<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0"
     xmlns:mpier="http://rg.mpg.de/ns"
     xmlns:functx="http://www.functx.com">
  <teiHeader>
      <fileDesc>
         <titleStmt>
            <title type="main">Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen, Bd. 8, Abth. 2 = N.F. Bd. 1, Abth. 2 (1826) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen</title>
            <respStmt>
               <resp>Structural data derived from older SGML data and fulltext data derived from Abby OCR output by</resp>
               <name>Andreas Wagner</name>
            </respStmt>
         </titleStmt>
         <editionStmt>
            <p>1st post-conversion edition</p>
         </editionStmt>
         <publicationStmt>
            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/">
                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
                            applies to this document.</licence>
            </availability>
         </publicationStmt>
         <seriesStmt>
            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
            <respStmt>
               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
            </respStmt>
         </seriesStmt>
         <sourceDesc>
            <biblFull>
               <titleStmt>
                  <title type="main" level="j">Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen, Bd. 8, Abth. 2 = N.F. Bd. 1, Abth. 2(1826)</title>
                  <title level="m">
                     <idno type="MPIeR-BibId">612062</idno>
                  </title>
               </titleStmt>
               <publicationStmt>
                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1826</date>
               </publicationStmt>
               <seriesStmt>
                  <title level="j">Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen</title>
                  <biblScope>Bd. 8, Abth. 2 = N.F. Bd. 1, Abth. 2</biblScope>
                  <idno type="MPIeR-BibId">339237</idno>
                  <idno type="zdb">212127-x</idno>
                  <idno type="ezdb">2084567-4</idno>
                  <idno type="issn">1866-0371</idno>
               </seriesStmt>
            </biblFull>
         </sourceDesc>
      </fileDesc>
      <encodingDesc>
         <projectDesc>
            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
                    then merged page-wise. The association of text and structural data to pages is
                    reliable, the association of texts to structural elements (div) not so much. In
                    other words, when a print page contained several sections, the combined TEI file
                    has the sections near the top of the page and the OCR'ed text near the bottom,
                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
         </projectDesc>
      </encodingDesc>
   </teiHeader>
  <text xml:id="d89555e148">
      <body xml:id="d89555e150">
         <pb facs="2084567_00802+1826_0001.tif"
             n="II"
             xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0001"
             rend="left"/>
         <div xml:id="d89555e154">
            <head>[Titelblatt Neue Folge]</head>
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00802+1826_0001--><p/>
            <p>

               <lb/>Archiv
</p>
            <p>

               <lb/>für

<lb/>das Kivil- und Kriminal-Recht

<lb/>der
</p>
            <p>

               <lb/>Königl. Preuß. Rheinprovinzen.
</p>
            <p>

               <lb/>Zileue ^Folge
<lb/>Erster Band.

<lb/>Zweite Abtheilung.
</p>
            <p>

               <lb/>Wölrr am LLtzeitt,
<lb/>bei Peter Schmitz, Vudengassen-Ecke.
<lb/>1 8 2 6.
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00802+1826_0002.tif"
             n="III"
             xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0002"
             rend="right"/>
         <div xml:id="d89555e203" type="titlepage">
            <head>[Titelblatt]</head>
      
            <pb facs="2084567_00802+1826_0003.tif"
                n="IV"
                xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0003"
                rend="left"/>
         </div>
         <pb facs="2084567_00802+1826_0004.tif"
             n="V"
             xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0004"
             rend="right"/>
         <div xml:id="d89555e214">
            <head>Inhalt. Zweite Abtheilung</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00802+1826_0004--><p/>
            <p>

               <lb/>Inhalt
</p>
            <p>

               <lb/>Zweite A b t h e i l u n g.

<lb/>Seite-

<lb/>Literatur der im Umfange des R. A. G. H. jüngst erschienenen

<lb/>interessanten neuen juristischen Werke '. I

<lb/>Beweis. Vermuthungen.. - 8

<lb/>Weiderecht     1(1

<lb/>ZoUdefraudarion. Strafe. Eigenthümer ..... 12

<lb/>Diebstahl. Bewohnter Ürt  13

<lb/>Zeuge. Ausschliessung.13

<lb/>Verbreitung falscher Silbermünzen.14

<lb/>Steuerkontravention. HandlungSbücher.17

<lb/>Stempelfreiheit. Löschungsakt . . z . . 18

<lb/>Möhandlung. Srraflostgkeir ..... 4 . 18

<lb/>Anzeige der Verfälschung. Verläumdung .... 20

<lb/>Lob. und Rodhecken. Weidfrevel. Aussetzung.deS Straferkennr,
<lb/>nisseS 21

<lb/>Entlassung zur Kriegsreserve ....... 21

<lb/>Kassationsgesuch Sukkumbenzstrafe ^ 21

<lb/>Steuerdefraudatjon. Einmaischung ...... 22

<lb/>Wechselinhaber- Stempelkontravention .... 22

<lb/>Stempelsteuer. Dermächtniß ....... 22

<lb/>Subornation ..23

<lb/>KorpermiShandlung. Strafmilderung - 23

<lb/>Einmaischung. Nichtdeklar/rtes Bottich. Strafe ... 23

<lb/>Stempelkontravention. Wechsel. Acceptation .... 23

<lb/>Beweis der Versteuerung. Grenzbezirk.24

<lb/>Deklaration der Einmaischung. Steuernachlaß .... 24

<lb/>Grundrenten bedürfen zur Konservation gegen dritte Besitzer der
<lb/>Eintragung in den Hypothekenbüchern ..... 25

<lb/>FriedensgerichlsvoUzieher .   27

<lb/>Dienstentsetzung. Kumulation von Geldbußen. Zusammentreffen

<lb/>mehrerer Vergehen.. 30

<lb/>Friedensgericht. Kompetenz. Forst, und Jagdfrevel. Gesang»

<lb/>nißstrafe. Berufbarkeit.33

<lb/>Steuerkonrravention. Maischbottich. Anzeige. Absicht . . 36

<lb/>Unrichtige Waarendeklaration- Spediteur.38

<lb/>Rechtliches Gutachten der Juristenfakultät auf der Königs. Preuß.
<lb/>Rheinuniversttär zu Bonn, eine Auslegung deS lex anastasiana

<lb/>betreffend ..42

<lb/>Erbschaft. Devolution. Jülich» und BergischeS Statutarrechr.
<lb/>Rückwirkende Kraft der Gesetze ...... 45

<lb/>Peremption.  49
</p>
            <pb facs="2084567_00802+1826_0005.tif"
                n="VI"
                xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0005"
                rend="left"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00802+1826_0005--><p/>
            <p>

               <lb/>VI
</p>
            <p>

               <lb/>Privarklüge. Heffentliche Klage. Bergwerk * . . 51

<lb/>Grempetkonrravention. Kompetenz. ^ 53

<lb/>Hypothek Forstbehörde. Dersteigerungsprotekoll ... -4

<lb/>Schriftliche Beleidigung. Strafmilderung ..... 55

<lb/>Wiederholung von Pölizeikonrraventionen.57

<lb/>Juristisches Bedenken ........ 59

<lb/>Frevelprotokoll. Beweis . . ... . . . 77

<lb/>Forst- und Jagdfrevel. Berufbarkeit I und II. Fall. . . 77

<lb/>Wechselstempel.. 81

<lb/>Gaunerei. Begriff . . . ' » 83

<lb/>Militairperson. Civilgericht. Kompetenz ..... 83

<lb/>Rückfall von Vergehen ; ...... • 84
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00802+1826_0006.tif"
             n="1"
             xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0006"
             rend="right"/>
         <div xml:id="d89555e364" n="A.">
      
            <head>Literatur der im Umfange des R. A. G. H. jüngst erschienenen interessanten neuen juristischen Werke</head>
            <div xml:id="d89555e369" type="review">
               <head>
                  <title>Effer, J. P., Juristische Abhandlungen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00802+1826_0006--><p/>
               <p>

                  <lb/>Zweite A b t h e i l « n g.
</p>
               <p>

                  <lb/>A.

<lb/>Literatur

<lb/>der

<lb/>im Umfange des Rheinischen AppellationSgerichtShoftS jüngst
<lb/>erschienenen interessanten neuen juristischen Werke.

<lb/>i.

<lb/>Juristische Abhandlungen I. P. Esser, K. Pr. LandgerichtSrach
<lb/>zu Trier. Trier bet F. A. Gall .824. 87 S. 8.

<lb/>Diese Schrift enthält \&gt;fti Abhandlungen, von denen die erste die
<lb/>viel bestrittene Frage berriffr: .

<lb/>„ob, wenn die wider ein gegen die Parthei erlassene- Kontumazral,
<lb/>„urrheil eingelegte Opposition wegen Mangel- der Form unzulässt-
<lb/>„ist, innerhalb der sechs Monate nach jenem Urrheil, und ehe selbes
<lb/>«wirklich vollzogen worden, eine zweite, dritte Opposttion u. s. w.
<lb/>„zugelaffen werden könne?"

<lb/>Der Verfasser bejaht diese Frage und sucht seine Entscheidung durch eme
<lb/>sehr scharfsinnige Exegese des Art. 162 der B P.O. zu begründen. „Man
<lb/>„muß — sagt er — bei dem Rechtsmittel der Opposttion den Raum
<lb/>„(die Zeitfrist binnen welcher) und die Form, wie dasselbe verwirklicht
<lb/>„wird (den Opposttion-akt) sehr Wohl unterscheiden. Die Form ist dern
<lb/>„Raume untergeordnet; mit andern Worten: nach Ablauf der Frist ist
<lb/>„zwar der in bester Form eingelegte Einspruch wirkungslos und unstattt
<lb/>„Haft; aber die verlegte Form, obgleich ste da- auf eine bestimmte Art
<lb/>„verwirklichte Rechtsmittel, den Opposttionsakt, wirkungslos macht, hat
<lb/>„auf das Fortbestehen des Rechtsmittels überhaupt keinen stöhrenden
<lb/>„Einfluß.

<lb/>«Der Art. 162 bestimmt die Art und Weise, wie das Rechtsmittel
<lb/>„zu verwirklichen sey, wenn es die im Art. 159 vorgeschriebene Wirkung
<lb/>„hervorbringen soll, und die Schlußworte jenes Artikels, eile ne «erait
<lb/>„plus recevaMe fönnen eben deßwegen nicht von dem Rechtsmittel überr
<lb/>„Haupt, sondern bloß von der bestimmten Art der Verwirklichung (Oppo,
<lb/>„sttionSakt) verstanden werden. — Ein außergerichtlich eingelegter Elw
<lb/>„spruch soll nämlich, um der Vollstreckung des Unheiles bis zu seiner
<lb/>„Beseitigung Einhalt zu thun, binnen acht Tagen durch Bittschrift wies
<lb/>„derhohlt werden; widrigenfalls ist diese Art der Verwirklichung de-
<lb/>„Rechtsmittels -er Opposttion unstatthaft, und nicht dazu geeignet, da-
<lb/>„Gericht mit Entscheidung des Wcrthes der etwa vorzubringeuden Resti»
<lb/>„rutions»Gründe zu befassen, weßdalb dann auch nach Ablauf der acht»
<lb/>„tägigen Frist mit Vollstreckung des Unheiles (bis zu erneuertem Einspruch)
<lb/>„ohne Weiteres fortgefahren werden kann." &gt;

<lb/>«Wird die Unstatthaftigkeit des solchergestalt fehlerhaft verwirklichten
<lb/>„Einspruches durch ein förmliches Erkenmniß auf Anstehen des Oppositen

<lb/>Archiv Sv Dd. *te Abtheil. 1
</p>
               <pb facs="2084567_00802+1826_0007.tif"
                   n="2"
                   xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0007"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00802+1826_0007--><p/>
               <p>

                  <lb/>» ausgesprochen, so sind zwei, einen ganz verschiedenen Gegenstand betref-
<lb/>„sende Urtheile vorhanden, von denen keine-das andere erreicht und deren
<lb/>„letzteres, insoferne eS gegen den Opponenten in Kontumaziam erlassen
<lb/>„wurde, so gud als das erstere einem neuen Angriffe aus dem Wege deS
<lb/>„Einspruches Preis gegeben ist. Der Opposit handelt daher unklug, wenn
<lb/>„er anstatt auf gänzliche Verwerfung des Einspruches als ungegründer
<lb/>„(övbouier) zu konkludiren, und dadurch dem ungehorsam ausbleibenden
<lb/>„Opponenten nach Art. 165 das Rechtsmittel deS Einspruchs gänzlich
<lb/>„abzuschneiden, sich damit begnügt, die fehlerhaft verwirklichte Opposition
<lb/>„als unzulässig abweisen zu kaffen "

<lb/>„Der von der Gegenseite meisten- vorgebrachre Einwand, daß es bei
<lb/>„dieser Auslegung deS Art- 162 lediglich in der Macht des Komumax
<lb/>„stehe, den Prozeß ins Unendliche zu verlängern, ist also offenbar unge-
<lb/>„gründet, indem ihm ja desfälls kein Hinderniß im Wege steht, auf un-
<lb/>„bedingte Verwerfung deS Rechtsmittels als ungegründer anzutragen, und
<lb/>„dadurch dem ersten Urtheile da- Siegel eines kontradiktorischen aufzu-
<lb/>»„drücken; was ihm in dem Falke, wenn der Opponent abermals nicht
<lb/>„erscheint, um so leichter ist, da er die Rotte des Beklagten, und als
<lb/>„solcher zur Begründung seines Antrages keine Gründe (detenses) vor»
<lb/>„zubringen bat.

<lb/>„Ebenso unhaltbar ist der fernere Einwand, daß es solchergestalt dem
<lb/>„Kdmumax möglich sey, die Dottstreckung des Unheiles durch wieder-
<lb/>„höhlte außergerichtliche Oppositionen während sechs Monaten zu ver-
<lb/>„hindern, und eben dadurch die Erlöschung dieses Unheiles nach An. 156
<lb/>„zu bewirken; denn es leidet wohl keinen Zchessel, daß der durch Ver-
<lb/>„schulden seines Gegners an der Vollstreckung deK. Unheiles verhinderte
<lb/>„Tbeil so angesehen werden müsse, alS habe er die Bedingung der Auf»
<lb/>„rechthalrung desselben wirklich erfüllt, Quia non stetit per eum quomi«
<lb/>^nus impleverit conditionem, conditio impleta censetur."

<lb/>‘ Alle diese Gründe, obgleich sie dem Scharfsinne deS Verfassers Ehre
<lb/>'wachen, und von demselben durch eine Menge recht anschaulicher Bei- 
<lb/>spiele versinnlicht worden sind, können den Referenten von der Richtigkeit
<lb/>der ausgestellten Ansicht nicht überzeugen.

<lb/>Im Allgemeinen läßt sich zwar gegen den Grundsatz, daß bei dem
<lb/>Rechtsmittel der Opposition die Form dem Raume ünkergeordnet sey,
<lb/>nichtS einwenden; — obgleich in dieser Beziehung zwischen dem Rechts- 
<lb/>mittel der Opposition und jenem der Berufung ein Unterschied zu machen
<lb/>ist. Daß Gesetz gestartet nämlich in appellabeln Sachen dem durch daS
<lb/>Urtbeil erster Instanz sich beschwert fühlenden Theile eine dreimonatliche
<lb/>Frist, um seine Beschwerden an das Obergerjchr zu bringen; und diese
<lb/>Frist wird selbst dadurch nicht im mindesten verkürzt, wenn der Sieger
<lb/>etwa in der Zwischenzeit das Urtheil in Vollzug gesetzt haben sollte Nicht
<lb/>so beim Rechtsmittel der Opposition, welches die Gesetze dem ungehorsam
<lb/>'ausbleibenden, und "eben deswegen strafbaren Beklagten aus besonderen
<lb/>Rücksichten (weil man nämlich nicht weiß, ob der Beklagte die Klage
<lb/>wirklich erhalten hat, oder ob er nicht aus Mangel an Einsicht, oder Un- 
<lb/>geschicklichkeit die Vertheidigung unterließ) gestattet haben. — Dieses Rechts,
<lb/>mittel steht dem Verurkheitten bis zur Exekution , womit der Sieger schon
<lb/>am achten Tage nach der SigNifikation an die Parthei den Anfang machen
<lb/>darf, offen; sieht er diesem Schritte seines Gegners, ohne von seinem
<lb/>Rechte sofort Gebrauch zu machen zu: so ist daS ganze Rechtsmittel für
</p>

               <pb facs="2084567_00802+1826_0008.tif"
                   n="3"
                   xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0008"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00802+1826_0008--><p/>
               <p>

                  <lb/>immer verrohren, lVpposition «'e$t plus recevable. Der Einspruch muß,
<lb/>damit da- Gericht mir der Würdigung seiner Gründe gehörig befaßt
<lb/>werde, eigentlich in Form einer Bittschrift vorgebracht werden; — damit
<lb/>aber der Derurrheitte, welcher vielleicht von seinem Gegner zu einer Zeit
<lb/>und an einem Orte mit der Exekution überfallen wird, wo er den nöthi-
<lb/>gen Beistand eine- AnwaldeS auf der Stelle nicht erhalten und ebendeß-
<lb/>wegen keine Bittschrift instnuiren lassen kann, die Wvhlchak de- Gesetzes
<lb/>ohne sein Verschulden nicht verliere: so gestattet chm dieses, durch eine
<lb/>einfache Erklärung, daß er sich der Vollstreckung des Unheiles widersetze,
<lb/>einstweilen von ferneren Verfolgungen seines Gegner- sich zu befreien,
<lb/>unter der Verpflichtung jedoch, die Gründe seines Restitutionsgesuches
<lb/>binnen 8 Zwgerr in einer förmlichen Bittschrift von Anwalt zu Anwalt
<lb/>vorzubringen.

<lb/>Daß da- Gesetz die Unterlassung dieser Vorschrift strenge ahnden wollte,
<lb/>ist wohl von selbst einleuchtend; die Gründe, welche bisher die Schonung
<lb/>de- Berurtheitten Nöthig machten, sind nicht Kehr vorhanden; — er hat
<lb/>hinreichend bewiesen, daß er Kenntniß von dem Daseyn eines gegen ihn
<lb/>ergangenen Unheiles habe; — und baß er in die Gerechtigkeit seiner Sache
<lb/>Mißtrauen setze, weil er die ihm aus besondern Rücksichten gestattete
<lb/>abermalige Gnadenfrist unbenutzt verstreichen ließ. — Der Art. 162 vers
<lb/>fügt daher mit Reckt, daß die Unterlassung jener Vorschrift mit dem
<lb/>gänzlichen Verluste deS Rechtsmittels der Opposition bestraft werden solle.

<lb/>spasse lequei temps eile ne sera plus recevable,)

<lb/>Daß das Wort «II« auf das Rechtsmittel überhaupt, und nicht auf
<lb/>eine bestimmte Art der Verwirklichung desselben (Opposttionsakt) zu bezie- 
<lb/>hen sey, ist nach der Ansicht des Referenten wyhl unzweifelhaft. Im
<lb/>Vordersätze deS Artikels wird bestimmt, aus welche Art das Rechts- 
<lb/>mittel der Opposition verwirklül)t werden könne vl’opposüion pourra
<lb/>4tre forme) also ist auch hier dar Rechtsmittel überhaupt das Subjekt,
<lb/>von dem etwas ausgesagt wird; — forme ist das Prädikat, und keines- 
<lb/>wegs als em Beiwort des Wortes Opposition zu betrachten. E- ist also
<lb/>wohl ein Mißgriff, wenn der Verfasser oppositio« formte an dieser
<lb/>Stelle durch Oppositionsakt verdeutscht, und eben daraus folgern will,
<lb/>daß auch im Nachsatze nur von diesem die Rede seyn könne,
<lb/>v Auch ist der Einwand , daß die von dem Verfasser ausgestellte Ansicht
<lb/>der Chikane Thür und Thor offene und dem siegenden Theile die Voll- 
<lb/>streckung de- Urcheile- unmöglich machen würde, durch den angegebenen
<lb/>Rath, die Opposition schleckrweg als ungegründer verwerfen zu lassen,
<lb/>uur scheinbar beseitigt.

<lb/>Die außergerichtlich, durch eine einfache Erklärung zum Protokoll de- 
<lb/>mit der Vollstreckung de- Unheils beauftragten Gerichtsvollziehers, einge- 
<lb/>legte Opposition ist zwar hinreichend, um dem Vollzug des Unheils
<lb/>binnen 8 Tagen Einhalt zu chun, aber nicht geeignet, das Gericht mir
<lb/>der Würdigung der Gründe de- Einspruches gehörig zu befassen. Der
<lb/>Opposit kann nach Ablauf der achttägigen Frist ohne Weiteres die Exekution
<lb/>wieder aufnehmen; — aber e- ist ihm nicht möglich, die Sache zur Kogni- 
<lb/>tion des Gerichtes zu bringen, weil dieses nur durch eine Ladung saisirt
<lb/>werde» kann. Es bleibt ihm also nichts übrig, al- durch Anlegung der
<lb/>Exekution nochmals einen Versuch zu machen, ob sich sein Schuldner nun
<lb/>endlich ergeben werde. Kennt dieser aber hie Theorie des Verfassers/ s-
<lb/>macht er sofort einen neuen auffergerichtlichm Einspruch, und rrölhjgr
</p>

               <pb facs="2084567_00802+1826_0009.tif"
                   n="4"
                   xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0009"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00802+1826_0009--><p/>
               <p>

                  <lb/>4
</p>
               <p>

                  <lb/>feinen Gegner, die Exekution nochmals auf acht Tage auszusetzen ; — sind
<lb/>diese verflossen, so fängt die Geschichte von vorne an; — und wenn es
<lb/>gleich wahr seyn sollte, daß in diesem Falle zum Nachtheile deS geäfften
<lb/>Gläubigers die Verfügung des Art. 156 nicht zur Anwendung gebracht
<lb/>werden könne: so bleibt er doch in ewigem Kampfe mit seinem Schuldner,
<lb/>dem nach dieser Theorie bis zur Vollstreckung deS Unheils das Recht-,
<lb/>mittel des Einspruchs offen bleibt. — Denn daraus, daß bie im Art.
<lb/>156 bestimmte nachteilige Folge der unterbliebenen Vollstreckung für den
<lb/>Gläubiger alsdann Wegfälle, wenn der Konrumax selbst hiervon die
<lb/>Schuld trägt, folgt noch keineswegs, daß das Unheil nunmehr wirklich
<lb/>vollstreckt, und mithin das Rechtsmittel für den Schuldner oder den Den
<lb/>Mtheilken ganz verlohren sey. — Wäre dies aber auch der Fall: so blieb
<lb/>es immerhin eine tadelnswenhe Inkonsequenz der Gesetzgebung, dem Kon,
<lb/>rumax ein Mittel gegeben zu haben, sich den judikatmäßigen Forderungen
<lb/>seines Gläubigers sechs Monate lang zu entziehen, eine Inkonsequenz,
<lb/>die dem französischen Gesetze, das den Komumax doch sonst mit ziemlicher
<lb/>Strenge behandelt, wohl nicht zugemuther werden darf.

<lb/>Die zweite Abhandlung betrifft die Frage:

<lb/>„ob die nach dem Art. 5U des H. G B. den Schiedsrichtern zu-
<lb/>„stebende Gerichtsbarkeit auf den gewöhnlichen Richter prorogirr wer»
<lb/>„den könne."

<lb/>welche Frage ebenfalls bejahend beantwortet wird. Referent kann den
<lb/>tief durchdachten Gründen dieser Entscheidung seinen vollkommenen Bei,
<lb/>fall nicht versagen, die sich im Wesentlichen darauf reduziren, daß die
<lb/>Gerichte, welche sedem ordinariam haben, in Bezug auf Rechtsstreitsachen,
<lb/>welche an sich zur Kompetenz der Handelsgerichte ok^r Schiedsrichter ge- 
<lb/>hören, nach const. 4 de jurisd. bloS bedingt inkompetent sind, wogegen
<lb/>die speziellen Gerichte, triinmaux dVxception, in Rücksicht aller Streit,
<lb/>fachen, die ihnen nicht namentlich beigelegt sind, unbedingt inkompetent
<lb/>sind, indem beide über die ihnen vorgezeichnere Gränze hinaus gar keine
<lb/>Jurisdiktion haben. Das Handelsgericht ist ein spezielles; und nickt min,
<lb/>der ist die Gerichtsbarkeit der Schiedsrichter eine spezielle; — und aus
<lb/>diesem Grunde können die den Letzteren zugewiesene Sachen von dem
<lb/>ersteren gültiger Weise nicht abgeurtheilt werden, weil durch den Willen
<lb/>der Panheien Niemanden eine Jurisdiktion, die ek überhaupt nicht hat,
<lb/>verliehen werden kann. — Dieser Grund fällt aber weg bei jenen Ge,
<lb/>richten, welche sedem ordinariam haben. — Man kann allerdings sagen,
<lb/>daß in dem Art. 51 eine arbiirage forcee begründet sey; — aber nur in
<lb/>dem Sinne, daß ein Handelsgesellschafter den andern zwingen kann^
<lb/>ihre wechselseitigen Streitigkeiten vor Schiedsrichtern aburtheilett zu lassen.
<lb/>Stimmen alle Partheien dahin überein, daß vor dem gewöhnlichen Richter
<lb/>oder vor freiwillig gewählten Schiedsrichtern verhandelt werden soll, so
<lb/>haben sie dadurch auf das dem einen wie dem anderen nach Art. 51 zu,
<lb/>stehende Zwangsrecht verzichtet; — eine Befugniß, die auch den Han,
<lb/>delsgesellschaftern, wenn sie überhaupt über ihr Vermögen zu verfügen
<lb/>berechtigt und fähig sind, nicht abgesprochen werden kann.

<lb/>Die dritte und letzte Abhandlung enthält die Erörterung der Frage:
<lb/>„ob in Rechtsstreitsachen, welche den Staat betreffen, das mündliche
<lb/>„oder bloß das schriftliche Verfahren statt finden müsse?

<lb/>Ausgehend von dem Grundsätze, daß der Regel nach und so lange nicht
<lb/>ein bestimmte- und klares Gesetz eine Ausnahme begründet, das mündliche
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_00802+1826_0010.tif"
                n="5"
                xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0010"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d89555e845" type="review">
               <head>
                  <title>Bachem, Johann Peter, Über die Form des gerichtlichen Verfahrens in Domanialsachen und andere den Staat betreffenden Angelegenheiten, zur leichtern Übersicht der hierauf sich beziehenden Gesetze</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00802+1826_0010--><p/>
               <p>

                  <lb/>Verfahren Eintreten müsse, zeig» der Verfasser durch eine Zusammenstel-
<lb/>lung der einschlagenden Gesetze, daß die häufig verbreitete Ansicht, als
<lb/>sey durch die Direktorialbeschlüffe vom 19- Nivose und 10. Thermidor
<lb/>IV. in allen Domanialsachen die unbedingte Anwendung des schriftlichen
<lb/>Verfahrens auf einem handgreiflichen Jrrrbum beruhe, daß vielmehr eben
<lb/>dadurch die Regel des mündlichen Verfahrens auch auf die Domanialsachen
<lb/>angewandt, und erst späterhin durch den Art 65 des Gesetzes vom 22.
<lb/>Frimaire VII. hinsichtlich der Einregistrirungsgefälle, und durch den Art.
<lb/>2. des Gesetzes vom 17. Frimaire VI hinsichtlich der Liquidation von Schulden
<lb/>der Emigranten ausnahmsweise das reinschriftliche Verfahren vorgeschrie- 
<lb/>ben worden sey. Der Hauptunrerschied deö Verfahrens in Domanial- 
<lb/>sachen von jenem in Privarstreirigkeiten besteht darin, daß in jenen der
<lb/>Beamte des öffentlichen Ministerii zugleich als Vertheldiger de- StaateS
<lb/>und als Handhaber des Gesetzes erscheint. In der ersten Eigenschaft
<lb/>muß er alle zweckmäßigen Mittel, welche ihm die Verwaltungsbehörde an
<lb/>die Hand gegeben, zur Begründung der Klage oder Einrede seiner Par-
<lb/>thei Vorbringen; — in der zweiten Eigenschaft, als Organ des Gesetze-,
<lb/>kann er sogar gegen den Staat konkludiren.

<lb/>Diese kurze Darstellung wird hinreichen, die Leser des Archivs von
<lb/>der Vortrefflichkeit deS fraglichen Merkchens zu überzeugen. Die Wich- 
<lb/>tigkeit der darin erörterten Fragen, die faßliche und anschauliche Darstellung,
<lb/>wodurch sich dasselbe ganz vorzüglich auszeichnet, werden dieser Schrift
<lb/>einen dauernden Werth zusichern, und bei jedem Leser den Wunsch Her- 
<lb/>vorbringen, daß der Verfasser seine Ansichten über andere, nicht minder
<lb/>streitige und interessante Rechtsfragen in einer Fortsetzung seiner Abhand- 
<lb/>lungen niederlegen möge. H

<lb/>Mit der zuletzt erwähnten dritten Abhandlung im Wesentlichen über- 
<lb/>einstimmend ist folgende Schrift eine- Ungenannten:

<lb/>Ueber die Form des gerichtlichen Verfahrens in Domanial- 
<lb/>sachen und andere den Staat betreffenden Angelegenheiten,
<lb/>zur leichtern Uebersicht der hierauf sich beziehenden Gesetze.
<lb/>Köln am Rhein bei Johann Peter Bachem 1824, mit
<lb/>den Anhängen. n6 S. 8.

<lb/>welche Schrift, wie sich schon auS dem Titel ergibt, nach einem ausger
<lb/>dehnreren Plane gearbeitet ist.

<lb/>Ausgehend von dem Satze, daß da- neue Prozeßgesetzbuch nur die
<lb/>Stelle des bis dahin bestandenen gemeinen Recht- vertrete, und daß da- 
<lb/>her die früheren Spezialgesetze über das Verfahren in Domanialsachen da- 
<lb/>durch keineswegs aufgehoben seyen, beginnt der Verfasser mit der ältesten
<lb/>diesen Gegenstand betreffenden Gesetzgebung Frankreichs, wo die soge- 
<lb/>nannten Tresorier» de France in Streitigkeiten des Staates die allein
<lb/>kompetenten Gerichte waren, bei denen der Staat durch die Generalpro- 
<lb/>kuratoren vertreten wurde, bis durch die neue Ordnung der Dinge beim
<lb/>Wegfällen der Spezialgerichre die gewöhnlichen Gerichte an ihre Stelle
<lb/>traten, und das Recht den Staat zu vertreten, nach Verschiedenheit der
<lb/>Fälle auf den procureur general syndie (später auf die Präfekte und in
<lb/>den Rheinprovinzen auf die König!. Regierungen) oder auf die mit der
<lb/>Einnahme von Dominaleinkünften und indirekten Steuern beauftragte Rer
<lb/>gie übertragen wurde. Es wird sodann die Frage erörtert, inwiefern
</p>
            </div>
            <pb facs="2084567_00802+1826_0011.tif"
                n="6"
                xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0011"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d89555e969" type="review">
               <head>
                  <title>Thiriart, Th. F., Übersicht der in den Rheinprovinzen geltenden Gesetze von Math. Simon</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00802+1826_0011--><p/>
               <p>

                  <lb/>6
</p>
               <p>

                  <lb/>diese Vertreter deS Staates zur Betreibung solcher Prozesse einer beföm
<lb/>dern Ermächtigung bedürfen, und was derjenige zu thun habe/ der gegen
<lb/>den Staat einen Anspruch vor Gericht geltend maäM, oder gegen dem
<lb/>selben während eine- andern Prozesses auf Gewährleistung klagen will.

<lb/>Die Hauptfrage über die Form des gerichtlichen Verfahrens wird im
<lb/>Wesentlichen mir der oben erwähnten Abhandlung übereinstimmend, jedoch
<lb/>ausführlicher und durch eine vollständige Erklärung der betreffenden Ge»
<lb/>setze, und durch Erörterung der wichtigsten hieraus entstandenen Konrro-
<lb/>Versen beantwortet. Dahin gehört die Frage über die Narur und Form
<lb/>deS ZahlungsbefehleS, womit die Prozesse über Staats- und Domanialein»
<lb/>künfte gewöhnlich den Anfang nehmen; die fernere: ob ein Einspruch mit
<lb/>Suspenstvkrafr dagegen Statt finde, wer das Visa beizusetzen habe. So- 
<lb/>dann wird der Unterschied deS ausnahmsweise in Domanialsachen eintre-
<lb/>renden schriftlichen Verfahrens vor jenem, das in der Prozeßordnung vor- 
<lb/>kommt, hervorgehoben, und die Frage beantwortet, wer in dergleichen
<lb/>Sachen die Konklustonen zu entwerfen und zustellen zu lassen habe. Am
<lb/>Schluffe der Abhandlung wird die Uebereinstimmung der darin ausgestellten
<lb/>Grundsätze mit der Praxis nachgewiesen.

<lb/>Diese kurze Darstellung des Hauptinhaltes der erwähnten Schrift möge
<lb/>genügen, um die Leser des Archivs davon zu überzeugen, welchen wich- 
<lb/>tigen Dienst der Verfasser durch Bekanntmachung derselben allen, sowohl
<lb/>richterlichen, alS BenvaltungSbeamten der Rheinprovinzen geleistet har.
<lb/>ES ist allerdings eine schwierige Aufgabe, die vielen, im raschen Wechsel
<lb/>der Verfassung entstandene Gesetze und Verordnungen in Eilt klang zu
<lb/>bringen, und die eben durch die Menge der Vorschriften entstandene Ver- 
<lb/>wirrung der Begriffe zu beseitigen. Die Lösung dieser Aufgabe ist dem
<lb/>Verfasser jener Schrift, die sich außerdem durch Präzision und Deutlich- 
<lb/>keit ganz besonders auszeichnet, vollkommen gelungen.

<lb/>Zur größeren Bequemlichkeit sind alle auf den fraglichen Gegenstand
<lb/>Bezug habenden französtsche und K. Pr. Verordnungen und Gesetze iw
<lb/>Anhänge des Merkchens abgedruckt worden.

<lb/>III.

<lb/>Die Herausgeber des Archiv'S halten es für eme ihrer angenehmen
<lb/>Pflichten das Publikum auf daS Erscheinen folgender Schrift:

<lb/>Uebersicht der in den Rheinprovinzen geltenden Gesetze von
<lb/>Math. Simon, d. R. L. König!. Pr. Geheime Kriegs- 
<lb/>und Appellationsgerichtsrath beim K. R. A. G. H. zu
<lb/>Köln. — Köln bei Th. F. Thiriart. 8.

<lb/>aufmerksam zu machen. Der Nutzen einer solchen Ueberstchr für den
<lb/>Theoretiker sowohl als für den praktischen Geschäftsmann in den Rhein- 
<lb/>provinzen bedarf wohl keiner Erörterung; so wie der Name deS durch
<lb/>andere Schriften bereits rühmkichst bekannten Herrn Verfassers für daS
<lb/>vollkommene Gelingen dieser Arbeit hinreichende Bürgschaft leistet. Von
<lb/>dieser Ueberstcht, welche nach der Ankündigung deS Verlegers vorläufig
<lb/>auf 25 Bogen berechnet ist, sind bereits 4 Hefte, jedes von 5 Bogen
<lb/>in 8vo erschienen, von denen das erste nach einer kurzen Darstellung der
<lb/>Geschichte der Einführung der französischen Gesetze und der denselben zum
<lb/>Grunde liegenden Einrichtungen mit der durch den Gouvernement- &gt; Kom- 
<lb/>missär Rudler am 4. Plimfoc VI. erfolgten Aufhebung der bis dahin in
</p>
            </div>
            <pb facs="2084567_00802+1826_0012.tif"
                n="7"
                xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0012"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d89555e1097" type="review">
               <head>
                  <title>Dümont-Schauberg, M., Versuch einer Widerlegung der Abhandlung des Herrn Appellationsgerichtsraths Rive über die Aufhebung der Fideikommisse als Folge der Einführung des französischen Gesetzbuchs von einem seiner Kollegen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00802+1826_0012--><p/>
               <p>

                  <lb/>7
</p>
               <p>

                  <lb/>den hiesigen Landen bestandenen öffentlichen Verwaltung-, und Justizbe-
<lb/>behörden beginnt, das dritte die Einführung der Code« civil, de procedure
<lb/>civil«, de Commerce Unb d Instruction criminelle ZUM Gegenstand hat,
<lb/>und das vierte die Justizverwaltung nach dem Gesetz vom 20. April
<lb/>1810, nebst dem Code penai von 1810, und schließlich die innere Der,
<lb/>faffung und Einrichtung der Justizbehörden in der letzten Epoche der
<lb/>Vereinigung der linken Rheinusers mit dem französischen Staate aufstellt.
<lb/>Das Ganze ist nach den verschiedenen Gegenständen der Gesetzgebung klas,
<lb/>sistzirt, und sind die Gesetze-steUen selbst so wie die darauf Bezug haben- 
<lb/>den Verordnungen nach den bestehenden offiziellen Sammlungen, wo sie
<lb/>ihrem ganzen Inhalte nach sich vorfinden, angegeben.

<lb/>Wenn die öffentliche Mittheilung dieser ursprünglich für den Privat,
<lb/>gebrauch des Herrn Verfassers bestimmt gewesenen Arbeit schon an und
<lb/>für sich für jeden Juristen und sogar für jeden Bürger der Rhemprovinzen,
<lb/>dem die öffentliche Wohlfahrt am Herzen liegt, eine höchst erfreuliche Er,
<lb/>scheinung ist; so würde dieselbe noch dadurch an Interesse gewinnen,
<lb/>wenn der Umsturz des Bestehenden wirklich so nahe seyn sollte, als von
<lb/>Vielen geglaubt oder gewünscht wird. Denn grade in diesem Falle ist ein
<lb/>Rückblick auf die Entstehung und allmählige Ausbildung der gegenwärtigen
<lb/>Verhältnisse um so nöthiger, indem derselbe einestheils vor demJrrthume
<lb/>bewahrt, daß daS Neue auch da- Bessere sey, und anderncheils die
<lb/>Ueberzeugung gewährt, daß es nicht genug sey, das Bestehende auszuhe,
<lb/>den und mir dem bisher Fremden zu vertauschen; — sondern daß es Me»
<lb/>vorzüglichste und heiligste Pflicht der Sraaksregierung sey, bei dieser Um- 
<lb/>gestaltung friedlich vermittlend zu verhindern, da- nicht etwa da- Alte
<lb/>mit dem Neuen in allzu harren Kämpfen zusammenstoße.

<lb/>IV. *

<lb/>Versuch einer Widerlegung der Abhandlung des Herrn
<lb/>Appellationsgerrchtsraths. Rive über die Aufhebung der Fi- 
<lb/>deikommisse als Folge der Einführung des französischen
<lb/>Gesetzbuchs von Einem seiner Kollegen. Köln 1825 bei
<lb/>M. Dümont-Schauberg.

<lb/>Wenn gleich der ungenannte Verfasser, dem wir diese Schrift zu ver,
<lb/>danken haben, sie bescheiden nur als Versuch einer Widerlegung der Ab- 
<lb/>handlung des Herrn AppellationSgerichrSrarhS Rive*) ankündigt, so ent,
<lb/>hält ste doch in lichtvollem Style so manche lehrreiche Ausführung und so
<lb/>gründliche Entwickelung der Ansichten des Verfassers über die rechtliche
<lb/>Wirkungen, welche im ehemaligen Großherzogthum Berg seit Einführung
<lb/>des B. G. B. dessen 896. Art, worin alle fideikommiffarische Substitu- 
<lb/>tion verboten worden, auf früher existirende Substitutionen habe,
<lb/>daß ste der, in gelehrten Blättern als erschöpfend gepriesenen Abhandlung des
<lb/>Hrn.Rive mir vollem Rechte mindestens an die Seite gesetzt zu werden ver,
<lb/>dient, und besonder- bei dem hohen Interesse, welches die erörterten
<lb/>Streitfragen in wiffenrschafrlicher Hinsicht sowohl als im praktischen Leben
<lb/>für viele Familien darbieten, eine nähere Rechenschaft erheischet. In einem
<lb/>der folgenden Hefte, da der Raum des gegenwärtigen eS nicht erlaubt, wer- 
<lb/>den daher die Herausgeber deS Archivs nicht ermangeln, sich der Pflicht


<lb/>*) Vergleiche Archiv Bd. Z Abth. 2 S. »3* worin ausführliche Anzeige dieser Ab- 
<lb/>handlung zu finden.
</p>
            </div>
            <pb facs="2084567_00802+1826_0013.tif"
                n="8"
                xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0013"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d89555e1225" type="review">
               <head>
                  <title>Karl Kaspar von Herrestorff, Gutachtliche Untersuchung der Frage: Sind vorherige Fideikommisse in dem Großherzogthum Berg durch die Einführung des Gesetzbuchs Napoleons aufgehoben oder nicht?</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
         </div>
         <div xml:id="d89555e1235" n="B.">
      
            <head>Rechtsentscheidungen des Revisions- und Kassationshofes</head>
            <div xml:id="d89555e1240" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Beweis. Vermuthungen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00802+1826_0013--><p/>
               <p>

                  <lb/>8
</p>
               <p>

                  <lb/>dieser Rechenschaft zu entledigen. Bevorworrend bemerken sie indessen noch
<lb/>daß die Materie, welche Gegenstand der Werke deS Hrn. AppetlationSgerichrS»
<lb/>rath Rive und seines ungenannten, widerlegenden Kollegen ist, schon früher
<lb/>nämlich im Jahr 1813 die gelehrte Feder eines, jetzigen, dritten Kollegen
<lb/>von jenen beiden beschäffrigt und folgende Schrift dem Druck überliefert
<lb/>har:

<lb/>Gutachtliche Untersuchung der Frage: sind vorherige Fidei- 
<lb/>kommisse in dem Großherzogthum Berg durch die Einfüh- 
<lb/>rung des Gesetzbuchs Napoleons aufgehoben oder nicht?
<lb/>von Karl Kaspar von Herrestorff, (damals) Advokar
<lb/>(jetziger Appellationsgerichtsrath). Düsseldorf gedruckt bei
<lb/>Hoskammerath Stahl i8r3.

<lb/>Auch von dieser Schrift wird die Redaktion de- Archivs ihrer Bezie»
<lb/>hung wegen, worin sie mir den Obigen steht, ein Näheres Ln einem der
<lb/>folgenden Helte mirrheilen. Wer mögte nicht den Provinzen Glück min*
<lb/>schen deren oberer Gerichtshof, nicht nur die erleuchtetsten und als Schrift»
<lb/>steUer ausgezeichnetsten Rechtsgelehrte des Vaterlandes: einen Daniels,
<lb/>einen Ruppenrhal, an der Spitze hat, sondern unter dessen übrigen
<lb/>Mitgliedern die Verfasser der oben angedeuteten Werke gehören, die in edlem
<lb/>Wetteifer einzelne schwierige Materien deS CivilrechteS durch fcientifische
<lb/>öffentliche Erörterungen zu erhellen streben!

<lb/>B.

<lb/>Bechtsentseheidungen

<lb/>des

<lb/>Revifions- unfc KassationshvfeS.
</p>
               <p>

                  <lb/>Beweis. — Vermuthungen.

<lb/>Anwendung deS Art. i353 des B. G. B., wonach der
<lb/>Richter außer den durch das Gesetz begründeten Vermu- 
<lb/>thungen nur in den Fällen solche gestattet» wo der Jeu- 
<lb/>genbeweis zulässig ist.

<lb/>König!. Regierung. — Kramer.

<lb/>Herrstabt und Schafhausen kaufen am 26. Februar 1818 vom FiSkuS
<lb/>ein Domainengut, zu Heppendorf, genannt Zehnthof, und verkaufen dies
<lb/>Gur wiederum am 7. Juli 1821 an Kramer.

<lb/>Später kündigt der DomainenfiSkuS eine Versteigerung von verschiede»
<lb/>ven BuschparzeUen an, worunter ein Stück EllermSchlagholz von fünf
<lb/>Morgen 16 Ruthen vorkommt.

<lb/>Gegen diese Versteigerung legt Kramer Einspruch ein, weil dieses
<lb/>Stück Wald zu seinem Zehnrhof gehöre.

<lb/>Auf diesen Einspruch gab das Landgericht dem Opponenten Kramer
<lb/>auf, den Erwerbtirel seiner Verkäufer so wie den seinigen zu den Akten
<lb/>zu gehen, und der Regierung muzurheilen.
</p>
               <pb facs="2084567_00802+1826_0014.tif"
                   n="9"
                   xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0014"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00802+1826_0014--><p/>
               <p>

                  <lb/>Am 7. Juli 1823 verwarf da- Landgerichr den Einspruch desinitiv
<lb/>Mit Schaden und Kosten.

<lb/>Der Rheinische AppellationSgerichtshof erließ auf die von Kramereim
<lb/>gelegte. Berufung am 31. Januar 1824 folgende- Interlokut:

<lb/>daß die Königliche Regierung binnen vier Wochen durch Urkunden
<lb/>beweisen solle, daß der quesrionirte Busch bei Veräußerung de-
<lb/>ZehnrhofeS vom 26. Februar 1818 an den Schafhausen und Hem
<lb/>stadt nicht mir veräußert worden.

<lb/>Die Motive dieses Urcheils waren folgende:

<lb/>„In Erwägung, daß nach Inhalt de- über den Zebnthof zu Heppen»
<lb/>dorf zwischen Schafhausen, Herrstadt und dem Appellanten am 7. Juli
<lb/>1821 geschloffenen gehörig einregrstrirren Vertrage- unter den HofeSzube,
<lb/>hörungen Büsche namentlich aufgeführt sind; daß der streitige Ellernbusch
<lb/>auöweise der von dem Appellanten vorgelegten Pachtbriefe auS den Jahren
<lb/>1808, 1811 den jedesmaligen Pachtern des ZehnthofeS als eine Apperti,
<lb/>nenz desselben mit verpachtet, und bis zu den neuesten Zeiten von ihnen
<lb/>benutzt worden ist; daß auS jenen von der Königlichen Regierung nicht
<lb/>bestrittenen Thatfachen für die von dem Appellanten behauptete Pertinenz»
<lb/>Qualität de- streitigen Busches eine solche Vermuthung hervorgeht, daß
<lb/>Erstere ihre Angabe, den befragten Busch bei Veräußerung deS Hofe-
<lb/>an Schafhausen und Herrstadt davon getrennt und stch Vorbehalten zu
<lb/>haben, zu erweisen schuldig ist.

<lb/>Weil die Regierung diesen Beweis nicht antrat, so wurde sie am 3.
<lb/>Aprll 1824 präkludirr, und in Schaden und Kosten verurcheilt.

<lb/>_ Diese beiden Urtheile de- Appellationshofes wurden auf Anrufen der
<lb/>Königlichen Regierung folgendermaßen kassirt:

<lb/>U r t h e i l:

<lb/>Eingesehen den Artikel 1353 deS B. G. B.

