trifft sodann aber weiter auch dann zu, wenn, wie
<lb/>Klägerin behauptet, aber, trotz des desfallsigen Bestreiteus der
<lb/>Beklagten, weder bewiesen noch irgendwie zum Beweise verstellt
<lb/>hat, der Ehemann Sticker seine Ermächtigung zur Bürgschafts- 
<lb/>leistung seiner Ehefrau nicht schon im Mai 1892, sondern erst
<lb/>nachträglich und zwar gleichzeitig sowie aus Anlaß der zwischen
<lb/>der Klägerin und dem Ehemann Sticker am 10./15. März
<lb/>1893 getroffenen Vereinbarungen ertheilt haben sollte. Damals
<lb/>stand allerdings die Höhe der Forderung der Klägerin aus
<lb/>den dem Ehemanne Sticker bis zum 9. März 1893 gemachten
<lb/>Waarenlieferungen fest; dagegen war der Ehemann Sticker
<lb/>nicht in der Lage, aus dem Umfange der Geschäfte, welche er
<lb/>in den verflossenen Jahren mit der Klägerin abgeschlossen hatte,
<lb/>mit einiger Sicherheit einen Schluß auf den Umfang der Ge- 
<lb/>schäfte zu ziehen, welche er in Zukunft mit derselben abschließen
<lb/>werde, da seine Kundschaft sich ändern, vergrößern und umfang- 
<lb/>reichere Waarenbestellungen, als in den vorhergehenden Jahren,
<lb/>machen konnte. Ebensowenig ließ auch der Umstand, daß
<lb/>Klägerin dem Ehemanne Sticker in dem Vertrage voni 10. März
<lb/>Archiv 88. Bd. 4. Hefi. Erste Abthciümg. 12
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0189.tif"
                n="178"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0189"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d91079e19971" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Straßenbaukosten. - Zahlung gemäß besonderer Vereinbarung. - Rückforderung. - Zulässigkeit des Rechtsweges</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0189--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>178
</p>
               <p>

                  <lb/>1893 nur einen Kredit bis zu 25000 Mk. bewilligt hatte,
<lb/>den Ehemann die Tragweite der von seiner Eheftau durch die
<lb/>Bürgschaft übernommenen Verbindlichkeit auch nur einigermaßen
<lb/>erkennen, so lange nicht — was nicht geschehen ist — auch
<lb/>die Bürgschaft der Eheftau auf den Betrag von 25000 Mk.
<lb/>vertraglich eingeschränkt wurde. Denn der Ehemann Sticker
<lb/>war damals nicht in der Lage, auch nur mit einiger Sicherheit
<lb/>zu beurtheilen, ob die Art und Weise sowie der Umfang der
<lb/>Entwicklung des geschäftlichen Verkehrs ihm nicht Anlaß bieten
<lb/>würde, bei der Klägerin einen höheren Kredit in Anspruch zu
<lb/>nehmen und ob ihm solcher nicht von der Klägerin — nament- 
<lb/>lich auch gerade mit Rücksicht auf die unbeschränkte Bürgschaft
<lb/>der Eheftau Sticker, welche nach den eigenen Ausführungen
<lb/>der Klägerin ein größeres Vermögen zu erwarten hat — ein- 
<lb/>geräumt werden würde.

<lb/>Die der Eheftau Sticker Seitens ihres Ehemannes ertheilte
<lb/>Ermächtigung zu der Uebernahme der Bürgschaft der Klägerin
<lb/>gegenüber muß sonach unter allen Umständen als eine all- 
<lb/>gemeine im Sinne des Art. 223 des B. G.-B. angesehen
<lb/>werden und ist daher sowohl die Ermächtigung als auch die
<lb/>Bürgschaft ungültig.

<lb/>HI. Senat. Sitzung vom 30. Januar 1895.

<lb/>Rechtsanwälte: Kausen — Johnen II.
</p>
               <p>

                  <lb/>Straßenbankosten. — Zahlung gemäß besonderer
<lb/>^Vereinbarung. — Rückforderung. — Zulässigkeit
<lb/>des Rechtsweges.

<lb/>Dem Anlieger einer Straße, welcher die Rückerstat- 
<lb/>tung des vor Eintritt seiner Verpflichtung zur
<lb/>Zahlung nach Ortsstatut auf Grund einer Ver- 
<lb/>einbarung mit der Stadt gezahlten Beitrages zu
<lb/>den Straßenbaukosten mit einer Klage fordert,
<lb/>steht der Einwand der Unzulässigkeit des Rechts- 
<lb/>weges nicht entgegen.

<lb/>Hillebrand — Stadtgemeinde Köln.

<lb/>Im August 1890 reichte der Kläger bei der zuständigen
<lb/>Baupolizeibehörde ein Gesuch ein auf Ertheilung der Bau-
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0190.tif"
                   n="179"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0190"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0190--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>179
</p>
               <p>

                  <lb/>erlaubniß zur Errichtung eines Stalles und Remisengebäudes
<lb/>auf seinem Grundstücke gelegen an der Dürenerstraße in der
<lb/>jetzt zur beklagten Stadtgemeinde gehörenden damaligen Ge- 
<lb/>meinde Müngersdorf, Ortschaft Lindenthal. Von der Bau- 
<lb/>polizeibehörde ersucht, sich über das Gesuch zu äußern, eröffnete
<lb/>die Beklagte dem Kläger, daß sie in die Ertheiluug der Bau-
<lb/>erlaubniß nur dann einwilligen werde, wenn er zuvor gemäß
<lb/>Ortsstatut das zur Straßenerweiterung nothwendige Terrain
<lb/>unentgeltlich hergebe und die auf ihn entfallenden Straßen- 
<lb/>baukosten bezahle. Am 29. August 1890 unterschrieben der
<lb/>minderjährige Kläger und dessen Vater eine ihnen von dem
<lb/>Straßenmeister Forth im Aufträge der Beklagten vorgelegte
<lb/>„vorläufige Erklärung", in welcher es heißt: „8 1. Der Unter- 
<lb/>zeichnete . . . erklärt sich hierdurch in Gemäßheit des umstehend
<lb/>abgedruckten Ortsstatuts für die Stadtgemeinde Köln vom
<lb/>13. März 1890 bereit: a) von dem bezeichneten Grundstücke
<lb/>die an die Straße fallende Fläche unverzüglich an die Stadt- 
<lb/>gemeinde Köln abzutreten und zwar die — näher bezeichnet —
<lb/>Fläche kostenfrei; b) an antheiligen Kosten und zwar ....
<lb/>für die Herstellung des Straßendammes und der Straßendecke
<lb/>einschließlich Bürgersteig 1993 Mk. 32 Pfg. sofort an die
<lb/>Stadtkasse einzuzahlen. 8 2. Der Hillebrand erkennt an, daß
<lb/>die Stadtgemeinde bezüglich des Zeitpunktes und der Art der
<lb/>Herstellung des Straßenausbaues nach freiem eigenem Ermessen
<lb/>zu verfahren berechtigt ist. 8 3. Der Hillebrand beansprucht
<lb/>hiergegen, daß die Stadtverwaltung unbeschadet der Befugnisse
<lb/>der Polizeibehörde ihrerseits die erbetene Bauerlaubniß ertheilt,
<lb/>sobald die vorstehenden Erklärungen notariell beurkundet und
<lb/>die festgesetzten Geldbeträge eingezahlt sein werden."

<lb/>Nach vorausgegangener Zahlungsaufforderung zahlte der
<lb/>Kläger am 1. Oktober 1890 den festgesetzten Betrag von
<lb/>1993 Mk. 32 Pfg. an die Stadtkasse ein, worauf er die Bau- 
<lb/>erlaubniß erhielt und im Anfänge des Jahres 1891 mit der
<lb/>Errichtung des Baues begann. Die Beklagte hat die Anlegung
<lb/>des an das klägerische Besitzthum angrenzenden StraßentheileS
<lb/>noch nicht in Angriff genommen.

<lb/>Mit der Behauptung, daß er nach Ortsstatut zu der er- 
<lb/>wähnten Zahlung nicht verpflichtet gewesen sei, begehrte der
<lb/>Kläger im Januar und April 1891 von der Beklagten die
<lb/>Erstattung des gezahlten Betrages und erhob, als sein Begehren
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0191.tif"
                   n="180"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0191"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0191--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>180
</p>
               <p>

                  <lb/>von der Beklagten mit der Bemerkung, „daß eine gesetzliche
<lb/>Verpflichtung zur Rückerstattung der von dein klägerischen
<lb/>Grundstücke nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen ge- 
<lb/>zahlten Straßenbaukosten nicht anerkannt werden könne", mit
<lb/>Schreiben vom 7. April 1891 zurückgewiesen wurde, im Ver- 
<lb/>waltungsstreitverfahren Klage auf Rückzahlung des gezahlten
<lb/>Betrages nebst Zinsen. Er wurde indessen durch Urtheil des
<lb/>Bezirksausschusses vom 7. März 1893, welches in Rechtskraft
<lb/>übergegangen ist, wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsstreit- 
<lb/>verfahrens mit seiner Klage abgewiesen. Diese Entscheidung
<lb/>wurde damit begründet, daß die beklagte Gemeinde auf die
<lb/>im 8 1 des der „vorläufigen Erklärung" beigeftigten Orts- 
<lb/>statuts vom 13./24. März 1890 vorgesehenen Leistungen vor
<lb/>Ausführung der betreffenden Straßenherstellungsarbeiten und
<lb/>vor Beginn des Baues keinerlei Anspruch gehabt, Kläger also
<lb/>durch die Bereiterklärung zur Zahlung der Straßenbaukosten
<lb/>eine Verpflichtung übernommen habe, welche einzugehen lediglich
<lb/>von seinem freien Willen abgehangen habe. In der Einfor- 
<lb/>derung jener Leistung lasse sich daher eine Heranziehung zu
<lb/>einer Gemeindelast nicht erkennen und könne deshalb die Klage
<lb/>unter den § 18 Nr. 2 des Zuständigkeitsgesetzes nicht fallen,
<lb/>wie es überhaupt keine Vorschrift gebe, durch welche in einem
<lb/>Falle der fraglichen Art die Verwaltungsgerichte für zuständig
<lb/>erklärt worden seien.

<lb/>Kläger hat darauf Klage beim Landgericht zu Köln auf
<lb/>Verurtheilung zur Zahlung von 1993 Mk. 32 Pfg. gegen die
<lb/>Stadtgemeinde Köln erhoben. DaS Landgericht hat diese Klage
<lb/>durch Urtheil vom 11. Januar 1894 wegen Unzulässigkeit des
<lb/>Rechtsweges abgewiesen. Auf Seitens des Klägers eingelegte
<lb/>Berufung hat das Oberlandesgericht dieses Urtheil aufgehoben,
<lb/>die von der Beklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit des
<lb/>Rechtsweges verworfen und die Sache zur weiteren Verhandlung
<lb/>an das Landgericht zurückverwiesen aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>In Frage steht allein die Zulässigkeit des Rechtsweges.
<lb/>Dieser ist nach 8 13 des Ger.-Verf.-Ges. überall da gegeben,
<lb/>wo nicht die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder
<lb/>Verwaltungsgerichten begründet oder reichsgesetzlich besondere
<lb/>Gerichte bestellt oder zugelassen sind. Daß die letztere dieser
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0192.tif"
                   n="181"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0192"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0192--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>181
</p>
               <p>

                  <lb/>beiden Ausnahmen in dem vorliegenden Falle, wo es sich um
<lb/>die Rückerstattung von Wegebaukosten handelt, nicht zutrifft,
<lb/>bedarf keiner Erörterung: diese hat sich vielmehr lediglich auf
<lb/>das Vorhandensein der ersten jener Ausnahmen zu erstrecken.
<lb/>Mit Unrecht hat nun der Vorderrichter die Zuständigkeit der
<lb/>Verwaltungsgerichte auf Grund des § 56 Abs. 5 des Zu-
<lb/>ständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883 sür gegeben erachtet,
<lb/>wonach der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unter- 
<lb/>liegen sollen: „Streitigkeiten der Betheiligten darüber, wem von
<lb/>ihnen die öffentlichrechtliche Verpflichtung zur Anlegung oder
<lb/>Unterhaltung eines öffentlichen Weges obliegt." Denn ab- 
<lb/>gesehen davon, daß unter „Betheiligten" im Sinne dieser
<lb/>Gesetzesstelle nur Privatpersonen, nicht aber öffentliche Behörden
<lb/>gegenüber Privatpersonen zu verstehen sind, handelt der 8 56

<lb/>1. e. im Titel „Wegepolizei" von Anordnungen, Geboten oder
<lb/>Verboten, welche die Wegepolizeibehörde kraft ihres Auf-
<lb/>sichtsrcchts aus polizeilichen Gründen getroffen hat — (vergl.
<lb/>Brauchitsch, Verwaltungsgesetze, Bd. IS. 190 und 299 folg.)
<lb/>— während dem gegenwärtigen Falle eine Straßenanlegung
<lb/>zu Grunde liegt, welche die Gemeinde im Interesse des Ge- 
<lb/>meinwesens nach Maßgabe des Ortsstatnts vom 13. März 1890
<lb/>bezw. den §§ 12 und 15 des Gesetzes vom 2. Juli 1875
<lb/>unternommen hat.

<lb/>Ist aber somit dem 8 56 Abs. 5 I. c. die Anwendbarkeit
<lb/>zu versagen, so kann es sich nur noch fragen, ob die Zustän- 
<lb/>digkeit der Verwaltnngsgerichte im vorliegenden Falle etwa
<lb/>auf den 8 13 des Zuständigkeitsgesetzes gegründet werden kann,
<lb/>demzufolge „auf Beschwerden und Einsprüche, betr.

<lb/>2. die Hcranziehung oder die Veranlagung zu den Ge- 
<lb/>meindelasten, der Gemeindevorstand beschließt und gegen
<lb/>den Beschluß die Klage im Verwaltungsstreitverfahren stattfindet."
<lb/>Allerdings könnte die Anwendbarkeit dieser Rechtsnorm und
<lb/>damit die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte dann keinem
<lb/>Zweifel unterliegen, wenn die qu. Straßenbaukosten, deren
<lb/>Rückerstattung durch die Klage begehrt wird, von der Beklagten
<lb/>iu Gemäßheit des ans Grund der 8 12, 15 des Gesetzes vom
<lb/>2. Juli 1875 erlassenen Ortsstatuts gefordert bezw. von dem
<lb/>Kläger gezahlt worden wären. Denn Rechtsprechung und
<lb/>Literatur sind darüber einig, daß durch solches Ortsstatut be- 
<lb/>stimmte Beiträge und Leistungen zu den öffentlichen Gemeinde-
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0193.tif"
                   n="182"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0193"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0193--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>182
</p>
               <p>

                  <lb/>lasten zu zählen sind und die Eigenschaft einer (indirekten)
<lb/>Gemeindesteuer haben (vergl. Entsch. des Reichsger. Bd. 15
<lb/>S. 199; Bd. 32 S. 306; Brauchitsch a. a. O. S. 220).
<lb/>Eine Einforderung bezw. Zahlung jener Straßenbaukosten auf
<lb/>Grund Orts statu t s liegt aber nicht vor und konnte um des- 
<lb/>willen nicht erfolgen, weil dasselbe den Kläger vor Ausführung
<lb/>der von der Beklagten zu liefernden Straßenherstellungsarbeiten
<lb/>und vor dem Beginne seines Baues zu keinerlei Leistungen
<lb/>nach jener Richtung hin verpflichtete.

<lb/>Jene Einforderung bezw. Zahlung gründete sich vielmehr
<lb/>auf die „vorläufige Erklärung" vom 29. August 1890. Diese
<lb/>aber läßt — wie die Beklagte selbst, abgesehen von dem Ver- 
<lb/>waltungsstreitverfahren, in ihrem Schreiben an den Kläger
<lb/>vom 7. April 1891 anerkannte — das Zustandekommen eines
<lb/>Vertrages der Parteien erkennen. Und zwar geht dieser
<lb/>Vertrag dahin, daß der Kläger sich zur sofortigen Zahlung der
<lb/>Straßenbaukoften in Gemäßheit des Ortsstatuts verpflichtete
<lb/>und die Beklagte ihrerseits als Gegenleistung die unverzügliche
<lb/>Ertheilung der erbetenen Bauerlaubniß, soweit sie von ihr ab- 
<lb/>hing, übernahm, um Jenen in den Stand zu setzen, möglichst
<lb/>bald den beabsichtigten Bau in Angriff zu nehmen. Es leuchtet
<lb/>ein, daß jene Ausbedingung der sofortigen Zahlung der qu.
<lb/>Baukosten und jene Abmachung, daß diese Zahlung an die
<lb/>Voraussetzung der Ertheilung der Bauerlaubniß Seitens der
<lb/>beklagten Gemeinde, nicht aber die Vornahme der von der
<lb/>Beklagten zu leistenden Arbeit, geknüpft sein sollte, eine wesent- 
<lb/>liche Abweichung von der für die Parteien durch das Orts- 
<lb/>statut gegebenen Rechtslage enthalten. Damit aber ruht der
<lb/>erhobene Anspruch des Klägers auf einem privatrechtlichen
<lb/>Fundamente. Derselbe fordert die Rückerstattung der auf Grund
<lb/>Vertrages gezahlten Wegebaukosten, weil er sich zufolge dieses
<lb/>Vertrages nur insoweit zu denselben verpflichtet habe, als er
<lb/>ohne den Vertrag nach Inangriffnahme des Baues zu ihrer
<lb/>Zahlung verpflichtet gewesen wäre, und weil eine solche Ver- 
<lb/>pflichtung tatsächlich nicht bestehe. Aus dieser privatrechtlichen
<lb/>Grundlage aber ergibt sich die Zuständigkeit des ordentlichen
<lb/>Gerichts bezw. die Zulässigkeit des Rechtsweges und würde
<lb/>dieselbe nach § 160 Abs. 2 des Zuständigkeitsgesetzes bezw.
<lb/>8 7 des Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltung vom
<lb/>30. Juli 1883 selbst dann gegeben sein, wenn das Verwal-
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0194.tif"
                n="183"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0194"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e20498" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Eheliche Gütergemeinschaft. - Erben der vor ihrem Ehemanne verstorbenen Frau. - Verzicht auf die Gütergemeinschaft. - Inventar</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0194--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>183
</p>
               <p>

                  <lb/>tungsgericht, sich für zuständig erklärend, bereits zur Sache
<lb/>entschieden hätte. Daß die Entscheidung im gegenwärtigen
<lb/>Rechtsstreite nur auf Grund des Ortsstatuts und des Bau- 
<lb/>fluchtengesetzes vom 2. Juli 1875, also nur auf Grund pub- 
<lb/>lizistischer Rechtssätze herbeigeführt werden kann, kann nicht in
<lb/>Betracht kommen. Denn die erste Grundlage des Rechtsstreits
<lb/>ist und bleibt der Vertrag.

<lb/>Es war somit die Berufung für begründet zu erachten,
<lb/>das Urtheil des Vorderrichters aufzuheben und unter Zulässig- 
<lb/>erklärung des Rechtsweges die Sache in Gemäßheit des § 500
<lb/>Nr. 2 der Civ.-Proz.-Ordn. zur weiteren Verhandlung an den
<lb/>Vorderrichter zurückzuverweisen.

<lb/>V. Senat. Sitzung vom 9. Februar 1895.

<lb/>Rechtsanwälte: Jonen I — Rieth.
</p>
               <p>

                  <lb/>^Eheliche Gütergemeinschaft. — Erben der vor
<lb/>ihrem Ehemanne verstorbenen Fra«. — Verzicht
<lb/>ans die Gütergemeinschaft. — Inventar.

<lb/>Die Erben der vor ihrem Ehemanne verstorbenen
<lb/>Frau können, auch wenn sie die Errichtung eines
<lb/>Inventars unterlassen haben, jederzeit auf die
<lb/>Gütergemeinschaft verzichten, vorausgesetzt, daß
<lb/>sie sich nicht eingemischt haben.

<lb/>Ehel. Oden — Sieben.

<lb/>Die Ehefrau Johann Oden geb. BrunS zu Erkelenz ist
<lb/>das einzige Kind der verstorbenen, zeitlebens zu Erkelenz wohn- 
<lb/>haft gewesenen Eheleute Anton Hubert Bruns und Maria geb.
<lb/>Marx, welche in gesetzlicher Gütergemeinschaft gelebt haben.
<lb/>Während des Bestehens dieser Gütergemeinschaft ist Anton
<lb/>Hubert Bruns dem Wirth Peter Jakob Sieben unbestrittener-
<lb/>maßen die Summe von 2810 Mk. 40 Pfg. schuldig geworden.
<lb/>Am 27. Dezember 1879 ist die Mutter der jetzigen Eheftau
<lb/>Oden gestorben; Letztere war damals noch minderjährig. Ueber
<lb/>das gütergemeinschaftliche Vermögen bezw. den auf die jetzige
<lb/>Eheftau Oden als Erbin ihrer Mutter entfallenden Theil des-
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0195.tif"
                   n="184"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0195"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0195--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>184
</p>
               <p>

                  <lb/>selben ist ein Inventar nicht errichtet worden. Am 3. Februar
<lb/>1891 ist auch der Vater der Ehefrau Oden gestorben. Diese
<lb/>hat am 22. Februar 1893 auf der Gerichtsschreiberei des
<lb/>Amtsgerichts zu Erkelenz, handelnd zusammen mit ihrem Ehe- 
<lb/>manne und von diesem ermächtigt, auf die Gütergemeinschaft,
<lb/>welche zwischen ihren Eltern bestanden hatte, verzichtet.

<lb/>Peter Jakob Sieben erhob darauf unter der Behauptung,
<lb/>diese Verzichtleistung sei rechtsunwirksam, gegen die Eheleute
<lb/>Oden Klage beim Landgerichte zu Aachen auf Verurtheilung
<lb/>zur Zahlung von 1405 Mk. 20 Pfg. nebst Zinsen, nämlich
<lb/>der Hälfte der vorerwähnten gütergemeinschaftlichen Schuld der
<lb/>verstorbenen Eheleute Bruns von 2810 Mk. 40 Pfg. Die
<lb/>Beklagten beantragten unter Berufung auf ihre Verzichtleistung
<lb/>Abweisung der Klage. Durch Urtheil vom 26. Mai 1894
<lb/>verurtheilte das Landgericht die Beklaqten zur Zahlung des
<lb/>eingeklagten Betrages nebst Zinsen seit der Klagezustellung,
<lb/>indem es erwog, die beklagtischen Eheleute hätten allerdings
<lb/>auf die Gütergemeinschaft ihrer Eltern bezw. Schwiegereltern
<lb/>verzichtet, dieser Verzicht könne aber nicht als ein rechtzeitiger
<lb/>betrachtet werden, weil die Beklagten es versäumt hätten, inner- 
<lb/>halb dreier Monate nach dem Tode der Ehefrau Bruns über
<lb/>den auf sie entfallenden Theil der Gütergemeinschaft ein ord- 
<lb/>nungsmäßiges Inventar zu errichten.

<lb/>Auf die Seitens der Beklagten eingelegte Beruftuig hat
<lb/>das Oberlandesgericht unter Abänderung dieses Urtheils die
<lb/>Klage abgewiesen aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Der Berufung ist Folge zu geben.

<lb/>Art. 1466 des B. G.-B. gewährt im Falle der Auflösung
<lb/>der ehelichen Gütergemeinschaft durch den Tod der Ehefrau den
<lb/>Erben der Letzteren das Recht, auf die Gütergemeinschaft zu
<lb/>verzichten „unter den der überlebenden Frau vorgeschriebenen
<lb/>Fristen und Formen." Ob das Gesetz hiermit den Erben der
<lb/>vor dem Manne verstorbenen Ehefrau, um rechtsgültig auf die
<lb/>Gütergemeinschaft verzichten zu können, die Verpflichtung auf- 
<lb/>erlegt, innerhalb dreier Monate nach dem Tode der Eheftau
<lb/>ein Inventar zu errichten, diese Frage gehört in der Rechts-
<lb/>lehre noch heute zu den bcstrittensten; (vergl. die Ausführungen
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0196.tif"
                   n="185"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0196"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0196--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>185
</p>
               <p>

                  <lb/>"beS ersten Richters und Puchelt's Zeitschrift Bd. 6 S. 390 ff.
<lb/>und Bd. 10 S. 353 ff.)

<lb/>Die Rechtsprechung neigt sich aber überwiegend einer
<lb/>Verneinung dieser Frage zu. Insbesondere darf die Frage für
<lb/>die französische Rechtsprechung — (vergl. Sirey 87. II. S. 108
<lb/>Note 2) — im Anschluß an das Urtheil des Pariser Kassa- 
<lb/>tionshofes vom 19. März 1873 —(Sirey 78. I. S. 355 ff.)
<lb/>— zur Zeit als im verneinenden Sinne entschieden gelten
<lb/>(vergl. ferner das — soweit ersichtlich einzige über diese Frage
<lb/>veröffentlichte — Urtheil des Appellationsgerichtshofes zu Köln
<lb/>im Rhein. Archiv Bd. 24. 1. S. 65; Urtheil des Appellations- 
<lb/>gerichts zu Zweibrücken vom 4. Mai 1875 — Puchelt's Zeit- 
<lb/>schrift Bd. 6 S. 484 —; Urtheil des Belgischen Kassations-
<lb/>Hofes vom 14. Januar 1875 — Puchelt's Zeitschrift Bd. 6
<lb/>S. 397).

<lb/>Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an.

<lb/>Ueber die Bedeutung der in sich unklaren Wortfassung
<lb/>des Art. 1466 des B. G.-B. ist zunächst ans der Entstehungs- 
<lb/>geschichte dieser Bestimmung — die denn auch von den Ver- 
<lb/>tretern der beiden entgegensteheuden Auffassnngen angerufen
<lb/>wird — volle Klarheit nicht zu gewinnen. Insbesondere lassen
<lb/>die Vorarbeiten nicht erkennen, ioelchen Erwägungen gerade die
<lb/>Bestimmung des Art. 1466 ihre Entstehung verdankt und ob
<lb/>die wiederholte Hervorhebung der Nothwendigkeit eines Inven- 
<lb/>tars zur Verhinderung von Betrügereien zum Nachtheile Dritter
<lb/>nicht lediglich die Bestimmung des Art. 1461 rechtfertigen soll:
<lb/>wie denn die Rede des Tribunen Simeon in der Sitzung des
<lb/>gesetzgebenden Körpers vom 10. Februar 1804 ausdrücklich
<lb/>besagt: In facultd de renoncer se transmet aux hdritiers
<lb/>de la veuve avec les memes charges et conditions,
<lb/>also ganz ausdrücklich den Fall des Art. 1461 im Auge hat
<lb/>(vergl. hierzu des Näheren die eingehenden Erörterungen in
<lb/>den bezogenen Urtheilen des Kassationshofes und des Appella- 
<lb/>tionsgerichts zu Zweibrücken).

<lb/>Für die hier vertretene Auffassung läßt sich auch in
<lb/>Fällen, wo, wie hier, die Erben der Ehefrau bei Auflösung
<lb/>der Gütergemeinschaft minderjährig sind, die Bestimmung des
<lb/>Schlußsatzes des Art. 461 des B. G.-B. nicht unmittelbar
<lb/>verwerthen — (vergl. § 50 der Vormundsch.-Ordn.) — denn,
<lb/>mögen die minderjährigen Erben der verstorbenen Eheftau auch
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0197.tif"
                   n="186"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0197"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0197--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>186
</p>
               <p>

                  <lb/>für deren Schulden immer nur soweit haften, als sie von der- 
<lb/>selben erben, so ist doch damit die Frage noch nicht entschieden,
<lb/>unter welchen Voraussetzungen die minderjährigen Erben inner- 
<lb/>halb ihrer auf den Bestand der Activ-Erbschaft beschränkten
<lb/>Gesammthaftung die Haftung für die gütergemeinschaftlichen
<lb/>Schulden vollständig von sich abwälzen können.

<lb/>So bestimmt auch der Art. 1491 in Verbindung mit
<lb/>Art. 1483 ganz allgemein, daß die Haftung der Erben der
<lb/>Ehefrau — also auch der minderjährigen — im Falle der
<lb/>Annahme der Gütergemeinschaft nur unter der Voraussetzung
<lb/>auf den Betrag des aus der Gütergemeinschaft Bezogenen be- 
<lb/>schränkt bleibt, daß ein Inventar errichtet worden ist. Es
<lb/>fragt sich nur, ob die Unterlassung der Errichtung des Inven- 
<lb/>tars Seitens der Erben der Frau der Annahme der Gemein- 
<lb/>schaft gleichsteht.

<lb/>Wenn Art. 1466 den Erben der verstorbenen Eheftau
<lb/>die Einhaltung der von der überlebenden Eheftau im Falle
<lb/>des Verzichtes auf die Gütergemeinschaft zu beobachtenden
<lb/>Formen — formes — zur Pflicht macht, so sind dies die
<lb/>Förmlichkeiten, welche der Art. 1457 vorschreibt, also die
<lb/>Verzichterklärung auf der Gerichtsschreiberei und die Eintragung
<lb/>dieser Erklärung in das hierzu bestimmte Register, ein Vor- 
<lb/>gang, den man nach dem Sprachgebrauche sehr wohl als die
<lb/>Erfüllung von Förmlichkeiten — Mehrzahl — bezeichnen kann.
<lb/>Die Errichtung eines Inventars ist aber keine Form, sondern
<lb/>eine Voraussetzung für die Ausübung des der Eheftau ftei-
<lb/>stehenden Verzichtes. So auch nach dem Sprachgebrauche des
<lb/>Gesetzes, welches in Art. 1461 zunächst von der den Erben
<lb/>der überlebenden Frau obliegenden Inventarisation handelt und
<lb/>dann diesen Erben das Verzichtrecht zuspricht „dans les formes
<lb/>stabiles ci-dessus“, worunter nach dem Zusammenhänge
<lb/>nur die in Art. 1457 vorgeschriebenen Formen verstanden sein
<lb/>können.

<lb/>Schwierigkeiten kann allein die Vorschrift machen, daß die
<lb/>Erben die der überlebenden Eheftau vorgeschriebenen Fristen
<lb/>— les ddlais — zu beobachten haben. Hier kann man sehr
<lb/>wohl mit Laurent und Aubry — Rau folgendermaßen argu-
<lb/>mentiren: Wäre der überlebenden Eheftau für die Ausübung
<lb/>ihres Verzichtrechtes eine bestimmte unabänderliche Frist vor- 
<lb/>geschrieben, so würden die Erben der verstorbenen Frau diese
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0198.tif"
                   n="187"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0198"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0198--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>187
</p>
               <p>

                  <lb/>Frist vom Tode ihrer Erblasserin an gerechnet nach der Vor- 
<lb/>schrift des Art. 1466 einzuhalten haben; da das Gesetz nun
<lb/>die Ausübung des Verzichtrechts über die ersten drei Monate
<lb/>nach Auflösung der Gemeinschaft hinaus für die überlebende
<lb/>Frau an die Voraussetzung eines Inventars geknüpft und so
<lb/>im Art. 1456 die Ausübung des Verzichtes thatsächlich in
<lb/>gewisser Weise befristet habe, so seien nach Art. 1466 auch die
<lb/>Erben der vorverstorbenen Frau an diese eigenthümliche Arb
<lb/>der Bestiftung und damit an die Errichtung eines Inventars
<lb/>gebunden. Es steht dieser Schlußfolgerung aber entgegen:
<lb/>Einmal, daß es jedem Sprachgebrauche widerstreitet, die durch
<lb/>Art. 1456 bestimmten Vorbedingungen für die Ausübung des
<lb/>Verzichtrechtes als „dölais“ zu bezeichnen; und zweitens, daß
<lb/>das Gesetz, wenn es den Erben der verstorbenen Frau die
<lb/>Inventarisation zur Pflicht machen wollte, sich hierzu in dev
<lb/>Fassung des Art. 1466 eines sonderbaren Umweges und eines
<lb/>auffallend unklaren Ausdruckes bedient hätte. Jedenfalls zwingt
<lb/>die Wortfassung des Art. 1466 nicht zu der Auffassung Lau- 
<lb/>rents und seiner Anhänger, vielmehr ist mit dem Wortlaute
<lb/>auch folgende Auslegung vereinbar: Die Erben der vorverstor- 
<lb/>benen Ehestau können drei Monate nach dem Tode der Letzteren
<lb/>auf Bezahlung des Antheils ihrer Erblasserin an die güter- 
<lb/>gemeinschaftlichen Schulden belangt werden, bis sie, voraus- 
<lb/>gesetzt, daß sie sich nicht eingemischt, in den für die überlebende
<lb/>Ehefrau vorgeschriebenen Formen auf die Gütergemeinschaft
<lb/>verzichtet haben.

<lb/>Für diese letztere Auffassung aber und gegen die Annahme,
<lb/>daß das Gesetz den Erben der verstorbenen Ehestau die Errich- 
<lb/>tung eines Inventars hat zur Pflicht machen wollen, sprechen
<lb/>die überwiegenden inneren Gründe. Im Falle der Auflösung
<lb/>der Gütergemeinschaft wird sich die Gemeinschaft regelmäßig im
<lb/>Besitze und in der Verfügungsgewalt des überlebenden Ehe- 
<lb/>mannes befinden, das Gesetz würde also den Kindern oder gar
<lb/>den entfernteren Verwandten der Frau mit der Verpflichtung
<lb/>zur Jnventarisirung regelmäßig eine thatsächliche Unmöglichkeit
<lb/>zumuthen (vergl. Zachariae-Dreyer, Bd. 3 § 517 Note 27
<lb/>a. E.), während es doch sonst (vergl. die Vorschrift des Art.
<lb/>1463) die Errichtung eines Inventars selbstverständlich nur
<lb/>vom Besitzer der zu inventarisirenden Masse verlangt.

<lb/>Der Zweck des Inventars, der Schutz der Gläubiger,
<lb/>entfällt auch regelmäßig gegenüber den nichtbesitzenden Erben,
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0199.tif"
                   n="188"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0199"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0199--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>188
</p>
               <p>

                  <lb/>und eine Kollusion der Letzteren mit dein überlebenden Wittwcr
<lb/>wird regelmäßig den Thatbestand einer das Verzichtrecht aus- 
<lb/>schließenden Einmischung darftellcn.

<lb/>In den zahlreichen Fällen aber, wo die Erben der Ehe- 
<lb/>frau minderjährig sind, würde das Gesetz durch Auferlegung
<lb/>der hier in Frage stehenden Jnventarisationspflicht mit sich
<lb/>selbst in Widerspruch gerathen. Die Annahme einer Erbschaft
<lb/>und einer Gemeinschaft stehen thatsächlich und rechtlich auf
<lb/>demselben Boden; während nun nach Art. 461 des B. G.-B.
<lb/>der Vormund eine dem Minderjährigen anerfallcne Erbschaft
<lb/>nur mit Genehmigung des Fainilienraths annehmen kann,
<lb/>Würden hier die Minderjährigen durch Nichterfüllung einer ihnen
<lb/>noch dazu regelmäßig thatsächlich unmöglichen Verpflichtung
<lb/>ihres Verzichtrechtes verlustig gehen und kraft Gesetzes würde
<lb/>gegen sie, im Gegensätze zum Prinzip des Art. 461, die Ver-
<lb/>muthung einer Annahme der Gemeinschaft Platz greifen.

<lb/>Hätte daS Gesetz aber dieser nahe liegenden und erheblichen
<lb/>Bedenken ungeachtet den Erben der vorverstorbenen Ehefrau die
<lb/>Pflicht zur Jnventarisirung auferlegen wollen, so würde es
<lb/>diese Absicht jedenfalls durch eine bezügliche ausdrückliche
<lb/>Bestimmung zum Ausdrucke gebracht haben, zumal es sich durch
<lb/>diese Vorschrift mit dem damals geltenden Gewohnheitsrechte
<lb/>in Widerspruch setzte und eine bis dahin unbekannte, schwer- 
<lb/>wiegende Verpflichtung aufstellte. Nichts hätte dann näher
<lb/>gelegen, als in dem einen Art. 1461 die im Falle des Ver- 
<lb/>zichtes von den Erben der Ehefrau zu erfüllenden Bedingungen
<lb/>für die beiden Möglichkeiten einer Auflösung der Gütergemein- 
<lb/>schaft sowohl durch den Tod des Ehemannes als auch durch
<lb/>i&gt;en Tod der Ehefrau in gleicher Weise zu regeln, während
<lb/>jetzt gerade die äußere Trennung der Art. 1461 und 1466
<lb/>dafür spricht, daß die Rechtsstellung der Erben der überlebenden
<lb/>und der vorverstorbenen Ehefrau nach dem Willen des Gesetzes
<lb/>eine verschiedene sein soll.

<lb/>Die hier vertretene Auffassung führt praktisch zu einern
<lb/>durchaus beffiedigenden Ergebnisse: Wird die Gütergemeinschaft
<lb/>durch den Tod des Mannes aufgelöst, so haben die Frau und
<lb/>deren Erben, die sich im Besitze befinden, ein Inventar zu
<lb/>errichten; diese Verpflichtung fällt fort, wenn die Gemeinschaft
<lb/>durch den Tod der Frau, Ehescheidung oder Gütertrennung
<lb/>gelöst wird, in welchen Fällen die Frau und deren Erben sich
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0200.tif"
                   n="189"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0200"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0200--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>189
</p>
               <p>

                  <lb/>auch regelmäßig nicht im Besitze der Masse befinden. Im
<lb/>Falle der Gütertrennung oder Ehescheidung wird mit Rücksicht
<lb/>auf die regelmäßige Gestaltung der Vermögensverhältnisse in
<lb/>solchen Lagen der Verzicht der Frau vermuthet (Art. 1463),
<lb/>ivährend im Falle der Auflösung der Gemeinschaft durch den
<lb/>Tod der Frau deren Erben verzichten müssen (vergl. in diesem
<lb/>Sinne Marcadv, Bd. 5, 619.).

<lb/>Ans dem Wesen und der Bedeutung, welche das Inventar
<lb/>im Systeme des code civil und insbesondere für das eheliche
<lb/>Güterrecht hat, läßt sich für die Lösung der hier streitigen
<lb/>Frage nichts herleiten.

<lb/>Ganz verfehlt ist die Annahme des ersten Richters, daß
<lb/>die Erben der vorverstorbenen Frau jedenfalls binnen drei
<lb/>Monaten nach dem Tode des Ehemannes hätten ein Inventar
<lb/>errichten müssen; hierzu fehlt es an jeder gesetzlichen Bestim- 
<lb/>mung. Mag einer der Gründe, aus denen das Gesetz die
<lb/>Erben der vorverstorbenen Ehefrau von der Jnventarisations-
<lb/>pflicht entbindet, die regelmäßige Unmöglichkeit der Errichtung,
<lb/>eines Inventars sein, so bleibt doch diese ausnahmslose Be- 
<lb/>freiung auch da bestehen, wo einmal dieser Grund derselben
<lb/>nicht zutrifft.

<lb/>Der am 22. Februar 1893 Seitens der Beklagten in
<lb/>Gemäßheit der Vorschrift des Art. 1457 des B. G.-B. (§ 69
<lb/>des Ausf.-Ges. zum Deutsch. Ger.-Verf.-Ges. in der Fassung
<lb/>des Gesetzes vom 16. Mai 1887) erklärte Verzicht auf die
<lb/>zwischen den Eltern der beklagtischen Ehefrau bestandene eheliche
<lb/>Gütergemeinschaft ist sonach — da eine Einmischung den Be- 
<lb/>klagten nicht vorgeworfen wird — rechtsgültig. Bis zu dieser
<lb/>Verzichtleistung etwa vom Kläger aufgewendete Kosten stehen
<lb/>nicht in Frage.

<lb/>Hieraus ergibt sich die kostenfällige Abweisung der
<lb/>Klage.

<lb/>III. Senat. Sitzung vom 13. Februar 1895.

<lb/>Rechtsanwälte: Kausen — Gorius.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0201.tif"
                n="190"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0201"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d91079e21217" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Kosten. - Reife des Rechtsanwalts. - Mehrere Auftraggeber. - Erstattungsanspruch des einzelnen Auftraggebers für den ganzen Betrag gegenüber dem kostenpflichtigen Gegner</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0201--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>190
</p>
               <p>

                  <lb/>Koste«. — Reise des Rechtsanwalts. — Mehrere
<lb/>^Auftraggeber. — Erstattungsanspruch des einzelnen
<lb/>Auftraggebers für den ganzen Betrag gegenüber
<lb/>dem kostenpflichtigen Gegner.

<lb/>Hat ein Rechtsanwalt zur Ausführung der Aufträge
<lb/>mehrerer Auftraggeber, welche nicht Streitgenos- 
<lb/>sen sind, eine Reise gemacht, so ist der einzelne
<lb/>Auftraggeber, sofern nur seine Zahlungsverpflich- 
<lb/>tung für den ganzen Betrag der Reisekosten fest- 
<lb/>steht, auch dann berechtigt, von dem kostenpflich- 
<lb/>tigen Gegner die Erstattung dieser ganzen Kosten
<lb/>zu verlangen, wenn er selbst dieselben noch nicht
<lb/>bezahlt hat.
</p>
               <p>

                  <lb/>Puhl — Bergfiskus.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgericht unter Zurückweisung
<lb/>tzer sofortigen Beschwerde des Beklagten (König!. Preuß. Berg- 
<lb/>fiskus) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts
<lb/>Saarbrücken vom 3. Januar 1895 aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die Beschwerde ist zulässig, auch frist- und sormgerecht
<lb/>erhoben, kann indeß nicht für begründet erachtet werden.

<lb/>Nach § 79 Abs. 3 der Geb.-Ordn. für Rechtsanw. findet
<lb/>bei einer Reise des Rechtsanwalts zur Ausführung der Auf- 
<lb/>träge mehrerer Auftraggeber die Vorschrift des § 3 ebendaselbst
<lb/>entsprechende Anwendung. Gemäß § 3 haftet bei Ausführung
<lb/>Don Aufträgen mehrerer Auftraggeber durch dieselbe Thätigkeit
<lb/>jeder Auftraggeber dem Rechtsanwälte für denjenigen Betrag
<lb/>an Gebühren und Auslagen, welcher bei abgesonderter Aus- 
<lb/>führung des Auftrags erwachsen sein würde, und kann die
<lb/>Mitverhaftung der anderen Auftraggeber dem Rechtsanwälte
<lb/>gegenüber nicht geltend gemacht werden. Sonach ist der Kläger
<lb/>Puhl dem Rechtsanwälte Simons für den ganzen Betrag
<lb/>der Reisekosten haftbar. Der Umstand aber, daß die Kosten
<lb/>noch nicht bezahlt sind, schließt den Anspruch auf Erstattung
<lb/>derselben nicht aus, sofern nur die Zahlungspflicht feststeht.
<lb/>(Gaupp, Civilprozeßordnung § 87 Note IV am Ende und
<lb/>Z 99 Note II.) Auf den Beschluß des Reichsgerichts vom
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0202.tif"
                   n="191"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0202"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0202--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>191
</p>
               <p>

                  <lb/>13. Juli 1893 (Entsch. Bd. 31 S. 406) kann der Beschwerde-
<lb/>Mrer sich nicht berufen. Denn in dem vom Reichsgerichte
<lb/>behandelten Falle waren die mehreren Auftraggeber des Rechts- 
<lb/>anwalts Streitgenossen, während im vorliegenden Falle
<lb/>zwischen dem Kläger Puhl, der selbstständig geklagt hat, und
<lb/>den übrigen Auftraggebern des Rechtsanwalts Simons weder
<lb/>eine Streitgenossenschaft noch eine sonstige rechtliche Beziehung
<lb/>besteht?)

<lb/>Hiernach erscheint der Anspruch des Klägers bezw. gemäß
<lb/>§ 115 Abs. 1 der Civ.-Proz.-Ordn. des Rechtsanwalts Simons
<lb/>auf Erstattung des ganzen Betrages der Reisekosten als be- 
<lb/>gründet und war demgemäß die sofortige Beschwerde als un- 
<lb/>begründet mit Kostenfolge gemäß § 92 der Civ.-Proz.-Ordn.
<lb/>zurückzuweisen.

<lb/>IV. Senat. Beschluß vom 13. Februar 1895.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Die in Bezug genommene Entscheidung des Reichsgerichts be- 
<lb/>ruht auf der Erwägung, daß die durch die §8 3 und 79 Abs. 3 der
<lb/>Geb.-Ordn. für Rechtsanwälte im Falle der Ausführung der Aufträge
<lb/>mehrerer Auftraggeber begründete Haftung jedes Einzelnen derselben
<lb/>für denjenigen Betrag an Gebühren und Auslagen, welche bei ab- 
<lb/>gesonderter Ausführung seines Auftrages erwachsen sein würden, nur
<lb/>dem Rechtsanwälte gegenüber Platz greife, Streitgenossen unter- 
<lb/>einander dagegen in der Regel verpflichtet sind, die Kosten- ihres ge- 
<lb/>meinsamen Auftrages verhältnißmäßig, im Zweifel zu gleichen Theilen
<lb/>unter sich zu theilen, daß daher durch Vorlegung einer für ihre gemein- 
<lb/>same Vertretung aufgestellten Anwaltsrechnung nicht ohne Weiteres der
<lb/>Anspruch des Einzelnen auf Erstattung des ganzen Betrages glaubhaft
<lb/>gemacht werde, dieses vielmehr nur beim Hinzutreten besonderer Um- 
<lb/>stände zutreffe. (Beispiel: Bereits erfolgte Entrichtung des ganzen
<lb/>Betrages Seitens des einen Streitgenossen beim Mangel der Aussicht
<lb/>auf antheiligen Ersatz wegen Zahlungsunfähigkeit der anderen.) Die- 
<lb/>selbe macht also bei Streitgenossen den Ersatzanspruch für den ganzen
<lb/>Kostenbetrag von der entsprechenden Verpflichtung des Liquidanten
<lb/>abhängig, seinerseits für den ganzen Betrag aufzukommen. Dem steht
<lb/>bei nicht vorliegender Streitgenossenschaft dem Erfolge nach der Fall
<lb/>gleich, wo der Rechtsanwalt von mehreren Auftraggebern einen Ein- 
<lb/>zelnen auf den ganzen Betrag derjenigen Gebühren und Auslagen in
<lb/>Anspruch nimmt, welche bei abgesonderter Ausführung seines Auftrages
<lb/>entstanden sein würden. Dieses ist im gegenwärtigen Falle insofern
<lb/>geschehen, als der Rechtsanwalt des, wie der Beschluß erkennen läßt,
<lb/>zum Armenrecht zugelassenen Klägers dadurch, daß er gemäß 8 115
<lb/>der Civ.-Proz.-Ordn. den ganzen Betrag der durch den Auftrag des
<lb/>Klägers entstandenen Reisekosten von dem in die Kosten verurtheilten
<lb/>Beklagten in Anspruch nimmt, von seinem lediglich in Folge der Armen-
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0203.tif"
                n="192"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0203"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d91079e21444" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ehescheidung. - Exzesse</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_08800+1895_0203--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>192
</p>
               <p>

                  <lb/>^Ehescheidung. — Exzesse.

<lb/>Unter Exzessen (6X66 8), welche nach Art. 231 deA
<lb/>B. G.-B. die Ehescheidungsklage rechtfertigen, sind
<lb/>lediglich Attentate des einen Ehegatten gegen das
<lb/>Leben des anderen zu verstehen.

<lb/>Sch. — Sch.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgericht unter Abweisung
<lb/>der auf einen schweren unsittlichen Angriff des Ehemannes
<lb/>gegen die Schwester der Ehefrau gestützten Ehescheidungsklage
<lb/>der Letzteren mit der Begründung, daß „der Art. 231 des
<lb/>B. G.-B. unter 6X668 nach der in der Rechtsprechung allgemein
<lb/>bestehenden und nicht bestrittenen Ansicht (vergl. Fuzier-Her-
<lb/>man, eode annotö zu Art. 231) nur Attentate des einen
<lb/>Ehegatten auf das Leben des anderen verstehe, während die
<lb/>rohen Mißhandlungen von Seiten des einen Ehegatten, welche
<lb/>nicht das Leben des anderen Ehegatten in Gefahr bringen, als
<lb/>söviees bezeichnet werden."

<lb/>(Eine Beleidigung wurde ebenfalls nicht angenommen,
<lb/>weil der betreffende Vorfall nach der Absicht des Ehemannes
<lb/>der Kenntnißnahme Dritter, insbesondere seiner Ehefrau ent- 
<lb/>zogen war.)

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 18. Februar 1895.

<lb/>Rechtsanwalt: Hartzfeld.
</p>
               <p>

                  <lb/>rechtsbewilligung ruhenden Rechte Gebrauch macht, diesen Anspruch ganz
<lb/>gegen den Kläger zu verfolgen. Der Entscheidung des Oberlandes- 
<lb/>gerichts ist um so unbedenklicher zuzustimmen, als es an jedem Rechts- 
<lb/>grunde fehlt, aus welchen: der Kläger, wenn er den Rechtsanwalt
<lb/>wegen der ganzen Reisekosten befriedigen müßte, sich antheilig an den
<lb/>anderen Auftraggebern erholen könnte, doch dürfte der Schwerpunkt
<lb/>ihrer Begründung nicht so sehr in dem Mangel einer zwischen den ver- 
<lb/>schiedenen Auftraggebern bestehenden Streitgenossenschaft, als vielmehr
<lb/>vor Allem darin zu suchen sein, daß die Zahlungspflicht des Klägers
<lb/>für den ganzen Betrag dadurch außer Zweifel gestellt ist, daß der
<lb/>Rechtsanwalt dieser: von ihm (bezw. seinem Gegner) beansprucht.
<lb/>Letzteres ist dem Rechtsauwalte unbenommen und der zur Tragung
<lb/>der Kosten verurtheilte Beklagte könnte sich von der Erstattung der in
<lb/>Rede stehenden Reisekosten oder eines Theiles derselben nur durch den
<lb/>Nachweis befreien, daß dieselben bereits ganz oder theilweise von Einen:
<lb/>der anderen Auftraggeber bezahlt oder übernommen seien.
</p>
            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0204.tif"
                n="193"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0204"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e21559" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Berufung. - Theilweise Zurücknahme. - Verlust des Rechtsmittels</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0204--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>193
</p>
               <p>

                  <lb/>Verufung. — Theilweise Zurücknahme. — Verlust
<lb/>x des Rechtsmittels.

<lb/>Nimmt der Berufungskläger die Berufung, nachdem
<lb/>über einen Theil derselben entschieden worden ist,
<lb/>für den noch streitigen Theil zurück, so ist derselbe
<lb/>insoweit (anders wie bei Einschränkung der ohne
<lb/>eine solche eingelegten Berufung vor Eintritt in
<lb/>die mündliche Verhandlung, Rhein. Archiv Bd. 83
<lb/>1. S. 303) auf Antrag des Gegners in Gemäßheit
<lb/>des 8 476 Abs. 3 der Civ.-Proz.-Ordn. des Rechts- 
<lb/>mittels für verlustig zu erklären und zur Tragung
<lb/>der Kosten desselben zu verurtheilen.

<lb/>Belgisch-Rheinische Aktiengesellschaft für Braunkohlen-Briketts
<lb/>— Engels &amp; Cie.

<lb/>Nachdem durch Theilurtheil vom 11. Mai 1894 die Be- 
<lb/>rufung der Beklagten gegen das Urtheil der Kammer für Han- 
<lb/>delssachen des Landgerichts Köln vom 11. Oktober 1893,
<lb/>soweit die Beklagte zur Zahlung von 104 Mark nebst Zinsen
<lb/>vernrtheilt war, zurückgewiesen worden und in dem zur weiteren
<lb/>Verhandlung bestimmten Termine vom 11. Februar 1895 die
<lb/>Beklagte die Berufung, soweit dieselbe durch das vorbezeichnete
<lb/>Urtheil nicht schon erledigt ist, zurückgezogen hatte, beantragte
<lb/>die Klägerin in erster Linie, dieselbe des Rechtsmittels der
<lb/>Berufung, soweit solche noch streitig ist, verlustig zu erklären
<lb/>und zur Tragung der Kosten desselben zu verurtheilen, und,
<lb/>falls nöthig an zweiter Stelle, die Berufung, soweit dieselbe
<lb/>noch streitig ist, durch Versäumnißurtheil zurückzuweisen. Das
<lb/>Oberlandesgericht gab dem elfteren Anträge statt aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Nachdem die Beklagte mit Einwilligung der Klägerin die
<lb/>Berufung, soweit über dieselbe noch nicht entschieden ist, zurück- 
<lb/>genommen hat, war dem Anträge der Letzteren, Elftere des
<lb/>Rechtsmittels der Berufung, soweit diese noch streitig ist, für
<lb/>verlustig zu erklären und derselben die Kosten der Berufungs- 
<lb/>instanz zur Last zu legen, in Gemäßheit des 8 476 Abs. 3
<lb/>der Civ.-Proz.-Ordn. zu entsprechen, und steht demselben der
<lb/>Archiv. 88. Bb. 4. Heft. Erste Abtheilung. 13
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0205.tif"
                   n="194"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0205"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0205--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>194
</p>
               <p>

                  <lb/>Umstand, daß über einen Dheil der Berufung bereits durch
<lb/>Theilurtheil erkannt ist, nicht entgegen.

<lb/>Von einigen Kommentatoren der Civilprozeßordnung, so
<lb/>von Wilmowski-Levy Note 4 zu 8 476, Petersen Anmerk. 1,
<lb/>wird die Anwendbarkeit des § 476, insbesondere des Abs. 3
<lb/>für die nur theilweise Zurücknahme der Berufung allerdings
<lb/>als ausgeschlossen erachtet und es hat auch der II. Civilsenat
<lb/>des hiesigen Oberlandesgerichts in dem im Rhein. Archiv
<lb/>Bd. 83.1. S. 103 abgedruckten Urtheile vom 29. Mai 1891
<lb/>den Satz aufgestellt, daß die Bestimmung des § 476 voraus- 
<lb/>setze, daß das eingelegte Rechtsmittel überhaupt d. i. ganz
<lb/>zurückgenommen werde. Dieser Auffassung kann indeß nicht
<lb/>beigepflichtet werden. In dem der letzterwähnten Entscheidung
<lb/>zu Grunde liegenden Falle hatte der Berufuugskläger die ohne
<lb/>Einschränkung eingelegte Berufung bei der mündlichen Ver- 
<lb/>handlung und zwar, wie das Urtheil erkennen läßt, bevor über
<lb/>die ganze Berufung verhandelt war, theilweise zurückgenommen,
<lb/>den Berufungsantrag also beschränkt. Dieser Fall erscheint
<lb/>aber, wie auch die daselbst angezogene Entscheidung des Reichs- 
<lb/>gerichts Bd. 7 S. 370, an sich zur Aufstellung des allgemeinen
<lb/>Satzes, daß der § 476 nur auf die Zurücknahme der Berufung
<lb/>nicht aber auf eine theilweise Zurücknahme derselben Anwendung
<lb/>finde, nicht geeignet, weil es sich in beiden Fällen um eine
<lb/>Zurücknahme von Anträgen handelt, die noch nicht in der
<lb/>mündlichen Verhandlung gestellt, nach dem Grundsätze der
<lb/>Mündlichkeit des Verfahrens daher als überhaupt nicht gestellt
<lb/>zu betrachten waren, bezüglich des zurückgenommenen Theiles
<lb/>derselben also eine Zurücknahme des Rechtsmittels gar nicht
<lb/>vorlag.

<lb/>Wenn Wilmowski-Levy gegen die Anwendbarkeit des
<lb/>Z 476, insbesondere des Absatzes 3 bei theilweiser Zurücknahme
<lb/>der Berufung geltend machen, daß das Rechtsmittel der Be- 
<lb/>rufung ein einheitliches und untheilbares sei und die Entschei- 
<lb/>dung über einen Theil desselben den Ausspruch des Verlustes
<lb/>des Rechtsmittels als solchen ausschließe, so erscheint diese Be- 
<lb/>gründung um deßwillen verfehlt, weil die Annahme einer Un-
<lb/>theilbarkeit des Rechtsmittels in diesem Sinne weder in dem
<lb/>Wortlaute und Zwecke des 8 476 noch sonst im Gesetze ihre
<lb/>Rechtfertigung findet. Das Gesetz bestimmt allgemein, daß die
<lb/>Zurücknahme ohne Einwilligung des Berufungsbeklagten nur
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0206.tif"
                n="195"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0206"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e21771" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Bauzäune auf städtischem Straßenterrain. - Beschluß der Stadtverordneten-Versammlung über Erhebung einer Miethe. - Genehmigung der Regierung. - Verpflichtung des Bauenden zur Zahlung der Miethe. - Klage der Stadt. - Genehmigung der Regierung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0206--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>195
</p>
               <p>

                  <lb/>bis zum Beginne der mündlichen Verhandlung, mit dessen Ein- 
<lb/>willigung bis zur Beendigung der Berufungsinstanz zulässig ist
<lb/>und daß sie den Verlust des Rechtsmittels und die Verpflich- 
<lb/>tung zur Tragung der Kosten zur Folge hat. Es herrscht auch
<lb/>darüber kein Streit, daß die Berufung, wie die Klage, beschränkt
<lb/>sowie nicht nur ganz sondern auch theilweise zurückgenommen
<lb/>werden kann. Ist dieses aber der Fall, so ist kein Grund
<lb/>dafür ersichtlich, warum die allgemein an die Zurücknahme der
<lb/>Berufung geknüpften Folgen bezüglich des Theiles des Rechts- 
<lb/>streites, hinsichtlich dessen die Berufung zurückgenommen ist,
<lb/>nicht eiutreten und in Gemäßheit des Abs. 3 des 8 476 der
<lb/>Civ.-Proz.-Ordn. durch Urtheil ausgesprochen werden sollen.
<lb/>Voraussetzung der theilweisen Zurücknahme der Berufung und
<lb/>der Anwendbarkeit des ß 476 der Civ.-Proz.-Ordn. ist aller- 
<lb/>dings immer die Theilbarkeit des Gegenstandes der Klage
<lb/>bezw. der Berufung. Hiernach bedarf es eines Eingehens auf
<lb/>den Eventualantrag nicht.

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 18. Februar 1895.

<lb/>Rechtsanwälte: Kausen — Rieth.
</p>
               <p>

                  <lb/>Bauzäune auf städtischem Straßenterrain. — Be- 
<lb/>schluß der Stadtverordneten-Versammlnng über
<lb/>.Erhebung einer Miethe. — Genehmigung der
<lb/>Regierung. — Verpflichtung des Bauenden zur
<lb/>Zahlung der Miethe. — Klage der Stadt. — Ge- 
<lb/>nehmigung der Regierung.

<lb/>Dem öffentlichen Charakter und der Zweckbestim- 
<lb/>mung einer städtischen Straße steht es nicht ent- 
<lb/>gegen, daß die Stadtgemeinde Theile derselben
<lb/>für die Benutzung bei Privatbauten (zur Errich-
<lb/>tnug von Bauzäunen rc.) gegen Entgelt ver-
<lb/>miethet.

<lb/>Beschlüsse der Stadtverordneten-Versammlnng, daß
<lb/>für die Sperrung der Straßen und Trottoire dnrch
<lb/>Bauzäune rc. eine Miethe zu erheben sei, bedürfen
<lb/>• nicht der Genehmigung der Regierung und ver- 
<lb/>stoßen auch nicht gegen den Schlußsatz des 8 47
<lb/>der Städteordnung für die Rheinprovinz.
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0207.tif"
                   n="196"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0207"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0207--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>196
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Bauunternehmer oder Bauherr, welcher bei
<lb/>Neu- oder Umbauten Straßenterrain zu gedachtem
<lb/>Zwecke in Benutzung nimmt, unterwirft sich still- 
<lb/>schweigend den Beschlüssen der Stadtverordneten-
<lb/>Versammlung über Erhebung einer Miethe, wenn
<lb/>diese Beschlüsse öffentlich bekannt gemacht worden
<lb/>sind. Diese Miethe ist keine Steuer.

<lb/>Die Stadtgemeinden bedürfen zur Anstellung von
<lb/>Prozessen über rein vertragliche Ansprüche der
<lb/>Genehmigung der Regierung nicht.

<lb/>Gebr. Cudell — Stadt Aachen.

<lb/>Durch Beschluß vom 5. Oktober 1879 hat die Stadt-
<lb/>verordneten-Versammlung zu Aachen bestimmt, daß in der Folge
<lb/>für Sperrung der Straßen und Trottoire durch Bauzäune und
<lb/>Gerüste bei Umbauten eine Abgabe von 5 Pfg., bei Neubauten
<lb/>eine Abgabe von 2 Pfg. pro Tag und Quadratmeter der in
<lb/>Anspruch genommenen Fläche zu erheben sei. Durch Beschluß
<lb/>vom 2. November 1880 hat dieselbe Stadtverordneten-Ver-
<lb/>saminlung bestimmt, daß die durch den Beschluß vom 5. August
<lb/>1879 stipulirte Miethe für Sperrung der Straßen und Trot- 
<lb/>toire durch Aufstellung von Bauzäunen und Gerüsten in der- 
<lb/>selben Weise für Lagerungen von Baumaterialien auf den
<lb/>Straßen und Trottoiren zu erheben sei. Diese Beschlüsse sind
<lb/>durch die Aachener Zeitung vom 21. September 1879 bezw.
<lb/>6. November 1880 öffentlich bekannt gemacht worden.

<lb/>Die Bauunternehmer Karl und Iwan Cudell haben bei
<lb/>Errichtung von Neubauten in den Jahren 1890 und 1891
<lb/>bestimmte Straßentheile und Bürgersteige der Stadt Aachen zur
<lb/>Errichtung von Bauzäunen und Baugerüsten und zur Lagerung
<lb/>von Baumaterialien benutzt. Dieselben weigerten sich, für die
<lb/>Benutzung des städtischen Straßenterrains die in den vor- 
<lb/>erwähnten Beschlüssen normirte Miethabgabe zu zahlen. Die
<lb/>Stadt Aachen erhob darauf Klage gegen sie beim Landgerichte
<lb/>daselbst mit dem Anträge, die Beklagten zur Zahlung von
<lb/>3§0Mk. 31 Pfg. nebst Zinsen zu verurtheilen. Die Beklagten
<lb/>beantragten Abweisung der Klage.

<lb/>Durch Zwischenurtheil vom 21. Juni 1893 erklärte das
<lb/>Landgericht die Beklagten für verpflichtet, der Klägerin die- 
<lb/>jenigen Beträge zu zahlen, welcher dieser zustehen, soweit die
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0208.tif"
                   n="197"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0208"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0208--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>197
</p>
               <p>

                  <lb/>Beklagten in der in der Klage bezeichneten Zeit bei Errichtung
<lb/>von Neubauten Straßentheile und Bürgersteige der Stadt Aachen
<lb/>zu Bauzäunen, Baugerüsten und zur Lagerung von Bau- 
<lb/>materialien benutzt haben.

<lb/>Die Entscheidungsgründe dieses Urtheils heben u. a. Fol- 
<lb/>gendes hervor:

<lb/>„Beklagte behaupten weiter, der Stadt fehle jede Befug-
<lb/>niß, über die „Benutzung" der Straßen zu beschließen; das sei
<lb/>lediglich Sache der Polizeibehörde. Soviel ist zweifelsohne
<lb/>richtig, daß die Stadt in der Ausübung ihrer Eigenthumsrechte
<lb/>an den Straßen wesentlich beschränkt ist und zwar eben durch
<lb/>die Polizeibehörde, welche das durch den Charakter der Straße
<lb/>als eines öffentlichen Verkehrsinstituts bedingte öffentliche Inter- 
<lb/>esse zu wahren hat. Aber auch nur soweit das' öffentliche
<lb/>Interesse geht, treten die Machtbefugnisse der Polizeibehörde
<lb/>den Eigenthumsrechten der Stadt entgegen; darüber hinaus
<lb/>hat die Stadt volle Dispositionsbefugniß. Ebensowenig wie
<lb/>sie Straßen veräußern kann, weil diese an und für sich in
<lb/>usu omnium stehen, ebensosehr kann sie Th eile derselben
<lb/>Privatpersonen zeitweilig zur ausschließlichen Benutzung über- 
<lb/>lassen, sofern das allgemeine Interesse es gestattet. Steht dieses
<lb/>Recht der Stadt aber fest, so hat die Stadt nicht minder das
<lb/>Recht, welches jedem Eigenthümer zusteht, für die Benutzung
<lb/>seiner Sache eine Entschädigung zu fordern. Wie die Stadt
<lb/>von dem Inhaber des Marktstandes oder der Pferdebahngesell- 
<lb/>schaft für die Benutzung der Straße Miethe erhebt, so kann
<lb/>sie dies ebenso von demjenigen, welcher vorübergehend zu Bau- 
<lb/>zwecken städtisches Terrain in Anspruch nimmt. Die Behaup- 
<lb/>tung der Beklagten, daß die Stadt ihrerseits nichts leiste, da
<lb/>sie über die Benutzung der Straßen nichts zu gestatten und
<lb/>nichts zu versagen habe, ist demnach hinfällig; die Leistung der
<lb/>Stadt besteht darin, daß sie dem Bauenden die Vergünstigung
<lb/>der ausschließlichen Benutzung des vor seinem Grundstücke lie- 
<lb/>genden Straßenterrains gewährt und sie ist befugt, hierfür eine
<lb/>Gegenleistung zu verlangen, welche ihrem privatrechtlichen Cha- 
<lb/>rakter nach nichts anderes ist als eine Miethe. Daß freilich
<lb/>die Polizei dem Bauenden die Absperrung des anschießenden
<lb/>Straßentheiles vorschreibt, hebt die Leistung der Stadt nicht
<lb/>auf; die Polizei gebietet lediglich im Interesse der öffentlichen
<lb/>Sicherheit: wer baut, soll absperren. Die Stadt als Eigen-
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0209.tif"
                   n="198"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0209"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0209--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>198
</p>
               <p>

                  <lb/>thümerin aber kann die Benutzung überhaupt verbieten.
<lb/>Die Anordnungen der Polizei und das Recht der Stadt, für
<lb/>die gestattete Benutzung eine Abgabe zu erheben, liegen auf
<lb/>verschiedenen Gebieten und können daher Hand in Hand gehen.
<lb/>In dieser Hinsicht wird verwiesen auf das Urtheil des König!.
<lb/>Oberlandesgerichts zu Köln vom 15. November 1887 i. S.
<lb/>Stadt Köln gegen Fiskus und das dort angezogene Urtheil
<lb/>des Reichsgerichts vom 7. Juli 1894 (Just.-Min.-Bl. 1884
<lb/>S. 209).

<lb/>Die weiteren Behauptungen, durch welche Beklagte die
<lb/>Unrichtigkeit der klägerischen Ausführungen darzuthun suchen,
<lb/>sind unzutreffend. Beklagte stellen zunächst auf, daß durch die
<lb/>Erhebung einer Miethe oder Abgabe für die fragliche Benutzung
<lb/>von Straßen und Bürgersteigen gegen den früheren Zustand
<lb/>der Dinge eine Aenderung eingeführt sei, und daß eine solche
<lb/>nach dem § 46 Nr. 4 der rheinischen Städteordnung der be- 
<lb/>hördlichen Genehmigung bedürfe, welch' letztere nicht vorliege.
<lb/>Dieser Paragraph spricht aber lediglich von „Veränderungen
<lb/>im Genüsse von Gemeindenutzungen" wie „Wald, Haide,
<lb/>Torfstich u. dergl." Die in dem 8 46 Nr. 4 angeführten
<lb/>(in Klammern stehenden) Beispiele zeigen, daß unter Gemeinde- 
<lb/>nutzungen solche Bodenerzeugnisse verstanden sind, welche durch
<lb/>einen landwirthschaftlichen oder forstwirthschaftlichen oder ähn- 
<lb/>lichen Betrieb von dem Kommunalgrundbesitze gewonnen werden.
<lb/>Daß hierher nicht Straßen und Bürgersteige gehören, bedarf
<lb/>keiner Ausftihrung. Es kann dahingestellt bleiben, ob im vor- 
<lb/>liegenden Falle überhaupt eine Aenderung in der Benutzung
<lb/>der Straßen und Bürgersteige vorliegt: aus den angegebenen
<lb/>Gründen kann der 8 46 der Städteordnung nicht Platz greifen.
<lb/>Ebensowenig findet der von den Beklagten angezogene 8 47,
<lb/>Schlußsatz, der Städteordnung, welcher eine Genehmigung der
<lb/>Behörde erforderlich machen würde, Anwendung. Derselbe
<lb/>enthält Bestimmungen über die Verpachtung von Grundstücken
<lb/>und Gerechtsamen der Stadtgemeinde und verlangt, daß diese
<lb/>Verpachtung öffentlich an den Meistbietenden erfolge, setzt aber
<lb/>offenbar ein Objekt voraus, bei dessen Verpachtung eine
<lb/>Konkurrenz Mehrerer denkbar ist. Das ist aber bei einem
<lb/>Straßenstreifen vor einem bestimmten Haufe, der nur vorüber- 
<lb/>gehend zu Bauzwecken dieses Hauses benutzt wird, nicht
<lb/>möglich."
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0210.tif"
                   n="199"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0210"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0210--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>199
</p>
               <p>

                  <lb/>Die von den Beklagten gegen dieses Urtheil eingelegte
<lb/>Berufung ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden aus
<lb/>folgenden
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründen:

<lb/>Die Beklagten können mit ihrer Berufung keinen Erfolg
<lb/>haben, da ihre sämmtlichen in dieser Instanz theilweise wieder- 
<lb/>holten und theilweise neu vorgebrachten Einwendungen gegen
<lb/>die Klage unbegründet sind.

<lb/>Dies gilt zunächst von dem Einwande der Unzulässigkeit
<lb/>des Rechtsweges. Wenn die Beklagten hierfür auf den § 18
<lb/>des Zuständigkeitsgesetzes sich berufen, der bestimmt, daß Streitig- 
<lb/>keiten über Heranziehung oder Veranlagung zu den Gemeinde- 
<lb/>lasten ihre Erledigung im Verwaltungsstreitverfahren finden,
<lb/>so ist dabei von ihnen unberücksichtigt gelassen, daß für die
<lb/>Frage, ob eine solche Gemeindelast den Gegenstand des streiti- 
<lb/>gen Anspruchs bildet, der Inhalt der Klage zu entscheiden hat.
<lb/>Hier ist nun aber die Klage lediglich auf einen privatrechtlichen
<lb/>Miethvertrag gegründet und auf die dem Gebiete des Privat- 
<lb/>rechts angehörende Leistung eines Miethzinses gerichtet, für
<lb/>dessen Geltendmachung der Rechtsweg unbedingt offen steht
<lb/>(vergl. Entsch. des Reichsger. in Civils. Bd. 30 S. 246).

<lb/>Nicht minder verfehlt ist der Einwand, daß die klagende
<lb/>Stadtgemeinde nach dem 8 46 Nr. 5 der rhein. Städteordnung
<lb/>die Genehmigung der Regierung zur Erhebung der Klage ein- 
<lb/>zufordern gehabt habe. Die angezogene Vorschrift, welche die
<lb/>Genehmigung der Regierung zur Anstellung von Prozessen über
<lb/>Berechtigungen der Stadtgemeiude oder über die Substanz
<lb/>des Gemeindevermögens erfordert, hat unter Berechtigungen,
<lb/>wie schon der Ausdruck selbst und der alternative Zusatz „oder
<lb/>. . . . Substanz des Gemeindevermögens" ergibt, rein ver- 
<lb/>tragliche Ansprüche der Gemeinde offensichtlich nicht einbegriffen.

<lb/>Wenn sodann die Beklagten einwenden, daß die Stadt-
<lb/>verordneten-Beschlüsse vom 5. August 1879 und 2. November
<lb/>1880, auf denen die Bekanntmachungen des Oberbürgermeisters
<lb/>vom 19. September 1879 und 4. November 1880 beruhen,
<lb/>der Nechtsgültigkeit entbehrten, da die Stadtverordneten-Ver-
<lb/>sammlung nach 8 45 der Städteordnung nur über nutzbares
<lb/>Gemeindevermögen beschließen könne, und wenn sie weiter
<lb/>hervorheben, daß jene Beschlüsse überhaupt nicht eine Miethe
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0211.tif"
                   n="200"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0211"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0211--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>200
</p>
               <p>

                  <lb/>sondern eine Steuer zum Gegenstände hätten, so haben diese
<lb/>Einwendungen bereits im angefochtenen Urtheile eine zutreffend
<lb/>begründete Zurückweisung gefunden, auf welche hier verwiesen
<lb/>wird. Daß die Stadtgemeinde Theile des ihr gehörenden
<lb/>Straßenterrains für die Benutzung bei Privatbauten nur gegen
<lb/>eine Vergütung, einen Miethzins, überläßt, steht dem öffent- 
<lb/>lichen Charakter der Straße und ihrer Zweckbestimmung, dem
<lb/>allgemeinen Verkehre zu dienen, nicht entgegen. Denn diese
<lb/>Eigenschaft der Straßen schließt einerseits die Befugniß der
<lb/>Bauunternehmer, Straßentheile durch Anbringung von Bau- 
<lb/>gerüsten re. vorübergehend abzusperren, ohne Weiteres nicht ein
<lb/>und andererseits die Befugniß der Stadtgemeinde als Grund-
<lb/>eigenthümerin nicht aus, eine solche Absperrung, die den öffent- 
<lb/>lichen Verkehr — .die Zweckbestimmung der Straße — nicht
<lb/>hindert, gegen Entgelt zu gewähren. Aus dem Umstande, daß
<lb/>die Straßen zu den res in publico usu gehören, läßt sich
<lb/>daher ein Einwand gegen die Rechtsgültigkeit miethweiser
<lb/>Ueberlassung in dem gekennzeichneten, nach Zeit und Ausdeh- 
<lb/>nung beschränkten Umfange nicht herleiten (vergl. Entsch. des
<lb/>I. Senats Hierselbst i. S. der Stadtgemeinde Köln gegen den
<lb/>Preuß. Staatsfiskus vom 15. November 1883; Entsch. des
<lb/>Reichsgerichts im Just.-Min.-Bl. 1884 S. 209).

<lb/>Auch darin muß dem Vorderrichter durchaus beigetreten
<lb/>werden, daß der in der Klage behauptete Miethvertrag unter
<lb/>den Parteien als abgeschlossen gelten muß. Da die Beklagten
<lb/>in Kenntniß der erlassenen Bekanntmachungen zu den von ihnen
<lb/>unternommenen Bauausführungen Straßenterrain unbestritten
<lb/>in Anspruch genommen haben, müssen sie die ihnen bekannt
<lb/>gemachten Bedingungen, an welche die Stadt die Ueberlassung
<lb/>des ihr gehörenden Straßenterrains geknüpft hatte, gegen sich
<lb/>gelten lassen und die den Bedingungen entsprechende Vergütung
<lb/>für das ihnen gewährte Terrain bezahlen.

<lb/>Mit Unrecht haben die Beklagten die Stadtverordneten-
<lb/>Beschlüsse und deren Bekanntmachung als obrigkeitliche Anord- 
<lb/>nungen darzustellen versucht, durch welche ohne Weiteres die
<lb/>Zahlungspflicht begründet werde, sodaß von einem Vertrage
<lb/>der Parteien nicht die Rede sein könne. Die veröffentlichten
<lb/>Beschlüsse bestimmen vielmehr lediglich diejenigen Bedingungen,
<lb/>unter denen die Stadt zur miethweisen Gewährung bereit ist
<lb/>und überlassen es dem freien Willen der Bauinteressenten,
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0212.tif"
                   n="201"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0212"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0212--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>201
</p>
               <p>

                  <lb/>unter jenen Bedingungen Straßenterrain in Anspruch zu nehmen.
<lb/>Erst mit dieser Inanspruchnahme, zu der sie Niemand zwingt,
<lb/>tritt ihre Zahlungspflicht ein.

<lb/>Durchaus verfehlt ist auch die weitere Ausführung der
<lb/>Beklagten, daß die Polizeibehörde sie zur Aufstellung von Bau- 
<lb/>gerüsten auf den Straßen zwinge. Abgesehen davon, daß die
<lb/>Beklagten eine Verpflichtung nicht behaupten, ihre Bauten
<lb/>so nahe an die Straßen heranzurücken, daß sie für die Schutz- 
<lb/>gerüste die Straße selbst in Anspruch nehmen müßten, zwingt
<lb/>jedenfalls die Polizeibehörde nicht zum Bauen, sodaß es in
<lb/>Folge hiervon auch an einem Zwange zur Aufstellung von
<lb/>Schutzgerüsten fehlt. Vielmehr handelt es sich auch hier
<lb/>wiederum nur um Bedingungen, unter denen die Polizeibehörde
<lb/>im sicherheitspolizeilichen Interesse den Bau genehmigt. Diese
<lb/>Genehmigung beseitigt aber keineswegs die Eigenthumsrechte
<lb/>desjenigen, auf dessen Grund und Boden das Schutzgerüst
<lb/>errichtet wird. Wie hierfür der Privatgrundeigenthümer ein Ent- 
<lb/>gelt in Anspruch nehmen und ohne Entgelt die Benutzung versagen
<lb/>kann, so mit nicht minderem Rechte die Stadtgemeinde. Hieraus
<lb/>ergibt sich ohne Weiteres auch die Unhaltbarkeit der von
<lb/>den Beklagten weiter gemachten Einwendung, daß die Stadt,
<lb/>nachdem die Polizeibehörde die Benutzung angeordnet,
<lb/>ihrerseits die Benutzung nicht verbieten könne. Denn wie be- 
<lb/>reits hervorgehoben, handelt es sich weder um eine Anordnung
<lb/>der einen, noch um ein Verbot der anderen Seite, sondern
<lb/>lediglich um Bedingungen, welche einerseits die Stadt als
<lb/>Eigenthümerin und andererseits die Polizeibehörde im öffent- 
<lb/>lichen Sicherheitsinteresse stellt, Bedingungen, die, durchaus ver- 
<lb/>einbar mit einander, in beiden Richtungen von demjenigen zu
<lb/>erfüllen sind, welcher bauen will.

<lb/>Ohne Erfolg machen die Beklagten weiter für sich geltend,
<lb/>daß das Stadtbauamt zum Abschlüsse von Mietverträgen nicht
<lb/>befugt sei. Denn die Thätigkeit des Stadtbauamts hat in der
<lb/>vorliegenden Sache sich darauf beschränkt, die Mietherträge
<lb/>für das von den Beklagten benutzte Straßenterrain im Ein- 
<lb/>zelnen zu berechnen und einzufordern, nachdem die Miethverträge
<lb/>selbst, wie oben ausgeführt ist, bereits längst zum Abschlüsse
<lb/>gekommen waren. Ob die Vertretung der Stadtgemeinde, die
<lb/>an sich nach § 58 Nr. 8 der Städteordnung dem Bürger- 
<lb/>meister zusteht, für den Geschäftszweig des Stadtbauamts m
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0213.tif"
                   n="202"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0213"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0213--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>202
</p>
               <p>

                  <lb/>Aachen dem letzteren übertragen war (vergl. § 74 a. a. O.),
<lb/>bedarf demnach hier nicht der Entscheidung.

<lb/>Gänzlich verfehlt ist sodann der Versuch der Beklagten,
<lb/>unter Berufung auf den 8 46 Nr. 4 und die §§ 47 ff. der
<lb/>rhein. Städteordnung die Ungültigkeit der der Klage unter- 
<lb/>stellten Miethverträge aus dem Mangel einer Genehmigung der
<lb/>Regierung herzuleiten. Denn daß hier weder von „Ver- 
<lb/>änderungen im Genüsse von Gemeindenutzungen" noch von
<lb/>einer Verpachtung von Grundstücken an den Meistbietenden die
<lb/>Rede sein kann, ist bereits von dem Vorderrichter genugsam
<lb/>dargethan, sodaß hier eine nochmalige Widerlegung sich
<lb/>erübrigt.

<lb/>Was schließlich die Behauptung der Beklagten anlangt,
<lb/>daß sie in Betreff der Bauten in der Wirichsbongardstraße
<lb/>nicht Eigenthümer der Baugrundstücke gewesen seien, und daß
<lb/>im Templergraben kein Trottoir, sondern nur ein unausgebauter
<lb/>Bürgersteig gewesen sei, auf dessen Benutzung die Stadtver-
<lb/>ordneten-Beschlüsse keine Anwendung fänden, so sind diese
<lb/>beiden in thatsächlicher Hinsicht streitigen Punkte für die Ent- 
<lb/>scheidung unerheblich. Die erlassenen Beschlüsse bestimmen nicht,
<lb/>daß die dort angegebene Vergütung von dem Grundeigenthümer
<lb/>oder Bauherrn, sondern von demjenigen zu zahlen ist, der für
<lb/>Baugerüste, Baueinfriedigungen oder für die Lagerung von
<lb/>Baumaterialien Straßenterrain in Anspruch nimmt. Um eine
<lb/>solche Bestimmung leicht und praktisch durchführbar zu machen,
<lb/>kann nicht die Stadtgemeinde im Einzelfalle auf eine Prüfung
<lb/>des Vertragsverhältnisses zwischen Grundeigenthümer und Bau- 
<lb/>unternehmer sich einlassen; sie muß zweckmäßig sich vielmehr
<lb/>an denjenigen halten, der äußerlich erkennbar ihr Terrain in
<lb/>Anspruch nimmt. In diesem Sinne sind die ergangenen Be- 
<lb/>schlüsse nach ihrem Zwecke und ihrem Inhalte zu verstehen.
<lb/>Da nun die Beklagten selbst nicht bestreiten, daß sie die in der
<lb/>Klageschrift bezeichneten Theile der Wirichsbongardstraße in
<lb/>Anspruch genommen haben, und da auch ihre Verurtheilung in
<lb/>dem angefochtenen Erkenntnisse mit Recht an die Thatsache der
<lb/>Benutzung geknüpft ist, kommt es auf die streitige Frage des
<lb/>Eigenthums hier nicht weiter an. Ebensowenig ist es von
<lb/>Erheblichkeit, ob im Templergraben Trottoir oder Bürgersteig
<lb/>sich befindet. Die Nebeneinanderstellung der Straßen und
<lb/>Trottoire in den mehrerwähnten Beschlüssen hat lediglich
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0214.tif"
                n="203"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0214"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e22616" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Anstifter. - Haftung für den durch die angestiftete Handlung verursachten Schaden</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0214--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>203
</p>
               <p>

                  <lb/>den Zweck, das Straßeneigenthum der Stadtgemeinde in seiner
<lb/>ganzen Ausdehnung — Fahrdamm und Fußweg — zu be- 
<lb/>zeichnen, ohne in der Richtung zu unterscheiden, ob der Fußweg
<lb/>gepflastert oder ungepflastert ist. Zu einer solchen Unterschei- 
<lb/>dung, gegen deren Annahme auch der völlig gleichwerthige
<lb/>Gebrauch beider Ausdrücke in den Bekanntmachungen vom
<lb/>19. September 1879 und 4. November 1880 spricht, fehlt es
<lb/>an jeder Unterlage.

<lb/>Da hiernach die sämmtlichen Angriffe der Beklagten gegen
<lb/>die Klage und gegen das sie verurtheilende Erkenntniß erster
<lb/>Instanz sich als unbegründet darstellen, so war die erhobene
<lb/>Berufung unter Kostenfolge zurückzuweisen.

<lb/>III. Senat. Sitzung vom 19. Februar 1895.

<lb/>Rechtsanwälte: Wachendorf — Gorius.
</p>
               <p>

                  <lb/>Anstifter. — Haftung für den durch die angestiftete
<lb/>Handlung verursachten Schaden.

<lb/>Bei civilrechtlichen Delikten haftet der Anstifter
<lb/>für den durch die angestifteten Handlungen ver- 
<lb/>ursachten Schaden nur dann, wenn der Angestiftete
<lb/>als willenloses Werkzeug des Anstifters gehan- 
<lb/>delt hat.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ehel. Böhmer — Creutz.

<lb/>So erkannt vom Oberlandesgericht aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Gemäß dem in den Art. 1382—1384 des B. G.-B.
<lb/>niedergelegten Prinzip haftet nach rheinischem Recht im All- 
<lb/>gemeinen Jeder nur für seine eigenen Handlungen und Unter- 
<lb/>lassungen, durch die er schuldhafter Weise Jemanden schädigt,
<lb/>und nur in den streng begrenzten, auf andere Verhältnisse
<lb/>analog nicht auszudehnenden Ausnahmefällen des Art. 1384
<lb/>des B. G.-B. auch für Handlungen und Unterlassungen Dritter.
<lb/>Aber auch hier ist der Grund der Haftbarkeit in dem eigenen
<lb/>Verschulden (Mangel der gehörigen Aufsicht u. s. w.) zu finden,
<lb/>welches bis zum Beweise des Gegentheils, Axt. 1384 Satz 5
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0215.tif"
                   n="204"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0215"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0215--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>204
</p>
               <p>

                  <lb/>des B. G.-B., vermuthet wird. Ein solcher Ausnahmefall
<lb/>liegt Untergebens nicht vor, denn die Wittwe Bremer und ihre
<lb/>Kinder sind keine Personen, für welche der Beklagte einzustehen
<lb/>hat; zwischen ihnen besteht keinerlei Abhängigkeits- oder
<lb/>Autoritätsverhältniß, sondern nur ein obligatorischer Nexus
<lb/>insofern, als die Ersteren dem Beklagten durch Notarialakt vom
<lb/>23. Juli 1891 das Haus Lintgasse 7 verkauft haben. Daraus
<lb/>folgt aber noch keineswegs, daß der Beklagte, wie der Vorder- 
<lb/>richter als keiner weiteren Ausführung bedürftig erachtet, als
<lb/>Anstifter der Wittwe Bremer und ihrer Kinder zu den ihrer- 
<lb/>seits vorgenommenen schädigenden Handlungen unter keinen
<lb/>Umständen in Anspruch genommen werden könnte. Zwar gilt
<lb/>im Gegensatz zu demjenigen, was das Reichsgericht, Bd. 10
<lb/>S. 135, für das gemeine Recht entschieden hat, im Gebiete
<lb/>des rheinischen Rechts die Regel, daß der Anstifter als solcher
<lb/>für den durch die angestiftete Handlung verursachten Schaden
<lb/>im Allgemeinen nicht, sondern nur ausnahmsweise haftet;
<lb/>§ 27 Nr. 1 des Einführungsges. zum Preuß. Strafgesetzbuch
<lb/>vom 14. April 1851. Indessen stellt sich die Anstiftung (das
<lb/>vorsätzliche Hervorrufen des Entschlusses, die That zu begehen,
<lb/>bei einer anderen Person) immer als eine selbstständige Hand- 
<lb/>lung des Anstifters dar, welche diesen, falls die Voraussetzungen
<lb/>des Art. 1382 des B. G.-B., Verschulden, Schaden und
<lb/>Kausalzusammenhang zwischen beiden, vorhanden sind, schadens- 
<lb/>ersatzpflichtig macht. Der ursächliche Zusammenhang zwischen
<lb/>Verschulden und Schaden ist dann gegeben, wenn der auf die
<lb/>Herbeiführung der schädigenden Handlung gerichtete Wille des
<lb/>Anstifters in dem Angestifteten in Folge einer — gleichgültig
<lb/>wie? gearteten — persönlichen Einwirkung des Ersteren auf
<lb/>den Letzteren in diesem in einer Weise fortwirkt und dessen
<lb/>eigenen Willen so in den Hintergrund drängt, daß das trei- 
<lb/>bende Moment der Wille des Anstifters bleibt, welchem sich
<lb/>der Wille des Angestifteten ohne Weiteres einfach fügt, wenn
<lb/>also der Angestiftete, was in jedem einzelnen Falle gunestio
<lb/>facti ist, gleichsam nur als Werkzeug handelt. Insoweit ist
<lb/>der sogen. Anstifter in Wirklichkeit der Thäter, der sich nur
<lb/>zur Begehung der That einer anderen Person bedient. Ist
<lb/>dagegen dem Angestifteten nach Lage der Umstände die Hand- 
<lb/>lung als eigene, selbstgewollte That zuzurechnen, so kann sich
<lb/>der Geschädigte im Allgemeinen nur an diesen halten, der
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0216.tif"
                n="205"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0216"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e22829" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Grundbuch. - Als gütergemeinschaftlich eingetragene Liegenschaft. - Verfügungsrecht des Ehemannes</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0216--><p/>
               <p>

                  <lb/>. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>205
</p>
               <p>

                  <lb/>dann eventuell seinen Rückgriff gegen den Anstifter hat. Der
<lb/>aus dem code pönal Art. 55 und dem Dekret vom 18. Juni
<lb/>1811 Art. 156 entnommene 8 27 Nr. 1 des Einf.-Ges. zum
<lb/>Preuß. Strafgesetzbuch vom 14. April 1851, wonach der An- 
<lb/>stifter solidarisch mit dem Thäter zu den Kosten, zur Rückgabe
<lb/>und zum Schadensersatz zu verurtheilen ist, hat nur Geltung,
<lb/>wenn strafbare Handlungen in Frage stehen; ihm liegt kein
<lb/>allgemeiner Rechtssatz, der auch für Civilvergehen maßgebend
<lb/>sein müßte, zu Grunde, sondern er ist eine Ausnahme- 
<lb/>bestimmung für das Strafrecht (vergl. auch Art. 1202 des
<lb/>B. G.-B.).

