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            <title type="main">Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen, Bd. 85 = N.F. Bd. 78 (1893) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen</title>
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               <name>Andreas Wagner</name>
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            <p>1st post-conversion edition</p>
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            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
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                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
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            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
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               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1893</date>
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                  <biblScope>Bd. 85 = N.F. Bd. 78</biblScope>
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            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
                    then merged page-wise. The association of text and structural data to pages is
                    reliable, the association of texts to structural elements (div) not so much. In
                    other words, when a print page contained several sections, the combined TEI file
                    has the sections near the top of the page and the OCR'ed text near the bottom,
                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
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            <head>[Titelblatt]</head>
      
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            <head>[Titelblatt Neue Folge]</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0002--><p/>
            <p>

               <lb/>Archiv

<lb/>f ü r

<lb/>das Civil- und Criminal-Recht

<lb/>der

<lb/>Königl. Preuß. Rheinprovinz.
</p>
            <p>

               <lb/>Herausgegeben

<lb/>von Mitgliedern des Oberlandesgerichts zu Köln.
</p>
            <p>

               <lb/>Neue Folge Achtundsiebenzigster Band.
</p>
            <p>

               <lb/>Köln am Rhein»

<lb/>Druck und Verlag von Pet. Schmitz Wwe.
<lb/>1893.
</p>
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</desc>

         </div>
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            <head>Sachregister</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0004--><p/>
            <p>

               <lb/>Sachregister.
</p>
            <p>

               <lb/>Die römischen Zahlen bezeichnen die Abtheilung,
<lb/>die arabischen die Seite.

<lb/>Absonderungsrecht s. Konkurs.

<lb/>Anerkennung stillschweigende, eines Urtheils. Verlust des Rechts-
<lb/>mittels. I. 151.

<lb/>Annahmeverzug. Vorbehalt der Spezifikation der Waare. Selbst-
<lb/>hülfeverkauf. I. 3.

<lb/>Anfechtung. Entgeltliche Verträge. Konkurs. 8 24 Nr. 2. der
<lb/>Konk.-Ord. II. 12.

<lb/>Anfechtung im Konkurse. Beschränkung auf eigene Rechtshandlungen
<lb/>des Gemeindeschuldners. Wechselbegebungsvertrag. Einholung
<lb/>des Aecepts, Einziehung des Wechselbetrags. I. 218.

<lb/>Anschlußbernfung. Selbstständige Einlegung. Berufungsfrist. Zu- 
<lb/>stellung durch Schriftsatz. § 483 Abs. 2 der Civ.-Proz.-Ord.
<lb/>I. 250.

<lb/>Antrag, nachträglich abgeänderter. Blofi eventuelle Geltendmachung
<lb/>des ursprünglich unbedingt erhobenen Anspruchs. Erfordernis
<lb/>des Verlesens aus einem Schriftsätze. 1. 138.

<lb/>Anträge. Verlesung bildet allein keine Verhandlung zur Sache.
<lb/>I. 173.

<lb/>Apotheker. Strafbarkeit derselben bei Uebertretung polizeilicher
<lb/>Vorschriften seitens ihrer Gehülfen. Stellvertretung. 88 151,
<lb/>45 der Reichs-Gewerbe-Ordnung. II. 23.

<lb/>Arrest. Mangel eines Arrestgrundes. Ersatz durch Sicherheits- 
<lb/>leistung. I. 156.

<lb/>Auflassung. Notarielle Versteigerung. Aufnahme der Erklärungen
<lb/>in die Verkaufsbedingungen. I. 18.

<lb/>Auslassung s. Grundbuch.

<lb/>Auflassungserklärung. Gerichtlicher Verkauf. Aufnahme in das Ber-
<lb/>steigerungsprotokoll. I. 21.

<lb/>Auskunftsertheilnng. Haftung für Schaden. Klausel: „ohne Prä- 
<lb/>judiz", „unter Diskretion". I. 203.

<lb/>Ausländisches Gericht. Rechtshängigkeit. I. 130.

<lb/>Außerehelicher Beischlaf. Betrügerischer Vorspiegelungen. Erforschung
<lb/>der Vaterschaft. II. 56.

<lb/>Aussetzung der Verhandlung. Anderweitiger Rechtsstreit. Iden- 
<lb/>tität der Sache. I. 130.

<lb/>Autorisation. Ehefrau. Bürgschaftsübernahme. Stillschweigende Ein- 
<lb/>willigung. II. 92.

<lb/>Baubeschränkung. Eisenbahn. Feuergefährlichkeit. Enteignung. I. 75.

<lb/>Bedingte Verbindlichkeit. Unzulässigkeit der Verurtheilung. Kauf- 
<lb/>preiszahlung nach vorherigem Nachweis der Hhpothekenfreiheit.
<lb/>I. 44.
</p>
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0005--><p/>
            <p>

               <lb/>Benifiziarerbe. Minderjährige. Vorbehaltlose Berurtheilung. I. 105.
<lb/>Bergwäffer s. Bergwerkseigenthum.

<lb/>Bergwerkseigenthum. Natur und Umfang desselben. Benutzung der
<lb/>Bergwässer. 1. 13. II. 98.

<lb/>Berufung. Aenderung der Eidesnorm. I. 211.

<lb/>Berufung. Feststellung eines Anspruchs der Höhe nach. Zwischen-
<lb/>urtheil. Unzulässigkeit. II. 50.
</p>
            <p>

               <lb/>Bern
</p>
            <p>

               <lb/>ung. Kontradiktorisches oder Versäumnißurtheil. I. 127.
</p>
            <p>

               <lb/>Berufung. Zurückweisung der Sache in die erste Instanz. I. 151.
<lb/>Berufung. Zurückziehung. Verlustigerklärung des Rechtsmittels.

<lb/>Kontradiktorisches Urtheil. I. 209.

<lb/>Berufungsinstanz. Zustellungen an den Prozeßbevollmächtigten erster
<lb/>Instanz. I. 113.

<lb/>Beschwerde, sofortige. Beginn der Nothfrist. Einlegung vor der
<lb/>Zustellung. I. 244.

<lb/>Beschwerde, sofortige. Pfändungsbeschluß. I. 63.

<lb/>Besserungsanstalt. Unterbringung verwahrloster Kinder. Familie.
<lb/>II. 35»
</p>
            <p>

               <lb/>Beweisanträge. Würdigung aller einzelnen durch das Gericht. II. 92.

<lb/>Beweisgebühr. Akteneinforderung. I. 80.

<lb/>Brandstiftung, fahrlässige. Straflosigkeit. § 310 des Reichs-St.-G.-B.
<lb/>II. 118.

<lb/>Bürgermeister. Verpflichtung der Stadtgemeinde. Fehlende Ge- 
<lb/>nehmigung der Stadtverordnetenversammlung. I. 58.

<lb/>Bürgermeister. Wegepolizei. Neuanlegung von Wegen. Zuständig- 
<lb/>keit. II. 129.

<lb/>Cession von Miethzielern. Subhastation. Unwirksamkeit dem An- 
<lb/>steigerer gegenüber. I. 199.

<lb/>Cession. Zustellung. Dritter. Schuldner. I. 241.

<lb/>Cession. Pfändung der cedirten Forderung. Einwendungen des
<lb/>Cesstonars. § 685 der Civ.-Proz.-Ord. Geltendmachung im
<lb/>Wege der Klage. I. 168.

<lb/>Chirographargläubiger. Widerspruchsklage gegen den Plan betreffend
<lb/>Bertheilung von Jmmobilarsteigerlösen. II. 39.

<lb/>Comwanderklärung. Berechnung der Frist. Verspätete Abgabe.
<lb/>Nichtübergang des Eigenthums. I. 172.

<lb/>Comtzensation der Erbschaftsschulden gegen Schulden eines Miterben
<lb/>s. Erbtheilung.

<lb/>Consumvereine. Nicht eingetragene Genossenschaften. Mangelnde

<lb/>Rechts- und Prozeßfähigkeit, i. 36.

<lb/>Contre-lettre. Privaturkunde. Unwirksamkeit Dritten gegenüber.
<lb/>I. 199.

<lb/>Correspondenzgebühr. Rechtsanwalt. I. 126.

<lb/>Dienstbarkeit. Fensterrecht. Lichtgerechtigkeit. Ersitzung. II. 138.

<lb/>Dienstbarkeit. Fensterrecht. Verjährung. I. 231.

<lb/>Dienstwiethe. Feststellung des Fortbestehens im Prozeßwege. Streit- 
<lb/>gegenstand. I. 234.

<lb/>Ehe gemischte. Kinder. Religion. II. 37.

<lb/>Ehefrau. Ermächtigung zur Bürgschaftsübernahme. Spezialität

<lb/>und Schriftlichkeit. Stillschweigende Einwilligung. II. 92.
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0006--><p/>
            <p>

               <lb/>Ehefrau. Schlechte und unwürdige Behandlung. Wohnen außer
<lb/>dem Hause. Anspruch auf Unterhaltung gegen den Ehemann.
<lb/>II. 82.

<lb/>Ehegatten. Vertrag über freiwillige Trennung. Unerlaubter Grund.
<lb/>II. 109.

<lb/>Ehescheidung. Einstweilige Verfügung. § 7 Abs. 2 des Ausf.-Ges.
<lb/>zur Civ.-Proz.-Ord. I. 110.

<lb/>Ehescheidung. Unterhaltssumme. Beschränkung auf die Zeit
<lb/>nach Erlaß der Entscheidung. I. 94.

<lb/>Ehescheidungsklage. Ansprüche der Ehefrau auf Sicherung in ver- 
<lb/>mögensrechtlicher Hinsicht. Art. 270 des B. G. B. I. 117.
<lb/>Ehescheidungsklage. Einrede aus § 576 der Civ.-Proz.-Ord. 1. 87.
</p>
            <p>

               <lb/>Ka-

<lb/>Wir-
</p>
            <p>

               <lb/>Ehevertrag. Gütertrennung. Preußisches Allgemeines Landrecht.
<lb/>Veröffentlichung bei Veränderung des Wohnsitzes. Gebiet des
<lb/>rheinisch-französischen Rechts. I. 41.

<lb/>Eidesnorm. Aufnahme eines unerheblichen Umstandes. Beseitigung
<lb/>im Wege der Berufung. I. 211.

<lb/>Eigeuthumsübertragung. Grundstück. Verurteilung zur Thätigung
<lb/>des notariellen Kaufvertrags. Rechtskraft. Notarielle Ber-
<lb/>briefung der Erklärung des Gegenkonträhenten. II. 103.

<lb/>Eigentbumsübertragung. 8 1 des Gesetzes vom 20. Mai 1885.
<lb/>tasterbezeichnug des Grundstücks im Notarialakt. I. 47.

<lb/>Eigenthumsentziehung im öffentlichen Nutzen. Hinterlegung,
<lb/>kungen derselben. Entscheidung der Gerichte. I. 141.

<lb/>Eigenthumsentziehung im öffentlichen Nutzen. Straßenanlage. Flucht-
<lb/>linienplan. Nichtberückstchtigung der durch Feststellung des- 
<lb/>selben eintretenden Werthserhöhung. II. 61.

<lb/>Eigenthumsentziehung im öffentlichen Nutzen. Beginn der Verzinsung
<lb/>der Entschädigungssumme. II. 129.

<lb/>Eigenthumsentziehung im öffentlichen Nutzen. Entschädigung. Nicht-
<lb/>anfecktung des Regierungsbeschlusses. Zulässigkeit der Herab- 
<lb/>setzung. 1. 246.

<lb/>Einrede des Schiedsvertrages. Wirksamkeit des Verzichts. I. 62.

<lb/>Einrede s. Prozeßhindernde Einrede.

<lb/>Einstweilige Verfügung. Ehescheidung. § 7 Abs. 2. des Ausf.-Ges.
<lb/>zur Civ.-Proz.-Ord. I. 110. ^

<lb/>Einspruch. Bersäumnißurtheil, oder kontradiktorisches Urtherl. 1.127.

<lb/>Eintragung des Theilungsprivilegiums s. Theilungsprivilegium.

<lb/>Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung. § 778 der Civ.-Proz.-
<lb/>Ord. Geltendmachung gemäß § 686 das. I. 123.

<lb/>Eltern. Verantwortlichkeit für ihre minderjährigen Kinder s. Miß- 
<lb/>handlung.

<lb/>Enteignung s. Eigenthumsentziehung im öffentlichen Nutzen.

<lb/>Entwährung s. Eviktion.

<lb/>Erbtheilung. Deklaratorische Natur. Forderungen uud Schulden
<lb/>des Nachlasses. Theilung unter den Erben kraft Gesetzes. Com-
<lb/>pensation bezüglich des Antheils eines Miterben. Art. 883 und
<lb/>1220 des B. G. B. I. 161.

<lb/>Erbtheilung s. Theilung.
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0007--><p/>
            <p>

               <lb/>Erziehungsanstalt. Unterbringung verwahrloster Kinder. Familie.

<lb/>Eisenbahn. Frachtvertrag. Verlust des Frachtguts. Ablieferung
<lb/>an einen Unberechtigten. Entschädigung. I. 242.

<lb/>Eintragung. Hypothek. Zwangsvollstreckungskosten. I. 76.
<lb/>Erbschaftssteuer. Feststellung. Nachforderung. Mit einer Nutz- 
<lb/>nießung belasteter Anfall. Aussetzung der Versteuerung der
<lb/>Substanz. Neues Gutachten. Notwendigkeit der Einholung.
<lb/>II. 54.

<lb/>Eviktion. Nachweis des Rechts des Dritten auch auf andere Weise
<lb/>als im Prozeßweg. I. 95.

<lb/>Cviktionsanspruch. Konkurs. Konkursforderung. Masseschuld. I. 245.
<lb/>Fahrlässige Brandstiftung s. Brandstiftung.

<lb/>Familie. Unterbringung verwahrloster Kinder. II. 35.

<lb/>Faustpfand. Fortdauernde Geltung der Art. 2074 und 2075 des
<lb/>B. G. B. II. 12.

<lb/>Fenster. Bestehen vor Einführung des B. G. B. Ersitzung der
<lb/>Lichtgerechtigkeit. Maßgebendes Recht. II. 138.

<lb/>Fenster, dem Gesetz nicht entsprechende. Vertragliche Einräumung.

<lb/>Nrchtausübung der Servitut. Verjährung. I. 231.

<lb/>Firma. Löschung. Ordnungsstrafe. Verfahren. Mündliche Ver- 
<lb/>handlung. II. 107-

<lb/>Firma. Uebertragung. Stempel. I. 82.

<lb/>Fluchtlinienplan. Werthserhöhung. Nichtberückstchtigung bei Ent- 
<lb/>eignung. II. 61.

<lb/>Frachtvertrag. Verlust des Frachtguts. Entschädigung. Eisenbahn.

<lb/>I. 242.

<lb/>Gehöferschaft. Juristische Person oder Gesellschaft. Vertretung.
<lb/>Wildschaden. Selbstständiger Jagdbezirk. Befreiung von der
<lb/>Ersatzpflicht. I. 64.

<lb/>Geisteskrankheit. Nichtigkeitserklärung von Akten vor der Jnter-
<lb/>diktion.' Notorietät. Mangel der Einwilligung. Art. 503 und
<lb/>1108 des B. G. B. II. 31.

<lb/>Gemeinheitstheilung. Entschädigung durch ein der früheren Gemein- 
<lb/>schaft überwiesenes Grundstück. Theilung dieses Grundstücks
<lb/>unter die Berechtigten. Kompetenz der ordentlichen Gerichte.

<lb/>II. 68.

<lb/>Gemeinschaft. Auseinandersetzung. Stempel I. 236.

<lb/>Gemischte Ehe. Auflösung durch den Tod eines Ehegatten. Religion
<lb/>der Kinder. II. 37.

<lb/>General-Kommission. Theilung eines in einem Gemeinheitstheilungs-
<lb/>verfahren überwiesenen gemeinschaftlichen Grundstücks. II. 68.
<lb/>Gerichtlicher Verkauf. Aufnahme der Auflassungserklärung in das
<lb/>Versteigerungsprotokoll. I. 21.

<lb/>Gerichtliche Hypothek. Zahlungsanweisung im Kollokationsverfahren.
<lb/>II. 39.

<lb/>Gerichtskosten. Entscheidung, durch welche die Klage für zurück- 
<lb/>genommen erklärt wird. § 106 der Civ. Proz.-Ord. I. 39.
<lb/>Gerichtsstand. Klage auf Löschung einer Hhpothekareintragung. Per- 
<lb/>sönlicher Anspruch. I. 173.
</p>

            <pb facs="2084567_08500+1893_0008.tif"
                n="IX"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0008--><p/>
            <p>

               <lb/>Gewährsmängel. Schadensersatz. Kenntniß des Verkäufers. I. 196.

<lb/>Grundbuch. Auflassung. Notarielle Versteigerung. Aufnahme der
<lb/>betreffenden Erklärungen in die Verkaufsbedingungen. I. 16.

<lb/>Grundbuch. Auflassung. Sofortige Anschließung der Eintragung.
<lb/>Entgegenstehendes Hinderniß. Behebung vor dem Eintragungs- 
<lb/>antrag. § 48 der Grundbuchordnung. I. 205.

<lb/>Grundbuch. Mängel des der Auflassung zu Grunde liegenden Rechts- 
<lb/>geschäfts. § 46 Abs. 2 der Grundbuchordnung. I. 21.

<lb/>Grundbuch. Miteigenthum. Selbstständige Schuld. Erbschaftsschuld
<lb/>der einzelnen Miteigenthümer. Zulässigkeit der Eintragung
<lb/>einer Hypothek. I. 102.

<lb/>Grundbuch. Nichtangabe des Eigenthümers im Flurbuch. Zulässig- 
<lb/>keit der Eintragung. Legitimation. II. 65.

<lb/>Gütertrennung, vertragliche. Veröffentlichung bei Veränderung des
<lb/>Wohnsitzes. Preußisches Landrecht. I. 41.

<lb/>Gütertrennungsklage. Versäumnißurtheil. I. 127.

<lb/>Handelskauf. 'Garantieübernahme. Nichraufhebung der Untersuchungs- 
<lb/>und Rügepflicht. II. 144.

<lb/>Handelskauf. Klage auf Abnahme. Zulässigkeit behufs Feststellung
<lb/>des Kaufpreises durch Spezifikation. I. 226.

<lb/>Handelskauf. Theilbarkeit der Lieferung. Theilweise mangelhafte
<lb/>Lieferung. Nichtberechtigung zur Annahmeweigerung der ganzen
<lb/>Lieferung. I. 247.

<lb/>§ andelskauf. Selbsthülfeverkauf. Vorhandensein der Waare. I. 5.
<lb/>andelskauf. Vorbehalt der Spezifikation. Annahmeverzug. Selbst- 
<lb/>hülfeverkauf. I. 3.

<lb/>Hinterlegung im Enteignungsverfahren. Nachprüfung der Rechts- 
<lb/>gültigkeit durch die Gerichte. I. 141.
<lb/>ypothek. Eintragung im Grundbuch. Miteigenthum. I. 102.
<lb/>ypothek, gerichtliche. Kollokationsverfahren. Zahlungsanweisung.
<lb/>II. 39.

<lb/>Hypothek. Löschungsklage. Gerichtsstand. Zwangsvollstreckung.
<lb/>Einwendungen gegen den durch das Urtheil festgestellten An- 
<lb/>spruch. Voraussetzungen des für diese begründeten Gerichts- 
<lb/>standes. Zusammentreffen der §§ 25 und 686 der Civ.-Proz.-Ord.
<lb/>Rücknahme der Klage nach Verlesung der Anträge. I. 173.
<lb/>Hypothek. Nichtuntergang durch Subhastation. Konsolidation. Nicht- 
<lb/>untergong der Hypothek bei Fortbestand der Forderung. II. 3.
<lb/>Jagdbezirk selbstständiger Wildschaden. I. 65.

<lb/>Inskription s. Löschung s. Eintragung.

<lb/>Katasterbezeichnung des Grundstücks im Kaufakt. Eigenthumsüber- 
<lb/>tragung. § 1 des Gesetzes vom 20. Mai 1865. I. 47.

<lb/>. Eviktion. Nachweis des Rechtes eines Dritten. I. 95.

<lb/>'. Klage auf Abnahme. Handelsgeschäft. Zulässigkeit. I. 226.
<lb/>männisches Geschäft. Uebertragung. Stempel. I. 82.
<lb/>vertrag über Grundstücke. Notarielle Berbriefung. Verurteilung
<lb/>zur Thätigung des Aktes. Rechtskraft. II. 103.

<lb/>Kaufvertrag. Gewährsmängel. Schadensersatz. Nichtgeltendmachung
<lb/>binnen kurzer Frist. Haftung bei vertraglichem Verschulden.
<lb/>I. 196.
</p>
            <p>

               <lb/>Kau

<lb/>Kau

<lb/>Kau
</p>

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                n="X"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0009--><p/>
            <p>

               <lb/>Kaufvertrag s. Handelskauf.

<lb/>Kinder. Religion. II. 37.

<lb/>Klagegrund. Bestimmtheit desselben. Eventuelle Geltendmachung
<lb/>zweier, sich widersprechender Klagegründe. Zulässigkeit der auf
<lb/>den Prinzipalen Grund gestützten Klage. I. 87.

<lb/>Kollision der Statuten. Cesston. Oertliches Recht. Wohnsitz des
<lb/>Schuldners. I. 105.

<lb/>Kollokationsverfahren. Zahlungsanweisung. Gerichtliche Hypothek.
</p>
            <p>

               <lb/>Kompetenz s. Zuständigkeit.

<lb/>Konkurs. Absonderungsrecht. Nichtverzicht durch Anmeldung. Nicht- 
<lb/>aufnahme in die Tabelle. Nichtwirkung des Zwangsv'ergleichs.
<lb/>1. 23.

<lb/>Konkurs. Anfechtung. Wechselbegebungsvertrag. Einholung des
<lb/>Accepts. Einziehung des Wechselbetrages. I. 218.

<lb/>Konkurs. Eviktionsanspruch. Konkursforderüng. Masseschuld. I. 245.
<lb/>Konkurs. Verkauf von Pfandstücken durch den Konkursverwalter.
<lb/>Bestreiten des Absonderungsrechts. Zuständigkeit des Gerichts,
<lb/>in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt. I. 120.
<lb/>Konsolidation. Nichtuntergang der Hypotheken. II. 3.
<lb/>Kostenfestsetzung. Zwangsvollstreckung. Inskription des Urtheils.
<lb/>I. 46.
</p>
            <p>

               <lb/>Läuterungsurtheil. Unterbliebene Vorladung, Nichterscheinen des
<lb/>Gegners. Einspruch. I. 54.

<lb/>Lebensversicherung zu Gunsten eines Dritten. Acceptation. Art.
<lb/>1121 des B. G. B. II. 7.

<lb/>Lebensversicherungspolice. Verpfändung. Zurückbehaltungsrecht.

<lb/>Art. 309, 313 des H.-G.-B. II. 12.

<lb/>Löschung der Inskription einer Urtheilshypothek. Urtheilsmätzige
<lb/>Verpflichtung. Zwangsvollstreckung. Vertretbare Handlung.
<lb/>8 773 der Civ.-Proz.-Ord. I. 97.

<lb/>Mauer. Gemeinschaftlichmachung. Ersatz des halben Werthes.
<lb/>Vorbehalt des Eigenthums all der halben Mauer. Nachbar-
<lb/>verhältniß. 1. 181.

<lb/>Mauer, s. Scheidemauer.

<lb/>Miethzins. Cesston (Vorauszahlung) nicht erfallener Zieler.
<lb/>Subhastation. Ooutrs-Isttrs. Unwirksamkeit gegenüber
<lb/>Dritten. I. 199.

<lb/>Minderjährige. Venefiziarqualität. Vorbehaltlose Verurteilung.
<lb/>I. 105.
</p>
            <p>

               <lb/>Minderjähriger. § 42 der Bormundschaftsordnung. Hypothek.
<lb/>Anerkennung der Nichtbetheiligung. Genehmigung des Vor- 
<lb/>mundschaftsgerichts. Pfleger. II. 125.

<lb/>Minderjährige. Theilungsverfahren. Gerichtlicher Verkauf von
<lb/>Immobilien. Vormundschaftliche Genehmigung nicht erfor- 
<lb/>derlich. I. 21.

<lb/>Mißhandlung. Gemeinschaftliche Entschädigung. Solidarische

<lb/>f aftbarkeit der Mitthäter. Mitverantwortlichkeit der Eltern.
<lb/>1384 des B.-G.-B. I. 252.

<lb/>Nachtzeit. Vollstreckung eines Borführungsbefehls. I. 157.
</p>

            <pb facs="2084567_08500+1893_0010.tif"
                n="XI"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0010--><p/>
            <p>

               <lb/>Natürliche Verbindlichkeit. Erfüllungsversprechen. Form. I. 179.

<lb/>Nichtigkeit von Rechtshandlungen wegen Geisteskrankheit. Notorietät.
<lb/>Mangel der Einwilligung. II. 31.

<lb/>Oesterreich. Vollstreckbarkeit deutscher Urtheile. Verbürgung der
<lb/>Gegenseitigkeit. I. 130.

<lb/>Parteieid. Verletzung der Eidespflicht. Restitutionsklage. Beweis- 
<lb/>last. Beschränktere Eidesleistung. I. 6. II. 89.

<lb/>Pension. Anrechnung der Dienstzeit als Postillon. II. 86.

<lb/>Personenvereine. Rechts- und Prozeßfähigkeit. I. 36.

<lb/>Pfändung. Cesston der Forderung. Einwendwlgen des Cesstonar.
<lb/>Geltendmachung im Wege der Klage. I. 168.

<lb/>Pfändung. Wohnungsgeldzuschuß. Verpfändbarkeit. I. 188.

<lb/>Pfändungsbeschluß. Entscheidung des Vollstreckungsgerichts. Sofor- 
<lb/>tige Beschwerde, I. 63.

<lb/>Pflegschaft. Anerkennungs-Akt. Genehmigung des Vormundschafts- 
<lb/>gerichts. II. 125.

<lb/>Pflegschaft. Anordnung bei Ausschluß der Verwaltungsbefugniß
<lb/>des Vaters. I. 170.

<lb/>Postbeförderung. Beschädigung der Reisenden. Kur- und Verpfle- 
<lb/>gungskosten. „Ordentliche" Post. Unterwegs-Aufnahme. I. 50.

<lb/>Postillon. Beamteneigenschaft. Anrechnung der Dienstzeit für die
<lb/>Pension. II. 86.

<lb/>Prozeßhindernde Einrede. Gleichzeitigkeit des Vorbringens. Reihen- 
<lb/>folge. I. 130.

<lb/>Prozeßhindernde Einrede. Borabentscheidung gemäß § 248 der
<lb/>Civ.-Proz.-Ord. Unzulässigkeit der Ausdehnung. Einrede aus
<lb/>§ 576 der Civ.-Proz.-Ord. I. 87.

<lb/>Präpose s. Schadensersatz, s. Mißhandlung.

<lb/>Privaturkunde. Beweis der Abgabe der darin enthaltenen Erklärun- 
<lb/>gen. Gegenbeweis. Aufhebung der materiellen Wirkungen. II. 19.

<lb/>Privaturkunde. Contre-lettre. Wirksamkeit. I. 199.

<lb/>Prozeßbevollmächtigter. Zustellung an denselben. I. 113.

<lb/>Rechtsanwalt. Betrieb eigener Angelegenheiten. Correspondenz
<lb/>und Reisegebühr. I. 126.

<lb/>Rechtsanwalt. Verhandlungsgebühr. Urkundenprozeß. Antrag auf
<lb/>Vorbehalt der Rechte. I. 187.

<lb/>Rechtshängigkeit. Ausländisches Gericht. I. 130.

<lb/>Rechtsmittel. Berufung oder Einspruch. Urtheil. I. 127.

<lb/>Regierungspräsident. Wegepolizei. Neuanlegung von Wegen. II. 129.

<lb/>Reisegebuhr. Rechtsanwalt. 1. 126.

<lb/>Religion. Kinder. Gemischte Ehe. II. 37.

<lb/>Rente als Schadensersatz. Veränderte Umstände. Tödtüng des
<lb/>Ehemannes. Wiederverheirathung der Wittwe. I. 42.

<lb/>Restitutionsklage. Verletzung der Eidespflicht. Beschränktere
<lb/>Eidesleistung. I. 6. II. 89.

<lb/>Schadensersatz. Kaufvertrag. Gewährsmängel. Kenntniß des Ver- 
<lb/>käufers. Frist. I. 196.

<lb/>Schadensersatz. Nivellementsveränderung einer Straße. Anlieger. 11.26.

<lb/>Schadensersatz, Prsposs. Art. 1384 des B. G. B. Erhebung von
<lb/>Geldern auf Grund gefälschter Quittungen des Dienstherr«. I. 9.
</p>

            <pb facs="2084567_08500+1893_0011.tif"
                n="XII"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0011--><p/>
            <p>

               <lb/>Schadensersatz. Rente. Veränderte Umstände. Wittwe. Wieder-
<lb/>verheirathung. I. 42.

<lb/>Schadensersatz. Rente. Herabminderung. I. 43.

<lb/>Schadensersatz s. Mißhandlung.

<lb/>Scheidemauer. Abgrenzung in Städten und Vorstädten. Weg. I. 251.

<lb/>Scheidemauer. Abgrenzung der Grundstücke in Städten und Vor- 
<lb/>städten. Entgegenstehende Licht- und Aussichtsgerechtigkeit.
<lb/>Vollständigkeit der Abgrenzung. I. 90.

<lb/>Schenkung. Beitrag zur unentgeltlichen Beschaffung des Terrains
<lb/>zu einer Bahnanlage. I. 154.

<lb/>Schiedsmannsordnung. Unzulässigkeit der Vertretung durch Bevoll- 
<lb/>mächtigte. Unwirksamkeit trotz dem aufgenommenen Vergleiche.
<lb/>Natürliche Verbindlichkeit. Erfüllungsversprechen. I. 179.

<lb/>Schiedsrichterliches Verfahren. Cession des Anspruchs. Zustellung
<lb/>des Schiedsspruchs an die Partei. I. 229.

<lb/>Schiedsspruch. Stempel. II. 75.

<lb/>Schiedsvertrag. Verzicht auf die Einrede. Wirksamkeit. I. 62.

<lb/>Selbsthülfeverkauf. Annahmeverzug. I. 3.

<lb/>Selbsthülfeverkauf. Vorhandensein der Waare. I. 5.

<lb/>Servitut s. Dienstbarkeit.

<lb/>Sitzungspolizei. Ungebühr außerhalb des Terminzimmers. I. 239.
<lb/>Sofortige Beschwerde s. Beschwerde.

<lb/>Sommation. Form. Handelssachen. I. 56.

<lb/>Sparkasse. Quittungen über Spareinlagen. Stempel. II. 49.

<lb/>Stadtgemeinde. Verpflichtung durch den Bürgermeister. Fehlende
<lb/>Genehmigung der Stadtverornetenversammlung. 8 53 Nr. 8
<lb/>der Städteordnung vom 15. Mai 1856. I. 58.

<lb/>Standesregister. Aenderung des Status. Unzulässigkeit des Berich- 
<lb/>tigungsverfahrens. I. 214.

<lb/>Statussragen. Aenderungen. Unzulässigkeit im Berichtigungsver- 
<lb/>fahren. I. 214.

<lb/>Stempel Entgeltliche Uebertragung eines kaufmännischen Geschäfts.
<lb/>Befugniß, die Firma desselben zu führen. I. 82.

<lb/>Stempel. Gemeinschafts-Auseinandersetzung. Käufliche Uebernahme
<lb/>seitens Betheiligter. Kabinetsordre vom 21. Juni 1844.
<lb/>Beschränkung auf Erbtheilungen. I. 236.

<lb/>Stempel. Schiedsspruch. Von den Parteien ernannte Schieds- 
<lb/>richter. Schiedsrichterliche Behörden. II. 75.

<lb/>Stempel. Sparkasse (nicht unter staatlicher Aufsicht stehende).
<lb/>Quittungen über Spareinlagen. II. 49.

<lb/>Stillschweigende Anerkennung eines Urtheils. Verlust der Rechts- 
<lb/>mittel. I. 151.

<lb/>Stipulation zu Gunsten eines Dritten. Acceptation. II. 7.

<lb/>Streitgegenstand. Beschwerderecht der Partei. Kostenfestsetzung. I. 69.

<lb/>Streitgegenstand. Dienstmiethe-Vertrag. Feststellung des Fort- 
<lb/>bestehens. I. 234.

<lb/>Streitgegenstand Werth. Eventualantrag. I. 165.

<lb/>Straße, städtische. Nwellementsveränderung. Recht der Anlieger
<lb/>auf Entschädigung. II. 26.
</p>

            <pb facs="2084567_08500+1893_0012.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0012--><p/>
            <p>

               <lb/>Subhastatio«. Nichtuntergang der Hypotheken. II. 3.

<lb/>Tauben. Tödten derselben bei Schadenszufügung. Ruralgesetz.
<lb/>Dekret vom 4. August 1789. I. 190.

<lb/>Theilungsprivilegium. Eintragung von Amtswegen. I. 164.

<lb/>Theilungsprivilegium. Versteigerung von Immobilien. Ansteigerung
<lb/>durch einen Mitbetheiligten. I. 31.

<lb/>Theilungsverfahre«. Gerichtlicher Verkauf von Immobilien. Be- 
<lb/>theiligung Minderjähriger. I. 21.

<lb/>Theilurtheil. Ziffermäßig nicht feststehender Theilanspruch. Un- 
<lb/>zulässigkeit. 1. 33.

<lb/>Uneheliche Kinder. Erforschung der Vaterschaft. Betrügerische
<lb/>Vorspiegelungen bei Verleitung zum Beischlafe. II. 56.

<lb/>Unfallversicherung. Eintragung einer Urtheilshypothek für eine
<lb/>zuerkannte Rente. Verpflichtung der Versicherungsgesellschaft
<lb/>zur Bewirkung der Löschung. Vollstreckung des dieselbe aus-
<lb/>sprecheuden Urtheils. Vertretbare Handlung im Sinne
<lb/>des § 773 der Civ.-Proz-Ord. I. 97.

<lb/>Ungebühr vor Gericht. Terminzimmer. I. 239.

<lb/>Unterbringung verwahrloster Kinder. Erziehungs- oder Besserungs- 
<lb/>anstalt. Familie. II. 35.

<lb/>Urtheil. Abgabe einer Willenserklärung. Kaufvertrag. Eigenthums- 
<lb/>übertragung an einem Grundstück. Notarielle Berbrtefung der
<lb/>Erklärung des Gegenkontrahenten. II. 103.

<lb/>Urtheil. Feststellung eines Anspruchs der Höhe nach. Zwischen-
<lb/>urtheil. Berufung. Unzulässigkeit. II. 50.

<lb/>Urtheil. Rechtsmittel. Berufung oder Einspruch. Gütertrennungs- 
<lb/>klage. Bersäumnißurtheil. I. 127.

<lb/>Urtheil. Stillschweigende Anerkennung. Verlust des Rechts der
<lb/>Bestreitung. I. 151.

<lb/>Vaterschaft. Erforschung derselben. Außerehelicher Beischlaf.

<lb/>Betrügerische Vorspiegelungen. II. 66.

<lb/>Väterliche Gewalt. Bermögenszuwendung. Ausschließung der
<lb/>Verwaltungsbefugniß des Vaters. Pflegschaft. I. 170.

<lb/>Vereine. Rechts- und Prozeßfähigkeit. I. 36.

<lb/>Verfahren. Nachträglich abgeänderter Antrag. Erforderniß des
<lb/>Borlesens aus einem Schriftsatz. I. 138.

<lb/>Verjährung. Dienstbarkeit. Fensterrecht. I. 231.

<lb/>Vergleich. Schiedsmann. Vertretung durch einen Bevollmäch- 

<lb/>tigten. I. 179.

<lb/>Verhandlungsgebühr. Urkundenprozeß. Antrag auf Vorbehalt der
<lb/>Rechte. I. 187.

<lb/>Versteigerung gemeinschaftlicher Immobilien zum Zwecke der Theilung.
<lb/>Ansteigerung durch einen Mitbetheiligten. Theilungsprivilegium.
<lb/>Wahrung desselben. I. 31.

<lb/>Vertheilungsverfahren. Jmmobilarerlös. Widerspruchsklage gegen
<lb/>den Plan. Chirographargläubiger. Neue Ansprüche und For- 
<lb/>derungstitel. H. 39.

<lb/>Vertrag, zweiseitiger. Erfüllungsklage. Einwand der Nichter- 
<lb/>füllung seitens des Klägers. II. 35.

<lb/>Verweisertheilnug. Strafsache. Zuständige Behörde. II. 113.
</p>

            <pb facs="2084567_08500+1893_0013.tif"
                n="XIV"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0013--><p/>
            <p>

               <lb/>Vollstreckung eines Borführungsbefehls. Nachtzeit. I. 157.

<lb/>Bollstreckungsgericht. Pfändungsbeschluß. Vorherige Entscheidung.
<lb/>Sofortige Beschwerde. I. 63.

<lb/>Borführungsbefehl. Vollstreckung. Nachtzeit. I. 157.

<lb/>Vormund. Anstellung der Klage auf Abwesenheitserklärung. I. 73.

<lb/>Vormundschaft. Anerkennungsakt. Genehmigung des Bormund- 
<lb/>schaftsgerichts. II. 125.

<lb/>Wildschaden. Beschränkung auf gemeinschaftliche Jagdbezirke und
<lb/>Waldenklaven. I. 65.

<lb/>Willenserklärung. Urtheil. Rechtskraft. Kaufvertrag über Grund- 
<lb/>stücke. Notarielle Berbriefung der Erklärung des Gegen- 
<lb/>kontrahenten. II. 103.

<lb/>Wohnungsgeldzuschuß. Unpfändbarkeit. I. 188.

<lb/>Wechsel. Begebungsvertrag. Beweislast. I. 148.

<lb/>Wechsel. Diskontirung. Zahlung der Valuta. Beweislast. I. 30.

<lb/>Wechsel. Unterschrift. Auftrag zur Unterschrift. I. 49.

<lb/>Wegepolizei. Neuanlegung von Wegen. Bürgermeister. Regierungs- 
<lb/>präsident. Zuständigkeit. II. 129.

<lb/>Werkverdingungsvertrag. Gleichzeitige Lieferung der Materialien.
<lb/>Erfüllungsort für die Zahlung. Oertliche Zuständigkeit. Art.
<lb/>1651 des B.-G.-B. II. 122.

<lb/>Zeugenaussage. Briefliche Ergänzung. Unzulässigkeit der Benutzung
<lb/>als Bestandtheil der Aussage. II. 100.

<lb/>Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Theilung eines in einem
<lb/>Gemeinheitstheilungsverfahren überwiesenen gemeinschaftlichen
<lb/>Grundstücks. II. 68.

<lb/>Zuständigkeit, örtliche. Werkverdingungsvertrag, Erfüllungsort
<lb/>für die Zahlung. II. 122.

<lb/>Zuständigkeit, sachliche. Verkauf von Pfandstücken. Bestreiten des
<lb/>Absonderungsrechts seitens des Konkursverwalters. § 690
<lb/>der Civ.-Proz.-Ord. I. 120.

<lb/>Zustellungen in der Berufungsinstanz. Nichtbestellung eines Prozeß-
<lb/>bevollmächtigten. Zustellung an den Prozeßbevollmächtigten
<lb/>erster Instanz. I. 113.

<lb/>Zwangsvergleich. Einwirkung auf eine absonderungsberechtigte
<lb/>Forderung. I. 26.

<lb/>Zwangsvollstreckung. Einwendungen, welche den Anspruch selbst
<lb/>betreffen, 686 der Civ.-Proz.-Ord. I. 173.

<lb/>Zwangsvollstreckung. Kostenfestsetzung. I. 46.

<lb/>Zwangsvollstreckung. Vornahme der Handlung durch einen Dritten.
<lb/>Erwirkung der Löschung einer Hypothekeneintragung. I. 97.

<lb/>Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Handlungen. Möglichkeit
<lb/>der Vornahme durch einen Dritten. Ermächtigung des Gläu- 
<lb/>bigers. Polizeilicher Widerspruch. Einwendungen, welche den
<lb/>Anspruch selbst betreffen. I. 123.

<lb/>Zweiseitiger Vertrag. Klage auf Erfüllung. Einwand der Nicht- 
<lb/>erfüllung seitens des Klägers. Widerklage auf Auflösung. II. 35.

<lb/>Zwischennrtheil. Feststellung eines Anspruchs der Höhe nach. Be- 
<lb/>rufung. Unzulässigkeit. II. 49.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_08500+1893_0014.tif"
             n="XV"
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         <div xml:id="d90852e1408">
            <head>Druckfehler</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0014--><p/>
            <p>

               <lb/>Druckfehler.
</p>
            <p>

               <lb/>In -er I. Abtheilung.

<lb/>Seite 63, Zeile 7 von oben „§ 730" anstatt „§ 530".

<lb/>„ 99, „ 22 „ „ „21000" anstatt „20000".

<lb/>„ 112, „ 8 „ „ „werden" anstatt „worden".

<lb/>„ 133, „ 12 von unten /,8 293" anstatt „§ 239".

<lb/>„ 141, „ 4 und 5 von oben hinter Absatz einzuschalten „4".

<lb/>„ 142, „ 5 der Note von oben „Entschädigung" anstatt

<lb/>„Entscheidung".

<lb/>„ 144, „ 10 von oben „Enteignungsgesetzes" anstatt „Eigen- 

<lb/>thumsgesetzes".

<lb/>„ 149, „ 1 von oben „bethätigter" anstatt „bestätigter".

<lb/>„ 149, „ 7 von oben „zugesprochen" anstatt „abgewiesen".

<lb/>„ 175, letzte Zeile „Sache" anstatt „Sachen".

<lb/>„ 179, Zeile 3 von oben „trotzdem" anstatt „trotz dem".

<lb/>„ 192, „ 9 „ „ „das , hinter oxelusit' zu streichen".

<lb/>„ 192, „ 10 „ „ „adoli" anstatt „abolis".

<lb/>In der II. Abtheilung.

<lb/>Seite 69, Zeile 3 von oben „Rezeß" anstatt „Regreß".

<lb/>„ 70, „ 2 von unten „Servitutablösung" anstatt „Servitut- 

<lb/>erblösung".

<lb/>„ 72, „ 19 von oben „denn" anstatt „den".

<lb/>„ 72, „ 6 von unten „werden" anstatt „worden".

<lb/>„ 114, „ 6 „ „ der Anmerkung hinter „hat" ein- 

<lb/>zuschalten „sondern nur".
</p>
            <p>

               <lb/>Jm 64. Bande.

<lb/>I. Im Register.

<lb/>Unter „Provision" „des Geschäfts." anstatt „der Geschäfts-".

<lb/>„ „Versicherung" „Spediteurs" anstatt „Spediteur".

<lb/>II. In der I. Abtheilung.

<lb/>Seite 209, Zeile 2 von oben „Moß" anstatt „Meß".

<lb/>„ 219, „ 10 von unten „materiell-rechtliche" anstatt „mate- 

<lb/>riellrechtliche".

<lb/>„ 244, „ 6 des Textes von unten „V2 Huhn" anstatt

<lb/>,//2 Hufe".

<lb/>„ 246, „ 22 von oben „allgemeine" anstatt „allgemeinen".
</p>
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         </div>
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            <head>Entscheidungen des Oberlandesgerichts zu Köln</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0016--><p/>
            <p>

               <lb/>Erste Abtheilung.
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen des Oberlandesgerichts zu Köln.
</p>
            <p>

               <lb/>Archiv 8k. Bd. 1. Heft. Erste Abtheilung.
</p>
            <p>

               <lb/>1
</p>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0017.tif"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Handelskauf. - Vorbehalt der Spezifikation. - Annahme-Verzug. - Selbsthülfeverkauf</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0018--><p/>
               <p>

                  <lb/>Hanvelskauf. — Borbehalt Ver Spezifikation- —
<lb/>Annahme-Verzug. — Selbsthülfeverkaus.

<lb/>Der Käufer, welcher trotz erfolgter Aufforderung die
<lb/>vorbehaltene Spezifikation der gekauften Waare
<lb/>unterläßt und dadurch die Erfüllung des Ver- 
<lb/>trages hindert, befindet sich im Annahme-Verzug.
<lb/>Beim Annahme-Verzug des Käufers ist der Ver- 
<lb/>käufer dadurch, daß der Käufer die Formen der
<lb/>zu liefernden Waare zu bestimmen hat, an der
<lb/>Vornahme des Selbsthülfeverka ufs nicht gehindert;
<lb/>den Gegenstand des letzteren bildet in einem solchen
<lb/>Falle die gekaufte Waare in einer Form, wie sie
<lb/>der jedesmalige Käufer bestimmt.

<lb/>Limburger Fabrik — Hamacher.

<lb/>Ende November 1889 kaufte der Kaufmann Hamacher
<lb/>zu Köln von der Firma „Limburger Fabrik und Hüttenverein"
<lb/>zu Hohenlimburg 50 Tonnen Bandeisen zum Grundpreise von
<lb/>185 Mark, welches auf vorherige Spezifikation des Käufers
<lb/>nach Maßgabe einer von der Verkäuferin aufgestellten Neben-
<lb/>preisskala in den vom Käufer anzugebenden Sorten hergestellt
<lb/>werden sollte. Unter der Behauptung, daß sich der Käufer
<lb/>mit 32498 Kilo, gleich rund 321h Tonnen, im Annahme-
<lb/>Verzüge befinde, schritt die Verkäuferin nach vorheriger An- 
<lb/>drohung am 27. Dezember 1890 zum Selbsthülfeverkaus dieses
<lb/>Quantums, welches, wie es in den Bedingungen heißt, „nach
<lb/>dem Grundpreise des Eisens in Posten von 10000 Kilo und
<lb/>in einer Stärke nach folgender Skala (— welche sodann näher
<lb/>angegeben wird —), wie die Käufer es wünschen", zum Ver- 
<lb/>kaufe ausgestellt wurde. Die daraufhin von der Verkäuferin
<lb/>erhobene Klage auf Zahlung des Unterschiedes zwischen dem
<lb/>vereinbarten Kaufpreise und dem beim Selbsthülfeverkaus er- 
<lb/>zielten Erlöse sprach die Kammer für Handelssachen des Land- 
<lb/>gerichts Köln durch Urtheil vom 20. März 1891 zu, und die
<lb/>gegen dieses Urtheil eingelegte Berufung, mit welcher u. A.
<lb/>die Gesetzmäßigkeit des Selbsthülfeverkaufs mit Rücksicht auf
<lb/>die dem Käufer zustehende Spezifikationsbefugniß angefochten
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0019.tif"
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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>4
</p>
               <p>

                  <lb/>wurde, wies das Oberlandesgericht zurück, soweit es die hier
<lb/>angeregte Frage betrifft, aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Wie das Reichsgericht (Entscheidungen Bd. 10 S. 99)
<lb/>ausführt, kommt der Käufer, welcher trotz erhaltener Auf- 
<lb/>forderung die Spezifikation unterläßt und dadurch die Er- 
<lb/>füllung des Vertrages hindert, in Annahme-Verzug. (Vergl.
<lb/>auch Bd. 14 S. 243.) In diesem Annahme-Verzüge befand
<lb/>sich Beklagter mit Ablauf der ihm von der Klägerin im Briefe
<lb/>vom 29. Oktober 1890 gestellten Frist zur Vornahme der
<lb/>Spezifikation. In Folge dieses Annahme-Verzuges des Be- 
<lb/>klagten erwuchs der Klägerin nach Art. 343 des H. G. B.
<lb/>das Recht auf Vornahme des Selbsthülfeverkaufs. Diesem
<lb/>Selbsthülfeverkaufe stand, wie bereits das Reichsoberhandels-
<lb/>gericht (Entscheidungen Bd. 22 S. 7) hervorgehoben hat, der
<lb/>Umstand, daß der Käufer das Recht hatte, die Formen der
<lb/>zu liefernden Maaren zu bestimmen, um deßwillen nicht ent- 
<lb/>gegen, „weil durch die Spezifikation nicht erst die Art der zu
<lb/>liefernden Maare bestimmt wird, diese Spezifikation vielmehr
<lb/>eine Mitwirkung bei der Ablieferung ist, weßhalb derjenige,
<lb/>welcher abnimmt, sie vorzunehmen hat, somit beim Selbsthülfe-
<lb/>verkauf derjenige, welcher an Stelle des ursprünglichen Käufers
<lb/>abnimmt." Gegenstand des Selbsthülfeverkaufs bildet sonach
<lb/>gerade wie bei dem ursprünglichen Verkaufe ein bestimmter
<lb/>Stoff in einer Form, deren Bestimmung dem jedesmaligen
<lb/>Käufer für seine Person zusteht. (Vergl. Entsch. des Reichs- 
<lb/>gerichts Bd. 10 S. 99.) Diesen Grundsätzen entsprechend
<lb/>hat der am 27. Dezember 1890 bewirkte Selbsthülfeverkauf
<lb/>stattgefunden, denn es wurde verkauft das vom Beklagten
<lb/>noch zu beziehende Restquantum Bandeisen einschließlich der
<lb/>diesem eingeräumten Befugniß, nach Anleitung der Skala die
<lb/>Stärke des Bandeisens zu bestimmen, mithin zu spezifiziren
<lb/>(Entscheidung des Reichsoberhandelsgerichts Bd. 15 S. 146.).
<lb/>Klägerin verkaufte demnach genau diejenige Maare, welche
<lb/>Beklagter angekauft und zu beziehen hatte.

<lb/>V. Senat. Sitzung vom 7. Mai 1892.

<lb/>Rechtsanwälte: Kramer — von 6oeilen.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0020.tif"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Handelskauf. - Selbsthülfeverkauf. - Vorhandensein der Waare</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_08500+1893_0020--><p/>
               <p>

                  <lb/>l. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>5
</p>
               <p>

                  <lb/>Handelskauf. — SelbfthLlfeverkauf. — Vorhanden
<lb/>sein der Waare.

<lb/>Beim Selbsthülfeverkauf gemäß Art. 343 des H. G.
<lb/>B. ist nur erforderlich, daß der Verkäufer zur so- 
<lb/>fortigen Lieferung der vertragsmäßigen Waaren-
<lb/>menge im Stande ist; eine vorherige Ausscheidung
<lb/>derselben für den Käufer ist nicht erforderlich, und
<lb/>es können z. B. Kohlen, welche eine Zeche zu
<lb/>liefern hat, Gegenstand des Selbsthülseverkaufs
<lb/>fein, wenn sie auch noch nicht gefördert find.

<lb/>Rosenkranz — Gewerkschaft „Schlägel und Eisen".

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgericht unter Zurückweisung
<lb/>der Berufung gegen das Urtheil der Kammer für Handels- 
<lb/>sachen des Landgerichts Köln vom 11. Dezember 1891, soweit
<lb/>die angeregte Frage in Betracht kommt, aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Wenn endlich der Beklagte bestreitet, daß die von ihm im
<lb/>September nicht abgenommenen Kohlen am Tage des Ver- 
<lb/>kaufs wirklich vorhanden gewesen und den Käufern gezeigt
<lb/>worden seien, so kommt in Betracht, daß, wie nach allge-
<lb/>gemeiner Rechtsprechung feststeht, der Art. 343 des H. G. B.
<lb/>nur voraussetzt, daß der Verkäufer zur Zeit des Abnahme-
<lb/>Verzugs in der Lage war, die vertragsmäßig abzunehmende
<lb/>Waarenmenge sofort zu liefern. Ob er sie bereits aus einer
<lb/>größeren Menge ausgeschieden und für den Käufer bereit
<lb/>gestellt hatte oder nicht, ist gleichgültig (Vergl. Entscheidungen
<lb/>des Reichsoberhandelsgerichts Bd. 21 S. 73, des Reichs- 
<lb/>gerichts Bd. 5 S. 6b, Bd. 11 S. 114, in denen ausge- 
<lb/>sprochen ist, daß Kohlen als sofort lieferungsfähig selbst dann
<lb/>zu betrachten seien, wenn sie noch nicht gefördert sind). Im
<lb/>Hinblick auf den gerichtskundig bedeutenden Betrieb der klä-
<lb/>gerischen Steinkohlenzeche nun rechtfertigt sich im untergebenen
<lb/>Falle von vorneherein die Annahme, daß die Klägerin zur
<lb/>sofortigen Lieferung von 12 Doppelwagen Kohlen zur ver- 
<lb/>tragsmäßigen Zeit im Stande war. Aus dem Verkaufs-
<lb/>Protokolle, auf das allein der Beklagte feinen Einwand stützt,
<lb/>läßt sich nur schließen, daß die verkauften 12 Doppelwagen
</p>
            </div>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0021.tif"
                n="6"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Parteieid. - Verletzung der Eidespflicht. - Restitutionsklage. - Beweislast. - Unzulässigkeit einer beschränkteren Eidesleistung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0021--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>6
</p>
               <p>

                  <lb/>Kohlen zur Zeit des Verkaufs nicht in Natur zur Stelle
<lb/>waren; darauf kommt es aber, wie oben ausgeführt, nicht an.

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 14. Juni 1892.

<lb/>Rechtsanwälte: von Coellen — Vagedes.
</p>
               <p>

                  <lb/>Pirrteieiv. — Verletzung der Eidespflicht. — Resti»
<lb/>tutionsklage. — Beweislast. — Unzuiäfligkeit einer
<lb/>deschrSnkteren Eidesleistung.

<lb/>Ist eine Partei wegen wissentlich falscher Leistung
<lb/>eines ihr durch bedingtes Endurtheil auferlegten
<lb/>Parteieides rechtskräftig verurtheilt und dieser-
<lb/>halb von der Gegenpartei Restitutionsklage gemäß
<lb/>der 88 543 Nr. 1 und 544 der Civ.-Proz.-Ord. er- 
<lb/>hoben worden, so ist die erstere Partei, wenn sie
<lb/>behauptet, daß der von ihr geleistete Eid nur zum
<lb/>Theil unrichtig ausgeschworen, im Uebrigen aber
<lb/>die von ihr beschworene Aufstellung richtig sei, für
<lb/>diese Behauptung beweispflichtig; insbesondere
<lb/>hat dieselbe keinen Anspruch darauf, zu einer
<lb/>nochmaligen nunmehr beschränkteren Eidesleistung
<lb/>zugelassen zu werden.

<lb/>Draber — Eschweiler.

<lb/>Am 28. Mai 1889 verstarb zu Rißdorf die Maria Breuer.
<lb/>Ehefrau des Anton Draber, früher Ackerer und Wirth, jetzt
<lb/>zu Mechernich domizilirt, unter Hinterlassung eines notariellen
<lb/>Testamentes, in welchem einige Legate ausgesetzt, im Uebrigen
<lb/>aber die Jntestaterbfolge aufrecht erhalten war. Dieselbe
<lb/>wurde beerbt von ihrer Schwester Margaretha Breuer, zweiter
<lb/>Ehefrau von Joseph Eschweiler, sowie den Kindern ihrer vor- 
<lb/>verstorbenen Schwester Anna Christina Breuer, mit welcher
<lb/>der genannte Joseph Eschweiler in erster Ehe verheirathet ge- 
<lb/>wesen war. Zwischen diesen Erben der Ehefrau Draber und
<lb/>deren Ehemann Anton Draber entstand bei der -Auseinander- 
<lb/>setzung des Nachlaffes derselben Streit über den Bestand der
<lb/>zu theilenden Gütergemeinschaft, welche in der Ehe des Ersteren
<lb/>mit der Verlebten bestanden hatte. Die Erben behaupteten,
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0022.tif"
                   n="7"
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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>7
</p>
               <p>

                  <lb/>daß, außer einem von dem Anton Draber bei der Inven- 
<lb/>tarisation abgelieferten Baarbetrage von 549 Mark und später
<lb/>in einer Scheune versteckt gefundenen 450 Mark, ein Baar-
<lb/>bestand von 15 726 Mark, welcher zur Gütergemeinschaft gehört
<lb/>habe, vorhanden gewesen sei, was Draber bestritt.

<lb/>In dem dieserhalb zum Landgericht Bonn von den Erben
<lb/>Breuer gegen Draber angestrengten Rechtsstreit leistete dieser
<lb/>einen ihm durch bedingtes Endurtheil aufgegebenen Eid wörtlich
<lb/>dahin ab:

<lb/>Ich schwöre, daß ich keinerlei Geldbeträge außer den
<lb/>bei der Versiegelung und Inventaraufnahme sestgestellten,
<lb/>welche zum Vermögen meiner Frau oder zu der zwischen
<lb/>uns bestandenen Gütergemeinschaft gehörten, bei oder nach
<lb/>dem Tode meiner Ehefrau bei Seite gebracht, mir ange- 
<lb/>eignet oder verheimlicht habe;

<lb/>ich schwöre ferner, daß ich das baare Geld, das zu der
<lb/>zwischen mir und meiner Frau bestandenen Gütergemein- 
<lb/>schaft gehörte, und das ich vor deren Tode mit ihrem
<lb/>Einvernehmen an mich genommen, vollständig zur Tilgung
<lb/>gütergemeinschaftlicher Schulden verwendet habe.

<lb/>Nach Leistung dieses Eides wurde durch weiteres Urtheil
<lb/>vom 9. Juli 1891 in Gemäßheit der entsprechenden Ver- 
<lb/>fügung des bedingten Endurtheils die Klage, soweit sie auf
<lb/>Feststellung der Collationspflicht des Beklagten gerichtet war,
<lb/>kostenfällig abgewiesen.

<lb/>Demnächst wurde Draber durch Urtheil des Schwurgerichts
<lb/>zu Bonn vom 31. Oktober 1891 wegen wissentlich falscher
<lb/>Leistung dieses Eides rechtskräftig zu einer Zuchthausstrafe
<lb/>von 3 Jahren verurtheilt.

<lb/>Nunmehr erhoben die Erben Breuer gegen Draber in Ge- 
<lb/>mäßheit der Z8 543 Nr. 1 und 544 der Civ.-Proz.-Ord.
<lb/>Restitutionsklage, mittelst deren sie beantragten, das Urtheil
<lb/>vom 9. Juli 1891 aufzuheben, die neue Verhandlung der
<lb/>Hauptsache zu verordnen und in der Hauptsache sestzustellen,
<lb/>daß der Beklagte und Restitutionsbeklagte zu der zwischen ihm
<lb/>und seiner verlebten Ehefrau bestandenen ehelichen Güter- 
<lb/>gemeinschaft 15 726 Mark nebst Zinsen vom 28. Mai 1889
<lb/>zu konferiren habe.

<lb/>Der Beklagte beantragte, über die Restitutionsklage das
<lb/>Rechtliche zu erkennen, falls derselben stattgegeben werde, die
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0023.tif"
                   n="8"
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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>8
</p>
               <p>

                  <lb/>Klage als unbegründet abzuweisen, jedenfalls insoweit mehr
<lb/>als 6000 Mark zur Kollation verlangt würden, indem er in
<lb/>letzterer Hinsicht geltend machte, daß durch die Strafakten,
<lb/>deren Adhibirung verlangt wurde, festgestellt sei, daß er
<lb/>höchstens den Betrag von 6000 Mark zur Gütergemeinschafts- 
<lb/>masse zu konferiren habe.

<lb/>Dem gegenüber machten Kläger geltend, daß, nachdem Be- 
<lb/>klagter wegen wissentlicher Verletzung der Eidespflicht rechts- 
<lb/>kräftig verürtheilt worden, der ganze Eid als verweigert an- 
<lb/>zusehen sei, insbesondere von einer Zulassung des Beklagten
<lb/>zu dem von ihm erbotenen beschränkteren Eide nicht Rede
<lb/>sein könne.

<lb/>Das Landgericht trat der klägerischen Auffassung bei und
<lb/>erkannte durch Urtheil vom 17. Dezember 1891 gemäß den
<lb/>Anträgen der Restitutionskläger. Die hiergegen eingelegte Be- 
<lb/>rufung wies das Oberlandesgericht zurück aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die Berufung konnte keinen Erfolg haben.

<lb/>Zwischen den Parteien herrscht kein Streit darüber, daß
<lb/>das mit der gegenwärtigen Restitutionsklage angefochtene Urtheil
<lb/>des König!. Landgerichts zu Bonn vom 9. Juli 1891 rechts- 
<lb/>kräftig geworden, und daß der Beklagte durch Urtheil des
<lb/>Schwurgerichtshofes zu Bonn vom 31. Oktober 189 t wegen
<lb/>wissentlich falscher Leistung des ihm durch bedingtes Endurtheil
<lb/>vom 21. Mai 1891 auferlegten richterlichen Eides, sowie
<lb/>ferner wegen Unterschlagung zu einer Gesammt-Zuchthausstrafe
<lb/>von 3 Jahren und 1 Monat rechtskräftig verürtheilt worden
<lb/>ist. Die Restitutionsklage ist somit prozeffualisch zulässig.

<lb/>Der Beklagte hat auch weiterhin eingeräumt, daß er sich
<lb/>durch Ableistung des fraglichen Eides einer wiffentlichen Ver- 
<lb/>letzung der Eidespflicht schuldig gemacht habe, behauptet aber,
<lb/>daß dieses nur insoweit der Fall sei, als er den Betrag von
<lb/>6000 Mark gütergemeinschaftliches Vermögen an sich genommen
<lb/>habe. Für diese Behauptung ist Beklagter beweispflichtig.

<lb/>Der Eid, welcher dahin formulirt und geleistet worden ist:
<lb/>„daß Beklagter keinerlei Geldbeträge, welche zum Vermögen
<lb/>seiner Ehefrau oder zu der ehelichen Gütergemeinschaft gehörten,
<lb/>b e i oder nach dem Tode seiner Ehefrau bei Seite geschafft,
<lb/>sich angeeignet oder verheimlicht habe,
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Schadensersatz. - Préposé. - Art. 1384 des B. G. B. - Erhebung von Geldern auf Grund gefälschter Quittungen des Dienstherrn</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0024--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>9
</p>
               <p>

                  <lb/>und daß er das baare Geld, welches zur Gütergemeinschaft
<lb/>gehörte, und welches er vor dem Tode seiner Ehefrau mit
<lb/>deren Einverständniß an sich genommen habe, vollständig zur
<lb/>Tilgung gütergemeinschaftlicher Schulden verwendet habe",
<lb/>muß als ein Ganzes angesehen werden, welches dem Urtheile
<lb/>vom 9. Juli 1891 zu Grunde liegt.

<lb/>Wenn Beklagter, ohne von dem ihm durch § 431 der
<lb/>Civ.-Proz.-Ord. gegebenen Rechte, sich zur Leistung eines be- 
<lb/>schränkteren Eides zu erbieten, Gebrauch zu machen, diesen
<lb/>Eid wissentlich falsch leistete, so muß dies rechtlich so angesehen
<lb/>werden, als wenn Beklagter den ganzen Eid verweigert hätte,
<lb/>jedenfalls so lange, bis er den Nachweis erbringt, daß er die
<lb/>Eidespflicht nur in Betreff eines bestimmten Theiles des strei- 
<lb/>tigen Betrages verletzt habe. Diesen Nachweis kann aber
<lb/>Beklagter nicht dadurch erbringen, daß er sich nunmehr in
<lb/>Gemäßheit des § 431 der Civ.-Proz.-Ord. zur Leistung eines
<lb/>beschränkteren Eides erbietet. Jetzt, wo der Eid in Folge der
<lb/>Verletzung der Eidespflicht seitens des Beklagten als verweigert
<lb/>angesehen werden muß, kann derselbe dieses Recht nicht mehr
<lb/>für sich in Anspruch nehmen, so wenig wie ein Schwur- 
<lb/>pflichtiger, welcher von vorneherein die Leistung des ihm auf- 
<lb/>erlegten Eides verweigert hat, bei desfallsigem Widerspruch
<lb/>des Gegners nachträglich noch zur Leistung eines beschränkten
<lb/>Eides zugelassen werden könnte.

<lb/>(Folgen Ausführungen thatsächlicher Natur, denen ent- 
<lb/>nommen wird, daß der Nachweis, daß der Beklagte nur 6000
<lb/>Mark gütergemeinschaftliches Vermögen an sich genommen,
<lb/>weder durch die Strafakten noch durch das Gesammtergebniß
<lb/>der stattgehabten Verhandlungen und zwar auch nicht in dem
<lb/>Maaße erbracht sei, daß nach Lage der Sache dem Beklagten
<lb/>nochmals eiri richterlicher Eid auserlegt werden könnte.)

<lb/>III. Senat. Sitzung vom 1. Juni 1892.

<lb/>Rechtsanwälte: von Coellen — Cardauns.
</p>
               <p>

                  <lb/>Schadensersatz. — Pr6pos6. — Art. 1384 des V.
<lb/>G. B. — Erhebung von Geldern auf Grund ge- 
<lb/>fälschter Quittungen des Dienstherr«.

<lb/>Die Verantwortlichkeit des comettant für Hand- 
<lb/>lungen seines xioxoso hat zur Voraussetzung, daß
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0025.tif"
                   n="10"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0025--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>10
</p>
               <p>

                  <lb/>die schädigende Handlung von dem Angestellten
<lb/>in wirklicher Ausübung ihm übertragener Funk- 
<lb/>tionen vorgenommen wird; es genügt nicht schon,
<lb/>daß die schädigende Handlung zu solchen Funk- 
<lb/>tionen gehörte, zu welchen der Angestellte von
<lb/>dem Comittenten verwandt zu werden pflegte.
<lb/>Wenn daher ein Angestellter (beispielsweise der
<lb/>Büreaugehülfe eines Rechtsanwalts) unberechtigt
<lb/>auf Grund gefälschter Quittungen seines Dienst-
<lb/>Herrn Gelder bei einem Dritten erhebt, so ist
<lb/>der Dienstherr für den hierdurch dem Dritten ent- 
<lb/>standenen Schaden nicht verantwortlich, auch wenn
<lb/>er früher in ähnlicher Weise durch denselben An- 
<lb/>gestellten Gelder bei dem Dritten hatte erheben
<lb/>lassen.

<lb/>K. - Barmer Bankverein.

<lb/>Der Rechtsanwalt K. zu Elberfeld hatte in seiner Eigen- 
<lb/>schaft als Verwalter des Konkurses der Firma Gissel &amp; Cie.
<lb/>bei dem Barmer Bankverein die für den Konkurs eingegangenen
<lb/>Gelder hinterlegt und bis zum 4. Mai 1891 diese Gelder in
<lb/>Einzelbeträgen bis auf eine Summe von etwas über 2000
<lb/>Mark wieder eingezogen. Diese Wiedereinziehung hatte er in
<lb/>der Art bewirkt, daß er seinen Büreaugehülfen Stützte mit
<lb/>von ihm unterschriebenen Quittungen über den jedesmal zu
<lb/>erhebenden Betrag auf das Comptoir der genannten Bank
<lb/>schickte, welchem dann, nachdem er selbst noch auf die Quittun- 
<lb/>gen gesetzt hatte: „Empfangen Stutzke", der betreffende Betrag
<lb/>ausbezahlt wurde.

<lb/>Am 4. Mai 1891 ist Stutzte zu zwei verschiedenen Malen
<lb/>wiederum auf dem Comptoir des Barmer Bankvereins er- 
<lb/>schienen, hat auf Grund von zwei derartigen Quittungen,
<lb/>deren Unterschriften der Rechtsanwalt K. demnächst für gefälscht
<lb/>erklärt hat, den Betrag von 2000 Mark erhoben und ist
<lb/>zwei Tage nachher verschwunden.

<lb/>Der vom Rechtsanwalt K. gegen den Bankverein zum
<lb/>Landgericht Elberfeld erhobenen, auf Zahlung von 2000 Mark,
<lb/>als des Restbetrages der Hinterlegungssumme, gerichteten Klage,
<lb/>hat der Letztere entgegengesetzt, daß wenn, was übrigens be- 
<lb/>stritten werde, die Quittungen vom 4. Mai 1891 von Stutzte
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0026.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0026--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>11
</p>
               <p>

                  <lb/>gefälscht seien, und dieser vom Kläger zur Erhebung der frag- 
<lb/>lichen 2000 Mark keinen Auftrag gehabt habe, der Kläger
<lb/>dem Beklagten auf Grund des Art. 1384 des B. G. B. ver- 
<lb/>antwortlich sein würde, hiernach aber der Klageanspruch selbst
<lb/>für diesen Fall unbegründet sein würde.

<lb/>Das Landgericht hat, indem es diese Einrede für zutreffend
<lb/>erachtete, durch Urtheil vom 24. Dezember 1891 die Klage
<lb/>kostenfällig abgewiesen. Dagegen hat das Oberlandesgericht
<lb/>auf erhobene Berufung unter Aufhebung dieses Urtheils die
<lb/>Entscheidung von einem dem Kläger über die Fälschung der
<lb/>Quittungen auferlegten Eide abhängig gemacht und zwar aus
<lb/>folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die in gesetzlicher Form und Frist eingelegte Berufung
<lb/>muß auch materiell als begründet erachtet werden.

<lb/>Es steht zwischen den Parteien fest, daß von einem seitens
<lb/>des Klägers als Verwalter des Konkurses Gisset &amp; Cie. bei
<lb/>dem Beklagten hinterlegten Geldbeträge ein solcher in Höhe
<lb/>von 2000 Mark dann noch beruhen würde, wenn zwei am
<lb/>4. Mai 1891 von dem Beklagten an den zur Zeit flüchtigen
<lb/>Büreaugehülfen des Klägers namens Stützte geleistete, von
<lb/>diesem aber an den Kläger nicht abgelieferte Zahlungen von
<lb/>1500 Mark und 500 Mark nicht in Anrechnung zu bringen
<lb/>sein sollten. Diese Frage ist zu verneinen, sofern nicht nach
<lb/>der thatsächlichen und rechtlichen Lage der Sache den Kläger
<lb/>die Verantwortlichkeit für die in Frage stehende Veruntreuung
<lb/>seitens des Stutzte trifft.

<lb/>In dieser Hinsicht kann nun aber der rechtlichen und that- 
<lb/>sächlichen Beurtheilung des ersten Richters, wonach derselbe
<lb/>Untergebens den Art. 1384 des B. G. B. für anwendbar
<lb/>erachtet und danach den Kläger auch für den Fall, daß die
<lb/>Quittungen vom 4. Mai 1891, auf Grund deren Stutzke
<lb/>den Betrag von 2000 Mark von den hinterlegten Geldern
<lb/>erhob, gefälscht waren, bezüglich des hierdurch entstandenen
<lb/>Schadens für verantwortlich erklärt, nicht beigetreten werden.

<lb/>Waren die Quittungen falsch, so ergibt sich weiterhin, daß
<lb/>Stutzke einmal nicht nur keinen Auftrag hatte, am 4. Mai
<lb/>1881 die fraglichen 2000 Mark bei dem Beklagten zu erheben,
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0027.tif"
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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>12
</p>
               <p>

                  <lb/>sondern daß er bei der Erhebung derselben auch nicht in der
<lb/>Ausübung der von dem Kläger ihm übertragenen Funktionen
<lb/>sich befand.

<lb/>Der Umstand, daß Stützte vorher in gleicher Weise im
<lb/>Aufträge des Klägers und mit echten Quittungen desselben
<lb/>bei dem Beklagten Theilbeträge derselben Hinterlegungssumme
<lb/>erhoben hat, kann nicht zu der Annahme führen, daß auch
<lb/>im vorliegenden Falle Handlungen in Ausübung der ihm
<lb/>übertragenen Funktionen vorlägen. Zur Anwendbarkeit des
<lb/>Art. 1384 genügt es nicht, daß der betreffende Angestellte
<lb/>von dem Comittenten zu anderen Zeiten und in anderen Fällen
<lb/>zu ähnlichen Leistungen verwandt worden ist bezw. verwandt
<lb/>za werden Pflegte, vielmehr ist erforderlich, daß er die schädi- 
<lb/>gende Handlung thatsächlich in Ausübung einer ihm zuge- 
<lb/>wiesenen Dienstoerrichtung (äans 868 fonctions) vorgenommen
<lb/>hat (vergl. Entscheidungen des Reichsgerichts Bd. 24 S. 125,
<lb/>135, 136, Aubry &amp; Rau Bd. 4 § 447 S. 761, Rhein.
<lb/>Arch. Bd. 54. 1. S. 63, Bd. 38. 2. S. 72).

<lb/>Die Verantwortlichkeit aus Art. 1384 ist, wie das Ober- 
<lb/>tribunal in dem letztbezogenen Urtheile sich ausdrückt, nach der
<lb/>Fassung jenes Artikels auf den Fall beschränkt, wo der ange- 
<lb/>ordnete Geschäftsführer bei Vollstreckung der von seinem
<lb/>Machtgeber erhaltenen Befehle Schaden ange- 
<lb/>richtet hat.

<lb/>Bei der Fälschung der Quittungen, der Erhebung der
<lb/>Gelder bei dem Beklagten und deren Unterschlagung handelte
<lb/>Stützte aus eigenem Antrieb, er befand sich bei keiner dieser
<lb/>Handlungen innerhalb der Ausführung irgend einer ihm auf-
<lb/>getragenen Dienstverrichtung, vorausgesetzt immer, daß die
<lb/>Quittungen in Wirklichkeit gefälscht waren.

<lb/>Es kommt daher vor allem auf die letztere Frage an. In
<lb/>dieser Hinsicht hat der Beklagte für die von ihm behauptete
<lb/>Echtheit der fraglichen Unterschriften Beweis durch Schriften- 
<lb/>vergleichung eventuell Eideszuschiebung an den Kläger erboten
<lb/>und der letztere hat sich bereit erklärt, die Unechtheit zu be- 
<lb/>eidigen.

<lb/>(Folgen Ausführungen thatsächlicher Natur, wonach ange- 
<lb/>nommen wird, daß für die Fälschung der Quittungen
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0028.tif"
                n="13"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Bergwerkseigenthum. - Natur und Umfang desselben. - Benutzung der Bergwässer</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0028--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>13
</p>
               <p>

                  <lb/>hinreichende Wahrscheinlichkeitsgründe vorliegen, um die Zu- 
<lb/>lassung des Klägers zum richterlichen Eid gerechtfertigt erscheinen
<lb/>zu lassen).

<lb/>II. Senat. Sitzung vom 3. Juni 1892.

<lb/>Rechtsanwälte: Heiliger — Cardauns.
</p>
               <p>

                  <lb/>/Bergwerkseigerrthuin. — Natur und Umfang des- 
<lb/>selben. — Benutzung der Bergwässer.

<lb/>Das Vergwerkseigenthum charakterisirt sich als eine
<lb/>besonders geartete Bergbaugerechtigkeit, deren
<lb/>Kern ein privilegirtes Okkupationsrecht bezüglich
<lb/>der verliehenen Mineralien bildet, und welche
<lb/>zum Zweck der Gewinnung und Aneignung der
<lb/>letzteren in denjenigen Fällen, in welchen der
<lb/>Bergwerkseigenthümer nicht zugleich Grundeigen-
<lb/>thümer ist, init dem dinglichen Rechte an dem
<lb/>fremden Grundstücke ausgestattet ist, das fremde
<lb/>Grundeigenthum einschließlich seiner Accessorien
<lb/>zu bergbaulichen Zwecken zu benutzen.

<lb/>Auf den Bezug und die Benutzung der beim Berg- 
<lb/>bau erschrotenen Wässer hat der B erg werkseigen-
<lb/>thümer als solcher kein weiteres Recht als das- 
<lb/>jenige, welches sich aus den §§ 54 und 57 des
<lb/>Berggesetzes ableiten läßt und auf die Benutzung
<lb/>der im Innern des Bergwerks befindlichen Wäsfer
<lb/>für die bergbaulichen Zwecke beschränkt ist.

<lb/>Trarbacher Bergwerksverein — Gewerkschaft des Erzberg- 
<lb/>werks „Bernkastel".

<lb/>Die Gewerkschaft des Erzbergwerks „Bernkastel" hat durch
<lb/>notariellen Akt vom 18. Juli 1860 vier im Kreise Bernkastel
<lb/>gelegene Bergwerksberechtigungen und die dazu gehörigen Im- 
<lb/>mobilien, Bergwerke u. s. w. von Carl Oetker und Gen.
<lb/>käuflich erworben. In dem Kaufakte ist von einer warmen
<lb/>Quelle keine Rede. Die Verkäufer haben ihrerseits laut no- 
<lb/>tariellem Akt vom 19. März 1858 von den Gewerken Cosack
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0029.tif"
                   n="14"
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               <p>

                  <lb/>1 Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>14
</p>
               <p>

                  <lb/>und Hasenklever 7/s der vorgedachten Konzessionen gekauft „mit
<lb/>Einschluß aller dazu gehörigen Rechte und Gerechtigkeiten . . .
<lb/>und einer wurmen Quelle in der Kautenbach." Diese warme
<lb/>Quelle haben die Vorbesitzer der genannten Gewerkschaft in
<lb/>den 1820er Jahren beim Betriebe ihres Bergwerks aufge- 
<lb/>schloffen; sie hat ihren Ursprung in einem Berge, welcher im
<lb/>Eigenthum der Gemeinde Graach steht, und ist durch einen
<lb/>zum vorgedachten Bergwerk gehörigen Stollen auf ein vor
<lb/>dem Stollenmundloch liegendes Grundstück der Gewerkschaft
<lb/>geleitet worden. Außer letzterer, deren Konzeffionen auf Silber-,
<lb/>Kupfer- und Bleierz lauten, ist der Trarbacher Bergwerks- 
<lb/>verein an dem Berge, aus welchem die Quelle entspringt, auf
<lb/>Schwefelkies bergwerksberechtigt. Bei Anlegung eines Stollens
<lb/>ist derselbe im Jahre 1882 im Kautenbacher Thale auf eine
<lb/>warme Quelle gestoßen, die er durch einen Stollen aus ein
<lb/>in seinem Eigenthum stehendes Grundstück geleitet und zur
<lb/>Anlage des von ihm eingerichteten Bades Wildstein in Be- 
<lb/>nutzung genommen hat.

<lb/>Die Gewerkschaft „Bernkastel" nimmt die ausschließliche
<lb/>Berechtigung zur Ausnutzung der besprochenen Quelle in An- 
<lb/>spruch und will das Eigenthum derselben durch die beiden
<lb/>erwähnten Notarialakte, jedenfalls aber das alleinige Nutzungs- 
<lb/>recht durch 10- oder doch durch 30jährige Ersitzung erworben
<lb/>haben; sie behauptet in diesem Rechte durch das Anschlägen
<lb/>und die Ableitung der Quelle seitens des Trarbacher Berg- 
<lb/>werksvereins beeinträchtigt zu sein und hat gegen denselben
<lb/>zum Landgericht Trier Klage auf Anerkennung ihres aus- 
<lb/>schließlichen Nutzungsrechts, Unterlassung jeder ferneren Störung
<lb/>und Wiederherstellung des früheren Zustandes erhoben. Das
<lb/>Landgericht hat zunächst durch Zwischenurtheil vom 8. April
<lb/>1886 das Eigenthum der Klägerin an der in den 1820er
<lb/>Jahren aufgeschlossenen Quelle festgestellt und sodann nach
<lb/>erfolgter Beweisaufnahme durch Endurtheil vom 29. März
<lb/>1890 der Klage gemäß erkannt. Gegen beide Urtheile hat
<lb/>der Beklagte Berufung eingelegt und Abweisung der Klage
<lb/>beantragt; die Klägerin hat neben ihrem ursprünglichen An- 
<lb/>träge die Verurtheilung des Beklagten zu Schadenersatz begehrt,
<lb/>das Oberlandesgericht aber die erstinstanzlichen Entscheidungen
<lb/>aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit es hier interessirt,
<lb/>aus folgenden
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0030.tif"
                   n="15"
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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>15
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründen:

<lb/>Unbestrittenermaßen steht der Berg, in welchem das streitige
<lb/>Wasser (die sog. „warme Quelle") seinen Ursprung hat und
<lb/>durch den Stollen der Klägerin bezw. des Beklagten auf die
<lb/>vor dem Mundloche ber beiden Stollen gelegenen Grundstücke
<lb/>der Parteien zu Tage abgeleitet wird, im Eigenthum der Ge- 
<lb/>meinde Graach. Den Parteien steht daran das Bergwerks- 
<lb/>eigenthum zu, der Klägerin kraft einer Konzession zur Gewin- 
<lb/>nung von Silber-, Kupfer- und Bleierz, dem Beklagten zufolge
<lb/>einer solchen auf Schwefelkies. Die Klägerin beansprucht nun
<lb/>das ausschließliche Benutzungsrecht an jener „Quelle" und sie
<lb/>stützt diesen ihren Anspruch auf ihr Eigenthumsrecht zufolge
<lb/>der Erwerbsakte vom 18. Juli 1860 und 19. März 1858
<lb/>oder doch jedenfalls auf den Erwerb des Rechts kraft 10-
<lb/>bezw. 30jähriger Ersitzung. Obwohl das Klagerecht nicht un- 
<lb/>mittelbar aus dem Bergwerkseigenthum der Klägerin abgeleitet
<lb/>wird, so erscheint doch die Klarlegung ihrer Rechtsstellung als
<lb/>Bergwerkseigenthümerin überhaupt und insbesondere bezüglich
<lb/>der Benutzung der Bergwässer von besonderer Bedeutung für
<lb/>die Beurtheilung der eigentlichen Streitfrage. Sowohl das
<lb/>französische Berggesetz vom 21. April 1810 als auch das
<lb/>preußische Gesetz vom 24. Juni 1865, welche beide hier in
<lb/>Betracht kommen, gehen von dem Prinzip aus, daß die
<lb/>Mineralien Bestandteile des Grund und Bodens, pars fundi,
<lb/>sind, so lange sie sich noch ungewonnen auf ihren natürlichen
<lb/>Lagerstätten befinden. Zwar ist in den AZ 50 folg, des letzt- 
<lb/>bezogenen Gesetzes das Recht des Bergwerksconcessionairs als
<lb/>Bergwerkseigenthum bezeichnet und kraft einer gesetzlichen
<lb/>Fiktion dem Eigenthum an Grundstücken gleichgestellt. Auch
<lb/>wird dasselbe vereinzelt in der Theorie als ein eigenthümliches,
<lb/>dem Sacheigenthum verwandtes Recht mit dem Inhalte einer
<lb/>unmittelbaren rechtlichen Herrschaft über die unterirdischen
<lb/>Mineralien angesehen (vergl. Klostermann, Berggesetz S. 106
<lb/>und Anmerk. 3). Allein die wahre Natur des Bergwerks-
<lb/>eigenthums geht aus der Verbindung der §§ 1 und 54 leg.
<lb/>eit. hervor, wodurch einestheils gewisse Mineralien von dem
<lb/>Verfügungsrechte des Grundeigenthümers ausgeschlossen sind
<lb/>und anderntheils die ausschließliche Befugniß des Bergwerks-
<lb/>eigenthümers begründet ist, das ihm verliehene Mineral in
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0031.tif"
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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>16
</p>
               <p>

                  <lb/>seinem Felde aufzusuchen und zu gewinnen, sowie alle hierzu
<lb/>erforderlichen Vorrichtungen unter und über Tage zu treffen.
<lb/>Hiernach charakterisirt sich das Bergwerkseigenthum bloß als
<lb/>eine besonders geartete Bergbaugerechtigkeit, deren Kern ein
<lb/>privilegirtes Okkupationsrecht bezüglich der verliehenen Minera- 
<lb/>lien bildet, und welche zum Zweck der Gewinnung und An- 
<lb/>eignung der letzteren in denjenigen Fällen, in welchen der
<lb/>Bergwerkseigenthümer nicht zufällig auch Grundeigenthümer
<lb/>ist, zugleich mit dem dinglichen Rechte an dem fremden Grund- 
<lb/>stücke ausgestattet erscheint, das fremde Grundeigenthum ein- 
<lb/>schließlich seiner Accessorien zu bergbaulichen Zwecken zu be- 
<lb/>nutzen. Keineswegs machen daher die noch auf ihren natür- 
<lb/>lichen Ablagerungen befindlichen Mineralien schon kraft ihrer
<lb/>Verleihung und noch vor ihrer Gewinnung, geschweige denn
<lb/>die Lagerstätte oder das Grubenfeld den körperlichen Gegen- 
<lb/>stand des Bergwerkseigenthums aus. Vielmehr bleibt der
<lb/>Grund und Boden mit allem Zubehör nach dem Grundsätze
<lb/>desArt. 552 B. G. B., la propriete du sol empörte la pro-
<lb/>priete du dessus et du dessous, vollständig Eigenthum des
<lb/>Grundeigenthümers, insoweit dasselbe nicht in der vorange- 
<lb/>gebenen Richtung eine Einschränkung erleidet. Hiernach haben
<lb/>die unterirdischen Hohlräume, Stollen, Schächte und sonstige
<lb/>Grubenbaue dem Grundeigenthümer gegenüber nur den Cha- 
<lb/>rakter von Servituten (vergl. Motive S. 22 und 23; Dern-
<lb/>burg, Preuß. Privatrecht, 4. Allst. Bd. 1 S. 662; Förster
<lb/>(Eccius) Theorie und Praxis 5. Aust. Bd. 3 S. 144; Achen- 
<lb/>bach, Deutsches Bergrecht, S. 225 und 338 Anmerk. 1;
<lb/>Oppenhoff, Berggesetz S. 5; Entscheidungen des Obertribunals
<lb/>Bd. 9 S. 110).

<lb/>Eine spezielle Bestimmung bezüglich der Bergwässer enthält
<lb/>das Berggesetz nicht. In den Motiven des Schlußentwurfs
<lb/>(Hahn, Allg. Berggesetz S. 43) heißt es: „Die Gruben- oder
<lb/>Bergwässer eignen sich nicht zu einer bergrechtlichen Verleihung,
<lb/>die rechtlichen Verhältnisse derselben lassen sich vielmehr nach
<lb/>allgemeinen Grundsätzen und Gesetzesvorschriften regeln."
<lb/>Nach dem allgemeinen Grundsätze der Art. 552 und 641
<lb/>B. G. B. stehen nun die unterirdischen Wasseradern sowie die
<lb/>auf der Erdoberfläche zu Tage tretenden Quellen als ein Be-
<lb/>standtheil bezw. als ein Zubehör des Grundstücks dem Grund- 
<lb/>eigenthümer zu. Auf den Bezug und die Benutzung der beim
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0032.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0032--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>17
</p>
               <p>

                  <lb/>Bergbau erschrotenen Wässer hat daher der Bergwerkseigen-
<lb/>thümer als solcher kein weiteres Recht als dasjenige, welches
<lb/>sich aus den §§ 54 und 57 des Berggesetzes ableiten läßt
<lb/>und auf die Benutzung der im Innern des Bergwerks befind- 
<lb/>lichen Wüster für die bergbaulichen Zwecke beschränkt ist (vergl.
<lb/>Achenbach, Zeitschr. für Bergrecht, Bd. 11 S. 89 folg.).
<lb/>Daß die Klägerin in diesem ihrem Rechte durch den Beklagten
<lb/>gestört worden sei, hat sie indessen selber bei der unbestrittenen
<lb/>Thatsache der gänzlichen Einstellung ihres Grubenbetriebes seit
<lb/>dem Jahre 1860 nicht behaupten können. Nach dem Zeug- 
<lb/>nisse des Sondermann ist sogar anzunehmen, daß noch eine
<lb/>für den Bergwerksbetrieb ausreichende Wafsermenge der Klä- 
<lb/>gerin nach wie vor zur Verfügung steht. Uebrigens würde
<lb/>dem Beklagten kraft seiner Konzession auf Schwefelkies im
<lb/>nämlichen Felde das gleiche Recht, wie der Klägerin, zustehen,
<lb/>die von ihm beim Bergbau erschrotenen Wässer zu benutzen
<lb/>und auf dem ihm geeignet scheinenden Wege abzuleiten, denn,
<lb/>im Falle mehrere Bergwerkseigenthümer im nämlichen Felde
<lb/>auf verschiedene Mineralien berechtigt sind, gibt das Alter im
<lb/>Felde kein Vorzugsrecht vor dem jüngeren Beliehenen (vergl.
<lb/>Motive S. 57 und urZ. § 56 des Berggesetzes). Dieses
<lb/>durch die Verleihung der Konzession begründete und nur durch
<lb/>die Aushebung des Bergwerkseigenthums entziehbare Recht des
<lb/>Beklagten würde nach wie vor fortbestehen, selbst wenn die
<lb/>bestrittene Behauptung der Klägerin richtig sein sollte, daß
<lb/>Beklagter die Konzession bisher rechtswidrig nicht zum Berg- 
<lb/>baubetriebe sondern bloß zur Abgrabung der warmen „Quelle"
<lb/>benutzt haben sollte. Schon von diesem Gesichtspunkte aus
<lb/>ergibt sich die Unbegründetheit des auf Feststellung eines aus- 
<lb/>schließlichen Nutzungsrechts der Klägerin bezw. auf ein ab- 
<lb/>solutes Verbot der Wafserbenutzung des Beklagten gerichteten
<lb/>Klagebegehrens selbst dann, wenn die Klägerin sonst als
<lb/>Eigenthümerin oder kraft Ersitzung ein ausschließliches Recht
<lb/>zur Benutzung der Quelle erworben haben sollte. Denn, sowie
<lb/>die Rechte des Grundeigenthümers, ebenso müßten auch die
<lb/>(Eigenthums- oder Servitut-) Rechte der Klägerin auf den
<lb/>Wafserbezug gegenüber den höheren Interessen des Bergbaues
<lb/>zurücktreten, und die Frage könnte nur die sein, ob die Klägerin
<lb/>für die Schmälerung ihres Rechts durch den Bergbaubetrieb
<lb/>des Beklagten nicht entschädigt werden müßte gemäß 8 148
<lb/>Archiv 85. Bd. 1. Heft. Erste Abtheilung. 2
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0033.tif"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Grundbuch. - Auflassung. - Notarielle Versteigerung. - Aufnahme der betreffenden Erklärungen in die Verkaufsbedingungen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0033--><p/>
               <p>

                  <lb/>— 18 —
</p>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.

<lb/>des Berggesetzes. Allein das von der Klägerin in Anspruch
<lb/>genommene Recht besteht nicht. (Folgen weitere Ausführungen,
<lb/>daß die beiden Erwerbsakte von 1858 und 1860 weder
<lb/>zum Nachweise des unmittelbaren Eigenthumserwerbs der
<lb/>Klägerin noch zur Begründung der 10jährigen Ersitzung aus- 
<lb/>reichend, auch die Voraussetzungen der 30jährigen Ersitzung
<lb/>nicht gegeben seien.)

<lb/>IV. Senat. Sitzung vom 4. Juni 1892.

<lb/>Rechtsanwälte: Schmitz — Am Zehnhoff.
</p>
               <p>

                  <lb/>Grundbuch« — Auflassung. — Notarielle Berstet-
<lb/>/ gerung. — Aufnahme ver vetreffenven Erklärungen
<lb/>in die Verkaufsbedingungen.

<lb/>Die durch Unterzeichnung eines notariellen Ver-
<lb/>steigerungsprotokolles seitens des Verkäufers und
<lb/>Ankäufers bekundete Genehmigung einer in den
<lb/>bei Beginn der Versteigerung verlesenen Kauf- 
<lb/>bedingungen enthaltenen Erklärung, daß mit dem
<lb/>Zuschläge der Verkäufer darin willige, daß die
<lb/>Steigobjekte im Grundbuch auf die Namen der be- 
<lb/>treffenden Ansteigerer eingetragen werden, und
<lb/>andererseits die Ansteigerer Eintragung bean- 
<lb/>tragen, ist eine rechtsgültige Auflassung im Sinne
<lb/>des 8 5 des Gesetzes vom 12. April 1888. Der
<lb/>Grundbuchrichter ist daher verpflichtet, dem auf
<lb/>Grund eines solchen Versteigerungsprotokolles
<lb/>gestellten Antrag auf Umschreibung eines Grund- 
<lb/>stücks auf den Ansteigerer stattzugeben. *)

<lb/>Gruudbuchsache der Gemeinden Gedendorf und Edingen.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgericht durch folgenden
<lb/>Beschluß:

<lb/>Der Beschluß des Amtsgerichts zu Trier vom 6. März
<lb/>1892 und des Landgerichts zu Trier vom 22. April 1892
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Bergt, die abweichende Entscheidung, Arch. Bd. 83. 1. S. 253-
<lb/>die Frage dürfte zur Zeit als im Sinne des hier mitgetheilten
<lb/>Beschluffes entschieden zu erachten sein.
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0034.tif"
                   n="19"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0034--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. »bthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>19
</p>
               <p>

                  <lb/>werden aufgehoben, insoweit dieselben den Beschwerdeführer
<lb/>Mathias Gilzemer betreffen, das gedachte Amtsgericht wird
<lb/>angewiesen, den Math. Gilzemer nach Maßgabe der in dem
<lb/>Versteigerungsprotokoll vor Notar Bollenbeck vom 4. Oktober
<lb/>1891 beurkundeten Auflaffungserklärung in das Grundbuch
<lb/>als neuen Eigenthümer einzutragen.

<lb/>Gründe:

<lb/>Die in Rede stehende Beschwerde ist durch Beschluß des
<lb/>Kammergerichts vom 13. Juni 1892 auf Grund des 8 56
<lb/>des Ausf.-Ges. zum Ger.-Verf.-Ges. dem Oberlandesgericht zu
<lb/>Köln zur Entscheidung überwiesen worden.

<lb/>In dem angeführten Versteigerungsprotokoll heißt es unter
<lb/>Nummer 16 in Anreihung an die Kaufbedingungen:

<lb/>„Der Versteiglaffer Christoph Gilzemer erklärt, die hiernach
<lb/>versteigerten Liegenschaften den betreffenden Ansteigerern auf-
<lb/>zulaffen und deren Eintragung als neue Eigenthümer in das
<lb/>Grundbuch zu bewilligen. Die Ansteigerer ihrerseits erklären,
<lb/>diese Eintragung — ein Jeder für die von ihm angesteigerten
<lb/>Liegenschaften — zu beantragen." Diese Erklärungen sind
<lb/>den versammelten Anwesenden in Gegenwart des Versteig-
<lb/>laffers vom Notar vorgelesen worden, und es wurden darauf
<lb/>dem Beschwerdeführer Math. Gilzemer zwei näher bezeichnete
<lb/>Grundstücke zum Preise von 105 und 220 Mark endgültig
<lb/>zugeschlagen. Der Ansteigerer hat die betreffenden Stellen
<lb/>des Protokolls, welche den Zuschlag an ihn enthalten, nach
<lb/>Vorlesung unterschrieben. Am Schluffe der Verhandlung be- 
<lb/>urkundet der Notar, daß die Ansteigerer bei der Vorlesung des
<lb/>Protokolls bis zum Beginn der Ausstellung der Steigobjekte
<lb/>zugegen gewesen und demgemäß auch von den obigen, auf
<lb/>die Auflaffung bezüglichen Erklärungen in Kenntniß gesetzt
<lb/>sind. Demnächst hat der Versteiglaffer unterzeichnet, während
<lb/>der Ansteigerer sich bereits entfernt zu haben scheint, jedenfalls
<lb/>am Schluffe nicht nochmals unterschrieben hat.

<lb/>Diese Beurkundungen genügen zur Annahme einer rechts- 
<lb/>gültigen Auflaffung im Sinne des Gesetzes. Die Bestimmung
<lb/>im 8 2 des Eigenthumserwerbsgesetzes vom 5. Mai 1872 in
<lb/>Verbindung mit § 5 des rheinischen Einführungsgesetzes vom
<lb/>12. April 1888, betreffend die mündlich und gleichzeitig vor
<lb/>dem zuständigen Grundbuchrichter oder Notar abzugebenden
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0035.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0035--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>20
</p>
               <p>

                  <lb/>Erklärungen des eingetragenen Eigenthümers und des neuen
<lb/>Erwerbers, hat verständigerweise nur die Bedeutung, daß die
<lb/>fraglichen Erklärungen persönlich oder durch Bevollmächtigte
<lb/>abgegeben werden müssen und nicht durch Einreichung eines
<lb/>Schriftsatzes ersetzt werden können. Dagegen ist es nicht für
<lb/>erforderlich zu halten, daß jeder Veräußerer und jeder Er- 
<lb/>werber den Auflassungsspruch mit dem eigenen Munde her- 
<lb/>sagt, und noch weniger, daß dieses Hersagen gleichzeitig erfolgt,
<lb/>was beides, bei einer größeren Anzahl von Versteigerern oder
<lb/>Ansteigerern, zu zwecklosen Vorgängen und zu einer — mit
<lb/>keinem sachlichen Vortheil verbundenen — unmäßigen Zeit- 
<lb/>verschwendung führen würde. Es muß den Interessenten frei- 
<lb/>stehen, sich für die erforderlichen Erklärungen eines fremden
<lb/>Mundes, insbesondere des Sprachorgans des sungirenden
<lb/>Notars zu bedienen, und ihre Zustimmung zu den Erklärungen
<lb/>des letzteren durch schlüssiges Verhalten, insbesondere durch Ab- 
<lb/>gabe der Unterschrift zu manifestiren.

<lb/>Im vorliegenden Falle hat der Notar Bollenbeck als Be- 
<lb/>auftragter sowohl des Versteiglassers wie der anwesenden
<lb/>Steiglustigen und späteren Ansteigerer die dem Gesetze ent- 
<lb/>sprechenden Erklärungen abgegeben; der Versteiglasser hat diese
<lb/>Erklärungen bei jedem Ansteigerer durch Ertheilung des Zu- 
<lb/>schlags gebilligt und der Beschwerdeführer durch das abge- 
<lb/>gebene Letztgebot sowie die nach Vorlesung an den betreffenden
<lb/>Stellen erfolgte Unterschrift die Erklärungen des Notars sich
<lb/>gleichfalls angeeignet. Die Gleichzeitigkeit des Auflassungs- 
<lb/>vorgangs ist dadurch gegeben, daß derselbe in einem un- 
<lb/>unterbrochenen Akte beurkundet ist; das Versteigerungsprotokoll
<lb/>ist in dieser Beziehung als ein zusammengehöriges Ganzes zu
<lb/>betrachten. Der Umstand, daß die Unterschrift des Versteig-
<lb/>lasfers sich am Schlüsse des Protokolls, diejenige des Be- 
<lb/>schwerdeführers bei den betreffenden Zuschlägen befindet, nöthigt
<lb/>nicht zur Ablehnung der beantragten Umschreibung. Das
<lb/>Gesetz fordert nur gleichzeitige Erklärungen, keineswegs gleich- 
<lb/>zeitige Unterschriften. und es ist nicht Sache des Grund- 
<lb/>buchrichters, das Auflafsungsgeschäft durch zwecklosen Forma- 
<lb/>lismus zu erschweren.

<lb/>IV. Senat. Beschluß vom 7. Juli 1892.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Theilungsverfahren. - Gerichtlicher Verkauf von Immobilien. - Betheiligung Minderjähriger. - Grundbuch-Eintragung. - Prüfung des Legitimationspunktes. - Vollstreckbare Ausfertigung des Versteigerungsprotokolles als Ersatz der Auflassungserklärung. - Aufnahme der Auflassungsverpflichtung, Zustellung, gerichtliche Bestätigung. - Gleichzeitiger Eintragungsantrag</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0036--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>21
</p>
               <p>

                  <lb/>Thetlmrgsverfahren. — Gerichtlicher Verkauf vo«
<lb/>^Immobilien. — Betheiligung Minverjähriger. —
<lb/>Grundbuch-Eintragung. — Prüfung des Legitima-
<lb/>tionSpunktes. — Vollstreckbare Ausfertigung des
<lb/>Bersteigerungsprotokolles als Ersatz der Anflassnngs-
<lb/>erklürung. — Aufnahme der Auflassungsverpflich- 
<lb/>tung, Zustellung, gerichtliche Bestätigung. — Gleich- 
<lb/>zeitiger Eintraguugsantrag.

<lb/>Der gerichtliche Verkauf von Immobilien in Gemäß- 
<lb/>heit der 88 13 und 25 folg, des Gesetzes vom 22.
<lb/>Mai 1887 bedarf wegen Mitbetheiligung Minder- 
<lb/>jähriger der vormundschaftsgerichtlichen Geneh- 
<lb/>migung nicht.

<lb/>Die Vorschrift des 8 46 Abs. 2 der Grundbuchord- 
<lb/>nung, wonach Mängel des der Auslassung p. p. zu
<lb/>Grunde liegenden Rechtsgeschäfts zur Beanstan- 
<lb/>dung der Eintragung nicht berechtigen, bezieht
<lb/>sich nicht auf den Legitimationspunkt z. B. die
<lb/>Veräußerungsbefugniß (das Allein-Eigenthum)-
<lb/>des Verkäufers.

<lb/>Der gerichtliche Verkauf im Falle der vorerwähnten
<lb/>Gesetzesstellen ist ein freiwilliger, kein Zwangs- 
<lb/>verkauf; die vollstreckbare Ausfertigung des Ver-
<lb/>steigerungsprotokolles ist nur dann geeignet, die
<lb/>Auflassungserklärung zu ersetzen, wenn die Auf- 
<lb/>lassungsverpflichtung ausdrücklich in demselben
<lb/>enthalten ist; in diesem Falle bedarf es zur Ein- 
<lb/>tragung des Ansteigerers als neuen Eigenthümers
<lb/>der vorherigen Zustellung des Versteigerungs-
<lb/>protokolles und des gleichzeitig mit Vorlage des- 
<lb/>selben zu stellenden Eintragungsantrags, nicht
<lb/>aber der vorherigen rechtskräftigen Bestätigung
<lb/>der Theilungsurkunde.

<lb/>Grundbuchsache der Gemeinde Büttgen.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgericht unter Zurückweisung
<lb/>der demselben vom Kammergericht zur Entscheidung über- 
<lb/>wiesenen weiteren Beschwerde des Notars Eckertz zu Neuß
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0037.tif"
                   n="22"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0037--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>22
</p>
               <p>

                  <lb/>gegen den Beschluß des Landgerichts Düsseldorf vom 3. April
<lb/>1892 aus folgenden, das Sachverhältniß vollständig wieder- 
<lb/>gebenden

<lb/>Gründen:

<lb/>In dem gerichtlichen Verfahren betreffend die Theilung des Nach-
<lb/>laffes der Eheleute Joseph Schlechtriem und Adelheid geb. Huppertz
<lb/>hat der mit der Theilung beauftragte König!. Notar Eckertz
<lb/>zu Neuß — soweit aus den vorgelegten Urkunden ersichtlich
<lb/>— die sämmilichen im Erblegitimationsatteste vom 6. Fe- 
<lb/>bruar 1892 aufgeführten Erben, und zwar für die Mino- 
<lb/>rennen unter ihnen, deren Vormünder zu den Terminen vom
<lb/>19. September bezw. 28. Oktober 1891 unter der dem 8 7
<lb/>des Gesetzes vom 22. Mai 1887 entsprechenden Verwarnung
<lb/>geladen, daß gegen die Ausbleibenden angenommen werden
<lb/>würde, ste seien mit der Vornahme der Theilung einver- 
<lb/>standen. Die zum Termin vom 19. September geladenen
<lb/>und erschienenen Jntereffenten erklärten sich mit dem öffent- 
<lb/>lichen Verkaufe der Mobilien und Immobilien einverstanden.

<lb/>. Die Bedingungen sollten im Termine vom 28. Oktober 1891
<lb/>festgestellt werden, zu welchem auch die übrigen Betheiligten
<lb/>unter der erwähnten Verwarnung geladen wurden. Die Ver- 
<lb/>handlung vom 28. Oktober 1891 ist bisher nicht vorgelegt
<lb/>worden, doch ist dem Verkaufsprotokolle vom 30. November
<lb/>1891 ein Auszug aus dem Hefte der Verkaufsbedingungen
<lb/>einvcrleibt worden. In dem Verkaufstermine war nur ein
<lb/>Theil der Erben erschienen. Ob die übrigen Erben zu dem
<lb/>Termine geladen worden sind, ist nicht ersichtlich. In dem
<lb/>Termine erklärten zunächst die erschienenen Erben:

<lb/>. „Wir bewilligen hiermit die Eintragung der nachbenannten
<lb/>Ansteigerer als die neuen Eigenthümer der von ihnen ange- 
<lb/>steigerten Immobilien und beantragen die Eintragung der
<lb/>Steigpreise als Hypothek u. s. w."

<lb/>Demnächst erfolgte die Verlesung der Verkaufsbedingungen
<lb/>und sodann die Versteigerung. Die Ansteigerer beantragten
<lb/>ihre Eintragung als Eigenthümer der angesteigerten Grund- 
<lb/>stücke und bewilligten die Eintragung der Steigpreise.

<lb/>Unter Vorlegung einer den Verkäufern ertheilten vollstreck- 
<lb/>baren Ausfertigung des Versteigerungsprotokolles hat demnächst
<lb/>der Notar bei dem Königl. Amtsgerichte zu Neuß beantragt,
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0038.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0038--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>bezüglich der im Protokolle gestellten Anträge das Weitere zu
<lb/>veranlassen. Das Amtsgericht hat jedoch den Antrag zurück- 
<lb/>gewiesen aus verschiedenen selbstständigen Gründen. Von
<lb/>diesen hat das seitens des Notars mit der Beschwerde ange- 
<lb/>gangene König!. Landgericht zu Düffeldorf einige reprobirt,
<lb/>einige gebilligt.

<lb/>1. Bezüglich der minderjährigen Mitbetheiligten, führt das
<lb/>Amtsgericht aus, fehle die nach § 42 Nr. 5 der Vormund- 
<lb/>schaftsordnung erforderliche Genehmigung des Vormundschafts- 
<lb/>gerichts. Nach Ansicht des Landgerichts bedarf es einer solchen
<lb/>Genehmigung nicht. Dem ist beizutreten, weil nach 8 S des
<lb/>Gesetzes vom 22. Mai 1887 die Naturaltheilung ausge- 
<lb/>schlossen ist, und also Verkauf der Grundstücke einzutreten hat,
<lb/>wenn auch nur ein Betheiligter der Naturaltheilung wider- 
<lb/>spricht, falls der Widerspruch nicht wegen Mangels wichtiger
<lb/>Gründe unberechtigt erscheint, was vorliegend nicht der Fall
<lb/>ist. Hier haben aber alle Erben den Verkauf beantragt und
<lb/>dieser müßte erfolgen, wenn auch das Vormundschaftsgericht
<lb/>namens der minderjährigen Betheiligten widerspräche. Ob
<lb/>der Vorschrift des 8 30 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Mai
<lb/>1887 bezw. des 8 44 der Vormundschaftsordnung genügt ist,
<lb/>hat das Amtsgericht nicht zu prüfen, da die Grundeigen- 
<lb/>thumsgesetze das Legalitätsprinzip aufgegeben haben (8 46
<lb/>der Grundbuchordnung).

<lb/>2. Das Amtsgericht vermißt den Nachweis, daß sämmtliche
<lb/>Betheiligte zu dem Theilungsverfahren zugezogen seien. Das
<lb/>Landgericht ist der Ansicht, daß das Amtsgericht diese Frage
<lb/>nicht zu prüfen habe. Dies ist unrichtig; es handelt sich hier
<lb/>nicht um Mängel des Rechtsgeschäftes im Sinne des 8 46
<lb/>Abs. 2 der Grundbuchordnung, sondern um Prüfung der
<lb/>Legitimation der Veräußerer. Sind einzelne der Betheiligten
<lb/>zur Theilung nicht zugezogen worden, so fehlt es an ihrem
<lb/>Einverständnisse mit der Veräußerung; das Präjudiz des 8 7
<lb/>des Gesetzes vom 22. Mai 1887 findet gegen sie nicht An- 
<lb/>wendung, und aus dem Versteigerungsprotokolle kann gegen
<lb/>sie eine Zwangsvollstreckung nicht stattfinden. Anscheinend ist
<lb/>die Legitimation jetzt in Ordnung, die nähere Prüfung muß
<lb/>jedoch dem Amtsgerichte überlaffen bleiben.

<lb/>3. Die der Versteigerung zu Grunde gelegten Bedingungen
<lb/>enthalten nicht die Verpflichtung der Veräußerer zur Auflassung.
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0039.tif"
                   n="24"
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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>24
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Amtsgericht ist der Ansicht, daß mit Rücksicht hierauf die
<lb/>Vorlegung des Versteigerungsprotokolles die Auflassungser- 
<lb/>klärung derjenigen Betheiligten, welche eine solche bisher nicht
<lb/>abgegeben haben, zu ersetzen nicht geeignet sei. Das Land- 
<lb/>gericht hat diesen Grund mißbilligt, weil die gerichtliche Ver- 
<lb/>äußerung aus den §§ 13, 25 bis 42 des Gesetzes vom 22.
<lb/>Mai 1887 ein Zwangsverkauf sei, der 8 4 des Gesetzes vom
<lb/>12. April 1888 auch nicht verlange, daß das Versteigerungs-
<lb/>Protokoll jene Verpflichtung enthalten müsse. Der Ansicht des
<lb/>Landgerichts kann jedoch nicht beigetreten werden. Der gericht- 
<lb/>liche Verkauf von Immobilien in den Fällen der 88 10,
<lb/>2b folg, des Gesetzes vom 22. Mai 1887 ist kein Zwangs- 
<lb/>verkauf, sondern — wie 8 25 cit. wortdeutlich ergibt — ein
<lb/>freiwilliger Verkauf. Die über einen solchen Verkauf auf- 
<lb/>genommene notarielle Urkunde unterscheidet sich von den in
<lb/>8 702 Nr. 5 der Civ.-Proz.-Ord. erwähnten notariellen Ur- 
<lb/>kunden nur dadurch, daß die Zwangsvollstreckung aus ihr auch
<lb/>ohne Unterwerfungsklausel zuläsiig ist, wie sich aus 8 42 des
<lb/>Gesetzes vom 22. Mai 1887 ergibt, und deßhalb aus ihr die
<lb/>gerichtliche Zwangsvollstreckung auf Räumung stattfindet,
<lb/>wenn die Pflicht zu derselben in den Kausbedingungen auch
<lb/>nicht enthalten ist. Im Uebrigen hat sie das mit den in
<lb/>8 702 Nr. 5 der Civ.-Proz.-Ord. aufgeführten notariellen
<lb/>Urkunden gemein, daß aus ihr die Zwangsvollstreckung nur
<lb/>auf Erfüllung der ausdrücklich in ihr enthaltenen Kaufbedin- 
<lb/>gungen zulässig ist. Der 8 4 des Gesetzes vom 12. April
<lb/>1888 hat an diesem Rechtszustande Nichts geändert. Seine
<lb/>Bestimmung, daß, wenn in den Fällen der gemäß den 8 25
<lb/>bis 42 des Gesetzes vom 22. Mai 1887 vorgenommenen Ver- 
<lb/>steigerung ein vollstreckbares Versteigerungsprotokoll vorliegt,
<lb/>der 8 779 der Civ.-Proz.-Ord. entsprechende Anwendung finde,
<lb/>gibt deutlich zu erkennen, daß das Versteigerungsprotokoll
<lb/>ebenso wie das Urtheil im Falle des angezogenen 8 779 der
<lb/>Civ.-Proz.-Ord. die Verpflichtung zu einer Willenserklärung
<lb/>ausdrücklich enthalten müsse, deren Abgabe durch das voll- 
<lb/>streckbare Versteigerungsprotokoll ersetzt werden soll (vergl. auch
<lb/>Mügel, Rhein. Grundbuchrecht, 2. Ausl. S. 99).

<lb/>4. Einen ferneren Ablehnungsgrund leitet das Amtsgericht
<lb/>unter Billigung des Landgerichts daraus her, daß die einge- 
<lb/>reichte vollstreckbare Ausfertigung nur den Verkäufern, nicht
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0040.tif"
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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>2b
</p>
               <p>

                  <lb/>aber den Ansteigerern, welche ihre Eintragung herbeiführen
<lb/>wollen, ertheilt und deßhalb auch die Zustellung dieser Aus- 
<lb/>fertigung an diejenigen Miteigenthümer, welche die Auflassungs- 
<lb/>erklärung nicht abgegeben haben, nicht nachgeiviesen sei. Die
<lb/>weitere Beschwerde gegen den zweiten Theil dieses Ablehnungs- 
<lb/>grundes erweist sich als unbegründet. Es ist unrichtig, daß
<lb/>. weder § 42 des Gesetzes vom 22. Mai 1887, noch 8 4 des
<lb/>Gesetzes vom 12. April 1888 eine solche Zustellung vorschreibe.
<lb/>8 4 eit. verweist auf den 8 42 oit. und letzterer auf 8 703
<lb/>der Civ.-Proz.-Ord., nach welchem die Bestimmungen der 88
<lb/>662 bis 701 der Civ.-Proz.-Ord. entsprechende Anwendung
<lb/>finden. Es kommt danach auch 8 671 der Civ.-Proz.-Ord.
<lb/>zur entsprechenden Anwendung, nach welchem die Zwangs- 
<lb/>vollstreckung nur beginnen darf, wenn das Urtheil bereits zu- 
<lb/>gestellt ist (vergl. auch Mügel a. a. O. S. 98 und Wil-
<lb/>mowski-Levy, 6. Auflage, Anmerkung 1 zu 8 703 der Civ.-
<lb/>Proz.-Ord.).

<lb/>5. Das Amtsgericht hat für seinen ablehnenden Beschluß
<lb/>noch folgenden Grund. Die Auflassungserklärung der im
<lb/>Versteigerungstermin nicht erschienenen Miteigenthümer könne
<lb/>nur in der Art ersetzt werden, daß die Ersteher unter Vor- 
<lb/>legung der Urkunde ihre Eintragung als Eigenthümer vor
<lb/>Gericht oder Notar beantragen. Nur so werde die im 8 2
<lb/>des Eigenthumserwerbsgesetzes vom 5. Mai 1872 vorge- 
<lb/>schriebene Gleichzeitigkeit der Auflassungserklärungen gewahrt.
<lb/>Demgemäß hätten die Ersteher unter Vorlegung der voll- 
<lb/>streckbaren Ausfertigung des Bersteigerungsprotokolles gleich- 
<lb/>zeitig den Eintragungsantrag zu stellen. Diesen Ablehnungs- 
<lb/>grund hat das Landgericht mit Recht gebilligt. Der 8 2. oit.
<lb/>verlangt Gleichzeitigkeit der zur Auflassung erforderlichen Er- 
<lb/>klärungen. Diesem Erfordernisse ist im vorliegenden Falle
<lb/>keine Rechnung getragen. Diejenigen Miterben, welche bei
<lb/>der Versteigerung anwesend waren, haben die Auflassungs- 
<lb/>erklärungen schon im Versteigerungstermin abgegeben. Die
<lb/>damals nicht erschienenen Miterben (welche die Erschienenen
<lb/>zur Abgabe der Auflassungserklärung nicht bevollmächtigt haben)
<lb/>würden, selbst wenn gegen sie Zwangsvollstreckung auf Auf- 
<lb/>lassung auf Grund des Versteigerungsprotokolles zuläfiig wäre,
<lb/>erst in dem Momente als die Auflassungserklärung abgebend
<lb/>gemäß 8 779 der Civ.-Proz.-Ord. und 8 3 des Eigenthums-
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Konkurs. - Absonderungsrecht. - Nichtverzicht durch Anmeldung. - Nichtaufnahme in die Tabelle. - Nichtwirkung des Zwangsvergleich</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0041--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>26
</p>
               <p>

                  <lb/>erwerbsgesetzes anzusehen sein, in welchem die Ersteher dem
<lb/>Grundbuchrichter die vollstreckbare Ausfertigung des Verstei-
<lb/>gerungsprotokolles mit dem Anträge auf Eintragung über- 
<lb/>reicht haben (vergl. Mügel a. a. O. S. 98, 99 und Turnau
<lb/>ibiäsln cit.). Der Antrag auf Eintragung des Eigenthums
<lb/>der Ersteher ist den bei der Versteigerung anwesenden Ver- 
<lb/>äußerern gegenüber schon damals erklärt worden, den übrigen Mit-
<lb/>eigenthümern gegenüber bleibt sie noch bei der Ueberreichung der
<lb/>vollstreckbaren Ausfertigung zu erklären.

<lb/>6. Das Landgericht hat endlich noch einen selbstständigen,
<lb/>seiner Meinung nach entscheidenden Grund, welcher die Ent- 
<lb/>scheidung des Amtsgerichts rechtfertige, angeführt. Es führt
<lb/>nämlich aus, nach 8 17 des Gesetzes vom 22. Mai 1887
<lb/>bedürfe es der Vorlegung der rechtskräftig bestätigten Theilungs»
<lb/>urkunde, bevor der Ersteher den Antrag auf Eintragung seines
<lb/>Eigenthums stellen könne. Dieses ergebe sich auch aus 8 4
<lb/>des Gesetzes vom 12. April 1888. Dieser Ablehnungsgrund
<lb/>ist jedoch hinfällig. Der 8 17 eit. paßt auf den vorliegenden
<lb/>Fall nicht, da er von der unter Theilungsinteressenten
<lb/>vorgenommenen Theilung, nicht aber von dem gerichtlichen
<lb/>Verkaufe von Immobilien handelt, welcher sich auch im Falle
<lb/>des 8 13 des Gesetzes vom 22. Mai 1887 in allen Be- 
<lb/>ziehungen nach den 88 25 bis 42 desselben Gesetzes regelt.
<lb/>Auch 8 4 oit. hält die beiden Fälle auseinander (vergl. auch
<lb/>die zutreffenden Ausführungen in der Zeitschrift für das
<lb/>Notariat, Jahrg. 1892 S. 103 bis 106).

<lb/>Es ergibt sich demnach aus den zu 8 3, 4 und 5 erör- 
<lb/>terten Gründen, daß bisher gültige Auflaffungs- und Ein- 
<lb/>tragungsanträge nicht vorliegen und daß die gegen den Beschluß
<lb/>des Landgerichts eingelegte weitere Beschwerde unbegründet ist.

<lb/>IV. Senat. Beschluß vom 8. Juni 1892.
</p>
               <p>

                  <lb/>Konkurs. — Absonverungsrecht. — Nichtverzicht
<lb/>/ durch Anmeldung. — Nichtaufnahme in die Tadelte.
<lb/>— Nichtwirkung des Zwang-Vergleichs.
</p>
               <p>

                  <lb/>Meldet ein absonderungsberechtigter Gläubiger
<lb/>eine Forderung, für welche der Gemeinschuldner
<lb/>auch persönlich haftet, zur Konkursmasse an, so
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0042.tif"
                   n="27"
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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>27
</p>
               <p>

                  <lb/>ist hierin allein und ohne eine dahin gehende Er- 
<lb/>klärung ein Verzicht auf das Absonderungsrecht
<lb/>nicht zu finden.

<lb/>Ein Absonderungsberechtigter, dessen Absonderungs- 
<lb/>recht nicht anerkannt wird, ist nicht verpflichtet,
<lb/>behufs Erhaltung desselben die Berichtigung der
<lb/>Konkurstabelle zu bewirken. Das Absonderungs- 
<lb/>recht bezw. die demselben zu Grunde liegende
<lb/>Forderung wird auch von einem abgeschlossenen
<lb/>Zwangsvergleiche nicht betroffen.

<lb/>Büttner — Gerresheim &amp; Lindgens.

<lb/>Die Handelsgesellschaft Gerresheim &amp; Lindgens in Jüchen
<lb/>meldete in dem im Jahre 1882 über das Vermögen des
<lb/>Kaufmannes Wilhelm Büttner zu Gummersbach eröfsneten
<lb/>Konkursverfahren eine Forderung an und beantragte für die- 
<lb/>selbe abgesonderte Befriedigung auf Grund zweier Pfändungen
<lb/>vom 7. und 17. Januar 1882 für Beträge von 259,35 und
<lb/>323 Mark. Der Konkursverwalter erkannte zwar die For- 
<lb/>derung, nicht aber das Recht auf abgesonderte Befriedigung
<lb/>an. Durch Urtheil des Oberlandesgerichts Köln vom 10.
<lb/>Dezember 1884 wurde die Pfändung vom 17. Januar den
<lb/>Konkursgläubigern gegenüber für wirkungslos erklärt, dagegen
<lb/>das Urtheil des Landgerichts vom 2. Dezember 1882, soweit
<lb/>es der Firma Gerresheim &amp; Lindgens ein Recht auf abge- 
<lb/>sonderte Befriedigung aus Grund der Pfändung vom 7. Januar
<lb/>zugesprochen hatte, bestätigt. Das Konkursverfahren wurde
<lb/>im Juni 1885 durch einen Zwangsvergleich zu 18 Prozent
<lb/>beendigt. Als nun Büttner im Jahre 1887 auf Grund eines
<lb/>Kostenfestsetzungsbeschlusses vom November 1885 bei Gerres- 
<lb/>heim &amp; Lindgens für einen Betrag von 152,53 Mark pfänden
<lb/>ließ, erhob diese Klage zum Landgericht Köln auf Aufhebung
<lb/>der Pfändung, weil ihr auf Grund des vorgetragenen Sach-
<lb/>verhältnifses gegen Büttner eine den Betrag feiner Forderung
<lb/>übersteigende Gegenforderung in Höhe von 220,16 Mark zu- 
<lb/>stehe, indem sich der Anspruch aus der Pfändung vom
<lb/>7. Januar mit Zinsen und Kosten nach Abrechnung einer
<lb/>Abschlagszahlung auf 154,90 Mark belaufe, und diesem als
<lb/>18prozentige Dividende für die der Pfändung vom 17. Januar
<lb/>zu Grunde liegende Forderung noch 65,26 Mark hinzuträten.
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0043.tif"
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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>28
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Beklagte, welcher die Pfändung nur für den Betrag von
<lb/>74,13 Mark aufrecht erhielt, machte geltend, daß dem Kläger
<lb/>auch für die der Pfändung vom 7. Januar zu Grunde
<lb/>liegende Forderung kein Recht auf abgesonderte Befriedigung
<lb/>zustehe, und derselbe sich auch für diese mit der 18prozentigen
<lb/>Divisende begnügen müsse, weil er die durch § 134 der
<lb/>Konk.-Ord. vorgeschriebene Berichtigung der Tabelle nicht
<lb/>bewirkt habe, und auch diese Forderung von dem Zwangs- 
<lb/>vergleiche betroffen worden sei. Das Landgericht gab indessen
<lb/>durch Urtheil vom 6. April 1889 dem Anträge der Klägerin
<lb/>statt, und die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen,
<lb/>was die rechtliche Seite der Sache anlangt, aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Nach 8 41 Nr. 9 der Konk.-Ord. steht der Klägerin, da
<lb/>sie nach dem vom Oberlandesgericht bestätigten Urtheile des
<lb/>Landgerichts vom 2. Dezember 1882 durch die Pfändung
<lb/>vom 7. Januar 1882 ein Pfandrecht erlangt hat, in Ansehung
<lb/>der betreffenden gepfändeten Gegenstände ein Recht auf abge- 
<lb/>sonderte Befriedigung zu. Die Klägerin, welche nach 8 57
<lb/>der Konk.-Ord. berechtigt erscheint, ihre Forderung, da der
<lb/>Gemeinschuldner persönlich für dieselbe verhaftet war, zur
<lb/>Konkursmaffe geltend zu machen, hat von diesem Rechte
<lb/>Gebrauch gemacht. In dieser Geltendmachung der Forderung
<lb/>ist jedoch ein Verzicht auf die Eigenschaften eines Abson- 
<lb/>derungsberechtigten nicht ohne Weiteres zu finden (vergl.
<lb/>Entscheidungen des Reichsgerichts Bd. 16 S. 36 und 68).
<lb/>Daß die Klägerin in sonstiger Weise auf ihr Absonderungs- 
<lb/>recht verzichtet habe, ist aber von dem Beklagten nicht be- 
<lb/>hauptet worden. Die nach 8 57 oit. an sich zuläffige An- 
<lb/>meldung zur Konkursmaffe würde daher untergebens nur
<lb/>Bedeutung für den Fall haben, daß die Klägerin mit ihrer
<lb/>Forderung oder einem Betrage derselben bei der abgesonderten
<lb/>Befriedigung ausfallen sollte.

<lb/>Bei Feststellung streitiger Forderungen hat nun nach dem
<lb/>letzten Absätze des 8 134 der Konk.-Ord. die obsiegende Partei
<lb/>zwar die Berichtigung der Tabelle zu bewirken, und gilt nach
<lb/>8 133 Abs. 2 die Eintragung in die Tabelle rücksichtlich der
<lb/>festgestellten Forderungen ihrem Betrage und ihrem Vorrechte
<lb/>nach gegenüber allen Konkursgläubigern wie ein rechtskräftiges
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0044.tif"
                   n="29"
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               <p>

                  <lb/>29
</p>
               <p>

                  <lb/>Urtheil. Indessen haben diese Vorschriften, wie das Land- 
<lb/>gericht in zutreffender Weise ausgeführt hat, nur Bedeutung
<lb/>für den im vorliegenden Falle nicht streitigen Betrag der For- 
<lb/>derung sowie für ein untergebens nicht beanspruchtes Vorrecht,
<lb/>während die Klägerin, soweit sie ein Recht auf abgesonderte
<lb/>Befriedigung geltend macht, überhaupt nicht als Konkurs- 
<lb/>gläubigerin erscheint, und daher insofern eine Berichtigung der
<lb/>Tabelle nach Maßgabe der Urtheile des Landgerichts bezw.
<lb/>des Oberlandesgerichts vom 2. Dezember 1882 bezw. 10.
<lb/>Dezember 1884 nicht erforderlich war.

<lb/>Der am 18. Juni 1885 abgeschloffene und rechtskräftig
<lb/>bestätigte Zwangsvergleich ist sodann nach 8 178 der Konk.-
<lb/>Ord. zwar für und gegen alle nicht bevorrechtigte Konkurs- 
<lb/>gläubiger wirksam; die Klägerin wird als Absonderungs- 
<lb/>berechtigte jedoch, da sie, wie oben bemerkt worden, überhaupt
<lb/>als solche keine Konkursgläubigerin ist, von diesem Zwangs- 
<lb/>vergleiche nicht getroffen.

<lb/>Der Konkursverwalter hat nun untergebens zwar, wie sich
<lb/>aus deffen eidlicher Aussage ergibt, die am 7. Januar 1882
<lb/>für die Klägerin gepfändeten Sachen mit anderen Sachen des
<lb/>Gemeinschuldners verkauft, und konnte die Klägerin nach 8 117
<lb/>der Konk.-Ord. einer solchen Verwerthung nicht widersprechen,
<lb/>hat vielmehr ihre Rechte nur auf den Erlös geltend zu machen.
<lb/>Dieser Erlös ist, wie der Konkursverwalter gleichfalls bekundet
<lb/>hat, von demselben vereinnahmt und nach Beendigung des
<lb/>Konkurses mit dem Gemeinschuldner verrechnet worden. Die
<lb/>Klägerin hat, da nach 8 117 der Konk.-Ord. der Konkurs- 
<lb/>verwalter sich als gesetzlicher Geschäftsführer des Faustpfand- 
<lb/>gläubigers oder eines demselben gleichstehenden Absonderungs- 
<lb/>berechtigten darstellt, einen Anspruch auf Herausgabe des
<lb/>fraglichen Erlöses. Der Beklagte besitzt diesen Erlös ohne
<lb/>Rechtsgrund und haftet jedenfalls der Klägerin wegen dieser
<lb/>grundlosen Bereicherung. Anlangend die Höhe des Erlöses
<lb/>u. s. w.

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 14. Juni 1892.

<lb/>Rechtsanwälte: Am Zehnhoff —- Johnen II.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0045.tif"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Wechsel. - Diskontirung. - Zahlung der Valuta. - Beweislast</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0045--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>30
</p>
               <p>

                  <lb/>/ Wechsel. — Diskontirung. — Zahlung der Baluta.
<lb/>/ — Beweislast.

<lb/>Wer die Diskontirung eines Wechsels übernommen
<lb/>hat, muß im Bestreitungsfalle die Zahlung der
<lb/>Wechselvaluta beweisen.

<lb/>Burbach — Krefft.

<lb/>Der Schlossermeister Burbach zu Köln-Lindenthal hat dem
<lb/>Kaufmann Krefft zu Köln gegen Ende 1889 einen am 15.
<lb/>Januar 1890 fälligen, von Wilhelm Läger in Elberfeld accep-
<lb/>tirten Wechsel diskontirt und denselben sodann weiterbegeben ;
<lb/>der Wechsel ist bei Verfall vom Acceptanten eingelöst worden.
<lb/>Unter der Behauptung, daß Burbach bei Uebernahme des
<lb/>Wechsels die Wechselsumme nicht bezahlt und nur später eine
<lb/>geringe Abschlagszahlung geleistet habe, erhob Krefft gegen
<lb/>denselben beim Landgericht Köln Klage auf Zahlung des
<lb/>Restbetrages. Beklagter behauptete, den Wechsel gleich bei
<lb/>Uebernahme ganz bezahlt zu haben, und machte geltend, daß
<lb/>dem Kläger der Beweis seines gegentheiligen Vorbringens ob- 
<lb/>liege. Das Landgericht hielt indeffen den Beklagten für die
<lb/>Zahlung beweispflichtig und erkannte durch Urtheil vom
<lb/>4. Oktober 1890 auf den dem Kläger über die Empfang- 
<lb/>nahme derselben fürsorglich zugeschobenen Eid, indem es
<lb/>ausführte:

<lb/>„Das zwischen den Parteien abgeschloffene Wechsel-Dis-
<lb/>konto-Geschäft stellt sich rechtlich als ein reines Kaufgeschäft
<lb/>dar. Der Beklagte als Käufer des Wechsels muß deßhalb
<lb/>die Zahlung des Kaufpreises, der Diskontosumme, bei dem
<lb/>Bestreiten des Klägers beweisen. Es bedarf dies keiner wei- 
<lb/>teren Ausführung. Der vom Beklagten angerufene Art. 36
<lb/>der Wechselordnung bestimmt lediglich, daß der Inhaber eines
<lb/>indossirten Wechsels durch eine zusammenhängende, bis auf
<lb/>ihn hinuntergehende Reihe von Indossamenten als Eigen-
<lb/>thümer des Wechsels legitimirt werde; das Eigenthum eines
<lb/>Wechsels hängt aber von der Zahlung der Valuta nicht ab,
<lb/>ist für die Zahlung also auch nicht beweisend. Da der Be- 
<lb/>klagte sonach beweispflichtig ist, so ist der dem Kläger zuge- 
<lb/>schobene und von diesem angenommene Eid erheblich und für
<lb/>die Entscheidung maßgebend."
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0046.tif"
                   n="31"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0046--><p/>
               <p>

                  <lb/>i. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>31
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Oberlandesgericht trat auf erhobene Berufung diesen
<lb/>Erwägungen bei aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>.... Bei der sodann streitigen Frage der Beweislast
<lb/>war dem ersten Richter darin beizupflichten, daß das zwischen
<lb/>den Parteien abgeschlossene Wcchselgeschäft rechtlich die Natur
<lb/>eines Kaufgeschäftes trägt und mithin den, den Kauf behan- 
<lb/>delnden Rechtsgrundsätzen unterworfen ist. Es ist nun unbe- 
<lb/>strittene Rechtslehre, daß bei dem Kaufe und zwar bei der
<lb/>unbestrittenen Leistung des Verkäufers der die Gegenleistung
<lb/>behauptende Käufer diese letztere bei dem Bestreiten des Ver- 
<lb/>käufers beweisen muß. Daß dieser Grundsatz lediglich auf
<lb/>den Kreditkauf Anwendung flnde, wie Beklagter behauptet,
<lb/>ist nirgendwo ersichtlich, f1 &gt; 7*7,

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 14. Juni 1892.

<lb/>Rechtsanwälte: Hartzfeld — Jonen I.
</p>
               <p>

                  <lb/>^Versteigerung gemeinschaftlicher Immobilien zum
<lb/>x Zwecke ver Theilung. — Ansteigerung durch eine«
<lb/>Mitbetheiligten. — Theilungsprivilegium. —
<lb/>Wahrung Vestelben.

<lb/>Durch eine zum Zwecke der Theilung erfolgte Ver- 
<lb/>steigerung gemeinschaftlicher Immobilien, bei
<lb/>welcher einer der Betheiligten Ansteigerer ge- 
<lb/>worden ist, wird nicht das Kaufpreisprivilegium
<lb/>des Art. 2103 Nr. 1 des B. G. B. sondern das in
<lb/>den Art. 2103 Nr. 3 und 2109 daselbst vorge- 
<lb/>sehene Privilegium der Miterben und Theilungs»
<lb/>genossen begründet, so daß dasselbe nicht durch
<lb/>die Inskription des Kaufpreisprivilegs sondern
<lb/>durch die Inskription des Theilungsprivilegs
<lb/>gemäß Art. 2109 vit. gewahrt wird.

<lb/>Geulen und Kons. — Goldslein.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgericht unter theilweiser
<lb/>Abänderung des Urtheils des Königl. Landgerichts zu Eleve
<lb/>vom 15. Juni 1892 aus folgenden, die thatsächlichen Ver-
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0047.tif"
                   n="32"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0047--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>32
</p>
               <p>

                  <lb/>hältnisie, soweit deren Kenntniß zum Verständniß erforderlich
<lb/>ist, wiedergebenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Der Berufung mußte stattgegeben werden. In vorliegender
<lb/>Sache ist die Frage zu entscheiden, ob und eventuell in wie- 
<lb/>weit der Theilungsreceß vom 17. Juli 1887 dem Anträge
<lb/>des Klägers Goldstein entsprechend zu bestätigen sei. Dieser
<lb/>Theilungsreceß geht von der Voraussetzung aus, daß auf dem
<lb/>am 7. September 1882 verkauften Hause noch als Privi- 
<lb/>legium der Kaufpreis im Betrage von 1500 Mark nebst
<lb/>Accessorien hafte, welcher gemäß Licitations-Protokoll vom
<lb/>4. November 1872 von den 4 Geschwistern Bruckmann resp.
<lb/>deren Rechtsnachfolgern geschuldet werde und durch Trans- 
<lb/>skription beim Hypothekenamte zu Krefeld vom 2. April 1887
<lb/>sicher gestellt sei. Diese Voraussetzung trifft indessen nicht zu.
<lb/>Durch eine zum Zwecke der Theilung geschehene Versteigerung
<lb/>von gemeinschaftlichen Immobilien, bei welcher wie unter»
<lb/>gebens ein Miteigenthümer Ansteigerer geworden ist, wird
<lb/>nicht das Kaufpreisprivilegium des Art. 2103 Nr. 1 des
<lb/>B. G. B. sondern das in den Art. 2103 Nr. 3 und 2109
<lb/>daselbst vorgesehene Privileg der Miterben und Theilungs-
<lb/>genossen begründet. Die ungenaue Fassung des Art. 2103
<lb/>Nr. 3 ist ergänzt durch Art. 2109 in Verbindung mit Art.
<lb/>1476 B. G. B. (Zachariä-Dreyer II § 263 Nr. 3, Troplong
<lb/>des Privileges et hypotheques Nr. 238, Harcade-Pont X
<lb/>zu Art. 2103 Nr. 200, Sirey code annotö zu Art. 2103
<lb/>Nr. 20. Rhein. Archiv Bd. 75. 3. S. 84). Ein Theilhaber
<lb/>bewahrt sein Privilegium auf das versteigerte Gut für die
<lb/>aus der Theilung des Gemeinguts entstehenden Ansprüche
<lb/>durch die Eintragung, welche innerhalb 60 Tagen von dem
<lb/>Zuschläge bei der Versteigerung an gerechnet auf sein Betreiben
<lb/>geschieht (Art. 2109). Die Transskription des Licitations-
<lb/>protokolles und die darauf von Amtswegen erfolgte Inskription
<lb/>Hur Sicherheit des Kaufpreises reicht daher zur Wahrung des
<lb/>Vorzugsrechtes aus Art. 2109 nicht hin (Zachariä-Dreyer II
<lb/>8 276 Nr. 3). Dieselbe ermangelt vielmehr jeder rechtlichen
<lb/>Bedeutung und kann auch überhaupt, da die Voraussetzungen
<lb/>eines Kaufpreisprivilegiums nicht vorliegen, nicht in Gemäß- 
<lb/>heit des Art. 2113 B. G. B. als zur Begründung einer
</p>

            </div>
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                n="33"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Theilurtheil. - Ziffermäßig nicht feststehender Theilanspruch. - Unzulässigkeit</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0048--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>33
</p>
               <p>

                  <lb/>Hypothek zur Sicherheit des Kaufpreises genügend in Betracht
<lb/>kommen. Der dem Kläger Goldstein als Cessionar des
<lb/>Valentin Laufs aus dem Verkaufe vom 4. November 1872
<lb/>zu 3h zustehende Kaufpreis haftete demnach weder als Privi- 
<lb/>legium noch als Hypothek auf den verkauften Immobilien.

<lb/>III. Senat. Sitzung vom 15. Juni 1892.

<lb/>Rechtsanwälte: Kaufen — Gorius.
</p>
               <p>

                  <lb/>/AheilurtheU. — Ziffeririätzig nicht feststehender Theil
<lb/>anspruch. — Unzulässigkeit.

<lb/>Der Erlaß eines Theilurtheils ist nur dann zulässig,
<lb/>wenn der Anspruch, über welchen durch dasselbe
<lb/>entschieden werden soll, ziffermäßig feststeht.
<lb/>Die Verletzung dieses Grundsatzes bildet einen
<lb/>wesentlichen Mangel, der die Aufhebung des
<lb/>Urtheils und des von dem Mangel betroffenen
<lb/>Verfahrens unter Rückverweisung der Sache recht- 
<lb/>fertigt.

<lb/>Maas — Rings und Gen.

<lb/>Die Fabrikanten Franz Rings und Franz Quester zu Köln
<lb/>als Theilhaber der daselbst unter der Firma „Kölner Werk- 
<lb/>zeug-Maschinenfabrik Wilhelm Quester" bestehenden Handels- 
<lb/>gesellschaft sind rechtskräftig verurtheilt, den Ingenieur Wil- 
<lb/>helm Quester unter den im Vertrage vom 7. Juli 1886 fest- 
<lb/>gesetzten Bedingungen in diese Gesellschaft aufzunehmen und
<lb/>demselben den ihm in Gemäßheit jenes Vertrages zustehenden
<lb/>Antheil am Geschäftsgewinne vom 1. Juli 1888 ab bis zum
<lb/>Tage seiner Aufnahme zu vergüten. Wilhelm Quester hat,
<lb/>nachdem er am 7. August 1891 ausgenommen worden, durch
<lb/>Cession vom 5., zugestellt am 6. Oktober. 1891, dem Kauf- 
<lb/>mann Michael Maas zu Köln aus der ihm zufolge des er- 
<lb/>wähnten Urtheils zustehenden Forderung einen Betrag von
<lb/>14 459 Mark übertragen, und dieser im Februar 1892 gegen
<lb/>Franz Rings und Franz Quester als Gesammtschuldner bei
<lb/>der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln Klage
<lb/>auf Zahlung dieses Betrages erhoben. Die Beklagten wen-
<lb/>Archiv 86. Bd. 1. Heft. Erste Abtheilung. 3
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0049.tif"
                   n="34"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0049--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>34
</p>
               <p>

                  <lb/>beten, soweit es hier interefsirt, ein, daß dem Wilhelm Quester
<lb/>bei Zustellung der Cefsion eine Forderung in Höhe des über- 
<lb/>tragenen Betrages nicht zugestanden habe; der Gewinnantheil
<lb/>desselben für die Zeit vom 1. Juli 1888 bis 7. August 1891
<lb/>sei nach dem maßgebenden Vertrage vom 7. Juli 1886 auf
<lb/>1I* des Reingewinnes zu berechnen; von diesem habe derselbe
<lb/>aber bis zur Tilgung sämmtlicher Geschäftsschulden jährlich
<lb/>nur 3000 Mark und von da ab bis zur Ansammlung eines
<lb/>Reservefonds von 50000 Mark nur 2k aus dem Geschäfte
<lb/>entnehmen dürfen; der Kläger als Cessionar des Wilhelm
<lb/>Quester könne aber nicht mehr herausverlangen, als dieser
<lb/>selbst in daar zu fordern berechtigt gewesen sei. Die Kammer
<lb/>für Handelssachen trat diesen Ausführungen bei, wies durch
<lb/>Urtheil vom 29. März 1892 die Klage, „insoweit sie auf
<lb/>mehr gerichtet ist als denjenigen Betrag, welchen nach den
<lb/>Bestimmungen des Vertrages vom 7. Juli 1886 Wilhelm
<lb/>Quester für die Zeit vom 1. Juli 1888 bis 7. August 1891
<lb/>an Gewinnantheilen . . . . baar zu erheben gehabt haben
<lb/>würde, wenn er seit dem 1. Juli 1888 Theilhaber der Gesell- 
<lb/>schaft gewesen wäre", ab und verordnete durch Beweisbeschluß
<lb/>vom nämlichen Tage bezüglich der Höhe der Baarforderung
<lb/>des Wilhelm Quester die Einholung eines Gutachtens.

<lb/>Das Oberlandesgericht hob auf eingelegte Berufung, ent- 
<lb/>sprechend dem übereinstimmenden Anträge der Parteien, dieses
<lb/>Urtheil auf und wies die Sache zur anderweiten Verhandlung
<lb/>und Entscheidung in die erste Instanz zurück aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Das angefochtene Urtheil stellt sich formell als ein Theil»
<lb/>urtheil dar, indem es die Klage insoweit abweist, als
<lb/>sie auf mehr gerichtet ist u. s. w. wie oben. Ueber den
<lb/>übrigen Theil der Klage ist noch nicht entschieden worden,
<lb/>weil, wie aus dem Urtheil hervorgeht, der Betrag dieses
<lb/>Theiles noch nicht feststand vielmehr erst durch sachverständiges
<lb/>Gutachten, wie solches durch Beweisbeschluß vom 29. März
<lb/>1892 verordnet worden, ermittelt und festgestellt werden sollte.
<lb/>Da die Klage auf eine bestimmte Geldsumme — 14459 Mark
<lb/>—, die quantitativ theilbar ist, gerichtet war, so war die
<lb/>Möglichkeit zum Erlaß eines Theilurtheils an sich gegeben,
<lb/>vorausgesetzt, daß ein Theil des geltend gemachten Anspruchs
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0050.tif"
                   n="35"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0050--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>35
</p>
               <p>

                  <lb/>derart zur Entscheidung reif gewesen wäre, daß die spätere
<lb/>Entscheidung über den Reflanspruch keine Wirkung mehr auf
<lb/>die Vorausentscheidung hätte ausüben können, und daß die
<lb/>Vorausentscheidung so klargestellt gewesen wäre, daß sie unab- 
<lb/>hängig von der Entscheidung des später zu erlassenden End-
<lb/>urtheils gewesen. Diese Vorbedingungen sind bei dem ange- 
<lb/>fochtenen Theilurtheile nicht erfüllt. Es bildet der abgewiesene
<lb/>Theil der Klage den Unterschied zwischen der Klagesumme und
<lb/>dem von dem Sachverständigen zu ermittelnden Betrage, so
<lb/>daß dieser Unterschied größer oder kleiner eventuell gleich Null
<lb/>sein wird, je nachdem der Sachverständige die dem Kläger
<lb/>baar herauszuzahlende Summe hoch oder niedrig festsetzen wird.
<lb/>Demnach steht die Höhe des abgewiesenen Theiles des Klage- 
<lb/>anspruchs nicht fest, ist vielmehr durch die Entscheidung des
<lb/>Endurtheils bedingt und von ihr abhängig, daher zur Ent- 
<lb/>scheidung nach Z 273 der Civ.-Proz.-Ord. nicht reif. Ein
<lb/>gesetzmäßig ergangenes Theilurtheil konnte nur einen arith- 
<lb/>metisch feststehenden Betrag der Klagesumme entweder zu- oder
<lb/>aberkennen. *)

<lb/>Da der erste Richter demnach durch den Erlaß des Theil-
<lb/>urtheils die Bestimmungen des 8 273 der Civ.-Proz.-Ord.
<lb/>verletzt hat, diese Verletzung einen wesentlichen Mangel im
<lb/>Sinne des 8 501 daselbst darstellt, da er selbst von Amts- 
<lb/>wegen zu berücksichtigen ist, so war in Gemäßheit des zuletzt
<lb/>erwähnten Paragraphen das Urtheil und das Verfahren,
<lb/>soweit es durch den Mangel betroffen ist, aufzuheben und die
<lb/>Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an
<lb/>das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 20. Juni 1892.

<lb/>Rechtsanwälte: Hartzfeld — Kramer.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Die Unzulässigkeit des Erlasses eines Lheilurtheils im vor- 
<lb/>liegenden Falle ergibt sich auch daraus, daß in Wirklichkeit nur
<lb/>über einen dem Klageanspruch entgegengesetzten Einwand, ein selbst- 
<lb/>ständiges Vertheidigungsmittel, entschieden ist, über ein solches aber
<lb/>nur durch ein für sich allein der Berufung nicht unterworfenes
<lb/>Zwischenurtheil (§§ 275, 472 der Civ.-Proz.-Ord.) erkannt werden
<lb/>kann, ein Theilurtheil dagegen stets der Berufung zugänglich ist.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0051.tif"
                n="36"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Consumvereine. - Nicht eingetragene Genossenschaften. - Mangelnde Rechts- und Prozeßfähigkeit</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0051--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>36
</p>
               <p>

                  <lb/>Consumvereine. — Nicht eingetragene Genoffen-
<lb/>/ schäften. — Mangelnde Rechts- «nd Prozetzfäyigkeit.

<lb/>Consumvereine, welche nicht gleichzeitig eingetragene
<lb/>Genossenschaften sind, entbehren im Gebiete des
<lb/>rheinisch-französischen Rechts der Rechts- und
<lb/>Prozeßfähigkeit.

<lb/>Wenn aus diesem Grunde, nachdem in erster Instanz
<lb/>einem solchen Vereine ein Anspruch zugesprochen
<lb/>worden, in zweiter Instanz die Klage abgewiesen
<lb/>wird, so kann derselbe in dieser Instanz nicht den
<lb/>einzelnen Mitgliedern zugesprochen werden, auch
<lb/>wenn dieselben formell im Prozeß sind, weil in
<lb/>einem solchen Falle dieser Anspruch durch das an- 
<lb/>gegriffene Urtheil weder zu- noch aberkannt ist.
<lb/>(tz 499 der Civ.-Proz.-Ord.).

<lb/>Consumvereiu Lohmar — Küpper.

<lb/>Der zu Lohmar unter der Firma „Consumverein zu Loh- 
<lb/>mar" bestehende, als Genossenschaft nicht eingetragene Verein,
<lb/>vertreten durch seinen Vorstand, eventuell vertreten, wie es
<lb/>in der Klageschrift heißt, durch seine sämmtlichen in derselben
<lb/>einzeln aufgeführten Mitglieder, hat gegen den Spezereihändler
<lb/>Joseph Küpper zu Lohmar als Hauptschuldner und gegen die
<lb/>Ackersfrau Maria Katharina Küpper zu Rottland bei Donrath
<lb/>als Bürgin Klage auf Zahlung von 1374 Mark 83 Pfge.
<lb/>bezw. 1250 Mark erhoben.

<lb/>Dieser Klage wurde bereits in erster Instanz die Einrede
<lb/>der mangelnden Prozeßfähigkeit des Vereins entgegengesetzt.
<lb/>Das Landgericht zu Bonn erachtete indessen in seinem Urtheil
<lb/>vom 9. Juli 1891 diese Einrede für nicht begründet und
<lb/>verurtheilte, indem es auch zur Sache den Klageanspruch für
<lb/>begründet erklärte, die Beklagten zur Zahlung der eingeklagten
<lb/>Beträge an den Kläger.

<lb/>Auf eingelegte Berufung wies indessen das Oberlandes- 
<lb/>gericht die Klage, soweit sie seitens des klägerischen Vereins
<lb/>erhoben worden, wegen niaugelnder Prozeßfähigkeit desselben
<lb/>kostenfällig ab aus folgenden
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0052.tif"
                   n="37"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0052--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>37
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründen:

<lb/>Auf die Berufung mußte unter Abänderung des ange- 
<lb/>fochtenen Urtheils, so wie geschehen, erkannt werden, da dem
<lb/>Consumverein zu Lohmar die Parteifähigkeit d. i. die Fähig- 
<lb/>keit zu klagen und verklagt zu werden, fehlt, und dieser Mangel
<lb/>auch ohne Antrag der Parteien von Amtswegen zu berück- 
<lb/>sichtigen ist.

<lb/>Der erste Richter geht zu Unrecht von der Ansicht aus,
<lb/>daß der Consumverein als solcher Rechte erwerben und Ver- 
<lb/>bindlichkeiten eingehen sowie auch Prozeße führen könne, und
<lb/>daß der Vorstand des Vereins für berechtigt gelten müffe, die
<lb/>erhobene Klage anzustrengen. Die Parteifähigkeit kommt nur
<lb/>denjenigen Personenvereinen zu, welchen durch einen beson- 
<lb/>deren Akt der Staatsgewalt die juristische Persönlichkeit ver- 
<lb/>liehen ist, oder welche zu den Klaßen von Vereinen gehören,
<lb/>denen das Gesetz allgemein die juristische Persönlichkeit oder
<lb/>doch die Fähigkeit, zu klagen und verklagt zu werden, bei- 
<lb/>gelegt hat (z. B. Handelsgesellschaften, eingetragene Genoffen-
<lb/>schäften, H. G. B. Art. 111, 164. 213, Reichsgesetz vom
<lb/>28. Juli 1868 § 11 jetzt Reichsges. vom 1. Mai 1889 § 17).
<lb/>Das Bestehen eines weitergehenden, etwa durch Gewohnheits- 
<lb/>recht gebildeten Rechtssatzes, nach welchem ein Verein, deffen
<lb/>Fortbestehen nicht an die Zahl seiner Mitglieder gebunden ist,
<lb/>parteifähig wäre, kann für das rheinische Recht nicht aner- 
<lb/>kannt werden (vergl. Entsch. des Reichsgerichts in Civilsachen
<lb/>Bd. 18 S. 347 ß. Zeitschr. f. franz. Civilrecht Bd. 23
<lb/>S. 48).* Die Entscheidung des Reichsgerichts, auf welche sich
<lb/>der erste Richter für jenen Rechtssatz beruft (Entsch. Bd. 4
<lb/>S. 108 ff.) bezieht sich auf das gemeine Recht. Dem Con-
<lb/>sumvereine zu Lohmar ist nun weder vom Staate die juristische
<lb/>Persönlichkeit besonders verliehen, noch fällt er unter diejenigen
<lb/>Gesellschaften oder Vereine, denen das Gesetz die juristische
<lb/>Persönlichkeit allgemein zuspricht; er kann insbesondere trotz
<lb/>der Solidarhaft der Mitglieder und des Vorhandenseins einer
<lb/>Firma nicht als offene Handelsgesellschaft (H. G. B. Art. 85,
<lb/>111) betrachtet werden. Die offene Handelsgesellschaft setzt
<lb/>voraus, daß die Gesellschafter gemeinsam ein Handelsgewerbe
<lb/>betreiben, d. h. daß sie Handelsgeschäfte in der Absicht be-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vergl. Rhein. Arch. Bd. 76. 1. S. 79, Bd. 76. 3. S. 31.
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0053.tif"
                   n="38"
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               <p>

                  <lb/>1. «bthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>38
</p>
               <p>

                  <lb/>treiben, sie zu einer regelmäßigen Quelle des Erwerbes zu
<lb/>machen. Der Zweck des Consumvereines geht jedoch nicht
<lb/>dahin, den Mitgliedern durch An- und Verkauf von Maaren
<lb/>eine Erwerbsquelle zu eröffnen, vielmehr dahin, den Consu-
<lb/>menten durch Ersparung des Gewinnes, den sonst der Händler
<lb/>bezieht, einen möglichst billigen Ankauf der Lebensbedürfnisse
<lb/>zu ermöglichen.

<lb/>Die von dem Consumvereine, vertreten durch seinen Vor- 
<lb/>stand, erhobene Klage mußte daher wegen mangelnder Partei- 
<lb/>fähigkeit des Vereines abgewiesen werden. Ob, wie der erste
<lb/>Richter annimmt, der Vorstand des Vereins zu dem Beklagten
<lb/>(oder den Beklagten) in einem Vertragsverhältniffe steht, und
<lb/>ob nur die Erfüllung dieses Vertrages von dem (oder den)
<lb/>Beklagten gefordert wird, ist unerheblich, denn die Vorstands- 
<lb/>mitglieder haben nicht in eigenem Namen, sondern als Ver- 
<lb/>treter des Vereins geklagt; es kann daher auch unerörtert
<lb/>bleiben, ob thatsächlich die Vorstandsmitglieder und nicht viel- 
<lb/>mehr die sämmtlichen Vereinsmitglieder zu den Beklagten in
<lb/>einem Vertragsverhältniffe stehen.

<lb/>Es bleibt zu prüfen, ob über die in erster Instanz „even- 
<lb/>tuell" seitens der sämmtlichen Vereinsmitglieder erhobene Klage
<lb/>in der gegenwärtigen Instanz eine Entscheidung ergehen kann.
<lb/>Dies ist zu verneinen. Nach 8 499 der Civ.-Proz.-Ord. sind
<lb/>Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung des Berufungs- 
<lb/>gerichts alle einen zuerkanntcn oder aberkannten Anspruch be- 
<lb/>treffenden Streitpunkte, über welche in Gemäßheit der Anträge
<lb/>eine Verhandlung und Entscheidung erforderlich ist, selbst
<lb/>wenn über diese Streitpunkte in erster Instanz nicht verhandelt
<lb/>oder entschieden worden ist. Den Vereinsmitgliedern ist aber
<lb/>durch das erstinstanzliche Ürtheil ein Anspruch weder zuerkannt
<lb/>noch aberkannt worden. Das Urtheil entscheidet nur über
<lb/>eine Klage der Vereinsmitglieder, es spricht nicht Recht zwischen
<lb/>den Vereinsmitgliedern und den Beklagten. Es muß den
<lb/>Vereinsmitgliedern überlaffen bleiben, ihren angeblichen An- 
<lb/>spruch gegen die Beklagten in erster Instanz weiter zu ver- 
<lb/>folgen.

<lb/>III. Senat. Sitzung vom 21. Juni 1892.

<lb/>Rechtsanwälte: Schmitz — Johnen II.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Gerichtskosten. - Entscheidung, durch welche die Klage für zurückgenommen erklärt wird. - § 105 der Civ.-Proz.-Ord.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0054--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>39
</p>
               <p>

                  <lb/>&gt;Gerichtskofte«. — Entscheidung, durch welche die
<lb/>Klage für zurückgenommen erklärt wird. — § 105
<lb/>der Civ.Proz.Ord.

<lb/>Für die Entscheidung, durch welche eine Klage wegen
<lb/>Nichtleistung der angeordneten Sicherheit aus An- 
<lb/>trag des Beklagten in Gemäßheit des § 105 der
<lb/>Civ.-Proz.-Ord. für zurückgenommen erklärt wird,
<lb/>ist die volle Gebühr von dem Werthe des Streit- 
<lb/>gegenstandes zu erheben.

<lb/>Marque; — Theile &amp; Quack.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgericht unter Zurückweisung
<lb/>der Beschwerde gegen den Beschluß der Kammer für Handels- 
<lb/>sachen des Landgerichts Elberfeld vom 18. Mai 1892 aus
<lb/>folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die Beschwerde stützt sich auf die Behauptung, daß für
<lb/>das in Gemäßheit des § 105 der Civ.-Proz.-Ord. erlassene
<lb/>Urtheil vom 6. November 1891, wodurch die Klage für
<lb/>zurückgenommen erklärt und der Kläger zur Tragung der
<lb/>Kosten verurtheilt worden, mit Unrecht die volle Entscheidungs- 
<lb/>gebühr in Ansatz gebracht worden sei, während in der Haupt- 
<lb/>sache nur die Gebühr des § 46 des Gerichtskostengesetzes —
<lb/>Vio — für Zurücknahme der Klage und bloß in Betreff der
<lb/>Kosten die volle Entscheidungsgebühr habe berechnet werden
<lb/>dürfen. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden.
<lb/>Der 8 46 a. a. O. ist auf die Entscheidung im Falle des
<lb/>8 105 der Civ.-Proz.-Ord. überhaupt nicht anwendbar; seine
<lb/>Anwendbarkeit ist vielmehr an die Voraussetzung geknüpft, daß
<lb/>eine Klage, ein Antrag, ein Einspruch oder ein Rechtsmittel
<lb/>zurückgenommen wird, bevor ein gebührenpflichtiger Akt statt- 
<lb/>gefunden hat; in einein solchen Falle wird Vio der Gebühr
<lb/>erhoben, welche für die beantragte Entscheidung oder im
<lb/>Falle des 8 43 für die beantragte Verhandlung zu erheben
<lb/>sein würde. Nach Grund und Zweck sowie nach der Wort»
<lb/>fafsung des Paragraphen ist sein Anwendungsgebiet auf den
<lb/>Fall beschränkt, daß die Zurücknahme der Klage u. s. w.
<lb/>durch eine Prozeßhandlung seitens derjenigen Partei er- 
<lb/>folgt, welche die Entscheidung bezw. Verhandlung beantragt
</p>
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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>40
</p>
               <p>

                  <lb/>hat, und die für solchen Fall eintretende Gebührenermäßigung
<lb/>hat ihren Grund in der verminderten Inanspruchnahme der
<lb/>Thätigkeit des Gerichts, deren Umfang einen mitbestimmenden
<lb/>Faktor für die Bemessung der Gerichtsgebühren bildet. Nach
<lb/>der Zurücknahme der Klage oder eines Antrages bleibt in der
<lb/>Hauptsache kein Raum mehr für eine Entscheidung des
<lb/>Gerichts. Die Entscheidung in Gemäßheit des 8 10b der
<lb/>Civ.-Proz.-Ord. ist nun aber dem Falle des 8 46 cit. weder
<lb/>thatsächlich gleich, insofern als in jenem Falle die Klage auf
<lb/>Antrag des Beklagten für zurückgenommen erklärt wird,
<lb/>noch trifft der Grund der Gebührenermäßigung des 8 46 eit.
<lb/>auch im Falle des 8 105 der Civ.-Proz.-Ord. zu, indem
<lb/>vielmehr die Klage ihrem ganzen Gegenstände nach mittels
<lb/>Endurtheils für zurückgenommen erklärt wird (vergl. Wil-
<lb/>mowski-Levy Anmerk. 2 zu 8 105 der Civ.-Proz.-Ord.,
<lb/>Struckmann-Koch Anmerk. 3 zu 8 105 oit., Seuffert zu 8 105 An-
<lb/>merk.3 S. 151). Das Endurtheil hat die Bedeutung einer voll- 
<lb/>ständigen absolutio ad instantia mit der Maßgabe, daß die
<lb/>Wirkungen beschränkt sind, wie wenn die Klage zurückge- 
<lb/>nommen wäre. Eben deßhalb, weil über die Klage, unbe- 
<lb/>schadet des Klagerechtes, für die Instanz definitiv entschieden
<lb/>wird, muß die Entscheidung, da sie nicht mehr zu den Akten
<lb/>des 8 26 des Gerichtskostengesetzes zählen kann, mit der vollen
<lb/>Gebühr des 8 18 daselbst besteuert werden. Daher kann
<lb/>auch der eventuellen Behauptung des Beschwerdeführers, daß
<lb/>höchstens die Gebühr des 8 26 a. a. O. — 5/io — zu be- 
<lb/>rechnen gewesen wäre, nicht beigepflichtet werden, indem die
<lb/>hier vorgesehene Gebühr dann nicht Platz greift, wenn die
<lb/>Klage auf Grund einer prozeßhindernden Einrede abgewiesen
<lb/>bezw. für zurückgenommen erklärt wird (vergl. Pfafferoth,
<lb/>Gerichtskostengesetz, Anmerk. 2 zu 8 26 S. 73). Ob die
<lb/>Entscheidungen vom 11. Februar 1891, wodurch die Sicher- 
<lb/>heitsleistung angeordnet, und die Höhe und die Frist für ihre
<lb/>Leistung bestimmt wurde, schon der Gebührenpflicht gemäß
<lb/>8 26 des Gerichtskostengesetzes unterlag, kann hier dahingestellt
<lb/>bleiben, da diese Gebühr jedenfalls nach 8 28 a. a. O. durch
<lb/>die volle Gebühr des Endurtheils absorbirt worden ist.

