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            <title type="main">Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen, Bd. 16, Abth. 1 = N.F. Bd. 9, Abth. 1 (1832) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen</title>
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               <resp>Structural data derived from older SGML data and fulltext data derived from Abby OCR output by</resp>
               <name>Andreas Wagner</name>
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            <p>1st post-conversion edition</p>
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            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
            <availability status="free">
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                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
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            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
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               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
            </respStmt>
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               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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                  <title type="main" level="j">Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen, Bd. 16, Abth. 1 = N.F. Bd. 9, Abth. 1(1832)</title>
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                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1832</date>
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                  <title level="j">Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen</title>
                  <biblScope>Bd. 16, Abth. 1 = N.F. Bd. 9, Abth. 1</biblScope>
                  <idno type="MPIeR-BibId">339237</idno>
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                  <idno type="issn">1866-0371</idno>
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            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
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                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
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            <head>[Titelblatt Neue Folge]</head>
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_01601+1832_0001--><p/>
            <p>

               <lb/>Archiv

<lb/>für

<lb/>das Civil- und Criminal-Recht
</p>
            <p>

               <lb/>König!. Preuß. Rheinprovinzen.
</p>
            <p>

               <lb/>Herausgegeben

<lb/>von

<lb/>G. 9 a n d t,

<lb/>König!' Preuß. Erster General-Advokat und Geheimer Justizrath.
</p>
            <p>

               <lb/>Neue Folge

<lb/>Neunter Band.
</p>
            <p>

               <lb/>Erste Abtheilung.

<lb/>Köln am Uhein,

<lb/>Druck und Verlag von Peter Schmitz.
</p>
         </div>
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            <head>[Titelblatt]</head>
      
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            <head>Vorwort</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_01601+1832_0004--><p/>
            <p>

               <lb/>Vorwort.
</p>
            <p>

               <lb/>§)je wohlthätigen Wirkungen der unermüdeten Sorgfalt, welche
<lb/>Se. Exzellenz der Herr Justiz-Minister von Kamptz nicht nur der
<lb/>Justizverwaltung, sondern auch der Justizverfassung der
<lb/>Königlich Preußischen Rheinprovinzen seit Jahr und Tag gewidmet
<lb/>hat — Wirkungen, die eine neue glänzende Aera in dem thaten-
<lb/>reichen Leben dieses hohen Staatsbeamten bezeichnen — beruhen in
<lb/>der Offenkundigkeit der Gegenwart, und gewähren für die Zu- 
<lb/>kunft die erfreulichsten Hoffnungen, ja, sichere Bürgschaften eines
<lb/>Besserwerdens in der Justizpflege — dieser vornehmsten Stütze aller
<lb/>bürgerlichen Ordnung und Wohlfahrt. —

<lb/>Aber nicht blos das Gedeihen der Rechtsverfassung und der
<lb/>Rechtsverwaltung sondern auch der Rechtswissenschaft sollte
<lb/>von dem erhabenen Standpunkte herab, auf welchen das Vertrauen
<lb/>unseres Allverehrtesten Monarchen des Herrn von Kamptz Exzellenz
<lb/>berufen hat, mit Nachdruck befördert werden. Zur Erreichung dieser
<lb/>wohlwollenden Absicht hat Se. Exzellenz geruht, das rheinische Archiv
<lb/>einer nähern Aufmerksamkeit zu würdigen und dieser Zeitschrift durch
<lb/>eine thätige Theiinahme einen wirklichen Vorschub zu leisten.

<lb/>In dieser Beziehung äußerte Se. Exzellenz bereits mittelst eines
<lb/>am 10. December v. I. an den Unterzeichneten Herausgeber des
<lb/>Archivs gerichteten Erlasses:

<lb/>„Ew. Hochwohlgeboren sind, wie ich voraussetze, die frühern
<lb/>Verhandlungen über die Bekanntmachung der Erkenntnisse des König- 
<lb/>lichen Cassations - und Revisionshofes durch ein eigenes Bulletin
<lb/>bekannt. Was dieser Bekanntmachung früher entgegengesetzt war,
<lb/>die Seltenheit der im Sinne des Gesetzes interessanten Falle, die
<lb/>etwas veränderte Verfassung des Rheinischen Cassationshofes, die
<lb/>relative Beschränktheit des Gerichtssprengels u. s. w. ist aller- 
<lb/>dings gegründet und vermindert sowohl die volle Anwendbarkeit der
<lb/>über diesen Gegenstand vorhandenen gesetzlichen Vorschriften, als das
<lb/>offizielle Bedürfniß derselben. Allein diese Gründe beseitigen das
<lb/>letztere keinesweges und am allerwenigsten den rechtswiffenschaftlichen
<lb/>Nutzen. Für letztere sprechen im Gegentheil bei uns Gründe, die
<lb/>in Frankreich, wo das dortige Recht der Hauptgegenstand der juri-
</p>
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                n="VI"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0005--><p/>
            <p>

               <lb/>VI
</p>
            <p>

               <lb/>stischen Bildung ist, in hem Maaße nicht vorhanden sind, zumal
<lb/>Ihr schätzbares Archiv auf die Entscheidungen des Rheinischen Ap- 
<lb/>pellationshofes sich größtenteils beschrankt und daher keine Zeitschrift
<lb/>vorhanden ist, in welcher einzelne Gegenstände des Rheinischen Rechts
<lb/>erörtert werden könnten. Es tritt her Umstand hinzu, daß über
<lb/>diese Rechts- und Gerichts-Verfassung von des Königs Majestät
<lb/>Cabinets-Ordres erlassen worden und von dem Justiz-Ministerium
<lb/>Bestimmungen ergehen, und selbst von den Behörden in der Rhein- 
<lb/>provinz Verordnungen erfolgen, die entweder gar nicht oder nur
<lb/>durch Amtsblätter bekannt gemacht werden, und mit den letztern
<lb/>nach Ablauf einiger Jahre faktisch leicht in Vergessenheit gerathen.
<lb/>Denjenigen, welche in die Magistratur und Advokatur neu eintreten,
<lb/>fehlt gegenwärtig fast jedes Mittel, diese gesetzlichen Bestimmungen
<lb/>und anderweitigen Vorschriften kennen zu lernen und zu übersehen,
<lb/>und sie befinden sich in der That in der nemlichen Lage, worin sich
<lb/>altpreußische Juristen befinden würden, wenn die Sammlungen des
<lb/>rc. Klein, Stengel, Mathis u. a. m. nicht bestanden.

<lb/>„Unter diesen Verhältnissen ist eine Erweiterung Ihres Archivs
<lb/>und die Aufnahme jener Vorschriften und der erheblichen Cassations-
<lb/>Urtheile in dasselbe, wünschenswerth. Das Justiz-Ministerium ist
<lb/>geneigt, Ihnen alle, die Rheinische Justiz betreffende Rescripte und
<lb/>Erlasse mitzutheilen, und diesem Abschnitt eben den öffentlichen
<lb/>Charakter zu geben, wie den Jahrbüchern.

<lb/>„Es dürfte hiernach die Zeitschrift in folgende Abschnitte zerfallen:

<lb/>I. Gesetzgebung.

<lb/>II. Die für dasRheinischeRechtnierkwürdigen Ent- 
<lb/>scheidungen des Königlichen Cassations- und
<lb/>Rev ision shofes.

<lb/>III. Erörterungen einzelner Gegenstände des ge- 
<lb/>dachten Rechts.

<lb/>IV. Nachrichten über die Rechtsverwaltung in den
<lb/>Rheinprovinzen (wohin Uebersichten des materiellen
<lb/>Rechtsganges, Beförderungen, Todesfälle, Nekrologe und
<lb/>dergleichen).

<lb/>V. Nachrichten über die Gesetzgebung in den Län- 
<lb/>dern, wo das Französische Recht gilt, und

<lb/>VI. Litteratur über dieses Recht."

<lb/>Diese Ansichten erhielten in einem wenige Tage darauf erfolgten
<lb/>Rescripte folgende nähere Entwickelungen:

<lb/>„Ew. Hochwohlgeboren haben aus dem wegen Ihres schätzbaren
<lb/>Archivs jüngst an Sie erlassenen Rescript das Interesse und das
<lb/>Gewicht ersehen, welches ich an jener Zeitschrift nehme und auf
<lb/>dieselbe lege. Die möglichste Beförderung derselben ist allerdings
<lb/>eine auch für die Rechtswissenschaft erhebliche Angelegenheit, deren ganzer
<lb/>Werth bei der definitiven Ordnung des Privatrechtszustandes in der
<lb/>Rheinprovinz hervortreten wird. Ew. Hochwohlgeboren habe ich
<lb/>daher den Vorschlag gemacht, sie auch in Ansehung des Umfanges
<lb/>und Inhalts den Jahrbüchern völlig gleich zu stellen. Dies hat
<lb/>allerdings anfänglich in Ihrem Plan gelegen, Sie waren aber nicht
<lb/>stets in der Lage, ihn durchzuführen. Eine Zeitschrift dieser Art
<lb/>muß, wie mir scheint, dem ganzen Rechtszustande gewidmet seyn.
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0006.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0006--><p/>
            <p>

               <lb/>YII
</p>
            <p>

               <lb/>• Sie muß daher alle in meinem offiziellen Schreiben angedeuteten
<lb/>Gegenstände enthalten. Die Gesetzgebung darf in ihr nicht
<lb/>übergangen werden; sie muß daher dre wahrend des Zeitabschnitts,
<lb/>dem das Heft gewidmet ist, ergangenen gesetzlichen und reglementa- 
<lb/>rischen Bestimmungen enthalten; selbst die administrativen Verfü- 
<lb/>gungen sind größtentheils dem Rechtsgelehrten unentbehrlich, und
<lb/>wird es daher diesem und dem administrativen Beamten wünschens-
<lb/>werth seyn, sie geordnet und gesammelt zu besitzen, um der Noth-
<lb/>wendigkeit des Rekurrirens auf altere Jahrgänge der Amtsblätter
<lb/>überhoben zu werden. Von Seiten des Justiz-Ministeriums ist für
<lb/>die bürgerliche- und Strafrechtspflege eine Menge erheblicher regle-
<lb/>mentarischer Bestimmungen erlaffen; ich beschäftige mich gegenwärtig
<lb/>damit, sie aufsuchen, sammeln und herausgeben zu lassen. Es dürfte
<lb/>daher rathsam seyn, wenn Ew. Hochwohlgeboren für die künftigen
<lb/>einen eigenen Abschnitt Ihres Archivs bestimmten. Sie würden
<lb/>Ihnen dann aus dem Justiz-Ministerium abschriftlich mitgetheilt
<lb/>werden, und dieser Abschnitt eben den offiziellen Charakter erhalten
<lb/>können, wie eben dieser Abschnitt der Jahrbücher hat. Höchst wichtig
<lb/>ist der den Rechtssprüchen der Gerichtshöfe gewidmete Abschnitt.
<lb/>Ihr Archiv zeichnet sich durch die Wahl und Bearbeitung dieses
<lb/>Abschnitts musterhaft aus, und enthalt einen Schatz von Materialien
<lb/>zur gründlichen Kenntniß des Rechtszustandes der Rheinprovinz.
<lb/>Er würde ein neues Interesse erhalten, wenn es zugleich als das- 
<lb/>jenige Bulletin angesehen würde, durch welches nach der französischen
<lb/>Verfassung die erheblichern Entscheidungen des Cassationshofes be- 
<lb/>kannt gemacht werden. Man hat hier vor mehreren Jahren den
<lb/>Plan gehabt, ein solches Bulletin von Seiten des Cassationshofes
<lb/>herauszugeben; es haben sich aber bedeutende Schwierigkeiten
<lb/>ergeben, die beseitigt werden würden, wenn in Gemäßheit offizieller
<lb/>Bestimmungen sie, im Caffationshofe ausgearbeitet, in Ihrem Archive
<lb/>abgedruckt werden. Die Beförderung der Rechtswissenschaft
<lb/>durch Bearbeitung einzelner Gegenstände, ist ein gleich wichtiger
<lb/>Abschnitt einer solchen Zeitschrift; besonders wichtig ist sie für ein- 
<lb/>zelne Bemerkungen, die dem Geschäftsmanns sich aufdringen, und
<lb/>von ihm nicht mit der zu einer eigenen Abhandlung erforderlichen
<lb/>Gründlichkeit bearbeitet werden, und daher in eine solche Zeitschrift
<lb/>wenigstens Ln ihren Grundzügen niedergelegt werden können. Eben
<lb/>dies ist der Fall in Anjehung der Litteratur verwandter
<lb/>Rechte, um auch den Geschäftsmann mit der Litteratur durch kurze
<lb/>Aushebung des Inhalts bemerkenswerther Produkte der Litteratur
<lb/>seines Faches au courant zu erhalten. Die gewöhnlichen litterari-
<lb/>schen Journale verweisen diesen Theil der Litteratur immer mehr
<lb/>aus ihrem Bereich, oder lassen über den eigentlichen Inhalt der
<lb/>Schrift, so wie über die Unbefangenheit des Urtheils, manche ge- 
<lb/>rechte Wünsche unerfüllt."

<lb/>Das schließliche Ergebniß der über diese Angelegenheit zwischen
<lb/>Sr. Erzellenz und dem Herausgeber des Archivs gepflogenen Korres- 
<lb/>pondenz findet sich klar und deutlich ausgesprochen in dem hohen
<lb/>Ministerial-Rescripte vom 16. Januar d. I., nachstehenden Inhaltes:

<lb/>„Es ist mir sehr erfreulich, daß Ew. Hochwohlgeboren in meinem
<lb/>Ihnen durch den Erlaß vom 13. v. M. u. I. gemachten Vorschlag
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0007.tif"
                n="VIII"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0007--><p/>
            <p>

               <lb/>VIII
</p>
            <p>

               <lb/>der Erweiterung des Plans Ihres schätzbaren Archivs für Civil -
<lb/>und Criminalrecht der Rheinprovinzen sowohl in wissenschaftlicher
<lb/>als in offizieller Beziehung und in die deshalb geäußerten Ansichten
<lb/>eingegangen sind, und demgemäß jedem Heft der gedachten Zeitschrift
<lb/>in eben der Art, wie dies in den Jahrbüchern der Preußischen Ge- 
<lb/>setzgebung der Fall ist, einen offiziellen Abschnitt geben werden.
<lb/>Nach den bestehenden Borschriften sollen die Entscheidungen des
<lb/>Revisions- und Cassationshofes durch ein offizielles Bulletin öffent- 
<lb/>lich bekannt gemacht werden; die eigene Herausgabe eines solchen
<lb/>amtlichen Bulletins ist aber nach vorliegenden Verhältnissen mit
<lb/>nicht zu beseitigenden Hindernissen verbunden. Die nähere Prüfung
<lb/>derselben veranlaßte mich zu dem Vorschläge, einen offiziellen
<lb/>Abschnitt Ihres Archivs die Stelle jenes Bulletins vertreten zu
<lb/>lassen, und Ihnen daher die dahin gehörigen Materialien auf offi- 
<lb/>ziellem Wege zugehen zu lassen. Es sind daher heute die nöthrgen
<lb/>Anordnungen getroffen, daß vom 1. d. M. ab Ew. Hochwohlgeboren
<lb/>zu diesem Behuf, theils durch den Königlichen Cassationshof,, theils
<lb/>durch die Königlichen General-Proßuratoren bei demselben und bei
<lb/>dem Königlichen Appellationshofe, theils aus der Geheimen Kanzlei
<lb/>des Justiz-Ministeriums, alle kassirenden Entscheidungen des König- 
<lb/>lichen Cassations- und Revisionshofes, und diejenigen verwerfenden
<lb/>Urtheile und Competenz-Regulirungen, wodurch wichtige Rechts- 
<lb/>fragen entschieden werden und deren Bekanntmachung nützlich erachtet
<lb/>wird, zugesandt werden.

<lb/>„Um Ew. Hochwohlgeboren den Stoff für den offiziellen
<lb/>Abschnitt „Gesetzgebung" zu liefern, werden Ihnen außerdem
<lb/>alle zur öffentlichen Bekanntmachung Ln den Rheinprovinzen geeigneten
<lb/>Allerhöchsten Bestimmungen und ministerielle Vorschriften und An- 
<lb/>ordnungen, welche entweder die ganze Monarchie oder die Rhein- 
<lb/>provinzen ausschließlich betreffen, aus dem JustizMinisterium unter
<lb/>der Rubrik: für das Archiv Übermacht werden, um sie in das
<lb/>nächste Heft desselben aufzunehmen. Auch ist der Herr General-
<lb/>Prokurator Ruppenthal aufgefordert, Ihnen die bei demselben
<lb/>beruhenden Conze^te der an das Justiz-Ministerium jährlich einzusen- 
<lb/>denden Tabellen über den materiellen Rechtsgang mitzutheilen, um
<lb/>dieselben in dem nächsten Stücke des Archivs in eben der Art ab-
<lb/>drucken zu lassen, wie dies in den Jahrbüchern geschieht, wie denn
<lb/>auch zu eben diesem Zweck die bisher nicht veröffentlichten Tabellen
<lb/>über den Geschäftsgang des Nevisions- und Caffationshofes Ihnen
<lb/>gleichfalls von hieraus kommunizirt werden sollen. Das Justiz-
<lb/>Ministerium wird außerdem Alles, was von ihm abhängt, gern
<lb/>zur Beförderung Ihres Archivs und dazu beitragen, daß dasselbe
<lb/>prompt und unausgesetzt fortgesetzt werde.

<lb/>„Ew. Hochwohlgeboren werden mit Bezugnahme auf die Verfü- 
<lb/>gungen vom 10. und 13. v. M. u. I., und auf die gegenwärtige,
<lb/>deren Abdruck Ihnen freisteht, dem Publikum den nunmehrigen
<lb/>offiziellen Charakter der betreffenden Abschnitte des Archivs be- 
<lb/>kannt machen, so wie Sie zur näheren Behauptung dieses Charak- 
<lb/>ters sich auf dem Titel des Archivs als Herausgeber nennen werden."
<lb/>Diesen, wohl keiner nähern Ausführung bedürfenden, die so
<lb/>wohlthätige Verbreitung der Kenntniß des Rechts be-
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0008.tif"
                n="IX"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0008--><p/>
            <p>

               <lb/>IX
</p>
            <p>

               <lb/>zweckenden, Andeutungen wird der Herausgeber des Archivs mit
<lb/>Hülfe der höhern Orts huldreichst verheißenen Unterstützung, so wie
<lb/>der von schätzbaren Mitarbeitern zugestcherten Beiträgen beßtens
<lb/>nachzukommen sich angelegen seyn lasten, indem er glaubt, daß da- 
<lb/>durch seine Zeitschrift wirklich leisten werde, was man von ihr er- 
<lb/>warten darf. Auch hat er sich jene Andeutungen, die um so gewich- 
<lb/>tiger sind, als sie zugleich von einem ausgezeichneten und erfahrnen
<lb/>Schriftsteller herrühren, schon jetzt, so viel dies inmitten des Erschei- 
<lb/>nens des früher begonnen gewesenen 16. Bandes des Werkes thun-
<lb/>!ich seyn konnte, zum Leitstern dienen lassen.

<lb/>Doch hält der Herausgeber des rheinischen Archiv's für nöthig,
<lb/>in der fraglichen Beziehung Einiges zu bemerken.

<lb/>Die erste Abtheilung des Archivs scheintihm, nach reiflicher Ueber-
<lb/>legung, der gedrängten aher gemeinfaßlichen und klaren Darstellung
<lb/>merkwürdiger Nechtsfälle und den darauf erfolgten Sprüchen des
<lb/>rheinischen Appellations-Gerichtshofes am Zweckmäßigsten gewidmet
<lb/>bleiben zu 'müßen, indem diese Sprüche, zumal wenn sie in einer
<lb/>Mehrheit von Fällen übereinstimmend aussallen, ganz geeignet sind,
<lb/>die Rechtswissenschaft in ihrer Anwendung auf das wirkliche Leben
<lb/>zu beleuchten und auszubilden, auch eine reiche Quelle belehrender
<lb/>Erfahrungen und Aufschlüsse über den Sinn und selbst über den
<lb/>Werth der Gesetze darbieten.

<lb/>Zwar findet diese Rücksicht noch mit größerem Rechte auch An- 
<lb/>wendung auf die Entscheidungen deS Königlichen Revisions- und
<lb/>Cassationshofes, und dürfte das, den Entscheidungen dieses höchsten
<lb/>Tribunals der Rheinlande gebührende Ansehen die erste Stelle in
<lb/>einer Sammlung von Rechtsfällen in Anspruch nehmen.

<lb/>Allein fürs Erste erreichen die meisten Rechtsstreite nicht die
<lb/>Sphäre des Revisions - und Cassationshofes, der bekanntermaßen keine
<lb/>eigentliche dritte Instanz bildet, während es das Interesse der Bewohner
<lb/>der Rheinprovinzen, denen die Oeffentlichkeit der Rechtspflege in
<lb/>ihrer ganzen Ausdehnung lieb und werth geworden, insbesondere
<lb/>aber eines Jeden, dem es aus Beruf oder Neigung an der nähern
<lb/>Kenntniß der Gesetze gelegen ist, im hohen Grade erregt, die An- 
<lb/>sichten und Urtheile, sowohl der Königlichen Landgerichte als des in
<lb/>der Regel die letzte Instanz bildenden rheinischen Appellationsge-
<lb/>richtshofes über wirklich vorgekommene Rechtsfragen durch die Presse
<lb/>kennen zu lernen: wovon die natürliche und ersprießliche Folge ist,
<lb/>daß mancher Prozeß vermieden oder abgekürzt, mancher grundlose
<lb/>Anspruch aufgegeben, und der Chikane manche Hoffnung entzogen wird.

<lb/>Diesem Zwecke entspricht der vorhergehende Bericht im Archive über
<lb/>die bei dem Appellationshofe verhandelten interessanten Rechtsstreit
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0009.tif"
                n="X"
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                rend="left"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0009--><p/>
            <p>

               <lb/>X
</p>
            <p>

               <lb/>tigkeiten, indem die wichtigen Rechtsfragen wohl durchgängig in dem
<lb/>einen oder andern der sich wiederholenden Fälle durch Berufung des
<lb/>einen oder des andern der streitenden Theile zu feinem Erkenntnisse
<lb/>gelangen, und bei diesem Berichte die Ansichten und Urtheile der
<lb/>Königlichen Landgerichte mehr oder weniger ausführlich, je nach der
<lb/>Gediegenheit ihres Inhaltes angeführt werden, zumal, falls sie von
<lb/>den Ansichten und Erkenntnissen des Appellationsgerichtshoses ab- 
<lb/>weichen und es noch zweifelhaft erscheint, ob die Wagschale des ma- 
<lb/>teriellen Rechts sich eigentlich mehr auf die Seite des untergeordneten
<lb/>oder die des höheren Richters Hinneige.

<lb/>An diese gewählte Anordnung in der Reihenfolge des Stoffes knüpft
<lb/>sich sodann Zweitens derwesentlicheVorlheil, daß nachdem die sämmt-
<lb/>li ch e n interessanten und wichtigen Prozesse, welche bei den Landgerich- 
<lb/>ten nnd dem Appellationshofe Vorkommen, durch eine kurze, jedoch hin- 
<lb/>längliche Darstellung der faktischen Verhältnisse, woraus der Rechts- 
<lb/>streit beruht, so wie des Wesentlichen der Vorträge der Sachwalter
<lb/>der natürlichen Ordnung der Dinge gemäß zuvörderst vorgetragen
<lb/>worden sind, nachher, in Ansehung derjenigen Prozesse, welche
<lb/>auch zur Entscheidung des Revisions- und Cassationshofes erwachsen,
<lb/>auf das bereits Vorangeschickte nur hingewiesen werden darf, wodurch
<lb/>Raum für anderweiten Stoff gewonnen und der Uebelstand vermieden
<lb/>wird, dieselbe Sache, wenn gleich mit einiger Verschiedenheit in der
<lb/>Behandlungsweise mehrmalen ausführlich anführen zu müßen.

<lb/>Diese Vortheile werden durch den Umstand nicht ausgewogen, daß
<lb/>es Rechtssachen giebt, welche vom Revisions- und Caffationshofe ent- 
<lb/>schieden werden, ohne vorher beim Appellationshofe anhängig gewesen
<lb/>zu seyn (z. B. die Cassations-Rekurse gegen die Urthcile der Assisen-
<lb/>gerichte oder gegen die Urtheile der Friedensgerichte un&gt;^ Landgerichte,
<lb/>insofern selbige in letzter Instanz erkennen), oder daß mancher Prozeß,
<lb/>der in beiden Instanzen für dieJurisprudenz von keinem oder geringem
<lb/>Interesse war, vor dem Revisions- und Caffationshofe eine Wendung
<lb/>nehmen kann, die ihn merkwürdig macht.

<lb/>Diese Rechtsfälle, insofern sie in theoretischer oder praktischer Hin- 
<lb/>sicht von Wichtigkeit sind, können füglich, wie dies auch bisher geschehen,
<lb/>in dem besonderen Abschnitte ausgenommen werden, welcher für die
<lb/>Rechtsprechung bes Revisions- und Eassationshofes bestimmt ist.

<lb/>Diesemnach wird auch hinfübro die erste Abtheilung des Archivs
<lb/>die Jurisprudenz der Landgerichte und des rheinischen Appellations-
<lb/>Gerichtshofes umfassen, die zweite Abtheilung hingegen wird in be- 
<lb/>sonderen Abschnitten diejenigen Gegenstände enthalten, welche das
<lb/>oben bezogene ministerielle Reskript vom 10. Dezember als beachtungs-
<lb/>werth und zweckmäßig aufstellt, nemlich:
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0010.tif"
                n="XI"
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                rend="right"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0010--><p/>
            <p>

               <lb/>XI
</p>
            <p>

               <lb/>unter A. Die Nechtsentscheidungen des Revisions- und
<lb/>Cassationshofes;

<lb/>unter L. Rechtswissenschaft. Diese Rubrik wird umfassen
<lb/>1) Aufsätze und Erörterungen einzelner Gegenstände des
<lb/>rheinischen Rechts. 2) Nachrichten über die Gesetzgebung
<lb/>in den Ländern, wo das Französische Recht gilt. 3) Litte-
<lb/>ratur über dieses Recht.

<lb/>unter C. Gesetzgebung und Rechtsverwaltung, wohin
<lb/>gehören 1) die summarische Angabe der neuen, auch die
<lb/>Rheinlande betreffenden Gesetze. 2) Nachrichten über
<lb/>die Rechtsverwaltung in den Rheinprovinzen, als nemlich
<lb/>Uebersichten des materiellen Rechtsganges, Beförderungen,
<lb/>Todesfälle, Nekrologe und dergleichen.

<lb/>Was das künftige Erscheinen des Archivs betrifft, so gibt der
<lb/>Herausgeber die Zusicherung, daß die Hefte in monatlichen regel- 
<lb/>mäßigen Lieferungen erscheinen werden. Der, im Verhältniß
<lb/>anderer Zeitschriften niedrige Preis, welchen der Verleger ge- 
<lb/>stellt und weiter unten mit den übrigen merkantilen Bedingungen
<lb/>angezeigt hat, erklärt sich theils aus der Ansicht über die Nothwen-
<lb/>digkeit und das vielseitige Bedürfniß einer Zeitschrift der vorliegenden
<lb/>Art, wodurch die wahre und vollständige Oeffentlichkeit der Rechts- 
<lb/>pflege erreicht wird, theils und hauptsächlich ans der Absicht, sein
<lb/>Schärflein zu der einem Jeden heilsamen Kenntniß des praktischen
<lb/>Rechts beizutragen. Sollte diese Absicht erreicht werden, so mußte
<lb/>auch dazu das Mittel der Leichtigkeit des Ankaufs durch Wohlfeilheit
<lb/>der kurrenten Bände geboten werden.

<lb/>Köln, am 1. September 1832.

<lb/>G. S a n d t,

<lb/>König!. Preuß. Erster General-Advokat,
<lb/>Geheimer Justizrath.
</p>
            <p>

               <lb/>Der vorstehenden Einleitung des Herrn Herausgebers habe ich
<lb/>meinerseits als Verleger nur noch Folgendes hinzuzusetzen:

<lb/>Das Archiv für das Civil- und Criminalrecht der König!. Preuß.
<lb/>Rheinprovinzen, welches durch die neuliche Errichtung eines dritten
<lb/>Senates des rheinischen Appellations-Gerichtshofes schon eine bedeu- 
<lb/>tende Vermehrung an Stoff erhalten, hat auch durch neue Rubriken
<lb/>für Rechtswissenschaft, Gesetzgebung und Rechtsverwal- 
<lb/>tung zum Theil einen offiziellen Charakter angenommen, weshalb
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0011.tif"
                n="XII"
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                rend="left"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0011--><p/>
            <p>

               <lb/>XII
</p>
            <p>

               <lb/>ein schnelleres Erscheinen desselben nothwendig wird. Zm Verein
<lb/>mit dem Herrn Herausgeber werde ich daher bemüht seyn, von nun
<lb/>an die Hefte rasch auf einander folgen zu lassen, um hierdurch daS
<lb/>Interesse der resp. Abonnenten möglichst schnell zu befriedigen.

<lb/>In Betreff des Preises finde ich mich zu der Bemerkung veran- 
<lb/>laßt, daß das Archiv durch kompressen Druck, insbesondere in der
<lb/>zweiten Abtheilung, auf einem Bogen mehr Materie liefert, als ähnliche
<lb/>Journale und deshalb, so wie in Berücksichtigung der typographischen
<lb/>Ausstattung zu den wohlfeilsten Zeitschriften gezählt werden muß,
<lb/>welche die Literatur der Rechtswissenschaft aufzuweisen hat. Eine
<lb/>nähere Vergleichung des intensiven Umfanges und Preises des Archivs
<lb/>mit andern juristischen Journalen wird Jeden leicht von der Rich- 
<lb/>tigkeit dieser Angabe überzeugen. Auch durch mehrfaches Ueberschreiten
<lb/>der für einen Band fmrten Bogenzahl ist bereits gezeigt worden,
<lb/>wie gern ich selbst Opfer bringe, um den diesfälligen Wünschen des
<lb/>Herrn Herausgebers, dessen Triebfeder nur Beförderung des Guten
<lb/>und Nützlichen ist, zu entsprechen.

<lb/>Vom 1. bis 6. Bande habe ich sämmtlichen Vorrath aus Dumo n t-
<lb/>Schauberg'schem Verlag käuflich an mich gebracht, wodurch das
<lb/>vollständige Werk jetzt mein Eigenthum ist. Den neu eintreten- 
<lb/>den Abonnenten bemerke ich, daß der Vorausbezahlungs-Preis eines
<lb/>jeden Bandes von 4 Heften circa 25 Druckbogen umfassend, 2 Tha-
<lb/>ler für Einheimische und 2 Thaler 10 Sgr. für Auswärtige beträgt.

<lb/>Köln, den 3. September 1832.

<lb/>Pet. Schmitz.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_01601+1832_0012.tif"
             n="XIII"
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         <div xml:id="d88757e1058">
            <head>Inhalt. Erste Abtheilung</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_01601+1832_0012--><p/>
            <p>

               <lb/>Inhalt.
</p>
            <p>

               <lb/>Erste Abtheilung.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite.

<lb/>Kaufpreis. Zinsen. Privilegium.1

<lb/>Testament. Unterschrift. Handzeichen. Anführung der Ursache
<lb/>der Unfähigkeit zur Unterschrift ........... 4

<lb/>Ehefrau. Vermögensabsonderung. Schulden während der Ehe. 8

<lb/>Appellakt. Gewähltes Domizil. Abschrift.10

<lb/>Appellakt. Nichtigkeit. Datum des Urtheils.11

<lb/>Zülich und Bergisches Statut. Nückfallsrecht. Leibzucht ... 13
<lb/>Ehefrau. Schulden. Gütergemeinschaft. Kaufpreis. Zinsen-Ver-

<lb/>jährung.  17

<lb/>Subhastation. Königliche Regierung. Qualifikation. Steuer-
<lb/>und Gemeinde-Empfänger. Kassen-Defekt. Truppenverpfle-

<lb/>gungs-Gelder.  23

<lb/>Mauer. Ausbesserung. Zutritt auf das Grundeigenthum des

<lb/>Nachbars.25

<lb/>Appellakt. Oeffentliche Anstalt. Verwaltung. Nichtigkeit. . . 26

<lb/>Appellakt. Zustellung. Nichtigkeit. ..27

<lb/>Handelsgericht. Vollstreckung. Kompetenz.28

<lb/>Fideicommissum de residuo. Beweis. Pstichttheil. Quarta

<lb/>Trebellianica.  29

<lb/>Fideikommiß. Gerichtsstand. Ausländischer Erbe.38

<lb/>Disziplinarbeschluß. Ministerieller Beamter. Berufung ... 52

<lb/>Dritt-Arrestat. Kontumazial-Urtbeil. Erlöschung.56

<lb/>Gemeinde. Kuhhirt. Zeuge. Reproche. Name. Schreibfehler 58
<lb/>Fallit. Ehemann Autorisation zum Prozeßführen ..... 60
</p>
            <pb facs="2084567_01601+1832_0013.tif"
                n="XIV"
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                rend="left"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0013--><p/>
            <p>

               <lb/>XIV
</p>
            <p>

               <lb/>Seite.

<lb/>Zeugendeweis. Prorogation ..60

<lb/>Kaufvertrag. Konventionalstrafe. Zinsen.. ... 61

<lb/>Antichretischer Vertrag. Zinswucher ..62

<lb/>Gerichtsvollzieher. Kostentaris. Landkanton.  63

<lb/>Handelsgericht. Ergänzungsrichter . ...64

<lb/>Wohnungsrecht. Scdreinerhandwerk. ......... 64

<lb/>Sudhastation. Zustellung der Beschlagnahme-Verfügung... 66

<lb/>Verbindungs-Urtheil. Deigeladener.  67

<lb/>Testament. Fideikommissarische Substitution ....... 69
</p>
            <p>

               <lb/>Verwaltungsbeamter. Negreßklage. Kompetenz der Gerichtsbehörde 71
<lb/>Gerichtsvollzieher. Beurkundung einer Amtshandlung, die nicht
</p>
            <p>

               <lb/>geschehen war. Geldstrafe. Oeffentliches Ministerium... 81

<lb/>Bergwerk. Theilungsklage.  82

<lb/>Pflichtteil. Legate. Antretung der Erbschaft..85

<lb/>Handelsgericht. Ergänzungsrichter. Solidar-Gläubiger. Fallitmasse 88

<lb/>Solidarschuldner. Mitschuldner. Adzitation.93

<lb/>Rente. Abschaffung.97

<lb/>Verjährung. Verzicht. Collation. Zinsen.105

<lb/>Sudhastation. Falliment des Subhastaten. Vorladung der Hy- 
<lb/>pothekargläubiger. Stunde der Lizitation. Einrede der Arg- 
<lb/>list. Einspruch.    108

<lb/>Agio. Herzogthum Cleve.112

<lb/>Filiation. Beweis.   118

<lb/>Einrede des nicht erfüllten Kontraktes.119

<lb/>Beschlagnahme von Grundstücken. Verkauf von Früchten auf dem
<lb/>Halm. Ansteigerer. Nichtigkeitserklärung. Schadenersatz. . 120

<lb/>Stadtkölnische Statuten. Theilungsklage. Gläubiger. ... 123

<lb/>Schriftvergleichung. Necognition.. .127

<lb/>Testament. Ordensgeistlicher. Zeuge..131

<lb/>Eid. Judendekret. Zeugenbeweis. Angabe der zu beweisenden

<lb/>Thatsachen.. 134

<lb/>Gesetze. Resiliationsklage. Falliment. Mora. Kauf . ... 138

<lb/>Verkauf. Minderjährige. Fremde Sache.144

<lb/>Vermächtniß. Voraus (preciput.).. 145

<lb/>Appellakt. Zustellung. Königl. Negierung.146

<lb/>Aelteres Recht. Verjährung. Bona fides.147

<lb/>Geständniß. Unteilbarkeit . ..  148

<lb/>Appellakt. Anwalt. Wohnort.. Nichtigkeit..151

<lb/>Actio familiae herciscundae und communi devidundo. Ver- 
<lb/>jährbarkeit.   152
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0014.tif"
                n="XV"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0014--><p/>
            <p>

               <lb/>XV
</p>
            <p>

               <lb/>Seile-

<lb/>Osthandel. Simulation. Werte. . ..152

<lb/>Klage. Vergleichungs-Versuch.  157

<lb/>Zinsenzahluug. Beweis. Empfangs-Rechnungen...... 160

<lb/>v^iue pature. Weidrecht. Stoppelweide.  161

<lb/>Verjährung. Beholzigungsrechte.161

<lb/>Mangel des Sühneversuchs.161

<lb/>Schiedrichterliches Urtheil. Hinterlegung ........ 162

<lb/>Appellakt. Zustellung. Abschrift. Nichtigkeit.162

<lb/>Appellakt. Wohnort. Anwalt. Nichtigkeit.162

<lb/>Zülich- und Bergische Rechtsordnung. Devolutionsrecht ... 163
<lb/>Eheleute. Statutarischer Vortheil. Nivosgesetz . . . . . .168
<lb/>Handelsgesellschaft. Falliment ............ 171

<lb/>Appellable Sache. . ..    177

<lb/>Präparatorisches Urtheil. Interlokut. Erwägungsgründe. . .177
<lb/>Billet d ordre. Aval. Protest. Verlaffenschaft. Jmmirtlon. Beweis 180
<lb/>Appellakt. Interlokut. Vollziehung. Zülich und Bergische Rechts- 
<lb/>ordnung. Devolutionsrecht.182

<lb/>Diebstahl. Haus.  185

<lb/>Diebstahl. Unterschlagung ... .... 186

<lb/>Kauf- unb Verkauf-Vertrag.  189

<lb/>Kompromiß. Minderjährigkeit. Nichtigkeit.191

<lb/>Appellabler Gegenstand. Erbtheilung. Verletzung ..... 193
<lb/>Handelsleute. Mietvertrag. Kompetenz ........ 196

<lb/>Verkauf. Kaufpreis. Zinsen.  197

<lb/>Crbpachtsrente. Privilegium. Jnscription. ....... 199

<lb/>Kontumazial-Urtheil. Opposition ........... 201

<lb/>Zahlungs-Anweisung. Gerichtliche Hypotheke. Subhastation. . 203

<lb/>Todeserklärung. Abwesender Militär..  206

<lb/>Gemeindeschuld. Zinsen.  211

<lb/>Olographisches Testament. Nichtigkeit. Berufung. Verzicht. Jn-

<lb/>zidentberufung ..  .215

<lb/>Berufung. Aeltere Provinzen. Verspätung.224

<lb/>Kollokation. Appellabler Gegenstand.  225

<lb/>Oeffentliches Testament. Vorlesung. Nichtigkeit.230

<lb/>Churkölnische Rechtsordnung. Devolutionsrecht 234

<lb/>Ansprüche an den Staat. Inkompetenz.236

<lb/>Beweisinterlokut. Berufung. Präklusion.238

<lb/>Zwangsveräußerung. Drittinhaber.*.240

<lb/>Appellakt. Eheleute. Doppelte Abschrift. Nichtigkeit . . . .240
<lb/>Appellakt. P(‘ütuiJi. Nichtigkeit. ........ 241
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0015.tif"
                n="XVI"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0015--><p/>
            <p>

               <lb/>XVI
</p>
            <p>

               <lb/>Seite.

<lb/>Gerichtsvollzieher. Vollstreckung. Erekutorische Ausfertigung ei- 
<lb/>nes Urtheils ..241

<lb/>Zuwelen - Verwechselung. Entscheidungseid.243

<lb/>Handlungsfirma. Uebertrag.251.

<lb/>Testament. Notarial-Akt. Widerruf eines Legats.257

<lb/>Handelsgeje llfchaft. List cle deconfiture.269

<lb/>Ehefrau. Privilegium. Schulden des Mannes. Dezisorischer

<lb/>Eid. t^68 judicata..265
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_01601+1832_0016.tif"
             n="1"
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         <div xml:id="d88757e1378" type="section" subtype="Rechtsprechung">
            <head>
               <title level="a" type="main">Kaufpreis. Zinsen. Privilegium</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_01601+1832_0016--><p/>
            <p>

               <lb/>Kaufpreis. — Zinsen. — Privilegium.

<lb/>Steht dem Verkäufer so wie wegen Bezahlung des
<lb/>Kaufpreises, also auch wegen aller rückständigen
<lb/>Zinsen desselben, oder aber nur wegen der Zinsen
<lb/>von zwei Jahren und des laufenden, ein Privi- 
<lb/>leg zu? Art. 1654. 2103. 2108. 2151. des B. G. B.

<lb/>v. Posson — Fallit-Masse Remacle.

<lb/>In einem, bei dem K. Landgerichte zu Trier gegen die
<lb/>Fallitmasse Remacle eingcleiteten, Rang-Ordnungs-Verfahren
<lb/>meldete Fräulein v. Posson eine bedeutende Forderung, welche
<lb/>als Verkaufspreis, nach Art. 2103 Nro. 1. des. B. G. 53.
<lb/>privilegirt war, mit einem Zinsen Rückstände, von ungefähr
<lb/>13 Jahren, an, und verlangte für diese sämmtlichen Zinsen
<lb/>den nämlichen Rang wie für die Hauptforderung; da dieses
<lb/>aber von einem nachstehenden Hypothekar-Gläubiger bestrit- 
<lb/>ten wurde, so erkannte das K. Landgericht, auf den Grund
<lb/>des Art. 2151 des B. G. 53., daß nur zweijährige rückstän- 
<lb/>dige, sodann die lausenden Zinsen in den Rang des Kapi- 
<lb/>tals kommen könnten, die übrigen Zinsen aber nur von dem
<lb/>Datum ihrer besonderen Einschreibung Hypotheken-Rang hät- 
<lb/>ten. Gegen dieses Urtheil wurde das Rechtsmittel der Be- 
<lb/>rufung ergriffen, und so kam diese wichtige Controverse auch
<lb/>bei dem Rheinischen Appellations-Gerichtshofe zur Sprache.

<lb/>Zur Rechtfertigung der Berufung suchte man darzuthun,
<lb/>daß der Art. 2151 nur auf die Zinsen von hypothekarischen,
<lb/>nicht aber auf jene von privilegirten Forderungen anwend- 
<lb/>bar sey, und daß bei letzteren Re Regel: accessorium se- 
<lb/>quitur naturam rei principalis, in ihrem ganzen Umfange
<lb/>zur Anwendung kommen müsse; — der Rh. App. Gerichts- 
<lb/>hof verwarf aber die Berufung, indem er sein Erkenntniß
<lb/>folgendermaaßen motivirte:

<lb/>„Daß zwar der Regel nach Zinsen, als Accefforien, an
<lb/>der Natur und den Vorrechten der Hauptforderung Theil
<lb/>Archiv 1. Abtheil. 16r Bd. 1
</p>
            <pb facs="2084567_01601+1832_0017.tif"
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            <p>

               <lb/>2
</p>
            <p>

               <lb/>haben, und der Art. 2151 des B. G. G. als Beschränkung
<lb/>dieses Grundsatzes nicht ausdehnend erklärt werden dürfte;
<lb/>dag dieser Art. sich auch der Worte: „au meme rang d’hy-
<lb/>potheque bedient, während das B. G. B. von Privilegien
<lb/>im Art. 2095 den Begriff besonders bestimmt, und an vie- 
<lb/>len Stellen Privilegium und Hypotheke neben einander nennt,
<lb/>sie mithin von einander unterscheidet; — daß aber auch bei
<lb/>Privilegien an Immobilien die Merkmale einer Hypotheke,
<lb/>nach Art. 2114, vorhanden sind; daß erstere mithin, ihrer
<lb/>besonderen Wirkungen ungeachtet, unter die allgemeine Ka-
<lb/>thegorie von Hypotheken gehören, und in diesem Sinne der
<lb/>Art. 2113 sagen kann: die nicht gehörig conservirten Privi- 
<lb/>legien, von welchen dort die Rede ist, hörten durch diese
<lb/>Unterlassung nicht auf hypothekarisch zu sein, wodurch ihnen
<lb/>keine Qualität erst zugesprochcn, sondern die Beibehaltung
<lb/>einer schon früher vorhandenen anerkannt wird; daß sehr
<lb/>viele Stellen von Hypotheken allein reden, welche ihres In- 
<lb/>haltes wegen auch auf Privilegien an Immobilien zu be- 
<lb/>ziehen sind, z. B. Art. 2117 und folgende in Verbindung
<lb/>mit Art. 2116; daß sogar Art. 760 der B. P. O. sich des
<lb/>Ausdrucks: „los creanciers posterieurs en ordre d’hypo-
<lb/>theque“, welcher mit dem „an rang d’hypotlieque“ syno- 
<lb/>nym ist, bedient, obgleich es hier keinen Zweifel erleidet,
<lb/>daß auch die, über Zurücksetzung sich beschwerende, privilegirten
<lb/>Gläubiger darunter mitverstanden werden müssen; daß da- 
<lb/>her, wie überall wo das Gesetz nicht unterscheidet, so auch
<lb/>im Art. 2151, das allgemein von Hypotheken Gesagte auf
<lb/>die Privilegien eine gleiche Anwendung erleidet. —

<lb/>II. Senat. Sitzung vom 21. Mai 1831.

<lb/>Advokaten: Hasenclcver — Holthof.

<lb/>Die entgegengesetzte Ansicht, nemlich daß dem Verkäufer für alle
<lb/>rückständigen Zinsen ein Privileg zustehe, wird durch die Betrach- 
<lb/>tung unterstützt, daß nach dem gemeinen Recht und der Rechts-
<lb/>paromie „accessorium sequitur naturam rei principalisdie Zin- 
<lb/>sen dasselbe Privileg als das Kapital genießen, was ebenfalls aus
<lb/>der Zusammenstellung der Art. 2103, 2108 und 2151 des B. G.
<lb/>B., sowie aus der durch Art. 1654 gegebenen Befugniß fließt,
<lb/>und die Verfügung des Art. 2151, die zwar von dieser allgemei- 
<lb/>nen Rege! abweicht, doch nur auf Hypothekarforderungen be- 
<lb/>schränktist, sonach als exceptionell nicht auf Zinsen des Kaufprei- 
<lb/>ses ausgedehnt werden kann, um so weniger als dieser Artikel,
<lb/>selbst nach dem Buchstaben beurtheilt, nicht aus das Privileg an-
</p>

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            <p>

               <lb/>3
</p>
            <p>

               <lb/>wendbar ist, da er von Hypotheken und von dem Range handelt,
<lb/>welchen die Hypotheken unter sich haben, während das Privile- 
<lb/>gium mit der Hypotheke, zwischen welchen das Gesetz überall ei- 
<lb/>nen Unterschied macht, nichts gemein hat, der Rang des Privi- 
<lb/>legs nicht durch die Transcription oder Jnscription bestimmt wird,
<lb/>sondern auf den Tag des Vertrags zurückwirkt, dasselbe nicht
<lb/>durch die Transcription wie die Hyporheke erworben, sondern wie
<lb/>der Art. 2108 sich ausdrückt, bloß conservirt wird, das Privileg
<lb/>übrigens ohne Jnscription nach Art. 2166 droit de suite hat,
<lb/>und nach Art. 2106 der Verkäufer bloß seinem Privilegium durch
<lb/>Transcription oder Jnscription Oeffentlichkeit zu verschaffen braucht,
<lb/>um, so lange dasselbe.nicht purgirt ist, den Gläubigern gegenüber
<lb/>Wirkung zu äußern, ohne an irgend eine Zeit deshalb gebunden
<lb/>zu seyn; daß der Verkäufer, wenn er nicht bezahlt ist, nicht auf- 
<lb/>hört, Eigenthümer des Jmmöbels zu sein, und der Käufer das- 
<lb/>selbe nicht für sein Eigenthum ansprechen, noch die Früchte für
<lb/>sich eivziehen kann, als wenn er Kapital und Zinsen ganz ent- 
<lb/>richtet hat;^— das Kapital sonach das Jmmöbel, so wie die Zin- 
<lb/>sen die Früchte reprasentiren, und es ungerecht wäre, wenn der
<lb/>Käufer die Früchte einerndten würde, ohne dem Verkäufer durch
<lb/>Bezahlung der Zinsen ein Aequivalent zu geben; daß der Ver- 
<lb/>käufer, so hoch auch der Zinsenrückstand sey, an seiner eigenen
<lb/>Sache sich halt, wenn er sein Privileg ausübt, und es folglich
<lb/>höchst unbillig wäre, während er selbst nicht bezahlt ist, einen
<lb/>Lheil seiner Sache für andere Gläubiger, welche eine Hypothek
<lb/>auf Immobilien haben, die ihnen ganz fremd sind, zu verwenden,
<lb/>daß den^ Hypothekarglaubiger, wenn er mehrjährige Zinsen auf- 
<lb/>laufen laßt, allerdings der Vorwurf der Nachlässigkeit trifft, der- 
<lb/>selbe sich sonach nicht beschweren kann, wenn das Gesetz (Art.
<lb/>2151) ihn mit einiger Strenge behandelt, während der Verkäufer
<lb/>sehr oft in der Unmöglichkeit ist, die Zinsen fordern zu können,
<lb/>derselbe also auch mit Recht mehr Rücksicht, als gewöhnliche Hy-
<lb/>pothekarglaubiger verdient, und ihm zu deren Conservation und
<lb/>Kundmachung seines Privilegs, wie bemerkt, kein Termin vor- 
<lb/>geschrieben ist; — daß, wenn unter dem Ausdruck „prix“, dessen
<lb/>sich der Art. 2103 des B. G. B. bedient, nur Kapital zu ver- 
<lb/>stehen wäre, durchaus keine privilegirte Anweisung für Zinsen
<lb/>gestattet werden könnte, indem dieser Artikel ein solches Privileg
<lb/>Ln dieser Voraussetzung nicht gibt, der Art. 2151, der, wie ge- 
<lb/>sagt von Privilegien nicht spricht, nicht willkührlich ausgedehnt
<lb/>werden kann, und auch weder eine legale noch conventionelle Hy- 
<lb/>pothek für die Zinsen vorliegt, während die Meinung, daß die
<lb/>Zinsen ebenfalls Lheil des Preises sind und der Art. 2103, der
<lb/>das Privileg nicht auf Kapital beschränkt, dieselben vielmehr eben- 
<lb/>falls begreift, sowohl der natürlichen Billigkeit als dem Geiste
<lb/>des Gesetzes entsprechend erscheint, da nach dem Art. 1652 eine
<lb/>verkaufte, Früchte tragende Sache von Rechtswegen Zinsen trägt,
<lb/>die Verzinslichkeit sonach ein naturale Jbeö Verkaufs ist, und das
<lb/>Privileg sowohl für Kapital als Zinsen um so mehr als Essenz
<lb/>des Vertrags angesehen werden muß, als es ein Ausfluß aus der
<lb/>durch Art. 1654'dem Verkäufer gegebene Befugniß ist, den Ver- 
<lb/>trag, wenn auch nur die Zinsen nicht bezahlt werden, auflösen


<lb/>i *
</p>

         </div>
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               <title level="a" type="main">Testament. Unterschrift. Handzeichen. Anführung der Ursache der Unfähigkeit zur Unterschrift</title>
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            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_01601+1832_0019--><p/>
            <p>

               <lb/>4
</p>
            <p>

               <lb/>zu lassen; — daß endlich, wenn man annimmt, daß die Ainsen
<lb/>ein Lheil des Preises sind, und der Art. 2103 des B. G. B.,
<lb/>der ebensowenig als das Brumairgesetz weder von Ainsen für zwei
<lb/>Jahre und das laufende, noch von Ainsen von unbestimmten Jah- 
<lb/>ren spricht, ein Privileg dafür gibt, die Meinung, daß die Zin- 
<lb/>sen nur von zwei Jahren und dem laufenden privilegirt seven, den
<lb/>Mißstand herbeiführt,e daß, da die gleichzeitig mit. der Hypothek
<lb/>eingeschriebenen rückständigen Ainsen gleichen Rang mit dem Ka- 
<lb/>pital haben, den Art. 2151 auf das Privileg angewendet, der
<lb/>Verkäufer, welcher an keinen Termin für Conservation seines Pri- 
<lb/>vilegs gebunden, zehn Jahre nach dem Verkaufe Kapital und
<lb/>zehnjährige Ainsen einschreibt, für Kapital und Ainsen gleichen
<lb/>privilegirten Rang hätte, während, wenn er zehn Jahre früher
<lb/>am Tage des Verkaufs Jnscrlption für das Privileg genommen
<lb/>haben würde, nur die Ainsen für zwei Jahre und das laufende
<lb/>fordern könnte.