<lb/>V. Senat. Sitzung vom 20. Februar 1895.

<lb/>Rechtsanwälte: Trimborn — Schmitz.
</p>
               <p>

                  <lb/>Grundbuch. — Als gütergemeinschaftlich einge-
<lb/>/ trageue Liegenschaft. — Berfügnngsrecht des
<lb/>Ehemannes.

<lb/>Ist eine Liegenschaft im Grundbuche als zur Güter- 
<lb/>gemeinschaft (Errungens chafts ge meinschaft) zwischen
<lb/>Ehegatten gehörig eingetragen, so ist der Ehemann
<lb/>allein zur grundbuchmäßigen Verfügung Überdie- 
<lb/>selbe durch Veräußerung, dingliche Belastung
<lb/>u. s. w. berechtigt, ohne daß es einer urkundlichen
<lb/>Erklärung bedürfte, daß er für die Gütergemein- 
<lb/>schaft handele und diese noch fortbestehe.

<lb/>Grundbuchsache von Aachen.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgericht unter Aufhebung
<lb/>der Beschlüsse des Amtsgerichts und Landgerichts Aachen vom
<lb/>15. Dezember 1894 bezw. 5. Januar 1895 aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Im Bande 6 Blatt 288 des Grundbuchs von Aachen
<lb/>sind als Eigenthümer des Grundstücks Flur A Parz. 759/92
<lb/>eingetragen die Eheleute Anton Bock und Elise geb. Hansen
<lb/>zu Aachen mit dem Zusatzvermerke: „in der Errungenschafts- 
<lb/>gemeinschaft des rheinischen Rechts." In der 3. Abtheilung
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0217.tif"
                   n="206"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0217"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0217--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>206
</p>
               <p>

                  <lb/>ist eine Hypothek von 25000 Mk. zu Gunsten der inzwischen
<lb/>verlebten Ehefrau des Protraitmalers Joseph Linck, Maria geb.
<lb/>Gründgens zu Berlin eingetragen. -- Durch Akt vor Notar
<lb/>Joesten zu Aachen vom 1. Dezember 1894 hat der Ehemann
<lb/>Bock für ein von dem Rentner Joh. Gottlieb Georg Heintze
<lb/>zu Aachen aufgenommenes Darlehnskapital von 25000 Mk.
<lb/>das vorbezeichnete Grundstück zum dinglichen Unterpfande be- 
<lb/>stellt sowie die Eintragung einer Hypothek von 25000 Mk.
<lb/>bewilligt und beantragt. Durch eine von dem Notar Stern
<lb/>zu Berlin am 3. Dezember 1894 aufgenommene Urkunde hat
<lb/>der Portraitmaler Joseph Linck zu Charlottenburg im eigenen
<lb/>Namen sowie im Namen seiner minderjährigen Kinder die Ein- 
<lb/>gangs erwähnte Hypothekenforderung von 25000 Mk. dem
<lb/>Rentner Georg Heintze zu Aachen zum Eigenthum übertragen
<lb/>und die Umschreibung der abgetretenen Post im Grundbuche
<lb/>auf den Namen des Cessionars bewilligt und beantragt. Durch
<lb/>eine von dem Notar Joesten zu Aachen am 11. Dezember
<lb/>1894 beglaubigte Erklärung des Georg Heintze und des Anton
<lb/>Bock vom nämlichen Tage hat Elfterer die Löschung der im
<lb/>Grundbuche von Aachen Bd. 6 Bl. 288 eingetragenen Hypo- 
<lb/>thek von 25000 Mk. bewilligt und Letzterer die Vollziehung
<lb/>dieser Löschung im Grundbuche beantragt. Am 10. Dezember
<lb/>1894 hat der Notar Joesten beim Amtsgerichte zu Aachen die
<lb/>Eintragung der Hypothek von 25000 Mk. auf Grund der
<lb/>Schuld- und Pfandverschreibungsurkunde vom 1. Dezember
<lb/>1894 und am 12. Dezember 1894 auf Grund der Cesston
<lb/>vom 3. Dezember 1894 und der Löschungsbewilligung vom
<lb/>11. Dezember 1894 die Löschung der im Grundbuche ein- 
<lb/>getragenen Hypothek beantragt.

<lb/>Durch Verfügung des Amtsgerichts zu Aachen vom 15.
<lb/>Dezember 1894 sind die beiden Anträge abgelehnt worden,
<lb/>weil im Grundbuche als Eigenthümer die Eheleute Anton Bock
<lb/>in Gütergemeinschaft eingetragen seien und aus den überreichten
<lb/>Urkunden nicht ersehen werden könne, ob Anton Bock Namens
<lb/>der Gütergemeinschaft habe handeln wollen, und nicht feststehe,
<lb/>ob die Gütergemeinschaft noch bestehe. Die vom Notar Joesten
<lb/>zum König!. Landgerichte zu Aachen erhobene Beschwerde ist
<lb/>durch Beschluß vom 5. Januar 1895 als unbegründet zurück- 
<lb/>gewiesen worden. Die gegen diesen Beschluß zum König!.
<lb/>Kammergerichte zu Berlin eingelegte weitere Beschwerde des
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0218.tif"
                   n="207"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0218"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0218--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>207
</p>
               <p>

                  <lb/>Notars Joesten vom 24. Januar 1895 ist durch Beschluß vom
<lb/>4. Februar 1895 dem Oberlandesgerichte zu Köln zur Ver- 
<lb/>handlung und Entscheidung überwiesen worden. Die Beschwerde
<lb/>war für begründet zu erachten.

<lb/>Das Landgericht zu Aachen geht von der Auffassung aus,
<lb/>daß der Ehemann Bock allerdings hinsichtlich der Löschungs-
<lb/>uud Eintragungsbewilligung die Rechte der eingetragenen Eigen-
<lb/>thümerin, nämlich der Gütergemeinschaft, auszuüben berechtigt
<lb/>sei, hält aber nichtsdestoweniger die Verfügung des Amts- 
<lb/>gerichts siir zutreffend, weil ans den Erklärungen des Ehe- 
<lb/>mannes Bock nicht hervorgehe, daß er für die Gütergemeinschaft
<lb/>habe handeln wollen und daß diese Gütergemeinschaft noch
<lb/>bestehe. Dieser Ansicht kann nicht beigcpflichtet werden.

<lb/>Wie bereits in dem Beschlüsse der hiesigen Stelle vom
<lb/>6. Februar 1895 (IV W. 17/95) ausgeführt worden ist,
<lb/>kann im Gebiete des rheinischen Rechts der Ehemann als Herr
<lb/>des gütergemeinschaftlichen Vermögens die zur Errungenschafts- 
<lb/>gemeinschaft gehörigen Liegenschaften ohne Zustimmung der
<lb/>Frau veräußern oder zum dinglichen Unterpfande stellen. (Art.
<lb/>1498, 1421 des B. G.-B.). Insofern daher in Gemäßheit
<lb/>des 8 24 des Gesetzes vom 12. April 1888 bezüglich einer
<lb/>zur Errungenschaftsgemeinschaft gehörigen Liegenschaft dieses
<lb/>Rechtsverhältniß im Grundbuche eingetragen ist, ist der Ehe- 
<lb/>mann berechtigt, über dieselbe grundbuchmäßig zu verfügen.
<lb/>Der von dem Landgerichte vermißten Erklärung des Ehemannes,
<lb/>daß er für die Gütergemeinschaft handele, bedarf es um des- 
<lb/>willen nicht, weil nur er allein und zwar kraft der ihm durch
<lb/>das Gesetz verliehenen Verfügungsgewalt Eigenthumshandlungen
<lb/>vornehmen kann. Der unbeschränkten Ausübung dieser Ver- 
<lb/>fügungsgewalt stehen die §§ 19 und 58 des Eigenthums-
<lb/>» erwerbsgesetzes vom 5. Mai 1872, wonach nur der eingetragene
<lb/>Eigenthümer die Eintragung einer Hypothek bewilligen bezw.
<lb/>eine Löschung beantragen kann, nicht entgegen, denn im Grund- 
<lb/>buche sind nicht als Eigenthümer eingetragen der Ehemann
<lb/>Bock und dessen Ehefrau in ungetheilter Gemeinschaft, sondern
<lb/>die Eheleute Bock in der Errungenschaftsgemeinschaft des rhei- 
<lb/>nischen Rechts. Die Verfügungsgewalt über die zu dieser
<lb/>Errungenschaftsgemeinschaft gehörigen Gegenstände kann aus- 
<lb/>schließlich nur von dem Ehemanne ausgeübt werden. Insofern
<lb/>der Ehemann daher über gütergemeinschaftliches Vermögen
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0219.tif"
                n="208"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0219"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d91079e23143" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Grundbuch. - Hypothek. - Vertragliche Aenderung des Zinsfußes, der Bindungen der Einforderbarkeit. - Eintragung. - Nachträgliche Bildung eines Hypothekenbriefes</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0219--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>208
</p>
               <p>

                  <lb/>verfügt, thut er dieses auf Grund der ihm durch das Gesetz
<lb/>verliehenen Gewalt und bedarf es deßhalb einer besonderen
<lb/>Erklärung seinerseits, daß er für die Gütergemeinschaft handeln
<lb/>wolle, nicht. Vielmehr gibt der Ehemann grade dadurch, daß
<lb/>er über gütergemeinschaftliches Vermögen verfügt, zu erkennen,
<lb/>daß er als Herr der Gütergemeinschaft und für dieselbe han- 
<lb/>deln will.

<lb/>Ebensowenig bedarf es einer urkundlichen Erklärung des
<lb/>Ehemannes, daß die Errungenschaftsgemeinschaft noch fort- 
<lb/>bestehe. Ist bezüglich eines zur Errungenschaftsgemeinschaft
<lb/>gehörigen Grundstückes dieses Rechtsverhältniß im Grundbuche
<lb/>eingetragen, so darf der Grundbuchrichter bei einer Verfügung
<lb/>des Ehemannes über dieses Grundstück von der Voraussetzung
<lb/>ausgehen, daß dieses Rechtsverhältniß noch fortbesteht. Wie
<lb/>in dem Beschlüsse des Feriensenats vom 9. August 1894
<lb/>(Rhein. Archiv Bd. 87 1. S. 263) hervorgehoben worden- ist,
<lb/>liegt dem Grundbuchrichter nicht ob, die im Grundbuche nicht
<lb/>eingetragenen Eigenthumsrechte dritter Personen zu schützen.
<lb/>Nach Z 46 der Grundbuchordnung beschränkt sich seine Ver- 
<lb/>pflichtung auf die Prüfung der Rechtsgültigkeit der vollzogenen
<lb/>Eintragungsbewilligung nach Form und Inhalt. Die Rechts- 
<lb/>gültigkeit der in Rede stehenden Eintragungsbewilligung bezw.
<lb/>des Löschungsantrages ergibt sich aber, wie vorstehend erörtert,
<lb/>aus dem im Grundbuche eingetragenen Vermerke des Rechts- 
<lb/>verhältnisses der Errnngenschaftsgemeinschaft in Verbindung
<lb/>mit der dem Ehemanne durch das Gesetz verliehenen Ver- 
<lb/>fügungsgewalt über das zur Errungenschaftsgemeinschaft ge- 
<lb/>hörige Vermögen.

<lb/>IV. Senat. Beschluß vom 20. Februar 1895.
</p>
               <p>

                  <lb/>Mrnndbnch. — Hypothek. — Vertragliche Aen-
<lb/>dernng des Zinsfußes, der Bedingungen der Ein-
<lb/>forderbarkeit. -- Eintragnng. — Nachträgliche
<lb/>Bildung eines Hypothekenbriefes.

<lb/>Wird in ein er Notariatsurkunde in Bezug auf eine
<lb/>im Grundbuche eingetragene Hypothek eine Ab- 
<lb/>änderung hinsichtlich des Zinsfußes oder der
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0220.tif"
                   n="209"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0220"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0220--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>209
</p>
               <p>

                  <lb/>Bedingungen der Einford erbarkeit des Kapitals
<lb/>vereinbart, so steht der Eintragung dieser Ver- 
<lb/>änderung ins Grundbuch selbst dann Nichts ent- 
<lb/>gegen, wenn die fr a g liche Aenderung g eigentlich
<lb/>der Aufnahme eines weiteren Kapitals von dem
<lb/>bereits eingetragenen Gläubiger in der Art er- 
<lb/>folgt, daß für den Gesammtbetrag des bereits ein- 
<lb/>getragenen und des neu aufgenommenen Kapitals
<lb/>der nämliche, von dem bisherigen abweichende
<lb/>Zinsfuß und gleiche, von den bisherigen ver- 
<lb/>schiedene Bedingungen der Einforderbarkeit fest- 
<lb/>gesetzt werden.

<lb/>Bei der Eintragung solcher, lediglich auf den Zins- 
<lb/>fuß und die Bedingungen der Einforderbarkeit
<lb/>des Kapitals bezüglichen Veränderungen ist die
<lb/>nachträgliche Bildung eines Hypothekenbriefes
<lb/>nicht erforderlich.

<lb/>Grundbuch von Aachen Bd. 64 Bl. 2541.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgerichte unter Aufhebung
<lb/>der Beschlüsse des Amtsgerichts und Landgerichts Aachen vom
<lb/>1. bezw. 20. Dezember 1894 aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Im Grundbuchs von Aachen Bd. 64 Bl. 2541 sind als
<lb/>Eigenthümer des Grundstücks Flur 6 Nr. 4382/180 einge- 
<lb/>tragen die Eheleute Pet. Hub. Schwartz, Bauunternehmer und
<lb/>Anna Maria geb. Wahlen in Aachen mit dem Zusatzvermerke:
<lb/>„in gesetzlicher rheinischer Gütergemeinschaft." In der 3. Ab-
<lb/>iheilung sind eingetragen 1) unter Nr. 1 eine Hypothek von
<lb/>1886 Mk., verzinslich zu 4 */2 Prozent, fällig nach einer 3-
<lb/>monatlichen, indessen vor dem 1. Januar 1895 nicht statthaften
<lb/>Aufkündigung und sofort einforderbar bei einem Zinsenrück- 
<lb/>stande über 4 Wochen und 2) unter Nr. 2 eine Hypothek von
<lb/>5114 Mk., verzinslich zu 4^/s Prozent, fällig nach einer
<lb/>3monatlichen, vor dem 1. Januar 1896 indessen nicht zuläs- 
<lb/>sigen Aufkündigung und sofort einforderbar bei einem Zinsen- 
<lb/>rückstande über einen Monat. Diese beiden Hypotheken sind
<lb/>eingetragen für den Kaufmann Pet. Jak. Schumacher zu Aachen
<lb/>bei Anlegung des Grundbuchs.

<lb/>Archiv. 88. Bd. 4. Heft. Erste Abtheilung. 14
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0221.tif"
                   n="210"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0221"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0221--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>210
</p>
               <p>

                  <lb/>Durch Urkunde vor Notar Joesten zu Aachen vom 26.
<lb/>November 1894 hat der Ehemann Pet. Hub. Schwartz zu
<lb/>Aachen anerkannt, von dem vorgenannten Pet. Jak. Schumacher
<lb/>daselbst ein weiteres Darlehnskapital von 11000 Mk. aus- 
<lb/>genommen zu haben, und sich verpflichtet, dieses Kapital sowie
<lb/>die beiden anderen dem genannten Gläubiger verschuldeten vor- 
<lb/>erwähnten Kapitalien von 1886 Mk. und von 5114 Mk.,
<lb/>mithin das Gesammtkapital von 18000 Mk. vom 1. Januar
<lb/>1895 ab mit 4% Prozent zu verzinsen und dieses nach einer
<lb/>3monatlichen, indessen vor dem 1. Januar 1905 unzulässigen
<lb/>Kündigung zurückzuzahlen. Weiterhin hat sich der Schuldner
<lb/>.zur sofortigen Rückzahlung des Gesammtkapitals nebst Zinsen
<lb/>auf erstes Anfordern des Gläubigers verpflichtet, falls er ein- 
<lb/>mal mit Zahlung der erfallenen Zinsen länger als einen
<lb/>Monat im Rückstände bleiben sollte. Zur Sicherheit für Ka- 
<lb/>pital und Zinsen hat der Schuldner Schwartz sodann das
<lb/>Eingangs bezetchnete Grundstück zum dinglichen Unterpfandc
<lb/>gestellt sowie die Eintragung einer Hypothek von 11000 Mk.
<lb/>nebst den Eintragungen der Abänderung der Verzinslichkeit
<lb/>und Einforderbarkeit der bereits eingetragenen Hypotheken von
<lb/>1886 Mk. und von 5114 Mk. im Grundbuche von Aachen
<lb/>bewilligt und beantragt. Der bei der Aufnahme der Urkunde
<lb/>mitanwesende Gläubiger Schumacher hat sich mit den Erklä- 
<lb/>rungen des Schuldners Schwartz einverstanden erklärt.

<lb/>Der von dem Notar Joesten am 29. November 1894
<lb/>gestellte Antrag auf Eintragung der bewilligten Hypothek und
<lb/>der Abänderungen der bereits bestehenden Hypotheken ist von
<lb/>dem Königl. Amtsgerichte zu Aachen durch Verfügung vom
<lb/>1. Dezember 1894 abgelehnt worden, weil einerseirs aus der
<lb/>Notariatsurkunde nicht hervorgehe, daß der Ehemann Schwartz
<lb/>in seiner Eigenschaft als Herr der Gütergemeinschaft gehandelt
<lb/>habe bezw. daß diese noch fortbestehe, und weil andererseits
<lb/>nach der Notariatsurkunde die drei Darlehnskapitale eine bis
<lb/>zum 1. Januar 1905 unkündbare, in gewissen Fällen aber
<lb/>vorher einforderbare Gesammtschuld bilden sollten und die Ein- 
<lb/>tragung einer derartigen Gesammtschuld mit Rücksicht auf die
<lb/>bereits bestehenden Eintragungen nicht angängig sei.

<lb/>Die von dem Notar Joesten gegen diese Verfügung ein- 
<lb/>gelegte Beschwerde ist durch Beschluß des Königl. Landgerichts
<lb/>zu Aachen vom 20. Dezember 1894 als unbegründet zurück-
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0222.tif"
                   n="211"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0222"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0222--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>211
</p>
               <p>

                  <lb/>gewiesen worden. Das Landgericht ist dem Amtsgerichte in- 
<lb/>sofern beigetreten, als es Mangels einer diesbezüglichen Er- 
<lb/>klärung des Ehemannes denselben nicht für befugt erachtet,
<lb/>über gütergemeinschaftliches Vermögen zu verfügen. Des
<lb/>Weiteren erachtet das Landgericht die Eintragung der bean- 
<lb/>tragten Abänderungen zwar an sich als zulässig, ist aber der
<lb/>Meinung, daß es zu diesem Zwecke der vorgängigen Beibringung
<lb/>der .Hypothekenurkunden bedürfe. Die gegen diesen Beschluß
<lb/>am 8. Januar 1895 eingelegte weitere Beschwerde ist von dem
<lb/>Königl. Kammergerichte in Gemäßheit des § 56 des Ausf.-
<lb/>Ges. zum Ger.-Verf.-Ges. vom 24. April 1878 dem Königl.
<lb/>Oberlandesgerichte zu Köln zur Verhandlung und Entscheidung
<lb/>überwiesen worden. Dieselbe war für begründet zu erachten.

<lb/>Wie der erkennende Senat in Uebereinstimmung mit dem
<lb/>Beschlüsse des Feriensenats vom 9. August 1894 (Rhein. Archiv
<lb/>Bd. 87 1. S. 263) wiederholt entschieden hat, ist im Gebiete
<lb/>des rheinischen Rechts der Ehemann als Herr der Gütergemein- 
<lb/>schaft berechtigt, über eine zum gütergemeinschaftlichen Vermögen
<lb/>gehörige Liegenschaft, insofern dieses Rechtsverhältniß im Grund- 
<lb/>buche eingetragen ist, grundbuchmäßig zu verfügen, und gibt
<lb/>derselbe durch Ausübung dieser Verfügungsgewalt seinen Willen,
<lb/>Namens und für die Gütergemeinschaft zu Händeln, zu erkennen.
<lb/>Der Ausübung dieser Befugniß steht § 19 des Eigenthums- 
<lb/>erwerbsgesetzes nicht entgegen, weil im Grundbuche nicht die
<lb/>Eheleute in nngetheilter Gemeinschaft sondern die Gütergemein- 
<lb/>schaft als Eigenthümerin eingetragen sieht, für diese aber
<lb/>während bestehender Ehe der Ehemann allein zu handeln ge- 
<lb/>setzlich ermächtigt ist. Die Frage, ob zur Zeit der Ausübung
<lb/>der Verfügungsgewalt die Gütergemeinschaft noch bestanden hat,
<lb/>unterliegt nicht der Prüfung des Grundbuchrichters, sofern das
<lb/>Rechtsverhältniß der Gütergemeinschaft im Grundbuche ein- 
<lb/>getragen ist, da derselbe, falls ihm das Gegentheil nicht be- 
<lb/>kannt ist, von der Voraussetzung ausgehen darf, daß _ die
<lb/>Gütergemeinschaft so lange fortbesteht, als eine Aenderung dieser
<lb/>Eintragung nicht beantragt worden ist.*)

<lb/>Bezüglich der beantragten Eintragung der Abänderung
<lb/>der Verzinsung und der Einforderbarkeit der bereits eingetra- 
<lb/>genen beiden Hypotheken von 1886 Mk. und von 5114 Mk.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vergl. S. '205 folg, der 1. Abthlg. dieses Bandes.
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0223.tif"
                   n="212"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0223"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0223--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>212
</p>
               <p>

                  <lb/>ist dem Königl. Landgerichte insoweit beizupflichten, als einer
<lb/>Eintragung dieser Abänderungen irgendwelche gesetzliche Be- 
<lb/>stimmungen nicht entgegenstehen. Den bestehenden Eintragungen
<lb/>zufolge sollen diese beiden Kapitalien zu 41/2 Prozent zu ver- 
<lb/>zinsen und in gewissen Fällen einforderbar sein. Der No- 
<lb/>tariatsurkunde vom 26. November 1894 zufolge sollen diese
<lb/>beiden Kapitalien zuzüglich des neu aufgenommenen Kapitals
<lb/>von 11000 Mk., demnach das gesammte dem Gläubiger Schu- 
<lb/>macher verschuldete Kapital von 18000 Mk. vom 1. Januar
<lb/>1895 ab zu 4 7* Prozent verzinsbar und in gewissen Fällen
<lb/>einforderbar sein. Es ist nicht ersichtlich, welche Bedenken der
<lb/>Eintragung einer Abänderung dahin entgegenstehen sollten, daß
<lb/>zufolge der Notariatsurkunde vom 26. November 1894 der
<lb/>unter Nr. 1 eingetragene Kaufpreisrest von 1886 Mk. zu- 
<lb/>züglich der unter Nr. 2 und 3 eingetragenen Darlehnsfor- 
<lb/>derungen von 5114 Mk. und 11000 Mk., sonach das Gesammt-
<lb/>kapital von 18000 Mk. vom 1. Januar 1895 zu 4^/4 Prozent
<lb/>verzinslich und unter bestimmten Bedingungen einforderbar sei.
<lb/>Auch würde eine derartige Eintragung einer Cession jeder ein- 
<lb/>zelnen Post nicht entgegenstehen, in welchen! Falle allerdings
<lb/>über die Posten 1 und 2 ein besonderer Hypothekenbrief nach- 
<lb/>träglich gebildet werden müßte.

<lb/>Ob das Landgericht von der Auffassung ausgeht,
<lb/>daß es auch behufs Eintragung der beantragten Veränderungen
<lb/>der nachträglichen Bildung von Hypothekenbriefen Uber die
<lb/>Posten 1 und 2 bedürfe, ist nicht ersichtlich, da es anscheinend
<lb/>von der Meinung ausgeht, daß über diese Posten Hypotheken- 
<lb/>briefe bereits ausgefertigt worden seien. Der Beschwerdeführer
<lb/>bestreitet, daß über diese beiden Posten Hypothekenbriefe ge- 
<lb/>bildet worden seien. Da aus den Grnndakten nicht ersichtlich
<lb/>ist, daß der Gläubiger Schumacher in Gemäßheit des § 61
<lb/>des Einf.-Ges. vom 12. April 1888 die Ausfertigung von
<lb/>Hypothekenbriefen über die beiden ersten, bei Anlegung des
<lb/>Grundbuchs eingetragenen Posten beantragt hat, auch das
<lb/>Amtsgericht in seinem Einsendungsbcrichte vom 7. Dezember
<lb/>1894 von der Thatsache ausgeht, daß über diese beiden Posten
<lb/>Hypothekenbriefe nicht gebildet worden sind, kann es sich nur
<lb/>noch um die Frage handeln, ob anläßlich der Eintragung der
<lb/>beantragten Abänderungen die nachträgliche Bildung von Hypo- 
<lb/>thekenbriefen erfolgen muß.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0224.tif"
                n="213"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0224"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e23670" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Konventionalstrafe. - Nachweis eines Schadens. - Ermäßigung bei theilweiser Erfüllung. - Untheilbare Verbindlichkeit</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0224--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg,
</p>
               <p>

                  <lb/>213
</p>
               <p>

                  <lb/>Nach dem Wortlaute des Abs. 2 des § 129 der Grundb.-
<lb/>Ordn. gewinnt es den Anschein, als ob alle eingetragenen
<lb/>Veränderungen auf den vorhandenen oder zu diesem Zwecke
<lb/>nachträglich zu bildenden Hypothekenbriefen vermerkt werden
<lb/>müßten. Denn derselbe schreibt wörtlich vor: „Wird bei einer
<lb/>Post, über welche bisher ein Hypothekenbrief nicht ausgefertigt
<lb/>war, eine Veränderung eingetragen, so muß die nachträgliche
<lb/>Bildung des Hypothekenbriefs erfolgen." Allein die Ent- 
<lb/>stehungsgeschichte dieses erst durch die Kommission des Herren- 
<lb/>hauses dem ursprünglichen § 128 der Regierungsvorlage hinzu-
<lb/>gefügten zweiten Absatzes, insbesondere der Kommissionsbericht
<lb/>vom 30. Januar 1892 (Drucksachen des Herrenhauses Nr. 8),
<lb/>lassen nicht den geringsten Zweifel darüber obwalten, daß die
<lb/>Absicht des Gesetzgebers nur dahin ging, durch Zusatz dieses
<lb/>zweiten Absatzes das bisherige Recht zu erhalten. Das bis- 
<lb/>herige Recht aber, nämlich das Gesetz vom 24. Mat 1853,
<lb/>hatte im Z 17 nur die Vorschrift getroffen, daß die nachträg- 
<lb/>liche Bildung eines Hypothekeninstrumentes nur dann erfolgen
<lb/>müsse, wenn bei einer in der II. oder III. Hauptrubrik ein- 
<lb/>getragenen Post, über welche bisher ein solches Hypotheken- 
<lb/>instrument nicht bestand, eine Cession, Verpfändung oder
<lb/>Prioritätsabtretuug eingetragen werden solle. In diesem Sinne
<lb/>hat auch das ehemalige Obertribunal (Bd. 75 S. 144) ent- 
<lb/>schieden und steht die Mehrzahl der Kommentatoren, insbeson- 
<lb/>dere Turnau, 5. Anfl. S. 488 und 590 folg., auf dem
<lb/>nämlichen Standpunkte. Der nachträglichen Bildung eines Hypo- 
<lb/>thekenbriefes bedarf es daher nicht, wenn es sich, wie im
<lb/>vorliegenden Falle, mn die Herabsetzung des Zinsfußes und
<lb/>die Aenderung der eingetragenen Bedingungen der Einforder-
<lb/>barkeit handelt.

<lb/>IV. Senat. Beschluß vom 20. Februar 1895.
</p>
               <p>

                  <lb/>^Konventionalstrafe. — Nachweis eines Schadens.
<lb/>— Ermätzignng bei theilweiser Erfüllung. —
<lb/>Untheilbare Verbindlichkeit.

<lb/>Die Konventionalstrafe stellt das vertraglich fest- 
<lb/>gelegte Interesse dar, welches der Gläubiger an
<lb/>der Erfüllung des Vertrages hat. Letzterer ist
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0225.tif"
                   n="214"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0225"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0225--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>214
</p>
               <p>

                  <lb/>nicht v erpflichtet, einen ihm durch die Nichterfül- 
<lb/>lung verursachten Schaden nachzuweisen.
<lb/>Bezüglich der Verpflichtung, ein Wohnhaus in einer
<lb/>bestimmten Zeit zum Bewohnen fertig zu stellen,
<lb/>ist theilweise Erfüllung nicht denkbar und Er- 
<lb/>mäßigung der Konventionalstrafe ausgeschlossen.*)

<lb/>Weyers — Schmidt-Peffcnhause» u. Gen.

<lb/>So erkannt unter Zurückweisung der gegen das Urtheil
<lb/>des Landgerichts zu Köln vom 28. Juni 1894 eingelegten
<lb/>Berufung aus folgenden
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründen: '

<lb/>Der Beklagte hat sodann der klägerischen Forderung den
<lb/>Eiuwand entgegengesetzt, eine Konventionalstrafe könne nur
<lb/>dann begehrt werden, wenn Kläger thatsächlich durch die ver- 
<lb/>zögerte Erfüllung einen Schaden erlitten und nachgewiesen
<lb/>hätten; dies ist nicht der Fall.

<lb/>Nach Art. 1226 des B. G.-B. besteht die Konventional- 
<lb/>strafe darin, daß Jemand, um die Vollziehung eines Vertrages
<lb/>zu sichern, sich für den Fall der Nichterfüllung p etwas ver- 
<lb/>bindet ; sie dient nach Art. 1229 a. a. O. zur vollständigen
<lb/>Schadloshaltung für den Nachtheil, welchen der Gläubiger durch
<lb/>die Nichterfüllung der Hauptverbindlichkeit erleidet. Auf den
<lb/>ersten Blick könnte es scheinen, als ob Art. 1229 thatsächlich
<lb/>das Vorhandensein eines Schadens voraussetze. Es ergibt
<lb/>sich aber aus dem Wesen und dem Begriffe der Konventional- 
<lb/>strafe selbst, daß von dem Gläubiger ein dahin gehender
<lb/>Nachweis nicht verlangt werden kann.

<lb/>Konventionalstrafe ist die Strafe, welche die Parteien
<lb/>unter sich vereinbaren; diese dem freien Willen der Parteien
<lb/>unterliegende Vereinbarung macht Gesetz unter ihnen. Die
<lb/>Parteien bestimmen von vornherein das Interesse, welches der
<lb/>Gläubiger an der Erfüllung des Vertrages hat, sie schätzen
<lb/>den Schaden, den er durch Nichterfüllung erleidet, vertraglich
<lb/>ab und verbinden sich damit, diese Festsetzung im Falle der
<lb/>Nichterfüllung für ihr Vertragsverhältniß maßgebend sein zu
<lb/>lassen. Daraus ergibt sich auch, daß die Konventionalstrafe,


<lb/>*) Vergl. auch Abthlg. 1 S. 84 dieses Bandes.
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0226.tif"
                   n="215"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0226"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0226--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>215
</p>
               <p>

                  <lb/>wenn selbst die Sicherung des Kaufpreises zugleich mit anderen
<lb/>Rücksichten Zweck ihrer Vereinbarung war, voll und ganz ver- 
<lb/>fiel, sobald und so oft ein vertraglich stipulirter Kontraventions- 
<lb/>fall eintrat.

<lb/>Derselbe Gedanke liegt auch dem Art. 1152 a. a. O. zu
<lb/>Grunde; nach diesem Artikel darf der Richter, wenn die Parteien
<lb/>vereinbart haben, daß derjenige, der den Vertrag nicht erfüllt,
<lb/>eine bestimmte Summe zur Schadloshaltung zahlen soll, dem
<lb/>anderen Theile nur diesen vereinbarten Betrag, nicht mehr und
<lb/>nicht weniger, zusprechen; er muß also den, der nicht erfüllt,
<lb/>verurtheilen, ohne daß der Gläubiger das Vorhandensein
<lb/>irgend eines Schadens nachzuweisen oder wahrscheinlich zu
<lb/>machen hat.

<lb/>Würde man von den Klägern den Nachweis verlangen,
<lb/>daß sie durch die verspätete Erfüllung Schaden erlitten haben,
<lb/>so würde dies eine Verletzung der Uebereinkunft der Parteien
<lb/>in sich schließen, zudem würde aber auch der Gläubiger, der
<lb/>trotz der Vereinbarung einer Strafe seinen Schaden Nachweisen
<lb/>müßte, nicht besser gestellt sein, wie derjenige, der von seinem
<lb/>Schuldner Schadensersatz verlangt und keine Strafe vereinbart
<lb/>hat; Letzterer muß Vorhandensein und Höhe des Schadens
<lb/>Nachweisen, Ersterer soll von diesem Beweise durch Vereinbarung
<lb/>der Strafe befreit sein; dies ist gerade ihr Zweck.

<lb/>Wissenschaft und Rechtsprechung gehen einig in der Ansicht,
<lb/>daß der Gläubiger irgend einen Schaden nicht nachzuweisen
<lb/>oder wahrscheinlich zu machen braucht.

<lb/>Die französischen Rechtslehrer haben sich mit Ausnahme
<lb/>von Dalloz übereinstimmend für diese Ansicht ausgesprochen;
<lb/>das König!. Oberlaudesgericht zu Köln hat sich in seiner Ent- 
<lb/>scheidung,' (Rhein. Archiv Bd. 69 1. S. 9) dieser Ansicht an- 
<lb/>geschlossen, ebenso das Reichsgericht in zahlreichen Entschei-
<lb/>dnngen; in dem Urtheile des Reichsgerichts vom 6. Dezember
<lb/>1892, welches in dem Vorprozesse ergangen ist, hat das Reichs- 
<lb/>gericht ausdrücklich erklärt, daß die Konventionalstrafe einen
<lb/>für den Fall der Nichterfüllung im voraus vertraglich bestimmten
<lb/>Schadensersatz darstelle.

<lb/>Die Strafe ist demnach im vorliegenden Falle, da der
<lb/>Beklagte am 3. Januar 1893 durch Gerichtsvollzieherzustellung
<lb/>sommirt und später öfters gemahnt worden ist, zu Gunsten der
<lb/>Kläger verfallen und konnte es auf den von dem Beklagten
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0227.tif"
                   n="216"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0227"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0227--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>216
</p>
               <p>

                  <lb/>erbotenen Beweis darüber, daß Kläger einen Schaden nicht
<lb/>erlitten, nicht mehr ankommen: ebenso unerheblich ist der er- 
<lb/>botene Beweis darüber, daß die Häuser Ende 1892 fast voll- 
<lb/>ständig fertig waren, er erledigt sich durch die Vertragsbestim- 
<lb/>mung, welche verlangt, daß die Wohnhäuser zum Bewohnen
<lb/>fertig waren, und durch die auf Grund der Beweisaufnahme
<lb/>erster Instanz feststehende Thatsache, daß dies vor dem 18.
<lb/>November 1893 nicht der Fall war.

<lb/>Es ist nun noch die Frage zu erörtern, ob im gegen- 
<lb/>wärtigen Falle die rechtliche Möglichkeit vorliegt, die allerdings
<lb/>hohe Strafe zu ermäßigen. Nach Art. 1231 a. a. O. kann
<lb/>der Richter die Konventionalstrafe ermäßigen, wenn die Haupt- 
<lb/>verbindlichkeit zum Theil vollzogen worden ist. Bedingung ist
<lb/>also, daß theilweise erfüllt worden ist. Theilweise Erfüllung
<lb/>ist nur dann möglich, wenn die Hauptverbindlichkeit selbst theil-
<lb/>bar ist. Im vorliegenden Falle mußte Beklagter rechtzeitig
<lb/>mit den Bauten beginnen und dieselben rechtzeitig zum Be- 
<lb/>wohnen fertig stellen; erfüllt war somit nur dann, wenn die
<lb/>Arbeiten am 15. Juli 1891 begonnen und am 31. Dezember
<lb/>1892 vollendet wurden. Dieses Resultat, welches als solches
<lb/>nicht theilbar ist, war unter Strafe garantirt; es lag also
<lb/>überhaupt eine theilweise Erfüllung nicht vor, wenn Ende 1892
<lb/>die Neubauten erst im Rohbau fertig waren.

<lb/>Das Oberlandesgericht hat in der oben angeführten Ent- 
<lb/>scheidung ausgeführt, daß Art. 1231 nicht aus den Fall aus- 
<lb/>gedehnt werden könne, wo für Verspätung der Erfüllung die
<lb/>Konventionalstrafe ausbedungen sei, da es sich hier nicht um
<lb/>eine theilweise Erfüllung handle. Die hiernach nicht abänder- 
<lb/>bare Höhe der Strafe entspricht der vertraglichen Abmachung.

<lb/>Die Konventionalstrafe ist bedungen für verspäteten Be- 
<lb/>ginn und für verzögerte Vollendung; diese beiden Strafen sind
<lb/>völlig unabhängig von einander; erfüllt Beklagter die erste
<lb/>Bedingung nicht, so kann er nicht verlangen, daß Kläger ihm
<lb/>diejenige Zeit, um welche er den Beginn der Neubauten ver- 
<lb/>zögert, für deren Fertigstellung als Nachfrist gewährt.

<lb/>V. Senat. Sitzung vom 23. Februar 1895.

<lb/>Rechtsanwälte: von Coellen — Wachendorf.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0228.tif"
                n="217"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0228"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e24087" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Klageschrift. - Angabe des Grundes des erhobenen Anspruches</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_08800+1895_0228--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>217
</p>
               <p>

                  <lb/>Klageschrift. — Angabe des Grnndes des erhobenen
<lb/>Anspruches.

<lb/>Es ist nicht erforderlich, daß der eigentliche Rechts- 
<lb/>grund des erhobenen Anspruches in der Klage- 
<lb/>schrift ausdrücklich bezeichnet werde, vielmehr ge- 
<lb/>nügt es, wenn derselbe sich mit hinreichender
<lb/>Klarheit aus den vorgebrachten Thatsachen ergibt.

<lb/>Hnsirr — Heintges.

<lb/>So erkannt vom Oberlandesgericht aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Zunächst ist die Behauptung der Beklagten, es fehle der
<lb/>Klageschrift an der nach 8 230 Nr. 2 der Civ.-Proz.-Ordn.
<lb/>erforderlichen „bestimmten Angabe des Gegenstandes und des
<lb/>Grundes des erhobenen Anspruchs" unzutreffend. Der eigent- 
<lb/>liche Rcchtsgrund braucht nicht ausdrücklich angegeben zu werden,
<lb/>wenn er sich im Uebrigen nur mit genügender Klarheit aus den
<lb/>vorgebrachten Thatsachen ergibt. Die Klageschrift läßt es
<lb/>allerdings zweifelhaft, ob eine Mandatsklage oder etwa eine
<lb/>condictio sine causa hat angcstellt werden sollen. Eine
<lb/>Dcliktsklage ist offenbar nicht erhoben worden, denn sonst hätte
<lb/>Kläger das Delikt, dessen sich die Beklagten schuldig gemacht
<lb/>haben sollten, besonders namhaft machen müssen. Heute hat
<lb/>der Kläger auf desfallsige Rüge der Beklagten erklärt, er klage
<lb/>ex mandato. Die Klageschrift steht dem nicht entgegen, viel- 
<lb/>mehr sind die dort angeführten Thatsachen geeignet, den er- 
<lb/>hobenen Anspruch vollauf zu begründen, wenn man dasjenige,
<lb/>was vom Gesichtspunkte des Mandats aus sich von selbst ver- 
<lb/>steht und deshalb keiner besonderen Hervorhebung bedurfte, als
<lb/>stillschweigend darin enthalten ansieht. Letzteres muß in dem
<lb/>gegenwärtigen Falle um so mehr als zulässig und geboten
<lb/>erscheinen, als die Klageschrift auf den früheren Prozeß zwischen
<lb/>den Beklagten und der Rechtsvorgängerin des Klägers Bezug
<lb/>nimmt und dort die heutigen Beklagten erklärt haben, daß die
<lb/>Wittwe Emmerich dem Ehemanne Husier mehrfach Sparkassen- 
<lb/>bücher behufs Erhebung und Ablieferung des Geldes an sie
<lb/>übertragen habe.

<lb/>V. Senat. Sitzung vom 23. Februar 1895.

<lb/>Rechtsanwälte: Gorius — Kausen.
</p>
            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0229.tif"
                n="218"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0229"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d91079e24196" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Fahrlässige Körperverletzung. - Umfang der Haftpflicht</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_08800+1895_0229--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>218
</p>
               <p>

                  <lb/>Fahrlässige Körperverletzung. — Umfang der
<lb/>x Haftpflicht.

<lb/>Die Haftbarkeit nach Art. 1382 ff. des B. G.-B. er- 
<lb/>streckt sich aus alle Folgen d er schädigenden Hand-
<lb/>lung, welche ursächlich auf dieselbe zurückzuführen
<lb/>sind. Es ist nicht erforderlich, daß die Folgen
<lb/>auch im Einzelnen vorauszusehen waren, sondern
<lb/>nur, daß der Thäter eine Schädigung der fraglichen
<lb/>Art voraussehen konnte.

<lb/>Stein — Paffrath.

<lb/>So erkannt vom Oberlandesgericht aus folgenden
<lb/>Gründen:

<lb/>Sein (des Beklagten) in dieser Instanz hauptsächlich vor- 
<lb/>gebrachter Einwand geht vielmehr dahin, daß er für den un-
<lb/>vorhersehbaren Umstand, daß die an sich ganz geringfügige
<lb/>Verletzung die latent vorhandene Tuberkulose bei dem Sohne
<lb/>des Klägers, wie der erste Richter annehme, zu akuter Ent- 
<lb/>wicklung gebracht habe, nicht hafte. Eine derartige Beschrän- 
<lb/>kung findet indessen im Gesetze keine Stütze. Die Haftbarkeit
<lb/>nach Art. 1382 ff. des B. G.-B. tritt ein für alle Folgen,
<lb/>welche ursächlich' auf die schädigende schuldvolle Handlung
<lb/>zurückzuführen sind. Erfordert wird nur, daß der Thäter eine
<lb/>Schädigung fraglicher Art als Folge seiner Handlung voraus- 
<lb/>sehen konnte, also im vorliegenden Falle die körperliche Ver- 
<lb/>letzung eines Menschen durch den abgegebenen Schuß, nicht
<lb/>aber, daß er auch die Folgen im Einzelnen, welche eine Ver- 
<lb/>letzung verursachen werde, habe vorhersehen können. Die
<lb/>Bezugnahme des Beklagten auf den § 59 des Str.-Ges.-B.
<lb/>erscheint verfehlt. Die in jener Gesetzesbestimmung erwähnten
<lb/>Thatumstände sind solche, die das vorsätzliche oder fahrlässige
<lb/>Verschulden ausschließen. Davon könnte im vorliegenden Falle
<lb/>keine Rede sein. Daß Verletzungen durch einen Schrotschuß,
<lb/>der ans solcher Nähe abgegeben wird, Nachtheile für die Ge- 
<lb/>sundheit, ja den Tod des Verletzten nach sich ziehen können,
<lb/>ist Jedermann, insbesondere solchen Personen, die im Gebrauche
<lb/>von Schußwaffen bewandert sind, bekannt; auch könnte der
<lb/>Umstand nicht befreiend wirken, daß eine mit einer Krankheit
</p>
            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0230.tif"
                n="219"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0230"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e24303" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Beschwerde, weitere. - Sachlich übereinstimmende, abweichend begründete Entscheidungen. - Neuer Beschwerdegrund</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_08800+1895_0230--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>219
</p>
               <p>

                  <lb/>behaftete Person verletzt wurde, auf deren Zustand die Ver- 
<lb/>letzung nachtheilig einwirken mußte. Denn auch mit dieser
<lb/>Möglichkeit hatte der fahrlässig Handelnde zu rechnen. Die
<lb/>die civilrechtliche Haftbarkeit betreffende Entscheidung des Reichs- 
<lb/>gerichts, Entsch. Bd. 10 S. 288, worauf Beklagter sich be- 
<lb/>rufen zu können vermeint, stellt einen von der hier gebilligten
<lb/>Rechtsanschauung abweichenden Grundsatz keineswegs auf.

<lb/>II. Senat. Sitzung vom 1. März 1895.

<lb/>Rechtsanwälte: Gorius — Schmitz.
</p>
               <p>

                  <lb/>^Beschwerde, weitere. — Sachlich übereinstimmende,
<lb/>x abweichend begründete Entscheidungen. — Neuer
<lb/>Beschwerdegrnnd.

<lb/>Ein neuer selbstständiger Beschwerdegrnnd, aus
<lb/>dem sich nach § 531 der Civ.-Proz.-Ordn. die Zu- 
<lb/>lässigkeit d er weiteren Beschwerde ergibt, ist nicht
<lb/>nothwendig dadurch bedingt, daß in den Vor- 
<lb/>instanzen sachlich verschiedene Entscheidungen er- 
<lb/>gangen sind; es ist vielmehr ein solcher auch darin
<lb/>zu finden, daß das Beschwerdegericht seiner im
<lb/>Endergebnisse mit dem angefochtenen Beschlüsse
<lb/>übereinstimmenden Entscheidnng ein anderes
<lb/>Rechtsverhältniß, wie dieser, zu Grunde gelegt
<lb/>hat, wodurch die rechtliche Stellung der Parteien
<lb/>zu einander eine wesentlich verschiedene wird.*)

<lb/>Konkurs Kaufmann &amp; Wartmann.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgericht auf die weitere
<lb/>Beschwerde der Gemeinschnldnerin gegen den Beschluß des
<lb/>Landgerichts Köln vom 31. Januar 1895, durch welchen ihre
<lb/>Beschwerde gegen den, auf Antrag des Kaufmannes Zillikens


<lb/>*) In diesem Sinne: Gaupp, Civilprozeßordnung, 8 531 Note II2
<lb/>Abs. 1 am Ende und die daselbst in der Anmerkung 13 angeführten
<lb/>Entscheidungen des Reichsgcr. Bd. 13 S. 325, Bd. 3t S. 334 und
<lb/>Gruchot Beitr. Bd. 29 S. 1127. — Vergl. ferner: Rhein. Archiv
<lb/>Bd. 72. 2. S. 70; Bd. 80. 2. S. 20; Bd.'8t. 8. S. 79; Bd. 86.1.
<lb/>S. 58; siehe jedoch: Rhein. Archiv Bd. 72. 2. S. 25; Bd. 83. 2. S. 64.
</p>
            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0231.tif"
                n="220"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0231"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d91079e24410" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Rechtshülfe gegenüber den Verwaltungsgerichten</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0231--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>220
</p>
               <p>

                  <lb/>die Eröffnung des Konkursverfahrens anordnenden Beschluß
<lb/>des Amtsgerichts dafflbst als unbegründet zurückgewiesen worden
<lb/>war, aus folgenden, das Sachverhältniß hingänglich ergebenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Was zunächst die formelle Zulässigkeit der Beschwerde
<lb/>anlangt, so liegen zwar zwei gleichlautende Entscheidungen der
<lb/>Vorinstanzen vor, indem beide den gegen die Eröffnung des
<lb/>Konkursverfahrens Seitens der Gemeinschuldnerin erhobenen
<lb/>Einwand zurückgewiesen haben. Das Landgericht hat indessen
<lb/>seiner Entscheidung ein anderes Rechtsverhältniß zu Grunde
<lb/>gelegt, wie das Amtsgericht, und damit der Beschwerdeführerin
<lb/>einen neuen selbstständigen Beschwerdegrund gegeben, welcher
<lb/>die weitere Beschwerde nach 8 531 Abs. 2 der Civ.-Proz.-
<lb/>Ordn. als zulässig erscheinen läßt. Während nämlich das
<lb/>Amtsgericht den .Kaufmann Zillikens auf Grund des Schuld- 
<lb/>bekenntnisses vor Notar Hilgers vom 31. Oktober 1894 als
<lb/>Darlehnsgläubiger der Firma Kaufmann &amp; Wartmann zur
<lb/>Stellung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens
<lb/>für berechtigt erklärt hat, hat das Landgericht diese Berechtigung
<lb/>aus dem Art. 258 des H.-H.-B. hergeleitet, indem es als
<lb/>glaubhaft angenommen hat, daß Zillikens stiller Theilhaber
<lb/>der Firma Kaufmann &amp; Wartmann ist und das von ihm ge- 
<lb/>gebene Geld, wenngleich es in der Schnldurkunde als Darlehu
<lb/>bezeichnet ist, in Wirklichkeit dessen Einlage in das Geschäft
<lb/>sein sollte. Durch die Substituirung dieses Rechtsverhältnisses
<lb/>ist die rechtliche Stellung der Parteien zu einander eine wesent- 
<lb/>lich andere und insoweit für die Beschwerdeführerin ein neuer
<lb/>selbstständiger Beschwerdegrund gegeben.

<lb/>I. Senat. Beschluß vom 1. März 1895.
</p>
               <p>

                  <lb/>^ Rechtshülfe gegenüber den Verwaltnngsgerichten.

<lb/>Die Amtsgerichte haben auch den Verwaltungs- 
<lb/>gerichten — insbesondere bei Beweiserhebungen
<lb/>— Rechtshülfe zu leisten und dürfen deren Er- 
<lb/>suchen nur in den Fällen des § 159 des Ger.-Verf.-
<lb/>Ges. ablehnen.
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0232.tif"
                   n="221"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0232"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0232--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>221
</p>
               <p>

                  <lb/>Berwaltungsstreitsache Büllesbach — Bürgermeister von

<lb/>Uckerath.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgerichte unter Anweisung
<lb/>des Amtsgerichts Honnef, dem auf Vernehmung von Zeugen
<lb/>gerichteten Ersuchen des Kreisausschusses zu Siegburg vom
<lb/>20. Dezember 1894 stattzngeben, aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Durch Bcweisbeschluß vom 20. Dezember 1894 hat der
<lb/>Kreisausschuß zu Siegburg beschlossen, mehrere Personen eidlich
<lb/>als Zeugen zu vernehmen und die Amtsgerichte der Wohnorte
<lb/>der Zeugen nur Erhebung des Beweises zu ersuchen. Das um
<lb/>Leistung der Rechtshülfe angegangene Amtsgericht zu Honnef
<lb/>hat das Ersuchen abgelehnt, weil nach § 77 des Gesetzes über
<lb/>die allgemeine Landesverwaltnng vom 30. Juli 1883 die
<lb/>Amtsgerichte nur „erforderlichen Falls" um die Herbeiführung
<lb/>einer Beweiserhebung ersucht werden könnten und nach Lage
<lb/>der Sache das Ersuchen nicht als gesetzlich begründet erscheine.
<lb/>Diese von dem Kgl. Amtsgerichte zu Honnef vertretene Auf- 
<lb/>fassung ist eine irrthümliche und die Ablehnung der Rechtshülfe
<lb/>nicht gerechtfertigt.

<lb/>Rach § 77 des Gesetzes vom 30. Juli 1883 kann das
<lb/>Gericht die Beweiserhebung durch eines seiner Mitglieder oder
<lb/>„erforderlichen Falls" durch eine zu dem Ende zu ersuchende
<lb/>sonstige Behörde bewirke» lassen. Die Entscheidung darüber,
<lb/>ob es zweckmäßig und angemessen erscheint, die Beweiserhebung
<lb/>durch eines seiner Mitglieder oder durch Ersuchen einer anderen
<lb/>Behörde vornehmen zu lassen, unterliegt lediglich dem pflicht- 
<lb/>mäßigen Ermessen des erkennenden Gerichts. Die um Gewäh- 
<lb/>rung der Rechtshülfe ersuchte andere Behörde ist nicht befugt,
<lb/>die Angemessenheit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts
<lb/>einer Nachprüfung zu unterziehen. Denn nach der unzweifel- 
<lb/>haften Vorschrift des bezogenen 8 77 hat nur das erkennende
<lb/>Gericht darüber zu befinden, ob die Sachlage es erforderlich
<lb/>macht, eine andere Behörde um Bewirkung der Beweiserhebung
<lb/>zu ersuchen.

<lb/>Zur Gewährung der Rechtshülfe ist das Amtsgericht aber
<lb/>auf Grund des 8 87 des Preuß. Ausf.-Ges. zum Deutschen
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0233.tif"
                n="222"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0233"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d91079e24615" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Pfändung. - Belassung der Pfandstücke im Gewahrsam des Schuldners. - Ersichtlichmachung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0233--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>222
</p>
               <p>

                  <lb/>Ger.-Verf.-Ges. verpflichtet, Inhalts dessen diese auch in An- 
<lb/>gelegenheiten, welche zu der ordentlichen streitigen Gerichts- 
<lb/>barkeit nicht gehören, zu leisten ist. Nach dem durch den
<lb/>bezogenen § 87 für anwendbar erklärten § 159 des Ger.-
<lb/>Verf.-Ges. darf das Ersuchen um Rechtshülfe nur in ganz
<lb/>bestimmten Ausnahmefällen abgelehnt werden, welche nicht
<lb/>vorliegen.

<lb/>IV. Senat. Beschluß vom 6. März 1895.
</p>
               <p>

                  <lb/>^Pfändung. — Belastung der Pfandstücke im Ge- 
<lb/>wahrsam des Schuldners. — Ersichtlichmachnng.

<lb/>Werden die Pfandstücke im Gewahrsam des Schuld- 
<lb/>ners belassen, so ist zur Rechtsgultigkeit der
<lb/>Pfändung erforderlich, daß dieselbe bezüglich jedes
<lb/>einzelnen Psaudgegenstaudes ersichtlich gemacht wird.
<lb/>Hierzu bedarf es zwar nicht nothwendig der An- 
<lb/>legung des Siegels an jedes einzelne Stück oder
<lb/>dessen Umschließung, jedoch genügt, so lange die
<lb/>Anlegung von Siegel» überhaupt möglich ist, die Anhef- 
<lb/>tung einer mit der Unterschrift des Gerichtsvoll- 
<lb/>ziehers versehenen Anzeige in unmittelbarer Nähe
<lb/>der Pfandstücke nicht, vielmehr ist in einem solchen
<lb/>Falle unter Mitverwendung des Siegels Vor- 
<lb/>kehrung zu treffen, daß ohne Verletzung des
<lb/>Siegels oder der sonstigen Sicherungsvorrich- 
<lb/>tungen kein Pfandstück entfernt werden kann.

<lb/>Bogen &amp; Jansen — Werners.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgericht unter Zurückweisung
<lb/>der Berufung der Klägerin, Firma Bogen L Jansen in Köln,
<lb/>gegen das die Klage wegen Nichtigkeit der in Rede stehenden
<lb/>Pfändung abweisende Urtheil des Landgerichts Düsseldorf vom
<lb/>12. Dezember 1893, soweit es hier interessirt, aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die Frage, ob die in Rede stehende Pfändung von 50
<lb/>Mille Cigarren, welche der Gerichtsvollzieher Schmitz am
<lb/>14. Januar 1891 Namens der Klägerin beim Beklagten
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0234.tif"
                   n="223"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0234"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0234--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>323
</p>
               <p>

                  <lb/>vorgenommen hat, in rechtsgültiger Weise vollzogen worden
<lb/>ist, muß unbedenklich mit dem Vorderrichter verneint worden.

<lb/>Nach ß 712 . der Civ.-Proz.-Ordn. wird die Pfändung der
<lb/>im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen
<lb/>dadurch bewirkt, daß der Gerichtsvollzieher dieselben in Besitz
<lb/>nimmt. Im Gewahrsam des Schuldners sind die Sachen nur
<lb/>dann zu belassen, wenn der Gläubiger einwilligt oder wenn
<lb/>ein anderes Verfahren mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden
<lb/>ist. In diesem Falle ist die Wirksamkeit der Pfändung dadurch
<lb/>bedingt, daß durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige
<lb/>Weise die Pfändung ersichtlich gemacht ist.

<lb/>Es mag nun dahingestellt bleiben, ob vorliegend, da die
<lb/>desfallsige Einwilligung der Gläubigerin nicht behauptet wird,
<lb/>die Wegnahme der Pfandstücke aus dem Gewahrsarn des Be- 
<lb/>klagten in der That mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden
<lb/>und deshalb die Belastung derselben in des Beklagten
<lb/>Gewahrsam überhaupt statthaft war. Keinesfalls hat der Ge- 
<lb/>richtsvollzieher Schmitz die Pfändung in einer Weise ersichtlich
<lb/>gemacht, welche den vorangeführten Gesetzesbestimmungen und
<lb/>den in Uebereinstimmung damit den Gerichtsvollziehern durch
<lb/>8 71 der Geschäftsanweisung für die Gerichtsvollzieher vom
<lb/>24. Juli 1879 ertheilten Anweisungen entspricht. Nach letzteren
<lb/>soll der Gerichtsvollzieher, wie dies dem Sinne und Zwecke des
<lb/>8 712 der Civ.-Proz.-Ordn. durchaus entspricht, die Anlage
<lb/>der Siegel oder die sonstigel! Vorkehrungen derart bewirken,
<lb/>daß rücksichtlich jedes einzelnen Pfandstückes die erfolgte Pfän- 
<lb/>dung ersichtlich gemacht wird. Ob zu diesem Zwecke das
<lb/>Siegel an jedes einzelne Stück oder nur an den Umhüllungen
<lb/>und Verpackungen, an den Gefäßen, Gelassen u. d.ergl., in
<lb/>welchen die Pfandstücke verwahrt werden, anzulegen ist, hat
<lb/>der Gerichtsvollzieher nach Beschaffenheit der Sachen und nach
<lb/>den sonstigen Umständen zu ermessen. Letzterenfalls ist Vor- 
<lb/>sorge zu treffen, daß ohne Verletzung des Siegels oder der
<lb/>Umhüllung u. s. w. kein Pfandstück entfernt werden kann. Nur
<lb/>dann, wenn wegen der Beschaffenheit der Pfandstücke die An- 
<lb/>legung von Siegeln überhaupt nicht ausführbar oder dadurch
<lb/>die Erkennbarkeit der erfolgten Pfändung nicht zu erreichen ist,
<lb/>hat der Gerichtsvollzieher die Pfändung durch Anheftung einer
<lb/>schriftlichen mit seiner Unterschrift versehenen Anzeige in un- 
<lb/>mittelbarer Nähe der Pfandstücke an einer in die Augen
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0235.tif"
                   n="224"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0235"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0235--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>224
</p>
               <p>

                  <lb/>fallenden Stelle oder durch sonstige geeignete Maßnahmen thun-
<lb/>ltchst unter entsprechender Mitverwendung des Dienstsiegels für
<lb/>Jedermann erkennbar zu machen.

<lb/>Im vorliegenden Falle hat der Gerichtsvollzieher Schmitz,
<lb/>wie sein Protokoll besagt, die Pfändung durch Anheftung eines
<lb/>Verzeichnisses der Pfandstücke in unmittelbarer Nähe derselben
<lb/>ersichtlich gemacht. Es kann ununtersucht bleiben, ob in Wirk- 
<lb/>lichkeit der vom Beklagten dem Gerichte vorgelegte Zettel mit
<lb/>seinem sehr mangelhaften, die Pfandstücke keineswegs ausreichend
<lb/>individualisirenden Inhalte das vorgedachte, vom Gerichtsvoll- 
<lb/>zieher als „Verzeichniß der Pfandstücke" bezeichnete Schriftstück
<lb/>gewesen ist — was klägerischerseits nicht ernstlich bestritten
<lb/>worden -- und ob das Schriftstück so, wie Klägerin angibt,
<lb/>außen an demjenigen Regal angeheftet worden ist, worauf sich
<lb/>nur die fraglichen 50 Mille Cigarren befanden, oder ob
<lb/>der Gerichtsvollzieher das Schriftstück in der vom Beklagten
<lb/>geschilderten Weise an einem der 500 Cigarrenkistchen angebracht
<lb/>hat. Denn unter den obwaltenden Umständen konnte eine
<lb/>bloße schriftliche, am Pfändungsorte angeheftete Anzeige, wenn
<lb/>dieselbe auch ein vollständiges, die Pfandsachen im Einzelnen
<lb/>näher angebendes Verzeichniß enthalten hätte, den bestehenden
<lb/>Vorschriften keineswegs genügen; es bedurfte vielmehr der An- 
<lb/>legung des Siegels wenn auch nicht an jedes einzelne der
<lb/>500 Cigarrenkistchen, so doch in einer solchen Weise, daß ohne
<lb/>Verletzung des Siegels keines der Pfandstücke entfernt werden
<lb/>konnte. Daß solches sehr leicht ausführbar war, liegt ans der
<lb/>Hand. Entweder konnte der Gerichtsvollzieher die Kistchen i»
<lb/>einzelnen Partieen umschnüreu und dann an der Umschnürung
<lb/>und zugleich an einem der Kistchen oder dem Regal sein Siegel
<lb/>anbringen oder er konnte die betreffenden Abtheilungen des
<lb/>Regals, worauf sich die Cigarren befanden, derart umschnürcn
<lb/>und versiegeln, daß eine Wegnahme der Pfandsachen ohne
<lb/>Verletzung des Siegels oder der Umschnürung unmöglich war.

<lb/>Da der Gerichtsvollzieher in dieser Weise aber nicht ver- 
<lb/>fuhr und keine Ersichtlichmachnng der Pfändung erfolgte, welche
<lb/>die Besitzergreifung durch den Gerichtsvollzieher äußerlich dar- 
<lb/>zustellen geeignet war, so muß die Pfändung als von vorn- 
<lb/>herein nichtig angesehen werden und entstand somit für die
<lb/>Klägerin ein Absonderungsrecht gegenüber der Konkursmasse
<lb/>nicht. Daß aber die Pfändung, wenn von Anfang an nichtig,
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0236.tif"
                n="225"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0236"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e24931" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Anlieger an öffentlicher Straße. - Recht desselben auf Fortdauer des bestehenden Zustandes</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0236--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>225
</p>
               <p>

                  <lb/>bezüglich der Hälfte der Cigarren (25 Mille) durch die vom
<lb/>Gerichtsvollzieher Schmitz gemäß seinem Protokolle vom 30.
<lb/>März 1892, nach Eröffnung des Konkurses, vorgenommene
<lb/>nachträgliche Inbesitznahme bezw. Absonderung nicht zu einer
<lb/>rechtswirksamen werden konnte, bedarf keiner Ausführung.

<lb/>IV. Senat. Sitzung vom 8. März 1895.

<lb/>Rechtsanwälte: Kausen — Gorius.
</p>
               <p>

                  <lb/>^Anlieger an öffentlicher Straße. — Recht des- 
<lb/>selben auf Fortdauer des bestehenden Zustandes.

<lb/>Der Anlieger, welcher an eine öffentliche Straße
<lb/>angebaut hat, hat lediglich ein Recht auf unge- 
<lb/>hinderte Kommunikation und Lichtbezug und kann
<lb/>sich einer Veränderung der Straße, durch welche
<lb/>die Kommunikation und der Lichtbezug, wie sie
<lb/>vor der Veränderung thatsächlich bestanden haben,
<lb/>weder aufgehoben noch geschmälert werden, nicht
<lb/>widersetzen.

<lb/>Mumm von Schwarzenstein — Stadtgemeinde Köln.

<lb/>Der Kläger ist Eigenthümer des Anwesens Brückenstraße
<lb/>9 und 11 zu Köln, dessen bisherige Fronte im Verhältnisse
<lb/>zu derjenigen des Nachbarhauses Brückenstraße 7 bedeutend in
<lb/>die Straße hinein vorsprang, sodaß das klägerische Gebäude
<lb/>eine doppelte Fronte, die nördliche Hauptfronte und die wesent- 
<lb/>lich kleinere östliche Seitenfronte zeigte. Im Jahre 1892
<lb/>wurde für die Brückenstraße eine neue Fluchtlinie unter Zurück- 
<lb/>weisung des Widerspruchs des Klägers rechtskräftig in der
<lb/>Weise festgestellt, daß ein vor dem Hause Nr. 7 gelegener
<lb/>Theil der Straßenfläche hinter die Fluchtlinie fiel und der
<lb/>vorspringende Theil des klägerischen Hauses von ihr durch- 
<lb/>schnitten wurde. Der Eigenthümer des Hauses Nr. 7 hat
<lb/>sodann das hinter die Fluchtlinie gefallene Straßenterrain vor
<lb/>seinem Hause von der Beklagten erworben und auf demselben
<lb/>in der neuen Fluchtlinie einen Neubau errichtet. Durch diesen
<lb/>Bau wurde die Seitenfronte des klägerischen Hauses um
<lb/>Archiv 88. Bd. b. Heft. Erste Abtheilung. 15
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0237.tif"
                   n="226"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0237"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0237--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>226
</p>
               <p>

                  <lb/>1,38 Meter zugebaut. In diesem von der Straße abgeschnit- 
<lb/>tenen Theile befand sich keinerlei Oeffnung, insbesondere keine
<lb/>Thür und kein Fenster, vielmehr blieb das einzige an der
<lb/>Scitenfronte überhaupt befindliche Fenster erhalten.

<lb/>Wegen dieser Verkürzung seiner Seitenfronte machte der
<lb/>Kläger gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch geltend
<lb/>und klagte beim Landgericht zu Köln auf Verurtheilung zur
<lb/>Zahlung von 12948 Mk. nebst Zinsen.

<lb/>Das Landgericht hat die Klage durch Urtheil vom 21.
<lb/>Juni 1894 abgewiesen und die gegen dieses Urtheil vom Kläger
<lb/>eingelegte Berufung ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen
<lb/>worden aus folgenden
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründen:

<lb/>Die Berufung konnte nicht für begründet erachtet werden.

<lb/>Die Klage stellt sich dar als eine Schadensersatzklage
<lb/>und wird auf die Behauptung gegründet, daß das klägerische
<lb/>Anwesen durch Verkürzung seiner Fronte in Folge der Be- 
<lb/>bauung des von der Beklagten an den Eigenthümer des Nach- 
<lb/>bargrundstückes veräußerten Theiles der ihr zugehörigen Straße
<lb/>einen Minderwerth in Höhe des beanspruchten Betrages erlitten
<lb/>und die Beklagte als Veräußererin für diesen Vermögensverlust
<lb/>aufzukommen habe.

<lb/>Diesem Ansprüche ist, in wesentlicher Uebereinstimmung
<lb/>mit dem ersten Theile der Ausführungen des Borderrichters,
<lb/>der Erfolg zu versagen.

<lb/>Anlangend das Verhältniß des Hauseigenthümers zu der
<lb/>vorbeiführenden Straße, wie es sich im Gebiete des französischen
<lb/>Rechts gestaltet hat, so sind Rechtslehre und Rechtsprechung
<lb/>darin einig, daß dasselbe nicht durch die Jedermann zustehende
<lb/>Befugniß, sich der Straße als Verkehrsmittel zu bedienen,
<lb/>erschöpft wird, sondern in einem besonderen, vertraglich ge- 
<lb/>schützten vermögensrechtlichen Interesse seinem Ausdruck findet,
<lb/>welches der Hausbesitzer als solcher an dem Fortbestände und
<lb/>und der ungeschmälerten Benutzbarkeit der Straße hat. Indem
<lb/>nämlich die Gemeinde ein Terrain zur Straße erklärt und
<lb/>damit zur Errichtung von Bauten an derselben unter gewissen,
<lb/>durch Gesetz oder polizeiliche Anordnungen gegebenen Be- 
<lb/>dingungen — insbesondere der Einhaltung der Straßenrichtung
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0238.tif"
                   n="227"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0238"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0238--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>und Uebernahme von Lasten für Instandsetzung und Unter- 
<lb/>haltung der Straße — auffordert und der Eigenthümer des
<lb/>anliegenden Grundstückes dieser Aufforderung entsprichst gelangt
<lb/>ein stillschweigender Vertrag zwischen dem Bauherrn und der
<lb/>Gemeinde zur Entstehung, welcher die Errichtung einer Servitut
<lb/>zu Gunsten des bebauten Grundstückes und zu Lasten des im
<lb/>Eigenthume der Gemeinde stehenden Straßenterrains zum
<lb/>Gegenstände hat. Inhalt des so begründeten Servitutrechts
<lb/>ist aber, wie Rechtslehre und Rechtsprechung weiter unter- 
<lb/>schiedlos anerkennen, lediglich der Verkehr des auf dem herr- 
<lb/>schenden Grundstücke errichteten Gebäudes mit der Straße und
<lb/>der Lichtbezug des ersteren, also das Anbringen von Ausgängen,
<lb/>Fenstern u. dgl., es ist „uns servitude de vue et d’issue
<lb/>sur la voie publique“ wie Laurent, Bd. 7 Nr. 133, „uue
<lb/>servitude d’acces ou de sortie et de vue“, wie Demolombe
<lb/>Bd. 12 Nr. 699 A sich ausdrücken (vergl. auch Toullier III,
<lb/>479 ff., Dalloz „voirie par terre“ Nr. 122 und Dalloz
<lb/>1869. 2. 217; Reichsger. Entsch. Bd. 7 S. 216); nicht aber
<lb/>erstreckt sich jener Inhalt, wie Kläger will, auch auf die Existenz
<lb/>der Fronte als solcher. Diese Anschauung des Klägers findet
<lb/>nirgends eine Unterstützung und steht im Widerspruche mit dem
<lb/>allgemein anerkannten Grundsätze, daß das auf stillschweigender
<lb/>Vereinbarung beruhende Recht des Hauseigenthümers keinen
<lb/>weiteren Inhalt und Umfang haben könne, als das Kommu- 
<lb/>nikationsinteresse erfordert (vergl. Reichsger. Entsch. Bd. 25
<lb/>S. 245; Rhein. Archiv 85. 2. 28; Jur. Wochenschr. 1889
<lb/>S. 314).*)

<lb/>Das Recht des Klägers bestand demnach in der Erhaltung
<lb/>der qu. Straße in einem den Verkehr mit derselben und den
<lb/>Lichtbezug gestattenden Zustande und würde die Beklagte, indem
<lb/>sie die in Rede stehende Veränderung der Straße, wenn auch
<lb/>offensichtlich im öffentlichen Interesse, nämlich zur Herstellung
<lb/>einer neuen, das Ansehen der Straße verbessernden Baulinie,
<lb/>herbeiführte, zum Schadensersätze dann, aber auch nur dann
<lb/>verpflichtet erscheinen, wenn durch diese Veränderung die Aus- 
<lb/>übung jenes Verkehrs bezw. Lichtbezuges dem Kläger unmöglich
<lb/>gemacht oder auch nur in einer nicht ganz unerheblichen Weise
<lb/>beeinträchtigt worden wäre. Dies ist aber in keiner Weise der
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vergl. auch Abth. 2 S. 91 folg, dieses Bandes.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0239.tif"
                n="228"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0239"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d91079e25243" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Eigenthumsentziehung im öffentlichen Nutzen. - Vorkaufsrecht. - Theilung des Restgrundstückes. - Verzicht des Eigenthümers eines der Theile</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0239--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>228
</p>
               <p>

                  <lb/>Fall. Denn es bestand, wie der Kläger zugeben muß, in dem
<lb/>von der Straße abgeschnittenen Fronttheile weder ein Fenster,
<lb/>noch eine Thür; die Kommunikation des Anwesens des Klägers
<lb/>findet noch in der alten Weise statt, der Lichtbezug ist derselbe
<lb/>wie früher.

<lb/>Zuzugeben ist dem Kläger allerdings, daß ihm jedenfalls
<lb/>die Möglichkeit der zukünftigen Herstellung einer Kommuni- 
<lb/>kation des erwähnten Fronttheiles mit der Straße benommen
<lb/>worden sei. Maßgebend aber kann für die Frage, ob dem
<lb/>Kläger ein Schadensersatz gebühre, lediglich derjenige Zustand
<lb/>sein, welcher zur Zeit der Vornahme der qu. Straßenverände- 
<lb/>rung durch das Bauen des Nachbars bestanden hat und kann
<lb/>die bloße Möglichkeit der Errichtung von weiteren Anlagen
<lb/>nicht in Betracht kommen (vergl. Jur. Wochenschr. 1889,
<lb/>S. 217 u. 46).

<lb/>Der auf Klageabweisung gehenden Entscheidung des
<lb/>Vorderrichters war daher beizutreten und die Berufung zurück- 
<lb/>zuweisen, ohne daß int Uebrigen in die Erörterung der von
<lb/>dem Vorderrichter bejahten Frage, ob nicht etwa auch die An- 
<lb/>wendung des Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 die Klage- 
<lb/>abweisung rechtfertige, einzutreten war.

<lb/>V. Senat. Sitzung vom 9. März 1895.

<lb/>Rechtsanwälte: Gorius — Rieth.
</p>
               <p>

                  <lb/>/Eigenthumsentziehung im öffentlichen Nutzen.

<lb/>Vorkaufsrecht. — Theilnng des Restgrnndstückes.

<lb/>- Verzicht des Eigenthümers eines der Theile.

<lb/>Wird nach der Enteignung das Restgrundstück getheilt,
<lb/>sodaß die einzelnen Theile an verschiedene Eigen-
<lb/>thümer übergehen, so erlischt das durch § 57 des
<lb/>Enteignungsgesetzes vorgesehene Vorkaufsrecht zwar
<lb/>nicht; dasselbe kann aber, wenn es nicht ausschließ- 
<lb/>lich einem.bestimmten Theile hatte zu Nutzen sein
<lb/>sollen, nur von sämmtlichen Eigenthümern der
<lb/>Theilstücke gemeinsam geltend gemacht werden.

<lb/>Dies ist auch dann der Fall, wenn das Restgrundstück
<lb/>nicht in Folge eines Vertrages, sondern in Folge
<lb/>fernerer Enteignung getheilt worden ist.
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0240.tif"
                   n="229"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0240"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0240--><p/>
               <p>

                  <lb/>I. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>229
</p>
               <p>

                  <lb/>Ein Verzicht des Eigenthümers eines der Theile
<lb/>auf das Vorkaufsrecht hat nicht die Wirkung, daß
<lb/>dessen Recht den Eigenthümern der übrigen Theile
<lb/>accrescirt, macht vielmehr für diese die Ausübung
<lb/>des Vorkaufsrechtes unmöglich.

<lb/>von Carstanjen — Meurer u. Gen.

<lb/>Der Majoratsherr von Carstanjen war früher Allein-
<lb/>eigenthümer der Parzelle 8 118 zu Köln, welche zur Zeit in
<lb/>die Theilparzellen A, B, G, D und E zerfällt. Durch Ent- 
<lb/>eignungsbeschluß vom 7. Mai 1887 wurden B und C zu
<lb/>Gunsten des EisenbahnfisknS behufs Umbaues der Eisenbahn- 
<lb/>anlage enteignet; später A auf Anstehen der Stadt Köln zum
<lb/>Zwecke von Straßenanlagen. B und C wurden darauf zu
<lb/>dem Zwecke, zu welchem sie enteignet worden, entbehrlich. 0
<lb/>wurde von der Stadt Köln auf Grund ihres Enteignungs- 
<lb/>rechtes zur Anlage der Bismarckstraße in Anspruch genommen
<lb/>und von dem Eisenbahnfiskus, ohne das Enteignungsverfahren
<lb/>abzuwarten, an dieselbe abgetreten. B verkaufte der Fiskus
<lb/>am 17. Februar 1892 durch notariellen Akt an Meurer und
<lb/>Willmeroth, ohne daß von Carstanjen von der beabsichtigten
<lb/>Veräußerung in Kenntniß gesetzt worden war. Im November

<lb/>1892 wurde zwischen von Carstanjen und dem Vertreter der
<lb/>Stadt Köln ein Tauschvertrag verabredet, dem zufolge D an
<lb/>die Stadt übergehen sollte. Am 5. Januar 1893 erfolgte die
<lb/>Genehmigung der Stadtverordnetenversammlung, am 22. Juni
<lb/>die notarielle Beurkundung des Vertrages und am 8. August

<lb/>1893 die Genehmigung des Bezirksausschusses.

<lb/>Am 3. Juni 1893 erhob von Carstanjen gegen Meurer
<lb/>und Willmeroth Klage mit dem Anträge, dieselben zur Ueber-
<lb/>tragung des Eigenthums von B an ihn zu verurtheilen gegen
<lb/>Erstattung des von den Beklagten an den Eisenbahnfiskus ge- 
<lb/>zahlten Kaufpreises. Diese Klage stützte sich auf den § 57
<lb/>des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874. Die Beklagten
<lb/>beantragten Abweisung der Klage und verkündeten dem Eisen-
<lb/>bahnfiskus den Streit. Letzterer intervenirte und schloß sich
<lb/>dem Anträge der Beklagten an. Durch Urtheil vom 15. Fe- 
<lb/>bruar 1894 wies das Landgericht die Klage kostenfällig ab.
<lb/>Die gegen dieses Urtheil vom Kläger eingelegte Berufung ist
<lb/>vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden aus folgenden
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0241.tif"
                   n="230"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0241"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0241--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>230
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründen:

<lb/>Kläger beantragt die Uebertragung des Eigenthums an
<lb/>B auf Grund des § 57 des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni
<lb/>1874, wonach das Vorkaufsrecht gegen jeden Besitzer dem
<lb/>zeitigen Eigenthümer des durch den ursprünglichen Erwerb ver- 
<lb/>kleinerten Grundstückes zusteht. Zeitiger Eigenthümer ist der- 
<lb/>jenige, der zur Zeit, wo der abgetretene Grundstückstheil zu
<lb/>dem bestimmten Zwecke nicht weiter nöthig geworden ist und
<lb/>veräußert werden soll, Eigenthümer des Restgrundstückes ist,
<lb/>mithin der Expropriat nur, wenn er noch Eigenthümer des- 
<lb/>selben ist, anderenfalls nicht er, sondern der spätere Eigenthümer.
<lb/>Das Vorkaufsrecht ist demnach mit der Sache, nicht mit der
<lb/>Person verknüpft, es ist ein subjektiv dingliches Recht.

<lb/>Untergebens war zur Zeit der Klagezustellung zeitiger
<lb/>Eigenthümer von Carstanjen für E und D, — der notarielle
<lb/>Vertrag, der nach § 1 des Gesetzes vom 20. Mai 1885 über
<lb/>die Veräußerung und hypothekarische Belastung von Grund- 
<lb/>stücken im Geltungsbereiche des rheinischen Rechts allein maß- 
<lb/>gebend ist, ist bezüglich D von von Carstanjen mit der Stadt
<lb/>Köln am 22. Juni, also erst nach der Klageerhebung, gethätigt
<lb/>worden — und die Stadt Köln für A; also Kläger Eigen- 
<lb/>thümer des ganzen Restgrundstückes, wenn man, wie Kläger
<lb/>das Untergebens als sein Recht beansprucht, den Theil A,
<lb/>der ihm nachträglich enteignet worden ist, außer Betracht läßt.

<lb/>Das ursprüngliche Restgrundstück ist In natura getheilt,
<lb/>A, D und E, und gehört gegenwärtig verschiedenen Eigen-
<lb/>thümern. Für einen solchen Fall nehmen Oppenhoff in seinen
<lb/>Ausführungen zum allgemeinen Berggesetz sowie Bessel und
<lb/>Kühlwetter in der Bearbeitung des Eisenbahnrechts — in
<lb/>beiden Gebieten kommt das nämliche Vorkaufsrecht vor, § 141
<lb/>des Berggesetzes vom 24. Juni 1865, 8 16 des Eisenbahn- 
<lb/>gesetzes vom 3. November 1838 — an, daß das Vorkaufs- 
<lb/>recht untergehe, da der Zweck des Gesetzes nur der sei, die
<lb/>Wiedervereinigung des Grundstückes in seiner früheren Totalität
<lb/>zu ermöglichen, dieser Zweck aber bei Parzellirung des Rest-
<lb/>grundstückes nicht erreicht werden könne. Rach der herrschenden
<lb/>Lehre aber hat der Gesetzgeber nicht nur die Wiedervereinigung
<lb/>im Auge gehabt, sondern vor Allem gewollt, was er auch
<lb/>ausgesprochen, daß eine Sache, die um des öffentlichen Wohles
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0242.tif"
                   n="231"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0242"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0242--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>231
</p>
               <p>

                  <lb/>willen dem Privatverkehre entzogen worden sei, nicht länger,
<lb/>als cs das öffentliche Interesse fordere, dem Privatverkehre
<lb/>vorenthalten werden sollte. Ob nun der Gesetzgeber nur das
<lb/>erstere oder beides beabsichtigt hat, kann dahingestellt bleiben;
<lb/>jedenfalls ist es nicht gerechtfertigt, in der Unterstellung, der
<lb/>Gesetzgeber habe nur die Wiedervereinigung des früheren
<lb/>Ganzen ermöglichen wollen, eine Annahme, die übrigens auch
<lb/>in der Entstehungsgeschichte des Enteignungsgesetzes keinen
<lb/>Untergrund hat, das Vorkaufsrecht entgegengesetzt den anderen
<lb/>dinglichen Rechten zu behandeln. Es ist Rechtens,. daß trotz
<lb/>der Zerstückelung des herrschenden Grundstückes dasselbe als
<lb/>solches fortbesteht und die ihm anhaftenden Rechte durch die
<lb/>Parzellirung nicht untergehen. Gleiches muß bezüglich des
<lb/>dinglichen Vorkaufsrechts gelten, wie die herrschende Lehre auch
<lb/>annimmt. Derselben ist auch darin beizupflichten, daß, wie
<lb/>die dinglichen Rechte überhaupt, so auch das Vorkaufsrecht nur
<lb/>dann auf einen Theil des Restgrundstückes übergehen würde,
<lb/>wenn das Recht nur einem bestimmten Theile hätte zu Nutzen
<lb/>sein sollen. Untergebens ist dies nicht der Fall. Auch kann
<lb/>kein Theilstück für sich die Eigenschaft, das Restgrundstück zu
<lb/>sein, in Anspruch nehmen. Denn der Umstand, daß der
<lb/>Expropriat Eigenthümer eines Theiles ist, kann diesem Theile
<lb/>keinen Vorzug geben, da das Vorkaufsrecht nicht zu Gunsten
<lb/>des Expropriaten geschaffen ist. Demnach kann das Vorzugs- 
<lb/>recht nur der Summe der Theilstücke zustehen, und es kann,
<lb/>da es seiner Natur nach nur eine ganze Ausübung zuläßt, nur
<lb/>von sämmtlicheu Eigenthümern der Theilstücke gemeinsam geltend
<lb/>gemacht werden.

<lb/>Untergebens ist weiter zu untersuchen, ob und welche
<lb/>rechtliche Folgen sich daran knüpfen, daß das Restgrundstück
<lb/>nicht durch Vertrag (Verkauf, Erbtheilung), sondern durch Ent- 
<lb/>eignung getheilt worden ist.

<lb/>Faßt man die Enteignung als Zwangskauf auf, Reichs-
<lb/>Ger. Entsch. Bd. 18 S. 346, so ist dieselbe ein gewöhnlicher
<lb/>privatrechtlicher Titel, und es bedingt die Theilung durch Ent- 
<lb/>eignung keine Sonderbehandlung.