<lb/>V. Senat. Beschluß vom 22. Juni 1892.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Ehevertrag. - Gütertrennung. - Preußisches Allgemeines Landrecht. - Veröffentlichung bei Veränderung des Wohnsitzes. - Gebiet des rheinisch-französischen Rechts</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_08500+1893_0056--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>41
</p>
               <p>

                  <lb/>Eheverlrag. — Gütertrennung. — Preußisches All
<lb/>/ gemeines Lanvrecht. — Veröffentlichung bei BerSu-
<lb/>derung des Wohnsitzes. — Gebiet des rheinisch-
<lb/>französische« Rechts.

<lb/>Die Bestimmung des § 426 Theil II Titel 1 des
<lb/>Preuß. Allg. Landrechts, wonach im Falle der ver- 
<lb/>traglichen Gütertrennung bei Verlegung des Wohn- 
<lb/>sitzes der Ehegatten der Ehevertrag in der dort
<lb/>vorgesehenen Weise veröffentlicht werden muß,
<lb/>widrigenfalls die Gütertrennung dritten Personen
<lb/>gegenüber ohne Rechtswirksamkeit ist, findet bei
<lb/>Verlegung des Wohnsitzes in das Gebiet des
<lb/>rheinisch-französischen Rechts keine Anwendung.

<lb/>Küpper — P. H. Schrantz.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgericht unter Aufhebung
<lb/>des abweichend erkennenden Urtheils des Königl. Landgerichts
<lb/>zu Düffeldorf vom 9. Dezember 1891 aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die seitens der Klägerin erhobene Jnterventionsklage hat
<lb/>zunächst zur Voraussetzung, daß die zwischen ihr und ihrem
<lb/>Ehemanne zufolge Ehevertrags de dato Olpe den 19. März
<lb/>1886 gemäß den Vorschriften des Preuß. Allgem. Landrechts
<lb/>bestehende Gütertrennung auch Dritten gegenüber zur Zeit
<lb/>noch rechtliche Wirkung hat. Der erste Richter hat, ent- 
<lb/>sprechend der Bestreitung der Beklagten, dies um deswillen
<lb/>als nicht zutreffend angenommen, weil die Klägerin es unter-
<lb/>laffen habe, in Gemäßheit des § 426 Theil II Tit. 1 A. L.
<lb/>R. bei Verlegung ihres Wohnsitzes nach Düsseldorf ihren
<lb/>Ehevertrag in der dort vorgeschriebenen Form zu publiziren.
<lb/>Es fragt sich daher, ob jene Vorschrift in vorliegendem
<lb/>Falle auch im diesseitigen Rechtsgebiete zur Anwendung zu
<lb/>bringen ist.

<lb/>Diese Frage ist zu verneinen.

<lb/>Der Geltungsbereich der Vorschrift des § 426 1. c. erstreckt
<lb/>sich nur über dasjenige Rechtsgebiet, für welches sie erlaffen
<lb/>ist, das ist also auf das Gebiet des A. L. R. Für das
<lb/>Güterrechtssystem beim Mangel eines Vertrags bleibt aller- 
<lb/>dings nach den Grundsätzen des internationalen Privatrechts
</p>
            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Rente als Schadensersatz. - Veränderte Umstände. - Tödtung des Ehemannes. - Wiederverheirathung der Wittwe</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0057--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>42
</p>
               <p>

                  <lb/>auch bei Verlegung des Wohnsitzes der Eheleute in ein anderes
<lb/>Rechtsgebiet das Recht des ersten ehelichen Wohnsitzes maßgebend.
<lb/>Für das entsprechend seinen Bestimmungen vertraglich regulirte
<lb/>eheliche Güterrecht bleibt dieses Recht in materieller Hinsicht
<lb/>ebenmäßig in Kraft. Es kann aber hieraus nicht gefolgert
<lb/>werden, daß auch die formellen Vorschriften des früheren
<lb/>Rechts, von deren Befolgung die fortdauernde Wirksamkeit der
<lb/>vertraglichen Abmachungen Dritten gegenüber abhängig gemacht
<lb/>ist, in dem Gebiete des neuen Wohnsitzes anzuwenden
<lb/>sind. Insbesondere gilt dies für die Frage der Nothwendig-
<lb/>keit der Publikation der Eheverträge. Ob und inwieweit eine
<lb/>solche Publikation zur Sicherung der dritten Gläubiger für
<lb/>nothwendig zu erachten ist, hat an sich mit dem System und
<lb/>den Grundsätzen des ehelichen Güterrechts nichts zu thun und
<lb/>ist vom Gesetzgeber für seinen Bezirk allgemein in Erwägung
<lb/>gezogen und regulirt worden, also auch für solche Güterrechts- 
<lb/>verhältnisse, deren Ursprung in anderen Rechtsgebieten liegt.

<lb/>Im diesseitigen Rechtsgebiete ist die Publikation der Ehe- 
<lb/>verträge durch die Art. 40 bis 42 des Einführungsgesetzes
<lb/>zum Allg. Deutschen Handelsgesetzbuch überhaupt nur für
<lb/>Kaufleute und nur mit der Maßgabe vorgeschrieben, daß bei
<lb/>Nichtbefolgung derselben die in den bezogenen Artikeln gege- 
<lb/>benen Strafbestimmungen eventuell zur Anwendung zu bringen
<lb/>sind, während die Wirksamkeit der Eheverträge auch Dritten
<lb/>insbesondere Gläubigern gegenüber durch die Unterlassung der
<lb/>Publikation nicht in Frage gestellt wird. Für den Fall der
<lb/>Verlegung des Wohnsitzes ist eine solche Publikation nach rhei- 
<lb/>nischem Recht überhaupt nicht vorgeschrieben, und somit muß
<lb/>die zwischen der Klägerin und ihrem Ehemanne vertraglich
<lb/>festgesetzte Gütertrennung Untergebens auch Dritten gegenüber
<lb/>als zu Recht bestehend anerkannt werden.

<lb/>II. Senat. Sitzung vom 24. Juni 1892.

<lb/>Rechtsanwälte: Am Zehnhoff — Kausen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Rente als Schavenseesatz. — Beränderte Umstände.
<lb/>/ — Tövtung des Ehemannes. — Wiederverheirathung

<lb/>der Wittwe.

<lb/>Eine als Schadensersatz rechtskräftig zuerkannte
<lb/>Rente kann, von den unter das Reichshaftpflicht-
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0058.tif"
                   n="43"
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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>43
</p>
               <p>

                  <lb/>gesetz gehörigen Fällen abgesehen, wegen verän- 
<lb/>derter Umstände nicht herabgemindert oder auf- 
<lb/>gehoben, z. B. die einer Ehefrau in Folge der
<lb/>Tödtung ihres Mannes zuerkannte Rente im Falle
<lb/>ihrer Wiederverheirathung nicht in Wegfall ge- 
<lb/>bracht werden.

<lb/>König!. Eisenbahnbetriebsamt Saarbrücken — Bach.

<lb/>Der preußische Eisenbahnfiskus ist rechtskräftig verurtheilt,
<lb/>der Katharina Fuhr zu Neunkirchen, Wittwe des im Dezember
<lb/>1884 Nachts in einem Wästerungsgraben der Rhein-Nahebähn
<lb/>bei Türkismühle verunglückten Franz Anlauf, eine monatliche
<lb/>Rente von 36 Mark zu bezahlen, und ist diese Verurtheilung
<lb/>damit begründet worden, daß der Fiskus den Tod des Anlauf
<lb/>dadurch verschuldet habe, daß die Unfallstätte nicht mit einem
<lb/>Geländer umschlossen gewesen sei. Nachdem die Fuhr sich im
<lb/>Mai 1891 mit dem Maurer Ludwig Bach wiederverheirathet
<lb/>hatte, erhob der Fiskus gegen die Eheleute Bach Klage zum
<lb/>Landgericht Saarbrücken mit dem Anträge zu erkennen, daß
<lb/>die Rente für die Folge in Wegfall komme. Das Landgericht
<lb/>wies die Klage durch Urtheil vom 30. Oktober 1891 ab, und
<lb/>die gegen dieses Urtheil eingelegte Berufung wurde vom Ober- 
<lb/>landesgericht zurückgewiesen, soweit es hier interefsirt, aus
<lb/>folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Steht sonach fest, daß die der Ehefrau Bach zugesprochene
<lb/>Rente eine lebenslängliche ist, so erscheint die der Klage ent- 
<lb/>gegengesetzte Einrede der rechtskräftigen Vorentscheidung als
<lb/>durchschlagend, und es wäre demnach Klage und Berufung
<lb/>zurückzuweisen, wenn nicht besondere gesetzliche Bestimmungen
<lb/>die Aenderung der Rente trotz der rechtskräftigen Entscheidung
<lb/>gestatten. Es ist in dieser Beziehung von dem Kläger der
<lb/>8 7 des Reichshaftpflichtgesetzes, welcher im Rahmen dieses
<lb/>Gesetzes bei veränderter Sachlage eine nachträgliche Abänderung
<lb/>der zugebilligten Rente gestattet, angerufen. Dieser findet
<lb/>jedoch um deßwillen keine Anwendung, weil der hier in Rede
<lb/>stehende Unfall sich nicht beim Betriebe der Eisenbahn ereignet
<lb/>hat. Es steht dieser Annahme auch der Z 9 Abs. 2 dieses
<lb/>Gesetzes nicht entgegen, da derselbe, wie sein Abs. 1 deutlich
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0059.tif"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Bedingte Verbindlichkeit. - Unzulässigkeit der Verurtheilung. - Kaufpreiszahlung nach vorherigem Nachweis der Hypothekenfreiheit</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0059--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>44
</p>
               <p>

                  <lb/>ergibt, sich ebenfalls nur auf Unfälle beim Betriebe der An- 
<lb/>lagen im Sinne der §§ 1 und 2 daselbst bezieht. (Rhein.
<lb/>Archiv Bd. 75. 1. S. 117; Seuffert's Archiv Bd. 46
<lb/>S. 413.)

<lb/>Es steht demnach nur noch in Frage, ob auf Grund der
<lb/>Bestimmungen des B. G. B., auf Grund besten der Fiskus
<lb/>zur Zahlung der Rente verurtheilt worden ist, eine nach- 
<lb/>trägliche Abänderung der rechtskräftig zuerkannten Rente bei
<lb/>Wegfall der Voraussetzungen, welche ihre Höhe bestimmten,
<lb/>zulässig ist. Diese Möglichkeit ist im Art. 209 des B. G. B.
<lb/>für das Verhältnis wechselseitig alimentationsberechtigter Eltern
<lb/>und Kinder und anderer Verwandten zum Gesetz erhoben.
<lb/>Wenn nun auch zuzugeben ist, daß bei Tödtung eines
<lb/>Menschen die Ersatzpflicht des Schuldigen sich nach der Ali- 
<lb/>mentationsverbindlichkeit des Getödteten bemißt, so erscheint
<lb/>doch die analoge Anwendung des Art. 209 oit. ausgeschloffen,
<lb/>weil derselbe als Ausnahmebestimmung einer ausdehnenden
<lb/>Auslegung nicht fähig ist. Beim Mangel spezieller gesetzlicher
<lb/>Bestimmungen muß cs demgemäß bei den allgemeinen Grund- 
<lb/>sätzen über materielle Rechtskraft sein Bewenden haben.

<lb/>IV. Senat. Sitzung vom 2. Juli 1892.

<lb/>Rechtsanwälte: Rieth — Bachem.
</p>
               <p>

                  <lb/>Bedingte Verbindlichkeit. — Unzulässigkeit de« Ber
<lb/>/ nrtyeilnng. — Kaufpreiszahlung nach vorherigem
<lb/>Nachweis der Hypothekenfretheit.

<lb/>Ist die den Gegenstand der Klage bildende Verbind- 
<lb/>lichkeit des Beklagten von einer Bedingung, z. B.
<lb/>die beanspruchte Zahlung eines Jmmobilarkauf-
<lb/>preises von dem vorherigen Nachweise der Hypo- 
<lb/>thekenfreiheit abhängig, so kann eine — wenn
<lb/>auch bedingte — Verurtheilung nicht erfolgen.

<lb/>Traben — Ganser.

<lb/>Der Kaufmann Philipp Traben zu Mayen ist durch Er-
<lb/>kenntniß des Landgerichts Coblenz vom 19. März 1892 ver- 
<lb/>urtheilt worden, mit dem Steinhauer Joseph Ganser daselbst
<lb/>vor Notar einen Akt zu thätigen, wonach er dem Letzteren
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0060.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0060--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>45
</p>
               <p>

                  <lb/>eine zu Mayen gelegene Basaltlavagrube zum Preise von
<lb/>6300 Mark verkauft hat, wovon 3300 Mark sofort und der
<lb/>Rest in 6 gleichen Raten, die erste am II. November 1891
<lb/>und die 5 weiteren an demselben Tage der 5 darauf folgen- 
<lb/>den Jahre bezahlt werden sollen. Durch das nämliche Urtheil
<lb/>wurde der Beklagte Traben ferner verurtheilt, an den Kläger
<lb/>Ganser „nachdem derselbe durch einen, 14 Tage nach Rechts- 
<lb/>kraft dieses Urtheils zu nehmenden Hypothekenauszug nachge- 
<lb/>wiesen hat, daß auf dem Kaufobjekte außer der Hypothek zu
<lb/>Gunsten der Sparkasse Mayen für einen Betrag von 250
<lb/>Mark keine Hypotheken und Privilegien lasten, den Betrag
<lb/>von 3900 Mark nebst Zinsen zu 5 Prozent vom 12. August
<lb/>1891 abzüglich des vom Beklagten für Rechnung des Klägers
<lb/>an die Sparkasse des Kreises Mayen zu entrichtenden Betrages
<lb/>von 250 Mark nebst 5 Prozent Zinsen vom 1. Januar 1891
<lb/>ab zu bezahlen." Die gegen dieses Urtheil vom Beklagten
<lb/>eingelegte Berufung wurde, was die Verurtheilung zur Thä-
<lb/>tigung des Kaufaktes betrifft, zurückgewiesen, dagegen wurde
<lb/>die Verurtheilung des Beklagten zur Zahlung der erfallenen
<lb/>Kaufpreisraten ausgehoben, und die Klage in dieser Beziehung
<lb/>abgewiejen, letzteres aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Beklagter konnte, wie der erste Richter in seinen Erwä- 
<lb/>gungsgründen richtig ausgeführt, nicht eher zur Zahlung
<lb/>der die Hälfte des ganzen Kaufpreises fast erreichenden Ab- 
<lb/>schlagssumme und der schon erfallenen ersten Restrate für ver- 
<lb/>pflichtet erklärt werden, bis der Kläger als Verkäufer durch
<lb/>einen Hypothekenauszug, der 14 Tage nach Thätigung des
<lb/>notariellen Aktes bezw. nach Rechtskraft des Urtheils zu neh- 
<lb/>men ist, die hypothekarische Freiheit des Kaufobjektes nachge-
<lb/>wiefen haben wird. Der im September 1891 genommene
<lb/>Hypothekenauszug ist nicht geeignet, diese Freiheit von Hypo- 
<lb/>theken und Privilegien in einer den Käufer hinreichend ficher-
<lb/>stellenden Weise darzuthun. War der Beklagte bis zum Nach- 
<lb/>weise der Hypothekenfreiheit aber zur Zahlung nicht ver- 
<lb/>pflichtet, so konnte er auch nicht zur Zahlung der Kauf- 
<lb/>summe oder eines Theiles derselben verurtheilt werden.
<lb/>Eine Verurtheilung mit der Maßgabe, daß Kläger zunächst
<lb/>die Hypothekenfreiheit in genügender Weise Nachweise, ist
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0061.tif"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Kostenfestsetzung. - Zwangsvollstreckung. - Inskription des Urtheils</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_08500+1893_0061--><p/>
               <p>

                  <lb/>i. Mthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>46
</p>
               <p>

                  <lb/>unzulässig. Es konnte keine Verurtheilung des Beklagten
<lb/>erfolgen, ehe und bevor die definitive Verpflichtung desselben
<lb/>zur Zahlung des Kaufpreises feststand. Der Hinweis des
<lb/>Klägers auf die Bestimmungen der §§ 664 und 666 der
<lb/>Civ.-Proz.-Ord. ist verfehlt, indem diese von der Zwangsvoll- 
<lb/>streckung handelnden Paragraphen nur die Frage entscheiden,
<lb/>inwieweit von Urtheilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt
<lb/>von dem Eintritte einer Thatsache abhängig gemacht ist, eine
<lb/>vollstreckbare Ausfertigung ertheilt werden kann. Untergebens
<lb/>handelt es sich aber darum, ob und inwiefern eine Verur- 
<lb/>theilung erfolgen kann, ehe und bevor die Verbindlichkeit
<lb/>feststeht. Es war daher dem Anträge des Berufungsklägers
<lb/>entsprechend eine theilweise Abänderung des angegriffenen
<lb/>Urtheils vorzunehmen, während im Uebrigen die Berufung
<lb/>als unbegründet zurückzuweisen war.

<lb/>IV. Senat. Sitzung vom 2. Juli 1892.

<lb/>Rechtsanwälte: Gorius — Adeneuer.
</p>
               <p>

                  <lb/>^Kostenfestsetzung. — Zwangsvollstreckung. — Jnskrip-
<lb/>x tio» ves Urtheils.

<lb/>Im Kostenfestsetzungsverfahren können zwar auch
<lb/>die Kosten der Zwangsvollstreckung als Kosten des
<lb/>Rechtsstreites zur Feststellung gelangen; *) die
<lb/>Kosten einer auf Grund des erwirkten Urtheils
<lb/>genommenen Hypothekeneintragung sind aber als
<lb/>Kosten der Zwangsvollstreckung nicht anzusehen.

<lb/>Hennes — Hoer.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgericht auf Beschwerde
<lb/>gegen die Kostenfestsetzung des Landgerichts Saarbrücken vom
<lb/>7. Juni 1892 durch folgenden

<lb/>Beschluß:

<lb/>In Erwägung, daß -der Ansicht des ersten Richters, daß
<lb/>die nach Erlaß des Urtheils erwachsenen Exekutionskosten über- 
<lb/>haupt vom Prozeßrichter nicht festzusetzen seien, nicht beigetreten


<lb/>*) Bergl. Archiv Bd. 8t. 1. S. 164.
</p>
            </div>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0062.tif"
                n="47"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Eigenthumsübertragung. - § 1 des Gesetzes vom 20. Mai 1885. - Katasterbezeichnung des Grundstücks im Notarialakt</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0062--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>— 47 —
</p>
               <p>

                  <lb/>werden kann, indem die Exekutionskosten zu den Koste» des
<lb/>Rechtsstreits gehören, dessen Zweck es ist, dem Kläger zu
<lb/>seinem Rechtsansprüche zu verhelfen;

<lb/>daß aber die Frage, welche Handlung als eine Zwangs- 
<lb/>vollstreckung zu erachten sei, bezüglich der Zwangsvollstreckung
<lb/>in das unbewegliche Vermögen nach der Landesgesetzgebung
<lb/>zu entscheiden ist;

<lb/>daß nach dieser aber die Vornahme einer Inskription we- 
<lb/>niger als ein Akt der Zwangsvollstreckung sondern als ein Akt
<lb/>der freiwilligen Gerichtsbarkeit erscheint, bezweckend, die Rang- 
<lb/>ordnung der Forderung bei einem demnächst einzuleitenden
<lb/>Kollokationsverfahren zu sichern;

<lb/>daß solches sich auch aus der Bestimmung des Art. 2123
<lb/>B. G. B. ergibt, wonach eine Inskription auch auf Grund
<lb/>eines nicht rechtskräftigen Urtheils genommen werden kann;

<lb/>daß aber die Kosten der versuchten Anschlußpfändung un- 
<lb/>zweifelhaft als Kosten einer Zwangsvollstreckung zu erachten
<lb/>sind, daher die unter dem 27. März 1892 in der Rechnung
<lb/>des Rechtsanwalts R. liquidirten Kosten mit zusammen 5 Mark
<lb/>dem festgesetzten Betrage hinzuzufügen sind.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>wird der durch den Kostenfestsetzungsbeschluß des König!. Land- 
<lb/>gerichts vom 7. Juni 1892 festgesetzte Betrag der Kosten von
<lb/>43 Mark 9b Pfge. auf 48 Mark 95 Pfge. erhöht, die Be- 
<lb/>schwerde im Uebrigen zurückgewiesen u. f. w.

<lb/>IV. Senat. Beschluß vom 6. Juli 1892.
</p>
               <p>

                  <lb/>^ Eigenthumsübertragung. - § 1 ves Gesetzes vom
<lb/>x 20. Mai 1885. — Katasterbezeichnung des Grund- 
<lb/>stücks im Notariatakt.

<lb/>Die Bestimmung des § 1 des Gesetzes vom 20. Mai
<lb/>1885, daß die Uebertragung des Eigenthums an
<lb/>einem Grundstücke durch Rechtsgeschäfte unter
<lb/>Lebenden im Geltungsbereich des rheinischen Rechts
<lb/>nur durch einen vor Notar geschlossenen Vertrag
<lb/>erfolgen kann, in welchem, soweit nicht eine der
<lb/>in § 2bezeichneten Ausnahmen vorliegt, das Grund- 
<lb/>stück nach dem Grundsteuerkataster zu bezeichnen
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0063.tif"
                   n="48"
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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>48
</p>
               <p>

                  <lb/>ist, bildet auch in ihrem zweiten, die Kataster- 
<lb/>bezeichnung betreffenden Theile eine wesentliche,
<lb/>den Eigenthumsübergang bedingende, und nicht
<lb/>etwa eine bloß instruktionelle Vorschrift.

<lb/>Aders — Assenmacher.

<lb/>Der Gärtner Joseph Aders zu Düsseldorf hat auf Grund
<lb/>eines Notarialaktes vom 1. April 1887 gegen die Geschwister
<lb/>Heinrich, Hermann, Peter und Katharina Assenmacher zu
<lb/>Golzheim zum König!. Landgericht Düsseldorf eine Klage er- 
<lb/>hoben, mittelst welcher er beantragte, die Beklagten zu verur-
<lb/>theilen anzuerkennen, daß er Miteigenthümer zu 1U mit den
<lb/>Beklagten zu 2—4 verschiedener in der Gemeinde Golzheim
<lb/>gelegener mit den Parzellennummern 324/159, 162/Vi 95,
<lb/>163/VI 96, 164/VI 96 und 165 bezeichneter Grundstücke
<lb/>sei rc. Dieser Klage wurde unter Anderem von den Beklagten
<lb/>entgegengesetzt, daß der Notarialakt vom 1. April 1887, durch
<lb/>welchen Kläger den dem Beklagten Heinrich Assenmacher zu-
<lb/>stehenden vierten Antheil an den Grundstücken käuflich erworben
<lb/>haben wollte, nicht die Katasterbezeichnung der streitigen
<lb/>Grundstücke enthalte, und daher durch denselben gemäß § 1
<lb/>des Gesetzes vom 20. Mai 1885 Eigenthum auf den Kläger
<lb/>überhaupt nicht habe übertragen werden können. Das Ober-
<lb/>landesgericht erachtete, abweichend von der Annahme des
<lb/>Landgerichts, diese Einrede für zutreffend aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Auch aus dem Grunde würde der in Rede stehende Akt
<lb/>(vom 1. April 1887) zur Eigenthumsübertragung nicht geeignet
<lb/>sein, weil es, wie bereits erwähnt, an der Katasterbezeichnung
<lb/>der Grundstücke in demselben fehlt. Der Bestimmung des
<lb/>§ 1 des Gesetzes vom 20. Mai 1885 kann nicht mit dem
<lb/>ersten Richter die Auslegung gegeben werden, daß es sich nur
<lb/>um eine instruktionelle Vorschrift handle. Der Wortlaut, „in
<lb/>welchem zu bezeichnen i st" und die Faffung des Satzes spricht
<lb/>dagegen, daß nur eine instruktionelle Vorschrift gemeint ge- 
<lb/>wesen sein kann; im letzteren Falle würde dieselbe wohl im
<lb/>§ 2 oder an anderer Stelle Aufnahme gefunden haben.
<lb/>Auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes läßt keinen Zweifel,
<lb/>daß es sich um eine Vorschrift handelt, deren Beobachtung
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0064.tif"
                n="49"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Wechsel. - Unterschrift. - Auftrag zur Unterschrift</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_08500+1893_0064--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>49
</p>
               <p>

                  <lb/>für die dingliche Wirkung des Vertrags nothwendige Voraus- 
<lb/>setzung sein soll; dieses ist bei der Berathung der Gesetzes- 
<lb/>vorlage im Berichte der Commission des Abgeordnetenhauses
<lb/>zum Ausdruck gelangt, worin es heißt: „Abgesehen von diesen
<lb/>Ausnahmefällen würde der Umstand, daß der Vertrag keine
<lb/>solche Bezeichnung enthält, die dingliche Wirkung ausschließen;
<lb/>dagegen findet der Grundsatz: „falsa demonstratio non nocet“
<lb/>auch hier Anwendung, wenn die Voraussetzungen eines gül- 
<lb/>tigen Vertrages im Uebrigen vorliegen; wenn also die Vertrag- 
<lb/>schließenden über den Gegenstand des Vertrags einig sind
<lb/>denselben aber in Folge einer Unrichtigkeit des Katasterauszugs
<lb/>nicht richtig bezeichnen, so wird dieses dem Eigenthumsüber- 
<lb/>gang nicht im Wege stehen. Hierüber herrscht in der Com- 
<lb/>mission allseitiges Einverständniß. Der Vertreter des Justiz- 
<lb/>ministers erklärt, daß auch die Staatsregierung die Vorlage
<lb/>in diesem Sinne verstanden habe." Auch nach dem Berichte
<lb/>der Commission des Herrenhauses hat die Königl. Staats- 
<lb/>regierung ihre desfallsige Auffassung ausdrücklich zu erkennen
<lb/>gegeben und diese Bestimmung damit motivirt, daß eine im
<lb/>Gesetze enthaltene Anweisung der Notare nicht genügen
<lb/>werde, den Zweck des Gesetzes zu erreichen, daß vielmehr eine
<lb/>die Parteien selbst treffende Bestimmung nöthig sei.

<lb/>Auch hat der Berichterstatter im Herrenhause zur betreffen- 
<lb/>den Bestimmung erklärt: „Die Nothwendigkeit der Kataster- 
<lb/>bezeichnung bei Strafe der Nichtigkeit ist nur für die Eigen-
<lb/>thumsübertragung in 8 1 vorgeschrieben."

<lb/>Die auf Anerkennung des Eigenthums gerichtete Klage er- 
<lb/>scheint hiernach hinfällig, und es bedarf keines Eingehens auf
<lb/>die sonstigen derselben entgegengesetzten Einwendungen, viel- 
<lb/>mehr erübrigt nur noch, auf die dem Beklagten zu 1 gegen- 
<lb/>über eventuell genommenen Anträge einzugehen.

<lb/>II. Senat. Sitzung vom 7. Juli 1892.

<lb/>Rechtsanwälte: Kausen — Jonen 1.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wechsel. — Unterschrift. — Auftrag zur Unterschrift.

<lb/>Der Wechselschuldner (Trassant, Acceptant, In- 
<lb/>dossant) wird nicht nur durch seine eigenhändige
<lb/>Archiv 85. Bd. 2. Heft. Erste Abtheilung. 4
</p>
            </div>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0065.tif"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Postbeförderung. - Beschädigung der Reisenden. - Kur- und Verpflegungskosten. - "Ordentliche" Post. - Unterwegs-Aufnahme</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0065--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>— 50
</p>
               <p>

                  <lb/>Namensschrift wechselmäßig verpflichtet, sondern
<lb/>auch dadurch, daß mit seinem Einverständnisses»
<lb/>Name von einem Anderen (Beauftragten) auf den
<lb/>Wechsel geschrieben wird.

<lb/>Ronsdorfer Volksbank — Lahm.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgericht unter Aufhebung
<lb/>des Urtheils des Königl. Landgerichts zu Elberfeld vom 11.
<lb/>Juli 1891 unter Bezugnahme auf Thöl, Wechselrecht 8 63,
<lb/>Borchardt, Wechselordnung zu Art. 95.

<lb/>II. Senat. Sitzung vom 7. Juli 1892.

<lb/>Rechtsanwälte: Jonen I — Kausen.
</p>
               <p>

                  <lb/>VostvefSrderung. — Beschädigung der Reisenden. —
<lb/>/Kur- und Verpflegungskosten. — „Ordentliche" Post.
<lb/>' — Unterwegs-Aufnahme.
</p>
               <p>

                  <lb/>Eine Post, mit welcher nach Anordnung der Post- 
<lb/>verwaltung Personen befördert werden, ist auch
<lb/>dann als Personenpost und zwar als „ordentliche"
<lb/>Post im Sinne des § 11 des Postgesetzes vom
<lb/>28. Oktober 1871 anzusehen, wenn dieselbe ur- 
<lb/>sprünglich nur zur Güterbeförderung bestimmt
<lb/>war und als Güterpost eingerichtet ist. Den Ge- 
<lb/>gensatz zur „ordentlichen" Post im gedachten Sinne
<lb/>bilden die Extraposten.

<lb/>Die durch § 11 cit. begründete Verpflichtung des
<lb/>Postfiskus, bei körperlicher Beschädigung von Rei- 
<lb/>senden für die erforderlichen Kur- und Verpfle- 
<lb/>gungskosten Ersatz zu leisten, tritt nicht ein, wenn
<lb/>der Reisende nicht bei einer Postanstalt oder sog.
<lb/>Haltestelle sondern unterwegs durch den Postillon
<lb/>an einer zur Aufnahme von Personen nicht be- 
<lb/>stimmten Stelle zur Reise mit der Post zugelassen
<lb/>worden ist.

<lb/>Schenk - Postfiskus.

<lb/>Durch Verfügung der Kaiser!. Oberpostdirektion zu Köln
<lb/>vom 15. Mai 1888 ist genehmigt worden, daß mit der ersten
<lb/>zwischen Gummersbach Ort und Bahnhof verkehrenden, zu-
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0066.tif"
                   n="51"
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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>51
</p>
               <p>

                  <lb/>nächst nur zur Güterbeförderung eingerichteten Kaiserlichen
<lb/>Post auch Personen auf dem Bocksitze, soweit sie dort neben
<lb/>dem Postillon Platz finden, gegen Zahlung eines Fahrgeldes
<lb/>von 30 Pfg. befördert werden dürfen. Während das Per- 
<lb/>sonengeld für Rechnung des Postverwalters erhoben wird, soll
<lb/>ein etwaiges Ueberfrachtporto zur Postkasse fließen. Am 17.
<lb/>Dezember 1890 ist diese Post von der Ehefrau Carl August
<lb/>Schenk zu Gummersbach zur Reife nach dem Bahnhof benutzt
<lb/>worden. Frau Schenk ist nicht bei der Postanstalt in Gum- 
<lb/>mersbach sondern vor der Stadt an einem Punkte, wo sich
<lb/>keine sog. Haltestelle befindet, von dem den Postwagen allein
<lb/>begleitenden Postillon zur Fahrt zugelasien worden. Auf
<lb/>letzterer ist der Postwagen umgejchlagen und Frau Schenk
<lb/>hierbei erheblich körperlich beschädigt worden. Diese und ihr
<lb/>Ehemann haben darauf gegen den Postfiskus des Deutschen
<lb/>Reichs beim Landgericht Köln, unter Vorbehalt weiterer An- 
<lb/>sprüche, Klage auf Ersatz der Kur- und Verpflegungskosten in
<lb/>Höhe von 2000 Mark erhoben und diese zunächst auf die
<lb/>Bestimmung des 8 11 des Postgesetzes, dann aber auch auf
<lb/>die Behauptung eines dem Postillon zur Last fallenden Ver- 
<lb/>schuldens gestützt, für welches der Beklagte als desien Com-
<lb/>mettant aufzukommen habe. Dieser sowie der demselben als
<lb/>Nebenintervenient beigetretene Posthalter Köster zu Gummers- 
<lb/>bach haben jedes Verschulden des Postillons bestritten, vor
<lb/>Allem aber auch geltend gemacht, daß es sich nicht um eine
<lb/>„ordentliche" Post handele, und daher der 8 11 oit. nicht zur
<lb/>Anwendung komme. Das Landgericht hat dir Klage durch
<lb/>Urtheil vom 16. November 1891 abgewiesen; die hiergegen
<lb/>eingelegte Berufung wurde durch Zwischenurtheil des Ober- 
<lb/>landesgerichts insoweit „als sie sich aus einen zwischen der
<lb/>klägerischen Ehefrau und dem Beklagten zu Stande gekom- 
<lb/>menen Vertrag (8 11 des Postgesetzes vom 28. Oktober 1871)
<lb/>stützt", für nicht gerechtfertigt erklärt aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die Kläger stützen ihren Entschädigungsanspruch in erster
<lb/>Linie aus einen zwischen der Klägerin und dem Beklagten
<lb/>angeblich abgeschlossenen Vertrag, für desien rechtliche Wirkung
<lb/>der 8 11 des Gesetzes über das Deutsche Postwesen vom
<lb/>28. Oktober 1871 maßgebend sein soll.
</p>

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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>52
</p>
               <p>

                  <lb/>In dieser Beziehung kann es nun zunächst einem gegrün- 
<lb/>deten Bedenken nicht unterliegen, daß, wie auch der erste
<lb/>Richter unter Abweisung der entgegengesetzten Auffassung des
<lb/>Beklagten ausführt, eine ursprünglich nur zur Beförderung
<lb/>von Gütern dienende Post, eine sog. Güterpost, dann eine
<lb/>Personenpost wird, wenn auf dieser späterhin — gemäß einer
<lb/>Verordnung der Postverwaltung — auch Personen befördert
<lb/>werden dürfen. Darauf, wie der Postwagen beschaffen und
<lb/>eingerichtet ist, und ob, wie der Beklagte aufstellt, bei einer
<lb/>nnr zur Beförderung von Personen dienenden Post ge- 
<lb/>wöhnlich andere Sicherheitsmaßregeln und Einrichtungen ge- 
<lb/>troffen werden, kommt es bei Anwendung der bezogenen Be- 
<lb/>stimmung nicht an. In derselben wird nach dieser Richtung
<lb/>hin kein Unterschied gemacht, vielmehr der „ordentlichen" Post
<lb/>nur die Extrapostbeförderung gegenübergestellt (vergl. die §§ 16,
<lb/>17, 18, 19 und 21 des Postgesetzes). Wie von dem Be- 
<lb/>klagten zugegeben wird, war und ist gegenwärtig noch die in
<lb/>Rede stehende Post, bei deren Benutzung die Klägerin beschädigt
<lb/>worden ist, eine kaiserliche Post mit reglementsmäßig festge- 
<lb/>setzter Abfahrts- und Ankunftszeit. Durch die von der Ober- 
<lb/>postdirektion unter dem 1b. Mai 1888 ertheilte Genehmigung,
<lb/>zufolge deren auch Personen gegen Zahlung eines Personen- 
<lb/>geldes von 30 Pfg. den Bockplatz der Güterpost benutzen
<lb/>durften, nahm daher auch diese den Charakter einer ordent- 
<lb/>lichen Personenpost an. Anhaltspunkte für die Annahme, daß
<lb/>es bei der Beförderung von Personen auf dieser Post sich nur
<lb/>um ein Privatunternehmen des Posthalters gehandelt habe,
<lb/>liegen nicht vor.

<lb/>Die in dieser Beziehung von dem Beklagten angezogene
<lb/>und in der erwähnten Verordnung enthaltene Bestimmung,
<lb/>nach welcher die Erhebung des Personengeldes für Rechnung
<lb/>des Posthalters geschehen sollte, hatte, zusammengehalten mit
<lb/>der weiteren Bestimmung, gemäß welcher das Porto für das
<lb/>Gepäck der Reisenden zur Postkaffe zu verrechnen war, nur
<lb/>den Zweck, die durch die Mitnahme von Reisenden entstehen- 
<lb/>den Mehreinnahmen zwischen dem Beklagten und dem Post-
<lb/>Halter als Ersatz für den, beiden in solchem Falle auch gleich- 
<lb/>zeitig entstehenden Mehraufwand an Arbeiten und Kosten zu
<lb/>vertheilen. Durch ein solches Abkommen, welches lediglich
<lb/>das zwischen dem Beklagten und der Post bestehende Vertrags-
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0068.tif"
                   n="53"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0068--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>53
</p>
               <p>

                  <lb/>verhältniß berührte, wurde aber die im Uebrigen für Rech- 
<lb/>nung des Beklagten .unterhaltene Post, soweit sie dem Per- 
<lb/>sonenverkehr eröffnet war, gegenüber dem Publikum nicht als
<lb/>ein Privatpersonenfuhrwerk gekennzeichnet; beide Bestimmungen
<lb/>waren daher für den Mitreisenden als Dritten bedeutungslos.

<lb/>Es kann sich demnach nur noch fragen, ob im vorliegenden
<lb/>Falle, als die Klägerin mit Genehmigung des Postillons die
<lb/>in Rede stehende Post an dem angegebenen Tage benutzte,
<lb/>damit zwischen ihr und dem Beklagten ein rechtswirksamer
<lb/>Vertrag zu Stande gekommen ist, auf den § 11 des Post- 
<lb/>gesetzes in Anwendung zu bringen ist. Diese Frage ist zu
<lb/>verneinen. Nach der eigenen Behauptung der Kläger hat die
<lb/>beschädigte Klägerin mit ihrer Tochter erst am Ausgange der
<lb/>Stadt Gummersbach den nach dem Bahnhofe fahrenden und
<lb/>sie einholenden Postwagen bestiegen. Nach § 46 der Post- 
<lb/>ordnung vom 8. März 1879, welche gemäß 8 50 des Post- 
<lb/>gesetzes die gleiche Gesetzeskraft hat, kann aber die Meldung
<lb/>zur Reise mit den ordentlichen Posten nur bei den Postan- 
<lb/>stalten und bei den unterwegs belegenen Haltestellen, welche
<lb/>von den Oberpostdirektionen öffentlich bekannt gemacht worden
<lb/>sind, stattfinden. Im Anschluß an diese Verordnung bestimmt
<lb/>der 8 21 der Dienstanweisung für die Postillone, daß bei
<lb/>Posten, mit denen Personenbeförderung verbunden ist, die
<lb/>Aufnahme von Reisenden unterwegs nur an den von der
<lb/>Postbehörde ein für allemal bestimmten, dem Postillon von
<lb/>der Vorgesetzten Postanstalt bekannt gemachten Punkten zulässig
<lb/>ist. Ein Beweis dafür, daß bei der in Rede stehenden Post
<lb/>ein anderes Verfahren gewohnheitsmäßig in der Weise gehand-
<lb/>habt worden sei, daß dasselbe bei dem Publikum den Glauben
<lb/>erweckt habe, es bedürfe einer Beachtung dieser Vorschriften
<lb/>nicht, ist von Seiten der Kläger nicht erboten worden. Ein
<lb/>solches würde zudem auch erst dann von rechtlicher Bedeutung
<lb/>sein, wenn es sich mit Zustimmung der zuständigen Postbehörde
<lb/>gebildet hätte. Der von den Klägern erbotene Beweis bezieht
<lb/>sich nur auf die Verpflichtung zur Einschreibung.

<lb/>Wie aus dem Schreiben der Oberpostdirektion vom 19.
<lb/>Januar 1891 hervorgeht und auch klägerischerseits nicht be- 
<lb/>stritten worden ist, befindet sich auf dem Wege zwischen der
<lb/>Postanstalt in Gummersbach, dem Abgangsorte, und dem
<lb/>Bahnhofe Gummersbach, dem Ankunftsorte der Post, nur eine
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0069.tif"
                n="54"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Läuterungsurtheil. - Unterbliebene Vorladung, Nichterscheinen des Gegners. - Einspruch</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0069--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>54
</p>
               <p>

                  <lb/>Haltestelle und zwar an dem in Gummersbach belegenen Hotel
<lb/>Hengstenberg. Hiernach war der Postillon nicht befugt, die
<lb/>Klägerin, welche sich weder bei der Postanstalt noch bei der
<lb/>Posthaltestelle zur Mitreise gemeldet hatte, am Ausgange des
<lb/>Ortes aufzunehmen, und somit auch nicht ermächtigt, durch
<lb/>die Aufnahme der Klägerin in den Postwagen, bei welcher er
<lb/>die Grenzen seiner amtlichen Vollmacht überschritt, einen für
<lb/>den Beklagten bindenden Vertrag auf Grund des § 11 des
<lb/>Postgesetzes abzuschließen.

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 11. Juli 1892.

<lb/>Rechtsanwälte: Cardauns — Rieth, Gorius.
</p>
               <p>

                  <lb/>, Läuterungsurtheil. — Unterbliebene Vorladung,
<lb/>/ Nichterscheinen des Gegners. — Einspruch.

<lb/>Das Läuterungsurtheil gilt auch dann der nicht
<lb/>schwurpflichtigen Partei gegenüber nicht als Ver»
<lb/>säumnißurtheil, wenn dieselbe mangels Ladung
<lb/>in dem zurErledigung des bedingtenEndurtheilsbe-
<lb/>stimmten Termine nicht erschienen oder nicht durch
<lb/>Anwalt vertreten war; dasselbe ist daher nicht
<lb/>dem Einspruch sondern gegebenen Falls nur der
<lb/>Berufung, Revision oder den außerordentlichen
<lb/>Rechtsmitteln der Civil Prozeßordnung unterworfen.

<lb/>Mühlens — Hartjes und Gen.

<lb/>Nachdem die Kläger Hartjes und Andres in dem zur
<lb/>Eidesleistung vor dem Oberlandesgericht anberaumten Termine
<lb/>einen ihnen durch bedingtes Endurtheil vom 26. Januar 1892
<lb/>auferlegten Eid vorschriftsmäßig abgeleistet hatten, wurden auf
<lb/>deren Antrag gegen den nicht anwesenden und nicht vertre- 
<lb/>tenen Beklagten Mühlens durch Läuterungsurtheil die Folgen
<lb/>des bedingten Endurtheils ausgesprochen. Da der Beklagte
<lb/>weder zum Schwurtermin noch zum Termine, in welchem
<lb/>das Läuterungsurtheil erlassen worden, geladen war, erhob
<lb/>derselbe gegen letzteres Einspruch und beantragte, das Läu- 
<lb/>terungsurtheil aufzuheben, den Klägern die nochmalige Leistung
<lb/>des Eides in einem anzuberaumenden neuen Terinine auf-
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0070.tif"
                   n="55"
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                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0070--><p/>
               <p>

                  <lb/>1, Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>55
</p>
               <p>

                  <lb/>zugeben und denselben die Kosten der Eidesleistung, des 88u*
<lb/>terungsurtheils und des Einspruchs aufzuerlegen. Das Ober- 
<lb/>landesgericht verwarf jedoch den Einspruch als unzulässig aus
<lb/>folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die Einlegung eines Einspruchs ist nur gegen ein Ver-
<lb/>säumnißurtheil im Sinne der ZK 295, 296, 504 und 529
<lb/>der Civ.-Proz.-Ord., welches einen Termin zur Verhandlung
<lb/>über die Hauptsache voraussetzt, zulässig. Als eine solche Ver- 
<lb/>handlung kann indessen der Termin, welcher nur zur Er- 
<lb/>ledigung eines bedingten Endurtheils bestimmt ist, nicht an- 
<lb/>gesehen werden. Die Eidesleistung selbst ist, wie in dem
<lb/>Kommentar zur Civilprozeßordnung von Wilmowski-Levy bei
<lb/>Z 427 zutreffend hervorgehoben wird, überhaupt keine Ver- 
<lb/>handlung im Sinne der Civilprozeßordnung sondern nur ein
<lb/>Beweisaufnahmeakt. Das Läuterungsurtheil hat nur die
<lb/>Folgen auszusprechen, welche in dem bedingten Endurtheile
<lb/>festgestellt worden sind. Der Antrag der den Erlaß eines
<lb/>Läuterungsurtheiles begehrenden Partei kann auch nur hierauf
<lb/>gerichtet werden. Irgend welche Versäumnißfolgen treten bei
<lb/>der Verhandlung über diesen Antrag gegen die andere, nicht
<lb/>anwesende Partei nicht ein. Daraus ergibt sich, daß ein
<lb/>Läuterungsurtheil als ein Versäumnißurtheil gegenüber der
<lb/>nicht schwurpflichtigen Partei auch dann nicht gelten kann,
<lb/>wenn diese, wie im vorliegenden Falle, mangels Ladung in
<lb/>dem zur Erledigung des bedingten Endurtheils bestimmten
<lb/>Termine nicht anwesend oder durch einen Anwalt nicht ver- 
<lb/>treten war. Es kann daher ein Läuterungsurtheil, welches
<lb/>in zweiter Instanz erlassen worden ist, nur mit dem Rechts- 
<lb/>mittel der Revision, wenn diese zulässig, oder mit den im
<lb/>vierten Buche der Civilprozeßordnung vorgesehenen außer- 
<lb/>ordentlichen Rechtsmitteln, wofern deren Voraussetzungen zu- 
<lb/>treffen, angefochten werden. Die Einlegung eines Ein- 
<lb/>spruchs gegen ein solches Urtheil ist aber jedenfalls un- 
<lb/>statthaft.

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 12. Juli 1892.

<lb/>Rechtsanwälte: Settels — Jonen I,
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0071.tif"
                n="56"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Sommation. - Form. - Handelssachen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0071--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>56
</p>
               <p>

                  <lb/>/ Sommattor». — Form. — Hanvelssache«.

<lb/>Zur Jnverzugsetzung des Schuldners (Verpflichteten)
<lb/>ist — jedenfalls in Handelssachen — eine förm- 
<lb/>liche Sommation durch Akt eines Gerichtsvoll- 
<lb/>ziehers (oder Notars) nicht erforderlich; es genügt
<lb/>vielmehr hierzu jede schriftliche Mittheilung des
<lb/>anderen Vertragstheiles, welche eine an den
<lb/>Schuldner gerichtete Aufforderung zur Leistung
<lb/>nebst Androhung der Inanspruchnahme bei ver- 
<lb/>späteter oder nicht erfolgender Leistung enthält.

<lb/>Gebr. Meer — Witmeur fröres.

<lb/>Während in dem in der 1. Abtheilung des 84. Bandes
<lb/>S. 181 folg, mitgetheilten Urtheile vom 23. März 1892 der
<lb/>3. Senat des Oberlandesgerichts zur Jnverzugsetzung des
<lb/>Schuldners auch in Handelssachen eine förmliche Som- 
<lb/>mation durch Akt eines Gerichtsvollziehers (oder Notars) er- 
<lb/>fordert, sind in letzterer Zeit Entscheidungen anderer Senate
<lb/>des Oberlandesgerichts ergangen, welche an der in der Rechtsprechung
<lb/>vorherrschenden Ansicht festgehalten haben, daß es in Han- 
<lb/>delssachen dieser Förmlichkeit nicht bedürfe, vielmehr eine
<lb/>schriftliche Aufforderung des einen Vertragstheiles zur Leistung
<lb/>unter der Androhung der Geltendmachung von Schadenersatz
<lb/>für den Fall verspäteter oder nicht erfolgender Leistung genüge,
<lb/>um den Verzug des Schuldners herbeizuführen, so des fünften
<lb/>Senats in einem Urtheile vom 24. Februar 1892 in Sachen
<lb/>der Kölnischen Maschinenfabrik Karl Beissel &amp; Cie. zu Köln-
<lb/>Ehrenfeld gegen die Aktien-Gesellschaft Helios daselbst, in
<lb/>welchem derselbe die Jnverzugsetzung mittels (eingeschriebenen)
<lb/>Briefes „nach einer durch langjährigen Handelsbrauch zur
<lb/>Rechtsüberzeugung ausgebildeten Handelspraxis" unter dem
<lb/>Hinzufiigen für ausreichend erklärt, daß dieses bereits in mehr- 
<lb/>fachen Entscheidungen des erkennenden Senats angenommen
<lb/>worden sei. *) Neuerdings hat der 4. Senat in der, in der


<lb/>*) In einer Entscheidung vom 28. Juni 1892 in Sachen Wisse-
<lb/>ner Bergwerks- und Hutten-Aktiengesellschaft gegen Reichwald hat
<lb/>auch der 3. Senat angenommen, daß die Widerbeklagte durch
<lb/>eine einfache schriftliche Aufforderung, die von ihr gekaufte Waare
<lb/>abzunehmen, widrigenfalls Lagergeld berechnet werde, auf welches
<lb/>sie eine Antwort nicht ertheilt hatte, in Abnahmeverzug versetzt
<lb/>worden sei, und dieselbe demgemäß zu Schadenersatz verurtheilt.
</p>
               <p>

</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0072.tif"
                   n="57"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0072--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>57
</p>
               <p>

                  <lb/>Überschrift bezeichneten Sache (ebenfalls Handelssache) und
<lb/>zwar, wie die Begründung und insbesondere die Worte „na- 
<lb/>mentlich wenn der Fall eine Handelssache betrifft", erkennen
<lb/>lassen, ohne Einschränkung auf das Gebiet der letz- 
<lb/>teren, in gleichem Sinne erkannt aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Daß durch den Einschreibebrief der Beklagten vom 3. No- 
<lb/>vember 1888 Klägerin wegen Verspätung der Lieferung des
<lb/>Schwungrades, welche Lieferung am 10. November desselben
<lb/>Jahres zu erfolgen hatte, gehörig in Verzug gesetzt war, ist
<lb/>in Uebereinstimmung mit der Vorinstauz anzunehmen. Es
<lb/>kommt hier, da der Vertrag in Lüttich zu erfüllen war und
<lb/>der säumige Vertragstheil daselbst wohnte, belgisches Recht zur
<lb/>Anwendung. Daselbst gilt, ebenso wie im Bezirk des Ober-
<lb/>landesgerichts Köln, die Vorschrift des Art. 1139 Coelo civil.
<lb/>Danach erfolgt die Jnverzugsetzung entweder durch förmliche
<lb/>Sommation (eines Gerichtsvollziehers oder Notars) oder durch
<lb/>einen anderen Akt von gleicher Potenz (untre ade äquivalent).
<lb/>Dementsprechend führt eine mündliche Jnverzugsetzung aller- 
<lb/>dings. den Verzug im Rechtssinne nicht herbei, dagegen ist es
<lb/>nicht für erforderlich zu halten, daß das Schriftstück (acte)
<lb/>von einem gerichtlichen Beamten verfaßt worden; es ist nicht
<lb/>anzunehmen, daß das Gesetz, um den Gerichtsvollziehern oder
<lb/>Notaren Einkünfte zuzuwenden, die Formstrenge soweit ge- 
<lb/>trieben habe, privatschriftlichen Sommationsakten (Briefen,
<lb/>Telegrammen u. s. w.) die Wirkung, den Verzug des Schuld- 
<lb/>ners herbeizuführen, zu versagen. So ist auch die herrschende
<lb/>Meinung sowohl in der belgischen Rechtsprechung (vergl. Fuzier-
<lb/>Hermann, Code annote art. 1139 Nr. 23, 24), wie in der
<lb/>französischen Judikatur (vergl. z. B. Sirey, receuil 1878. 1.
<lb/>S. 221), namentlich wenn der Fall eine Handelssache betrifft.

<lb/>Daß nun der Brief vom 3. November, wenn auch das
<lb/>Wort „Sommation" (oder ein gleichbedeutendes) sich dann
<lb/>nicht findet, materiell die Bedeutrlng einer Aufforderung des
<lb/>Schuldners zur Leistung hat, kann nicht bezweifelt werden, da
<lb/>die Gebr. Meer darin die Gebr. Witmeur für allen direkten
<lb/>und indirekten Schaden verantwortlich machen, welcher ihnen
<lb/>durch die verspätete Ablieferung des Schwungrades entstehen
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0073.tif"
                n="58"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Stadtgemeinde. - Verpflichtung durch den Bürgermeister. - Fehlende Genehmigung der Stadtverordnetenversammlung. - § 53 Nr. 8 der Städteordnung vom 15. Mai 1856</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0073--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>58
</p>
               <p>

                  <lb/>werde. Dieser Brief ist allerdings vor Ablauf der Lieferungs- 
<lb/>frist geschrieben worden; dieses ist aber ohne Belang, da die
<lb/>Lütticher Firma am 27. Oktober mitgetheilt hatte, daß erst
<lb/>an diesem Tage der Guß des Stückes erfolgt sei, es somit
<lb/>feststand, daß der Lieferungstermin vom 10. November nicht
<lb/>werde innegehalten werden, weil nunmehr erst die Arbeit des
<lb/>Abdrehens und Fertigstellens begann; in dem nämlichen Brief
<lb/>erkennen Gebr. Witmeur an, daß sie in Verzug kommen
<lb/>würden.

<lb/>IV. Senat. Sitzung vom 7. Juli 1892.

<lb/>Rechtsanwälte: Kausen — Gorius.
</p>
               <p>

                  <lb/>Stavtgemeinde. — Verpflichtung durch den Bürger
<lb/>/ meistcr. — Fehlende Genehmigung de* Stadtver- 
<lb/>ordnetenversammlung. — 8 53 Nr. 8 der Städte
<lb/>ordnung vom 15. Mai 1856.

<lb/>Im Geltungsbereich der rheinischen Städteordnung
<lb/>vom 15. Mai 1856 wird eine Stadtgemeinde durch
<lb/>die von dem Bürgermeister in ihrem Namen abge- 
<lb/>gebenen Willenserklärungen Dritten gegenüber
<lb/>auch dann verpflichtet, wenn für die betreffende
<lb/>Angelegenheit nach der Städteordnung die Ge- 
<lb/>nehmigung der Stadtverordnetenversammlung vor- 
<lb/>geschrieben, aber nicht ertheilt ist. Dieser Satz
<lb/>erleidet nur dann eine Ausnahme, wenn außerdem
<lb/>auch die Genehmigung der Aufsichtsbehörde er- 
<lb/>forderlich ist. *)

<lb/>Antoni — Stadtgemeinde Köln.

<lb/>Die Kaufhändlerin Antoni zu Köln hat im Jahre 1888
<lb/>auf ihrem Grundstück, Ecke Breite- und Gertrudenstraße daselbst,
<lb/>einen Neubau errichtet, in welchem eine größere Erkeranlage
<lb/>in der Art angebracht ist, daß dieselbe nicht nur ein durch
<lb/>Abschrägung der Ecke und die Baufluchtlinie der genannten
<lb/>Straße gebildetes, unbestritten im Eigenthum der Antoni stehendes
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Zu vergl. Rhein. Archiv Bd. 79. 1. S. 79.
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0074.tif"
                   n="59"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0074--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Mthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>59
</p>
               <p>

                  <lb/>Dreieck überragt sondern auch über die Baufluchtlinie in die
<lb/>Luftsäule über dem Straßeneigenthum der Stadt Köln hinein- 
<lb/>reicht. Am 7. Mai 1888 ist die Bauerlaubniß von der
<lb/>Polizeibehörde ertheilt, und demnächst der Bau in allen Theilen
<lb/>den der Bauerlaubniß zu Grunde gelegten Plänen entsprechend
<lb/>ausgeführt worden. Unter der Behauptung, daß sie die er- 
<lb/>forderliche Genehmigung zu der Erkeranlage nicht gegeben
<lb/>habe, erhob darauf die Stadt Köln beim Landgericht daselbst
<lb/>Klage auf Beseitigung derselben. Das Landgericht gab durch
<lb/>Urtheil vom 13. Juli 1890 der Klage nur insofern statt, als
<lb/>die Erkeranlage in die Luftsäule bezw. das Eigenthum der
<lb/>Klägerin hineinragt; auf Berufung der Beklagten wies das
<lb/>Oberlandesgericht die Klage auch insoweit ab aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Auf die Berufung war unter Aufhebung des angegriffenen
<lb/>Uriheils die Klage kostenfällig abzuweisen, da

<lb/>1) der Oberbürgermeister der Stadt Köln dem Polizei- 
<lb/>präsidenten gegenüber seine Einwilligung zur Anlage des Erkers
<lb/>erklärt, und diese Erklärung auch als der Beklagten gegenüber
<lb/>abgegeben zu gelten hat, und

<lb/>2) diese Erklärung des Oberbürgermeisters die Stadt Köln
<lb/>verpflichtet.

<lb/>(Das Urtheil enthält zunächst eine hier nicht interessirende
<lb/>eingehende Begründung des ersten Satzes und führt dann
<lb/>weiter aus):

<lb/>Die Genehmigung des Oberbürgermeisters ist für die Stadt
<lb/>Köln verpflichtend, obwohl der Meinung der Beklagten, die
<lb/>Gestattung von Erkern und Balkonen sei eine bloße, durch
<lb/>8 53 Nr. 5 der rheinischen Städteordnung vom 15. Mai
<lb/>1856 dem Oberbürgermeister ausschließlich überwiesene, Ver- 
<lb/>waltungshandlung, nicht beizutreten ist. Durch eine solche
<lb/>Gestattung, wenn sie rechtsgültig ist, wird das städtische
<lb/>Straßeneigenthum in seiner Luftsäule beschränkt und belastet,
<lb/>zwar nicht dauernd, aber doch für eine so lange Reihe von
<lb/>Jahren und selbst Jahrzehnten, daß sie offenbar über den Kreis
<lb/>einer bloßen Verwaltungshandlung hinausgeht. Die Erlaub-
<lb/>niß erstreckt sich nach dem Stadtrathsbeschluß vom 17. Juni
<lb/>1880 auf die Dauer des Bestehens des Gebäudes „in seiner
<lb/>jetzigen Gestalt", was das Statut vom 9. August 1888 dahin
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0075.tif"
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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>60 —
</p>
               <p>

                  <lb/>präzisirt, der Hauseigenthümer erlange das Recht, das Straßen-
<lb/>eigenthnm in der gedachten Weise so lange zu benutzen, als
<lb/>die Straßenfronte des Hauses keine wesentliche Aen-
<lb/>derung erleidet. An und für sich muß daher die Stadtver- 
<lb/>ordnetenversammlung gemäß 8 34 der Städteordnung über
<lb/>die Gestattung von Erkern und Balkonen beschließen. (Es
<lb/>wird dieses noch näher begründet und hervorgehoben, daß erst
<lb/>durch das Statut vom 9. August 1888 hiervon unter gewissen
<lb/>Voraussetzungen eine Ausnahme gestattet worden sei; sodann
<lb/>heißt es):

<lb/>Dagegen vertritt der Oberbürgermeister bei Verhandlungen
<lb/>nach Außen die Stadt und verpflichtet dieselbe Dritten gegen- 
<lb/>über. Ob in einem Falle, in welchem die Zustimmung der
<lb/>Stadtverordnetenversammlung nach den in der Städteordnung
<lb/>gegebenen Vorschriften erforderlich ist, die Versammlung wirklich
<lb/>gehört worden ist oder nicht, ist eine innere Angelegenheit der
<lb/>städtischen Verwaltung. Ist sie nicht gehört worden, so kann
<lb/>die Stadt daraus Dritten gegenüber Rechte nicht geltend
<lb/>machen; für die Dritten sind die Verhandlungen mit dem
<lb/>Oberbürgermeister allein maßgebend. Ausgenommen sind nur
<lb/>diejenigen Fälle, bei denen die Genehmigung der Aufsichts- 
<lb/>behörde erfordert wird. Das folgt aus § 53 Nr. 8 der
<lb/>Städteordnung, welcher lautet: „Der Bürgermeister hat als
<lb/>Ortsobrigkeit und Gemeindeverwaltungsbehörde insbesondere

<lb/>folgende Geschäfte:.Nr. 8, die Stadtgemeinde nach

<lb/>Außen zu vertreten und namens derselben mit Behörden und
<lb/>Privatpersonen zu verhandeln, den Schriftwechsel zu führen
<lb/>und die Gemeindeurkunden in der Urschrift zu vollziehen.
<lb/>Die Ausfertigungen der Urkunden werden namens der Stadt- 
<lb/>gemeinde von dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter
<lb/>gültig unterzeichnet; in Fällen, wo die Genehmigung der Auf- 
<lb/>sichtsbehörde erforderlich ist, muß dieselbe in beglaubigter Form
<lb/>der gedachten Ausfertigung beigefügt werden." Während im
<lb/>Allgemeinen eine Corporation durch ihren bevollmächtigten Ver- 
<lb/>treter nur insoweit verpflichtet werden kann, als er sich in
<lb/>den Schranken seiner Vollmacht hält, ist durch jene Nummer
<lb/>8 dem Oberbürgermeister unbegrenzt und allgemein die Ver- 
<lb/>tretung der Stadt nach Außen und die Bcfuguiß, namens
<lb/>derselben mit Dritten zu verhandeln u. s. w., zugewiesen.
<lb/>Hiernach müßte Alles und Jedes, was der Oberbürgermeister
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0076.tif"
                   n="61"
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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>61
</p>
               <p>

                  <lb/>mit Dritten im Namen der Stadt vereinbart und ihnen
<lb/>gewährt, diesen Dritten gegenüber als mit der Stadt vereinbart
<lb/>und von ihr gewährt gelten. Dieses leidet jedoch insofern
<lb/>eine Einschränkung, als die Genehmigung der Aufsichtsbehörde
<lb/>— früher der Regierung, jetzt des Bezirksausschusses bezw.
<lb/>des Regierungspräsidenten — erforderlich ist. Der Schlußsatz
<lb/>der Nummer 8, der dieses besagt, spricht zwar ausdrücklich
<lb/>nur von der Gültigkeit der Willenserklärung muß aber nach
<lb/>dem ganzen Zusammenhang und seiner inneren Zugehörigkeit
<lb/>zu dem ersten Satz auf die Witlensentschließung der Korpora- 
<lb/>tion mitbezogen werden. Die gegentheilige Auffassung würde
<lb/>zu Resultaten führen, die nicht gewollt sein können. Wenn
<lb/>z. B. in einer Gemeindeangelegenheit, zu der die Zustimmung
<lb/>der Stadtverordnetenversammlung, nicht aber die Genehmigung
<lb/>der Aufsichtsbehörde nöthig, aber die elftere nachzusuchen aus
<lb/>irgend einem Grunde versäumt worden ist, der Oberbürger- 
<lb/>meister Verfügung trifft und die Ausfertigung der Verfügung
<lb/>dem Dritten, mit dem er verhandelt hat, zugehen läßt und
<lb/>zwar von ihm namens der Stadtgemeinde unterschrieben, so
<lb/>wäre zwar das zur Beurkundung der Vereinbarung bestimmte
<lb/>Schriftstück namens der Stadt gültig unterzeichnet, die Stadt
<lb/>aber trotzdem nicht verpflichtet. Das wäre offenbar ein un- 
<lb/>haltbarer Zustand und eine Inkonsequenz, denn wenn ein
<lb/>gültig namens der Stadt unterzeichnetes Schriftstück vorliegt,
<lb/>muß die Stadt auch an den Inhalt gebunden sein, da durch
<lb/>eine rechtsgültige Unterschrift der volle Inhalt des unterschrie- 
<lb/>benen Abkommens anerkannt wird und definitiv feststeht, falls
<lb/>nicht etwa, wovon Untergebens keine Rede sein kann, Zwang,
<lb/>Jrrthum oder Betrug artikulirt wird.

<lb/>Die Richtigkeit der obigen Auffaffung ergibt sich auch aus
<lb/>dem Gegensatz, in welchem sich bezüglich der Stellung der
<lb/>Bürgermeister die Gemeindeordnung vom 23. Juli 1845 zu
<lb/>der rheinischen Städteordnung befindet. Den Landbürger- 
<lb/>meistern ist nicht die Befugniß beigelegt, die Gemeinde nach
<lb/>Außen zu vertreten und namens ihrer mit Dritten zu ver- 
<lb/>handeln. vielmehr muß unter Umständen der Bürgermeister
<lb/>durch Gemeinderathsbeschluß zu einzelnen Amtshandlungen
<lb/>autorisirt werden (§ 66 der Gem.-Ord. vom 23. Juli 1845).
<lb/>Die Folge hiervon zeigt sich denn auch bei den Bestimmungen
<lb/>über die Gültigkeit der Urkunden. Solche Urkunden, welche
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Einrede des Schiedsvertrages. - Wirksamkeit des Verzichts</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_08500+1893_0077--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>62
</p>
               <p>

                  <lb/>die Gemeinde verbinden sollen, müssen namens derselben vom
<lb/>Bürgermeister und Vorsteher unterschrieben, und die Beschlüsse
<lb/>des Gemeinderaths und die Genehmigung der Staatsbehörden
<lb/>in den geeigneten Fällen den Urkunden in beglaubigter Form
<lb/>beigefügt werden (8 102). Hier bedarf es also zur Gültigkeit
<lb/>eventuell auch der Beifügung der Gemeinderathsbeschlüsse,
<lb/>während Z 53 Nr. 8 der Städteordnung der Beschlüsse der
<lb/>Stadtverordnetenversammlung keine Erwähnung thut.

<lb/>In dem hier angenommenen Sinne ist die Frage auch
<lb/>bereits in analogen Fällen der Städteordnung für die sechs
<lb/>östlichen Provinzen auf Grund des 8 56 Nr. 8 des Gesetzes
<lb/>vom 30. Mai 1853 entschieden worden. (Striethorst Archiv
<lb/>Bd. 79 S. 193, Entscheidungen des Reichsoberhandelsgerichts
<lb/>Bd. 13 S. 333).

<lb/>Die Ausführungen führen zu dem Ergebniß, daß der
<lb/>Oberbürgermeister der Stadt Köln mit verbindlicher Kraft hin- 
<lb/>sichtlich der letzteren am 23. Februar 1888 die streitige Erker- 
<lb/>anlage genehmigt hat. Damit stellt sich die Klage als unbe- 
<lb/>gründet dar.

<lb/>V. Senat. Sitzung vom 9. Juli 1892.

<lb/>Rechtsanwälte: Heiliger — Rieth.
</p>
               <p>

                  <lb/>/Einrede des Schiedsvertrages. — Wirksamkeit des

<lb/>Verzichts.

<lb/>Die Einrede des Schiedsvertrages gehört nicht zu
<lb/>denjenigen Einreden, auf welche der Beklagte
<lb/>nicht wirksam verzichten kann; sie stellt sich nicht
<lb/>als prozeßhindernde Einrede im Sinne des 8 247
<lb/>der Civ.-Proz.-Ord. dar und fällt insbesondere
<lb/>nicht unter den Begriff der in Ziffer 2 daselbst
<lb/>aufgesührten Einrede der Unzulässigkeit des Rechts- 
<lb/>weges. *)

<lb/>Birrenkoven — Simons.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgericht unter Bezugnahme
<lb/>auf mehrfache, in gleichem Sinne ergangene Erkenntnisse des
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Bergt, auch Rhein. Arch. Bd. 74. 2. S. 3.
</p>
            </div>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0078.tif"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Pfändungsbeschluß. - Entscheidung des Vollstreckungsgerichts. - Sofortige Beschwerde</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_08500+1893_0078--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>63
</p>
               <p>

                  <lb/>Reichsgerichts (öergt. Entscheidungen Bd. 8 S. 347 und 397,
<lb/>Bd. 10 S. 367, Bd. 16 S. 336 und 371).

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 26. September 1892.
<lb/>Rechtsanwälte: Aden euer — Schmitz.
</p>
               <p>

                  <lb/>Pfänvuirgsbefchlutz. — Entscheid»,rg des Vollstreck
<lb/>ungsgerichts. — Sofortige Beschwerde.

<lb/>/Gegen einen auf Grund des 8 530 der Civ.-Proz.-Ord.
<lb/>ergehenden Pfändungsbeschluß ist die direkte so- 
<lb/>fortige Beschwerde, welche darauf gegründet wird,
<lb/>daß durch die Pfändung ein derselben gesetzlich
<lb/>entzogenes Objekt ergriffen werde, unzulässig.
<lb/>Vielmehr muß der Schuldner in diesem Falle
<lb/>zunächst die Entscheidung des betreffenden Amts- 
<lb/>gerichts als Vollstreckungsgericht gemäß § 685 der
<lb/>Civ.-Proz.-Ord. erwirken, und erst gegen diese
<lb/>Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt.

<lb/>Hammelrath — Pasel.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgericht durch nachstehenden
<lb/>Beschluß:

<lb/>Unter Abänderung des Beschlusses der Ferienkammer des
<lb/>König! Landgerichts zu Bonn vom 26. August 1892 wird
<lb/>die von dem Schuldner Pasel gegen den Pfändungsbeschluß
<lb/>des König!. Amtsgerichts zu Siegburg vom 2. August 1892
<lb/>eingelegte sofortige Beschwerde als nnzuläsiig verworfen und
<lb/>werden die sämmtlichcn Kosten des Beschwerdeverfahrens dem
<lb/>Schuldner Pasel zur Last gelegt.

<lb/>Gründe:

<lb/>Die weitere sofortige Beschwerde des Gläubigers, an sich
<lb/>statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt, ist begründet.'

<lb/>"Durch Beschluß des Amtsgerichts zu Siegburg vom
<lb/>2. August 1892 sind wegen der dem Gläubiger Hammelrath
<lb/>nach den vollstreckbaren Urtheilen des genannten Amtsgerichts
<lb/>vom 20. April und 4. Mai 1892 gegen den Schuldner
<lb/>Pasel zustehenden Forderungen die diesem gegen den König!.
<lb/>Preußischen Fiskus, vertreten durch die König!. Regierung zu
</p>
            </div>
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                n="64"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Gehöferschaft. - Juristische Person oder Gesellschaft. - Vertretung. - Wildschaden. - Selbständiger Jagdbezirk. - Befreiung von der Ersatzpflicht</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0079--><p/>
               <p>

                  <lb/>i. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>64
</p>
               <p>

                  <lb/>Trier, angeblich zustehenden fälligen und fällig werdenden
<lb/>Forderungen an Lohn, Gehalt und sonstigen Dienstbezügen,
<lb/>soweit dieselben der Pfändung unterworfen sind, auf Höhe
<lb/>von 100 Mark gepfändet worden.

<lb/>Auf die hiergegen bei dem Landgerichte zu Bonn eingelegte
<lb/>Beschwerde des Schuldners ist durch Beschluß der Ferien-
<lb/>kammer dieses Gerichts jener Pfändungsbeschluß aufgehoben
<lb/>und das Gesuch des Hammelrath um Pfändung der dem
<lb/>Pasel gegen den Preußischen Fiskus zustehenden Gehalts- 
<lb/>forderung kostenfällig abgewiesen worden, weil, wie der Be- 
<lb/>schwerdeführer geltend gemacht hatte, die Pfändung der Ge- 
<lb/>haltsforderung desselben nach § 749 Nr. 1 der Civ.-Proz -
<lb/>Ord. in Verbindung mit den Bestimmungen der §§ 1 und 4
<lb/>Nr. 4 des Reichsgesetzes vom 21. Juli 1869 unzulässig sei.

<lb/>Gegen diesen Beschluß hat der Gläubiger Hammelrath
<lb/>weitere sofortige Beschwerde erhoben, welche nach den §§ 530
<lb/>und 531 Abs. 2 zulässig ist. Dieselbe erscheint auch begründet,
<lb/>weil nach § 685 der Civ.-Proz.-Ord. die Entscheidung über
<lb/>Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art
<lb/>und Weise der Zwangsvollstreckung betreffen, als welche auch
<lb/>der Einwand des Schuldners, daß von der Pfändung in
<lb/>Gemäßheit des 8 749 gesetzlich ausgeschloffene Objekte ergriffen
<lb/>seien, sich darstellt, zur ausschließlichen Zuständigkeit des Voll- 
<lb/>streckungsgerichts umergebens des Amtsgerichts zu Siegburg
<lb/>gehören, und erst die für § 701 nach § 685 vorausgesetzte,
<lb/>auf die Einwendungen ergangene Entscheidung des Voll-
<lb/>strcckungsgerichts mit der sofortigen Beschwerde angegriffen
<lb/>werden kann (vergl. Wilmowski-Levy 5. Aufl. 8 685 Note 2,
<lb/>8 701 Note 1, Entscheid, des Reichsgerichts in Civilsachen
<lb/>Bd. 16 S. 317, Bd. 18 S. 431). *)

<lb/>III. Senat. Sitzung vom 26. September 1892.

<lb/>/Gehöferschast. — Juristische Person oder Geseltschast.
<lb/>/ — Vertretung. — Wildschaden. — Selbstständiger
<lb/>Jagdbezirk. — Befreiung von der Ersatzpflicht.

<lb/>Die Gehöferschaften — 8 7 Ziffer 1 des Gesetzes
<lb/>vom 14. März 1881 — sind keine juristischen


<lb/>*) Vergl. abweichend die Entscheidung des 1. Senats Rhein.
<lb/>Arch. Bd. 82. 1. S. 164.
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0080.tif"
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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>65
</p>
               <p>

                  <lb/>Personen sondern gewöhnliche (wenn auch be- 
<lb/>sonders geartete) Gesellschaften. Dieselben können
<lb/>daher nicht als solche sondern nur in der Gesammt-
<lb/>heit ihrer einzelnen Mitglieder vor Gericht auf-
<lb/>treten. Der durch Statut mit der Verwaltung
<lb/>der Gehöferschaftsangelegenheiten betraute Vor- 
<lb/>stand verpflichtet, wenn er als solcher handelt,
<lb/>die einzelnen Mitglieder als deren Beauftragter.

<lb/>Der Anspruch auf Wildschadenersatz ist auf gemein'
<lb/>schaftliche Jagdbezirke und Waldenklaven — §§ 2
<lb/>und 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1891 — beschränkt
<lb/>und besteht für selbstständige Jagdbezirke und die
<lb/>vom Fiskus verwalteten Forsten nicht. Hierbei ist
<lb/>der Begriff eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks
<lb/>nach Z 4 des Jagdpolizeigesetzes vom 7. März 1850
<lb/>zu bestimmen.

<lb/>Thielen und Gen. — Joest.

<lb/>Die aus 81 Mitgliedern bestehende Gehöferschaft Oberzerf,
<lb/>welche statutgemäß durch einen aus 3 Mitgliedern gebildeten
<lb/>Vorstand vertreten wird, besitzt in der Gemeinde Zerf einen
<lb/>über 300 Morgen großen Flächenraum von Lohhecken und
<lb/>Wildländereien. Durch Vertrag vom 28. Februar 1888 hat
<lb/>der gedachte Vorstand dem Gutsbesitzer Dr. Joest zu Köln
<lb/>und Genossen die Ausübung des Jagdrechts auf diesem Gebiete
<lb/>vom 1. April 1888 ab auf 9 Jahre gegen einen jährlichen
<lb/>Pachtpreis von 300 Mark übertragen, ohne eine Vereinbarung
<lb/>bezüglich des Ersatzes etwaigen Wildschadens zu treffen. Nach
<lb/>Erlaß des Wildschadengesetzes vom 11. Juli 1889 kündigte
<lb/>der Vorstand auf Grund des §18 Absatz 2 desielben den
<lb/>Vertrag, worauf die Anpächter gegen die sämmtlichen Mit- 
<lb/>glieder der Gehöferschaft (und soweit nöthig gegen die durch
<lb/>ihren Vorstand vertretene Gehöferschaft als solche) beim Land- 
<lb/>gericht Trier Klage auf Ungültigkeitserklärung dieser Kün- 
<lb/>digung erhoben. Das Landgericht gab durch Urtheil vom
<lb/>12. März 1892 der Klage und zwar den Gehöferschafts»
<lb/>mitgliedern gegenüber statt, und die von diesen eingelegte
<lb/>Berufung wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen aus
<lb/>folgenden

<lb/>Archiv 85. Bd. 2. Heft. Erste Abtheilung. 6
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0081.tif"
                   n="66"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0081--><p/>
               <p>

                  <lb/>i. Abthlg. — 66 —

<lb/>Gründen:

<lb/>Was zunächst die von den Beklagten auch in zweiter In- 
<lb/>stanz wiederholte Einrede der mangelnden Pafsivlegitimation
<lb/>betrifft, so war in dieser Beziehung den Ausführungen des
<lb/>ersten Richters beizutreten, nach welchen die Gehöferschaft
<lb/>Oberzerf nicht als eine juristische Person sondern als eine
<lb/>Sozietät aufzufaffen ist.

<lb/>Das französische Recht geht von der Austastung aus, daß
<lb/>die Frage nach den Voraussetzungen für die Anerkennung
<lb/>einer juristischen Person eine öffentlich rechtliche sei, und ist
<lb/>man allgemein darüber einig, daß außer der natürlich ent- 
<lb/>standenen Institution des „Staates", welchem die juristische
<lb/>Persönlichkeit von Rechtswegen zusteht, sowie der „Gemeinden",
<lb/>für welche dieselbe in der Verfastung begründet ist, jede ju- 
<lb/>ristische Person, abgesehen von dem allgemeinen Erforderniß
<lb/>der Eonstituirung, noch einen besonderen Akt der Staatsgewalt
<lb/>zu ihrer Entstehung voraussetzt; das Vorhandensein eines
<lb/>solchen haben die Beklagten selbst nicht behauptet. Wenn die
<lb/>Beklagten sich für ihre Auffassung, daß die Gehöferschaft eine
<lb/>juristische Person sei, auf das Gesetz vom 14. März 1881
<lb/>über die gemeinschaftlichen Holzungen berufen, so kann dieses
<lb/>Gesetz eher für die gegentheilige Auffaffung, daß die Gehöfer- 
<lb/>schaft eine Sozietät bildet, angeführt werden, da daffelbe nicht
<lb/>etwa von einem Gesammteigenthum der Genoffenschaft sondern
<lb/>von „gemeinschaftlichen" Holzungen und von deren „Mit-
<lb/>eigenthümern" spricht, woraus deutlich hervorgeht, daß der
<lb/>Gesetzgeber die im § 1 erwähnten Gehöferschaften als Sozie- 
<lb/>täten, wenn solche auch besonders geartet sein mögen, auf- 
<lb/>gefaßt hat. Von einem Gesammteigenthum der Gehöferschaft,
<lb/>auf welches sich die Theorie der juristischen Persönlichkeit der
<lb/>deutsch-rechtlichen Genoffenschaft gründet, ist in dem Gesetze
<lb/>keine Rede. Die Gehöferschaft Oberzerf ist, soweit sich aus
<lb/>dem vorgelegten, auf Grund des Gesetzes vom 14. März
<lb/>1881 erlaffenen Statut ersehen läßt, kein besonderes, einheit- 
<lb/>liches Rechtssubjekt, welches eigenes Vermögen besitzt und von
<lb/>der Gesammtheit der Mitglieder verschieden ist, sondern eine,
<lb/>wenn auch statutarisch besonders geregelte Sozietät, welche von
<lb/>den sämmtlichen Mitgliedern gebildet wird und mit diesen
<lb/>identisch ist. An dem rechtlichen Charakter dieser Sozietät
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0082.tif"
                   n="67"
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               <p>

                  <lb/>67
</p>
               <p>

                  <lb/>kann auch der Umstand Nichts ändern, daß dieselbe sich in
<lb/>Gemäßheit des Gesetzes vom 7. April 1881 durch Aufstellung
<lb/>eines Statuts und Wahl eines Vorstandes eine besondere Or- 
<lb/>ganisation gegeben hat. Das Statut regelt lediglich die
<lb/>Rechtsverhältnisse der Mitglieder zu einander und sind die ge- 
<lb/>wählten Vorstandsmitglieder nur als Bevollmächtigte der ge-
<lb/>sammten Mitglieder in allen die Gemeinschaft betreffenden
<lb/>Angelegenheiten der Aufsichtsbehörde gegenüber anzusehen.
<lb/>(8 4 des Gesetzes vom 14. März 1881). Wenn diese Vor- 
<lb/>standsmitglieder, welche statutgemäß mit der Verwaltung der
<lb/>Gehöferschaftsangelegenheiten betraut worden, mit den Be- 
<lb/>rufungsbeklagten den Jagdpachtvertrag abgeschloffen haben, so
<lb/>haben dieselben als Bevollmächtigte der Gehöferschaftsmitglieder
<lb/>gehandelt und letztere in Gemäßheit der Art. 1864 und 1998
<lb/>des B. G. B. verpflichtet. Gegen die Gehöferschaftsmitglieder
<lb/>konnte daher auch mit Recht die Klage gerichtet werden.

<lb/>.Mit Recht hat der Vorderrichter die gegen

<lb/>die, Gehöferschaftsmitglieder gerichtete Klage zugesprochen, weil
<lb/>die Kündigung in der Bestimmung des § 18 Absatz 2 des
<lb/>Wildschadengesetzes ihre Begründung nicht findet. Nach der- 
<lb/>selben steht dem Verpächter ein Kündigungsrecht nur zu,
<lb/>„sofern der Pächter nicht für die Zeit bis zum Ablauf der
<lb/>bestehenden Pachtverträge die Vergütung der durch das Gesetz
<lb/>dem Verpächter auferlegten Wildschäden auf sich nimmt."
<lb/>Voraussetzung für die Uebernahme der Wildschadenvergütung
<lb/>durch den Pächter und des durch die Nichtübernahme deffelben
<lb/>bedingten Kündigungsrechtes des Verpächters ist, daß dem
<lb/>letzteren durch „das Gesetz" d. h. durch das Wildschadengesetz
<lb/>der Ersatz von Wildschäden auferlegt worden ist. Eine Ver- 
<lb/>pflichtung zum Ersätze von Wildschäden ist aber durch das
<lb/>Wildschadengesetz für die Gehöferschaft Oberzerf nicht geschaffen
<lb/>worden.

<lb/>Das Wildschadengesetz bestimmt im Z 19 unter Aufhebung
<lb/>des § 25 des Jagdpolizeigesetzes vom 7. März 1850, nach
<lb/>welchem ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des durch das
<lb/>Wild verursachten Schadens überhaupt nicht stattfand:

<lb/>„Wildschadenersatz kann nur auf Grund und nach Maß- 
<lb/>gabe dieses Gesetzes gefordert werden."

<lb/>Das Gesetz beschränkt in den 88 2 und 3 den Wild- 
<lb/>schadenersatzanspruch auf ein bestimmtes Gebiet, nämlich auf
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0083.tif"
                   n="68"
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               <p>

                  <lb/>1. «bthlg. — 68 —

<lb/>die gemeinschaftlichen Jagdbezirke und die Waldenklaven. Von
<lb/>der Wildschadenvergütung in selbstständigen Jagdbezirken und
<lb/>in den vom Fiskus verwalteten Forsten sagt das Gesetz
<lb/>Nichts. Hier wie dort kann der Eigenthümer bezw. Fiskus
<lb/>in Folge der Jagdberechtigung die geeigneten Maßregeln er- 
<lb/>greifen, um durch Verminderung des Wildstandes Beschä- 
<lb/>digungen der landwirthschaftlichen und Forstkulturen vorzu- 
<lb/>beugen. Es findet auch ein Regreß gegen den Fiskus und
<lb/>die Inhaber selbstständiger Jagdbezirke nicht statt, wenn aus
<lb/>deren Revieren Wild ausgetreten ist und in Nachbarjagdbezirken
<lb/>Schaden angerichtet hat.

<lb/>Es kann sich demnach, da 8 3 nicht in Betracht kommen
<lb/>kann, lediglich fragen, ob der Jagdbezirk der Berufungskläger
<lb/>bezw. der Gehöferschaft Oberzerf ein gemeinschaftlicher Jagd- 
<lb/>bezirk im Sinne des § 2 des Wildschadengesetzes ist oder einen
<lb/>dem 8 2 des Jagdpolizeigesetzes vom 7. März 1850 ent- 
<lb/>sprechenden selbstständigen Jagdbezirk bildet. Daß letzteres der
<lb/>Fall ist, hat der Vorderrichter in zutreffender Weise nachge- 
<lb/>wiesen. Insbesondere muß demselben auch darin beigepflichtet
<lb/>werden, daß die Voraussetzungen des gemeinschaftlichen Jagd- 
<lb/>bezirks in Z 4 des Jagdpolizeigesetzcs vom 7. März 1850
<lb/>des Näheren angegeben sind. Abgesehen davon, daß das
<lb/>Wildschadengesetz sich vielfach auf das Jagdpolizeigesetz bezieht
<lb/>und unvereinbare Bestimmungen (8 25) des letzteren aus- 
<lb/>drücklich aufhebt, geht auch schon aus dem Umstande, daß in
<lb/>beiden Gesetzen als Organ der Jntereffentcn im gemeinschaft- 
<lb/>lichen Jagdbezirke die Gemeindebehörde bestellt worden (8 9
<lb/>des Jagdpolizeigesetzes und 8 2 des Wildschadengesetzes), zur
<lb/>Genüge hervor, daß in beiden Gesetzen unter „gemeinschaft- 
<lb/>lichem Jagdbezirke" daffelbe zu verstehen ist. Da die Grund- 
<lb/>stücke der Gehöferschaft bezw. der einzelnen Gehöferschafts-
<lb/>mitglieder bei der Verpachtung der Gemeindejagd ausgeschlossen
<lb/>und von den Vorstandsmitgliedern der Gehöferschaft selbst- 
<lb/>ständig verpachtet worden sind, liegen die Voraussetzungen
<lb/>eines selbstständigen Jagdbezirkes vor, in welchem der Ver- 
<lb/>pächter nicht auf Grund des 8 18 Absatz 2 des Wildschaden- 
<lb/>gesetzes Vergütung von Wildschaden beanspruchen kann.

<lb/>IV. Senat. Sitzung vom 1. Oktober 1892.

<lb/>Rechtsanwälte: Bachem — Schmitz.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Kostenfestsetzungsbeschluß. - Streitgegenstand. - Beschwerderecht der Partei</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0084--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>69
</p>
               <p>

                  <lb/>/Koftei»festfetztrnasbeschl«tz. — Streitgegenstand. —
<lb/>Beschwerderecht der Partei.

<lb/>Gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluß steht das
<lb/>Recht der Beschwerde, welche daraus gegründet
<lb/>wird, daß die Festsetzung auf der Grundlage einer
<lb/>zu niedrigen Annahme des Streitgegenstandes
<lb/>erfolgt sei, auch der Partei zu.

<lb/>Zu den Nebenforderungen im Sinne des 8 4 der
<lb/>Civ.-Proz.-Ord. gehören die Wechselunkosten nur
<lb/>dann, wenn sie von dem protesterhebenden Wechsel- 
<lb/>inhaber, nicht aber auch, wenn sie von demjenigen
<lb/>gefordert werden, der nach Zahlung an den Pro- 
<lb/>testerhebenden feinen Rückgriff gegen einen Vor- 
<lb/>mann nimmt.

<lb/>Stöcker — Baum.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgericht durch nachstehenden
<lb/>Beschluß:

<lb/>Unter Aufhebung des Beschlusses der Ferienkammer des
<lb/>Königl. Landgerichts zu Elberfeld vom 30. August 1892 wird
<lb/>der Kostenfestsetzungsbeschluß des Königl. Amtsgerichts zu
<lb/>Solingen vom 23. Juli 1892 dahin abgeändert, daß die der
<lb/>Klägerin von der Beklagten nach dem vollstreckbaren Urtheil
<lb/>des gedachten Amtsgerichts vom 13. Juli 1892 zu erstatten- 
<lb/>den Kosten von 11 Mark auf 13 Mark 70 Pfg. erhöht
<lb/>werden.

<lb/>Gründe:

<lb/>Die Klägerin hat als Ausstellerin gegen die Beklagten
<lb/>als Acceptanten aus einem Wechsel über 200 Mark geklagt,
<lb/>welcher an die Ordre der Solinger Bank indofsirt und nach
<lb/>Protesterhebung mit 204,70 Mark einschließlich der entstan- 
<lb/>denen Wechselunkosten von ihr eingelöst worden ist. Als ob- 
<lb/>siegende Partei hat sie nun die Prozeßgebühr ihres Rechts- 
<lb/>anwaltes auf Grund eines Streitwerths von 200—300 mit
<lb/>6 resp. 3 Mark liquidirt. Im Kostenfestsetzungsbeschluffe des
<lb/>Königl. Amtsgerichts zu Solingen vom 23. Juli 1892 sind
<lb/>jedoch die betreffenden Gebühren unter Zugrundelegung eines
<lb/>Streitwerthes von blos 200 Mark aus 4,20 Mark resp.
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0085.tif"
                   n="70"
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               <p>

                  <lb/>1. «bthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>70
</p>
               <p>

                  <lb/>2,10 Mark festgesetzt worden. Die hiergegen von der Klägerin
<lb/>frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde, welche die Fest»
<lb/>setzung der liquidirten höheren Anwaltsgebühren bezweckt, ist
<lb/>durch Beschluß der Ferienkammer des Königl. Landgerichts zu
<lb/>Elberfeld vom 30. August 1892 kostenfällig als unzulässig
<lb/>zurückgewiesen worden, weil der obsiegenden Partei nicht das
<lb/>Recht zustehe, mittelst der Beschwerde die Erhöhung des
<lb/>Streitgegenstandes lediglich im Interesse der Kostenberechnung
<lb/>zu beantragen. Gegen diesen Beschluß ist frist-- und form- 
<lb/>gerecht weitere Beschwerde eingelegt. Dieselbe muß Erfolg
<lb/>haben.

<lb/>Zunächst kann die Zulästigkeit der weiteren Beschwerde
<lb/>keinem Bedenken unterliegen, weil der Beschluß des Land- 
<lb/>gerichts, welcher die Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungs- 
<lb/>beschluß ohne materielle Prüfung als unzuläffig verworfen
<lb/>hat, einen neuen selbstständigen Beschwerdegrund enthält (vergl.
<lb/>Entsch. des Reichsgerichts Bd. 4 S. 362).

<lb/>Weiterhin muß die Beschwerde gegen den Kostensestsetzungs-
<lb/>beschluß in Uebereinstimmung mit der neueren constanten
<lb/>Praxis des 2. Civilsenats des Reichsgerichts als zulästig an- 
<lb/>gesehen werden. Die in dem Beschluste des Landgerichts und
<lb/>auch sonst in der Rechtsprechung (vergl. Rhein. Arch. Bd. 83.
<lb/>1. S. 178, Bd. 76. 3. S. 119) vertretene Austastung, daß
<lb/>der Partei selbst wegen mangelnden eigenen Jnterestes an
<lb/>einer Erhöhung der Anwaltsgebühren gegen den Kostensest-
<lb/>setzungsbeschluß ebensowenig wie gegen den Werthfestsetzungs- 
<lb/>beschluß eine auf Erhöhung abzielende Beschwerde zustehe,
<lb/>erscheint nicht zutreffend. Denn während es der Partei an
<lb/>jedem Jntereffe fehlt, die Erhöhung des Streitwerthes zu ver- 
<lb/>langen, welcher durch einen für alle Betheiligten (Parteien,
<lb/>Rechtsanwälte und Staatskaste) maßgebenden Beschluß fest- 
<lb/>gesetzt worden, besteht dagegen ein solches Jntereffe bei An- 
<lb/>fechtung des blos das Rechtsverhältniß der Parteien zu ein- 
<lb/>ander regelnden Kostenfestsetzungsbeschlustes. Hier liegt auch
<lb/>in denjenigen Fällen, wo die zu ersetzenden Kosten zu niedrig
<lb/>festgesetzt worden sind, ein Interesse auf Seiten der Partei
<lb/>vor, den Kostenfestsetzungsbeschluß anzufechten und richtige Fest- 
<lb/>setzung zu verlangen, da bei Versäumung der ihr nach § 99
<lb/>der Civ.-Proz.-Ord. gewährten sofortigen Beschwerde der
<lb/>Beschluß in Rechtskraft erwächst und die Partei deshalb Gefahr
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0086.tif"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Erbtheilung. - Deklaratorische Wirkung. - Nichtanwendbarkeit auf Herausgaben aus nicht zur Erbschaft gehörigen Gegenständen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0086--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. «bthl,.
</p>
               <p>

                  <lb/>71
</p>
               <p>

                  <lb/>läuft, von der Gegenpartei den Ersatz der höheren Gebühren
<lb/>nicht verlangen zu können, welche sie ihrem Anwalt eventuell
<lb/>zu zahlen verpflichtet ist (§§ 11, 12 der Geb.-Ord. für
<lb/>Rechtsanwälte, Jurist. Wochenschrift 1886 S. 42 Nr. 18,
<lb/>1888 S. 177, Rhein. Arch. Bd. 77. 3. S. 23. Wilmowski-
<lb/>Levy S. 177 Anm. 3).

<lb/>Hiernach erscheint die Beschwerde zuläsiig. Dieselbe ist
<lb/>auch begründet. Mit Recht hat die Klägerin die Gebühren
<lb/>ihres Anwalts auf Grund der Werthstufe 200— 300 Mark
<lb/>gefordert. Denn der von ihr für Wechselunkosten bezahlte
<lb/>Betrag ist durch die Zahlung ein Bestandtheil der Haupt- 
<lb/>forderung auf Ersatz des Bezahlten geworden. Bei Wechsel- 
<lb/>ansprüchen gehören die Wechselunkosten zu den Nebenkosten nur
<lb/>dann, wenn sie von dem protesterhebenden Wechselinhaber
<lb/>selbst geltend gemacht werden (vergl. Willenbücher Kostenfest- 
<lb/>setzung 6. Aufl. S. 69 Anm. 6^, Rehbein Wechselordnung
<lb/>3. Aufl. S. 141).

<lb/>II. Senat. Sitzung vom b. Oktober 1892.
</p>
               <p>

                  <lb/>^ Erblheiluitg. — Deklaratorische Wirkung. — Nicht- 
<lb/>anwendbarkeil aus Herausgaben aus nicht zur Erb-
<lb/>schast gehörigen Gegenständen.

<lb/>Die Bestimmung des Artikels 883 B. G. B. über die
<lb/>deklaratorische Wirkung der Erbtheilung ist auf
<lb/>Herausgaben, welche aus Sachen geleistet werden,
<lb/>die nicht zur Erbschaft gehören, nicht auszudehnen.

<lb/>Harff — Wer.

<lb/>Der zu Köln verlebte Küster Heinrich Bruchhausen war
<lb/>in 3. Ehe ohne Ehevertrag verheirathet mit Mathilde Ester,
<lb/>welche ohne Nachkommen und ohne ein Testament zu hinter- 
<lb/>lassen, vor diesem verstorben ist und von ihren Seitenver- 
<lb/>wandten beerbt wurde. Die letzteren erhielten bei der Theilung
<lb/>des Nachlastes Bruchhausen laut Akt des Notars Frenz zu
<lb/>Köln vom 5. August 1887 für einen Betrag von 2471 Mark
<lb/>Anweisung gegen den Kaufmann Max Harff zu Köln, welcher
<lb/>von den Kindern Bruchhausen 1. und 2. Ehe gemäß Ver- 
<lb/>steigerungsprotokoll desselben Notars vom 6. September 1886
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0087.tif"
                   n="72"
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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>72
</p>
               <p>

                  <lb/>ein zu deren Erbgut gehöriges Haus für den Kaufpreis von
<lb/>10200 Mark gekauft hatte und diesen noch verschuldete.
<lb/>Von den Erben Esser auf Grund dieser Anweisung beim
<lb/>Landgericht Köln auf Zahlung obiger 2471 Mark belangt,
<lb/>setzte der Beklagte Harff der Klage u. A. den Einwand ent- 
<lb/>gegen, daß er vor Beseitigung mehrerer gegen die Kinder
<lb/>Bruchhausen 1. und 2. Ehe bei ihm auf den Kaufpreis an- 
<lb/>gelegten Arreste nicht zahlen könne. Das Landgericht sprach
<lb/>die Klage durch Urtheil vom 16. Dezember 1891 zu, indem
<lb/>es in Bezug auf den angegebenen Einwand erwog, daß „die
<lb/>Anweisung bei der Erbtheilung nach Art. 883 B. G. B. zur
<lb/>Folge habe, daß die Angewiesenen ihren Theil so erhalten,
<lb/>als ob sie unmittelbar auf den Erblasser gefolgt wären",
<lb/>demnach die Kläger den ihnen überwiesenen Theilbetrag der
<lb/>Kaufpreisforderung frei von allen Arresten, welche gegen die
<lb/>Erben Bruchhausen vor der Theilung angelegt wurden, er- 
<lb/>worben hätten. Die eingelegte Berufung wurde zurückge- 
<lb/>wiesen; das Oberlandesgericht erachtete ebenfalls die Arreste,
<lb/>jedoch aus anderen, hier nicht interessirenden Erwägungen den
<lb/>Klägern gegenüber für unwirksam, erklärte aber die vorstehend
<lb/>wiedergegebene Auffassung des Landgerichts Köln für unzu- 
<lb/>treffend aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Nach Art. 888 B. G. B. wird jeder Miterbe so ange- 
<lb/>sehen, als habe er alle in seinem Loose begriffenen oder bei
<lb/>der Äzitation ihm zugefallenen Gegenstände allein und un- 
<lb/>mittelbar geerbt und an den übrigen Erbschaftssachen niemals
<lb/>Eigenthum gehabt. Auch ist nach Art. 1476 daselbst die
<lb/>Theilung des Vermögens der ehelichen Gütergemeinschaft auch
<lb/>in Beziehung auf diese Wirkungen der Theilung der Regel
<lb/>des Art. 883 unterworfen. Allerdings wird nach Art. 833
<lb/>daselbst die Ungleichheit der Loose in Natur durch eine Heraus- 
<lb/>gabe in Renten oder in Geld gehoben. Aber der unmittelbare
<lb/>Grund der Fiktion des Art. 883, das Miteigenthum, sowie
<lb/>der Zweck dieser Fiktion, den Mißständen zu begegnen, welche
<lb/>sich ergeben würden, wenn der Miterbe seine Rechte, soweit
<lb/>es die Erbtheile der anderen Miterben betrifft, nur von diesen
<lb/>ableiten könnte also alle während der Zeit der Ungetheiltheit
<lb/>eingetretenen Verfügungen dieser Miterben oder sonstige aus
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0088.tif"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Abwesenheitserklärung. - Anstellung der Klage durch den Vormund</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0088--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>73
</p>
               <p>

                  <lb/>deren Person sich herleitenden Rechte gegen sich gelten lassen
<lb/>müßte, gestatten die Anwendung der Fiktion nur auf Erb- 
<lb/>schaftssachen, nicht aber ihre Ausdehnung über Grund und
<lb/>Zweck hinaus auf die Herausgabe (le retour ou la soulte),
<lb/>welche aus anderen, nicht zur Erbschaft gehörigen oder aus
<lb/>solchen Gegenständen gezahlt wird, an welchen der Miterbe,
<lb/>an den sie gezahlt wird, nicht betheiligt ist. Vergl. Urtheil
<lb/>des Cassationshofes zu Paris vom 11. Dezember 1850 bei
<lb/>Dalloz 1851. I. 287 und das in derselben Sammlung 1838
<lb/>II. 220 angeführte Urtheil des Appellationsgerichts zu Nancy
<lb/>vom 3. März 1837, ferner die zu ersterem Urtheil ange- 
<lb/>führten Schriftsteller, deren Ansicht vor der entgegengesetzten
<lb/>von Laurent 3. Ausg. X, 398 und Demolombe XVII,
<lb/>270 den Vorzug verdient; auch Urtheil des Reichsgerichts
<lb/>vom 30. März 1886 in den Entscheidungen Bd. 1b S. 324.

<lb/>Demnach findet der Art. 883 des B. G. B. nicht, wie der
<lb/>erste Richter angenommen hat, Anwendung aus den Theil
<lb/>des Kaufpreises im Betrage von 2471 Mark, auf welchen im
<lb/>Theilungsakt vom 5. September 1887- die Kläger als Erben
<lb/>der Ehefrau 3. Ehe des Heinrich Bruchhausen für ihre An-
<lb/>theile an der Gütergemeinschaft dieser Ehe im Betrage von
<lb/>3300 Mark angewiesen sind, da das betreffende Haus zur
<lb/>Gütergemeinschaft 2. Ehe des Bruchhausen gehört hat, somit
<lb/>ausschließliches Erbgut der Kinder dieser und seiner 1. Ehe
<lb/>bezw. deren Erben gewesen, die Kläger also als Erben der
<lb/>Ehefrau 3. Ehe an diesem Hause überhaupt nicht betheiligt
<lb/>gewesen sind. Mit Rücksicht aus diese Eigenthums- und Erb- 
<lb/>verhältnisse ist allerdings die Anweisung der Kläger rechtlich
<lb/>nur als bloße Anweisung nicht aber als Theilung des Kauf- 
<lb/>preises mit den im Art. 883 B. G. B. angegebenen Wirkun- 
<lb/>gen anzusehen.

<lb/>V. Senat. Sitzung vom 5. Oktober 1892.

<lb/>Rechtsanwälte: Schmitz — Dubelmann.
</p>
               <p>

                  <lb/>^ Abwesenheitserklärung. — Anstellung der Klage
<lb/>' durch den Bormund.

<lb/>Der Vormund eines Abwesenden ist nach rheinischem
<lb/>Recht zur Anstellung der Klage auf Abwesenheits- 
<lb/>erklärung des Bevormundeten nicht berechtigt.
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0089.tif"
                   n="74"
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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>74
</p>
               <p>

                  <lb/>AbwesenheltSerklärung Kernbach.

<lb/>Der Rechtsanwalt K. zu Brandenburg hat als bestellter
<lb/>Abwesenheitsvormund des daselbst im Jahre 1848 geborenen
<lb/>Tischtergesellen Eduard Kernbach beim Landgericht Elberfeld
<lb/>die Abwesenheitserklärung des letzteren beantragt und die Zu- 
<lb/>ständigkeit des angerufenen Gerichts damit begründet, daß
<lb/>Kernbach seinen letzten Wohnsitz in dem zum Bezirk desselben
<lb/>gehörigen Orte Ronsdorf gehabt habe. Das Landgericht er- 
<lb/>achtete nicht für genügend festgestellt, daß Kernbach seinen
<lb/>letzten Wohnsitz Brandenburg aufgegeben habe, wies deßhalb
<lb/>durch Urtheil vom 6. Februar 1892 die Klage wegen Unzu- 
<lb/>ständigkeit ab und erwog weiter, daß dieselbe auch daran
<lb/>scheitern würde, daß der Vormund zur Stellung des Antrages
<lb/>auf Abwesenheitserklärung nicht berechtigt sei. Das Ober- 
<lb/>landesgericht wies die eingelegte Berufung als unbegründet
<lb/>zurück; dasselbe erachtete zwar die erste Annahme nicht für
<lb/>zutreffend, dagegen die letztere in Uebereinstimmung mit den
<lb/>Ausführungen der Oberstaatsanwaltschaft für durchschlagend,
<lb/>dieses aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>* Nach Art. 115 B. G. B. sind nur die Jntereffenten
<lb/>(parties intöressees) berechtigt, den Antrag auf Abwesenheits- 
<lb/>erklärung bei dem kompetenten Gerichte zu stellen. Interes- 
<lb/>senten im Sinne dieses Artikels sind aber nur diejenigen
<lb/>Personen, welche einen von dem Ableben des Abwesenden ab- 
<lb/>hängigen Anspruch auf deffen Vermögen haben, wozu offenbar
<lb/>der Vormund als solcher nicht gehört. Nirgendwo im Gesetz
<lb/>ist dem Kurator des Abwesenden oder dem von letzterem
<lb/>zurückgelaffenen Bevollmächtigten das Recht eingeräumt, die
<lb/>Abwesenheitserklärung zu beantragen. Nach der weitgehendsten
<lb/>in der Doktrin vertretenen Ansicht gelten als Jntereffenten im
<lb/>Sinne des Art. 115 cit. nur die präsumtiven Erben, der
<lb/>zurückgelassene Ehegatte und die im Art. 123 des B. G. B.
<lb/>bezeichneten Personen, zu denen der Vormund gleichfalls
<lb/>nicht gehört.

<lb/>Auch durch die Vormundschaftsordnung ist dem Vormunde
<lb/>eines Abwesenden nicht das Recht beigelegt worden, beffen
<lb/>Abwesenheitserklärung zu beantragen. Nach 8 52 der Vor- 
<lb/>mundschaftsordnung wird dem Abwesenden ein Vormund nur
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0090.tif"
                n="75"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Eigenthumsentziehung im öffentlichen Nutzen. - Präfekturbeschluß vom 3. Messidor XIII. - Aufhebung bei Straßen in Städten und Dorfschaften. - Baubeschränkung wegen feuergefährlicher Nähe einer Eisenbahn</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0090--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>75
</p>
               <p>

                  <lb/>bestellt, um denselben in seinen Vermögensangelegenheiten zu
<lb/>vertreten. Hierzu gehört aber offenbar der Antrag auf Ab- 
<lb/>wesenheitserklärung nicht. Es bedurfte deßhalb auch der be- 
<lb/>sonderen gesetzlichen Bestimmung des 8 22 des Ausf.-Ges.
<lb/>zur Civ.-Proz.-Ord., um dem Abwesenheitsvormund das Recht
<lb/>zu verleihen, die Todeserklärung des Abwesenden zu bean- 
<lb/>tragen. Auf diese singuläre Bestimmung, durch welche die
<lb/>in den einzelnen Landestheilen bestehenden Vorschriften über
<lb/>die Zulässigkeit und Voraussetzungen des Aufgebots unberührt
<lb/>bleiben (vergl. Förster-Eccius, Theorie und Praxis I § 19
<lb/>Anmerk. 19) kann sich der Berufungskläger schon deßhalb
<lb/>nicht mit Erfolg berufen, weil die Voraussetzung derselben
<lb/>fehlt. Das französische Recht kennt eine Abwesenheitserklärung
<lb/>von Amtswegen nicht, und es steht selbst dem Staatsanwalte
<lb/>das Recht der Antragstellung nicht zu. Derselbe ist nur über
<lb/>den Antrag zu hören und kann Berufung einlegen. (Artikel
<lb/>116 des B. G. B.)

<lb/>Auch die Bezugnahme des Berufungsklägers auf 8 826
<lb/>Th. II Tit. 18 des Allg. Landrechts, nach welchem der Vor- 
<lb/>mund das Recht habe, die Todeserklärung zu beantragen und
<lb/>vom Vormundschaftsgerichte hierzu ausdrücklich ermächtigt und
<lb/>beauftragt werden könne, was untergebens geschehen sei, er- 
<lb/>scheint verfehlt, weil diese Bestimmung nur im Geltungs- 
<lb/>bereiche des Allgemeinen Landrechts Anwendung finden kann.

<lb/>IV. Senat. Sitzung vom 15. Oktober 1892.

<lb/>Rechtsanwalt: am Zehnhoff.
</p>
               <p>

                  <lb/>/Eigenthumsentziehung tm öffentlichen Nutzen. —

<lb/>Präfekturbefchlntz von» 8. Meffidor XIII. - Auf.

<lb/>Hebung bet Straßen in Städten und Dorfschaften.

<lb/>— Banbeschränknng wegen feuergefährlicher Nähe
<lb/>einer Eisenbahn.

<lb/>1. Die Vorschriften des Präsekturbeschlusses vom
<lb/>3. Messidor XIII sind für die in Städten und
<lb/>Dorfschaften gelegenen Theile der früheren
<lb/>Staats- jetzigen Provinzialstratzen durch das
<lb/>Fluchtliniengesetz vom 2. Juli 1875 außer Kraft
<lb/>gesetzt, die Baubeschränkungen desselben daher
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0091.tif"
                   n="76"
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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>76 —
</p>
               <p>

                  <lb/>im Enteignungsverfahren bei Bemessung der
<lb/>Entschädigung für die, zwar an eine Landstraße
<lb/>anschießenden, aber im Weichbilde einer Stadt rc.
<lb/>gelegenen Grundstücke nicht als werthmindernd
<lb/>in Anschlag zu bringen.

<lb/>2. Die polizeilichen Vorschriften, welche die Errich- 
<lb/>tung von Gebäuden innerhalb gewisser Ent- 
<lb/>fernungen von den Eisenbahnen im Interesse der
<lb/>Feuersicherheit von einer vorgängigen Geneh- 
<lb/>migung abhängig machen, sind bei Bemessung
<lb/>des Werthes der davon betroffenen Grundstücke
<lb/>im Enteignungsverfahren ebenfalls nicht als
<lb/>werthmindernd in Betracht zu ziehen, wenn in
<lb/>anderen Fällen die Bauerlaubniß ertheilt wor- 
<lb/>den und nach der Sachlage mit Sicherheit anzu- 
<lb/>nehmen ist, daß dieselbe für das betreffende
<lb/>Grundstück ebensowenig versagt worden wäre.

<lb/>Stadtgemeinde Köln — Schmitz und Gen.

<lb/>Bei der erneuerten Verhandlung der in der 2. Abtheilung
<lb/>des 84. Bandes S. 132 aus anderer Veranlassung mitge-
<lb/>theilten, an das Oberlandesgericht zurückverwiesenen Sache
<lb/>stellte die beklagte Stadtgemeinde Köln, das Verlangen, daß
<lb/>bei Bemestung der den Klägern gebührenden Entschädigung
<lb/>diejenigen Baubeschränkungen, welchen das zu enteignende
<lb/>Grundstück aus Grund

<lb/>1) des Präfekturbeschlusses vom 3. Messidor XIII (und
<lb/>des Erlastes der König!. Regierung zu Köln vom 14. Juli
<lb/>1853) wegen seiner Lage an der Venloerstraße als einer
<lb/>früher im Eigenthum des Staates, jetzt der Provinz stehenden
<lb/>Landstraße,

<lb/>2) des Ministerial-Erlaffes vom 4. Dezember 1847 und
<lb/>der Verordnung der Königl. Regierung zu Köln vom 15.
<lb/>Januar 1875 wegen seiner Lage in feuergefährlicher Nähe
<lb/>der Eisenbahn,

<lb/>unterworfen sei, als werthmindcrnd in Anschlag gebracht
<lb/>würden. Das Oberlandesgericht wies dieses Begehren jedoch
<lb/>als nicht gerechtfertigt zurück aus folgenden
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0092.tif"
                   n="77"
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               <p>

                  <lb/>1. «bthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>77
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründen:

<lb/>1. Die Venloerstraße, eine frühere Staatsstraße (Landstraße,
<lb/>Chaussee), an welche das zu enteignende Grundstück anschießt,
<lb/>ist und war zu der hier maßgebenden Zeit unstreitig eine im
<lb/>Eigenthum des Verbandes der Rheinprovinz stehende Pro- 
<lb/>vinzialstraße; sie ist und war schon lange vor jenem Zeitpunkte
<lb/>ebenso unstreitig mit dem gegenwärtig in Betracht kommenden
<lb/>Theile im Weichbilde und Verwaltungsbezirke der Stadtge- 
<lb/>meinde Köln gelegen und gehört seit der zu Anfang der 1880er
<lb/>Jahre ins Leben getretenen Stadterweiterung zur sog. Neu- 
<lb/>stadt, d. i. dem für die nächste Zukunft vorzugsweise zur Be- 
<lb/>bauung bestimmten Stadttheile. Nach 8 1 des Gesetzes vom
<lb/>2. Juli 1875 sind „die Straßen- und Baufluchtlinien für
<lb/>die Anlegung oder Veränderung von Straßen in
<lb/>Städten und ländlichen Ortschaften vom Gemeinde- 
<lb/>vorstand im Einverständnisie der Gemeinde.dem öf- 

<lb/>fentlichen Bedürfnisse entsprechend unter Zustimmung der

<lb/>Ortspolizeibehörde festzusetzen.Die Straßenfluchtlinien

<lb/>bilden regelmäßig zugleich die Baufluchtlinien" u. s. w. Die
<lb/>Festsetzung hat unter Beachtung der sich anschließenden Vor- 
<lb/>schriften des Gesetzes zu erfolgen und 8 19 setzt ausnahmslos
<lb/>alle hiermit in Widerspruch stehenden „allgemeinen und beson- 
<lb/>deren gesetzlichen Vorschriften" sowie die „Bestimmungen der
<lb/>im Verwaltungswege erlasienen Bauordnungen, sonstigen poli- 
<lb/>zeilichen Anordnungen und Ortsstatuten" außer Kraft. Ergibt
<lb/>schon der ganz allgemein gehaltene Ausdruck „Straßen in
<lb/>Städten und ländlichen Ortschaften", mit nicht zu verkennender
<lb/>Deutlichkeit, daß die Vorschriften dieses Gesetzes sich auf alle,
<lb/>in dem zur Bebauung bestimmten Gebiete der einzelnen
<lb/>Gemeinden gelegenen, öffentlichen Straßen ohne jede Ein- 
<lb/>schränkung und namentlich ohne Rücksicht auf deren Eigen-
<lb/>thumsverhältniffe, nicht etwa blos auf solche Straßen beziehen
<lb/>sollen, welche im Eigenthum der Städte oder Dorfschaften
<lb/>stehen, so folgt dieses weiter auch aus dem Zwecke und der
<lb/>Absicht des Gesetzes, durch einheitliche Regelung der Bebauung
<lb/>solcher Plätze den öffentlichen Bedürfniffen des Verkehrs, der
<lb/>Feuersicherheit und Gesundheit gerecht zu werden und na- 
<lb/>mentlich auch der Verunstaltung der Straßen vorzubeugen
<lb/>(Vergl. insbesondere 8 3 des Gesetzes). Jeder Zweifel hierüber
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0093.tif"
                   n="78"
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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>78
</p>
               <p>

                  <lb/>wird vollends ausgeschloffen durch die Bestimmung des 8 6
<lb/>leg. cit., welche die „Chausseen" also die im Eigenthum des
<lb/>Staates bezw. jetzt der Provinz stehenden Straßen ausdriicklich
<lb/>erwähnt, aber den Eigenthümern derselben nicht einmal ein
<lb/>Mitbestimmungsrecht bei Festsetzung des diese betreffenden
<lb/>Fluchtlinienplanes einräumt sondern nur vorschreibt, daß bei
<lb/>Fluchtlinienfestsetzungen, welche Chausseen u. s. w. betreffen,
<lb/>den betheiligten Behörden rechtzeitig „Gelegenheit zur
<lb/>Wahrung ihrer Interessen" zu geben sei. Da nun die
<lb/>Vorschrift des Art. 2 des Präfekturbeschlusses vom 3. Meffidor
<lb/>XIII, wie Wortlaut und Inhalt klar erkennen lasten, —
<lb/>vergl. auch Rhein. Arch. Bd. 65. 1. S. 104 — sich lediglich
<lb/>als ein Ausfluß der die Fluchtlinienfestsetzung (Alignements-
<lb/>bestimmung) betreffenden Gesetzgebung darstellt und vor Allem
<lb/>die Bebauung des an die Landstraßen anschießenden, 6 Meter
<lb/>breiten Streifens nicht unbedingt unter Festlegung einer ein
<lb/>für alle Mal bestimmten Fluchtlinie untersagt sondern nur
<lb/>in jedem einzelnen Falle die vorgängige Einholung der Alig-
<lb/>nementsbestimmung des Präfekten — später der Regierung —
<lb/>verlangt, so hat dieselbe, ebenso wie die im Anschluß hieran
<lb/>erlaffenen Regierungsverordnungen, mit dem Inkrafttreten des
<lb/>Gesetzes vom 2. Juli 1875 für den hier in Frage stehenden
<lb/>Theil der Venloerstraße ihre rechtsverbindliche Kraft ohne
<lb/>Weiteres verloren, so daß seitdem von einer Beschränkung der
<lb/>Bebauung des klägerischen Grundstücks auf Grund jener Be- 
<lb/>stimmung und somit auch von einer hieraus sich ergebenden
<lb/>Werthverminderung keine Rede mehr sein kann. Auf den von
<lb/>der Beklagten erbotenen Beweis, daß der Präfekturbeschluß
<lb/>auf dem hier in Betracht kommenden Theile der Venloerstraße
<lb/>bis in die jüngste Zeit gehandhabt, und noch zur Zeit des
<lb/>maßgebenden Abschätzungstermins auf Grund deffelben die
<lb/>Bauerlaubniß in mehreren Fällen versagt worden sei, kann
<lb/>es bei dieser Sachlage nicht ankommen. Es ist zunächst nicht
<lb/>abzusehen, wie ein solches Verfahren mit der — offenbar auf
<lb/>Grund des Gesetzes vom 2. Juli 1875 erfolgten — Fest- 
<lb/>setzung des Jluchtlinienptanes vom 3. September 1885 in
<lb/>Einklang zu bringen wäre; es wäre aber auch jedenfalls un- 
<lb/>gesetzlich und daher für die Werthbemessung des klägerischen
<lb/>Grundstücks ohne Bedeutung, weil eine richtige Handhabung
<lb/>der bestehenden Vorschriften vorausgesetzt und daher von
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0094.tif"
                   n="79"
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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>79
</p>
               <p>

                  <lb/>Jedermann, also auch von etwaigen Kauflustigen, selbst wenn
<lb/>ihnen gegentheilige Fälle bekannt geworden sein sollten, an- 
<lb/>genommen werden durste, daß der Bebauung des Grundstücks
<lb/>aus der besprochenen Veranlassung ein Hinderniß nicht in
<lb/>den Weg gelegt werden würde.

<lb/>2. Der Erlaß der Minister des Inneren und der Finanzen
<lb/>vom 4. Dezember 1847 ist aufgehoben und durch die Polizei- 
<lb/>verordnung der Königl. Regierung zu Köln vom 15. Januar
<lb/>1875 ersetzt (vergl. Eger, Preuß. Eisenbahnrecht, Abschn. VI
<lb/>Z 34 S. 526 folg, insbesondere Note 158 und Amtsblatt
<lb/>der Regierung zu Köln 1875 S. 11). Während erflerer die
<lb/>Errichtung von Bauten in der Nähe von Eisenbahnen inner- 
<lb/>halb gewiffer Entfernungen von der nächsten Eisenbahnschiene
<lb/>verbot und nur in besonderen Fällen eine Ausnahme hiervon ge- 
<lb/>stattete, macht Z 1 der letzteren im gleichen Falle die Errich- 
<lb/>tung von Gebäuden bis auf eine Entfernung von 38 Meter
<lb/>von der nächsten Schiene von der vorgängigen Ertheilung der
<lb/>polizeilichen Genehmigung abhängig, welche nach 8 4 nur
<lb/>dann eintreten soll, wenn durch genügend feuersichere Be- 
<lb/>deckung der Gebäude oder durch besondere örtliche Verhältnisse
<lb/>auch bei geringerer Entfernung die Feuersgefahr ausgeschlossen
<lb/>ist. Wenn nun auch nach Ausweis der vorgelegten Pläne
<lb/>das klägerische Grundstück nicht unmittelbar an den Bahnkörper
<lb/>grenzt, vielmehr durch ein auf den Namen des Eisenbahn- 
<lb/>fiskus eingetragenes Grundstück von demselben getrennt ist, so
<lb/>ist es andererseits zwar richtig, daß trotzdem immer noch ein
<lb/>erheblicher Streifen des elfteren in solcher Nähe der Eisenbahn- 
<lb/>schienen liegt, daß derselbe an und für sich von der hier frag- 
<lb/>lichen Beschränkung betroffen wird. Es ist indeffen orts- und
<lb/>gerichtskundig, daß die stark befahrene linksrheinische Eisenbahn
<lb/>in der Stadt Köln auf einer weiten Strecke durch bebaute
<lb/>Straßen hindurch und in unmittelbarer Nähe der Häuserreihen,
<lb/>stellenweise zu beiden Seiten in einer Entfernung von wenigen
<lb/>Metern vorbeiführt, früher in gleicher Höhenlage mit der
<lb/>Straße, jetzt auf einem hohen Damme, für welchen Fall durch
<lb/>8 2 der Polizeiverordnung sogar innerhalb einer 38 Meter
<lb/>noch übersteigenden Entfernung die polizeiliche Genehmigung
<lb/>vorgeschrieben ist. Ebenso bekannt ist, daß von jeher in Köln
<lb/>Gebäude in gleicher Nähe der befahrenen Bahnstrecke errichtet
<lb/>worden find und noch fortwährend insbesondere auch in der
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0095.tif"
                n="80"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Rechtsanwalt. - Beweisgebühr. - Einforderung von Akten</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0095--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>80
</p>
               <p>

                  <lb/>Neustadt errichtet werden. Durch die jetzt übliche Bauart ist
<lb/>eben eine möglichste Sicherheit gegen Feuersgefahr gewährt,
<lb/>und die Versagung der Bauerlaubniß würde unter den ob- 
<lb/>waltenden Verhältnissen dem Willen des Gesetzgebers nicht
<lb/>entsprechen. Wie die letztere hiernach in vielen Fällen in zu- 
<lb/>lässiger Weise ertheilt worden ist, so ist auch anzunehmen,
<lb/>daß den Klägern, wenn sie die polizeiliche Erlaubniß nach- 
<lb/>gesucht haben würden, die Bebauung ihres ganzen Grund- 
<lb/>stücks gestattet worden wäre. Es war dieses uin so eher zu
<lb/>erwarten, als Bahnlinie und Grundstück auf gleicher Höhe
<lb/>lagen, die Feuersgefahr sonach an sich schon geringer war,
<lb/>außerdem aber in Folge Anlegung einer neuen Strecke die
<lb/>Beseitigung der ersteren in nicht zu ferner Aussicht stand, wie
<lb/>dieselbe denn auch inzwischen — im Sommer 1892 — bereits
<lb/>beseitigt worden ist. Da nun für die Bewerthung eines
<lb/>Grundstücks als Bauland nicht die Möglichkeit sofortiger Be- 
<lb/>bauung und die polizeiliche Anerkennung dieser Möglichkeit,
<lb/>sondern schon die in naher und sicherer Aussicht stehende Ver-
<lb/>werthbarkeit desselben zu Bauzwecken und die mit Fug und
<lb/>Recht zu erwartende polizeiliche Bauerlaubniß entscheidend ist,
<lb/>(vergl. Entscheidungen des Reichsgerichts Bd. 7 S. 238,
<lb/>Bd. 8 S. 214 und 238; Rhein. Arch. Bd. 82. 1. S. 87),
<lb/>so kann auch dem unter die Bestimmungen der erwähnten
<lb/>Polizeiverordnung fallenden Streifen des zu enteignenden
<lb/>Grundstücks die Bebauungsfähigkeit und der sich hieraus er- 
<lb/>gebende höhere Werth nicht abgesprochen werden. Ob, wie
<lb/>die Beklagte unter Beweis stellt, die Verlegung der Bahn noch
<lb/>unsicher und ob ferner die Eisenbahnbehörde dazu nicht ver- 
<lb/>pflichtet war, ist gleichgültig, da allgemein mit der bevor- 
<lb/>stehenden Aufhebung derselben gerechnet wurde und, wie der
<lb/>Erfolg gelehrt hat, gerechnet werden durfte.

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 24. Oktober 1892.

<lb/>Rechtsanwälte: Johnen II — am Zehnhoff.
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtsanwalt. — Beweisgebühr. — Einforverung
<lb/>/ von Akten.

<lb/>Die Beweisgebühr steht dem zum Prozeßbevollmäch- 
<lb/>tigten bestellten Rechtsanwälte nur dann zu, wenn
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0096.tif"
                   n="81"
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               <p>

                  <lb/>1. Ablhlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>81
</p>
               <p>

                  <lb/>die Beweisaufnahme durch einen förmlichen Be-
<lb/>weisbeschluß angeordnet und in einem von der
<lb/>mündlichen Verhandlung getrennten, besonderen
<lb/>Termine zu erledigen ist. Dieselbe ist daher z.
<lb/>dann nicht begründet, wenn Akten, welche auf
<lb/>einen, ohne vorgängige mündliche Verhandlung
<lb/>gestellten Partciantrag zufolge einfachen Gerichts- 
<lb/>beschlusses eingefordert sind, bei der demnächstigen
<lb/>mündlichen Verhandlung als Beweismittel benutzt
<lb/>werden. *)
</p>
               <p>

                  <lb/>de Haan — Commercia! Union.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgericht unter Zurückweisung
<lb/>der Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Köln
<lb/>vom 7. Oktober 1892 aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (vergl.
<lb/>die bei Walter, Gebührenordnung für Rechtsanwälte, S. 221,
<lb/>222 ausgeführten zahlreichen Beschlüsse der verschiedenen Civil-
<lb/>senate) setzt der § 13 Ziff. 4 der Geb.-Ord. für Mchtsanmälte,
<lb/>welcher dem zum Prozeßbevollmächtigten bestellten Rechts- 
<lb/>anwälte für die „Vertretung in einem Beweisaufnahmever-
<lb/>fahren" eine Gebühr in Höhe von 5/io der Sätze des 8 9
<lb/>daselbst zubiüigt, ein besonderes Beweisaufnahmevcrfahren
<lb/>im Sinne des 8 323 der Civ.-Proz.-Ord. voraus, welches
<lb/>durch Beweisbeschluß (8 324) angeordnet und nach den
<lb/>in den 83 326 bis 335 daselbst gegebenen Vorschriften, also
<lb/>vor Allem in einem, von der vorhergehenden mündlichen Ver- 
<lb/>handlung getrennten, weiteren Termine zu erledigen ist. Die
<lb/>für diese Annahme in dem Beschlüsse des 1. Civilsenats vom
<lb/>29. September 1883 — Entscheidungen des Reichsgerichts
<lb/>Bd. 10 S. 370 — entwickelten Gründe, auf welche sich auch
<lb/>die späteren Entscheidungen stützen, werden durch die Aus- 
<lb/>führungen der Anhänger der gegentheiligen Meinung, wonach
<lb/>zur Begründung der Beweisgebühr weder die Anordnung der
<lb/>Beweisaufnahme durch einen förmlichen Beweisbeschluß, noch
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Bergl. in Betreff der Gerichtsgebühr in gleichem Sinne:
<lb/>Rhein. Arch. Bd. 84. 1. S. 104.

<lb/>Archiv 85. Bd. 2. Heft. Erste Abtheilnug.
</p>
               <p>

                  <lb/>6
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0097.tif"
                n="82"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Stempel. - Entgeltliche Uebertragung eines kaufmännischen Geschäfts. - Befugniß, die Firma desselben zu führen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0097--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>82
</p>
               <p>

                  <lb/>die Erledigung derselben in einem besonderen Termine erfor- 
<lb/>derlich ist (vergl. Walter a. a. O. S. 222 bis 226 und die
<lb/>dort aufgeführten Urtheile und Schriftsteller), in keiner Weife
<lb/>entkräftigt, und ist daher an der Ansicht des höchsten Gerichts- 
<lb/>hofes festzuhaltcn. Da nun im vorliegenden Falle die Straf- 
<lb/>akten, in deren Vorlegung und Benutzung die gebührenpflichtige
<lb/>Beweisaufnahme gefunden werden soll, auf einen, ohne vor- 
<lb/>gängige mündliche Verhandlung zur Sache von den Prozeß-
<lb/>bevollmächtigten der Parteien in der Sitzung vom 13. Juni
<lb/>1892 übereinstimmend gestellten Antrag, zufolge eines lediglich
<lb/>die Einforderung der Akten anordnenden Gerichtsbeschlusses
<lb/>herbeigeschafft worden sind, und ihr Inhalt nur in dem münd- 
<lb/>lichen Verhandlungstermine vom 5. Juli 1892,' dem einzigen,
<lb/>welcher überhaupt stattgefunden hat, zur Erörterung gelangt
<lb/>ist, so fehlt es offensichtlich an den nach Vorstehendem zur
<lb/>Begründung der Beweisgebühr erforderlichen Voraussetzungen.

<lb/>I. Senat. Beschluß vom 28. Oktober 1892.
</p>
               <p>

                  <lb/>Stempel.,— Entgeltliche Urbertragung eines kauf- 
<lb/>männischen Geschäfts. — Befugnitz, vie Firma ves-
<lb/>selben zu führen.

<lb/>Die entgeltliche Uebertragung eines kaufmännischen
<lb/>Geschäfts, welche sich auf die Kundschaft, Geschäfts- 
<lb/>verbindungen, den Kredit und das Ansehen des
<lb/>letzteren beschränkt, stellt sich als ein unbenannter,
<lb/>nur einem Stempel von 1,50 Mark unterworfener
<lb/>. Vertrag dar; werden dagegen mit dem Geschäfte
<lb/>zugleich Waarenbestände, Einrichtungen, Geräth-
<lb/>schaften, das Geschäftshaus, Forderungen und
<lb/>Schulden übertragen, so liegt, auch was die Stem-
<lb/>pelpflichtigkeit anlangt, in Beziehung auf erstere
<lb/>ein Kaufgeschäft und hinsichtlich der Forderungen
<lb/>und Schulden eine Session bezw. Schuldüber-
<lb/>nahme vor.

<lb/>Eine Firma kann zwar Gegenstand eines Kaufver- 
<lb/>trages sein, aber die bloße Uebertragung der Aus- 
<lb/>übung des Rechts, eine Firma zu führen, ist,
<lb/>zumal wenn sich dasselbe auf eine bestimmte Zeit
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0098.tif"
                   n="83"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0098--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>- 83 -


<lb/>beschränkt, als Abtretung des Eigenthumsrechts an
<lb/>der Firma und somit als eine Veräußerung der- 
<lb/>selben nicht anzusehen.

<lb/>Werner — Justizfiskus.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgericht unter Abänderung
<lb/>des Urtheils des Landgerichts Köln vom 14. Mai 1892 aus
<lb/>folgenden, das Sachverhältniß ausreichend enthaltenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Verträge, sofern für einzelne Gattungen derselben nicht
<lb/>ein durch den Stempeltarif besonders bestimmter Stempel zu
<lb/>entrichten ist, unterliegen einem Stempel von 1,50 Mark.
<lb/>Zu den einem besonderen Stempel unterworfenen Verträgen
<lb/>rechnet der Tarif die Kaufverträge, unterscheidet letztere aber von
<lb/>den Cessionen, indem er für diese nur einen Stempel von
<lb/>1,50 Mark iit Ansatz bringt, während er den Stempel für
<lb/>Kaufverträge auf eins vom Hundert bezw. 1ls vom Hundert
<lb/>normirt, je nachdem es sich um Grundstücke und Grundgerech- 
<lb/>tigkeiten oder um andere Gegenstände handelt. Die Frage
<lb/>nun, ob ein Vertrag einen Kaufvertrag oder eine Ceffion
<lb/>darstellt, entscheidet sich nach dem bürgerlichen Recht, da das
<lb/>Stempelgesetz vom 7. März 1822 eine für das ganze Staats- 
<lb/>gebiet gültige Begriffsbestimmung nicht gibt.

<lb/>Nach Art. 1598 des B. G. B. kann Alles, was im Verkehr
<lb/>ist, verkauft werden, mithin jedes Gut, das einen Vermögens- 
<lb/>werth hat. Daß der Kaufvertrag nicht auf körperliche Sachen
<lb/>beschränkt ist, sondern auch Rechte zum Gegenstände haben
<lb/>kann, sagt der Art. 1607 des V. G. B. klar und deutlich, aber
<lb/>immerhin setzt der Kauf einen Gegenstand voraus, der sich in
<lb/>dem Eigenthum d. i. in der rechtlichen Herrschaft des Ver- 
<lb/>käufers befindet und befinden kann, weil das Wesen des
<lb/>Kaufvertrages in der Uebertragung des Eigenthums einer
<lb/>Sache oder eines Rechts besteht. Vergl. Art. 1582, 1583,
<lb/>1689,1690 des B. G. B., Zachariä-Dreyer I § 349. Wenn
<lb/>demnach Gegenstand des Kaufvertrages nicht bloß körperliche
<lb/>Sachen sein können, sondern auch Rechte, so müssen letztere
<lb/>doch greifbare, selbstständige, juristisch konstruirbare Rechte sein.
<lb/>Rhein. Arch. Bd. 84. 1. S. 42 und 2. S. 138. Bon
<lb/>einem Kaufverträge kann somit bei dem Vertrage nicht die
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0099.tif"
                   n="84"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0099--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>84
</p>
               <p>

                  <lb/>Rede sein, bei welchem auf Seiten des Uebertraggebers ein
<lb/>solches Recht, eine solche Herrschaft, nicht vorhanden ist, wie
<lb/>z. B. bei der Uebertragung eines Geschäfts — eines kauf- 
<lb/>männischen Unternehmens —, wenn der Uebertrag auf die
<lb/>dem Geschäfte anhaftende Kundschaft, die Geschäftsverbindungen,
<lb/>den Kredit und das Ansehen, welche das Geschäft genießt,
<lb/>beschränkt ist. Vergl. Entscheidungen des Reichsgerichts Bd. 1
<lb/>S. 260 folg. Denn ein Recht auf Kundschaft, Geschäfts- 
<lb/>verbindungen, Kredit und Ansehen gibt es nicht, namentlich
<lb/>nicht nach Aufhebung der Zwangs- und Bannrechte. Der
<lb/>Kundenkreis, die Geschäftsverbindungen, das mit einem Ge- 
<lb/>schäfte verbundene Ansehen, der demselben anhaftende Kredit
<lb/>hängen ab theils von dem Fleiße, den Kenntnissen und dem
<lb/>Geschicke des Geschäftsherrn, theils von einer Reihe einzelner
<lb/>zum Theil schwankender tatsächlicher Verhältnisse, den wechseln- 
<lb/>den Bedürfnissen von Handel und Verkehr, einer besonders
<lb/>günstigen Lage, dem einmal geschenkten und wiederholten Ver- 
<lb/>trauen, den Neigungen und der Geschmacksrichtung, der Gunst
<lb/>und Laune des Publikums. Diese vielfältigen aber unfaß- 
<lb/>baren, Kaufmann und Kundschaft verbindenden Fäden ge- 
<lb/>winnen erst dann die Gestalt und Bedeutung eines obliga- 
<lb/>torischen Bandes, wenn von Fall zu Fall der einzelne Kunde
<lb/>ein bestimmtes, für sich bestehendes, von anderen unabhängiges
<lb/>Rechtsgeschäft abschließt. Der Uebertrag des Geschäftes in
<lb/>dieser Beschränkung ist zwar möglich und zulässig, stellt aber
<lb/>keinen Kaufvertrag dar, sondern einen unbenannten Vertrag.

<lb/>Anders liegt dagegen die Sache, wenn der Uebertrag des
<lb/>Geschäfts sich nicht lediglich auf die Geschäftsverbindung, Kund- 
<lb/>schaft, Kredit und Ansehen beschränkt sondern zugleich materielle
<lb/>Güter: die Waarenbestände, die zum Geschäftsbetriebe dienenden
<lb/>Einrichtungen und Gerätschaften, die Geschäfts-Forderungen
<lb/>und Schulden und das Geschäftshaus einzeln oder insgesammt
<lb/>mitumfaßt. Soweit der Uebertrag gegen eine Geldsumme
<lb/>geschieht und die Waarenbestände, die Einrichtungen, die Geräth- 
<lb/>schaften und das Geschäftshaus zum Gegenstände hat, liegt
<lb/>ein Kaufvertrag vor, soweit der Uebertrag die Außenstände
<lb/>betrifft, enthält er eine Cesfion, soweit er sich mit den Geschäfts- 
<lb/>schulden befaßt, stellt er eine Schuldübernahme dar.

<lb/>Unter Cesfion versteht das bürgerliche Gesetzbuch den Ueber- 
<lb/>trag eines Forderungsrechts, eines Anspruchs gegen einen
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0100.tif"
                   n="85"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0100--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>85
</p>
               <p>

                  <lb/>Dritten, insbesondere den Uebertrag gegen eine bestimmte
<lb/>Summe, Art. 1692. Bildet der Uebertrag gegen eine be- 
<lb/>stimmte Summe im Systeme des bürgerlichen Gesetzbuchs auch
<lb/>nur eine Unterart des Kaufvertrages (Art. 1692, 1607), so
<lb/>ist doch ein solcher Vertrag im Sinne des Stempelgesetzes als
<lb/>eine Cession zu betrachten, da dieses Gesetz, wie Eingangs
<lb/>hervorgehoben wurde, hinsichtlich der Besteuerung die Cession
<lb/>von dem Kaufverträge scheidet.

<lb/>Untergebens fragt es sich nun, ob der streitige Vertrag
<lb/>als Kaufvertrag aufzufasten ist, wie der Beklagte behauptet,
<lb/>oder ob er sich als eine Cestion oder einen unbenannten Ver- 
<lb/>trag darstellt, wie der Kläger behauptet. In dem Vertrage
<lb/>verkauft und überträgt die Wittwe Adolph Spanier in eigenem
<lb/>Namen und als Mutier-Vormünderin ihrer Tochter Thekla
<lb/>gegen einen in dem Akte näher angegebenen Preis dem Kläger
<lb/>zum vollen und unwiderruflichen Eigenthum das von ihr zu
<lb/>Düsseldorf unter der Firma A. Spanier betriebene Agentur- 
<lb/>geschäft der Kolonialwaarenbranche. In dem Uebertrag ist
<lb/>nach Artikel 2 des Vertrages lediglich einbegriffen das
<lb/>Geschäft mit der anklebenden Kundschaft und das Recht, die
<lb/>Firma A. Spanier weiter führen zu dürfen. Sodann über- 
<lb/>nimmt die Wittwe Spanier noch die Verpflichtung, so lange
<lb/>Kläger seinen Verpflichtungen aus dem Vertrage nachkommt,
<lb/>kein Agenturgeschäft der Kolonialwaarenbranche in Düffeldorf
<lb/>zu führen.

<lb/>Von der Firma hier vorläufig einmal abgesehen, begreift der
<lb/>Vertrag demnach lediglich das Geschäft d. h. die Kundschaft,
<lb/>die Geschäftsverbindungen in sich; er umfaßt dagegen weder
<lb/>Waarenbestände, noch Einrichtungen und Geräthe, noch aus-
<lb/>stehende Geschäftssorder ungen, noch ein Geschäftshaus. Das
<lb/>übertragene Geschäft ist ein Agenturgeschäft der Kolonial- 
<lb/>waarenbranche, also ein Geschäft, welches sich mit der Ver- 
<lb/>mittelung und Abschließung von Geschäften über Kolonial-
<lb/>waaren für dritte Personen befaßt. Bei einem solchen Geschäfte
<lb/>kommen erfahrungsmäßig Bestände eigener Maaren nicht vor;
<lb/>auch sind zum Betriebe eines solchen Geschäfts besondere Ein- 
<lb/>richtungen und Geräthe nicht erforderlich, ebensowenig Muster.
<lb/>Werden Muster dem Agenten übersandt, so bleiben sie, soweit
<lb/>sie nicht dem Abnehmer verabfolgt werden, dem Absender, um
<lb/>diesem im Falle eines Streites den Beweis zu ermöglichen,
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0101.tif"
                   n="86"
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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>86
</p>
               <p>

                  <lb/>dos; die gelieferte Waare dem Muster entspricht. Geschäfts- 
<lb/>forderungen sind nicht mit übertragen worden, ebensowenig die
<lb/>etwa aus den noch nicht ausgeführten Aufträgen der Ueber-
<lb/>traggeberin erwachsenen Ansprüche; wenigstens erhellt das
<lb/>Bestehen solcher Ansprüche aus der Vertragsurkunde nicht.
<lb/>Daher ist auch nicht anzunehmen, daß der Uebertrag die Ge- 
<lb/>schäftsbücher mitumfaßt hat, da die Uebertraggeberin derselben
<lb/>zur Geltendmachung der etwa bestehenden Forderungen und
<lb/>Ansprüche bedurfte. Wären aber Forderungen und Ansprüche
<lb/>mitübertragen worden, so würde insoweit nur eine Cession in
<lb/>Frage stehen. Die Uebertragung der Kundschaft und der
<lb/>Geschäftsverbindungen schloß für die Uebertraggeberin die Ver- 
<lb/>pflichtung in sich, dem Kläger die Kunden und Geschäftsver- 
<lb/>bindungen bekannt zu geben; das konnte durch die Geschäfts- 
<lb/>bücher, die Geschäftsbriefe oder ein Kundenverzeichniß geschehen,
<lb/>es konnte aber auch mündlich erfolgen. Aber auch wenn die
<lb/>Bücher, Briefe und das Kundenverzeichniß mitübertragen wor- 
<lb/>den sein sollten, so würde dieses doch nur ein Mittel gewesen
<lb/>sein, durch welches die Uebergeberin ihrer Verpflichtung genügte;
<lb/>neben dem Uebertrag des Geschäfts würde dann aber die
<lb/>Uebertragung jener Gegenstände nicht in Betracht kommen
<lb/>können.

<lb/>Was sodann das Recht, die Firma weiterzuführen, an- 
<lb/>langt, so kann angesichts des Art. 27 des H. G. B. nicht
<lb/>bezweifelt werden, daß die Firma, den Gegenstand eines Kauf- 
<lb/>vertrages bilden kann, allein Untergebens ist nicht sowohl die
<lb/>Firma selbst übertragen worden, als vielmehr lediglich die
<lb/>Ausübung des Rechts, die Firma zu führen, und dies auch
<lb/>nur für einen Zeitraum von 5 Jahren. Bei dem Uebertrag
<lb/>des Rechts der Ausübung des Firmenrechts auf beschränkte
<lb/>Zeit kann aber nicht von der Uebertragung des Eigenthums- 
<lb/>rechts die Rede sein, weil der Erwerber nicht die volle rechtliche
<lb/>Herrschaft über das Recht selbst erlangt.

<lb/>Nach den vorstehenden Ausführungen unterliegt der in
<lb/>Rede stehende Vertrag nur einem Stempel in Höhe von
<lb/>1,60 Mark. Da ein Stempel in Höhe von 125 Mark er- 
<lb/>hoben ist, so erscheint für einen Betrag von 123,50 Mark
<lb/>Klage wie Berufung begründet.

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 18. Oktober 1892.

<lb/>Rechtsanwälte: Kausen — Rieth.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Prozeßhindernde Einrede. - Vorabentscheidung gemäß § 248 der Civ.-Proz.-Ord. - Unzulässigkeit der Ausdehnung. - Einrede aus § 576 der Civ.-Proz.-Ord.</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Klagegrund. - Bestimmtheit desselben. - Eventuelle Geltendmachung zweier, sich widersprechender Klagegründe. - Zulässigkeit der auf den prinzipalen Grund gestützten Klage</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0102--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg
</p>
               <p>

                  <lb/>87
</p>
               <p>

                  <lb/>ProzetzhinVernde Einrede. — Vorabentscheidung
<lb/>/gern ätz § 348 der Civ.-Proz.-Ord. — Unzulässigkeit
<lb/>der Ausdehnung. — Einrede aus § 578 der
<lb/>Civ. Proz. Ord.

<lb/>Zu den prozeßhindernden Einreden, über welche
<lb/>unter den Voraussetzungen des 8 248 der Civ.-
<lb/>Proz.-Ord. durch ein der Berufung unterworfenes
<lb/>(Zwischen-) Urtheil vorab zu entscheiden ist, ge- 
<lb/>hören ausschließlich die unter den Ziffern 1 bis 6
<lb/>des 8 247 daselbst aufgezählten, nicht auch andere
<lb/>Einreden, bei welchen — ebenso wie dort — eine
<lb/>Proz eßvoraussetzun g, die Verpflichtung des Be- 
<lb/>klagten, sich auf den Rechtsstreit einzulassen, in
<lb/>Frage steht*) Die aus 8 576 der Civ.-Proz.-Ord.
<lb/>entnommene Einrede, daß der Ehescheidungskläger
<lb/>mit den zur Begründung der Klage vorgebrachten
<lb/>Thatsachen nicht zu hören sei, weil er dieselben
<lb/>in einem früheren Rechtsstreite hätte geltend
<lb/>machen können, ist nicht als prozeßhindernde und
<lb/>insbesondere nicht als Einrede der Unzulässigkeit
<lb/>des Rechtsweges anzusehen.

<lb/>D. - D.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgericht unter Verwerfung
<lb/>der Berufung gegen das Urtheil des Landgerichts Koblenz
<lb/>vom 2. Mai 1892 als unzulässig unter Bezugnahme auf die
<lb/>Entscheidungen des Reichsgerichts Bd. 8 S. 348 und Bd. 12
<lb/>S. 400, bezw. Bd. 5 S. 34 bis 38 und Bd. 11 S. 82.

<lb/>IV. Senat. Sitzung vom 21. Oktober 1892.
<lb/>Rechtsanwälte: Heiliger — Gorius.
</p>
               <p>

                  <lb/>Klagegrund. — Bestimmtheit Desselben. — Eventuelle
<lb/>Geltendmachung zweier, stch widersprechender Klage-
<lb/>gründe. — Zulässigkeit Der auf Den Prinzipalen
<lb/>Grund gestützten Klage.

<lb/>Die eventuelle Geltendmachung zweier, sich wider- 
<lb/>sprechender Klagegründe entbehrt zwar der durch
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Bergt. S- 62 dieser Abtheilung.
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0103.tif"
                   n="88"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0103--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>88
</p>
               <p>

                  <lb/>§ 230 Ziff. 2 der Civ.-Proz.-Ord. für die Angabe
<lb/>des Grundes des erhobenen Anspruchs erforderten
<lb/>Bestimmtheit, hat aber nicht die Unzulässigkeit
<lb/>der Klage in ihrem ganzen Umfange sondern nur
<lb/>insoweit zur Folge, als dieselbe auf den even- 
<lb/>tuell geltend gemachten Klagegrund gestützt wird.

<lb/>Feilzer — Wallner.

<lb/>Der Bauunternehmer A. Wallner zu Metz entlieh im
<lb/>Jahre 1874 von dem Unternehmer Fritz Feilzer zu Heinzen- 
<lb/>berg a. d. Nahe verschiedene Geldbeträge in Gesammthöhe
<lb/>von 11 268 Mark. Am 27. April 1874 stellte dessen Sohn,
<lb/>der Ingenieur Ferdinand Wallner zu Köln, dem Feilzer einen
<lb/>Schuldschein über leihweise erhaltene 1200 Mark aus. In
<lb/>dem im Jahre 1875 über das Vermögen des A. Wallner
<lb/>eröffneten Konkursverfahren meldete Feilzer außer obigen
<lb/>11268 Mark auch eine Darlehnsforderung vom 27. April

<lb/>1874 in Höhe von 1200 Mark an. Nach Beendigung des
<lb/>Konkursverfahrens stellte Ferdinand Wallner am 8. August

<lb/>1875 dem Feilzer wegen dessen Forderungen an seinen Vater
<lb/>einen Bürgschaftsschein aus. Nach dem im Jahre 1891 er»
<lb/>folgt«! Tode des A. Wallner erhob nun Feilzer gegen Fer- 
<lb/>dinand Wallner beim Landgericht Köln Klage auf Zahlung
<lb/>von 1180 Mark mit der Begründung, der Beklagte habe am
<lb/>27. April 1874 ausweislich des Schuldscheines von jenem
<lb/>Tage 1200 Mark von ihm baar geliehen erhalten und ver- 
<lb/>schulde aus diesem Darlehn nach Abzug gezahlter 20 Mark
<lb/>noch den eingeklagten Betrag; sollte aber Beklagter etwa be- 
<lb/>haupten wollen, daß sein Vater das fragliche Darlehn erhalten
<lb/>habe, so werde gleichzeitig die Klage auf den Bürgschaftsschein
<lb/>vom 8. August 1875 gestützt.

<lb/>Während der Beklagte den Klageanspruch in sachlicher Be- 
<lb/>ziehung bestritt, wies das Landgericht denselben durch Urtheil
<lb/>vom 24. Dezember 1891 ohne Prüfung der materiellen Streit- 
<lb/>punkte aus dem formellen Grunde ab, daß die Klage der
<lb/>gemäß Z 230 der Civ.-Proz.-Ord. erforderlichen bestimmten
<lb/>Angabe des Klagegrundes entbehre. Das Oberlandesgericht
<lb/>trat zwar dieser Ausführung nur in Bezug auf den eventuell
<lb/>geltend gemachten Klagegrund bei, wies aber die eingelegte
<lb/>Berufung als nicht gerechtfertigt zurück aus folgenden
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0104.tif"
                   n="89"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0104--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>89
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründen:

<lb/>Beizupflichten war dem Vorderrichter insoweit, daß eine
<lb/>Klageschrift, in welcher nebeneinander zwei selbstständige Klage- 
<lb/>gründe aufgestellt werden, von welchen zwar jeder für sich
<lb/>betrachtet bestimmt ist. die sich aber so widersprechen, daß die
<lb/>Annahme der Richtigkeit des einen zur Verneinung der Richtig- 
<lb/>keit des anderen führen muß, dem Erfordernisse der Angabe
<lb/>eines bestimmten Klagegrundes zuwiderläuft. Nicht beizutreten
<lb/>aber war demselben, wenn er aus dieser Erwägung zur Ab- 
<lb/>weisung der vorliegenden Klage in ihrem ganzen Umfange
<lb/>gelangt ist. Der Inhalt der Klageschrift ergibt nämlich
<lb/>zweifellos, daß der Antrag auf Verurtheilung des Beklagten
<lb/>zur Zahlung von 1180 Mark zunächst in erster Linie auf
<lb/>die Behauptung der Hingabe eines Darlehns von 1200 Mgrk
<lb/>an den Beklagten gestützt wird, und daß nur für den Fall,
<lb/>daß die Verhandlung über diesen Klagegrund zu der bean- 
<lb/>tragten Verurtheilung nicht führen würde, aufgestellt werden
<lb/>soll, der Vater des Beklagten habe das fragliche Darlehn als
<lb/>solches erhalten und Beklagter habe sich dafür verbürgt. Es
<lb/>liegt also eine eventuelle Häufung zweier, sich widersprechender
<lb/>Klagegründe vor. Eine solche erscheint allerdings insofern un-
<lb/>zulässig, als die an sich statthafte, im 8 137 der Civ.-Proz.»
<lb/>Ord. ja auch vorausgesetzte Verbindung mehrerer Klagegründe
<lb/>darin ihre Grenze findet, daß dieselben nebeneinander that-
<lb/>sächlich und rechtlich bestehen können. Folge einer derartigen
<lb/>eventuellen Häufung ist aber lediglich Abweisung der Klage,
<lb/>soweit sie auf den eventuell geltend gemachten Klagegrund
<lb/>gestützt wird, nicht ober auch bezüglich des Prinzipalen, da
<lb/>das Begehren des Klägers zweifellos dahin geht, daß jeden- 
<lb/>falls über diesen erkannt werden soll, dieser aber für sich be- 
<lb/>trachtet sich als bestimmt im Sinne des 8 230 der Civ.»
<lb/>Proz.-Ord. darstellt.

<lb/>Ist nun aber, wie hieraus folgt, die vorliegende Klage
<lb/>bezüglich des Prinzipalen Klagegrundes einer materiellen Prüfung
<lb/>zu unterziehen, so erweist sich bei derselben dieser Klagegrund
<lb/>als hinfällig. (ES wird nun zunächst dargelegt, daß nach der
<lb/>gegebenen Sachlage der Schuldschein vom 27. April 1874
<lb/>nur eine vorläufige Empfangsbescheinigung über ein für den
<lb/>Vater des Beklagten erhaltenes Darlehn bilden sollte, und eine
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0105.tif"
                n="90"
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                rend="left"/>
            <div xml:id="d90852e10669" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Mauer. - Abgrenzung der Grundstücke in Städten und Vorstädten. - Entgegenstehende Licht. - und Aussichtsgerechtigkeit. - Vollständigkeit der Abgrenzung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0105--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Ablhlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>90 -
</p>
               <p>

                  <lb/>persönliche Verpflichtung des Beklagten nicht beabsichtigt ge- 
<lb/>wesen sei; ssdann fährt das Urtheil fort):

<lb/>Hiernach war, da die Klage, soweit solche auf die Be- 
<lb/>hauptung der Hingabe eines Darlehns von 1200 Mark an
<lb/>den Beklagten gestützt wird, als unbegründet und im Uebrigen
<lb/>sich als unzulässig darstellt, deren Abweisung aufrechtzuerhalten,
<lb/>und demgemäß die Berufung zurückznweisen.

<lb/>V. Senat. Sitzung vom 22. Oktober 1892.

<lb/>Rechtsanwälte: Bachem — Trimborn.
</p>
               <p>

                  <lb/>^Mauer. — Abgrenzung der Grundstücke in Städten
<lb/>' und Vorstädten. — Entgegenstehende Licht- und
<lb/>Ansstchtsgerechtigkeit. - Vollständigkeit der
<lb/>Abgrenzung.

<lb/>Die Bestimmung des Art. 663 des B. G. B. über die
<lb/>Verpflichtung in den Städten und Vorstädten zur
<lb/>Errichtung von Scheidemauern zwischen Häusern,
<lb/>Hofräumen und Gärten ist nicht limitativ sondern
<lb/>exemplifikativ auszulegen; dieselbe bezieht sich
<lb/>demgemäß auf alle Grundstücke, welche mit dem
<lb/>Wohnhause in engem Zusammenhang stehen
<lb/>(äsxonännoo intimo äo l'habitmtion) insbesondere
<lb/>beispielsweise auf, vor den Häusern nach der
<lb/>Straße zu gelegenes Terrain.

<lb/>Eine Licht- und Aussichtsgerechtigkeit steht dem
<lb/>Anspruch auf Errichtung einer Scheidemauer wirk- 
<lb/>sam entgegen, wenn dieselbe hierdurch beein- 
<lb/>trächtigt werden würde.

<lb/>Die Verpflichtung zur gemeinschaftlichen Errichtung
<lb/>einer Scheidemauer besteht nur dann, wenn die- 
<lb/>selbe zu einer vollständigen Trennung des beider- 
<lb/>seitigen Eigenthums führt.

<lb/>Pfarr und Gen. — Wolferts.

<lb/>Die Erben Pfarr und der Kaufmann Wolferts besitzen
<lb/>zu Barmen nebeneinander gelegene, mit den Nummern 18
<lb/>und 16 bezeichnete Häuser mit Hofräumen und Zubehör.
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0106.tif"
                   n="91"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0106--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>91
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Haus von Wolferts (Nr. 16) ragt in die Fluchtlinie
<lb/>der Straße hinein, während das Pfarr'sche Haus (Nr. 18)
<lb/>ziemlich weit hinter der Fluchtlinie zurückliegt, so daß vor dem- 
<lb/>selben ein dazu gehöriger freier Platz sich befindet, welcher
<lb/>äußerlich von der Straßenfläche nicht abgeschieden ist. Dieses
<lb/>Haus (18) ist nicht auf der Grenze errichtet, vielmehr befindet
<lb/>sich zwischen der Grenze und der seitlichen Giebelwand eine
<lb/>Gasse von 50 Ctm. Breite. In der fraglichen Giebelwand
<lb/>sind eine Anzahl Aussichtsfenster nach dem Wolferls'schen
<lb/>Grundstück zu vorhanden. In ihrem hinteren Theile ftüb die
<lb/>beiderseitigen Grundstücke bereits durch eine Mauer getrennt;
<lb/>Wolferts beansprucht die Errichtung einer Scheidemauer auch
<lb/>aus dem vorderen Theile seines Grundstücks bis zur Straße
<lb/>und hat dieserhalb Klage gegen die Erben Pfarr zum Land- 
<lb/>gericht Elberfeld erhoben. Das Landgericht hat durch Urtheil
<lb/>vom 14. November 1891 nach dem Klageantrag erkannt
<lb/>jedoch — mit Rücksicht auf die dem beklagtischen Hause zustehende
<lb/>Licht- und Aussichtsgerechtigkeit — mit der Beschränkung, daß
<lb/>die zu errichtende Mauer vor den in der Giebelwand des
<lb/>beklagtischen Hauses befindlichen Parterre-Fenstern nicht über
<lb/>die Unterkante dieser Fenster hinausragen darf.

<lb/>Auf erhobene Berufung wies das Oberlandesgericht die
<lb/>Klage kostenfällig ab aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die in Rede stehenden Grundstücke der Parteien sind all- 
<lb/>einander grenzend (contigus) und nach dem Ortsbesichtigungs-
<lb/>Protokoll so zu einander gelegen, wie der Art. 663 des
<lb/>B. G. B. es vorsieht, der das Recht gibt, den Nachbar zu
<lb/>zwingen, daß er zur Erbauung der Scheidewand beitrage.
<lb/>Wenn Beklagter dieses bezüglich seines vor seinem Hause be-
<lb/>legenen aber doch an das klägerische Grundstück angrenzenden
<lb/>Terrains in Abrede stellt, weil dieses in die öffentliche Straße
<lb/>falle und somit weder als Hofraum noch als Garten betrachtet
<lb/>werden könne, so geschieht dieses mit Unrecht. Denn wenn
<lb/>der Art. 663 eit. nur die Scheidemauern erwähnt, welche in
<lb/>den Städten und Vorstädten zwischen Häusern, Hofräumen
<lb/>und Gärten zu errichten sind, so ist, wie auch von der
<lb/>Doktrin und Praxis übereinstimmend angenommen wird (vergl.
<lb/>Liro^-Oilbert zu Art. 663 Notes, furent Bd. 7 Nr.498 ff.,
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0107.tif"
                   n="92"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0107--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>92
</p>
               <p>

                  <lb/>Demolombe Bd. 11 Nr. 382), die Erwähnung dieser drei
<lb/>Kategorien von Liegenschaften nicht als limitativ zu betrachten;
<lb/>es findet vielmehr der Ar!. 663 cit. Anwendung auf alle
<lb/>Grundstücke, welche mit dem Wohnhause in engerm Zusam- 
<lb/>menhang (äöponäanoo intimo äo l’habitation) liegen. Daß
<lb/>aber ein solcher enger Zusammenhang zwischen dem vor dem
<lb/>Hause des Beklagten liegenden Terrain desselben und dessen
<lb/>Hause besteht, ergibt sich aus dem Ortsbesichtigungs-Protokoll
<lb/>und der zu den Akten genommenen Zeichnung, welche der von
<lb/>der Baupolizeiverwaltung unterm 17. Juli 1891 ertheilten
<lb/>Bauerlaubniß zu Grunde gelegen hat.