<lb/>Die hier entwickelte Ansicht vertheidigen: Berlin, quest. de
<lb/>droit, 5. edition, mot interets §. 5. —■ Favard, ni. inscription
<lb/>liybotü. Sect. 7- Nro. 2. — Grenier, Nro. 384. imt Foelix et Hen-
<lb/>don sur lcs rniites foncieres p. 199- Sie Wirt? ferner bestätigt:
<lb/>durch ein Arret des Kaffationshofs zu Paris vom 5. März 1816
<lb/>(8ir. 16. I. 171), durch ein zweites desielben Gerichtshofes vom
<lb/>1. Mai 1817 (chambrcs minies) S. 17, 1. 199 ; Ferner durch
<lb/>ein Äi-ret des Appelhofes zu Paris vom 31. Januar 1818 (8. 18.
<lb/>2'. 233.) und endlich durch ein Arret des Appelhofes zu Montpel- 
<lb/>lier vom 31. Mai 1814, relatirt von Merlin am angeführten
<lb/>Orte. —

<lb/>Testament. — Unterschrift. — Handzeichen. — Anfüh- 
<lb/>rung der Ursache der Unfähigkeit zur Unterschrift.

<lb/>Von Bianco und Fräulein von Busquer — Vor- 
<lb/>stand der katholischen Pfarrkirche zum
<lb/>heil. Adalbert zu Aachen.

<lb/>Von dem öffentlichen Testamente des Rentners Pet. Jo- 
<lb/>seph von Braumann und einem darüber entstandenen Rechts- 
<lb/>streite zwischen den Jntestatcrben und derArmenverwaltungs-
<lb/>Kommiffion zu Aachen ist bereits im Bde. 14. Abth. 1. S. 255
<lb/>und folgenden eine ausführliche Rechenschaft gegeben worden,
<lb/>weshalb wir um so mehr die Leser des Archivs darauf hin- 
<lb/>verweisen, als dermalen in Ansehung jenes Testamentes ganz
<lb/>dieselbe Streitfrage bei dem Iten Senate des Appellhoses
<lb/>zur Diskussion und Entscheidung gekommen und gleichmäßig
<lb/>wie früher beim 2ten Senate entschieden worden ist.

<lb/>Von Franz Joseph von Bianco, Mitglied und Sekre- 
<lb/>tär der Schulverwaltung Hierselbst, und Fräulein von Bus-
</p>
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            <p>

               <lb/>5
</p>
            <p>

               <lb/>quer als nächsten erbberechtigten Anverwandten des von Brau«
<lb/>mann, verlangte neinlich der Vorstand der katholischen Pfarr- 
<lb/>kirche zum heil. Adalbert zu Aachen die Entrichtung einer
<lb/>Summe von 1200 Thlr. sammt Zinsen und Kosten, indem
<lb/>besagter Kirche diese Summe durch das von Braunian'sche
<lb/>Testament vom 10 August 1828 als Legat vermacht, und
<lb/>sie auch zur Annahme dieses Legats von der König!. Re- 
<lb/>gierung zu Aachen gehörig ermächtigt worden sey. Dieser
<lb/>Foderung setzten die Beklagten die Nichtigkeit des erwähn- 
<lb/>ten Testamentes entgegen, weil dasselbe dem Artikel 973
<lb/>des B. G. B. und den §. §. 27, 28 und 29 der Nota- 
<lb/>riatsordnung vom 25. April 1822 zuwider, weder mit der
<lb/>Unterschrift des Testators noch mit dessen Handzeichen ver- 
<lb/>sehen sey, und eben so wenig die Erklärung des Testators,
<lb/>daß und weshalb er weder zu dem einen noch zu dem an- 
<lb/>dern im Stande gewesen, enthalte.

<lb/>Die betreffende Stelle des solchergestalt der Nichtigkeit
<lb/>gezeihten Testamentes ist am oben angeführten Orte wört- 
<lb/>lich angeführt, und ergiebt sich auch noch zur Genüge aus
<lb/>dem unten stehenden Urtheile des Appellationsgerichthofes. —

<lb/>Durch Urtheil vom 11. Novemb. 1829 verwarf jedoch das
<lb/>K- L. G. zu Aachen die Nichtigkeitseinrede der Beklagten
<lb/>und verurtheilte sie dem Anträge der Klägerin gemäß zur
<lb/>Zahlung des questionirten Betrages von 1200 Thaler mit
<lb/>den Zinsen vom Tage der Klage und in die Kosten des
<lb/>Prozesses.

<lb/>Gegen dieses Urtheil legten die Beklagten Berufung ein,
<lb/>und brachten in zweiter Instanz noch den Einwand vor,
<lb/>daß die Klage jedenfalls zu voreilig sey, weil nach dem
<lb/>Artikel 910 des B. G. B. die landesherrliche Genehmigung
<lb/>zur Annahme des fraglichen Legates noch nicht beigebracht
<lb/>worden. Durch Urtheil vom 17. Januar 1831 erklärte der
<lb/>Appellationsgerichtshof diesen Einwand für erheblich, und
<lb/>bestimmte dem appellatischen Kirchenvorstand zur Beibrin- 
<lb/>gung der erforderlichen Autorisation zur Annahme des questio- 
<lb/>nirten Legates eine Frist von 3 Monaten. In Vollziehung
<lb/>dieses Urtheils wurde den Appellanten Abschrift einer bereits
<lb/>vor' Anstellung der Klage erlassenen, die Annahme jenes
<lb/>Legates genehmigenden Verfügung des Ministeriums des
<lb/>Innern mitgetheilt, und es erging demnach über die Be- 
<lb/>hauptungen und Ausführungen der Partheien folgendes
</p>
            <p>

</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0021.tif"
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            <p>

               <lb/>6
</p>
            <p>

               <lb/>U r t h e i l:

<lb/>I. E., daß der appellatische Kirchenvorstand dem Vorbe- 
<lb/>scheide vom 17. Jannar 1831 durch Beibringung der, in
<lb/>dem Bescheide der K. Regierung zu Aachen vom 28. Octob.

<lb/>1828 bezogenen, Ministcrial - Authorisation vom 2ten näm- 
<lb/>lichen Monats zur Annahme des hier zur Frage liegenden
<lb/>Legats Folge geleistet hat, und daß die Ministerien und
<lb/>rcsv. Regierungen seit dem Erscheinen der Instruction zur
<lb/>Geschäftsführung der Regierungen vom 23. Octob. 1817,
<lb/>derartige Authorisationen ertheilen, und solche überall für
<lb/>genügend erachtet werden;

<lb/>Daß daher der Qualifikation des Appcllaten, nachdem
<lb/>er die von der K. Regierung zu Aachen am 12. December

<lb/>1829 ertheilte Authorisation zur Anstellung der Klage schon
<lb/>in erster Instanz vorgelegt hat, nunmehr nichts mehr in
<lb/>Wege steht;

<lb/>I. E. zur Hauptsache, daß unbestritten nach Vorschrift
<lb/>der Art. 973 und 1001 des Eivilgesetzbuchs jedes öffentliche
<lb/>Testament, wie das fragliche ist, bei Strafe der Nichtigkeit
<lb/>von dem Testator unterschrieben seyn, und wenn er erklärt,
<lb/>daß er nicht zu unterschreiben verstehe, oder daß er nicht
<lb/>unterschreiben könne, in dem Acte selbst ausdrückliche Mel- 
<lb/>dung von dieser seiner Erklärung, so wie von der Ursache,
<lb/>welche ihn zu unterschreiben verhindert, geschehen muß;

<lb/>Daß, wenn es auch nach den Worten des vorbezogenen
<lb/>Art. 973 zweifelhaft erscheinen könnte, ob die Verhinderungs-
<lb/>Ursache mit in der Erklärung des Testators begriffen seyn,
<lb/>und folglich von ihm selbst ausgehen müsse, oder ob es hin- 
<lb/>reiche, wenn solche von dem Notar in dem Act bemerkt
<lb/>worden, dieser Zweifel durch die Bestimmung der hiesigen
<lb/>Notariatsordnung vom 25. April 1822 im Art. 29. voll- 
<lb/>ständig gehoben worden ist, wornach nicht nur der von dem
<lb/>Testator erklärten Verhinderung zu unterschreiben, sondern
<lb/>auch der angeführten, das heißt, der von dem Erklären- 
<lb/>den angeführten Ursache Erwähnung geschehen soll; eine Be- 
<lb/>stimmung, die dem Geiste jenes Artikels, welcher die Er- 
<lb/>langung der möglichst vollständigen Gewißheit des Willens
<lb/>von Seiten des Testators vom Anfänge bis zur gänzlichen
<lb/>Vollendung des Testaments bezweckt, völlig entspricht; in- 
<lb/>dem eine solche Gewißheit überall nur aus der eigenen Er- 
<lb/>klärung des Testators selbst hervorgehen kann;
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0022.tif"
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            <p>

               <lb/>7
</p>
            <p>

               <lb/>Daß demnach zu untersuchen ist, ob in dem vorliegenden
<lb/>von Braumann'schen Testament eine solche zweifache Erklä»
<lb/>rung des Testators, nämlich die der Verhinderung zu unter- 
<lb/>schreiben nicht nur, sondern auch die der Ursache dieser Ver- 
<lb/>hinderung ausdrücklich enthalten, und es dadurch hinreichend
<lb/>außer Zweifel gestellt sey, daß der Testator bis-nach gänz- 
<lb/>licher Vollendung des Actes bei seinem darin ausgesproche- 
<lb/>nem letzten Willen verblieben, und daß er diesen letzten
<lb/>Willen aus der Ursache nicht mit seiner Unterschrift bekräf- 
<lb/>tigt habe, weil er nicht habe schreiben können, und nicht
<lb/>aus der Ursache, weil er nicht habe unterschreiben, und
<lb/>somit seinen ausgesprochenen letzten Willen nicht habe voll- 
<lb/>enden und mit seiner Unterschrift bekräftigen wollen;

<lb/>Daß bei einer solchen Untersuchung, welche einzig die
<lb/>Prüfung der, zur Erhebung der Gewißheit des Willens
<lb/>erforderten Form, als gesetzliche Bedingung der Nechtsbe«
<lb/>standigkeit des Testaments zum Gegenstände hat, nicht die
<lb/>Regeln über die Auslegung des materiellen Inhalts von
<lb/>Urkunden Anwendung finden können, sondern daß es dabei
<lb/>uur darauf ankommt, ob die zur Frage gezogenene Stelle
<lb/>in dem von Braumann'schen Testament dasjenige hinreichend
<lb/>ausdrücke, was das Gesetz zur Gültigkeit desselben der Form
<lb/>nach in der vorstehenden Beziehung erfordert;

<lb/>Daß nun in dieser Testaments - Urkunde klar enthalten
<lb/>ist, wie ungeachtet folgende wörtliche Stelle:

<lb/>„Dessen zur Urkunde, und nachdem ich Notar dieses Testa-
<lb/>„ment dem Hrn. Testator Peter Joseph von Braumann
<lb/>„in Gegenwart der vier Zeugen deutlich vorgelesen habe,
<lb/>„hat derselbe mit den vier Zeugen und mir Notar hier
<lb/>„unterschrieben."

<lb/>darin ausgenommen worden war, der Testator dennoch nicht
<lb/>unterschrieben, sondern nur einen unleserlichen Anfangs-
<lb/>Versuch der Unterschrift gemacht habe;

<lb/>Daß zwar der Notar hierin eine hinlängliche Veran- 
<lb/>lassung finden konnte, von diesem Ergebniß besondere Er- 
<lb/>wähnung zu thun, und in dem Acte zu bemerken, wie der
<lb/>Testator, von ihm befragt, ob er noch bettlägerig un- 
<lb/>krank wie er sey, unterschreiben könne, dieses bejaht, und
<lb/>somit zur Aufnahme der Beurkundung, daß der Testator
<lb/>wirklich unterschrieben habe, Ursache gegeben hätte, und
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Ehefrau. Vermögensabsonderung. Schulden während der Ehe</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_01601+1832_0023--><p/>
            <p>

               <lb/>— 8 —

<lb/>wie, sich nun ergeben, daß derselbe erklärt habe, nicht mehr
<lb/>schreiben zu können;

<lb/>Daß indessen aus dem in dem Testamente aufgenomme- 
<lb/>nen Satze: „ergab es sich, daß wegen seiner Lage und wegen
<lb/>„Zittern in der Hand, und nach obigem fruchtlosem Versuch er
<lb/>„Testator erklärte, nicht mehr schreiben zu können," immerhin
<lb/>nicht mit der erforderlichen völligen Gewißheit hervorgeht,
<lb/>daß die in dem Satze enthaltenen Ursachen dieser Erklärung
<lb/>von dem Testator selbst angeführt worden, und nicht das
<lb/>Resultat desjenigen, was man an demselben äußerlich be- 
<lb/>obachtet oder wahrgenommen hat, gewesen seyen;

<lb/>Daß es hiernach dem zur Frage liegenden Testament an
<lb/>einem wesentlichensten Ebforderniß seiner Rechtbeständigkeit
<lb/>der Form nach gebricht, und daß somit das angegriffene
<lb/>Urthcil der Reformation unterliegt, ohne daß es einer Beurthei-
<lb/>lung der übrigen gegen das von Braumann'sche Testament
<lb/>vorgebrachten Nlchtigkeitseinredcn bedarf;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>resormirt der K. R. Appellationshof das Urtheil des König!.
<lb/>Landgerichtes zu Aachen vom 11. November 1829, erkennt
<lb/>an dessen Statt für Recht, weiset den appellatischen Kirchen- 
<lb/>vorstand mit der erhobenen Klage ab, verurtheilt denselben
<lb/>in die Kosten beider Instanzen.

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 24. August 1831.

<lb/>Advokaten: Bauerband — Lautz.

<lb/>Ehefrau. — Vermögensabsonderung. — Schulden
<lb/>während der Ehe.

<lb/>Die mit ihrem Manne in Vermögensabsonderung
<lb/>lebende Ehefrau kann über ihr Mobilarvermö-
<lb/>gen frei verfügen, also auch für übernommene
<lb/>Schulden der Gemeinschaft angegangen wer- 
<lb/>den. Art. 217. 1449. 1536. 1538. des B. G. B.

<lb/>Schlösser-Lohmann — Frau vonCzettriz.

<lb/>Der General Major v. Czettriz und dessen Gemahlinn erhiel- 
<lb/>ten von dem Weinhändler Schlösser Weine. Die Frau v. Czett- 
<lb/>riz, welche mit ihrem Gemahlin Vermögensabsonderung lebt,
<lb/>stellte in Zahlung der erhaltenen Weine unter'm 9. Sept. 1828
</p>
            <pb facs="2084567_01601+1832_0024.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0024--><p/>
            <p>

               <lb/>9
</p>
            <p>

               <lb/>für den schuldigen Betrag von 277 Thaler 28 Groschen
<lb/>eine Anweisung auf Salomon Oppenheim junior u. Comp,
<lb/>zu Gunsten der Wittwe Schlösser und deren zweiten Ehe- 
<lb/>mann Lohmann auf ihre bei Oppenheim eingehcn sollenden
<lb/>Gelder aus.

<lb/>Da diese Anweisung Mangel Zahlung protcstirt wurde,
<lb/>so ließ Schlosser-Lohmann bei Oppenheim für den ihm von
<lb/>der Frau von Czettriz verschuldeten Betrag ad 277 Thaler
<lb/>28 Groschen Arrest anlegen, und die Eheleute von Czettriz
<lb/>auf Gültigkeits-Erklärung des Arrestes vor das Königliche
<lb/>Landgericht zu Trier laden. Hier bestritt der General Ma- 
<lb/>jor von Czettriz die eingeklagte Federung nicht, behauptete
<lb/>aber: er besitze kein eigenes Vermögen, und lebe mit seiner
<lb/>Gemahlin in keiner Gütergemeinschaft.

<lb/>Die Frau von Czettriz behauptete dagegen, die ausge- 
<lb/>stellte Anweisung sey nichtig, weil sie dieselbe ohne Ermäch- 
<lb/>tigung ihres Gemahls ausgestellt habe; — die Anweisung
<lb/>enthalte ^udem keine «ausa debendi, und somit müsse Ar-
<lb/>restftager mit der Klage abgewiesen werden.

<lb/>In seinem Urtheile vom 1. Juni 1829 erklärte das Land- 
<lb/>gericht zu Trier den angelegten Arrest nur für die Halste
<lb/>gültig, und legte den Arrest -Jmpetranten auch die Halste
<lb/>der Kosten zur Last.

<lb/>Das Landgericht ging hiebei von dem Grundsätze aus,
<lb/>daß in dem Heiraths - Vertrage, wodurch die Güter-Tren-
<lb/>nung zwischen den Eheleuten von Czettriz stipulirt worden,
<lb/>über das Verhältniß, wie die in der Ehe zu kontrahirenden
<lb/>Schulden getragen werden sollten, keine Uebereinkunft ge- 
<lb/>troffen worden, folglich nach der aus der Gesellschaftslehre
<lb/>hervorgehenden Ziegel jeder Ehegatte die Hälfte der-Schul- 
<lb/>den abzutragen verbunden sey, obgleich der Artikel 1537
<lb/>des B. G. B. der Frau den — jedoch nicht in Antrag ge- 
<lb/>brachten — Vortheil gestatte, daß jene Hälfte ein Drittel ihrer
<lb/>Einkünfte nicht überschreiten dürfe.

<lb/>Daß die fragliche Anweisung durch die von den Arresta-
<lb/>ten an die Arrestanten geschriebenen Briefe unterstützt, und
<lb/>durch Letztre die causa debendi hinreichend dargethan werde.

<lb/>Gegen dieses Urtheil legte Schlösser-Lohmann die Haupt-
<lb/>und Frau von Czettriz die Incident-Berufung ein, worauf
<lb/>der Rheinische A. G. H. folgendermassen entschied:

<lb/>3. E., daß nach dem Artikel 1449, 1536 und 1538 des
</p>

         </div>
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               <title level="a" type="main">Appellakt. Gewähltes Domizil. Abschrift</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_01601+1832_0025--><p/>
            <p>

               <lb/>10
</p>
            <p>

               <lb/>B. G. B. die in Gütertrennung lebende Ehefrau über ihr
<lb/>Mobilarvermögen frei verfügen kann, und den freien Ge- 
<lb/>nuß ihrer Revenücn hat, und nur für den Fall der Wer-
<lb/>äusserung von Jnmobilien der Einwilligung ihres Mannes
<lb/>oder der gerichtlichen Ermächtigung bedarf;

<lb/>I. E., daß die Federung der Appellanten von gelieferten
<lb/>Weinen herrührt, welche die Appellaten bei ihnen bestellt
<lb/>und empfangen haben; daß die Verwendung in der gemein- 
<lb/>schaftlichen Haushaltung geschah, und die Appellatinn, wie
<lb/>dies die von ihr geschriebenen Briefe beweisen, nicht nur
<lb/>selbst Bestellungen gemacht, sondern auch die Zahlung aus
<lb/>ihren eignen Mitteln, oder aus den für sie eingehenden
<lb/>Geldern versprochen, und endlich eine förmliche Anweisung
<lb/>auf ihre für sie bei Oppenheim u. Comp, eingehenden Gelder
<lb/>gegeben hat.

<lb/>Daß die Appellatinn in dieser Art überall nur über ibr
<lb/>Mobilarvermögen disponirt hat, und nicht erwiesen ist, daß
<lb/>die gegebene Anweisung ihre Revenüen übersteige;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>reformirt der K. Rh. A. G. H., ohne Rücksicht auf die
<lb/>Incident-Berufung, das Urtheil des K. Landgerichts zu
<lb/>Trier vom 1. Juni 1829; erklärt die Appellatinn zur Zah- 
<lb/>lung der ganzen Summe von 277 Thlr. 28 Grosch. nebst
<lb/>Zinsen und Kosten beider Instanzen schuldig rc.

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 27. Juli 1831.

<lb/>Advokaten: Lützeler — Holthoff.

<lb/>Appellakt. — Gewähltes Domizil. — Abschrift.

<lb/>Auch in dem gewählten Domizil muß für jeden
<lb/>einzelnen Streitgenossen eine Abschrift des
<lb/>Appellaktes zurückgelassen werden.

<lb/>Die Zustellung eines Urtheils ist nicht ungültig,
<lb/>weil die Worte: AufAnstehen in dem Zu- 
<lb/>stellungsacte ausgelassen sind.

<lb/>Entschen — Cremer s.

<lb/>In einem gewählten Domizil wurde für drei Appellaten
<lb/>eine Abschrift des Berufungsactes zurückgelafsen. Letztere
<lb/>behaupteten dieses Umstandes wegen die Nichtigkeit des Ap- 
<lb/>pellactes.
</p>
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Appellakt. Nichtigkeit. Datum des Urtheils</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_01601+1832_0026--><p/>
            <p>

               <lb/>11
</p>
            <p>

               <lb/>Seinerseits behauptete dagegen die appellantische Parthei
<lb/>die Nichtigkeit der Zustellung des Urtheils wovon, weil in
<lb/>der Urkunde der Zustellung die Worte: auf Anstehen
<lb/>weggelassen waren.

<lb/>Es hieß nämlich:

<lb/>„Zustellungsakt"

<lb/>1". des Peter Cremers, 2°. ic. 3". rc. habe ich rc. Ge- 
<lb/>richtsvollzieher dem N. N..das Urtheil zugcstellt u. s. w.
<lb/>Der A. G. H. erkannte hierüber folgendermaßen:

<lb/>I. E., daß, gleichwie die Vorladungsacten jedem einzel- 
<lb/>nen der Streitgenossen unmittelbar abschriftlich zugestellt
<lb/>werden müssen, auch eben so viele Zustellungen in dem ge- 
<lb/>wählten Domizil aus Gleichheit der Gründe abschriftlich zu
<lb/>bewerkstelligen sind, damit in diesem wie in jenem Falle
<lb/>die Borgeladenen mittel- oder unmittelbar von dem Gegen- 
<lb/>stände der Zustellung in Kcnntniß gesetzt werden; daß die
<lb/>Zustellung des Berufungsactes vom 23. April 1829 in der,
<lb/>bei dem Schenkwirthe Marx de Haan zu Camp gewählten
<lb/>Domizil nur in einer Abschrift, anstatt in drei Abschriften
<lb/>geschehen, folglich nach dem Artikel 456 der B. P. O.
<lb/>nichtig ist;

<lb/>I. E., daß der Berufungsakt vom 29. März 1831 ver- 
<lb/>spätet ist, indem das Urtheil wovon am 21. April 1829
<lb/>zugestellt worden; daß die wider diese Zustellung vorgebrachte
<lb/>Nichtigkeitseinrede ungegründet erscheint, weil aus dem Ein- 
<lb/>gänge des betreffenden Aktes im Zusammenhänge mit dessen
<lb/>ganzem Inhalte zur Genüge hervorgeht, daß die Zustellung
<lb/>für die Appellaten oder auf deren Anstehen, was gesetzlich
<lb/>einerlei ist, geschehen sey.

<lb/>II. Senat. Sitzung vom 13. Mai 1831.

<lb/>Advokaten: Haas — Müller — Lützel er.

<lb/>Appellakt. — Nichtigkeit. — Datum des Urtheils.

<lb/>l. Fall.

<lb/>Der Berufungsakt ist wegen irriger Angabe des
<lb/>Datums des Urtheils, von welchem man appelli-
<lb/>ren wollte, nicht ungültig, wenn der Appellat
<lb/>sonsthin aus dem Akte entnehmen konnte, ge- 
<lb/>gen welches Urtheil die Berufung eingelegt
<lb/>worden.
</p>
            <pb facs="2084567_01601+1832_0027.tif"
                n="12"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0027--><p/>
            <p>

               <lb/>12
</p>
            <p>

               <lb/>v. Plettenberg — v. Schaesberg.

<lb/>I, E., daß der Appellat einzig und allein darauf ange- 
<lb/>tragen hat, den Appellact vom 12. Oktober 1821 aus dem
<lb/>Grunde für nichtig zu erklären, weil die Appell gegen ein
<lb/>Urtheil vom 17. November 1817 gerichtet worden sey: da
<lb/>doch kein Urtheil von diesem Tage zwischen den Partheien
<lb/>bestehe, und daß aus dem Akt nicht hervorgehe, von welchem
<lb/>Erkenntniße des Landgerichtes der Appellant habe appelliren
<lb/>wollen;

<lb/>I. E&gt;, daß aber zwischen den Partheken ein Urtheil vom
<lb/>8. Nov. 1817 vorhanden ist; der Appellat also leicht ein-
<lb/>sehen konnte, daß der irrig angeführte Tag des Monats
<lb/>Nov. nur ein Schreibfehler war;

<lb/>I. E., daß in jenem Appellakt auch auf ein Erkenntniß
<lb/>vom 4. Jenner 1816, welches über die Peremtions-Frage
<lb/>zwischen den Partheien entschieden hatte, Bezug genommen
<lb/>wird, und dem Erkenntnisse vom 8. November 1817 zum
<lb/>Grunde lag, daß also schon dadurch der Appellat entneh- 
<lb/>men konnte, gegen welches Erkenntniß des Landgerichts der
<lb/>Appellakt vom 12. Okt. 1821 gerichtet war;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verwirft des K. R. A. G. H. die von dem Appcllaten ge- 
<lb/>gen den Appellakt vom 12. Okt. 1821 vorgebrachte Einrede
<lb/>der Nichtigkeit.

<lb/>II. Senat. Sitzung vom 8. Juli 1831.

<lb/>Advokaten: Schauberg — Thour.

<lb/>II. Fall.

<lb/>Der Berufungsakt ist wegen Mangels derAngabe
<lb/>eines Datums nicht ungültig, wenn in der Zu-
<lb/>stelllung des UrtheilS wovon das Datum des- 
<lb/>selben nicht angeführt, und aus sonstigen
<lb/>Umständen erhellt, gegen welches Urtheil die
<lb/>Berufung gerichtet ist.

<lb/>Cuftor — Bruder.

<lb/>I. E-, was die Einrede der Nichtigkeit des Appellakts
<lb/>und der daraus gefolgerten Unannehmbarkeit der Berufung
<lb/>betrifft, daß das zwischen den Partheien erlassene definitive
<lb/>Erkenntniß in der gerichtlichen Ausfertigung das Datum
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_01601+1832_0028.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Jülich und Bergisches Statut. Rückfallsrecht. Leibzucht</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_01601+1832_0028--><p/>
            <p>

               <lb/>13
</p>
            <p>

               <lb/>vom 17. November 1828 führt; daß dieses Datum aber
<lb/>in der dem Klager signisizirten Abschrift vermißt wird;

<lb/>Daß daher dasselbe in dem dagegen aufgenommenen Ap- 
<lb/>pellakt vom 3. Jenner 1829 ganz richtig als kein Datum
<lb/>enthaltend auf eine andere Weise und zwar als ein solches
<lb/>bezeichnet wurde, welches dem Anwalt des Requirenten un- 
<lb/>term 24. Dezemb. 1828 zugestellt worden;

<lb/>Daß nun laut Gerichtsvollziehersakt von diesem Dato das
<lb/>Urtheil vom 17. Novemb. 1828 dem Anwalt des Appellan- 
<lb/>ten wirklich signifizirt worden;

<lb/>Daß darnach an der Identität dieses Urtheils um so we- 
<lb/>niger zu zweifeln ist, als zwischen den Partheien kein Rechts- 
<lb/>streit außer diesem schwebt, und als der Appellant, bevor
<lb/>ihm das fragliche Urtheil signifizirt worden, in einem Akt
<lb/>vom 8. April 1829 dasselbe mit seinem Dato naher bezeich- 
<lb/>net, und somit den Appellakt ergänzen zu wollen, ausdrück- 
<lb/>lich erklärt hat;

<lb/>Daß daher dieser Appellakt als nichtig nicht betrachtet
<lb/>werden kann.

<lb/>1. Senat. Sitzung vom 9. Mai 1831.

<lb/>Advokaten: Holthoff — Lautz.

<lb/>Jülich und Bergisches Statut. — Rückfallsrecht. —
<lb/>Leibzucht.

<lb/>Nach der Jülich- und Bergischen Landesordnung
<lb/>steht dem überlebenden unter den Ehegatten an
<lb/>den von dem Vorverstorbenen herrührenden
<lb/>Erbgütern seiner Kinder nur die Leibzucht zu,
<lb/>und das Eigenthum dieser Güter unterliegt dem
<lb/>Rücksallsrechte *). — Kap. 80 und 88 der Jülich-
<lb/>und Bergischen Landesordnung. —

<lb/>Berghaus — Scheuer.

<lb/>Johann Scheuer hatte in seiner unter Herrschaft des berg.
<lb/>Statuten-Rechtes geschlossenen und aufgelößten Ehe die Halste
<lb/>des sogenannten Krumbacher Gutes erworben. Die Hälfte
<lb/>dieser Hälfte, oder ein Viertel des Ganzen war durch das
<lb/>Absterbcn seiner Ehefrau auf die vier in der Ehe gezeugten
<lb/>Kinder eigenthümlich verfallen; er behielt jedoch daran, den


<lb/>*) SSci'ß'. Archiv Bd. 3. Abth. 1. S. 1-31. und folgende.
</p>
            <pb facs="2084567_01601+1832_0029.tif"
                n="14"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0029--><p/>
            <p>

               <lb/>— 14 —

<lb/>Bestimmungen des Statutes zufolge, die lebenslängliche
<lb/>Nutznießung.

<lb/>Eines jener vier Kinder war, und zwar ebenfalls unter
<lb/>Herrschaft des Berg. Statuten-Rechtes, mit Christian Berg- 
<lb/>haus zur Ehe geschritten, und mit Hinterlassung eines in
<lb/>dieser Ehe gezeugten Kindes Johann Gerhard Bergbaus,
<lb/>gestorben. Dieses Kind, welchem durch den Tod der Mut- 
<lb/>ter das Eigenthum eines Sechszehntels des erwähnten Gu- 
<lb/>tes anerfallen war, verstarb ebenfalls vor Einführung des
<lb/>jetzigen Gesetzbuches, zu seinem Erben nach den Bestimmun- 
<lb/>gen des gemeinen Rechtes den Vater Christian Berghaus
<lb/>hinterlassend.

<lb/>Johann Scheuer blieb, den Bestimmungen des Statutes
<lb/>zufolge, im lebenslänglichen Besitze und Genuß des ganzen
<lb/>Krumbachcr Gutes und starb im Jahr 1826. Wilhelm
<lb/>Scheuer, einer seiner Söhne, erwarb nunmehr den Besitz des
<lb/>ganzen Gutes, und gegen diesen klagte nun Christian Berg- 
<lb/>haus, als alleiniger Erbe seines verstorbenen mit Sibilla
<lb/>Scheuer gezeugten Sohnes auf Herausgabe eines Sechszehn- 
<lb/>tels desselben, indem er sich um seine Qualität als alleini- 
<lb/>ger Erbe darzuthun, in jure auf das cap. 80 der Jül. und
<lb/>Berg. Rechtsordnung berief. Vor dem Landgerichte fügte
<lb/>er dieser seiner Klage, in Form eines Subsidien-Antrages,
<lb/>das Verlangen hinzu, daß ihm jedenfalls auf den Grund
<lb/>des Gesetzes, unter dessen Herrschaft er die Ehe mit Sibilla
<lb/>Scheuer eingegangen, das Recht der lebenslänglichen Nutz- 
<lb/>nießung jenes, derselben durch den Tod ihrer Mutter dem
<lb/>Eigenthume nach sofort zugefallenen Sechszehntels zuerkannt
<lb/>werden möge.

<lb/>Von Seiten des Verklagten wurde der Klage die Bestim- 
<lb/>mung des Kap. 88 der Rechtsordnung entgegen gesetzt, wor-
<lb/>nach die ln den früheren Kapiteln festgestellte Jntestat-Erb- 
<lb/>folge bei Stock - und Stammgütern eine Ausnahme erleide,
<lb/>indem hiernach die Güter fallen und erben sollen hinter
<lb/>sich an die nächsten Erben, woher sie kommen, und hin- 
<lb/>sichtlich des subsidiarisch in Antrag gebrachten Lcibzuchtsrech-
<lb/>tes erwiedert, daß solches, weil davon am Vergleichsamt
<lb/>keine Meldung geschehen, einstweilen kein Gegenstand der
<lb/>gerichtlichen Verhandlung und Entscheidung seyn könne.

<lb/>Das König!. Landgericht wies die Klager durch Urtheil
<lb/>vom 29. August 1829 sowohl mit seinem Haupt-als Sub-
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0030.tif"
                n="15"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0030--><p/>
            <p>

               <lb/>15
</p>
            <p>

               <lb/>stdiar-Antrag ab, und der R. A. G. H. erließ auf die da- 
<lb/>gegen eingelegte Berufung folgendes bestätigende

<lb/>U r t h e i l:

<lb/>I. E. was den Haupt-Antrag des Appellanten betrifft,
<lb/>daß die Verfügungen des Kap. 80 der B. R. O., womit
<lb/>der Appellant seine erbschaftlichen Ansprüche auf das Vermögen
<lb/>seines Sohnes begründen will, durch die nachfolgenden Be- 
<lb/>stimmungen des Kap. 88 der B. R. O. in der Art be- 
<lb/>schränkt und modisizirt worden sind, daß dieselben in dem
<lb/>vorliegenden Falle, wo es sich von einem aus der mütter- 
<lb/>lichen Linie herkommenden Erbgute seines Sohnes handelt,
<lb/>in Beziehung auf ihn nicht zur Anwendung kommen können,
<lb/>da der alt hergebrachte Vorzug, der in dem Kap. 88 der
<lb/>Revolutaren Erbfolge gegeben worden ist, zu dem Schluffe
<lb/>führt, daß das in Kap. 80 der B. R. O. in Uebereinstim-
<lb/>mung mit dem Gemein-Rechte dem Ueberlebenden unter den
<lb/>Ehegatten in den Gütern seiner Kinder, auch in so fern sie
<lb/>von dem Vorverstorbenen herkamen, extheilte Erbrecht nur
<lb/>bei Mobilar-Gütern, oder erworbenen Jmobilien, die noch
<lb/>nicht die Eigenschaft von Erbgütern durch Vererbung erlangt
<lb/>haben, zur Anwendung kommen kann, wie dieß auch in
<lb/>Uebereinstimmung mit der altern Praxis, von dem ersten
<lb/>Richter mit Recht anerkannt worden ist, — daß das Recht
<lb/>des lebenslänglichen Nießbrauches jedoch, welches dem Jü- 
<lb/>lich- und Bergischen Statuten-Rechte zufolge dem überleben- 
<lb/>den Ehegatten an den von dem Vorverstorbenen, in die Ehe
<lb/>Angebrachten, oder wahrend der Ehe ererbten Güter-Zu- 
<lb/>stand, sich nicht nur in den diesem Vorverstorbenen dem
<lb/>vollen Eigenthum, sondern auch in den demselben dem blo- 
<lb/>ßen, von der Nutznießung getrennten Eigenthum noch zuge- 
<lb/>hörigen Gütern äußern muß, indem das Statut keinen Un- 
<lb/>terschied macht;

<lb/>Daß daher der Umstand, daß der Guts-Antheil, wovon der- 
<lb/>malen die Rede ist, und der, wie sich aus den Qualitäten
<lb/>des ersten Urtheils ergibt, dem Eigenthume nach auf die
<lb/>Ehefrau des Appellanten erfüllen war, noch dem lebensläng- 
<lb/>lichen Nießbrauch des Vaters derselben, unterworfen blieb,
<lb/>dieser Nießbrauch aber erst nach dem Tode der damaligen
<lb/>Eigenthümcr, der Ehefrau des Appellanten und des Sohnes
<lb/>derselben, beendigt worden ist, den Anspruch des Appellan-
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0031.tif"
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            <p>

               <lb/>16
</p>
            <p>

               <lb/>tcn auf den durch den früher» Anfall ihm bereits vollständig
<lb/>unter der Bedingung, daß er den Vater überleben würde,
<lb/>erworbenen Nießbrauch nicht im Wege stehen kann. Daß
<lb/>da das Gut, wovon die Rede ist, in einem Hause mit Per-
<lb/>tinenzien verschiedener Qualität besteht, dieser Nießbrauch dem
<lb/>Appellanten entweder dadurch eingeräumt werden kann, daß
<lb/>demselben ein Theil dieses Gütchens zur eigenen lebensläng- 
<lb/>lichen Benutzung abgetreten wird, oder auch daß ihm eine
<lb/>Rente, die dem Werthe des reinen Ertrages des 16ten Theils
<lb/>gleich kömmt, auf dieses Gut bestellt werde, indem diese Art
<lb/>der Ausgleichung die schon für Theilung gesetzlich festgestellt
<lb/>ist, unstreitig auch bei der Regulirung des Nießbrauches zur
<lb/>Anwendung kommen kann;

<lb/>Daß dem Appellanten als bloßen Nutznießer das nur dem
<lb/>Eigenthümer dem Gesetze bewilligte Recht für den Fall der
<lb/>Nicht-Theilbarkeit auf die Veräußerung unbedingt zu pro-
<lb/>voziren, nicht zustehen kann;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verwirft der R. A. G. H. die gegen das Urtheil des K. L.
<lb/>G. zu Köln vom 29. August 1829 eingelegte Berufung in
<lb/>Beziehung auf das von dem Appellanten in Anspruch ge- 
<lb/>nommene Eigenthum. — Aendert dieses Urtheil in Beziehung
<lb/>auf den subsidiarisch in Anspruch genommenen Nießbrauch
<lb/>ab. — Erklärt an dessen Statt daß der Appellant zu dem
<lb/>Nießbrauch von */l6 an dem in Frage stehenden Gute zu
<lb/>Krumbach von dem Tode seines Schwiegervaters an berech- 
<lb/>tiget war, verordnet, ohne den Antrag auf Verkauf noch
<lb/>zur Zeit zu berücksichtigen, daß für den Fall daß die Par- 
<lb/>theien, sich über die Art, wie dieser Nießbrauch dem Appel- 
<lb/>lante neingeräumt werden soll, nicht sollten verstehen können,
<lb/>Sachverständige sich darüber erklären sollen, ob dieser Nieß- 
<lb/>brauch dem Appellanten am süglichsten durch Einräumung
<lb/>eines Grundstückes, zur eigenen lebenslänglichen Benutzung
<lb/>mit den ihm dann zu restituirenden Früchten von dem Tode
<lb/>des Schwiegervaters an, oder durch Bestellung einer festen
<lb/>Geld- oder Frucht-Rente mit Genuß^eit von dem nämlichen
<lb/>Zeitpunkte an, am süglichsten gewahrt werden könne, in
<lb/>welchem Falle sie über den Betrag dieser Geld- oder Frucht-
<lb/>Rente, gleichfalls ihr motivirtes Gutachten abzugeben hät- 
<lb/>ten. Ueberträgt für den Fall, daß die Partheien sich über die
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_01601+1832_0032.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Ehefrau. Schulden. Gütergemeinschaft. Kaufpreis. Zinsen-Verjährung</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_01601+1832_0032--><p/>
            <p>

               <lb/>17
</p>
            <p>

               <lb/>Wahl von Sachverständigen nicht sollten vereinigen können,
<lb/>das Recht die 3 Sachverständigen zu ernennen, .so wie jeden- 
<lb/>falls dieselben zu vereidigen, dem Friedens-Richter zu Bens-
<lb/>berg, mit dem Aufträge das von denselben auszunchmende
<lb/>Protokoll verschloffen an das Sekretariat des Appellhofes ge- 
<lb/>langen zu lassen, sich für diesen Fall das weitere Erkennt-
<lb/>niß vorbehaltend, mit Compensation der bisher aufgegange- 
<lb/>nen Kosten, Rückgabe der Succumbenzgelder vorbehaltend.

<lb/>II. Senat. Sitzung v. 8. Juli 1831.

<lb/>Advokaten: Haas — Bauerband.

<lb/>Ehefrau. — Schulden. — Gütergemeinschaft. — Kauf- 
<lb/>preis. — Zinsen - Verjährung.

<lb/>Die Verfügung des Artikels 1410 des B. G. B.,
<lb/>betreffend das sichere Datum der Schulden,
<lb/>welche die Frau vor der Ehe gemacht hat, und
<lb/>wofür die Gütergemeinschaft haftet, ist strenge
<lb/>nur von wirklichen Schulden der Frau zu ver- 
<lb/>stehen.

<lb/>Zinsen von dem Preise verkaufter Immobilien
<lb/>unterliegen nicht der fünfjährigen Präscrip- 
<lb/>tion des Artikels 2277 des B. G. B. — Art. 1652
<lb/>und 2277 des B. G, B.

<lb/>Gerlach — Moll.

<lb/>Auf dem Wege der Expropriation wurde gegen Notar
<lb/>Oettershagen dessen Jmmobilar - Vermögen verkauft, und
<lb/>durch Urthcil des vormaligen Kreisgerichts zu Mülheim vom
<lb/>17. December 1816 dem Franz Gottfried Gerlach, Handels- 
<lb/>mann in Siegburg, für 18950 Franken zugeschlagen. Nach
<lb/>der zwischen den Gläubigern des Oettershagen hierüber ge- 
<lb/>schehenen Vertheilung blieben für denselben a) der Betrag
<lb/>der Dienst - Caution mit 4000 Franken, b) noch ein Ka- 
<lb/>pitalrest mit 2488 Franken übrig. Nachdem Oettershagen
<lb/>gestorben, und seine Wittwe zur zweiten Ehe geschritten
<lb/>war, ließ letztere für sich und als Vormünderinn der
<lb/>Kinder Oettershagen, respektive Philipp Jakob Moll, zweiter
<lb/>Ehemann der Wittwe Oettershagen, in seiner Eigenschaft
<lb/>als Mitvormund besagter Kinder, den Ansteigerer Gerlach
<lb/>auf den Grund des vorgedachten Adjudikations-Urtheils un-
<lb/>Archiv 1. Abtheil. 16r Bd. 2
</p>
            <pb facs="2084567_01601+1832_0033.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0033--><p/>
            <p>

               <lb/>18
</p>
            <p>

               <lb/>term 25. Februar 1830 auffodern: a) zur Zahlung des rück- 
<lb/>ständigen Kaufpreises mit 2488 Franken, b) der desfallsi-
<lb/>gen Zinsen mit 1244 Franken 30 Cents., o) der Zinsm
<lb/>der Dienst-Kaution mit 2000 Franken, 6) die Dienst-
<lb/>Kaution selbst Vorbehalten. Gegen diesen Zahlungsbefehl
<lb/>machte Gerlach am 27. März l. I. Einspruch beim Königl.
<lb/>Landgerichte zu Köln, behauptend, daß l) der Zahlungsbe- 
<lb/>fehl zu voreilig sey, weil nach einer angeblichen Ueberein-
<lb/>kunft zwischen dem Opponenten und der Mitoppositinn Eli- 
<lb/>sabeth Clemens vom 7. September 1822 eine vorläu- 
<lb/>fige Aufkündigung stipulirt sey, weil nach der näm- 
<lb/>lichen Vereinigung festgesetzt sey, daß die von dem restiren-
<lb/>den Kapital zu zahlenden Zinsen vom 8. Novemb. 1822
<lb/>an, mit vier vom Hundert bezahlt werden sollten; weil
<lb/>auch 2) die Zinsenforderung verjährt sey, jedenfalls aber
<lb/>nur vom 25. Februar 1825 an zu vier Prozent gefordert
<lb/>werden könnte. Die Oppositen erwiderten hieraus, daß
<lb/>wenn der Opponent auf den angeblichen Privat-Vergleich,
<lb/>worin angeblich der Vorbehalt einer einjährigen Aufkündi- 
<lb/>gung und die Reduction der Zinsen zu vier Prozent be- 
<lb/>sprochen worden, sich stützen wolle, dessen Unterschrift weder
<lb/>gegen den Oppositen ein sicheres Datum habe, noch als
<lb/>Vergleich förmlich abgeschlossen, noch weniger als solcher ge- 
<lb/>gründet sey, vielmehr sich als das Ergebniß von Täuschung
<lb/>und Jrrthum herausstelle, und wenn dies nicht, sich dann
<lb/>doch als eine bloße Liberalität der Ehefrau des Oppo- 
<lb/>siten darstellen würde; die Formen der Schenkung aber noch
<lb/>weniger erreicht seyen; daß ebenwenig von einer Verjäh- 
<lb/>rung der mehr als fünfjährigen Zinsen Rede seyn könne,
<lb/>daß jedenfalls schon jetzt die von den Opponenten selbst
<lb/>anerkannten 918 Franken zugesprochen werden müßten.

<lb/>Ueber diese Kontestationen erkannte 'das K. L. G. am

<lb/>24. Juli 1830 folgendermassen:

<lb/>I. E., daß die Oppositen in dem Zahlungsbefehle vom

<lb/>25. Februar d. I. erklärt haben, den frühem Zahlungsbe- 
<lb/>fehl vom 25. August vorigen Jahres zurückzunehmen, und
<lb/>der Opponent nicht nachgewiesen hat, daß durch einen Ein- 
<lb/>spruch gegen diesen Zahlungsbefehl eine Instanz angehoben
<lb/>worden ist, daß er sogar den angeblichen Einspruch auf
<lb/>keine Weise bezeichnet, und so den Richter gänzlich außer
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0034.tif"
                n="19"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0034--><p/>
            <p>

               <lb/>— 19 —

<lb/>Stand gelassen hat, den Werth der Einrede würdigen zu
<lb/>können.

<lb/>I. E., daß durch Adjudications-Urtheil des ehemaligen
<lb/>Kreisgerichts zu Mülheim vom 7. November 1817 der ge- 
<lb/>forderte Kaufpreis-Ueberschuß von 2488 Franken 62 Eent.
<lb/>gerechtfertigt ist.

<lb/>I. E., daß die angebliche Vereinbarung vom 17. Sept.
<lb/>1822, wodurch die im vorbezogenen Urtheile begründeten
<lb/>Rechte modifizirt worden seyn sollen, mit keiner der Förm- 
<lb/>lichkeiten versehen ist, welche der Art. 1328 des B. G. B.
<lb/>verlangt, um einer Urkunde Gewißheit des Datums, und
<lb/>mit dieser die Wirkung zu geben, Dritten entgegengesetzt
<lb/>werden zu können.

<lb/>I. E., daß diese allgemeine Verfügung durch den Art.
<lb/>1410 des B. G. B. zur Sicherung der Rechte des Ehe- 
<lb/>mannes besonders wiederholt worden ist, — daß zwar die- 
<lb/>ser Artikel namentlich nur von Schulden der Frau spricht,
<lb/>die durch ein gewisses Datum dargethan seyn sollen, daß
<lb/>aber, wenn das Gesetz nicht illusorisch werden soll, jede andere
<lb/>Art, wodurch die Rechte des Ehemannes auf die Güterge- 
<lb/>meinschaft beeinträchtigt und geschmälert werden können, glei- 
<lb/>cher Beschränkung unterworfen werden muß, und nur so
<lb/>der Zweck des Gesetzes, den Ehemann gegen Betrug und
<lb/>Erschleichungen zu sichern, erreicht werden kann.

<lb/>I. E., daß wenn der verkaufte Gegenstand Früchte her- 
<lb/>vorbringt, nach dem Artikel 1652 Nro. 2. des B. G. B.
<lb/>auch ohne besondere Stipulation Zinsen vom Kaufpreise zu
<lb/>zahlen sind, welche gesetzlich fünf vom Hundert betragen;
<lb/>daß eine Abänderung von diesen gesetzlichen Bestimmungen
<lb/>nach obigen Gründen durch den angeblichen Vertrag vom
<lb/>17. September 1822, nicht bewirkt worden ist.

<lb/>I. E., daß die Verjährungs-Einrede gegen solche Zinsen
<lb/>unzulässig ist, indem diese als Surrogat des gehabten Ge- 
<lb/>nusses der angekauften Grundstücke anzusehen sind, die Sache
<lb/>selbst und den Preis zugleich besitzen, aber nach bekannten
<lb/>Rechten nicht erlaubt ist; daß auch nach mehreren Rechts-
<lb/>Erkenntnissen, die Jurisprudenz als in diesem Punkte fest- 
<lb/>stehend , betrachtet werden kann.

<lb/>I. E., daß die fragliche Forderung auf einen authen- 
<lb/>tischen Akt begründet und mithin dem Anträge aus provi-

<lb/>o *
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0035.tif"
                n="20"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0035--><p/>
            <p>

               <lb/>20
</p>
            <p>

               <lb/>sorische Vollstreckung des zu erlassenden Urtheils nach Art.
<lb/>135 der B. P. L. Statt zu geben ist.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt das Köni'gl. Landgericht für Recht, verwirft den
<lb/>Einspruch vom 27. Marz gegen den Zahlungsbefehl vom
<lb/>25. Februar dieses Jahres als ungegründet u. s. w.

<lb/>Gegen dieses Erkennntniß legte Gottfried Gerlach die Ap- 
<lb/>pellation, ein und erwirkte ein zum Theil abänderndes Ur-
<lb/>theil folgenden Inhaltes:

<lb/>I. E., daß durch den unterm 17. Sept. 1822 zwischen
<lb/>der damals im Wittwestand befindlichen Ehegattinn des
<lb/>Appellaten Moll und dem Appellanten vollzogenen Akte:

<lb/>1) Die von Letzterm vom 7. Novemb. 1817 bis zum 7.
<lb/>Novemb. 1822 verschuldeten Zinsen sowohl für das Kapital
<lb/>der noch rückstehenden Steigerschillinge, als der Dienst-Cau-
<lb/>tion aus 300 Rthlr. zu 60 Stbr. festgestellt wurden; daß
<lb/>ferner:

<lb/>2) Der Appellant von diesen beiden Kapitalien vom
<lb/>8. November 1822 nur 4 Prozent an jährlichen Zinsen zu
<lb/>entrichten haben soll; und daß endlich:

<lb/>3) Die Kapitalien selbst erst nach einer, ein Jahr vorher- 
<lb/>gegangenen Aufkündigung, einfoderbar seyn sollten.

<lb/>Daß die mitappellatische Ehefrau ihre, auf diesem Akte
<lb/>befindliche Unterschrift nicht in Abrede stellt, der Inhalt des- 
<lb/>selben auch bloße Administrations-Handlungen zum Gegenstände
<lb/>hat, wozu sie als Wittwe und gesetzliche Vormünderinn ihrer
<lb/>Minderjährigen Kinder erster Ehe vollkommen authorisirr war,
<lb/>daß dieselbe folglich der Vollziehung der durch diesen Akt
<lb/>übernommenen Verpflichtungen sich nicht entziehen kann;

<lb/>Daß eben so wenig der appellatische Ehemann, als Chef
<lb/>der Gütergemeinschaft die verbindliche Kraft dieses Aktes
<lb/>mit Beziehung auf den Art. 14l 0 des B. G. B. deswe- 
<lb/>gen bestreiten kann, weil derselbe nicht authentisch seye, und
<lb/>kein seiner Ehe vorhergehendes sicheres Datum habe, indem
<lb/>nicht die Rede davon ist, daß die Frau vor ihrer Ehe eine
<lb/>Schuld durch jenen Akt kontrahirte, für welche die Gemein- 
<lb/>schaft in Anspruch genommen ist, und dasjenige, dessen sich
<lb/>die Ehefrau in ihrem Wittwenstand etwa begeben haben
<lb/>könnte, auch unmöglich zu der mit ihrem dermaligen Ehe- 
<lb/>manne eingegangenen Gütergemeinschaft gehören konnte.
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0036--><p/>
            <p>

               <lb/>21
</p>
            <p>

               <lb/>Daß also die verbindliche Kraft des Aktes vom 17. Sept.
<lb/>1822 in jeder Hinsicht fest steht, und noch zu untersuchen
<lb/>ist,, ob und in wie weit damit der von dem Appellanten
<lb/>gegen den Zahlungsbefehl vom 25. Febr. 1830 gemachte
<lb/>Einspruch gerechtfertigt wird.

<lb/>Daß indessen durch diesen Zahlungsbefehl sowohl die bei- 
<lb/>den erwähnten Kapitalien, ungeachtet von der stipulirten
<lb/>einjährigen Aufkündigung nichts konstirt, als auch der ganze
<lb/>Zinsenrückstand und zwar zu 5 Prozent gefordert wurden,
<lb/>da doch dieser Rückstand bis zum 7. November 1822 auf
<lb/>300 Rthlr. für beide Kapitalien festgestellt, die von da ab
<lb/>ferner laufenden Zinsen aber nur zu 4 Prozent nach der
<lb/>Uebereinkunft vom 17. Sept. 1822 zu berechnen sind.

<lb/>Daß also in diesen beiden Hinsichten der Einspruch des
<lb/>Appellanten als wohl begründet zu achten ist.