<lb/>Die neue Lehre (vergl. auch ReichS-Ger. Entsch. Bd. 15
<lb/>S. 402) sieht in der Enteignung einen Willensakt der Staats- 
<lb/>gewalt mit privatrechtlichen Wirkungen, eine auf einem ein- 
<lb/>seitigen Akte der Staatsgewalt beruhende Eigenthumserwerbsart,
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0243.tif"
                   n="232"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0243"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0243--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>232
</p>
               <p>

                  <lb/>sie hält den Eigenthumserwerb des Unternehmers für einen
<lb/>originären. Nach ihr wird das ursprüngliche Eigcnthum des
<lb/>Expropriaten durch den Enteignungsakt vernichtet, ebenso wie
<lb/>die der Sache anhaftenden privatrechtlichen Beziehungen hin- 
<lb/>sichtlich des Enteigneten und dritter an der Sache Berechtigter.
<lb/>Demzufolge ist allerdings Untergebens mit dem Eigenthume
<lb/>auch das Vorkaufsrecht, welches Kläger bezüglich A und soweit
<lb/>es A betrifft, zustand, untergegangen. Aber das neue, selbst- 
<lb/>ständige Eigenthum, welches bei dem Unternehmer entsteht,
<lb/>ergreift das enteignete Grundstück in seinem ganzen früheren
<lb/>rechtlichen Bestände nach allen Richtungen hin, insbesondere
<lb/>auch mit allen demselben anklebenden dinglichen Rechten. ES
<lb/>hat demnach die Stadt Köln mit dem Stücke A auch das
<lb/>Vorkaufsrecht, soweit es an A haftet, erworben, zwar nicht
<lb/>derivativ, aber originär. Demzufolge ist auch nach dieser Lehre
<lb/>die Sachlage so, daß zwei Eigenthümer, denen das Vorkaufs- 
<lb/>recht zusteht, vorhanden sind, der Kläger und die Stadt Köln.
<lb/>Anlangend den klägerischerseits behaupteten, beklagtischerseits
<lb/>bestrittenen Verzicht der Stadt Köln auf das Vorkaufsrecht,
<lb/>so kann das nur die Bedeutung haben, daß die Stadt Köln
<lb/>sich ihrerseits, soweit sie als zeitige Eigenthümerin des Theil-
<lb/>stückes A vorkaufsberechtigt ist, dem FiskuS gegenüber der
<lb/>Geltendmachung dieses Rechtes begeben hätte. Dies hätte
<lb/>zur Folge, daß für Kläger die Unmöglichkeit eingetreten wäre,
<lb/>das Vorkaufsrecht geltend zu machen, nie aber die Wirkung,
<lb/>daß die Mitberechtigung der Stadt Köln dem Grundstücke
<lb/>des Klägers accrescirte, Kläger aus einem Mitberechtigten ein
<lb/>Alleinberechtigter geworden wäre. Der Uebergang eines
<lb/>Rechtes kann sich nur vollziehen durch eine gesetzliche Bestim- 
<lb/>mung oder durch einen Willensakt des bisher Berechtigten.
<lb/>Beides fehlt Untergebens. Es mag auf die Bestimmungen
<lb/>der Art. 1668, 1669 und 1670 des B. G.-B. hingewiesen
<lb/>werden, die allerdings nur für das obligatorische (nicht das
<lb/>dingliche) Wiederkaufsrecht gegeben sind, denen aber derselbe
<lb/>Gedanke zu Grunde liegt; nach diesem Artikel müssen die
<lb/>mehreren Wiederkaufsberechtigten sich untereinander über die
<lb/>Geltendmachung des Rechtes vereinigen und ist eine Klage
<lb/>nur unter dieser Voraussetzung zulässig. Versagt auch nur
<lb/>ein Mitbetheiligter seine Zustimmung, so kann das Recht auch
<lb/>von den anderen nicht ausgeübt werden. Ob ein sogenannter
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0244.tif"
                n="233"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0244"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e25769" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Tauben. - Taubenhaus. - Taubenschlag. - Eigenthumsverhältnisse</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0244--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>233
</p>
               <p>

                  <lb/>Verzicht vorliegt, kann sonach ganz dahingestellt bleiben; es
<lb/>bedarf der Erhebung diesbezüglicher Beweise nicht.

<lb/>Demnach war die Berufung zurückzuweisen.

<lb/>V. Senat. Sitzung vom 23. Februar 1895.
<lb/>Rechtsanwälte: Kausen — Trimboru, Rieth.
</p>
               <p>

                  <lb/>/Taube». — Taubenhaus. — Taubenschlag. —
<lb/>Eigenthumsverhältnisse.

<lb/>Ein Taubenhaus, Colombier im Sinne der Art.
<lb/>524 und 564 des B. G.-B., ist eine zur Beherbergung
<lb/>von Tauben dienende Einrichtung, welche den
<lb/>Tauben jederzeit zum freien Ein- und Ausfliegen
<lb/>offen steht. Ein Taubenschlag dagegen, d. h. eine
<lb/>Einrichtung, deren Flugloch jederzeit geschlossen
<lb/>werden kann, ist kein Oolombi«r im Sinne dieser
<lb/>Artikel, die in demselben gehaltenen Tauben
<lb/>bleiben vielmehr stets Mobilar und gehen dadurch,
<lb/>daß sie sich aus ihrem Taubenschlage in einen
<lb/>fremden Taubenschlag begeben, nicht in das Eigen- 
<lb/>thum des Besitzers des letzteren über.

<lb/>Strafsache gegen M.

<lb/>So erkannt unter Aufhebung des Urtheils der Straf- 
<lb/>kammer des Landgerichts zu Saarbrücken vom 13. November
<lb/>1894 aus folgenden
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründen:

<lb/>Die Revision rügt Verletzung des Art. 564 des B. G.-B.
<lb/>Der Vorderrichter hat auf Grund dieses Artikels lediglich des- 
<lb/>halb, weil die Brieftaube des Schuck freiwillig in den Tauben- 
<lb/>schlag des Angeklagten geflogen ist, angenommen, sie sei in
<lb/>das Eigenthum des Angeklagten übergegangen. Das ist nach
<lb/>mehrfacher Richtung hin rechtsirrthümlich. Erstlich spricht dieser
<lb/>Artikel nur von Taubenhäusern, Oo1ombisr8, welche den
<lb/>Tauben jederzeit zum freien Ein- und Ausfliegen offen stehen,
<lb/>nicht von blosen Taubenschlägen, volieres, deren Flugloch
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0245.tif"
                   n="234"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0245"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0245--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>284
</p>
               <p>

                  <lb/>jederzeit geschlossen werden kann. Das Eigenthum, welches
<lb/>der Eigenthümer eines Taubenhauses an den darin ihre Zu- 
<lb/>flucht suchenden und findenden Tauben hat, unterscheidet sich
<lb/>von demjenigen, welches der Eigenthümer eines Taubenschlages
<lb/>an den darin befindlichen Tauben hat. Letztere — durchgängig
<lb/>zahme Haustauben — werden immer zu den Mobilien ge- 
<lb/>rechnet und stehen als Einzelindividuen unter der unmittelbaren
<lb/>rechtlichen und thatsächlichen Herrschaft des Schlageigenthümers,
<lb/>der sie auch durch Schließen des Fluglochs beliebig in dem
<lb/>Schlage zurückhalten kann. Die Tauben eines Taubenhauses
<lb/>dagegen — halbwilde, die immer nur so lange dort ihren
<lb/>Aufenthalt nehmen, als es ihnen gefällt — sind irnrneubles
<lb/>pur destination du pere de famille im Falle des Art.
<lb/>524 und par accession im Falle des Art. 564 des B. G.-B.
<lb/>Der Eigenthümer des Taubenhauses hat nicht unmittelbar über
<lb/>sie als einzelne selbstständige Sachindividuen, sondern nur un- 
<lb/>mittelbar als Eigenthümer des Taubenhauses, zu dem sie ge- 
<lb/>hören und nur, solange sie zu demselben gehören, rechtliche
<lb/>Gewalt. Es darf daher schon aus diesem Grunde Art. 564
<lb/>des B. G.-B. auf Taubenschläge nicht angewandt werden.
<lb/>Dazu kommt aber noch, daß der Artikel nur von Tauben
<lb/>spricht, „qui passent dans un autre colombier“. Darin
<lb/>liegt zweierlei: sie müssen, falls es sich nicht etwa um ganz
<lb/>wilde handelt, früher einem anderen Taubenhause (nicht Tauben- 
<lb/>schlage) angehört haben und müssen aus diesem in das neue
<lb/>Taubenhaus übergehen, d. h. nicht blos einfliegen, sondern
<lb/>einkehren, um dort Aufenthalt zu nehmen. Die Autoren sind
<lb/>darin einig, wie denn auch der Wortlaut des Artikels keinen
<lb/>Zweifel läßt. Ebenso äußert sich der Berichterstatter des Tri-
<lb/>bunats: Les animaux qui passent d’un colombier . . .
<lb/>oü ils habitaient, dans un autre lieu semblable, appar-
<lb/>tenant ä un autre proprietaire, deviennent la propriete
<lb/>de celui-ci. Le motif est que ces animaux suivent
<lb/>toujours le sort du lieu oü ils se trouvent: ils appar-
<lb/>tenaient au premier maitre tant qu’ils ont ete dans son
<lb/>domaine; ils ont changö de domaine, ils ont changd de
<lb/>maitre.

<lb/>Das angegriffene Urtheil war daher aufzuheben u. s. w.

<lb/>Strafsenat. Sitzung vom 1. März 1895.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0246.tif"
                n="235"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0246"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e25976" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Eheliche Gütergemeinschaft. - Geschäftsfortführung durch die überlebende Ehefrau. - Haftung der minderjährigen Kinder</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0246--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>235
</p>
               <p>

                  <lb/>/ Eheliche Gütergemeinschaft. — Geschäftsfort-
<lb/>' führnng durch die überlebende Ehefra«. —
<lb/>Haftmig der minderjährigen Kinder.

<lb/>Die minderjährigen Kinder haften für die Geschäfts- 
<lb/>schulden, welche die überlebende Ehefrau in
<lb/>Fortführung eines zur Gütergemeinschaft gehörigen
<lb/>Geschäftes kontrahirt, abgesehen von dem Falle
<lb/>einer offenen Handelsgesellschaft nur dann per- 
<lb/>sönlich, wenn Letztere bei Eingehung der Ver- 
<lb/>bindlichkeiten als Vorniünderin der Ersteren
<lb/>gehandelt hat.

<lb/>Prinz — Krafft.

<lb/>So erkannt unter Abänderung des Urtheils des Land- 
<lb/>gerichts zu Bonn vom 2. Mai 1894 aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Für die Schuldverbindlichkeiten, welche von der Wittwe
<lb/>Prinz nach dem am 5. April 1888 erfolgten Tode ihres
<lb/>Ehemannes eingegangen wurden, bestand eine Zahlungspflicht
<lb/>der Minderjährigen nicht, insbesondere nicht eine Solidarhaft.
<lb/>Der Kläger selbst hat nicht zu behaupten vermocht, daß das
<lb/>Geschäft des Vaters, das allerdings zur Gütergemeinschaft ge- 
<lb/>hörte, nach seinem Tode von der Wittwe und den Kindern
<lb/>unter der Form der offenen Handelsgesellschaft weitergeführt
<lb/>ist. Bei der Fortsetzung eines Handelsgewerbes durch die
<lb/>Erben kann allerdings der Abschluß einer Handelsgesellschaft
<lb/>unter den mehreren Betheiligten auch stillschweigend erfolgen
<lb/>(vergl. Entsch. des R.-O.-H.-G. Bd. 11 S. 101). Da jedoch
<lb/>im vorliegenden Falle nichts auf die Begründung einer Han- 
<lb/>delsgesellschaft zwischen der Wittwe und den Hinterbliebenen
<lb/>Kindern schließen läßt, wird zu prüfen sein, ob aus einem
<lb/>anderen Grunde eine persönliche — event. solidare — Mit- 
<lb/>verpflichtung der Minderjährigen für die von der Wittwe über- 
<lb/>nommenen Verbindlichkeiten eingetreten ist. Dies ist zu ver- 
<lb/>neinen. Allerdings, wie bereits hervorgehoben, gehörte das
<lb/>Geschäft zur Gütergemeinschaft, deren Theilung bisher nicht
<lb/>stattgefunden hat. Auch mag dem Kläger darin beigepflichtet
<lb/>werden, daß bei Minderjährigen nach Z 42 Nr. 2 der Vorm.-
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0247.tif"
                   n="236"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0247"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0247--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>286
</p>
               <p>

                  <lb/>Ordn. die bloße Fortführung eines Erwerbsgeschäftes nicht
<lb/>der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf. Obschon
<lb/>hiernach die Minderjährigen an dem Geschäfte als Theil des
<lb/>ihnen mitgehörenden Nachlasses in ihrer Eigenschaft als Erben
<lb/>interessirt sind, so würde ihre persönliche Haftung für die von
<lb/>der Wittwe übernommenen Verbindlichkeiten doch nur dann
<lb/>eingetreten sein, wenn die Wittwe bei Eingehung der Geschäfts- 
<lb/>schulden als Vormünderin ihre minderjährigen Kinder mitver- 
<lb/>treten hätte. Hierfür fehlt es aber an jedem Anhaltspunkte.
<lb/>Insbesondere ist das Beweiserbieten des Klägers, daß die
<lb/>Wittwe das Geschäft für sich und ihre Kinder fortgesetzt und
<lb/>mit den Kindern stets zusanimen in demselben Hause und der- 
<lb/>selben Haushaltung von den Einnahmen des Geschäfts gelebt
<lb/>hat, nicht geeignet, einen Vertretungswillen der Wittwe bei
<lb/>Eingehung der geschäftlichen Verpflichtungen zu begründen.
<lb/>Daraus, daß sie das Geschäft als zum Nachlasse gehörig für
<lb/>sich und „für die Kinder" fortgesetzt hat, folgt noch nicht, daß
<lb/>sie auch Namens der Kinder oder in ihrer Eigenschaft als
<lb/>Vormünderin kontrahirt hat. Auch gestattet der Umstand, daß
<lb/>sie in dem notariellen Akte vom 20. November 1893 die
<lb/>solidare Mitverpflichtung ihrer Kinder anerkannt hat, keineswegs
<lb/>einen Schluß auf den Vertretnngswillen bei ihren bereits mit
<lb/>dem 31. Dezember 1892 abschließenden kaufmännischen Be- 
<lb/>stellungen. Ebensowenig ist dafür etwas dargethan oder von
<lb/>dem Kläger behauptet, daß sie einen solchen Vertretungswillen
<lb/>allgemein dadurch zu erkennen gegeben habe, daß die mit- 
<lb/>erbenden Kinder in dem Namen der Wirthschaft oder in der
<lb/>Firma des Geschäfts als Theilhaber bezeichnet worden sind.
<lb/>Vielmehr behaupten die Beklagten, daß die Wirthschaft lediglich
<lb/>auf den Namen der Wittwe umgeschrieben sei und legen hierfür
<lb/>ein Attest des Bürgermeisters vor.

<lb/>Hiernach kann eine Verurtheilung der Minderjährigen in
<lb/>Betreff der Klageposten, soweit sie aus der Zeit nach dem Tode
<lb/>des Vaters herrühren, nicht erfolgen. Soweit u. s. w. (folgen
<lb/>hier nicht interessirende Erörterungen).

<lb/>III. Senat. Sitzung vom 5. März 1895.

<lb/>Rechtsanwälte: Jonen I — Rieth.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0248.tif"
                n="237"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0248"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e26183" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Grundbuch. - Vorkaufsrecht. - Eintragung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0248--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>287
</p>
               <p>

                  <lb/>/^Grundbuch. — Vorkaufsrecht. — Eintragung.

<lb/>Das vertragliche Vorkaufsrecht ist im Gebiete des
<lb/>rheinischen Rechts der Eintragung ins Grundbuch
<lb/>nicht fähig.

<lb/>Grundbuchsache von Hückingen Bd. 10 Art. 491.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgericht unter Zurück- 
<lb/>weisung der weiteren Beschwerde gegen den Beschluß des
<lb/>Landgerichts Düsseldorf vom 12. Januar 1895 aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Durch Schuld- und Pfandverschreibungsurkunde vom 10.
<lb/>Dezember 1894 haben die Eheleute Puddler Ferdinand
<lb/>Schuhmacher und Therese geb. Ackerscholl zu Gressenhausen
<lb/>dem Fabrikarbeiter Felix Schulte zu Duisburg zur Sicherheit
<lb/>eines baaren Darlehns von 1000 Mk. ihre im Grundbuche
<lb/>von Huckingen Bd. X Art. 491 eingetragenen Liegenschaften
<lb/>verpfändet und außerdem dem Gläubiger ein Vorkaufsrecht
<lb/>auf diese Grundstücke eingeräumt. Dem Anträge auf Ein- 
<lb/>tragung der bewilligten Hypothek hat das Amtsgericht zu
<lb/>Ratingen stattgegeben, dagegen durch Beschluß vom 14. De- 
<lb/>zember 1894 die Eintragung des eingeräumten Vorkaufsrechtes
<lb/>abgelehnt. Die gegen diesen ablehnenden Beschluß zum Kgl.
<lb/>Landgerichte zu Düsseldorf erhobene Beschwerde ist durch Be- 
<lb/>schluß vom 12. Januar 1895 zurückgewiesen worden. Hiergegen
<lb/>richtet sich die weitere, auf Verletzung der Vorschriften der §§
<lb/>11 und 12 des Eigenthumserwerbsgesetzes vom 5. Mai 1872
<lb/>gestützte, von dem König!. Kammergerichte in Gemäßheit des
<lb/>8 56 des Preuß. Auss.-Gcs. zum Ger.-Verf.-Ges. vom 24.
<lb/>April 1878 dem Oberlandesgerichte überwiesene weitere Be- 
<lb/>schwerde des durch Rechtsanwalt Justizrath Giessin zu Duis- 
<lb/>burg vertretenen Gläubigers Schulte vom 24. Januar 1895.
<lb/>Dieselbe konnte nicht für begründet erachtet werden.

<lb/>Durch die vertragliche Einräumung des Vorkaufsrechtes
<lb/>wird der Eigenthümer einer Sache keineswegs verpflichtet, dem
<lb/>Vorkaufsberechtigten die Sache zu verkaufen. Denn nach wie
<lb/>vor steht es in seinem Belieben, ob er überhaupt zu einem
<lb/>Verkaufe sich entschließen will. Die einzige Verpflichtung,
<lb/>welche er übernimmt, besteht darin, daß er vor Abschluß eines
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0249.tif"
                   n="238"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0249"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0249--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>238
</p>
               <p>

                  <lb/>Kaufvertrages mit einem Dritten dem Vorkaufsberechtigten die
<lb/>Sache zu den nämlichen Bedingungen zum Kaufe anbietet
<lb/>(vergl. Entsch. des Reichsger. Bd. 16 S. 167). Der Vor- 
<lb/>kaufsberechtigte erhält also lediglich einen persönlichen Anspruch
<lb/>auf eine bedingte obligatio ad faciendum, nämlich auf die
<lb/>Benachrichtigung, daß der Eigenthümer unter bestimmten Be- 
<lb/>dingungen zum Verkaufe entschlossen ist. Gegen den Dritt-
<lb/>erwerber hat dagegen der Vorkaufsberechtigte keinen Anspruch.
<lb/>Sein Recht ist lediglich persönlicher, nicht aber dinglicher Natur
<lb/>(vergl. Zachariä-Dreyer 8 332 Anmerk. 3; Zachariä-Crome
<lb/>8 332 Bd. II S. 468; Aubry-Rau 8 352c Bd. IV S. 359;
<lb/>Laurent Bd. 24 Nr. 17).

<lb/>In dieser Einräumung des Vorkaufsrechts kann eine Be- 
<lb/>schränkung des Eigenthums rechts im Sinne des 8 11 des
<lb/>Eigenthumserwerbsgesetzes nicht gefunden werden. Zum Unter- 
<lb/>schiede von 8 12 des Eigenthumserwerbsgesetzes, welcher nur ding- 
<lb/>liche, auf privatrechtlichem Titel beruhende Rechte zum Gegen- 
<lb/>stände hat, bezieht sich 8 11 auf die sonstigen Beschränkungen
<lb/>des Eigenthumsrechts, dagegen nicht auf die Beschränkungen
<lb/>des Eigenthümers in seinem Verfügungsrechte über ein Grund- 
<lb/>stück, insofern dieselben nicht in einer Beschränkung des Eigen- 
<lb/>thumsrechts ihren Grund haben (vergl. Entsch. des Reichsger.
<lb/>Bd. 7 S. 249). Durch den Vorkaufsvertrag wird das Eigen-
<lb/>thumsrecht des Eigenthümers keineswegs einer Beschränkung
<lb/>unterworfen, demselben vielmehr nur die Verpflichtung zu einer
<lb/>Mittheilung bezw. zu einem Kaufangebote auferlegt, welche
<lb/>Verpflichtung sich im Falle der Zuwiderhandlung gegen dieselbe
<lb/>in eine Schadensersatzverbindlichkeit auflöst (vergl. die obigen
<lb/>Schriftsteller des französischen Rechts). Nach 8 11 bedürfen
<lb/>aber nur Beschränkungen des Eigenthumsrechts der Eintragung
<lb/>ins Grundbuch, dessen Aufgabe es nicht ist, obligatorische
<lb/>Rechte sicher zu stellen. Wie bereits erörtert, ist das vertrag- 
<lb/>liche Vorkaufsrecht persönlicher und nicht dinglicher Natur,
<lb/>so daß auch 8 12 des Eigenthumserwerbsgesetzes nicht An- 
<lb/>wendung finden kann.

<lb/>Zwar kann im Gebiete des Allgemeinen Landrechts das
<lb/>vertragliche Vorkaufsrecht trotz seiner persönlichen Natur in das
<lb/>Grundbuch eingetragen werden, weil § 590 Theil I Tit. 20
<lb/>ausdrücklich bestimmt, daß dasselbe durch die Eintragung in
<lb/>das Hypothekenbuch die Eigenschaft eines dinglichen Rechtes
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0250.tif"
                n="239"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0250"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e26395" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Theilungsverfahren. - Verweisungsbeschluß. - Folgen derselben</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_08800+1895_0250--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>239
</p>
               <p>

                  <lb/>erlangt. Eine derartige Bestimmung ist dem rheinischen Rechte
<lb/>fremd, so daß auch unter dem Gesichtspunkte des § 12 von
<lb/>einer Eintragung des vertraglichen Vorkaufsrechtes im rhei- 
<lb/>nischen Rechtsgebiete nicht die Rede sein kann.

<lb/>IV. Senat. Beschluß vom 13. März 1895.
</p>
               <p>

                  <lb/>Theilungsverfahren. — Berweisnngsbeschluß. —

<lb/>/ Folgen desselben.

<lb/>Der rechtskräftig gewordene Verweisungsbeschluß
<lb/>und das Nichterscheinen der anderen Parteien in
<lb/>dem von dem Notar anberaumten Termine hat
<lb/>nicht die Folge, daß dieselben mit dem Einwande,
<lb/>die Antragsteller seien an der Masse nicht betheiligt,
<lb/>nicht mehr gehört werden könnten.

<lb/>Mechenich n. Gen. — Eheleute Mahlberg.

<lb/>So erkannt vom Oberlandesgericht unter Zurückweisung
<lb/>der gegen das Urtheil des Kgl. Landgerichts zu Bonn vom
<lb/>19. Dezember 1893 eingelegten Beruftmg aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Der Einwand der Beklagten, die Kläger könnten jetzt
<lb/>mit ihrer Behauptung, Beklagte seien nicht Miteigenthümer
<lb/>der fraglichen Parzelle, nicht mehr gehört werden, weil der
<lb/>Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts zu Rheinbach vom 14.
<lb/>Juli 1891 die Rechtskraft beschritten habe und Kläger in dem
<lb/>vor Notar Feyen anberaumten Termine nicht erschienen seien,
<lb/>daher angenommen werden müsse, sie seien mit der Vornahme
<lb/>der Theilung einverstanden, entbehrt der Begründung. Wie
<lb/>die Motive des Theilungsgesetzes vom 22. Mai 1887 hervor-
<lb/>heben, bleibt die gestimmte dem Amtsgerichte durch dieses Gesetz
<lb/>zugewiesene Thätigkeit innerhalb des Kreises derjenigen An- 
<lb/>gelegenheiten, welche der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit
<lb/>nicht angehören; es gehört diese Thätigkeit zu der gemischt-
<lb/>fteiwilligen Gerichtsbarkeit. Deshalb beschränkt sich die im
<lb/>8 5 Abs. B 1. c. hervorgehobene Rechtskraft des Verweisungs- 
<lb/>beschlusses lediglich auf den Verlust aller Einwendungen gegen
</p>
            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0251.tif"
                n="240"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0251"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d91079e26498" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Theilungsverfahren. - Naturaltheilbarkeit. - Entscheidung im Prozeßwege</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0251--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>240
</p>
               <p>

                  <lb/>die Person des vom Theilungsgerichte benannten Notars und
<lb/>auf die Feststellung der Verbindlichkeit der Betheiligteu, an
<lb/>den notariellen Verhandlungen Theil zu nehmen, widrigenfalls
<lb/>anzunehmen, daß man mit der Vornahme der Theilung ein- 
<lb/>verstanden sei. Wenn hiernach die Kläger auch bereits im
<lb/>Wege der Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluß (§ 69)
<lb/>hätten geltend machen können, daß der Theilungsantrag der
<lb/>Beklagten und der Verwcisungsbeschluß ungerechtfertigt seien,
<lb/>weil Letztere ein Miteigenthum an den Parzellen, deren Thei- 
<lb/>lung begehrt werde, nicht zustehe, so können dieselben doch
<lb/>dadurch, daß sie dies unterlassen haben oder dadurch, daß sie
<lb/>in dem vom Notar anberaumten Termine trotz gehöriger Vor- 
<lb/>ladung nicht erschienen sind, mit dieser materiellen Einrede
<lb/>jedenfalls so lange, als das Theilungsverfahren nicht seinen
<lb/>definitiven Abschluß gefunden hat (8 17), nicht für präkludirt
<lb/>erachtet werden gemäß 8 2 Abs. 2 1. c., welcher bestimmt,
<lb/>daß das Recht der Betheiligten, im Prozeßwege eine Ent- 
<lb/>scheidung über den Grund und die Zulässigkeit der Theilung
<lb/>herbeizuführen, unberührt bleibe. (Rhein. Archiv Bd. 81. 2.
<lb/>S. 38.)

<lb/>Formell steht daher der Geltendmachung anderweitiger
<lb/>materieller Einreden gegen die Theilung nichts entgegen.

<lb/>III. Senat. Sitzung vom 13. März 1895.

<lb/>Rechtsanwälte: Gorius — Adeneuer.
</p>
               <p>

                  <lb/>Theilungsverfahren. — Natnraltheilbarkeit. —
<lb/>Entscheidung im Prozeßwege.

<lb/>Im gerichtlichen Theilungsverfahren ist die Frage,
<lb/>ob die Gemeinschaftsmasse in Natur zu theilen
<lb/>oder zum Zwecke der Auseinandersetzung öffentlich
<lb/>zu versteigern sei, beim Mangel einer Einigung
<lb/>der Betheiligten im ordentlichen Prozeßwege zu
<lb/>entscheiden.

<lb/>Konzer — Scheuer.

<lb/>Zwischen den Parteien schwebt das gerichtliche Theilungs-'
<lb/>verfahren über mehrere in der Gemarkung Fell gelegene
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0252.tif"
                   n="241"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0252"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0252--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>241
</p>
               <p>

                  <lb/>Grundstücke, in denen Schiefer gewonnen wird. Von dem mit
<lb/>Vornahme der Theilung beauftragten Notar Bollenbeck in Trier
<lb/>entstand Streit über die Frage, ob die Grundstücke in Natur
<lb/>theilbar seien oder behufs Herbeiführung der Auseinandersetzung
<lb/>öffentlich versteigert werden müßten. Der Notar verwies die
<lb/>Parteien auf den Rechtsweg und erhoben nun einzelne der
<lb/>Betheiligten gegen die anderen beim Landgerichte Trier Klage
<lb/>auf Anordnung der Versteigerung der Jmmobilarmasse. Das
<lb/>Landgericht wies die Klage durch Urtheil vom 2. Juni 1894
<lb/>als unzulässig ab; auf erhobene Berufung erkannte jedoch das
<lb/>Oberlandesgericht, indem es die Entscheidung im klebrigen
<lb/>vorbehielt, durch Zwischenurtheil im entgegengesetzten Sinne
<lb/>und zwar aus folgenden
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründen:

<lb/>Der erste Richter vertritt die Auffassung, daß die Frage,
<lb/>ob die Theilung durch Versteigerung oder durch Naturaltheilung
<lb/>zu bewirken sei, nicht zu denjenigen Streitigkeiten gehöre,
<lb/>welche im Rechtswege zu erledigen seien, daß vielmehr diese
<lb/>lediglich vom Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit zu beurtheilende
<lb/>Frage im Gesetze selbst (§§ 9 und 10) ihre Erledigung ge- 
<lb/>funden und dementsprechend der Notar darüber zu befinden
<lb/>habe, ob die Voraussetzung für die eine oder andere Art der
<lb/>Theilung vorhanden sei. Dieser Auffassung kann nicht bei- 
<lb/>gepflichtet werden.

<lb/>Der erste Absatz des 8 9 des Theilungsgesetzes vom
<lb/>22. Mai 1887 spricht den, dem bisher geltenden Rechte an-
<lb/>gehörigen Grundsatz aus, daß die Grundstücke thunlichst in
<lb/>Natur zu theilen seien (vergl. Art. 15 des Gesetzes vom 18.
<lb/>April 1855). Nur insoweit enthält dieser erste Absatz eine
<lb/>von der Konimission des Abgeordnetenhauses beschlossene Ab- 
<lb/>weichung von dem früheren Rechte, als er in seinem letzten
<lb/>Satze bestimmt, daß die Zertheilung von Grundstücken möglichst
<lb/>vermieden werden solle, wohingegen nach früherem Rechte die
<lb/>Zertheilung nur für den Fall untersagt war, wenn die Ge-
<lb/>sammtheit der Grundstücke sich füglich theilen ließ (vergl. § 7
<lb/>des Entwurfs und Bericht der Kommission in Verbindnng mit
<lb/>Art. 15 des Gesetzes vom 18. April 1855). Der zweite
<lb/>Absatz des 8 9 des Theilungsgesetzes bezweckt hingegen eine
<lb/>Archiv 88. Bd. 5. Heft. Erste Abtheilung. 16
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0253.tif"
                   n="242"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0253"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0253--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>242
</p>
               <p>

                  <lb/>Abänderung des bisherigen materiellen Rechtes. Wahrend
<lb/>nämlich nach Art. 826 des B. G.-B. nur in bestimmten
<lb/>Fällen zur Veräußerung der Grundstücke geschritten werden
<lb/>durfte, erweiterte § 9 Abs. 2 des Theilungsgesetzes das Wider- 
<lb/>spruchsrecht der Betheiligten gegen eine Naturaltheilung, indem
<lb/>es den Grundsatz aufstellte, daß auch dann, wenn eine Thei-
<lb/>lung der Masse in gleiche Theile nicht ausführbar erscheine
<lb/>und einzelne Betheiligte, welche zu mehr als der Hälfte an
<lb/>der Gemeinschaft betheiligt seien, gegen die Naturaltheilung
<lb/>Widerspruch erhöben, angenommen werden müsse, daß eine
<lb/>Naturaltheilung ohne Schädigung der Betheiligten nicht vor- 
<lb/>genommen werden könne. Indem die Begründung zu § 7
<lb/>des Regierungsentwurfes, dessen zweiter Absatz, von unwesent- 
<lb/>lichen redaktionellen Aenderungen abgesehen, mit dem zweiten
<lb/>Absätze des 8 9 des Theilungsgesetzes übereinstimmt, diese
<lb/>Abänderung des materiellen Rechtes hervorhebt, spricht dieselbe
<lb/>im Anschlüsse hieran die Erwartung aus, daß diese neuen
<lb/>materiellrechtlichen Grundsätze geeignet sein würden, Prozessen
<lb/>über die Frage der Theilbarkeit in Natur in zweckentsprechender
<lb/>Weise vorzubeugen. Die Absicht des Gesetzgebers war also
<lb/>keineswegs dahin gerichtet, derartige Prozesse für die Zukunft
<lb/>auszuschließen, sondern nur dahin, dieselben thunlichst zu ver- 
<lb/>meiden. Zu diesem letzteren Zwecke stellte der Gesetzgeber neue
<lb/>Rechtsgrundsätze über die Naturaltheilbarkeit auf, welche die
<lb/>Frage der Zulässigkeit des Prozeßweges unberührt lassen und
<lb/>sich nur mit der materiellrechtlichen Frage beschäftigen, in
<lb/>welchen Fällen eine Naturaltheilung nicht stattfinden soll. Die
<lb/>Vorschriften des 8 9 des Theilungsgesetzes betreffen daher nur
<lb/>die Frage, ob und wann ein Anspruch auf Naturaltheilung
<lb/>materiell als begründet zu erachten ist, nicht aber die Frage,
<lb/>in welcher Weise dieser Anspruch geltend zu machen ist. Für
<lb/>diese Frage sind und bleiben die allgemeinen prozeßrechtlichen
<lb/>Bestimmungen maßgebend.

<lb/>Daß es übrigens dem Gesetzgeber ferne gelegen hat, die
<lb/>Frage der Naturaltheilbarkeit dem ordentlichen Prozeßwege
<lb/>vorzuenthalten, ergibt zur Genüge die allgemeine Begründung
<lb/>der Regierungsvorlage, worin es ausdrücklich heißt: „Streitig- 
<lb/>keiten, welche der Erledigung im Wege des Prozesses bedürfen,
<lb/>können aus Anlaß einer Theilung entstehen namentlich darüber,
<lb/>ob.und endlich, ob die zur Masse gehörigen Gegenstände
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0254.tif"
                   n="243"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0254"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0254--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abchlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>243
</p>
               <p>

                  <lb/>in Natur theilbar sind oder nicht." Wenn die Motive im
<lb/>Anschlüsse hieran hervorheben, daß „in der letzteren Beziehung
<lb/>das bestehende materielle Recht zu dem Zwecke, um Prozessen
<lb/>vorzubengen, abgeändert werden sollte, indem die Voraus- 
<lb/>setzungen, welche eine Theilung in Natur ausschließen, neu
<lb/>festgesetzt werden", so soll dadurch nur zum Ausdrucke gebracht
<lb/>werden, daß in Folge Einführung dieser neuen, für den Prozeß- 
<lb/>richter bindenden Normen die Betheiligten im wohlverstandenen
<lb/>eigenen Interesse sich voraussichtlich von Beschreitung des
<lb/>Prozeßweges würden abhalten lassen, wenn die im Gesetze neu
<lb/>geregelten Voraussetzungen vorhanden seien. Ein Weiteres
<lb/>hat offenbar die Regierungsvorlage nicht bezweckt, zumal die
<lb/>allgemeine Begründung fortfährt: „Im übrigen wird bezüglich
<lb/>der vorher angedeuteten und etwaiger sonstiger gleichartiger
<lb/>Punkte an der den Betheiligten nach der Reichsgesetzgebung
<lb/>gewährten Befugniß, die Streitigkeiten nach ihrem Ermessen
<lb/>im Prozeßwege zum Austrage zu bringen, nichts geändert."

<lb/>Weder die Entstehungsgeschichte noch der Wortlaut des
<lb/>§ 9 des Theilungsgesetzes lassen sonach den geringsten Zweifel
<lb/>darüber aufkommen, daß es den Betheiligten nach wie vor
<lb/>unverwährt ist, die Frage der Naturaltheilbarkeit im ordent- 
<lb/>lichen Rechtsstreite zur Entscheidung zu bringen.

<lb/>Anscheinend ist der erste Richter durch den Wortlaut des
<lb/>8 10 des Theilungsgesetzes zu seiner gegentheiligen Auffassung
<lb/>veranlaßt worden. Dieser 8 10 schreibt nämlich vor, daß
<lb/>auf Antrag die Erstattung eines Gutachtens über den Werth
<lb/>der Gegenstände, die Zulässigkeit der Naturaltheilung und die
<lb/>Bildung der Loose zu veranlassen sei, und bestimmt weiter,
<lb/>in welcher Weise der oder die Sachverständigen ernannt werden
<lb/>sollen. Anscheinend übersieht der erste Richter, daß die An- 
<lb/>ordnung eines Gutachtens ausdrücklich an einen vorgängigen
<lb/>Antrag geknüpft ist. Nicht von Amtswegen hat der Notar
<lb/>eine Begutachtung zu veranlassen und schließlich über die Art
<lb/>der Theilung zu entscheiden, vielmehr hat die Vorschrift des
<lb/>8 10 nur den Zweck, den Parteien die Möglichkeit zu gewähren,
<lb/>zur Beschlußfassung über die Theilbarkeit und die Loosebildung
<lb/>Sachverständige hinzuzuziehen und auf diese Weise den Bethei- 
<lb/>ligten eine endgültige Entschließung zu erleichtern. Die Be- 
<lb/>gründung zu dem mit 8 10 des Gesetzes übereinstimmenden
<lb/>8 8 des Regierungsentwurfes bringt diese Absicht zum Ausdruck,
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0255.tif"
                   n="244"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0255"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0255--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>244
</p>
               <p>

                  <lb/>indem sie bemerkt: „lieber die Frage der Theilbarkeit und über
<lb/>die Bildung der Loose werden sich die Betheiligten vielfach
<lb/>ohne Anhörung von Sachverständigen nicht schlüssig machen
<lb/>können. Auf Antrag soll deßhalb die Erstattung eines Gut- 
<lb/>achtens hierüber veranlaßt werden."

<lb/>Die Bedeutung und Tragweite der §§ 9 und 10 des
<lb/>Theilungsgesetzes gehen daher dahin, thuulichst ein Einver- 
<lb/>nehmen der Betheiligten über die Frage der Naturaltheilbarkeit
<lb/>herbeizuführen, indem zu diesem Zwecke einerseits § 9 mehrere
<lb/>Rechtsgrundsätze über die Theilbarkeit oder Untheilbarkeit auf- 
<lb/>stellt und andererseits § 10 den Betheiligten die Befugniß ge- 
<lb/>währt, zu ihrer Aufklärung und zur Erleichterung ihrer Be- 
<lb/>schlußfassung Sachverständige hinzuziehen. Ungeachtet dieser
<lb/>rechtlichen Vorschriften und unabhängig von dem Gutachten der
<lb/>Sachverständigen bleibt es selbstverständlich jedem Betheiligten
<lb/>unbenommen, die Frage der Naturaltheilbarkeit im Prozeßwege
<lb/>zum Austrage zu bringen.

<lb/>Die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich endlich auch
<lb/>daraus, daß der Gesetzgeber irgend eine andere Behörde mit
<lb/>der Entscheidung dieser Frage nicht betraut hat. Der Notar
<lb/>hat lediglich die eigentlichen Theilungsverhandlungen zu leiten.
<lb/>Ein Entscheidungsrecht ist ihm nirgends verliehen. Nicht ein- 
<lb/>mal die Ernennung der Sachverständigen ist ihm übertragen,
<lb/>wenn die Betheiligten sich über deren Person nicht zu einigen
<lb/>vermögen.

<lb/>Die Thätigkcit des Theilungsgerichts beschränkt sich im
<lb/>Wesentlichen auf die Entscheidung über die Eröffnung des
<lb/>Verfahrens nebst Ernennung des Notars, über Einwendungen
<lb/>gegen die vom Notar entworfenen Kaufbedingungen und Uber
<lb/>die Bestätigung des abgeschlossenen Theilungsrezesses. Zur
<lb/>Entscheidung Uber Streitfragen ist das Theilungsgericht nicht
<lb/>berufen. Vielmehr bestimmt § 15 des Theilungsgesetzes aus- 
<lb/>drücklich, daß der Notar über etwaige Streitpunkte ein Protokoll
<lb/>aufzunehmen und die Betheiligten auf den Prozeßweg zu ver- 
<lb/>weisen hat. Durch diese Vorschrift ist zur Genüge dargethan,
<lb/>daß alle im Theilungsverfahren sich ergebenden Streitpunkte
<lb/>ausschließlich nur durch den ordentlichen Richter entschieden
<lb/>werden können.

<lb/>Das von dem ersten Richter bezogene Urtheil des III.
<lb/>Senats des Oberlandesgerichts vom 24. Mai 1892 (Rhein.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0256.tif"
                n="245"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0256"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e27026" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Rechtsgeschäft theils handelsgeschäftlichen theils civilrechtlichen Charakters. - Einheitliche Beurtheilung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0256--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>245
</p>
               <p>

                  <lb/>Archiv Bd. 84. 1. S. 288) hat ein völlig anderes Sachver-
<lb/>hältniß zum Gegenstände und lediglich den Grundsatz aus- 
<lb/>gesprochen, daß der Prozeßweg über die Frage der Zulässigkeit
<lb/>der Naturaltheilung einer Theilungsmasse an die vorgängige
<lb/>Einleitung des Theilungsverfahrens geknüpft und daß daher
<lb/>eine Klage auf Anordnung des öffentlichen Verkaufes einer
<lb/>Gemeinschaftsmasse dann unzulässig sei, wenn sie bezwecke,
<lb/>das durch das Theilungsgesetz vom 22. Mai 1887 geregelte
<lb/>Theilungsverfahren zu umgehen oder zu ersetzen. Diese
<lb/>Entscheidung steht mit den obigen Erörterungen in keinem
<lb/>Widerspruche.

<lb/>IV. Senat. Sitzung vom 22. März 1895.

<lb/>Rechtsanwälte: Johnen II — Gorius.
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtsgeschäft theils handelsgeschäftlichen theils
<lb/>^ eivilrechtlichen Charakters. — Einheitliche
<lb/>Benrtheilung.

<lb/>Ein Rechtsgeschäft, welches theilweise handels- 
<lb/>geschäftlichen und theilweise eivilrechtlichen
<lb/>Charakter hat, kann nur einheitlich beurtheilt
<lb/>und nicht theilweise als Handelsgeschäft und
<lb/>theilweise als civilrechtliches Geschäft aufgefaßt
<lb/>werden. Für die Beurthcilung ist der praeva-
<lb/>lirende Charakter des Geschäftes maßgebend.

<lb/>Ehefrau Klersch — Demrath.

<lb/>So erkannt vom Oberlandesgericht aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Der von der Beklagten in erster Linie der Klage ent- 
<lb/>gegengesetzte Einwand des Mangels der gesetzlich erforderlichen
<lb/>Autorisation ihres Ehemannes zur Kontrahirung der fraglichen
<lb/>Schuld kann nicht als begründet angesehen werden. Denn es
<lb/>ist unbestritten, daß die Beklagte mehrere Jahre hindurch mit
<lb/>Wissen und ohne Einspruch ihres damals mit ihr in GUter-
<lb/>genieinschaft, aber getrennt von ihr lebenden Ehemannes ein
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0257.tif"
                   n="246"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0257"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0257--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>246
</p>
               <p>

                  <lb/>ihr von ihrem Bruder — dem klägerischen Erblasser — ein- 
<lb/>gerichtetes Kurzwaarengeschäft selbstständig und gewerbsmäßig
<lb/>betrieben hat in einem Hause, in welchem sie mit ihren Kindern
<lb/>gleichzeitig wohnte. Die Beklagte war daher nach Art. 7 des
<lb/>H.-G.-B. Handelsfrau und die eingeklagte Forderung betrifft
<lb/>Auslagen für deren Geschäftsbetrieb, Miethe des Geschäfts- 
<lb/>lokals nebst Wohnung sowie Zinsen der hieraus verschuldeten
<lb/>Beträge in dem unbestrittenen und durch das Anerkenntniß
<lb/>der Beklagten &lt;1. d. 17. Juli 1883 auch bewiesenen Gesammt-
<lb/>betrage von 3128 Mk. 81 Pfg. Kraft der ihr für ihren
<lb/>Handelsbetrieb stillschweigend von ihrem Ehemanne ertheilten
<lb/>allgemeinen Autorisation bedurfte die Beklagte in allen ihr
<lb/>Geschäft betreffenden Angelegenheiteu zufolge der Art. 8 des
<lb/>H.-G.-B., 220 des B. G.-B. und des Art. 39 des Preuß.
<lb/>Einf.-Ges. zum H.-G.-B. nicht noch einer weiteren besonderen
<lb/>Autorisation ihres Ehemannes und es kann auch nicht die
<lb/>Unterscheidung für richtig anerkannt werden, welche die Beklagte
<lb/>in dem Sinne macht, daß die Autorisation, insoweit die Miethe
<lb/>des Geschäftslokals in Frage stehe, nicht erforderlich, dagegen
<lb/>nothwendig gewesen sei in Betreff der gleichzeitig mitgemietheten
<lb/>Privatwohnung. Denn es geht nicht an, daß der einheitlich
<lb/>über Geschäftslokal und Privatwohnung der Beklagten ab- 
<lb/>geschlossene Aftermiethvertrag nach verschiedenen rechtlichen
<lb/>Grundsätzen, einestheils mit Bezug auf die Privatwohnung,
<lb/>andererseits mit Bezug auf das Geschäftslokal, beurtheilt wird;
<lb/>vielmehr muß die rechtliche Beurteilung einheitlich nach dem
<lb/>praevalirenden Charakter des Geschäftes erfolgen (vergl. Staub
<lb/>H.-G.-B. S. 654). Bei einem kleinen, die Anwesenheit der
<lb/>Inhaberin beständig erfordernden Kurzwaarengeschäfte, wie dem
<lb/>z. Z. von der Beklagten betriebenen, ist es nun aber durch
<lb/>die Natur der Verhältnisse nothwendig bedingt, daß mit dem
<lb/>Geschäftslokale die Privatwohnung verbunden ist. Unter diesem
<lb/>Gesichtspunkte erscheint das Geschäftslokal als die Hauptsache
<lb/>und für die Wahl der Privatwohnung bestimmend, die
<lb/>Privatwohnung als ein nothwendiges Zubehör des Geschäfts- 
<lb/>lokals. Bei dieser Lage der Sache muß nun aber der
<lb/>Mietvertrag nach dem praevalirenden, für den Handels- 
<lb/>betrieb der Beklagten bestimmten Zwecke beurtheilt und mithin
<lb/>kann zum Abschlüsse desselben, da es sich dabei um ein
<lb/>den Handelsbetrieb der Beklagten betreffendes Geschäft
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0258.tif"
                n="247"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0258"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e27233" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Sparkassenbuch. - Außerkurssetzung. - Wirkung. - Sparkassen von Privatvereinen. - Reglement vom 12. Dezember 1838</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0258--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>247
</p>
               <p>

                  <lb/>handelte, die Autorisation ihres Ehemannes nicht für erforderlich
<lb/>erachtet werden.

<lb/>II. Senat. Sitzung vom 15. März 1895.
<lb/>Rechtsanwälte: Claasen — Jonen I.
</p>
               <p>

                  <lb/>Sparkassenbuch. — Außerkurssetzung. — Wirkung.
<lb/>— Sparkassen von Privatvereinen. — Reglement
<lb/>vom IS Dezember 1828.

<lb/>Sparkassenbücher sind zur Außerkurssetzung nicht
<lb/>geeignet und ist der Vermerk der Außerkurssetzung,
<lb/>jedenfalls sofern es sich nicht um eine Außerkurs- 
<lb/>setzung durch das Vormundschaftsgericht handelt,
<lb/>der Sparkasse gegenüber wirkungslos.

<lb/>Auf Privatsparkassen findet das Reglement vom 12.
<lb/>Dezember 1838 keine Anwendung.

<lb/>ft .

<lb/>Gemeinde Stotzheim — Aachener Verein zur Förderung der
<lb/>Arbeitsamkeit.

<lb/>So erkannt vom Oberlandesgericht unter Zurückweisung
<lb/>der gegen das Urtheil des Landgerichts zu Aachen vom 10.
<lb/>Dezember 1892 eingelegten Berufung aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die klagende Gemeinde begehrt den Ersatz ihrer Spar- 
<lb/>kasseneinlagen, die ihr eigener Rentmeister bei der Sparkasse
<lb/>zu Düren, einer Zweiganstalt des Aachener Vereins zur Be- 
<lb/>förderung der Arbeitsamkeit, erhoben und angeblich veruntreut
<lb/>hat. Ihre sowohl gegen den Aachener Verein wie gegen den
<lb/>auszahlenden Sparkassenrendanten Herbrand gerichtete Klage
<lb/>ist von dem ersten Richter abgewiesen; der hiergegen eingelegten
<lb/>Berufung der Gemeinde muß der Erfolg versagt werden.

<lb/>Zunächst kann eine Verantwortlichkeit der Beklagten für
<lb/>die Auszahlung der Einlagen an den Rentmeister nicht ohne
<lb/>Weiteres daraus hergeleitet werden, daß die Sparkassenbücher
<lb/>auf den Namen der Gemeinde ausgestellt sind und dem Rent- 
<lb/>meister die Befugniß zur Vertretung der Gemeinde fehlt.
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0259.tif"
                   n="248"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0259"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0259--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>248
</p>
               <p>

                  <lb/>Denn der Art. 20 der allgemeinen Bedingungen der Sparkasse,
<lb/>welche Gegenstand der mündlichen Verhandlungen waren, gibt
<lb/>der Sparkasse das Recht, Rückzahlungen der Einlagen mit
<lb/>liberirender Wirkung an den Vorzeiger des Sparkassenbuches
<lb/>vorzunehmen, ohne dessen Legitimation zu prüfen. Es kommt
<lb/>hiernach lediglich darauf an, ob eine Verantwortlichkeit der
<lb/>Beklagten auf den im Sparkassenbuche enthaltenen Vermerk
<lb/>der Außerkurssetzung gegründet werden kann. In dieser
<lb/>Richtung ist dem Vertreter der klagenden Gemeinde darin völlig
<lb/>beizustimmen, daß Sparkassenbücher zu einer eigentlichen Außer- 
<lb/>kurssetzung sich überhaupt nicht eignen. Nur bei Inhaber-
<lb/>papieren kann eine wirkliche Außerkurssetzung erfolgen, die
<lb/>ihrem Wesen nach dem Papiere die ihm innewohnende leichte
<lb/>Umlaufssähigkeit nimmt und hierdurch den Eigenthümer gegen
<lb/>die Gefahren schützt, die für ihn der Grundsatz „Hand muß
<lb/>Hand wahren" (Art. 307 des H.-G.-B., Art. 2279 des
<lb/>B. G.-B.) bei Jnhabcrpapieren mit sich bringt. Das Spar- 
<lb/>kassenbuch besitzt diese Umlaufsfähigkeit des Jnhaberpapieres
<lb/>nicht und es bedarf -ihrer nicht, da es nicht bestimmt ist, im
<lb/>Handelsverkehre als Waare zu dienen; es lautet vielmehr auf
<lb/>einen bestimmten Namen, ist lediglich Beweisurkunde über die
<lb/>darin verbriefte Forderung und wird auch dadurch nicht zu
<lb/>einem Jnhaberpapiere, daß die Sparkasse in ihren allgemeinen
<lb/>Bedingungen, die zwischen ihr und dem Einleger als 1«x
<lb/>oontruotus gelten, das vertragliche Recht sich ausbedingt, an
<lb/>den Vorzeiger des Buches auszahlen zu dürfen. Denn diese
<lb/>zur Erleichterung des Sparkasseuverkehrs getroffene Bestimmung
<lb/>gewährt ein Recht lediglich der Sparkasse, nicht dem Buch- 
<lb/>inhaber. Von einer Außerkurssetzung der Sparkassenbücher
<lb/>ohne Mitwirkung der Sparkasse selbst kann hiernach nicht die
<lb/>Rede sein, da dadurch ein wohlerworbenes Recht der Sparkasse
<lb/>verletzt werden würde. Dernburg, Vorm.-Ordn. III. Ausl.
<lb/>§ 85 Anmerk. 18; Förster-Eccius, Preuß. Private. Bd. IV
<lb/>§ 283 Anm. 15; Entsch. des Obertribunals in Striethorst's
<lb/>Archiv Bd. 63 S. 11, Bd. 15 S. 77; Entsch. des Reichsger.
<lb/>in Civilsachen Bd. IV Nr. 41.

<lb/>Ob im Anschluß an § 60 der Vorm.-Ordn. das Vor- 
<lb/>mundschaftsgericht eine Außerkurssetzung mit rechtlicher Wirkung
<lb/>gegen die' Sparkasse vornehmen kann, eine Frage, die von
<lb/>Dernburg und Förster-Eccius a. a. O. verneint wird, bedarf
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0260.tif"
                   n="249"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0260"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0260--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>249
</p>
               <p>

                  <lb/>hier nicht der Entscheidung (vergl. Entsch. des Kammergerichts
<lb/>in Iohow und Küntzel Bd. III S. 61). Denn die klagende
<lb/>Gemeinde steht der Sparkasse als Einlegerin, als Vertrags- 
<lb/>genossin, gegenüber und kann das der letzteren zustehende Ver- 
<lb/>tragsrecht durch einen einseitigen Akt nicht außer Kraft setzen.

<lb/>Es wird hiernach die weitere Frage zu entscheiden sein,
<lb/>ob angenomnien werden kann, daß im Sinne des Außerkurs-
<lb/>sctzungsvermerkes eine Vereinbarung zwischen der Gemeinde
<lb/>und dem Aachener Verein zu Stande gekommen ist. Mit Recht
<lb/>hat der erste Richter dies verneint. Der Art. 21 der allge- 
<lb/>meinen Bedingungen enthält darüber eine ausdrückliche Vor- 
<lb/>schrift, in welcher Weise die Befugniß der Sparkasse, an jeden
<lb/>Vorzeiger des Einlagcbuches zahlen zu dürfen, vertraglich aus- 
<lb/>geschlossen werden kann, nämlich durch besondere Vereinbarung,
<lb/>daß nur gegen Quittung des Einlegers oder eines Bevoll- 
<lb/>mächtigten desselben Rückzahlungen geleistet werden dürfen.
<lb/>Die klagende Gemeinde vermag nun selbst nicht zu behaupten,
<lb/>daß eine solche besondere Vereinbarung ausdrücklich getroffen
<lb/>sei; sie beruft sich aber darauf, daß sie ihre Sparkassenbücher
<lb/>seit jeher außer Kurs gesetzt und der Aachener Verein auf
<lb/>dieser Grundlage den Geschäftsverkehr mit ihr fortgesetzt habe,
<lb/>sodaß nach den Regeln von Treu und Glauben eine besondere
<lb/>Vereinbarung im Sinne des Art. 21 der Bedingungen als zu
<lb/>Stande gekommen anzusehen sei. Danach behauptet die Ge- 
<lb/>meinde selbst nicht, daß eine Vereinbarung, wie sie der Art.
<lb/>21 vorschreibt, nämlich „Zahlung gegen Quittung" durch
<lb/>die thatsächliche Uebung sich vollzogen habe. Hiermit ist aller- 
<lb/>dings nicht ausgeschlossen, daß ein ähnliches Uebereinkommen
<lb/>stillschweigend sich gebildet hat, dessen Wirksamkeit durch den
<lb/>Art. 21 nicht beeinflußt sein würde. Allein gerade hierin
<lb/>mangelt es der Klage, die eine Feststellung, welche besondere
<lb/>Vereinbarung zu gelten hat, nicht gestattet. Denn die Klägerin
<lb/>hat weder behaupten können, daß Rückzahlungen nur nach vor- 
<lb/>heriger Wiederinkurssetzung erfolgt seien, noch daß in Folge
<lb/>des Außetkurssetzungsvermerks Rückzahlungen stets nur an ihren
<lb/>Bürgermeister oder an eine von ihm mit Vollmacht versehene
<lb/>Person geschehen oder Zahlungen an dritte Personen verweigert
<lb/>worden seien. Das eine oder andere in dieser Richtung hätte
<lb/>jedoch die Klägerin darthun müssen, um klarzustellen, welche
<lb/>Vereinbarung auf Grund ihres einseitigen Außerkurssetzungs-
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0261.tif"
                   n="250"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0261"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0261--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>250
</p>
               <p>

                  <lb/>Vermerkes durch die Uebung sich vollzogen haben soll. Allein
<lb/>auch abgesehen hiervon muß mit dem Vorderrichter geradezu
<lb/>auf eine Uebung in der Richtung geschlossen werden, daß die
<lb/>Sparkasse auf die Einlagebücher der Gemeinde ungeachtet des
<lb/>Außerkurssetzungsvermerkes an den Rentmeister und dessen
<lb/>Personal gezahlt und die Gemeinde dies geduldet hat. Den
<lb/>Ausführungen, die das angefochtene Urtheil in dieser Beziehung
<lb/>auf Grund des Inhalts der beiden Sparkassenbücher gibt,
<lb/>muß beigetreten werden.

<lb/>Wenn der Vertreter der Klägerin ausführt, daß der erste
<lb/>Richter auf das Fehlen der Wiederinkurssetzungen in den beiden
<lb/>Sparkassenbüchern zu erhebliches Gewicht gelegt und dabei
<lb/>unberücksichtigt gelassen habe, daß durch die Außerkurssetzung
<lb/>nur das Legitimationspapier in eine Schuldverschreibung um- 
<lb/>gewandelt wurde, auf die nun nur noch an den darin genann- 
<lb/>ten Eigenthümer — an diesen aber auch ohne Wiederinkurs- 
<lb/>setzung — gezahlt werden durste, so läßt dabei der Vertreter
<lb/>der Klägerin seinerseits jede Angabe in der Richtung vermissen,
<lb/>daß die Gegenseite — die Sparkasse — mit einer solchen
<lb/>Umwandlung des Sparkassenbuchs einverstanden war und
<lb/>damit auf das ihr nach Art. 21 der Bedingungen zustehende
<lb/>Vertragsrecht, an jeden Vorzeiger des Buchs zu zahlen, Ver- 
<lb/>zicht geleistet hat. Auch der weiter von dem Vertreter der
<lb/>Klägerin hervorgehobene Gesichtspunkt, daß für die Verpflich- 
<lb/>tungen der Sparkasse, die den Behörden des Aachener Regie- 
<lb/>rungsbezirks sich „organisch eingegliedert" habe, die zur
<lb/>Sicherung des Geschäftsverkehres getroffenen Anordnungen der
<lb/>dortigen Behörden mitentscheidend seien, führt zu keinem anderen
<lb/>Ergebnisse. Denn zunächst kann darüber ein Zweifel nicht
<lb/>bestehen, daß der Aachener Verein nach Inhalt seines Statuts
<lb/>zu den öffentlichen Sparkassen nicht gehört. Er hat sich zwar
<lb/>für die Errichtung seiner Zweiganstalten au die lokale Kreis-
<lb/>eintheilung des Aachener Regierungsbezirks angeschlossen, ohne
<lb/>jedoch die staatlichen oder kommunalen Verwaltungsorgane als
<lb/>eigene für sich zu wählen. Nach § 6 und § 17 des Statuts
<lb/>sind die Landräthe und Bürgermeister sowie der Regierungs- 
<lb/>präsident Ehrenmitglieder der Vercinsverwaltung. Die von
<lb/>der Klägerin in Bezug genommenen Verfügungen des Regie- 
<lb/>rungspräsidenten und des Landrathö an die ihnen unter- 
<lb/>geordneten Bürgermeister, daß die Ueberschüsse der Gemeindekassen
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0262.tif"
                   n="251"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0262"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0262--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>251
</p>
               <p>

                  <lb/>bei dem Aachener Verein zu belegen seien und daß die Spar- 
<lb/>kassenbücher außer Kurs zu setzen seien, sind daher dem Ver- 
<lb/>eine gegenüber von keiner rechtsverbindlichen Kraft.

<lb/>(folgen Erörterungen lediglich thatsächlichek Natur; dann fahren
<lb/>die Gründe fort): Die Annahme einer Vereinbarung hat nun
<lb/>aber weiter zur Voraussetzung, daß jener Vermerk von dem
<lb/>beklagten Vereine in demselben Sinne wie von der Klägerin
<lb/>verstanden worden ist. Der Nachweis einer solchen Willens- 
<lb/>übereinstimmung war hier für die Klage um so mehr geboten,
<lb/>als die Klägerin nicht behaupten kann, daß der beklagte Verein
<lb/>jenem Vermerke überhaupt gar keinen anderen Sinn beilegen
<lb/>konnte, als den von ihr jetzt unterstellten. Denn der Ver- 
<lb/>merk behält auch dann eine praktische Bedeutung, wenn man
<lb/>eine die Sparkasse verpflichtende Vereinbarung verneint. Der
<lb/>Vermerk wird thatsächlich den Erfolg haben, daß die Aus- 
<lb/>zahlung an einen beliebigen Dritten, der mit der als Einlegerin
<lb/>eingetragenen Gemeinde in keiner Beziehung steht, nicht wohl
<lb/>geschehen wird. Hier aber ist die Auszahlung an den Schreiber
<lb/>des Rentmeisters der Gemeinde erfolgt, der zur Hebung von
<lb/>dem Letzteren Auftrag hatte und, wie seine Aussage ergibt, die
<lb/>Sparkassengeschäfte der Gemeinde unter Vorlegung der Einlage- 
<lb/>bücher wiederholt wahrgenommen hatte. Es kann demnach,
<lb/>wie gleich hier hervorgehoben werden mag, von einem Ver- 
<lb/>schulden des Vereins oder des auszahlenden Rendanten gar
<lb/>nicht die Rede sein.

<lb/>Muß nun aber eine Vereinbarung, wie sie die Klage
<lb/>unterstellt, verneint werden, so wird noch weiter zu prüfen
<lb/>sein, ob der Außerkurssetzungsvermerk nicht als einseitiger Protest
<lb/>im Sinne der Nr. 14 des Reglements vom 12. Dezember
<lb/>1888 von Wirkung ist. In dieser Richtung hat bereits der
<lb/>Vorderrichter den Standpunkt der Klägerin, die auf jene Vor- 
<lb/>schrift sich beruft, überzeugend widerlegt. Schon die Ein- 
<lb/>leitungsworte dieses Reglements ergeben, daß sich dasselbe nur
<lb/>auf öffentliche Sparkassen bezieht. Dort wird hervorgehoben,
<lb/>daß das Reglement die Sicherung der Gemeinden bezwecke,
<lb/>welche unter ihrer Vertretung Sparkassen errichten. Weiter
<lb/>bestimmt das Reglement in Nr. 1, daß die Gemeinde für die
<lb/>Einrichtung der Sparkasse der Vorgesetzten Regierung Vorschläge
<lb/>zu machen habe, in Nr. 6, daß die Sparkasse einen besonderen
<lb/>von anderen Kassen der Gemeindeverwaltung unvermischt zu
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0263.tif"
                n="252"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0263"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d91079e27757" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Bedingtes Endurtheil. - Läuterunsverfahren. - Kompensation</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0263--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>252
</p>
               <p>

                  <lb/>erhaltenden Fonds bilden müsse, und führt sodann in der von
<lb/>der Klägerin angezogenen Nr. 14 Einzelbestimmungen an,
<lb/>welche die Kommunen für die Sparkassenverwaltung zu treffen
<lb/>befugt sein sollen. Hieraus ergibt sich zur Genüge, daß das
<lb/>ganze Reglement, insbesondere die Nr. 14 auf den Aachener
<lb/>Verein, der zu den Kommnnalkassen nicht gehört, keine An- 
<lb/>wendung finden kann. Abgesehen hiervon ist dem ersten Richter
<lb/>auch darin beizupflichten, daß die Bestimmung der Nr. 14
<lb/>inhaltlich auf den vorliegenden Fall nicht zutrifft. Wenn nach
<lb/>Maßgabe dieser Bestimmung jedem Inhaber des Sparkassen- 
<lb/>buchs der Betrag ohne weitere Legitimation ausgezahlt werden
<lb/>kann und die Kommune nach Einlösung desselben dem Ein- 
<lb/>zahler oder dessen Erben keine weitete Gewähr leistet, dafern
<lb/>nicht vor der Auszahlung ein Protest dagegen eingelegt worden
<lb/>ist, so erhellt ohne Weiteres, daß dies nur auf einen speciellen
<lb/>Protest bei Verlust des Einlagebuches oder in ähnlichen Fällen,
<lb/>nicht aber auf einen allgemeinen Protest bezogen werden kann,
<lb/>den der Einleger, nachdem ihm über die gemachte Einlage das
<lb/>Sparkassenbuch ausgehändigt und hierdurch auf Grundlage der
<lb/>darin abgedruckten Bedingungen der Vertrag mit der Sparkasse
<lb/>zu Stande gekommen ist, einseitig in dem Buche vermerkt.
<lb/>Wie bereits oben hervorgehoben ist, würde dies gegenüber dem
<lb/>Vertragsrechte der Sparkasse aus § 20 der Bedingungen als
<lb/>einseitiger Akt ohne Wirkung sein. Weiter steht aber auch
<lb/>u. s. w. (folgen hier nicht interessirende Erörterungen).

<lb/>III. Senat. Sitzung vom 19. März 1895.

<lb/>Rechtsanwälte: Schmitz — Heiliger, Wachendorf.
</p>
               <p>

                  <lb/>Bedingtes Endurtheil. — Länternngsverfahren. —
<lb/>Kompensation.

<lb/>Nach Rechtskraft des bedingten Endurtheils ist
<lb/>die Geltendmachung einer Gegenforderung im
<lb/>Wege der Kompensation im Läuterungsverfahren
<lb/>auch dann unzulässig, wenn dieselbe nicht früher
<lb/>geltend gemacht werden konnte.*)
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vergl. auch Rhein. Archiv Bd. 82. 1. S- 113.
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0264.tif"
                   n="253"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0264"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0264--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>253
</p>
               <p>

                  <lb/>Goldammer — Rehling.

<lb/>In der Prozeßsache der Parteien ist durch bedingtes End-
<lb/>urtheil des Oberlandesgerichts vom 27. Oktober 1894 auf
<lb/>einen Eid des Beklagten Goldammer erkannt und für den Fall
<lb/>der Eidesleistung bestimmt worden, daß derselbe zur Zahlung
<lb/>von 414,05 Mk. nebst Zinsen seit 22. Mai 1890 verurtheilt
<lb/>werden solle. Nachdem dieses Urtheil am 17. Dezember 1894
<lb/>die Rechtskraft beschritten, hat der Beklagte am 22. Januar
<lb/>1895 den Eid mit einer hier nicht in Betracht kommenden
<lb/>Aenderung ausgeschworen. Schon vorher —■ nämlich am 14.
<lb/>März 1894 — hatte der Beklagte gegen den Kläger Rehling
<lb/>beini Amtsgericht Daun ein Urtheil über 300 Mk. nebst Zinsen
<lb/>seit 3. Februar 1894 erwirkt, welches jedoch erst Anfangs
<lb/>Januar 1895 rechtskräftig wurde. Für diese Forderung nebst
<lb/>den auf 47,40 Mk. berechneten Kosten wurde auf Antrag des
<lb/>Beklagten durch Beschluß des nämlichen Amtsgerichts vom
<lb/>7. Februar 1895, welchen er sich selbst zustellen ließ, der dem
<lb/>Kläger nach dem erwähnten bedingten Endurtheile zuzuer- 
<lb/>kennende Geldbetrag gepfändet und ihm — Beklagten — zur
<lb/>Einziehung überwiesen. In der Verhandlung Uber den Erlaß
<lb/>des Läuterungsurtheils suchte nun der Beklagte seine Gegen- 
<lb/>forderung mit der Ausführung, daß er dieselbe nicht früher
<lb/>habe geltend machen können, und unter Bezugnahme auf
<lb/>8 491 Abs. 2 der Civ.-Proz.-Ordn. und Art. 1290 des B.
<lb/>G.-B. zur Aufrechnung zu bringen, indem er den beiderseitigen
<lb/>Forderungen Zinsen bis 1. Januar 1895 hinzurechnete und
<lb/>beantragte, die für den Schwörungsfall vorausbestimmte Folge
<lb/>des bedingten Endurtheils mit der Maßgabe auszusprechen,
<lb/>daß er nur zur Zahlung von 138,90 Mk. — d. i. des gemäß
<lb/>Berechnung zu Gunsten des Klägers verbleibenden Restbetrages
<lb/>— nebst Zinsen seit 1. Januar 1895 verurtheilt werde. Das
<lb/>Oberlandesgericht erklärte jedoch die Berücksichtigung der Kom- 
<lb/>pensationseinrede für unstatthaft aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Der Auffassung des Beklagten, daß gemäß 8 491 Abs. 2
<lb/>der Civ.-Proz.-Ordn. in der Berufungsinstanz, wenn es sich
<lb/>nur mehr um Ausspruch der durch bedingtes Endurtheil fest- 
<lb/>gesetzten Folgen der Eidesleistung handelt, der bedingt
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0265.tif"
                   n="254"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0265"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0265--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>254
</p>
               <p>

                  <lb/>Verurtheilte noch eine ihm zustehende Gegenforderung, welche
<lb/>früher geltend zu machen, er außer Stande gewesen, zur
<lb/>Kompensation bringen könne, ist nicht beizupflichten.

<lb/>Nach § 427 der Civ.-Proz.-Ordn. ist in dem bedingten
<lb/>Endurtheile die Folge sowohl der Leistung als der Nichtleistung
<lb/>des Eides so genau, als die Lage der Sache dies gestattet,
<lb/>festzustellen und wird der Eintritt „dieser Folge" durch End-
<lb/>urtheil ausgesprochen. Dieser Gesetzesbestimmung zufolge ist,
<lb/>wie auch aus den Motiven zur Civilprozeßordnung (S. 30)
<lb/>klar erhellt, der Rechtsstreit durch das wenngleich bedingte
<lb/>„Endurtheil" derart abgeschlossen, daß nach Eintritt der Rechts- 
<lb/>kraft des letzteren — von dem hier nicht vorliegenden Falle
<lb/>des Z 428 abgesehen — nur noch der Eintritt oder Nicht- 
<lb/>eintritt der Urtheilsbedingung zu prüfen, eine Erledigung
<lb/>etwaigen weiteren Streitstoffes der Parteien aber völlig aus- 
<lb/>geschlossen ist (8 289); mit anderen Worten: das sogenannte
<lb/>Läuterungsverfahren darf sich nur mit der Beantwortung der
<lb/>Frage befassen, ob der Eid der Urtheilsauflage gemäß geleistet
<lb/>oder verweigert worden ist, und müssen dann je nach Beant- 
<lb/>wortung dieser Frage die im bedingten Endurtheile bereits
<lb/>festgestellten Folgen vom Gerichte ausgesprochen werden. Ueber
<lb/>sachliche Einwendungen jeglicher Art kann in diesem Stadium
<lb/>des Prozesses, mag letzterer in erster und zweiter Instanz
<lb/>schweben, auch dann nicht mehr entschieden werden, wenn die- 
<lb/>selben bis zum Schluffe der letzten, dem bedingten Endurtheile
<lb/>voraufgegangenen mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht
<lb/>werden konnten oder wenn, wie vorliegend, später ein die
<lb/>rechtliche Unterlage für solche Einwendungen schaffendes ander- 
<lb/>weites Urtheil rechtskräftig geworden ist. Solche Einwendungen
<lb/>sind vielmehr — abgesehen von dem hier nicht in Betracht
<lb/>kommenden Falle, daß dem Gerichte von den Parteien ver- 
<lb/>möge der ihnen zustehenden Disposittonsbefugniß die Mög- 
<lb/>lichkeit einer weiteren Verhandlung und Entscheidung etwa
<lb/>durch Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels oder
<lb/>durch gerichtlich abgeschlossenen Vergleich benommen wird —
<lb/>nach § 686 der Civ.-Proz.-Ordn. im Zwangsvollstreckungs- 
<lb/>verfahren geltend zu machen. Zweifellos sind zu den in letz- 
<lb/>terer Gesetzesbestimmung behandelten „Einwendungen, welche
<lb/>den durch das Urtheil festgestellten Anspruch selbst betreffen",
<lb/>auch die behufs Aufrechnung geltend gemachten Gegenansprüche
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0266.tif"
                n="255"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0266"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e28073" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Gütertrennung. - Nichtigkeit. - Art. 1444 des B. G.-B.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0266--><p/>
               <p>

                  <lb/>i. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>255
</p>
               <p>

                  <lb/>zu zählen. Ein gegründetes Bedenken gegen die Richtigkeit
<lb/>der hier vertretenen Auffassung läßt sich keineswegs mit dem
<lb/>Beklagten daraus herleiten, daß die Kompensation an sich ge- 
<lb/>mäß Art. 1290 des B. G.-B. mit dem Augenblicke, wo zwei
<lb/>Forderungen als kompensable einander gegenüberstehen, von
<lb/>selbst eintritt. Denn das Läuterungsverfahren hat sich eben
<lb/>nur in dem oben angegebenen gesetzlichen Rahmen zu bewegen,
<lb/>und können die übrigen Resultate der dem bedingten End-
<lb/>urtheile voraufgegangenen Verhandlungen nicht mehr in Frage
<lb/>gestellt werden (vergl. die hiermit in Einklang stehenden Aus- 
<lb/>führungen in der Entsch. des Reichsger. Bd. 17 S. 341,
<lb/>Seuffert's Archiv Bd. 40 S. 384, Bd. 43 S. 103 und 465;
<lb/>Gaupp zu § 427 der Civ.-Proz.-Ordn., Anm. I 2, II und
<lb/>III; Wilmowski-Levy § 427 Anm. 2; Petersen § 427 Anm. 2
<lb/>und § 686 Anm. 1; Struckmann-Koch § 686 Anm. 1).

<lb/>IV. Senat. Sitzung vom 22. März 1895.

<lb/>Rechtsanwälte: Gorius — Kyll II.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gütertrennung.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nichtigkeit.
<lb/>B. G.-B.
</p>
               <p>

                  <lb/>— Art. 1444 des
</p>
               <p>

                  <lb/>Die in Folge der Nichtbeobachtung der Vorschriften
<lb/>des Art. 1444 des B. G.-B. eintretende Nichtigkeit
<lb/>der Gütertrennung ist eine absolute, welche nicht
<lb/>bloß von den Gläubigern, sondern auch von dritten
<lb/>Personen ohne Nachweis einer Schädigung geltend
<lb/>gemacht werden kann.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ehefrau Stoepplcr — Keppler.

<lb/>Die zwischen der Klägerin und ihrem Ehemanne bestandene
<lb/>eheliche Gütergemeinschaft ist durch Urtheil vom 29. Juli 1879
<lb/>getrennt worden; Klägerin hat auf dieselbe verzichtet. In dem
<lb/>Auseinandersetzungsverfahren vor Notar hat Klägerin Reprisen- 
<lb/>ansprüche in Höhe von 4394 Mk. angemeldet und schließlich
<lb/>erklärt, daß sie „weitere Reprisenansprüche für jetzt nicht geltend
<lb/>machen wolle, sich deren Geltendmachung jedoch für später
<lb/>Vorbehalte". Der Ehemann gab an, er erkenne die Forderungen
<lb/>seiner Frau als richtig an, sei aber nicht im Stande, ihr jetzt
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0267.tif"
                   n="256"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0267"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0267--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>256
</p>
               <p>

                  <lb/>Deckung für dieselben zu schaffen, er verpflichte sich zur Ver- 
<lb/>zinsung der Forderung und verweise seine Frau im Uebrigen
<lb/>auf ihre Legalhypothek. Durch Akt vom 21. September 1887
<lb/>hat dann der Ehemann der Klägerin der Letzteren eine ihm
<lb/>angeblich gegen den Beklagten zustehende, aus dem Jahre 1877
<lb/>herrührende Forderung von 487 Mk. 17 Pfg. cedirt. Darauf
<lb/>hat Klägerin gegen den Beklagten Klage bei dem Landgerichte
<lb/>zu Bonn erhoben mit dem Anträge, denselben zur Zahlung
<lb/>von 487 Mk. 17 Pfg. nebst fünfjährigen Zinsen zu verurtheilen.
<lb/>Das Landgericht hat diese Klage entsprechend dem Anträge des
<lb/>Beklagten aus dem Grunde abgewiesen, weil die zwischen der
<lb/>Klägerin und ihrem Ehemanne ausgesprochene Gütertrennung
<lb/>nichtig, die Klägerin aber während bestehender Gütergemeinschaft
<lb/>zur Klage nicht legitimirt sei. Die gegen dieses Urtheil von
<lb/>der Klägerin eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht
<lb/>zurückgewiesen aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die Berufung kann keinen Erfolg haben.

<lb/>Beklagter stützt den Einwand der mangelnden Aktiv- 
<lb/>legitimation der Klägerin auf die Behauptung, daß die ztoischen
<lb/>der Klägerin und ihrem Ehemanne seiner Zeit ausgesprochene
<lb/>Gütertrennung nichtig, die Klägerin aber während bestehender
<lb/>Gütergemeinschaft zur Klage nicht berechtigt sei.

<lb/>Dieser Einrede steht zunächst die Bestimmung des § 51
<lb/>der Civ.-Proz.-Ordn. nicht im Wege, denn Beklagter bestreitet
<lb/>der Klägerin nicht die Prozeßfähigkeit, sondern die nach dem
<lb/>Landesrechte zu beurtheilende Befugniß, über den Klagegegen- 
<lb/>stand zu verfügen.

<lb/>Dagegen würde dem Beklagten die Berufung auf die
<lb/>Ungültigkeit der zwischen der Klägerin und ihrem Ehemanne
<lb/>ausgesprochenen Gütertrennung dann nicht zustehen, wenn die
<lb/>im Art. 1444 des B. G.-B. bestimmte Nichtigkeit nur eine
<lb/>relative wäre, d. h., wenn sich auf dieselbe nur diejenigen be- 
<lb/>stimmten Personen berufen könnten, deren Interessen die be- 
<lb/>treffende gesetzliche Vorschrift schützen will, die „Betheiligten",
<lb/>wie sich der berufungsklägerische Vertreter ausdrückt: sei es, daß
<lb/>von diesen Betheiligten dann noch der Nachweis einer Schä- 
<lb/>digung im Einzelfalle zu verlangen wäre, oder nicht. Denn
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0268.tif"
                   n="257"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0268"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0268--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>257
</p>
               <p>

                  <lb/>zu diesen Personen, deren Kreis in Rechtslehre und Recht- 
<lb/>sprechung allerdings verschieden begrenzt wird, würde der
<lb/>Beklagte als Schuldner des Ehemannes — und solcher bleibt
<lb/>er selbst nach Abzug der von ihm behaupteten Gegenforderungen
<lb/>— keinesfalls gehören; der Beklagte würde daher eine nur
<lb/>relativ nichtige, von ihm nicht anfechtbare Gütertrennung gegen
<lb/>sich gelten lassen müssen, und ihm gegenüber würde dann
<lb/>die Klägerin als in getrennten Gütern lebende Ehefrau zur
<lb/>Einklagung der ihr cedirten Forderung berechtigt sein.

<lb/>Im Gegensätze zu der in der französischen Rechtslehre
<lb/>und Rechtsprechung vertretenen Auffassung muß aber mit
<lb/>Zachariae-Dreyer, § 516 Anmerk. 28, Bd. 3 S. 281 und
<lb/>Windscheid, Ungültigkeit der Rechtsgeschäfte, S. 92, angenom- 
<lb/>men werden, daß die im Art. 1444 des B. G.-B. bestimmte
<lb/>Nichtigkeit eine absolute ist, auf die sich Jeder berufen kann
<lb/>(vergl. auch Aubry-Rau, § 516 Bd. 5 S. 398). Die Vor- 
<lb/>schriften Uber die Förmlichkeiten der Gütertrennung gehören
<lb/>nämlich der öffentlichen Ordnung an (vergl. das in der Zeit- 
<lb/>schrift für Elsaß-Lothringen, Bd. 10 S. 1, abgedruckte Urtheil
<lb/>des Reichsgerichts), wie dies überhaupt von den zum Schutze
<lb/>Dritter gegebenen gesetzlichen Vorschriften über die vertragliche
<lb/>Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse unter Ehegatten gilt.
<lb/>Wenn das Gesetz hier im Interesse Dritter bestimmte Rechts- 
<lb/>geschäfte, z. B. die Abänderung des Ehevertrages während
<lb/>bestehender Ehe, Art. 1395, oder die außergerichtliche Güter- 
<lb/>trennung, Art. 1443, verbietet und andere Abmachungen nur
<lb/>unter bestimmten Vorsichtsmaßregeln gestattet, z. B. Abschluß
<lb/>und Abänderung des Ehevertrages vor der Ehe, Art. 1394
<lb/>und 1396, so sollen diese Vorschriften die Schädigung der- 
<lb/>jenigen Interessen, die das Gesetz schützen will, verhindern
<lb/>(vergl. die Bemerkungen Berlier's im corps ldgislatif — Locrd,
<lb/>Bd. 13 S. 277 —: „les dispositions — Art. 1394 und
<lb/>1395 — ont eu pour objet d’empöcher des fraudes
<lb/>enversles tiers, telles que celles, dont le passd n’a
<lb/>offert que trop d’exemples“; und an derselben Stelle, Locrd
<lb/>S. 284, bezüglich der Gütertrennung: „mais il est aussi
<lb/>du devoir du ldgislateur, de rendre la fraude plus
<lb/>difficile“).

<lb/>Diesem Grundgedanken des Gesetzes entspricht es aber
<lb/>allein, daß die gegen die bezüglichen Verbote und unter
<lb/>Archiv 88. Bd. 5. Heft. Erste Abtheilung. 17
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0269.tif"
                   n="258"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0269"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0269--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>258
</p>
               <p>

                  <lb/>Außerachtlassung der gebotenen Vorsichtsmaßregeln vorgenom- 
<lb/>menen Rechtshandlungen absolut nichtig sind, insbesondere
<lb/>nicht nur anfechtbar insofern, als und weil die zu schützenden
<lb/>Interessen im Einzelfalle verletzt worden sind, da eben eine
<lb/>solche Verletzung von vornherein unmöglich gemacht sein soll.

<lb/>Ueber die absolute Nichtigkeit der gegen die hervorgehobenen
<lb/>Art. 1394 bis 1396 und 1443 gethätigten Abmachungen
<lb/>besteht denn auch kaum ein Streit. Auf demselben Boden
<lb/>steht aber die Vorschrift des Art. 1444. Wenn das Gesetz
<lb/>die nicht in der gehörigen Weise vollstreckte Gütertrennung für
<lb/>nichtig — nulle— erklärt, so will es auch hier im öffent- 
<lb/>lichen Interesse die nur zum Scheine vollzogene Güter- 
<lb/>trennung und die durch eine solche eintretende Schädigung
<lb/>Dritter von vornherein unmöglich machen. Die nicht
<lb/>gehörig vollstreckte Gütertrennung ist daher absolut nichtig
<lb/>und nicht nur binnen zehn Jahren anfechtbar; auch der Dritte
<lb/>kann sich also, und zwar auch einredeweise, auf diese Nichtigkeit
<lb/>berufen.

<lb/>Die nach Vorstehendem dem Beklagten zustehende Einrede,
<lb/>daß die seiner Zeit zwischen der Klägerin und ihrem Ehemanne
<lb/>ausgesprochene Gütertrennung nichtig sei, ist- auch, wie der
<lb/>erste Richter zutreffend annimmt, begründet. Abgesehen davon,
<lb/>daß Klägerin nicht befugt war, wegen der voraussichtlichen
<lb/>Aussichtlosigkeit einer Zwangsvollstreckung von jeder exeku-
<lb/>torischen Verfolgung ihrer Ansprüche abzusehen, daß insbesondere
<lb/>die damalige einseitige Erklärung des Ehemannes über seine
<lb/>Vermögenslosigkeit belanglos ist und dies um so mehr, als,
<lb/>wenn überhaupt, auch damals schon die jetzige Klageforderung
<lb/>bestand, so hat Klägerin jedenfalls den ersten, unumgänglichen
<lb/>Schritt zu einer Vollstreckung des GütertrennungSurtheils unter- 
<lb/>lassen, nämlich die authentische, vollständige Feststellung ihrer
<lb/>Forderungen gegen ihren Ehemann und an diesem Schritte
<lb/>wurde sie doch durch einen etwaigen Vermögensverfall des Mannes
<lb/>in keiner Weise gehindert (vergl. Urtheil des Reichsgerichts
<lb/>vom 4. Februgr 1880 in Puchelt's Zeitschrift Bd. 12 S. 194).
<lb/>Klägerin erklärt nämlich in dem bezüglichen Auseinander- 
<lb/>setzungsakte, sie wolle für jetzt wettere Reprisenansprüche, als
<lb/>die angemeldeten, nicht geltend machen, behalte sich aber deren
<lb/>Geltendmachung für später vor. Vergebens sucht Klägerin diese
<lb/>Erklärung jetzt als eine belanglose Kautel ihres damaligen
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0270.tif"
                n="259"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0270"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e28507" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Auseinandersetzung zwischen Miterben. - Verzicht eines Erben auf einen Theil des Nachlasses. - Verletzung über ein Viertel. - Rescissionsklage</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0270--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>259
</p>
               <p>

                  <lb/>Vertreters oder des Notars hinzustellen; vielmehr kann diese
<lb/>Beurkundung nur dahin verstanden werden, daß die Klägerin
<lb/>damals bewußter und gewollter Weise eine vollständige Auf- 
<lb/>stellung ihrer Ansprüche unterlassen hat; nimmt man dazu das
<lb/>Unterlassen jedes Versuchs einer Zwangsvollstreckung und das
<lb/>damalige Bestehen der heutigen Klageforderung, so kann kein
<lb/>Zweifel darüber bestehen, daß die fragliche Gütertrennung,
<lb/>wie nicht durch Befriedigung der Frau, so auch in keiner
<lb/>anderen Weise in Vollzug gesetzt worden ist.

<lb/>Als in Gütergemeinschaft lebende Ehefrau ist Klägerin aber
<lb/>zur Einklagung der ihr cedirten Forderung nach Art. 1421
<lb/>und 1428 des B. G.-B. nicht befugt.

<lb/>Hiernach ist . . . u. s. w.

<lb/>III. Senat. Sitzung vom 27. März 1895.

<lb/>Rechtsanwälte: Gorius — Jonen I.
</p>
               <p>

                  <lb/>^ Auseinandersetzung zwischen Miterbe«. —
<lb/>Verzicht eines Erben ans einen Theil des Nach- 
<lb/>lasses. — Verletzung über ei» Viertel. —
<lb/>Rescissionsklage.

<lb/>Die Vorschrift des Art. 888 des B. G.-B. bezweckt
<lb/>nicht, das Dispositionsrecht der Betheiligten
<lb/>materiell zu beschränken.

<lb/>Die Rescissionsklage wegen Verletzung über ein
<lb/>Viertel ist daher dann nicht gegeben, wenn der
<lb/>Verzicht eines oder mehrerer Betheiligten auf
<lb/>einen Theil des Nachlasses eine Liberalität dar- 
<lb/>stellt und das Rechtsgeschäft nicht sowohl eine
<lb/>richtige Theilung nach Maßgabe der einzelnen
<lb/>Betheiligungen, als vielmehr eine Auseinander- 
<lb/>setzung unter Mitberücksichtigung des Verzichtes
<lb/>bezweckt.

<lb/>Wittwe Bergerhoff — Bergerhoff «. Gen.

<lb/>So erkannt vom Oberlandesgericht unter Aufhebung des
<lb/>Urtheils des Landgerichts zu Elberfeld vom 21. März 1894
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0271.tif"
                   n="260"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0271"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0271--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>260
</p>
               <p>

                  <lb/>aus folgenden, das Thatsächliche, soweit es zum Verständnisse
<lb/>erforderlich ist, enthaltenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die Klage stützt sich auf die Bestimmungen der Art. 887,
<lb/>888 des B. G.-B. und fordert Rescission des fraglichen Erb- 
<lb/>schaftskaufvertrages einmal wegen Betrugs und ferner wegen
<lb/>Verletzung über ein Viertel.