<lb/>Nach der Lage der Grundstücke müßte somit das Klage- 
<lb/>begehren als berechtigt anerkannt werden. Es fragt sich aber,
<lb/>ob die vom Beklagten geltend gemachten Momente, einmal,
<lb/>daß er eine Aussichtsgerechtigkeit auf das klägerische Grundstück
<lb/>habe, und weiter, daß seiner Mauer — 0o der Zeichnung —
<lb/>entlang auf seinem Terrain eine IV2 Fuß breite Gaste (in
<lb/>welche zwei Abfastrohre seines Hauses münden) sich befindet,
<lb/>die seit mehr als 30 Jahren vom Hofe des Klägers aus
<lb/>gereinigt werde, dem Klagebegehren entgegen stehen.

<lb/>Nach dem Ergebniste der Ortsschau liegen die Fensterbänke
<lb/>der beklagtischen Aussichtsfenster in der dem klägerischen Grund- 
<lb/>stücke zugewandten Giebelwand des Beklagten — 6 0 der
<lb/>Zeichnung - bei dem ersten Fenster von der Straße ange- 
<lb/>rechnet 1,83 Meter, bei dem zweiten 1,685 Meter, bei dem
<lb/>dritten 1,79 Meter über der Sohle der an der beklagtischen
<lb/>Mauer vorbeiführenden Gaffe, während ein viertes kleineres
<lb/>Fenster in größerer Höhe angebracht ist, die in dem Orts-
<lb/>besichtigungs-Protokolle nicht genauer festgestestt wurde. Daß
<lb/>das Recht auf Licht, Luft und Aussicht, welches somit zu
<lb/>Gunsten des beklagtischen Hauses besteht, nicht verkümmert
<lb/>werden darf, kann nicht zweifelhaft sein, da es die Natur
<lb/>einer jeden Servitut mit sich bringt, daß sie den Eigenthümer
<lb/>des dienenden Grundstückes verpflichtet, nichts zu thun, was
<lb/>dieselbe beeinträchtigt, und es, um diese Wirkung zu erzielen,
<lb/>nicht der Erwerbung einer besonderen negativen Servitut
<lb/>bedarf (Art. 701 des B. G. B.). Es sind daher auch beim
<lb/>Aufführen der Scheidemauern die Servituten zu respektiren
<lb/>(vergl. Zachariä-Dreyer 8 240 noto 10). Durch Errichtung
<lb/>der Scheidemauer in der gesetzlichen Höhe von 3,2 Meter
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0108.tif"
                   n="93"
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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>93
</p>
               <p>

                  <lb/>würde nun jedenfalls den drei erstgedachten Fenstern, die in
<lb/>der, nach dem Ortsbesichtigungs-Protokolle nur 78 Centimeter
<lb/>von der Grenze stehenden, beklagtischen Giebelmauer angebracht
<lb/>sind, und deren Fensterbänke, wie gesagt, an der Seite des
<lb/>klägerischen Grundstückes 1,83, 1,685 und 1,79 Meter über
<lb/>dem Boden liegen, Licht, Luft und Aussicht benommen; und
<lb/>auch durch die in dem angefochtenen Urtheile angeordnete
<lb/>Errichtung der Scheidemauer „in der Weise, daß die Mauer
<lb/>vor den in der Giebelwand des beklagtischen Hauses be- 
<lb/>findlichen Parterrefenstern nicht über die Unterkante dieser
<lb/>Fenster hinausragt", würde eine Störung der beklagtischen
<lb/>Luft- und Aussichtsgerechtigkeit nicht vermieden werden, indem
<lb/>der Blick seitwärts und nach unten, worauf Beklagter auch
<lb/>ein Recht hat, dadurch behindert werden würde. Die Errich- 
<lb/>tung der Mauer in so geringer Höhe, daß dieselbe die beklag- 
<lb/>tische Servitut in keiner Weise beeinträchtigte, würde aber auch
<lb/>zur Folge haben, daß der vom Gesetzgeber durch den Artikel
<lb/>663 eit. verfolgte Zweck, nämlich die Sicherheit der beiden
<lb/>Nachbarn, nicht erreicht würde. Da aber, wie "kronedet bei
<lb/>den Diskussionen zu Art. 663 eit. bemerkte, die Scheidemauer,
<lb/>welche der Nachbar verlangen kann, so beschaffen sein muß,
<lb/>que la hauteur du mur est süffisante pour garantir la
<lb/>suretö des deux voisins (cf. Laurent, 25t). 7 Nr. 498), und
<lb/>aus diesem Grunde bei Städten über 50 000 Einwohnern,
<lb/>zu denen Barmen gehört, die Höhe von 3,2 Metern vorge- 
<lb/>schrieben wurde, so ist das Klagebegehren, insofern es die auf
<lb/>der Zeichnung mit 6e bezeichnete Strecke der Grenze zwischen
<lb/>den Grundstücken der Parteien betrifft, nicht gerechtfertigt.

<lb/>Was sodann die Grenze zwischen den beiderseitigen Grund- 
<lb/>stücken straßenwärts nach dem Neuen Weg zu, ac der Zeich- 
<lb/>nung, betrifft, so würde dort die gedachte Licht-, Luft- und
<lb/>Aussichtsgerechtigkeit des Beklagten ein Hinderniß für die Er- 
<lb/>richtung der Scheidemauer nicht bilden. Jndeß würde durch
<lb/>eine dort errichtete Scheidemauer der gedachte, durch die Be- 
<lb/>stimmung des Art. 663 verfolgte Zweck, nämlich die Sicher- 
<lb/>heit der beiden benachbarten Grundstücke nicht erreicht werden,
<lb/>da auf der Strecke 6e, wie ausgeführt, eine Scheidemauer
<lb/>nicht errichtet werden darf. Da nun aber nach Vorstehendem
<lb/>der Nachbar nur angehalten werden kann, zu der Errichtung
<lb/>einer Scheidemauer beizutragen, welche den beiderseitigen
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0109.tif"
                n="94"
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            <div xml:id="d90852e11089" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ehescheidung. - Unterhaltungssumme. - Beschränkung auf die Zeit nach Erlaß der Entscheidung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_08500+1893_0109--><p/>
               <p>

                  <lb/>94
</p>
               <p>

                  <lb/>Grundstücken Sicherheit im Sinne des Art. 663 verschafft, so
<lb/>muß das Klagebegehren auch bezüglich dieser Strecke als un- 
<lb/>gerechtfertigt erscheinen, ohne daß es auf eine Untersuchung,
<lb/>in wiefern auch das Bestehen der der qu. beklagtischen Giebel- 
<lb/>mauer entlang sich hinziehenden Gaffe dem Klageanträge ent- 
<lb/>gegensteht, ankommen kann.

<lb/>Es ist daher, unter Aufhebung des angefochtenen Urtheils,
<lb/>die erhobene Klage abzuweisen, und treffen die Kosten beider
<lb/>Instanzen den Kläger gemäß § 87 der Civ.-Proz.-Ord.

<lb/>II. Senat. Sitzung vom 28. Oktober 1892.

<lb/>Rechtsanwälte: Am Zehnhoff — Gorius.
</p>
               <p>

                  <lb/>^Ehescheidung. — Unterhaltssumme. — Beschränkung
<lb/>auf die Zeit nach Erlatz der Entscheidung.

<lb/>Der Art. 268 des B. G. B. gibt der im Ehescheidungs- 
<lb/>prozesse begriffenen Ehefrau nur das Recht, vom
<lb/>Tage der zu erlassenden Entscheidung an für die
<lb/>Zukunft, nicht aber auch, selbst wenn sie vorher die
<lb/>eheliche Wohnung verlassen hat, für die Vergan- 
<lb/>genheit von ihrem Manne eine angemessene Unter- 
<lb/>haltungssumme zu verlangen.

<lb/>D. — D.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgericht unter entsprechender
<lb/>Aufhebung der einstweiligen Verfügung des Feriensenats
<lb/>vom 4. August 1892 aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Da die Ehescheidungsklägerin die Wohnung des Beklagten
<lb/>verlassen hat und sich gemäß Ermächtigung des Landgerichts
<lb/>bei ihrer Mutter zu Wriezen und nunmehr, nachdem die
<lb/>Mutter nach Berlin verzogen, in letzterer Stadt aufhält, so
<lb/>liegen an sich die Voraussetzungen des Art. 268 B. G. B.
<lb/>vor, unter welchen die Ehefrau von dem beklagten Ehemanne
<lb/>eine Unterhaltssumme oder Nahrungsgeld (p6N8wn alimontairo,
<lb/>Provision alimentaire) zu verlangen berechtigt ist. Es ist aber
<lb/>durch den vom Gesetzgeber gebrauchten Ausdruck „Alimente"
</p>
            </div>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0110.tif"
                n="95"
                xml:id="zs1-2084567_08500-1893_0110"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d90852e11186" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Eviktion. - Nachweis des Rechts des Dritten auch auf andere Weise als im Prozeßweg</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0110--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>95
</p>
               <p>

                  <lb/>und durch die Natur der Sache bedingt, daß die Unterhalts- 
<lb/>summe nicht für die Vergangenheit beansprucht werden kann.
<lb/>Frau D. hat nicht angegeben, wozu sie die ihr durch den
<lb/>Feriensenat zugesprochene rückständige Summe von fast 13000
<lb/>Mark verwenden will; zu ihrem Lebensunterhalte hat sie solche
<lb/>nicht nörhig; daß sie Schulden kontrahirt habe, behauptet sie
<lb/>nicht; der Ehemann ist auch nur ad alendum im Bedürsniß-
<lb/>faUe, nicht aber verpflichtet, die Schulden seiner Ehefrau den
<lb/>Gläubigern zu bezahlen. Die Einspruchsbeklagte hat bis zum
<lb/>2. August dieses Jahres bei ihrer Mutter, deren einziges Kind
<lb/>sie ist. gelebt und lebt auch gegenwärtig daselbst und ist in
<lb/>der Lage gewesen, ihre sämmtlichen Lebensbedürfnisse in aus- 
<lb/>reichendem Maße zu befriedigen, indem Wittwe G. — eine,
<lb/>wie das Testament des Hauptmanns G. ausweist und un- 
<lb/>bestritten ist, sehr reiche Dame — ihr alles Nöthige zukommen
<lb/>läßt und ihr außerdem die 3000 Mark Rente - siehe Ehe-
<lb/>vertrag — und die 9600 Mark Zinsen von dem Kapital von
<lb/>240 000 Mark — siehe das G.'sche Testament — jährlich
<lb/>zahlt. (Vergl. den Thalbestand des kammergerichtlichen Urtheils
<lb/>in Sachen D. gegen G. und die eigene Erklärung der
<lb/>Frau D. in den Ehescheidungsakten.) Ob Frau G-, wenn
<lb/>die reichsgerichtliche Entscheidung zu ihren Ungunsten ausfallen
<lb/>sollte, etwa gegen ihren Schwiegersohn einen Ersatzanspruch
<lb/>wegen der an die Tochter ohne Autorisation des Ehemannes
<lb/>gezahlten Beträge hat, ist hier nicht zu entscheiden. Gegen
<lb/>die Tochter selbst wird sie mangels dieser Autorisation einen
<lb/>solchen Anspruch nicht geltend machen können. Es wird auch
<lb/>nicht behauptet, daß Frau G. der Tochter die Erstattung der
<lb/>gezahlten Summen bisher angesonnen habe oder gar dieser-
<lb/>halb mit gerichtlichen Schritten gegen dieselbe vorgegangen sei.

<lb/>IV. Senat. Sitzung vom 29. Oktober 1892.

<lb/>Rechtsanwälte: Heiliger — Gorius.
</p>
               <p>

                  <lb/>/Eviktion. — Nachweis des Rechts des Dritten auch
<lb/>auf andere Weife als im Prozetzweg.

<lb/>Zur Begründung des Eviktionsanspruchs des Ver- 
<lb/>käufers wird nicht vorausgesetzt, daß das Recht
<lb/>des Dritten, durch welches die verkaufte Sache
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0111.tif"
                   n="96"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0111--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>96
</p>
               <p>

                  <lb/>dem Ankäufer entzogen oder in ihrem Werthe ver- 
<lb/>mindert wird, im Prozeßwege festgestellt wird; es
<lb/>genügt vielmehr auch, wenn die Existenz dieses
<lb/>Rechtes von dem Eviktionskläger in anderer Weise
<lb/>nachgewiesen wird.

<lb/>Jansen — Steinhauer.

<lb/>Der Rentner Lambert Jansen und Genossen haben gegen
<lb/>die Minderjährigen Steinhauer und Genossen zum Landgericht
<lb/>Aachen eine Klage auf Schadensersatz wegen Eviktion erhoben,
<lb/>weil die Stadt Aachen eine Wasserleitung aus dem Markt- 
<lb/>brunnen in das von den Rcchtsvorgängern der Beklagten an
<lb/>die Rechtsvorgänger der Kläger verkaufte Haus Jakobstraße 2
<lb/>abgeschnitten hatte, bezüglich welcher Wasserleitung in dem
<lb/>betreffenden Kaufakt gesagt ist, datz das Verkaufsobjekt eine
<lb/>WastergerechtigkeitaufdasFontainewaffer des Marktbrunnens habe.

<lb/>Das Landgericht hat diese Klage wesentlich um deswillen
<lb/>abgewiesen, weil eine Entwährung im gesetzlichen Sinne nicht
<lb/>nachgewiesen sei; es müsse, um den Entwährungsanspruch zu
<lb/>begründen, das die Entwährung bewirkende Recht des Dritten
<lb/>auf das Kaufobjekt bezw. an demselben in Gewißheit gesetzt
<lb/>werden und es könne dieses nur dadurch geschehen, daß der
<lb/>Dritte selbst dasselbe mit Erfolg in Anspruch genommen das
<lb/>heißt im Prozeßwege durchgesetzt habe.

<lb/>Die gegen dieses Urtheil eingelegte Berufung wies das
<lb/>Oberlandesgericht zurück, jedoch bezüglich des letzteren Punktes
<lb/>unter abweichender Motivirung, soweit es hier interessirt, aus
<lb/>folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Unrichtig ist, was der erste Richter anzunehmcn scheint,
<lb/>daß eine Eviktion im technischen Sinne, wie er sich ausdrückt,
<lb/>stets voraussetze, daß der Dritte das von ihm in Anspruch
<lb/>genommene Recht im Prozeßwege durchgesetzt habe; eine solche
<lb/>gleichsam formelle Voraussetzung der Gewährleistungsklage kennt
<lb/>der vode civil nicht. Aus den Bestimmungen der Art. 2k78
<lb/>und 1640 folgt vielmehr, daß das Gesetz den Gewährleistungs- 
<lb/>anspruch auch da zuläßt, wo der Käufer den Anspruch des
<lb/>Dritten ohne vorherige gerichtliche Entscheidung anerkannt hat;
<lb/>auch Uotdier (traitd du contrat de vente Nr. 95), der in
<lb/>dieser Lehre die Grundlagen für die gesetzlichen Bestimmungen
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0112.tif"
                n="97"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Unfallversicherung. - Eintragung einer Urtheilshypothek für eine zuerkannte Rente. - Verpflichtung der Versicherungsgesellschaft zur Bewirkung der Löschung. - Vollstreckung des dieselbe aussprechenden Urtheils. - Vertretbare Handlung im Sinne des § 773 der Civ.-Proz.-Ord.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0112--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>97
</p>
               <p>

                  <lb/>geboten hat, führt aus: Le delaissement de la chose vendue,
<lb/>que l’acheteur fait, quoique sans sentence donne lieu
<lb/>ä la garantie. Ueber diesen Punkt besteht auch, sorveit er- 
<lb/>sichtlich, in der französischen Rechtslehre kein Streit (vergl.
<lb/>z. B. Laurent Bd. 24 Nr. 216, Zachariä-Dreyer II Z 355
<lb/>Anm. 23 und 24, Aubry &amp; Rau IV § 355 Text und
<lb/>Anm. 13).

<lb/>Es muß jedoch der Kläger beweisen, daß das Recht des
<lb/>Dritten wirklich besteht, und dieser Nachweis kann allerdings
<lb/>regelmäßig nicht anders als auf dem Prozeßwege zwischen
<lb/>dem Käufer und dem Dritten unter Streitverkündung an
<lb/>den Verkäufer erbracht werden.

<lb/>(Folgen Ausführungen thatsächlicher Natur insbesondere
<lb/>dahin gehend, daß die Kläger den fraglichen Nachweis nicht
<lb/>durch die Berufung auf eine andere Prozeßsache — Stadt
<lb/>Aachen gegen Brien — führen könnten, indem, wenn auch
<lb/>in diesem Prozesse unter Billigung des Reichsgerichts ausge- 
<lb/>sprochen sei, daß die in Rede stehende Marktwasserleitung zu
<lb/>Aachen einen für die gemeinsame öffentliche Benutzung der
<lb/>Gemeindemilglieder bestimmten Bestandtheil des Gemeindever- 
<lb/>mögens bilde, und die darin den Privaten eingeräumten
<lb/>Rechte lediglich prekarischer Natur seien, doch diese gegenüber
<lb/>einer anderen Partei ausgesprochenen Erwägungen den Be- 
<lb/>klagten gegenüber nichts beweisen Lönnten, weil in einem an- 
<lb/>deren Prozesse auf andere Darlegungen hin möglicherweise
<lb/>anders entschieden werden könnte, auch bezüglich des klä-
<lb/>gerischen Hauses die Verhältnisse tatsächlich und rechtlich
<lb/>anders liegen könnten als in der vorerwähnten Sache).

<lb/>III. Senat. Sitzung vom 31. Oktober 1892.

<lb/>Rechtsanwälte: Wachendorf — Heiliger.
</p>
               <p>

                  <lb/>Unfallversicherung. — Eintragung einer UrthellS-
<lb/>hypotftek für eine zuerkannte Rente. — Verpflichtung
<lb/>der Versicherungsgesellschaft zur Bewirkung -er
<lb/>Löschung. — Vollstreckung -es dieselbe aussprechen- 
<lb/>den Urtyeils. — Bertretvare Handlung im Sinne
<lb/>-es K 773 -er Civ.-Proz. Or-.

<lb/>Die Herbeiführung der Löschung einer zu Gunsten
<lb/>eines Dritten bestehenden Hypothek ist nur dann,
<lb/>Archiv 85. Bd. 3. Heft. Erste Abtheilung. 7
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0113.tif"
                   n="98"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0113--><p/>
               <p>

                  <lb/>i. Äbthlg. _ 98 —

<lb/>wenn dieselbe für eine dem Betrage nach fest- 
<lb/>stehende Forderung, nicht aber auch dann eine
<lb/>vertretbare Handlung im Sinne des § 773 der
<lb/>Civ.--Proz.-Ord., wenn sie zur Sicherung einer
<lb/>lebenslänglichen Rente genommen ist. Es kann
<lb/>daher z. B., wenn eine Versicherungsgesellschaft
<lb/>der ihr durch Urtheil auferlegten Verpflichtung
<lb/>nicht nachkommt, die Löschung einer Hypothek
<lb/>herbeizuführen, welche gegen den Versicherten auf
<lb/>Grund eines ihn nach dem Haftpflichtgesetz zur
<lb/>Zahlung einer lebenslänglichen Rente verurthei-
<lb/>lenden Erkenntnisses genommen ist, der letztere
<lb/>nicht beanspruchen, zur Bewirkung der Löschung
<lb/>auf Kosten der Versicherungsgesellschaft (unter
<lb/>Verurtheilung derselben zur Vorauszahlung des
<lb/>dazu erforderlichen Betrages) ermächtigt zu wer- 
<lb/>den. Es gilt dieses selbst dann, wenn der Gläu- 
<lb/>biger sich gegen Zahlung einer Kapitalsumme zur
<lb/>Löschung bereit erklärt.

<lb/>Clouth — Transport- und Unfallversicherungs-Aktiengesell- 
<lb/>schaft Zürich.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgericht unter Zurückweisung
<lb/>der Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Köln
<lb/>vom 13. Mai 1892 aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Für ihren, zur betreffenden Zeit noch minderjährigen Sohn
<lb/>Anton erstritt deffen Mutter als Vormünderin, Wittwe Cäcilia
<lb/>Schmitz geb. Lang, anläßlich eines von demselben in der
<lb/>Fabrik der jetzigen Klägerin Clouth erlittenen Unfalls in erster
<lb/>eine demnächst in zweiter Instanz rechtskräftig auf jährlich
<lb/>750 Mk. herabgesetzte lebenslängliche Jahresrente von 900 Mk.
<lb/>Auf Grund der Urlheile erwirkte dieselbe zunächst eine generelle
<lb/>hypothekarische Eintragung zur Sicherung eines Betrages von
<lb/>19000 Mark, welcher demnächst auf 15 000 Mark ermäßigt
<lb/>wurde. Schließlich ist diese Eintragung auf ein bestimmtes
<lb/>Haus der jetzigen Klägerin in Köln bejchränkt. Die jetzige
<lb/>Klägerin forderte nun von der beklagten Versicherungsgesell- 
<lb/>schaft klagend die Entlastung von dieser Eintragung auf Grund
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0114.tif"
                   n="99"
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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>99
</p>
               <p>

                  <lb/>bei derselben genommener Versicherung, zu deren Bewirkung
<lb/>dieselbe auch in zweiter Instanz betreffs des 4000 Mark über- 
<lb/>steigenden Betrages (also betreffs 15 000 Mark) rechtskräftig
<lb/>verurtheilt wurde. Die zusätzliche eventuelle — falls Beklagte
<lb/>solchem nicht innerhalb gesetzter Frist Nachkomme — erfolgte
<lb/>Verurtheilung derselben zur Zahlung von 15000 Mark an
<lb/>Klägerin, damit diese selbst die Löschung bewirke, wurde da- 
<lb/>gegen auf Revision der Beklagten aufgehoben, weil verfrüht
<lb/>als Maßregel der Vollstreckung und weil weder nach 8 773,
<lb/>noch nach § 774 der Civ.-Proz.-Ord. — mangels Vorliegens
<lb/>der hier gesetzten Voraussetzungen — begründet, weil ferner
<lb/>hier der Richter nur zur Verurtheilung zur Vorauszahlung
<lb/>von Kosten bezw. zu Geldstrafen, nicht auch zu einer Kapital- 
<lb/>zahlung ermächtigt sei, auch die Unterstellung, daß es der
<lb/>Klägerin jedenfalls gelingen werde, mit solchen 15000 Mark
<lb/>die Löschung zu bewirken, jeden gesetzlichen Grundes entbehre,
<lb/>die Verurtheilung endlich aber auch in dem Sinne, daß even- 
<lb/>tuell jedenfalls Klägerin die 15 000 Mark solle behalten dürfen,
<lb/>unhaltbar sei.

<lb/>Gleichwohl versuchte nun Klägerin mittels eines Voll- 
<lb/>streckungsgesuches, in welchem sie unter dem Anführen. Schmitz
<lb/>sei gegen Auszahlung eines Kapitals von 20 000 Mark zur
<lb/>Bewilligung der Löschung bereit, Beklagte habe aber das An- 
<lb/>sinnen, mit Zahlung dieser Summe die Löschung zu bewirken,
<lb/>ablehnend bezw. gar nicht beantwortet, Errheilung der Er- 
<lb/>mächtigung, auf Kosten der Beklagten die Löschung der frag- 
<lb/>lichen Hypothek vornehmen zu lassen und Verurtheilung der
<lb/>Beklagten zur Vorauszahlung der von Klägerin vorzulegenden,
<lb/>auf 15 500 Mark veranschlagten Kosten beantragte, zum Ziele
<lb/>zu kommen, wurde aber hiermit durch den obenbezeichneten
<lb/>Beschluß abgewiesen, indem ausgeführt wurde, die Löschung
<lb/>der von der Wittwe Schmitz als Vormünderin ihres Sohnes
<lb/>genommenen Eintragung könne nur durch sie in ihrer ge- 
<lb/>nannten Eigenschaft nicht aber ohne ihre Zustimmung er- 
<lb/>folgen. Hiernach sei § 773 der Civ.-Proz.-Ord. nicht an- 
<lb/>wendbar. Auch die übrigen Bestimmungen des 3. Abschnittes
<lb/>des 8. Buches der Civilprozeßordnung könnten den Antrag
<lb/>nicht rechtfertigen.

<lb/>Frist- und formgerecht hat Klägerin hiergegen das Rechts- 
<lb/>mittel der sofortigen Beschwerde eingelegt mittels welcher
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0115.tif"
                   n="100"
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               <p>

                  <lb/>1. Mthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>100
</p>
               <p>

                  <lb/>Ermächtigung der Klägerin, auf Kosten der Beklagten die
<lb/>Löschung der in Rede stehenden, von der Wittwe Schmitz in
<lb/>mehrgedachter Eigenschaft genommenen, auf 15000 Mark
<lb/>nebst Accessorien reducirten Eintragung auf näher bezeichnetem
<lb/>Hause der Klägerin herbeizuführen, sowie an die Wittwe
<lb/>Schmitz zu dem Ende und gegen Bewilligung der Löschung
<lb/>den Betrag von 21000 Mark zu zahlen, und kostenfällige
<lb/>Verurtheilung der Beklagten zur Vorauszahlung der entstehen- 
<lb/>den Kosten, veranschlagt zu 21500 Mark, vorbehaltlich einer
<lb/>zustehenden Nachforderung, beantragt lst. Neben diesem Be- 
<lb/>gehren einer höheren Kostenvorlage ist eventuell Beschluß nach
<lb/>dem in erster Instanz gestellten Anträge beantragt und somit
<lb/>dieser wiederholt.

<lb/>Die erhobene Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.

<lb/>In Frage kommen kann nach dem klägerischen Antrag
<lb/>und dessen Begründung lediglich der § 773 der Civ.-Proz.-
<lb/>Ord. Entscheidend ist also, ob die Herbeiführung der Löschung
<lb/>der hier in Rede stehenden Hypothek, zu welcher Beklagte auf
<lb/>Grund des mit Klägerin geschlossenen Versicherungsvertrages
<lb/>verpflichtet erklärt ist, eine Handlung, deren Vornahme durch
<lb/>einen Dritten erfolgen kann, mithin eine sog. vertretbare
<lb/>Handlung darstellt. Diese Frage, allgemein gestellt unbe- 
<lb/>denklich zu bejahen, wo der Satz Anwendung zu finden hätte,
<lb/>daß auch ohne Gutheißung des Gläubigers oder selbst bei
<lb/>Widerspruch desselben die Befriedigung desselben wegen seiner
<lb/>Hauptforderung auch von einem Dritten herbeigeführt werden
<lb/>kann, welchemnächst dann der Erwirkung der Löschung der
<lb/>Hypothek, als nunmehr der Grundlage ihres Bestehens er- 
<lb/>mangelnd, ein Hmderniß nicht weiter entgegenstehen würde,
<lb/>und diese von dem auf die Löschung Berechtigten auf Grund
<lb/>richterlicher Ermächtigung, mithin in dem dazu geeigneten
<lb/>Wege betrieben werden könnte, —* ist nach der hier gegebenen
<lb/>konkreten Sachlage zu verneinen, weil, nachdem im Haftpflicht- 
<lb/>prozeß über eine Abfindung des Verletzten in Kapital mangels
<lb/>Einigung der Parteien oder aus welchem sonstigen Grunde
<lb/>(§ 7 des Reichshaftpflichtgesetzes) eine Jahresrente auf Lebens- 
<lb/>zeit zuerkannt, und zu deren Sicherung die Eintragung ge- 
<lb/>nommen ist, es an einem von vorneherein feststehenden Kapital
<lb/>fehlt, durch dessen Zahlung die Befriedigung unabhängig von
<lb/>dem Willen des Berechtigten und in weiterer Folge die
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0116.tif"
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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>101
</p>
               <p>

                  <lb/>Löschung von einem Dritten bewirkt werden könnte. Daß in- 
<lb/>zwischen von den Parteien jenes Prozesses eine Einigung ge- 
<lb/>troffen worden ist, wonach gegen Zahlung einer Kapitalsumme
<lb/>von 21000 Mark Bewilligung der Löschung in Aussicht
<lb/>gestellt oder versprochen ist, kann hieran Nichts ändern. Diese
<lb/>Einigung stellt ein anderes Schuldverhältniß her, als das- 
<lb/>jenige, zu deffen Sicherung die Eintragung seiner Zeit ge- 
<lb/>nommen wurde; dasielbe läuft auch, da bei dieser Kapital- 
<lb/>abfindung die bei dem Bcstehenlaffen der Jahresrente offen
<lb/>bleibende Möglichkeit jederzeitigen Erlöschens oder doch einer
<lb/>Herabminderung des Betrages, aus welchem Grunde immer,
<lb/>endgültig in Wegfall kommen würde, selbst dann noch auf
<lb/>ein Mehr er es im Vergleich zu der urtheilsmäßig festgestellten
<lb/>Schuld, für welche Beklagte aufzukommen hat, hinaus, wenn
<lb/>auch an sich die Berechnung des Kapitals unter Zugrunde- 
<lb/>legung eines Zinsfußes von 3Vs Prozent als angemessen
<lb/>gelten müßte. Eine andere Entscheidung würde grundsätzlich
<lb/>den zur Herbeiführung der Löschung Verpflichteten, hier also
<lb/>die Beklagte, dem freien Belieben der zunächst Betheiligten
<lb/>Preis geben, was nicht gewollt sein kann, und dieses muß
<lb/>hier auch dann maßgebend sein, wenn selbst gegen die gefun- 
<lb/>dene Summe an sich nach dem zuletzt Bemerkten Ausstellungen
<lb/>nicht zu erheben sein sollten. Mag daher immerhin die Er- 
<lb/>höhung der verlangten Kostenvorlage, Einwandes unerachtet,
<lb/>für prozessualisch zuläffig zu halten, und mag ferner auch
<lb/>unter den „Kosten" des § 773 der Civ.-Proz.-Ord. immerhin
<lb/>der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag,
<lb/>dessen Berichtigung Vorbedingung der Löschung, mit der
<lb/>Klägerin zu verstehen sein, — der hauptsächliche Antrag stellt
<lb/>sich nach Vorstehendem bereits als ungerechtfertigt dar.

<lb/>Auch nach Maßgabe des eventuellen Antrags konnte aber
<lb/>der Beschwerde nicht entsprochen werden. Weder ist mangels
<lb/>einer dahin gerichteten Zusage der Klägerin anzunehmen, daß
<lb/>sie bei Zahlung von 15 500 Mark durch Beklagte das an
<lb/>den 21000 Mark Fehlende aus eigenen Mitteln ergänzen
<lb/>werde, noch würde die Unterstellung zuläffig sein, daß sie
<lb/>deßfalls mittels Anrufung des Absatzes 2 des 8 773 der
<lb/>Civ.-Proz.-Ord. auf Beklagte zurückkommen wolle. Es bleibt
<lb/>also nur übrig, daß mit dem eventuellen Antrag der Boden
<lb/>der erörterten Vereinbarung verlassen sein soll. Alsdann
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0117.tif"
                n="102"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Grundbuch. - Miteigenthum. - Selbständige Schuld, Erbschaftsschuld der einzelnen Miteigenthümer. - Zulässigkeit der Eintragung einer Hypothek</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0117--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. «bthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>102
</p>
               <p>

                  <lb/>würden also bei einer Verurtheilung der Beklagten zur Zah- 
<lb/>lung dieses minderen Betrages nur die verschiedenen Möglich- 
<lb/>keiten in Frage kommen, welche am Schluß der Gründe des
<lb/>reichsgerichtlichen Urtheils vom 21. September 1886 ihre
<lb/>gegen die Statthaftigkeit eines solchen Begehrens gerichtete,
<lb/>diesseits hiermit wiederholte Würdigung gefunden haben. *)

<lb/>V. Senat. Beschluß vom 2. November 1892.
</p>
               <p>

                  <lb/>&gt; Grundbuch. - Miteigenthum. - Selbstständige
<lb/>Schuld, Erbschaftsschuld der einzelnen Miteigen-
<lb/>thümer. — Zulässigkeit der Eintragung einer
<lb/>Hypothek.

<lb/>Nach Grundbuchrecht kann auf ein im Miteigenthum
<lb/>Mehrerer stehendes Grundstück eine Hypothek für
<lb/>eine selbstständige Schuld des einzelnen Miteigen-
<lb/>thümers — z. B. auf ein mehreren Miterben ge- 
<lb/>höriges Grundstück eine Hypothek für die Antheile
<lb/>der einzelnen Miterben an einer Chirographar-
<lb/>schuld des Erblassers — nicht eingetragen werden.

<lb/>Grundbuchsache der Gemeinde Wichheim - Schweinheim.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgericht unter Zurückweisung
<lb/>der weiteren, demselben vom Kammergericht überwiesenen Be- 
<lb/>schwerde des Wilhelm Sellbach zu Schnellwcide gegen den
<lb/>Beschluß des Landgerichts Köln vom 5. August 1892 aus
<lb/>folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Eigenthümer des Grundstückes Wichheim » Schweinheim
<lb/>Bd. 7 Art. 327 sind die Wittwe und die Kinder des ver»
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Bergl. die bei der Sachdarstellung wiedergegebene Begründung
<lb/>der auf die Revision ausgesprochenen Abweisung des Eventualan- 
<lb/>trages auf Verurtheilung der Beklagten zur Zahlung von 15000 M.
<lb/>— In einem Falle, wie der vorliegende ist also der Versicherte auf
<lb/>die Geltendmachung etwaigen Schadens beschränkt. Art. 1120, 1142
<lb/>B. G. B. § 778 der Civ.-Proz.-Ord. — Bergl. die in Ueberein-
<lb/>stimmung mit dem hier besprochenen Urtheil des Reichsgerichts vom
<lb/>21. September 1886 ergangene Entscheidung des 2. Senats des
<lb/>Oberlandesgerichts im Rhein. Arch. Bd. 83. 1. S- 47.
</p>
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               <p>

                  <lb/>i. «bthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>103
</p>
               <p>

                  <lb/>storbenen Viehwärters Joses G. Gegen diese in ihrer Eigen- 
<lb/>schaft als Rechtsnachfolger des Josef G. hat der Beschwerde- 
<lb/>führer einen Zahlungsbefehl in Höhe von 296,62 Mark nebst
<lb/>Zinsen und Kosten am 9. April 1892 und am 13. Mai
<lb/>1892 den Vollstrcckungsbefehl erwirkt; auch ist ihm die Rechts- 
<lb/>kraft bescheinigt worden. Demnächst hat der Beschwerdeführer
<lb/>bei dem König!. Amtsgerichte zu Mülheim a. Rh. beantragt,
<lb/>jene Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung in das
<lb/>Grundbuch des gedachten Grundstückes einzutragen. Mit diesem
<lb/>Anträge ist er durch Beschluß vom 22. Juni 1892 zurück- 
<lb/>gewiesen morden, weil die Schuld des Josef G. nach dessen
<lb/>Tode in so viele selbstständige Bestandtheiie zerfallen sei, als
<lb/>Erben vorhanden seien, weil ferner jeder Erbe nur für seinen
<lb/>Antheil hafte, weil demnach nur die Eintragung von Theil-
<lb/>hypotheken gegen die einzelnen Erben in Frage kommen könne,
<lb/>eine solche aber nach 8 9 des rheinischen Gesetzes vom 12.
<lb/>April 1888 unzulässig sei.

<lb/>Die gegen diesen Beschluß erhobene Beschwerde ist durch
<lb/>Beschluß des Königl. Landgerichtes zu Köln vom 6. August
<lb/>1892 kostenfällig zurückgewiesen worden wesentlich aus den
<lb/>Gründen des Amtsgerichts. In der weiteren Beschwerde rügt
<lb/>der Beschwerdeführer Verletzung der Art. 873, 883, 2092,
<lb/>2093, 2148 und 2149 des B. G. B. und der §§ 9 und
<lb/>16 des Gesetzes vom 12. April 1888. Die Rüge ist jedoch
<lb/>unbegründet. Die Art. 2092 und 2093 sprechen den allge- 
<lb/>meinen Satz aus, daß den Gläubigern das gesammte gegen- 
<lb/>wärtige und zukünftige Vermögen ihres Schuldners als ge- 
<lb/>meinschaftliches Unterpfand hafte. Wie dieser Grundsatz
<lb/>von den Vorinstanzen verletzt sein könnte, ist nicht ersichtlich.
<lb/>Es müßte denn sein, daß Beschwerdeführer der Ansicht ist,
<lb/>nach den gedachten Artikeln habe der Gläubiger ohne Weiteres
<lb/>ein Pfandrecht oder eine Hypothek an dem Vermögen des
<lb/>Schuldners, eine Ansicht, welche der Widerlegung nicht bedarf.

<lb/>Rach Art. 873 haften die Erben für die Schulden der
<lb/>Erbschaft persönlich nach dem Maßstabe ihrer Erbbetheiligung
<lb/>und für Hypothekenschulden für das Ganze. Um eine Hypo- 
<lb/>thekenschuld des Rechtsvorgängers der Wittwe und Erben
<lb/>G. handelt es sich vorliegend nicht, und daher haben die
<lb/>Vorinstanzen nicht in Verletzung, sondern in richtigem Ver-
<lb/>fiändniß des Art. 873 angenommen, daß jeder der Rechts-
</p>

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               <p>

                  <lb/>i. «bthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>104
</p>
               <p>

                  <lb/>Nachfolger des Jofef G. für die in Rede stehende Schuld
<lb/>nur aniheilig hafte. Art. 883 ist zwar von jeher dahin aus»
<lb/>gelegt worden, daß er der Bestellung einer sogenannten Theil-
<lb/>hypothek seitens eines Miterben nicht entgegenstehe, allein dies
<lb/>haben die Vorinstanzen auch gar nicht verkannt, vielmehr an- 
<lb/>genommen, daß in diesem Rechtszustande durch 8 9 des Ge- 
<lb/>setzes vom 12. April 1888 eine Aenderung eingetreten sei.
<lb/>Diese Annahme beruht nicht auf Gesetzes-Verletzung, sondern
<lb/>entspricht dem § 9, welcher wortdeutlich bestimmt:

<lb/>„Die Eintragung einer Hypothek oder Grundschuld aus
<lb/>den Antheil eines Miteigenthümers ist ausgeschlossen/'

<lb/>und der § 16 eit., welcher bestimmt, daß der Antheil eines
<lb/>Miteigenthümers nicht zur Zwangsverwaltung und Zwangsver- 
<lb/>steigerung gestellt werden kann, steht hier gar nicht in Frage,
<lb/>enthält überdies eine Bestätigung des im 8 9 enthaltenen
<lb/>Prinzips.

<lb/>Von den endlich als verletzt bezeichneten Art. 2148 und
<lb/>2149 B. G. B. behandelt der erstere die Erfordernisse eines
<lb/>Hypothekeneintragungsgesuches, um welche es sich vorliegend
<lb/>nicht handelt, und der letztere enthält die ebenfalls hier nicht
<lb/>in Betracht kommende Vorschrift, daß die gegen eine Person
<lb/>bei deren Lebzeiten durch Gesetz, Urtheil oder Vertrag
<lb/>entstandene Hypothek (Art. 2116 B. G. B.) auch noch
<lb/>nach deren Tode eingetragen werden könne.

<lb/>Wenn der Beschwerdeführer (offenbar im Hinblick auf die
<lb/>im Rhein. Arch. Bd. 63.1. S. 194 und Bd. 65. 2. A S.3 ff.
<lb/>mitgetheilten Urtheile) noch darauf hinweist, daß eine Ge-
<lb/>sammtheit von Miterben für eine Erbschaftsschuld Hypo- 
<lb/>thek auf das Nachlaßgrundstück mit der Wirkung bestellen
<lb/>könne, daß dem Gläubiger das ganze Grundstück wie für
<lb/>eine ungetheilte Schuld hafte, und daran die Ansicht knüpft,
<lb/>daß dieser Rechtssatz hier analoge Anwendung finden müsse,
<lb/>so übersieht er, daß in jenem Falle die einzelnen Miterben
<lb/>über ihre rechtliche Verpflichtung hinaus gesammtschuld»
<lb/>nerisch das ganze Grundstück zur Hyvothek bestellt haben,
<lb/>während im vorliegenden Falle die Miterbcn nichts dazu
<lb/>gethan haben, um ihre gesetzliche Verpflichtung zu erweitern.
<lb/>Es kann demnach ganz dahin gestellt bleiben, ob jener an- 
<lb/>gebliche Rechtssatz anzuerkennen ist.

<lb/>IV. Senat. Beschluß vom 2. November 1892.
</p>

            </div>
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                  <title level="a" type="main">Cession. - Oertliches Recht. - Wohnsitz des Schuldners. - Wirksamkeit Dritten gegenüber. - Zustellung</title>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Minderjährige. - Benefiziarqualität. - Vorbehaltslose Verurtheilung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0120--><p/>
               <p>

                  <lb/>1 Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>105
</p>
               <p>

                  <lb/>.Cessio«. - Oertliches Recht. - Wohnsitz des Schuld-
<lb/>«ers. - Wirksamkeit Dritten gegenüber. —
<lb/>Zustellung.

<lb/>Die Frage nach dem Eigenthumsübergang einer ce-
<lb/>dirten Forderung auf den Cessionar entscheidet
<lb/>sich auch gegenüber Dritten nach dem Rechte des
<lb/>Wohnsitzes des Schuldners.

<lb/>Demnach kommt, wenn die Lebensversicherungs-
<lb/>polize einer Versicherungsgesellschaft, welche nicht
<lb/>im Gebiete des Rheinischen Rechts domizilirt ist
<lb/>und die Zahlung der Versicherungssumme
<lb/>in ihrem Domizil zu leisten hat, durch eine
<lb/>im Gebiete des Rheinischen Rechts gethätigte
<lb/>Cession übertragen wird, die Bestimmung dieses
<lb/>Rechts, daß die Cession Dritten gegenüber erst
<lb/>durch die Zustellung derselben an den Schuldner
<lb/>wirksam wird, nicht zur Anwendung.

<lb/>vom Hove — Barmer Bankverein.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgericht unter Aufhebung
<lb/>des Urtheils des König!. Landgerichts zu Elberfeld vom
<lb/>22. September 1891 und unter Bezugnahme auf die Ent- 
<lb/>scheidungen Rhein. Arch. Bd. 74. 3. S. 21, Bd. 79. 3.
<lb/>S. 125, Reichsgericht Bd. 1, S. 437..^-^.

<lb/>II. Senat. Sitzung vom 4. November 1892.
<lb/>Rechtsanwälte: Hartzfeld — Cardauns.
</p>
               <p>

                  <lb/>Minderjährige. — Beneslziarqnalität. — Vorbehalt- 
<lb/>lose Verurtyeilung.

<lb/>Die Bestimmung des 8 695 der Civ.-Proz.-Ord.,
<lb/>wonach der verurtheilte Erbe die Rechtswohlthat
<lb/>des Inventars nur geltend machen kann, wenn
<lb/>ihm dieselbe im Urtheil Vorbehalten ist, findet im
<lb/>Gebiete des Rheinischen Rechts auf Minderjährige,
<lb/>welchekraft Gesetzes die Benefiziarqualität geltend
<lb/>machen, keine Anwendung.*)


<lb/>*) Bergt, die entgegengesetzte Entscheidung des 3. Senats Rhein.
<lb/>Arch. Bd. 80. 1. S. 61.
</p>
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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg. - 100 -

<lb/>Weck — Schmittmann.

<lb/>Der Kaufmann Weck zu Düsseldorf hat auf Grund eines
<lb/>vollstreckbaren Zahlbefehls vom 0. September 1888 gegen die
<lb/>Wittwe des verlebten Friedrich Schmittmann in eigenem Na»
<lb/>men und als Vormünderin ihrer vier minderjährigen Kinder,
<lb/>diese als Erben ihres Vaters, Pfändung anlegen lasten auf
<lb/>Forderungen, welche den Letzteren als direkten Erben ihrer
<lb/>verlebten Großmutter zustehen.

<lb/>Die Wittwe Schmittmann hat darauf in ihrer Eigenschaft
<lb/>als Vormünderin ihrer minderjährigen Kinder gegen Weck
<lb/>Klage erhoben, mittels welcher sie Aufhebung dieser Pfändung,
<lb/>soweit dieselbe die ihren Kindern aus dem Nachlaste der Groß- 
<lb/>mutter zustehenden Forderungen betrifft, beantragt. Die Klage
<lb/>wurde darauf gegründet, daß die Minderjährigen als gesetzliche
<lb/>Benefiziarerben für Schulden des Erblasters nicht mit ihrem
<lb/>eigenem Vermögen haften, und daß diesem Untergebens auch
<lb/>nicht der ohne den betreffenden Vorbehalt erlastene Znhlbefehl
<lb/>entgegenstehe, indem mit Rücksicht auf den 8 50 der Vormund-
<lb/>schastsordnung der 8 695 der Civ.-Proz.-Ord. auf die gesetzlich
<lb/>begründete Benefiziarqualität der Minderjährigen nicht an- 
<lb/>wendbar sei.

<lb/>Das Landgericht erkannte durch Urtheil vom 4. Januar
<lb/>1892 nach dem Klageantrag, und die hiergegen eingelegte
<lb/>Berufung wies das Oberlandesgericht zurück aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die Entscheidung des ersten Richters muß für zutreffend
<lb/>erachtet werden.

<lb/>Der Thatbestand des Vorderurtheils hebt ausdrücklich als
<lb/>unbestritten hervor, daß die angegriffene Pfändung in die, den
<lb/>Minderjährigen als Erben ihrer Großmutter zustehenden For- 
<lb/>derungen erwirkt, und daß nur gegen diese Pfändung das
<lb/>Klagebegehren gerichtet sei. Mit dem neuerdings von dem
<lb/>Beklagten erhobenen Einwande, die fragliche Pfändung habe
<lb/>ganz oder theilweise Forderungen aus dem väterlichen Nach- 
<lb/>laste zum Gegenstände, kann derselbe schon wegen seines
<lb/>früheren Zugeständnisies nicht mehr gehört werden; dann geht
<lb/>aber auch das Gegentheil dieser Behauptung aus den auf
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0122.tif"
                   n="107"
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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>107
</p>
               <p>

                  <lb/>Antrag der Parteien eingeforderten Vertheilungsakten des
<lb/>Königl. Amtsgerichts Solingen hervor.

<lb/>Steht demnach fest, daß die Pfändung in Forderungen
<lb/>erfolgt ist, welche die Kläger vermöge Repräsentationsrechts
<lb/>von ihrer Großmutter ererbt haben, so fragt es sich, ob sie
<lb/>mit diesen, ihrem eigenen Vermögen, für eine Schuld des
<lb/>väterlichen Nachlaffes haften, nachdem sie zufolge des rechts- 
<lb/>kräftigen Versäumnißurtheils des Königl. Landgerichts Elberfeld
<lb/>vom 8. März 1889 die Erbschaft ihres Vaters unwiderruflich
<lb/>angetreten haben.

<lb/>In dem der Pfändung zu Grunde liegenden Vollstreckungs- 
<lb/>befehle vom 6. September 1888 sind die Minderjährigen,
<lb/>was zugestanden wird, nicht „nach Kräften des Nachlaßes"
<lb/>oder als Benefiziarerben sondern einfach als Erben ihres
<lb/>Vaters für dessen Schuld verurtheilt. Die Geltendmachung
<lb/>der Rechtswohlthat des Inventars ist nun an sich im Zwangs- 
<lb/>vollstreckungsverfahren, ohne daß ein sich hierauf beziehender
<lb/>Vorbehalt im Urthcile sich findet, für den als Erben des
<lb/>Schuldners verurtheilten Beklagten gemäß §§ 695, 696 der
<lb/>Civ.-Proz.-Ord. ausgeschloffen. — Dieselbe muß also, trotzdem
<lb/>sie durch Erfüllung der vom Civilrecht verlangten Bedingungen
<lb/>bereits im allgemeinen gewonnen ist, dem einzelnen klagenden
<lb/>Gläubiger gegenüber im Prozeße noch besonders geltend
<lb/>gemacht und erstritten werden. Es soll, wie die Motive
<lb/>zur Civilprozeßordnung S. 614 sich ausdrücken, mit sämmt-
<lb/>lichen anderen, auch diese gegen den eingeklagten Anspruch ge- 
<lb/>richtete Einwendung mit und in dem Endurtheile ihre Erle- 
<lb/>digung finden, und daher diese Bestimmung nicht nur die
<lb/>Art der Zwangsvollstreckung sondern auch den Umfang der
<lb/>Verpflichtung des Beklagten berühren. Nur innerhalb dieser
<lb/>Grenze und unter Vermeidung eines weiteren Eingriffs hat
<lb/>die Civilprozeßordnung das Civilrecht abändernd beeinflußt.
<lb/>Denn die Motive fahren wörtlich fort „über den materiellen
<lb/>Inhalt der Rechtswohlthat und die außerprozeffualen Voraus- 
<lb/>setzungen, unter welchen der Erbe sich auf dieselbe berufen
<lb/>kann, sind keine Bestimmungen getroffen." Demnach sollte die
<lb/>Befugniß, das fragliche Recht noch im Zwangsvollstreckungs-
<lb/>Verfahren geltend zu machen, dann nicht ausgeschloffen wer- 
<lb/>den, wenn dies Recht schon ohne die Zwangsvollstreckung und
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0123.tif"
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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>108
</p>
               <p>

                  <lb/>außerhalb derselben durch das materielle Recht begründet ist
<lb/>und feststeht (vergl. Entsch. des Reichsgerichts Bd. 8 S. 277).

<lb/>Steht somit nach Civilrecht der Erbe, ohne zuvor irgend
<lb/>welche Voraussetzungen erfüllen zu müssen, kraft Gesetzes nur
<lb/>mit den Nachlaßstücken oder in Höhe des Werthes derselben
<lb/>für eine Nachlaßschuld ein, so ist überdies ein besonderer und
<lb/>ausdrücklicher Vorbehalt in dem Urtheile nicht zu verlangen;
<lb/>vielmehr gilt in diesem Falle als vollkommen ausreichend,
<lb/>wenn der Schuldner als Erbe in dem Urtheile bezeichnet ist;
<lb/>denn diese Art der Bezeichnung weist auf die ihm gesetzlich
<lb/>unwiderruflich verliehene Stellung genügend hin. Dagegen
<lb/>hat man freilich eingewendet (vergl. Rhein. Arch. Bd. 80. 1.
<lb/>S. 61), der § 695 a. a. O. verlange den Vorbehalt in dem
<lb/>Urtheile um deswillen, damit sowohl den Gläubigern wie den
<lb/>mit der Vollstreckung der Urtheile betrauten Organen aus
<lb/>diesem selbst ersichtlich werde, ob der Exekution ein Hinderniß
<lb/>durch die Berufung auf die Rechtswohlthat des Inventars
<lb/>bevorstehen könne oder nicht. Dieser Einwand ist jedoch nicht
<lb/>durchschlagend. Da nach Auffassung des Gesetzgebers —
<lb/>vergl. Motive zur Civilprozeßordnung S. 169 — die Par- 
<lb/>teien das Gesetz kennen müssen. so muß ihnen auch bekannt
<lb/>sein, daß in dem gedachten Falle die Verurtheilung eines
<lb/>Schuldners als Erben dem Gläubiger nur ein Recht aus Be- 
<lb/>friedigung seines Anspruchs in die Nachlaßobjekte oder bis zu
<lb/>deren Höhe gewährt, und ihm ein weitergehender vermeint- 
<lb/>licher Anspruch, weil er dem materiellen Rechte widerstreitet,
<lb/>auch nicht zugesprochen worden ist.

<lb/>Eine solche, vorstehend ausgeführte, rechtliche Stellung
<lb/>kommt im hiesigen Rechtsgebiete dem minderjährigen Erben zu.

<lb/>Nach 8 50 der Vormundschaftsordnung werden Mündel
<lb/>der Rechtswohlthat des Nachlaßverzeichnisses bei einer ihnen
<lb/>angefallenen Erbschaft durch Handlungen oder Unterlassungen
<lb/>des Vormunds nicht verlustig. Ueber den Erwerb derselben
<lb/>bestimmt die Vormundschaftsordnung nichts, sodaß in dieser
<lb/>Hinsicht Art. 461 des B. G. B. maßgebend geblieben ist.
<lb/>Dieser Artikel gewährt den Minderjährigen, ohne von ihnen
<lb/>eine hierauf gerichtete Erwerbshandlung zu erfordern, diese
<lb/>Eigenschaft derart, daß weder völlige Ünthätigkeit noch eine
<lb/>dem Gesetze widersprechende Handlungsweise des Vormunds
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0124.tif"
                   n="109"
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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>109
</p>
               <p>

                  <lb/>sie aus dieser einmal gegebenen rechtlichen Stellung zu ver- 
<lb/>drängen vermag. Daher wird dieselbe auch nicht durch die
<lb/>vom gesetzlichen Vertreter verschuldete, nach § 210 der Civ.-
<lb/>Proz.'Ord. den Minderjährigen zuzurechnende Versäumung
<lb/>der prozessualen Geltendmachung beeinflußt. Denn die den
<lb/>Minderjährigen vom Gesetze ohne Weiteres gegebene Stellung
<lb/>braucht, wie oben ausgeführt, dem einzelnen Gläubiger gegen- 
<lb/>über nicht erst durch Erstreiten eines diesbezüglichen Vorbehalts
<lb/>im Urtheile errungen zu werden.

<lb/>In dem Vollstreckungsbefehle vom 6. September 1888
<lb/>sind die Kläger als minderjährige Erben für eine Nachlaß- 
<lb/>schuld ihres Erblassers verurtheilt; auf diese Weise ist die
<lb/>Voraussetzung, unter welcher ihnen die bestrittene Rechtswohl-
<lb/>that zusteht, erfüllt, und der Umfang ihrer Verpflichtung klar
<lb/>bezeichnet. Ist der von dem Beklagten wegen einer Nachlaß- 
<lb/>schuld auf das persönliche Vermögen der Kläger gemachte
<lb/>Zugriff demnach zu Unrecht geschehen, so wird er durch An- 
<lb/>rufen des Art. 803 des B. G. B. nicht zu einem rechtmäßigen
<lb/>werden.

<lb/>Die erste und vorzüglichste Wirkung des b6n6fioiuin in- 
<lb/>ventarii besteht nämlich (vergl. Art. 802 das.) darin, daß
<lb/>eine Vermischung des persönlichen Vermögens des Erben mit
<lb/>der Nachlaßmasse, welche sonst die Regel bildet, ausnahmsweise
<lb/>verhindert wird, daß der Benefiziarerbe als Verwalter der
<lb/>Erbschaft die Geschäfte abwickelt und den Gläubigern zunächst
<lb/>nur mit den Nachlaßstücken haftet (Aubry &amp; Rau § 619
<lb/>Note 71, 72). Eine Exekution in das eigene Vermögen des
<lb/>Erben findet jedoch in den Fällen des Art. 803 Abs. 2 statt.
<lb/>Nach dieser Gesetzesstelle hat der Beklagte, weil er, wie fest- 
<lb/>steht, eigenes Vermögen der Minderjährigen für eine Nachlaß-
<lb/>schuld angegriffen hat, zur Rechtfertigung seines Zugriffes zu
<lb/>beweisen, daß die Kläger trotz einer von ihm erfolgten Jnver-
<lb/>zugsetzung die Rechnungslage verweigert haben oder aus- 
<lb/>weislich der gelegten Rechnung Schuldner der Masse geblieben
<lb/>sind (vergl. Rhein. Arch. Bd. 51. 2. S. 28). Der Eintritt
<lb/>dieser beiden, den Anspruch des Beklagten bedingenden Voraus- 
<lb/>setzungen ist von ihm nicht einmal behauptet worden. lieber-
<lb/>dies ergibt sich aus den vorliegenden Akten des Vormund- 
<lb/>schaftsgerichts, daß der väterliche Nachlaß völlig überschuldet
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Ehescheidung. - Einstweilige Verfügung. - § 7 Abs. 2 des Ausf.-Ges. zur Civ.-Proz.-Ord.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0125--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg. — 110 —

<lb/>ist, und deßhalb die Vormünderin zum Verzicht auf den
<lb/>Nachlaß ermächtigt worden ist.

<lb/>II. Senat. Sitzung vom 5. November 1892.
<lb/>Rechtsanwälte: Rieth — Am Zehn hoff.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ehescheidung. — Einstweilige Verfügung. — A 7
<lb/>x Abs. 2 des Auss.-Ges. zur Cw. Proz.-Orv.

<lb/>Die Bestimmung des § 7 Abs. 2 des Ausf.-Ges. zur
<lb/>Civ.-Proz.-Ord. steht dem Erlaß einstweiliger Ver- 
<lb/>fügungen in Ehescheidungssachen in Gemäßheit
<lb/>der Art. 268 des B. G. B., welche während des Laufes
<lb/>der Prozedur beantragt werden, nicht entgegen.
</p>
               <p>

                  <lb/>L. - L.

<lb/>Der Rentner L. zu Ophoven erwirkte behufs Einleitung
<lb/>der Ehescheidungsklage gegen seine Ehefrau beim Königl. Amts- 
<lb/>gericht zu Aachen einen auf den 5. März 1892 anberaumten
<lb/>Sühnetermin. Da die Ehefrau in demselben nicht erschien,
<lb/>so ertheilte das Amtsgericht an demselben Tage die Beschei- 
<lb/>nigung, daß der Sühneversuch mißlungen sei.

<lb/>Nachdem darauf L. zum Landgericht Aachen die Eheschei- 
<lb/>dungsklage erhoben hatte, erhob die Ehefrau ihrerseits gegen
<lb/>ihren Ehemann eine Klage zu demselben Landgericht, mittelst
<lb/>welcher sie beantragte, durch einstweilige Verfügung 1) zu
<lb/>bestimmen, in welchem Hause Beklagte sich während der Dauer
<lb/>der Ehescheidungsprozedur aufzuhalten habe; 2) die Unter- 
<lb/>stützungssumme festzusetzen, welche ihr Ehemann ihr bis zur
<lb/>Entscheidung in der Hauptsache zu zahlen habe.

<lb/>Durch Urtheil vom 4. Mai 1892 hat dementsprechend
<lb/>das Königl. Landgericht im Wege der einstweiligen Verfügung
<lb/>der Klägerin als Aufenthaltsort während des Ehescheidungs- 
<lb/>prozesses ein Hotel in Aachen bestimmt und außerdem die von
<lb/>dem Ehescheidungskläger in dieser Zeit an seine Frau zu zah- 
<lb/>lende Unterstützungssumme auf monatlich 200 Mk. festgesetzt.

<lb/>Der Ehemann legte Berufung ein, welche u. A. damit
<lb/>begründet wurde, daß die Berufungsbeklagte, da sie in dem
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0126.tif"
                   n="111"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0126--><p/>
               <p>

                  <lb/>111
</p>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.


<lb/>Sühneternnn vom 5. März 1892 nicht erschienen sei, nach
<lb/>8 7 des Ausf.-Ges. zur Civ.-Proz.-Ord. nicht berechtigt

<lb/>sei, durch einstweilige Verfügungen ihre Lage während der
<lb/>Ehescheidungsprozcdur zu ihren Gunsten regeln zu lassen.

<lb/>Das Oberlandesgericht wies indessen die Berufung zurück,
<lb/>soweit es die hier interessirende Frage betrifft, aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Der aus der Vorschrift des § 7 Abs. 2 des Ausf.-Ges.
<lb/>zur Civ.-Proz.-Ord. vom 24. März 1879 hergeleitete Ein- 
<lb/>wand, daß die Berufungsbeklagte wegen Nichterscheinens in
<lb/>dem Sühnetermin vom 5. März 1892 nicht berechtigt sei, in
<lb/>der vorliegenden Ehescheidungsprozedur Anträge auf Grund
<lb/>des Art. 268 des B. G. B. zu stellen, entbehrt der Be- 
<lb/>gründung.

<lb/>Die Bedeutung und der Zweck des § 7 Abs. 2 eit.
<lb/>ergibt sich aus folgenden Erwägungen. Die einstweiligen
<lb/>Verfügungen, von welchen die 88 814 bis 822 der Civ.-!
<lb/>Proz.-Ord. handeln, bezwecken eine künftige Zwangsvollstreckung;
<lb/>zu sichern. Nach § 806 der Civ.-Proz.-Ord., — welcher
<lb/>gemäß 8 815 daselbst auch auf einstweilige Verfügungen An- 
<lb/>wendung findet —, können dieselben zwar schon, bevor die
<lb/>Hauptsache anhängig geworden, erlaffen werden, jedoch hat
<lb/>das um deren Erlassung angegangene Gericht auf Antrag an- 
<lb/>zuordnen, daß die Partei, welche dieselbe beantragt, binnen
<lb/>einer bestimmten Frist Klage zu erheben habe, nach deren
<lb/>Ablauf, falls die Klage nicht erhoben worden, die Aufhebung
<lb/>der einstweiligen Verfügung durch Urtheil auszusprechen ist.

<lb/>Wiewohl nun diejenigen einstweiligen Verfügungen, mittelst
<lb/>welcher nach 8 584 der Civ.-Proz.-Ord. die bei Ehescheidungs- 
<lb/>klagen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (z. B.
<lb/>Art. 267 ff. des B. G. B.) gestatteten vorläufigen Maßregeln
<lb/>zu treffen sind, sich sowohl ihrer rechtlichen Natur nach als
<lb/>auch insofern von den einstweiligen Verfügungen der 88 814,
<lb/>822 der Civ.-Proz.-Ord. unterscheiden, als sie einerseits nicht
<lb/>lediglich die Sicherung einer demnächstigen Zwangsvollstreckung
<lb/>bezwecken, andererseits auch zu Gunsten der beklagten Ehefrau
<lb/>zu erlassen sind, so sind im Allgemeinen doch die Vorschriften
<lb/>der 88 814 fgd. der Civ.-Proz.-Ord. auch für diese einst- 
<lb/>weiligen Verfügungen maßgebend. Es erscheinten daher —-
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0127.tif"
                   n="112"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0127--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>112
</p>
               <p>

                  <lb/>wie die Motive zu § 7 des Auss.-Ges. vom 24. März 1879,
<lb/>Anl. 1 der Stenographischen Berichte des Abgeordnetenhauses
<lb/>1878/1879 S. 6 bemerken — „eintretendenfalls auch die
<lb/>Vorschriften des § 806 der Civ.-Proz.-Ord. auf diese einst- 
<lb/>weiligen Verfügungen anwendbar, d. h. es können zwar zur
<lb/>Regelung des Interimistikums in den Verhältnisien der Ehe- 
<lb/>gatten einstweilige Verfügungen bereits vor Rechtshängigkeit
<lb/>der Ehescheidungsklage beantragt worden, aber, da es sich bei
<lb/>denselben immer nur um Jncidentprozeduren handelt, welche
<lb/>durch die Durchführung des Hauptprozesses (der Ehescheidungs- 
<lb/>prozedur) bedingt sind, da ferner die unmittelbare Anwend- 
<lb/>barkeit des 8 806 auf die Ehescheidungsprozedur mit Rücksicht
<lb/>darauf, daß bei dieser auch der beklagte Theil einstweilige
<lb/>Verfügungen erwirken kann, ausgeschlossen erscheint, so be- 
<lb/>dürfen die Vorschriften des 8 806 der durch 8 7 Abs. 1 und
<lb/>2 verfügten Ergänzungen" (vergl. die Motive a. a. O.).
<lb/>Diese Ergänzungen sind dahin erfolgt, daß:

<lb/>1) nach 8 7 Abs. 1 zwar der Erlaß der fraglichen einst- 
<lb/>weiligen Verfügungen schon bevor die Ehescheidungsklage an- 
<lb/>hängig geworden, nicht aber auch schon bevor die Anbe- 
<lb/>raumung des Sühnetermins beantragt — bezw. bevor, falls
<lb/>nach 8 573 der Civ.-Proz.-Ord. eine Sühneversuch aus- 
<lb/>nahmsweise nicht erforderlich ist, der Termin zur mündlichen
<lb/>Verhandlung festgesetzt ist — beantragt werden kann,

<lb/>2) daß aber die bereits in diesem Stadium bean- 
<lb/>tragten einstweiligen Verfügungen überhaupt nicht zu erlassen,
<lb/>bezw. wofern sie erlassen worden, durch Endurtheil wieder
<lb/>aufzuheben sind, falls diejenige Partei, welche dieselben bean- 
<lb/>tragt hat — der Kläger, wie 8 7 Abs. 2 sich ausdrückt,
<lb/>vergl. die hierauf bezügliche Constatirung der Kommission des
<lb/>Abgeordnetenhauses — in dem Sühnetermin, oder falls ein
<lb/>solcher nach 8 573 der Civ.-Proz.-Ord. nicht stattfindet, in
<lb/>dem Termin zur mündlichen Verhandlung auf die Klage nicht
<lb/>erscheint.

<lb/>In Wahrheit handelt es sich hiernach nur um eine ana- 
<lb/>loge Anwendung des 8 806 der Civ.-Proz.-Ord. und der
<lb/>Zweck des 8 7 Abs. 2 eit. ist kurz dahin zu präzisiren: daß
<lb/>beide Parteien die interimistische Regelung ihrer Verhältnisse
<lb/>gemäß Art. 267 flgd. des B. G. B. nur unter der Voraus- 
<lb/>setzung bereits in dem Stadium vor Anhängigmachung der
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0128.tif"
                n="113"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Zustellung in der Berufungsinstanz. - Nichtbestellung eines Prozeßbevollmächtigten. - Zustellung an den Prozeßbevollmächtigten erster Instanz</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_08500+1893_0128--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>—113 —
</p>
               <p>

                  <lb/>Ehescheidungsklage erlangen bezw. conserviren können, daß sie
<lb/>in dem Sühnetermin bezw., falls ein solcher ausnahmsweise
<lb/>nicht erforderlich ist, in dem Verhandlungstermin erscheinen,
<lb/>— daß hingegen andernfalls in diesem Stadium der
<lb/>Sache solche vorläufige Maßregeln zu ihren Gunsten nicht ge- 
<lb/>troffen werden sollen.

<lb/>Liegt es hiernach gar nicht im Zwecke des 8 7 eit., die
<lb/>materiellen Rechte der Ehescheidungspartelen aus Art. 267 fgd.
<lb/>des B. G. B. während der anhängigen Ehescheidungsprozedur
<lb/>irgendwie zu modifiziren, so findet derselbe auf den vorliegen-
<lb/>derl Fall, in welchem die Berufangsbeklagte den Antrag auf
<lb/>Erlaß der fraglichen einstweiligen Verfügungen erst mehrere
<lb/>Wochen, nachdem die Ehescheidungsklage anhängig gemacht
<lb/>worden, gestellt hat, überhaupt keine Anwendung und hat der
<lb/>erste Richter — wenn auch unter nicht zutreffender Begrün- 
<lb/>dung — mit Recht die Zulässigkeit derselben bejaht.

<lb/>III. Senat. Sitzung vom 9. November 1892.

<lb/>Rechtsanwälte: Johnen II — Krafft.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zustellungen in ver Berufungsinstanz. — Nicht-
<lb/>v.stellnng eines ProzetzbevoUmächtigten. — Zustel- 
<lb/>lung an den ProzetzvevoUrnächtigten erster Instanz.

<lb/>Hat der Berufungsbeklagte einen Prozeßbevoll- 
<lb/>mächtigten für die Berufungsinstanz nicht bestellt,
<lb/>so können die im Laufe der letzteren erforderlich
<lb/>werdenden Zustellungen mit Rechtswirksamkeit
<lb/>an den Prozeßbevollmächtigten der ersten Instanz
<lb/>erfolgen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Lehrer K. erhob im Jahre 1883 beim Landgericht
<lb/>Köln gegen seine Frau eine Ehescheidungsklage, worauf die
<lb/>Ehefrau mittels Widerklage ihrerseits die Trennung der Ehe
<lb/>begehrte. Beide Klagen wurden durch Urtheil vom 10. März
<lb/>1887 abgewiesen, diejenige des Ehemannes auf Grund des
<lb/>8 295 der Civ.-Proz.-Ord., weil der Prozeßbevollmächtigte
<lb/>desselben im Laufe des Rechtsstreits die Erklärung abgegeben
<lb/>Archiv 65. Bd. 3. Heft. Erste Abtheilung. 8
</p>
            </div>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0129.tif"
                n="114"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Hypothek. - Rangordnung. - Feststellung außerhalb des Kollokationsverfahrens</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0129--><p/>
               <p>

                  <lb/>114
</p>
               <p>

                  <lb/>L Abthlg.


<lb/>hatte, daß er nicht mehr auftrete, da seine Partei, unbekannt
<lb/>wohin, verzogen sei. Die Ehefrau legte wegen Abweisung der
<lb/>Widerklage Berufung ein; der Ehemann bestellte einen Prozeß-
<lb/>bevollmächtigten für die zweite Instanz nicht und wurden in
<lb/>Folge besten die während derselben erforderlichen Zustellungen
<lb/>an seinen Prozeßbevollmächtigten erster Instanz bewirkt. Das
<lb/>Oberlandesgericht erklärte dieses für genügend aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die im Laufe der zweiten Instanz erforderlich gewordenen
<lb/>Zustellungen find zwar an den Prozeßbevollmächtigten der
<lb/>ersten Instanz bewirkt worden; nichtsdestoweniger sind diese
<lb/>Zustellungen mit Rücksicht auf die Bestimmungen des 8 83
<lb/>und der 88 n und 162 bis 164 der Civ.-Proz -Ord. gültig
<lb/>und wirksam, da der Kläger und Widerbeklagte für die zweite
<lb/>Instanz einen Prozeßbevollmächtigten nicht bestellt hat, und
<lb/>deßhalb die Vollmacht des erstinstanzlichen Prozeßbevollmäch-
<lb/>tigten der Gegnerin und dem Gerichte gegenüber nicht er- 
<lb/>loschen ist. (Vergl. Entscheidungen des Reichsgerichts Bd. 8
<lb/>S. 426; Bd. 9 S. 329.)

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 4. Oktober 1892.

<lb/>Rechtsanwalt: Jonen I.
</p>
               <p>

                  <lb/>Hypothek. — Rangordnung. — Feststellung antzer-
<lb/>/ halb des Kollokationsverfahrens.

<lb/>Der Hypothekargläubiger ist berechtigt, die Feststel- 
<lb/>lung des Ranges seiner Hypothek auch außerhalb
<lb/>des Kollokationsverfahrens z. B. mittels Klage
<lb/>auf Anerkennung seines Vorranges vor anderen,
<lb/>mit einem früheren Datum eingetragenen Hypo- 
<lb/>theken zu betreiben.

<lb/>Seelig &amp; Hille — Ferbrr u. Gen.

<lb/>Auf das den Eheleuten Dahms zu Köln gehörige Haus
<lb/>Hohrstraße 82 sind gegen die Eigenthümer u. A. zwei Hypo- 
<lb/>theken zu Gunsten des Apothekers Emil Dahms zu Berlin
<lb/>und der Firma R. Seelig &amp; Hille in Dresden und eine
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0130.tif"
                   n="115"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0130--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg. — 115

<lb/>dritte zu Gunsten des Kaufmanns Otto Ferber in Köln ein- 
<lb/>getragen; erstere datiren vom 17. März 1881, letztere datirt
<lb/>vom 5. Januar 1887. Unter der Behauptung, daß die
<lb/>beiden erstgedachten Hypotheken aus hier nicht interessirenden
<lb/>Gründen nicht mehr zu Recht beständen, hat Ferber gegen
<lb/>E. Dahms und Seelig &amp; Hille beim Landgericht Köln Klage
<lb/>erhoben, welche im Wesentlichen auf Verurtheilung der Be- 
<lb/>klagten zur Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist, wonach
<lb/>deren Hypotheken derjenigen des Klägers im Range nachstehen.
<lb/>Das Landgericht gab — von einer zifsermäßigen Einschränkung
<lb/>abgesehen — diesem Anträge durch Urtheil vom 5. November
<lb/>1891 statt. In der Berufungsinstanz wurde die Zulässigkeit
<lb/>der Klage bestritten, weil die Feststellung des Hypothekenranges
<lb/>nur im Kollokationsverfahren erfolgen könne. Das Ober- 
<lb/>landesgericht verwarf indessen diese Einrede durch Zwischen-
<lb/>urtheil aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die Einrede der Unzulässigkeit der Klage erscheint unbe- 
<lb/>gründet. Das Gesetz (Art. 2134 B. G. B.) bestimmt den
<lb/>Rang unter den Hypothekargläubigern und zwar nach dem
<lb/>Alter der Inskriptionen. Die Löschung einer Inskription er- 
<lb/>folgt entweder mit Einwilligung der interessirten Parteien oder
<lb/>kraft eines rechtskräftigen Erkenntnisses. (Art. 2157.) Nach
<lb/>Art. t2160 des B. G. B. müssen die Gerichte auf eine dahin
<lb/>gerich ete Klage die Löschung verfügen, wenn die Eintragung
<lb/>auf Grund eines ungültigen, erloschenen oder durch Zahlung
<lb/>aufgehobenen Titels geschehen ist; dasselbe gilt, wenn die Ein- 
<lb/>tragung auf einem ursprünglich d. h. zur Zeit der Inskription
<lb/>zu Recht bestehenden, demnächst aber erloschenen oder durch
<lb/>Zahlung aufgehobenen Titel beruht. Daß ein Hypothekar- 
<lb/>gläubiger selbstständig und aus eigenem Recht befugt ist, in
<lb/>einem solchen Falle die Löschung zu verlangen, ist klar und
<lb/>von den Beklagten auch nicht bestritten; sie behaupten indessen,
<lb/>dies könne nur im Kollokationsverfahren geschehen. Die Art.
<lb/>2157 folg, des B. G. B. enthalten keinerlei Einschränkung
<lb/>in Betreff des Verfahrens, in welchem, oder der Zeit, zu
<lb/>welcher ein Hypothekargläubiger den Rang der vor ihm ein- 
<lb/>getragenen Hypothekargläubiger bestreiten darf, insbesondere
<lb/>auch nicht die entfernteste Andeutung nach der Richtung hin,
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0131.tif"
                   n="116"
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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>116
</p>
               <p>

                  <lb/>daß dies nur innerhalb des Kollokationsverfahrens zulässig
<lb/>sein solle. Beim Mangel jeder speziellen Vorschrift in dieser
<lb/>Beziehung ist daher für den Hypothekargläubiger actio nata
<lb/>stets dann als vorliegend anzunehmen, wenn eine rechtsun- 
<lb/>gültige Hypothek vor ihm eingetragen ist, da er durch diese
<lb/>Thatsache allein in seinem durch Art. 2134 B. G. B. ge- 
<lb/>währleisteten Rechte verletzt ist. Es ist dies keineswegs eine
<lb/>nach srüheren französischen Prozeßgesetzen ausgeschlossene Pro- 
<lb/>vokationsklage, denn der voreingetragene Gläubiger erhebt durch
<lb/>die von ihm bewirkte Eintragung nicht nur theoretisch den
<lb/>Anspruch auf Befriedigung vor den nach ihm eingetragenen
<lb/>Gläubigern, sondern er schädigt durch seine Eintragung, falls
<lb/>sie unberechtigt ist, die nach ihnr inskribirten Gläubiger direkt
<lb/>und kränkt sie in ihren Rechten, da ihre Forderung in Folge der
<lb/>Publizität der Hypothekeneintragungen als eine minder ge- 
<lb/>sicherte erscheint und deßhalb im geschäftlichen Verkehr an
<lb/>Werth Einbuße erleidet. Sodann sind die Hypothekargläubiger
<lb/>in ihren Rechten schon dadurch gefährdet, daß, solange die
<lb/>rechtsungültige Hypothek formell existirt, sei es nun, daß sie den
<lb/>anderen Inskriptionen vor- oder nachsteht, der Eingetragene
<lb/>es in der Hand hat, zu einer den wirklichen Hypothekar- 
<lb/>gläubigern ungünstigen Zeit die Versteigerung des verhypothe-
<lb/>zirten Jmmöbels herbeizusühren. (Bergt. I-aurent XXXI
<lb/>Nr. 179, 182^) Die Bezugnahme der Beklagten darauf, daß
<lb/>für die Feststellung der Rangordnung unter den Hypothekar- 
<lb/>gläubigern ein gesetzlich besonders geordnetes Verfahren, das
<lb/>Kollokationsverfahren, bestehe, und deßhalb eine Klage, wie die
<lb/>gegenwärtige, nur innerhalb dieses Verfahrens erfolgen könne,
<lb/>gleichwie es unzuläsiig sei, daß ein Mitbetheiligter einen
<lb/>einzelnen Anspruch aus der Theilungsmasse herausgreife und
<lb/>mittels besonderer Klage gegen die anderen Theilungsinteres-
<lb/>senten geltend mache, ist verfehlt. Das Kollokationsverfahren
<lb/>kann mit dem Theilungsverfahren nicht auf eine Stufe gestellt
<lb/>werden. Der code de procedure civ. zählt das Kollokations- 
<lb/>verfahren zur Exekution, Buch 5 Theil 1, behandelt dagegen
<lb/>die Theilungen in dem Theil 2 unter der Ueberschrift: „Von
<lb/>einigen besonderen Arten des Verfahrens." Zweck der Kollo- 
<lb/>kation ist lediglich die Vertheilung der Gelder und nur als
<lb/>Mittel, dieselbe richtig durchzuführen, wird die Rangordnung
<lb/>festgcstellt. Auch besteht zwischen mehreren auf dasselbe Grund«
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0132.tif"
                n="117"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Ehescheidungsklage. - Ansprüche der Ehefrau auf Sicherung in vermögensrechtlicher Hinsicht. - Art. 270 des B. G. B.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0132--><p/>
               <p>

                  <lb/>i. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>117
</p>
               <p>

                  <lb/>stück eingetragenen Hypothekargläubigern keine Gemeinschaft,
<lb/>wie unter den an einer Theilungsmasse betheiligten Personen.
<lb/>Auster der in dem Pfandrecht liegenden Befugniß, das Jm-
<lb/>möbel behufs Befriedigung versteigern zu lasten, geben die
<lb/>Art. 2157 bis 2160 des B. G. B. dem Hypothekargläubiger
<lb/>das Recht, die Löschung zu verlangen. Untergebens wird nun
<lb/>zwar nicht die Löschung, wohl aber die Lerurtheilung der Be- 
<lb/>klagten zu der in das Hypothekenbuch einzutragenden Willens- 
<lb/>erklärung, daß ihre Hypothek derjenigen des Klägers nachstehe,
<lb/>also ein Minus begehrt, welches materiell in dein Recht auf
<lb/>die Löschung enthalten ist. Aus den vorstehenden Ausführungen
<lb/>ergibt sich auch, daß keine Feststellungsklage sondern eine
<lb/>Leistungsklage angestellt ist.

<lb/>V. Senat. Sitzung vom 9. November 1892.

<lb/>Rechtsanwälte: Gorius — Jonen I, Johnen II.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ehescheidungsklage. — Ansprüche der Ehesra« ans
<lb/>x Sicherung in vermögensrechtlicher Hinsicht. —
<lb/>Art. 370 des B. G. B.

<lb/>Der in Gütergemeinschaft lebenden Ehefrau steht
<lb/>nach Einleitung der Ehescheidungsklage ein über
<lb/>das, ihr durch Art. 270 des B. G. B. gegebene
<lb/>Recht, die Siegelanlage zu beantragen, hinaus- 
<lb/>gehender Anspruch auf Sicherungsmaßregeln be- 
<lb/>züglich des ihr eventuell zukommenden Vermögens
<lb/>nicht zu.

<lb/>L. - L.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgericht unter Abweisung
<lb/>des Antrags der Ehescheidungsklägerin auf Erlaß einer einst- 
<lb/>weiligen Verfügung gegen den Ehescheidungsbeklagten sowie
<lb/>besten Cestionar, den Bauunternehmer S., betreffend die Unter- 
<lb/>sagung der Einziehung der der Klägerin aus dem Nachlaffe
<lb/>des zu Bilk verlebten Johann S. zustehenden Gelder, aus
<lb/>folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die Klägerin, welche mit ihrer Ehescheidungsklage in erster
<lb/>Instanz durch Urtheil des Königl. Landgerichts zu Düsteldorf
<lb/>vom 13. Juli 1892 abgewiesen worden ist. hat gegen dieses
</p>
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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>118
</p>
               <p>

                  <lb/>Urtheil frist- und formgerecht Berufung eingelegt. In der
<lb/>Berufungsinstanz hat dieselbe beantragt, vorab einestheils
<lb/>ihrem Ehemann und besten Cestionar, dem Bauunternehmer
<lb/>&lt;5. zu untersagen, vor rechtskräftiger Entscheidung über die
<lb/>Ehescheidungsklage die ihr aus dem Nachlaste des zu Bilk
<lb/>verlebten Johann S. zustehenden Erbgelder zu erheben und
<lb/>dem Notar K. zu Düsteldorf zu verbieten, die fraglichen Erb- 
<lb/>gelder an den Beklagten oder besten Cestionar auszuzahlen,
<lb/>anderentheils den betreffenden Schuldnern und dem Notar K.
<lb/>zu verbieten, die fraglichen Gelder an den Beklagten oder
<lb/>besten Cestionar auszuzahlen.

<lb/>Der Antrag entbehrt jedoch der Begründung. Der Art.
<lb/>270 des B. G. B. gewährt der in Gütergemeinschaft lebenden
<lb/>Ehefrau, sie mag in dem Ehescheidungsprozeste Klägerin oder
<lb/>Beklagte sein, ausdrücklich nur das Recht, zur Erhaltung ihrer
<lb/>Rechte zu verlangen, daß die zum Gemeingut gehörende Fahr- 
<lb/>niß unter Siegel gelegt werde. Allein auch dieses Recht er- 
<lb/>leidet die Einschränkung, daß die Siegel auf Verlangen des
<lb/>Mannes wieder abgenommen werden müsten, wenn die Fahr-
<lb/>niß invcntaristrt und geschätzt wird, und der Mann zugleich
<lb/>die Verbindlichkeit übernimmt, die inventaristrten Fahrnißstücke
<lb/>dereinst in natura abzuliefern oder aber für ihren Werth als
<lb/>Hüter zu haften. Ob der Ehefrau das Recht zusteht, außer
<lb/>der Siegelung der Mobilien noch weitere, zur Sicherung ihrer
<lb/>Rechte zweckdienliche Maßregeln zu ergreifen, ist eine in der
<lb/>Theorie und Rechtsprechung bestrittene Frage, vewolombe
<lb/>(IV S. 465), Puchelt in der Anm. 13 zu Zachariä III
<lb/>S. 130 und Puchelt, Zeitschrift III S. 501 halten überhaupt
<lb/>alle konservatorischen Maßregeln für zulästig. Dagegen be- 
<lb/>schränken Zachariä a. a. O&gt;. Laurent (III S. 268) und
<lb/>Sirey (code de proc. civ. arm. zu Art. 557 Note 47) die
<lb/>Sicherungsmaßregeln mit Recht auf die in Art. 270 eit.
<lb/>erwähnte.

<lb/>Als eine Ausnahmebestimmung von dem Grundsätze des
<lb/>Art 1421 des B. G. B., wonach der Ehemann allein das
<lb/>Vermögen der Gütergemeinschaft verwaltet, unterliegt nämlich
<lb/>der Art. 270 als ein Eingriff in dieses Verwaltungsrecht einer
<lb/>einschränkenden Auslegung. Die Ausdehnung auf alle anderen
<lb/>sonstigen Akte erscheint daher unzulästig, namentlich dann,
<lb/>wenn dergleichen Maßregeln wie die beantragte Untersagung
</p>

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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>119
</p>
               <p>

                  <lb/>der Einziehung von Forderungen tiefer, als dies durch die in
<lb/>ihrer Dauer mehr oder minder von dem Belieben des ManneS
<lb/>abhängige Siegelung der Fall ist, in das Verwaltungsrecht
<lb/>des Mannes einschneiden und den Letzteren in seinen geschäft- 
<lb/>lichen Dispositionen vollständig festlegen können. Bei Aus- 
<lb/>legung des betreffenden Artikels ist auch nicht außer Betracht
<lb/>zu lassen, daß die Ehefrau die hier vorgesehene Sicherung nicht
<lb/>blos als Klägerin sondern auch als die schuldige Beklagte zu
<lb/>beantragen berechtigt ist. Unzutreffend beruft man sich zur
<lb/>Rechtfertigung der gegentheiligen Auffaffung auf Art. 869
<lb/>des code de proc. civ. Denn wenn es auch richtig ist, daß
<lb/>hiernach die auf Gütertrennung klagende Ehefrau schlechthin
<lb/>zur Ergreifung von konservatorischen Maßregeln berechtigt ist,
<lb/>und lvenn auch weiterhin die Ehescheidung die Trennung der
<lb/>Güter nothwendig zur Folge hat, so steht doch der Analogie
<lb/>beider Prozeffe der thatsächliche Unterschied entgegen, daß die
<lb/>gerade wegen Gefährdung ihres Vermögens auf Gütertrennung
<lb/>klagende Ehefrau in höherem Maaße des Schutzes bedarf ge- 
<lb/>genüber der schlechten Vermögensverwaltung ihres Ehemannes,
<lb/>als die Ehefrau in dem Ehescheidungsprozesse, welcher nach
<lb/>seinen Ursachen mit der Vermögensverwaltung des Mannes
<lb/>in keiner Beziehung steht und möglicherweise mit gutem Grunde
<lb/>von dem Manne selbst gegen die Frau angestrengt wird.
<lb/>Ueberdies wirkt das Gütertrennungsurtheil auf den Tag der
<lb/>Klage zurück, was bei dem Ehescheidungsurtheil nicht der Fall
<lb/>ist. Ebenso unzutreffend ist die Bezugnahme auf Art. 1180
<lb/>des B. G. B. Denn die Ansprüche der Ehefrau sind durch
<lb/>den Erfolg der Scheidungsklage bedingt. Zur Sicherung eines
<lb/>bedingten Anspruchs hat aber der Gläubiger das Recht zum
<lb/>Arresischlag überhaupt nicht (Vergl. Zachariä II S. 237
<lb/>Anm. 21 Aufl. 5, cede d. pr. Art. 551, § 796 der Civ.»
<lb/>Proz.-Ord.) Und wenn auch dem Gläubiger im Allgemeinen
<lb/>ein solches Recht zustände, so folgt daraus noch nicht, daß es
<lb/>auch der Ehefrau im Scheidungsprozeffe gegen ihren Mann
<lb/>zusteht, da der Art. 270 des B. G. B. als eine Spezial- 
<lb/>bestimmung bei der Eigenartigkeit der Verhältniffe der allge- 
<lb/>meinen Bestimmung des Art. 1180 cit. vorgeht.

<lb/>Hiernach ist der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Ver- 
<lb/>fügung als unbegründet abzuweisen.

<lb/>II. Senat Beschluß vom 10. November 1893.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Konkurs. - Verkauf von Pfandstücken durch den Konkursverwalter. - Bestreiten des Absonderungsrechts. - Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0135--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>- 120 —


<lb/>^Konkurs. — Verkauf von Pfandstücken durch den
<lb/>Konkursverwalter. — Bestreiten des Absonderunsts-
<lb/>rechts.— Zuständigkeit ves Gerichts, in defsen Bezirk
<lb/>die Zwangsvollstreckung erfolgt.

<lb/>Bestreitet der Konkursverwalter, welcher vor der
<lb/>Konkurseröffnung gepfändete Sachen des Gemein- 
<lb/>schuldners hat verkaufen lassen, das von dem
<lb/>Gläubiger auf den Erlös geltend gemachte Ab- 
<lb/>sonderungsrecht, so ist für die von demselben zu
<lb/>erhebende Klage das im 8 690 der Civ.-Proz.-Ord.
<lb/>bezeichnete Gericht zuständig.

<lb/>Konkurs Pelz — Brettheimer.

<lb/>Der Kaufmann August Brettheimer zu Mainz hatte auf
<lb/>Grund vollstreckbaren Titels am 8. und 28. April 1891 für
<lb/>eine Forderung von 8579 M. die gesammten Mobilien seines
<lb/>Schuldners Max Pelz zu St. Johann pfänden lassen. Nach- 
<lb/>dem über das Vermögen des letzteren am 4. Mai 1891 das
<lb/>Konkursverfahren eröffnet worden war, wurden die Pfand- 
<lb/>stücke durch den Konkursverwalter Rechtsanwalt Schmidtborn
<lb/>zu Saarbrücken theils im Einverständniß mit Brettheimer frei- 
<lb/>händig, theils öffentlich versteigert und die hierbei erzielten
<lb/>Beträge von 8245 bezw. 3522 Mark bei einem Bankhause
<lb/>hinterlegt. Da Brettheimer aus diesen Geldern abgesonderte
<lb/>Befriedigung beanspruchte, erhob der Konkursverwalter beim
<lb/>Landgericht Saarbrücken Klage auf Feststellung, daß demselben
<lb/>ein solches Recht nicht zustehe. Der Beklagte beantragte, da
<lb/>er seinen allgemeinen Gerichtsstand in Mainz habe, die Klage
<lb/>wegen Unzuständigkeit des angerusenen Gerichts abzuweisen.
<lb/>Letzteres verwarf diese Einrede; es geht in seinem Urtheile
<lb/>vom 2. Dezember 1891 davon aus, daß es sich in der Klage
<lb/>um einen Widerspruch des Konkursverwalters gegen die vom
<lb/>Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung im Sinne des 8 690
<lb/>der Civ.-Proz.-Ord. handle, und der Konkursverwalter bei Er- 
<lb/>hebung dieses Widerspruchs nicht den Gemeinschuldner, sondern
<lb/>die Gesammtheit der Gläubiger vertrete, indem er für deren
<lb/>gemeinschaftliche Befriedigung denjenigen Betrag in Anspruch
<lb/>nehme, aus dem der Beklagte zunächst allein vor den anderen
<lb/>Gläubigern wegen seiner Forderung an den Gemeinschuldner
<lb/>befriedigt sein wolle (Entscheidungen des Reichsgerichts Bd. 18
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0136.tif"
                   n="121"
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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>121
</p>
               <p>

                  <lb/>S. 394; Seuffert's Archiv Bd. 36 Nr. 169); daß derselbe
<lb/>sonach als „Dritter" im Sinne der gedachten Vorschrift an- 
<lb/>zusehen sei und die Klage mit Recht bei dem in dieser be-
<lb/>zeichneten Gerichte angestellt habe. Die gegen dieses Urtheil
<lb/>eingelegte Berufung wies das Oberlandesgericht zurück aus
<lb/>folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die Berufung ist zurückzuweisen, da der Gerichtsstand aus
<lb/>§ 690 der Civ.-Proz.-Ord. gegeben und mithin das Land- 
<lb/>gericht Saarbrücken für die gegenwärtige Klage ausschließlich
<lb/>zuständig ist.

<lb/>Hinsichtlich der Frage, ob der Konkursverwalter im vor- 
<lb/>liegenden Falle als ein „Dritter" im Sinne des § 690 der
<lb/>Civ.-Proz.-Ord. anzusehen ist, kann den Ausführungen des
<lb/>Urtheils erster Instanz, welches hierbei mit der Rechtslehre
<lb/>und der Rechtsprechung, insbesondere des Reichsgerichts, über- 
<lb/>einstimmt, beigetreten werden.

<lb/>Die Ausführungen des Beklagten, daß der Konkursver- 
<lb/>walter, nachdem die gepfändeter! Mobilien veräußert seien,
<lb/>kein Recht mehr geltend machen könne, da der Erlös nicht
<lb/>den Gegenstand der Zwangsvollstreckung bilde, sind nicht zu- 
<lb/>treffend. Nach der Veräußerung der Pfandgegenstände ist an
<lb/>Stelle derselben der bei einem Banquier ohne Widerspruch
<lb/>des Beklagten hinterlegte Erlös getreten und bildet dieser jetzt
<lb/>den Gegenstand der Zwangsvollstreckung. Das Pfändungs- 
<lb/>pfandrecht des Beklagten erstreckt sich nunmehr auf das an
<lb/>Stelle der ursprünglich mit Pfand belegten Mobilien getretene,
<lb/>hinterlegte Geld; dieses ist, so lange die Pfändung zu Recht
<lb/>besteht, den Zugriffen anderer Gläubiger ebenso entzogen, wie
<lb/>dieses vorher die gepfändeten Mobilien waren. Mit dieser
<lb/>Ansicht in Uebereinstimmung steht Absatz 3 des § 690 der
<lb/>Civ.-Proz.-Ord., welcher bei Anstellung der Klage aus diesem
<lb/>Paragraphen von der einstweiligen Einstellung der Zwangs- 
<lb/>vollstreckung und der Aushebung bereits erfolgter Vollstreckungs-
<lb/>Maßregeln spricht; zu letzterer gehört auch die Versteigerung.
<lb/>Irrig ist auch die Ansicht des Beklagten, daß mit der Ver- 
<lb/>äußerung der PfandgegenstÜnde bezw. mit der Empfangnahme
<lb/>des Steigerloses seitens des Gerichtsvollziehers die Zwangs- 
<lb/>vollstreckung beendet sei, und deßhalb, da es sich nicht um
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0137.tif"
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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>122
</p>
               <p>

                  <lb/>einen Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung handle, der
<lb/>Gerichtsstand des 8 690 eit. nicht gegeben sei. Die Zwangs- 
<lb/>vollstreckung ist vielmehr erst dann vollendet, wenn der Gläu- 
<lb/>biger in den Besitz des im Laufe des Zwangsvollstreckungs- 
<lb/>verfahrens erlösten Geldes gekommen ist. Dieses geht klar
<lb/>hervor aus dem Zwecke der Zwangsvollstreckung- In dieser
<lb/>sucht der Gläubiger für sein mit einem vollstreckbaren Titel
<lb/>versehenes Guthaben Befriedigung. Diese erlangt er aber
<lb/>nicht durch Versteigerung der Pfandgegenstände oder dadurch,
<lb/>daß der Gerichtsvollzieher das erlöste Geld empfängt, sondern
<lb/>erst durch die Auszahlung des Geldes an ihn selbst. Zwar
<lb/>wird der Schuldner durch Zahlung an den Gerichtsvollzieher
<lb/>materiell von seiner Schuld befreit, prozessualisch besteht dagegen
<lb/>die Zwangsvollstreckung noch fort (vergl. Wilmowski-Levy,
<lb/>Civilprozeßordnung. Anmerk. 6 zu § 690). Für diese Ansicht
<lb/>sprechen auch die 8§ 728 und 758 der Civ.-Proz.-Ord., nach
<lb/>welchen, wenn bei einer Pfändung für mehrere Gläubiger
<lb/>der Erlös der Versteigerung zur Deckung der Forderungen nicht
<lb/>ausreicht, und ein Gläubiger, für welchen die zweite oder eine
<lb/>spätere Pfändung erfolgt ist, eine andere Vertheilung als nach
<lb/>der Reihenfolge der Pfändungen verlangt, der Gerichtsvoll- 
<lb/>zieher den Erlös zu hinterlegen hat, worauf das Vertheilungs- 
<lb/>verfahren eintritt. Nach § 758 eit tritt dieses Verfahren
<lb/>dann ein. wenn bei der Zwangsvollstreckung ein Geldbetrag
<lb/>hinterlegt ist. Wäre die Ansicht der Beklagten richtig, dann
<lb/>könnte von einer Hinterlegung bei der Zwangsvollstreckung
<lb/>nicht die Rede sein, da alsdann mit dem Ende der Ver- 
<lb/>steigerung bezw. mit der Empfangnahme des Geldes seitens
<lb/>des Gerichtsvollziehers die Zwangsvollstreckung bereits vollendet
<lb/>gewesen wäre.

<lb/>Der Einwand des Beklagten, daß durch die Verabredung
<lb/>des freihändigen Verkaufs die Zwangsvollstreckung aufgehoben
<lb/>sei, erledigt sich durch die hierbei getroffene Vereinbarung, daß
<lb/>durch den Verkauf den Rechten des Beklagten aus den Pfän- 
<lb/>dungen kein Abbruch geschehen solle. Die Zwangsvollstreckung
<lb/>wurde mithin, da die Pfändungen bestehen blieben, nicht auf- 
<lb/>gehoben.

<lb/>IV. Senat. Sitzung vom 18. November 1892.

<lb/>Rechtsanwälte: Heiliger — Jonen I.
</p>

            </div>
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                  <title level="a" type="main">Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Handlungen. - Möglichkeit der Vornahme durch einen Dritten. - Ermächtigung des Gläubigers. - Polizeilicher Widerspruch. - Einwendungen, welche den Anspruch selbst betreffen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0138--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. «bthtg.
</p>
               <p>

                  <lb/>ISS
</p>
               <p>

                  <lb/>Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Handlungen.

<lb/>Möglichkeit der Vornahme durch einen Dritten.
<lb/>— Ermächtigung des Gläubigers. — Polizeilicher
<lb/>Widerspruch. — Einwendungen» welche den Anspruch
<lb/>selbst betresfen.

<lb/>Zu den im 8 773 der Civ.-Proz.-Ord. bezeichneten
<lb/>Handlungen, deren Vornahme durch einen Dritten
<lb/>erfolgen kann, gehören im Gegensatz zu den im
<lb/>8 774 daselbst erwähnten, ausschließlich vom Willen
<lb/>des Schuldners abhängigen Handlungen, alle die- 
<lb/>jenigen, deren Ausführung durch einen Dritten
<lb/>objektiv möglich ist; ein polizeilicher Widerspruch
<lb/>gegen die Vornahme einer solchen Handlung steht
<lb/>daher der Annahme ihrer Ausführbarkeit durch
<lb/>einen Dritten nicht entgegen.

<lb/>Gegen einen in Gemäßheit des 8 773 oit. gestellten
<lb/>Antrag sind Einwendungen, welche den durch das
<lb/>Urtheil festgestellten Anspruch selbst betreffen,
<lb/>z. B.. daß die auferlegte Leistung in Folge Wider- 
<lb/>spruchs der Polizei unausführbar sei, nicht zu- 
<lb/>lässig; diese sind vielmehr nur in Gemäßheit des
<lb/>8 686 der Civ.-Proz.-Ord. geltend zu machen.

<lb/>Backes — Limbourg.

<lb/>Durch das vom Oberlandesgericht am 23. Februar 1884
<lb/>bestätigte Urtheil des Landgerichts Trier vom 11. Oktober
<lb/>1883 ist der Gutsbesitzer Johann Peter Limbourg zu Bitiburg
<lb/>auf die Klage des Unternehmers Joseph Backes zu Malberg
<lb/>verurtheilt worden, an diesen ein näher bezeichnetes Grund- 
<lb/>stück in dem Zustande, worin dasselbe sich am 10. Februar
<lb/>1879 befand, abzutreten, insbesondere eine an der vorbei»
<lb/>sührenden Straße erbaute Mauer zu beseitigen, einen das
<lb/>Grundstück durchschneidenden Weg in seiner damaligen Lage
<lb/>wiederherzustellen, auch im Uebrigen der Oberfläche des Grund- 
<lb/>stücks ihre frühere Beschaffenheit wiederzugeben u. s. w. Durch
<lb/>Beschluß dcffelben Landgerichts vom 7. September 1892 ist
<lb/>der Gläubiger Backes auf seinen Antrag ermächtigt worden,
<lb/>die fraglichen Arbeiten auf Kosten des Schuldners Limbourg
<lb/>vornehmen zu laffen. Gegen diesen Beschluß hat letzterer
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0139.tif"
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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>124
</p>
               <p>

                  <lb/>sofortige Beschwerde erhoben mit dem Antrag, denselben auf-
<lb/>zuheben und die mündliche Verhandlung über den Antrag
<lb/>Backes anzuordnen, um kontradiktorisch festzustellen, daß die
<lb/>Ausführung derjenigen Handlungen, zu deren Vornahme
<lb/>Backes ermächtigt sein wolle, unmöglich sei. Das Oberlandes- 
<lb/>gericht hat die beantragte mündliche Verhandlung angeordnet,
<lb/>die Beschwerde demnächst aber zurückgewiesen aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Wie der erste Richter zutreffend festgestellt hat, sind die
<lb/>Voraussetzungen für die Anwendung des § 773 der Civ.-
<lb/>Proz.-Ord. im vorliegenden Falle gegeben. Das Urtheil des
<lb/>Königl. Landgerichts zu Trier vom 11. Oktober 1883 hat
<lb/>den Schuldner verurtheilt, eine Handlung vorzunehmen, deren
<lb/>Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, nämlich zur
<lb/>rein technischen Wiederherstellung eines Stückes Land in den
<lb/>früheren Zustand. Der Schuldner ist nach seinem eigenen
<lb/>Zugeständnisse dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Es
<lb/>ist somit der Gläubiger zu dem Anträge berechtigt, sich er- 
<lb/>mächtigen zu lassen, auf Kosten des Schuldners die ange- 
<lb/>gebene Handlung vornehmen zu laffen.

<lb/>Der erste Einwand des Schuldners, 8 773 der Civ.-
<lb/>Proz.-Ord. könne nicht Anwendung finden, da die ihm auf- 
<lb/>erlegte Handlung in Folge polizeilichen Widerspruchs auch von
<lb/>einem „Dritten" nicht erfolgen könne, beruht auf einer rechts-
<lb/>irrthümlichen Auffassung. Die im 8 773 der Civ.-Proz.-Ord.
<lb/>bezeichnete Handlung, „deren Vornahme durch einen Dritten
<lb/>erfolgen kann", bildet nur den Gegensatz zu der im 8 774
<lb/>erwähnten, welche allein von dem „Schuldner" vorgenom- 
<lb/>men werden kann. Es genügt für die Anwendung des 8773,
<lb/>daß in" dem fraglichen Urtheil der Schuldner zu einer Hand- 
<lb/>lung verürtheilt wird, die objektiv von jedem Dritten vorge- 
<lb/>nommen werden kann, ohne daß ihr Nutzen für den Gläubiger
<lb/>hierdurch beeinträchtigt wird. Hierauf hat sich auch allein die
<lb/>Prüfung des Gerichts in der gegenwärtigen Lage, nämlich der
<lb/>Exekutionsinstanz, zu beziehen (Bergl. Wilmowsti-Levy, Civil-
<lb/>prozeßordnung 8 773, Struckmann-Koch, 88 773, 774).

<lb/>Der zweite Einwand des Schuldners geht dahin, daß er
<lb/>Alles versucht habe, um seiner Verpflichtung aus dem Urtheil
<lb/>nachzukommen, daß er aber ohne sein Verschulden durch die
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0140.tif"
                   n="125"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0140--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>125
</p>
               <p>

                  <lb/>Polizeibehörde an der Ausführung verhindert werde; es sei
<lb/>daher ungerecht, den Gläubiger zu ermächtigen, auf seine --
<lb/>des Schuldners — Kosten Etwas zu versuchen, was zweifel- 
<lb/>los an dem Widerspruch der Polizeibehörde scheitern würde.
<lb/>Auch mit diesen Ausführungen kann der Schuldner in dem
<lb/>jetzigen Verfahren nicht gehört werden.

<lb/>Allerdings ist gemäß § 776 der Civ.-Proz.-Ord. der
<lb/>Schuldner vor der an den Gläubiger zu ertheilenden Ermäch- 
<lb/>tigung zu hören. Das Gesetz hat also Fälle vorgesehen, in
<lb/>denen der Schuldner die Ermächtigung des Gläubigers hindern
<lb/>kann. Diese Fälle sind aber beschränkter Natur und können
<lb/>sich nur auf formelle Vorschriften, z. B. nichterfolgte Zu- 
<lb/>stellung des zu exequierenden Urtheils, oder auf die Art und
<lb/>Weise der Zwangsvollstreckung, z. B. Forderung einer mä- 
<lb/>ßigen Frist zur Erfüllung, beziehen, niemals können sie aber
<lb/>Einwendungen in sich begreifen, die den durch das Urtheil
<lb/>festgestellten Anspruch selbst betreffen (Vergl. Entscheidungen
<lb/>des Reichsgerichts Bd. 21 S. 377, Bd. 23 S. 367, Jurist.
<lb/>Wochenschrift 1887 S. 353). Unzweifelhaft richtet sich aber
<lb/>der Einwand des Schuldners gegen den Anspruch selbst, denn
<lb/>er behauptet, zu einer unmöglichen Leistung verurtheilt worden
<lb/>zu sein. Eine solche Einwendung kann er aber, wie gesagt,
<lb/>nicht in diesem Verfahren, sondern nur in Gemäßheit des
<lb/>8 686 der Civ.-Proz.-Ord. im Wege der Klage geltend
<lb/>machen.

<lb/>Der Schuldner kann auch nicht behaupten, daß ihm un- 
<lb/>verschuldete Weiterungen entständen; denn einerseits hatte er
<lb/>seit der Zustellung des Urthrils, dem 15. März 1884, wenn
<lb/>es ihm thatsächlich darum zu thun war, dem Unheil nach- 
<lb/>zukommen, Zeit genug, um entweder eine Aufhebung des
<lb/>polizeilichen Verbots im Verwaltungsstreitverfahren zu ver- 
<lb/>suchen oder die Klage des § 686 cit. anzustellen, andererseits
<lb/>hat der Gläubiger ein Recht darauf, daß das zu seinen Gunsten
<lb/>gesprochene Urtheil auch wirklich ausgeführt wird. Stellt sich
<lb/>dieser Ausführung ein Hinderniß entgegen, so muß er einen
<lb/>Titel für die Durchkämpfung seines Rechts haben, und dieser
<lb/>Titel wird ihm durch die ertheilte Ermächtigung gegeben.

<lb/>IV. Senat. Beschluß vom 18. November 1892.

<lb/>Rechtsanwälte: Rieth — Gorius.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0141.tif"
                n="126"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Rechtsanwalt. - Betrieb eigener Angelegenheiten. - Correspondenz- und Reisegebühr</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_08500+1893_0141--><p/>
               <p>

                  <lb/>i. »bthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>- 126 -
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechttanwalt. — Betrieb eigener Angelegenheiten.

<lb/>/ — Corresponden» und Reifegedühr.

<lb/>Der Rechtsanwalt, welcher in eigener Angelegenheit
<lb/>seinen Prozeßbevollmächtigten informirt und zu
<lb/>diesem Zwecke eine Reise macht, hat weder die
<lb/>sog. Correspondenzgebühr, noch Reisegebühren
<lb/>zu beanspruchen.

<lb/>Konkurs Mohr — Zaubers.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgericht unter Zurückweisung
<lb/>der von dem Rechtsanwalt V. zu Euskirchen in seiner Eigen- 
<lb/>schaft als Verwalter des Konkurses Mohr gegen den Kosten-
<lb/>sestsetzungsbeschluß des Landgerichts Köln vom 15. Oktober
<lb/>1892 eingelegten Beschwerde aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>1. Die durch die Annahme eines Correspondenzmandatars
<lb/>entstandenen Kosten gehören nur dann zur zweckentsprechenden
<lb/>Rcchtsoerfolgung, wenn die Partei selbst nicht im Stande ist,
<lb/>den schriftlichen Verkehr mit ihrem Prozeßbevollmächtigten zu
<lb/>führen. Aus diesem Grunde hat auch das Reichsgericht in
<lb/>einem Beschlüsse vom 29. Januar 1890 (Jurist. Wochen- 
<lb/>schrift S. 70) dem Rechtsanwälte, welcher als Prozeßpartei
<lb/>seinen Prozeßbevollmächtigten selbst informirt hat, die auf
<lb/>Grund des 8 7 der Gebührenordnung berechnete Gebühr als
<lb/>Correspondenzmandatar versagt. Demnach kann Kläger, wel- 
<lb/>cher zur schriftlichen Information in der Lage war, die sog.
<lb/>Correspondenzgebühr nicht beanspruchen.

<lb/>Der Zubilligung dieser Gebühr steht aber auch der von
<lb/>dem Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift selbst hervor- 
<lb/>gehobene Umstand entgegen, daß der Verkehr mit den beiden
<lb/>erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten hauptsächlich lhatsächliche
<lb/>Fragen zum Gegenstände gehabt hat. Zur Information des
<lb/>Prozeßbevollmächtigten über derartige Thatfragen wäre aber
<lb/>auch ein nicht dem Anwaltsstande angehöriger Konkursver- 
<lb/>walter ohne Vermittelung eines Correspondenzmandatars in
<lb/>der Lage gewesen.

<lb/>2. Auf eine Reisegebühr im Sinne des 8 78 der Gebühren- 
<lb/>ordnung hat der Kläger keinen Anspruch, weil er lediglich als
</p>
            </div>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0142.tif"
                n="127"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Urtheil. - Rechtsmittel. - Berufung oder Einspruch. - Gütertrennungsklage. - Versäumnißurtheil</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0142--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. «bthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>127
</p>
               <p>

                  <lb/>Partei zwecks Jnformationsertheilung an seinen Prozeßbevoll- 
<lb/>mächtigten, keineswegs aber zwecks Betriebes seiner eigenen
<lb/>Angelegenheit innerhalb seiner Berufsthätigkeit im Sinne der
<lb/>§§ 1 und 7 der Gebührenordnung die Reise nach Köln unter- 
<lb/>nommen hat. Der dem Kläger für Reisekosten und Aufwand
<lb/>zugebilligte Betrag von 10 Mark entspricht der Billigkeit und
<lb/>den in Betracht zu ziehenden thatsächlichen Verhältnissen.

<lb/>I. Senat. Beschluß vom 2b. November 1892.
</p>
               <p>

                  <lb/>Urtheil. — Rechtsmttte». — Berufung oder Ein-
<lb/>fpruch. — Gütertrennungöklage. — Bersäumnitz-

<lb/>urtyril.

<lb/>Für die Frage, ob gegen ein Urtheil der Einspruch
<lb/>oder die Berufung gegeben ist, entscheidet lediglich,
<lb/>ob dasselbe formell ein kontradiktorisches oder
<lb/>ein Veriäumnißurtheil ist, nicht dagegen, ob ein
<lb/>kontradiktorisches oder ein Versäumnißurtheil hätte
<lb/>erlassen werden müssen.

<lb/>In Gütertrennungssachen ist beim Nichterscheinen
<lb/>der einen oder anderen Partei auf den Antrag
<lb/>der erschienenen Partei ein Versäumnißurtheil
<lb/>und nicht ein kontradiktorisches Urtheil zu erlassen.

<lb/>Leistner — Leistner.

<lb/>In der Gütertrennungsklage der Ehefrau Leistner zu So- 
<lb/>lingen gegen, ihren Ehemann daselbst ist durch Urtheil vom
<lb/>31. Oktober 1892 die Auflösung der Gütergemeinschaft aus- 
<lb/>gesprochen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist beantragte die
<lb/>Klägerin bei der Gerichtsschreiberei die Ertheilung einer voll- 
<lb/>streckbaren Ausfertigung, welche von dieser um deswillen ab- 
<lb/>gelehnt wurde, weil das erlassene Urtheil kontradiktorisch sei,
<lb/>und daher vor Ablauf der Berufungsfrist die Ertheilung der
<lb/>vollstreckbaren Ausfertigung nicht erfolgen könne. Die Klägerin
<lb/>beantragte die Entscheidung des Landgerichts als Prozeßgericht
<lb/>gemäß Z 539 der Civ -Pcoz.-Ord., welches indessen aus dem- 
<lb/>selben Grunde und unter der Ausführung, daß tu Gütertren-
<lb/>nungsklagm überhaupt Versäumnißurtheile gesetzlich unzulässig
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0143.tif"
                   n="128"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0143--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>128
</p>
               <p>

                  <lb/>seien, die Anordnung der Ertheilung der vollstreckbaren Aus- 
<lb/>fertigung vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Berufung
<lb/>ablehnle.

<lb/>Die gegen diesen Beschluß erhobene sofortige Beschwerde
<lb/>verwarf das OberlandesgerichL unter abweichender Motivirung
<lb/>aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Das Urtheil vom 31. Oktober 1892, wodurch beim Aus- 
<lb/>bleiben des Beklagten die zwischen den Parteien bestehende
<lb/>Gütergemeinschaft für aufgelöst erklärt worden, ist nach seiner
<lb/>ganzen Fassung und nach der erkennbaren Absicht des erken- 
<lb/>nenden Gerichts ein kontradiktorisches Urtheil. Dieses erhellt
<lb/>namentlich daraus, daß in dem gebrauchten Urtheilsformular
<lb/>das Wort „Versäumnißurtheil" gestrichen und statt dessen ein- 
<lb/>fach die Bezeichnung „Urtheil" gewählr ist, und weiterhin
<lb/>daraus, daß die in dem angefochtenen Beschlüsse klar aus- 
<lb/>gedrückte Rechtsauffassung des Vorderrichters dahin geht, daß
<lb/>in Gütertrennungssachen der Erlaß eines Versäumnißurtheils
<lb/>überhaupt unzulässig sei. Charakterisirt sich hiernach das
<lb/>Urtheil als ein kontradiktorisches Urtheil, so ist dagegen nicht
<lb/>der Einspruch sondern die Berufung zulässig. Denn für die
<lb/>Frage, ob ein der Berufung unterliegendes kontradiktorisches
<lb/>Urtheil oder ein dem Einspruch unterliegendes Versäumniß- 
<lb/>urtheil vorliegt, ob also der § 474 der Civ.-Proz -Ord. An- 
<lb/>wendung findet, ist nur maßgebend und entscheidend, welches
<lb/>Urtheil (ein kontradiktorisches oder ein Versäumnißurtheil) er- 
<lb/>lassen ist, nicht dagegen, welches Urtheil hätte erlassen
<lb/>werden müssen (vergl. Gaupp zu § 474 Anm. 3, Jurist.
<lb/>Wochenschrift 1887 S. 36).

<lb/>Folglich ist jenes Urtheil, dessen Zustellung am 11. No- 
<lb/>vember 1892 erfolgt ist, noch nicht rechtskräftig und somit
<lb/>das Gesuch um Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung
<lb/>mit Recht abgelehnt worden.

<lb/>Die Beschwerde gegen den angegriffenen Beschluß entbehrt
<lb/>daher der Begründung, wiewohl den Gründen desselben nicht
<lb/>beigepflichtet werden kann. Denn daß die für Ehesachen
<lb/>geltenden B» stimmungen des § 578 der Civ.-Proz -Ord. über
<lb/>den Ausschluß des Versäumnißverfahrens in Ehesachen nicht
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0144.tif"
                   n="129"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0144--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abtblg.
</p>
               <p>

                  <lb/>129
</p>
               <p>

                  <lb/>auch auf die Gütertrennungsprozeduren Anwendung finden,
<lb/>geht klar daraus hervor, daß im 8 11 des Ausführungsgesetzes
<lb/>zur Civ.-Proz.-Ord. nur der § 577 nicht aber auch der 8 578
<lb/>das. auf das Verfahren in Gütertrennungssachen für an- 
<lb/>wendbar erklärt ist. *) Im Sinne der hier vertretenen Auf- 
<lb/>fassung hat sich auch die Rechtsprechung der rheinischen Gerichte
<lb/>durchgängig zu einer festen Praxis ausgebildet (vergl. auch
<lb/>Rhein. Arch. Bd. 84. 1. S. 76).

<lb/>II. Senat. Beschluß vom 3. Dezember 1892.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Für die gegenteilige Ansicht, welche in der Praxis einzelner
<lb/>Gerichte Aufnahme gefunden hat, beruft man sich wesentlich auf die
<lb/>Motive zu § 578 der Civ.-Proz.-Ord., wonach als eine nothwendige
<lb/>Folge der Behandlung des gerichtlichen Geständnisses in. Ehesachen
<lb/>durch den 8 577 hingestellt wird, daß auch das in der eontumuela
<lb/>des Beklagten fingirte Geständniß nicht zur Geltung gelangen könne,
<lb/>daß daher die Bestimmungen über das Bersäumnißverfahren und
<lb/>den Einspruch (von einem Äusnahmefalle abgesehen vergl. § 555 jetzt
<lb/>578 Abs. 4) außer Kraft gesetzt und mit den Vorschriften der Abs.
<lb/>1—3 und 5 des § 555 (jetzt 578) hätten vertauscht werden müssen.
<lb/>Indessen dürfte hieraus ein entscheidendes Moment für die Unzu- 
<lb/>lässigkeit des Versäumnißverfahrens in Gütertrennungssachen nicht
<lb/>herznleiten sein. Nach den Motiven zu §11 Abs. 4 des Ausf.-Ges.
<lb/>zur Civ.-Proz.-Ord. bezweckt die Bezugnahme dieser Bestimmung
<lb/>auf die entsprechenden Vorschriften in Ehesachen die Präzisirung der'
<lb/>Vorschrift des Art. 870 des ooäs ä6 proc. civ., daß in Gütertren- 
<lb/>nungssachen das Geständniß des Mannes selbst dann nicht beweist,
<lb/>wenn keine Gläubiger vorhanden sind. Die weiteren Konseauenzen
<lb/>aus dem Grundsatz des 8 577 bezüglich des Ausschlusses des Ber-
<lb/>säumnißurtheils hat der Gesetzgeber für die Gütertrennungsklagen
<lb/>nicht gezogen und es find dieses auch nicht solche, welche unter allen
<lb/>Umständen gezogen werden müssen bezw. von selbst sich ergeben.
<lb/>Es wäre in der That nicht abzusehen, weshalb, wenn wirklich das
<lb/>Versäumnißverfahren in diesen Sachen hätte ausgeschlossen werden
<lb/>sollen, dann nicht im 8 11 Abs. 4 eit. auch der § 576 der Civ.-
<lb/>Proz.-Ord. für anwendbar erklärt worden ist. Daß in Güter- 
<lb/>trennungssachen im Falle des Nichterscheinens des Beklagten in dem
<lb/>auf die Klage zur mündlichen Verhandlung anberaumten Termine
<lb/>erst in einem neuen Termine, zu welchem Beklagter zu laden wäre,
<lb/>(ß 578 Abs. 1, 2) verhandelt werden könne, nehmen auch die Ver- 
<lb/>treter der gegentheiligen Ansicht nicht an, und doch bietet diese
<lb/>doppelte Ladung in Ehesachen den Ersatz für den Verlust des Ein- 
<lb/>spruchs (Struckmann-Koch zu § 576 Anm. 5).
</p>
               <p>

                  <lb/>Archiv 85. Bd. 3. Heft. Erste Abtheilung.
</p>
               <p>

                  <lb/>9
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0145.tif"
                n="130"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Aussetzung der Verhandlung. - Identität der Streitsache. - Einrede der Rechtshängigkeit. - Anhängigkeit bei einem ausländischen Gericht. - Vollstreckbarkeit im Inlande. - Gegenseitigkeit zwischen dem Deutschen Reich und Oeterreich. - Prozeßhindernde Einreden. - Gleichzeitigkeit des Vorbringens. - Reihenfolge</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0145--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>130
</p>
               <p>

                  <lb/>^Aussetzung der Bevhanvluug. — JventitLt der Streit»
<lb/>/ suche—Einrede der RechtshLugigkeit. — AuhLugig»
<lb/>keil bei einem unslLndischen Gericht. — Voll streck-
<lb/>barkett im Jnlande. — Gegenseitigkeit zwischen dem
<lb/>Deutschen Reich und Oesterreich. — Prozetzyindernde
<lb/>Einreden. — Gleichzeitigkeit des Vorbringens. —
<lb/>Reihenfolge.

<lb/>Die dem Gerichte durch 8 139 der Civ.-Proz.-Ord.
<lb/>eingeräumte Befugniß, die Entscheidung eines
<lb/>Rechtsstreits bis zur Erledigung eines anderweitig
<lb/>anhängigen Rechtsstreits auszusetzen, ist bei Iden- 
<lb/>tität der Streitsache, welche vielmehr nur die Ein- 
<lb/>rede der Rechtshängigkeit begründet, ausge- 
<lb/>schlossen. Identität der Streitsache liegt dann
<lb/>vor, wenn die in dem einen Rechtsstreit ergehende
<lb/>Entscheidung eine gegenthei lig e Entscheidung in
<lb/>dem anderen nicht zuläßt.

<lb/>Die Einrede der Rechtshängigkeit kann an und für
<lb/>sich auch auf die Anhängigkeit des Anspruchs bei
<lb/>einem ausländischen Gerichte gestützt werden; sie
<lb/>ist in einem solchen Falle aber nur dann begründet,
<lb/>wenn das im Auslande zu erlassende Urtheil im
<lb/>Deutschen Reiche auf Grund der 88 660 und 661
<lb/>der Civ.-Proz.-Ord. vollstreckt werden kann. Ob
<lb/>dieses zutreffe, ist bei Prüfung der Einrede der
<lb/>Rechtshängigkeit auch schon vor Erlaß d'er Ent- 
<lb/>scheidung des ausländischen Gerichts festzustellen.
<lb/>Zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich ist
<lb/>für die Vollstreckbarkeit der in dem anderen Staate
<lb/>erlassenen Urtheile die Gegenseitigkeit verbürgt.
<lb/>Die Vorschrift des 8 247 Abs. 1 der Civ.-Proz.-Ord.,
<lb/>wonach prozeßhindernde Einreden „gleichzeitig"
<lb/>vorzubringen sind, hat die Bedeutung, daß die- 
<lb/>selben in der nämlichen mündlichen Verhandlung
<lb/>bis zum Schlüsse derselben, dagegen nicht nach
<lb/>und nach, die eine nach Verwerfung der anderen
<lb/>oder bei Fortsetzungsterminen in einer späteren
<lb/>Verhandlung geltend zu machen sind. Eine be- 
<lb/>stimmte Reihenfolge ist für die einzelnen prozeß- 
<lb/>hindernden Einreden nicht vorgeschrieben.
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0146.tif"
                   n="131"
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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>181
</p>
               <p>

                  <lb/>aSetiuti — Pütz.

<lb/>Der Kaufmann Johann Pütz zu Köln hat mit Rechnung
<lb/>vom 24. Oktober 1890 von der Firma Pietro Venuti zu
<lb/>Görz in Oesterreich 50 Ballen Maronen zum Preise von
<lb/>1600 Mark erhalten, dieselben aber wegen angeblich nicht
<lb/>vertragsmäßiger Beschaffenheit zur Verfügung gestellt und bei
<lb/>einem Spediteur auf Lager gebracht. Während die Firma
<lb/>Venuti mittels Zustellung vom 31. Januar 1891 bei dem
<lb/>österreichischen Handelsgericht in Görz aus Zahlung des Kauf- 
<lb/>preises geklagt hat, hat Pütz mit Zustellung vom 23. Februar
<lb/>1891 bei der Kammer für Handelssachen des Landgerichts
<lb/>Köln Klage auf Ersatz seiner auf die Maaren verwendeten
<lb/>Auslagen in Höhe von 469 Mark erhoben, nachdem er vorher
<lb/>zur Sicherung dieses Anspruches auf Grund eines Arrest- 
<lb/>befehles eine Forderung der Firma Venuti an Johann Bursch
<lb/>in Köln hatte pfänden laffen. Die Beklagte erhob unter Ver- 
<lb/>weigerung der Einlassung zur Hauptsache die Einrede der
<lb/>Rechtshängigkeit, welche die Kammer für Handelssachen jedoch
<lb/>durch Zwischenurtheil vom 21. Mai 1891 zurückwies, weil
<lb/>gemäß Art. 324 des Handelsgesetzbuchs für den Kläger Köln
<lb/>als Erfüllungsort anzusehen, das Gericht in Görz somit für
<lb/>die dort erhobene Klage nicht zuständig, demgemäß dem da- 
<lb/>selbst ergehenden Urtheil nach § 661 Ziff. 3 der Civ.-Proz.-
<lb/>Ord. diesseits die Vollstreckung zu versagen und in Folge
<lb/>dessen auch die dort erhobene Klage nicht geeignet sei, jene
<lb/>Einrede zu begründen. Bei der weiteren Verhandlung machte
<lb/>die Beklagte die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des hie- 
<lb/>sigen Gerichts geltend, welche sie darauf stützte, daß für sie
<lb/>sowohl der allgemeine Gerichtsstand des Wohnsitzes, alsauch
<lb/>der besondere des Erfüllungsortes in Görz begründet sei.
<lb/>Der Kläger bezeichnete diese Einrede als verspätet und berief
<lb/>sich für die Zuständigkeit des Kölner Gerichts auf die Arrest- 
<lb/>anlage und Z 24 der Eiv.-Proz.-Ord. Durch ferneres Zwi-
<lb/>schenurthcil vom 9. Juli 1891 wies die Kammer für Han- 
<lb/>delssachen auch diese Einrede zurück mit der Begründung, daß
<lb/>dieselbe gemäß 8 247 Abs. 1 der Eiv.-Proz.-Ord. gleichzeitig
<lb/>mit der Einrede der Rechtshängigkeit vorzubringen gewesen
<lb/>und daher, da dieses nicht geschehen, jetzt nicht mehr zu berück- 
<lb/>sichtigen sei.
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0147.tif"
                   n="132"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0147--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. «bthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>132
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Beklagte legte gegen beide Urtheile Berufung ein mit
<lb/>dem Anträge, die Klage auf Grund der vorgebrachten Ein- 
<lb/>reden abzuweisen. Mit der Berufung gegen das Urtheil vom
<lb/>21. Mai 1891 stellte sie den ferneren Antrag, „eventuell"
<lb/>unter Aufhebung dieses Urtheils anzuordnen, daß über die
<lb/>gegenwärtige Klage nicht verhandelt werde, bis über die in
<lb/>Görz anhängige entschieden sei. Das Oberlandesgericht lehnte
<lb/>zunächst den letzteren Antrag ab durch folgender Maßen be- 
<lb/>gründeten

<lb/>Beschluß:

<lb/>„Die Beklagte hat zur Berufung gegen das Urtheil vom
<lb/>21. Mai 1891 bei der mündlichen Verhandlung beantragt,
<lb/>unter Aufhebung dieses Urtheils die Klage wegen bereits vor- 
<lb/>handener Rechtshängigkeit abzuweisen. Eventuell hat sie den
<lb/>oben wiedergegebenen Antrag gestellt und denselben auf die
<lb/>Behauptung gegründet, daß das Gericht in Görz bereits mit
<lb/>der Sache befaßt sei. Der letztere Antrag kam: daher nur
<lb/>als Antrag auf Aussetzung der Verhandlung bis zur Erle- 
<lb/>digung des anderen Rechtsstreits und somit, wenn er über- 
<lb/>haupt einen Sinn und Zweck haben soll, nicht als ein even- 
<lb/>tueller, sondern als ein prinzipaler aufgefaßt und behandelt
<lb/>werden. Dieser Antrag ist jedoch unbegründet.

<lb/>Rach § 139 der Civ.-Proz.-Ord. kann das Gericht die
<lb/>Verhandlung bis zur Erledigung eines anderen Rechtsstreits
<lb/>aussetzen, „wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder
<lb/>zum Theil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts- 
<lb/>verhältnisses abhängt, welches den Gegenstand eines anderen
<lb/>anhängigen Rechtsstreites bildet." Die Voraussetzung des
<lb/>§ 139 ist also Präjudizialität des anderen anhängigen Rechts- 
<lb/>streits für den zu entscheidenden Rechtsstreit. Nicht Präjudi- 
<lb/>zialität der in Görz angestellten Klage für die gegenwärtige
<lb/>Klage, sondern Identität der Streitsache in beiden Klagen
<lb/>liegt indeß vor, wie in dem noch zu erlassenden Urtheile aus-
<lb/>gesührt werden soll. Auf diese Identität hat die Beklagte die
<lb/>Einrede der Rechtshängigkeit gegründet, dagegen setzt die An- 
<lb/>wendung der dem Richter durch 8 139 eingeräumten Aus-
<lb/>setzungsbefugniß gerade voraus, daß Identität der Streitsache
<lb/>nicht vorliege (vergl. Entscheidungen des Reichsgerichts Bd. 3
<lb/>S. 403; Bd. 26 S. 369). Der Antrag war daher gemäß
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0148.tif"
                   n="133"
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               <p>

                  <lb/>1. Abthl-,.
</p>
               <p>

                  <lb/>133
</p>
               <p>

                  <lb/>den §§ 139 und 229 der Civ.-Proz.-Ord. durch besonderen
<lb/>Beschluß, wie geschehen, abzulehnen."

<lb/>In der Sache selbst wies sodann das Oberlandesgericht
<lb/>auch die Berufungen zurück aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>1. Zur Berufung gegen das Urtheil vom 21. Mai 1891.

<lb/>Nach Z 235 der Civ.-Proz.-Ord. wird durch die Erhebung
<lb/>der Klage die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet, und
<lb/>hat die Rechtshängigkeit u. A. die Wirkung, daß, „wenn
<lb/>während der Dauer der Rechtshängigkeit von einer Partei die
<lb/>Streitsache anderweit anhängig gemacht wird, der Gegner die
<lb/>Einrede der Rechtshängigkeit erheben kann." Die Einrede der
<lb/>Rechtshängigkeit setzt also Identität der Streitsache voraus.
<lb/>Sie hat, wie die Motive zu § 227 des Entwurfs der Civil-
<lb/>prozeßordnung anführen, denselben Umfang, wie die excepti»
<lb/>rei judicatae (vergl. § 283 des Entwurfs). Der § 293
<lb/>der Civ.-Proz.-Ord. bestimmt zwar, daß Urtheile der Rechts- 
<lb/>kraft nur insoweit fähig seien, als über den durch die Klage
<lb/>oder die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden sei. Dieser
<lb/>Paragraph handelt also von der materiellen Rechtskraft d. h.
<lb/>von dem Einflüsse des formell rechtskräftigen Urtheils auf die
<lb/>in Streit befangenen Rechte der Parteien. Er behandelt aber
<lb/>die materielle Rechtskraft nicht erschöpfend, sondern betrifft
<lb/>auch hinsichtlich dieser nur den objektiven Umfang dessen, was
<lb/>als Entscheidung die Wirkung der Rechtskraft haben soll; da- 
<lb/>gegen sind die Voraussetzungen der Wirkung, Identität der
<lb/>Personen und der Sache und die gesammte materiellrechtliche,
<lb/>subjektive und objektive Tragweite der Wirkungen durch § 2^93
<lb/>nicht betroffen; diese Beziehungen der Rechtskraft sind nach
<lb/>bürgerlichem Recht zu entscheiden, soweit nicht die Civilprozeß»
<lb/>ordnung besondere Bestimmungen getroffen hat (vergl. Struck-
<lb/>mann-Koch 5. Aufl. 1887 Note 1 zu § 293; Wilmowski-
<lb/>Levy 5. Aufl. 1889 Note 1 zu 8 293 und Seuffert 5. Aufl.
<lb/>1890 Note 2 zu 8 293).

<lb/>Die Identität der Streitsache ist aber im untergebenen
<lb/>Falle vorhanden; denn der von der Beklagten bei dem K. K.
<lb/>österreichischen Gericht zu Görz bereits früher gellend gemachte
<lb/>Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises und Schadensersatz,
<lb/>also auf Erfüllung des Kaufvertrages, setzt die Vertrags- oder
</p>

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                   n="134"
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               <p>

                  <lb/>1. «bthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>134
</p>
               <p>

                  <lb/>gesetzmäßige Beschaffenheit der Waare (Art. 346 des H. G. B.)
<lb/>voraus, dagegen setzt der gegenwärtige Anspruch des Klägers
<lb/>auf Schadensersatz, also wegen Nichterfüllung desielben Kauf- 
<lb/>vertrages, das grade Gegentheil voraus. Demnach wird,
<lb/>wenn über den Anspruch der Beklagten zu Gunsten derselben
<lb/>rechtskräftig entschieden wäre, das ergangene Urtheil den gegen- 
<lb/>wärtigen gegenteiligen Anspruch des Klägers mit rechtlicher
<lb/>Notwendigkeit ausschließen, da die Berechtigung des einen
<lb/>Anspruchs die Nichtberechtigung des anderen Anspruchs zur
<lb/>notwendigen Voraussetzung hat und umgekehrt (Vergl.
<lb/>Windscheid, Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. Bd. 1
<lb/>S. 374; Stabel, Institutionen des französischen Civilrechts
<lb/>8 162 Nr. 4 Abs. 1 S. 388).

<lb/>Die Einrede der Rechtshängigkeit steht dem Beklagten zu,
<lb/>gleichviel ob die Klage bei einem inländischen oder auslän- 
<lb/>dischen Gerichte anhängig gemacht worden ist, weil das Gesetz
<lb/>und zwar in Uebereinstimmung mit der schon vorher konstant
<lb/>gewordenen Rechtslehre und Rechtsprechung (vergl. von Bar,
<lb/>Theorie und Praxis des internationalen Privatrechts 2. Aufl.
<lb/>Bd. 2 S. 546; Entscheidungen des Reichsoberhandelsgerichts
<lb/>Bd. 8 S. 169) keinen Unterschied macht, und der Grund des
<lb/>Gesetzes, den Beklagten vor wiederholter Erhebung deffelben
<lb/>Anspruchs zu schützen, zutrifft. Ferner greift die Einrede der
<lb/>Rechtshängigkeit nicht in das Gebiet des materiellen Rechtes
<lb/>ein, ist vielmehr eine, die Klagebefugniß, die gerichtliche Rechts- 
<lb/>verfolgung betreffende Vorschrift und gehört als solche dem
<lb/>Prozeßrecht an. Der inländische Richter hat daher in allen
<lb/>Fällen das in seinem Staate geltende Prozeßrecht zur An- 
<lb/>wendung zu bringen, so daß es gar nicht in Betracht kommen
<lb/>kann, ob eine prozeßrechtliche Norm dem Rechte des auslän- 
<lb/>dischen Staates überhaupt bekannt ist. (Vergl. Entscheidungen
<lb/>des Reichsoberhandelsgerichts Bd. l9 S. 417; Bd. 8 S. 169;
<lb/>Savigny, System des heutigen römischen Rechts, 1840, Bd. 8
<lb/>S. 131: Wetzel, System des ordentlichen Civilprozeffes;
<lb/>3. Aufl. 1878 8 43 S. 515, 516 Note 20 bis 24; Seuffert's
<lb/>Archiv Bd. 7 Nr. 278 S. 322; Wach, Handbuch des deutsch.
<lb/>Civilprozeßrechts 1885, Bd. 1 S. 124). Somit ist aus
<lb/>einem im Auslande schwebenden Rechtsstreit im Falle der
<lb/>Anhängigmachung deffelben im Jnlande die Einrede der
<lb/>Rechtshängigkeit an und für sich zuläffig, aber im konkreten
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0150.tif"
                   n="135"
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               <p>

                  <lb/>1. «bthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>135
</p>
               <p>

                  <lb/>Falle nur dann begründet, wenn das demnächst ergehende
<lb/>ausländische Urtheil im Deutschen Reiche auf Grund der
<lb/>88 660, 661 der Civ.-Proz.-Ord. vollstreckt werden kann
<lb/>(Entscheidungen des Reichsgerichts Bd. 8 S. 385). Hiernach
<lb/>wäre untergebens die Begründetheit der Einrede der Rechts- 
<lb/>hängigkeit zu verneinen, wenn für das eventuell in Görz er- 
<lb/>gehende verurtheilende Erkenntniß der Erlaß des Vollstreckungs-
<lb/>urtheils versagt werden müßte. Nach 8 660 eit. findet
<lb/>nänilich aus dem Urtheil eines ausländischen Gerichts die
<lb/>Zwangsvollstreckung nur statt, „wenn ihre Zulässigkeit durch
<lb/>ein Vollstreckungsurtheil ausgesprochen ist"; ein solches Voll-
<lb/>streckungsurtheil ist aber nach 8 661 nicht zu erlassen: Nr. 3,
<lb/>„im Falle der Unzuständigkeit des ausländischen Gerichts nach
<lb/>inländischem Rechte" und Nr. 5, „im Falle nicht verbürgter
<lb/>Gegenseitigkeit." Anlangend die Gegenseitigkeit zwischen
<lb/>Deutschland und Oesterreich, so ist dieselbe verbürgt. (Vergl.
<lb/>Kommentar von Wilmowski-Levy 5. Aufl. 1887 Note zu
<lb/>8 6615), dagegen ist für die Klage der gegenwärtigen Be- 
<lb/>klagten auf Zahlung des Kaufpreises und Schadensersatz die
<lb/>Zuständigkeit des Görz'er Gerichts bezw. der sämmtlichen
<lb/>österreichischen Gerichte nicht begründet. Der gegenwärtige
<lb/>Kläger hat nämlich nach Art. 324, 325, 342 des H. G. B.
<lb/>am Orte seiner Handelsniederlassung oder in deren Erman- 
<lb/>gelung am Orte seines Wohnsitzes zur Zeit des Vertrags- 
<lb/>abschlusses, also in Köln, den Kaufvertrag zu erfüllen d. h.
<lb/>die Zahlung des Kaufpreises zu leisten, da sich aus dem
<lb/>Vertrage, der Natur des Geschäfts und der Absicht der Kon- 
<lb/>trahenten nichts Anderes ergibt.

<lb/>Die Behauptung der Beklagten, daß verabredeter Maßen
<lb/>der Kaufpreis in Görz zu zahlen gewesen sei, wird durch das
<lb/>Zeugniß des Agenten M. widerlegt, welcher Namens der
<lb/>Beklagten dem Kläger in Köln die Waare, und zwar gegen
<lb/>eine dreimonatliche Tratte, verkauft, also mit demselben nur
<lb/>den Zahlungsmodus vereinbart hat; demgegenüber hat auch
<lb/>der einseitige Vermerk der Beklagten auf der Faktura vom
<lb/>24. Oktober 1890 „zahlbar in Görz" an der schon vorher
<lb/>stillschweigend getroffenen Vereinbarung Nichts ändern können.

<lb/>Hiernach hätte die Beklagte gemäß § 29 der Civ.-Proz.-
<lb/>Ord. am Erfüllungsorte, oder auch gemäß 8 13 daselbst an
<lb/>dem Wohnsitze des Klägers — in beiden Fällen Köln — die
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0151.tif"
                   n="136"
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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>136
</p>
               <p>

                  <lb/>Klage erheben tpüffen. Das Gericht zu Görz ist daher für
<lb/>die Klage unzuständig und demgemäß die Einrede der Rechts- 
<lb/>hängigkeit unbegründet. Die Ausführung der Beklagten, daß
<lb/>das Gericht zu Görz durch Prorogation zuständig werden
<lb/>könne, entbehrt um deßwillen jeder Grundlage, weil nach den
<lb/>Ausführungen des Klägers, der sich eben auf die Unzuständig- 
<lb/>keit jenes Gerichts beruft, eine Prorogation, abgesehen davon,
<lb/>ob eine solche überhaupt zulässig ist, niemals eintreten würde.
<lb/>Die weitere Ausführung der Beklagten, daß außerdem das
<lb/>prozessuale Verhalten der Parteien oder andere Umstände auf
<lb/>die Zuständigkeit des Görz'er Gerichts von Einfluß sein
<lb/>könnten, ist ebenfalls unzutreffend, da die Reichscivilprozeß-
<lb/>ordnung, nach welcher die Entscheidung hierüber zu treffen ist,
<lb/>andere, die Zuständigkeit begründende Momente als Gesetz und
<lb/>Vereinbarung nicht kennt. Demnach war die Einrede der
<lb/>Rechtshängigkeit zu verwerfen, selbst wenn die Klage in Görz,
<lb/>was ebenfalls nach der Reichscivilprozeßordnung zu entscheiden
<lb/>sein würde, dort wirklich bereits anhängig geworden sein sollte.

<lb/>2. Zur Berufung gegen das Urtheil vom 9. Juli 1891.

<lb/>Nach § 247 der Civ.-Proz.-Ord. sind die prozeßhindern- 
<lb/>den Einreden gleichzeitig und vor der Verhandlung des
<lb/>Beklagten zur Hauptsache vorzubringeu. Die Ansicht des
<lb/>Klägers, daß die prozeßhindernden Einreden in der Reihen- 
<lb/>folge des 8 247, mithin die Einrede der Unzuständigkeit vor
<lb/>derjenigen der Rechtshängigkeit vorzubringen seien, findet zwar
<lb/>im Gesetze keinen Anhalt und widerspricht auch den Motiven,
<lb/>nach denen „von dem Gebote des gleichzeitigen Vorbringens
<lb/>der prozeßhindernden Einreden, abweichend vom ooäo äs pro-
<lb/>oöäurs, einzelne Einreden nicht ausgenommen sind und für
<lb/>dieselben eine bestimmte Reihenfolge nicht vorgeschrieben ist."
<lb/>(Vergl. Motive zu den 88 238, 239 des Entwurfs zur Civ.-
<lb/>Proz.-Ord). Aber die prozeßhindernden Einreden sind bei
<lb/>Vermeidung des Verlustes derselben (8 208 der Civ.-Proz.-
<lb/>Ord.),abgesehen von den Fällen des Absatzes 3, gleichzeitig
<lb/>vorzubringen d. h. innerhalb derselben mündlichen Ver-
<lb/>Handlung bis zum Schluffe derselben, dagegen nicht successive,
<lb/>eine nach Verwerfung der anderen oder bei Fortsetzungs- 
<lb/>terminen in einer späteren Verhandlung (vergl. Struckmann-
<lb/>Koch 5. Aufl. 1887 zu 8 247 Note 2; Wilmowski-Levy
<lb/>h. Aufl. 1889 zu 8 247 Note 2 und die Mehrzahl der
</p>

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                   n="137"
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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>137
</p>
               <p>

                  <lb/>daselbst angeführten Schriftsteller). Der entgegengesetzten An- 
<lb/>sicht der anderen daselbst angeführten Schriftsteller, daß nach
<lb/>Verwerfung einer prozeßhindernden Einrede der Beklagte bei
<lb/>Vorbringung einer zweiten prozeßhindernden Einrede zwar
<lb/>nicht mehr berechtigt sei, die Einlasiung zu verweigern und
<lb/>gesonderte Verhandlung darüber zu verlangen, daß er aber
<lb/>mit dieser Einschränkung die fämmtlichen Einreden bis zum
<lb/>Schlüsse der Verhandlung vorbringe» dürfe, kann mit Rücksicht
<lb/>auf die absolute Gebotsbestimmung des 8 247 Abs. 1 eit.
<lb/>in Verbindung mit der in Absatz 3 enthaltenen Rechtsfolge
<lb/>und mit Rücksicht auf den Grund des Gesetzes, nach welchem
<lb/>eine Prozeßverschleppung verhütet werden soll (vergl. Motive
<lb/>zu den 88 238, 239 des Entwurfs), nicht beigepflichtet
<lb/>werden.

<lb/>Wenn man sich für die entgegengesetzte Ansicht insbesondere
<lb/>auf Absatz 3 beruft, weil hiernach nur für die Zuwiderhand- 
<lb/>lung gegen die eine Vorschrift, Vorbringung nach Beginn der
<lb/>mündlichen Verhandlung zur Hauptsache, der Verlust angedroht
<lb/>sei, und keine Verschleppung eintrete, wenn der Beklagte mit
<lb/>späterer Vorbringung die Einlassung zur Hauptsache verbinden
<lb/>müsse, so wird diese Ausführung durch die Entstehungs- 
<lb/>geschichte des 8 247 widerlegt. Hiernach war und ist das
<lb/>unbedingte Gebot der Gleichzeitigkeit, aus welchem die Nicht- 
<lb/>berücksichtigung im Falle der Zuwiderhandlung folgt, schon im
<lb/>Absatz 1 ausgesprochen und bedurfte daher keiner Wieder- 
<lb/>holung i&gt;n Absatz 3; vielmehr war Absatz 3 im Entwurf
<lb/>lediglich hinzugefügt, um eine Ausnahme von der Verspätung,
<lb/>welche das Gebot der Gleichzeitigkeit an sich nicht berührte,
<lb/>diese somit nicht zu erwähnen hatte, zuzulassen (Wilmowski-
<lb/>Levy a. a. O).

<lb/>Nun hat im Termine vom 23. April 1891, in welchem
<lb/>die Parteien zuerst mündlich verhandelten, nach dem Inhalte
<lb/>des Sitzungsprotokolles zunächst der Kläger seinen Antrag aus
<lb/>der Klageschrift, sodann die Beklagte aus ihrem Schriftsätze
<lb/>von demselben Tage den Antrag verlesen, „die Klage wegen
<lb/>bereits vorhandener Rechtshängigkeit abzuweisen", worauf die
<lb/>Parteien über die Einrede der Rechtshängigkeit verhandelt
<lb/>haben, und die Beklagte zur Begründung derselben Beweis an- 
<lb/>getreten hat, welcher demnach vom ersten Richter verordnet
<lb/>worden ist. In dem weiteren Termine vom 14. Mai 1891
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Antrag, nachträglich abgeänderter. - Bloß eventuelle Geltendmachung des ursprünglich unbedingt erhobenen Anspruchs. - Erforderniß des Verlesens aus einem Schriftsatze</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0153--><p/>
               <p>

                  <lb/>i. «bthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>138
</p>
               <p>

                  <lb/>haben die Parteien ebenfalls nach dem Inhalte des SitzungS-
<lb/>protokolles nach Erhebung des Beweises über die Einrede der
<lb/>Rechtshängigkeit verhandelt; erst während dieser Verhandlung
<lb/>hat die Beklagte nach Inhalt des berichtigten Thatbestandes
<lb/>des Urtheils vom 9. Juli 1891 Ausführungen gemacht, die
<lb/>sich auf die Unzuständigkeit des Gerichts bezogen und als
<lb/>Einrede der Unzuständigkeit aufgefaßt werden können. Hier- 
<lb/>nach hat die Beklagte erst im Termine vom 14. Mai und
<lb/>nicht schon im Termine vom 23. April 1891, in welchem
<lb/>über die Einrede der Rechtshängigkeit z u e r st verhandelt worden,
<lb/>die Unzuständigkeit-einrede vorgebracht; die letztere Einrede ist
<lb/>somit verspätet vorgebracht, weßhalb sie als unzulässig zu ver- 
<lb/>werfen war.

<lb/>Von einer Prüfung der Frage, ob diese Einrede auch, wie
<lb/>der erste Richter angenommen hat, unbegründet ist, kann
<lb/>folgeweise abgesehen werden.

<lb/>V. Senat. Sitzung vom 12. November 1892.

<lb/>Rechtsanwälte: Kyll — Trimborn.
</p>
               <p>

                  <lb/>s Antrag, nachträglich abgeänderter. — Bloß even- 
<lb/>tuelle Geltendmachung des ursprünglich unbedingt
<lb/>erhobenen Anspruchs. — Erfordernitz des Verlesens
<lb/>ans einem Schriftsätze.

<lb/>Die Erklärung, daß ein ursprünglich unbedingt er- 
<lb/>hobener Anspruch nur eventuell z. B. der Wider- 
<lb/>klageanspruch nur für den Fall des Obsiegens des
<lb/>Klägers mit der Hauptklage geltend gemacht
<lb/>werde, enthält eine wesentliche, sachliche Ab- 
<lb/>weichung von dem früheren Anträge im Sinne
<lb/>des Z 269 Absatz 3 der Civ.-Proz.-Ord., so daß
<lb/>der abgeänderte Antrag nur dann Berücksichtigung
<lb/>finden kann, wenn er aus einem Schriftsätze ver- 
<lb/>lesen wird.

<lb/>Nellgen — Harff.

<lb/>Nach einem zwischen den Eheleuten Johann Wilhelm
<lb/>Nellgen zu Wallhausen und dem Kaufmann Max Harff zu
<lb/>Köln am 26. März 1891 brieflich abgeschloffenen Tauschvertrage
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0154.tif"
                   n="139"
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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>139
</p>
               <p>

                  <lb/>sollten elftere dem letzteren ihren Mühlenbesitz zu Wallhausen
<lb/>und ein Landgut zu Spabrücken mit einem angenommenen
<lb/>Werthe von 60 000 bezw. 90 000 Mark gegen zwei zu Nippes
<lb/>gelegene, aus 100000 Mark bewerthete Häuser und Heraus- 
<lb/>gabe eines nach Verrechnung der beiderseits zu übernehmenden
<lb/>Hypotheken verbleibenden Restbetrages von 13 500 Mark ab- 
<lb/>treten. Nachdem Harfs gegen Ende April 1891 schriftlich er- 
<lb/>klärt hatte, von dem Tauschgeschäfte zurückzutreten, weil die
<lb/>Erwerbstitel der Eheleute Nellgen nicht in Ordnung, ihre
<lb/>Angaben über die hypothekarische Belastung nicht richtig, die
<lb/>eingetragenen Posten wegen Zinsrückstände sofort einziehbar
<lb/>und die Werthtaxen wesentlich übersetzt seien, erhoben Eheleute
<lb/>Nellgen beim Landgericht Köln gegen Harfs Klage auf no- 
<lb/>tarielle Verbriefung der abgeschlossenen Vereinbarung. Der Be- 
<lb/>klagte erhob Widerklage auf Nichtigkeitserklärung bezw. Auf- 
<lb/>lösung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung über den
<lb/>Werth der zu übernehmenden Grundstücke. Das Landgericht
<lb/>wies durch Urtheil vom 25. November 1892, in dessen That-
<lb/>bestand es am Schlüße heißt: „Beklagter erklärte, die Wider- 
<lb/>klage sei nur für den Fall erhoben, daß die Hauptklage nicht
<lb/>sofort abgewiesen" die Klage ab und erklärte „demgemäß die
<lb/>nur für den Fall des Obsiegens der Kläger erhobene Wider- 
<lb/>klage" für erledigt. Nach der Uriheilsbegründung erfolgte die
<lb/>Abweisung der Klage als voreilig, weil zunächst und vor
<lb/>Thätigung des notariellen Vertrages nach Inhalt der getroffe- 
<lb/>nen Uebereinkunft von Klägern die Beseitigung der mehr als
<lb/>beim Vertragsabschluß angegebenen, auf ihre Grundstücke ein- 
<lb/>getragenen Hypotheken zu bewirken sei.

<lb/>Kläger erhoben Berufung, welcher sich der Beklagte mit dem
<lb/>Anträge anschloß, die Klage als voreilig und unbegründet
<lb/>abzuweisen und der Widerklage gemäß zu erkennen. Das Ober- 
<lb/>landesgericht hob, unter Verwerfung der Anschließungsberufung
<lb/>als unzulässig, das erstinstanzliche Urtheil nebst dem voraufge- 
<lb/>gangenen Verfahren auf und wies die Sache an das Landge- 
<lb/>richt zurück aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Das von beiden Theilen angefochtene Urtheil erschien pro-
<lb/>zeffualisch unhaltbar. Es behandelt die Widerklage als eine nur
<lb/>eventuell erhobene und erklärt dieselbe Mangels Eintritt der
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0155.tif"
                   n="140"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0155--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>140
</p>
               <p>

                  <lb/>Eventualität, Obsiegens der Kläger, für erledigt. Berücksich- 
<lb/>tigung gefunden hat hiermit eine nachträglich abgeänderte Ge- 
<lb/>staltung des Widerklageantrages, welche weder durch einen
<lb/>vorbereitenden, noch durch einen dem Sitzungsprotokoll als An- 
<lb/>lage beigefügten Schriftsatz des Beklagten nachgewiefen wird,
<lb/>über welchen vielmehr, nachdem im Thatbestand des Urtheils
<lb/>der einzige schriftlich vorliegende und ausweislich des Protokolles
<lb/>vom 11. Februar 1892 verlesene Antrag des Beklagten, wo- 
<lb/>nach widerklagend schlechthin und allfällig beantragt wurde,
<lb/>der Vertrag vom 26. März 1891 möge für nichtig und je- 
<lb/>denfalls für aufgelöst erklärt werden, wiedergegeben ist, nur
<lb/>eben dort sich vermerkt findet, daß nach Erklärung des Be- 
<lb/>klagten die Widerklage nur für den Fall erhoben sei, daß die
<lb/>Hauptklage nicht sofort abgewiesen werde. Damit erscheint nun
<lb/>aber gegen die Vorschriften der §§ 269 und 130 der Civ.-
<lb/>Proz.-Ord. verstoßen, gegen die des erstgedachten Paragraphen
<lb/>deßhalb, weil es sich nach dem Erachten des Gerichts hier um
<lb/>einen, von dem ursprünglichen wesentlich abweichenden, die
<lb/>Sache selbst betreffenden, nicht etwa »m einen Antrag von bloß
<lb/>prozeffualischem Charakter handelt, gegen die des letzteren,
<lb/>weil eben deßhalb von Amtswegen auf Beseitigung des aus
<lb/>der Nichtbeachtung der Vorschriften des § 269 cit. sich erge- 
<lb/>benden Bedenkens hinzuwirken war, in Verfolg welches Vor- 
<lb/>gehens beiläufig dann auch wohl klar geworden wäre, ob in
<lb/>der That Beklagter, welcher vor Erhebung der Klage bereits
<lb/>in dem den Klägern zugestellten Schriftstück vom 28./30. April
<lb/>1891 und nicht minder der Klage gegenüber in feinen Rechts- 
<lb/>behelfen und Ausführungen klar zu erkennen gegeben hat, daß
<lb/>er von dem ganzen Handel, und zwar endgültig, wieder los- 
<lb/>zukommen bestrebt sei, gemeint gewesen ist, mit einer bloß vor- 
<lb/>läufigen Klageabweisung vorlieb zu nehmen, mag auch immer- 
<lb/>hin aus einem anderen Gesichtspunkte mit einer solchen das
<lb/>Abstandnehmen von Durchführung eines Auflösungsanspruchs
<lb/>eher vereinbar sein als mit einer endgültigen Abweisung der
<lb/>Klage (vergl. Entscheidungen des Reichsgerichts Bd. 17. S. 306).

<lb/>Wie aber auch diesbezüglich die Erklärung des Beklagten
<lb/>in besten Sinne aufzufassen gewesen sein mag, und das „sofort"
<lb/>in der Feststellung des Thatbestandes scheint allerdings die
<lb/>Auffasiung im angefochtenem Urtheil als zutreffend zu er- 
<lb/>weisen, da eine endgültige Entscheidung kaum ohne Beweis-
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0156.tif"
                n="141"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Eigenthumsentziehung im öffentlichen Nutzen. - Hinterlegung. - Wirkungen derselben. - Entscheidung der Gerichte</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0156--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>141
</p>
               <p>

                  <lb/>verfahren denkbar ist. — in der Nichtbeachtung der Vorschriften
<lb/>des Z 269 Abs. 1 bis 3 bezüglich des abweichenden spätem
<lb/>Widerklageantrages und in der Berücksichtigung, unerachtet
<lb/>dessen, dieses Antrages entgegen der Bestimmung im Absatz
<lb/>des § 269 ist ein wesentlicher Mangel des erstinstanzlichen
<lb/>Verfahrens zu finden, welcher dahin führen mußte, unter
<lb/>Aufhebung des angefochtenen Urtheils gemäß 8 501 der Civ.- Proz.-
<lb/>Ord. die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Hierfür
<lb/>waren insbesondere nachstehende Erwägungen maßgebend:
<lb/>Durfte nach vorstehenden Ausführungen der Vorderrichter den
<lb/>nachträglichen abweichenden Widerklageantrag nicht berücksichtigen,
<lb/>stand er mithin lediglich dem ursprünglichen Widcrklage-
<lb/>antrage gegenüber, so konnte er insbesondere auch nicht zu
<lb/>einer bloß vorläufigen Klageabweisung ohne gleichzeitige Ab- 
<lb/>weisung der Widerklage gelangen. Für die gegenwärtige In- 
<lb/>stanz liegt die Sache in sofern umgekehrt, als hier der durch
<lb/>die Anschlußberufung des Beklagten wieder zur Geltung ge- 
<lb/>brachte Widerklageanspruch nicht zur Erledigung gelangen
<lb/>kann, da Seitens des ersten Richters die Widerklage lediglich
<lb/>für erledigt, einer Entscheidung nicht bedürftig erklärt ist, der
<lb/>Widerklageanspruch mithin weder zu- noch aberkannt ist, nur
<lb/>in einem dieser beiden Fälle aber nach 8 499 der Civ.-
<lb/>Proz.-Ord. das Berufungsgericht mit demselben befaßt werden
<lb/>konnte (vergl. Entscheidungen des Reichsgerichts Bd. 18 S.
<lb/>387). Nur durch Zurückweisung der Sache in die erste Instanz
<lb/>wird daher die Möglichkeit geschaffen, die sich gegenüberstehen- 
<lb/>den Anträge der Parteien zur Erledigung zu bringen. Die
<lb/>Anschlußberufung mußte nach dem eben Bemerkten gemäß 8
<lb/>497 der Civ.-Proz.-Ord. als unzulässig verworfen werden.

<lb/>V. Senat. Sitzung vom 23. November 1892.

<lb/>Rechtsanwälte Wachendorf — Schmitz.
</p>
               <p>

                  <lb/>/Eigenthumsentziehung im öffentlichen Nutze«. —
<lb/>Hinterlegung. — Wirkungen derselben. — Entschei- 
<lb/>dung der Gerichte.

<lb/>Hat im Falle der Enteignung der Unternehmer auf
<lb/>Grund des 8 37 des Gesetzes vom 11. Juni 1874
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0157.tif"
                   n="142"
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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>142
</p>
               <p>

                  <lb/>die im Verwaltungsverfahren festgesetzte Entschä- 
<lb/>digungssumme bei der Regierung hinterlegt,
<lb/>und ist diese Hinterlegung im Administrativver- 
<lb/>fahren als rechtsgültig anerkannt worden, so ist
<lb/>derselbe dem Eigenthümer gegenüber für den hin- 
<lb/>terlegten Betrag liberirt. Eine Nachprüfung der
<lb/>Rechtsgültigkeit der Hinterlegung durch das Ge- 
<lb/>richt ist ausgeschlossen?)

<lb/>Schöner — Eisenbahn-Direetion (linksrh.) zu Köln.