<lb/>In Erwägung, daß der Kaffarion-beklagte die von der Königlichen
<lb/>Regierung zum Verkauf ausgesetzten Buschparzellen als einen sowohl ihm
<lb/>von fernen unmittelbaren Vorgängern Schafhausen und Herrstadt, als
<lb/>dtesen von dem Staat mitverkauften Bestandtheil de- ZehnthofeS zu
<lb/>Heppendorf in Anspruch nahm, daß er also den gesetzlichen Erwerb dieser
<lb/>Waldstücke, die nach snner eigenen Behauptung vom Staat berrührten,
<lb/>als den Grund seiner Klage erweisen mußte, wenn er gleich Besitzer der- 
<lb/>selben gewesen wäre;

<lb/>Daß dieser Beweis nur aus dem ersten Kaufakt zwischen dem Staat
<lb/>und Schafdausen und Herrstadt in so fern geführt werden konnte/ als
<lb/>sich alle andere Beweise, die man etwa für nothwendig erachten mochte,
<lb/>mußten ^ on'^ Ie*en un^ *n ihm ihren gesetzlichen Stützpunkt finden

<lb/>k .. ml** erlaubt WÄL',m.,r Beseitigung dieser Urkunde, aus an,
<lb/>dem Akten und Umstanden Schlüffe zu ziehen und Dermuthungen aufzu,
<lb/>xfUen, die durch kern Gesetz begründet, und nach Artikel 1353 nur in
<lb/>werden kann*- *U iind, in welchen der Beweis durch Zeugen geführt

<lb/>...gegenwärtigen Falle der Appellationshof, ohne der ei,
<lb/>»&lt;|ui(lnon«urfunbe zu erwähnen, sein Crkenntniß auf den
<lb/>Kaffatronsbeklagten und seinen unmittelbaren Vorgängern
<lb/>Schafhausen und Herrstadt geschloffenen Vertrag, so wie auf den Um- 
<lb/>stand gegründet »M, daß in diesem Vertrage unter den Hofspertinentien
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_00802+1826_0015.tif"
                n="10"
                xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0015"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d89555e1470" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Weiderecht</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00802+1826_0015--><p/>
               <p>

                  <lb/>io
</p>
               <p>

                  <lb/>auch Büsche aufgesührt werden, und daß von Ersteren zufolge der aufge,
<lb/>legten Pachrbriefe aus den Jahren 1808 und 1811 der streitige Ellern»
<lb/>Busch den jedesmaligen Pächtern des ZehnthofeS als eine Perrinenz mit
<lb/>verpachtet und bis auf die neuesten Zeiten von ihnen benutzt worden sey,
<lb/>indem, wie es im Urtheil heißt, daraus eine solche Dermuthung hervor,
<lb/>gehe, daß der Königlichen Regierung der Beweis obliege, den fraglichen
<lb/>Busch bei Veräußerung des Hofes an Schashausen und Herrstadt davon
<lb/>getrennt und stch Vorbehalten zu haben.

<lb/>Daß der Appellationsbof durch diese Entscheidung den Artikel 1853
<lb/>verletzt hat, indem er in einem Falle, wo der Beweis durch Zeugen un»
<lb/>zulässig ist, einer gemeinen, bloS faktischen Vermuthung, der kein Ge- 
<lb/>setz zur Seite steht, eine Beweiskraft beilegt, welche mit dem gedachten
<lb/>Artikel und überhaupt mit den Gesetzen über schriftlichen und Zeugenbe- 
<lb/>weis in offenbarem Widerspruch stcht,

<lb/>Aus diesen gründen

<lb/>kassirt und vernichtet der Revisions, und Kassationshof die Urtheile des
<lb/>Appellarionshofes zu Köln vom 31. Januar und 3. April 1824 u. s. w.
<lb/>und indem er an die Stelle des gesagten AppellarionsbofeS tritt, verwirft
<lb/>er aus den oben angeführten, so wie aus den im Erkenntnisse 1- Instanz
<lb/>enthaltenen Gründen., die von diesem Erkenntniße eingelegte Berufung,
<lb/>bestätigt dasselbe seinem ganzen Inhalte nach u. s. w. '

<lb/>Sitzung vom 20. April 1825.

<lb/>Weiderecht.

<lb/>Durch die Art. 3 und i3 Abschnitt 4 Tit. i des Gesetze»
<lb/>vom 26. September— 6. Oktober i79i, ist jedes hinsichtlich
<lb/>einer gr'ößern Anzahl des zur Stoppelweide aufzutreibenden
<lb/>Viehes früher in der Gemeinde und unter den Mitgliedern
<lb/>derselben (vorbehaltlich der im Art. -4 enthaltenen Aus- 
<lb/>nahme) bestandene Verhältniß aufgehoben und demselben
<lb/>die Wirkung eines unwiderruflichen Gerechtsames benom- 
<lb/>men worden.

<lb/>Gemeinde Pleidt- — Armbruster.

<lb/>In dem, zwischen diesen Partheien bestandenen, im Bande VII S.
<lb/>173 dargestellten Rechtsstreite wurde von der Gemeinde Pleidt wider da-
<lb/>dort angeführte Urtheil des Appellationsgerichrshofes die Kassation nach,
<lb/>gesucht und durch folgendes Erkennrniß ausgesprochen;

<lb/>In Erwägung, daß es nach dem Inhalte deS angegriffenen UrtheikeS
<lb/>als bewiesen feststeht, daß der Pommerhof auf dem Bann der Gemeinde
<lb/>Pleidt gelegen ist, und immerhin einen Theil dieses BanneS ausgemacht
<lb/>hat; daß es sich daher im vorliegenden Falle von einer Stoppelweidebe- 
<lb/>rechtigung in Beziehung auf die Bewohner der Gemeinde handelt, worin
<lb/>die dieser Berechtigung unterworfenen Güter gelegen sind;

<lb/>Daß nach der ausdrücklichen Bestimmung deS angeführten Art. 3.
<lb/>die Stoppelweide in einer Gemeinde nur da bestehen kann, wo sie ent- 
<lb/>weder auf einen besondern Titel gegründet, oder Kraft deS Gesetzes oder
<lb/>einer unvordenklichen OrtSgewohnheit erlaubt ist, und daß selbst in diesen
<lb/>Fällen ihre Ausübung denjenigen Beschränkungen uvterliegr, die in den
<lb/>folgenden Artikeln deS 4. Abschnittes enthalten sind.
</p>
               <pb facs="2084567_00802+1826_0016.tif"
                   n="11"
                   xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0016"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00802+1826_0016--><p/>
               <p>

                  <lb/>11
</p>
               <p>

                  <lb/>Daß unter diese Beschränkungen insbesondere jene gehört, welche der
<lb/>angeführte Art- 13 enthält, und wonach die Zahl des nack Verhältniß
<lb/>des Umfangs deS Bodens aufzutreibenden Viehes, nach den Lokalverord- 
<lb/>nungen und Gebräuchen, und in sofern keine bestimmte Nachmessungen
<lb/>deshalb vorhanden sind, von dem Gemeinderazhe festgesetzt werden soll-
<lb/>Daß vermöge dieser gesetzlichen Verfügungen, die einzig im Interesse
<lb/>des Ackerbaues und der Viehzucht ihren Grund haben, jedes hinsichtlich
<lb/>einer größer» Anzahl des zur Stoppelweide aufzutreibenden VieheS früher
<lb/>in der Gemeinde unter den Mitgliedern derselben (vorbehaltlich der im
<lb/>Art. 14 enthaltenen Ausnahme) bestandene Verhälmiß aufgeboben, und
<lb/>demselben die Wirkung eines unwiderruflichen Gerechtsames benommen
<lb/>worden, und folglich kein Mitglied der Gemeinde sich auf den frühem
<lb/>Zustand der Dinge fernerhin beziehen kann, um eine jenen Verfügungen
<lb/>zuwiderlaufende Berechtigung dadurch zu begründen.

<lb/>Daß daS besondere, im vorliegenden Falle vorhandene Sachverhülmiß
<lb/>keinen Grund darbittet, von jenen gesetzlichen Verfügungen eine Aus- 
<lb/>nahme zu machen, indem eines Theils eS sich von der» Berechtigung zur
<lb/>Stoppelweide in einer Gemeinde handelt, worin der Pommerhof gelegen
<lb/>ist, und wovon er einen Theil ausmochr (grade der Fall, womit sich der
<lb/>Art- 3 des angeführten Gesetzes einzig beschäftigt), andern Theils aber
<lb/>auch der Grund dieses Gesetzes in dem vorliegenden Falle eintritt, mit- 
<lb/>hin auch derselbe auf das Gesetz selbst angewendet werden muß.

<lb/>Daß unter diesen Voraussetzungen der Kaffationsverklagte seinen An- 
<lb/>spruch auf die Befugniß, 200 bis 300 Schafe auf die Zweiweide in dem
<lb/>Banne von Pleidt zu treiben, durch unvordenklichen Besitz nicht begrün- 
<lb/>denkonnte, daß daher der Appelhof, indem er daS Erkenntniß erster In- 
<lb/>stanz, wodurch der Kaffationsverklagte zum Beweise eines solchen Besitzes
<lb/>zugelaffen worden, bestätigte, die angeführten Gesetze verletzt, und daS
<lb/>ehemalige Kurrrierjsche Landrecht, so wie den Art. 691 des B. G. B.
<lb/>unrichtig angewender hat.

<lb/>AuS diesen Gründen

<lb/>kasstrt der Revision-- und Kaffarionshof das Urrheil deS R- A. H. vom
<lb/>3. Juli 1823 u. f. w. Und indem er an die Stelle des Appellation--
<lb/>Hofes tritt, reformirt er aus den angeführten Gründen daS Erkenntniß
<lb/>des ehemaligen KreisgerichtS zu Koblenz vom 29. Juli 1817, erklärt den
<lb/>dem Kläger Armbruster nachgelassenen Beweis für unerheblich, weifet die- 
<lb/>sem zufolge denselben mir seiner Klage ab, und verurcheilt ihn in sämmr»
<lb/>siche Prozeßkosten.

<lb/>Sitzung vom 21. September 1825.

<lb/>Schiedsrichter. — Handlungsfache. — Prorogation.

<lb/>Die Prorogation der den Schiedsrichtern in Handelsge- 
<lb/>sellschaftssachen zur Entscheidung vorbestimmten Frist kann
<lb/>mittelst bloßen Stillschweigens von Seiten der Partheien
<lb/>geschehen.

<lb/>Akt. 1VV7 und 1012 Nro. 2 der B. P. O. — Art. 51, 53 und 59
<lb/>de« H. G- B.

<lb/>van Mierop — HeubeS.

<lb/>Don den Kaufleuten van Mierop und Kompagnie wurde die Kassation
<lb/>deS in ihrer Sache wider HeubeS von dem Rheinischen AppellarionShos
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_00802+1826_0017.tif"
                n="12"
                xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0017"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d89555e1717" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zolldefraudation. Strafe. Eigenthümer</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00802+1826_0017--><p/>
               <p>

                  <lb/>erlassenen, im Archive Bd. Vi S. 202 mitgetheilten UrtheilS nachge-
<lb/>sucht, und diese- Urtheil wirklich aus folgenden Gründen kassirk.

<lb/>In Erwägung, daß wenn auch in der Regel die Bestimmung deS
<lb/>Arr. 1012 Nro. 2 der B. P. O. bei Schiedsrichtern in Handlungsges
<lb/>sellschafren ihre Anwendung findet, e6 doch eben so ungezweifelt ist, daß
<lb/>die diesen Schiedsrichtern zur Entscheidung bestimmte Frist von den Par- 
<lb/>theien prorogirt werden kann.

<lb/>Daß so wie überhaupt die Einwilligung ausdrücklich oder stillschwei- 
<lb/>gend errheilt wird, auch eine solche Prorogation mittelst bloßen Still- 
<lb/>schweigens geschehen kann, in so fern nicht andere Umstände das Gegen-
<lb/>theil an den Tag legen.

<lb/>Daß in dem vorliegenden Falle die am 22. September 1820 ernann- 
<lb/>ten Schiedsrichter noch am 9. Januar 1821 die Partheien aufgeforderr
<lb/>haben , binnen einem Monate ihre Akten und Beweisstücke vorzubringen;
<lb/>daß ste dieser Aufforderung die Erklärung hinzugesügr haben, daß ste nach
<lb/>Ablauf dieser Zeit, längstens binnen sechs Wochen, und zwar in Gemäß- 
<lb/>heit deS Art. 15&gt;deS GesellschaftSkontrakres ihren Ausspruch thun würden;
<lb/>Daß ste durch die in dieser Aufforderung enthaltenen Ausdrücke deutlich
<lb/>zu erkennen gegeben harren, welchen Sinn ste dem gedachten Artikel 15
<lb/>beilegten, und daß eS nunmehr an den Partheien war, sich zu äußern,
<lb/>wenn ste mit dieser Erklärung nicht zufrieden seyn wollten.

<lb/>Daß unter solchen Umständen entscheiden, wie der AppellationShof
<lb/>gethan har, daß keine stillschweigende Prorogation der den Schiedsrichtern
<lb/>in HandelSgesellschaftSsachen, wovon hier die Rede ist, gegebenen Frist
<lb/>zur Entscheidung Starr gefunden habe, ganz dasselbe ist, als wenn er
<lb/>entschieden hätte, daß eine stillschweigende Prorogation nicht geschehen
<lb/>könne;

<lb/>Daß dieses um so mehr angenommen werden muß, da er nichts an- 
<lb/>führt, woraus hergeleiter oder gefolgert werden konnte, daß des Still- 
<lb/>schweigens ungeachtet keine stillschweigende Prorogation habe Statt finden
<lb/>können;

<lb/>Daß diesemnach der AppellationShof, indem er ohne Rücksicht auf
<lb/>die vorliegenden Sachverhältniße annahm, daß keine stillschweigende Pro- 
<lb/>rogation Statt gefunden habe, seine Macht überschritten und insbeson- 
<lb/>dere den Art. 1012 Nro. 2 der B. P. O. falsch angewender hat.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>kassirt der Revision- - und Kaffationshof das Urtheil dcS R. A. H. vom
<lb/>8. Mai 1824 u. s. w. Und indem er an die Stelle deS gesagten Appel-
<lb/>larionShofeS tritt:

<lb/>Verwirft er aus den oben angeführten so wie auS den im Erkennt»
<lb/>mße erster Instanz enthaltenen Gründen die von diesem Erkennmiße ein- 
<lb/>gelegte Berufung, bestätigt dasselbe seinem ganzen Inhalte nach.

<lb/>Sitzung vom 12. Oktober 1825.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zolldesraudation. — Strafe. — Eigenthümer.

<lb/>Wenngleich in der Iollordnung § 123 und 124 nur von
<lb/>der Kontravention deS WaarenführerS die Rede ist, so
<lb/>kann die Strafe doch gegen denjenigen ausgesprochen wer- 
<lb/>den, welcher sich als Eigenthümer der Waaren dargestellt
</p>
            </div>
            <pb facs="2084567_00802+1826_0018.tif"
                n="13"
                xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0018"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d89555e1840" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Diebstahl. Bewohnter Ort</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d89555e1849" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zeuge. Ausschliessung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00802+1826_0018--><p/>
               <p>

                  <lb/>— 13 —

<lb/>und als solcher den Prozeß und de« Beweis der Versteue«
<lb/>rung übernommen hat.

<lb/>Hofsmann — Steuerbehörde.

<lb/>Sitzung vom 24. November 1824.

<lb/>Diebstahl. — Bewohnter Ott.

<lb/>Der Umstand, daß die Diebe, welche gemeinschaftlich
<lb/>einen Diebstahl an einem bewohnten Orte begangen, diesen
<lb/>Ort zur Zeit des Diebstahls selbst bewohnten, steht der
<lb/>Anwendbarkeit des Artikels 366, 4oi des "St. G. B.
<lb/>nicht entgegen.

<lb/>Konrad Ninicus, Peter Clasen und H. Blau wurden von
<lb/>den Geschwornen für schuldig erklärt, in der Arbeitsanstalt zu Brauweiler,
<lb/>worin ste damals als Detinirte wohnten, gemeinschaftlich mehrere Klei,
<lb/>dungsstücke und Viktualien gestohlen zu haben.

<lb/>Auf den Grund dieser Erklärung verlangte das öffentliche Ministerium
<lb/>die Verurtheilung der Angeklagten nach Artikel 386 Nro. 1 des St. G.
<lb/>B.; Allein der Afsisenhof war der Meinung, daß die Tbat nur eine
<lb/>einfache, im Art. 401 des St. G. B. vorgesehener Diebstahl sey, indem
<lb/>die Angeklagten zwar den Diebstahl gemeinschaftlich, jedoch an einem, zur
<lb/>Zeit desselben von ihnen selbst bewohnten Orte verüht hätten, und folg- 
<lb/>lich die Lhar nicht als ein Verbrechen im Sinne de- Artikels 386 Nro 1
<lb/>anzusehen sey.

<lb/>Dieses Unheil wurde aus den dawider morr dem K. Oberprokurator ztt'
<lb/>Köln ergriffenen KaffqrionsrekurS kaUrt /l weil der Art. 386 Nro. 1 bei
<lb/>Diebstählen, von denen er handle, nicht unterscheide, ob der Dieb oder
<lb/>die Diebe in dem Gebäude, worin der Diebstahl verübt worden, selbst
<lb/>wohnen oder nicht; weil er jeden des Nachts und von zwei oder meh«
<lb/>reren, oder aüch nur unter einem dieser Umstände, aber zugleich in einem
<lb/>bewohnten oder zur Wohnung dienenden Orte verübten Liebstahl mit
<lb/>Zuchthausstrafe belege, und es da, wo das Gesetz nicht unterscheide, auch
<lb/>dem Richter nicht gestattet sey, einen Unterschied zu machen, den das Ge«
<lb/>setz nicht kenne-

<lb/>Sitzung vom 12. Januar 1825.

<lb/>Zeuge. — Ausschließung.

<lb/>Zn Korrektionellsachen schreibt kein Gesetz vor, daß der
<lb/>Richter ausser den im Art. i55 der K. P. O. genannten
<lb/>Verwandten alle und jede zum Zeugniß vorgeschlagene
<lb/>Personen als Zeugen abhoren müsse.

<lb/>Der Richter kann daher ohne Gesetzesverletzung den Um- 
<lb/>ständen nach Jemand »om Zeugnisse ausschließen, nament- 
<lb/>lich den Anwalt, welcher dem Beschuldigten in einer mit
<lb/>der Beschuldigung zusammenhängenden Sache bedient ge- 
<lb/>wesen ist.

<lb/>... . Art. 156# 189 und 190 der K. P. 0- Art, 378 Sk. G. B-
<lb/>Attlon Sä dt,— -§. W- Heer.,

<lb/>Sitzung vom 16. Februar 1825.
</p>
            </div>
            <pb facs="2084567_00802+1826_0019.tif"
                n="14"
                xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0019"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d89555e1967" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Verbreitung falscher Silbermünzen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00802+1826_0019--><p/>
               <p>

                  <lb/>14
</p>
               <p>

                  <lb/>Verbreitung falscher Silbermünzen.

<lb/>Bei dem Verbrechen der Verbreitung falscher Silbermünzen
<lb/>ist die Anwendbarkeit der Strafe des Artikels i3i des St.
<lb/>G. B. durch den Umstand wesentlich bedingt, daß der
<lb/>Verbreiter des falschen Geldes dasselbe gar nicht als gut,
<lb/>sondern mit Kenntniß von seiner Falschheit empfangen
<lb/>habe.

<lb/>Art. 132 und 135 des Sr G. B.

<lb/>Sberprokurator zu Trier — C. Grün.

<lb/>Vermöge Unheils des Anklagesenats des R. A. H. vom 9. November
<lb/>deS vorigen Jahrs ward der Ackermann Theodor Grün auS Pickliffen
<lb/>wegen genügenden Verdachts:

<lb/>in den Jqhrerr 1822, 23 und 24 falsche Acht- und Diergroschem
<lb/>stücke selbst fabrizirt und wissentlich in Umlauf gesetzt zu haben,
<lb/>in den Anklagestand versetzt.

<lb/>Am dritten deS vorigen Monats wurde der Fall vor dem Asstsenhof
<lb/>M Trier verhandelt. Nach dem Schluffe der Debatten wurden den Ge»
<lb/>schworenen folgende Fragen zur Beantwortung vorgelegt:

<lb/>1) Ist der Angeklagte Theodor Grün schuldig, im Laufe der Jahre
<lb/>1822, 1823 und 1824 falsche, m Preußen gesetzlichen Kurs habende
<lb/>Acht-und Viergroschenstücke fabrizirr zu haben?

<lb/>2) Ist der nämliche Angeklagte schuldig, im Laufe der Jahre 1822,
<lb/>1823 und 1824 falsche, in den Preußischen Landen gesetzlichen Kurs
<lb/>badende Acht » und Viergroschenstücke, wissend, daß fle falsch seyen,
<lb/>in Umlauf gesetzt zu haben?

<lb/>Die Antwort der Geschworenen war

<lb/>auf die erste Frage: -Nein, der Angeklagte ist nicht schuldig." —

<lb/>Auf die zweite Frage: --Ja, der Angeklagte ist schuldig mir allen

<lb/>erschwerenden Umständen."

<lb/>Nachdem da- öffentliche Ministerium darauf angetragm hatte, nun»
<lb/>mehr wider den Angeklagten die Todesstrafe auözuspvechM^ erkannte der
<lb/>Asstsenhof unter Anwendung der Art, 135 und 11 des St. G. B, so
<lb/>wie des Art. 368 der K. P. O, nur auf eine Geldbuße von 7 Thaler
<lb/>Preußisch, und verurrheilte auch den Angeklagten in die Kosten.

<lb/>Das Motiv dieses Erkenntnisses war:

<lb/>Durch die Erklärung der Geschwornen werde der Angeklagte nicht de- 
<lb/>hn Art- 132 des St- G B- vorgesehenen Verbrechens schuldig erkannt,
<lb/>es fey vielmehr darnach der Art. 135 wider ihn anwendbar, weil nicht
<lb/>fonstire, daß er die falschen Geldstücke, wissend daß ste falsch wären, em- 
<lb/>pfangen habe, und weil die von den Geschwornen bejahete wissentliche
<lb/>Ausgabe die vorherige Verifikation voraussetze.

<lb/>Das öffentliche Ministerium meldete wider diese Entscheidung sogleich
<lb/>den KaffationsrekurS an, den es folgendermaßen zu rechtfertigen suchte:

<lb/>«Der Asstsenhof sühn an, daß die vom Angeklagten verübte Thar
<lb/>deshalb nicht unter den Art. 132 l. c. subsum irr werden könne, weil
<lb/>nicht konstire, daß er die falschen Geldstücke, wissend daß sie falsch
<lb/>seyen empfaügen, vielmehr setzte die'von den Geschwornen bejahte wis- 
<lb/>sentliche Ausgabe die vorherige Derifikation voraus, und.begründe
<lb/>die Anwendung deS Art. 135 l. o."
</p>
               <pb facs="2084567_00802+1826_0020.tif"
                   n="15"
                   xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0020"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00802+1826_0020--><p/>
               <p>

                  <lb/>«Indessen iß hier zu bemerken, daß die Geschwornen den re. Grün für
<lb/>schuldig erklärten: das Geld wissentlich Ln Umlauf gesetzt zu baden."

<lb/>' Diese Thatbandlung bildet das durch die An. 132 und 163 des St.
<lb/>G. B- vorgesehene Verbrechen der wissentlichen Verbrei»
<lb/>rungfalschenKeldes.

<lb/>«Es gehört allerdings zum Wesen dieses Verbrechens, daß der Thäter
<lb/>schon zur Zeit des Empfangs des falschen Geldes von dessen Un,
<lb/>achrheit unterrichtet war, wie dieses aus einer Zusammenstellung
<lb/>der Art- 132, 133 und 134 mit dem Art- 133 1. c. hervorgeht?'

<lb/>«Dagegen ist eS aber auch nickt erforderlich, daß der Verbreiter den
<lb/>Verfertiger deS falschen Geldes kenne, oder sonst mit ihm wegen der
<lb/>Falschmünzung in irgend einer Verbindung stehe."

<lb/>«Äs beißt im ersten Abschnitt des Art. 135 !. c. la participation

<lb/>dnoncee aux precedents articles ne s'applique point a ceux qui ayant
<lb/>re^u pourbonnes des p i £ c e s de monnaie contrefaites
<lb/>ou alterees, les ont remisesen circulation," womit auch
<lb/>der Redner beim Corps legislatik übereinstimmr, wenn er sagt: «k^otre

<lb/>projet a maintenn cette peine, et y assujettit egalement ceux, qui
<lb/>contrefont ou altarent les monnaies d’or et (Targent, ayant cours le- 
<lb/>gal dans l’empire, et ceux qui les distribuent, exposent ou
<lb/>introduisent en France. Cette disposition avoit d’arbord alarme
<lb/>quelques esprits qui auroient desire, qu’on etablit une distinction
<lb/>entre le fabricateur et le distributeur, mais toute inquidtude a ce
<lb/>sujet etoit vaine, car d’une part le distributeur qui ignore le vice
<lb/>de la cbose ne commet ni crime ni delit, et d?un aütre cote
<lb/>eeux qui ont remis en circulation des pifcces qu’ils sa v o i e n t &amp; tr e
<lb/>fausses, mais qu'ils avoient regu pour botanes, ne seront
<lb/>punis que d’une amende, attendu que la loi dort compatir a leur
<lb/>Position, et ne voit en eux que des maiheureu x cherchant a rejeter
<lb/>sur la masse la perte dont ils etaient personellement menacee. Cela
<lb/>pose, qu’est ce que peut etre un distributeur ou introducteur? qui
<lb/>connoit la faussete des pi£ces et n’a pour lui Texcuse de les
<lb/>avoir recu pour honnes; qu'est-il si non le facteur volontaire Ot
<lb/>consequemment lecomplicc du fabricateur?"

<lb/>«Diese Meinung wirb noch mehr dadurch gerechtfertigt, daß der Ge- 
<lb/>setzgeber den in den Art. 60, 61, 62- 63 deS Sr. G. B. ausges
<lb/>druckten allgemeinen Begriff der Theilnahme an Verbrechen,
<lb/>bei dem Verbrechen der Münzfälschung erweitern und auch den fiir einen
<lb/>Theilnehmer ansehen wollte, welcher, wie es jene Artikel erfordern, mit
<lb/>dem Urheber des Verbrechens zwar in keiner unmittelbaren Verbindung
<lb/>stände, demohngeachret aber durch freiwillige Handlungen das Verbrechen
<lb/>begünstigte oder beförderte, indem sonst der Ausdruck participation
<lb/>ohne alle Bedeutung seye, und es gewiß bei dem allgemeinen Be- 
<lb/>griff der Komplicität belassen seyn würde."

<lb/>«AuS allem Vorhergehenden leitete der Oberprokurator die Folgerung
<lb/>her, daß zur Anwendbarkeit des Art. 135 1. c. von den Geschwornen
<lb/>ausdrücklich hätte erklärt werden müssen, daß der rc. Grün die von
<lb/>ihm wissentlich in Umlauf gesetzten-Münzen alS gut in Empfang
<lb/>genommen-" ^

<lb/>«Nur durch eine solche Modistkation würde die Thar zur Kategorie
<lb/>des Art. 135 l. c. herabgesetzt seyn, ohne dieselbe aber sey sie in der
</p>

               <pb facs="2084567_00802+1826_0021.tif"
                   n="16"
                   xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0021"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00802+1826_0021--><p/>
               <p>

                  <lb/>16
</p>
               <p>

                  <lb/>Kathegorie de- Art. L32 l. o geblieben. Die Gefchwornen hätten also
<lb/>auch nvthwendig unterstellt, daß rc Grün zur Zeit deS Empfangs die
<lb/>Falsckheit des Geldes gekannt habe."

<lb/>Der Oberprokurator trug deshalb dahin an: der Königliche RevistonS,
<lb/>und Kaffationshof wolle geruhen, „das ttrchekl des AssisenhofeS vom 3.
<lb/>Januar 1825 wegen Verletzung der Art. 132 und 163 des St. G- B.
<lb/>und unrichtiger Anwendung des Art. 135 i. c. zu vernichten, und an
<lb/>die Stelle deS AsstsenhofeS erkennend, den Ackerer Theodor Grün auS
<lb/>Pickliessem zur Todesstrafe und zu den Kosten der Prozedur zu verur»
<lb/>rheilen, den Vollzug dieses UrcheilS auf einem der öffentlichen Plätze
<lb/>der Stadt Trier, so wre den Druck und Anschlag desselben an den gesetzt
<lb/>lich bestimmten Orten, so wie auch die Vernichtung de6 als Ueberfüh,
<lb/>rungsstück vorliegenden falschen Geldes zu verordnen; alles in Gemäßheit
<lb/>des Art. 182 deS Strafgesetzbuchs, so wie der Art. 11, 26 und 36
<lb/>ihid* und des Art. 368 der C. G. O.

<lb/>In einer nachträglich eingesandken Eingabe trug der Derurtheilte auf
<lb/>Verwerfung des Rekurses des öffentlichen Ministeriums an, weil derselbe
<lb/>zwar auf der Stelle angemeldet, Hm aber erst den achten Tag nachher
<lb/>bekannt gemacht, sonach die dazu im Art. 418 der K.P. O. gesetzte drei,
<lb/>tägige Frist verabsäumt wäre. Das öffentliche Ministerium bemerkte da- 
<lb/>gegen , daß der Verurtheilte von dem in der Sitzung selbst angemeldeten
<lb/>Rekurs auf der Stelle Kennkniß erhalten Härte.

<lb/>U r t h e i l:

<lb/>Soviel den von dem Kaffationsverklagten gemachten Einwand der Un,
<lb/>gnnchmbarkeit betrifft:

<lb/>In Erwägung, daß die Beobachtung der im Artikel 418 der K. P.
<lb/>O. bestimmten Frist nicht unter Nichtigkeitsstrafe vorgeschrieben ist;

<lb/>Auf das Kaffariovsgesuch selbst:

<lb/>In Erwägung, daß nach Beantwortung der ersten auS der Anklage
<lb/>genommenen Frage zwar unumstösslich feststehr, daß der Angeklagte der
<lb/>Fabrizirung der falschen Acktr und Viergroschenstücke selbst nicht schuldig
<lb/>ist; ^

<lb/>Daß aber daneben der rc. Grün zugleich , angeklagt war, eben jene fab
<lb/>sehen Silbermünzen auch wissentlich in Umlauf gefetzt zu haben;

<lb/>Daß auS dem Zusammenhänge der Anklage augenscheinlich hervorgehr,
<lb/>daß Grün damit kemeS WegeS bloß der Verbreitung falscher aber als
<lb/>gut empfangener und später erst alS falsch erkannter in Preußen ge- 
<lb/>setzmäßig kurstrender Silbermünzen, sondern vielmehr der Ausgabe und
<lb/>Verbreitung solcher, deren Falschheit ihm gleich anfangs de,
<lb/>könnt war und die er gar nicht alS gut empfangen hatte,
<lb/>vor dem Afstfenhofe angeklagr werden sollte, indem die Anklage offenbar
<lb/>und deutlich nur annimmt und voraussetzt, daß der Angeklagte jene
<lb/>Münzen sogar selbst fabrizirt habe

<lb/>Daß folglich die von dem Asstsenpräsidenten den Gefchwornen vorge,
<lb/>kegte zweite Frage in ihrer isolirren Stellung für den Fall der Vernei- 
<lb/>nung der ersten Frage die Anklage n'.cht vollständig erschöpfte, und daher
<lb/>eine eben so unvollständige Beantwortung veranlaßte, auf die ein sichere-
<lb/>und richtig treffendes Straferkennrniß nickt erfolgen konnte;

<lb/>Daß folglich, wie bei diesen Umständen der Art. 135 des St. G. B.
<lb/>picht angewendet werden konnte, eben so auck der Art- 135 Unrichtig
<lb/>angewendek und dem dorgängig der Akt- 337 der C. P. O. verletzt rvor,
<lb/>den ist.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_00802+1826_0022.tif"
                n="17"
                xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0022"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d89555e2341" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Steuerkontravention. Handlungsbücher</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00802+1826_0022--><p/>
               <p>

                  <lb/>17
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verwirft der Revision-- und KaffationShof den Tinwand deS Kaffarians-
<lb/>verklagten; erklärr daS Kaffationsgesuch für annehmbar, kassirt, mir Auf-
<lb/>rechchalrung der ersten den Gesckwornen vvrgelegren Frage und der darauf
<lb/>ertheilren Anworr, die zweite von dem Assisenprüsidenten gestellte Frage,
<lb/>die darauf errbeilre Antwort und daS weitere Verfahren mit dem Straft
<lb/>urtheil deS AssisenbofeS zu Trier vom dritten Januar 1825 ; verordnet,
<lb/>daß gegenwärtige Entscheidung in die Register deS Afsifenhofes zu Trier
<lb/>am Rande deS kasfirten UrtheilS beigefchrieven werde , und verweiset den
<lb/>Angeklagten zu neuer Verhandlung und neuer vollständiger Fragestellung
<lb/>über den zweiten Lhei'l der Anklage an den Assisenhof zu Koblenz.
<lb/>Sitzung vom 13. Februar 1825«

<lb/>Steuerkontravention. — Handlungsbächer.

<lb/>Haben Gewerbtreibeude sich der Theilnahme an einer Uebers
<lb/>tretung der Steuergefetze verdächtig gemacht, so kann die
<lb/>Zollverwaltung federn, daß selbige zur Vorlegung ihrer
<lb/>Handlungsbücher angehalten werden.

<lb/>Zollverwaltung — Koch, Moll und Bacher.

<lb/>Nach Einsicht des § 15 der Zollordnung vom 26. Mai 1818.

<lb/>In Erwägung, daß, wie durch daS AppeUationSurcheil festgestellt ist,
<lb/>die Kaffationsverklagten Moll und Bacher Gewerbtreibende sind, und sich
<lb/>der Theilnahme an einer Uebertretung der^Steuergesetze verdächtig ge- 
<lb/>macht haben;

<lb/>Daß aber in einem solchen Falle nach § 15 -er Zollordnung eine
<lb/>Revision der Waarenlager, Untersuchung über die erfolgte Versteuerung
<lb/>-er Vorgefundenen Waaren und selbst Hausvisikatiönen zulässig sind ;

<lb/>Daß also auch der Antrag der Zollverwaltung auf Offenlegung und
<lb/>Einsicht der Handlungsbücher der Kaffationsverklagten zulässig war, un- 
<lb/>der Umstand, daß seit dem Vorfälle bereits drei Jahre verflossen, keck
<lb/>gesetzlicher Grund ist die Gewährung zu verweigern;

<lb/>Daß mithin das obenangesührre Gesetz dadurch, daß dem Antrag d^r
<lb/>Zollverwaltung, die Kaffationsverklagten zur Vorlegung der Handlung-»
<lb/>dücher anzuhalten, nicht nachgegeben ist, von dem AppeUationSrichter ver- 
<lb/>letzt worden;

<lb/>In Erwägung aber, daß diese Vorschriften des § 15 nur auf Ge»
<lb/>werbtreibende, welche in dem Gesetze und namentlich im § 111 der Zoll»
<lb/>vrdnung von den Schiffern und Frachtführern unterschieden worden, und
<lb/>Letztere keine Handlungvbücher zu führen schuldig sind , mithin auch nicht
<lb/>auf den Kaffationsverklagten Koch Anwendung finden, und ick gegenwär- 
<lb/>tigen Falle um so weniger, da m dem AppellarionSerkenntniße aus»
<lb/>drücklich gesagt ist, daß dessen Manifest mir seinem Waarenvorrath bei
<lb/>Ausladung seines Schiffs so wie auch seine ganze Ladung zu Köln urid
<lb/>Emmerich gleichhaltig befunden worden:

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verwirft der Revisionsr und KaffationShof daS KaffationSgesuch der Zoll»
<lb/>Verwaltung gegen den Koch, nimmt aber daS Kaffationsgesuch in Hinsicht
<lb/>-er Kaffationöverklagren Moll und Bacher an, kassirt das Appellarions»
<lb/>erkennrniß der korrekiioneüen Kammer deS Landgerichts zu Düsseldorf vom

<lb/>Archiv 8r. Bd. rte Abtheif. 2
</p>
            </div>
            <pb facs="2084567_00802+1826_0023.tif"
                n="18"
                xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0023"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d89555e2469" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Stempelfreiheit. Löschungsakt</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d89555e2478" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Mishandlung. Straflosigkeit</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00802+1826_0023--><p/>
               <p>

                  <lb/>18
</p>
               <p>

                  <lb/>13. November 1Y23 und verordnet die Beischreibung dieteS Erkenntnisses
<lb/>Neben dem kasstrten. Und indem er an die Grelle der Appellation-kammer
<lb/>tritt, verordnet er die Vorlegung der Handlungsbücher des Moll und des
<lb/>Bacher, verweiset die weitere Verhandlung der Sache an das Landgericht
<lb/>zu Köln u- s. w

<lb/>Sitzung vom 26. Januar 1825,

<lb/>Stempelfreiheit. — Löschungsakt.

<lb/>Die Stempelfreiheit der L'öschungsverfügungen findet bei
<lb/>den von den Notarien in den diesseitigen Provinzen auf- 
<lb/>genommenen Einwilligungsakten zum Zweck der Löschung,
<lb/>der Hyporhekeneinschreibungen nicht statt.

<lb/>$ 21 und 22 deS Gesetze- wegen der Stempelsteuer vom 7. März 1822
<lb/>und Tarif Artikel «Norariarsinstrumenre."

<lb/>Kässanon eines Urtheits des KL. G. zu Aachen.

<lb/>^ -Sitzung vom 9. März 1825.

<lb/>Mißhandlung. -— Straflosigkeit.

<lb/>Geht die Erklärung der Geschwornen blos dahin, daß der
<lb/>Angeklagte einer Mißhandlung seines Vaters schuldig sey,
<lb/>so kann dieses Faktum nicht mit den in den Artikeln 3o9,
<lb/>3n unb 31*2 des St. G. B. enthaltenen Strafen geahn- 
<lb/>det werden.

<lb/>I W. Holzkotten — da- öffentliche Ministerium.

<lb/>Durch Nrrheil des AnklagefenateS deS R. A. H. vom 12. Februar
<lb/>des laufenden IahreS ward .Johann Wilhelm Holzkokten, Schlosser zu
<lb/>Richrath wohnhaft, als beschuldigt und hinreichend beschwert, am 1. Au-
<lb/>gust 1823 feinen leiblichen Vater Diederich Holzkotten mit einer Feile
<lb/>blurrüstig geschlagen zu haben, an den Asstsenhof zu Düsseldorf verwiesen.

<lb/>In der Sitzung deS AfstfenhofeS zu Düsseldorf vom 16. Juny deS
<lb/>laufenden Jahres stellte der Präsident den Geschwornen folgende Frage:

<lb/>«Ist der gegenwärtige Angeklagte Johann Wilhelm Holzkonen schul- 
<lb/>dig, am 1. August 1823 seinen leiblichen Vater Diederich Holzkotten mit
<lb/>einer Feile oder auf sonstige Arr blukrüstig mißhandelt zu habend

<lb/>Die Antwort der Geschwornen war:

<lb/>«Ja der Angeklagte ist schuldig seinen Vater mißhandelt zu haben,
<lb/>aber es ist unerwiesen, daß er denselben mit einer Feile oder blutrüstig ver- 
<lb/>wundet habe. Entscheidung mit sieben Ja» und fünf Nein,Stimmen.

<lb/>Dem öffentlichen Ministerium schien diese Antwort nicht erschöpfend,
<lb/>es glaubte die Geschwornen hätten die Frage verändert, indem ste da-
<lb/>blutig mißhandelt, getrennt, die Blutung verneint, die Mißhand- 
<lb/>lung aber bejaht hätten; es trug daher an, die Geschwornen zurück zu ver- 
<lb/>weisen um sich mir Bestimmtheit darüber zu erklären, worin die Miß- 
<lb/>handlung, der sich der Angeklagte schuldig gemacht habe, bestehe; nament- 
<lb/>lich ob ein Schlag oder Stoß geschehen sey. Der Gerichtshof verwarf
<lb/>indessen diesen Antrag, weil gedachte Antwort die vorgelegte Frage ganz
<lb/>erschöpfe, da die darin verneinte blutige Verwundung nicht norhwendig
<lb/>mit der Mißhandlung verbunden seyn müße, um das vorliegende Ver- 
<lb/>brechen zur Anwendung des Strafgesetzes zu qualifiziren.
</p>
               <pb facs="2084567_00802+1826_0024.tif"
                   n="19"
                   xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0024"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00802+1826_0024--><p/>
               <p>

                  <lb/>4S
</p>
               <p>

                  <lb/>Da aber die erwähnte Antwort wir klebe» gegen fünf Grimme» abge- 
<lb/>geben worden mtf so rw der Gerichtshof in sein BerarhungSzimmer
<lb/>$urüef/ um ebenfalls über die Frage zu berathschlagen. Er trat der
<lb/>der Mehrzahl der Geschwornen bei, und diesem zufolge verunheilre erden
<lb/>Angeklagten mittelst Anwendung der Artikel 312 erstes L linea, 47 und 44
<lb/>des St. G. B- und des Artikels 368 der K. P. O. zu fünfjähriger
<lb/>Zuchthausstrafe und in die Prozeßkosten, verordnte, daß derselbe nach
<lb/>auögestandener Strafe lebenslänglich unter die Aufsicht der hohen Polizei
<lb/>gestellt bleibe, und bestimmte die deshalb zu leistende Bürgschaft auf 80
<lb/>Lhaler.

<lb/>Gegen diese- am 16. Juni letzthin erlassene Unheil, ergriff Johann
<lb/>Wilhelm Holzkokten am 19. desselben Monates den KaffarionsrekurS
<lb/>ohne jedoch besondere Gründe zu dessen Unterstützung anzugeben.

<lb/>U r t h e i l:

<lb/>Nach Einsicht des Artikels 309 — der ersten Verfügung des Artikels
<lb/>311 und der zwei ersten Verfügungen des Artikels 312 des Sr. G. B.

<lb/>In Erwägung, daß den Bestimmungen dieser Artikel zufolge nicht
<lb/>jede Mißhandlung, Gewalrrhätigkeir oder Thärigkeir ein Verbrechen oder
<lb/>Vergehen darstellr, sondern ausdrücklich solche Handlungen vorausgesetzt
<lb/>werden, welche Verwundungen hervorgebracht, oder wobei Schläge oder
<lb/>Stöße Starr gefunden haben;

<lb/>Daß nur gewaltthärige Handlungen dieser Art den Karakter eine-
<lb/>Verbrechens oder Vergehens an sich tragen, und bloße Mißhandlung an
<lb/>und für sich zur Anwendung der angeführten Strafgesetze um so weniger
<lb/>hinreicht, als diese allgemeine Benennung, welcher sich übrigens das Ge,
<lb/>setz gar nicht bedient, auch solche Handlungen in sich schließt, die dasselbe
<lb/>mit keiner Strafe belegt und Mißhandlung sich ohne Verwundungen und
<lb/>ohne Schläge oder Stöße denken läßt;

<lb/>Daß in dem vorliegenden Falle nach dem Inhalte der den Geschwor,
<lb/>nen gestellten Frage das Verbrechen des Kaffarjonsimploranren darin be,
<lb/>stand, daß er seinen Vater mir einer Feile oder sonst blurrüstig mißhan- 
<lb/>delt habe, daß die so bezeichnere That allerdings ein Verbrechen darstellte;
<lb/>daß sie aber diesen Karakter dadurch verlohr, daß die Geschwornen die
<lb/>Verwundung verneinten, und den Angeklagten bloß einer Mißhandlung
<lb/>schuldig erklärten;

<lb/>Daß da aus dieser Erklärung kein Verbrechen hervorgieng, die Straf,
<lb/>bestimmung deS Art- 312 keine Anwendung finden konnte und folglich der
<lb/>Afsifenhof durch die Anwendung derselben daS angeführte Gesetz verletzt
<lb/>har.

<lb/>AuS diesen Gründen

<lb/>kassirt der Revision-, und KaffationShof das von dem Assisenhofe zu
<lb/>Düsseldorf am 16. Juni letzthin gegen Johann Wilhelm Holzkorten er- 
<lb/>lassene Urtheil u. s. w.

<lb/>Indem nun der Revision-, und Koffarlonshof an die Stelle deS Afst,
<lb/>ftnhofeS tritt;

<lb/>Nach Einsicht der Erklärung der Geschwornen, und

<lb/>In Erwägung, daß die bloße Mißhandlung , welcher die Geschwornen
<lb/>den Angeklagten schuldig erklärt haben, keine That darstellr, wie sie zur
<lb/>Anwendung der Strafbestimmung de- Akt. 312 des St. G. $§♦ aus?
<lb/>drücklich vorausgesetzt wird, wird und;
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_00802+1826_0025.tif"
                n="20"
                xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0025"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d89555e2724" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Anzeige der Verfälschung. Verläumdung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00802+1826_0025--><p/>
               <p>

                  <lb/>Nach Einsicht des Artikels 364 der K. P. O. spricht der Revision--
<lb/>«nd Kaffarionshof den Johann Wilhelm Holztorren von der Anklage loS.
<lb/>Sitzung vom 15. September 1824.

<lb/>Anzeige der Verfälschung. — Verläumdung.

<lb/>Derjenige, welcher eine zu seinem Nachtheil in einem Wechsel
<lb/>vorgegangenen Veränderung dem öffentlichen Ministerium
<lb/>zur geeigneten Untersuchung anzeigt, macht sich dadurch
<lb/>des Vergehens der Verläumdung noch nicht schuldig, daß
<lb/>er bei der nachfolgenden Untersuchung, als Zeuge aufge- 
<lb/>fordert, Jemanden benennt von dem er glaubt, daß die
<lb/>Verfälschung herkomme, obgleich dieser nicht schuldig be- 
<lb/>funden wird.

<lb/>Art. 367 und 373 deS St. G. B.

<lb/>KorrektioneHfache des Zollrendanren — Christian Homer.

<lb/>Nach Einsicht der Art. 367 und 373 des St. G. B- und in Erwä- 
<lb/>gung, daß eine verläumderische Anzeige ihrem Begriffe nach den, oder
<lb/>diejenige bezeichnen muß, gegen welche sie gerichtet ist, oder die als Urs
<lb/>Heber der That, so wie dieselbe nach Art. 367 des St. G. B. beschaffen
<lb/>seyn muß, angegeben werden-

<lb/>Daß m dem vorliegenden Falle der Kaffarionsimplorant in seiner An,
<lb/>zeige vom 24. Dezember 1823, an den Beamten des öffentlichen Mini- 
<lb/>steriums in Koblenz, niemand als den Urheber der Fälschung', die er in
<lb/>der Veränderung der in der Prolongation seines Wechsels gesetzten Jahr- 
<lb/>zahl zu erblicken glaubte, genannt, und bloß diese Veränderung die nach
<lb/>Beschaffenheit der Umstände, indem der Wechsel durch mehrere Hände
<lb/>gegangen war, eine wahre Fälschung hätte seyn können, angezeigt hat.

<lb/>Daß die Erklärung, die er späterhin, als er gemäß dem Anträge deS
<lb/>öffentlichen Ministeriums eidlich von dem Friedensrichter vernommen wurde,
<lb/>abgab, weiter nichts als seine auf das, wa6 zwischen ihm und Maurer
<lb/>vorgefaUen war, gebaute Meinung enthielt, und daß diese Erklärung um
<lb/>so weniger als ein ergänzender Theil der ursprünglichen Anzeige ange- 
<lb/>sehen werden darf, als sie daS Resultat der Vernehmung war, die nun
<lb/>mit ihm als Zeuge über daS Sachverhältniß vorgenommen wurde;

<lb/>Daß aber auch aus dieser Erklärung besonders in Verbindung mit
<lb/>den darauf erfolgten Aeusserungen der beiden Maurer, keine Thar hervor- 
<lb/>ginge, wie sie, wenn man auch übrigens bei dem Kaffarionsimploranren
<lb/>die Absicht, die beiden Maurer einer unerlaubten Handlung zu bezuchkigen
<lb/>annehmen will, von dem Gesetze zum Thatbestand der Calumnie erfordert
<lb/>wird, daß mithin auch in dieser Beziehung keine verläumderische Anzeige
<lb/>im Sinne des Gesetzes vorhanden war;

<lb/>Daß diesem nach die AppeUationskawmer deS Landgerichts zu Koblenz,
<lb/>indem sie das Erkenntniß erster Instanz, wodurch die Anzeige des Kaffa-
<lb/>tionsimploranttn für verläumderisch erklärt, und die Strafbestimmung
<lb/>de- Art. 373 des St. G. B. falsch angewendet, mithin verletzt hat.