<lb/>Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß der fragliche
<lb/>Akt seiner äußeren Fassung nach sich als ein Geschäft darstellt,
<lb/>welches Art. 888 eit. im Auge hat; es ist darin ausdrücklich
<lb/>beurkundet, daß die Betheiligten „zum Zwecke der Theilung"
<lb/>das Kaufgeschäft abschließen. Gegenstand des Verkaufs ist
<lb/>nach dem Inhalte des Aktes der ganze den Geschwistern des
<lb/>Dr. Bergerhoff als Erben anerfallene Nachlaß desselben, also
<lb/>sowohl das Sondergut des Letzteren wie der auf denselben
<lb/>fallende Antheil an der Gütergemeinschaft. Der Akt enthält
<lb/>den Bestand des Nachlasses nicht, abgesehen davon, daß in
<lb/>dessen Eingänge erwähnt ist, daß ein Haus zum Nachlasse des
<lb/>Verstorbenen gehört, und daß im Grundbuche auf seinen bezw.
<lb/>auf seiner und seiner Ehefrau Namen eingetragene Hypotheken- 
<lb/>forderungen vorhanden seien, was offenbar, wie auch aus
<lb/>Art. 4 des Vertrages zu schließen ist, deshalb geschehen ist,
<lb/>damit die Ueberschreibung bezw. Umschreibung dieser Realitäten
<lb/>und Forderungen auf den Namen der Ankäuferin im Grund- 
<lb/>buche erfolge. Dessen ungeachtet kann, wovon auch der erste
<lb/>Richter mit Recht ausgegangen ist, nicht angenonimen werden,
<lb/>daß es sich um einen auf eigene Gefahr der Ankäuferin ge- 
<lb/>schlossenen Vertrag im Sinne des Art. 889 des B. G.-B.
<lb/>handle, da es an dem Erfordernisse hierfür, dem aleatorischen
<lb/>Charakter des Vertrages, fehlen würde, wie es sich aus der
<lb/>unten noch näher festzustellenden Sachlage ergibt.

<lb/>Dagegen muß der zweite von der Beklagten der Klage
<lb/>wegen Läsion entgegengesetzte Einwand im Gegensätze zu der
<lb/>Annahme des angegriffenen Urtheils für durchschlagend erachtet
<lb/>werden. Für diesen Einwand, der dahin geht, daß der Erb- 
<lb/>schaftskaufvertrag nicht in dem Sinne gethätigt worden sei,
<lb/>daß der vereinbarte Kaufpreis ein richtiges Aeguivalent der
<lb/>Ansprüche der Verkäufer an der Nachlaßmasse sein solle, sondern,
<lb/>daß es der ausdrückliche und erklärte Wille der Verkäufer
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0272.tif"
                   n="261"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0272"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0272--><p/>
               <p>

                  <lb/>i. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>261
</p>
               <p>

                  <lb/>gewesen sei, daß sie bei der Auseinandersetzung mit der Be- 
<lb/>klagten Wittwe Bergerhoff nur einen dem Sondervermögen des
<lb/>Letzteren entsprechenden Betrag erhalten sollten, im Uebrigen
<lb/>aber auf ihre Rechte und Ansprüche an den Nachlaß zu Gunsten
<lb/>der Wittwe Bergerhoff verzichteten, kann zwar der Inhalt des
<lb/>Aktes selbst nicht angerufen werden, dagegen hat durch das
<lb/>Ergebniß des erhobenen Zeugenbeweises der Einwand in seiner
<lb/>thatsächlichen Begründung volle Bestätigung erhalten.

<lb/>Es bekundet nämlich der eidlich als Zeuge vernommene
<lb/>Notar Krumbiegel im Einklänge mit den Behauptungen der
<lb/>Beklagten Folgendes: Nach dem Ableben des Dr. Berg erhoff
<lb/>hätten Verhandlungen zwischen ihm als Beauftragtem der
<lb/>Wittwe Bergerhoff und Ferdinand Bergerhoff, welcher von
<lb/>Vorneherein erklärt habe, auch im Namen der Ehefrau Zitzen
<lb/>zu verhandeln, stattgefunden, in deren Verlaufe der Notar dem
<lb/>Ferd. Bergerhoff Mittheilung davon gemacht habe, daß die
<lb/>Nachforschungen nach einem Testamente oder Ehevertrage des
<lb/>Verstorbenen erfolglos geblieben seien; die Geschwister Berger- 
<lb/>hoff hätten das Recht, mit der Frau Dr. Bergerhoff das ganze
<lb/>gütergemeinschaftliche Vermögen zu theilen. Wenn Theilung
<lb/>verlangt werde, müsse aber selbstverständlich eine genaue Thei- 
<lb/>lung und Auseinandersetzung der Vermögensverhältnisse unter
<lb/>Berücksichtigung aller Reprisenforderungen der Frau Dr. Berger- 
<lb/>hoff vorgeuommen werden. Er habe dem Ferd. Bergerhoff
<lb/>ferner auch einen ungefähren Ueberblick über das vorhandene
<lb/>Vermögen, insbesondere die Vorgefundenen Werthpapiere, ge- 
<lb/>geben und zwar unter Zugrundelegung einer vom Schwager
<lb/>der Frau Dr. Bergerhoff, dem als Zeugen vernommenen
<lb/>Wilhelm Meisenburg, niedergeschriebenen Aufstellung. Dabei
<lb/>sei die Rede auch darauf gekommen, daß nach Angabe der
<lb/>Wittwe Bergerhoff die Vorgefundenen Werthpapiere nicht mehr
<lb/>den vollen Bestand des von ihr in die Ehe eingebrachten Ver- 
<lb/>mögens ausmachten, Dr. Bergerhoff also während der Ehe
<lb/>Vermögen verzehrt habe. Diesen Mittheilungen gegenüber habe
<lb/>Ferd. Bergerhoff von vornherein erklärt: er wisse, daß sie
<lb/>mit der Frau Dr. Bergerhoff theilen könnten, das wollten sie
<lb/>aber nicht, sie wollten der Frau Doktor ihr Vermögen nicht
<lb/>abnehmen, sondern nur das haben, was dem Herrn Doktor
<lb/>gehöre. Sodann habe er dem Notar aus eigener Initiative
<lb/>den Vorschlag gemacht: die Frau Dr. Bergerhoff solle an jedes
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0273.tif"
                   n="262"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0273"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0273--><p/>
               <p>

                  <lb/>I. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>262
</p>
               <p>

                  <lb/>der drei Geschwister 25000 Mark auszahlen, dann wollten sie
<lb/>zufrieden sein. Er wolle es übernehmen, die Zustimmung der
<lb/>Frau Zitzen zu diesem Vorschläge einzuholen. Die Höhe der
<lb/>Forderung von 25000 Mk. sei von Ferd. Bergerhoff mit
<lb/>Rücksicht darauf bemessen worden, daß das Sondervermögen
<lb/>des Verstorbenen ans dessen Wohnhause bestanden habe, wobei
<lb/>einmal die Werthsteigerung des Jmmobilars und ferner berück- 
<lb/>sichtigt worden sei, daß eine beim Ankäufe auf dem Hause
<lb/>lastende Hypothek während der Ehe zurückgezahlt worden sei
<lb/>. . : u. s. w. (folgen hier nicht interessirende Erörterungen).

<lb/>Auf Grund der von dem Gerichte für vollständig glaub- 
<lb/>würdig erachteten Aussage des Zeugen Krumbiegel, dessen Ver- 
<lb/>nehmung auch eine vollständige war und nicht etwa einer
<lb/>Ergänzung bedarf, muß angenommen werden, daß Ferd.
<lb/>Bergerhoff keineswegs unter dem Drucke irgend welcher Täu- 
<lb/>schung gehandelt, vielmehr die nach Lage der Sache mögliche
<lb/>Auskunft über den Nachlaßbestand ertheilt bekommen und aus
<lb/>eigener Entschließung den Vorschlag in Betreff der Ausein- 
<lb/>andersetzung gemacht hat, welchem der gethätigte Akt seinem
<lb/>Endzwecke nach entsprach. Der Umstand, daß später bei der
<lb/>Erbschaftsdeklaration der Vermögensbestand des Nachlasses sich
<lb/>größer herausstellte' als in der Aufstellung, welche der Aus-
<lb/>kunftsertheilung des Notars an Ferd. Bergerhoff zu Grunde
<lb/>lag, angenommen war, kann nicht als erheblich in's Gewicht
<lb/>fallen. In der Klage selbst wird übrigens nur behauptet, daß
<lb/>die Werthpapiere sich auf 30000 Mk. belaufen hätten, während
<lb/>die Aufstellung diese Werthe nach dem Kurswerthe vom 19.
<lb/>Juli 1892 sogar auf 32900 Mk. angibt. Jedenfalls besteht
<lb/>kein Grund, anzunehmen, daß die letztere Angabe eine absichtlich
<lb/>falsche gewesen sei. Ferd. Bergerhoff wußte aber auf Grund
<lb/>dieses Verzeichnisses, daß der Nachlaß sich jedenfalls auf über
<lb/>190000 Mk. belief, daß also jedem der drei Geschwister nahezu
<lb/>das Doppelte der von ihm in Vorschlag gebrachten Summe
<lb/>als Erbtheil anerfallen war, und es war nach dem Stand- 
<lb/>punkte, den er somit der Sache gegenüber einnahm, offenbar
<lb/>gleichgültig, ob der Vermögensstand sich nicht noch erheblich
<lb/>höher belief, wie es sich in Wirklichkeit bei der Aufnahme behufs
<lb/>Deklartrung der Erbschaftssteuer ergeben hat. Durch sein Ver- 
<lb/>halten bei der Verhandlung mit dem Notar hat er offenbar
<lb/>auf Feststellung des Vermögensbestandes verzichtet, obschon er
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0274.tif"
                   n="263"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0274"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0274--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>268
</p>
               <p>

                  <lb/>wußte, daß er das Recht hatte, eine solche zu beantragen.
<lb/>Seine Erklärung, er und seine Geschwister beabsichtigten nicht,
<lb/>das Vermögen ihrer Schwägerin dieser abzunehmen, sie wollten
<lb/>nur das, was ihrem Bruder gehöre, ist vollkommen klar und
<lb/>kann nur in dem Sinne aufgefaßt werden, daß sie aus dem
<lb/>Umstande, daß ihr verstorbener Bruder nicht, wie vermuthet
<lb/>worden war, zu Gunsten seiner Ehefrau letztwillig verfügt
<lb/>hatte, für sich keinen weiteren Vortheil zu ziehen beabsichtigten,
<lb/>als daß sie lediglich das Sondergut ihres Bruders für sich
<lb/>beanspruchten. Der Akt ist demnach von Ferd. Bergerhoff in
<lb/>der Absicht gethätigt worden, eine freigebige Verfügung zu
<lb/>treffen insoweit, als der festgesetzte Kaufpreis hinter dem wirk- 
<lb/>lichen Werthe zurückblieb.

<lb/>Daß die Eheleute Zitzen in derselben Absicht den Akt
<lb/>gethätigt haben, auch über den Sachverhalt durch Ferd.
<lb/>Bergerhoff in gleicher Weise aufgeklärt waren, wie dieser Auf- 
<lb/>klärung von dem Notar erhalten hatte, kann nicht fraglich sein.
<lb/>Der Mitkläger Zitzen selbst behauptet nicht, von Ferd. Berger- 
<lb/>hoff über die Mittheilungen des Notars nicht aufgeklärt worden
<lb/>zu sein und er und seine Ehefrau haben vor Thätigung des
<lb/>Aktes nach dem, was der Notar bekundet flat, auf jede weitere
<lb/>Konstatirung des Vermögensbestandes verzichtet.

<lb/>Unter solchen Umständen, wie sie nach Vorstehendem im
<lb/>vorliegenden Falle für erwiesen zu erachten sind, kann aber
<lb/>die Anfechtung wegen Läsion nicht für zulässig erachtet werden.
<lb/>Der von dem ersten Richter angeführte, in der Rechtsprechung
<lb/>und Doktrin anerkannte Satz, daß ein vorheriger Verzicht auf
<lb/>die Anfechtung wegen Läsion über ein Viertel wirkungslos
<lb/>sei, kann auf einen Fall vorliegender Art keine Anwendung
<lb/>finden. Es muß im Einklänge mit den in dem Urtheile des
<lb/>vormaligen hiesigen Appellationsgerichtshofes vom 10. Mai
<lb/>1861 (Rhein. Archiv Bd. 56. 1. S. 95 ff.) entwickelten Grund- 
<lb/>sätzen davon ausgegangen werden, daß es nicht die Absicht der
<lb/>Vorschrift des Art. 888 des B. G.-B. sei, das Dispositions- 
<lb/>recht des Theilhabers materiell zu beschränken, sodaß derselbe
<lb/>verpflichtet wäre, nur in der Weise die Gemeinschaft zu been- 
<lb/>digen, daß er dabei sein volles Theil erhalte oder doch nicht
<lb/>über ein Viertel weniger. Der Artikel findet somit nur dann
<lb/>Anwendung, wenn das fragliche Rechtsgeschäft den Zweck hat,
<lb/>die Gemeinschaft zu beendigen undJedem derTheilungsinteressenten
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0275.tif"
                n="264"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0275"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d91079e29029" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Gebrauchsmusterschutz. - Erfordernisses. - Löschungsklage des Verletzten. - Uebergang in die Popularklage (§ 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Juni 1891). - Klageänderung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0275--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>264
</p>
               <p>

                  <lb/>den ihm gebührenden Theil zuzuweisen. Die Regel muß aber
<lb/>dann cessiren, wenn der Zweck des Rechtsgeschäfts ein ganz
<lb/>anderer war, als eine richtige Theilung herbeizuführen, also
<lb/>wenn der Akt, wie im vorliegenden Falle, eine in die Form
<lb/>eines Erbschaftskaufes gekleidete ganz bestimmte Art der Aus- 
<lb/>einandersetzung zwischen den Betheiligten bezweckte, welche auf
<lb/>Seiten der ihr Erbtheil übertragenden Erben eine Liberalität
<lb/>enthielt. Daß die Absicht einer Schenkung nur durch aus- 
<lb/>drückliche Beurkundung einer Schenkung durch Notarialakt in
<lb/>rechtsgültiger Weise hätte verwirklicht werden können und nicht
<lb/>indirekt in der Form eines Kaufvertrages unter zu niedriger
<lb/>Bemessung des Kaufpreises, behaupten Kläger mit Unrecht.

<lb/>Für die hier gebilligte Rechtsanschauung ist noch Folgendes
<lb/>anzuführen: Der oben angeführte Satz, daß auf die Anfechtung
<lb/>wegen Läsion über ein Viertel im voraus rechtswirksam nicht
<lb/>verzichtet werden könne, beruht auf der Analogie der Bestim- 
<lb/>mung des Art. 1674 des B. G.-B. Nach dem Motive des
<lb/>Gesetzgebers will diese letztere Bestimmung den in einer Noth-
<lb/>lage handelnden Verkäufer schützen. Es handelt sich aber hier
<lb/>nur um eine Präsumtion des Gesetzes und auch hier ist nach
<lb/>Doktrin und Rechtsprechung die Rescission ausgeschlossen, wenn
<lb/>der Nachweis erbracht wird, daß auf Seiten des Verkäufers
<lb/>diese gesetzliche Voraussetzung nicht zutrifft und die Schenkung
<lb/>eine freie und ernstgemeinte war (ol. Laurent, Bd. 24 Nr.
<lb/>431; Duranton, Bd. 16 Nr. 434).

<lb/>Die Klage stellt sich demnach, soweit sie auf Verletzung
<lb/>über ein Viertel gestützt ist, als unbegründet dar. Aber auch
<lb/>der Klagegrund des Betruges . . . u. s. w. (folgen hier nicht
<lb/>interessirende Erörtemngen).

<lb/>II. Senat. Sitzung vom 29. März 1895.

<lb/>Rechtsanwälte: Jonen I — Schmitz.
</p>
               <p>

                  <lb/>^^Gebrauchsmusterschutz. — Erfordernisse. —
<lb/>Löschungsklage des Verletzten. — Uebergang in
<lb/>die Popularklage (§ 6 Abs. 1 des Gesetzes vom
<lb/>1. Juni 1891). — Klageänderung.

<lb/>Die Eintragung eines Gebrauchsmusters gewährt
<lb/>demselben nur dann gesetzlichen Schutz, wenn das
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0276.tif"
                   n="265"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0276"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0276--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>265
</p>
               <p>

                  <lb/>Muster den Erfordernissen des Z 1 des Gesetzes
<lb/>vom 1. Juni 1891 entspricht. Die durch diesen
<lb/>erforderte neue Gestaltung, Anordnung oder
<lb/>Vorrichtung muß sich an dem zu schützenden Gegen- 
<lb/>stände selbst vorfinden; die Verwendung eines
<lb/>bekannten Gegenstandes ohne Aenderungen an
<lb/>demselben zu einem bishernicht b ekannten Zwecke
<lb/>ist daher keine neue Anordnung im Sinne dieser
<lb/>Gesetzesstelle.

<lb/>Die neue Gestaltung u. s. w. muß nach § 1 cit. dem
<lb/>Gebrauchszwecke dienen; neue Formen, welche
<lb/>nur ein ästhetisch es Bedürfniß befriedig en sollen,
<lb/>sind daher als Gebrauchsmuster nicht eintragungs- 
<lb/>fähig, können vielmehr nur als Geschmacksmuster
<lb/>in Frage kommen.

<lb/>Hat der Inhaber eines eingetragenen Gebrauchs- 
<lb/>musters zunächst aus § 6 Abs. 2 leg. cit. auf
<lb/>Grund seiner Eintragung wegen angeblicher
<lb/>Verletzung seiner Rechte durch eine spätere Ein- 
<lb/>tragung auf Löschung der letzteren geklagt, so
<lb/>enthält der Uebergang in die nach 8 6 Abs. 1 im
<lb/>Falle der Nichteintragungsfähigkeit des Musters
<lb/>Jedermann zustehende Klage auf Löschung des- 
<lb/>selben eine unzulässige Klageänderung.

<lb/>Kehl — Stollwerk.

<lb/>So entschieden unter Zurückweisung der Berufung gegen
<lb/>das Urtheil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
<lb/>Köln aus folgenden, die thatsächlichen Verhältnisse, soweit die- 
<lb/>selben zum Verständnisse erforderlich sind, enthaltenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die Berufung kann keinen Erfolg haben.

<lb/>Wie bereits der Vorderrichter zutreffend ausgeführt hat,
<lb/>genießt ein auf Grund des Gesetzes vom 1. Juni 1891
<lb/>eingetragenes Gebrauchsmuster gemäß 8 4 Abs. 1 desselben
<lb/>nur dann gesetzlichen Schutz, wenn dasselbe ein Gebrauchs- 
<lb/>muster im Sinne des 8 1 des Gesetzes ist, und nach diesem
<lb/>werden Modelle von Gebrauchsgegenständen nur insoweit ge- 
<lb/>schützt, als sie „dem Gebrauchszwecke durch eine neue Gestaltung,
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0277.tif"
                   n="266"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0277"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0277--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>266
</p>
               <p>

                  <lb/>Anordnung oder Vorrichtung dienen sollen". Diesem Erforder- 
<lb/>nisse genügt das für den Kläger unter der Nummer 6683
<lb/>eingetragene Gebrauchsmuster: „Kapsel aus Glas in Cylinder-
<lb/>bezw. Patronen- oder Ovalcylinder- oder Prismenform mit
<lb/>Essenzen gefüllt zur Bereitung von Limonade" keineswegs.
<lb/>Soweit zunächst die Cylinderform in Betracht kommt, so hat
<lb/>die Kammer für Handelssachen, welche in erster Instanz ent- 
<lb/>schieden und von mehreren Exemplaren der für den Kläger
<lb/>eingetragenen Glaskapsel Einsicht genommen hat, auf Grund
<lb/>eigener Anschauung und Sachkunde (Z 118 des Ger.-Verf.-Ges.)
<lb/>festgestellt, daß dieselbe sich als eine an einem Ende zugelöthete
<lb/>gewöhnliche Glasröhre darstelle, an welcher etwas Neues nicht
<lb/>wahrzunehmen sei. Außerdem hat der Kläger in gegenwärtiger
<lb/>Instanz zugegeben, daß Glascylinder der fraglichen Art schon
<lb/>ftüher in Gebrauch gewesen und zur Verpackung dazu geeigneter
<lb/>Maaren verwendet worden seien, dem gegenüber aber Nichts
<lb/>anzuführen vermocht, worin eine neue Gestaltung, Anordnung
<lb/>oder Vorrichtung des für ihn eingetragenen Glascylinders ge- 
<lb/>funden werden könnte. Wenn der Kläger in dieser Hinsicht
<lb/>darauf hinweist, daß die vor seiner Eintragung im Gebrauch
<lb/>gewesener Glasröhren nur zur Verpackung und Aufbewahrung
<lb/>trockener Substanzen benutzt worden seien, die Idee, dieselben
<lb/>mit Essenzen zu füllen und so zur Verpackung und Auf- 
<lb/>bewahrung von Flüssigkeiten für die Reise zu verwenden, aber
<lb/>neu und deshalb als eine neue Anordnung zu schützen sei, so
<lb/>übersieht er, daß nach dem zu Zweifeln keinen Anlaß gebenden
<lb/>Wortlaute des § 1 des in Rede stehenden Gesetzes die neue
<lb/>Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung sich an dem zu
<lb/>schützenden Gegenstände selbst vorfinden muß. Nur dieser ge- 
<lb/>nießt den Schutz, nicht der Zweck, zu welchem er verwendet
<lb/>wird; die Neugestaltung u. s. w. soll allerdings dem Gebrauchs- 
<lb/>zwecke dienen, aber die Verwendung eines bekannten Gegen- 
<lb/>standes zu einem bisher nicht bekannten Zwecke ohne irgend
<lb/>welche Aenderung an demselben stellt sich offenbar nicht als
<lb/>eine neue Gestaltung oder Vorrichtung und insbesondere auch
<lb/>nicht als eine neue Anordnung desselben dar. Die gegentheilige
<lb/>Auffassung des Klägers findet weder im Gesetze noch sonstwo
<lb/>eine Stütze. — Anlangend die Ovalcylinder- und Prismenform,
<lb/>so hat der Kläger auch bezüglich dieser den ihm obliegenden
<lb/>Beweis der von der Beklagten bestrittenen Neuheit nicht erbracht;
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0278.tif"
                   n="267"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0278"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0278--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>267
</p>
               <p>

                  <lb/>wären dieselben aber auch als neue anzusehen, so könnten sie
<lb/>doch den hier allein in Frage stehenden Schutz als Gebrauchs- 
<lb/>muster nicht beanspruchen; der mehrerwähnte § 1 verlangt,
<lb/>daß die neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung dem
<lb/>Gebrauchszwecke diene, die in Rede stehenden Formen sind
<lb/>dagegen zur Befriedigung des ästhetischen Bedürfnisses bestimmt
<lb/>und können daher nur bei dem Schutze von Geschmacksmustern
<lb/>in Frage kommen. — Entbehrte hiernach das Gebrauchsmuster
<lb/>des Klägers der Eintragungsfähigkeit und damit seine Ein- 
<lb/>tragung, auf deren Verletzung er seine auf Löschung des für
<lb/>die Beklagte eingetragenen Gebrauchsmusters gerichtete Klage
<lb/>in erster Instanz allein gestützt hat, der Rechtswirksamkeit, so
<lb/>hat der Vorderrichter mit Recht die Klage als unbegründet
<lb/>abgewiesen, mit gleichem Rechte aber auf den durch die aus- 
<lb/>drückliche Vorschrift des 8 6 Abs. 1 a. a. O. gerechtfertigten
<lb/>Antrag der Widerklage die Löschung der Eintragung des Klä- 
<lb/>gers angeordnet.

<lb/>Der Kläger macht nun unter Berufung auf den vor- 
<lb/>bezogenen Z 6 Abs. 1 zur Rechtfertigung seines Antrages auf
<lb/>Löschung des für die Beklagte eingetragenen Gebrauchsmusters
<lb/>weiter geltend, daß beim Zutreffen der Annahme des Vorder- 
<lb/>richters, wonach sein Gebrauchsmuster der Eintragungsfähigkeit
<lb/>ermangele, dieses auch bei demjenigen der Beklagten der Fall
<lb/>sei, derselbe daher, wie er auf Löschung seiner Eintragung
<lb/>erkannt habe, so auch die Löschung derjenigen der Beklagten
<lb/>habe verfügen müssen. Allein diesen Grund hat der Kläger,
<lb/>wie bereits angedeutet, in erster Instanz nicht vorgebracht und
<lb/>in gegenwärtiger Instanz kann er damit nicht mehr gehört
<lb/>werden, weil seine nachträgliche Geltendmachung eine nach
<lb/>8 489 der Civ.-Proz.-Ordn. von Amtswegen zurückzuweisende,
<lb/>übrigens auch von der Beklagten gerügte Klageänderung ent- 
<lb/>hält. Der 8 6 eit. bestimmt im Absatz 1, daß beim Nicht- 
<lb/>vorliegen der Erfordernisse des 8 1 — Mangel der Ein- 
<lb/>tragungsfähigkeit (vergl. auch 8 4 Abs. 1) — Jedermann,
<lb/>dagegen im Absatz 2, daß im Falle des 8 4 Abs. 3 —
<lb/>Verletzung der Rechte eines bereits Geschützten — nur der
<lb/>Verletzte gegen den Eingetragenen einen Anspruch auf Löschung
<lb/>des Gebrauchsmusters habe. Der Kläger hat sich nun zwar
<lb/>in der Klageschrift ganz allgemein und ohne Bezeichnung ein- 
<lb/>zelner Absätze auf die 88 4 und 6 des Gesetzes vom 1. Juni
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0279.tif"
                   n="268"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0279"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0279--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>268
</p>
               <p>

                  <lb/>1891 berufen; allein der Gesammtinhalt der Klageschrift, na- 
<lb/>mentlich aber der unangefochten gebliebene Thatbestand des
<lb/>erstinstanzlichen Urtheils lassen nicht den geringsten Zweifel,
<lb/>daß der Klageanspruch ausschließlich auf die frühere Eintragung
<lb/>deS Klägers und deren Verletzung durch die spätere Eintragung
<lb/>der Beklagten gegründet worden ist, und es führt denn auch
<lb/>der Thatbestand noch ausdrücklich an, daß die Klage sich auf
<lb/>Z 4 Abs. 3 und Z 6 Abs. 2 a. a. O. stütze. Die Klagen
<lb/>aus den beiden Absätzen des 8 6 beruhen nun aber ersichtlich
<lb/>auf einem wesentlich verschiedenen Klagegrunde, und es ist in
<lb/>der Begründung eines auf die Vorschrift des einen Absatzes
<lb/>gestützten Anspruchs durch nachträgliche Anrufung der Bestim- 
<lb/>mung des anderen insbesondere nicht etwa blos eine durch
<lb/>8 240 Ziff. 1 der Civ.-Proz.-Ordn. nachgelassene Ergänzung
<lb/>oder Berichtigung der thatsächlichen oder rechtlichen Ausfüh- 
<lb/>rungen zu erblicken. Wie aus dem bereits Gesagten zu ent- 
<lb/>nehmen ist, bildet bei der Klage aus Absatz 1 der Mangel
<lb/>der Eintragungsfähigkeit, also einer wesentlichen Voraussetzung
<lb/>des gesetzlichen Schutzes, und die in der dennoch erfolgten Ein- 
<lb/>tragung enthaltene Beeinträchtigung der allgemeinen Gewerbe- 
<lb/>freiheit, bei derjenigen aus Absatz 2 dagegen die Verletzung
<lb/>der Rechte aus einer gesetzlich geschützten Eintragung durch
<lb/>eine mit derselben unvereinbare weitere Eintragung den Klage- 
<lb/>grund. Die erstere steht aus Gründen des Gemeinwohls
<lb/>Jedermann ohne Nachweis eines besonderen Interesses zu, die
<lb/>letztere bezweckt dagegen den Schutz privater Rechte und ist nur
<lb/>dem in diesen Verletzten gegeben; die erstere hat endlich den
<lb/>Mangel der Eintragungsfähigkeit des zu löschenden, die letztere
<lb/>dagegen die Rechtsbeständigkeit der Eintragung des zu schützen- 
<lb/>den Gebrauchsmusters zur notwendigen Voraussetzung und
<lb/>mit der Anrufung dieses Schutzes ist die Behauptung der Ein- 
<lb/>tragungsunfähigkeit des der ersten Eintragung entnommenen
<lb/>Musters unvereinbar. Deshalb erscheint die Begründung des
<lb/>Klageanspruches aus Abs. 1 in gegenwärtiger Lage des Rechts- 
<lb/>streits auch noch aus einem anderen Gesichtspunkte prozessualisch
<lb/>unzulässig. Da der Kläger die Begründung seiner Klage aus
<lb/>Absatz 2 nach wie vor aufrecht erhalten hat, so würde nämlich
<lb/>die gleichzeitige Berufung auf Absatz 1 dem Grunde des
<lb/>erhobenen Anspruchs die durch 8 230 Ziff. 2 der Civ.-Proz.-
<lb/>Ordn. erforderte Bestimmtheit benehmen; soweit aber nach der
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0280.tif"
                n="269"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0280"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e29557" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Grunddienstbarkeit. - Störung durch den Eigenthümer des dienenden Grundstücks. - Konkurs desselben. - Verpflichtung der Konkursmasse zur Beseitigung der Hindernisse</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_08800+1895_0280--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>269
</p>
               <p>

                  <lb/>Absicht des Klägers eine Prüfung seines Anspruchs aus Absatz
<lb/>1 nur für den Fall eintreten soll, daß seine auf Absatz 2 ge- 
<lb/>stützten Behauptungen vom Gerichte als nicht zutreffend zurück- 
<lb/>gewiesen werden sollten, würden die aus Absatz 1 entnommenen
<lb/>Klagethatsachen nur für diesen eventuellen Fall den Klagegrund
<lb/>bilden, also der Sache nach als erst nach dem Urtheile geltend
<lb/>gemacht anzusehen sein und daher in diesem keine Berück- 
<lb/>sichtigung finden können (vergl. Rhein. Archiv Bd. 85. 1.
<lb/>S. 87 und Bd. 87. 1. S. 47).

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 2. April 1895.

<lb/>Rechtsanwälte: Braubach — Gorius.
</p>
               <p>

                  <lb/>Grunddienstbarkeit. — Störung durch den Eigen-
<lb/>thumer des dienende» Grundstücks. — Konkurs
<lb/>desselben. — Verpflichtung der Konkursmasse zur
<lb/>Beseitigung der Hindernisse.

<lb/>Die Konkursmasse ist als Eigenthümerin des die- 
<lb/>nenden Grundstückes verpflichtet, diejenigen An- 
<lb/>lagen, welche der Gemeinschuldner vor der Kon- 
<lb/>kurseröffnung zum Zwecke der Verhinderung der
<lb/>Servitutausübung gemacht hat, zu beseitigen.

<lb/>Konkursmasse Haas — Aders.

<lb/>So erkannt vom Oberlandesgericht unter Zurückweisung
<lb/>der gegen das Urtheil des Landgerichts zu Düsseldorf vom
<lb/>23. Januar 1895 eingelegten Berufung aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Der näheren Prüfung bedarf nur noch die Frage: kann
<lb/>die Konkursmasse lediglich zur Anerkennung oder auch zu der
<lb/>Handlung der Beseitigung der Beeinträchtigung der dem Kläger
<lb/>zustehenden Servitut angehalten bezw. verurtheilt werden? Das
<lb/>letztere ist richtig.

<lb/>Dem Kläger entspringt aus der ihm zustehenden Grund- 
<lb/>dienstbarkeit ein dinglicher Anspruch. Dieser Anspruch geht
<lb/>zunächst darauf, daß der dem dinglichen Rechte Gegenüber- 
<lb/>stehende sich mit demselben nicht in Widerspruch setzt und dem- 
<lb/>selben seine Anerkennung nicht versagt. Dadurch, daß dem
</p>
            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0281.tif"
                n="270"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0281"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d91079e29663" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Konkurseröffnung. - Nichtangemeldeter Anspruch. - Unterbrechung des Verfahrens</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_08800+1895_0281--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>270
</p>
               <p>

                  <lb/>dinglichen Rechte der thatsächliche Zustand gegen den Willen
<lb/>des Berechtigten nicht entspricht, entsteht eine Rechtsverletzung,
<lb/>in Folge deren sich der dingliche Anspruch auch auf eine
<lb/>positive Leistung, auf die Wiederaufhebung der Verletzung,
<lb/>erstreckt. Da nun die Voraussetzung des dinglichen Anspruchs
<lb/>lediglich das gegenwärtige objektive Bestehen eines durch den
<lb/>Willen einer anderen Person aufrechterhaltenen Zustandes ist,
<lb/>so ergibt sich, daß die Haftung nicht aus einer der Vergangen- 
<lb/>heit angehörenden einzelnen Handlung des Beklagten oder seiner
<lb/>Rechtsvorgänger entspringt und daß der Anspruch sich gegen
<lb/>die Person desjenigen richtet, durch dessen Willen der mit dem
<lb/>Inhalte des dinglichen Rechts in Widerspruch stehende Zustand
<lb/>aufrecht erhalten wird — Begründung des Entwurfs zum
<lb/>neuen Bürger!. Gesetzbuche, § 943 Nr. 3 und 4, S. 423
<lb/>und 424 —.

<lb/>Das beklagtische Haus, auf welchem die Grunddienstbarkeit
<lb/>ruht, gehört unbestritten zur Konkursmasse. Da nach § 5
<lb/>der Konk.-Ordn. der Gemeinschuldner mit der Eröffnung des
<lb/>Konkurses die Befugniß, sein zur Konkursmasse gehöriges Ver- 
<lb/>mögen zu verwalten und über dasselbe zu verfügen, zu Gunsten
<lb/>der Konkursmasse verliert, für welche das Verwaltungs- und
<lb/>Verfügungsrecht durch den Konkursverwalter ausgeübt wird,
<lb/>so ist während des Konkurses die Konkursmasse diejenige, durch
<lb/>deren Willen der mit dem Inhalte des dinglichen Rechts in
<lb/>Widerspruch stehende Zustand aufrechterhalten wird und welche
<lb/>demnach zur Wiederaufhebung dieses Zustandes verpflichtet ist,
<lb/>weil eine Aussonderung eines Gegenstandes aus der Masse im
<lb/>Sinne des § 9 der Konk.-Ordn. vorliegt.

<lb/>II. Senat. Sitzung vom 4. April 1895.

<lb/>Rechtsanwälte: Kausen — Adeneuer.
</p>
               <p>

                  <lb/>Konkurseröffnung. — N ichtangemeldeter Anspruch.

<lb/>— Unterbrechung des Verfahrens.

<lb/>Eine Unterbrechung des Versahrens durch Konkurs- 
<lb/>eröffnung findet nicht statt, wenn der den Gegen- 
<lb/>stand des Rechtsstreites bildende Anspruch im
<lb/>Konkurse nicht geltend gemacht ist; die Möglich- 
<lb/>keit, den Anspruch im Konkurse geltend zu machen,
<lb/>reicht nicht aus.
</p>
            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0282.tif"
                n="271"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0282"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e29776" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Gemeindesparkassen. - Rechtsnachfolger des Einlegers. - Verpflichtung zur Auskunftsertheilung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0282--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>271
</p>
               <p>

                  <lb/>Stadt Düsseldorf — Striebeck u. Gen.

<lb/>So erkannt vom Oberlandesgericht aus folgenden
<lb/>Gründen:

<lb/>Da die Berufnngsklägerin gegen den Berufungsbeklagten
<lb/>zu 2 im Verhandlungstermine nicht verhandelt hat, so ist der
<lb/>Antrag dieses Berufungsbeklagten, die gegen ihn erhobene Be- 
<lb/>rufung durch Bersäumnißurtheil zu verwerfen, in Gemäßheit
<lb/>der 8Z 295, 298 und 504 der Civ.-Proz.-Ordn. gerechtfertigt,
<lb/>wenn nicht nach 8 218 der Civ.-Proz.-Ordn. eine Unterbrechung
<lb/>des Verfahrens mit Rücksicht auf den über das Vermögen des
<lb/>Berufungsbeklagten zu 2 ausgebrochenen Konkurs eingetreten
<lb/>ist, in Folge dessen nach 8 226 Abs. 2 der Civ.-Proz.-Ordn.
<lb/>dem Anträge nicht stattzugeben wäre. Jndeß eine solche
<lb/>Unterbrechung ist nicht eingetreten. Der 8 218 der Civ.-Proz.-
<lb/>Ordn. setzt ein Verfahren voraus, „welches die Konkursmasse
<lb/>betrifft", sei es in Prozessen Uber die Aktiv- oder Passivmasse.
<lb/>Zur Passivmasse gehören die als Konkursforderungen oder als
<lb/>Forderungen gegen die Konkursmasse geltend gemachten An- 
<lb/>sprüche gegen den Gemeinschuldner. Solange aber ein der- 
<lb/>artiger Anspruch gegen die Masse, wie Untergebens der Fall
<lb/>ist, nicht geltend gemacht wird, gehört er nicht zur Passivmasse
<lb/>und es fehlt demnach die zur Unterbrechung des Verfahrens
<lb/>nothwendige Feststellung, daß der Anspruch die Konkursmasse
<lb/>betreffe, während die Möglichkeit, den Anspruch im Konkurse
<lb/>geltend zu machen, hierzu nicht hinreicht (vergl. Seuffert, Kom- 
<lb/>mentar zur Civ.-Proz.-Ordn., 8 218 Nr. 4 b).

<lb/>II. Senat. Sitzung vom 4. April 1895.

<lb/>Rechtsanwälte: Kausen — Kramer.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gemeindesparkasse«. — Rechtsnachfolger des
<lb/>Einlegers. — Verpflichtung zur Ansknnfts
<lb/>ertheilnug.

<lb/>Die Gemeindesparkassen sind verpflichtet, den
<lb/>Rechtsnachfolgern der Einleger Auskunft über
<lb/>die von Letzteren gemachten Einlagen zu ertheilen.
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0283.tif"
                   n="272"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0283"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0283--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>272
</p>
               <p>

                  <lb/>Städtische Sparkaffe zu Elberfeld — Lipphaus.

<lb/>So erkannt vom Oberlandesgericht unter Reproduktion
<lb/>der Entscheidungsgründe des Urtheils des II. Civilsenats vom
<lb/>13. Mai 1893 i. S. Lipphaus gegen städtische Sparkasse
<lb/>zu Höhscheid, welche lauten wie folgt:

<lb/>Durch die Entscheidung des Reichsgerichts vom 10. Fe- 
<lb/>bruar 1893 sind die Ausführungen des aufgehobenen Urtheils
<lb/>der hiesigen Stelle vom 11. November 1892 insoweit gebilligt
<lb/>worden, als dieselben dahin gehen, daß der Kläger nach dem
<lb/>für seine Ehe geltenden Güterrechtsverhältniß ohne Einwilligung
<lb/>seiner Frau berechtigt ist, auf deren Namen geschriebene Ka- 
<lb/>pitalien aufzukündigen und einzuziehen, und daß die der be- 
<lb/>klagten Sparkasse nach § 24 der Statuten obliegende Pflicht,
<lb/>die Namen der Einleger und die Höhe der Einlagen geheim
<lb/>zu halten, dem Kläger, welcher als kraft Gesetzes an die Stelle
<lb/>seiner Frau getretener Rechtsnachfolger deren Einlagen zu
<lb/>erheben beabsichtigt, nicht entgegen gehalten werden könne. Da
<lb/>nun die beklagte Sparkasse auf die bezügliche Eideszuschiebung
<lb/>ausdrücklich zugegeben hat, daß auf den Namen der Ehefrau
<lb/>des Klägers — wobei es selbstredend ohne Bedeutung ist,
<lb/>daß dieses vor der Verheirathung mit dem Kläger geschehen —
<lb/>Einlagen gemacht sind, welche zur Zeit noch bestehen, so
<lb/>erübrigt nur die Prüfung und Entscheidung der Frage, ob die
<lb/>Beklagte der Einlegerin selbst gegenüber zu der vom Kläger
<lb/>zunächst beanspruchten Auskunftsertheilung rechtlich verpflichtet
<lb/>ist, indem, falls dieses zutreffen sollte, insoweit der Klage- 
<lb/>anspruch nach Obigem begründet sein würde.

<lb/>Diese Frage ist aber in Wirklichkeit zu bejahen, da in
<lb/>dieser Hinsicht den Ausführungen des Klägers beizupflichten ist.
<lb/>Wenn, wie das Reichsgericht hervorhebt, aus einem aus Dar- 
<lb/>leihen von Geldbeträgen begründeten Schuldverhältniß an sich
<lb/>eine derartige civilrechtliche Verbindlichkeit des Schuldners zur
<lb/>Auskunftsertheilung allerdings nicht besteht, so liegt die Sache
<lb/>anders bei den staatlich genehmigten, öffentlichen Kommunal- 
<lb/>sparkassen. Dieselben bezwecken im öffentlichen Interesse der
<lb/>Bevölkerung, insbesondere der Einwohner der betreffenden Ge- 
<lb/>meinden, die Erleichterung der verzinslichen Anlegung der
<lb/>Ersparnisse, wie sie sei es von Tag zu Tag oder in längeren
<lb/>Zwischenräumen sich ergeben. Dieser Zweck hat Untergebens
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0284.tif"
                n="273"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0284"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e29984" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Strafsache. - Enklave. - § 368 Nr. 9 des Str.-Ges.-B.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0284--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>273
</p>
               <p>

                  <lb/>ausdrücklich Ausdruck gefunden im 8 1 Abs. 1 der vorgelegten
<lb/>Statuten. Die Garantie für die Sicherheit der Einlagen liegt
<lb/>in der Bürgschaft (Untergebens der Stadtgemeinde Höhscheid,
<lb/>8 1 Abs. 2 der Statuten) für die den Einlegern gegenüber
<lb/>für ihre Einlagen und alle nach dem Statut übernommenen
<lb/>Verbindlichkeiten. Der statutenmäßige Zweck dieser Kassen ist
<lb/>demnach speciell auch der, dem Einleger bezw. dessen Rechts- 
<lb/>nachfolger die Wiedererlangung der eingelegten und verzinsten
<lb/>Gelder zu sichern, und hieraus muß gefolgert werden, daß die
<lb/>Sparkasse mit der Einlage auch die Verpflichtung zu solchen
<lb/>Handlungen übernimmt, welche im Einzelfalle zur Erreichung
<lb/>dieses Zweckes unumgänglich nöthig sind, auch wenn dieses im
<lb/>Einzelnen in den Statuten nicht gesagt ist. Wenn nun nach
<lb/>8 16 der Statuten die Rückzahlung nur gegen die Vorzeigung
<lb/>bezw. Rückgabe des Sparkassenbuches erfolgen soll, so muß,
<lb/>wenn in einem Falle, wo der Einleger ausnahmsweise außer
<lb/>Stande ist, das Sparkassenbuch beizubringen bezw. sonst sich
<lb/>die erforderliche, bei ihm nicht vorhandene Kenntniß Uber die
<lb/>Einlagen selbst zu verschaffen, ohne daß gleichzeitig die Vor- 
<lb/>aussetzungen des im 8 17 des Statuts vorgesehenen und ge- 
<lb/>regelten Amortisationsverfahrens vorliegen, die Sparkasse für
<lb/>verpflichtet erachtet werden, die zur Erreichung des statuten- 
<lb/>mäßigen Zweckes der Rückgewähr an den Einleger unumgänglich
<lb/>erforderlichen Handhaben demselben zu gewähren. Dieses Recht
<lb/>des Einlegers steht demnach Untergebens dem Kläger als Inhaber
<lb/>der Gütergemeinschaft, welcher sich die Sparkassenbücher, ohne
<lb/>daß dieselben durch Zufall vernichtet oder verloren wären, um
<lb/>deswillen nicht verschaffen kann, weil die Einlegerin, seine
<lb/>Ehefrau, deren Herausgabe verweigert, zu.

<lb/>II. Senat. Sitzung vom
<lb/>Rechtsanwälte: Gorius — Rieth.
</p>
               <p>

                  <lb/>Strafsache. — Enklave. — 8 S»8 Nr. S des
<lb/>Str.-Ges.-B.

<lb/>Der Eigenthümer eines ringsum eingeschlossenen
<lb/>Grundstückes macht sich keiner Uebertretung des
<lb/>8 368 Nr. 9 des Str.-Ges.-B. schuldig, wenn er
<lb/>Archiv. 88. Bd. 5. Heft. Erste Abtheilung. 18
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0285.tif"
                   n="274"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0285"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0285--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>274
</p>
               <p>

                  <lb/>behufs Exploitirung seines Grundstückes ohne
<lb/>Weiteres seinen Weg Uber ein Nachbargrundstück
<lb/>nimmt.
</p>
               <p>

                  <lb/>Strafsache gegen H. und Gen.

<lb/>So erkannt unter Aufhebung des Urtheils der Straf- 
<lb/>kammer des Landgerichts zu Trier vom 6. Dezember 1894
<lb/>aus folgenden
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründen:

<lb/>Die Angeklagten waren unter Aufhebung des mit Revision
<lb/>angegriffenen Urtheils steizusprechen. Der Vorderrichter geht
<lb/>von der zutreffenden Rechtsanschauung aus, daß dem Dienst- 
<lb/>herrn der Angeklagten, Zens, blos auf Grund der Thatsache,
<lb/>daß sein Weinberg ringsum eingeschlossen ist und keinen Aus- 
<lb/>gang auf die öffentliche Straße hat, kraft Gesetzes (Art. 682
<lb/>des B. G.-B.) und ohne daß es noch einer besonderen Er- 
<lb/>werbung bedurfte, das Durchgangsrecht durch den Weinberg
<lb/>seines Nachbars Reef zusteht. Der entgegengesetzten, in den
<lb/>Urtheilen Rhein. Archiv Bd. 56. 1. S. 161 Bd. 75. 3.
<lb/>S. 70 und Oppenhoff, Rechtsprechung V. 895, zum Ausdruck
<lb/>gelangten Meinung war nicht beizutreten. Während früher
<lb/>in Frankreich je nach den verschiedenen Gewohnheitsrechten das
<lb/>Nothwegerecht bald als Servitut gegeben, bald nur ein Klage- 
<lb/>recht auf Einräumung des Weges gewährt war, hat das B.
<lb/>G.-B. das Nothwegerecht in dem Kapitel von den Legal- 
<lb/>servituten behandelt und in Art. 652 ausdrücklich als solche
<lb/>bezeichnet. Aus dem Begriffe der Legalservitut folgt aber,
<lb/>daß die Existenz derselben im einzelnen Falle von keinen an- 
<lb/>deren Bedingungen als dem Vorhandensein der gesetzlichen
<lb/>Voraussetzungen abhängig ist, daß es dazu insbesondere weder
<lb/>eines vorgängigen Vertrages (Art. 651 des B. G.-B.) noch
<lb/>einer richterlichen Fesffetzung bedarf. Das wird bestätigt durch
<lb/>die Entstehungsgeschichte. In dem exposd des motifs heißt
<lb/>es zu Art. 651: Der Entwurf beschäftige sich hier mit
<lb/>Servituten „qui de leur nature . . . ont leurs effets
<lb/>rdglds par la loi, inddpendamment de la volontd par-
<lb/>ticulidre nonobstant toute Opposition dont l’un voudrait
<lb/>user envers l’autre“. Ebenso wird in dem Berichte an das
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0286.tif"
                   n="275"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0286"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0286--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>275
</p>
               <p>

                  <lb/>Tribunal gesagt, daß diese Legalservituten tirent toute leur
<lb/>force de la loi, qui assujettit les propridtaires ä diffe- 
<lb/>rentes obligations l’un ä l’dgard de l’autre, induen- 
<lb/>dam ment de toute convention. Dazu kommt speciell für
<lb/>den Nothweg noch die Bestimmung des Art. 685 des B. G.-B.,
<lb/>nach welchem „le passage doit etre continud, quoique
<lb/>l’action en indemnitd — wegen Verjährung — ne soit
<lb/>plus recevable“; d. h. der Nothweg soll als solcher weiter
<lb/>fortbestehen, er muß also, da diese Wegegerechtigkeit an sich
<lb/>nach ftanzösischem Recht durch Verjährung nicht erworben
<lb/>werden kann, — (es kann nur, und selbst das ist nicht un- 
<lb/>bestritten geblieben, cfr. Laurent VIII Nr. 101 ff., nach fest- 
<lb/>stehender französischer Jurisprudenz, wenn die gesetzlichen Vor- 
<lb/>aussetzungen des Nothwegerechts vorliegen, die Richtung, in
<lb/>welcher derselbe über das Nachbargrundstück ausgeübt wird,
<lb/>ersessen werden) — bereits vorher rechtlich existent gewesen sein.
<lb/>Außerdem erklärt der erwähnte Art. 685 die Klage auf Ent- 
<lb/>schädigung „dans le cas prdvu par l’article 682" für der
<lb/>Verjährung unterworfen; er geht also davon aus, daß im Falle
<lb/>des Art. 682 nicht der Eigenthümer des eingeschlossenen Grund- 
<lb/>stücks vorerst auf Gewährung des NothwegeS gegen angemes- 
<lb/>sene Entschädigung klagen muß, daß dieser vielmehr ohne
<lb/>Weiteres das Nothwegerecht ausübt, und es dieser Ausübung
<lb/>gegenüber Sache des Eigenthümers des von der Legalservitut
<lb/>betroffenen Nachbargrundstücks ist, auf Entschädigung zu klagen.

<lb/>Unter diesen Umständen darf auf die Wortfaffung des
<lb/>Art. 682 des B. G.-B. „le propridtaire . . . peut rd-
<lb/>clamer un passage", auf welche sich die oben angeführten
<lb/>Urtheile stützen, um so weniger ein entscheidendes Gewicht
<lb/>gelegt werden, als unter reclamer nicht nothwendiger Weise
<lb/>ein Geltendmachen mittels gerichtlicher Klage zu verstehen ist,
<lb/>sondern darunter auch ein Jnanspruchnehmen des Wegerechts
<lb/>durch thatsächliche Ausübung verstanden werden kann. Ist die
<lb/>vorstehend entwickelte Rechtsanschauung richtig, so muß mit
<lb/>dem Reichsoberhandelsgericht (Entsch. Bd. XI S. 28)
<lb/>angenommen werden, daß der Eigenthümer des eingeschlossenen
<lb/>Grundstücks, wenn er behufs Exploitation desselben das Nach- 
<lb/>bargrundstück betritt, niemals unbefugt handelt; ein unbefugtes
<lb/>Handeln würde nur dann vorliegen, wenn er über das Nach- 
<lb/>bargrundstück ginge nicht zur Bewirthschaftung (das Wort im
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0287.tif"
                   n="276"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0287"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0287--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>276
</p>
               <p>

                  <lb/>weitesten Sinne genommen) seines eigenen Grundstücks, sondern
<lb/>darüber hinaus zur bloßen Chikane des Nachbars, denn nur
<lb/>„pour l’exploitation de son lieritage“, nicht zu anderen
<lb/>Zwecken besteht die Legalservitut. Nach der thatsächlichen Fest- 
<lb/>stellung des Vorderrichters ist der Nachbarweinberg von Reef
<lb/>betreten worden, um auf dem eingeschlossenen Grundstücke eine
<lb/>neue Mauer zu errichten, eine Arbeit, welche zur Instand- 
<lb/>haltung desselben dienlich war. Trotzdem gelangt der Vorder- 
<lb/>richter zur Verurtheilung der Angeklagten, welche auf Geheiß
<lb/>ihres Dienstherrn am 1. Mai 1894, Steine in Hotten tragend,
<lb/>durch den Nachbarweinberg gingen. Der Vorderrichter führt
<lb/>in dieser Beziehung aus: Der Nothwegberechtigte dürfe dies
<lb/>Recht nur pfleglich unter möglichster Schonung des Nachbar- 
<lb/>grundstücks ausüben und sei verpflichtet, jedes dieses letztere
<lb/>unnöthig schädigende Durchgehen zu unterlassen; die Mauer
<lb/>habe ebenso gut vor der zweiten Hälfte April in der kälteren
<lb/>Jahreszeit errichtet werden können und sei daher in der Her- 
<lb/>stellung derselben zu einer späteren Zeit, weil alsdann an den
<lb/>zu beiden Seiten des Durchgangs stehenden Weinstöcken die
<lb/>bereits vorhandenen Tragknospen, die bei ihrer Zartheit selbst
<lb/>leise Berührungen nicht vertragen, theilweise vernichtet würden
<lb/>und außerdem durch das Festtreten des neugegrabenen Bodens
<lb/>die weitere Entwickelung dieser Stöcke beeinträchtigt werde, in
<lb/>Uebereinstimmung mit dem Ortsgebrauch eine unnöthige Schä- 
<lb/>digung des mit der Servitut belasteten Grundstücks zu erblicken.
<lb/>Die dieser Argumentation zu Grunde liegende Rechtsanschauung
<lb/>ist irrthümlich. Lediglich die wirthschaftlichen Bedürfnisse des
<lb/>eingeschlossenen Grundstücks und nicht der größere oder ge- 
<lb/>ringere Schaden, welcher dem Nachbargrundstück zugesügt wird,
<lb/>auch nicht dessen eventuelle Vermeidbarkeit geben den Maßstab
<lb/>ab für den Umfang der Ausübung des Nothwegerechtes und
<lb/>insbesondere für die Entscheidung darüber, wie oft und zu
<lb/>welcher Zeit das Nachbargrnndstück betreten werden darf; das
<lb/>ist durch das Gesetz selbst verfügt und zwar durch die Zweck- 
<lb/>bestimmung „pour l’exploitation de son Mritage“, während
<lb/>es auf die Höhe des Schadens nur bei der Entschädigungs-
<lb/>frage ankommt. Entscheidend ist einzig und allein, ob das
<lb/>Durchgehen behufs Bewirthschaftnng des eingeschlossenen Grund- 
<lb/>stücks geschieht; muß das bejaht werden, so ist das Durchgehen
<lb/>immer erlaubt. Dieser gesetzlichen Regelung gegenüber sind
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0288.tif"
                n="277"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0288"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e30409" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Immeubles par destination. - Pfändungspfandrecht. - Mobiliarzwangsvollstreckung. - Hypothek</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0288--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>277
</p>
               <p>

                  <lb/>andere Rücksichten z. B. der Billigkeit u. s. w., sowie etwaige
<lb/>Ortsgebräuche ohne Bedeutung, da durch sie das Gesetz nicht
<lb/>abgeändert werden kann. In welcher Weise der Eigenthümer
<lb/>sein eingeschlossenes Grundstück bewirthschaftet, steht gemäß
<lb/>Art. 544 des B. G.-B. ganz in seinem freien Belieben; er
<lb/>darf hierin weder ex aequo et bono durch Richterspruch, noch
<lb/>durch örtliche Gewohnheiten beschränkt werden. Wie es ihm
<lb/>unverwehrt ist, ein bisher zur Gewinnung von Feldfrüchten
<lb/>gebrauchtes Grundstück durch Errichtung einer Fabrik in ein
<lb/>industrielles umzuwandeln und dann den diesen industriellen
<lb/>Bedürfnissen entsprechenden, möglicherweise für das Nachbar- 
<lb/>grundstück bedeutend lästigeren Nothweg über dasselbe zu be- 
<lb/>anspruchen, so hängt es auch lediglich von seinem Ermessen
<lb/>ab, welche Arbeiten er zur Bewirthschaftung seines Grundstücks,
<lb/>wie oft er sie und zu welchen Zeitpunkten er sie vornehmen
<lb/>will. In allen diesen Fällen ist er berechtigt, über das Nach- 
<lb/>bargrundstück zu gehen und über dasselbe die nöthigen Mate- 
<lb/>rialien und Instrumente auf sein eingeschlossenes Grundstück
<lb/>zu schaffen. Dabei ist selbstverständlich vorausgesetzt, daß er
<lb/>die Absicht hat, sein Grundstück zu bewirthschaften, und nicht
<lb/>die, den Nachbareigenthümer bloß zu chikaniren.

<lb/>Was die Entschädigung anbelangt, so gibt Art. 682 des
<lb/>B. G.-B. dem Nachbareigenthümer das Recht, bei dem Civil-
<lb/>richter eine von vornherein ein für allemal in Kapital oder
<lb/>Rente festzusetzende Entschädigung zu verlangen, welche dem
<lb/>Schaden, den der Durchgangsbercchtigte „peut occasioner“,
<lb/>entspricht; der Nachbareigenthümer ist also nicht darauf an- 
<lb/>gewiesen, jedes Mal, wenn ein Durchgehen stattgefunden hat,
<lb/>den ihm dadurch verursachten Schaden festzustellen und ein- 
<lb/>zuklagen. Im gegenwärtigen Falle würde es allerdings noch
<lb/>darauf ankommen, ob Zens das von ihm beanspruchte Noth-
<lb/>wegerecht in dem über den angeblichen Ortsgebrauch hinaus- 
<lb/>gehenden Umfange bereits 30 Jahre ausgeübt hat oder nicht.

<lb/>Strafsenat. Urtheil vom 15. März 1895.
</p>
               <p>

                  <lb/>linmenbles par destinatio». — Pfändungs-
<lb/>Pfandrecht. — Mobilarzwangsvollftreckung. —
<lb/>Hypothek.

<lb/>Immeubles par destination sind an sich der Mo-
<lb/>bilarzwangsvollstreckung nicht entzogen, unter-
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0289.tif"
                   n="278"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0289"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0289--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>278
</p>
               <p>

                  <lb/>liegen derselben z. B., wenn vor einer Hypotheken- 
<lb/>bestellung ein Pfändungspfandrecht an denselben
<lb/>erworben war.

<lb/>Firma Georg von Coclln - Sparkasse zu Emmerich.

<lb/>So erkannt vom Oberlandesgericht unter theilweiser Ab- 
<lb/>änderung des Urtheils des Landgerichts zu Bonn vom 17.
<lb/>Oktober 1893 aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Nach dem Ergebnisse der Beweisaufnahme im gegenwär- 
<lb/>tigen und in dem Prozesse Jünger gegen von Coelln kann, wie
<lb/>der erste Richter zutreffend ausführt, kein Zweifel darüber
<lb/>bestehen, daß die von den angefochtenen Pfändungen betroffenen
<lb/>Gegenstände — Maschinen und Formen — kraft der denselben
<lb/>vom Eigenthümer gegebenen Bestimmung als Jmmobilar zu
<lb/>betrachten sind und zwar als Zubehör des der Klägerin von
<lb/>der früheren Eigenthümerin, Firma Gebr. Jünger, zur Hypo- 
<lb/>thek gestellten Grundstücks ...... folgen dahin gehende, hier

<lb/>nicht interessirende Erörterungen; dann fahren die Gründe fort:

<lb/>Umfaßt hiernach die der Klägerin zustehende Hypothek
<lb/>sowohl vereinbarungsgemäß, wie auch kraft Gesetzes (vergl. jetzt
<lb/>8 30 des Eigenthumserwerbsgesetzes vom 5. Mai 1872) die
<lb/>von der Beklagten am 15. Juli 1890 und am 21. Januar
<lb/>1891 gepfändeten Gegenstände, so ist bezüglich des Rechts der
<lb/>Hypothekargläubigerin zur Anfechtung dieser Pfändungen zu
<lb/>unterscheiden.

<lb/>Die nach der Hypothekenbestcllung vom 17. November
<lb/>1890, nämlich am 21. Januar 1891 erfolgte Pfändung einer
<lb/>Lokomobile verletzt das Hypothekenrecht der Klägerin; Letztere
<lb/>kann sich also einer im Wege der Mobilarexekution erfolgenden
<lb/>gesonderten Veräußerung dieses Pfandstückes im Wege der
<lb/>Widerspruchsklage gemäß § 690 der Civ.-Proz.-Ordn. wider- 
<lb/>setzen. Dies bestimmt der § 206 Abs. 2 des Gesetzes vom
<lb/>13. Juli 1883 betr. die Zwangsvollstreckung in das unbeweg- 
<lb/>liche Vermögen ausdrücklich. Dasselbe gilt aber auch nach
<lb/>früherem Rechte; in letzterer Beziehung genügt es, auf die
<lb/>Ausführungen zu verweisen in den Urtheilen des Reichsgerichts,
<lb/>Enffcheid. in Civilsachen, Bd. 26 S. 362 und des hiesigen
<lb/>Oberlandesgerichts, Rhein. Archiv 84. 1. S. 81. Der erste
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0290.tif"
                   n="279"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0290"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0290--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>279
</p>
               <p>

                  <lb/>Richter hat also die Klage bezüglich der Pfändung vom 21.
<lb/>Januar 1891 mit Recht zugesprochen und die Berufung ist
<lb/>insoweit ungerechtfertigt.

<lb/>Anders aber bezüglich der vor der Hypothekenbestellung
<lb/>liegenden Pfändung. Waren nämlich die am 15. Juli 1890
<lb/>gepfändeten Gegenstände zur Zeit der Hypothekenbestellung vom
<lb/>17. November 1890 bereits in Folge der vorausgegangenen
<lb/>Pfändung vom Pfändungspfandrecht ergriffen, so sind sie mit
<lb/>dieser Belastung in den Hypothekennexus eingetreten, und
<lb/>Klägerin muß die Geltendmachung dieses Pfandrechtes, also
<lb/>die Zwangsveräußerung der Pfandstücke, dulden. Wohl aber
<lb/>kann die Klägerin zur Wahrung ihres Hypothekenrechtes geltend
<lb/>machen, daß ein Pfändungspfandrecht durch die Pfändung vom
<lb/>15. Juli 1890 überhaupt nicht entstanden, oder daß dasselbe
<lb/>in der Folge untergegangen sei.

<lb/>In dieser Beziehung führt die Klägerin ein Zweifaches aus:

<lb/>Erstens behauptet sie die rechtliche Unmöglichkeit einer
<lb/>Mobilarpfändung der am 15. Juli 1890 gepfändeten Gegen- 
<lb/>stände wegen deren Eigenschaft als unbeweglicher Sachen. Diese
<lb/>Ausführung ist verfehlt.

<lb/>Die gepfändeten Maschinen — von den Stahlformen ist
<lb/>dies selbstverständlich — sind nämlich nicht integrirende Be- 
<lb/>stand- oder Substanztheile des Fabrikgebäudes geworden, in
<lb/>welchem sie aufgestellt und mit welchem sie verbunden sind.
<lb/>Dieses Gebäude ist, wie der Zeuge Simon ..... u. s. w.
<lb/>(folgen hier nicht interessirende Erörterungen mit km Resultate,
<lb/>daß die fraglichen Pfandstücke ihrer Natur nach beweglich
<lb/>sind; dann fahren die Entscheidungsgründe fort):

<lb/>Sie (die Pfandstücke) bilden ein Zubehör, welches ohne
<lb/>Zerstörung des Gebäudes und ohne eigene Zerstörung von der
<lb/>Hauptsache getrennt werden kann (vergl. zu Vorstehendem
<lb/>Rhein. Archiv 77. 1. S. 45). Solches seiner Natur nach
<lb/>bewegliches Zubehör eines Grundstückes unterliegt aber der
<lb/>Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, sowohl nach
<lb/>8 206 Abs. 1 des erwähnten Gesetzes vom 13. Juli 1883,
<lb/>wie nach früherem, zur Zeit der angegriffenen Pfändung gel- 
<lb/>tendem Rechte. 8 1 des Gesetzes vom 4. März 1879 be- 
<lb/>treffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
<lb/>bestiinmt in Ausführung des Vorbehalts des 8 757 Abs. 2
<lb/>der Civ.-Proz.-Ordn., daß als unbeweglich in Ansehung der
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0291.tif"
                   n="280"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0291"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0291--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>280
</p>
               <p>

                  <lb/>Zwangsvollstreckung diejenigen Sachen gelten sollen, deren
<lb/>Zwangsverkauf nach dem bis zum 1. Oktober 1879 geltenden
<lb/>Rechte in dem für den Zwangsverkauf von Grundstücken be- 
<lb/>stimmten Verfahren erfolgte. Das französische Recht kannte
<lb/>aber keine Subhastation solcher immsublss par destination,
<lb/>wie die hier in Frage stehenden, für sich allein; derartiges
<lb/>seiner Natur nach bewegliches Zubehör konnte vielmehr für sich
<lb/>allein nur als Mobilar verkauft werden (vergl. Bessel, Sub-
<lb/>haftation, S. 79 und 80), und der Art. 2204 des B. G.-B.
<lb/>bestimmt nur, daß solches Zubehör von der Beschlagnahme des
<lb/>Grundstücks mitergriffen wird und nrit letzterem zusammen sub-
<lb/>hastirt werden kann.

<lb/>Der Art. 592 Nr. 1 des eode äs pro«, untersagt die
<lb/>Pfändung der immoublss par destinatio» lediglich aus
<lb/>wirthschaftlichen Gründen, nicht wegen ihrer Eigenschaft als
<lb/>unbewegliche Sachen. Dies ergibt sich einmal aus den fer- 
<lb/>neren, dem 8 715 der Civ.-Proz.-Ordn. entsprechenden Be- 
<lb/>stimmungen des Art. 592 und zweitens daraus, daß der Art.
<lb/>593 wegen bestimmter Forderungen die Mobilarexekution
<lb/>— nicht etwa die Subhastation — dieser Gegenstände erlaubt.

<lb/>Die hier fraglichen Maschinen und Formen konnten also
<lb/>gepfändet werden, und ihrer Zwangsversteigerung als beweg- 
<lb/>licher Sachen steht ihre Jmmobilarqualität nicht im Wege;
<lb/>(vergl. Wilmowski-Levy: Civ.-Proz.-Ordn. 8 757 Anm. 2
<lb/>und Jur. Wochenschrift 1893 S. 199 Nr. 15). —

<lb/>Zweitens. Ebenso verfehlt ist die Ausführung der
<lb/>Klägerin, daß Beklagte ihr durch die Pfändung vom 15. Juli
<lb/>1890 erworbenes Pfändungspfandrecht demnächst dadurch ver- 
<lb/>loren habe, daß sie am 19. Oktober 1891 für ihre ganze der
<lb/>Pfändung zu Grunde liegende Forderung durch Empfang des
<lb/>auf letztere gemäß dem Zwangsvergleiche ihrer Schuldnerin,
<lb/>der Firma Gebr. Jünger, entfallenden Theilbetrages von 20"/«
<lb/>befriedigt worden sei. Hätte Beklagte allerdings die nach ihrer
<lb/>ganzen Forderung berechnete Zwangsvergleichs — Dividende
<lb/>als solche angenommen, so wäre ihre Forderung getilgt u. s. w.,
<lb/>folgen hier nicht interessirende Erörterungen.

<lb/>III. Senat. Sitzung vom 2. April 1895.

<lb/>Rechtsanwälte: am Zehnhoff — Wachendorf.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084567_08800+1895_0292.tif"
             n="1"
             xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0292"
             rend="right"/>
         <div xml:id="d91079e30832" n="Zweite Abtheilung.">
      
            <head>Entscheidungen des Reichsgerichts, des Kammergerichts, des Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte und des Oberverwaltungsgerichts in Kompetenz-Konfliktsfällen</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0292--><p/>
            <p>

               <lb/>Zweite Abtheilung
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen des Reichsgerichts, des Kammergerichts,
<lb/>des Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz-
<lb/>Konflikte und des Oberverwaltungsgerichts
<lb/>in Kompetenz-Konfliktsfällen.
</p>
            <p>

               <lb/>Archiv 88. Band. 1. Heft. Zweite Abtheilung.
</p>
            <p>

               <lb/>1
</p>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0293.tif"
                n="2"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0293"
                rend="left"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0293--><desc>
</desc>

            <pb facs="2084567_08800+1895_0294.tif"
                n="3"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0294"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e30875" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Firma. - Fortführung eines bestehenden Handelsgeschäftes. - Aenderung, Zusätze</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0294--><p/>
               <p>

                  <lb/>Mrma. — Fortführung eines vestehenven Hanvels-
<lb/>geschüftes. — Aenderungen, Zusätze.

<lb/>Bei Fortführung der bisherigen Firma eines bereits
<lb/>bestehenden, durch Vertrag oder Erbgang erwor- 
<lb/>benen Handelsgeschäfts sind — abgesehen von
<lb/>dem durch Art. 22 des H.-G.-B. für zulässig er- 
<lb/>klärten, das Nachfolgerverhältniß andeutenden
<lb/>Zusatze — keinerlei Aenderungen oder Zusätze
<lb/>an bezw. zu derselben gestattet.

<lb/>Beschwerdesache Schlösser.

<lb/>So entschieden vom Kammergericht unter kostenfälliger
<lb/>Zurückweisung der weiteren Beschwerde gegen den Beschluß
<lb/>des Landgerichts zu Köln vom 9. Juli 1894 aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die Entstehung der Firma eines Einzelkaufmanns wird,
<lb/>wie dem Beschwerdeführer zuzugeben ist, durch die Eintragung
<lb/>derselben in das Handelsregister nicht bedingt. Die Eintragung
<lb/>der Firma gibt ihr nicht den rechtlichen Bestand, sondern be- 
<lb/>zweckt nur, sie zur öffentlichen Kenntniß zu bringen — Art.
<lb/>15. 16. 19 des H.-G.-B. — Es ist deshalb auch ^verfehlt,
<lb/>für den Fall der zulässigen Aenderung einer Firma die vor- 
<lb/>gängige Anmeldung und Eintragung der Aenderung dergestalt
<lb/>für unerläßlich zu erachten, daß ohne diese der Gebrauch der
<lb/>geänderten Firma als Gebrauch einer nicht zuständigen Firma
<lb/>im Sinne des Abs. 2 des Art. 26 des H.-G.-B. angesehen
<lb/>werden müßte. Die Aenderung der Firma bringt vielmehr
<lb/>nach Art. 25 nur die Pflicht mit sich, die Aenderung behufs
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0295.tif"
                   n="4"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0295"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0295--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>4
</p>
               <p>

                  <lb/>Eintragung in das Handelsregister anzumelden (vergl. Jahrbuch
<lb/>der Entsch. des Kammergerichts Bd. V S. 17 und 24.)

<lb/>Allein obwohl diese Grundsätze von dem Landgericht an- 
<lb/>scheinend verkannt sind, kann die weitere Beschwerde nicht für
<lb/>begründet erachtet werden.

<lb/>Der Beschwerdeführer. Kaufmann Karl Schlösier, hat
<lb/>das von ihm betriebene Handelsgeschäft von dem früheren In- 
<lb/>haber desselben, Peter Rosenkranz, nicht durch Erbgang sondern
<lb/>durch Vertrag erworben, die Uebertragung des Geschäfts hat
<lb/>Letzterer selbst am. 5. September 1878 zum Handelsregister
<lb/>vor dem Sekretär des Handelsgerichts zu Köln angemeldet.
<lb/>In dieser Anmeldung hat er aber ausweislich des aufge- 
<lb/>nommenen Protokolls erklärt, „daß er sein zu Mülheim a. Rhein
<lb/>bestehendes Handelsgeschäft unter der Firma „P. Rosenkranz"
<lb/>mit Einschluß dieser Firma seinem Schwiegersohn, dem in
<lb/>Mülheim am Rhein wohnenden Kaufmann Karl Schlösier
<lb/>übertragen habe," und hat dieser darauf die Erklärung ab- 
<lb/>gegeben, daß er das Geschäft für seine Rechnung zu Mülheim
<lb/>am Rhein unter der bisherigen Firma P. Rosenkranz fort- 
<lb/>führen werde. Damit wird die Behauptung des Beschwerde- 
<lb/>führers, daß ihm von dem früheren Geschäftsinhaber das Ge- 
<lb/>schäft nicht mit der Firma „P. Rosenkranz", sondern mit der
<lb/>Firma „Pet. Rosenkranz" oder „Peter Rosenkranz" übertragen
<lb/>worden sei, voll widerlegt.

<lb/>Steht aber fest, daß dem Beschwerdeführer das Geschäft
<lb/>mit der Firma „P. Rosenkranz" übertragen worden ist, so ist
<lb/>er zu einer Aenderung der Firma in „Pet. Rosenkranz" oder
<lb/>„Peter Rosenkranz" nicht befugt, da ihm nach Art. 22 des
<lb/>H.-G.-B. nur ein das Nachfolgerverhältniß andeutender Zu- 
<lb/>satz, sonstige Zusätze zu der bisherigen Firma aber nicht ge- 
<lb/>stattet sind (vergl. auch Jahrbuch der Entscheid, des Kammer- 
<lb/>gerichts Bd. XI S. 391).

<lb/>Die Behauptung des Beschwerdeführers, daß sein Rechts- 
<lb/>vorgänger bereits vor Uebertragung des Geschäfts nebst der
<lb/>Firma die letztere stets mit „Pet. Rosenkranz" gezeichnet habe
<lb/>und daß schon zu jener Zeit auf den geschäftlichen Briefen
<lb/>und Rechnungen die Firma „Peter Rosenkranz" aufgedruckt
<lb/>gewesen sei, ist gleichgültig, da dem Beschwerdeführer das Recht
<lb/>zu dieser Zeichnung nicht übertragen ist,
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0296.tif"
                n="5"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0296"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e31054" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Nichtanzeige einer strafbaren Handlung. - Zusage gegen Zusicherung von Vortheilen. - Verstoß gegen die guten Sitten?</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0296--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. «bthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>5
</p>
               <p>

                  <lb/>Hiernach war die weitere Beschwerde als unbegründet
<lb/>zurückzuweisen.

<lb/>Die Kostenentscheidung rechtfertigt sich durch die Vorschrift
<lb/>des, Art. 15 des Gesetzes vom 9. Mai 1854.
<lb/>Ferien-Civilsenat des Kammergerichts.

<lb/>Sitzung vom 3. August 1894.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nicht anzei ge einer strafbaren Handlung. — Zusage
<lb/>gegen Zuficherung von Vortheilen. — Verstoß
<lb/>gegen die guten Sitten?

<lb/>Ein Vertrag, durch welchen der durch eine straf- 
<lb/>bare Handlung Verletzte sich von einem Ver- 
<lb/>wandten des Thäters gegen die Zusage der Nicht- 
<lb/>anzeige des Letzteren pekuniäre Vortheile ver- 
<lb/>sprechen läßt, ist nicht unbedingt sondern nur
<lb/>dann alsgegendieguten Sitten verstoßend nichtig,
<lb/>wenn die Umstände des Falles diese Annahme
<lb/>rechtfertigen. Das Nichtbeflehen einer Anzeige- 
<lb/>pflicht schließt für sich allein die Nichtigkeit eines
<lb/>derartigen Vertrages nicht aus.

<lb/>Läßt sich beim Nichtbestehen einer Anzeigepflicht
<lb/>der Geschädigte ohne Anwendung unlauterer
<lb/>Mittel zur Bestimmung des anderen Theiles blos
<lb/>Ersatz des ihm entstandenen Schadens zusichern
<lb/>und sagt er dagegen lediglich die Unterlassung
<lb/>der Strafanzeige und nicht etwa eine Mitwir- 
<lb/>kung bei Verdunkelung des Thatbestandes zu, so
<lb/>kann ein solcher Vertrag nicht als den guten
<lb/>Sitten widerstreitend angesehen werden.

<lb/>Berg — Boye.

<lb/>Auf den Kaufmann Fische! in Hamburg waren in der
<lb/>Zeit vom 18. März bis 8. Mai 1892 sieben Wechsel — 5
<lb/>von der Firma W. G. Boye in Hamburg und 2 von einem
<lb/>gewissen W., der die beiden letzteren durch Indossament an
<lb/>die Firma Boye begeben hatte — gezogen worden. Sämmt-
<lb/>liche Wechsel sind von W. fälschlich mit dem Akzepte deS
<lb/>Fische! versehen und in Folge besten von der Firma Boye
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0297.tif"
                   n="6"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0297"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0297--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>6
</p>
               <p>

                  <lb/>demnächst wieder eingelöst worden. Vor Einlösung der Wechsel
<lb/>hatte zwischen dem Kaufmann Louis Berg zu Köln, einem
<lb/>Schwager des W., und der Firma Boye ein Briefwechsel
<lb/>stattgefunden, Inhalts dessen letztere den von Ersterem am
<lb/>6. Juni 1892 gemachten Vorschlag:

<lb/>„Ich erkläre Ihnen hiermit, falls Sie die auf
<lb/>meinen Schwager W. laufenden Akzepte im Betrage
<lb/>von 2950 Mark selbst einlöscn, dafür Sorge zu tragen,
<lb/>daß diejenigen Akzepte, welche mit unechten Akzepten oder
<lb/>Giros versehen sind, in der Zeit vom 1. Juli 1892 bis
<lb/>Ende Dezember 1894 successive bezahlt werden,"
<lb/>am nämlichen Tage durch die Erklärung annahm:

<lb/>„Im Besitze Ihres Schreibens erklären wir uns
<lb/>mit dem Inhalte desselben einverstanden und sehen von
<lb/>einer gerichtlichen Verfolgung Ihres Schwagers W. ab."
<lb/>Da Berg später seine Zahlungspflicht aus dieser Verein- 
<lb/>barung bestritt, erhob die Firma Boye bei ber Kammer für
<lb/>Handelssachen des Landgerichts Köln Klage auf Feststellung
<lb/>derselben und im weiteren Verlaufe des Rechtsstreites auf
<lb/>Zahlung der inzwischen angeblich fällig gewordenen Theil-
<lb/>beträge. Während die Klage in erster Instanz durch Urtheil
<lb/>vom 2. Februar 1893 abgewiesen wurde, gab das Oberlandes- 
<lb/>gericht auf erhobene Berufung durch Urtheil vom 20. März
<lb/>1894 dem Anträge der Klägerin statt, indem es u. A. den
<lb/>Einwand, daß der der Klage zu Grunde liegende Vertrag
<lb/>gegen die guten Sitten verstoße, für nicht zutreffend erklärte.
<lb/>Mit der gegen das Urtheil des Oberlandesgericht eingelegten
<lb/>Revision focht der Beklagte vor Allem auch diese Annahme
<lb/>als rechtsirrthümlich an; das Reichsgericht wies indeffen die
<lb/>Revision als nicht gerechtfertigt zurück und zwar, was den er- 
<lb/>wähnten Revisionsangriff anbelangt, aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Eine Verletzung des materiellen Rechts findet der Revi-
<lb/>flonskläger darin, daß der Berufungsrichter den Vertrag, auf
<lb/>welchen sich die Klage gründet, nicht als gegen die guten
<lb/>Sitten verstoßend ansieht. Nach diesem Vertrage verpflichtete
<lb/>sich der Beklagte, der Klägerin die Beträge zu erstatten, welche
<lb/>die Klägerin zur Einlösung der von W., seinem Schwager,
<lb/>gefälschten Wechsel aufwenden würde, wogegen die Klägerin
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0298.tif"
                   n="7"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0298"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0298--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. «bthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>7
</p>
               <p>

                  <lb/>versprach, eine Anzeige der Strafthat zu unterlassen. Der
<lb/>Berufungsrichter erachtet diesen Vertrag nicht als gegen die
<lb/>guten Sitten verstoßend, weil durch denselben die Klägerin
<lb/>nur Ersatz des ihr von W. zugefügten Schadens erlange.
<lb/>Diese Ansicht des Berufungsrichters kann nach Lage der kon- 
<lb/>kreten Umstände nicht für rechtsirrig erachtet werden. Das
<lb/>Sittlichkeitsgefühl wird durch einen Vertrag des erwähnten
<lb/>Inhalts nach einer doppelten Richtung hin berührt; einmal
<lb/>wird darin die Befugniß zur Erstattung einer Strafanzeige
<lb/>gegen Zusicherung pekuniärer Vortheile einer Beschränkung
<lb/>unterworfen, und ferner wird durch denselben die verwandt- 
<lb/>schaftliche Gesinnung, welche die eine Vertragspartei zu dem
<lb/>Verbrecher hegt, von der anderen Partei zu ihrem Vortheile

<lb/>verwerthet. Es kann nun nicht verkannt werden, daß sowohl

<lb/>das Paktieren über Ausübung des Anzeigerechts als die Aus- 
<lb/>nutzung verwandtschaftlicher Gesinnung einem Vertrage, bei
<lb/>welchem diese Voraussetzungen zutreffen, den Charakter eines
<lb/>gegen die guten Sitten verstoßenden geben, d. h. als eine»
<lb/>solchen erscheinen lassen können, der mit den herrschenden An- 
<lb/>schauungen darüber, wie weit die Grundsätze der Moral für
<lb/>den Inhalt von Rechtsgeschäften maßgebend sein sollen, in

<lb/>Widerspruch steht. Erwägt man aber, daß im vorliegenden
<lb/>Falle die Klägerin durch den Vertrag nichts weiter erreicht,
<lb/>als den Ersatz des durch ein Verbrechen ihr zugefügten

<lb/>Schadens, keinen sonstigen Vortheil, daß sie sich zu nichts
<lb/>anderem verpflichtet hat. als zur Unterlaffung der Strafanzeige,
<lb/>nicht auch etwa zur Mitwirkung bei Verdunkelung des That-
<lb/>bestandes, daß endlich Umstände weder festgestellt noch behauptet
<lb/>sind, aus denen sich ergäbe, daß die Klägerin den Vertrags- 
<lb/>abschluß durch unlautere Einwirkung auf den Beklagten er- 
<lb/>reicht hätte, so kann dem Berufungsrichter nur darin beigetreten
<lb/>werden, daß dem vorliegenden Rechtsgeschäft der Charakter
<lb/>eines gegen die guten Sitten verstoßenden nicht beizulegen ist.

<lb/>Wenn der Revisionskläger geltend macht, daß, falls die
<lb/>Klägerin das Versprechen der Zahlung von dem ihr nicht ver- 
<lb/>pflichteten Beklagten durch die Drohung mit einer Strafanzeige
<lb/>gegen W. erlangt hätte, sie sich nach der Rechtsprechung des
<lb/>Reichsgerichts zu § 253 des Str.-G.»B. des Vergehens der
<lb/>Erpressung schuldig gemacht haben würde, so ist diese Aus- 
<lb/>führung an sich zutreffend, aber für die Beurtheilung des
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0299.tif"
                n="8"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0299"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d91079e31371" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Reszissionsklage. - Nichtigkeitsklage. - Ankauf mehrerer Gegenstände zu einem Gesammtpreise. - Nichtigkeitsklage bezüglich eines einzelnen dieser Gegenstände. - Irrthum über das Wesen einer Sache. - Unechtes Kunstwerk</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0299--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>8
</p>
               <p>

                  <lb/>gegenwärtigen Rechtssalles ohne Bedeutung, da den Inhabern
<lb/>der klägerischen Firma ein solches Verhalten weder nach den
<lb/>Feststellungen des Berufungsrichters noch nach den Behaup- 
<lb/>tungen des Beklagten zur Last fällt. Dem Revisionskläger
<lb/>muß ferner zwar auch darin beigetreten werden, daß ein Paktiren
<lb/>über Ausübung des Anzeigerechts nicht schon deswegen mit
<lb/>den guten Sitten unbedingt in Einklang steht, weil und sofern
<lb/>eine Anzeigepflicht nicht besteht, auf der anderen Seite aber
<lb/>geht der Revisionskläger wieder zu weit, wenn er die Ansicht
<lb/>aufstellt, daß ein Vertrag, durch welchen dem durch ein Ver- 
<lb/>brechen Beschädigten ein Dritter gegen das Versprechen der
<lb/>Nichtanzeige Ersatz des Schadens zusagt, unter allen Um- 
<lb/>ständen, also auch wenn eine gesetzliche Anzeigepflicht nicht
<lb/>besteht, als unsittlich und darum ungültig zu betrachten sei.
<lb/>Es müssen vielmehr, wenn eine Anzeigepflicht nicht besteht,
<lb/>noch andere Umstände hinzutreten, um eine derartige Beur-
<lb/>theilung des Vertrags als gerechtfertigt erscheinen zu lassen,
<lb/>und solche Umstände liegen im gegenwärtigen Falle nicht vor.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 2. Oktober 1894.
</p>
               <p>

                  <lb/>^Reszisstonsklage. - Nichtigkeitsklage. - Ankauf
<lb/>mehrerer Gegenstände zu einem Gesammtpreife. —
<lb/>Nichtigkeitsklage bezüglich eines einzelnen dieser
<lb/>Gegenstände. — Jrrthum über das Wesen einer
<lb/>Sache. — Unechtes Kunstwerk.

<lb/>Die Reszissionsklage ist wesentlich verschieden von
<lb/>der Nichtigkeitsklage. Beim Kaufe mehrerer
<lb/>Gegenstände, welche weder nach ihrer Natur noch
<lb/>nach dem Willen der Vertragschließenden ein ein- 
<lb/>heitliches, untrennbares Ganzes bilden, zu
<lb/>einem Gesammtpreife ist die Klage auf Nichtig- 
<lb/>keit des Kaufvertrages bezüglich eines einzelnen
<lb/>der gekauften Gegenstände wegenJrrthums statt- 
<lb/>haft. Unter Jrrthum über das Wesen einer
<lb/>Sache, Art. 1110 des B. G.-B., ist nicht nur der
<lb/>Jrrthum über den Stoff, aus welchem die Sache
<lb/>besteht, sondern auch der Jrrthum über anderweitige
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0300.tif"
                   n="9"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0300"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0300--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>9
</p>
               <p>

                  <lb/>wesentliche Eigenschaften derselben, z. B. über
<lb/>den Ursprung eines Kunstwerkes zu verstehen.

<lb/>Offermann — Freiherr von Heyl.

<lb/>Der Händler in Alterthümern Karl Offermann zu Köln
<lb/>theilte im Dezember 1890 dem Freiherrn von Hehl zu Herms- 
<lb/>heim, welcher Sammler römischer Alterthümer ist, brieflich mit,
<lb/>daß er im Besitze einer großartigen römischen Bronceffgur sei,
<lb/>welche er ihm in den nächsten Tagen persönlich vorzuzeigen
<lb/>beachsichtige. Bei der in Folge dieses Schreibens einige Tage
<lb/>nachher erfolgten persönlichen Zusammenkunft kaufte Freiherr
<lb/>von Heyl von Offermann die fragliche, von diesem mitgebrachte
<lb/>Figur sowie außerdem drei römische Goldmünzen und zwei
<lb/>goldene Ringe mit etruskischen Masken zu einem Gesammt-
<lb/>preise von 3300 Mark.