<lb/>In dem Enteignungsverfahren zum Bau der Eisenbahn
<lb/>Morsbach- Kohlscheid war durch Planfestsetzungsbeschluß vom
<lb/>6. Juni 1890 eine im Kataster auf den Namen des Johann
<lb/>Simon Schöner eingetragene Ackerparzelle der Enteignung
<lb/>unterworfen worden. Das Verfahren wurde, ohne daß hier- 
<lb/>gegen von der Ehefrau Schöner Widerspruch erfolgte, gegen
<lb/>den Ehemann Schöner, welcher bei den Grunderwerbsver- 
<lb/>handlungen erklärt hatte, daß er die Parzelle von seinen Eltern
<lb/>geerbt habe, durchgeführt. Durch Beschluß vom 7. Nov. 1890
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Bergt, im entgegengesetzten Sinne: Rhein. Archiv Bd. 82 1. S.
<lb/>72. — Seit Erlaß der dort mitgetheilten Entscheidung hat sich
<lb/>sowohl der I. als auch der V. Senat des Oberlandesgerichts wieder- 
<lb/>holt für die Verneinung der Frage, ob das mit der definitiven
<lb/>Feststellung der Entscheidung befaßte Gericht an die, die Hinter- 
<lb/>legung für gültig anerkennende Entscheidung der Verwaltungsbehörde
<lb/>gebunden sei, ausgesprochen, so u. A. der V. Senat irr einem Ur-
<lb/>theile vom 6. April 1892 in Sachen Reichsmilitärfiskus — von
<lb/>Oppenheim, tit dessen Begründung es heißt:

<lb/>„Grundsätzlich muß festgehalten werden, daß die Enteignung, ins- 
<lb/>besondere die Feststellung des Enteignungsobjekts Sache der Ver- 
<lb/>waltung ist, daß die Mitwirkung des Gerichts nur bei Feststellung
<lb/>der Entschädigung eintritt, sowie daß beide Fragen in gesondertem
<lb/>Verfahren behandelt werden, wobei das Gericht die Entschädigung
<lb/>selbstständig festzusetzen und nur insoweit die Entscheidung der Re- 
<lb/>gierung zu respektiren hat, als diese das Objekt bestimmt, für
<lb/>welches Entschädigung zu gewähren ist. Nun schreibt § 87 Abs. 3
<lb/>des Gesetzes vom 11. Juni 1874 vor: „lieber die Rechtmäßigkeit der
<lb/>Hinterlegung findet ein gerichtliches Verfahren nicht statt."
<lb/>Schon diese Ausdrucksweise läßt erkennen, daß man nicht den Rechts- 
<lb/>weg überhaupt und für alle Fälle hat ausschließen wollen, sondern
<lb/>daß damit nur für das Verwaltungsverfahren die demnächst auszu- 
<lb/>sprechende Enteignung — insbesondere auch in dringlichen Fällen —
<lb/>nicht etwa durch ein gerichtliches Jnzidentverfahren ausgehalten
<lb/>werden sollte. Solche gerichtliche Verfahren, Klagen auf Gültigkeits-
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0158.tif"
                   n="143"
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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>143
</p>
               <p>

                  <lb/>setzte der Bezirksausschuß zu Aachen die für die enteignete
<lb/>Parzelle zu gewährende Entschädigung auf 600 Mark fest
<lb/>und erkannte gleichzeitig den Fall der Dringlichkeit an. Mit
<lb/>Rücksicht darauf, daß gegen den Expropriaten und dessen ver-
<lb/>lebte Eltern zu Gunsten der Staatskasse eine Generalinskription
<lb/>für eine Hauptsumme von 120 Mark bestand, hat die Kgl.
<lb/>Eisenbahndirektion die festgesetzte Entschädigungssumme von
<lb/>600 Mark mit Zinsen zu 5°/o vom 23. Juli 1890 bis zum
<lb/>6. Juni 1891 bei der Regierungshauptkasse zu Aachen hinter- 
<lb/>legt. Demnächst hat der Bezirks-Ausschuß auf Antrag der
<lb/>Direktion durch Beschluß vom 16. Juli 1891, „nach Einsicht
<lb/>des Hinterlegungsactes, wonach der nicht zur Auszahlung ge- 
<lb/>langte Betrag in Anbetracht der hypothekarischen Belastung des
<lb/>betreffenden Grundstücks bei der Regierungshauptkaffe hinter- 
<lb/>legt worden ist, und in Erwägung, daß gegen die Rechtsgül- 
<lb/>tigkeit der Hinterlegung sowie gegen die Rechtsbeständigkeit
<lb/>des Eigenthumsbesitzes des Expropriaten Bedenken nicht ob- 
</p>
               <p>

                  <lb/>oder Nichtigkeitserklärungen von Hinterlegungen, sollten vermieden
<lb/>werden, damit nicht die Enteignung, die — wenn ausgesprochen —
<lb/>durch kein Rechtsmittel anfechtbar ist, verzögert werde. Daß dieses
<lb/>der Sinn des Paragraphen ist, und demselben eine größere Trag- 
<lb/>weite nicht zukommt, ergibt auch die Entstehungsgeschichte. Die
<lb/>Kommission berichtete: „Alinea 3 soll, darin war man mit der
<lb/>Vorlage einverstanden, dem Vorbeugen, daß irgend ein Gericht ein
<lb/>kontradiktorisches Verfahren darüber einleite, ob Depo- 
<lb/>sition erfolgen könne", und dann wurde ferner erwogen, „daß, nach- 
<lb/>dem vom Unternehmer die Entschädigungssumme hinterlegt worden,
<lb/>von der Enteignungsbehörde durch den an sich nicht anfechtbaren
<lb/>Enteignungsbeschluß die Rechlsgültigkeit der Hinterlegung anerkannt
<lb/>und die Enteignung ausgesprochen, ein nachträglicher gerichtlicher
<lb/>Streit über die Rechtmäßigkeit der Hinterlegung nicht nur zwecklos
<lb/>sondern auch nicht angängig sein würde, weil er bei einer abweichen- 
<lb/>den Entscheidung des Gerichts zu einer nicht zu beseitigenden
<lb/>Kollision mit der vorgängigen Entscheidung der Enteignungsbehörde
<lb/>führen müsse." Alle diese Gründe passen für das gerichtliche Ent- 
<lb/>schädigungsverfahren nicht- dieses mitzutreffen, war gar nicht Zweck
<lb/>und Ziel des § 37 Abs. 3. Das Gericht hat also die Rechtsgültig- 
<lb/>keit der Hinterlegung selbstständig zu prüfen. Zu demselben Ergeb-
<lb/>niß führt, wenn man mit dem Reichsgericht (Entscheidungen Bd. 1
<lb/>S. 349) die Zinsen als einen Theil der Entschädigung selbst anfleht,
<lb/>die einfache Erwägung, daß, wollte man sich anders entscheiden, die
<lb/>Regierung einen Theil der Entschädigung nicht bloß vorläufig, son- 
<lb/>dern definitiv festsetzen würde."
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0159.tif"
                   n="144"
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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>144
</p>
               <p>

                  <lb/>walten", auf Grund der §§ 32 ff. des Gesetzes vom 11. Juni
<lb/>1874 in Verbindung mit § 150 des Zuständigkeitsgesetzes die
<lb/>Enteignung des erwähnten Grundstückes ausgesprochen.

<lb/>Nachdem die Eisenbahn-Direktion mehrere Gesuche des
<lb/>Schöner, welcher nunmehr geltend machte, daß die enteignete
<lb/>Parzelle nicht sein, sondern seiner mit ihm in Gütertrennung
<lb/>lebenden Ehefrau Eigenthum sei, und daher die vorbezogene
<lb/>Eintragung nicht aus derselben hafte, um Auszahlung der Ent- 
<lb/>schädigungssumme mit der Motivirung abgelehnt hatte, daß
<lb/>der Nachweis der Hypothekenfreiheit nunmehr der Hinterlegungs- 
<lb/>stelle zu erbringen sei, erhoben die Eheleute Johann Simon
<lb/>Schöner und Elisabeth geb. Louvignier gegen die Eisenbahn-
<lb/>Direction Klage auf Zahlung der Entschädigungssumme zum
<lb/>Landgericht Aachen. Das Landgericht wies durch Urtheil vom
<lb/>18. Nov. 1891 die Klage ab, indem es zwar die Prüfung
<lb/>der Rechtswirkung der Hinterlegung durch die Gerichte für zu- 
<lb/>lässig erachtete, dagegen die Hinterlegung für gerechtfertigt erklärte.

<lb/>Die gegen dieses Urtheil eingelegte Berufung verwarf das
<lb/>Oberlandesgericht unter abweichender Motivirung aus folgenden
<lb/>Gründen:

<lb/>Die Berufung konnte keinen Erfolg haben, wenngleich
<lb/>auch den Ausführungen des angegriffenen Urtheils nicht bei- 
<lb/>gepflichtet werden konnte.

<lb/>Der Seitens der Beklagten der Klage in erster Linie ent- 
<lb/>gegengesetzte Einwand,daß sie durch die ihrerseits wegen hypotheka- 
<lb/>rischer Belastung des enteigneten Grundstückes geschehene, von
<lb/>dem Bezirks-Ausschusse in seinem Enteignungsbeschlusse als
<lb/>rechtsgültig erfolgt anerkannte Hinterlegung der festgestellten
<lb/>Entschädigungssumme für die gegen den klägerischen Ehe- 
<lb/>mann enteignete Parzelle dem Eigenthümer gegenüber libe-
<lb/>rirt sei, und daß nach § 37 Abs. 3 des Eigentbumsaesebes
<lb/>eine richterliche Nachprüfung über die Rechtsmäßigkeit der Hin- 
<lb/>terlegung nicht zulässig sei, muß in Uebereinstimmung mit
<lb/>dem Urtheile des erkennenden Senats vom 9. Nov. 1887
<lb/>(Rh. Arch. Bd. 78. 1 S. 73) und in Abweichung von der
<lb/>in dem Urtheile des ehemaligen Rheinischen Appellationsge- 
<lb/>richtshofes vom 6. Juli 1878 (Rh. Arch. Bd. 69 1. S. 176)
<lb/>und ersten Senats des Oberlandesgerichts vom 22. Dezember
<lb/>1890 (Rh. Arch. Bd. 82 1. S. 72) ausgesprochenen gegen-
<lb/>theiligen Ansicht für begründet erachtet werden.
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0160.tif"
                   n="145"
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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>145
</p>
               <p>

                  <lb/>In dem Enteignungsverfahren erfolgt die administrative
<lb/>Entschädigungsfeststellung auf Antrag des Unternehmers, welcher
<lb/>die Materialien zur Prüfung dieses Antrages zu beschaffen
<lb/>hat (§ 24 des Enteignungsgesetzes), nach kommissarischer Ver- 
<lb/>handlung mit den Betheiligten unter Vorlegung des definitiv
<lb/>festgestellten Planes (§ 251.6.) sowie unter Zuziehung von
<lb/>Sachverständigen (88 27, 28 1. c.) mittels motivirten Be- 
<lb/>schlusses durch den Bezirks-Ausschuß (§ 291. c. und §150
<lb/>des Zuständigkeitsgesetzes), gegen welchen innerhalb 6 Monaten
<lb/>nach Zustellung sowohl dem Unternehmer wie den übrigen
<lb/>Betheiligten der Rechtsweg offen steht (§ 30). Der Kommissar
<lb/>hat auf Grund der von dem Unternehmer nach § 24 1. o.
<lb/>beizubringenden Urkunden darauf zu achten, daß das Ver- 
<lb/>fahren gegen den wirklichen Eigenthümer gerichtet wird (§ 25
<lb/>Abs. 2). Hiernach hat also der Kommissar nicht die Pflicht,
<lb/>von Amtswegen die Legitimation der Entschädigungsberechtigten
<lb/>zu ermitteln, er ist vielmehr nur pflichtgemäß gehalten, nach
<lb/>Maßgabe und an der Hand des ihm von dem Unternehmer
<lb/>vorgelegten Materials die Legitimation der Entschädigungs- 
<lb/>berechtigten nach bestem Ermessen zu prüfen und darauf zu
<lb/>achten, daß das Verfahren gegen den wirklichen Eigenthümer
<lb/>gerichtet wird.

<lb/>Hinsichtlich der Vollziehung der Enteignung bestimmt so- 
<lb/>dann der § 32 für das gewöhnliche Enteignungsverfahren,
<lb/>daß die Enteignung auf Antrag des Unternehmers von dem
<lb/>Bezirks-Ausschusse ausgesprochen wird, wenn der nach § 30
<lb/>vorbehaltene Rechtsweg dem Unternehmer gegenüber durch Ab- 
<lb/>lauf der sechsmonatlichen Frist, Verzicht oder rechtskräftiges
<lb/>Urtheil erledigt, und wenn nachgewiesen ist, daß die verein- 
<lb/>barte oder endgültig festgestellte Entschädigungs- oder Cau-
<lb/>tionssumme rechtsgültig gezahlt oder hinterlegt ist. Wenn
<lb/>nun auch im § 34, gemäß welchem in dringlichen Fällen der
<lb/>Bezirksausschuß auf Antrag des Unternehmers verordnen kan»,
<lb/>daß noch vor der Erledigung des Rechtsweges die Enteignung er- 
<lb/>folgen soll, sobald die durch Beschluß ves Bezirksausschusses
<lb/>sestgestellte Entschädigungs- oder Cautionssumme gezahlt oder
<lb/>hinterlegt worden, das im 8 32 erst nachträglich eingeschaltete
<lb/>Wort „rechtsgültig" vor den Worten „gezahlt oder hinterlegt
<lb/>worden" nicht wiederholt worden ist, so kann doch hieraus
<lb/>eine vom Gesetze beabsichtigte Abweichung nicht hergeleitet
<lb/>Archiv 85. Bd. 4. Heft. Erste Abthetlung. 10
</p>

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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>146
</p>
               <p>

                  <lb/>werden. Die in § 34 für Dringlichkeitsfälle gestattete Aus- 
<lb/>nahme von dem Regelfall des § 32 darf über ihren Zweck,
<lb/>die durch Erledigung des Rechtsstreites eintretende Verzögerung
<lb/>zu verhüten, nicht ausgedehnt werden, und es muß daher das
<lb/>Wort „rechtsgültig", nachdem es im Z 32 Aufnahme gefunden
<lb/>hat, wegen Gleichheit des Grundes im § 34 als selbstverständ- 
<lb/>lich hinzugedacht werden. (Bähr und Langerhans § 34 Anm. 1,
<lb/>Loebell § 34 Anm. 1).

<lb/>Es hat demnach sowohl in dem gewöhnlichen wie in dem
<lb/>dringlichen Verfahren zunächst der Unternehmer und zwar ohne
<lb/>Zuthun der Enteignungsbehörde selbstständig darüber zu ent- 
<lb/>scheiden, ob er die festgestellte Entschädigungssumme an die
<lb/>Entschädigungsberechtigten bezahlen oder ob er solche hinter- 
<lb/>legen will.

<lb/>Es ist indesien nicht in das Belieben und in die Wahl
<lb/>des Unternehmers gestellt, ob er zahlen oder hinterlegen will,
<lb/>vielmehr hat derselbe, da es auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung
<lb/>oder Hinterlegung ankömmt, der Enteignungsbehörde den Nach- 
<lb/>weis zu führen, daß er im gegebenen Falle nach den Be- 
<lb/>stimmungen des Z 37 I. &lt;3. oder nach allgemeinen gesetzlichen
<lb/>Vorschriften materiell oder formell rechtsgültig gezahlt oder
<lb/>hinterlegt hat. Ebensowenig ist es in das Belieben und in
<lb/>die Wahl der Enteignungsbehörde gestellt, die Enteignung aus- 
<lb/>zusprechen, wenn die Zahlung oder Hinterlegung nachgewiesen
<lb/>ist, vielmehr darf die Enteignung nur dann ausgesprochen
<lb/>werden, wenn nach vorheriger Prüfung der Enteignungsbehörde
<lb/>im gegebenen Falle die Zahlung oder die Hinterlegung materiell
<lb/>und formell rechtsgültig erfolgt ist (vergl. Loebell Z 32 Anm. 4,
<lb/>Bähr und Langerhans § 32 Anm. 4, Eger § 32 Anm. 248
<lb/>S. 346 flgd.). Demgemäß ist auch nur die von der Ent- 
<lb/>eignungsbehörde als rechtsgültig anerkannte Hinterlegung der
<lb/>Zahlung gleich. Anlangend die Zahlung und Hinterlegung
<lb/>der Entschädigungssumme, so bestimmt zunächst der § 36, daß
<lb/>die letztere an denjenigen bezahlt wird, für welchen die Fest- 
<lb/>stellung stattgefunden hat. Hat der Unternehmer dies gethan
<lb/>und ist die Zahlung von dem Bezirks-Ausschusse für rechtsgültig
<lb/>anerkannt, und darauf die Enteignung ausgesprochen worden,
<lb/>so ist der Unternehmer durch diese Zahlung — falls ihn nicht
<lb/>äolus oder culpa trifft — liberirt, dergestalt, daß er sich mit
<lb/>Dritten, welche, zum Administrativ-Verfahren nicht zugezogen,
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0162.tif"
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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>147
</p>
               <p>

                  <lb/>ein vorzügliches Recht auf die Entschädigungssumme geltend
<lb/>machen, nicht einzulafsen braucht sondern diese mit ihren An- 
<lb/>sprüchen an die im Administrativ-Verfahren als entschädigungs- 
<lb/>berechtigt Angenommenen verweisen kann. (Entsch. des Reichs- 
<lb/>gerichts Bd. VII S. 225).

<lb/>Ebenso wie durch die Zahlung wird der Unternehmer auch
<lb/>durch die auf Grund der Bestimmungen des § 37 erfolgte,
<lb/>von dem Bezirks-Ausschusse als formell und materiell rechts- 
<lb/>gültig anerkannte Hinterlegung der Entschädigungssumme liberirt,
<lb/>wie dies auch daraus hervorgeht, daß er nach § 36 Abs. 3
<lb/>von der in Gemäßheit des 8 37 hinterlegten Summe nach
<lb/>erfolgter Hinterlegung keine Zinsen mehr zu zahlen braucht.
<lb/>In Uebereinstimmung mit Abs. 1 der §§ 32 und 34, wonach
<lb/>dem Bezirks-Ausschusse die endgültige Entscheidung darüber
<lb/>obliegt, ob rechtsgültig gezahlt oder hinterlegt worden ist, wird
<lb/>sodann im 8 37 ferner bestimmt, daß über die Rechtmäßigkeit
<lb/>der Hinterlegung ein gerichtliches Verfahren nicht stattfindet.
<lb/>In dem Berichte der Kommission des Abgeordnetenhauses vom
<lb/>4. März 1872 wurde ausgeführt: Alinea 3 des 8 37 soll,
<lb/>darin war man mit der Vorlage einverstanden, dem Vorbeugen,
<lb/>daß irgend ein Gericht ein kontradiktorisches Verfahren darüber
<lb/>einleite, ob Deposition erfolgen könne. Man entsprach dabei
<lb/>einem Anträge, das Alinea 3 so zu fassen: „Ueber die Recht-
<lb/>mäßigkeit der Hinterlegung findet ein gerichtliches Verfahren
<lb/>nicht ßatt", erachtete aber um auszumachen, wer denn die
<lb/>deponirte Summe schließlich bekommen solle, einen Zusatz für
<lb/>erforderlich : „Jeder Betheiligte kann sein Recht an der hinter- 
<lb/>legten Summe gegen dasselbe bestreitende Mitbetheiligte im
<lb/>Rechtswege geltend machen". Dieser Zusatz ist dann auch in
<lb/>den 8 37 des Gesetzes ausgenommen morden. Mit Recht
<lb/>wurde also erwogen, daß, nachdem von dem Unternehmer die
<lb/>Entschädigungssumme hinterlegt worden, von der Enteignungs- 
<lb/>behörde durch den an sich nicht anfechtbaren Enteignungs- 
<lb/>beschluß die Rechtsgültigkeit der Hinterlegung anerkannt und
<lb/>gemäß 88 32, 34 auf Grund derselben die Enteigung aus- 
<lb/>gesprochen werde, ein nachträglicher gerichtlicher Streit über die
<lb/>Rechtmäßigkeit der Enteignung nicht nur zwecklos sondern auch
<lb/>gar nicht angängig sein würde, weil er bei einer abweichenden
<lb/>Entscheidung des Gerichts zu einer nicht zu beseitigenden
<lb/>Collission mit der vorgängigen Entscheidung der Enteignungs»
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Wechsel. - Begebungsvertrag. - Beweislast</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0163--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>148
</p>
               <p>

                  <lb/>behörde führen müsse. Vielmehr kam es nun lediglich darauf
<lb/>an, zu entscheiden, wer Rechte an der hinterlegten Summe
<lb/>besitze. Ueber diese Frage allein ist daher auch den Betheiligten
<lb/>der Rechtsweg belassen worden (vergl. Bähr und Langerhans
<lb/>2. Aufl. 8 37 Anm. 7 S. 105, Eger 8 37 Anm. 267 III
<lb/>und Anm. 270). Würde es dem Expropriaten gestattet sein,
<lb/>die Frage, ob der Unternehmer rechtsgültig hinterlegt habe,
<lb/>in einem späteren gerichtlichen Verfahren zum Gegenstände der
<lb/>Entscheidung zu machen, so würde, falls der Expropriat obsiegt,
<lb/>es an einer der für die ausgesprochene Enteignung erforder- 
<lb/>lichen Voraussetzungen, die überhaupt nicht Gegenstand richter- 
<lb/>licher Prüfung sind, fehlen. Der im Enteignungsverfahren
<lb/>gestattete Rechtsweg betrifft lediglich die Feststellungen der Ent- 
<lb/>eignungsbehörden in Bezug auf die Entscheidung nach Maß- 
<lb/>gabe der 88 29, 30 des Enteignungsgesetzes, und damit ist
<lb/>eine richterliche Prüfung der in dem Enteignungsbeschlusse an- 
<lb/>genommenen rechtsgültigen Zahlung oder Hinterlegung aus- 
<lb/>geschlossen. Ist aber durch die Entscheidung der Enteignungs- 
<lb/>behörde die erfolgte Hinterlegung einmal definitiv als rechts- 
<lb/>gültig anerkannt worden, so können die Wirkungen der
<lb/>Hinterlegung auch nur die einer rechtsgültigen Hinterlegung
<lb/>sein, und es kann im gerichtlichen Verfahren nicht erkannt
<lb/>werden, daß die Wirkungen der von der Enteignungsbehörde
<lb/>als definitiv rechtsgültig anerkannten Hinterlegung die einer
<lb/>gesetzlich nicht gerechtfertigten Hinterlegung seien.

<lb/>Hiernach mußte, ohne daß es eines Eingehens auf den
<lb/>Seitens der Beklagten in zweiter Linie der Klage entgegen- 
<lb/>gesetzten Einwand bedurfte, die Klage schon auf den ersten
<lb/>Einwand der Beklagten abgewiesen werden.

<lb/>Dritter Senat. Sitzung vom 29. November 1892.

<lb/>Rechtsanwälte: Schmitz — Rieth.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wechsel. — Begebungsvertrag. - Beweislast.

<lb/>/Zur Erwerbung des Wechselanspruchs genügt nicht
<lb/>die bloße Erlangung des Besitzes des mit ent- 
<lb/>sprechendem Indossamente versehenen Wechsels,
<lb/>vielmehr ist dazu ein durch das Indossament
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0164.tif"
                   n="149"
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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>— 149 —
</p>
               <p>

                  <lb/>bestätigter Begebungsvertrag erforderlich. Für die
<lb/>Einrede, daß es an einem solchen Begebungsver- 
<lb/>trage mangele, ist indessen der Beklagte dem durch
<lb/>ein Indossament legitimirten Wechselinhaber gegen- 
<lb/>über beweispflichtig.

<lb/>Defawe — Geßner.

<lb/>Mit Brief vom 16. November 1890 erhielt der Maschinen- 
<lb/>fabrikant Geßner zu Aue in S. von seinem Geschäftsfreunde
<lb/>Wötzel zu Aachen einen auf ihn mittels Blanko-Indossaments
<lb/>indossirten Wechsel, den Wötzel auf den Bauunternehmer
<lb/>Defawe daselbst gezogen hatte, und der von diesem acceptirt
<lb/>war/ In dem Briefe heißt es: Beigefalten überreiche ich Ihnen
<lb/>M. 550 per Februar 1892 zum gefälligen Diskont und bitte
<lb/>mir den Betrag per Telegramm anzuweisen, damit ich mein
<lb/>Accept von Ihnen (M. 750 per 15. November) einlösen kan»;
<lb/>ich erhalte erst Mitte Januar ein Kapital. Geßner telegraphirte
<lb/>darauf an Defawe „Kasse erfolgt nicht" und schrieb ihm am
<lb/>17., daß er sein Ansinnen in Bestätigung des Telegramms
<lb/>zurückweise, daß er ihm die 550 M. gutgeschrieben habe und
<lb/>im übrigen baldige Regulirung des ihm noch zustehenden
<lb/>Saldos verlange. Wötzel verlangte darauf von Geßner die
<lb/>sofortige Rücksendung des Wechsels, die von diesem verweigert
<lb/>wurde, bis der Saldo regulirt sein werde, worauf Wötzel dem
<lb/>Geßner schrieb, er habe den Acceptanten von dem widerrecht- 
<lb/>lichen Zuriickhalten desselben in Kenntniß gesetzt. Am Verfall- 
<lb/>tage löste der Acceptant Defawe den Wechsel nicht ein, da der
<lb/>Aussteller ihm erklärt habe, daß der Inhaber rechtswidrigen
<lb/>Gebrauch davon gemacht habe, worauf Geßner gegen denselben,
<lb/>nachdem ec den Wechsel hatte protestiren lassen, Klage im
<lb/>Wechselprozeß zum Landgericht Aachen, Kammer für Handels- 
<lb/>sachen, erhob auf Zahlung der Wechselsumme.

<lb/>Diese Klage wurde vom Landgericht durch Urtheil vom
<lb/>5. Mai 1892 abgewiesen und die gegen dieses Urtheil ein-
<lb/>gelegte Berufung vom Oberlandesgericht zurückgewiesen aus
<lb/>folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Der Berufung ist der Erfolg zu versagen.

<lb/>Allerdings genügt nach feststehender Rechtsprechung des
<lb/>Reichs-Obi rhandelsgerichts wie des Reichsgerichts (vergl. Ent-
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0165.tif"
                   n="150"
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               <p>

                  <lb/>i. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>150
</p>
               <p>

                  <lb/>scheidungen des Reichs-Oberhandelsgerichts Bd. 19. S. 33,
<lb/>Juristische Wochenschrift 1880 S. 44 und 66, Entscheidungen
<lb/>des Reichsgerichts in Civilsachen Bd. 5. S. 82) zum Ueber-
<lb/>gange des Wechselanspruchs auf eine dritte Person nicht die
<lb/>bloße Erlangung des Besitzes des mit entsprechendem Indossa- 
<lb/>mente versehenen Wechsels; es ist hierzu vielmehr der durch
<lb/>Indossament bethätigte Begebungsvertrag erforderlich, d. h.
<lb/>das Geben und Nehmen des Wechsels mit dem Willen der
<lb/>Hingebenden, die Rechte aus dem Wechsel zu übertragen, und
<lb/>mit dem Willen des Empfängers, diese Rechte zu erwerben.
<lb/>Die Einrede also, daß der Kläger den Wechsel nicht mittels
<lb/>eines Begebungsvertrages erworben habe, ist im Wechselrechte
<lb/>selbst begründet und daher nach Art. 82 der Wechselordnung
<lb/>hier auch im Berhältniß zwischen Acceptant und Jndosiatar
<lb/>zu hören.

<lb/>Der Beklagte ist aber für diese Einrede beweispflichiig, da
<lb/>der Begebungsvertrag von Seiten des durch Indossament
<lb/>legitimirten Klägers des Nachweises nicht bedarf — Art. 36
<lb/>Wechselordnung —, und der Beklagte nur die Präsumtion der
<lb/>Rechtmäßigkeit des klägerischen Besitzes zerstören kann.

<lb/>Beklagter hat diesen ihm obliegenden Nachweis nicht erbracht.
<lb/>Die Worte im Briefe des Wötzel voni 6. November 1891,
<lb/>mittels dessen dem Kläger der Klagewechsel übersandt wurde,
<lb/>„Beigesalten überreiche Ihnen M. 550 per 6/2. 92 zum
<lb/>gefälligen Diskont und bitte mir den Betrag per Tele- 
<lb/>gramm anzuweisen, damit ich mein Accept von Ihnen ein- 
<lb/>lösen kann, ich erhalte erst Mitte Januar ein Kapital", können
<lb/>allerdings dahin aufgefaßt werden, daß Wötzel dem Kläger
<lb/>nur das Angebot zum Abschluß eines Begebungsvertrages unter
<lb/>der Bedingung machte, daß Kläger ihm den Wechsel gegen
<lb/>baar abkaufte; in diesem Falle würde, da Kläger dieses An- 
<lb/>gebot nicht annahm vielmehr den Wechsel seinerseits an
<lb/>Zahlungsstatt anzunehmen erklärte, ein Bcgebungsvertrag nicht
<lb/>zu Stande gekommen sein. Der Brief läßt sich aber —
<lb/>ohne daß für die eine oder andere Auffassung eine größere
<lb/>Wahrscheinlichkeit spräche — eben so gut dahin verstehe», daß
<lb/>Wötzel den mit Blanko-Indossament versehenen Wechsel dem
<lb/>Kläger bedingungslos in der Absicht übertrug, den Kläger zum
<lb/>Wechselgläubiger zu machen und hierbei nur von der Unter- 
<lb/>stellung, der Erwartung ausging, Kläger werde ihm den
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Urtheil. - Stillschweigende Anerkennung. - Verlust des Rechts der Bestreitung. - Berufung. - Zurückweisung in die erste Instanz</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0166--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>151
</p>
               <p>

                  <lb/>Wechsel, wie gewünscht, diskontiren, m. a. W., daß der gewollte
<lb/>Begebungsvertrag sich nach der Absicht des Indossanten als
<lb/>ein Verkauf gegen Baarzahlung vollziehen sollte.

<lb/>Nach dieser Auffassung würde die dem Kläger angesonnene
<lb/>Diskontirung auf Seiten des Wötzel nur der Bestimmungs- 
<lb/>grund für den unbedingten Willen der Uebertragung der
<lb/>Rechte aus dem Wechsel gewesen sein. Der Bestimmungsgrund
<lb/>ist aber für den Formalvertrag der Begebung wechselrechtlich
<lb/>ebenso bedeutungslos wie die Einrede, daß beim Geben und
<lb/>Nehmen des Wechsels zwischen Geber und Empfänger kein
<lb/>Einverständniß über den mittels der Begebung zwischen
<lb/>diesen Parteien abzuschließenden anderweitigen Vertrag ge- 
<lb/>herrscht habe.

<lb/>Die Möglichkeit, daß zwischen Wötzel und Kläger ein Be-
<lb/>gebungsvertcag zu Stande gekommen, ist sonach nicht aus- 
<lb/>geschloffen, und Beklagter daher sachfällig, da die Einrede des
<lb/>Dolus — soweit sie sich nicht mit der Einrede des mangeln- 
<lb/>den Begebungsvertrages deckt — sich nur auf das besondere
<lb/>Rechtsverhältniß zwischen Wötzel und dem Kläger stützen kann
<lb/>und daher dem Beklagten nicht zusteht. Die Berufung des
<lb/>Beklagten auf das Urtheil des Reichsgerichts im 5. Bd. der
<lb/>Entscheidungen in Civilsachen S. 82 geht fehl, da in dem
<lb/>dort entschiedenen Falle auf Grund eines anders gearteten
<lb/>Sachverhaltes — der Empfänger hatte die Annahme des
<lb/>Wechsels abgelehnt uud der Geber das Angebot des Wechsels
<lb/>hierauf zurückgenommen — festgestellt worden war, es habe
<lb/>eine Uebertragung des Wechsels nicht stattgefunden.

<lb/>Dritter Senat. Sitzung vom 7. Dezember 1892.

<lb/>Rechtsanwälte: Jonen I. — Wachendorf.
</p>
               <p>

                  <lb/>Urtheil. — Stillschweigende Anerkennung. — Verlust
<lb/>des Rechts der Bestreitung. — Berufung. — Znrück-
<lb/>verweisnng in die erste Instanz.

<lb/>Auch die stillschweigende Anerkennung eines — wenn- 
<lb/>gleich formell mittelst Rechtsmittels anfechtbaren —
<lb/>Ürtheils hat den Verlust des Rechtes, die urtheils-
<lb/>mäßige Zusprechung des Klageanspruchs mittelst
<lb/>irgend welcher Einwendungen, insbesondere auch
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0167.tif"
                   n="152"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0167--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. «bthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>152
</p>
               <p>

                  <lb/>mittelst der Einrede der Unzuständigkeit zu be- 
<lb/>streiten, zur Folge.

<lb/>Hat das Urtheik der ersten Instanz die Klage wegen
<lb/>Unzuständigkeit abgewiesen, und erachtet das Be- 
<lb/>rufungsgericht die Einrede der Unzuständigkeit für
<lb/>unbegründet, so hat letzteres die Sache auf Grund
<lb/>des 8 500 Abs. 1 Ziff. 1 auch dann zur weiteren
<lb/>Verhandlung und Entscheidung in die erste Instanz
<lb/>zurückzuverweisen, wenn die Sache schon um des- 
<lb/>willen spruchreif ist, weil die Erwägungen zu der
<lb/>Frage der Zustänndigkeit auch die Entscheidung
<lb/>zur Sache ergeben.

<lb/>Lambris — Gymnich.

<lb/>Nachdem in der Prozeßsache des Alexander Lambris zu
<lb/>Aachen gegen die Wittwe des zu Eschweiler verlebten Bürger- 
<lb/>meisters Johann Gymnich durch die im Bd. 81. 2. S. 62
<lb/>und Bd. 83. 2. S. 27 mitgetheilten Entscheidungen des
<lb/>Oberlandesgerichts und des Reichsgerichts die von dem Kläger
<lb/>und Einspruchsbeklagten dem Einspruch entgegengesetzte Einrede
<lb/>der Unzulässigkeit rechtskräftig verworfen worden war, hat bei
<lb/>der darauf stattgefundenen weiteren Verhandlung vor dem
<lb/>Landgericht Bonn die Beklagte und Einspruchsklägerin zur
<lb/>Begründung des Einspruchs und des Antrags auf kostensällige
<lb/>Abweisung der Klage zunächst die Einrede der örtlichen Un- 
<lb/>zuständigkeit des Landgerichts Bonn um deswillen erhoben,
<lb/>weil sie zur Zeit der Zustellung der Klage im Bezirk des
<lb/>Landgerichts Bonn weder Wohnung noch Wohnsitz gehabt
<lb/>habe. Der Kläger hat dieses bestritten und überdies geltend
<lb/>gemacht, daß die Beklagte ausweislich der auf Grund des
<lb/>angegriffenen Urtheils gegen sie stattgefundenen Vollstreckungs-
<lb/>Handlungen das angegriffene Urtheil stillschweigend anerkannt
<lb/>und dadurch sich des Rechtes, das Urtheil mittelst irgend einer
<lb/>Einrede anzufechten, begeben habe.

<lb/>Das Landgericht hat daraufhin durch Urtheil vonr 19. No- 
<lb/>vember 1891 das Versäumnißurtheil vom 5. Januar 1882
<lb/>aufgehoben und die Klage wegen Unzuständigkeit der ange- 
<lb/>gangenen Gerichtsstelle kostenfällig abgewiesen.

<lb/>Dagegen verwarf auf eingelegte Berufung gegen dieses
<lb/>Urtheil das Oberlandesgericht die Einrede der Unzuständigkeit
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0168.tif"
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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>153
</p>
               <p>

                  <lb/>und verwies die Sache zur anderweiten Verhandlung und
<lb/>Entscheidung an das Landgericht zurück aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Der Berufung ist Folge zu geben.

<lb/>Durch Beschluß des Amtsgerichts zu Metz vom 12. Mai
<lb/>1886 ist auf Anstehen des Klägers gegen die Beklagte wegen
<lb/>der Forderung des Ersteren aus dem vollstreckbaren Urtheile
<lb/>des Landgerichts zu Aachen und aus „dem vollstreckbaren
<lb/>Urtheile des Landgerichts zuBonn vom 5. Januar
<lb/>1882" die Forderung der Beklagten aus dem Theilungsplan
<lb/>vorn 19. Mai 1885 gegen die Wittwe Aloys Gymnich und
<lb/>deren Kinder auf Höhe von 3550 M. nebst Zinsen gepfändet
<lb/>und dem Kläger zur Einziehung überwiesen worden. Dieser
<lb/>Beschluß wurde der Beklagten persönlich am 17. Mai 1886
<lb/>zugestellt. Dieselbe hat niemals einen Schritt zur Anfechtung
<lb/>dieser Pfändung gethan. Das Urtheil des Landgerichts Aachen
<lb/>sprach dem Kläger nur einen Betrag von 149,95 M. zu.

<lb/>Diese Duldung einer anfechtbaren, wenngleich auf Grund
<lb/>eines vorläufig vollstreckbar erklärten Urtheils erfolgten Zwangs- 
<lb/>vollstreckung, welche einen für die Verhältnisse der Schuldnerin
<lb/>recht erheblichen Vermögensbestandtheil betraf, läßt sich nur
<lb/>dahin auffassen, daß die Beklagte das mittelst der geduldeten
<lb/>Pfändung vollstreckte Versäumnißurtheil stillschweigend anerkannt
<lb/>d. h. die durch dieses Urtheil zugesprochene Forderung des
<lb/>Klägers als eine zu Recht bestehende Urtheilsforderung
<lb/>anerkannt hat und damit auf alle und jede Einwendung gegen
<lb/>diese urtheilsmäßige Verpflichtung verzichtete; denn da die
<lb/>Beklagte wußte, daß ihr das vollstreckte Versäumnißurtheil und
<lb/>die demselben zu Grunde liegende Klage niemals zugestellt
<lb/>war, so lag, wenn sie den urtheilsmäßigen Anspruch nicht
<lb/>anerkennen wollte, nichts näher, als die Vollstreckungshandlung
<lb/>oder das Urtheil selbst anzugreifen. Diesem Anerkenntnisse
<lb/>gegenüber kann Beklagte mit keiner Einrede gegen den zu-
<lb/>gesprochenen Anspruch mehr gehört werden, welche darauf
<lb/>hinausläuft, den anerkannten urtheilsmäßigen Anspruch
<lb/>des Klägers zu beseitigen, mag diese Einrede nun das zur
<lb/>Erlangung dieses Einspruchs eingeschlagene Verfahren, z. B.
<lb/>die Anrufung eines unzuständigen Gerichts, oder den Anspruch
<lb/>selbst betreffen.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Beitrag zur ungeltlichen Beschaffung des Terrains zu einer Bahnanlage. - Versprechen. - Schenkung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0169--><p/>
               <p>

                  <lb/>154
</p>
               <p>

                  <lb/>Daß auf ein Rechtsmittel nur ausdrücklich ver- 
<lb/>zichtet werden kann, das Rechtsmittel also durch ein still- 
<lb/>schweigendes Anerkenntniß des Urtheils nicht unzulässig wird,
<lb/>beruht auf einer besonderen Vorschrift der Civ.-Proz.-Ord.;
<lb/>inwiefern aber der urtheilsmäßige Anspruch materiell anerkannt
<lb/>und auf jede — auch die vom ersten Richter sogenannte
<lb/>formelle — Einrede gegen denselben verzichtet werden kann,
<lb/>ist lediglich eine Frage des materiellen Rechts, welches auch
<lb/>ein stillschweigendes Anerkenntniß der Urtheilsforderung kennt.

<lb/>Als Folge des Anerkenntnisses kann hier nur die Ver- 
<lb/>werfung der Unzuständigkeitseinrede ausgesprochen werden, denn
<lb/>da der erste Richter, wozu er von Amtswegen befugt war,
<lb/>obwohl die Beklagte im Urkundenprozesse mit ihrer Weigerung
<lb/>der Einlassung zur Hauptsache gemäß § 557 der Civ.-Proz.-
<lb/>Ord. nicht gehört werden durfte, die Verhandlung ausdrücklich
<lb/>auf die Frage der Zuständigkeit beschränkt und die Klage
<lb/>wegen Unzuständigkeit abgewiesen hat, so ist die Sache selbst
<lb/>nicht an das Berufungsgericht erwachsen, dieselbe vielmehr
<lb/>gemäß 8 500 Abs. 1 Zister 1 der Civ.-Proz.-Ord. in die
<lb/>erste Instanz zurückzuverweisen, da, wenngleich der Rechtsstreit
<lb/>mit der Annahme des Anerkenntnisses spruchreif ist, die zweit- 
<lb/>instanzliche Entscheidung, nämlich die Verwerfung der Un- 
<lb/>zuständigkeitseinrede, die Sache selbst doch nicht erledigt, also
<lb/>im Sinne der Civ.-Proz.-Ord. a. a. O. eine weitere Ver- 
<lb/>handlung erforderlich ist.

<lb/>Dritter Senat. Sitzung vom 13. December 1892.

<lb/>Rechtsanwälte: Rieth — Trimborn.
</p>
               <p>

                  <lb/>Beitrag zur unentgeltlichen Beschaffung des Terrains
<lb/>/' zu einer Bahnanlage. — Versprechen. — Schenkung.

<lb/>Das Versprechen gegenüber einer Gemeinde rc., zu
<lb/>den Kostender Beschaffung des Grund und Bodens
<lb/>für eine Bahnanlage einen Beitrag zu geben, ist
<lb/>eine reine Schenkung, so daß zur Rechtswirksam- 
<lb/>keit eines solchen die notarielle Form gemäß Art.931
<lb/>des B. G. B. erforderlich ist.
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0170.tif"
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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>155
</p>
               <p>

                  <lb/>Gemeinde Waldniel - Rotzbach.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgericht unter Verwerfung
<lb/>der Berufung wider das Urtheil des Kgl. Landgerichts zu
<lb/>Cleve vom 11. Juli 1891 aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Klagegrund ist das nach der klägerischen Behauptung vom
<lb/>Beklagten dem, Namens der Klägerin handelnden, Dr. Jansen
<lb/>gegebene Versprechen. Dieses Versprechen soll nach der
<lb/>klägerischen Eideszuschiebung darin bestanden haben, daß Be- 
<lb/>klagter zusagte, der Klägerin 3000 Mark ä tonäs perdu zu
<lb/>geben, um derselben die zum Zwecke des Bahnbaues Dülken-
<lb/>Brügge erforderliche Hergabe von Grund und Boden an den
<lb/>Fiskus zu ermöglichen.

<lb/>Dieses angebliche Versprechen ist eine Schenkung und daher,
<lb/>weil nicht in einer öffentlichen Urkunde erklärt, gemäß Art. 931,
<lb/>932 des B. G. B. unverbindlich.

<lb/>Durch die fragliche Zusage wurde nämlich das Vermögen
<lb/>der Klägerin durch Verminderung des beklagtischen Vermögens
<lb/>bereichert Art. 894 B. G. B.

<lb/>1. Freiwilligkeit der Zusage; unstreitig war Beklagter
<lb/>zu dem Versprochenen nicht verpflichtet.

<lb/>2. Schenkungsabsicht. Der Wille des Beklagten war
<lb/>bei der angeblichen Zusage auf die Bereicherung der Klägerin,
<lb/>nämlich darauf gerichtet, derselben die Aufwendung eigener
<lb/>Mittel in Höhe des zugesprochenen Betrages zu ersparen. Da
<lb/>sich diese Ersparung, dieser Vortheil für die Klägerin aus der
<lb/>Zusage von selbst und unmittelbar ergab, so kann und muß
<lb/>nach dem natürlichen Verlaufe der Dinge der Wille des Be- 
<lb/>klagten bei der Zusage zunächst nur auf diese nothwendige
<lb/>und aus dem Versprechen sich von selbst ergebende Wirkung,
<lb/>nämlich die Bereicherung der Klägerin gerichtet gewesen sein.

<lb/>Für den rechtlichen Charakter des Versprechens ist aber
<lb/>nur diese — in der Lehre des gemeinen Rechts sogenannte —
<lb/>erste Absicht maßgebend (vergl. Entscheidungen des Reichsgerichts
<lb/>in Civilsachen Bd. 14 Nr. 46 insbesondere S. 192, 193).
<lb/>Der Grund, aus welchem die Absicht der Bereicherung des
<lb/>Anderen hervorging, ist der Beweggrund für die Schenkungs- 
<lb/>absicht, also rechtlich gleichgültig; deshalb liegt auch die vom
<lb/>ersten Richter betonte Frage, ob der Beklagte an dem Bahnbau,
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Arrest. - Mangel eines Arrestgrundes. - Ersatz durch Sicherheitsleistung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_08500+1893_0171--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Ablhlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>156
</p>
               <p>

                  <lb/>für welchen die versprochene Summe aufgewendet werden
<lb/>sollte, irgend ein Interesse hatte oder zu haben glaubte, neben
<lb/>der Sache; möchte der Beklagte selbst die Zusage aus selbstischen
<lb/>Gründen oder aus Eitelkeit oder dem Druck der öffentlichen
<lb/>Meinung nachgebend gemacht haben, immer würde er die
<lb/>3000 Mark geschenkt haben.

<lb/>3. Unentgeltlichkeit der Zusage. — Klägerin übernahm
<lb/>mit Annahme des beklagtischen Versprechens keine Verbindlich- 
<lb/>keit zu einer vertraglichen Gegenleistung; sie führt zwar aus,
<lb/>es liege ein Vertrag do ut facias vor, indem sie gegen die
<lb/>Zusage des Beklagten ihrerseits die Verpflichtung übernommen
<lb/>habe, sich um das Zustandekommen der Bahn zu bemühen
<lb/>und dafür eigene Opfer zu bringen. Diese Ausführung ver- 
<lb/>kennt aber die Sachlage, indem die Eideszuschiebung ganz
<lb/>bezeichnend behauptet, Beklagter habe sich verpflichtet, die 3000
<lb/>Mark ä fonds perdu zu dem Zwecke der Aufbringung
<lb/>der Bahnbaumittel zu geben. Dieser Zweck bildete aber keinen
<lb/>Vertragsbestandtheil, gehörte nicht zu dem Vertragsinhalt; aus
<lb/>der in Frage stehenden Zusage würde Beklagter keine Klage
<lb/>gegen die Klägerin auf irgend eine Vertragserfüllung gehabt
<lb/>haben. Man kann nur sagen, daß der Klägerin eine bestimmte
<lb/>Verwendung der geschenkten Summe oblag, daß ihr eine Auf- 
<lb/>lage modus — bei der Schenkung gemacht wurde. Mag man
<lb/>selbst diese Verwendung und deren Erfolg, den Bahnbau, zur
<lb/>Voraussetzung des Versprechens oder gar zu dessen Bedingung
<lb/>machen, immer bleibt die Zusage eine Schenkung, die unter
<lb/>bestimmten Voraussetzungen hinfällig wurde, oder zurückgefordert
<lb/>werden konnte.

<lb/>Dritter Senat. Sitzung vom 23. November 1892.

<lb/>Rechtsanwälte: Rieth — Eardauns.
</p>
               <p>

                  <lb/>- Arrest. — Mangel eines Arrestgrnndes. — Ersatz
<lb/>Durch Sicherheitsleistung.

<lb/>Der Mangel eines Arrestgrundes kann durch Sicher- 
<lb/>heitsleistung nicht ersetzt werden, letztere vielmehr
<lb/>nur an Stelle der Glaubhaftmachung des Arrest- 
<lb/>grundes treten.
</p>
            </div>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0172.tif"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Vorführungsbefehl. - Vollstreckung. - Nachtzeit</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0172--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>167
</p>
               <p>

                  <lb/>Reichardt — Reichardt.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgericht aus folgenden
<lb/>Gründen:

<lb/>Dem Beklagten ist allerdings darin beizupflichten, daß der
<lb/>Mangel eines Arrestgrundes nicht durch eine 'Sicherheitsleistung
<lb/>ersetzt werden kann, vielmehr das Vorhandensein eines Arrest- 
<lb/>grundes Vorbedingung des Arrestes ist. Der von dem Gläubiger
<lb/>als vorhanden bezeichnete Arrestgrund muß glaubhaft gemacht
<lb/>werden und lediglich an Stelle dieser Glaubhaftmachung kann
<lb/>eine Sicherheitsleistung treten. Es ergibt sich dies zunächst
<lb/>aus dem Wortlaute der §§ 800 und 801 der Civ.-Proz.-Ord.,
<lb/>sodann aber auch aus dem Beweggründe, welcher den Gesetz- 
<lb/>geber zu dieser Bestimmung veranlaßt hat. Ueber diesen Be- 
<lb/>weggrund geben die Motive zu den 8§ 745 und 746 des
<lb/>Entwurfs Ausschluß. Dieselben wollen nämlich der Thatsache
<lb/>Rechnung tragen, daß es dem Gläubiger mannigfach schwer
<lb/>fallen werde, dem Erfordernisse der Glaubhaftmachung zu ge- 
<lb/>nügen, und deßhalb den Gerichten die Befugniß beilegen, den
<lb/>Arrest gegen Sicherheitsleistung auch in dem Falle zu bewilligen,
<lb/>wenn die Angaben des Gläubigers über den Arrestanspruch
<lb/>und den Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht seien. Ergänzend
<lb/>fügen dieselben hinzu, daß die Bestellung einer Sicherheit fast
<lb/>ausnahmslos darauf schließen lasse, daß weder der Arrest- 
<lb/>anspruch jeglicher Begründung entbehre, noch eine eausa arrosti
<lb/>mangele.

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 29. November 1892.

<lb/>Rechtsanwälte: Heiliger — Harzfeld.
</p>
               <p>

                  <lb/>Borführungsbefehl. — Vollstreckung. — Nachtzeit.

<lb/>Behufs Vollstreckung eines richterlichen Vorführungs- 
<lb/>befehls (Z 134 der Straf-Proz.-Ord.) sind die
<lb/>Polizeibeamten nicht befugt, während der Nacht- 
<lb/>zeit, entgegen der Vorschrift des 8 8 des Gesetzes
<lb/>zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 12.
<lb/>Februar 1850, in die Wohnung des vorzuführenden
<lb/>Angeklagten einzudringen.
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0173.tif"
                   n="158"
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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg. *
</p>
               <p>

                  <lb/>158
</p>
               <p>

                  <lb/>Strafsache gegen R.

<lb/>So entschieden vom Strafsenat des Oberlandesgerichts durch
<lb/>folgendes Urtheil:

<lb/>Die Revision der Angeklagten Ehefrau R. gegen das
<lb/>Urtheil der dritten Strafkammer des König!. Landgerichtes zu
<lb/>Düsseldorf vom 3. October 1892 wird verworfen unter Ver-
<lb/>urtheilung derselben in die Kosten des von ihr eingelegten
<lb/>Rechtsmittels.

<lb/>Das besagte Urtheil wird, soweit es den Angeklagten,
<lb/>Fabrikschlosier Ewald R. betrifft, mit den demselben zu Grunde
<lb/>liegenden Feststellungen aufgehoben und wird die Sache zur
<lb/>anderweiten Verhandlung und Entscheidung und zwar auch
<lb/>über den Kostenpunkt an die genannte Strafkammer zurück- 
<lb/>gewiesen.

<lb/>Gründe:

<lb/>Die Revision der Angeklagten ist darauf gestützt, daß das
<lb/>angefochtene Urtheil auf einer Verletzung des § 8 des Gesetzes
<lb/>zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 12. Februar 1850
<lb/>und der daraus abzuleitenden Verletzung des § 113 des Straf- 
<lb/>gesetzbuches beruhe, indem die Polizei-Sergeanten K. und G.
<lb/>am 24. October v. Js. behufs Ausführung des gegen
<lb/>die Angeklagte R. erlassenen richterlichen Vorführungsbefehles
<lb/>entgegen der Vorschrift des § 8 morgens vor 6 Uhr in die
<lb/>Wohnung der Eheleute R. eingedrungen seien und daher nicht
<lb/>in der rechtmäßigen Ausübung ihres Amtes gewesen seien.
<lb/>Nach den Ausführungen des Vorderrichters ist indessen nur
<lb/>der Angeklagte R. der Widerstandsleistung bei Gelegenheit des
<lb/>ersten Erscheinens der Polizeibeamten morgens für überführt
<lb/>erachtet worden, während die Entscheidung gegen die Ehefrau R.
<lb/>mit der thalsächlichen Feststellung begründet ist, daß dieselbe
<lb/>den Zeugen K., als derselbe nachmittags gegen 5 Uhr sie
<lb/>dem Untersuchungsrichter auftragsgemäß vorführen wollte, ge- 
<lb/>schlagen und gekratzt hat. Die Ehefrau R. kann sich demnach
<lb/>auf eine Verletzung des obigen § 8 nicht berufen, und war
<lb/>die von dieser eingelegte Revision als der Begründung entbehrend,
<lb/>mit Kostenfolge zu verwerfen.

<lb/>Was die Beschwerde des Angeklagten R. anlangt, so
<lb/>führt der Vorderrichter zur Rechtfertigung seiner Entscheidung
<lb/>aus, daß über den Zeitpunkt des Beginnes der Vollstreckung
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0174.tif"
                   n="159"
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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>159
</p>
               <p>

                  <lb/>der Zeuge K. bekundet habe, es habe 6 Uhr geläutet, als er
<lb/>in Begleitung des Zeugen G. an der Wohnung der Angeklagten
<lb/>angelangt sei, während die Zeugen G. und H. sich dahin
<lb/>ausgelassen, es sei gegen 5*/2 Uhr morgens gewesen; allein
<lb/>wollte man auch für festgestellt erachten, daß die Polizeibeamten
<lb/>die Vollstreckung des Vorführungsbefehles morgens vor 6 Uhr
<lb/>begonnen hätten, so erscheine doch der daraus abgeleitete Ein- 
<lb/>wand des Angeklagten hinfällig, weil die Bestimmungen der
<lb/>Strafprozeßordnung über die Vollziehung des Haftbefehles auf
<lb/>die Vollstreckung des Vorführungsbefehles analog anzuwenden
<lb/>seien, die Strafprozeßordnung aber ein Verbot, den Haftbefehl
<lb/>zur Nachtzeit zu vollstrecken, nicht enthalte, und sich auch keine
<lb/>Vollziehungsbeschränkung aus § 104 der Strafprozeßordnung
<lb/>entnehmen lasse, indem im untergebenen Falle Gefahr im Ver- 
<lb/>züge Vorgelegen habe.

<lb/>Diese Ausführung ist in rechtlicher Hinsicht verfehlt.

<lb/>Der Haftbefehl ist nach Inhalt und Zweck von dem Vor- 
<lb/>führungsbefehle wesentlich verschieden; während in dem Haft- 
<lb/>befehle die Inhaftnahme des Beschuldigten unter der Voraus- 
<lb/>setzung, daß derselbe der Strafthat dringend verdächtig ist und
<lb/>entweder Fluchtverdacht oder Collusionsgefahr vorliegt, verfügt
<lb/>wird, um die Strafverfolgung sicher zu stellen, hat der Vor- 
<lb/>führungsbefehl nur die Verwirklichung der Erscheinungspflicht
<lb/>des Beschuldigten durch seine Gestellung zur Vernehmung
<lb/>zum Zwecke.

<lb/>Der Haftbefehl und der Vorführungsbefehl werden auch
<lb/>in der Strafprozeßordnung als ganz verschiedene Zwangsmittel
<lb/>behandelt, indem dieselben gesondert in den Abschnitten 9
<lb/>und 10 des I. Buches geregelt sind. Die analoge Anwendung
<lb/>der für die Vollstreckung des Haftbefehles maßgebenden Zeit- 
<lb/>bestimmungen auf den Vorführungsbefehl ist demnach aus- 
<lb/>geschlossen, und kann die Frage, ob ein Haftbefehl während
<lb/>der Nachtzeit in der Wohnung des zu Verhaftenden vollstreckt
<lb/>werden darf, dahin gestellt bleiben.

<lb/>Der Vorführungsbefehl, welcher die Anordnung enthält,
<lb/>den Beschuldigten zu seiner Vernehmung zu gestellen, wird von
<lb/>dem Richter kraft der in den Vorschriften der ZA 133, 134
<lb/>der Strafprozeßordnung anerkannten Exekutivgewalt erlassen.
<lb/>Wenn die Strafprozeßordnung hinsichtlich der Ausübung dieser
<lb/>Befugniß der Anordnung der Vorführung und der Ausführung
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0175.tif"
                   n="160"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0175--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>160
</p>
               <p>

                  <lb/>der Zwangsgestellung keine zeitliche Vorschrift enthält, während
<lb/>eine solche für die Haussuchung in 8 104 der Strafprozeß-
<lb/>ordnung ausdrücklich vorgesehen ist, so folgt schon hieraus, daß
<lb/>hinsichtlich der Anordnung der Vorführung und ihrer Voll- 
<lb/>ziehung die landesgesetzlich der Exekutivgewalt gesetzten zeitlichen
<lb/>Beschränkungen nicht aufgehoben sind, und speziell in Preußen
<lb/>die Vorführung nur unter Beobachtung der Vorschriften des
<lb/>Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 12. Fe- 
<lb/>bruar 1850 erfolgen darf. Nach § 6 des Einführungsgesetzes
<lb/>zur Strafprozeßordnung sind nur die prozeßrechtlichen Vor- 
<lb/>schriften der Landesgesetze außer Kraft gesetzt, die für die
<lb/>Zwangsgestellung maßgebende Vorschrift des 8 8 des obigen
<lb/>Gesetzes ist aber nicht prozeßrechtlichen Inhaltes sondern eine
<lb/>allgemeine staatsrechtliche Norm, welche in Vollziehung des
<lb/>Artikels 6 der Verfassungsurkunde erlassen, unter verfassungs- 
<lb/>mäßigem Schutze steht und für alle Vollziehungsakte gilt, be- 
<lb/>züglich deren keine positive Ausnahme gemacht ist. Der den
<lb/>Polizeibeamten Untergebens ertheilte Befehl enthielt nicht den
<lb/>Auftrag, die Wohnung der Eheleute R. behufs Ergreifung der
<lb/>Ehefrau R. zu durchsuchen, sodaß 8 104 der Strafprozeß- 
<lb/>ordnung Anwendung zu finden hätte, sondern lediglich de»
<lb/>Auftrag, die Ehefrau R. zu ihrer Vernehmung zwangsweise
<lb/>zu gestellen. Gemäß 8 8 oit. waren daher die Polizeibeamten
<lb/>nicht befugt, in die Wohnung der Eheleute R. vor 6 Uhr
<lb/>morgens einzudringen, und wenn dieses gleichwohl geschehen
<lb/>ist, so handelten sie nicht in der rechtmäßigen Ausübung ihres
<lb/>Amtes im Sinne des § 113 des Strafgesetzbuches.

<lb/>Hiernach war die Beschwerde des Angeklagten R. gerechtfertigt.
<lb/>Da der Vorderrichter, durch den Rechtsirrthum veranlaßt, die
<lb/>Frage, ob die Polizeibeamten der Vorschrift des erwähnten
<lb/>8 6 zuwider gehandelt haben, unbeantwortet gelassen hat, war
<lb/>die angefochtene Entscheidung bezüglich des Angeklagten R.
<lb/>mit den ihr zu Grunde liegenden Feststellungen aufzuheben
<lb/>und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
<lb/>auch über den Kostenpunkt in die Vorinflanz zurückzuverweisen.

<lb/>Strafsenat. Sitzung vom 2. Dezember 1892.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0176.tif"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Erbtheilung. - Deklaratorische Natur. - Forderungen und Schulden des Nachlasses. - Theilung unter den Erben kraft Gesetzes. - Compensation bezüglich des Antheils eines Miterben. - Art. 883 und 1220 des B. G. B.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0176--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Äbthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>- 161 —


<lb/>Erhthettima. — Deklaratorische Natur. — Forde- 
<lb/>rungen unv Schulden des Nachlasses. — Thetlung
<lb/>unter den Erben kraft Gesetzes. — Compensatio»
<lb/>bezüglich des Antheils eines Mtterben. — Art. 883
<lb/>und 122« des B. G. B.

<lb/>Die Bestimmungen des Art- 883 des B. G. B. über
<lb/>die deklaratorische Wirkung der Erbtheilung und
<lb/>des Art. 1220 daselbst über die unter Miterben
<lb/>kraft Gesetzes eintretende Theilung der Forde- 
<lb/>rungen und Schulden des Nachlasses sind in der
<lb/>Art miteinander in Einklang zu bringen, daß die
<lb/>letzteren für die Zeit vor der Theilung des Nach- 
<lb/>lasses Platz greifen, von da ab aber der Theilungs-
<lb/>vertrag endgültig darüber entscheidet, welcher
<lb/>Miterbe in Ansehung einer zum Nachlasse gehörigen
<lb/>Forderung als Gläubiger bezw. Schuldner zu
<lb/>gelten hat. Demnach wird, wenn vor der Thei- 
<lb/>lung bezüglich des Antheils eines Miterben an
<lb/>einer Nachlaßforderung eine Compensatio» statt- 
<lb/>gefunden hat, die Nachlaßforderung um den
<lb/>Betrag dieses Antheils vermindert, wenn auch
<lb/>der betreffende Miterbe bei der Theilung ganz
<lb/>ausfallen sollte.
</p>
               <p>

                  <lb/>Koch - Heck.

<lb/>Der geschäftslose Peter Heck zu Mülheim a. Rh. hat gegen
<lb/>die Wittwe Franz Koch daselbst beim Landgericht Köln auf
<lb/>Grund eines derselben angeblich gegebenen Darlehns eine
<lb/>Forderung von 4500 Mark eingeklagt. Die Beklagte hat den
<lb/>Empfang des Darlehns bestritten, das Landgericht aber durch
<lb/>Urtheil vom 7. März 1891 nach dem Klageanträge erkannt.
<lb/>Peter Heck ist am 18. März 1891 gestorben und sein Nachlaß
<lb/>laut Act vor Notar Cramer zu Mülheim vom 21. Dezember
<lb/>1891 unter dessen Erben, 5 Kinder bezw. Nachkommen der- 
<lb/>selben, getheilt worden. In dem Theilungsacte ist festgestellt,
<lb/>daß der Sohn Heinrich Heck aus der Maste nichts mehr zu
<lb/>beanspruchen habe, derselben vielmehr noch einen erheblichen Betrag
<lb/>verschulde; die Forderung von 4500 Mark an Wittwe Koch
<lb/>ist unter die 4 anderen Stämme zu gleichen Theilen getheilt
<lb/>worden. Auf Grund desten beantragten die letztereir der von
<lb/>Archiv 85. Bd. 4. Heft. Erste Abtheilung. 11
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0177.tif"
                   n="162"
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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>162
</p>
               <p>

                  <lb/>der Beklagten, Wittwe Koch, eingelegten Berufung gegenüber,
<lb/>mit welcher diese in erster Linie Abweisung der Klage begehrte,
<lb/>daß Jedem von ihnen V4 des eingeklagten Betrages mit
<lb/>1125 Mark zuerkannt werde, während für den bereits genannten
<lb/>Miterben Heinrich Heck ein Antrag nicht genommen wurde.
<lb/>Die Beklagte machte hiergegen geltend, daß der Antheil des
<lb/>Heinrich Heck, welcher ihr laut vorgelegtem Schuldschein vom
<lb/>5. April 1882 eine Summe von 24100 Mark verschulde,
<lb/>durch Compensation getilgt, die Klage daher — durch Ver-
<lb/>säumnißurtheil gegen diesen — für den Betrag von 900 Mark
<lb/>jedenfalls abzuweisen und den 4 anderen Erbstämmen zusammen,
<lb/>selbst wenn die Forderung zu Recht bestehen sollte, nur der
<lb/>Betrag von 3600 Mark zuzusprechen sei. Das Oberlandes- 
<lb/>gericht erkannte in diesem Sinne; dasselbe erachtete zwar die
<lb/>Hingabe des Darlehns mit dem Landgerichte für nachgewiesen,
<lb/>schloß sich aber im Uebrigen den Ausführungen der Beklagten
<lb/>an, soweit es hier interessirt, aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Wenn die Kläger unter 1, 3, 4 und 5 den Betrag
<lb/>von 4500 Mark ganz für sich in Anspruch nehmen und sich
<lb/>hierfür auf Art. 883 des B. G. B. berufen, so kann dem
<lb/>nicht zugestimmt werden. Nach Art. 883 eit. soll jeder Erbe
<lb/>so betrachtet werden, als hätte er alle in seinem Antheile
<lb/>begriffenen Erbschaftsstücke allein und unmittelbar geerbt und
<lb/>an den übrigen Erbschaftsstücken niemals Eigenthum gehabt.
<lb/>Andererseits sind aber nach Art. 1220 des B. G. B. Erb- 
<lb/>schaftsforderungen im Augenblicke des Todes des Erblassers
<lb/>unter die Erben getheilt. dergestalt, daß die Erben nur für
<lb/>denjenigen Theil, dessen Besitz auf sie übergegangen ist, zur
<lb/>Einforderung der Schuld berechtigt sind. Während so Art. 883
<lb/>den Grundsatz des altfranzösischen Gewohnheitsrechts von der
<lb/>deklaratorischen Natur der Theilung zum Ausdruck bringt, steht
<lb/>Art. 1220 auf dem Boden des römischrechtlichen Grundsatzes:
<lb/>„nowina lwreäitaria ipso jure intsr dorockss divisa sunt.“
<lb/>liebet das Verhältniß der beiden Artikel zueinander herrscht
<lb/>Streit.

<lb/>Eine Ansicht (vergl. z. B. Scherer, Rheinisches Recht,
<lb/>Bd. 1 S. 238 folg.) will diese beiden Artikel unabhängig
<lb/>von einander betrachtet wisien, indem sie Art. 883 lediglich
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0178.tif"
                   n="163"
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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>163
</p>
               <p>

                  <lb/>auf körperliche Gegenstände, Mobilien und Immobilien. Art.
<lb/>1220 nur auf Forderungen anwendet. Dem kann nicht bei- 
<lb/>gepflichtet werden. Der Ausdruck „effets de la succession“
<lb/>im Art. 883 bedeutet nicht, wie Scherer will, „körperliche
<lb/>Gegenstände" im Gegensätze zu obligations, Forderungen,
<lb/>sondern ganz allgemein „Erbschaftsstücke", und umfaßt sowohl
<lb/>die ersteren, als auch die letzteren. Es geht dieses insbesondere
<lb/>auch aus Art. 832 hervor, welcher anordnet, daß bei Bildung
<lb/>der Loose thunlichst darauf geachtet werde, daß in jedes Loos
<lb/>eine gleiche Menge beweglicher und unbeweglicher Sachen,
<lb/>Rechte und Forderungen falle. Fast die gesammte heutige
<lb/>Literatur und auch die Rechtsprechung des Reichsgerichts (Ent- 
<lb/>scheidungen Bd. 22 S. 373) regeln das Verhältniß der beiden
<lb/>Artikel in der Weise, daß Art. 1220 nur für denjenigen
<lb/>Zeitraum durchgreift, der vor der Theilung des Nachlaßes
<lb/>liegt, und daß von da ab — vorbehaltlich der auf Grund des
<lb/>Art. 1220 erworbenen Rechte — der Theilungsvertrag end- 
<lb/>gültig darüber entscheidet, welcher Theilhaber in Ansehung
<lb/>einer zum Nachlasse gehörigen Forderung als Gläubiger bezw.
<lb/>Schuldner anzusehen sei.

<lb/>Sind also vor der Theilung auf Grund des Art. 1220
<lb/>Veränderungen bezüglich der Erbschaftsforderung eingetreten,
<lb/>so hat es hierbei sein Bewenden. Wenn demnach bei mehreren
<lb/>Erben vor der Theilung bezüglich eines derselben eine Compen- 
<lb/>satio« stattgefunden hat, so ist die ganze Forderung, auch
<lb/>wenn dieser Miterbe bei der Theilung gänzlich ausfallen sollte,
<lb/>um den Betrag, bezüglich dessen Compensation eingetreten ist,
<lb/>vermindert. (Vergl. hierzu: Zachariä-Dreyer Bd. 4 Anm. 1a,
<lb/>zu Z 635 S. 178 folg.; Puchelt, Zeitschrift Bd. 2 S. 47;
<lb/>Bd. 17 S. 79; Laurent Bd. 11 Nr. 49 bis 54; Aubry-Rau
<lb/>Bd. 6 Z 634).

<lb/>Durch den Schuldschein voin 5. April 1882 ist nun that-
<lb/>sächlich festgestellt, daß Heinrich Heck für den Betrag von
<lb/>24100 Mark Schuldner der Beklagten war. Bor der Thei- 
<lb/>lung war aber Heinrich Heck für den Betrag eines Fünftels
<lb/>der Darlehnsforderung von 4500 Mark Rechtsnachfolger des
<lb/>Peter Heck, also Gläubiger der Beklagten. Im Augenblicke
<lb/>des Todes des Peter Heck sind also die Forderung von
<lb/>900 Mark gänzlich und die Forderung von 24100 Mark für
<lb/>den Betrag von 900 Mark kraft des Gesetzes (de xiein droit)
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0179.tif"
                n="164"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Theilungsprivilegium. - Eintragung von Amtswegen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0179--><p/>
               <p>

                  <lb/>164
</p>
               <p>

                  <lb/>i. Abihig.


<lb/>durch Compensatiou untergeganqen. Daran vermag eine später
<lb/>erfolgende Theilung nichts zu ändern; in Folge der Theilung
<lb/>kann eine einmal untergegangene Forderung nicht wieder auf-
<lb/>leben. Es steht also jedem der Kläger unter 1, 3, 4 und 5 nur
<lb/>Vs der 4500 gleich 900 Mark nebst Zinsen zu. Die Mehr- 
<lb/>forderung dieser Kläger war demgemäß abzuweisen.

<lb/>Der Antrag der Berufungsklägerin auf Erlaß des Ver-
<lb/>säumnißurtheils gegen Heinrich Heck ist begründet u. s. w.

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 5. Dezember 1892.
<lb/>Rechtsanwälte: Meuser — Braubach.
</p>
               <p>

                  <lb/>X Theilungsprivilegiurrr. — Eintragung von
<lb/>Amtswegen.

<lb/>Das Theilungsprivilegium (Art. 2103 Nr. 3 des
<lb/>B G. B.) wird auch durch eine nicht auf den Antrag
<lb/>der Berechtigten sondern von Amtswegen Seitens
<lb/>des Hypothekenbewahrers genommene Eintragung
<lb/>gewahrt.

<lb/>Zur Gültigkeit der Eintragung des Privilegiums
<lb/>der Miterben und Theilungsgenossen bedarf es
<lb/>keiner sacramentellen Worte und Wendungen; es
<lb/>genügt vielmehr, wenn das, das Privilegium be- 
<lb/>gründende Rechtsverhältniß sachlich in einer, den
<lb/>Erfordernissen der Publicität entsprechendenWeise,
<lb/>für jeden Dritten deutlich erkennbar, in der Ein- 
<lb/>tragung zum Ausdruck gebracht ist.

<lb/>Schreiber — Schenk.

<lb/>Bor dem Königl. Notar von Fuchsins wurden am 7. Juni
<lb/>1886 die der Wittwe und Erben Schenk zu Oudler gehörigen
<lb/>Immobilien zum Zwecke der Theilung versteigert und von
<lb/>dem Mitbetheiligten Carl Schenk angesteigert. Das Ver- 
<lb/>steigerungsprotokoll wurde auf Antrag des fungirenden Notars
<lb/>am 20. Juni 1886 beim Königl. Hyporhekenamt zu Montjoie
<lb/>transkribirt und gleichzeitig von Amtswegen Seitens des Hypo»
<lb/>thekenbewahrers zu Gunsten der Wittwe und Erben Joseph
<lb/>Schenk Jnscription genommen. Am 13. Juli 1887 verkaufte
<lb/>Carl Schenk die Grundstücke an Johann Dollendorf, gegen
<lb/>welche dieselben subhastirt wurden. In dem eingeleiteten Der-
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0180.tif"
                   n="165"
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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>165
</p>
               <p>

                  <lb/>theilungsverfahren wurden die Wittwe und Erben Schenk auf
<lb/>©ruub ihres Theilungsprivilegiums und der von Amtswegen
<lb/>genommenen Eintragung an erster Stelle nach den Massekosten
<lb/>angewiesen. Gegen diese Anweisung erhoben der Gutsbesitzer
<lb/>Schreiber und der Kaufmann Hertzer Widerspruch und dem- 
<lb/>nächst Klage gegen die Wittwe und Erben Schenk mit dem
<lb/>Antrag, die Kläger vor diesen im Theilungsplan zu loziren,
<lb/>indem sie bestritten, daß die lediglich von Amtswegen genommene
<lb/>Eintragung zur Wahrung des Theilungsprivilegiums geeignet
<lb/>gewesen sei.

<lb/>Das Landgericht wies indessen durch Urtheil vom 1. Juli
<lb/>1891 diese Klage ab, und die hiergegen eingelegte Berufung
<lb/>wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die Berufung konnte keinen Erfolg haben, vielmehr war
<lb/>den zutreffenden Ausführungen des angegriffenen Urtheils
<lb/>lediglich beizupflichten. Dies trifft auch namentlich insoweit
<lb/>zu, als dort ausgeführt ist, daß, wenn auch Vorzugs- und
<lb/>Unterpfandsrechte von dem Hypothekenbewahrer in der Regel
<lb/>nur auf Antrag der Betheiligten, nicht aber — abgesehen von
<lb/>dem Kaufpreispnvilegium — von Amtswegen eingetragen
<lb/>werden können, so doch die quoad titulum begründeten,
<lb/>aber mit Unrecht von Amtswegen eingetragenen Vorzugs- 
<lb/>und Unterpfandsrechte dem Gläubiger nutzen, sobald er sich
<lb/>dieselben zu eigen macht. Der Hypothekenbewahrer ist aller- 
<lb/>dings nur verpflichtet, das Kaufpreisprivilegium von
<lb/>Amtswegen einzutragen, wenn der Titel der Erwerbung einer
<lb/>Liegenschaft transkribirt worden ist, und wenn sich aus dem- 
<lb/>selben ergibt, daß das Kaufgeld ganz oder zum Theil noch
<lb/>rückständig ist. Dagegen kann mit dem angegriffenen Urtheil
<lb/>demselben das Recht, auf eigene Veranlassung auch in andern
<lb/>Fällen zum Vortheil eines Gläubigers eine Eintragung vor- 
<lb/>zunehmen, nicht abgesprochen werden. Anlangend das unter-
<lb/>gebens in Frage stehende Privilegium der Miterben und
<lb/>Theilungsgenossen, so kann auch die Bestimmung des Art. 2109
<lb/>des B. G. B., daß ein Miterbe oder Theilungsgenosse sein
<lb/>Privilegium sichere durch die binnen 60 Tagen nach dem
<lb/>Theilungsaktd oder dem Zuschläge bei der Versteigerung auf
<lb/>sein Betreiben (ä sa diliAonoo) geschehene Eintragung, nicht
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0181.tif"
                   n="166"
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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>166
</p>
               <p>

                  <lb/>dahin verstanden werden, daß eine zwar innerhalb der Frist
<lb/>von 60 Tagen, aber nicht auf Anstehen des Gläubigers,
<lb/>sondern von Amtswegen genommene Eintragung des Privi- 
<lb/>legiums der Miterben oder Theilungsgenosten für den Be- 
<lb/>rechtigten der rechtlichen Bedeutung und Gültigkeit entbehren
<lb/>soll. Die Worte „ä, sa diligence“ bilde» vielmehr, wie das
<lb/>angegriffene Urtheil ausführt, nur den Gegensatz zu den Be- 
<lb/>stimmungen des vorausgehenden Art. 2108, wonach der Hypo- 
<lb/>thekenbewahrer bei Strafe des Schadensersatzes gegen Dritte
<lb/>die Forderungen des Verkäufers und der Darleiher in sein
<lb/>Register von Amtswegen einzutragen verpflichtet ist. Hiermit
<lb/>erledigt sich auch der Einwand der Klüger, daß eine Ein- 
<lb/>tragung des Miterbenprivilegiums ohne Eintragungsgesuch nicht
<lb/>denkbar sei.

<lb/>Es kann sich demnach untergebens nur um die Entscheidung
<lb/>der Frage handeln, ob die am 26. Juni 1886 Seitens des
<lb/>Hypothekenbewahrers von Amtswegen vorgenommene Ein- 
<lb/>tragung eines Privilegiums die wesentlichen Erfordernisse der
<lb/>Eintragung des Privilegiums der Miterben und der Theilung?--
<lb/>genoffen enthält. Die Eintragung selbst bezeichnet das Privi- 
<lb/>legium weder als Kaufpreisprivilegium noch als Privilegium
<lb/>der Miterben und Theilungsgenoffen. Hierauf kann indessen
<lb/>ebensowenig Gewicht gelegt werden wie auf die Ausführungen
<lb/>der Kläger, daß der Hypothekenbewahrer und die Berechtigten
<lb/>das Kaufpreisprivilegium und nicht das Theilungsprivilegium
<lb/>hätten eintragen wollen. Mag dieses auch zugegeben werden,
<lb/>so würden doch hierdurch die Berechtigten rechtlich nicht
<lb/>gehindert sein, auf Grund dieser Eintragung, sofern dieselbe
<lb/>sonst den Erforderniffen des Theilungsprivilegiums entspricht,
<lb/>dieses letztere Privilegium geltend zu machen, da nicht die
<lb/>Absicht, in welcher die Eintragung genommen worden ist,
<lb/>sondern der Inhalt derselben allein von rechtlicher Bedeutung
<lb/>sein kann. Was aber den Inhalt der Eintragung anlangt,
<lb/>so fordert das Gesetz keine sacramentellen Worte und Wen- 
<lb/>dungen; es genügt vielmehr, daß die Erforderniffe der Ein- 
<lb/>tragung mit einer für den Zweck der Publicität ausreichenden
<lb/>Deutlichkeit und Bestimmtheit aus derselben zu ersehen sind.
<lb/>(Entsch. des Reichsger. Rh. Arch. Bd. 75, 3 S. 84.) Dieses
<lb/>trifft aber untergebens hinsichtlich des in Anspruch genommenen
<lb/>Theilungsprivilegiums vollständig zu. Die Eintragung vom
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0182.tif"
                   n="167"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0182--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>167
</p>
               <p>

                  <lb/>21. Juni 1886 ist genommen worden auf Grund des an
<lb/>demselben Tage transkribirten notariellen Versteigernngsprotokolles
<lb/>vom 7. desselben Monats zu Gunsten der Versteiglasser:
<lb/>1. Anna Maria Reisdorf Wittwe Joseph Schenk (folgen unter
<lb/>2—9 die Namen, Gewerbe und Wohnorte der einzelnen
<lb/>Miterben) gegen den Ansteigerer Carl Schenk, Ackerer zu Oudler
<lb/>zur Sicherheit des Steigpreises von 2400 Mark nebst Aufgeld
<lb/>und Zinsen privilegialiter auf das in der Gemeinde Thommen
<lb/>gelegene Steigobject als u. s. w.

<lb/>Daß diese Eintragung die Angabe des Entstehungsgrundes
<lb/>des Privilegiums der Miterben und Theilungsgenossen für jeden
<lb/>Dritten deutlich erkennbar enthält, kann nicht bezweifelt werden.

<lb/>Als Versteiglasser sind in demselben die Wittwe Schenk
<lb/>und 9 Kinder ausgeführt, woraus ersichtlich ist, daß es sich
<lb/>um eine Versteigerung zum Zwecke der Theilung handelt,
<lb/>womit die weiteren Worte „auf Grund des Versteigerungs-
<lb/>protokolles zum Vortheil der Versteiglasser" und „zur Sicherung
<lb/>des Steigpreises auf das Steigobject" völlig im Einklang
<lb/>stehen. Zudem ist die nicht bestrittene Identität des zu 8 auf-
<lb/>geführten Carl Schenk mit dem Ansteigerer für Dritte in
<lb/>genügender und nicht mißzuverstehender Weise zum Ausdruck
<lb/>gebracht worden.

<lb/>Zu Unrecht haben die Kläger sich auf ein Urtheil hiesiger
<lb/>Stelle vom 15. Juni 1892 (Rh. Arch. Bd. 85. 1. S. 31)
<lb/>bezogen. In dem damals vorliegenden Falle handelte es sich
<lb/>lediglich um die Frage, ob durch eine zum Zwecke der Theilung
<lb/>erfolgte Versteigerung von, nicht durch Erbschaft, sondern auf
<lb/>andere Weise gemeinschaftlich gewordenem Jmmobilar, bei
<lb/>welchem einer der Mitbetheiligten Ansteigerer geworden war,
<lb/>das von den übrigen Mitbetheiligten in Anspruch genommene
<lb/>Kaufpreisprivilegium des Art. 2103 Nr. 1 des B. G. B.
<lb/>oder aber das damals Seitens der Mitbetheiligten gar nicht
<lb/>beanspruchte Theilungsprivilegium in Gemäßheit des Art. 2109
<lb/>des B. G. B. begründet werde. Von dem letzteren Privi- 
<lb/>legium konnte damals schon deshalb keine Rede sein, weil die
<lb/>Eintragung nicht in der Frist von 60 Tagen erfolgt war.

<lb/>III. Senat. Sitzung vom 13. Dezember 1893.

<lb/>Rechtsanwälte: Jonen I — Heiliger.
</p>

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                  <title level="a" type="main">Cession. - Pfändung der cedirten Forderung. - Einwendung des Cessionars. - § 685 der Civ.-Proz.-Ord. - Geltendmachung im Wege der Klage</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0183--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. dlbthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>168
</p>
               <p>

                  <lb/>Gessio«. — Pfändung der cedirten Forderung. — ®in=
<lb/>^Wendungen des Cessionars. — K 68K der Civ-Proz.-

<lb/>Ord. — Geltendmachung im Wege der Klage.

<lb/>Der Cessionar, welcher die Pfändung der ihm cedir- 
<lb/>ten Forderung mittels der im § 685 der Civ.-
<lb/>Proz.-Ord. vorgesehenen Einwendungen als rechts- 
<lb/>unwirksam bestreitet, ist nicht wie der Cedent selbst
<lb/>auf den Weg der Geltendmachung dieser Ein- 
<lb/>wendungen vor dem Vollstreckungsgericht gemäß
<lb/>8 685 oit. beschränkt; vielmehr ist derselbe berech- 
<lb/>tigt, solche Einwendungen auch im Wege der selbst- 
<lb/>ständigen Klage geltend zu machen.

<lb/>Halff — Krebs und Kons.

<lb/>In einem gerichtlichen Vertheilungsverfahren vor dem
<lb/>Königl. Amtsgericht zu Bonn, betreffend zwei von mehreren
<lb/>Gläubigern gepfändete Forderungen der Wittwe Johann
<lb/>Gymnich gegen ihre minderjährigen Kinder — welche die von
<lb/>ihnen geschuldeten Beträge in Folge der Pfändungen hinterlegt
<lb/>haben —, beanspruchte der Handelsmann Max Halff auf
<lb/>Grund einer am 30. Dezember 1886 gethätigten und am
<lb/>6. Januar 1887 den Schuldnern zugestellten Ceffion die
<lb/>Ueberweisung der vollen ihm cedirten Beträge. Derselbe wurde
<lb/>von dem Amtsgericht in dem berichtigten Theilungsplan nach
<lb/>einer Reihe anderer Gläubiger und zwar erst an 5. Stelle an
<lb/>gewiesen.

<lb/>Gegen diesen Vertheilungsplan erhob unter Andern auch
<lb/>Halff Widerspruchsklage zum Landgericht Bonn mit dem Antrag
<lb/>auf Anweisung an erster Stelle, indem er die Klage als
<lb/>Hauptinterventionsklage (§ 61 der Civ.--Proz.-Ord.) geltend
<lb/>machte und auch auf Art. 1166 des B. G. B. stützte mit
<lb/>dem Eventualantrage, ihn als den allein und ausschließlich
<lb/>Berechtigten hinsichtlich der Theilungsmaffe zu erklären.

<lb/>Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung gegen das
<lb/>über jene Klage ergangene Urtheil des Königl. Landgerichts
<lb/>zu Bonn vom 6. März 1890 sich über die obigen Fragen
<lb/>ausgesprochen, soweit es hier interessirt, mit folgender
<lb/>Begründung:

<lb/>Berufungskläger hat die Klage in zweiter Linie als eine
<lb/>-auf Grund des Art. 1166 des B. G. B. erhobene „Haupt-
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0184.tif"
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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>- 169
</p>
               <p>

                  <lb/>Intervention" bezeichnet und begehrt, ihm als dem allein Be- 
<lb/>rechtigten die Theilungsmasse zuzusprechen. Mit dem freilich
<lb/>mißverstandenen Ausdruck Houptintervention soll gesagt sein,
<lb/>daß der Kläger, ganz abgesehen von seiner Anweisung im
<lb/>Bertheilungsverfahren, mittels selbstständiger Klage sein Recht
<lb/>als Cessionar derjenigen Forderung, deren Betrag im an- 
<lb/>gefochtenen Plane vertheilt worden ist, geltend machen will.

<lb/>Diese an sich zulässige Klage greift, soweit sie hier zu
<lb/>prüfen ist, nicht die Existenz der angewiesenen Forderungen
<lb/>der Berufungsbeklagten Krebs und Lambris an, diese bleibt
<lb/>hier also außer aller Erörterung; Berufungskläger macht zwei,
<lb/>die Forderungen nicht berührende, durchschlagende Angriffe
<lb/>geltend, indem er seine Klage darauf stützt, daß diejenigen
<lb/>Forderungspfändungen, auf Grund deren die Berufungs- 
<lb/>beklagten Krebs und Lambris im angegriffenen Theilungsplan
<lb/>Anweisung erhalten haben, rechtsunwirksam seien, indem die
<lb/>Pfändung des Rechtsvorgängers des Krebs auf Grund eines
<lb/>perimirten und diejenige des Lambris auf Grund eines nicht
<lb/>zugestellten Contumazialurtheils erfolgt sei. (Folgen hier im
<lb/>Einzelnen nicht intereffirende Ausführungen, durch welche die
<lb/>Ausstellungen der Berufungsbeklagten, daß die Ceffion als zur
<lb/>Benachteiligung der Gläubiger gethätigt anfechtbar sei, sodann
<lb/>daß die Cedentin selbst die Pfändungen nicht würde anfechten
<lb/>können, und dieses Recht daher auch nicht dem Cessionar zustehe,
<lb/>widerlegt werden, und dargethan wird, daß die Cedentin dem
<lb/>Cessionar insbesondere auch diejenigen Anfechtungsrechte über- 
<lb/>tragen habe, welche ihr, der Cedentin, gegenüber den auf die
<lb/>cedirte Forderung bereits erwirkten Pfändungen zustanden. Das
<lb/>Urtheil fährt dann fort:)

<lb/>Bedenken könnte allein die von den Berufungsbeklagten
<lb/>nicht einmal berührte Frage erregen, ob nicht der Berufungs- 
<lb/>kläger als Cessionar zur Geltendmachung der Unwirksamkeit
<lb/>der angegriffenen Pfändungen, ebenso wie die Cedentin, die
<lb/>Schuldnerin selbst, auf den Weg der Einwendung bei dem
<lb/>Vollstreckungsgerichte in Gemäßheit des § 685 der Civ.-Proz.-
<lb/>Ort), beschränkt ist. Der Gerichtshof nimmt aber an, daß der
<lb/>Cessionar, gleichwie der dritte Eigenthümer der gepfändeten
<lb/>Sache (vergl. Reichsger. Entsch. Bd. 20 S. 436 und Bd. 26
<lb/>S. 390, auch Gaupp, Seuffert, Wilmowski u. Levy zu § 685)
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Väterliche Gewalt. - Vermögenszuwendung. - Ausschließung der Verwaltungsbefugniß des Vaters. - Pflegeschaft</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0185--><p/>
               <p>

                  <lb/>1 Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>- 170
</p>
               <p>

                  <lb/>die Unwirksamkeit der Pfändung einer ihm cedirten Forderung
<lb/>auch im Wege der selbstständigen Klage verfolgen kann.

<lb/>Der klageweise geltend gemachte Angriff des Berufungs- 
<lb/>klägers gegen die Forderungspfändungen der Berufungskläger
<lb/>Krebs und Lambris ist hiernach zulässig.

<lb/>Derselbe ist aber auch begründet. (Folgen Ausführungen,
<lb/>nach ivelchen die Forderungspfändungen der Berufungsbeklagten
<lb/>als rechtsunwirksam erklärt werden.)

<lb/>III. Senat. Sitzung vom 21. Dezember 1892.

<lb/>Rechtsanwälte: Trimborn — Rieth.
</p>
               <p>

                  <lb/>Väterliche Gewalt. — Vermögenszuwenvung. — Aus
<lb/>x fchlietzung ver Berwaltungsdefugnitz des Vaters. —

<lb/>Pflegschaft.

<lb/>Derjenige, welcher einem unter väterlicher Gewalt
<lb/>stehenden Kinde eine Zuwendung macht, ist befugt,
<lb/>in Betreff des zugewendeten Vermögens die Ver-
<lb/>waltungsbefugniß des Vaters einzuschränken oder
<lb/>ganz auszuschließen und die Verwaltung der Auf- 
<lb/>sicht des Gerichts zu unterstellen und zwar auch
<lb/>dann, wenn ihm bezw. seiner Ehefrau die Nutz- 
<lb/>nießung dieses Vermögens belassen wird. Für die
<lb/>Verwaltung dieses Vermögens ist eine Pflegschaft
<lb/>anzuordnen.

<lb/>Pflegschaftssache Kleine.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgericht unter Zurückweisung
<lb/>der demselben vom Kammergericht zur Entscheidung über- 
<lb/>wiesenen weiteren Beschwerde des Gottfried Kleine zu Bonn
<lb/>gegen den Beschluß des Landgerichts daselbst vom 26. Oktober
<lb/>1892 aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die weitere Beschwerde behauptet Verletzung der Art. 387
<lb/>und 389 des B. G. B. sowie der §§ 85 und 97 der Vor- 
<lb/>mundschaftsordnung, weil der angefochtene Beschluß mit Unrecht
<lb/>annehme, der Erblasser Jakob Schott habe seinen Schwieger- 
<lb/>sohn, den Beschwerdeführer Kleine, von der Verwaltungs»
<lb/>befugniß des an deffen Kinder vermachten Vermögens aus-
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0186.tif"
                   n="171"
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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>171
</p>
               <p>

                  <lb/>schließen wollen, und weil in dem Beschlüsse ferner rechtsirr»
<lb/>thümlich angenommen sei, die testamentarische Bestimmung, die
<lb/>Verwaltung des den Kindern Kleine zugewendeten Vermögens
<lb/>solle unter Aufsicht des Gerichts stattfinden, könne nur durch
<lb/>Bestellung eines Pflegers gehandhabt werden.

<lb/>Die thatsächliche Voraussetzung der angefochtenen Entschei- 
<lb/>dung, daß der Erblasier Schott den Beschwerdeführer in der
<lb/>Verwaltung des Vermögens der Kinder hat beschränken wollen,
<lb/>ist in der weiteren Beschwerdeinstanz einer Nachprüfung nur
<lb/>insoweit zu unterziehen, als die Beschwerde rügt, daß die Fest- 
<lb/>stellung auf Verletzung der Art. 387 und 389 des B- G. B.
<lb/>beruhe. Auf Grund des Art. 389 ist der Vater allerdings
<lb/>während bestehender Ehe Verwalter des feinen minderjährigen
<lb/>Kindern persönlich zugehörigen Vermögens. Es mußte indessen
<lb/>den Vorinstanzen darin beigepflichtet werden, daß derjenige,
<lb/>der minderjährigen Kindern Vermögen zuwendet, mit dieser
<lb/>Zuwendung eine Bedingung verknüpfen kann, wodurch die
<lb/>Verwaltungsbefugniß des Vaters eingeschränkt oder ganz aus- 
<lb/>geschlossen wird (vergl. Zachariä-Dreyer Bd. I § 99 An- 
<lb/>merk. 4 S. 263). Im Gegensätze zu Laurent IV, 296 folg.,
<lb/>welcher die Zulässigkeit einer solchen Bedingung verneint, weil
<lb/>es sich um einen Eingriff in die dem öffentlichen Rechte un- 
<lb/>gehörige väterliche Gewalt handele, hat sich denn auch Doktrin
<lb/>und Praxis in neuerer Zeit allgemein für die Gültigkeit der
<lb/>Bedingung ausgesprochen (vergl. Puchelt, Zeitschrift, Bd. 10
<lb/>S. 3 und die dort angeführten Urtheile).

<lb/>Ebensowenig liegt eine Verletzung der Rechtsnorm des
<lb/>Art. 387 des B. G. B. vor. Wenn auch der Erblasser
<lb/>Schott, indem er seiner Tochter den Zinsgenuß zuwendete, zu
<lb/>erkennen gegeben hat, daß er von der ihm nach Art. 387
<lb/>zusteheuden weiteren Befugniß keinen Gebrauch machen wolle,
<lb/>so folgt doch daraus keineswegs, wie Beschwerdeführer annimmt,
<lb/>daß derselbe nicht auch die Verwaltungsbefugniß des Schwieger- 
<lb/>sohnes gleichwohl habe beschränken können oder wollen.

<lb/>Die weitere Beschwerde kann auch nicht mit Erfolg daraus
<lb/>gestützt werden, daß der angegriffene Beschluß die angeführten
<lb/>Gesetzesstellen verletze, weil der Fall einer Pflegschaft nicht
<lb/>vorliege. In zutreffender Weise hat das Landgericht in seinem
<lb/>Beschlüsse ausgeführt, daß ohne Bestellung eines Pflegers das
<lb/>Gericht nicht in der Lage ist, die Verwaltung des den Kindern
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Commanderklärung. - Berechnung der Frist. - Verspätete Abgabe. - Nichtübergang des Eigenthums</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_08500+1893_0187--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>172
</p>
               <p>

                  <lb/>Kleine vermachten Vermögens zu beaufsichtigen, weil der auf
<lb/>Grund des Art. 389 des B. G. B. das Vermögen verwaltende
<lb/>Vater zum Unterschiede vom Vater-Vormund an und für sich
<lb/>keiner Aufsicht des Gerichts unterworfen ist (vergl. Entsch. des
<lb/>Reichsger. Bd. 19 S. 370, 372). Der Fall einer Pflegschaft
<lb/>lag demnach vor, da 8 87 der Vormundschaftsordnung, dessen
<lb/>Verletzung gerügt wird, gerade den Fall vorsieht, in dem bei
<lb/>Zuwendungen an eine in väterlicher Gewalt stehende Person
<lb/>durch Anordnung dessen, der die Zuwendung gemacht hat, eine
<lb/>Pflegschaft nöthig wird. (Vergl. Dernburg, Vormundschafts- 
<lb/>recht. S. 231.)

<lb/>IV. Senat. Beschluß vom 24. Dezember 1892.

<lb/>Cornmanverklürung — Berechnung der Frist. — Ver- 
<lb/>spätete Abgabe. — Nichtübergang des Eigenthums.

<lb/>1. Bei Berechnung der für die Bezeichnung eines
<lb/>Dritten als Ansteigerers durch § 25 der rheinischen
<lb/>Subhastationsordnung gesetzten dreitägigen Frist
<lb/>sind die in dieselben fallenden Sonn- und Feier- 
<lb/>tage mitzuzählen.

<lb/>2. Eine verspätet aufgenommene Commanderklärung
<lb/>ist nicht geeignet, das Eigenthum der versteigerten
<lb/>Grundstücke von dem Ansteigerer derselben auf den
<lb/>von diesem als Ankäufer bezeichnten Dritten zu
<lb/>übertragen.

<lb/>Harff — Umpfenbach u. Gen.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgericht
<lb/>zu 1. weil es sich nicht um eine prozessualische, sondern
<lb/>um eine materiell-rechtliche Frist handele, für deren Berechnung
<lb/>nicht die Vorschriften der Civilprozeßordnung sondern die all- 
<lb/>gemeinen Grundsätze des bürgerlichen Rechts (vergl. Zachariä-
<lb/>Dreyer Bd. 1 S. 155 und 210 Anmerk. 4; Aubry-Rau Bd. 1
<lb/>S. 165 und die dort bezogenen Urtheile) maßgebend seien;

<lb/>zu 2. auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes vom
<lb/>20. Mai 1885 über die Veräußerung u. s. w. von Grund- 
<lb/>stücken im Geltungsbereich des rheinischen Rechts.

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 3. Januar 1893.

<lb/>Rechtsanwälte: Schmitz — Trimborn.
</p>
            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Hypothek. - Löschungsklage. - Gerichtsstand. - Zwangsvollstreckung. - Einwendung gegen den durch das Urtheil festgestellten Anspruch. - Voraussetzungen des für diese begründenten Gerichtsstandes. - Zusammentreffen der §§ 25 und 686 der Civ.-Proz.-Ord. - Rücknahme der Klage nach Verletzung der Anträge</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0188--><p/>
               <p>

                  <lb/>i. Äbchlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>itä
</p>
               <p>

                  <lb/>Hypotvek. — Löschungsklage. — Gerichtsstand. —
<lb/>Zwangsvollstreckung. — Einwendungen gegen den
<lb/>durch das Urtheil festaesteUten Anspruch« — Voraus- 
<lb/>setzungen des für diese begründeten Gerichtsstandes.
<lb/>- Zusammentreffen der §§ 25 und 686 der Eiv.-
<lb/>Proz.-Ord. — Stücknahme der Klage nach Verlesung
<lb/>der Anträge.

<lb/>Der ausschließliche Gerichtsstand der belegenen
<lb/>Sache nach § 25 der Civ.-Proz.-Ord. ist bei Klagen
<lb/>auf Löschung einer Hypothek stets und nicht
<lb/>bloß dann begründet, wenn dieselben einen
<lb/>dinglichen Charakter haben, sondern auch dann,
<lb/>wenn sie auf einen persönlichen Anspruch ge- 
<lb/>stützt werden.

<lb/>Die Vorschrift des § 686 der Civ.-Proz.-Ord., daß
<lb/>Einwerl düngen, welche den durch das Urtheil
<lb/>festgestellten Anspruch selbst betreffen, im Wege
<lb/>der Klage bei dem Prozeßgerichte erster Instanz
<lb/>geltend zu machen sind, bezieht sich nur auf
<lb/>solche Einwendurrgen, welche nach Beginn und
<lb/>vor Beendigung der Zwangsvollstreckung er- 
<lb/>hoben werden, sich gegen die Zwangsvollstreckung
<lb/>richten und auf Aufhebung oder Einstellung der- 
<lb/>selben hinzielen.

<lb/>Beim Zusammentreffen der beiden ausschließlichen
<lb/>Gerichtsstände der §§ 25 und 686 der Civ.-Proz.-
<lb/>Ord. muß derjenige des ersteren demjenigen des
<lb/>letzteren weichen.

<lb/>Die bloße Verlesung der Anträge bildet noch keine
<lb/>Verhandlung zur Hauptsache; dieKlage kann daher
<lb/>auch noch nach Verlesung der Anträge ohne Ein- 
<lb/>willigung des Beklagten zurückgenommen werden,
<lb/>solange dieser zur Sache selbst nicht verhandelt
<lb/>hat.

<lb/>Internationale Bank Berlin — Tiwmerscheid.

<lb/>Die Internationale Bank zu Berlin hat am 9. Juni 1890
<lb/>bei dem Landgericht daselbst gegen den Kaufmann Timmer- 
<lb/>scheid zu Köln ein Urtheil erwirkt und am 3. Juli nämlichen
<lb/>Jahres mit demselben eine Vereinbarung getroffen, wonach
</p>
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                   n="174"
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               <p>

                  <lb/>1. Abthl,.
</p>
               <p>

                  <lb/>174
</p>
               <p>

                  <lb/>80 Prozent der Urtheilsforderung in verschiedenen, näher fest- 
<lb/>gesetzten Terminen gezahlt, dagegen die restlichen 20 Prozent
<lb/>bei pünktlicher Einhaltung jener Termine bis zur Besserung
<lb/>der Vermögenslage des Schuldners gestundet werden, bei nicht
<lb/>pünktlicher Entrichtung der Ratenzahlungen aber das Urtheil
<lb/>wieder vollständig in Kraft treten sollte. Die Internationale
<lb/>Bank, welche der Ansicht ist, daß eine am 20. Dezember 1890
<lb/>fällige Rate nicht rechtzeitig bezahlt worden sei, hat am 28.
<lb/>Januar 1891 auf Grund jenes Urtheils für den rückständigen
<lb/>Betrag gegen Timmerscheid eine Hypothek auf ein demselben
<lb/>zugehöriges, zu Köln gelegenes Grundstück eintragen lassen.
<lb/>Nachdem Timmerscheid inzwischen die letzte, am 1. Februar
<lb/>1891 fällige Rate des 80prozentigen Theilbetrages bezahlt
<lb/>hatte, erhob derselbe unter der Behauptung, daß er bis dahin
<lb/>feinen Verpflichtungen pünktlich nachgekommen, und für diesen
<lb/>Fall die Eintragung einer Urtheilshypothek vertraglich aus- 
<lb/>geschlossen sei, gegen die Internationale Bank zum Landgerichte
<lb/>Köln eine Klage, mittels welcher er 1. Löschung der Hypothek,
<lb/>2. Aufhebung des bereits eingeleiteten Subhastationsverfahrens
<lb/>und 3. Anerkennung der Tilgung seiner Schuld beantragte;
<lb/>die beiden letzten Klagebegehren, welche demnächst beim Land- 
<lb/>gerichte zu Berlin anhängig gemacht worden sind, nahm der- 
<lb/>selbe bei der ersten mündlichen Verhandlung nach Verlesung
<lb/>der Anträge zurück. Die Beklagte machte u. A. die Einrede
<lb/>der Unzuständigkeit des Gerichts geltend, weil für die Klage
<lb/>nach Z 686 der Civ.-Proz.-Ord. der ausschließliche Gerichts- 
<lb/>stand des Landgerichts Berlin als des Prozeßgerichts erster
<lb/>Instanz begründet sei. Das Landgericht, welches seine Zu- 
<lb/>ständigkeit auf Grund des 8 26 der Civ.-Proz-Ord. für ge- 
<lb/>geben erachtete, erkannte in der Sache selbst durch Urtheil vom
<lb/>6. Juli 1892 dem allein aufrecht erhaltenen Klageanträge
<lb/>gemäß auf Löschung der Hypothek. Das Oberlandesgericht
<lb/>wies zwar auf erhobene Berufung die Klage als sachlich nicht
<lb/>begründet ab, die Unzuständigkeitseinrede erachtete dasselbe aber
<lb/>in Uebereinstimmung mit dem Landgerichte für nicht gerecht- 
<lb/>fertigt, dieses aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Das von den« Kläger angerufene Landgericht zu Köln
<lb/>stützt in Uebereinstimmung mit den Ausführungen des Klägers
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0190.tif"
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               <p>

                  <lb/>1. Abthig.
</p>
               <p>

                  <lb/>175
</p>
               <p>

                  <lb/>seine Zuständigkeit auf den 8 25 der Civ.-Proz.-Ord., welcher
<lb/>bestimmt, daß für Klagen, durch welche das Eigeuthum, eine
<lb/>dingliche Belastung oder die Freiheit von einer solchen gellend
<lb/>gemacht wird, sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt,
<lb/>das Gericht ausschließlich zuständig ist, in dessen Bezirk die
<lb/>Sache belegen ist. Die Mehrzahl der Commentatoren der
<lb/>Civilprozeßordnung nimmt an, daß nur diejenigen Klagen auf
<lb/>Löschung einer Hypothek diesem ausschließlichen Gerichtsstände
<lb/>unterliegen, welche einen dinglichen Charakter haben, nicht
<lb/>dagegen diejenigen Klagen, welche sich, wie die vorliegende,
<lb/>auf Forderungsrechte stützen. Dieser Auslegung steht aber
<lb/>der Umstand entgegen, daß das Gesetz selbst in seiner Wort- 
<lb/>fassung einen Unterschied zwischen dinglichen und persönlichen
<lb/>Klagen nicht macht, sondern schlechthin alle Klagen, durch
<lb/>welche die Freiheit von einer dinglichen Last geltend gemacht
<lb/>wird, diesem Gerichtsstände unterwirft. „Geltend gemacht" wird
<lb/>aber die Freiheit von der Belastung nicht allein, wenn die
<lb/>Klage eine dingliche ist, sondern ebensowohl, wenn auf Grund
<lb/>eines persönlichen Anspruchs die Befreiung von der Belastung
<lb/>verfolgt wird. Die Annahme des Gerichtsstandes des 8 25
<lb/>der Civ.-Proz.-Ord. auch für Löschungsklagen, welche auf
<lb/>einem Forderungsrechte beruhen, wird sodann unterstützt durch
<lb/>den Zweck des Gesetzes, mit Rücksicht auf die in den einzelnen
<lb/>Landestheilen des Geltungsbereichs der Civ.-Proz.-Ord. herr- 
<lb/>schende Verschiedenheit der Jmmobilarsachenrechte Streitigkeiten
<lb/>der in Rede stehenden Art ein für alle Mal dem Richter der
<lb/>belegenen Sache zuzuweisen. Unter Würdigung dieser Gründe
<lb/>hat sich sowohl der zweite als auch der dritte Civilsenat des
<lb/>Reichsgerichts in den im Bd. 15 S. 386 bezw. 20. S. 403
<lb/>der Entsch. abgedruckten Urtheilen für die allgemeine Geltung
<lb/>des ausschließlichen Gerichtsstandes des 8 25 eit. bei allen
<lb/>auf Löschung einer Hypothek gerichteten Klagen ohne Rücksicht
<lb/>auf die Art ihrer Begründung ausgesprochen, und der erkennende
<lb/>Gerichtshof schließt sich den eingehenden Ausführungen dieser
<lb/>Erkenntnisse an. Die hier vertretene Ansicht wird getheilt von
<lb/>Hellmann, Lehrbuch des Civilprozesses S. 119, Wach, Hand- 
<lb/>buch des Civilprozesses 8 37 S. 409 und von Sarwey,
<lb/>Commentar 8 26 Nr. 3. Daß insbesondere für das rheinische
<lb/>Rechtsgebiet der durch Art. 2159 des B. G. B. für den
<lb/>Regelfall festgesetzte Gerichtsstano der belegenen Sachen für
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0191.tif"
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               <p>

                  <lb/>i. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>1?6
</p>
               <p>

                  <lb/>Klagen auf Löschung einer Hypothekarinskription durch die
<lb/>Bestimmungen der Civilprozeßordnung verallgemeinert ist, und
<lb/>daß diese Klagen nunmehr nur noch in dem dinglichen Gerichts»
<lb/>stande erhoben werden können, wird hiernach von Dreher in
<lb/>Anmerk. 1 zu § 282 b des Handbuchs von Zachariä (7. Aust.)
<lb/>und ebenso von Scherer, Das rheinische Recht, Bd. 1 S. 674
<lb/>mit Recht angenommen. Da nun das Grundstück, welches
<lb/>den Gegenstand der in Streit begriffenen Hypothek bildet,
<lb/>unbestritten im Bezirke des Landgerichts Köln gelegen ist, so
<lb/>ist die Zuständigkeit des letzteren nicht zu bezweifeln, wenn
<lb/>dieselbe nicht, wie die Beklagte geltend macht, durch die
<lb/>Vorschrift des 8 686 Abs. 1 der Civ.-Proz.-Ord. aus- 
<lb/>geschlossen wird.

<lb/>In dieser Beziehung ist zwar der Beklagten zuzugeben,
<lb/>daß bei dem Zusammentreffen der beiden ausschließlichen Ge- 
<lb/>richtsstände des 8 25 und des 8 686 der Civ.-Proz.-Ord.
<lb/>für ein und dieselbe Sache der erstere dem letzteren als dem
<lb/>durch eine lex specialis für das Zwangsvollstreckungsverfahren
<lb/>ganz allgemein angeordneten besonderen Gerichtsstände weichen
<lb/>muß, allein die Voraussetzungen des 8 686 eit. treffen im
<lb/>vorliegenden Falle nicht zu. Derselbe bestimmt, daß Ein- 
<lb/>wendungen, welche den durch das Uriheil festgestellten Anspruch
<lb/>selbst betreffen, von dem Schuldner im Wege der Klage bei
<lb/>dem Prozeßgerichte erster Instanz geltend zu machen sind.
<lb/>Zweifellos enthielten die unter 2 und 3 des ursprünglichen
<lb/>Klageantrages gestellten Klagebegehren Einwendungen der hier
<lb/>fraglichen Art. Diese Klagebegehren kommen aber hier nicht
<lb/>mehr in Betracht. Rach Inhalt des Sitzungsprotokolles vom
<lb/>23. November 1891 hat zunächst der klägerische Anwalt seinen
<lb/>Antrag aus der Klageschrift, daraus der Anwalt der Beklagten
<lb/>den Antrag auf Abweisung der Klage verlesen und ersterer
<lb/>sodann die Erklärung abgegeben, daß er die Anträge unter 2
<lb/>und 3 zurücknehme. Wenn nun nach 8 128 der Civ.-Proz.-
<lb/>Ord. die mündliche Verhandung dadurch eingeleitet wird,
<lb/>daß die Parteien ihre Anträge stellen, so enthält die Stellung
<lb/>der letzteren jedenfalls keine Verhandlung zur Hauptsache,
<lb/>wie sich daraus ergibt, daß die Parteien zunächst über Neben- 
<lb/>punkte z. B. prozeßhindernde Einreden verhandeln können;
<lb/>die Rücknahme der Klage vor Beginn der Verhandlung des
<lb/>Beklagten zur Hauptsache ist aber gemäß 8 243 Abs. 1 der
</p>

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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>177
</p>
               <p>

                  <lb/>Civ.-Proz.-Ord. an die Einwilligung des Gegners nicht ge- 
<lb/>bunden, die Beklagte daher im gegenwärtigen Falle um so
<lb/>weniger berechtigt, die Streitpunkte 2 und 3 als noch
<lb/>anhängig zu behandeln, als sie der Rücknahme derselben aus- 
<lb/>weislich des Sitzungsprotokolles nicht widersprochen hat. Die- 
<lb/>selbe hat denn auch in der Berufungsinstanz hiervon Ab- 
<lb/>stand genommen.

<lb/>Der hiernach allein übrigbleibende Klageantrag unter 4 der
<lb/>Klageschrift verfolgt lediglich die Löschung der aus Grund des
<lb/>Urtheils des Berliner Landgerichts vom 9. Juni 1890 ge- 
<lb/>nommenen Hypothekeneintragung. Es kann nun zwar dem
<lb/>Kläger darin nicht beigepflichtet werden, daß der gegen das
<lb/>Bestehen der Hypothek gerichtete Angriff, zumal bei der dem- 
<lb/>selben gegebenen Begründung, nicht zugleich den der Hypothek
<lb/>zu Grunde liegenden, und damit den durch das Urtheil fest- 
<lb/>gestellten Anspruch selbst betreffe; derselbe fällt aber trotzdem
<lb/>nicht unter den Begriff der im § 686 behandelten Einwen- 
<lb/>dungen. Wie nämlich die Stellung dieser Gesetzesbestimmung
<lb/>in dem Abschnitte von der Zwangsvollstreckung und der offen- 
<lb/>bare Zusammenhang mit dem vorhergehenden 8 685 klar
<lb/>erkennen läßt und in Rechtslehre und Rechtsprechung allgemein
<lb/>angenommen wird, hat der 8 686 nur solche Einwendungen
<lb/>zum Gegenstände, welche im Zwangsvollstreckungsverfahren er- 
<lb/>hoben werden und zugleich gegen die Zwangsvollstreckung
<lb/>gerichtet sind, eine Einwirkung auf diese, die Einstellung oder
<lb/>Aufhebung derselben bezwecken. Der Sinn seiner Bestimmung
<lb/>ist nur der, daß zwar alle materiellrechtlichen Einwendungen
<lb/>gegen den urtheilsmäßigen Anspruch bei dem Prozeßgericht
<lb/>erster Instanz im Wege der Klage von dem Schuldner geltend
<lb/>gemacht werden müssen, sofern auf dieselben der Anspruch auf
<lb/>Einstellung der Zwangsvollstreckung gestützt wird, nicht aber
<lb/>der, daß materielle Einwendungen gegen den Urtheilsanspruch
<lb/>überhaupt nur in Gemäßheit des 8 686 eit. geltend gemacht
<lb/>werden könnten. Die Anwendung dieses Paragraphen ist auf
<lb/>die Zeit nach Beginn und vor Beendigung der Zwangsvoll- 
<lb/>streckung beschränkt, und es steht dem verurtheilten Schuldner
<lb/>frei, bei nicht eingeleiteter Zwangsvollstreckung auch im
<lb/>Wege anderer Klagen, z. B. einer negativen Feststellungsklage
<lb/>Einwendungen gegen den urtheilsmäßigen Anspruch zu erheben
<lb/>und diese Klagen in dem allgemeinen Gerichtsstände des
<lb/>Archiv 85. Bd. 4. Heft. Erste Abtheilung. 12
</p>

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                   n="178"
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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>178
</p>
               <p>

                  <lb/>Gläubigers oder dem etwa gegebenen besonderen Gerichtsstände
<lb/>anzustellen, da durch dieselben eine Einwirkung auf die Zwangs- 
<lb/>vollstreckung nicht verfolgt wird (Vergl. hierzu die Commen- 
<lb/>tare von Struckmann—Koch Anmerk. 2, v. Wilmowski—Levy
<lb/>Anmerk. 1, Gaupp Anmerk. 5 zu § 686, Seuffert, Archiv
<lb/>Bd. 44 S. 112, 375). Dasselbe muß wegen Gleichheit des
<lb/>Grundes auch dann gelten, wenn bei eingeleiteter Zwangs- 
<lb/>vollstreckung Einwendungen gegen den urtheilsmäßigen Anspruch
<lb/>erhoben werden, welche jene nicht berühren. Die Eintragung
<lb/>einer Urtheilshypothek stellt nun aber nach rheinischem Rechte
<lb/>nicht einen Act der Zwangsvollstreckung sondern nur eine
<lb/>konservatorische Maßregel dar; die hier allein in Frage stehende
<lb/>Löschungsklage ist daher weder im Zwangsvollstreckungsverfahren
<lb/>erhoben noch gegen die Zwangsvollstreckung gerichtet. Der
<lb/>Kläger hat freilich die hier zurückgenommenen beiden Klage- 
<lb/>anträge inzwischen bei dem Landgerichte in Berlin anhängig
<lb/>gemacht und damit dort eine Einwendung gegen die Zwangs- 
<lb/>vollstreckung erhoben. Allein der hier anhängige Rechtsstreit
<lb/>hat mit der dortigen Klage nichts zu thun, und die hier er- 
<lb/>gehende Entscheidung ist weder aus die von der Beklagten
<lb/>eingeleitete Zwangsvollstreckung, welche von jedem, mit einem
<lb/>vollstreckbaren Titel versehenen Gläubiger auch ohne Hypotheken-
<lb/>cintragung betrieben werden kann, von Einfluß, noch greift sie
<lb/>der von dem Landgerichte in Berlin auf die dortige Klage zu
<lb/>erlassenden Entscheidung in irgend einer Weise vor. Der hier
<lb/>geltend gemachte Anspruch verfolgt einen anderen Zweck als
<lb/>das in Berlin angebrachte Klagebegehren, und es ist daher
<lb/>ein Interesse des Klägers an der Erwirkung der hier verlangten
<lb/>Entscheidung wohl denkbar; ob der Kläger mit letzterer gegen- 
<lb/>über dem in Berlin ergehenden Urtheil einen thatsächlichen
<lb/>Erfolg erzielen wird und ob die bei beiden Gerichten ergehenden
<lb/>Entscheidungen sachlich mit einander vereinbar sein werden,
<lb/>ist für die hier zur Beantwortung stehende Frage ohne Be- 
<lb/>deutung.

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 9. Januar 1893.

<lb/>Rechtsanwälte: Cardauns — Kausen.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Schiedsmannsordnung. - Unzulässigkeit der Vertretung durch Bevollmächtigte. - Unwirksamkeit trotz dem aufgenommener Vergleiche. - Natürliche Verbindlichkeit. - Erfüllungsversprechen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0194--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>179
</p>
               <p>

                  <lb/>-Lchtevs«nannsord»u«g. - Unzulässigkeit der Ver- 
<lb/>tretung durch Bevollmächtigte. — Unwirksamkeit
<lb/>trotz dem aufgenonmener Vergleiche. — Natürliche
<lb/>Verbindlichkeit. — Erfüllungsversprechen.

<lb/>Der Schiedsmann ist zur Aufnahme eines Vergleichs
<lb/>nicht befugt, wenn eine bei demselben betheiligte
<lb/>handlungsfähige Person nicht persönlich vor ihm
<lb/>erscheint sondern sich durch einen Bevollmächtigten
<lb/>vertreten läßt. Ein trotzdem aufgenommener Ver- 
<lb/>gleich bildet keine Urkunde im Sinne der §§ 25
<lb/>und 32 der Schiedsmannsordnung sondern ledig- 
<lb/>lich einen urkundlichen Nachweis über einen vor
<lb/>dem Schiedsmann stattgehabten Vorgang.

<lb/>Das Erfüllungsversprechen einer natürlichen Ver- 
<lb/>bindlichkeit bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der
<lb/>für freigebige Verfügungen vorgeschriebenen Form.

<lb/>M. - F.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgericht unter Zurückweisung
<lb/>der Berufung gegen das Urtheil des Landesgerichts Köln vom
<lb/>21. Mai 1892 aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Aber nicht nur in thatsächlicher sondern auch in rechtlicher
<lb/>Hinsicht ist die Klage unhaltbar. Dieselbe stützt sich lediglich
<lb/>auf den vor dem Schiedsmann am 22. März 1886 zwischen
<lb/>der Mutter der Klägerin und dem Beklagten zu Stande ge- 
<lb/>kommenen und von dem Schiedsmann beurkundeten sogenannten
<lb/>Vergleich. Diesem Vergleich kann indessen eine rechtliche Wirk- 
<lb/>samkeit nicht zuerkannt werden.

<lb/>Die durch die Schiedsmannsordnung vom 29. März 1879
<lb/>geregelte Thätigkeit der Schiedsmänner hat zur Voraussetzung,
<lb/>daß die handlungsfähigen Parteien persönlich vor dem Schieds- 
<lb/>mann erscheinen und ihre streitige Angelegenheit verhandeln.
<lb/>Das Gesetz will dem Schiedsmann die Möglichkeit gewähren,
<lb/>durch sein Ansehen und seine Lebenserfahrung auf die Parteien
<lb/>einzuwirken (Vergl. die Motive zu § 18). Aus diesem
<lb/>Grunde ist durch § 18 der Schiedsmannsordnung die Ver- 
<lb/>tretung der Parteien durch Bevollmächtigte schlechthin untersagt,
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0195.tif"
                   n="180"
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               <p>

                  <lb/>i. Abthlg. — 180 —

<lb/>und tu stimmt 8 27 a. a. O., daß das Protokoll von den
<lb/>Parteien, nicht aber von den in Z 25 Ziff. 2 daselbst erwähnten
<lb/>Personen durch Namensuntcrschrift zu vollziehen ist. Demnach
<lb/>ist der Schiedsmonn zur Aufnahme eines Vergleichs zwischen
<lb/>einer nur durch einen Bevollmächtigten vertretenen handlungs- 
<lb/>fähigen Partei und der anderen Partei nicht befugt. Ein vor
<lb/>dem Schiedsmann unter Nichtbeobachtung der Vorschriften der
<lb/>88 18 und 27 der Schiedsmannsordnung aufgenommener
<lb/>Vergleich bildet keine Urkunde im Sinne der 88 25 und 32
<lb/>der Schiedsmannsordnung sondern lediglich einen urkund- 
<lb/>lichen Nachweis über einen vor dem Schiedsmann stattgehabten
<lb/>Vorgang.

<lb/>Die von der Klägerin vorgelegte Abschrift des sogenannten
<lb/>Vergleichsprotokolls ergibt, daß nur die Mutter der damals
<lb/>bereits 26 Jahre alten Klägerin, nicht aber diese selbst erschienen
<lb/>ist. Die von dem Schiedsmann beurkundete Erklärung des
<lb/>Beklagten hat sonach nicht die Bedeutung eines von dem
<lb/>Schiedsmann aufgenommenen Vergleichs. Das Vergleichs- 
<lb/>protokoll selbst vermag daher keine weitere rechtliche Wirkung
<lb/>zu äußern, als den Beweis der vom Beklagten auch niemals
<lb/>bestrittenen Thatsache zu erbringen, daß dieser sich zu bestimmten
<lb/>Geldleistungen an die Klägerin verpflichtet hat. Dieser Mangel
<lb/>der Rechtswirksamkeit des Vergleichsprotokolls wird auch durch
<lb/>das von dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten in erster
<lb/>Instanz laut Sitzungsprotokoll vom 14. Mai 1892 abgegebene
<lb/>Anerkenntniß nicht beseitigt, daß die Mutter der Kägerin bei der
<lb/>schiedsrichterlichen Verhandlung als legitimirte Vertreterin der
<lb/>Klägerin gehandelt habe. Denn die ausdrückliche Verbots- 
<lb/>bestimmung des 8 18 der Schiedsmannsordnung kann durch
<lb/>den Parteiwillen nicht beseitigt werden, und es können die von
<lb/>dem Gesetzgeber bestimmten Voraussetzungen, unter welchen ein
<lb/>von dem Schiedsmann aufgenommenes Vergleichsprotokoll recht- 
<lb/>liche Wirkung äußern soll, durch Parteierklärungen nicht ab-
<lb/>geändert werden. Erwähnt mag übrigens hier noch werden,
<lb/>daß die Fassung des Vergleichsprotokolles zur Genüge er- 
<lb/>kennen läßt, daß der um Aufnahme einer Verpstichtungs-
<lb/>erklärung angegangene Schiedsmann sich der Bedeutung
<lb/>und Tragweite seiner Beurkundung vollbewußt gewesen ist und
<lb/>die protokollarische Feststellung eines Vergleichs keineswegs
<lb/>bezweckt hat.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Mauer. - Gemeinschaftlichmachung. - Ersatz des halben Werthes. - Vorbehalt des Eigenthums an der halben Mauer. - Nachbarverhältniß</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0196--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>181
</p>
               <p>

                  <lb/>Beweist daher das vorliegende Protokoll nur die von dem
<lb/>Beklagten in Gegenwart des Schiedsmannes erfolgte Ueber-
<lb/>nahme einer Zahlungsverbindlichkeit, so erübrigt die Frage
<lb/>nach dem Grunde der Verbindlichkeit. Der Grund derselben
<lb/>liegt aber lediglich in der Vaterschaft über das von der
<lb/>Klägerin geborene uneheliche Kind. Diese Vaterschaft begründet
<lb/>nur eine natürliche Verbindlichkeit; das Erfüllungsversprechen
<lb/>einer natürlichen Verbindlichkeit bedarf zu seiner Rechtswirksam- 
<lb/>keit der für die freigebigen Verfügungen vorgeschriebenen Form
<lb/>(Vergl. Rhein. Arch. Bd. 74.3 S. 126; Entsch. des Reichsger.
<lb/>Bd. 8 S. 315). Von einer in dem sog. Vergleichsprotokoll
<lb/>enthaltenen Novation kann schon um deßmillen nicht die Rede
<lb/>sein, weil dasselbe, wie sich das Reichsgericht Bd. 8 S. 315
<lb/>ausdrückt, keine Rechtswandlung d. h. keinen Rechtsact enthält,
<lb/>durch welchen an Stelle der bloßen natürlichen Verbindlichkeit
<lb/>ein neuer, nach dem Gesetze klagbarer Titel gesetzt wird.

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 28. Dezember 1892.

<lb/>Rechtsanwälte: am Zehnhoff — Kausen.
</p>
               <p>

                  <lb/>/Mauer. — Gemeinschaftlichinachung. — Ersatz des
<lb/>Halde« Wertyes. — Borbehalt des Eigenthums a«
<lb/>der halben Mauer. — Nachbarverhällnttz.

<lb/>Die Bestimmung des Art. 661 des B. G. B. über die
<lb/>Gemeinschaftlichmachung einer Mauer gegen Ersatz
<lb/>des halben Werthes ist beschränkt auf das Verhält-
<lb/>niß der Nachbargrundstücke als solche. Wenn daher
<lb/>der Verkäufer eines Hauses an der Hälfte einer
<lb/>Mauer, welche nicht gemeinschaftlich ist, sich das
<lb/>Eigenthum vorbehält, so wird er dadurch nicht
<lb/>berechtigt, von dem Eigenthümer des anstoßenden
<lb/>Hauses, wenn dieser die Mauer in Benutzung
<lb/>nimmt, auf Grund des Art. 661 oit. den Ersatz den
<lb/>halben Werthes zu beanspruchen.

<lb/>R. — R.

<lb/>Die Ehefrau R. war Eigenthümerin zweier in der Rethel-
<lb/>straße zu Düsseldorf belegenen Grundstücke, auf welchen jetzt
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0197.tif"
                   n="182"
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                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0197--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>182
</p>
               <p>

                  <lb/>die Häuser Nr. 134 und 136 stehen. Nachdem sie das Haus
<lb/>134 im Jahre 188b selbst erbaut hatte, verkaufte sie am
<lb/>8. Januar 1886 zunächst das damals noch unbebaute Grund- 
<lb/>stück (Nr. 136) an den Frhr. v. F. und sodann am 22.
<lb/>Januar 1886 das Haus 134 an den Schreinermeister H.
<lb/>Letzterer hat später auch das Grundstück 136 erworben, dann
<lb/>aber dieses am 26. Januar 1888 an den Bauunternehmer R.
<lb/>weiter verkauft. Letzterer errichtete demnächst auf dem so er- 
<lb/>worbenen Terrain das Haus 136 und baute hierbei in den
<lb/>Giebel des Hauses 134 ein. Daraufhin erhob die Ehefrau R.
<lb/>gegen diesen Klage zum Landgericht Düsteldorf auf Zahlung
<lb/>von 654 Mark nebst Zinsen als der von ihr bei Erbauung
<lb/>des Hauses getragenen halben Herstellungskosten des fraglichen
<lb/>Giebels. Zur Begründung ihrer Aktivlegimation bericf sie sich
<lb/>auf einschlägige Bedingungen ihrer Verkaufsacte, nach welchen
<lb/>sie sich das Eigenthumsrecht an der Hälfte des Giebels bezw.
<lb/>den Anspruch auf die halben Mauerkosten gegen den Einbauer
<lb/>nach Art. 661 des B. G. B. Vorbehalten habe.

<lb/>Während das Landgericht durch Urtheil vom 23. März
<lb/>1892 die Klage zusprach, wurde dieselbe auf eingelegte Be- 
<lb/>rufung vom Oberlandesgericht unter Aufhebung der land-
<lb/>gerichtlichen Entscheidung abgewiesen aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die in gesetzlicher Form und Frist eingelegte Berufung
<lb/>muß in der Sache auch als begründet erachtet werden.

<lb/>Die Klägerin und Berufungsbeklagte steht mit dem Be- 
<lb/>klagten und Berufungskläger in keinem vertraglichen Verhältniß,
<lb/>und auf ein solches wird der von ihr erhobene Anspruch auf
<lb/>Ersatz der halben Kosten der, von ihr bei Erbauung des Hauses
<lb/>Rethelststraße 134 errichteten Mauer gegen den Beklagten auch
<lb/>nicht gestützt. Dieselbe gründet diesen Anspruch vielmehr ledig- 
<lb/>lich auf das Gesetz, nämlich den Art. 661 des B. G. B. in
<lb/>Verbindung mit denjenigen Eigenthumsvorbehalten, welche sie
<lb/>in den Verkaufsacten der beiden Grundstücke sowohl Nr. 136
<lb/>als 134 vom 8. Januar an Frhr. v. F., und vom 22. Ja- 
<lb/>nuar 1886 an Friedrich H., zu ihren Gunsten gemacht hat.

<lb/>In dem ersteren Akte ist nach dem Thatbestand des Urtheils
<lb/>a quo bestimmt — nachdem erwähnt worden, daß die von
<lb/>der Klägerin auf der Parzelle 134 als Theil des auf derselben
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0198.tif"
                   n="183"
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                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0198--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>183
</p>
               <p>

                  <lb/>befindlichen Hauses errichtete Giebelmauer zur Hälfte auf dem
<lb/>verkauften Bauplatze stehe —, daß diese ganze Giebelmauer
<lb/>Alleineigenthum der Verkäuferin bleibe, und daß der Ankäufer
<lb/>ebenso wie der etwaige Rechtsnachfolger desielben verpflichtet
<lb/>sei, im Falle der Mitbenutzung des Giebels die Hälfte der
<lb/>Erbauungskosten zu bezahlen. In dem Verkaufsact des
<lb/>Hauses 134 an H. ist dementsprechend gesagt, daß die östliche
<lb/>(hier in Rede stehende) Giebelmauer zwar auch je zur Hälfte
<lb/>auf dem an H. verkauften (bezw. vertauschten) und auf dem
<lb/>Nachbargrundstücke des Frhr. v. F. errichtet sei, das Eigenthum
<lb/>an der Hälfte dieser Mauer aber der Verkäuferin ausdrücklich
<lb/>Vorbehalten und dem Ankäufer H. das Miteigenthum an dieser
<lb/>Mauer übertragen werde. Das Rechtsverhältniß wäre hiernach
<lb/>dahin zu präzisiren, daß nach dem letztere» Acte die Klägerin,
<lb/>nachdem sie das Eigenthum an den zu beiden Seiten der
<lb/>streitigen Giebelmauer belegenen Grundstücken aufgegeben hatte,
<lb/>Eigenthümerin der letzteren pro diviso, und zwar der auf der
<lb/>Parzelle 136 befindlichen Mauerhälfte, nicht dagegen auch des
<lb/>unter dieser Hälfte befindlichen Grund und Bodens geblieben
<lb/>wäre. Mit Rücksicht auf den Wortlaut des letztbezogenen
<lb/>Aktes „Das Eigenthum an der Hälfte der Mauer wird Frau R.
<lb/>Vorbehalten" kann die Vereinbarung eines condominium pro
<lb/>indiviso nicht angenommen werden.

<lb/>Bei dieser Sachlage scheint aber die Klageforderung nicht
<lb/>begründet.

<lb/>Die sämmtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetz- 
<lb/>buchs über die gemeinschaftlichen Mauern beziehen sich, wie
<lb/>dieses in der Natur der Sache begründet ist, lediglich auf das
<lb/>Verhältniß der aneinanderstoßenden Grundeigenthümer;
<lb/>sie bilden einen Theil des Nachbarrechts (droit de voisinage)
<lb/>und betreffen nur dieses nachbarliche Verhältniß. Insbesondere
<lb/>ist die Gemeinschaftlichmachung einer Mauer, deren gesetzliche
<lb/>Gegenleistung in dem Ersatz des halben Werthes besteht, nur
<lb/>in dem Verhältniß der aneinanderstoßenden Grundstücke und
<lb/>deren Eigentümer denkbar und möglich. Es ergibt sich dieses
<lb/>nicht nur aus dem rechtlichen Begriffe der mitoyennete sondern
<lb/>auch aus der rechtlichen Natur derselben nach eingetretener
<lb/>Gemeinschaftlichmachung.

<lb/>Das Gesetz selbst hat eine Definition des rechtlichen Be- 
<lb/>griffes der mitoyennete nicht gegeben. Ueber denselben besteht
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0199.tif"
                   n="184"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0199--><p/>
               <p>

                  <lb/>184
</p>
               <p>

                  <lb/>indessen in der Rechtsprechung und Rechtslehre kein Zweifel.
<lb/>Poumel, traite du voisinage Bd. II S. 254 gibt die Be- 
<lb/>griffsbestimmung dahin: On entend par mitoyennete le droit
<lb/>de copropi'idte, appartenant ä deux voisins, sur un objet
<lb/>quelconque, qui forme la Separation de deux heritages tel,
<lb/>qu’un mur, un ruisseau, une arbre etc.“ und Dalloz,
<lb/>rdpert. alphab. s. v. servitude Nr. 409 bezeichnet als mito- 
<lb/>yennete „l’dtat d’une chose commune, placee entre deux pro-
<lb/>priötes, qui se trouvent liees l’une ä l’autre d’une maniere
<lb/>teile, que les deux proprietaires semblent, tout en se bornant,
<lb/>avoir voulu confondre le mien et tien.“

<lb/>Die so begründete, im öffentlichen Interesse eingeführte,
<lb/>im wesentlichen der coutume de Paris entnommene Gemein- 
<lb/>schaftlichkeit der Scheidemauer» ist, wie weiterhin hervorgehoben
<lb/>wird, in Abweichung von dem Grundsatz des Art. 815 des
<lb/>B. G. B. wesentlich untheilbar und auch, was die Benutzungs- 
<lb/>rechte der Betheiligte» betrifft, von besonderen, dem Bedürfniffe
<lb/>und dem Interesse der Grundstücke als solcher entnommenen
<lb/>und entsprechenden Grundsätzen beherrscht; insbesondere ist die- 
<lb/>selbe keine Gemeinschaft nach Hälften (communio pro diviso),
<lb/>sondern es erstreckt sich die Betheiligung eines Jeden auf die
<lb/>ganze Mauer und ebenso das Benutzungsrecht (vergl. u. A.
<lb/>Art. 657 des B. G. B.) jedoch so, daß das Benutzungsrecht
<lb/>auf Seiten des einen Grundstücks in etwa entgegenstehenden
<lb/>Interessen des anderen Grundstücks seine Beschränkung findet,
<lb/>und daß die Benutzung Seitens des einen und anderen Mit-
<lb/>betheiligten wesentlich aus der dem einen und anderen Grund- 
<lb/>stück zugelegenen Seite eintritt.

<lb/>Ist hiernach aber die Gemeinschaftlichkeit wesentlich be- 
<lb/>schränkt auf das Verhältniß von Nachbargrundstücken und
<lb/>Nachbareigenthümern, so ergibt sich als nothwendige Folge,
<lb/>daß die Gemeinschaftlichkeit auch nur in diesem Verhältniß
<lb/>begründet und erworben werden kann, und daß folgeweise
<lb/>unter dem Eigenthümer der Mauer (maitre du mur) im Sinne
<lb/>des Art. 661 des B. G. B., welchem danach, im Falle der
<lb/>Benutzung eines noch nicht gemeinschaftlichen Giebels Seitens
<lb/>des Nachbarn gegen diesen ein Anspruch auf Ersatz des halben
<lb/>Werthes der Mauer zusteht, nur derjenige Eigenthümer zu
<lb/>verstehen ist, welcher gleichzeitig Eigenthümer des Grundstücks
<lb/>bezw. Gebäudes ist, zu welchem die Mauer gehört, und das ist
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0200.tif"
                n="185"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Streitgegenstand. - Werth. - Eventualantrag</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0200--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>185
</p>
               <p>

                  <lb/>untergebens nicht die Klägerin, sondern der Schreiner H. Daß
<lb/>die Mauer der Klägerin gegenüber nicht gemeinschaftlich gemacht
<lb/>werden kann, folgt auch schon daraus, daß die Gemeinschaft-
<lb/>lichmachung auch in die Rechte des H-, welchem ein Antheil
<lb/>an der Mauer auch nach dem Kaufverträge mit.der Klägerin
<lb/>vom 22. Januar 1886 übertragen worden ist, insoweit ein-
<lb/>greifen würde, als auch dieser Äntheil gemeinschaftlich werden
<lb/>würde, dieses aber doch nicht geschehen kann durch einen Rechts- 
<lb/>vorgang lediglich zwischen den heutigen Parteien. Dabei ist
<lb/>im Verhältniß zum Beklagten der erwähnte Eigenthums- 
<lb/>vorbehalt in jenem Akte unerheblich.

<lb/>Die Berechtigung auf den Ersatz der halben Mauerkosten
<lb/>für den Fall der Benutzung durch den Nachbarn ist nach der
<lb/>rechtlichen Natur derselben so sehr mit dem Grundstück, zu
<lb/>welchem die Mauer gehört, verbunden, daß der untergebens
<lb/>gemachte Versuch, dieselbe im Falle des Verkaufs des Grund- 
<lb/>stücks dadurch dem Verkäufer gegen den späteren Einbauer
<lb/>vorzubehalten, daß derselbe sich lediglich zu diesem Zwecke ein
<lb/>angebliches Eigenthumsrecht an einem Theile der Mauer
<lb/>reservirt, als rechtlich unzulässig sich erweist, und jene Be- 
<lb/>stimmung nur ein obligatorisches Verhältniß zwischen den
<lb/>damaligen Vertragschließenden zur Folge gehabt haben kann,
<lb/>welches den Erwerber des verpflichteten Grundstücks als solchen,
<lb/>falls dieser nicht in das obligatorische Verhältniß eintritt, nicht
<lb/>berührt.

<lb/>II. Senat. Sitzung vom 14. Januar 1893.

<lb/>Rechtsanwälte: Jonen I — Kausen.
</p>
               <p>

                  <lb/>/ Streitgegenstand. — Werth. — Eventualantrag.

<lb/>Bei Festsetzung des Werthes des Streitgegenstandes
<lb/>sind auch die eventuellen Klagebegehren in Ansatz
<lb/>zu bringen.

<lb/>Bei Ansprüchen aus gegenseitigen Verträgen besteht
<lb/>der Streitgegenstand in der geforderten Leistung
<lb/>und nicht in dem Werthunterschied zwischen Leistung
<lb/>und Gegenleistung.
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0201.tif"
                   n="186"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0201--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>186
</p>
               <p>

                  <lb/>Becker — Sieg-Rheinische Gewerkschaft Friedrich-

<lb/>Wilhelmshütte.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgericht unter Abänderung
<lb/>des Beschlusses des Kgl. Landgerichts zu Bonn vom 4. Januar
<lb/>1893 aus folgenden
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründen:

<lb/>Klägerin hat geklagt mit dem Anträge, die Beklagte zu
<lb/>verurtheilen: zur Zahlung von 1948 Mark — der Differenz
<lb/>zwischen einem vertragsmäßigen Lieferungspreise und dem
<lb/>Erlöse eines Selbsthülfeverkaufs — eventuell zur Zahlung von
<lb/>6075 Mark gegen Empfangnahme von 450 Tonnen Kohlen
<lb/>d. h. zur Erfüllung des streitigen Lieferungsvertrages. Ueber
<lb/>beide Klageanträge ist verhandelt und ein für beide erheblicher
<lb/>Beweis erhoben worden. Durch Urtheil vom 6. Oktober 1892
<lb/>ist der Beklagte dem Prinzipalen Anträge entsprechend verurtheilt
<lb/>worden, ohne daß, wie die Entscheidungsgründe hervorheben,
<lb/>auf den Eventualantrag eingegangen zu werden brauchte.

<lb/>Das Landgericht hat durch den angegriffenen Beschluß den
<lb/>Werth des Streitgegenstandes auf 1948 Mark festgesetzt. Hier- 
<lb/>gegen hat der klägerische Anwalt Beschwerde mit dem Antrag
<lb/>eingelegt, den Werth des Streitgegenstandes auf 6075 Mark
<lb/>entsprechend dem Eventualantrage der Klage festzusetzen.

<lb/>Das Landgericht hat beschlossen, es bei dem angegriffenen
<lb/>Beschlüße zu belasten, da der Werth des eventuellen Streit- 
<lb/>gegenstandes nicht den geforderten 6075 Mark gleichzusetzen,
<lb/>hiervon vielmehr der Werth der klägerischerseits für die 6075
<lb/>Mark zu liefernden Kohlen abzuziehen sei.

<lb/>Die gemäß § 12 der Gebühren-Ordnung für Rechtsanwälte
<lb/>zulässige Beschwerde ist begründet.

<lb/>Bei Festsetzung des Wertstes des Streitgegenstandes ist auch
<lb/>ein vom Kläger nur für den Fall der Abweisung des Prinzipal- 
<lb/>antrags gestellter Eventualantrag und zwar selbst dann zu
<lb/>berücksichtigen, wenn derselbe keine praktische Bedeutung erlangt
<lb/>hat. Denn es liegt bei einem Prinzipalen und eventuellen
<lb/>Klagebegehren ein doppelter Antrag vor, indem auch der
<lb/>Gegenstand des eventuellen Antrags in einem erst von der
<lb/>Entscheidung des Gerichts abhängigen Falle verlangt wird
<lb/>(vergl. Entsch. des Reichsger. in Seuffert Archiv Bd. 42
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0202.tif"
                n="187"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Rechtsanwalt. - Verhandlungsgebühr. - Urkundenprozeß. - Antrag auf Vorbehalt der Rechte</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_08500+1893_0202--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlq.
</p>
               <p>

                  <lb/>187
</p>
               <p>

                  <lb/>Nr. 322, Bd. 43 Nr. 147, Jur. Wochenschrift 1892 S. 270
<lb/>Nr. 3, Seuffert, Civ.-Proz.-Ord. zu 8 3 Anm. 1. Gaupp zu
<lb/>8 2 Anm. 2 S. 20, 2. Aufl., Wilmowski &amp; Levy § 3
<lb/>Anm. 1 Abs. 2 S. 25, 6. Aufl.; in entgegengesetztem Sinne
<lb/>Rhein. Arch. Bd. 72. 2 S. 10).

<lb/>Der vorstehenden Ansicht scheint auch das Landgericht zu
<lb/>sein; dasselbe glaubt aber, daß der Mehrwerth des eventuellen
<lb/>Klagebegehrens gegenüber dem Prinzipalen Klagebegehren nicht
<lb/>feststehe, da vom verlangten Kaufpreise der Werth der dagegen
<lb/>zu liefernden Waare abgehen müsse. Diese Auffassung ist
<lb/>irrig, indem bei Ansprüchen aus gegenseitigen Verträgen, ins- 
<lb/>besondere bei Klagen auf Erfüllung unter dem Erbieten der
<lb/>Gegenleistung, der Streitgegenstand in der geforderten Leistung,
<lb/>und nicht etwa in dem, meist kaum zu ermittelnden, vielfach
<lb/>gar nicht vorhandenen, Werthunterschied zwischen Leistung und
<lb/>Gegenleistung besteht (vergl. Entsch. des Reichsger. Bd. 5
<lb/>S. 409, Bd. 12 S. 361, Jur. Wochenschr. 1886 S. 38).

<lb/>Hiernach beträgt der Streitwerth des Eventualantrages
<lb/>6075 Mark und ist als der mehrwerthige gegenüber dem
<lb/>Prinzipalantrag maßgebend, selbstredend abgesehen von der ge- 
<lb/>richtlichen Entscheidungsgebühr, da entschieden ist nur über den
<lb/>Prinzipalen Klageantrag; dies ist zur Vermeidung mißverständ- 
<lb/>licher Folgerungen aus diesem Beschlüße besonders zum Aus- 
<lb/>druck gebracht.

<lb/>III. Senat. Beschluß vom 23. Januar 1893.
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtsanwalt. — Verhandlungsgebühr. — Urkunden
<lb/>Prozeß. — Antrag auf Vorbehalt der Rechte.

<lb/>Der im Urkundenprozeß Seitens des Beklagten ge- 
<lb/>stellte Antrag, ihm die Ausführung seiner Rechte
<lb/>vorzubehalten, ist nicht als ein dem Anträge auf
<lb/>Verurtheilung widersprechender Antrag im Sinne
<lb/>des 8 16 der Geb.-Ord. für Rechtsanw. bezw. 8 Id
<lb/>des Gerichtskostengesetzes anzusehen, für die Ver- 
<lb/>handlung über denselben daher nur die Hälfte
<lb/>der vollen Gebühr begründet.
</p>
            </div>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0203.tif"
                n="188"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Wohnungsgeldzuschuß. - Unpfändbarkeit</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0203--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>188
</p>
               <p>

                  <lb/>Wirtz - Effer.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgericht unter Zurückweisung
<lb/>der Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom
<lb/>18. Januar 1893 aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Nach 8 17 der Geb.-Ord. für Rechtsanw. erhöht sich die
<lb/>dem Rechtsanwälte zustehende Verhandlungsgebühr, insoweit
<lb/>sich in den Fällen des 8 13 Ziff. 4 die Vertretung auf die
<lb/>weitere mündliche Verhandlung erstreckt, um ^/io bezw. die Hälfte
<lb/>dieses Betrages, je nachdem die weitere mündliche Verhandlung
<lb/>eine kontradiktorische oder nicht kontradiktorische ist. Zufolge
<lb/>8 19 des Gerichtskostengesetzes gilt die Verhandlung als kontra- 
<lb/>diktorisch, soweit in derselben von beiden Parteien einander
<lb/>widersprechende Anträge gestellt werden.

<lb/>Nach Ableistung des dem Kläger zugeschobenen Eides hatte
<lb/>dieser in der weiteren mündlichen Verhandlung seinen Klage- 
<lb/>antrag wiederholt, der Beklagte dagegen beantragt, ihm die
<lb/>Ausführung seiner Rechte vorzubehalten. Durch diesen Antrag
<lb/>wurde aber dem im Wechselprozeß gestellten Anträge des
<lb/>Klägers auf Verurtheilung nicht widersprochen, vielmehr ledig- 
<lb/>lich begehrt, daß das Urtheil unter Vorbehalt der Rechte ergehen
<lb/>solle. Zu einem solchen Vorbehalte war aber der Richter
<lb/>ohnehin auf Grund des 8562 der Civ.-Proz.-Ord. verpflichtet,
<lb/>und kann daher der Antrag des Beklagten, ihm durch das
<lb/>Urtheil die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten, nicht als
<lb/>ein dem Anträge auf Verurtheilung widersprechender angesehen
<lb/>werden. Im Gegentheil hat der Antrag auf Vorbehalt der
<lb/>Rechte eine Verurtheilung nach dem Anträge des Gegners zur
<lb/>Voraussetzung (vergl. Willenbücher, Anmerk. 1b zu 8 16 der
<lb/>Geb.-Ord. für Rechtsanw. und Mayer, Geb.-Ord. für Rechts- 
<lb/>anw. 8 16 Anmerk. 1).

<lb/>I. Senat. Beschluß vom 3. Februar 1893.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wohnurigsgeldzuschust. — Unpfändbarkeit.

<lb/>Der Wohnungsgeldzuschuß der Beamten bildet einen
<lb/>Theil des Diensteinkommens und ist daher mit
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0204.tif"
                   n="189"
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                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0204--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthkg.
</p>
               <p>

                  <lb/>18S
</p>
               <p>

                  <lb/>letzterem nur insoweit der Pfändung unterworfen,
<lb/>als dieses der § 749 Ziff. 8 und Abs. 2 der Civ.-
<lb/>Proz.-Ord. zuläßt.

<lb/>Stäglich — Windeck.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgericht, soweit es hier
<lb/>interessirt, aus folgenden
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründen:

<lb/>Das Gesetz vom 12. Mai 1873 verfolgt den ausgesprochenen
<lb/>Zweck, eine Verbesserung des Diensteinkommens der Beamten
<lb/>herbeizuführen, indem dasselbe den unmittelbaren Staatsbeamten
<lb/>einen Wohnungsgeldzuschuß gewährt, dessen Höhe nach dem
<lb/>jeweiligen Dienstrange der Beamten und den Theuerungsver-
<lb/>hältnissen derjenigen Orte berechnet wird, an denen die Beamten
<lb/>Wohnung zu nehmen gezwungen sind. In der Begründung
<lb/>des Regiernngsentwurfs wird hervorgehoben, daß die bis- 
<lb/>herigen Besoldungsverbesserungen gegenüber dem außerordent- 
<lb/>lichen Steigen der Preise der Wohnungen und sonstigen Lebens- 
<lb/>bedürfnisse, namentlich in den großen Städten und den ver- 
<lb/>kehrreichen Districten des Landes nicht ausreichten, um den
<lb/>Beamten diejenige materielle Existenz zu sichern, wie das Interesse
<lb/>des öffentlichen Dienstes es erheische, und daß die Staats- 
<lb/>behörde es daher als ihre Pflicht ansehe, von Neuem eine
<lb/>Bewilligung zu einer weiteren Verbesserung des Diensteinkommens
<lb/>der Beamten in Anspruch zu nehmen. Die Motive bezeichnen
<lb/>daher den Wohnungsgeldzuschuß ausdrücklich als einen Theil
<lb/>des Diensteinkommens, und kann es einem begründeten Zweifel
<lb/>nicht unterliegen, daß derselbe in Wahrheit einen Theil des
<lb/>Gehaltes bildet.

<lb/>Es ergibt sich dieses weiterhin aus der Bestimmung des
<lb/>8 6 des Gesetzes, wonach bei Bemeffung der Pension der
<lb/>Durchschnittssatz des Wohnungsgeldzuschusses in Rechnung ge- 
<lb/>bracht werden soll. Da nun aber nach dem Pensionsgesetze
<lb/>vom 27. März 1872 bezw. 31. März 1882 die Höhe der
<lb/>Pension nach der Höhe des Diensteinkommens berechnet wird,
<lb/>muß der bei Berechnung der Pension in Ansatz zu bringende
<lb/>Wohnungsgeldzuschuß nothwendig als ein Theil des Dienst- 
<lb/>einkommens der Beamten angesehen werden.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0205.tif"
                n="190"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Tauben. - Tödten derselben bei Schadenszufügung. Ruralgesetz. - Dekret vom 4. August 1789</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0205--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>190
</p>
               <p>

                  <lb/>Endlich bezeichnet § 3 des Gesetzes vom 12. Mai 1873
<lb/>den Wohnungsgeldzuschuß ausdrücklich als einen Theil des
<lb/>Diensteinkommens, indem derselbe bestimmt, daß bei einer Ver- 
<lb/>setzung an einen anderen Ort von geringerer Servisklasse die
<lb/>Verminderung des Wohnungsgeldzuschusses nicht als eine Ver- 
<lb/>kürzung des Diensteinkommens angesehen werden soll, und
<lb/>damit zum Ausdruck bringt, daß an sich der Wohnungsgeld- 
<lb/>zuschuß zum Diensteinkommen gehört.

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 7. Februar 1893.

<lb/>Rechtsanwälte: Maaßen — Gorius.
</p>
               <p>

                  <lb/>^Tauben. — Tövten derselben bei Schadenszufügung.
<lb/>Ruralgesetz. - Dekret von» 4. August 1789.

<lb/>Zahme Tauben gehören begrifflich nicht zu dem
<lb/>Federvieh (voluills) im Sinne des Art. 12 Abs. 3

<lb/>tit. II des Ruralgesetzes vom —g- ,- 1791,

<lb/>o. Oktober

<lb/>welches in dem dort vorgesehenen Falle von dem
<lb/>Eigenthümer, dem dasselbe Schaden zufügt, ge-
<lb/>tödtet werden kann.

<lb/>Dagegen findet auf dieselben auch jetzt noch der
<lb/>Art. 2 des Dekrets vom 7. August 1789 Anwen- 
<lb/>dung; insbesondere ist derselbe nicht durch das
<lb/>Forst- und Feldpolizeigesetz vom 1. April 1880
<lb/>aufgehoben.

<lb/>Nach dem bezogenen Art. 2 ist das Tödten von zahmen
<lb/>Tauben, welche zur Zeit der Saat und der Ernte
<lb/>außerhalb ihrer Einschließungen betroffen werden,
<lb/>auch dann gestattet, wenn Seitens der Gemeinden
<lb/>eine Bestimmung über die Einschließungszeit nicht
<lb/>getroffen ist.
</p>
               <p>

                  <lb/>Strafsache gegen H.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgericht unter Zurückweisung
<lb/>der Revision der König!. Staatsanwaltschaft gegen das Urtheil
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0206.tif"
                   n="191"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0206--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>191
</p>
               <p>

                  <lb/>der III. Strafkammer des König!. Landgerichts zu Düsseldorf
<lb/>vom 7. November 1692 aus folgenden
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründen:

<lb/>Die Revision rügt Verletzung des 8 303 des Str. G. B.,
<lb/>jedoch ohne Erfolg.

<lb/>Die beiden Vorderrichter haben festgestellt, daß der An- 
<lb/>geklagte am 13. Juni 1892 auf einem ihm gehörigen Grund- 
<lb/>stücke in der Feldmark der Gemeinde Crefeld, welches mit Hafer
<lb/>und Wicken bepflanzt war, eine Taube des Commis Göchen
<lb/>daselbst, welche sich mit zahlreichen anderen Tauben auf dem
<lb/>Grundstücke niedergelassen hatte und durch Abfrefsen und An- 
<lb/>picken der keimenden Frucht erheblichen Schaden verursachte,
<lb/>geschossen und getödtet hat, ferner, daß dem Angeklagten zum
<lb/>Mindesten bewußt gewesen ist, die Tauben, auf welche er
<lb/>schieße, könnten einem Dritten gehören und daß er sie
<lb/>gleichwohl hat treffen wollen. Die beiden Borderrichter haben
<lb/>jedoch angenommen, daß der Angeklagte auf Grund des Art. 12

<lb/>Abs. 3 des Titels 2 des Ruralgesetzes vom ^

<lb/>1791, welche Bestimmung neben dem Preußischen Feld- und
<lb/>Forstpolizeigesetze vom 1. April 1880 noch zu Recht bestehe,
<lb/>zur Tödtung der Taube berechtigt gewesen sei, und haben
<lb/>daher den Angeklagten von der Anklage der Sachbeschädigung
<lb/>aus Z 303 der Str. G. B. freigesprochen.

<lb/>Allerdings ist die Anwendung der angeführten Bestimmung
<lb/>des Ruralgesetzes auf den gegenwärtigen Fall rechtsirrthümlich.
<lb/>Nicht nur unter der Bezeichnung ,les bestiaux de tonte
<lb/>espece, laisses ä l’abandon“, sondern auch unter der Bezeich- 
<lb/>nung ,des volailles de quelqu’espece que ce soit“ in jener
<lb/>Bestimmung können ungeachtet der Allgemeinheit dieser Be- 
<lb/>zeichnungen, mit Rücksicht auf die Spruche des Gesetzes und
<lb/>des Lebens, die zahmen Tauben (les pigeons) nicht verstanden
<lb/>werden. Im vietionnaire de l’Academie francaise wird von
<lb/>,1a volaille“ folgende Definition gegeben:

<lb/>,Nom collectif qui comprend les oiseaux, qu’on
<lb/>nourrit ordinairement dans une basse-cour. II
<lb/>se dit plus particulierement des poules, poulets et
<lb/>chapons“;
</p>

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                   n="192"
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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>192
</p>
               <p>

                  <lb/>ferner von la basse-cour folgende Definition:

<lb/>»Cour qui sert au menage d’une maison de Cam- 
<lb/>pagne“. (Vergl. auch Toullier XI. 302, Dalloz, reper-
<lb/>toire alphab. s. v. Commune Nr. 1328.)

<lb/>Für die Tauben findet vielmehr Anwendung als Spezial-
<lb/>gesetz Art. 2 des Dekrets vom 4. August 1789, auszugsweise
<lb/>verkündet für die Rheinischen Departements (Handbuch von
<lb/>Bormann und von Daniels I. 114), welcher lautet:

<lb/>„I^e droit exclusif, des fuies et colombiers est
<lb/>abolis, les pigeons seront enfermäs aux epoques
<lb/>flxees par les communautfe; et durant ce temps ils
<lb/>seront regardes comme gibier, et chacun aura le droit
<lb/>de les tuer sur son terrain.“

<lb/>Das Gesetz hat hierbei offenbar im Auge die Zeitperioden
<lb/>der Saat und der Ernte (les Epoques des semences et des
<lb/>recoltes), während welcher die Aecker der Beschädigung durch
<lb/>die Tauben am meisten ausgesetzt sind.

<lb/>Demnach hat nach dem Dekret von 1789 ein Jeder das
<lb/>Recht, während der durch die Gemeindebehörden für das Ein-
<lb/>schließen der Tauben in den Taubenhäusern oder Tauben-
<lb/>schlügen bestimmten Zeitperioden fremde Tauben, wenn er sie
<lb/>auf seinem Grundstücke findet, und zwar im Augenblicke, in
<lb/>welchem er sie findet, zu tödten.

<lb/>Es fragt sich indeß, ob und welches Recht die Grund-
<lb/>eigenthümer in Betreff der fremden Tauben haben, wenn die
<lb/>Gemeindebehörden es unterlassen haben, Zeitperioden für die
<lb/>Einschließung der Tauben zu bestimmen. Sowohl die Rechts- 
<lb/>lehre als auch die Rechtsprechung sind hierüber verschiedener
<lb/>Ansicht. Die Einen erkennen auch dann das Recht eines
<lb/>Jeden, wenigstens während der Zeit der Saat und der Ernte,
<lb/>fremde Tauben zu tödten, wenn sie auf seinem Grundstücke
<lb/>Schaden verursachen und zwar im Augenblicke, in welchem er
<lb/>sie dort betrifft, an, und begründen diese Ansicht damit, daß
<lb/>dieses Recht jedem Grundeigenthümer kraft Gesetzes und nicht
<lb/>kraft der Verordnungen der Gemeindebehörden zustehe, daß
<lb/>daher, wenn dieselben entgegen dem Gesetze Verordnungen
<lb/>nicht erlaffen, diese Unterlassung das gesetzliche Recht des
<lb/>Grundeigenthümers auf Schutz seines Eigenthums durch Selbst- 
<lb/>hülfe nicht aufheben oder unwirksam machen könne. Vergl.
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0208.tif"
                   n="193"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0208--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>193
</p>
               <p>

                  <lb/>Laurent VIII. 440, Sir. 29. 1. 369; 45. 2. 236; Aubry
<lb/>&amp; ßau 4 4d. t. II. p. 235 Note 2. Dalloz, r4pertoire
<lb/>alphab. s. v. Chasse Nr. 196 und s. v. Droit, rural
<lb/>Nr. 134. 135. Die Anderen dagegen verneinen das Recht
<lb/>des Grundeigenthümers im Falle des Mangels von Verord- 
<lb/>nungen der Gemeindebehörden überhaupt und begründen diese
<lb/>Ansicht im Wesentlichen damit, daß es dann an der rechtlichen
<lb/>Voraussetzung zur Ausübung dieses Rechts überhaupt fehle.
<lb/>So Laurent XX. 632, welcher übrigens an dieser Stelle
<lb/>mit seiner früher in VIII. 440 ausgesprochenen Ansicht, sowie
<lb/>Dalloz. repertoire alphab. s. v. Commune Nr. 1328, 1329,
<lb/>welcher ebenfalls hier mit der an den beiden vorgenannten
<lb/>anderen Stellen ausgesprochenen Ansicht in Widerspruch tritt.
<lb/>Das Revisionsgericht hat sich der elfteren Ansicht als der dem
<lb/>Willen und Geiste des Gesetzes, welches das Grundeigenthum
<lb/>schützen will mehr entsprechenden, anaeschlofsen.