<lb/>AuS diesen Gründen

<lb/>kassirr der Revisions - und Kaffationöhof das Erkenntniß der korrektionellen
<lb/>Appellarionskammer des Landgerichts zu Koblenz vom 21. Juni tetzhin rc.

<lb/>Sitzung vom 18. September 1824.
</p>
            </div>
            <pb facs="2084567_00802+1826_0026.tif"
                n="21"
                xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0026"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d89555e2845" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Loh- und Rodhecken. Weidfrevel. Aussetzung des Straferkenntnisses</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d89555e2854" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Entlassung zur Kriegsreserve</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d89555e2863" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Kassationsgesuch Sukkumbenzstrafe</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00802+1826_0026--><p/>
               <p>

                  <lb/>Loh- und Rodhecken. — Weidfrevel. —
<lb/>Aussetzung des Straferkemumsses.

<lb/>Die sogenannten Loh- und Rodhecken find als Waldungen
<lb/>zu betrachten und daher die Forstpolizeigesetze auf jene
<lb/>Hecken anwendbar.

<lb/>Das Straferkenntniß über einen Forst- oder Weidfrevel darf
<lb/>nicht ausgesetzt werden, wenn, die Berechtigung zur Weide
<lb/>angenommen, dennoch ein Frevel vorhanden seyn würde.
<lb/>Thomas und Kleudgen — Forstverw alrung zu Trier.

<lb/>In Erwägung, daß die sogenannten Lohr und Rodhecken unstreitig
<lb/>unter der Benennung von Waldungen begriffen stnd, so wie sie dann
<lb/>auch von jeher als Waldungen nach dem Inhalte der ehemaligen kurtrie,
<lb/>rischen Forstordnung vom 31. Juli 1786 insbesondere des Eingangs und
<lb/>der §§ 4, 6, 121, 151, 152 und 192 dieser Forstordnung betrachtet
<lb/>und behandelt worden sind, daß daher die in den Gesetzen in Ansehung
<lb/>der Waldungen enthaltenen Bestimmungen und Verbote auch auf gesagte
<lb/>Hecken ihre Anwendung finden.

<lb/>In Erwägung, daß die neuern Gesetze, namentlich die Verordnung
<lb/>der Kreuznacher AdministratronSkommisston vom 31. Juli 1814, den
<lb/>frübern Unterschied zwischen Eigenrhümern und bloßen Wald » oder Weids
<lb/>berechtigten nicht aufgehoben hat, wie aus den §§ 28, 29 und 92 bc»
<lb/>stimmt hervorgeht; daß sie zwar (§ 173) die französischen Forststrafgesetze,
<lb/>keineswegs aber die Forstpolizeigesetze aufgehoben hat; daß sie eben so im
<lb/>Falle, wo eine Eigenthums r oder Berechtigungseinrede von einem Ange- 
<lb/>schuldigten vorgeschützt wird, die Aussetzung des StraferkenntniffeS nicht
<lb/>unbedingt vorschreibr, vielweniger selbst dann, wenn, wie dieses hier der
<lb/>Fall ist, auch bei vorausgesetzter Weidberechtigung dennoch ein Forst- oder
<lb/>Weidsrevel vorhanden seyn sollte.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>nimmt zwar der Revistons - und Kassarionshof die gegen das Urtheil vom
<lb/>19. Mai des laufenden Jahres eingelegten Einspruch der Form nach an,
<lb/>verwirft aber denselben als ungegründet, verordnet daher die Vollstreckung
<lb/>de- gesagten ttrrheils, und verurcheilt die Opponenten in die dadurch ver-
<lb/>anlaßten Kosten.

<lb/>Sitzung vom 15. Dezember 1824.

<lb/>Entlassung zur Kriegsreserve.

<lb/>Der Entlassungsschein einer Militairperson zur Kriegsreserve
<lb/>ist als ein Paß anzusehen und vertritt dessen Stelle. Gegen
<lb/>denjenigen, der solchen verfälscht, kommt deshalben der
<lb/>Art. i53 des St. G. B. in Anwendung.

<lb/>OeffentlicheS Ministerium — v. Seydwil.

<lb/>Si'yung vom 8. Oktober 1823.

<lb/>KassationSgesuch — Sukkuinbenzskrafe.

<lb/>Wer in einer Korrektionellsache die Käffarion eines gegen ilm
<lb/>ausgesprochenen Unheils nach sucht, ohne die vorqeschriebenr
<lb/>Sukkumbenzstrafe zu erlegen, und deshalb mit seinem Re-
</p>
            </div>
            <pb facs="2084567_00802+1826_0027.tif"
                n="22"
                xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0027"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d89555e2980" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Steuerdefraudation. Einmaischung</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d89555e2989" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Wechselinhaber. Stempelkontravention</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d89555e2998" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Stempelsteuer. Vermächtniß</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00802+1826_0027--><p/>
               <p>

                  <lb/>furfe sukkumbirt, wrfäHc kn jene Geldstrafe, obgleich &gt;er
<lb/>sein Gesuch in einer auf der Gerichtsschreiberei best betstf-
<lb/>senden K. L. abgegebenen Erklärung zurück genommen har.
<lb/>Art. 419 und 420 der K. P. O.

<lb/>Sigismund — Friedbörig.

<lb/>Sitzung vom 17. November 1824.

<lb/>Steuerdeftaudation. — Eininaifchung.

<lb/>Das Einmaischen zu einer andern als der deklarirtcn Zeit,
<lb/>gehört nicht zu den Fällen, welche nach § 9o der ©teuer«
<lb/>vrdnung vom 8. Februar i8&gt;9, eine bloße Geldstrafe zur
<lb/>Folge haben, sondern es ist dafür in der Steuerordnung
<lb/>eine besondere Strafe festgesetzt worden.

<lb/>Zum Thatbestande einer solchen Kontravention gehört nur
<lb/>die bloße That, und kommt es also nicht darauf an, ob
<lb/>die Absicht eine Kontravention zu begehen vorhanden ge- 
<lb/>wesen , und ob der Kontravenient sich im Jrrthum befunden
<lb/>habe.

<lb/>SteuerkiskuS — A- Blistain zu Düsseldorf.

<lb/>Kassation einer Uriheiis de- Landgericht- zu Düsseldorf, vom 24.
<lb/>Julius 1823.

<lb/>Sitzung vom 23. März 1825.

<lb/>Wechselinhaber —Stempelkontraventt'on.

<lb/>In Beziehung auf Stempelkonrraventivnen ist der Inhaber
<lb/>eines Wechsels eben so wie der Aussteller und Acceptant
<lb/>strafbar.

<lb/>Art. 20, 26 und 43 deS Gesetzes vom 7. März 1822.

<lb/>Oeffentliche- Ministerium und Provinzialsteuerdlrekkion
<lb/>— Solomon Oppenheim.

<lb/>Sitzung vom 13. April 1825-

<lb/>Stempelsteuer. — Vermachtniß.

<lb/>Eine letztwillige Disposition wodurch Jemanden ein Haus
<lb/>vermacht wird, unter der Bedingung, eine gewisse Summe
<lb/>an die Erbschaftsmasse zu entrichten, kann nicht als eine
<lb/>käufliche Überlassung bis zum Betrage dieser Summe be- 
<lb/>trachtet werden, sondern sie stellt nur ein bedingtes Ver-
<lb/>mächtniß dar, dessen Objekt nur in fo fern der Stempel- 
<lb/>steuer unterliegt, als die Legatarien durch den Mehrwerth
<lb/>desselben reicher geworden seyn mögen.

<lb/>§ 9 de- Gesetzes wegen der Stempelsteuer vom 7. März 1822.

<lb/>Provin zialsteuerdirektion—Essingh.

<lb/>Sitzung vom 6. April 1825.
</p>
            </div>
            <pb facs="2084567_00802+1826_0028.tif"
                n="23"
                xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0028"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d89555e3103" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Subornation</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d89555e3112" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Körpermishandlung. Strafmilderung</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d89555e3122" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Einmaischung. Nichtdeklarirtes Bottich. Strafe</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d89555e3131" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Stempelkontravention. Wechsel. Acceptation</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00802+1826_0028--><p/>
               <p>

                  <lb/>S u b o r n a t io n.

<lb/>Snkvrnan'on ist nur ein Verbrechen accessorischer Natur, ste
<lb/>kann sich nur an das Verbrechen des falschen Zeugnisses
<lb/>anschließen und ist nicht denkbar wo kein wirklich abge- 
<lb/>legtes falsches Zeugniß im gesetzlichen Sinne des Worte-
<lb/>statt gefunden hat.

<lb/>Bloße Verleitung zu einem falschen Zeugnisse mittelst Be- 
<lb/>trugs oder betrügerischer Kunstgriffe so unmoralisch auch
<lb/>diese Handlung seyn mag, ist keine Subornation im ge- 
<lb/>setzlichen Sinne des Worte-, indem sie zwar ein materiell
<lb/>falsches Zeugniß» keineswegs aber das Verbrechen des
<lb/>falschen Zeugnisses, welches in der Person des Zeugen die
<lb/>Wissenschaft unterstellt, daß seine Aussage der Wahrheit
<lb/>zuwider ist, und woran die Subornation sich als Kvm-
<lb/>plizität anschließt, hervorbringen kann.

<lb/>Art. 365 des Sr. G. B.

<lb/>Kassation eines Unheils der K. t G. zu Köln zur Sache Wilhelm
<lb/>von der Hork.

<lb/>Sitzung vom 13. April 1825

<lb/>Körpermißhandlung.— Strafmilderung.

<lb/>Der Art. 463 des St. G. B. ist auf körperliche Mißhand- 
<lb/>lungen unanwendbar, wenn durch dieselben kein Schade ver- 
<lb/>ursacht worden.

<lb/>Oeffenklicher Ministerium zuÄöln — SchickhauS undKunst.
<lb/>Sitzung vom 18. Mai 1825.

<lb/>Einmaifchung. — Nichtdeklarirtes Bottich. — Strafe.

<lb/>Die bloße Thatsache, daß sich Maische in einem andern als
<lb/>für die Einmaischung deklarirten Gefäße vorfindet, mag
<lb/>auch in diesem Gefäße keineswegs eingemaischt, sondern
<lb/>nur die übergährende Maische eines andern Gefäßes bloß
<lb/>hineingegoffen worden seyn, und nach allen Umständen
<lb/>keine Äbsicht zu defraudiren vorhanden gewesen seyn, reicht
<lb/>hin um in die gesetzliche Strafe zu verfallen.

<lb/>§§ 16 und 66 des Gesetze« vom 8. Februar 1819 und § 11 des
<lb/>Regulativs vom 1 Dezember 1820.

<lb/>Provinzialsteuerdirekion — Joseph Baumann.

<lb/>Sitzung vom 18. Mai 1825.

<lb/>Stempelkontravention. — Wechsel. — Acceptation.

<lb/>DaS HandelLhau« I. H. Stein zu Köln, welches zwei, an seine
<lb/>Ordre von einem Handlungshause ln CK-rlevUl« gezogene Wechsel nach
<lb/>Paris zur Acceptation gesandt und erst hiernächst die Abschriften der
<lb/>Wechsel zur Stempelung vorgelegt Hane, wurde in der AppellationSinstanz
<lb/>bei dem Landgerichte zu Köln von der angeschuldigten Steinpelkvntraven»
</p>
            </div>
            <pb facs="2084567_00802+1826_0029.tif"
                n="24"
                xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0029"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d89555e3241" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Beweis der Versteuerung. Grenzbezirk</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d89555e3250" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Deklaration der Einmaischung. Steuernachlaß</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00802+1826_0029--><p/>
               <p>

                  <lb/>24
</p>
               <p>

                  <lb/>klon deshalb freigesprochen, weil die Versendung des Wechsels zur Acctp»
<lb/>ration nicht als ein Geschäft mit dem Wechsel im Sinne des § 20
<lb/>de- Stempelgesetze- erachtet werden könnte.

<lb/>Der Revision-s und Kaffanonshof aber kasstrre diese- Erkenntniß
<lb/>«egen unrichtiger Anwendung de- § 20 und Verletzung de- §26 de-
<lb/>Stempelgesetzes, weil die Versendung eine- Wechsel- zur Accepration als
<lb/>ein auf den Wechselverkehr ganz eigentlich sich beziehender Akt und als
<lb/>ein Gebrauch zu betrachten sey, den der inländische Remittend von dem
<lb/>Wechsel in Beziehung auf da- Wechselgeschäft mache; weil in diesem
<lb/>Sinne die Versendung de-Wechsel- zur Accepration als ein Geschäft
<lb/>das mjt demselben vorgenommen werde, angesehen werden muffe, und
<lb/>weil jedes erwanige Bedenken gegen diese Auslegung durch den zweiten
<lb/>Absatz des § 20, — der sich sowohl auf inländische als ausländische
<lb/>Wechsel beziehe — und durch die Bestimmung de- § 26, wonach die
<lb/>Wechselstempelstrafe von einem jeden Inländer, der al- Aussteller, Prä- 
<lb/>sentant u. s. w. an dem Umlaufe de-gedachten Papiers Ancheil ge- 
<lb/>nommen har, besonder- und ganz zu entrichten ist, vyllständig be- 
<lb/>seitigt werde.

<lb/>P r o v i n z i a l st e u e r b i r e k t i o n — I. H. S t e i n zu Köln.

<lb/>Sitzung vom 11. Mai 1825»

<lb/>Beweis der Versteuerung — Grenzbezirk.

<lb/>Nach dem Sinne beü § 15 der Zollordnung vom 26. Mai 1818
<lb/>und nach der ausdrücklichen Bestimmung der Verordnung vom 19. Rov.
<lb/>1824, muß derjenige der mit abgabepflichtigen, fremden oder gleichnamigen
<lb/>inländischen Waaren Handel oder Verkehr treibt, oder deren Transport
<lb/>besorgt, auch ausser dem Grenzbezirke den Sreuerbeamten dar- 
<lb/>über, von wem und woher die Waaren bezogen worden, aufrichtige Aus- 
<lb/>kunft geben, und Waaren, über welche diese vorgeschriebene Auskunft
<lb/>zur Stelle nicht gegeben werden will oder kann, haben die Vermuchung
<lb/>wider stch, daß ste mir Umgehung der Gefälle erworben sind, daher er auch
<lb/>im Innern des Landes zu erweisen schuldig ist, daß ste im Lande ver- 
<lb/>steuert worden.

<lb/>Kassation eine- Urtheils de- Landgericht- zu Aachen in Sachen Peter
<lb/>Gerhard.

<lb/>Sitzung vom 1. Juni 1825.

<lb/>Deklaration der Einmaischung. — Steuernachlaß.

<lb/>Die einem bloßen Steueraufseher nur mündlich angesagte

<lb/>Einmaischung , kann nicht als hinreichend und gür zu dem

<lb/>Zwecke eines Sttuerersatzes für die früher verdorbene Maische

<lb/>genügend angesehen werden.

<lb/>Verordnung vom 8. Februar 1819, § 2, 3, 8 und 11 des Negu»
<lb/>lakivr vom 1. Dezember 1820. Königl. KabinetSordre vom 10 Januar
<lb/>1824 § 5. ■ . , ...

<lb/>Lagran-e — OeffenrlicheS Ministerium be, dem
<lb/>Landgerichte zu Trier.

<lb/>Äassation-urkheil vom 13. Juli 1825.
</p>
            </div>
            <pb facs="2084567_00802+1826_0030.tif"
                n="25"
                xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0030"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d89555e3372" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Grundrenten bedürfen zur Konservation gegen dritte Besitzer der Eintragung in den Hypothekenbüchern</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00802+1826_0030--><p/>
               <p>

                  <lb/>Zweite A b t h e i l u n A.
</p>
               <p>

                  <lb/>Keehtsentscheidungen

<lb/>deS

<lb/>RevifionS» und Ka ff ationshofeS.
</p>
               <p>

                  <lb/>Grundrenten bedürfen zur Kvnserration gegen dritte Besitzer
<lb/>der Eintragung in den Hypvkl-ekenbüchern.

<lb/>In diesem 8. Bande 1. Abrhl. Seite 71 de- Archivs ist die Sache
<lb/>Blanke — K. Regierung zu Aachen vorgerragen, worin der Rheinische
<lb/>Appellativnsgerichtshof erster Senat den oben ausgestellten Satz angenom,
<lb/>men bat, und geschieht dort von der vorhergegangenen Jurisprudenz hin- 
<lb/>sichtlich des nämlichen Rechtspunkres Erwähnung.

<lb/>Beinahe zu gleicher Zeit hat sich auch der Revision-t und Kassarionshof
<lb/>in der Rechtssache Kourrh — Schlör, von welcher das Archiv B. Vir.
<lb/>Abthl. 1. S. 18 Rechenschaft giebt, iibereinstimmend ausgesprochen wie
<lb/>folgt:

<lb/>Nach Einsicht des Art. 7 des Gesetzes vom 11. Brumaire 7. (1- No- 
<lb/>vember 1798) und der Art. 529, 530 und 2180 Nro. 4 des B. G. B.

<lb/>In Erwägung, daß die Grundrenten, worunter nach dem Gesetze vom
<lb/>29. Dezember 1790, welches sie alle für loskäuflich erklärt hat, auch der
<lb/>Erbpacht gehört, durch den Art. 7, des Gesetzes vom 11. Brumaire TU
<lb/>und insbesondere durch die Art. 529 und 530 deS B. G. B. mobiliari»
<lb/>flrt worden sind;

<lb/>Daß hiedurch die im Tit. 5, Art. 1 und 3 des Gesetzes vom 29.
<lb/>Dezember 1790 enthaltenen Bestimmungen ihre Kraft verloren haben,
<lb/>und daß grade hierin auch der Grund liegen mag, warum nur die drei
<lb/>ersten Titel dieses Gesetzes durch das Dekret vom 17. Thermidor 12 (5.
<lb/>August 1804) zu welcher Zeit die angeführten Art 529 und 530 bereits
<lb/>GesetzeSkraft hatten, in den Departementen des linken RheinüferS verkün- 
<lb/>det worden;

<lb/>Daß vermöge jener Mobiliarisation die Grundrenten aufgehört haben,
<lb/>Gerechtsame an dem Grund und Boden oder Theile deS EigenthumS
<lb/>desselben zu seyn, und in persönliche Forderungen umgeschaffen worden
<lb/>sind, in Forderungen an der Person, in deren Eigenthum das Grund- 
<lb/>stückkraft des Erbvachtkontraktes übergegangen ist; daß dagegen der Art.
<lb/>530 deS B- G B, welcher erst nach dem Tit. 18, B. III des Eivilco-
<lb/>dex Gesetzeskraft erhalten bat, Renten dieser Art, d. h. solche, die ylS
<lb/>Bedingung der Uebertragung eines Grundstückes, diese mag mittelst eines
<lb/>lästigen oder eines wohltbätigen Titels geschehen seyn, krejrt worden,
<lb/>und solche, die für den Kaufpreis eines unbeweglichen Gute- errichtet
<lb/>worden, einander gleichsiellt;

<lb/>Daß daher die Ersteren für den Eigsttthümer oder Rentglüubr'ger eine
<lb/>eben so privileairte Forderung bilden, wie jene ist, die dem Verkäufer
<lb/>wegen deS Kaufpreises des von ihm verkauften GureS zustehr: daß aber
<lb/>von. da an die Eiaenthümer jener Renten ihre desfallsigen Rechte gegen
<lb/>Archiv. Sr Bd. rte Abtheil. 3
</p>
               <pb facs="2084567_00802+1826_0031.tif"
                   n="26"
                   xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0031"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00802+1826_0031--><p/>
               <p>

                  <lb/>26
</p>
               <p>

                  <lb/>dritte Erwerber nur mittelst Eintragung ihrer Forderung ln die Hyporhe,
<lb/>kenregister aufrecht erhalten konnten;

<lb/>Daß auf dieser Ansicht die Bestimmung beruhtf welche im Art. 11
<lb/>des Dekrets für das ehemalige Großherzogthum Berg vom 12. Dezember
<lb/>1808 enthalten ist;

<lb/>Daß diese Bestimmung/ so wie sie hier und in spätern Dekreten für
<lb/>andere ehemals mit Frankreich vereinigte Länder vorkommt, nur Folge
<lb/>und Erklärung des Grundsatzes ist , nach welchem die für den Kaufpreis
<lb/>oder als Bedingung der Verleihung eines Grundstücks kreirten Renten
<lb/>mobiliarisirr und sich einander gleich gesteUt worden; daß es aber, wie
<lb/>z. B. in dem angeführten Art. 11 geschieht, einer ausdrücklichen Be»
<lb/>st.mmung wohl nur deswillen bedurfte, weil damals das B. G. B. im
<lb/>Großherzothum Berg noch nicht eingeführt war;

<lb/>Daß diesemnach der Rheinische Appellationsgerichtshof, indem er er- 
<lb/>kannte , daß die in Frage stehende Erbpachtsrenre zu ihrer Aufrechthal»
<lb/>rung gegen einen dritten Besitzer keiner Inskription in die Hypothekenre,
<lb/>gister bedürfe, die angeführten Art- 7 des Gesetzes vom 11. Lruinairs
<lb/>7 und 529 und 530 des B G. B. verletzt hat;

<lb/>Daß es in dieser Voraussetzung nicht nöthig erscheint, in die Unter- 
<lb/>suchung der Frage einzugehen, ob der Appellationshof dadurch, daß er
<lb/>die Etürede der Verjährung verwarf, den Art. 2180 Nro. 4 und die
<lb/>übrigen hiemit in Verbindung gesetzten Artickel des B G. B. verletzt
<lb/>habe, da gesagter Art. 2180 Nro. 4 bei Erwerbungen mittelst eines ge- 
<lb/>richtlichen Zuschlags, die der Transkription nicht bedürfen, und wodurch
<lb/>das versteigerte Gut von allen Hypotheken gereinigt wird, keine Anwen- 
<lb/>dung findet;

<lb/>Aus diesen Gründen kassirt der Revision- - und Kassationshof das Ur,
<lb/>theil des Rheinischen AppellationshofeS vom 8. Mai 1824 u. f. w.

<lb/>Indem er nun an die Stelle des gesagten AppellationshofeS tritt: -

<lb/>In Erwägung, daß der Appellant das hier in Rede stehende Gut in
<lb/>Folge eines gezwungenen Verkaufs und darauf erfolgten gerichtlichen Zu- 
<lb/>schlags erworben hat;

<lb/>Daß in den Verkaufsbedingungen von keiner auf diesem Gute haften- 
<lb/>den Erbpachtrente Erwähnung geschehen ist;

<lb/>Daß, wenn eine solche Rente, wie die Appellaten behaupten, zur
<lb/>Zeit der Vergantung in die Hypothekenregister eingetragen, es Sache
<lb/>des inskribirten Gläubigers war, seine desfallsigen Rechte bei der Klassi- 
<lb/>fikation geltend zu machen;

<lb/>Daß die allenfallsige Kenntniß, die der Appellant von der Existenz
<lb/>dieser Rente haben mochte, an und für sich kein Grund ist, um ihn zur
<lb/>Entrichtung derselben zu verpflichten;

<lb/>Daß eine solche Verpflichtung nur dann Statt haben könnte, wenn
<lb/>entweder eine derartige Rente, um gegen einen Adjudikatar in Anspruch
<lb/>genommen werden zu können, keiner Eintragung in die Hypothekenre- 
<lb/>gister bedürfte, oder bei der Ansteigerung von demselben übernommen
<lb/>worden wäre;

<lb/>Daß eine Übernahme von Seiten des Appellanten nicht behauptet
<lb/>wird; aus den der Kassation porangeschickten Gründen aber die Noth-
<lb/>wendigkeir erhellt, Renten dieser An den Hypothekenbüchern einrragen
<lb/>zu laffkn;

<lb/>Daß die Appellaten in der Voraussetzung, daß dre fragliche Rente
<lb/>eingetragen war, zwar dann, rvxnn die bei Vergantungen und KlassifikM
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_00802+1826_0032.tif"
                n="27"
                xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0032"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d89555e3617" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Friedensgerichtsvollzieher</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00802+1826_0032--><p/>
               <p>

                  <lb/>27
</p>
               <p>

                  <lb/>tionen zum Vorthekle inskribirter Gläubiger gesetzlich angeordneten Vor»
<lb/>schriften nicht beobachtet worden wären, berechtigt seyn mochten, den
<lb/>Zuschlag und die Klassifikation anzufechten, daß sie aber in keinem Falle
<lb/>mit ihrer auf Zahlung der Erbpachtsrente gerichteten Klage gegen den
<lb/>Appellanten angenommen werden können;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>nimmt der Revision-- und Kaffan'onshof die Berufung von dem Er- 
<lb/>kenntnisse des Landgerichts zu Kleve vom 29. Januar 1824 an, resor«
<lb/>mirt dieses Erkenntniß, weißt so die Appellaken mit ihrer Klage ab,
<lb/>und verurtheilt sie in die Kosten beider Instanzen u. s. w.

<lb/>Friedensgerichtsvollzieher.

<lb/>Diese sind befugt, in den Grenzen des Friedensgerichtes gleich
<lb/>den andern Gerichtsvollziehern zu instrumentiren.

<lb/>Auf den Anrrag des Herrn Generalprvkurawrs bei dem Königlichen
<lb/>Revision- &gt; und Kaffationshvfe folgenden Inhalts:

<lb/>„Durch daS von den Partheien nicht angegriffene folglich rechtskräftige
<lb/>Erkenntniß des Landgerichts zu Koblenz vom 13. Januar vorigen Jahres,
<lb/>welches hier beigefügt wird, isi der Grundsatz ausgesprochen worden,
<lb/>daß die Gerichtsvollzieher der Friedensgerichte keine Befugniß haben, an- 
<lb/>dere Akte vorzunehmen, als solche, welche zu der Kompetenz der Frie- 
<lb/>densgerichte gehören, daß folglich ein solcher Gerichtsvollzieher nicht be- 
<lb/>fugt sey, einen Zahlungsbefehl zuzustellen oder eine Pfändung vorzuneh- 
<lb/>men, wenn von einem Titel, oder überhaupt von einem Gegenstände die
<lb/>Rede ist, über welchen im FaUe einer Kontestarion, blos das Landgericht
<lb/>zu entscheiden befugt seyn würde."

<lb/>«Diesen Grundsatz finde ich mich um so mehr veranlaßt, dem König»
<lb/>fichen Revisions» und Äassarionshofe zu denuntiiren, als es nach einem
<lb/>Bericht deS Herrn GeneralprokuratorS bei dem Rheinischen Appellations-
<lb/>GerichtShofe für das Interesse eines großen Theils der Einwohner deS
<lb/>Koblenzer Bezirks norhwendig ist, daß solcher einem richtigeren Platz
<lb/>mache, indem man setzt in den Kantonen Kirn, Adenau, Andernach,
<lb/>Lützerath und Trarbach, wo keine Landgerichtsvollzieher angestellt sind,
<lb/>gezwungen ist, um ein Urtheil des Landgerichts vollziehen lassen zu kön- 
<lb/>nen, erst aus der Ferne, und mir vielen Kosten einen andern Gerichts- 
<lb/>vollzieher zu diesem Zwecke kommen zu lassen."

<lb/>„Zum Beweise der Unrichtigkeit des denunziirten Grundsatzes habe ich
<lb/>dle Ehre folgendes vorzütragen:"

<lb/>«Nach Maßgabe des Art. 224 des Reglements vom 4. Pluviae sechs»
<lb/>len Sabres, konnten die Kuisnier, der Friedensgerichte alle Zustellungen
<lb/>an Personen machen, die in dem Bezirk des Friedensgerichts domizilirt
<lb/>waren. Denn dieses Reglement ist auf den Art. 24 des Gesekes vom
<lb/>19. VentÄse 4. Jahres gegründet, und daß solches die Friedensgerichts,
<lb/>huissiers berechtige, in ihrem Ressort alle Gattungen von Zustellungen
<lb/>zu machen, welche das Interesse der Partheien verlangen könne, diese-
<lb/>rst nie bezweifelt, — übrigens auch durch den Pariser Kaffan'onshof
<lb/>durch ein Urtheil vom 27. Mezsräor VII, Jahres bestimmt worden."

<lb/>«Durch das Gesetz vom 27. Ventäse des Jahres vin, ist hierin
<lb/>nichts abgeüuderr worden, indem dasseibe in dem Arr. 96 keine Erwäh»
</p>
               <pb facs="2084567_00802+1826_0033.tif"
                   n="28"
                   xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0033"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00802+1826_0033--><p/>
               <p>

                  <lb/>28
</p>
               <p>

                  <lb/>nuna rhur von Kui*sie». der Friedensgerichte, folglich L5)NM auch keine
<lb/>bisher besessene Befugniß hinweggenommen hat "

<lb/>«Der Konsularbefchluß vom 22. ibermidor desselben Jahres har im
<lb/>Gegenrheil diese Befugniß dadurch bestätiget, daß er den Gerichtsvollzie- 
<lb/>hern der Tribunale erster Instanz nur die Zustellungen von Anwalt zu
<lb/>Anwalt ausschließlich überließ, für alle andere Akte ihnen aber bloß
<lb/>eine Konkurrenz gestattete."

<lb/>«Ein förmliches Anerkenntniß dieses Grundsatzes für die-Rheindepar-
<lb/>eemenkS sinder sich in einem Unheil des Pariser KaffationshofeS von 19.
<lb/>Vendemiaire Jahres XII."

<lb/>«Das am vierzehnten Juni 1813 erschienene Dekret hat nun Ln seinem
<lb/>Art. 2 eine vollkommene Gleichheit aller Gerichtsvollzieher eingeführt,
<lb/>und ihnen alle gleiche Rechte und Befugnisse gegeben; — Nur einen ein- 
<lb/>zigen Unterschied laßt eS bestehen zwischen den huissiers audienciers und

<lb/>den huissiers ordinaires.“

<lb/>"Den Ersteren soll nach Art. 17 ihr Wohnort in den Hauptorten der
<lb/>Kantone, also bei den FriedenSgerichren, angewiesen werden, und ste
<lb/>sollen nach Art. 28 den Dienst bei den FriedenSgerichken übernehmen."

<lb/>„Die bei den Friedensgerichren fungirenden Gerichtsvollzieher sind hier- 
<lb/>nach huissiers ordinaires, wie die, so im Hauptorte des Landgerichts
<lb/>wohnen, und können also auch in ihrem Bering alle Akte gültig machen,
<lb/>wozu die letzteren befugt sind."

<lb/>«Das Landgericht zu Koblenz hat dieses auch anerkannt, eS ist jedoch
<lb/>der Meinung, daß die Ausführung des ganzen Dekrets aufgeschoben ge- 
<lb/>wesen , bis die in dem Art- 5 vorbehaltene neue Ernennung erfolgt
<lb/>seyn würde."

<lb/>«Allein es scheint mir, daß das einmal eingeführte System von der
<lb/>Beibehaltung oder Entfernung eines einzelnen Individui nicht abhängig
<lb/>seyn könne, daß vielmehr mit der Publikation des Dekrets alle Vorgefun- 
<lb/>dene Gerichtsvollzieher die ihnen durch dasselbe bewilligte Rechte erworben
<lb/>haben, und daß daher die Friedensgerichrsvollzieher in den Grenzen deS
<lb/>FriedensgerichtS alle Akte gültig macken können."

<lb/>«Aus diesen Gründen

<lb/>trage ich darauf an, daß das Urcheil des Landgerichts zu Koblenz vom
<lb/>13. Januar 1824 im Interesse des Gesetzes wegen Verletzung der ange- 
<lb/>führten Gesetze kassirt, und die Transskription des zu erlassenden Er,
<lb/>kenntnisseS in die Register des gesagten Landgerichts verordnet werde."

<lb/>»Berlin den 27. September 1825."

<lb/>(ümerschr.) «A. H. Eichhorn."

<lb/>Auf den von dem Herrn Chefprästdenren Sethe erstatteten Vorrrag;

<lb/>- Nack Anhörung des Herrn GeneralprokuratorS Eichhorn in seinen Be,
<lb/>merkungen zur Unterstützung seines AnrragS;

<lb/>In Erwägung, daß die Befugniß der bei den Friedensgerichten ange-
<lb/>stellren Gerichtsvollzieher, auch in solchen Sachen zu instrumentiren,
<lb/>welche ausser der Kompetenz der Friedensrichter sich befinden, schon vor
<lb/>dem Dekret vom 14. Juni 1813 feststand;

<lb/>Daß sie schon damals, als noch die Ernennung der Gerichtsvollzieher
<lb/>von den Gerichten geschah, diese Befugniß hatten, nur daß selbige, weil
<lb/>ste vom Friedensrichter und also für den Kanton ernannt worden, auf
</p>

               <pb facs="2084567_00802+1826_0034.tif"
                   n="29"
                   xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0034"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00802+1826_0034--><p/>
               <p>

                  <lb/>29
</p>
               <p>

                  <lb/>dessen Grenzen nach dem Gesetz vom 19. Venddmiaire Jahres IV be»
<lb/>schränkt waren, wie dies auch in einem Urtbeile deS Pariser Kaffanonö»
<lb/>Hofes vom 27. Messidor Jahres VII anerkannt worden;

<lb/>Daß aber, als in der neuen Verfassung, welche das Gesetz vom 27.
<lb/>Ventose und das arrete vom 22. Thermidor VIII. einführken,

<lb/>die Ernennung der Gerichtsvollzieher dem Oberhaupre deS Staats reser»
<lb/>virr, alle Gerichtsvollzieher für den ganzen Umfang des Gericktsbezirks
<lb/>der Tribunale ernannt wurden, und auch die Friedensrichter nach dem
<lb/>Gesetz vom 28. Floreal JahreS X Art. 6 ihre Gerichtsvollzieher aus der
<lb/>Zahl jener nehmen mußten, diese zum speziellen Dienst der FriedenSge»
<lb/>richte berufenen Gerichtsvollzieher mir allen übrigen bei dem Tribunal der
<lb/>ersten Instanz immatrikulirten Gerichtsvollzieheru aut gleicher Linie der
<lb/>Kompetenz standen, und im ganzen Umfange des Tribunals der ersten
<lb/>Instanz zu instrumentiren befugt waren, indem ste diese Bewgnjß schon
<lb/>vorher hatten, und durch ihre Berufung zu dem speziellen Dienst deS
<lb/>Friedensrichters eben so wenig verloren, als diejenigen Gerichtsvollzieher,
<lb/>welche von den Tribunalen der ersten Instanz zu ihren AudienzgerichtS»
<lb/>Vollziehern berufen wurden.

<lb/>Daß unter den Gerichtsvollziehern im Ressort eines Tribunals der
<lb/>ersten Instanz kein anderer Unterschied bestand und noch bestehet, alS
<lb/>daß die Audienzgericktsvollzieher der Tribunale nach dem Art. 7 des
<lb/>arrete vom 22. Thermidor Jahres VIII zu dem innern Dienst derselb/n
<lb/>und den Insinuationen von Anwalt zu Anwalt ein ausschließliches Recht
<lb/>haben und eben so die den Friedensgerichken speziell dienenden Gerichts»
<lb/>Vollzieher nach dem Art. 27 des Gesetzes vom 19. Vendemiaire JahreS
<lb/>vier in den zu deren Kompetenz gehörigen Sachen, allein zu instrumen»
<lb/>tiren befugt sind.

<lb/>Daß auf diesen Unterschied die Tarordnung vom 16 Februar 1807
<lb/>gebauet hat, wenn ste im Kap. 3 des ersten Buchs und im Tik. 2,
<lb/>Kap. 5 des zweiten Buchs die ausschließlich zur Kompetenz der Ge»
<lb/>richtsvoUzieher der Friedensgerichre und der Audienzgerichtsvollzieher ge- 
<lb/>hörigen Handlungen besonders taxirt, und im Tit. 1 des zweiten Buche-
<lb/>für die übrigen Handlungen der Gerichtsvollzieher eine eigene Taxe ge»
<lb/>wacht hat;

<lb/>Daß auch das Gesetz vom 6. Pluviose Jahres xm Art. 1 und das
<lb/>Dekret vom 18. Juni 1811 Art. 84, wenn ste eS den Sraarsprokura»
<lb/>toren und Jnstruktionsrichterir zur Wicht machen, sich in Strafsachen-
<lb/>der Gerichtsvollzieher in den KankonS zu bedienen, auf der denselben bei- 
<lb/>wohnenden Befügniß zu solchen Handlungen gegründet ist;

<lb/>Daß auch in dem Justizorganisarivnsdekret vom 17. Dezember 1811,
<lb/>wodurch die französische Gerichtsverfassung in das Großherzogthum Berg
<lb/>eingefübrt worden, worin die in verschiedenen französischen Gesetzen zer»
<lb/>streuten Anordnungen zusammengetragen sind, Art. 77, 83, jene Kompe- 
<lb/>tenz und Konkurrenz der Gerichtsvollzieher ausgesprochen ist;

<lb/>Daß also das Dekret vom 14. Juni 1813, wenn es Art. 2 und 24
<lb/>allen Gerichtsvollziehern in dem Ressort eines Tribunals der ersten In»
<lb/>stanz gleiche Befngniß beilegte, und in Art. 20, 26 und 28 den Au»
<lb/>dienzgerichrsvollziehern ihre ausschließlichen Amtsverrichtungen vvrbehielt,
<lb/>m'chts Neues anordnete, sondern das Bestehende aufnahm und bestätigte,
<lb/>mid auf jeden Fall die bereits bestehenden Gerichtsvollzieher ihre vorige
<lb/>AiMsbefugnisse beibehielten;
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_00802+1826_0035.tif"
                n="30"
                xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0035"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d89555e3987" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Dienstentsetzung. Kumulation von Geldbußen. Zusammentreffen mehrerer Vergehen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00802+1826_0035--><p/>
               <p>

                  <lb/>— 30 —

<lb/>Daß aber auch ohne diese Rücksicht, und wenn daS Dekret vom 14.
<lb/>Juni 1813 erwas Neues hierunter geordnet hätte, die in Art. 2 und 24
<lb/>ausgesprochene Gleichheit der Gerichtsvollzieher sofort eingerreten seyn
<lb/>würde;

<lb/>Daß zwar der Art. 5 jenes Dekrets die neue Bestätigung der damals
<lb/>vorhandenen Gerichtsvollzieher vorbehjelt, und diese Bestätigung unter
<lb/>dem damaligen Gouvernement wegen der bald darauf erfolgten SraatS,
<lb/>Veränderung nickt erfolgte;

<lb/>Daß jedoch jene Gleichstellung der bei den Friedensgerichten angestell»
<lb/>ten Gerichtsvollzieher mit den übrigen, in dem angezogenen Dekrete selbst,
<lb/>nicht erst von der neuen Ernennung oder Bestätigung abhängig gemacht
<lb/>worden;

<lb/>Daß demnach daS Königs. Landgericht zu Koblenz, wenn eS in hem
<lb/>Erkenntnisse vom 13. Januar 1825 das Gegentbeil annahm und daher
<lb/>den bei dem Fn'edensgenckt zu Andernach angestellten Gerichtsvollzieher
<lb/>Mersheim zu den von demselben vorgenommenen Akren vom 18. Sept.
<lb/>und 4. Oktober 1823 nicht für befugt, und diese Akte ohne Kraft und
<lb/>Wirkung erklärte, das gedachte Dekret offenbar verletzte:

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>kasstrt der Gerichtshof, jedoch blos im Interesse des Gesetze-, das Er- 
<lb/>kennmiß des Königlichen Landgerichts zu Koblenz vom 13. Januar 1824
<lb/>und verordnet die Beischreibung deS gegenwärtigen UrtheilS am Rande
<lb/>deS kafsinen.

<lb/>Sitzung vom 21. Dezember 1825.

<lb/>Dienstentfttzuttg. — Kumulation von Geldbußen. —
<lb/>Zusammentreffen mehrerer Vergehen.

<lb/>Zn dem richterlichen Erkenntnisse auf Dienstentsetzung eines
<lb/>Beamten liegt nicht der Ausspruch einer korrektionellen Strafe,
<lb/>sondern nur die Anwendung einer Disziplinarmaßregel.

<lb/>Der Art. 365 der K. P. O. findet wider die Kumulation mehr
<lb/>rerer für verschiedene Vergehen zusammemreffenden Geldbußen
<lb/>keine Anwendung.

<lb/>Bei dem Zusammentreffen Mehrerer Vergehen ist auf die här- 
<lb/>teste Strafe zu erkennen.

<lb/>Hermann Adam Windeck, 31 Jahre alt, unverheirathet, Gerichtschrei»
<lb/>ber beim Landgerichte zu Köln, wurde, mittelst eines Beschlusses der
<lb/>Rarhskammer des Landgerichts zu Köln am 7. Mai prset. so wie eines
<lb/>Unheils des Anklagesenats vom 6. November ejusä. welches auf den
<lb/>Einspruch deS öffentlichen Ministeriums wider jenen und einen später»
<lb/>Beschluß des nämlichen Landgerichts vom 10. Oktober erlassen war, vor
<lb/>die korreßtioneUe Kammer des Letzter», wegen zweier ihm gemachter
<lb/>Anschuldigungen gestellt. Wegen anderer Punkte, die ebenfalls wider
<lb/>ihn zur Sprache kamen, wurde er außer Verantwortung gesetzt, nament- 
<lb/>lich war dieses der Fall rückstchtlich des ihm gemachten Vorwurfes, daß er
<lb/>im Jahre 1817 als Hülfsgerichtfckreiber beim damaligen Kreisgerickt zu
<lb/>Köln mehreren korreklionell verurrheilren Personen unter dem Versprechen,
</p>
               <pb facs="2084567_00802+1826_0036.tif"
                   n="31"
                   xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0036"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00802+1826_0036--><p/>
               <p>

                  <lb/>ihre Straflosigkeit zu erwirken, eine nickt unbedeutende Summe Geldes
<lb/>abgelockt hätte.

<lb/>Das Gericht nahm zwar hierbei den Windeck für dringend gravirt an,
<lb/>erklärte aber zugleich die korrektioneUe Klage — bis zum Juni 1821 ver- 
<lb/>jährte.

<lb/>Die wider Windeck aufrecht erhaltenen Anschuldigungspunkte waren:

<lb/>1) In dem Zeiträume vom 1. Januar 1819 bis zum Juni i821,
<lb/>wo die Untersuchung begann, habe er, res?, als Hülfsgerickr-
<lb/>schreiber des Kreisgerichts, und dann als Gerichrschreiber des Land- 
<lb/>gerichts zu Köln, für Aufnahme der Appellationsakte taxwidrige
<lb/>Gebührensätze von den Partheien erhoben.

<lb/>Mehrere Zeugen bestätigten durch ihre Aussagen diesen Vorwurf, und
<lb/>Windeck selbst gestand, daß er bis zum Jahre 1820, sechs Franken für
<lb/>sich genommen habe. Früher wäre eS im Gebrauch gewesen, 8 bis 10
<lb/>Franken zu erheben: seit August 1820 wäre aber von ihm nur ein Tha-
<lb/>ler genommen worden-

<lb/>2) Der Kaufmann Schmitz hatte im Jahr 1818 auf der Kanzlei deS
<lb/>Kreisgerichts zu Köln, um in einer Untersuchungssache provisorisch
<lb/>vom Arrest befreit zu bleiben, 1000 Franken als Kautionssumme
<lb/>deponier. Diese Gelder hatte Windeck bei dem Abgänge des Ge»
<lb/>richrschreibers Baccioco nach Aachen am 20. Juli 1820 laut seiner
<lb/>Quittung überliefert bekommen.

<lb/>Dem angeschuldigten Windeck war die Unterschlagung dieser Kautions- 
<lb/>summe zum Vorwurf gemacht.

<lb/>Derselbe räumte ein, sie verbraucht zu haben; er war nach eröffnter
<lb/>Untersuchung im Juni 1821 über die französische Grenze gegangen, und
<lb/>ward erst nach Verlauf von 2 Jahren Seitens des französischen Gouver,
<lb/>nements wieder ausgeliefert.

<lb/>Mir seiner plötzlichen Entfernung wollte er es nun entschuldigen, daß
<lb/>er den Ersatz nicht gleich bewerkstelligte, den indeß ein anderer, im Januar
<lb/>des vorigen Jahres für Windeck dem Deponenten geleistet hat.

<lb/>Durch Erkenntniß der Korrektionellkammer des Landgerichts zu Köln
<lb/>vom 5. Dezember des v. I. wurde Windeck, als der ihm zur Last geleg- 
<lb/>ten Vergehen nicht überwiesen, von der Anschuldigung und den Kosten
<lb/>frei gesprochen, indem es in den Gründen weiter heißt:

<lb/>Die Ueberhebung der Gebühren habe ihren Grund in einem längst be- 
<lb/>standenen Gebrauch gehabt, und Windeck sich in einem zu entschuldigen- 
<lb/>den Jrthum dabei befunden.

<lb/>Die Kautionssumme habe er nicht in seiner amtlichen Qualität zu ver- 
<lb/>wahren gehabt; und weil der Ersatz noch während seiner Abwesenheit er- 
<lb/>folgt fey, so widerlege sich damit der Verdacht, als ob er diese Gelder dem
<lb/>Deponenten habe veruntreuen wollen.

<lb/>Das öffentliche Ministerium legte die Berufung ein, und am 24. De- 
<lb/>zember erkannte die Appellationökammer unter Anwendung der Artikel
<lb/>63 und 64 des Dekrets vom 18. Juni 1811, der Art. 406 und 408 des
<lb/>St. G. B-, so wie 365 alig. 2 der K. P. =0.

<lb/>Daß unter Abänderung deS vorigen Urtheils, der Angeschuldigte

<lb/>der dort gedachten Vergehen für überführt zu erachten, und von dem

<lb/>Posten eines Gerichtschreibers zu entsetzen, auch in eine Geldbuße von

<lb/>500 Franken so wie in die Kosten zu kondemmren.
</p>

               <pb facs="2084567_00802+1826_0037.tif"
                   n="32"
                   xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0037"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00802+1826_0037--><p/>
               <p>

                  <lb/>Diese Eiitschekdtmg war damit morivirr: keine zum Gebrauch gewoN
<lb/>dene Ueberrrerung eines Strafgesetzes könne dessen Anwendung ausschkief,
<lb/>sen, daher fehle es dem vorigen Erkenntnisse beim ersten Punkt an Gesetz,
<lb/>Mäßigkeit. Ruckstcktlick deS zweiten PunktS sey daS Vergehen durch die
<lb/>Verwendung der deponirren Gelder schon konsummirt und der Ersatz jrrele»
<lb/>vant. Da hier übrigens zwei zu bestrafende Vergehen zusammen träfen,
<lb/>so könnte nach dem Gesetze nur die Strafe für das zuerst erwähnte Der,
<lb/>geben als die härtere, Anwendung finden.

<lb/>An demselben Tage meldete sowohl der Verurteilte wie daS öffentliche
<lb/>Ministerium den KaffationSrekurs gegen daS Appellarionserkennrmß an. —

<lb/>ur rheil;

<lb/>Was den Rekurs des öffentlichen Ministeriums anlangt.