<lb/>Nachdem von Heyl im Jahre 1892 ermittelt hatte, daß
<lb/>die ihm verkaufte Bronceffgur nicht römischen Ursprunges,
<lb/>sondern eine im Handel mehrfach vorkommende Nachahmung
<lb/>einer im Museum zu Neapel aufgestellten Figur sei, erhob er
<lb/>gegen Offermann Klage beim Landgericht in Köln auf Nich- 
<lb/>tigkeitserklärung und Auflösung des Kaufgeschäftes sowie Rück- 
<lb/>zahlung des Kaufpreises mit 2500 Mark.

<lb/>Das Landgericht hat durch Urtheil vom 31. Mai 1893
<lb/>den in Frage stehenden Kaufvertrag bezüglich der Statue für
<lb/>aufgelöst erklärt und den Beklagten verurtheilt, unter Zurück- 
<lb/>nahme der Statue an den Kläger 2500 Mark nebst Urtheils-
<lb/>zinsen zu zahlen. Gegen dieses Urtheil hat Beklagter Beru- 
<lb/>fung eingelegt, welche durch Urtheil des Oberlandesgerichts
<lb/>vom 17. März 1894 zurückgewiesen wurde.

<lb/>Die gegen das letztere Urtheil eingelegte Revision ist zurück- 
<lb/>gewiesen worden aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die Revision konnte nicht für begründet erachtet werden.

<lb/>1. Der von den Parteien im Dezember 1890 abge- 
<lb/>schloffene Kaufvertrag ist vom Landgericht bezüglich der
<lb/>streitigen Figur für aufgelöst erklärt worden und zwar unter
<lb/>Berufung auf die Art. 1643 und 1644 o. e. (Redhibition
<lb/>wegen verborgener Mängel). Das Oberlandesgericht hat
<lb/>die gegen dieses Urtheil eingelegte Berufung zurückgewiesen
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0301.tif"
                   n="10"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0301"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0301--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>10
</p>
               <p>

                  <lb/>unter Anwendung nicht dieser (in der That auch nicht zutref- 
<lb/>fenden) Art., sondern des Art. 1110 o. o., indem es, ent- 
<lb/>sprechend auch der Klagebegründung in erster Linie, einen
<lb/>wesentlichen Jrrthum auf Seiten des Klägers annahm.
<lb/>Trotzdem hat das Oberlandesgericht dem mittels Anschluß-
<lb/>berufung des Klägers gestellten Antrag, den Kaufvertrag
<lb/>anstatt für augelöst für nichtig zu erklären, nicht ent- 
<lb/>sprochen mit der Begründung, daß es sich insoweit nur um
<lb/>eine Redaktionsänderung handele, daß das Gesetz uotion an
<lb/>nullitö ou en r6soi8sion gleichbedeutend gebrauche und r«8-
<lb/>oission nichts anderes sei als Wiederaufhebung, Auflösung.
<lb/>Diese Ausführung ist nicht zu billigen. Die Nichtigkeitsklage
<lb/>sowohl wie die Rescissionsklage (restitutio in integrum) des
<lb/>französischen Rechts, die als solche allerdings in der Gesetzes- 
<lb/>sprache nicht immer auseinander gehalten werden, sind viel- 
<lb/>mehr ihrem rechtlichen Begriffe nach verschieden von der
<lb/>redhibitorischen Klage (Art. 1644) sowohl wie von der damit
<lb/>verwandten Auflösungsklage, demande de rdsolution (Art.
<lb/>1184). Indem das Oberlandesgericht seine Entscheidung auf
<lb/>den Art. 1110 o. o. gründete, hätte es daher auch die aus
<lb/>diesem Art. sich ergebende rechtliche Folge ziehen und auf die
<lb/>Anschlußberufung des Klägers den Kaufvertrag korrekter Weise
<lb/>anstatt für aufgelöst für nichtig erklären sollen. Da es
<lb/>sich jedoch nur um eine Ungenauigkeit des Ausdrucks handelt,
<lb/>durch welche der Revisionskläger nicht beschwert ist, und der
<lb/>Revisionsbeklagte Anschlußrevision nicht erhoben hat, so ist das
<lb/>Revisionsgericht nicht veranlaßt, eine entsprechende Aenderung
<lb/>der Urtheilsformel vorzunehmen.

<lb/>2. Zur Sache wird von der Revision, entsprechend der
<lb/>Einlasiung des Beklagten in zweiter Instanz, zunächst Ver- 
<lb/>letzung der Art. 1582 und 1583 c. c. um deswillen behaup- 
<lb/>tet, weil der durch das vom Oberlandesgericht bestätigte Urtheil
<lb/>des Landgerichts aufgelöste Kaufvertrag bezüglich der streitigen
<lb/>Bronce-Statue zum Preise von 2500 Mark zwischen den Par- 
<lb/>teien überhaupt nicht abgeschlossen worden sei, sondern
<lb/>ein ganz anderer Kauf, welcher jene Statue und außerdem
<lb/>drei römische Goldmünzen und zwei goldene Ringe mit etrus- 
<lb/>kischen Masken und zwar als einheitliches Ganzes zum
<lb/>Gegenstand gehabt habe, für welche ein Gesammtpreis von
<lb/>3300 Mark vereinbart und gezahlt worden sei. Das Bern-
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0302.tif"
                   n="11"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0302"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0302--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>- 11
</p>
               <p>

                  <lb/>fungsgericht hat diese Einrede mit Recht als unbegründet
<lb/>erachtet.

<lb/>Der Kläger hat zwar einen Einzelkauf der in Frage
<lb/>stehenden Statue nicht behauptet und für die von ihm auf- 
<lb/>gestellte, vom Beklagten bestrittene Behauptung, daß speziell für
<lb/>die Statue ein Preis von 2500 Mark von ihm und dem
<lb/>Beklagten angenommen worden, keinen Beweis angetreten,
<lb/>so daß ein einziger Kaufvertrag jener mehreren Gegenstände
<lb/>zu einem G esammtpreise der Beurtheilung zu Grunde zu
<lb/>legen ist. Das Oberlandesgericht hat indessen mitthatsächlicher
<lb/>Begründung und ohne Rechtsirrthum festgestellt und ange- 
<lb/>nommen, daß die verkauften Gegenstände ihrer Natur und
<lb/>wirthschaftlichen Bedeutung undVerwerthung nach in keinem
<lb/>Zusammenhang stehen, und daß auch eine Absicht der
<lb/>Vertragschließenden, dieselben als einheitliches un- 
<lb/>trennbares Ganzes zu erwerben bezw. zu verkaufen nicht
<lb/>anzunehmen sei. Nach dieser Sachlage muß die nur theil-
<lb/>weise Anfechtung des Kaufgeschäftes nämlich bezüglich der
<lb/>Bronze-Figur allein, für zulässig erachtet werden, weil
<lb/>danach ein gemäß Art. 1218 e. o. untheilbares Obliga-
<lb/>tionsverhältniß nicht in Frage steht.

<lb/>Es ist ein bereits im römischen Recht anerkannter Grund- 
<lb/>satz des Obligationenrechts, daß ein mehrere Gegenstände ohne
<lb/>sachlichen oder vertraglichen Zusammenhang umfassender
<lb/>Kaufvertrag, in welchem für die sämmtlichen Kaufobjekte
<lb/>ein Gesammtpreis stipulirt ist, falls nur einer der ver- 
<lb/>kauften Gegenstände Anlaß zur Anfechtung bietet, nicht nur
<lb/>bezüglich dieses Gegenstandes allein anfechtbar ist, sondern
<lb/>auch der Regel nach bezüglich der übrigen nicht mangelhaften
<lb/>Gegenstände nicht angefochten werden kann, ein Grundsatz,
<lb/>der namentlich auf dem Gebiete der ädilizischen Klage präg- 
<lb/>nanten Ausdruck gefunden hat (1. 38 § 14, 1. 64 de aedil,
<lb/>edicto 21. 1). Derselbe gilt auf Grund ausdrücklicher
<lb/>Bestimmung auch nach Preuß. Allgem. Landrecht (Theil I
<lb/>Titel 5 Z 342), und auf dem Gebiete des Handelsrechts liegt
<lb/>er der Bestimmung des Art. 359 i. k. des H.-G.-B. zu
<lb/>Grunde.

<lb/>Danach ist schon mit Rücksicht auf die Entlehnung der
<lb/>wesentlichen Prinzipien des Obligationenrechts des c. c. aus
<lb/>dem römischem Recht jener Satz, wenn derselbe auch nicht
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0303.tif"
                   n="12"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0303"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0303--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>12
</p>
               <p>

                  <lb/>ausdrücklich ausgesprochen ist, um so unbedenklicher auch für
<lb/>das Gebiet des französischen Rechts zur Anwendung zu
<lb/>bringen, als er auch der Natur des unter den bezeichneten
<lb/>Voraussetzungen vorliegenden Sach- und Rechtsverhältnisses
<lb/>entspricht. Es steht denn auch für das französische Recht
<lb/>nicht die Bestimmung des Art. 1220 entgegen, wonach eine
<lb/>theilbare Verbindlichkeit zwischen dem Gläubiger und dem
<lb/>Schuldner wie eine untheilbare zu vollziehen ist, und die
<lb/>Theilbarkeit nur in Ansehung ihrer Erben zur Anwendung
<lb/>kommen soll, weil elfteres zur selbstverständlichen Voraussetzung
<lb/>hat, daß die theilbare Verbindlichkeit ihrem ganzem Umfange
<lb/>nach zu Recht besteht.

<lb/>Ist hiernach die Anfechtung des Kaufvertrages nur be- 
<lb/>züglich der Bronce-Statue vom Oberlandesgericht mit Recht
<lb/>für zulässig erachtet worden, so erscheint es weiterhin rechtlich
<lb/>unbedenklich und sogar unerläßlich, daß der auf das Theil-
<lb/>objekt entfallende Preis von den Jnstanzgerichten nach Ver-
<lb/>hältniß des Werthes der einzelnen Gegenstände zum Gesammt-
<lb/>preis, bei Unterstellung der Echtheit der Statue, ermittelt
<lb/>worden ist. (Zu vergleichen für das gemeine Recht 1. 36
<lb/>äs asäil. säioto 21. 1. und für das preußische Recht Allg.
<lb/>Landrecht Theil I Titel 11 8 370, Entsch. des Reichsgerichts
<lb/>in Civil-Sachen Bd. 6 S. 268 ff.)

<lb/>3. Die Revision macht ferner geltend, das Oberlandes- 
<lb/>gericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen eines rechtlich er- 
<lb/>heblichen Jrrthums im Sinne des Art. 1110 e. o. als vor- 
<lb/>liegend angenommen. Auch dieser Angriff trifft nicht zu.

<lb/>Das Oberlandesgericht hat tatsächlich festgestellt, daß die
<lb/>in Frage stehende Figur nicht römischen Ursprungs, sondern
<lb/>eine moderne Nachbildung einer im Museum zu Neapel be- 
<lb/>findlichen Bronce-Statue des sogenannten kssoators ist, daß
<lb/>der Kläger, ein Sammler römischer Alterthümer, beim An- 
<lb/>kauf derselben von der Echtheit derselben als einer römischen
<lb/>überzeugt war, daß derselbe nur eine römische Statue
<lb/>kaufen wollte und den Kauf nicht abgeschloffen haben
<lb/>würde, wenn ihm die Unechtheit bekannt gewesen wäre.
<lb/>Nach dieser Feststellung ist die Anwendung des Art. 1110
<lb/>gerechtfertigt. Die Art. 1109 und 1110 beziehen sich nicht
<lb/>auf den Jrrthum über das Objekt, die Identität der den
<lb/>Gegenstand des Vertrages bildenden Sa'che. Liegt insoweit
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0304.tif"
                   n="13"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0304"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0304--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>13
</p>
               <p>

                  <lb/>ein Jrrthum vor, so fehlt es an der ersten Voraussetzung des
<lb/>Zustandekommens des Vertrages, nämlich der Willens- 
<lb/>übereinstimmung (consentement) der Kontrahenten. Bei
<lb/>Art. 1110 wird das Vorhandensein des oonssutsrnsnt
<lb/>vorausgesetzt aber eines solchen, das wegen wesentlichen
<lb/>Jrrthums fehlerhaft ist und deshalb den Anspruch auf
<lb/>richterliche Nichtigkeitserklärung begründet (Art. 1117). Demo-
<lb/>lombe Bd. 24 Nr. 87. 88.

<lb/>Ueber die Frage, welcher Art dieser „die Substanz" be- 
<lb/>treffende Jrrthum (errsur, gut towbs sur la substance)
<lb/>sein müsse, um die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge zu
<lb/>haben, herrscht in der Rechtslehre und Rechtsprechung keine
<lb/>Uebereinstimmung. Während eine Ansicht dahin geht, daß
<lb/>unter substanos nur der Stoff, die Elemente, aus welchen
<lb/>eine Sache besteht bezw. zusammengesetzt ist, zu verstehen sei
<lb/>(Käufer meint Gold zu kaufen und erhält Erz, oder Silber
<lb/>und erhält Blei, oder Wein und erhält Essig) (zu vergleichen
<lb/>Fuzier-Hermann zu Art. 1110 Nr. 12 ff. Aubry &amp; Rau
<lb/>Bd. 4 § 343 bis Text und Note 2 sowie die dort ange- 
<lb/>führten Citate), wird von anderen und insbesondere von der
<lb/>neueren französischen Rechtsprechung angenommen, daß diese
<lb/>Definition eine zu enge sei, und unter Umständen auch der
<lb/>Jrrthum über anderweitige wesentliche Eigenschaften
<lb/>einer Sache als ein rechts erheblicher nach Art. 1110 eit. an- 
<lb/>zusehen sei. Dieser letzteren Ansicht ist beizupflichten. Der- 
<lb/>selben steht zunächst nicht der Wortlaut des Gesetzes entgegen;
<lb/>denn mit „substance“ bezeichnet die französische Sprache eben- 
<lb/>so wie die lateinische mit „substantia", nicht blos den stoff- 
<lb/>lichen Inhalt sondern auch das Wesen, die wesentlichen
<lb/>Eigenschaften einer Sache im übrigen, wie denn auch der
<lb/>stoffliche Inhalt eine Eigenschaft der Sache bildet. Was
<lb/>die Frage selbst anlangt, so legt das französische Recht —
<lb/>abweichend vom römischen Recht, das insofern auf einem
<lb/>strengeren Standpunkt steht und stehen muß, als es den Jrr- 
<lb/>thum durchgängig nur dann für wesentlich erachtet, wenn
<lb/>derselbe den Vertragswillen ausschließt (vergl. u. a. 1. 9
<lb/>äs oontrab. enations 18. 1.) —, wie schon die Ausführung
<lb/>von kotbior, obligations Nr. 18, sowie die Erklärungen von
<lb/>Ligot ä« kröamsnsu, sxposö äes inotils (I^oorö Bd. 12
<lb/>S. 319) ergeben, den Schwerpunkt in subjektiver Hinsicht
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0305.tif"
                   n="14"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0305"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0305--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>14
</p>
               <p>

                  <lb/>darauf, daß der Jrrthum diejenige Eigenschaft des Ver- 
<lb/>tragsgegenstandes betrifft, welche die Kontrahenten vor Allem
<lb/>beim Vertragsabschluß im Auge gehabt haben, wegen deren
<lb/>nach der Ueberzeugung des Richters der Abschluß erfolgt ist,
<lb/>ohne welche der Vertrag nicht zu Stande gekommen wäre,
<lb/>sowie in objektiver Hinsicht darauf, daß es sich um eine
<lb/>das Wesen der Sache bestimmende und bedingende
<lb/>Eigenschaft, uns qualitd principale et caractöristique,
<lb/>qui individualise la chose, nicht aber um eine nur nebensäch- 
<lb/>liche, zufällige, une qualite accidentelle, (Locre a. a. Q.)
<lb/>handelt. (Demolombe Bd. 24 Nr. 84?ff. Laurent ^.Bd." 15
<lb/>Nr. 487 ff.)

<lb/>Das Wesen einer Sache bedingende Eigenschaften können
<lb/>aber nicht nur solche sein, die den Stoff und den Inhalt
<lb/>betreffen, sondern auch solche, die auf anderen Gebieten
<lb/>liegen, wie beispielsweise bei einem Kunstwerk die Authen- 
<lb/>tizität, die Autorschaft, das Alter und dergleichen.

<lb/>Im vorliegenden Falle handelt es sich um eine derartige
<lb/>wesentliche Eigenschaft, bei deren Nichtvorhandensein die
<lb/>Sache als eine andere erscheint, als Kläger erwerben wollte;
<lb/>nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts war eben die
<lb/>römische Herkunft bestimmend für das Wesen des Kauf- 
<lb/>objekts; der darauf bezügliche Jrrthum begründet daher nach
<lb/>Art. 1110 den Anspruch auf Nichtigkeitserklärung des
<lb/>Vertrages.

<lb/>In gleichem Sinne sind denn auch ganz ähnlich liegende
<lb/>Fälle von den höheren französischen Gerichten entschieden
<lb/>worden, beispielsweise, daß die Autorschaft eines Bildes von
<lb/>einem berühmten Maler, die Herkunft eines Möbelstückes aus
<lb/>einer insoweit besonders kunstfertigen Zeit (Louis XIII) und
<lb/>dergleichen Eigenschafteil bilden, welche als wesentliche im
<lb/>Sinne des Art. 1110 zu erachten seien. (Fuzier-Hermann
<lb/>zu Art. 1110 Nr. 17 ff. Sirey receuil 1883. 2. S. 68,
<lb/>1887. 1. S. 153. 154) Das vom Beklagten angezogene
<lb/>Urtheil des französischen Caffationshofes vom 13. Januar
<lb/>1864 (Dalloz 1864 1. S. 162) kann hiergegen um deswillen
<lb/>nicht verwerthet werden, weil es sich damals um eine öffent- 
<lb/>liche Auktion handelte, bei der das betreffende Kunstwerk (nn
<lb/>sabre oriental) „sans garantie du titre“ zugeschlagen war.
<lb/>Daß das Urtheil des erkennenden Senats (Entscheidungen
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0306.tif"
                n="15"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0306"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e32105" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Kredithypothek. - Verpflichtung des Gläubigers zur Gewährung von Kredit</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0306--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>15
</p>
               <p>

                  <lb/>Bd. 23 S. 333) für die gegentheilige Ansicht nicht bezogen
<lb/>werden kann, bedarf keiner Ausführung. Es mag übrigens
<lb/>bemerkt werden, daß gemäß der vom Reichsgericht (Entscheid,
<lb/>in Civilsachen Bd. 19 S. 264) gebilligten Ansicht von Sa-
<lb/>vigny (System Bd. 3 S. 276 ff.) auch nach gemeinem Rechte
<lb/>erhebliche Momente für die Annahme eines wesentlichen Jrr-
<lb/>thums im vorliegenden Falle anzuerkennen sein würden.

<lb/>4. Wenn schließlich der Revisionskläger sich noch durch
<lb/>die Ablehnung seiner Beweiserbieten für beschwert erachtet,
<lb/>so ist auch das nicht begründet. Da die Unechtheit der Figur
<lb/>feststeht, so hat das Oberlandesgericht mit Recht für unerheblich
<lb/>erklärt, wenn Beklagter beweisen will, daß die Figur für echt
<lb/>zu halten sei, weiterhin hat dasselbe zutreffend ausgeführt,
<lb/>daß es an der entscheidenden Beurtheilung nichts ändere,
<lb/>insbesondere auch ein Kauf ä 868 ri8gue8 et p6rils auf Seiten
<lb/>des Klägers nicht anzunehmen sein würde, wenn die Figur
<lb/>im Falle ihrer Echtheit einen Werth von nicht nur 2500
<lb/>sondern 30000 Mark haben sollte, wofür Sachverständigen- 
<lb/>beweis erboten wird, und ingleichen, wenn bei den Vertrags- 
<lb/>verhandlungen diejenigen Aeußerungen seitens der Parteien
<lb/>gefallen sein sollten, worüber Kläger Richtereid erbietet, eventuell
<lb/>den Eid zugeschoben hat.

<lb/>Der Kostenpunkt regelt sich nach § 92 der Civil-Prozeß-
<lb/>Ordnung.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 21. September 1894.
</p>
               <p>

                  <lb/>^Kredithypothek. — Verpflichtung ves Gläubigers zur
<lb/>x Gewährung von Kredit.

<lb/>Zur Gültigkeit der Bestellung einer Kredithypothek
<lb/>bedarf es des Vorhandenseins eines obligato- 
<lb/>rischen Verhältnisses zwischen Gläubiger und
<lb/>Schuldner, laut welchem der Gläubiger sich ver- 
<lb/>pflichtet, einen bestimmten Kredit zu gewähren,
<lb/>wogegen der Schuldner unter Annahme dieser Ver- 
<lb/>pflichtung die Rückgewähr bezw. Vergütung für
<lb/>die demnächst zu empfangenden Vorschüsse ver- 
<lb/>spricht.
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0307.tif"
                   n="16"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0307"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0307--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>16
</p>
               <p>

                  <lb/>Gebrüder Bäumer — Quetting und Gen.

<lb/>Am 24. Juni 1875 schlossen die beklagten Eheleute
<lb/>Fettweiß und die Wittwe Heinrich Quetting in eigenem Namen
<lb/>und als Bevollmächtigte der übrigen Beklagten sowie ihres
<lb/>Sohnes Hermann Quetting vor Notar Strauveu zu Düssel- 
<lb/>dorf einen Vertrag, in welchem sie folgende Erklärung ab-
<lb/>gaben:

<lb/>„Ihr Sohn resp. Bruder und Schwager, der
<lb/>vorgenannte Hermann Quetting, Geschäftsführer, in
<lb/>Dortmund wohnend, stehe mit der zu Lünen bestehenden
<lb/>Handlung unter der Firma Gebrüder Bäumer in Ge- 
<lb/>schäftsverbindung und in Wechselverkehr und sei den- 
<lb/>selben ein Kredit beziehungsweise Vorschuß auf Wechsel
<lb/>bis zur Höhe von 7500 Mark bewilligt worden. Dieser
<lb/>Kredit sei seitens der besagten Handlung Gebrüder
<lb/>Bäumer resp. die bewilligte Summe vor Ablauf der
<lb/>nächsten zehn Jahre von heute ab gerechnet nicht künd- 
<lb/>bar, nach dem Ablaufe dieser zehn Jahre trete eine halb- 
<lb/>jährige, jedem Theile zu jeder Zeit freistehende Auf- 
<lb/>kündigung ein.

<lb/>Zur Sicherheit aller aus dieser Geschäftsverbindung
<lb/>den besagten Gebrüder Bäumer zur Zeit und in Zu- 
<lb/>kunft gegen den genannten Hermann Quetting zusteh- 
<lb/>enden Forderungen, namentlich zur Sicherheit für alle
<lb/>Vorschüsie und Zahlungen, welche die besagte Handlung
<lb/>Gebrüder Bäumer dem genannten Hermann Quetting
<lb/>in laufender Rechnung oder auf Wechsel leisten
<lb/>werde, für alle durch den laufenden Geschäftsverkehr be- 
<lb/>gründete Geschäftsverbindlichkeiten und nicht nur für' den
<lb/>Saldo, welcher sich bei einer jeden allzeit statthaften
<lb/>Abrechnung zu des Hermann Quetting Lasten Heraus- 
<lb/>stellen werde, sondern auch für den Ausfall und Schaden,
<lb/>den die gedachte Handlung Gebrüder Bäumer an einem
<lb/>solchen Rechnungssaldo bis auf die Höhe von 7500
<lb/>Mark, worauf die Verbindlichkeit von ihnen, Kompa»
<lb/>renten, zwecks Eintragung in das Hypothekenregister eva-
<lb/>luirt werde, erleiden möchte, stellten sie, Komparenten
<lb/>hiermit in ihren angeführten Eigenschaften zur speziellen
<lb/>Hypothek.das ihnen gemeinschaftlich gehörige
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0308.tif"
                   n="17"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0308"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0308--><p/>
               <p>

                  <lb/>i. Abthlg. — 17 —

<lb/>Haus Tunnelstraße Nr. 18 zu Düsseldorf, u. s. tt&gt;."
<lb/>Am Schlüsse heißt es: ..und bemerkte schließ- 

<lb/>lich der Notar den Komparenten, daß diese Hypotheken- 
<lb/>bestellung nur dann hypothekarische Rechte für die gläu-
<lb/>berische Firma begründe, wenn letztere sich durch Vertrag
<lb/>zur Gewährung des fraglichen Kredits verpflichtet habe
<lb/>resp. sich verpflichte."

<lb/>Am 27. Juli 1875 wurde bei dem Hypothekenamte zu
<lb/>Düffeldorf auf Grund dieses notariellen Vertrages eine Hypo- 
<lb/>thek von 7500 Mark zu Gunsten der Firma Gebrüder Bäu- 
<lb/>met, der heutigen Klägerin, eingetragen. Am 8. Juli 1885
<lb/>fand die Erneuerung dieser Hypothek statt und zwar, da die
<lb/>Wittwe Quetting inzwischen verstorben war, gegen ihre Kinder
<lb/>als nunmehrige Alleineigenthümer.

<lb/>Bei Anlegung des Grundbuches zeigten die Eigenthümer
<lb/>des belasteten Hauses die Hypothek der Firma Gebrüder
<lb/>Bäumer nicht zur Eintragung an und weigerten sich auch,
<lb/>die Eintragung derselben in das fertige Grundbuch zu be- 
<lb/>willigen. Die genannte Firma erhob deshalb Klage gegen
<lb/>dieselben beim Landgerichte zu Düffeldorf mit dem Anträge,
<lb/>die Beklagten zu verurtheilen, zu Gunsten der Klägerin die
<lb/>Eintragung in das Grundbuch zu bewilligen.

<lb/>Das Landgericht wies die Klage durch Urtheil vom
<lb/>28. Februar 1893 ab und die von der Klägerin gegen dieses
<lb/>Urtheil eingelegte Berufung wurde durch Urtheil des Ober- 
<lb/>landesgerichts vom 31. März 1894 zurückgewiesen.

<lb/>Die gegen das letztere Urtheil eingelegte Revision wurde
<lb/>vom Reichsgericht zurückgewiesen aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

<lb/>Die Entscheidungen der beiden Vorinstanzen, durch welche
<lb/>die Klage abgewiesen worden ist, beruhen auf den Grund- 
<lb/>sätzen, wie sie durch langjährige Rechtsprechung bezüglich der
<lb/>rheinischen Kredithypothek, insbesondere auch wiederholt durch
<lb/>Urtheile des Reichsgerichts als richtig anerkannt worden sind.
<lb/>Vergl. die vom Berufungsrichter angezogenen, in der Zeitschrift
<lb/>von Puchelt Bd. 19 S. 642 und Bd. 20 S. 519 abge- 
<lb/>druckten Urtheile des Reichsgerichts. Eine wiederholte Prüfung
<lb/>Archiv 88. Bd. 1. Heft. Zweite Abtheilung. 2
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0309.tif"
                   n="18"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0309"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0309--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>18
</p>
               <p>

                  <lb/>der Sache und die Ausführungen der Revisionsbegründung
<lb/>können nicht dahin führen, von diesen Grundsätzen abzuweichen.
<lb/>Vor allem bedarf es, wie der Berufungsrichter zutreffend aus- 
<lb/>führt, des Vorhandenseins eines obligatorischen Verhältniffes
<lb/>zwischen Gläubiger und Schuldner, um eine endgültige Kredit-
<lb/>Hypothek zu begründen, weil die letztere, wie überhaupt jede
<lb/>Hypothek, nur aoesssorium einer Forderung sein kann. Da
<lb/>es sich bei der Kredithypothek begriffsmäßig nicht um Sicher- 
<lb/>stellung einer bereits vorhandenen bestimmten Forderung des
<lb/>Gläubigers handelt, sondern wesentlich nur um Sicherstellung
<lb/>für in der Zukunft vom Gläubiger dem Schuldner zu ge-
<lb/>währende Vorschüffe, so kann das nothwendige obligatorische
<lb/>Band nur dadurch hergestellt werden, daß der Gläubiger sich
<lb/>verpflichtet, dem Schuldner einen bestimmten Kredit zu ge- 
<lb/>währen, wogegen der Schuldner unter Annahme dieser Ver- 
<lb/>pflichtung die Rückgewähr bezw. Vergütung für die demnächst
<lb/>zu empfangenden Vorschüffe verspricht. Ein solches Vertrags-
<lb/>verhältniß erzeugt eine sofort wirksame Verpflichtung auf
<lb/>beiden Seiten und ist geeignet, bezüglich der in Folge desselben
<lb/>entstehenden Verbindlichkeiten des Schuldners die Grundlage
<lb/>für eine wirksame sofortige Hypothekenbestellung zu Gunsten
<lb/>des Gläubigers zu bilden. Im vorliegenden Falle fehlt es
<lb/>aber vollständig an einem solchen Vertragsverhältniffe. Von
<lb/>einer Verpflichtung der Gläubigerin, den Kredit zu gewähren,
<lb/>ist in dem Hypothekenbestellungsakte keine Rede. Die Gläu- 
<lb/>bigerin ist bei deffen Thätigung gar nicht zugegen gewesen.
<lb/>Die Revision jucht nun zwar auszuführen, daß diese Verpflich- 
<lb/>tung gleichwohl von der Gläubigerin übernommen worden sei,
<lb/>wie schon daraus hervorgehe, daß sie bereits zur Zeit der
<lb/>Hypothekenbestellung dem Hermann Quetting einen Kredit
<lb/>von 6000 Thaler gewährt gehabt habe, und wie auch aus
<lb/>der von der Gläubigerin veranlaßten Inskription der Hypothek
<lb/>geschloffen werden müffe. Allein der Berufungsrichter hat
<lb/>schon die Unrichtigkeit dieser Ausführungen nachgewiesen und
<lb/>es kann auf deffen Erwägungen Bezug genommen werden.
<lb/>Etwas Neues ist in dieser Hinsicht nicht vorgebracht worden.

<lb/>Hiermit erscheint das Urtheil des Oberlandesgerichts
<lb/>gerechtfertigt, indem dasselbe zugleich ohne Rechtsirrthum den
<lb/>notariellen Akt vom 24. Juni 1875 dahin ausgelegt hat,
<lb/>daß die Beklagten lediglich die Absicht gehabt haben, eine
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0310.tif"
                n="19"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0310"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e32516" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Testament. - Nichtigkeit. - Genehmigung seitens der Erben</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_08800+1895_0310--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Nbthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>- 19 -

<lb/>Kredithypothek, nicht aber eine gewöhnliche Hypothek für eine
<lb/>bereits bestehende bestimmte Schuld des Hermann Quetting
<lb/>zu bestellen. Das Oberlandesgericht konnte daher auch den er- 
<lb/>botenen Beweis, daß Hermann Quetting schon damals der
<lb/>Klägerin 600V Thaler verschuldet habe, als unerheblich ab- 
<lb/>lehnen. U. s. w. folgen hier nicht interessirende Erörte- 
<lb/>rungen.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 25. September 1894.
</p>
               <p>

                  <lb/>Testament. — Nichtigkeit. — Genehmig««- seitens
<lb/>ve« Erde«.

<lb/>Die Vorschrift des Art. 1340 des B. G.-B., wonach
<lb/>eine nach dem Tode des Geschenkgebers von dessen
<lb/>Erben genehmigte Schenkung seitens der letzteren
<lb/>nicht mehr als nichtig angefochten werden kann,
<lb/>findet auch auf Testamente Anwendung.*)

<lb/>Pfennigs — Dahmen.

<lb/>Die Revision gegen das Bd. 87. 1. S. 149 folg, mit-
<lb/>getheilte Urtheil des Oberlandesgerichts ist vom 2. Civilsenate
<lb/>des Reichsgerichts als unbegründet zurückgewiesen worden.
<lb/>Das Reichsgericht ist auf eine Prüfung der a. a. O. mitge-
<lb/>theilten Ausführungen nicht eingegangen, weil schon die son- 
<lb/>stigen (an besagter Stelle nicht wiedergegebenen) Gründe des
<lb/>Oberlandesgerichts seine Entscheidung rechtfertigten. Die in
<lb/>letzteren ausgesprochene Ausfassung, daß der Art. 1340 des
<lb/>B. G.-B. sich auch auf letztwillige Zuwendungen beziehe,
<lb/>erklärte das Reichsgericht für zutreffend aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die Anwendung des Art. 1340 des B. G.-B., welcher
<lb/>von der Bestätigung und freiwilligen Erfüllung wegen Mangels
<lb/>der Form ungültiger Schenkungen handelt, auf testamentarische
<lb/>Zuwendungen entspricht der herrschenden Lehre (vergl. Zacha-
<lb/>riä-Dreyer Bd. IV § 664 S. 254, Demolombe Bd. 29
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Bergl. Rheinisches Archiv Bd. 80. 1. S. 18, Bd. 87. 1.
<lb/>S. 167 folg.
</p>
            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0311.tif"
                n="20"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0311"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d91079e32620" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ordnungswidrige Einrichtung in einem Hause. - Haftung des Vermiethers für den durch dieselbe dem Miether verursachten Schaden. - Regreß des Vermiethers gegen den Lieferanten der ordnungswidrigen Einrichtung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0311--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>20
</p>
               <p>

                  <lb/>Nr. 750, Aubry-Rau Bd. 7 § 664 S. 95 und die unter
<lb/>Note 10 angeführte Rechtsprechung, Markadö Bd. V S. 112
<lb/>unter IV und Note 1 und 2, Schmidt im Archiv für zivilist.
<lb/>Praxis Bd. 56 S. 298 und Anmerk. 7), welcher sich das
<lb/>Reichsgericht bereits in einer früheren Wntscheidung (Bd. 3
<lb/>S. 360) angeschlossen und von welcher abzugehen der er- 
<lb/>kennende Senat keine Veranlassung gefunden hat.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 9. Oktober 1894.
</p>
               <p>

                  <lb/>. Orvnungswivrige Einrichtung in einem Hanse. —
<lb/>Haftung ves Bermiethers für ven durch dieselbe
<lb/>dem Miether verursachte» Schaden. — Regretz des
<lb/>Bermiethers gegen den Lieferanten der ordnungs- 
<lb/>widrigen Einrichtung.

<lb/>Kommt ein Miether durch eine dem Vermiether als
<lb/>ordnungswidrig und gefährlich bekannte Ein- 
<lb/>richtung in der Miethwohnung zu Schaden, so
<lb/>ist der Vermiether schadensersatzpflichtig. Der- 
<lb/>selbe hat nur dann Regreß gegen den Lieferan- 
<lb/>ten der Einrichtung, wenn das Verschulden des
<lb/>letzteren die eigentliche, wirkende und Haupt-
<lb/>Ursache der Schädigung des Miethers gewesen
<lb/>und der dem Vermiether erwachsene Schaden als
<lb/>unmittelbare Folge dieses Verschuldens anzu- 
<lb/>sehen ist.

<lb/>Feldgen - Müller.

<lb/>Die Lydia Köster, Mietherin des Kaufmannes Müller in
<lb/>dessen Hause Feldstraße 23 zu Barmen, stürzte am 13. Au- 
<lb/>gust 1889 in diesem die Speichertreppe hinab und verletzte fich
<lb/>erheblich. Auf ihre Klage wurde Müller von dem Landge- 
<lb/>richte zu Elberfeld durch Zwischenurtheil zum Ersätze des der
<lb/>Köster bereits entstandenen und noch entstehenden Schadens
<lb/>für verpflichtet erklärt und ferner durch zwei Theilurtheile zur
<lb/>Zahlung von 612,50 Mark und 337,50 Mark, im Ganzen
<lb/>von 950 Mark nebst Zinsen verurtheilt, welche Beträge nebst
<lb/>26,30 Mark Zinsen er an die Köster bezahlt hat. Das Ge- 
<lb/>richt nahm an, die Treppe, auf welcher die Köster zu Falle
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0312.tif"
                   n="21"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0312"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0312--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>21
</p>
               <p>

                  <lb/>gekommen, habe nur mit Gefahr begangen werden können,
<lb/>weil sie fast senkrecht gestanden und nur mit einem niedrigen
<lb/>Schutzgeländer versehen gewesen sei; in der Zuweisung einer
<lb/>so fehlerhaft gebauten Treppe an die Mietherin liege ein Ver- 
<lb/>schulden des Vermiethers, für welches derselbe der Geschädigten
<lb/>aufzukommen habe. In diesem Prozesse hatte Müller dem
<lb/>Bauunternehmer Feldgen, welcher das fragliche, auf den 1.
<lb/>Mai 1889 zu vermiethende Haus für ihn erbaut hatte, den
<lb/>Streit verkündet; Feldgen ist jedoch in den Prozeß nicht ein- 
<lb/>getreten. Letzterer hatte die Treppe durch den Schreiner Eigen-
<lb/>brod Herstellen lasten.

<lb/>Im April 1891 erhob darauf Müller gegen Feldgen
<lb/>Klage, mit welcher er schließlich begehrte, den Beklagten für
<lb/>verpflichtet zu erklären, dem Kläger allen ihm erwachsenen und
<lb/>in Zukunft noch entstehenden Schaden aus dem Unfälle der
<lb/>Köster zu ersetzen und denselben schon jetzt zur Erstattung der
<lb/>gezahlten Beträge zu verurtheilen. Zur Begründung der
<lb/>Klage wurde angeführt, der Beklagte sei der Erbauer des
<lb/>Hauses, die von ihm angebrachte Speichertreppe widerspreche
<lb/>allen Regeln der Baukunst und den gewöhnlichsten zur Ver- 
<lb/>hütung von Unfällen gebotenen Vorsichtsmaßregeln; der Be- 
<lb/>klagte sei vor dem Unfälle wiederholt von ihm, Kläger, aufge-
<lb/>sordert worden, den Uebelstand zu beseitigen.

<lb/>Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage.

<lb/>Durch Urtheil des Landgerichts Elberfeld vom 23. De- 
<lb/>zember 1892 wurde die Klage zugesprochen. Auf die Berufung
<lb/>des Beklagten gab das Oberlandesgericht, nachdem es Zeugen
<lb/>vernommen hatte, durch Urtheil vom 20. April 1894 unter
<lb/>Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung dem Kläger einen
<lb/>Eid dahin auf, ob dieser nicht den Beklagten aus der Haftung
<lb/>für die Treppe entlasten und erklärt habe, er werde sich an
<lb/>Eigenbrod halten, und machte von der Leistung oder Nicht- 
<lb/>leistung dieses Eides die Zusprechung oder Abweisung der
<lb/>Klage mit Kostenfolge abhängig. In seiner Begründung ist
<lb/>das Oberlandesgericht mit dem Landgerichte darin einver- 
<lb/>standen, daß der Beklagte an sich schon ex contractu für
<lb/>den Schaden haftbar sei; erZhabe !durch die Lieferung der
<lb/>regelwidrigen Treppe den Vertrag verletzt und in Folge dieser
<lb/>Vertragsverletzung sei derMnfall eingetreten. Es greife aber
<lb/>auch, was der Beklagte mit Unrecht bestreite, der Gesichtspunkt
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0313.tif"
                   n="22"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0313"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0313--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>22
</p>
               <p>

                  <lb/>der allgemeinen Schadensersatzpflicht im vorliegenden Falle
<lb/>Platz. Denn in der Anbringung einer Treppe, welche nur
<lb/>mit Lebensgefahr begangen werden könne, liege eine grobe
<lb/>Fahrlässigkeit, welche gemäß Art. 1383 des B. G.-B. zum
<lb/>Schadensersatz verbinde. Die diesen beiden Gesichtspunkten
<lb/>vom Beklagten entgegengesetzten Einwendungen seien nicht
<lb/>durchschlagend. Eigenes Verschulden — weil er eine Woh- 
<lb/>nung mit solch' mangelhafter Treppe nicht habe vermiethen
<lb/>dürfen — falle dem Kläger nicht zur Last, weil ihm nicht
<lb/>habe zugemuthet werden können, die Vermiethung des Hauses
<lb/>wegen des fraglichen Mangels auf unbestimmte Zeit hinaus- 
<lb/>zuschieben. Kläger habe auch die Treppe nicht durch Ueber-
<lb/>nähme des Hauses genehmigt.

<lb/>Schließlich komme es bezüglich der Behauptung des Be- 
<lb/>klagten, daß Kläger ihn von der Verantworlichkeit für die
<lb/>Treppe entbunden und erklärt habe, sich dieserhalb an Eigen-
<lb/>brodt halten zu wollen, auf den dem Kläger zugeschobenen
<lb/>Eid an, desien Leistung oder Nichtleistung über die Klage ent- 
<lb/>scheide.

<lb/>Auf die vom Beklagten gegen dieses Urtheil eingelegte
<lb/>Revision hat das Reichsgericht dasselbe aufgehoben aus
<lb/>folgenden
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründen:

<lb/>Die Revision mußte für begründet erachtet werden.

<lb/>Zwar konnte der Berufungsrichter in dem Anbringen
<lb/>einer Treppe, welche nur mit Lebensgefahr zu begehen war,
<lb/>und in der Ablieferung des mit dieser ordnungswidrigen Ein- 
<lb/>richtung behafteten Hauses an den Kläger, welcher — wie der
<lb/>Beklagte wußte — dasselbe zu Miethzwecken benutzen wollte,
<lb/>ohne Rechtsirrthum sowohl eine Vertragsverletzung als auch
<lb/>eine für die Körperverletzung der Lydia Köster und folgeweise
<lb/>den daraus dem Kläger erwachsenen Schaden kausale Nach- 
<lb/>lässigkeit oder Unvorsichtigkeit (Art. 1383 eoäs civil) des Be- 
<lb/>klagten mit Rücksicht auf desien Eigenschaft als Bauunter- 
<lb/>nehmer und Sachverständiger finden. Aber in der weiteren
<lb/>Annahme, den Kläger selbst tresie kein Verschulden, weil ihm
<lb/>nicht habe zugemuthet werden können, die Vermiethung des
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0314.tif"
                   n="23"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0314"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0314--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. «Lthg.
</p>
               <p>

                  <lb/>Hauses, der Treppe wegen, auf unbestimmte Zeit hinauszu- 
<lb/>schieben, ist eine Verkennung des Rechtsbegriffs der Verschuldung
<lb/>zu finden. Der Vermiether fehlt gröblich gegen seine Pflichten
<lb/>(vergl. Art. 1719 und 1720 code civil), wenn er, in Kennt-
<lb/>niß der Sachlage, dem Miether eine gefahrdrohende Mieth-
<lb/>sache zum Gebrauche übergibt und sich, obwohl Abhülfe ver- 
<lb/>langt wird, unthätig verhält; in diesem Verhalten liegt eine
<lb/>Nachlässigkeit (nägligence), nämlich ein Mangel an der gehö- 
<lb/>rigen Aufmerksamkeit eines sorgfältigen und gewissenhaften
<lb/>Vermiethers. Müller wäre unbedingt verpflichtet gewesen, dm
<lb/>Gebrauch der gefährlichen Treppe und damit den Gebrauch
<lb/>des Speichers zu inhibiren und schleunigst für Beschaffung
<lb/>einer ungefährlichen Einrichtung zu sorgen; davon durfte ihn
<lb/>die Erwägung, daß ihm eine gewiffe Einbuße an Miethe er- 
<lb/>wachse, nicht abhalten; er hatte der Sorge für die körperliche
<lb/>Integrität seiner Miether sein pekuniäres Jntereffe einfach
<lb/>unterzuordnen, zumal er wegen des etwaigen Miethausfalles
<lb/>an Feldgen Regreß nehmen konnte. Aus solchen Erwägungen
<lb/>wird auch das in der Sache Köster gegen Müller ergangene
<lb/>Zwischenurtheil vom 16. Oktober 1890, welches dem Revisions-
<lb/>gerichte nicht vorgetragen worden ist, den jetzigen Kläger der
<lb/>p. Köster gegenüber zur Leistung von Schadensersatz für ver- 
<lb/>pflichtet erklärt haben.

<lb/>Somit ist anzunehmen, daß der Unfall, von welchem vie
<lb/>p. Köster betroffen worden ist, auf einem Zusammenwirken
<lb/>verschiedener Ursachen beruht hat: unmittelbar auf der schuld- 
<lb/>haften Vermiethung der schlechten Treppe, welche Vermiethung
<lb/>die eigenste Handlung des Klägers gewesen, sodann mittelbar
<lb/>darauf, daß der Beklagte diese Treppe, in Kenntniß ihrer
<lb/>Mangelhaftigkeit, dem Bauwerk eingefügt und letzteres dem
<lb/>Kläger übergeben hat. Von jeder dieser Mitursachen kann
<lb/>gesagt werden, daß ohne deren Vorhandensein die Köster nicht
<lb/>verunglückt und der Kläger derselben gegenüber nicht schadens- 
<lb/>ersatzpflichtig geworden sein würde. Bei dieser Sachlage war
<lb/>es Aufgabe des Berufungsrichters, unter Abwägung der Um- 
<lb/>stände des Falles zu entscheiden, ob das Verschulden des
<lb/>Klägers oder das des Beklagten als die eigentliche, wirkende
<lb/>und Haupt-Ursache des Unfalles zu gelten habe und ob der
<lb/>dem Kläger erwachsene Schaden als unmittelbare Folge
<lb/>des Verschuldens des Beklagten angesehen werden könne
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0315.tif"
                n="24"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0315"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d91079e33034" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Eigenthumsentziehung im öffenlichen Nutzen. - Antrag des Unternehmers auf richterliche Entscheidung. - Widerklage. - Kosten der ersten Instanz</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0315--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. «bthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>— 24 —

<lb/>(Art. 1151 Code civil). Da der Berufungsrichter sich dieser
<lb/>Ausgabe nicht bewußt gewesen, mußte auf Aufhebung des
<lb/>Urtheils und Zurückverweisung der Sache erkannt werden.
<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 12. Oktober 1894.
</p>
               <p>

                  <lb/>StgenthumSeutziehuug im öffentlichen Nutze«. —
<lb/>Antrag des Unternehmers auf richterliche Entschei-
<lb/>düng. — Widerklage. — Kosten der erste« Instanz.

<lb/>Der Schlußsatz des 8 30 des Enteig.-Ges. vom
<lb/>11. Juni 1874, nach welchem dem Unternehmer,
<lb/>wenn er auf gerichtliche Entscheidung anträgt,
<lb/>jedenfalls die Kosten der ersten Instanz zur Last
<lb/>fallen, ist durch 8 87 der Civ -Proz.-Ord. nicht
<lb/>aufgehoben. Derselbe findet aber auf die Kosten
<lb/>einer Widerklage, welche der Eigenthümer zur
<lb/>Erzielung einer Erhöhung des administrativ zu- 
<lb/>erkannten Betrages erhoben hat, keine Anwen- 
<lb/>dung.

<lb/>Stadtgemeinde Köln — Greven «. Gen.

<lb/>So erkannt vom Reichsgericht unter Aufhebung des im
<lb/>Rhein. Archiv Bd. 87. 1. S. 123 abgedruckten Theilurtheiles
<lb/>des Oberlandesgerichts vom 7. April 1884 insoweit, als da- 
<lb/>durch die Anschließungsberufüng der Stadt Köln auch hinsicht- 
<lb/>lich der Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits erster
<lb/>Instanz den Eheleute Greven gegenüber zurückgewiesen ist, aus
<lb/>folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Der Schlußsatz des 8 30 des Preußischen Enteign.-Ges.
<lb/>vom 11. Juni 1894, welcher lautet:

<lb/>„Wird von dem Unternehmer auf richterliche Ent- 
<lb/>scheidung angetragen, so fallen ihm jedenfalls die Kosten
<lb/>der ersten Instanz zur Last",

<lb/>steht, insofem er bestimmt, daß der Unternehmer „jedenfalls",
<lb/>das heißt, ob er nun mit der Klage durchdringe oder unter- 
<lb/>liege, mit den erstinstanzlichen Kosten zu belasten sei, mit dem
<lb/>8 87 der Reichs-Civ.-Proz.-Ord. in Widerspruch, wonach
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0316.tif"
                   n="25"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0316"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0316--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. «bthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>26
</p>
               <p>

                  <lb/>grundsätzlich die unterliegende Partei die Kosten des Rechts- 
<lb/>streits zu tragen hat.

<lb/>Gleichwohl kann die fortdauernde Gültigkeit des 8 30
<lb/>Abs. 5 nicht zweifelhaft sein, weil nach 8 1b Nr. 2 des Eins.»
<lb/>Ges. zur Civ.-Proz.-Ord. die landesgesetzlichen Vorschriften
<lb/>über das Verfahren bei Streitigkeiten, welche die Zwangsent- 
<lb/>eignung und die Entschädigung wegen derselben betreffen, un- 
<lb/>berührt geblieben sind. Dafür ist die Annahme maßgebend
<lb/>gewesen, daß die in den einzelnen deutschen Staaten für Ent- 
<lb/>eignungsangelegenheiten bestehenden Bestimmungen in dem
<lb/>öffentlichen Rechte dieser Staaten ihre Wurzel hätten und eine
<lb/>gleichmäßige Regelung, auch in prozeffualer Beziehung, nicht
<lb/>nothwendig oder wünschenswerth sei. Der fragliche Absatz
<lb/>verdanlt nach den Plenar-Berathungen des Preußischen Abge- 
<lb/>ordnetenhauses vom 28. April 1894 (stenographische Berichte
<lb/>S. 1307) einer Anregung des Abgeordneten Windthorst seine
<lb/>Entstehung und wurde aus dem Grunde hinzugefügt, weil es
<lb/>für billig erachtet wurde, dem Enteigneten, welcher sich seiner- 
<lb/>seits bei der administrativen Feststellung der Entschädigung
<lb/>(8 29) beruhigen wolle, für die erste Instanz von den Kosten
<lb/>eines Prozeffes zu befreien, den er nicht begonnen habe und
<lb/>von sich abzuwenden nicht in der Lage sei. Diese Absicht des
<lb/>Gesetzgebers trifft aber von vornherein auf einen Enteigneten,
<lb/>welcher abwartet, bis der Unternehmer mit der Klage aus
<lb/>Herabsetzung der von Seiten der Verwaltung normirten Ent- 
<lb/>schädigung gegen ihn vorgeht, um dann seinerseits im Wege
<lb/>der Widerklage eine Erhöhung des administrativ zuer- 
<lb/>kannten Betrages zu erzielen, nicht zu. Der Wortlaut des
<lb/>Gesetzes, welches als eine Ausnahmevorschrift von den allge- 
<lb/>meinen Regeln des Civilprozeffes einschränkend ausgelegt
<lb/>werden muß, nöthigt nicht dazu, unter den „Kosten der ersten
<lb/>Instanz" auch die Kosten einer Widerklagendes Enteigneten
<lb/>zu verstehen, sondern läßt ohne Zwang auch di e Deutung zu,
<lb/>daß für die Kosten des ersten Rechtszuges' der von dem
<lb/>Unternehmer beantragten richterlichen Entscheidung« gemeint
<lb/>seien, während es, wenn der Gegner rövollvenisnäo eine Ent- 
<lb/>scheidung zu seinen Gunsten begehre, bei der Regel zu ver- 
<lb/>bleiben habe, wonach die dadurch veranlaßten Kosten den Unter- 
<lb/>liegenden treffen. Dafür spricht auch die Erwägung, daß das
<lb/>dem Unternehmer durch den Abs. 1 des 8 30 (in absichtlicher
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0317.tif"
                n="26"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0317"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d91079e33242" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Stempel. - Kaufverträge bei Erbtheilungen. - Befreiung. - Antizipirte Erbtheilung. - Kabinetsordre vom 21. Juni 1844</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0317--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>26
</p>
               <p>

                  <lb/>Abweichung von früheren nur dem Enteigneten das gerichtliche
<lb/>Gehör eröffnenden Bestimmungen z. B. Z 10 des Preußischen
<lb/>Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838) eingeräumte Recht,
<lb/>gegen die Entscheidung der Regierung den Rechtsweg zu be- 
<lb/>schreiten, auf einem Umwege durch den Enteigneten vereitelt
<lb/>werden könnte, wenn man den Abs. b von sämmtlichen
<lb/>Kosten der ersten Instanz, gleichviel, wer dieselben veranlaßt
<lb/>habe, zu verstehen hätte. Eine bloße Andeutung des Enteig- 
<lb/>neten, er werde, wenn der Unternehmer gegen ihn auf gericht- 
<lb/>liche Entscheidung antrage, durch Erhebung einer Widerklage
<lb/>von hohem Werthe des Streitgegenstandes das Ergebniß her- 
<lb/>beiführen, daß das, was der Unternehmer etwa durch einen
<lb/>günstigen Ausgang seiner Klage erzielen möchte, durch die ihn
<lb/>jedenfalls treffenden Kosten der Widerklage mehrfach ausge- 
<lb/>wogen werde, müßte jeden Enteignenden, welcher sich von prak- 
<lb/>tischen Gefichtspunkten leiten läßt, abhalten, von seinem gesetz- 
<lb/>lich (ß 30 Abs. 1) gewährleisteten Rechte Gebrauch zu machen.
<lb/>Das kann das Gesetz nicht gewollt haben.

<lb/>Nach dem Gesagten war die Auslegung, welche der
<lb/>Berufungsrichter dem mehrgedachten Abs. 5 gegeben hat, nicht
<lb/>zu billigen und demselben durch Aufhebung seines Entscheidung
<lb/>in diesem Punkte die Möglichkeit zu gewähren und die Ver- 
<lb/>pflichtung aufzuerlegen, die durch die Klage und die Widerklage
<lb/>zwischen der Stadt Köln und den Eheleuten Greven entstan- 
<lb/>denen Kosten, welche wegen 8 11 des Gerichtskostengesetzes
<lb/>zusammenzurechnen sind, nach sachgemäßen Quoten zu ver- 
<lb/>theilen.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 19. Oktober 1894.
</p>
               <p>

                  <lb/>' Stempel. — Kaufverträge bei Erbtheilungen —
<lb/>Befreiung. — Autizipirte Erbtheiluug. — KabinetS-
<lb/>orvre vom 21. Juni 1844.

<lb/>Die Vorschrift der Allerhöchsten Kabinetsordre vom
<lb/>21. Juni 1844, wonach Kauf- un d Tauschverhand- 
<lb/>lungen zwischen Theilnehmern an einer Erbschaft
<lb/>vom Kaufstempel befreit sind, findet auch auf
<lb/>antizipirte Erbtheilungen Anwendung.
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0318.tif"
                   n="27"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0318"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0318--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthl,.
</p>
               <p>

                  <lb/>27
</p>
               <p>

                  <lb/>Kgl. Provinzialsteuerdirektion — Fehlen.

<lb/>Die Revision gegen das im Bde. 87. 1. S. 174 mit«
<lb/>gethcilte Urtheil des Oberlandesgerichts wurde vom zweiten
<lb/>Civilsenate des Reichsgerichts zurückgewiesen aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Das Oberlandesgericht hat mit eingehender, thatsächlicher
<lb/>Begründung ohne Rechtsirrthum festgestellt, daß der Notarial-
<lb/>akt vom 2. November 1891, durch welchen zunächst die
<lb/>Mutter der Kläger diesen gemeinsam die zu ihrem Sondergut
<lb/>gehörigen Grundstücke und ihre Antheile an den, zu der

<lb/>zwischen ihr und ihrem verlebten Ehemann Johann Gottfried
<lb/>Fehlen bestandenen Gütergemeinschaft gehörigen Grundstücken
<lb/>schenkungsweise unter Vorbehalt des Nießbrauchs an einzelnen
<lb/>Grundstücken und gegen eine jährliche Rente von je 150 Mark
<lb/>übertrug, und die Kläger dann die so ihr alleiniges Eigen- 
<lb/>thum gewordenen, von ihren Eltern herrührenden Immobilien
<lb/>unter sich vertheilten mit der Maßgabe, daß die Klägerin

<lb/>Ehefrau Frenken an den Kläger Fehlen zur Gleichstellung

<lb/>des Werthes der Immobilien 1650 Mark drei Monate nach

<lb/>dem Todestage der Mutter zu zahlen sich verpflichtete, bezüg- 
<lb/>lich des mütterlichen liegenschaftlichen Vermögens seitens der
<lb/>Mutter eine Vor aus gäbe auf die demnächst zu erwartende
<lb/>Erbschaft (avaneowont d’hoirie) und unter den Klägern
<lb/>eine antizipirte Erbtheilung enthält.

<lb/>Anlangend die von den Vorinstanzen zu Gunsten der
<lb/>Kläger entschiedene Frage, ob auch auf solche noch bei Leb- 
<lb/>zeiten des Schenkgebers seitens der vermuthlichen Erben vor- 
<lb/>genommenen Theilungen die Befreiungsvorschrift der Aller- 
<lb/>höchsten Kabinetsordre vom 21. Juni 1844 Anwendung
<lb/>findet, so würde eine streng wörtliche Auslegung derselben
<lb/>allerdings dazu führen, die Frage zu verneinen, denn unter
<lb/>Erbschaft kann an sich nur eine bereits eröffneteErbschaft
<lb/>verstanden werden, und von Gegenständen, die zu einer Erb- 
<lb/>schaft gehören, wie die Kabinetsordre besagt, kann auch dann
<lb/>nicht die Rede sein, wenn deren künftiger Uebergang auf die
<lb/>voraussichtlichen Erben vor dem Tode des zu Beerbenden in
<lb/>Frage steht.
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0319.tif"
                   n="28"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0319"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0319--><p/>
               <p>

                  <lb/>s. Abthlg. — 28 —

<lb/>Andererseits find aber sowohl der Zweck als der Inhalt
<lb/>eines solchen Rechtsgeschäfts, der Theilung des Vermögens
<lb/>unter die vermuthlichen Erben vor dem Eintritt des Todes- 
<lb/>falles, dieselben wie bei der eigentlichen Erbtheilung. Zudem
<lb/>faßt das französische Recht die Schenkungen unter Lebenden
<lb/>an die Erben als eine Vorausgabe (Vorschuß) auf die
<lb/>Erbschaft (avancernent d’hoirie) auf. indem es dieselben,
<lb/>sofern sie nicht ausdrücklich höre part et par pröciput erfolgt
<lb/>find, und sofern nicht der Beschenkte auf die Erbschaft ver- 
<lb/>zichtet, der Kollation unterwirft und, selbst wenn ausdrücklich
<lb/>im Voraus geschenkt ist, die Anrechnung bei Bestimmung der
<lb/>disponibelen Quote vorsieht (Art. 843—845 code civil).
<lb/>Die so geschenkten Güter sind daher im Geltungsbereiche des
<lb/>französischen Rechts im Sinne des Gesetzes schon bei Lebzeiten
<lb/>des Schenkgebers als Erbgüter zu erachten. Die Anwend- 
<lb/>barkeit der bezogenen Kabinetsordre auf Fälle der vorliegenden
<lb/>Art ist danach umsomehr anzunehmen, als auch der im Ein- 
<lb/>gang derselben angegebene Zweck, nämlich unterschiedslos die
<lb/>Erleichterung der Erbtheilungen, allgemein nur erreicht wird,
<lb/>wenn auch bei antizipirten Erbtheilungen die etwaigen HerauS-
<lb/>zahlungen nicht als Kaufpreise verstempelt werden. Hiernach
<lb/>widerlegt sich auch die vom Revisionskläger geltend gemachte
<lb/>Auffassung, daß eine Ausnahmebestimmung in Frage stehe,
<lb/>deren Anwendung über ihren Wortlaut hinaus ausge- 
<lb/>schloffen sei.

<lb/>Für die hier vertretene Auslegung ist schließlich auch auf
<lb/>die Tendenz der Preußischen Stempelgesetzgebung in dieser
<lb/>Materie zu verweisen, welche auf möglichste Befreiung des
<lb/>Uebergangs des Vermögens von den Ascendenten auf die Des-
<lb/>cendenten von dem Mutationsstempel gerichtet ist. Insbe- 
<lb/>sondere ist hervorzuheben die Befreiung der Schenkungen unter
<lb/>Lebenden vom Ascendenten an Descendenten sowohl nach dem
<lb/>Stempelgesetz vom 7. März 1822 als nach dem Erbschafts- 
<lb/>steuergesetz vom 30. Mai 1873, wonach auch die schenkungs- 
<lb/>weise divisio parentum inter liberos (Art. 1075 ff. code
<lb/>civil), welche wesentlich denselben Zweck verfolgt und erzielt,
<lb/>wie die antizipirte Erbtheilung, nicht stempelpflichtig ist, sowie
<lb/>das Gesetz vom 22. Juli 1861, wonach auch bei Uebertra-
<lb/>gungen von Immobilien unter lästigem Titel von Ascen- 
<lb/>denten auf Descendenten die Abfindungen rc. an andere
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0320.tif"
                n="29"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0320"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e33545" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Gesellschaftsvertrag. - Ueberlassung der Antheile der durch den Tod ausscheidenden Mitglieder an die Gesellschaft. - Mortis causa donatio. - Genehmigung seitens der Erben (Art. 1340 des B. G.-B.) - Erbschaftssteuer</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0320--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. «bthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>29
</p>
               <p>

                  <lb/>Descendente« des Erblassers sowie der auf den künftigen Erb-
<lb/>theil angewiesene Theil des Erwerbspreises bei Berechnung des
<lb/>Kaufpreisstempels nicht in Anrechnung kommen sollen.

<lb/>Für die Anwendbarkeit der mehrerwähnten Kabinetsordre
<lb/>von 1844 auf Fälle der vorliegenden Art haben sich denn
<lb/>auch ausgesprochen die Urtheile in der Zeitschrift für das
<lb/>Rheinische Notariat 1870 S. 254 ff. und im Rhein. Archiv
<lb/>Bd. 70, 2. Abthlg., S. 60, insbesondere S. 64. Das von
<lb/>dem Revisionskläger angezogene Urtheil des vierten Civilsenats
<lb/>des Reichsgerichts vom 17. September 1883, Preußisches
<lb/>Centralblatt der Abgabengesetzgebung 1884 S. 14, steht mit
<lb/>der gegenwärtigen Enscheidung nicht in Widerspruch.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 23. Oktober 1894.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesellschaftsvertrag. — Ueberlassung der AntheUe
<lb/>der durch Tod ausscheidende« Mitglieder an die
<lb/>Gesellschaft. — Mortis causa donatio. —

<lb/>Genehmigung seitens der Erbe« (Art. 1840 des B.

<lb/>G.-B.) - Erbschaftssteuer.

<lb/>Die in einem Gesellschaftsvertrage enthaltene Ver- 
<lb/>abredung, daß der Antheil der durch Tod aus- 
<lb/>scheidenden Mitglieder amGesellschaftsvermögen
<lb/>der Gesellschaft bezw. den überlebenden Gesell- 
<lb/>schaftern verbleiben solle, stellt sich nicht als eine
<lb/>Nebenbere düng des Gesellschaftsvertrages son- 
<lb/>dern als eine freigebige Zuwendung auf den Todes- 
<lb/>fall — mortis causa donatio — dar.

<lb/>Die mortis causa donatio als eine nicht den Förm- 
<lb/>lichkeiten für Schenkungen und Testamente unter- 
<lb/>worfene letztwillige Zuwendung ist nach franzö- 
<lb/>sischem Rechte nichtig.

<lb/>Der Art. 1340 des B. G.-B. bezieht sich nicht nur
<lb/>auf Schenkungen, sondern auch auf letztwillige
<lb/>Zuwendungen und zwar jeder Art und gleichviel,
<lb/>aus welchem Grunde dieselben der Rechtswirk- 
<lb/>samkeit ermangeln und ob dieselben insbesondere
<lb/>bloß anfechtbar oder absolut nichtig sind; es wird
<lb/>daher auch eine mortis causa donatio durch die
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0321.tif"
                   n="30"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0321"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0321--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg. -30-

<lb/>nach dem Tode des Schenkgebers erfolgende Ge- 
<lb/>nehmigung seitens der Erben rechtsgültig und
<lb/>damit als Erbansall an die Bedachten der Erb- 
<lb/>schaftssteuer unterworfen.

<lb/>Menberger und Gen. — König!. Provinzialsteuerdirektion

<lb/>zu Köln.

<lb/>Die Revision gegen das im Bde. 87. 1. S. 167 folg.
<lb/>mitgetheilteUrtheil des Oberlandesgerichts vom 30. April 1894
<lb/>wurde vom zweiten Civilsenate des Reichsgerichts zurückgewiesen
<lb/>aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Das Oberlandesgericht gelangt auf Grund seiner Aus- 
<lb/>legung des Art. VII des Gesellschaftsvertrages, welchen Art.
<lb/>es im Zusammenhänge mit dem übrigen Vertragsinhalte
<lb/>würdigt, zu der Annahme, daß im Abs. 2 dieses Art. eine
<lb/>Schenkung auf den Todesfall seitens der Sophie Ostermann
<lb/>an die überlebenden Gesellschafterinnen zu finden sei. Es führt
<lb/>insbesondere aus, diese Bestimmung enthalte keine Nebenbe-
<lb/>redung des Gesellschaftsvertrages, sondern ein selbstständiges
<lb/>Rechtsgeschäft, es werde damit eine dem Vertragszwecke völlig
<lb/>fremde Absicht, nämlich eine Uebertragung von Vermögen ver- 
<lb/>folgt, welche Uebertragung mit der Thätigkeit der Gesellschaft
<lb/>als solcher gar nichts zu thun habe. In der Befreiung der
<lb/>Erben von der Haftung für die Schulden der Gesellschaft
<lb/>sei ein Ausgleich für die Vermögenszuwendung nicht zu finden;
<lb/>auch als Gegenleistung für den empfangenen Unterhalt könne
<lb/>die Vermögenszuwendung nicht gelten. Die durch den Tod
<lb/>ausgeschiedene Gesellschafterin sei nicht von den überlebenden
<lb/>Gesellschafterinnen sondern von der Gesellschaft als solcher
<lb/>unterhalten worden und zu dieser Unterhaltung habe sie selbst
<lb/>in gleicher Weise beigetragen, wie die Klägerinnen.

<lb/>In dieser ausführlich begründeten Auslegung des Art.
<lb/>VII und in der Ermittelung des Willens der Sophie Oster-
<lb/>mann ist nun ein Rechtsirrthum nirgends zu finden und im
<lb/>Uebrigen entzieht sich die Richtigkeit der Auslegung der Nach- 
<lb/>prüfung durch das Revisionsgericht.

<lb/>Die weitere Annahme des Oberlandesgerichts, die vor- 
<lb/>liegende Schenkung auf den Todesfall sei nach Art. 968
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0322.tif"
                   n="31"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0322"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0322--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. «bthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>31
</p>
               <p>

                  <lb/>(vergl. auch Art. 943) des B. G.-B. absolut nichtig, unterliegt
<lb/>ebenfalls keinem Bedenken.

<lb/>Daß nicht blos nichtige Schenkungen unter Lebenden,
<lb/>sondern auch dergleichen Verfügungen auf den Todesfall nach
<lb/>Maßgabe des Art. 1340 des B. G.-B. heilbar seien, hat der
<lb/>jetzt erkennende Senat noch kürzlich in dem Urtheile vom
<lb/>9. Oktober 1894 in Sachen Pfennigs wider Dahmen (II
<lb/>178/94)*) in Uebereinstimmung mit einem früheren gelegent- 
<lb/>lichen Ausspruch (Entsch. Bd. 3 Nr. 100 S. 363 unten) an- 
<lb/>genommen; daran ist festzuhalten.

<lb/>Weiter sind auch die von der Revision in anderer Rich- 
<lb/>tung gegen die Anwendbarkeit des Art. 1340 vorgebrachten
<lb/>Bedenken nicht als begründet anzuerkennen. Diese Gesetzes- 
<lb/>stelle unterscheidet nicht zwischen Verfügungen, die nur anfecht- 
<lb/>bar und solchen, die absolut nichtig sind, in letzterer Beziehung
<lb/>auch nicht, ob Nichtigkeit wegen Mangels der gesetzlich vorge- 
<lb/>schriebenen Form oder deshalb vorliege, weil die Verfügung
<lb/>sich als eine dem französischen Rechte unbekannte ergebe. Nach

<lb/>der allgemeinen Schlußbemerkung des Artikels (.soit

<lb/>les vices de forme soit taute untre exception) muß
<lb/>als Wille des Gesetzgebers angenommen werden, daß der
<lb/>Erbe die Befugniß habe, nach eröffneter Erbschaft allen Ver- 
<lb/>fügungen des Erblaffers, gleichviel mit welcher Nichtigkeit die- 
<lb/>selben behaftet seien, durch Bestätigung oder freiwillige Er- 
<lb/>füllung zur vollen Rechtswirksamkeit zu verhelfen. Hierbei
<lb/>kann als einzige Schranke gemäß Art. 6 des B. G.-B. nur
<lb/>die anerkannt werden, daß die Verfügung des Erblaffers nicht
<lb/>gegen ein die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten be- 
<lb/>treffendes Gesetz verstoße. Daß letzteres im vorliegenden Falle
<lb/>nicht zutreffe, hat nun aber der Berusungsrichter ohne Rechts- 
<lb/>irrthum festgestellt, und dagegen werden auch von der Revision
<lb/>Angriffe nicht erhoben.

<lb/>Die Annahme der angefochtenen Entscheidung, der einzige
<lb/>Jntestaterbe der Sophie Ostermann habe wirklich durch den
<lb/>Notarialakt vom 1. September 1892 in Kenntniß der Sach- 
<lb/>lage der nichtigen Verfügung seiner Schwester die Wirkung
<lb/>eines vollgültigen Rechtsgeschäftes verschaffen wollen, bewegt
<lb/>sich, wie die Revision auch nicht verkennt, auf dem thatsäch-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vergl. S. 19 dieser Abtheilung.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0323.tif"
                n="32"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0323"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d91079e33854" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Cession. - Signifikation. - Bestimmte Bezeichnung der Forderung. - Bedingte, zukünftige Forderung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0323--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>— 32 —


<lb/>lichen Gebiete und ist nicht nachzuprüfen. Gleiche Bewandniß
<lb/>hat es mit der Annahme des Oberlandesgerichts, daß bei
<lb/>dieser Sachlage den Klägerinnen ein steuerpflichtiger Vermögens- 
<lb/>anfall zu Theil geworden fei.

<lb/>Da die Entscheidung auch in anderer Beziehung zu Be- 
<lb/>denken keinen Anlaß gibt, war sonach die Revision mit Kosten- 
<lb/>folge zurückzuweisen.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 23. Oktober 1894.
</p>
               <p>

                  <lb/>Cessto«. — Signifikattot». — Bestimmte Bezeichnung
<lb/>&lt; der Forderung. -- Bedingte, zukünftige Forderung.

<lb/>Zur Rechtswirkfamkeit der Signifikation einer
<lb/>Session bedarf es einer so genauen Bezeichnung
<lb/>der übertragenen Forderung, daß dieselbe sowohl
<lb/>dem Schuldner als auch jedem anderen Dritten
<lb/>klar erkennbar und jeder Zweifel über den Gegen- 
<lb/>stand der Session ausgeschlossen ist.

<lb/>Auch bedingte und zukünftige Ansprüche können
<lb/>Gegenstand einer Session sein.

<lb/>Blastus — Thewalt.

<lb/>Die Revision gegen das im Bde. 87. 1. S. 140 folg,
<lb/>mitgetheilte Urtheil des Oberlandesgerichts vom 30. April
<lb/>1894 wurde vom zweiten Civilsenate des Reichsgerichts zurück- 
<lb/>gewiesen aus folgenden
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründen:

<lb/>Der Streit unter den Parteien dreht sich im Wesentlichen
<lb/>um die Frage, ob die Verfügung des Hugo Winkens» durch
<lb/>welche er dem verstorbenen Peter Joseph Blasius die „erst- 
<lb/>flüssig werdenden Gelder", die ihm aus dem Nachlaße seines
<lb/>Vaters zufallen würden, bis zur Höhe von 1800 Mark nebst
<lb/>ausgelaufenen Zinsen zur Sicherstellung von deffen Forderung
<lb/>an ihn zu übertragen erklärte, als eine rechtswirksame Session
<lb/>in Ansehung der ihm später in der Theilung in gewissem
<lb/>Betrage zugewiesenen Forderung des Erblassers an den Land- 
<lb/>gerichtsrath Hoß anzusehen sei. Davon hängt die Beant- 
<lb/>wortung der weiteren Frage ab, ob die von dem Kläger
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0324.tif"
                   n="33"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0324"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0324--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>33
</p>
               <p>

                  <lb/>Karl Thewalt als Gläubiger von Hugo Winkens vorgenom- 
<lb/>mene Pfändung dieser Forderung den. Beklagten gegenüber
<lb/>rechtliche Wirkung haben könne. Das Oberlandesgericht hat
<lb/>angenommen, daß zwar, soweit es sich um das Verhältniß
<lb/>zwischen Hugo Winkens und Blasius handle, eine gültige Cession
<lb/>vorliege, derselben aber den Klägern gegenüber keine rechtliche
<lb/>Wirksamkeit zukomme, weil die cedirte Forderung in dem Zu- 
<lb/>stellungsakt an den Schuldner nicht in genügender Weise be- 
<lb/>zeichnet worden sei. Mit Rücksicht darauf wurde die Klage als
<lb/>begründet, die Widerklage als unbegründet angesehen. Diese
<lb/>Entscheidung erscheint als gerechtfertigt.

<lb/>Ob die in Rede stehende Verfügung überhaupt, also auch
<lb/>soweit es sich um das Verhältniß zwischen Hugo Winkens und
<lb/>Blasius handelt, als eine rechtswirksame Uebertragung der
<lb/>Forderung an Hoß anzusehen sei, kann dahingestellt bleiben;
<lb/>denn jedenfalls hat das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrthum
<lb/>angenommen, daß sie nicht die Wirkung haben konnte, dem
<lb/>Gläubiger Theioalt die Pfändung der streitigen Forderung
<lb/>unmöglich zu machen. Damit eine Forderung durch Ueber- 
<lb/>tragung auf eiue andere Person übergehen kann, wird, ins- 
<lb/>besondere soweit es sich um die Wirkungen dieser Uebertragung
<lb/>gegenüber dritten Personen handelt, eine derart genaue Be- 
<lb/>zeichnung derselben vorausgesetzt, daß über den Gegenstand der
<lb/>Cession kein Zweifel bestehen kann. Rur wenn die abzutretende
<lb/>Forderung, welche allerdings auch eine bedingte oder noch nicht
<lb/>zur Entstehung gelangte sein kann, in dieser Weise bestimmt
<lb/>ist, geht sie sofort auf den Cesstonar über und kann dieser
<lb/>gegenüber späteren Erwerbern oder gegenüber solchen Gläubigern,
<lb/>welche die Forderung pfänden lassen, geltend machen, daß er
<lb/>zufolge der Cession an die Stelle des früheren Gläubigers
<lb/>getreten sei. Im vorliegenden Falle fehlt es nun an einer
<lb/>derartigen Bezeichnung durchaus. Es bestand zur Zeit, als
<lb/>die von den Beklagten angerufene Verfügung erfolgte, keinerlei
<lb/>Gewißheit darüber, daß die Forderung an Landgerichtsrath
<lb/>Hoß zu den für Hugo Winkens „erstflüssig werdenden Geldern"
<lb/>gehören werde. Ja es stand überhaupt nicht fest, daß ihm
<lb/>diese Forderung bei der Theilung zugewiesen werden würde.
<lb/>Weder aus dem Akt vom 28. Juni 1877 noch aus dem Zu- 
<lb/>stellungsakt vom 4. August 1879 konnte ersehen werden, um
<lb/>welchen Gegenstand es sich bei den „erstflüssig werdenden Gel-
<lb/>Archiv 88. Bd. 2. Heft. Zweite Abtheilung. 3
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0325.tif"
                n="34"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0325"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d91079e34068" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ehescheidungsprozeß. - Zuerkennung einer Unterhaltungssumme für die Dauer des Prozesses durch Urtheil. - Zulässigkeit späterer Erhöhung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0325--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>34
</p>
               <p>

                  <lb/>dern", aus denen der Gläubiger Blasius befriedigt werden
<lb/>sollte, handle. Ja die Vertragschließenden selbst konnten nicht
<lb/>wissen, welche Gelder zuerst eingehen würden, und wollten es
<lb/>offenbar unbestimmt lassen, welche Mittel zur Befriedigung ver- 
<lb/>wendet werden sollten. Nur darüber bestand Einverständniß,
<lb/>daß die zuerst eingehenden Gelder dem Gläubiger Blasius zur
<lb/>Verfügung zu stellen seien. Bei dieser Sachlage mußte, damit
<lb/>die Forderung an Hoß auf Blasius übergehe, jedenfalls noch
<lb/>eine besondere Zuweisung derselben erfolgen. Diese war aber
<lb/>nicht Sache des Cessionars, sondern mußte von dem Cedenten
<lb/>ausgehen, der nur die Befriedigung aus den zuerst flüssig
<lb/>werdenden Geldern versprochen, eine bestimmte Forderung
<lb/>aber noch nicht abgetreten hatte. Nur wenn Hugo Winkens
<lb/>auf Grund des von ihm abgegebenen Versprechens später erklärt
<lb/>hätte, daß er die ihm inzwischen überwiesene Forderung an
<lb/>Hoß auf Blasius übertrage, und diese Uebertragung dem
<lb/>Schuldner Hoß zugestellt worden wäre, konnten die Erben
<lb/>Blasius geltend machen, daß sie als Gläubiger anzusehen seien
<lb/>und die vom Kläger erwirkte Pfändung und Ueberweisung der
<lb/>Forderung an Hoß ihnen gegenüber unwirksam sei.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 2. November 1894.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ehescheiduugsprozeß. — Zuerkenuung einer Uuter-
<lb/>Xhaltungssumme für die Dauer des Prozesses durch
<lb/>Urtheil. - Zulässigkeit späterer Erhöhung.

<lb/>Die der Ehefraufür die Dauer d es Ehescheidungs-
<lb/>prozesses zuerkannte Unterhaltungssumme, Art.
<lb/>268 des B. G.-B., kann im Laufe des Prozesses in
<lb/>Folge von Veränderung der Verhältnisse nicht nur
<lb/>herabgesetzt, sondern auch erhöht werden und zwar
<lb/>auch dann, wenn sie durch Urtheil zuerkannt war.
</p>
               <p>

                  <lb/>S. - S.
</p>
               <p>

                  <lb/>So erkannt unter Zurückweisung der gegen das Urtheil
<lb/>des Oberlandesgerichts vom 24. April 1894 eingelegten Re- 
<lb/>vision aus folgenden
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0326.tif"
                   n="35"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0326"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0326--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>35
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründen:

<lb/>I. Die dem Antrag der Klägerin auf Erhöhung der ihr
<lb/>durch das Urtheil des Königlichen Landgerichts zu Bonn vom
<lb/>30. September 1890 gegenüber dem Beklagten während der
<lb/>Dauer des zwischen den Parteien schwebenden Ehescheidungs- 
<lb/>prozesses zuerkannten Unterhaltsrente von 1500 Mk. auf
<lb/>3000 Mk. monatlich entgegengesetzte Einrede der rechts- 
<lb/>kräftig entschiedenen Sache ist von den Vorinstanzen mit
<lb/>Recht für unbegründet erachtet worden.

<lb/>Die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung von Alimenten
<lb/>ist, auch was die Höhe derselben betrifft, gemäß Art. 208,
<lb/>209 c. c., welche auch im Falle des Art. 268 daselbst an- 
<lb/>wendbar sind, der Natur der Sache entsprechend, eine wesent- 
<lb/>lich veränderliche.

<lb/>Die Unterhaltsrente ist zu bestimmen einerseits nach dem
<lb/>Bedürfniß des Berechtigten, andrerseits nach den Vermögens- 
<lb/>verhältnissen des Verpflichteten, so daß, wenn nach Feststellung
<lb/>einer solchen Rente selbst durch ein mittels eines Rechtsmittels
<lb/>nicht mehr angreifbares Urtheil — wie dieses Untergebens der
<lb/>Fall ist — in einer dieser Beziehungen oder in beiden wesent- 
<lb/>liche Veränderungen eintreten, dieses Urtheil der Aenderung der
<lb/>Rente, sei es einer Verminderung (eventuell der gänzlichen
<lb/>Aufhebung), sei es einer Erhöhung nicht entgegensteht. Es
<lb/>hat dann das materielle Recht sich geändert, und es müssen
<lb/>daher die Parteien berechtigt sein, diese materielle Aenderung
<lb/>auch dem rechtskräftigen Urtheil gegenüber zur praktischen Durch- 
<lb/>führung zu bringen. Der Art. 209 spricht zwar ausdrücklich
<lb/>nur von der Entlastung des Verpflichteten bezw. der Ver- 
<lb/>minderung der Rente; derselbe enthält aber nur die Anwen- 
<lb/>dung des Princips auf den einzelnen Fall, und es wird daher
<lb/>wegen veränderter Umstände auch die Erhöhung einer durch
<lb/>rechtskräftiges Urtheil fixirten Unterhaltungsrente als rechtlich
<lb/>zulässig angenommen werden müssen.

<lb/>Aber auch abgesehen von diesem materiellrechtlichen Ge- 
<lb/>sichtspunkt ergibt auch die prozessuale Lage der Sache die
<lb/>Zulässigkeit der beantragten Erhöhung der Rente. Die auf
<lb/>angeordnete mündliche Verhandlung ergangene Entscheidung
<lb/>vom 30. September 1890, welche danach auf Grund des
<lb/>Z 802 Abs. 1 der Civ.-Proz.-Ordn. in Urtheilsform erlassen
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0327.tif"
                   n="36"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0327"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0327--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>36
</p>
               <p>

                  <lb/>werden mußte, enthält inhaltlich lediglich eine einstweilige
<lb/>Verfügung (§§ 584, 815 ff., 819 der Civ.-Proz.-Ordn.);
<lb/>die Urtheilsform ändert nichts an dem rechtlichen Charakter
<lb/>derselben als einer nur vorläufigen, durch die zur Zeit des
<lb/>Erlasses obwaltenden Verhältnisse bestimmten Anordnung.

<lb/>Hieraus folgt, daß von einer Rechtskraft im gewöhnlichen
<lb/>Sinne hier nicht die Rede sein kann; eine solche tritt allerdings
<lb/>insoweit ein, als die zur Zeit des Erlasses derselben
<lb/>obwaltenden Verhältnisse fortbestehen; soweit diese
<lb/>Verhältnisse wesentlich verändert werden, cessirt aber die Wir- 
<lb/>kung der Rechtskraft (§§ 807, 815, 818 der Civ.-Proz.-Ordn.).
<lb/>Es handelt sich dann prozeßrechtlich nicht sowohl um die An-
<lb/>fechtung der erlassenen einstweiligen Verfügung als vielmehr
<lb/>um den Antrag auf Erlaß einer solchen neuen Verfügung auf
<lb/>Grund der veränderten Umstände, gegen deren Zulässigkeit aus
<lb/>dem Umstande, daß dieselbe in der Sache auf eine Abänderung
<lb/>der früheren hinausläuft, begründete Bedenken nicht herzu- 
<lb/>leiten sind.

<lb/>II. Das Oberlandesgericht hat als solche veränderte
<lb/>Umstände, welche die Erhöhung der Rente, gegenüber den
<lb/>zur Zeit des Erlasses des Urtheils vom 30. September 1890
<lb/>bestehenden und diesem zu Grunde liegenden Verhältnissen, nach
<lb/>seiner Annahme in der beanspruchten Höhe begründet erscheinen
<lb/>lassen, festgestellt: einmal das Heranwachsen der bei der Klägerin
<lb/>wohnenden Tochter der Parteien und die hiermit verbundenen
<lb/>nothwendig gewordenen größeren Aufwendungen für dieselbe,
<lb/>und sodann die seitdem eingetretene Vermehrung des Vermögens
<lb/>des Beklagten. Das Oberlandesgericht geht dabei zutreffend
<lb/>davon aus, daß durch das Urtheil vom 30. September 1890,
<lb/>da dessen bezügliche Erwägungen nicht in Rechtskraft erwachsen
<lb/>seien, die Ansprüche der Klägerin für sich selbst bei einer Ver- 
<lb/>mögensvermehrung auf Seiten des Beklagten nicht auf den
<lb/>Betrag von 1500 Mk. monatlich beschränkt seien, daß vielmehr
<lb/>durch jenes Urtheil rechtskräftig nur soviel feststehe, daß die
<lb/>Klägerin bei einem Vermögensstande, wie er zur Zeit des Er- 
<lb/>lasses jenes Urtheils vorhanden war, nur eine Unterhaltungs- 
<lb/>summe von 1500 Mk. zu beanspruchen berechtigt sei.

<lb/>Im Uebrigen sind die Ausführungen thatsächlicher Natur
<lb/>und lassen einen Rechtsirrthum überall nicht erkennen. Daß
<lb/>eine unverhältnißmäßige Erhöhung der Rente gegenüber einer
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0328.tif"
                n="37"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0328"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e34385" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Revision. - Revisionssumme. - Mit Absicht zu hoch angesetzter Klagegegenstand</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0328--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>37
</p>
               <p>

                  <lb/>nach dem sonstigen Vermögensbestande nicht bedeutenden Ver- 
<lb/>mehrung zugebilligt sei, erhellt nicht, schon weil nicht feststeht,
<lb/>wie viel von der Erhöhung auf die größeren Auslagen für
<lb/>die Tochter und wie viel auf diese Vermehrung anzurechnen ist.
<lb/>Die Festsetzung nach den bezüglichen Verhältnissen ist aber
<lb/>Sache des Ermessens des Jnstanzrichters (Art. 268 c. c.) und
<lb/>der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Endlich
<lb/>ist es inhaltlich der Entscheidungsgründe des Berufungsurtheils
<lb/>nicht richtig, daß dasselbe lediglich auf die Vermehrung des
<lb/>Vermögens stock es des Beklagten Rücksicht genommen habe,
<lb/>wobei indessen hervorzuheben ist, daß diese Vermehrung des
<lb/>Vermögensstockes mit Recht als ein wesentliches Moment
<lb/>erachtet worden ist, denn auch dieser ist mitbestimmend für die
<lb/>vermögensrechtliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten (facultas)
<lb/>im Sinne des Art. 268 eit.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 16. Oktober 1894.
</p>
               <p>

                  <lb/>Revision. — Revisionssnmme. — Mit Absicht z«
<lb/>^ hoch angesetzter Klagegegenstand.

<lb/>Die Revision ist unzulässig, wenn der mit dem
<lb/>auch in der Revisionsinstanz aufrechterhaltenen
<lb/>Klageanträge geforderte Betrag nur aus dem
<lb/>Grunde die Summe von 1500 Mk. übersteigt,
<lb/>weil entweder ein Rechenfehler oder die Absicht
<lb/>des Klägers, sich durch Einstellung des höheren
<lb/>Betrages die Revisionssumme zu verschaffen,
<lb/>vorliegt.