<lb/>Es fragt sich demnach nur noch, ob der Art. 2 des Dekrets
<lb/>vom 4. August 1789 durch das Preußische Feld- und Forst- 
<lb/>polizeigesetz vom 1. April 1880 außer Kraft gesetzt worden
<lb/>ist. Nach Z 96 dieses Gesetzes treten mit dem 1. Juli 1880,
<lb/>mit welchem Zeitpunkte es selbst in Kraft tritt, alle demselben
<lb/>entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen außer Kraft. Dieses
<lb/>Gesetz findet aber auf Tauben überhaupt keine Anwendung.
<lb/>Allerdings hat zum Erlasse desselben das Bedürfniß geführt,
<lb/>daß eine einheitliche und den gegenwärtigen Verhältnissen ent- 
<lb/>sprechende Regelung der Feld- und Forstpolizeigesetzgebung
<lb/>herbeigeführt werde (Motive zum Entwurf des Gesetzes in
<lb/>den Stenogr. Berichten der Verhandlungen des Hauses der
<lb/>Abg. 1879-1880 Anlagen Bd. I S. 351—353), und ist
<lb/>in dem dem Entwurf beigefügten Verzeichniß der in den ver- 
<lb/>schiedenen Theilen der Monarchie bis dahin gültigen Feld- 
<lb/>polizeigesetze und Verordnungen auch das für die linksrheinischen
<lb/>Landestheile gültige Dekret vom 4. August 1789 „betreffend
<lb/>die Tödtung der Tauben" aufgeführt (vergl. daselbst S. 369).
<lb/>Jndeß ist schon in den Motiven betreffs der Begrenzung des
<lb/>materiellen Inhalts des vorgeschlagenen Gesetzes hervorgehoben,
<lb/>daß die Aufstellung einer Feld- und Forstordnung unter Er- 
<lb/>streckung auf gewisse allgemeine Regeln sich nicht, vielmehr nur
<lb/>der eingeschlagene Weg sich empfehle, unter engem Anschluß
<lb/>an die bestehenden allgemeinen Gesetze nur Festsetzungen über
<lb/>Archiv 8b. Bd. 5. Heft. Erste Abtheilung. 13
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0209.tif"
                   n="194"
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               <p>

                  <lb/>1. «bthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>194
</p>
               <p>

                  <lb/>die Strafbarkeit schädlicher Handlungen, über Schadensersatz
<lb/>und Pfändung und über das Verfahren zu treffen (daselbst
<lb/>S. 358). In der That passen aber auch die einzigen etwa
<lb/>in Betracht kommenden Bestimmungen im I. Titel, die Straf- 
<lb/>bestimmungen §§ 11. 14 des Gesetzes, wonach bestraft wird,
<lb/>wer außerhalb eingefriedigter Grundstücke sein Vieh ohne ge- 
<lb/>hörige Aussicht oder ohne genügende Sicherung läßt, und wer
<lb/>unbefugt auf einem Grundstücke Vieh weidet, trotz der all- 
<lb/>gemeinen Bezeichnung „Vieh" auf Tauben nicht. Denn die- 
<lb/>selben können ihrer Natur gemäß ohne freien Flug nicht leben
<lb/>und während des Fluges nicht unter Aufsicht gehalten werden;
<lb/>auch findet, wie bei den Verhandlungen der Commission zur
<lb/>Berathung des Entwurfs anerkannt wurde, ein Weiden der
<lb/>Tauben gemeinhin nicht statt (Anlagen, Bd. II S. 1199).
<lb/>Aber auch die Bestimmung im IV. Titel, Schadensersatz und
<lb/>Pfändung Z 712. 2. 6., wonach das Ersatzgeld für ein Stück
<lb/>Federvieh 2 Pfg. beträgt, kann auf Tauben nicht bezogen
<lb/>werden, obgleich die Commistion an derselben Stelle es abgelehnt
<lb/>hat, Tauben bei Federvieh besonders auszunehmen, weil keine
<lb/>Majorität für diesen Zusatz gewesen sei, derselbe aber auch
<lb/>überflüssig erscheine, weil, wie bereits erwähnt, ein Weiden der
<lb/>Tauben gemeinhin nicht stattfinde und hier nur Weidesrcvel in
<lb/>Betracht kämen. Denn nicht der Meinung der Mitglieder der
<lb/>Commission und noch weniger der Meinung einzelner Mit- 
<lb/>glieder des Hauses der Abgeordneten bei der Berathung im
<lb/>Plenum, z. B. des Abgeordneten Reichensperger (Olpe), welcher
<lb/>von der Ansicht ausging, daß der 8 11 sich auf alles und
<lb/>jedes Hausvieh, sogar auf jede Taube beziehe (Stenogr. Be- 
<lb/>richte der Verhandlungen des Hauses der Abg. 1879—1880
<lb/>Bd. II S. 1158), kann für die Erforschung des Willens des
<lb/>Gesetzgebers entscheidende Bedeutung beigelegt werden, sondern
<lb/>nur aus dem Wortlaute und der Fassung des Gesetzes, aus
<lb/>der Entstehungsgeschichte desselben, insbesondere den Motiven
<lb/>und den Verhandlungen bei der Berathung nur dann, wenn
<lb/>die bei denselben zu Tage getretenen Intentionen im Gesetze
<lb/>selbst erkennbaren Ausdruck gefunden haben, kann der Wille
<lb/>desselben festgestellt werden. (Entsch. des Reichsger. in Civil-
<lb/>sachen, Bd. 16 S. 102. 194. 298, Bd. 20 S. 23. 162).
<lb/>Der Wille des Gesetzes von 1880 ist aber, wie übrigens auch
<lb/>der Regierungskommissar Frhr. von Bülow in Erwiderung
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0210.tif"
                   n="195"
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               <p>

                  <lb/>1. «bthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>195
</p>
               <p>

                  <lb/>auf die Rede des Abgeordneten Reichensperger erklärte, dahin
<lb/>festzustellen, daß unter Vieh im Sinne des Gesetzes nur solche
<lb/>Thiere zu verstehen sind, die nach den Regeln des landwirth»
<lb/>schaftlichen Betriebes gehütet oder unter Aufsicht gehalten zu
<lb/>werden pflegen (daselbst S. 1160), und dies trifft, wie bereits
<lb/>erwähnt, auf Tauben nicht zu.

<lb/>Wenn man aber auch das Gesetz von 1880 und ins- 
<lb/>besondere die 8Z 11. 14 auf die Tauben anwenden wollte,
<lb/>so würde die Bestimmung des Art. 2 des Dekrets vom

<lb/>4. August 1789 jedenfalls keineswegs als eine dem ersteren
<lb/>Gesetze entgegenstehende Bestimmung angesehen werden können
<lb/>und somit auch aus diesem Grunde nicht außer Kraft getreten
<lb/>sein. Denn das Gesetz von 1880 enthält, soweit es civil-
<lb/>rechtliche Bestimmungen betrifft, nur solche im IV. Titel über
<lb/>Schadensersatz und Pfändung zur Sicherung des durch eine
<lb/>Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz entstandenen Schadens- 
<lb/>anspruchs oder der Ersatzgelder und der Kosten (88 67—88),
<lb/>während das Dekret von 1789 betreffs fremder Tauben dem
<lb/>Grundeigenthümer weitere Rechte, nämlich das der Tödtung
<lb/>derselben in dem von ihm bezeichneten Falle gewährt, mit
<lb/>welcher Materie sich also das Gesetz von 1880 überhaupt nicht
<lb/>befaßt. Mit dieser Ansicht stimmt auch, soweit es die ähn- 
<lb/>liche Bestimmung des 8 40 der Feldpolizeiordnung für alle
<lb/>Landestheile, in denen das Allg. Landrecht Gesetzeskraft
<lb/>hat, mit Ausnahme der Kreise Rees und Duisburg, vom
<lb/>1. November 1847 betrifft, die Rechtslehre und die Recht- 
<lb/>sprechung des Reichsgerichts überein, denn hiernach ist auch
<lb/>die letztere Bestimmung durch das Gesetz von 1880 nicht aufge- 
<lb/>hoben. (Entsch. des Reichsgerichts in Strafsachen Bd. 13

<lb/>5. 341, Bd. 20 S. 271; Koch, Commentar zum Allg. Land- 
<lb/>rechte, 8. Aufl. 1884 Bd. 1 S. 492, Commentar zum Feld-
<lb/>und Forstpolizeigesetz vom 1. April 1880 von Daude 8
<lb/>73 Note 3 und von Rotering 8 H Note 1; Dalke
<lb/>Sammlung, betreffend Strafrecht und Strafprozeß, 5. Aufl.
<lb/>S. 186 Note 83).

<lb/>Aus diesen Gründen hat der Angeklagte, indem er die
<lb/>fragliche Taube tödtete, als sie auf feinem Grundstücke, auf
<lb/>welchem er übrigens nach der Feststellung des ersten Richters
<lb/>auch jagdberechtigt war, durch Abfresfen und Anpicken der
<lb/>keimenden Frucht, also während der Saatzeit Schaden ver-
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Kaufvertrag. - Gewährsmangel. - Schadensersatz. - Nichtgeltendmachung binnen kurzer Frist. - Haftung bei vertraglichem Verschulden</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0211--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>196
</p>
               <p>

                  <lb/>✓
</p>
               <p>

                  <lb/>ursachte, sein Recht ausgeübt. Es mußte daher bei der durch
<lb/>das angegriffene Urtheil erkannten Freisprechung bewenden.

<lb/>Es war demnach, wie geschehen, die Revision zurückzuweisen.

<lb/>In Betreff der Kosten des Rechtsmittels war 8 505 der
<lb/>Sir.-P.-O. maßgebend.

<lb/>Strafsenat. Sitzung vom 26. Januar 1893.

<lb/>Kaufvertrag. — Gewäyrsmängel. — Schadensersatz.
<lb/>— Nichtgeltendmachung binnen kurzer Frist« —
<lb/>Haftung bei vertraglichem Verschulden.

<lb/>Die Vorschrift des Art. 1648 des B. G. B., nach
<lb/>welcher die Klage wegen Gewährsmängel binnen
<lb/>kurzer Frist anzustellen ist, findet nur auf die
<lb/>Wandlungs- und Minderungsklage, nicht aber auf
<lb/>Schadensersatzansprüche Anwendung, welche darauf
<lb/>gestützt werden, daß der Verkäufer die Mängel
<lb/>der verkauften Sache gekannt habe.

<lb/>Die Haftung des Verkäufers wegen des dem Käufer
<lb/>durch die Mängel der verkauften Sache entstandenen
<lb/>Schadens aus Art. 1645 des B. G. B. hat zwar
<lb/>ein arglistiges Verhalten des Verkäufers zur
<lb/>Voraussetzung; ist aber nach den besonderen Um- 
<lb/>ständen des Falles anzunehmen, daß der Verkäufer
<lb/>auf Grund des Vertrages verpflichtet war, die
<lb/>Waare genau zu untersuchen und den Käufer auf
<lb/>etwaige Mängel derselben aufmerksam zu machen,
<lb/>so ist derselbe beim Vorliegen eines Verschuldens
<lb/>auch in diesem Falle nach allgemeinen Grund- 
<lb/>sätzen schadensersatzpflichtig.

<lb/>Rübenstrunk — Bötterling, Springorum &amp; Cie.

<lb/>Die Handlung Bötterling, Springorum &amp; Cie., Rheinisches
<lb/>Emaillirwerk zu Düsieldorf, bezog am 16. Juli 1891 von der
<lb/>Handlung E. Rübenstrunk daselbst ein 158 kg enthaltendes
<lb/>Faß durch die letztere als „rein" bezeichneter Zinkspäne, um
<lb/>mit denselben einen Versuch hinsichtlich ihrer Verwendbarkeit
<lb/>bei der Verzinkerei anzustellen, in welchem Falle der Kauf
<lb/>seine Ausdehnung auf eine Gesammtmenge von 1000 kg
<lb/>erfahren sollte. Unter der Behauptung, daß das Einschmelzen
<lb/>dieser Probe in ein Zinkbad letzteres vollständig verdorben
</p>
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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>197
</p>
               <p>

                  <lb/>habe, erhob die Käuferin gegen die Verkäuferin bei der Kammer
<lb/>für Handelssachen des Landgerichts Düffeldorf Klage auf Ersatz
<lb/>des ihr hierdurch entstandenen Schadens. Die Beklagte machte
<lb/>u. A. geltend, daß der Ausdruck „rein" nur das Freisein von
<lb/>äußerem Schmutz bedeute, sie aber auch nicht gewußt habe,
<lb/>daß die Zinkspäne nicht chemisch rein gewesen seien. Die
<lb/>Kammer für Handelssachen sprach durch Urtheil vom 5. Januar
<lb/>1892 die Klage dem Grunde nach zu, auf erhobene Berufung
<lb/>wies jedoch das Oberlandesgericht dieselbe ab, soweit es hier
<lb/>interefsirt, aus folgenden
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründen:

<lb/>Mit Rücksicht darauf, daß ein Platzgeschäft vorliegt, die
<lb/>Waare auch angenommen und verbraucht ist, kommen unzweifel- 
<lb/>haft die Art. 1641 u. folg, des B. G. B. zur Anwendung.
<lb/>Wäre daher, wie Beklagte behauptet und unter Beweis stellt,
<lb/>der in Rede stehende Fehler der Zinkspäne ein sichtbarer ge- 
<lb/>wesen, so müßte die Klage aus diesem Grunde abgewiesen
<lb/>werden, da der Verkäufer nicht für die in's Auge fallenden
<lb/>Mängel haftet, von denen der Käufer sich selbst überzeugen
<lb/>konnte (Art. 1642). Allein die Frage, ob der Fehler ein
<lb/>sichtbarer war, kann dahin gestellt bleiben, da auch in der
<lb/>Unterstellung, daß derselbe ein verborgener war, die Klage der
<lb/>Begründung entbehrt.

<lb/>Die Meinung der Beklagten, es sei die Klage, weil die
<lb/>Lieferung der Waare am 16. Juli 1891 geschah, und die
<lb/>Klageanstellung mehr als 2lh Monate später erfolgte, im
<lb/>Sinne des Art. 1648 des B. G. B. verspätet angestellt, ist
<lb/>für zutreffend nicht zu erachten, indem nach der richtigen Aus- 
<lb/>legung dieser Gesetze'stelle die dadurch vorgeschriebene kurze
<lb/>Frist nur Bezug hat ans die gemäß Art. 1644 gegebene aotio
<lb/>rsädibitorig, bezw. quanti minoris d. i. die Klage auf Auf- 
<lb/>hebung des Kaufes unter Rückgabe der Waare gegen Erst ttung
<lb/>des Preises bezw. die Klage auf Minderung des Preises, nicht
<lb/>aber auch auf die Untergebens angesteüte Schadensersitzklage
<lb/>(vergl. Zachariä-Treyer II S 510, Puchelt's Zeitschrift V
<lb/>S. 38, Windscheid II S. 484.).

<lb/>Ist sonach die Klage nicht verspätet, so fragt es sich, ob
<lb/>in Gemäßheit der Art. 1645 und 1646 des B. G. B. unter
<lb/>den vorliegendeNjUmständen von einem Ansprüche auf Schadens-
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0213.tif"
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               <p>

                  <lb/>1. «bthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>198
</p>
               <p>

                  <lb/>ersatz überhaupt die Rede sein kann. Es hat nun der Art. 1645,
<lb/>wie sein klarer Wortlaut und sein mit Art. 1151 überein- 
<lb/>stimmender Inhalt ergibt, übrigens auch in der Rechtslehre
<lb/>allgemein angenommen ist (vergl. Laurent Bd. 24 Nr. 294 folg.),
<lb/>lediglich den Fall der Arglist im Auge, wo also der Verkäufer
<lb/>die mit verborgenen Fehlern behaftete Sache wider besseres
<lb/>Wissen verkaufte. Daß die Arglist des Verkäufers von dem
<lb/>aus Art. 1645 auf Schadensersatz klagenden Verkäufer zu
<lb/>beweisen also nie zu vermuthen ist, kann nicht zweifelhaft sein.
<lb/>Ein arglistiges Handeln ist nun aber Untergebens von der
<lb/>Klägerin weder bewiesen, noch unter Beweis gestellt und nicht
<lb/>einmal behauptet. Es findet mithin die Klage im Art. 1645
<lb/>keine Stütze. Demnach ist weiter zu prüfen, ob die Gewähr
<lb/>für verborgene Mängel auch außer dem Falle des Art. 1645
<lb/>zu Schadensersatz verpflichtet. Mit Berufung auf den Art.
<lb/>1646, wonach der Verkäufer, wenn er die Mängel der Sache
<lb/>nicht kannte, nur verbunden ist, den Kaufpreis zurückzugeben
<lb/>und dem Käufer die durch den Verkauf verursachten Kosten zu
<lb/>erstatten, ist die Meinung sehr verbreitet — Duvergier t. I
<lb/>pag. 511 Nr. 411, Mourton t. III pag. 247 Nr. 605 —,
<lb/>daß das Gesetz außer dem Falle des Art. 1645 eine Schadens- 
<lb/>ersatzverbindlichkeit des Verkäufers nicht kenne. Und in der
<lb/>That kann nicht verkannt werden, daß der Verkäufer in der
<lb/>Regel nicht verpflichtet ist, im Interesse des Käufers seine
<lb/>Waare genau zu untersuchen, um diesen auf etwa vorhandene
<lb/>Mängel aufmerksam zu machen. Es ist daher in der Regel
<lb/>auch kein vertretbar s Verschulden des Verkäufers, vorhandene
<lb/>Mängel nicht entdeckt zu haben. Allein auch nur auf diese
<lb/>gewöhnlichen Fälle ist die Vorschrift des Art. 1646 zu be- 
<lb/>schränken. Ist dagegen ausnahmsweise nach den Umständen
<lb/>des Falles und in Gemäßheit des Art. 1135 des B. G. B.
<lb/>eine weitergehende vertragliche Verpflichtung nach der an- 
<lb/>gedeuteten Richtung anzunehmen, und hat der Verkäufer,
<lb/>wiewohl er die Mängel kannte oder bei gehöriger Sorgfalt
<lb/>hätte kennen müssen, dieser Vertragspflicht schuldhaft entgegen- 
<lb/>gehandelt, so muß er nach den allgemeinen Grundsätzen für
<lb/>schadensersatzpflichtig erachtet werden, wobei bezüglich des Um- 
<lb/>fanges dieser Schadensersatzpflicht der Art. 1150 des B. G. B.
<lb/>in Anwendung kommt (vergl. Laurent a. a. O. und Entsch.
<lb/>des Reichsger. Bd. 12 S. 321).
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Miethzins. - Cession (Vorauszahlung) nicht erfallener Zieler. - Subhastation. - Contre-lettre. - Unwirksamkeit gegenüber Dritten</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0214--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>199
</p>
               <p>

                  <lb/>Untergebens hat nun Klägerin behauptet, Beklagte habe
<lb/>ihr die 158 Kilo Zinkspäne als absolut rein verkauft, sie,
<lb/>Klägerin, habe im Vertrauen hierauf die 158 Kilo ihrem
<lb/>Zinkbade von 4275 Kilo zugesetzt, und sei dieses dadurch ver- 
<lb/>dorben, weil die zugesetztcn Zinkspäne nicht absolut rein ge- 
<lb/>wesen seien, vielmehr Bestandtheile fremder Metalle enthalten
<lb/>hätten. Dagegen stellt Beklagte auf, nicht metallisch reine,
<lb/>sondern nur schmutzreine Späne verkauft zu haben. Aber da
<lb/>einestheils die Beklagte zugibt, zur Zeit des Vertragsabschlusses
<lb/>gewußt zu haben, daß die Zinkspäne metallisch rein nicht
<lb/>waren, und da ihr anderentheils ebenfalls nicht unbekannt
<lb/>gewesen sein kann, daß die Klägerin, ein Emaillirwerk, die
<lb/>Waare zu Verzinkungszwecken zu verwenden gedachte, so würde
<lb/>Beklagte gemäß Art. 1135 des B. G. B. insoweit schadens-
<lb/>erjatzpflichtig zu erachten sein, als sie zur Zeit des Vertrags- 
<lb/>abschlusses einen Schaden vorhergesehen hat oder vorhersehen
<lb/>konnte (Art. 1150). Ob es genügt, daß die Ursache des
<lb/>Schadens vorausgesehen werden konnte, — so Demolombe
<lb/>Bd. 24 Nr. 594 — oder ob das Quantum des Schadens
<lb/>voraussehbar sein mußte — so Aubry-Rau Bd. 4 S. 105 —,
<lb/>kann dahingestellt bleiben, da nach Lage des Falles nicht an- 
<lb/>genommen werden kann, daß die Beklagte zur Zeit des Ver- 
<lb/>tragsabschlusses einen Schaden vorhcrgesehen hat oder vorher- 
<lb/>sehen konnte. (Folgt nähere, thatsächliche Begründung dieses Satzes.)

<lb/>V. Senat. Sitzung vom 14. Januar 1893.

<lb/>Rechtsanwälte: Jonen I — Harzfeld.
</p>
               <p>

                  <lb/>Miethzins. — Cessio» (Vorauszahlung) nicht er«
<lb/>fallener Zieler. — Subhastatio». — Cont re-lettre.

<lb/>— Unwirksamkeit gegenüber Dritten.

<lb/>1. Wenn eine Liegenschaft, auf welcher Hypotheken
<lb/>ruhen, vermiethet - der verpachtet ist, und der Ber»
<lb/>mietber den Mieth- oder Pachtpreis cedirt, oder
<lb/>der Miether denselben in einer, dem Ortsgebrauche
<lb/>nicht entsprechenden Weise vorauszahlt, so ist
<lb/>bei einer später eintretenden Subhastation die
<lb/>Cession — bezw. die Voraus ahlung — der nach
<lb/>dem Zuschläge erfallenden Zieler dem Ansteigerer
<lb/>gegenüber ungültig und unwirksam.
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0215.tif"
                   n="200"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0215--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>200
</p>
               <p>

                  <lb/>2. Die Vorschrift des Art. 1321 des B. G. B. über
<lb/>die Unwirksamkeit der Gegenscheine gegenüber
<lb/>Dritten bezieht sich nicht bloß auf solche Gegen- 
<lb/>abreden, welche eine in einer öffentlichen, sondern
<lb/>auch auf solche, welche eine in einer privatschrift- 
<lb/>lichen Urkunde enthaltene Erklärung insgeheim
<lb/>aufzuheben oder abzuändern bestimmt sind.

<lb/>Schmidt — Koors von Holland.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgericht auf die Berufung
<lb/>gegen das Urtheil des Landgerichts Köln vom 11. Mai 1891,
<lb/>was die hier allein interessirende rechtliche Seite betrifft, mit
<lb/>folgender

<lb/>Begründung:

<lb/>1. Mit dem im Subhastationsverfahren erfolgenden Zu- 
<lb/>schläge wird dem bisherigen Eigenthümer sein Eigenthumsrecht
<lb/>an dem subhastirten Grundstücke entzogen. Mit der Ent- 
<lb/>ziehung dieses Eigenthumsrechts verliert derselbe gleichzeitig den
<lb/>Weitergenuß der Nutzungen des subhastirten Grundstücks, ins- 
<lb/>besondere den Genuß der Mieth- bezw. Pachtgelder. Diese
<lb/>Mieth- und Pachtgelder gehören nach Art. 584 des B. G. B.
<lb/>zu den Civilfrüchten, welche Tag für Tag erworben werden
<lb/>(vergl. Art. 586). Nach der Rechtsregcl, daß Niemand mehr
<lb/>Rechte auf einen Anderen übertragen kann, als er selbst hat,
<lb/>kann daher der Eigenthümer eines Grundstückes über die Früchte
<lb/>deffelben nur so lange verfügen, als er kraft seines Eigen- 
<lb/>thumsrechtes selbst zum Genuffe derselben befugt ist. Eine
<lb/>Verfügung über Früchte, welche erst in Zukunft erfüllen, ist
<lb/>daher stets an die Voraussetzung geknüpft, daß der Verfügende
<lb/>zur Zeit des Elfalles der Früchte noch berechtigt ist, dieselben
<lb/>zu beziehen. Mit dieser Auffaffung steht die Entscheidung des
<lb/>Oberlandesgerichts vom 15. Oktober 1888 (Rhein. Ärchw
<lb/>Bd. 79 1 S. 103) insofern nicht in Widerspruch, als in
<lb/>dem dort behandelten Falle der Eigenthümer eines vermi theten
<lb/>Grundstücks, welcher die später ersallenden Miethraten cedirt
<lb/>hatte, das Eigenthum freiwillig übertragen hatte, und der Ge- 
<lb/>richtshof von der Annahme ausging, daß der Uebertragende
<lb/>dem neuen Erwerber den Genuß der übertragenen Sache nur
<lb/>insoweit abtreten konnte, als er nicht vorher in rechtsgültiger
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0216.tif"
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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>201
</p>
               <p>

                  <lb/>Weise darüber verfügt hatte. An dieser letzteren Voraussetzung
<lb/>fehlt es aber dann, wenn das vermiethete Grundstück mit
<lb/>Hypotheken belastet ist. Nach den Bestimmungen der Art. 2114
<lb/>und 2176 des B. G. B. gehören die noch nicht bezogenen
<lb/>Früchte den Hypothekargläubigern. Denn die Hypotheken sollen
<lb/>den Gläubigern Sicherheit für ihre persönlichen Forderungen
<lb/>bieten, und entspricht es der Natur der Sache, daß diese
<lb/>Sicherheit nicht beeinträchtigt oder gar völlig beseitigt werden
<lb/>kann durch Handlungen des Schuldners, welche dessen Willkür
<lb/>unterliegen und von den Gläubigern nicht gehindert werden
<lb/>können.

<lb/>Diesem Rechte der Hypothekargläubiger an den Früchten
<lb/>der verpfändeten Sachen entspricht die Vorschrift des Art. 2131
<lb/>des B. G. B. und vor Allem des Art. 691 der rhein. Civ.-
<lb/>Proz.-Ord. An die Stelle dieser letzteren ist die Bestimmung
<lb/>des Z 8 der rhein. Subhastationsordnung vom 1. August 1822
<lb/>getreten, derzusolge die Hypothekargläubiger die nach der Ein- 
<lb/>tragung der Beschlagnahmeverfügung in die Hypothekenregister
<lb/>erfüllende Miethe mit der Wirkung in Beschlag nehmen lassen
<lb/>können (8 17 des Gesetzes vom 4. März 1879), daß die
<lb/>eingezogenen Miethbeträge bei der demnächstigen Bertheilung
<lb/>mit dem Stcigpreise zur Bertheilung gelangen. Dieses Recht
<lb/>der Hypothekargläubiger kann weder durch Vorauszahlungen
<lb/>des Miethers, insofern solche nicht dem Ortsgebrauche ent- 
<lb/>sprechen (Art. 1753 des B. G. B-), noch durch Cesionen von
<lb/>späterhin erfüllenden Miethzielern Seitens des Vermiethers
<lb/>geschmälert werden (Bergt. Rhein. Archiv Bd. 44. 2 8
<lb/>S. 59, Bd. 47. 1 S. 66 und 70. Bd. 64. 2A S. 29.
<lb/>Bessel, Subhastationsordnung, Anmerk, zu 8 8).

<lb/>Denjenigen Hypothekargläubigern, welchen Grundstücke ver- 
<lb/>pfändet find, für welche Grundbuchrecht gilt, ist dieser Anspruch
<lb/>durch 8 31 des Eigenthumserwerbsgesetzes vom 5. Mai 1872
<lb/>ausdrücklich gewährleistet. Der Anspruch wird nicht geltend
<lb/>gemacht aus dem Rechte des Schuldners, sondern aus dem
<lb/>eigenen Rechte des Gläubigers, welches ein Ausfluß seines
<lb/>dinglichen Rechtes an dem Grundstücke ist.

<lb/>Durch den am 14. Juli 1883 erfolgten Zuschlag des
<lb/>Hauses Hosengasse Nr 25 an den Beklagten wurde dieser als
<lb/>nunmehriger Eigenthümer allein berechtigt, die von dem An-
<lb/>miether Cahen für die Folge verschuldeten Miethzieler zu er-
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0217.tif"
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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>202
</p>
               <p>

                  <lb/>heben, und erlosch mit diesem Zuschläge die weitere Wirksamkeit
<lb/>der Sessionen vom 2. Januar 1880 und 25. Juli 1882,
<lb/>insoweit dieselben die von Cahen verschuldete Miethe zum
<lb/>Gegenstände hatten.

<lb/>2. Der Brief vom 29. August 1883 stellt sich als eine
<lb/>contre-lettre im Sinne des Art. 1321 des B. G. B. dar,
<lb/>deren Wesen nach Demolombe Bd. 29 Nr. 305 darin besteht,
<lb/>daß sie ein Akt ist, qui annulle ou modifie en tout ou en
<lb/>Partie un autre acte ostensible, und deren Zweck, wie gleich- 
<lb/>falls Demolombe Nr. 345 bezeugt, dahin geht, de garantir
<lb/>d’un dommage injuste ceux-la, tous ceux-la, que cet acte
<lb/>simule pourrait induire en erreur. (Vergl. Entscheid, des
<lb/>Reichsger. Bd. 20 S. 340). Der von dem Vorderrichter und
<lb/>allerdings von namhaften Rechtslehrern vertheidigten Auf- 
<lb/>fassung, daß die Bestimmung des Art. 1321 des B. G. B.
<lb/>sich lediglich auf Gegenbriefe beziehe, welche eine in einer
<lb/>öffentlichen Urkunde enthaltene Uebereinkunft insgeheim auf- 
<lb/>zuheben oder abzuändern bestimmt sind (vergl. Zachariä-^
<lb/>S. LLt, Laurent Bd. 19 Nr. 182), kann nicht beigepflichtet
<lb/>werden.

<lb/>Zur Begründung dieser Ansicht wird man sich lediglich
<lb/>darauf berufen können, daß der aus den Art. 1317 bis 1321
<lb/>bestehende § 1 des I. Abschnittes des 6. Kapitels des 3. Buches
<lb/>nach feiner Ueberschrift nur von öffentlichen Urkunden handelt.
<lb/>Diese Beweisführung scheitert aber schon an der Vorschrift des
<lb/>dem Art. 1321 vorangehenden Art. 1320, welcher die Beweis- 
<lb/>kraft der Urkunden unter den Parteien zum Gegenstände hat,
<lb/>mögen diese öffentliche Urkunden oder solche unter Privat- 
<lb/>unterschrift sein. Wenn daran anschließend Art. 1321 die
<lb/>Wirkung der Gegenscheine behandelt, so erscheint die Annahme
<lb/>unabweisbar, daß- solche sich ebensowohl auf öffentliche Ur- 
<lb/>kunden, wie auf solche unter Privatunterschrist beziehen können.

<lb/>Bei dem oben betonten Zwecke der Bestimmung des Art. 1321
<lb/>des B. G. B. ist endlich auch nicht ersichtlich, weßhalb das
<lb/>Gesetz denjenigen Dritten, welcher im redlichen Glauben an die
<lb/>Richtigkeit des Inhalts einer Privaturkunde ein Rechtsgeschäft
<lb/>vornimmt, schutzlos lassen sollte.

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 23. Januar 1893.

<lb/>Rechtsanwälte: Eardauns, Hartzfeld — Braubach.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0218.tif"
                n="203"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Auskunftsertheilung. - Haftung für Schaden. - Klausel: "ohne Präjudiz", "unter Diskretion"</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0218--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. «bthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>203
</p>
               <p>

                  <lb/>x AuSkunftsertheilung. — Haftung für Schade«. —
<lb/>Klausel: „ohne Präjudiz", „unter Diskretion".

<lb/>Bei einer kaufmännischen Auskunftsertheilung*)
<lb/>schließt die Beifügung der Klausel „ohne Präjudiz"
<lb/>die Haftung für den durch wissentlich unwahre
<lb/>Angaben entstandenen Schaden nicht aus.

<lb/>Wird die Auskunft „unter Diskretion" ertheilt, so
<lb/>tritt eine solche Haftung nicht ein, wenn die An- 
<lb/>frage durch eine Mittelsperson erfolgte, diese aber
<lb/>nicht angegeben hat, daß sie im Aufträge eines
<lb/>Dritten — des Geschädigten —handele.

<lb/>Zuckerfabrik Maingau — Löb.

<lb/>Am 18. September 1890 bestellte die Handlung H. und
<lb/>O. Schmitz zu Kripp a. Rh. bei der Aktiengesellschaft „Zucker- 
<lb/>fabrik Maingau" zu Hattersheim bei Frankfurt a. M. 10000 kg
<lb/>Fruchtzucker und gab dabei die Firma Lazarus Löb in Boppard
<lb/>als Referenz an. Durch Schreiben vom 19. September 1890
<lb/>lautend:

<lb/>„Mit Gegenwärtigem erlaube mir Ihre Gefälligkeit
<lb/>in Anspruch zu nehmen, indem ich Sie um eine möglichst
<lb/>genaue Auskunft über untenstehende Firma bitte, welche
<lb/>sich auf Sie bezieht. Ihnen im Voraus verbindlichst
<lb/>dankend, können Sie sich der strengsten Discretion ver- 
<lb/>sichert halten" u. s. w.

<lb/>wandte sich ein gewisser C. F. Güttler in Frankfurt a. M.
<lb/>an Löb um Auskunft über die Bestellerin. Löb erwiderte am
<lb/>nächsten Tage:

<lb/>„Antwortlich Ihres Gestrigen sind mir Angefragte als
<lb/>ehrlich und fleißig bekannt, auch halte dieselbe für ver- 
<lb/>mögend. Dieselben unterhalten ein ziemliches Lager u. s. w.
<lb/>Dies ohne mein Präjudiz."

<lb/>Da die Zuckerfabrik Maingau von Schmitz Bezahlung der
<lb/>demselben daraufhin gelieferten Maare nicht erhielt, belangte sie
<lb/>den Löb beim Landgericht Coblenz auf Zahlung des Kauf- 
<lb/>preises, indem sie behauptete, Güttler habe in ihrem Austrage
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Bergt. Rhein. Arch. Bd. 83. 1. S. 89 und 2. S. 98.
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0219.tif"
                   n="204"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0219--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>204
</p>
               <p>

                  <lb/>gehandelt, die ertheilte Auskunft sei eine wissentlich unwahre,
<lb/>sie aber durch diese allein zur Lieferung der Waare bestimmt
<lb/>worden. Der Beklagte bestritt seine Haftpflicht und machte
<lb/>geltend, er habe die Auskunft nach bestem Wissen ertheilt,
<lb/>überdies durch den Vermerk „ohne Präjudiz" die Haftung für
<lb/>dieselbe ausgeschlossen, endlich aber auch nicht gewußt, daß
<lb/>Güttler als Vertreter der Klägerin gehandelt habe. Während
<lb/>das Landgericht die Klage durch Urtheil vom 20. Januar 1892
<lb/>zusprach, wies das Oberlandesgericht dieselbe auf erhobene Be- 
<lb/>rufung ab aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Mit Recht hat der erste Richter angenommen, daß die
<lb/>gegenwärtige Klage als eine Schadensersatzklage aufzufassen
<lb/>und zur Anstellung einer solchen gemäß Art. 1382 das B. G. B.
<lb/>ein Jeder legitimirt ist, der durch irgendwelche kulpose Handlung
<lb/>eines Anderen einen Schaden erlitten zu haben behauptet. Er
<lb/>hat weiter mit Recht und in Uebereinstimniung mit der stän- 
<lb/>digen Judikatur angenommen, daß es zur Begründung der
<lb/>Schadensersatzklage nicht wesentlich ist, daß die Person, der
<lb/>gegenüber die schädigende Handlung begangen worden, mit der
<lb/>Person, welche den Schaden erlitten hat, identisch ist (vergl.
<lb/>Entsch. des Reichs-Oberhandelsger. Bd. 19 S. 190, 196 folg.,
<lb/>Entsch. des Reichsgerichts vom 12. Mai 1885, abgedruckt in
<lb/>Puchelt's Zeitschrift Bd. 16 S. 364). Endlich ist dem ersten
<lb/>Richter darin beizutreten, daß die einer Auskunftsertheilung
<lb/>beigefügte Klausel „ohne Präjudiz", falls ein arglistiges Verhalten
<lb/>des Auskunftsgebers vorliegt, bedeutungslos ist (vergl. Entsch.
<lb/>des Reichsgerichts Bd. 18 Nr. 26). Der erste Richter hat
<lb/>jedoch den Umstand, daß die fragliche Auskunft unbestrittener
<lb/>Maßen unter „Versicherung der strengsten Diskretion"
<lb/>verlangt und gegeben worden ist, außer Acht gelassen. Dieser
<lb/>Umstand muß als ausschlaggebend angesehen werden. Unmög- 
<lb/>lich kann die Beklagte, selbst vorausgesetzt, daß alle anderen
<lb/>Erfordernisse der Schadensersatzklage aus Art. 1382 des B. G.B.
<lb/>vorlägen, der heutigen Klägerin, die von dem Vermittler
<lb/>Güttler die Auskunft unter Bruch der versprochenen Discretion,
<lb/>mithin nicht nur ohne Wissen und Wollen der Beklagten,
<lb/>sondern wider deren Willen erhalten hat, haftbar für einen in
<lb/>Folge des Auskunftsschreibens erwachsenen Schaden sein. Eine
<lb/>solche Ausdehnung der Haftpflicht würde die Grenzen des
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0220.tif"
                n="205"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Grundbuch. - Auflassung. - Sofortige Anschließung der Eintragung. - Entgegenstehendes Hinderniß. - Begebung vor dem Eintragungsantrag. - § 48 der Grundbuchordnung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0220--><p/>
               <p>

                  <lb/>205
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 1382 weit überschreiten, da in diesem Falle dem
<lb/>Dritten gegenüber von einer schuldhaften Handlung sowie
<lb/>von einer Voraussehbarkeit des entstandenen Schadens keine
<lb/>Rede sein kann.

<lb/>Es war daher, ohne daß die Erhebung der erbotenen Be- 
<lb/>weise erforderlich war, nach dem in der Berufungsinstanz von
<lb/>der Beklagten gestellten Anträge zu erkennen 'mithin unter
<lb/>Aufhebung des Urtheils erster Instanz die Klage abzuweisen.

<lb/>IV. Senat. Sitzung vom 26. Januar 1893.

<lb/>Rechtsanwälte: Cardauns — Gorius

<lb/>„ Grundbuch. — Auflassung. — Sofortige Anschlietzung
<lb/>der Eintragung. — Entgegenstehendes Hindernitz. —
<lb/>Behebung vor dem Eintragungsantrag. — § 48 der
<lb/>Grundbuchordnung.

<lb/>Die Vorschriften des § 48 der Grundbuchordnung,
<lb/>daß der Grundbuchrichter — im Rheinischen Rechts- 
<lb/>gebiet auch der Notar — eine Auflassungserklärung
<lb/>erst entgegennehmen darf, wenn der sofortigen
<lb/>Eintragung des Eigenthums ein Hinderniß nicht
<lb/>entgegensteht, sowie daß die letztere sich unmittel- 
<lb/>bar an die Auflassung anzuschließen hat, sind bloß
<lb/>instruktioneller Natur; eine unter Nichtbeachtung
<lb/>der elfteren Vorschrift (von einem Notar) auf- 
<lb/>genommene Auflassungserklärung ist daher nicht
<lb/>nichtig und die auf Grund einer solchen bean- 
<lb/>tragte Eintragung des Eigenthumsüberganges
<lb/>nicht zu versagen, wenn das der sofortigen Be- 
<lb/>wirkung derselben entgegenstehende Hinderniß bei
<lb/>Stellung des Antrags behoben, z. B. die bei einem
<lb/>Kaufverträge vorbehaltene Genehmigung einer Be- 
<lb/>hörde beigebracht ist.*)


<lb/>*) In gleichem Sinne entschieden bei vorbehaltener obervormund- 
<lb/>schaftlicher Genehmigung durch Beschluß desselben Senats vom
<lb/>7. März 1893 in der Grundbuchsache der Gemeinde Elberfeld (Stadt)
<lb/>auf Beschwerde des Notar Krumbiegel daselbst unter Aufhebung der
<lb/>entgegenstehenden Entscheidungen der Vorinstanzen. Der Beschluß
<lb/>verweist zugleich auf die Nachtheile, welche die Nichtbeachtung der
<lb/>fraglichen Vorschrift des § 48 der Grundbuchordnung für die Be- 
<lb/>theiligten sowohl als für den Notar haben kann und betont insbe- 
<lb/>sondere, daß bewußte pflichtwidrige Verletzung derselben Seitens des
<lb/>Letzteren im Auffichtswege zu ahnden sei.
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0221.tif"
                   n="206"
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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>206
</p>
               <p>

                  <lb/>Grundbuchsache Büderich.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgericht auf die demselben
<lb/>vom Kammergericht überwiesene weitere Beschwerde gegen den
<lb/>Beschluß des.Landgerichts Düsseldorf vom b. Dezember 1892
<lb/>aus folgenden, den Sachverhalt ergebenden
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründen:

<lb/>Die katholische Pfarrgemeinde Weißenburg-Neußerfurth hat
<lb/>durch notariellen Vertrag vom 22. März 1892 von dem
<lb/>Schuhmacher Juchem und dessen Ehefrau das im Grundbuche
<lb/>von Büderich Bd. VIII Art. 366 Abth. I Nr. 1 und 2 ein- 
<lb/>getragene Grundeigenthum gekauft. Am Schluffe des Vertrages
<lb/>befindet sich folgende Auflassungserklärung:

<lb/>„Verkäufer bewilligen hiermit die Eintragung der Pfarr- 
<lb/>gemeinde als Eigenthümerin des fraglichen Erbes im Grund- 
<lb/>buche der Gemeinde Büderich und die Vertreter der Käuferin
<lb/>beantragen diese Eintragung, jedoch beides auf Antrag
<lb/>des Unterzeichneten Notars erst dann, wenn die Aus- 
<lb/>fertigung des gegenwärtigen Aktes mit dem Genehmigungs- 
<lb/>vermerke des erzbischöflichen Stuhles zu Köln versehen und die
<lb/>Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde zu dem gegen- 
<lb/>wärtigen Akte hinterlegt ist. Diese Genehmigungen bleiben
<lb/>ausdrücklich Vorbehalten."

<lb/>Der Genehmigungsvermerk ist am 4. April 1892, die
<lb/>staatliche Genehmigung am 5. September 1892 erfolgt. Das
<lb/>König!. Amtsgericht zu Neuß hat den vom Notar Justizrath
<lb/>Brandenbergs gestellten Antrag auf Eintragung der Pfarr- 
<lb/>gemeinde als Eigenthümerin durch Beschluß vom 8. November
<lb/>1892 zurückgewiesen, weil die Auflassungserklärung unzulässiger
<lb/>Weise bedingt oder betagt sei und weil dieselbe überhaupt, erst
<lb/>nach Beibringung der im Kaufverträge vorbehaltenen Ge- 
<lb/>nehmigung habe entgegengenommen werden dürfen. Die gegen
<lb/>diesen Beschluß Seitens der Pfarrgemeinde erhobene Beschwerde
<lb/>ist durch den, jetzt mit der vorliegenden — formgerechten und
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0222.tif"
                   n="207"
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               <p>

                  <lb/>207
</p>
               <p>

                  <lb/>an sich zulässigen — weiteren Beschwerde angefochtenen Be-
<lb/>schl"ß des König!. Landgerichts zu Düsseldorf als unbegründet
<lb/>zurückgewiesen worden.

<lb/>Die weitere Beschwerde rügt Verletzung des Art. 1179
<lb/>des B. G. B. und des dem Rheinischen Rechte angeblich
<lb/>eigenthümlichen Grundsatzes, daß es genüge, wenn nur zur
<lb/>Zeit der Eigenthumseintragung Hindernisse der sofortigen
<lb/>Eintragung nicht entgegenstehen. Von einer Verletzung des
<lb/>Art. 1179 kann keine Rede sein, da es sich, wie schon das
<lb/>Landgericht zutrestend ausgeführt hat, nicht um eine bedingte,
<lb/>sondern um eine hinkende (pactum claudicans) oder um eine
<lb/>nichtige Auflassung handelt. Vermuthlich hat mit der Be- 
<lb/>rufung auf Art. 1179 auch nur die analoge Anwendung des
<lb/>Prinzips der rückwirkenden Kraft auf den vorliegenden Fall
<lb/>behauptet werden sollen. In der Thal wirkt die Genehmigung
<lb/>— was auch die Vorinstanzen keineswegs verkannt haben —
<lb/>in der Regel zurück, freilich nicht auf Grund des Art. 1179,
<lb/>sondern auf Grund allgemeiner Rechtsregeln; es fragt sich
<lb/>aber — wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben — ob für
<lb/>die Auflassung die allgemeine Regel nicht durch Spezial- 
<lb/>vorschrift ausgeschlossen ist. Der 8 48 der Grundbuchordnung,
<lb/>welcher durch das Rheinische Gesetz vom 12. April 1888
<lb/>keine Modifikation erfahren hat, schreibt ausdrücklich vor:

<lb/>„Der Grundbuchrichter darf die Auflassungserklärung erst
<lb/>entgegennehmen, wenn er nach Prüfung der Sache dafür
<lb/>hält, daß der sofortigen Eintragung des Eigenthums ein
<lb/>Hinderniß nicht engegensteht."

<lb/>Dieses Gebot ist selbstverständlich auch von den Rheinischen
<lb/>Notaren (8 5 des Gesetzes vom 12. April 1888) zu beachten,
<lb/>da das Gesetz von 1888 sie von dieser Pflicht nicht entbindet.
<lb/>Es fragt sich, ob die Außerachtlassung dieser Pflicht die Auf- 
<lb/>lassungserklärung nichtig macht, wie Förster- Eccius (Theorie
<lb/>und Praxis, 6. Aufl. Bd. 3 S. 263 folg.), Achilles
<lb/>(Kommentar S. 85 Anmerk. 3), Bahlmann (Kommentar
<lb/>S. r24 Anmerk, c) und Neubauer (Kontroversen S. 20
<lb/>Nr. 11) annehmen, oder ob die Auflassung dadurch nur
<lb/>paetum claudicans wird, also durch Nachholung des Ver- 
<lb/>säumten bis zur Eintragung von Ansang an gültig wird,
<lb/>welche Ansicht Dernburg (Preuß. Privatrecht Bd. 1 8 240 Nr. 12)
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0223.tif"
                   n="208"
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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>208
</p>
               <p>

                  <lb/>und ein Preußisches Oberlandesgericht (Johow-Küntzel, Jahrb.
<lb/>Bd. 1 S. 69) vertheidigen. Für die elftere Annahme wird
<lb/>(vergl. Förster, Preuß. Grundbuchrecht S. 81) geltend gemacht,
<lb/>daß nach dem aus den §§ 1 und 2 des Eigenthumserwerbs- 
<lb/>gesetzes vom 5. Mai 1872 erkennbaren Willen des Gesetz- 
<lb/>gebers, Auslassung und Eintragung als einheitlicher und un-
<lb/>theilbarer Akt anzusehen sei, welcher nicht zeitlich auseinander- 
<lb/>fallen dürfe, und daß § 48 der Grundbuchordnung mit dieser
<lb/>Grundanschauung des Gesetzes in Verbindung stehe. Diese
<lb/>Behauptung ist als durchaus richtig anzuerkennen, allein sie
<lb/>beweist nicht dasjenige, was die gedachten Alltoren und die
<lb/>Vorinstanzen daraus herleite» wollen. Denn die zeitliche Aus- 
<lb/>einanderzerrung der Auslassung und Eintragung hindert nicht
<lb/>den Uebergang des Eigenthums und zerstört nicht die rechtliche
<lb/>Einheit des Uebertragungsaktes. Die Regierungsvorlage ent- 
<lb/>hielt zwar in dem, dem jetzigen § 48 entsprechenden § 49 als
<lb/>Absatz 3 die Vorschrift: „Die Eintragung des Eigenthums- 
<lb/>überganges erfolgt sofort nach der Auflassung", und mag
<lb/>damit jene strengere Auffassung durchzusühren beabsichtigt
<lb/>haben; allein mit Recht wurde in dem Berichte der Kommission
<lb/>des Herrenhauses (Werner, Materialien, Bd. 2 S. 170.171)
<lb/>darauf aufmerksam gemacht, daß die sofortige Anschließung der
<lb/>Eintragung an die Auflassung unausführbar, thatsächlich un- 
<lb/>möglich sei; es solle mit dem § 48 der Regierungsvorlage
<lb/>auch wohl nur gesagt sein, daß die Eintragung sich unmittelbar
<lb/>an die Auflassung anschließen solle, daß also, bevor die Ein- 
<lb/>tragung auf Grund der Auslassung nicht erfolgt sei, vom
<lb/>Grundbuchamte ein anderer auf den Eigenthumserwerb bezüg- 
<lb/>licher Akt nicht zugelassen werden solle. Demgemäß erhielt
<lb/>Absatz 3 des 8 48 unter Zustimmung aller gesetzgebenden
<lb/>Faktoren folgende Fassung:

<lb/>„Die Eintragung des Eigenthumsüberganges muß sich un- 
<lb/>mittelbar an die Auflassung anschließen."

<lb/>Ob damit dem gedachten Monitum in glücklicher Weise
<lb/>Rechnung getragen worden ist, mag dahin gestellt bleiben, jeden- 
<lb/>falls ergibt die Entstehungsgeschichte, daß der § 48 in ft ruft io*
<lb/>n eller Natur ist (Dernburg und Himichs, Preuß. Hypotheken- 
<lb/>recht Bd. 1 S. 285). Es ist allgemein anerkannt, daß die
<lb/>zeitliche Einheit beider Akte sich selten wahren läßt, und es ist
<lb/>klar, daß dies namentlich bei der nach Rheinischem Recht
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0224.tif"
                n="209"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Berufung. - Zurückziehung. - Verlustigerklärung des Rechtsmittels. - Kontradiktorisches Urtheil</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0224--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>209
</p>
               <p>

                  <lb/>zuläsiigen notariellen Verlautbarung der Auflaffungserklärung
<lb/>unmöglich ist. Fallen aber auch die beiden Akte in konkreten
<lb/>Fällen zeitlich auseinander, so ist doch aus den §§ 1 und 2
<lb/>des Eigenthumserwerbsgesetzes und § 48 der Grundbuch- 
<lb/>ordnung materiell zu folgern, daß rechtlich das erforderliche
<lb/>Zusammenwirken der Parteien, des Notars und des mjt der
<lb/>Führung des Grundbuchs befaßten Gerichs von der Auflassung
<lb/>bis zur Eintragung deS Eigenthumsüberganges als ein untheil-
<lb/>barer und einheitlicher Akt aufzufassen ist. (Dernburg-Hinrichs
<lb/>a. a. O.) Daher muß es genügen, wenn die der Eintragung
<lb/>des Eigenthums entgegenstehenden Hindernisse bis zu dem
<lb/>Augenblicke behoben worden sind, in welchem das Gericht mit
<lb/>dem Anträge auf Eintragung befaßt wird. Der Notar soll
<lb/>wegen der damit für die Kontrahenten verbundenen Gefahren
<lb/>Auslafsungserklärungen nicht entgegennehmen, wenn die Ein- 
<lb/>tragung wegen eines entgegenstehenden Hindernisses nicht sofort
<lb/>erfolgen kann, allein sein etwaiges vorschriitswidriges Verfahren
<lb/>zerreißt nicht die rechtliche Einheit des Aktes und aus dieser
<lb/>folgt mit Notwendigkeit, daß alle zur Zeit der Eintragung
<lb/>vorliegenden Legitimations- oder Genehmigungsurkunden auch
<lb/>schon als zur Zeit der Abgabe der Auflajfungserklärung vor- 
<lb/>handen angesehen werden müssen.

<lb/>Es kann demnach die Auflassungserklärung in dem vor- 
<lb/>liegenden Falle nicht als ein nichtiger, sogar nicht einmal als
<lb/>ein hinkender, jedenfalls nicht als ein noch hinkender angesehen
<lb/>werden und war daher, und weil nicht die Auslassungs- 
<lb/>erklärung sondern nur deren Einreichung bei dem Gerichte in
<lb/>dem Akte vom 22. März 1892 hinausgeschoben ist, unter Auf- 
<lb/>hebung der Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts,
<lb/>wie geschehen, zu erkennen.

<lb/>IV. Senat. Beschluß vom 1. Februar 1893.
</p>
               <p>

                  <lb/>.Berufung. — Zurückziehung. — Bertustigerklärung
<lb/>^ des Rechtsmittels. — Kontradiktorisches Urtheil.

<lb/>Das Urtheil, durch welches nach Zurückziehung der
<lb/>Berufung der Berufungskläger in Gemäßheit des
<lb/>8 476 der Civ.-Proz.-Ord. des Rechtsmittels der
<lb/>Berufung für verlustig erklärt und verurtheilt
<lb/>Archiv 85. Bd. 6. Heft. Erste Abtheilung. 14
</p>
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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>210
</p>
               <p>

                  <lb/>wird, die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, ist
<lb/>jedenfalls dann kein Versäumniß- sondern ein
<lb/>kontradiktorisches Urtheil, wenn die Erklärung,
<lb/>daß die Berufung zurückgezogen werde, in dem
<lb/>zur mündlichen Verhandlung über die Berufung
<lb/>bestimmten Termin abgegeben worden ist.

<lb/>Neukirchen — Breuer &amp; Hörster.

<lb/>In der vorstehend bezeichneten Berufungsfache, in welcher
<lb/>auf die Zurückziehung der Berufung der Berufungskläger, unter
<lb/>Verfälligung in die Kosten, des Rechtsmittels der Berufung
<lb/>für verlustig erklärt worden war, hatte der Anwalt der Be- 
<lb/>rufungsbeklagten bei dem Gerichtsfchreiber nach Ablauf der
<lb/>Frist zur Einlegung des Einspruchs die Ertheilung des Negativ-
<lb/>attestes beantragt. Der Gerichtsschreiber lehnte diesen Antrag
<lb/>ab, mit der Begründung, daß das Urtheil nach seiner Ansicht
<lb/>kein Versäumniß- sondern ein kontradiktorisches Urtheil sei, und
<lb/>daher der Ablauf der Frist zur Einlegung der Berufung ab- 
<lb/>gewartet werden müsie.

<lb/>Die Berufungsbeklagte beantragte daraufhin gemäß den
<lb/>8Z 539 und 540 Abs. 4 der Civ-Proz.-Ord. die Entscheidung
<lb/>des Prozeßgerichts, indem sie unter Bezugnahme auf die Ent- 
<lb/>scheidung des Reichsgerichts Bd. VI S. 364 geltend machte,
<lb/>daß das Urtheil ein Versäumnißurtheil sei. Das Oberlandes- 
<lb/>gericht wies indessen den Antrag, den Gerichtsschreiber anzu- 
<lb/>weisen, das Negativattest zu ertheilen, zurück aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Der Gerichtsschreibec hat den Antrag der Beklagten auf
<lb/>Ertheilung des Negativattestes bezüglich des in der oben rubri-
<lb/>zirten Sache unterm 29. Dezember 1892 in Gemäßheit des
<lb/>8 476 Abs. 2 der Civ.-Proz.-Ord. erlassenen Urtheils abgelehnt,
<lb/>weil nach seinem Ermessen ein Versäumnißurlheil nicht vorliege.
<lb/>Beklagte machen geltend, daß letzteres allerdings der Fall sei,
<lb/>und haben beantragt, den Gerichtsschreiber anzuweisen, das
<lb/>Negativattest zu ertheilen.

<lb/>Es steht aktenmäßig fest, daß in dem zur mündlichen Ver- 
<lb/>handlung über die Berufung anberaumten Termine vom
<lb/>29. Dezember 1892 der Anwalt des Berufungsklägers erklärt
<lb/>' er ziehe die Berufung zurück, und daß daraufhin auf den
</p>

            </div>
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                  <title level="a" type="main">Eidesnorm. - Aufnahme eines unerheblichen Umstandes. - Beseitigung im Wege der Berufung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0226--><p/>
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                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>211
</p>
               <p>

                  <lb/>alsbald genommenen Antrag des gegnerischen Anwalts das die
<lb/>Verlustigerklärung des Rechtsmittels und die Verpflichtung zur
<lb/>Tragung der Kosten aussprechende Urtheil erlassen worden ist.
<lb/>Ein Versäumnißurtheil liegt daher nicht vor.

<lb/>Es kann dahingestellt bleiben, ob in einem Falle wie dem- 
<lb/>jenigen, welcher der Entscheidung des Reichsgerichts in dem
<lb/>Uriheile Bd. VI S. 364 zu Grunde lag*), ein Versäumniß-
<lb/>urtheil erlassen werden kann. Dieser Fall liegt hier nicht vor
<lb/>und es ist auch tatsächlich nach dem Inhalte des Urtheils ein
<lb/>Versäumnißurtheil weder beantragt noch erlassen worden.

<lb/>II. Senat. Beschluß vom 8. Februar 1892.
</p>
               <p>

                  <lb/>Eidesnorm. — Aufnahme eines unerheblichen Um
<lb/>^ standes. — Beseitigung im Wege der Berufung.

<lb/>Wenn auch die Beseitigung eines unerheblichen Um-
<lb/>standes aus der Eidesnorm gemäß § 431 der Civ.-
<lb/>Proz.-Ord. durch Beschluß des Prozeßgerichts er- 
<lb/>folgen kann, so steht dieses doch der Einlegung
<lb/>der Berufung behufs Herbeiführung einer ent- 
<lb/>sprechenden Aenderung der Eidesnorm nicht ent- 
<lb/>gegen.

<lb/>Weywar — Lange.

<lb/>Der Brauereibesitzer Albert Weymar zu Mülheim a. Rh.
<lb/>ließ gegen seinen Miether Joseph Oebel daselbst auf Grund
<lb/>vollstreckbaren Schuldtitels wegen rückständiger Miethe ein in
<lb/>der Miethwohnung befindliches Billard mit Zubehör pfänden,
<lb/>welches die Firma CH. Lange in Hannover mittels einer dem- 
<lb/>nächst zum Landgericht Köln erhobenen Jnterventionsklage als
<lb/>ihr Eigenthum in Anspruch nahm. Der Bezugnahme des


<lb/>*) In dem dort entschiedenen Falle war die Revision durch
<lb/>eine zugestellte Erklärung zurückgenommen worden, und
<lb/>hatte der Vertreter des Revistonsbeklagten in dem zur mündlichen
<lb/>Verhandlung anberaumten Termine den Antrag gestellt, den Re-
<lb/>vistonskläger des Rechtsmittels der Revision für verlustig zu erklären
<lb/>und denselben mit den Kosten zu belasten, welchem Antrag das'
<lb/>Reichsgericht durch Versäumnißurtheil entsprach.

<lb/>Dem entspricht auch die gegenwärtige Praxis des Reichsgerichts
<lb/>w und es wird daher auch im Falle der Berufung, falls die Zurück-
<lb/>' nähme durch zugesteüten Schriftsatz erfolgt, kontradiktorisches und-
<lb/>nicht Versäumnißurtheil^u erlassen fetn^_
</p>
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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>212
</p>
               <p>

                  <lb/>Beklagten auf das Vorzugsrecht des Vermiethers setzte die
<lb/>Klägerin unter Eideszuschiebung an den Beklagten den Einwand
<lb/>entgegen, daß diesem „vor der Pfändung oder beim Einbringen
<lb/>des Billards" ihr Eigenthum an demselben bekannt gewesen
<lb/>sei, und das Landgericht machte durch bedingtes Endurtheil
<lb/>vom 5. März 1892 die Entscheidung der Sache von dem
<lb/>Eide des Beklagten in folgender — seiner Annahmeerklärung
<lb/>entsprechenden — Fassung abhängig:

<lb/>„nicht wahr, daß mir beim Einbringen des Billards in
<lb/>die Miethwohnung des Joseph Oebel das Eigenthum der
<lb/>Klägerin an diesem Billard bekannt geworden ist;"
<lb/>„vielmehr wahr, daß mir erst nach der Pfändung des
<lb/>Billards durch Vorlegung des bezüglichen Vertrages
<lb/>Kenntniß davon wurde."

<lb/>Nach Verkündigung des Urtheils ließ Beklagter der Klägerin
<lb/>die Aufforderung zustellen, in eine Aenderung der Eidesnorm
<lb/>dahin einzuwilligen, daß der Satz: „vielmehr wahr, daß mir
<lb/>erst nach der Pfändung . . . Kenntniß davon wurde," aus
<lb/>derselben beseitigt und an dessen Stelle die Worte eingefügt
<lb/>würden: „vielmehr wahr, daß mir erst kurz vor der Pfän- 
<lb/>dung . . . Kenntniß davon wurde". Da die Klägerin ihre
<lb/>Zustimmung nicht ertheilte, legte der Beklagte Berufung ein
<lb/>und beantragte die Abänderung der Eidesnorm im Sinne jener
<lb/>Zustellung. Das Oberlandesgericht gab diesem Anträge statt
<lb/>aus folgenden
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründen:

<lb/>Die beantragte Aenderung der Eidesnorm ist die eines
<lb/>unerheblichen in dieselbe ausgenommenen Umstandes, § 431
<lb/>Satz 2 der Civ.-Proz.-Ord.; denn nach feststehender Recht- 
<lb/>sprechung, welcher beizupflichten ist, gibt Art. 2102 des B. G. B.
<lb/>dem Vermiether ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung auch
<lb/>aus solchen in die Miethwohnung eingebrachten Sachen, welche
<lb/>nicht dem Miether, sondern einem Dritten gehören, sofern nur
<lb/>nicht dem Vermiether dieser Umstand beim Einbringen der
<lb/>Sachen bekannt gewesen oder bekannt gemacht worden ist.
<lb/>Eine spätere Kenntnißnahme des Vermiethers von dem Eigen- 
<lb/>thum des Dritten hat keinen Einfluß auf sein bereits erworbenes
<lb/>Recht (vergl. Zachariä-Dreyer Bd. 2 S. 124 Anmerk. 8:
<lb/>Laurent, Bd. 29 Nr. 419. 420; Aubry-Rau Bd. 3 § 261
</p>

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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>218
</p>
               <p>

                  <lb/>Note 70). Hinsichtlich der bezeichnten Bestimmungen ist der
<lb/>Art. 2102 des B. G. B. auch durch 8 41 der Konk.-Ord.
<lb/>und Z 7 des Ausführungsgesetzes zu derselben nicht berührt
<lb/>worden. Es ist demnach ohne Belang, ob der Beklagte
<lb/>schwört, daß er erst nach oder daß er kurz vor der Pfändung
<lb/>des fraglichen Billards die erste Kenntniß von dem Eigenthum
<lb/>der Klägerin an diesem längere Zeit vorher in die Mieth-
<lb/>wohnung eingebrachten Gegenstand erlangt habe. Ueberhaupt
<lb/>ist die ganze zweite Hälfte der Eidesformel unerheblich und
<lb/>könnte fehlen, ohne daß eine Aenderung der in dem Urtheil
<lb/>ausgesprochenen Folgen der Leistung bezw. Nichtleistung des
<lb/>Eides erforderlich würde. Allein die Beseitigung derselben
<lb/>kann nicht erfolgen, da sie nicht beantragt worden ist.

<lb/>Es fragt sich weiter, ob die Aenderung unerheblicher in
<lb/>die Eidesnorm aufgenommener Umstände im Wege der Be- 
<lb/>rufung erlangt werden kann. Das Gesetz schreibt ein bestimmtes
<lb/>Verfahren zur Erlangung solcher Aenderungen nicht ausdrück- 
<lb/>lich vor. Allerdings ist aus der Fassung des 8 431 der Civ.»
<lb/>Proz.-Ord. zu entnehmen, daß der Gesetzgeber die Erledigung
<lb/>von Anträgen dieser Art durch das Prozeßgericht, welches den
<lb/>Eid auferlegt hat, im Wege des Beschlusses hat zulasten wollen.
<lb/>Daraus ist jedoch nicht zu folgern, daß, solange das bedingte
<lb/>Endurtheil nicht rechtskräftig geworden, eine solche Aenderung
<lb/>nicht auch im Wege des zulässigen Rechtsmittels angestrebt
<lb/>werden könnte; andernfalls würde die Herbeiführung einer der- 
<lb/>artigen Aenderung durch 8 431 der Civ.-Proz.-Ord. nicht
<lb/>erleichtert sondern erschwert worden sein; dies darf aber in
<lb/>Anbetracht des in der Civilprozeßordnung zum Ausdruck ge- 
<lb/>kommenen Bestrebens, die Möglichkeit eines Gewiffenszwanges
<lb/>des Eidespflichtigen thunlichst zu beseitigen, nicht angenommen
<lb/>werden. So auch Seuffert's Archiv, Neue Folge, Bd. 11
<lb/>Nr. 148. 149.

<lb/>Es ist daher unter Annahme der Berufung und ent- 
<lb/>sprechender Abänderung des Urtheils erster Instanz dem Anträge
<lb/>des Beklagten, wie geschehen, zu entsprechen.

<lb/>Die Entscheidung über die Kosten der Berufungsinstanz
<lb/>rechtfertigt sich gemäß 8 87 der Civ.-Proz.-Ord. Lbschon die
<lb/>abändernde Entscheidung lediglich aus Grund neuen thatsäch-
<lb/>lichen Vorbringens des Beklagten erfolgt, erscheint es nicht
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Standesregister. - Aenderung des Status. - Unzulässigkeit des Berichtigungsverfahrens</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0229--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>214
</p>
               <p>

                  <lb/>angezeigt, von der Befugniß des § 92 Abs. 2 der Civ.-Proz.-
<lb/>Ord. Gebrauch zu machen, da die Klägerin durch ihre Weige- 
<lb/>rung, auf das außergerichtliche Ansinnen des Beklagten in
<lb/>Gestalt der obenerwähnten Zustellung einzugehen, die Be- 
<lb/>schreitung des Rechtsmittelweges durch den Letzteren hervor- 
<lb/>gerufen und dem Anträge desselben in der Verhandlung vor
<lb/>dem Berufungsgerichte widersprochen hat.

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 20. Februar 1893.

<lb/>Rechtsanwälte: am Zehnhoff — Meuser.
</p>
               <p>

                  <lb/>SlaudesregiPter. — Aenderung des Status. —

<lb/>^ Unzulässigkeit des Berichtiguugsversahrens.

<lb/>Die Abänderung eines Civilstandsaktes, durch welche
<lb/>inhaltlich eine Aenderung des Status einer Person
<lb/>herbeigeführt werden würde, kann nicht im Wege
<lb/>des durch die Art. 855 u. folg, der rhein. Civ.-
<lb/>Proz.-Ord. geordneten Verfahrens, sondern nur
<lb/>mittels Klage im ordentlichen Civilprozeßver-
<lb/>sahren herbeigeführt werden.

<lb/>Berichtigungssache D.

<lb/>In der Heirathsurkunde Nr. 15 des Heirathsregisters
<lb/>des Standesamtes Velbert von 1891 erklären die Verlobten
<lb/>Friedrich D. und Emma E., daß sie das von der gewerb-
<lb/>losen Emma E. am 4. April 1890 zu Wülfrath geborene,
<lb/>am 9. nämlichen Monats in die Register des Standesamts
<lb/>Wülfrath unter Nr. 65 der Geburtsurkunden mit den Vor- 
<lb/>namen Maria Katharina Eisriede eingetragene Kind als von
<lb/>ihnen gemeinsam erzeugt anerkennen. Dem entsprechend ist am
<lb/>Rande der erwähnten Geburtsurkunde der Vermerk gemacht,
<lb/>daß das nebenbezeichnete Kind bei der am 31. März 1891
<lb/>zwischen dem Friedrich D. und der Emma E. vor dem
<lb/>Standesbeamten zu Velbert geschlossenen Ehe durch Anerkennung
<lb/>legitimirt worden sei. Unter der Behauptung, daß letzteres,
<lb/>wie aus dem Geburtsdatum und den Entscheidungsgründen
<lb/>des, eine frühere Ehe zwischen Friedrich D. und der Anna
<lb/>Katharina Mathilde geborenen D. trennenden, Urtheils vom
</p>
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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>215
</p>
               <p>

                  <lb/>29. Januar 1891 hervorgehe, im Ehebruch des Friedrich D
<lb/>mit der Emma E. erzeugt sei, im Ehebruch erzeugte Kinder
<lb/>aber nach den Art. 331 und 335 des B. G. B weder legitimirt
<lb/>noch anerkannt werden können, hat die Königliche Staats- 
<lb/>anwaltschaft zu Elberfeld mittels einer an das Landgericht da- 
<lb/>selbst gerichteten Bittschrift den Antrag gestellt, die Beifügung
<lb/>folgender Randvermerke auf der betreffenden Heiraths- bezw.
<lb/>Geburtsurkunde anzuordnen:

<lb/>1. „Nebenstehende Legitimationserklärung ist ungültig, da
<lb/>das von der Emma E. geborene Kind im Ehebruch erzeugt
<lb/>loorden ist.

<lb/>2. Die Anerkennung des Kindes Maria Katharina El- 
<lb/>friede E. bei der am 13. März 1891 zwischen Friedrich D.
<lb/>und Emma E. abgeschlossenen Ehe hat die Legitimation des
<lb/>Kindes nicht zur Folge, da letzteres im Ehebruch erzeugt
<lb/>worden ist."

<lb/>Das Landgericht hat diesen Antrag durch Urtheil vom
<lb/>8. Oktober 1892 als unzulässig zurückgewiesen, weil das durch
<lb/>die Art. 855 u. folg, der rhein. Civ.-Proz.-Ord. geregelte
<lb/>Berichtigungsverfahren nur den Zweck habe, die auf Grund
<lb/>fehlerhafter Angaben der Betheiligten oder eines Versehens des
<lb/>Standesbeamten herbeigeführte Unrichtigkeit im Wortlaut
<lb/>einer Urkunde durch Ergänzung einer Auslassung oder Ver- 
<lb/>besterung eines Fehlers zu heben (vergl. Hinschius, Reichsgesetz
<lb/>über die Beurkundung des Personenstandes vom 6. Febr. 1875
<lb/>Anmerk. 2 zu § 65), nicht aber dazu dienen solle, festzustellen,
<lb/>ob die in der betreffenden Urkunde abgegebenen, der Form
<lb/>nach richtigen Erklärungen mit den materiellen Gesetzesvor- 
<lb/>schriften vereinbar sind, diese Feststellung vielmehr nur im
<lb/>Wege der in den Formen des gewöhnlichen Prozeffes durch- 
<lb/>zuführenden Statusklage erfolgen könne, welche erst die Ein- 
<lb/>leitung des Berichtigungsverfahrens ermöglicht. Mit der gegen
<lb/>dieses Urtheil auf Grund des Art. 858 der rhein. Civ.-
<lb/>Proz.-Ord. eingelegten Berufung beantragte die Staatsanwalt- 
<lb/>schaft nunmehr, die Löschung der betreffenden Erklärung in
<lb/>der Heirathsurkunde und des Vermerks am Rande der Ge- 
<lb/>burtsurkunde anzuordnen, indem sie geltend machte, daß behufs
<lb/>Berichtigung eines den Status einer Person unrichtig beur- 
<lb/>kundenden Civilstandsaktes nicht nothwendig der Weg des
<lb/>ordentlichen Civilprozeßverfahrens eingefchlagen werden muffe.
</p>

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               <p>

                  <lb/>1. Abthtg.
</p>
               <p>

                  <lb/>216
</p>
               <p>

                  <lb/>vielmehr den Interessenten auch freistehe, im Wege des
<lb/>Berichtigungsverfahrens die Statusfrage zum Austrag zu
<lb/>bringen. Das Oberlandesgericht wies jedoch die Berufung
<lb/>zurück aus folgenden
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründen:

<lb/>Die Auslegung des Begriffs der „Berichtigung" kann, da
<lb/>das Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes
<lb/>und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 in den §§ 65
<lb/>und 66 nur Bestimmungen über das für die Herbeiführung
<lb/>der Berichtigung anzuwendende Gerichtsverfahren und über die
<lb/>Befugniß zur Einleitung dieses Verfahrens enthält, dagegen
<lb/>den Begriff der Berichtigung und deren Anwendungsfälle nicht
<lb/>berührt hat, nur im Anschluß an die bezüglichen Bestimmungen
<lb/>' des Landesrechts erfolgen. Wenn nun schon im Allgemeinen
<lb/>die wörtliche Auslegung dazu führt, unter „Berichtigung"
<lb/>lediglich die Behebung einer Unrichtigkeit im Wortlaut der
<lb/>Urkunde oder die Ergänzung von Auslassungen, d. h. also die
<lb/>Verbefferung von Fehlern, welche durchweg die materiellrecht- 
<lb/>lichen Standesfragen unberührt lasten, zu verstehen, nicht da- 
<lb/>gegen die Abänderung einer solchen Eintragung, in welcher
<lb/>einer Person ein ihr nicht zukommender Stand beigelegt wird,
<lb/>eine Aenderung, welche von der Feststellung des Status der
<lb/>betreffenden Person abhängig ist, so kann insbesondere für das
<lb/>rheinische Recht die Richtigkeit dieser Auslegung auch aus
<lb/>folgenden Gründen nicht bestritten werden. Das der Durch- 
<lb/>führung der Berichtigung dienende Verfahren ist nach der
<lb/>französischen und auch nach der rheinischen Rechtsübung ein
<lb/>Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vcrgl. die Abhand- 
<lb/>lung im Rhein. Archiv Bd. 77. 4 S. 19). Es ist aber nicht
<lb/>angängig und auch dem Geist des französischen Rechts wider- 
<lb/>sprechend, die Entscheidung von Fragen des materiellen Rechts,
<lb/>wie es die Standesfragen sind, der freiwilligen Gerichtsbarkeit
<lb/>zu überlasten. Ferner aber hat der 6oäs civil in den Art. 312,
<lb/>318, 322 bis 325 und 341 für die standcsrechtlichen Klagen
<lb/>bestimmte, die Erhaltung der Sicherheit und Ruhe des Familien- 
<lb/>lebens bezweckende Vorschriften ausgestellt, deren Umgehung
<lb/>durch die Zulaffung des Berichtigungsverfahrens für solche
<lb/>Fälle, in welchen es sich um Entscheidung einer Standesfrage
<lb/>handelt, ermöglicht sein würde, woraus gefolgert werden muß,
</p>

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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>217
</p>
               <p>

                  <lb/>daß es dem Willen des Gesetzgebers nicht entsprochen haben
<lb/>kann, auch in diesen Fällen das Berichtigungsverfahren zu-
<lb/>zulaffen.

<lb/>Während die französische Rechtsprechung bezüglich dieser
<lb/>Frage schwankend ist — vergl. einerseits Sirey Bd. 54. 1. 689",
<lb/>33b. 80. 2. 15, Fuzier-Hermann code civil annote Note 13.14
<lb/>zu Art. 99, andererseits 8irey Bd. 67. 2. 138, Dalloz,
<lb/>recuil 1832 II 182 —, wird von der französischen Doktrin
<lb/>die hier entwickelte Ansicht fast durchweg vertreten (vergl. De-
<lb/>molombe Bd. 1 Nr. 334, Marcadö Bd. 1 Nr. 3 zu Art. 99
<lb/>Vuravtov Bd. 3 S. 162, Coin-Delisle, actes de l’6tat
<lb/>civil zu Art. 99 Note 18, Zachariae Bd. 1 § 63). Die
<lb/>entgegengesetzte Auffassung vertheidigen allein Aubry &amp; Kau
<lb/>(Bd. 1 § 63), jedoch kann den von denselben angeführten
<lb/>Gründen nicht beigepflichtet werden. Wenn dieselben erstens
<lb/>ausführen, daß auch der Antrag auf Berichtigung eines falsch
<lb/>geschriebenen Namens eine Standesklage involviren könne,
<lb/>Niemand jedoch bestreiten könne, daß in einem solchen Falle
<lb/>im Berichtigungsverfahren vorgegangen werden könne, so ist
<lb/>diese letztere Annahme unzutreffend, da es nach den vorstehen- 
<lb/>den Ausführungen nur darauf ankommt, zu unterscheiden, ob
<lb/>für eine beantragte Berichtigung eine Statusfrage präjudiziell
<lb/>ist oder nicht, und überall da, wo dieses der Fall ist, die Be- 
<lb/>richtigung ausgeschlossen ist. Ebenso ist die fernere Erwägung
<lb/>von Aubry &amp; Rau, daß der Richter die Befugniß habe, die
<lb/>Betheiligten behufs Wahrnehmung ihrer Jnteresien im Be- 
<lb/>richtigungsverfahren zuzuziehen, deren Rechte also im Falle eines
<lb/>Streiles über eine Stntusfrage keinesfalls gefährdet seien, nicht
<lb/>geeignet, die abweichende Ansicht derselben zu unterstützen. Es
<lb/>bestehen im Falle der Zuziehung der Interessenten zum Be- 
<lb/>richtigungsverfahren zwei Möglichkeiten. Entweder wird von
<lb/>denselben Widerspruch gegen die beantragte Berichtigung erhoben,
<lb/>in welchem Falle das Verfahren in ein ordentliches Cioil-
<lb/>prozeßverfahren übergeht, in dem die Statussrage dann als
<lb/>Jnzidentpunkt unter Anwendung der für die Standesprozesie
<lb/>gegebenen Spezialvorschriften zur Entscheidung kommt, oder es
<lb/>wird ein solcher Widerspruch nicht erhoben, in welchem Falle
<lb/>über den Berichtigungsantrag, also auch über die präjudizielle
<lb/>Standesfrage, im Wege des nicht streitigen Berichtigungs- 
<lb/>verfahrens, also auch ohne Rücksicht auf die fraglichen, für die
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Anfechtung im Konkurse. - Beschränkung auf eigene Rechtshandlungen des Gemeinschuldners. - Wechselbegebungsvertrag. - Einholung des Accepts, Einziehung des Wechselbetrages</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0233--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>218
</p>
               <p>

                  <lb/>Standesrechtsstreitigkeiten bestehenden Vorschriften erkannt wird.
<lb/>Die Möglichkeit der Umgehung derselben bleibt also für diesen
<lb/>letzteren Fall bestehen, woraus sich ergibt, daß auch in der
<lb/>Befugniß des Richters zur Zuziehung der Interessenten, — als
<lb/>deren Zweck vielniehr gerade der anzusehen ist, festzustellen, ob
<lb/>es sich im einzelnen Falle um eine zuläßige Berichtigung oder
<lb/>um eine Standesveränderung handele, — ein Grund für die
<lb/>Zulasiung des Berichtigungsverfahrens behufs Entscheidung
<lb/>von Standesfragen nicht gefunden werden kann. Im unter- 
<lb/>gebenen Falle ist außerdem ein Berichtigungsverfahren um so
<lb/>mehr ausgeschlossen, als es sich nicht um die Berichtigung
<lb/>einer unrichtig aufgenommenen oder mißverstandenen Erklärung
<lb/>der Komparenten, sondern um die Berichtigung eines durch
<lb/>die Thätigung der Urkunde selbst, d. i. die Beischreibung des
<lb/>Randvermerks zu der Geburtsurkunde geschaffenen Verhält- 
<lb/>nisses, der ehelichen Kindschaft, handelt.

<lb/>Aus diesen Gründen mußte, da, wie sich aus den vor- 
<lb/>stehenden Ausführungen ohne Weiteres ergibt, die Abänderung
<lb/>des von der Staatsanwaltschaft in der Vorinstanz gestellten,
<lb/>auf Ungültigkeitserklärung der hier fraglichen beiden Ein- 
<lb/>tragungen gerichteten Antrages in einen Antrag auf Löschung
<lb/>dieser Eintragungen für die Entscheidung Nichts verschlagen
<lb/>kann, die Berufung der König!. Staatsanwaltschaft gegen das
<lb/>Urtheil des Königl. Landgerichts zu Elberfeld vom 8. Oktober
<lb/>1892 zurückgewiesen werden.

<lb/>Vierter Senat. Sitzung vom 31. Januar 1893.
</p>
               <p>

                  <lb/>Anfechtung im Konkurse. — Beschränkung ans eigene
<lb/>^ Rechtshanvlungen des Gemelnschulvners. — Wechsel- 
<lb/>begebungsvertrag. — Einholung ves Aeeepts, Ein- 
<lb/>ziehung ves Wechfelbetrages.

<lb/>Nach den Bestimmungen der Konkursordnung find
<lb/>nur solche Rechtshandlungen anfechtbar, welche
<lb/>entweder von dem Gemeinschuldner, oder gegen
<lb/>denselben, sei es im Wege der Zwangsvollstreckung,
<lb/>fei es zwecks Sicherung vorgenommen worden find,
<lb/>keineswegs aber Handlungen Dritter anderen
<lb/>Personen gegenüber.
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0234.tif"
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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>219
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Einholung des Acceptes oder die Einziehung
<lb/>des Wechselbetrages durch den Wechselnehmer auf
<lb/>Grund eines demselben von dem Gemeinschuldner
<lb/>vor der Konkurseröffnung begebenen sog. Kunden- 
<lb/>wechsels unterliegt daher nicht der Anfechtung.

<lb/>Konkurs Giers — Hoffmann.

<lb/>Am 31. Dezember 1891 wurde über das Vermögen des
<lb/>Kaufmanns Emil Giers zu Köln das Konkursverfahren er- 
<lb/>öffnet. Schon seit längerer Zeit hatte der Gemeinschuldner
<lb/>Giers mit dem Bergwerksdirektor Richard Hoffmann in Ge- 
<lb/>schäftsbeziehungen gestanden und schuldete demselben 19000 Mk.
<lb/>Am 10. November, 26. November und 1. Dezember 1891
<lb/>erhielt Giers von Hoffmann verschiedene baare Darlehen und
<lb/>übertrug demselben hierfür an den angegebenen Tagen eine
<lb/>Reihe meist unacceptirter Kundenwechsel im Gesammtbetrage
<lb/>von 6996,84 Mark. Diese Wechsel hat Hoffmann theilweise
<lb/>erst nach der Zahlungseinstellung und Konkurseröffnung ein- 
<lb/>gezogen. Am 2. Dezember 1891 wurde zwischen Giers und
<lb/>Hoffmann ein Ceffionsvertrag abgeschlossen, Inhalts deffen
<lb/>Giers dem Hoffmann die den erwähnten Kundenwechseln zu
<lb/>Grunde liegenden Forderungen übertrug. Die Zustellung
<lb/>dieses Cessionsantrages an die cedirten Schuldner fand am
<lb/>23. Dezember 1891 und an den folgenden Tagen statt. Am
<lb/>23. Dezember 1891 war dem Hoffmann die Zahlungsein- 
<lb/>stellung des Giers bekannt. Der Konkursverwalter hat gegen
<lb/>Hoffmann zum Landgericht Köln Klage erhoben auf Rück- 
<lb/>zahlung derjenigen Beträge, welche er auf Grund der ihm
<lb/>von dem Gemcinschuldner Giers begebenen Tratten noch nach
<lb/>der Konkurseröffnung eingezogen hatte, sowie auf Unwirksam- 
<lb/>keitserklärung des Ceffionsvertrages und Rückerstattung der auf
<lb/>Grund dieses Vertrages eingezogenen Beträge.

<lb/>Durch Urtheil vom 28. September 1892 wurde die Klage
<lb/>im Wesentlichen aus den in dem Urtheile des Oberlandes- 
<lb/>gerichts vom 1. Dezember 1891 und dem Urtheile des Reichs-
<lb/>gecichts vom 22. April 1892 (Rhein. Archiv Bd. 84. 1 S. 61
<lb/>und Bd. 84. 2 S. 135) enlwickelten Gründen abgewiesen.

<lb/>Zur Begründung der gegen dieses Urtheil eingelegten Be- 
<lb/>rufung führte der klagende Konkursverwalter aus, daß erst
<lb/>durch die Acceptirung bezw. Einlösung der Wechsel Seitens
</p>

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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>220
</p>
               <p>

                  <lb/>der Bezogenen der Beklagte Hoffinann Sicherung bezw. Be- 
<lb/>friedigung zum Nachtheile der Konkursmasse erlangt habe.
<lb/>Insoweit diese Sicherung bezw. Befriedigung vor der Konkurs- 
<lb/>eröffnung zu einer Zeit erfolgt sei, als dem Beklagten die
<lb/>Zahlungseinstellung bekannt gewesen sei, sei der Beklagte zu- 
<lb/>folge der 88 23 und 30 der Konk.-Ord. zur Rückgewähr der- 
<lb/>jenigen Beträge verpflichtet, um welche die Konkursmasse durch
<lb/>die Rechtshandlung des Accepts bezw. der Zahlung Seitens
<lb/>der Bezogenen benachtheiligt sei. Insoweit Accept und Zah- 
<lb/>lung erst nach der Konkurseröffnung erfolgt sei, muffe Be- 
<lb/>klagter die hierdurch erlangten Beträge nach 8 2 der Konk.-
<lb/>Ord. erstatten. Endlich sei die Zustellung der Ceffion noch
<lb/>auf Grund des 8 23 Nr. 1 der Konk.-Ord. anfechtbar.

<lb/>Der Beklagte hat Beweis erboten, daß bei Hergabe der
<lb/>Darlehen in Gesammthöhe von 5000 Mark ihm die Wechsel
<lb/>sowohl wie die unterliegenden Forderungen eigenthümlich über- 
<lb/>tragen worden seien.

<lb/>Durch Theilurtheil vom 24. Januar 1893 erklärte das
<lb/>Oberlandesgericht den in der Klage geltend gemachten An- 
<lb/>spruch auf Rückzahlung derjenigen Beträge, welche Beklagter
<lb/>auf Grund ihm von dem Gemeinschuldner Giers begebener
<lb/>Tratten eingezogen hatte, für unbegründet und wies insoweit
<lb/>die Berufung zurück aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die Klage hat zwei Ansprüche zum Gegenstände, nämlich
<lb/>die Rückerstattung der von dem Beklagten auf Grund der ihm
<lb/>von dem Gemeinschuldner behändigten Tratten eingezogenen
<lb/>Beträge und die Unwirksamkeitserklärung der Ceffion vom
<lb/>2. Dezember 1891 nebst Rückerstattung der auf Grund dieser
<lb/>Ceffion von den cedirten Schuldnern der Firma Obladen &amp;
<lb/>Grevemeyer eingezogenen Beträge, sowie endlich die Ber-
<lb/>urtheilung des Beklagten zur Zahlung von 6996,84 Mark
<lb/>nebst Zinsen.

<lb/>Bezüglich des ersten Anspruchs mag es dahin gestellt
<lb/>bleiben, ob Beklagter sich auf die in dem Urtheile des Reichs- 
<lb/>gerichts vom 22. April 1892 (Rhein. Archiv Bd. 84. 2
<lb/>S. 135) entwickelten Gründe berufen kann, denn insoweit die
<lb/>Klage die Anfechtung der Rechtshandlungen der Wechsel- 
<lb/>annahmen und Wechselzahlungen zum Gegenstände hat,
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0236.tif"
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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>221
</p>
               <p>

                  <lb/>erscheint die Berufung aus einem anderen Gesichtspunkte
<lb/>unbegründet.

<lb/>Parteien sind darüber einverstanden, daß der Beklagte zu
<lb/>der Zeit als er von dem Gemeinschuldner Giers für die dem- 
<lb/>selben gegebenen baaren Darlehen Kundenwechsel erhielt, von
<lb/>einer Zahlungseinstellung des Giers keine Kenntniß hatte.
<lb/>Kläger hat gleichfalls nicht behauptet, daß dem Beklagten zu
<lb/>der Zeit, als er die Wechsel an die Bank für Rheinland und
<lb/>Westfalen weiter begab, eine solche Kenntniß innegewohnt hat.
<lb/>Nichtsdestoweniger erachtet der Kläger die von den Bezogenen
<lb/>erfolgten Wechselannahmen bezw. Wechselzahlungen für an- 
<lb/>fechtbar, und zwar insoweit als diese Rechtshandlungen in der
<lb/>Zeit nach dem 23. Dezember 189t und vor der Konkurs-
<lb/>ordnung erfolgt sind, weil zugestandener Maßen an jenem
<lb/>Tage dem Beklagten die Zahlungseinstellung des Gemein- 
<lb/>schuldners bekannt war und diese Rechtshandlungen dem Be- 
<lb/>klagten eine Sicherung bezw. Befriedigung gewährt hätten.

<lb/>Nach 8 22 der Konk.-Ord. sind nur solche Rechtshand- 
<lb/>lungen anfechtbar, welche vor der Eröffnung des Konkurs- 
<lb/>verfahrens vorgenommen worden sind, während es an einer
<lb/>Bestimmung für die Anfechtbarkeit der nach der Konkurs- 
<lb/>eröffnung erfolgten Rechtshandlungen fehlt und es einer solchen
<lb/>auch nicht bedarf. Der Wortlaut des 8 23 Ziff. 1 Satz 2
<lb/>der Konk.-Ord. erklärt ganz allgemein die nach der Zahlungs- 
<lb/>einstellung oder dem Konkursantrage erfolgten Rechtshand- 
<lb/>lungen, welche einem Konkursgläubiger Sicherung oder Be- 
<lb/>friedigung gewähren, für anfechtbar, wenn dem Gläubiger zu
<lb/>der Zeit, als die Handlung erfolgte, die Zahlungseinstellung
<lb/>oder der Eröffnungsantrag bekannt war. Die Fassung des
<lb/>8 23 des Entwurfs der Konkursordnung weicht insofern
<lb/>von dem Gesetzestexte ab, als erstere durch die beigefügten
<lb/>Worte „von ihm (d. h. dem Gemeinschuldner) vorgenommenen
<lb/>Leistungen" in Satz 2 des Absatzes 1 und durch die im
<lb/>Absatz 2 beigefügten Worte „den vorgenommenen Rechtshand- 
<lb/>lungen des Gemeinschuldners" jeglichen Zweifel darüber aus-
<lb/>schloß, daß nur Rechtshandlungen des Gemeinschuldners der
<lb/>Anfechtung unterliegen sollten. Dieser Anschauung reden auch
<lb/>die Motive das Wort, indem in der Begründung zu 8 22
<lb/>hervorgehoben wird: „Der Entwurf bezeichnet als anfechtbar
<lb/>alle Rechtshandlungen" und zwar des Gemeinschuldners. Der
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0237.tif"
                   n="222"
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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>222
</p>
               <p>

                  <lb/>Konkursanspruch kann freilich auch durch die Rechtshandlung
<lb/>eines einzelnen Konkursgläubigers, der gegen die par conditio
<lb/>verstößt, verletzt werden; es muß aber doch zugleich eine Rechts- 
<lb/>handlung des Schuldners vorliegen. In der Begründung des
<lb/>Entwurfs wird nun Weiler hervorgehoben, daß man dies nicht
<lb/>zu enge aufsassen dürfe und es nicht gerade nöthig sei, daß
<lb/>der Schuldner selbst die Handlung vornehme, wie dies bei einer
<lb/>Stellvertretung des Schuldners einleuchte, daß aber auch sonst
<lb/>ein aktives Handeln destelben nicht erforderlich erscheine, viel- 
<lb/>mehr schon eine pasiive Betheiligung des Schuldners an der
<lb/>Handlung genüge. Der Entwurf hat daher nur Rechtshand- 
<lb/>lungen im Auge, bei welchen der Schuldner aktiv oder passiv
<lb/>betheiligt ist, und wenn nichts destoweniger die Begründung
<lb/>des Entwurfs Zwangsvollstreckungen, welche gegen den Gemein- 
<lb/>schuldner vorgenommen worden sind, als anfechtbare Rechts- 
<lb/>handlungen bezeichnet, so hängt dies mit der zu 8 23 ent- 
<lb/>wickelten Auffassung zusammen, wonach die im Wege der
<lb/>Pfändung durch den Gerichtsvollzieher oder das Gericht bewirkte
<lb/>Leistung aus dem Vermögen des Schuldners in dessen Stell- 
<lb/>vertretung erfolge, sonach mit der Handlung des Gläubigers
<lb/>eine Handlung des Schuldners konkucrire. Diese Auffassung
<lb/>der Motive erregte in der Reichstagskommifsion zur Berathung
<lb/>der Konkursordnung Bedenken und hat diese, um jeden Zweifel
<lb/>zu beseitigen, daß auch die gegen den Schuldner im Wege
<lb/>der Zwangsvollstreckung vorgenommenen Rechtshandlungen der
<lb/>Anfechtung unterliegen sollen, die Fassung des Entwurfs in
<lb/>die jetzige Fassung umgewandelt (vergl. Hahn, Materialien zur
<lb/>Konk.-Ord. S. 534, Korn, Anfechtung S. 56). An dem in
<lb/>der Begründung des Entwurfs ausgesprochenen Grundsätze
<lb/>sollte aber durch die erweiterte Fassung eine Aenderung nicht
<lb/>vorgenommen werden. Man wird daher unter Berücksichtigung
<lb/>der dem rheinischen Rechte eigenthümlichen Bestimmung, wonach
<lb/>die Eintragung einer Urtheilshypothek nicht im Wege der
<lb/>Zwangsvollstreckung erfolgt, sondern lediglich eine konservatorische,
<lb/>den Hypothekenrang beeinflussende Maßregel bildet, in An- 
<lb/>lehnung an die Motive den Satz aufstellen dürfen, daß nach
<lb/>den Bestimmungen der Konkursordnung nur solche Rechts- 
<lb/>handlungen anfechtbar sind, welche entweder von dem Gemein- 
<lb/>schuldner oder gegen ihn, sei es im Wege der Zwangsvoll- 
<lb/>streckung, sei es zwecks Sicherung vorgenommen worden sind,
</p>

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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>223
</p>
               <p>

                  <lb/>keineswegs aber Rechtshandlungen Dritter anderen Personen
<lb/>gegenüber.

<lb/>Die von dem Konkursverwalter angefochtenen Rechtshand- 
<lb/>lungen sind aber nicht von dem Gemeinschuldner oder gegen
<lb/>ihn, sondern von den in den Wechseln des Gemeinschuldners
<lb/>bezogenen Schuldnern desselben dem jeweiligen berechtigten
<lb/>Wechselinhaber gegenüber vorgenommen morden. Sie unter- 
<lb/>liegen daher nicht der Anfechtung in Gemäßheit des § 23
<lb/>Ziff. 1 Satz 2 der Konk.-Ord.

<lb/>Denn die Beurkundung der Wechselannahme Seitens des
<lb/>Bezogenen ist eine persönliche Handlung dieses Letzteren. Durch
<lb/>dieselbe wird er verpflichtet, die Wechselobligation aus eigenen
<lb/>Mitteln und unabhängig von dem unterliegenden Rechtsver»
<lb/>hältnisie zu erfüllen. Die Wechselannahme ist daher eine
<lb/>Handlung, welche weder für noch gegen den Aussteller vor- 
<lb/>genommen wird. Die Zahlung des Wechsels Seitens des
<lb/>Bezogenen erfolgt entweder auf Grund der durch die Wechsel- 
<lb/>annahme begründeten wechselmäßigen Verpflichtung oder in
<lb/>Folge einer freien Willensentschließung. Auch in letzterem
<lb/>Falle erfolgt sie keineswegs auf Anweisung des Ausstellers, da j
<lb/>der Wechsel, wie das Reichsoberhaudelsgericht (Enlsch. Bd. 18
<lb/>S. 136) ausführt, sich schon durch seine Bezeichnung als '
<lb/>Wechsel von anderen Urkunden, namentlich von der Anweisung c.
<lb/>unterscheidet. Durch Einlösung des Wechsels tilgt der Be- (
<lb/>zogene die wechselmäßige Haft des Ausstellers und erwirbt &gt;
<lb/>gegen diesen einen Anspruch auf Erstattung der Weckselsumme.

<lb/>Er wird daher nur kompensationsberechtigter Gläubiger des
<lb/>Ausstellers und in Folge dieses Kompensationsanspruchs in
<lb/>Höhe desielben von seiner dem Aussteller gegenüber bestehenden
<lb/>Verbindlichkeit befreit. Falls aber der Bezogene vor der
<lb/>Konkurseröffnung auf Anweisung oder im Aufträge des Schuld- 
<lb/>ners zahlen sollte, so würde § 27 der Konkursordnung Platz
<lb/>greifen, auf dessen Vorschrift unten noch näher eingegangen
<lb/>werde» soll.

<lb/>Die Bezogenen waren Schuldner des Gemeinschuldners und
<lb/>konnten als solche nach Eröffnung des Konkurses wirksam nur
<lb/>an den Konkursverwalter zahlen. Wenn sie daher trotz ihrer
<lb/>Kenntniß von der Eröffnung des Verfahrens an den Wechsel- 
<lb/>inhaber ohne rechtliche Verpflichtung, d. h. ohne vorherige
<lb/>Annahme des Wechsels zahlten, so wurden sie der Konkursmaffe
</p>

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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>224
</p>
               <p>

                  <lb/>gegenüber nicht befreit (88 2 und 7 der Konk.-Ord.) Denn
<lb/>als Bezogene standen ste, bevor sie acceptirt halten, dem
<lb/>Wechsel wie Fremde gegenüber (Entsch. des Reichsoberhandels-
<lb/>gerichts Bd. 15 S. 357); sie sind daher nach wie vor
<lb/>Schuldner der Konkursmasse geblieben und können sich durch
<lb/>Bezugnahme auf die erfolgten Wechselzahlungen ihrer Zahlungs- 
<lb/>verbindlichkeit nicht entziehen. Aus 8 2 der Ko»k.-Ord. kann
<lb/>ein Recht des Konkursverwalters, von denjenigen Personen,
<lb/>welche die Wechselbeträge eingezogen haben, oder denen sie zu
<lb/>Gute gekommen sind, die RUckerstattuug zu beanspruchen, nicht
<lb/>hcrgeleitet werden. Ob der Konkursverwalter hierzu in Aus- 
<lb/>übung der Rechte der Schuldner des Gemeinschuldners befugt
<lb/>ist, bedarf hier nicht der Erörterung.

<lb/>Mit Rücksicht auf die Voraussetzungen der Anfechtbarkeit
<lb/>ist, wie Wilmowski in Anmerk. 1 zu 8 22 der Konk.-Ord.
<lb/>mit Recht hervorhebt, die Anfechtung einer Wechselverpflichtung
<lb/>nur durch das Zurückgehen auf das der Begründung und
<lb/>Entstehung der Wechselverpflichtung zu Grunde liegende Rechts- 
<lb/>geschäft zu bewirken. Sind daher auch die Wechsel zur
<lb/>Sicherung der Forderung des Beklagten von dem Gemein- 
<lb/>schuldner ausgestellt und dem Elfteren übergeben worden, so
<lb/>unterliegt der Anfechtung lediglich und allein der Wechsel- 
<lb/>begebungsvertrag. Voraussetzung dieser Anfechtung bleibt aber
<lb/>stets die Kenntniß des Wechselnehmers von der Konkurslage
<lb/>des Gemeinschuldners.

<lb/>Gerade mit Rücksicht aus die Eigenthümlichkeiten des
<lb/>Wechselverkehrs hat 8 27 der Konk.-Ord. für diesen eine Ein- 
<lb/>schränkung des Anfechtungsrechts herbeiführen wollen (vergl.
<lb/>die Motive zu 8 27), indem Wechselzahlungen des Gemein- 
<lb/>schuldners unter bestimmten Voraussetzungen von dem Empfänger
<lb/>nicht zurückgefordert werden können. Diese im Absatz 1 des
<lb/>8 27 eit. enthaltene Einschränkung erleidet indessen nach
<lb/>Absatz 2 insofern eine Ausnahme, als von dem letzten Wechsel- 
<lb/>regreßschuldner die Rückerstattung verlangt werden kann, wenn
<lb/>demselben zur Zeit der Begebung die Zahlungseinstellung oder
<lb/>das Vorhandensein eines Eröffnungsantrages bekannt war.
<lb/>Die Motive bemerken dazu, „daß der letzte Wechselregreßschuldner
<lb/>dadurch, daß er den Wechsel weiter begab und sich aus dem
<lb/>Wechsel bezahlt machte, die auf den Gemeinschuldner gezogene
<lb/>oder die von demselben verschriebene Summe erhielt. Er
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0240.tif"
                   n="225"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0240--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>225
</p>
               <p>

                  <lb/>würde aber den Wechselbetrag nicht unanfechtbar von dem
<lb/>Gemeinschuldner haben erheben können, wenn ihm die Zahlungs- 
<lb/>einstellung oder das Vorhandensein eines Eröffnungsantrages
<lb/>bekannt gewesen wäre. Aus diesem Grunde ist die Erstattungs- 
<lb/>pflicht des letzten Wechselregreßschuldners an diese Kenntniß
<lb/>geknüpft." Befand sich daher der Remittent einer von dem
<lb/>Gemeinschuldner ausgestellten Eigen-Tratte bei Weiterbegebung
<lb/>derselben in gutem Glauben, so ist er bei späterer Einlösung
<lb/>durch den Gemeinschuldner endgültig befreit und braucht die
<lb/>Wechselsumme, auch wenn ihm zur Zeit der Einlösung die
<lb/>Konkurslage des Schuldners bekannt war, nicht zurückzuerstatten.
<lb/>Warum aber der Remittent eines von dem Gemeinschuldner
<lb/>ausgestellten Kundenwechsels zur Rückerstattung der von dem
<lb/>Bezogenen vor der Konkurseröffnung gezahlten Wechselsumme
<lb/>auch dann verpflichtet sein sollte, wenn ihm bei Entgegennahme
<lb/>und Weiterbegebung der Tratte die im § 23 Ziff. 1 erwähnten
<lb/>Umstände nicht bekannt waren, ist nicht ersichtlich.

<lb/>Der Kläger hat nun nicht bestritten, daß Beklagter bei
<lb/>Entgegennahme und Weiterbegebung der Kundenwechsel sich in
<lb/>diesem guten Glauben befunden hat. Durch Weiterbegebung
<lb/>dieser Wechsel machte sich daher der Beklagte für seine Forde- 
<lb/>rung an den Gemeinschuldner bezahlt. Allerdings blieb seine
<lb/>Regreßpflicht aus den Wechseln nach wie vor bestehen. Diese
<lb/>Regreßpflicht wurde durch die Annahme der Wechsel Seitens
<lb/>der Bezogenen gemindert und durch die Zahlung aufgehoben.
<lb/>Aber nicht diese vor der Konkurseröffnung erfolgte Annahme
<lb/>bezw. Zahlung verschaffte ihm eine Sicherung bezw. Befriedigung,
<lb/>vielmehr wurde diese bereits durch die Entgegennahme bezw.
<lb/>Weiterbegebung der Wechsel bewirkt.

<lb/>Vorbedingung der Anfechtbarkeit ist ferner eine Sicherung
<lb/>oder Befriedigung aus den Mitteln der Konkursmasse. Auch
<lb/>diese Vorbedingung ist nicht vorhanden. Durch Annahme der
<lb/>Wechsel verpflichteten sich die Bezogenen, aus eigenen Mitteln
<lb/>für die Wechselsumme aufzukommen, und leisteten die Wechsel- 
<lb/>zahlungen aus eigenen Mitteln. Allerdings geht die Absicht
<lb/>des Bezogenen in der Regel dahin, durch die Annahme bezw.
<lb/>Zahlung das dem Wechsel zu Grunde liegende Schuldverhältniß
<lb/>dem Aussteller gegenüber zu tilgen. Erfolgt die Zahlung des
<lb/>Wechsels, so kann gegen den Bezogenen eine Klage aus dem
<lb/>ursprünglichen Schuldverhältniß mit Erfolg nicht mehr geltend
<lb/>Archiv 86. Bd. 5. Heft. Erste Abtheilung. 15
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0241.tif"
                n="226"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Handelskauf. - Klage auf Abnahme. - Zulässigkeit behufs Feststellung des Kaufpreises durch Spezifikation</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0241--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Ab
</p>
               <p>

                  <lb/>226
</p>
               <p>

                  <lb/>gemacht tvsiöen. Nichts destoweniger erfolgen die Leistungen
<lb/>aus den eigenen Mitteln des Bezogenen, und unterliegt daher
<lb/>die Rechtshandlung der Zahlung bezw. der dieselbe vorbereitenden
<lb/>Annahme nicht der Anfechtung. Die Wechselobligation als
<lb/>solche ist von dem unterliegenden Rechtsverhältnisse losgelöst
<lb/>und unabhängig. Es gehört nicht nach Art. 4 der Wechsel- 
<lb/>ordnung zu den Erfordernissen des Wechsels, daß ihm ein
<lb/>Schuldverhältniß zu Grunde liegt; beim Vorhandensein eines
<lb/>solchen löst sich doch der wechselmäßige Anspruch von demselben
<lb/>mit seiner Entstehung los (Vergl. Rehbein, Wechselrecht,
<lb/>Anmerk. 6 und 7 zu § 82). Daraus folgt, daß der Bezogene
<lb/>auf Grund seines Accepts zur Einlösung des Wechsels dem
<lb/>späteren Wechselnehmer gegenüber verpflichtet ist, selbst wenn
<lb/>nach Annahme des Wechsels ihm ein das Schuldverhältniß,
<lb/>welches dem Wechsel zu Grunde liegt, tilgender Kompensations- 
<lb/>anspruch erwächst. Er muß in diesem Falle aus eigenen
<lb/>Mitteln zahlen, obgleich das unterliegende Schuldverhältniß
<lb/>erloschen ist. Der von dem Kläger erbotene Zeugenbeweis
<lb/>erscheint dem Vorgesagten zufolge unerheblich.

<lb/>Der in der Klage geltend gemachte Anspruch, den Be- 
<lb/>klagten für verpflichtet zu erklären, diejenigen Beträge, welche
<lb/>er aus Grund ihm vom Gemeinschuldner Giers begebener
<lb/>Tratten auf Schuldner der Firma Obladen &amp; Grevemeyer zu
<lb/>Köln nach der Konkurseröffnung eingezogen hat, an die klagende
<lb/>Konkursmaffe herauszuzahlen, erscheint daher nicht begründet
<lb/>und bedarf es in dieser Beziehung nicht der Erhebung des
<lb/>vom Beklagten erhobenen Beweises. Dieser Beweis ist aber
<lb/>für den weiter geltend gemachten Anspruch von Erheblich- 
<lb/>keit u. s. w.

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 24. Januar 1893.

<lb/>Rechtsanwälte: Adeneuer — Jonen I.
</p>
               <p>

                  <lb/>&gt; Handelskauf. — Klage auf Abnahme. — Zuläfsig-
<lb/>7 keil behufs Feststellung des Kaufpreises durch

<lb/>Spezifikation.

<lb/>Wenn auch dem Verkäufer weder durch Art. 346 des
<lb/>H. G. B. Noch durch das rheinische bürgerliche Recht
<lb/>gegen den Käufer eine Klage auf Abnahme der
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0242.tif"
                   n="227"
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                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0242--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>227
</p>
               <p>

                  <lb/>gekauften Waare gegeben ist, so ist doch eine solche
<lb/>Klage dann nicht unzulässig, wenn dieselbe nicht
<lb/>die Wegnahme der Waare, sondern nur bezweckt,
<lb/>dem Verkäufer die Möglichkeil zu gewähren, durch
<lb/>Vornahme der Spezifikation Seitens des Käufers
<lb/>die Höhe des ihm gebührenden Kaufpreises fest- 
<lb/>zustellen.

<lb/>India Rubber Compagnie — Thienhaus.

<lb/>Am 3. April 1889 kaufte der Glashändler A. Thienhaus
<lb/>in Barmen von der India Rubber Compagnie und Flaschen-
<lb/>verschlußfabrik in Breslau 50000 Stück Flaschenverschlüsse
<lb/>verschiedener Sorten zu verschiedenen Preisen zur Abnahme
<lb/>nach Wahl und Bedarf. Da Thienhaus nach Empfangnahme
<lb/>von 5983 Stück die weitere Abnahme weigerte, erhob die
<lb/>Verkäuferin mit der Begründung, daß bei dem Umfange des
<lb/>Geschäfts des Käufers der vertraglich vorausgesetzte Bedarfsfall
<lb/>eingetreten sei, sie aber, weil sie nicht wisse, welche Sorte der
<lb/>Käufer wählen werde, auf Zahlung des Kaufpreises nicht
<lb/>klagen könne, bei der Kammer für Handelssachen zu Barmen
<lb/>gegen Thienhaus Klage mit dem Anträge, denselben zur Ab- 
<lb/>nahme von 44017 Stück Flaschenverschlüsfen nach Wahl aus
<lb/>den verschiedenen, näher angegebenen Sorten zu verurtheilen.
<lb/>Durch Urtheil vom 6. April 1891 wurde diese Klage ab- 
<lb/>gewiesen. Mit erhobener Berufung wiederholte Klägerin den
<lb/>Klageantrag und begehrte eventuell Berurtheilung des Beklagten
<lb/>zur Zahlung von 1276,49 Mark, dem Vertragspreise der am
<lb/>niedrigsten bewertheten Sorte. Der Beklagte machte in erster
<lb/>Linie geltend, daß der Hauptantrag sich als eine unzulässige
<lb/>Klage auf Abnahme gekaufter Maaren darstelle, der Eventual- 
<lb/>antrag aber eine unzulässige Klageänderung enthalte. Das
<lb/>Oberlandesgericht verwarf indessen beide Einreden durch Zwischen»
<lb/>urtheil aus folgenden
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründen:

<lb/>Der Wortlaut des Klageantrags könnte allerdings zu der
<lb/>Annahme führen, daß es sich hier um eine Klage auf Ab- 
<lb/>nahme von Maaren handele. Aus der in der Klageschrift
<lb/>enthaltenen Klagebegründung, insbesondere aus der Bemerkung,
<lb/>daß Feststellung der Abnahmepflicht begehrt werde, um auf
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0243.tif"
                   n="228"
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                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0243--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>228
</p>
               <p>

                  <lb/>diese Weise den Preis zu fixiren, und aus der Natur des der
<lb/>Klage zu Grunde liegenden Kaufvertrages geht aber zur Ge- 
<lb/>nüge hervor, daß die Klägerin mit der Verurtheilung des
<lb/>Beklagten zur Abnahme nach Wahl lediglich dessen Vcr-
<lb/>urtheilung zur Vornahme der Spezifikation der Flaschen- 

<lb/>verschlüsse zwecks Feststellung des Kaufpreises, nicht
<lb/>aber die körperliche Hinwegnahme der Waare begehrt. Eine
<lb/>solche Klage ist nicht unzulässig. Denn, wenn auch im Ein- 
<lb/>klänge mit der Entscheidung des Reichsgerichts vom 25. Ok- 

<lb/>tober 1881 (Bd. 5 S. 892) anzunehmen ist, daß dem Ver- 
<lb/>käufer weder durch den Art. 346 des H. G. B. noch auch
<lb/>— Mangels einer ausdrücklichen Vorschrift — durch das
<lb/>rheinische bürgerliche Recht eine Klage aus Empfangnahme der
<lb/>Waare gegeben ist (vergl. Zachariä-Dreyer Bd. 2 Anmerk. 1a
<lb/>zu 8 356), so ist daraus — im Gegensatz mit der für das
<lb/>gemeine Recht erlassenen Entscheidung des Reichsgerichts vom
<lb/>24. November 1885 (Bd. 14 S. 243) — doch nicht zu

<lb/>folgern, daß auch die Verpflichtung zur Vornahme der Spezi- 
<lb/>fikation nicht Gegenstand einer Klage sein könne. Vielmehr
<lb/>muß die Frage nach der Zuläsiigkeit einer solchen Klage nicht
<lb/>von der Zuläsiigkeit einer Klage auf Abnahme von Maaren
<lb/>abhängig gemacht, sondern ganz allgemein — und nicht nur
<lb/>für das Preußische Landrecht, wie dies die Entscheidungen des
<lb/>Reichsgerichts Bd. 26 S. 213 und Bd. 29 S. 19 wollen —
<lb/>bejaht werden. (Entscheidungen des Reichsoberhandelsgerichts
<lb/>Bd. 16 S. 206).

<lb/>Eine solche Klage steht an sich nicht in nothwendigem
<lb/>Zusammenhänge mit der Vorbereitung der Abnahme der
<lb/>Waare, sondern kann auch den Zweck verfolgen, dem Verkäufer
<lb/>die Möglichkeit zu gewähren, die Höhe des ihm gebührenden
<lb/>Kaufpreises festzustellen. Die Mitwirkung des Beklagten bei
<lb/>dieser Feststellung durch Vornahme der Spezifikation gehört
<lb/>unzweifelhaft zu den vertragsmäßigen Pflichten des Käufers.
<lb/>Bei einer Weigerung oder beim Verzug des Beklagten hat
<lb/>zwar die Klägerin nach den Art. 343 und 354 des H- G. B.
<lb/>die Befugniß zum Selbsthülfeverkauf unter Vorbehalt der
<lb/>Spezifikation für den Käufer (vergl. z. B. Entsch. des Reichs- 
<lb/>oberhandelsgerichts Bd. 16 S. 226, Bd. 21 S. 73, Bd. 22
<lb/>S. 5, des Reichsgerichts Bd. 1 S. 54, Bd. 5 S. 65, Bd. 10
<lb/>S. 95, Bd. 14 S. 243, Bd. 29 S. 17), aber sie ist nicht
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0244.tif"
                n="229"
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            <div xml:id="d90852e25290" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Schiedsrichterliches Verfahren. - Cession des Anspruchs. - Zustellung des Schiedsspruchs an die Partei</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0244--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>229
</p>
               <p>

                  <lb/>verpflichtet, diesen Weg einzuschlagen, vielmehr hat sie, da in
<lb/>dem Verzüge des Beklagten mit der Vornahme der Spezistkation
<lb/>zugleich ein Zahlungsverzug liegt, (Entsch. des Reichsgerichts
<lb/>Bd. 29 S. 17), gemäß Art. 354 des H- ®. B. auch das
<lb/>Recht auf Erfüllung des Vertrages, also auch auf Vornahme
<lb/>der Spezifikation zu bestehen. Daß Klägerin genöthigt gewesen
<lb/>sei, den niedrigsten Preis einzuklagen, ist eine völlig haltlose

<lb/>Annahme (vergl. Entsch. des Reichsger. Bd. 29 S. 17 folg.);

<lb/>Klägerin hat sich jedoch auf Anregung Seitens des Beklagten

<lb/>eventuell bereit erklärt, sich mit dem Preise der geringsten

<lb/>Sorte zu begnügen. In dieser Erklärung der Klägerin und
<lb/>dem daran geknüpften Eventualantrage liegt offenbar keine
<lb/>unzulässige Aenderung der Klage (§ 240 Ziff. 3 der Civ-
<lb/>Proz.-Ord.)

<lb/>IV. Senat. Sitzung vom 26. Januar 1893.

<lb/>Rechtsanwälte: Trimborn — am Zehnhoff.
</p>
               <p>

                  <lb/>^Schiedsrichterliches »erfahre«. — Cessio« des A«
<lb/>^spruchs. — Zustellung des Schiedsspruchs a« die

<lb/>Partei.

<lb/>Die durch 8 865 der Civ.-Proz.-Ord. vorgeschriebene
<lb/>Zustellung des Schiedsspruchs muß auch dann,
<lb/>wenn der den Gegenstand des schiedsrichterlichen
<lb/>Verfahrens bildende Anspruch — vor oder nach
<lb/>Erlaß des Schiedsspruchs — einem Dritten durch
<lb/>Session übertragen worden ist, an die Partei und
<lb/>nicht an den Cessionar erfolgen.

<lb/>Reisgen - Krüll.

<lb/>Der Geschäftsführer Emil Rampendahl zu Köln erwirkte
<lb/>am 12. Mai 1891 gegen den Kaufmann Joseph Krüll daselbst
<lb/>einen Schiedsspruch, durch welchen festgestellt wurde, daß dieser
<lb/>ihm einen Betrag von 1825,97 Mark verschulde. Am 14. Mai
<lb/>1891 cedirte Rampendahl diesen Anspruch an den Stadtsekretär
<lb/>Reisgen zu Köln und beide ließen die Ceffion nebst beglaubigter
<lb/>Abschrift des Schiedsspruchs am nämlichen Tage dem Krüll
<lb/>zustellen. Die Schiedsrichter ließen den Schiedsspruch am
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0245.tif"
                   n="230"
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                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0245--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. «bthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>- 230 -
</p>
               <p>

                  <lb/>21/22. Mai dem Krüll und dem Cefsionar Reisgen, nicht
<lb/>aber auch dem Rampendahl zustellen und hinterlegten denselben
<lb/>mit den Zustellungsurkunden am 29. Mai auf der Gerichts- 
<lb/>schreiberei. Die Schiedsrichter erließen sodann einen zweiten,
<lb/>ebenfalls vom 12. Mai 1891 datirten Schiedsspruch, durch
<lb/>welchen Krüll zur Zahlung obigen Betrages und der Kosten
<lb/>des schiedsrichterlichen Verfahrens an Rampendahl verurtheilt
<lb/>wurde. Dieser Schiedsspruch wurde auf Anstehen der Schieds- 
<lb/>richter gleichfalls dem Krüll und dem Cefsionar Reisgen am

<lb/>2. /3. Juni zugestellt und nebst den Zustellungsurkunden am

<lb/>3. Juni auf der Gerichtsschreiberei niedergelegt. Der Cefsionar
<lb/>Reisgen erhob demnächst gegen Krüll bei der Kammer für
<lb/>Handelssachen zu Köln Klage auf Vollstreckbarerklärung des
<lb/>Schiedsspruchs und Verurtheilung des Beklagten zur Zahlung
<lb/>der 1825.97 Mark und der demselben zur Last gelegten Kosten.
<lb/>Diese Klaget wurde durch Urtheil vom 16. November 1891
<lb/>abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung, welche u. A.
<lb/>hervorhob, daß nur aus dem zweiten, lediglich eine formelle
<lb/>Berichtigung des ersten darstellenden Schiedssprüche geklagt sei,
<lb/>wies das Oberlandesgericht zurück aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die Klage, die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedssprüche
<lb/>für zulässig zu erklären, kann nicht eher angestellt werden, bis
<lb/>der Vorschrift des 8 865 der Civ.-Proz.-Ord. genügt ist, weil
<lb/>erst mit diesem Augenblick der Schiedsspruch ins Dasein tritt
<lb/>und das schiedsrichterliche Verfahren seinen formellen Abschluß
<lb/>findet (vergl. Motive zum 8 806 des Entwurfs — jetzt 8 865 —
<lb/>und Entscheid, des Reichsgerichts Bd. 5 S. 397 folg.). Zu
<lb/>den Erfordernisten, die der bezogene Paragraph aufstellt, gehört
<lb/>die Zustellung einer von den Schiedsrichtern unterschriebenen
<lb/>Ausfertigung des Spruchs an die Parteien. Untergebens ist
<lb/>nun zwar der Schiedsspruch in der oben angegebenen Form
<lb/>von den Schiedsrichtern dem Beklagten wie dem Kläger zu- 
<lb/>gestellt worden, dem letztem als Cefsionar des Rampendahl,
<lb/>des Klägers in dem schiedsrichterlichen Verfahren, allein eine
<lb/>Zustellung an Rampendahl selbst hat nicht stattgefunden. Es
<lb/>fragt stch daher, ob die Zustellung an den Cefsionar als eine
<lb/>Zustellung im Sinne des 8 865 der Civ.-Proz.-Ord. angesehen
<lb/>werden kann. Diese Frage ist zu verneinen.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0246.tif"
                n="231"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Fenster, dem Gesetz nicht entsprechende. Vertragliche Einräumung. - Nichtausübung der Servitut. - Verjährung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0246--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. «bthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>231
</p>
               <p>

                  <lb/>Wie erwähnt, ist der Schiedsspruch den Parteien zuzustellen.
<lb/>In dem schiedsrichterlichen Verfahren war der Kläger Reisgen
<lb/>nicht Partei, wurde es auch nicht durch die Cefsion des
<lb/>Rampendahl und konnte es nicht werden. Kläger Reisgen
<lb/>wurde es nicht durch die Cession, weil diese ihm nur die dem
<lb/>Rampendahl im Schiedsspruch zuerkannte Forderung übertrug,
<lb/>nicht aber auch die dem Letzteren in dem schiedsrichterlichen
<lb/>Verfahren zukommende Parteirolle. Kläger Reisgen konnte
<lb/>aber auch ohne Zustimmung des Beklagten durch einseitige
<lb/>Willenserklärung des Rampendahl in dem schiedsrichterlichen
<lb/>Verfahren überhaupt nicht Partei werden, da das schieds- 
<lb/>richterliche Verfahren auf Vertrag (dem Schiedsvertrag) beruht,
<lb/>und es dem einen Vertragstheil nicht gestattet ist, in dem
<lb/>Vertragsverhältniß ohne den Willen des andern Vertragstheils
<lb/>einen Dritten an seine Stelle zu setzen. Das erscheint aber
<lb/>beim Schiedsvertrag um so weniger zulässig, als der Schieds- 
<lb/>vertrag von der einen Partei mit Rücksicht auf die Person der
<lb/>anderen Partei abgeschlossen wird.

<lb/>Ist hiernach der Schiedsvertrag der einen Partei, dem
<lb/>Rampendahl, nicht zugestellt worden, so war, wie durch das
<lb/>angegriffene Urtheil geschehen, die Klage auf Erlaß des Voll-
<lb/>streckungsurtheils abzuweisen.

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 6. Februar 1893.

<lb/>Rechtsanwälte: Schmitz — Wachendorf.
</p>
               <p>

                  <lb/>^Fenster, dem Gesetz nicht entsprechende. — Vertrag- 
<lb/>liche Einräumung. — Nichtausüvung der Servitut. —
<lb/>Verjährung.

<lb/>Das einem Hausgrundstück vertraglich eingeräumte
<lb/>Recht, nach dem Nachbargrundstück Fenster anzu- 
<lb/>bringen, welche den Bestimmungen des Gesetzes
<lb/>(Art. 675—680 des B. G. B.) nicht entsprechen,
<lb/>verjährt, im Falle davon kein Gebrauch gemacht
<lb/>wird, durch Nichtgebrauch in 30 Jahren, ohne daß
<lb/>es zum Beginn der Verjährung einer der Servitut
<lb/>widersprechenden Handlung bedürfte.
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0247.tif"
                   n="232"
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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>232
</p>
               <p>

                  <lb/>Alsberg - Engels.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgericht unter Aufhebung
<lb/>des Urtheils des Kgl. Landgerichts zu Bonn vom 7. Februar
<lb/>1893 aus folgenden, das Sachverhältniß, soweit dessen Kenntniß
<lb/>zum Verständniß erforderlich ist, wiedergebenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und zu- 
<lb/>lässig, sie ist aber auch begründet.

<lb/>Dem ersten Richter ist darin beizupflichten, daß das in dem
<lb/>8 6 des Vertrages vom 14. April 1855 dem damaligen
<lb/>Besitzer des Hauses am Markt Nr. 25 eingeräumte, jetzt
<lb/>streitige Recht ein dingliches ist und kein persönliches. Es ist
<lb/>nicht zu Gunsten einer Person, sondern zu Gunsten des Hauses,
<lb/>nicht für die Lebenszeit oder die Dauer des Besitzes des da- 
<lb/>maligen Eigenthümers, sondern ausdrücklich auch den Rechts- 
<lb/>nachfolgern, worunter sinngemäß doch nur die Rechtsnachfolger
<lb/>in Bezug auf das Haus verstanden werden können, gewährt
<lb/>und zwar von dem H- Wassermeyer als Eigenthümer und zu
<lb/>Lasten des Hauses Brücke Nr. 231. Es besteht das gewährte
<lb/>Recht auch nicht, wie Klägerin behauptet, in einem dem da- 
<lb/>maligen Besitzer des Hauses am Markt Nr. 25 persönlich
<lb/>gestatteten „facere“ in dem Sinne, daß er für seine Person
<lb/>zu einer Handlung berechtigt ist, sondern darin, daß das Haus
<lb/>Nr. 25 das Recht hat, an der Hinterwand Fenster zu besitzen,
<lb/>die hinsichtlich der Entfernung vom Nachbareigenthum den
<lb/>Bestimmungen des Art. 679 6. c. nicht unterworfen sein
<lb/>sollten. Daß das Recht, die Fenster „nach Belieben zu ver- 
<lb/>größern", auf ein Vergrößern nach der Höhe zu beschränken
<lb/>ist, ist durch nichts begründet und widerspricht dem ausdrück- 
<lb/>lichen Wortlaut des Vertrages.

<lb/>Was nun den Charakter des streitigen Rechts als einen
<lb/>dinglichen betrifft, so sind die in den Art. 675 bis 680 6. c.
<lb/>dem Eigenthümer auferlegten Beschränkungen, wie in Doctrin
<lb/>und Praxis jetzt allgemein anerkannt ist, keine eigentlichen
<lb/>Servituten; dagegen ist der Besitz der den Bestimmungen dieser
<lb/>Artikel nicht entsprechenden Fenster eine eigentliche Servitut
<lb/>zum Nachtheile des Nachbargrundstückes, folglich das in dem
<lb/>Vertrage zu Gunsten des beklagtischen Hauses construirte Recht
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0248.tif"
                   n="233"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0248--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>233
</p>
               <p>

                  <lb/>nicht nur eine Befreiung von den Beschränkungen des Art. 679 6.e.
<lb/>sondern ein Recht auf eine Servitut.

<lb/>Von diesem Rechte haben aber die Beklagte und deren
<lb/>Vorbesitzer unbestritten bis zu dem Brande im Jahre 1891
<lb/>keinen Gebrauch gemacht, und es ist die Servitut des Besitzes
<lb/>von Fenstern in geringerer als der in Art. 679 6. o. vor- 
<lb/>geschriebenen Entfernung nie in die Existenz getreten. Aus
<lb/>diesem Grunde kann daher auch hinsichtlich der Verjährung
<lb/>der Servitut durch Nichtgebrauch während 30 Jahre die Be- 
<lb/>stimmung des Art. 707 0. o., daß der Anfang der 30jährigen
<lb/>Verjährungszeit bei fortdauernden Servituten — um eine
<lb/>solche handelt es sich hier — mit dem Tage beginne, wo eine
<lb/>mit der Servitut in Widerspruch stehende Handlung vor- 
<lb/>genommen wird, nicht zur Anwendung kommen, da zu einer
<lb/>solchen widersprechenden Handlung doch nur dann Anlaß
<lb/>gegeben sein kann, wenn eine Servitut vorhanden ist oder
<lb/>ausgeübt wird, wohingegen ein Widerspruch gegen eine gar
<lb/>nicht zur Ausübung gelangte Servitut keinen Sinn haben
<lb/>würde.

<lb/>Hinsichtlich der Verjährung des Rechts auf die Servitut
<lb/>ist demnach nur die allgemeine Bestimmung des Art. 2262 0. o.
<lb/>maßgebend, und nach dieser verjährt jedes dingliche Recht in
<lb/>30 Jahren mit der Maßgabe, daß zur Verjährung des Eigen-
<lb/>thums ei» Erwerb desielben durch einen Andern hinzukommen
<lb/>muß, während andere dingliche Rechte durch den Nichtgebrauch
<lb/>allein erlöschen. Die Beklagte hat von dem Rechte über
<lb/>30 Jahre keinen Gebrauch gemacht; dasselbe ist daher erloschen
<lb/>und Klägerin berechtigt, zu verlangen, daß die an dem Neubau
<lb/>in geringerer als der in Art. 679 6. o. vorgeschriebenen Ent- 
<lb/>fernung angebrachten Fenster bis auf die gesetzliche Entfernung
<lb/>von ihrem Nachbargrundstücke verengt werden. Ob die
<lb/>streitigen Fenster nun der Seitenwand des Hauses am Markt
<lb/>Nr. 23 oder der des Hauses an der Brücke Nr. 231 zu nahe
<lb/>sind, und ob die Skizze der Klägerin oder die Katasterkarte
<lb/>der Beklagten bezüglich der im Jahre 1855 und jetzt bestandenen
<lb/>örtlichen Verhältnisse richtig ist, kann dahingestellt bleiben, da
<lb/>die Beklagte für das Recht auf die Fenster in der ungesetzlichen
<lb/>Entfernung vom Nachbargrundstücke sich auf den Vertrag von
<lb/>1855 nicht mehr stützen kann.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Streitgegenstand. - Dienstmiethe-Vertrag. - Feststellung des Fortbestehens</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0249--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. «bthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>234
</p>
               <p>

                  <lb/>Da die Klägerin der Beklagten im Uebrigen das Recht
<lb/>auf die Aussichtsfenster und deren Vermehrung bei dem Neubau
<lb/>nicht bestritten hat, so war der Antrag der Klage „die Fenster
<lb/>den gesetzlichen Bestimmungen gemäß einzurichten und dieselben
<lb/>so einzuengen ..." insofern inkorrekt als unter dem „den
<lb/>gesetzlichen Bestimmungen gemäß" auch die in den Art. 676
<lb/>und 677 0. &lt;3. vorgeschriebenen Einrichtungen verstanden werden
<lb/>können, die Klägerin aber inhaltlich der Begründung der Klage
<lb/>und ihrer Ausführungen in der Verhandlung dieses nicht
<lb/>beansprucht. Es war daher dem Anträge nur in dementsprechend
<lb/>abgeänderter Fassung, daß die Einrichtung der Fenster nur dem
<lb/>Art. 679 6. o. zu entsprechen habe, zu erkennen.

<lb/>Dritter Senat. Sitzung vom 7. Februar 1893.

<lb/>Rechtsanwälte: Jonen I — Rieth.
</p>
               <p>

                  <lb/>Streitgegenstand. — Dienftmiethe-Bertrag. — Fest- 
<lb/>stellung des Fortbestehens.

<lb/>Bei einer Klage auf Feststellung des Fortbestehens
<lb/>eines Dienstmiethe-Vertrages bildet den Werth
<lb/>des Streitgegenstandes nicht der Betrag der für
<lb/>die streitige Zeit bedungenen Leistungen, sondern
<lb/>das nach freiem Ermessen zu bestimmendeJnteresse,
<lb/>welches der Kläger an der Fortdauer des Vertrages
<lb/>hat. Der § 8 der Civ.-Proz.-Ord. findet nur auf
<lb/>die Sachmiethe, nicht auch auf die Dienstmiethe
<lb/>Anwendung.

<lb/>Kohnen — Krahne« &amp; Gobbers.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgericht unter Zurückweisung
<lb/>der Beschwerde des Rechtsanwalts Leuffgen zu Düsseldorf gegen
<lb/>den Beschluß des Landgerichts daselbst vom 16. Januar 1893
<lb/>aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die Festsetzung des Werthes des Streitgegenstandes ist in
<lb/>zutreffender Weise von dem Landgerichte in dem angefochtenen
<lb/>Beschlusie auf Grund des 8 3 der Civ.-Proz.-Ord. nach freiem
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0250.tif"
                   n="235"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0250--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>23b
</p>
               <p>

                  <lb/>Ermessen erfolgt. Den Gegenstand des Rechtsstreits bildet die
<lb/>Frage, ob der zwischen dem Kläger und der Beklagten ab»
<lb/>geschloffene Arbeitsvertrag trotz der Anfangs Februar 1892
<lb/>erfolgten Kündigung von Anfang Mai 1892 bis 14. Mai
<lb/>1897 noch fortdauert.

<lb/>Wenn auch Kläger während dieser Zeit gegen Leistung der
<lb/>bedungenen Dienste ein Gehalt von insgesammt 7500 Mark
<lb/>zu beziehen hat, war gleichwohl nicht, wie der Beschwerdeführer
<lb/>begehrt, der Werth des Streitgegenstandes in Gemäßheit des
<lb/>ß 6 oder des § 8 der Civ.-Proz.-Ord. auf diesen Betrag fest- 
<lb/>zusetzen. Zunächst konnte 8 6 der Civ.-Proz.Ord. nicht in
<lb/>Betracht kommen, da weder eine Forderung in dieser Höhe
<lb/>noch deren Sicherstellung den Gegenstand des Streites bildeten,
<lb/>Kläger vielmehr nur den Werth des Streitgegenstandes in
<lb/>Gemäßheit des 8 230 der Civ.-Proz.-Ord. angegeben hat.
<lb/>Ebensowenig kann sich der Beschwerdeführer für die von ihm
<lb/>beantragte Werthfestsetzung auf diesen Betrag mit Erfolg auf
<lb/>8 8 der Civ.-Proz.-Ord. berufen, da derselbe nur bei Sach-
<lb/>miethe, nicht aber auch bei Dienstmiethe Anwendung findet
<lb/>(vergl. Gaupp, Civilprozeßordnung Note 1 zu 8 8 und Entsch.
<lb/>des Reichsgerichts Bd. 4 S. 399).

<lb/>Das für den Kläger an der Feststellung des Dienstver- 
<lb/>trages bestehende rechtliche Jntereffe (8 231 der Civ.-Proz.-
<lb/>Ord.) deckt sich auch keineswegs mit dem während der streitigen
<lb/>Zeit vom Kläger zu beziehenden Gehalte, da derselbe einerseits
<lb/>hierfür auch die bedungenen Dienste leisten muß, andererseits
<lb/>auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß Kläger während
<lb/>der ganzen Zeit eine anderweitige Beschäftigung gegen ent- 
<lb/>sprechende Vergütung nicht gesucht und gefunden haben würde.
<lb/>Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat das Landgericht
<lb/>den Werth der beantragten Feststellung offenbar genügend hoch
<lb/>mit 2000 Mark festgesetzt, und war demnach die gegen diese
<lb/>Festsetzung gerichtete Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

<lb/>IV. Senat. Beschluß vom 7. Februar 1893.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0251.tif"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Stempel. - Gemeinschafts-Auseinandersetzung. - Käufliche Uebernahme Seitens Betheiligter. - Kabinetsordre vom 21. Juni 1844. - Beschränkung auf Erbtheilungen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0251--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>236
</p>
               <p>

                  <lb/>, Stempel. — Gemetnfchafts Auseinandersetzung —
<lb/>^Käufliche Uebernahme Seitens Belheiligter. —
<lb/>Kabinetsordre vom 21. Juni 1844. — Beschränkung
<lb/>ans Ervtyeilunge«.

<lb/>Auseinandersetzungsverträge zwischen den Theil-
<lb/>nehmern einer Gemeinschaft unterliegen nach dem
<lb/>Stempelgesetz insoweit, als sie die allgemeinen
<lb/>Merkmale von Kauf- oder Tauschverträgen an sich
<lb/>tragen, (der Bestimmung des Art. 883 der B. G. B.
<lb/>unerachtet) dem Kaufwerthstempel.

<lb/>Die Bestimmung der Allerhöchsten Kabinetsordre
<lb/>vom 21. Juni 1844, wonach Kauf- und Tausch- 
<lb/>verhandlungen, welche zwischen Theilnehmern an
<lb/>einer Erbschaft zum Zwecke der Theilung abge- 
<lb/>schlossen werden, einer Stempelabgabe nicht unter- 
<lb/>liegen, ist auf Auseinandersetzungen sonstiger Ge- 
<lb/>meinschaften nicht auszudehnen.

<lb/>Heins — Königs. Stenerdirektion zn Köln.

<lb/>Tie Kaufleute Jakob und Carl Dahm zu Bonn und der
<lb/>Architekt Anton Heins zu Coblenz sind zu gleichen Theilen
<lb/>Eigenthümer eines zu Koblenz gelegenen, von ihnen gemein- 
<lb/>schaftlich erworbenen, größeren Grundbesitzes. Dieselben thätigten
<lb/>am 29. Januar 1890 vor Notar Derichs zu Koblenz einen
<lb/>Vertrag, durch welchen sie ein zur Gemeinschaft gehöriges,
<lb/>590 Quadratmeter großes Grundstück unter sich in der Weise
<lb/>theilten, daß Heins einen zu 64 900 Mark, Carl Dahm einen
<lb/>zu 21505 Mark, Jakob Dahm einen zu 22 310 Mark ab- 
<lb/>geschätzten Theil desielben erhielt. Die Vertragschließenden
<lb/>übernahmen in theilweiser Anrechnung auf diese Summen
<lb/>einen Theil der Kaufpreisschuld zu Gunsten des Vorbesitzers
<lb/>und erklärten „im Uebrigen behufs Ausgleichung der Werthe
<lb/>der überwiesen erhaltenen Immobilien sich berechnet zu haben".
<lb/>Am 18. März 1891 schlossen sie vor demselben Notar einen
<lb/>zweiten Vertrag, wodurch aus dem gemeinschaftlichen Besttzthum
<lb/>ein Streifen von 60 Quadratmeter, abgeschätzt zu 6900 Mark,
<lb/>dem Jakob Dahm übertragen wurde. Der Uebertrag geschah
<lb/>„in Anrechnung auf den Antheil des Jakob Dahm theilungs-
<lb/>halber", und erklärten die Vertragschließenden, daß sie wegen
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0252.tif"
                   n="237"
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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>237
</p>
               <p>

                  <lb/>des Werthpreises von 6900 Mark sich gegenseitig berechnet
<lb/>hätten. Während der Notar zu jedem dieser Akte nur den
<lb/>allgemeinen Bertragsstempel von 1,50 Mark verwendete, forderte
<lb/>die Steuerbehörde, welche in den Eigenthumsübertragungen,
<lb/>soweit sie den Antheil des Uebernehmers übersteigen, einen
<lb/>Kaufvertrag erblickte, einen Kaufwerthstempel von 286,50 bezw.
<lb/>44,50 Mark nach. Heins zahlte unter Vorbehalt und erhob
<lb/>sodann beim Landgericht Köln Klage auf Rückerstattung. Das
<lb/>Landgericht wies durch Urtheil vom 12. Oktober 1892 die
<lb/>Klage, soweit sie Erstattung des zu dem Akte vom 29. Januar
<lb/>1890 erhobenen Kaufwerthstempels von 286,50 Marl begehrte,
<lb/>ab. sprach dieselbe dagegen für den Betrag von 44,50 Mark
<lb/>zu. Die hiergegen eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen
<lb/>und auf erhobene Anschließungsberufung die Klage auch bezüg- 
<lb/>lich des Betrages von 44,50 Mark abgewiesen aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Der Kläger erachtet die zu den Notarialakten vom 29.
<lb/>Januar 1890 und 18. März 1891 erhobenen Kaufwerthstempel
<lb/>um deßwillen zu Unrecht eingezogen, weil diese Akte in Wirk- 
<lb/>lichkeit Theilungsakte seien, mit Rücksicht auf die Bestimmung
<lb/>des Art. 883 in Verbindung mit Art. 1872 des B. G. B.
<lb/>derartige Theilungen aber wenigstens im Bezirke des Rheinischen
<lb/>Rechts nicht als Kaufverträge angesehen und dementsprechend
<lb/>auch nicht nach der Position „Kaufverträge" des Tarifs zum
<lb/>Stempelgesetz vom 7. März 1822 versteuert werden könnten.
<lb/>Dieser Auffassung des Klägers, wonach der durch Art. 883
<lb/>des B. G. B. für das Gebiet des Civilrechts aufgestellten
<lb/>Rechtsfiktion auch auf dem hiervon verschiedenen Gebiete des
<lb/>Abgabewesens Bedeutung beigemessen werden müsse, kann nicht
<lb/>beigepflichtet werden.

<lb/>Das Stempelsteuergesetz vom 7. März 1822 verfolgte,
<lb/>wie aus den Vorschriften der 8 1 und 2 desselben hervorgeht,
<lb/>den Zweck, die in den einzelnen Rechtsgebieten der Preußischen
<lb/>Monarchie vorhandenen Verschiedenheiten in dem Abgabewesen
<lb/>zu beseitigen und ein einheitliches Besteuerungsrecht für die
<lb/>sämmtlichen Gebietstheile des Staates herbeizuführen. Das
<lb/>Stempelsteuergesetz versteht aber unter Tausch- und Kaufver- 
<lb/>trägen auch Auseinandersetzungsverträge zwischen Theilnehmern
<lb/>einer Gemeinschaft, welche die allgemeinen Kennzeichen von
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0253.tif"
                   n="238"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0253--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Äbthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>- 236 -

<lb/>Kauf oder Tausch unter Dritten an sich tragen. Es ergibt
<lb/>sich dies schon aus der Fassung des § 10 des Stempelgesetzes,
<lb/>wonach Kauf- und Tauschverhandlungen zwischen Theilnehmern
<lb/>einer Erbschaft insoweit einer Stempelabgabe für Kauf» und
<lb/>Tausch nicht unterworfen sein sollen, als der Werth dessen,
<lb/>was ein einzelner Theilnehmer dadurch aus der Erbschaft
<lb/>erwirbt, nicht größer ist, als der ganze Betrag seines Antheils.
<lb/>Es kann sonach nicht zweifelhaft sein, daß ungeachtet der Be- 
<lb/>stimmung des Art. 883 des B. G. B. im Verfolg dieser
<lb/>Vorschriften des Stempelgesetzes die Auseinandersetzungsverträge
<lb/>der Miterben insoweit der Stempelabgabe für Kauf bezw. Tausch
<lb/>unterliegen, als der Erwerb eines Erben dessen Antheil an der
<lb/>Theilungsmasse übersteigt.

<lb/>Dieser in 8 10 des Stempelgesetzes ausgesprochene Grund- 
<lb/>satz hat einen deutlichen Ausdruck gefunden in der Kabinets-
<lb/>ordre vom 24. Dezember 1834 (Ges.-Samml. 1835 S. 3).
<lb/>Diese zur Beseitigung entstandener Zweifel bestimmte Kabinets-
<lb/>ordre hat nämlich unter Aufhebung des § 10 des Stempel- 
<lb/>gesetzes ausdrücklich angeordnet, daß bei Auseinandersetzungen
<lb/>unter Erben jeder Erbe für die Gegenstände des Nachlasses,
<lb/>die ihm zum ausschließlichen Eigenthum überwiesen werden,
<lb/>den tarifmäßigen Kaufwerthstempel von denjenigen stempel- 
<lb/>pflichtigen Antheilen zu entrichten hat, die er aus dem gemein- 
<lb/>schaftlichen Eigenthum von seinen Miterben erwirbt. Grund- 
<lb/>sätzlich sollen also nach dem Stempelgesetze Auseinandersetzungs- 
<lb/>verträge zwischen Gemeinschaftsbetheiligten, insofern solche die
<lb/>allgemeinen Merkmale von Kauf- bezw. Tauschverträgen an
<lb/>sich tragen, dem Kaufwerthstempel unterliegen.

<lb/>Nun hat allerdings die Kabinetsordre vom 21. Juni 1844
<lb/>zur Erleichterung der Erbschaftstheilungen Kauf- und Tausch- 
<lb/>verhandlungen, welche zwischen Theilnehmern an einer Erb- 
<lb/>schaft zum Zwecke der Theilung abgeschlosien werden, von einer
<lb/>Stempelabgabe befreit, und hat ferner die Deklaration vom
<lb/>26. September 1844 bestimmt, daß zu den Theilnehmern an
<lb/>einer Erbschaft auch der überlebende Ehegatte bezüglich der
<lb/>Theilung des gütergemeinschaftlichen Vermögens gehöre. Die
<lb/>durch diese Bestimmung für Erbtheilungen und Auseinander- 
<lb/>setzungen zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Erben
<lb/>hinsichtlich des gütergemeinschastlichen Vermögens ausnahms- 
<lb/>weise gewährten Begünstigungen können Mangels einer dies-
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0254.tif"
                n="239"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Sitzungspolizei. - Ungebühr außerhalb des Terminzimmers</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0254--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>239
</p>
               <p>

                  <lb/>bezüglichen Vorschrift auf Theilungen und Auseinandersetzungen
<lb/>zwischen sonstigen Gemeinschaftsbetheiligten nicht ausgedehnt
<lb/>werden, bestätigen vielmehr als Ausnahmebestimmung die Regel,
<lb/>daß sonstige Auseinandersetzungsverträgc, insoweit sie die all- 
<lb/>gemeinen Kennzeichen von Kauf oder Tausch an sich tragen,
<lb/>der Besteuerung nach dem Kaufwerthstempel unterliegen. Diese
<lb/>Auffassung wird auch in einem Urtheile des früheren Ober- 
<lb/>tribunals vom 22. November 1864 (Rhein. Archiv Bd. 59,
<lb/>2A ©. 52, Striethorst' Archiv 56, 243) vertreten. Bergl.
<lb/>auch Urtheil des Obertribunals vom 30. April 1864 im
<lb/>Rhein. Archiv Bd. 58, 2A S. 50. Dieselbe entspricht gleich- 
<lb/>falls dem in der Finanzverwaltung gehandhabten und in den
<lb/>Finanzministerial-Reskripten vom 25. November 1852 und
<lb/>13. Oktober 1854 (Hoyer-Gaupp, Anmerk. 15 a und b zu
<lb/>8 5) zum Ausdruck gebrachten Grundsätze, daß bei einer Thei-
<lb/>lung gemeinschaftlichen Eigenthums der allgemeine Werthstempel
<lb/>nur dann zu verwenden ist, wenn keiner der Theilnehmer mehr
<lb/>an Eigenthum erhält, als er bisher ungetheilt an dem gemein- 
<lb/>schaftlichen Eigenthum besessen hat, daß indessen der Kauf- 
<lb/>werthstempel einzutreten hat, insoweit der Werth eines einem
<lb/>Theilnehmer zum Alleineigenthum überwiesenen Grundstücks
<lb/>den Werth seines ideellen Antheils an dem gemeinschaftlichen
<lb/>Eigenthume übersteigt.

<lb/>(Folgen Ausführungen thatsächlicher Natur, wonach bezüg- 
<lb/>lich beider Akte in der Zuweisung des Alleineigenthums der
<lb/>bisher gemeinschaftlichen Grundstücke an einen der Betheiligten
<lb/>insoweit, als der Werth derselben den Antheil des Ueber-
<lb/>nehmers übersteigt, in Wirklichkeit ein Kaufvertrag zu finden
<lb/>ist, und in beiden Füllen die Erhebung des Kaufwerthstenipels
<lb/>von dem überschießenden Betrage für gerechtfertigt erklärt wird.)

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 27. Februar 1893.

<lb/>Rechtsanwälte: Heiliger — Vagedes.
</p>
               <p>

                  <lb/>Sitzungspolizei. — Ungebühr nutzerhalb des
<lb/>^ Terminzimmers.

<lb/>Die Vorschriften der 88 177 bis 182 des Gerichts- 
<lb/>verfassungsgesetzes über die Wahrnehmung der
<lb/>Sitzungspolizei finden bei Abhaltung gerichtlicher
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0255.tif"
                   n="240"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0255--><p/>
               <p>

                  <lb/>240
</p>
               <p>

                  <lb/>Termine in einem Zimmer nur auf Ungebührlich-
<lb/>feiten, welche in diesem selbst, nicht überaus solche
<lb/>Ordnungswidrigkeiten Anwendung, welche in einem
<lb/>Vorraume desselben begangen werden.

<lb/>Beschwerdesache K.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgericht unter Aufhebung
<lb/>des den K. zu einer Ordnungsstrafe von 10 Mark verur-
<lb/>theilenden Beschlusses des Amtsgerichts zu Bitburg vom 16.
<lb/>Februar 1893 aus folgenden

<lb/>Gründen

<lb/>Die Ordnungsstrafe ist nach dem Protokolle vom 16. Fe- 
<lb/>bruar 1893 verhängt, weil der Beschwerdeführer mit brennen- 
<lb/>der Cigarre, deren Duft im Gerichtslokale erheblich zu ver- 
<lb/>spüren gewesen, zum Termine erschienen sei. Nach der
<lb/>amtlichen Auskunft des damals amtirenden Richters hat der
<lb/>Beschwerdeführer jedoch nicht im Terminzimmer, sondern in
<lb/>einem Vorzimmer*) geraucht. In dem Beschlüsse vom
<lb/>16. Februar 1893 ist die Gesetzesstelle, aus welche sich die
<lb/>Verhängung der Ordnungsstrafe gründet, nicht angegeben
<lb/>worden. Offenbar haben dem Amtsgerichte die §§ 177 bis
<lb/>182 des Ger.-Verf.-Ges. und § 88 des Ausf.-Ges. zu dem- 
<lb/>selben vorgeschwebt. Dieselben sind jedoch nicht anwendbar,
<lb/>da sie sich nach ihrem deutlichen Wortinhalte bei Abhaltung
<lb/>von Terminen in einem Zimmer nur auf Ungebührlichkeite»
<lb/>beziehen, welche in diesem Zimmer Vorkommen. Die
<lb/>Verhängung der Ordnungsstrafe steht somit mit den bestehenden
<lb/>Gesetzen nicht im Einklänge. Dari» daß der Beschwerdeführer,
<lb/>welchem es nicht unbekannt sein konnte, daß die betreffenden
<lb/>Lokalitäten während des Gerichtstages Gerichtslokalitäten sind,
<lb/>in dem Vorzimmer geraucht hat, liegt eine große Ungehörigkeit,
<lb/>welcher der Richter nur dadurch entgegentteten konnte, daß er
<lb/>als derzeitiger Inhaber der Hausgewalt von seinem Hausrechte
<lb/>Gebrauch machte.

<lb/>IV. Senat. Beschluß vom 7. März 1893.


<lb/>*) Der Termin wurde auf dem Gerichtstage zu Kyllburg in
<lb/>einem Nebenraume des Schulzimmers abgehalten, die Ungehörigkeit
<lb/>wurde in dem, dem Gerichte ebenfalls zur Verfügung stehenden
<lb/>Schulzimmer selbst begangen.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Cession. - Zustellung. - Dritter. - Schuldner</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_08500+1893_0256--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>- 241
</p>
               <p>

                  <lb/>^Cefston. — Zustellung. — Dritter. - Schuldner.

<lb/>Zu den dritten Personen im Sinne des Art. 1690
<lb/>des B. G. B., in Beziehung auf welche der Ueber-
<lb/>gang der cedirten Forderung auf den Cessionar
<lb/>erst durch die Zustellung der Cession an den
<lb/>Schuldner erfolgt, gehört auch der Schuldner selbst.
<lb/>Der Cedentist daher vor dieser Zustellung immer
<lb/>noch berechtigt,wegen der cxdirten Forderung Klage
<lb/>gegen den Schuldner zu erheben.

<lb/>Aus der Mauer - Bröhl.

<lb/>Der Bauunternehmer Auf der Mauer zu Bonn hat gegen
<lb/>den Maurermeister Bröhl zu Poppelsdorf eine Klage auf
<lb/>Zahlung von 444,38 Mark als der halben Kosten einer
<lb/>Giebelmauer eines dem Kläger gehörigen Hauses, welche der
<lb/>Beklagte in Mitbenutzung genommen hatte, erhoben. Die
<lb/>Klage ist zugestellt am 16. Februar 1892; am 1b. Febmar
<lb/>hatte Auf der Mauer die Forderung an einen gewissen
<lb/>Thonemann cedirt. Diese Cession wurde dem Beklagten als
<lb/>Schuldner am 23. Februar zugestellt.

<lb/>Die hierauf gegründete Einrede der mangelnden Aktiv- 
<lb/>legitimation erachtete, auf die Berufung des Klägers gegen
<lb/>das Urtheil des Kgl. Landgerichts zu Bonn vom 13. Oktober
<lb/>1893, das Oberlandesgericht unter theilweiser Abänderung
<lb/>dieses Urtheils für nicht zutreffend, aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Mit Unrecht nimmt der erste Richter an, daß der Kläger
<lb/>bei Erhebung der Klage nicht mehr aktiv legitimirt gewesen sei,
<lb/>weit er damals die Klageforderung bereits cedirt gehabt habe.
<lb/>Denn, da die Cession dem Beklagten erst nach der Zustellung
<lb/>der Klage zugesiellt worden ist, so war sie demselben gegen- 
<lb/>über auch im Augenblick der Klage noch nicht in Wirksamkeit
<lb/>getreten- und der Kläger noch zur klageweisen Geltendmachung
<lb/>der Forderung berechtigt, indem zu den Mitten im Sinne
<lb/>des Art. 1690 des B. G. B. auch der cebirte Schuldner

<lb/>Archiv 85. «d. 5. Heft. Erste Abtheilung. 16
</p>
            </div>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0257.tif"
                n="242"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Eisenbahn. - Frachtvertrag. - Verlust des Frachtguts. - Ablieferung an einen zum Empfange nicht Berechtigten</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0257--><p/>
               <p>

                  <lb/>i. Abthtg.
</p>
               <p>

                  <lb/>242
</p>
               <p>

                  <lb/>gehört. Bergt. Urtheil des Reichsgerichts in Civil-Sachen
<lb/>Bd. 29 S. 294*) und die dort angeführte Literatur.

<lb/>III. Senat. Sitzung vom 15. März 1893.
<lb/>Rechtsanwälte: am Zehnhoff — Jonen I.
</p>
               <p>

                  <lb/>^Eisenbahn. — Frachtvertrag. — Vertust des Fracht-
<lb/>guts. — Ablieferung a« eine« rum Empfange nicht
<lb/>Berechtigten.

<lb/>Verlust des Frachtguts im Sinne des Art. 395 des
<lb/>H. G. B. liegt auch dann vor, wenn die Ablieferung
<lb/>an eine zur Empfangnahme des Frachtguts nicht
<lb/>berechtigte Person erfolgt, und dem Frachtführer
<lb/>dadurch die Möglichkeit entzogen wird, feiner
<lb/>Verpflichtung, an den richtigen Adressaten ab- 
<lb/>zuliefern, zu genügen. Die von der Eisenbahn
<lb/>als Frachtführerin in einem solchen Falle zu
<lb/>leistende Entschädigung ist daher nur nach
<lb/>den Grundsätzen des 8 68 des Betriebsregle- 
<lb/>ments für die Eisenbahnen Deutschlands
<lb/>vom 11. Mai 1874 zu bemessen.

<lb/>Schmitz — Königliche Eisenbahn-Direktion (rechtsrheinisch)

<lb/>zu Köln.

<lb/>Der Spediteur Schmitz zu Niederseßmar übergab der
<lb/>Station Gummersbach der Königl. Eisenbahndirektion (rechtsrh.)
<lb/>zu Köln einen dem Kaufmann Pickardt gehörigen Ballen
<lb/>Wollenwaaren zur Beförderung an den Kaufmann Dubois-
<lb/>Esnot zu Tours in Frankreich. Obwohl eine nach Abgang
<lb/>der Sendung von Schmitz telegraphisch ertheilte Anweisung,
<lb/>das Gut anzuhalten, bei der Station Jeumont der französischen
<lb/>Nordbahn, bis wohin der Ballen inzwischen gelangt war,
<lb/>noch rechtzeitig eintraf, hat letztere, wie sie zugesteht, aus Ver- 
<lb/>sehen die Maare trotzdem an den ursprünglichen Adressaten
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Entgegengesetzt: Entsch. des Reichsgerichts Bd. 11 S. 339 ff.
<lb/>Das Reichsgericht hat danach in der vorliegenden Streitfrage seine
<lb/>frühere Anficht fallen gelassen. Die ausführliche Begründung
<lb/>findet stch in dem tm Text angezogenen Urtheil.
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0258.tif"
                   n="243"
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                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0258--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>243
</p>
               <p>

                  <lb/>abgeliefert. Da von diesem keine Zahlung zu erlangen war,
<lb/>belangte Pickardt den Spediteur Schmitz auf Ersatz des ihm
<lb/>entstandenen Schadens in Höhe von 572 Mark. Der darauf
<lb/>von Schmitz gegen die Eisenbahndirektion (rechtsrh.) zu Köln
<lb/>bei der Kammer für Handelssachen des Landgerichts daselbst
<lb/>angestrengten Klage auf Ersatz alles desjenigen, wozu er dem
<lb/>Pickardt gegenüber verurtheilt werden würde, setzte diese den
<lb/>Einwand entgegen, daß sie, da es sich um den Verlust eines
<lb/>der Bahn übergebenen, nicht versicherten Frachtgutes handele,
<lb/>nur nach Maßgabe des § 68 des Betriebsreglements vom
<lb/>11. Mai 1874 zur Entschädigung verpflichtet sei, wonach sich
<lb/>der von ihr zu vergütende Betrag nur auf 132 Mark belaufe.
<lb/>Die Kammer für Handelssachen gab dem Anträge aus Ab- 
<lb/>weisung der Mehrforderung des Klägers durch Urtheil vom
<lb/>28. Juni 1892 statt, und die eingelegte Berufung wurde vom
<lb/>Oberlandesgericht zurückgewiesen, soweit es hier interessirt, aus
<lb/>folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Aus dem durch den Frachtvertrag hervorgerufenen Rechts-
<lb/>verhältniß, in welchem er der ursprünglich annahmeberechtigte
<lb/>Empfänger des Gutes war, schied der Adressat Dubois-Esnot
<lb/>durch die spätere Anweisung des Klägers aus; sein Recht
<lb/>auf Ablieferung wurde beseitigt, und an seine — des Adressaten
<lb/>— Stelle wurde der absendende Kläger bezw. derjenige gesetzt,
<lb/>den Kläger als empfangsberechtigt bezeichnen würde. Der
<lb/>Frachtvertrag und die aus ihm entstehende Verpflichtung der
<lb/>Beklagten und der nach ihr in den Vertrag eingetretenen
<lb/>Bahnen war demnach erst erfüllt, wenn das Gut entweder
<lb/>wieder an den Kläger oder aber an den von diesem bezeichneten
<lb/>neuen Adressaten abgeliefert war. Bevor aber einer dieser
<lb/>Fälle eingetreten war, wurde das Gut an den nicht mehr
<lb/>empfangsberechtigten ursprünglichen Adressaten abgeliefert und
<lb/>von diesem angenommen. Hierdurch wurde der Beklagten die
<lb/>Möglichkeit entzogen, ihrerseits der Ablieferungspflicht zu ge- 
<lb/>nügen, die sie nach der späteren Anweisung des Klägers zu
<lb/>erfüllen hatte; es wurde für sie thatsächlich unausführbar, das
<lb/>Gut an den Kläger oder den später zu benennenden Empfänger
<lb/>auszuhändigen.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Beschwerde, sofortige. - Beginn der Nothfrist. - Einlegung vor der Zustellung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_08500+1893_0259--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. «bthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>- 244 -


<lb/>DaS Frachtgut war daher als verloren anzusehen, denn
<lb/>ein Verlust liegt jedes Mal dann vor, wenn der Frachtführer
<lb/>außer Stande ist, seiner Ablieferungspflicht zu genügen (vergl.
<lb/>Entsch. des Reichsoberlandesgerichts Bd. 4 S. 14). Eine
<lb/>Unterscheidung bezüglich des Grundes des Verlustes ist im
<lb/>Gesetz nicht gemacht. Mag auch der regelmäßige Fall der
<lb/>sein, daß das Gut durch äußere Umstände, durch Zufällig- 
<lb/>keiten oder Entwendung Seitens Dritter der Verfügung des
<lb/>Frachtführers entzogen wird, so ist dennoch nicht abzusehen,
<lb/>weßhalb nicht ein Fall, wie der vorliegende, ebensowohl als ein
<lb/>Verlust anzusehen ist, da ja auch hier die Möglichkeit, über
<lb/>das Gut zu verfügen, für den Frachtführer aufgehört hat.

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 30. Januar 1893.

<lb/>Rechtsanwälte: Heiliger — Gorius.
</p>
               <p>

                  <lb/>/ Äefchwerde, sofortige. — Beginn der Nothfrist. —
<lb/>Einlegung vor der Zustellung.

<lb/>Die zweiwöchige Nothfrist für die Einlegung der
<lb/>sofortigen Beschwerde gegen nicht verkündete,
<lb/>ohne mündliche Verhandlung ergangene Beschlüsse
<lb/>beginnt mit der von Amtswegen zu bewirkenden
<lb/>Zustellung.

<lb/>Die Einlegung der Beschwerde kann auch vor
<lb/>Zustellung des anzufechtenden Beschlusses,
<lb/>in wirksamer Weise erfolgen.