<lb/>In Erwägung, daß die Dienstentsetzung sich nicht unter den im St. G.
<lb/>B. vorkommenden Strafakten befindet;

<lb/>Daß wenn daher auch in Gemäßheit deS Art. 64 deS Dekrets vom 19.
<lb/>Juni 1811 gegen Windeck wegen der strafbaren Gebührenüberhebung in
<lb/>dem Urrheile der Appellarionskammer deS Landgerichts zu Köln vom 24.
<lb/>Dezember pr-Vt. zunächst auf dessen Dienstemfetzung erkannt ward, hierin
<lb/>keineswegs der Ausspruch einer korrektioneUen Strafe, sondern nur die
<lb/>-Anwendung einer Disziplinarmaßregel lag, und daß die in Gefolge deS
<lb/>nämlichen Artikels außerdem noch erkannte Geldbuße allein nur den Ka»
<lb/>rakrer einer Korrekn'onellstrafe an fich trägt.

<lb/>Daß aber die Strafe deS zweiten Vergehens nämlich der Unrerschla,
<lb/>gung der bei dem Angeschukdigren deponirren 1000 Frauken, deren der,
<lb/>selbe noch ausserdem schuldig befunden worden ist, nach dem Art. 409
<lb/>und 406 deS St. G. B. nicht bloß in einer Geldbuße sondern auch in
<lb/>der kumulativ zu erkennenden Gefängnißstrafe von 2 Monaten bis zu 2
<lb/>Jahren bestehet, daß da nach der gesetzlichen Stufenfolge der Strafen,
<lb/>die bloße Geldbuße stets eine mindere Strafarr ist/ wie das Gelangniß-
<lb/>und nach dem Art. 365 alinea der K P. 0. bei dem Zusammentreffen
<lb/>mehrerer Vergehen die härteste Strafe erkannt werden'soll, die
<lb/>Strafbarkeit deS Windeck nach den vorhin allegirren Art. 408 und 406
<lb/>zu beurtheilen, mithin noch eine andere, wie die erkannte Strafe auf ihn
<lb/>anzuwenden war.

<lb/>Daß endlich der Art. 366 der K« P. O., alinea wider die Kumulation
<lb/>mehrerer für verschiedene Vergehen zusammenrreffenden Geldbußen keine
<lb/>Anwendung findet, daß sonach die AppeUan'onskammer deS Landgerichts
<lb/>zu Köln durch unrichtige Anwendung der Art. 64 deS Dekrets vom 18.
<lb/>Juni 1811 und 408 und 406 deS peinlichen Gesetzbuches diese Gesetz,
<lb/>stellen verletzt hat:

<lb/>AuS diesen Gründen

<lb/>fasstet und vernichtet der Hof das Urrbeil der AppellatkonSkammer zu Köln
<lb/>vom 24. Dezember 1823, so weit dasselbe von dem öffentlichen Ministe,
<lb/>rium angefochten wird.

<lb/>Uitb in der Sache selbst, an die Stelle der AppellationSkammer des
<lb/>Landgerichts tretend:

<lb/>In Erwägung, daß der rc. Windeck der Unterschlagung der 1006
<lb/>Franken KautionSgekder für überführt zu achten und für dieses Vergehen
<lb/>mir zweimonatlichem biS Ljährigem Gefängnjße und mit einer Geldbuße
<lb/>von mindestens 25 Franken gemäß der An. 406 und 408 des Sr. G.
<lb/>B- zu belegen ist.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_00802+1826_0038.tif"
                n="33"
                xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0038"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d89555e4341" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Friedensgericht. Kompetenz. Forst- und Jagdfrevel. Gefängnißstrafe. Berufbarkeit</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00802+1826_0038--><p/>
               <p>

                  <lb/>83
</p>
               <p>

                  <lb/>Erkennt der Hof unter fernem Abänderung des NetheikS de- vongstt
<lb/>Richters, daß der gewesene GerichtSschreiber Windeck außer der erkannten
<lb/>Dienstentseyung und der Geldbuße von 500 Franks für die Gebühren
<lb/>Ueberhebung annoch wegen der Unterschlagung der 1000 Franks Kaution-»
<lb/>gelder zu zweimonatlichem Gefängnisse und 25 Franken Geldbuße so wie
<lb/>in die Kosten in Konmmaziam zu verurtheilen.

<lb/>Sitzung vom 25. Februar 1824.

<lb/>Friedens gericht. — Kompetenz. — Forste und Jagd- 
<lb/>frevel. — Gefängnißsirafe. — Berufbarkeit.

<lb/>Die Kompetenz der Frkedensgerichte über Kontraventionen gegen
<lb/>Jagdgesetze richtet sich nach der Gefängnißsirafe, welche prin- 
<lb/>cipaliter Statt findet, nicht aber nach derjenigen, die als
<lb/>Surrogat der Geldbuße im Unverm'ögenheitsfalle des Kon- 
<lb/>travenienten ausgesprochen wird.

<lb/>Wenngleich dem gewöhnlichen Polizeirichter durch das Gesetz
<lb/>vom 7. Juni r82i das Erkenntniß über Forst - und Jagd-
<lb/>frevelsachen übertragen worden, so steht doch in denjenigen
<lb/>Fällen, wo nach den bisherigen Gesetzen die Forstverwakrunz
<lb/>und das öffentliche Ministerium befugt war, von den in
<lb/>jenen Sachen ergangenen Korrektionellurtheilen zu appellirerr,
<lb/>ihnen auch dermalen noch dieselbe Befugniß zu.

<lb/>§§ 7, 8, und 11 der Verordnung vom 7 Juni 1821. Art. 172/ 179/ 202
<lb/>der K. P. O.

<lb/>Nach Einsicht eine- schriftlichen Antrags des Herrn GeneralprokuratorS
<lb/>bei dem Königlichen Revistons- und Kassationshofe; folgenden Inhalts:

<lb/>«Auf den Bericht des Herrn Generalprokurators bei dem Appellhofe
<lb/>zu Köln/ — welcher die Ln der Unrersuchnngssache gegen Wilhelm Ment-
<lb/>gen in beiden Instanzen erlassenen ttrcheile seiner Exzellenz dem Herrn
<lb/>Justizminister denuntiirt hat/ und zwar das erste/ so bei dem Polizeige- 
<lb/>richte zu Münstermaifeld am 15. Juni dieses Jahres ergangen ist, weil
<lb/>diese- Gericht sich für inkompetent erklärt/ das andere/ so das Landgericht
<lb/>zu Koblenz am 10. August erlassen hat/ weil eS die Appellation als un»
<lb/>zulässig erklärt, — haben Seine Exzellenz mir die Akren zur weitern
<lb/>Veranlassung zu überschicken geruht."

<lb/>„Diese Verfügung als einen der Absicht des gesagten Bericht- ent- 
<lb/>sprechenden Befehl ansehend/ beehre ich mich/ beide Erkenntnisse dem
<lb/>Revistons, und Kassationshofe zu denuntiiren/ und auf deren Vernich- 
<lb/>tung im Interesse und zur Aufrechthaltung der Gefese, sowie dahin an»
<lb/>zutragen, daß die TranSskriprion des zu erlassenden Erkenntnisses in dir
<lb/>Register der gesagten Gerichte verordnet werde."

<lb/>Die Gründe dieses Antrages sind folgende:

<lb/>.Was erstens daS Urrheil des Polizeigerichts betrifft, so enthalt es eine
<lb/>falsche Auslegung deS § 4 der Verordnung über die Kompetenz der
<lb/>FrjedenSgerichte."

<lb/>«Wilhelm Mentgen war beschuldigt, auf dem Bann der Gemeinde Lös
<lb/>unbefugter Weise gejagt zu haben: er hatte dieses Vergehen eingestanden,
</p>
               <pb facs="2084567_00802+1826_0039.tif"
                   n="34"
                   xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0039"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00802+1826_0039--><p/>
               <p>

                  <lb/>34
</p>
               <p>

                  <lb/>Md mußte daher in Gemäßheit des § 7 der Verordnung des ehemaligen
<lb/>Generalgouvernements vom Nieder, und Mittelrhein vom 13. August
<lb/>1814 nebst der Konfiskation des Gewehrs zu einer Geldstrafe von 60
<lb/>Franken verurrheilt werden; das Polizeigericht hielt stch aber für unbe- 
<lb/>fugt, diese Strafe auszusprechen, weil das Gericht, welches indergleichen
<lb/>Fällen zu erkennen habe, mit gänzlicher Umgehung der Geldbuße ledig,
<lb/>lich zu einer Gefängnißstrafe verurtheilen könne, was aber dem Polizei,
<lb/>gericht in dem gegenwärtigen Falle zu verfügen nicht zustehe, da die Ge- 
<lb/>fängnißstrafe die Dauer von fünf Tagen übersteigen müßte. Gemäß §
<lb/>11 der allerhöchsten Verordnung vom 7. Juni 1821 stnd aber die Frie,
<lb/>densrichter ausschließlich kompetent, über alle Kontraventionen gegen die
<lb/>Jagdgesetze zu erkennen, die Größe des Betrags der Geldstrafe kommt
<lb/>hierbei nicht in Anschlag, und wenn der § 4 der gesagten Verordnung
<lb/>diese Kompetenz limitirt, so geschieht dieS nur für den Fall, wo eine
<lb/>höhere als fünftägige Gefängnißstrafe principaliter Statt finden muß;
<lb/>dieses kann aber hier nicht gesagt werden, und das diesfallstge Argument
<lb/>des Polizeigericktes ist der Verfügung des § 7 der Verordnung gänzlich
<lb/>zuwider, indem die Gefängnißstrafe nur im Falle des Unvermögens des FrevlerS
<lb/>verfügt werden kann; so wie nach Art- 467 deS Strafkodex ein vierzehn,
<lb/>tägiger Perfonalareest, welcher ebenfalls Ln dem Gefängnisse Statt findet,
<lb/>und eine zeitliche Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit ist, durch die
<lb/>Polizeigerichre verfügt wird, obwohl diese Gerichte in der Regel nur auf
<lb/>höchstens fünf Tage Gefängnißstrafe erkennen können."

<lb/>- «Die Kompetenz richtet stch nur nach der Gattung der Hauptstrafe,
<lb/>und konnte durch Maßregeln, die bloß substdiär stnd, besonders hier,
<lb/>wo das Unvermögen des Mentgen nicht einmal allegirr worden, nicht be,
<lb/>dingt werden."

<lb/>«Soll der Friedensrichter deswegen, weil das minimum der in dem
<lb/>besonder« Falle des Unvermögens zu erkennenden Gefängnißstrafe ein
<lb/>Monat ist, inkompetent seyn, so muß man annehmen, was doch nicht
<lb/>unterstellt werden darf, daß der § 4 der Verordnung den § 11 aufhebe.
<lb/>Die Regel wird dann gänzlich abforbirt, und es läßt stch kaum mehr
<lb/>ein Fall denken, wo der Friedensrichter über eine Jagdkonrravention ent- 
<lb/>scheiden könne, wenn man ihn nicht zugleich autoristrr, vor allem zu
<lb/>untersuchen, ob der Beschuldigte vermögend sey, oder nicht, und so
<lb/>von einer solchen Vorfrage seine Enrscheidungsbefugniß seltsamer Weise
<lb/>abhängig machen will."

<lb/>«Das. andere Unheil, jeneS nämlich des ZuchkpolizeigerichtS enthält
<lb/>eine falsche 'Anwendung des § 172 der Kriminalprozeßordnung und eine
<lb/>Verletzung des Artikels 199."

<lb/>«Die Forst, und Jagdvergehen, auf- welchen eine höhere Strafe als
<lb/>15 Franken haftet, bleiben nach dem Sinne der bestehenden Gesetzgebung,
<lb/>korrektionelle Materie, wenn ste auch dem Erkenntnisse der Friedensrichter
<lb/>unterworfen stnd; denn die Veränderung der Person des Richters ändert
<lb/>die Narur des Gegenstandes nicht, und eine bloße Delegation, eine be,
<lb/>sondere Attriburion, welche jenem gegeben wird, kann auf die Eigen»
<lb/>schüft der Sache selbst, die hinsichtlich der Strafe nicht aus der Reihe der
<lb/>korrektionellen gewiesen wird, keinen Einfluß haben; in jenen Sacken
<lb/>muß es also bei der Verfügung des Artikels 199 bleiben, welcher nicht
<lb/>die Urtheile, so von Korrektionellgerichten ausgehen, für appellfähig erklärt,
<lb/>sondern die Urtheile, die in einer korrektionellen Materie erlassen worden."
</p>

               <pb facs="2084567_00802+1826_0040.tif"
                   n="35"
                   xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0040"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00802+1826_0040--><p/>
               <p>

                  <lb/>35
</p>
               <p>

                  <lb/>„JA enthalte mich aller weitern Ausführung dieses KaffationSmirrelS,
<lb/>da das von dem Revisionshofe am 21 April 1824 in der Sache de-
<lb/>vffentlichen Minister« gegen die eines Jagdfrevels beschuldigten ReinderS
<lb/>und Stephan erlassene Urcheil*) den Grundsatz, worauf dieses Mittel des
<lb/>ruht, festgesetzt har."

<lb/>Folgendes sind die auf den gegenwärtigen Fall völlig paffenden Worte

<lb/>dieses Urtheils:

<lb/>„Aus der Verbindung der §§ 7 und 8 der Verordnung vom 7. Juni
<lb/>„1821 geht eS deutlich hervor, daß die im § 7 enthaltene Bestimmung
<lb/>„sich bloß auf die Appellabilität des Gegenstandes bezieht, daß dagegen
<lb/>„in Ansehung der Appellation selbst an den bisherigen Gesetzen nicht-
<lb/>„geändert worden, daß daher in den Fällen, wo^ nach den bisherigen
<lb/>„Gesetzen, der Forstverwaltung und dem öffentlichen Ministerium die Be-
<lb/>„fugniß zustand, von den in Forst» und Jagdfrevelsachen ergangenen
<lb/>„Korrektionellurtheilen zu appelliren, dieselbe Befugniß beiden auch noch
<lb/>«fernerhin, und zwar um so mehr zustehen muß, alS es in der Absicht
<lb/>„der Verordnung vom 7. Juni 1821 nicht lag, ihnen dieses Rechtsmittel
<lb/>„zu beschränken, alS wozu eS einer klaren und ausdrücklichen Bestim- 
<lb/>mung bedurft Hütte."

<lb/>„Dem gegenwärtigen Antrag lege ich die Akren und den Bericht deS
<lb/>Herrn Generalprokuratorö bei dem AppellationShofe zu Köln an deS
<lb/>Herrn Justizministers Exzellenz bei."

<lb/>Berlin den 26. November 1825.

<lb/>«Der Generalprokurator bei dem König!. Revisions- und KaffationShofe,

<lb/>(unterfchr.) A. H. Eichhorn."

<lb/>Nach Anhörung des DortragS des Herrn Geheimen OberrevistonsratheS
<lb/>Blanchard, und der Bemerkungen des mit den Verrichtungen des abwe- 
<lb/>senden Herrn GeneralpcokuratorS beauftragten Herrn Geheimen Oberre»
<lb/>vistonsratheS Gördeler.

<lb/>Was daS Erkenntniß deS Polizeigerichtes zu Münstermaifeld vom 25.

<lb/>Juni 1825 detrifft:

<lb/>Nach Einsicht her §§ 4 und 11 der Königlichen Verordnung vom 7«
<lb/>Juni 1821 über die Kompetenz der Friedensgerichte, und

<lb/>In Erwägung, daß der angeführte § 11 den Friedensrichtern die Be»
<lb/>fugniß errheilt, über alle Kontraventionen gegen die Jagdgesetze zu erken,
<lb/>nen, die nur eine Geldstrafe oder eine Gefängnißstrafe von höchstens
<lb/>fünf Tagen nach sich ziehen;

<lb/>Daß die Bestimmung hinsichtlich der Gefängnißstrafe, wenn der $ 4
<lb/>den § 11 nicht aufheben soll, nothwendig nur von solcher zu verstehen
<lb/>ist, welche eine Kontravention gegen ein Jagdgesetz principaliter nach sich
<lb/>zieht, keineswegs von einer solchen, die als Surrogat der Geldbuße,
<lb/>welche allemahl ausgesprochen werden muß, im Unvermögenheitssalle deS
<lb/>Kontravenienten Statt finden kann;

<lb/>Daß daher das Polizeigericht zu Münstermaifeld allerdings befugt war,
<lb/>über den bei ihm angebrachten Jagdfrevel zu erkennen, und indem es stch
<lb/>inkompetent erklärte, die angeführten Gefttzstellen unrichtig angewendet,
<lb/>mithin verletzt har.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Archiv Bd. 6, Abth. r, S. 61.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_00802+1826_0041.tif"
                n="36"
                xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0041"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d89555e4706" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Steuerkontravention. Maischbottich. Anzeige. Absicht</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00802+1826_0041--><p/>
               <p>

                  <lb/>Was bas Urtheil der Äorrekrkonellkammer de- Landgerichts zu Kos
<lb/>blenz vom 10. August 1825 betrifft:

<lb/>Nach Einstchk der §§ 11, 7 und 8 der Königlichen Verordnung über
<lb/>die Kompetenz der Friedensgerichre in den Rheinprovmzen vom 7. Juni
<lb/>1821 und der Artikel 172, 179 und 202, Nro. 3 und 4 der Kriminals.
<lb/>Prozeßordnung, und

<lb/>In Erwägung, daß aus der Verbindung der §§ 7 und 8 der anges
<lb/>führten Verordnung deutlich hervorgehr, daß die im § 7 enthaltene Be- 
<lb/>stimmung sich bloß auf die AppeUabikirär de- Gegenstandes bezieht, datz
<lb/>dagegen in Ansehung der AppeUation selbst sowohl alS der übrigen RecktS»
<lb/>mittel an den bisherigen Gesetzen nichts geändert worden; daß daher in
<lb/>den FäUen, wo na^- den bisherigen Gesetzen der Forstverwalrung und
<lb/>dem öffentlichen Ministerium die Befugniß zuftand, von den in Forst»
<lb/>und Jagdfrevelsachen ergangenen Korrektionelurtheilen zu appeULren, dies
<lb/>selbe Bekugniß beiden auch noch fernerhin, und zwar um so mehr zuster
<lb/>hen muß, als es in der Abstcht der Verordnung vom 7 Juni 1821 nicht
<lb/>lag, ihnen dieses Rechtsmittel zu beschränken, und eS hiezu einer klaren
<lb/>und ausdrücklichen Bestimmung bedurft hätte;

<lb/>Daß in dieser Voraussetzung das Erkenntniß des Polizeigerichtes zu
<lb/>Münstermaifeld vom 15. Juni letzthin , wodurch dasselbe stch inkompetent
<lb/>erklärte, um über den fraglichen Jagdfrevel zu erkennen, der Appellarion
<lb/>unterworfen war; daß daher die Korrektionellkammer des Landgerichts zu.
<lb/>Koblenz, indem ste die von jenem Erkenntnisse eingelegte Berufung vers
<lb/>warf, den An. 172 der Kriminalprozeßordnung unrichtig angewendet,
<lb/>und die Art. 179 und 202 derselben Prozeßordnung, sowie den § 8 der
<lb/>angeführten Königs Verordnung verletzt har:

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>kasstrt der Revistons, und Kaffationshof, jedoch bloß km Interesse und
<lb/>zur Aufreckrhaltung des Gesetzes, sowohl dar Erkenntniß des Polizeige»
<lb/>richtS zu Münstermaifeld vom 15. Juni 1825, als jenes der Korreks
<lb/>rionellkammer des Landgerichts zu Koblenz vom 10. August desselben
<lb/>Jahres, und verordnet, daß gegenwärtiges Urtheil in die Register des
<lb/>gesagten Polizeigerichts so wie deS Landgerichts zu Koblenz , in so weit
<lb/>es jedes dieser Gerichte betrifft, am Rande deS kasstrren Erkenntnisses
<lb/>eingetragen werden soll.

<lb/>Sitzung vom 25. Januar 1826.

<lb/>Steuerkontravention. — Maischbottich. — Anzeige. —
<lb/>Absicht.

<lb/>Wird in einer Brennerei ein nicht angezeigtes Gefäß zum Auf- 
<lb/>fangen der überfließenden Maische gebraucht, so ist eine
<lb/>Sreuerkontravention vorhanden, wenn gleich die Steuerbeamtett
<lb/>die Existenz des nicht angezeigten Gefäßes in der Brennerei
<lb/>früher ungerügt gelassen und keine Absicht eine Defraudation
<lb/>zu begehen, vorwaltete.

<lb/>Zollverwaltung — Peter van Ost.

<lb/>Bei der Reviston der Brandwembrennerei des Peter van Ost zu Ried
<lb/>fanden die Skeuerbeamten am 24. März 1824, neben dem deklanrten
<lb/>mir deklarirrer gährender Maische angefüllren Bottich Rro. 1 einen kleinern
</p>
               <pb facs="2084567_00802+1826_0042.tif"
                   n="37"
                   xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0042"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00802+1826_0042--><p/>
               <p>

                  <lb/>rmdeklarirten Bottich, 95 Quatt enthaltend, welcher ebenfalls mit gW
<lb/>render Maische angefüUt war, vor. Der van Ost entschuldigte die- da- 
<lb/>durch, daß der Bottich Nro. 1 so stark gegohren habe, daß sie genöthjgt
<lb/>gewesen wären, einen Tbeil der gährenden Maische in einen Nebenbottich
<lb/>zu schütten, um daS Uebergähren zu verhüten.

<lb/>Die Sache kam nach dem Anträge des van Ost zur gerichtlichen Erör- 
<lb/>terung , und die dritte Kammer des Landgericht- zu Aachen erkannte am
<lb/>25. Mai 1824:

<lb/>daß der Peter van Ost für nicht überwiesen zu erklären, abweichend
<lb/>von seiner Betriebsnachweisung, Maische in einem nicht deklarirten
<lb/>Bottich zubereltet zu haben, und von der Klage sreizusprechen. *
<lb/>Die Gründe waren, weil

<lb/>1) einer der Zollbeamten selbst bekundet habe, daß das Vorhandensevn
<lb/>dieses Gerärhes in der nicht regelmäßigen Brennerei des Beklagten
<lb/>bei früheren Revisionen der Lokalümstände wegen sey nachgegeben

<lb/>worden;

<lb/>2) weil nicht ausgemittelt sey, ob daS Uebergähren der Maische im
<lb/>Bottich Nro. 1 aus einer außergewöhnlich starken Gährung oder
<lb/>daher gekommen, daß in dem Bottich Nro. 1 mehr eingemaischt
<lb/>worden, als gesetzlich erlaubt worden;

<lb/>3) weil die Absicht einer Defraudation nicht vermuthet werden könne,
<lb/>da der Beklagte die Beamten zur Stelle aufgefordert habe, in der
<lb/>Brennerei so lange zu bleiben, bis die Gährung sich niedergeschlagen
<lb/>habe, und sie sich überzeugen könnten, daß das, waS aus dem
<lb/>Bottich Nro. 1 geschöpft worden, wieder in denselben geschüttet
<lb/>werden könnte, die Beamtewaber dieser Aufforderung nicht Genüge
<lb/>geleistet hätten, und die vermuthete Kontravention selbst nicht alS
<lb/>hinreichend konstarirt erscheine-

<lb/>Dieses Erkennrniß wurde in der Appellarionsinstanz aus den ange- 
<lb/>führten Gründen, und weil kein hinreichender Beweis darüber vorhanden,
<lb/>daß der Appellar sich einer deklarationSwidrigen Einmaischung schuldig
<lb/>gemacht habe, bestätigt, worauf die Zollverwaltung die Kassation ergriffen
<lb/>und in einer vom Advokatanwalr Sandr eingereichten Schrift die §§ 16,
<lb/>61, 66, der Steuerordnung vom 8. Februar 1819, den § n deS Re- 
<lb/>gulativs vom 11 Dezember i820 und die allerhöchste Kabinetsordre vom
<lb/>rv. Januar i824 als verletzt angegeben hat.

<lb/>u r t h e i l.

<lb/>Nach Einsicht der Steuerordnung vom 8. Februar 1819. §§ 16, 61,
<lb/>66 und des Regulativs vom 1. Dezember i820 § 1, 11.

<lb/>Zn Erwägung, daß, wie faktisch steststeht, in der Brennerei des Ver- 
<lb/>klagten frische Maische nicht-allein in einem andern als in einem deklarir-
<lb/>ten, sondern in einem überhaupt der Steuerbehörde nicht angezeigren Ge- 
<lb/>säße vorgefunden worden;

<lb/>In Erwägung, daß nach § 16 der Sreuerordnung vom 8. Februar

<lb/>1819 jeder Inhaber einer Brennerei eine genaue Nachweisung der Brenn-
<lb/>gerätde einzureichen verpflichtet ist, und daß nach § 66 die Konfiskation
<lb/>der verschwiegenen Geräthe, nach § 11 des Regulativs vom 1. Dezember

<lb/>1820 eine Geldstrafe von 100 Tbaler für den Entdecker, die Unterlassung
<lb/>einer solchen Anzeige zur Folge haben, so wie daß, wenn unangezeigre
<lb/>Distillirgkräthe zum Brennen auch benutzt worden, noch die Strafe der
<lb/>Defraudation einrreten soll.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_00802+1826_0043.tif"
                n="38"
                xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0043"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d89555e4946" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Unrichtige Waarendeklaration. Spediteur</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00802+1826_0043--><p/>
               <p>

                  <lb/>38
</p>
               <p>

                  <lb/>In Erwägung , daß es hierbei nicht daraus ankommt, ob die Steuer,
<lb/>beamren die Existenz de- nicht angezeigten Gefäßes in der Brennerei frü- 
<lb/>her ungerügt gelassen haben, und wenn eS geschehen ist, dies weder für
<lb/>eine Bewilligung von ihrer Seite, noch für eine Anzeige von Seiten des
<lb/>Brennereibefitzers gelten kann, da kein Steuerbeamter von der Befolgung
<lb/>des Steuergesetzes zu entbinden befugt ist.

<lb/>In Erwägung, daß, da auch aus das Steigen der Maische vom Gesetze
<lb/>die nöthige Rücksicht genommen ist, indem nach § 1 des Regulativs vom
<lb/>1. Dezember 1820 der nötbige Raum, welcher der Deklaration nicht um
<lb/>rerworfen ist, dazu freigelaffen worden, also ein Uebergähren bei einem
<lb/>ordnungsmäßigen Verfahren nicht einkreten kann, und daß, wenn also
<lb/>ein nicht deklarirteS Gefäß zum Auffangen der Überfliessenden Maische
<lb/>zu Hülfe genommen wird, dadurch eine die obenerwähnten Gesetze ver- 
<lb/>letzende Kontravention begangen wird.

<lb/>. In Erwägung, daß zum Thatbestande einer solchen Kontravention nur
<lb/>die bloße That, nicht die Absicht, eine Defraudation zu begehen, gehört.

<lb/>In Erwägung also, daß die Appellationökammer deS Landgerichts zu
<lb/>Aachen in ihrem Erkenntnisse vom 5. August i824, indem sie nicht auf
<lb/>die vom Verklagten verwirkten Strafen erkannte, die oben erwähnten
<lb/>Gesetze verletzte.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>kassirr der Revisions ♦ und Kaffationshof das Erkenntniß der Appellations-
<lb/>kammer des Landgerichts zu Aachen vom 5. August i824, und verord- 
<lb/>net die Beischreibung dieses Erkenntnisses am Rande des kassirten.

<lb/>Und indem er an die Stelle der Appellationskammer tritt, nimmt er
<lb/>die Berufung an, reformirt das Erkenntniß erster Instanz vom 25. Mai
<lb/>i824 aus den oben angeführten Gründen, spricht die Konfiskation deS
<lb/>Nebenbottichs aus, verurtheilt den Kassativnsverklagren in eine Geldstrafe
<lb/>von »OO Thaler, so wie in die einfachen Gefälle der Maischsteuer und
<lb/>den vierfachen Betrag als Strafe, und in die Kosten.

<lb/>Sitzung vom ». Dezember i824.

<lb/>Unrichtige Waarendeklamtion. — Spediteur

<lb/>Der Spediteur ist bei unrichtiger Deklaration der Maaren, so- 
<lb/>wohl hinsichtlich der Quantität als Qualität für die Zoll- 
<lb/>strafe verantwortlich, wennschon die Deklaration nach dem
<lb/>Frachtbriefe von ihm gemacht wurde.

<lb/>Einmal in Rotten bearbeitet gewesener Tabak muß als bear- 
<lb/>beiteter deklarirt werden, obschon die Rollen wieder in Blätter
<lb/>aufgel'öset worden sind.

<lb/>, Johann Tbeisen zu Uerdingen erhielt aus Holland durch den Schiffer
<lb/>Wilson für Rechnung der Kaufleute Acker er Komp, in Kaiserswerth
<lb/>eine Quantil ät Tabak, um als Spediteur die Gefälle davon zu berich,
<lb/>rigen, und die weitere Versendung zu besorgen. Er deklarirte diesen
<lb/>Tabak als Blätter-Tabak und Stiehle, und nachdem auf dem Fracht- 
<lb/>briefe notirten Gewicht. Bei bu* Revision der Maaren aber ergab sich:

<lb/>i) Daß das Gewicht des Tabaks 14 Zentner 63 Pfund mehr betrug,
<lb/>alS im Frachtbriefe angegeben war.
</p>
               <p>

</p>
               <pb facs="2084567_00802+1826_0044.tif"
                   n="39"
                   xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0044"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00802+1826_0044--><p/>
               <p>

                  <lb/>— 39 —

<lb/>2) Daß unter demim Frachtbriefe ausgeführten BlLtterkabak sich' zwei
<lb/>Zentners» Pfund lvsgedrehten Portorikotabak befanden.

<lb/>In Folge dessen wurde Johann Theifen von der Zollverwaltung, wegen
<lb/>unrichtiger Deklaration, einer doppelten Steuerdefraudation beschuldigt,
<lb/>und durch zwei Resolute der Regierung zu Düsseldorf

<lb/>1) Zur Bezahlung des Werths des zu wenig deklarirten Blättertabaks
<lb/>L ii Zentner 92 Pfund mit 47 Thaler iO Sgr. und des vierfachen
<lb/>Betrags als Strafe;

<lb/>2) Zur Bezahlung des Werths der 2 Zentner 8r Pfund Portorikotabak
<lb/>mit »0V Thaler statt der Konfiskation, und der einfachen Gefälle,
<lb/>so wie des vierfachen Betrag- als Strafe im Ganzen zu i36 Thlr.
<lb/>22 Sgr. 6 Pf. schuldig erkärt, da der Portorikotabak für unbearber,
<lb/>reter Blättertabak deklarirt sey, der Tabak aber durch die, den Blät- 
<lb/>tern gegebene andere Gestalt, nicht aufhöre, bereits verarbeiteter
<lb/>Tabak zu seyn.

<lb/>Lheißen beruhigte stch nickt bei diesen Resoluten der Regierung, son- 
<lb/>dern provozirte auf rechtliches Gehör. Die korrektionell Kammer des Land- 
<lb/>gerichts zu Düsseldorf aber sprach ihn durch das Unheil vom 2. Dezem- 
<lb/>ber i823 von der angeschuldigren Defraudation frei, legte ihm aber dje
<lb/>Verpflichtung auf, von den Waaren die bei der speziellen Revision er- 
<lb/>mittelten Gefälle zu entrichten, weil er weder als Gewerbtreibender,
<lb/>da die Waaren nicht zu seinem Gebrauche bestimmt gewesen, noch alS
<lb/>Waarenführer, da die Waaren vom Schiffer Wilson aus Holland und
<lb/>unmittelbar au6 dem Schiffe nach dem Zollamte gebracht worden, ange- 
<lb/>sehen werden könne, und der Beschuldigte der Vorschrift des Zoll- und
<lb/>Verbrauchssteuergesetzes, Art. 90, 23 und 24 Genüge geleistet, die
<lb/>Waaren der speziellen Revision zur Vergleichung mit dem Frachtbriefe
<lb/>und zur Ermittelung des Zollsatzes unterworfen, sich mithin keiner That-
<lb/>handtung schuldig gemacht habe, welche den Verdacht einer beabsichtigten
<lb/>Defraudation begründen könnte; im Gegentheil der dem Frachtführer in
<lb/>Art. »24 des Zollgesetzes nachgelassene Beweis vollständig geführt sey.

<lb/>Die Zollverwaltung legte die Berufung ein, die AppellationSkammer
<lb/>aber, indem sie den Tatbestand, wie er in dem ersten Urtheil festge-
<lb/>stellt worden, bewährt gefunden, bestätigte am »2. Januar »624 da-
<lb/>Urtbeil erster Instanz aus folgenden Gründen:

<lb/>Was die erste Beschuldigung der zu wenig angegebenen Quantität
<lb/>betrifft:

<lb/>1) Daß der Appellat zwar für die Richtigkeit der Deklaration verant- 
<lb/>wortlich sey, aber im gegenwärtigen Falle keine unrichtige Dekla- 
<lb/>ration, und keine beabsichtigte Verkürzung der Gefälle anzunehmen
<lb/>sey, da die Unrichtigkeit bloß darin bestanden, daß in dem hollän- 
<lb/>dischen Frachtbrief das Nettogewicht, wie in Holland immer zu ge- 
<lb/>schehen pflege, angegeben, und dabei nicht das Bruttogewicht oder
<lb/>die Thara berücksichtigt worden, die Revision der Waaren beim Zoll- 
<lb/>amte allemal erfolge, der Jrrthum also immer hätte entdeckt werden
<lb/>müssen;

<lb/>2) Daß die Absicht des Gesetzes bei der den Gewerbtreibenden zur
<lb/>Wicht gemachten Deklaration auch keine andere sein könne, als daß
<lb/>der revidirende Skeuerbeamte den richtigen Steuersatz finde, dieser
<lb/>Steuersatz aber durch die Beschaffenheit und den jm Tarif angege-
</p>

               <pb facs="2084567_00802+1826_0045.tif"
                   n="40"
                   xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0045"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00802+1826_0045--><p/>
               <p>

                  <lb/>40
</p>
               <p>

                  <lb/>betten Maaßstab bestimmt sey, we-halb auch b*t Art. 121 bloß von
<lb/>einer unrichtigen Deklaration Ln Betreff her Befchaffenhelt und des
<lb/>Maaßstabes spreche;

<lb/>2) Daß, mas der Gesetzgeber nicht gewollt haben könne, um der Ge- 
<lb/>fahr zu entgehen, wegen eines Ln der Berechnung der Zahl zu be,
<lb/>gehenden Jrrthums, als Defraudant bestraft zu werden, nur nö,
<lb/>rhig seyn würde , eine übertriebene Zahl anzugeben da man die zu
<lb/>viel erhobenen Gefälle reklamiren könne.

<lb/>Was die zweite Beschuldigung der unrichtig anzugebenen Qualität
<lb/>betrifft.

<lb/>Daß da der Portorikotabak in ungedrehten Blättern bestanden habe,
<lb/>und es nach Lit. s. 5 der Erhebungsrolle heiße:

<lb/>1) Tabak, fabrizirter und unfabrjzirter aller Art.

<lb/>2) Für Fabrikanten zahlt ausländischer Tabak in ungedrehten Blattern
<lb/>und Stengeln,

<lb/>hiernach kein Zweifel vorwalten könne, daß solcher unter Nro. 2 des Tarif-
<lb/>somre, und Hs nicht darauf ankomme, ob er früher Ln Carotten gesponnen
<lb/>gewesen, Md wie die Eigenchümer selbst zugegeben haben, deshalb wieder
<lb/>jn Blätter aufgelöset worden, um ste einem geringeren Steuersatz zu un- 
<lb/>terwerfen, sondern eS genüge, daß der Tabäk zur Zeit der Deklaration
<lb/>wieder ungedreht war, um so mehr, weil dadurch die Tabaksfabrikation
<lb/>in hiestgen Landen begünstigt werde. Die Kaffariou dieses Erkenntnisse-
<lb/>har die König!. Regierung nachgesucht, rc.

<lb/>u r t h e t L

<lb/>Nach Einsicht der §§ 23, 34, 56, 70, 80, St, &amp;&gt;, 86, i2i, i23,
<lb/>i24, i30 und i52 der Zoll - und Verbrauchssteuerordnung vom 26.
<lb/>Mai i8r8, deS Zoll - und Verbrauchssteuer-Tarifs vom nämlichen Datum
<lb/>Ut. B. Abth. 2. Nro. i4; 8.. und der Lrhebungörolle vom 25.

<lb/>Oktober l82t, Abth. 2. Nro. 23. lät. 8.

<lb/>In Erwägung, was die Beschuldigung wegen zu gering
<lb/>deklarirten Gewichts betrifft:

<lb/>Daß das System der Erhebung der Zoll - und Verbrauchssteuer
<lb/>von den im Handelsverkehr ein - oder ausgehenden Waaren auf der
<lb/>eigenen getreuen und gewissenhaften Angabe derselben gebauet ist, und
<lb/>es im Geiste und Zwecke dieser Deklaration und der ganzen Zollsteuer-
<lb/>Einrichtung liegt, daß die Zollverwaltung sich an dem Deklaranten halte,
<lb/>und dieser für die von den ein, oder ausgeführten Waaren zu entrich- 
<lb/>tenden Steuern, mithin auch für die Richtigkeit der Angabe derselben
<lb/>verantwortlich sey, daß daher auch der § r2i der Zollordnung die
<lb/>unrichtig deklarirenden Gewerbtreibenden oder deren Frachtführer al6
<lb/>Steuerkonrravenienten bestraft; daß die Ueberreichung der Frachtbriefe,
<lb/>ste mögen nun bei den Ansageposten, wo solche vorhanden sind, oder
<lb/>wenn das Zollamt unmittelbar an der Grenze ist, bei diesem abge- 
<lb/>geben werden, jedesmal der Deklaration vorhergehet, und die Stelle
<lb/>derselben nicht vertreten kann; sondern eine besondere Deklaration, deren
<lb/>Bestandtheile in § 80 der Zollordnung genau vorgeschrieben sind, unter
<lb/>der Unterschrift und Bescheinigung de- Deklaranten jedesmal erfolgen
<lb/>muß, welche in ein eigends dazu bestimmte- Deklarationsregister einge- 
<lb/>tragen, und wovon den Deklaranten ein Duplikat alS Quittung der
<lb/>darin vermerkten und von ihm berichtigten Steuergefälle zurückgegeben
</p>

               <pb facs="2084567_00802+1826_0046.tif"
                   n="41"
                   xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0046"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00802+1826_0046--><p/>
               <p>

                  <lb/>wird, weshalb denn auch der Waarenfährer, wenn er für mehrere
<lb/>Empfänger besondere Quittungen verlangt, eben so viele besondere Der
<lb/>klarationen abgeben muß. (§ 8i und 86.)

<lb/>Daß daher die Deklaration als die Grundlage der Versteuerung etwas
<lb/>wesentliches und von dem Frachtbriefe Verschiedenes ist, wie auch schon
<lb/>allein der § 80 ut. c. der Zollordnung klar andeuret, weshalb auch
<lb/>die Revision der Ladung nicht nach dem Frachtbriefe, sondern auf den
<lb/>Grund der Deklaration geschieht. (§ 84 )

<lb/>Daß" diese Revision und noch mehr die Art derselben nur ein der
<lb/>Zollverwaltung durch das Gesetz verliehenes fakultatives Mittel ist, um
<lb/>sich dadurch nöthigenfalls von der Richtigkeit der geschehenen Dekla-
<lb/>rarion zu vergewissern, indem es von dem Ermessen derselben abhangt,
<lb/>ob sie mit einer allgemeinen Revision sich begnügen, oder zu einer sper
<lb/>ziellern und genauern schreiten, oder gar zur strengsten Art derselben,
<lb/>nämlich zur Eröffnung der Kollis und.deren Visitation übergehen will*

<lb/>(§ 23.)

<lb/>Daß diese Revisionsbefugniß die Verantwortlichkeit des Deklaranten
<lb/>für die Richtigkeit seiner Deklaration und die Strafbarkeit einer unrichti-
<lb/>gen Deklaration nicht aufheben kann;

<lb/>Daß daher der Appellalionsrichrer, indem er dieses aus dem Grunde,
<lb/>weil sich bei der Revision die Unrichtigkeit der Deklaration entdeckt haben
<lb/>würde, annahm, und den Deklaranten von den Folgen derselben frei,
<lb/>sprach, offenbar den § 121 der Zollordnung verletzt, oder vielmehr gänz- 
<lb/>lich ausser Wirkung gesetzt hat, indem jede unrichtige Deklaration durch
<lb/>die Revision entdeckt werden kann, und also nach dem System deS Ap»
<lb/>pellationSrichters jener § niemals zur Anwendung kommen könnte. .

<lb/>Was die zweite Beschuldigung wegen des verschwiegenen bereit- 
<lb/>verarbeitet gewesenen Portorikotabaks betrifft:

<lb/>In Erwägung, daß es faktisch feffstebt, daß unter dem als Blätter- 
<lb/>tabak und Stiele deklarirren Tabak sich 2 Zentner 8i Pfund de,
<lb/>rerts aufgerollt gewesener, aber wieder abgerollker Porrorikorabak befun- 
<lb/>den habe;

<lb/>Daß zwar schon der in dem AppellarionSurtheil bezogene ältere Zoll- 
<lb/>tarif vom 26- Mai 1818 Nro. 14, Lit.'S, Nro. 2, wenn derselbe den
<lb/>Tabak in ungedrehren Blättern und Stengeln für Fabrikanten einem nie*
<lb/>drigern Steuersatz unterwirft, keinen Zweifel zurückläßt, daß darunter
<lb/>rohe, ungearbeitete Tabaksblätter und Stengeln zu verstehen sind, und
<lb/>daß bereits zu Rollen verarbeitet gewesener Tabak, wenn er auch wieder
<lb/>abgerollr worden, dahin nicht gerechnet werden kann;

<lb/>Daß aber die zunächst hier Anwendung findende neuere Erhebungsrolle
<lb/>vom 25. Oktober 1821 Abth. 2, Nro. 23, Lit 8, indem sie unter Nro.
<lb/>1 den fabr izirten^Tabak und bearbeitete Blätter aller
<lb/>Art dem höheren Steuersatz: und unter Nro. 2 unbearbeitete
<lb/>Blätter und Stengeln dem niedern Steuersätze unterwirft, eS
<lb/>außer allen Zweifel setzt, daß jene zwei Zentner 81 Pfund Tabak, wo- 
<lb/>von eS in dem Appellationsurrheil heißt: daß er früher in Kan
<lb/>rot.ren gedreht, und versponnen gewesen, zu den bearbejs

<lb/>Archiv 8r. Bd. sre Abtheil. ' a
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_00802+1826_0047.tif"
                n="42"
                xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0047"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d89555e5426" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Rechtliches Gutachten der Juristenfakultät auf der Königl. Preuß. Rheinuniversität zu Bonn, eine Auslegung des lex anastasiana betreffend</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00802+1826_0047--><p/>
               <p>

                  <lb/>42
</p>
               <p>

                  <lb/>mm Blättern gehöret, und daß also der Appellatt'onsrichrer, indem er
<lb/>. diesen solchekgestalr verarbeiteten Tabak deshalb, weil er wieder aufgerollr
<lb/>worden, unter die ungedrehten und ungearbeireren Blätter klasstfizirte,
<lb/>den frühern Tarif mißverstanden und irrig angewender, die neueste Er»
<lb/>hebungsroUe aber gänzlich verkannt har;, daß endlich, wenn auch der
<lb/>Angeschuldigte als Deklarant weder für die Gefälle noch für die Strafe
<lb/>verantwortlich wäre, dennoch die Konfiskation der Maaren hätte ausge- 
<lb/>sprochen werden müssen, indem diese den Staatskassen haften, und der
<lb/>Berlust derselben als unmittelbare Folge der Ueberrretung der Sreuerge»
<lb/>seye, jedesmal den Cigenthümer trifft.. (§ 70, 130 und 152 der Zoll»
<lb/>ordnung.)

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>kasstrt der Revistons, und Kaffationshof das Urtheil der korrektioneUetN
<lb/>Appellationskammer des Landgerichts zu Düsseldorf vom 12, Januar
<lb/>1824 rc. rc.

<lb/>Sitzung vom 4. August-1824.

<lb/>Rechtliches Gutachten der Juristen-Fakultät auf der
<lb/>König!. Preuß. Rheinumversitat zu Bonn,, eine Aus- 
<lb/>legung der lex susstasisua betreffend.

<lb/>Es ist uns folgender Fall zum rechtlichen Gutachten vorgelegt worden.

<lb/>Im Jahre 1745 wurde den Gebrüdern Freiherrn von der Horst durch
<lb/>ein rechtskräftiges Urtheil auferlegt, rheüs an Kapital, thcilv an rückstän- 
<lb/>digen Zinsen in allem die Summe von 9000 Rthlr. an den Freiherrn von
<lb/>Wollf Metternich zu bezahlen. Zugleich wurde der Letztere in das, seinen
<lb/>Schuldnern zugehörige Meingur zu Zelungen an der Mosel, das. Kreutner
<lb/>Lehn genannt, immirrirr.

<lb/>Diese Forderung auf 9000 Rrhlr. verkaufte der Freiherr von Wollf
<lb/>Metternich im Jahre 1747 an daS Iesuiter Kollegium zu. Koblenz für
<lb/>die Summe von 7000 Rrhlr., und übertrug ste dafür gesammt dem 3m*.
<lb/>misstonsrecht auf daS Kreukner Lehn an das genannte Kollegium..

<lb/>Zum Zweck der Auseinandersetzung und Berechnung mir dem Jesuirer
<lb/>Kollegium wurde schon im Jahre 1791 die Frage vorgebracht: „ob die
<lb/>Freiherrn von der Hortschen Erben diese Schuld mir 9000 Rthlr., so
<lb/>wie ste anfangs dem Freiherrn Wollf Metternich zukam, abzunlgen habe,
<lb/>oder aber vigore legis Anastasianae dieselbe dem KoUegio mit 7000 Rthlr.
<lb/>entrichten könnten

<lb/>Und mehrere Rechtsgelehrten in Düsseldorf haben darauf im Wesent- 
<lb/>lichen dahin respondirt: daß von der ursprünglichen Forderung 2000 Rthlr.
<lb/>abgingen, und als den Schuldnern zum Nutzen verfallen anzusehen wären;
<lb/>diesem Responsum können wir nicht anders als beirreten.

<lb/>Es gibt freilich hinsichtlich des hier in Betracht zu ziehenden Punkts,
<lb/>mehrere Meinungen juristischer Schriftsteller, über die Auslegung der lex,
<lb/>Anastasiana, welche wir hier als das Gesetz, dem. der Fall czuesr. unter*,
<lb/>warfen war, vorauSseyen müssen.

<lb/>Einige meinen z. B. Mevius decisiones pag,. 3.. Nro 1,.
</p>
               <pb facs="2084567_00802+1826_0048.tif"
                   n="43"
                   xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0048"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00802+1826_0048--><p/>
               <p>

                  <lb/>43
</p>
               <p>

                  <lb/>Daß das/ über den für die Forderungen bezahlten Kaufpreis, hinaus-
<lb/>gehende Residuum, alfo in unferm Falle 2000 Rthlr. dem Fiskus an- 
<lb/>heim fielen; andere z. B- Carpzov Jurispr. for. pag. 2 const. 30 defin.
<lb/>37 stellen fick, die Sache so vor, als fty die Cesfion nur für die konkur- 
<lb/>rente Summe gültig und wirksam, die Forderung bliebe also, was jenen
<lb/>Rest beträfe, in der Person des Cedenten zurück; darnach hätte dann in
<lb/>unserm Falle von dem Augenblicke der Cesfion an, daS Jefutter Kolle- 
<lb/>gium 7000 Rrhlw, der Cedenr Freiherr von Wollf Merrernich aber noch,
<lb/>2000 Rthlr. zu fordern gehabt-

<lb/>Die dritte Meinung endlich gehr dahin, daß die ganze Forderung, so
<lb/>viel als das Pretium geringer ist, durch die Cesfion zum Vortheil deS
<lb/>Schuldners verkürzt werde. Diese letzte Meinung ist von den mehrsten
<lb/>neuern Rechtsgelehrten, welche dieses Punktes erwähnt haben,, unter
<lb/>denen wir nur

<lb/>Thibaut Pand. System 1 § 80 Mühlenbruch die Lehre von der Cesfion
<lb/>der ForderungSr. S. 503 namhaft machen, angenommen worden, und
<lb/>diese ist auch die unsrige.