<lb/>Lurtou and Son — Stockhausen u. Bermbach, Nachfolger.

<lb/>So erkannt aus folgenden, das Thatsächliche enthaltenden
<lb/>Gründen:

<lb/>Die Zulässigkeit der von der klagenden Firma eingelegten
<lb/>Revision ist nach § 508 der Civ.-Proz.-Ordn. durch einen den
<lb/>Betrag von 1500 Mk. übersteigenden Werth des Beschwerde- 
<lb/>gegenstandes bedingt. Ein solcher konnte aber im vorliegenden
<lb/>Falle nicht als vorhanden angenommen werden.
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0329.tif"
                   n="38"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0329"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0329--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>38
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Klageforderung von 1517 Mk. 30 Pfg. wurde damit
<lb/>begründet, daß in Folge des Verzugs der Beklagten mit der
<lb/>Empfangnahme käuflich bestellter Waare Klägerin als Ver- 
<lb/>käuferin die Waare nach vorheriger Androhung im Oktober
<lb/>1891 in Rotterdam habe öffentlich verkaufen lassen und daher
<lb/>zur Inanspruchnahme der Differenz zwischen dem vereinbarten
<lb/>Kaufpreise von 7222 Mk. 50 Pfg. und dem Erlöse von
<lb/>5705 Mk. 20 Pfg. im Betrage von 1517 Mk. 30 Pfg. be- 
<lb/>rechtigt sei. Nachdem die Beklagte die Vornahme eines öffent- 
<lb/>lichen Verkaufs mit dem Beifügen bestritten hatte, daß Klägerin
<lb/>vielmehr über die ursprünglich für die Beklagte in Rotterdam
<lb/>niedergelegte Waare anderweit disponirt habe, gestand Klägerin
<lb/>zu, daß allerdings eine öffentliche Versteigerung nicht stattge- 
<lb/>funden habe, behauptete aber nunmehr, die Waare sei für
<lb/>Rechnung der Beklagten freihändig verkauft worden und legte
<lb/>über diese Verkäufe eine Aufstellung vor, nach welcher der Ge-
<lb/>sammterlös sich auf 5981 Mk. 62 Pfg. berechnet.

<lb/>Von dem Gerichte erster Instanz wurde die Klage aber,
<lb/>deren Antrag die Klägerin nicht nach Maßgabe der nach ihrer
<lb/>jetzigen Begründung sich ergebenden Differenzforderung von nur
<lb/>1240 Mk. 88 Pfg. abgeändert hatte, auf die Erwägung hin
<lb/>abgewiesen, daß der behauptete Privatverkauf nicht als ord- 
<lb/>nungsmäßiger Selbsthülfeverkauf gelten könne.

<lb/>In der Berufungsinstanz wiederholte die Klägerin ihren
<lb/>Antrag auf Verurtheilung der Beklagten zur Zahlung von
<lb/>1517 Mk. 30 Pfg., berief sich zu deren Begründung wieder
<lb/>auf die vorgenommenen freihändigen Verkäufe und auf das für
<lb/>die Beurtheilung dieser als zulässiger Selbsthülfeverkäufe für
<lb/>maßgebend erachtete englische Recht und ließ den Einwand der
<lb/>Beklagten, daß nach der eigenen Aufstellung der Klägerin jeden- 
<lb/>falls ein Betrag von 276 Mk. 42 Pfg. zuviel gefordert werde,
<lb/>unerwidert. Das Oberlandesgericht, welches das englische
<lb/>Recht nicht für anwendbar erachtete, verwarf die Berufung als
<lb/>unbegründet und zwar nach den Urtheilsgründen bezüglich des
<lb/>Betrages von 276 Mk. 42 Pfg. zunächst aus der Rücksicht,
<lb/>daß die Differenz, welche sich nach der von der Klägerin aus- 
<lb/>gestellten und der Klage zu Grunde gelegten Rechnung ergebe,
<lb/>nicht 1517 Mk. 30 Pfg., sondern nur 1240 M. 88 Pf. betrage.

<lb/>Aus dem Angeführten ergibt sich, daß, wenn Klägerin
<lb/>formell eine Modifikation ihres Klageantrages, den sie auch
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0330.tif"
                   n="39"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0330"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0330--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>39
</p>
               <p>

                  <lb/>in der Revisionsinstanz aufrecht hielt, nicht eintrcten ließ, dies
<lb/>entweder auf einen Rechnungsfehler zurückgeführt werden muß
<lb/>oder aber auf die Absicht, sich durch Einstellung des höheren
<lb/>Betrages die Revifionssumme zu verschaffen. In beiden Fällen
<lb/>fehlt es an der Beschwerdesumme. Durch die in Rechtsstreitig- 
<lb/>keiten über vermögensrechtliche Ansprüche gesetzlich eingeführte
<lb/>Revisionssumme soll einer Ueberbürdung des Reichsgerichts vor- 
<lb/>gebeugt werden. Das Vorhandensein der Revisionssumme ist
<lb/>von Amtstvegen zu prüfen und kommen für die Bestimmung
<lb/>des Werthes die Vorschriften der §§ 3—9 der Civ.-Proz.-Ordn.
<lb/>zur Anwendung. Bei Forderungen kann der Werth allerdings
<lb/>nur nach dem geltend gemachten Betrage bestimmt werden,
<lb/>ohne daß die Begründetheit der Forderung in Frage kommt.
<lb/>Allein einem Kläger kann nicht gestattet werden, den nach seiner
<lb/>eigenen Aufstellung sich ergebenden Forderungsbetrag behufs
<lb/>Erreichung der Revisionssumme zu erhöhen, wenn er zugeben
<lb/>muß, diese Erhöhung nicht begründen zu können, denn dies
<lb/>würde lediglich zur Umgehung des Gesetzes führen. Bei Ab- 
<lb/>weisung der Klage kann daher ein auf diese Weise in das
<lb/>Begehren eingestellter weiterer Betrag nicht als Theil des Be- 
<lb/>schwerdegegenstandes angesehen werden, muß vielmehr außer
<lb/>Berechnung bleiben. Nicht anders ist aber auch der vorliegende
<lb/>Fall zu beurtheilen, da Klägerin die erste Begründung mit
<lb/>einem öffentlichen Selbsthülfeverkaufe aufgegeben, neben der
<lb/>neuen Begründung mit freihändigen Verkäufen, welche nur zu
<lb/>einer Differenzfordernng von 1240 Mk. 88 Pfg. führten, aber
<lb/>den ursprünglichen Klageantrag aufrecht erhalten und trotz der
<lb/>Hinweisung auf dieses Rechnungsergebniß durch die Beklagte
<lb/>und ungeachtet Klägerin zugeben mußte, den weiteren Betrag
<lb/>von 276 Mk. 42 Pfg. nicht begründen zu können, mit der
<lb/>Berufung weiter verfolgt hat.

<lb/>Da auch die geforderten Verzugszinsen gemäß § 4 der
<lb/>Civ.-Proz.-Ordn. als Nebenforderung außer Betracht bleiben,
<lb/>beträgt daher der Werth des Beschwerdegegenstandes in der
<lb/>That nur 1240 Mk. 88 Pfg. und mußte sonach die eingelegte
<lb/>Revision mit Kostenfolge gemäß § 92 Abs. 1 der Civ.-Proz.-
<lb/>Ordn. als unzulässig verworfen werden.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 30. Oktober 1894.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0331.tif"
                n="40"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0331"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d91079e34695" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Oeffentlicher Weg. - Zuständigkeit der Gerichte</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0331--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>40
</p>
               <p>

                  <lb/>Oefferrtlicher Weg. — Zuständigkeit der Gerichte.

<lb/>Die Entscheidung darüber, ob ein Weg ein öffent- 
<lb/>licherist, ist nicht unter allen Umständen, sondern
<lb/>nur dann der Cognition der Gerichte entzogen,
<lb/>wenn nicht civilrechtlich e sondern öfsentlichrecht-
<lb/>liche Beziehungen in Frage stehen, insbesondere
<lb/>wenn die Maßnahmen der Behörden, gegen welche
<lb/>in einem Civilprozesse angegangen wird, polizei- 
<lb/>licher Natur sind.

<lb/>Stadtgemeinde Elberfeld — Eller.

<lb/>Die Wittwe Eller nimmt an dem von der Hardtstraße zu
<lb/>Elberfeld über die Ziegenburgstraße durch die städtische Hardt- 
<lb/>anlage nach dem Eigenthum derselben, jetzt Elisenhöhe genannt,
<lb/>führenden Fahrwege ein Miteigenthumsrecht, jedenfalls ein
<lb/>Servitutrecht zu Gunsten ihres vorbezeichneten Grundeigenthums
<lb/>in Anspruch. Durch das in einem Vorprozesse unter den Par- 
<lb/>teien ergangene rechtskräftige Urtheil des Landgerichts zu
<lb/>Elberfeld vom 14. Juli 1885 ist entschieden worden, daß die
<lb/>Stadtgemeinde zur Sperrung dieses Weges nicht berechtigt sei.
<lb/>Letztere hat gegenwärtig an dem Wege Veränderungen in der
<lb/>Weise vorgenommen, daß sie denselben bei Anlage einer von
<lb/>dem Wege ausgehenden bequemeren Fahrstraße an einzelnen
<lb/>Stellen eingeengt und erheblich versteilt hat.

<lb/>Die Wittwe Eller hat darauf beim Landgericht zu Elber- 
<lb/>feld Klage gegen die Stadtgemeinde Elberfeld erhoben mit
<lb/>dem Anträge, dieselbe für verpflichtet zu erklären, den Weg
<lb/>in seiner ursprünglichen Breite und Fahrbarkeit wieder her- 
<lb/>zustellen.

<lb/>Die Beklagte hat dieser Klage gegenüber aufgestellt, der
<lb/>fragliche Weg sei ein öffentlicher steuerfreier Weg, der auch
<lb/>heute noch dem öffentlichen Verkehre diene; die in der Klage
<lb/>gerügten Arbeiten seien von dem Oberbürgermeisteramte im
<lb/>wegepolizeilichen Interesse vorgenommen, um den Fuhrverkehr
<lb/>von der steilen, gefährlichen Ziegenburgstraße aus die neuan- 
<lb/>gelegte Fahrstraße zu lenken und die Ziegenburgstraße dem
<lb/>Fußverkehre vorzubehalten. Die Beklagte hat demnach die
<lb/>Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges erhoben und bean- 
<lb/>tragt, über diese prozeßhindernde Einrede vorab zu entscheiden.
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0332.tif"
                   n="41"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0332"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0332--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>41
</p>
               <p>

                  <lb/>Klägerin hat diesen Ausführungen widersprochen. Das Land- 
<lb/>gericht hat dem Anträge der Beklagten stattgegeben und durch
<lb/>Urtheil vom 20. Oktober 1893 auf Grund der 88 56 und 57
<lb/>des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Ver- 
<lb/>waltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 die Klage wegen
<lb/>Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen.

<lb/>Auf die von der Klägerin eingelegte Berufung hat das
<lb/>Oberlandesgericht durch Urtheil vom 31. Mai 1894 die der
<lb/>Klage entgegengesetzte Einrede der Unzulässigkeit des Rechts- 
<lb/>weges verworfen und die Sache zur anderweiten Verhandlung
<lb/>und Entscheidung in die erste Instanz zurückverwiesen.

<lb/>Die Gründe führen aus:

<lb/>„Der erste Richter hat die Klage auf die Einrede der
<lb/>Beklagten, daß der Rechtsweg unzulässig sei, weil die
<lb/>Klägerin in der Klage Anordnungen der Wegepolizei
<lb/>rüge, abgewiesen, indem er annimmt, daß die unter den
<lb/>Parteien streitige Frage, ob der in Rede stehende Weg
<lb/>ein öffentlicher sei, in Gemäßheit der 88 56, 57 des
<lb/>Gesetzes vom 1. August 1883 über die Zuständigkeit der
<lb/>Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden im Ver- 
<lb/>waltung sstreitv erfahren zu entscheiden sei. Diese Aus- 
<lb/>führung ist um deswillen nicht zutreffend, weil die Ent- 
<lb/>scheidung darüber, ob ein Weg ein öffentlicher ist, durch
<lb/>die Bestimmung im 8 56 Abs. 4 des Gesetzes vom

<lb/>1. August 1883, daß „entstehenden Falles" hierüber
<lb/>im Verwaltungsstreitverfahren zu entscheiden sei, nicht
<lb/>unter allen Umständen, sondern nur dann der Cognition
<lb/>der Gerichte entzogen ist, wenn öffentlich-rechtliche Be- 
<lb/>ziehungen in Frage stehen, insbesondere wenn die Maß- 
<lb/>nahmen der Behörde bezüglich eines Weges, gegen welche in
<lb/>einem Civilprozeß angegangen wird, polizeilicher Natur sind
<lb/>(vergl.R.-G.-Entsch. Bd. 14 S.262, Rhein. Archiv Bd. 82,

<lb/>2, 43). Darnach sind die Gerichte auch in dieser Hin- 
<lb/>sicht, wenn darüber gestritten wird, ob eine Maßnahme
<lb/>civilrechtlicher Natur oder eine polizeiliche Verfügung
<lb/>vorliegt und demnach der Rechtsweg zulässig ist oder
<lb/>nicht, berechtigt und verpflichtet, selbstständig den recht- 
<lb/>lichen Charakter jener Maßnahmen zu prüfen und dem- 
<lb/>nach über die prozeßhindernde Einrede zu entscheiden.
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0333.tif"
                   n="42"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0333"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0333--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>42
</p>
               <p>

                  <lb/>Im vorliegenden Falle erscheint nun die Annahme be- 
<lb/>gründet, daß diejenigen Arbeiten und Veränderungen,
<lb/>welche die Beklagte an dem streitigen Wege hat vor- 
<lb/>nehmen lassen, insbesondere die Verengung und Ver-
<lb/>steilung desselben, als auf Anordnungen der Wegepolizei- 
<lb/>behörde beruhend nicht angesehen werden können, vielmehr
<lb/>von der Stadt lediglich als Privateigenthümerin des
<lb/>Weges ausgegangen sind." U. s. w. (folgen hierauf
<lb/>bezügliche thatsächliche Erörterungen).

<lb/>Die gegen dieses Urtheil von der Beklagten eingelegte
<lb/>Revision ist vom Reichsgericht verworfen worden aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die Erwägungen, womit das Oberlandesgericht seine
<lb/>Annahme, daß in der gegenwärtigen Sache der Rechtsweg zu- 
<lb/>lässig sei, begründet, lassen etwas Rechtsirrthümliches nicht er- 
<lb/>kennen. Daß der Z 56 Abs. 4 des Gesetzes vom 1. August
<lb/>1883 die Entscheidung über die Frage, ob ein Weg als ein
<lb/>öffentlicher anzusehen sei, nicht allgemein den Gerichten hat
<lb/>entziehen wollen, ergibt sich schon aus den einschränkenden
<lb/>Worten „entstehenden Falles", wie dies von dem Oberlandes- 
<lb/>gerichte und in den von ihm angezogenen Entscheidungen des
<lb/>Reichsgerichts und des Gerichtshofes zur Entscheidung der
<lb/>Competenzkonflikte des Näheren ansgefllhrt ist. Es wird auf
<lb/>diese Ausftihrungen Bezug genommen.

<lb/>Die rechtlichen Bedenken, welche die Revision erhoben hat,
<lb/>erscheinen nicht begründet. Insbesondere kann ein Zweifel
<lb/>nicht entstehen, daß die Gerichte selbst darüber zu befinden
<lb/>haben, ob die an dem Wege getroffenen Veränderungen im
<lb/>öffentlichen wegepolizeilichen Interesse oder von der Stadt- 
<lb/>gemeinde in ihrem privatrechtlichen Interesse getroffen worden
<lb/>sind. Das Gesetz beschränkt die Zulässigkeit des Rechtsweges
<lb/>bezüglich der in Rede stehenden Frage nur für bestimmte Fälle.
<lb/>Die Gerichte haben demnach in Auslegung und Anwendung
<lb/>des Gesetzes zu entscheiden, ob einer der im Gesetze bestimmten
<lb/>Fälle gegeben sei. Das Oberlandesgericht kommt nun bei
<lb/>Prüfung der Sachlage zu dem Resultate, daß die Stadtge- 
<lb/>meinde lediglich als Privateigenthümerin gehandelt habe, sowie
<lb/>ja auch die Klage lediglich gegen die Stadtgemeinde als In- 
<lb/>haberin von Privatrechten gerichtet ist. Die Gründe, welche
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0334.tif"
                n="43"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0334"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e35011" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Antrag des Gläubigers eines Miterben auf Theilung. - Vorher durch Privatübereinkommen geschehene Uebertragung eines zur Masse gehörigen Immobilie auf einen anderen Miterben. - Gesetz vom 20. Mai 1885. - Anfechtung auf Grund des Gesetzes vom 21. Juli 1879</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0334--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>43
</p>
               <p>

                  <lb/>das Oberlandesgericht zu der Annahme führen, daß die Stadt
<lb/>bei Vornahme der fraglichen Handlungen auch wirklich nur in
<lb/>der Eigenschaft als Privateigenthümerin aufgetreten sei, find
<lb/>thatsächlicher Natur und werden auch als solche von der Revi- 
<lb/>sion nicht angefochten.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 13. November 1894.
</p>
               <p>

                  <lb/>-Antrag des Gläubigers eines Miterben auf Thei-
<lb/>lung. — Vorher durch Privatübereinkommen ge- 
<lb/>schehene Uebertragnng eines znr Masse gehörige«
<lb/>Immobile ans einen anderen Miterben. — Gesetz
<lb/>vom 20. Mai 1888. — Anfechtung ans Grnnv
<lb/>° des Gesetzes vom 21. Jnli 1870.

<lb/>Dem Gläubiger eines Miterben, welcher in den
<lb/>Rechten seines Schuldners das Theilungsverfahren
<lb/>eingeleitet hat und welchem alle diejenigen Ein- 
<lb/>reden entgegenstehen, welche dem vom Schuldner
<lb/>erhobenen Th eilungsanspruche entgegengesetzt
<lb/>werden können, steht auch die Einrede entgegen,
<lb/>daß ein zur Masse gehöriges Immobile vor Ein- 
<lb/>leitung des T heilungsv erfahrens bezw. vor der
<lb/>gemäß Art. 882 des B. G.-B. eingelegten Oppo- 
<lb/>sition durch ein wenn auch nur obligatorische
<lb/>Wirkungen erzeugendes Uebereinkommen einem
<lb/>anderen Miterben übertragen worden sei.
<lb/>Erforderniß einer Anfechtung auf Grund der Be- 
<lb/>stimmung des 8 3 Nr. 2 des Anfechtungsgesetzes
<lb/>vom 21. Jnli 1879 ist, daß durch den Abschluß des
<lb/>Vertrages die Gläubiger benachtheiligt werden.

<lb/>Thimme — Wwe. Peters und Gen.

<lb/>So erkannt vom Reichsgericht unter Zurückweisung der
<lb/>gegen das Urtheil des III. Civilsenats des Oberlandesgerichts
<lb/>vom 8. Mai 1894 eingelegten Revision aus folgenden, das
<lb/>Thatsächliche, soweit dessen Kenntniß zum Verständnisse erfor- 
<lb/>derlich ist, enthaltenden
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0335.tif"
                   n="44"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0335"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0335--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>44
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründen:

<lb/>I. Das Oberlandesgericht hat auf Grund eingehender Wür- 
<lb/>digung des Ergebnisses der von ihm angeordneten Beweis- 
<lb/>aufnahme thatsächlich festgestellt, daß durch eine am 19. No- 
<lb/>vember 1891, dem Begräbnißtage der Erblasserin der Beklagten,
<lb/>unter den sämmtlichen Erben derselben getroffene Vereinbarung
<lb/>das zum Nachlaß gehörige Haus Mathiashofstraße Nr. 4 zu
<lb/>Aachen, bezüglich dessen der von dem Kläger als Gläubiger
<lb/>der mitbetheiligten Ehefrau Herff erhobene Theilungsanspruch
<lb/>durch das angefochtene Theilurtheil zurückgewiesen wurde, zum
<lb/>Zwecke der Theilung an eine der Mitbetheiligten, die Wittwe
<lb/>Albert Peters, Sophia geb. Dedem, zum Preise von 21600 Mk.,
<lb/>zahlbar an die einzelnen Betheiligten mit je 3600 Mk., über- 
<lb/>tragen worden ist.

<lb/>Wenn nun auch durch den so festgestellten Vertrag das
<lb/>Eigenthum des fraglichen Hauses zufolge § 1 des Gesetzes
<lb/>vom 20. Mai 1885 auch im Verhältniß der Vertragschließenden
<lb/>untereinander nicht auf die Wittwe Peters übergegangen ist,
<lb/>dasselbe vielmehr auch zur Zeit noch zu der Erbgemeinschaft
<lb/>der Beklagten gehört, so ist dennoch der auf dasselbe gerichtete
<lb/>Theilungsanspruch des Klägers vom Oberlandesgericht
<lb/>mit Recht als unbegründet erachtet worden. Indem nämlich
<lb/>der Kläger auf Grund des Art. 2205 e. c. die Theilung des
<lb/>Nachlasses der Wittwe Dedem bezüglich des zu demselben ge- 
<lb/>hörigen Hauses im gerichtlichen Wege beantragt, macht derselbe
<lb/>nicht, wie die Revision behauptet, eigene Rechte, sondern die- 
<lb/>jenigen seiner Schuldnerin geltend. Der Art. 2205 enthält
<lb/>insoweit lediglich die Anwendung des Grundsatzes des Art.
<lb/>1166 c. c. auf Theilungen von Grundstücken. Der Schwer- 
<lb/>punkt seiner Bestimmung liegt in dem Verbot der Zwangs- 
<lb/>vollstreckung in den Antheil eines Miterben an den Immobilien
<lb/>der Erbschaft, während auf die Befugniß des Gläubigers, die
<lb/>Theilung zu beantragen, mehr nebenbei hingewiesen als dieselbe
<lb/>geschaffen wird. Erwägt man weiter, daß der Art. 2205 für
<lb/>die Theilung des Mobilaruachlasses überhaupt keine Be- 
<lb/>stimmungen trifft, insoweit daher bezüglich des Rechtes der
<lb/>Gläubiger, die Theilung zu beantragen, unter allen Umständen
<lb/>auf den Art. 1166 zurückgegangen werden muß, daß auch ein
<lb/>gesetzgeberischer Grund zu einer solchen Abweichung für die
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0336.tif"
                   n="45"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0336"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0336--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>45
</p>
               <p>

                  <lb/>Theilung von Erbschaftsimmobilien, wie die Revision sie
<lb/>behauptet, nicht ersichtlich ist, so muß als ausgeschlossen gelten,
<lb/>daß das Gesetz rücksichtlich dieser Theilungen dem Gläubiger
<lb/>eine andere als die im Art. 1166 eit. vorgesehene rechtliche
<lb/>Stellung habe geben wollen.

<lb/>Da sonach der Kläger lediglich in den Rechten seiner
<lb/>Schuldnerin die Theilungsklage auch bezüglich des zur Nach- 
<lb/>laßmasse gehörigen Hauses erheben konnte, so stehen ihm auch
<lb/>diejenigen Einreden entgegen, welche dem von dieser selbst er- 
<lb/>hobenen Theilungsanspruch entgegengesetzt werden können, und
<lb/>einer von dieser angestellten Theilungsklage würde das vom
<lb/>Oberlandesgerichte festgestellte Abkommen auch mit seiner ledig- 
<lb/>lich obligatorischen Wirkung entgegenstehen. Indem dieselbe
<lb/>danach verpflichtet ist, durch rechtswirksame Uebertragung ihres
<lb/>Eigenthumsantheils an dem Hause auf die Wittwe Peters das
<lb/>Abkommen zu erfüllen, kann sie diesen Antheil nicht mehr für
<lb/>sich in Anspruch nehmen und folgeweise auch nicht mehr auf
<lb/>anderweite Theilung des Hauses antragen.

<lb/>II. Was die Anfechtung des Abkommens vom 19. No- 
<lb/>vember 1891 durch den Kläger auf Grund des Gesetzes vom
<lb/>21. Juli 1879 anlangt, so hat das Oberlandesgericht, soweit
<lb/>der Z 3 Nr. 2 leg. cit. in Frage kommt, angenommen, daß
<lb/>die Voraussetzungen der Anfechtbarkeit um deswillen nicht ge- 
<lb/>geben seien, weil eine Benachtheiligung des Klägers als Gläu- 
<lb/>bigers durch den Abschluß des Abkommens nicht vorliege,
<lb/>indem die Eheleute Herff nach dem Gutachten des Sachver- 
<lb/>ständigen Langwich für ihren Antheil an dem Hause ein den
<lb/>Werth desselben übersteigendes Entgelt in baarem Gelbe er- 
<lb/>halten hätten, und die etwaige spätere Verbringung dieses Ent- 
<lb/>gelts durch Schuldner keine durch die Eingehung des Ver- 
<lb/>trages entstandene Benachtheiligung sei. Diese rechtliche An- 
<lb/>nahme steht im Einklang mit wiederholten Entscheidungen des
<lb/>Reichsgerichts bezüglich entsprechender Vorschriften der Konkurs- 
<lb/>ordnung. (Entscheid. Bd. 27 S. 98, Bd. 29 S. 77, Jurist.
<lb/>Wochenschr. 1893 S. 201 Nr. 20) sowie der speziell auf den
<lb/>Z 3 Nr. 2 eit. sich beziehenden Entscheidung des erkennenden
<lb/>Senats (Bd. 13 S. 41 folg.), von denen abzugehen kein Anlaß
<lb/>vorliegt.

<lb/>Daß die Voraussetzungen der 88 3 Nr. 1 und 3 Nr. 3
<lb/>des Anfechtungsgesetzes nicht gegeben sind, hat das Oberlandes-
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0337.tif"
                n="46"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0337"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d91079e35323" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Jülich-Bergische Jagd- und Forstsatzungen vom 8. Mai 1761. - Feld- und Forstpolizeigesetz vom 1. April 1880. - Umherlaufen von Hunden</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0337--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>46
</p>
               <p>

                  <lb/>gericht gleichfalls ohne Rechtsirrthum angenommen bezw. that-
<lb/>sächlich festgestellt.

<lb/>Auf die, übrigens nach den Feststellungen des Oberlandes- 
<lb/>gerichts gegenüber dem Abkommen vom 19. November 1891
<lb/>verspäteten Zustellungen auf Grund des Art. 882 o. e. hat
<lb/>sich der Kläger in der Berufungsinstanz nicht berufen, sodaß
<lb/>es einer Ausführung Seitens des Berufungsgerichts in dieser
<lb/>Hinsicht nicht bedurfte.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 2. November 1894.
</p>
               <p>

                  <lb/>Jülich-Bergische Jagd- «nd Forstsatzungen vom
<lb/>8. Mai 1761. — Feld- und Forftpolizeigesetz vom
<lb/>1. April 1880. — Umherlanfen von Hnnden.

<lb/>Die Jülisch-Bergischen Jagd- und Forstsatzungen
<lb/>vom 8. Mai 1761 sind, soweit sie jagdpolizeiliche
<lb/>Bestimmungen enthalten, durch das Feld- und
<lb/>Forftpolizeigesetz vom 1. April 1880 nicht auf- 
<lb/>gehoben.
</p>
               <p>

                  <lb/>Strafsache gegen O. zu Bensberg.

<lb/>So erkannt vom Kammergericht unter Abweichung von
<lb/>der früheren Rechtsprechung (vergl. Rhein. Archiv Bd. 74, 3,
<lb/>S. 69) aus folgenden
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründen:

<lb/>Die Revision des Angeklagten, welche Verletzung der Ver- 
<lb/>ordnung des General-Gouverneurs vom Nieder- und Mittelrhein
<lb/>vom 18. August 1814 durch unrichtige Anwendung rügt, ist
<lb/>begründet.

<lb/>Der Berufungsrichter hat thatsächlich festgestellt, daß der
<lb/>Angeklagte am 1. Februar 1894 seinen Hund in dem Jagd- 
<lb/>gebiet zu Erdenburg bei Bensberg hat frei umherlaufen lassen,
<lb/>ohne daß derselbe mit einem Knüppel versehen gewesen ist, und
<lb/>hat den Angeklagten deshalb wegen Zuwiderhandelus gegen
<lb/>8 9 der Verordnung des General-Gouverneurs vom Nieder-
<lb/>und Mittelrhein vom 18. August 1814 bestraft, indem er an- 
<lb/>genommen hat, daß die in dem Eröffnungsbeschluß vom
<lb/>19. März 1894 allegirten Jülich-Bergischen Jagd- und Forst-
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0338.tif"
                   n="47"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0338"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0338--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>47
</p>
               <p>

                  <lb/>satzungen vom 8. Mai 1761 durch die genannte Verordnung
<lb/>vom 18. August 1814 aufgehoben seien.

<lb/>Die Revision macht geltend, daß der Ort der That dem
<lb/>früheren General-Gouvernement vom Nieder- und Mittelrhein
<lb/>nicht angehöre, jene Verordnung vom 18. August 1814 sei
<lb/>deshalb zu Unrecht angewendet und Angeklagter sei freizu-
<lb/>svrechen.

<lb/>Die Verordnung vom 18. August 1814 ist allerdings zu
<lb/>Unrecht angewendet. Ort der That ist Erdenburg bei Bens-
<lb/>berg auf dem rechten Rheinufer und liegt in dem Gebiet des
<lb/>früheren Belgischen General-Gouvernements mit dem Sitz
<lb/>zu Düsseldorf (Graeff: Rheinpr. Rechtsquellen S. XXXVIII),
<lb/>nicht aber in dem Gebiet des General-Gouvernements vom
<lb/>Nieder- und Mittelrhein, insoweit dasselbe zur Zeit des Er- 
<lb/>lasses der Verordnung vom 18. August 1814 in Betracht
<lb/>kommt. (Graeff. S. XLIII). Letztere Verordnung ist
<lb/>demnach für die Gegend von Bensberg nicht verkündet worden
<lb/>und hat dort niemals Geltung erlangt.

<lb/>Wenn nun die Verordnung vom 18. August 1814 für
<lb/>den in Rede stehenden Ort der That keine Geltung erlangt
<lb/>hat, so können auch dort die Jülich-Bergischen Jagd- und Forst- 
<lb/>satzungen vom 8. Mai 1761 durch sie nicht aufgehoben sein.
<lb/>Es fragt sich deshalb, ob die Jülich - Belgischen Jagd-
<lb/>und Forsffatzungen vom 8. Mai 1761 noch "in Geltung oder
<lb/>ob dieselben durch spätere Gesetze, insbesondere durch das Feld-
<lb/>nnd Forstpolizeigesetz voni 1. April 1880 aufgehoben sind.

<lb/>Der erste Richter nimmt dies an und stützt sich hierfür
<lb/>auf das Urtheil des Kammergerichts vom 19. November 1883
<lb/>(Rhein. Archiv Bd. 74. 3 S. 69). Dieses Urtheil folgert die
<lb/>Aufhebung der Jülich-Bergischen Jagd- und Forstsatzungen vom
<lb/>8. Mai 1761 durch §§ 95, 96 Abs. 1 und 2 des Feld- und
<lb/>Forstpolizeigesetzes vom 1. April 1880 aus dem Umstande,
<lb/>daß in der Anlage II zu den Motiven des genannten Gesetzes
<lb/>unter Nr. 45 auch die Jülich-Bergischen Jagd- und Forst- 
<lb/>satzungen vom 8. Mai 1761 aufgeführt sind.

<lb/>Der Gerichtshof hat diese ftühere Entscheidung nicht auf- 
<lb/>recht zu erhalten vermocht aus folgenden Erwägungen:

<lb/>In den Motiven (Drucksachen des Hauses der Abgeord- 
<lb/>neten 1879/80 Bd. I Nr. 10 S. 351) ist gesagt, daß gerade
<lb/>die Vielgestaltigkeit des Feld- und Forstpolizeirechts eine ein-
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0339.tif"
                   n="48"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0339"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0339--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>48
</p>
               <p>

                  <lb/>heitliche Regelung nothwendig erscheinen lasse, und in der
<lb/>Anlage A und B sind die in den einzelnen Landestheilen noch
<lb/>geltenden, zum Schutze der Felder und Forsten erlassenen wich- 
<lb/>tigeren Gesetze und Verordnungen aufgeführt. Da das dem- 
<lb/>nächst erlassene Gesetz vom 1. April 1880 nur die Feld-
<lb/>und Forstpolizei neu geregelt und in § 96 nur bestimmt
<lb/>hat, daß „alle dem gegenwärtigen Gesetze entgegen stehen den
<lb/>Bestimmungen außer Kraft treten," so können die in den
<lb/>Anlagen A und B (welche den Motiven beigegeben sind),
<lb/>aufgeführten Gesetze und Verordnungen nur insoweit durch
<lb/>das Gesetz vom 1. April 1880 aufgehoben sein, als sie feld- 
<lb/>un d s orstp olize i liche Bestimmungen enthalten. Nicht
<lb/>aufgehoben sind deshalb die j a g d polizeilichen Bestimmungen,

<lb/>Dementsprechend hat auch das Kammergericht angenommen,
<lb/>daß die obenerwähnte Verordnung des General-Gouverneurs
<lb/>für den Nieder- und Mittelrhein vom 18. August 1814 über
<lb/>die Ausübung der Jagden und Fischereien durch das Feld-
<lb/>und Forstpolizeigesetz vom 1. April 1880 nicht aufgehoben
<lb/>worden ist. Johow Bd. XII S. 231, Rhein. Archiv Bd.
<lb/>79. 3. S. 116.

<lb/>Soweit also die Jülich-Bergischen Jagd- und Forstsatzungen
<lb/>vom 8. Mai 1761 jagdpolizeiliche Bestimmungen enthalten,
<lb/>sind sie nicht für aufgehoben zu erachten. Caput primum
<lb/>ebenda handelt vom Jagd- und Wayd-Werk, caput secundum
<lb/>dagegen von Waldung, Forsten und Gehölz; caput primum
<lb/>ist demnnch nicht aufgehoben und deshalb auch nicht der hier
<lb/>iu Frage kommende § 11 in cap. primum, cfr. auch Dalcke
<lb/>Preuß. Jagdrecht L. 104/105. Wagner Preuß. Jagdgesetz- 
<lb/>gebung S. 20. Die im § 11 a. a. O. getroffene Bestimmung
<lb/>ist auch durch das Jagdpolizeigesetz vom 7. März 1850 nicht
<lb/>aufgehoben, da § 30 des genannten Gesetzes nur die diesem
<lb/>Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft gesetzt hat,
<lb/>eine ähnliche Bestimmung wie 8 11 cap. I a. a. O. in dem
<lb/>Gesetze vom 7. März 1850 aber nicht enthalten ist. 8 11
<lb/>a. a. O. ist somit der gegenwärtigen Entscheidung zu Grunde
<lb/>zu legen. Die Strafbestimmung ist nicht, wie der Eröffnungs- 
<lb/>beschluß vom 19. März 1894 (Bl. 8 der Akten) annimmt,
<lb/>aus Cap. II 8 21 a. a. O. zu entnehmen, weil dort sich nur
<lb/>die Determinatio des Pfand-Geldes findet, sondern aus
<lb/>8 11 a. a. O. selbst, in welchem es heißt: „Die Unterthanen
<lb/>sollen arbitraris gestraffet werden."
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0340.tif"
                n="49"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0340"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e35646" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Eigenthumsentziehung im öffentlichen Nutzen. - Straßenerbreiterung. - Gesetz vom 2. Juli 1875. - Bereits bestehende, neu anzulegende Straße. - Unbebautes Grundstück. - Nur theilweise Bebauung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0340--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>49
</p>
               <p>

                  <lb/>Diese Strafe ist als eine „willkürliche" des Art. VIII
<lb/>des Einführungsgesetzes vom 14. April 1851 anzusehen und
<lb/>ein Zuwiderhandeln gegen 8 11 a. a. O. ist deshalb als
<lb/>Uebertretnng im Sinne des Z 1 Abs. 3 der Str.-G.-B. zu
<lb/>bestrafen.

<lb/>Da in Uebereinstimmung mit dem Anträge der Königlichen
<lb/>Staatsanwaltschaft die geringste Strafe für angemessen erschien,
<lb/>war in Gemäßheit des § 394 der Str.-Proz.-Ordn., wie
<lb/>geschehen, zu erkennen.

<lb/>Kammergericht. Sitzung vom 22. November 1894.
</p>
               <p>

                  <lb/>Eigenthumsentziehnng im öffentliche» Nutzen. —
<lb/>Ltrastenerbreiterung. — Gesetz vom 2. Jnli 1875.
<lb/>— Bereits bestehende, ne« anznlegende Straße. —
<lb/>Unbebautes Grundstück.-Nur theilweise Bebauung.

<lb/>8 13 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. Juli 1875
<lb/>findet nur auf neu anzulegende Straßen, nicht
<lb/>aber auch auf die Erbreiterung von Straßen,
<lb/>welche vor der Festsetzung der neuen Fluchtlinie
<lb/>bereits bestanden haben, Anwendung, mag die
<lb/>Erbreiterung auch noch so bedeutend sein. Die
<lb/>Frage, ob ein Grundstück ein unbebautes im
<lb/>Sinne deS 8 13 eit. sei, ist mit Rücksicht auf den
<lb/>Charakter des gesammten Grundstückes zu be-
<lb/>urtheilen.*)

<lb/>Im Falle des 8 13 Abs. 1 Nr. 2 laß', eit. kann der
<lb/>Eigenthümer, welcher mit zum Theil bebautem
<lb/>und zum Theil unbebautem Terrain in die Bau- 
<lb/>fluchtlinie fällt, im Falle der Freilegung von
<lb/>Gebäuden sofortige Entschädigung nur für das
<lb/>Terrain nebst Zubehör, auf welchem die abge- 
<lb/>brochenen Gebäude gestanden haben, nicht aber
<lb/>auch für das unbebaut gewesene Terrain fordern.

<lb/>Lambotte — Stadtgemeinde Köln.

<lb/>Die vom Kläger gegen das im 87. Bd. Abthlg. 1 S. 286
<lb/>folg, mitgetheilte Urtheil des Oberlandesgerichts vom 7. Juli
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Bergt Abth. 1 S. 91 dieses Bandes.
<lb/>Archiv 88. Bd. 3. Heft. Zweite Abtheilung.
</p>
               <p>

                  <lb/>4
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0341.tif"
                   n="50"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0341"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0341--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>50
</p>
               <p>

                  <lb/>1894 eingelegte Revision ist vom zweiten Civilsenat des Reichs- 
<lb/>gerichts zuriickgewiesen worden aus folgenden
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründen:

<lb/>Die Revision konnte für begründet nicht erachtet werden.

<lb/>I. Der Klageanspruch auf Entschädigung im Enteignungs-
<lb/>Verfahren für die Parzelle a b c d des der Mage beigesügten
<lb/>Sitnationsplanes war in der ersten Instanz ausschließlich
<lb/>und in der Berufungsinstanz in zweiter Linie auf den §18
<lb/>Abs. 1 Nr. 8 des Baufluchtliniengesetzcs vom 2. Juli 1875
<lb/>gestützt. Sowohl das Landgericht wie das Oberlandesgericht
<lb/>haben indessen die Voraussetzungen dieser Bestimmung aus
<lb/>zutreffenden Gründen um deswillen als vorliegend nicht ange- 
<lb/>nommen, weil die von der beklagten Stadtgemeinde durch den
<lb/>Bebauungsplan von Köln-Ehrenfeld festgesetzte, hier in Frage
<lb/>stehende Straßenfluchtlinie nicht diejenige einer neu anzn-
<lb/>legenden Straße, sondern diejenige der zu erbreiternden
<lb/>Dechenstraße ist. In letzterer Hinsicht stellt das Berufungs- 
<lb/>gericht fest, daß diese Straße vor der Festsetzung der neuen
<lb/>Fluchtlinie nicht nur für den öffentlichen Verkehr und den An- 
<lb/>bau fertiggestellt, sondern auch zum großen Theile ans der dem
<lb/>klägerischen Garten gegenüberliegenden Seite schon angebaut
<lb/>gewesen sei. Eine Ausdehnung der Ausnahmebestimmung des
<lb/>Z 13 Abs. 1 Nr. 3 eit. über den an sich klaren Wortlaut
<lb/>hinaus auch auf die Fälle der Erbreiterung von be- 
<lb/>stehenden Straßen erscheint aber auch dann nicht zulässig,
<lb/>wenn, wie vorliegend, die Erbreiterung eine sehr erhebliche
<lb/>(17,52 Meter) ist und danach insoweit der Grund, weshalb
<lb/>der -Gesetzgeber in den Fällen der Nr. 3 dem Grundeigenthümer
<lb/>einen sofortigen Entschädigungsanspruch gegenüber der Gemeinde
<lb/>gewähren zu müssen geglaubt hat, gegeben sein mag. Die
<lb/>Revision hat denn auch einen hierauf bezüglichen Angriff gegen
<lb/>das Urtheil des Oberlandesgerichts nicht erhoben.

<lb/>II. In der Berufungsinstanz ist der klägerische Anspruch in
<lb/>erster Linie auf den § 13 Abs. 1 Nr. 2 deS bezogenen Gesetzes
<lb/>gegründet worden. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß
<lb/>hierin eine unzulässige Klageänderung nicht zu finden sei, ist
<lb/>nach § 242 der Civ.-Proz.-Ordn. nicht anfechtbar.
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0342.tif"
                   n="51"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0342"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0342--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>51
</p>
               <p>

                  <lb/>Zur Sache selbst stellt das Oberlandesgericht thatsächlich
<lb/>fest, daß auf dem klägerischen Grundstücke innerhalb der neuen
<lb/>Fluchtlinie, also auf der neuprojektirten Straßenfläche, ein
<lb/>allerdings unbedeutendes (wesentlich zu Gartenzwecken dienendes)
<lb/>Gebäude, welches abgerissen worden sei, gestanden habe, und
<lb/>daß das zum Ersatz dienende Gebäude nicht rückwärts hinter
<lb/>das alte, sondern seitwärts von demselben an der neuen
<lb/>Fluchtlinie errichtet worden sei, so daß das abgerissene Ge- 
<lb/>bäude auch nicht zum Theil auf derjenigen Fläche (a b c d
<lb/>des Planes zur Klage) gestanden hat, für welche der Ent- 
<lb/>schädigungsanspruch erhoben wird. Bei dieser Sachlage entbehrt
<lb/>aber der Klageansprnch nach der Nr. 2 des § 13 cit. der
<lb/>Begründung.

<lb/>Wenn auch die gemäß dieser Bestimmung nach Freilegung
<lb/>des von der Fluchtlinie getroffenen, bebauten Grundstücks von
<lb/>Gebäuden Seitens der Gemeinde sofort zu gewährende Ent- 
<lb/>schädigung, wie dieses der Absatz 2 daselbst ergibt, nicht wegen
<lb/>der eingetretenen Baubeschränkung, sondern wegen Ent- 
<lb/>ziehung zu erfolgen hat, so ist doch anzunehmen, daß sich
<lb/>diese Entschädigungsverbindlichkeit im Wesentlichen auf den
<lb/>bebaut gewesenen Theil des Grundstücks, auf dessen Wieder- 
<lb/>bebauung oder Neubebauung nach der Freilegung verzichtet
<lb/>werden muß, sowie etwaiges Zubehör zu den Gebäuden be- 
<lb/>schränkt. Es folgt dieses, wenngleich nicht aus dem Wortlaute,
<lb/>der eine Bestimmung über den Umfang des fraglichen Anspruchs
<lb/>in räumlicher Beziehung für den Fall, daß ein Grundstück nur
<lb/>theilweise bebaut ist, nicht enthält, so doch aus der Entstehungs- 
<lb/>geschichte des Gesetzes, insbesondere den Motiven und dem
<lb/>Kommissionsberichte.

<lb/>Das Fluchtliniengesetz steht grundsätzlich auf dem Stand- 
<lb/>punkte, daß für diejenigen Beschränkungen des Eigenthums,
<lb/>welche aus der Verpflichtung, die durch den Flnchtlinienplan
<lb/>zu künftigen Straßen bestimmten Grundflächen unbebaut liegen
<lb/>zu lassen, sich ergeben, Entschädigung nicht gewährt werden
<lb/>soll. (§ 13 Abs. 1; Stenogr. Bericht des Abgeordnetenhauses
<lb/>1873/74, Anlage Nr. 23 S. 13, 14, Nr. 279 S. 1707).
<lb/>Dieser Grundsatz erleidet Ausnahmen nur in den im § 13
<lb/>Abs. 1 Nr. 1—3 bestimmten Fällen. Was insbesondere die
<lb/>Nr. 2 anlangt, so sollten nach dem Regierungsentwurfe (§ 10)
<lb/>in dem Falle, wenn die Fluchtlinie ein bebautes Grundstück
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0343.tif"
                   n="52"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0343"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0343--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>52
</p>
               <p>

                  <lb/>durchschneidet, der Entschädigungsanspruch begründet sein, sobald
<lb/>wegen derselben der Wiederaufbau schon bestandener Gebäude
<lb/>oder der Ausbau innerhalb der alten Fluchtlinie untersagt
<lb/>würde (Stenogr. Bericht des Abgeordnetenhauses 1873/74
<lb/>a. a. O. Nr. 23 S. 5, S. 23). Wenngleich hierdurch zunächst
<lb/>nur der Zeitpunkt fixirt wurde, wann die Entschädigung
<lb/>gefordert werden konnte, so ergab sich daraus doch auch die
<lb/>Voraussetzung und der Grund des Anspruchs, nämlich die
<lb/>Unmöglichkeit, bebaut gewesenes Terrain fernerhin zu Bau- 
<lb/>zwecken ausnützen zu können. Die Kommission des Abgeord- 
<lb/>netenhauses war hiermit im Prinzip einverstanden; sie ging
<lb/>gleichfalls davon aus, daß es hart erscheinen würde, wenn
<lb/>man den betroffenen Grundeigenthümer ohne Entschädigung
<lb/>lassen wolle, wenn die neue Baufluchtlinie vorhandene Gebäude
<lb/>trifft, bezüglich welcher fortan jeder Aus-, Um- oder Neubau
<lb/>in der alten Fluchtlinie untersagt werden könne (Stenogr.
<lb/>Bericht a. a. O. Nr. 279 S. 1707). Die Kommission war
<lb/>aber der Ansicht, daß, was den Zeitpunkt anlange, wann die
<lb/>Entschädigung gefordert werden könne, es nicht auf die Zeit
<lb/>der Verweigerung des Baukonsenses ankommen könne, weil
<lb/>sonst der Eigenthümer es lediglich in der Hand habe, durch
<lb/>Stellung des Antrages auf Ertheilung der Bauerlaubniß, von
<lb/>dem er sicher wisse, daß sie verweigert werden müsse, selbst den
<lb/>Zeitpunkt der Entschädigung willkürlich herbeizuführen; er müsse
<lb/>durch die That beweisen, daß er bauen wolle. Aus diesem
<lb/>Grunde wurde in Nr. 2 bestimmt, daß die Entschädigung ge- 
<lb/>fordert werden könne, wenn das Grundstück bis zur neuen
<lb/>Fluchtlinie von Gebäuden freigelegt werde (Stenogr.
<lb/>Bericht a. a. O. S. 1708). Hieraus folgt aber, daß diese
<lb/>Bestimmung über die „Freilegung des Grundstücks von Ge- 
<lb/>bäuden" nicht die Bedeutung hat, die Berechtigung des Eigen- 
<lb/>tümers in räumlicher Hinsicht zu fixiren.

<lb/>Es ist danach anzunehmen, daß, da der Grund des unter
<lb/>den Voraussetzungen der Nr. 2 § 13 cit. gegebenen Entschä- 
<lb/>digungsanspruchs lediglich in der Unmöglichkeit der Wieder- 
<lb/>bebauung liegt, derselbe auch qjch^auf das Grundstück, soweit
<lb/>dasselbe bebaut war, beschränkt ist, und insbesondere nicht auf
<lb/>das nebenliegende Terrain desselben Eigenthümers, welches
<lb/>weder bebaut ist noch Zubehör des bebauten Theiles bildet,
<lb/>ausgedehnt werden kann.
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0344.tif"
                   n="53"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0344"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0344--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>58
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Revision hat zwar, indem sie gleichzeitig aufstellt,
<lb/>daß der Anspruch des Klägers, wenn auch zur Zeit nur für
<lb/>die Parzelle a b c d des Planes geltend gemacht, doch für
<lb/>das ganze innerhalb der neuen Fluchtlinie nach der Dechen- 
<lb/>straße zu gelegene klägerische Eigenthum begründet sei, sich auf
<lb/>den Absatz 4 des 8 13 eit. berufen, welcher bestimmt, daß
<lb/>„bei den Vorschriften dieses Paragraphen unter der Bezeichnung
<lb/>Grundstück jeder im Zusammenhänge stehende Grundbesitz des
<lb/>nämlichen Eigenthümers begriffen sei." Es ist dieses indessen
<lb/>nicht durchschlagend. Der Absatz 4 eit. ist ebenso wie der
<lb/>vorhergehende Absatz 3 von der Kommission des Abgeordneten- 
<lb/>hauses dem Gesetze eingefügt und zwar find sie dem 8 9 des
<lb/>Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 entnommen. Nach
<lb/>dem Kommissionsberichte (Stenogr. Bericht a. a. O. S. 1708)
<lb/>hat diese Uebernahme lediglich die Anwendung der Vorschriften
<lb/>des 8 9 eit. auf die hier vorliegenden Fälle des Fluchtlinien- 
<lb/>gesetzes bezweckt. Der mit dem Absatz 4 des 8 13 gleich- 
<lb/>lautende Absatz 4 8 9 des Enteignungsgesetzes betrifft aber
<lb/>nur die Rechtsverhältnisse bezüglich des dem Enteigneten ver- 
<lb/>bleibenden Restgrundstücks: derselbe soll außer Zweifel
<lb/>stellen, daß zur Begründung der eventuellen Uebernahmepflicht
<lb/>des Ganzen jeder (nicht nur der örtliche, sondern auch der
<lb/>wirthschaftliche) Zusammenhang des betreffenden Grundbesitzes
<lb/>des nämlichen Eigenthümers genügen soll. Danach kann der
<lb/>fraglichen Bestimmung auch für das Fluchtliniengesetz eine
<lb/>andere Bedeutung, als dieselbe im Enteignungsgesetz hat, nicht
<lb/>beigelegt werden, insbesondere erscheint es ausgeschlossen, dieselbe
<lb/>auf die, auf einen: ganz anderen Gebiete liegende Nr. 2 und 3
<lb/>8 13 des elfteren Gesetzes anzuwenden, und diesen dadurch
<lb/>eine nach den vorbezogenen Gesetzesmaterialien nicht beabsichtigte
<lb/>Tragweite zu geben. Es ist anzuerkennen, daß bei dieser
<lb/>Annahme die Wortfassung des Gesetzes nicht korrekt ist. In
<lb/>dem mehr bezogenen Absatz 4 8 43 müßte es heißen anstatt
<lb/>„Bei den Vorschriften dieses Paragraphen rc." „Bei
<lb/>den Vorschriften des Absatzes 3 rc." ; indessen erklärt
<lb/>sich dieses durch die wörtliche Uebernahme aus dem Enteig- 
<lb/>nungsgesetz.

<lb/>Der Anspruch des Klägers kann sonnt, da die Parzelle
<lb/>a b c d, für welche allein die Entschädigung beansprucht
<lb/>wird, nach den oben erwähnten Feststellungen weder bebaut
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0345.tif"
                n="54"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0345"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d91079e36181" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Kaninchenfang. - Betreten fremder Grundstücke. - Polizeiordnung. - Widerstandsleistung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0345--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg. — 54 —

<lb/>war noch Zubehör zu dem abgerissenen Gebäude gebildet hat,
<lb/>auch nicht auf den 8 13 Abs. 1 Nr. 2 mit Erfolg gegründet
<lb/>werden und ist mit Recht von den Vorinstanzen zurückgewiesen
<lb/>ivorden.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 30. November 1894.
</p>
               <p>

                  <lb/>^Äaninchenfang. — Betreten fremder Grundstücke.
<lb/>— Polizeiverordnung. — Widerftandsleiftnng.

<lb/>Eine Pol i zei v e rordnung, welche das unbefugte
<lb/>Betreten fremder Grundstücke zum Zwecke des
<lb/>Kaninchenfanges ohne Mitführung einer schrift- 
<lb/>lichen, von der Ortspolizeibehörde beglaubigten
<lb/>Erlaudniß des Grundeigenthümers und der Pächter
<lb/>oder Nutzungsberechtigten mit Strafe bedroht, steht
<lb/>mit keinem Gesetze im Widerspruch und ist daher
<lb/>rechtsgültig.

<lb/>Ob ein Beamter bezw. Grundeigenthümer oder Jagd-
<lb/>berechtigter in der rechtmäßigen Ausübung seines
<lb/>Amtes oder Rechts, § 117 des Str.-G.-B., gehan- 
<lb/>delt hat, hängt nicht davon ab, ob die dem Handeln
<lb/>zu Grunde liegende Verordnung der Behörde im
<lb/>Einzelfalle gesetzlich zulässig war, sondern davon,
<lb/>ob die Behörde zu derartigen Anordnungen im
<lb/>Allgemeinen sachliche und örtliche Zuständigkeit
<lb/>besaß.

<lb/>Strafsache gegen B. und Gen.

<lb/>So erkannt auf die Revision der Staatsanwaltschaft unter
<lb/>Aufhebung des Urtheils der Strafkammer bei dem Amtsgericht
<lb/>zu Crefeld vom 29. Mai 1894 aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Das angegriffene Urtheil gründet die Freisprechung der
<lb/>Angeklagten auf die Annahme, daß die vom Regierungs-Prä- 
<lb/>sidenten zu Düsseldorf unter Bezugnahme auf 8 15 des Wild- 
<lb/>schadengesetzes vom 11. Juli 1891, 88 0, 11, 12, 15 des
<lb/>Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 und
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0346.tif"
                   n="55"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0346"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0346--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>55
</p>
               <p>

                  <lb/>§ 137 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung
<lb/>vom 30. Juli 1883 erlassene Polizei-Verordnung vom 6. Juli
<lb/>1892 (Amtsblatt S. 445), dahin lautend:

<lb/>„Wer der Bestimmung des 8 15 des Wildschadcn-
<lb/>gesetzes vom 11. Juli 1891 zuwider wilde Kaninchen
<lb/>in Schlingen fängt oder zu fangen versucht, oder wer
<lb/>unbefugt auf fremden Grundstücken, ohne die schriftliche,
<lb/>von der Ortspolizeibehörde beglaubigte Erlaubnis des
<lb/>Grundeigenthümers und der Pächter oder Nutzungsbe- 
<lb/>rechtigten bei sich zu führen, wilde Kaninchen fängt oder
<lb/>zu fangen versucht, wird mit Geldstrafe bis zu 60 Mk.,
<lb/>im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft",
<lb/>soweit nicht das Fangen der Kaninchen in Schlingen in Be- 
<lb/>tracht kommt, rechtsunwirksam sei. Dieser Auffassung kann
<lb/>nicht beigetreten werden. Die Vorinstanz prüft zunächst, welche
<lb/>von den in den §§ 6,12 des Gesetzes vom 11. März 1850 auf-
<lb/>geführten Gesichtspunkten Anlaß zu der Polizeiverordnung ge- 
<lb/>geben haben können. Indem erklärt wird: „Einmal ist nicht
<lb/>ersichtlich, daß ein Gegenstand vorläge, welcher der Regelung
<lb/>durch die Verordnung bedurft hätte", scheint geprüft zu werden,
<lb/>ob die Voraussetzung des § 12 1. c. vorliege. Sodann werden
<lb/>die Erfordernisse des 8 6a 1. c. in Betracht gezogen, aber
<lb/>hinzugefügt, „daß auf jene Bestimmung die Verordnung sich
<lb/>nicht stützen könne, weil hiergegen der Wortlaut spreche."
<lb/>Gegenüber diesen Erörterungen, soweit dieselben etwa den Zweck
<lb/>einer Beleuchtung verfolgen, daß die materiellen Voraussetzungen
<lb/>der 88 6, 12 l. c. für de» Erlaß der Polizei-Verordnung nicht
<lb/>vorliegen, genügt der Hinweis auf 8 6a 1. c. Die Verord- 
<lb/>nung bezweckt den Schutz des Jagdrechts und hiermit also
<lb/>auch, da dieses nur ein Ausfluß des Eigenthums ist, den
<lb/>Schutz des letzteren. 8 6a. — Im Uebrigen bleibt im Hinblick
<lb/>auf 8 15 l. c. vorliegend nur die Frage von Interesse, ob
<lb/>das Verordnete mit den Gesetzen in Widerspruch steht. In
<lb/>dieser Richtung folgert das Urtheil aus den bestehenden Be- 
<lb/>stimmungen des 8 368 Nr. 9 des Str.-G.-B. und des 8 10
<lb/>des Preuß. Feld- und Forstpolizeigesetzes voni 1. April 1880,
<lb/>wonach namentlich auch das Gehen über bestellte bezw. zur
<lb/>Bestellung vorbereitete oder in Angriff genommene Aecker bei
<lb/>Strafe untersagt ist, und ferner aus dem Rechtsbewußtsein,
<lb/>daß Feld und Wald nicht niit deni starren Schutz des Eigen-
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0347.tif"
                   n="56"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0347"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0347--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>56
</p>
               <p>

                  <lb/>thums umgeben und nicht ohne hinreichenden Grund dem Be- 
<lb/>schreiten Seitens anderer Personen verschlossen sein sollen"
<lb/>per argumentum a contrario, daß, soweit die Voraus- 
<lb/>setzungen in den gedachten Gesetzesbestimmungen nicht zutreffen,
<lb/>der freie Zutritt erlaubt ist. Diese Folgerung ist rechtsirrig.
<lb/>Einerseits ist, &gt;vie die Revision der Staatsanwaltschaft zutref- 
<lb/>fend hervorhebt, das bloße „Gehen" über ftemde unbestellte
<lb/>Aecker — nur die Erlaubniß zu diesem Handeln könnte doch aus
<lb/>der richterlichen Beweisführung gefolgert werden — etwas völlig
<lb/>Anderes, als das von dem Vorderrichter gegen die Angeklagten
<lb/>als erwiesen angesehene Fangen von Kaninchen unter Nach- 
<lb/>stellung derselben mit Frettchen und Netzen. Andererseits be- 
<lb/>weisen jene Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und des Feld- und
<lb/>Forstpolizeigesetzes nichts weiter, als daß diejenigen Thatbestände,
<lb/>die unter jene Vorschriften nicht fallen, so lange auch keiner
<lb/>Bestrafung unterliegen, als sie nicht durch Landesgesetz oder
<lb/>innerhalb der gesetzlichen Zuständigkeit erlassene Polizei-Verord- 
<lb/>nung unter Strafe gestellt sind. Keineswegs ist aber mit jenen
<lb/>Vorschriften ein gesetzliches Anerkenntniß ausgesprochen, daß ein
<lb/>anderartiges Betreten fremder Grundstücke als dort bezeichnet
<lb/>vollständig straffrei bleiben solle. Inwieweit in anderer Rich- 
<lb/>tung das Betreten ffemden Grund und Bodens, um insbe- 
<lb/>sondere auch Kaninchen mit Frettchen und Netzen uachzustellen,
<lb/>einer Regelung zu unterwerfe», blieb offene Frage.

<lb/>Das Urtheil findet weiter, daß die Polizei-Verordnung
<lb/>mit 8 15 des Wildschadengesetzes, wonach wilde Kaninchen
<lb/>dem freien Thierfange unterliegen, im Widerspruch steht. Das
<lb/>Urtheil irrt indeß, wenn es annimmt, daß das Gesetz mit
<lb/>dieser Bestimmung, abgesehen von dem Fangen mittelst Schlingen,
<lb/>dem freien Thierfange keinerlei sonstige Einschränkung hat auf- 
<lb/>erlegen wollen. Das Recht des freien Thierfanges an den
<lb/>nicht jagdbaren Thieren besteht allerdings darin, daß die letz- 
<lb/>teren der Occupation eines Jeden unterliegen, daß also jeder
<lb/>Occupirende das Eigenthum an dem occupirten Wilde erwirbt.
<lb/>Hieraus folgt aber nicht etwa, daß jenes Recht lediglich ein
<lb/>Ausfluß der Persönlichkeit jedes Einzelnen ist und daß es der
<lb/>Willkür jedes Dritten preisgegeben wird, nach unbeschränktem
<lb/>Belieben ffemde Grundstücke zu durchstreifen, um Kaninchen zu
<lb/>fangen oder anderen nicht jagdbaren Thieren nachzustellen. Für
<lb/>einen derartigen unhaltbaren Zustand findet sich im bestehenden
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0348.tif"
                   n="57"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0348"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0348--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>57
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechte kein Anhalt. Auch der freie Thierfang ist vielmehr
<lb/>nur soweit auszuübcn gestattet, als nicht andere Gesetze oder
<lb/>rechtsgültige sonstige Anordnungen die Vornahme der Occupa-
<lb/>tionshandlung einschränken oder untersagen. Solche Einschrän- 
<lb/>kungen bestehen gegenwärtig vor Alleni in denjenigen Vor- 
<lb/>schriften, die den Schutz des Eigenthums und des einen Be-
<lb/>standtheil desselben bildenden Jagdrechts verfolgen. Ebensowenig
<lb/>wie das jedem Grundbesitzer aus seinem Grund und Boden
<lb/>grundsätzlich znstehende Jagdrecht, 8 1 des Jagdpolizeigesetzes
<lb/>vom 7. März 1850 und 8 2 des Gesetzes vom 31. Oktober
<lb/>1848 (Ges.-Samml. S. 343), nicht dadurch aufgehoben wird,
<lb/>daß die Ausübung derselben in 8 2 folg, des erst citirten
<lb/>Gesetzes an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist, ebensowenig
<lb/>wird, wie das Urtheil gegensätzlich meint, das Recht des freien
<lb/>Thierfangs dadurch beseitigt, daß es an die Jnnehaltung solcher
<lb/>den Schutz des Eigenthums bezweckenden Vorschriften geknüpft
<lb/>wird. Ganz abgesehen davon, daß jeder Grundeigenthümer
<lb/>befugt erscheint, das Betreten seines Grundstücks zum Zwecke
<lb/>des freien Thierfangs zu verbieten, erkennt das Urtheil selbst
<lb/>an, daß an derartigen Bestimmungen neben dem 8 15 des
<lb/>Wildschadengesetzes in Geltung sind der 8 368 Nr. 9 des
<lb/>Str.-G.-B. und 8 10 des Feld- und Forstpolizei-Gesetzes;
<lb/>ebenso sind hierher zu rechnen 8 368 Nr. 10, 8 367 Nr. 8,
<lb/>8 368 Nr. 7 des Str.-G.-B. Auch steht der 8 2 des Ein-
<lb/>führuugsgesetzes zum Strafgesetzbuch weiterer Normgebung nicht
<lb/>entgegen, da durch die im Strafgesetzbuch aufgenommenen Polizei-
<lb/>Vorschriften der Kreis der Polizei-Uebertretungen überhaupt
<lb/>nicht erschöpft werden sollte. Es widerspricht somit keinem
<lb/>Gesetze, den freien Thierfang noch in anderer Richtung als
<lb/>dies bereits geschehen, aus dem Gesichtspunkte des Eigenthums- 
<lb/>schutzes von den hierfür gesetzlich zuständigen Faktoren zu regeln
<lb/>und entbehrt daher, da es endlich unbedenklich ist, daß das in
<lb/>der hier in Rede stehenden Polizei-Verordnung vorgeschriebene
<lb/>Erforderniß des Besitzes eines Erlanbnißscheines als Maßnahme
<lb/>der Präventivpolizei den Zweck verfolgt, dem Eigenthume Be- 
<lb/>schädigungen, dem Jagdrechte Beeinträchtigungen sernzuhalten,
<lb/>die Polizei-Verordnung vom 6. Juli 1892 keineswegs der
<lb/>Rechtsgültigkeit.

<lb/>Mit Grund wird auch ferner das erstrichterliche Urtheil
<lb/>um deshalb angegriffen, iveil es sich mit Rücksicht auf die
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0349.tif"
                n="58"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0349"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d91079e36591" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Vom Vermiether eingeräumtes Vorkaufsrecht. - Stillschweigende Verlängerung des Miethvertrags. - Verkauf des Immobilie an einen Dritten. - Klage des Miethers auf notarielle Thätigung des Kaufvertrages</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0349--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>58
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtsunwirksamkeit der Polizei-Verordnung für überhoben
<lb/>erachtet, den ebenfalls zur Anklage gestellten, dem Jagdaufseher
<lb/>Brocher bei der von ihm bei Gelegenheit des Kaninchenfanges
<lb/>bewirkten Wegnahme eines Sackes geleisteten Widerstand zu
<lb/>erörtern. Ob in der rechtmäßigen Ausübung eines Amtes
<lb/>oder Rechts (8 117 des Str.-G.-B.) gehandelt worden, hängt
<lb/>nicht davon ab, ob die dem Handeln zu Grunde liegende Ver- 
<lb/>ordnung der Behörde im Einzelnfalle gesetzlich zulässig war,
<lb/>sondern ob die Behörde zu derartigen Anordnungen im Allge- 
<lb/>meinen sachliche und örtliche Zuständigkeit besaß. Daß dies
<lb/>der Fall, wird auf Grund der in der Polizei-Verordnung vom
<lb/>6. Juli 1892 angezogenen Gesetzesvorschriften nicht bezweifelt
<lb/>werden können. Dem Jagdaufseher lag daher nicht ob, die
<lb/>Angemessenheit und Zweckmäßigkeit oder die Gesetzlichkeit der
<lb/>ergangenen Verordnung einer Prüfung zu unterziehen; er ge- 
<lb/>nügte seiner Pflicht, wenn er selbst bei der Ausführung in
<lb/>gesetzlicher Weise handelte und hatte alsdann Anspruch auf den
<lb/>durch 8 117 des Str.-G.-B. ihm gewährten Schutz.

<lb/>Das Urtheil mußte daher aus beiden Gründen der Auf- 
<lb/>hebung unterliegen.

<lb/>Reichsgericht, I. Strafsenat. Sitzung vom 3. Dezember
<lb/>1894.
</p>
               <p>

                  <lb/>Pom Vermiether eingeränmtes Vorkaufsrecht. —
<lb/>Stillschweigende Verlängerung des Mietvertrags.
<lb/>— Verkauf des Immobile an einen Dritten. —
<lb/>Klage des Miethers ans notarielle Thätignng des
<lb/>Kaufvertrages.

<lb/>Ist die Einräumung eines Vorkaufsrechts für die
<lb/>Dauer der Miethzeit durch den Vermiether in
<lb/>einem der Hauptsache nach als Miethvertrag sich
<lb/>darstellenden Vertrage als Nebenleistnng ansbe- 
<lb/>dungen worden, so geht das Vorkaufsrecht, wenn
<lb/>im Uebrigen die Voraussetzungen der Art. 1738
<lb/>und 1759 des B. G.-B. vorliegen, auch in den still- 
<lb/>schweigend verlängerten Miethvertrag über.
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0350.tif"
                   n="59"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0350"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0350--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>59
</p>
               <p>

                  <lb/>Besteht eine blos obligatorische Verpflichtung zur
<lb/>Uebertragung des Eigenthums an einem Immobile,
<lb/>so ist, wenn der Verpflichtete das Immobile in- 
<lb/>zwischen durch Notarialakt anderweitig an einen
<lb/>Dritten verkauft hat, bezw., wo Grundbuchrecht
<lb/>herrscht, auch der Dritte im Grundbuche als Eigen-
<lb/>thiimer des Grundstücks bereits eingetragen ist,
<lb/>die Klage auf notarielle Verbriefung der Eigen- 
<lb/>thumsübertragung unzulässig.*)

<lb/>Rheinische Jmmobilien-Aktienbank — Wwe. Keller.

<lb/>So entschieden vom Reichsgericht unter Aufhebung des
<lb/>Urtheils des Oberlandesgerichts vom 14. Juli 1894 und Ab- 
<lb/>änderung des Urtheils des Landgerichts zu Köln vom 22. März
<lb/>1893 und unter vollständiger Abweisung der Klage aus
<lb/>folgenden
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründen:

<lb/>Unbegründet ist zwar der Angriff, mit welchem die Revi- 
<lb/>sionsklägerin die Annahme des Berufungsrichters bekämpft,
<lb/>daß das in Nr. 5 des Miethvertrages vom 6. November 1881
<lb/>der Klägerin vorbehaltene Vorkaufsrecht derselben auch während
<lb/>der Dauer des stillschweigend verlängerten Miethvertrages zu- 
<lb/>gestanden habe; denn einerseits entzieht sich die Feststellung des
<lb/>Berufungsrichters, daß jene Klausel als integrirender Theil
<lb/>des Miethvertrages von den Parteien gewollt war, der Nach- 
<lb/>prüfung in der Revisionsinstanz, und andrerseits kann die
<lb/>Rechtsansicht des Berufnngsrichters nur gebilligt werden, daß
<lb/>die Einräumung eines Vorkaufsrechtes durch den Vermiether
<lb/>als Nebenleistung des Vermiethers in einem der Hauptsache
<lb/>nach als Miethvertrag sich darstellenden Vertrage ausbedungen
<lb/>werden kann und daß, wenn dieses geschehen und im Uebrigen
<lb/>die Voraussetzungen der Art. 1738 und 1759 des B. G.-B.
<lb/>vorliegen, die Vorschriften des letztgenannten Artikels mit der
<lb/>Wirkung zur Anwendung kommen, daß das ausbedungene
<lb/>Vorkaufsrecht als Theil der Stipulationen des ursprünglichen
<lb/>Miethvertrages auch zu denjenigen des verlängerten Miethver- 
<lb/>trages gehört. Es ist weder ein Grund thatsächlicher noch
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vergl. Rhein. Archiv Bd. 86, 1. S. 190.
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0351.tif"
                   n="60"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0351"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0351--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>60
</p>
               <p>

                  <lb/>ein solcher rechtlicher Natur erfindlich, ans dem geschlossen
<lb/>werden müßte, daß die Parteien bei Fortsetzung des Mieth-
<lb/>verhältnisses gerade von jener Vertragsklausel abgehen wollten.

<lb/>Gerechtfertigt ist dagegen der Vorwurf, daß das Urtheil
<lb/>auf Verletzung des Art. 1599 des B. G.-B. beruhe. Der
<lb/>Antrag der Klägerin geht dahin, die Beklagte zur Abgabe
<lb/>einer den Verkauf des Hauses Neuenahr Mittelstraße Nr. 55
<lb/>enthaltenden Willenserklärung vor einem Notar, also zur gleich- 
<lb/>zeitigen Uebertragung des Eigenthums an dem Hause, zu ver-
<lb/>urtheilen. Es steht aber fest, daß dieses Haus bereits am
<lb/>2. Dezember 1893 von der Beklagten durch notariellen Ver- 
<lb/>trag an die Eheleute Oberkellner Schmidt in Neuenahr verkauft
<lb/>worden und gemäß Art. 1583 des B. G.-B. und § 1 des
<lb/>Gesetzes vom 20. Mai 1885, da die Anlegung des Grund- 
<lb/>buchs für das genannte Grundstück noch nicht stattgefunden
<lb/>hat, das Eigenthum an dem Hause auf die Eheleute Schmidt
<lb/>übergegangen ist. Die Klägerin begehrt sonach von der Be- 
<lb/>klagten Thätigung eines Kaufvertrages Uber ein Grundstück,
<lb/>welches, wie beiden Theilen bekannt, sich nicht im Eigenthum
<lb/>der Beklagten, sondern in dem eines Dritten befindet. Diese
<lb/>Leistung, die Abgabe der Verkaufserklärung vor Notar, ist der
<lb/>Beklagten zwar nicht thatsächlich Unmöglich aber rechtlich ver- 
<lb/>wehrt, denn das Gesetz (Art. 1599 des B. G.-B.) erklärt den
<lb/>Verkauf einer fremden Sache ausdrücklich für nichtig. Eine
<lb/>Verurtheilung zu solcher Leistung kann demnach nicht ausge- 
<lb/>sprochen werden. Der Umstand, daß die Beklagte diese recht- 
<lb/>liche Unmöglichkeit selbst herbeigeführt hat, kann die verlangte
<lb/>Verurtheilung nicht zulässig machen, sondern nur zur Begrün- 
<lb/>dung eines Anspruchs der Klägerin auf Schadensersatz wegen
<lb/>Vereitelung des Verkaufsrechts dienen.

<lb/>Die zu dem entgegengesetzten Ergebniß führenden AuS-
<lb/>ftihrungen des Berufungsgerichts gehen unter Berufung auf
<lb/>das in den Entscheidungen Bd. 27 S. 321 abgedruckte Urtheil
<lb/>dieses Senats von der au sich richtigen Ansicht aus, daß der- 
<lb/>jenige, welcher ein Vorkaufsrecht eingeräumt hat, nicht nur
<lb/>verpflichtet sei, die Sache unter den von dem Dritten gemachten
<lb/>Bedingungen dem Vorkaufsberechtigten anzubieten, sondern
<lb/>auch, sofern Letzterer erklärt, von dem Rechte Gebrauch machen
<lb/>zu wollen, die Verpflichtung habe, das Versprechen käuflicher
<lb/>Ueberlassung zu erfüllen, also auch einen dem Gesetz vom
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0352.tif"
                   n="61"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0352"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0352--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>61
</p>
               <p>

                  <lb/>20. Mai 1885 entsprechenden Kaufvertrag abzuschließen. Eine
<lb/>Verurtheilung zur Erfüllung dieser Verpflichtung kann aber,
<lb/>wie das erwähnte Urtheil ausdrücklich hervorhebt, nur so lange
<lb/>ausgesprochen werden, als der Verpflichtete noch in der recht- 
<lb/>lichen Lage ist, zu verkaufen. Zur Verpflichtung des Ver- 
<lb/>käufers gehört nach französischem Recht die llebertragung des
<lb/>Eigenthums an der verkauften Sache; so lange Jemand
<lb/>nicht in der Lage ist, das Eigenthum an einer Sache zu über- 
<lb/>tragen, ist er also auch nicht in der rechtlichen Lage, dieselbe
<lb/>zu verkaufen. Freilich ist unbestrittener Maßen die vertrags- 
<lb/>mäßig übernommene Verpflichtung, einem Andern die Sache
<lb/>eines Dritten zu verschaffen, weder eine Verpflichtung zu
<lb/>etwas thatsächlich Unmöglichem, noch steht ihrer rechtlichen Gül- 
<lb/>tigkeit der Art. 1599 des B. G.-B. entgegen; allein, selbst
<lb/>wenn — entgegen dem weiter unten zu erwähnenden Urtheile
<lb/>dieses Senats vom 8. Oktober 1889 — anzuerkennen wäre,
<lb/>daß mit der Einräumung eines Vorkaufsrechts die Verpflichtung
<lb/>verbunden sei, dem Vorkaufsberechtigten die Sache zu verschaf- 
<lb/>fen, so ist doch jedenfalls im vorliegenden Falle ein derartiges
<lb/>Verlangen gar nicht gestellt, vielmehr direkt Verbriefung eines
<lb/>Kaufvertrages verlangt, und dieses Begehren ist auf eine rechtlich
<lb/>unmögliche, weil nichtige Handlung gerichtet.

<lb/>In gleichen! Sinne hat bereits das (im Rhein. Archiv
<lb/>Bd. 78. 3. S. 7 abgedruckte) Urtheil dieses Senats vom
<lb/>8. Februar 1887, II 424/86, entschieden. Auch dort wird
<lb/>die rechtliche Unmöglichkeit der verlangten Verbriefung aner- 
<lb/>kannt, keineswegs, wie das Berufungsgericht in dem Urtheile
<lb/>Bd. 86. 1. S. 190 des Rhein. Archivs annimmt, die Ent- 
<lb/>scheidung lediglich auf § 779 der Civ.-Proz.-Ordn. gestützt.
<lb/>Es heißt vielmehr daselbst: „Eine solche rein subjektive Mög- 
<lb/>lichkeit (nämlich die, daß der Beklagte die Sache von dem
<lb/>Dritten wieder erwerbe) kann hier schon mit Rücksicht auf die
<lb/>Bestimmung des § 779 der Civ.-Proz.-Ordn. nicht in Betracht
<lb/>gezogen werden. Nach dieser Bestimmung müßte nämlich, wenn
<lb/>Th. verurtheilt würde, die mit der Klage verlangte Willens- 
<lb/>erklärung abzugeben, diese Erklärung mit der Rechtskraft des
<lb/>Urtheils als abgegeben gelten und damit die Wirkung eintreten
<lb/>können, daß das Eigenthum auf den Kläger überginge." Diese
<lb/>Ausführung, in deren Schlußworten der Kläger als die Er- 
<lb/>klärung des Beklagten annchmend gedacht ist (vergl. Entscheid.
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0353.tif"
                   n="62"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0353"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0353--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>62
</p>
               <p>

                  <lb/>Bd. 61 S. 659), muß auch jetzt noch für zutreffend erachtet
<lb/>werden. Aus der Vorschrift des § 779, wonach die Erklärung,
<lb/>zu deren Abgabe der Beklagte verurtheilt ist, als abgegeben
<lb/>gilt, sobald das Urtheil die Rechtskraft erlangt hat, folgt
<lb/>allerdings, daß die rechtliche Möglichkeit der abzugebenden
<lb/>Erklärung zur Zeit des Urtheils vorhanden sein muß und daß
<lb/>die rechtliche Unmöglichkeit einer, den Verkauf einer fremden
<lb/>Sache enthaltenden Erklärung durch die vorhandene Möglich- 
<lb/>keit, daß der Beklagte sich nachträglich die Sache behufs Ueber-
<lb/>lassung an den Kläger verschaffe, nicht ersetzt werden kann.
<lb/>Zu einer Zwangsvollstreckung, bei welcher, wie das Berufungs- 
<lb/>gericht in dem angefochtenen Urtheile sich ausdrückt, sich erst
<lb/>Herausstellen könnte, ob dieselbe rechtlich möglich und aus- 
<lb/>führbar ist, oder nicht, wurde es bei der vom Berufungsgericht
<lb/>bestätigten Verurtheilung gar nicht kommen; diese Verurtheilung
<lb/>müßte vielmehr ihre Wirkung in dein Augenblicke äußern kön- 
<lb/>nen, in welchem die Klägerin ihre Annahme erklärt.

<lb/>Auch die Urtheile dieses Senats vom 8. Oktober 1889
<lb/>(abgedruckt in Puchelt's Zeitschrift für franz. Recht Bd. 21
<lb/>S. 81) und vom 25. November 1890 (Entscheid. Bd. 27
<lb/>S. 821) stehen mit den vorstehenden Ausführungen im Ein- 
<lb/>klänge. In den diesen Entscheidungen zu Grunde liegenden
<lb/>Fällen aus dem Gebiete des Badischen Rechts war zwar nicht
<lb/>lediglich auf Verbricfung des Kaufvertrages, sondern auf Er- 
<lb/>füllung des eingeräumten Vorkaufsrechts mittels Uebertragung
<lb/>des Eigenthums geklagt; in beiden Urtheilen wird aber davon
<lb/>ausgegangen, daß die Entscheidung von der rechtlichen Mög- 
<lb/>lichkeit der Eigenthumsübertragung abhange und daß diese
<lb/>rechtliche Möglichkeit wieder davon abhange, ob der Beklagte
<lb/>als Eigenthümer im Grundbuch eingetragen sei oder nicht.
<lb/>Demzufolge wurde, da im ersteren Falle bereits der Dritte
<lb/>als Eigenthümer im Grundbuche eingetragen war, der Kläger
<lb/>nur zum Ansprüche auf Schadensersatz berechtigt erklärt, int
<lb/>zweiten dagegen, in welchem der Beklagte zwar weiter verkauft
<lb/>hatte, aber noch als Eigenthümer eingetragen war, Verurthei- 
<lb/>lung des Beklagten ausgesprochen.

<lb/>Die abweichenden Ausführungen, welche in einem gemein- 
<lb/>rechtlichen Falle das in Bd. 10 S. 418 der Entscheidungen
<lb/>abgedruckte Urtheil des Reichsgerichts enthält, können fiir das
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0354.tif"
                n="63"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0354"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e37114" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Unfallversicherung. - Ansprüche des Versicherten gegen den Betriebsunternehmer. - Einsturz eines dem Betriebe dienenden Gebäudes</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0354--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>63
</p>
               <p>

                  <lb/>Gebiet des Rhein. Rechts, in welchem Art. 1599 des B. G.-B.
<lb/>einen vom römischen Recht abweichenden Grundsatz zur Geltung
<lb/>gebracht hat, nicht in Betracht kommen.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 4. Dezember 1894.
</p>
               <p>

                  <lb/>^Unfallversicherung. — Ansprüche des Versicherten
<lb/>gegen den Betriebsnnternehmer. — Einsturz eines
<lb/>dem Betriebe dienenden Gebäudes.

<lb/>Die Vorschrift des § 95 des Unfallversicherungsge- 
<lb/>setz es vom 6. Juli 1884, wonach die nach Maßgabe
<lb/>desselben versicherten Personen gegen den Be- 
<lb/>triebsnnternehmer nur dann Anspruch auf Ersatz
<lb/>des in Folge eines Betriebsunfalles erlittenen
<lb/>Schadens erheben können, wenn derselbe den Un- 
<lb/>fall zufolge strafgerichtlicher Feststellung vor- 
<lb/>sätzlich herbeigeführt hat, gilt für alle Fälle, in
<lb/>welchen der Betriebsunternehmer als solcher nach
<lb/>den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen für
<lb/>den Schaden haften würde, namentlich also nicht
<lb/>blos bei eigenem, sondern auch bei vom Gesetze
<lb/>fingirtem Verschulden, z. B. beim Einstürze eines
<lb/>dem Betriebe dienenden Gebäudes in Folge Man- 
<lb/>gels der Unterhaltung oder Fehlers der Bauart.

<lb/>Webeschulverein zu Aacheu — H. Burgund.

<lb/>Am 22. August 1890 stürzte in dem zu Aachen am
<lb/>Boxgraben neu errichteten Gebäude des Webeschulvereins das
<lb/>Dach der Maschinenhalle ein. Dabei wurden mehrere Per- 
<lb/>sonen körperlich verletzt, darunter der Kläger Heinrich Burgund.
<lb/>Rach ärztlichem Zeugnisse ist demselben als Folge der Verletzung
<lb/>eine Steifigkeit der Halswirbelsäule zurückgeblieben. Derselbe
<lb/>stand seit etwa drei Monaten in Diensten des Vereins als
<lb/>Weber und Wächter. Zunächst ist derselbe im Hospital ver- 
<lb/>pflegt worden, hat später aus der Krankenkasse Unterstützung
<lb/>bezogen und schließlich vom 22. November 1890 an von der
<lb/>rheinisch-westfälischen Textilberufsgenossenschaft eine jährliche
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0355.tif"
                   n="64"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0355"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0355--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthl.
</p>
               <p>

                  <lb/>64
</p>
               <p>

                  <lb/>Unfallrente von 550 Mk. — zwei Drittel seines auf 825 Mk.
<lb/>berechneten Jahresverdienstes zugesprochen erhalten.

<lb/>Im Juni 1893 erhob Kläger Klage gegen den Webe-
<lb/>schulvcrein, womit er beantragte, denselben zu verurtheilen, ihm
<lb/>den erlittenen Schaden zu ersetzen durch Zahlung bestimmter
<lb/>Beträge und einer bestimmten jährlichen Rente. Diese Klage
<lb/>gründete sich auf den Art. 1386 des B. G.-B. Der Beklagte
<lb/>hatte in erster Instanz zugegeben, daß der Art. 1386 Anwen- 
<lb/>dung finde, da es richtig sei, daß er zur Zeit des Unglücks
<lb/>die Maschinenhalle bereits übernommen gehabt, ferner daß der
<lb/>Einsturz durch einen Fehler in der Bauart erfolgt sei und daß
<lb/>die Verletzungen des Klägers von diesem Einsturz herrührten.
<lb/>Die Klage müsse aber abgewiesen werden, einmal weil Kläger
<lb/>sich unbefugt in der Halle aufgehalten habe, und sodann, weil
<lb/>er von der Berufsgenossenschaft die Unfallrente beziehe; zu
<lb/>letzterem Punkte wurde auf die § 95 folg, des Unfallversiche- 
<lb/>rungsgesetzes vom 6. Juli 1884 Bezug genommen.

<lb/>Durch Zwischenurtheil vom 20. November 1893 hat das
<lb/>Landgericht erkannt, daß der Beklagte schuldig sei, dem Kläger
<lb/>allen durch den Einsturz vom 22. August 1890 entstandenen
<lb/>Schaden zu ersetzen. Die gegen dieses Urtheil vom Beklagten
<lb/>eingelegte Berufung wurde durch Urtheil des Oberlandesgerichts
<lb/>vom 27. Juni 1894 zurückgewiesen. Die Gründe dieses Urtheils
<lb/>enthalten insbesondere folgende Ausführungen:

<lb/>„Die Ausführungen des beklagten Webeschulvereins, daß
<lb/>er dem Kläger gegenüber als Betriebsunternehmer im Sinne
<lb/>des Unfallversicherungsgesetzes anzusehen und deshalb nach
<lb/>8 95 I. 6. nicht schadensersatzpflichtig sei, sind der lediglich auf
<lb/>Art. 1386 ooäs civil gegründeten Klage gegenüber unerheblich.
<lb/>Denn nicht als Betriebsunternehiner, sondern als Eigenthümer
<lb/>des eingestürzten Baues, auf Grund der Bestimmungen des
<lb/>B. G.-B., ist der Webeschulverein auf Schadensersatz in An- 
<lb/>spruch genommen, und der Umstand, daß Beklagter zugleich
<lb/>in dem Verhältniß eines Betriebsunternehmers zum Kläger
<lb/>steht, schließt den Anspruch des Letzteren gegen ihn als Eigen- 
<lb/>thümer des Baues nicht aus. Es kann sich daher nur
<lb/>fragen, ob die Voraussetzungen des Art. 1386 vorliegen. In
<lb/>dieser Beziehung hat Beklagter nach Inhalt des unangefochtenen
<lb/>Thatbestandes des erstinstanzlichen Urtheils ausdrücklich zuge- 
<lb/>geben, daß er Eigenthümer des eingestürzten Baues ist, daß
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0356.tif"
                   n="65"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0356"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0356--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>65
</p>
               <p>

                  <lb/>der Bau zur Zeit des Unfalles auch bereits übernommen war,
<lb/>daß der Einsturz durch einen Fehler in der Bauart herbei-
<lb/>gesührt ist und daß die Verletzungen des Klägers von diesem
<lb/>Einsturz herrühren. Er hat nur eingewendet, daß Kläger an
<lb/>dem betreffenden Tage keinen Auftrag gehabt, in der Ma- 
<lb/>schinenhalle thätig zu sein. Diese Einrede ist jedoch hinfällig,
<lb/>da Kläger mit Rücksicht darauf, daß er schon seit einer Reihe
<lb/>von Monaten bei dem Beklagten als Weber beschäftigt war
<lb/>und als Wächter fungirte, unzweifelhaft berechtigt war, auch
<lb/>ohne daß grade noch ein besonderer ausdrücklicher Auftrag dazu
<lb/>ertheilt wurde, sich dort aufzuhalten. Daß ihm der Aufenthalt
<lb/>in der Halle verboten oder daß überhaupt ein dahin gehendes
<lb/>allgemeines Verbot erlassen worden sei, ist nicht behauptet. Der
<lb/>Klageanspruch, soweit er dahin geht, den beklagten Webeschul- 
<lb/>verein zum Ersatz des durch deu Einsturz verursachten Scha- 
<lb/>dens für verhaftet zu erklären, ist daher nach Art. 1386
<lb/>begründet.