<lb/>Sahler — Meier «. Gen.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgericht aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die gegen diesen Beschluß (des Landgerichts Köln vom
<lb/>1. Dezember 1892) Seitens des Rechtsanwalts Fröhlich zu
<lb/>Köln mit Schriftsatz vom 12. Januar 1893 erhobene weitere
<lb/>Beschwerde ist nach 8 331 der Civ.-Proz.-Ord. zuläffig. Sie
<lb/>ist auch fristgerecht eingelegt, da die zweiwöchige Nothfrist erst
<lb/>mit der von Amtswegen zu bewirkenden Zustellung des unter
</p>
            </div>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0260.tif"
                n="245"
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            <div xml:id="d90852e26935" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Eviktionsanspruch. - Konkurs. - Konkursforderung. Masseschuld</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_08500+1893_0260--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>245
</p>
               <p>

                  <lb/>die §§ 294 Ms. 3 und 701 der Civ.-Proz.-Ord. fallenden
<lb/>landgerichtlichen Beschlusses beginnt (vergl. Entsch. des Reichs- 
<lb/>gerichts Bd. 2 S. 325, Bd. 5 S. 357). Eine solche Zu- 
<lb/>stellung hat bisheran nicht stattgefunden und erscheint die
<lb/>Einlegung der Beschwerde vor dem Beginn der Frist mit
<lb/>Rücksicht auf die Vorschrift des 8 540 der Civ.-Proz.-Ord.
<lb/>im Gegensatz zu den Bestimmungen der 88 477 Abs. 2 und
<lb/>514 Absatz 2 daselbst statthaft (vergl. Entsch. des Reichsger.
<lb/>Bd. 29 S. 340 und des Oberlandesgerichts zu Köln in der
<lb/>Zeitschrift des Amtsrichtervereins Jahrg. IX, Abth. 1 S. 45*).

<lb/>I. Senat. Beschluß vom 24. Februar 1893.
</p>
               <p>

                  <lb/>«v»1io«sanspr»»ch.—Ko«rurs. — Konkursforverung.
<lb/>x MasseschulV.

<lb/>Der Schadensersatzanspruch des Ankäufers wegen
<lb/>Eviktion eines Grundstücks nach Ausbruch des
<lb/>Konkurses, welches derselbe vor der Konkurs- 
<lb/>eröffnung von dem Gemeinschuldner gekauft hatte,
<lb/>bildet keine Masseschuld im Sinne des 8 52 Nr. 2
<lb/>der Konk.-Ord. sondern lediglich eine Konkurs- 
<lb/>forderung.

<lb/>Röntgen — Konknrs Keller.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgericht unter Verwerfung
<lb/>der Berufung gegen das Urtheil des Kgl. Landgerichts zu
<lb/>Aachen vom 13. April 1892, soweit es hier interefsirt, aus
<lb/>folgenden
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründen:

<lb/>Der Schadensersatzanspruch wegen Eviktion auf Grund des
<lb/>mit dem Gemeinschuldner abgeschlossenen Kaufvertrages bildet


<lb/>*) Diese Ausführungen haben inzwischen die Billigung des
<lb/>Reichsgerichts gefunden, welches in der Sache selbst die eingelegte
<lb/>weitere Beschwerde des Meier u. Gen. durch Beschluß vom 28.
<lb/>März 1893 wegen Vorliegens zweier übereinstimmender Entschei- 
<lb/>dungen der Borinstanzen verworfen hat.
</p>
            </div>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0261.tif"
                n="246"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Enteignung. - Entschädigung. - Nichtanfechtung des Regierungsbeschlusses. - Zulässigkeit der Herabsetzung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_08500+1893_0261--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>246
</p>
               <p>

                  <lb/>keine Mafseschuld im Sinne des 8 52 Nr. 2 der Konkurs- 
<lb/>ordnung sondern lediglich eine Konkursforderung.

<lb/>Masseschulden nach 8 52 a. a. O. sind die Ansprüche der
<lb/>rückständigen Leistungen, welche der Gemeinschuldner zur
<lb/>Zeit der Konkurseröffnung aus solchen zweiseitigen Verträgen
<lb/>noch zu leisten hatte, deren Erfüllung der Konkursverwalter
<lb/>verlangt; der Anspruch wegen Eviktion ist aber, wie dieses
<lb/>auch die Motive zur Konk.-Ord. S. 245 ausdrücklich hervor- 
<lb/>heben, keine solche rückständige Leistung. Dieser Schadens- 
<lb/>ersatzanspruch entsteht erst mit der Eviktion (Entsch. des Reichs- 
<lb/>gerichts Bd. 18 S. 336), hier mit der während des Kon- 
<lb/>kurses stattgehabten Subhastation. Es handelt sich dabei auch
<lb/>nicht etwa um eine zur vollständigen Vertragserfüllung erforder- 
<lb/>liche Verbesserung einer mangelhaften oder theilweisen Erfüllung
<lb/>(Petersen und Kleinfeller, Konk.-Ord. Anm. III zu 8 52,
<lb/>3. Ausl. S. 264 und die daselbst citirten), sondern es handelt
<lb/>sich um Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder, nach dem
<lb/>Sprachgebrauchs der Motive zur Konkursordnung am an- 
<lb/>geführten Orte, um einen Anspruch wegen Eviktion einer vom
<lb/>Gemeinschuldner schon gemachten selbstständigen Leistung.

<lb/>III. Senat. Sitzung vom 1. März 1893.

<lb/>Rechtsanwälte: Heiliger — Trimborn.

<lb/>Enteignung. — Entschädigung. — Nichtansechtung
<lb/>^ des Regierungsbeschlusses. — Zuläffigkeit der Herab- 
<lb/>setzung.

<lb/>In dem von dem Enteigneten eingeleiteten gericht- 
<lb/>lichen Verfahren auf anderweitige (höhere) Fest- 
<lb/>setzung der von der Regierung für die Enteignung
<lb/>festgesetzten Entschädigung ist der Unternehmer,
<lb/>auch wenn derselbe seinerseits den Festsetzungs-
<lb/>beschluß der Regierung nicht angefochten hat,
<lb/>berechtigt, die Herabsetzung einzelner von der
<lb/>Regierung festgesetzter Posten zu verlangen, wenn
<lb/>nur die Gesammtentschädigung dadurch nicht zu
<lb/>seinem Vortheil abgeändert wird.*)


<lb/>*) In gleichem Sinne mehrfach entschieden vom ersten Senat
<lb/>des Oberlandesgerichts.
</p>
            </div>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0262.tif"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Handelskauf. - Theilbarkeit der Lieferung. - Theilweise mangelhafte Lieferung. - Nichtberechtigung zur Annahmeweigerung der ganzen Lieferung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0262--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>247
</p>
               <p>

                  <lb/>GsenbahnfiSkus — Kreischer.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgericht unter theilweiser
<lb/>Abänderung des Urtheils des König!. Landgerichts zu Aachen
<lb/>vom 30. März 1892 aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Was zunächst die Höhe der den Klägern zuzubilligenden
<lb/>Entschädigung für den enteigneten Grund und Boden an- 
<lb/>langt, so ist die Ansicht der Kläger, daß diese zu ihrem Nach- 
<lb/>theile um deswillen nicht heruntergesetzt werden könne, weil
<lb/>der beklagte Fiskus den Regierungsbeschluß, durch welchen
<lb/>dieselbe festgesetzt worden ist, nicht durch Beschreitung des
<lb/>Rechtsweges angefochten habe, eine rechtsirrthümliche. Die
<lb/>nach 8 des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 zu
<lb/>bestimmende Enteignungsentschädigung ist eine einheitliche, wenn
<lb/>sie sich auch aus verschiedenen Ansätzen zusammensetzt. Daraus
<lb/>folgt, daß, nach Beschreitung des Rechtsweges nur von der
<lb/>einen Seite, die einzelnen Ansätze, aus welchen die Entschädi- 
<lb/>gung sich zusammensetzt, auch zu Gunsten derjenigen Partei,
<lb/>welche den Regierungsbeschluß nicht angefochten hat, in der
<lb/>gerichtlichen Entscheidung geändert werden können, sofern nur
<lb/>die Gesammtentschädigung keine Aenderung zum Nachtheil der- 
<lb/>selben erleidet. (Entsch. des Reichsgerichts Bd. 14 S. 269
<lb/>Jur. Wochenschrift 1893 S. 149 Nr. 51.)

<lb/>III. Senat. Sitzung vom 7. März 1893.

<lb/>Rechtsanwälte: Rieth — Jonen I.
</p>
               <p>

                  <lb/>^Handelskauf. — Theilbarkeit der Lieferung. — Theil-
<lb/>wetse mangelhafte Lieferung. — Nichtberechtigung
<lb/>zur Annahmeweigerung der ganzen Lieferung.

<lb/>Auch nach rheinischem Recht ist bei theilweiser mangel- 
<lb/>hafter Lieferung der Käufer der Regel nach nicht
<lb/>berechtigt, die Annahme der ganzen Lieferung zu
<lb/>verweigern. Er ist hierzu ausnahmsweise dann
<lb/>berechtigt, wenn er entweder ein spezielles Inter-
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0263.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0263--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>248
</p>
               <p>

                  <lb/>esse, nur die ganze Lieferung zu empfangen,
<lb/>nachweist, oder wenn das verkaufte Objekt seiner
<lb/>Natur und Beschaffenheit nach als ein wirth-
<lb/>schaftlich untheilbares Ganzes anzunehmen ist.

<lb/>Terling - Dülken &amp; Cie.

<lb/>Der Kaufmann Terling zu Elberfeld hat im November
<lb/>1891 bei der Firma A. H. Dülken &amp; Cie. 100 Centner ein- 
<lb/>zöllige und 100 Centner ^/ezöllige Bohlen bestellt und geliefert
<lb/>erhalten. Die 2Vszölligen Bohlen stellte Terling sofort als
<lb/>nicht vertragsmäßig zur Verfügung. Nach längerer Correspon-
<lb/>denz klagte die Firma Dülken &amp; Cie. den Fakturabetrag in
<lb/>Höhe von 970 Mark ein. Das Landgericht Elberfeld Kammer
<lb/>für Handelssachen verordnete eine Expertise über die Qualität
<lb/>der streitigen Bohlen, welche dahin erstattet wurde, daß von
<lb/>den im Ganzen gelieferten 60 LVezölligen Bohlen 16 nicht,
<lb/>wie verabredet, prima Qualität waren, worauf Kläger den
<lb/>Klageanspruch um den Preis dieser Bohlen reduzirte. Den
<lb/>so reduzirten Anspruch in Höhe von 825,25 Mark hat die
<lb/>Kammer für Handelssachen durch Urtheil vom 8. April 1892
<lb/>zugesprochen. Dasselbe erachtete die Einrede des Beklagten,
<lb/>daß die 100 Centner 2^2 zöllige Bohlen ein einheitliches Ganzes
<lb/>gebildet hätten, und er deshalb wegen der Mängel der 16
<lb/>Bohlen — gemäß einem von ihm behaupteten und zunr
<lb/>Beweis verstellten Handelsgebrauch — berechtigt gewesen sei,
<lb/>die Annahme der ganzen Lieferung zu verweigern, für nicht
<lb/>begründet.

<lb/>Die gegen dieses Urtheil eingelegte Berufung verwarf das
<lb/>Oberlandesgericht, soweit es hier interessiirt, aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>(Nachdem vorerst ausgeführt worden, daß die Aufstellung
<lb/>betreffend die Einheitlichkeit der Lieferung in dem Vertrage der
<lb/>Parteien keine Unterstützung finde, und daß das Beweiserbieten
<lb/>über einen Handelsbrauch, da daffelbe nicht auf die Einheit- 
<lb/>lichkeit gerichtet sei, nicht erheblich erscheine, fährt das Urtheil
<lb/>fort:)

<lb/>Auch der Umstand, daß Klägerin den Vertrag nicht voll- 
<lb/>ständig erfüllt hat, berechtigt den Beklagten nicht, die ganze
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0264.tif"
                   n="249"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0264--><p/>
               <p>

                  <lb/>249
</p>
               <p>

                  <lb/>Lieferung zurückzuweisen. Von einer untheilbaren Lieferung
<lb/>ist nach Obigem nicht die Rede. Art. 359 des H. G. B.
<lb/>greift nicht Platz, da dessen Voraussetzung nicht vorliegt; sollte
<lb/>er untergebens Anwendung finden, so müßte der Verkäufer in
<lb/>theilweisem Lieferungsverzug fein, was nicht der Fall ist. Es
<lb/>muß daher auf das Landesrecht zurückgegangen werden. Nach
<lb/>gemeinem Recht, sowie nach Preußischem Landrecht §§ 339
<lb/>bis 342 Th. I Tit. 5 tritt, wenn die gekaufte Waare nur
<lb/>t heil weise der vertragsmäßigen Beschaffenheit entbehrt, dieser-
<lb/>halb nicht ohne Weiteres Gewährleistung bezüglich des ganzen
<lb/>Kaufobjekts ein; der Käufer kann das Ganze nur dann zurück- 
<lb/>weisen, wenn er ein spezielles Jntereffe, nur das Ganze an- 
<lb/>zunehmen, darlegt, resp. wenn das verkaufte Objekt nach Natur
<lb/>und Beschaffenheit als ein wirthschaftlich untrennbares Ganze
<lb/>anzunehmen ist (Reichs-Ober H. G. Bd. II S. 204, 205,
<lb/>Bd. XIII S. 355). Derselbe Grundsatz gilt auch im Bereich
<lb/>des B. G. B., und wenn er auch dort in dieser Allgemeinheit
<lb/>nicht ausgesprochen ist, so liegt er doch z. B. dem, einen
<lb/>Spezialfall regelnden, Art. 1636 des B. G. B. zu Grunde.
<lb/>Damit übereinstimmend ist es denn auch in Doktrin und
<lb/>Praxis unbestritten Rechtens, daß, wenn ein gegenseitiger
<lb/>Vertrag nicht vollständig, aber doch in der Hauptsache im
<lb/>Wesentlichen erfüllt ist, der Gegenkontrahent nicht die ganze
<lb/>Gegenleistung sondern nur einen verhältnißmäßigen Theil ver- 
<lb/>weigern kann. Untergebens ist der Vertrag, der außer den
<lb/>100 Centnern 2&gt;/2zölliger Bohlen auch noch weitere unbean- 
<lb/>standet gebliebene 100 Centner einzöllige Bohlen zum Gegen- 
<lb/>stand hatte, nach Lage der Sache im Wesentlichen als erfüllt
<lb/>anzusehen, und Klägerin hat den Preis für die 16, von den
<lb/>Sachverständigen als nicht vertragsmäßig bezeichneten Bohlen
<lb/>schon in erster Instanz von ihrer Forderung abgesetzt. Aller- 
<lb/>dings wäre Klägerin verpflichtet gewesen, die 16 Bohlen zurück- 
<lb/>zunehmen und dafür andere von vertragsmäßiger Qualität zu
<lb/>liefern; allein Beklagter hat eine solche Nachlieferung niemals
<lb/>verlangt vielmehr der Klägerin mittelst Brief vom 18. De- 
<lb/>zember 1891 angezeigt, daß er nunmehr von dem Vertrage
<lb/>ganz zurücktrete und schon anderweit Ersatz geschaffen habe
<lb/>und damit auf die Nachlieferung verzichtet. Dem steht der
<lb/>Art. 1220 des B. G. B. nicht entgegen, weil es sich Unter- 
<lb/>gebens gar nicht um eine Theilerfüllung handelt. Die Liefe»
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0265.tif"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Anschlußberufung. - Selbstständige Einlegung. - Berufungsfrist. - Zustellung durch Schriftsatz. - § 483 Abs. 2 der Civ.-Proz.-Ord.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_08500+1893_0265--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>260
</p>
               <p>

                  <lb/>rung ist vielmehr vollständig geschehen und nur bezüglich eines
<lb/>Theiles der Waare die Qualität bemängelt.

<lb/>Y. Senat. Sitzung vom 22. März 1893.

<lb/>Rechtsanwälte: Jonen I. — Schmitz.
</p>
               <p>

                  <lb/>, Slnschlufibcrusung. — Selbstständige Einlegung. —
<lb/>/ Berusungsfrist. - Zustellung durch Schriftsatz. -
<lb/>§ 483 Abs. 2 der Civ.Proz.-Ord.

<lb/>Die Anschlußberufung gilt als selbstständig erhoben
<lb/>und verliert gemäß § 483 Abs. 2 der Civ.-Proz.-
<lb/>Ord. ihre Wirkung durch Zurücknahme der Haupt»
<lb/>berufung nicht, wenn dieselbe binnen der Be- 
<lb/>rufungsfrist durch Zustellung eines Schriftsatzes
<lb/>eingelegt ist; der Einlegung in der mündlichen Ver- 
<lb/>handlung binnen dieser Frist bedarf es nicht.*)

<lb/>Schmidt &amp; Cie. gegen Kessels.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgericht in der vorstehenden
<lb/>Sache aus folgenden
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründen:

<lb/>Nachdein die Beklagte die Berufung in der mündlichen
<lb/>Verhandlung zurückgezogen hat, erscheint der Antrag des Klägers,
<lb/>die Beklagte des Rechtsmittels für verlustig zu erklären und
<lb/>mit den Kosten desselben zu belasten, gemäß 8 476 der Civ.-
<lb/>Proz.-Ord. begründet. Trotz der Zurücknahme der Berufung
<lb/>bleibt die innerhalb der Berufungsfrist durch Zustellung eines
<lb/>Schriftsatzes eingelegte Anschlußberufung bestehen, weil die ganz
<lb/>allgemein lautende Bestimmung des 8 483 Abs. 2 der Civ.-
<lb/>Proz.-Ord., daß der Berufungsbeklagte, welcher innerhalb der
<lb/>Berufungsfrist der Berufung sich angeschlossen hat, so an- 
<lb/>gesehen werde, als habe er die Berufung selbstständig ein- 
<lb/>gelegt, nach der auch in der Rechtsprechung vorherrschenden
<lb/>Meinung Anwendung findet, ohne Unterschied, ob die An- 
<lb/>schlußberufung durch Zustellung eines Schriftsatzes oder in der
<lb/>mündlichen Verhandlung eingelegt worden. Denn abgesehen
<lb/>davon, daß der 8 483 Abs. 2 cit. im Falle der Beschränkung
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vergl. Arch. Bd. 84. 1. S. 10 ff.
</p>
            </div>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0266.tif"
                n="251"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Scheidemauer. - Abgrenzung in Städte und Vorstädten. - Weg</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_08500+1893_0266--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>251
</p>
               <p>

                  <lb/>auf Einlegung der Anfchlußberufung in der mündlichen Ver- 
<lb/>handlung seine praktische Bedeutung für die Regel der Fälle
<lb/>verlieren und nur für einige höchst seltene Fälle gelten würde,
<lb/>lasten auch die Worte des Gesetzes, welche von einer An- 
<lb/>schließung innerhalb der Berufungsfrist reden, ihre Beziehung
<lb/>auf einen Schriftsatz zu, da Erklärungen, für deren Abgabe
<lb/>eine Frist nicht bloß ein Termin offensteht, Schriftlichkeit
<lb/>voraussetzen. (Vergl. Gaupp Anm. 4 zu Z 483 und die da- 
<lb/>selbst angeführte Literatur. A. M. Seuffert zu § 483 Anm.)

<lb/>(Folgen Ausführungen, nach denen die Anschlußberufung
<lb/>als materiell unbegründet erachtet und demgemäß ver- 
<lb/>worfen wird.)

<lb/>II. Senat. Sitzung vom 24. März 1893.

<lb/>Rechtsanwalt: Rieth.
</p>
               <p>

                  <lb/>^ Scheivemauer. — Abgrenzung in Städten und
<lb/>Borstädten. — Weg.

<lb/>Die Bestimmung des Art. 663 des B- G- B- über die
<lb/>Verpflichtung zur Errichtung von Scheidemauern
<lb/>in Städten und Borstädten findet auch Anwendung,
<lb/>wenn das auf der Seite des einen Nachbars an- 
<lb/>grenzende Terrain lediglich Wegeterrain bildet,
<lb/>und zwar auch dann, wenn die Errichtung der
<lb/>Mauer eine Behinderung in der Benutzung des
<lb/>Weges zur Folge haben würde.

<lb/>Scherhag — Faust.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgericht, in Anlehnung an
<lb/>die Ausführungen des Seite 90 der 1. Abth. dieses Bandes
<lb/>mitgetheilten Urtheils in Sachen Pfarr u. Gen. gegen Wolferts,
<lb/>unter Verwerfung der Berufung wider das Urtheil des König- 
<lb/>lichen Landgerichts zu Düsseldorf vom 5. Oktober 1892, speziell
<lb/>bezüglich der obigen Frage, aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Der durch den Art. 663 des B. G. B. verfolgte Zweck
<lb/>ist die Sicherheit des Eigenthums, die Ruhe des Privat- und
</p>
            </div>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0267.tif"
                n="252"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Körperverletzung. - Gemeinschaftliche Mißhandlung. - Schadensersatz. - Solidarische Haftbarkeit der Mitthäter. - Mitverantwortlichkeit der Eltern. - Art. 1384 des B. G. B.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0267--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>252
</p>
               <p>

                  <lb/>Familienlebens, die freie Bewegung auf dem eigenen Grund
<lb/>und Boden in Städten und Vorstädten, und bei dieser im
<lb/>Interesse der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit getroffenen
<lb/>Bestimmung war das einzelne Privatintereffe von untergeord- 
<lb/>neter Natur, das allgemeine Jntereffe der öffentlichen Wohl- 
<lb/>fahrt stand im Vordergrund (Puchelt Zeitschr. II S. 232).
<lb/>Daß aber letzteres darunter leiden müßte, wenn es dem Eigen-
<lb/>thümer eines Weges, weil es in seinem Jntereffe liegt, den
<lb/>Weg in seiner ganzen Breite zu erhalten, gestattet sein sollte,
<lb/>der sonst dem Nachbarn mitobliegenden Verpflichtung zur Er- 
<lb/>richtung einer Scheidemaucr sich zu entziehen, liegt auf der
<lb/>Hand, oder ist, so fragt Laurent Bd. 7 Nr. 499 mit Recht,
<lb/>„die Sicherheit der Person und des Eigenthums weniger ge- 
<lb/>fährdet, wenn das eine der benachbarten Grundstücke anstatt
<lb/>eines Hofraumes ein Fußweg oder anstatt eines Gartens ein
<lb/>Fahrweg ist? Aubry &amp; Rau Bd. 2 § 200 Note 1, Sirey
<lb/>58. 1.110 (1-2), 28. 1. 122 und 308, Laurent das. Nr. 500.

<lb/>II. Senat. Sitzung vom 7. April 1893.

<lb/>Rechtsanwälte: Rieth — Trimborn.
</p>
               <p>

                  <lb/>Körperverletzung. — Gemeinschaftliche Mißhand- 
<lb/>lung. — Schadensersatz. — Solivarische Haftbarkeit
<lb/>der Mitthäter. — Mitverantwortlichkeit der Eltern.

<lb/>— Art. 1384 des B. G. B.

<lb/>Die gemeinschaftliche Mißhandlung einer Person
<lb/>begründet gegen jeden Mitthäter nach Maßgabe
<lb/>des Art. 27 8 1 des Einf.-Ges. zum preuß. Straf- 
<lb/>gesetzbuch die solidarische Haftbarkeit für den dem
<lb/>Verletzten durch die Körperverletzung zugefügten
<lb/>Schaden, ohne Rücksicht darauf, welchem der Mit- 
<lb/>thäter gerade diejenige bestimmte Körperverletzung
<lb/>zur Last fällt, welche vor allem den Schaden ver- 
<lb/>ursacht hat.*)
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Zu vergl. Entsch. des Reichsger. Bd. 23 S. 329, 331, 161
<lb/>sowie für den Fall der Betheiligung an einer Schlägerei nach Maß- 
<lb/>gabe des Art. 227 des Str.-G.-B. die Entscheidung des vierten
<lb/>Senats vom 4. Mürz 1893 in Sachen HePP gegen Haag, welche
<lb/>im 86. Bd. Abthlg. 1, S. 3 ff. mitgetheilt werden wird.
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0268.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0268--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthtg.
</p>
               <p>

                  <lb/>m
</p>
               <p>

                  <lb/>Für diesen Schaden sind nach Maßgabe des Art. 1384
<lb/>des B. G. B. auch die Eltern eines minderjährigen
<lb/>Mitthäters verantwortlich.

<lb/>Klüting - Pütz.

<lb/>Der minderjährige Fabrikarbeiter Klüting ist durch rechts- 
<lb/>kräftiges Urtheil der Strafkammer zu Elberfeld vom 22. Juli
<lb/>1892 wegen der Beschuldigung, in Gemeinschaft mit dem
<lb/>Fabrikarbeiter Strüning den Ackerer Pütz zu Papenberg vor- 
<lb/>sätzlich und mittelst gefährlichen Werkzeugs körperlich miß- 
<lb/>handelt zu haben, zu einer Gefängnißstrafe von 9 Monaten
<lb/>verurtheilt worden. Pütz hat dieserhalb gegen den Vater des
<lb/>Klüting und diesen selbst Klage zum Landgericht Elberfeld auf
<lb/>Zahlung von wöchentlich 6 Mark seit dem 8. September 1892
<lb/>bis auf Weiteres als Schadensersatz erhoben und zur Be- 
<lb/>gründung dieses Anspruchs insbesondere geltend gemacht, daß
<lb/>er bei jener Mißhandlung eine Verletzung am Kopfe erlitten
<lb/>habe, welche eine 13wöchige vollständige Arbeitsunfähigkeit zur
<lb/>Folge gehabt habe und ihn dauernd unfähig mache, sein bis- 
<lb/>heriges Gewerbe als Former zu betreiben.

<lb/>Das Landgericht hat durch Urtheil vom 23. Dezember 1892
<lb/>die Beklagten als Gesammtschuldner zum Ersätze des dem
<lb/>Kläger durch die ihm am 5. Juni 1892 zugefügte Körper- 
<lb/>verletzung entstandenen und noch entstehenden Schadens dem
<lb/>Grund? nach verurtheilt.

<lb/>Die Beklagten haben Berufung eingelegt und zur Be- 
<lb/>gründung ihres wiederholt gestellten Antrages auf kostenfällige
<lb/>Abweisung der Klage ebenso wie in erster Instanz geltend
<lb/>gemacht, daß der Beklagte zu 2 dem Kläger diejenige Kopf- 
<lb/>verletzung, in Folge deren derselbe den eingeklagten Schaden
<lb/>erlitten habe, nicht beigebracht habe, sondern daß dieses Seitens
<lb/>des Mitthäters Strüning geschehen sei, worüber Beweis erboten
<lb/>wurde, und was den Beklagten zu 1 anlangt, daß, wenn der
<lb/>Beklagte zu 2, trotzdem nicht nachgewiesen sei, daß er dem
<lb/>Kläger die wesentliche Kopfverletzung beigebracht habe, für den
<lb/>durch dieselbe herbeigeführten Schaden verantwortlich gemacht
<lb/>werden sollte, dieses doch nur auf Grund einer vermutheten
<lb/>Verschuldung geschehen könne, eine solche vermuthete Ver- 
<lb/>schuldung des Minderjährigen aber nicht genügen könne, um
<lb/>die Haftbarkeit der Eltern gemäß Art. 1384 des B. G. B. zu
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0269.tif"
                   n="254"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0269--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>254
</p>
               <p>

                  <lb/>begründen, daß aber auch durch die Umstände des Falles die
<lb/>gesetzliche Vermuthung, daß der beklagte Vater die That bei
<lb/>gehöriger Beaufsichtigung des Sohnes habe verhindern können,
<lb/>widerlegt sei.

<lb/>Das Oberlandesgericht erachtete diese Einwendungen nicht
<lb/>für zutreffend und verwarf die Berufung, soweit es hier
<lb/>interefsirt, aus folgenden
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründen:

<lb/>(Nachdem zunächst in dem Urtheil ausgeführt worden, daß
<lb/>die Feststellung des Strafrichters, wonach der Beklagte zu 2
<lb/>und Strüning bei der in Rede stehenden Gelegenheit gemein- 
<lb/>schaftlich den Pütz mißhandelt hätten, wobei dieser eine gefähr- 
<lb/>liche Verletzung am Kopfe davon getragen habe, von der nicht
<lb/>feststehe, welcher der Thäter sie ihm beigebracht habe, auch für
<lb/>die vorliegende Entscheidung als zutreffend angenommen werden
<lb/>müffe, daß auch die Aufstellung der Beklagten, daß Kläger der
<lb/>angreifende Theil gewesen sei, als unerheblich bezw. unzu- 
<lb/>treffend zu erachten sei, fährt daffelbe fort:)

<lb/>Mit dem Strafrichter muß namentlich auch das Bewußt- 
<lb/>sein gemeinschaftlichen Handelns der beiden Theilnehmer an
<lb/>der Mißhandlung für erwiesen erachtet werden. Hierfür spricht,
<lb/>abgesehen von den angeführten Thatsachen, die beim Beginn
<lb/>des Streits, als Kläger mit Strüning irr Wortwechsel gerathen
<lb/>war, nach der Bekundung des Zeugen Schier in drohender
<lb/>Haltung gegen Pütz geschehene Aeußerung des Beklagten zu 2:
<lb/>„Was du Strüning thust, ist als wenn es auch mir geschehe".
<lb/>Das nachherige Verhalten der Angeklagten, das gemeinschaft- 
<lb/>liche und gleichzeitige Vorgehen derselben ergibt, daß sie dem
<lb/>Sinne jener Aeußerung entsprechend für einander Partei
<lb/>ergriffen und zur Ausführung der Mißhandlung in gemein- 
<lb/>schaftlichem Zusammenwirken schritten. Damit ist eine gemein- 
<lb/>schaftliche Mißhandlung im Sinne des 8 223a des Str. G. B.
<lb/>festgestellt, eine einheitliche strafbare Handlung, für welche nach
<lb/>allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen (8 47 des Str. G. B.)
<lb/>jeder der Mitthäter in derselben Weise strafrechtlich verant- 
<lb/>wortlich ist, wie wenn er sie allein begangen hätte.

<lb/>Es ist daher auch gleichgültig und bedarf keiner Festellung,
<lb/>ob die gefährliche Kopfverletzung des Klägers durch ein direktes
<lb/>Handeln des Beklagten zu 1 verursacht worden ist, oder Folge
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0270.tif"
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               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>255
</p>
               <p>

                  <lb/>eines von dem Mitthäter Strüning ausgesührten Sleinwurfs
<lb/>gewesen ist. Nach civilrechtlichen Grundsätzen haften die als
<lb/>Mitthäter an derselben strafbaren Handlung, Verbrechen oder
<lb/>Vergehen, betheiligten Personen für die Folgen derselben soli- 
<lb/>darisch. Dieser auch im gemeinen Recht geltende Satz hat
<lb/>seinen Grund in dem vorsätzlichen, das heißt mit der Voraus- 
<lb/>sicht des Erfolges geschehenden, bewußt gemeinschaftlichen, dem
<lb/>straftrechtlichen Verbot widersprechenden Handeln jedes der Mit- 
<lb/>thäter, welches die Verantwortung für de» ganzen eingetretenen
<lb/>Erfolg begründen muß. Er ist ausgesprochen in der an Stelle
<lb/>der Bestimmung der Art. 55 des eoäs pönal getretenen Be- 
<lb/>stimmung des Art. 27 des Einführungsgesetzes zum preußischen
<lb/>Strafgesetzbuch, welche insoweit, wie der erste Richter mit Recht
<lb/>anninimt, durch spätere Gesetze nicht berührt ist.

<lb/>Ohne Zweifel ist demnach der Beklagte zu 2 verpflichtet,
<lb/>für den dem Kläger durch die bei der Mißhandlung zugefügte
<lb/>Körperverletzung entstandenen Schaden im ganzen Umfange
<lb/>einzustehen. Aber auch den Beklagten zu 1 trifft die gleiche
<lb/>Haftbarkeit. Die Bestimmung des Art. 1384 beruht aus der
<lb/>Vermuthung eines Verschuldens der Eltern au der schuldvollen
<lb/>Handlung ihrer bei ihnen wohnenden minderjährigen Kinder,
<lb/>und es ergibt sich hieraus von selbst, daß die gesetzliche Haft- 
<lb/>barkeit der Ersteren dieselbe sein muß wie diejenige der Letzteren.
<lb/>Der Einwand der Beklagten, daß die Bestimmung des Art. 27
<lb/>oit. nur eine Fiktion enthalte, welche nicht gegenüber dem nach
<lb/>Art. 1384 haftbaren Vater Anwendung finden könne, entbehrt
<lb/>der Begründung. Daß aber nach den vorliegenden Umständen
<lb/>die Verantwortlichkeit des Beklagten zu 1 nicht nach der Schluß- 
<lb/>bestimmung des Art. 1384 cefsiren kann, hat der erste Richter
<lb/>ebenfalls mit Recht angenommen.

<lb/>II. Senat. Sitzung vom 14. April 1893.

<lb/>Rechtsanwälte: Kausen — Hartzfeld.
</p>
               <p>

</p>

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</desc>

            </div>
         </div>
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         <div xml:id="d90852e28085" n="Zweite Abtheilung.">
      
            <head>Entscheidungen des Reichsgerichts, des Kammergerichts, des Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte und des Oberverwaltungsgerichts in Kompetenz-Konfliktsfällen</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0272--><p/>
            <p>

               <lb/>Zweite Abtheilung
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen des Reichsgerichts, des Kammergerichts,
<lb/>des Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz-
<lb/>Konflikte und des Oberverwaltungsgerichts
<lb/>in Kompetenz-Konfliktsfällen.
</p>
            <p>

               <lb/>Archiv 86. Band. 1. Heft. Zweite Abtheilunz.
</p>
            <p>

               <lb/>1
</p>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0273.tif"
                n="2"
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</desc>

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               <head>
                  <title level="a" type="main">Hypothek. - Nichtuntergang durch Subhastation. - Konsolidation. - Nichtuntergang der Hypothek bei Fortbestand der Forderung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0274--><p/>
               <p>

                  <lb/>^.Hypothek. — Nichtuntergang durch Subhastatio«. —
<lb/>Konsolidation. — Nichtuntergang der Hypothek bei
<lb/>Fortbestand der Forderung.

<lb/>In Folge der Subhastation erlöschen die auf den
<lb/>versteigerten Grundstücken haftenden und in der
<lb/>Kollokation nützlich angewiesenen Hypotheken
<lb/>dann nicht, wenn der Adjudikatar die Anweisungen
<lb/>auf den Kaufpreis nicht auszahlt. *)

<lb/>Nach französischem Recht erlöschen Hypotheken durch
<lb/>Konsolidation, das ist durch Erwerb des verpfän- 
<lb/>deten Grundstücks seitens des Pfandgläubigers,
<lb/>nur dann, wenn gleichzeitig die Forderung, zu
<lb/>deren Sicherung die Hypothek besteht, untergeht.

<lb/>Sparkasse Bochum — Bertrams.

<lb/>So entschieden vom zweiten Civilsenat des Reichsgerichts
<lb/>unter Aushebung des im 84. Bande des Archivs Abtheilung 1
<lb/>S. 87 ff. mitgetheilttn Urtheils des Oberlandesgerichts und
<lb/>Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur
<lb/>anderweiten Verhandlung und Entscheidung aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Das Oberlandesgericht nimmt an, daß das Kauspreis-
<lb/>privilegium von Surmann und Hemmer durch Konsolidation,
<lb/>nänilich dadurch, daß die genannten Inhaber des dinglichen
<lb/>Rechts die mit demselben belasteten Grundstücke in der Sub- 
<lb/>hastation ansteigerten, erloschen sei. Hierbei läßt das Ober- 
<lb/>landesgericht es dahingestellt, ob zugleich die Kaufpreisfor- 
<lb/>derung, welche durch das dingliche Recht gesichert wurde,
<lb/>und bezüglich welcher sich Gläubiger und Schuldner in einer
<lb/>Person vereinigten, mit Rücksicht auf die stattgefundene Ver- 
<lb/>pfändung der Forderung durch Konfusion habe erlöschen können,
<lb/>indem es der Ansicht ist, daß, auch wenn das Forderungsrecht
<lb/>nicht untergegangen sei, doch der Konsolidation, d. h. dem
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0275.tif"
                   n="4"
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               <p>

                  <lb/>4 -
</p>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.


<lb/>Erlöschen des accefsorischen dinglichen Rechts die Wirkung nicht
<lb/>versagt werden könne.

<lb/>Diese Auffassung ist rechtsirrthümlich. Der Jrrthum besteht
<lb/>darin, daß in unzulässiger Weise das accefforische dingliche
<lb/>Recht von dem Forderungsrechte, welchem es angehörte, ge- 
<lb/>trennt zur Beurtheilung gezogen ist, und daß die Wirkung der
<lb/>Konsolidation, der Vereinigung des dinglichen Rechts mit dem
<lb/>Eigenthum an der Sache in einer Person, als vollendet an- 
<lb/>erkannt worden ist, ohne gleichzeitig nach dem rechtlichen
<lb/>Schicksal der Forderung zu fragen. In einem Falle wie der
<lb/>vorliegende, in welchem durch den Ankauf von Surmann und
<lb/>Hemmer an und für sich die Voraussetzungen für die recht- 
<lb/>liche Möglichkeit der Konfusion der Forderung und zugleich
<lb/>für die Konsolidation des dinglichen Rechts geschaffen wurden,
<lb/>konnte die letztere nicht eintreten, wenn nicht gleichzeitig auch
<lb/>die erster« eintrat. Das Resultat beider durch dasselbe Ereig- 
<lb/>niß herbeigesührten Rechtswirkungen konnte nur ein einheit- 
<lb/>liches sein. Das folgt aus der Natur des hier in Frage
<lb/>stehenden dinglichen Rechts als eines accessorium der For- 
<lb/>derung. Bezüglich der Forderung war aber jede Kon- 
<lb/>fusion ausgeschloffen, weil dieselbe vor dem Ankäufe der Klä- 
<lb/>gerin in gültiger Weise zum Faustpfande bestellt war, eine
<lb/>Rechtshandlung, welche jede weitere in der und durch die Person
<lb/>der Schuldner eintretende Veränderung in Ansehung der For- 
<lb/>derung und deren Sicherheiten der Pfandgläubigerin gegenüber
<lb/>unwirksam machte. Die Subhastation selbst und das daraus
<lb/>stattgefundene Vertheilungsverfahren haben an dieser rechtlichen
<lb/>Sachlage Nichts geändert. Mit Recht hat zunächst das Ober- 
<lb/>landesgericht die in neuerer Zeit vereinzelt hervorgetretene und
<lb/>auch von den Beklagten vertheidigte Ansicht zurückgewiesen,
<lb/>daß schon durch die Subhastation allein das hypothekarische
<lb/>Recht erlösche, indem dadurch dieses Recht in einen bloßen
<lb/>Anspruch an dem Kaufpreise umgewandelt werde. Das hypo- 
<lb/>thekarische Recht besteht nach der französischen Gesetzgebung
<lb/>trotz der erfolgten Subhastation und trotz der stattgefundenen
<lb/>Anweisung des Gläubigers in dem definitiven Kollokations-
<lb/>ßatus so lange, bis der Gläubiger für seine Forderung seine
<lb/>Befriedigung gefunden, also die Tilgung der Forderung statt- 
<lb/>gesunden hat. Diese hätte nun im vorliegenden Falle an
<lb/>und für sich auch durch Konfusion erfolgen können, da ja
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0276.tif"
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               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>5
</p>
               <p>

                  <lb/>Surmann und Hemmer für ihre Forderung aus den von

<lb/>ihnen selbst zu zahlenden Kaufpreis definitiv angewiesen worden
<lb/>sind. Allein diese Anweisung ist nicht lediglich zu ihren
<lb/>Gunsten erfolgt, so daß sie frei über den angewiesenen Betrag
<lb/>hätten verfügen können, sondern Surmann und Hemmer

<lb/>sind gemeinschaftlich mit der Pfandgläubigerin an- 
<lb/>gewiesen worden, sowie auch alle drei gemeinschaftlich als

<lb/>Extrahenten der Subhastation aufgetreten waren. Demnach
<lb/>hat die Anweisung auch nur die Bedeutung gehabt, daß Sur- 
<lb/>mann und Hemmer der betreffende Rest des Kaufpreises, be- 
<lb/>lastet mit dem Pfandrechte der Klägerin, zugewiefen wurde,
<lb/>was jede Verfügung über diesen Anspruch zum Nachtheile der
<lb/>Klägerin und folgeweise jede Konfusion in der Person von

<lb/>Surmann und Hemmer verhinderte.

<lb/>Was im Uebrigen die Ausführungen des Oberlandesgerichts
<lb/>betrifft, so muß als richtig anerkannt werden, wie dies auch
<lb/>in dem von ihm angeführten Urtheil des Reichsgerichts Ent- 
<lb/>scheidungen Bd. 16 S. 277 erörtert ist, daß das französische
<lb/>Recht im Allgemeinen ebenso wie das römische Recht eine
<lb/>Hypothek an der eigenen Sache nicht kennt, und daß daher
<lb/>auch die Konsolidation, wie sie andere dingliche Rechte an
<lb/>fremder Sache, Nießbrauch und Servituten, zum Erlöschen
<lb/>bringt, als ein Erlöschungsgrund der Hypotheken anerkannt
<lb/>werden muß, wenn sie auch im Art. 2180 des Bürgerlichen
<lb/>Gesetzbuchs unter den Erlöschungsgründen nicht besonders er- 
<lb/>wähnt wird. Indessen springt sofort der Unterschied in die
<lb/>Augen, daß es sich bei anderen dinglichen Rechten an fremder
<lb/>Sache um selbstständige, für sich bestehende Berechtigungen an
<lb/>der Sache handelt, welche nicht in einem Abhängigkeitsverhält- 
<lb/>nisse zu anderen Rechten stehen, während die Hypothek keine
<lb/>selbstständige Existenz hat, sondern nur ein Zubehör der For- 
<lb/>derung ist. Diese Unterscheidung führt es mit sich, daß bei
<lb/>den Hypotheken die Konsolidation nicht wie bei anderen ding- 
<lb/>lichen Rechten als ein unter allen Umständen wirkender Er- 
<lb/>löschungsgrund der Hypothek angesehen werden kann, sondern
<lb/>stets in Verbindung mit der Forderung selbst in rechtlichen
<lb/>Betracht gezogen werden muß.

<lb/>Einen besonderen Anhalt für die vorgedachte Auffassung
<lb/>bieten die Grundsätze des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das
<lb/>Hypothekenreinigungsverfahren — Art. 2181 ff. —. Dieses
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0277.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0277--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. «bthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>6
</p>
               <p>

                  <lb/>Verfahren gewährt dem Ankäufer eines mit Hypotheken be- 
<lb/>lasteten Grundstücks das Recht, durch Zahlung des vertrag- 
<lb/>lichen Kaufpreises an die Hypothekargläubiger, sowie ste dem
<lb/>Range nach eingetragen sind, das Grundstück von sämmtlichen
<lb/>Hypotheken zu befreien. Es besteht nun kein Zweifel darüber,
<lb/>daß auch der Ankäufer selbst, wenn er eine vorher schon auf
<lb/>dem Grundstücke eingetragene Hypothek hat, mit zu den Gläu- 
<lb/>bigern gehört, an welche gemäß Art. 2186 das. der Rang- 
<lb/>ordnung nach der Kaufpreis zu bezahlen ist. Doctrin und
<lb/>Praxis nehmen sogar fast übereinstimmend an, daß der An- 
<lb/>käufer auch nach dem Ankäufe die Inskription seiner eigenen
<lb/>Hypothek an dem Grundstücke gerade wie jeder dritte Hypo-
<lb/>thekargläubiger gemäß Art. 2154 a. a. O. erneuern lasten
<lb/>muß, um sie aufrecht zu erhalten und aus dem Kaufpreise
<lb/>befriedigt zu werden, ein offenbarer Beweis, daß ein Erlöschen
<lb/>einer solchen Hypothek durch bloße Konsolidation als gänzlich
<lb/>ausgeschlosten gilt. Der Grund aber, warum das Gesetz in
<lb/>diesem Falle eine Konsolidation des dinglichen Rechts nicht
<lb/>anerkennt, obgleich der Inhaber desselben zugleich Eigenthümer
<lb/>des verpflichteten Grundstücks geworden ist, liegt eben darin,
<lb/>daß eine Aufrechnung der eingetragenen Forderung mit einem
<lb/>entsprechenden Theile des vom Ankäufer zu zahlenden Kauf- 
<lb/>preises solange nicht erfolgen kann, als nicht durch ein Ordre- 
<lb/>verfahren oder durch eine gütliche definitive Uebereinkunft
<lb/>sämmtlicher Betheiligten festgestellt ist, welche der verschiedenen
<lb/>eingetragenen Hypotheken beziehungsweise in welcher Reihen- 
<lb/>folge bei Ueberbelastung des Grundstücks dieselben aus dem
<lb/>Kaufpreise zu bezahlen sind. Solange diese Feststellung nicht
<lb/>erfolgt ist, trifft nicht Forderung und Schuld in derselben
<lb/>Person zusammen, es kann daher auch solange keine Konfusion
<lb/>eintreten. Weil aber die Forderung selbst nicht untergeht,
<lb/>bleibt auch das accefforisch mit ihr verbundene Hypothekar-
<lb/>recht bestehen. Vergl. hierüber Pont, priv. et hyp. t. II
<lb/>Nr. 1223, 1054; Dalloz. priv. et hyp. (t. 37) Nr. 2581 ff.;
<lb/>8irey-6ildert zu Art. 2154 o. e. Nr. 31 ff.

<lb/>Das Berufungsurtheil unterliegt hiernach der Aufhebung.
<lb/>Die Zurückverweisung der Sache in die Berufungsinstanz mußte
<lb/>erfolgen, weil eine Feststellung der Summe, für welche die
<lb/>Forderung der Klägerin noch besteht, bis jetzt nicht erfolgt ist.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 20. Mai 1892.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Lebensversicherung zu Gunsten eines Dritten. - Acceptation. - Art. 1121 des B. G. B.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0278--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>7
</p>
               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>Levensverficheruug zu Gunste« eines Dritte«. —
<lb/>Aceeptation. — Art. 1121 des B. G. B.

<lb/>Ein Lebensversicherungsvertrag, in welchem bestimmt
<lb/>ist, daß die Versicherungssumme nach dem Tode
<lb/>des Versicherungsnehmers an einen Dritten aus- 
<lb/>bezahlt werden soll, enthält, sofern das Rheinisch-
<lb/>Französische Recht in Frage kommt, eine Stipu- 
<lb/>lation zu Gunsten eines Dritten gemäß Art. 1121
<lb/>des B. G. 33., welche demnach, sobald dieselbe von
<lb/>dem Dritten acceptirt worden ist, weder von dem
<lb/>Versicherungsnehmer selbst, noch im Falle des Kon- 
<lb/>kurses desselben von dem Konkursverwalter ein- 
<lb/>seitig widerrufen werden kann. *)

<lb/>Boifieree — Konkurs Boifseree.

<lb/>Der im Februar 1891 verstorbene Kaufmann Gustav
<lb/>Boisseree in Köln hatte bei der Lebensversicherungsgesellschaft
<lb/>Germania zu New-Iork sein Leben zu 30 000 Mark versichert;
<lb/>nach der Police war die Versicherungssumme an dessen über- 
<lb/>lebende Ehefrau Maria geb. Cron zu zahlen, wenn der Ver- 
<lb/>sicherungsnehmer vor 1905 sterbe.

<lb/>Nachdem über das Vermögen des Gustav Boisseree im
<lb/>Jahre 1889 das Konkursverfahren eröffnet worden war, hat
<lb/>der Verwalter des Konkurses, Rechtsanwalt Adeneuer zu Köln,
<lb/>der Versicherungsgesellschaft am 23. Januar 1890 zustellen
<lb/>lassen, daß er jede in der Police enthaltene Verfügung zu
<lb/>Gunsten der Ehefrau des Gemeinschuldners oder sonstiger
<lb/>Dritter förmlichst widerrufe und die Police für die Konkurs- 
<lb/>masse in Anspruch genommen habe.

<lb/>Demnächst hat derselbe gegen die Ehefrau Gustav Boisseree
<lb/>Klage zum Landgericht Düsseldorf erhoben, mittelst welcher
<lb/>derselbe unter Anderem beantragte, die Beklagte zur Heraus- 
<lb/>gabe der fraglichen Police als zur Konkursmasse Gustav
<lb/>Boisseree gehörig zu verurtheilen. Nach dem Tod des Gustav
<lb/>Boisseree wurde durch eine einstweilige Verfügung auf den
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Zu bergt, außer den Citaten des Urtheils Entsch. des Reichs- 
<lb/>gerichts Bd. 1 S. 138, Bd. 10 S. 279, Rhein. Arch. Bd. 78.
<lb/>1. S. 86.
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0279.tif"
                   n="8"
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               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>8
</p>
               <p>

                  <lb/>Antrag des Klägers der Beklagten bezw. der Versicherungs- 
<lb/>gesellschaft die Erhebung bezw. Auszahlung der Versicherungs- 
<lb/>summe untersagt und die Sequestration der Police angeordnet;
<lb/>der Kläger erweiterte sodann den Klageantrag dahin, zu er- 
<lb/>kennen, daß nunmehr Kläger allein zur Erhebung der Ver- 
<lb/>sicherungssumme berechtigt sei.

<lb/>Durch Urtheil vom 29. April 1891 hatte das Landgericht
<lb/>die Klage, soweit dieselbe den Versicherungsanspruch betraf,
<lb/>abgewiesen, dagegen das Oberlandesgericht auf die Berufung
<lb/>des Klägers die Beklagte verurtheilt, die Lebensverstcherungs-
<lb/>police an den zur Erhebung der Versicherungssumme für be- 
<lb/>rechtigt erklärten Konkursverwalter herauszugeben. In den
<lb/>Gründen dieses Uriheils wird unter ausführlicher Motivirung
<lb/>angenommen, daß das Recht der Beklagten aus der Verfügung
<lb/>der Versicherungspolice zu ihren Gunsten, einerlei ob man
<lb/>das Preußische Allgemeine Landrecht *) oder das Rheinisch-
<lb/>Französische Recht für die Beuriheilung des Vertrages als
<lb/>maßgebend erachte, ein seitens des Versicherungsnehmers jeder- 
<lb/>zeit widerrufliches gewesen sei; daß aber, wenn Gustav Boisseree
<lb/>zum Widerruf berechtigt gewesen, die Ausübung dieses Rechts
<lb/>zu dessen Lebzeiten nach Ausbruch des Konkurses über sein
<lb/>Vermögen dem Konkursverwalter nach § 5 der Konk.-Ord.
<lb/>zugestanden habe, daß auch die Aufstellung der Beklagten, daß
<lb/>es sich um einen Anspruch handele, welcher der Konkursmasse
<lb/>nicht zufallen könne, eine irrige sei.

<lb/>Auf die Revision der Beklagten hat der 2. Civilsenat des
<lb/>Reichsgerichts diese Entscheidung aufgehoben und die Sache
<lb/>zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Be- 
<lb/>rufungsgericht zurückverwiesen aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Anlangend sodann die streitige Versicherungssumme,
<lb/>so kann die angegriffene Entscheidung, wie sie motivirt ist,
<lb/>nicht zu Recht bestehen. Dieselbe beruht auf der Annahme,
<lb/>daß die in dem vorliegenden Versicherungsverträge von Gustav
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Der Generalvertreter der Versicherungsgesellschaft Germania
<lb/>hat seinen Wohnsitz in Berlin, während in Köln eine General-
<lb/>Agentur derselben besteht- es wurde darüber gestritten, ob der Ver- 
<lb/>sicherungsvertrag in Berlin oder in Köln zu Stande gekommen sei.
</p>

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               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>9
</p>
               <p>

                  <lb/>Avisieret zu Gunsten seiner Ehefrau getroffene Verfügung
<lb/>jederzeit widerruflich gewesen sei, daß dem Verwalter des Kon- 
<lb/>kurses desielben ein gleiches Widerrufsrecht zugestanden habe,
<lb/>und, nachdem dieses von Letzterem geltend gemacht worden,
<lb/>ein Anspruch der Beklagten auf die streitige Versicherungs- 
<lb/>summe nicht anerkannt werden könne.

<lb/>An die Spitze der Erörterung ist hier der keinem Bedenken
<lb/>unterliegende Satz zu stellen, daß ein unter Herrschaft des
<lb/>Rheinisch-Französischen Rechts zu Gunsten eines Dritten
<lb/>abgeschlossener Lebensversicherungsvertrag grund- 
<lb/>sätzlich der Regel des Art 1121 des B. G. B. unterliegt,
<lb/>und alle aus letzterem sich ergebenden Rechtssätze auf den- 
<lb/>selben Anwendung finden. Hiernach erwirbt mit dem Ab- 
<lb/>schlüße eines solchen Vertrages der Dritte ein unmittel- 
<lb/>bares persönliches Recht auf die Versicherungssumme
<lb/>gegenüber der Versicherungsgesellschaft. Die genannte Summe,
<lb/>welche nicht als ein Bestandtheil des Vermögens des Ver- 
<lb/>sicherungsnehmers erscheint, wird mit dem Tode desielben fällig,
<lb/>und ist von der Gesellschaft dem Dritten zu zahlen. Eines
<lb/>Beitritts des Letzteren zu dem Vertrage bedarf es gesetzlich
<lb/>nicht; hat dieser aber von der zu seinen Gunsten erfolgten
<lb/>Stipulation Gebrauch machen zu wollen erklärt — eine Er- 
<lb/>klärung, für welche das Gesetz keine besondere Form vor- 
<lb/>schreibt —, so ist ein Widerruf seitens des Versicherungs- 
<lb/>nehmers ferner unzuläffig (vergl. Fuzier-Herrmann, Rep. gen.
<lb/>9lr. 355 sequ., Sirey ®b. 63. 2. 202, !8b. 74 1. 199, Bd. 88.
<lb/>1. 121, Bd. 89. 1. 353; Abhandlung in Puchelt's Zeitschrift
<lb/>Bd. XX S. 348 8equ., Enscheidungen des Reichsgerichts Bd. XI
<lb/>S. 173 und Bd. XXIV S. 337).

<lb/>Demgegenüber hat nun das Oberlandesgericht ausgeführt,
<lb/>daß es gleichgültig sei, ob das Preußische Allgemeine Land-
<lb/>recht oder das Rheinisch-Französische Recht als für die Beur»
<lb/>theilung des vorliegenden Vertrages maßgebend zu erachten;
<lb/>daß nämlich nach letzterem das Rechtsverhältniß zwischen
<lb/>dem Versicherungsnehmer und dem Dritten sich nicht
<lb/>allein aus Art. 1121 cit. bestimme, vielmehr auch hier,
<lb/>wie es dem Wesen und der Natur des Lebensversicherungs- 
<lb/>vertrages entspreche, nur ein grundsätzlich widerrufliches Recht
<lb/>des Dritten anzunehmen sei, welches namentlich durch ander- 
<lb/>weitige Verfügung des Versicherungsnehmers, z. B. Session,
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0281.tif"
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               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>10
</p>
               <p>

                  <lb/>Rückkauf u. s. w. außer Kraft trete. Diese letztere Aus- 
<lb/>führung erscheint aber verfehlt. Zunächst ist es, wie nicht
<lb/>weiter auszuführen, durchaus willkürlich, die Borschrift des
<lb/>Art. 1121 vit. theilweise anzuwenden und zugleich den dem- 
<lb/>selben eigenthümlichen, für das Recht des Dritten besonders
<lb/>bedeutenden Schlußsatz bei Seite zu lassen. Was sodann für
<lb/>die Behauptung, daß die Widerruflichkeit eines Lebensver- 
<lb/>sicherungsvertrages der vorliegenden Art sich aus dem Wesen
<lb/>desselben mit Nothwendigkeit ergebe, angeführt wird, beruht
<lb/>auf einer einseitigen Betonung der Interessen des Versicherungs- 
<lb/>nehmers, wobei die Stellung des Dritten völlig unberück- 
<lb/>sichtigt bleibt, und es sind das Momente, die gegenüber der
<lb/>positiven Vorschrift des Art. 1121 cit. für die richterliche
<lb/>Beurtheilung jedenfalls nicht entscheidend sein können (vergl.
<lb/>die angeführte Abhandlung 1. cit. S. 530).

<lb/>Das Oberlandesgericht hat sodann, von der erwähnten
<lb/>grundsätzlichen Auffassung ausgehend, in zweiter Linie die
<lb/>Frage erörtert, ob etwa aus dem vorliegenden Versicherungs- 
<lb/>verträge ein abweichender, auf die Widerruflichkeit
<lb/>desselben gerichteter Wille der Kontrahenten sich er- 
<lb/>kennen laffe. Diese Frage ist verneint, und vielmehr fest-
<lb/>gestellt, daß die Benennung der Beklagten als empfangs- 
<lb/>berechtigter Person nach dem Vertrage nur als eine vor- 
<lb/>läufige, jederzeit der Abänderung unterliegende Verfügung
<lb/>anzusehen sei. War nun die Auffaffung, an welche die be- 
<lb/>zügliche Ausführung sich knüpft, vom Standpunkte des Rheinisch-
<lb/>Französischen Rechts nicht anzuerkennen, so erscheint auch die
<lb/>Feststellung, zu welcher letztere gelangt ist, nicht haltbar. Das
<lb/>Oberlandesgericht stützt sich hier aus den Inhalt der näher
<lb/>anzusührenden Policebedingungen. Diese letzteren haben aber
<lb/>einen allgemeinen Charakter und enthalten lediglich Stipu- 
<lb/>lationen, die im Interesse und zur Sicherung der
<lb/>Gesellschaft getroffen sind. Dies gilt zunächst von der
<lb/>ersteren, nach welcher, „wenn eine bestimmte Person zur Er- 
<lb/>hebung der Versicherungssumme in der Police nicht genannt
<lb/>oder durch spätere Uebertragung nicht bezeichnet ist, die Gesell- 
<lb/>schaft durch Zahlung an den Präsentanten aller weiteren An- 
<lb/>sprüche enthoben sein soll," — und nicht minder von der
<lb/>zweiten, die dahin lautet, „daß der Inhaber der Police von
<lb/>der Uebertragung derselben der Gesellschaft Anzeige machen soll,
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0282.tif"
                   n="11"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0282--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>11
</p>
               <p>

                  <lb/>letztere aber während der Dauer der Police nur mit dem An- 
<lb/>tragsteller in einem Vertragsverhältnisse steht". Ueberall handelt
<lb/>es sich hier um Klauseln zum Vortheile der Gesellschaft; für
<lb/>den Versicherungsnehmer Gustav Boisseree ist bezüglich
<lb/>der zu Gunsten seiner Ehefrau getroffenen Stipulation irgend
<lb/>ein Widerrufs- oder Verfügungsrecht nicht Vorbehalten. Einer
<lb/>ausdrücklich dahin gerichteten Vertragsbestimmung
<lb/>bedurfte es aber, und der Mangel einer solchen kann er- 
<lb/>sichtlich nicht durch die Bezugnahme auf den Inhalt jener
<lb/>Bedingungen, wie es vom Oberlandesgerichte geschieht, ersetzt
<lb/>iverden. Das Oberlandesgericht hat endlich noch versucht, zur
<lb/>Stütze seiner Annahme in Betreff der Widerruflichkeit der
<lb/>fraglichen Stipulation die Vorschrift des Art. 1096 B. G. B.
<lb/>heranzuziehen. Dabei ist aber übersehen, daß letzterer eine
<lb/>Schenkung voraussetzt, durch welche dem einen Ehegatten aus
<lb/>dem Vermögen des anderen ein Vortheil zufließt, der Be- 
<lb/>schenkte mit den von dem Schenker aus seinem Vermögen
<lb/>Hingegebenen bereichert wird. Faßt man nun auch die mehr- 
<lb/>besprochene Stipulation vom Gesichtspunkte einer Liberalität
<lb/>auf, so fehlt es doch immer an der erwähnten wesentlichen
<lb/>Voraussetzung. Nach dem oben Entwickelten erwarb die Be- 
<lb/>klagte durch den vorliegenden Versicherungsvertrag ein un- 
<lb/>mittelbares persönliches Recht gegen die Gesellschaft auf die
<lb/>Versicherungssumme; letztere hat niemals einen Bestandtheil
<lb/>des Vermögens von Gustav Boisieree gebildet, und mit der
<lb/>Zahlung derselben erhält die Beklagte nichts, was aus dem
<lb/>Vermögen des Letzteren herausgegangen ist. Die Anwendung
<lb/>des Art. 1096 oit. erscheint also hier ausgeschlosien (vergl.
<lb/>die bez. Abhandlung 1. oit. S. 530/31), und auf die Frage,
<lb/>ob in einem Falle der vorliegenden Art die aus dem Ver- 
<lb/>mögen des Versicherungsnehmers gezahlten Prämien als Ge- 
<lb/>genstand der Liberalität anzusehen seien, ist hier nach Lage
<lb/>der Sache nicht einzugehen.

<lb/>Entbehrt nach alle Diesem die Annahme des Oberlandes- 
<lb/>gerichts, daß die fragliche zu Gunsten der Beklagten getroffene
<lb/>Verfügung als eine seitens ihres Ehemannes jeder- 
<lb/>zeit widerrufliche zu betrachten sei. der erforderlichen Be- 
<lb/>gründung, so ist damit der angegriffenen Entscheidung die
<lb/>Grundlage entzogen, wobei die Frage nach dem Widerruss-
<lb/>rechte des Konkursverwalters hier unberührt bleibt. Andererseits
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0283.tif"
                n="12"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Faustpfand. - Fortdauernde Geltung der Art. 2074 und 2075 des B. G. B. - Anfechtung. - § 24 Nr. 2 der Konk.-Ord. - Entgeltliche Verträge. - Begriff. - Voraussetzungen. - Lebensversicherungspolicen. - Verpfändung. - Zurückbehaltungsrecht. - Art. 309, 313 des H. G. B.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0283--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. «bthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>12
</p>
               <p>

                  <lb/>ist der Revisionsrichter aber außer Stande, in der Sache zu
<lb/>erkennen, da nunmehr noch Vorfragen, bei denen thatsächliche
<lb/>Momente in Betracht kommen, zu entscheiden sind.

<lb/>Hierbei handelt es sich zunächst um die Feststellung des
<lb/>für die Beurtheilung des vorliegenden Falles maßgebenden
<lb/>Rechts. In dieser Beziehung hat das Oberlandesgericht
<lb/>darauf hingewicsen, daß inhalts der Police die Versicherungs- 
<lb/>summe auf dem Hauptbüreau der Gesellschaft in Berlin zu
<lb/>zahlen sei, dort also der Erfüllungsort begründet erschiene.
<lb/>Der klagende Konkursverwalter hat dagegen bestritten, daß der
<lb/>Versicherungsvertrag in Berlin zu Stande gekommen, vielmehr
<lb/>behauptet, daß derselbe bei der General-Agentur der Germania
<lb/>in Köln abgeschlossen und bei derselben auch zu erfüllen sei.
<lb/>Da nun die Grundsätze des an dem einen und anderen Orte
<lb/>geltenden Rechts hier zu einem verschiedenen Ergebnisse führen,
<lb/>so ist zuvörderst die Frage, welches Recht den vorliegenden
<lb/>Fall beherrscht, zur Verhandlung und Entscheidung zu bringen.

<lb/>Endlich kommt, wenn das Rheinisch-Französische
<lb/>Recht hier Anwendung findet, der Schlußsatz des Art. 1121
<lb/>B. G. B. wesentlich in Betracht. In dieser Beziehung hatte
<lb/>die Beklagte geltend gemacht, daß sich nicht nur die fragliche
<lb/>Police dauernd in ihren Händen befunden habe, sondern auch
<lb/>die Prämien aus ihren eigenen Mitteln bezahlt seien, und
<lb/>daraus u. A. eine Acceptation der zu ihren Gunsten getroffenen
<lb/>Verfügung im Sinne jenes Schlußsatzes hergeleitet. Da jene
<lb/>Behauptungen nicht unbestritten, so bedarf es auch hier der
<lb/>vorgängigen Feststellung des Thatsächlichen.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 22. April 1892.
</p>
               <p>

                  <lb/>Faustpfand. — Fortdauernde Geltung der Art. 8074
<lb/>/ uud 8075 des B. G. B. — Anfechtung. — 8 24
<lb/>Ar. 3 der Konk. Ord. — Entgeltliche Verträge. —
<lb/>Begriff. — Voraussetzungen. — LebensverstcherungS-
<lb/>polieen. — Verpfändung. — Zurückbehaltungsrecht.
<lb/>- Art. 30», 313 des H. G. ».

<lb/>Die Bestimmungen der Art. 2074 und 2075 des B.G. B.
<lb/>über die Voraussetzungen der Rechtswirksamkeit der
<lb/>Faustpfandbestellung gehören demmateriellen Recht
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0284.tif"
                   n="13"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0284--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. «bthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>13
</p>
               <p>

                  <lb/>an und sind daher durch die deutsche Civilprozeß-
<lb/>ordnung nicht beseitigt; dieselben sind auch in
<lb/>Handelssachen maßgebend, sofern nicht die in Art.
<lb/>309 des H. G. B. enthaltene Vorschrift zutrifst.
<lb/>Unter den Begriff „entgeltliche Verträge" im Sinne
<lb/>des Z 24 Nr. 2 der Konk.-O rd. fallen alle vom
<lb/>Gemeinschuldner abgeschlossenen Verträge, welche
<lb/>nicht als unentgeltliche Verfügungen anzusehen
<lb/>sind, somit insbesondere Pfand- und Hypotheken- 
<lb/>bestellungen.

<lb/>Im Falle des 8 24 Nr. 2 der Konk.-Ord. kann die
<lb/>Anfechtbarkeit der vom Gemeinjchuldner abge- 
<lb/>schlossenen entgeltlichen Verträge, wenn im Ue-
<lb/>brigen deren Voraussetzung gegeben ist. nicht
<lb/>dadurch ausgeschlossen werden, daß dem Ver- 
<lb/>wandten des Gemeinschuldners ein Anspruch auf
<lb/>eine ihm durch den betr. Vertrag gewährte Sicher- 
<lb/>heit zugestanden habe.

<lb/>Lebensversicherungspolicen gehören weder zu „den
<lb/>beweglichen Sachen, Papieren auf den Inhaber
<lb/>oder Papieren, welche durch Indossament über- 
<lb/>tragen werden können", im Sinne des Art. 309 des
<lb/>H. G. B. noch zu den „beweglichen Sachen und
<lb/>Werthpapieren" im Sinne des Art. 313 das. Das
<lb/>gesetzliche Zurückbehaltungsrecht des letzteren ist
<lb/>daher auf solche Policen nicht anwendbar.

<lb/>Stein — Konkurs Boisteree.

<lb/>In einer am 23. Juli 1889 durch Notar Holter in
<lb/>Düsieldorf errichteten Urkunde erklärte der Kaufmann Gustav
<lb/>Boisseree, daß er den Eheleuten Otto Stein und Clemence
<lb/>geb. Boisseree für ein von ihnen erhaltenes baares Darlehn
<lb/>30000 Mark nebst Zinsen zu 5°/o verschulde und ihnen
<lb/>hierfür bereits am 5. Juni 1885 fünf Policen der Gesellschaft
<lb/>Concordia vom 10. Februar 1877 übergeben und, was sich
<lb/>aus einem damals geschriebenen, dem Akte beigehefteten Briefe
<lb/>ergebe, als Faustpfand bestellt habe. Auch wiederholte er diese
<lb/>Faustpfandbestellung nochmals. Im Oktober 1889 wurde
<lb/>über das Vermögen des Gustav Boisseree, Bruders der Ehefrau
<lb/>Stein, der Konkurs eröffnet und der Rechtsanwalt Adeneuer
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0285.tif"
                   n="14"
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               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>14
</p>
               <p>

                  <lb/>zu Köln zum Konkursverwalter ernannt. Letzterer hat gegen
<lb/>die Eheleute Stein zum Landgericht Düsseldorf Klage auf An- 
<lb/>fechtung der durch den Notarialakt eventuell auch der in dem
<lb/>erwähnten Briefe erfolgten Pfandbestellung aus Grund der
<lb/>Zz 23 und 24 der Konkursordnung erhoben und den Antrag
<lb/>gestellt, dieselben der Konkursmasse gegenüber für nichtig und
<lb/>unwirksam zu erklären, auch die Beklagten zur Herausgabe
<lb/>der Policen an den Kläger zu verurtheilen. Zur Begründung
<lb/>dieses Antrags hat der Kläger geltend gemacht, zur Zeit des
<lb/>Notarialaktes habe der Gemeinschuldner, was den Beklagten
<lb/>bekannt gewesen sei, bereits seine Zahlungen eingestellt gehabt;
<lb/>der angeblich im Jahre 1885 geschriebene Brief enthalte aber,
<lb/>auch wenn die Policen damals übergeben worden seien, eine
<lb/>gültige Faustpfandbestellung nicht, weil er weder eine öffent- 
<lb/>liche noch eine einregistrirte Privaturkunde, auch die geschuldete
<lb/>Summe darin nicht angegeben, endlich eine Zustellung
<lb/>nicht erfolgt fei; die am 24. Juli 1889 erfolgte Zustellung
<lb/>unterliege der Anfechtung ebenso wie der Notarialakt
<lb/>selbst. Nachdem Gustav Boisseree während des Prozesses ge- 
<lb/>storben war, beantragte der Konkursverwalter noch weiter, das
<lb/>Gericht wolle erkennen, daß die Versicherungssumme zur Kon- 
<lb/>kursmasse gehöre, und diese allein zur Empfangnahme derselben
<lb/>berechtigt sei. Die Beklagten haben die Abweisung der Klage
<lb/>beantragt und zur Begründung dieses Antrags geltend gemacht,
<lb/>der Beweis, daß der Gemeinschuldner am 23. Juli 1889
<lb/>feine Zahlungen eingestellt gehabt habe, sei nicht erbracht;
<lb/>außerdem sei die im Jahre 1885 durch den in Frage stehen- 
<lb/>den Brief erfolgte Faustpfandbestellung als gültig anzusehen,
<lb/>da die Art. 2074 und 2075 des B. G. B. durch die Civ.-
<lb/>Proz.-Ord. aufgehoben, jedenfalls für Handelssachen nicht
<lb/>maßgebend seien.

<lb/>Durch Urtheil des Landgerichts vom 6. Mai 1891 wurde
<lb/>die streitige Faustpfandbestellung den Konkursgläubigern gegen- 
<lb/>über gemäß 8 24 Nr. 2 der Konk.-Ord. für unwirksam er- 
<lb/>klärt, dagegen die Klage, soweit sie weitere Anträge enthielt,
<lb/>abgewiesen, weil den Beklagten bezüglich der Policen ein
<lb/>Zurückbehaltungsrecht zustehe.

<lb/>Gegen dieses Urtheil legten sowohl der Kläger als die
<lb/>Beklagten Berufung ein, von welchen diejenige der Letzteren,
<lb/>welche die völlige Abweisung der Klage beantragten, vom
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0286.tif"
                   n="15"
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               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>15
</p>
               <p>

                  <lb/>Oberlandesgericht durch Urtheil vom 3. Dezember 1891 zurück- 
<lb/>gewiesen, dagegen diejenige des Klägers für begründet erachtet,
<lb/>und demgemäß die Klage ihrem ganzen Umfange nach zuge- 
<lb/>sprochen wurde.

<lb/>Die gegen dieses Urtheil eingelegte Revision wies der
<lb/>zweite Civilsenat des Reichsgerichis zurück, soweit es hier in-
<lb/>terefsirt, aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>1. Es steht fest, daß die von dem Gemeinschuldner vorge- 
<lb/>nommene Faustpfandbestellung den Vorschriften der Art. 2074,
<lb/>2075 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entspricht, weil es an
<lb/>der im Gesetz vorgeschriebenen Angabe der Schuldsumme fehlt
<lb/>und auch die Psandbestellung dem Schuldner d. h. der Ver- 
<lb/>sicherungsgesellschaft gar nicht, oder doch nicht in einem Zeit- 
<lb/>punkt zugestellt worden ist, bezüglich dessen das dem Konkurs- 
<lb/>verwalter zustehende Anfechtungsrecht nicht platzgreifen würde.
<lb/>Es kann aber auch keinem Zweifel unterliegen, daß die er- 
<lb/>wähnten Bestimmungen, wie jetzt allgemein angenommen wird
<lb/>und von dem Reichsgericht schon in einem Urtheile vom 17.
<lb/>April 1891 (Rep. II Nr. 43/91) ausgesprochen worden ist,
<lb/>nicht als bloße Beweisvorschriften anzusehen sind, sondern die
<lb/>Förmlichkeiten vorschreiben, von deren Beobachtung die Gültig- 
<lb/>keit einer Faustpfandbestellung abhängt. Diese Vorschriften
<lb/>haben sonach durch die Einführung der deutschen Civilprozeß-
<lb/>ordnung ihre Geltung nicht verloren und sind auch in Han- 
<lb/>delssachen maßgebend, soweit nicht die in Art. 309 des Han- 
<lb/>delsgesetzbuchs enthaltene Vorschrift zutrifft. Da nun unter
<lb/>beweglichen Sachen im Sinne dieser Vorschrift, wie das
<lb/>Reichsgericht bereits in der erwähnten Entscheidung und in
<lb/>mehreren früheren Urtheilen (vergl. Entscheidungen Bd. 10
<lb/>S. 40, Bd. 17 S. 75. Juristische Zeitschrift für Elsaß-
<lb/>Lothringen Bd. 16 S. 524) ausgesprochen hat, nur körper- 
<lb/>liche Sachen zu verstehen sind, und die Versicherungspolicen
<lb/>weder zu den Jnhaberpapieren noch zu denjenigen Papieren
<lb/>gehören, welche durch Indossament übertragen werden können,
<lb/>war die Anwendung des Art. 309 des Handelsgesetzbuchs
<lb/>ausgeschlossen, und mußte das Oberlandesgericht der im Jahre
<lb/>1885 erfolgten Faustpfandbestellung die rechtliche Wirkung
<lb/>versagen.
</p>

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               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>16
</p>
               <p>

                  <lb/>2. In Ansehung der Anfechtung der notariellen Faust- 
<lb/>pfandbestellung vom 23. Juli 1889 sind von dem Oberlandes-
<lb/>gericht alle Voraussetzungen zur Anwendung des § 24 Ziff. 2
<lb/>der Konkursordnung ohne Rechtsirrthum festgestellt worden.
<lb/>Die Revisionskläger machen zwar geltend, eine Faustpfand- 
<lb/>bestellung, insbesondere eine solche, wie sie hier vorliege, könne
<lb/>nicht als ein entgeltlicher Vertrag angesehen werden. Dieser
<lb/>Angriff kann aber keinen Erfolg haben. Aus der Entstehungs- 
<lb/>geschichte des § 24 Ziff. 2 ergibt sich, daß der Ausdruck „ent- 
<lb/>geltliche Verträge" hier deshalb gewählt wurde, weil die bis- 
<lb/>herigen Bezeichnungen „Veräußerungen unter einem lästigen
<lb/>Titel" oder „entgeltliche Veräußerungen" zu erheblichen Mei- 
<lb/>nungsverschiedenheiten Anlaß gegeben hatten, insbesondere
<lb/>darüber Streit bestand, ob auch Verträge über eine Hingabe
<lb/>an Zahlungsstatt, sowie Hypothekenbestellungen zu solchen Ver- 
<lb/>äußerungen zu rechnen seien. Weil, wie in den Motiven zu
<lb/>Z 24 Ziff. 2 hervorgehoben wurde, eine Beschränkung der
<lb/>Anfechtung auf Veräußerungen im engeren Sinne des Wortes
<lb/>nicht als gerechtfertigt erschien, vielmehr in jeder Richtung ein
<lb/>umfaffender Schutz gewährt werden sollte, wurden den „un- 
<lb/>entgeltlichen Verfügungen" (§ 25 Ziffer 1) die „entgeltlichen
<lb/>Verträge" gegenübergestellt. Unter diesen Begriff fallen hier- 
<lb/>nach, wie das Reichsgericht bereits in einem Urtheile vom
<lb/>8. Juni 1883 (Entscheidungen Bd. 9 S. 100 ff.) ausgeführt
<lb/>hat, und ebenso in der Rechtslehre angenommen wird, alle
<lb/>von dem Gemeinschuldner abgeschlosienen Verträge, welche
<lb/>nicht als unentgeltliche Verfügungen deffelben anzusehen sind.
<lb/>Demgemäß wird denn auch sowohl vom Reichsgericht als von
<lb/>anderen Gerichten angenommen, daß Pfand- und Hypotheken- 
<lb/>bestellungen ebenso wie Vereinbarungen über Hingabe an
<lb/>Zahlungsstatt nach § 24 Ziff. 2 der Konkursordnung be- 
<lb/>ziehungsweise § 3 Ziff. 2 des Anfechtungsgesetzes als ent- 
<lb/>geltliche Verträge angesochten werden können. Von den Revi-
<lb/>fionsklägern wird zwar noch ausgesührt, die Anwendung dieser
<lb/>Vorschriften sei jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn dem
<lb/>Verwandten des Gemeinschuldners ein Anspruch auf die ihm
<lb/>gewährte Sicherstellung zugestanden habe. Aber diese Aus- 
<lb/>führung kann, ganz abgesehen davon, daß das Bestehen eines
<lb/>solchen Anspruchs nicht festgestellt und in der Berufungs- 
<lb/>instanz gar nicht behauptet worden ist, nicht für zutreffend
</p>

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               <p>

                  <lb/>2. «bthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>17
</p>
               <p>

                  <lb/>erachtet werden. Eine Unterscheidung, wie sie in § 23 Zifs. 2
<lb/>zwischen der von dem Gläubiger zu beanspruchenden Sicher- 
<lb/>heit oder Befriedigung und derjenigen gemacht wurde, auf
<lb/>welche ihm ein Anspruch nicht zustand, findet sich in § 24
<lb/>Zifs. 2 der Konkursordnung sowie in § 3 Zifs. 2 des An- 
<lb/>fechtungsgesetzes nicht. Nach diesen Vorschriften, welchen die
<lb/>Erwägung zu Grund liegt, daß die von dem Gemeinschuldner
<lb/>kurze Zeit vor der Konkurseröffnung mit seinem Ehegatten
<lb/>oder mit nahen Verwandten abgeschlossenen Verträge häufig,
<lb/>ja in der Regel in der Absicht vorgenommen werden, diese
<lb/>Personen zu begünstigen oder doch die Gläubiger zu benach-
<lb/>theiligen, unterliegen vielmehr alle die Gläubiger benachthei»
<lb/>ligenden Verträge der Anfechtung, wenn der Empfänger
<lb/>nicht Nachweisen kann, daß ihm eine Benachthciligungsabstcht
<lb/>des Gemeinschuldners nicht bekannt, oder eine (rechtswidrige)
<lb/>Benachtheiligung der Gläubiger vom späteren Gemeinschuldner
<lb/>gar nicht beabsichtigt war (Vergl. Urtheil des Reichsgerichts
<lb/>vom 1. Februar 1889, Entscheidungen Bd.23 S.9ff. bes. S.17).
<lb/>Die von den Revisionsklägern hervorgehobene Härte für die
<lb/>Verwandten besteht dann auch in Ansehung der erwähnten
<lb/>Pfandbestellungen keineswegs in höherem Maaße als hin- 
<lb/>sichtlich anderer entgeltlicher Verträge z. B. eines solchen über
<lb/>Hingabe an Zahlungsstatt oder eines Kaufvertrages.

<lb/>3. Bezüglich der Gründe, aus denen das Oberlandesgericht
<lb/>auch dem von den Beklagten hülfsweise in Anspruch genom- 
<lb/>menen Zurückbehaltungsrecht die Berücksichtigung versagt
<lb/>hat, ist zwar anzuerkennen, daß sie nicht ganz präcis sind.
<lb/>Die angefochtene Entscheidung erscheint aber auch in dieser
<lb/>Richtung als gerechtfertigt. Dieselben Gründe, welche dazu
<lb/>führen, die Anwendbarkeit des Art. 309 des Handelsgesetz- 
<lb/>buchs auf die Faustpfandbeflellung hinsichtlich einer Lebens-
<lb/>verstcherungspolice zu verneinen, sprechen auch dafür, daß ein
<lb/>gesetzliches Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich einer solchen Ur- 
<lb/>kunde gemäß Art. 313 des Handelsgesetzbuchs nicht geltend
<lb/>gemacht werden kann. Darüber, daß eine Lebensversicherungs- 
<lb/>police nicht als „Werthpapier" im Sinne dieser Vorschrift
<lb/>anzusehen ist sondern eine bloße Beweisurkunde oder ein so- 
<lb/>genanntes Legitimationspapier bildet, kann kein Zweifel be- 
<lb/>stehen, da die Police nicht als Träger der Forderung anzu- 
<lb/>sehen ist sondern nur ergibt, welche Forderung gegenüber der
<lb/>Archiv 8b. Bd. 1. Heft. Zweite Abtheilung. 2
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0289.tif"
                   n="18"
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               <p>

                  <lb/>s. «bthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>18
</p>
               <p>

                  <lb/>Versicherungsgesellschaft besteht und wer Gläubiger ist (Vergl.
<lb/>hierzu Urtheile des Reichsgerichts vom ^0. Dezember 1879,
<lb/>12. Februar 1881 und vom 22. Februar 1886, Entschei- 
<lb/>dungen Bd. 1 S. 183 ff. des. S. 187, Bd. 3 S. 152 ff.
<lb/>und Bd. 1b S. 55 ff.). Das Reichsoberhandelsgericht hat
<lb/>denn auch nicht, wie die Revisionskläger behauptet haben, an- 
<lb/>genommen, daß eine Lebensversicherungspolice als ein „Werth- 
<lb/>papier" im Sinne des Art. 313 angesehen werden könne,
<lb/>sondern nur in einem in Bd. 9 seiner Entscheidungen (S. 242,
<lb/>243) veröffentlichten Urtheile im Anschlüsse an früher ergan- 
<lb/>gene Urtheile (Entscheidungen Bd. 3 S. 160, Bd. 6 S. 195)
<lb/>bemerkt, daß das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht sich auch
<lb/>auf Gegenstände ohne Verkaufswerth z. B. aus Beweisdoku- 
<lb/>mente an sich, ohne Rücksicht auf das Rechtsverhältniß, zu
<lb/>deffen Beurkundung sie dienten, erstrecken, und unter diesem
<lb/>Gesichtspunkte auch eine Versicherungspolice den Gegen- 
<lb/>stand eines Zurückbehaltungsrechts bilden könne. Die Ver- 
<lb/>sicherungspolicen beziehungsweise Hypothekeninstrumente wurden
<lb/>hier nicht als Werthpapiere sondern als bewegliche körperliche
<lb/>Sachen angesehen, bezüglich deren dem Gläubiger auch danir
<lb/>ein Zurückbehaltungsrecht zustehen könne, wenn die Faustpfand- 
<lb/>bestellung, vermöge deren die Urkunde in den Besitz des
<lb/>Gläubigers gelangt sei, in Ansehung der Verpfändung der
<lb/>Forderung als unwirksam erscheine. Demgegenüber hat aber
<lb/>das Reichsgericht in mehreren Urtheilen (Entscheidungen Bd. 3
<lb/>S. 752 ff., Bd. 10 S. 401, Bd. 20 S. 133 ff.) dargelegt,
<lb/>daß als bewegliche Sachen im Sinne des Handelsgesetzbuchs,
<lb/>insbesondere der Art. 306, 309, 313 nicht bloße Legitimations- 
<lb/>papiere sondern nur solche Urkunden angesehen werden könnten,
<lb/>welchen ein selbstständiger, realisirbarer Vermögenswerth zu- 
<lb/>komme. Insbesondere wurde in einem Urtheile vom 5. März
<lb/>1888 (Entscheidungen Bd. 20 S. 135) ausgeführt, daß Pa- 
<lb/>piere, welche nicht selbstständige Träger einer Obligation seien,
<lb/>sondern nur zum Beweise einer Forderung dienten, wegen
<lb/>Mangels eines realisirbaren Vermögenswerthes ebensowenig
<lb/>Gegenstand eines Faustpfandrechtes wie Gegenstand eines kauf- 
<lb/>männischen Zurückbehaltungsrechtes im Sinne der Art. 313
<lb/>bis 315 des Handelsgesetzbuchs sein könnten. An dieser Auf-
<lb/>faffung mußte auch im vorliegenden Falle festgehalten werden.
<lb/>Das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht, das im Art. 313 des
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0290.tif"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Privaturkunde. - Beweis der Abgabe der darin enthaltenen Erklärungen. - Gegenbeweis. - Aufhebung der materiellen Wirkungen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0290--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>19
</p>
               <p>

                  <lb/>Handelsgesetzbuchs vorgesehen ist und nach 8 41 Ziff. 8 der
<lb/>Konkursordnung im Konkursverfahren ein Absonderungsrecht
<lb/>gewährt, erstreckt sich nicht auf bloße Beweisurkunden und
<lb/>kann deshalb nicht dazu benutzt werden, dem Konkursverwalter
<lb/>den Besitz solcher Urkunden zu entziehen und auf diese Weise
<lb/>einer ungültigen Faustpfandbestellung doch noch eine gewisse
<lb/>Bedeutung zu verschaffen. Die vertragsmäßige Einräu- 
<lb/>mung eines Besitz- und Zurückbehaltungsrechts ist zwar auch
<lb/>in Ansehung solcher Urkunden als zuläffig anzusehen; ein
<lb/>solches Recht kann aber, wie in dem Urtheile des Reichs- 
<lb/>gerichts vom 5. März 1888 eingehend dargelegt wurde, nicht
<lb/>dem Konkursverwalter gegenüber geltend gemacht werden, ins- 
<lb/>besondere ein Recht auf abgesonderte Befriedigung nicht be- 
<lb/>gründen.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 6. Mai 1892.
</p>
               <p>

                  <lb/>lvrtvaturkunde. — Beweis der Abgabe der darin
<lb/>enthaltenen Erklärungen. — Gegenbeweis. — Auf- 
<lb/>hebung der materiellen Wirkungen.

<lb/>Die Bestimmung des Z 381 der Civ.-Proz.-Ord., daß
<lb/>die von den Ausstellern unterschriebenen Privat- 
<lb/>urkunden vollen Beweis dafür begründen, daß
<lb/>die in denselben enthaltenen Erklärungen von
<lb/>den Ausstellern auch abgegeben sind, bildet zwar
<lb/>eine Rechtsvermuthung, welche durch die Auf- 
<lb/>stellung bezw. den Nachweis, daß die Aussteller
<lb/>über den Inhalt getäuscht worden bezw. die Unter- 
<lb/>schriften erschlichen seien, nicht beseitigt werden
<lb/>kann; hierdurch wird jedoch nicht ausgeschlossen,
<lb/>daß durch den Nachweis derartiger Einreden die
<lb/>materiellen Rechtswirkungen der als abgegeben an- 
<lb/>zunehmenden Erklärungen aufgehoben werden.*)
</p>
               <p>

                  <lb/>*) In gleichem Sinne, dagegen abweichend von der im 84. Bd. 1.
<lb/>S. 24 ff. mitgetheilten Entscheidung des 4. Senats, erkannt vom
<lb/>2. Senat des Oberlandesgerichts in Sachen Kathol gegen Hackländer
<lb/>durch Urtheil vom 7. Juli 1892, besten bezügliche Ausführungen
<lb/>gleichfalls intereffiren dürften, aus folgenden
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0291.tif"
                   n="20"
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               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>20
</p>
               <p>

                  <lb/>Rix - Rix.

<lb/>Die Eheleute Walter Nix zu Frauenberg und deren Sohn
<lb/>und Schwiegertochter Eheleute Johann Nix haben eine vom
<lb/>3. Juni 1891 datirte Privaturkunde gemeinsam unterschrieben,
<lb/>inhaltlich welcher die Ersteren den Letzteren ihr Mühlengut
<lb/>nebst Inventar zum Preise von 80OO Thalern mit der Be- 
<lb/>stimmung, daß der Kaufpreis zur Hälfte mit 12000 Mark
<lb/>nach dem Ableben eines der Eheleute Walter Nix, und mit
<lb/>dem Reste von 12000 Mark nach dem Ableben des anderen
<lb/>derselben an die übrigen Kinder Walter Nix zahlbar, bis dahin
<lb/>aber in halbjährigen Raten mit 4% verzinsbar sein sollte.
<lb/>Auf die Weigerung der Eheleute Walter Nix, diesen Vertrag
<lb/>notariell zu verbriefen, erhoben die Eheleute Johann Nix gegen
<lb/>dieselben eine hierauf gerichtete Klage zum Landgericht Bonn,
<lb/>deren Entscheidung dieses durch bedingtes Endurtheil vom
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründen:

<lb/>Die Klage ist gestützt auf eine Privaturkunde, nämlich den vor- 
<lb/>liegenden Schein datirt: Lüttringhausen, den 18. Februar 1691, unter- 
<lb/>zeichnet „WittweCarl Haklaender" und lautend: „Ich Unterzeichnete
<lb/>Wwe. Haklaender verbürge mich solidarisch für meinen Sohn Adolf

<lb/>taklaender zu Lüttringhausen für die von demselben bei Herrn Carl
<lb/>athol in Barmen gekauften Maaren, resp den Werth derselben
<lb/>von 869 Mark 47 Pfg. und verpflichte mich, bei Aufforderung
<lb/>Zahlung zu leisten."

<lb/>Beklagte bestreitet nicht, den qu. Schein unterschrieben zu haben,
<lb/>ste macht aber geltend, daß, weil ste den grauen Staar auf beiden
<lb/>Augen habe, ste den Schein nicht habe lesen können, daß derselbe
<lb/>ihr auch nicht vorgelesen oder sonst der Inhalt deffelben ihr mit-
<lb/>getheilt sei, und daß sie in der Unterstellung, es handele sich um
<lb/>einen Wechsel von 203 Mark 47 Pfg., für welchen Betrag blos ste
<lb/>fich habe verbürgen wollen, ihre Unterschrift gegeben habe.

<lb/>Beklagte gibt somit zu, für den Wechselbetrag von 203 Mark
<lb/>47 Pfg. und die Kosten im Ganzen für 211 Mark stch verbürgt zu
<lb/>haben, und da ste, wie nicht bestritten, 40 Mark gezahlt hat, ist sie
<lb/>für den Betrag von 171 Mark schon jetzt durch Theilurtheil zu
<lb/>verurtheilen.

<lb/>Da Beklagte weiter zugibt, den qu. Schein unterschrieben zu
<lb/>haben, begründet letzterer gemäß § 381 der Civ.-Proz.-Ord. vollen
<lb/>Beweis dafür, daß die in demselben enthaltene Erklärung von der
<lb/>Ausstellerin abgegeben ist. Ein Gegenbeweis gegen diese formelle
<lb/>Beweisregel des § 381 cit. selbst, wonach die Thatsache der Abgabe
<lb/>der Erklärung als erwiesen gilt, ist nicht denkbar und nicht für zu-
<lb/>lässig erklärt.
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0292.tif"
                   n="21"
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               <p>

                  <lb/>2. Nbthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>21
</p>
               <p>

                  <lb/>1. Oktober 1892 von der Ausschwörung folgender, die Klage- 
<lb/>bestreitung ergebender, Eide abhängig machte:

<lb/>„Daß ich nicht den Beklagten den Vertragsentwurf d. d.
<lb/>3. Juli 1891 Morgens 5 Uhr in Abwesenheit deren übrigen
<lb/>Kinder, fertig geschrieben, mit der Erklärung vorgelegt habe,
<lb/>sie sollten das Schriftstück nur unterschreiben, es sei das eine
<lb/>leere Form zur Vorbereitung des Vertragsabschlusses vor
<lb/>Notar;

<lb/>daß ich nicht bei dieser Gelegenheit und nicht später und
<lb/>nicht früher den Beklagten zugesagt habe, daß ich entweder
<lb/>sofort bei Thätigung des Aktes 12000 Mark ablegen oder
<lb/>aber außer der Mühle doppelte Sicherheit für den Kaufpreis
<lb/>stellen werde;
</p>
               <p>

                  <lb/>Anders verhält es sich jedoch mit dem Gegenbeweise gegen die
<lb/>Richtigkeit des Inhaltes der Erklärung. Denn der gedachte
<lb/>Paragraph stellt für die von dem Aussteller Unterzeichnete Privat- 
<lb/>urkunde nur die formelle Beweisregel auf/ daß die in derselben
<lb/>enthaltenen Erklärungen von dem Aussteller abgegeben find, gibt
<lb/>aber keine materielle Beweisregel, d. h. er erstreckt stch nicht auf
<lb/>die Frage nach der materiellen Wirksamkeit der in der Urkunde
<lb/>enthaltenen Erklärung und schließt den Beweis, daß die Erklärung
<lb/>einen gültigen Rechtsakt nicht enthalte, nicht aus. Die Frage nach
<lb/>der rechtlichen Wirkung der qu. Erklärung, und unter welchen Vor- 
<lb/>aussetzungen dieselbe wegen Jrrthums der Erklärenden, wegen Be- 
<lb/>trugs, Zwangs, Täuschung u. s. w angefochten werden kann, und
<lb/>welche Bedeutung es hat, wenn die Erklärung, welche abgegeben ist,
<lb/>nicht, oder anders bat abgegeben werden sotten, bleibt somit aus
<lb/>dem materiellen Recht zu beurtheilen (vergl. Wilmowski-Levy
<lb/>zu 8 381, Seuffert zu 8 381 Rr. 5 Abs. 2, Struckmann-Koch zu
<lb/>8 381 Anm. 1, Endemann, Civilprozeßordnung zu § 381, Busch,
<lb/>Zeitschrift für Deutschen Civilprozeß, Jahrgang 7 S. 349, Entschei- 
<lb/>dungen des Reichsgerichts Bd. 5 S. 386, Bd. 15 S. 310, Bd. 16
<lb/>S. 436).

<lb/>Wenn nun die Behauptung der Beklagten richtig wäre, daß fie '
<lb/>stch bei der Unterzeichnung des Scheins nur für den Betrag von
<lb/>211 Mark (nämlich die Wechselsumme und die Protestkosten) mrd
<lb/>nicht für den Betrag von 869 Mark 47 Pfg., worüber der Schein
<lb/>lautet, hat verpflichten wollen, so wäre ihre Erklärung anders ab- 
<lb/>gegeben, als sie von ihr hat abgegeben werden sollen, und ihr rechts- 
<lb/>verpflichtender Wille wäre auf ein Anderes gerichtet gewesen, als
<lb/>das, worüber die Erklärung lautet. Die in dem Scheine enthaltene
<lb/>Willenserklärung wäre dann, weil das in ihr als gewollt Bezeichnete
<lb/>in der That nicht gewollt, nichtig (vergl. Entscheidungen des Reichs- 
<lb/>gerichts Bd. 5 S. 386).
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0293.tif"
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               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>22
</p>
               <p>

                  <lb/>daß die Beklagten auf diese meine Erklärung hin nicht
<lb/>den Entwurf ungelesen unterschrieben haben."

<lb/>Die gegen dieses Urtheil eingelegte Berufung verwarf das
<lb/>Oberlandesgericht durch Urtheil vom 23. März 1892 unter
<lb/>unwesentlicher Abänderung der Eidesnorm. In den Gründen
<lb/>dieses Urtheils wird u. A. ausgeführt:

<lb/>„Die in dem Scheine vom 3. Juli 1891 enthaltene Ver- 
<lb/>einbarung sei von beiden Parteien unterschrieben und begründe
<lb/>daher nach 8 381 der Civ.-Proz.°Ord. vollen Beweis dafür,
<lb/>daß die Aussteller die darin enthaltenen Erklärungen abgegeben
<lb/>hätten. Derselbe würde jedoch seine Beweiskraft verlieren,
<lb/>wofern die Einreden der Beklagten, 1) daß sie über den
<lb/>wahren Inhalt des Scheines getäuscht und nur hierdurch zur
<lb/>Unterzeichnung destelben bestimmt worden seien, 2) daß das
<lb/>in dem Scheine als zwischen den Parteien vereinbart Beur- 
<lb/>kundete durch eine anderweite Vereinbarung derselben abge- 
<lb/>ändert worden sei, in Wahrheit beruhten; in beiden Fällen
<lb/>würde die Klage nicht auf den Schein vom 3. Juli 1891
<lb/>gegriindet werden können. Es komme daher aus die zuge- 
<lb/>schobenen Eide an, jedoch sei die Klage schon dann abzu- 
<lb/>weisen, wenn einer derselben von Klägern nicht geleistet
<lb/>werde."

<lb/>Die gegen dieses Urtheil eingelegte Revision wies der
<lb/>zweite Civilsenat des Oberlandesgerichts zurück, bezüglich der
<lb/>hier interessirenden Frage unter abweichender Mo»
<lb/>tivirung, aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Wenn die Gründe des Urtheils hervorheben, daß der
<lb/>Schein vom 3. Juli 1891, welcher gemäß § 381 der Civ.-
<lb/>Proz.-Ord. an und für sich vollen Beweis begründe, seine
<lb/>Beweiskraft verlieren würde, wenn die beiden zum Eide
<lb/>verstellten Einreden der Beklagten auf Wahrheit beruhten, so
<lb/>ist das allerdings unrichtig. Der Schein behält seine Beweis- 
<lb/>kraft, auch wenn die Einreden bewiesen werden, indem nichts
<lb/>an der Thatsache geändert wird, daß die Erklärungen so, wie
<lb/>sie in dem Scheine enthalten sind, von den Parteien abge- 
<lb/>geben worden sind. Allein wenn jene Einwendungen sich als
<lb/>wahr Herausstellen, so verlieren die in dem Scheine abge- 
<lb/>gebenen Erklärungen materiell ihre Bedeutung in der Weise,
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Apotheker. - Strafbarkeit derselben bei Uebertretung polizeilicher Vorschriften seitens ihrer Gehülfen. - Stellvertretung. - §§ 151, 45 der Reichs-Gewerbe-Ordnung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0294--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Äbthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>SS
</p>
               <p>

                  <lb/>daß der in dem Scheine beurkundete Vertrag nicht als unter
<lb/>den Parteien wirksam abgeschlossen gelten kann. Diese unzu- 
<lb/>treffende Auffassung über die Beweiskraft des Scheines ist
<lb/>jedoch für die Entscheidung selbst ohne Bedeutung, da immer- 
<lb/>hin die fraglichen Thatsachen wegen ihrer materiellen Erheb- 
<lb/>lichkeit zum Beweise verstellt werden mußten.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 28. Juni 1892.
</p>
               <p>

                  <lb/>/Apotheker. — Strafbarkeit derselben bei ttebertre-
<lb/>tnng polizeilicher Vorschriften seitens ihrer Gehülfe«.

<lb/>— Stellvertretung. — §§ 151, 45 der Reichs.

<lb/>Gewerbe-Ordnung.

<lb/>Apotheker find für die von ihren Gehülfen bei der
<lb/>Ausübung des Gewerbes begangenen Uebertre»
<lb/>tungen polizeilicher Vorschriften strafrechtlich ver- 
<lb/>antwortlich, falls sie nicht zu erweisen vermögen,
<lb/>daß sie die nöthige Sorgfalt aufgewendet das
<lb/>heißt Alles gethan haben, was in ihrer Macht
<lb/>stand, um die Zuwiderhandlungen gegen die poli- 
<lb/>zeilichen Vorschriften zu verhüten.
</p>
               <p>

                  <lb/>Strafsache gegen M.
</p>
               <p>

                  <lb/>So entschieden vom Strafsenat des Kammergerichts aus
<lb/>folgenden
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründen:
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Berufungsrichter hat thatsächlich festgestellt, daß in
<lb/>der Apotheke des Angeklagten am 4., 5. März und 2. April
<lb/>1891 bei Anfertigung und Wiederholung verschriebener Arz- 
<lb/>neien die Arzneitaxe für das Jahr 1891 um 5 Pfg, bezw.
<lb/>20 und 40 Pfg. überschritten, und daß am 5. März 1891
<lb/>ohne schriftliche ärztliche Verordnung Jodeisen-Syrup, ent- 
<lb/>gegen der Ministerial-Verordnung vom 3. Juni 1878, verab- 
<lb/>folgt worden ist.

<lb/>Ferner ist festgesteüt, daß der Gehülfe des Angeklagten bei
<lb/>zufälliger Abwesenheit des Letzteren die angegebenen strafbaren
<lb/>Handlungen vorgenommen hat. Es ist angenommen worden,
<lb/>daß die Versehen des Gehülfen, da in der Apotheke des
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0295.tif"
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               <p>

                  <lb/>2. «bthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>24
</p>
               <p>

                  <lb/>Angeklagten eine musterhafte Ordnung bestehe, leicht entschuld- 
<lb/>bar erscheinen, und für nicht erwiesen ist erachtet, daß die
<lb/>Uebertretungen mit Vorwiffen des Angeklagten geschehen find.

<lb/>Die festgestellten Handlungen enthalten zunächst in objek- 
<lb/>tiver Beziehung den Thatbestand einer Uebertretung des
<lb/>8 367 Nr. 5 des Strafgesetzbuches, die Ueberschreitung der
<lb/>Arzneitaxe, insbesondere den einer Uebertretung des § 148
<lb/>Nr. 8 der Reichs-Gewerbe-Ordnung.

<lb/>Zum subjektiven Thatbestande einer Uebertretung genügt
<lb/>nun nach allgemeinen Grundsätzen auch Fahrlässigkeit. Dies
<lb/>gilt auch für die vorliegenden Uebertretungen, falls nicht aus- 
<lb/>drückliche gesetzliche Bestimmungen unter besonderen Umständen
<lb/>die Strafbarkeit überhaupt ausschließen.

<lb/>Eine solche Sonderbestimmung enthält der § 151 Abs. 1
<lb/>der Reichs-Gewerbe-Ordnung, welcher nach der zur Zeit der
<lb/>That geltenden Fasiung desielben, also vor Erlaß der Novelle
<lb/>vom 1. Juni 1891 lautete:

<lb/>„Sind polizeiliche Vorschriften von dem Stellvertreter
<lb/>eines Gewerbetreibenden bei Ausübung des Gewerbes über- 
<lb/>treten worden, so trifft die Strafe den Stellvertreter, ist
<lb/>die Uebertretung mit Vorwisien des verfügungsfähigen
<lb/>Vertretenen begangen worden, so verfallen beide der.gesetz- 
<lb/>lichen Strafe",

<lb/>dessen Wortlaut aber nach der ihm durch das Gesetz vom
<lb/>1. Juni 1891 gegebenen Fasiung folgender ist:

<lb/>„Sind bei der Ausübung des Gewerbes polizeiliche Vor- 
<lb/>schriften von Personen übertreten worden, welche der Ge- 
<lb/>werbetreibende zur Leitung des Betriebes oder eines Theils
<lb/>desielben oder zur Beaufsichtigung bestellt hatte, so trifft
<lb/>die Strafe diese letzteren. Der Gewerbetreibende ist neben
<lb/>denselben strafbar, wenn die Uebertretung mit seinem Vor- 
<lb/>wiffen begangen ist, oder wenn er bei der nach den Ver-
<lb/>hältniffen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes,
<lb/>oder bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung der Be- 
<lb/>triebsleiter oder Aufsichtspersonen es an der erforderlichen
<lb/>Sorgfalt hat fehlen lassen."

<lb/>Es sind aber in Uebereinstimmung mit der Judikatur der
<lb/>höchsten Gerichtshöfe (okr. Urtheil des vormaligen Obertribunals
<lb/>vom 19. Dezember 1878 — Oppenhoff's Rechtsprechung
<lb/>Bd. 19 S. 589 —, und Urtheil des Reichsgerichts vom
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0296.tif"
                   n="25"
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               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>26
</p>
               <p>

                  <lb/>12. Oktober 1880, Entscheidungen Bd. 2 S. 321) unter
<lb/>einem „Stellvertreter" im Sinne der §§ 151 und 45 der
<lb/>Gewerbe-Ordnung nur solche Personen zu verstehen, welche
<lb/>an Stelle des mit dem Gewerbebetrieb selbst sich nicht be- 
<lb/>fassenden Geschäftsherrn das Gewerbe im Namen und für
<lb/>Rechnung des letzteren in seiner Gesammtheit ausüben.

<lb/>Nur in diesem letzteren Punkte hat der Begriff der „Stell- 
<lb/>vertretung" im Sinne des § 151 durch die neuere Faffung
<lb/>des letzteren eine Modifikation erlitten. Als „Stellvertreter"
<lb/>aber, sei es im Sinne der früheren Faffung oder — falls
<lb/>man den § 151 in seiner neuen Fassung als milderes Straf- 
<lb/>gesetz zur Anwendung bringen müßte — im Sinne dieser
<lb/>neuen Faffung des Paragraphen, kann der Gehülfe des An- 
<lb/>geklagten nach den getroffenen thatsächlichen Feststellungen nicht
<lb/>angesehen werden.

<lb/>Zwar bestimmt der § 16 des „Reglements über die Lehr-
<lb/>und Servirzcit der Apothekerlehrlinge und Gehülfen" vom
<lb/>11. August 1864:

<lb/>„Während kurzer, zufälliger Abwesenheit des Apo-
<lb/>thekenbefitzers ist der Gehülfe dessen Stellvertreter. Bei
<lb/>längerer Entfernung vom Geschäft (Reisen) aber ist der
<lb/>Apotheker, falls sein Gehülfe nicht bereits die Approbation
<lb/>als Apotheker erlangt haben sollte, verpflichtet, einen ap-
<lb/>probirten Apotheker als seinen Stellvertreter anzunehmen
<lb/>und dies dem Kreisphysikus anzuzeigen.

<lb/>. Nach der für den Begriff der Stellvertretung im Sinne
<lb/>des Z 151 der Gewerbe-Ordnung auch in seiner neuen
<lb/>Faffung maßgebenden Bestimmung des § 45 daselbst müssen
<lb/>aber Stellvertreter den für das in Rede stehende Gewerbe
<lb/>insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.
<lb/>(Ob letzteres der Fall ist, hat nach einem Ministerialrejkript
<lb/>vom 24. Februar 1882 die Ortsbehörde zu prüfen.)

<lb/>Hiernach hat offensichtlich das Reglement nicht unter dem
<lb/>„Stellvertreter" bei kurzer, zufälliger Abwesenheit des Apo- 
<lb/>thekers, sondern nur unter dem Stellvertreter bei längerer
<lb/>Abwesenheit des Apothekenbesitzers einen Stellvertreter im
<lb/>Sinne des § 151 verstanden, denn nur für diesen wird im
<lb/>Gegensätze zu dem Stellvertreter in dem anderen Falle eine
<lb/>besondere Qualifikation verlangt.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Städtische Straße. - Nivellementsveränderung. - Recht der Anlieger auf Entschädigung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0297--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. «bthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>26
</p>
               <p>

                  <lb/>Demnach ist der Angeklagte für die von seinen Gehülfen
<lb/>begangenen Uebertretungen strafrechtlich verantwortlich, falls er
<lb/>nicht Nachweisen kann, daß er die nöthige Sorgfalt aufge- 
<lb/>wendet also Alles gethan hat, was in feiner Macht stand,
<lb/>um derartige Zuwiderhandlungen seines Gehülfen zu verhüten.
<lb/>Unerheblich ist es für die Entscheidung dieser Frage, ob die
<lb/>Versehen des Gehülfen leicht entschuldbar waren oder nicht.
<lb/>Thatsachen aber, welche geeignet erscheinen, eine Fahrlässigkeit
<lb/>des Angeklagten auszuschließen, sind vom Vorderrichter bisher
<lb/>in ausreichender Weise nicht festgestellt. Es bedarf mithin
<lb/>noch einer weiteren thatsächlichen Erörterung und Prüfung
<lb/>nach dieser Richtung hin, welche sich besonders auch darauf
<lb/>zu erstrecken haben wird, ob der Angeklagte seinem Gehülfen
<lb/>die nothwendigen Anweisungen ertheilt hat.

<lb/>Das Berufungsurtheil war hiernach, jedoch unter Auf- 
<lb/>rechterhaltung der demselben zu Grunde liegenden positiven
<lb/>thatsächlichen Einzelfeststellungen, aufzuheben, und die Sache
<lb/>zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die
<lb/>Kosten der Revisionsinstanz, in die Vorinstanz zurückzuverweisen.

<lb/>Strafsenat des Kammergerichts. Sitzung v. 21. Juli 1892.
</p>
               <p>

                  <lb/>.Städtische Straße. — NivellementsverSndernng. —
<lb/>/ Recht der Anlieger auf Entschädigung.

<lb/>Die Eigenthümer von Häusern, welche an einer
<lb/>städtischen oder Dorfstraße gelegen sind, haben
<lb/>einen, auf einem stillschweigenden Vertrage mit
<lb/>dem Straßeneigenthümer beruhenden Anspruch
<lb/>auf Erhaltung der Straße in einem, den Verkehr
<lb/>ihrer Häuser mit derselben gestattenden Zustande;
<lb/>dieses Recht läßt sich aber nicht weiter ausdehnen,
<lb/>als das Kommunikationsinteresse unbedingt er- 
<lb/>fordert. Die Straßenanlieger sind daher zwar
<lb/>berechtigt, bei einer Veränderung des Nivelle- 
<lb/>ments, welche eine Aufhebung oder wesentliche
<lb/>Erschwerung jenes Verkehrs zur Folge hat, Scha- 
<lb/>denersatz zu verlangen, dagegen besteht ein Recht
<lb/>des Inhalts, daß an der Straße überhaupt keine,
<lb/>ihnen in irgend einer Beziehung nachtheilige
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0298.tif"
                   n="27"
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               <p>

                  <lb/>2. «bthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>27
</p>
               <p>

                  <lb/>Veränderung vorgenommen werde, nicht, insbe- 
<lb/>sondere auch kein Entschädigungsanspruch für Ent- 
<lb/>ziehung des thatsächlichen Bortheils beim Gebrauch
<lb/>der öffentlichen Straße oder für eine unwesentliche
<lb/>Erschwerung des Zugangs zu derselben.

<lb/>Bei Beurtheilung der Frage, ob eine zu Schadens- 
<lb/>ersatz verpflichtende Aenderung vorliege, ist nur
<lb/>der Zustand der Häuser zur Zeit der Vornahme
<lb/>der letzteren maßgebend.

<lb/>Scheven und Gen. — Gemeinde Brühl.

<lb/>Die Stadtgemeinde Brühl hat im Jahre 1890 in der in
<lb/>ihrem Weichbilde gelegenen Kölnstraße eine Troittoir-Anlage
<lb/>ausführen lassen, bei welcher das Niveau des Bürgersteiges
<lb/>erhöht worden ist. Die Wittwe Peter Joseph Scheden daselbst
<lb/>und Genossen, Eigenthümer der an dieser Straße gelegenen
<lb/>Häuser, Nr. 19 und 21, behaupten, daß in Folge dessen der
<lb/>Fußboden des Erdgeschosses ihrer Häuser um 14 bezw. 8 Cen- 
<lb/>timeter tiefer liege, als früher, und haben, hierauf gestützt,
<lb/>gegen die Gemeinde Brühl beim Landgericht Köln Klage auf
<lb/>Ersatz des Schadens erhoben, welcher ihnen einestheils durch
<lb/>Erschwerung des Verkehrs ihrer Häuser mit der Straße und
<lb/>Schmälerung des Ansehens der elfteren, und anderntheils da- 
<lb/>durch verursacht sein soll, daß in Folge der Trottoir-Anlage
<lb/>das Regenwasser in übermäßiger und belästigender Weise in
<lb/>ihre Häuser eindringe und das Mauerwerk verderbe. Die
<lb/>Beklagte machte zur Begründung ihres Antrages auf Ab- 
<lb/>weisung der Klage im Wesentlichen geltend, daß die fragliche
<lb/>Nieveauveränderung aus Veranlassung der Feststellung der Bau- 
<lb/>fluchtlinien erfolgt, hierbei das durch das Gesetz vom 3. Juli
<lb/>1875 vorgeschriebene Verfahren eingehalten, und gegen den
<lb/>bekannt gemachten Plan von keiner Seite ein Einwand er- 
<lb/>hoben worden sei, daß eine Ersatzpflicht ihrerseits für eine
<lb/>solche Niveauveränderung in dem genannten Gesetze keine Be- 
<lb/>gründung finde und sich für den vorliegenden Fall auch aus
<lb/>den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts nicht herleiten laste,
<lb/>da eine irgend erhebliche Erschwerung des Verkehrs der in
<lb/>Rede stehenden Häuser mit der Straße nicht vorliege. Das
<lb/>Landgericht sprach indesten durch Urtheil vom 17. Oktober
<lb/>1891 die Klage dem Grunde nach zu, wogegen der erste
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0299.tif"
                   n="28"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0299--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. «bthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>28
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilsenat des Oberlandesgerichts dieselbe auf erhobene Be- 
<lb/>rufung als unbegründet abwies.

<lb/>Das Oberlandesgericht geht in den Gründen seines Urtheils
<lb/>vom 2. März 1892, was den hier allein interefsirenden An- 
<lb/>spruch wegen Erschwerung des Verkehrs mit der Straße und
<lb/>Schmälerung des Ansehens der Häuser anlangt, davon aus,
<lb/>daß den Eigenthümern von Häusern, welche an einer städtischen
<lb/>oder Dorfstraße belegen sind, ein auf einem stillschweigenden
<lb/>Vertrage mit dem Straßeneigenthümer beruhendes, wohler- 
<lb/>worbenes Recht auf Erhaltung der Straße in einem
<lb/>den Verkehr mit derselben gestattenden Zustande zustehe,
<lb/>welches sich als Servitut darstelle und den Anliegern, wenn
<lb/>durch vorgenommene Veränderung der Straße der Verkehr
<lb/>mit den Häusern behindert oder wesentlich erschwert werde,
<lb/>einen Anspruch auf Ersatz des ihnen hierdurch erwachsenen
<lb/>Schadens gewähre. Der Inhalt dieses Rechts, so führt das
<lb/>Urtheil unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Reichs- 
<lb/>gerichts Bd. 24 S. 245 folg, und Bd. 25 S. 243 folg,
<lb/>weiter aus, ist der, daß die Straße bestimmt ist, den an ihr
<lb/>erbauten Häusern als nothwendiges Kommunikationsmittel zu
<lb/>dienen zugleich auch ihnen den für die Befriedigung ihres
<lb/>Lichtbedürfnisies wesentlichen freien Raum zu gewähren. Nur
<lb/>in dieser Beschränkung ist dem Hauseigenthümer eine Grund-
<lb/>gerechtigkeit an der Straße zuzuerkenncn. Das Recht läßt
<lb/>stch nicht weiter ausdehnen, als das Kommunikationsintereffe
<lb/>unbedingt fordert. Ein Recht des Inhalts, daß an der
<lb/>vorübergehenden Straße überhaupt keine, ihm in irgend einer
<lb/>Beziehung nachtheilige Veränderung vorgenommen werde, be- 
<lb/>steht nicht. Insbesondere auch kein Entschädigungsanspruch
<lb/>für die Entziehung jedes thatsächlichen Vortheils beim
<lb/>Gebrauch der öffentlichen Straße oder für eine unwesent- 
<lb/>liche Erschwerung des Zugangs zu derselben.

<lb/>Wie aus dem von der Beklagten vorgelegten Fluchtlinien- 
<lb/>plan hervorgeht, ist die im Eigenthum der Provinz stehende,
<lb/>unstreitig im Weichbilde der Stadt Brühl belegene Kölnstraße
<lb/>in ihrem ganzen Zuge mit Häusern besetzt. Dieselbe trägt
<lb/>danach den Charakter einer bebauten städtischen Straße, und
<lb/>muß angenommen werden, daß den Klägern als Eigenthümern
<lb/>der Häuser Kölnstraße Rr. 19 und 21 eine Servitut an der
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0300.tif"
                   n="29"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0300--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>- 29 -


<lb/>Straße des angegebenen Inhalts zusteht. 'Der Bürgersteig
<lb/>vor den Häusern der Kläger ist gegen den früheren Zustand
<lb/>(wie Kläger behaupten um 14 bezw. 8 Centimeter) erhöht,
<lb/>und liegen die Thürschwellen der Häuser jetzt angeblich
<lb/>gegen früher um ebensoviel Centimeter tiefer. Unzweifelhaft
<lb/>liegt hierin eine Erschwerung des Verkehrs der Häuser mit der
<lb/>Straße, und ist durch die bewirkte Verengung der Kellerlöcher
<lb/>und Vernichtung eines der Löcher das betreffende Haus in
<lb/>etwa geschädigt. Nach Lage der Oertlichkeit konnte der den
<lb/>Bürgersteig anlegenden Beklagten diese Schädigung der Kläger
<lb/>nicht verborgen sein, und würde sie, da sie das Recht der
<lb/>Kläger an der Straße kennen mußte, für den diesen ent- 
<lb/>standenen Schaden aufzukommen haben, wenn sie die Verän- 
<lb/>derung rechtswidrig vornahm, d. h. wenn sie das Servitut- 
<lb/>recht der Kläger verletzte.

<lb/>Wie oben ausgeführt, legt dieses Recht dem Straßeneigen»
<lb/>thümer nicht die Pflicht auf, jede Niveauveränderung
<lb/>der Straße, welche das Interesse des betreffenden Hauseigen-
<lb/>thümers verletzt, ihm den Verkehr seines Hauses mit der
<lb/>Straße erschwert, zu Unterlasten, sondern nur solche Verän- 
<lb/>derungen, durch welche der Verkehr der Häuser mit der Straße
<lb/>behindert oder wesentlich erschwert wird. Eine solche „nicht
<lb/>wesentliche" Umgestaltung des Straßenkörpers steht aber im
<lb/>vorliegenden Falle in Frage, und es leuchtet ohne Weiteres
<lb/>ein, daß die betreffende Erhöhung um 14 bezw. 8 Centimeter
<lb/>nur geringe Unbequemlichkeiten im Gefolge hat. Bei der
<lb/>Beurtheilung ist nur der gegenwärtige Zustand der Häuser
<lb/>maßgebend und kann darauf, daß das eine der Häuser früher
<lb/>ein Einfahrtsthor hatte und zu Oekonomiezwecken benutzt
<lb/>wurde, auf die Möglichkeit, dieses Haus in der früheren
<lb/>Weise nach Offenlegung des zugemauerten Thores wieder zu
<lb/>benutzen, und darauf, daß jetzt nach Erhöhung des Trottoirs
<lb/>diese Möglichkeit angeblich ausgeschlossen ist, keine Rücksicht ge- 
<lb/>nommen werden, ebensowenig darauf, daß die Häuser, na- 
<lb/>mentlich das Haus Nr. 21 wesentlich an Alnsehen gelitten
<lb/>und dadurch, wie das von den Kägern über reichte Gutachten
<lb/>des Baumeisters N. sagt, minderwerthig geworden sind; denn
<lb/>das Ansehen, welches ein Haus hat, mag es auch durch ein
<lb/>bestimmtes Niveau der vorbeiführenden Straße bedingt werden,
<lb/>ist ein rein thatsächlicher Vortheil, auf deffen Beibehaltung
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0301.tif"
                   n="30"
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               <p>

                  <lb/>L Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>30
</p>
               <p>

                  <lb/>kein Recht besteht, besten Beeinträchtigung also auch keinen
<lb/>Eingriff in das Recht des Adjacenten darstellt.

<lb/>Die gegen das oberlandesgerichtliche Urtheil eingelegte
<lb/>Revision wurde vom zweiten Civilsenat des Reichsgerichts als
<lb/>unbegründet zurückgewiesen, soviel die vorerörterte Frage be- 
<lb/>trifft, aus folgenden
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründen:

<lb/>Die Austastung des Oberlandesgerichts von dem juristischen
<lb/>Charakter des Benutzungsrechts, welches den Eigen-
<lb/>thümern der Häuser an einer städtischen oder Dorf-
<lb/>straße gesetzlich zusteht, erscheint zutreffend und entspricht den
<lb/>in der Rheinisch-Französischen und Preußischen Rechtsprechung
<lb/>anerkannten Grundsätzen. Wenn es sich hier nun auch von
<lb/>einem servitutartigen Rechte handelt, so kommt doch wesentlich
<lb/>in Betracht, daß in solchen Fällen nicht eine Dienstbarkeit
<lb/>zwischen zwei Privatgrundstücken, vielmehr ein Benutzungsrecht
<lb/>in Frage steht, welches auf einem zwischen öffentlichem
<lb/>und Privateigenthum bestehenden Verhältnisse beruht.
<lb/>Die Straße steht im öffentlichen Eigenthum, dient den Zwecken
<lb/>des allgemeinen Verkehrs, und dieser Hauptbestimmung der- 
<lb/>selben sind die Befugniffe der Adjacenten grundsätzlich unter- 
<lb/>geordnet. Hiernach ist ein Recht der letzteren auf ein un- 
<lb/>verändertes Fortbestehen der Straße nicht anzuerkennen,
<lb/>und es steht denselben nur, wenn die im öffentlichen Jntereffe
<lb/>daran vorzunehmenden Veränderungen eine Aufhebung oder
<lb/>erhebliche Beschränkung ihrer Benutzung zur Folge haben,
<lb/>ein Anspruch auf Entschädigung zu. Wie aber das
<lb/>Reichsgericht bereits wiederholt erkannt hat, ist für die Ent- 
<lb/>ziehung thatsächlich bestehender Vortheile sowie für unwesent- 
<lb/>liche Beeinträchtigungen bei dem Gebrauche der Straße ein
<lb/>solcher Anspruch nicht gegeben. Daß es sich aber im vor- 
<lb/>liegenden Kalle um eine Veränderung der letzteren Art handelt,
<lb/>ist vom Oberlandesgerichte, welches hierbei mit Recht nur den
<lb/>gegenwärtigen Zustand der Häuser in Betracht zieht, that- 
<lb/>sächlich festgestellt. (Vergl. außer den Citaten deffelben: Demo-
<lb/>lombe Bd. 12 Nr. 699 und 700; Laurent Bd. 7. Nr. 136;
<lb/>Entscheidungen des Reichsgerichts Bd. 10 S. 271 und Rhein.
<lb/>Archiv Bd. 82. 1. S. 84.)
</p>

            </div>
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                n="31"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Geisteskrankheit. - Nichtigkeitserklärung von Akten vor der Interdiktion. - Notarietät. - Mangel der Einwilligung. - Art. 503 und 1108 des B. G. B.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0302--><p/>
               <p>

                  <lb/>31
</p>
               <p>

                  <lb/>Was nun demgegenüber zur Begründung der Revision
<lb/>vorgebracht worden, enthält einen irgend beachtlichen Angriff
<lb/>gegen den rechtlichen Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts
<lb/>nicht, geht vielmehr im Wesentlichen nur dahin, daß letzteres
<lb/>hier, wo, wie unter Beweis gestellt, eine erhebliche Werthver-
<lb/>minderung der klägerischen Häuser eingetreten sei, zu Unrecht
<lb/>eine unwesentliche Veränderung im obigen Sinne angenommen
<lb/>und deßhalb den geltend gemachten Schadensanspruch als un- 
<lb/>begründet erachtet habe. Diese Rüge kann aber nicht zu einem
<lb/>Erfolge führen, da, insoweit die Beurtheilung der größeren
<lb/>oder geringeren Beeinträchtigung des klägerischen Hauseigen- 
<lb/>thums in Frage steht, das Oberlandesgericht auf dem Gebiete
<lb/>der sachlichen Würdigung und Werthschätzung sich bewegt, also
<lb/>auf einem Gebiete, welches der Nachprüfung des Revifions-
<lb/>richters nicht zugänglich ist.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 28. Juni 1892.
</p>
               <p>

                  <lb/>Geisteskrankheit. — Nichtigkeitserklärung von Akte«
<lb/>vor der Jnterdiktio«. — Notortetät. — Mangel der
<lb/>Einwilligung. - Art. 503 n«d LL08 des «. G. B.

<lb/>Die Bestimmung des Art. 503 des B. G. B-, wonach
<lb/>Handlungen, welche ein Entmündigter vor der
<lb/>Jnterdiktion vorgenommen hat, für nichtig erklärt
<lb/>werden können, wenn die Ursache der Jnterdiktion
<lb/>zur Zeit, als dieselben vorgenommen wurden,
<lb/>notorisch vorhanden war, hat nicht die Tragweite,
<lb/>daß ein von einem Geisteskranken vor der Jnter- 
<lb/>diktion abgeschlossener Vertrag wegen Mangels
<lb/>der Einwilligung nur für den Fall der Notorietät
<lb/>der Geisteskrankheit zur Zeit des Vertragsab- 
<lb/>schlusses angefochten werden kann. Vielmehr ist
<lb/>auch in einem solchen Falle für die Frage der
<lb/>Rechtsgültigkeit des Vertrages der Art. 1108 des
<lb/>B. G. B. maßgebend, so daß der Mangel der Ein- 
<lb/>willigung wegen Geisteskrankheit die Ungültigkeit
<lb/>des Vertrages auch dann zur Folge hat, wenn
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0303.tif"
                   n="32"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0303--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>32
</p>
               <p>

                  <lb/>dieselbe zur Zeit des Abschlusses desselben nicht
<lb/>notorisch war. *)

<lb/>Metzger — Reinartz.

<lb/>Die Geschwister Mathilde und Anna Reinartz zu Düssel- 
<lb/>dorf haben gegen die Ehefrau Heinrich Metzger daselbst in
<lb/>eigenem Namen und als Vormünderin ihres entmündigten
<lb/>Ehemannes, des Rentners Heinrich Metzger, zum Königl.
<lb/>Landgericht zu Düsseldorf eine Klage auf notarielle Verbriefung
<lb/>eines Kaufvertrags bezüglich eines durch Privatvertrag vom

<lb/>1. April 1887 seitens des Heinrich Metzger ihnen vermietheten
<lb/>Hauses erhoben, durch welchen Vertrag ihnen gleichzeitig ein
<lb/>Vorkaufsrecht an jenem Hause ein geräumt worden war. Die
<lb/>Beklagte hat neben ihrem Antrag auf Abweisung der Haupt- 
<lb/>klage Widerklage auf Auflösung des Vertrages vom 1. April
<lb/>1887 erhoben und in beiden Beziehungen geltend gemacht,
<lb/>daß ihr Ehemann bereits im Jahre 1887 wegen Geisteskrank- 
<lb/>heit nicht fähig gewesen sei, einen Vertrag abzuschließen.

<lb/>Nach einer Beweiserhebung wies das Landgericht, nachdem
<lb/>es vorher die Hauptklage aus hier nicht interefsirenden Gründen
<lb/>abgewiesen hatte, auch die Widerklage ab, indem es unter
<lb/>Berufung auf den Art 503 des B. G. B. ausführte, daß nach
<lb/>dem Ergebniß der Beweiserhebung zur Zeit des Vertragsab- 
<lb/>schlusses die Geisteskrankheit des Heinrich Metzger zwar vor- 
<lb/>handen aber nicht notorisch gewesen sei.

<lb/>Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten und
<lb/>Widerklägerin verwarf das Oberlandesgericht durch Urtheil
<lb/>vom 4. März 18S2, indem es gleichzeitig auf die Berufung
<lb/>der Klägerinnen die Hauptklage zusprach.

<lb/>Dieses Urtheil wurde auf eingelegte Revision von dem

<lb/>2. Civilsenat des Reichsgerichts unter Zurückverweisung der
<lb/>Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung in die
<lb/>Berufungsinstanz abgewiesen aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Der Berufungsricher geht bei Beurtheilung der Widerklage,
<lb/>welche auf die Art. 503 und 1108 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
<lb/>gestützt wird, von der Rechtsansicht aus, die Nichtigkeit des
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Bergt. Rhein. Archiv Bd. 62. 1. S. 180.
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0304.tif"
                   n="33"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0304--><p/>
               <p>

                  <lb/>2 Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>33
</p>
               <p>

                  <lb/>Vertrages vom 1. April 1887 könne aus Artikel 1108 nicht
<lb/>gefolgert werden, weil ein Geisteskranker nach den Grundsätzen
<lb/>des Rheinischen Rechtes nicht schlechthin, sondern erst nach
<lb/>und in Folge der Entmündigung kontrahirensunsähig werde,
<lb/>die vor der Entmündigung vorgenommenen Handlungen aber
<lb/>nur ausnahmsweise in dem Falle für nichtig erklärt werden
<lb/>könnten, wenn zur Zeit ihrer Vornahme die Ursache der Ent»
<lb/>mündigung bereits notorisch vorhanden gewesen sei. Diese
<lb/>Auffassung des Gesetzes kann nicht für zutreffend erachtet wer- 
<lb/>den. Artikel 503 gewährt dem Richter die Befugniß, unter
<lb/>den angeführten Voraussetzungen die Rechtshandlungen eines
<lb/>in der Folge Entmündigten für nichtig zu erklären, Art. 1108
<lb/>stellt dagegen die Bedingungen auf. welche zur Gültigkeit eines
<lb/>Vertrages wesentlich gehören, und bezeichnet als wesentliche
<lb/>Voraussetzung in erster Reihe die Einwilligung des sich ver- 
<lb/>pflichtenden Theiles. Die auf die beiden angeführten Bestim- 
<lb/>mungen gestützte Widerklage stellt daher in ihrem allerdings
<lb/>ungenau gefaßten Begehren zwei Klagen dar, welche zwar
<lb/>denselben Zweck verfolgen, aber nach ihrem Grunde und dem
<lb/>Klagebegehren wesentlich von einander verschieden sind. Wider- 
<lb/>klägerin begehrt, daß der Richter wegen Vorhandenseins der
<lb/>Voraussetzungen des Art. 503 den Vertrag für nichtig erkläre,
<lb/>der auf Art. 1108 gestützte Antrag geht richtig gefaßt dahin,
<lb/>das Gericht wolle erkennen, daß ein gültiger Vertrag über- 
<lb/>haupt nicht zu Stande gekommen fei, weil dem einen Kon- 
<lb/>trahenten wegen Geisteskrankheit die Fähigkeit zur Einwilligung
<lb/>gefehlt habe. Diese Rechtsauffaffung hat der Senat bereits
<lb/>in einem Urtheile vom 9. Januar 1883, II 417/1882 aus- 
<lb/>gesprochen.

<lb/>Des ungeachtet könnte die Revision keinen Erfolg haben,
<lb/>wenn die auf Grund der Beweisaufnahme getroffene Fest- 
<lb/>stellung als bindend erachtet werden müßte, daß das Vor- 
<lb/>handensein einer die freie Willensthätigkeit des Metzger aus-
<lb/>fchließenden Geistesstörung zur Zeit des Vertragsabschluffes
<lb/>nicht dargethan sei. Diese Feststellung beruht aber auf einem
<lb/>prozeffualen Verstoße.

<lb/>Die Widerklägerin hat in der Berufungsinstanz unter
<lb/>Wiederholung ihres bereits in erster Instanz gestellten Antrages
<lb/>durch das sachverständige Gutachten bezw. Zeugniß des
<lb/>Dr. Neuhaus Beweis erboten, daß nach den durch die

<lb/>Archiv 88. Bd. 2. Heft. Zweite Abtheilung. 3
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0305.tif"
                   n="34"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0305--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg. — 34 —

<lb/>Beweiserhebung festgestellten Thatsachen und dem Ergebnisse
<lb/>einer durch den vorgeschlagenen Zeugen im Februar 1888
<lb/>vorgenommenen Untersuchung des Metzger anzunehmen sei,
<lb/>derselbe habe schon mindestens ein Jahr vor der Untersuchung
<lb/>an einem Verfalle der geistigen Kräfte gelitten, welcher ihn
<lb/>zum Abschlüsse eines Vertrages unfähig machte. Der Be-
<lb/>rufungSrichter lehnt den Beweisantrag als unerheblich ab,
<lb/>weil derselbe sich nicht auf die Notorietät erstrecke, und der
<lb/>Sachverständige lediglich aus den feststehenden und für die
<lb/>Beurtheilung des Richters genügenden Thatsachen Rückschlüsse
<lb/>im Sinne der zur Begründung der Widerklage aufgestellten
<lb/>Behauptungen machen solle. Hierbei ist übersehen, daß nach
<lb/>dem Beweiserbieten Dr. Neuhaus nicht nur als Sachverstän- 
<lb/>diger Rückschlüße aus den durch die Beweiserhebung festge- 
<lb/>stellten Thatsachen machen soll, sondern daß er auch als sach- 
<lb/>verständiger Zeuge (Civilprozeßordnung 8 379) über seine
<lb/>Wahrnehmungen bei der von ihm im Februar 1888 vor- 
<lb/>genommenen Untersuchung vorgeschlagen ist, und diese Unter- 
<lb/>suchung nach der Behauptung der Widerklägerin das Ergebniß
<lb/>hatte, daß der damals festgestellte, die freie Willensbestimmung
<lb/>ausschließende Zustand bereits seit mehr als einem Jahre be- 
<lb/>standen haben müsse.

<lb/>Die Verletzung des Art. 1108 des Bürgerlichen Gesetz- 
<lb/>buchs und die nicht gerechtfertigte Ablehnung des Beweisan- 
<lb/>trages führt zur Aufhebung des ganzen Urtheils, weil nach
<lb/>der zutreffenden Ausführung des Berufungsrichters die Zu- 
<lb/>sprechung der Widerklage die Abweisung der Hauptklage zur
<lb/>Folge haben mußte. Der Revision war daher stattzugeben,
<lb/>und die Sache unter Vorbehalt der Kostenentscheidung in die
<lb/>Berufungsinstanz zurückzuverweisen, ohne daß es eines Ein- 
<lb/>gehens auf die weiteren Revisionsangrifse gegen die Zusprechung
<lb/>der Hauptklage, insbesondere hinsichtlich der Begründung der
<lb/>Auslegung des „Vorkaufsrechts", der Abweichung des urtheils-
<lb/>mäßigen Vertragsinhalts von dem Klageanträge und der Ver-
<lb/>urtheilung der beklagten Ehefrau auch in eigenem Namen
<lb/>bedurfte.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 14. Juni 1892.
</p>

            </div>
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            <div xml:id="d90852e31490" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Vertrag, zweiseitiger. - Erfüllungsklage. - Einwand der Nichterfüllung seitens des Klägers</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d90852e31499" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Unterbringung verwahrloster Kinder. - Erziehungs- oder Besserungsanstalt. - Familie</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0306--><p/>
               <p>

                  <lb/>4 Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>— —


<lb/>Vertrag, zweiseitiger. — Erfüllungsklage. — Ei«.
<lb/>,/ wand der Nichterfüllung seitens des Klägers.

<lb/>Der auf Erfüllung eines zweiseitigen Vertrages
<lb/>gerichteten Klage kann der Beklagte den Einwand,
<lb/>daß er an den Vertrag nicht weiter gebunden sei, weil
<lb/>der Kläger seinerseits denselben nicht erfüllt habe,
<lb/>nicht im Wege der Einrede sondern nur mittels
<lb/>einer auf Auflösung des Vertrages gerichteten
<lb/>Widerklage entgegensetzen.

<lb/>Oellers — Düsseldorfer Aktienbierbrauerei.

<lb/>So entschieden vom 2 Civilsenat des Reichsgerichts unter
<lb/>Zurückweisung der Revision gegen das Urtheil des Oberlandes- 
<lb/>gerichts zu Köln vom 27. Februar 1892, was den vor- 
<lb/>stehenden Rechtssatz anlangt, aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Auch für den Einwand, welchen der Beklagte der erhobenen
<lb/>Ersüllnngsklage (derselbe sollte auf bestimmte Zeit seinen Bier»
<lb/>bedarf bei der Klägerin entnehmen) entgegengesetzt hat, „daß,
<lb/>weil die Klägerin ihm vielfach unbrauchbares Bier geliefert
<lb/>habe, er auch seinerseits an den Vertrag nicht weiter gebunden
<lb/>sein könne", kommen besondere handelsrechtliche Vorschriften
<lb/>nicht in Betracht, wie denn auch der Beklagte solche nicht
<lb/>angeführt hat. Dieser Einwand ist vielmehr nach den all- 
<lb/>gemeinen Vorschriften des Civilrechts — Art. 1184 B. G. B.
<lb/>— zu beurtheilen. Hiernach muß aber letzterer schon daran
<lb/>scheitern, daß der feststehenden Rechtsprechung des Reichs- 
<lb/>gerichts gemäß das vom Beklagten beanspruchte Rücktritts- 
<lb/>recht mit der Einrede, daß die Klägerin ihrerseits den
<lb/>Vertrag nicht erfüllt habe, sich nicht begründen läßt, eine
<lb/>Widerklage auf Auflösung des Vertrages aber nicht an- 
<lb/>gestellt worden ist.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 27. September 1892.
</p>
               <p>

                  <lb/>Unterbringung verwahrloste« Kinder. — Erziehung-,
<lb/>oder Besserungsanstalt. — Familie.

<lb/>Ein auf Grund des 8 1 des Gesetz'es^vom 13. März
<lb/>1878 die Unterbringung eines verwahrlosten Kindes
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0307.tif"
                   n="36"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0307--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Äbthlg. — 86 —

<lb/>anordnender Beschluß muß neben der Unterbrin- 
<lb/>gung in eine Erziehungs- oder Besserungsanstalt
<lb/>auch die Zulässigkeit der Unterbringung in eine
<lb/>Familie aussprechen, indem das dem Komunal-
<lb/>verband zustehende Recht der Auswahl unter den
<lb/>drei gesetzlichen Unterbringungsarten durch den
<lb/>gerichtlichen Beschluß nicht verkümmert werden darf.

<lb/>Beschwerdesache M.

<lb/>So entschieden vom Kammergericht durch nachstehenden
<lb/>Beschluß:

<lb/>Auf die weitere Beschwerde des Magazinarbeiters und
<lb/>Tagelöhners M. zu Kreuznach vom 14. April 1891 über
<lb/>den Beschluß des Königl. Landgerichts zu Coblenz vom 23.
<lb/>März 1891 in Sachen, betreffend die Zwangserziehung des
<lb/>am 25. Januar 1882 geborenen Adam M. zu Kreuznach,
<lb/>hat der erste Civilsenat des Königl. Kammergerichts zu Berlin
<lb/>den Beschluß gefaßt:

<lb/>Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückge- 
<lb/>wiesen, daß gemäß § 1 des Gesetzes vom 13. März 1878
<lb/>auch die Unterbringung in eine geeignete Familie nach dem
<lb/>Ermeffen der Verwaltungsbehörde auf Grund der angefochtenen
<lb/>Beschlüsse der Vorinstanzen statthaft ist. Kosten für das
<lb/>Rechtsmittel der weiteren Beschwerde sind nicht in Ansatz
<lb/>zu bringen.

<lb/>Gründe:

<lb/>Durch Beschluß des Königl. Amtsgerichts zu Kreuznach
<lb/>vom 3. Februar 1891 ist die Unterbringung des Elementar- 
<lb/>schülers Adam M. in eine Erziehungs- oder Besserungs- 
<lb/>anstalt für erforderlich erklärt. Die von dem Vater desielben,
<lb/>Tagelöhner und Magazinarbeiter Philipp M. eingelegte
<lb/>Beschwerde ist erfolglos geblieben. Die nunmehr erhobene
<lb/>weitere Beschwerde ist unbegründet.

<lb/>In dem amtsgerichtlichen Beschlusie ist festgestellt, daß
<lb/>Adam M., welcher am 25. Januar 1882 geboren ist, mithin
<lb/>zwar das sechste, aber nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet
<lb/>hat, an verschiedenen Tagen, nämlich wiederholt im Juni
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0308.tif"
                n="37"
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            <div xml:id="d90852e31692" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Gemischte Ehe. - Auflösung durch den Tod eines Ehegatten. - Religion der Kinder</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0308--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>37
</p>
               <p>

                  <lb/>1890, am 4. Oktober 1890 und am I. Januar 1891, ge- 
<lb/>bettelt hat.

<lb/>(Folgen weitere Ausführungen thatsächlicher Natur, nach
<lb/>denen die Entscheidung des amtsgerichtlichen Beschlusses für
<lb/>materiell gerechtfertigt erachtet wird, und sodann führt der
<lb/>Beschluß fort):

<lb/>Allerdings mußte neben der in dem amtsgerichtlichen Be- 
<lb/>schlüsse erwähnten Unterbringung in eine Erziehungs- oder
<lb/>Besserungsanstalt gemäß § 1 des Gesetzes vom 13. März
<lb/>1878 auch die Zulässigkeit der Unterbringung in eine geeignete
<lb/>Familie zum Ausdrucke gebracht werden, da der Kommunal- 
<lb/>verband die Auswahl unter den drei gesetzlichen Unterbrin- 
<lb/>gungsarten zu treffen hat, und derselbe in dieser Hinsicht durch
<lb/>den gerichtlichen Beschluß nicht beschränkt werden darf (Jahr- 
<lb/>buch der Entscheidungen des Kammergerichts Bd. 7 S. 19 ff.).
<lb/>Die Ergänzung des amtsgerichtlichen Beschlusses dahin, daß
<lb/>auch die Unterbringung in eine Familie nach dem Ermessen
<lb/>der Verwaltungsbehörde statthaft ist. konnte in dieser Instanz
<lb/>erfolgen, weil es sich hierbei lediglich um die richtige An- 
<lb/>wendung des Gesetzes unter Aufrechterhaltung der thatsäch-
<lb/>lichen Feststellungeil der Vorinstanzen handelt.

<lb/>Kammergericht, 1. Civilsenat. Sitzung vom 20. Mai 1891.
</p>
               <p>

                  <lb/>-Gemischte Ehe. — Auflösung durch den Tod eines
<lb/>Ehegatten. — Religion der Kinder.

<lb/>Die Vorschrift der durch die Allerh. Cabinetsordre
<lb/>vom 17. August 1825 in der Rheinprovinz einge- 
<lb/>führten Deklaration vom 21. November 1803, daß
<lb/>Kinder aus gemischten Ehen grundsätzlich bis zum
<lb/>zurückgelegten 14. Lebensjahre in der Religion
<lb/>des Vaters erzogen werden sollen, ist insbesondere
<lb/>auch für den Fall der Auflösung der Ehe durch
<lb/>den Tod eines der Ehegatten zur Anwendung zu
<lb/>bringen; eine andere Willenseinigung der Eltern,
<lb/>für welchen Fall die Deklaration eine Ausnahme
<lb/>von jenem Grundsatz vorsieht, ist nur solange
<lb/>wirksam, als beide Eltern am Leben sinh,
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0309.tif"
                   n="38"
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               <p>

                  <lb/>2. Ubthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>38
</p>
               <p>

                  <lb/>So entschieden vom Kammergericht durch folgenden
<lb/>Beschluß:

<lb/>In Sachen betreffend die Bevormundung der am 1. No- 
<lb/>vember 1882 geborenen Lina Fuchs, einer Tochter des im
<lb/>November 1890 verstorbenen früheren Zimmermannes Friedrich
<lb/>Fuchs zu St. Goar und seiner vorverstorbenen Ehefrau, hat
<lb/>der erste Civilsenat des Königl. Kammergerichts zu Berlin auf
<lb/>die weitere Beschwerde der Wittwe Gaerthe zu Wetzlar und
<lb/>des Vormundes Kaufmanns H. Praetorius in St. Goar be-
<lb/>schloffen, daß — unter Aufhebung der Beschlüsse des Königl.
<lb/>Landgerichts zu Coblenz vom 26. Februar 1891 und des
<lb/>Königl. Amtsgerichts zu St. Goar vom 12. Februar 1891
<lb/>— die Unterrichtung der Lina Fuchs in der evangelischen
<lb/>Religion anzuordnen, Kosten für die weitere Beschwerde außer
<lb/>Ansatz zu laffen.

<lb/>Gründe:

<lb/>Friedrich Fuchs hatte seine genannte Tochter früher in
<lb/>die evangelische Schule zu St Goar geschickt: er selber gehörte
<lb/>der evangelischen Kirche an, während seine Ehefrau der katho- 
<lb/>lischen Religionsgemeinschaft zugehört hatte. Mitte Juni 1890
<lb/>aber hat Fuchs seine Tochter dort abgemeldet und sie nach
<lb/>Salzig in die Stumm'sche Familie gebracht, wo sie katholisch
<lb/>erzogen wird.

<lb/>Vom Amtsgericht in St. Goar ist dies gebilligt, und die
<lb/>seitens der Frau Gaerthe, einer Pathe des Kindes, eingelegte
<lb/>Beschwerde hat das Landgericht in Coblenz für unbegründet
<lb/>erklärt. Die weitere Beschwerde, bei welcher der Legitimations- 
<lb/>punkt durch den Beitritt des Vormundes außer Zweifel gestellt
<lb/>wird, hat für begründet erachtet werden müffen.

<lb/>Nach der durch die Allerhöchste Cabinets-Ordre vom 17.
<lb/>August 1825 in der Rheinprovinz ein geführten Deklaration
<lb/>vom 21. November 1803 sollen die Kinder aus gemischten
<lb/>Ehen grundsätzlich bis zum zurückgelegten vierzehnten Lebens- 
<lb/>jahre in der Religion des Vaters unterrichtet werden. Von
<lb/>diesem Grundsätze gibt es nur zwei Ausnahmen. Zunächst
<lb/>nämlich entscheidet während der Ehe eine etwaige Willens- 
<lb/>einigung der Eltern, die jedoch nur so lange wirksam sein
<lb/>kann, als beide Eltern am Leben sind, und sodann soll, falls
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Kollokationsverfahren. - Zahlungsanweisung. - Gerichtliche Hypothek. - Vertheilung von Immobiliarpreisen. - Widerspruch gegen den Plan. - Chirographargläubiger. - Neuer Anspruch, anderer Forderungstitel</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0310--><p/>
               <p>

                  <lb/>i «bthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>39 -
</p>
               <p>

                  <lb/>der verstorbene Vater ein Kind während des ganzen letzten
<lb/>Jahres vor seinem Tode in der von der seinigen abweichenden
<lb/>Konfeffion des anderen Ehegatten hat unterrichten lasten, dieser
<lb/>Unterricht auch nach seinem Tode fortgesetzt werden. (Vergl.
<lb/>Jahrbuch der Entscheidungen des Kammergerichts Band 9
<lb/>Seite 44.)

<lb/>Von diesen Ausnahmen kann hier keine in Frage kommen.
<lb/>Es muß danach bei jenem Grundsätze lediglich sein Bewenden
<lb/>behalten.

<lb/>Ob die Fuchs'schen Eheleute beim Abschluß ihrer Ehe sich
<lb/>verpflichtet haben, ihre Kinder katholisch erziehen zu lasten, ob
<lb/>der Ehemann Fuchs seiner Ehefrau gegenüber ein Versprechen
<lb/>in dieser Richtung noch besonders abgegeben, und ob er später
<lb/>noch mündlich oder schriftlich erklärt hat, seine Tochter Lina
<lb/>solle katholisch werden, alles das ist nach der Deklaration ohne
<lb/>irgend welche Bedeutung.

<lb/>Kosten für die begründete, überdies im Jntereffe des
<lb/>Mündels eingelegte weitere Beschwerde bleiben außer Ansatz.

<lb/>Kammergericht, 1. Senat. Sitzung vom 29. Dezember 1891.
</p>
               <p>

                  <lb/>Kollorationsverfahren. — Zahlungsanweisung. —
<lb/>Gerichtliche Hypothek. — Bertheilung von Jmniovi-
<lb/>larpreisen. — Widerspruch gegen den Plan. — Cyiro»
<lb/>graphargläubiger. — Rener Anspruch, anderer
<lb/>Fordernngstitel.

<lb/>Die Zahlungsanweisung des früheren rheinischen
<lb/>Kollokationsverfahrens bildet keinen zur Begrün- 
<lb/>dung einer gerichtlichen Hypothek geeigneten Titel.
<lb/>In dem Verfahren betreffend die Bertheilung von
<lb/>Jmmobilarpreisen — Gesetz vom 18. April 1887
<lb/>— steht den persönlichen Gläubigern des Schuld- 
<lb/>ners (abgesehen von dem Falle, in welchem sie
<lb/>die Zwangsversteigerung betrieben haben) ein
<lb/>Recht aus Anfechtung des Vertheilungsplanes
<lb/>nicht zu. — Die Widerspruchsklage kann nur auf
<lb/>die im Verfahren angemeldete Forderung und
<lb/>insbesondere nur auf solche Titel gestützt werden,
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0311.tif"
                   n="40"
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               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>- 40
</p>
               <p>

                  <lb/>welche der Anmeldung der Forderung und der
<lb/>Erhebung des Widerspruchs zu Grunde gelegt
<lb/>worden sind.

<lb/>Zeiser — Jserloh.

<lb/>Zufolge einer vor Notar Meckel zu Opladen gethätigten
<lb/>Schuld- und Pfandverschreibungsurkunde vom 14. Januar
<lb/>1868 verschuldeten die Eheleute Wilhelm Ditz zu Blecher dem
<lb/>Sattler Johann Heinrich Zeiser daselbst ein mit vier Prozent
<lb/>verzinsbares Darlehn von 1500 Mark, zu dessen Sicherheit
<lb/>die Schuldner Hypothek bestellten, welche am 20. März 1878
<lb/>auf die verpfändeten Immobilien eingetragen wurde. Letztere
<lb/>wurden mit mehreren anderen Grundstücken am 1. Juni 1883
<lb/>subhastirt und dem Wilhelm Koch zu Blecher zugeschlagen.
<lb/>In dem darauf bei dem Königl. Landgerichte zu Köln zur
<lb/>Vertheilung des Steigpreises eingeleiteten Rangordnungsver- 
<lb/>fahren wurde in dem definitiven Status vom 5. November
<lb/>1886 den Klägern, der Wittwe und den Kindern des inzwischen
<lb/>verstorbenen Johann Heinrich Zeiser für die erwähnte For- 
<lb/>derung, nebst rückständigen Zinsen und Kosten, auf die Steig- 
<lb/>preise verschiedener Grundstücke eine Anweisung in Höhe von
<lb/>1826,38 Mark ertheilt, auf Grund deren sie demnächst am
<lb/>31. Dezember 1886 eine Eintragung in Höhe eines Rest- 
<lb/>betrages von 1794,88 Mark nebst 4% Zinsen seit dem
<lb/>6. November 1886 und den ferner ergehenden Kosten (ver- 
<lb/>anschlagt zu 205,12 Mark) nahmen. Auf Antrag des Joh.
<lb/>Wilh. Jserloh zu Kuckenberg wurde hierauf am 4. Juli 1888
<lb/>gegen die Erben Koch die Subhastation verfügt. Nach der
<lb/>am 23. November 1888 geschehenen Versteigerung der in
<lb/>dem Subhastationspatente vom 27. Juli 1888 aufgeführten
<lb/>Grundstücke wurde das Rangordnungsverfahren eingeleitet, und
<lb/>bei diesem, nachdem sich inzwischen herausgestellt hatte, daß
<lb/>das auf dem versteigerten Grundstücke Flur 4 Nr. 708/204
<lb/>erbaute Haus in der Nacht vom 8. auf den 9. Oktober 1887
<lb/>niedergebrannt, und daß innerhalb der in 8 3 des Gesetzes
<lb/>vom 17. Mai 1884, betreffend die Haftung der Versicherungs- 
<lb/>gelder. vorgesehenen Frist keineAnmeldung im Sinne dieses Gesetzes
<lb/>bei der Gesellschaft eingegangen war —, die von der Gesellschaft
<lb/>hinterlegte Versicherungssumme von 2486 Mark nebst 2°/0
<lb/>Zinsen seit dem 1. Oktober 1889 mit zur Vertheilung gezogen.
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0312.tif"
                   n="41"
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               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>41
</p>
               <p>

                  <lb/>In dem Verfahren nieldeten die Kläger — deren Hypothek
<lb/>vom 20. März 1878 nicht erneuert worden war —, unter
<lb/>Vorlegung der ihnen in dem definitiven Status vom 5. No- 
<lb/>vember 1886 ertheilten Zahlungsanweisung und unter Bezug- 
<lb/>nahme auf die auf Grund derselben genommene Eintragung,
<lb/>ihre Forderung von 1794,88 Mark nebst 5°/o Zinsen seit
<lb/>dem 6. November 1886 und Kosten der Eintragung und An- 
<lb/>meldung in Gesammthöhe von 233,15 Mark an.

<lb/>Mit dieser Forderung in dem Vertheilungsplane zurück- 
<lb/>gewiesen, weil auf Grund einer Zahlungsanweisung eine
<lb/>Hypothek nicht begründet werden könne, erhoben die Kläger
<lb/>in dem zur Erklärung über den Vertheilungsplan angesetzten
<lb/>Termine Widerspruch, indem sie wiederum auf die vorbezeich-
<lb/>neten Titel sich stützten. Sie beantragten, daß

<lb/>a) ihnen für die angemeldete Forderung Anweisung unmittel- 
<lb/>bar nach den Gerichtskosten und zwar zunächst auf die hinter- 
<lb/>legten Versicherungsgelder (Masie II d) und, sofern nöthig, auf
<lb/>die Masse zu II a ertheilt werde,

<lb/>b) die Anmeldung des Gerhard Schulten zu Bliedinghausen,
<lb/>welcher als Hypothekargläubiger in dem Vertheilungsplan An- 
<lb/>weisung erhalten hatte, zurückgewiesen werde.

<lb/>Den Widerspruch zu a begründeten sie damit, daß auch
<lb/>durch die in dem Rangordnungsverfahren ertheilten Anwei- 
<lb/>sungen der Hypothekargläubiger auf die Kaufgelder eine ge- 
<lb/>richtliche Hypothek entstehe, und dem mit einer solchen An- 
<lb/>weisung versehenen Gläubiger der Vorrang vor dem in einem
<lb/>späteren Verfahren auftretenden Hypothekargläubiger zustehe.

<lb/>Den Widerspruch zu b aber stützten sie darauf, daß der
<lb/>der Hypothek des Schulten zu Grunde liegende Titel simulirt
<lb/>fei und außerdem der Anfechtung nach Maßgabe des Gesetzes
<lb/>vom 21. Juli 1879 unterliege.

<lb/>Die demnächst gegen Jserloh und Schulten, dem vor- 
<lb/>stehenden Antrag entsprechend, zum Landgericht Köln erhobene
<lb/>Klage ist durch Urtheil vom 4. Juli 1891 abgewiesen wor- 
<lb/>den. Die Kläger haben Berufung eingelegt und beantragt:

<lb/>„Unter Aufhebung des Urtheils 1. Instanz anzuordnen,
<lb/>daß die dem Gerhard Schulten ertheilten Anweisungen im
<lb/>Vertheilungsverfahren in Bezug auf Masie II b gänzlich gelöscht
<lb/>würden und daß Wittwe und Kinder des Johann Heinrich
<lb/>Zeiser für die im Zahlungsmandat vom 5. November 1886
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0313.tif"
                   n="42"
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               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>42
</p>
               <p>

                  <lb/>auf Grund Obligation vor Notar Meckel zu Opladen vom
<lb/>14. Januar 1868, eingetragen am 20. März 1878, ange- 
<lb/>wiesenen Beträge in Resthöhe von 1794,88 Mark Haupt- 
<lb/>summe nebst Zinsen und Kosten auf Maste II b vor Jserloh,
<lb/>unmittelbar nach den Gerichtskosten in den Vertheilungsplan
<lb/>aufgenommen würden."

<lb/>Zur Rechtfertigung dieses Antrages nahmen die Kläger
<lb/>auf die Schuld- und Pfandverschreibungsurkunde vom 14.
<lb/>Januar 1868 und die am 20. März 1878 genommene Hypo- 
<lb/>thekeneintragung Bezug und führten des Weiteren aus, daß,
<lb/>wenn auch die ihnen ertheilte Zahlungsanweisung eine Hypo- 
<lb/>thek nicht begründen könnte, doch jedenfalls, da das in dem
<lb/>vorgedachten Akte verpfändete Haus bereits in der Nacht vom
<lb/>8. bis 9. Oktober abgebrannt, und zu dieser Zeit die Hypothek
<lb/>noch nicht erloschen sei, für letztere nach § 1 des Gesetzes vom
<lb/>17. Mai 1884 die hinterlegte Versicherungssumme hafte, und
<lb/>ihnen dieserhalb der Vorrang vor den Beklagten, deren Hypo- 
<lb/>thek späterhin eingetragen worden sei, zustehe. Anlangend die
<lb/>Hypothek des Mitbeklagten Schulten, so wurde der derselben
<lb/>zu Grunde liegende Titel auch in dieser Instanz als simulirt
<lb/>und als unwirksam auf Grund des Gesetzes vom 21. Juli
<lb/>1879 angefochten.

<lb/>Von den Beklagten wurde Zurückweisung der Berufung
<lb/>beantragt und unter Anderm geltend gemacht, daß die Kläger
<lb/>mit ihrer Forderung, soweit diese auf den Notarialalt vom
<lb/>4. Januar 1868 und die dafür am 20. März 1878 genom- 
<lb/>mene Eintragung gestützt werde, da sie auf diesen Titel in
<lb/>dem Vertheilungsverfahren sich nicht bezogen hätten, vom
<lb/>Vertheilungsverfahren ausgeschloffen seien. Jedenfalls aber
<lb/>liege in der gegenwärtigen Begründung dieser Forderung
<lb/>gegenüber der in erster Instanz geschehenen Begründung eine
<lb/>unzulästige Klageänderung.

<lb/>Die Berufung ist durch Urtheil vom 8. Februar 1892
<lb/>zurückgewiesen worden. Das Oberlandesgericht führt aus:

<lb/>„Die Kläger haben in dieser Instanz ihren gegen den
<lb/>Vertheilungsplan vom 26. Juli 1890 eingelegten Widerspruch
<lb/>darauf beschränkt, daß sie nur für ihre Forderung von
<lb/>1794,88 Mark Anweisung und diese nur auf die Versicherungs- 
<lb/>gelder, welche von der Aachener-Münchener Gesellschaft für
<lb/>das aus der in dem Subhastationspatente unter Nr. 9
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0314.tif"
                   n="43"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0314--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>43
</p>
               <p>

                  <lb/>aufgesührten Parzelle erbaute und in der Nacht vom 8. bis
<lb/>9. Oktober 1887 niedergebrannte Haus, hinterlegt worden
<lb/>sind (Masse II d), begehren und außerdem Löschung der dem
<lb/>Mitbeklagten Schulten im Vertheilungsplane ertheilten An-
<lb/>Weisung verlangen.

<lb/>Anlangend den ersten Antrag, so ist bereits von dem
<lb/>ersten Richier zutreffend ausgeführt, daß durch bloße Zahlungs- 
<lb/>anweisungen, welche in dem definitiven Status eines Kolle-
<lb/>kationsverfahrens den Gläubigern für ihre Forderungen auf
<lb/>die Kaufgelder ertheilt werden, eine gerichtliche Hypothek nicht
<lb/>entstehen könne, und die auf Grund solcher Zahlungsanwei- 
<lb/>sungen genommene hypothekarische Eintragung rechtlich wirkungs- 
<lb/>los sei.