<lb/>Anastasius in der L., 22 C. mandati spricht weder ein Wort davon,
<lb/>daß ein Ueberrest für den Fiskuö abfallen solle, noch sagt er, daß die
<lb/>Cession für irgend einen Theil der Forderung unkräfrig seyn solle; er
<lb/>sagt überhaupt gar nichts über das Verhältniß des Cedenten zum Ceft
<lb/>stonar, und ob jener etwas behalten, dieser etwas nicht übertragen erhalten
<lb/>solle, was bei jenem zurückbleibe. —

<lb/>Es bleibt hierin also ganz beim Alten, und die Cesfion ist also, so weit
<lb/>ste etwas wegnimmr, vollaus wirksam.

<lb/>DeS Anastasius Verfügung betrifft lediglich daS Verhältniß des Cesfio-
<lb/>nars zum Schuldner; jener soll gegen diesen die zum vollen übertragene
<lb/>Forderung nur so weit ausüben können, als. er diese wirklich mit glei- 
<lb/>cher Summe bezahlt hat.

<lb/>,&gt; — — in posterum hujus modi conamen inhiberi — —- ita

<lb/>tamen, ut si quis datis pecuniis hujus modi subierit cessionem usque
<lb/>ad ipsam tantum modo solutarum pecuniarum quantitatem et usurarum,
<lb/>ejus, actiones exercere permittatur.“

<lb/>Es ist hier also auch gar nicht an ein Delikt und eine Strafe desselben,
<lb/>die dem Fiskus anheim fallen müsse — was ohnehin sich nach römischem
<lb/>Rechte gar nicht von selbst versteht — zu denken, sondern die Idee deS
<lb/>Gesetzes ist offenbar die: es soll dem neuen Gläubiger nichts helfen, daß
<lb/>er sich für eine geringere Summe die Geldforderung übertragen ließ; er
<lb/>soll dieselbe auf keine Weile durchsetzen können g e g e n den
<lb/>Schuldner, als nur so weit er ein Aequivaleut dafür gegeben hat.

<lb/>Daß in den angeführten Entscheidungsworten von actiones exercere
<lb/>die Rede ist, kann nicht berechtigen mit Weber § 94 S. 536 (Natürl.
<lb/>Verbindlich.) die ganze Verfügung darauf zu beschränken, daß der Forde- 
<lb/>rung nur so weit die Klage genommen, andere Rechtsmittel aber, die
<lb/>einer klagelosen, natürlichen Verbindlichkeit sonst noch zuständen, gelassen
<lb/>wären.

<lb/>Denn in dem Ausdruck ist nur das gewöhnlichere (man denkt zu
<lb/>klagen) ausgenommen, die Absicht dev Gesetzes gehr aber offenbar dahin.
</p>

               <pb facs="2084567_00802+1826_0049.tif"
                   n="44"
                   xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0049"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00802+1826_0049--><p/>
               <p>

                  <lb/>.L- 44
</p>
               <p>

                  <lb/>daß daS ganze Unkernehmen vergeblich gemacht, (c6n*me* njamo&amp;i Inhi- 
<lb/>beri) und zwar dadurch vergeblich gemacht werden soll, daß der Cessionar
<lb/>seine Forderung (was ja auch sonst oft actio heißt, zumal in dieser Bee
<lb/>Ziehung) über daS gegebene hinaus nicht soll realisiren können, wie
<lb/>dieS auch immer geschehen mag. Der Schuldner gewinnt dadurch den
<lb/>Rest, aber nicht direkt als Privatstrafe, sondern indirekt nach norhwendiger
<lb/>Folge, da jenem seine Absicht allemal unerreicht bleiben soll.

<lb/>Diese, sich schon auS der Anastasifchen Konstitution von selbst darbie- 
<lb/>tende Ansicht wjrd dann noch durch die Justinianische Konstitution in

<lb/>L. 23. CodL eod. vollaus bestätigt. Justinian dehnt hier die 1er
<lb/>rasianL auf den Fall aus, da zur Umgehung jenes Gesetzes ein Theil
<lb/>der Forderung verkauft, der andere geschenkt worden war, so daß for-
<lb/>well zwei verschiedene Geschäfte, Kauf und Schenkung konkurrMen, der
<lb/>Sache nach aber dasselbe erreicht werden sollte, dessen Erreichung AnaS- -
<lb/>rasius schlechthin verhindern wollte.

<lb/>Bei dieser Gelegenheit sagt er dann: hujus modi machinationem peni- 
<lb/>tus amputamus, ut nihil amplius accipiat, quam ipse vero con- 
<lb/>tractu re ipsa persoluit; sed omne, quod superfluum est, et per figu- 
<lb/>ratam donati,onem translatum, inutile esse ex utraque parte censemus,
<lb/>et neque ei, qui cessit actiones, neque ei, qui eas
<lb/>suscipere curavit, aliquid lucri vel fieri, vel remuneri, vel ali- 
<lb/>quam contra debitores , vel res ad eum pertinentes esse utrique eorum
<lb/>actionem.

<lb/>Hier kommt am Ende auch wiederum die actio bloß vor; vorher wurde
<lb/>aber doch deutlich gesagt: er solle nie mehr bekommet, und auch
<lb/>dem Cedenren wird das residuum deutlich abgesprochen.

<lb/>Unmöglich konnte aber dies Justinian als etwas neues und außeror- 
<lb/>dentliches für seinen Fall, der doch die Form deSGesetzes für sich hatte,
<lb/>vorschreiben wollen, vielmehr wollte er überhaupt nur das Anasiasiam'sche
<lb/>Gesetz in dem eigenen Geiste desselben erweitern. Allerdings kann es
<lb/>aber dann auch, wie die frühern Respondenren anführen, nichts auS»
<lb/>wachen, wenn auch bei der Uebernahme des Kapitals der neue Gläubiger
<lb/>eine besondere Gefahr deS gänzlichen Verlustes unterging, oder sich die
<lb/>Negotiirung der bezahlten Summe etwas kosten ließ, denn keines von
<lb/>beiden findet sich unter den, vom Gesetz speziell ausgeführten Ausnahmen,
<lb/>über die man nicht hinauögehen darf.

<lb/>In der Thar würde auch, wenn solche Ausnahmen und Vorwände
<lb/>gelten können, das Gesetz so gut wie gar nicht da seyn. Wir haben
<lb/>keinen Grund, dergleichen in facto anzunehmen; aber wäre es auch vor- 
<lb/>handen, so würde es doch nichts relsviren.

<lb/>Unser rechtliches Gutachten gehr also dahin, daß in dem Augenblick,
<lb/>wie die Cession der sich zu 9000 Rrhlr. belaufenden Forderung geschah,
<lb/>dieselbe auf 7000 Rthlr. ipso jure herabgesetzt wurde; der Debitor also
<lb/>von diesem Augenblick an nicht mehr als 7000 Rthlr noch schuldig war;
<lb/>daß also auch nach Maaßgabe dieser Voraussetzung die Berechnung mit
<lb/>dem Jesuiten Kollegium, oder wer seitdem an dessen Stelle getreten iss,
<lb/>und die Auslösung des Kreurner Lehns allein geschehen könne und müsse.
</p>
               <p>

</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_00802+1826_0050.tif"
                n="45"
                xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0050"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d89555e5781" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Erbschaft. Devolution. Jülich- und Bergisches Statutarrecht. Rückwirkende Kraft der Gesetze</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00802+1826_0050--><p/>
               <p>

                  <lb/>Nekhtjsentskveidungen

<lb/>beS

<lb/>R^v L fr ons- und Kassationshofes.
</p>
               <p>

                  <lb/>Erbschaft. — Devolution. — Jülich - und BergischeS
<lb/>Statutarrecht. — Rückwirkende Kraft der Gesetze.

<lb/>Bei Ehen, welche unter Herrschaft der Jülich- und Bergischen
<lb/>Statutarrechte eingegangen, und durch den Tod des einen
<lb/>Ehegatten aufgelost worden sind, gebühren die Güter des
<lb/>Letztlebenden, der erst nach Einführung des B. G. B. ver- 
<lb/>stirbt, nicht ausschließlich den Kindern erster Ehe, sondern
<lb/>diese Güter werden nach den Grundsätzen des B. G. B.
<lb/>unter die Kinder beider Ehen gleichmäßig vererbt und vertheilt.

<lb/>Kap. 74 der Jülich» und Bergischen Rechtsordnung. Art. 3 des Dekrets
<lb/>vom 12. November 1809. Arr. 2, 745 deS B. G. B.

<lb/>Koch — Rings und Koch.

<lb/>Den vorstehend ausgestellten Satz har der K. Revistonsr und Kassa«
<lb/>tionshof, entgegen der bisherigen Jurisprudenz des rheinischen Appella- 
<lb/>rionshofes, dessen Entscheidungen über diesen Punkt nachzusehen sind im
<lb/>Archiv Bd. V. 1. 124, 138'— VI. 1. 112 — VII. 1. 40 — in folgen,
<lb/>dem Falle angenommen:

<lb/>Der Ackermann Johann Koch zu Kuchenbach hatte zweimal unter der
<lb/>Herrschaft der ehemaligen Bergischen Statuten geheirathet, und starb
<lb/>unter den jetzigen Gesetzen. Aus der ersten Ehe hinterließ er eine Tochter,
<lb/>die jetzige Ehefrau Rings, und aus der zweiten drei- noch minderjährige
<lb/>Kinder, denen Anton Büllenfeld als Vormund angeordnet wurde. Sein
<lb/>Nachlaß bestand lheils aus Immobilien, die er schon Lei Austösung seiner
<lb/>ersten Ehe besessen, rheilS aus solchen, die er in zweiter Ehe erworben
<lb/>hatte. Die der erster« Gattung sind der Gegenstand des gegenwärtigen
<lb/>Rechtsstreits.

<lb/>Nach erhaltener Autorisation des Fämilienrarhes klagte nämlich der
<lb/>Vormund der Kinder der zweiten Ehe auf den Grund des Art. 745 des
<lb/>B. G. B. gegen die Eheleute Rings bei dem Landgerichte zu Köln auf
<lb/>Theilung der von dem gemeinsamen Vater Jobann Koch nachgelassenen
<lb/>Immobilien nach einem darüber vorzulegenden Inventar, und aus Der,
<lb/>urrheilung der Eheleute Rings zu Abtretung hreier vierten Theile dieser
<lb/>Güter sammr den seit dem März 1816 davon gezogenen Nutzungen.

<lb/>Die Eheleute Rings behaupteten dagegen ein ausschließliches Recht an
<lb/>den von Johann Koch bei der unter den alten Gesetzen erfolgten Austö,
<lb/>sung der ersten Ehe besessenen Immobilien, indem diese auf dessen Tochter
<lb/>(die Ehefrau Rings) improxri« devolvirt und so vinkulirr worden seyen,
<lb/>daß er auch durch den Wechsel der Gesetzgebung die Befugniß nicht er*

<lb/>fiojr*n f)ö6p, dieselben einer fernem Ehe zuzubringen.

<lb/>Archiv 8r. Dt». rte Abthetl. ö
</p>
               <p>

                  <lb/>S
</p>
               <pb facs="2084567_00802+1826_0051.tif"
                   n="46"
                   xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0051"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00802+1826_0051--><p/>
               <p>

                  <lb/>46
</p>
               <p>

                  <lb/>Durch Urchell vom 30. August 1823 erkannte das Landgericht ganz
<lb/>nach dem Anträge des Klägers. ES sollen zwar, so heißt es in den
<lb/>Motiven dieses Erkenntnisses/ nach den Bestimmungen deS Kapitels 74
<lb/>der Jülich » und Bergischen Rechtsordnung , die Kinder der ersten Ehe
<lb/>allein diese Ehe eingebrachten/ darin erworbenen und zugefallenen Güter
<lb/>allein haben; hiedurch ist jedoch zu Gunsten der Kinder erster Ehe bloß
<lb/>ein Erbrecht eingeführt worden. Hätte es dem Ueberlebenden der Aeltern
<lb/>frei gestanden, über die von ihm in der aufgelösten Ehe besessenen Güter
<lb/>zu verfügen, so würde es ihm ein Leichtes gewesen seyn, durch Ver- 
<lb/>äußerung derselben daS den Kindern erster Ehe darauf verliehene Erb- 
<lb/>recht zu vereiteln. Die Natur dieses Erbrechtes ist durch das in dieser
<lb/>Hinsicht durch die Gewohnheit im Bergischen hergebrachte Devolutions- 
<lb/>oder Verfangenschaftsrecht nicht alterirt worden, denn der Ueberlebende
<lb/>blieb noch immer Eigenthümer der von ihm herkommenden Güter, und
<lb/>die Kinder der ersten Ehe erhielten nur nach dem Tode desselben, für
<lb/>den Fall, daß sie ihn überlebten, das Eigenthum jener Güter; die zu
<lb/>Gunsten der Kinder eingeführre Devolution kann daher nicht aus einem
<lb/>Vertrage Hergeleiter werden- Ein solcher Vertrag kann nur hinsichtlich
<lb/>der aus dem Ehestandsverhältniffe entspringenden Rechte der Eheleute
<lb/>selbst, die auf die Treue der Statuten geheirathet haben, angenommen,
<lb/>nicht aber auf die Erbfolge der Kinder, die in dieser Beziehung den
<lb/>gesetzlichen Bestimmungen lediglich unterworfen bleiben, ausgedehnt werden.
<lb/>Auch findet hier der Grundsatz, daß man nicht nur für sich, sondern
<lb/>auch für seine Erben kontrahire, keine Anwendung, indem dieser nicht-
<lb/>anders andeutet, als daß die Rechte, die man sich selbst stipulirt, auf die
<lb/>Erben übergehen; die Rechte aber, die die Kinder erster Ehe für sich in
<lb/>Anspruch nehmen, sind von denen ganz verschieden, welche die Aeltern
<lb/>selbst sich stillschweigend stipulirt haben. In dem vorliegenden Falle hak
<lb/>daher, so fährt daS Landgericht fort, das Recht, welches die Ehefrau
<lb/>Rings auf daS von ihrem Vater in erster Ehe besessene Immobilarvers
<lb/>mögen geltend machen will, nur in den Bergischen Staturen und Gewohn- 
<lb/>heiten seinen Grund; ein solches aus dem Gesetze entspringendes Erbrecht
<lb/>auf die Güter des überlebenden VaterS konnte aber bei dessen Lebzeiten
<lb/>der Ehefrau Rings kein jus qua?situm geben, ohne den Grundsatz zu
<lb/>verletzen viventis non datur hereditas; und da nach dem Bergifchen
<lb/>Dekret vom 12. November 1809 die Statutar 5 und Gewohnheitsrechte
<lb/>des Bergischen Landes mir dem 1. Januar 1810 ihre Kraft verloren
<lb/>haben, und mit dem B- G. B. eine neue Suecessionsordnung eingeführt
<lb/>worden ist, welcher zufolge die Kinder verschiedener Ehen ihren gemein- 
<lb/>samen Vater zu gleichen Tbeilen, ohne Unterschied aus welcher Ehe die
<lb/>Güter Herkommen, erben sollen, so muß die Erbfolge in gegenwärtigem
<lb/>Falle nach den Bestimmungen des B- G. B., unter dessen Herrschaft
<lb/>der gemeinsame Barer der Parteien gestorben ist, regulirt werden.

<lb/>Am 24. April 1824 ward dieses Urtheil reformirr Der R. A. H.
<lb/>erkannte nämlich die von dem gemeinsamen Vater herkommenden, bei
<lb/>der Auflösung seiner ersten Ehe von ihm besessene Immobilien den Ehe- 
<lb/>leuten Rings, jedoch mit dem Bedinge zu, daß sie nicht nur die noch
<lb/>rückständigen Kaufgelder der Akquisiren erster Ehe übernehmen, sondern
<lb/>auch die wegen dieser Akquisiren in zweiter Ehe bezahlten Kaufgelder zur
<lb/>Erbschaftsmasse des Vaters zu vergüten verbunden seyen; ferner erklärte
<lb/>er, daß die Eheleute Rings, wenn sie mit zurTheilung der vom gemein-
</p>

               <pb facs="2084567_00802+1826_0052.tif"
                   n="47"
                   xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0052"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00802+1826_0052--><p/>
               <p>

                  <lb/>47
</p>
               <p>

                  <lb/>fernen Daker in weiter Ehe erworbenen Immobilien schreiten wollten,
<lb/>auch gehalten seyen, die ihnen zuerkannten Immobilien zur ErbschastS-
<lb/>rnaffe zu konferiren.

<lb/>Die Gründe deS AppellationshofeS enthalt das Archiv Bd. 6, Abt. 1,

<lb/>S. 112.

<lb/>Gegen diese- Unheil suchten die Kinder Koch, und zwar der inzwischen
<lb/>großjährig gewordene Koch, und der Vormund der beiden noch Minden
<lb/>jährigen die Kassation nach, in soweit als der Tochter aus erster Ehe die
<lb/>fraglichen Immobilien zuerkannt worden. Sie haben dies Kassations»
<lb/>gesuch auf folgende Gründe gestützt:

<lb/>1) Auf Verletzung des Art. 745 des B. G. B., indem der gemein»
<lb/>same Vater unter der Herrschaft dieses Gesetzes gestorben sey, und
<lb/>folglich auch die Erbfolge in seinem Nachlasse nach der Vorschrift
<lb/>dieses Gesetzes hätte regulirr werden müssen;

<lb/>2) Auf Verletzung des Art- 3 des Dekrets vom 12. November 1809,
<lb/>indem der AppeUhof ein durch dieses Gesetz abgeschafftes mir dem
<lb/>1. Januar 1810 ausser Kraft gesetztes Staturarrecht zur Anwen»
<lb/>düng gebracht habe;

<lb/>3) Auf falsche Anwendung und Verletzung des Kap. 74 der Jülich-
<lb/>und Bergischen Rechtsordnung:

<lb/>U r t h e i L

<lb/>Nach Einsicht des Kap. 74 der ehemaligen Jülich- und Bergischen
<lb/>Rechtsordnung — des Art. 3 des Dekrets vom 12. November 1809 und
<lb/>des Art. 745 des B. G. B-

<lb/>In Erwägung, daß das angeführte Kap. 74, wie aus der Uekerschrift
<lb/>sowohl als dem ganzen Inhalte desselben hervorgeht, die Art und Weise
<lb/>bestimmt, wie die Kinder verschiedener Ehen ihren gemeinsamen Vater
<lb/>oder ihre gemeinsame Mutter erben sollen, und hiebei zugleich die Güter
<lb/>bezeichnet, welche die Kinder der ersten Ehe bei dieser Erbfolge haben
<lb/>sollen.

<lb/>Daß die Erbfolge, so wie sie hier bestimmt ist, auf altem Herkommen
<lb/>und Gebrauche in den Fürstenthümern Jülich und Berg beruhte, wes- 
<lb/>wegen dann auch der Gesetzgeber sie bei Abfassung der Rechtsordnung
<lb/>noch zur Zeit, wie es an dieser Stelle heißt, beizubehalken für gut
<lb/>befunden Hane; daß sie aber der Gewalt des Gesetzes immerhin unter- 
<lb/>worfen blieb;

<lb/>Daß zwar um diese Erbfolge zu sichern, das Gewohnheitsrecht da-
<lb/>Eigenthum der Güter, welche die Kinder erster Ehe haben sollten, m
<lb/>der Hand des Ueberlebenden in der Art vinkulirre, daß er dieselben zu
<lb/>ihrem Nachtheile weder veräußern noch verpfänden konnte; daß aber
<lb/>nichts destoweniger jene gesetzliche Bestimmung der künftigen Erbfolge für
<lb/>besagte Kinder ein wahres Erbrecht, so wie das Eigenthum jener Güter
<lb/>bei dem Ueberlebenden verblieb, dagegen es auf die Kinder erster Ehe '
<lb/>erst dann überging, wenn ste ihn überlebten, und falls sie vor ihm star»
<lb/>den, von dem Bande, womit das Gewohnheitsrecht eS umschlungen
<lb/>hatte, frei ward;

<lb/>Daß dieses Band den Kindern, zu deren Gunsten eS statt fand, kei- 
<lb/>neswegs gleich bei Auflösung der Ehe ein festes unwiderrufliches Recht
<lb/>an den devolvirten Gütern ertheilte; daß dem Gewohnheitsrechte des
<lb/>Jülich- und Bergischen Pevolurar-Erbfolge kein stillschweigender Vertrag
</p>

               <pb facs="2084567_00802+1826_0053.tif"
                   n="48"
                   xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0053"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00802+1826_0053--><p/>
               <p>

                  <lb/>48
</p>
               <p>

                  <lb/>zum Grunde tag; Daß zwar der Ueberlebende, wenn in dem HekrathS-
<lb/>kontrakte oder s onst nichts bestimmt worden war, wie es mir solcher Erb»
<lb/>folge gebalten werden soUre, sich die Wirkungen der durch die Gewöhne
<lb/>heit eingefübrten Devolution, mithin die Vinkulation seines EigenrhumS
<lb/>gefallen lassen mußte, daß aber die Kinder hiedurch nicht mehr Recht
<lb/>erwarben noch erwerben konnten, als ihnen das Gewohnheitsrecht vermöge
<lb/>dieser Vinkulariü'n beilegte;

<lb/>Daß so wie die Devolution einzig in dem Gewohnheitsrechts ihren
<lb/>Grund hat, und demselben ihre Wirkungen verdankt, fte eben so der
<lb/>Gewalt deS Gesetzes unterliegt, und mir allen ihren Wirkungen, von
<lb/>welcher Art sie seyn mögen, verschwinden muß, sobald das Gesetz ste
<lb/>ausdrücklich oder auch nur als Folge einer neuen damit unverträglichen
<lb/>SuccesstonSordnung abschafft;

<lb/>Daß das Gesetz, indem es dieses thut, kein durch einen Vertrag oder
<lb/>aus sonstige Weise unwiderruflich erworbenes Recht kränkt, sondern bloß
<lb/>eventuelle, lediglich seiner Gewalt unterworfene Vorrheile benimmt, mit- 
<lb/>hin nicht zurückwirkt;

<lb/>Daß nun das Dekret vom 12. November 1809 den Statuten und
<lb/>den allgemeinen oder besonder» Gewohnheitsrechten im ehemaligen Groß-
<lb/>Herzogtum Berg vom 1. Januar 1810 an, alle Gesetzeskraft in jeder
<lb/>im B G. B. abgehandelten Materie benommen hat; daß schon hiedurch
<lb/>allein die Devolmar-Erbfolge, so wie sie im Bergischen galt, von dem
<lb/>gedachten Zeitpunkte an, als abgeschaffr zu betrachten ist;

<lb/>Daß der Art. 745 des B- G. B. den Kindern verschiedener Eben
<lb/>ganz gleiche Rechte auf den Nachlaß ihres gemeinfamen Vaterö oder
<lb/>ihrer gemeinsamen Mutter verleiht; daß die Devolurar-Erbfolge mit
<lb/>dieser Bestimmung unverträglich ist;

<lb/>Daß überhaupt bei Gütervererbungen nur das zur Zeit, wo diese be- 
<lb/>wirkt worden, daS heißt, zur Zeit wo die Erbschaft eröffnet wird, geltende
<lb/>Gesetz zur Richtschnur dienen kann; daß daher der R. A H , indem er
<lb/>der Ehefrau Ringö die von dem gemeinsamen Vater der Parteien in
<lb/>erster Ehe besessenen Immobilien vermöge deS Devolutionsrechtes allein
<lb/>und ausschließlich zuerkannre, die angeführten Artikel des Dekretes vom
<lb/>12. November 1809 und des B. G. B. verletzt und daS Kap 74 der
<lb/>ehemaligen Jülich * und Bergischen Rechtsordnung falsch angewendet hat;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>tasstrr der Revistonsr und Kassationshof das Unheil des R. A. G H.
<lb/>vom 24. April 1824, verordnet die Transskription des gegenwärtigen
<lb/>Unheils am Rande des kasstrten, und verurrheilt die KaffationSverklagten
<lb/>in die durch den Rekurs veranlaßten Kosten;

<lb/>Und indem er nunmehr an die Stelle des gesagten AppellakionsbofeK
<lb/>tritt, verwirft er aus den oben angeführten und übrigen in dem Urtheile
<lb/>des Landgerichts zu Köln vom 30. August 1823 enthaltenen Gründen,
<lb/>die von diesem Urtheile eingelegte Berufung, bestätigt dasselbe seinem
<lb/>Mvzen Inhalte nach, verurrheilt die Appellanten in die gesetzlichen Sut-
<lb/>tumbenzgelder, kompenstrr jedoch die Kosten beider Instanzen.

<lb/>Sitzung vom 15. Februar 1826.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_00802+1826_0054.tif"
                n="49"
                xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0054"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d89555e6259" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Peremption</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00802+1826_0054--><p/>
               <p>

                  <lb/>Peremption.

<lb/>Der Pererrrptkonsklage ist die Erörterung einer die Hauptsache
<lb/>betreffenden Einrede fremd, und der Richter muß die Peremp- 
<lb/>tion mit allen ihren Wirkungen aussprechen, ohne die Folgen
<lb/>zu untersuchen, welche daraus für die Hauptsache entstehen
<lb/>können.

<lb/>Art 397, § 9, 469 der B. P. O-
<lb/>Wittwe Stöhr — Regierung zu Trier.

<lb/>Der Kaufmann und Hüttenmeister Johann Stöhr kaufte im Januar
<lb/>1812 von den Agenten des Herzogs von Reggio einen Holzschlag von
<lb/>400 Klafter m dem zur Domaine DaSburg gehörenden Wald Hasbusch.
<lb/>Der Kaufpreis von 20,000 Franken wurde zur Hälfte im Laufe deS
<lb/>Jahres 1812 bezahlt, die andere Hälfte, welche zu Ende deS folgenden
<lb/>Jahres abgetragen werden sollte, blieb der Käufer schuldig.

<lb/>Die Domaine Dasburg, welche einen Theil der Dotation deS Herzogs
<lb/>ausmachte, gehörte vormals dem Haufe Nassau» Oranien, von welcher
<lb/>ste nach der Besitznahme deS Landes durch die verbündeten Machte
<lb/>wieder in Anspruch genommen wurde. Die Verwalter deS Prinzen
<lb/>von Oranien legten Beschlag auf das im Mcrlde noch voxräthige gefällte
<lb/>Holz.

<lb/>Dieser Maaßregel trat eine andere entgegen. In Gemäßheit einer
<lb/>Verordnung de- Generalgouverneurs vom Mirrelrhein erließ der Gene»
<lb/>ralgouvernemenrs »Kommissär des WälderdepartementS unrerm 5. Juli
<lb/>1814 einen Beschluß, nach welchem die zu Vianden und Dasburg
<lb/>gelegenen Domainen des HauseS Nassau»Oranien bis zur definitiven
<lb/>Bestimmung der verbündeten Mächte durch die Domainenbeamren ver- 
<lb/>waltet werden sollten.

<lb/>Durch denselben Beschluß wurde dem rc- Stöhr, gleich andern Schuld- 
<lb/>nern aufgegeben, den noch rückständigen Kaufschilling in die Hände deS
<lb/>Rentmeister- seines Bezirks zu entrichten.

<lb/>Da rc. Stöhr nicht zahlte, wurde unterm 25. August 1814 ein
<lb/>Zahlungsbefehl gegen ihn erlassen. Er legte dagegen Opposttion ein und
<lb/>behauptete: er habe durch die Störungen von Seiten der Agenten deS
<lb/>Herzogs von Reggio, durch jene des. Fürsten von Nassau » Oranien,
<lb/>und endlich durch die Verfolgungen der Domainenbeamren beträchtlichen
<lb/>Schaden erlitten, welchen die Verwaltung ihm vergüten müsse.

<lb/>Durch diese Opposttion kam die Sache an das vormalige Kreisgerichr
<lb/>zu Echternach, welches durch Unheil vom 18. Januar 1815, den rc.
<lb/>Stöhr zum Beweise des erlittenen Schadens zuließ, und durch ein
<lb/>anderes, vom 31. August desselben Jahres, die Abschätzung dieses
<lb/>Schadens durch Sachverständige verordnete.

<lb/>Gegen beide Urrheile ergriff die Verwaltung das Rechtsmittel der
<lb/>Berufung durch Akt vom 31. Oktober 1815. In der bei dem vorma- 
<lb/>ligen Appellationshofe zu Trier zur Erstattung des Berichts bestimmten
<lb/>Sitzung wurde indessen auf den Antrag des öffentlichen Ministeriums
<lb/>das weitere Verfahren auf unbestimmte Zeit ausgesetzt; indem man
<lb/>binstchtlich der Ansprüche auf den noch rückständigen Kaufschilling einer
<lb/>Entscheidung von Seiten des Königl. Finanzministeriums entgegenfah,
<lb/>welche auch im Januar 1817 erfolgte und darin bestand, daß der Rest
<lb/>deS ÄauffchillingS an den Herzog von Reggio zu entrichten fey.
</p>
               <pb facs="2084567_00802+1826_0055.tif"
                   n="50"
                   xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0055"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00802+1826_0055--><p/>
               <p>

                  <lb/>50
</p>
               <p>

                  <lb/>Dieser Entscheidung zufolge wurde der auf daS Hstz im HaSbufch
<lb/>gelegte Beschlag aufgehoben, Slöhr davon benachrichtigt und aufgefordert
<lb/>den herrschaftlichen Wald von dem Holze zu räumen.

<lb/>Da dies nach wiederholten Aufforderungen nicht geschah, so trug die
<lb/>K. Regierung in einer Denkschrift vom 24 Dezember 1817 bei dem
<lb/>AppellationShofe zu Trier dahin an, daß sie ermächtigt werde, daS
<lb/>Holz der öffentlichen Versteigerung auszusetzen, wenn die AppeUaten
<lb/>(die Wittwe deS inzwischen verstorbenen re. Stöhr und dessen Tochter)
<lb/>nickt vorziehen sollten, in einer zu bestimmenden Frist dasselbe wegzu- 
<lb/>nehmen und den Wald reinigen zu lassen.

<lb/>Als Grund wurde angeführt, die Sache sey bei weitem noch nicht
<lb/>zum Spruche reif, die Regeln der Forstwissenschaft erheischten mdeß,
<lb/>daß der Wald, so schnell als möglich, von dem Holze gereinigt «erde.

<lb/>Durch Urtheil vom S. Juni 1818 wurde diesem Jnzidentantrag gemäß
<lb/>erkannt.

<lb/>Von nun an ruhte die Sache bis die Appellaten durch Ladung vom
<lb/>18. September 1823 eine Perempn'onöklage beim rheinischen Appellations-
<lb/>Hofe einleiteten, wo ste dahin antrugen, die beim vormaligen Appellations-
<lb/>Hofe zu Trier anhängig gewesene Instanz für erloschen, und die Urtheile
<lb/>deS aufgelvseten KreisgerichrS zu Echternach, vom 13. Juni und 31.
<lb/>August 1815 für rechtskräftig zu erklären.

<lb/>Die Königl. Regierung setzte dieser Klage insbesondere die Allerhöchste
<lb/>Kabinetsordre vom 4. Februar 1823 entgegen, nach welcher in den neu
<lb/>und wieder eroberten Provinzen, hinsichtlich aller auS der Verwaltungs- 
<lb/>zeit vor der diesseitigen Besitznahme zu begründenden Forderungen, die
<lb/>Gerichte sich jeder Einmischung, im Wege eines von den Interessenten
<lb/>versuchten oder beabsichtigten Prozesses gänzlich zu enthalten hätten.

<lb/>Die Peremptionsklägerinnen bestritten die Anwendbarkeit dieser Königs.
<lb/>Verordnungen für den vorliegenden Fall.

<lb/>Der Appellarionshof erkannte am 7. Februar vorigen Jahres: baß die
<lb/>Klage auf Peremption, als zu seiner Erkennrniß nicht geeignet, abzu- 
<lb/>weisen sey, wies dieselbe ab und verurcheilte die Klägerinnen in die Kosten.

<lb/>Die Gründe dieses Urtheils sind folgende:

<lb/>.»In Erwägung, daß die ursprüngliche Widerklage der Peremptkonsklä's
<lb/>gerin die Forderung eineS Schadens zum Gegenstände hatte, welchen deren
<lb/>Erblasser an dem von ihm angekausten Holze theils vor theils während der
<lb/>Eroberung der Rheinlande durch die verbündeten Mächte erlitten habe;
<lb/>daß die Entscheidung der Sache davon abhängt, ob eine Verpflichtung
<lb/>zum Ersätze des Schadens auf den neuen Beherrscher durch die später
<lb/>an denselben erfolgte Abtretung des Landes übergegangen sey; daß aber
<lb/>die Frage sich nicht auf gemeine Privawerhälmiffe bezieht, sondern den
<lb/>Staat als solchen und in seiner Beziehung zu andern Staaten betrifft,
<lb/>und es mithin nicht zu den Zueignungen der Gerichte gehört, sich dar- 
<lb/>über eine Entscheidung zu erlauben;"

<lb/>„Daß hiemit die Königl. Allerhöchste Kabinetsordre vom 4. Februar
<lb/>1823 übereinstimmt, welche jede Einmischung in hergeleitere Forderungen
<lb/>aus der Verwalrungözeit vor der Occuparion der gegenwärtigen Regierung
<lb/>den Gerichten untersagt;" '

<lb/>.»Daß die Aussprechung der Peremption die Rechtskraft der beiden Uc,
<lb/>theile deS vormaligen KreisgerickreS zu Echternach vom 18. Januar 1815
<lb/>und vom 31. August desselben Jahres erkennen, und also die Wirkung
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_00802+1826_0056.tif"
                n="51"
                xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0056"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d89555e6509" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Privatklage. Oeffentliche Klage. Bergwerk</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00802+1826_0056--><p/>
               <p>

                  <lb/>der Entscheidung för eine aus di« -egenwSrkige Regierung Sbergegangene
<lb/>Verpflichtung aus der Derwaltunglzeit vor der Occuparion der landet
<lb/>annehmen würde."

<lb/>Kassarivnsrekur- von Seiten der Wittwe Stvhr und ihrer Tochter.

<lb/>u r t h e i l.

<lb/>Elngesehen den Akt. 397 ff. der B- P. O.

<lb/>In Erwägung, daß die Klage auf Peremption, wenngleich kn gewissem
<lb/>Betracht ein Inzidentstreit, der stch auf eine andere Sache bezieht, nicht-
<lb/>deffoweniger eine neue, von dieser unabhängige Klage ist, welche weder
<lb/>denselben Gegenstand betrifft, noch auf demselben Grunde beruht; daß
<lb/>eS dabei einzig darauf ankommr, ob die Bedingungen, unter welchen sie
<lb/>statt findet, vorhanden sind;

<lb/>Daß jede andere Untersuchung, insbesondere die Erörterung einer die
<lb/>Hauptsache betreffenden Einrede dieser Klage fremd ist, eben weil sie mit
<lb/>jener nichts gemein hat, als daß sie in Folge derselben angesteUr wird;
<lb/>daß, wenn diese Klage so wie eS das Gesetz vorschreibt, begründet ist,
<lb/>der Richter, der nur dieses anzuwenden hat, die Peremption mir allen
<lb/>ihren Wirkungen aussprechen muß, ohne die Folgen zu untersuchen,
<lb/>welche daraus für die Hauptsache entstehen könnten, worüber ihm nock
<lb/>zur Zeit wenigstens kein Erkennmiß zustehr;

<lb/>Daß in dem gegenwärtigen Falle die von der Konigl. Regierung, der
<lb/>Peremptionsklage entgegengesetzte, auS der Verordnung vom 4. Februar
<lb/>1823 hergenommene Einrede jene Klage gar nicht berührt, sondern nur
<lb/>die Kompetenz des Gerichts in der Hauptsache betrifft;

<lb/>Daß, indem der Appellarionshof diese Einrede, obgleich sie nur zur
<lb/>Hauptsache gehört, in der PeremptionSklage selbst zu erkennen Anstand
<lb/>nahm, derselbe diese Verordnung irrig angewendet und den Gesetzen über
<lb/>die Peremption zuwider gehandelt hat;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>kassirt der.Revistons» und Kassationshof das Urthekl des R. A. H. vom
<lb/>7. Februar 1824, verordnet die Transskription des gegenwärtigen UrtheilS
<lb/>am Rande des kasstrten, so wie die Rückgabe der Succumbenzgelder
<lb/>und verurcheilt die Kaffationsbeklagten in die Kosten;

<lb/>Verordnet übrigens, daß über die eingeleitete Peremptionsklage besonder-
<lb/>verhandelt werden solle, zu welchem Ende die Audienz auf den 29. März
<lb/>dieses JahreS hiemit vorbestimmt wird.

<lb/>R. Sitzung vom 15. Februar 1826.

<lb/>Privatklage. — Oeffentliche Klage. — Bergwerk.

<lb/>Das Ausgraben von Mineralien in einem konzessionirten Berg- 
<lb/>werke von dazu nicht berechtigten Personen begründet nicht
<lb/>nur eine Privatklage auf Seiten deö beeinträchtigten Konzes- 
<lb/>sionärs, sondern auch eine öffentliche im Interesse deS
<lb/>Staats. —

<lb/>Art. 93 und 96 des Gesetzes vom 21. April 1810.

<lb/>Auf den Antrag deS Königlichen GeneralprokuratorS bei dem Revi»
<lb/>flonS» und KaffakionShofe folgenden Inhalts.-
</p>
               <pb facs="2084567_00802+1826_0057.tif"
                   n="52"
                   xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0057"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00802+1826_0057--><p/>
               <p>

                  <lb/>" „Zur Befolgung hohen MinifferialreskripkS vom 2. dieses beehre ich
<lb/>rnich, dem Königs. Revistons , und Kassationshofe eine Verordnung der
<lb/>Rarhskammer deS Königl. Landgerichts zu Aachen vom 16. Junius letzhin
<lb/>zu denunziiren, wodurch dieselbe sich geweigert hat, gegen die Bergleute
<lb/>deS Hürrenbesttzers Christian Hall, und deS Schöffen Hellenthal, (welche
<lb/>sich erlaubt harten, in einem den Gebrüdern Krämer zu Stahlhütte konze,
<lb/>dirten, und ejgendS abgegranzten Distrikt Eisenstein zu graben) eine ge- 
<lb/>richtliche Verfolgung einzuleiten, und zwar unter dem Vorwände, daß
<lb/>dieses Faktum einen bloßen Eingriff in Privatrechte darstelle."

<lb/>„Gemäß der Erklärung deS Königl. Bergamtes zu Düren vom 30.
<lb/>April d I. ist die Eisen st ein grübe zu Kommersdorf im Kreise Ge,
<lb/>münd mir einem gehörig vermessenen und abgesteinten Felde von 150
<lb/>Hektaren dem Eisenhüttenwerk Stahlhütte verliehen, und mit letzterm
<lb/>zugleich an die Gebrüder Krämer abgetreten worden, nur foUtc
<lb/>nach Art. 4 der Konzessionsurkunde der nahgeleginen Ahrenhütte, welche
<lb/>berechtigt war, sich auf dem Kommersdorfer Berge mit Eisenstein zu
<lb/>versehen, gemäß Art. 70 des Gesetzes vom 21. April 1810 ihr Bedarf
<lb/>im Selbstkostenpreis vorzugsweise verabfolgt werden."

<lb/>„Allein Christian Hall, einer der Besitzer der Ahrenhütte, so wie der
<lb/>Schöffe Hellenrhal aus Freilingen ließen in dem konzedirten Felde eigen»
<lb/>mächtig Schichten abteufen und Eisenstein ausfördern."

<lb/>„So gewiß es zwar ist, daß sie hierdurch hauptsächlich das Privatrecht
<lb/>der Konzcssionirten beeinträchtigt haben, so gewiß ist es aber auch zugleich,
<lb/>daß sie eine Zuwiderhandlung gegen das gesagte Gesetz vom 21. April
<lb/>1810 begangen haben."

<lb/>„Der Art. 2 dieses Gesetzes setzt alles Eisen, welches sich in Gängen
<lb/>und Schichten unter der Erde befindet, unter die Minen, die in Gemäß,
<lb/>heit des Art. 5 nicht anders als durch einen förmlichen Konzessionsakt
<lb/>benutzt werden können; —"

<lb/>„Darf nach Art. 12 selbst der Eigenthümer des Bodens ohne eine
<lb/>solche Konzession keine Ausgrabungen vornehmen, dürfen auch sogar die
<lb/>kleinen Minen von Schwemmeisen (ter d'alluvion) von denselben nicht
<lb/>ohne eine besondere Erlaubniß in Betrieb gesetzt werden, so darf dieses
<lb/>gewiß auch von keinem Dritten auf fremden Boden geschehen."

<lb/>„Nickt allein dem Eigenthümer oder Concessionär liegt eS daran, daß
<lb/>kein Fremder einen Eingriff in seine Rechte wage, auch das Staatsin- 
<lb/>teresse erfordert es, daß diese Vorschriften beachtet werden, damit keine
<lb/>Unordnung, keine Störung in der Benutzung dieses wichtigen Erzeugnisses
<lb/>eintrete, und um so leichter durch genaue Aufsicht allem Schaden vorge,
<lb/>beugt werden könne."

<lb/>„Alle Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügungen sind daher in dem
<lb/>Art. 93 und 96 desselbigen Gesetzes mir bestimmten Strafen belegt wor,
<lb/>den, und die RathSkammer deS Landgerichts zu Aachen, welche diesen
<lb/>Verfügungen zuwider die Reponirung der Sache verordnet har, hat stch
<lb/>einer förmlichen Justizverweigerung schuldig gemacht."

<lb/>„Ich trage diesemnach darauf an, daß dessen Erkenntniß vom 16.
<lb/>JuniuS des l. I., welches in Rechtskraft übergegangen ist, im Interesse
<lb/>und zur Aufrechthaltung des Gesetzes kasstrt, und die Transskription deS
<lb/>zu erlassenden Erkenntnisses in das Register des gesagten Gerichts yer»
<lb/>ordnet werde.- „Berlin den 11. September 1825."

<lb/>iunterschr.) „A H. E i ch h o r n"
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_00802+1826_0058.tif"
                n="53"
                xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0058"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d89555e6744" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Stempelkontravention. Kompetenz</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00802+1826_0058--><p/>
               <p>

                  <lb/>53
</p>
               <p>

                  <lb/>Nach Anhörung deS Vortrages deS Herrn Geheimen OberrevistonsrarheS
<lb/>Blanchard;

<lb/>Nach Anhörung der Bemerkung des Herrn Generalprokurators Eick-
<lb/>Horn, daß er seinem schriftlichen Anträge nichts zuzusetzen habe;

<lb/>Indem der RevistonS- und KassarionShof die Gründe dieses Antrag-
<lb/>annimmt und denselben gemäß erkennet, kassier er den Rathskammerbe»
<lb/>schluß des K- Landgerichts zu Aachen vom 16. Juni 1825, jedoch bloß
<lb/>zur Aufrechkhaltung des Gesetzes und verordnet, daß gegenwärtige Ent- 
<lb/>scheidung in die Register des besagten Landgerichts am Rande der kasstrten
<lb/>Entscheidung eingeschrieben werde.

<lb/>R. Sitzung vom 26. Oktober 1825.

<lb/>Stempelkontravention. — Kompetenz.

<lb/>Stcmpelkontraventionen gehören zur Kognition der Iuchtpvli-
<lb/>zeigerichte. Gesetz vom 7. März 1822.

<lb/>Die einem Mitglied des Appellationsgerichtshofs angeschuldigte
<lb/>Stempelkontravention gehört zur Kognition deö Appellations- 
<lb/>gerichtshofs.

<lb/>Art. 479 der K. P. O. Gesetz vom 29. April 1810.

<lb/>In Erwägung, daß die Verfügung des § 1 des Gesetzes vom 7. Marz
<lb/>1822 allgemein ist; daß sie unter den Gesetzen und Verordnungen, die
<lb/>sich auf die abgeschafften Stempel- und Einregistrirungsgebühren beziehen,
<lb/>keinen Unterschied macht, mithin in der Aufhebung, die sie ausspricht,
<lb/>auch diejenigen frühem Gesetze umfaßt, die die Kompetenz der Gerichte
<lb/>in diesen Sachen zum Gegenstände haben;

<lb/>Daß der § 31 diese- Gesetzes ganz eigentlich dahin geht, in Stempel- 
<lb/>strafsachen wie bei Zoll» und Verbrauchs-Sreuerkontraventionen sowohl
<lb/>in der Kompetenz der Gerichte als in der Art, wie der Rekurs gegen
<lb/>Strafresolute an die höheren Verwaltungsbehörden oder an die Gerichte
<lb/>zu ergreifen, eine Gleichförmigkeit einzuführen, und die Stempelsteuer-
<lb/>fachen denselben Gerichten zu überweisen, deren Zuständigkeit in Bezie- 
<lb/>hung auf Zoll, und Verbrauchssteuervergehen durch den § 455 Lit a
<lb/>der Zoll - und Verbrauchssteuerordnung vom 26. Mai 1818 gehandhabr
<lb/>worden;

<lb/>Daß dies keine andere als die Korrektionellgerichre seyn können, da
<lb/>Kontraventionen gegen Finanzgesetze und überhaupt Verkürzungen landes- 
<lb/>herrlicher, den Regierungen zur Verwaltung übergebener Gefälle nach
<lb/>den bestimmten Vorschriften der Preuß. Gesetzgebung fiskalische Unter-
<lb/>suchungsprozeffe begründen und in den Rheinprovinzen die Korrekrivnell-
<lb/>geeichte diejenigen sind, welche über Vergehen überhaupt, und so wie
<lb/>über die deshalb angestellte Klage, auch über die dagegen vorgebrachten
<lb/>Einreden, in so fern sich diese nicht auf ein Jmmobilareigenthum oder
<lb/>ein demselben gleiches Gerechtfam beziehen, zu erkennen haben;

<lb/>Daß es hiebei auf den Stand der früheren Gesetzgebung gar nicht an- 
<lb/>kommt, da diese aufgehoben und hierauf nicht einmal bei Auslegung de-
<lb/>Gesetzes vom 7. März 1622 zurückgegangen werden darf.

<lb/>Daß nach Art. 19 des Gesetzes vom 29. April 1810 die Königl. Ge- 
<lb/>richtshöfe über Vergehungen, die zur Korrektionellpolizei gehören, und
<lb/>Archiv 8r. Bd. ,te Abtheil. *
</p>
            </div>
            <pb facs="2084567_00802+1826_0059.tif"
                n="54"
                xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0059"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d89555e6870" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Hypothek Forstbehörde. Versteigerungsprotokoll</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00802+1826_0059--><p/>
               <p>

                  <lb/>54
</p>
               <p>

                  <lb/>wegen welcher man Mitglieder derselben in Anspruch nimmt, in der im
<lb/>Art- 479 vorgeschriebenen Form erkennen sollen; daß demnach der R. A.
<lb/>G. H. die gesetzliche Behörde ist, die über die dem Generaladvokaten
<lb/>Baumeister zur Last gelegte Stempelsteuerkontravention zu erkennen hat:
<lb/>AuS diesen Gründen

<lb/>verordnet der Revisions, und Kassanonshof, daß die Akren an den Ges
<lb/>neralprokurator beim R. A. G. H. zurückzuweisen seyen, um das Ver- 
<lb/>fahren in dieser Sache nach Vorschrift der Gesetze einzuleiten.