<lb/>Was sodann die vom Beklagten geltend gemachte Einrede
<lb/>betrifft, daß Kläger mit Rücksicht auf die ihm von der Ge- 
<lb/>nossenschaft angewiesene Rente weitere Ersatzansprüche nicht
<lb/>erheben könne, so regelt sich die Haftung dritter Personen, die,
<lb/>wie der Beklagte, als Eigenthümer des Baues nicht zu deu in
<lb/>den 88 95 und 96 des Unfallversicherungsgesetzes bezeichneten
<lb/>Personen gehören, zufolge 8 98 1. c. nach den bestehenden
<lb/>gesetzlichen Vorschriften, mit der Maßgabe jedoch, daß nach
<lb/>Satz 2 des 8 98 die Forderung des Entschädigungsberechtigten
<lb/>an den Dritten insoweit auf die Genossenschaft übergeht, als
<lb/>die Verpflichtung der letzteren zur Entschädigung durch das
<lb/>Unfallversicherungsgesetz begründet ist. Sofern nun die Einrede
<lb/>dahin gerichtet ist, daß Kläger bereits voll entschädigt sei, ein
<lb/>Schaden also für ihn überhaupt nicht mehr bestehe und deshalb
<lb/>Ersatzansprüche nicht mehr erhoben werden könnten, ist dieselbe
<lb/>thatsächlich unbegründet, da die Rente, abgesehen davon, daß
<lb/>sie nur unter Vorbehalt anderweitiger Feststellung bei verän- 
<lb/>derten Verhältnissen zugewiesen ist, schon nach gesetzlicher Be- 
<lb/>stimmung (8 5 Abs. 6 1. e.) nicht den vollen Schaden um- 
<lb/>faßt, sondern nur 662/s°/o des Arbeitsverdienstes beträgt.
<lb/>Insofern aber Beklagter die Betrüge in Abzug gebracht haben
<lb/>will, die Kläger Seitens der Genossenschaft bereits erhalten
<lb/>hat oder in Zukunft noch erhalten wird, ist dieser Anspruch
<lb/>Archiv 88. Bd. 3. Heft. Zweite Abtheilung. 5
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0357.tif"
                   n="66"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0357"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0357--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>66
</p>
               <p>

                  <lb/>an sich zwar begründet, nicht aber in dem gegenwärtigen, son- 
<lb/>dern erst in dem späteren Verfahren bei Liquidirung der Er- 
<lb/>satzansprüche geltend zu machen. In dem gegenwärtigen Prozesse
<lb/>handelt es sich nur darum, festzustellen, daß Beklagter überhaupt
<lb/>dem Kläger für allen Schaden verhaftet ist, den dieser durch
<lb/>den Einsturz erlitten hat. Diese Ersatzverbindlichkeit besteht
<lb/>für den Beklagten nach den Bestimmungen des code civil
<lb/>und zwar unabhängig von der nach den Vorschriften des Un- 
<lb/>fallversicherungsgesetzes für die Genossenschaft bestehenden Ent- 
<lb/>schädigungspflicht. . Da jedoch nach Z 98 I. c. die Forderung
<lb/>des Entschädigungsberechtigteu gegen den Dritten insoweit auf
<lb/>die Genossenschaft übergeht, als die letztere nach dem gedachten
<lb/>Gesetze zur Entschädigung verpflichtet ist, so folgt daraus von
<lb/>selbst, daß nun Kläger von dem Beklagten auch nur insoweit
<lb/>Entschädigung verlangen kann, als diese nicht von der Ge- 
<lb/>nossenschaft geleistet wird. Daß die Genossenschaft zur Ent- 
<lb/>schädigung bis zu einer bestimmten Höhe verpflichtet ist, ist von
<lb/>ihr durch die Zuweisung der Rente anerkannt und auch gesetzlich
<lb/>begründet, da Kläger zu den versicherungspflichtigen Arbeitern
<lb/>gehört und der Unfall sich beim Betriebe ereignet hat. Ob
<lb/>Kläger bei dem Einsturz des Daches gerade thatsächlich am
<lb/>Webstuhl beschäftigt war oder in jenem Augenblicke vielleicht
<lb/>seine Thätigkeit vorübergehend eingestellt hatte, oder ob er dort
<lb/>in Ausübung seines Wächterdienstes sich befand, ist gleichgültig,
<lb/>da es für die Frage der Unfallversicherungspflicht genügt, daß
<lb/>er dort sich, wie es eben die ihm obliegenden Verrichtungen
<lb/>mit sich bringen, zu Betriebszwecken aufhielt. Die in dieser
<lb/>Instanz weiter aufgeworfene Frage, ob Kläger damals für
<lb/>Lohn und Rechnung des Webeschulvereins beschäftigt war, oder
<lb/>für Rechnung und im Aufträge der Firma Speyer und Hirsch- 
<lb/>berg arbeitete, und ob überhaupt der Webeschulverein Lohn- 
<lb/>weberei betreibt, oder nicht, könnte nur bezüglich des hier nicht
<lb/>interessirenden Arbeitsverhältnisses zwischen Kläger und dem
<lb/>beklagten Webeschulverein in Betracht kommen, zur Begründung
<lb/>der Versicherungspflichtigkeit des Klägers gegenüber der Ge- 
<lb/>nossenschaft genügt die Thatsache, daß Kläger in einem Fabrik- 
<lb/>betriebe beschäftigt war und bei dem Betriebe verletzt worden
<lb/>ist. Dieses ist der Fall und dadurch die Entschädigungspflicht
<lb/>der Genossenschaft nach Maßgabe des Unfallverstcherungsgesetzes
<lb/>begründet. Soweit dies aber der Fall ist, beschränkt sich der
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0358.tif"
                   n="67"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0358"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0358--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>67
</p>
               <p>

                  <lb/>Ersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten, so daß die
<lb/>ausgesprochene Verurtheilung nur mit der durch § 98 1. c.
<lb/>gegebenen Beschränkung zu verstehen ist, daß Beklagter zur
<lb/>Erstattung alles Schadens verpflichtet ist, soweit nicht die Ver- 
<lb/>pflichtung der Genossenschaft zur Entschädigung nach Maßgabe
<lb/>des Gesetzes vom 6. Juli 1884 begründet ist."

<lb/>Auf die Seitens des Beklagten eingelegte Revision ist
<lb/>dieses Urtheil aufgehoben worden aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Der Kläger ist nach Maßgabe des Unfallversicherungs- 
<lb/>gesetzes bei der Rheinisch-Westfälischen Textil-Berufsgenossenschaft
<lb/>versichert gewesen und hat von letzterer wegen der bei dem
<lb/>Unfall vom 22. August 1890 erlittenen Körperverletzung gemäß
<lb/>8 5 Abs. 6a dieses Gesetzes eine Schadensrente zugebilligt
<lb/>erhalten. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (Z 95)
<lb/>konnte er somit seinen Arbeitgeber, den Beklagten, als Betriebs- 
<lb/>unternehmer nur in einem einzigen, hier nicht vorliegenden
<lb/>Falle (Feststellung, daß derselbe den Unfall vorsätzlich her- 
<lb/>beigeführt habe, und zwar Feststellung durch strafgerichtliches
<lb/>Urtheil) persönlich auf den vollen Schaden belangen. In allen
<lb/>anderen Fällen — gleichviel ob der Unfall durch eigenes oder
<lb/>durch fingirtes Verschulden des Betriebsunternehmers veranlaßt
<lb/>worden — hatte es bei der Regel zu verbleiben, daß an Stelle
<lb/>des Arbeitgebers die Berufsgenossenschaft den verletzten Ar- 
<lb/>beiter nach Maßgabe der Bestimmungen des Unfallversicherungs- 
<lb/>gesetzes schadlos zu halten verpflichtet ist. Daran kann auch
<lb/>der Umstand nichts ändern, daß der Unfall durch den Einsturz
<lb/>eines dem Betriebe dienenden Gebäudes herbeigeführt worden,
<lb/>welches dem Betriebsunternehmer eigenthümlich zugehört. Ab- 
<lb/>gesehen davon, daß der Wortlaut des Z 95 und das darin
<lb/>gebrauchte Wort „nur" einer solchen exceptionellen, auf den
<lb/>Art. 1386 Code civil gestützten Haftbarkeit auf das Unzwei- 
<lb/>deutigste widerspricht, lassen sich auch innere Gründe dafür nicht
<lb/>entdecken, weshalb der Betriebsnnternehmer ausnahmsweise
<lb/>(gleich als ob er ein Dritter im Sinne von 8 98 sei) dem
<lb/>Verletzten persönlich haften solle, wenn sein Verschulden darin
<lb/>zum Ausdruck gekommen ist, daß er dem Betriebsgebäude —
<lb/>bezüglich der demselben von Haus aus in Folge von Kon- 
<lb/>struktionsfehlern anhaftenden oder im Laufe der Zeit wegen
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0359.tif"
                   n="68"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0359"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0359--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>68
</p>
               <p>

                  <lb/>unterbliebener Unterhaltung zugehenden Mängel -- nicht die
<lb/>erforderliche Beachtung gewidmet hat. Auch diese Unterlassung
<lb/>würde ein mit dem Betriebe zusammenhängendes Verschulden
<lb/>darstellen und grundsätzlich sollen die Betriebsunternehmer, von
<lb/>welchen die Berufsgenossenschaft die ihr nöthigen Gelder bezieht,
<lb/>für kein Verschulden irgend welcher Art, selbst nicht für gröb- 
<lb/>lichste Nachlässigkeit oder Unvorsichtigkeit, den durch einen Be- 
<lb/>triebsunfall verletzten Arbeitern haften. Die entgegenstehende,
<lb/>auf einer kasuistischen Einschränkung des Grundgedankens des
<lb/>§ 95 beruhende Auffassung des Berufungsrichters würde auf
<lb/>einem Umwege in zahlreichen Fällen die Prozesse zwischen Ar- 
<lb/>beitern und Arbeitgebern wieder einfllhren, welche der Gesetz- 
<lb/>geber mit vollem Bedacht als schädlich wirkend verhindern
<lb/>wollte. So sagen z. B. die Motive zu den §§ 92—95 (jetzt
<lb/>95—98) — Reichstag, 5. Legislaturperiode, IV. Session 1894
<lb/>Nr. 4 S. 81 —:

<lb/>„Neben der Sicherung der Arbeiter gegen die wirthschaft-
<lb/>lichen Folgen der Unfälle verfolgt der Entwurf das Ziel, alle
<lb/>Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitern über Ent- 
<lb/>schädigungsansprüche, welche den letzteren aus Unfällen erwachsen,
<lb/>zu beseitigen, und zu dem Ende alle Entschädigungsansprüche,
<lb/>welche in Veranlassung eines Unfalls gegen den Arbeitgeber
<lb/>nach bisherigem Rechte (gemeinem Rechte, Reichshaftpflichtgesetz,

<lb/>code civil) erhoben werden konnten, aufzuheben.".

<lb/>S. 88:

<lb/>„Was endlich die Haftung dritter Personen betrifft, welche,
<lb/>ohne zu dem Beschädigten in dem Verhältnisse eines Betriebs- 
<lb/>unternehmers zu stehen, einen Unfall vorsätzlich oder durch
<lb/>Verschulden herbeigeführt haben, so will der Entwurf hierin
<lb/>nichts an dem geltenden allgemeinen Rechte ändern."

<lb/>Hiernach kann es nicht zweifelhaft sein, daß dem Arbeit- 
<lb/>geber gegenüber, welcher dadurch, daß er zugleich Eigenthümer
<lb/>des Betriebsgebäudes ist, nicht aufhört, Betriebsunternehmer zu
<lb/>sein, der Verletzte zur Begründung dessen Haftbarkeit sich nicht
<lb/>auf die in dem Kapitel „von Vergehen und Quasi-Vergehen"
<lb/>befindlichen Artikel des code civil, insbesondere nicht auf den
<lb/>Art. 1386 daselbst, zu berufen berechtigt ist.

<lb/>Das bisher Erörterte würde nicht nur zur Aufhebung des
<lb/>oberlandesgerichtlichen Urtheils, sondern auch zur Abweisung
<lb/>der Wage führen. Es kommt jedoch in Betracht, daß der
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0360.tif"
                n="69"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0360"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e37744" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Konkurs. - Recht des Vermiethers auf abgesonderte Befriedigung. - Miethzins des laufenden Jahres und für das letzte Jahr vor der Eröffnung des Verfahrens rückständiger Miethzins</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0360--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>69
</p>
               <p>

                  <lb/>Kläger keineswegs, wie das Oberlandesgericht ohne nähere
<lb/>Begründung unterstellt, zugegeben hatte, daß er den Unfall
<lb/>beim Betriebe der Weberei des Beklagten erlitten, sondern
<lb/>das Gegentheil behauptet hatte mit der Bemerkung, der Unfall
<lb/>habe sich ereignet, bevor das Gebäude dem Betriebe übergeben
<lb/>gewesen und er habe zur Zeit des Unfalls nicht für den Verein,
<lb/>sondern für die Firma Speyer u. Hirschberg gewebt. In dieser
<lb/>Beziehung bedarf es also noch thatsächlicher Ermittelungen,
<lb/>welche sich auch mit der Beschaffung von Unterlagen für die
<lb/>Beantwortung der Frage zu beschäftigen haben werden, ob ein
<lb/>Unfall „bei dem Betriebe" im Sinne von § 1 des Unfall- 
<lb/>versicherungsgesetzes auch dann anzunehmen sei, wenn die Halle
<lb/>eingestürzt wäre zu einer Zeit, wo in dem neuen Gebäude am
<lb/>Boxgraben zwar noch kein Fabrikbetrieb, aber immerhin doch
<lb/>die Vorbereitungen zu einem solchen durch Aufstellung der
<lb/>Maschinen u. dergl. stattgefunden hätten. Bei Gelegenheit der
<lb/>Erörterung des Beweiserbietens des Beklagten, daß er Lohn- 
<lb/>weberei betreibe, wird endlich auch der bisher nicht festgestellte
<lb/>juristische Charakter des Webeschulvereins (ob eingetragene
<lb/>Genossenschaft, Aktiengesellschaft, oder was sonst) aufzu- 
<lb/>klären sein.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 7. Dezember 1894.
</p>
               <p>

                  <lb/>/ Konkurs. — Recht des Vermiethers auf abgeson-
<lb/>derte Befriedigung. — Miethzins des laufenden
<lb/>Jahres und für das letzte Jahr vor der Eröffnung
<lb/>des Verfahrens rückständiger Miethzins.

<lb/>Das laufende Jahr des § 41 Nr. 4 der Konk.-Ordn.
<lb/>ist nicht von dem letzten, der Eröffnung des Kon- 
<lb/>kursverfahrens vorhergehenden Fälligkeitstage
<lb/>an rückwärts, sondern unmittelbar von dem Zeit- 
<lb/>punkte der Eröffnung des Konkursverfahrens an
<lb/>rückwärts zu rechnen.

<lb/>Der Vermiether kann demgemäß, soweit es sich um
<lb/>die Zeit vor Eröffnung des Konkursverfahrens
<lb/>handelt, im Ganzen nie für mehr als den Mieth- 
<lb/>zins eines Jahres abgesonderte Befriedigung ver- 
<lb/>langen.
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0361.tif"
                   n="70"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0361"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0361--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>70
</p>
               <p>

                  <lb/>Konkurs Planbel — Conradi.

<lb/>So entschieden unter Aufhebung des Urtheils des Ober- 
<lb/>landesgerichts vom 28. Juni 1894 aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Das angefochtene Urtheil des Oberlandesgerichts zu Köln
<lb/>verletzt den § 41 Ziff. 4 der Konk.-Ordn.

<lb/>Zwar umfaßt — wie auch das Oberlandesgericht ange- 
<lb/>nommen hat — der in § 41 Ziff. 4 der Konk.-Ordn. ent- 
<lb/>haltene Ausdruck „laufender Zins" nicht etwa blos den
<lb/>Miethzins für die Benutzung des Miethgegenstandes nach der
<lb/>Eröffnung des Konkursverfahrens, sondern auch den Miethzins
<lb/>für die Benutzung des Miethgegenstandes seit dem letzten, der
<lb/>Eröffnung des Konkursverfahrens vorausgehenden, Zahlungs- 
<lb/>termin bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens. Laufender
<lb/>Zins ist nämlich der vor der Eröffnung des Konkursverfahrens
<lb/>noch nicht fällig gewesene Zins für ein zur Zeit der Eröffnung
<lb/>des Konkursverfahrens bestehendes Miethverhältniß und zwar
<lb/>bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Miethverhältnisses, so- 
<lb/>nach, sofern vor der Eröffnung des Konkursverfahrens ein
<lb/>Miethzins überhaupt noch nicht fällig war, der Miethzins für
<lb/>die ganze Miethzeit, dagegen, falls bereits vor der Eröffnung
<lb/>des Konkursverfahrens ein Miethzinsbetrag fällig war, der
<lb/>Miethzins für die Zeit seit dem letzten (gesetzlichen oder ver- 
<lb/>tragsmäßigen), der Eröffnung des Konkursverfahrens voraus- 
<lb/>gegangenen Zahlungstermin bis zum Zeitpunkt der Beendigung
<lb/>des Miethverhältnisses. Dabei bildet jener Theil des Mieth-
<lb/>zinses, welcher den Zeitraum nach der Eröffnung des Kon- 
<lb/>kursverfahrens betrifft, zugleich eine Massenschuld im Sinne
<lb/>des 8 52 Ziff. 2 der Konk.-Ordn.

<lb/>Rückständiger Zins ist an sich der bereits vor der Er- 
<lb/>öffnung des Konkursverfahrens fällig gewesene, jedoch noch
<lb/>nicht getilgte Miethzins. 8 41 Ziff. 4 der Konk.-Ordn. ge- 
<lb/>währt aber dem Vermiether bezüglich des rückständigen Zinses
<lb/>nicht ein unbegrenztes Recht auf abgesonderte Befriedigung,
<lb/>sondern nur „wegen des für das letzte Jahr vor der Eröffnung
<lb/>des Konkursverfahrens rückständigen Zinses." Der in dieser
<lb/>Bestimmung bezeichnete Zeitraum eines Jahres (nämlich einer
<lb/>Zeit von 365 Tagen bezw., soweit ein Schaltjahr in Frage
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0362.tif"
                   n="71"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0362"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0362--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>71
</p>
               <p>

                  <lb/>kommt, von 866 Tagen) ist nun nicht etwa — wie das Ober- 
<lb/>landesgericht annimmt — von dem letzten, der Eröffnung des
<lb/>Konkursverfahrens vorhergehenden, Fälligkeitstag an rück- 
<lb/>wärts, sondern unmittelbar von dem Zeitpunkt der Eröff- 
<lb/>nung des Konkursverfahrens an rückwärts zu rechnen
<lb/>(also im vorliegenden Fall, in welchem das Konkursverfahren
<lb/>am 23. Juli 1891 eröffnet wurde und der letzte Fälligkeitstag
<lb/>vor der Eröffnung des Konkursverfahrens der 1. Mai 1891
<lb/>war, nicht etwa vom-1. Mai 1891 an rückwärts, sondern vom
<lb/>23. Juli 1891 an rückwärts); er umfaßt somit im vorliegenden
<lb/>Fall von den rückständigen Zinsen nur jene rückständigen
<lb/>Zinsen, welche das Entgelt für die Benutzung des Mieth-
<lb/>gegenstandes bis rückwärts zum (einschließlich) 23. Juli 1890
<lb/>bilden. Für diese Auslegung spricht zunächst, wenngleich der
<lb/>Wille des Gesetzes noch deutlicher hätte ausgedrückt werden
<lb/>können, der die Worte „für das letzte Jahr vor der Eröff- 
<lb/>nung des Verfahrens" gebrauchende Wortlaut des § 41
<lb/>Ziff. 4 der Konk.-Ordn. Hätte das Gesetz eine Bestimmung
<lb/>im Sinne der oberlandesgerichtlichen Auslegung treffen wollen,
<lb/>so hätte der Gesetzgeber eine andere Ausdruckswcise wählen
<lb/>müssen, etwa dahin: „wegen des laufenden Zinses, und wegen
<lb/>des rückständigen Zinses für das dem letzten Fälligkeitstag vor
<lb/>der Eröffnung des Verfahrens vorhergehende Jahr." Zu einer
<lb/>Auslegung der letzteren Art zwingt auch keineswegs die oben
<lb/>angenommene Auslegung des Ausdrucks „laufender Zins" des
<lb/>8 41 Ziff. 4 der Konk.-Ordn. oder der Umstand, daß der
<lb/>Gesetzgeber in 8 41 Ziff. 4 der Konk.-Ordn. noch neben dem
<lb/>laufenden Zins auch dem rückständigen Zins ein Recht auf
<lb/>abgesonderte Befriedigung gewähren wollte. Denn der Gesetz- 
<lb/>geber hat inhaltlich seiner Ausdrucksweise darin nicht etwa die
<lb/>Bestimmung getroffen, daß außer dem laufenden Zins unter
<lb/>der Bezeichnung rückständiger Zins stets der Betrag eines
<lb/>vollen Jahres dieses Recht genießen solle, sondern vielmehr
<lb/>bestimmt, daß, sofern Zinsen rückständig seien, diese nicht
<lb/>weiter rückwärts, als soweit sie ein Entgelt des Miethers für
<lb/>die Benutzung des Miethgegenstandes bis rückwärts ein Jahr
<lb/>von dem Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens bilden,
<lb/>ein Recht auf abgesonderte Befriedigung genießen sollen. Die
<lb/>bezeichnte Auslegung wird aber besonders durch den Inhalt
<lb/>der Motive zu 8 41 des Entwurfs der Konk.-Ordn. unter-
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0363.tif"
                   n="72"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0363"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0363--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>72
</p>
               <p>

                  <lb/>stützt. Aus denselben geht hervor, daß der Gesetzgeber — im
<lb/>Gegensatz namentlich auch zu der preußischen Konk.-Ordn. von
<lb/>1855 — die Bevorrechtigung des Vcrmiethers für Mieth-
<lb/>zinsen thunlich beschränken und sich hierbei namentlich auch den
<lb/>hierauf bezüglichen Gesetzgebungen von Bremen und Württem- 
<lb/>berg anschließen wollte. Nun gewährt aber die Bremer Hand- 
<lb/>festenordnung in § 157 dem Vermiether eines Gebäudes oder
<lb/>Lagerplatzes hinsichtlich des Miethzinses nur ein Vorrecht „für
<lb/>den Miethzins des letzten, sowie des laufenden halben Jahres,"
<lb/>somit im Ganzen nur für den Betrag einer Jahresmiethe, und
<lb/>das Württembergische Prioritätsgesetz von 1825 in Art. 11
<lb/>dem Vermiether von Wohnungen und Gebäuden nur ein Vor- 
<lb/>recht „wegen des Miethzinses für das laufende Quartal und
<lb/>für die Rückstände von zwei Quartalien". Es ergibt sich weiter
<lb/>aus den Motiven zu § 41 des Entwurfs der Konk.-Ordn. —
<lb/>welche besagen: „Im Anschluß an die letzteren Gesetzgebungen
<lb/>beschränkt der Entwurf das Separationsrecht für Vermiether
<lb/>auf die in Gemäßheit des 8 17 Nr. 1 fortlaufende Miethe
<lb/>und den Zinsrückstand des letztverflossenen Jahres" — daß der
<lb/>Gesetzgeber glaubte, seiner Absicht, neben den auf die Zeit
<lb/>nach der Eröffnung des Konkursverfahrens entfallenden Mieth-
<lb/>zinsen hinsichtlich der Miethzinsen für die Zeit vor der Eröff- 
<lb/>nung des Konkursverfahrens im Ganzen nur für den Zeitraum
<lb/>eines Jahres, und zwar für das Jahr unmittelbar vor der
<lb/>Eröffnung des Konkursverfahrens zurückgerechnet, ein Recht auf
<lb/>abgesonderte Beftiedigung zu gewähren, durch die von ihm
<lb/>gewählte Fassung des 8 41 Ziff. 4 der Konk.-Ordn. einen
<lb/>genügenden Ausdruck gegeben zu haben.

<lb/>Mit der nach dem Vorstehenden angenommenen Auslegung,
<lb/>wonach das — übrigens auch als praktisch sich darstellende —
<lb/>Ergebniß eintritt, daß, soweit es sich um die Zeit vor Eröff- 
<lb/>nung des Konkursverfahrens handelt, im Ganzen nur für den
<lb/>Methzins eines Jahres abgesonderte Befriedigung verlangt
<lb/>werden kann, tritt allerdings das Ergebniß ein, daß der Mieth- 
<lb/>zins für den Zeitraum des Jahres unmittelbar rückwärts von
<lb/>dem Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens in der
<lb/>Regel, nämlich immer dann, wenn nicht unmittelbar nach dem
<lb/>letzten Verfalltag das Konkursverfahren eröffnet worden ist,
<lb/>zum Theil als laufender, zum Theil als rückständiger Zins
<lb/>aufzufassen ist; allein dies steht, wie ausgeführt, nicht in
<lb/>Widerspruch mit dem Wortlaut und der Absicht des Gesetzes.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0364.tif"
                n="73"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0364"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e38167" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Verkauf unter Garantie. - Baustellen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_08800+1895_0364--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>78
</p>
               <p>

                  <lb/>Nach dem Gesagten kann im vorliegenden Falle dem Kläger
<lb/>wegen laufenden und rückständigen Miethzinses zu- 
<lb/>sammen nur wegen Miethzinsforderungen für den Zeitraum
<lb/>vom 23. Juli 1890 (diesen Tag einschließlich) bis 1. Mai
<lb/>1892, sonach, (abgesehen von Zahlungen hierauf und sonstigen
<lb/>Tilgungsgründen, an welchen übrigens die Beklagte auch einen
<lb/>vom Oberlandesgericht nicht gewürdigten Abzug von 17 Mk.
<lb/>50 Pfg. „Zwischenzinsen" geltend gemacht hat) nicht, wie der
<lb/>Kläger und das Oberlandesgericht unter Zugrundelegung des
<lb/>Zeitraumes vom 1. Mai 1890 bis 1. Mai 1892 annehmen,
<lb/>wegen 16000 Mk. ein Recht auf abgesonderte Befriedigung
<lb/>zustehen.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 11. Dezember 1894.
</p>
               <p>

                  <lb/>Verkauf nriter Garantie. - Baustellen.

<lb/>/Der Verkäufer, welcher die sofortige und uner-
<lb/>schwerte Bebaubarkeit der verkauften Baustellen,
<lb/>wenn auch nur stillschweigend, dem Käufer ver- 
<lb/>traglich zugesichert hat, kannseine Garantiepflicht
<lb/>nicht unter Berufung auf Art. 1147 des B. G.-B.
<lb/>ablehnen.

<lb/>Ev. Kirchengemeinde zu Aachen — Wittwe Jacobs u. Gen.

<lb/>So erkannt unter Zurückweisung der gegen das Urtheil
<lb/>des Oberlandesgerichts vom 13. Juni 1894 eingelegten Revision
<lb/>aus folgenden
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründen:

<lb/>Ob nun aber den Klägern auf Grund dieser rechtskräf- 
<lb/>tigen Auflösung wegen Nichterfüllung nach Art. 1184 eit.
<lb/>auch unbedingter Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte
<lb/>zustehe, oder die Letztere noch in der Lage sei, zur Bestreitung
<lb/>dieses Anspruchs sich auf den Art. 1147 des B. G.-B. zu
<lb/>berufen, bedarf nicht der Entscheidung, da das Oberlandes- 
<lb/>gericht im Weiteren thatsächlich festgestellt hat, daß bezüglich
<lb/>der als nicht vorhanden angenommenen, sofortigen und uner-
<lb/>schwerten Bebaubarkeit der verkauften Baustellen ein stillschwei- 
<lb/>gendes dictum et promissum bezw. eine vertragliche Garantie-
</p>
            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0365.tif"
                n="74"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0365"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d91079e38275" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Eigenthumsentziehung im öffentlichen Nutzen. - Widerverkaufsrecht. - Enteignungen des älteren Rechts</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0365--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>74
</p>
               <p>

                  <lb/>Übernahme Seitens der Beklagten durch den Vertrag vom
<lb/>13. März 1877 vorliege. Diese Feststellung ist als solche der
<lb/>Nachprüfung des Revisionsrichters entzogen; dieselbe begründet
<lb/>aber in rechtlicher Hinsicht die Schadensverbindlichkeit der Be- 
<lb/>klagten, denn durch eine derartige vertragliche Garantie über- 
<lb/>nimmt der Verkäufer die Gefahr bezüglich der garantirten
<lb/>Eigenschaft des Kaufobjektes auch soweit dieselbe durch fremde
<lb/>Ursachen, die ihm nicht angerechnet werden können, in Frage
<lb/>gestellt wird. Die Anwendung des Art. 1147 eit. ist dadurch
<lb/>ausgeschlossen.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 14. Dezember 1894.
</p>
               <p>

                  <lb/>/Eiyenthnmsentziehung im öffentlichen Nutzen. —
<lb/>Wiederverkaufsrecht. — Enteignungen des älteren

<lb/>Rechts.

<lb/>Durch § 57 Abs. 1 des Enteignungsgesetzes vom 11.
<lb/>Juni 1874 ist d as nach d er früheren Gesetzgebung —
<lb/>z. B. den §8 16 und folg, des Eisenbahngesetzes
<lb/>vom 3. November 1838 — begründete Wieder- 
<lb/>kaufsrecht auch bezüglich der vor dem Inkrafttreten
<lb/>des elfteren Gesetze's cnteigneten Grundstücke jeden- 
<lb/>falls für diejenigen Fälle aufgehoben, in denen
<lb/>die Voraussetzungen für die Ausübung des Wie- 
<lb/>derkaufsrechts erst nach dessen Inkrafttreten
<lb/>eintreten.

<lb/>Kgl. Eisenbahn-Betriebsamt Köln-Düren — Langner.

<lb/>Die im Bde. 87. 1. S. 207 folg, mitgetheilte Ent- 
<lb/>scheidung des Oberlandesgerichts hat der 2. Civilsenat des
<lb/>Reichsgerichts auf die von dem Beklagten eingelegte Revision
<lb/>aufgehoben und in der Sache selbst die Berufung gegen das
<lb/>die Klage abweisende Urtheil des Landgerichts als unbegründet
<lb/>zurückgewiesen aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die Revision mußte für begründet erachtet werden.

<lb/>Die Kläger stützen den von ihnen erhobenen Anspruch auf
<lb/>Miederkauf der in der Klage näher bezeichnten Parzellen auf
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0366.tif"
                   n="75"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0366"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0366--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>- 75
</p>
               <p>

                  <lb/>die §§16 bis 18 des Gesetzes vom 3. November 1838, nach
<lb/>welchen für ein nach ß 8 desselben Gesetzes der Enteignung
<lb/>zu Eisenbahnzwecken unterworfenes, im Wege der Enteignung
<lb/>oder durch freien Vertrag erworbenes Grundstück ein Anspruch
<lb/>auf Wiederkauf zum ursprünglichen Kaufpreise eintreten soll,
<lb/>wenn in der Folge entweder die Anlage der Eisenbahn auf- 
<lb/>gegeben oder das Grundstück zu ihren Zwecken entbehrlich wird,
<lb/>und wonach der zeitige Eigenthümer des durch den ursprüng- 
<lb/>lichen Erwerb verkleinerten Grundstücks diesen Anspruch auf
<lb/>Wiederkauf hat. Unbestritten und von den Vorinstanzen fest- 
<lb/>gestellt ist, daß die thatsächlichen Voraussetzungen dieser Be- 
<lb/>stimmungen im vorliegenden Falle gegeben sind, indem die
<lb/>Kläger zur Zeit Eigenthümer solcher durch eine im Jahre 1857
<lb/>auf Betreiben der Rheinischen Eisenbahn, der Rechtsvorgängerin
<lb/>des Beklagten, zum Zwecke der Anlage der Eisenbahn Köln-
<lb/>Bingen ftattgehabte Enteignung verkleinerter Grundstücke sind
<lb/>und dieses auch waren, als im Laufe der letzten Jahre die
<lb/>damals enteigneten Theile dieser Grundstücke in Folge des
<lb/>Umbaues der Kölner Eisenbahnanlagen zu Eisenbahnzwecken
<lb/>entbehrlich geworden sind. Hiernach hängt die Entscheidung
<lb/>der vorliegenden Sache von der Frage ab, ob durch den § 57
<lb/>Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1874 das in den vor- 
<lb/>erwähnten §§ 16 bis 18 vorgesehene Wiederkaufsrecht mindestens
<lb/>für solche Fälle ausgeschlossen ist, bei denen der Eintritt der
<lb/>Voraussetzungen desselben nach Wirksamkeit des neuen
<lb/>Gesetzes erfolgt. Diese Frage ist aber zu bejahen.

<lb/>Durch den § 57 Abs. 1 eil. sind die Bestimmungen über
<lb/>das Wiederkaufsrecht bezüglich des enteigneten Grundstücks, also
<lb/>auch die vorbezogenen §§ 16 bis 18 allgemein und ohne Bei- 
<lb/>fügung irgend einer Beschränkung aufgehoben worden. Die- 
<lb/>selben würden daher im vorliegenden Falle nur dann noch zur
<lb/>Anwendung kommen können, wenn zu unterstellen wäre, daß
<lb/>die bezeichnete Vorschrift des § 57 trotz des allgemeinen Wort- 
<lb/>lauts Bedeutung und Wirkung nur für die auf Grund
<lb/>jenes Gesetzes eingeleiteten und durchgeführten Enteignungen
<lb/>hätte und auf frühere Enteignungen sich überhaupt nicht
<lb/>bezöge. Dieses ist aber jedenfalls insofern nicht anzunehmen,
<lb/>als wohlerworbene Rechte bezüglich der vor dem Gesetze
<lb/>liegenden Enteignungen, um deren Aufhebung es sich handeln
<lb/>würde, nicht in Frage stehen, und in dieser Beziehung kann
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0367.tif"
                   n="76"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0367"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0367--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>76 —
</p>
               <p>

                  <lb/>den Ausführungen des Oberlandesgerichts dahingehend, das;
<lb/>nach dem Gesetze vom 3. November 1838 sofort mit der
<lb/>Enteignung ein wenn auch bedingtes, bezüglich seiner Ver- 
<lb/>wirklichung von bestimmten (möglicher Weise niemals eintretenden)
<lb/>Voraussetzungen abhängiges, so doch wohlerworbenes Recht
<lb/>des Eigenthümers des Restgrundstücks auf Wiederkauf
<lb/>entstehe, nicht beigepflichtet werden.

<lb/>Zunächst hat das Gesetz das Wiederkaufsrecht, welches
<lb/>sich als obligatorischer Anspruch charakterisirt, keineswegs
<lb/>dem Eigenthümer des Restgrundstücks überhaupt, sondern
<lb/>dem zeitigen Eigenthümer d. i. Demjenigen zuerkannt, der
<lb/>zur Zeit des Eintritts der Entbehrlichkeit des ent-
<lb/>eigneten Grundstücks zu Eisenbahnzwecken Eigenthümer der
<lb/>Restparzelle ist, also einer vor diesem Eintritt noch nicht
<lb/>bestimmten Person. Weiterhin handelt es sich aber auch
<lb/>vor diesem Zeitpunkt nur um eine an die bezeichneten Vor- 
<lb/>aussetzungen geknüpfte gesetzliche Befugniß, eine Rechts- 
<lb/>hoffnung, und nicht um ein schon erworbenes Privatrecht.
<lb/>Daß das Gesetz den in Rede stehenden Wiederkaufsanspruch
<lb/>in anderem Sinne, nämlich als eine Modalität des durch die
<lb/>Enteignung erzwungenen Kaufs bezw. als eine eventuelle zu- 
<lb/>sätzliche Entschädigung hätte auffassen und statuiren können, so
<lb/>daß schon mit der Enteignung und vor Eintritt der Voraus- 
<lb/>setzungen ein als Zubehör des Restgrundstücks erworbenes be- 
<lb/>dingtes Recht entstanden wäre (vergl. Entsch. des Preußischen
<lb/>Obertribunals Bd. 79 S. 82), mag zuzugeben sein; allein
<lb/>thatsächlich ist dieses nicht geschehen. Es kommt in dieser
<lb/>Hinsicht neben dem Wortlaute des § 16: „so soll ein Anspruch
<lb/>auf Wiederkauf ein treten, wenn u. s. w." in Betracht, daß
<lb/>dieser Anspruch, welcher überhaupt nicht eintritt, wenn ein
<lb/>Grundstück ganz enteignet wird, somit ein Restgrundstück nicht
<lb/>vorhanden ist, nicht dem Enteigneten — also dem einen
<lb/>Kontrahenten des erzwungenen Kaufs —gegeben, vielmehr
<lb/>als Berechtigter, wie bereits hervorgehoben, lediglich der zei- 
<lb/>tige Eigenthümer des verkleinerten Grundstücks bezeichnet ist;
<lb/>ferner daß der Anspruch nicht bloß für die Fälle der wirklichen
<lb/>Enteignung, sondern auch für diejenigen des freien Ver- 
<lb/>kaufs eines der Enteignung unterliegenden Grundstücks gegeben
<lb/>wird und es in diesen Fällen nicht wohl Aufgabe und Zweck
<lb/>.des Gesetzes gewesen sein kann, den Kontrahenten Modalitäten
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0368.tif"
                   n="77"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0368"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0368--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>77 —
</p>
               <p>

                  <lb/>ihres Vertrages zu deklariren, welche sie selbst vielleicht gar
<lb/>nicht gewollt haben; endlich daß das Gesetz vom 3. November
<lb/>1838 überhaupt nicht den Zweck verfolgte, die eigentliche Ent- 
<lb/>schädigungsfrage bei Enteignungen zu regeln, vielmehr
<lb/>insoweit in 8 11 die bisherigen Vorschriften ausdrücklich auf- 
<lb/>recht erhalten hat.

<lb/>Hiernach ist den §§ 16 bis 18 cit. lediglich die Bedeu- 
<lb/>tung beizulegen, daß, um der Wiedervereinigung eines in Folge
<lb/>einer Eisenbahnanlage getrennten Grundbesitzes und somit der
<lb/>Wiederherstellung eines durch die Abtretung etwa zerstörten
<lb/>Kulturzustandes Vorschub zu leisten, dem dermaligen Eigen-
<lb/>thümer des verkleinerten Grundstücks, wenn der Enteignungs- 
<lb/>zweck in Wegfall kommt, die Möglichkeit gegeben werden sollte,
<lb/>gegen billiges Entgelt den enteigneten Theil mit dem Rest- 
<lb/>grundstück wieder zu vereinigen. Damit ist ausgeschlossen, daß
<lb/>durch das Wiederkaufsrecht eine eventuelle zusätzliche Entschädi- 
<lb/>gung als gesetzliche Klausel der Enteignung gewährt werden
<lb/>sollte und gewährt worden sei. Die Ausübung der vor Ein- 
<lb/>tritt ihrer Voraussetzungen ein wohlerworbenes Recht hiernach
<lb/>nicht bildenden Befugniß ist aber abhängig von der fort- 
<lb/>dauernden Geltung des dieselbe gewährenden Gesetzes bei
<lb/>Eintritt derselben. (Entscheid, des Reichsger. in Civilsachen
<lb/>Bd. 5 S. 224.)

<lb/>Da nun, was den vorliegenden Fall anlangt, die Be- 
<lb/>stimmungen der 88 16 bis 18 eit. zur Zeit der Entbehrlich-
<lb/>werdung der von den Klägern beanspruchten Grundstücke nicht
<lb/>mehr in Geltung waren, so erweist sich der Klageanspruch als
<lb/>unbegründet und ist unter Aufhebung des Berufungsurtheils
<lb/>die Berufung der Kläger gegen das die Klage abweisende Ur-
<lb/>theil des Landgerichts gemäß 8 528 Abs. 3 Ziff. 1 der Civ.-
<lb/>Proz.-Ordn. zurückzuweisen. Nicht erforderlich ist dabei, die
<lb/>von dem Preuß. Obertribunal in dem, bei den Verhandlungen
<lb/>vielfach bezogenen Urtheile (Bd. 79 S. 45 folg, der Entsch.)
<lb/>erörterte und bejahte Frage zu entscheiden, ob der 8 57 eil.
<lb/>das Wiederkaufsrecht bei Enteignungen mit rückwirkender
<lb/>Kraft überhaupt beseitigt habe, also auch für solche Fälle,
<lb/>bei welchen nicht nur die Enteignung, sondern auch die
<lb/>Entbehrlichkeit schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
<lb/>vom 11. Juni 1874 eingetreten, somit Wiederkaufsrechte schon
<lb/>wirklich entstanden waren, sodaß es auch insoweit eines Ein-
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0369.tif"
                n="78"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0369"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d91079e38697" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Geschiedene Ehefrau. - Recht derselben auf Gebrauch des Namens des früheren Ehemannes. - Firma</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_08800+1895_0369--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>78
</p>
               <p>

                  <lb/>gehens auf die gegentheiligen Erörterungen von Eger, Ent- 
<lb/>eignungsgesetz Bd. II Anm. 348 Nr. 2 und Löbell zu 8 57
<lb/>Anm. 3 S. 223, 224 sowie die bezüglichen Ausführungen des
<lb/>Oberlandesgerichts nicht bedarf.

<lb/>Der Hinweis der Revisionsbeklagten auf den Z 55 des
<lb/>Gesetzes vom 11. Juni 1874 und die daran geknüpfte Schluß- 
<lb/>folgerung sind nicht zutreffend, weil diese Bestimmung, wie ihr
<lb/>Wortlaut klar ergibt, sich nur auf das Enteignungsver-
<lb/>fahren bezieht und keine Folgerung der Fortdauer des Wieder- 
<lb/>kaufsrechts für die bei Erlaß des Gesetzes bereits beendeten
<lb/>Enteignungen gestattet.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 4. Januar 1895.
</p>
               <p>

                  <lb/>Geschiedene Ehefrau. — Recht derselben ans Ge- 
<lb/>brauch des Namens des früheren Ehemannes. —

<lb/>Firma.

<lb/>Eine geschiedene Ehefrau, welche in ihrer Firma
<lb/>den Namen ihres früheren Ehemannes ihrem
<lb/>Namen mit dem Zusatze „frühere Frau" hinzu- 
<lb/>fügt, bezeichnetsichda durch in genügend er Weise
<lb/>als geschiedene Ehefrau?)

<lb/>Marschall — Barker.

<lb/>So entschieden unter Aufhebung des im gegenwärtigen
<lb/>Bande, 1. S. 71 folg, mitgetheilten Beschlusses des Ober- 
<lb/>landesgerichts aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß die Beklagte
<lb/>durch die von ihr gewählte Bezeichnung „frühere Frau E.
<lb/>Marschall" der ihr durch das Urtheil vom 28. Februar 1894
<lb/>gemachten Auflage nicht genügt habe, kann nicht gebilligt
<lb/>werden. Das Urtheil verlangt nicht, daß der Ausdruck „ge- 
<lb/>schiedene" wörtlich als Zusatz zu „Frau E. Marschall" in
<lb/>die Bezeichnung der Firma ausgenommen werde, sondern nur,
<lb/>daß ein Zusatz gebraucht werde, aus dem die Eigenschaft der
</p>
               <p>

                  <lb/>-*) Vergl. auch Rhein. Archiv Bd. 70. 1. S. 138.
</p>
            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0370.tif"
                n="79"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0370"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e38804" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Grundbuch. - Gesammthypothek auf in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken gelegene Grundstücke. - Kosten des Hypothekenbriefes</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0370--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>79 —
</p>
               <p>

                  <lb/>Beklagten als geschiedene Ehefrau hervorgehe. Insoweit stim- 
<lb/>men die Gründe jenes Urtheils auch mit der Urtheilsformel
<lb/>überein. Es muß aber angenommen werden, baß die Worte:
<lb/>„frühere Frau E. Marschall" nach dem herrschenden Sprach-
<lb/>gebrauche keinen Zweifel darüber lassen, daß damit die Beklagte
<lb/>als geschiedene Frau E. Marschall bezeichnet werden sollte und
<lb/>bezeichnet worden ist. Die Entscheidung des Landgerichts ist
<lb/>daher für zutreffend zu erachten.

<lb/>Reichsgericht. Beschluß vom 21. Dezember 1894.
</p>
               <p>

                  <lb/>Grundbuch. — Gesammthypothek auf in ver- 
<lb/>schiedenen Amtsgerichtsbezirken gelegene Grund- 
<lb/>stücke. — Kosten des Hypothekenbriefes.

<lb/>Die Gebühr für Hypothekenbriefe ist bei gleichzeitig
<lb/>bestellten Gesammthypotheken, auch wenn die
<lb/>für die Forderung haftenden Grundstücke in den
<lb/>Bezirken verschiedener Amtsgerichte belegen
<lb/>sind, nur einmalzu erheben.

<lb/>Grundbnchsache Hoven-Floren.

<lb/>So erkannt vom Kammergericht unter Aufhebung der
<lb/>Beschlüsse des Amtsgerichts zu Euskirchen vom 20. November
<lb/>1894 und des Landgerichts zu Bonn vom 13. Dezember 1894
<lb/>aus folgenden
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründen:

<lb/>Bei Anlegung des Grundbuchs Hoven-Floren Bd. 5
<lb/>Art. 199 im April 1894 wurden für die Landesbank der
<lb/>Rheinprovinz zwei bereits bei dem Hypothekenamt zu Bonn
<lb/>registrirt gewesene Darlehnshypotheken von 60000 Mk. und
<lb/>1Ö0000 Mk. eingetragen. Für das Darlehn der 60000 Mk.
<lb/>waren nach der Schuldurkunde vom 21. Juli 1888 außer den
<lb/>in Hoven-Floren belegenen Grundstücken noch andere in den
<lb/>Gemeinden Ober- und Nieder-Zündorf belegene und für das
<lb/>Darlehn der 100000 Mk. nach der Schuldurkunde vom 16. Mai
<lb/>1889 andere zu Köln belegene Grundstücke verpfändet. Hin- 
<lb/>sichtlich dieser zu Ober- und Nieder-Zündorf bezw. zu Köln
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0371.tif"
                   n="80"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0371"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0371--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>80
</p>
               <p>

                  <lb/>belegenen Grundstücke war das Grundbuch schon früher an- 
<lb/>gelegt und waren dabei auch die gedachten Hypotheken ein- 
<lb/>getragen, sowie seitens des Amtsgerichts zu Mülheim a. Rh.
<lb/>über die Hypothek der 60000 Mk. hinsichtlich der Zündorfer
<lb/>Grundstücke und seitens des Amtsgerichts zu Köln über die
<lb/>Hypothek der 100000 Mk. hinsichtlich der zu Köln belegenen
<lb/>Grundstücke Hypothekenbriefe ausgefertigt worden. Unter Ueber-
<lb/>reichung dieser beiden Hypothekenbriefe beantragte die Landes- 
<lb/>bank der Rheinprooinz bei dem Amtsgericht zu Euskirchen
<lb/>Ausfertigung von Hypothekenbriefen hinsichtlich der auf Hoven-
<lb/>Floren Bd. 5 Art. 199 verzeichneten Grundstücke. Die Hypo- 
<lb/>thekenbriefe wurden von dem genannten Amtsgericht auch aus- 
<lb/>gefertigt und mit den überreichten Hypothekenbriefen durch
<lb/>Schnur und Siegel verbunden. Für jeden der beiden Hypo- 
<lb/>thekenbriefe sind in der Kostenrechnung vom 2. Oktober 1894
<lb/>neun Mark Gebühren angesetzt. Gegen diesen Gebührenansatz
<lb/>erhob die Landesbank Erinnerung, weil bei Gesammthypotheken
<lb/>die Gebühr für den Hypothekenbrief nur einmal angesetzt
<lb/>werden dürfe, und sie diese Gebühren hinsichtlich der Hypothek
<lb/>der 60000 Mk. an das Amtsgericht zu Mülheim a. Rh., hin- 
<lb/>sichtlich der Hypothek der 100000 Mk. an das Amtsgericht zu
<lb/>Köln bei Bildung der Hypothekenbriefe über die in den Bezirken
<lb/>dieser Amtsgerichte belegenen mitverpfändeten Grundstücke bereits
<lb/>entrichtet habe. Das Amtsgericht zu Euskirchen wies die Er- 
<lb/>innerung durch Beschluß vom 20. November 1894 zurück, weil
<lb/>die Gebühr für Hypothekenbriefe auch bei Gesammthypotheken
<lb/>jedesmal besonders zu erheben sei, wenn die mehreren ftir die
<lb/>Forderung haftenden Grundstücke in den Bezirken verschiedener
<lb/>Amtsgerichte belegen seien. Die hiergegen erhobene Beschwerde
<lb/>wurde von dem Landgericht zu Bonn durch Beschluß vom
<lb/>13. Dezember 1894 zurückgewiesen. Das Landgericht läßt
<lb/>dahin gestellt, ob der vorgedachte Entscheidungsgrund des Amts- 
<lb/>gerichts zutreffend sei, erachtet aber den Gebührenansatz für die
<lb/>Hypothekenbriefe in der Kostenrechnung vom 2. Oktober 1894
<lb/>deshalb für gerechtfertigt, weil die Ausfertigung der Hypotheken- 
<lb/>brief hinsichtlich der zu Hoven-Floren belegenen mithaftenden
<lb/>Grundstücke von der Beschwerdeführerin erst beantragt worden
<lb/>sei, nachdem bereits vorher über die fraglichen Hypotheken von
<lb/>den Amtsgerichten zu Mülheim a. Rh. und zu Köln hinsichtlich
<lb/>der in ihren Bezirken belegenen mitverpfändeten Grundstücke
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0372.tif"
                   n="81"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0372"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0372--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>81
</p>
               <p>

                  <lb/>^Hypothekenbriefe ertheilt waren; denn lediglich in den Fällen,
<lb/>■''“'in denen die Ausfertigung hinsichtlich aller mitverpfändeten
<lb/>Grundstücke gleichzeitig beantragt werde, komme die Gebühr
<lb/>für die Hypothekenbriefe nur einmal zur Hebung.

<lb/>Die gegen den landgerichtlichen Beschluß eingelegte weitere
<lb/>Beschwerde ist, da derselbe keinen neuen selbstständigen Be- 
<lb/>schwerdegrund enthält, an sich nach § 531 Abs. 2 der Civ.-
<lb/>Proz.-Ordn., § 4 des Gerichtskostengesetzes, § 4 des Preuß.
<lb/>Ausführungsgesetzes vom 10. März 1879 unzulässig. Die
<lb/>nach 8 4 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes von Amts- 
<lb/>wegen vorgenommene Prüfung des Gebührenansatzes mußte
<lb/>ober zur Aufhebung der Vorentscheidungen führen.

<lb/>8 6 § 1 des Kostentarifs für Grundbuchsachen bestimmt,
<lb/>daß „für die Ertheilung des Hypothekenbriefs" zwei Drittel
<lb/>der Sätze des 8 2 B jedoch nicht unter 50 Pfg. und nicht
<lb/>über 9 Mk. zu erheben sind. In den Motiven zu dieser —
<lb/>nach dem Gesetze vom 12. April 1888 (Ges.-Samml. S. 52)
<lb/>auch im Bezirke des Oberlandesgerichts zu Köln geltenden —
<lb/>Vorschrift ist ausdrücklich ausgesprochen, daß die Gebühr für
<lb/>den Hypothekenbrief auch dann nur einmal zu erheben ist, wenn
<lb/>bei Gesammthypotheken mehrere Briefe ausgefertigt und mit
<lb/>einander verbunden werden (bergt. Werner, Materialien zu den
<lb/>Grundbuchgesetzen S. 198). Diesem Satze der Motive ent- 
<lb/>spricht wörtlich die von dem Justizminister zu dem Kostentarif
<lb/>erlassene Instruktion vom 3. Juli 1892 in Nr. 6. Der
<lb/>Kostentarif geht also davon aus, daß bei Gesammthypotheken
<lb/>die sämmtlichen über die mehreren verhafteten Grundstücke aus- 
<lb/>gefertigten Briefe ein einheitliches Ganzes bilden und erst in
<lb/>ihrer vom Gesetz (8 125 der Grundbuchordnung) ausdrücklich
<lb/>vorgeschriebenen Verbindung durch Schnur und Siegel einen
<lb/>vollständigen Hypothekenbrief über die Gesammthypothek
<lb/>darstellen, für welchen deshalb auch nur eine einheitliche Gebühr
<lb/>erhoben wird. Dabei unterscheidet der Tarif bei dieser Be- 
<lb/>stimmung des 8 6 in keiner Weise, ob die mehreren für die- 
<lb/>selbe Forderung verpfändeten Grundstücke in dem Bezirke
<lb/>desselben Amtsgerichts oder in den Bezirken verschiedener Amts- 
<lb/>gerichte liegen. Allerdings hat das frühere Appellationsgericht
<lb/>zu Cassel in einem Beschlüsse vom 5. April 1876 (bei Schwach
<lb/>Preuß. Grundbuchrecht Bd. 2 S. 13 E1) angenommen, daß in
<lb/>letzterem Falle die Gebühr für Ertheilung des Hypothekenbriefs
<lb/>Archiv. 88. Bd. 4. Heft. Zweite Abtheilung. 6
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0373.tif"
                   n="82"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0373"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0373--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>82
</p>
               <p>

                  <lb/>von jedem der mehreren Amtsgerichte besonders zu erheben sei
<lb/>(vergl. auch Turnau 5. Ausl. Bd. 2 Note 4 zu § 6 des
<lb/>Tarifs, Bahlmann Grundbuchgesetze 3. Ausl. S. 615, Dembeck
<lb/>Kosten- und Stempelansatz S. 71 Nr. '382 b). Besondere
<lb/>Gründe sind aber für diese Ansicht in dem gedachten Beschlüsse
<lb/>nicht angegeben und es steht ihr entscheidend entgegen, daß
<lb/>weder der Tarif, noch die Instruktion und die Motive zu einer
<lb/>solchen Unterscheidung irgend welchen Anhalt bieten. Wenn
<lb/>vorliegend das Amtsgericht zu Euskirchen diese Unterscheidung
<lb/>auf eine analoge Anwendung des 8 4 des Tarifs zu stützen
<lb/>sucht, so erscheint auch dies nicht zutreffend. In § 4 sind für
<lb/>die Eintragung derselben Post auf mehreren Grundstücken unter
<lb/>bestimmten Voraussetzungen verschiedene Gebührenermäßigungen
<lb/>normirt. Nur für die erste Eintragung wird die volle Gebühr,
<lb/>für jede fernere Eintragung aber die Hälfte dieser Gebühr
<lb/>erfordert, und es soll die Eintragungsgebühr überhaupt nur
<lb/>einmal angesetzt werden, wenn für die mehreren verpfändeten
<lb/>Grundstücke ein gemeinsames Grundbuchblatt oder Artikel an- 
<lb/>gelegt werden kann. Bei der Berathung kam auch der Fall
<lb/>zur Sprache, daß die mehreren verpfändeten Grundstücke in
<lb/>den Bezirken verschiedener Amtsgerichte liegen, und der Ver- 
<lb/>treter der Staatsregierung hob hervor, daß dann die Er- 
<lb/>mäßigung des § 4 al. 2 nicht Platz greife. Hätte der Gesetz- 
<lb/>geber bei den Hypothekenbriefen für Gesammthypotheken die
<lb/>Ermäßigung der Gebühren von gleichen oder ähnlichen Voraus- 
<lb/>setzungen abhängig machen wollen, wie bei der Eintragung der
<lb/>Gesammthypotheken, so würde dies jedenfalls im 8 6 deS Tarifs
<lb/>zu besonderem Ausdruck gekommen sein, wie denn im 8 1 des
<lb/>Tarifs sich eine ausdrückliche Verweisung auf 8 4 findet.
<lb/>Gerade daraus, daß sich im 8 6 keine derartige Bestimmung,
<lb/>wie im 8 4, und auch keine Verweisung auf 8 4 findet, auch
<lb/>weder in den Motiven noch in den Berathungen des 8 6 auf
<lb/>die Bestimmungen des 8 4 Bezug genommen ist, muß noth-
<lb/>wendig gefolgert werden, daß für die Gebührenermäßigung bei
<lb/>den Hypothekenbriefen Uber Gesammthypotheken keine weiteren
<lb/>Voraussetzungen erforderlich sind, diese Ermäßigung vielmehr
<lb/>bei allen Gesammthypotheken ohne Ausnahme eintritt. Dem- 
<lb/>nach erscheint es unzulässig, irgend welche Einschränkungen ans
<lb/>anderen Bestimmungen des Tarifs in den 8 6 hineinzutragen,
<lb/>ganz abgesehen davon, daß die Analogie des 8 4 doch immer
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0374.tif"
                   n="83"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0374"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0374--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>nur dahin führen könnte, bei den weiteren Hypothekenbriefen
<lb/>hinsichtlich der in anderen Amtsgerichtsbezirken belegenen mit- 
<lb/>verhafteten Grundstücke nicht die volle Gebühr, sondern —
<lb/>entsprechend der weiteren Eintragung derselben Hypothek auf
<lb/>anderen Grundstücken — die Hälfte dieser Gebühr anzusetzen
<lb/>(vergl. Achilles Grundbuchgesetze 4. Ausl. S. 504 Note 2).

<lb/>Hiernach ist entgegen dem amtsgerichtlichen Beschlüsse an-
<lb/>znnehmen, daß für die mehreren Briefe bei Gesammthypotheken
<lb/>die Gebühr des § 6 auch dann nur einmal zu erheben ist,
<lb/>wenn die verhafteten Grundstücke in den Bezirken verschiedener
<lb/>Amtsgerichte liegen (vergl. Achilles S. 505 Note 1).

<lb/>Fraglich könnte nur sein, ob die Gebühr auch dann nur
<lb/>einmal anzusehen ist, wenn nachträglich für eine bereits
<lb/>eingetragene Hypothek die Eintragung auf noch anderen
<lb/>Grundstücken bewilligt und über diese nachträgliche Ein- 
<lb/>tragung ein weiterer Hypothekenbrief gebildet wird. Einer
<lb/>Entscheidung über diese Frage bedarf es aber vorliegend nicht.
<lb/>Denn für die fraglichen Darlehnsfordernngen waren in den
<lb/>Schuldurkunden vom 21. Juli 1888 und 16. Mai 1889 schon
<lb/>alle hier betheiligten Grundstücke gleichzeitig verpfändet und die
<lb/>Gläubigerin konnte die Eintragung auf allen Grundstücken nur
<lb/>um deshalb nicht gleichzeitig beantragen, weil das Grundbuch
<lb/>für die verschiedenen Gemeinden zu verschiedenen Zeiten angelegt
<lb/>wurde. Konnte die Gläubigerin nach den Grundbucheinrich- 
<lb/>tungen den Antrag bei den verschiedenen Amtsgerichten nicht
<lb/>gleichzeitig stellen, so kann ihr um deswillen die Ermäßigung,
<lb/>welche Z 6 für Gesammthypotheken vorschreibt, nicht entzogen
<lb/>werden. Auch konnte nicht verlangt werden, daß sie mit dem
<lb/>Anträge auf Ausfertigung der Hypothekenbriefe so lange warte,
<lb/>bis das Grundbuch für alle verpfändeten Grundstücke angelegt
<lb/>war. Diese Ansicht des Landgerichts findet im Gesetz keine
<lb/>Stütze.

<lb/>Sonach waren die Beschlüsse des Amtsgerichts und
<lb/>Landgerichts, da sie von unrichtiger Auffassung des § 6 aus- 
<lb/>gehen, wie geschehen, aufzuheben, und es war gleichzeitig aus- 
<lb/>zusprechen, daß die in der Kostenrechnung vom 2. Oktober
<lb/>1894 angesetzten 18 Mk. Gebühren für die Hypothekenbriefe
<lb/>wieder abzusetzen, da diese Hypothekenbriefe bereits durch die
<lb/>Gebühr für die bei den Amtsgerichten zu Mülheim a. Rh. und
<lb/>Köln ausgefertigten Hypothekenbriefe mit abgegolten sind.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0375.tif"
                n="84"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0375"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d91079e39328" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Erbbescheinigungen. - Gerichtskosten</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0375--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg. — 84 —

<lb/>Da die weitere Beschwerde zur Aufhebung der Vorent- 
<lb/>scheidung führt, kommen Kosten für dieselbe nicht zum Ansatz.

<lb/>Kammergericht. Beschluß vom 4. Februar 1895.
</p>
               <p>

                  <lb/>/ Erbbeschei«ig«ngen. — Gerichtskosten.

<lb/>Die Gerichts kosten für Erbbescheinigungen sind nach
<lb/>den Art. 1 Nr. 7 und 9 der Gebührentaxe für die
<lb/>Friedensgerichte vom 23. Mai 1859 zu erheben und
<lb/>zwar in der Art, daß der durch den Art. 1 für den
<lb/>Friedensrichter vorgesehenen Gebühr die durch den
<lb/>Art. 9 für den Gerichtsschreiber vorgesehene Ge- 
<lb/>bühr hinzuzurechnen ist.

<lb/>Erbbescheinigung Bürgers.

<lb/>So entschieden vom Kammergericht unter Zurückweisung
<lb/>der gegen den Beschluß des Landgerichts zu Köln vom 21.
<lb/>Dezember 1894 eingelegten weiteren Beschwerde aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Zufolge des von dem Rechtsanwalt Kyll zu Köln Namens
<lb/>der Erben des verstorbenen Commercienraths Wolter Joseph
<lb/>Bürgers gestellten Antrags hat das Amtsgericht daselbst jenen
<lb/>Erben am 7. Februar 1894 Erbbescheinigung ertheilt. Von
<lb/>dem Gerichtsschreiber sind an Gebühren dafür zunächst gemäß
<lb/>Art. 1 Nr. 7 der Gebührentaxe für die Friedensgerichte vom
<lb/>23. Mai 1859 3 Mk. 60 Pfg., nachträglich aber in Folge
<lb/>Erinnerung des Rechnungsrevisors gemäß Art. 9 a. a. O.
<lb/>noch weitere 2 Mk. 40 Pfg. angesetzt und von dem genannten
<lb/>Anwälte erfordert worden. Dieser ist gegen die Nachtrags- 
<lb/>gebühr vorstellig geworden und es hat darauf das Amtsgericht
<lb/>unter dem 28. November 1894 den nachträglichen Gebühren- 
<lb/>ansatz von 2 Mk. 40 Pfg. für ungerechtfertigt erklärt. In
<lb/>Folge der von dem Ersten Staatsanwalte zu Köln eingelegten
<lb/>Beschwerde ist aber durch Beschluß des Landgerichts daselbst
<lb/>vom 21. Dezember 1894 die Erhebung der 2 Mk. 40 Pfg.
<lb/>wieder angeordnet worden. Diese Entscheidung hat Rechts- 
<lb/>anwalt Kyll jetzt mittels weiterer Beschwerde angefochten; die
<lb/>Anfechtung ist jedoch nicht begründet.
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0376.tif"
                   n="85"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0376"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0376--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>85
</p>
               <p>

                  <lb/>Es ist den Beschwerdeführern allerdings zuzugeben, daß
<lb/>der Wortlaut der Vorschriften der Gebührentaxe für die
<lb/>Friedensgerichte re. vom 23. Mai 1859 (Ges.-Samml. S. 309)
<lb/>deren Anwendbarkeit im Sinne des hier bemängelten Gebühren- 
<lb/>ansatzes nicht völlig entspricht; allein die von den Beschwerde- 
<lb/>führern hieraus gezogene Folgerung, daß Art. 9 jenes Gesetzes
<lb/>bei der Ertheilung von Erbbescheinigungen überhaupt nicht an- 
<lb/>gewendet werden dürfe, ist unberechtigt. Was von Art. 9
<lb/>gilt, gilt in gewissem Umfange auch von Art. 1 Nr. 7 jener
<lb/>Taxe für Fälle der vorliegenden Art, erklärt sich aber aus dem
<lb/>zeitlichen Verhältnisse, in welchem das Gesetz über die Erb- 
<lb/>bescheinigungen zu jener Gebührentaxe steht, ohne die Anwend- 
<lb/>barkeit der letzteren auf das erstere wirklich in Frage zu stellen.
<lb/>Bei Erlaß der Gebührentaxe von 1859 war in ihrem Gel- 
<lb/>tungsgebiete die Ertheilung von Erbbescheinigungen, welche erst
<lb/>durch das Gesetz vom 12. März 1869 eingeführt worden ist,
<lb/>noch unbekannt. Die Notorietätsurkunden, deren Aufnahme in
<lb/>einzelnen Fällen — Art. 70, 155 c. c. — den Friedens- 
<lb/>gerichten oblag, betrafen zwar auch die Feststellung gewisser
<lb/>persönlicher Verhältnisse, bezogen sich aber nicht auf Erbrechte
<lb/>und wurden in Form von Verhandlungen ausgenommen.
<lb/>Es knüpfen daher die Vorschriften jener Taxe an diese
<lb/>Form an.

<lb/>Dies hindert aber nicht, jene Vorschriften auch auf Erb- 
<lb/>bescheinigungen zur analogen Anwendung zu bringen, und es
<lb/>ist solches sogar geboten, da Erbbescheinigungen an sich unter
<lb/>den allgemeinen Begriff von Notorietätsurkunden fallen, von
<lb/>der in jener Taxe aufgestellten Position „Notorietätsurkunden"
<lb/>also umfaßt werden und besondere Gebührenbestimmungen für
<lb/>Erbbescheinigungen nicht gegeben sind. Mit Recht ist auch bei
<lb/>Erlaß des Gesetzes vom 12. März 1869 auf Grund allseitigen
<lb/>Einverständnisses der gesetzgebenden Faktoren von einer beson- 
<lb/>deren Regelung der Gebührenfrage für das Geltungsgebiet der
<lb/>Taxe von 1859 abgesehen worden, weil die Anwendbarkeit der
<lb/>in dieser Taxe für Notorietätsakte gegebenen Vorschriften auf
<lb/>'die Erbbescheinigungen selbstverständlich sei. (Stenogr. Bericht
<lb/>deZ Abgeordneten-Hauses 1868/69 Bd. 2 S. 1630 und Bd. 3
<lb/>S. 1386 Nr. 248, sowie des Herrenhauses 1868/69 S. 935).

<lb/>Da nun die Gebührentaxe die Gebühren für Notorietäts- 
<lb/>akte im Anschlüsse an deren damals nur bekannte Form nach
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0377.tif"
                   n="86"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0377"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0377--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>86
</p>
               <p>

                  <lb/>sogenannten Vacationen benutzt, wobei die angefangene erste
<lb/>Vacation gemäß Art. 14 für eine volle gerechnet wird, so
<lb/>führt eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften auf die
<lb/>in der Form etwas anders gearteten Erbbescheinigungen von
<lb/>selbst dazu, für letztere die Gebühren einer Vacation in Ansatz
<lb/>zu bringen und der Aufnahme der Verhandlung bei Notorie-
<lb/>tätsurkunden die zur Ausstellung der Erbbescheinigungen
<lb/>erforderliche Thätigkeit des Gerichts gleichzustellen. Auf diesen
<lb/>Grundsätzen beruht der von den Beschwerdeführern selbst nicht
<lb/>bemängelte Ansatz der Gebühr des Art. 1 Nr. 7 der Taxe;
<lb/>aus denselben Grundsätzen aber rechtfertigt sich auch der in
<lb/>seiner Begründung bestrittene, weitere Ansatz der Gebühr aus
<lb/>Art. 9 daselbst.

<lb/>Allerdings setzt die letztgenannte Vorschrift, wie die Be- 
<lb/>schwerdeführer hervorheben, eine Theilnahme des Gerichts- 
<lb/>schreibers an der Aufnahme der Notorietätsurkunde voraus;
<lb/>allein mit Recht macht der angefochtene Beschluß geltend, daß
<lb/>eine Mitwirkung deS Gerichtsschreibers auch bei Erbbescheini-
<lb/>gungeu durch Aufbewahrung der Urkunden und dergleichen
<lb/>stattfindet. Wenn diese Mitwirkung sich mit derjenigen bei
<lb/>sonstigen Notorietätsurkunden, wie anzuerkennen ist, nicht voll- 
<lb/>ständig deckt, so ist dies ohne Belang, weil nur eine ent- 
<lb/>sprechende Anwendung der Gebührentaxe in Frage steht.
<lb/>Ob zu dieser Mitwirkung auch die Thätigkeit des Gerichts- 
<lb/>schreibers bei der Ausfertigung zu rechnen oder ob dieselbe
<lb/>durch die Gebühr des Art. 10 a. a. O. als vollständig ab- 
<lb/>gegolten anzusehen ist, kann dahin gestellt bleiben. Unbegründet
<lb/>ist es aber, wenn die Beschwerdeführer eine Berücksichtigung
<lb/>der Mitwirkung des Gerichtsschreibers bei der Aufbewahrung
<lb/>der Urkunden um deshalb für ausgeschlossenerachten, weil.die
<lb/>Gebührentaxe eine Gebühr für Aufbewahrung nicht kenne und
<lb/>durch Art. 16 jede Gebührenerhebung für Geschäfte, für welche
<lb/>eine solche nicht ausdrücklich bewilligt sei, verboten werde; denn
<lb/>jene Thätigkeit des Gerichtsschreibers kommt nicht als Auf- 
<lb/>bewahrung an sich, sondern als eine der Mitwirkung bei Auf- 
<lb/>nahme von sonstigen Notorietätsurkunden hinsichtlich der Erb-'
<lb/>bescheinigungsertheilung gleichzustellende in Betracht. Wie
<lb/>die Gebührenberechnung bei Siegelungen in Folge der in Betreff
<lb/>dieser Geschäfte eingetretenen Aenderungen erfolgt, muß auf
<lb/>sich beruhen bleiben, da diese Verhältnisse wesentlich andere
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0378.tif"
                n="87"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0378"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e39636" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Grundbuch. - Eintragung von Eigenthumsübergang. - Antragstellung durch den Notar. - Vollmacht</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0378--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>87
</p>
               <p>

                  <lb/>sind, als die hier in Rede stehenden. Für den Gebührenansatz
<lb/>bei Erbbescheinigungen ist entscheidend, daß die Ertheilung der
<lb/>letzteren das Ergebniß einer gemeinsamen Thätigkeit des Richters
<lb/>nnd des Gerichtsschreibers auch jetzt noch ist. Nachdem in
<lb/>Folge der Vorschrift des § 26 des Ausf.-Ges. zum Deutschen
<lb/>Gerichtskostengesetze die Erhebung der Gebühren für Erb- 
<lb/>bescheinigungen als Gerichtskosten zu Gunsten der Staatskasse
<lb/>erfolgt, ist daher nicht nur die Gebühr für den Friedensrichter
<lb/>nach Art. 1 Nr. 7, sondern auch die für den Gerichtsschreiber
<lb/>nach Art. 9 der Gebührentaxe vom 23. Mai 1859 bei Er- 
<lb/>theilung von Erbbescheinigungen für Rechnung der Staatskasse
<lb/>als einheitliche in Ansatz zu bringen. In solcher Weise ist im
<lb/>vorliegenden Falle der Gebührenansatz durch den angefochtenen
<lb/>Beschluß angeordnet worden. Diese Anordnung entspricht den
<lb/>richtigen Rcchtsgrundsätzen, wie sie sich aus den Gesetzen selbst
<lb/>ergeben und in der Praxis, wie Rechtswissenschaft Anerkennung
<lb/>gefunden haben. Rescript der Vorstandsbeamten des Ober- 
<lb/>landesgerichts zu Köln vom 30. Juli 1881 und Cretschmar
<lb/>Rhein. Civilrecht Anmerk. 1 Abs. 2 zu § 1 des Gesetzes vom
<lb/>12. März 1869 S. 570.

<lb/>Kammergericht. Beschluß vom 4. Februar 1895.
</p>
               <p>

                  <lb/>tGrnndbnch. — Eintragung von Eigenthnmsüber-
<lb/>gang. - Antragstellung durch den Notar. —
<lb/>Vollmacht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Notar, welcher Eigenthumseintragungen im
<lb/>'Grundbuche beantragt, muß, auch wenn sein An- 
<lb/>trag sich auf von ihm ausgenommene, den Eigen-
<lb/>thumsübergang nachweisende Urkunden stützt,
<lb/>eine gerichtlich oder notariell aufgenommene oder
<lb/>beglaubigte Vollmacht des Erwerbers vorlegen,
<lb/>wenn nicht die von ihm aufgenommene oder be- 
<lb/>glaubigte Urkunde die Bewilligung oder den
<lb/>Antrag der Bethciligten auf Eintragung
<lb/>enth ält.
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0379.tif"
                   n="88"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0379"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0379--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>88
</p>
               <p>

                  <lb/>Beschwerdesache Ehefrau Brehm u. Gen.

<lb/>So erkannt vom Kammergericht unter Zurückweisung der
<lb/>über den Beschluß des Landgerichts zu Bonn vom 3. Januar
<lb/>1895 erhobenen weiteren Beschwerde aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Am 17. Juli 1892 ist für die in der Gemeinde Spich
<lb/>Grundsteuer-Kataster Art. Nr. 101, Gebäudesteuerrolle 193
<lb/>Lit. a bis d verzeichnten 14 Grundstücke auf den Namen
<lb/>der Geschwister Heep, Elisabeth verehelichten Fabrikarbeiter
<lb/>Brehm, Gertrud, Katharina und Johann, von denen die beiden
<lb/>letzteren noch minderjährig waren, als Eigenthümer ein Grund- 
<lb/>buchblatt angelegt worden und sind die Grundbuchgesetze in
<lb/>Kraft getreten. Bereits vorher aber sind seitens der Geschwister
<lb/>Heep von jenen. Grundstücken die unter den laufenden Nummern
<lb/>5 bis 18 im Grundbuch verzeichnten laut der notariellen Akte
<lb/>vom 5. April und 2. Juni 1892 an die jetzigen Beschwerde- 
<lb/>führer veräußert worden, jedoch vorbehaltlich der vormund- 
<lb/>schaftsgerichtlichen Genehmigung, durch deren Versagung der
<lb/>Verkauf annullirt und durch deren Ertheilung derselbe sofort
<lb/>perfect und definitiv werden sollte. Die vormundschaftsgericht- 
<lb/>liche, in Rücksicht der Minderjährigkeit der beiden mitver- 
<lb/>äußernden Geschwister Katharina und Johann Heep erforderliche
<lb/>Genehmigung ist indessen erst durch den nach dem Inkrafttreten
<lb/>der Grundbuchgesetze erlassenen Gerichtsbeschluß vom 24. August
<lb/>1892 ertheilt worden. Am 1. Dezember 1892 und am 25.
<lb/>Januar 1893 hat der Notar Dr. Ridder Ausfertigungen jener
<lb/>von ihm am 5. April und 2. Juni 1892 aufgenommenen
<lb/>Veräußerungsakte den Verkäufern zum Zwecke der Zwangs- 
<lb/>vollstreckung gegen die Ankäufer und deren Solidarbürgen er- 
<lb/>theilt und sodann am 11. Dezember 1893 auf Grund dieser
<lb/>Ausfertigungen bei dem Amtsgerichte zu Siegburg die Berichti- 
<lb/>gung des Grundbuchs entsprechend dem auf die Verträge sich
<lb/>gründenden thalsächlichen Rechtszustande beantragt, weil in
<lb/>Folge der rückwirkenden Kraft der vormundschaftsgerichtlichen
<lb/>Genehmigung nicht die Grundbuchgesetze, sondern das Gesetz
<lb/>vom 20. Mai 1885 über die Veräußerung k. von Grund- 
<lb/>stücken im Geltungsgebiete des Rhein. Rechts zur Anwendung
<lb/>kämen. Das Amtsgericht hat den Antrag aber durch Verfügung
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0380.tif"
                   n="89"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0380"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0380--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>89
</p>
               <p>

                  <lb/>vom 19. Januar 1894 abgelehnt, indem es den Notar zur
<lb/>Stellung des Antrags nicht für legitimirt erachtet und eine
<lb/>rückwirkende Kraft der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung
<lb/>gegenüber den Grundbuchgesetzen nicht als vorhanden angesehen
<lb/>hat. Auf die von dem genannten Notar hiergegen eingelegte
<lb/>Beschwerde vom 7./22. Dezember 1894, welche bezüglich der
<lb/>Legitimation des Notars auf den in dem Aufträge zur Beur- 
<lb/>kundung des Eigenthumsübergangs angeblich mitenthaltenen
<lb/>stillschweigenden Auftrag zur Herbeiführung des von den Par- 
<lb/>teien durch das beurkundete Geschäft angestrebten Zweckes gestützt
<lb/>war, hat das Landgericht zu Bonn durch Beschluß vom 3.
<lb/>Januar 1895 die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert
<lb/>und letzteres angewiesen, die Eintragung der Grundstückserwerber
<lb/>im Grundbuche zu bewirken, sofern der Notar Dr. Ridder eine
<lb/>dem Z 37 der Grundb.-Ordn. entsprechende Vollmacht der
<lb/>Erwerber vorlege und den Eintragungsantrag persönlich oder
<lb/>in authentischer Form stelle oder aber die Erwerber selbst die
<lb/>Eintragung beantragten. Das Landgericht hat die rückwirkende
<lb/>Kraft der Veräußerungsverträge trotz der vor Ertheilung der
<lb/>vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung erfolgten Aenderung
<lb/>der Gesetzgebung anerkannt, aber die Legitimation des Notars
<lb/>und die Form seines Antrags bemängelt. Es hat ausgeführt,
<lb/>daß der Antrag auf Eigenthumseintragung, da er erst nach
<lb/>Anlegung des Grundbuchs und nach dem Inkrafttreten der
<lb/>Grundbuchgesetze gestellt sei, gemäß den §§ 31 ff. der Grund- 
<lb/>buchordnung von dem Erwerber selbst oder von einem mit
<lb/>gerichtlich oder notariell aufgenommener oder beglaubigter Voll-»
<lb/>macht versehenen Vertreter persönlich oder in einem der Form
<lb/>der Vollmacht entsprechenden schriftlichen Anträge gestellt werden
<lb/>müsse. Auf den § 36 der Grundb.-Ordn. könne sich der Notar
<lb/>nicht berufen, weil die von ihm aufgenommenen Urkunden den
<lb/>Antrag der Betheiligten auf Eintragung des Eigenthums im
<lb/>Grundbuche nicht enthielten. Diese Entscheidung hat der Notar
<lb/>Namens der Grundstückserwerber mittels weiterer Beschwerde
<lb/>angefochten; indessen kann letztere nicht für begründet erachtet
<lb/>werden.

<lb/>Die von der weiteren Beschwerde gerügte Verletzung der
<lb/>88 33, 36 und 37 der Grundb.-Ordn. liegt nicht vor. Die
<lb/>notariellen Kaufverträge vom 5. April und 2. Juni 1892
<lb/>enthalten weder eine Bewilligung der Veräußerer noch einen
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0381.tif"
                   n="90"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0381"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0381--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>90
</p>
               <p>

                  <lb/>Antrag der Erwerber betreffs der Eintragung des Eigenthums-
<lb/>überganges in das Grundbuch und konnten solche Erklärungen
<lb/>auch nicht enthalten, weil zur Zeit ihrer Aufnahme die ver- 
<lb/>äußerten Grundstücke in das Grundbuch noch nicht eingetragen
<lb/>waren. Nun ist zwar richtig, daß der 8 36 der Grundb.-
<lb/>Ordn. dem § 4 des Preuß. Gesetzes vom 24. Mai 1853
<lb/>(Ges.-Samml. Nr. 3804), der sogenannten Hypothekcn-Novelle,
<lb/>nachgebildet ist und nach jenem 8 4 die Notare zur Anbringung
<lb/>derjenigen Anträge, welche auf die von ihnen aufgenommeneu
<lb/>oder der Unterschrift nach beglaubigten Urkunden gegründet
<lb/>waren, keiner Vollmacht bedurften. (Werner, die Preuß.
<lb/>Grundbuchgesetze Bd. 2 S. 154.) Indessen kann hieraus nicht
<lb/>gefolgert werden, daß bei Eigenthumseintragungen, welche nach
<lb/>bet|t Inkrafttreten der Grundbuchgesetze beantragt werden, der
<lb/>Notar befugt sei, die desfallsigen Anträge ohne Vollmacht der
<lb/>Betheiligten zu stellen, auch wenn letztere in der von jeneni
<lb/>aufgenommenen Urkunde die Eintragung weder bewilligt noch
<lb/>beantragt haben, sobald nur die Urkunde selbst den Eigen- 
<lb/>thumsübergang Nachweise. Eine solche Folgerung widerstreitet
<lb/>den klaren Worten des Gesetzes, welches im § 36 eine besondere
<lb/>Vollmacht für den Notar nur dann nicht erforderlich erklärt,
<lb/>wenn die von ihm aufgenommene oder beglaubigte Urkunde die
<lb/>Bewilligung oder den Antrag der Betheiligten auf Eintragung
<lb/>enthält und in 8 33 von einer besonderen Beglaubigung
<lb/>schriftlicher Anträge nur absieht, wenn den Anträgen die be- 
<lb/>glaubigten Urkunden beiliegen, in denen die Betheiligten die
<lb/>beantragte Eintragung schon bewilligt haben. Die in den
<lb/>M 36 und 33 der Grundb.-Ordn. als Ausnahmen von den
<lb/>Kegeln der 88 37, 32 und 33 Abs. 1 vorgesehenen Erleich- 
<lb/>terungen lassen eine über den Wortlaut der Gesetze hinaus- 
<lb/>reichende Ausdehnung ihrer Natur nach nicht zu und es hat
<lb/>daher auch bereits der Beschluß des Kammergerichts vom
<lb/>2. Mai 1887, Jahrbuch Bd. 7 S. 108, bezüglich der Um- 
<lb/>schreibung einer Hypothek ausgesprochen, daß der darauf
<lb/>gerichtete Antrag der Beglaubigung bedarf, auch wenn er
<lb/>lediglich auf eine beigefügte Erbbescheinigung gestützt ist. Ebenso
<lb/>erachtet Turnau Grundb.-Ordn. Bd. 1 S. 206 der 5. Ausl.
<lb/>Anm. 5 a. E. zu 8 49, die Stellung des Antrags vor dem
<lb/>Grundbuchrichter oder in beglaubigter Form für erforderlich,
<lb/>Wenn der Antrag auf Eigenthumseintragung sich auf ein den
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0382.tif"
                n="91"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0382"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e40053" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Eigenthumsentziehung im öffentlichen Nutzen. - Minderwerth des Restgrundstückes. - Beschränkung der Entschädigung auf die Entwerthung durch die jeweilige neue Anlage. - Recht des Anliegers einer Straße bezüglich des weiteren Verlaufes derselben</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0382--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>91
</p>
               <p>

                  <lb/>Eigenthumsübergang nachweisendes Testament oder auf eine
<lb/>Erbbescheinigung stützt, und es ist ohne Grund, wenn jener
<lb/>Schriftsteller bezüglich eines ebenfalls nur den materiellen
<lb/>Eigenthumsübergang nachweisenden Kaufvertrages im Falle des
<lb/>§ 49 der Grundb.-Ordn. eine Beglaubigung des darauf ge- 
<lb/>stützten Eigenthumseintragungsantrages nicht für nöthig erachtet.
<lb/>Die letztgedachte Meinung entspricht zwar dem in der Litteratur
<lb/>vielfach vertretenen Grundsätze, daß schriftliche Anträge, welchen
<lb/>die gerichtlich oder notariell aufgenommenen Urkunden beiliegen,
<lb/>durch die dem Antragsteller das Recht zu der beantragten
<lb/>Löschung oder Eintragung erworben ist, überhaupt einer Be- 
<lb/>glaubigung nicht bedürfen (vergl. Korb in Gruchot Bd. 25
<lb/>S. 344); allein, wie schon Turuau a. a. O diesem Grund- 
<lb/>sätze bei Eigenthumserwerb im Wege Erbgangs mit Recht keine
<lb/>Folge gibt, ist der Satz stets nur mit der Einschränkung zu- 
<lb/>treffend, daß die fraglichen Urkunden auch die formale Begrün- 
<lb/>dung des Rechts auf Eintragung nach den Grundbuchgesetzen
<lb/>ergeben. Die von dem Notar Dr. Ridder aufgenommenen
<lb/>Akte vom 5. April und 2. Juni 1892 enthalten aber, wie
<lb/>erwähnt, weder eine Bewilligung zu der Eigenthumseintragung
<lb/>noch einen Antrag auf diese und können daher weder den
<lb/>Mangel der Vollmacht auf Seiten des antragstellcnden Notars
<lb/>in Geinäßheit des 8 36 der Grundb.-Ordn., noch die Beglau- 
<lb/>bigung des schriftlichen Eintragungsantrages ersetzen. Der
<lb/>angefochtene Beschluß läßt sonach eine Rechtsverletzung nicht
<lb/>erkennen und war demgemäß die dagegen gerichtete Beschwerde
<lb/>zurückzuweisen.

<lb/>Kammergericht. Beschluß vom 11. Februar 1895.
</p>
               <p>

                  <lb/>^Eigenthmnsentziehung im öffentlichen Nutzen. —
<lb/>Minderwerth des Reftgrnndstnckes. — Beschränkung
<lb/>der Entschädigung ans die Entwerthnng durch die
<lb/>jeweilige neue Anlage. — Recht des Anliegers
<lb/>einer Straße bezüglich des weiteren Verlaufes
<lb/>derselben.