<lb/>Daß hingegen die von ihm rücksichtlich des Zinsenrück- 
<lb/>standes vorgebrachte und auf den Art. 2277 des B. G. B.
<lb/>gestützte Verjährungs-Einrede, wie in dem angegriffenen
<lb/>Urtheile richtig ausgeführt wurde, nicht begründet ist. *)
</p>
            <p>

               <lb/>*) Der Einwand der Zinsenverjahrung erscheint um so ungegründe-
<lb/>trr, wenn man, abgesehen von dem Umstande, daß es sich nicht
<lb/>von periodischen Zahlungen in vorliegendem Falle handelt,
<lb/>berücksichtigt, daß durch den Art. 1652 B. G. B., ohne daß er
<lb/>unterscheidet, ausdrücklich verfügt ist, daß der Käufer die Zinsen
<lb/>bis zur Auszahlung des Kapitals zahlen soll, welches auch die
<lb/>Zahl- der bis zu dieser Epoche verflossenen Jahre ist; daß die
<lb/>Zinsen nach diesem Artikel einen Theil des Kaufpreises ausmachen,
<lb/>sonach die für das Kapital bestehenden Verfügungen ebenso auf
<lb/>die Zinsen ihre Anwendung finden müssen, dieselben folglich nur
<lb/>durch die dreißigjährige Verjährung erreicht werden können; —*
<lb/>daß wenn der Verkäufer die Resiliation des Verkaufs Mangel
<lb/>Zahlung begehrt, und aus Räumung anträgt, der Käufer die
<lb/>Früchte restituiren muß, weil er als prossessor malae fidei,
<lb/>und der Verkäufer, der den Preis noch zu fordern hat, mehr als
<lb/>Eigenthümer, denn als Gläubiger zu betrachten ist, und dessen
<lb/>Option für die Zahlung des Preises die Lage des Käufers zum
<lb/>Nachtbeil dieses Verkäufers nicht verbessern kann; — daß die
<lb/>Disposition des angeführten Artikels, so wie die daraus sich er- 
<lb/>gebenden Folgerungen zur Ansicht berechtigen, daß der Gesetzge- 
<lb/>ber einer speziellen Verfügung in der Materie des Verkaufs nicht
<lb/>durch die allgemeine, im Art- 2277 B. G. B- enthaltene Dispo- 
<lb/>sition derogiren wollte, und der Umstand, daß er in diesem Ar- 
<lb/>tikel von rent.68 perpetne11e8 und vragere8, die in der Regel
<lb/>auf Verkaufs-Verträgen beruhen und selten Vorkommen, nicht
<lb/>aber von Verkäufen der Immobilien, die alltäglich sind, spricht,
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0037.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0037--><p/>
            <p>

               <lb/>00
</p>
            <p>

               <lb/>Daß in dieser Lage der Sache, und da nach Ausweis
<lb/>der Verhandlungen der Appellant auf seine Schuld abschlag-
<lb/>liche Zahlungen geleistet haben will, die auch zum Theil
<lb/>wenigstens von den Appellaten nicht in Abrede gestellt wer- 
<lb/>den, es den Partheien überlasten bleiben muß, nach vor- 
<lb/>heriger Berechnung in Folge der gegenwärtig festgestellten
<lb/>Grundsätze, Kapital und Zinsen zu liquidiren und festzu- 
<lb/>setzen, daß indessen nichts im Wege steht, für den von dem
<lb/>Appellanten anerkannten Zinscnrückstand, im Betrage von
<lb/>918 Franken, den erlassenen Zahlungsbefehl aufrecht zu er- 
<lb/>halten.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>reformirt der K. A. G. H. das Urthcil des K. Landgerichts
<lb/>zu Köln vom 24. Juli 1830, in so fern dadurch der ge- 
<lb/>gen den Zahlungsbefehl vom 25. Februar 1830 gemachte
<lb/>Einspruch gänzlich verworfen wurde, erkennt vielmehr an
<lb/>dessen Statt zu Recht, daß der gedachte Zahlungsbefehl
<lb/>nur für den jetzt schon von dem Appellanten nachgegebenen
<lb/>Zinsenbetrag von 918 Franken zu 20 Stüber aufrecht zu
<lb/>erhalten , und dessen Vollziehung freien Lauf zu belassen
<lb/>sey, erklärt dagegen denselben rücksichtlich der geforderten Ka- 
<lb/>pitalien als zu voreilig erlassen, und hebt ihn rücksichtlich
<lb/>der Zinsen, in so weit sie den stipulirten Fuß von 4 Proz.
<lb/>übersteigen, jedoch unter Verwerfung der dagegen von dem
<lb/>Appellanten vorgeschützten theilweisen Verjährung hiermit auf.

<lb/>II. Senat. Sitzung vom 25. August 1831.

<lb/>Advokaten: Mülller — Dewies.
</p>
            <p>

               <lb/>worüber derselbe sich gewiß, wenn es in seiner Absicht gelegen
<lb/>hatte, bestimmt ausgedrückt haben würde — nicht als Vergessen- 
<lb/>heit betrachtet werden kann, vielmehr als entscheidend über die- 
<lb/>sen Punkt angesehen werden muß, daß endlich die Verjährung
<lb/>civilrechtlicher Natur ist, streng in ihren Grenzen bleiben muß,
<lb/>ohne sie analog von einem Falle auf den andern auszudehnen,
<lb/>und nur da einrreten kann, wo sie das Gesetz ausdrücklich ver- 
<lb/>fügt.

<lb/>Hiemit übereinstimmende Entscheidungen bei Sirey 18. 2. 233
<lb/>— 25. 2. 214 — 26. 2. 7 — 26 — 2. 73 — 29. 254 —
<lb/>Aelteres Recht: Pothier, tit. devente. Nro 283 sq. — Domat,
<lb/>lois civiles, liv. 3. tit, 3. sect. 1.

<lb/>Dieses Archiv Bd. 13. 1. 240 und Bd. 15. 1.

<lb/>Im entgegengesetzten Sinne finden sich Entscheidungen bei Sirey
<lb/>17. 2. 93 — 25. 2. 364 — 29. 2. 114 — 29. 2. 275 — 30.
<lb/>1. 246. cassat,) 30. 1. 346 —
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Subhastation. Königliche Regierung. Qualifikation. Steuer- und Gemeinde-Empfänger. Kassen-Defekt. Truppenverpflegungs-Gelder</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_01601+1832_0038--><p/>
            <p>

               <lb/>Subhastatio«. — Königliche Regierung. — Qualifika- 
<lb/>tion. — Steuer- und Gemeinde - Empfänger. —
<lb/>Kaffen - Defekt. — Truppenverpflegungs- Gelder.

<lb/>Die Königlichen Regierungen haben dasRecht zur
<lb/>Sicherheit der Verwaltung eines Steuer- und
<lb/>Gemeinde-Empfängers Hypothekar-Einschrei- 
<lb/>bungen gegen Letzter« zu nehmen, und die Sub-
<lb/>hastation der verhypothesirten Grundstücke für
<lb/>einen vorhandenen Kassa-Defekt einzuleiten.
<lb/>Entschädigungs-Gelder für Truppen - Verpfle- 
<lb/>gung, sind mit einer gesetzlichen Hypothek«
<lb/>wider die Kommunal-Empfänger versehen. Art.
<lb/>2121 des 33. G. 33.

<lb/>Warlimont — Königliche Regierung zu Aachen.

<lb/>Der Steuer- und Kommunal-Empfänger Malmendier zu
<lb/>TüUje, in der Gemeinde Moresnet wohnhaft, hatte sich ei- 
<lb/>nen bedeutenden Defekt in den, seiner Verwaltung anver- 
<lb/>trauten Kassen, zu Schulden kommen lassen, und die Königl.
<lb/>Regierung zu Aachen, um den betheiligten Gemeinden zu
<lb/>ihrem Ausfälle zu verhelfen, die Subhastation der dem k. Mal- 
<lb/>mendier zugehörigen Immobilien vollziehen lassen.

<lb/>Bei dem über die Kaufschillinge eingeleiteten Eollocations-
<lb/>Verfahren, wurde die Königliche Regierung im Collocations-
<lb/>Status, Namens der Gemeinden, mit den defektirten Sum- 
<lb/>men auf den Grund detz Artikels 2121 des B. G. 83., als
<lb/>gesetzlich priviligirte Gläubigerinn ausgenommen. Gegen
<lb/>diese Ansetzung der Defekte in den Gemeinde-Kaffen legte
<lb/>Warlimont, welcher im Besitze einer konventionellen Hypo- 
<lb/>theke gegen Malmendier sich befindet, beim Landgerichte zu
<lb/>Aachen Einspruch, und zwar aus zwei verschiedenen Grün- 
<lb/>den ein.

<lb/>1) Behauptete er, sey die Regierung nicht qualisizirt ge- 
<lb/>wesen, in eignem Namen die in den Gemeinde-Kassen von
<lb/>Hergenraed und Moresnet — deren Verwaltung Malmendier
<lb/>hatte — Vorgefundenen Defekte, gegen Letztem zu poursui-
<lb/>viren, zu dem Ende Hypothekar-Jnscription zu nehmen,
<lb/>und endlich für die Gemeinden die fraglichen Defekte zu
<lb/>liquidiren und zu empfangen.

<lb/>2) Bestritt er, daß die in den defektirten Summen mit
</p>
            <pb facs="2084567_01601+1832_0039.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0039--><p/>
            <p>

               <lb/>24
</p>
            <p>

               <lb/>enthaltenen Truppenverpflegungs - Gelder als Kommunal-
<lb/>Gelber anzusehen seyen; diese gehörten, seiner Meinung
<lb/>nach, vielmehr den einzelnen Privaten, und entbehrten da- 
<lb/>her des den Gemeinde-Forderungen im Art. 2121 des 83.
<lb/>G. B. bewilligten Privilegii.

<lb/>Durch Urtheil des Königl. Landgerichts zu Aachen vom
<lb/>4. Septemb. 1829, wurde dieser Einspruch verworfen, weil

<lb/>1) der Königl. Regierung , welche an die Stelle der ehema- 
<lb/>ligen Präfekten getreten, die Staats-Curatel, und vermöge
<lb/>dieser, die Oberaufsicht über die Gemeinden im Allgemeinen,
<lb/>und insbesondre über die rechnungspflichtigen Kommunal-
<lb/>Beamten nicht allein zustehe, sondern sie sogar für jede
<lb/>Nachlässigkeit in der strengsten Controlle dieser Beamten ver- 
<lb/>antwortlich seyn würde.

<lb/>Weil — wenn sie auch nicht über das Vermögen der Ge- 
<lb/>meinden direkt verfügen darf, sondern hiezu einzig die Ge- 
<lb/>meinden zu authorisiren befugt sey, dennoch von ihr gegen die
<lb/>Kommunal-Empfänger jede Poursuiten nach den bestehenden
<lb/>Gesetzen im Jntresse der Gemeinden eingeleitet werden dürften.

<lb/>Weil dies um so weniger da Bedenken leide, wo es sich
<lb/>von einer Hypothekar-Jnscription, also von einer bloßen
<lb/>konservatorischen Maßregel handle.

<lb/>2) Weil die Entschädigungs-Summe für die Truppen-
<lb/>Verpflegung von der Königl. Regierung, rechtlicher Ordnung
<lb/>nach, verhältnißmäßig unter die Gemeinden, welche Trup- 
<lb/>pen verpflegt, vertheilt, und sonach in die Gemeinde-Kassen
<lb/>überall versirt worden sey.

<lb/>Weil einzelne Gemeinden ausnahmsweise, zur Tilgung
<lb/>der Gemeinde - Schulden und zur Bestreitung außerordent- 
<lb/>licher Auslagen, diese Gelder, statt solche unter die Priva- 
<lb/>ten zu vertheilen, zu ihren Bedürfnissen verwendet, und so
<lb/>fernere Umschläge kompensando vermieden hätten.

<lb/>Weil, wenn aber dieses in andern Gemeinden nicht ge- 
<lb/>schehen , doch den einzelnen Privaten nicht eher die ihnen
<lb/>zukommende Raten angewiesen werden konnten, als nachdem
<lb/>«ine Liquidation der von den Einzelnen bestrittenen Ein-
<lb/>quartirungen vorangegangen, und hierauf der Status der
<lb/>Untervertheilung entworfen und genehmigt worden war.

<lb/>Weil unstreitig, so lange dies nicht geschehen, diese Gel- 
<lb/>der einen Bestand der Kommunal-Kaffe formirten, und
<lb/>nothwendig formiren mußten.
</p>

         </div>
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             n="25"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Mauer. Ausbesserung. Zutritt auf das Grundeigenthum des Nachbars</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_01601+1832_0040--><p/>
            <p>

               <lb/>25
</p>
            <p>

               <lb/>Weil sie daher auch hier, seit dem Jahre 1823 in den
<lb/>Budjets der beiden Gemeinden in der Einnahme berechnet,
<lb/>und dem Empfänger Malmendier zur Last gestellt scyen.

<lb/>Weil man demnach im gegenwärtigen Falle, wo der Em- 
<lb/>pfänger, bis zur Vertheilung, den Gemeinden für diese Gel- 
<lb/>der rechnungspflichtig und verantwortlich war, nicht mit
<lb/>Recht behaupten könne, diese Summe habe derselbe nur den
<lb/>Privaten verschuldet, ihr Nichtvorhandenseyn in der Kassa,
<lb/>bilde also keinen wirklichen Kommunal-Defekt.

<lb/>Weil umgekehrt, der Empfänger dafür Schuldner der Ge- 
<lb/>meinde, und diese allein die Schuldnerinn der Privaten blei- 
<lb/>be, indem unmöglich die Kommune, sobald die Anweisung
<lb/>an die Privaten geschehen wird, sich gegen diese unter dem
<lb/>Vorwände liberiren dürfte, sie sey um den Betrag durch
<lb/>ihren Empfänger gebracht worden, sie wolle daher lediglich
<lb/>die Privaten, welche keineswegs in mora accipiendi sind,
<lb/>an diesen verweisen, da dies allen Grundsätzen des Rechtes
<lb/>widerstreiten würde, nach welchen die Liberation nur durch
<lb/>die Zahlung an den Berechtigten, an den Kreditor erfolgen
<lb/>kann.

<lb/>Gegen dieses Urtheil legte Warlimont die Berufung an
<lb/>den Rhein. A. G. H. ein, welcher aber folgende konsirma-
<lb/>torische Sentenz erließ:

<lb/>I. E., daß die in den fraglichen Gemeinden von zu den- 
<lb/>selben gehörenden Individuen getragene Truppen - Verpfle- 
<lb/>gung nach der Natur solcher Lasten und des Kommunal-
<lb/>Verbandes, zunächst als Vorschüsse für die Gemeinden zu
<lb/>betrachten sind, für welche Lasten nicht bloß bis zur geschehe- 
<lb/>nen Festsetzung, sozidern bis zur wirklichen Befriedigung ihren
<lb/>einzelnen Gliedern, die solchergestalt von dergleichen Lasten
<lb/>unmittelbar betroffen worden, verhaftet bleibt, und die also
<lb/>bis zu diesem Zeitpunkte als eine Gemeindeschuld zu betrachten
<lb/>sind. Aus diesen und aus andren vom ersten Richter entwickel-
<lb/>tenGründen, verwirft derK. Rh. A. G.H. dieBerufung rc

<lb/>II. Senat. Sitzung vom 4. August 1831.

<lb/>Advokaten: Müller — Lützeler.

<lb/>Mauer. — Ausbesserung. — Zutritt auf das
<lb/>Grundeigenthum des Nachbars.

<lb/>Kann die Unterhaltung und Ausbesserung einer

<lb/>Mauer nicht anders, als mittelst des Zutrittes
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_01601+1832_0041.tif"
             n="26"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Appellakt, Oeffentliche Anstalt. Verwaltung. Nichtigkeit</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_01601+1832_0041--><p/>
            <p>

               <lb/>26
</p>
            <p>

               <lb/>aus das Grundeigenthum des Nachbars be- 
<lb/>wirkt werden, so ist dieser verbunden, den frag- 
<lb/>lichen Zutritt gegen eine angemessene Entschä- 
<lb/>digung zu gestatten.

<lb/>Missner — Baum.

<lb/>Baum klagte gegen die Wittwe und Kinder Missner un- 
<lb/>ter andern dahin, daß ihm der Zutritt in deren Hofberaum
<lb/>gestattet werde, um seine Hausgiebelmaucr ausbessern und
<lb/>unterhalten zu können. Kläger konnte dieses Ansinnen we- 
<lb/>der durch einen Titel noch durch eine Verjährung begrün- 
<lb/>den, sondern berief sich einzig auf die Nothwendigkeit, die
<lb/>fragliche Mauer von Zeit zu Zeit zu unterhalten und aus- 
<lb/>zubessern und daß dieses nur in dem Hofe der Beklagten
<lb/>geschehen könne.

<lb/>Das K. L. G. zu Trier nahm durch Urtheil vom 13.
<lb/>August 1829 an, daß dieses faktisch richtige Verhältniß und
<lb/>die analoge Vorschrift des Art. 682 des B. G. B. der L.

<lb/>11 D. communi« praediorum tam urbanorum quam rusti- 
<lb/>corum den Kläger berechtige, einen Zutritt in den Hof
<lb/>gegen eine angemessene Entschädigung zu verlangen, welche
<lb/>letztere, wenn die Parthcien sich nicht auf gütlichem Wege
<lb/>vereinigten, durch Sachverständige fcstzusetzen sey.

<lb/>Wittwe Missner und ihre Kinder ergriffen gegen dieses Ur- 
<lb/>theil die Berufung ; allein der A. G. H. nahm an, daß den
<lb/>Appellanten dadurch, daß sie für schuldig erklärt, dem Ap-
<lb/>pellaten den Zutritt über ihren Hosraum zum Zweck der
<lb/>Ausbesserung der fraglichen Giebelmauer zu gestatetn, nicht
<lb/>für beschwert angesehen werden könnten, vielmehr der ihnen
<lb/>daraus mögliche Nachtheil durch die dafür anerkannte Ent- 
<lb/>schädigung vollständig ausgeglichen würde.

<lb/>11. Senat. Sitzung vom 14. Juli 1831.

<lb/>Advokaten: Holthoff — Bauerband.

<lb/>Appellakt. — Oeffentliche Anstalt. — Verwal- 
<lb/>tung. — Nichtigkeit.

<lb/>Der Appellakt, welcher auf Anstehen einer öffentlichen
<lb/>Anstalt oder Verwaltung zugestellt worden, ist darum nicht
<lb/>ungültig, weil darin diejenigen Personen, welche die Anstalt
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_01601+1832_0042.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Appellakt. Zustellung. Nichtigkeit</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_01601+1832_0042--><p/>
            <p>

               <lb/>27
</p>
            <p>

               <lb/>resp. Verwaltung bei Ladungen zu vertreten vom Gesetze
<lb/>bestimmt sind, nicht genannt worden.

<lb/>' Also entschieden in der Sache der Armenvcrwaltung zu
<lb/>Bonn — Toerschen.

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 30. Marz 1831.

<lb/>Advokaten: Schöler — Hasenclever.

<lb/>In Uebereinstimmung hiermit wurde entschieden in Sa- 
<lb/>chen der Königl. Regierung — die Pfarrkirche zu Prümm,
<lb/>unter Anführung folgender Motive:

<lb/>I. E., was die gegen den Berufungsakt vom 15. Juni
<lb/>1820 vorgeschützte Nichtigkeitseinrede betrifft, daß darin die
<lb/>Person des appellantischen Theils, durch die Worte Königl.
<lb/>Regierung zu Trier, genugsam bezeichnet worden ist, und
<lb/>daß das von dem Appellaten als fehlend angeführte Requi- 
<lb/>sit der Hinzufügung, daß die Königl. Regierung durch die
<lb/>Person ihres Chefprästdenten werde vertreten werden, weder
<lb/>in dem Art. 61 des 33. G. B. noch in dem Ressort-Reg- 
<lb/>lement vom 20. Juli 1818 unter Strafe der Nichtigkeit
<lb/>vorgeschriebe» ist, eine analoge Anwendung des Art. 69 der
<lb/>B. P. £&gt;., welcher von dem Falle handelt, wo der Staat
<lb/>oder eine Regierung vorgeladen werden soll, hier, wo von
<lb/>einer auszusprechenden Nichtigkeit die Rede ist, nach Art.
<lb/>1030 der B. P. O. nicht Statt finden kann.

<lb/>II. Senat. Sitzung vom 10. März 1831.

<lb/>Advokaten: Best — Hasenclever.

<lb/>Appellakt. — Zustellung. — Nichtigkeit.

<lb/>Die Gerichtsvollziehers-Urkunde über die im Do- 
<lb/>mizil geschehene Zustellung eines Appellaktes
<lb/>(oder überhaupt einer Vorladung), muß das
<lb/>Derhältniß angeben, in welcher die Person,
<lb/>welcher die Abschrift des Aktes eingehändigt
<lb/>wird, zu dem Borgeladenen steht, und wenn
<lb/>die Abschrift einem Sekretär eingehändigt wird,
<lb/>so ist dies unerheblich, dafern die Urkunde nicht
<lb/>zugleich besagt, daß derselbe der Sekretär des
<lb/>oWorgeladenen sey.

<lb/>Mt. 68, 70 und 456 der B. P. O.
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_01601+1832_0043.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Handelsgericht. Vollstreckung. Kompetenz</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_01601+1832_0043--><p/>
            <p>

               <lb/>— 28 —

<lb/>Dorfs — Girlichs.

<lb/>I. E., daß nach Artikel 70 der B. P. O. die Bestim- 
<lb/>mungen des Art. 68 daselbst über die Zustellungsart der
<lb/>Vorladungen bei Nichtigkeitsstrase beobachtet werden müssen;
<lb/>daß nach Art. 456 der B. P. O. diese Bestimmungen auch
<lb/>auf Berufungsakte Anwendung finden, da die Vorladung
<lb/>des Appellaten einen wesentlichen Bestandtheil derselben bil- 
<lb/>det; daß nach Art 68 das. die Art, in welcher Vorschriftsge- 
<lb/>mäß die Zustellung bewirkt worden ist, ausdrücklich sowohl
<lb/>in dem Original, als in der Abschrift der Zustellungsurkunde
<lb/>erwähnt werden muß; daß nun aber der Berufungsakt vom
<lb/>1. Septemb. 1830 das Verhaltniß, in welchem der Sekre- 
<lb/>tär Aloys Schmitz, dem die Einhändigung geschehen ist, zu
<lb/>dem Appellaten oder dem Advokat Stupp stehe, bei welchem
<lb/>Domizil gewählt worden, nicht angiebt; daß mithin diese
<lb/>Nichterwähnung schon die Nichtigkeit des Aktes gesetzlich
<lb/>zur Folge hat und der subsidiarische Beweis-Antrag der
<lb/>Appellanten darüber: daß der Schmitz wirklich zu den Haus- 
<lb/>bewohnern in dem gewählten Domizil gehöre, und als Se- 
<lb/>kretär bei dem Hausherrn des Advokat Stupp beschäftigt
<lb/>sey, unerheblich ist; daß die Verpflichtung des instrumenti-
<lb/>renden Gerichtsvollziehers zum Kosten- und Schadenersatz
<lb/>den Gegenstand einer besonderen Regreßklage bildet, mithin
<lb/>dem Subsidiar-Anträge des Appellanten, schon jetzt dieselbe
<lb/>auszusprechen, nicht Statt gegeben werden kann.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. A. G. H. für Recht, erklärt den Berufungs-
<lb/>Akt vom 1. Septemb. 1830 gegen das Urthcil des hiesigen
<lb/>K. L. G. vom 21. April v. I. für nichtig, verurtheilt die
<lb/>Appellanten in Kosten und Strafe.

<lb/>n. Senat. Sitzung vom 4. August 1831.

<lb/>Advokaten: Haas — Gade-Stupp.

<lb/>Handelsgericht. — Vollstreckung. — Kompetenz.

<lb/>Bier — Bancokomptoir zu Köln.

<lb/>Bei dem Königl. Bancokomptoir zu Köln hatte Bier eine
<lb/>Parthie Indigo zur Deckung einer Schuld als Pfand cvn-
<lb/>signirt und in dem darüber ausgestellten Billet dem Bastco-
<lb/>komptoir eintretenden Falls die Befugniß zum Verkaufe gcge-
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_01601+1832_0044.tif"
             n="29"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Fideicommissum de residuo. Beweis. Pflichttheil. Quarta Trebellianica</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_01601+1832_0044--><p/>
            <p>

               <lb/>29
</p>
            <p>

               <lb/>Ben. Das K. H. G. erklärte sich für incompetent, über die
<lb/>bei ihm begehrte Ermächtigung zum Verkaufe zu erken- 
<lb/>nen, weil dies auf die Vollziehung seines Urtheils Bezug
<lb/>haben würde. Allein der Appellationshof urtheilte, daß die
<lb/>Ermächtigung zu dem Verkaufe von dem Handelsgerichte aus- 
<lb/>gesprochen werden könnte, weil, wenn auch die Handelsge- 
<lb/>richte nicht befugt seyen, über die Exekution ihrer Urtheile
<lb/>zu erkennen, sie doch unbedenklich über die Verbindlichkeiten
<lb/>aus Verträgen, welche commer^ieller Natur seyen, und über
<lb/>deren Erfüllung zu erkennen harten.

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 24. Mai 1831.

<lb/>Advokaten: Schöler — Klein.

<lb/>Fideicommissum de residuo. — Beweis. -— Pflicht-
<lb/>theil. — Quarta Trebellianica.

<lb/>Wem liegt bei einem Fideikommisse de residuo
<lb/>der Beweis ob, daß ein Residuum und in wel- 
<lb/>chem Betrage vorhanden sey: den Erben des Fi- 
<lb/>duziars, oder dem klagenden Fideikommissar?
<lb/>Ist bei dem Fideikommisse de residuo der Fi-
<lb/>' duziar, wenn er ein Notherbe ist, berechtigt, von
<lb/>dem wieder abzutretenden Vermögen den ge- 
<lb/>setzlichen Pflichttheil und ausserdem noch die
<lb/>falzidische Quart in Abzug zu bringen. — *)

<lb/>Friedrich Flender u. Eons. — Josua Pieper u. Eons.

<lb/>Die Geschichte des frühem Rechtsstreites, so zwischen den
<lb/>vorgenannten Partheien geführt wurde, und wovon der ge- 
<lb/>genwärtige die Folge bildet, ist ausführlich berichtet im Bde.
<lb/>14. Abth. 2. S. 46. —

<lb/>Zur Verständlichkeit der hier aufgeworfenen Fragen genügt
<lb/>es in faktischer Hinsicht zu wissen, daß, nachdem Friedrich
<lb/>Flender u. Konsorten gegen das Urtheil des Appellations-
<lb/>Hofes zu Köln vom 15. April 1828 den Eassations-Rekurs
<lb/>ergriffen hatten, von dem Revisions- und Cassations-Hofe
<lb/>in Berlin am 7. October 1829 folgende Entscheidung erlas- 
<lb/>sen wurde: „kassirt der Revisions- und Cassatioiis-Hof das


<lb/>*) Vergleiche Rechts falle von Dr. Sommer 1. Heft S. 13. u. fgde.

<lb/>Arnsberg 1829. und Bewers Rechtfälle 5. Bd. lOote Abhandl.
</p>
            <pb facs="2084567_01601+1832_0045.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0045--><p/>
            <p>

               <lb/>30
</p>
            <p>

               <lb/>Urtheil des Appellations-Hofes zu Köln vom 15. April
<lb/>1828 *), und indem nun der Revisions-Hof an die Stelle
<lb/>des Appellations-Hofes tritt.

<lb/>I. E., daß u. s. w. verwirft der Revisionshof die einge- 
<lb/>legte Appellation, und verurtheilt die Appellanten in die
<lb/>Kosten und in die Appellations-Succumbenzstrafe. —

<lb/>Da durch diese Entscheidung das Urtheil des K. L. G. vom
<lb/>14. Januar 1826 bestätigt und sohin rechtskräftig geworden
<lb/>war, ließen Friederich Flender u. Kons, die Josua Pieper
<lb/>u. Kons, zum K. L. G. zu Düsseldorf vorladen, um in ge- 
<lb/>setzlicher Frist dort zu erscheinen, und den anhängig gewese- 
<lb/>nen Rechtsstreit in derjenigen Lage, worin derselbe sich zur
<lb/>Zeit des obigen landgerichtlichen Urtheils befunden, reassu-
<lb/>miren zu hören, sodann über das Quantitative des aus dem
<lb/>Nachlaß des Peter Johann Fleuder herrührenden, den Ehe- 
<lb/>leuten Benjamin Pieper und Catharina Johanna Flender
<lb/>zugefallenen Vermögens zu verhandeln, und ferner erkennen
<lb/>zu hören, daß das den Klagern von jenem Vermögen zuer- 
<lb/>kannte Drittheil zu der Summe von 5008 Thaler 10 Pfen- 
<lb/>ning (außer den Zinsen vom Tage der Klage), werde fest- 
<lb/>gesetzt werden, in sofern die Beklagten den Beweis einer ge- 
<lb/>ringer anzunehmenden Summe nicht würden führen können.
<lb/>Vor dem K. L. G. trug der Anwalt der Klager darauf an,
<lb/>die Verklagten nach Inhalt jener Vorladung zu verurtheilen.

<lb/>Der Anwalt der Verklagten trug dagegen an, den Klä- 
<lb/>gern vor allem den Beweis aufzugeben, daß aus dem frag- 
<lb/>lichen Fideicomiß ein Residuum und in welchem Quanto
<lb/>vorhanden scy, sodann zu erkennen, daß keineswegs das
<lb/>ursprüngliche Erbschafts-Quantum als Basis des zu berech- 
<lb/>nenden Drittheils angenommen werden könne, jeden Falls
<lb/>eine Liquidation darüber vorzubestimmen und zu Gunsten
<lb/>der Verklagten als Rechtsnorm festzusetzen: daß von den
<lb/>etwa näher auszumittelnden Erbportionen erst
<lb/>die Legitima zur Hälfte derselben und von dem
<lb/>darnach resultirenden Betrage die Quarta tre-
<lb/>bellianica srey abgezogen werden könne — sodann
<lb/>die Zinsenforderung abzuweisen, und den Klägern die Kosten
<lb/>zur Last zu legen.

<lb/>In der Sitzung vom 11. December verkündete das K. L.
<lb/>G. folgende Entscheidung:

<lb/>') 'Archiv Bd. XU. 1. 179.
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0046--><p/>
            <p>

               <lb/>31
</p>
            <p>

               <lb/>I. E., daß die Klager den jungem Verhandlungen ge- 
<lb/>mäß die Frage mit zur Sprache gebracht haben, ob nicht
<lb/>den Anträgen der Verklagten mit Hinsicht auf das nun
<lb/>rechtskräftige hiesige Erkenntniß vom 14. Januar 1826 die
<lb/>Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen stehe?
<lb/>Daß über diese Präjudizial-Frage die Kläger keineswegs
<lb/>eine ihnen günstige Entscheidung erwarten können, indem die
<lb/>Verklagten in den dem hiesigen Erkenntnisse vorhergegange- 
<lb/>nen Verhandlungen bloß zur Entscheidung über die Frage
<lb/>subtüittirt haben, ob in dem Testament vom 17. Dez. 1805
<lb/>ein gültiges Fideikommiß enthalten sey, sich aber alle Rechts- 
<lb/>zuständigkeiten über das Quantitative und ihre mit dieser
<lb/>Materie verwandten Einreden ausdrücklich Vorbehalten haben;

<lb/>Daß nun das hiesige Erkenntniß, indem es das Vorhan- 
<lb/>densein eines noch rechtsbeständigen Fideikommisses aussprach
<lb/>und demgemäß die Kläger zu einem Drittel des den Ehe- 
<lb/>leuten Pieper aus dem Nachlaß des Peter Jobann Flender
<lb/>zugefallenen Vermögens, insofern solches am Todestage des
<lb/>Benjamin Pieper noch vorhanden gewesen, mit den davon
<lb/>vom Tage der Klage mit fünf vom Hundert zu berechnen- 
<lb/>den Zinsen für berechtigt erklärte, beiden Theilen hinsichtlich
<lb/>des Quantitativen ihre Rechtszuständigkeiten ausdrücklich
<lb/>Vorbehalten hat; daß aber die Frage, ob die Verklagten bei
<lb/>Herausgabe dieses Drittels den Pflichttheil und die falci»
<lb/>dische Quart in Aufrechnung oder Abzug bringen dürfen,
<lb/>offenbar zur Bestimmung und Ermittelung des Quantitati- 
<lb/>ven und zu den hierbei den Verklagten vorbehaltenen Rechts- 
<lb/>zuständigkeiten gehört;

<lb/>I. E., daß demnach die Frage zu erörtern ist, welchem
<lb/>der streitenden Theile der Beweis darüber obliege, ob zur
<lb/>Zeit des im Jahre 1824 erfolgten Todes des Benjamin
<lb/>Pieper der ganze mit einem Fideikommiß 4« residuo be- 
<lb/>schwerte Antheil von 6770 Thaler 26 '/4 Stüber, oder 5208
<lb/>Thaler 10 Pfenninge, oder ob und wie viel weniger vorhan- 
<lb/>den gewesen sey?

<lb/>Daß dieser Beweis den Verklagten unstreitig obliegt, denn
<lb/>die Kläger haben durch Vorlegung des Erbschaftsstatus nach- 
<lb/>gewiesen, daß der Erbtheil der Eheleute Pieper in der oben-
<lb/>bemerkten Summe bestanden habe; den Beklagten, welche
<lb/>behaupten, daß das ursprüngliche Vermögens-Quantum nicht
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0047.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0047--><p/>
            <p>

               <lb/>32
</p>
            <p>

               <lb/>als Basis des zu berechnenden, von den Klägern in Anspruch
<lb/>genommenen einen Drittels gelten könne, liegt daher, da
<lb/>sie von der Unterstellung ausgehen, daß eine Veränderung
<lb/>oder Verminderung der ursprünglichen Vermögensmasse ein-
<lb/>getreten scy, der Beweis hierüber um so gewisser auf, da Ver- 
<lb/>änderungen persönlicher, oder dinglicher Rechtsverhältnisse nicht
<lb/>vermuthet, sondern von dem, der sich darauf beruft, erwie- 
<lb/>sen werden müssen, welchem noch hinzukömmt, daß sich die
<lb/>Verklagten als nächste Verwandten des Benjamin Pieper
<lb/>im Besitze der auf dessen Nachlaß sprechenden Bücher und
<lb/>Litteralien befinden, sie daher-auch nachzuweisen im Stande
<lb/>sind, ob und welche Verminderung mit dem fideikommissa- 
<lb/>rischen Vermögen vorgenommen worden'sei; daß übrigens
<lb/>von einer hierbei vorzunehmenden Liquidation, wovon die Ver- 
<lb/>klagten Erwähnung gethan, keine Frage sein kann, indem
<lb/>es sich hier nicht von streitigen Rechnungsposten, sondern
<lb/>darum handelt, wer von den streitenden Theilen zum Be- 
<lb/>weise verpflichtet sei;

<lb/>Z. E. daß nun zwar bei der noch zur Zeit vorhandenen
<lb/>Ungewißheit, ob das ganze mit einem Fideikommiß beschwerte
<lb/>Erbtheil sich zur Zeit des Todes des Benjamin Pieper noch
<lb/>vorgefunden, oder ob solches zum Theil, oder gar ganz ver- 
<lb/>zehrt worden, vor der Hand über die Größe des Betrags,
<lb/>welchen die Verklagten den Klägern zu entrichten haben,
<lb/>keine Entscheidung erfolgen kann, daß indessen doch jetzt schon
<lb/>in die Erörterung der Frage eingegangen werden muß, ob
<lb/>die Verklagten ihrer Behauptung gemäß von der erst näher
<lb/>auszumittelnden Erbportion die Halste als Pflichtheil, und
<lb/>von der übrigen Hälfte die falcidische Quart, mithin im
<lb/>Ganzen drei Viertel abzuziehen berechtiget seien? welche Be-
<lb/>fugniß zum einen sowohl als andern die Kläger indessen
<lb/>den Verklagten bestreiten;

<lb/>I. E. daß beide Theile darin einverstanden sind, daß das
<lb/>in Frage stehende ein von der gewöhnlichen Art abweichen- 
<lb/>des Fideikommiß de eo, quod supererit, darstelle, daß ein
<lb/>solches auch nur in dem hiesigen Judikat vom 14. Januar
<lb/>1826 als vorhanden angenommen worden, indem die Klä- 
<lb/>ger zu einem Drittel des von Peter Johann Flender her- 
<lb/>kommenden Nachlasses, insofern sich solcher beim Tode des
<lb/>Benjamin Pieper noch vorfand, jedoch mit Vorbehalt der
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0048.tif"
                n="33"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0048--><p/>
            <p>

               <lb/>— 33 —

<lb/>Ermittelung des Quantitativen, für berechtigt erklärt wor- 
<lb/>den sind;

<lb/>I. E. daß bei Fideikommissen von gewöhnlicher Natur
<lb/>der Fiduciar das ihm hinterlassene Vermögen entweder gleich
<lb/>oder nach einer gewissen Zeit, oder beim Eintritt einer Be-
<lb/>dingniß wieder an den Fideikommissar abzutreten verpflichtet
<lb/>ist, in welchen Fallen die römischen Gesetze alsdann den
<lb/>Fiduciar, wenn er ein Notherbe ist, berechtigen, von dem
<lb/>wieder abzutretenden Vermögen den gesetzlichen Pflichttheil,
<lb/>und nach den in der Praxis angenommenen Vorschriften des
<lb/>kanonischen Rechts auch noch außerdem die falcidische Quart,
<lb/>und zwar den Pflichttheil, ohne daß die zwischen der An-
<lb/>ttetung und Abtretung vom Fiduciar gezogenen Früchte in
<lb/>Aufrechnung gebracht werden können, abzuziehen;

<lb/>L. 36, cotl. de in offic. testam. Cap. 16 und 18 X
<lb/>de testam.

<lb/>I. E. daß sich aber bei dem Fideikommiß de residuo bte
<lb/>Sache ganz anders gestaltet; bei diesem hat der Fiduziar an
<lb/>den Fideikommissar nichts herauszugeben, hier hat vielmehr
<lb/>der Erblasser aus persönlicher Zuneigung und Gewogenheit
<lb/>für den Fiduziar es demselben überlassen, mit dem Fidei- 
<lb/>kommiß nach Gutbesinden zu schalten, und es ganz zu sei- 
<lb/>nem Nutzen zu verwenden; es kann daher bei diesem ganz
<lb/>eigenthümlichen Institut vom Abzug eines Pflichttheils und
<lb/>einer falzidischen Quart, welch eines und anderes die Wie- 
<lb/>derabtretung des Fideikommisses von Seiten des Fiduziars
<lb/>an den Fideikommissar voraussetzt, keine Frage sein. Damit
<lb/>indessen auch bei diesem Fideikommiß der Fideikommissar
<lb/>nicht ganz leer ausgehe, so hat der Gesetzgeber in der im
<lb/>vorliegenden Falle einzig zur Anwendung kommenden No- 
<lb/>velle 108. Kap. 1. verordnet, daß bei Fideikommissen dieser
<lb/>Art die freie Dispositions-Befugniß des Fiduziars in der
<lb/>Regel sich nicht über drei Viertel des mit diesem Fideikom- 
<lb/>miß beschwerten Gegenstandes erstrecken solle;

<lb/>I. E. daß wenn man daher auch bei Fideikommissen die- 
<lb/>ser Art die Grundsätze über den Abzug des Pflichttheils und
<lb/>der faleidia als anwendbar unterstellen wollte, sich doch schon
<lb/>durch die dem Fiduziar eingeräumten ausgedehnten Befug- 
<lb/>nisse ergibt, daß ihm ein und anderes in vollem Maße zu-
<lb/>gesichert worden sei;

<lb/>I. E. daß demnach, wenn das Gesagte auf unfern Fall
<lb/>Archiv 1. Abtheil. 16r Bd. Z
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0049.tif"
                n="34"
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                rend="left"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0049--><p/>
            <p>

               <lb/>34
</p>
            <p>

               <lb/>angewendet wird, es darauf ankömmt, ob die Fiduziare,
<lb/>Eheleute Pieper, durch Disposition über drei Viertel ihres
<lb/>Erbtheils von ihrer gesetzlichen Befugniß wirklich Gebrauch
<lb/>gemacht haben; sollte dies der Fall sein, so haben die Klä- 
<lb/>ger nur ein Recht, das noch übrige ein Viertel von dem
<lb/>Verklagten als Erben des zuletzt verstorbenen Benjamin Pie- 
<lb/>per zu fordern; sollten aber die Eheleute Pieper von der nun
<lb/>ihnen persönlich zugestandenen Rechtswohlthat, es sey nun
<lb/>wegen Rechts-Unwissenheit oder durch die Bestimmungen des
<lb/>. das Fideikommiß enthaltenden Testaments veranlaßt, oder
<lb/>aus irgend einem sonstigen Grunde, entweder gar keinen,
<lb/>oder nicht in dem gesetzlichen Maße Gebrauch gemacht ha- 
<lb/>ben , so vergrößert sich in gleichem Maßstabe die Forderung
<lb/>der klagenden Fideikommissar-Erben, was nun von dem den"
<lb/>Verklagten dem vorhin Ausgeführtcn gemäß obliegenden Be- 
<lb/>weis abhängig gemacht wird;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt das K. L. G. in Folge des früher», jetzt rechtskräf- 
<lb/>tigen hiesigen Erkenntnisses vom 14. Januar 1826, nun- 
<lb/>mehr fernerweit in erster Instanz, daß zwar die von den
<lb/>Klägern zur Sprache gebrachte Einrede der rechtskräftig ent- 
<lb/>schiedenen Sache für nicht begründet zu halten, den Ver- 
<lb/>klagten aber mit Vorbestimmung einer endlichen Frist von
<lb/>vier Wochen der Beweis darüber aufzulegcn sey, daß und
<lb/>in wie weit der ursprüngliche, mit einem Fideikommiß de
<lb/>residuo beschwerte Vermögensantbcil der Eheleute Benjamin
<lb/>Pieper und Eatharina Flender, bestehend in 6770 Rthaler
<lb/>26'/^ Stüber oder 5208 Thaler 10 Pfenningen Prcuß.
<lb/>Court, durch die von denselben, oder von den letzlebenden
<lb/>Benjamin Pieper hierüber vorgenommenen Dispositionen
<lb/>vermindert worden sey; erklärt auch die Verklagten zu einem
<lb/>Abzug des Pslichttheils und der (trebellianica) falzidischen
<lb/>Quart für nicht berechtiget.

<lb/>Auf die gegen dieses Erkenntniß eingelegte Berufung von
<lb/>Pieper und Kons, erging über ihre Anträge beim Rh. A.
<lb/>G. H. folgendes

<lb/>Urtheil:

<lb/>In Erwägung, soviel den Antrag der Appellanten betrifft:

<lb/>daß den Appellaten der Beweis auferlegt werde, daß ein
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0050.tif"
                n="35"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0050--><p/>
            <p>

               <lb/>35
</p>
            <p>

               <lb/>Residuum aus dem fraglichen Fideikommiß vorhanden sey
<lb/>und wie viel solches betrage:

<lb/>daß weder aus den Gesetzen, noch aus der besonderen Na- 
<lb/>tur des vorliegenden Verhältnisses eine Präsumtion sich er- 
<lb/>gibt, vermöge welcher vermuthet werden müßte, daß an
<lb/>dem mit dem Fideikommiß beschwerten, fraglichen Erbschafs
<lb/>Kapital von 5208 Rthlr. 10 Pfg., sey es durch Verringe- 
<lb/>rung, sey es durch Vergrößerung mittelst Zuschlages eines
<lb/>durch solchen gemachten Gewinnes zu demselben, eine Der- ,
<lb/>änderung sich zugetragen habe;

<lb/>Daß also, wer eine solche Veränderung zu behaupten,
<lb/>ein Interesse hat, die desfallsige Behauptung erweisen muß,
<lb/>indem jeder, der aus einer Thatsache ein Recht ableitet,
<lb/>den Beweis derselben zu liefern hat;

<lb/>Daß also im vorliegenden Falle den Appellanten, wofern
<lb/>sie nicht den ganzen obigen Betrag von 5208 Rth. 10 Pfg.,
<lb/>als bei dem Tode der Picperschen Eheleute noch vorhanden,
<lb/>anerkennen wollen, der Beweis obliegt, daß solcher eine Ver- 
<lb/>ringerung erlitten habe, — ebenso, wie anderer Seits die
<lb/>Appellate», wenn sie einen Zuwachs behaupteten, diesen
<lb/>zu erweisen haben würden.

<lb/>I. E., anlangend den Antrag der Appellanten:
<lb/>von der auszumittlenden Erbportion zunächst als Legi- 
<lb/>tima die Hälfte derselben und von dem sodann resultiren-
<lb/>den Betrage die Quarta Trebeilianica frei abziehen zu
<lb/>dürfen:

<lb/>daß Appellaten diesem Anträge entgegengesetzt haben, eS
<lb/>fty derselbe durch das Urtheil vom 14. Januar 1826 rechts- 
<lb/>kräftig verworfen worden;

<lb/>Daß jedoch aus den im Urtheile a quo entwickelten trif- 
<lb/>tigen Gründen diese Ansicht der Appellaten irrig, und mit- 
<lb/>hin jener Antrag dermalen noch annehmbar erscheint.

<lb/>Daß daher die Frage, ob derselbe auch für gegründet zu
<lb/>halten, zur Untersuchung zu ziehen ist;

<lb/>I. §,, daß das Fideicommissum de eo quod supererit
<lb/>nicht ein erst durch das Novcllenrecht (Nov. 108. Cap. l.)
<lb/>geschaffener Rechtsbegriff, sondern daß derselbe bereits dem
<lb/>früheren Rechte bekannt war:

<lb/>L. 2. 3. Dig. de usuris. (22. 1)

<lb/>L. 25. de bered, petit. (V. 3.) etc.

<lb/>Daß sich in diesen dem Novellenrechte vorangangigen Ge«


<lb/>3 *
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0051.tif"
                n="36"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0051--><p/>
            <p>

               <lb/>setzen keine Spur findet, daß bei jener Art der Fideikom- 
<lb/>misse in Absicht des Abzuges, den bei gewöhnlichen Fidei- 
<lb/>kommissen der Fideikommissar sich gefallen lassen muß, et- 
<lb/>was anderes Rechtens gewesen sey, als im Allgemeinen bei
<lb/>den übrigen Arten der Fideikommisse;

<lb/>Das hierin auch durch die hier in Betracht kommende,
<lb/>vom ersten Richter beleuchtete Novelle 108 Kap. 1. nichts
<lb/>geändert worden ist;

<lb/>I. E. nemlich, daß bei der Interpretation der in jener
<lb/>Novelle von Justinian erlassenen gesetzlichen Bestimmungen
<lb/>der spezielle Rechtsfall, auf dessen näheren Anlaß sie ergan- 
<lb/>gen, nicht aus der Acht zu lassen ist;

<lb/>I. E., daß es in diesem Falle sich lediglich davon han- 
<lb/>delte, ob die Dispositions-Befugniß eines Fiduciars gar
<lb/>keiner Einschränkung unterliege; und daß in ihm auch nicht
<lb/>die mindeste Aufforderung vorlag, darüber zu entscheiden,
<lb/>ob der Fideikommissar sich Seitens des Fiduciars einen Ab- 
<lb/>zug gefallen lassen müsse.

<lb/>I. E., daß weder eine dergleichen ausdrückliche Bestim- 
<lb/>mung, noch auch nur eine solche in der Novelle zu finden
<lb/>ist, aus welcher eine Abänderung der Gesetze, welche über
<lb/>den dem Fideikommissar vom Fideikommisse zu machenden
<lb/>gesetzlichen Abzug bis dahin galten, nothwendig zu folgern
<lb/>wäre.

<lb/>Daß es also an allem Grunde gebricht, anzunehmen,
<lb/>als sey mittelst der Novelle 108 der bei den Fideikommissen
<lb/>statthafte gesetzliche Abzug, welchen der Fideikommissar sich
<lb/>gefallen lassen muß, bei dem Fideikommiß de Residuo
<lb/>außer Anwendung gesetzt worden;

<lb/>Daß übrigens auch nicht gesagt werden kann, als sey
<lb/>dadurch, daß nach jener Novelle 108 dem Fiduciar-Erben
<lb/>das Recht verliehen sey, über drei Viertel der ihm ange- 
<lb/>fallenen Erbschaft ganz nach Willkühr zu verfügen, schon
<lb/>der Fiduciar in Hinsicht jenes dem Fideikommissar zu machen- 
<lb/>den Abzuges für abgefunden zu achten;

<lb/>Daß eine solche Argumentation deshalb nicht Platz greift,
<lb/>weil das Recht, zu verzehren, dem Rechte, auf einen ver- 
<lb/>erblichen Besitz der Substanz, nicht gleich zu achten ist;

<lb/>I. E., daß also den Appellanten als Erben des Fiduciars
<lb/>das Recht, bei Aushändigung des Fideikommisses den ge- 
<lb/>wöhnlichen, gesetzlichen Abzug zu machen, zuzuerkennen ist
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0052.tif"
                n="37"
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                rend="right"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0052--><p/>
            <p>

               <lb/>37
</p>
            <p>

               <lb/>und sie also durch die hiervon abweichende Entscheidung deS
<lb/>ersten Richters mit Recht sich beschwert finden;

<lb/>I. E., daß da die Fiduciaria. Catharina Johanna gebo-
<lb/>rrne Flender, verehlichte Pieper, die leibliche Tochter deS
<lb/>Fideikomittenten Peter Johann Flender war, Appellanten
<lb/>sowohl in der von ihnen vorgetragenen Art zum Abzüge
<lb/>der Trebellianischen Quarte, als der Legitima nach der kla- 
<lb/>ren und reciplrten Bestimmung des kanonischen Rechts im
<lb/>Cap. 16 et 18. Extra de testamentis berechtiget sind,
<lb/>welche Abzüge unter Zugrundlegung der ursprünglichen Erb-
<lb/>pvrtion zu berechnen sind, und wobei die Legitima nach
<lb/>Maßgabe der von Peter Johann Flenders hinterlaffenen
<lb/>Kinderzahl auf die Halste der Erbportion festzusetzcn ist;

<lb/>Daß aber auf jene Abzüge alles Dasjenige anzurechnen
<lb/>ist, was die Catharina Johanna geborene Flenders, verehe- 
<lb/>lichte Pieper und deren Ehemann von der Substanz der
<lb/>Erbportion verzehrt haben;

<lb/>Daß, was die Anrechnung der Früchte betrifft, welche in
<lb/>dem Subsidiar-Antrage der Appellaten vom Tage der Erb-
<lb/>theilung — vom 15. Mai 1807 — an begehrt werden, die- 
<lb/>selben nur in Betreff der vom Tage der angestellten Klage
<lb/>an, von dem nach Abzug der Legitima und (Inarta Tre-
<lb/>bellianica sich ergebenden Residuo noch gewonnenen Früchte,
<lb/>gemäß Cap. 16. Extra de testamentis, den Appellanten
<lb/>rechtlich angesonnen werden kann.

<lb/>I. E., anlangend den Antrag der Appellanten, die Ap- 
<lb/>pellaten mit der Zinsenforderung abzuweisen, daß diesem
<lb/>Anträge die desfaüsige Bestimmung des rechtskräftigen Er- 
<lb/>kenntnisses vom 14. Januar 1826 entgegen steht.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H., das Urtheil des K. Landge- 
<lb/>richts zu Düsseldorf vom 11. December 1830 theils bestä- 
<lb/>tigend, theils reformirend, für Recht:

<lb/>11 Daß Appellaten befugt, den 5208 Rthlr. und 10 Pfg.
<lb/>Preuß. Courant betragenden dritten Theil des aus dem
<lb/>Testamente des Peter Johann Flenders vom 17. December
<lb/>1805 auf seine Tochter Catharine Johanne, geborene Flen- 
<lb/>ders verehelichte Pieper, gekommenen Vermögens, ohne daß
<lb/>zuvor das in ihm etwa steckende mütterliche Vermögen abge- 
<lb/>sondert würde, soweit solches Drittel noch bei dem Ableben
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_01601+1832_0053.tif"
             n="38"
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         <div xml:id="d88757e5188" type="section" subtype="Rechtsprechung">
            <head>
               <title level="a" type="main">Fideikommiß. Gerichtsstand. Ausländischer Erbe</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_01601+1832_0053--><p/>
            <p>

               <lb/>— 38 —

<lb/>der Eheleute Pieper vorhanden gewesen, für sich in Anspruch
<lb/>zu nehmen.

<lb/>2) Daß die Appellanten, sofern sie behaupten, daß jener
<lb/>Vermögenstheil bei dem Ableben der Pieperschen Eheleute
<lb/>nicht mehr ganz vorhanden gewesen, den Beweis hierüber
<lb/>zu führen verbunden sind;

<lb/>3) Daß dieselben übrigens befugt, den Appellaten auf
<lb/>ihre Forderung der 5208 Rthlr. und 10 Pfg.-, eventualiter
<lb/>des Ueberrestes derselben, zuvörderst die Hälfte jener 5208
<lb/>Rthlr. und 10 Pfg. als Legitima und von dem sodann
<lb/>resultirenden Betrage die Quarta Trebellianica inne zu
<lb/>behalten;

<lb/>4) Daß Appellanten aber verpflichtet, auf die Legitima
<lb/>und die Trebellianische Quarte sich anrechnen zu lassen:

<lb/>s) Alles, was die Eheleute Pieper, oder nach dem Able- 
<lb/>ben der verehelichten Pieper noch deren Ehemann Benjamin
<lb/>Pieper von der Substanz jener 5208 Tthlr. 10 Pfg. ver- 
<lb/>zehrt , veraussert, oder auf andere Art verbracht haben;

<lb/>5) Die seit dem Tage der angestellten Klage von dem
<lb/>nach Abzug der Legitima und Quarta Trebellianica sich
<lb/>ergebenden Residuo bezogenen, auf 5 Proz. zu veranschla- 
<lb/>genden Nutzungen.