<lb/>R. Sitzung uom 15. Juni 1825.

<lb/>Hypothek. — Forstbehörde. — Versteigerungöprotokoll.

<lb/>Ein Versteigerungsprotokoll der Forstbehorde bildet keinen gül- 
<lb/>tigen Titel zur Hypothekareinschreibung. Dekret vom 5.
<lb/>November i?9o, Tit. 2, Art. i4; Gesetze vom 9. Therm.
<lb/>I. 3, Art. 17, vom 16. Brum. I. 5. Art. i5; vom 26.
<lb/>Venck. I. 7, Art. r6; vom n. Brum. % 7, Art. 3 Staats- 
<lb/>rathsgutachten vom r 6. Iberrn. I. 12 und 29. Oktober
<lb/>röll. Art. 2t23 des B. G. B.

<lb/>Königl. Regierung — Jesse.

<lb/>Die gegen das Unheil des R. A. H. vom 6. Dezember 1824 in der
<lb/>Sache der Königl. Regierung gegen Jeffe (Archiv Bd. 8, Abt. 1, S.
<lb/>97) durch die K. Regierung nachgesuchre Kassation wurde verworfen,
<lb/>und nahm der Revistonshof den oben ausgestellten Satz unter andern aus
<lb/>folgenden im Urrheile des Appellarionshofes nicht berührten Motiven an:

<lb/>Wenn auch die frühere Gesetzgebung, namentlich das Dekret vom 5.
<lb/>November 1790, Tit- 2, Art. 14, die Gesetze vom 9. Thermidor Jahrs

<lb/>3 Art. 17, vom 16. Brumaire Jahrs 5 Art. 15, und beziehungsweise
<lb/>das Gesetz vom 26. Vend. Jabrs 7 Art. 16 § 9, die über ein Schuld,
<lb/>bekenntniß lautenden Akte der Verwaltungsbehörden schon für hinreichend
<lb/>erklärten, dem Staate Hyporhekenrechte zu gewähren, so nahm doch das
<lb/>spätere Gesetz V0M 11. Brumaire Jahrs 7 im Art. 3, wo sub numeris
<lb/>2 und 3 der Form der gerichtlichen Hypotheken im Gegensatz zu
<lb/>den konventionellen (Nro. 1 daselbst) und den gesetzlichen (Art.

<lb/>4 und 21) aedacht ward, jene frühere Bestimmung nickt wieder auf;
<lb/>Zwar deutete der Finanzminister in seiner Bescheidung an die Domai,

<lb/>rienregie vom 26. Messidor Jahrs 7 das letztere Gesetz so, als ob neben
<lb/>den dort bezeickneken Entstehungsarten die frühere Gesetzgebung über Be- 
<lb/>gründung der Hypotheken durch Verwalrungsakte noch in Kraft
<lb/>geblieben wäre, diese ministerielle Gesetzesdeutung aber mußte dem Sinne
<lb/>einer authentischen Deklaration weichen, welche in dem approbirren Staats,
<lb/>rathsgurachten vom 16. Therm. Jahrs 12 und vom 29. Oktober 1811
<lb/>dem Art. 3 des Brumaire-Gesetzes, so wie dem Art. 2123 des B.G. B.

<lb/>^^Beide^Gutachten nämlich, weit entfernt, den Grundsatz auszusprechen,
<lb/>daß die Frage wegen Entstehung der Hypotheken aus Verwaltungsakten
<lb/>durch die obigen dem Brumaire-Gesetze vorangegangenen Verordnungen
<lb/>als Svezialgesetze fortwährend regulirr werden, geben ganz das Gegentheil
<lb/>zu erkennen, indem sie den ..richterlichen Verurtherlungen
</p>
            </div>
            <pb facs="2084567_00802+1826_0060.tif"
                n="55"
                xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0060"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d89555e6992" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Schriftliche Beleidigung. Strafmilderung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00802+1826_0060--><p/>
               <p>

                  <lb/>55
</p>
               <p>

                  <lb/>rmd den Erkenmnissen welche nach Art. 3 des Lnimsl ^-Gesetzes, so
<lb/>wie nach Art. 2123 deS B. G. B. gerichtliche Hypotheken begtun-
<lb/>den, auch die Kondemnationen und die Zwangsbefehle der Verwaltungs- 
<lb/>behörden innerhalb der Grenzen ihrer Kompetenz subsumirt, und solchem-
<lb/>nach keine andern wie die beiden letztem Gesetze auf gedachte Frage an- 
<lb/>gewendet wissen wollen;

<lb/>Mit dieser Auslegung so wie mit dem Wortverstande .an sich laßt sich
<lb/>die Meinung der Kaffationsklägerin durchaus nicht vereinbaren, als ob
<lb/>der Ausdruck Urtheil auch die VersteigerungsprotokoUe als Akte der
<lb/>Verwaltungsbehörden in sich begreife.

<lb/>Sitzung vom 28. Dezember 1825.

<lb/>Schriftliche Beleidigung. — Strafmilderung.

<lb/>Der Art. 463 des St. G. B. ist auf schriftliche Injurien
<lb/>gegen 'öffentliche Beamten, so wie die König!. Verordnung
<lb/>vom 5. Juli i8i9 verpönt anwendbar.

<lb/>Art. 223 des St. G B.

<lb/>Oberprokurator zu Köln — M.eurer Sund Will maser.

<lb/>Der K. Oberhofagent, Banquier Oppenheim , zu Köln in der großen
<lb/>Vudengaffe Nro. 8 wohnhaft, ließ die auf dem Fußwege -vor seinem
<lb/>Hause stehenden Steine mit eisernen Stangen verbinden und selbst diese
<lb/>Eisen in seine Hausmauer befestigen. Ueber dieses Unternehmen beschwer- 
<lb/>ten sich seine Nachdaren, und reichten bei dieser Gelegenheit der K. Negie- 
<lb/>rung zu Köln eine Vorstellung -ein, worin sie den dasigen Polizeipräsiden- 
<lb/>ten und Landrath von Slruensee unter andern einer offenbaren Parchei»
<lb/>lichkeir und Pflichtvergessenheit beschuldigten.

<lb/>Schon früher hatte sich Oppenheim an die K. Negierung gewendet,
<lb/>mit dem Gesuche, ihm die Beibehaltung der eisernen Stangen zu gestat- 
<lb/>ten, und bieses Gesuch war an den Polizeipräsidenten verwiesen worden,
<lb/>um über die Zuläßigkeit desselben zu berichten; als nun kurz nachher die
<lb/>Machbaren des Oppenheim mir der erwähnten Vorstellung bei der K. Ne- 
<lb/>gierung eingekommen waren, ward auch diese Vorstellung dem gesagten
<lb/>Polizeipräsidenten von der K. Negierung in Verfolg ihrer früher» Mt-
<lb/>theilung zugesender.

<lb/>Der Polizeipräsident thellte nun diese Vorstellung der K Oberprokura-
<lb/>tur mit, und diese fand sich hiedurch veranlaßt, gegen diejenigen , deren
<lb/>Unterschriften sich darunter befanden, rin KorrekrioneUverfahren wegen
<lb/>grober Beleidigung des Polizeipräsidenten rücksichtlich seiner Amtsverrich- 
<lb/>tungen ein leiten zu lassen.

<lb/>Durch Erkenntttiß der Korrektionellkammer des Landgerichts zu Köln
<lb/>vom 11- November des v. I. wurden zwei der Unterzeichner, näm- 
<lb/>lich der Kaufmann Meurers und der Goldarbeiter Willmaser auf den
<lb/>Grund des Art. 222 des Strafgesetzbuches und des § 1 der K. Verord»
<lb/>vom 5. Juli 1819 zu einer Gefängnißstrafe von einem Monate verur-
<lb/>theilt ; in der AppeUarionsinstanz aber ward dieses Erkenntniß am 22.
<lb/>Dezember letzthin reformirt, und mittelst Anwendung des Art. 223 des
<lb/>Strafgesetzbuches, sodann des Art. 463 desselben G. B., an Statt der
<lb/>Gefängnißstrafe auf eine Geldstrafe von vier Reichsthaler. sechs Groschen
<lb/>erkannt.
</p>
               <pb facs="2084567_00802+1826_0061.tif"
                   n="56"
                   xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0061"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00802+1826_0061--><p/>
               <p>

                  <lb/>56
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Art. 22. des St. G. B., so heißt es in den Motiven, ist mit
<lb/>Unrecht §uf den vorliegenden Fall angewendet worden, denn es handelt
<lb/>sich hier von keiner mündlichen Beleidigung; auch ist dieser Artikel in der
<lb/>K. Verordnung vom 5. Juli 1819 nicht unter die analogisch auf schrift»
<lb/>kiche Beleidigungen anzuwendenden Strafgesetze ausgenommen worden; eS
<lb/>ist vielmehr der Art. 223 des St. G. B., dessen Strafbestimmungen
<lb/>nach § 1 der angeführten Verordnung auf den vorliegenden Fall anzu,
<lb/>wenden sind. Indessen, sagt die Appellationskammer, mindert sich doch
<lb/>die Schwere des dem Polizeipräsidenten gemachten Vorwurfs der Par,
<lb/>rhcilichkeir und Pflichwergessenbeit dadurch, daß er ihm nicht unmittelbar
<lb/>gemacht, auch die dieöfällige Beschuldigung nicht der Hauptgegenstand der
<lb/>fraglichen Eingabe war, dieser vielmehr nur die, gerecht befundene, Be,
<lb/>schwerde über die vom Banquier Oppenheim vorgenommene Straßenver,
<lb/>engung betraf, und jenes Unheil dabei nur hypothetisch als eine der nä«
<lb/>Hern Würdigung der Vorgesetzten vorgelegte Unterstellung ausgesprochen
<lb/>wurde; diese grundlose Aeußerung ist daher weniger der Absicht, die Ehre
<lb/>des Polizeipräsidenten zu verletzen, als einer Uebereilung zuzuschreiben,
<lb/>wozu die Beschuldigten der Unwrlle über die ihr Interesse so nahe be»
<lb/>rührende gesetzwidrige Handlungsweise des Oppenheim geführt hatte, und
<lb/>unter diesen Umständen wird die Anwendung des Art. 463 deS St. G.
<lb/>B. gerechtfertigt.

<lb/>Am folgenden Tage nach der Verkündung dieses Urcheiles (23 Dezem»
<lb/>der) meldete der Oberprokurator bei dem Landgericht zu Köln den Kassa,
<lb/>tionsrekurs an, und ließ auch die beiden Verurrheilten hievon in Kennt,
<lb/>niß setzen. Er stützt diesen Rekurs auf falsche Anwendung des Art. 463
<lb/>des St. G- B.

<lb/>Um diesen Artikel anwenden zu können, sagt er, müßen 1) Milde,
<lb/>rungsgründe vorhanden seyn, und der durch das Vergehen zugefügke
<lb/>Schaden darf keine 25 Franks übersteigen, 2) muß es sich von einem
<lb/>Vergehen handeln, dessen Pönalirät in dem St. G. B. ausgesprochen
<lb/>ist, und 3, müßen der Anwendbarkeit des gesagten Artikels keine andere
<lb/>besondere Verordnungen im Wege stehen. Hier mangelt es an allen die«
<lb/>sen Erfordernissen. Daß der Schaden keine 25 Franks übersteige, ist
<lb/>weder von den Beschuldigten behauptet, noch von dem öffentlichen Mi- 
<lb/>nisterium nachgegeben, noch in den Entscheidungsgründen als feststehend
<lb/>angenommen worden, und dies reicht schon zur Vernichtung des Urtheils
<lb/>um so mehr hin , als die Dienstehre eines Beamten unter die unschätz,
<lb/>bqrsten Güter gehört, und das allgemeine Landrecht Beleidigungen dersel,
<lb/>ben den Vergehen beizählt, die die Ehrfurcht gegen den Staat verletzen.
<lb/>Die Strafbarkeit des fraglichen Vergebens ist nickt in dem Sr. G- B.,
<lb/>sondern in einem jungem besondern Gesetze, in der K. Verordnung vom
<lb/>5. Juli 1819 ausgesprochen. Diese deutet zwar im § 1 auf den Art.
<lb/>223 des St. G- B. hin; allein hiedurch wird nur die Größe der zu er,
<lb/>kennenden Strafe bezeichnet, und so wie der Art. 463 nicht angewendet
<lb/>werden könnte, wenn bei Abfassung jener Verordnung die im Art. 223
<lb/>erwähnte Strafe ohne Beziehung auf denselben angedroht worden wäre,
<lb/>so kann auch die beziehungsweise geschehene Strafbestimmung hieran
<lb/>mchr§ ändern. Endlich, so fährt der Oberprokuraror fort, scheint auch so,
<lb/>gar der Gesetzgeber die Absicht gehabt zu haben, die Anwendung deS
<lb/>Art. 463 hier ausschließen zu wollen, denn nach § 2 soll ja wegen ge,
<lb/>ringerer Beleidigungen dieser Art, anstatt der im Arr. 471 verhängten
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_00802+1826_0062.tif"
                n="57"
                xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0062"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d89555e7242" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Wiederholung von Polizeikontraventionen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00802+1826_0062--><p/>
               <p>

                  <lb/>57
</p>
               <p>

                  <lb/>Geldbuße, immer eine Gefängnißstrafe Statt finden; es würde da der
<lb/>mir einer richtigen Auslegung der Gesetze nicht wohl zu vereinbaren senn,
<lb/>wenn man gröbere Beleidigungen dieser Art mittelst Anwendung des Art.
<lb/>463 nu't einer kleinen Geldbuße bestrafen wollte-

<lb/>Die Kaffationsverklagren trugen darauf an, den Kaffanonsrekurs mit
<lb/>den Kosten zu verwerfen.

<lb/>U r t h e i l:

<lb/>In Erwägung, daß der Art. 463 des St. G. B. den Richter in allen
<lb/>Fällen, wo Gefängnißstrafe verhängt ist, ermächtigt, beim Vorhanden»
<lb/>seyn mildernder Umstände, und wenn der angerichtete Schaden nicht 25
<lb/>Franken übersteigt, die Strafe auf die darin bestimmte Weise herabzu- 
<lb/>setzen; daß daher diese Vefugniß auch dann Starr haben muß, wenn gar
<lb/>kein oder kein in Geld schätzbarer Schaden zugefügr worden ist, daß we- 
<lb/>nigstens das Gesetz diesen Fall nicht ausschließt;

<lb/>Daß die K. Verordnung vom 5. Juli 1819 nichts anders beabsichtigte,
<lb/>als eine in dem Rheinischen St. G. B. in Ansehung schriftlicher Beleidi- 
<lb/>gungen gegen öffentliche Beamten vorhandene Lücke durch Bezugnahme
<lb/>auf ein für einen andern Fall gegebenes, auf schriftliche Injurien aber zu
<lb/>erstreckendes Gesetz auszufüllen, daß daher die Ausdehnung der Strafbe- 
<lb/>stimmung des Art. 223 auf schriftliche unter gleichen Umständen verübte
<lb/>Beleidigungen als ein ergänzender Tbeil des gesagten Gesetzbuches anzu- 
<lb/>sehen, mithin auch der Art. 463 darauf anwendbar ist;

<lb/>Daß übrigens die Anwendbarkeit dieses Artikels nicht durch Folgerung
<lb/>gen beseitigt werden kann, die aus einem für einen andern Fall klar aus- 
<lb/>gesprochenen Willen des Gesetzgebers etwa hergeleitet werden mögen;

<lb/>Daß diesemnach die Korrekrionellappelkationökammer deö Landgerichts
<lb/>zu Köln durch ihre Entscheidung weder den Art- 463 des St. G. B-,
<lb/>noch die K- Verordnung vom 5. Juli 1819 verletzt hat;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verwirft der Revisions, und Kaffationsbof den vom öffentlichen Ministe- 
<lb/>rium bei dem Landgericht zu Köln gegen das Unheil der gesagten Appel-
<lb/>lanonskammer vom 22 Dezember des v. I. eingelegten Rekurs.

<lb/>Sitzung vom 8- März 1826*)

<lb/>Wiederholung von Polizeikontraventionen.

<lb/>Die Wiederholung einer durch den Art. 479 des St. G. B.
<lb/>vorhergefehenen Polizeikontravention kann nicht anders als
<lb/>mit 5 Tagen Gefängniß bestraft werden und ist weder eine
<lb/>Erhöhung dieser Gefängnißstrafe noch die Kumulation mit
<lb/>einer Geldbuße zulässig.

<lb/>Art. 479,482 des St. G. B.

<lb/>Auf den Antrag des Herrn Generalprokurators bei dem König!. Revi»
<lb/>stons, und Kassationshofe folgenden Inhalts: . «

<lb/>„Von dem Polizeigerichte zu Crefeld wurden unterwandern der Acker- 
<lb/>knecht Bongartz und der Seidenweber Schagen wegen Störung der nacht-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Man vergleiche da» Urtbeil vom r8. Mai 8. Bd. Abthl. r. G. wo statt
<lb/>rrnanwendbar, anwendbar }u lesen.
</p>
               <pb facs="2084567_00802+1826_0063.tif"
                   n="58"
                   xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0063"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00802+1826_0063--><p/>
               <p>

                  <lb/>58
</p>
               <p>

                  <lb/>lichen Ruhe, nachdem ne bereits für ähnliche Vergehen im Laufe des
<lb/>Jahres waren bestraft worden, mittelst Unheils vom 9. November
<lb/>vorigen Jahres ein Jeder zu 19 Tagen Gefängniß und außerdem zu
<lb/>einer Geldbuße von 15 Francs oder im UnvermögenSsalle zu noch 8
<lb/>Tagen Gefängniß statt letzterer, auf den Grund der Art. 479, 480 Nro.
<lb/>5 und 482 des Sr. G. B kondemnirr.

<lb/>Eine Berufung ist gegen dieses Erkenntniß nickt eingelegt; es har aber
<lb/>jetzt der Oberprokurator beim Landgericht zu Düsseldorf dasselbe als mit
<lb/>den Gesetzen im Widerspruch dem Generalprokuraror beimRevistons- und
<lb/>Kassationshofe angezeigt, um dessen Vernichtung im Interesse des Gesetzes
<lb/>nachzusuchen.

<lb/>Zunächst unterliegt eS nach An. 442 der K P. O. wohl keinem Zweifel,
<lb/>daß auch ein Unheil deS Polizeigerichts , welches wegen unterlassener
<lb/>Einlegung der Appellation die Rechtskraft beschritten hat, mittelst eines
<lb/>solchen Rekurses könne angefochren werden. Der Pariser KaffarionShof
<lb/>har durch ein Unheil vom 17- Januar 1812 den Fall in termiul8 ent»

<lb/>schieden (Bulletin de la cour de Cassation-Criminel, 1812 p. 18).

<lb/>In der Sache selbst har nun das angegriffene Erkenntniß das Gesetz
<lb/>in zwiefacher Hinsicht verletzt:

<lb/>Erstens weil es wider beide Verunheilte kumulative Gefängniß und
<lb/>Geldbuße erkannt;

<lb/>Zweitens weil es das gesetzliche Maximum der Gefüngnißstrafe
<lb/>überschritten har.

<lb/>Der Art- 479 des St. G- B. verpönt suh Nro. 8 die nächtliche Ruhe- 
<lb/>störung mit einer Geldbuße von 11 bis 15 Francs. Gemäß dem folgenden
<lb/>480. Art- kann wegen dieses und anderer zuvor genannter Vergehen nach
<lb/>den Umständen Gefüngnißstrafe bis zu 5 Tagen erkannt werden, und
<lb/>der' Art. 482 endlich verordnet, daß die im 479 Arr. genannten Kontra- 
<lb/>ventionen, insbesondere also auch jene Ruhestörungen, im Falle der Wie- 
<lb/>derholung (recidive) jederzeit mit fünftägigem Gefängniß zu
<lb/>ahnden sind. Bei einer grammatischen und logischen Prüfung lassen diese
<lb/>Gesetzstellen keine andere Deutung zu, als daß

<lb/>1) für die erwähnten Kontraventionen in der Regel nur eine
<lb/>Geldbuße eintccten solle;

<lb/>2) jedoch der Richter nach eigenem Ermessen und wenn er nach den
<lb/>Umständen die Geldbuße nicht adaequat findet, derselbe eine Gefüngr
<lb/>nißstrafe rc. bis zu 5 Tagen substituiren könne;

<lb/>3) in dem Falle einer Recidive dagegen schlechthin auf fünftär
<lb/>gig e s Gefängniß erkannt werden m ü s s e-

<lb/>Es kann mithin so wenig von einer Kumulation der Geld- und Ger
<lb/>fängnißstrafe, als je von Ueberschreirung des fünftägigen Strasgefängniffes
<lb/>die Rede seyn. Zwar würde ein Polizeirichter, der von seiner Ermäch- 
<lb/>tigung durch den Art 480. Nro 5 Gebrauch machend, einen solchen Kon- 
<lb/>travenienten gleich bei dem ersten Straffalle zu dem gesetzlichen Maximum
<lb/>von 5 Tagen Gefängniß rechtskräftig kondemnirt Härte, bei der Rezidive
<lb/>eine Steigerung der Strafe nickt mehr in seiner Gewalt haben- Allein
<lb/>dieser spenelle Fall einer Jnkonvenienz gibt dem Richter kein Recht, von
<lb/>dem deutlichen Woninhalte des Strafgesetzes abzugehen, zumal in einer
<lb/>Strafgesetzgebung, wie in der französischen, wonn der Grundsatz so
<lb/>ganz unzweifelhaft ist, daß die Strafbarkeit der Handlung so wie die
<lb/>Beschaffenheit und Größe der Strafe aus dem anzuwendenden Gesetze
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_00802+1826_0064.tif"
                n="59"
                xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0064"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d89555e7490" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Juristisches Bedenken, die Frage betreffend: Ob zur Konservation eigentlicher Grundrenten deren Inskription in die Hypothekenregister nach der in den Königl. Preuß. Rheinprovinzen bestehenden Gesetzgebung erforderlich sey?</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Rive, J. C. H.">(Von dem Appellationsrath J. C. H. Rive in Köln)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00802+1826_0064--><p/>
               <p>

                  <lb/>— 59 —

<lb/>-eurlich erhellen müsse; und daß Bestrafungen nach bloßen Herleitungen
<lb/>und Analogien nicht statt finden.

<lb/>Couf. An. 364/ 411 der Krimmalordnung. CarnokS Kommentar deS
<lb/>Srrafkodex T. 1. obs. 3.

<lb/>Man darf um so sicherer annehmen, daß wenn der Gesetzgeber in den
<lb/>obigen Fällen eine Kumulation gestatten wollte, er seinen Willen aus- 
<lb/>drücklich erklärt haben würde, weil er solches Art- 473 und 476 in einigen
<lb/>andern nicht hieher gehörenden Fällen zu thun nöthig befunden har.

<lb/>Carnor gedenkt zwar in seinem Kommentar des Strafkodex sub. Art.
<lb/>480 eines Erkenntnisses, welches ein polizeigerichtliches Urtheil vernichtete,
<lb/>weil e6 nicht cumulatbe auf Geldbuße erkannt hatte; er zeigt aber
<lb/>auch die Unrheilbarkeit der aufgestellten Motifs, die anscheinend sogar den
<lb/>Text des Strafgesetzes entstellten, und eS verdient dasselbe keineswegs
<lb/>als ein achtbarer Beweis einer entgegengesetzten Jurisprudenz allegirr zu
<lb/>werden. , ,

<lb/>Das Polizeigericht erlaubte sich demnach eine ^Überschreitung seiner Ge- 
<lb/>walt und verletzte insonderheit die Art. 479 Nro. 8 und 482 deS Sr« G.
<lb/>B., indem eS statt der einzig nach dem Gesetz nur zulässigen Strafe der
<lb/>Rezidive von 5 Tagen Gefängniß, die Kontravenienten zu 10 Tagen Ge-
<lb/>fängniß und außerdem noch zu Io Franks Geldbuße kondemnirte.

<lb/>Es wird also darauf angetragen, das Urtheil desselben und zwar im
<lb/>Interesse des Gesetzes zu kassiren."

<lb/>„Berlin den 22. Jannuar 1826."

<lb/>Der Generalprokuratyr bei dem Kömgl. Revisions- und Kaffationnshofe,

<lb/>In dessen Abwesenheit,

<lb/>Der Geheime Ober, Revisionsrath,
<lb/>(umerschr.) Gördeler.

<lb/>Nach Anhörung deS DonraqS des Herrn Geheimen OberrRevistons-
<lb/>rarhes Blanchard und der Bemerkung deS Herrn Generalprokurarors
<lb/>Eichhorn, daß er dem schriftlichen Anträge nichts hinzuzusetzen habe;

<lb/>Und indem der Revisions, und Kassationshof den von dem Herrn
<lb/>General-Prokurator ausgestellten Gründen beitritt;

<lb/>Kaffirt er im Interesse und zur Aufreckthaltung der Gesetze das
<lb/>Erkenntm'ß des Königs. Polizeigerichts zu Crefeld vom 9. November
<lb/>1825 und verordnet, daß gegenwärtige Entscheidung in die Register des
<lb/>besagten Polizeigerichts, am Rande des kasstrten Erkenntnisses beige-
<lb/>schrieden werden soll.

<lb/>R. Sitzung vom 22. März 1826.

<lb/>Juristisches Bedenken,

<lb/>die Frage betreffend: Ob zur Konservation eigentlicher Grund- 
<lb/>renten deren Inskription in die Hypothekenregister nach der
<lb/>in den K'önigl. Preuß. Rheinprovinzen bestehenden Gesetzge- 
<lb/>bung erforderlich sey?

<lb/>(Von dem Appellakionsrath I. C. H. Rwe in Köln).

<lb/>Unter den Arten, das verbotene verzinsliche Darlehen zu verschleiern,
<lb/>galt früher in Deutschland, wozu die K. Preuß. Rheinprovinzen gehören,
<lb/>so wie in Frankreich der Gülten» oder Rente »kauf, wobei der
<lb/>Käufer an den Verkäufer eine bestimmte Geldsumme auszahlre, und dieser
</p>
               <pb facs="2084567_00802+1826_0065.tif"
                   n="60"
                   xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0065"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00802+1826_0065--><p/>
               <p>

                  <lb/>60
</p>
               <p>

                  <lb/>sich dagegen verpflichtete, jährlich eine Gülte oder Rente an den Käufer
<lb/>zu entrichten. Es, wurde dabei unterschieden, ob der Verkäufer nur
<lb/>sich persönlich zur Entrichtung derselben verpflichtete, oder ob er
<lb/>solche auf seine Grundgüter oder auf ein bestimmtes Grundstück radizirte.
<lb/>Wiewohl man nun die ersten Renken persönliche und die letzten
<lb/>dingliche oder Grundrenten zu nennen pflegte, so waren beide
<lb/>dennoch konstituirte und in einem p e r s o n l i ch e n S ch u l d v e r h ä l r n i ß
<lb/>gegründet, welches in dem zweiten Falle stch im Wesentlichen nicht ver- 
<lb/>änderte, sondern einzig und allein durch eine accefforische Bestimmung
<lb/>ein? größere Sicherheit erhalten sollte.

<lb/>Eine ganz andere Art der Erwerbung von Renten war die, wo bei
<lb/>dem Dereaule eines Vrundstückes eine jährliche Abgabe oder Rente a!S
<lb/>Kauspreiß stipulirt, oder sonst als Bedingung für die Verleihung von
<lb/>Grund und Boden Vorbehalten wurde. Diese vorbehaltene Rente
<lb/>war ihrer Natur nach sowohl als zufolge der Bestimmung der Kontra- 
<lb/>henten mit dem verliehenen Grundstücke unzertrennlich verbunden, und
<lb/>so wie diese verpflichtet waren, ihrem Vertrage überall und in allen
<lb/>Punkten nachzukommen, so konnte, wenn darüber bei dem Vertrage
<lb/>nichts besonders verordnet war, eben so wenig von der einseitigen Ablö- 
<lb/>sung der Rente Seitens des Renrpflichtigen , als von der willkürlichen Zu,
<lb/>rücknahme des verkauften oder verliehenen Grundstückes Seitens deö Rent-
<lb/>derechrigtcn die Rede feyn. Die Rente bildere die Bedingung, unter
<lb/>welcher der Besitzer des Grundstückes dasselbe besaß, nur mit ihr war
<lb/>das Grundstück auf denselben übergegangen, und durch sie waren seine
<lb/>Rechte daran uud somit auch sein Dispostnonsrecht beschränkt und bedingt.
<lb/>Sie stellte ganz unbestritten eine ReaUast dar, welche dem Grundstücke
<lb/>jnhärirre, wie dieses auch in dem Ä. Preuß. allg. t R. Th. l. Tit. 18,
<lb/>§ 815 anerkannt und bestätigt, und noch neuerlich in den Gesetzen über
<lb/>die den Güterbesty betreffenden Rechtsverhältnisse, und über die Rent-
<lb/>berech rigungen in den Landesrheilen, welche eine'zeitlang zu dem
<lb/>Königreich'Westpbalen, resp. Großherzogthum Berg gehört, vom 21.
<lb/>April 1825, § 20 resp. 19 wiederholt ausgesprochen worden ist. —
<lb/>Renten dieser Art oder Vorbehaltene Renten, rentes reservees sind
<lb/>diesemnach eigentliche Grundrenten, rentes foncUres, und diese
<lb/>liegen hier zur Frage.

<lb/>Ueberall wo deutsches Recht galt, wurden solche vorbehaltene oder eigent- 
<lb/>liche Grundrenten in Rücksicht auf den Gegenstand, dem sie anklebten, den
<lb/>unbeweglichen Gütern beigezählt. — Auch in Frankreich waren selbe ver- 
<lb/>möge einer ausdrücklichen Bestimmung des Dekrets vom Junius 1771
<lb/>Art. 7 für unbewegliches Gut erklärt, und ihre Unablößbarkeit ohne den
<lb/>Willen des Rentberechtigren und des Rentverpflichteten zugleich wurde
<lb/>nirgendwo bezweifelt. Der Inhaber einer eigentlichen Grundrente hatte
<lb/>Nack dieser Bestimmung gar nichts zu thun, um seine diesfälligen Real- 
<lb/>rechte wider den neuen Erwerber des damit belasteten Grundstücks zu
<lb/>erhalten, und in dieser Beziehung wurden selbe mit den Realservituten
<lb/>nach gleichen Grundsätzen beurrheilt. — Die französische Revolution, nach,
<lb/>dem sie alle Lelms - und oberherrliche Rechte abgeschafft hatte, erreichte
<lb/>späterhin auch die Grundrenten, indem die Nationalversammlung durch
<lb/>das Dekret vom 18.—29- Dezember 1790 verordnen: Tit. 1. An. l.

<lb/>Berntes les rentes fonci^res perpetuelles, soit en nature, soit en argent,
<lb/>de ^uelque esp&amp;ce «ju'elles soient, cjuel^ue soit leur origine..
</p>

               <pb facs="2084567_00802+1826_0066.tif"
                   n="61"
                   xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0066"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00802+1826_0066--><p/>
               <p>

                  <lb/>61
</p>
               <p>

                  <lb/>«eront rach et ab 1 es. —II est defendu de plus k Tarenir creer attcune
<lb/>redevance formiere non remboursable, «ans prejudice des baux
<lb/>h rentes ou emphylheoses, et non perpetuelles qui seront
<lb/>executes pour toute lcur duree, et pourront etre faits a l’avenir
<lb/>pour quatre-vingt-dix-neuf ans et au dessous, ainsi que les baux k ric
<lb/>meme sur plusieurs totes, ä la charge qu'elles n excederont pas le nom*
<lb/>bre de trois.

<lb/>2) Les rentes ou redevances fonci&amp;res etablies par les contrats
<lb/>connus en certains pays sous le titre de locaterie perpetuelle
<lb/>sont comprises dans les dispositions et prohibitions de l’article prece*
<lb/>dent, sauf les modificationis ci aprös, sur le taux de leur racliat.

<lb/>Dieser Ablößbarerklärung wurde jedoch in dem nämlichen Dekret Tit- V.
<lb/>Art- 1 ausdrücklich hinzugefügt: La faculte du rachat accordee aux d«bi*
<lb/>teurs des rentes foncieres ne derogera en rien aux droits, privilege«
<lb/>et actions, qui appartenoient ci-devanl aux bailleurs de fonds, soit
<lb/>contre les preneurs personellement, soit sur les fonds bailles a
<lb/>reute; etc. Sodann ferner Artikel 3. La kaculte de racheter les rentes
<lb/>foncieres ne changera pareillement rien h leur nature immobili fere,
<lb/>ni quant k la Ici qui les regissoit; en consequence, elles continueront
<lb/>d'etre soumises aux meines principes, lois et usages que ek-devant,
<lb/>quant k l’ordre des successions, quant aux dispositions entre vifs et
<lb/>testamentaires et aux alienati ou s a titre onercux; und endlich Dik.
<lb/>VI. Art 1. La faculte du rachat des rentes foncieres ne changera
<lb/>rien aux droits que les lois, coutumes et usages donnoient sur icelles
<lb/>aux creanciers bypothecaires ou chirographaires des bailleurs, lesquels
<lb/>continueront a les exercer ccfmme par le passe, sauf les modifications
<lb/>ci-apr^s.

<lb/>Art. 2. Dans les pays ou les rentes foncieres ont suite par bypo-
<lb/>thdque, les creanciers hypothecaires qui voudront conserver leurs hy-
<lb/>pothdques sur les rentes foncieres, soit en cas de remboursement d i-
<lb/>celles , seront tenus de former leur Opposition au greife des hypotheques
<lb/>du ressort du lfeu de la Situation des fonds greves desdites rentes,
<lb/>sans prejudice de 1’opposition qu’ils pourront en outre former entre
<lb/>les mains du debiteur, au remboursement; mais cetle derni^re Oppo- 
<lb/>sition ne pourra donner aucun droit de concurrence vis-a-vis des oppo-
<lb/>sansau greife des hypotheques, et neanmoins le prix du remboursement
<lb/>sera distribue par ordre d^hypolh^que entre les simples opposans entre
<lb/>les mains du debiteur, aprös que les opposans au sceau des lettres de
<lb/>ratification auront ete payes.

<lb/>Diese letzte in dem Tit- VT des Dekrets vom 18.—29. Dezember
<lb/>1790 enthaltene Bestimmung und nur diese erlitt in dem Gesetz über die
<lb/>Hypothekenverwaltung vom 11. Brumaire Jahres VII, Art. VII eine
<lb/>Abänderung, woselbst verordnet ward: 'Les rentes constitudes, les

<lb/>rentes foncieres et autres prestations que la loi a declarees rachetables,
<lb/>ne pourront plus a l’avenir, etre frappees d’hypothöque. Indessen
<lb/>verordnte der Art. XLN des nämlichen Gesetzes: Les inscriptions pour

<lb/>les droits d'hypotheque ou privildges acquis avant la promulgation
<lb/>de la presente sur les rentes constituees, les rentes foncieres et autres
<lb/>prestations de cette nature, declarees rachetables par les lois, se- 
<lb/>ront faites,
</p>

               <pb facs="2084567_00802+1826_0067.tif"
                   n="62"
                   xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0067"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00802+1826_0067--><p/>
               <p>

                  <lb/>— 62
</p>
               <p>

                  <lb/>' S a v o i r

<lb/>Zur tes rentes fonciöres et prestations reelles au bureau de«
<lb/>bypoth^ques de la Situation des imraeubles sur lesquels eiles
<lb/>ont ete creees.

<lb/>Et sur les rentes constitu ees, au Bureau du deraier domicile
<lb/>du creancier des dites rentes. —

<lb/>Alle diese Gesetze erhielten in den vier neuen Departementen des linken
<lb/>Rheinufers Gesetzeskraft, und dennoch kam es niemanden in den Sinn
<lb/>zu behaupten, daß zur Konservarion eigentlicher Grundrenten etautres
<lb/>prestations reelles gegen dritte Personen deren Inskription in die Hypo-
<lb/>thekenregister erforderlich sey. —

<lb/>Das B G. B. enthielt bezüglich auf die Renten folgende Bestim»
<lb/>mungen und zwar

<lb/>1) in dem am 4. Februar 1804 promulgirren lüv. II, 11t. I, Chap.

<lb/>II des meubles, Art. 529 alinea: Sont aussi meubles par

<lb/>la determination de la loi, les rentes perpetuelles ou viagäres,
<lb/>soit sur TEtat, soit sur des particuliers.

<lb/>2) unter dem nämlichen Chapitre den am 31. März 1804 promul-
<lb/>girten Art 530 r Toute rente etablie h perpetuite pour le prix
<lb/>de la vente d'un immeuble* ou eomme condition, de la cession
<lb/>k titre onereux ou gratuit d'un fonds immobiiier, est essenlieU
<lb/>lement rachetable.

<lb/>II est neanmoins permis au creancier de regier les clauses et eondi-
<lb/>tions du racbat.

<lb/>II lui est aussi permis de stipuler que la rente ne pourra lui etre
<lb/>remboursee, qu’apr£s un certain terme, iequel ne peut jamais exceder
<lb/>trente ans : Toute stipulation contraire est nulle.

<lb/>Nun erst fing die Kritik an, über die Natur der eigentlichen Grund- 
<lb/>renten Zweifel zu erheben, und gestützt auf diese Zweifel versuchten es
<lb/>einige Erwerber damit belasteter Grundstücke, die fernere Leistung derselben
<lb/>an die Rentberechtigte aus dem Grunde zu verweigern, weil zur Zeit
<lb/>der Transskription ihres neuen Erwerbtitels es an deren Inskription in
<lb/>den Hypothekenregistern ermangelt habe. Die desfalls vor die Gerichte
<lb/>gebrachte Streitfrage wurde in Frankreich so wie auch späterhin in den
<lb/>Rheinprovinzen nicht übereinstimmend, und nicht aus den nämlichen
<lb/>Gründen entschieden. Die Sache ist aber für die Königs. Domainen und
<lb/>für die öffentlichen Anstalten, so wie auch für eine Menge von Pri- 
<lb/>vatpersonen von zu großer Erheblichkeit, als daß nicht die außergewöhn- 
<lb/>liche Mübe, in diese Materie das notwendige Licht zu bringen, und so
<lb/>den äußerst nachtheiligen Zweifel zu beseitigen, belohnend seyn sollte. —

<lb/>Durch die vorhin bezogenen und in den betreffenden Auszügen ange- 
<lb/>führten Gesetze ist keineswegs die in ihrer Wesenheit'gegründete ding- 
<lb/>liche Narur der eigentlichen Grundrenten abgeschafft oder aufgehoben,
<lb/>and es beruhet daher auf einem faktischen Jrrthume, oder es ist ein bloßes
<lb/>mir keinem Grunde unterstütztes Postulat, wenn die Behauptung auf- 
<lb/>gestellt wird, ,daß nach den durch das Gesetz vom 11. Brumaire Jahres
<lb/>tu und deS B. G B. angenommenen Grundsätzen, jede auf einem
<lb/>liegenden Gute haftende Renke, eS sey eine Leib» oder immerwährende
<lb/>Grundrente und rente sonerör« im eigentlichen und strengsten Sinne
<lb/>des Wortes, vor der Transkription der Veräußerung der damit belasteten
</p>

               <pb facs="2084567_00802+1826_0068.tif"
                   n="63"
                   xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0068"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00802+1826_0068--><p/>
               <p>

                  <lb/>63
</p>
               <p>

                  <lb/>Grundstücke an dritte Personen, oder wenn von Veräußerungen die Rede
<lb/>ist, die erst nach Verkündigung deSArt.834 derB. P. Ö. geschehen sind,
<lb/>längstens in Zeit von 14 Tagen nach der Transkription dieser Veräuße- 
<lb/>rungen den Hyporhekenbüchern eingetragen seyn muß, um sie wider einen
<lb/>dritten Besitzer geltend zu machen."

<lb/>Men hier vorzüglich zur Anwendung kommenden und in iffrem Zu- 
<lb/>sammenhänge zu betraänenden oben ausgezogenen Gesetzen dient immerhin
<lb/>das König!. Dekret vom Junius 1771, welches in dem Dekret der Na- 
<lb/>tionalversammlung vom 18.—29. Dezember 1790 vielfältig bezogen
<lb/>worden ist, zur Grundlage. Nach demselben sind die Grundrenten Real- 
<lb/>rechte und den Realservituten gleich zu achten, welche durch Inskription
<lb/>in die Hypothekenbücher nicht konservirt zu werden brauchen, und an dieser
<lb/>den Grundrenten ihrer ursprünglichen Entstehung, ihrem Begriffe und
<lb/>ihrem Wesen gemäß gesetzlich verliehenen Natur hat das zuletzt genannte
<lb/>Dekret vom Jahre 1790 gar nichts geändert, sondern nur einige mir
<lb/>dieser Natur nicht im Widerspruch stehende und dieselbe durchaus nicht
<lb/>aufhebende den damaligen Zeiten und Grundsätzen gemäße Modifikationen
<lb/>eintreren lassen- Diese sind nämlich:

<lb/>1) daß die Grundrenten, wenn gleich immerwährende oder beständige,
<lb/>rentes fonei&amp;res perpetuelles, und eben so die Erbpächte, locaterie
<lb/>perpetuelle ablößbar seyn; und

<lb/>2) daß für die Zukunft keine UN ablößbare Grundabgaben mehr ge- 
<lb/>schaffen werden sollen.

<lb/>Dagegen wurde verordnet:

<lb/>а) Daß Rentpächte, baux k rentestmb emphiteutt'sche Verträge, welche
<lb/>nicht immerwährend seyen, für ihre ganze Dauer (und folglich
<lb/>auch ihrer gesetzlichen Natur nach) vollzogen werden sollten;

<lb/>h) Daß dieselbe für die Zukunft auf 99 Jahre, oder auf eines oder
<lb/>mehrerer jedoch höchstens dreier Menschen Leben sollten errichtet
<lb/>werden können;

<lb/>c) Daß ungeachtet der den Rentpflichtigen ertheilten Ermächtigung
<lb/>zur Ablöße nichts an allen den Rechten, welche den Rentberechrigten
<lb/>früher zugestanden, geändert oder abgeschaffr;

<lb/>б) Daß dadurch eben so wenig an der unbeweglichen Natur,
<lb/>nature immobiliere, der Grundrenten etwas geändert seye; und

<lb/>e) daß ferner ungeachtet jener Ermächtigung an den Hypothekenrechren
<lb/>auf solche Grundrenten nichts verändert, und daß nur zur Kons
<lb/>servation solcher wirklich bestellter Hypotheken Opposition gegen die
<lb/>Auszahlung des AblößepreiseS für den Fall etwaiger Ablöße gemacht
<lb/>werden solle.

<lb/>Da indessen ein Hypothekenrecht auf eine Grundrente mit der, dem
<lb/>kentpfiichtigren Inhaber des damit belasteten Gutes ertheilten Willkühr
<lb/>zur Ablöße, der sonstigen dinglichen Natur derselben ungeachtet, nicht
<lb/>füglich bestehen konnte, und die dagegen eingeführte Konservationsmaßregel
<lb/>durch Opposition mir dem ganzen Hypothekensistem nicht wohl in Einklang
<lb/>zu bringen war, und da man vielleicht erwartete, daß in kurzer Zerr keine
<lb/>unabgelößre Renten mehr existiren würden, so wurde in der Hypotheken-
<lb/>prdnung vom 11. Brumaire Jahres VII festgestellt, daß für die Zu»
<lb/>kunft weder die konstiruirten Renten noch die Grundrenten, noch sonstige
<lb/>Abgaben mit einer Hypothek belastet werden dürften. Weit entfernt
<lb/>jedoch, daß dieses Gesetz im übrigen an der gesetzlichen Natur der Grund-
</p>

               <pb facs="2084567_00802+1826_0069.tif"
                   n="64"
                   xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0069"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00802+1826_0069--><p/>
               <p>

                  <lb/>64
</p>
               <p>

                  <lb/>reuten etwas geändert haben sollte, erkennt eS da, wo es von der In- 
<lb/>skription früher darauf errheilter Hypotheken bandelt, deren dingliche
<lb/>und unbewegliche Natur und den Unterschied zwischen ihnen und
<lb/>den konstiruirten Renten ausdrücklich an; indem es dieselbe den dinglichen
<lb/>Abgaben gleichstellr, und die fragliche Inskription auf dem Hypotheken-
<lb/>büreau, wo das damit belastete Grundstück gelegen/ vorschreibt.

<lb/>Was nun das B. G. B. betrifft, so ist allerdings im Art. 529 be- 
<lb/>stimmt, daß die immerwährenden oder beständigen Renten oder die
<lb/>Leibrenten, welche auf dem Staat oder Privatpersonen haften, für mobil
<lb/>oder bewegliches Gut gehalten werden sollen; allein unter diesen bestän- 
<lb/>digen Renten stnd nicht die eigentlichen Grundrenten sondern nur
<lb/>diejenigen Renten, welche in Gemäßheit des Art. 1909 a. a. O. gegen
<lb/>Darleihung eines Kapitals, auf dessen Zurückforderung der Darleiher ver- 
<lb/>zichtet, ausbedungen worden, reute« conLütnses begriffen; und zwar aus
<lb/>folgenden Gründen:

<lb/>1) Das B. G- B. bat in dem Art. 1910 mit Beziehung auf den
<lb/>Art. 1909 genau bezeiclmcr, waS man unter einer beständigen
<lb/>Rente, rente perpetuelle zu verstehen habe, und daß darunter
<lb/>diejenige Rente verstanden werden solle, welche auf die erwähnte
<lb/>Weise jedoch für beständigausbedungen worden war, konstmurr
<lb/>ist. An der nämlichen Stelle thut dasselbe der Leibrente Erwäh- 
<lb/>nung, und wenn es nun im Art. 529 in der bestimmten Art sich

<lb/>ausdrückt: les rentes perpetuelles ou viagöres etc. so muß dieses

<lb/>auf die vorbesagten konstituirren Renten beschränkt werden, weil
<lb/>eS sonst nicht wenigstens in großer Allgemeinheit: toutes les rentes
<lb/>perpetuelles etc. stch hätte aussprechen müssen, wenn es von be- 
<lb/>ständigen Grundrenten und zugleich von den eigentlichen im Gesetze
<lb/>so benannten beständigen Renten hätte verstanden werden sollen.

<lb/>2) Es ist nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber die reservirten Grund- 
<lb/>renten den konstituirren Renten habe gleichstellen und die ersten
<lb/>so wie die zweiten für mobil erklären wollen, da beide in ihrer
<lb/>Wesenheit so verschieden stnd, und diese auf einen bloßen Darr
<lb/>lehnungsverrrag stch gründet, welcher im Nichtzahlungsfalle der
<lb/>Rente den Gläubiger berechtigt, die Rückgabe des allerdings be- 
<lb/>weglichen, ja gar verbrauchbaren Kapitals zu verlangen, woge- 
<lb/>gen jene aus der Verleihung eines Grundstücks und als Bedin- 
<lb/>gung dieser Verleihung ihr Entstehen har, und ein solches Rechts- 
<lb/>verhältnis im Nichtzahlungsfalle der Rente eine Klage auf Reso- 
<lb/>lution des Vertrages in Gemäßheit der Art- 1184 und 1654 a.
<lb/>a. ö• und auf Wiedererlangung des verliehenen unbeweglichen
<lb/>Grundstückes begründet. Wobei zudem nicht außer Acht zu lassen ist,
<lb/>daß die Verschiedenheit dieser beiden Arten der Renten nicht aus
<lb/>dem was geleistet wird, sondern aus dem, was ihrer Entstehung
<lb/>zum Grunde liegt, entnommen und beurrheilt werden muß.