<lb/>Die Kläger haben gegen diese Ausführung auch keine Be- 
<lb/>denken erhoben. Sie stützen ihren Antrag in dieser Instanz
<lb/>darauf, daß das in der Nacht vom 8. auf den 9. Oktober
<lb/>1887 niedergebrannte Haus ihnen, bezw. ihrem Rechtsvor- 
<lb/>gänger bereits in dem Notarialakte vom 14. Januar 1868
<lb/>und der auf Grund deffelben am 20. März 1878 genom- 
<lb/>menen Hypothekar-Einschreibung verpfändet gewesen, daß letztere
<lb/>zur Zeit des Brandes noch nicht erloschen sei, und daß dem- 
<lb/>zufolge ihnen für ihre Forderung die Versicherungsgelder nach
<lb/>Maßgabe des 8 1 des Gesetzes vom 17. Mai 1884 hafteten.
<lb/>Allein auch nach dieser neuen thatsächlichen und rechtlichen
<lb/>Begründung erscheint der Antrag der Kläger nicht gerecht- 
<lb/>fertigt. Es mag denselben zugegeben werden, daß nach dem
<lb/>bezogenen § 1 die Versicherungsgelder für alle, zur Zeit der
<lb/>Beschädigung auf dem Gebäude ruhenden Privilegien und
<lb/>Hypotheken haften, und hierbei es keinen Unterschied macht,
<lb/>ob die Feuerversicherungsgelder in Gemäßheit des § 5 des
<lb/>Gesetzes besonders oder nach durchgeführter Subhastation in
<lb/>Gemäßheit des Gesetzes vom 18. April 1887 mit dem Erlöse
<lb/>des Grundstücks zusammen vertheilt werden. Nachdem aber
<lb/>entsprechend der Vorschrift des Gesetzes vom 17. Mai 1884
<lb/>— zufolge deren, wenn innerhalb 4 Wochen nach dem Ein- 
<lb/>tritt der Beschädigung keine Anmeldungen von den Gläubigern
<lb/>bei dem Versicherer eingegangen sind, die Feuerversicherungs- 
<lb/>gelder nicht besonders vertheilt werden sollen, — diese mit zur
<lb/>Vertheilung in dem auf Grund des Gesetzes vom 18. April
<lb/>1887 eingeleiteten Vertheilungsverfahren gebracht worden
</p>

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                   n="44"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0315--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>44
</p>
               <p>

                  <lb/>waren, konnten die Kläger ihre Forderung nur in den Fristen
<lb/>und Formen dieses Gesetzes anmelden.

<lb/>Die Anmeldung hatte, wie aus den 88 6 und 8 des
<lb/>Gesetzes hervorgeht, unter Vorlegung oder doch wenigstens
<lb/>unter Bezugnahme derjenigen Titel, auf welche die Forderung
<lb/>gestützt werden sollte, zu geschehen. Die Kläger haben indessen
<lb/>in dem Vertheilungsverfahren nicht die jetzt bezogenen Titel,
<lb/>sondern nur die ihnen in dem definitiven Status vom 5. No- 
<lb/>vember 1886 ertheilten Zahlungsanweisungen und die auf
<lb/>Grund derselben genommenen Eintragungen vorgelegt und,
<lb/>nachdem fie in dem Vertheilungsplane mit ihren Forderungen
<lb/>zurückgewiesen worden waren, auch bei Einlegung ihres
<lb/>Widerspruches sich nur auf diese Titel bezogen. Es kann
<lb/>daher auch nicht in dem eingelegten Widerspruche eine nach- 
<lb/>trägliche Anmeldung der auf Grund der gegenwärtig bezogenen
<lb/>Titel gellend gemachten Forderung im Sinne des 8 9 des
<lb/>Gesetzes gefunden werden. Die Kläger sind demnach mit
<lb/>ihrer Forderung, soweit dieselbe auf diese Titel gestützt wird,
<lb/>von der Vertheilung der Kaufgelder ausgeschlossen. Ueberdies
<lb/>liegt auch in der gegenwärtigen Begründung des klägerischen
<lb/>Anspruchs gegenüber der Begründung der Klage, welche gleich- 
<lb/>falls nur auf die bei der Anmeldung der Forderung und
<lb/>Einlegung des Widerspruchs bezogenen Titel gestützt wurde,
<lb/>eine unzuläsiige Klageänderung. Wenngleich es auch richtig
<lb/>sein mag, daß, wie die Kläger hervorheben, es sich in erster
<lb/>und in dieser Instanz um ein und dieselbe Darlehnsforderung
<lb/>handelt, und die zu ihrer Sicherheit bestellte Hypothek ein
<lb/>accestorisches Recht ist, so tritt die letztere doch in vorliegendem
<lb/>Falle, wo bei Vertheilung der bei einer Subhastation erzielten
<lb/>Kaufgelder nur die Realgläubiger berücksichtigt werden sollen,
<lb/>so sehr in den Vordergrund, daß sie einen nothwendigen Be-
<lb/>standtheil des Klagegrundes bilden muß, und eine Aenderung
<lb/>nach dieser Richtung hin zugleich eine Aenderung des Klage- 
<lb/>grundes enthält, welche in der Berufungsinstanz gemäß 8 489
<lb/>der Civ.-Proz.-Ord. unzulässig ist.

<lb/>Anlangend den zweiten Antrag der Berufung — betreffend
<lb/>die Anfechtung der dem Mitbeklagten Schulten ertheilten An- 
<lb/>weisung — so sind die Kläger zu einer Anfechtung der von
<lb/>demselben angemeldeten Forderung, zu deren Sicherheit eine
<lb/>wenigstens formell gültige Hypothek besteht, nicht befugt. Nach
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0316.tif"
                   n="45"
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               <p>

                  <lb/>2. Abthlg. — 45 —

<lb/>§ 10 des Gesetzes vom 18. April 1887 sollen nur die in
<lb/>8 4 desselben Gesetzes bezeichnten Personen zu dem zur Er- 
<lb/>klärung über den Vertheilungsplan angesetzten Termine mit
<lb/>der Aufforderung geladen werden, von dem Plane Einsicht zu
<lb/>nehmen und etwaige Widersprüche gegen denselben zu erheben.
<lb/>Daraus folgt, daß rein persönlichen Gläubigern des Schuld- 
<lb/>ners, wenn sie nicht als solche, welche die Subhastation be- 
<lb/>trieben haben, bei der Vertheilung der Kaufgelder betheiligt
<lb/>sind, ein Widerspruchsrecht nicht zusteht, und sie daher in An- 
<lb/>sehung der auf die Kaufgelder liquidirten Hypothekenfor- 
<lb/>derungen ein Anfechtungsrecht nicht geltend machen können.
<lb/>Es können aber die Kläger nur als persönliche Gläubiger bei
<lb/>dem Vertheilungsverfahren angesehen werden, da sie in diesem
<lb/>— wie ausgeführt, — eine zu Recht bestehende Hypothek
<lb/>für ihre Forderung von 1794,88 Mark nicht geltend gemacht
<lb/>haben".

<lb/>Die gegen dieses Urtheil eingelegte Revision ist vom zweiten
<lb/>Civilsenat des Reichsgerichts zurückgewiesen worden aus
<lb/>folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die Revision konnte nicht für begründet erachtet werden.

<lb/>Dieselbe macht zunächst geltend, daß mit Unrecht der dem
<lb/>Rechtsvorgänger der Kläger in dem früheren Rangordnungs- 
<lb/>verfahren ertheilten Zahlungsanweisung die Kraft eines
<lb/>Urtheils und folgeweise der Eintragung vom 31. Dezember
<lb/>1886 jede rechtliche Bedeutung abgesprochen worden sei. Die
<lb/>Zahlungsanweisung sei im Zwangswege gegen den Ankäufer
<lb/>vollstreckbar gewesen und könne nur einem Urtheile gleich- 
<lb/>geachtet werden. Mit diesem Anträge kommen die Revisions- 
<lb/>kläger auf eine in der Berufungsinstanz aufgegebene, aber
<lb/>in erster Instanz von ihneü geltend gemachte rechtliche Auf- 
<lb/>fassung zurück, welche jedoch vom ersten Richter als unhaltbar
<lb/>zurückgewiesen worden ist. Der auch vom Berufungsrichter
<lb/>gebilligten Ansicht des ersten Richters ist lediglich beizutreten.
<lb/>Die Zahlungsanweisung im französischen Ordreverfahren ist
<lb/>niemals als ein Urtheil gegen den Ankäufer angesehen worden
<lb/>und konnte auch als solches nicht angesehen werden, weil der
<lb/>Ankäufer der versteigerten Grundstücke bei dem Ordreverfahren
<lb/>gar nicht zugezogen wurde, und dieses Verfahren überhaupt
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0317.tif"
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               <p>

                  <lb/>nicht die Bestimmung hatte, die Summe, welche der Ankäufer
<lb/>zahlen mußte, rechtskräftig festzustellen, sondern nur bezweckte,
<lb/>die Rangordnung unter den Hypothekargläubigern definitiv zu
<lb/>ordnen. Es fehlt daher an der nothwendigsten Unterlage für
<lb/>die Annahme, daß die auf Grund des definitiven Status er-
<lb/>theilte Zahlungsanweisung als ein Urtheil gegen den An- 
<lb/>steigerer angesehen werden könnte. Der Umstand allein, daß
<lb/>aus der Anweisung die Zwangsvollstreckung gegen denselben
<lb/>für zulässig erklärt ist, genügt nicht, um der Anweisung die
<lb/>Kraft eines Urtheils zu verleihen. Vergl. hierüber die zu- 
<lb/>treffenden Ausführungen bei Schlink, Kommentar über die
<lb/>französische Civilprozeßordnung Bd. 4 8 644 Nr. 4 und 8
<lb/>S. 476 und 479. Demnach erscheint der Vorwurf, daß der
<lb/>Art. 2123 des B. G. B. verletzt sei, ungerechtfertigt, soweit
<lb/>die Bestimmungen der französischen Gesetze in Betracht kommen.
<lb/>Soweit dagegen in der Annahme des Gerichts zugleich der
<lb/>Ausspruch liegt, daß durch das von ihm angewendete rhein-
<lb/>preußische Gesetz vom 18. April 1887 an dem vorentwickelten
<lb/>Begriffe der Zahlungsanweisung Nichts geändert sei, obgleich
<lb/>nach diesem Gesetze auch der Ankäufer zum Verfahren zuge-
<lb/>zogen wird (8 10. 4 des Gesetzes), entzieht sich die Entschei- 
<lb/>dung der Nachprüfung des Revisionsrichters, weil das genannte
<lb/>Gesetz nicht revisibel ist.

<lb/>Weiter sucht nun die Revision dem durch Nichterneuerung
<lb/>der Hypothek verloren gegangenen Rechte der Kläger dadurch
<lb/>zu Hülfe zu kommen, daß sie geltend macht, den Klägern
<lb/>stehe, wenn auch die Hypothek aus der Obligation vom 14.
<lb/>Januar 1868, eingetragen am 20. März 1878, untergegangen
<lb/>sei, jedenfalls das Kaufpreisprivilegium aus dem ersten Zwangs- 
<lb/>verkaufe vom 1. Juni 1883 zu. wobei sie als angewiesene
<lb/>Gläubiger die rechtliche Eigenschaft der Verkäufer gehabt hätten.
<lb/>Dieses Kaufpreisprivilegium könnten sie jederzeit den später
<lb/>eingetragenen Hypothekargläubigern gegenüber anrufen. Das- 
<lb/>selbe sei auch den gesetzlichen Vorschriften entsprechend durch
<lb/>die Eintragung der Zahlungsanweisung vom 31. Dezember
<lb/>1886 gewahrt worden, indem hierdurch der den Klägern zu- 
<lb/>kommende Theil des Kaufpreises eingetragen worden sei.
<lb/>Wenn auch zugegeben werden müsse, daß nach dem rhein-
<lb/>preußischen Gesetze vom 20. Mai 1885 8 10 das Privi- 
<lb/>legium als solches durch Nichteintragung vor dem 1. Juli
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0318.tif"
                   n="47"
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               <p>

                  <lb/>2. AbthLg.
</p>
               <p>

                  <lb/>47
</p>
               <p>

                  <lb/>1886 verloren gegangen sei, so behalte doch die fragliche
<lb/>Eintragung nach den §8 4 und 6 des genannten Gesetzes und
<lb/>Art. 2113 des B. G. B. die Bedeutung und Wirkung einer
<lb/>Hypothek vom Tage der Eintragung an.

<lb/>Diese ganze Ausführung verdient jedoch schon deßhalb
<lb/>keine Berücksichtigung, weil sie einen ganz neuen Anspruch mit
<lb/>neuem Forderungstitel zur Geltung bringen will, wovon bisher
<lb/>im ganzen Prozesse und auch in dem Vertheilungsverfahren
<lb/>selbst keine Rede gewesen ist. In diesem Verfahren hat, wie
<lb/>der angezogene Thatbestano des 1. Urtheils klar ergibt, der
<lb/>Rechtsanwalt Kühbacher für die Kläger deren Forderung an
<lb/>Hauptsumme und Zinsen auf Grund der mehrgedachten
<lb/>Zahlungsanweisung vom 5. November 1885 und der
<lb/>Hypothekarinskription vom 31. Dezember 1886 an- 
<lb/>gemeldet. Der erhobene Anspruch ist demnächst näher damit
<lb/>begründet worden, daß Kläger durch die Zahlungsanweisung
<lb/>einen vollstreckbaren Titel für ihre Forderung gegen den An- 
<lb/>käufer Koch erlangt hätten, welcher Titel die volle Kraft jedes
<lb/>anderen vollstreckbaren Titels, und kraft dessen die hypothe- 
<lb/>karische Eintragung vom 31. Dezember 1886 die volle Wir- 
<lb/>kung einer Hypothek habe. Demnach ist für die Kläger
<lb/>lediglich eine Hypothek auf Grund der Eintragung der Zah- 
<lb/>lungsanweisung als Titel angemeldet worden. Der Amts- 
<lb/>richter hat den so angemeldeten Anspruch zurückgewiesen, und
<lb/>es kann sich bei dem Rechtsstreite über den von Klägern gegen
<lb/>die Zurückweisung erhobenen Widerspruch nur darum handeln,
<lb/>ob der Anspruch, so wie er zum Vertheilungsverfahren ange- 
<lb/>meldet worden, begründet ist oder nicht. Diesem Ansprüche
<lb/>einen anderen zu substituiren, würde schon in den Vorinstanzen,
<lb/>wo im Allgemeinen neue Thalsachen vorgebracht werden
<lb/>durften, vollständig unzulässig gewesen sein. Um so weniger
<lb/>können die Kläger in der Revisionsinstanz damit gehört wer- 
<lb/>den. Daß aber eine vermeintliche Hypothek aus einer Zah- 
<lb/>lungsanweisung als vollstreckbarem Titel etwas ganz anderes
<lb/>ist, als das vom Gesetze mit besonderen Wirkungen ausge- 
<lb/>stattete Privilegium eines Verkäufers aus einem Kaufakte,
<lb/>bedarf keiner Ausführung.

<lb/>Abgesehen hiervon würde aber auch das fragliche Kauf- 
<lb/>preisprivilegium bezw. die aus demselben eventuell resultirende
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0319.tif"
                   n="48"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0319--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthtg. — 48 —

<lb/>Hypothek, wenn im Uebrigen die Voraussetzungen dieser
<lb/>dinglichen Rechte oder eines derselben als vorhanden anerkannt
<lb/>werden könnten, schon deßhalb den übrigen Hypothekargläu- 
<lb/>bigern gegenüber hinfällig sein, weil das Privilegium nicht
<lb/>vorschriftsmäßig gewahrt ist und bezüglich der Eintragung der
<lb/>Hypothek die wesentlichen Erfordernisse des Art. 2148 des
<lb/>B. G. B. nicht erfüllt sind.

<lb/>Die Revision rügt ferner noch Mangel an Begründung,
<lb/>weil der Berufungsrichter mehrere Einwendungen, welche die
<lb/>Kläger gegen die Rechtsgültigkeit der Hypothek des Beklagten
<lb/>Schulten vorgebracht hätten, in den Gründen gar nicht berührt
<lb/>habe, und Rechtsirrthum insofern, als den Klägern die Be-
<lb/>sugniß abgesprochen worden sei, in ihrer Eigenschaft als
<lb/>Chirographargläubiger die Gültigkeit der Hypothek des Hypo- 
<lb/>thekargläubigers zu bestreiten. Allein das Oberlandesgericht
<lb/>führt, gestützt auf die Bestimmungen des nicht revisibeln Ge- 
<lb/>setzes vom 18. April 1887, aus, daß die rein persönlichen
<lb/>Gläubiger des Schuldners in dem fraglichen Vertheilnngs-
<lb/>verfahren überhaupt nicht gehört werden könnten, also auch
<lb/>nicht befugt seien, die Rechtsgültigkeit der eingetragenen Hypo- 
<lb/>theken zu bestreiten und die den Hypothekargläubigern ertheilte
<lb/>Anweisung anzufechten. Diese Begründung, wodurch die vor- 
<lb/>gedachten Rügen gedeckt werden, ist vom Revisionsgerichte
<lb/>nicht nachzuprüfen.

<lb/>Wenn schließlich die Revision noch hervorhebt, daß nach
<lb/>dem Gesetze vom 18. April 1887 doch der Schuldner selbst
<lb/>im Vertheilungsverfahren die Rechtsgültigkeit der eingetragenen
<lb/>Hypotheken bestreiten könne, und daher auch die Kläger als
<lb/>Gläubiger des Schuldners auf Grund des Art. 1166 B. G. B.
<lb/>zu dieser Bestreitung befugt sein müßten, so ist zu bemerken,
<lb/>daß die Kläger ihren Widerspruch gegen den Vertheilungsplan
<lb/>nur auf ihr angebliches eigenes Recht gestützt haben und
<lb/>dabei nicht als Vertreter ihres Schuldners auf Grund des
<lb/>Art. 1166 aufgetreten sind. Es handelt sich aber, wie bereits
<lb/>bemerkt worden ist, lediglich darum, ob der Widerspruch, so
<lb/>wie er erhoben ist, begründet erscheint oder nicht. Daraus
<lb/>ergibt sich, daß dieser neue Gesichtspunkt, welcher die Grund- 
<lb/>lage des Rechtsstreits vollständig verschieben würde, eine Berück- 
<lb/>sichtigung nicht finden kann.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0320.tif"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Stempel. - Sparkasse (nicht unter staatlicher Aufsicht stehende). - Quittung über Spareinlagen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_08500+1893_0320--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. «bthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>49
</p>
               <p>

                  <lb/>Da auch im Uebrigen das Urtheil einen Rechtsirrthum
<lb/>nicht erkennen läßt, jo war die Revision unter Kostenfolge
<lb/>zurückzuweisen.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 23. September 1892.
</p>
               <p>

                  <lb/>Stempel. — Sparkaffe (nicht unter staatlicher Auf.
<lb/>ficht stehende). — Quittung über Spareinlage«.

<lb/>Die von einer nicht unter staatlicher Aufsicht stehen- 
<lb/>den Sparkasse in den Einlagebüchern ertheilten
<lb/>Quittungen über Spareinlagen unterliegen als
<lb/>„Schuldverschreibungen" dem Stempel von
<lb/>Prozent des Betrages.

<lb/>Crefelder Volksbank — König!. Provinzialstenerdirektion.

<lb/>Die Revision gegen die in der 1. Abtheilung des 84.
<lb/>Bandes S. 216 mitgetheilte Entscheidung des Oberlandes- 
<lb/>gerichts wurde vom 2. Civilsenat des Reichsgerichts zurück- 
<lb/>gewiesen aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Das Oberlandesgericht hat in seiner Begründung aus- 
<lb/>geführt, daß das fragliche Quittungsbuch, in welchem dem
<lb/>Rentner Höhnen zu Fischeln von den Vertretern der Beklagten
<lb/>über eine Spareinlage von 6000 Mark mit dem Vermerke
<lb/>über die 3^/sprozentige Verzinsung derselben Quittung ertheilt,
<lb/>in dessen Bedingungen zugleich über Einnahme von Einlagen,
<lb/>Verzinsung, Kündigung und Rückzahlung derselben Bestimmung
<lb/>getroffen worden, nicht bloß ein Empfangsbekenntniß sondern
<lb/>auch eine auf Uebernahme der Verpflichtung zur Rück- 
<lb/>zahlung einer Geldsumme gerichtete Willenser- 
<lb/>klärung d. h. eine Schuldverschreibung im Sinne des
<lb/>Stempelgesetzes enthalte. Damit sind aber die Voraussetzungen
<lb/>zur Anwendung der bezüglichen Tarifposition des letzteren in
<lb/>Uebereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts
<lb/>festgestellt (Vergl. außer den Citaten des Berufungsurtheils
<lb/>die fernere Entscheidung des 4. Civilsenats vom 23. Januar
<lb/>1890. Lop. 296/89).

<lb/>Archiv 85. Bd. 2. Heft. Zweite Abtheilung.
</p>
               <p>

                  <lb/>4
</p>
            </div>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0321.tif"
                n="50"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Feststellung eines Anspruchs der Höhe nach. - Zwischenurtheil. - Berufung. - Unzulässigkeit</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0321--><p/>
               <p>

                  <lb/>s. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>— 50 —
</p>
               <p>

                  <lb/>Wenn nun demgegenüber von der Klägerin wiederholt
<lb/>geltend gemacht wird, daß das in Rede stehende Quittungs- 
<lb/>buch nur bestimmt sei. als ein Auszug aus dem Conto des
<lb/>Gläubigers bei der Bank zur Orientirung desselben zu dienen,
<lb/>und nicht eine verpflichtende Schulderklärung sondern höchstens
<lb/>ein Beweismittel für das Schuldverhältniß enthalte, so steht
<lb/>das mit dem, was das Oberlandesgericht aus dem Inhalte
<lb/>des Quittungsbuches über Zweck und Bedeutung desselben
<lb/>ohne Gesetzesverletzung festgestellt hat, nicht im Einklänge und
<lb/>kann daher zur Unterstützung des Rechtsmittels nicht gereichen.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 7. Oktober 1892.
</p>
               <p>

                  <lb/>Feststellung eines Anspruchs -er Höhe nach. —
<lb/>Zwischenurtheil- — Berufung. — Unzulässigkeit.

<lb/>Ein Urtheil, durch welches eine Vcrurtheilung des
<lb/>Beklagten nicht erfolgt, vielmehr nur ein Anspruch
<lb/>in einer bestimmten Höhe festgestellt wird, (unter-
<lb/>gebens mit Rücksicht auf den Vorbehalt der ge- 
<lb/>richtlichen Kompensation eines dem Grunde nach
<lb/>zugesprochenen, dagegen derHöhe nachnoch festzu- 
<lb/>stellenden Gegenanspruchs) ist kein Endurtheil
<lb/>(Theilurtheil) im Sinne des § 273 der Civ.-Proz.-
<lb/>Ord., und daher gegen ein solches Urtheil Be- 
<lb/>rufung nicht zulässig.

<lb/>Souheur &amp; Cie. — Welker.

<lb/>Die Firma Souheur &amp; Cie. zu Aachen hatte mit der
<lb/>Firma W. Welker zu Esten im Januar 1890 einen Kauf- 
<lb/>vertrag abgeschlossen, inhalts besten die Erstere 100 Doppel- 
<lb/>waggons I mol. Förderkohlen der Zeche Königin Elisabeth
<lb/>zum Preise von 126 Mark per Waggon, gleichzeitig auf die
<lb/>Zeit vom 9. Januar bis 31. Dezember vertheilt, zu beziehen
<lb/>hatte. Da ste mit der Abnahme in Rückstand blieb, ließ
<lb/>Welker &amp; Cie. gemäß Art. 343 Abs. 2 des H. G. B. nach
<lb/>jedesmaliger Verkaufsandrohung im Wege des Selbsthülfe»
<lb/>verkaufs die nach ihrer Berechnung nicht abgenommenen
<lb/>Quantitäten verkaufen und erhob sodann gegen Souheur &amp; Cie.
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0322.tif"
                   n="51"
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               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>51
</p>
               <p>

                  <lb/>Klage auf Zahlung der Differenzen mit zusammen 2398 Mark
<lb/>64 Pfg. nebst Zinsen.

<lb/>Die Beklagte bestritt aus hier nicht intereffirenden Grün- 
<lb/>den einen Betrag von 313 Mark 3 Pfg., durch welchen Ab- 
<lb/>zug sich die Klagesumme auf 2085 Mark 61 Pfg. mindere.
<lb/>Ferner erhob die Beklagte eine Widerklage mit der Begrün- 
<lb/>dung, die Klägerin habe Anfangs Dezember 1889 in binden- 
<lb/>der Weise versprochen, der Beklagten 90 Waggons Steinkohlen-
<lb/>briquettes zu 12 Mark 50 Pfg. pro Tonne loco Kupferdreh zu
<lb/>liefern, sie habe aber nicht geliefert, und es sei ihr (der Be- 
<lb/>klagten) durch die in Folge deffen nothwendig gewordenen Deckungs- 
<lb/>käufe ein Schaden von 2775 Mark entstanden, von welchem
<lb/>Betrage sie 2085 Mark 61 Pfg. dem anerkannten Klagebetrage
<lb/>in gleicher Höhe gegenüber oomp6N8unäo geltend mache und
<lb/>reoonvslliönäo begehre, die Klägerin zur Zahlung des Restes
<lb/>in Höhe von 689 Mark 39 Pfg. zu verurtheilen.

<lb/>Das Landgericht erachtete in seinem Urtheil vom 4. Juni
<lb/>1891 die Klageforderung in Höhe von 2120,81 Mark für
<lb/>begründet, desgleichen dem Grunde nach auch den Anspruch
<lb/>der Widerklage, hielt aber zur Feststellung der Höhe desselben
<lb/>eine Beweisaufnahme für erforderlich, welche dasselbe durch
<lb/>Beschluß vom 4. Juni 1891 anordvete. Indem es erwog,
<lb/>daß die Gegenforderung zwar mit der Klageforderung nicht
<lb/>in rechtlichem Zusammenhang« stehe, jedoch zur gerichtlichen
<lb/>Kompensation für geeignet zu halten sei, beschrankte es sich
<lb/>in seiner Entscheidung bis zur quantitativen Feststellung der
<lb/>Gegenforderung vorläufig daraus, das klägerische Guthaben
<lb/>auf den Betrag von 2120,81 Mark festzustellen und die Ge- 
<lb/>genforderung dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären.

<lb/>Auf eingelegte Berufung verurtheilte das Oberlandesgericht
<lb/>unter Abänderung des angegriffenen Urtheils die Beklagte zur
<lb/>Zahlung von 2120,81 Mark an die Klägerin und wies die
<lb/>Widerklage ab.

<lb/>Auf eingelegte Revision erkannte das Reichsgericht wie folgt:

<lb/>Die Berufung der Klägerin, deren Verwerfung von der
<lb/>Beklagten als Revisionsklägerin beantragt wird, richtete sich
<lb/>gegen ein im Sitzungsprotokolle als Zwische nurtheil be-
<lb/>zeichnetes Erkenntniß des Landgerichts zu Aachen vom 4. Juni
<lb/>1891, welches die Klageforderung insgesammt auf den Betrag
<lb/>von 2120 Mark 81 Pfg. nebst 6°/0 Zinsen seit dem Tage
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0323.tif"
                   n="52"
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                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0323--><p/>
               <p>

                  <lb/>s. Abthlg. — 52 —

<lb/>jedes stattgehabten Selbsthilfeverkaufs aus den einzelnen Aus-
<lb/>sallbeträgen feststellt und, ohne über die Prozeßkosten zu ent- 
<lb/>scheiden, die Gegenforderung der Beklagten dem Grunde nach
<lb/>für gerechtfertigt erklärt, und ging der Antrag der Berufung
<lb/>dahin, unter Aufhebung der bezeichneten Entscheidung die
<lb/>Beklagte zur Zahlung von 2398 Mark 64 Pfg. nebst Zinsen
<lb/>zu 6"/o von den in der Klage angegebenen Beträgen und
<lb/>Terminen zu verurtheilen, die Widerklage der Beklagten abzu- 
<lb/>weisen und derselben die Kosten beider Instanzen zur Last
<lb/>zu legen.

<lb/>Die Zulässigkeit dieser Berufung, gegen welche die Beklagte
<lb/>als Revisionsklägerin Bedenken erhoben hat, und die nach
<lb/>88 497, 521 der Civ.-Proz.-Ord. von dem Revisionsgericht
<lb/>von Amtswegen zu prüfen ist, wurde von dem Oberlnndes-
<lb/>gericht unter der Ausführung bejaht, der erste Richter habe,
<lb/>da nur die Klage nicht aber auch die Widerklage zur Endent- 
<lb/>scheidung reif gewesen sei, durch Endurtheil (Theilurtheil) zu- 
<lb/>nächst in Gemäßheit des 8 273 der Civ.-Proz.-Ord. eine sach- 
<lb/>liche Entscheidung über den den Gegenstand der Klage bildenden
<lb/>Anspruch getroffen, nämlich mit Rücksicht auf die oowponsanäo
<lb/>geltend gemachte aber nicht liquide Gegenforderung das Be- 
<lb/>stehen der Klageforderung in Höhe von nur 2120 Mark
<lb/>81 Pfg. fistgestellt und sodann in Gemäßheit des 8 276 der
<lb/>Civ.-Proz.-Ord. den sowohl dem Grunde als dem Betrage
<lb/>nach streitigen Anspruch der Widerklage dem Grunde nach für
<lb/>gerechtfertigt erklärt.

<lb/>Diese Ausführung geht insofern fehl, als sie — abgesehen
<lb/>von der durch das erstinstanzliche Urtheil stillschweigend aus- 
<lb/>gesprochenen Abweisung des Mehrbetrags des Klagbegehrens
<lb/>— in der positiven Feststellung einer klägerischen Forderung
<lb/>von 2120 Mark 81 Pfg. nebst Zinsen ein mit der Berufung
<lb/>anfechtbares Theilurtheil in» Sinne des 273 der Civ.-Proz.-
<lb/>Ord. erblickt. Da das Landgericht die Entscheidung über die
<lb/>Kompensationseinrede vorbehielt, mußte bei der Endentscheidung
<lb/>die Feststellung der Klageforderung einer Abweisung der Klage
<lb/>Platz machen, falls die Gegenforderung auch ihrem Betrage
<lb/>nach festgestellt wurde, und ebenso ging alsdann die Gegen- 
<lb/>forderung unter, soweit sie zur Kompensation verwendet wurde.
<lb/>Das Landgericht ist nicht etwa nach 8 274 der Civ.-Proz.-
<lb/>Ord. verfahren, hat vielmehr ohne Trennung der Verhandlungen
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0324.tif"
                   n="53"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0324--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthl«.
</p>
               <p>

                  <lb/>53
</p>
               <p>

                  <lb/>nur die Klageforderung einstweilen ihrem Betrage nach fest- 
<lb/>gestellt, damit aber lediglich ein Element für das Schluß-
<lb/>urtheil geschaffen und folgeweise insoweit nur ein unter § 275
<lb/>der Civ.-Proz.-Ord. fallendes Zwischenurtheil gegeben, welches
<lb/>erst mit gegen das Endurtheil gerichteten Rechtsmitteln an- 
<lb/>fechtbar wäre. Dagegen ist die Berufung allerdings mit
<lb/>Recht nicht nur hinsichtlich der Abweisung der klägerischen
<lb/>Mehrforderung, sondern auch insoweit als statthaft erachtet
<lb/>worden, als die angefochtene Entscheidung die Widerklage
<lb/>zum Gegenstände hat. Durch die Feststellung, daß die Gegen- 
<lb/>forderung dem Grunde nach gerechtfertigt sei, ist eine Vorab-
<lb/>entscheidung gemäß § 276 Abs. 1 der Civ.-Proz.-Ord. ge- 
<lb/>troffen worden, welche nach 8 276 Abs. 2 der Civ.-Proz.-Ord.
<lb/>in Betreff der Rechtsmittel als Endurtheil anzusehen ist und.
<lb/>wenn der geforderte Betrag festgestellt wurde, zu einer Ber-
<lb/>urtheilung der Klägerin, Widerbeklagten geführt hätte.

<lb/>Das Oberlandesgericht war hiernach berechtigt, über die
<lb/>Widerklage sachlich zu entscheiden und die Revision konnte,
<lb/>soweit sie gegen die Abweisung der Widerklage gerichtet ist,
<lb/>nicht für begründet erachtet werden.

<lb/>(Folgen hier nicht intereffirende Ausführungen, nach denen
<lb/>die Revision zur Widerklage als unbegründet erachtet wird.)

<lb/>Aus dem Angeführten ergibt sich, daß das angefochtene
<lb/>Urtheil, soweit es nicht die Abweisung einer Mehrforderung
<lb/>der Klägerin bestätigt, sondern die Beklagte zur Zahlung
<lb/>und zur Tragung von Kosten verurtheilt, aufzuheben, die Be- 
<lb/>rufung der Klägerin gegen die bloße Feststellung ihrer
<lb/>Forderung als unzuläffig zu verwerfen und die Sache zu
<lb/>weiterer Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen
<lb/>war, während die Revision gegen die Abweisung der Wider- 
<lb/>klage als unbegründet zurückzuweisen und Beklagte, Revisions- 
<lb/>klägerin, da sie in der Hauptsache unterliegt, gemäß 8 88,
<lb/>92 der Civ.-Proz.-Ord. mit den Kosten der Revisionsinstanz
<lb/>zu belasten war.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 14. Oktober 1892.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0325.tif"
                n="54"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Erbschaftssteuer. - Feststellung. - Nachforderung. - Mit einer Nutznießung belasteter Anfall. - Aussetzung der Versteuerung der Substanz. - Neues Gutachten. - Nothwendigkeit der Einholung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0325--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>54 -
</p>
               <p>

                  <lb/>Erbschaftssteuer. — Feststellung. — Nachforderung.
<lb/>^ — Mit einer Nutznießung belasteter Anfall. — Aus- 
<lb/>setzung der Bersteuerung de* Substanz. — Neues
<lb/>Gutachten. — Nothwendigkett der Einholung.

<lb/>Die Feststellung der Erbschaftssteuer gemäß § 39
<lb/>des Gesetzes vom 30. Mai 1873 steht der Nach- 
<lb/>forderung eines höheren Steuerbetrages nicht ent- 
<lb/>gegen.

<lb/>Die Bestimmung des § 25 leg. eit., wonach bei der
<lb/>auf Antrag bewilligten Aussetzung der Ver- 
<lb/>steuerung der Substanz eines mit einer Nutz- 
<lb/>nießung belasteten Erbanfalles bis zur Ver- 
<lb/>einigung der Nutzung mit der Substanz die Ver- 
<lb/>hältnisse zur Zeit der Beendigung der Nutznießung
<lb/>für die Besteuerung maßgebend sind, findet auch
<lb/>auf die Berechnung des Werthes des zu ver- 
<lb/>steuernden Vermögens Anwendung.

<lb/>Ob nach bereits erstattetem Gutachten (auf Antrag)
<lb/>die Einholung eines neuen anzuordnen ist oder
<lb/>nicht, ist lediglich dem pflichtmäßigen Ermessen
<lb/>des Gerichts überlassen.

<lb/>von Kusterow — Kgl. Provinzialsteuerdirektion zu Köln.

<lb/>Die Revifion gegen die in der I. Abth. des 84. Bandes
<lb/>S. 237 mitgetheilte Entscheidung des Oberlandesgerichts wurde
<lb/>vom 2. Civilsenate des Reichsgerichts zurückgewiesen aus
<lb/>folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die Revision konnte nicht für begründet erachtet werden.

<lb/>Dieselbe rügt vor Allem als rechtsirrthümlich, daß das
<lb/>Oberlandesgericht eine Nachforderung des Fiskus für zuläffig
<lb/>erkläre, nachdem einmal das Wenhermittelungsverfahren seinen
<lb/>Abschluß gefunden, und die Steuerbehörde in Gemäßheit des
<lb/>Z 39 des Erbschastssteuergesetzes die dort vorgesehene Beschei- 
<lb/>nigung ertheilt habe, durch welche der Betrag der ermittelten
<lb/>Steuer festgestellt werde. Die Steuerbehörde erkläre damit,
<lb/>den in der Bescheinigung enthaltenen Werth als maßgebend
<lb/>ansehen zu wollen, und könne nach allgemeinen Rechtsgrund- 
<lb/>sätzen diese Willenserklärung nur unter den Voraussetzungen
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0326.tif"
                   n="55"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0326--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>56
</p>
               <p>

                  <lb/>anfechren, unter welchen Willenserklärungen überhaupt an- 
<lb/>fechtbar seien. Diese Auffassung ist jedoch im Gesetze nicht
<lb/>begründet. Dasselbe gibt keinen Anhalt für die Annahme,
<lb/>daß mit der in Gemäßheit des § 39 ertheiltcn Bescheinigung
<lb/>des Erbschaftssteueramtes das Ermittelungsverfahren seinen
<lb/>definitiven Abschluß gefunden habe, und daß die Beschei- 
<lb/>nigung die vorangedeutete Willenserklärung mit ihren recht- 
<lb/>lichen Folgen in sich schließe. Im Gegentheil muß aus der
<lb/>ganzen Stellung der Erbschaftssteuerämter als lediglich mit
<lb/>der Verwaltung des Erbschaftssteuerwesens betrauten Be- 
<lb/>hörden (Z 29 des Gesetzes) und dem Umstande, daß das
<lb/>Gesetz selbst als Fälle der definitiven Werthsfeststellung nur
<lb/>den der Einigung mit dem Steuerpflichtigen (§ 19) und den
<lb/>der Aversionalversteuerung (§ 38) ausdrücklich hervorhebt, ge- 
<lb/>schlossen werden, daß, abgesehen von diesen Fällen, eine Nach- 
<lb/>forderung des Fiskus trotz der nach 8 39 ertheilten Beschei- 
<lb/>nigung nicht ausgeschlossen ist. Im vorliegenden Falle könnte
<lb/>es sich noch fragen, ob etwa der Wortlaut des 8 19, obgleich
<lb/>eine förmliche Einigung unter den Parteien von Klägern nicht
<lb/>behauptet wird, eine Nachforderung des Fiskus ausschließt.
<lb/>Derselbe besagt: „Trägt die Steuerbehörde Bedenken,
<lb/>die Werthangabe als richtig anzunehmen", so ist sie befugt,
<lb/>selbstständig den Werth zu ermitteln und darnach die Steuer
<lb/>zu erheben. Man könnte schließen, daß da, wo die Steuer- 
<lb/>behörde keine Bedenken bezüglich der Richtigkeit der Werths- 
<lb/>angabe gehabt und demgemäß entsprechend derselben die Steuer
<lb/>festgesetzt habe, sie nun nach der speziellen Bestimmung
<lb/>dieses Paragraphen nicht mehr befugt sei, eine Nachforderung
<lb/>zu machen, da das Gesetz selbst ihr die Anfechtung der früheren
<lb/>Werthsangabe abspreche. Thatsächlich ist als festgestellt anzu- 
<lb/>nehmen, daß die Kläger auf Veranlassung der Steuerbehörde
<lb/>im Jahre 1887 die vom Baumeister Nagelschmidt angefertigte
<lb/>Taxe des Hauses eingereicht haben, daß die Behörde keinerlei Be- 
<lb/>denken gegen die Richtigkeit dieser Taxe geäußert und auf Grund
<lb/>derselben die Steuer festgesetzt und erhoben hat. Allein es
<lb/>kann nicht angenommen werden, daß der 8 &gt;9 einer solchen
<lb/>Auslegung zu unterziehen ist. Vielmehr kann nur im Zu- 
<lb/>sammenhänge mit den übrigen Bestimmungen des Gesetzes
<lb/>davon ausgegangen werden, daß auch in dem Falle, wo die
<lb/>Behörde anfänglich die Werthsangabe des Steuerpflichtigen
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0327.tif"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Vaterschaft. - Erforschung derselben. - Außerehelicher Beischlaf. - Betrügerische Vorspiegelungen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0327--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. «bthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>66
</p>
               <p>

                  <lb/>für richtig gehalten und darnach die Steuer erhoben hat, eine
<lb/>Nachforderung gestattet ist, wenn sich nachträglich die frühere
<lb/>Werthsannahme als unrichtig herausstellt.

<lb/>Die Revision hält auch an der ferneren Aufstellung der
<lb/>Kläger fest, daß die Steuer von der von dem Ehemanne von
<lb/>Oppenheim herrührenden Hälfte des Hauses nach dem Werthe
<lb/>zur Zeit seines Todes berechnet werden müsse, indem unter
<lb/>den bei Beendigung der Nutznießung des Dritten obwalten- 
<lb/>den Verhältnissen (§ 25 des Gesetzes) nicht die Werth-
<lb/>verhältnisse gemeint seien. Es kann jedoch nach dem Wort- 
<lb/>laute und dem Sinne des Gesetzes kein Zweifel sein, daß
<lb/>gerade auch die Werthverhältnisse unter jenem Ausdrucke ver- 
<lb/>standen sind, wie dies vom Oberlandesgerichte zutreffend aus- 
<lb/>geführt ist.

<lb/>Die schließliche Rüge, daß das Gericht ohne Grund die
<lb/>beantragte sachverständige Aeußerung des Baumeisters Nagel- 
<lb/>schmidt über die Werthverhältniffe abgelehnt habe, obgleich
<lb/>dieser den früheren Zustand des Hauses aus eigener An- 
<lb/>schauung gekannt habe, ist deßhalb unbegründet, weil es nach
<lb/>8 377 der Civ.-Proz.-Ord. lediglich im Ermessen des Gerichts
<lb/>stand, das beantragte neue Sachverständigengutachten anzu- 
<lb/>ordnen oder nicht.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 21. Oktober 1892.
</p>
               <p>

                  <lb/>Vaterschaft. — Erforschung derselbe«. — Autzerehe-
<lb/>^ licher Beischlaf. — Betrügerische Vorspiegelungen.

<lb/>Das durch Art. 340 des B. G. B. aufgestellte Verbot
<lb/>der Erforschung der Vaterschaft gilt, von dem
<lb/>Falle der Entführung abgesehen, auch dann, wenn
<lb/>die Geschwächte durch betrügerische Vorspiegelun- 
<lb/>gen zum außerehelichen Beischlaf verleitet wor- 
<lb/>den ist. *)
</p>
               <p>

                  <lb/>W. - W.

<lb/>Die Dienstmagd Henriette W., von welcher am 3. April
<lb/>1890 unehelich ein Knabe geboren wurde, hat mit der Be-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Bergl. Rhein. Arch. Bd. 83. 1. S. 8.
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0328.tif"
                   n="57"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0328--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. «bthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>67
</p>
               <p>

                  <lb/>hauptung, daß derselbe von dem Maurer Franz W. gezeugt
<lb/>sei, und dieser sie durch betrügerisches Eheversprechen, unter
<lb/>Vorspiegelung der falschen Thatsache, daß er noch nicht ver-
<lb/>heirathet sei, zum Beischlase verführt habe, zum Landgericht
<lb/>Elberfeld Klage gegen W. auf Zahlung von 3000 Mark als
<lb/>Entschädigung für sie, auf Ersatz der Wochenbettkosten mit
<lb/>70 Mark und Zahlung eines monatlichen Beitrages zu den
<lb/>Erziehungs- und Unterhaltungskosten des von ihr geborenen
<lb/>Kindes erhoben.

<lb/>Das Landgericht hat durch Urtheil vom 4. Januar 1892
<lb/>die Klage zum Betrage von 2000 Mark zugesprochen, das
<lb/>Oberlandesgericht dagegen dieselbe auf eingelegte Berufung
<lb/>auf Grund des Art. 340 des B. G. B. durch Urtheil vom
<lb/>6. Mai 1892 kostenfällig abgewiesen.

<lb/>Die hiergegen eingelegte Revision verwarf der 2. Civil-
<lb/>senat des Reichsgerichts aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die Revision konnte nicht für begründet erachtet werden.

<lb/>Das Urtheil weist den Anspruch der Klägerin auf Zah- 
<lb/>lung der ihr in erster Instanz zuerkannten Entschädigung von
<lb/>2000 Mark ab, weil dieser Anspruch zu seiner Begründung
<lb/>die Untersuchung und Feststellung erfordere, daß die Klägerin
<lb/>in Folge des geschlechtlichen Verkehrs mit dem Beklagten
<lb/>schwanger geworden, der Beklagte also der Vater des von ihr
<lb/>geborenen Kindes sei, welche Untersuchung beim Bestreiten des
<lb/>Beklagten der Art. 340 des B. G. B. dem Richter untersage.

<lb/>Die Revision hält dagegen den Art. 340 im vorliegenden
<lb/>Falle nicht für anwendbar, weil es sich in Wirklichkeit nicht
<lb/>um die Feststellung der Vaterschaft zwischen dem Beklagten
<lb/>und dem von der Klägerin geborenen Kinde handle sondern
<lb/>nur um eine Schadensersatzklage der Mutter, welche auf ein
<lb/>Delikt des Beklagten im Sinne des Art. 1382 a. a. O.
<lb/>gestützt werde. Die thatsächlichen Voraussetzungen der un-
<lb/>rechten That des Beklagten, bestehend in falschen Vorspiege- 
<lb/>lungen und Betrug, seien durch die vom ersten Richter fest- 
<lb/>gestellten Thatsachen in überzeugender Weise dargethan, und
<lb/>für die durch diese Handlungen der Klägerin entstandenen
<lb/>Nachtheile, einschließlich der Folgen der Schwängerung, sei der
<lb/>Beklagte verantwortlich zu machen. Ebenso wie die Klägerin
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0329.tif"
                   n="58"
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               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>58
</p>
               <p>

                  <lb/>bei jeder anderen Schadensersatzklage auf Grund des Artikels
<lb/>1382 nach allgemeinen Grundsätzen die thatsächlichen Voraus- 
<lb/>setzungen der Schadenszufügung beweisen könne, müsse ihr
<lb/>auch in diesem Falle das Recht eingeräumt werden, die Grund- 
<lb/>lagen ihres Anspruchs nach allen Richtungen hin darzuthun.

<lb/>Es muß anerkannt werden, daß die Rechtsprechung der
<lb/>französischen Gerichte sich seit Jahrzehnten in der vorstehend
<lb/>angedeuteten Weise entwickelt hat. Sie trifft bei Entschä- 
<lb/>digungsklagen, welche eine unverehelichte Frauensperson gegen
<lb/>ihren angeblichen Schwängerer anstellt, die Unterscheidung, ob
<lb/>es sich um einen ohne betrügerische Verleitung von Seiten
<lb/>des Mannes zu Stande gekommenen geschlechtlichen Verkehr
<lb/>gehandelt habe, bei welchem jeder Theil die Folgen mit ver- 
<lb/>schulde also tragen müsie, oder ob ein durch falsche Vor- 
<lb/>spiegelungen und Betrug des Mannes herbeigeführter Beischlaf
<lb/>in Frage stehe. Während im ersteren Falle jeder Schadens- 
<lb/>ersatzklage der unehelichen Mutter die Wirkung versagt wird,
<lb/>erklären im zweiten Falle die französischen Gerichte die Klage
<lb/>wegen der ihr zu Grunde liegenden „faute“ des Beklagten
<lb/>für statthaft und berücksichtigen bei Bemessung des Schadens
<lb/>auch die nachtheiligen Folgen, welche durch die Schwängerung
<lb/>selbst und die Geburt des Kindes für die Mutter entstanden
<lb/>sind (Vergl. u. A. Dalloz, 1861. 5. 423 Nr. 24; Sirey
<lb/>1865 II. S. 5, 6, 170).

<lb/>Das Reichsgericht hat in mehreren Entscheidungen diese
<lb/>Auffassung insofern gebilligt, als es ebenfalls bei der Ent- 
<lb/>schädigungsklage der unehelichen Mutter im Falle betrüglicher
<lb/>Verleitung zum Beischlafe die Berücksichtigung der Schwän- 
<lb/>gerung und ihrer Folgen für statthaft erklärt hat. Urtheil
<lb/>vom 18. Januar 1881, Rop. II Nr. 379/1880 (Bad. Ann.
<lb/>Bd. 47 S. 90), vom 1. November 1884, Rep. Nr. 303/1884,
<lb/>(Puchelt, Zeitschrift, Bd. 16 S. 574), vom 5. November
<lb/>1886, Rep. Nr. 193/1886. Eine nochmalige Prüfung dieser
<lb/>Frage hat jedoch zu dem Resultate geführt, daß das Reichs- 
<lb/>gericht die früher gutgeheißene rechtliche Anschauung nicht fest-
<lb/>halten kann, sondern als die Meinung des Gesetzes aus- 
<lb/>sprechen muß, daß auch in den vorerwähnten Fällen der be»
<lb/>trüglichen Verleitung die Untersuchung der Vaterschaft dem
<lb/>Richter untersagt ist, daß also der Art. 340 eine allgemeine
<lb/>Bedeutung hat, welche nicht lediglich, wie etwa aus der
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0330.tif"
                   n="59"
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               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>59
</p>
               <p>

                  <lb/>Ueberschrift des betreffenden Abschnitts im Gesetzbuche gefolgert
<lb/>werden könnte, auf die Feststellung des Paternitätsverhältniffes
<lb/>zwischen Vater und Kind beschränkt werden darf, sondern daß
<lb/>er überall anzuwenden ist, wo in einem Civilprozeffe die
<lb/>Untersuchung der Vaterschaft in Frage kommt, gleichviel zu
<lb/>welchem Zwecke sie erfolgen, und von wem die Klage, welche
<lb/>zu dieser Untersuchung Veranlaflung geben kann, angestellt
<lb/>sein möge.

<lb/>Die französischen Gerichte haben, soweit nicht ein Zuge»
<lb/>ständniß der Vaterschaft auf Seiten des Beklagten vorlag, in
<lb/>welchem Falle es überhaupt einer „rooborobs" nicht zu be- 
<lb/>dürfen schien, vielfach als Grund der Nichtberücksichtigung des
<lb/>Art. 340 den von der Revision geltend gemachten, insbe- 
<lb/>sondere von Demolombe 93b. 3 Nr. 29, 33 vertheidigten
<lb/>Satz aufgestellt, daß es sich bei der Schadensersatzklage der
<lb/>Mutter nicht um Feststellung der Vaterschaft gegenüber dem
<lb/>Kinde, sondern lediglich um die Begründung einer gemäß
<lb/>Art. 1382 angestellten Klage handle, bei welcher der Beweis
<lb/>der Vaterschaft nicht verboten sei. Allein die Entstehungs- 
<lb/>geschichte des Gesetzes, aus welcher daffelbe zu erläutern ist,
<lb/>ergibt zweifellos, daß diese Unterscheidung keine Berechtigung
<lb/>hat und mit dem Sinne des Gesetzes nicht in Einklang steht.
<lb/>Als wesentlicher Grund und Zweck der Verbotsbeftimmung des
<lb/>Art. 340 ist klar ausgesprochen, daß es nach den Gesetzen
<lb/>der Natur unmöglich erscheine, die Vaterschaft mit Sicherheit
<lb/>festzustellen, und daß man die durch die früher in Frankreich
<lb/>gestattete Vaterschaftsklage hervorgerufene Beunruhigung der
<lb/>Familien und die dadurch veranlaßten ärgerlichen und skanda- 
<lb/>lösen Rechtsstreitigkeiten ein für allemal beseitigen wolle
<lb/>(Vergl. Locr6 Bd. 6 S. 23 ff., insbesondere S. 186, 191,
<lb/>212 f., 320, 321). Diese Motive treffen in allen Fällen zu,
<lb/>wo bei Gericht die uneheliche Vaterschaft auch nur beiläufig
<lb/>untersucht und festgestellt werden müßte. Das Verbot ist
<lb/>ohne alle Einschränkung gegeben und gehört der öffentlichen
<lb/>Ordnung an. Eine Ausnahme davon zu machen ist nur in
<lb/>dem vom Gesetze selbst vorgesehenen Falle (Absatz 2) dem
<lb/>Richter gestattet.

<lb/>Bezüglich der Praxis der französischen Gerichte ist bemerkens-
<lb/>werth, daß die vorstehend vertretene Anschauung auch in
<lb/>Frankreich nach Publikation des Gesetzes längere Zeit hindurch
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0331.tif"
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               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>60
</p>
               <p>

                  <lb/>von den Gerichtshöfen als richtig anerkannt und festgehalten
<lb/>worden ist. Vergl. Urtheil des Cassationshofes vom 10.
<lb/>März 1808 (Sirey Bd. 2. 1. S. 409). des Appellations- 
<lb/>hofes Bastia vom 3. April 1814 (8iroy Bd. 4. 2. S. 378),
<lb/>des Appellationshofes Caen vom 19. April 1854 (Dalloz,
<lb/>1855, 5. S. 389 Nr. 9). Wenn später die französische Recht- 
<lb/>sprechung in Anerkennung der Härte, welche unverkennbar in
<lb/>vielen Fällen des praktischen Lebens mit der consequenten
<lb/>Durchführung des in Art. 340 enthaltenen Verbotes verknüpft
<lb/>ist, sich bewogen gefunden hat, die Anwendung desielben in
<lb/>der erwähnten Weise einzuschränken, so hält doch das Reichs- 
<lb/>gericht sich nicht für berechtigt, aus Gründen der Billigkeit
<lb/>auf diesem Wege zu folgen, glaubt vielmehr das Gesetz in
<lb/>dem Sinne anwenden zu müssen, wie es gegeben ist und wie
<lb/>es zur Zeit noch zu Recht besteht. Demnach muß als richtig
<lb/>anerkannt werden was das Oberlandesgericht ausführt, daß
<lb/>die Schadensersatzforderung der Klägerin, soweit sie auf die
<lb/>Behauptung ihrer Schwängerung durch den Beklagten gestützt
<lb/>wird, hinfällig erscheint, weil der Art. 340 jede Untersuchung
<lb/>nach dieser Richtung verbietet.

<lb/>Unzweifelhaft ist aber die Klägerin befugt, auf Grund des
<lb/>behaupteten Betruges einen Anspruch gegen den Beklagten
<lb/>geltend zu machen, soweit dieser lediglich auf die Vollziehung
<lb/>des Beischlafs und ohne Rücksicht auf die dadurch bewirkte
<lb/>Schwängerung der Klägerin gestützt werden könnte. In dieser
<lb/>Hinsicht rügt nun die Revision weiter, das Oberlandesgericht
<lb/>habe die in zweiter Instanz von der Klägerin geltend gemachten
<lb/>vom ersten Richter in seiner Urtheilsbegründung berücksichtigten
<lb/>Thatsachen, daß der geschlechtliche Verkehr der Klägerin mit
<lb/>einem verheiratheten Manne bekannt geworden sei, und dieser
<lb/>für den Vater des von ihr geborenen Kindes gehalten werde,
<lb/>in seinem Urtheile gar nicht gewürdigt. Diese Thatsachen
<lb/>beständen unabhängig von aller Schwängerung und seien
<lb/>allein genügend, um den Anspruch der Klägerin zu recht -
<lb/>fertigen.

<lb/>Allein die Gründe des Urtheils sind dahin zu verstehen,
<lb/>daß soweit von der Schwängerung der Klägerin durch den
<lb/>Beklagten und von dem Umstande, daß sie Mutter geworden,
<lb/>ganz abgesehen werden sollte, ein Schaden für sie überhaupt
<lb/>nicht entstanden sei, daß also ihre weitere Klagebegründung
</p>

            </div>
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                n="61"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Eigenthumsentziehung im öffentlichen Nutzen. - Straßenanlage. - Fluchtlinienplan. - Nichtberücksichtigung der durch Feststellung desselben eintretenden Wertherhöhung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0332--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>61
</p>
               <p>

                  <lb/>eben deshalb einen Erfolg nicht haben könne. Diese Er- 
<lb/>wägung ist thatsächlicher Natur und läßt einen rechtlichen
<lb/>Verstoß nicht erkennen. Es erscheint demnach auch der zweite
<lb/>Angriff nicht gerechtfertigt.

<lb/>Die Revision niußte hiernach unter Koflenfolge (§ 92 der
<lb/>Civ.-Proz.-Ord.) zurückgewiesen werden.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 25. Oktober 1892.
</p>
               <p>

                  <lb/>Eigenthumsentziehung im öffentliche« Nutze«. —
<lb/>Stratzenanlage. — Fluchtlinienplan. — Nicylberück-
<lb/>stchtigung der durch Feststellung desselben eintreten- 
<lb/>de» Wertherhöyung. /7

<lb/>Bei der Enteignung von Grundeigenthum zur An- 
<lb/>legung neuer Straßen ist die Entschädigung ohne
<lb/>Rücksicht auf die lediglich durch die Festsetzung
<lb/>des Fluchtlinienplanes eintretende Werther- 
<lb/>höhung zu bemessen.*)

<lb/>Zaudig — Stadlgemeinde Köln.

<lb/>So entschieden vom 2. Civilsenat des Reichsgerichts unter
<lb/>Zurückweisung der Revision gegen das Urtheil des Oberlandes- 
<lb/>gerichts vom 15. Februar 1892 aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Zur Begründung der Revision ist gegen das Berufungs-
<lb/>urtheil der Vorwurf erhoben, daß es den 8 10 Abs. 2 des
<lb/>Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 verletze, indem es
<lb/>den Fluchtlinienplan vom 28. März 1886 als neue Anlage
<lb/>im Sinne des gedachten Paragraphen ansehe und demzufolge
<lb/>zu Ungunsten der Kläger eine Wertherhöhung unberücksichtigt
<lb/>laffe, die schon durch die Feststellung des Plans, nicht erst
<lb/>durch deffen Ausführung bedingt sei. Dieser Vorwurf ist un- 
<lb/>gerechtfertigt.

<lb/>Das Grundeigenthum kann nach 8 1 des genannten
<lb/>Gesetzes nur aus Gründen des öffentlichen Wohles für ein
<lb/>Unternehmen, deffen Ausführung die Ausübung des Enteig»
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vergl. Rhein. Arch. Bd. 84. 2. S. 132.
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0333.tif"
                   n="62"
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               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>62
</p>
               <p>

                  <lb/>nungsrechts erfordert, entzogen werden, und die Entziehung
<lb/>erfolgt nach 8 2 auf Grund einer Königlichen Verordnung,
<lb/>welche den Unternehmer und das Unternehmen bezeichnet.
<lb/>Wenn nun § 10 Abs. 2 vorschreibt, daß bei Bemessung der
<lb/>dem Eigenthümer zu gewährenden Entschädigung die Werth- 
<lb/>erhöhung, welche das abzutretende Grundstück erst durch die
<lb/>neue Anlage erhält, nicht in Anschlag kommen soll, so kann
<lb/>unter der neuen Anlage nur das Unternehmen, für welches
<lb/>das Enteignungsrecht bewilligt worden ist, verstanden werden.
<lb/>Jedes Unternehmen befindet sich, bevor es zur Ausführung
<lb/>gelangt, im Zustande des Entwurfs; es kann nun dahin
<lb/>gestellt bleiben, ob das Gesetz von der Berücksichtigung bei der
<lb/>Entschädigung schon diejenige Werthsvermehrung ausgeschloffen
<lb/>wiffen will, welche nicht selten schon aus dem Bekanntwerden
<lb/>der Thatsache, daß das Unternehmen geplant und entworfen
<lb/>ist, gewissen Grundstücken beigelegt zu werden pflegt; jedenfalls
<lb/>will das Gesetz alle diejenigen Vortheile unberücksichtigt wiffen,
<lb/>welche dem zu enteignenden Grundstück nach der Bewilligung
<lb/>des Enteignungsrechts durch das in der Königl. Verordnung
<lb/>bezeichnete Unternehmen zuwachsen, sei es, daß diese Vortheile
<lb/>erst mit der Ausführung gewisser Arbeiten eintreten, oder schon
<lb/>infolge der durch Bewilligung des Enteignungsrechts mehr
<lb/>oder minder gesicherten Erwartung der Ausführung als werth»
<lb/>erhöhender Umstand für den Verkehr in Betracht kommen.
<lb/>Die Entstehungsgeschichte des 8 10 Abs. 2, auf welche sich
<lb/>die Kläger berufen, ergibt keineswegs, daß nur die durch die
<lb/>wirkliche Ausführung des Unternehmens bewirkte Werther- 
<lb/>höhung außer Berückfichtigung bleiben soll.

<lb/>Schon in den Entwürfen eines Enteignungsgesetzes von
<lb/>1864 und 1868 fand sich eine Bestimmung des Inhalts:

<lb/>„Wertherhöhungen, welche dem abzutretenden Grund- 
<lb/>stücke erst infolge des Unternehmens zu Theil wer- 
<lb/>den, kommen bei der Entschädigung nicht in Anschlag."

<lb/>An ihrer Stelle schlug die Commission des Herrenhauses
<lb/>nach Ablehnung eines dieselbe modificirenden Antrags folgende
<lb/>Fassung vor:

<lb/>„Eine Wertherhöhung, welche das abzutretende Grund- 
<lb/>stück erst infolge der neuen Anlage erhalten wird,
<lb/>kommt bei Bemessung der Entschädigung nicht in
<lb/>Anschlag."
</p>

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                   n="63"
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               <p>

                  <lb/>2. Abthkg.
</p>
               <p>

                  <lb/>63
</p>
               <p>

                  <lb/>Diese Fassung wurde in dem Entwurf von 1871 beide-
<lb/>halten; die Kommission des Abgeordnetenhauses bemerkte dazu:

<lb/>„Der zweite Absatz des Paragraphen konstatirt im
<lb/>Einverständnis mit der Regierungsvorlage den Grundsatz,
<lb/>daß bei Feststellung der Entschädigung lediglich der Zu- 
<lb/>stand des enteignten Grundstücks zur Zeit der Enteig- 
<lb/>nung in Betracht kommt, der Mehrwerth, welcher für
<lb/>den Grundbesitz künftig aus der Anlage sich er- 
<lb/>warten läßt, behufs deren die Expropriation erfolgt,
<lb/>als Wertherhöhung nicht in Anrechnung gebracht werden
<lb/>darf. Es sprach sich allerdings eine Stimme dafür aus:
<lb/>daß es billig erscheine „dem, welcher zur Eigenthums- 
<lb/>abtretung gezwungen werde, den Vortheil eines derartigen
<lb/>Werthszuwachses seines Grund und Bodens zu Theil
<lb/>werden zu lassen, da, wenll ein solcher einmal ersichtlich
<lb/>sei, seine dem Enteignungsverfahren nicht unterworfenen
<lb/>Nachbarn bei freiwilligem Verkaufe denselben genießen
<lb/>werden."

<lb/>Die Kommission blieb indessen der Ueberzeugung, „daß
<lb/>eine derartige Wertherhöhung in keinem Zusammenhänge mit
<lb/>der Abtretung, vielmehr nur mit der Verwendung der
<lb/>abgetretenen Fläche stehe, daß sie schwer im Voraus
<lb/>zu bemessen sei und deshalb die Aufnahme einer solchen Vor- 
<lb/>schrift fast unvermeidlich Rechtsverwirrung Hervorbringen werde,
<lb/>ohne schließliche Ungleichheit durch das Spiel des Zufalls in
<lb/>Veränderung der Werthe aufzuhalten." (Siehe bei Eger das
<lb/>Gesetz vom 11. Juni 1874 Bd. 1 S. 274, 275).

<lb/>Hieraus ergibt sich, daß die Kommission jede Werther- -
<lb/>Höhung, welche mit der Verwendung der abgetretenen Fläche
<lb/>im Zusammenhänge steht, von der Berücksichtigung ausge- 
<lb/>schlossen wissen will. Diese Verwendung folgt dem Zeit- 
<lb/>punkte, für welchen die Abschätzung erfolgt, regelmäßig nach;
<lb/>ihren wertherhöhenden Einfluß kann sie aber schon vorher
<lb/>und namentlich schon am Tage der Bewilligung des Enleig-
<lb/>nungsrechts äußern. Wollte man sie im letzteren Falle als
<lb/>wertherhöhenden Faktor behandeln, so hieße das nichts anderes,
<lb/>als zu Gunsten der abgetretenen Fläche einen Vortheil es-
<lb/>comptiren, der ihr selbst aus der Verwendung, welche sie
<lb/>findet, überhaupt nicht, sondern nur Nachbargrundstücken zu
<lb/>Theil werden kann.
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0335.tif"
                   n="64"
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               <p>

                  <lb/>2. Adthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>64
</p>
               <p>

                  <lb/>Handelt es sich um einen Fluchtlinienplan, so wird
<lb/>der Gemeinde das Enteignungsrecht nicht besonders verliehen,
<lb/>sondern die Gemeinde erhält nach 8 11 Satz 2 des Gesetzes
<lb/>vom 2. Juli 1875 dieses Recht gleichzeitig mit der Offen- 
<lb/>legung des nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes förmlich
<lb/>festgestellten Planes der Straßen- und Fluchtlinien. Dieser
<lb/>Fluchtlinienplan ist hier die neue Anlage im Sinne des 8 10
<lb/>des Enteignungsgesetzes und steht dem Unternehmen im Sinne
<lb/>der 88 1 und 2 dieses Gesetzes gleich. Freilich ist derselbe
<lb/>im Augenblicke der Offenlegung zunächst nur ein „Plan" im
<lb/>Sinne von „Entwurf", deffen Ausführung Maßregeln ver- 
<lb/>schiedenster Art und eine längere oder kürzere Zeitdauer er- 
<lb/>fordert, aber in keinem andern Sinne als der Regel nach
<lb/>jedes andere Unternehmen in dem Augenblicke, da dem Unter- 
<lb/>nehmer das Enteignungsrecht verliehen wird. Daß es dem
<lb/>Gesetzgeber ferngelegen hat, hier etwa erst die Ausführung
<lb/>der im Plane vorgesehenen Straßen und Plätze als den Zeit- 
<lb/>punkt gelten zu laffen, von welchem ab die neue Anlage vor- 
<lb/>handen ist, und den Grundbesitzern, welche die Enteignung zu
<lb/>erwarten haben, die Wertherhöhung zufließen zu laffen, welche
<lb/>der von dem Plan betroffenen Bodenfläche erfahrungsgemäß
<lb/>schon mit dem Bekanntwerden des Planes erwächst, ergibt
<lb/>deutlich der erste Satz des 8 1k des Gesetzes vom 2. Juli
<lb/>1875, nach welchem vom Tage der Offenlegung des Planes
<lb/>die Beschränkung des Grundeigenthümers, daß Neu-, Um-
<lb/>und Ausbauten über die Fluchtlinie hinaus versagt werden
<lb/>können, endgültig eintritt, wodurch im Jntereffe der Gemeinde
<lb/>* dem Grundeigenthümer sogar verwehrt wird, durch an sich
<lb/>erlaubtes Thun den Werth des abzutretenden Stücks zu er- 
<lb/>höhen. Wie sehr endlich der Fluchtlinienplan von der Offen- 
<lb/>legung bis zur Durchführung im Einzelnen als einheitliches
<lb/>Unternehmen gedacht ist, laffen insbesondere auch die Bestim- 
<lb/>mungen unter Nr. 2 und 3 des 8 13 des Gesetzes vom
<lb/>2. Juli 1875 erkennen, nach denen unter gewiffen Voraus- 
<lb/>setzungen unmittelbar nach der Offenlegung des Planes, und
<lb/>obwohl die Gemeinde die einzelne Fläche noch gar nicht zur
<lb/>Straße ziehen will, die Entschädigungspflicht der Gemeinde
<lb/>eintritt.

<lb/>Das Berufungsgericht hat hiernach bei Abmeffung der
<lb/>dem Kläger zukommenden Entschädigung mit Recht diejenige
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0336.tif"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Grundbuch. - Nichtangabe des Eigenthümers im Flurbuch. - Zulässigkeit der Eintragung. - Legitimation</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>65
</p>
               <p>

                  <lb/>Wertherhöhung seines Grundstücks außer Berücksichtigung ge- 
<lb/>lassen. welche lediglich durch die Feststellung des Fluchtlinien-
<lb/>plans vom 28. März 1886 und die infolge dieser Feststellung
<lb/>ermöglichte Ausführung der Gebäude des städtischen Fuhrparks
<lb/>und der Feuerwehr erwachsen ist.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 25. Oktober 1892.
</p>
               <p>

                  <lb/>Grimvvitch. — Nichtangabe Ves Eigenthümers in»
<lb/>Flurbuch. — Zulässigkeit ver Eintragung. —
<lb/>Legitimation.

<lb/>Die Eintragung des Eigenthümers in das Grund- 
<lb/>buch ist auch für den Fall zulässig, daß das Flur- 
<lb/>buch über die Eigenthumsverhältnisse keinen Auf- 
<lb/>schluß gibt. Zur Legitimation des Eigenthümers
<lb/>genügt es alsdann, wenn derselbe sein Eigen- 
<lb/>thumsrecht in Gemäßheit der bisherigen gesetz- 
<lb/>lichen Vorschriften nachzuweisen vermag.

<lb/>Grundbuchanlegung für die Gemeinde M.

<lb/>So entschieden vom Königl. Kammergerichte zu Berlin im
<lb/>Gegensätze zu den Entscheidungen beider Vorinstanzen auS
<lb/>folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Verschiedene im Gemeindebezirk M. belegene Grundstücke
<lb/>sind in den Steuerbüchern als „öffentliche Wege und Gewässer"
<lb/>ohne Namhaftmachung des Eigenthümers aufgeführt, darunter
<lb/>die Parzelle X., welche als Waldweg dort näher bezeichnet ist.
<lb/>Der Kaufmann A. aus Trier hat beantragt, ihn und seine
<lb/>mit ihm in Gütergemeinschaft lebende Ehefrau bei Anlegung
<lb/>des Grundbuchs als Eigenthümer dieser Parzelle einzutragen.
<lb/>Das Amtsgericht Trier hat diesen Antrag durch Verfügung
<lb/>vom 26. Februar 1892 abgelehnt, weil A. inf Flurbuche als
<lb/>Eigenthümer nicht verzeichnet sei auch nicht die Einwilligung
<lb/>des im Flurbuche Verzeichneten oder seines Rechtsnachfolgers
<lb/>beizubringen vermöge.

<lb/>Die Beschwerde ist erfolglos geblieben, die nunmehr ein- 
<lb/>gelegte weitere Beschwerde jedoch für begründet zu erachten.
<lb/>Archiv 86. Bd. 3. Heft. Zweite Abtheilung. 5
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0337.tif"
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               <p>

                  <lb/>2. Wthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>66
</p>
               <p>

                  <lb/>Bei Anlegung des Grundbuchs dient die Verzeichnung des
<lb/>Eigenthümers im Flurbuche nach den Vorschriften des Rheü
<lb/>nischen Grundbuchgejetzes vom 12. April 1888 als Anhalt
<lb/>zu weiteren Ermittelungen (8 44 des Gesetzes) und als Mo- 
<lb/>ment für die Glaubhaftmachung des Eigenthums (§ 57 des
<lb/>Gesetzes). Zu Gunsten des im Flurbuche Verzeichneten besteht,
<lb/>beim Hinzutritt weiterer Bescheinigungen, eine Vermuthung
<lb/>des Eigenthums. Ebenso ist nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes
<lb/>ein Dritter zu behandeln, dem der Consens des Flurbuch-
<lb/>eigenthümers oder seines Rechtsnachfolgers zur Seite steht.

<lb/>Für den Fall aber, daß das Flurbuch über die Eigen-
<lb/>thumsverhältnisse keinen Aufschluß gibt, sind keine ausdrück- 
<lb/>lichen allgemeinen Normen aufgestellt. Daraus folgt indessen
<lb/>nicht, daß hier die Eintragung des Eigenthümers in das
<lb/>Grundbuch unzulässig ist. Denn das Gesetz hat nicht in er- 
<lb/>schöpfender Weise die Voraussetzungen der Eigenthumsein- 
<lb/>tragung feststellen wollen. Aus dem Mangel der Verzeichnung
<lb/>in den Steuerbüchern ergibt sich nur der Wegfall der Ver- 
<lb/>muthung. die sich unter gewissen Voraussetzungen an den
<lb/>Inhalt des Flurbuchs knüpft. Wenn der Aufenthalt des im
<lb/>Flurbuche Verzeichneten unbekannt ist, sowie wenn dessen
<lb/>Erben der Person oder dem Aufenthalte nach nicht bekannt
<lb/>sind, kann gemäß 8 58 Absatz 2 des Gesetzes nach vergeb- 
<lb/>licher öffentlicher Ladung ein Anderer als Eigenthümer ein- 
<lb/>getragen werden.

<lb/>Hierdurch ist anerkannt, daß unter Umständen als Eigen- 
<lb/>thümer Jemand eingetragen werden kann, ohne als solcher im
<lb/>Flurbuche verzeichnet zu sein oder den Consens des Flurbuch-
<lb/>eigenthümers bezw. seines Rechtsnachfolgers beizubringen. Ist
<lb/>die Eigenthumseintragung erreichbar, obgleich die Erben des
<lb/>im Flurbuche Verzeichneten unbekannt sind, so ist nicht einzu- 
<lb/>sehen, weshalb sie ausgeschlossen sein sollte, falls das Flurbuch
<lb/>überhaupt keinen Eigenthümer nennt, der Flurbuchsinhalt dem
<lb/>Eigenthumsprätendenten also auch nicht entgegensteht.

<lb/>Nach der Tendenz des Rheinischen Grundbuchgesetzes muß
<lb/>die zur Anlegung des Grundbuchs erforderliche Eigenthums-
<lb/>eintragung auch da.herbeizuführen sein, wo der Eigenthümer
<lb/>aus dem Flurbuche nicht ersichtlich ist. Es kann nur die
<lb/>Frage entstehen, ob etwa zuvor das Steuerbuch in dieser
<lb/>Beziehung zu vervollständigen ist.
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0338.tif"
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               <p>

                  <lb/>2. ALthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>67
</p>
               <p>

                  <lb/>Dies ist jedoch zu verneinen. Aus der Grundbuchord- 
<lb/>nung, deren Bestimmungen auch bei Anlegung des Grund- 
<lb/>buchs in Betracht kommen (§ 42 des oben cit. Gesetzes), ist
<lb/>nicht zu entnehmen, daß sich das Grundbuch hinsichtlich der
<lb/>Eigenthumsverhältnisie an die Steuerbücher anzuschließen hat,
<lb/>wie dies bei den Angaben über Lage und Größe der Grund- 
<lb/>stücke nach § 4 der Grundbuchordnung geschehen muß, und
<lb/>das Gesetz vom 12. April 1888 schließt durch Ausstellung
<lb/>einer Bermuthung zu Gunsten des Flurbucheigenthümers in
<lb/>Ermangelung eines solchen eine von dieser Bermuthung ab- 
<lb/>sehende Eigenthumseintragung nicht aus.

<lb/>Das Erforderniß vorgängiger Bezeichnung des Eigen-
<lb/>thümers im Flurbuche würde keine weitere Gewähr für das
<lb/>Eigenthum bieten, weil die Steuerbehörde nicht in der Lage
<lb/>ist, die Eigenthumsverhältnisie zuverlässiger feststellen zu können
<lb/>als das Grundbuchgericht. Dem letzteren bleibt unbenommen,
<lb/>die Steuerbehörde um Miltheilung des ihr etwa zu Gebote
<lb/>stehenden Materials zur Beurtheilung der Eigenthumsverhält- 
<lb/>nisse in einem solchen Falle zu ersuchen.

<lb/>Fehlt im Gesetze vom 12. April 1888 eine Bestimmung
<lb/>darüber, in welcher Weise sich der Eigenthümer behufs Ein- 
<lb/>tragung im. Grundbuche zu legitimiren hat, sofern der Eigen- 
<lb/>thümer auS dem Flurbuche nicht zu ersehen ist, so muß auf
<lb/>die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über den Eigen- 
<lb/>thumserwerb und dessen Nachweis zurückgegangen werden.
<lb/>Zugleich ist aber zu erwägen, ob hier § 58 Absatz 2 des
<lb/>Gesetzes analog in Anwendung zu bringen ist. Die hier vor- 
<lb/>geschriebene öffentliche Ladung hat den Zweck, etwaige andere
<lb/>Eigenthumsprätendenten zur Wahrnehmung ihrer Rechte zu
<lb/>veranlassen und eventuell durch ihre Erfolglosigkeit die dem
<lb/>8 57 entsprechenden Nachweise zu verstärken. Es ist zu prüfen,
<lb/>ob nicht zur Erreichung desselben Zweckes auch im vorliegenden
<lb/>Falle die öffentliche Ladung das gesetzlich zulässige Mittel ist.

<lb/>Die Entscheidungen der Vorinstanzen beruhen auf der
<lb/>Ansicht, daß ohne Verzeichnung des Eigentümers im Flur- 
<lb/>buche die Eintragung eines solchen in das Grundbuch nicht
<lb/>erfolgen dürfe. Da diese Ansicht rechtsirrthümlich ist, so
<lb/>müssen die Vorentscheidungen aufgehoben werden und muß
<lb/>die Sache an die erste Instanz, zurückverwiesen werden zur
<lb/>anderweilen Prüfung des Antrags auf Eintragung als
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Gemeinheitstheilung. - Entschädigung durch ein der früheren Gemeinschaft überwiesenes Grundstück. - Theilung dieses Grundstücks unter die Berechtigten. - Kompetenz der ordentlichen Gerichte</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0339--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>68
</p>
               <p>

                  <lb/>Eigenthümer. Hierbei mag bemerkt werden, daß der Mangel
<lb/>der Legitimation des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres
<lb/>daraus folgen würde, daß die Parzelle 98 nicht ein Bestand-
<lb/>theil der von ihm gekauften früheren Parzelle 248 ist, da er
<lb/>sie doch als Zubehör der letzteren miterworben haben könnte
<lb/>(Entscheidungen des Reichsgerichts Bd. 15 S. 330 ff.).

<lb/>Sodann ist noch Folgendes hervorzuheben. Die Vorin- 
<lb/>stanzen sind anscheinend der Meinung, daß in der flurbuch-
<lb/>mäßigen Bezeichnung „öffentlicher Weg" nicht etwa die Be- 
<lb/>zeichnung der Gemeinde als Eigenthümerin zu finden ist, und
<lb/>scheint dies auch der in dem Schreiben vom 23. Februar
<lb/>1892 kundgegebenen Auffassung der Katasterbehörde zu ent- 
<lb/>sprechen. Wäre dagegen der Vermerk des Flurbuchs dahin
<lb/>zu verstehen, daß hierdurch das Eigenthum der Gemeinde be- 
<lb/>zeichnet ist, so würde nach den §§ 58 ff. des Gesetzes vom
<lb/>12. April 1888 zur Eintragung des Eigenthums des Be- 
<lb/>schwerdeführers die Zustimmung der Vertreter der Gemeinde
<lb/>bezw. deren rechtskräftige Verurtheilung zur Anerkennung des
<lb/>Eigenthumsanspruchs des Beschwerdeführers nöthig sein.

<lb/>Auch abgesehen ferner von dem Inhalte des Flurbuchs
<lb/>muß nach 8 59 des Gesetzes bei Geltendmachung eines Eigen- 
<lb/>thumsanspruchs von Seiten der Gemeinde die rechtskräftige
<lb/>Entscheidung vor Anlegung des Grundbuchs abgewartet wer- 
<lb/>den. Da nun nach den bei Einlegung der weiteren Beschwerde
<lb/>überreichten Briefen die Gemeinde in der That jetzt Anspruch
<lb/>auf das Eigenthnm an der Parzelle 98 erheben zu wollen
<lb/>scheint, so wird hierüber mit deren Vertretern zu verhandeln
<lb/>und eventuell von der rechtskräftigen Entscheidung über den
<lb/>Eigenthumsstreit die Eigenthumseintragung abhängig zu
<lb/>machen sein.

<lb/>Kammergericht. Sitzung vom 23. Mai 1892.
</p>
               <p>

                  <lb/>&gt;Gemei«heitstheilung. — Entschädigung durch ei«
<lb/>der früheren Gemeinschaft überwiesenes Grundstück.
<lb/>— Theilung dieses Grundstücks unter die Berech- 
<lb/>tigten. — Kompetenz der ordentliche« Gerichte.

<lb/>Wenn in einem auf Grund der Gemeinheitsthei-
<lb/>lungsordnung vom 19. Mai 1851 durchgeführten
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0340.tif"
                   n="69"
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               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>69
</p>
               <p>

                  <lb/>Verfahren behufs Aufhebung der früher bestan- 
<lb/>denen Gemeinschaften, Nutzungs- und Servitut- 
<lb/>rechte durch den bestätigten Regreß einer Gemein-^
<lb/>schaft von Betheiligten als Entschädigung ein
<lb/>Grundstück gemeinschaftlich überwiesen worden ist,
<lb/>so gehört das Verfahren betreffend die Theilung
<lb/>dieses Grundstückes nicht zur Kompetenz der
<lb/>General-Kommission sondern der ordentlichen
<lb/>Gerichte, somit zunächst der Amtsgerichte nach
<lb/>Maßgabe des Gesetzes vom 22. Mai 1887.

<lb/>Wolss — Derichsweiler und Genossen.

<lb/>So entschieden vom Königl. Gerichtshof zur Entscheidung
<lb/>der Kompetenz-Konflikte unter Verwerfung des von der Kgl.
<lb/>General-Kommission zu Düsseldorf erhobenen Kompetenz-
<lb/>Konflikts aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die im Bezirk des jetzigen Amtsgerichts Ratingen belegene
<lb/>Lintorfer Mark war bis zum Jahre 1830 im gemeinschaft- 
<lb/>lichen Besitz der Markgenosien. In diesem Jahre kam unter
<lb/>Leitung der Regierung zu Düsieldorf ein Rezeß zu Stande,
<lb/>wonach die gemeinsamen Nutzungsrechte an dem Holzaufwuchse
<lb/>und einige sonstigen Rechte aufgehoben wurden, andere jedoch
<lb/>bestehen blieben. Bezüglich der letzteren ist von der General-
<lb/>Kommisiion zu Münster im Jahre 1852 das Auseinander- 
<lb/>setzungsverfahren eingeleitet und der Rezeß am 15. November
<lb/>1876 bestätigt worden. Als Zweck der Auseinandersetzung ist
<lb/>im Art. 3 des Rezefles „die Aufhebung und Entschädigung
<lb/>sämmtlicher bisher noch bestandener, gemeinschaftlicher Nutzungs- 
<lb/>rechte und Servituten auf der Lintorfer Mark" angegeben.
<lb/>Zu den abzufindenden Berechtigten gehörten auch die in der
<lb/>Anlage A des Rezesses aufgeführten Koten- resp. Hausbesitzer
<lb/>in der Dorfschaft Angermünd, welchen das Recht zur Hütung
<lb/>auf einem bestimmten Theile der Mark gegen die Verpflichtung
<lb/>zur Räumung des Dickelbachs (Art. 4 des Rezefles am Ende)
<lb/>zustand. Der Werth dieses Hütungsrechts war im schieds- 
<lb/>richterlichen Verfahren auf 648 Thlr. 5 Sgr. 4 Pfg. fest- 
<lb/>gestellt worden. Bezüglich dieser Berechtigung heißt es im
<lb/>Art. 4 des Rezefles:
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0341.tif"
                   n="70"
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               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>70
</p>
               <p>

                  <lb/>„Sie erhalten eine gemeinschaftliche Abfindung . . .
<lb/>Die Berechtigungen der einzelnen Stätten sind ihrem
<lb/>Umfange nach gleich."

<lb/>Die Entschädigung sollte nach Art. 5 in Land erfolgen,
<lb/>und die auf 24 Morgen 145 R. 60 Fuß bemessene Ab- 
<lb/>findung ist den Angermündern auch unstreitig übergeben worden.

<lb/>Der die Ausführung betreffende Art. 11 des Rezesses lautet:

<lb/>„Alle früher bestandenen Gemeinschaften, insbesondere
<lb/>alle Nutzungs- und Servitutrechte sowie alle Gegen- 
<lb/>leistungen sind mit der Ausführung der Sache aufge- 
<lb/>hoben, wogegen die Interessenten in das freie, nur den
<lb/>allgemeinen gesetzlichen oder in diesem Rezesse besonders
<lb/>vorbehaltenen Einschränkungen unterliegende Eigcnthum
<lb/>ihrer Abfindungen getreten sind."

<lb/>Besondere Einschränkungen sind nicht Vorbehalten. Bon
<lb/>den in der Anlage A des Rezesses genannten Berechtigten
<lb/>und deren Rechtsnachfolgern haben nun die Geschwister Wolfs
<lb/>und andere unter 42 Nummern ausgeführte gegen die übri- 
<lb/>gen Berechtigten, darunter den Reichsgrafen Franz von Spee
<lb/>auf Theilung des Abfindungsgrundstückes bei dein Amtsgericht
<lb/>Ratingen angetragen. Dieses hat das gerichtliche Theilungs»
<lb/>verfahren eröffnet und die Betheiligten gemäß § 5 des Gesetzes
<lb/>vom 22. Mai 1887 betreffend das Theilung-verfahren und
<lb/>den gerichtlichen Verkauf von Immobilien im Geltungsbereiche
<lb/>des rheinischen Rechts vor den Notar Burghartz verwiesen.
<lb/>Eine Beschwerde des Reichsgrafen, welcher die Zuständigkeit
<lb/>des Gerichts bestritt und seinerseits einen Antrag auf Theilung
<lb/>bei der General-Kommiffion für die Rheinprovinz und die
<lb/>Hohenzollern'schen Lande zu Düffeldorf stellte, blieb erfolglos,
<lb/>ebenso das Ersuchen der General-Kommiffion an das Gericht
<lb/>um Abgabe der Akten. Die General-Kommiffion hat deshalb
<lb/>durch Beschluß vom 19. März 1892 den Kompetenzkonflikt
<lb/>erhoben. Zur Begründung wird angeführt, daß der Reichs- 
<lb/>graf von Spee das Theilungsverfahren in Gemäßheit der
<lb/>Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 19. Mai 1851 beantragt
<lb/>habe mit der Behauptung, daß die Eigenthümer der Parzelle
<lb/>bis Ende 1886 die Viehherden auf dieselbe zum Waidgang
<lb/>aufgetrieben hätten und auf derselben Holz und Sträunutzung
<lb/>gemeinsam ausübten. Das Servituterblösungsversahren sei
<lb/>durch den bestätigten Rezeß noch nicht zum Abschluß gekommen,
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0342.tif"
                   n="71"
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               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>71
</p>
               <p>

                  <lb/>das Miteigenthum nicht getheilt und die Gemeinschaft noch
<lb/>nicht aufgehoben. Hierzu komme, daß die Voraussetzungen
<lb/>des Z 1 unter 2 der Gemeinheitstheilungsordnung vorn 19.
<lb/>Mai 1851 vorlägen, der § 28 aber nicht entgegenstehe, da
<lb/>eine neue Gemeinheit nicht entstanden sei.

<lb/>Die Interessenten sind von der Erhebung des Kompetenz- 
<lb/>konflikts in Kenntniß gesetzt, indessen hat nur der Bevoll-
<lb/>mächtigte des Reich-grafen von Spee eine Erklärung abgegeben.
<lb/>Darin wird ausgeführt, daß bei der Ausscheidung des Ab- 
<lb/>findungsstückes aus der Lintorfer Mark gerade ein zur ge- 
<lb/>meinschaftlichen Behütung vorzugsweise geeignetes Stück ge- 
<lb/>wählt, und das auf diese Parzelle beschränkte Hütungsrecht
<lb/>Jahrzehnte hindurch durch einen gemeinschaftlichen Hirten aus- 
<lb/>geübt worden sei. Der Hirt habe auch auf den anstoßenden
<lb/>Marken Heltorf und Grinelt gehütet und die gemeinsame
<lb/>Hütung habe erst aufgehört, als die Servitut auf diesen beiden
<lb/>Marken abgelöst worden sei.

<lb/>Sowohl das Amtsgericht zu Ratingen als das Oberlandes- 
<lb/>gericht zu Köln halten den Kompetenzkonflikt für unbegründet.

<lb/>Derselbe ist unbegründet.

<lb/>Nach dem klaren Wortlaut des Rezesses sollten sämmtliche
<lb/>Servitutberechtigte abgefunden und insbesondere die Anger- 
<lb/>münder durch Land entschädigt werden. Diese Entschädigung
<lb/>ist nun allerdings nicht in der Weise erfolgt, daß jedem ein- 
<lb/>zelnen Berechtigten ein abgegrenztes Stück Land zum Allein- 
<lb/>eigenthum angewiesen wurde, vielmehr haben die sämmtlichen
<lb/>Interessenten in Folge Vereinbarung eine Parzelle zum gemein- 
<lb/>schaftlichen Eigenthum erhalten und benutzen dieselbe nach den
<lb/>vorliegenden Angaben gemeinschaftlich. Aber diese Benutzung
<lb/>durch die Eigenthümer ist doch in rechtlicher Beziehung durch- 
<lb/>aus verschieden von der Ausübung einer Servitut auf fremdem
<lb/>Grund und Boden, wie sie den Angermündern vor dem Re-
<lb/>zeffe zustand, und es kann daher der General-Kommission
<lb/>nicht zugegeben werden, daß es sich in solchen Fällen um ein
<lb/>Fortbestehen der durch den Rezeß für aufgehoben erklärten
<lb/>Nutzung handle. Dasselbe Bedenken sieht auch der Ausführung
<lb/>in der Verfügung des Ministers des Innern vom 28. August
<lb/>1842 (Min. Bl. der inneren Verwalt. S. 323) entgegen,
<lb/>welche übrigens zur Behebung eines aus § 165 der Gemein-
<lb/>heitstheilungs-Ordnung für die alten Provinzen vom
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0343.tif"
                   n="72"
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               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>72
</p>
               <p>

                  <lb/>7. Juni 1821 entnommenen Anstandes einer General-Kom- 
<lb/>mission ergangen ist (vergl. auch Koch in seinem Kommentar
<lb/>zu 8 165 der Gemeinheitstheilungs-Ordnung Tit. 17, Th. I.
<lb/>A. L. R.).

<lb/>Daß ferner der von der General-Kommistion in Bezug
<lb/>genommene erste Absatz des 8 20 der Gemeinheitstheilungs-
<lb/>Ordnung für die Rheinprovinz vom 19. Mai 1851, welcher
<lb/>lautet:

<lb/>„Die Abfindung, welche jeder Theilnehmer durch die Aus- 
<lb/>einandersetzung erhält, tritt an die Stelle der dafür aufge- 
<lb/>hobenen Theilnahnierechte oder der dadurch abgelösten Berech- 
<lb/>tigungen und überkommt in rechtlicher Beziehung alle Eigen- 
<lb/>schaften derselben"

<lb/>nicht dahin auszulegen ist, daß die aufgehobenen Nutzungs- 
<lb/>rechte auf die Abfindung übergehen, daß er sich vielmehr nur
<lb/>auf die Rechte, die dritten Personen zustehen, bezieht, ist un- 
<lb/>bedenklich. Jeder Zweifel wird durch die Erläuterung in dem
<lb/>folgenden Absätze behoben, wonach das zur Ablösung eines
<lb/>Nutzungsrechtes abgetretene Land von allen auf den belasteten
<lb/>Grundstücke lastenden Hypotheken frei und dagegen dem auf
<lb/>dem Nutzungsrechte lastenden Hypotheken unterworfen wird.
<lb/>Der 8 20 a. a. O. entspricht übrigens dem 8 147 der Ge-
<lb/>meinheitstheilungsordnung vom 7. Juni 1821:

<lb/>„Die Entschädigung erhält .... in Ansehung ihrer
<lb/>Befugnisse, Lasten und sonstigen Rechtsverhältnisse die
<lb/>Eigenschaften derjenigen Grundstücke, sür welche sie ge- 
<lb/>geben worden",

<lb/>was in den folgenden 88 bezüglich der Lohn- und Fidei-
<lb/>kommißeigenschaft und der Hypotheken näher ausgesührt wird.

<lb/>Alle diese Bestimmungen sind nur Anwendungen des
<lb/>bereits in den 88 356 ff. Tit. 17 Th. I A. L- R. aufge- 
<lb/>stellten Prinzips, daß durch die Auseinandersetzung gemein- 
<lb/>schaftlich benutzter Grundstücke öffentliche und gemeine Lasten
<lb/>und andere Privatanfprüche nicht geändert worden, vielmehr
<lb/>die ausgetauschten Grundstücke an Stelle der belasteten treten,
<lb/>und sie werden im 8 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1885
<lb/>ausdrücklich als Grundsätze über die Wirkungen der Ausein- 
<lb/>andersetzung in Beziehung auf die Rechte dritter Personen
<lb/>bezeichnet.
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0344.tif"
                   n="73"
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               <p>

                  <lb/>2. «Mg.
</p>
               <p>

                  <lb/>73
</p>
               <p>

                  <lb/>Kann aber hiernach nicht angenommen werden, daß die
<lb/>von den Angermündern auf ihrem eigenen Grundstücke aus-
<lb/>geübten Rechte identisch seien mit der abgelöstcn Servitut auf
<lb/>die Lintorfer Mark, so kann andererseits auch der von der
<lb/>General-Kommission in Bezug genommene ZI Nr. 2 der
<lb/>Gemeinheitslheilungs-Ordnung vom 19. Mai 1851 nicht
<lb/>Platz greifen. Denn der § 28 a. a. O. enthält die Bestim- 
<lb/>mung, daß gemeinschaftliches Eigenthum der in Z 1 bezeich-
<lb/>neten Art d. h. solches, welches von mehreren Miteigenthümern
<lb/>ungetheilt besessen und benutzt wird, wenn es nach Verkün- 
<lb/>dung dieses Gesetzes entstanden ist. nur nach Vorschrift der
<lb/>allgemeinen Gesetze getheilt werden kann.

<lb/>Unter den allgemeinen Gesetzen können nur die allgemein
<lb/>geltenden civilrechtlichen Vorschriften, nicht die dieses besonderen
<lb/>Gesetzes verstanden werden, wie aus der Entstehungsgeschichte
<lb/>des Gesetzes erhellt. In dem von der Staatsregierung der
<lb/>damaligen zweiten Kammer vorgelegten Entwurf einer Gemein-
<lb/>heitstheilungs - Ordnung für die Rheinprovinz (Drucksachen
<lb/>der 2. Kammer aus der Session 1850/51 Bd. 3 Nr. 200)
<lb/>lautete der Z 1:

<lb/>Nach den Vorschriften dieses Gesetzes findet statt

<lb/>1. Die Ablösung ....

<lb/>2. Die Theilung von Grundstücken, welche von Alters
<lb/>her von mehreren Miteigenthümern ungetheilt besessen und
<lb/>durch gemeinsame Ausübung einer oder mehrerer der nach- 
<lb/>benannten Nutzungen: Weide, Waldmast, Holz- oder Streu- 
<lb/>nutzungen, Plaggen-, Haide- und Bültenhieb, Torfnutzung benutzt
<lb/>werden, namentlich auch Marken-, Erbenwaldungen und dergl.

<lb/>während der Z 28 schon in der Vorlage die Fassung des
<lb/>später in Kraft getretenen Gesetzes hatte. In den Motiven
<lb/>(a. a. O. S. 24) wird die Unmöglichkeit einer unveränderten
<lb/>Einführung der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 7. Juni
<lb/>1821 hervorgehoben, und zu Z 1 wird bemerkt, daß das in
<lb/>neuerer Zeit durch speziellen Rechtsgrund entstandene Mit- 
<lb/>eigenthum mehrerer Personen nicht der Theilung in den be- 
<lb/>sonderen Formen der Gcmeinheitstheilung unterliegen dürfe.
<lb/>Zu Z 28 ist sodann gesagt:

<lb/>„Diese Vorschrift entspricht dem 8 165 der Gemeinhcits-
<lb/>theilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821 und beruht auf der
<lb/>Ansicht, daß sich gegenwärtig verwickelte Kommunionen, zu
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0345.tif"
                   n="74"
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               <p>

                  <lb/>2. Wbthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>74
</p>
               <p>

                  <lb/>deren Lösung es eines Spezialgesetzes und besonderen Ver- 
<lb/>fahrens bedarf, nicht mehr bilden werden, sowie, daß die
<lb/>Thätigkeit besonderer für das Theilungsverfahren berufener
<lb/>Behörden nicht verewigt werden solle."

<lb/>Der hier angezogene § 165 des Gesetzes vom 7 Juni
<lb/>1821 besagt, daß gemeinschaftliches Eigenthum, welches nach
<lb/>Verkündung dieser Ordnung enlsteht, auch wenn es mit an- 
<lb/>deren besonderen Besitzthümern in Verbindung gesetzt worden,
<lb/>nur nach den Grundsätzen der Theilung des gemeinschaftlichen
<lb/>Eigenthums aufgelöst werden kann. In dem Bericht der
<lb/>Agrarkommission der zweiten Kammer (Drucksachen Bd. 4
<lb/>Nr. 264 S. 5) wurde gegen die Fassung des Regierungs-
<lb/>entwurfs geltend gemacht, daß der Ausdruck „von Alters her"
<lb/>an zu großer Unbestimmtheit leide, und daß es genüge, die
<lb/>gewöhnlichen Theilungsklagen auf die erst nach Publikation
<lb/>der neuen Gemeinheitstheilungs-Ordnung entstandenen Ver- 
<lb/>hältnisse zu beschränken, wie es auch im § 28 des Entwurfs
<lb/>geschehen sei. Es ist deshalb beschlossen worden, die Worte
<lb/>„von Alters her" zu streichen. Dem ist die Kommisiion der
<lb/>ersten Kammer (Bd. 4 Nr. 239 S. 16 der Drucks.) beige- 
<lb/>treten, und der ZI Nr. 2 ist sodann, nachdem auch die
<lb/>Regierung der Aenderung zugestimmt, von beiden Kammern
<lb/>ohne jede Debatte, wie er jetzt vorliegt, angenommen worden.

<lb/>Die Streichung der Worte „von Alters her" hat also die
<lb/>Bedeutung des § 28 a. a. O. nicht beeinflußt. Da nun
<lb/>das Abfindungsland erst nach der Gemeinheitstheilungs-Ord-
<lb/>nung Eigenthum der Koten- und Hausbesitzer von Angermünd
<lb/>geworden ist, so kann zum Zwecke der Auseinandersetzung der
<lb/>Miteigenthümer ein Theilungsverfahren auf Grund der Ge- 
<lb/>meinheitstheilungs-Ordnung von 1851 nicht statlfinden, viel- 
<lb/>mehr must es bei den sonstigen Vorschriften des bürgerlichen
<lb/>Rechts bewenden, selbst wenn bei der Zutheilung des Ab- 
<lb/>findungslandes besondere Rücksicht darauf genommen worden
<lb/>ist, daß es sich zur gemeinschaftlichen Behütung eignete. Die
<lb/>Zuständigkeit der General-Kommission greift daher nicht Platz
<lb/>und der erhobene Kompetenzkonflikt ist unbegründet.

<lb/>Königl. Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte.

<lb/>Sitzung vom 15. Oktober 1892.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Stempel. - Schiedsspruch. - Von den Parteien ernannte Schiedsrichter. - Schiedsrichterliche Behörden</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0346--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg. — 75 —

<lb/>^Stempel. — Schievsspruch. — Non de« Parteien
<lb/>ernannte Schiedsrichter. — Schiedsrichterliche
<lb/>Behörden.

<lb/>Schiedssprüche, welche in dem durch das 10. Buch
<lb/>der Civilprozeßordnung geregelten Verfahren er- 
<lb/>lassen werden, sind als Urtheilssprüche schieds- 
<lb/>richterlicher Behörden im Sinne des Tarifs zum
<lb/>Stempelgesetz anzusehen und daher dem Erkennt-
<lb/>nißstempel unterworfen.

<lb/>König!. Provinzialsteuerdirektion zu Köln — Stadtgemeinde
<lb/>Mülheim a. d. Ruhr.

<lb/>Die in der ersten Abtheilung des 84. Bandes S. 217
<lb/>folg, mitgetheilte Entscheidung des Oberlandesgerichts wurde
<lb/>auf Revision der Beklagten seitens des 2. Civilsenats des
<lb/>Reichsgerichts aufgehoben und zur Sache selbst die Klage ab-
<lb/>gewicsen aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die Revision mußte für begründet erachtet werden.

<lb/>Beiden Jnstanzrichtern ist darin beizupflichten, daß die
<lb/>gemäß den Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung von
<lb/>den Parteien ernannten Schiedsrichter nicht als eine
<lb/>„Behörde" im richtig verstandenen und dem staatsrechtlichen
<lb/>Begriffe dieses Wortes entsprechenden Sinne bezeichnet werden
<lb/>können, daß somit auch der Ausdruck „Urtheilssprüche vor
<lb/>schiedsrichterlichen Behörden" kein korrekter und dem Stand- 
<lb/>punkte der Wissenschaft entsprechender ist, sofern er auf die
<lb/>Entscheidungen der Schiedsrichter bezogen werden soll. Allein
<lb/>mit dieser theoretischen Erörterung ist die streitige Frage nicht
<lb/>entschieden. Es ist vor Allem zu prüfen, was das preußische
<lb/>Stempelgesetz unter dem in Rede stehenden Ausdrucke hat ver- 
<lb/>stehen wollen und verstanden hat. Um hierüber ein Uriheil
<lb/>zu gewinnen, müffen die Zustände in Preußen zur Zeit des
<lb/>Erlasses des Stempelgesetzes im Jahre 1822, insbesondere die
<lb/>damals zu Recht bestehenden Grundsätze über das Schieds- 
<lb/>gericht, wie sie in der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Theil I
<lb/>Titel 2 ZA 167 ff. aufgestellt sind, in Betracht gezogen wer- 
<lb/>den. Gelangt man hierbei zu dem Resultate, daß das Stempel-
<lb/>gesetz unter dem Ausdruck „schiedsrichterliche Behörden" die
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0347.tif"
                   n="76"
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               <p>

                  <lb/>2. «bchlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>76
</p>
               <p>

                  <lb/>Privatschiedsrichter der Allgemeinen Gerichts-Ordnung ver- 
<lb/>standen hat, so ist weiter zu prüfen, ob etwa die Verän- 
<lb/>derungen, welche die Deutsche Civilprozeßordnung bezüglich der
<lb/>Grundsätze über das Schiedsgericht und das schiedsrichterliche
<lb/>Verfahren gegenüber den preußischen Einrichtungen getroffen
<lb/>hat, derart sind, daß die fragliche Bestimmung des Stempel- 
<lb/>gesetzes jedenfalls auf das heutige Schiedsgericht nicht mehr
<lb/>angewendet werden kann.

<lb/>1. Wenn es richtig ist, was die Revision geltend macht,
<lb/>daß es im Jahre 1822 in Preußen keine eigentlichen schieos- 
<lb/>richterlichen Behörden, d. h. vom Staate eingesetzte, dem will- 
<lb/>kürlichen Ernennungsrechte der Parteien entrückte Schieds- 
<lb/>gerichte gab, so bleibt schon deshalb kaum eine andere Aus- 
<lb/>legung übrig, als daß das Gesetz die Entscheidungen der
<lb/>gewöhnlichen Schiedsrichter gemeint hat. Die Aufstellung der
<lb/>Revision ist aber im Wesentlichen richtig. Schiedsrichterliche
<lb/>Behörden, wie sie später in Preußen und im Deutschen Reiche
<lb/>zur Erledigung bestimmter Rechtsstreitigkeiten durch besondere
<lb/>Gesetze errichtet worden sind, wie z. B. das durch Kabinets-
<lb/>ordre vom 5. Oktober 1846 eingesetzte Schiedsgericht in Renn- 
<lb/>angelegenheiten und die im Reichsunfallversicherungsgesetze und
<lb/>der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich angeordneten
<lb/>Schiedsgerichte, waren damals in Preußen nicht vorhanden.
<lb/>Zutreffend ist allerdings, daß in preußischen Gesetzen vor 1822
<lb/>mehrfach in einzelnen Materien auf die Entscheidung durch
<lb/>Schiedsrichter hingewiesen ist, und daß hierbei die allgemeinen
<lb/>Vorschriften des Titel 2 Theil I der Allgemeinen Gerichts-
<lb/>Ordnung über das Verfahren vor Schiedsrichtern mehr oder
<lb/>weniger abgeändert bezw. ergänzt sind. In dieser Beziehung
<lb/>können jedoch zunächst die betreffenden Bestimmungen des
<lb/>Ediktes die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen
<lb/>Verhältnisse betreffend vom 14. September 1811 und des
<lb/>Ediktes zur Beförderung der Land-Cultur von demselben
<lb/>Datum schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil bereits
<lb/>durch die Verordnung vom 20. Juni 1817 und das Aus- 
<lb/>führungsgesetz vom 7. Juni 1821 (§ 28) für die fraglichen
<lb/>Angelegenheiten allgemeine Sportel- und Stempclsreiheit be- 
<lb/>willigt worden war. Das sogenannte Vorfluthgesetz vom 15.
<lb/>November 1811 bestimmt bezüglich der Ausführung des ge- 
<lb/>nehmigten Entwiifferungsplans in den 88 21 ff., daß durch
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0348.tif"
                   n="77"
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               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>77
</p>
               <p>

                  <lb/>schiedsrichterliches Ermessen sowohl der Betrag der Entschä- 
<lb/>digung ausgemittelt als auch die Entwässerung selbst nach
<lb/>dem genehmigten Plane zur Vollziehung gebracht werden solle,
<lb/>und gibt dann besondere Vorschriften über die Ernennung der
<lb/>Schiedsrichter durch die Stauungsberechtigten und die Grund- 
<lb/>besitzer und eines Obmannes durch die Provinzial-Polizei-
<lb/>behörde. Dernburg, Theil I § 143 S. 339 Anmerkung 4
<lb/>bemerkt bezüglich dieser Einrichtung mit Recht, daß es sich hier
<lb/>nicht um eigentliche Schiedsrichter, sondern um sogenannte
<lb/>Arbitratoren handle, welche nur über einzelne Streitpunkte
<lb/>unter den Parteien zu entscheiden hatten. Mit Erledigung
<lb/>eines ganzen Rechtsstreites, welche durch einen Urtheilsspruch
<lb/>hätte erfolgen müssen, waren diese Schiedsrichter nicht beauf- 
<lb/>tragt. Außerdem kommen weiter sowohl im Allgemeinen
<lb/>Landrecht wie in der Allgemeinen Gerichtsordnung Vorschriften
<lb/>darüber vor, daß in einzelnen genau bestimmten Fällen ent- 
<lb/>stehende Streitigkeiten durch Schiedsrichter erledigt werden
<lb/>sollen, wobei dann neben der Wahrung des Prinzips, daß
<lb/>jede Partei einen der Schiedsrichter zu ernennen habe, in der
<lb/>Regel noch besondere Ausführungsbestimmungen gegeben wer- 
<lb/>den, z. B. Allgemeines Landrecht Theil I Titel 17 §§ 23,
<lb/>24; Theil I Titel 22 § 7; Allgemeine Gerichtsordnung Th.I
<lb/>Titel 30 AZ 48 ff. Die hier zuletzt angezogenen Bestim- 
<lb/>mungen der Allgemeinen Gerichtsordnung schreiben z. B. vor
<lb/>(8 49), daß unter den von den Parteien erwählten Schieds- 
<lb/>richtern ein Rechtsgelehrter befindlich sein müsse. Koch, Preu- 
<lb/>ßischer Civilprozeß 8 4 Anmerkung 5, bemerkt in dieser Hin- 
<lb/>sicht: „Das ist jedoch nur ein Rath; wenn kein Rechtsgelehrter
<lb/>dabei ist und dennoch die Legalitäten beobachtet sind, so ist
<lb/>das Verfahren nicht nichtig, und auch das bestellte Schieds- 
<lb/>gericht . nicht ungehörig. Ueberhaupt ist es nicht Staatssache,
<lb/>daß die Legalitäten beobachtet werden." Derselbe sieht mit
<lb/>Recht die hier angeordnete schiedsrichterliche Entscheidung als
<lb/>die Entscheidung des gewöhnlichen Privatschiedsgerichts an,
<lb/>welchem durch die beigefügten besonderen Ausführungsbestim- 
<lb/>mungen kein anderer Charakter aufgedrückt werde. In ähn- 
<lb/>licher Weise verhält es sich mit den übrigen in einzelnen
<lb/>Fällen in de» preußischen Gesetzen vorkommenden Hinweisungen
<lb/>aus die Entscheidung durch Schiedsrichter. Es würde durch- 
<lb/>aus unzutreffend sein, wollte man in diesen einzelnen Anord»
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0349.tif"
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               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>78
</p>
               <p>

                  <lb/>nungen der Gesetze die Einrichtung von besonderen schieds- 
<lb/>richterlichen Behörden im Gegensatz zu den gewöhnlichen
<lb/>Schiedsgerichten erblicken. Selbst wenn man aber davon aus- 
<lb/>gehen könnte, daß mit diesen Anordnungen etwas Abweichendes
<lb/>geichaffen worden sei, so ist doch nicht daran zu denken, daß
<lb/>ein so allgemein lautendes und durchgreifendes Gesetz wie das
<lb/>Stempelgesetz, indem es unter der fraglichen Tarifposition die
<lb/>Urtheil-sprüche vor schiedsrichterlichen Behörden den
<lb/>Erkenntnisten der Gerichte erster Instanz völlig gleichstetlte,
<lb/>unter den ersteren die doch nur in ganz vereinzelten Fällen
<lb/>vorkommenden Aussprüche der Schiedsrichter in den eben er- 
<lb/>wähnten speziellen Materien verstanden haben sollte. Dagegen
<lb/>muß die Gleichstellung der gewöhnlichen Schiedssprüche mit
<lb/>den Urtheilen erster Instanz nach den preußischen Grundsätzen
<lb/>über das Schiedsgericht für ganz zutreffend und angemessen
<lb/>erachtet werden. Denn die Aussprüche der Schiedsrichter
<lb/>waren ohne Weiteres vollstreckbar, wie jedes Urtheil erster
<lb/>Instanz, sobald es die Rechtskraft erlangt hatte. Es bedurfte
<lb/>nicht eines Vollflreckungsurtheils, wie dies nach der Deutschen
<lb/>Civilprozeßordnung der Fall ist. Ferner ging von den Aus- 
<lb/>sprüchen der Schiedsrichter nach dem preußischen Verfahren
<lb/>die Berufung an den Richter zweiter Instanz; es war also
<lb/>auch in dieser Beziehung der Schiedsspruch dem Urtheile einer
<lb/>staatlichen Gerichtsbehörde erster Instanz völlig gleichgestellt
<lb/>(Allgemeine Gerichtsordnung Theil I Titel 2 §§ 176, 175
<lb/>und Koch, Preußischer Civilprozeß Z 4 Nr. 5 und 6). Das
<lb/>Stempelgesetz ist daher ganz konsequent, wenn es unter A
<lb/>zuerst die Erkenntnisse und Urtheilssprüche der Gerichte erster
<lb/>Instanz und „vor schiedsrichterlichen Behörden" tarifirt und
<lb/>dann unter ö zu den höheren Instanzen übergeht.

<lb/>Daß man bei diesen rechtlichen Wirkungen der Aussprüche
<lb/>der Schiedsrichter die letzteren, nachdem sie einmal durch
<lb/>Privatwillkür gültig bestellt waren, gewissermaßen als in die
<lb/>Ordnung der Staatsgerichte einrangirt erachtete und in
<lb/>Preußen auch mit dem Ausdruck „Behörde" bezeichnete, ergibt
<lb/>sich beispielsweise aus dem in von Kamptz, Jahrbücher Bd. 40
<lb/>S. 167, abgedruckten Reskripte des Justizministers Mühler vom
<lb/>27. Juli 1832, in welchem, allerdings ohne Beziehung auf
<lb/>die hier streitige Frage, ausgesprochen wird, daß die Schieds- 
<lb/>richter „als eine vom Staate anerkannte und an die Stelle
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0350.tif"
                   n="79"
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               <p>

                  <lb/>s. Äbthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>- 79 —
</p>
               <p>

                  <lb/>der gewöhnlichen Gerichte tretende richterliche Behörde zu be- 
<lb/>trachten seien."

<lb/>Wenn der erste Richter zum Nachweise, daß es im Jahre
<lb/>1822 in Preußen schon wirkliche schiedsrichterliche Behörden
<lb/>im Gegensätze zu den Privatschiedsrichtern gegeben habe, auf
<lb/>die durch das Dekret vom 17. Dezember 1811 eingeführten
<lb/>Fabrikgerichte des französischen Rechtsgebietes hinwelst, so ist
<lb/>zu bemerken, daß diese keine Schiedsgerichte waren, sondern
<lb/>staatliche Sondergerichte, welche, wie aus Art. 2 des Dekrets
<lb/>hervorgeht, die Aufgabe hatten, in den ihnen vom Gesetze zu- 
<lb/>gewiesenen Streitsachen die Parteien zu vergleichen, im Falle
<lb/>dies aber nicht thunlich erschien, den Streit als die vom
<lb/>Staate geordnete allein zuständige Gerichtsbehörde zu ent- 
<lb/>scheiden.

<lb/>Demnach muß davon ansgegangen werden, daß der
<lb/>Stempeltarif mit dem Ausdruck „Ultheilssprüche vor schieds- 
<lb/>richterlichen Behörden" sämmtliche Entscheidungen der Schieds- 
<lb/>richter, wie sie auf der Grundlage der §§ 167 ff. Titel 2
<lb/>Theil I der Allgemeinen Gerichtsordnung im Bereiche der
<lb/>preußischen Gesetzgebung vorkamen, hat treffen wollen. Die
<lb/>konstante Auffassung der preußischen Finanzverwaltung in
<lb/>diesem Sinne, wie sie in wiederholten Ministerialreskripten
<lb/>und in neuerer Zeit noch in dem Reskripte vom 13. September
<lb/>1888 (Labus, Preußisches Stempelgesetz 5. Auflage S. 249)
<lb/>zum Ausdruck gekommen ist, steht daher, soweit die preußischen
<lb/>Verhältnisse in Betracht kommen, mit dem Gesetze in Einklang.

<lb/>2. Bei der ferneren Frage, ob durch die in der Deutschen
<lb/>Civilprozeßordnung erfolgte Regelung des schiedsrichterlichen
<lb/>Verfahrens die Grundlagen des preußischen Gesetzes dergestalt
<lb/>verändert worden sind, daß jetzt eine andere Auffaffung Platz
<lb/>greifen müsse, ist vor Allem der bereits oben erwähnte Unter- 
<lb/>schied zu beachten, daß aus dem Schiedssprüche nach den
<lb/>preußischen Vorschriften die Zwangsvollstreckung stattfand, und
<lb/>daß er bezüglich des Rechtsmittels der Berufung wie ein
<lb/>Urtheil erster Instanz angesehen wurde. Jetzt bedarf es, um
<lb/>die Möglichkeit der Vollstreckung des Schiedsspruches zu er- 
<lb/>öffnen, eines Vollstreckungsurtheils des Gerichts (§ 868 Abs. 1
<lb/>der Civilprozeßordnung), und es kann jetzt keine Rede mehr
<lb/>davon sein, den Schiedsspruch bezüglich der Rechtsmittel in
<lb/>die Reihe der Jnstanzgerichte einzuordnen. Ferner hat jetzt
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0351.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0351--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>80
</p>
               <p>

                  <lb/>der Richter, bevor er das Vollstreckungsurtheil erläßt, von
<lb/>Amtswegen zu prüfen, ob etwa ein Grund vorliegt, aus
<lb/>welchem die Aufhebung des Schiedsspruchs von den Parteien
<lb/>beantragt werden könnte (§ 868 Absatz 2). Hieraus ergibt
<lb/>sich, daß der heutige Schiedsspruch als solcher nicht mehr mit
<lb/>derselben staatlichen Autorität ausgestattet ist, wie früher in
<lb/>Preußen, und daß von dem behördlichen Charakter der Schieds- 
<lb/>sprüche, welcher sich wesentlich darin aussprach, daß der Staat
<lb/>starke Hand zur Vollstreckung derselben ohne Prüfung ihres
<lb/>Inhalts leistete, das Meiste abgestreift ist. Wenn man nun
<lb/>aber berücksichtigt, daß bei Auslegung des preußischen Gesetzes
<lb/>nach obiger Ausführung der korrekte Begriff des Wortes
<lb/>„Behörde" überhaupt nicht in die Waagschale fallen kann, daß
<lb/>vielmehr das Gesetz beabsichtigte, alle Urtheile der Gerichte
<lb/>erster Instanz und der Schiedsrichter gleichmäßig zu besteuern,
<lb/>so muß man zu dem Resultate kommen, daß die hervorge- 
<lb/>hobenen Unterschiede für unsere Frage nicht von Belang sind.
<lb/>Das Wesen der Sache ist nämlich dasselbe geblieben. Es
<lb/>besteht darin, daß die Schiedsrichter kraft des Schiedsvertrages
<lb/>der Parteien Urtheil und Recht zwischen denselben machen,
<lb/>gerade wie die Urtheile der staatlichen Gerichte. Auch heute
<lb/>hat der Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkung eines
<lb/>rechtskräftigen gerichtlichen Urtheils (§ 866). Auch heute hat
<lb/>das Gericht, wenn es um Ertheilung des Vollstreckungsurtheils
<lb/>angegangen wird, nicht das Recht, die Richtigkeit des Schieds- 
<lb/>spruchs zu prüfen. Die Entscheidung ruht allein bei den
<lb/>Schiedsrichtern. Was die Deutsche Civilprozeßordnung geändert
<lb/>hat, sind prozeffualische Zuthaten, welche an der Natur und
<lb/>Bedeutung der schiedsrichterlichen Rechtsprechung Nichts ge- 
<lb/>ändert haben, daher nicht geeignet sind, bezüglich der Stempel-
<lb/>pflichtigkeit der Schiedssprüche eine abweichende Auffaffung zu
<lb/>begründen.

<lb/>Der Umstand ferner, daß nach dem Deutschen Gerichts- 
<lb/>kostengesetze § 26^ für die Ertheilung des Zwangsvollstreckungs- 
<lb/>uriheils 5/io Gebühr gezahlt werden nmß, und daß auch im
<lb/>Uebrigen das Gerichtskostengesetz Bestimmungen über Gebühren
<lb/>enthält, welche sich auf das schiedsrichterliche Verfahren be- 
<lb/>ziehen (Z 26*0, 342), kann auf die Stempelpflichtigkeit des
<lb/>Schiedsspruches selbst auf Grund des preußischen Gesetzes
<lb/>keinen Einfluß haben. Das Gerichtskofiengesetz bestimmt die
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0352.tif"
                   n="81"
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               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>81
</p>
               <p>

                  <lb/>Kosten nur für diejenigen Fälle, wo nach den Vorschriften der
<lb/>Civilprozeßordnung bei dem schiedsrichterlichen Verfahren die
<lb/>Thätigkeit des Gerichtes von den Parteien in Anspruch ge- 
<lb/>nommen wird. Das ist bei dem Schiedssprüche selbst in
<lb/>keiner Weise der Fall. § 1 des Gerichtskostengesetzes sagt:
<lb/>„In den vor die ordentlichen Gerichte gehörigen Rechtssachen,
<lb/>auf welche rc, werden Gebühren und Auslagen der Gerichte
<lb/>nur nach Maßgabe dieses Gesetzes erhoben." Die Fällung
<lb/>des Schiedsspruchs ist keine Rechtssache, welche vor die ordent- 
<lb/>lichen Gerichte gehört. Auf ihn selbst findet also das Gerichts- 
<lb/>kostengesetz keine Anwendung und es enthält daher auch keine
<lb/>Bestimmung über etwaige Gerichtskosten desselben. Es.steht
<lb/>daher auf Grund des Gerichtskostengesetzes kein Hinderniß ent- 
<lb/>gegen, die heutigen Schiedssprüche gemäß dem Landesgesetze
<lb/>vom 7. März 1822 für stempelpflichtig zu erklären, sofern
<lb/>dieses Gesetz an und für sich auf dieselben anwendbar erscheint.
<lb/>Man kann sich auch nicht auf den Standpunkt stellen, daß
<lb/>das preußische Gesetz von 1822, wenn damals die jetzigen
<lb/>Einrichtungen bestanden hätten, wenn namentlich das heutige
<lb/>Vollstreckungsurtheil mit seiner besonderen Gebühr oder beson- 
<lb/>derem Stempel erforderlich gewesen wäre, den Urtheilsstempel
<lb/>auf die schiedsrichterlichen Entscheidungen nicht gelegt haben
<lb/>würde. Das Stempelgesetz hat einmal diese Steuer festgesetzt,
<lb/>welche nach der Auffassung des erkennenden Senats auch auf
<lb/>die heutigen Schiedssprüche anwendbar ist. Wenn nun die
<lb/>Deutschen Reichsgesetze bezüglich des schiedsrichterlichen Ver- 
<lb/>fahrens neue Bestimmungen getroffen haben, welche die Kosten
<lb/>des Verfahrens im Ganzen vermehren, so kann dadurch allein
<lb/>das preußische Gesetz nicht beseitigt werden, solange die preu- 
<lb/>ßische Landesgesetzgebung selbst es nicht abgeändert hat.

<lb/>Zu bemerken ist übrigens, daß etwas Aehnliches wie das
<lb/>heutige Vollstreckungsurtheil zur Zeit der Erlassung des im
<lb/>Jahre 1822 für den ganzen damaligen preußischen Staat ge- 
<lb/>gebenen Stempelgesetzes schon in der Rheinprovinz bestand.
<lb/>Der code de procedure civile hatte über das Schiedsgericht
<lb/>im Wesentlichen dieselben Grundsätze aufgestellt wie die Deutsche
<lb/>Civilprozeßordnung. Der Artikel 1020 daselbst bestimmte, daß
<lb/>das schiedsrichterliche Urtheil durch eine Ordonnanz des Präsi- 
<lb/>denten des Gerichts erster Instanz für vollstreckbar erklärt
<lb/>werden müsse. Nach der französischen Prozeßordnung waren
<lb/>Archiv 85. Bd. 3. Heft. Zweite Abtheilung, 6
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Ehefrau. - Schlechte und unwürdige Behandlung. - Wohnen außer dem Hause. - Anspruch auf Unterhalt gegen den Ehemann</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0353--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Adthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>82
</p>
               <p>

                  <lb/>dem Präsidenten des Gerichts überhaupt eine Reihe von An- 
<lb/>ordnungen und Entscheidungen zugetheilt, welche nach den
<lb/>Grundsätzen der Deutschen Prozeßgesetze nur von Gerichts- 
<lb/>kollegien getroffen werden konnten. Auch für jene Ordonnanz
<lb/>mußten besondere Gebühren gezahlt werden. Auf die Höhe der- 
<lb/>selben kann es hier nicht ankommen. Das Stempelgesetz von
<lb/>1822 hat auf diese abweichende Einrichtung in der Rhein- 
<lb/>provinz bezüglich der Vollstreckbarkeit der schiedsrichterlichen
<lb/>Urtheile keine Rücksicht genommen und die rheinischen Schieds- 
<lb/>sprüche ebensowohl wie die im Gebiete des Allgemeinen Land- 
<lb/>rechts ergehenden für stempelpflichtig erklärt.

<lb/>Hiernach muß die Ansicht des Oberlandesgerichts für
<lb/>rechtsirrthümlich, dagegen die des Revisionsklägers für zu- 
<lb/>treffend erachtet werden. Das Berufungsurtheil war demnach
<lb/>aufzuheben und, da thatsächliche Erörterungen nicht weiter in
<lb/>Frage stehen, wie geschehen zu erkennen.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 25. Oktober 1892.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ehefrau. — Schlechte und unwürdige Behandlung.
<lb/>— Wohne« autzer dem Hause. — Anspruch aus
<lb/>Unterhalt gegen den Ehemann.

<lb/>Der Ehemann ist verpflichtet, seiner Ehefrau, auch
<lb/>wenn diese von ihm getrennt lebt, die zum standes- 
<lb/>mäßigen Unterhalt nothwendigen Mittel zu ge- 
<lb/>währen, sofern die Frau wegen einer solchen
<lb/>schlechten Behandlung seitens des Ehemannes die
<lb/>eheliche Wohnung verlassen hat, welche ihre kör- 
<lb/>perliche oder geistige Gesundheit, wenn auch in
<lb/>anderer Weise als durch körperliche Mißhand- 
<lb/>lungen, bedroht erscheinen läßt, oder dieselbe in
<lb/>eine solche ganz unwürdige Lage versetzt, welcher
<lb/>sie sich nicht auszusetzen braucht.

<lb/>V. - V.

<lb/>Die Ehefran V. zu Barmen hat gegen ihren Ehemann
<lb/>Klage zum Landgericht Elberfeld erhoben auf Zahlung einer
<lb/>standesmäßigen Unterhaltssumme in Höhe von 30 Mark pro
<lb/>Woche. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, ihr Ehemann
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0354.tif"
                   n="83"
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               <p>

                  <lb/>% Ablhlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>83
</p>
               <p>

                  <lb/>habe sich bald nach der Heirath dem Trunk ergeben, sei sehr
<lb/>häufig betrunken nach Hause gekommen und habe sie dann
<lb/>ungebührlich behandelt; in diesem Zustande habe er sich wieder- 
<lb/>holt erbrochen und stets eine widerliche Ausdünstung um sich
<lb/>verbreitet; ferner habe er sie wiederholt aufgesordert, die ehe- 
<lb/>liche Wohnung zu verlassen und sich mit einer in schlechtem
<lb/>Rufe stehenden Frauensperson abgegeben. In Folge dieser
<lb/>Vorgänge sei es ihr unmöglich, länger mit ihrem Manne zu- 
<lb/>sammen zu leben, sie könne von diesem aber eine seinen und
<lb/>ihren Verhältnissen entsprechende Alimentationsrente bean- 
<lb/>spruchen, welche dieser mit Unrecht verweigere.

<lb/>Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage, indem er
<lb/>die Behauptungen derselben bestritt, im Uebrigen aber geltend
<lb/>machte, er sei bereit, die Klägerin wieder bei sich aufzunehmen,
<lb/>mehr könne dieselbe nicht beanspruchen.

<lb/>Das Landgericht wies durch Urthei! vom 25. November
<lb/>1890 die Klage ab, und die gegen dieses Urtheil eingelegte
<lb/>Berufung wurde nach einer Beweisaufnahme über die beider- 
<lb/>seitigen Behauptungen vom Oberlandesgericht durch Urtheil
<lb/>vom 13. Mai 1892 zurückgewiesen.

<lb/>Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen auf folgende
<lb/>Gründe gestützt. Nach Artikel 214 des Bürgerlichen Gesetz- 
<lb/>buchs sei die Ehefrau verpflichtet, bei dem Ehemanne zu woh- 
<lb/>nen, während der Ehemann nach dieser Vorschrift die Ver- 
<lb/>pflichtung habe, die Ehefrau bei sich aufzunehmen und ihr
<lb/>Unterhalt zu gewähren. Aus dieser Bestimmung wie aus
<lb/>allgemeinen, aus dem Wesen der Ehe abzuleitenden Grund- 
<lb/>sätzen ergebe sich, daß regelmäßig der Ehemann der von ihm
<lb/>getrennt lebenden Ehefrau Unterhalt nicht zu gewähren brauche.
<lb/>Nur in den Fällen, in welchen der Ehemann seiner Frau
<lb/>eine standesgemäße Wohnung nicht bieten könne, oder diese
<lb/>eine Ehescheidungsklage betreibe, dürfe sie Gewährung von
<lb/>Unterhalt fordern, obgleich sie ihren Aufenthalt bei dem Ehe- 
<lb/>manne aufgegeben habe. Wolle man von diesem Grundsätze
<lb/>noch weitere Ausnahmen zulassen, so fönne dies jedenfalls nur
<lb/>bei dem Vorhandensein besonderer Umstände zur Gewährung
<lb/>nothwendigen Schutzes für die Ehefrau insbesondere in dem
<lb/>Falle geschehen, wenn dieser in Folge pflichtwidrigen Ver- 
<lb/>haltens ihres Ehemannes aus dem Zusammenwohnen mit
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0355.tif"
                   n="84"
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               <p>

                  <lb/>(l Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>84
</p>
               <p>

                  <lb/>diesem eine Gefahr drohen sollte. An einer derartigen Voraus- 
<lb/>setzung fehle es aber im vorliegenden Falle.

<lb/>(Folgen nähere Ausführungen tatsächlicher Natur in dieser
<lb/>Hinsicht auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme).

<lb/>Auf eingelegte Revision wurde dieses Urtheil vom Reichs- 
<lb/>gericht aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhand- 
<lb/>lung und Entscheidung in die Berufungsinstanz zurückverwiesen
<lb/>aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die Revision mußte für begründet erachtet werden.

<lb/>Der Ehemann ist allerdings, wie das Oberlandesgericht
<lb/>zutreffend ausgeführt hat, regelmäßig nur dann verpflichtet,
<lb/>seiner Ehefrau Unterhalt zu gewähren, wenn sie bei ihm
<lb/>wohnt und ihrer Verpflichtung genügt, mit ihm eine gemein- 
<lb/>schaftliche Haushaltung zu führen (Art. 214 Bürgerlichen
<lb/>Gesetzbuchs). Sofern die Ehefrau getrennt von ihrem Ehe- 
<lb/>manne lebt, hat sie nur ausnahmsweise Anspruch auf eine
<lb/>Unterhaltsgewährung, aber nicht nur dann, wenn sie eine
<lb/>Ehescheidungsklage erhoben hat, und die Voraussetzungen des
<lb/>Art. 259 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen, sondern auch
<lb/>dann, wenn ihr wegen besonderer Umstände, obgleich ein
<lb/>Ehescheidungsgrund nicht vorliegt, das fernere Zusammenleben
<lb/>mit dem Ehemanne nicht zugemuthet werden kann. Das
<lb/>Oberlandesgericht hat nun zwar angenommen, daß die Ehefrau,
<lb/>unter besonderen Umständen Unterhalt auch dann verlangen
<lb/>könne, wenn sie getrennt von dem Ehemanne lebe. Es hat
<lb/>aber ausgeführt: abgesehen von den Fällen, in welchen der
<lb/>Ehemann ihr eine standesgemäße Wohnung nicht biete, könne
<lb/>ein solcher Anspruch nur dann erhoben werden, wenn der
<lb/>Ehefrau bei fernerem Zusammenleben mit ihrem Ehemanne
<lb/>eine ernstliche Gefährdung ihrer persönlichen Sicherheit
<lb/>durch pflichtwidriges Verhalten desselben drohen sollte. Diese
<lb/>Grenze ist zu eng gezogen. Wenn man sich einmal auf den
<lb/>von dem Oberlandesgericht in Uebereinstimmung mit der
<lb/>neueren französischen Rechtslehre und Rechtsprechung einge- 
<lb/>nommenen Standpunkt stellt, daß der Ehefrau aus einem
<lb/>pflichtwidrigen Verhalten des Ehemannes, auch wenn durch
<lb/>dasselbe an sich eine Ehescheidungsklage nicht gerechtfertigt
<lb/>wäre, der Anspruch erwachsen kann, getrennt von dem Manne
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0356.tif"
                   n="85"
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               <p>

                  <lb/>85
</p>
               <p>

                  <lb/>zu leben, so darf man diesen Anspruch nicht lediglich auf die
<lb/>Fälle beschränken, in welchen durch das Zusammenleben die
<lb/>persönliche Sicherheit der Ehefrau gefährdet wird, d. h. sie
<lb/>der Gefahr ausgesetzt ist, körperlich mißhandelt und dadurch
<lb/>an ihrer Gesundheit geschädigt zu werden. Vielmehr muß f
<lb/>dann dieser Anspruch auch in solchen Fällen anerkannt werden,
<lb/>in welchen durch das Zusammenleben mit dem Ehemann, ob- 
<lb/>gleich nicht gerade körperliche Mißhandlungen zu befürchten
<lb/>sind, doch die körperliche oder geistige Gesundheit der Ehefrau
<lb/>in anderer Weise bedroht ist, oder sie doch dadurch in eine
<lb/>ganz unwürdige Lage versetzt wird, welcher sie sich nicht aus- 
<lb/>zusetzen braucht. Ein Anspruch auf getrenntes Leben besteht
<lb/>dann insbesondere in solchen Fällen, in welchen der Ehemann
<lb/>in hohem Grade dem Trünke ergeben ist, und daraus der
<lb/>Ehefrau — abgesehen von dem physischen und moralischen
<lb/>Ekel, der in ihr hevorgerufen wird. — täglich neue Aufre- 
<lb/>gungen und Demüthigungen bereitet werden, welche zu er- 
<lb/>tragen ihr mit Rücksicht auf ihre Gesundheitsverhältnisse auf
<lb/>die Dauer unmöglich wird. Der dargelegte Standpunkt muß
<lb/>aber gebilligt werden. In Ausnahmefällen der erwähnten
<lb/>Art ist der Ehefrau das Recht einzuräumen, sich der Rückkehr
<lb/>in die eheliche Wohnung zu widersetzen, und in allen Fällen,
<lb/>in welchen ihr ein derartiger Einwand zusteht, ist sie auch
<lb/>berechtigt, vom Ehemann zu verlangen, daß er ihr ungeachtet
<lb/>der erfolgten Trennung Unterhalt gewähre. (Bergl. I^uront
<lb/>Bd. 3 Nr. 87; Zachariä-Dreyer Bd. 3, § 471 S. 81, ferner
<lb/>die Urtheile in Sirey Kecueil Bd. 31, II 331, Bd. 53, II.

<lb/>S. 260, Bd. 61. I. S. 965, Bd. 77. I. S. 257).

<lb/>Im vorliegenden Falle sind nun die Berhältnisie nach de»
<lb/>Aussagen der von dem Oberlandesgerichte angeführten Zeugen,
<lb/>deren Richtigkeit wenigstens als inöglich unterstellt wird, der- 
<lb/>artige, daß der Klägerin, wenn diese Schilderungen ein zu- 
<lb/>treffendes Bild von der Lebensweise des Ehemannes geben,
<lb/>ein Zusammenleben mit demselben nicht zugemuthet werden
<lb/>kann. Insbesondere trifft dies dann zu, wenn dieses Zu- 
<lb/>sammenleben, wie der vernommene Sachverständige ausge- 
<lb/>sprochen hat, die Gefahr für die Ehefrau mit sich führt, daß
<lb/>ihre Gesundheit dadurch, sei es durch fortgesetzte krankhafte
<lb/>Erregungen des Nervensystems, sei es in anderer Weise mehr
<lb/>und mehr untergraben werde. Das Oberlandesgericht hat
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0357.tif"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Postillon. - Beamteneigenschaft. - Anrechnung der Dienstzeit für die Pension</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0357--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>86
</p>
               <p>

                  <lb/>sich hiernach durch eine zu enge Auffassung von einer genaueren
<lb/>Feststellung der thatsächlichen Verhältnisie abhalten lassen, und
<lb/>durfte die Berufung der Klägerin nicht schon aus dem Grunde
<lb/>zurückweisen, weil die Klage selbst dann unbegründet sei, wenn
<lb/>den Aussagen der zu Gunsten der Klägerin sprechenden
<lb/>Zeugen Glaube geschenkt werden müsse.

<lb/>Hiernach mußte das angefochtene Urtheil aufgehoben wer- 
<lb/>den. Die Sache war aber, weil sie noch nicht zur Entschei- 
<lb/>dung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die
<lb/>Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz war dem
<lb/>künftigen Urtheile vorzubehalten.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 1. November 1892.
</p>
               <p>

                  <lb/>Postillon. — Beamteneigenschaft. — Anrechnung
<lb/>der Dienstzeit für die Pensto».

<lb/>Die Postillone sind unmittelbare Staatsbeamte auch
<lb/>im Sinne des Gesetzes vom 87. März 1872, sodaß,
<lb/>wenn ein solcher in den preußischen Staatsdienst
<lb/>übernomm en wird, bei der Pensioniru ng die Dienst- 
<lb/>zeit als Postillon anzurechnen ist.

<lb/>Eisenbahnstskus — Brockmeyer.

<lb/>Kläger Brockmeyer war in der Zeit vom 1. Mai 1845
<lb/>bis 13. August 1859 im Postdienst als Postillon und dem- 
<lb/>nächst in der Zeit vom 11. April 1862 bis 1. Juni 1890
<lb/>im Eisenbahndienst angestellt, zuletzt als Eisenbahn-Stations-
<lb/>assistent mit einem Jahresdiensteinkommen von 2097,60 Mark.
<lb/>Bei seiner Pensionirung ist ihm nur die letztere Dienstzeit an- 
<lb/>gerechnet und demgemäß seine Pension von der Verwaltungs- 
<lb/>behörde auf 1155 Mark festgesetzt worden.

<lb/>Kläger beanspruchte hierauf rechtzeitig im Klagewege Er- 
<lb/>höhung seiner Pension auf 1575 Mark, indem er geltend
<lb/>machte, daß seine Dienstzeit, als Postillon bei der Berechnung
<lb/>des Ruhegehalts als Dienstzeit mit in Rechnung komme,
<lb/>während der Beklagte, dies bestreitend, Abweisung der Klage
<lb/>beantragte.

<lb/>Durch Urtheil vom 13. November 1891 hat das
<lb/>Königl. Landgericht zu Elberfeld dem Klageanträge ent-
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0358.tif"
                   n="87"
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               <p>

                  <lb/>2. Abchlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>87
</p>
               <p>

                  <lb/>sprechend dahin erkannt, daß die dem Kläger zu gewährende
<lb/>Pension auf 1575 Mark festgesetzt und demgemäß der Beklagte
<lb/>verurtheilt werde, dem Kläger eine Pension in Höhe des ge- 
<lb/>nannten Betrages, anstatt 1155 Mark, vom 1. Juni 1890
<lb/>ab jährlich zu zahlen, und sind die Kosten des Rechtsstreits
<lb/>dem Beklagten auferlegi.

<lb/>Die Berufung des letzteren ist demnächst von dem König!.
<lb/>Oberlandesgerichte zu Köln in seinem Erkenntnisse
<lb/>vom 3. Juni 1891 als unbegründet unter Kostenfolge
<lb/>verworfen.

<lb/>Die von dem beklagten Fiskus gegen dieses Urtheil ein- 
<lb/>gelegte Revision wies der zweite Senat des Reichsgerichts
<lb/>zurück aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die eingelegte Revision kann keinen Erfolg haben.

<lb/>Das Oberlandesgericht hat auf Grund der hier maßgeben- 
<lb/>den Vorschriften, namentlich der vorliegenden Dienstanweisung,
<lb/>welche speziell die Verhältnisse der Postillone regelt, ange- 
<lb/>nommen, daß der Dienst derselben während der Dauer ihrer
<lb/>Anstellung als ein unmittelbarer Staatsdienst im Sinne
<lb/>des Pensionsgesetzes vom 27. Mürz 1872 anzuschen sei,
<lb/>und zugleich ausgeführt, daß durch das privatrechtliche Ver-
<lb/>hältniß, in welchein der Postillon daneben zu dem Posthalter,
<lb/>seinem Brodherrn steht, die Staatsbeamteneigenschaft
<lb/>desselben nicht ausgeschlossen werde. Mit dieser An- 
<lb/>nahme ist gegen kein Gesetz verstoßen worden.

<lb/>Wie unbestritten feststeht, hat der Kläger während der hier
<lb/>fraglichen Zeit als Postillon im Dienste der Preußischen
<lb/>Staatspostverwaltung gestanden. Daß derselbe beim An- 
<lb/>tritte seiner Funktion vorschriftsmäßig vereidigt worden ist, hat
<lb/>das Oberlandesgericht aus den Personalakten destelben that»
<lb/>sächlich festgestellt, und läßt sich daher in dieser Beziehung eine
<lb/>Bemängelung nicht weiter erheben.

<lb/>Nach der bezogenen Dienstanweisung hat nun der Postillon
<lb/>eine Doppel st ellung, die auf dem Umstande beruht» daß
<lb/>sich die staatliche Postverwaltung zur Beschaffung der für das
<lb/>Postfuhrwesen erforderlichen Hülfskräfte der Vermittelung von
<lb/>Posthaltern, mit denen sie deshalb Verträge schließt, bedient.
<lb/>Hiernach steht der Postillon zu dem Posthalter, der ihn
</p>

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               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>88
</p>
               <p>

                  <lb/>annimmt und wieder entlassen kann, in einem privatrechtlichen
<lb/>Dienstverhältnisse. Letzteres ist aber nur Mittel zum Zwecke
<lb/>für dessen Stellung im öffentlichen Postdienste. Was
<lb/>diese betrifft, so hat der mit Genehmigung der Postbehörde
<lb/>angestellte Postillon welcher zunächst Postbeförderungen zu ver- 
<lb/>richten bestimmt ist, und auch zu anderen Leistungen heran»
<lb/>gezogen werden kann, die Rechte und Pflichten eines
<lb/>Staatsbeamten und ist der Aufsicht und Strafgewalt der
<lb/>genannten Behörde unterworfen. Mit seiner Anstellung wird
<lb/>ihm eine Laufbahn im Postdienste eröffnet, welche ihm die
<lb/>Anwartschaft auf bestimmte Auszeichnungen und Vortheile
<lb/>sowie den Anspruch auf ein Ruhegehalt und auf staatliche
<lb/>Fürsorge bei Unfällen im Dienste gewährt.

<lb/>Hat aber hiernach der Postillon in seiner öffentlichen Dienst- 
<lb/>stellung die Eigenschaft eines Staatsbeamten, so kann
<lb/>diese auch durch den Umstand nicht alterirt werden, daß der- 
<lb/>selbe daneben zu dem Posthalter in einem privaten
<lb/>Dienstverhältnisse steht. Die Revision stellt allerdings
<lb/>den entgegengesetzten Satz auf, indem sie geltend macht, daß
<lb/>letzteres, was das Oberlandesgericht zu prüfen unterlasse, als
<lb/>das hauptsächliche und für die ganze Stellung des Postillons
<lb/>maßgebende angesehen werden müsse. Die Revision übersieht
<lb/>aber, daß das staatliche und private Dienstverhältniß desselben,
<lb/>jedes in seinem besonderen Kreise, nebeneinander bestehen, und
<lb/>verkennt namentlich auch die vorwiegende Bedeutung des
<lb/>ersteren, welches sie ohne eine genügende Begründung in dem
<lb/>privaten Verhältnisse des Postillons zu dem Posthalter völlig
<lb/>aufgehen lassen will. Wie hier noch hervorzuheben, kommt es
<lb/>auch darauf nicht an, ob durch die postdienstlichen Verrichtun- 
<lb/>gen desselben die ganze Thätigkeit des Postillons in An- 
<lb/>spruch genommen wird, oder ob er im gegebenen Falle daneben
<lb/>dem Posthalter Privatdienste leistet, da dieser Umstand für die
<lb/>vorliegende Frage nicht von Bedeutung ist; daß aber eine der
<lb/>Voraussetzungen hier vorliege, unter welchen § 5 des Pensions- 
<lb/>gesetzes den Anspruch auf eine solche ausschließt, ist nicht be- 
<lb/>hauptet worden.

<lb/>Daß dem Postillon in seiner dienstlichen Stellung
<lb/>die Eigenschaft eines öffentlichen Beamten beizulegen
<lb/>sei, ist auch in der Rechtsprechung des vormaligen Preußischen
<lb/>Obertribunals, namentlich einem Urtheile -es Plenums für
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Parteieid. - Verletzung der Eidespflicht. - Restitutionsklage. - Zulässigkeit einer beschränkteren Eidesleistung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0360--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>89
</p>
               <p>

                  <lb/>Strafsachen vom 19. Dezember 1857 — Entscheidungen
<lb/>Band 37 Abtheilung 2 S. 38 — anerkannt. In diesem
<lb/>Urtheile, auf dessen Begründung zu verweisen ist. wird hervor- 
<lb/>gehoben, daß der Staat den Postillonen, durch welche er
<lb/>Dienste verrichten lasse, die nach dem Ausgeführten zu den
<lb/>Funktionen der inneren Staatsverwaltung gehörten, eine
<lb/>Stellung gegeben habe, wonach sie im Postdienste wirkliche
<lb/>Beamte des Staates seien, wie sie denn auch den für die
<lb/>Civilbeamten vorgeschriebenen Eid leisteten, und daß diese
<lb/>Stellung mit ihrem Verhältnisse zu dem Posthalter durchaus
<lb/>verträglich sei. Vergleiche ferner Striethorst Archiv Band 44,
<lb/>S. 188 und Oppenhofs Rechtsprechung des Obertribunals
<lb/>Band XI, S. 98.

<lb/>Wenn sodann die Revision auf die Vorschrift der ministeriellen
<lb/>Circularverfügung vom 10. April 1883 Anl. a Rr. 4
<lb/>zurückkommt, so kann der auf diese letztere gestützte Angriff
<lb/>nicht als begründet erachtet werden. Das Oberlandesgericht,
<lb/>auf dessen zutreffende, nicht widerlegte Ausführung hier ver- 
<lb/>wiesen werden kann, hat ohne rechtlichen Verstoß angenommen,
<lb/>daß diese Vorschrift ihrem inneren Grunde nach auf Postillone,
<lb/>welche in einem unmittelbaren Staatsbeamtenverhält- 
<lb/>nisse stehen, keine Anwendung finden kann.

<lb/>Hierbei kann auch die Bezugnahme auf das reichsgericht'
<lb/>liche Urtheil — Entscheidungen Band 28, S. 80 — nicht zu
<lb/>einem Erfolge führen, da dieses Urtheil einen Fall zum Gegen- 
<lb/>stände hat, der von dem vorliegenden wesentlich verschieden ist,
<lb/>und die Ausführungen desselben nichts, was zur Unterstützung
<lb/>der Revision gereichen könnte, enthalten.

<lb/>Endlich kann die Frage dahin gestellt bleiben, ob das
<lb/>Oberlandesgericht den Inhalt der amtlichen Mittheilung des
<lb/>Kaiserlichen Oberpostdirektors zu Düffeldorf (Folio 1b aot.)
<lb/>überall, wie geschehen, mit Recht verwerthet hat.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 1b. November 1892.

<lb/>^ ' Parieieid. — Verletzung der Eivespflicht. —
<lb/>Restitutionsklage. — Zulässigkeit einer beschränkteren
<lb/>Eidesleistung.

<lb/>Durch den Umstand, daß eine Partei wegen wissent- 
<lb/>lich falscher Leistung eines Parteieides rechts-
</p>
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               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>90
</p>
               <p>

                  <lb/>kräftig verurtheilt worden ist, wird, sofern der
<lb/>Gegner von der Befugnitz des § 433 der Civ.-Proz.-
<lb/>Ord. in der erhobenen Restitutionsprozedur keinen
<lb/>Gebrauch macht, und danach nur das Läuterungs»
<lb/>urtheil und nicht das bedingte Endurtheil als
<lb/>beseitigt anzusehen ist, nicht ausgeschlossen, daß
<lb/>die eidespslichtige Partei von dem Rechte, sich zu
<lb/>einer beschränkteren Eidesleistung gemäß § 431
<lb/>der Civ.-Proz.-Ord. zu erbieten, Gebrauch macht.

<lb/>Traber — Eschweiler.

<lb/>So entschieden vom zweiten Senat des Reichsgerichts unter
<lb/>Aufhebung des in der ersten Abtheilung dieses Bandes Seite 6ff.
<lb/>mitgetheilten Urtheils des Oberlandesgerichts aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die zur Begründung der Revision erhobene Rüge, daß das
<lb/>angefochtene Urtheil den 8 431 der Civilprozeßordnung verletze,
<lb/>erscheint zutreffend.

<lb/>Mit Recht geht der Berusungsrichter davon aus, daß
<lb/>durch die rechtskräftige Berurtheilung des Beklagten wegen
<lb/>Meineides und das Geständniß desselben, den ihm auserlegten
<lb/>Eid wissentlich falsch geschworen zu haben, die prozessuale Zu- 
<lb/>lässigkeit der Restitutionsklage dargethan sei; auch hatte das
<lb/>Obcrlandesgericht bei Beurtheilung der Hauptsache, sofern nicht
<lb/>— was noch zu erörtern— seitens der Kläger von der ihnen
<lb/>durch ZK 439 und 433 der Civilprozeßordnung eingeräumten
<lb/>Befugniß Gebrauch gemacht war, von einer neuen Prüfung
<lb/>des Beweisergebnisses bezüglich der den Inhalt des Eides
<lb/>bildenden Thalsachen abzusehen und in Uebereinstimmung mit
<lb/>den in dem Urtheile des Reichsgerichts Band 10 der Entscheidungen
<lb/>Seite 382 entwickelten Grundsätzen zunächst nur das Läuterungs-
<lb/>urtheil vom 9. Juli 189t, nicht auch das bedingte End- 
<lb/>urtheil als durch die zugelassene Restitutionsklage als beseitigt
<lb/>anzusehen, demnach die Entscheidung in der Hauptsache von
<lb/>Beantwortung der Frage abhängig zu machen, ob der Be- 
<lb/>klagte befugt sei, die Leistung des ihm auferlegten Eides dahin
<lb/>zu erbieten, daß er nicht mehr als 6000 Mark an sich
<lb/>genommen habe. Allerdings hat der Beklagte ein solches Er- 
<lb/>bieten erst in II. Instanz gemacht; dies war jedoch noch
<lb/>zulässig, da er in I. Instanz keineswegs erklärt hatte, daß er
</p>

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               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>91
</p>
               <p>

                  <lb/>den Eid nunmehr überhaupt verweigere. Indem aber der
<lb/>Berufungsrichter ausspricht, daß, da der Beklagte, ohne von
<lb/>dem Rechte des § 431 der Civilprozeßordnung Gebrauch zu
<lb/>machen, den ihm auferlegten Eid geleistet habe, es so anzusehen
<lb/>sei, als habe er den ganzen Eid verweigert, verletzt er das
<lb/>Gesetz. Das Bestehenbleiben des bedingten Endurtheils äußert
<lb/>sich gerade darin, daß die darin ausgesprochene Eidesvorlage
<lb/>und die Befugniß des Schwurpflichtigen, den ihm auferlegten
<lb/>Eid zu leisten, an sich bestehen bleiben. Diese Befugniß des
<lb/>Schwurpflichtigen erleidet freilich der Natur der Sache nach
<lb/>eine tatsächliche Einschränkung dadurch, daß ihm nicht gestattet
<lb/>werden kann, dasjenige nochmals zu beschwören, was er schon
<lb/>einmal fälschlich beschworen hatte. Das Erbieten zu solchem
<lb/>Eide müßte vielmehr in seinen Wirkungen der Eidesverweigerung
<lb/>gleich geachtet werden. Ist der Inhalt des zu leistenden Eides
<lb/>eine einfache, nicht theilbare Thatsache, und sind Einschrän- 
<lb/>kungen derselben nicht denkbar, so wird hiernach regelmäßig
<lb/>der Meineid mit der erwähnten Folge verknüpft sein, und dies
<lb/>würde auch im vorliegenden Falle zutreffen, wenn das Erbieten
<lb/>des Beklagten einfach dahin ginge, nochmals zu beschwören,
<lb/>daß er sich aus dem Vermögen der Ehefrau oder der Güter- 
<lb/>gemeinschaft nichts angeeignet habe. So liegt aber die Sache
<lb/>nicht; vielmehr gesteht der Beklagte jetzt ein, 6000 Mark sich
<lb/>angeeignet zu haben, und will nur beschwören, daß er nicht
<lb/>mehr als 6000 Mark an sich genommen habe, eine That- 
<lb/>sache, die er keineswegs durch Leistung des ihm auferlegteu
<lb/>Eides bereits fälschlich beschworen hatte. Mit diesem Erbieten
<lb/>aber machte der Beklagte nur von dem durch § 431 der
<lb/>Civilprozeßordnung dem Schwurpflichtigen ertheilten Rechte
<lb/>Gebrauch, unter Einräumung früher bestrittener Thatsachen sich
<lb/>zur Leistung eures beschränkteren Eides zu erbieten. Die Be- 
<lb/>hauptung der Kläger im Hauptprozesse war dahin gegangen,
<lb/>daß der Beklagte sich 16126 Mark angeeignet habe; diese
<lb/>Summe, wenn sie auch in die ungenau gefaßte Eidesnorm
<lb/>nicht ausgenommen war, bildete sonach die Grenze für die
<lb/>Möglichkeit der Eidesleistung in der Art, daß der Beklagte den
<lb/>Eid nur dann gänzlich zu verweigern hatte, wenn er 16126
<lb/>Mark oder mehr sich angeeignet hatte, während die Bezeichnung
<lb/>jeder geringeren Summe als Einschränkung im Sinne des
<lb/>8 431 der Civilprozeßordnung erscheint und sonach die Leistung
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Ehefrau. - Ermächtigung zur Bürgschaftsübernahme. - Spezialität und Schriftlichkeit. - Stillschweigende Einwilligung. - Ablehnung von Beweisanträgen. - Würdigung der einzelnen Thatsachen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0363--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>92
</p>
               <p>

                  <lb/>eines beschränkteren Eides gestattet. Da hiernach die Voraus- 
<lb/>setzungen des 8 431 zutreffen, die Anwendbarkeit dieser Vor- 
<lb/>schrift in abstracto aber aus dem Fortbestehen des bedingten
<lb/>Endurtheils folgt, so durste das Berufungsgericht dem Be- 
<lb/>klagten die Ausübung der ihm durch 8 431 gewährten Befugniß
<lb/>nicht versagen.

<lb/>Wenn das Berufungsgericht weiter ausspricht, der Eid sei
<lb/>jedenfalls so lange als verweigert anzusehen, bis der Beklagte
<lb/>den Nachweis erbringe, daß er die Eidespflicht nur in Betreff
<lb/>eines bestimmten Theils des streitigen Betrages verletzt habe,
<lb/>so verstößt dies ebenfalls gegen 8 431, welcher die Befugniß
<lb/>des Schwurpflichtigen, sich zur Leistung eines beschränkteren
<lb/>Eides zu erbieten, von keiner anderen Voraussetzung abhängig
<lb/>macht, als von der, daß der Schwurpflichtige frühere Behaup- 
<lb/>tungen zurücknimmt oder früher bestrittene eingesteht. Ein
<lb/>solches Geständniß aber hatte der Beklagte abgegeben. Der
<lb/>Umstand ferner, daß der Beklagte bereits jegliche Aneignung
<lb/>von Geldern eidlich abgeleugnet hatte, und die dadurch begründete
<lb/>Befürchtung, daß derselbe auch bei Leistung eines beschränkteren
<lb/>Eides der Wahrheit nicht die Ehre geben möchte, konnte
<lb/>vielleicht den Klägern Veranlassung geben, von dem erwähnten
<lb/>Rechte, die Zurücknahme des Eides zu beantragen, Gebrauch
<lb/>zu machen, ertheilte aber nicht dem Richter die Ermächtigung,
<lb/>ohne solchen Antrag von Anwendung des 8 431 abzusehen.

<lb/>Das angefochtene Urtheil war hiernach, wie geschehen,
<lb/>aufzuheben. Bei der wiederholten Verhandlung wird sodann
<lb/>noch zu prüfen sein, ob in dem eventuellen Begehren, auch
<lb/>das bedingte Urtheil vom 21. Mai 1891 aufzuheben, ein
<lb/>Antrag im Sinne der 88 433 und 439 zu finden und welche
<lb/>Folge demselben zu geben sei.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 11. November 1892.

<lb/>/Ehefrau. — Ermächtigung zu* Bürgfchaftsüber-
<lb/>&lt; «ahme. - Spezialität und Schriftlichkeit. — Still- 
<lb/>schweigende Einwilligung. — Ablehnung von
<lb/>Beweisanträgen. — Würdigung der einzelnen
<lb/>Tyatsache«.

<lb/>Die Ermächtigung einer Ehefrau zur Uebernahme
<lb/>einer Bürgschaft ist nicht bloß dann als eine spezielle
<lb/>im Sinne des Art. 223 des B. G. B. anzusehen,
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0364.tif"
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               <p>

                  <lb/>2. Abthtg.
</p>
               <p>

                  <lb/>- 9ä -


<lb/>wenn die letztere für eine Schuld aus einem ein- 
<lb/>zelnen, genau bestimmten Rechtsverhältnisse über- 
<lb/>nommen wird, sondern es ist dem Erfordernisse
<lb/>der Spezialität auch dann genügt, wenn — wie
<lb/>z. B. bei der Verbürgung für eine der Höhe nach
<lb/>begrenzte Schuld des Ehemannes aus einem
<lb/>Kontokurrentverkehr — die Rechtsgeschäfte, aus
<lb/>welche sich die Bürgschaft bezieht, der Zahl, der
<lb/>Art und dem Umfange nach wenigstens einiger- 
<lb/>maßen bestimmt sind.

<lb/>Die Vorschrift des Art. 217 des B. G. B., wonach zu
<lb/>den dort angegebenen Rechtsgeschäften einer
<lb/>Ehefrau die schriftliche Ermächtigung des bei den- 
<lb/>selben nicht milwirkenden Ehemannes erfordert
<lb/>wird, ist keine Form- sondern nur eine Beweis-
<lb/>Vorschrift und als solche durch § 14 des Ein- 
<lb/>führungsgesetzes zur Eiv.-Proz.-Ord. aufgehoben.
<lb/>Die Ermächtigung kann daher auch durch still- 
<lb/>schweigende Einwilligung ertheilt werden.

<lb/>Eine unbedingte Pflicht des Gerichts, jede der zur
<lb/>Führung eines indirekten Beweises angeführten
<lb/>Thatsachen einzeln und namentlich im Urtheil zu
<lb/>würdigen, ist durch Z 513 Nr. 7 der Civ. -Proz.-Ord.
<lb/>nicht aufgestellt. *)

<lb/>Couturier — Oster.

<lb/>Der Kläger Kaufmann Chrysanth Joseph Oster zu Köln
<lb/>unterhielt mit dem Ehemann der Beklagten R. Couturier
<lb/>daselbst einen Geschäftsverkehr, welcher darin bestand, daß er
<lb/>demselben Baarvorschüfse gab und Maaren auf Kredit überließ.
<lb/>Für die hieraus dem letzteren erwachsenden Verbindlichkeiten
<lb/>übernahm die Beklagte Bürgschaft, indem sie dem Kläger
<lb/>einen von ihr unterm 20. November 1890 Unterzeichneten
<lb/>Bürgschaftsschein folgenden Inhalts übersandte:

<lb/>„Ich . . . verbürge mich hiermit dem Herrn C. I. Oster
<lb/>hier gegenüber für meinen Ehemann R. Couturier für
<lb/>die Summe bis zu 10 000 Mark für Kontokurrentverkehr
<lb/>und incl. Waarenbezüge."