<lb/>5) Daß mit dem subsidiarisch angebrachten Anträge der
<lb/>Appellaten, soweit derselbe die Verrechnung noch mehrerer,
<lb/>als der eben erwähnten Nutzungen zum Gegenstände hat,
<lb/>Appellaten abzuweisen;

<lb/>6) Daß zur Feststellung eines Liquidi unter den Partheien
<lb/>eine Liquidation von dem zu diesem Ende hiermit zum Kom-
<lb/>missario ernannten Appellations - Gerichtsrath Leist anzu- 
<lb/>ordnen. —

<lb/>7) Die Kosten der Endscheidung vorzubehalten, die Suc-
<lb/>cumbenzgelder übrigens zurückzugeben seyen.

<lb/>II. Senat. Sitzung vom 27. August 1831.

<lb/>Advokaten: Müller — Schöler.

<lb/>Fideikommiß. — Gerichtsstand. — Ausländischer Erbe.

<lb/>Ein Nachlaß unt er liegt, ais universitas juris,

<lb/>bis zur vollzogenen Theilung den Gesetzen des

<lb/>Ortes, wo die Erbschaft eröffnet worden.

<lb/>Ein Fideikommiß, vor Einführung der sranzösi-
</p>
            <pb facs="2084567_01601+1832_0054.tif"
                n="39"
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                rend="right"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0054--><p/>
            <p>

               <lb/>39
</p>
            <p>

               <lb/>schen Gesetze errichtet, und vor diesem Zeit- 
<lb/>punkte noch nicht getheilt, wird daher freies Ei- 
<lb/>genthum, wenn es auch in beweglichen Sachen
<lb/>besteht, und einem Berechtigten zusällt,cher in
<lb/>einem Lande wohnt, wo Fideikommisse fort- 
<lb/>während gelten.

<lb/>v. Hompesch — v. Hompesch.

<lb/>Der Rcichsgraf Friedrich Wilhelm v. Hompesch starb im
<lb/>Jahre 1790 zu Köln, nachdem er durch ein zu Amsterdam
<lb/>im Jahre 1780 errichtetes und später 1787 zu Köln solem-
<lb/>nisirtes Testament über sein gestimmtes Vermögen verfügt
<lb/>hatte. Er verordnet darin nämlich:

<lb/>Seine drei Kinder sollten auf den Pflichttheil beschrankt
<lb/>sein, der übrige Theil der Hinterlassenschaft als Fideikom»
<lb/>miß durch Executoren bewahrt und verwaltet, und erst nach
<lb/>dem Tode aller Kinder an die gesetzlichen Descendenten der-.
<lb/>selben herausgcgeben werden. Für den Fall, daß der eine
<lb/>oder andere dieser Stamme vor dem bezcichnetcn Zeitpunkte
<lb/>aussterbcn möchte, wurden die überlebenden substituirt. Woll- 
<lb/>ten aber die drei Kinder die fl'deikommissarische Verfügung
<lb/>des Testamentes auf den ganzen Nachlaß, unter Verzicht- 
<lb/>leistung auf den Pflichttheil, ausdehnen; so verordnete der
<lb/>Erblasser für diesen Fall, daß seine drei Kinder sofort Er- 
<lb/>ben seiner ganzen Hinterlassenschaft werden, daß alsdann
<lb/>jedoch Alles mit dem Fideikommißverbande bis ins vierte
<lb/>Glied, unter derselben Substitutionsweise für früheres Aus- 
<lb/>sterben des einen oder andern Stammes, verstrickt bleiben
<lb/>sollte. Dem ältesten Sohne wurde das Gut Rurich bei
<lb/>Jülich als Voraus vermacht.

<lb/>Nach dem Tode des Testators erkannten seine drei Kin- 
<lb/>der die letzte Verfügung als gültig an, und verzichteten auf
<lb/>den Pflichttheil durch einen förmlichen Akt.

<lb/>Die Nachlassenschaft bestand aus verschiedenen Landgü- 
<lb/>tern, einem Hause in Köln, Mobilien und aus bedeutenden,
<lb/>theilszin der englischen, theils in der französischen Bank an- 
<lb/>gelegten Fonds.

<lb/>Die drei Kinder, nämlich

<lb/>1. Gräsinn Maria Jakoba, welche an den Marquis de
<lb/>Trotti in Ferrara verheirathet war,

<lb/>2. Gras Johann Baptist Ludwig v. Hompesch auf dem
<lb/>Hause Rurich wohnhaft,
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0055.tif"
                n="40"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0055--><p/>
            <p>

               <lb/>40
</p>
            <p>

               <lb/>3. Graf Karl Joseph Franz Anton v. Hompesch, welcher
<lb/>zu Elbing in Preußen seinen Wohnsitz hatte,
<lb/>machten unterm 8. Mai 1790 einen Vertrag, wodurch sie
<lb/>die hinterlassenen Güter mit Ausnahme des Hauses zu Köln,
<lb/>so wie auch den Mobilar-Nachlaß, bestehend in Leinwand,
<lb/>Silber u. s. w. unter sich theilten. Zugleich wurde Graf
<lb/>Ludwig von seinen beiden Geschwistern beauftragt, die Gc-
<lb/>sammtzinsen der bei der englischen und französischen Bank
<lb/>hinterlegten Kapitalien zu erheben, und jedem seinen dritten
<lb/>Theil zukommen zu lassen; zu welchem Zwecke ihm auch der
<lb/>Besitz der daraus bezüglichen Dokumente gelassen wurde.

<lb/>Der zweite Sohn Karl verhciratbete sich mit einem Fräu- 
<lb/>lein von Keller, starb 1768, und hinterließ aus dieser Ehe
<lb/>einen Sohn, Ludwig Alexander; die Wittwe heirathete wie- 
<lb/>der, und aus ihrer zweiten Ehe, welche 1825 durch ihren
<lb/>Tod aufgelöst wurde, sind zwei Kinder also Halb-Geschwister
<lb/>des eben genannten Ludwig Alex. v. Hompesch vorhanden.
<lb/>Auch dieser Letzte starb 1825 mit Hinterlassung einer noch
<lb/>lebenden Wittwe.

<lb/>Diese Wittwe und die beiden Halbgeschwister des Grafen
<lb/>Ludwig Alexander stellten sich nun im Jahre 1828 bei dem
<lb/>K. L. G. zu Aachen als Jntestaterben desselben und be- 
<lb/>ziehungsweise des im I. 1798 verstorbenen Grafen Karl
<lb/>dar, und klagten Itens gegen den Grafen Ludwig v. Hom- 
<lb/>pesch zu Rurich und 2tens gegen die Descendenz der Grä- 
<lb/>fin« Maria Jakoba, verehelichten Marquisin de Trotti. Ge- 
<lb/>gen den Erstern trugen sie dahin an, daß er ihnen den drit- 
<lb/>ten Theil des von dem Grafen Friedrich Wilhelm v. Hom- 
<lb/>pesch hinterlassenen Mobilar- und Jmmobilar-Vermögens,
<lb/>soweit dies nicht geschehen, nebst Früchten herausgeben, einen
<lb/>Status darüber ausstellen, und alle auf jenen Nachlaß be- 
<lb/>züglichen Dokumente unter einem Manifestationseide aufle-
<lb/>gen, insbesondere ein Drittel an den englischen und franzö- 
<lb/>sischen Fonds, so wie an dem zu Köln gelegenen Hompesch-
<lb/>Hofe nebst dazu gehörigen Mobilien auszahlen und abtre- 
<lb/>ten solle.

<lb/>Gegen die Erben der Gräfin« Maria Jakoba trugen sie
<lb/>darauf an, es möge erkannt werden, daß sie berechtiget seien,
<lb/>den dritten Theil jenes Nachlasses als ihr freies und unbe- 
<lb/>schränktes Eigen thum zu besitzen.

<lb/>Die Kläger gründeten diese Ansprüche darauf, daß daS
</p>

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                n="41"
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            <p>

               <lb/>4t
</p>
            <p>

               <lb/>Fideikommiß, welches der zu Köln verstorbene Graf Friedrich
<lb/>Wilhelm durch das Testament von 1780 und 1787 errichtet,
<lb/>durch die spatere französische Gesezgebung von 1798 aufge»
<lb/>hoben, und freies Eigenthum der Besitzer geworden sey, daß
<lb/>daher auch sie als Jntestatcrben des Grafen Karl auf dessen
<lb/>Antheil an jenem Fideikommiß volles Recht hätten.

<lb/>Die Beklagten entgegneten: Schon im Jahre 1790

<lb/>sey die Masse des Nachlasses unter die drei Erben des
<lb/>Testators vertheilt worden (mit Ausnahme des Hauses in
<lb/>Köln, dessen Antheil den Klagern eingeräumt ward); die
<lb/>englischen und französischen Fonds seyen als ausstehende
<lb/>Geldaktiva nach der gesetzlichen Regel ohnehin als ipso jure
<lb/>durch den Antritt der Erbschaft getheilt zu betrachten. Von
<lb/>einer Theilung der Hinterlassenschaft des Grasen Friedrich
<lb/>Wilhelm könne daher nicht mehr die Rede sein. Der An- 
<lb/>theil des Grafen Karl an den Kapitalien sey durch die Thei- 
<lb/>lung den preußischen Gesetzen unterworfen worden, weil Ka- 
<lb/>pitalien als Mobilargegcnstände nach den Gesetzen des Wohn- 
<lb/>ortes, Elbing, beurtheilt werden. Auf die Kapitalien und
<lb/>Fonds könnte daher die neue französische Gesetzgebung, welche
<lb/>1798 in den Rheinlanden eingeführt wurde, nicht mehr ein- 
<lb/>wirken. Die Preußischen Gesetze aber gestatteten noch heute
<lb/>die Fideikommisse, das Testament des Grafen Friedrich Wil- 
<lb/>helm habe daher noch heute in Bezug auf den Antheil des
<lb/>zu Elbing doinizilirten und gestorbenen Grafen Karl volle
<lb/>Rechtskraft. Darin sey nun aber verfügt, daß nach Aus- 
<lb/>sterben eines Stammes die überlebenden Stamme substituirt
<lb/>sein sollen. Der letzte Deszendent Gras Ludwig Alexander
<lb/>habe nur eine Wittwe und Halbgeschwister mütterlicher Seite
<lb/>hinterlassen, den andern Stämmen, den Beklagten, wachse
<lb/>also dieser frei gewordene Antheil des Fideikommisses zu.

<lb/>Eine Verwaltung durch den Grafen Ludwig, sagten die
<lb/>Beklagten ferner, habe nicht Statt gefunden, er habe bloß
<lb/>die Revenüen der Fonds aus Auftrag seiner Geschwister für
<lb/>diese mit bezogen.

<lb/>Von den Klägern wurde bestritten, daß die Erbschaft des
<lb/>Grasen Friedrich Wilhelm getheilt worden sey, und daher
<lb/>der Rechtsgrundsatz zur Anwendung gebracht, daß, da es
<lb/>sich hier noch von einer ungetheilten Erbschaft handele, die
<lb/>Gesetze des torum hereditatis, also die rheinischen Gesetze,
<lb/>weil Graf Friedrich Wilhelm zu Köln gestorben, entscheiden
</p>

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                n="42"
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            <p>

               <lb/>42
</p>
            <p>

               <lb/>müßten, daß demnach das ganze Fideikommiß zerfallen,
<lb/>und freies Vermögen geworden sey.

<lb/>Das K. L. G. zu Aachen erließ unter'm 31. Dezember
<lb/>1829 folgendes

<lb/>U r t h e i l:

<lb/>I. E., was die Vorfrage betrifft:

<lb/>„Ob die fideikommiffarische Disposition des Neichsgrafen
<lb/>Friedrich Wilhelm von Hompesch in Beziehung auf die Mo-
<lb/>bilar-Gegenstände, welche von den Klägern in Anspruch ge- 
<lb/>nommen worden, rechtsbeständig geblieben?"

<lb/>Daß die Befugniß über bewegliche Güter zu testiren, und
<lb/>deren Eigenthum durch Fideikommiß dauernd zu beschrän- 
<lb/>ken, bloß ein Ausfluß des Gesetzes des Wohnortes des Te-
<lb/>stirers ist, weib bewegliche Güter nach den Gesetzen des
<lb/>Ortes beurtheilt werden muffen, wo der Verstorbene seinen
<lb/>Wohnsitz gehabt;

<lb/>Daß das Fortbestehen, wie das Entstehen einer solchen,
<lb/>das freie Eigenthum modisizircndrn Verfügung des Testi«
<lb/>rers dem Willen des Gesetzgebers seines Wohnortes unter- 
<lb/>worfen bleibt, weil die Verfügung des Testirers im Bereiche
<lb/>und nach Maßgabe dieser Gesetzgebung entstanden, und von
<lb/>deren gesetzlichem Fortbestehen abhängig ist.

<lb/>Daß nun aber im Jahre 1798 durch Publikation des
<lb/>französischen Dekretes vom 25. Octob. resp. 14. Nov. 1792,
<lb/>alle Substitutionen für die Zukunft verboten, die Substi- 
<lb/>tutionen, welche vor der Bekanntmachung des Dekrets durch
<lb/>irgend eine Akte gemacht worden, die aber zur Zeit der er- 
<lb/>wähnten Bekanntmachung nicht eröffnet waren, aufgehoben,
<lb/>und die Substitutionen, welche zur Zeit der Bekanntmachung
<lb/>des Dekrets eröffnet waren, nur zum Vortheil derjenigen
<lb/>gültig erklärt worden, welche damals die substituirten Gü- 
<lb/>ter, oder das Anspruchsrecht auf dieselben wirklich ererbt
<lb/>hatten.

<lb/>Daß dieses verbietende und die Substitutionen im Allge- 
<lb/>meinen aufhebende Gesetz auch die fragliche fideikommissa-
<lb/>rische Disposition in ihrem ganzen Umfange umfaßt, weil
<lb/>das Gesetz über alle in seinem Bereiche errichteten Fideikom- 
<lb/>misse ftaruirt hat, und die Rechte und Pflichten der Erben,
<lb/>sie mögen sich aufhalten, wo sie wollen, nach dieser Gesetz- 
<lb/>gebung des Domizils des Testirers, durch welche das Recht
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0058.tif"
                n="43"
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            <p>

               <lb/>43
</p>
            <p>

               <lb/>entstanden, und die Beschränkung aufgehoben ist, und in
<lb/>deren Bereiche sich die ungetheilte Erbschaft, als universitas
<lb/>juris befindet, regulirt werden müssen;

<lb/>Daß das lorum haereditatis ein judicium universale

<lb/>ausmacht, und als solches über das Ganze der Verlassen- 
<lb/>schaft, und über alles was dazu gehört, erkennt;

<lb/>• Daß die Rechte der Verlasscnschaft sich nach dem Ge- 
<lb/>richtsstände des Verstorbenen richten, und daß, wovon einer
<lb/>Hinterlassenschaft die Rede ist, dieselbe nothwendig, wie sie
<lb/>des Verstorbenen Gerichtsstände folget, auch nach dessen
<lb/>Rechten und Gesetzen beürtheilt werden muß.

<lb/>Daß es eben so wenig darauf ankömmt, daß die Erben
<lb/>nach Eröffnung des väterlichen Testamentes jenen letzten
<lb/>Willen in allen seinen Verordnungen besonders anerkannt
<lb/>haben, indem das Gesetz alle Substitutionen, sie mögen
<lb/>aus letzwilligen Verordnungen oder Verträgen entstanden
<lb/>seyn, ausgehoben hat; das solchem nach die angestellte Klage
<lb/>auf Theilung gerechtfertigt erscheint.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt die zweite Kammer des K. Landgerichts für Recht:
<lb/>daß das von dem Reichsgrafen Friedrich Wilhelm von Hom- 
<lb/>pesch in dem zu Amsterdam im Jahre 1780 errichteten und
<lb/>zu Köln im Jahre 1787 solemnisirten Testamente errichtete
<lb/>Fideikommiß, sowohl in Betreff des dazu gehörigen Mobi- 
<lb/>liar- als Jmmobilar-Vermögens für gänzlich erloschen zu
<lb/>erklären;

<lb/>Daß die Beklagten demnach zu verurtheilen, die Kläger
<lb/>als frei unbeschränkte Eigenthümer des dritten Theils des
<lb/>ganzen, vom Reichsgrafen Friedrich Wilhelm von Hompesch
<lb/>nachgelassenen Mobilar- als Jmmobilar-Vermögens ohne
<lb/>Ausnahme anzuerkennen;

<lb/>Verordnet die Theilung jenes Nachlasses zwischen den
<lb/>sammtlichen Erben.

<lb/>Die beiden beklagten Linien legten gegen diese Entschei- 
<lb/>dung Berufung ein, und es erging nachstehendes

<lb/>- abändernde Erkentniß:

<lb/>I. E., daß die Klage, so weit sie das Haus in Köln
<lb/>betrifft, durch die in beiden Instanzen von den Appellanten
<lb/>abgegebenen Erklärungen eingeräumt ist.

<lb/>Daß die Appellanten dagegen im Uebrigen die erhobenen
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0059.tif"
                n="44"
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            <p>

               <lb/>44
</p>
            <p>

               <lb/>Ansprüche der Appellaten und denselben inS besondere das
<lb/>Recht bestreiten, den zufolge dem Testamente des Reichs- 
<lb/>grafen Friedrich Wilhelm von Hompesch vom 29. April
<lb/>1780,. aus den Autor der Appellaten Grasen Karl von
<lb/>Hompesch gefallenen Antheil der in der Klage angegebenen
<lb/>englischen und französischen Fonds als Erben desselben, so
<lb/>wie einen Ausweis über die Verwaltung dieser Fonds
<lb/>von Seiten des Mitappellanten Grafen Ludwig von Hom- 
<lb/>pesch zu fordern, indem sie den der Klage zum Grunde lie- 
<lb/>genden Satz, daß der durch jenes Testament auf die ganze
<lb/>Verlassenschaft gelegte Fideikommißnexus durch die am Orte
<lb/>der Erbschaftserössnung im Jahr 1798 in Kraft getretenen,
<lb/>alle damals bestandenen Fideikommisse abrogirendcn Gesetze
<lb/>nicht nur hinsichtlich der auf dem linken Rhcinufer gelege- 
<lb/>nen , sondern auch hinsichtlich aller Mobilarbestandtheile
<lb/>des Nachlasses gänzlich aufgehoben, und die Erbtheile aller
<lb/>Erben in freies Eigenthum verwandelt worden seyen, kon-
<lb/>testiren, und die Wirkungen dieser Gesetze bloß auf die Im- 
<lb/>mobilien und ihre, der Appellanten, Erbantheile an den Mo- 
<lb/>bilien beschrankt, den Antheil des Grafen Karl von Hom- 
<lb/>pesch an den Mobilien von der cingckretencn Aufhebung des
<lb/>Fideikommißverbandes darum ausgeschlossen wissen wollen,
<lb/>weil dieser Erbe in einem Lande gewohnt, welches der Herr- 
<lb/>schaft jener Gesetze niemals unterworfen gewesen, und in
<lb/>welchem auch sonst die Gesetzgebung in das Fortbestehen der
<lb/>Fideikommisse nicht eingegriffen habe.

<lb/>Daß die Appcllauten zur Begründung dieser Ansicht anfüh- 
<lb/>ren, daß die Erbschaft des Grafen Friedrich Wilhelm von
<lb/>Hompesch bereits im Jahre 1790 unter allen drei Erben
<lb/>gleichmäßig getheilt worden, die fraglichen Fonds auch als
<lb/>ausstehende Geldaktien nach der gesetzlichen Regel, als ipso
<lb/>jure unter den Erben getheilt, von dem Zeitpunkte an gel- 
<lb/>ten müßten, wo letztere die väterliche Erbschaft angetreten»
<lb/>der Antheil des Grafen Karl von Hoinpesch daher von die- 
<lb/>sem Zeitpunkte gleich den übrigen verhaltnißmaßig auf ihn
<lb/>gefallene Mobilargegenstände aus dem Rechte, dem die Erb- 
<lb/>schaft als universitas juris an dem Orte der Erössnung
<lb/>unterworfen gewesen, unter die Rechte des Wohnorts des
<lb/>genannten Erben übergetreten sey.

<lb/>Daß durch die von den Appellaten aufgelegten und von
<lb/>den Appellanten nicht in Zweifel gezogenen Verhandlungen
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0060.tif"
                n="45"
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            <p>

               <lb/>45
</p>
            <p>

               <lb/>über die Regulirung des fraglichen Nachlasses vom Jahre
<lb/>1790, eine unter den Erben bewirkte Theilung zwar im
<lb/>Allgemeinen nachgewiesen wird, diese Theilung iedoch die
<lb/>fraglichen Fonds nicht zum Gegenstand gehabt hat, daß es
<lb/>zwar in der zwischen den Erben einer, und dem von dem
<lb/>Erblasser eingesetzten Administrator der gemeinsamen Erb-
<lb/>schaftSmasse anderer Seils unterm 19. April 1790 geschehe- 
<lb/>nen Vereinbarung Art. 2 heißt: daß die Güter und Kapi- 
<lb/>talien auf Gefahr der Erben in drei gleiche Theile getheilt
<lb/>werden sollten, daß aber die Realisirung dieses Beschlusses
<lb/>hinsichtlich der Kapitalien so wenig aus den producirten fer- 
<lb/>nem Verhandlungen zu ersehen, als solche von den Appel- 
<lb/>lanten überhaupt behauptet worden ist, wohingegen die
<lb/>Theilung der zur gemeinsamen Fideikommißinasse gehörigen
<lb/>Immobilien durch den Vertrag vom 8. Mai und die Thei- 
<lb/>lung derjenigen Mobilien, welche nach Art. 5 der Conven- 
<lb/>tion vom 19. April, zur Theilung gebracht werden sollten,
<lb/>durch die Sterbehausprotokolle vom 3. bis 6. Mai 1790
<lb/>nachgewiesen ist, eine Theilung der in Frage stehenden Fonds
<lb/>aber jedenfalls eine Umschreibung der betreffenden Forderungs- 
<lb/>titel auf einen jeden der einzelnen Erben in gleichmäßigen
<lb/>Raten erforderte, indem die Nothwendigkeit dieser Operation
<lb/>in Betreff der englischen Fonds durch den den Nachlaßak- 
<lb/>ten beiliegenden sogenannten Administrationsakt nach eng- 
<lb/>lischer Art vom 5. Decemb. 1789 erwiesen wird, in Betreff
<lb/>der französischen Fonds aber auf der Notorietät beruht, ap-
<lb/>pellatischer Seits aber nicht behauptet worden ist, daß eine
<lb/>dissallige Maßregel jemals ergriffen worden.

<lb/>Daß aber auch der von den Appellanten ferner angeru- 
<lb/>fene Satz: e» quae in nominibus non recipiunt divisio- 
<lb/>nem in seiner Anwendung auf den vorliegenden Fall in
<lb/>den testamentarischen Anordnungen des Erblassers augen- 
<lb/>scheinliche Hindernisse findet, weil nach diesen Anordnungen
<lb/>die ganze Vcrlaffenschaft zu einem Fideikommisse bestimmt
<lb/>worden war, an dessen Vortheilen die Erben zwar zu glei- 
<lb/>chen Antheilcn participiren sollten, welches jedoch als solches,
<lb/>nach dem Willen des Testators eine ungetrennte Gesammt-
<lb/>masse bis zu demjenigen Zeitpunkte bilden sollte, an dessen
<lb/>Eintritt der Erblasser die Auflösung des Fideikommissver- 
<lb/>bandes geknüpft hatte.

<lb/>Daß diese Bewandniß unter andern und insbesondere
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0061.tif"
                n="46"
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            <p>

               <lb/>46
</p>
            <p>

               <lb/>durch die in dem spätem Testamente des Erblassers vom
<lb/>6. August 1787 eigens angeordnete Administration der Erb- 
<lb/>schaft , welche nicht von den Erben, sondern von dem
<lb/>Schultheis Wasserfall und nach dessen Tode von dem zeiti- 
<lb/>gen ältesten und jüngsten Schöffen des kurfürstlichen hohen
<lb/>weltlichen Gerichts zu Köln geführt werden sollte, auf die
<lb/>unzweideutigste Weise beurkundet ist, dieselbe auch darin eine
<lb/>Bestätigung findet, daß die zur gemeinsamen Masse gehö- 
<lb/>rigen Grundstücke in dem Codicille vom 9. Decemb. 1789
<lb/>dergestalt unter die Verfügung der angeordneten Admini- 
<lb/>stration gestellt worden, daß diese alle zur Instandsetzung
<lb/>und Verbesserung derselben erforderlichen Kosten aus der
<lb/>gemeinschaftlichen Erbmasse anweisen, und ohne Bewilligung
<lb/>der Administration von den Erben gar keine Veränderung
<lb/>in den Gütern unternommen werden sollte, daß ferner der- 
<lb/>selben Disposition zufolge die englischen sowohl als franzö- 
<lb/>sischen Fonds, wenn sie einen gewissen Preis erreicht haben
<lb/>würden, realisirt und die aus erstem gezogenen Gelder zum
<lb/>Ankauf einer unmittelbaren Reichsherrschast, das aus den
<lb/>letztem Erlöse aber zur Erwerbung freier adlicher Allodial-
<lb/>güter verwendet, alles dies aber von dem angeordneten Ad- 
<lb/>ministrator in Ausführung gebracht werden sollte, letzterem
<lb/>auch in Verbindung hiermit in dem bereits erwähnten Akte
<lb/>vom 5. Decemb, 1789 die Autorisation ertheilt worden ist,
<lb/>nach des Erblassers Tode die zur Nachlaßmasse gehörigen
<lb/>englischen Fonds auf seinen, des Administrators Namen
<lb/>umschreiben zu lassen und auf die ausgedehnteste Weise dar- 
<lb/>über zu verfügen.

<lb/>Daß auch die sämmtlichen Erben nicht nur in einem schrift- 
<lb/>lichen Reverse vom 19ten April den väterlichen Anordnun- 
<lb/>gen nachzukonnncn sich verpflichtet haben, sondern auch an
<lb/>demselben Tage mit dem bestellten Administrator über- 
<lb/>eingekommen sind, daß alle auf die Grundstücke und Kapi- 
<lb/>talien Bezug habenden zur gemeinsamen Erbschaftsmasse ge- 
<lb/>hörigen Dokumente unter gemeinsamen Beschluß der Erben
<lb/>und des Administrators gelegt werden sollten, auch in der
<lb/>diesfälligen Vereinbarung ferner bestimmt worden ist, daß
<lb/>der jedesmalige älteste Erbe substituirt sein solle, die von
<lb/>den Kapitalien aufkommenden Zinsen zu erheben, und daraus
<lb/>an den Administrator dasjenige vorzugsweise auszuzahlen,
<lb/>was zur Berichtigung der von dem Erblasser ausgesetzten
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0062.tif"
                n="47"
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            <p>

               <lb/>47
</p>
            <p>

               <lb/>Pensionen u. s. w. erforderlich scy, daß ferner in dieser Con- 
<lb/>vention sogar festgesetzt worden ist, daß der Administrator
<lb/>Wasserfall, dem die Erben das ihm vom Erblasser bestimmte
<lb/>Jahrgehalt um ein Bedeutendes vermehrten , ohne Bewilli- 
<lb/>gung der Erben seine Administration niemals niederlcgen dürfe.

<lb/>«Daß alle diese aus den Verlassenschastsverhandlungen sich
<lb/>ergebenden und von den Appellanten nicht widersprochenen
<lb/>Umstände darüber keinen Zweifel gestatten, daß nach den
<lb/>von dem Erblasser getroffenen und von den Erben anerkann-
<lb/>ten und im wesentlichen befolgten Verfügungen die gesammte
<lb/>Erbschastsmasse, mit Ausschluß des Hauses Rurich und des- 
<lb/>sen Zubehörungen, welche als praecipuum nobile dem Mit- 
<lb/>appellanten Grafen Ludwig v. Hompesch zugefallen, auch
<lb/>nach dem Tode des Erblassers und so lange der darauf ge- 
<lb/>legte Fideikommißverband bestehen würde, als ein ungetrenn- 
<lb/>tes Ganzes, wie cs der Testator hinterlassen und gleichsam
<lb/>eine moralische Person darstellend, ferner zu bestehen nicht
<lb/>aufhören sollte, daß daher auch die einer jeden Verlaffen-
<lb/>schast beiwohnende Eigenschaft einer universitas juris, nicht
<lb/>wie es in den Successionsfallen gewöhnlicher Art für eine
<lb/>rechtliche Wirkung der Antretung der Erbschaft von Seiten
<lb/>eines oder mehreren Erben erachtet wird, in dem vorliegen- 
<lb/>den Falle durch die Annahme der Erbschaft von Seiten der
<lb/>sämmtlichen Erben des Grafen Friedrich Wilhelm v. Hom- 
<lb/>pesch, untergegangen ist, sondern sich bis zu dem Zeitpunkte
<lb/>hinaus erstreckt hat, mit welchem sich der Fideikommißver- 
<lb/>band auslöste und als Folge dieser Erlöschung die zur Auf-
<lb/>rechthaltung desselben von dem Erblasser getroffenen Anord- 
<lb/>nungen ihre Wirksamkeit und ihr gesetzliches Dasein verloren.

<lb/>Daß daher auch, und da von den Appellanten nichts vor- 
<lb/>gelegt oder angeführt worden ist, was der bisher entwickel- 
<lb/>ten Bewandtniß Eintrag thun könnte, nothwendig die Schluß- 
<lb/>folge gezogen werden muß, daß die Publikation der alle be- 
<lb/>standenen sideikommissarischen Anordnungen zu Gunsten des
<lb/>aktuellen Besitzers des Fideikommisses aufhebenden Gesetze im
<lb/>Jahr 1798 die fragliche Erbschaftsmasse noch als eine wirk- 
<lb/>lich bestehende universitas juris angetroffen habe, demnach
<lb/>solche in ihrer ganzen Integrität von den Wirkungen dieser
<lb/>Gesetze berührt, und hierdurch nicht bloß der Antheil derjeni- 
<lb/>gen Berechtigten, welche für ihre Person diesen Gesetzen un- 
<lb/>terworfen waren, von dem darauf gehafteten Fideikommiß-
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0063.tif"
                n="48"
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            <p>

               <lb/>48
</p>
            <p>

               <lb/>ncxus befreit wurden, sondern diese Befreiung sich aus die
<lb/>ideale Rate eines jeden Betheiligten gleichmäßig erstrecken
<lb/>mußte, dem in dem Momente der eingetrctcnen Gesetzeskraft
<lb/>jener Verfügungen ein erworbenes Recht auf den Besitz der
<lb/>befreiten Sache zustand.

<lb/>Daß aber, wenn man auch von dem bisher Ausgeführten ab- 
<lb/>sehn, und mit den Appellanten angenommen werden könnte, daß
<lb/>der Antheil des Grafen Carl v. Hompesch an den in Frage stehen- 
<lb/>den Fonds bereits vor der Einführung der die Fideikommisse ab-
<lb/>rogirenden Gesetze in die Provinzen des linken Rheinufcrs in
<lb/>das Recht des Wohnortes dieses Erben übergegangen gewesen,
<lb/>doch in Betracht zu ziehen sein würde, daß in der Gesetz- 
<lb/>gebung des Prcuß. Staats, in welchem der Graf Carl v.
<lb/>Hompesch fortwährend sein Domicil gehabt, darauf Bedacht
<lb/>genommen worden, die aus den rechtlichen Wirkungen dieser
<lb/>Gesetze auf die in dem Preuß. Staate wohnenden Berech- 
<lb/>tigten eine zum Theil in den oft erwähnten Gesetzen unter- 
<lb/>worfenen Landern und zum Theil in der Preuß. Monarchie
<lb/>bestehenden wechselseitigen sidcikommissarischen Substitution
<lb/>und die aus der in Beziehung auf die Existenz solcher Fidei- 
<lb/>kommisse bestehenden Verschiedenheit der Gesetze entspringende
<lb/>Ungleichheit des Rechts aufzuhcben, indem in der Allerhöch- 
<lb/>sten Kabinetsordre vom 28ten November 1809 allgemein der
<lb/>Grundsatz ausgesprochen worden: daß Unterthanen auswär- 
<lb/>tiger Staaten, in denen die agnatischen Rechte auf Leh- 
<lb/>ne, welche in deren Gebiete belegen sind, cessiren, sowohl
<lb/>solche Unterthanen, welche in diesem Gebiete Lehne besitzen,
<lb/>als auch solche, welche nur dort wohnen und keine Lehne
<lb/>besitzen, grade in denselben Fällen, in denen nach dortigen
<lb/>Gesetzen die agnatischen Rechte auf dortige Lehne nicht mehr
<lb/>statt finden, dergleichen agnatische Rechte in den Preuß.
<lb/>Staaten nicht ausüben, vielmehr alle solche Rechte erloschen
<lb/>seyn sollen.

<lb/>Daß die in dieser Verordnung bezeichncten Fälle sich mit
<lb/>dem hier vorliegenden Verhältnisse mit dem alleinigen Un- 
<lb/>terschiede identisiciren, daß die Verordnung zwar nur von
<lb/>Lehnen spricht, daß jedoch in dem §. 9. der fernem über
<lb/>die Lehne und Fideikommisse in den jenseits der Elbe gele- 
<lb/>genen Provinzen betreffenden Verordnung vom Ilten März
<lb/>1818 die authentische Interpretation liegt, daß jene Kabi- 
<lb/>netsordre vom 28ten December 1809 nicht bloß auf Lehne,
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0064.tif"
                n="49"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0064--><p/>
            <p>

               <lb/>49
</p>
            <p>

               <lb/>sondern auch auf Fideikommisse Anwendung finde, daß da- 
<lb/>her die Cabinetsordre vom 28. Decemb. für den vorliegen- 
<lb/>den Fall entscheidend seyn würde, da zur Zeit ihrer Erlassung
<lb/>die Appellanten zur Kategorie der darin erwähnten, im
<lb/>Auslande wohnenden Anwärter, in Bezug auf den dem
<lb/>Stamme des Grafen Carl von Hompesch angefallenen An-
<lb/>theil des fraglichen Fideikommisses gehörten, dieser Stamm
<lb/>mithin schon zu dieser Zeit das den fideikommißberechtigten
<lb/>Inländern gegebene Recht, den auswärts wohnenden In- 
<lb/>teressenten die Nachfolge in das im Jnlande bestehende Fi-
<lb/>deikomniiß zu nehmen und die Rechte derselben für erloschen
<lb/>zu achten, erwachsen war, und es sonach schon aus diesem
<lb/>Grunde nichts erheben kann, daß in Folge späterer politi- 
<lb/>scher Ereignisse die Appellanten wenigstens theilweise Ein- 
<lb/>wohner desselben Staats geworden find, der zum Schutze
<lb/>seiner Untcrthanen gegen das damalige Ausland jene Re-
<lb/>torsionsmaßregel getrosten hat.

<lb/>Daß aber auch die in dem §. 5 der Verordnung vom
<lb/>Ilten März 1-818 enthaltene analoge Verfügung den hier
<lb/>vorliegenden Fall darstellt, daß, wenn ein vormaliges Lehn
<lb/>oder Fideikommiß als freies Eigenthum eines Mitgliedes der
<lb/>Familie anerkannt ist, dieser Eigenthümer nebst seinen Nach- 
<lb/>kommen das Erbfolgerecht in die bleibenden-Lehne und Fi- 
<lb/>deikommisse derselben Familie verloren habe.

<lb/>Daß nun zwar in dem §. 9 derselben Verordnung nume-
<lb/>riativ gesagt worden ist, daß die Cabinetsordre vom 28.
<lb/>Decemb. 1809 die Erbfolge, damals westphalischer Untertha-
<lb/>ncn, in Lehne und Fideikommisse, welche auf dem rechten
<lb/>Elbufer gelegen, zum Gegenstände haben, daß aber in die- 
<lb/>ser bloß beiläufig geschehenen Erwähnung keine die Ausdeh- 
<lb/>nung der Cabinetsordre vom 28. Decemb. 1809 auf den
<lb/>Bereich des damaligen Königreichs Westphalen beschrankende
<lb/>Disposition gefunden werden kann, da dieses zuletztgenannte
<lb/>Gejetz allgemein von Untcrthanen auswärtiger Staaten spricht
<lb/>und angenommen werden muß, daß die allgemein gestellte
<lb/>Cabinetsordre nur darum als für die vormals westphalischen
<lb/>Provinzen erlassen, in dem §. 9 der Verordnung vom 11.
<lb/>Marz 1818 bezogen und bezeichnet worden ist, weil diese
<lb/>letztere Verordnung bloß für diejenigen Provinzen des lin- 
<lb/>ken Elbufers erlassen worden, in denen die französische Ge- 
<lb/>setzgebung wahrend der Fremdherrschaft bestanden und in

<lb/>Archiv 1. Abtheil. I6r Bd. 4
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0065.tif"
                n="50"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0065--><p/>
            <p>

               <lb/>50
</p>
            <p>

               <lb/>welche späterhin das Preußische Allgemeine Landrecht einge-
<lb/>sührt worden, weshalb daher auch ferner, wie in dem §. 9
<lb/>dieser Verordnung geschehen, für diejenigen Landestheile,
<lb/>für welche letztere erlassen worden, die Aufhebung der Cabi-
<lb/>netsordre ausgesprochen werden konnte, ohne ihrem Fortbe- 
<lb/>stehen in Bezug auf andere Landestheile, auf welche die
<lb/>Verordnung vom 11. Marz 1818 keine Beziehung hat, Ein- 
<lb/>trag zu thun.

<lb/>Daß daher auch in der von den Appellanten geltend ge- 
<lb/>machten Unterstellung nicht minder der Antheil des Grafen
<lb/>Carl v- Hompesch an den fraglichen Fonds von dem darauf
<lb/>gelegten Fideikommißbande ebenfalls für befreit erachtet
<lb/>werden müßte.

<lb/>Daß hinsichtlich der in dem Hause in Köln ungetheilt
<lb/>verbliebenen Mobilien, in so fern das Recht der Appellaten
<lb/>auf den dem Grafen Carl von Hompesch zugefallenen An-
<lb/>theil an denselben, nicht durch die von den Appellanten in
<lb/>Beziehung auf den Anspruch der Appellaten auf das diese
<lb/>Mobilien in sich schließende Haus zu Köln abgegebene, im
<lb/>Eingänge angeführte Erklärung für zugcstanden zu halten
<lb/>wäre, doch auch auf diesen spcciellen Gegenstand der Klage
<lb/>das hinsichtlich der englischen und französischen Fonds Aus- 
<lb/>geführte, nothwendig Anwendung finden muß.

<lb/>Daß nach alledem nur noch über die Besugniß der Ap- 
<lb/>pellaten zu entscheiden ist, ihre Ansprüche aus Nachweisung
<lb/>und Theilung der ganzen den sämmtlichen Erben gemeinsam
<lb/>zugefallenen Erbschaftsmasse, in so weit ihre Autoren nicht
<lb/>vollständig abgefunden scyn möchten, auszudehnen, daß der- 
<lb/>selben jedoch der sich aus den von ihnen selbst producirten
<lb/>Aktenstücken darüber ergebende Nachweis entgegen steht, daß
<lb/>die sämmtlichen zur Verlassenschaft gehörigen Mobilien, mit
<lb/>Ausnahme der in dem Sterbehause zurückgebliebenen und
<lb/>ausdrücklich von der Theilung ausgeschlossenen Gegenstände
<lb/>und der Nachlaßaktiva bereits im Jahre 1790 unter sämmt- 
<lb/>lichen Erben abgetheilt und die Loose von einem jeden dersel- 
<lb/>ben in Empfang genommen worden;

<lb/>Daß auch eine Theilung der Immobilien mit Ausnahme
<lb/>des als praecipuum nobile dem Appellanten Grafen Lud- 
<lb/>wig v. Hompesch prälegirten und daher einem Ansprüche der
<lb/>Appellaten nicht unterworfenen Gutes Rurich nebst Zube- 
<lb/>hör und des bereits erwähnten in Köln gelegenen Stamm-
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0066.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0066--><p/>
            <p>

               <lb/>51
</p>
            <p>

               <lb/>Hauses zu derselben Zeit statt gehabt und weder aus den
<lb/>vorliegenden Verhandlungen zu ersehen noch von den Ap-
<lb/>pellaten angegeben worden ist, daß außer den Kapitalien
<lb/>und dem Stammhause nebst den darin befindlich gewesenen
<lb/>Mobiliargegcnständen, sonst noch zur gemeinschaftlichen Erb- 
<lb/>masse gehörige Mobiliar- oder Jmmobiliarstücke vorhanden
<lb/>gewesen.

<lb/>Daß durch die im Jahr 1790 statt gehabte reelle Theilung,
<lb/>seitdem im Jahr 1798der auf die gesammte Erbschaftsmasse
<lb/>gelegte Fideikommißverband, aufgehoben worden, alle gegen
<lb/>die Statthaftigkeit jener Theilung etwa zu erheben gewese- 
<lb/>nen Erinnerungen von selbst erledigt sein würden und von
<lb/>diesem Zeitpunkte an, jener Theilung alle Wirkungen einer
<lb/>definitiv geschehenen Theilung bcigelegt werden müssen, ohne
<lb/>daß dabei die Bestimmungen der bestehenden Gesetzgebung,
<lb/>unter deren Herrschaft sie nicht gefallen, in Berücksichtigung
<lb/>gezogen werden können.

<lb/>Daß demnach den Appcllaten die erhobene Klage auf Nach- 
<lb/>weisung des ganzen Nachlasses und die Klage auf eine Erb-
<lb/>theilung als solche nicht weiter zusteht, ihre Klage sich da- 
<lb/>her durch die bereits vorangegangene Theilung auf die Nach- 
<lb/>weisung und resp. Theilung derjenigen speciellen Gegenstände
<lb/>zu beschranken hat, welche von jener frühern Theilung aus- 
<lb/>geschlossen worden, diese Ausschließung aber in Ermangelung
<lb/>eines weiter gehenden Nachweises lediglich die bereits ge- 
<lb/>nannten Stücke begreift, und so nach die Appellanten durch
<lb/>das angegriffene Urtheil in so weit beschwert erscheinen, als
<lb/>ihnen darin Aussagen gemacht worden, welche über dasje- 
<lb/>nige hinausgehen, was als noch zu theilende Gegenstände bis
<lb/>dahin ermittelt oder nachgegeben worden siud.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>reformirt der A. G. H. das Urtheil des König!. Landgerichts
<lb/>zu Aachen vom 31ten December 1829 in so weit als darin

<lb/>1) die Appellanten verurthcilt worden, die Appellaten als
<lb/>freie und unbeschrankte Eigenthümer des dritten Theils des
<lb/>ganzen vom Reichsgrafen Friedrich Wilhelm v. Hompesch
<lb/>nachgelassenen Mobiliar - und Immobiliarvermögens ohne
<lb/>Ausnahme anzuerkennen.

<lb/>2) Die Theilung dieses gcsammten Nachlasses zwischen


<lb/>4 *
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_01601+1832_0067.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Disziplinarbeschluß. Ministerieller Beamter. Berufung</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_01601+1832_0067--><p/>
            <p>

               <lb/>sammtlichen Erben des gedachten Reichsgrafen Friedrich Wil- 
<lb/>helm v. Hompesch verordnet und

<lb/>3) dem Appellanten Grasen Ludwig v. Hompesch aufge- 
<lb/>geben worden, in dem Theilungstermine alle Documcnte,
<lb/>Titel, Papiere und Briefschaften, welche auf den gedachten
<lb/>Nachlaß Bezug haben und fick in seinen Händen befinden,
<lb/>offen zu legen und durch ein getreues Inventarium den
<lb/>frühem und jetzigen Bestand der Masse nachzuweisen.

<lb/>Und indem er statt dieser Verfügungen für Recht erkennt,
<lb/>beschränkt er die in denselben den resp. Appellanten gemach- 
<lb/>ten Auflagen und zwar

<lb/>ail 1. auf die Anerkennung der Appellaten als freie und
<lb/>unbeschränkte Eigenthümcr des dritten Theils a) der sämmt-
<lb/>lichen zur Verlassenschaft des Reichsgrafen Friedrich Wilhelm
<lb/>v. Hompesch gehörigen Aktivkapitalien, die englischen und
<lb/>französischen Fonds mit einbegriffen, sodann b) des in der
<lb/>Stadt Köln gelegenen Hauses der Hompescher Hof genannt
<lb/>und c) der darin im Jahr 1790 ungetheilt zurückgclaffenen
<lb/>Mobilien.

<lb/>all 3. auf die Edition aller Documente, Titel, Papiere
<lb/>und Briefschaften, in so weit sie sich auf die vorstehend all
<lb/>a. b. u. c. aufgeführten Gegenstände beziehen,

<lb/>weißt die Appellaten mit ihrer auf Nachweisung und Thei-
<lb/>lung der gesammten Erbschaft des Reichsgrafen Friedrich
<lb/>Wilhelm v. Hompesch allgemein erhobene Klage hierdurch
<lb/>ab, verwirft im übrigen die gegen das Urtheil vom 31ten
<lb/>December 1829 eingelegte Berufung.

<lb/>1. Senat. Sitzung vom 30. August 1831.

<lb/>Advokaten: Müller — Lützeler.

<lb/>Disziplinarbeschluß. — Ministerieller Beamter. —
<lb/>Berufung.

<lb/>Wann ist die Berufung gegen die von dem Dis- 
<lb/>ziplinär - Rath gegen ministerielle Beamten er- 
<lb/>lassene Beschlüsse zulässig?

<lb/>Bei dem vormaligen Tribunal zu Düsseldorf wurde der
<lb/>Gerichtsvollzieher Heck, weil er sich weigerte 125 Francs
<lb/>zurückzuzahlen, welche in seiner, über das von ihm aus
</p>
            <pb facs="2084567_01601+1832_0068.tif"
                n="53"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0068--><p/>
            <p>

               <lb/>53
</p>
            <p>

               <lb/>Auftrag der Wittwe Stuckmann betriebene Expropriations-
<lb/>Verfahren ausgestellten, von der Wittwe Stuckmann bezahl- 
<lb/>ten Rechnung, von dem kommitirten Herrn Richter Machen- 
<lb/>schein gestrichen waren, auf Antrag des Anwaltes Herseler
<lb/>vor den Disziplinär-Rath gezogen.

<lb/>Heck verlangte, daß ihm vorab die moderirte Rechnung
<lb/>mitgethcilt werde.

<lb/>Der Disziplinär-Rath war gebildet aus dem Tribunal-
<lb/>Präsidenten Hardung, dem Richter Machenschein, und dem
<lb/>stellvertretenden Richter von, Pampus, der auch im Parket
<lb/>des öffentlichen Ministeriums Aushülfe zu leisten beauftragt
<lb/>war. Sein Protokoll besagt:

<lb/>„Nachdem hierauf die beiden Comparenten, nämlich Heck
<lb/>„und Anwald Herseler, abgetreten waren, trug dcr Staats-
<lb/>„prvkurator mit Bezugnahme auf seinen schriftlichen Antrag
<lb/>„in der Erwägung, daß Heck an Gebühren zu viel genom-
<lb/>„und nach der Bescheinigung des Exekutors Gruber sich
<lb/>„wegen Herausgabe des durch richterliche Mäßigung ge- 
<lb/>glichenen Betrages weigerlich bezeigt habe, auf Grund des
<lb/>„Art. 66 der Taxordnung darauf an, die Suspension ge-
<lb/>„gen den Heck zu erkennen, und ihn zur sofortigen Aus-
<lb/>„zahlung des zu viel erhaltenen Betrags anzuweisen.

<lb/>„Der Disziplinär-Rath, nach Einsicht des bezogenen Ar- 
<lb/>tikels der Taxordnung, und des Disziplinär-Dekrets vom
<lb/>„30. Marz 1808, Art. 102 und aus den von der Staats-
<lb/>„behörde angeführten Gründen, erkannte, daß der Exekutor
<lb/>„Heck, wegen von der Wittwe Stuckmann zu viel erhobe-
<lb/>„ncn Gebühren, und nach der ihm durch den Gcrichts-
<lb/>„Exekutor Gruber bekannt gemachten richterlichen Mäßigung
<lb/>„verweigerten Herausgabe des zu viel erhobenen Betrages,
<lb/>„auf 3 Wochen von seinen Amtsverrichtungen zu suspendi-
<lb/>„ren sey, gleichdem derselbe hiermit suspendirt, und zu- 
<lb/>gleich angewiesen wird, den zu viel erhobenen Betrag von
<lb/>„125 Francs 20 Cents., nach Abzug von 23 Francs,
<lb/>„welche er an den Anwald Herseler wegen Jnsinuations-Ge-
<lb/>„bützren in dieser Sache zu gut hat, an denselben binnen
<lb/>„24 Stunden zu entrichten."

<lb/>Diese 3 wöchentliche Suspension, verwandelte die dama- 
<lb/>lige Jmmediat-Justiz-Kommission zu Köln in Destitution.

<lb/>Unterm 8. und 10. April 1819 appellirte Heck gegen
<lb/>das Erkenntniß des Disziplinär - Raths, und richtete die
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0069.tif"
                n="54"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0069--><p/>
            <p>

               <lb/>54
</p>
            <p>

               <lb/>Appellation sowohl gegen das öffentliche Ministerium, als
<lb/>gegen Anwald Herseler und Wittwe Stuckmann. — Der
<lb/>vormalige Düsseldorfer Appellationshof erließ unterm 18.
<lb/>März 1819, jedoch bloß zwischen Heck und andrer Seits
<lb/>Wittwe Stuckmann und Anwald Herseler folgende Entschei- 
<lb/>dung :

<lb/>„In Erwägung, daß der Tribunals-Beschluß wovon rc.
<lb/>„zwar keinem der beiden Theilen signisicirt, jedoch dem Ap-
<lb/>„pellanten Heck, dem urschriftlichen Protokoll zufolge verkün- 
<lb/>det, und hiernach sofern es die ihm darin in Ansehung der
<lb/>„Appcllaten geschehene Auflage betrifft, geständlich freiwil-
<lb/>„lig durch die Zurückzahlung der gestrichenen 125 Francs
<lb/>„vollstreckt worden ist;

<lb/>„In zusätzlicher Erwägung, daß in der auf die Heraus- 
<lb/>gabe der Anfangs von dem Appellanten verweigerten 125
<lb/>„Francs gerichteten Klage des Anwalds Herseler zwar der
<lb/>„Zusatz enthalten, die Suspension des Appellanten in so lange
<lb/>„zu verhangen, bis er die 125 Francs abgegeben haben
<lb/>„würde; — daß aber dennoch hierin keine Beschwerde des
<lb/>„Appellanten gegründet werden kann, weil dieser Zusatz bloß
<lb/>„als ein Compelle angegeben worden, und wenn das Tri- 
<lb/>bunal die verhängte Suspension nicht auf ganz andere
<lb/>„Motive gegründet befunden hätte, der obige Zusatz als ein
<lb/>„in dem Munde des Anwaldes Herseler ungeeigneter Antrag
<lb/>„unbeachtet geblieben sein würde.

<lb/>„I. E., daß diesemnach überhaupt in der ganzen Sache
<lb/>„kein Grund zu einer Berufung gegen die Appellaten vor-
<lb/>„handen ist;

<lb/>„Erkennt der Hof mit Verurteilung des Appellanten
<lb/>„Heck in die Kosten, und mit Einziehung der Geldbuße für
<lb/>„den Staat, daß die von demselben, gegen den Beschluß des
<lb/>„hiesigen Tribunals vom 15. April 1818 eingelegte Beru- 
<lb/>fung, insofern solche die Appellaten angeht, für unstatthaft
<lb/>„zu erklären sey."

<lb/>Heck sah sich im Jahr 1831 veranlaßt die Appellation
<lb/>gegen das öffentliche Ministerium fortzusetzen. Sein Anwalt
<lb/>trug bei dem Rh. A. G. H. darauf an:

<lb/>„Die gegen das von dem ehemaligen Tribunal zu Düs-
<lb/>„seldorf als angeblichem Disciplinar - Rath am 15. April
<lb/>„1818 erlassene Erkenntniß eingelegte Berufung anzuneh-
<lb/>„men; die Rückgabe der hinterlegten Strafgelder zu verord-
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0070.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0070--><p/>
            <p>

               <lb/>„neu, und das gedachte Erkcnntniß als null aufzuheben;
<lb/>,,subsidiarisch jenes Urtheil zu reformiren, und besser spre-
<lb/>„chend zu erkennen, daß die Suspension des Appellanten
<lb/>„ohne Grund ausgesprochen worden, sohin dieserhalb das
<lb/>„Urtheil der ersten Instanz auszuhcbcn sey.