<lb/>Bei Bemessung der dem Enteigneten gebührenden
<lb/>Entschädigung für den Minderwerth des ihm ver-
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0383.tif"
                   n="92"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0383"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0383--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>92
</p>
               <p>

                  <lb/>bleibenden Restbesitzes ist nur die jeweilige ein- 
<lb/>zelne Anlage, für welche die Enteignung erfolgt,
<lb/>in Betracht zu ziehen.

<lb/>Das Recht des Anliegers, welcher an eine städtische
<lb/>Straße oder an eine Dorfstraße angebaut hat, auf
<lb/>ungehinderte Kommunikation der Bauten mit der
<lb/>Straße geht nicht soweit, daß der Anlieger auch
<lb/>Anspruch auf Erhaltung des Weges in seinem
<lb/>weiteren Verlaufe oder in seinem bisherigen
<lb/>Niveau in diesem weiteren Verlaufe hätte.

<lb/>F. A. Lange — Eisenbahnfiskus.

<lb/>Die Besitzung der klägerischen Firma liegt mit der schmalen
<lb/>Frontseite an der Provinzialstraße von Werden nach Solingen,
<lb/>von wo über die — seitdem kassirte — Niveaukreuzung der
<lb/>nahegelegene Güterbahnhof von Vohwinkel ohne Steigung zu
<lb/>erreichen war. Die eine Langseite grenzt an die Geleise des
<lb/>Beklagten, die andere an die projektirte Bismarckstraße. Die
<lb/>Klägerin benutzt ihr Anwesen für den Betrieb eines Eisen-
<lb/>und Stahlgeschäfts im Großen und im Kleinen; auch hat sie
<lb/>eine Lohncentesimalwaage aufgestellt. Anfangs 1892 hat der
<lb/>Beklagte aus dieser Fläche eine Ecke in Größe von 80 qm
<lb/>enteignet und dieselbe zur Anlegung eines vierten Geleises be- 
<lb/>nutzt. Die Entschädigung wurde durch Beschluß des Bezirks- 
<lb/>ausschusses zu Düsseldorf vom 13. Oktober 1891 festgesetzt für
<lb/>die entzogene Ecke auf 300 Mk. und für das zur Gewinnung
<lb/>einer neuen Einfahrt niederzulegende Lagerhaus auf 9000 Mk.,
<lb/>im Ganzen also auf 9300 Mk. Nachdem das Geleise auf
<lb/>dem enteigneten Areal angebracht worden war, ist der Niveau- 
<lb/>übergang der Provinzialstraße an der Besitzung der Klägerin
<lb/>gesperrt und statt dessen eine Unterführung neben der bisherigen
<lb/>Straße und parallel zu derselben angelegt worden. Obwohl
<lb/>dadurch an dem Zustande der Straße vor der Besitzung der
<lb/>Klägerin und an deren Verkehr mit der Stadt und dem Per- 
<lb/>sonenbahnhöfe keine Aenderung stattgefunden, ist Klägerin doch,
<lb/>weil sie nunmehr an einer Sackgasse liegt, von dem durch- 
<lb/>gehenden Verkehre abgeschnitten und gezwungen, den Zugang
<lb/>zu dem Güterbahnhofe auf einem Umwege durch die Unter- 
<lb/>führung bezw. deren Senkung und Steigung zu nehmen.
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0384.tif"
                   n="93"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0384"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0384--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>93
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Klägerin hat mit Klage vom April 1892 Erhöhung
<lb/>der ihr zugesprochenen Entschädigung begehrt und insbesondere
<lb/>auch Entschädigung dafür verlangt, daß ihre Besitzung vom
<lb/>durchgehenden Verkehre nunmehr abgeschnitten und ihr Geschäft,
<lb/>namentlich der Laden und die Waage, geschädigt sei. Der
<lb/>Beklagte widersprach der Klage und lehnte insbesondere jede
<lb/>Entschädigung für Entwerthung der klägerischen Restbesitzung
<lb/>aus dem Grunde ab, weil die Enteignung des Dreiecks mit
<lb/>der Verlegung und Senkung der Straße in keinerlei Zusammen- 
<lb/>hänge stehe. Das Landgericht erhöhte durch Urtheil vom
<lb/>3. November 1893 die Entschädigung um 40600 Mk., indem
<lb/>es namentlich für die für die Klägerin durch die Verlegung
<lb/>und Senkung der Provinzialstraße entstandenen schädigenden
<lb/>Folgen Beträge zuerkannte, nämlich: als Verlust für das
<lb/>Detailgeschäft 8000 Mk., als Einbuße am Verdienste beim
<lb/>Betriebe der Waage 8000 Mk. und als Kosten der erschwerten
<lb/>An- und Abfuhr der Maaren zum Güterbahnhofe für das
<lb/>Engrosgeschäft 18000 Mk. Dem Anträge der Klägerin, ihr
<lb/>ferner für Minderwerth des an die Bismarckstraße anstoßenden
<lb/>Theiles ihrer Besitzung 12600 Mk. zuzuerkennen, gab das
<lb/>Landgericht nicht statt.

<lb/>Gegen dieses Urtheil legte der Beklagte Berufung ein und
<lb/>beantragte, die Klage abzuweisen; die Klägerin erhob Anschluß- 
<lb/>berufung mit dem Anträge, ihr die vom ersten Richter ab- 
<lb/>erkannten Beträge auch noch zuzuerkennen. Durch Urtheil vom
<lb/>5. Juli 1894 hob das Oberlandesgericht das Urtheil des
<lb/>Landgerichts insoweit auf, als durch dasselbe der Beklagte ver-
<lb/>urtheilt worden war, der Klägerin außer den derselben bereits
<lb/>zugebilligten 9300 Mk. noch einen die Summe von 2100 Mk.
<lb/>nebst Zinsen übersteigenden Betrag zu zahlen, wies die Klage
<lb/>unter Zurückweisung der Anschlußberufung für den Mehrbetrag
<lb/>ab und im Uebrigen die eingelegte Berufung zurück. In den
<lb/>Gründen gelangt das Oberlandesgericht auf Grund seiner
<lb/>Auslegung der verschiedenen im Verwaltungsverfahren ergangenen
<lb/>Beschlüsse und Entscheidungen unter Prüfung der Gesammtlage
<lb/>zu dem Ergebnisse, daß zwischen dem Plane der Bahnhofs-
<lb/>erweiterung mittels Vermehrung der Geleise und der Aus- 
<lb/>führung des Unterführungsprojektes kein ursächlicher Zusammen- 
<lb/>hang bestehe und fährt dann fort:

<lb/>„Da eine ausdrückliche Beschränkung der Klage auf die
<lb/>aus der Expropriation erwachsenen Nachtheile nicht stattgefunden
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0385.tif"
                   n="94"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0385"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0385--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>94
</p>
               <p>

                  <lb/>hat, so bleibt noch zu prüfen, ob die Klägerin nicht, ganz ab- 
<lb/>gesehen von der Enteignung, aus der Veränderung an dem
<lb/>Wege wegen der ihr hieraus erwachsenen Nachtheile Schadens- 
<lb/>ersatz fordern kann und zwar, wie aus allgemeinen Rechts- 
<lb/>grundsätzen zu folgern, von demjenigen, in dessen Interesse die
<lb/>Veränderung an dem öffentlichen Wege vorgenommen worden
<lb/>ist. Diese Frage ist aber zu verneinen. Wie in Theorie und
<lb/>Rechtsprechung anerkannt, besteht zwar nach dem hier geltenden
<lb/>Rechte für die Anlieger, welche an eine öffentliche Straße an- 
<lb/>gebaut haben, auf Grund eines anzunehmenden stillschweigenden
<lb/>Vertragsverhältnisses ein Recht, daß das Haus mit der öffent- 
<lb/>lichen Straße verbunden bleibe, von ihr Luft und Licht beziehe,
<lb/>und es kann im Falle der Beeinträchtigung dieses Rechts durch
<lb/>eine von der Behörde im öffentlichen Interesse getroffene Dis- 
<lb/>position Schadensersatz hierfür im Rechtswege begehrt werden;
<lb/>allein dieses Recht geht nicht so weit, daß der Anlieger auch
<lb/>Anspruch auf Erhaltung des Weges in seinem weiteren Ver- 
<lb/>laufe oder in seiner bisherigen Beschaffenheit hinsichtlich des
<lb/>Niveaus in diesem weiteren Verlaufe hätte. Die frühere Pro- 
<lb/>vinzialstraße ist nun aber längs des Besitzthums der Klägerin,
<lb/>namentlich auch im Niveau, unverändert erhalten geblieben,
<lb/>wie insbesondere auch durch das Ergebniß der Augenscheins-
<lb/>Einnahme seststeht, und die Kommunikation auf dieser Straße
<lb/>kann stadtwärts bis zur Vereinigung dieser Straße mit dem
<lb/>neuangelegten Unterführungswege und andererseits bis zu dem
<lb/>au das klägerische Besitzthum angrenzenden Bahnkörper unver- 
<lb/>ändert stattfinden. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin
<lb/>auf der in Rede stehenden Grundlage,besteht demnach nicht,
<lb/>insbesondere entbehren die geltend gemachten Ansprüche wegen
<lb/>Benachtheiligung im Geschäftsbetriebe der Klägerin des recht- 
<lb/>lichen Fundaments. Die Entscheidung des ersten Richters muß
<lb/>demnach auf die Berufung des Beklagten hinsichtlich der für
<lb/>Schädigung im Detail- und Engrosgeschäft und wegen Auf- 
<lb/>hörens der Benutzung der Waage zugesprochenen Beträge von
<lb/>zusammen 34000 Mk. der Abänderung unterliegen. Es ergibt
<lb/>sich daraus zugleich, daß der mit der Anschlußberufung geltend
<lb/>gemachte Anspruch der Klägerin wegen der aus der Nichtausführung
<lb/>der Bismarckstraße durch die Stadt erwachsenden Nachtheile
<lb/>init Recht durch das angegriffene Urtheil zurückgewiesen worden
<lb/>ist. Uebrigens hatte Klägerin überhaupt keinen rechtlichen
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0386.tif"
                   n="95"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0386"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0386--><p/>
               <p>

                  <lb/>‘2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>95
</p>
               <p>

                  <lb/>Anspruch darauf, daß die Stadt den Ausbau dieser Straße
<lb/>übernahm, und kann der Umstand, daß die Stadt von der
<lb/>Ausführung des Planes Abstand nimmt, die Klägerin daher
<lb/>nicht zu einem Schadenersatzansprüche berechtigen, sodaß also
<lb/>schon aus diesem Grunde der Anspruch hinfällig erscheint."

<lb/>Die von der Klägerin gegen dieses Urtheil eingelegte
<lb/>Revision ist vom Reichsgericht zurückgewiesen worden, soweit
<lb/>es hier interessirt, aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>In Betreff der Ansprüche, welche die Klägerin aus der
<lb/>Verlegung der Straße herleitet, verkennt das Berufungsgericht
<lb/>nicht, daß bezüglich des durch diese Maßnahme bedingten
<lb/>Minderwerthes der Restbesitzung (8 8 Abs. 2 des Enteignungs- 
<lb/>gesetzes) nicht nur der durch die Entziehung der Bodenfläche,
<lb/>sondern auch der durch die Anlage, für welche die Enteignung
<lb/>erfolgt, und den Betrieb dieser Anlage entstandene Schaden
<lb/>in Betracht gezogen werden müsse. Unter der „Anlage" in
<lb/>diesem Sinne kann aber nicht etwa das ganze Unternehmen,
<lb/>welchem die Enteignung zu Gute kommt, verstanden und im
<lb/>vorliegenden Falle zur Begründung der klägerischen Ansprüche
<lb/>nicht etwa davon ausgegangen werden, daß, wenn die Bahn- 
<lb/>linie Düsseldorf-Elberfeld nicht gebaut oder die Anlage der
<lb/>Station Vohwinkel unterblieben wäre, es dann auch zur Ver- 
<lb/>legung der Straße vor dem Eigenthume der Klägerin nicht
<lb/>gekommen sein würde. Es muß vielmehr die jeweilige einzelne
<lb/>Anlage, für welche die in Rede stehende Enteignung sich als
<lb/>nothwendig erwiesen hat, in Betracht gezogen werden und nur
<lb/>insoweit ist der Unternehmer zur Entschädigung verpflichtet.
<lb/>Das Berufungsgericht stellt nun fest, einmal, daß die enteignete
<lb/>Fläche nicht für die Wegeverlegung, sondern für die Bahn- 
<lb/>hofserweiterung verwendet worden, und weiter, daß lediglich
<lb/>zu letzterem Zwecke die Enteignung der Klägerin erfolgt sei,
<lb/>zu einer Zeit, als die Wegeverlegung noch nicht geplant ge- 
<lb/>wesen, sodaß das zweite Unternehmen erst später zu dem ersten
<lb/>hinzugekommen und ein einheitliches, sowohl die Bahn- 
<lb/>hofserweiterung wie die Wegeverlegung umfassendes Projekt
<lb/>nicht bestanden habe. Bereits im Oktober 1889 habe der
<lb/>Bezirksausschuß den Plan „für die Erweiterung des
<lb/>Bahnhofs" festgestellt und zur Ausführung dieses Planes
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0387.tif"
                   n="96"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0387"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0387--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>96
</p>
               <p>

                  <lb/>1&gt;a§ Grundstück der Klägerin dem Enteignungsrechte des König!.
<lb/>Eisenbahnfiskus unterworfen erklärt, welcher von diesem Rechte
<lb/>binnen einer bis zum 1. Oktober 1891 laufenden, auf Antrag
<lb/>zu verlängernden Frist Gebrauch zu machen verpflichtet gewesen.
<lb/>Dagegen sei der Antrag auf Einleitung des Verfahrens behufs
<lb/>Feststellung des Wegeverlegungsplanes erst im Dezember 1890
<lb/>gestellt worden. Es beruhe nur auf einer Ungenauigkeit der
<lb/>Bezeichnung, wenn in dem Beschlüsse vom 28. April 1891
<lb/>das Grundstück der Klägerin behufs Ausführung des Planes
<lb/>„für die bei Erweiterung des Bahnhofs Vohwinkel auszu- 
<lb/>führende Unterführung der Provinzialstraße" nochmals deni
<lb/>Enteignungsrechte unterworfen erklärt werde. Demnächst sei
<lb/>denn auch in dem Entschädigungsfeststellungsbeschlusse vom
<lb/>13. Oktober 1891 vom Bezirksausschüsse erklärt worden, daß
<lb/>die beiden Pläne „in keinerlei Zusammenhang" ständen. Diese
<lb/>Auslegung der Verwaltungsbeschlüsse, mit welcher das Ober- 
<lb/>landesgericht das Vorhandensein eines einheitlichen Projektes
<lb/>Derneint und zwei trennbare Projekte anninimt, enthält keinen
<lb/>.Rechtsirrthum und keinen prozessualen Verstoß, ist also vom
<lb/>Revisionsgerichte nicht nachzuprüfen; sie benimmt der Klägerin
<lb/>die Möglichkeit, sich auf den zu ihren Gunsten etwa zu
<lb/>deutenden Wortlaut der Beschlüsse vom April 1891 und
<lb/>26. Januar 1892 zu berufen.

<lb/>Soweit sodann der Richter zum Vortheile der Klägerin
<lb/>noch prüft, ob nicht thatsächlich dennoch ein ursächlicher Zu- 
<lb/>sammenhang zwischen den beiden Unternehmen bestehe, sind
<lb/>m seine — unter Ablehnung der erbotenen für unerheblich erach- 
<lb/>teten Beweise — gegebenen Darlegungen thatsächlicher Art und
<lb/>nicht nachzuprüfen.

<lb/>Die fernere Ausführung, das servitutartige Recht des
<lb/>Anliegers an einer städtischen oder Dorfstraße auf ungehinderte
<lb/>Kommunikation der Bauten mit der Straße gehe nicht soweit,
<lb/>daß der Anlieger auch Anspruch auf Erhaltung des Weges in
<lb/>seinem weiteren Verlaufe oder in seiner bisherigen Beschaffen- 
<lb/>heit hinsichtlich der Höhenlage in diesem weiteren Verlaufe
<lb/>habe, entspricht einer konstanten Rechtsprechung des Reichs- 
<lb/>gerichts, von ivelcher abzugehen keine Veranlassung vorliegt.
<lb/>Die Anwendung dieses Satzes auf den vorliegenden Fall ent- 
<lb/>zieht sich der Nachprüfung.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0388.tif"
                n="97"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0388"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e40680" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Schulversäumnisse. - Mehrtägige, in einer Schulversäumnißliste enthaltene Versäumniß. - Zahl der Straffälle. - Freiheitsstrafe</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0388--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. «bthl,.
</p>
               <p>

                  <lb/>97
</p>
               <p>

                  <lb/>Für die Ablehnung der klägerischen Ersatzansprüche —
<lb/>weil das an der Bismarckstraße, welche zur Zeit noch un- 
<lb/>bebaut ist, anstoßende Eigenthum der Klägerin jetzt entwerthet
<lb/>sei, da diese projektirte Straße nicht mehr auf einen durch- 
<lb/>gehenden Straßenzug münde und dadurch minderwerthig ge- 
<lb/>worden sei — treffen die besprochenen Ausführungen des Be- 
<lb/>rufungsrichters in verstärktem Maße zu.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 12. Februar 1895.
</p>
               <p>

                  <lb/>/ Schulversäumnisse. — Mehrtägige, in einer
<lb/>Schulversäumnitzliste enthaltene Versäumnitz. —
<lb/>Zahl der Straffälle. — Freiheitsstrafe.

<lb/>Die Frage, ob bei mehrtägiger, in einer Schulver-
<lb/>säumnißliste enthaltener Schulversäumniß nur ein
<lb/>Straffall oder mehrere Straffälle vorliegen, ist
<lb/>ohne Rücksicht auf die Versäumnißliste nach den
<lb/>allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurtheilen.
<lb/>Die angedrohte Freiheitsstrafe ist nur eine sub- 
<lb/>sidiäre.
</p>
               <p>

                  <lb/>Straffache gegen U.

<lb/>So erkannt vom Kammergericht unter Aufhebung des
<lb/>Urtheils der 3. Strafkammer des Landgerichts zu Köln auf
<lb/>die Revision der Staatsanwaltschaft aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die Revision der Kgl. Staatsanwaltschaft zu Köln, welche
<lb/>Verletzung der Nr. 2 und 8 der Allerh. Kabinets-Ordre vom
<lb/>20. Juni 1835 rügt, war für begründet zu erachten.

<lb/>Der Vorderrichter hat angenommen, daß die durch eine
<lb/>Monatsliste konstatirten wiederholten Schulvcrsäumniffc zusammen
<lb/>den Thatbestand einer Uebertretung bilden und insgesammt
<lb/>nur eine einmalige Bestrafung nach sich ziehen, sie also einen
<lb/>künstlich konstruirten Straffall bilden. Er stützt sich für diese
<lb/>Annahme auf das Urtheil des früheren Obertribunals vom
<lb/>24. Juni 1869 (cfr. Oppenhoff Rechtspr. Bd. X S. 448).
<lb/>Der Gerichtshof hat dem nicht beitreten können. Die Bestimmung
<lb/>Archiv. 88. Bd. 5. Heft. Zweite Abtheilung. 7
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0389.tif"
                   n="98"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0389"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0389--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>98
</p>
               <p>

                  <lb/>der Allerh. Kabinets-Ordre vom 20. Juni 1835 unter Nr. 2
<lb/>bietet keine Handhabe für die Annahme, daß alle von den
<lb/>nämlichen Eltern oder gesetzlichen Vertretern bezüglich des näm- 
<lb/>lichen KindeS begangenen Schulentziehungen, wenn sie in einer
<lb/>Monatsliste festgestellt sind, als eine strafbare Handlung an- 
<lb/>gesehen werden sollen.

<lb/>Die Bestimmung unter Nr. 2 der Allerh. Kabinets-Ordre
<lb/>vom 20. Juni 1835 regelt lediglich den Gang des Verfahrens,
<lb/>in welchem die Schulversäumnisse festgestellt und zur Kenntniß
<lb/>der Schulaufsichtsbehörde gebracht werden sollen. Als lediglich
<lb/>instruktionelle Vorschrift über das Verfahren kann sie zur Ent- 
<lb/>scheidung darüber, ob eine Schulversäumniß an mehreren Tagen
<lb/>nur eine fortgesetzte Strafthat oder mehrere Strafthaten, bezw.
<lb/>wie viele, darstellt, nicht herangezogen werden. Daß die Nr. 2
<lb/>der Allerh. Kabinets-Ordre vom 20. Juni 1835 nur eine
<lb/>instruktionelle Anweisung enthält, geht auch aus dem Bericht
<lb/>der Kgl. Regierung zu Düsseldorf vom 28. Februar 1829
<lb/>hervor, welcher dem Jmmediatberichte der Herren Minister der
<lb/>geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten und der
<lb/>Justiz vom 31. Mai 1835 beigefügt war, auf Grund dessen
<lb/>demnächst die gedachte Allerh. Kabinets-Ordre ergangen ist.

<lb/>In diesem Bericht ist die Bestimmung, daß die Schul-
<lb/>versäumnißlisten am Schlüsse eines jeden Monats eingereicht
<lb/>werden sollen, mit der Ausführung begründet, daß der Schul- 
<lb/>vorstand nicht zu sehr belästigt werden dürfe, und daß deshalb
<lb/>der Schulvorstand nur verpflichtet werden sollte, monatlich
<lb/>das Verzeichniß der Kinder, welche die Schule ohne zureichende
<lb/>Entschuldigung nicht besucht, dem Ortsvorstande einzureichen.
<lb/>Damit sollte aber nicht die Berechtigung des Bürgermeisters
<lb/>ausgeschlossen werden, solche Liften auch in kürzeren Fristen
<lb/>einzureichen. Wollte man nun annehmen, daß alle durch eine
<lb/>Bersäumnißliste konstatirten Bersäumnißfälle auch nur einen
<lb/>Straffall darstcllen sollen, so würde es in das Belieben des
<lb/>Bürgermeisters gestellt sein, je nach der Zeit der Einreichung
<lb/>der Liste die Zahl der Straffälle zu bestimmen. Dies kann
<lb/>nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen sein.

<lb/>Die Frage, ob bei mehrtägiger Schulversäumniß nur ein
<lb/>Straffall oder mehrere Straffälle vorliegen, ist vielmehr ohne
<lb/>Rücksicht auf die Versäumnißlisten nach den allgemeinen Rechts- 
<lb/>grundsätzen zu beurtheilen. Es kommt für die Entscheidung
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0390.tif"
                n="99"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0390"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e40894" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Schadensklage. - Außerkontraktliches Verschulden. - Voraussehbarkeit des Erfolges. - Widerklage. - rechtlicher Zusammenhang mit dem Klageanspruche</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0390--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>99
</p>
               <p>

                  <lb/>dieser Frage danach lediglich auf die Einheit des Ent- 
<lb/>schlusses an.

<lb/>Im vorliegenden Falle wird deßhalb der Vorderrichter
<lb/>noch zu prüfen haben, ob nach diesen allgemeinen Grundsätzen
<lb/>eine oder mehrere Strafthaten vorliegen.

<lb/>Mit Recht nimmt auch die Revision an, daß in Nr. 3
<lb/>der gedachten Allerh. Kabinets-Ordre die Freiheitsstrafe nur
<lb/>für den Fall, daß die erkannte Geldstrafe nicht beigetrieben
<lb/>werden kann, angedroht ist. Dies geht aus dem Wortlaut der
<lb/>Nr. 3 a. a. O. zweifellos hervor. Der Ausdruck, daß „nach
<lb/>Befinden der Umstände" eine Gefängnißstrafe bis zu 24
<lb/>Stunden zu substituiren sei, soll uur bedeuten, daß die Höhe
<lb/>der im Unvermögensfalle zu substituirendeu Freiheitsstrafe nach
<lb/>dem Befinden der Umstände zu bemessen sei, nicht aber, daß
<lb/>je nach den von dem erkennenden Richter zu ermessenden Um- 
<lb/>ständen in erster Linie eine Verurtheilung zu einer Freiheits- 
<lb/>strafe anstatt zu einer Geldstrafe erfolgen könne. Es war
<lb/>demnach, wie geschehen, zu erkennen.

<lb/>Kammergericht. Sitzung vom 21. Februar 1895.
</p>
               <p>

                  <lb/>Schadensklage. — Außerkontraktliches Verschulden.

<lb/>— Voraussehbarkeit des Erfolges. — Widerklage.
<lb/>— Rechtlicher Zusammenhang mit dem Klage
<lb/>ansprnche.

<lb/>Die Voraussehbarkeit des Erfolges gehört zum
<lb/>Begriffe des außerkontraktlichen Verschuldens
<lb/>(Art. 1382 u. folg, des B. G.-B.), bildet aber
<lb/>keinen Faktor für die Höhe des zu ersetzenden
<lb/>Schadens.

<lb/>Die Widerklage ist zulässig, wenn Klageanspruch
<lb/>und Gegenanspruch ihre thatsächliche Begründung
<lb/>in demselben Rechtsverhältnisse finden, dagegen
<lb/>ist nicht erforderlich, daß beide Ansprüche gerade
<lb/>auf dasselbe einzelne Rechtsgeschäft gestützt
<lb/>werden.
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0391.tif"
                   n="100"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0391"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0391--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>100
</p>
               <p>

                  <lb/>Rosenberg — Kolmr Lagerhausgesellschast i. L. u. Gen.

<lb/>Die Aktiengesellschaft „Kölner Lagerhausgesellschaft" hatte
<lb/>die Erhöhung ihres Grundkapitals von 333000 auf 500000
<lb/>Mk. und demnach die Creirung von weiteren 167 Aktien ä
<lb/>1000 Mk. beschlossen. Ihr damaliger Direktor Julius Drechsler
<lb/>hat jedoch außer den ächten Aktien dieser II. Emission Nr.
<lb/>334—500 andere Exemplare mit denselben Nummern und
<lb/>Blättern des Aktienbuches hergestellt und von diesen gefälschten
<lb/>Aktien bei dein Kaufmanne Rosenberg 85 Stück lombardirt
<lb/>und zwar am 30. Januar 1888 Nr. 421—462, am 26. April
<lb/>1888 Nr. 365-404 und am 11. Juni 1888 Nr. 406—408.
<lb/>Das dafür leihweise erhaltene Geld hat er zu eigenen Zwecken
<lb/>verwendet. Rosenberg hat, nachdem die Lagerhausgesellschaft
<lb/>inzwischen in Liquidation getreten war, gegen diese und gegen
<lb/>10 Mitglieder des Aufsichtsraths und des Vorstands Klage
<lb/>erhoben mit dem Anträge, die Beklagten als Gesammtschuldner
<lb/>zur Zahlung von 2016 Mk. nebst Zinsen zu verurtheilen.
<lb/>Diese Schadensklage wurde auf das Geschäft vom 11. Juni
<lb/>1888 gestützt, bei welchem Kläger von dem damals noch als
<lb/>Direktor fungirenden Drechsler die Aktien Nr. 406—408 gegen
<lb/>ein baares Darlehen von 2000 Mk. erhalten hat. Die Be- 
<lb/>klagten, welche Abweisung der Klage beantragten, haben auch
<lb/>die weiteren Geschäfte Drechslers mit dem Kläger in den Streit
<lb/>gezogen, indem sie Widerklage erhoben mit dem Anträge, fest- 
<lb/>zustellen, daß dem Kläger aus den in der Klageschrift bezogenen
<lb/>angeblichen Aktien der Kölner Lagerhausgesellschaft Nr. 365 bis
<lb/>404, Nr. 421—462 reff, der von ihm geschehenen Beleihung
<lb/>dieser Aktien keinerlei Ansprüche gegen die Beklagten zustehen.

<lb/>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und nach dem
<lb/>Anträge der Widerklage erkannt. Die gegen dieses Urtheil
<lb/>vom Kläger eingelegte Berufung ist vom Oberlandesgericht
<lb/>zurückgewiesen worden. Das Reichsgericht hat die gegen das
<lb/>Urtheil des Oberlandesgericht eingelegte Revision zurückgeiviesen
<lb/>und zwar, soweit es hier interessirt, aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Im Uebrigen führt das Oberlandesgericht weiter aus,
<lb/>könne in der Bestellung von Reservestücken und der Nachbestel- 
<lb/>lung der Formulare ein Verschulden der betreffenden Vorstands-
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0392.tif"
                   n="101"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0392"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0392--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>101
</p>
               <p>

                  <lb/>bezw. Aufsichtsrathsmitglieder, für dessen Folgen die Gesellschaft
<lb/>zu haften hätte, nicht erblickt werden. Auch diese Annahme,
<lb/>welche näher begründet wird, ist wesentlich thatsächlich und
<lb/>enthält keinen rechtlichen Verstoß. Die Revision will zwar
<lb/>einen solchen in der Erwägung des Oberlandesgerichts finden,
<lb/>daß die Besteller die Möglichkeit eines Schadens in Folge
<lb/>dieser Bestellung überhaupt nicht hätten voraussehen können;
<lb/>damit verstoße das Oberlandesgericht gegen die Art. 1382,
<lb/>1383, 1384 des B. G.-B., bei deren Anwendung es auf die
<lb/>Voraussehbarkeit des Schadens nicht ankomme. Diese Rüge
<lb/>übersieht, daß das Oberlandesgericht nur zur Feststellung des
<lb/>Begriffs des Verschuldens von obiger Erwägung ausgegangen
<lb/>ist, was rechtlich zulässig war und auch im Einklänge mit dem
<lb/>von ihm angezogenen Reichsgerichtsurtheile, Entscheid. Bd. 10
<lb/>S. 288, steht. Die Rüge würde nur dann Beachtung ver- 
<lb/>dienen, wenn das Oberlandesgericht bei einer etwaigen Fest- 
<lb/>setzung des Betrages des Schadens nur den voraussehbaren
<lb/>Schaden berücksichtigt hätte, weil die Bestimmung des Art. 1150
<lb/>des B. G.-B. nur für vertragliche Verhältnisse gegeben ist und
<lb/>nicht ohne Weiteres auf außervertragliche Schadensersatzansprüche
<lb/>angewendet werden könnte.

<lb/>Betreffend die Widerklage. Die Revision hält dieselbe
<lb/>für prozussualisch unzulässig, weil der Gegenanspruch nicht mit
<lb/>dem in der Klage geltend gemachten Ansprüche oder mit den
<lb/>gegen denselben vorgebrachten Vertheidigungsmitteln in rechtlichem
<lb/>Zusammenhänge stehe. Es muß jedoch der Annahme des
<lb/>Oberlandesgerichts, daß bezüglich der Widerklage den Erforder- 
<lb/>nissen des Z 33 der Civ.-Proz.-Ordn. genügt sei, beigepflichtet
<lb/>werden. Für die Frage des rechtlichen Zusammenhangs kommt
<lb/>es darauf an, ob Klageanspruch und Gegenanspruch ihre that-
<lb/>sächliche Begründung in demselben Rechtsverhältnisse finden.
<lb/>Es ist dabei nicht erforderlich, daß beide Ansprüche gerade auf
<lb/>dasselbe einzelne Rechtsgeschäft gestützt werden, sondern es kann
<lb/>sich auch um verschiedene Vorgänge handeln, wenn nur das- 
<lb/>selbe Rechtsverhältniß in Frage steht (vergl. Entsch. des Reichs- 
<lb/>gerichts Bd. 25 S. 396). Im vorliegenden Falle haben
<lb/>Klage und Widerklage denselben Thatbestand und es ist nur
<lb/>der Unterschied vorhanden, daß es sich um verschiedene Lom-
<lb/>bardirungen von durch Drechsler gefälschten Aktien handelt.
<lb/>Im Uebrigen ist das aus denselben Thatsachen sich ergebende
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0393.tif"
                n="102"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0393"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d91079e41204" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Gewerbeordnung. - Fabrikarbeiter. - Jugendliche und weibliche Personen. - Mittagspause. - Akkordarbeit. - Blose Duldung Seitens des Arbeitgebers</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0393--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>102
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtsverhältniß die Grundlage der Klage sowohl wie der
<lb/>Widerklage, indem beide Parteien das Rechtsverhältniß ver- 
<lb/>schieden beurtheilen und dabei zu entgegengesetzten Resultaten
<lb/>gelangen. Bei dieser Sachlage ist die Widerklage für zulässig
<lb/>zu erachten.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 22. März 1895.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gewerbeordnung. — Fabrikarbeiter. — Jirgend-
<lb/>liche und weibliche Personen. — Mittagspause. —
<lb/>Akkordarbeit. — Blose Duldung Seitens des
<lb/>Arbeitgebers.

<lb/>Der Fabrikherr ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß
<lb/>die Arbeit jugendlicher und weiblicher Personen
<lb/>nicht über die zulässige Zeit ausgedehnt wird,
<lb/>und kann sich nicht darauf berufen, daß er von
<lb/>den fraglichen Personen keine Arbeit über diese
<lb/>Zeit hinaus verlangt, daß es sich um Akkord- 
<lb/>arbeiten gehandelt und daß er kein Interesse an
<lb/>der Arbeit während der verbotenen Zeit gehabt
<lb/>habe.
</p>
               <p>

                  <lb/>Strafsache gegen M. und A.

<lb/>So erkannt unter Verwerfung der von den Angeklagten
<lb/>gegen das Urtheil der ersten Strafkammer des Landgerichts zu
<lb/>Aachen vom 26. Januar 1895 eingelegten Revision aus
<lb/>folgenden
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründen:

<lb/>Die thatsächlichen Feststellungen des Urtheils stehen der
<lb/>Behauptung der Revision, daß die in der Fabrik der An- 
<lb/>geklagten thätigen Arbeiterinnen zu einer Beschäftigung während
<lb/>der einstündigen Mittagspause nicht aufgefordert sind, daß die- 
<lb/>selben im Akkord arbeiteten und daß die Angeklagten nicht
<lb/>das mindeste Interesse an ihrer Arbeit während der Pause
<lb/>hatten, allerdings nicht entgegen. Aber auch bei Unterstellung
<lb/>der Richtigkeit dieser Thatsachen fällt dem Vorderrichter ein
<lb/>Rechtsirrthum, besonders eine Verkennung des Ausdrucks
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0394.tif"
                   n="103"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0394"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0394--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>103
</p>
               <p>

                  <lb/>„gewähren" im Absatz 3 § 137 der Gewerbeordnung in der
<lb/>Fassung des Gesetzes vom 1. Juni 1891 nicht zur Last.

<lb/>Die Vorschriften der Gewerbeordnung über die Beschäf- 
<lb/>tigung von jugendlichen und von weiblichen Personen bezwecken
<lb/>den Schutz derselben gegen eine ihnen nachtheilige Ausbeutung
<lb/>durch den wirthschaftlich stärkeren, selbstständigen Gewerbe- 
<lb/>treibenden. Sie sind polizeilicher Natur und legen dem Ge- 
<lb/>werbetreibenden theils ein bestimmtes Thun, theils ein bestimmtes
<lb/>Unterlassen auf. Ihrem polizeilichen Charakter entsprechend ist
<lb/>im 8 146 der Gewerbeordnung jedes Zuwiderhandeln gegen
<lb/>dieselben mit Strafe bedroht. Der Gewerbetreibende macht sich
<lb/>deshalb strafbar, wenn er vorsätzlich gegen die gedachten Vor- 
<lb/>schriften handelt, ebenso aber auch, wenn er aus Fahrlässigkeit
<lb/>eine Uebertretung derselben in seinem Geschäftsbetriebe zuläßt.
<lb/>Er muß, uni die ihm auferlegten Pflichten zu erfüllen, auch
<lb/>Vorsorge dafür treffen, daß in dem ihm gehörigen Betriebe
<lb/>diesen gesetzlichen Bestimmungen nicht entgegengehandelt wird.

<lb/>Zu den im § 146 erwähnten Vorschriften gehören die
<lb/>des § 137. Die letzteren beziehen sich auf Arbeiterinnen und
<lb/>unterwerfen die Beschäftigung derselben in Fabriken gewissen
<lb/>Beschränkungen hinsichtlich der Arbeitszeit und Arbeitsdauer.
<lb/>Personen weiblichen Geschlechts dürfen in gewissen Zeiten und
<lb/>über eine bestimmte Anzahl von Stunden nicht beschäftigt
<lb/>werden. Außerdem soll ihnen zwischen den Arbeitsstunden eine
<lb/>einstündige Mittagspause gewährt werden und ist nach 8 138
<lb/>der Beginn und das Ende dieser Pause vom Arbeitgeber der
<lb/>Ortspolizeibehörde schriftlich anzuzeigen. Der Fabrikherr darf
<lb/>demnach die Arbeiterinnen zu anderen Zeiten und für eine
<lb/>größere Anzahl von Stunden nicht nur nicht zur Beschäftigung
<lb/>auffordern, sondern muß auch dafür sorgen, daß die Arbeit in
<lb/>der verbotenen Zeit unterbleibt und über die zulässige Zeit
<lb/>nicht ausgedehnt wird. Unter einer Pause ist nun ein Unter- 
<lb/>brechen der Arbeit und ein Ruhenlassen derselben zu verstehen.
<lb/>Ein Arbeiten während derselben hat demnach zu unterbleiben,
<lb/>und ist der Fabrikherr verpflichtet, auf die Befolgung dieses
<lb/>Gebotes zu halten.

<lb/>Dieser Verpflichtung genügt er nicht schon dadurch, daß
<lb/>er den Arbeiterinnen das Unterlassen der Arbeit während der
<lb/>einstündigen Mittagspause gestattet, von ihnen während der- 
<lb/>selben keine Arbeit verlangt. Er muß sich vielmehr, wie sich
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0395.tif"
                n="104"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0395"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d91079e41418" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Weisenhäuser. - Vormundschaft über die Pfleglinge. - Anspruch auf Ersatz der Pflegekosten. - Gesetz vom 15. Pluviose XIII</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0395--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>— 104
</p>
               <p>

                  <lb/>aus § 151 der Gewerbeordnung ergibt, durch die ihm nach
<lb/>den Verhältnissen mögliche eigene Beaufsichtigung des Betriebes
<lb/>davon überzeugen, daß die Pause auch innegehalten wird.

<lb/>Nach den Feststellungen des Urtheils haben die Angeklagten
<lb/>nur eine Bekanntmachung in der Fabrik anschlagen lassen, daß
<lb/>von 12 bis 1 Uhr Pause sei. Die Annahme des Gerichts,
<lb/>daß dieselben hierdurch die ihnen, nach Vorstehendem obliegenden
<lb/>Verpflichtungen nicht erfüllt haben, ist nicht zu beanstanden.

<lb/>Die Revision war deshalb zu verwerfen.

<lb/>Reichsgericht, I. Strafsenat. Sitzung vom 1. April 1895.
</p>
               <p>

                  <lb/>/Waisenhäuser. — Vormundschaft über die Pfleg- 
<lb/>linge. — Anspruch ans Ersatz der Pflegekosten. —
<lb/>Gesetz vom 15. Plnviose Xlli.

<lb/>Der Art. 7 des Gesetzes vom 15. Pluviose XIII ist
<lb/>durch die Preuß. Vormundschaftsordnung vom
<lb/>5. Juli 1875 nicht aufgehoben.

<lb/>Die Vorstände öffentlicher Waisenanstalten haben
<lb/>nach dem erwähnten Art. 7 leg. cit. wegen der
<lb/>Verpflegung der in letzteren aufgenommenen Kin- 
<lb/>der nur die Einkünfte aus den Gütern und Kapi- 
<lb/>talien derselben bis zu deren Austritt zu beziehen,
<lb/>dagegen weitere Ansprüche auf Ersatz der Ernäh-
<lb/>rungs- und Unterhaltungskosten aus dem Ver- 
<lb/>mögen der Pfleglinge nicht zu erheben.

<lb/>Stadtgemeinde Köln — Kronen.

<lb/>Die Revision der Klägerin gegen das in der Abthlg. 1
<lb/>dieses Bandes S. 41 folg, mitgetheilte Urtheil des Ober- 
<lb/>landesgerichts vom 6. November 1894 ist vom 2. Civilsenate
<lb/>des Reichsgerichts zurückgewiesen worden aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>I. Die Frage, ob die von der Beklagten sowohl vor dem
<lb/>Landgericht als in der Berufungsinstanz vorgeschlltzte Einrede
<lb/>der örtlichen Unzuständigkeit des angegangenen Landgerichts
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0396.tif"
                   n="105"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0396"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0396--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>105
</p>
               <p>

                  <lb/>von den Jnstanzgerichten auf Grund des 8 31 der Civ.-Proz.-
<lb/>Ordn. mit Recht verworfen worden sei, bedarf einer Erörterung
<lb/>und Entscheidung nicht, da der Revision aus sachlichen Gründen
<lb/>nicht stattgegeben werden kann, und nur wenn dieses nicht der

<lb/>Fall wäre, wie auch Seitens der Beklagten hervorgehoben

<lb/>wurde, die Zuständigkeitsftage von Bedeutung wäre. Wäre

<lb/>nämlich die bezeichnete Einrede als zutreffend anzuerkennen, so
<lb/>würde die Revision, auch sofern sie in der Sache begründet
<lb/>sein sollte, doch den beantragten Erfolg nicht haben können,
<lb/>da dann eine Abweisung a forö erfolgen müßte. Bei der
<lb/>demnächst darzulegenden Unbegründetheit der Revision aus
<lb/>materiellen Gründen kann aber von der Frage der Zuständig- 
<lb/>keit abgesehen werden, weil die Anträge der Klägerin auch
<lb/>in der Revisionsinstanz die Zuständigkeit desjenigen Gerichts,
<lb/>bei welchem sie die Klage erhoben hat, zur Voraussetzung

<lb/>haben, und daher auch ihr gegenüber auf dieser Grundlage
<lb/>über die von ihr erhobene Klage zu enffcheiden ist.

<lb/>II. Anlangend die Sache selbst, so sind zunächst die Aus-
<lb/>fiihrungen des Berufungsgerichts insofern unbedenklich als
<lb/>rechtlich zutreffend anzuerkennen, welche dahin gehen, daß nach
<lb/>Art. 7 des Gesetzes vom 15. Pluviose XIII den Pflege- 
<lb/>anstalten (hospices), zu denen insbesondere die städtischen
<lb/>Waisenhäuser zweifellos gehören, als Ersatz für die Ernährungs- 
<lb/>und Unterhaltskosten der Pfleglinge ein Anspruch nur auf die
<lb/>Einkünfte des Letzteren zugehörigen Vermögens während des
<lb/>Aufenthalts in der Anstalt, nicht aber auch auf das Stamm- 
<lb/>vermögen derselben zusteht. Es war die Absicht des Gesetzes,
<lb/>einerseits im Falle vorhandenen Vermögens der Pfleglinge den
<lb/>fraglichen Anstalten, wiewohl dieselben wesentlich als Wohl-
<lb/>thätigkeitsanstalten zu erachten sind, einen gewissen Ersatz für
<lb/>Pflege und Unterhalt nicht vorzuenthalten, vielmehr in den
<lb/>Einkünften sowie in dem eventuellen, durch die Art. 8 und 9
<lb/>vorgesehenen Erbrechte zu gewähren, andererseits dagegen auch
<lb/>das Stammvermögen den Pfleglingen zu erhalten. Wenn daher
<lb/>das bezogene Gesetz in den einschlägigen Bestimmungen nicht
<lb/>durch den 8 102 der Preuß. Vormundschaftsordnung vom
<lb/>5. Juli 1875 beseitigt ist, diese vielmehr noch in Kraft stehen,
<lb/>so ist der Anspruch der Klägerin, welcher, nachdem die Waisen- 
<lb/>hausverwaltung bereits die Einkünfte bezogen hat, aus- 
<lb/>gesprochener Maßen auf Ersatz der Kosten des der Beklagten
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0397.tif"
                   n="106"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0397"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0397--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>106
</p>
               <p>

                  <lb/>vom Jahre 1873 bis 1888 im städtischen Waisenhause ge- 
<lb/>währten Unterhalts aus deren im Jahre 1882 ererbten Stamm-
<lb/>verwögen gerichtet ist, unbegründet.

<lb/>Nun sind in der That jene Bestimmungen durch die
<lb/>Vormundschaftsordnung nicht aufgehoben. Dieselben gehören
<lb/>begrifflich nicht zu den Vorschriften über das Vormundschafts- 
<lb/>wesen. Das Gesetz vom 15. Pluviose XIII enthält sowohl
<lb/>Vorschriften, welche das Vormundschaftswesen betreffen, als
<lb/>auch solche, welche außerhalb desselben liegen. Die elfteren
<lb/>gehen wesentlich dahin, daß aus Zweckmäßigkeitsgründen, die
<lb/>auch zur Aufnahme derselben Bestimmung in den § 13 der
<lb/>Preuß. Vormundsch.-Ordn. geführt haben, für die in öffent- 
<lb/>lichen Pflegeanstalten aufgenommenen Minderjährigen die Vor- 
<lb/>stände dieser Anstalten als gesetzliche Vormünder bestimmt
<lb/>werden; die anderen Vorschriften regeln die rein vermögens- 
<lb/>rechtliche Frage, in wieweit den Anstalten ein Ersatzanspruch
<lb/>aus dem Vermögen der Pfleglinge zusteht. Dieser ganz zweifel- 
<lb/>lose rechtliche Charakter der Art. 7 bis 9 des bezogenen Ge- 
<lb/>setzes wird durch die neben denselben liegenden, die Vormund- 
<lb/>schaft der Pfleglinge betreffenden Bestimmungen nicht alterirt;
<lb/>und daß hiergegen aus der Ueberschrift des Gesetzes, welche
<lb/>allerdings nur von der Vormundschaft spricht, Entscheidendes
<lb/>nicht gefolgert werden kann, bedarf einer weiteren Ausführung
<lb/>nicht, da der Inhalt der einzelnen Bestimmungen und nicht
<lb/>die Ueberschrift maßgebend ist. Es mag übrigens in letzterer
<lb/>Beziehung hervorgehoben werden, daß das Preuß. Allg. Land- 
<lb/>recht analoge Vorschriften im Th. II Tit. 19 §§ 55 folg,
<lb/>unter dem Titel „Armenanstalten" enthält. Seitens der
<lb/>Revision ist zwar noch geltend gemacht, daß die §§ 33 und 37
<lb/>der Vormundsch.-Ordn. sachlich an die Stelle der erörterten
<lb/>Bestimmungen des Pluviosegesetzes getreten seien, und daß schon
<lb/>deshalb der 8 102 eit. Untergebens Anwendung finden müsse.
<lb/>Das ist indessen nicht richtig. Daß der Vormund, wie
<lb/>8 33 Abs. 2 bestimmt, Auslagen, die er gehabt hat, aus dem
<lb/>Vermögen des Mündels ersetzt verlangen kann, berührt nicht
<lb/>das Verhältniß der Pflegeanstalt zu dem aufgenommenen
<lb/>Pflegling, denn diese selbst ist nicht Vormünderin, sondern ihr
<lb/>Vorstand; und daß nach 8 37 der Vormund, falls die Ein- 
<lb/>künfte des Vermögens des Mündels zur Bestreitung der Kosten
<lb/>der Erziehung nicht ausreichen, das Stammvermögen angreifen
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0398.tif"
                n="107"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0398"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e41730" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Rechtsanwalt. - Beweisgebühr</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_08800+1895_0398--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>107
</p>
               <p>

                  <lb/>kann, gibt aus dem gleichen Grunde der Anstalt kein gesetz- 
<lb/>liches Recht auf Ersatz der Verpflegungskosten aus diesem Ver- 
<lb/>mögen und berührt demnach die hier in Rede stehende Frage
<lb/>überhaupt nicht.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 2. April 1895.
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtsanwalt. — Beweisgebühr.

<lb/>Der Anspruch des Rechtsanwalts auf die Beweis- 
<lb/>gebühr ist zwar nicht durch dessen Anwesenheit im
<lb/>Beweisaufnahmetermine bedingt, aber ebenso- 
<lb/>wenig schon dadurch begründet, daß derselbe zur
<lb/>Zeit der Beweisaufnahme Prozeßbevollmächtigter
<lb/>war; es wird vielmehr hierzu erfordert, ist'aber
<lb/>auch für ausreichend zu erachten, daß der Rechts- 
<lb/>anwalt im Beweisaufnahmeverfahren für seine
<lb/>Partei in irgend einer Weise thätig gewesen ist.

<lb/>Soci&lt;5t&lt;j d’horlogerie de Bassecourt — Ropohl.

<lb/>Ueber die noch immer streitige Frage, unter welchen
<lb/>Voraussetzungen der Rechtsanwalt die sogen. Beweisgebühr zu
<lb/>beanspruchen hat (Rhein. Archiv Bd. 84. 1. S. 18 und 20
<lb/>und die Note daselbst), hat sich das Reichsgericht in nach- 
<lb/>stehendem Beschlüsse klar und bestimmt ausgesprochen.

<lb/>Nachdem der Klägerin Socidtö d’horlogerie de Basse- 
<lb/>court durch Beweisbeschluß ein Eid auferlegt worden war,
<lb/>verzichtete deren Prozeßbevollmächtigter mit Rücksicht darauf,
<lb/>daß der Eid von einem Schweizer Gerichte abgenommen werden
<lb/>sollte, im Voraus auf die Benachrichtigung von dem anzu- 
<lb/>beraumenden Eidesleistungstermine, und fand demnächst die
<lb/>Eidesleistung in dessen Abwesenheit statt. Die trotzdem gegen
<lb/>den in die Kosten verurtheilten Beklagten Ropohl liquidirte
<lb/>Beweisgebühr setzte die Kammer für Handelssachen des Land- 
<lb/>gerichts Köln durch Beschluß vom 16. Januar 1895 ab, weil
<lb/>irgend eine Thätigkeit des klägerischen Prozeßbevollmächtigten
<lb/>im Beweisaufnahmeverfahren nicht nachgewiesen sei. Auf so- 
<lb/>fortige Beschwerde der Klägerin billigte jedoch das Oberlandes-
<lb/>gerichl durch Beschluß vom 1. März 1895 diese Gebühr mit
</p>
            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0399.tif"
                n="108"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0399"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d91079e41836" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Marktordnung. - Verbot des Feilhaltens von Waaren mittels Ausrufens oder Versteigerns. - Rechtsgültigkeit</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0399--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>108
</p>
               <p>

                  <lb/>der Ausführung zu, daß der Umstand, daß der klägerische
<lb/>Prozeßbevollmächtigte dieses auch während des Beweisauf- 
<lb/>nahmeverfahrens gewesen sei, allein schon zur Rechtfertigung
<lb/>des Ansatzes genüge, außerdem aber auch der Verzicht auf die
<lb/>Benachrichtigung von dem Eidesleistungstermine eine in das
<lb/>Beweisaufnahmeverfahren fallende Thätigkeit darstelle. Auf
<lb/>weitere Beschwerde des Beklagten hob das Reichsgericht diesen
<lb/>Beschluß wieder auf und wies die Beschwerde der Klägerin
<lb/>gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß der Kammer fiir Handels- 
<lb/>sachen als unbegründet zurück aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die in 8 13 Ziff. 4 der Geb.-Ordn. für Rechtsanwälte,
<lb/>vorgesehene Beweisgebühr können die Rechtsanwälte nach der
<lb/>Rechtsprechung des Reichsgerichts allerdings nicht blos in solchen
<lb/>Fällen beanspruchen, in welchen sie eine Partei im Beweis- 
<lb/>termin vertreten haben; vielmehr kann der Anspruch darauf
<lb/>auch mit Rücksicht auf eine anderweite Thätigkeit im Beweis- 
<lb/>aufnahmeverfahren gerechtfertigt sein. Es genügt aber in dieser
<lb/>Beziehung nicht, daß ein Rechtsanwalt zur Zeit der Beweis- 
<lb/>aufnahme Prozeßbevollmächtigter war, sondern es wird immer- 
<lb/>hin vorausgesetzt, daß er in diesem Verfahren thätig gewesen
<lb/>ist. Eine derartige Thätigkeit ist aber im vorliegenden Falle,
<lb/>in welchem dem um Abnahme des (durch Beweisbeschluß auf- 
<lb/>erlegten) Eides ersuchten Gericht das Ersuchungsschreiben nebst
<lb/>den Akten vom Gerichtsschreiber übersandt wurde und die
<lb/>Prozeßbevollmächtigten von vornherein auf eine Benachrichtigung
<lb/>vom Eidesternlin verzichteten, nicht erfolgt. Diese Verzichts- 
<lb/>erklärung kann den Anspruch auf die Beweisgebühr nicht
<lb/>rechtfertigen, da darin lediglich ausgesprochen wurde, der
<lb/>Rechtsanwalt wolle sich an dem Beweisaufnahmeverfahren nicht
<lb/>betheiligen.

<lb/>Reichsgericht. Beschluß vom 2. April 1895.
</p>
               <p>

                  <lb/>Marktordnung. — Verbot des Feilhalteus von
<lb/>Waaren mittels Ansrnfens oder Bersteigerns. —
<lb/>Rechtsgültigkeit.

<lb/>Eine Marktordnung, ß 69 der Gew.-Ordn., welche
<lb/>das.Ausrufen oder Versteigern von Waaren auf
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0400.tif"
                   n="109"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0400"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0400--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>109
</p>
               <p>

                  <lb/>Jahrmärkten unter Strafordnung verbietet, ist
<lb/>rechtsbeständig und steht nicht im Widerspruche
<lb/>mit den U 65 bis 68 der Gew.-Ordn.

<lb/>Strafsache gegen Sch.

<lb/>So erkannt unter Zurückweisung der gegen das Urtheil
<lb/>der Strafkammer des Landgerichts zu Bonn vom 5. Januar
<lb/>1895 eingelegten Revision aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die Revision des Angeklagten, welche Verletzung der
<lb/>88 64—69, 1496 der Reichs-Gewerbe-Ordnung und des 8 67
<lb/>des Str.-G.-B. rügt, ist nicht begründet.

<lb/>Der Berufungsrichter hat in unanfechtbarer Weise fest- 
<lb/>gestellt, daß der Angeklagte am 2. August 1894 zu Waldbroel
<lb/>auf dem daselbst monatlich stattfindenden regelmäßigen Kram- 
<lb/>markte Waaren versteigert hat. Die hierauf gegründete Ver-
<lb/>urtheilung des Angeklagten aus 8 2 der Marktordnung für
<lb/>Waldbroel vom 17. März 1887 beruht nicht auf einem Rechts- 
<lb/>irrthum.

<lb/>Die gedachte Marktordnung ist in der' gesetzlich vor- 
<lb/>geschriebenen Weise zustande gekommen und verkündet worden;
<lb/>ihre formelle Rechtsgültigkeit steht daher außer Zweifel. Aber
<lb/>der hier in Frage stehende 8 2 derselben ist auch materiell
<lb/>rechtsgültig. Er findet zunächst seine gesetzliche Grundlage in
<lb/>dem 8 69 der Gewerbe-Ordnung, wonach die Ortspolizei-
<lb/>Behörden befugt find, Marktordnungen innerhalb der Grenzen
<lb/>der 88 65—68 das. zu erlassen: sein Inhalt steht aber weder
<lb/>mit diesen Bestimmungen, noch mit dem 8 64 der Gewerbe-
<lb/>Ordnung in Widerspruch. 8 69 a. a. O. schränkt das der
<lb/>Ortspolizeibehörde gegebene Verordnungsrecht nicht, wie der
<lb/>Revident ausfiihrt, auf die in den 88 65—68 a. a. O. ge- 
<lb/>regelten Materien ein; er erklärt vielmehr lediglich einen diesen
<lb/>Bestimmungen zuwiderlaufenden Inhalt der Marktord- 
<lb/>nungen für unzulässig. Wenn der 8 69 ferner zuläßt, daß durch
<lb/>die Marktordnungen namentlich auch für das Feilbieten mit oder
<lb/>ohne Ausruf die Tageszeit und die Gattung der Waaren bestimmt
<lb/>werden können, so läßt sich auch hieraus nicht mit dem Revi- 
<lb/>denten die Ungültigkeit der in Rede stehenden Marktordnung
<lb/>folgern. Denn der 8 69 gibt hiermit offensichtlich nur ein
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0401.tif"
                n="110"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0401"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d91079e42047" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Konventionalstrafe. - Guter Glaube. - Ermäßigung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_08800+1895_0401--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>110
</p>
               <p>

                  <lb/>Beispiel für den Inhalt einer Marktordnung. Das gänz- 
<lb/>liche Verbot des Feilbietens von Maaren mittels Ansrufens
<lb/>oder Versteigerns wird nicht für unzulässig erklärt, sofern es
<lb/>nur nicht auf einzelne Klassen von Personen eingeschränkt wird,
<lb/>was der zwingenden Vorschrift des 8 64 der Gewerbeordnung
<lb/>zuwiderlaufen würde, hier aber auch nicht geschehen ist.

<lb/>Von den gleichen Rechtsgrundsätzen ist das Kammergericht
<lb/>bereits in seinem Urtheil vom 16. Januar 1883 (Jahrb.
<lb/>Bd. 13 S. 260) ausgegangen.

<lb/>Nach allen diesen Richtungen läßt die von dem Berufungs- 
<lb/>richter gegen den Angeklagten angewendete Marktordnung vom
<lb/>17. März 1887 einen Verstoß gegen die Gewerbeordnung
<lb/>nicht erkennen. Sie ist demnach rechtsgültig und auf den vor- 
<lb/>liegenden Fall zutreffend angewendet worden. Auch ist die
<lb/>vom Revidenten vermißte Feststellung des „Ausrufens", die
<lb/>übrigens neben der des „Versteigerns" überhaupt nicht erfor- 
<lb/>derlich wäre, in dem angefochtenen Urtheile ausdrücklich erfolgt.

<lb/>Auch der auf den Eintritt der Verjährung gestützte Revi- 
<lb/>sionsangriff geht fehl. Gegenstand der Untersuchung ist von
<lb/>Anfang an ein und dieselbe Handlung des Angeklagten ge- 
<lb/>wesen. Die Verjährung ist daher schon durch die polizeiliche
<lb/>Strafverfügung vom 10. August 1894 gemäß den 88 68 des
<lb/>Str.-G.-B. und 453 Abs. 4 der Str.-Proz.-Ordn. unterbrochen
<lb/>worden, da es nur auf die konkrete Handlung des Angeklagten,
<lb/>nicht auf die Bezeichnung des dem richterlichen Angriff zu Grunde
<lb/>gelegten Strafgesetzes ankommt.

<lb/>Hiernach war die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

<lb/>Kammergericht, Strafsenat. Sitzung vom 25. März 1895.
</p>
               <p>

                  <lb/>Konventionalstrafe. — Guter Glaube. —
<lb/>Ermäßigung.

<lb/>Die Verwirkung der Konventionalstrafe ist nicht
<lb/>durch ein subjektives Verschulden bei Nichterfül- 
<lb/>lung der unter Strafe gestellten Verpflichtung
<lb/>bedingt und wird deshalb durch den guten Glau- 
<lb/>ben des Verpflichteten so lange nicht ausgeschlos-
<lb/>. fett, als die Nichterfüllung nicht von einer
</p>
            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0402.tif"
                n="111"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0402"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e42156" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Sonntagsruhe. - Automat</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0402--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>111
</p>
               <p>

                  <lb/>fremden, dem Verpflichteten nicht beizumessenden
<lb/>Ursache herrührt; ebensowenig kann dieser gute
<lb/>Glaube eine Ermäßigung der Konventionalstrafe
<lb/>rechtfertigen.

<lb/>Stiegler — Hirsch &amp; Merzenich.

<lb/>So entschieden vom 2. Civilsenate des Reichsgerichts bei
<lb/>Zurückweisung der Revision gegen das im Rhein. Archiv
<lb/>Bd. 88. 1. S. 84 folg, auszugsweise mitgetheilte Urtheil
<lb/>des Oberlandesgerichts vom 26. November 1894 aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>.Die Aufstellung des Vertreters des Beklagten,

<lb/>Revisionsklägers, cs habe sich der Beklagte bei seinem Eintritt
<lb/>in das Konkurrenzgeschäft in gutem Glauben befunden, ist nicht
<lb/>geeignet, seine Verpflichtung zur Zahlung der Konventional- 
<lb/>strafe wegen desselben auszuschließen. Die Verbindlichkeit zur
<lb/>Zahlung derselben setzt nicht etwa an sich ein subjektives Ver- 
<lb/>schulden des Beklagten in Nichterfüllung der unter Konven- 
<lb/>tionalstrafe gestellten Verpflichtung voraus; eine Einrede aber
<lb/>etwa dahin, daß die Nichterfüllung der unter Konventionalstrafe
<lb/>gestellten Verpflichtung von einer fremden, dem Beklagten nicht
<lb/>beizumessenden Ursache herrühre (Art. 1147 des B. G.-B.), ist
<lb/>nicht geltend gemacht worden.

<lb/>.Das Oberlandesgericht hat ferner ohne Rechts-

<lb/>irrthum eine Ermäßigung der Konventionalstrafe nicht eintreten
<lb/>lassen. Insbesondere kann der angebliche gute Glaube des
<lb/>Beklagten bei seinem Eintritt in ein Konkurrenzgeschäft nicht
<lb/>etwa für eine theilweise Erfüllung seiner unter Konventional- 
<lb/>strafe gestellten Verpflichtung erachtet werden.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 30. April 1895.
</p>
               <p>

                  <lb/>Sonntagsruhe. — Automat.

<lb/>Ein an der Straße aufgestellter Automat, aus
<lb/>welchem Jedermann gegen Einwurf eines Geld- 
<lb/>stückes Chokolade oder dergl. erhalten kann, ist
<lb/>eine Jedermann zugängliche öffentliche Verkaufs- 
<lb/>stelle und fällt die Aufstellung eines solchen
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0403.tif"
                   n="112"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0403"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0403--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>112
</p>
               <p>

                  <lb/>Automaten während den für den gewerblichen
<lb/>Verkehr nicht freigegebenen Stunden der Sonn-
<lb/>und Feiertage unter das Verbot des § 41a der
<lb/>Gewerbeordnung.

<lb/>Strafsache gegen den Konditor G.

<lb/>So erkannt unter Aufhebung des Urtheils der III. Straf- 
<lb/>kammer des Landgerichts zu Düsseldorf vom 7. Jarkuar 1895
<lb/>aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die Revision der Kgl. Staatsanwaltschaft, welche rechts-
<lb/>irrthümliche Auslegung des 8 41a der Gew.-Ordn. für das
<lb/>deutsche Reich rügt, ist begründet.

<lb/>Die dem Berufungsurtheil zu Grunde liegende thatsächliche
<lb/>Feststellung: „daß der Angeklagte an der Straßenseite seines
<lb/>zu Neuß belegenen Geschäftshauses einen Chokoladenautomaten
<lb/>aufgestellt hat, welcher am Sonntag, den 15. Juli 1894, in
<lb/>Thätigkeit war und während den für den gewerblichen Verkehr
<lb/>nicht fteigegebenen Stunden zur Entnahme von Chokolade
<lb/>gegen Einwurf eines Zehnpfennigstücks benutzt wurde, fällt
<lb/>unter das Verbot des 8 41a der Gew.-Ordn. Dieses richtet
<lb/>sich ganz allgemein und ohne Einschränkung gegen den Gewerbe- 
<lb/>betrieb in offenen Verkaufsstellen während der Beschäftigungszeit
<lb/>für Gehülfen, Lehrlinge und Arbeiter an den Sonn- und
<lb/>Festtagen. Es macht daher keinen Unterschied, ob der Verkauf
<lb/>der Waare durch eigene Thätigkeit des Geschäftsinhabers oder,
<lb/>wie im vorliegenden Falle, durch ein mechanisches, unter Mit- 
<lb/>wirkung des Käufers stattfindendes Verfahren bewirkt wird.
<lb/>Daß aber ein mit Chokolade gefüllter, an der Straßenseite
<lb/>aufgestellter Automat, aus welchem Jedermann gegen Einwurf
<lb/>eines Zehnpfennigstücks Chokolade erhalten kann, eine Jeder- 
<lb/>mann zugängliche, also offene Verkaufsstelle ist, kann keinem
<lb/>Bedenken unterliegen. Stenglein, die strafrechtlichen Neben- 
<lb/>gesetze, Note 4 zu 8 41a der Gew.-Ordn. S. 754.

<lb/>Wollte man der Ansicht des Berufungsrichters in der
<lb/>Auslegung des 8 41a folgen, so würde damit der Zweck dieser
<lb/>Gesetzesvorschrift, die Begünstigung eines Handelsgewerbes zum
<lb/>Nachtheile des anderen zu verhüten, durch die allgemeine Zu- 
<lb/>lassung des Straßenverkaufs durch die Automaten während der
<lb/>Sonntagsruhe vereitelt werden.

<lb/>Kammergericht, Straffenat. Sitzung vom 25. April 1895.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084567_08800+1895_0404.tif"
             n="1"
             xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0404"
             rend="right"/>
         <div xml:id="d91079e42368" n="Dritte Abtheilung.">
      
            <head>Juristische Abhandlungen, Landgerichtliche Entscheidungen</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0404--><p/>
            <p>

               <lb/>Dritte Abtheilung.
</p>
            <p>

               <lb/>Juristische Abhandlungen,
<lb/>Landgerichtliche Entscheidungen.
</p>
            <p>

               <lb/>Archiv 86. Bd. 2. Heft. Dritte Abtheilung.
</p>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0405.tif"
                n="2"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0405"
                rend="left"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0405--><desc>
</desc>

            <pb facs="2084567_08800+1895_0406.tif"
                n="3"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0406"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e42402" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Stempel. - Totalisator-Tickets. - Nichtöffentlicher Betrieb. - Reichsstempelgesetz vom 27. April 1894</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08800+1895_0406--><p/>
               <p>

                  <lb/>Stempel. - Totalisator Tickets. - Nichtöffentlicher
<lb/>Betrieb. — Reichsstempelgesetz vom 27. April 1894.

<lb/>Die Stempelpflichtigkeit der Ausweise über Wettein- 
<lb/>sätze bei öffentlich veranstalteten Pferderennen in
<lb/>Gemäßheit der Nummer 5 Abs. 2 des Tarifs zum
<lb/>Reichsstempelgesetz vom 27. April 1894 ist lediglich
<lb/>durch die Oeffe ntlichkeit der Rennen, bei welchen
<lb/>dieWetten stattfinden, nicht durchdie Öffentlichkeit
<lb/>der Wetten selbst bedingt. Es sind daher sog. Tota- 
<lb/>lisator-Tickets der Stempelnd gäbe nach Maßgabe
<lb/>der erwähnten Vorschrift auch dann unterworfen,
<lb/>wenn zu dem Wettraum und zu denEinsätzen bei dem
<lb/>Totalisator nur Mitglieder eines Nennvereins zu- 
<lb/>gelassen werden und die Mitgliedschaft dieses Ver- 
<lb/>eines auf dem Rennplätze nicht erworben werden
<lb/>kann.

<lb/>Steffens u. Gen. — Kgl. Provinzialstenerdireklion zu Köln.

<lb/>Der Aachener Renn-Verein veranstaltete zu Aachen am 17.
<lb/>und 18. Juni 1894 ein Pferdewettrennen, bei dem ein Totalisator- 
<lb/>betrieb eingerichtet war. Der beklagte Steuerfiskus beanspruchte
<lb/>die Steuerpflicht der zu dem Totalisator ausgegebenen Ausweise-
<lb/>„Totalisator-Tickets" in Gemäßheit der Nr. 5 Abs. 2 des Tarifs
<lb/>zum Reichsstempelgesetz vom 27. April 1894, bezw. er verlangte
<lb/>von dem Renn-Verein Ausweis über den Bruttoertrag der Einsätze
<lb/>in Gemäßheit der Nr. 30 der Ausführungsvorschriften des Bundes-
<lb/>raths zum bezogenen Gesetze. Der Aachener Renn-Verein bezw.
<lb/>dessen Leitung weigerte sich dem zu entsprechen, weil die ausge- 
<lb/>gebenen Totalisatortickets aus den unten darzulegenden Gründen
<lb/>steuerfrei seien. Der Beklagte hat erklärt, von einer vorläufigen
<lb/>Vollziehung seiner Anordnungen absehen zu wollen, wenn binnen
<lb/>8 Tagen Feststellungsklage erhoben würde. Es haben deshalb die
<lb/>beiden Kläger, welche zum Vorstand und Directorium des Aachener
<lb/>Renn-Vereins gehören, daher als Veranstalter des Totalisator- 
<lb/>betriebes zu betrachten sind, bei der ersten Kammer für Handels- 
<lb/>sachen des Landgerichts Köln Klage erhoben mit dem Anträge,
</p>
               <pb facs="2084567_08800+1895_0407.tif"
                   n="4"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0407"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0407--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg
</p>
               <p>

                  <lb/>4
</p>
               <p>

                  <lb/>festzustellen, daß der Beklagte nicht berechtigt sei, von dem anläßlich
<lb/>des von dem Aachener Renn-Vereins am 17. und 18. Juni 1894
<lb/>veranstalteten Wettrennens eingerichteten Totalisatorbetriebe bezw.
<lb/>von den dabei von den Mitgliedern des genannten Vereins ge- 
<lb/>machten Wetteinsätzen eine Steuer nach Tarifnummer 5 Abs. 2 des
<lb/>Reichsstempelgesetzes vom 27. April 1894 zu erheben, und den
<lb/>Nachweis der bei dem genannten Rennen ausgestellten Totalisator- 
<lb/>tickets zu verlangen. Kläger behaupten, daß die Tarifnummer 5
<lb/>Abs. 2 nur Anwendung finde, wenn der Totalisatorbetrieb öffentlich
<lb/>sei. Dies sei aber bei dem fraglichen Rennen nicht der Fall ge- 
<lb/>wesen. Es sei für den Betrieb des Totalisators ein besonderer
<lb/>Raum, Wettraum, eingerichtet gewesen, zu dem nur Mitglieder
<lb/>des Vereins und auch diese nur gegen ein besonderes Eintrittsgeld
<lb/>Zutritt gehabt hätten, sodaß nur Mitglieder des Vereins an den
<lb/>Wetten bezw. dem Totalisatorbelriebe Theil nehmen konnten; auch
<lb/>habe die Mitgliedschaft nicht auf dem Rennplätze erworben werden
<lb/>können. Der beklagte Steuerfiskus nimmt den Standpunkt ein,
<lb/>daß die fragliche Tarifnummer 5 Abs. 2 stets zur Anwendung
<lb/>komme für Wetteinsätze bei öffentlich veranstalteten Pferderennen
<lb/>und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen, einerlei ob die Wetten
<lb/>öffentlich veranstaltet würden, insonderheit ob der Totalisatorbetrieb
<lb/>öffentlich erfolge. Es sei daher auch gleichgültig, ob bei den hier
<lb/>fraglichen Rennen der Betrieb des Totalisators in einem nicht
<lb/>öffentlichen, sondern nur den Mitgliedern des Aachener Renn-
<lb/>Bereins zugänglichen Raume erfolgt sei und ob ausschließlich die
<lb/>Mitglieder dieses Vereins zu Einsätzen am Totalisator zugelaffen
<lb/>worden seien.

<lb/>Die Kammer für Handelssachen wies die Klage ab aus
<lb/>folgenden
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründen:

<lb/>Die Zuständigkeit des Gerichts folgt aus § 33 des Reichs- 
<lb/>stempelgesetzes vom 27. April 1894. Auch sind Kläger aktiv legi-
<lb/>timirt, da sie als Mitglieder des Vorstandes des Aachener Renn-
<lb/>Vereins als Veranstalter des organisirten Totalisatorbetriebes gellen
<lb/>und eventuell für Steuer und Strafe hasten würden. Desgleichen
<lb/>ist der Beklagte die im Sinne des bezogenen Paragraphen passiv
<lb/>legitimirte Behörde.

<lb/>Die Zulässigkeit der Feststellungsklage im Sinne des § 231
<lb/>der Civ.-Proz.-Ördn. ist gegeben, da die Kläger ein rechtliches
<lb/>Interesse daran haben, daß, nachdem der Steuerfiskus den Anspruch
<lb/>auf Zahlung der Steuer durch die Einforderung des Nachweises
<lb/>über den Tptalisatorbetrieb erhoben hat, die Begründung oder
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0408.tif"
                   n="5"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0408"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0408--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>5
</p>
               <p>

                  <lb/>Unbegründetheit dieses Anspruches alsbald durch richterliche Ent- 
<lb/>scheidung festgestellt werde.

<lb/>Die Klage ist sonach zulässig, sie kann jedoch nicht als be- 
<lb/>gründet erachtet werden. Die Kläger nehmen die Steuerfreiheit
<lb/>in Anspruch, weil der Betrieb des Totalisators kein öffentlicher
<lb/>gewesen sei. Nachdem der Vertreter des Beklagten, wenn auch
<lb/>nicht zugestanden, so doch nicht bestritten hat, was die Kläger
<lb/>thalsächlich bezüglich des Herganges bei dem Totalisatorbetriebe
<lb/>behaupten, ist in Gemäßheit des Z 129 der Civ.-Proz.-Ordn. für
<lb/>die Instanz als feststehend zu erachten, daß zu dem Raume, Welt- 
<lb/>räume, in welchem der Totalisator betrieben wurde, nur Mitglieder
<lb/>des Vereins gegen Entrichtung eines Eintrittsgeldes von 5 Mark
<lb/>pro Tag zugelassen wurden, daß auch nur Mitglieder Einsätze zum
<lb/>Totalisator machen durften, daß endlich auch die Mitgliedschaft
<lb/>nicht auf dem Rennplätze erworben werden konnte. Das Kriterium
<lb/>der Oeffentlichkeit — nach feststehender Jurisprudenz der Umstand,
<lb/>daß einer Mehrzahl beliebiger unbestimmter Personen die Welten
<lb/>zugänglich gemacht worden seien — ist allerdings hiernach für den
<lb/>Totalisatorbetrieb nicht vorhanden, wohl jedoch für die Rennen, zu
<lb/>welchen unbestritten jeder das Eintrittsgeld Zahlende zugelassen
<lb/>wurde, einerlei ob Mitglied des Renn-Vereins oder nicht. Es
<lb/>muß nun der Auffassung des Beklagten beigetreten werden, daß
<lb/>die Steuerpflicht lediglich durch die Oeffentlichkeit der Rennen, nicht
<lb/>durch die der Wetten bedingt wird.

<lb/>Entscheidend hierfür ist die Fassung der Nr. 5 des Tarifs,
<lb/>welche lautet:

<lb/>„Loose öffentlicher Lotterien, sowie Ausweise über Spielein- 
<lb/>lagen bei öffentlich veranstalteten Ausspielungen von Geld- 
<lb/>oder anderen Gewinnen.

<lb/>Den Spieleinlagen stehen gleich die Wetteinsätze bei
<lb/>öffentlich veranstalteten Pferderennen und ähnlichen öffent- 
<lb/>lichen Veranstaltungen."

<lb/>Nachdem im ersten Absätze, der die Steuer von Lotterieloosen
<lb/>und Spiel-Ausweisen behandelt, das Requisit der Oeffentlichkeit
<lb/>für die Lotterie bezw. die Veranstaltung des Spiels aufgestellt ist,
<lb/>verlangt der zweite Absatz, welcher die Steuerpflicht für gewisse
<lb/>Wetteinsätze statuirt, die Oeffentlichkeit nicht für die Veranstaltung
<lb/>der Wetten sondern für die Gelegenheit, bei welcher die Wetten
<lb/>veranstaltet werden, Pferderennen und ähnliche Veranstaltungen.
<lb/>Es bleiben danach also selbst öffentlich veranstaltete Wetten frei,
<lb/>wenn sie nur nicht bei Gelegenheit von öffentlichen Pferderennen
<lb/>oder ähnlichen Veranstaltungen veranstaltet werden, dagegen sind
<lb/>Wetten bei öffentlich veranstalteten Pferderennen oder ähnlichen
<lb/>öffentlichen Veranstaltungen bezw. Ausweise über solche Wetten stets
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0409.tif"
                   n="6"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0409"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0409--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>6 —
</p>
               <p>

                  <lb/>steuerpflichtig, auch wenn die Veranstaltung der Wetten selbst nich
<lb/>öffentlich ist.

<lb/>Wenn die Kläger sich noch auf die ratio des Gesetzes berufen,
<lb/>so müßte bei der an und für sich klaren Fassung des Gesetzes eine
<lb/>dem Obigen entgegengesetzte ratio aus der Entstehungsgeschichte
<lb/>des Gesetzes sehr klar hervorgehen, wenn man auf diese der Wort-
<lb/>fasiung gegenüber Gewicht legen sollte. Dies ist aber keineswegs
<lb/>der Fall, wie die Entstehungsgeschichte zeigt.

<lb/>Weder das Reichsstempelgesetz vom 1. Juli 1881 noch dessen
<lb/>Abänderung vom 29. Mai 1885 kannten die Besteuerung der
<lb/>Wetteinsätze, sondern hatten nur die Lotterien und Ausspielungen
<lb/>besteuert. Auch die Vorlage des Bundesrathes, aus der das ab- 
<lb/>geänderte Gesetz vom 27. April 1894 hervorgegangen ist, enthielt
<lb/>nichts Weiteres und hatte die Nr. 5 des Tarifs daher nur den
<lb/>jetzigen ersten Absatz (vergl. Stenogr. Bericht des Reichstages 9.
<lb/>Legislaturperiode. II. Session 1893 94. Anlageband I, Aktenstück
<lb/>Nr. 52 S. 382). Bei der ersten Berathung des Gesetzes wies
<lb/>der Abgeordnete Singer auf die Wetten auf Rennplätzen hin, in- 
<lb/>dem er ein Gerichtsurteil citirte, welches die Erweckung der
<lb/>Spielsucht zu Wetten auf Rennplätzen für ehrlos erklärt. (Stenogr.
<lb/>Bericht, 14. Sitzung S. 299). Das Gesetz wurde an eine Kom- 
<lb/>mission verwiesen und der Bericht derselben lautet, soweit er hier
<lb/>interesfirt, wie folgt. (Anlageband II S. 1293).

<lb/>Bei der Berathung der Besteuerung der Loose öffentlicher
<lb/>Lotterien wurde auch die Frage des Totalisators und der
<lb/>Wetteinsätze bei öffentlich veranstalteten Pferderennen einer
<lb/>eingehenden Erörterung unterzogen.

<lb/>Bon der einen Seite wurde auf das Verderbliche grade
<lb/>dieser Art des Spiels hingewiesen. Dasselbe fordere zahl- 
<lb/>lose Opfer und ruinire viele Existenzen und zwar nicht blos
<lb/>aus den begüterten Bolksklassen. Im Gegentheil, grade an
<lb/>den Wetten bei Pferderennen beteiligten sich erfahrungs- 
<lb/>gemäß viele kleine Leute, die oft durch diese Betheiligung
<lb/>ruinirt würden. Bon anderer Seite wurde darauf hinge- 
<lb/>wiesen, daß durch die Einrichtung des Totalisators diese
<lb/>Wetten in viel solidere Bahnen gelenkt und ihnen im All- 
<lb/>gemeinen der ruinöse Charakter genommen sei. Es hätte
<lb/>sich auch hier der alte Erfahrungssatz bestätigt, daß, wenn
<lb/>man dem im Publikum vorhandenen Spielbedürfniß Ge- 
<lb/>legenheit gäbe, sich unter amtlicher Kontrole in mäßigem
<lb/>Umfange zu bethätigen, dieses zu einer Verminderung
<lb/>der Ausschreitungen führe. So ist in Folge der Einrich- 
<lb/>tung des Totalisators die für das Publikum ungleich
<lb/>verderblichere Buchmacherei erheblich zurückgedrängt, in
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0410.tif"
                   n="7"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0410"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0410--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>7
</p>
               <p>

                  <lb/>manchen Orlen sogar völlig beseitigt worden. Vor Ein- 
<lb/>richtung des Totalisators seien die Bestrafungen wegen un-
<lb/>berechtlgter Buchmacherei sehr zahlreich gewesen, wogegen
<lb/>dieselben nach Einrichtung des Totalisators fast ganz ver- 
<lb/>schwunden seien. Während beim Totalisator die Gewinne,
<lb/>welche auf die einzelnen Einsätze entfielen, durch mechanische
<lb/>Einrichtung berechnet würden, und große Einsätze schon des- 
<lb/>halb ausgeschlossen seien, weil damit der Wettende die
<lb/>Chancen seines Verlustes erheblich erhöhe, ohne gleichzeitig
<lb/>seine Gewinnchancen zu vermehren, so sei mit der Buch- 
<lb/>macherei der Nachtheil verbunden, daß dieselbe es ermögliche,
<lb/>lange vor Beginn der Rennen auf alle Pferde, welche zu
<lb/>dem Rennen genannt seien, Einsätze zu machen, und daß die
<lb/>Buchmacher ohne weitere Kontrole diejenigen Beträge be- 
<lb/>zeichnten, zu denen sie Welten auf die einzelnen Pferde
<lb/>annähmen. Bei dieser Einrichtung seien dem Leichtsinn keine
<lb/>Grenzen gesetzt, und es käme deshalb bei ihr ungleich häu- 
<lb/>figer vor, daß leichtsinnige Personen, auch solche der minder
<lb/>bemittelten Bevölkerungsklassen, ruinirt würden. Den Tota- 
<lb/>lisator und die durch denselben erzielten Einnahmen könne
<lb/>die Pferdezucht nicht entbehren, da nicht gehofft werden
<lb/>dürfe, daß der Staat diese Ausfälle aus eigenen Mitteln
<lb/>zu ersetzen geneigt sem würde.

<lb/>Von den principiellen Gegnern des Totalisators und der
<lb/>Buchmacherei wurde der Antrag gestellt, den Steuersatz für
<lb/>diese Wetteinsätze auf 50 vom Hundert zu erhöhen und zwar
<lb/>mit der Begründung, daß man auf diese Art diese Welten
<lb/>überhaupt todt zu machen hoffen dürfe.

<lb/>Die Kommission lehnte jedoch diesen Antrag ab, nahm dagegen
<lb/>folgenden Antrag:

<lb/>„den Spielanlagen stehen gleich die Wetteinsätze bei öffentlich
<lb/>. veranstalteten Pferderennen und öffentlichen Veranstaltungen"
<lb/>an.

<lb/>Die abgeänderte Fassung der Gesetzesvorlage zu dem Berichte
<lb/>der Kommission hat den Znsatz, welcher diesem angenommenen
<lb/>Anträge entspricht und nur noch das Wort „ähnlichen" vor
<lb/>„öffentlichen Veranstaltungen" enthält. Die Fassung der Kommission
<lb/>ist unverändert Gesetz geworden.

<lb/>Beider zweiten Lesung des Gesetzes im Reichstage hat zur
<lb/>Tarifnummer 5 nur der Abgeordnete Werner das Wort ergriffen.
<lb/>(Stenogr. Bericht, 76. Sitzung S. 1982). Derselbe führt aus, daß die
<lb/>Nr. 5 in der Kommission eine sehr lange Erörterung hervorgerufen
<lb/>habe, weil der Totalisator dabei eine Hauptrolle spielte. Der Abge- 
<lb/>ordnete Singer habe eine Besteuerung den Totalisator betreffend
</p>

               <pb facs="2084567_08800+1895_0411.tif"
                   n="8"
                   xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0411"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08800+1895_0411--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>6
</p>
               <p>

                  <lb/>von 50 Prozent vorgeschlagen, der Abgeordnete Richter von 20
<lb/>Prozent. Beides sei Leider abgelehnt, aber doch wenigstens eine
<lb/>Erhöhung auf 10 Prozent statt 8 Prozent, wie die Regierung
<lb/>vorgeschlagen hatte, angenommen worden. Der Redner spricht
<lb/>dann weiter von der Verderblichkeit des Totalisators. Bei der
<lb/>dritten Lesung ist die Nummer 5 des Tarifs ohne Discussion an- 
<lb/>genommen worden. (Stenogr. Bericht, 86. Sitzung S. 2283).

<lb/>Dieser Hergang gibt nirgends Anlaß, die Unterscheidung
<lb/>zwischen nicht öffentlichen Veranstaltungen von Wetten und öffent- 
<lb/>lichen, welche die Kläger machen wollen, in das Gesetz hineinzu- 
<lb/>tragen, im Gegentheil zeigt die Entstehung des Paragraphen, daß
<lb/>derselbe hinzugefügt ist auf Antrag Derjenigen, welche von der
<lb/>Verderblichkeit'des Totalisators überzeugt waren und deren Ansicht
<lb/>insoweit durchgedrungen ist, daß man eine nicht unbedeutende Steuer
<lb/>auf die Wetteinsätze legte. Nirgends blickt durch, daß nicht öffent- 
<lb/>liche Wetteinsätze steuerfrei sein sollen.

<lb/>Die einzigen Stellen des Gesetzes, wo außer im Tarif Nr. 5
<lb/>noch von Wetteinsätzen die Rede ist, die Abs. 2 und 3 des § 26
<lb/>geben keinen Anhalt zur Entscheidung der Fraae. Die Ausfüh- 
<lb/>rungsvorschriften des Bundesraths behandeln in Nr. 30 die Tota- 
<lb/>lisatortickets, es ist auch darin nicht von einem Unterschied zwischen
<lb/>öffentlichen und nicht öffentlichen Veranstaltungen von Totalisator- 
<lb/>betrieben die Rede. Es hätte hierzu, wenn man für die Behand- 
<lb/>lung einen Unterschied angenommen hätte, insbesondere der letzte
<lb/>Absatz der Nummer Anlaß geboten. Derselbe handelt von einer
<lb/>durch einen Beamten der Landesregierung vorzunehmenden Prüfung
<lb/>des Totalisatorbetriebes und es ist doch wohl nicht anzunehmen,
<lb/>daß man eine private, nicht steuerpflichtige Veranstaltung einer
<lb/>solchen Prüfung habe unterziehen wollen.

<lb/>Es liegt daher nirgends Anlaß vor, zu einer anderen Ent- 
<lb/>scheidung als der nach der Wortfassung sich aufdrängenden zu ge- 
<lb/>langen, daß nämlich der Steuer alle Totalisatorbetriebe bei öffent- 
<lb/>lichen Wettrennen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen unter- 
<lb/>liegen. Da die Oeffentlichkeit der fraglichen Rennen nicht bestritten
<lb/>ist, sind demnach die bei denselben ausgegebenen Totalisatortickets
<lb/>steuerpflichtig und ist die Klage unbegründet.

<lb/>Landgericht Köln, 1. Kammer für Handelssachen. Sitzung
<lb/>vom 2. November 1894.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08800+1895_0412.tif"
                n="9"
                xml:id="zs1-2084567_08800-1895_0412"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d91079e43050" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Schiedsspruch. - Vollstreckungsklausel</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
         </div>
      </body>
   </text>
</TEI>