<lb/>*) In gleichem Sinne vom 2. Civilsenat des Reichsgericht schon
<lb/>früher erkannt.
</p>

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               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>94
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Verbindlichkeiten des Couturier wurden nach der am
<lb/>10. Juni 1891 erfolgten Eröffnung des Konkurses über sein
<lb/>Vermögen auf Höhe von 8604,64 Mark anerkannt, worauf
<lb/>der Kläger, seinen Ausfall auf 75°/0 schätzend, die Bürgin
<lb/>vorerst auf Zahlung von 2500 Mark mit Zinsen zu 6% seit
<lb/>dem Klagetage in Anspruch, indem er behauptete, daß Couturier
<lb/>ihn wiederholt durch Hinweis auf die Bürgschaft zu weiterer
<lb/>Kreditgebung veranlaßt habe.

<lb/>Das Landgericht Köln wies nach Vernehmung eines Zeugen
<lb/>durch Urtheil vom 4. Februar 1892 die Klage ab, weil nicht
<lb/>nachgewiesen sei, daß Couturier dem Kläger gegenüber nach- 
<lb/>träglich die erforderliche Genehmigung zur Bürgschastsübernahme
<lb/>der Beklagten ertheilt habe.

<lb/>Der Kläger legte Berufung ein, zu deren Begründung
<lb/>er behauptete, Couturier habe ihm persönlich erklärt, er werde
<lb/>ihm einen Bürgschaftsschein seiner Frau schicken, damit er ohne
<lb/>Bedenken weiteren Credit geben könne, worauf dann der Bürg- 
<lb/>schaftsschein übersandt worden sei. Später habe dann Couturier
<lb/>wiederholt unter Berufung auf die Bürgschaft Credit verlangt
<lb/>und erhalten. Der Zeuge H., Buchhalter des Klägers, welchen
<lb/>Couturier unter Hinweis auf die Bürgschaft um Einhändigung
<lb/>eines Geldbetrages ersucht habe, sei als Vertreter des Klägers
<lb/>anzusehen. Die Beklagte bestritt, von ihrem Ehemann zur
<lb/>Ausstellung der Bürgschaft ermächtigt worden zu sein, sowie
<lb/>die sonstigen Behauptungen des Gegners, behauptete viel- 
<lb/>mehr den Schein ohne Vorwissen ihres Mannes auf Vor- 
<lb/>schlag ihres Sohnes ausgestellt zu haben. Der Ehemann
<lb/>habe, als er davon erfahren, erklärt, daß er seine Genehmigung
<lb/>nicht ertheile. Ucberdies sei die Verbürgung schon deshalb
<lb/>ungültig, weil die etwaige Ermächtigung eine allgemeine im
<lb/>Sinne des Art. 223 des B. G. B. gewesen sein würde.

<lb/>Das Oberlandesgericht Köln erkannte durch Urtheil
<lb/>vom 28. Mai 1892 auf zwei vom Kläger zu leistende Eide
<lb/>und verurtheilte für den Fall der Leistung eines derselben die
<lb/>Beklagte nach dem Klageanträge, während sür den Fall, daß
<lb/>keiner geleistet wird, die Abweisung der Klage ausgesprochen
<lb/>ist. Die Eide lauten:

<lb/>I. es ist wahr, daß der Ehemann der Beklagten mir per- 
<lb/>sönlich erklärt hat, daß er mir einen Bürgschaftsschein
<lb/>seiner Frau geben werde, damit ich ihm ohne Bedenken
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0366.tif"
                   n="95"
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               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>95
</p>
               <p>

                  <lb/>weiteren Credit gebe, und daß mir daraufhin der frag- 
<lb/>liche Bürgfchaftsschein zugesandt worden ist,

<lb/>2. es ist wahr, daß der Ehemann der Beklagten wiederholt
<lb/>von mir unter ausdrücklicher Berufung auf den Bürg- 
<lb/>schaftsschein seiner Ehefrau Credit verlangt und er- 
<lb/>halten hat.

<lb/>Das Berufungsgericht erachtet die Behauptungen des Klägers
<lb/>nicht für völlig bewiesen, dagegen bei Würdigung der gesammten
<lb/>thatsächlichen Verhältnisse, insbesondere des Geld» und Ge- 
<lb/>schäftsverkehrs zwischen dem Kläger und Couturier sowie der
<lb/>Aussage des vorgenannten Zeugen für höchst glaubhaft, sodaß
<lb/>die Zulassung des Klägers zu Erfüllungseiden gerechtfertigt
<lb/>sei. Durch den ersten Eid werde ausdrückliche Ermächtigung
<lb/>der Beklagten vor Eingehung der Bürgschaft dargethan, welche,
<lb/>obwohl nur mündlich ertheilt, doch rechtswirksam sei, durch
<lb/>den zweiten Eid nachträgliche Einwilligung, deren Rechtswirk- 
<lb/>samkeit nicht zu bezweifeln sei, da die Beklagte selbst nicht
<lb/>behaupte, die Bürgschaft vor der Genehmigung zurückgenommen
<lb/>zu haben. Da die Bürgschaft sich lediglich auf Rechtsgeschäfte
<lb/>beziehe, deren Art und Umfang hinreichend bestimmt und deren
<lb/>Tragweite durch die Beschränkung auf einen Betrag von
<lb/>10000 Mark klar erkennbar gewesen sei, so könne die durch
<lb/>die Eide festzustellende Genehmigung nicht als eine all- 
<lb/>gemeine im Sinne des Art. 223 des B. G. B. angesehen
<lb/>werden.

<lb/>Die gegen dieses Urtheil eingelegte Revision wurde vom
<lb/>2. Civilsenat des Reichsgericht zurückgewiesen aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die Revistonsklägerin rügt in erster Linie Verletzung des
<lb/>Art. 223 des B. G. B- durch Nichtanwendung, indem sie
<lb/>geltend macht, daß aus dem Bürgschaftsschein das einzelne
<lb/>Rechtsgeschäft, für welches die Bürgschaft übernommen werden
<lb/>sollte, nicht zu ersehen, und dem Ehemanu Couturier eine
<lb/>Prüfung darüber unmöglich gewesen sei, welche Verpflichtungen
<lb/>er demnächst übernehmen werde, und ob dieselben im Interesse
<lb/>der Eheleute liegen würden; auch sei durch die Beschränkung
<lb/>der Bürgschaft auf die Summe von 10000 Mark die Jndi-
<lb/>vidualisirung der zukünftig cintrctenden Verpflichtungen nicht
<lb/>bewirkt. Diese Ausführungen sind indessen nicht geeignet, die
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0367.tif"
                   n="96"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0367--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Äbthlg. — 96 —

<lb/>gerügte Gesetzesverletzung darzuthun. Indem der Art. 223
<lb/>jede allgemeine Ermächtigung der Ehefrau zur Abschließung
<lb/>von Verträgen für ungültig erklärt, stellt er allerdings für die
<lb/>Gültigkeit der Ermächtigung das Erforderniß auf, daß dieselbe
<lb/>eine spezielle sei, und zwar muß, wie das Urtheil dieses Senats,
<lb/>Band 24 der Entscheidungen Seite 342, ausführt, weiter an- 
<lb/>erkannt werden, daß dieses Erforderniß nicht schon dadurch
<lb/>erfüllt wird, daß das von der Ehefrau vorzunehmende Rechts- 
<lb/>geschäft formell sich in einem Akte vollzieht; denn auch in
<lb/>diesem Falle kann materiell die von der Ehefrau eingegangene
<lb/>Verpflichtung, insbesondere die übernommene Bürgschaft eine
<lb/>derartig ins Weite gehende sein, daß die Ermächtigung dazu
<lb/>als eine allgemeine im Sinne des Art. 223 erscheint. Ander- 
<lb/>seits aber führt der Zweck des Gesetzes, einen Schutz der
<lb/>Ehefrau gegen nachtheilige Rechtsgeschäfte dadurch zu schaffen,
<lb/>daß sie nur an Rechtsgeschäfte gebunden sein soll, deren Trag- 
<lb/>weite vom Ehemann klar erkannt werden konnte, keineswegs
<lb/>dahin, nur die Genehmigung zu solchen Bürgschaften als eine
<lb/>spezielle anzusehen, welche für eine Schuld aus einem einzelnen
<lb/>genau bestimmten, wie sich die Revisionsklägerin ausdrückt,
<lb/>„individualisirten" Rechtsverhältnisse übernommen wird, eine
<lb/>Auslegung des Gesetzes, durch welche z. B. die Uebernahme
<lb/>einer Kreditbürgschaft seitens einer Ehefrau unbedingt aus- 
<lb/>geschlossen wäre, da die Hauptschuld, für welche in diesem
<lb/>Falle Bürgschaft übernommen wird, auf fortgesetzt wechselnder
<lb/>Unterlage beruht. Was zur Erfüllung des Gesetzes gefordert
<lb/>werden darf, ist, wie sich das angezogene Urtheil ausdrückt,
<lb/>daß die Rechtsgeschäfte, auf welche sich die Bürgschaft bezieht,
<lb/>der Zahl, der Art und dem Umfange nach wenigstens einiger- 
<lb/>maßen bestimmt sind. Diese Voraussetzungen treffen aber,
<lb/>wie der Berufungsrichter mit Recht annimmt, im vorliegenden
<lb/>Falle zu, da als Hauptschuld die Schuld des Ehemannes
<lb/>Couturier „für Kontokurrentverkehr und Warenbezüge" bezeichnet,
<lb/>der Umfang der Bürgschaft durch die Summe von 10000 Mark
<lb/>begrenzt und der Ehemannn der Bürgin, da er selbst der
<lb/>Hauptschuldner ist und die Entstehung seiner Verbindlichkeiten
<lb/>der Zahl nach beherrschte, in keiner Weise in Zweifel sein
<lb/>konnte, welche Tragweite die Bürgschaft für seine Ehefrau
<lb/>haben werde.
</p>

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               <p>

                  <lb/>2. Nbthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>97
</p>
               <p>

                  <lb/>Eben so wenig zutreffend ist die Rüge der Verletzung des
<lb/>Art. 217 des B. G. B. Wie die Entstehungsgeschichte dieser
<lb/>Gesetzesvorschrist ergibt (vergl. Aubry et Rau § 472, Note 50),
<lb/>sollte durch die auf die Einwilligung des Ehemannes bezüg- 
<lb/>lichen Worte des Textes im Gegensatz zu den Vorschriften
<lb/>einiger coutumes, welche ausdrückliche Einwilligung aä
<lb/>formam negotii erforderten, klar gestellt werden, daß die Ein- 
<lb/>willigung auch stillschweigend ertheilt werden könne durch
<lb/>concours dans l’acte. Dieser stillschweigenden Einwilligung
<lb/>wurde die ausdrückliche mit den Worten xar öorit gegenüber
<lb/>gestellt, indem dadurch für die ausdrückliche Genehmigung zu- 
<lb/>gleich, nicht eine Formvorschrift, sondern in Uebereinstimmung
<lb/>mit anderen Artikeln des B. G. B., z. B. dem Art. 1834,
<lb/>eine Beweisvorschrift aufgestellt wurde, welche, indem sie
<lb/>Schriftenbeweis erfordert, jedenfalls den Zeugenbeweis, nach
<lb/>Ansicht einiger Schriftsteller (Laurent III Nr. 118) auch den
<lb/>Beweis durch Eid ausschließt. Durch § 14. Absatz 2 Nr. 2
<lb/>des Einführungsgesetzes zur Civ.-Proz.-Ord. sind aber derartige
<lb/>Vorschriften mit Einführung der Civ.-Proz.-Ord. außer Kraft
<lb/>gesetzt worden. Da, wie bemerkt, das Gesetz eine Form- 
<lb/>vorschrift nicht enthält, so bedurfte es nicht der Anrufung des
<lb/>Art. 317 des Handelsgesetzbuchs, der, sofern die Bürgschaft
<lb/>nach Art. 277 als Handelsgeschäft anzusehen, an sich bezüglich
<lb/>der Formfrage entscheidend sein würde (vgl. Entscheidungen
<lb/>des Reichsgerichts in Civilsachen Band 29 Seite 20).

<lb/>Ohne Erfolg macht endlich die Revisionsklägerin als pro-
<lb/>zeffualen Verstoß geltend, daß das Berufungsurtheil für die
<lb/>Nichterhebung des von ihr durch Berufung auf das Zeugniß
<lb/>ihres Sohnes und ihres Ehemannes angetretenen Beweises
<lb/>Gründe nicht enthalte. Nach Behauptung der Beklagten sollte
<lb/>der Sohn die Bürgschaft veranlaßt und den Schein zum
<lb/>Kläger getragen, der Ehemann aber, als er von der Bürg- 
<lb/>schaft erfuhr, erklärt haben, dieselbe sei ungültig, er gebe seine
<lb/>Einwilligung dazu nicht. Der Berufungsrichter erklärt am
<lb/>Schluffe seines Urtheils: „Die seitens der Parteien erbotenen
<lb/>weiteren Beweise erscheinen nach vorstehender Erörterung un- 
<lb/>erheblich." Diese Worte sind im Zusammenhänge mit der im
<lb/>Eingänge des Urtheils enthaltenen Würdigung der gesummten
<lb/>thatsächlichen Verhältnisse als eine, wenn auch kurze, doch
<lb/>genügende Begründung der Ablehnung jenes Beweises anzusehen,
<lb/>.Archiv 85. Bd. 4. Heft. Zweite Abtheilung. 7
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0369.tif"
                n="98"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Bergwerk. - Benutzung der Bergwässer</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0369--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg. — 98 —

<lb/>da, abgesehen von der durch die verwandtschaftlichen Beziehungen
<lb/>zu der Beklagten in Frage gestellten Glaubwürdigkeit der
<lb/>Zeugen, die von ihnen zu bekundenden Tbatsachen keineswegs
<lb/>die Wahrheit der in den beiden Eiden enthaltenen Thatsachen
<lb/>ausschließen, insbesondere der Ehemann Couturier seinen An- 
<lb/>gehörigen gegenüber sich recht wohl anders benommen und
<lb/>ausgedrückt haben kann, als dem Gläubiger gegenüber. Eine
<lb/>unbedingte Pflicht des Richters aber, jede der zur Führung
<lb/>eines indirekten Beweises angeführten Thatsachen einzeln und
<lb/>namentlich im Urtheil zu würdigen, ist durch § 513, Nr. 7
<lb/>der Civ.-Proz.-Ord. nicht ausgestellt.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 29. November 1892.
</p>
               <p>

                  <lb/>Bergwerk. — Benutzung der Bergwäffer.

<lb/>/-Der Bergwerkseigenthümer hat als solcher auf den
<lb/>Bezug und die Benutzung der beim Bergbau er-
<lb/>schrotenen Wässer kein weiteres Recht als dasjenige,
<lb/>welches sich aus den 88 54 und 57 des Berggesetzes
<lb/>ableiten läßt und auf die Benutzung der im Innern
<lb/>des Bergwerks befindlichen Wässer für die berg- 
<lb/>baulichen Zwecke beschränkt ist. Soweit ein berg- 
<lb/>bauliches Interesse nicht in Frage steht, sind
<lb/>bezüglich desRechts auf die Benutzung vonQuellen
<lb/>und Wasserläufen lediglich die Bestimmungen des
<lb/>allgemeinen Civilrechts maßgebend.

<lb/>Gewerkschaft des Erzbergwerks „Bernkastel" — Trarbacher
<lb/>Bergwerksverein.

<lb/>Die Revision gegen die in der ersten Abtheilung dieses
<lb/>Bandes S. 13 folg, mitgetheilte Entscheidung des Oberlandes- 
<lb/>gerichts wurde vom 2. Civilsenat des Reichsgerichts zurück- 
<lb/>gewiesen, soweit die an die Spitze gestellte Rechtsfrage in Be- 
<lb/>tracht kommt, aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>In Ansehung der materiellen Beurtheilung weist der Anwalt
<lb/>der Revisionsklägerin darauf hin, daß die über die rechtliche
<lb/>Natur deS Bergwerkseigenthums in dem Urtheile aufgestellten
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0370.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0370--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>- 9g —


<lb/>Grundsätze vielfach bestritten seien und nicht allgemein anerkannt
<lb/>werden könnten. Das mag als richtig zugegeben werden und
<lb/>wird im Urtheile selbst erwähnt. Indessen kann es auf die
<lb/>verschiedenen Ansichten hierüber für die Entscheidung des gegen»
<lb/>wärtgen Rechtsstreits nicht ankommen. Insbesondere kann un»
<lb/>erörtert bleiben, ob nicht nach dem hier wesentlich in Betracht
<lb/>kommenden französischen Bergwerksgesetze vom 21. April 1810
<lb/>das Eigenthum an den Fossilien schon mit der Ertheilung der
<lb/>Conzession und nicht erst mit der Okkupation auf die Berg»
<lb/>werkseigenthümec überging. Das Wesentliche ist, daß für die
<lb/>Beurtheilung des von der Klägerin geltend gemachten aus- 
<lb/>schließlichen Benutzungsrechtes an der in Rede stehenden Quelle
<lb/>die der Klägerin zustehenden Conzessionen und die Bestimmungen
<lb/>sowohl des französischen Gesetzes vom 21. April 1810 als
<lb/>des preußischen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 überhaupt
<lb/>nicht in Betracht zu ziehen sind, sondern daß lediglich die
<lb/>Grundsätze des B. G. B. entscheiden. Das hat das Ober- 
<lb/>landesgericht zutreffend ausgeführt. Das französische Gesetz
<lb/>kennt überhaupt keine bergrechtliche Verleihung von Quellen
<lb/>und das preußische nur eine solche von Soolquellen (8 1 des
<lb/>Gesetzes), um welche es sich hier nicht handelt. Nach beiden
<lb/>Gesetzen herrscht der Grundsatz, - daß die im Innern der Erde
<lb/>von dem Bergbautreibenden erschrotenen Bergwäsfer und Quellen
<lb/>von ihm zum Zwecke und im Interesse des Bergbaues benutzt
<lb/>und verwerthet werden dürfen, daß er auch diese Wässer,
<lb/>sowohl unter als über Tage, durch und über fremdes Eigen- 
<lb/>thum abzuführen berechtigt ist, Alles aber nur, soweit es für
<lb/>den Betrieb des Bergbaues, die Gewinnung und Aufbereitung
<lb/>der Mineralien erforderlich erscheint. Vergleiche Achenbach,
<lb/>Zeitschrift für Bergrecht Bd. 11 S. 89 ff., Gesetz vom 24.
<lb/>Juni 1865 8Z 54, 135. Im Uebrigen, soweit ein bergbau- 
<lb/>liches Interesse nicht in Frage steht, sind bezüglich des Rechts
<lb/>auf die Benutzung von Quellen und Wafserläufen lediglich die
<lb/>Bestimmungen des allgemeinen Civilrechts maßgebend, wie dies
<lb/>in den Motiven des preußischen Berggesetzes ausdrücklich aus- 
<lb/>gesprochen ist (Hahn, Allgemeines Berggesetz S. 43, Oppen- 
<lb/>hoff, Anmerkung zu 8 1 Nr. 23 S. 9). Wenn die Revision
<lb/>demgegenüber unter Bezugnahme auf den vorerwähnten Aufsatz
<lb/>von Achenbach auszuführen sucht, daß nach 8 54 des preu- 
<lb/>ßischen Berggesetzes dem Bergwerkseigenthümer bezüglich der
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Zeugenaussage. - Briefliche Ergänzung. - Unzulässigkeit der Benutzung als Bestandtheil der Aussage</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0371--><p/>
               <p>

                  <lb/>s. «bthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>100
</p>
               <p>

                  <lb/>aus dem Innern auf seinem Grundstück zu Tage tretenden
<lb/>Bergwäfser doch ein weiteres Recht zuerkannt werden müsse,
<lb/>als vom Oberlandesgericht zugegeben werde, so kann dies nicht
<lb/>als richtig anerkannt werden, eben so wenig wie eine solche
<lb/>Auffassung in jenem Aufsatze, welcher das Wasserbenutzunzs-
<lb/>recht des Bergwerksbesitzers auch nach den früheren Gesetzen in
<lb/>Deutschland erörtert, in Beziehung auf die Grundsätze des
<lb/>französischen Gesetzes und des Gesetzes vom 24. Juni 1865
<lb/>sich ausgesprochen findet. Zutreffend ist, was in dieser Hin- 
<lb/>sicht bei Brassert, Allgemeines Berggesetz zu § 54 Anmerkung 9
<lb/>Seite 188 gesagt wird: „Der Bergwerkseigenthümer hat als
<lb/>solcher das Recht, die Grubenwässer (Bergwäffer) im Innern
<lb/>des Bergwerks zu benutzen. Dagegen steht demselben die Be- 
<lb/>nutzung der zu Tage ausfließenden Grubenwässer nur insofern
<lb/>zu, als er zugleich Eigenthümer oder Nutznießer des Grund- 
<lb/>stücks ist, auf welchem die Wäffer abfließen. Ein Vorrecht
<lb/>des Bergwerkseigenthümers auf Benutzung der Grubenwässer
<lb/>bis zu deren Einmündung in einen natürlichen Wafferlauf
<lb/>besteht nach dem Berggesetze eben so wenig wie ein Berfügungs»
<lb/>recht der Bergbehörde über die Grubenwäffer."

<lb/>Das Oberlandesgericht hat nun thatsächlich festgestellt, daß
<lb/>es sich bei dem von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche
<lb/>überhaupt nicht um eine Benutzung der Quelle im bergbau- 
<lb/>lichen Interesse der Klägerin handle, was auch von der
<lb/>letzteren nicht einmal behauptet ist, da sie vielmehr das aus- 
<lb/>schließliche Benutzungsrecht an der Quelle, ohne Rücksicht auf
<lb/>den bergbaulichen Betrieb, für sich in Anspruch nimmt. Hier- 
<lb/>nach kann der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, daß
<lb/>der ganze Rechtsstreit nach den einschlagenden Bestimmungen
<lb/>des B. G. B. zu entscheiden sei, nicht für rechtsirrthümlich
<lb/>erachtet werden.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 29. November 1892.
</p>
               <p>

                  <lb/>. Zeugenaussage. — Briefliche Ergänzung. — Unzu
<lb/>y lässigkeit ver Benutzung als Bestanvtyeil der

<lb/>Aussage.

<lb/>Die Benutzung einer schriftlichen Berichtigung oder Er- 
<lb/>gänzung, welche ein Zeuge seiner gerichtlichen Aus»
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0372.tif"
                   n="101"
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               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>101
</p>
               <p>

                  <lb/>sage zugefügt hat, als Bestandtheil dieser Aus- 
<lb/>sage verletzt die Vorschriften über Erhebung des
<lb/>Zeugenbeweises und ist jedenfalls dann unzulässig,
<lb/>wenn die Parteien nicht auf Beobachtung der
<lb/>letzteren verzichtet haben.

<lb/>Gladbacher Feuerverstcherungs Gesellschaft — Wachendorff.

<lb/>So entschieden vom 2. Civilsenat des Reichsgerichts unter
<lb/>Aufhebung des Urtheils des Oberlandesgerichts Köln vom
<lb/>7. Juni 1892 und Zurückverweisung der Sache an das Be- 
<lb/>rufungsgericht aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Von den verschiedenen Verstößen prozessualer Natur, welche
<lb/>die Revisionsklägerin dem angegriffenen Urtheil zur Last legt,
<lb/>erscheint der eine, welcher in Verletzung der Vorschriften über
<lb/>die Erhebung des Zeugenbeweises gefunden wird, zutreffend.

<lb/>Nachdem das Oberlandesgericht die Vernehmung des
<lb/>Generalagenten Kayser darüber, „ob durch die Nachtragspolice
<lb/>Nr. 20138 nur eine Versicherung gegen Explosionsgefahr von
<lb/>Dampfkeffeln zu Stande kommen sollte und verabredet worden
<lb/>ist, indem Kläger nur die Versicherung gegen Dampfkessel-
<lb/>Explosion gewünscht und mit Kayser vereinbart hat, und ob
<lb/>auf Grund dieser Verabredung der Versicherungsantrag vom
<lb/>18, August 1889 und der Bericht des Kayser an die Beklagte
<lb/>vom 2. September 1889 abgefaßt worden ist", an geordnet
<lb/>und mit der Erledigung des Beweisbeschlufses ein Mitglied
<lb/>des Gerichts beauftragt hatte, ist die Vernehmung am 3. Mai
<lb/>1892 erfolgt; nachträglich aber hat der Zeuge durch zwei an
<lb/>das Oberlandesgericht gerichtete Schreiben vom 4. und 16. Mai
<lb/>1892 seine Aussage in verschiedenen Punkten ergänzt, und es
<lb/>ist der Inhalt dieser bei der mündlichen Verhandlung vor-
<lb/>getragencn Schreiben mit dem Inhalt des ebenfalls vorgetragenen
<lb/>Protokolles vom 3. Mai als die Aussage des Zeugen seitens
<lb/>des Gerichts benutzt worden. Das Urtheil spricht in dieser
<lb/>Beziehung aus: „die Beweiserhebung hat die bcklagtische Be- 
<lb/>hauptung nicht bewahrheitet" und führt zur Begründung dieser
<lb/>Annahme Folgendes aus: Zeuge Kayser wolle zwar nach seiner
<lb/>mündlichen Aussage die Versicherung gegen Dampfkessel-Explosion
<lb/>selbst beim Kläger angeregt haben und stelle in Abrede, daß
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0373.tif"
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               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>102
</p>
               <p>

                  <lb/>bei der darauf folgenden Unterhaltung eine andere bestimmte
<lb/>Explosionsgefahr erwähnt worden fei; allein diese seine Aus- 
<lb/>sage habe er durch die Schreiben vom 4. und 16. Mai dahin
<lb/>berichtigt, daß sich dieselbe auf die Besprechung vom 15. März
<lb/>1888 beziehe, welche die Police Nr. 48300 zur Folge gehabt
<lb/>habe; letztere Police habe aber eine Explosionsversicherung
<lb/>— abgesehen von Leuchtgas-Explosionen — gar nicht zum
<lb/>Gegenstände. Die in dem Schreiben vom 4. Mai ausgesprochene
<lb/>Vermuthung, daß jene Unterredung sich auch auf eine ander- 
<lb/>weite Nachversicherung bezogen habe, sei im höchsten Grade
<lb/>unwahrscheinlich und nicht geeignet, der Erzählung von der
<lb/>Beschränkung der Besprechung der Versicherung gegen die
<lb/>Dampfkessel-Explosionsgefahr den Stempel der Wahrheit auf- 
<lb/>zudrücken. Gerade also die „Berichtigung", welche der Zeuge
<lb/>schriftlich seiner gerichtlichen Aussage hat angedeihen lasten, ist
<lb/>bei der Würdigung des Ergebnifles dieses Beweismittels für
<lb/>den Richter bestimmend gewesen. Indem aber der Richter die
<lb/>brieflichen Mittheilungen des Zeugen als Bestandtheil seiner
<lb/>Aussage benutzte, verletzte er die Vorschriften der Civilprozeß»
<lb/>ordnung über die Erhebung des Zeugenbeweises, insbesondere
<lb/>die der §8 340. 360, 361, 363 Absatz 3. Es kann dahin
<lb/>gestellt bleiben, inwieweit ein Verzicht der Parteien auf die
<lb/>Beobachtung dieser Vorschriften zulässig ist, jedenfalls ist im
<lb/>vorliegenden Falle ein solcher Verzicht von der Beklagten weder
<lb/>ausdrücklich noch stillschweigend erklärt worden, vielmehr hat
<lb/>die Beklagte in der ersten mündlichen Verhandlung nach der
<lb/>Beweisaufnahme die nochmalige Vernehmung des Kayser und
<lb/>zwar darüber verlangt, daß bei der die Nacht'ragspolice Nr. 20138
<lb/>betreffenden Unterhaltung vom 27. August 1889 nur von
<lb/>Dampfkessel-Explosionen die Rede gewesen sei. Wenn der
<lb/>8 363 Absatz 1 der Civilprozeßordnung die nochmalige Ver- 
<lb/>nehmung eines Zeugen dem Ermessen des Gerichts überläßt,
<lb/>so hat er dabei zur Voraussetzung, daß es sich um die noch- 
<lb/>malige Vernehmung eines bereits ordnungmäßig vernommenen
<lb/>Zeugen handelt; entspricht die erste Vernehmung den bestehenden
<lb/>Vorschriften nicht, so wird die nochmalige Vernehmung vielmehr
<lb/>zur Nothwendigkeit. Der Benutzung einer nicht ordnungsmäßig
<lb/>erfolgten Vernehmung aber steht es gleich, wenn, wie im vor- 
<lb/>liegenden Falle geschehen, das Gericht die ihm von dem vor- 
<lb/>schriftsmäßig verhörten Zeugen nach der Vernehmung schriftlich
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0374.tif"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Verurtheilung zur Abgabe einer Willenserklärung. - Kaufvertrag. - Eigenthumsübertragung an einem Grundstück. - Notarielle Verbriefung der Erklärung des Gegenkontrahenten</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0374--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. «bthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>103
</p>
               <p>

                  <lb/>gemachten Mittheilungen ihrem Inhalte nach als Theil der
<lb/>gerichtlichen Aussage behandelt.

<lb/>Das angefochtene Urtheil, - welches, wie oben dargethan,
<lb/>auf der bezeichneten Gesetzesverletzung beruht, war hiernach
<lb/>aufzuheben, ohne daß eine Prüfung der weiter erhobenen An- 
<lb/>griffe erforderlich war.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 13. Dezember 1893.
</p>
               <p>

                  <lb/>y Berurtheilung zur Abgabe einer WillenseErnng.
<lb/>— Kaufvertrag. — Eigenthumsiibertragung an
<lb/>einem Grundstück. — Notarielle Berbriefung der
<lb/>Erklärung des Gegenkontrayenten.

<lb/>Ein Urtheil, durch welches eine Partei rechtskräftig
<lb/>verurtheilt ist, einen Kaufvertrag über ein Grund- 
<lb/>stück zu thätigen, ersetzt nicht auf Grund des § 779
<lb/>der Civ.-Proz.-Ord. den nach § 1 des Gesetzes vom
<lb/>20. Mai 1885 zum Eigenthumsübergang erforder- 
<lb/>lichen Notarialact. Nach einem solchen Urtheil gilt
<lb/>zwar die dem Beklagten auferlegte Erklärung auch
<lb/>formell als vor Notar abgegeben; dagegen ist dieses
<lb/>nicht der Fall bezüglich der von dem Gegenkontra- 
<lb/>henten (dem Kläger) gleichfalls vor Notar abzu- 
<lb/>gebenden Willenserklärung; es kann diese Erklä- 
<lb/>rung mit rechtlicher Wirkung insbesondere nicht
<lb/>schon in der Erhebung der Klage gefunden werden.
<lb/>Vielmehr ist es zur Bewirkung des Eigenthums- 
<lb/>übergangs in einem solchen Falle erforderlich, daß
<lb/>die Partei, welche die Verurtheilung der andern
<lb/>zur notariellen Beurkundung bewirkt hat, vor dem
<lb/>Notar erscheint, ihrerseits den Vertragsabschluß
<lb/>erklärt und an Stelle der Zustimmung des andern
<lb/>Kontrahenten das gegen denselben erwirkte rechts- 
<lb/>kräftige Urtheil vorlegt.

<lb/>Thoren Reichert «. Cie. — Halbach.

<lb/>Durch Urtheil vom 10. April 1890 ist zwischen der.Firma
<lb/>Thoren Reichert &amp; Cie. bezw. deren persönlich haftenden
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0375.tif"
                   n="104"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0375--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>104
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesellschaftern zu Barmen als Beklagten und dem Wirth Emil
<lb/>Halbach daselbst als Kläger festgestellt worden, daß die Be- 
<lb/>klagten unter folidarischer Haftbarkeit von dem Kläger das
<lb/>371

<lb/>Grundstück Flur 1 Nr. zu Barmen für den Preis von

<lb/>8000 Mark fest gekauft und diesen Kaufpreis, welcher beiderseits
<lb/>jederzeit mit sechsmonatlicher Frist kündbar sein sollte, vom
<lb/>14. März 1890 ab mit 41/2°/o dem Kläger zu verzinsen
<lb/>haben, und wurden die Beklagten verurtheilt, binnen einer
<lb/>Woche nach Rechtskraft des Uriheils den besagten Kaufvertrag
<lb/>mit dem Kläger notariell zu verbriefen.

<lb/>Dieses Urtheil hat am 9. Juni 1890 die Rechtskraft
<lb/>beschritten. Am 1. Juli 1890 hat Kläger den Kaufpreis
<lb/>gekündigt auch später die Umschreibung des Kaufobjects im
<lb/>Kataster auf den Namen der Beklagten sowie entsprechende
<lb/>Eintragung zum Grundbuche herbeigeführt.

<lb/>Demnächst erhob er die am 28. Januar 1891 zugestellte
<lb/>gegenwärtige Klage mit dem Anträge, die Beklagten gesammt-
<lb/>haftbar zur Zahlung von 8000 Mark nebst 4x/2 % Zinsen
<lb/>seit 14. März 1890 zu verurtheilen und das Urtheil gegen
<lb/>Sicherheitsleistung für vorläustg vollstreckbar zu erklären.

<lb/>Seitens der Beklagten wurde Abweisung der Klage bean- 
<lb/>tragt, indem sie namentlich geltend machten, daß gesetzlich zum
<lb/>Zwecke der Eigenthums-Uebertragung die Thätigung eines
<lb/>Notarialactes erfolgen müsse, und überdies vereinbart sei. daß
<lb/>letztere erfolgen und der Kaufpreis bis zum Ablauf von 14
<lb/>Tagen nach derselben behufs Nachweises der Hypothekenfreiheit
<lb/>bei einem Bankhause hinterlegt werden solle.

<lb/>Durch Urtheil des Königlichen Landgerichts zu Elber- 
<lb/>feld vom 27. Februar 1891 ist der Klageantrag zugesprochen
<lb/>worden.

<lb/>Die Berufung der Beklagten hat sodann das Königliche
<lb/>Oberlandesgericht zu Köln in seinem Erkenntnisse
<lb/>vom 17. Juni 1892 als unbegründet verworfen und den- 
<lb/>selben auch die Kosten der zweiten Instanz zur Last gelegt.

<lb/>Das Oberlandesgericht geht in seiner Begründung unter
<lb/>längerer Ausführung davon aus, daß die rechtskräftige Ber»
<lb/>urtheilung zur notariellen Berbriefung gemäß § 779 der Civ.»
<lb/>Proz.-Ord. der wirklich erfolgten Thätigung eines notariellen
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0376.tif"
                   n="105"
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               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>105
</p>
               <p>

                  <lb/>Kaufvertrages gleichstehen müsse, da die Bereitwilligkeit des
<lb/>Klägers, den Vertrag seinerseits in der fraglichen Form zu
<lb/>thätigen und die von den Beklagten geforderte Willenserklärung
<lb/>zu acceptiren, in der Klage ihren Ausdruck finde.

<lb/>Auf eingelegte Revision hob der zweite Civilsenat des
<lb/>Reichsgerichts dieses Urtheil auf und wies unter Abänderung
<lb/>des Urtheils des Landgerichts die Klage als verfrüht kostenfälliq
<lb/>ab aus folgenden
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründen:

<lb/>Das angefochtene Urtheil konnte nicht aufrecht erhalten
<lb/>werden.

<lb/>Die Beklagten haben der auf Zahlung des Kaufpreises
<lb/>gerichteten Klage den Einwand entgegen gehalten, daß sie
<lb/>berechtigt seien, denselben zurückzuhalten, weil Kläger seinerseits
<lb/>den Vertrag noch nicht erfüllt nämlich ihnen das Eigenthum
<lb/>an dem verkauften Grundstück noch nicht verschafft habe, wozu
<lb/>nach 8 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Mai 1885 noch die
<lb/>Thätigung eines Notarialaktes erforderlich sei. Das Berufungs- 
<lb/>gericht verwirft diese Einrede, indem es davon ausgeht, daß
<lb/>durch das von dem Kläger gegen die Beklagten erwirkte rechts- 
<lb/>kräftige Urtheil, welches dieselben zur Thätigung eines solchen
<lb/>Aktes verurtheilt, gemäß § 779 der Civilprozeßordnung dieser
<lb/>Akt ersetzt sei. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden.
<lb/>Wenn auch zuzugeben ist, daß die Wirkung der Verurtheilung
<lb/>sich nicht bloß auf den Inhalt sondern auch auf die Form der
<lb/>abzugebenden Erklärung erstreckt, sodaß die den Beklagten auf- 
<lb/>erlegte Erklärung vermöge des Urtheils als vor dem Notar
<lb/>abgegeben gilt, so bezieht sich der Urtheilsausspruch doch
<lb/>immerhin nur auf die Erklärung der Beklagten, also nur
<lb/>einer Vertragspartei, Das Gesetz vom 20. Mai 1885 ver- 
<lb/>langt aber, daß beide Parteien den Vertrag vor dem Notar
<lb/>thätigen und Z 779 der Civilprozeßordnung spricht schon seinem
<lb/>Wortlaute nach nicht aus, daß auch die von dem Kläger
<lb/>in bestimmter Form abzugebende Erklärung als durch die
<lb/>Erhebung der Klage und Erwirkung des Urtheils ersetzt zu
<lb/>gelten habe. Auch aus der Entstehungsgeschichte des § 779
<lb/>kann eine solche Tragweite desselben nicht abgeleitet werden.
<lb/>Derselbe schließt sich, wie sich aus den Motiven zur Civil- 
<lb/>prozeßordnung (S. 443) ergibt, an frühere ähnliche Vorschriften
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0377.tif"
                   n="106"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0377--><p/>
               <p>

                  <lb/>2, Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>106
</p>
               <p>

                  <lb/>Preußischer Gesetze, insbesondere 8 32 des Gesetzes vom 24.
<lb/>Mai 1853 und 8 96 des Gesetzes vom 21. März 1868,
<lb/>ferner 88 3, 19 Nr. 2, 60, 65 Absatz 2 des Gesetzes vom
<lb/>5. Mai 1872, an. Dabei ist besonders beachtungswerth, daß
<lb/>8 3 des letzterwähnten Gesetzes, welcher sich auf die Auf- 
<lb/>lassung, einen ebenfalls von beiden Parteien vor dem Grund- 
<lb/>buchamt vorzunehmenden Akt bezieht, gleichfalls nur sagt, daß
<lb/>die Verurtheilung eines Eigenthümers zur Auflassung dessen
<lb/>Erklärung ersetze, sodaß zur Bewirkung der Auflassung immer- 
<lb/>hin noch die andere Partei vor dem Grundbuchamt erscheinen,
<lb/>die Auflassung verlangen und das die Erklärung des Eigen- 
<lb/>thümers vertretende Urtheil vorlegen muß. Es ist anzunehmen,
<lb/>daß bei dem durch 8 1 des Gesetzes vom 20. Mai 1885 zur
<lb/>Bewirkung des Eigenthumsüberganges verlangten Notarialakt,
<lb/>welchem eine ähnliche rechtliche Bedeutung wie der Auflassung
<lb/>zukommt, ebenso zu verfahren ist. daß also die Partei, welche
<lb/>eine Verurtheilung der anderen zur notariellen Beurkundung
<lb/>erwirkt hat, vor dem Notar erscheinen, ihrerseits den Vertrags- 
<lb/>abschluß erklären und an Stelle der Zustimmung des anderen
<lb/>Kontrahenten das gegen denselben erwirkte rechtskräftige Urtheil
<lb/>vorlegen muß. Daß auch die Preußische Gesetzgebung bei
<lb/>Erlaß des Gesetzes vom 20. Mai 1885 von keiner anderen
<lb/>Auffasiung des 8 779 der Civilprozeßordnung ausgcgangen
<lb/>sein kann, ist aus 8 3 dieses für sich allerdings nicht
<lb/>revifibeln — Gesetzes zu schließen, wonach die bei dem Zwecke
<lb/>des Gesetzes, die Einführung des Grundbuchssystems vorzubereiten,
<lb/>ganz wesentliche Vorschrift einer Mittheilung an den Kataster- 
<lb/>beamten nicht auf den Fall einer Verurtheilung nach 8 779
<lb/>der Civilprozeßordnung ausgedehnt ist, wozu übrigens im
<lb/>Hinblick darauf, daß dem Gerichte der Zeitpunkt der eingetretenen
<lb/>Rechtskraft (vermöge 8 268 Absatz 1 der Civilprozeßordnung)
<lb/>nicht ohne weiteres bekannt wird, besondere Vorschriften erforder- 
<lb/>lich gewesen wären.

<lb/>Ist hiernach, abweichend von dem Berufungsgerichte, an- 
<lb/>zunehmen, daß das gegen die Beklagten gemäß 8 779 erlassene
<lb/>Urtheil den nach 8 1 des Gesetzes vom 20. Mai 1885 ersorder»
<lb/>lichen Notarialakt, soweit es sich um eine Thätigung desselben
<lb/>von Seiten des Klägers handelt, nicht ersetzt, diese Thätigung
<lb/>vielmehr zur Bewirkung des Eigenthumsüberganges noch er- 
<lb/>forderlich ist, so erscheint die von den Beklagten vorgeschützte
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0378.tif"
                n="107"
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            <div xml:id="d90852e38987" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Firma. - Löschung. - Ordnungsstrafe. - Verfahren. - Mündliche Verhandlung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0378--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>107
</p>
               <p>

                  <lb/>Retentionseinrede als begründet. Nach dem festgestellten In- 
<lb/>halte des Kaufvertrages haben nämlich nicht etwa die Be- 
<lb/>klagten mit Zahlung des Kaufpreises voranzugehen, vielmehr
<lb/>ist ihnen derselbe unter Vorbehalt von Kündigung gestundet
<lb/>worden. Kläger kann daher nicht etwa seinerseits die Thäti-
<lb/>gung des Notarialaktes verweigern, bis zuerst gezahlt sei
<lb/>(vk. c. c. 1612). Auf den von dem Berufungsgericht, in
<lb/>ebenfalls zu beanstandender Weise, abgelehnten Beweisantrag
<lb/>der Beklagten, daß ihnen der Kläger nach Erwirkung des
<lb/>früheren Ürtheils die vorgängige Thätigung des Notarialaktes
<lb/>auch noch ausdrücklich zugesagt habe, kommt es hiernach nicht
<lb/>mehr an; vielmehr war unter Aushebung des angefochtenen
<lb/>Ürtheils die Klage ohne Weiteres als verfrüht mit Kostenfolge
<lb/>abzuweisen.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 20. Dezember 1892.
</p>
               <p>

                  <lb/>/Firma. — Löschung. — Orvnungsstrafe. — Verfahren.

<lb/>- Mündliche Verhandlung.

<lb/>In dem durch die Art. 5 und 6 des Einf.-Ges. zum
<lb/>Handelsgesetzbuch geregelten Verfahren darf die
<lb/>gegen eine, eine Ordnungsstrafe verhängende,
<lb/>amtsgerichtliche Entscheidung vom Verurtheilten
<lb/>eingelegte sofortige Beschwerde nur auf Grund
<lb/>öffentlicher und mündlicher Verhandlung zurück- 
<lb/>gewiesen werden.

<lb/>Ordnungsstrafsache gegen Krantz.

<lb/>So entschieden vom Kgl. Kammergericht unter Annahme
<lb/>der weiteren Beschwerde gegen den Beschluß des Kgl. Land- 
<lb/>gerichts zu Bonn vom 29. November 1892 sowie Aushebung
<lb/>dieses Beschlußes und Zurückweisung der Sache an das Land- 
<lb/>gericht zur anderweiten Entscheidung auf die Beschwerde vom
<lb/>23. November 1892 nach mündlicher Verhandlung in öffent- 
<lb/>licher Sitzung aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Das Königliche Amtsgericht zu Bonn hat zur Erzwingung
<lb/>der Löschung der in seinem Handelsregister eingetragenen Firma
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0379.tif"
                   n="108"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0379--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>108
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. A. Krantz dem vr. Fritz Krantz zu Bonn eine Ordnungs- 
<lb/>strafe von 50 Mark für den Fall angedroht, daß er nicht
<lb/>binnen bestimmter Frist den Antrag auf Löschung stellen würde,f
<lb/>und »ach Einspruch eines Bevollmächtigten des vr. Fritz Krantz
<lb/>und mündlicher Verhandlung in öffentlicher Sitzung die Strafe
<lb/>in Höhe von 10 Mark durch Beschluß vom 9. November 1892
<lb/>festgesetzt. Die gegen diesen Beschluß erhobene Beschwerde des
<lb/>vr. Fritz Krantz ist von dem Königl. Landgericht zu Bonn
<lb/>mittels Beschlusses vom 29. November 1892 zurückgewiesen
<lb/>worden. Der landgerichtliche Beschluß ist dem Bevollmächtigten
<lb/>des vr. Fritz Krantz am 6. Dezember 1892 zugestellt worden.
<lb/>Derselbe hat rechtzeitig, nämlich am 20. Dezember 1892, die
<lb/>weitere Beschwerde eingelegt, welcher stattgegeben werden mußte.

<lb/>Das von dem Amtsgericht eingeschlagene Verfahren beruht
<lb/>auf den Artikeln 19, 2b, 26 des Handelsgesetzbuches in Ver- 
<lb/>bindung mit Artikel b des Preußischen Einführungsgesetzes vom
<lb/>24. Juni 1861 zu demselben. Der § 3 des letztangeführten
<lb/>Artikels bestimmt, daß, wenn gegen die, eine Ordnungsstrafe
<lb/>androhende Verfügung Einspruch erhoben wird, und nicht aus
<lb/>dem Einspruch die Rechtfertigung des Betheiligten sich ergibt,
<lb/>ein Termin zu bestimmen ist, in welchem mündlich und in
<lb/>öffentlicher Sitzung der Betheiligte über die Verwirkung der
<lb/>Strafe gehört, im geeigneten Falle Beweis erhoben und ent- 
<lb/>schieden werden muß. Nach § 5 desselben Artikels in der
<lb/>Fassung des § 28 des Preußischen Ausführungsgesetzes vom
<lb/>24. März 1879 zur Civilprozeßordnung ist gegen die dies- 
<lb/>bezügliche Entscheidung sofortige Beschwerde nach den Vor- 
<lb/>schriften der Civilprozeßordnung gegeben und wird über diese
<lb/>Beschwerde nach den Vorschriften des 8 3 verhandelt. Danach
<lb/>unterliegt es keinem begründeten Zweifel, daß zum Mindesten
<lb/>in dem Falle, in welchem das Beschwerdegericht es bei der
<lb/>Ordnungsstrafe zu belaffen gedenkt, dies nicht ohne vorgängige
<lb/>mündliche Verhandlung in öffentlicher Sitzung beschlossen
<lb/>werden kann. Das Landgericht hat gegen diese wesentliche,
<lb/>das Verfahren betreffende Vorschrift verstoßen, indem von ihm
<lb/>der Beschluß vom 29. November 1892 ohne mündliche Ver- 
<lb/>handlung gefaßt worden ist. Dieser Grund führt, wie das
<lb/>Kammergericht schon in dem Beschlüße vom 18. Mai 1885,
<lb/>Jahrbuch für Entsch. Bd. 5 S. 15 ff., ausgesprochen hat, zur
<lb/>Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückweisung der Sache
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0380.tif"
                n="109"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Ehegatten. - Vertrag über freiwillige Trennung. - Unerlaubter Grund</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0380--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>— 109 —

<lb/>an das Landgericht. Bei der gegenwärtigen Lage der Sache,
<lb/>in welcher ein dem Gesetze entsprechender Beschluß des Land- 
<lb/>gerichts überhaupt noch nicht gefaßt worden ist, konnte in eine
<lb/>Würdigung der materiellen Entscheidungsgründe der Vorinstanzen
<lb/>nicht eingegangen werden.

<lb/>Da die weitere Beschwerde für begründet zu erachten war,
<lb/>bleibt das Beschwerdeverfahren kostenlos.

<lb/>Kammergericht. Sitzung vom 19. Januar 1893.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ehegatten. — Vertrag über freiwillige Trennung.

<lb/>— Unerlaubter Grund.

<lb/>Ein Vertrag, durch welchen Ehegatten die thatsäch»
<lb/>liche Trennung des ehelichen Lebens und auf
<lb/>Grund dessen Leistungen des Einen gegen den
<lb/>Anderen — beispielsweise die Leistung einer Ali- 
<lb/>mentationsrente — verabreden, beruht auf einem
<lb/>unerlaubten Grunde, und es besteht daher die
<lb/>bedungene Verbindlichkeit nicht zu Recht.
</p>
               <p>

                  <lb/>L. - L.

<lb/>Die Parteien, welche im Jahre 1882 zur Ehe geschritten
<lb/>waren, haben im Jahre 1886 das eheliche Zusammenleben
<lb/>freiwillig thatsächlich aufgehoben und stellte die Ehefrau dem
<lb/>Manne äo dato 9. August 1886 einen Schein folgenden
<lb/>Inhalts aus: „Frau Eduard L. verpflichtet sich auf Ehrenwort
<lb/>und durch Unterschrift: 1. die Wahl ihres Aufenthaltes ganz
<lb/>dem Herrn Eduard L. zu überlassen und sich an dem von
<lb/>diesem gewählten Orte anständig und ehrenhaft zu betragen;
<lb/>2. ferner die Wahl des Aufenthaltes für ihr Kind und besten
<lb/>Erziehung ebenfalls ihrem Manne zu überlasten." Der Ehe- 
<lb/>mann gab der Frau einen von ihm unterschriebenen, das Datum
<lb/>des 10. August 1886 tragenden Privatschcin folgenden Inhalts:
<lb/>„Unterzeichneter verpflichtet sich, seiner Frau eine jährliche
<lb/>Rente von 3000 Mark, beträgt eine monatliche Rente von
<lb/>250 Mark auszuzahlen." Die Frau nahm, der Bestimmung
<lb/>ihres Mannes entsprechend, zuerst Wohnung in Kreuznach,
<lb/>dann in Münster, nachher in Breslau und zuletzt gegen den
</p>
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                   n="110"
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               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>110
</p>
               <p>

                  <lb/>Willen ihres Mannes in Berlin, was zur Folge hatte, daß
<lb/>die bis dahin regelmäßig ausbezahlte Rente seit dem 10. Oc- 
<lb/>tober 1890 verweigert wurde. Die Ehefrau stellte daraus
<lb/>bei dem Königlichen Landgerichte zu Aachen am 7. April 1892
<lb/>gegen ihren Mann Klage an mit dem Anträge: den Be- 
<lb/>klagten zur Zahlung von 2550 Mark, entsprechend dem auf
<lb/>die Zeit vom 10. October 1890 bis 27. Juni 1891 erfüllenden
<lb/>Rentenbetrag, mit vorläufiger Vollstreckbarkeit des Urtheils zu
<lb/>verurtheilen. Der Beklagte beantragte die Klage abzuweisen.
<lb/>Durch Urtheil des Landgerichts vom 18. Mai 1892 wurde
<lb/>der Beklagte zur Zahlung von 2250 Mark nebst 5°/o Zinsen seit
<lb/>7. April 1892 kostenfällig verurtheilt und das Urtheil gegen
<lb/>Sicherheitsleistung von 2000 Mark für vorläufig vollstreckbar
<lb/>erklärt.

<lb/>Das Königliche Oberlandesgericht zu Cöln hat auf
<lb/>eingelegte Berufung durch Urtheil vom 28. September
<lb/>1892 die Klage abgewiesen. Die Gründe führen aus:

<lb/>„Die beiden Scheine der Parteien vom 9. und
<lb/>10. August 1886, welche nach dem unangefochtenen
<lb/>Thatbestande des Urtheils erster Instanz und nach der
<lb/>in dieser Instanz nicht bestrittenen Behauptung des
<lb/>Beklagten gegenseitig ausgetauscht worden sind, stehen
<lb/>unverkennbar in Wechselbeziehung zu einander. Die
<lb/>Eheleute, welche ohne gerichtliche Scheidung eine that-
<lb/>sächliche Trennung herbeiführen wollten, sind zu diesem
<lb/>Zwecke gegenseitig Verpflichtungen eingegangen, und die
<lb/>Trennung ist daraufhin auch erfolgt.

<lb/>Den Versprechen lag als oausa zu Grunde: eine
<lb/>Auflösung des ehelichen Zusammenlebens herbeizuführen.
<lb/>Eine solche oausa verstößt aber gegen die öffentliche
<lb/>Ordnung, welcher die Bestimmungen über das Eherecht
<lb/>angehören, und wonach das Zusammenleben der Ehe- 
<lb/>gatten und die Alimentirung der Frau beim Manne
<lb/>verlangt wird (Artikel 214 o. o.). Das Zusammenleben
<lb/>gehört zum Wesen der Ehe und kann, solange die Ehe
<lb/>besteht, weder der Mann durch das Versprechen der
<lb/>Alimentirung außerhalb des Hauses die Frau davon
<lb/>entbinden, noch steht der Frau die Befugniß zu, darauf
<lb/>zu verzichten. Der Schein des Mannes, aus welchem
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0382.tif"
                   n="111"
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               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>111
</p>
               <p>

                  <lb/>allein geklagt wird, setzt die Trennung der Ehegatten
<lb/>voraus, er beruht auf einem unerlaubten Grunde, und
<lb/>da demselben nach Artikel 1131 o. o. die rechtliche Wirk- 
<lb/>samkeit versagt werden muß, erscheint die Klage hinfällig,
<lb/>ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Erörte- 
<lb/>rungen der Parteien bedarf."

<lb/>Die gegen dieses Urtheil eingelegte Revision wies der
<lb/>2. Senat des Reichsgerichts zurück aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die Revision konnte nicht für begründet erachtet werden.

<lb/>Dieselbe sucht unter Beziehung auf die Gründe des ersten
<lb/>Richters auszuführen, daß der Entscheidungsgrund des Be- 
<lb/>rufungsrichters rechtsirrthümlich fei, da es viele Fälle gebe,
<lb/>wobei es nach dem Gesetze den Ehegatten gestattet fei, getrennt
<lb/>zu wohnen, und in diesen Fällen auch die Verpflichtung des
<lb/>Mannes, feiner Frau eine bestimmte Rente zu zahlen, einen
<lb/>gesetzlich erlaubten Grund habe, indem die allgemeine im
<lb/>Art. 214 des B. G. B. ausgesprochene Unterhaltungspflicht
<lb/>des Mannes der Frau gegenüber auch in solchen Fällen
<lb/>bestehen bleibe. Die Revision weist insbesondere darauf hin,
<lb/>daß zwischen den Parteien ein Ehescheidungsverfahren schwebe,
<lb/>und daß das B. G. B. ausdrücklich während dieses Verfahrens
<lb/>der Frau gestatte, die Wohnung des Mannes zu verlassen, und
<lb/>sie berechtige, eine angemestene Unterhaltungssumme von ihm
<lb/>zu fordern (vergl. Art. 268 des B. G. B.). Es müsse dem- 
<lb/>nach auch für statthaft erachtet werden, daß eine freiwillige
<lb/>Vereinbarung der Parteien über die Zahlung einer solchen
<lb/>Unterhaltungssumme stattfinde. Unter allen Umständen sei
<lb/>der ganz allgemeine Ausspruch des Oberlandesgerichts, daß eine
<lb/>vertraglich übernommene Verpflichtung des Mannes, die Frau
<lb/>außerhalb seines Hauses zu alimentiren, aus unerlaubtem
<lb/>Grunde beruhe, unzutreffend.

<lb/>Von vorstehenden Ausführungen ist soviel als richtig an- 
<lb/>zuerkennen, daß es Fälle gibt, wobei von der im Artikel 214
<lb/>a. a. O. ausgesprochenen Verpflichtung der Frau, bei dem
<lb/>Manne zu wohnen, abzusehen ist, urid der Mann verbunden
<lb/>erscheint, die Frau außerhalb seines Hauses zu unterhalten.
<lb/>Solche Fälle liegen z. B., abgesehen von dem bereits oben
<lb/>erwähnten, vor, wenn der Mann der Frau keine angemessene
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0383.tif"
                   n="112"
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               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>112
</p>
               <p>

                  <lb/>Wohnung gewährt, oder wenn er sich weigert, die Frau bei
<lb/>sich aufzunehmen. Es ist nicht zu bezweifeln, daß in solchen
<lb/>Fällen, ebenso wie der Mann auf Betreiben der Frau vom
<lb/>Gerichte angehalten werden kann, dieser eine angemesiene Rente
<lb/>zu zahlen, auch einer gütlichen Verständigung und einer frei- 
<lb/>willig übernommenen Verpflichtung des Mannes hierüber der
<lb/>erlaubte Grund nicht fehlen würde. Aber wo solche Aus- 
<lb/>nahmefälle nicht vorliegen, bleibt es bei der als Regel auf- 
<lb/>gestellten Vorschrift des Art. 214, daß die Frau beim Manne
<lb/>wohnen und ihm überallhin folgen muß, wo er seinen Auf- 
<lb/>enthalt zu nehmen für gut findet. Diese im Wesen der Ehe
<lb/>begründete Vorschrift gehört der öffentlichen Ordnung an.
<lb/>Die Ehegatten selbst sind nicht berechtigt, von dieser Vorschrift
<lb/>abzusehen. Jede Vereinbarung der Ehegatten, welche das
<lb/>Getrenntwohnen derselben zum Gegenstand hat, verstößt gegen
<lb/>das Gesetz (zu vergl. auch Art. 307 a. a. O.) und ist daher
<lb/>rechtsungültig. Deshalb ist auch jede Verpflichtung, welche
<lb/>auf einer solchen Vereinbarung als ihrem Grunde beruht, nach
<lb/>Art. 1131 a. a. O. unwirksam. (Vergl. Laurent, Bd. III
<lb/>Nr. 55). Nun ist aber im ganzen Rechtsstreite nirgendwo
<lb/>behauptet worden, daß einer der vorgedachten Ausnahmefälle,
<lb/>wobei es der Frau gestattet ist, getrennt vom Manne zu
<lb/>wohnen, vorliege. Insbesondere hat die Frau in den Instanzen
<lb/>nicht aufgestellt, daß es sich bei der in Rede stehenden Ver- 
<lb/>pflichtung des Mannes um die Unterhaltung der Klägerin
<lb/>während des schwebenden Ehescheidungsverfahrens handle, über
<lb/>besten Beginn auch aus dem Thatbestande nicht das Mindeste
<lb/>hervorgeht. Das desfallsige in der Revisionsinstanz vorgebrachte
<lb/>Argument kann daher schon deshalb keine Beachtung finden,
<lb/>weil es etwas thatsächlich Neues enthält. Ebensowenig ist von
<lb/>der Klägerin behauptet worden, daß der Beklagte sich geweigert
<lb/>habe, sie bei sich aufzunehmen, so daß auch dieser Umstand
<lb/>nicht verwerthet werden kann, um einen erlaubten Verpflich- 
<lb/>tungsgrund bezüglich des vom Beklagten ausgestellten Scheines
<lb/>zu construiren. Es würde Sache der Klägerin, welche den
<lb/>erhobenen Anspruch zu begründen hat, sein, darzuthun, daß
<lb/>einer der obenerwähnten Ausnahmesälle vorliege. Das ist
<lb/>aber in den Vorinstanzen von ihr nicht einmal versucht worden.
<lb/>Vielmehr ist die Klage lediglich auf den vom Beklagten aus- 
<lb/>gestellten Schein gestützt und zugleich, wie der Thatbestand ausweist,
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0384.tif"
                n="113"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Strafsache. - Beweis-Ertheilung. - Zuständige Behörde</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0384--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>113
</p>
               <p>

                  <lb/>anerkannt worden, daß die Parteien, das eheliche Zusammen- 
<lb/>leben im Jahre 1886 freiwillig aufgehoben haben.

<lb/>Die Entscheidung des Oberlandesgerichts kann hiernach,
<lb/>da dasselbe zugleich thatsächlich festgestellt hat, daß die in dem
<lb/>Schein vom 10. August 1886 vom Beklagten übernommene
<lb/>Verpflichtung auf der Vereinbarung über die Auflösung des
<lb/>ehelichen Zusammenlebens als ihrem Grunde beruht, nicht als
<lb/>rechtsirrthümlich angesehen werden.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 20. Januar 1893.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ein auf Grund des 8 57 Nr. 4 des Str.-G.-B. er- 
<lb/>kannter Verweis ist nicht durch das erkennende
<lb/>Gericht sondern durch die zuständige Vollstreckungs- 
<lb/>behörde zu ertheilen.*)
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Durch einen Beschluß vom 25. November 1892 hat der
<lb/>Strafsenat des Oberlandesgerichts die Frage im umgekehrten Sinne
<lb/>entschieden und zwar aus folgenden Gründen, deren Mittheilung
<lb/>interesstren dürfte:

<lb/>Durch den vorbezeichneten Beschluß hat die Strafkammer
<lb/>ihre Unzuständigkeit zur Ertheilung des Verweises, auf welchen sie
<lb/>durch das rechtskräftige Urtheil vom 30. September 1892 gegen
<lb/>die Angeklagten auf Grund des § 57 Nr. 4 des Str.-G.-B. erkannt
<lb/>hatte, ausgesprochen, weil die Ertheilung eines solchen Verweises
<lb/>ein Act der Strafvollstreckung sei, die Strafvollstreckung aber nach
<lb/>8 483 Str.-Pr.-O. durch die Staatsanwaltschaft zu erfolgen habe.

<lb/>Gegen diesen Beschluß hat die König!. Staatsanwaltschaft form-
<lb/>und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Dieselbe mußte für
<lb/>begründet erachtet werden.

<lb/>Zu beantworten ist nur die Frage, von welcher Behörde, ob
<lb/>vom Gerichte, welches auf Grund des 8 57 Nr. 4 Str.-G.-B. auf
<lb/>Verweis erkannt hat, oder von der Staatsanwaltschaft dieser Verweis
<lb/>zu ertheilen sei.

<lb/>Der § 57 Str.-G.-B. selbst enthält eine darauf bezügliche Be- 
<lb/>stimmung nicht, ebensowenig das Strafgesetzbuch an sonstigen Stellen,
<lb/>wie auch die Strafprozeßordnung. Auch bieten beide Gesetzbücher
<lb/>in Betreff dieser Frage der Zuständigkeit in irgend einer Bestimmung
<lb/>eine Analogie nicht dar.

<lb/>Allerdings ist der Verweis, auf welchen bei Vergehen und Ueber-
<lb/>tretungen jugendlicher Angeklagter Ln besonders leichten Fällen
<lb/>Archiv 85. Bd. 4. Heft. Zweite Abtheilung. 8
</p>
               <p>

                  <lb/>— Verweis Ertheilung. — Zuständige
<lb/>Behörde.
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0385.tif"
                   n="114"
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               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>114
</p>
               <p>

                  <lb/>Strafsache gegen S.

<lb/>So entschieden durch Uriheil des ersten Strafsenats des
<lb/>Reichsgerichts, durch welches erkannt wurde, daß auf die
</p>
               <p>

                  <lb/>erkannt werden kann, eine wirkliche Strafe. Er ist zwar im Abschnitte
<lb/>des Strafgesetzbuchs, welcher von den Strafen handelt, nicht auf-
<lb/>geführt- dies beruht aber offenbar auf einem Versehen, da der
<lb/>Entwurf der Commission des Bundesraths den Verweis nicht unter
<lb/>die Strafmittel ausgenommen hatte, dieser vielmehr erst im revidirten
<lb/>Entwürfe des Bundesraths Aufnahme fand. Als Strafe unterliegt
<lb/>aber der Verweis der allgemeinen Bestimmung des § 481 St.-P.-O.,
<lb/>wonach Strafurtheile nicht vollstreckbar sind, bevor sie rechtskräftig
<lb/>geworden sind, und kann derselbe daher erst nach Eintritt der Rechts- 
<lb/>kraft des Urtheils ertheilt werden. Denn dies ist die Handlung, durch
<lb/>welche die Strafe des Verweises vollstreckt wird.

<lb/>Nun erfolgt zwar nach § 483 der Str.-P.-O. die Strafvoll- 
<lb/>streckung durch die Staatsanwaltschaft mit der Maßgabe, daß für
<lb/>die zur Zuständigkeit der Schöffengerichte gehörigen Sachen durch
<lb/>Anordnung der Landesjustizverwaltung die Strafvollstreckung den
<lb/>Amtsrichtern übertragen werden kann, was für Preußen durch die
<lb/>Allg. Verfügung des Justizministers vom 14. August 1879 zu I
<lb/>geschehen ist. Unter Strafvollstreckung ist hier aber keineswegs die
<lb/>Vornahme sondern die Herbeiführung der Handlung, durch
<lb/>welche die Strafe vollstreckt wird, zu verstehen. Insbesondere hat
<lb/>die Staatsanwaltschaft als Strafvollstreckungsbehörde bezüglich der
<lb/>Freiheitsstrafen nur die Schritte zu thun, welche erforderlich sind,
<lb/>um den Verurteilten der Strafanstalt zu überliefern (8 489 der
<lb/>Str.-Pr.-O.), auch bezüglich der Vermögensstrafen gemäß § 495
<lb/>daselbst sich nach den Vorschriften über die Vollstreckung der Urtheile
<lb/>der Civilgerichte zu richten, d. h. wie in Civilsachen die Partei
<lb/>(8 162 Ger.-Verf.-Ges., 8 674 Abs. 2 Civ.-Proz.-Ord.), den Auftrag
<lb/>zur Vollstreckung dem Gerichtsvollzieher zu ertheilen, wie dies der
<lb/>8 108 Abs. 2, 3 der Preußischen Anweisung für die Gerichtsvoll- 
<lb/>zieher vom 24. Juli 1879 näher vorgeschrieben hat. Die Straf- 
<lb/>anstalten und die Gerichtsvollzieher sind daher hierbei nicht die
<lb/>Organe, mittels deren die Staatsanwaltschaft vollstreckt, sondern
<lb/>die Staatsanwaltschaft erfüllt ihre Amtsthätigkeit als Bollstreckungs-
<lb/>behörde damit, daß sie den Verurteilten der Strafanstalt zuführt,
<lb/>bezw. daß sie dem Gerichtsvollzieher den Auftrag zur Vollstreckung
<lb/>der Vermögensstrafe ertheilt. Demnach folgt daraus, daß die
<lb/>Staatsanwaltschaft zur Strafvollstreckungsbehörde bestellt worden
<lb/>ist, bezüglich des Verweises noch nicht, daß sie einen solchen zu
<lb/>ertheilen hat, daß sie nach Eintritt der Rechtskraft des Urtheils
<lb/>die Ertheilung des Verweises, insbesondere die Vorladung des
<lb/>Verurtheilten vor denjenigen, der den Verweis ertheilt, herbei- 
<lb/>zuführen hat.

<lb/>Dies kann aber nach der kaum zweifelhaften Absicht des Gesetz- 
<lb/>gebers bei der Emanation des Strafgesetzbuches für den Nord-
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0386.tif"
                   n="115"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0386--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>115
</p>
               <p>

                  <lb/>Revision der Staatsanwaltschaft das Urtheil der Ersten Straf- 
<lb/>kammer des Königlichen Landgerichts zu Cöln vom 25. October
<lb/>1892 unter Aufrechterhaltung der demselben zu Grunde liegen- 
<lb/>den thatsächlichen Feststellungen aufzuheben, und der Angeklagte
<lb/>wegen eines Vergehens der fahrlässigen Inbrandsetzung zu der
</p>
               <p>

                  <lb/>deutschen Bund vom 31. Mai 1870, bezw. für das Deutsche Reich
<lb/>vom 15. Mai 1871 überhaupt nur das Gericht sein, welches auf
<lb/>den Verweis erkannt hat. Demselben hat nämlich insbesondere die
<lb/>schon bis dahin in Braunschweig, im Königreich Sachsen und in
<lb/>Thüringen bestandene Einrichtung des Verweises als Strafmittel
<lb/>bei jugendlichen Angeklagten mit der Zuständigkeit des Gerichts zur
<lb/>Ertheilung desselben als Vorbild gedient, und es war ihm damals
<lb/>der erst später durch die Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
<lb/>der Staatsanwaltschaft gegebene Beruf als Strafvollstreckungs- 
<lb/>behörde im Umfange des Norddeutschen Bundes bezw. des Deutschen
<lb/>Reichs in dieser räumlichen und sachlichen Allgemeinheit überhaupt
<lb/>unbekannt. Sprechen schon diese Umstände dafür, daß der Gesetz- 
<lb/>geber die bewährt befundene Einrichtung der genannten Staaten
<lb/>auch mit derselben Zuständigkeit des Gerichts hat einführen wollen,
<lb/>so folgt dies noch mehr aus der besonderen Natur des Ver- 
<lb/>weises. Derselbe ist zwar, wie bereits erwähnt, durch das Straf- 
<lb/>gesetzbuch zu einer wirklichen Strafe gemacht worden. Damit ist
<lb/>aber, wie die Motive des revidirten Entwurfs zu § 55 (jetzt § 67)
<lb/>des Str.-G.-B. zu erkennen geben, der eigenthümlichen Natur des
<lb/>Verweises als Erziehungsmittel nur eine Qualifikation gegeben.
<lb/>Der Verweis hat zwar dadurch, daß er als Criminalstrafe anerkannt
<lb/>ist, den rein disciplinären Charakter verloren, bildet aber noch
<lb/>immer eine besondere, von der Verurtheilung selbst kaum unter- 
<lb/>scheidbare, eine sittliche Mißbilligung enthaltende Strafart. Der
<lb/>Umstand, daß die Ertheilung des Verweises nur ein nochmaliges
<lb/>Aussprechen der bereits in der Verurtheilung enthaltenen sittlichen
<lb/>Mißbilligung darstellt, und die Bedeutung des Verweises als eines
<lb/>Erziehungsmittels weisen mit Nothwendigkeit darauf hin, daß der- 
<lb/>jenige, der die Verurtheilung ausspricht und auf den Verweis
<lb/>erkennt, auch den Verweis ausspricht und ertheilt. Die Bedeutung
<lb/>des Verweises und der Eindruck desselben auf den Angeklagten
<lb/>werden auch ohne Zweifel dann am meisten gesichert, wenn der
<lb/>Verweis vom Gericht selbst ausgesprochen wird. In den meisten
<lb/>Fällen wird auch das Urtheil von dem Angeklagten und der Staats- 
<lb/>anwaltschaft unmittelbar nach der Verkündigung als rechtskräftig
<lb/>anerkannt werden. Das Natürlichste ist dann das, daß das Gericht,
<lb/>welches auf den Verweis erkannt hat, ihn auch sofort ertheilt. Ist
<lb/>dagegen eine sofortige Ertheilung des Verweises mangels der Rechts- 
<lb/>kraft des Urtheils nicht angängig, so kann dadurch die Behörde,
<lb/>welche den Verweis zu ertheilen hat, keine andere werden.

<lb/>Vergl. Dochow, der Verweis im deutschen Strafgesetzbuche in
<lb/>der Zeitschrift: „Der Gerichtssaal", Jahrg. XXIII S. 462 ff.
</p>

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                   n="116"
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               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>116
</p>
               <p>

                  <lb/>Strafe eines mündlich zu ertheilenden Verweises sowie zu
<lb/>sämmtlichen Kosten zu verurtheilen, aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Der Angeklagte wurde von der Strafkammer des König- 
<lb/>lichen Landgerichtes zu Cöln zur Strafe des Verweises mit der
<lb/>Maßgabe verurtheilt, daß ihm der Verweis vom Vorsitzenden
<lb/>dieses Gerichtes in öffentlicher Sitzung zu ertheilen sei.

<lb/>Mit Grund beschwert sich die Staatsanwaltschaft hiergegen.
<lb/>Der Verweis ist eine Hauptstrafe. Ueber ihren Vollzug sind
<lb/>besondere Vorschriften weder in der Strafprozeßordnung noch
<lb/>im Strafgesetzbuch getroffen. Nur die allgemeinen Grundsätze
<lb/>der Strafprozeßordnung, daß Strafurtheile nicht vollstreckbar
<lb/>sind, bevor sie rechtskräftig geworden (Str.-Pr.-Ord. § 481),
<lb/>daß die Strafvollstreckung durch die Staatsanwaltschaft auf
<lb/>Grund einer von dem Gerichte zu ertheilenden, mit der Be- 
<lb/>scheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Abschrift
<lb/>der Urtheilsformel zu erfolgen habe (Str.-Pr.-O. 8 483 Abs. 1)
<lb/>und daß für die zur Zuständigkeit der Schöffengerichte gehörigen
<lb/>Sachen durch Anordnung der Landesjustizverwaltung die Straf- 
<lb/>vollstreckung den Amtsrichtern übertragen werden könne (Str.-
<lb/>Pr.-O. 8 483 Abs. 3), haben auch auf diese Strafe Anwendung
<lb/>zu finden. Daß der Verweis im Sinne der Gesetzgebung des
<lb/>Reiches sowohl in mündlicher als in schriftlicher Form ertheilt
<lb/>werden kann, und diese Form durch das Gericht festgestellt
<lb/>wird, ergibt sich schon im Hinblicke auf das Gesetz vom
<lb/>30. August 1871, betreffend die Einführung des Reichs-Straf- 
<lb/>gesetzbuches in Elsaß-Lothringen, Art. XII Abs. 4, nach welchem
<lb/>dem richterlichen Ermessen überlaffen bleibt, ob ein Verweis
<lb/>mündlich oder schriftlich zu ertheilen sei, eine Bestimmung, die
<lb/>schon deshalb gerechtfertigt erscheint, weil der mündliche Verweis
<lb/>als die schärfere Form der Strafe sich darstcllt, somit die
<lb/>Wahl der einen oder anderen Form einen Gegenstand der
<lb/>Strafzumeffung bildet. Der 8 57 Nr. 4 des Strafgesetzbuches
</p>
               <p>

                  <lb/>v. Schwarze, Commentar zum Strafgesetzbuch 4. Aufl. 1879, S. 82,
<lb/>227, 228., Beschluß des vormaligen König!. Ober-Appellationsgerichts
<lb/>in Berlin vom 9. Juni 1871 in Goltdammers Archiv Jahrg. XIX,
<lb/>S. 609., Urtheile des Reichsgerichts vom 14. October 1886 und
<lb/>20. September 1888 in den Entsch. in Strass. Bd. XIV S. 421,
<lb/>Bd. XVIII S. 116.
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0388.tif"
                   n="117"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0388--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>117
</p>
               <p>

                  <lb/>enthält denn auch keine Beschränkung des Gerichts auf eine
<lb/>dieser beiden Formen, und in ähnlicher Weise hat der § 200
<lb/>des Strafgesetzbuchs dem Urtheile die Bestimmung der Art
<lb/>der öffentlichen Bekanntmachung einer Verurtheilung wegen
<lb/>Beleidigung zugewiesen. Weitere gesetzliche Bestimmungen über
<lb/>die Art und Weise, in welcher die Strafe des Verweises zu
<lb/>erfolgen habe, sind aber nicht getroffen; insbesondere ist hin- 
<lb/>sichtlich dieser Strafe eine Ausnahme von den allgemeinen
<lb/>Grundsätzen der Strafprozeßordnung über die Strafvollstreckung
<lb/>nicht gemacht. Aus Z 483 Abs. 1 vergl. mit Abs. 3
<lb/>erhellt vielmehr, daß, da die Strafvollstreckung durch den
<lb/>Richter nur für die zur Zuständigkeit der Schöffengerichte ge- 
<lb/>hörigen Sachen zugelassen ist, auch nur in diesen Fällen die
<lb/>Gerichte zur Strafvollstreckung berufen sind. Die Annahme,
<lb/>daß die Staatsanwaltschaft in Fällen der Vollstreckung eines
<lb/>Verweises sich der Gerichte als Organe sollte bedienen können,
<lb/>ist weder mit den Vorschriften des 8 483 der Strafprozeß- 
<lb/>ordnung noch mit der Stellung der Gerichte gegenüber der
<lb/>Staatsanwaltschaft vereinbar. Auch aus dem Wesen der
<lb/>Strafe des Verweises folgt nicht, daß der Richter auf sie nicht
<lb/>bloß im Urtheil zu erkennen, sondern sie auch selbst gegen den
<lb/>Verurtheilten zu vollziehen habe. Denn wenn auch, wie be- 
<lb/>hauptet wird, die Ertheilung des Verweises vor gesessenen!
<lb/>Gerichte eine wirksamere Form seiner Vollstreckung sein sollte
<lb/>als diejenige durch die Staatsanwaltschaft, so entfällt dieser
<lb/>Grund sowohl beim schriftlichen Verweise als auch bei Vor- 
<lb/>nahme des mündlichen Verweises durch einen ersuchten oder
<lb/>beauftragten Richter. Es kann aber auch nicht allgemein zu- 
<lb/>gegeben werden, daß die Wirkung der Mißbilligung, im Falle
<lb/>die Vollstreckung des Verweises durch die Staatsanwaltschaft
<lb/>erfolgt, stets eine weniger bedeutende sein würde, als wenn
<lb/>das erkennende Gericht den Verweis ertheilt. Denn abgesehen
<lb/>von dem Einfluß der Persönlichkeit, welche ihn vollzieht, läßt
<lb/>sich mit Grund behaupten, daß, wenn das erkennende Gericht
<lb/>die Strafe des Verweises über den Angeklagten ausspricht und
<lb/>ihm seine Verurtheilung zu derselben eröffnet, hierauf die
<lb/>Staatsanwaltschaft nach Eintritt der Rechtskraft des Urtheils
<lb/>ihrerseits die Strafe gegen ihn vollzieht, die Wirkung der
<lb/>Mißbilligung um so sicherer erreicht werden könne. Immerhin
<lb/>aber sind jene Gründe der Zweckmäßigkeit nicht ausreichend,
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0389.tif"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Fahrlässige Brandstiftung. - Straflosigkeit. - § 310 des Reichs-Str.-G.-B.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0389--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>118
</p>
               <p>

                  <lb/>um den Gerichten — in Ausdehnung der durch 8 483 Abs. 3
<lb/>des Strafgesetzbuchs zugelafsenen Ausnahme — die Vollstreckung
<lb/>der Strafe des Verweises zu übertragen.

<lb/>Demzufolge war dem Anträge der Staatsanwaltschaft
<lb/>gemäß das Urtheil unter Aufrechterhaltung der demselben zu
<lb/>Grunde liegenden thatsächlichen Feststellungen aufzuheben. Da
<lb/>aber im vorliegenden Falle das Gericht die Strafe eines
<lb/>mündlich zu ertheilenden Verweises ausgesprochen hat, so konnte
<lb/>auch zugleich in Anwendung des 8 394 Abs. 1 der Straf'
<lb/>Prozeßordnung erkannt werden, wie geschehen.

<lb/>Reichsgericht, erster Strafsenat. Sitzung vom 26. Januar 1893.
</p>
               <p>

                  <lb/>FahrlSfstge Brandstiftung. — Straflofigkeit. -
<lb/>8 31« des Reichs-Str.-G.-B.

<lb/>Mnter welchen Voraussetzungen kommt dem Thäter
<lb/>fahrlässiger Brandstiftung die im 8 310 des Str.-
<lb/>G.»B. vorgesehene Straflosigkeit zu statten? Was
<lb/>ist insbesondere unter „einem weiteren als dem
<lb/>durch die bloße Inbrandsetzung entstandenen
<lb/>Schaden" zu verstehen? Wann kommt die Straf- 
<lb/>losigkeit nach 8 310 dadurch nicht zum Wegfall,
<lb/>daß dem Thäter bei dem Löschen dritte Personen
<lb/>behülflich gewesen sind?

<lb/>Strafsache gegen M.

<lb/>Ueber vorstehende Fragen hat der erste Strafsenat des
<lb/>Reichsgerichts sich ausgesprochen unter Aushebung des, den
<lb/>Angeklagten Nicolaus M. von der gegen ihn erhobenen Be- 
<lb/>schuldigung der fahrlässigen Brandstiftung freisprechenden Urtheils
<lb/>der Strafkammer des Königl. Landgerichts zu Eoblenz vom
<lb/>5. Oktober 1892 und Zurückweisung der Sache zur ander- 
<lb/>weiten Verhandlung und Entscheidung an das genannte Gericht
<lb/>aus folgenden
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründen:

<lb/>Der Angeklagte hat im Königlichen Walde eine Partie
<lb/>Dornen, die von einem von ihm angesteigerten, abgehauenen
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0390.tif"
                   n="119"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0390--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>119
</p>
               <p>

                  <lb/>und abgefahrenen Loose Holz übrig geblieben und unter Bei- 
<lb/>hülfe von drei anderen Personen von ihm auf einen Weg im
<lb/>Walde gebracht waren, dort ohne Erlaubnis angezündet. Bei
<lb/>dem damals wehenden ziemlich starken Winde sprang das
<lb/>Feuer in den Wald über, in Folge dessen auf einer Fläche
<lb/>von etwa 400 gm das Gras und Moos und außerdem etwa
<lb/>300 dort lagernde fremde Reisighaufen verbrannten. Der dem
<lb/>Königl. Walde zugefügte Schaden ist „nicht nennenswerth".
<lb/>Als Entschädigung für die verbrannten Reiser hat Angeklagter
<lb/>2 Mark bezahlt. Der Vorderrichter stellt fest, daß der An- 
<lb/>geklagte „durch Fahrlässigkeit den Königl. Wald sowie in
<lb/>fremdem Eigenthume stehende Vorräthe von Brennmaterialien
<lb/>in Brand gesetzt hat", spricht aber auf Grund des § 310 des
<lb/>Strafgesetzbuchs frei, da der Angeklagte unter Beihülfe seiner
<lb/>drei Begleiter den Brand wieder gelöscht hat, bevor derselbe
<lb/>von Anderen entdeckt und ein weiterer als der durch die bloße
<lb/>Inbrandsetzung bewirkte Schaden entstanden war.

<lb/>Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die
<lb/>Auffassung, daß kein weiterer als der eben bezeichnete
<lb/>Schaden entstanden sei, sowie daß der Angeklagte den Brand
<lb/>gelöscht habe.

<lb/>Der Z 310 des Strafgesetzbuchs dehnt die für den Ver- 
<lb/>such beim Nachweise thätiger Reue auf Grund des 8 46 Nr. 2
<lb/>des Strafgesetzbuchs vorgesehene Straflosigkeit völlig singulär
<lb/>auf die vollendete Strafthat der vorsätzlichen und der fahr- 
<lb/>lässigen Brandstiftung aus. Es soll darnach der „durch die
<lb/>bloße Inbrandsetzung bewirkte Schaden" die Straflosigkeit des
<lb/>Thäters beseitigen, sobald ein „weiterer Schaden" nicht ent- 
<lb/>standen ist. Welcher Schaden als derjenige zu erachten, der
<lb/>durch die bloße Inbrandsetzung bewirkt worden, hat das Gesetz
<lb/>nicht näher bezeichnet. Auch die Frage, wann das Object
<lb/>einer Brandstiftung „in Brand gesetzt" worden, wann „ein
<lb/>Brand" vorliegt, soll nach den Motiven zu 8 305 des Straf- 
<lb/>gesetzbuchs — jetzt 8 308 — aus der Beschaffenheit des Falles
<lb/>beantwortet werden. Es ist dort, wenigstens in Bezug auf
<lb/>fahrlässige Brandstiftungen, ausgesührt worden, daß „die Mei- 
<lb/>nung, welche in jeder Verzehrung eines Theiles des Gegen- 
<lb/>standes durch Feuer, z. B. Verzehrung der Holzfasern einer
<lb/>Thüre, schon die Vollendung der Brandstiftung erblickt, wiewohl
<lb/>hier die Unterdrückung des Feuers mit der leichtesten Mühe
</p>

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                   n="120"
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               <p>

                  <lb/>120
</p>
               <p>

                  <lb/>bewirkt werden kann, bei der fahrlässigen Brandstiftung zu
<lb/>Schwierigkeiten in der Anwendung führen würde." In noch
<lb/>höherem Maße aber wie bei der Frage, ob eine vollendete
<lb/>Brandstiftung vorliegt, kann auch der Umfang des Schadens,
<lb/>der durch die bloße Inbrandsetzung bewirkt worden, nur aus
<lb/>den konkreten Umständen des Einzelfalles bestimmt werden, da
<lb/>hierauf, völlig unabhängig von dem Willen des Thäters, eine
<lb/>Reihe von thatsächlichen Zufälligkeiten, wie Windrichtung und
<lb/>Windstärke, Beschaffenheit des in Brand gesetzten Materials u.s.w.
<lb/>ihre Einwirkung ausüben. Und noch mehr wie bei der vor- 
<lb/>sätzlichen Brandstiftung, bei der der vorhandene auf Brand- 
<lb/>stiftung gerichtete Wille wenigstens die Möglichkeit bietet, der- 
<lb/>gleichen Factoren in den Kreis der Denkthätigkeit hineinzuziehen,
<lb/>trifft jene Erwägung zu, wenn nur Fahrlässigkeit vorliegt, da
<lb/>bei ihr die Außerachtlassung der Aufmerksamkeit auf der- 
<lb/>artige Vorkommniffe Voraussetzung ist. Gerade hier kann
<lb/>schon der durch die bloße Inbrandsetzung bewirkte Schaden als
<lb/>ein mehr oder weniger umfangreicher sich darstellen, und es
<lb/>muß daher für die Bestimmung dieses Schadens und für die
<lb/>Grenze, außerhalb welcher ein „weiterer" Schaden anzunehmen,
<lb/>dem richterlichen Ermessen ebenfalls Spielraum belasten werden.
<lb/>Die Doktrin versteht unter diesem „weiteren" Schaden, der
<lb/>außerdem nach den Motiven zu 8 307 — jetzt 310 — des
<lb/>Strafgesetzbuches ein „erheblicher" sein muß und der den
<lb/>Gegensatz zu dem durch die bloße Inbrandsetzung bewirkten
<lb/>bildet, „den durch das Umsichgreifen des Feuers bedingten",
<lb/>den dadurch entstandenen, „daß das Feuer nicht auf seinen
<lb/>Herd beschränkt geblieben". Oder sie verlangt zur Verwendung
<lb/>des Z 310 1. o., daß „der Brand sich noch nicht so weit ver- 
<lb/>breitet haben muß, daß der Brandleger allein ihn nicht mehr
<lb/>löschen kann, daß die Löschung auf der Stelle vorgenommen
<lb/>werden muß". Alle diese Ausführungen bestätigen die Be- 
<lb/>deutung der Umstände des Einzelfalls. Als rechtliche Seite
<lb/>der Frage wird aber daran festzuhalten sein, daß von einem
<lb/>nur durch die Inbrandsetzung einer Sache entstandenen Schaden
<lb/>jedenfalls dann nicht mehr wird geredet werden können, wenn
<lb/>das Feuer bereits weiter um sich gegriffen hat, als es die
<lb/>Inbrandsetzung selbst bedingte, oder aber wenn das Feuer
<lb/>nicht auf die in Brand gesetzte Sache beschränkt geblieben ist,
<lb/>sondern auch andere Gegenstände ergriffen hat. Auch hierbei
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0392.tif"
                   n="121"
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               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>121
</p>
               <p>

                  <lb/>soll in Übereinstimmung mit den oben gedachten Gesetzes- 
<lb/>motiven die Berechtigung der weiteren Erwägung nicht beseitigt
<lb/>werden, inwieweit der Schaden, der außerhalb derjenigen
<lb/>Grenze liegt, welche dem durch die Inbrandsetzung der Sache
<lb/>entstandenen gezogen ivorden, überhaupt von Bedeutung und
<lb/>Erheblichkeit ist. Im vorliegenden Falle hat nun das Urtheil
<lb/>angenommen, daß in Folge des Ueberspringens des Feuers in
<lb/>den Wald „auf einer Fläche von etwa 400 qm das Gras
<lb/>und Moos abbrannte und außerdem etwa 300 dort lagernde,
<lb/>dritten Personen gehörende Reiserwellen bezw. Reisigbunde
<lb/>verbrannten, ehe es dem Angeklagten mit seinen Begleitern
<lb/>gelang, den Brand zu löschen". Diese Feststellung läßt nicht
<lb/>erkennen, ob zunächst das Gras und Moos abgebrannt ist, und
<lb/>sodann erst im Wege des allmählichen Umsichgreifens des
<lb/>Feuers die Reisighaufen verbrannt sind, oder ob Gras und
<lb/>Moos einerseits, die Reisighaufen andererseits gleichzeitig oder
<lb/>doch in einer an Gleichzeitigkeit grenzenden außerordentlich
<lb/>schnellen Aufeinanderfolge von Flugfeuer ergriffen worden sind.
<lb/>Läge der erstere Fall vor, so würde das Feuer nicht auf das
<lb/>in Brand gesetzte Moos und Gras beschränkt geblieben sein,
<lb/>bevor es gelöscht worden, und es würde wenigstens in dieser
<lb/>Richtung — abgesehen von der Frage der Erheblichkeit des
<lb/>durch das Verbrennen der Reisighaufen entstandenen Schadens —
<lb/>die Anwendung des § 310 des Strafgesetzbuchs nicht gestattet
<lb/>sein, während im anderen Falle die Freisprechung zu einem
<lb/>rechtlichen Bedenken keine Veranlaffung gäbe. Das Urtheil
<lb/>mußte behufs weiterer Erörterung dieses Gesichtspunktes auf- 
<lb/>gehoben werden.

<lb/>Fehl geht dagegen die zweite Revisionsrüge.

<lb/>Das Urtheil stellt fest, daß „der Angeklagte unter Beihülfe
<lb/>seiner drei Begleiter den Brand wieder gelöscht hat". Diese
<lb/>drei Begleiter waren dieselben Personen, welche die von dem
<lb/>Angeklagten angezündeten Dörner zusammen mit ihm auf den
<lb/>Weg im Walde gebracht hatten. Es ist daher ersichtlich das
<lb/>Urtheil davon ausgegangen, daß diese drei Personen nicht
<lb/>etwa unabhängig von dem Willen des Angeklagten oder gegen
<lb/>den Willen desselben die Löschungshülfe geleistet, sondern daß
<lb/>sie es gethan haben, weil sie sich in Folge ihres Verhältnisses
<lb/>zum Angeklagten dazu veranlaßt gesehen haben. Die Löschungs- 
<lb/>hülfe war daher, wenn auch möglicherweise nicht durch eine
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0393.tif"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Werkverbindungsvertrag. - Gleichzeitige Lieferung der Materialien. - Erfüllungsort für die Zahlung. - Oertliche Zuständigkeit. - Art. 1651 des B. G. B.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0393--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>122
</p>
               <p>

                  <lb/>ausdrückliche Aufforderung des Angeklagten, doch mindestens
<lb/>durch dessen Wollen verursacht, das ihnen als Begleiter des
<lb/>Angeklagten erkennbar geworden war. Eine Mitwirkung von
<lb/>Kräften aber, die von dem Thäter für die Löschung in Be- 
<lb/>wegung gesetzt und bei derselben für ihn thätig sind, schließt
<lb/>das Erforderniß des § 310 1. c., daß der Thäter den Brand
<lb/>gelöscht hat, keineswegs aus. Urtheil des Reichsgerichts vom
<lb/>3. Mai 1880, Entscheidungen in Strafsachen Bd. 1 S. 37b,
<lb/>vom 26. September 1889, Entscheidungen in Strafsachen
<lb/>Bd. 19 S. 394.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 23. Januar 1893.
</p>
               <p>

                  <lb/>Werkvervinnungsvertrag. — Gleichzeitige Lieferung
<lb/>/-er Materialien. — Erfüllungsort für die Zahlung.
<lb/>- Oertliche Zuständigkeit. — Art. 1651 des B.G. B.

<lb/>Der Art. 1651, wonach bei dem Verkaufe mangels
<lb/>einer anderen Vertragsbestimmung der Käufer an
<lb/>dem Orte zu bezahlen hat, wo die Ueberlieferung
<lb/>geschehen soll, findet nur Anwendung auf solche
<lb/>Kaufgeschäfte, bei denen Zug um Zug zu erfüllen
<lb/>ist. Wenn daher auch bei solchen Werkverdingungs- 
<lb/>verträgen, bei welchen der Unternehmer auch die
<lb/>Materialien liefert, vielfach die Grundsätze über
<lb/>den Kauf Anwendung finden, so ist der Art. 1651
<lb/>auf diese doch jedenfalls dann nicht anwendbar,
<lb/>wenn derjenige, der die Arbeiten in Auftrag ge- 
<lb/>geben hat, zur Bezahlung sowohl der Arbeiten als
<lb/>der Materialien erst nach Fertigstellung der erstern
<lb/>verpflichtet ist.

<lb/>Schenkemeyer — Lenzberg.

<lb/>Der Unternehmer Schenkemeyer zu Elberfeld hat an einem
<lb/>zu Elberfeld gelegenen, dem Bankier Lenzberg zu Lemgo
<lb/>gehörigen Hause eine Reihe von Arbeiten hergestellt und die
<lb/>hierzu erforderlichen Materialien geliefert. Derselbe hat nach
<lb/>Leistung von Zahlungen Seitens des Letzteren in Höhe von
<lb/>1750 Mark gegen diesen Klage zum Landgericht Elberfeld in
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0394.tif"
                   n="123"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0394--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>123
</p>
               <p>

                  <lb/>Höhe von 704 Mark 93 Pfg. erhoben und diese Klage
<lb/>forderung nach Leistung einer weiteren Zahlung von 350 M.
<lb/>auf 354 Mark 93 Pfg. reducirt. Zur Begründung der ört- 
<lb/>lichen Zuständigkeit des Landgerichts Elberfeld wurde geltend
<lb/>gemacht, daß Elberfeld als Erfüllungsort für die streitige Ver- 
<lb/>bindlichkeit zu gelten habe, wobei auf die Art. 1247 und
<lb/>1651 des B. G. B. verwiesen wurde. Der Beklagte bestritt
<lb/>die Zuständigkeit mit der Aufstellung, daß die Klage an dem
<lb/>Gerichte seines Wohnsitzes Lemgo habe erhoben werden müssen.

<lb/>Das Landgericht wies durch Urtheil vom 26. Februar 1892
<lb/>die Klage als zum unzuständigen Gerichte erhoben ab, indem
<lb/>dasselbe, was den Art. 1651 des B. G. B. anlangt, diesen
<lb/>um deswillen nicht^für anwendbar erklärte, weil es sich nicht
<lb/>um einen Kauf sondern um Bauarbeiten handele.

<lb/>Die hiergegen eingelegte Berufung wies das Oberlandes- 
<lb/>gericht durch Urtheil vom 26. Januar 1892 zurück.

<lb/>In den Gründen ist ausgeführt:

<lb/>Wenn auch die Grundsätze vom Kauf und nicht diejenigen
<lb/>des Verdingungsvertrags zur Anwendung zu bringen sein
<lb/>sollten, so sei doch nach Lage der Sache die Anwendbarkeit
<lb/>des Art. 1651 des B. G. B. aus einem anderen Grunde
<lb/>als der erste Richter angenommen, ausgeschlossen. Dieser
<lb/>Artikel setze nämlich, wie in Rechtsprechung und Doktrin über- 
<lb/>einstimmend angenommen werde, ebenso wie der Abs. 3 des
<lb/>Art. 342 Handelsgesetzbuchs voraus, daß es sich um Leistungen
<lb/>mit Erfüllung Zug um Zug, Lieferung der Waare
<lb/>gegen sofortige Zahlung handle. Im vorliegenden Falle,
<lb/>wo die Herstellung größerer baulicher Arbeiten unter gleich- 
<lb/>zeitiger Lieferung der verarbeiteten Materialien und anderer
<lb/>anzubringender Gegenstände in Frage stehe, könne der Natur
<lb/>der Sache nach von einer Leistung Zug um Zug nicht die
<lb/>Rede sein; die Verbindlichkeit zur Zahlung hänge von der Her- 
<lb/>stellung der übernommenen, eine gewisse Zeit zur Fertigstellung
<lb/>erfordernden zusammenhängenden Leistungen ab, sodaß Zahlung
<lb/>erst für die Leistungen und Lieferungen insgesammt zu erfolgen
<lb/>habe, wie dies auch die eigene Rechnungsaufstellung des Klägers
<lb/>unzweideutig ergebe.

<lb/>Auf eingelegte Revision trat der zweite Civilsenat des
<lb/>Reichsgerichts in seinem, das Urtheil des Obcrlandesgerichts
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0395.tif"
                   n="124"
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               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>124
</p>
               <p>

                  <lb/>aus einem anderen Grunde aufhebenden, Erkenntnisse den vor- 
<lb/>stehenden Ausführungen in rechtlicher Hinsicht bei aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die erste von der Revision aufgestellte Rüge, daß das
<lb/>Oberlandesgericht mit Unrecht den Art. 1651 des B. G. B.
<lb/>als nicht zutreffend und Elberfeld nicht als gesetzlichen Er- 
<lb/>füllungsort für die Zahlungsverbindlichkeit des Beklagten an- 
<lb/>gesehen habe, konnte nicht für gerechtfertigt erachtet werden.
<lb/>Wenn der Vertrag keinen Ort für die Zahlung bestimmt, hat
<lb/>diese nach der allgemeinen Regel des Art. 1247 Abs. 2 des
<lb/>B. G. B. an dem Wohnsitze des Schuldners zu geschehen.
<lb/>Bei zweiseitigen Verträgen ist hinsichtlich des gesetzlichen Er- 
<lb/>füllungsorts die Verbindlichkeit jedes Kontrahenten für sich zu
<lb/>betrachten und kann daraus, daß der Kläger seine Verbindlich- 
<lb/>keit in Elberfeld zu erfüllen hatte, nicht ohne Weiteres gefolgert
<lb/>werden, daß auch die Gegenleistung des Beklagten ebendort zu
<lb/>erfüllen sei. Bei dem Kaufverträge ist allerdings der
<lb/>Käufer, wenn Zug um Zug zu erfüllen ist, nach Art. 1651
<lb/>des B. G. B. verbunden, den Kaufpreis an dem Orte, wo
<lb/>die Uebergabe des Kaufgegenstandes geschehen soll, zu bezahlen,
<lb/>und bei der Werkverdingung treten dann, wenn der Unter- 
<lb/>nehmer auch den Werkstoff zu liefern hat, in einer Reihe von
<lb/>Beziehungen die Grundsätze des Kaufvertrags in Anwendung.
<lb/>Allein im vorliegenden Falle, wo der Kläger an einem Hause
<lb/>des Beklagten die in der Rechnung, welche mit der Klage
<lb/>vorgelegt wurde, verzeichneten Arbeiten auszuführen hatte,
<lb/>wurde von dem Oberlandesgerichte mit Recht angenommen,
<lb/>daß erst nach erfolgter Herstellung der bestellten Arbeiten Zah- 
<lb/>lung zu erfolgen habe, und die Vorschrift des Art. 1651 des
<lb/>B. G. B. nach der Natur der Sache nicht Platz greifen
<lb/>könne. Erst durch die Billigung und Abnahme der au--
<lb/>geführten Arbeiten, welche bei vertragsmäßiger Herstellung zu
<lb/>erfolgen hatte, wurde die Gegenleistung des Beklagten fällig,
<lb/>nicht schon in dem Zeitpunkte, als die einzelnen vom Kläger
<lb/>gelieferten Materialien mit dem Hause des Beklagten ver- 
<lb/>bunden wurden.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 10. Januar 1893.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0396.tif"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Minderjähriger. - § 42 der Vormundschaftsordnung. - Hypothek. - Anerkennung der Nichtbetheiligung. - Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. - Pfleger</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0396--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>125
</p>
               <p>

                  <lb/>Inverjähriger. — §43 ver Vormunvfchaftsorvnung.

<lb/>— Hypothek. — Anerkennung der Nichtbetheiligung.

<lb/>— Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. —

<lb/>Pfleger.

<lb/>Die Vorschriften des § 42 der Vormundschafts-
<lb/>Ordnung über die Nothwendigkeit der Genehmi- 
<lb/>gung des Vormundschaftsgerichts zu den dort vor- 
<lb/>gesehenen Rechtshandlungen sind, weil dieselben
<lb/>die dem Vormund grundsätzlich zustehende Ver- 
<lb/>mögensverwaltung einschränken, strikt zu inter-
<lb/>pretiren.

<lb/>Der Pfleger, welcher aus dem Grunde als solcher
<lb/>bestellt worden ist, weil der Minderjährige dem
<lb/>Vormund gegenüber wegen widerstreitender Inter- 
<lb/>essen einer Vertretung bedarf, hat innerhalb des
<lb/>ihm zugewiesenen Geschäftskreises, die rechtliche
<lb/>Stellung eines Vormundes, und ist namentlich
<lb/>auch die Frage, ob es zu einer von ihm vorzuneh- 
<lb/>menden Rechtshandlung der Genehmigung des
<lb/>Vormundschaftsgerichts bedarf, nach §42 der V. O.
<lb/>zu beantworten.

<lb/>Zur Rechtswirksamkeit der Anerkennung Seitens des
<lb/>Vormunds oder Pflegers, daß ein Minderjähriger,
<lb/>welcher in einer Schuld- und Pfandverschreibung
<lb/>als Mitgläubiger aufgeführt ist, in Wirklichkeit
<lb/>an dem Kapital nicht mitbetheiligt ist, bedarf
<lb/>es der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
<lb/>nicht.

<lb/>Vormundschaftssache Deutzen.

<lb/>So entschieden vom Kammergericht unter Zurückweisung
<lb/>der weiteren Beschwerde gegen den Beschluß des Königlichen
<lb/>Landgerichts zu Cöln vom 12. Januar 1893 aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die verwittwete Kaufmann Deußen zu Cöln, Sophie
<lb/>geborene Birrenkoven, ist Vormünderin ihres minderjährigen
<lb/>Kindes, des am 25. Januar 1883 geborenen Emil Deußen.
<lb/>Gegenvormund ist der Vater der Wittwe und mütterliche
</p>
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               <p>

                  <lb/>2, Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>126
</p>
               <p>

                  <lb/>Großvater des Kindes, der Kaufmann Michael Birrenkoven zu
<lb/>Cöln. Die Wittwe und ihr Mündel haben früher aus
<lb/>gemeinsamen Mitteln, nämlich aus dem von ihrem Erblasser,
<lb/>dem Kaufmann Deußen, ererbten Vermögen den Bierbrauer
<lb/>Mßdorf'schen Eheleuten zu Nippes zwei Darlehen von zu- 
<lb/>sammen 12000 Mark gegeben, welche auf den Liegenschaften
<lb/>der Letzteren hypothekarisch eingetragen worden sind. Später
<lb/>haben die Wißdorf'schen Eheleute noch ein weiteres Darlehen
<lb/>von 9000 Mark erhalten, und bezüglich dieses letzteren haben
<lb/>sie in der notariellen Schuld- und Verpfändungserklärung vom
<lb/>25. Februar 1891 bekannt, daß ihnen auch dieses Darlehn
<lb/>von der Wittwe Deußen und dem minderjährigen Kinde ge- 
<lb/>geben worden sei. Die Wittwe und der Gegenvormund haben
<lb/>diese Erklärung in derselben notariellen Verhandlung acceptirt,
<lb/>und demnächst ist auch dieses Darlehn für die Wittwe und
<lb/>das Mündel auf den Liegenschaften der Wißdorf'schen Eheleute
<lb/>hypothekarisch eingetragen worden. Die Wittwe Deußen
<lb/>behauptet aber, daß sie die alleinige Eigeuthümerin dieses letzt- 
<lb/>erwähnten Darlehns von 9000 Mark sei. Ihr Vater habe
<lb/>dasselbe in ihrem Namen den Wißdorf'schen Eheleuten gegeben
<lb/>und zwar zum Theil in Abgeltung einer ihr an ihren Vater
<lb/>noch zustehenden Erbschaftsforderung und zum Theil als ein
<lb/>Geschenk, welches ihr Vater ihr allein und nicht ihr und ihrem
<lb/>Sohne gemeinsam gemacht habe. Letzterer habe also an dem
<lb/>Darlehn der 9000 Mark keinen Antheil, und sowohl die
<lb/>Schuldurkunde wie die hypothekarische Eintragung beruhe inso- 
<lb/>weit auf einem Jrrthume, als sie diese 9000 Mark der Wittwe
<lb/>Deußen und ihrem minderjährigen Kinde als gemeinschaftlich
<lb/>gehörig zuschreibe. Zur Vertretung des Mündels in dieser
<lb/>zwischen ihm und der Vormünderin zu schlichtenden Frage ist
<lb/>von dem zuständigen Vormundschaftsgerichte der Rechtsanwalt
<lb/>Landwehr, der jetzige Beschwerdeführer, zum Pfleger bestellt
<lb/>worden. Derselbe hat über die Wahrheit der Angaben der
<lb/>Vormünderin Ermittelungen angestellt und ist auf Grund der- 
<lb/>selben zu der Ueberzeugung gekommen, daß die Angaben der
<lb/>Wittwe Deußen richtig seien. Er erachtet daher den Anspruch
<lb/>derselben für begründet und ist seinerseits bereit, für den
<lb/>minderjährigen Emil Deußen ein Anerkenntniß dahin aus- 
<lb/>zustellen, daß derselbe an dem erwähnten Darlehn von 9000
<lb/>Mark keinen Antheil habe, dieses vielmehr der Vormünderin
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0398.tif"
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               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>127
</p>
               <p>

                  <lb/>allein gehöre, sowie auch darin zu willigen, daß die hypo- 
<lb/>thekarische Eintragung, insoweit letztere für den minderjährigen
<lb/>Emil Deußen erfolgt, gelöscht werde. Der Pfleger glaubt
<lb/>indeß, sowohl zu dem Anerkenntniß, wie zur Abgabe der
<lb/>Löschungsbewilligung einer Ermächtigung des Vormundschafts- 
<lb/>gerichtes zu bedürfen, oder wenigstens eine solche Ermächtigung
<lb/>verlangen zu können. Er hat deshalb beantragt, ihm diese zu
<lb/>ertheilen.

<lb/>Das Vormundschaftsgericht — das Königl. Amtsgericht zu
<lb/>Cöln — hat den Antrag durch Verfügung vom 24. Dezember
<lb/>1892 abgelehnt. Es erklärt sich zwar bereit, an Stelle des
<lb/>Gegenvormundes Birrenkoven für die hier in Rede stehende
<lb/>Angelegenheit einen anderen Gegenvormund zu bestellen, weil
<lb/>Birrenkoven selbst zur Sache interessirt sei; es erachtet aber
<lb/>einen derjenigen Fälle, in welchen das Vormundschaftsgericht
<lb/>nach den Vorschriften der Vormundschaftsordnung vom 5. Juli
<lb/>1875 eine Genehmigung zu ertheilen habe, nicht für vorliegend.
<lb/>Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist durch Beschluß des
<lb/>Königl. Landgerichts zu Cöln vom 12. Januar 1893 zurück- 
<lb/>gewiesen worden. Auch das Landgericht führt aus, daß das
<lb/>Gericht zu dem von dem Pfleger beabsichtigten Anerkenntniß
<lb/>eine Genehmigung nicht zu ertheilen habe, weil eine solche nur
<lb/>in den Fällen des 8 42 der Vormundschaftsordnung vor- 
<lb/>geschrieben sei und keiner dieser Fälle vorliege. Hiergegen ist
<lb/>vom Pfleger weitere Beschwerde eingelegt; derselbe bezeichnet
<lb/>zwar keine bestimmte Gesetzesvorschrift als verletzt, behauptet
<lb/>aber, daß es der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes zu
<lb/>dem abzugebenden Anerkenntniß deshalb bedürfe, weil sonst
<lb/>dies Anerkenntniß, welches die Löschung der Rechte des Minder- 
<lb/>jährigen zur Folge haben müsse, vom Pfleger allein, ohne jede
<lb/>Genehmigung, abgegeben werden würde, während es doch zur
<lb/>Löschungsbewilligung wenigstens der Genehmigung des Gegen- 
<lb/>vormundes bedürfe.

<lb/>Die weitere Beschwerde konnte für begründet nicht erachtet
<lb/>werden. Ist einem Minderjährigen ein Pfleger bestellt worden,
<lb/>weil derselbe dem Vormunde gegenüber wegen widerstreitender
<lb/>Jnteresien einer Vertretung bedarf, so ist es unbedenklich, daß
<lb/>der Pfleger, insoweit ihm für diese Angelegenheit eine Ver- 
<lb/>tretung des Mündels obliegt, die rechtliche Stellung des Vor- 
<lb/>mundes hat. Auf ihn müssen daher die Vorschriften der
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0399.tif"
                   n="128"
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               <p>

                  <lb/>2. «bthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>128
</p>
               <p>

                  <lb/>Vormundschaftsordnung vom 6. Juli 1875 entsprechende An- 
<lb/>wendung finden, wie dies übrigens in § 91 daselbst für die
<lb/>Pflegschaft überhaupt auch vorgeschrieben ist. Mit Recht haben
<lb/>daher die Vorinstanzen die zur Entscheidung stehende Frage
<lb/>von dem Gesichtspunkte aus geprüft, ob nach den Vorschriften
<lb/>der Vormundschaftsordnung eine Genehmigung durch das
<lb/>Gericht im vorliegenden Falle vorgeschrieben sei. Sie haben
<lb/>dies verneint und hierin ist ihnen beizupflichten. Wie das
<lb/>Landgericht richtig ausführt, handelt es sich um keinen Verzicht
<lb/>auf ein für das Mündel erworbenes Recht, sondern um die
<lb/>Richtigstellung eines Jrrthums, nachdem sich der Pfleger von
<lb/>dem Vorhandensein eines solchen überzeugt hat. Wäre aber
<lb/>auch selbst ein Verzicht in Frage, so würde wiederum das
<lb/>Vormundschaftsgericht eine Genehmigung nicht zu ertheilen
<lb/>haben, da Verzichtleistungen lediglich nach der Norm des § 38
<lb/>der Vormundschaftsordnung zu beurtheilen sind (Ternburg,
<lb/>Vormundschaftsrecht § 67 unter Nr. 3.) Es handelt sich
<lb/>ebensowenig um Aufgabe oder Minderung der für eine Forde- 
<lb/>rung bestellten Sicherheit, da das Mündel aus dem Jrrthum,
<lb/>wofern ein solcher vorliegt, materielle Rechte nicht erwerben
<lb/>konnte und nicht erworben hat. Uebrigens würde auch hier
<lb/>wieder es nicht der Genehmigung des Gerichts, sondern nur
<lb/>der des Gegenvormundes bedürfen (§ 41 Vormundschafts- 
<lb/>ordnung) und das Amtsgericht ist bereit, an Stelle des Birren-
<lb/>koven einen besonderen Gegenvormund für diese Angelegenheit
<lb/>zu bestellen. Endlich kann auch der Gesichtspunkt einer Erb- 
<lb/>auseinandersetzung nicht herangezogen werden (§ 42 Nr. 4
<lb/>daselbst). Um eine solche handelt es sich gegenwärtig nicht,
<lb/>und ob in Zukunft eine solche verlangt werden wird, steht
<lb/>dahin. Daß aber keiner der übrigen Fälle vorliegt, in welchen
<lb/>nach Z 42 der Vormundschaftsordnung eine Genehmigung des
<lb/>Vormundschaftsgerichts vorgeschrieben ist, bedarf keiner weiteren
<lb/>Ausführung; alle diese Fälle beziehen sich auf ganz andere
<lb/>Rechtsgeschäfte. Die Rechtsakte, welche der Pfleger vornehmen
<lb/>will, würden unter die Vorschriften des § 42 eit. selbst dann
<lb/>nicht fallen, wenn man letztere nicht strikt zu interpretiren hätte,
<lb/>obwohl sich das Kammergcricht für eine strikte Auslegung
<lb/>dieser Bestimmungen bereits ausgesprochen hat, weil dieselben
<lb/>die dem Vormund grundsätzlich zustehende selbstständige Ver- 
<lb/>mögensverwaltung ausnahmsweise einschränken (vergl. den bei
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08500+1893_0400.tif"
                n="129"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Wegepolizei. - Neuanlegung von Wegen. - Bürgermeister. - Regierung. - Zuständigkeit</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0400--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>129
</p>
               <p>

                  <lb/>Johow-Küntzel, Jahrbuch Bd. 3 S. 164 veröffentlichten Be- 
<lb/>schluß voin 15. August 1882). Hierauf ist indeß im vor- 
<lb/>liegenden Falle nicht weiter einzugehen.

<lb/>Die Kosten der hiernach ohne Erfolg eingelegten weiteren
<lb/>Beschwerde treffen nach Art. 1b des Gesetzes vom 9. Mai 1854
<lb/>den Beschwerdeführer.

<lb/>Kammergericht, erster Civilsenat.

<lb/>Beschluß vom 13. Februar 1893.
</p>
               <p>

                  <lb/>^Wegepolizei. — Neuanlegung von Wegen. — Bürger-
<lb/>" meister. — Regierung. — Zuständigkeit.

<lb/>Nach Erlaß des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August
<lb/>1883 gehört im Gebiete des rheinischen Rechts die
<lb/>Handhabung der Wegebaupolizei auch bezüglich
<lb/>der Anordnung der Anlegung und Erbreiterung
<lb/>von Gemeindewegen zur Zuständigkeit der Bürger- 
<lb/>meister und nicht der Regierungs-Präsidenten*).

<lb/>Wegepolizeibehörde Lommersweiler — Gemeinde
<lb/>Lommersweiler.

<lb/>So entschieden vom vierten Senat des Oberverwaltungs- 
<lb/>gerichts unter Aufhebung der Entscheidung des Bezirks-Aus-
<lb/>schuffes zu Aachen vom 8. April 1892 und Bestätigung der
<lb/>Entscheidung des Kreisausschuffes zu Malmedy vom 27. No- 
<lb/>vember 1891 aus folgenden, die thatsächlichen Umstände,


<lb/>*) Nach der bisherigen Rechtsprechung sowohl als der Ber-
<lb/>waltungspraxis wurde allgemein angenommen, daß diejenigen wege- 
<lb/>polizeilichen Anordnungen, welche die-Anlegung, Erbreiterung, Rich- 
<lb/>tung, Ausdehnung und Begrenzung der Kommunalwege betreffen,
<lb/>zur ausschließlichen Zuständigkeit der Regierungen gehören, indem
<lb/>insoweit die Funktionen der Präfekten und Präfekturräthe der fran-
<lb/>zöstschen Zeit auf die Regierungen übergegangen seien. Zu vergl.
<lb/>Rhein. Arch. Bd. 89. 1 S. 134, 2 B. S. 22, Bd. 42. 2 B. S. 21,
<lb/>Bd. 45 2 A. S. 8, Bd. 46 2 A. S. 21, Bd. 51 1. S. 64, Bd. 55 1
<lb/>S. 1, Bd. 56 1 S. 149, Bd. 76 3 S. 67 ff. S. 187 ff. Es dürste
<lb/>bei dieser übereinstimmenden Rechtsprechung auch der höchsten Gerichts- 
<lb/>höfe sowie der Verwaltungspraxis gegenüber in Frage kommen,
<lb/>ob mit der hier mitgetheilten Entscheidung in der vorliegenden
<lb/>Frage das letzte Wort gesprochen ist.

<lb/>Archiv 86. Bd. 5. Heft. Zweite Abtheilung.
</p>
               <p>

                  <lb/>9
</p>
               <pb facs="2084567_08500+1893_0401.tif"
                   n="130"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0401--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>130
</p>
               <p>

                  <lb/>soweit deren Kenntnis; zum Verständniß erforderlich ist, wieder- 
<lb/>gebenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Am 28. September 189 i gab der zuständige Bürgermeister
<lb/>der Gemeinde Lommersweiter auf, einen für Fußgänger geeig- 
<lb/>neten Verbindungsweg zwischen dem Bahnhof und der Ort- 
<lb/>schaft Lommersweiler bei Vermeidung der Ausführung durch
<lb/>einen Dritten bis zum 1. November 1891 anzulegen. Auf
<lb/>den von der Gemeinde erhobenen Einspruch wurde diese Ver- 
<lb/>fügung durch Beschluß vom 13. Oktober 1891 aufrechterhalten
<lb/>Nachdem sodann die Gemeinde bei dem Kreisausschuffe des
<lb/>Kreises Malmedy auf Aufhebung des Beschlusses geklagt hatte,
<lb/>erläuterte die Beklagte im Laufe des Streitverfahrens ihre
<lb/>Verfügung dahin, daß sich die Forderung nicht auf die Her- 
<lb/>stellung eines beliebig zu wählenden Fußweges sondern aus- 
<lb/>schließlich auf die Uebernahme des zwischen dem Bahnhofe
<lb/>und der Ortschaft bestehenden Privatweges nach Maßgabe der
<lb/>mit der Eisenbahnverwaltung getroffenen Vereinbarungen richte.
<lb/>Hiermit war die Klägerin einverstanden, sodaß der Gegenstand
<lb/>des Streites und einer etwa demnächst erforderlichen zwangs- 
<lb/>weisen Durchführung der Auflage dadurch seine nähere Fest- 
<lb/>stellung erfahren hat. Die erwähnten Vereinbarungen, die in
<lb/>den Vorverhandlungen zwischen dem Königl. Landrathe und
<lb/>der Eisenbahnverwaltung getroffen sind, gehen dahin, daß
<lb/>letztere den vorhandenen Privatweg in einer Breite von 4 Meter
<lb/>ankauft und der Gemeinde unentgeltlich zur Verfügung stellt,
<lb/>die Gemeinde dagegen die Instandsetzung und Unterhaltung
<lb/>des Weges übernimmt insbesondere auch die Entschädigung
<lb/>für die nothwendige Einfriedigung der an den Weg grenzenden
<lb/>Grundstücke trägt.

<lb/>Der Kreisausschuß erkannte auf Abweisung der Klage.
<lb/>Auf die Berufung der Klägerin setzte dagegen der Bezirks- 
<lb/>ausschuß zu Aachen durch Entscheidung vom 8. April 1892
<lb/>den angefochtenen Beschluß der Wegepolizeibehörde außer Kraft,

<lb/>Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Revision er- 
<lb/>scheint begründet.

<lb/>In formeller Beziehung ist vorab zu bemerken, daß die
<lb/>gegenwärtige Entscheidung ohne vorgängige mündliche Ver- 
<lb/>handlung, da hierauf von beiden Theilen ausdrücklich verzichtet
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0402.tif"
                   n="131"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0402--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>131
</p>
               <p>

                  <lb/>war, getroffen ist, und daß in der Aufschrift als klagender Theil
<lb/>nicht der Gemeinderath von Lommersweiler, wie in den Vor- 
<lb/>entscheidungen geschehen, sondern die Gemeinde Lommersweiler,
<lb/>gegen welche sich die wegepolizeiliche Anforderung richtet, auf- 
<lb/>geführt werden mutzte.

<lb/>In der Sache selbst verwirft der Vorderrichter zwar sämmt-
<lb/>liche von der Klägerin gegen den Beschluß der Wegepolizei- 
<lb/>behörde erhobenen Einwendungen; er stellt aber die Zu- 
<lb/>ständigkeit des Bürgermeisters zum Erlaß der Verfügung in
<lb/>Abrede. In dieser Beziehung wird Folgendes ausgeführt:
<lb/>Nach 8 28 der Kreisordnung für die Rheinprovinz vom
<lb/>30. Mai 1887 stehe die Verwaltung der Ortspolizei, wozu
<lb/>freilich an sich die Wegepolizei gehöre, den Bürgermeistern nur
<lb/>insoweit zu, als sie nicht gesetzlich anderen Behörden übertragen
<lb/>sei. Beim Aufhören der Fremdherrschaft habe in der Rhein- 
<lb/>provinz nun die Besugniß, die Richtung und Breite der
<lb/>Vizinalwege, denen auch der streitige Weg zuzurechnen sei, zu
<lb/>bestimmen, folglich auch die Neuanlegung eines Vizinalweges
<lb/>anzuordnen, gesetzlich den Präfekten zugestanden. Das fran- 
<lb/>zösische Gesetz vom 6. Oktober 1791 habe im Art. 3 die Auf- 
<lb/>gabe, die Vizinalwege zu bestimmen, den Distrikts- (d. h. Arron- 
<lb/>dissements-) Direktorien und die Entscheidung über die Breite
<lb/>dieser Wege bei entstehendem Streite dem Departements-Direk- 
<lb/>torium überwiesen; durch die nachfolgende Gesetzgebung sei
<lb/>indeß der Einfluß der Direktorien allmählich eingeschränkt, und
<lb/>endlich habe das Gesetz voni 28 pluvioso au VHI an die
<lb/>Spitze der Departements-Verwaltung den Präfekten berufen
<lb/>und ihn allein mit der Verwaltung betraut (Art. 3). Wenn
<lb/>sodann der Art. 6 des Gesetzes vom 9 voutSss an Xlll
<lb/>„l'aämmistration, publiguo" beauftrage, die alten Grenzen
<lb/>der Vizinalwege aufzusuchen und festzustellen sowie die Breite
<lb/>dieser Wege unter gewissen Einschränkungen zu normfren, so
<lb/>könne unter jenem Ausdrucke nach der Auslegung dieses Artikels
<lb/>durch die Dekrete vom 16. Oktober 1813 und das Staats- 
<lb/>rathsgutachten vom 8. November 1813 nur der Präfekt ver- 
<lb/>standen werden. Dem stehe auch die Instruktion des Präfekten
<lb/>des Roer-Departements vom 8 tborraiäor an XDI, die aller- 
<lb/>dings die Bestimmung über die Breite der Vizinalwege den
<lb/>Präfekturräthen übertragen, insofern nicht entgegen, als sie
<lb/>diese Befugniß doch auch einer höheren Behörde zuweise. Den
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0403.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0403--><p/>
               <p>

                  <lb/>L Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>132
</p>
               <p>

                  <lb/>Büxgermeistern habe also ein derartiges Recht zur französischen
<lb/>Zeit niemals zugestanden. Mit dem Aufhören der Fremd- 
<lb/>herrschaft seien aber die Befugnisse der Präfekten ohne Weiteres
<lb/>auf die Regierungen übergegangen, jedenfalls nicht den Bürger- 
<lb/>meistern übertragen. Das Rheinische Reffort-Reglement vom
<lb/>20. Juli 1818 habe in Beziehung auf die durch die französische
<lb/>Gesetzgebung geschaffenen Kompetenzverhältniffe nichts geändert
<lb/>und nur die vor die ehemaligen Präfekturräthe gehörigen
<lb/>Streitigkeiten im 8 2 Nr. 2 zwischen den Gerichten und den
<lb/>Berwaktungsbehörden vertheilt. Die Zuständigkeit der Bürger- 
<lb/>meister sei auch durch den Oberpräsidial-Erlaß vym 28. März
<lb/>1829 nicht erweitert; das ihnen hier beigelegte Recht, hinsicht- 
<lb/>lich der Gemeindewege polizeiliche Verordnungen zu erlaffen,
<lb/>bewege sich ausschließlich auf dem Gebiete der Verkehrspolizei,
<lb/>deren Wahrnehmungen den Bürgermeistern auch nach der
<lb/>französischen Gesetzgebung obgelegen habe. Endlich sei auch
<lb/>durch die Landgemeindeordnung für die Rheinprovinz vom
<lb/>23. Juli 1848 und das Zuständigkeitsgesetz vom 1. August
<lb/>1883 der bestehende Rechtszustand in der hier fraglichen Be- 
<lb/>ziehung nicht berührt. Die Verpflichtung der Klägerin zur
<lb/>Uebernahme des Privatweges habe daher nur durch den an
<lb/>die Stelle der Regierung getretenen Regierungs-Präsidenten
<lb/>ausgesprochen werden können.

<lb/>Diese Ausführungen stehen mit dem geltenden Rechte nicht
<lb/>iM Einklang. Sie verkennen vor Allem schon das Wesen und
<lb/>die Bedeutung der in der französischen Gesetzgebung enthaltenen
<lb/>Bestimmungen. Es ist vollkommen richtig, daß nach franzö- 
<lb/>sischem Rechte den Bürgermeistern die Befugniß nicht beiwohnte,
<lb/>wegepolizeinche Anordnungen über die Richtung und Breite
<lb/>oder — was dem allerdings gleichgestellt werden muß —
<lb/>über die Neuanlegung eines Vizinalweges zu treffen, sie
<lb/>hasten bielmehr als Verwalter der Ortspolizei nur für die
<lb/>Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Vizinalwegen
<lb/>zu sorgen, d. h. die sogenannte Verkehrspolizei zu handhaben.
<lb/>Dgs ergab sich ohne Weiteres aus der Auffassung der Orts- 
<lb/>polizei, die nach französischem Rechte lediglich eine Kommunal- 
<lb/>angelegenheit war (Oppenhoff, Reffortverhältnisse, Seite 290
<lb/>Aumerk. 286) und daher wohl gegen Dritte, gegen die Glieder
<lb/>des Publikums, nicht aber gegen die wegebaupflichtige Gemeinde
<lb/>selbst einschreiten tonnte. Eine nothwendige Folge hiervon ist,
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0404.tif"
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               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>133
</p>
               <p>

                  <lb/>daß dem französischen Rechte der Begriff einer Wegebaupolizei in
<lb/>dem gegenwärtig gebräuchlichen Sinne bezüglich der Vizinalwege
<lb/>überhaupt fremd war. Das erforderliche Einschreiten gegen die
<lb/>wegebaupflichtige Gemeinde blieb der Aufsichtsbehörde überlaffen.
<lb/>Dies war allerdings der Präfekt; er hatte deshalb nicht bloß über
<lb/>die Neuanlegung von Wegen, über deren Richtung und Breite
<lb/>Anordnung zu treffen, sondern auch in allen Fällen die nöthigen
<lb/>Auflagen wegen Unterhaltung der Vizinalwege gegen die säu- 
<lb/>migen Gemeinden zu richten. Die Beschlußfassung über die
<lb/>auf den Vizinalwegen vorzunehmenden Arbeiten blieb zunächst
<lb/>den Gemeinden überlaffen; thaten sie aber ihre Schuldigkeit
<lb/>nicht, so mußte der Präfekt, dem auf diesem zu den Gemeinde- 
<lb/>angelegenheiten gehörenden Gebiete die Aufsicht gebührte, wie
<lb/>ihm auch sonst die Fülle der Gewalt in der Verwaltung zue
<lb/>stand, mit seinen Befehlen eingreifen; ein Vorgehen des mairs
<lb/>war durch feine Stellung zu der und in der Gemeinde von
<lb/>vornherein ausgeschloffen. Der Präfekt handelte aber seinerseits
<lb/>nicht in der Eigenschaft einer besonderen Wegebaupolizeibehörde,
<lb/>so daß die Verkehrs- und die Wegebaupolizei hinsichtlich der
<lb/>Vizinalwege zwei verschiedenen Behörden — dem Bürgermeister
<lb/>und dem Präfekten — zugestanden hätte; er trat vielmehr nur
<lb/>als das höhere, die Aufsicht ausübende staatliche Organ ein.

<lb/>Mit der Einverleibung der Rheinlande in die Preußische
<lb/>Monarchie fielen nun keineswegs alle Befugniffe der Präfektur
<lb/>ohne Weiteres den Regierungen zu; es gibt keine gesetzliche
<lb/>Vorschrift, worauf diese Annahme gestützt werden könnte;
<lb/>nirgends ist der Wirkungskreis der Präfekten — sei es im
<lb/>Allgemeinen, sei es in Betreff des Vizinalwegewesens — den
<lb/>Regierungen überwiesen worden. Die Zuständigkeiten der
<lb/>Regierungen wie der sonstigen Behörden richteten sich lediglich
<lb/>nach den in dem ganzen Staate geltenden oder den besonders
<lb/>in den Rheinlanden eingeführten Bestimmungen. Wie keiner
<lb/>näheren Darlegung bedarf, ist durch die Verordnung wegen
<lb/>verbefferter Einrichtung der Provinzialbehörden vom 30. April
<lb/>181b und die Instruktion zur Geschäftsführung der Regierungen
<lb/>vom 23. Oktober 1817 die Handhabung der Wegebaupolizei
<lb/>für die Bizinal» oder Gemeindewege den Regierungen nicht
<lb/>übertragen; auf polizeilichem Gebiete ist ihnen im Wesentlichen
<lb/>die Landespolizei zugewiesen. Das Rheinische Reffort-Reglement
<lb/>vom 20. Juli 1818 enthält nur im 8 3 Nr. 2 eine hierher
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0405.tif"
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               <p>

                  <lb/>2. «bthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>134
</p>
               <p>

                  <lb/>gehörige Bestimmung; es gebühren danach den Regierungen
<lb/>die — früher den Präfekten oder den Präfekturräthen zu- 
<lb/>stehenden — Entscheidungen über Streitigkeiten zwischen den
<lb/>Gemeinden und Eigenthümern, wozu die von der Verwaltung
<lb/>gut gefundene Anordnung über Richtung, Ausdehnung und
<lb/>Erweiterung der Gemeinde- und Nachbarwege Anlaß gegeben
<lb/>hat, insofern hierbei nicht über das Eigenthum gestritten wird.
<lb/>Welche Tragweite diese Vorschrift hat, kann aus sich beruhen;
<lb/>in einer anderen Verwaltungsstreitsache hat der unterzeichnet?
<lb/>Gerichtshof bereits ausgeführt, daß sie jedenfalls insoweit, als
<lb/>sie etwa der Inanspruchnahme eines Weges durch die Orts- 
<lb/>polizei entgegengestellt werden möchte, durch die neue Gesetz- 
<lb/>gebung beseitigt sein würde (Entsch: des Oberverwaltungs- 
<lb/>gerichts Bd. XX S. 303 ff.); sie kommt aber für die hier zu
<lb/>entscheidende Frage, wie die Befugniffe der Ortspolizei und
<lb/>der den Regierungen zustehenden Landespolizei auf dem Gebiete
<lb/>des Gemeindewegebaues, d. h. der Anordnungen wegen An- 
<lb/>legung und Unterhaltung der Gemeindewege gegen einander
<lb/>abzugrenzen sind, überhaupt nicht in Betracht. Ebensowenig
<lb/>kann der Ober-Prästdial-Erlaß vom 18. März 1829, der sich
<lb/>nur mit Handhabung der Verkehrspolizei beschäftigt, zu Gunsten
<lb/>der Regierungen verwerthet werden. Es fehlt daher an einer
<lb/>gesetzlichen Bestimmung, wonach die Wegebaupolizei für die
<lb/>Gemeindewege früher den Regierungen überwiesen wäre. Die
<lb/>Regierungen konnten nur als Kommunalaufsichtsbehörden die
<lb/>Gemeinden zur Erfüllung der ihnen obliegenden Wegebaupflicht
<lb/>anhalten; sie hatten daneben als Landespolizeibehörden die
<lb/>Regelung des sogenannten Interimistikums. Aus diesen Be- 
<lb/>fugnissen mag es sich erklären, wenn von den Rheinischen Re- 
<lb/>gierungen zum Theil ein Verfahren beobachtet ist, das sich von
<lb/>demjenigen der französischen Präfekten nicht unterschied; wenigstens
<lb/>hat nach den vom Vorderrichter herbeigezogenen Akten der
<lb/>Königlichen Regierung zu Aachen diese Behörde von Anfang
<lb/>an das gesammte Gemeindewegewesen vollständig in die Hand
<lb/>genommen. Inwieweit dies mit der früheren Gesetzgebung
<lb/>übereinstimmte, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist es
<lb/>gegenüber dem Zuständigkeitsgesetze vom 1. August 1883 und
<lb/>dem in den §§ 55 ff. geordneten besonderen Verfahren noth-
<lb/>wendig, daß gegenwärtig die Wegebaupolizei von den dazu
<lb/>berufenen Wegepölizeibchörden wahrgenommen werde. Da
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0406.tif"
                   n="135"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08500+1893_0406--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>135
</p>
               <p>

                  <lb/>nun aber die Wegebaupolizei für die Gemeindewege, wie auch
<lb/>der Vorderrichter anerkennt, begriffsmäßig in der Ortspolizei
<lb/>enthalten und da sie nachgewiesenermaßen gesetzlich anderen
<lb/>Behörden nicht übertragen ist, fällt ihre Handhabung nach
<lb/>8 28 der Kreisordnung für die Rheinprovinz vom 30. Mai
<lb/>1887 den Bürgermeistern zu. Es steht damit in den Rhein»
<lb/>landen nicht anders als in denjenigen Landestheilen, wo
<lb/>bisher eine besondere Wegebaupolizei für die Gemeindewege
<lb/>thatsächlich auch nicht geübt wurde (Nassau und Kurheffen),
<lb/>nach dem Inkrafttreten der neueren Gesetzgebung aber von
<lb/>dem Unterzeichneten Gerichtshöfe die Zuständigkeit der Orts- 
<lb/>polizeibehörden unbedenklich anerkannt ist.

<lb/>Wie hierbei eingeräumt werden muß, befindet sich die Auf-
<lb/>faffung des Vorderrichters in Einklang mit zahlreichen Ent- 
<lb/>scheidungen der Civil- und Strafgerichte, in denen angenommen
<lb/>ist. es gehöre zu den ausschließlichen Befugniffen der Regie- 
<lb/>rungen, sowohl die bestehenden Vizinalwege aufzusuchen und
<lb/>deren Lage, Ausdehnung und Grenzen festzustellen, wie über
<lb/>die Neuanlegung solcher Wege zu bestimmen. Allein diese
<lb/>Urtheile beruhen, soweit sie eine nähere Begründung enchalten,
<lb/>durchweg auf den beiden Sätzen, daß die fraglichen Befugniffe
<lb/>nach der französischen Gesetzgebung den Präfekten Vorbehalten
<lb/>gewesen, und daß in die Stellung der Präfekten die Regie- 
<lb/>rungen eingetreten seien. Diese letztere Annahme läßt sich
<lb/>aber nach dem Boraufgehenden nicht uneingeschränkt als zu- 
<lb/>treffend anerkennen, und damit wird der Schlußfolgerung der
<lb/>Boden entzogen. Sie muß übrigens auch schon wegen der
<lb/>Folgerungen, zu denen sie nothwendig führen würde, als
<lb/>unannehmbar bezeichnet werden. Da nachgewiesenermaßen auch
<lb/>alle Anordnungen wegen Unterhaltung der Vizinalwege bei
<lb/>Säumniß der Gemeinden von dem Präfekten ausgehen mußten,
<lb/>so würde gegenwärtig, wenn die früheren Befugniffe der
<lb/>Präfekten bei den Regierungen oder den Regierungspräsidenten
<lb/>verblieben wären, jede wegebaupolizeiliche Verfügung hinsicht- 
<lb/>lich der Gemeindewege dem Bürgermeister entzogen sein und
<lb/>nur von den Regierungspräsidenten erlaffen werden können.
<lb/>Eine solche Vermischung der Orts- und Landespolizei wäre
<lb/>jedenfalls ein äußerst befremdlicher Rechtszustand; er könnte
<lb/>nicht füglich in Geltung gewesen sein, ohne daß die Königl.
<lb/>Staatsregierung bei Vorlegung der Entwürfe zu dem Zu-
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Eigenthumsentziehung im öffentlichen Nutzen. - Beginn der Verzinsung der Entschädigungssumme</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0407--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>136
</p>
               <p>

                  <lb/>ständigkeitsgesetze und der Kreisordnung für die Rheinprovinz
<lb/>darauf Rücksicht genommen oder wenigstens darauf hin- 
<lb/>gewiesen hätte.

<lb/>Beruht hiernach die Vorentscheidung auf einer irrthümlichen
<lb/>Ansicht über die Zuständigkeit des Bürgermeisters zum Erlaffe
<lb/>der streitigen Verfügung, so mußte sie aufgehoben werden.

<lb/>(Folgen Ausführungen thatsächlicher Natur, nach welchen
<lb/>die streitige Anordnung des Bürgermeisters der Gemeinde
<lb/>Lommersweiler auch als sachlich gerechtfertigt erachtet wird)

<lb/>Oberverwaltungsgericht, Sitzung vom 29. Oktober 1892.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gigenthnmsentziehnng im öffentliche« Nutze«. —
<lb/>y Beginn der Verzinsung der Entschädigungssumme.

<lb/>Als Tag der Enteignung im Sinne des 8 36 Abs. 2
<lb/>des Gesetzes vom 11. Juni 1874, von dem ab in
<lb/>Ermangelung anderweitiger Vertragsbestimmungen
<lb/>der Unternehmer die Entschädigungssumme zu
<lb/>verzinsen hat, ist der Tag der Zustellung des Ent- 
<lb/>eignungsbeschlusses (8 ?2) anzusehen.*

<lb/>Eisenbahnfiskus — Hasenclever.

<lb/>So entschieden vom zweiten Civilsenat des Reichsgerichts
<lb/>unter theilweiser Aufhebung des Urtheils des Oberlandesgerichts
<lb/>vom 5. November 1892, soweit es hier intereffirt, aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Begründet erscheint die Revision, soweit sie die Ver- 
<lb/>werfung der Anschlußberufung und die Zusprechung von
<lb/>Zinsen seit dem 16. Ja»uar 1886, dem Tage der Zustellung
<lb/>des Entschädigungsbeschluffes, angreift. Das Berusungsurtheil
<lb/>bemht in dieser Beziehung auf der Anschauung, daß die Ent- 
<lb/>eignung mit dem Tage der Zustellung des Entschädigungs- 
<lb/>beschlusses zusammensalle. Dies ist rechtsirrig. Allerdings
<lb/>liegt dem in dem Urtheile dieses Senats Entsch. Bd. 27 S. 263
<lb/>ausgesprochenen Rechtssatze, daß für den Werth der Tag der
<lb/>Zustellung des Entschädigungsbeschluffes maßgebend sei, die

<lb/>*) So auch die ständige Rechtsprechung des 1. Senats des
<lb/>Obcrlandesgerichts.
</p>
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               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>137
</p>
               <p>

                  <lb/>Anschauung zu Grunde, daß mit diesem Tage ein festes
<lb/>obligatorisches Verhältniß zwischen dem Unternehmer und
<lb/>dem Eigenthümer oder, wie sich das Urtheil ausdrückt, „die
<lb/>Perfektion der Enteignung" eingetreten sei; allein von diesem
<lb/>obligatorischen Band ist, wie der weitere Inhalt des reichs-
<lb/>gerichtlichen Urtheils klar stellt, wohl zu unterscheiden der
<lb/>Eintritt der dinglichen Rechtswirkung, des Eigenthumswechsels,
<lb/>welcher nach § 44 des Enteignungsgesetzes vielmehr an „die
<lb/>Zustellung des Enteignungsbeschlusies (8 32)" geknüpft ist.
<lb/>Der 8 32 aber bestimmt, daß die Enteignung auf Antrag des
<lb/>Unternehmers von der Bezirksregierung ausgesprochen wird,
<lb/>und 8 36 Absatz 2, daß die Entschädigungssumme in Er- 
<lb/>mangelung abweichender Vertragsbestimmungen vom Tage der
<lb/>Enteignung mit 5% zu verzinsen ist. Unter dem Tage der
<lb/>Enteignung im Sinne der letzteren Gesetzesbestimmung kann
<lb/>hiernach nur der Tag der Zustellung des Enteignungsbeschlusies
<lb/>(8 32) verstanden werden. Hat also im vorliegenden Falle
<lb/>eine förmliche Enteignung im Sinne der 88 32, 36, 44
<lb/>stattgefunden, so ist in Ermangelung anderweiter Vertrags- 
<lb/>bestimmungen die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung
<lb/>von Zinsen erst mit dem Tage der Zustellung des Enteignungs-
<lb/>beschluffes eingetreten; ist aber eine freiwillige Besitzeinräumung
<lb/>erfolgt, so richtet sich die Verzinsung nach der ausdrücklichen
<lb/>oder stillschweigenden Verabredung, bei welch' letzterer der
<lb/>Grundsatz des Artikels 1652 n. 2 des B. G. B. für die
<lb/>Auslegung des Parteiwillens von Bedeutung sein kann. Das
<lb/>Berufungsurtheil spricht zwar wiederholt von stattgehabter Ent- 
<lb/>eignung. ohne jedoch den Tag der Zustellung des Enteignungs»
<lb/>beschlufses festzustcllen; dasselbe war deshalb, soweit es sich auf
<lb/>den Zinsenpunkt bezieht — und hierher gehört auch die
<lb/>Verwerfung der Anschlußberufung — aufzuheben, und war die
<lb/>Sache zur anderweiten Verhandlung über diesen Punkt an
<lb/>das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 17. Februar 1893.
</p>

            </div>
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                  <title level="a" type="main">Fenster. - Bestehen vor Einführung des B. G. B. - Ersitzung der Lichtgerechtigkeit. - Maßgebendes Recht</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08500+1893_0409--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. «bthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>138
</p>
               <p>

                  <lb/>^Fettster. — Bestehen vor Einführung ves B. G. B.
<lb/>— Erfitzung der Lichtgerechligkcit. - Matzgehendes

<lb/>Recht.

<lb/>Die Vorschriften des B. G. B. über das Fensterrecht
<lb/>insbesondere die Art. 676 und 677 sinden auch
<lb/>Anwendung auf solche Fenster, welche bereits bei
<lb/>Einführung des B. G. B. bestanden haben. Daher
<lb/>ist auch die Frage, ob eine Lichtgerechtigkeit
<lb/>und in welchem Umfang durch den rechtsver- 
<lb/>jährten Besitz derartiger, den Bestimmungen
<lb/>der vorbezogenen Artikel nicht entsprechender
<lb/>Fenster erworben wird, nach den Grund- 
<lb/>sätzen des B. G. B. zu beurtheilen.

<lb/>Hamacher — Prömper.

<lb/>Die Parteien sind benachbarte Hauseigenthümer in der
<lb/>Pontstraße der Stadt Aachen. Zu dem Hause des Beklagten
<lb/>Hamacher Nr. 99 gehört ein etwa 3 Meter im Quadrat
<lb/>messender Lichthof, welcher mit seiner südlichen Seite i n das
<lb/>Haus der Kläger Nr. 97 stößt und nach dieser Seite hin von
<lb/>der Mauer des klägerischen Hauses begrenzt wird. In der
<lb/>letzteren Mauer befinden sich zwei Fenster, welche nach dem
<lb/>Innern des klägerischen Hauses geöffnet werden können, und
<lb/>zwar parterre ein zweiflügeliges Fenster und auf dem ersten
<lb/>Stock ein solches mit drei Flügeln. Beklagter hat nun

<lb/>1. über dem vorgedachten Fenster des ersten Stocks ein
<lb/>den Lichthof in seiner ganzen Ausdehnung bedeckendes
<lb/>Glasdach,

<lb/>2. in dem Lichthof einen beweglichen Fußboden so an- 
<lb/>gebracht, daß derselbe niedergelaffen werden kann und
<lb/>dann den Hof zwischen dem klägerischen Fenster parterre
<lb/>und demjenigen des ersten Stocks überdeckt.

<lb/>Die Kläger Eheleute Prömper haben beim Königlichen Land- 
<lb/>gerichte zu Aachen gegen den Beklagten Klage erhoben mit
<lb/>dem Anträge, denselben zu verurtheilen:

<lb/>1. das über dem Lichthofe angebrachte Glasdach zu be- 
<lb/>seitigen.

<lb/>2. unter Androhung von 150 Mark Strafe für jeden
<lb/>Zuwiderhandlungsfall demselben zu untersagen, den be- 
<lb/>weglichen Fußboden niederzulaffen.
</p>
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               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>139
</p>
               <p>

                  <lb/>Kläger begründeten ihre Klage mit der Behauptung, daß die
<lb/>erwähnten Fenster als große licht- und luftschöpfende seit mehr
<lb/>als 30 Jahren beständen. Durch die Einrichtungen des Be- 
<lb/>klagten werde den Fenstern zunächst Licht und Luft entzogen,
<lb/>sodann dringe, da Beklagter auf dem beweglichen Fußboden
<lb/>vollständige Wirthschaft abzuhalten pflege, der ganze Dunst der
<lb/>Speisen und Getränke in die Wohnräume des klägerischen
<lb/>Hauses ein.

<lb/>Beklagter beantragte die Abweisung der Klage. Derselbe
<lb/>machte zunächst geltend: Die fraglichen Fenster stammten, wie
<lb/>aus der ganzen Anlage und Bauart ersichtlich, aus dem vorigen
<lb/>Jahrhundert. Es komme mithin auch für die Beurtheilung
<lb/>des streitigen Fensterrcchts lediglich das römische Recht zur
<lb/>Anwendung, gemäß welchem der Nachbar nicht behindert
<lb/>gewesen sei, sein Eigenthum frei zu benutzen und Fenster wie
<lb/>die hier in Rede stehenden zu bebauen. Die aus diesem
<lb/>Rechtsboden erwachsenen baulichen Zustände habe das fran-
<lb/>zösische Recht als rechtlich begründete und bestehende vorgefunden
<lb/>und, da es keine rückwirkende Kraft habe, als solche fortbestehen
<lb/>lasten, während es für die Folge der Neubildung gleicher
<lb/>Zustände vorgebeugt habe. Weiter wandte der Beklagte ein,
<lb/>daß die fraglichen Fenster sich ihrer Anlage und Beschaffenheit
<lb/>nach nur als sogenannte Lichtfenster charakterisirten, welche
<lb/>nicht mehr belästigten, wie regelrechte Lichtfenster. Einzelne
<lb/>Abweichungen von den Bestimmungen der Artikel 676, 677
<lb/>des B. G. B., z. B. daß sie sich öffnen ließen, änderten an
<lb/>ihrem eigentlichen Wesen Nichts. Es könne daher von einem
<lb/>zur Verjährung führenden Besitzstände bezüglich eines Rechtes,
<lb/>dem Beklagten das Bebauen zu untersagen, keine Rede sein.
<lb/>Beklagter bestritt auch, daß die Fenster 30 Jahre hindurch
<lb/>rückwärts von dem Zeitpunkte, wo der Beklagte die gerügten
<lb/>Einrichtungen getroffen habe, sich hätten öffnen lassen und
<lb/>geöffnet worden seien.

<lb/>Das Landgericht hat nach stattgefundener Ortsbesichtigung
<lb/>durch Urtheil vom 13. Mai 1891 dem Klageantrag ent- 
<lb/>sprechend erkannt. Ter Beklagte legte Berufung ein, und das
<lb/>Königliche Oberlandesgericht zu Cöln hat zunächst den
<lb/>Anträgen der Parteien gemäß eine Beweisaufnahme über die
<lb/>Beschaffenheit der fraglichen Fenster mit Rücksicht auf die Vor- 
<lb/>schriften der Artikel 676, 677 des B. G. B., das Alter der
</p>

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               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>140
</p>
               <p>

                  <lb/>Fenster und andere streitige Punkte angeordnet und dann
<lb/>durch Urtheil vom 12. Oktober 1892 die Berufung
<lb/>verworfen.

<lb/>Das Oberlande-gericht führt in den Entscheidungsgründen
<lb/>aus, daß, wenn auch die fraglichen beiden Fenster vor Ein- 
<lb/>führung des eoäs civil angelegt sein sollten, doch das hier
<lb/>streitige Fensterrecht und die Natur des Besitzstandes der Fenster
<lb/>nicht nach dem früher in Aachen geltenden römischen Recht
<lb/>sondern nach den Bestimmungen des ooäö civil zu beurtheilen
<lb/>sei. Die Befugnisie des Eigenthümers richteten sich nach dem
<lb/>Gesetze, unter welchem sie ausgeübt würden, so daß die recht- 
<lb/>liche Natur der fraglichen Fenster durch die Einführung des
<lb/>voäs oivil besten Vorschriften unterworfen worden sei.

<lb/>Sodann führt das Oberlandesgericht weiter aus, daß die
<lb/>Kläger durch den mehr als 30jährigen Besitz der nach den
<lb/>Art. 676 und 677 des B. G. B. an sich gesetzwidrigen Fenster
<lb/>beim Mangel der Geltendmachung des dem Beklagten zustehenden
<lb/>Widerspruchsrechts gegen den gesetzwidrigen Zustand die Dienst- 
<lb/>barkeit erworben hätten, durch jene Fenster, durch welche den
<lb/>klägerischen Räumen offenbar mehr Licht zugeführt werde, als
<lb/>wenn sie den gesetzlichen Bestimmungen entsprächen, Licht zu
<lb/>schöpfen, und daß gemäß Art. 701 des B. G. B. der Be- 
<lb/>klagte nicht berechtigt sei, die in gesetzmäßiger Weise erworbene
<lb/>Lichtgerechtigkeit, so wie geschehen, zu beeinträchtigen.

<lb/>Die gegen dieses Urtheil eingelegte Revision wies der
<lb/>zweite Senat des Reichsgerichts zurück aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die Revision erscheint nicht begründet.

<lb/>Dieselbe findet zunächst einen Rechtsirrthum des Ober- 
<lb/>landesgerichts darin, daß dasselbe den Einwand des Beklagten,
<lb/>die in Rede stehenden Fenster seien schon im vorigen Jahr- 
<lb/>hundert vorhanden gewesen, und es müffe daher für die Be-
<lb/>urtheilung des streitigen Fensterrechts lediglich das römische
<lb/>Recht, nicht aber das Bürgerliche Gesetzbuch zur Anwendung
<lb/>kommen, für unzutreffend erklärt habe. Wenn die Fenster,
<lb/>wie zum Beweise erboten sei, schon vor Einführung des Bürger- 
<lb/>lichen Gesetzbuchs bestanden hätten, so habe einerseits der Kläger
<lb/>bezw. dessen Rechtsvorgänger ein Recht auf das Bestehen der
</p>

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               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>141
</p>
               <p>

                  <lb/>durch keine Gesetzesvorschrift untersagten Fenster, andererseits
<lb/>aber der Beklagte bezw. besten Rechtsvorgänger die Befugniß
<lb/>gehabt, trotz des Vorhandenseins der Fenster in dem jetzigen
<lb/>Zustande sein Eigenthum frei zu benutzen und bis dicht an
<lb/>die Fenster zu bebauen. Eine Baubeschränkung, welche durch
<lb/>das bloße Bestehen von Fenstern wie die in Rede stehenden
<lb/>in der Grenzmauer des Nachbars für den Eigenthümer herbei- 
<lb/>geführt werde, habe das römische Recht nicht gekannt. Bei
<lb/>Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs habe der Beklagte
<lb/>bezw. besten Rechtsvorgänger eine Beseitigung der schon vor- 
<lb/>handenen Fenster nicht verlangen können, eben deshalb sei
<lb/>aber ihr ferneres Bestehen nicht geeignet, die Ersitzung einer
<lb/>Servitut zu begründen. Der Beklagte habe vielmehr ein Recht
<lb/>auf die baulichen Zustände, wie sie zur Zeit der Entstehung
<lb/>der Fenster rechtlich bestanden hätten, und es würde nichts
<lb/>Anderes heißen, als dem Bürgerlichen Gesetzbuch rückwirkende
<lb/>Kraft verleihen und gegen den Artikel 2 desselben verstoßen,
<lb/>wenn man die einschlagenden Bestimmungen dieses Gesetz- 
<lb/>buchs auf das in Rede stehende Rechtsverhältniß anwenden
<lb/>wollte.

<lb/>Diese Austastung hat das Oberlandesgericht mit Recht für
<lb/>unrichtig erklärt. Es handelt sich hier lediglich um die An- 
<lb/>wendung der gesetzlichen Bestimmungen über die Ausübung
<lb/>des Eigenthums. Hierzu gehören die sogenannten Legalservi- 
<lb/>tuten, welche ohne alle Rücksicht auf Parteivereinbarung gewiste,
<lb/>vom Gesetze selbst im Jntereste der öffentlichen Ordnung auf- 
<lb/>gestellte Einschränkungen in der Ausübung des Eigenthums
<lb/>gegenüber anderen Eigenthümern darstellen. Die Vorschriften,
<lb/>welche ein neues Gesetz in dieser Hinsicht gibt, greifen sofort
<lb/>in die bestehenden Zustände ein, wenn auch das frühere Gesetz
<lb/>andere Vorschriften hatte. Von wohlerworbenen Rechten, die
<lb/>lediglich durch die anderweiten Vorschriften des alten Gesetzes
<lb/>erworben sein sollten, kann keine Rede sein, weil es sich eben
<lb/>nur um den Inhalt des gesetzlichen Begriffes des Eigenthums
<lb/>handelt, welchen jeder neue Gesetzgeber frei nach seinem Er-
<lb/>meffen gestalten kann, und auf welchen kein Privater einen
<lb/>Anspruch hat. Wenn also die fraglichen Fenster in dem
<lb/>jetzigen den Bestimmungen der Artikel 676, 677 des Bürger- 
<lb/>lichen Gesetzbuchs nicht entsprechenden Zustande schon vor Ein- 
<lb/>führung dieses Gesetzbuchs vorhanden waren, so war der da-
</p>

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               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>142
</p>
               <p>

                  <lb/>malige Rechtszustand allerdings der, daß einerseits der Besitzer
<lb/>des klägerischen Hauses dem Nachbarn das Bebauen seines
<lb/>Grundes bis dicht an die Fenster nicht untersagen konnte,
<lb/>andererseits aber auch der Nachbar nicht die Entfernung oder
<lb/>eine anderweitige Einrichtung der Fenster verlangen durfte.
<lb/>Aber auf ein Fortbestehen dieses vom Gesetze selbst bestimmten
<lb/>Rechtszustandes über die Zeitdauer dieses Gesetzes hinaus
<lb/>konnte keiner der beiden Eigenthümer durch die bloße Thatsache
<lb/>des Bestehens jenes Zustandes ein Recht erwerben. Mit der
<lb/>Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs war vielmehr der
<lb/>Rechtsvorgänger des Beklagten sofort in der Lage, vom Rechts- 
<lb/>vorgänger der Kläger zu verlangen, daß er die Fenster ver- 
<lb/>gittere und verstäbe und in jeder Hinsicht nach den Vorschriften
<lb/>der oben angeführten Artikel des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein- 
<lb/>richte. Daraus folgt zugleich, daß auf der anderen Seite der
<lb/>Besitzer des klägerischen Hauses, wenn jene Beschränkungen
<lb/>von ihm nicht verlangt wurden, nunmehr auf Grund dieses
<lb/>seines Besitzstandes ein Servitutrecht gegen des Nachbars
<lb/>Grund erwerben konnte.

<lb/>Anders würde die Sache liegen, wenn etwa vor Ein- 
<lb/>führung des Bürgerlichen Gesetzbuchs unter den Vorbesitzern
<lb/>der Parteien durch Vereinbarung das in Rede stehende Fenster- 
<lb/>recht in der einen oder anderen Weise geordnet worden wäre,
<lb/>oder wenn der Vorbesitzer der Kläger die Fenster auf Grund
<lb/>einer Servitutausübung seit rechtsverjährter Zeit besessen hätte.
<lb/>Nur dann könnte man mit Rücksicht auf das neue Gesetz von
<lb/>wohlerworbenen Rechten sprechen.

<lb/>Das trifft aber nicht zu. Denn erst das Bürgerliche Gesetz- 
<lb/>buch faßt das Haben von Fenstern in einer Grenzmauer als
<lb/>Ausübung einer Dienstbarkeit auf das Nachbargrundstück auf.
<lb/>Dem gemeinen Rechte war die Anschauung fremd. Die An- 
<lb/>bringung solcher Fenster lag innerhalb der Befugnisse des in
<lb/>dieser Hinsicht nicht beschränkten Eigenthümers. Das Bestehen
<lb/>derselben konnte daher nicht als besonderer Rechtstitel gelten,
<lb/>und die bezügliche Eigenthumsbeschränkung des neuen Gesetzes
<lb/>findet bei dem Mangel eines Vorbehaltes in dieser Hinsicht
<lb/>auch gegenüber schon vorhandenen Fenstern Anwendung

<lb/>Die vorstehend vertretene Auffassung ist denn auch in
<lb/>Doktrin und Rechtsprechung stets als richtig anerkannt worden.
<lb/>Vergl. Savigny, System Bd. 8 8 390 S. 421; Chabot de
</p>

               <pb facs="2084567_08500+1893_0414.tif"
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               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>143
</p>
               <p>

                  <lb/>l’Allier, questions transitoires, t. II p. 361 und das daselbst
<lb/>besprochene Urtheil des Caffationshofs vom 17. Iberw.
<lb/>Jahres XIII; ?aräss8U8, servitudes, t. II p. 855 sequ.;
<lb/>Laurent, t. I Nr. 149.

<lb/>Demnach ist dem Oberlandesgericht beizupflichten, wenn es
<lb/>das streitige Rechtsverhältniß nach den Vorschriften des Bürger- 
<lb/>lichen Gesetzbuchs beurtheilt hat. Mit Rücksicht auf diese hat
<lb/>es nun thatsächlich festgestellt, daß die fraglichen Fenster mit
<lb/>ihrer den Vorschriften der Artikel 676, 677 nicht entsprechenden
<lb/>Einrichtung seit mehr als 30 Jahren bestanden haben, und
<lb/>daß die Kläger und ihre Rechtsvorgänger dadurch seit rechts-
<lb/>oerjährter Zeit die Dienstbarkeit gegenüber dem Nachbargrund- 
<lb/>stück ausgeübt haben, durch die Fenster für ihre Räume Licht
<lb/>zu schöpfen. Auf Grund dieser Feststellung ist das Ober- 
<lb/>landesgericht unter der weiteren thatsächlichen Annahme, daß
<lb/>die vom Beklagten getroffenen Einrichtungen die von Klägern
<lb/>erworbene Dienstbarkeit beeinträchtigen, zu der Entscheidung
<lb/>gelangt, daß dem Klageantrag stattzugeben sei. Diese Ent- 
<lb/>scheidung enthält auch im Uebrigen nichts Rechtsirrthümliches
<lb/>und entspricht insbesondere den vom Reichsgericht in Betreff
<lb/>des Fensterrechts in den Urtheilen vom 28. Dezember 1887,
<lb/>Entsch. Bd. 20 S. 348 und vom 27. September 1892,
<lb/>Kep. II Nr. 111/1892, ausgesprochenen Grundsätzen. Die
<lb/>Revision greift auch diese Grundsätze nicht weiter an, macht
<lb/>jedoch noch ein Bedenken gegen die thatsächliche Feststellung
<lb/>oes Oberlandesgerichts geltend, indem die von den Zeugen
<lb/>bekundete Thatsache, daß die Fenster eine Zeit lang zugenagelt
<lb/>gewesen seien, bei der Feststellung des Oberlandesgerichts in
<lb/>Betreff des dreißigjährigen Besitzstandes der Kläger nicht ge- 
<lb/>nügend berücksichtigt worden sei. Dieses Bedenken erscheint
<lb/>jedoch nicht gerechtfertigt, indem die Gründe ergeben, daß die
<lb/>fragliche Zeugenaussage vollauf berücksichtigt ist und zu dem
<lb/>Ergebniß geführt hat, daß das Oberlandesgericht den dreißig- 
<lb/>jährigen Besitzstand für Aussichtsfenster (vuss) nicht als be- 
<lb/>wiesen angenommen hat. Dagegen ist auf Grund der gesummten
<lb/>Beweisaufnahme der Verjährungsbesitz der Fenster als Licht-
<lb/>senster (jours) festgestellt, und diese Feststellung, auf welcher
<lb/>die Entscheidung beruht, erscheint auch hinreichend begründet.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 21. Februar 1893.
</p>

            </div>
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                  <title level="a" type="main">Handelskauf. - Garantieübernahme. - Nichtaufhebung der Untersuchungs- und Rügepflicht</title>
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