<lb/>Dieser Antrag stützre sich auf das Behaupten:

<lb/>Der bezogene Art. 103 sage wörtlich: ces mesures (Oe
<lb/>discipline) ne seront point sujcttes a l’appel »i au reeours
<lb/>en cassation sauf le cas on la Suspension sera l’effet
<lb/>d’une condemnation prononcee en jugerrient. Nun liege ein
<lb/>Erkenntniß vor, was den Appellant verurtheile 125 Francs
<lb/>als zuviel erhobene Gebühren zurück zu erstatten, und die
<lb/>Suspension sey Folge dieser Verurtheilung und durch diese
<lb/>bedingt gewesen.

<lb/>Das Gesetz sodere nichts anders, als daß das Gericht ein
<lb/>förmliches auf strafbare Handlungen gestütztes Urtheil erlas- 
<lb/>sen habe; und daß nicht bloß eine durch Rücksichten anderer
<lb/>Art motivirte Polizei-Maßregel getroffen sey, welche ihrer
<lb/>Natur nach nicht Gegenstand einer richterlichen Beurthei-
<lb/>lung werden könne.

<lb/>Von Seiten des öffentlichen Ministeriums wurde behaup- 
<lb/>tet, daß gegen den von einem Gerichte als Disciplinar-Kam-
<lb/>mer erlassenen Beschluß nur dann Berufung oder Kassa- 
<lb/>tion zulässig seyn, wenn die Suspension nicht Folge eines
<lb/>Beschlusses der Disciplinar-Kammer, sondern Folge
<lb/>eines vom Gerichte erlassenen, durch Berufung angreifbaren
<lb/>condeinnatorischen Urtheils sey.

<lb/>Der Herr General-Prokurator trug daher darauf an:

<lb/>„Die eingelegte Berufung als nach Art. 103 des Dekrets
<lb/>„vom 30ten Marz 1808 durchaus unzulässig und unannehm-
<lb/>„dar zu verwerfen."

<lb/>Dieser Ansicht entsprach folgendes
<lb/>Urtheil:

<lb/>„I. E&gt;, daß wider die gegen ministerielle Beamten von
<lb/>„den Gerichten in ihren General-Versammlungen ergange- 
<lb/>nen Disciplinar - Beschlüsse, nach der ausdrücklichen Be-
<lb/>„stimmung des Art. 103 des Dekrets vom 30. März 1808
<lb/>„keine Berufung statt hat, und der Fall der dort statuirten
<lb/>„Ausnahme von dieser allgemeinen Regel hier nicht vorliegt;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>„erklärt der Königl. Rh. A. G. H. die gegen den Discipli-
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_01601+1832_0071.tif"
             n="56"
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         <div xml:id="d88757e7009" type="section" subtype="Rechtsprechung">
            <head>
               <title level="a" type="main">Dritt-Arrestat. Kontumazial-Urtheil. Erlöschung</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_01601+1832_0071--><p/>
            <p>

               <lb/>56
</p>
            <p>

               <lb/>„nar-Beschluß des ehemaligen Tribunals erster Instanz zu
<lb/>„Düsseldorf vom 15. April 1818 eingelegte Berufung für
<lb/>„unzulässig, und legt dem Appellanten die Kosten zur Last.

<lb/>Feriensenat. Sitzung vom 30. September 1831.

<lb/>Advokat: Schauberg.

<lb/>Dritt - Arrestat. — Kontumazial-Urtheil. — Erlöschung.

<lb/>Dem Drittarreftaten steht eben so wie dem Schuld- 
<lb/>ner selbst die Einrede zu, daß das Kontumazi- 
<lb/>al-Urtheil, welches den Arrest für gültig und
<lb/>gerechtfertigt erklärt erloschen sey.

<lb/>Bödecker hatte als Gläubiger von Schimmel und Böttger
<lb/>deren, bei Notar Reichertz beruhenden Gelder mit Arrest
<lb/>bestricken lassen, welcher Arrest durch Urtheil des Königl.
<lb/>Landgerichtes vom 10. Mai 1824 !» contumaciam für ge- 
<lb/>rechtfertigt erklärt wurde.

<lb/>Reichertz gab am 2. Decemb. 1824 seine Erklärung da- 
<lb/>hin ab, daß er für Schimmel 201 Rthlr. 55 Stbr. und
<lb/>für Böttger 205 Rthlr. 46 Stbr. in Händen habe, weigerte
<lb/>aber fortwährend die Zahlung an Bödecker, weil, seiner
<lb/>Behauptung nach, jenes Kontumazial-Erkenntniß längstens
<lb/>erloschen sey.

<lb/>Am 4. Febr. 1829 ließ Bödecker nun den Notar Reichertz
<lb/>laden, um sich zur Zahlung jener Beträge mit den Kosten
<lb/>verurtheilen zu hören, indem ihm, Beklagten als Drittar-
<lb/>restaten die Einrede der Erlöschung des Kontumazialurtheils
<lb/>nicht zuftehe.

<lb/>Durch Urtheil vom 17. Juni 1829 entschied das K. L. G.
<lb/>zu Düsseldorf folgendermassen:

<lb/>I. E. daß Beklagter nicht verabredet hat, zufolge
<lb/>der von ihm bei dem Friedensgerichte zu Elberfeld unterm
<lb/>2. December 1824 abgegebenen Erklärung von den bei ihm
<lb/>arrestirten Kaufschilligen des, aus dem Nachlasse der Maria
<lb/>Catharina Teschenmacher verkauften Hauses, und zwar für
<lb/>die Eheleute Schimmel 201 Rthlr. 55 Stbr. und für die
<lb/>Eheleute Böttger 205 Rthlr. 46 Stbr., hinter sich zu haben;

<lb/>Daß ferner von dem Beklagten gegen die nachgesuchte
<lb/>Auszahlung dieser Gelder an den Arrestkläger weiter keine
<lb/>Einreden vorgebracht sind, als daß'das Kontumazialurtheil
</p>
            <pb facs="2084567_01601+1832_0072.tif"
                n="57"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0072--><p/>
            <p>

               <lb/>57
</p>
            <p>

               <lb/>vom 10. Mai 1824, wodurch der bei ihm angelegte Arrest
<lb/>gegen die Arrestbeklagten Schimmel und Böttger für ge- 
<lb/>rechtfertigt erklärt worden, erloschen sey.

<lb/>Daß jedoch diese Einrede im Munde des Beklagten als
<lb/>Drittsaisirten, als eine exceptio &lt;ie jure tertü erscheint,
<lb/>und daher hier nicht weiter in Betrachtung kommen kann;

<lb/>Erkennt das Königl. Landgericht in erster Instanz, erklärt
<lb/>den Beklagten unter Verwerfung der von ihm vorgebrachten
<lb/>Einrede für schuldig, dem Arrestkläger diejenigen resp. 201
<lb/>Rthlr. 55 Stbr. und 205 Rthlr. 46 Stbr. oder überhaupt
<lb/>313 Thaler 18 Sgr. 1 Pfg., welche er für die Arrestbe- 
<lb/>klagten Böttger und Schimmel in Händen hat, auszuzahlen,
<lb/>und die durch dieses Verfahren verursachten Kosten zu er- 
<lb/>statten. Auf eingelegte Berufung an den Appellations-Ge- 
<lb/>richtshof, erging folgendes reformatorische

<lb/>U r t h e i l:

<lb/>I. E., daß das gegen Joh. Schimmel unv Georg Bött- 
<lb/>ger als Schuldner des Appellaten am 10. Mai 1824 er- 
<lb/>lassene Kontumazialurtheil, welches den in die Hände des
<lb/>Appellanten angelegten Arrest für gültig und gerechtfertigt er- 
<lb/>klärte, und Letzterm aufgibt, die für jene in Händen ha- 
<lb/>benden Gelder an den Appellaten auszuzahlen, nicht nur den
<lb/>Schuldnern sondern auch dem Appellanten als Drittsaisirten
<lb/>am 17. Juli zugestellt, und von diesem am 2. December
<lb/>1824 die vvrschriftmäßige Erklärung abgegeben wurde.

<lb/>Daß der Appellant auch am 11. Oktob. 1825 zur Zah- 
<lb/>lung aufgesvrdert, und als diese nicht erfolgte, am 4. Febr.
<lb/>1829 vor das Königl. Landgericht zu Düsseldorf geladen
<lb/>wurde.

<lb/>Daß er aber der auf das Kontumazialurtheil v. 10. Mai
<lb/>1824 gegründeten Klage die Einrede, daß dieses Urtheil er- 
<lb/>loschen sey, entgegensetzt, weil dasselbe innerhalb 6 Monaten
<lb/>nicht vollstreckt worden sey, daß auch wirklich die seit dem
<lb/>10. Mai 1824 bis zur Anhebung der Klage gegen den
<lb/>Notar Reichertz von dem Appellaten unternommenen Hand- 
<lb/>lungen nicht von der Art sind, um daraus auf dessen Voll- 
<lb/>streckung nach Art. 159 der B. P. O. schließen zu können,
<lb/>indem seit der Signifikation dieses Urtheils nichts mehr ge- 
<lb/>gen die Schuldner I. Schimmel und G. Böttger und selbst
<lb/>die am 2, Decemb. 1824 von dem Appellanten abgegebene
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_01601+1832_0073.tif"
             n="58"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Gemeinde. Kuhhirt. Zeuge. Reproche. Name. Schreibfehler</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_01601+1832_0073--><p/>
            <p>

               <lb/>58
</p>
            <p>

               <lb/>Erklärung sowohl, als die deshalb unterm 24. Septemb.
<lb/>v. I. an ihn ergangene Aufforderung erst nach Abschluß
<lb/>der für die Erlöschung der Kontumazialurtheile bestimmten
<lb/>Frist geschehen ist;

<lb/>Daß der Art. 548 der B. P. O., welcher die Voll- 
<lb/>streckung eines Urtheils gegen einen Dritten aus die Beibrin- 
<lb/>gung des darin vorgeschriebcnen (Zertifikats des Gcrichtschrei-
<lb/>bers zuläßt, offenbar unterstellt, daß ein solches Urtheil in
<lb/>Rechtskraft bestehe, und dessen Wirkung nicht erloschen sey.

<lb/>Daß die Einrede des Appellanten als eine exceptio de
<lb/>jure tertii nicht angesehen werden kann, indem er wenn er
<lb/>für sich selbst auch keine Zahlung zu leisten hat, doch gegen
<lb/>die Schuldner Schimmel und Böttgcr, wofür er Zahlung
<lb/>leisten soll, als deren Mandatar oder Depositar liberirt wer- 
<lb/>den muß, welches aber der Fall nicht scyn würde, wenn
<lb/>diese ihm vorhielten, daß er die Zahlung auf ein Urtheil
<lb/>geleistet habe, welches als nicht erlassen anzusehcn ist und
<lb/>daher auch keine rechtliche Wirkung, sey es gegen den Ver-
<lb/>urtheilten, sey es gegen den Drittsaisirten haben kann; daß
<lb/>daher dem Appellanten, welcher einzig auf den Grund jenes
<lb/>Kontumazialurtheils belangt ist, die Einrede, daß dasselbe
<lb/>erloschen sey, eben so wie den Schuldnern selbst zusteht,
<lb/>und daher das Urtheil erster Instanz der Reformation
<lb/>unterliegt.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>resormirt der K. Rh. A. G. H. das Urtheil des K. Land- 
<lb/>gerichts zu Düsseldorf vom 17. Juni 1829, weist den Ap-
<lb/>pellaten mit der gegen den Appellanten angehobencn Klage
<lb/>noch zur Zeit ab, und verurtheilt denselben in die Kosten
<lb/>beider Instanzen.

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 31. August 1831.

<lb/>Advokaten: Rittmann — Müller.

<lb/>Gemeinde. — Kuhhirt. — Zeuge. — Reproche. —
<lb/>Name. — Schreibfehler.

<lb/>Der Kuhhirt einer Gemeinde ist als solcher kein
<lb/>verwerflicher Zeuge in einem Rechtsstreite, wo- 
<lb/>rin die Gemeinde betheiligt ist.

<lb/>Ern Schreibfehler in dem Namen des in der La-
</p>
            <pb facs="2084567_01601+1832_0074.tif"
                n="59"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0074--><p/>
            <p>

               <lb/>59
</p>
            <p>

               <lb/>düng bezeichneten Zeugen begründet die Nich- 
<lb/>tigkeit der Abhörung nicht, wenn sonst über die
<lb/>Individualität des Zeugen keine Ungewißheit
<lb/>vorwaltet. Artikel 283 der 33. P. O.

<lb/>König!. Regierung zu Trier — Gemeinden Hont- 
<lb/>heim, Sellerich und Herscheid.

<lb/>I. E. auf den Antrag der Appellanten die Aussagen des
<lb/>am 22. Okt. curr. auf Anstehn der Appellatischen Gemeinden
<lb/>vernommenen 2ten, 4ten und 5ten Zeugen als nichtig zu
<lb/>erklären und deren Vorlesung zu untersagen: daß Itcns die
<lb/>gegen den 2ten Zeugen vorgebrachte Einrede darin besteht,
<lb/>daß er selbst sich als Kuhhirte der Gemeinde Sellerich an- 
<lb/>gegeben habe, mithin als in deren Dienst stehend nach Art.
<lb/>283 der B. P. O. verwerflich seye, vorerst aber hier in Be- 
<lb/>tracht kömmt, daß dieser Artikel nur sakultatis sich ausspricht,
<lb/>und somit die Würdigung dem Ermessen des Richters an- 
<lb/>heimstellt; daß ein Kuhhirt nicht wie ein Feldhüter zu be- 
<lb/>trachten ist, der seine Besoldung von der Gemeinde selbst em- 
<lb/>pfängt und in deren Dienst steht (Ges. vom 6. Okt. 1791
<lb/>Consular-Beschluß v. 25 Frukt. I. 9 Kais. Dekr. v. 8. May
<lb/>1810), sondern mehr als ein Diener der einzelnen Viehhal- 
<lb/>tenden, hier auch noch in Erwägung kömmt, daß er in kei- 
<lb/>nem Verhältnisse mit den Gemeinden Hontheim und Her- 
<lb/>scheid steht.

<lb/>I. E. was die gegen den 4ten und 5ten Zeugen vorge- 
<lb/>brachte Einrede betrifft, als seyen nicht die in der Ladung
<lb/>der Appellantin benannten Personen vernommen worden,
<lb/>daß allerdings diese Ladung für die Appellantin als Origi- 
<lb/>nal gilt und nach Art. 261 der B. P. O. die Mittheilung
<lb/>der Namen der Zeugen crfoderlich ist; daß aber alsdann,
<lb/>wenn über die Individualität der Zeugen kein gegründeter
<lb/>Zweifel entstehen kann, ein Einwand über Verschiedenheit
<lb/>im Namen keine Rücksicht verdient; daß wenn in dem Na- 
<lb/>men des Taglöhners Nikolaus Anton Stamme! statt des
<lb/>Endbuchstaben L ein R in die Abschrift kam, keine Unge- 
<lb/>wißheit und um so weniger entstehen konnte, da der Ver- 
<lb/>treter der Appellantischen Regierung die von Seiten des Ver- 
<lb/>treters der Appellatischen Gemeinden vorgebrachte Thatsache,
<lb/>daß in ganz Prüm kein Nikolaus Anton Stammer zu fin- 
<lb/>den, nicht bestritten dal: daß eben so wenig daraus, daß
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_01601+1832_0075.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Fallit. Ehemann Autorisation zum Prozeßführen</title>
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         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Zeugenbeweis. Prorogation</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_01601+1832_0075--><p/>
            <p>

               <lb/>60
</p>
            <p>

               <lb/>in der Abschrift in dem Namen des üten Zeugen des Kie- 
<lb/>fers Franz Regnery der Buchstaben r am Ende ausgcblie-
<lb/>ben eine Ungewißheit entstehen konnte, indem auch hier wie- 
<lb/>der der Behauptung, daß kein Kiefer Franz Regney in Prüm
<lb/>zu finden, nicht widersprochen wurde, mithin die Appellantin
<lb/>den doppelten Schreibfehler gar leicht entdecken konnte.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verwirft der Rh. A. G. H. die gegen den 2ten, 4tcn und
<lb/>5ten Zeugen vorgebrachten Einreden, gestattet das Ablesen
<lb/>von deren Aussagen und verurtheilt die Königl. Regierung
<lb/>in die Kosten dieses Jncident-Punktes.

<lb/>II. Senat. Sitzung vom 4. November 1830.

<lb/>Advokaten: Best — Haas.

<lb/>Fallit. — Ehemann. — Autorisation zum Prozeßführen.

<lb/>Ehefrau Louis Cahen — Die Syndiken der Fal- 
<lb/>litmasse von Bernhard Eahen u. Sohn.

<lb/>Der Ehemann, welchem als Falliten nach Art. 442 des
<lb/>H. G. B. die freie Verwaltung seines Vermögens benom- 
<lb/>men ist, hat dessenungeachtet noch die Befugniß seine Ehe- 
<lb/>frau zur Führung eines, die Fallitmasse selbst betreffenden
<lb/>Rechtsstreites zu authorisiren, weil die einzig auf die Jn-
<lb/>terdiction oder Abwesenheit beschrankte Verfügung des Art.
<lb/>222 des B. G. B. nicht auf den Fall des Fallimentes des
<lb/>Ehemannes auszudehnen ist.

<lb/>II. Senat. Sitzung vom 14. Juli 1831.

<lb/>Advokaten: Lützeler — Dtüller.

<lb/>Zeugenbeweis. — Prorogation.

<lb/>Wittwe Koenig — Strauß.

<lb/>Die bloße Schwierigkeit des Beweises bietet keinen gül- 
<lb/>tigen Grund dar, um eine nachgesuchte Verlängerung der
<lb/>Beweisfrist zu gestatten, weil diese Schwierigkeit die Par-
<lb/>thei nicht hinderte, der Zeugen, wodurch sie den ihr obliegen- 
<lb/>den Beweis führen zu können glaubte, sich in der durch
<lb/>das Urtheil vorbestimmten Frist zu bedienen. Ebenfalls liegt
<lb/>darin, daß die Parthei sich in der Person eines Zeugen irrte
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_01601+1832_0076.tif"
             n="61"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Kaufvertrag. Konventionalstrafe. Zinsen</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_01601+1832_0076--><p/>
            <p>

               <lb/>61
</p>
            <p>

               <lb/>und an dessen Statt einen andern laden ließ, kein Grund
<lb/>zu der Prorogation des Zeugenverhörs, weil er diesen Jrr-
<lb/>thum sich selbst aufzumessen hat.

<lb/>II. Senat. Sitzung v. 14. Juli 1831.

<lb/>Advokaten: Holthoff — Lautz.

<lb/>Kaufvertrag. — Konventionalstrafe. — Zinsen.

<lb/>Halt der Käufer die für die Zahlung des Kauf- 
<lb/>preises festgesetzten Fristen nicht ein, so kann
<lb/>der Verkäufer die für diesen Fall bedungene
<lb/>Konventionalstrafe nicht, sondern nur gesetz-
<lb/>licye Verzugszinsen verlangen. Artikel 1229 und
<lb/>1153 des 23. G. B.

<lb/>König!. Regierung — Rüttger Flügel.

<lb/>Rüttger Flügel hatte sich in einem Kaufverträge vom
<lb/>15. Jänner 1823, zu einer Konventionalstrafe für den Fall
<lb/>verpflichtet, wo er die für die Zahlung des Kaufpreises
<lb/>festgesetzten Fristen nicht gehörig einhalten würde.

<lb/>Die König!. Regierung, welche mit dem Anträge auf Be- 
<lb/>zahlung der Konventionalstrafe vom König!. Landgerichte zu
<lb/>Düsseldorf abgewiesen wurde, appellirte gegen dieses Urtheil,
<lb/>allein der Rheinische Appellationshof verwarf die Berufung
<lb/>durch folgendes

<lb/>Urtheil:

<lb/>I. E., daß die Konventionalstrafe den Zweck hat, den
<lb/>Gläubiger der Vollziehung der Verbindlichkeit zu versichern,
<lb/>und nach dem Art. 1229 des B. G. B. als Bestimmung
<lb/>des Schadens dient, welchen der Schuldner dein Gläubiger
<lb/>wegen Nichterfüllung der Verbindlichkeit zu leisten hat.

<lb/>Daß bei Verbindlichkeiten, welche die Bezahlung einer
<lb/>Summe Geldes zum Gegenstand haben, die Schadloshal- 
<lb/>tung wegen Verzögerung der Erfüllung des Vertrages nach
<lb/>dem 1l53ten Artikel schlechthin auf die gesetzlich bestimmten
<lb/>Verzugszinsen beschränkt ist; — daß sohin die Zinsen, sie
<lb/>mögen ausdrücklich bedungen worden seyn oder des Verzu- 
<lb/>ges wegen geschuldet werden, in jedem Falle die Strafe
<lb/>vertreten, und folglich neben denselben keine besondere Strafe,
<lb/>als weitere Entschädigung, gefordert, und auf eine verbind-
</p>
         </div>
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             n="62"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Antichretischer Vertrag. Zinswucher</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_01601+1832_0077--><p/>
            <p>

               <lb/>62
</p>
            <p>

               <lb/>liche Weise ausbedungen werden kann, ohne gegen das Ge- 
<lb/>setz zu verstoßen, welches jede Ueberschreitung des bestimmten
<lb/>Zinsenmaaßes untersagt;

<lb/>Daß zwar der Art. 1229 des B. G. B. §. 2 aus- 
<lb/>nahmsweise gestattet, daß der Gläubiger sowohl die Voll-
<lb/>ziehnng des Hauptgegenstandes der Verbindlichkeit, als die
<lb/>vereinbarte Strafe zu fordern berechtiget seyn solle, wenn
<lb/>diese letztere für den bloßen Verzug bedungen wurde.

<lb/>Daß aber in dem gegenwärtigen Falle einzig der in dem
<lb/>Kaufverträge bestimmte Kaufpreis, als Hauptgegenstand der
<lb/>Verpflichtung des Appellaten anzusehen ist;

<lb/>Daß hieran nichts ändert, daß die Zinsen hier für die
<lb/>Früchte des verkauften Gutes bezahlt werden mußten, in- 
<lb/>dem die Früchte eines Gutes eben so wenig, als die Zin- 
<lb/>sen eines Kapitals die Hauptsache ausmachen, sondern jene,
<lb/>wie diese, der Hauptsache immer hinzukommen.

<lb/>Daß der Art. 8 des Gesetzes vom 15. Flor. I. 10, so
<lb/>wie der Art. 13 des bergischen Dekrets vom 21. Febr. 1813
<lb/>nur von dem Falle des aufgelößten Kaufvertrages sprechen,
<lb/>daß mithin ihre Bestimmungen auf den Fall, wo der Kauf- 
<lb/>vertrag , wie gegenwärtig, zu seiner Erfüllung gelangt ist,
<lb/>nicht ausgedehnt werden können.

<lb/>Daß das Urtheil erster Instanz demnach keinen Grund
<lb/>zu einer rechtlichen Beschwerde für die Königl. Regierung
<lb/>darbietet.

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 18. April 1831.

<lb/>Oeffentliches Ministerium — Müller.

<lb/>Antichretischer Vertrag. — Zinswucher.

<lb/>Der Antichretische Gläubiger ist dann nur^jut
<lb/>Aufstellung einer antichretischen Rechnung über
<lb/>den Genuß der Früchte anzuhalten, wenn der
<lb/>Schuldner einen durch den antichretischen Ver- 
<lb/>trag beabsichtigten Zinswucher nachweißt oder
<lb/>auf bestimmte Weise artikulirt. Art. 1089 des V.
<lb/>G. B. — Gesetz v. 3. September 1807.

<lb/>Leisen — Pick.

<lb/>Z. E. daß gemäß Art. 2089 des B. G. B. die in einem
<lb/>antichretischen Vertrag getroffene Uebereinkunft, daß der
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_01601+1832_0078.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Gerichtsvollzieher. Kostentarif. Landkanton</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_01601+1832_0078--><p/>
            <p>

               <lb/>63
</p>
            <p>

               <lb/>Gläubiger statt der Zinsen die Früchte der ihm übergebe- 
<lb/>nen Jmmöbel beziehen sollte, so wie jede andere gesetzlich
<lb/>erlaubte Stipulation ihre Vollziehung erhalten muß.

<lb/>Daß diese für antichretische Verträge bestehende specielle
<lb/>Verfügung, wodurch die Beseitigung der oft weitläufigen und
<lb/>schwierigen Früchteberechnungen, so wie des Einflusses der
<lb/>Wechselfalle von Ergiebigkeit oder Sterilität auf das Berech-
<lb/>nungsverhältniß vorzüglich begründet wurde, durch das spätere
<lb/>Gesetz v. 3. Sept. 1807 über den Zinsfuß nicht als abgeschafft,
<lb/>oder in der Art modisicirt betrachtet werden kann, daß
<lb/>von nun an der antichretische Gläubiger, der vertragsmäßi- 
<lb/>gen Uebereinkunst ungeachtet, mit Aufstellung einer Staffel- 
<lb/>berechnung auf Zinsen und Kapital belastet werden könne.

<lb/>Daß zwar allerdings, wenn der antichretische Schuldner
<lb/>Nachweisen würde, daß jene Verfügung des Civil-Gesetz- 
<lb/>buches in der Art gegen ihn mißbraucht worden fty, daß
<lb/>dadurch ein absichtlich bezweckter Zinswucher hätte bedeckt
<lb/>werden sollen, eine Klage auf Restitution des zur Unge- 
<lb/>bühr Empfangenen, statt finden könnte;

<lb/>Daß aber der Schuldner, hier der Appellat, einen solchen
<lb/>von dem Appellanten beabsichtigten Zinswucher weder auf
<lb/>bestimmte Weise artikulirt, noch zu beweisen erboten hat;

<lb/>Daß also das Urtheil, wodurch der Appellant zur Auf- 
<lb/>stellung einer antichretische» Berechnung, in Bezug auf die
<lb/>Zinsen, verurtheilt worden, nicht bestehen kann.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>resormirt der Ä. G. H. das Urtheil des K. L. G. zu Trier
<lb/>vom 12. Mai 1828, erklärt den Appellanten zur Aufstellung
<lb/>einer antichretischen Rechnung über den Genuß der Früchte
<lb/>nicht gehalten; verurtheilt den Appellaten in die Kosten bei- 
<lb/>der Instanzen, die Rückerstattung der Succumbenz-Gelder
<lb/>verordnend;

<lb/>Weiset sodann die Partheken zur weitern Verhandlung an
<lb/>das K. L. G. zu Trier zurück.

<lb/>i. Senat. Sitzung vom 26. April 1831.

<lb/>Advokaten: Müller — Hasenclever.

<lb/>Gerichtsvollzieher. — Kostentarif. — Landkanton.

<lb/>Aus der grammatikalischen Fassung und der Zusammen- 
<lb/>stellung der verschiedenen Bestimmungen des Dekretes vom
</p>
         </div>
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             n="64"
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               <title level="a" type="main">Handelsgericht. Ergänzungsrichter</title>
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               <title level="a" type="main">Wohnungsrecht. Schreinerhandwerk</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_01601+1832_0079--><p/>
            <p>

               <lb/>64
</p>
            <p>

               <lb/>16. Februar 1807, z. B. der Art. 31., 34., 39 und an- 
<lb/>derer ergiebt es sich, daß nicht der Ort wo der Gerichtsvoll- 
<lb/>zieher wohnt, sondern der Ort wo er jedesmal instrumen-
<lb/>tirt, die Taxe des Aktes bestimmt.

<lb/>Hiernach wurde entschieden, daß obgleich der Hauptsitz
<lb/>eines Landkantons in einer Stadt verlegt worden und der
<lb/>instrumentircnde Gerichtsvollzieher daselbst seinen gewöhn- 
<lb/>lichen Wohnsitz habe, dennoch die Akten, welche der Ge- 
<lb/>richtsvollzieher in einer zum Landkantone gehörigen Ge- 
<lb/>meinde gefertiget habe, nur nach-dem Tarife, welcher für
<lb/>die Landkantone bestimmt sey, angesetzt werden konnten.

<lb/>i. Senat. Sitzung bei verschlossenen Thüren vom 25ten
<lb/>April 1831.

<lb/>Handelsgericht. — Ergänzungsrichter.

<lb/>Zu dem Urtheil, welches das Königl. Handelsgericht zu
<lb/>Elberfeld zwischen Koerdtmann und von der Heyd am 13.
<lb/>Januar 1831 fällte, waren gegen die Bestimmung des Art.
<lb/>626 des V. G. B. zwei Ergänzungsrichter zugezogen wor- 
<lb/>den, obgleich das Gericht schon ohnedies von einem Präsi- 
<lb/>denten und vier Richtern besetzt war.

<lb/>Der Rh. A. G. H. hob dieses Urtheil seinem ganzen In- 
<lb/>halte nach auf und verwies die Sache und die Parthcien
<lb/>zur weitern Verhandlung und Entscheidung an das Königl.
<lb/>Handelsgericht zu Köln, indem besagtes Urtheil unter Mit- 
<lb/>wirkung von Personen erlassen worden, die in dem vorlie- 
<lb/>genden Verhältnisse ohne Befugniß waren. —

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 25. April 1831.

<lb/>Advokaten: Schauberg — Müller.

<lb/>Wohnungsrecht. — Schreinerhandwerk.

<lb/>Löhr räumte zwar dem Esser in bestiinmten Lokalitäten
<lb/>seines Hauses das Wohnungsrecht ein, glaubte jedoch die
<lb/>Ausübung des Schreinerhandwerkcs nicht dulden zu müssen,
<lb/>weil dieses Handwerk erst seit seiner (Löhrs) Erwerbung des
<lb/>Hauses in dazu ganz ungeeigneten Lokalitäten, zum Scha- 
<lb/>den, wohl gar zum Ruin des Hauses von demselben betrie- 
<lb/>ben werde. Das K. L. G. zu Köln gab dem Löhr hierin
</p>
            <pb facs="2084567_01601+1832_0080.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0080--><p/>
            <p>

               <lb/>65
</p>
            <p>

               <lb/>Unrecht und die hiergegen von Löhr ergriffene Berufung
<lb/>wurde als ungegründet verworfen durch folgendes

<lb/>U r t h e i l:

<lb/>I. E. daß, da dem Appellaten in Bezug auf das ihm
<lb/>zukommende Wohnungs-Recht in dem Vertrag, mittelst wel- 
<lb/>ches Appellant das Haus von seinem Vorgänger erworben,
<lb/>außer der Bezeichnung der unbestrittnen Lokalitäten keine
<lb/>Beschränkungen gesetzt sind, und auch nicht vom Appellanten
<lb/>behauptet werden, demselben freisteht, für sich und seine Fa- 
<lb/>milie davon jeden, dem Wesen des WohnungS-Rechtes nicht
<lb/>widerstreitenden, Gebrauch zu machen;

<lb/>Daß jener Gebrauch die Ausübung des Schreinerhandwerks
<lb/>selbst dann nicht ausschließen würde, wenn Appellat solches
<lb/>vorher nie betrieben haben sollte;

<lb/>Daß es gleichgültig ist, ob dem Appellanten bei Acquisi-
<lb/>tivn des Hauses bekannt war, daß Appellat dieses Hand- 
<lb/>werk darin üben werde oder nicht, indem zur Begründung
<lb/>der Klage schon hinreicht, daß derselbe im Vorbehalt des
<lb/>Wohnungs-Rechtes dessen Ausübung nicht entsagt batte;

<lb/>Daß die Behauptung des Appellanten, als ob die zum
<lb/>Wohnungs-Rechte des Appellaten bestimmten Lokalitäten zur
<lb/>Betreibung des Schreinerhandwerkes ungeeignet seien, in
<lb/>ihrer Allgemeinheit keine Rechtsverhältnisse zwischen ihnen
<lb/>begründen, am wenigsten die erhobene Beschwerde rechtfer- 
<lb/>tigen kann;

<lb/>Daß etwaige Schaden, welche dem Hause durch das Woh- 
<lb/>nungs-Recht des Appellaten zugefügt werden möchten, nach
<lb/>Umständen vielleicht zu besondern Ansprüchen Anlaß geben,
<lb/>zur Beseitigung der dermal vom Appellaten erhobnen Klage
<lb/>hingegen um so weniger entgegengesetzt werden können, als
<lb/>sie nicht einmal besonders artikulirt worden sind;

<lb/>Daß demnach die Beschwerde gegen das angegriffene Ur«
<lb/>theil unbegründet ist;

<lb/>Daß bei dieser Lage der Sache sowohl der vom Appellan- 
<lb/>ten, als auch der vom Appellaten erbotene Beweis irrele- 
<lb/>vant erscheint.

<lb/>l. Senat. Sitzung vom 25. April 1831.

<lb/>Advokaten: Bleissem-Kessel — Kramer-Esser I.
<lb/>Archiv J. Abtheil. 16r Bd.
</p>
            <p>

               <lb/>5
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_01601+1832_0081.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Subhastation. Zustellung der Beschlagnahme-Verfügung</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_01601+1832_0081--><p/>
            <p>

               <lb/>66
</p>
            <p>

               <lb/>Subhastation. — Zustellung der Beschlagnahme-
<lb/>Verfügung.

<lb/>Geschiehtdie Zustellung der im §. 5 der Sub-
<lb/>hastationsordnung verordneten Beschlagnahme-
<lb/>Verfügung nicht binnen den 3 Monaten vom
<lb/>Tage des Zahlungsbefehles, so ist das eingelei- 
<lb/>tete Subhastationsverfahren nichtig. §. §. 3, 5,

<lb/>6 und 32 der Subhastationsordnung.

<lb/>Schieber — Hospitalverwaltung zu Eues.

<lb/>I. E., daß nack den §. §. 5 und 6 der Subhastationsord- 
<lb/>nung , nicht die Verfügung des Friedensrichters oder Depu-
<lb/>tirten des Landgerichts, wodurch der Beschlag von Grund-
<lb/>gütcrn zum Zwecke der Subhastation, die Eintragung in
<lb/>die Hypothekenregister, und die Zustellung an den Schuld- 
<lb/>ner verordnet wird, sondern diese Zustellung selbst als förm- 
<lb/>liche Beschlagnahme dient;

<lb/>Daß also, wenn der tz. 3 verordnet, daß die Beschlag- 
<lb/>nahme nicht eher als einen Monat, und nicht spater als
<lb/>3 Monate nach dem Zahlungsbefehle statt finden soll, noth-
<lb/>wendig folgt, daß die Zustellung der im §. 5 erfoderten
<lb/>richterlichen Verfügung des Beschlags dem Schuldner binnen
<lb/>den 3 Monaten vom Tage des Zahlungsbefehles geschehen muß.

<lb/>Daß der §. 32 die Zuwiderhandlung oder Nichtbcobach-
<lb/>tung der Vorschriften des §. 3, mit der Strafe der Nich- 
<lb/>tigkeit des ganzen Verfahrens belegt.

<lb/>I. E., daß in dem vorliegenden Fall, der Zahlungsbefehl
<lb/>dem Appellanten am 14. Februar 1825 signisizirt worden,
<lb/>die Zustellung der am 3. Mai erfolgten richterlichen Ver- 
<lb/>fügung des Beschlags aber demselben zuerst am 26. August 1
<lb/>1825, mithin zu einer Zeit geschehen ist, wo die 3 monat- 
<lb/>liche Frist vom Tage des Zadlungsbefchles schon abgelaufen
<lb/>war, und demnach der erste Richter die Nichtigkeit des Ver- 
<lb/>fahrens nothwendig hatte aussprechen müssen.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>reformirt der A. G. H. das Urtheil des K. L. G. zu Trier
<lb/>vom 27. Novemb. 1826, erklärt an dessen statt das gegen den
<lb/>Appellanten eingeleitete Subhastationsverfahren nichtig, u. s. w.

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 26. April 1831.

<lb/>Advokaten: Laut; — Hasenclever.
</p>
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Verbindungs-Urtheil. Beigeladener</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_01601+1832_0082--><p/>
            <p>

               <lb/>— 67 —

<lb/>Verbindungs - Urtheil. — Beigeladenrr.

<lb/>DaS Urtheil, welches den Antrag auf Erlassung
<lb/>eines Verbindungs-Urtheils abweist, ist nicht
<lb/>als ein präparatorisches zu betrachten.

<lb/>Erscheint die vom Beklagten beigeladene Parthei
<lb/>nicht, so ist deshalb kein Berbindungs-Urtheil
<lb/>gegen sie zu erlassen, falls der Hauptklager
<lb/>nicht gleichzeitig gegen sie angetragen hat.

<lb/>Paul Grames — I. Schätzer N. We. Pfeiffer.

<lb/>Am 30. Decemb. 1828 ließ Christian Schätzer den Bür- 
<lb/>germeister Grames, als Vormund der minderjährigen Kin- 
<lb/>der seines verstorbenen Bruders Bertram Grames, vor daS
<lb/>König!. Landgericht zu Köln abladen, um sich zur Rech- 
<lb/>nungslage über die von Letzterem geführte Verwaltung der
<lb/>Vormundschaft über den minderjährigen Carl Fischer, Stief- 
<lb/>sohn des Klägers, verurthcilen zu hören.

<lb/>Der Beklagte veranlaßte die Adzitation der Wittwe des
<lb/>Notars Pfeiffer, damit dieselbe ihn in dieser Prozedur ver- 
<lb/>trete, und zwar aus dem Grunde, weil deren verstorbener
<lb/>Ehemann das Vermögen des genannten Carl Fischer ver- 
<lb/>waltet, und weil sie selbst nach dem Tode ihres Mannes
<lb/>die Verwaltung fortgesetzt, die rückstrhenden Gelder eingezo- 
<lb/>gen, auch sammtliche, auf die Rechnungsablage bezüglichen
<lb/>Akten und Briefschaften in Händen habe, so daß es ihm
<lb/>ohne dieselbe unmöglich sey, eine Rechnung abzulegen. Die
<lb/>Adzitatin erschien indessen nicht, und der Beklagte trug
<lb/>deshalb auf Erlassung eines vorläufigen Verbindungs - Ur-
<lb/>theilcs wider dieselbe an. Der Klager widersprach diesem
<lb/>Anträge nicht; das Königl. Landgericht verwarf jedoch die- 
<lb/>sen Antrag und bestimmte zur Verhandlung über die kontra-
<lb/>dictorisch genommenen Anträge eine Sitzung.

<lb/>Von diesem Erkenntnisse appellirte Grames sowohl gegen
<lb/>den ursprünglichen Kläger Schätzer, als gegen die Adzi- 
<lb/>tatin Pfeiffer. Aber die Berufung wurde verworfen durch
<lb/>folgendes

<lb/>Urtheil:

<lb/>I. E., daß die Verfügung des Königl. Landgerichtes zu
<lb/>Köln vom 27. Januar 1829, wodurch der Antrag des Ap- 
<lb/>pellanten auf Erlassung eines Verbindungs-Urtheils gegen

<lb/>5»
</p>
            <pb facs="2084567_01601+1832_0083.tif"
                n="68"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0083--><p/>
            <p>

               <lb/>68
</p>
            <p>

               <lb/>die, in der Appellations-Instanz durch Anwald Schöler ver- 
<lb/>tretene Wittwe Pfeiffer, abgewiesen worden ist, die pre-
<lb/>zessualische Stellung der Partheien gegen einander betrifft,
<lb/>und mithin nicht wie ein solches praparatorisches Urtheil
<lb/>betrachtet werden kann, gegen welches die Berufung vor dem
<lb/>Endurthcil unannehmbar war.

<lb/>Daß cs übrigens dem Richter auch nach Art. 150 des
<lb/>Gesetzbuchs über das bürgerliche Gerichtsverfahren von Amts- 
<lb/>wegen frei stand, zu erkennen, ob der Antrag auf ein Ver- 
<lb/>bindungs-Urtheil hinsichtlich der in erster Instanz nicht er- 
<lb/>schienenen Wittib Pfeiffer gegründet sey, indem dieser Antrag
<lb/>auch das Verfahren gegen dieselbe betraf.

<lb/>Daß der Art. 153 des besagten Gesetzbuches offenbar den
<lb/>Zweck hat, daß über einen und denselben Antrag, so gegen
<lb/>mehrere Partheien gerichtet ist, durch ein gleichförmiges Ur- 
<lb/>theil erkannt werde, ohne daß dieses Urtheil von der nicht
<lb/>erschienenen Parthei noch vermittelst einer Opposition könnte
<lb/>angegriffen werden, während die andere Parthei dasselbe
<lb/>gar nicht mehr oder nur vermittelst der Berufung angreifen
<lb/>könnte.

<lb/>Daß es wörtlich in diesem Artikel auch heißt: le profit
<lb/>du definit sein joint, und solcher Fall nur eintreten kann,
<lb/>wenn ein und derselbe Antrag mehrere Personen, wofern
<lb/>nicht alle erschienen sind, betrifft.

<lb/>Daß in dem vorliegenden Falle der Antrag des Appellaten
<lb/>Schätzer nur gegen den Appellanten gerichtet, und mithin
<lb/>darüber zu erkennen war.

<lb/>Daß in Gefolge dieses Antrags gegen die, von dem Ap- 
<lb/>pellanten zur Vertretung bcigeladenc Wittib Pfeiffer keine
<lb/>Verurtheilung auszusprechen seyn konnte;

<lb/>Daß die Wittib Pfeiffer als Beigeladene nur dem Ap- 
<lb/>pellanten, besonders da es sich nicht von einer in dem Art.
<lb/>182 sogenannten formellen Garantie wegen dinglicher Rech- 
<lb/>te handelte, gegenüber zu stehen hatte;

<lb/>Daß der Appellant gegen die Wittib Pfeiffer wegen der
<lb/>behaupteten Gewährsleistung ohne Bedenken in contumaciam
<lb/>hatte verfahren können, und daß in jedem Falle die Ver- 
<lb/>fügung des Art. 184 es nachweift, daß die Entscheidung der
<lb/>Hauptklage selbst dann nicht würde durch ein vorher zu er- 
<lb/>lassendes Verbindungs - Urtheil aufgehalten werden dürfen,
<lb/>wenn selbst mehrere Personen auf Gewährleistung beigeladen
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_01601+1832_0084.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Testament. Fideikommissarische Substitution</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_01601+1832_0084--><p/>
            <p>

               <lb/>69
</p>
            <p>

               <lb/>worden, und eine derselben nicht erscheint, indem solche Bei- 
<lb/>ladungen ein Mittel darbieten würden, die Hauptklage ins
<lb/>Unendliche aufzuhalten.

<lb/>. Daß es nach diesem überflüssig seyn würde zu erörtern,
<lb/>ob und in wie fern die appellatische Wittib Pfeiffer einen
<lb/>Antrag aus Reformation des Urtheils zu nehmen, berechtigt
<lb/>seyn konnte.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verwirft der Rh. A. G. H. die gegen das Urtheil des Land- 
<lb/>gerichts zu Köln vom 27. Januar 1829 eingelegte Be- 
<lb/>rufung.

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 25. April 1831.

<lb/>Advokaten: Bleissem — Bauerband — Schöler.

<lb/>Testament. — Fideikommiffarische Substitution.

<lb/>Wenn dem eingesetzten Universal-Erben die Be- 
<lb/>dingung auferlegt wird, einen Gegenstand des
<lb/>Nachlasses bei seinem Tode einem Dritten her- 
<lb/>auszugeben: ist dann die ganze Universal-Erb-
<lb/>einsetzung nichtig, oder bloß in Bezug auf jenen
<lb/>Gegenstand? Art. 896. des B. G. B.

<lb/>Junk — Cremer.

<lb/>Anna Maria Engels errichtete ein holographisches Testa- 
<lb/>ment, worin sie die Helena Katharina Cremer zur Univer-
<lb/>sal-Erbin einsetzt, unter der Bedingung, daß ein Haus,
<lb/>welches in dem Nachlasse war, nach ihrem Tode an die Ver- 
<lb/>wandten väterlicher und mütterlicher Seite zurückkehren solle.
<lb/>Die Jntestatcrben griffen diese Erbeseinsetzung als nichtig
<lb/>an, indem sie behaupteten, daß die Verfügung eine nach
<lb/>dem Sinne des Art. 896 *) verbotene Substitution enthalte,
<lb/>und daß hierdurch nicht nur die Erbeinsetzung der Cremer
<lb/>in Bezug auf das Haus, sondern daß die ganze Universal-
<lb/>Erbcinsctzung nichtig sey, und die gesetzliche Erbfolge für
<lb/>den ganzen Nachlaß cintreten müsse.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Er heißt: Les subslitutions sont prohibees.

<lb/>Toutc disposition par laquclle le donataire, rheriticr institue,
<lb/>ou le legataire sera charge de conserver eh de rrndre a un
<lb/>tiers, sera nulle, meine ä i’egard du donataue, de rheciticr in- 
<lb/>stitue 3 ou du legataire.
</p>
            <pb facs="2084567_01601+1832_0085.tif"
                n="70"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0085--><p/>
            <p>

               <lb/>70
</p>
            <p>

               <lb/>Die eingesetzte Erbin bestritt dagegen, daß die Verfügung
<lb/>eine verbotene Substitution enthalte, stellte vielmehr die An- 
<lb/>sicht auf, daß sie an dem Erwähnten Hause bloß die Nutz- 
<lb/>nießung habe, und den gesetzlichen Erben das bloße Eigen- 
<lb/>thum hinterlassen sey; daß jedenfalls die Erbeinsetzung für
<lb/>die übrigen Gegenstände des Nachlasses gültig sey.

<lb/>Das K. L. G. zu Köln erkannte unter'm 4. Oktob. 1831:

<lb/>I. E. daß die Verfügung des Testamentes v. 3. August
<lb/>d. I. welche also lautet:

<lb/>„Ernenne ich die Helena Kath. Cremer zur Universal-
<lb/>„Erbin meines ganzen Nachlasses, dessen soll nach ihrem
<lb/>„Tode das Haus wieder an die beiden Familien zu-
<lb/>„rück" u. s. w.

<lb/>Hinsichtlich dieses Hauses eine durch Art. 896 des B. G.
<lb/>53.. verbotene Substitution und nicht ein Vermachtniß der
<lb/>Nutznießung dieses Hauses enthält, indem die Cremer durch
<lb/>diese Verfügung ausdrücklich beauftragt wird, das Haus zu
<lb/>bewahren und nach ihrem Tode den beiderseitigen Familien
<lb/>zurückzugeben.

<lb/>I. E. daß der bezogene Art. 896 des B. G. B. jede
<lb/>Substitution für nichtig erklärt, diese Nichtigkeit in dem
<lb/>vorliegenden Falle sich aber nur auf die Verfügung über
<lb/>das fragliche Haus erstrecken kann, indem in Hinsicht des
<lb/>andern Vermögens der Testirerin keine Substitution vorhan- 
<lb/>den ist; sieh Toullier T. V. p. 11. N°. 14. Merlin Re- 
<lb/>port. v. substit. fideicomm. sect. I. §. 14. K°. 3.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt das K. L. G. für Recht, vernichtet die im zweiten
<lb/>Absätze des Testamentes enthaltene Verfügung über das
<lb/>Haus, erklärt das Testament seinem übrigen Inhalte nach
<lb/>rücksichtlich der Erbeinsetzung der Cremer in das sonstige
<lb/>außer jenem Hause vorhandene Vermögen für gültig u. s. w.

<lb/>Beide Theile glaubten sich durch diese Entscheidung be- 
<lb/>schwert; der Rh. A. G. H. erließ jedoch folgendes bestätigende

<lb/>U r t h e i l:

<lb/>I. E., daß von den Partheien nichts vorgebracht wurde,
<lb/>um die Gründe, worauf die angegriffene Entscheidung in
<lb/>der Hauptsache beruhet, zu widerlegen oder auch nur zu
<lb/>schwächen, daß mithin sowohl die Haupt- als Jncidentberu-
<lb/>fung in dieser Hinsicht nicht als gerechtfertigt erscheint;
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_01601+1832_0086.tif"
             n="71"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Verwaltungsbeamter. Regreßklage. Kompetenz der Gerichtsbehörde</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_01601+1832_0086--><p/>
            <p>

               <lb/>71
</p>
            <p>

               <lb/>Daß jedoch der Subsidiar-Antrag der Jncident-Appellan«
<lb/>ten, rücksichtlich der sämmtlichen Jntestat-Erben der verstor-
<lb/>nen Anna Maria Engels an dem fraglichen Hause zustehen»
<lb/>den Rechte eine Modifikation des angegriffenen Urtheils ein»
<lb/>treten zu lassen, dem vorliegenden Sachverhaltniß angemes»
<lb/>sen, und rechtlich begründet ist.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verwirft der K. Rh. A. G. H. sowohl die gegen das Ur«
<lb/>theil des K. Landgerichts zu Köln vom 4. Oktober d. I.
<lb/>eingelegte Haupt- als Jncidentberufung, letztere rücksichtlich
<lb/>des Haupt-Antrags, und verordnet auf den Subsidiar-An-
<lb/>trag, daß in Ansehung des in Rede stehenden Hauses die ge«
<lb/>setzliche Jntestat-Erbfolge Statt haben soll.

<lb/>H. Senat. Sitzung vom 3- Novemb. 1831.

<lb/>Advokaten: Forst — Bauerband.

<lb/>Verwaltungsbeamter. — Regreßklage. — Kompetenz
<lb/>der Gerichtsbehörde.

<lb/>Verwaltungsbeamte müssen wegen Ueberschrei-
<lb/>tung ihrer Amtsbefugnisse und dadurch verur- 
<lb/>sachten Schaden dem Verletzten vor den Justiz- 
<lb/>behörden zu Recht stehen, ohne daß es dazu einer
<lb/>Autorisation von Seiten einer höhern Behörde
<lb/>bedarf.

<lb/>BeiBeurtheilung der der Regreßklage gegen einen
<lb/>Verwaltungs-Beamten zum Grunde liegenden
<lb/>Thatsachen sind die Gerichte durch eine im ad- 
<lb/>ministrativen Wege vorausgegangene Entschei- 
<lb/>dung über dieseThatsachen überall nicht gebun- 
<lb/>den.

<lb/>Prüfung der Rechtmaßigkeit der von einem Land-
<lb/>rathe gegen einen Rechnungsbeamten, wegen
<lb/>eines angeblichen Kassendefekts, verhängten
<lb/>Maßregeln und rechtlichen Folgen derselben.

<lb/>Moritz — Maas.