<lb/>3) In dem bezogenen Art. 529 ist nur von persönlichen Renten,
<lb/>die von dem Staate oder von Privatpersonen verschuldet werden,
<lb/>und wovon die ersten für Frankreich schon durch das Gesetz vom
<lb/>24. August 1793, Art 161 für mobil, dagegen für das Großher-
<lb/>tbum Berg durch das Dekret vom 17. Dezember 1811, Art.
<lb/>12 für immobil erklärt worden, die Rede, und eS können dar- 
<lb/>unter selbst mit der größten Gewalt nicht diejenigen Renten ge-
</p>

               <pb facs="2084567_00802+1826_0070.tif"
                   n="65"
                   xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0070"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00802+1826_0070--><p/>
               <p>

                  <lb/>65
</p>
               <p>

                  <lb/>bracht werden, welche zur Zeit der Erlassung dieses Gesetzes we- 
<lb/>der auf dem Staat noch auf Privatpersonen, sondern aus Grün-
<lb/>und Boden hafteten, und wie oben gezeigt ist, dinglicher Natur
<lb/>waren.

<lb/>4) Hiermit übereinstimmend heißt es Ln den Motiven zu dem ftanz.
<lb/>Eivilgesetzbucheundzu dem angeführten Art. 529: „C etoit autrefois

<lb/>une question tr&amp;s^controversee, de savoir $i les rentes C o n s t i-
<lb/>tuees etoient meubles ou immeubies; la coutume de Paris
<lb/>les reputeit immeubies; d’autres coutumes les reputoieut meu- 
<lb/>bles ; dans cette diversite d’usages la nature de la rente etoit
<lb/>reglee par le domicile du creancier a qui eile etoit due: La

<lb/>rente etant un droit personnel ne pouvoit en elFet etre regie
<lb/>que par la loi, qui regissoit la personne etc. — Cette bizarrerie
<lb/>a da disparoitre; et au moment ou nous creons une legislation
<lb/>fondee sur la nature meine des cboses, nous n'avons pas du
<lb/>ranger dans la Classe des immeubies des objets purem ent
<lb/>personnels, qui n'onten eux-memes rien d'immobilier, et qui
<lb/>peuvent exister sans meine leur supposer une by«
<lb/>poth&amp;que sur des immeubies. Que les rentes con-
<lb/>stituees etc. etc.

<lb/>Ferner heißt es in dem Berichte an das Tribunat vom 29.
<lb/>Nivose 3af)re$ XII zu diesem Art. 529: «Les rentes consti.
<lb/>tue es sont des obligations pecuniaires, soit que ces
<lb/>obligations ayant une echeance fixe ou eventuelle, ou que Pepo-
<lb/>que de rextinclion soit a la discretion du debiteur, dans Tun
<lb/>comme dans 1 aut re cas eiles sont meubles par leur nature

<lb/>etc. Und somit ist bei diesem Art. 529 überall nur von konsti»
<lb/>tuirten Renten die Rede. —

<lb/>5) Bei den Berathschiagungen des Staatsraths in Frankreich über
<lb/>die Abfassung des B. G B- kamen auch die Grundrenten beson- 
<lb/>ders zur Sprache, und eS wurde die Frage aufgeworfen, (und
<lb/>zwar bei den Servituten) ob es nicht wenigstens für die Zukunft
<lb/>erlaubt seyn sollte, beständige Grundrenten zu kreiren, und ob
<lb/>man nicht in so fern von dem vorerwähnten Dekret vom De- 
<lb/>zember 1790 wieder abgehen und den Eigenlhümern ihr Dispo-
<lb/>suionsrechr über ihre etwa unkultivirre und nicht leicht in Zeitpacht
<lb/>zu venhuende Grundstücke auch in dieser Beziehung wieder frei- 
<lb/>geben wollte; allein in der Sitzung vom 15. Ventuse Jahres
<lb/>XII erfolgte der Beschluß: Le conseil rejette la proposilion

<lb/>de retablir les rentes fonciöres, das heißt, daß es bei der

<lb/>Bestimmung jenes Gesetzes mit einer nähern Maßgabe verbleiben solle,
<lb/>und so wurde im Sinne desselben in der folgenden Sitzung für
<lb/>die Grundrenten insbesondere der vorhin angeführte Art, 530

<lb/>dekretirt. Man sehe de TYlalleville Commentaire etc. Liv. II,
<lb/>Tit. IY des servitudes am Ende. Durch diesen Art. wurde solchem-
<lb/>nach nur die Befugniß des Rentpflichrigen, die Grundrenten ab-
<lb/>zulößen, wiederholt ausgesprochen, und im übrigen eben so wenig
<lb/>als in den frühern Gesetzen an deren wesentlicher und gesetzlicher
<lb/>Natur etwas abgeändert; weshalb die Behauptung, daß der Ei»
<lb/>genrhümer einer solchen Rente fürohin nicht mehr als Mirergenthümer
<lb/>deS Grundes und Bodens, worauf dieselbe reservier worden,
</p>

               <pb facs="2084567_00802+1826_0071.tif"
                   n="66"
                   xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0071"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00802+1826_0071--><p/>
               <p>

                  <lb/>66
</p>
               <p>

                  <lb/>sondern als ein bloßer Gläubiger angesehen werden könne, durch- 
<lb/>aus ungegründet, und abermals als ein reineS Postulat er»
<lb/>scheint. — Daß übrigens dieser Artikel, welcher früher im Staats»
<lb/>rathe nicht wegen Abschaffung, sondern wegen Wiederher- 
<lb/>stellung der unablößbaren Grundrenten und zwar zu einer
<lb/>Zeit, wo nicht von den konstituinen Renten, sondern von Lasten,
<lb/>welche das Eigenthum modifiziren, Frage war, stark besprochen und
<lb/>beinahe 2 Monate später als daS Kapitel von Mobilien, pro-
<lb/>mulgirk wurde, an den Art. 229, weil darin auch von Renten
<lb/>geschrieben steht, gereihet worden ist, muß doch wohl für einen
<lb/>zu schwachen zufälligen Umstand angesehen werden, alS daß man
<lb/>daraus ein Argument sollte dafür entnehmen können, daß es nun die
<lb/>Absicht des Gesetzgebers gewesen, die fortwährend anerkannte Natur
<lb/>der Grundrenten aufheben, und dieselbe für bewegliches Gut er,
<lb/>klären zu wollen. DaS grade Gegemheil wird durch jene DiSkusr
<lb/>stonen des StaakSralhS bestätigt.

<lb/>UebrigenS ist die Bestimmung deS fraglichen Artikels, wodurch d'e
<lb/>Grundrenten für ab lößbar erklärt worden, nicht der Bestimmung
<lb/>des Arr. 529, wodurch die beständigen Renten und die Leibrenten für
<lb/>mobil oder bewegliches Gut erklärt sind, gleich zu achten, und es muß
<lb/>durchaus verabredet werden, daß die Ablvßbarkeit der Amten zugleich
<lb/>deren Mobiliarirät in sich begreife; denn:

<lb/>a) ist auch hiervon das grade Gegembeil in dem vorangekührken
<lb/>Dekret vom 29. Dezember 1790 Tit. V, Art. 3 ungezweifelr und
<lb/>kathegorisch ausgesprochen;

<lb/>l&gt;) ist diese- in dem Gesetz vom 11. Brumaire Jahres YII, Art-
<lb/>XLll unumwunden anerkannt;

<lb/>c) sind diese gesetzlichen Bestimmungen nirgendwo weder ausdrücklich
<lb/>noch stillschweigend aufgehoben, und es muß daher "angenommen
<lb/>werden, daß der Gesetzgeber, indem er die früher schon verordnete
<lb/>Ablvßbarkeit der Grundrenten im Art. 530 mit einer für die
<lb/>Rentberechtigten günstigen Modulation bestätigte, die Absicht gehabt
<lb/>habe, auch die übrigen früheren Bestimmungen und somit die Natur
<lb/>dieser Renten in den nicht ausgedrückten Punkten bestehen zu
<lb/>lassen, und dieses um so mehr, als es ungerecht seyn würde,
<lb/>durch stillschweigende Induktionen den Rentberechtigten von ihren
<lb/>vertragsmäßigen Rechten noch mehr zu entziehen, alS ihnen
<lb/>durch das Gesetz ausdrücklich entzogen worden, und diesem durch
<lb/>eine extensive Interpretation eine Deutung zu geben, die ihm
<lb/>früher nicht gegeben war, und die, wenn sie vor den Gerichten
<lb/>ihr Glück machen sollte, in vielen Fällen den gänzlichen Verlust
<lb/>der Rechte der Ersten nach sich ziehen würden, ohne daß sie mit
<lb/>der Gefahr früher bekannt gemacht und ihnen ein Mittel gegeben
<lb/>worden, diesen Verlust abzuwenden. Endlich

<lb/>d) werden in dem Art. 529 die beständigen Renten für m o ö i l
<lb/>und dennoch dieselbe überdieß erst im Art. 1911 des B- G B.
<lb/>für wesentlich ablößbar, und eben so die Leibrenten im Art.
<lb/>529 für mobil, aber demungeachtet, was auch ihrer Natur nach
<lb/>nicht geschehen konnte, weder in Uv. III» Tit. XII» Chap. II
<lb/>dieses Gesetzbuches noch sonst wo für ablößbar erklärt. Der klarste
<lb/>Beweis, daß die Mobiliaristrung und die AblößbarkeLtserklärung m
</p>

               <pb facs="2084567_00802+1826_0072.tif"
                   n="67"
                   xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0072"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00802+1826_0072--><p/>
               <p>

                  <lb/>67
</p>
               <p>

                  <lb/>Sinne der Rheinischen Gesetzgebung für gleichbedeutend nicht ge- 
<lb/>halten werden mögen.

<lb/>Sagt man nun, daß die Grundrenten indessen in dem B. G- B. nir- 
<lb/>gendwo zu den Immobilien gezählt worden, so dient daraus zur Antwort,
<lb/>daß sie aber auch eben so wenig ausdrücklich für mobil erklärt sind, und
<lb/>daß sie, abgesehen davon, wie sie in den nicht derogirten Gesetzen ihre
<lb/>Jmmoöiliarität beibehalten, recht wohl als stillschweigend für immobil er,
<lb/>klart angesehen werden können, da ein solches Rechtöverbältniß zugleich
<lb/>eine Klage auf Aufhebung des Renrvertrages und auf Wiedererlangung
<lb/>des mir der Rente belasteten Grundstückes in sich begreist; folglich unter
<lb/>dem Art. 526 Nro. 3 enthalten ist.

<lb/>Ferner kann aus dem Umstande, daß in dem mehr bezogenen Art. 530 -
<lb/>der zu einer Grundrente berechtigte Gläubiger genannt worden, nicht
<lb/>mit irgend einigem Fuge ein Argument für die Mobiliarisirung der Grundrenten
<lb/>entnommen werden; indem noch niemand und am wenigsten ein Jurist es
<lb/>gewagt hat, die Behauptung aufzustellen, daß durch die Ablößbarkeit der
<lb/>Rente ein reinpersö nliches Schuldverhältniß zwischen dem Ver- 
<lb/>pflichteten und Berechtigten ohne fernere Beziehung auf das belastete Grund- 
<lb/>stück dergestalt hervorgebracht sey, daß der Schuldner zur Leistung der
<lb/>Rente persönlich verpflichtet bleibe, wenngleich dasselbe durch Zu- 
<lb/>fall oder höhere Gewalt zu Grunde gegangen. Und doch
<lb/>muß diese Behauptung geführt und durchgeführt werden, wenn eS wahr
<lb/>feyn soll, daß die Grundrenten dadurch, daß sie für ablößbar erklärt
<lb/>worden, zugleich mobiles Gut geworden sind. — Und wie nun, wenn
<lb/>jetzt oder in der Zukunft von der in jenem Art. 530 im 3. Absätze ge- 
<lb/>gebenen Ermächtigung Gebrauch gemacht, und eine Grundrente als Preis
<lb/>für den Verkauf oder als Bedingung für die Verleihung eines Grund- 
<lb/>stücks auf dreißig Jahre unablößbar geschaffen wird, hat diese nicht
<lb/>wenigstens für die Dauer ihrer Unablößbarkeit alle Eigenschaften einer
<lb/>Grundrente, und ist diese nicht eine Reallast, die dem Grundstücke von selbst
<lb/>anklebt, ohne daß sie einer Inskription bedarf? Wo siebt das Gegen-
<lb/>tbeil geschrieben? — Hat man doch in der Ablößbarkeit der Grundrenten ,
<lb/>und nur einzig dann deren Mobiliarisirung entdecken wollen; nun aber
<lb/>ist die fragliche Rente innerhalb 30 Jabren unablößbar; folglich muß
<lb/>sie auch für diese Zeit immobil feyn. Hieraus folgt, daß der Art. 529
<lb/>für solche Renten nicht paßt, und folglich für solche Renten nicht ge- 
<lb/>geben seyn kann. Ist dieses aber wirklich der Fall, so wird doch auch
<lb/>nicht behauptet werden können, daß eine solche Rente nach 30 Jahren
<lb/>von Rechtswegen mobisiarisirr werde, weil sie alsdann abgelößr werden
<lb/>kann, ohne eben abgelößt werden zu brauchen.

<lb/>Eben so unhaltbar ist der Grund, den man aus dem Art. 872 deS
<lb/>B. G. B. für die Mobiliarität fämmtlicher Renten hat entnehmen
<lb/>wollen. Dieser lautet:

<lb/>Forsque des imnieubles d\ine succession sont gret es de re nt es
<lb/>par hypoth^que speciale, chacun des coheritiers peut exiger
<lb/>que les rentes soient reroboursees et les immeubles rendus libres
<lb/>avant qu’il soit procede a la formation des lots. Si les coheritiers
<lb/>partagent Ia succession dans l’etat ou eile se trouve, Fimvneuble
<lb/>greve doit elre estimd au meine tau* que les autres immeubleS, il
<lb/>est fait deduction du capital de la rente tur le prix total;
<lb/>rheritier dans le lot duquel tombe cct immeuble, demeure seul
</p>

               <pb facs="2084567_00802+1826_0073.tif"
                   n="68"
                   xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0073"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00802+1826_0073--><p/>
               <p>

                  <lb/>68
</p>
               <p>

                  <lb/>Charge du Service de la rente et il doit en garantir ses coheritiers.

<lb/>Daraus hat man die Behauptung hergeleitet, daß, weil hier von Immeu«
<lb/>ties greves de rentes par bypothecjue speciale die Rede fei), NUN auch
<lb/>ferner keine Rente ohne hypothekarische Eintragung mehr bestehen könnte;
<lb/>allein es ist offenbar, daß dieses Gesetz nur kon stituirte, und keine
<lb/>eigentliche Grundrenten zum Gegenstände hat; denn vorerst befindet
<lb/>dasselbe sich in dem B. G- B. unter dem Abschnitte von Schulden,
<lb/>welche auf einer Nachlaffenschaft hasten, sodann spricht es ja ausdrücklich
<lb/>von einem Rent en »Kap iral, welches nur bei konstimirren und
<lb/>nicht bei eigentlichen Grundrenten vorkommt, und endlich können nur konr
<lb/>ftituirte Renten, welche nach Art. 1909 a a. O. bei ihrer ursprünglichen
<lb/>Konstituirung eine persönliche Verbindlichkeit, eine Obligation bilden,
<lb/>nach Art. 2114 ebend. der Grund einer reellen Versicherung auf ein
<lb/>Grundstück durch Bestellung einer Hypothek seyn, wogegen eine eigent- 
<lb/>liche Grundrente ihre Versicherung in dem verliehenen Grund und Boden
<lb/>durch den gemachten Vorbehalt bewahrt, und wie unten gezeigt werden
<lb/>wird, keiner hypothekarischen Versicherung fähig ist.

<lb/>Uebrigens war es auch nickt norhwendig, ein Gleiches wie für die konstir
<lb/>luirten Renten auch in Ansehung der eigentlichen Grundrenten zu verr
<lb/>ordnen, da diese vermöge ihrer Natur eben so wie die übrigen Real»
<lb/>lasten das Grundstück afficiren, den Werth dessen Besitzes befchrän»
<lb/>ken, und somit unter die Bestimmungen der Artikel 884 fol- a. a. O.
<lb/>wegen der Evikrionöleistung fallen. — Um sich zudem zu überzeugen, daß
<lb/>die Rheinischen Gesetze, wenn sie von Renten, die zu ihrer Sicherheit mit
<lb/>Hypotheken versehen sind, reden, nur konstituirre Renten bezeichnen
<lb/>wollen, darf man nur die B. P. O- Th. 1, Buch 5, Tit. 10 von der
<lb/>Beschlagnahme auf Privatpersonen konstituirter Renten lesen, die hier
<lb/>unter der Beschlagnahme beweglicher Sachen erscheinen, wobei aber
<lb/>von Grundrenten nicht die entfernteste Erwähnung geschieht.

<lb/>Daß die eigentlichen Grundrenten in dem ganzen Umfange der Rheini- 
<lb/>schen Gesetzgebung für einen Theil des GrundeigenthumS, auf welchem
<lb/>sie lasten, und somit unbedenklich für immobil erhalten worden, gehtauch
<lb/>noch daraus hervor, daß weder den Domainen-Verwaltungen, noch den
<lb/>Vorstehern öffentlicher Anstalten irgendwo die Weisung ertheilt worden ist,
<lb/>dieselbe in die Hypothekenbücher einzutragen, und sie so gegen dritte
<lb/>Erwerber zu konserviren- „

<lb/>In dem für das Großherzogthum Berg erlassenen Dekret, die Verwal»
<lb/>tung der Güter öffentlicher Anstalten betreffend, vom 17. Dezember 1811,
<lb/>werden im dritten Titel, dritten Abschnitt, § II. die Haupkbestuw
<lb/>mungen des B. G B. in Ansehung der Renten wiederhohlt, und doch
<lb/>wird in den Art- 90 und 91 daselbst zwischen konstiruirten Renten
<lb/>und eigentlichen Grundrenten wesentlich unterschieden, und nur in
<lb/>Ansehung der ersten die Bestellung einer Hypothek befohlen. Es heißt

<lb/>nämlich im Art. 90: Les administrateurs des etablissements pubiics

<lb/>peuvent faire constituer des rentes perpetuelles moyennant
<lb/>placement de capitaux non exigibles, aprfcs y avoir ete autorises par
<lb/>le gouvernement, et sur engagement d'hypothfcques estimees par
<lb/>experts contradictoirement nornmes, a une somme double de ceile des
<lb/>capitaux Art. 91. La Constitution de rentes moyennant cession d'un
<lb/>fonds immobilier nc pcut avoir Heu que dans ies formes presente»
<lb/>pour les a l i e n a t i o u s.
</p>

               <pb facs="2084567_00802+1826_0074.tif"
                   n="69"
                   xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0074"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00802+1826_0074--><p/>
               <p>

                  <lb/>69
</p>
               <p>

                  <lb/>Würde nicht aber auch der Gesetzgeber schon früher kn dem Dekret vom
<lb/>12. November 1809, die Anwendung des B. G. B. in dem Großher»
<lb/>zvgthum Berg betreffend/ die Inskription der Grundrenten zum Behuf
<lb/>deren Konfervarion befohlen haben, besonders wo er von deren Ablöß-
<lb/>barfeit in den Art. 58—61 ausdrücklich verordnte, wenn ein solches Ln
<lb/>dem Geiste des einzuführenden neuen Gesetzes gelegen?

<lb/>Die Behauptung, daß die eigentlichen Grundrenten ihre frühere ding- 
<lb/>liche Natur beibehalren haben, daß sie den Reallasten gleich zu achten
<lb/>sind, und folglich zu ihrer Konservation gegen dritte Erwerber keiner
<lb/>Inskription in die Hypothekenregister bedürfen, sieht auch mit dem rhei- 
<lb/>nischen Hypothekensystem durchaus in keinem Widerspruche.

<lb/>Einem alt-preußischen Juristen dürfte die in dieser Behauptung enthaltene
<lb/>Folgerung auffallend erscheinen; allein man hüte sich wohl, die preußische
<lb/>Hypothekenverfassung mit dem in den Rheinprovinzen noch geltenden
<lb/>Hypothekensystem zu vermischen oder gar zu verwechseln. — Nach den
<lb/>in dem Allg. Preuß. Landrecht und in der Hypothekenordnung enthal- 
<lb/>tenen gesetzlichen Vorschriften hat jene Hypothekenverwaltung die Aufgabe
<lb/>und den Zweck, das Eigenlhum an den unbeweglichen Grundstücken der- 
<lb/>gestalt außer Zweifel zu stellen, und durch den öffentlichen Glauben in
<lb/>den Hypothekenbüchern so zu beurkunden, daß daraus a) die Eigenrhums-
<lb/>rechte selbst; b) die Modifikationen und die Beschränkungen dieser Eigen- 
<lb/>tumsrechte, so wie die auf dem Grundstücke haftenden beständigen Lasten
<lb/>und Realverbindlichkeiten, und c) alle darauf, feye eS stillschweigend und
<lb/>gesetzlich oder konventionell hypothekarisch versicherte und sonstige beson- 
<lb/>dere persönliche Verbindlichkeiten des Besitzers mit Gewißheit hervor-
<lb/>gehen.

<lb/>Daher enthalten die dasigen Hypothekenbücher drei Rubriken und zwar
<lb/>Rubrica i titulus possessionis, oder Berichtigung des Eigenthums
<lb/>des Besitzers, Hub rica II onera perpetua und Einschränkungen des
<lb/>Eigentums oder der Disposition, und Rubrica III gerichtlich versicherte
<lb/>Schulden, und sonstige zur hypothekarischen Eintragung geeignete Ver- 
<lb/>bindlichkeiten. Alles dieses gründet sich in der Bestimmung des Allg.
<lb/>Landrechts Th. I. Tit. 20, § 392, wornach alle in einem Distrikte ge- 
<lb/>legene Immobilien, welche befonders besessen, veräußert und mit ding- 
<lb/>lichen Verbindlichkeiten belegt werden können, in das Hyporbefenbuch
<lb/>eingetragen werden müssen, und aus den § 391 1. c. wornach Hypo-
<lb/>tbekenrechte nur auf Grundstücke erworben werden können, welche in den
<lb/>öffentlichen Hypothekenbüchern eingetragen sind. — Diese beide Bestim- 
<lb/>mungen sind den in den Rheinprovinzen geltenden Hypothekengesetzen
<lb/>durchaus fremd, und selbe liegen sogar außerhalb dem Grundsätze, woraus
<lb/>diese geflossen sind. Die rheinischen Hypothekenregister sind* nicht zugleich
<lb/>Kontrakten- und Eigen thumsbüch er wie es die preußischen Hypo-
<lb/>thekendücher sind. Das dortige Hyporhekensystem ist einzig auf die in
<lb/>biv. ui, Tit. XVIII. cbap. i des B. G. B. enthaltenen allgemeinen
<lb/>Bestimmungen bastrl, welche also lauten:

<lb/>Art. 2092. Quiquonqu-e s’est obiige personnellement est
<lb/>tenu de remplir son engagement «ur tous »es biens mobiliers et
<lb/>immobilieTS, presents et k venir.

<lb/>Art. 2093. Le» bien» du debiteur sont le gage commun de sec
<lb/>ct eanciers, et le prix s e» distribue entr# cux par contribution, k
<lb/>Archiv Lr. Bd. iU Abtheil. y
</p>

               <pb facs="2084567_00802+1826_0075.tif"
                   n="70"
                   xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0075"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00802+1826_0075--><p/>
               <p>

                  <lb/>70
</p>
               <p>

                  <lb/>moins quii ny ait entre les creanciers des cause* legitimes de
<lb/>preference.

<lb/>Art 2094. Les causes legitimes de preference sont les privil&amp;gec

<lb/>et liypothiques.

<lb/>Hiernach sind unwidersprechlich für persönliche Schulden die
<lb/>gesetzlichen Gründe zum Vorzug die Privilegien und Hypotheken. Die
<lb/>Einrichtung der Hypothekenregister ist auch bloß darauf berechnet, um
<lb/>die an und für sich p e r sö n l i ch e n Forderungen, welche mit P r i v i l e g i e n
<lb/>und Hypotheken versehen stnd, zu beurkunden, gegen dritte Erwerber
<lb/>der damit belasteten Grundstücke zu konserviren, und das Vorzugsrecht
<lb/>unter mehreren Gläubigern zu bestimmen. Keinen weitern Glauben alS
<lb/>diesen gewähren solche Hypothekenregister und somit liegt alles, was daS
<lb/>Eigenthum, und das, was dem Eigenthume anklebt, betrifft,
<lb/>außer ihrem Bereiche. Daher enthalten dieselben weder die Rubrica I noch die
<lb/>RubFicall&amp;et preuß. Hypothekenbücher und selbst die Rubrica III nicht ein- 
<lb/>mal in gleicher Ausdehnung. Die Transkription eines Erwerbungstitels in
<lb/>die Hypothekenregister muß allerdings zugelaffen werden; allein so wie
<lb/>dieselbe ohne alle Untersuchung der Rechtsgültigkeit der Erwerbung von
<lb/>dem Hypothekenbewahrer allein verfügt wird, eben so wenig trägt ste
<lb/>auch zur Gewißheit des erworbenen Eigenkhums etwas bei. Ja eine
<lb/>solche Transkription steht nicht einmal mit der Eigenthumsübertragung in
<lb/>eigentlicher Beziehung, sondern ihr ganzer Zweck ist abermals nur auf die
<lb/>Privilegien und Hypotheken, womit das erworbene Grundstück belastet
<lb/>seyn könnte, gerichtet. Dieser besteht nämlich erstens darin , um die In- 
<lb/>skription von Privilegien und Hypotheken zu verhindern oder doch wenig- 
<lb/>stens unwirksam zu machen, die etwa vor der Erwerbung darauf hätten
<lb/>gelegt seyn können. Sobald der neue Erwerber als Eigenthümer des er- 
<lb/>worbenen Grundstücks durch die Hypothekenregister beurkundet wird, so- 
<lb/>bald ist eS für den öffentlichen Glauben hinreichend, um annehmen zu
<lb/>können, daß darauf außer den wirklich früher inskribirten keine andere
<lb/>persönliche mit Privilegien oder Hypotheken versicherte Forderungen oder
<lb/>Schulden haften. Durch die Transkription ist jede Inskription früher
<lb/>nicht inskribirter Privilegien und Hypotheken ausgeschlossen So ergibt eS
<lb/>stch nämlich aus dem B. G. B-; allein die großen Nachtheile erwägend,
<lb/>worin gutmüthige Gläubiger, die in dem persönlichen Vertrauen zu ihren
<lb/>Schuldnern solche Inskriptionen unterlassen harten, durch eine plötzliche,
<lb/>heimliche und schleunig transkribirte Veräußerung gestürzt werden konnten,
<lb/>ist in der später yromulgirten B. P. O. Art. 834 verordnet, daß diese
<lb/>Inskription noch 14 Lage nach der Transkription des VeräußerungstirelS
<lb/>geschehen könne

<lb/>Der zweite Zweck der Transkription des Erwerbungstitels besteht
<lb/>darin, damit der neue Erwerber daS Grundstück von den darauf wirklich
<lb/>inskribirten Privilegien und Hypotheken reinigen könne.

<lb/>Alles dieses aber bezieht sich wie gesagt nur auf die Privilegien und
<lb/>Hypotheken und keinesweges auf Ansprüche, welche sonst auf das Eigen- 
<lb/>thum oder auf Ansprüche, die mit demselben in Verbindung stehen
<lb/>gerichtet stnd. Für diese gewährt keine Transkription in die Hypo- 
<lb/>thekenregister Sicherheit. In Beziehung auf sie verordnet das bürger- 
<lb/>liche Gesetzbuch:
</p>

               <pb facs="2084567_00802+1826_0076.tif"
                   n="71"
                   xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0076"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00802+1826_0076--><p/>
               <p>

                  <lb/>71
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 2181. Le* contrats translatifs de la propriete dlmmeuMe*
<lb/>ou droits reelles immobiliers, que les tiers detenteurs voudront purger
<lb/>de Privileges et hypotb£ques, seront transcrits en entier par
<lb/>le conservateur des hypothdques dans l’arrondissement duquei les
<lb/>biens sont situes.

<lb/>Celte transcription se fera sur ui* registre ä ce destine et le
<lb/>conservateur sera tenu d'en donner reconnaissance au requerant.

<lb/>Alt. 2182. La simple transcription des titres translatifs de
<lb/>propriete ne purge pas les bypotböques et privil£ges etablis sur
<lb/>l’immeuble.

<lb/>Le vendeur ne transmet &amp; l’acquereur que la propriete
<lb/>et les droits, qu ilavait lui-meme sur la chose vendue;
<lb/>al les transmet sous l’affectation des niemes Privileges et bypotbäques,
<lb/>dont il etait cbarge.

<lb/>Und somit kann ev nicht bezweifelt werden, daß alles was sich auf das
<lb/>Eigenthum eines Grundstücks bezieht, durch eine solche Transkription
<lb/>keine Aenderung erleidet, und daß selbst in Ansehung der Privilegien
<lb/>und Hypotheken, welche mit dem Eigenthum in keiner Beziehung stehen,
<lb/>sondern bloß zur Sicherstellung persönlicher Forderung dienen, solche
<lb/>nur als Grundlage des Verfahrens zur Löschung derselben angesehen werden
<lb/>kann.

<lb/>Die sämmtlichen auf daS rheinische Hypothekenwesen sich beziehenden
<lb/>Gesetze haben eS der Wachsamkeit eines Jeden selbst überlasten, seine In,
<lb/>tereffen selbst zu wahren und zu untersuchen, ob derjenige, welcher ein
<lb/>Grundstück veräußern oder beschweren will, auch wirklich der unbeschränkte
<lb/>oder doch hinreichend befugte Eigenrhümer sey. Hierin liegt der spezifische
<lb/>Unterschied zwischen der rheinischen und der alt-preußischen Hypotheken»
<lb/>Verfassung. Erstere überläßt dem moralischen Kredit und dem persönlichen
<lb/>Vertrauen einen größern Spielraum und letztere will durch einen festen
<lb/>Realkredit dem Verkehr mit dem Grundvermögen eine sichere Basis ge-
<lb/>währen. Ob das Eine oder daS Andere dem bürgerlichen Verkehr über»
<lb/>Haupt zuträglicher und auch aus politischen Rücksichten angemessener sey?
<lb/>ist eine Frage, die heut zu Tage häufig zur Sprache kommt, die aber
<lb/>nicht zu der gegenwärtigen Untersuchung gehört. Genug daß derjenige, welchem
<lb/>ein fremdes oder beschränktes oder bedingtes Eigenthum als ein eigenes, un»
<lb/>beschränktes oder unbedingtes verkauft, oder dem ein fremdes Eigenthum
<lb/>oder dem Art. 2125 des B. G B. zuwider ein Grundstück, woran ihm
<lb/>nur ein bedingtes, oder ein in gewissen Fällen auflößbares oder der ResciS»
<lb/>flon unterworfenes Recht zusteht, als sein freies Eigenthum verpfändet worden
<lb/>ist, seinen Verkäufer oder Verpfänder, der wissentlich ihn hintergangen,
<lb/>nach Art. 2059 einzig und allein als St ellio natair verfolgen kann,
<lb/>wenn er auch seine Erwerbungstitel oder seine Hypothek auf das Büm
<lb/>digste hat transkribiren und respektive inskribiren lassen.

<lb/>Dieses alles auf die hier vorliegende Frage angewendet, so folgt daraus,
<lb/>daß die eigentlichen Grundrenten, als dem Eigenthum anklebende, das- 
<lb/>selbe bedingende, und in gewissem Falle auflösende Rechte und Lasten,
<lb/>aller Transkriptionen ungeachtet, gegen den dritten Erwerber eben so wie
<lb/>andere Reallasten z. B. Servituten, Nießbrauch und dingliche Klagen ohne
<lb/>Inskription in Anspruch genommen werden können. Mag dieser es sich
<lb/>selbst zurechnen, daß er nicht wachsamer bei seiner Erwerbung gewesen
</p>

               <pb facs="2084567_00802+1826_0077.tif"
                   n="72"
                   xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0077"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00802+1826_0077--><p/>
               <p>

                  <lb/>rrnd daß er sich nicht die Tire! seines Verkäufers Kat misiegen lafferr-
<lb/>Nur er trägt die Schuld, daß er sich geirrt hak, und nicht der Berechtigte,
<lb/>dem es die Gesetze nirgendwo zur Wicht gemacht haben, solche Realrechre
<lb/>durch die Hypothekenregister beurkunden zu lassen.

<lb/>Aber was kann dann auch der Rentberechtigte zur Konservation der
<lb/>Grundrente in die Hypothekenregister eintragen lassen? Doch wohl nur
<lb/>ein Privilegium oder eine Hypothek? Wo ist aber in der für die Pro-
<lb/>vinzen des linken Rheinufers bestehenden Gesetzgebung den Rentberechtigte«
<lb/>ein Privilegium für die Grundrenten verliehen? Nirgendwo. Und wenn
<lb/>der nämliche Gesetzgeber in dem Dekret für das Großherzogthum Berg
<lb/>vom 13. September 18il Art. 39, folglich zu einer Zeit, wie das B.
<lb/>G. B- daselbst schon eingeführr war, denselben das nach dem Art- 2103
<lb/>des B G. B. den Verkäufern zustehende Privilegium verliehen, und in
<lb/>dem Dekret für die Hanseatischen Departement vom 9. Dezember 1811
<lb/>Art. 37 das Privilegium unmittelbar nach dem dem Fiskus für die Kon»
<lb/>rributionen zustehenden gegeben, auch in beiden Dekreten eine Frist be,
<lb/>stimmt hat, in welcher diese Privilegien noch eingetragen werden kön»
<lb/>neu; liegt dann nicht hierin der evidenteste Beweis, daß ein solches
<lb/>Privilegium in der einzuführenden und in Frankreich so wie in den Rhein»
<lb/>departememen geltenden Gesetzgebung nicht zu finden war? Und würde
<lb/>man nicht billiger Weise auch für diese eine Frist zur Eintragung solcher
<lb/>Privilegien bestimmt nachgelassen haben, wenn man dafür gehalten, daß
<lb/>wirklich solche vorhanden und deren Eintragung zur Konservativ« der
<lb/>Renten erforderlich sey? Was haben dann die Rheinländer und die
<lb/>Franzosen verbrochen, daß man ihnen ihre wohlerworbene Grundrenten
<lb/>wegen Mangel der Inskription aberkennen wiU, da ihnen nicht wie spä»
<lb/>terhin andern unter die nämliche Gesetzgebung gezogenen weder ausdrücklich
<lb/>ein desfaUstges Privilegium verliehen, noch der Befehl und eine Frist zur
<lb/>Eintragung gegeben ist?

<lb/>Allein eineHyp othek, meint man, sey es, welche zur Sicherung der
<lb/>Grundrenten eingetragen werden muß; nur ein Hyoothekenrechr
<lb/>behauptet man, stehe dem Grundberechtigten zu. Das ist es aber, was
<lb/>zu erweisen sieht; und was folglich eben so wie die Behauptung, daß die
<lb/>Grundrenten wider einen dritten Besitzer nicht anders als durch die in
<lb/>geserzlicker Frist bewirkte Eintragung in die Hypothekenregister erhalten
<lb/>werden können, weil der Art. 2134 und 2135 a. a. O., (welche überall
<lb/>eine Hypothek unterstellen) die Renten hiervon nicht ausgenommen, als
<lb/>eine petitio principii erscheint. Wo steht eS dann in einem Gesetze ge»
<lb/>schrieben, daß dem Berechtigten für seine Grundrente eine Hypothek
<lb/>zustehe? Wo ist ihm eine gesetzliche Hypothek gegeben, oder wo ist
<lb/>verordnet, daß er zum Behuf der Sicherung seiner Rente sich entweder
<lb/>eine gerichtliche oder eine konventionelle Hypothek verschaffen müße? In
<lb/>den ersten Verleihungsurkunden kann eine Hypothek auch nicht enthalten
<lb/>seyn, weil selbe sonst mir sich in Widerspruch stehen würden. Es kann
<lb/>nämlich eine Hypothek ihrem Begriffe nach nur zur Sicherung einer p e r s ö m
<lb/>lichen Obligation dienen; folglich wohl bei einer konstituirten Renke,
<lb/>welche aus einem bergeliebenen Kapital entstanden ist, unmöglich aber bei
<lb/>einer Grundrente im eigentlichen Sinne Platz greiffen. Hier überträgt
<lb/>Jemand sein Eigenthum unter dem Vorbehalte und unter der Bedingung
<lb/>einer zu leistenden Rente; und für den FaU der Nichterfüllung dieses Vor»
</p>

               <pb facs="2084567_00802+1826_0078.tif"
                   n="73"
                   xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0078"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00802+1826_0078--><p/>
               <p>

                  <lb/>73
</p>
               <p>

                  <lb/>trialrt* oder dieser Bedingung kehrt das Efgenrhum zu ihm zurück. Dieses
<lb/>Eigenthum kann er sich daher zur Sicherung jener Erfüllung nicht zur
<lb/>Hypothek stellen, und hierin liegt der Grund, warum die Gesetze dem
<lb/>Verkäufer für den rückständigen Kaufpreis keine gesetzliche Hypothek sons
<lb/>dern ein Privilegium gewährt haben. Ist bei dem Verkaufe eines Grunds
<lb/>stücks der Kaufpreis in Gelde bestimmt, und sind die Zinsen von diesem
<lb/>Kaufpreise als eine Rente in dieses Grundstück radizirk, so kann allerdings
<lb/>das unbedingt verkaufte Grundstück zur Hypothek gestellt werden; allein
<lb/>dann ist keine eigentliche Grundrente sondern immerhin eine konstiruirte
<lb/>Rente vorhanden, weil der Kaufpreis gegen Zinsen kreditirr und dadurch
<lb/>zum Darlehn geworden ist.

<lb/>Aber es liegt auch nicht in der Gewalt des Grundrentberechtigten , von
<lb/>dem Renkverpflichteten späterhin die Bestellung einer Hypothek zur
<lb/>Sicherheit der Grundrente zu verlangen. Alles, wozu ihn der Art. 2263
<lb/>des B. G. B. berechtigt, ist, daß er 28 Jahr nach dem Tage der Aus-
<lb/>stellung der letzten Urkunde von dem Verpflichteten eine neue Urkunde
<lb/>auf dessen Kosten erzwingen kann. Wenn nun dieser entweder dazu des
<lb/>sonders aufgefordert, oder bei der Ausstellung einer solchen neuen Urs
<lb/>künde eine konventionelle Hypothek zur Sicherheit deS Berechtigten zu be»
<lb/>stellen weigert, welche Zwangsmittel stehen alvdann dem Berechtigten zu
<lb/>Geborhe? Wo ist ihm eine Klage zu diesem Ende gewährt? Loßkündi»
<lb/>gen kann er die Rente auch nicht, denn die Ablößbarkeit ist nur zum Vors
<lb/>theil des Verpflichteten verordnet. Und waS soll nun der Berechtigte den
<lb/>Hypothekenreglstern eintragen lassen? Die ursprüngliche Verleihungs- oder
<lb/>spätere Anerkennungsurkunde? Beide enthalten weder eine Hypothek
<lb/>noch ein Geschäft, dem das Gesetz ein Privilegium verliehen hat, und
<lb/>doch ist der Hvpothekenverwahrer Art. 2148 a. a. £). ausdrücklich nur
<lb/>ermächtigt, Forderungen einzutragen, in Ansehung derer ihm die Urschrift»
<lb/>lichen Tirel vorgelegt worden, worauf stch ein Privilegium oder eine Hys
<lb/>porhek gründet. Der Hypothekenbewahrer verläßt daher seine Pflicht,
<lb/>wenn er eine Grundrente zum Behuf der Konservation den Hypotheken»
<lb/>registern auf die Vorlegung deS bloßen Verleihungs - oder ErneuerungSs
<lb/>ritels einträgt, und hat er selbe dennoch eingetragen, so kann diese Jnskrip»
<lb/>tion alv ein bloßes Unding den später erfolgten Transskriptionen und Ins
<lb/>skriptionen nicht entgegengesetzt werden.

<lb/>Ist diesemnach der Renrberechtigte weder verpflichtet, noch im Stande,
<lb/>ohne den später hinzugekommenen Willen des Verpflichteten, seine Grunds
<lb/>rente zur Sicherung derselben einzutragen, wer in der Welt wird dann
<lb/>aus einer vernünftigen Gesetzgebung ableiren wollen, daß er seine Rente
<lb/>verlohren habe, wenn das Grundstück, worauf dieselbe haftet, einem Dritten
<lb/>verkauft worden, und dieser seinen Erwerbritel har transskribiren lassen?
<lb/>Es ist der Fall vorgekommen, wo ein Rentberechtigker wegen eines zehn»
<lb/>jährigen Grundrenren-RückstandeS den Verpflichteten belangt, und zugleich
<lb/>auf Auflösung deS Vertrages und Wiederabtretung des Grundstückes,
<lb/>worauf die Rente haftete, geklagt hatte. Der Verklagte erschien nicht,
<lb/>und wurde daher in contumaciam nicht nur zur Zahlung des Rückstandes,
<lb/>sondern zur Wiederabtretung, wie geklagt, verurtbeilt. Das Unheil wurde
<lb/>rechtskräftig, und erst bei der Vollstreckung trat ein Dritter mit einer tierce
<lb/>Opposition auf, selbe dadurch rechtfertigend, daß er wenige Tage vor an»
<lb/>gehobener Klage daS Grundstück mit der Maßgabe angekaufr habe, wie
</p>

               <pb facs="2084567_00802+1826_0079.tif"
                   n="74"
                   xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0079"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00802+1826_0079--><p/>
               <p>

                  <lb/>74
</p>
               <p>

                  <lb/>dem Verkäufer das Wiederkaufsrechr auf fünf Jahre zustehen, und selber
<lb/>während dieser Zeit das Gur pachtweise besitzen fotle, und daß er diesen
<lb/>Kaufkonlrakr zu einer Zeit habe in die Hypothckemegister transkribiren
<lb/>lassen, wo keine Grundrente darauf inskribirr gewesen. Und nun soll daS
<lb/>Grundstück mit sammt der Rente, wofür es veräußert worden, für den
<lb/>Verleiher verlohren seyn— Sollte die Grundrente wohl wieder aufleben,
<lb/>wenn der Verkäufer sein Wiederkaufsrecht ausgeübt, und das Grundstück
<lb/>wieder an stch gezogen hat?!? — Wie ist die bejahende Antwort mir den
<lb/>Grundsätzen, welche den Verlust der Rente motivirt haben, zu vereinigen,
<lb/>und wer will die verneinende mir den Grundsätzen de- Recht- und der
<lb/>Billigkeit in Uebereinstimmung bringen?

<lb/>Jmmitrels einmal angenommen, der Gesetzgeber habe in dem Att. 530
<lb/>des B. G. B- (was jedoch nach den oben angeführten Discusstonen deS
<lb/>Staarsrarhs bestimmt nicht der Fall ist) die Grundrenten nicht bloß zur De- 
<lb/>skription oder zur Bezeichnung derselben, sondern zur eigentlichen Feststellung
<lb/>ihrer rechtlichen Natur dahin definirt, daß sie entweder als Kaufpreis für
<lb/>ein veräußertes Grundstück oder als Bedingung der Verleihung von
<lb/>Grund und Boden zu betrachten seyen, und er habe stillschweigend dem
<lb/>Rentgläubiger das dem Verkäufer in dem Art- 2103 a- a. O gewährte
<lb/>Privilegium verliehen, so würde daraus für den Rentgläubiger allerdings
<lb/>die Verpflichtung folgen, zur Konservarion seiner Rente gegen dritte Er»
<lb/>werber das ihm verliehene Privilegium in Gemäßheit des Art. 2108 a.
<lb/>a. O. inskribiren zu lassen- Allein wenn nun diese Inskription nickt ge- 
<lb/>schehen, und die Transkription deS Titels eines dritten Erwerbers erfolgt
<lb/>ist, welcher Nachtheil ist damit für den Rentberechrigten verbunden? Ist
<lb/>nun für ihn die Rente mit sammt dem von ihm oder von seinem RechtSvor-
<lb/>fahren mir der Last derselben ausgegangenen Grundstück verlohren? Ant- 
<lb/>wort: Nein. — Soll der Renrberechtigte als der Verkäufer oder als der
<lb/>Verleiher eines Grundstückes gegen eine gewisse Bedingung betrachtet wer»
<lb/>den, so müssen ihm auch alle Folgen und Wohlrharen zur Seite stehen,
<lb/>die aus diesen Rechtsverhältnissen entspringen. Wenn ihm daher die Lei- 
<lb/>stung der Rente verweigert wird- so wird im ersten Falle der Kaufpreis
<lb/>nicht bezahlt, und im zweiten Falle die Bedingung nicht erfüllt, unter
<lb/>welcher da- Grundstück veräußert worden, und es steht ihm nach Art.
<lb/>1654 und respective Art. 1184 a. a. O. eine Klage auf Aufhebung des
<lb/>Rentvertrages und auf Wiedererlangung des Grundstückes gegen den
<lb/>Rentpflichtigen, oder gegen denjenigen, welcher in Beziehung auf dasselbe
<lb/>in dessen Rechte getreten ist, zu. Diese Klage ist nach Art 526 a. a.
<lb/>O- offenbar dinglicher und immobiler Natur, und folglich unabhängig von
<lb/>aller Inskription, wie dieses in dem voranqesührten Bergischen Dekret
<lb/>vom 13. September 1811 Art. 41 in den Worten: Independammenr

<lb/>de toute inscription hypothecaire, le bailleur conservera le droit de
<lb/>resilier le contrat a defaut de paiement de la redevance pendant deux
<lb/>ans t en conformite de Tarticle 1184 du Code Napoleon ausdrücklich
<lb/>ausgesprochen ist, und auch auS dem bereits angeführten Art. 2125 deS
<lb/>B- G. B. hervorgeht; imdem dort das Eigenthum eines Grundstückes
<lb/>unter gewissen Bedingungen, oder aufiößbar in gewissen Fällen oder der
<lb/>Rescisston unterworfen, für an und für stch beschränkt, waS stch der
<lb/>Narur der Sache, und den Grundsätzen über das Rheinische Hypotheken- 
<lb/>wesen nach von selbst versteht, ausdrücklich erklärt wird.
</p>

               <pb facs="2084567_00802+1826_0080.tif"
                   n="75"
                   xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0080"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00802+1826_0080--><p/>
               <p>

                  <lb/>75
</p>
               <p>

                  <lb/>Paillet Manuel de droit francais drückt sich »6 «rt. 2182 du Code

<lb/>cW. note 2 darüber in folgenden Worten auS: „Gehn, qui a vendu,

<lb/>a ia charge de payer une rente ä son acquit, peut, a defaut du.
<lb/>Service de cette rente, demander la resolution du contrat de vente,
<lb/>meine contre un tiers detenteur qui u a point connu cette Charge,
<lb/>non obstant le defaut d'inscription de la part du vendeur, et sans
<lb/>qu'il soit permis de restreindre Taction resolutoire a Texercice de
<lb/>son privi lege- jur le prjx de 1 immeuble» L action resolutoire est un
<lb/>droit foncier, il affecte et suit l’immeuble vendu, en quelques mains
<lb/>qu il parvienne, parceque l’acquereur primitif ne peut ni porter atteinte
<lb/>au droit du vendeur, ni transmettre ä autrui plus de droits qu'il n’en
<lb/>a lui meine. La bonne foi des ti&amp;rs detenteurs ne peut les garantir
<lb/>de l’action resolutoire, parceque cette action est hors du regime hy-
<lb/>pothecaire, que son effet ne peut etre ni evite ni detruit par la
<lb/>transcription, qui ne purge que les hypoth&amp;ques et les privildges,
<lb/>n’ajoute rien aux droits transmis sur la cbose vendue, et parceque
<lb/>les aequereurs n’ont acquis ni pu acquerir qu'une propriete modifiee
<lb/>par la cbarge qui y avait ete attachee.“ (Cass. 3, Decembre 1817

<lb/>Pal. 9, 51, p- 177- — Sir. t. 18, p. 124. Riom. 14. Mai 1817
<lb/>8. t. 18, pag. 335).