<lb/>Peter Franz Maas, Empfänger der Mairie Zell, wurde
<lb/>am 2. April 1822 von dem Landrathe des Kreises Zell,
<lb/>Friedrich Alexander Woritz, wegen eines angeblichen Kas»
</p>
            <pb facs="2084567_01601+1832_0087.tif"
                n="72"
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            <p>

               <lb/>72
</p>
            <p>

               <lb/>se n-Defektes von seiner Stelle suspendirt. Letzterer behaup- 
<lb/>tet die Kassen-Verifikation, wobei sich dieser angebliche De- 
<lb/>fekt ergeben, aus Auftrag der König!. Regierung zu Coblenz
<lb/>vorgenommen zu haben, welche Behörde auch sein ganzes
<lb/>dabei stattgefundenes Benehmen gut geheißen habe. Nach
<lb/>mehreren bei der Administrativen Behörde gepflogenen Ver- 
<lb/>handlungen und erlassenen Verfügungen wurde Maas end- 
<lb/>lich im Monat April 1828 wieder in sein Amt eingesetzt.
<lb/>Früher, nämlich am 18. Oktober 1818, hatte der Landratb
<lb/>Moritz dem Empfänger Maas Gensdarmerie-Execution ins
<lb/>Haus gelegt, um ihn zur Rückerstattung von angeblich zur
<lb/>Ungebühr von dem städtischen Beistand Caspar Martenah
<lb/>erhobenen und ihm nachher eingehändigten Gemeinde-Ho-
<lb/>heits-Steuren zu zwingen. Durch Rescript der König!. Re- 
<lb/>gierung vom 24. Oktober 1818 wurde dem Maas die Ver- 
<lb/>fügung der, sofortigen Aufhebung dieser Exekution bekannt
<lb/>gemacht, und durch ein zweites derselben Königl. Regierung
<lb/>vom 19. Februar 1819 wurde er von der dem Moritz auf- 
<lb/>erlegten Erstattung der besagten Exekutions-Kosten in Kennt-
<lb/>niß gesetzt. Moritz behauptet, daß diese Verfügungen durch
<lb/>Rescripte S. E. des Hrn. Ministers von Ingersleben wie- 
<lb/>der zurückgezogen, und sein Verfahren gebilliget worden sey,
<lb/>und bezog sich deshalb auf mehrere Beschlüsse desselben und
<lb/>unter andern auf einen Beschluß v. 11. Juni 1819. Maas
<lb/>seiner Seits glaubte aber gegen Moritz als den angeblichen
<lb/>Urheber seiner sechsjährigen Suspension und der ihm einge- 
<lb/>legten Gensdarmerie-Exekution zur Forderung eines Scha- 
<lb/>den-Ersatzes berechtigt zu sein. Er suchte um diese ^Ent- 
<lb/>schädigungs-Ansprüche geltend zu machen, bei der Königl.
<lb/>Regierung zu Coblenz für den nöthigen Fall um Ermächti- 
<lb/>gung zur Klage gegen den Landrath an, wurde jedoch von
<lb/>derselben mittelst Rescript vom 14. Juni 1828 mit Hinwei- 
<lb/>sung auf die Bestimmungen des Ressort-Reglements vom 20.
<lb/>Juli 1818 beschieden, daß er einer Autorisation zu der be- 
<lb/>absichtigten Klage nicht bedürfe. Maas ließ hierauf Moritz
<lb/>an das Vergleichsamt zu Zell vorladen. Letzterer erschien
<lb/>aber nicht, sondern ließ dem Hrn. Friedensrichter schreiben,
<lb/>daß er in seinen Amts-Angelegenheiten nur seiner Vorgesetz- 
<lb/>ten Behörde verantwortlich sey, und ohne deren speziellen Au- 
<lb/>torisation vor keinem Gerichte erscheinen dürfe. Derselbe
<lb/>wurde hierauf auf Anstehen des Maas an das Königl. Land-
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0088.tif"
                n="73"
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            <p>

               <lb/>73
</p>
            <p>

               <lb/>gericht zu Coblcnz geladen, um sich daselbst wegen des dem
<lb/>Maas durch die gegen denselben eigenmächtig und wider- 
<lb/>rechtlich verfügte Einlegung von Gensdarmerie - Exekution
<lb/>und Amts-Suspension zu einer angemessenen Entschädigung
<lb/>mit den Zinsen und Kosten verurtheilen zu hören. Der
<lb/>Landrath Moritz setzte der Klage die bei dem Vergleichs-Amte
<lb/>bereits schriftlich eingereichte Einrede der Unzulässigkeit der
<lb/>Klage, gestützt auf den Art. 75 der französischen Konstitu- 
<lb/>tion vom Jahr 8 entgegen, verband hiermit die Einrede der
<lb/>Jncompetenz der Gerichte für den Fragefall, so lange die
<lb/>Verwaltungs-Behörde die Widerrechtlichkeit oder Illegalität
<lb/>des von dem Kläger gerügten Verfahrens des Beklagten
<lb/>nicht ausgesprochen hätte, und behauptete in der Hauptsache
<lb/>zur Vornahme der der Klage zum Grunde gelegten Hand- 
<lb/>lungen wirklich berechtigt gewesen zu sein.

<lb/>Durch Urtheil vom 14. Februar 1829 erkannte das König!.
<lb/>Landgericht solgendermassen:

<lb/>„Verwirft (dasselbe) die Einrede der Unstatthaftigkeit der
<lb/>„Klage wegen mangelnder Ermächtigung zur Anstellung der-
<lb/>„selben, erklärt jedoch dieselbe, in soweit sie sich auf den
<lb/>„zweiten Grund, nämlich die vom Verklagten verhängte Sus- 
<lb/>pension bezieht, zur Zeit noch unannehmbar, und indem
<lb/>„es sodann über den ersten Klagepnnkt erkennt, verurtheilt
<lb/>„es den Verklagten zum Ersatz alles desjenigen Schadens,
<lb/>„der dem Kläger durch die am 18. Oktober 1818 eingelegte
<lb/>„Exekution erweislichermaßen verursacht worden ist, behält
<lb/>„dem Kläger die desfallsige Liquidation bevor und verur-
<lb/>„theilt den Verklagten in die Kosten.

<lb/>Gegen dieses Urtheil legten beide Partheien, nämlich Mo- 
<lb/>ritz in Beziehung auf die Verwerfung der im Art. 75 der
<lb/>Konstitution vorgeschriebenen vorläufigen Autorisation und
<lb/>subsidiarisch, weil das Landgericht nicht beide Klagcpunkte
<lb/>definitiv mit den Kosten, abgewiesen habe, dagegen Maas
<lb/>hinsichtlich der Ablehnung eines Erkenntnisses über den Kla- 
<lb/>gepunkt der Suspension die Hauptberufung ein.

<lb/>Ueber diese Berufungen entschied der A. G. H. durch
<lb/>folgendes

<lb/>Urtheil:

<lb/>I. E. auf die von dem Verklagten Moritz eingelegte Beru- 
<lb/>fung und so viel den ersten Beschwerdepunkt anlangt, daß
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0089.tif"
                n="74"
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            <p>

               <lb/>74
</p>
            <p>

               <lb/>die gegen die gesetzliche Kraft deS Ressortreglements vom 28.
<lb/>Juli 1818 erhobenen Zweifel unbegründet sind, daß auch in
<lb/>dem §. 38 desselben in Bezug auf die gegen untergeordnete
<lb/>Beamte der Regierung aus Veranlassung ihres Amts angc-
<lb/>stellte Regreß- und Jnjurienklagen nur verordnet ist, daß
<lb/>diese Klagen der betreffenden Regierung durch das öffentliche
<lb/>Ministerium zur Kennrniß gebracht werden sollen, es aber
<lb/>um so weniger einem Zweifel unterliegen kann, daß durch
<lb/>diese Verfügung die Anordnung des Art. 75. der Constitution
<lb/>vom Jahr 8, wonach zur Anstellung einer solchen Regreß- 
<lb/>klage gegen einen Verwaltungsbeamten eine Autorisation
<lb/>von dem Staatsrathe eingeholt werden mußte, aufgehoben
<lb/>worden sei, als in jener Bestimmung des Ressortreglements
<lb/>nur diejenige Vorschrift auf die Rheinprovinzen übertragen
<lb/>worden ist, welche bereits in den altern Provinzen der Mo- 
<lb/>narchie durch den ?. 47. der Regierungsinstruction vom 26.
<lb/>Dec. 1808 und den §. 49. des Anhanges zur Allg. G. O.
<lb/>gesetzlich bestand; die Ausführung des Art. 75. der Constitu- 
<lb/>tion vom Jahr 8 auch mit den bestehenden organischen Staats-
<lb/>einrichtungen unvereinbar sein würde.

<lb/>I. E. aus die zweite Beschwerde desselben Appellanten,
<lb/>daß aus alle dem, was der Appellanr selbst über die Ver- 
<lb/>anlassung zu der gegen den Appcllaten Maas am 18. Okt.
<lb/>1818 verfügten Erecutionseinlegung vorgetragen hat, die
<lb/>Rechtfertigung dieser Maßregel keinesweges zu entnehmen
<lb/>ist, da solche der Art war, daß sie nur bey einer besondern
<lb/>Dringlichkeit der Umstände, oder nach vorgangigcr vergeblicher
<lb/>Anordnung der gewöhnlichen, einer Aufsichtsbehörde gegen ihren
<lb/>Untergebenen zuständigen Disciplinarmittel eintreten durfte,
<lb/>daß es sich aber in dem gegenwärtigen Falle nur von der
<lb/>Zurückerstattung einer angeblich von dem Appellatcn Maas
<lb/>ohne Befugniß erhobenen Steuer handelte, und auf keine
<lb/>Weise erhellt, daß bei dieser Zurückzahlung eine Gefahr im
<lb/>Verzüge obgewaltet habe, oder ein Verdacht der Unterschla- 
<lb/>gung gegen Maas entstanden sei, und es unverkennbar nicht
<lb/>an Mitteln fehlte, das unbefugt Eingezogene den Pragra--
<lb/>virten auf anderm Wege bcnificiren zu lassen, eben'so wenig
<lb/>aber auch nachgewiesen worden ist, daß Appellant eine Ver- 
<lb/>antwortung des Appellaten in der den Nachweis sichernden
<lb/>Form veranlaßt, oder dieser die diesfälligen Einschrcitungen des
<lb/>Appellanten vereitelt habe.
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0090.tif"
                n="75"
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            <p>

               <lb/>75
</p>
            <p>

               <lb/>Daß demnach die sofortige Anwendung jener Zwangsmaß-
<lb/>regel dem Vorwurfe der Üebercilung und Unzeitigkeit nicht'
<lb/>entgehen kann, und ein Verfahren darstellr, welches durch
<lb/>die amtliche Stellung des Appellanten, als Vorgesetzten, nicht
<lb/>zu rechtfertigen ist, derselbe daher auch durch die gegen ihn
<lb/>ausgesprochene Verurteilung zur Erstattung des dem Appel-
<lb/>laten durch diese unbefugte "Handlungsweise verursachten Ko- 
<lb/>stenaufwandes nicht beschwert erscheint, da der von ihm be- 
<lb/>gangene Fehler so geartet ist, daß darin die Begründung
<lb/>dieser gegen ihn erkannten Vertretung rechtlichen Ansichten
<lb/>nach gefunden werden muß, es daher auch auf den subsidia- 
<lb/>risch angebotenen Beweis, als zur Entscheidung unerheblich
<lb/>nicht weiter ankommen kann.

<lb/>I. E. auf die Appellation des Klagers Maas, daß in
<lb/>Ermangelung irgend einer gesetzlichen Bestimmung, nach wel- 
<lb/>cher die Gerichte bei Beurtheilung der der Regreßklage ge- 
<lb/>gen einen öffentlichen Beamten zum Grunde liegen Thatsa-
<lb/>chen ihr Augenmerk auf das Resultat der darüber von der
<lb/>Dienstbehörde des Verklagten angestellten Prüfung dieser That-
<lb/>fachen zu richten haben, auch eine Beschränkung des richter- 
<lb/>lichen Ürtheils durch eine iin administrativen Wege voraus- 
<lb/>gegangene Entscheidung überall unstatthaft erscheinen muß,
<lb/>das Gericht der ersten Instanz mithin die Entscheidung über
<lb/>den zweiten Theil der Klage aus dem Grunde, weil der
<lb/>Klager nichts beigebracht, woraus eine ihm günstige Ent- 
<lb/>scheidung der Dienstbehörde des Verklagten zu entnehmen,
<lb/>mit Unrecht von sich abgelehnt, und die Klage in dieser Be- 
<lb/>ziehung als zur Zeit noch unannehmbar erklärt hat.

<lb/>Daß vielmehr die Prüfung des Klagegrundcs des Appel- 
<lb/>lanten Maas auch in diesem Theile der Klage in der gegen- 
<lb/>wärtigen Instanz nachgeholt werden muß.

<lb/>Daß der Appellat Moritz in der Eigenschaft als Land- 
<lb/>rath so wenig nach den Verfügungen der Art. 6. u. 7. des
<lb/>Kaiserlichen Dekrets vom 27. Fcbr. 1811, als nach der Be- 
<lb/>stimmung des §. 5. u. 6. der Regierungsinstruction vom
<lb/>23. Oktob. 1817. die am 2. April 1822. gegen den Appellan- 
<lb/>ten verhängte Amtssuspension zu verfügen ermächtigt war,
<lb/>daß, wenn auch von dieser Ueberschreitung seiner Amtsbefug-
<lb/>niffe abgesehen werden mag, da er der königl. Regierung zu
<lb/>Koblenz sofort von der getroffenen Maßregel Anzeige gemacht,
<lb/>und dieselbe es dabei gelassen hat, doch der Appellant jeden-
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0091.tif"
                n="76"
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            <p>

               <lb/>76
</p>
            <p>

               <lb/>falls mit seinem Widerspruche gegen die Nechtmäßigkeit der
<lb/>Veranlassung zu dieser Maßregel gehört, und dieser Wider- 
<lb/>spruch nach rechtlichen Ansichten geprüft werden muß, indem
<lb/>der Appellant ausdrücklich behauptet, daß der Appellat aus
<lb/>persönlicher Leidenschaft gegen ihn verfahren, und ohne allen
<lb/>Grund und ohne ihn gehört zu haben, einen Defect in der
<lb/>demselben anvertrauten Casse aufgestellt und so auf den Grund
<lb/>einer wissentlich unrichtigen Thatsache auf widerrechtliche Weise
<lb/>die Amtssuspension verfügt habe.

<lb/>Daß, wenn auch aus den vorgelegten Actenstücken entnom- 
<lb/>men werden könnte, daß zwischen den Partheien zur Zeit
<lb/>der geschehenen Suspension gespannte Verhältnisse obgewaltet,
<lb/>daraus doch nichts für die Richtigkeit der appellantischen Be- 
<lb/>hauptung gefolgert werden kann, bestimmte Thatsachen aber
<lb/>hierüber nicht articulirt worden sind, daß das nachgewiesene
<lb/>Resultat des gegen den Appellanten Maas anhängig gewe- 
<lb/>senen UntersuchSprocesses auch an und für sich nur beweisen
<lb/>kann, daß die Untersuchung den Ungrund der gegen den Appel- 
<lb/>lanten aufgckommenen Beschuldigung aufgedeckt habe, nicht
<lb/>aber, daß derselbe im Momente der gegen ihn verhängten
<lb/>Suspension keinen Verdacht eines Kasscndefects gegen sich ge- 
<lb/>habt habe, oder daß von dem Appellatcn Thatsachen fälsch- 
<lb/>lich ausgestellt seien, um einen solchen Verdacht gegen die
<lb/>wirkliche Bewandniß der Sache zu simuliren, daß mithin auf
<lb/>die Umstände, wie sie zur Zeit der Anordnung dieser Maß- 
<lb/>regel Vorlagen, zurückgegangen und aus diesen beurtheilt wer- 
<lb/>den muß, ob der Appellat in dem Nevisionsprotokolle vom
<lb/>2. Apr. 1822 ein Deficit in der Casse des Appellanten ge- 
<lb/>zogen, dessen Nichtvorhandensein ihm bekannt gewesen, er
<lb/>folglich in böslicher Absicht gegen den Appellanten gehandelt
<lb/>habe, oder ob wenigstens Umstände eingetreten waren, welche
<lb/>der Appellat, ohne sich einer groben Nachlässigkeit schuldig zu
<lb/>machen, nicht übergehen durfte, welche aber dennoch von ihm
<lb/>unberücksichtigt gelassen worden und die, wenn er sie gewür- 
<lb/>digt hätte, das zum Nachtheil des Appellanten constatirte
<lb/>Resultat der Kassenrevision vom 2. Apr. 1822 zum augen- 
<lb/>scheinlichen Vortheil desselben aufgehoben haben würde, und
<lb/>sonach den Appellaten der Vorwurf, durch ein grobes Ver- 
<lb/>schulden die Suspension herbeigeführt zu haben, mit Grund treffe.

<lb/>Daß hierbei bis zum Beweise des Gegentheils die von
<lb/>dem Appellaten Moritz über die Kaffenrevision vom 2. Apr.
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0092.tif"
                n="77"
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            <p>

               <lb/>77
</p>
            <p>

               <lb/>1822 aufgenommene amtliche Verhandlung von demselben
<lb/>Tage und dasjenige, was über die nähere Bewandniß der
<lb/>Lage derComptabilität des Appellanten zu diesem Zeitpunkte
<lb/>in den Entscheidungsgründen des strafrechtlichen Urtheils vom
<lb/>27. April 1827 umständlich entwickelt worden ist, in Betracht
<lb/>zu ziehen sind.

<lb/>Daß nach Ausweis jenes Protokolls sich aus der Gegen- 
<lb/>einanderstellung der Einnahme und der Ausgabe der verschie- 
<lb/>dener Kassenzweige des Appellanten nach Abzug des Vorge- 
<lb/>fundenen baaren Bestandes ein Deficit von 5002 Fr. 9. c.
<lb/>ergeben hat, wovon jedoch noch 2 Rtr. bei einer nochmaligen
<lb/>Nachzählung des baaren Bestandes mehr vorgefunden, in
<lb/>Abzug gebracht werden mußten, aus der Darstellung der
<lb/>Sache, wie sie sich bei der nähern Untersuchung der Verhält- 
<lb/>nisse der Kasse nach den gedachten Entscheidungsgründen her-
<lb/>ausgestellt hat, aber hervorgeht, daß der ganze Defect nur
<lb/>formell vorhanden gewesen, indem die fehlende Summe durch
<lb/>die Remisen, welche der Appellant als Empfänger zu be- 
<lb/>ziehen hatte, und welche theils von den Einnahmen des lau- 
<lb/>fenden Jahrs 1822 u. resp. des Jahrs 1821, theils von äl-
<lb/>tern Rechnungsepochen noch unberechnet waren, sodann aber
<lb/>durch zwei Guthaben des Appellanten resp. in den Kriegsrech- 
<lb/>nungen und Gemeinerechnungen nicht nur völlig gedeckt, son- 
<lb/>dern auch diese Compensationsgegenstände einen Ueberschuß
<lb/>für den Appellanten gewährt hätten.

<lb/>Daß es, wenn auch nicht als Beweis einer böslichen Ab- 
<lb/>sicht, doch jedenfalls für ein grobes Versehen des Appellaten
<lb/>gelten muß, wenn er sich des Abzuges der dem Appellanten
<lb/>gebührenden Remisen nicht unterzogen hätte, da er, ohne daß
<lb/>hierüber von dem letztem etwas erinnert wurde, wissen mußte,
<lb/>daß diese den Sollbestand verminderten, da wenigstens eine
<lb/>Verfügung nicht allegirt worden ist, daß der dissallige Ab- 
<lb/>zug nicht im Laufe einer Rechnungsperiode statt finden könne,
<lb/>und diese schuldbare Versäumniß wenigstens in Betreff der
<lb/>Remisen von der Einnahme des Jahrs 1821 u. rsp. 1822
<lb/>nicht zu verkennen ist, wenn man auch hinsichtlich der Re- 
<lb/>misen früherer Rechnungsperioden annehmen könnte, daß der
<lb/>Appellat hierauf ohne von dem Appellanten dazu besonders
<lb/>veranlaßt zu sein, keine Rücksicht zu nehmen gehabt hätte.

<lb/>Daß es dagegen die Sache des Appellanten sein mußte,
<lb/>wenn ihm aus frühem Rechnungsperioden ein anderweites
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0093.tif"
                n="78"
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            <p>

               <lb/>78
</p>
            <p>

               <lb/>Guthaben an der Kaffe zukam, auf dessen Berücksichtigung
<lb/>zu dringen, solches zu artikuliren, und so weit es die Um- 
<lb/>stande zuließcn, sofort zu bescheinigen, daß durch die Vorent- 
<lb/>haltung dieser Angaben, wie er es voraussehen mußte, der
<lb/>Revisor in einen Jrrthum über die materielle Richtigkeit der
<lb/>Kasse und in den Glauben versetzt werden konnte, daß das
<lb/>äußerlich ermittelte Deficit der Kasse durch eigenmächtiges
<lb/>oder gar betrügerisches Eingreifen in die Fonds der Kasse
<lb/>entstanden sey.

<lb/>Daß sich nun auch nicht in der Verhandlung vom 2.
<lb/>April 1822 selbst eine diese Gegenstände berührende Aufklä- 
<lb/>rung des Appellanten ausgezeichnet findet, und daher auch,
<lb/>ohne den Glauben dieses amtlichen Protokolls zu verletzen,
<lb/>nicht angenommen werden kann, daß her Appellant seine
<lb/>Erklärungen mündlich in der Art abgegeben habe, wie sie
<lb/>später von ihm gemacht worden sind, daß jedoch so viel we- 
<lb/>nigstens aus dieser Verhandlung zu ersehen ist, daß der Ap- 
<lb/>pellant nach der Revision und zwar vor dem Schluffe der
<lb/>disfälligen Verhandlung eine Aufstellung übergeben, worin
<lb/>er die Resultate der frühem Jahresrechnungen einbegriffen,
<lb/>und einen Vorschuß von 1862 Fr. 97 o. als das Ergebniß
<lb/>der Kasse dargestellt hatte.

<lb/>Daß der Appellat, wie sowohl jene Verhandlung vom
<lb/>2. April 1822, als der gleichzeitige Beweis desselben erge- 
<lb/>ben, diese Aufstellung entweder gar nicht beachtet, oder die
<lb/>Contenta derselben ohne Weiteres für leere Ausflüchte erklärt
<lb/>hatte, ein solches Verfahren aber nach den definitiven durch
<lb/>die gerichtliche Untersuchung ermittelten Resultaten in der
<lb/>Person des Appellaten eine um so auffallendere Leichtigkeit
<lb/>in der Behandlung dieses wichtigen Gegenstandes und eine
<lb/>vorgefaßte Meinung gegen den Appellaten zu beurkunden
<lb/>scheint, als sich aus dem Berichte vom 2. April selbst er- 
<lb/>gibt, daß der Appellat mit der Revision der vorhergehenden
<lb/>Jahresrechnungen damals selbst beschäftigt war, und sonach
<lb/>anscheinend die Materialien in Händen hatte, aus welchen
<lb/>der Grund oder Ungrund der appellantischen Angaben beur«
<lb/>theilt werden konnte, er aber, ohne auf die Reklamation des Ap- 
<lb/>pellanten gegen dieRichtigkeit derDefcktziehung einzugehen, und
<lb/>demselben die frühem Rechnungen, welche diese Reklamation be- 
<lb/>gründen sollten, zur Nachweisung seiner Behauptungen vor- 
<lb/>zulegen , ohne Weiteres zu jener äußersten Maßregel schritt.
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0094.tif"
                n="79"
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            <p>

               <lb/>79
</p>
            <p>

               <lb/>Daß eS den Appellaten auch von einer Vertretung an und
<lb/>für sich nicht schützen kann, daß er -auf der Stelle der König!.
<lb/>Regierung, als Vorgesetzten Dienststelle, unter Ueberreichung der
<lb/>betreffenden Urkunden von der erlassenen Maßregel Anzeige
<lb/>machte, weil er darin die Zweifel, welcher er sich gegen die
<lb/>unbedingte materielle Richtigkeit des Resultats seiner Kassen- 
<lb/>revision nicht überheben durfte, und deren Bestehen diese
<lb/>Behörde in dem Erlasse vom kV. April 1822 im Allgemei- 
<lb/>nen selbst nicht verkannt zu haben scheint, nicht nur nicht
<lb/>zur Sprache brachte, sondern alles, was Appellant gegen
<lb/>das aufgestellte Resultat der Revision vorgestellt, für leere
<lb/>Ausflüchte erklärte, von einem noch weit größer» Recesse so- 
<lb/>wohl in der Gemeine- als auch in der Kriegskassenrechnung
<lb/>des Appellanten von 1817 — 1819 Erwähnung that, und
<lb/>mit der hinzugefügten, durch die Untersuchung aber wider- 
<lb/>legten Angabe, — daß die vom Appellaten gelegte Gemek-
<lb/>nekasscnrechnung vom Jahr 1820 imgleichen die von 1817
<lb/>bis 1819 den Kricgsrechnungen an Unregelmäßigkeit und
<lb/>verfälschten Belegen nichts nachgebe — das von ihm be- 
<lb/>obachtete Verfahren so wenig einer Rechtfertigung für bedür- 
<lb/>fend erachtete, daß er sogar die Verhaftung des Appellanten
<lb/>der Regierung anheim gab, und hierdurch der Vorgesetzten Be- 
<lb/>hörde den schlimmsten Verdacht gegen die Treue des Appel- 
<lb/>lanten beibringen, und durch diese durch die gerichtliche Un- 
<lb/>tersuchung als grundlos ermittelten Beschuldigungen eine,
<lb/>die von ihm getroffene Einleitung genehmigende, Aeußerung
<lb/>der genannten Behörde herbeiführen mußte.

<lb/>Daß alle diese aus den vorgelegten Aktenstücken sich erge- 
<lb/>benden Umstände die Auflegung derjenigen Aufstellung nö-
<lb/>thig machen, welche der Appellant Maas zufolge des Revi-
<lb/>sionsprotokolls vom 2. April 1822 dem Appellaten überge- 
<lb/>ben hat, und von diesem der Verhandlung beigefügt worden
<lb/>ist, dem Appellanten aber hierbei zugleich aufliegt, bestimmt
<lb/>anzugeben und nöthigenfalls nachzuweisen, daß und in wel- 
<lb/>chem Maße die in dieser Aufstellung begriffenen Positionen
<lb/>in der gegen ihn geführten Untersuchung verisicirt worden
<lb/>sind, von welchem Einflüsse sie auf den Stand des durch die
<lb/>Verhandlung vom 2. April 1822 dargestellten Kassendesicit
<lb/>gewesen, und in wie fern der Appellat auf schuldbare, Weise
<lb/>verabsäumt habe, auf dieselben bei Feststellung des Zustan- 
<lb/>des der Kaffe Rücksicht zu nehmen, sodann aber seine dis-
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0095.tif"
                n="80"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0095--><p/>
            <p>

               <lb/>80
</p>
            <p>

               <lb/>fälligen Erklärungen unter abschriftlicher Beifügung der ge- 
<lb/>dachten Aufstellung dem Appellatcn zu dessen Gegenauslas- 
<lb/>sung mitzutheilen.

<lb/>Daß erst, wenn hierüber näher verhandelt sein wird, über
<lb/>den Grund oder Ungrund der Klage sachgemäß entschieden
<lb/>werden kann

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verwirft der A. G. H. die von dem Appellanten Moritz ge- 
<lb/>gen das Urtheil des Königl. Landgerichts zu Coblenz vom
<lb/>14. Febr. 1829 eingelegte Hauptberusung, nimmt so viel
<lb/>die von dem Appellanten Maas gegen dasselbe Urtheil erho- 
<lb/>bene Appellation betrifft, dieselbe an, und reformirt das ge- 
<lb/>dachte Urtheil in so weit, als darin die Klage desselben, in
<lb/>Bezug auf den zweiten Grund, nämlich die von dem Ap- 
<lb/>pellanten Moritz verhängte Suspension, zur Zeit noch für
<lb/>unannehmbar erklärt worden ist, giebt dem Appellanten Maas
<lb/>jedoch auf, bevor über diesen Theil der Klage erkannt wer- 
<lb/>den kann, diejenige Berechnungsaufstellung, welche er am
<lb/>2. April 1822 dem Appellaten Moritz gelegentlich der von
<lb/>diesem abgchaltenen Kassenrevision übergeben hat, und die
<lb/>von diesem der Revisionsverhandlung von dem genannten
<lb/>Tage beigefügt worden ist, entweder urschriftlich, oder in
<lb/>einer beglaubigten Abschrift vorzulegen; giebt dem Appellanten
<lb/>Maas ferner auf, bestimmt anzugeben und so weit es nö-
<lb/>Ihig zu bescheinigen, daß die in dieser Aufstellung begriffe- 
<lb/>nen Aufrechnungsposten und in welchem Betrage für veri-
<lb/>sicirt erkannt worden, und daß dem Appellatcn Moritz die
<lb/>Nichtigkeit derselben bei der am 2. April 1822 abgehalte-
<lb/>nen Kassenrevision bekannt, oder derselbe wenigstens in der
<lb/>Lage gewesen, sich auf der Stelle der Prüfung dieser Posten
<lb/>unterziehen, und sich von der Richtigkeit derselben unterrichten
<lb/>zu können, giebt demselben Appellanten endlich auf, dem
<lb/>Appellaten Moritz seine disfalligen Erklärungen unter Zufer- 
<lb/>tigung der besagten Aufstellung zur Abgabe seiner Gegenbe- 
<lb/>merkungen mitzutheilen, und verordnet, daß auf Anrufen des
<lb/>fleißigern Theils fernerweit in der Sacke verhandelt werden
<lb/>soll, alle Rechte der Partheien und die Entscheidung über
<lb/>den Kostenpunkt vorbehaltend, verurtheilt den Appellanten
<lb/>Moritz in die Succumbenzstrase.

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 13. Juni 1831.

<lb/>Advokaten: Holthoff — Blcissem.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_01601+1832_0096.tif"
             n="81"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Gerichtsvollzieher. Beurkundung einer Amtshandlung, die nicht geschehen war. Geldstrafe. Oeffentliches Ministerium</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_01601+1832_0096--><p/>
            <p>

               <lb/>— 81
</p>
            <p>

               <lb/>Gerichtsvollzieher. — Beurkundung einer Amtshand- 
<lb/>lung, die nicht geschehen war. — Geldstrafe. —
<lb/>OeffenSliches Ministerium.

<lb/>Wirkung und Folgen eines Gerichtvollziehers-
<lb/>Aktes, welcher bei Gelegenheit einer Beschlag- 
<lb/>nahme von Früchten eine persönliche Wahrneh- 
<lb/>mung beurkundet, die wirklich nicht statt ge- 
<lb/>funden.

<lb/>Grimm — Das öffentliche Ministerium.

<lb/>I. E. daß es in dem Protokolle vom 27. July 1830
<lb/>wörtlich heißt: „so habe ich mich auf den Bann der Ge- 
<lb/>meinde Taveren begeben und nachstehend verzeichnete auf
<lb/>dem Halm stehende Früchte in Beschlag genommen, sowie
<lb/>es später darin angeführt wird, daß diese Früchte in einem
<lb/>Stück Korn, einem Stück Gerste, einem Stück Kartoffeln,
<lb/>sowie einem vierten Stücke bestanden, welches mit Hanf,
<lb/>Kartoffeln, gelben Rüben und Erbsen bepflanzt war.

<lb/>Daß diese Abfassung des besagten Protokolles eine persön- 
<lb/>liche Wahrnehmung andeutet, welche aber nach den eigenen
<lb/>Erklärungen des Appellanten nicht statt gehabt hat, und daß
<lb/>der Gerichtsvollzieher in jedem Falle durch eigene Wahrneh- 
<lb/>mung sich zu vergewissern hat, welche Gattung von Früch- 
<lb/>ten sich auf einem Stücke befinden, und von ihm in Be- 
<lb/>schlag zu nehmen sind. Daß auf gleiche Weise das Proto- 
<lb/>koll vom 27. Juli 1830 so abgefaßt ist, daß in demselben
<lb/>eine wirkliche in Gegenwart des Gerichtsvollziehers, bewirkte
<lb/>Einschlagung von Pfählen, und nicht ein bloßer dem Feld- 
<lb/>schützen dessentwegen gegebener Auftrag angezeigt worden,
<lb/>daß also auch hier wieder den Worten nach eine Thatsache
<lb/>als wirklich bekundet wird, wovon der Gerichtsvollzieher,
<lb/>gemäß seinen nachherigen Erklärungen, durch eigene Wahr- 
<lb/>nehmung keine Gewißheit hatte.

<lb/>Daß cs hier also nicht darauf ankommt, zu erörtern, ob
<lb/>es möglich sey, die Borschrift des Gesetzes zu erfüllen, wenn
<lb/>der Gerichtsvollzieher, statt sich auf jedes einzelne Stück zu
<lb/>begeben, sich damit begnügt, dasjenige aufzuzeichnen, was
<lb/>er von dritten Personen vernommen hat;

<lb/>Daß die wissentlich unrichtige und unwahre Abfassung
<lb/>des Beschlagnahme-Protokolls so geeignet ist, daß die aus-
<lb/>Archiv 1. Abtheil. I6r Bd. 6
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_01601+1832_0097.tif"
             n="82"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Bergwerk. Theilungsklage</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_01601+1832_0097--><p/>
            <p>

               <lb/>82
</p>
            <p>

               <lb/>gesprochene Geldstrafe von zehn Thalern nicht anders als zu
<lb/>verhängen sein konnte. Daß diese Geldstrafe sich auf den
<lb/>Beschlagnahme-Akt vom 27. Juli 1830 bezieht, und mithin
<lb/>nach Art. 1031 des Gesetzbuchs über das bürgerliche Ge- 
<lb/>richtsverfahren die Kosten dieses Aktes dem Gerichtsvollzieher
<lb/>zur Last zu setzen sind, also auch eine nach Art. 73 des De- 
<lb/>krets vom 14. Juni 1813 von dem öffentlichen Ministerium
<lb/>anzuverlangende Restitution dieser Kosten zu verordnen stand,
<lb/>ohne daß über die sonstige, das Interesse der darin betrof- 
<lb/>fenen Partheien unmittelbar berührende Gültigkeit oder Rich- 
<lb/>tigkeit dieses Aktes zu erkennen war, so wie jetzt zu erken- 
<lb/>nen steht.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verwirft der Rh. A. G. H. die gegen das Urtheil des Königl.
<lb/>Landgerichts zu Trier vom 17. März 1831 eingelegte Be- 
<lb/>rufung, und verurtheilt den Appellanten in die Kosten der
<lb/>Appellations-Instanz, so wie in die gesetzliche Geldbuße.

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 14. Jnni 1831.

<lb/>Advokat für Grimm: Hasenclever.

<lb/>Bergwerk — Theilungsklage.

<lb/>Ist die Provokation auf Theilung oder Lizitation
<lb/>einer Kohlengrube statthaft, ehe dieGrenzen die- 
<lb/>ser Grube gemäß Artikel 53 des Dekrets vom 21.
<lb/>April 1810 durch einen Concessions-Akt sestge«
<lb/>stellt sind und dadurch gewiß geworden: quid, sit
<lb/>dividendum?

<lb/>Der Mangel der Autorisation der Regierung, welche
<lb/>der Artikel 7 dieses Gesetzes zur Theilung eines
<lb/>Bergwerkes erfodert, behindert nicht die gericht- 
<lb/>liche Klage auf Theilung.

<lb/>Frohn und Kons. — Gay und Dumont.

<lb/>Im Jahr 1827 klagten Fräulein Gay und Joh. Dumont
<lb/>als Miteigenthümer gegen Winand Frohn und Kons, auf
<lb/>Theilung des in der Bürgermeisterei Heiden gelegenen Gru- 
<lb/>benfeldes der Kohlgewerkschaft Vieslapp-Herrenkaul mit allen
<lb/>dazu gehörigen Dependenzien und Gerechtsamen.
</p>
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                n="83"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0098--><p/>
            <p>

               <lb/>83
</p>
            <p>

               <lb/>Ein Theil der Beklagten Frohn und Kons, behauptete, die
<lb/>Klage sey zu voreilig angestellt, weil die definitive Konzes- 
<lb/>sion noch nicht erfolgt sey, man also vor der Hand nicht
<lb/>wisse was zu theilen sey; zudem habe die Nachbargewerk- 
<lb/>schaft, große Kaul genannt, Opposition gegen die Fortsetzung
<lb/>der diesseits begehrten Grenze eingelegt, indem jene Grube
<lb/>einen Theil des in diesen Grenzen gelegenen Grubenfeldeö
<lb/>in Anspruch nehme. Kläger bemerkten hiergegen, daß es sich
<lb/>in dem gegenwärtigen Falle von einer ältern, vor dem Ge- 
<lb/>setze von 1810 bestehenden Bergwerks Berechtigung handle,
<lb/>die das in der Ladung bezeichnete Grubenfeld besitze, daß so- 
<lb/>hin die Abtheilung desselben zuläßig wäre.

<lb/>Durch Urtheil vom 14. Febr. 1828 verwarf das K. L.
<lb/>G. zu Aachen nach vorheriger Stimmengleichheit die vorläu- 
<lb/>fige Einrede der Beklagten, und verordnete, daß selbige sich
<lb/>auf die Klage, wie solche angehoben, einlassen sollten.

<lb/>Die Gründe dieses Urtheils lauten folgendermaßen:

<lb/>I. E., daß Kläger und Beklagte resp. derselben Autoren,
<lb/>welche das fragliche Grubenfeld vor dem Gesetze vom 21.
<lb/>April 1810, gemeinschaftlich exploitirt haben, kraft dieses
<lb/>Gesetzes Art. 51 ohne vorläufige Formalität, ohne Verifizi-
<lb/>rung des Terrains oder andern Präliminarien unstörbare ge- 
<lb/>meinschaftliche Eigenthümer des Grubenfeldes in dem Umfange
<lb/>ihrer Exploitationen geworden, sohin Kläger in der Eigen- 
<lb/>schaft als Miteigenthümer gemäß Art. 815 des B. G. B. zur
<lb/>Klage auf Theilung des gemeinsamen Eigenthumes berechtiget;

<lb/>Daß dies nemliche Rechtsverhältniß auch zwischen gemein- 
<lb/>samen Eigenthümern eines Bergwerkes gemäß Art. 7 des
<lb/>Gesetzes vom 21. April 1810 besteht, nemlich, wie Kläger
<lb/>wörtlich antragen, das zu theilen oder zu lizitiren, was ge- 
<lb/>meinschaftlich besessen wird.

<lb/>I. E., daß man beklagtischer Seits sich auf diese Klage
<lb/>nicht cinlassen will, sondern derselben die vorläufige Einrede
<lb/>entgegensetzt:

<lb/>„Die Grenzen des fraglichen Grubenfeldes müssen erst ge-
<lb/>„mäß Art. 53 des besagten Gesetzes durch die definitive Con-
<lb/>„zession siriret und dadurch gewiß werden, quid sit divi- 
<lb/>dendum."

<lb/>Daß indessen der Art. 51 als Eoncessions-Akt, durch wel- 
<lb/>chen das Eigenthum des Grubenfeldes auf die gemeinsamen
<lb/>Exploitanten übergegangen und der Umfang der Exploita-


<lb/>6*
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0099.tif"
                n="84"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0099--><p/>
            <p>

               <lb/>84
</p>
            <p>

               <lb/>tionen als Grenz-Bezeichnung in Hinsicht der Exploitanten an- 
<lb/>zusehen — diesen auch der Umfang der Exploitation als ihre
<lb/>eigene Handlungen nicht unbekannt, und also darüber zwi- 
<lb/>schen den Klägern und Beklagten, als gemeinsamen Exploi-
<lb/>lanten keine Ungewißheit denkbar; — daß auch für die Ex»
<lb/>ploitanten aus dem Art. 53 keine andere Grenzbestimmung,
<lb/>da diese ebenfalls nach dem Umfange der actuellen Exploi- 
<lb/>tationen geschehen soll, zu erwarten, sohin für den Exploi-
<lb/>tanten im eigentlichen Sinne nicht eine Eoncession und Grenz-
<lb/>stxirung, sondern nur eine Urkunde zu erhalten ist, um sol- 
<lb/>che späterhin gegen Drittere bei etwa entstehenden Grenzstrei- 
<lb/>tigkeiten zu gebrauchen.

<lb/>I. E., über die vom Beklagten im zweiten Anträge vom
<lb/>26. vorigen Monats vom Rechte der Berg-Nachbarn von berg- 
<lb/>amtlicher Polizei ferner gemachten Bemerkung: daß so we- 
<lb/>nig, als die Ausübung der den Klagern und Beklagten als
<lb/>gemeinsamen Exploitanten durch den Art. 51 gewordenen
<lb/>Rechte von dem Art. 53 abhängig gemacht oder suspendirt
<lb/>worden, auch jene Bemerkung nicht hinreichen kann, die
<lb/>Rechte der gemeinsamen Eigenthümer unwirksam zu machen,
<lb/>und im Art. 56 vorgesehen ist, wie Grenzschwierigkeiten,
<lb/>welche zwischen der Verwaltung und den Exploitanten, oder
<lb/>zwischen diesen und den Berg-Nachbarn sich etwa erheben
<lb/>möchten, zu schlichten sind, daß endlich von einer gemäß
<lb/>Art. 7 zur Thcilung erforderlichen Authorisation der Regie- 
<lb/>rung nicht Rede sein kann, weil es sich noch nicht von wirk- 
<lb/>licher Theilung handelt.

<lb/>Gegen dieses Urtheil legten die Beklagten die Berufung
<lb/>zum Rhein. Appellationshofe ein, welcher dieselbe jedoch ver- 
<lb/>warf, indem er erwog daß die vorläufigen Einreden, welche
<lb/>die Appellanten der wider sie anqestellten Klage auf Thei- 
<lb/>lung und eventuel auf Lizitation des Kohlengrubenfcldes
<lb/>der Gewerbschast Vieslopp-Herrenkaul entgegensetzen, durch
<lb/>die in dem angegriffenen Urtheile enthaltenen Gründe voll- 
<lb/>ständig widerlegt und beseitigt seyen.

<lb/>II. Senat. Sitzung vom 25. August 1831.

<lb/>Advokaten: Bleissem — Müller — Lautz.
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Pflichttheil. Legate. Antretung der Erbschaft</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_01601+1832_0100--><p/>
            <p>

               <lb/>85
</p>
            <p>

               <lb/>Pflichtteil. — Legate. — Antretung der Erbschaft.

<lb/>Haftet der Testamentserbe, der die Erbschaft
<lb/>ohne Vorbehalt angetreten hat, den Lega- 
<lb/>tarien für die volle Ausbezahlung der Legate,
<lb/>ungeachtet er den Nachweis erbietet, daß das
<lb/>Erbschaftsvermögen dazu nicht hinreicht?

<lb/>Kann der Testamentserbe sich in diesem Falle
<lb/>, auf seine Eigenschaft als Pflichttheilserbe be- 
<lb/>rufen, und vorab seinen Pflichttheil verlangen?
<lb/>Art. 870. 873. 1017. 724. 922. 923. des B. G. B. *)

<lb/>Eichhof — Heim.

<lb/>Johann Joseph Eichhof, bei Lebzeiten General-Direktor
<lb/>beim Rheinschiffahrts-Oktroi, starb am 2. Dezember 1827
<lb/>zu Kessenich bei Bonn, und hinterließ ein eigenhändiges
<lb/>Testament vom 16. Sept. und 28. Novemb. desselben Jahrs.
<lb/>— In diesem Testamente setzte er zu Erben ein: seine drei
<lb/>Söhne: August Eichhof, Rheinzollinfpektor in Köln, Joseph
<lb/>Eichhof, Gubcrnialrath in Prag, und Franz Eichhof, Forst- 
<lb/>inspektor in Prüm, spater in Saarbrück wohnhaft. — Sei- 
<lb/>ner Freundin», wie der Testator sich ausdrückt, der Frau
<lb/>Anna Bittong, geschiedenen Heim, vermachte er eine Summe
<lb/>von zwei Tausend Thaler. Seiner geliebten Elisa, einer
<lb/>Tochter der Frau Heim, vermachte er als Brautgabe zwei
<lb/>vom Kaiser zum Geschenk erhaltenen Pretiosen, nämlich eine
<lb/>mit Brillanten besetzte Tabatiere, und einen Brillantring,
<lb/>vorläufig zu 2400 Gulden angeschlagen; welche Pretiosen
<lb/>verkauft und der Erlös auf Zinsen sollte ausgethan werden,
<lb/>um davon das Kind bis zur Verheirathung zu erziehen.

<lb/>Gleich nach dem Tode des Testators nahmen die Söhne
<lb/>das sämmtliche Vermögen des Vaters in Besitz, verkauften
<lb/>einen Theil der Mobilarschaft; und erst nachdem dieses ge- 
<lb/>schehen war, ließen sie durch vereidete Sachverständige ein- 
<lb/>seitig und ohne Zuziehung eines Notars das Vermögen ver- 
<lb/>zeichnen und abschätzen. Am 26. Januar 1828 erschienen
</p>
            <p>

               <lb/>*) Conf. Nov. Cap. 2. §. 2. Lebrun des donations Liv. A. chap.
<lb/>IV. N°. 75. Pothier des donations entre vifs Sect. 3- Art. 5.
<lb/>§. 7. Grenier des donations tome II. pag. 321. IN0 591. Mer-
<lb/>Lin Rep. voce Reserve. Picard des donations entre vifs part.
<lb/>3. N°. 993. sq* Toultier droit civil francais Tome V. pag.
<lb/>171. 518. sq.
</p>
            <pb facs="2084567_01601+1832_0101.tif"
                n="86"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0101--><p/>
            <p>

               <lb/>86
</p>
            <p>

               <lb/>die Kinder Eichhof vor Notar Eilander, und ließen von
<lb/>demselben einen Akt aufnehmen, worin sie den Bestand des
<lb/>von den Sachverständigen ermittelten Vermögens zu einem
<lb/>Werth von 52,924 Thaler, dagegen die Schulden zu einem
<lb/>Betrage von 48,557 Thaler angaben. —

<lb/>Durch Vorladung vom 30. November 1829 klagte die
<lb/>Frau Heim, dermalen in Niederolm bei Mainz wohnhaft,
<lb/>gegen die Kinder Eichhof auf Auszahlung der ihr und dem
<lb/>Kinde im Testament ausgesetzten Vermächtnisse. — Die Kin- 
<lb/>der Eichhof bestritten diese Klage, indem sie behaupteten,
<lb/>daß mehr Schuld als Vermögen von ihrem Vater hinter- 
<lb/>lassen sey. — Sie bezogen sich zur Begründung dieser An- 
<lb/>gabe auf jene am 20. Januar 1828 vor Notar Eiländer
<lb/>abgegebene Erklärung, welche sie ein Inventar nannten.
<lb/>Hieraus, sagten sie, ergiebt sich ein reiner Vermögensbe- 
<lb/>stand von 4367 Thaler. Da wir aber auch zugleich, so
<lb/>sagten sie ferner, als Kinder Pflichttheilserben sind, so be- 
<lb/>tragt der disponible Theil noch keine Tausend Thaler. Al- 
<lb/>lein im Grunde ist gar kein disponibles Vermögen vorhan- 
<lb/>den, denn das Inventar hat auch den Antheil unsrer vorver- 
<lb/>storbenen Mutter an dem gemeinschaftlich erworbenen Ver- 
<lb/>mögen mit ausgenommen, welcher Antheil dem Eigenthum
<lb/>nach, auf uns vererbt wurde, und woran unserm Vater
<lb/>nur die statutarmäßige Nutznießung gebührte. Dieser müt- 
<lb/>terliche Antheil beträgt weit mehr, als jene Tausend Thlr.
<lb/>Es sind also mehr Schulden als Vermögen vorhanden, und
<lb/>deshalb sind wir von Auszahlung der Vermächtnisse befreit.

<lb/>Die Klägerin» Frau Heim erwiederte hierauf wie folgt.
<lb/>Die Kinder Eichhof, sagte sie, haben das Vermögen gleich
<lb/>nach dem Tode ihres Vaters in Besitz genommen, einen
<lb/>Theil der Mobilarschaft veräußert; sie haben sich eingemischt,
<lb/>und daher die Erbschaft schlechtweg angetreten. Sie haben
<lb/>weder Inventar errichtet, (denn jene einseitige Erklärung vor
<lb/>Notar Eiländer ist kein gesetzliches Inventar zu nennen) noch
<lb/>die Erbschaft unter der Rechtswohlthat des Inventars ange- 
<lb/>treten, noch sie ausgeschlagen. Aus dieser Antretung folgt
<lb/>daher, daß sie die Legate vollaus bezahlen müssen, selbst
<lb/>wenn das Erbschaftsvermögen dazu nicht hinreichen sollte;
<lb/>sie haften den Gläubigern und den Legatarien ultra vires
<lb/>hereditatis. Die Eigenschaft der Beklagten als Pflichttheils- 
<lb/>erben verändert hierin nichts; denn hätten sie diesen Pflicht-
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0102--><p/>
            <p>

               <lb/>87
</p>
            <p>

               <lb/>theil wahren wollen, so mußten sie ebenfalls Inventar errich- 
<lb/>ten, und unter Vorbehalt des Inventars antreten. Gegen- 
<lb/>wärtig läßt sich auch nicht einmal untersuchen, ob die Ver-
<lb/>mächnisse den disponiblen Theil überschreiten, denn die Kin- 
<lb/>der Eichhof haben sich sogleich eingemischt, einen Theil der
<lb/>Mobilarschaft veräußert, und daher die Unmöglichkeit veran- 
<lb/>laßt, den Statu« quo, den eigentlichen Vermögensbestand
<lb/>herzustellen. Uebrigens behielt sich die Klagerinn bevor, die
<lb/>Richtigkeit des gegenseits ausgestellten Schuldenstatus zu be- 
<lb/>streiten.

<lb/>Am 31. Juli 1830 verurtheilte das K. L. G. die beklag- 
<lb/>ten Kinder Eichhof schlechtweg zur Auszahlung der im Te- 
<lb/>stament ausgesetzten Vermächtnisse. Diese Entscheidung war
<lb/>folgendermaßen motivirt:

<lb/>„I. E-, daß die Beklagten als Nachfolger und Reprä- 
<lb/>sentanten ihres Erblassers zur Zahlung sammtlicher Schul- 
<lb/>den und Kosten der Hinterlassenschaft verpflichtet sind,

<lb/>Art. 724. 879. des B. G. B.
<lb/>daß diese Verpflichtung gleichmäßig gegen die Gläubiger
<lb/>der Erblasser, wie gegen die Legatarien begründet ist;

<lb/>Art. 802. Nro. 1. Art. 808. des B. G. B.
<lb/>und die Erben sich dieser Verpflichtung nur durch unbedingte
<lb/>Verzichkleistung auf die Erbschaft oder durch Antretung der- 
<lb/>selben unter der Rechtswohlthat des Inventars entziehen
<lb/>können;

<lb/>I. E., daß die Beklagten zwar ein Inventar errichtet,
<lb/>jedoch die damit nothwendig verbundne Erklärung, unter
<lb/>der Wohlthat desselben die Erbschaft anzutreten,

<lb/>Art. 794. 795. 800. des B. G. B.
<lb/>nicht gemacht haben; daß sie selbst, nachdem sie auf Aus- 
<lb/>lieferung des fraglichen Vermächtnisses belangt worden, we-
<lb/>ber^ene Erklärung gemacht, noch die nach Art. 798 daselbst
<lb/>zulässige Fristverlängerung dazu begehrt haben;

<lb/>Daß sie eben so wenig den Verkauf der vorhandenen Ge-
<lb/>reiden und Ungereiden in den gesetzlich vorgeschriebenen For- 
<lb/>men eingeleitet, noch auch zu einer solchen Einleitung sich
<lb/>anerboten haben; daß aber nur durch den öffentlichen Ver- 
<lb/>kauf des Bestandes einer Erbschaft deren wahrer Betrag er- 
<lb/>mittelt werden, und erst darnach der Benesiziarerbe behaup- 
<lb/>ten kann, daß die Masse zur Zahlung sämmtlicher Schul- 
<lb/>den und des Pflichttheils nicht himeiche; rc. rc.
</p>

         </div>
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             n="88"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Handelsgericht. Ergänzungsrichter. Solidar-Gläubiger. Fallitmasse</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_01601+1832_0103--><p/>
            <p>

               <lb/>88
</p>
            <p>

               <lb/>Dieses Urtheil wurde in Appellatorio folgendermaßen be- 
<lb/>stätigt:

<lb/>I. E., daß die Appellanten, ungeachtet sie von dem Te- 
<lb/>stamente ihres Vaters, worin sie in Ansehung der disponi- 
<lb/>blen Quote als Universallegatarien berufen, und andern Per- 
<lb/>sonen Legate vermacht morden, volle Kenntniß hakten, sich
<lb/>dennoch unwidersprochenermaßen in die Erbschaft ihres Va- 
<lb/>ters eingemischt, und einen Theil derselben nicht in gesetz- 
<lb/>mäßiger Form veräußert, und somit durch eignes Verschul- 
<lb/>den die faktische Unmöglichkeit herbeigeführt haben, die ih- 
<lb/>nen als Notherben gesetzlich vorbehaltene Quote nach Anlei- 
<lb/>tung der Art. 922 u. 923 des B. G. B. zu bestimmen;

<lb/>Daß daher den Appellanten kein gesetzlicher Grund zur
<lb/>Seite steht, welcher sie berechtigen könnte, den letzten Willen
<lb/>ihres Vaters unerfüllt zu lassen; und daß sie folglich als
<lb/>dessen Erben nach Art. 870. 873. 1017 des B. G- B. ver- 
<lb/>bunden sind, die auf seiner Erbschaft haftenden Legate, und
<lb/>zwar nicht bloß nach dem Betrage der ihnen davon zukom- 
<lb/>menden Antheile, sondern ganz, aber nach dem Vcrhältniß
<lb/>dieser Antheile, abzutragen.

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 1. August 1831.

<lb/>Advokaten: Hasenclever — Thiel.

<lb/>Handelsgericht. — Ergänzungsrichter. — Solidar-
<lb/>Gläubiger. — Fallitmasse.

<lb/>Nichtig ist das Urtheil eines Handelsgerichtes,
<lb/>wenn bei Erlassung desselben ein Ergänzungs-
<lb/>Richter concurrirte, ohne daß dies wegen Man- 
<lb/>gel von Richtern nöthig gewesen wäre.

<lb/>Kann der Solidar-Gläubiger zweier Fallitmas- 
<lb/>sen sein, bei der einen der Massen liquidirtes
<lb/>und anerkanntes Guthaben, bei der andern
<lb/>ihm solidarisch mit verpflichteten Fallitmassa
<lb/>selbst geltend machen, oder muß er die Ausfüh- 
<lb/>rung seiner Ansprüche den Sindikcn der, sein
<lb/>Guthaben anerkennenden, Masse überlassen?

<lb/>Wichelhaus — von der Heydt.

<lb/>Friedrich Wilhelm Overbeck und Friedrich Hoelte trennten
<lb/>am Ende des Jahres 1828 ihre, feit einer Reihe von Iah,
</p>
            <pb facs="2084567_01601+1832_0104.tif"
                n="89"
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            <p>

               <lb/>89
</p>
            <p>

               <lb/>ren bestandene Handlungsgesellschaft, so, daß diese nur noch
<lb/>für die Liquidation fortbestehen sollte. ?

<lb/>Overbeck, oder vielmehr dessen Wittwe, begann ein neues,
<lb/>getrenntes Geschäft; auch Hoelte begann deren ein neues,
<lb/>unter der Firma von Hoelte u. Söhne. Er verkündigte dies
<lb/>durch Cirkularien, worin er auch anzeigte, daß er seinem
<lb/>Sohne Rudolph die Unterschrift per procura ertheilt habe.

<lb/>Im Jahre 1830 erklärte das Handelsgericht zu Elberfeld
<lb/>die Handlung von Overbeck u. Hoelte, und wenige Tage
<lb/>später, auch das Handlungshaus Hoelte u. Söhne für Fallit.

<lb/>Wichelhaus, als für die Summe von 4626 Thlr. zu der
<lb/>Massa von Overbeck u. Hoelte zugelassener Gläubiger nahm
<lb/>für die nämliche Forderung die Massa von Hoelte u. Söhne
<lb/>in Anspruch.

<lb/>Die Sindiken von Hoelte u. Söhne widersetzten sich dein
<lb/>Ansprüche, behauptend, daß nicht Wichelhaus, als einzelner
<lb/>Gläubiger von Overbeck u. Hoelte zu diesem Ansprüche be«
<lb/>fugt sey, sondern, daß dieser Anspruch, wenn er rechtlich
<lb/>begründet wäre, nur von den Sindiken der Maffa von
<lb/>Overbeck u. Hoelte geltend gemacht werden könnte.

<lb/>Dieser Ansicht stimmte das Handelsgericht zu Elberfeld
<lb/>bei, und wies die Klage, wie sie angebracht, kostenfällig ab.

<lb/>Auf die von Wichelhaus eingelegte Berufung erging fol- 
<lb/>gendes rcfvrmatorische

<lb/>U r t h e i l:

<lb/>I. E. daß bei Erlassung des unterm 21. Oktob. 1830 an
<lb/>dem König!. Handelsgerichte zu Elberfeld ergangenen Ur-
<lb/>theils, sechs richterliche Personen mitgewirkt haben, und daß
<lb/>nach Art. 626 des H. G. 33. ein Ergänzungsrichter nur in
<lb/>dem Falle zugezogen werden darf, wenn dieses erforderlich
<lb/>ist, um die vorgeschriebene Zahl von den Richtern zu ergän- 
<lb/>zen, daß also H. W. v. Carnap, welcher damals nur als
<lb/>Ergänzungsrichter ernannt war, wenn er schon in der Ausfer- 
<lb/>tigung des Urtheils als Richter angeführt wird, ohne daß
<lb/>von seiner Eigenschaft als Ergänzungsrichter Erwähnung ge- 
<lb/>schieht, zu diesem Urtheile nicht hätte zugezogen werden dür- 
<lb/>fen, daß mithin das Urtheil vom 21. Oktob. 1330 auf den
<lb/>Grund der in dem Artikel 626 des H. G. B. enthaltenen
<lb/>Verfügung als nichtig aufgehoben werden muß. Daß in- 
<lb/>dessen die Sache in der Lage ist, daß über die in dem an-
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0105.tif"
                n="90"
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            <p>

               <lb/>90
</p>
            <p>

               <lb/>geführten Urtheile enthaltenen Anträge, schon durch das ge- 
<lb/>genwärtige Urtheil nach Art. 473 des Gesetzbuchs über das
<lb/>bürgerliche Gerichtsverfahren entschieden werden kann.

<lb/>I. E. daß Appellant mit der Klage, wie sie angebracht
<lb/>worden, kostenfällig aus dem Grunde abgewiesen worden
<lb/>ist, weil diese Klage eine Forderung zum Gegenstand habe,
<lb/>welche aus Geschäften herrührt, die unter der Firma Over- 
<lb/>beck u. Hoelte geführt worden sind, und welche bei der Masse
<lb/>dieser fallirten Gesellschaft angemeldet worden, sodann weil
<lb/>die Sindiken der Masse Overbeck und Hoelte nicht nur die
<lb/>Verpflichtung, sondern auch allein das Recht und die Be-
<lb/>fugniß hatten, das Vermögen der Handlung Hoelte und
<lb/>Söhne in Anspruch zu nehmen, wenn dasselbe unbedingt als
<lb/>ein Vermögen von Overbeck u. Hoelte zu betrachten seyn
<lb/>würde, sowie diese Sindiken nach Art. 528 des H. G. B.
<lb/>die Masse der Gläubiger zu vertreten geeignet seyen. Daß
<lb/>es sich indessen dahier von einer Klage und einer Forderung
<lb/>handelt, welche von dem Appellanten angestellt ward, um
<lb/>zufolge der dem Friedrich Hoelte als Gesellschafter in der
<lb/>Firma Overbeck u. Hoelte aufliegenden Solidar-Verbindlich- 
<lb/>keit ihre aus einem Geschäftsverhältniß mit der Firma Over- 
<lb/>beck u. Hoelte herrührenden Rechte, in Beziehung auf das
<lb/>von Friedrich Hoelte herkommende nicht in der Gesellschaft
<lb/>Overbeck u. Hoelte begriffene Vermögen geltend zu machen.
<lb/>Daß eine solche Klage auf der eigenen Solidar-Verbindlich- 
<lb/>keit des einzelnen Gesellschafters zu beruhen hat und beruht,
<lb/>ohne daß es zur Begründung derselben erforderlich wäre, das
<lb/>besondre Eigenthum und Vermögen des einzelnen Gesellschaf- 
<lb/>ters, hier des Friedrich Hoelte, unbedingt als ein Vermögen
<lb/>der gesellschaftlichen Fallitmasse, hier von Overbeck u. Hoelte,
<lb/>zu betrachten. Daß mithin Appellant, indem er eine aus
<lb/>der Firma Overbeck u. Hoelte herrührende Forderung gegen die
<lb/>den Gesellschafter Friedrich Hoelte betreffende Fallitmasse von
<lb/>Hoelte u. Söhne anmeldet und geltend machen will, sich
<lb/>nicht allein auf Rechte gründet, die ihm die Eigenschaft ei- 
<lb/>nes Gläubigers von der Firma und Fallitmasse Overbeck u.
<lb/>Hoelte geben, sondern auf ein diese Firma und Masse an
<lb/>und für sich keineswegs betreffendes rechtliches Verhältniß,
<lb/>welches aus der jedem einzelnen Gesellschafter noch eigends
<lb/>obliegenden solidarischen Verbindlichkeit hervorgeht. Daß der
<lb/>Art. 528 des H. G. B. wenn er verfügt, daß die Sindi-
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0106.tif"
                n="91"
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            <p>

               <lb/>91
</p>
            <p>

               <lb/>ken die Masse der Gläubiger repräfentiren, hierbei nur von
<lb/>den Gläubigern des Falliments als solchen redet, und daß
<lb/>die weitern Bestimmungen dieses Artikels die Bedeutung die- 
<lb/>ser ersten Verfügung hinreichend anzeigen; daß bei einer
<lb/>Klage und Forderung gegen die Fallitmasse des einzelnen
<lb/>Gesellschafters, wenn schon diese Forderung aus Geschäften
<lb/>der gesellschaftlichen Firma herrührt, von keiner Repräsenta- 
<lb/>tion der Masse der Gläubiger der gesellschaftlichen Fallit- 
<lb/>masse als solchen die Rede sein kann, indem es sich dabei
<lb/>weder von Ansprüchen, die hierbei gegen die Fallitmasse er- 
<lb/>hoben werden, noch von solchen Ansprüchen handelt, die
<lb/>durch das Falliment der Gesellschaft, als zu dem Eigenthum
<lb/>derselben gehörig, auf die Masse oder die Gesammtheit der
<lb/>Gläubiger von Overbeck u. Hoelte übergegangen sind, und von
<lb/>deren den Sindiken zustehenden Betreibung oder Verfolgung
<lb/>die näheren Bestimmungen des Art. 528 des H. G. B. so- 
<lb/>wie die Art. 522 und 563 reden.

<lb/>Daß einzelne Gläubiger der Fallitmasse Overbeck u. Hoelte
<lb/>aus andern Geschäften Schuldner von Hoelte u. Söhne für
<lb/>eine größere Summe als ihre Forderung an Overbeck u. Hoelte
<lb/>beträgt, sein könnten, und daß diese Schuld den andern Gläu- 
<lb/>bigern würde entgegen gesetzt werden können, wenn die ihre
<lb/>Forderungen betreffende solidarische Verbindlichkeit von Hoelte,
<lb/>nur durch die Sindiken der Masse Overbeck u. Hoelte, als
<lb/>die Masse dieser Gläubiger repräsentirend, auf das außerge-
<lb/>sellschaftliche Eigenthum und Vermögen des Friedr. Hoelte
<lb/>geltend zu machen sein sollte. Daß nach Art. 535 jene
<lb/>Gläubiger denen eine Forderung zufteht, für welche mehrere
<lb/>Fallirten solidarisch zu haften haben, an den Vertheilungen
<lb/>in jeder dieser Masse thcilzunehmen haben, und daß dieVer-
<lb/>theilung für jede Masse nach Art. 558 auf die bei derselben
<lb/>angenommenen Forderungen nach der im Art. 559 vorge- 
<lb/>schriebenen Weise sich zu bewirken hat. Daß also jede ein- 
<lb/>zelne Forderung angemeldet werden muß; daß aber die
<lb/>Sindiken der Masse Overbeck u. Hoelte keine Befugniß ha- 
<lb/>ben der Forderung des einzelnen Gläubigers, wenn gleich
<lb/>diese Forderung bei dieser eben benannten Masse angemeldet
<lb/>und anerkannt worden ist, bei der Masse von Hoelte und
<lb/>Söhne nach Art. 507 zu bekräftigen , oder nach Art. 505
<lb/>in fine und Art. 508 mit den Sindiken von Hoelte u. Söhne,
<lb/>sofern dieselben eine obgleich bei Overbeck u. Hoelte aner-
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0107.tif"
                n="92"
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            <p>

               <lb/>92 —

<lb/>kannte Forderung bestreiten wollen, hierüber gerichtlich zu
<lb/>verfahren.

<lb/>Daß den Sindiken von Overbeck u. Hoelte die Auflegung
<lb/>jener Bücher nicht würde bei der Masse von Hoelte und
<lb/>Söhne aufgegeben werden können, wie jeder der einzelnen
<lb/>Gläubiger nach Art. 505 dazu angehalten werden kann,
<lb/>und daß die Sindiken der Masse von Overbeck u Hoelte
<lb/>nie würden befugt sein können, über die von der Masse
<lb/>Hoelte u. Söhne aufkommcnden Zahlungen vorschriftsmäßig
<lb/>nach Art. 561 Quittung zu ertheilen, da diese Sindiken
<lb/>in keiner Hinsicht als die Gläubiger zu betrachten sein kön- 
<lb/>nen. Daß auch noch weniger die bei Vertheilung der Masse
<lb/>von Hoelte u. Söhne auf jene Gläubiger und Forderungen,
<lb/>so aus ursprünglichen Verpflichtungen von Overbeck u. Hoelte
<lb/>herrühren, fallende Dividende, den Sindiken der Masse Over- 
<lb/>beck und Holte einzuhändigen sein würde, um sie den ein- 
<lb/>zelnen Gläubigern auszutheileN, indem bei einem solchen
<lb/>Verfahren ein Theil des Vermögens von Hoelte u. Söhne
<lb/>in der Massa von Overbeck u. Hoelte sich hineingezogen fin- 
<lb/>den würde, obschou es nie zu dem gesellschaftlichen Eigen- 
<lb/>thum von Overbet? u. Hoelte gehörte.

<lb/>Daß übrigens in der gegenwärtigen Lage des Rechtsstrei- 
<lb/>tes der Antrag des Appellanten, sofern er sich auf die Fra^e
<lb/>bezieht, ob Appellant bei der Masse Hoelte u. Söhne für
<lb/>diejenige Summe anzuerkcnnen sey, für welche er in der
<lb/>Masse Overbeck und Hoelte angenommen worden ist, derma- 
<lb/>len, wo in erster Instanz nur über die persönliche Befugniß
<lb/>zur Anstellung der Klage verhandelt und erkannt worden ist,
<lb/>nur unberücksichtigt bleiben kann.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>hebt der Rh. A. G. H. vor allem das Urtheil des Königl.
<lb/>Handelsgerichtes zu Elberfeld vom 21. Oktob. 1830 als nich- 
<lb/>tig erlassen auf, und indem er hiernach über die ursprüng- 
<lb/>lichen, bei dem besagten Handelsgerichte genommenen An- 
<lb/>träge zu Recht erkennt, verwirft er die dem Appellanten
<lb/>durch die Sindiken von Friedr. Hoelte u. Söhne entgegen- 
<lb/>gesetzte Einrede, und ohne sonst den dahier von dem Appel- 
<lb/>lanten genommenen Antrag weiter dermalen zu berücksichti- 
<lb/>gen, überläßt er es den Partheien, über die sonstige Zuläs-
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_01601+1832_0108.tif"
             n="93"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Solidarschuldner. Mitschuldner. Adzitation</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_01601+1832_0108--><p/>
            <p>

               <lb/>93
</p>
            <p>

               <lb/>sigkeit und über die Rechtmässigkeit der von dem Appellan- 
<lb/>ten bei der Masse von Hoelte u. Söbne, Kraft der in An- 
<lb/>spruch genommenen Solidarität des Friedr. Hoelte angemel- 
<lb/>deten, aus ursprünglichen Verpflichtungen der gesellschaft- 
<lb/>lichen Firma Overbeck u. Hoelte hergeleiteten Forderung
<lb/>weiter zu verfahren, und nöthkgen Falls bei dem König!.
<lb/>Handelsgerichte zu Elberfeld zum Behuf der erforderlichen
<lb/>Entscheidung zu verhandeln wie Rechtens. Verurtheilt die
<lb/>Sindiken von Hoelte u. Söhne in die Kosten beider Instan- 
<lb/>zen, und verordnet die Rückgabe der hinterlegten Straft
<lb/>gelber.

<lb/>l. Senat. Sitzung vom 25. Juli 1831.

<lb/>Advokaten: Schauberg — Müller.
</p>
            <p>

               <lb/>Solidarschuldner. — Mitschuldner. — Adzitation.

<lb/>Der vom Gläubiger wegen Zahlung gerichtlich
<lb/>verfolgte Solidarschuldner ist nicht befugt, sei- 
<lb/>nen Mitschuldner auf dem Wege einer Adzita-
<lb/>tion zu belangen, damit Letzterer verurtheilt
<lb/>werde, die Hälfte desjenigen Betrages zu er- 
<lb/>statten, welchen er an den Gläubiger zahlen
<lb/>werde.

<lb/>Everhard Sittmann — August Carl Eckardt.

<lb/>Die beiden Partheien waren durch Urtheil des Appellati-
<lb/>onshofes vom 12. April 1824 schuldig erklärt worden, an
<lb/>Hamacher und Consorten vermöge eines von ihnen mit meh-
<lb/>rern andern zu Gunsten von letztem unter solidarischer Ver- 
<lb/>pflichtung ausgestellten Wechsels, die Summe von 3253 Thr.
<lb/>20 Groschen nebst Zinsen zu 5% vom 14. September 1820
<lb/>in solidum zu bezahlen. In der Folge ließen Hamacher und
<lb/>Consorten dem Eckardt allein einen Zahlungsbefehl für die
<lb/>gesagte Summe zustellen. Eckardt legte Einspruch ein, weil
<lb/>er behauptete, mehr, als von der andern Seite zugestanden
<lb/>werde, bezahlt zu haben, und ließ zugleich den Sittmann
<lb/>zur Sache beiladen, gegen diesen darauf antragend, daß er
</p>
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            <p>

               <lb/>94
</p>
            <p>

               <lb/>schuldig erklärt werde, die Hälfte derjenigen Summe zu be- 
<lb/>zahlen, zu welcher er Eckardt verurtheilt werden könnte.

<lb/>Durch Urtheil des Königl. Landgerichtes zu Köln vom
<lb/>19. August 1830 wurde diesem Anträge gemäß erkannt.

<lb/>Auf die hiergegen von Sittmann eingelegte Berufung er- 
<lb/>kannte der A. G. G. reformatorisch wie folgt:

<lb/>I. E. daß dem Appellaten Eckardt, hinsichtlich der dem
<lb/>Gläubiger zustehenden und gegen ihn Eckardt vermittelst Be- 
<lb/>schlagnahme geltend gemachten Solidar-Forderung gegen Sitt- 
<lb/>mann als solidarisch verpflichteten Mitschuldner, in keinem
<lb/>Falle, und wenn derselbe auch zum Ersatz der Hälfte der
<lb/>an den Gläubiger gemachten Zahlung, sey es nach Art.
<lb/>1223 sey es nach Art. 1224 tz. 2 des B. G. B. verbunden
<lb/>seyn möchte, ein Klagrecht wirklich erwachsen ist, ehe und
<lb/>bevor die Zahlung wirklich geleistet worden. Daß bei solida- 
<lb/>risch verpflichteten Mitschuldnern, in Ermangelung eigener
<lb/>dessallsigen Verabredungen, und mit Ausnahme des im
<lb/>Art. 1226 des B. G. B. vorgesehenen Falles, das Klag- 
<lb/>recht des einen solidarischen Mitschuldners gegen den andern
<lb/>sich nur durch die wirklich an den Gläubiger gemachte Zah- 
<lb/>lung begründet. Daß vor wirklich vollbrachter Zahlung kei- 
<lb/>ner der solidarischen Mitschuldner zu dem andern in einem
<lb/>solchen Verhältnisse steht, wodurch eine solche Klage begrün- 
<lb/>det werden könnte. Daß der Bürge zwar gegen den Haupt- 
<lb/>schuldner klagbar wegen eventueller Schadloshaltung aufzu-
<lb/>treten berechtigt ist, wenn er, der Bürge, gerichtlich ver- 
<lb/>folgt wird, daß aber diese besondere Verfügung des Art.,
<lb/>2032 des B. G. B. sonstige solidarische Mit- oder Gemein- 
<lb/>schuldner nicht umfaßt; daß der Rückgriff des Bürgen ge- 
<lb/>gen den Hauptschuldner von einem viel größeren Umfange
<lb/>ist, wie der Rückgriff des einen solidarischen Mitschuldners
<lb/>gegen den andern, jo wie dieser letzte Rückgriff nicht in dem
<lb/>Falle des Art. 1216 des B. G. B. statt hat. Daß nach
<lb/>Art. 2028 der Rückgriff des Bürgen gegen den Hauptschuld- 
<lb/>ner selbst einen weitern Schadenersatz betreffen kann, daß
<lb/>aber der Rückgriff des einen solidarischen Mitschuldner gegen
<lb/>den andern nach Art. 1223 und 1224 nur nach der ursprüng- 
<lb/>lichen Schuld sich abmißt, und daß die von dem Gläubiger
<lb/>gegen einen, der solidarischen Mitschuldncr aufgemachten Ko- 
<lb/>sten nur die eigene solidarische Verbindlichkeit dieses Soli-
</p>

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                n="95"
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            <p>

               <lb/>95
</p>
            <p>

               <lb/>darschuldners betreffen, ohne sich, wie im Falle der Bürg- 
<lb/>schaft, auf die Verbindlichkeit des Hauptschuldners so wie die
<lb/>von Seiten desselben ermangelnde Erfüllung dieser Verbind- 
<lb/>lichkeit zu beziehen. Daß der Hauptschuldner auch schon
<lb/>hinsichtlich des Bürgen der Verpflichtung unterliegt, seine
<lb/>Verbindlichkeit gegen den Gläubiger zu erfüllen, daß aber
<lb/>mit Ausnahme des im Art. 1226 des B. G. B. vorgesehe- 
<lb/>nen Falles die von mehreren Mitschuldnern solidarisch gegen
<lb/>den Gläubiger übernommene Verbindlichkeit, keinem dieser
<lb/>Mitschuldner eine solche Verpflichtung gegen seinen Mitschuld- 
<lb/>ner auflegt; daß vielmehr jeder solidarische Mitschuldner sich
<lb/>als unmittelbarer Schuldner, welcher seine eigene Verbindlich- 
<lb/>keit zu erfüllen hat, darstellt, und daß die gegen den Gläu- 
<lb/>biger solidarisch eingegangene Verbindlichkeit sich unter die
<lb/>Mitschuldner aus dem Grunde von Rechtswegen vertheilt,
<lb/>weil nach erfolgter Befriedigung des Gläubigers, jeder der
<lb/>Mitschuldner an der hierdurch bewirkten Tilgung der Schuld
<lb/>und Entlastung Theil nimmt. Daß mithin die in dem Art.

<lb/>&gt; 2032 des B. G. B- enthaltene Verfügung auf den Fall
<lb/>nicht ausgedehnt werden kann, wo es sich nicht von der Klage
<lb/>eines Bürgen gegen den Hauptschuldner, sondern von dem
<lb/>Verhältnisse des einen Solidarschuldner gegen den andern So-
<lb/>lidarschuldner handelt. Daß im allgemeinen auch nur der
<lb/>wirklich erlittene und nicht der zu leistende oder angedrohte
<lb/>Schaden zu einer Klage berechtigt, und daß die in dem Art.
<lb/>2023 enthaltene Abweichung von diesem Grundsätze auf dem
<lb/>besonder» vorhin erwähnten Verhältnisse zwischen dem Bür- 
<lb/>gen und dem Hauptschuldner beruht; daß auch eine bloß
<lb/>eventuelle und bedingte Verurtheilung so wie dieselbe in dem
<lb/>Urtheile wovon ausgesprochen worden ist, noch immer unge- 
<lb/>wiß läßt, ob je eine wirkliche Schuld des Verurtheilten ge- 
<lb/>gen den Kläger eintreten würde, indem der Gläubiger un- 
<lb/>geachtet der Beschlagnahme noch immer von der Verfolgung
<lb/>gegen Eckhardt abzustehen und sich an Sittmann zu halten
<lb/>befugt bleibt, und in diesem Falle, bei einer von Sittmann
<lb/>zu leistenden oder erzwungenen Zahlung dem Sittmann eine
<lb/>Forderung gegen Eckardt; aber dem Appellaten Eckardt keine
<lb/>Forderung gegen Sittmann zustehen dürfte. Daß mithin der
<lb/>von dem Appellaten Eckardt bei Veranlassung eines von dem- 
<lb/>selben gegen einen Zahlungsbefehl des Gläubigers eingeleg-
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0111.tif"
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            <p>

               <lb/>96
</p>
            <p>

               <lb/>ten Einspruch auf dem Wege einer Adcitation gegen den
<lb/>Appellanten Sittmann angehobene Klage, als noch zur Zeit
<lb/>unstatthaft hatte verworfen werden müßen, und verworfen
<lb/>werden muß. Daß es dermalen also auch nicht zu erör- 
<lb/>tern seyn kann, ob durch das Urtheil vom 12. März 1824,
<lb/>wodurch Sittmann und Eckardt schuldig erklärt wurden, die
<lb/>in demselben erwähnte Summe nebst Zinsen in Solidum zu
<lb/>zahlen, obschon dasselbe nicht unter diesen beiden Personen
<lb/>als streitende Partheien, und über Anträge, die sich auf ein
<lb/>Verhältniß unter ihnen beiden beziehen, ergangen, eine solche
<lb/>Novation bewirkt habe, daß ihre gegen - und beiderseitige
<lb/>Rechte, nicht mehr mit Rücksicht auf sämmtliche bei der ur- 
<lb/>sprünglichen Eingehung der solidarischen Verpflichtung vor- 
<lb/>kommenden Schuldner, sondern mit alleiniger Rücksicht auf
<lb/>die in besagtem Urtheile gegen sie Beide ausgesprochene so- 
<lb/>lidarische Verurtheilung abzumessen seyn möchten, oder ob
<lb/>die von Eckardt gegen Sittmann wegen Ersatz dey Hälfte
<lb/>desjenigen, was er Eckardt an den Gläubiger zahlen werde,
<lb/>erhobene Klage nur nach Maasgabe der im §. 2 Art. 1224
<lb/>B. G. B. erhaltenen Verfügung durch die eingetretene und
<lb/>nachzuweisende Unzahlbarkeit der andern, urspünglichen soli- 
<lb/>darischen Mitschuldner, zu begründen seyn möchte.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>reformirt der Rh. A. G. H. das Urtheil des K. Landgerich- 
<lb/>tes zu Köln vom 19. August 18.30, sofern dasselbe unter
<lb/>dem gegenwärtigen Appellanten und dem dermaligen Appel-
<lb/>laten über die auf dem Wege einer Adcitation gegen erste-
<lb/>ren erhobene Klage erkannt, und den Appellanten Sittmann
<lb/>schuldig erklärt hat, dem Adcitanten Eckardt die Hälfte des- 
<lb/>jenigen Betrages zu erstatten, welchen Eckardt in Folge des
<lb/>vorliegenden Zahlungs-Befehls an die Oppositen bezahlen
<lb/>werde, weißt vielmehr den Appcllaten Eckardt mit dieser
<lb/>Klage als noch zur Zeit unstatthaft ab, verurtheilt den be- 
<lb/>sagten Appellaten gegen den Appellanten Sittmann in die
<lb/>Kosten beider Instanzen, und verordnet die Rückgabe der
<lb/>hinterlegten Strafgelder.

<lb/>l. Senat. Sitzung vom 27. Juni 1831.

<lb/>Advokaten: Rittmann — Schöler.
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Rente. Abschaffung</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_01601+1832_0112--><p/>
            <p>

               <lb/>97
</p>
            <p>

               <lb/>Rente. — Abschaffung.

<lb/>Ist der Nachfolger des vormaligen Landesherrn,
<lb/>welcher eine Nente, so in die Kategorie der durch
<lb/>die neuen Gesetze abrogirten gehört, zu Lehn
<lb/>gegeben, dadurch, daß das Recht des Staates
<lb/>dem ursprünglichen Debitor gegenüber gesetz«
<lb/>lich zu bestehen aufgehört hat, auch seinerseits
<lb/>von der Verbindlichkeit zurLieferung derRente
<lb/>dem Vasallen gegenüber rechtlich für liberirt
<lb/>zu halten?

<lb/>König!. Regierung zu Köln — Fürst v. Hatzfeld.

<lb/>Die König!. Regierung zu Köln ließ den Fürsten v. Hatz- 
<lb/>feld, wohnhaft zu Schloß Allner, im Siegkreise, zu dem
<lb/>Endzwecke vor das König!. Landgericht zu Köln verabladen:

<lb/>Daß a) erkannt werden möge, daß der Staat von der
<lb/>ferneren Leistung einer jährlichen Rente von 18 Malter Ha- 
<lb/>fer, welche die ehemalige Rentei Blankenberg, dermalen die
<lb/>Rentey Siegburg an das Haus Allner, respektive an den
<lb/>Eigenthümer desselben, den Fürsten v. Hatzfeld leistet, ent- 
<lb/>bunden sein soll, und daß b) der Fürst v. Hatzfeld verur-
<lb/>theilt werden möge, den für diese Rente seit den Jahren
<lb/>1811 bis 1826, von der Königl. Negierung gezahlten Ge-
<lb/>sammtbetrag von 535 Thlr. 16 Sgr. 11 Pfg. an diese zu- 
<lb/>rück zu bezahlen. Zur Rechtfertigung dieses Antrages wur- 
<lb/>den angerusen

<lb/>Itens der Inhalt einer Urkunde vom 15. Juni 1787.
<lb/>2tens das Großherzoglich-Bergische Dekret vom 13. Sept.
<lb/>1811, welches nach der Behauptung der klagenden Parthci
<lb/>alle Renten von der Natur derjenigen, zu welchen sich die
<lb/>gegenwärtige gemäß dem Inhalte der bezogenen Urkunde
<lb/>klassisicirt, aufgehoben haben soll.

<lb/>Für den Beklagten wurde dahin angetragen:

<lb/>Die klagende Parthei mit ihrem Anträge abzuweisen und
<lb/>zu erkennen, daß die Königl. Regierung zu Köln in specie,
<lb/>die Rentei zu Siegburg, als Nachfolgerin der eingegange- 
<lb/>nen Herzoglich-Bergischen Vogtei zu Blankenberg zu ver-
<lb/>urtheilen, dem Beklagten Fürsten v. Hatzfeld, nach wie vor
<lb/>eine jährliche Rente von 18 Malter Hafer zu liefern.

<lb/>Der Anwalt des Beklagten suchte diesen Antrag zu recht-
<lb/>fertigen, indem er sich zu zeigen bemühte, daß das Gesetz
<lb/>Archiv 1. Abtheil, 16r Bd. 7
</p>
            <pb facs="2084567_01601+1832_0113.tif"
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            <p>

               <lb/>98
</p>
            <p>

               <lb/>vom 13. Sept. 1811 auf den vorliegenden Fall nicht an- 
<lb/>wendbar scy; daß im Gegcnthcilc der Ursprung und das
<lb/>ganze Vcrhältniß dieser Rente die Fortsetzung ihrer Leistung
<lb/>al§ rechtliche Nothwendigkeit rechtfertigten.

<lb/>Durch Urthcil vom 24. Februar 1829 wicß das L. G.
<lb/>zu Köln die Königl. Regierung mit der angcstellten Klage
<lb/>ab, verurtheilte dieselbe, die fragliche Haferrente von 18
<lb/>Malter auch für die Zukunft zu entrichten, die Rückstände
<lb/>seit dem Jahre 1826 abzufübren und die Kosten zu tragen.

<lb/>Die Erwägungsgründe lauten folgendermasscn:

<lb/>I. E. daß die Vogtci-Verhältnisse, man mag diesen Aus- 
<lb/>druck in der ältcrn Bedeutung des Wortes gleichbedeutend
<lb/>mit Hörigkeit, als rin durch Hofrccht bestimmtes Verhält«
<lb/>niß zum Herrn, oder in der später» Bedeutung alS eine,
<lb/>vermöge der Landeshoheit, bestehende Gerichtsbarkeit (adve-
<lb/>catia), für welche gewisse Abgaben zu entrichten waren, be- 
<lb/>trachten, in der neuern Gesetzgebung untergegangen sind;

<lb/>Daß mithin darüber kein Zweifel obwalten kann: es sey
<lb/>die Absicht dieser Gesetzgebung gewesen, mit Beseitigung der
<lb/>Leibeigenschaft, und verändertem Abgabensystcm, auch in Be- 
<lb/>ziehung auf die Gerichtsvcrwaltung Abgaben aufzuhebcn,
<lb/>deren Grund entweder wcgficl, oder die unter andern Be- 
<lb/>nennungen fortwährend von der Gesammt-Masse der Unter,
<lb/>thanen aufgebracht worden;

<lb/>I. E. daß, so wie schon die Billigkeit eine Unterdrückung
<lb/>der fraglichen altern Abgabe forderte, so auch der Gesetzge- 
<lb/>ber sich darüber sehr bestimmt ausgesprochen hat, und na- 
<lb/>mentlich in dem Gesetze vom 13. September 1811, Art. 3.
<lb/>Nro. 10. der Voigtshafer, Voigt- oder Schultheiffcnhafer
<lb/>als eine aufgehobene Abgabe ausdrücklich genannt worden;

<lb/>I. E. daß demnach nur zu entscheiden ist: „ob und wel- 
<lb/>chen Einfluß die Aufhebung oder Veränderung der fraglichen
<lb/>Abgabe, nach Maßgabe des Falls, auf ein bestehendes Lehn-
<lb/>verhältniß haben können ?"

<lb/>I. E. daß hiebei zuvörderst die Schlußfolge des Verklag- 
<lb/>ten: „es seyen 18 Malter Hafer indistincte zu Lehn gege- 
<lb/>ben , und nur zufällig auf die Vogtei Blankenberg als ge- 
<lb/>legenste angewiesen worden;^ — zu berichtigen ist, indem auf
<lb/>die Weise wohl eine Rente, nicht aber ein Lehn konstituirt
<lb/>werden konnte, und in solcher Ausdehnung ein usus feudi
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0114.tif"
                n="99"
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            <p>

               <lb/>99
</p>
            <p>

               <lb/>in Beziehung auf bewegliche Sachen, nicht erweislich zu
<lb/>machen sein dürfte, da die Bestimmung,

<lb/>II. leucl. l. §. 1.

<lb/>Sciendum est autern t’eudum sive beneficium non nisi in
<lb/>rebus soli; aut solo cohaerentibus, aut in iis, quae in- 
<lb/>ter immobilia connumerantur, posse consistere (veluti
<lb/>cum de camera aut cavena leudum datur),

<lb/>mit welcher der neuere deutsche Gebrauch übercinstimmt, und
<lb/>selbst das Geldlchn immer voraussetzt, daß die Rente auf
<lb/>einem Grundstücke radicirt, das Kapital immobilisirt, und
<lb/>wie bei dem feudo de camera vel cavena ein bestimmtes
<lb/>Einkommen ganz oder theilweise zu Lehn gegeben, (vergleiche
<lb/>Boehmer Princ. jur. feiul. §. 77.) nicht aber eine bloße will- 
<lb/>kürliche Anweisung ertheilt sey, mit welcher ohnehin die in
<lb/>den Rechtsbüchern ausgesprochene Widerruflichkeit der Leihe
<lb/>(conf. Schwäbisch. Lehnrccht Art. 102.) wieder in Kraft
<lb/>treten mußte;

<lb/>I. E., daß aber ohne auf allgemeine Grundsätze des Lehn-
<lb/>rechts zurückzugehen, die Ansicht des Verklagten sich schon
<lb/>durch die Lehnbriefe selbst widerlegt, indem die fraglichen
<lb/>18 Malter Hafer schon in den ältesten, in Bezug genom- 
<lb/>menen von 1666, und 1677 als Voigtshafer genannt, als
<lb/>Theil der Revenüen vom Schloß Blankenberg bezeichnet,
<lb/>und bis in die neuesten Zeiten ein unverändert von der Fa- 
<lb/>milie v. Harf, v. Merode, v. Spieß auf die gräflich v.
<lb/>Hatzfeldische als Immobile übergegangenes Eigenthum ge- 
<lb/>blieben sind, sowie denn noch in dem neuesten Lehnbriefe
<lb/>vom 19. Januar 1802, die Belehnung durch die Worte:
<lb/>„mit dem an uns als Herzog zu dem Berglehn rührigen
<lb/>„Ueckeradter Lehn, bestehend in 18 Malter Voigtshafer, wie
<lb/>„solcher auf unser Schloß Blankenberg zu führen gebräuch- 
<lb/>lich, in gemeldter Voigtei zu empfangen rc. —

<lb/>Dergestalt näher bezeichnet ist, daß die Absicht, nicht daS
<lb/>ganze Herzogthum, sondern nur dasjenige Grundstück, auf
<lb/>welches das fragliche Lehn radicirt worden war, und wel- 
<lb/>ches vielleicht schon mit dieser Last an den Herrn gelangt
<lb/>sein konnte, fortwährend zu beschweren, keinem Zweifel un-
<lb/>terliegt;

<lb/>I. E., daß sowie hiernach das dominium directum mit
<lb/>der Vogtei Blankenberg gültig, und nach Umständen selbst
<lb/>ohne Consens des Vasallen übertragen werden konnte, so


<lb/>7*
</p>

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                n="100"
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            <p>

               <lb/>100
</p>
            <p>

               <lb/>auch der Lehnsherr durch Veränderung seines Abgabensystems
<lb/>das unwiderruflich übertragene nützliche Eigenthum nicht
<lb/>willkürlich dein Vasallen wieder entziehen durfte; — daß
<lb/>vielmehr solche Veränderungen, eben weil solche ganz will- 
<lb/>kürlich, das Lehnsverhaltniß nur in so weit berührten, als
<lb/>dadurch möglicherweise in der Art der Erfüllung der Ver- 
<lb/>bindlichkeit eine veränderte Uebereinkunft Platz greifen konnte;

<lb/>Daß es hiebei auch nicht, wie die Königl. Regierung an- 
<lb/>deutet, darauf, ob die ursprüngliche Verleihung ein actas
<lb/>gratiae gewesen, ankömmt, indem auch das Eigenthum des
<lb/>Geschenks unwiderruflich erworben war, und dadurch die
<lb/>Pflicht zur Entschädigung für die Folgen eigner Handlun- 
<lb/>gen bestimmt wird; —

<lb/>I. E., daß sich der Landesherr dieser Pflicht auch nicht
<lb/>entzogen hat, indem das Dekret vom 13. September 1811
<lb/>nur die Unterthanen entlastet, weil dieselben, insoweit von
<lb/>Kosten der Gerichtsbarkeit die Rede, nicht doppelt zahlen
<lb/>sollten, und die neue Art der Abgabe den Betrag der ältern
<lb/>vollständig deckt, wogegen eben dadurch die Verpflichtung
<lb/>des Landesherrn sich in eine Geldzahlung statt der frühem
<lb/>Naturalprästation verwandelte, und in dieser Weise durch
<lb/>die seit dem Jahr 1811, bis 1826 unweigerlich geleisteten
<lb/>Zahlungen anerkannt worden ist, wie er denn wegen des
<lb/>Zusammenflusses der Rechte und Pflichten des Lehens- und
<lb/>Landesherrn, der in der letztcrn Qualität geschehenen Ver- 
<lb/>leihung, der eignen Handlung, und der überdies mangeln- 
<lb/>den Nachweise eines für ihn selbst entstandenen Nachtheils,
<lb/>nothwendig auch nach den Grundsätzen der Art. 1302, 1147
<lb/>und 1148 anerkannt werden mußte;

<lb/>I. E. endlich, daß durch Aufhebung des Lehnsverbandcs
<lb/>das Recht des Verklagten nur verstärkt worden ist, indem
<lb/>er dadurch das volle Eigenthum der betreffenden Rente, wie
<lb/>eines jeden andern Lchns, erworben hat, und sonach die
<lb/>etwa wegen der Möglichkeit eines Widerrufs solcher Lehne
<lb/>zu erhebenden Zweifel sich von selbst erledigen, und der Lehns- 
<lb/>herr nur als ein Rentschuldner dasteht, welcher sich von sei- 
<lb/>ner Schuld durch spätere Verfügungen über einen schon ver- 
<lb/>äußerten Gegenstand zu befreien versucht;

<lb/>Daß sonach die Untersuchung der Frage: ob in Beziehung
<lb/>auf die seit 1811 geleisteten Zahlungen eine natürliche Ver- 
<lb/>bindlichkeit bestehen würde? ohne Gegenstand ist.
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0116.tif"
                n="101"
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            <p>

               <lb/>101
</p>
            <p>

               <lb/>In schließlich« Erwägung, daß zwar in den Lehnbriefen
<lb/>auch von einem halben Malter Erbsen, und einem halben
<lb/>Malter Vorsink (vielleicht Mengckorn oder Vorschußmehl,
<lb/>korrumpirt von vorsäen, vorsinken, da die in den Lehnbrie- 
<lb/>fen beigcsetzte Mallerzahl, wenigstens der vom Verklagten
<lb/>versuchten Auslegung widerspricht) die Rede ist;

<lb/>Daß indessen die König!. Regierung nur wegen der Ha-
<lb/>serrcnte verhandelt, und eben so der Verklagte nur wegen
<lb/>der 18 Malter Hafer eine Verurtheilung verlangt, mithin
<lb/>bei der Ungewißheit: ob die andern beiden Leistungen fort- 
<lb/>dauernd geschehen sind, oder der Verpflichtung auch in die- 
<lb/>ser Beziehung widersprochen worden, dem Verklagten nur
<lb/>seine Reckte Vorbehalten werden können;

<lb/>Die Königl. Regierung legte gegen dies Erkenntniß die
<lb/>Berufung ein und erwirkte folgendes reformatorische

<lb/>U r t h e i l:

<lb/>I. E. daß nach Ausweis der aufgelegten Urkunden die in
<lb/>Frage stehenden 18 Malter sogenannten Vogtshafers eine
<lb/>Abgabe waren, welche in specie von den mit derselben be- 
<lb/>schwerten Grundstücken zu Ueckerad zu dem landesherrlichen
<lb/>Schlosse Blankenberg jährlich abgeliefert werden mußte, daß
<lb/>diese specielle Naturalprastation verbunden mit einer fernern
<lb/>von denselben Grundstücken zu entrichtenden Abgabe von ei- 
<lb/>nem halben Malter Erbsen und einem halben Malter Vor- 
<lb/>sink von dem vormaligen Landesherrn als Rentberechtigten
<lb/>verschiedentlich und zuletzt an die Familie des Appellaten zu
<lb/>Lehn gegeben worden; daß auch unter den Partheien nicht
<lb/>streitig ist, daß diese Prästation zur Kategorie derjenigen
<lb/>Abgaben gehöre, welche sowohl durch das Dekret vom 13.
<lb/>Sept. 1811 als durch das Gesetz vom 21. April 1825 ohne
<lb/>Entschädigung abrogirt werden und demzufolge das ursprüng- 
<lb/>liche Recht des fircus zur Präception derselben durch unmit- 
<lb/>telbare gesetzliche Verfügung erloschen sey.

<lb/>Daß eben auf den Grund dieser gesetzlich eingetretenen
<lb/>Aufhebung der appcllantische Fiscus auch seiner Seits die
<lb/>Befreiung von der Lieferung dieser Prastation gegen den
<lb/>Appellaten geltend macht, einer solchen Befreiung aber von
<lb/>letzterm widersprochen wird und daher nur zu entscheiden ist:
<lb/>Ob dadurch, daß das Recht des Staats dem ursprünglichen
<lb/>Debitor der Abgabe gegenüber gesetzlich zu bestehen ausge-
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0117.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0117--><p/>
            <p>

               <lb/>102
</p>
            <p>

               <lb/>hört habe, auch der Fiscus seiner Seits als Folge dieses
<lb/>Ereignisses von der Verbindlichkeit zur Lieferung der Rente
<lb/>dem Appellatcn gegenüber rechtlich für liberirt zu achten,
<lb/>oder ob der Appellat die Erfüllung dieser Verbindlichkeit auch
<lb/>ferner in Anspruch zu nehmen berechtigt sey.

<lb/>Daß wenn der Appellat diese Frage gegen seinen vorma- 
<lb/>ligen Lehnsherrn, der mit dieser Qualität die des Landes- 
<lb/>herrn in seiner Person nicht vereinigt, zur Discussion gestellt
<lb/>hatte, die Entscheidung nothwendig gegen den Appellaten
<lb/>ausfallen müßte, in so fern nicht in dem Lehnsvertrage für
<lb/>den Fall der künftigen gesetzlichen Aufhebung der in Lehn
<lb/>gegebenen Rente ein anderer Fonds angewiesen worden, auf
<lb/>welchen die Verbindlichkeit zur Lieferung übergehen solle,
<lb/>weil in jedem andern Falle die Aushebung des Rechts des
<lb/>Lehnsherrn durch die Einwirkung einer neuen Gesetzgebung,
<lb/>mithin durch ein Ereigniß, dessen Eintritt nicht von seinem
<lb/>Willen ausgegangen und welches abzuwenden außer seiner
<lb/>Macht gelegen, auch seiner Seits die Befreiung von der ge- 
<lb/>gen den Lehnsmann übernommenen Verbindlichkeit als recht- 
<lb/>liche Folge nothwendig begründet haben würde, indem es
<lb/>dem letzter» an aller rechtlichen Veranlassung mangeln würde,
<lb/>seinen Autor aus Evictionslcistuug oder Entschädigung in
<lb/>Anspruch zu nehmen.

<lb/>Daß sich aber in dem Zusammentreffen der Eigenschaft
<lb/>des Landesherrn mit der des Lehnsherrn in der Person des
<lb/>dem Appellqten gegcnüberstehendcn landesherrlichen Fiscus
<lb/>ein von dem obigen verschiedener Fall darstellt, welcher die- 
<lb/>ser seiner besondern Bcwandtniß nach, in dem was die Fol- 
<lb/>gen der eingctretenen Abrogation der den Gegenstand des
<lb/>Lehnsverhältnisses ausinachenden Abgabe betrifft, nach an- 
<lb/>dern Grundsätzen zu bcurtheilcn ist.

<lb/>Daß der Landesherr als solcher zur Aufhebung der in
<lb/>Frage stehenden Vogtshaferabgabe unbedenklich befugt und
<lb/>gegen den ursprünglichen Debitor derselben gewissermaßen
<lb/>verpflichtet war, nachdem durch die Einführung eines an- 
<lb/>dern Abgabensystems für die Deckung derjenigen Bedürfnisse
<lb/>des Staats anderweit gesorgt worden, zu deren Bestreitung
<lb/>vormals die fragliche Prästation mit gedient hatte.

<lb/>Daß aber diese Befugniß des Staats nur dann an Be- 
<lb/>schränkungen nicht gebunden war, wenn derselbe über diese
<lb/>Abgabe frei zu verfügen und sich der Präceptionsberechtigung
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0118.tif"
                n="103"
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            <p>

               <lb/>103
</p>
            <p>

               <lb/>nicht zu Gunsten eines dritten begeben hatte, daß er nun
<lb/>aber dieses Recht durch die Verleihung der Rente an die
<lb/>Familie des Appellaten veräußert hatte und sonach durch die
<lb/>Suppression der Rente ohne Entschädigung, die er in seiner
<lb/>Eigenschaft als Landesherr verfügte, einen Schritt that, den
<lb/>er in seiner gleichzeitigen Eigenschaft als Lehnsherr nicht
<lb/>vornehmen konnte, ohne die ihm in dieser Eigenschaft gegen
<lb/>die vasallitische Familie des Appellaten obliegenden Verpflich- 
<lb/>tungen zu verletzen, indem dem Lehnsherrn die einseitige
<lb/>Veräußerung des nutzbaren Eigcnthums der zu Lehn gegeb- 
<lb/>nen Sache so lange die Rechte des Lehnsmanns wirken,
<lb/>gänzlich untersagt ist, die Abolition der Rente aber die Folge
<lb/>haben mußte, der Familie des Appellaten das durch den
<lb/>Lehnsvertrag erworbene Recht für immer zu entziehen.

<lb/>Daß dem Lehnsmann unter andern Verhältnissen die Be»
<lb/>fugniß zustehen würde, die zu seinem Nachthcile geschehene
<lb/>Veräußerung oder hier die Remission der den Gegenstand des
<lb/>Lchn's ausmachenden Forderung gegen den ursprünglichen
<lb/>Schuldner als unwirksam anzugreifen, der Appellat aber durch
<lb/>die Autorität eines ausdrücklichen Gesetzes an derAusübung die- 
<lb/>ser Befugniß, wie sich von selbst versteht, gehindert ist, demsel- 
<lb/>ben vielmehr nur übrig geblieben sein kann, den landesherrlichen
<lb/>Fiscus auS dem zwischen dem Appellaten und dem Landes- 
<lb/>herrn als gleichzeitigen Lehnsherrn bestandenen besonderen
<lb/>Vertragsverhältnisse auf Entschädigung dafür in Anspruch
<lb/>zu nehmen, was dieser ihm durch jene'Veräußerung ohne
<lb/>rechtliche Veranlassung entzogen hat.

<lb/>Daß das Recht zu einer solchen Schadloshaltung im All- 
<lb/>gemeinen keinem gegründeten Zweifel unterliegt, da es in
<lb/>den Verbindlichkeiten eines jeden Autors liegt, sich aller freier
<lb/>Handlungen zu begeben, wodurch die von ihm auf einen
<lb/>andern übertragenen Rechte zum Nachtheile desselben zerstört
<lb/>oder geschmälert werden, von diesem Grundsätze auch rück- 
<lb/>sichtlich des zwischen dem Lehnsherrn und seinem Vasallen
<lb/>durch den Lehnsvertrag begründeten Rechtsverhältnisses um
<lb/>so weniger eine Ausnahme zu machen ist, als die civilrecht-
<lb/>lichen Grundsätze über die Eviction in II. t. 8. pr. II. f.
<lb/>25. u. II. f. 46- ausdrücklich bestätigt sind und namentlich
<lb/>vorgeschrieben ist, daß im Fall der Entwährung der zu Lehn
<lb/>gegebenen Sache der Lehnsherr gehalten sey, dem Lehns- 
<lb/>manne eine gleiche Sache von demselben Werthe als Lehn
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0119.tif"
                n="104"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0119--><p/>
            <p>

               <lb/>104
</p>
            <p>

               <lb/>zu liefern, oder in Ermangelung derselben den Werth der- 
<lb/>selben zur Erlangung eines andern Lehns zu erstatten.

<lb/>Daß auch im Allgemeinen die Entschädigungsverbindlich- 
<lb/>keit des landesherrlichen Fiscus in einem Falle, wie der ge.
<lb/>genwartige, in welchem der bisherige Inhaber des Rechts
<lb/>auf Beziehung einer durch die Specialgesetzgebung des De- 
<lb/>krets vom 13. Sept. 1811 und des Gesetzes vom 21. April
<lb/>1825 ohne Entschädigung ausgehobenen Leistung, dieses Recht
<lb/>durch Verkauf oder Verleihung von dem Staate erworben
<lb/>hat, durch diese Gesetze keinesweges ausgeschlossen, vielmehr
<lb/>darin ausdrücklich anerkannt worden ist, daß jedoch in dem
<lb/>§. 80. u. 81. des hier allein zu berücksichtigenden Gesetzes
<lb/>vom 21. April 1825 die von dem Staate zu gewährende
<lb/>Schadloshaltung lediglich auf die Zurückgabe des bezahlten
<lb/>Kauf-, Einkaufs- oder Erbbestandgeldes beschränkt worden
<lb/>ist, die von beiden Theilen vorgelegten oder bezogenen Lehn- 
<lb/>briefe aber nur ergeben, daß die Gegenleistung für die Ver.
<lb/>leihung des vasallitischen Rechts bloß in dem Versprechen
<lb/>persönlicher Dienste und der Lehnstreue bestanden, mithin
<lb/>eine Veranlassung nicht eingetrcten ist, die den Staat zu
<lb/>einer Entschädigung des Appellaten nach der Bestimmung
<lb/>jenes Specialgesetzes verpflichtet hätte, durch letzteres aber
<lb/>den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über die Entschä- 
<lb/>digungsverbindlichkeit derogirt worden ist, auf welche daher
<lb/>bei der gegenwärtigen Entscheidung nicht zurückgegangen
<lb/>werden kann, vielmehr angenommen werden muß, daß,
<lb/>nachdem auch die in den Verleihungsurkunden von Seiten
<lb/>des Lehnsmanns stipulirten persönlichen Dienste durch die
<lb/>§. 12. u. 38. des Gesetzes vom 21. April 1825 aufgehoben
<lb/>worden, das bestandene Lehnsverhältniß in seinen gegensei- 
<lb/>tigen Liechten und Verbindlichkeiten in Folge der neuen Ge- 
<lb/>setzgebung gänzlich extinquirt sey.

<lb/>I. E. daß wenn auch hiernach im Sinne des zuletzt er- 
<lb/>wähnten Gesetzes anzunehmen, daß für den landesherrlichen
<lb/>Fiscus keine gesetzliche Verbindlichkeit bestehe, die Rente zu
<lb/>entrichten, die vorliegende Bewandtniß doch schon aus dem
<lb/>Grunde, weil die Beschränkung der Entschädigungslcistung
<lb/>des Staats, wie solche in dem §. 80 u. 81 1. o. festgesetzt
<lb/>worden, allererst auf diesem Gesetze beruht, die Restitution
<lb/>der feit dem Jahre 1811 geleisteten Zahlungen nicht gefor«
</p>

         </div>
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             n="105"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Verjährung. Verzicht. Collation. Zinsen</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_01601+1832_0120--><p/>
            <p>

               <lb/>105
</p>
            <p>

               <lb/>dert werden kann, die Klage in diesem Theile vielmehr als
<lb/>unbegründet verworfen werden muß.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>resormirt der A. G. H. das Urtheil des Königl. Landge- 
<lb/>richts zu Köln vom 24. Febr. 1829 in so weit darin die
<lb/>Appellantische Königl. Regierung mit der ganzen Klage ab-
<lb/>gewiesen und verurtheilt worden ist, die fragliche Haserrente
<lb/>von 18. Malter auch für die Zukunft zu entrichten und die
<lb/>Rückstände seit dem Jahre 1826 abzuführen und erkennt an
<lb/>dessen Statt in dieser Beziehung für Recht, daß die ge- 
<lb/>dachte Regierung von Entrichtung der genannten Rente für
<lb/>die Zukunft, imgleichen von der Abführung der Rückstände
<lb/>dieser Rente seit dem Jahre 1826, wie hiermit geschieht, zu
<lb/>entbinden, beläßt es in dem übrigen Theile der Klage bei
<lb/>der in erster Instanz ausgesprochenen Abweisung, compensirt
<lb/>die Kosten beider Instanzen.