<lb/>Wird nun noch bei allem diesem in Betrachtung gezogen/ daß in den
<lb/>Preußischen Rheinprovinzen die hier behandelte Frage hockst selten bei bloßen
<lb/>Grundrenten, wie selbe der Art- 530 des B. G. B. bezeichnet, sondern
<lb/>am häufigsten bei empfyteutischen Rechten und Abgaben z. B. bei
<lb/>Erblehen, Erbbestand, Erbpacht, ErbzinS u. s. w- welche nach dem De- 
<lb/>kret vom 9. Vendemiaire I. XIII im Art. 1 wo es heißt: Sont presu-

<lb/>rnees purernent foncieres, conformement aux Statuts et usages des pays
<lb/>composant les quatre departements de la rive gauche du Rhin , les
<lb/>redevances si-apr&amp;s enoncees, Savoir: l) Les redevances connues sous

<lb/>les noms de Erbleiben, Erbleben, Erbverlegung, Erbbestand, Erbpacht
<lb/>Erbzins, für reingrundrenklick vermurhet werden sollen, zur Sprache
<lb/>kommt, daß dieses Dekret jene Rechte und Abgaben nicht für Grund- 
<lb/>renten, wie dieselbe in den alten Departementen Frankreichs, sondern ge- 
<lb/>mäß den Gebräuchen und Statuten der die vier Rhein-
<lb/>departemente bildenden Länder erklärt har, daß solches der
<lb/>Finanzminister Frankreichs nebst den ausdrücklichen Worten des DekrerS
<lb/>noch besonders in einer Instruktion an den Präfekten des Roerdeparte- 
<lb/>ments vom 7. Erimaire I. 14 (S. Aachener Präfekmrakten vom Jahr
<lb/>1806 p. 281) ausgesprochen hat, daß aber nach jenen Staturen und Ge- 
<lb/>bräuchen bei solchen emphyteutt'schen, oder vielmehr deutschen Insti- 
<lb/>tutionen z. B. bei einer Erbpacht die vorbehaltenen jährlichen Abgaben
<lb/>und Leistungen z. B. der Erbpachrskanon nicht die einzigste Bedingung
<lb/>und nicht den einzigsten Preiß für das verliehene Grundstück darstellte,
<lb/>sondern daß außerdem bei dem Verleihen, nach Analogie der römischen
<lb/>Emphyteusis, ein Obereigenthum, domnium directum verbliebe, mit wel- 
<lb/>chem ein Cadueitäts, und in gewissen Fällen ein H e im falls recht
<lb/>verbunden war, daß diese Rechte alle ungezweifelt dem Grund und Bo,
<lb/>den anklebten und zu ihrer Äonservation niemals einer hypothekari- 
<lb/>schen Einschreibung bedurften, daß die Natur derselben überhaupt nicht
<lb/>nach dem französischen B- G&gt; B. beurtheilr zu werden braucht, weil sie
</p>

               <pb facs="2084567_00802+1826_0081.tif"
                   n="76"
                   xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0081"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00802+1826_0081--><p/>
               <p>

                  <lb/>75
</p>
               <p>

                  <lb/>außerhalb demselben sich öesinden, und nach dem besondern oder speziellen und
<lb/>später» Dekret vom 9- Und. I, xm folglich »ach den alten Gesetzen zu
<lb/>beurteilen Und, und daß, wenn man fte dennoch unter jenes Gesetzbuch
<lb/>befassen will, der Art. 526 darauf anzuwenden ist, weil ste in eintretem
<lb/>den fallen eine RevindikarionSklage begründen; folglich dinglicher und im-
<lb/>triobiler Natur find, so wird man stch vergebens nach einem, seye es ju»
<lb/>Mischen oder polnischen Grund umsehen, wie auch auf solche Insti- 
<lb/>tutionen dieserLheil der französischen Gesetzgebung, welchen die Revor
<lb/>lutton geboren, und die Erroberung erst später in die Rheinlande über-
<lb/>rragem bar, ohne alle Noth sollte ausgedehnt angewendet, und auch sogar

<lb/>m Beziehung auf^ste die Behauptung geführt werden können, daß aUe
<lb/>daraus', fließende Rechte für den Grundherrn verlohren seyen, wenn er
<lb/>dieselbe den Hypothekenbüchern nicht früher, nicht wenigstens 14 Lage
<lb/>nachher^hat inskribiren lassen, als das ihm mit Eigenthumsrechten zuge»
<lb/>thane Grundstück einem Dritten verkauft und von diesem der Erwerbtitek
<lb/>in dieselbe transkribirt worden ist.

<lb/>Am auf das Unheil aufmerksam zu machen, welches die französischen
<lb/>Gesetzgeber über derartige Institutionen hegten, wird bier nur das Gut- 
<lb/>achten des Staatsraths vom 14—18 Juli 1807, welches die Lejbge- 
<lb/>winn sr Abgaben als ftmci£re8 erklärt, angeführt. Es heißt dort:

<lb/>Considerant etc.Enfin que ies dites redevances ont ete souvent

<lb/>confondues sous la denomination: d/Erbpacht, ou de biens, que ces
<lb/>dernieres,, qui provenaient de concession a titre bereditaire ayant
<lb/>ete reputees fonci^res par Kart. 1 du decret iiup. du 9- vend. XIII,
<lb/>dies provenantes de concession a titre de Leibgewinn, ou bail a vie,
<lb/>doivent a plus forte raison etre rang^es dans la n^me classe, puis«
<lb/>que independamment de la similitude qui existe entre eiles ces
<lb/>demigres ont conserve dune maniore plus marque I’o r i g i ne
<lb/>de leur nature et le signe de la piopriete, en faveur
<lb/>des baiileurs de fonds.

<lb/>Bei den Erbpachten und ähnlichen Institutionen ist also die Beibehal- 
<lb/>tung der ursprünglichen Natur, und des Zeichens des Eigenthums an
<lb/>Seilen des Verleihers auch vorhanden, nur ist ste bei den Leibgewinnsr
<lb/>gütern noch auffallender ausgedruckt.

<lb/>Sollte inzwischen durch diese Zusammenstellung der meisten und bedeu- 
<lb/>tendsten hier einschlägigen Gesetze und durch diese Ausführung der Zweifel
<lb/>noch nicht völlig ausgeglichen seyn, so wäre doch, um noch größere Nach-
<lb/>theile, als tausende von Eigenthümern und Berechtigten durch die zu uns
<lb/>binübergekvmmenen revolmionairen Maßregeln bereits erlitten haben, von
<lb/>selben abzuwenden, im höchsten Grade zu wünschen, daß die Gesetzgebung
<lb/>eingreifen, und die eigentlichen Grundrenten oder Grundabgaben und die
<lb/>em p hytheutischen Rechte für wirkliche Reallasten, die, so lange
<lb/>die rheinische Hypothekenverfaffung besteht, keiner Inskription bedürfen,
<lb/>ausdrücklich erklären , oder doch denselben wenigstens so, wie eS später
<lb/>der französische Gesetzgeber für die acquirirten Länder verordnet, ein be- 
<lb/>stimmtes Privilegium ertheilt, und zu dessen Eintragung eine bestimmte
<lb/>Frist verliehen werden möge

<lb/>Köln den 3. Januar 1626.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_00802+1826_0082.tif"
                n="77"
                xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0082"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d89555e9696" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Frevelprotokoll. Beweis</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d89555e9705" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Forst- und Jagdfrevel. Berufbarkeit I. und II. Fall</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00802+1826_0082--><p/>
               <p>

                  <lb/>Nechtsenlsrheidungerr

<lb/>des

<lb/>Revisions- und Kassationshofe-.
</p>
               <p>

                  <lb/>Frevelprotokoll. — Beweis.

<lb/>Die Gültigkeit des Beweises eine- Holzdiebstablr bängt keineswegs vyn
<lb/>der Form des Protokolle- oder des im § 11 de- Gesetzes von 7- Juni
<lb/>1821 erwähnten Derzeiämisses ab. Eben so erklären eines Theils die
<lb/>Artikel 5 und 8 Tit. 4 des Gesetzes vom 29- September 1791 und der
<lb/>Artikel 16 der K. P O. ein von einem Förster bei Gelegenheit einer
<lb/>Hausdurchsuchung wegen eines Forstfrevels gefertigtes Protokoll wegen
<lb/>dabei unterlassener Zuziehung eines Friedensrichters oder Munizipalbeamten
<lb/>nicht für ungültig; und andern Theils schliessen ste selbst bei dem Daseyn
<lb/>eines nichtigen Protokolls nicht das andere Beweismittel aus, wodurch das
<lb/>Vergehen dargerban werden kann. Also entschieden durch KassarionSur»
<lb/>theil in der Forstfrevelsache des Andreas Krähe.

<lb/>Sitzung vom 24. November 1824.

<lb/>Forst- und Jagdfrevel. — Berufbarkeit.

<lb/>Die vom öffentlichen Ministerium gegen ein Erkenntniß deS
<lb/>Polizeigerichts in Forst- und Jagdfrevelsachen, wodurch der
<lb/>Beschuldigte freigesprochen worden, eingelegte Appellation^ ist
<lb/>annehmbar.^)

<lb/>§§.7, 8, 11 der Verordnung vom 7- Juni 1821. Art. 172, 179,
<lb/>292 der K. P. O.

<lb/>Oeffentl. Minist- — Baum. Oeffentl. Minist. — Wan,
<lb/>nemo di er, Simon und Stein.

<lb/>Durch nachstehende Urtheile hat der Kaffarionshof wiederholt entschieden,
<lb/>daß, wenn gleich dem gewöhnlichen Polizeirichter durch daS Gesetz vom
<lb/>7. Juni 1821 das Erkenntniß über Forst» und Jagdfrevelsachen übertra,
<lb/>gen worden sey, doch in denjenigen Fällen, wo nach den bisherigen Ge- 
<lb/>setzen die Forstverwaltung und das öffentliche Ministerium befugt war,
<lb/>von den in jenen Sachen ergangenen Korrektionellurtheilen zu avpelliren,
<lb/>ibnen auch dermalen noch dieselbe Befugniß zustehe. Die Fälle wovon
<lb/>hier Rede, unterscheiden sich aber von den frühem darin, daß in diesen
<lb/>das Polizeigerichr sich inkompetent erklärt, wo hingegen hier daS Polizei,
<lb/>gmchr den Beschuldigten sreigesprocken harte.

<lb/>L $ all.

<lb/>Der Tmlffabrikant Johann Wilhelm Jansen, zu Montjoke, ist Haupk,
<lb/>pückter der Büttgenbacher Gemeindejagd, und sein Gesellschafter (für
<lb/>dessen Frevel und Mißbräuche er sich durch den Pachtvertrag verantwort,
<lb/>lich gemacht) ist der Handelsmann Ph.Baum von Dervier: beide die ge,
<lb/>genwärtigen Kaffationsbeklagren:
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vergl. Archiv Bd. VI Aöthl. r S. «r. Dd. rill «bthk. r S. N.
<lb/>Archiv 8r. Vd. r. Abthl. ^
</p>
               <pb facs="2084567_00802+1826_0083.tif"
                   n="78"
                   xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0083"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00802+1826_0083--><p/>
               <p>

                  <lb/>78
</p>
               <p>

                  <lb/>Am 6. Oktober 1825 traf nach seinem darüber aufgenommenen Proto- 
<lb/>koll der Feldhüter Toussaint, von Souerbrot, Ln seinem Distrikte einen ihm
<lb/>Unbekannten, in Gesellschaft des P. Baum, mir einem Doppelgewehr ver»
<lb/>sehen, jagend an. AlS der Feldhüter den Unbekannten nach seinem
<lb/>Waffenscheine fragte, erwiederte Baum, daß Jansen (der Nachkommen
<lb/>würde) des andern Waffenschein bei sich habe. Der Feldhüter erklärte
<lb/>dieS für ungenügend und begehrte, daß der Unbekannte ihm zum Bür- 
<lb/>germeister folgen solle. Baum setzte sich dieser Folge entgegen, und alS
<lb/>nun der Feldhüter dem Unbekannten sein Gewehr abnehmen wollte, er- 
<lb/>griff auch Baum dasselbe mit der Bemerkung, daß er es nicht verabfolgen
<lb/>lassen würbe. Der Feldhüter fand sich hiernach genothiget der Gewalt
<lb/>zu weichen, dem P. Baum erklärend, daß er gegen selbigen einen Der»
<lb/>dal-Prvzcß aufnehmen würde.

<lb/>Auf den Grund dieses Verbal-Prozesses und auf Betreiben des öffent- 
<lb/>lichen Ministeriums wurde P. Baum vor das Polkzeigerichr in Malmedy
<lb/>geladen, um wegen der Beschuldigung: einem Unbekannten in Begehung
<lb/>eines Jagdfrevels wissentlich beigestanden zu haben, vernommen und so
<lb/>als Mitschuldiger bestraft zu werden. Zugleich wurde der Hauptpächter
<lb/>Jansen, als bürgerlich verantwortlich für seinen Jagdpachtgesellschaster
<lb/>mir vorgetaden.

<lb/>DaS öffentliche Ministerium trug auf Derurtheilung des Baum in eine
<lb/>Geldbuße von 31 Thlr. 15 Sgr. und darauf an, daß Baum zur Hin- 
<lb/>terlegung des von dem Unbekannten getragenen Gewehrs oder zum Werth»
<lb/>ersay mit 13 Tblr. 37« Sgr verurtbeilt, Jansen aber für diese Verure
<lb/>rbeilung bürgerlich verantwortlich erklärt werde, mit solidarischer Verur-
<lb/>theilung beider in die Kosten-

<lb/>Das Polizeigericht nahm jedoch in seinen Entscheidungsgründen an, daß
<lb/>Jagdfrevel nach deren jetzt gesetzlicher Verweisung an die Polizeigerichte
<lb/>als bloße Polizei Übertretungen anzusehen, und daß deshalb, da
<lb/>nach Art. 59 und 60 deS St- G- B. die Theilnehmer nur von
<lb/>Verbrechen und Korrektionellvergehen strafbar seyen, von
<lb/>Bestrafung einer Mitschuld an einem Jagdfrevel keine Rede seyn
<lb/>könne.

<lb/>Wenn aber weiter nach tz 11 der Königl-Verordnung vom 7. Juni 1821
<lb/>die Kompetenz des Polizeirichters aufhöre im Fall, daß der Frevel mit einem
<lb/>Korrektionellvergehen verbunden gewesen, und wenn dann nach Art- 160
<lb/>der Kriminalprozeßordnung das Polizeigericht die Parteien vor den K.
<lb/>Oberprokurator verweisen müsse, so sey folglich auch durch das Poli,
<lb/>zeigericht zu würdigen, ob daS durch die Untersuchung feststehende Betra- 
<lb/>gen des beschuldigten Baum wirklich als ein gesetzlich strafbares Vergehen,
<lb/>als eine Empörung anzusehen oder nicht-

<lb/>Auf diesen Schlußsatz stellte daS Polizeigericht in seinem letzten Ent,
<lb/>scheidungsgrunde fest, daß das Betragen deS Baum, obschon radelns-
<lb/>werth, doch den Charakter einer strafbaren Empörung nicht an sich trage;
<lb/>Und aus diesen Gründen begnügte sich das Polizeigericht in erster Instanz
<lb/>verkennend, die an dasselbe geschehene Vorladung für nichtig zu erklären.

<lb/>Das öffentliche Ministerium legte gegen dieses am 11. November 1825
<lb/>verkündigte Erkenntniß am 16. November die Berufung an das Land- 
<lb/>gericht ein, weil der Art. 59 und 60 des St- G. B. bei Ueberweisung
<lb/>der Jagdvergehen an die ' Polizeigerichte in Ansehung. dieser Vergehen
<lb/>nicht aufgehoben worden, also Baum als Mitschuldiger des Unbei
</p>

               <pb facs="2084567_00802+1826_0084.tif"
                   n="79"
                   xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0084"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00802+1826_0084--><p/>
               <p>

                  <lb/>79
</p>
               <p>

                  <lb/>kannten allerdings H8tte verurrheilt, auch wegen des Widerstande- und
<lb/>der Thätlichkeiten des Baum gegen den Feldhüter nach Art. 160 die
<lb/>Partheien vor den Oberprvkuralor hätten verwiesen werden müssen.

<lb/>Vor der korrektioneUen Kammer deS Landgericht- zu Aachen trug bier-
<lb/>nach der K. Oberprokurator zuerst darauf an, die persönliche Erscheinung
<lb/>der AppeUaten zu verordnen. Auf den Antrag des Vertheidigers der
<lb/>AppeUaten aber, die Appellation für unannehmbar zu erklären, verwarf
<lb/>das Appellakionsgericht wirklich durch sein Erkenntniß die Appellation als
<lb/>unannehmbar.

<lb/>Die Ladung vor daS Polr'zeigericht, sagen die Entscheidungsgründe deS
<lb/>AppellationsgerichreS, sey bloß aus Bestrafung eines Jagdfrevels gerichtet
<lb/>gewesen; da kein Frevel, keine Kontravention vorhanden gewesen, so habe
<lb/>der Polizeirichter die Ladung für nichtig erklärt, somit freigesprochen,
<lb/>und es finde also nach Art. 172 der K. P. Ö. eine Appellation
<lb/>nicht statt, da die K. Verordnung vom 7. Juni 1821 § 7 ausdrücklich
<lb/>bestimme, daß die Berufung von polizeigerichtlichen Erkenntnissen über
<lb/>Jagdkontraventionen nach Maßgabe deS Art. 172 der K. P. O.
<lb/>statt finde.

<lb/>Wenn gleich im Appellakte auch noch der thätliche Widerstand des Ve»
<lb/>schuldigten Baum gegen den Feldhüter berührt und jetzt zu Begründung,
<lb/>der Berufung vorgebracht worden sey, daß der Polizeirichter in seinen
<lb/>Entscheidungsgründen stch über das Nichtdaseyn des Widerstandes inkom- 
<lb/>petenter Weise geäußert habe; so könnten diese Punkte allenfalls ein
<lb/>Kaffationsgesuch (nach Art. 177 der K. P. O) veranlassen, aber keine-
<lb/>Weges die durch Art. 172 ein für allemat gegen polizeigerichtliche Frei- 
<lb/>sprechungen abgeschnittene Appellation begründen.

<lb/>In der Bestimmung des Art. 172: wenn appellier werden könne,
<lb/>liege zugleich die Bestimmung, wenn nicht appellirtwerden könne; nämlich
<lb/>dann nicht, wenn eine Verurrheilung unter 5 Franken, oder wenn gar
<lb/>keine Verurtheilung erfolgt sey. Und in diesem Sinne müsse eben so der
<lb/>platterdings auf jenen Art. 172 hinverweisende § 7 der K. Verordnung
<lb/>verstanden werden. Auch stehe in diesem Sinne der § 7 mit dem § 8
<lb/>recht wohl zusammen, weil in § 7 der Punkt: wenn appellirr werden
<lb/>könne, und in § 8 die zur Berufung befugte Person und das dabei zu
<lb/>beobachtende Verfahren bestimmt werde.

<lb/>Wenn aber nach diesem allen die Appellation unarmehmbar, und da-
<lb/>Appellationsgericht also nicht mit der Sache befaßt sey, so sey dasselbe
<lb/>auch niclit befugt, die jetzt vom öffentlichen Ministerium angetragene per- 
<lb/>sönliche Erscheinung der Appellaren zn verordnen.

<lb/>Gegen dieses am 13. Dezember 1825 verkündigte Uttheil meldete der
<lb/>K. Prokurator am 15. desselben Monats auf dem Sekretariate des Iand»
<lb/>gerichrs zu Aachen das Kaffationsgesuch an, welches am 24. Dez.
<lb/>auch dem Kassationsbeklagten instnuirt wurde.

<lb/>Zur Rechtfertigung dieses Gesuches bezieht stch der K. Prokurator auf
<lb/>das Urtheil des Revißons- und KaffationshofeS vom 1. April 1824*)
<lb/>wodurch bereits entschieden worden, daß die Verordnung vom 7. Juni
<lb/>1821 die frühere Appellarionöbefugniß des öffentlichen Ministeriums m
<lb/>Jagdsachen nicht beschränkt habe, und »hm solche jetzt uvch sowohl l«
</p>
               <p>

                  <lb/>♦) Archiv a. a. O. Bd. 7, Abt. r, G. 6u
</p>

               <pb facs="2084567_00802+1826_0085.tif"
                   n="80"
                   xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0085"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00802+1826_0085--><p/>
               <p>

                  <lb/>80
</p>
               <p>

                  <lb/>der Freisprechung des Beschuldigten alS auch, wenn von Inkom- 
<lb/>petenz die Rede ist, zustehe;

<lb/>Der KassanonZkläger trug demnach an, daS Erkenntniß des Appella»
<lb/>rionsgenchrs aufzuheben, und demselben aufzugeben, die eingelegte Beru- 
<lb/>fung auzunehmen.

<lb/>u r t h e i l.

<lb/>Nach Tinstchr der §z 11, 7 und 8 der K. Verordnung über die Koni,
<lb/>pktenz der Friedensgerichte in den Rheinprovinzen vom 7. Juni 1821
<lb/>und der Art. 172, 179 und 3 und 4 der St P. O., und

<lb/>In Erwägung, daß auS der Verbindung der §§ 7 und 8 der ange- 
<lb/>führten Verordnung deutlich hervorgehr, daß die im § 7 enthaltene Be- 
<lb/>stimmung stch bloß auf die Appellabilität des Gegenstandes bezieht, daß
<lb/>dagegen nach dem ausdrücklichen Inhalte des § 8 in Ansehung der
<lb/>Appellation selbst sowohl als der übrigen Rechtsmittel an den bis- 
<lb/>herigen Gesehen nichts geändert worden, daß also in den Fällen, wo
<lb/>nach den bisherigen Gesehen der Forstverwaltung und dem öffentlichen
<lb/>Ministerium die Besugniß zustand, von dem in Jagdfrevelsachen ergan»
<lb/>genen Korcekrionellurtheilen zu appelliren, dieselbe Besugniß beiden auch
<lb/>noch fernerhin und zwar um so mehrzustehen muß, als es in der Absicht
<lb/>der Verordnung vom 7 Juni 1821 gar nicht lag, ihnen dieses Rechtst
<lb/>mittel zu beschränken, und es hierzu einer klaren und ausdrücklichen Be- 
<lb/>stimmung bedurft hätte-

<lb/>Daß nach diesen Voraussetzungen das Erkenntniß deS Polizeigerichts
<lb/>zu Malmedy der Appellation allerdings unterworfen war, und folglich
<lb/>das Landgericht zu Aachen, indem es die davon eingelegte Berufung als
<lb/>unannehmbar verwarf, den Art. 172 der St P. O- falsch angewender,
<lb/>und die Arr- 179 und 202 derselben P. O, so wie den § 8 der ange-
<lb/>sührren K. Verordnung vom 7. Juni 1821 verletzt har:

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>kasstrt der RevistonS- und KaffationShof das Urrheik des Landgerichts zu
<lb/>Aachen u- s w.

<lb/>Indem er nun an der Stelle des gesagten Landgerichts erkennt: erklärt
<lb/>er aus den angeführten Gründen die Berufung von dem Erkenntnisse des
<lb/>Polizeigerichtes für annehmbar, und verweiset übrigens die Entscheidung
<lb/>der Hauptsache an das Landgericht zu Köln.

<lb/>Sitzung vom 12. April 1826.
</p>
               <p>

                  <lb/>II. F a l l.

<lb/>Perer Wannemacher, Karl Simon, Johann Stein und Peter Stein,
<lb/>Heide erste Taglöhner, beide letzte Fuhrleute, alle wohnhaft zu Kirn,
<lb/>wukden wegen unbefugten Grabens von Sandkies in einem K. Walde
<lb/>vor das Polizeigericht zu Kirn geladen, welches durch Erkenntniß vom
<lb/>£7. Mai 1825 ste von der Klage freisprach. Der K. Oberförster appel-
<lb/>lirte; allein daS Landgericht zu Koblenz erklärte am 13. Februar letzthin
<lb/>die Berufung für unannehmbar, weil von freisprechenden Erkenntnissen
<lb/>her Polizeigerichte keine Berufung statt finde.

<lb/>Gegen dieses ttrtbeil legte der Anwalt deS K. FiskuS am folgenden
<lb/>Tage (14. Februar) den ÄassationsrekurS ein, den der KaffationShof
<lb/>wörtlich aus denselben Gründen wie oben annahm.

<lb/>Sitzung vom 26. April 1826
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_00802+1826_0086.tif"
                n="81"
                xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0086"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d89555e10190" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Wechselstempel</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00802+1826_0086--><p/>
               <p>

                  <lb/>Wechselsiernpel.

<lb/>Die Worte Ln § 20 des Stemvelgesetzes vom 7. März 1822:
<lb/>„und ehe ein Geschäft damit gemacht und Zahlung darauf
<lb/>geleistet wird," beziehen sich nur auf ausländische Wechsel.
<lb/>Die Bezeichnung der Valuta in einem an eigene Ordre gezo- 
<lb/>genen Wechsel, unter den Worten: „Werth verstanden" ist,
<lb/>der Steuerbehörde gegenüber, hinreichend, um den Wechsel
<lb/>der Stempelungspflicht zu unterwerfen.

<lb/>Ein auf einen Ausländer gezogener Wechsel, möge er auch an
<lb/>eigene Ordre ausgestellt seyn, muß vor der Aeceptation ge- 
<lb/>stempelt werden.

<lb/>Stempeigesetz vom 7. März 1822, § 20 , 26, Art. 110 des H G- B.

<lb/>Oeffenrl. Ministerium — B 0 ckmühl.

<lb/>Der Fabrikant Peter Engelbert Bockmühl zu Elberfeld präftnkirre am
<lb/>2. Februar 1825 auf dem dastgen Sreueramre einen von ihm unterm 30.
<lb/>Dezember 1824 an seine eigene Verordnung auf I. W Kreutzfeld zu
<lb/>Altona gezogenen Wechsel von 856 Mark, 1 Schilling Banco, worin hin- 
<lb/>sichtlich der Valuta «Werth verstanden" bemerkt war, zur Stempelung.

<lb/>Da indessen dieser Wechsel von dem Bezogenen bereits acceprirt war,
<lb/>so glaubte die Steuerbehörde eine Kontravention gegen § 20 des Srempel-
<lb/>geseyeS vom 7. Mär; 1822 zu . erkennen, und Bockmühl wurde wirklich
<lb/>durch Srrafrefolur des Hauptsteueramtes zn Elberfeld vom 26. Avril 1825
<lb/>zu Bezahlung des 25facken Betrages der hinterzogenen Stempelsteuer mit
<lb/>12 Thlr. 15 Sgr. sammt den Kosten schuldig erklärt.

<lb/>Bockmüh! begehrte indessen, weil der gegebene Werth in dem Bittet
<lb/>nicht ausgedrückr und eS deshalb kein förmlicher Wechsel, dasselbe auch
<lb/>noch nicht in Umlauf gefetzt worden sey, gerichtliche Entscheidung.

<lb/>Die KorrektionSkammer des Landgerichts zu Düsseldorf sprach durch
<lb/>Erkenntniß vom 30. Just 1825 den Beschuldigten wirklich von der ihm
<lb/>zur Last gelegten Srempelkonrravention frei, und gründete ihre Entschei- 
<lb/>dung darauf, «daß der vorliegende Wechsel von dem Beschuldigten auf-
<lb/>sich selbst, nicht an einen dritten Präsentanten gestellt, auch nicht über- 
<lb/>tragen worden, daß darin keine Valuta ausgedrückr sey, mithin auch keine
<lb/>Verpflichtung vorausgesetzt werden könne, welche aber nach der Natur
<lb/>des Wechselgeschäftes und alS ausdrückliches Erforderniß des Gesetzes
<lb/>darin enthalten seyn müsse;

<lb/>Daß ferner hiernach, .da der vorliegende Wechsel vör der Aeceptation
<lb/>nicht als ein wirklich brauchbarer Wechsel angesehen, weder übertragen
<lb/>noch protestirt, mithin nicht als ein gezogener Wechsel gelten könne,
<lb/>dem Beschuldigten auch keine Stempelüberkrerung zur Last zu legen sey,
<lb/>indem er gleich nach der Aeceptation den Wechsel zur Stempelung vorge-
<lb/>legr habe.

<lb/>DaS öffentliche Ministerium appellirre gegen dies Erkenntniß; die
<lb/>korrektionette Appettationskammer nahm aber die Entscheidungsgründe der
<lb/>ersten Instanz als bewährt an, zog ferner in Erwägung, daß ein an
<lb/>eigene Ordre auf einen Dritten gezogener Wechsel vor der Aeceptation de-
<lb/>Bezogenen noch nicht als ein brauchbares Handelsvapier, um Geschäfte
<lb/>damit zu machen, angesehen werden könne; und daß der 8 20 de- Srem»
</p>
               <pb facs="2084567_00802+1826_0087.tif"
                   n="82"
                   xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0087"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00802+1826_0087--><p/>
               <p>

                  <lb/>82
</p>
               <p>

                  <lb/>pesgtsebeS, welcher -re Stempelung der Wechsel erst dann, wenn ein
<lb/>Geschäft damit gemacht wird, vorschreibt, in dieser Beziehung und seiner
<lb/>ganzen Fassung und Stellung nach sowohl von inländischen als ausländi- 
<lb/>schen Wechseln spreche;

<lb/>Und aus diesen Gründen bestätigte, unter Verwerfung der erhobenen
<lb/>Appellation, die korrekrionelle Appellationökammer das Erkenntniß der
<lb/>ersten Instanz und verordnete die Hernehmung der Kosten aus.dem
<lb/>öffentlichen Fond.

<lb/>Gegen dieses am 1. September 1825 verkündigte Erkenntniß meldete
<lb/>der Königliche Prokuratar an demselben Tage auf dem Sekretariate deS
<lb/>kandgerichtes das Kassarionsgesuch an, wovon denn auch der Be- 
<lb/>schuldigte am 3. September in Kenntniß gesetzt wurde.

<lb/>U r t h e i l:

<lb/>Auf den Vortrag des Herrn Geheimen OberrevisionsratheS von Meu- 
<lb/>sebach; Nack Anhörung des Antrages des Herrn Generalprokurators
<lb/>Eichhorn; Nach Einsicht der §§ 20 und 26 des SrempelgesetzeS vom 7.
<lb/>März 1822;

<lb/>In Erwägung, daß nach Art. 110 des H. G- B. ein gezogener
<lb/>Wechsel ausdrücklich auch an die eigene Ordre gestellt werden kann, daß
<lb/>die in dem vorliegenden Wechsel hinsichtlich der Valuta stehende Bemer- 
<lb/>kung: „Wenh verstanden" demselben der Steuerbehörde gegenüber —
<lb/>die Natur eines gezogenen Wechsels nicht nehmen kann;

<lb/>Daß der § 20 des SrempelgesetzeS schlechthin erfordert, daß gezogene
<lb/>inländische Wechsel gleich nach der Ausstellung gestempelt werden
<lb/>sollen, daß dagegen faktisch seststeht, daß der Wechsel im vorliegenden
<lb/>Falle nicht gleich nach der Ausstellung gestempelt, sondern erst ins Aus- 
<lb/>land zur Acceptation versendet worden ist;

<lb/>Daß es nach gedachtem § 20 darauf, ob ein gezogener Wechsel erst
<lb/>durch die Acceptation mit Sicherheit brauchbar werde, nicht ankommt;
<lb/>daß auch die weitern Worte des § 20: „und ehe ein Geschäft damit ge- 
<lb/>macht und Zahlung darauf geleistet wirdganz unzweideutig und offen- 
<lb/>bar nach ihrer Fassung und Stellung nur auf ausländische Wechsel sich
<lb/>beziehen; daß aber — wäre dies auch nicht der Fall, dann doch in dem
<lb/>vorliegenden Falle der § 26 hätte zur Anwendung kommen müssen, weil
<lb/>faktisch feststeht, daß allerdings mit dem auf Kreuzfeld zu Altona gezo- 
<lb/>genen Wechsel ein Geschäft gemacht, derselbe nämlich zur Acceptation
<lb/>nach Altona geschickt worden war, wie denn auch noch der § 26 selbst
<lb/>hinlänglich zeigt, indem derselbe (ohne zu unterscheiden, ob der Wechsel
<lb/>an die eigene oder an die Ordre eines Dritten ausgestellt war) ja auch
<lb/>schon jeden inländischen Acceptanten der Srempelstrafe verfallen er- 
<lb/>klärt, wenn er vor der Stempelung acceptin;

<lb/>Daß nach diesem allen die korrekrionelle Appellationskammer des Land- 
<lb/>gerichts zu Düsseldorf, indem sie durch Bestätigung des Erkenntnisses
<lb/>erster Instanz den Beschuldigten von der ihm zur Last liegenden Stew»
<lb/>pelkontravenrion frei sprach, den § 20 deS Stempelgesetzes falsch ange-
<lb/>wender, und zugleich mit dem § 26 verletzt hat:

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>kasstrt der Gerichtshof das angegriffene Erkenntniß, verordnet rc

<lb/>Und indem der RevistonS- und Kaffationöhvf hiernächst an der Stelle
<lb/>der KorrekttonewAppellationskammer in der Sache selbst erkennt; Rach
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_00802+1826_0088.tif"
                n="83"
                xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0088"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d89555e10433" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Gaunerei. Begriff</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d89555e10443" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Militairperson. Civilgericht. Kompetenz</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00802+1826_0088--><p/>
               <p>

                  <lb/>— 83 —

<lb/>wirderk,oller Einsicht der Art- 2V und 26 de»' Skempelgeseyer, welche
<lb/>also lauten: re.

<lb/>Aus den vorhin angeführten Gründen nimmt der Gerichtshof die Ap»
<lb/>peUation des öffentlichen Ministeriums gegen das Erkennmiß erster Instanz
<lb/>an, ändert dieses ab, erklärt den :c. Bockmühl der ihm zur Last gelegten
<lb/>Stempelkontravention für schuldig und verurtheilt denselben in den
<lb/>35fachen Betrag der hinterzogenen Srempelgebühr mit 12 Thlr. 15 Sgr-
<lb/>so wie in die Prozeßkosten beider Instanzen-
<lb/>Sitzung vom 17. Mai 1826.

<lb/>Gaunerei-Begriff.

<lb/>Zum Wesen der Gaunerei im Sinne des Art. 405 des St. G. B. ge»
<lb/>hören Thatsachen, welche solche betrügerische Kunstgriffe darstellen, denen
<lb/>der Verletzte bei einer ganz gewöhnlichen Aufmerksamkeit nicht hätte ent»
<lb/>geben können.

<lb/>Sitzung vom 10. Mai 1826.

<lb/>Militairperson. — Civilgericht. — Kompetenz.

<lb/>In Polizei - und andern Kontraventions- und Defraudatr'ons-
<lb/>sachen, wo rveiter von keinem andern Vergehen oder nur
<lb/>von einer Geldbuße und Konfiskation der defraudirten Sachen
<lb/>die Rede ist. stellt den Civilgerichten auch in Ansehung von
<lb/>Militairpersonen das Erkenntnifi zu und den kompetenten
<lb/>Militärgerichten ist nur die Vollstreckung des Urtheils Vor- 
<lb/>behalten.

<lb/>Oberprokurator zu Koblenz — Thoma.

<lb/>Karl Tboma unter den Garden in Berlin stehend, wurde beschuldigt,
<lb/>bevor er in Militairverbältniffe getreten, in Gemeinschaft eines Andern
<lb/>ein Füßchen Wein eingeschwärzr zu haben, und deshalb vor das Zuchtge»
<lb/>richt zu Koblenz als daS Civilgericht des delicti commissi und des Do»
<lb/>wizils zur Zeit der Defraudation geladen. Das Zuchtgericht erklärte ihn
<lb/>für nicht überwiesen und sprach ihn ans diesem Grunde frei.

<lb/>DaS Oeff. Min. legte dagegen die Berufung ein und die AppeUarions»
<lb/>kammer des 2. G. entschied, daß in Betracht des dermaligen Militairstandes
<lb/>dev Karl Tboma die Defraudationsuntersuchungssache von einem Civilgerichte
<lb/>nicht abgeurrbeilt werden könne.

<lb/>Die Kassation dieses UrtbeilS suchte das O M. des K. L. G. zu Ko»
<lb/>blen; nach und ste wurde ausgesprochen dnrch folgendes Urtheil:

<lb/>In Erwägung, daß zwar Militairpersonen in Kriminal- und Injurien»
<lb/>fachen nach den dieserhalb speziell gegebenen Vorschriften den Milkrairge»
<lb/>richtsstand haben, bei Polizei- und anderen Kontraventionen und Defrau»
<lb/>danonen aber, wenn weiter von keinen andern Vergeben, und nur von
<lb/>einer Geldbuße und Konfiskation der deftaudirten Sachen die Rede ist,
<lb/>auch in dem § 244 des Anhanges zur Preußischen Prozeßordnung eine
<lb/>ausdrückliche Ausnahme gemacht worden, also in solchem Falle, der auch
<lb/>hier vorhanden, den Civilgerichten das Erkennmiß zustehr und nur die
<lb/>Vollstreckung deS Erkenntnisses den kompetenten Militairgerichten Vorbe- 
<lb/>halten ist.
</p>
            </div>
            <pb facs="2084567_00802+1826_0089.tif"
                n="84"
                xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0089"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d89555e10561" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Rückfall von Vergehen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00802+1826_0089--><p/>
               <p>

                  <lb/>— 84
</p>
               <p>

                  <lb/>In Erwägung, daß also daS Appellationsurtheil, indem es zur Ent- 
<lb/>scheidung der Sache nur ein Militärgericht für kompetent erklärt und
<lb/>deshalb das Erkennmiß erster Instanz, welches in der Sache selbst ent- 
<lb/>schied , aushob, seine eigene Kompetenz verkannte und das oben erwähnte
<lb/>Gesetz verletzte.

<lb/>Sitzung vom 14. Juni 1826-

<lb/>Rückfall von Vergehen.

<lb/>Rückfall von Vergehen (Beddive) ist auch dann vorhanden,
<lb/>wenn das frühere Straferkenntniß von einem gegenwärtig
<lb/>einheimischen, damals aber ausländischen Gericht unter Herr- 
<lb/>schaft einer andern Gesetzgebung erlassen worden ist. Art. 53
<lb/>des St. G. B.

<lb/>Oe ff. Minist. — Katharina Win gen.

<lb/>Katharina Wingen, Seiltänzerin, gebürtig in Linz am Rhein, zuletzt
<lb/>wohnhaft in Brauweiler, eines Hausdiebstahls von ungefähr 12 Franks
<lb/>an Werth beschuldigt, wurde von dem Anklagesenar des Rheinischen Ap,
<lb/>pellarionshofes, auf den Grund der Königlichen Gouvernementsverord- 
<lb/>nung vom 13. Oktober 1814, an das Zuchtpoligerickt zu Köln verwiesen,
<lb/>von diesem jedoch von der Klage freigesvrochen.

<lb/>Gegen dieses Urtheil ergriff das öffentliche Ministerium das Rechts,
<lb/>mittel der Berufung. Ehe die Sache zur Entscheidung kam, ergab sich,
<lb/>daß die Angeschuldigte schon zweimal wegen verschiedenen Vergehen ver,
<lb/>urtheilffworden war, nämlich im Dezember 1813, resp. Januar 1814,
<lb/>von dem Herzoglich Nassauischen Justizsenat zu Ebrenbreitstein, wegen
<lb/>fortgesetzten betrüglichen Lebenswandels in Mannskleidern zu einer
<lb/>Korrektionsstrafe von anderthalb Jahren;— und im Fe- 
<lb/>bruar 1819 von dem Kreisgerickt zu Bonn, wegen Diebstahls
<lb/>und Landstreicherei, zu einer Gefängnißstrafe von einem Ja kr.

<lb/>Auf den Grund des von dem vormaligen Herzoglich Naffauistben
<lb/>Justizsenat zu Ebrenbreitstein erlassenen Unheils trug das öffentliche Mir
<lb/>nisterium nicht nur auf Aufhebung des in erster Instanz ergangenen Er- 
<lb/>kenntnisses und auf Derurrheilung der Anqeschukdigten an, sondern zu,
<lb/>gleich auf Anwendung des Artikels 58 des St. G- B., indem sie sich im
<lb/>Rückfälle befinde.

<lb/>Die Appellationskammer reformlrte zwar das erste Erkennmiß, ver,
<lb/>unheilte die Angeschuldigte zu einer Gefängnißstrafe von 6 Monate, und
<lb/>stellte dieselbe nach ausgestandener Strafe auf 5 Jahre unter die Aufsicht
<lb/>der hoben Polizei; hielt jedoch dafür, daß der Artikel 58 deö St.G. B-
<lb/>in vorliegendem Falle keine Anwendung finde, „da, wie es im Urtheil
<lb/>heißt, derselbe eine frühere unter Herrschaft derselben
<lb/>Gesetzgebung erfolgte Kondemnation unterstelle, und dafür
<lb/>die von dem Justizsenat zu Ehrenbreitstem, am 13. Dezember 1813 er- 
<lb/>folgte Verurrheilung der Appellatin zu anderthalbjähriger Korrektion-«
<lb/>strafe, wegen fortgesetzten betrüglichen Lebenswandels in
<lb/>Mannskleidern nicht zu achten sey"

<lb/>Dieses Motiv ist eS, welches das öffentliche Ministerium in seinem,
<lb/>am 11. Dezember vorigen JahreS gegen daS Urtheil der AppellationS«
<lb/>kammer vom 8. desselben Monats ergriffenen, der Verurrheilten in der
<lb/>gesetzlichen Frist norifizirten Rekurs bestreitet. Zur Anwendung des Art.
</p>
               <pb facs="2084567_00802+1826_0090.tif"
                   n="85"
                   xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0090"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00802+1826_0090--><p/>
               <p>

                  <lb/>85
</p>
               <p>

                  <lb/>58, wird in der Rechtfertigungsschrift bemerkt, sey keineswege- erforder- 
<lb/>lich, daß daS frühere Srraferkenntniß unter der Herrschaft der jetzigen
<lb/>Gesetzgebung erlassen seyn müsse. Diese Voraussetzung sey im Gesetz
<lb/>nicht enthalten, und den Entscheidungen der höchsten Gerichtshöfe zuwider.

<lb/>Auch der Revistonshof scheine in dem Unheil vom 20. Juli 1821 zur
<lb/>Sache Johann Kaiser das Gegentheil angenommen zu haben, indem die
<lb/>Anwendung des Arr. 58 nur aus dem Grunde nicht geschehen, weit daS
<lb/>frühere Straferkennrniß nicht von einer einheimischen Gerichtsbehörde
<lb/>erlassen worden sey, der Justizsenat zu Ehrenbreitstein aber als eine aus- 
<lb/>wärtige Gerichtsbehörde nicht betrachtet werden könne.

<lb/>Eingesehen den Art. 402 der K.P Ä, und den Arr. 58 desSr.G.B.

<lb/>In Erwägung, daß der letzte Art. keinen Unterschied macht, ob die
<lb/>frühere Verurtheilung unter der Herrschaft der jetzigen oder der ältern
<lb/>Gesetzgebung Statt gefunden; daß die erhöhte Strafe das zweite Vergehen
<lb/>trifft, weil die Verurtheilung wegen des ersten unwirksam geblieben ist;
<lb/>daß es also, um jene Strafe in Anwendung zu bringen, darauf nicht
<lb/>ankommen kann, unter welchem Gesetz der Schuldige zuerst verurrheilr
<lb/>worden, wenn übrigens alle Bedingungen des RückfaUes vorhanden sind;

<lb/>Daß in der gegenwärtigen Sache die eines, zum KorrektioneUgericht
<lb/>verwiesenen Diebstahls beschuldigte Kaffationsimploratin Katharina Wingen
<lb/>schon im Dezember 1813 von dem Justizfenat zu Ehrenbreitstein zu einer
<lb/>Korrektionsstrafe von anderthalb Jahren verurrheilt worden, die Appella»
<lb/>rionSkammer des Landgerichts zu Köln gleichwohl Anstand genommen hat,
<lb/>den Art. 58 auf die Beschuldigte anzuwenden," da dieser Artikel eine
<lb/>frühere unter der Herrschaft derselben Gesetzgebung erfolgte Verurtheilung
<lb/>veraussetze, wofür jene de- Justizftnats zu Ehrenbreitstein vom Jahre
<lb/>1813 nicht zu achten sey-

<lb/>Daß die AppeUationskammer durch diese Entscheidung dem angeführten
<lb/>An. 58 offenbar zuwider gehandelt hat, indem ste dessen Anwendung von
<lb/>einem Unterschiede abhängig machte, der mit den Worten und der Absicht
<lb/>deS Gesetzes eben so unvereinbar als diesem Umstand fremd ist, daß der
<lb/>vstrheinische Tbeil des Regierungsbezirks Koblenz im Jahre 1813 noch
<lb/>nicht mit dem Preußischen Staate vereinigt war, weil der Justizsenat zu
<lb/>Ehrenbreitstein durch die seitdem erfolgte Vereinigung, auch in Bezie- 
<lb/>hung auf frühere richterliche Aussprüche als ein ausländisches Gericht nicht
<lb/>betrachtet werden kann;

<lb/>Aus diesen Gründen kasstrt der Revistons» und Kassütionshof das Er-
<lb/>kenntniß der AppeUationskammer des Landgerichts zu Köln vom 8. De- 
<lb/>zember des vorigen Jahres, in wiefern e6 die Katharina Wingen, mir
<lb/>Hintansetzung des Arr. 58 des St. G. B?, nur zu einer sechsmonatlichen
<lb/>Gefängnißstrafe verurrheilt; verordnet die Transskriprion des gegenwärtigen
<lb/>Urtheils am Rande des kasstrren, und verurrheilt die Kaffationsimploratin
<lb/>in die Kosten.

<lb/>Und indem der Hof in der Sache selbst erkennet;

<lb/>In Erwägung, daß die Appellan'n Katharina Wingen, im August
<lb/>vorigen Jahres sich eines Hausdiebstahls, dessen Werth die Summe von
<lb/>20 Franks nicht übersteigt, daher, nach der Entscheidung des Anklagese»
<lb/>nateS mit einer korrekrionellen Strafe zu belegen ist, schuldig gemacht
<lb/>hat;

<lb/>Daß nicht minder durch das Erkenntniß des Justizsenats zu Ehrenbrelk»
<lb/>stein vom 13. Dezember 1813 hergestellt ist, daß dieselbe damals zu einer
<lb/>Korrektionsstrafe von anderthalb Jahren verurrheilt worden;

<lb/>Archiv 8r. Bd. 2. Abthl. 9
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084567_00802+1826_0091.tif"
             n="86"
             xml:id="zs1-2084567_00802-1826_0091"
             rend="left"/>
         <div xml:id="d89555e10818">
            <head>Berichtigung</head>
      
         </div>
      </body>
   </text>
</TEI>