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 19. Juli 1831.

<lb/>Advokat für den Appellaten: Müller.

<lb/>Verjährung. — Verzicht. — Collation. — Zinsen.

<lb/>Enthält die Einwilligung eines Schuldners ihn
<lb/>fürKapital undZinsen auf sein Erbtheil-oonto
<lb/>zu belasten, eine Entsagung auf die Verjäh- 
<lb/>rung ^der Zinsen? Art. 2221 des B. G. B.

<lb/>Die Früchte und Zinsen von Sachen, welche ein
<lb/>Miterbe dem andern zu conferiren verbunden,
<lb/>unterliegen nicht der fünfjährigen Verjährung
<lb/>des Artikels 2277 des B. G. B. — Art. 856 — 824
<lb/>und 2277 des 33. G. 33.

<lb/>Charlier — Deusner u. Kons.

<lb/>Auf den Grund einer, auf definitive Theilung des Lud- 
<lb/>wig Keller'schen Vermögens ei'ngeleiteten Klage, verordnete
<lb/>das K. L. G. zu Aachen die Theilung der nicht getheilten
<lb/>bereits bezahlten und noch ausstehenden Forderungen der
<lb/>Keller'schen Nachlassenschaft. Bei der Ausführung dieses
<lb/>Urtheils entstanden zwischen den Betheiligten Streitigkei- 
<lb/>ten. Die Mit-Erben Eheleute Charlier hatten nemlich von
<lb/>dem gemeinschaftlichen Erblasser unter'm 29. April 1807 eine
</p>
            <pb facs="2084567_01601+1832_0121.tif"
                n="106"
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            <p>

               <lb/>106
</p>
            <p>

               <lb/>Summe von 2100 Rthlr. gegen Zinsen zu 4% und un-
<lb/>ter'm 10. Sept. 1808 eine Summe von 2087 Rthlr. 13 Stbr.
<lb/>3 Heller gegen Zinsen zu 5 vorn 100 erhalten.

<lb/>Bei einer am 14. Marz 1821 statt gehabten Erbtheilung
<lb/>willigten die Eheleute Charlier ein, daß sie für Kapital
<lb/>und Zinsen auf ihr Erbtheil-Conto zu belasten seyen.

<lb/>Die Kellcr'schen Miterben Eheleute Deusner und Kons.,
<lb/>behaupteten nun, daß Eheleute Charlier verbunden seien, bei
<lb/>der definitiven Theilung des Nachlasses die seit den Jahren
<lb/>1807 resp. 1808 rückständigen Zinsen obiger Kapitalien aus
<lb/>ihrem Erbantheile sich anrechnen zu lassen, zumal sie dies
<lb/>im Akte vom 14. Marz 1821 selbst anerkannt hatten. Ehe- 
<lb/>leute Charlier hingegen behaupteten, daß die fraglichen Zin- 
<lb/>sen über der Epoche von 5 Jahren hinaus verjährt seien.
<lb/>Eine Anerkennung dieser Zinsen könne in dem Akte vom
<lb/>14. Marz 1821 nicht gefunden werden, weil darin von
<lb/>rückständigen Zinsen keine Rede wäre und nur memorirt
<lb/>würde, daß die questionirten Kapitalien Zinsen trügen, ein
<lb/>solches Memoriren aber nicht geeignet wäre den Lauf der
<lb/>Prascription der Zinsen zu interrumpiren u. s. w.

<lb/>Durch Urtheil vom 20. Fcbr. 1830 nahm das K. L. G.
<lb/>zu Aachen an, daß die Eheleute Charlier, indem sie im
<lb/>Akte vom 14. Marz 1821 eingewilligt, daß sie für Ka- 
<lb/>pital und alle Zinsen, ohne Ausnahme auf ihr Erbtheil -
<lb/>Conto zu belasten, hierdurch auf die Verjahrungseinrede
<lb/>rücksichtlich der Zinsen verzichtet hatten und nach Art. 2221
<lb/>des B. G. B. damit nicht mehr gehört werden könnten.

<lb/>Die hiergegen eingelegte Berufung der Eheleute Charlier
<lb/>wurde aus einem ganz anderen als dem vom ersten Richter
<lb/>adoptirten Rechtsgründe verworfen, wie folgt:

<lb/>I. E. daß die von dem Bruder des Appellanten aus des- 
<lb/>sen Auftrag den 14. März 1821 ertheilte schriftliche Ein- 
<lb/>willigung, daß Letzterer wegen des Betrags von 2100 Thlr.
<lb/>aus einem Wechsel vom 29. April 1807 und von 2780 Thlr.
<lb/>13 V- Mark Aix aus einem Wechsel vom 10. Sept. 1808
<lb/>für Kapital und Zinsen auf seinen Antheil an der Ludwig
<lb/>Keller'schen Verlassenschaft belastet werde, von den gegen die
<lb/>Rechtsverbindlichkeit dieser Erklärung erhobenen Einwendun- 
<lb/>gen und dem Widerspruche, in welchem sie mit dem §. 10.
<lb/>des Erbrezesses von dem nemlichen Tage steht, abgesehen,
<lb/>kein Anerkenntniß eines bestimmten Zinsenbetrages enthält;
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0122.tif"
                n="107"
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            <p>

               <lb/>107
</p>
            <p>

               <lb/>Daß mithin nach Art. 1162 des B. G. 25. unter den
<lb/>übernommenen Zinsen auch nur diejenigen würden verstan- 
<lb/>den werden können, zu deren Entrichtung der Uebernehmer
<lb/>schon gesetzlich verpflichtet ist;

<lb/>Daß aber nach Art. 856 des 25. G. 25. von den der
<lb/>Collotion unterworfenen Erbschaftsgegensländen die Früchte
<lb/>oder Zinsen von dem Tage des Erbfalles an zur Berech- 
<lb/>nung kommen und der Art. 829 ausdrücklich auch diejenigen
<lb/>Summen für einen Gegenstand der Collotion erklärt, welche
<lb/>ein Miterbe der gemeinschaftlichen Masse verschuldet;

<lb/>Daß auf diese Art der Verzinsung die in Art. 2277 des
<lb/>B. G. B. eingeführle kürzere Verjährungsfrist nicht ange- 
<lb/>wendet werden darf, indem die Rechte des Miterben an einer
<lb/>noch ungetheilten Masse sich auf alles erstrecken, was sich
<lb/>von derselben in den Händen seiner Theilnehmer befindet,
<lb/>mithin auch auf die davon erfallenden Früchte und Zinsen,
<lb/>welche sofort, wie sie existent werden, als ergänzender Be-
<lb/>standtheil der noch unauseinandergesetzten Masse Zuwachsen;

<lb/>Daß es mithin ungegründet ist, wenn der Appellant be- 
<lb/>hauptet, hinsichtlich der von dem gemeinschaftlichen Erblas- 
<lb/>ser erhaltenen beiden Wechseldarlehne sich auf die einem je- 
<lb/>den dritten zustehende Einrede der fünfjährigen Zinsen-Ver- 
<lb/>jährung unbedingt berufen zu können; daß er vielmehr ge- 
<lb/>setzlich verbunden ist, sowohl die seit der Eröffnung der Erb- 
<lb/>schaft erfallene» Zinsen als diejenigen, welche er zu jener
<lb/>Zeit verschuldete, soweit diese nicht damals schon verjährt
<lb/>waren, bei der Theilung einzuwerfen; daß nun der Erblas- 
<lb/>ser den 2. Mai 1809 verstorben, und die Theilungsklage
<lb/>wider den Appellanten den 9. Januar 1829 erhoben wor- 
<lb/>den, daß derselbe mithin auch ohne Rücksicht auf die von
<lb/>den Appcllaten in Bezug genommene Erklärung vom 14.
<lb/>März 1821 durch das Erkenntniß der vorigen Instanz, wel- 
<lb/>ches ihn verurtheilt mit den schuldigen beiden Wechselkapi- 
<lb/>talien einen zwanzigjährigen Zinsenbetrag zu konferiren,
<lb/>nicht beschwert worden ist.

<lb/>II. Senat. Sitzung vom 17. November 1831.

<lb/>Advokaten: Müller — Schüler.
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Subhastation. Falliment des Subhastaten. Vorladung der Hypothekargläubiger. Stunde der Lizitation. Einrede der Arglist. Einspruch</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_01601+1832_0123--><p/>
            <p>

               <lb/>108
</p>
            <p>

               <lb/>Subhaftation. — Falliment des Subhastaten. —
<lb/>Vorladung der Hypothekargläudiger. — Stunde der
<lb/>Lizitation. — Einrede der Arglist. — Einspruch.

<lb/>Wenn der Subhastat während dem Subhastati-
<lb/>onsverfahren in Fallitzustand geräth und die
<lb/>Agenten der Masse binnen 14 Tagen des Zu- 
<lb/>schlages Einreden gegen die R e g e l m a s s i g k e i t
<lb/>des Verfahrens im Lizitations-Termin geltend
<lb/>machen wollen, so müssen sie gemäß §. 29
<lb/>nickt nur den betreibenden Gläubiger, und den
<lb/>Meistbietenden, sondern auch die sam m tli ch en
<lb/>Hypothekar-Gläubiger vo rlade n lassen.
<lb/>Durch das wahrend des Subhastati onsverfahrens
<lb/>und vor dem Zuschläge erfolgende Falliment
<lb/>des Subhastaten erleidet die Qualität des
<lb/>HypothekargläubigerS keinen Eintrag.

<lb/>Es begründet an und für sich keine Nichtigkeit
<lb/>der Lizitation, daß die zu derselben im Sub- 
<lb/>hastati onspatente bestimmte Stunde nicht ge- 
<lb/>na u b e o b a ch t e t w o r d e n i st.

<lb/>Die Behauptung, daß durch arglistiges Verfah- 
<lb/>ren des betreibenden Gläubigers die Konkur- 
<lb/>renz anderer Kaufliebhaber ab gewandt, und
<lb/>so der Zweck der Lizitation vereitelt und der
<lb/>Zuschlag von ihm erschlichen worden fey, bil- 
<lb/>det keine Einrede, welche im Sinne des §. 29
<lb/>der Subhastat ions-.Ordnung gegen die Regel- 
<lb/>mässigkeit des Verfahrens und beim Zuschläge
<lb/>gerichtet ist. Dieselbe kann daher nickt im Wege
<lb/>eines Einspruchs, sondern nur im Wege einer
<lb/>besondern Klage geltend gemacht und ver- 
<lb/>folgt werden.

<lb/>I. Fallitmasse von Jacob Lauterborn — U. Jacob
<lb/>Thanisch — Lambert Bernard Theys.

<lb/>Theys leitete gegen Lauterborn ein Subhastationsverfah-
<lb/>ren ein. Im Laufe desselben und vor der Lizitation er- 
<lb/>folgte die Fallitementserklärung des Subhastaten. Dessen- 
<lb/>ungeachtet bestand der Extrahent auf der Zwangsversteige- 
<lb/>rung, die am 3. Juli 1830 denn auch statt hatte. Nun legten
</p>
            <pb facs="2084567_01601+1832_0124.tif"
                n="109"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0124--><p/>
            <p>

               <lb/>109
</p>
            <p>

               <lb/>die Agenten der Fallitmasse sodann Jacob Thanisch am 9.
<lb/>desselben Monates als Hypothekar-Gläubiger des Lauterborn
<lb/>Einspruch mit Ladung des Extrahenten an das K. L. G.
<lb/>zu Trier ein um die Subhasiation aus dein Grunde annul-
<lb/>liren zu hören, weil ttens durch die Fallimentscrklärung
<lb/>von Laliterborn das Verfahren sistirt worden, sodann 2tcns
<lb/>weil der Friedensrichter, dessen Gerichtschreiber und der Op-
<lb/>posit selbst unmittelbar vor der Versteigerung erklärt hatten,
<lb/>daß selbige nicht statt finden würde. Hinsichtlich dieses letz- 
<lb/>tem Punktes erboten sich die Opponenten zum Beweise meh- 
<lb/>rerer von ihnen artikulirten Thatsachen. — Durch Urtheil
<lb/>des K. L. G. zu Trier vom 13. Januar 1831 wurden die
<lb/>Opponenten mit ihrer Opposition abgewiesen. Dieses Ur-
<lb/>thcil griffen die inzwischen an die Stelle der Agenten getre- 
<lb/>tenen provisorischen Syndike, sowie der Mit-Opponcnt Tha- 
<lb/>nisch durch das Rechtsmittel der Berufung an, welche je- 
<lb/>doch verworfen wurden wie folgt:

<lb/>I. E., daß nach der Bestimmung des §. 19. der Sub-
<lb/>Hastations-Ordnung vom 1. August 1822 alle Einreden ge- 
<lb/>gen die Zulässigkeit oder Gültigkeit des bis zum Licitations-
<lb/>Termin statt gehabten Verfahrens bei Verlust derselben in
<lb/>diesem Termin zu Protokoll gegeben werden müssen; daß
<lb/>aber nach Ausweis des Licitations-Protokolls vom 3. Juli
<lb/>1830 keine solche Einreden vorgebracht worden sind, mithin
<lb/>die in der Opposition vom 9. Juli 1830 geltend gemachten,
<lb/>sofern sie zu dem genannten gehören, nicht berücksichtigt
<lb/>werden können;

<lb/>Daß nach h. 29. desselben Gesetzes die Einreden gegen
<lb/>die Regelmässigkeit des Verfahrens im Licitations-Termin,
<lb/>und beim Zuschläge binnen 14 Tagen des Letztem mittelst
<lb/>einer dem betreibenden Gläubiger, dem Meistbietenden und
<lb/>den Hypothekar-Gläubigern zugestellten Ladung angebracht
<lb/>werden müssen, die Ladung vom 9. Juli 1830 aber nur
<lb/>an den Appellaten als Extrahenten des Verfahrens und
<lb/>Adjudikatar, nicht aber auch an die übrigen Hypothekar-
<lb/>Gläubiger ergangen, wie es, des Umstandes ungeachtet, daß
<lb/>der von den Appellanten erhobene Einspruch im gemeinsa- 
<lb/>men Interesse der Gläubiger des Falliments geschehen, er- 
<lb/>fordert wurde.

<lb/>Daß aber auch von der Unvollstandigkeit dieser prozessu- 
<lb/>alischen Einleitung abgesehen, und angenommen, daß die in
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0125.tif"
                n="110"
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            <p>

               <lb/>110
</p>
            <p>

               <lb/>der Ladung angeführten Oppositionsgründe unter die Kate- 
<lb/>gorie derjenigen Einreden zu ziehen seien von welchen in
<lb/>dem §. 29. die Rede ist, dieselben doch nicht dazu angethan
<lb/>sind, die Nichtigkeit des Verfahrens in Gemäßheit des tz. 32.
<lb/>a. A. O. zu begründen, indem erstlich die Qualität des Ap-
<lb/>pellaten als betreibenden Gläubigers durch die am 27. Mai
<lb/>1830 ausgesprochene und bis zum 1. Juli 1828 zurückge- 
<lb/>setzte Falliments-Eröffnung nicht aufgehoben ward, da durch
<lb/>Letztere die Kraft der Urtheile, auf deren Grund der Ap- 
<lb/>pellat die Subhastation ausgebracht hat, nicht alterirt wor- 
<lb/>den, es aber auf die in Folge dieser Urtheile genommene
<lb/>Jnscription des Appellaten bei Beurtheilung seiner Qualität
<lb/>nicht ankommt, weil er auch als nicht inscribirter Kreditor
<lb/>zur Ausbringung der Subhastation befugt war, seine Eigen- 
<lb/>schaft als inscribirter Gläubiger aber erst bei dem Eolloka-
<lb/>tionsverfahren hätte von Bedeutung werden können;

<lb/>Daß sodann auch zweitens zur Zeit des Urtheils vom
<lb/>27. Mai 1830 das Subhastations-Verfahren bis auf die
<lb/>Abhaltung des Licitations-Termins vorgeschritten, und na- 
<lb/>mentlich die Bekanntmachung des Letzter» an die Schuld- 
<lb/>ner, Eheleute Lauterborn, ordnungsmäßig geschehen war,
<lb/>für den Appellanten als Extrahenten des Verfahrens aber
<lb/>eine gesetzliche Nothwendigkeit nicht bestand, an die Agen- 
<lb/>ten der Fallitmasse des Schuldners Lauterborn dieselbe Be- 
<lb/>kanntmachung zu erneuern, er es vielmehr unter den einge- 
<lb/>tretenen Umständen abzuwarten hatte, ob und in welcher
<lb/>Art die gedachten Agenten die fernere Gerechtsame des
<lb/>Schuldners oder dessen Masse vorzunehmen für gut befin- 
<lb/>den würden;

<lb/>Daß auch der nachträglich von den Appellanten geltend
<lb/>gemachte Umstand, daß wie von ihnen behauptet worden,
<lb/>die Licitation, statt wie es im Subhastations-Patente vom
<lb/>20. März 1830 bestimmt war, um zwei Uhr Nachmittags
<lb/>statt zu finden, erst um halb vier oder um vier Uhr begon- 
<lb/>nen habe, die behauptete Nichtigkeit nickt zur Folge haben
<lb/>kann, da das Gesetz eine strenge Beobachtung der bestimm- 
<lb/>ten Stunde nirgends vorgcschriebcn hat, um so weniger aber
<lb/>die gerügte Differenz in der Zeit die Handlung selbst vizi-
<lb/>iren kann, als nicht einmal die Aufnahme der Stunde,
<lb/>mit welcher das Verfahren -in dem Licitations-Termin be-
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0126.tif"
                n="111"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0126--><p/>
            <p>

               <lb/>111
</p>
            <p>

               <lb/>gönnen hat, und in welcher der Zuschlag geschehen ist, in
<lb/>das Protokoll vorgeschrieben ist;

<lb/>Daß endlich die Behauptung der Appellanten, daß durch
<lb/>arglistiges Verfahren des Appellaten die Concurrenz anderer
<lb/>Kauslicbhaber abgewandt und so der Zweck der Licitation
<lb/>vereitelt und der Zuschlag von ihm erschlichen worden scy,
<lb/>keine Einrede darstellt, welche im Sinne des §. 29. l. e.
<lb/>gegen die Regelmässigkeit des Nersahrens und beim Zuschläge
<lb/>gerichtet ist, dieselbe daher auch nicht im Wege eines Ein- 
<lb/>spruchs, sondern im Wege einer bcsondern Klage geltend ge- 
<lb/>macht und verfolgt werden konnte;

<lb/>Daß aber auch von diesem Umstande abgesehen, auf den
<lb/>Vordersatz der ersten und auf die dritte derjenigen artikulir-
<lb/>ten Thatsachen, zu deren Beweise sich die Appellanten in
<lb/>ihrem Subsidiarantrage erboten haben, schon um deswillen
<lb/>keine Rücksicht genommen werden kann, weil solche keine
<lb/>von der Person des Appellaten ausgegangenen Thathand-
<lb/>lungcn befassen; der zweite Theil jenes ersten, und der
<lb/>zweite Bewcissatz, wonach der Appellat nämlich sowohl am
<lb/>Tage der Licitation, als auch am Morgen des Licitations-
<lb/>tages selbst zweien verschiedenen angeblichen Kausliebhaber
<lb/>auf deren Anfrage erklärt haben soll, daß die Versteigerung
<lb/>nicht Statt haben werde, um so weniger für geweigert ge- 
<lb/>halten werden können, die Schlußfolge zu begründen, welche
<lb/>die Appellanten daraus ziehen wollen;

<lb/>Daß es unter den Statt gehabten Verhältnissen sehr denk- 
<lb/>bar ist, daß der Appallat selbst bis kurz vor dem Termin
<lb/>die Absicht gehabt, daß die Licitation wegen des inzwischen
<lb/>gegen den Schuldner Lauterborn ausgebrochenen Falliments
<lb/>keinen Fortgang haben könne in jenen Aeußerungen daher
<lb/>rin unzweideutiger Beweis einer absichtlichen Täuschung nicht
<lb/>zu finden seyn würde.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verwirft der Königl. Rh. A. G. H. die gegen das Urtheil
<lb/>des Königl. Landgerichtes zu Trier vom 13. Januar 1831
<lb/>eingelegte Berufung unter Verurtheilung der Appellanten
<lb/>in die Kosten dieser Instanzen u. s. w.

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 28. Juni 1831.

<lb/>Advokaten: Hasenclever — Holthoff.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_01601+1832_0127.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Agio. Herzogthum Cleve</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_01601+1832_0127--><p/>
            <p>

               <lb/>Agio. — Herzogthum Cleve.

<lb/>In w elcher Münz-Sorte oder welchem Geldeswerth
<lb/>müssen in dem Herzogthum Cleve Kapitalien,
<lb/>welche in den Jahren 1757, 1758 u. 1762, ohne
<lb/>eine besondere Münz-Sorte oder Geldes werth s-
<lb/>Bestimmung, und bloß im Clevischen Gelde hcr-
<lb/>geschossen worden sind, dem Darleiher jetzt ob»
<lb/>rückbezahlt werden? —

<lb/>Kann der Darleiher auch selbst dann, wenn er wah- 
<lb/>rend mehr als 30 Jahre hindurch die Zinsen die- 
<lb/>ser Kapitalien in Silber Courant, den Reichs-
<lb/>thaler zu 60 Stüber Clevisch, empfangen hat,
<lb/>jezt noch forderen, daß ihm derClevische Reichs-
<lb/>thaler in Gold, der Friedrichsd'or zu 5 Clevi«
<lb/>sehe Reichsthaler oder dessen Werth, obrückbe- 
<lb/>zahlt werde? —

<lb/>Gemeinde Asperden — Erben Fonk.

<lb/>Die Nechtsvorfahren der Erben Fonk schoßen dem vorma- 
<lb/>ligen Amt, jetzigen Bürgermeisterei Asperden, mehrere Kapi- 
<lb/>talien in Clevischem Gelde vor. —

<lb/>Rthlr. Stbr. Teut.

<lb/>Das erste zufolg Schuldurkunde v. 7.

<lb/>Juli 1757 im Betrage von .... 936. 6. 4.

<lb/>Das zweite zufolg Schuldurkunde vom
<lb/>27. Oktob. 1758 im Betrage von. . . 456. „ „

<lb/>Und das dritte zufolg Schuldurkunde
<lb/>vom 30. März 1762 im Betrage von . 958. „ „

<lb/>Zusammen ausmachend 2350. 6. 4.

<lb/>Erben Fonk behaupten nun, diese der Gemeinde Asperden
<lb/>zu Last stehenden Kapitalsumme sey nebst den bis zum 23.
<lb/>December 1823 rückständigen Zinsen, wie aus der Anwei- 
<lb/>sung vom 30. Januar 1824 näher hervorgchc, von ihnen
<lb/>bis auf 25, 27 % und 50 Procent nachgelassen; anstatt aber,
<lb/>daß der nach Abzug dieses Nachlasses bleibende Betrag, der
<lb/>zufolge des Allerhöchsten Deklarations-Rescripts cke ck»to
<lb/>Berlin den 9. Mai 1765 auf % reduzirt die Summe von
<lb/>1946 Thaler 13 Sgroschen 10 Pf. betrage, nach diesem
<lb/>Allerhöchsten Rescripte in Gold, die Friedrichsd'or zu 5 Thlr.
<lb/>gerechnet, hätte ausbezahlt werden müssen, sey er nur in
</p>
            <pb facs="2084567_01601+1832_0128.tif"
                n="113"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0128--><p/>
            <p>

               <lb/>113
</p>
            <p>

               <lb/>Preuß. Court, ausbezahlt worden; demnach sey «her, da die
<lb/>Friedrichsd'ors zur Zeit jener Zahlung zu 7 RcichSthaler 26
<lb/>Stüber clevisch oder 5 Thlr. 22 Sgr. pr. Crt. standen, 305
<lb/>Thlr. 19 Sgr. 9 Pfg. pr. Crt. zu wenig gezahlt, und da
<lb/>dieser Betrag einen Kapital-Rückstand bilde, so müßten auch
<lb/>die Zinsen zu 3 % hievon bis zum Zahlungstage entrichtet
<lb/>werden. Die Erben Fonk belangten daher die Gemeinde
<lb/>Asperden am 15. Dczemb. 1828 bei dem König!. Landge- 
<lb/>richte zu Cleve auf Zahlung dieser 305 Thlr. 19 Sgr. 9
<lb/>Pfg. sammt Zinsen zu 3% vom 23. Dezemb. 1823. Zu- 
<lb/>gleich wurde von den Klägern bemerkt, daß zwar die er- 
<lb/>wähnten Obligationen an die verklagte Gemeinde zum Be-
<lb/>huf der Liquidation abgegeben worden, daß sie, die Klager,
<lb/>sich aber in ihrer ausgestellten Quittung ihr Recht ausdrück- 
<lb/>lich Vorbehalten hätten. Die verklagte Gemeinde bestritt
<lb/>zwar das erwähnte factische Verhaltniß nicht, stellte jedoch
<lb/>die Promulgation des bezogenen Dcklarationsrescripts vom
<lb/>9. Mai 1765, so wie dessen bisherige Anwendung in Ab- 
<lb/>rede und stellte die Behauptung auf, daß die fraglichen Ka- 
<lb/>pital-Forderungen vor länger als 50 Jahren in dem Wer-
<lb/>hältniß, wie sie jetzt wirklich zurückgezahlt seycn, reduzirt
<lb/>worden, so wie auch während desgleichen Zeitraums die Zin- 
<lb/>sen immer nur in gleichem Berhaltniß gezahlt seien, somit
<lb/>die Verjährung entgegen stehe. Die verklagte Gemeinde be- 
<lb/>hauptete ferner, die Klager hätten 3 andere Kapitalien von
<lb/>der jetzt verklagten Gemeinde auf die nemlicke Weise zurück- 
<lb/>gezahlt erhalten, und auch in Ansehung der jetzt fraglichen
<lb/>Kapitalien durch die wegen der Rückzahlung aufgenomme- 
<lb/>nen, von ihnen unterschriebenen Protokolle, den jetzt wirklich
<lb/>erhaltenen Betrag stillschweigend als richtig anerkannt. —
<lb/>Subsidiarisch aber trug die verklagte Gemeinde unter der
<lb/>Bemerkung, daß die ihr mitgethcilte Berechnung Unrichtig- 
<lb/>keiten enthalte, uud sie sich deshalb alle Einreden und Rechte
<lb/>Vorbehalte, den Klägern den Eid^ dahin an, daß weder sie
<lb/>selbst, noch auch, so viel sie wissen, ihre Erblasser die ur- 
<lb/>sprünglichen Gläubiger

<lb/>a) gewußt, oder eingewilligt haben, daß die streitigen 3
<lb/>Kapitalien im Gesammtbetrage von 2350 Rthaler 6 Stbr.
<lb/>4 Deut clevischen Geldes von den Ober-Behörden des vor- 
<lb/>maligen Amtes auf die Gesammtsumme von 1958 Thaler
<lb/>25 Stbr. 3 Deut preuß. Silbercourant reduzirt worden sind.
<lb/>Archiv 1. Abtheil. I6r Bd. 8
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0129.tif"
                n="114"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0129--><p/>
            <p>

               <lb/>114
</p>
            <p>

               <lb/>h) Die Zinsen dieser Kapitalien bis zu dem Jahre 1800
<lb/>über 30 oder auch über 20 Jahre lang ununterbrochen mit
<lb/>jährlichen 58 Thlr. 45 Stbr. 1 Deut preuß. Silbercourant
<lb/>empfangen haben.

<lb/>c) Im Jahre 1793 oder 1794 drei Kapitalien im Gesammt-
<lb/>betrage von 6,6 Reichsthlr. mit 513 Thlr. 20 Stbr. preuß.
<lb/>Silber-Courant von dem Amte Asperden zurückerhalten und
<lb/>angenommen haben. —

<lb/>Klägerischcr Seits bestritt man diese Aufstellung und ac-
<lb/>ceptirte den deferirten Eid.

<lb/>Das König!. Landgericht zu Cleve erkannte hierauf durch
<lb/>Urtheil vom 20. Mai 1829 Folgendes für Recht:

<lb/>Auf die Fragen 1) Ob das Allerhöchste Dcklarations-Re-
<lb/>script vom 9. Mai 1765 promnlgirt worden? 2) Ob das- 
<lb/>selbe an und für sich in der Art, wie die Klager es be- 
<lb/>haupten, anzuwenden? 3) Ob die verklagte Gemeinde in Be- 
<lb/>treff ihrer übrigen factischen Aufstellungen zum Beweise zu- 
<lb/>zulassen ?

<lb/>I. E., daß die Klager ihre Forderung an die Bürger- 
<lb/>meisterei Asperden auf drei von den letztem ausgestellten
<lb/>Schuldverschreibungen vom 7. Juli 1757, vom 27. Lktob.
<lb/>1758, und vom 25. März 1762 stützen, Inhalts derer die- 
<lb/>selbe ihnen die Kapitälsummcn von 936 Reichsthlr. 6 Stbr.
<lb/>4 Deut in clevischem schätzbaren Gelde, von 456 Reichsthlr.
<lb/>in clevischem Gelde, und von 958 Reichthlr. in clevischem
<lb/>Gelde schuldig geworden ist.

<lb/>I. E., daß die verklagte Bürgermeisterei Asperden ihre
<lb/>Verbindlichkeit zu der Zahlung jener den Klägern zustehen- 
<lb/>den Activ-Forderungen auch keineswegs in Abrede stellt, die- 
<lb/>selbe vielmehr nach Abzug eines ihr von den Klägern be- 
<lb/>willigten Rabats dem Nominal-Betrage nach bereits abge- 
<lb/>tragen haben, und daß demnach nur noch darüber zwischen
<lb/>den Parteien ein Streit obwaltet, ob, wie die Kläger be- 
<lb/>haupten, diese Zahlung in Gold, den Fricdrichsd'or zu 5
<lb/>Thlr. gerechnet, hätte geschehen müssen, oder'aber, wie die
<lb/>Bürgermeisterei Asperden vermeint, nur in preuß. Silber-
<lb/>Courant zu erfolgen brauchte.

<lb/>I. E., daß es jedoch an und für sich, und in Ermange- 
<lb/>lung einer speciellen, diesem widersprechenden gesetzlichen oder
<lb/>vertragsmäßigen Bestimmung zufolge der ausdrücklichen Vor- 
<lb/>schrift deS sowohl durch die vormalige Clevische Regierung
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0130.tif"
                n="115"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0130--><p/>
            <p>

               <lb/>115
</p>
            <p>

               <lb/>publizirten als auch in der neuen Edicten-Sammlung ab- 
<lb/>gedruckten Deklarations-Reskripts, betreffend die Publikation
<lb/>des Münzedikts vom 29. Marz 1764 &lt;Ie dato 9. Mai 1764
<lb/>Nro. XXII. Litt. a. durchaus nicht zweifelhaft sein kann,
<lb/>daß die Ablage der fraglichen, von der Bürgermeisterei As-
<lb/>perdcn den Klägern verschuldeten Kapitalien in Gold, den
<lb/>Friedrichsd'or zu 5 Thlr. pr. Crt. gerechnet, erfolgen muß,
<lb/>indem daselbst ausdrücklich verordnet worden ist, daß alle
<lb/>und jede Contrakte und Verbindungen so in dem Zeitraum
<lb/>zwischen dem 1. April 1757, und 1. Juni 1764 eingegan- 
<lb/>gen und entstanden sind, und entweder namentlich auf Stü- 
<lb/>bergeld oder in unbestimmten Ausdrücken überhaupt auf fran- 
<lb/>zösisches, holländisches, gutes gangbares oder coursirendes
<lb/>Geld lauten, ohne ausdrückliche Bestimmung der etwa frem- 
<lb/>den Münzsorten, worin das Geld gezählt oder die Wieder- 
<lb/>bezahlung verbrochen worden, und des Werthes, wonach
<lb/>dieselben berechnet, und folglich die Anzahl der Stücke die- 
<lb/>ser fremden Münzsorten zu beurtheilcn wäre, vom 1. Juni
<lb/>1765, dergestallt erfüllt werden sollen, daß für eine aus
<lb/>solchen Verbindungen schuldige Summe von 600 Reichsthlr.
<lb/>es sei in Silber oder Gold, jetzt die Summe von 500 Rthlr.
<lb/>in Golde, folglich für 6 Rthlr- 5 Rthlr., und zwar entwe- 
<lb/>der in guten Friedrichd'ors yach dem wiederhergestellten Münz- 
<lb/>füße zu 5 Rthlr., oder in anderen daselbst bezeichneten Gold- 
<lb/>stücken nach dem eben daselbst bestimmten Curse, bezahlt
<lb/>werden sollen.

<lb/>I. E., daß hiergegen beklagterseits die Behauptung auf- 
<lb/>gestellt wird, daß die Kläger sich aus dem Grunde mit Sil- 
<lb/>ber-Courant begnügen müßten, weil das vorhin erwähnte
<lb/>Deklarations-Reskript vom 9. May 1765 auf Gemeindc-
<lb/>schulden niemals zur Anwendung gekommen sei, daß viel- 
<lb/>mehr die hier in Rede stehenden Kapitalien, wie alle übri- 
<lb/>gen Schulden der Gemeinden durch eine besondere Kommis- 
<lb/>sion in der Art nach dem Verhältnisse von 6 zu 5 in Sil- 
<lb/>ber-Courant reduzirt worden seycn, daß das zuerst erwähnte
<lb/>Kapital auf die Summe von 780 Thlr. 2 Sgr. 9 Pfg.,
<lb/>das 2te Kapital auf 386 Thlr. und das 3te Kapital auf
<lb/>798 Thlr. 10 Sgr. festgesetzt worden sei, daß auch die Klä- 
<lb/>ger die Zinsen dieser Kapitalien in preuß. Silber-Courant
<lb/>erhoben, und endlich drei andere Kapitalien zu Lasten der Ge-


<lb/>8 * .
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0131.tif"
                n="116"
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            <p>

               <lb/>116
</p>
            <p>

               <lb/>meinde Asperden von derselben nach dem Verhältnisse von
<lb/>6 zu 5 in preuß. Silber-Courant abgelegt erhalten hätten.

<lb/>I. E., daß jedoch die beiden zuletzt erwähnten von der
<lb/>verklagten Bürgermeisterei Asperden ausgestellten Behaup- 
<lb/>tungen, auch selbst bei voraus gesetzter Wahrheit derselben,
<lb/>als durchaus unerheblich erscheinen, indem, was zunächst
<lb/>den Umstand betrifft, daß die Zinsen stets in preuß. Silber-
<lb/>Courant bezahlt worden sein sotten, dadurch bei der in dem
<lb/>gegenwärtigen Falle vorliegenden entgegengesetzten gesetzlichen
<lb/>Bestimmung die Verbindlichkeit her Klager auch die Kapi- 
<lb/>tal-Forderungen in preuß. Silber-Courant anzunehmen, kei- 
<lb/>neswegs rechtlich würde haben begründet werden können,
<lb/>dann aber, anlangend die Behauptung, daß die Klager an- 
<lb/>dere denselben von der verklagten Gemeinde Asperden ver- 
<lb/>schuldeten Kapitalien ebenfalls in Silber-Courant sich von
<lb/>derselben haben zurückzahlen lassen, sich nicht absehen läßt,
<lb/>wie dadurch für die letztern die Befugniß hätte erwachsen
<lb/>können, nun auch die hier in Rede stehenden Kapitalien in
<lb/>gleichen Münzsorten abzulegen.

<lb/>I. E., daß dahingegen der verklagten Bürgermeisterei
<lb/>Asperden, wenn dieselbe behauptet, daß das ofterwähnte De- 
<lb/>klarations-Reskript vom 9, Mai 1765 auf Schulden der Ge- 
<lb/>meinden überhaupt und insbesondere aber auf die hier in
<lb/>Rede stehenden Forderungen der Klager keine Anwendung
<lb/>finde, sondern daß diese vielmehr durch eine besondere Kom- 
<lb/>mission auf beziehungsweise 780 Thlr. 2 Sgr. 9 Pfg.,
<lb/>380 Thlr. und 798 Thlr. 10 Pfg. reduzirt worden seien,
<lb/>derselben der Beweis dieser ihrer von den Klagern wider- 
<lb/>sprochenen Einrede obliegt.

<lb/>I. E-, daß verklagterseits nun zwar auch noch eingewen- 
<lb/>det worden ist, daß in dem, in den beiden Licitations-Ter-
<lb/>minen vom 28. April und 23. Juni 1823 geführten, und
<lb/>von der Wittwe Fonk so wie von Theodor Fonk unterschrie- 
<lb/>benen Protokolle die Gesammtsumme der Forderungen den
<lb/>Klägern auf 1958 Thlr. 12 Sgr. 8 Pfg. angesetzt, und die- 
<lb/>ser Betrag folglich stillschweigend als der richtige von den- 
<lb/>selben anerkannt worden sei;

<lb/>I. E., daß jedoch in den beiden erwähnten Licitations-
<lb/>Terminen es sich nicht davon handelt, in welchen Münzsor- 
<lb/>ten die Forderungen der Kläger abgetragen werden sollten,
<lb/>sondern bloß davon, welchen Betrag die Kläger an ihren
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0132.tif"
                n="117"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0132--><p/>
            <p>

               <lb/>117
</p>
            <p>

               <lb/>Kapitalien, fo wie an dem Zinsenrückstand der letztern schwin- 
<lb/>den lassen wollten, und daß es sich datier wohl von selbst
<lb/>versteht, daß der nach Abzug des von den Klägern bewil- 
<lb/>ligten Rabats denselben zu zahlende Betrag in denselben
<lb/>Münzsorten ihnen gezahlt werden muß, in welchen die ur- 
<lb/>sprüngliche^ Schuld, wäre überhaupt kein Rabat bewilligt
<lb/>worden, hatte abgetragen werden müssen.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>gibt das König!. Landgericht, bevor dasselbe in der Sache
<lb/>schließlich erkennt, der verklagten Bürgermeisterei Asperden
<lb/>aus, rechtlich zu erweisen, daß das Deklarations-Rescript
<lb/>vom 9. Mai 1765, und insbesondere der Abschnitt XXll.
<lb/>desselben auf Gemeinschulden überhaupt keine Anwendung
<lb/>finde, oder aber, daß insbesondere die Kapital-Forderungen
<lb/>der Kläger aus den Schulddokumenten vom 7. Juli 1757
<lb/>vom 27. Oktober 1758 und vom 25. März 1762 durch eine
<lb/>angeordnete Kommission oder auch sonst mit Genehmigung
<lb/>der Kläger auf die Summe von beziehungsweise 786 Thlr.
<lb/>2 Sgr.'st Pfg., 386 Thlr., und 798 Thlr. 16 Sgr preuß.
<lb/>Silber-Courant reduzirt und festgesetzt worden sind. —

<lb/>Die Gemeinde ASperden ergriff gegen dieses Urtheil die
<lb/>Berufung, die Kläger appcllirten incidenter, und der A.
<lb/>G. H. erließ hierauf folgendes

<lb/>Urtheil:

<lb/>I. Gr., auf die Hauptbcrufung, daß die Appellantin in
<lb/>den früheren Verhandlungen nachgegeben hat, daß die Ap-
<lb/>pellaten bei der geschehenen Kapitalablage in dem Geld-
<lb/>werthe ad 6 Rthlr. clevisch gegen 5 Thlr. pr. Court, ihre
<lb/>Rechte auf den von ihnen behaupteten höhern Geldwerth sich
<lb/>Vorbehalten haben;

<lb/>I. E., daß dieser höhere Geldwerth, nämlich 6 Rthaler
<lb/>clevisch zu 5 Thlr. in Gold sich offenbar aus dem Deklara-
<lb/>tions-Rescripte vom 9. Mai 1765 Art. 22 ergibt; daß an
<lb/>der gehörigen Verkündigung dieses Gesetzes um so weniger
<lb/>gezweifelt werden kann, da sich solches in ältern und neuern
<lb/>Gesetzsammlungen befindet;

<lb/>I. E., daß die Einrede der Appellanti», als müsse der
<lb/>Geldwerth des Kapitals nach demjenigen« der bei der Zin-
<lb/>smzahlung angenommen worden ist, beurtheilt werden, auf
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_01601+1832_0133.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Filiation. Beweis</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_01601+1832_0133--><p/>
            <p>

               <lb/>118
</p>
            <p>

               <lb/>einem offenbaren Jrthum beruht, weil daraus, das ein Gläu- 
<lb/>biger die vor und nach fälligen Zinsen in dem jedesmaligen
<lb/>laufenden Geldfuß annimmt, nicht gefolgert werden darf,
<lb/>daß er auf sein Recht, bei der Ablage des Kapitals den
<lb/>nämlichen Gcldwerth rückzufordcrn, den er hergeliehen hat,
<lb/>verzichtet haben sollte;.

<lb/>I. E&gt;, daß cs noch nicht zur Frage kömmt, ob das eben
<lb/>bezogene Gesetz auf Gemeindeschulden anwendbar sei, weil
<lb/>der Appellantin über die von ihr behauptete Unanwendbar-
<lb/>keit desselben in dem Urthcile wovon rc. der Beweis aufgegeben
<lb/>worden ist;

<lb/>I. E. auf dieJncident-Bcrufung: daß die Appella-
<lb/>ten und Incident-Appellanten sich zur Rechtfertigung dersel- 
<lb/>ben vergebens auf die Gründe berufen, welche in der La- 
<lb/>dung vom 15. Dczemb. 1828 enthalten sind, indem alle
<lb/>diese Gründe Wegfällen, wenn der im Urtheile wovon rc. der
<lb/>Appcllantin aufgcgebcnc Beweis geliefert würde: daß das
<lb/>Deklarations-Rescript vom 9. May 1765 und insbesondere
<lb/>der Abschnitt 22 desselben auf Gemeindeschulden überhaupt
<lb/>keine Anwendung finde, oder aber, daß insbesondere die
<lb/>Kapitalforderungen der Klager aus den Schulddokumentcn
<lb/>vom 7. Juli 1757, vom 27. Oktob. 1758, und vom 25.
<lb/>März 1762 durch eine angeordnete Kommission oder auch
<lb/>sonst mit Genehmigung der Kläger auf die Summe von
<lb/>Beziehungsweise 780 Thlr. 2 Sgr. 9 Pfg., 380 Thlr. und
<lb/>798 Thlr. 10 Sgr. preuß. Silber-Courant, reduzirt und
<lb/>festgesetzt worden sind.

<lb/>Aus

<lb/>diesen und den im Urtheile wovon rc. enthaltenen Gründen,
<lb/>erkennt der Königl. Rh. A. G. H. für Recht; verwirft so- 
<lb/>wohl die Haupt- als Incident-Berufung gegen das Urtheil
<lb/>des Königl. Landgerichts zu Cleve vom 20. Mai 1829, ver-
<lb/>urtheilt die appellantische Gemeinde in die Kosten dieser In- 
<lb/>stanz u. s. w.

<lb/>N. Senat. Sitzung vom 3. März 1831.

<lb/>Advokaten: Schüler — Klein.

<lb/>Filiation. — Beweis.

<lb/>Wer einen gesetzlichen Titel der Filiation für

<lb/>sic^hat, braucht nicht zu beweisen, daß er seit
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_01601+1832_0134.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Einrede des nicht erfüllten Kontraktes</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_01601+1832_0134--><p/>
            <p>

               <lb/>119
</p>
            <p>

               <lb/>seiner Geburt in dem Besitze deS Standes ei«

<lb/>nes legitimen Kindes gewesen sei. —

<lb/>Schrodt — Schrodt.

<lb/>Nach einem Geburtsakte vom 13. Fructidor XI. Jahrs
<lb/>oder 31. August 1803 hat die Anna Katharina Zängerle ei- 
<lb/>nen Sohn geboren, welcher mit dem Namen Petrus Zan-
<lb/>gerle in dem besagten Akte bezeichnet ist.

<lb/>Unbestrittener Massen war zu jener Zeit eine Anna Ca-
<lb/>tharina Zängerle mit Hubert Schrodt in Bittburg verehlicht.

<lb/>Späterhin trat ein gewisser Peter Schrodt mit der Be- 
<lb/>hauptung auf, daß er der in dem bezogenen Geburtsakte
<lb/>bczcichnete Sohn, und seine Mutter die Ehefrau des Hubert
<lb/>Schrodt gewesen sey.

<lb/>Da diese Behauptung von den Eheleuten Schrodt kon-
<lb/>testirt wurde, so erbot Peter Schrodt sich zum Beweise jener
<lb/>beiden Thatsachen. Durch Urtheil vom 17. Juni 1830 legte
<lb/>das Königl. L. G. zu Trier dem Peter Schrodt nicht nur
<lb/>den desfalsigen, sondern noch den weitern Beweis auf, daß
<lb/>er seit seiner Geburt in dem Besitze des Standes eines le- 
<lb/>gitimen Kindes des Hubert Schrodt und der Anna Eatha-
<lb/>rina Zängerle gewesen sei.

<lb/>Auf Berufung des Peter Schrodt wurde dieses Urtheil
<lb/>in Ansehung der letzten Beweis-Auflage reformirt, weil wenn
<lb/>seine und der im Geburtsakte angegebenen Mutter Identi- 
<lb/>tät seststehe, es dem Appellanten bei dem Dasein des Ge- 
<lb/>burtsaktes an einem gesetzlichen Titel zur Filiation nicht
<lb/>weiter gebreche. —

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 10. August 1831.

<lb/>Advokaten: Holthoff — Gade.

<lb/>Einrede des nicht erfüLten Kontraktes.

<lb/>Stahl — Spitz.

<lb/>Bei zweiseitigen Verträgen wird die Leistung des einen
<lb/>Kontrahenten durch die des andern Theils bedingt und nur
<lb/>derjenige Kontrahent kann auf Erfüllung oder Entschädigung
<lb/>klagen, welcher seinerseits den Vertrag erfüllt hat. Dem
<lb/>aus dem Vertrage belangten Gegenkontrahenten ist aber
<lb/>durch die Einrede des nicht erfüllten Kontraktes das Mittel
<lb/>gegeben, sich gegen die Klage so lange zu schützen, als der
</p>
            <p>

               <lb/>*
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_01601+1832_0135.tif"
             n="120"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Beschlagnahme von Grundstücken. Verkauf von Früchten auf dem Halm. Ansteigerer. Nichtigkeitserklärung. Schadenersatz</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_01601+1832_0135--><p/>
            <p>

               <lb/>120
</p>
            <p>

               <lb/>klagende Theil sich der ihm selbst obliegenden Verbindlich- 
<lb/>keiten noch nicht entledigt hat. Dieses Schutzmittel ist von
<lb/>der Bcfugniß eines jeden Kontrahenten, die Resolution des
<lb/>Vertrages wegen Nichterfüllung desselben von Seiten des
<lb/>andern Theils zu begehren, völlig unabhängig, und grade in
<lb/>dem Falle wirksam zu gebrauchen, wenn der Verklagte die
<lb/>Auflösung des Vertrages nicht fordert, sondern bei dem Ver- 
<lb/>trage stehen bleiben und seine Gegenleistung so lange zurück-
<lb/>halten will, bis der Klager seinen Verbindlichkeiten nachge-
<lb/>kominen.

<lb/>1. Senat. Sitzung vom 16. August 1831.

<lb/>Advokaten: Stupp — Bauerband.

<lb/>Beschlagnahme von Grundstücken. — Verkauf von
<lb/>Früchten auf dem Halm. — Ansteigerer. — Nichtig- 
<lb/>keitserklärung. — Schadenersatz.

<lb/>Dev Gläubiger erhält durch den §. 8. der Subha -
<lb/>stationsordnung nicht die Befugniß, die Früchte
<lb/>des in Beschlag genommenen Grundstückes aus
<lb/>dem Halme verkaufen zu lassen.

<lb/>Der Ansteigerer ist vor der gemäß tz. 34. der S. O.
<lb/>an ihn erfolgten Räumung zu keinen Besitz- 
<lb/>hand l u n g e n, mithin auch nicht zum Früchten-
<lb/>verkauf ermächtigt.

<lb/>Die Unmöglichkeit, den Vollzug desVerkauss wie- 
<lb/>der aufzuheben, steht der Nichtigkeitserklärung
<lb/>desselben nicht entgegen, sondern verpflichtet
<lb/>nur zum Schadenersatz.

<lb/>Schmitz — Paffrath.

<lb/>Gegen den Andreas Schmitz waren mehrere demselben ge- 
<lb/>hörige Grundstücke im Zwangswege verkauft und von Paff- 
<lb/>rath angesteigert worden. Dieser ließ in der doppelten Ei- 
<lb/>genschaft als Ansteigerer und Hypothekargläubiger den 7ten
<lb/>Juli d. I. ankündigen, daß die noch uneingeärnteten Früchte
<lb/>jener Grundstücke den 12. des näml. Monates Morgens um
<lb/>11 Uhr öffentlich an den Meistbietenden auf dem Gemein- 
<lb/>deplatz zu Mündelheim versteigert werden sollten. Ein im
<lb/>Präsidialverfahren angebrachtes Stundungsgesuch des Schmitz
<lb/>wurde an'dem zu dem Verkauf bestimmten Tage verwor-
</p>
            <pb facs="2084567_01601+1832_0136.tif"
                n="121"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0136--><p/>
            <p>

               <lb/>121
</p>
            <p>

               <lb/>fen, und da hierüber die dazu bestimmte Stunde fruchtlos
<lb/>verstrichen war, auf den Grund einer nachträglichen Anzeige
<lb/>um 6 Uhr Abends mit der Versteigerung verfahren.

<lb/>Schmitz klagte jetzt vor dem Königl. L. G. zu Düsseldorf
<lb/>auf die, Vernichtung des Verkaufs und die Berurtheilung
<lb/>des Paffrath zum Schadensersatz:

<lb/>1. weil der §. 6. der S. O. wenigstens einen proviso- 
<lb/>risch vollstreckbaren Titel voraussetze, mit welchem
<lb/>Paffrath nicht versehen gewesen.

<lb/>2. weil der Verkauf mit Verletzung der gesetzlichen For- 
<lb/>men, besonders der A. A. 629 und 630 der B. P.
<lb/>O- erfolgt, und die Stunde desselben beliebig abge- 
<lb/>ändert worden sey.

<lb/>Den ersten Grund erklärte die zweite Kammer des K. L.
<lb/>G. in ihrem Urtheil vom 30. Juli d. I. für unhaltbar,
<lb/>weil Paffrath als anerkannter Ansteigerer und inscribirter
<lb/>Gläubiger zum Verkauf durch den §. 8. der S. O. befugt
<lb/>gewesen. Hinsichtlich des zweiten glaubte sie die Art. 629.
<lb/>u. ff. der ffi. P. O. zwar auf den angeführten Z. 8. der
<lb/>S. O., als nicht durch dieselbe aufgehoben, beziehen zu
<lb/>müssen, hielt indeß, da jene Artikel keine Nichtigkeitsstrafe
<lb/>aussprechen, wegen Art. 1030 und außerdem, weil der Ver- 
<lb/>kauf seine Vollziehung erhalten habe, und gegen die in gu- 
<lb/>tem Glauben befindlichen und in dem Prozeß nicht mitge- 
<lb/>hörten Ankäufer nicht ausgehoben werden könne, nur eine
<lb/>Schadcnsersatzklage für begründet, welche sie dem Schmitz
<lb/>in dem verfügendem Theile des Urtheils vor dem gehörigen
<lb/>Richter in gesetzlicher Weise anzubringen überließ, indem sie
<lb/>in der Hauptsache die Nichtigkeitsklage als unbegründet ver- 
<lb/>warf, und den Kläger in die Kosten verurtheilte.

<lb/>Hiergegen legte derselbe Berufung ein, und der Appellat
<lb/>ergriff die Jncidentberufung, wegen der von dem vorigen
<lb/>Richter den Appellanten vorbehaltenen Entschädigungsklage.

<lb/>Es erging von dem A. G. H. das nachstehende reforma-
<lb/>torische

<lb/>Urtheil:

<lb/>I. E. daß der Art. 520 des Civ. G. B. die auf dem
<lb/>Halme stehenden Früchte für ihrer Natur nach unbeweglich,
<lb/>mithin für einen Theil des Grundstückes erklärt;

<lb/>Daß die Art. 626 — 635 der Civ. P. O. hiervon nur
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0137.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0137--><p/>
            <p>

               <lb/>122
</p>
            <p>

               <lb/>insoweit abgehen, als sie unter den besonders dazu vorge- 
<lb/>schriebenen Formen den Zwangsverkauf derselben zum Vesten
<lb/>der Gläubiger verstatten;

<lb/>Daß diese- Befugniß indeß nach dem aus den Art. 688
<lb/>u. 689 der B. P. O. entnommenen §. 8 der S. O. auf- 
<lb/>hört, wenn die Beschlagnahme zum Zweck des Zwangsver- 
<lb/>kaufs dem Besitzer bekannt gemacht worden ist;

<lb/>Daß die angeführten Bestimmungen den Gläubigern nur
<lb/>das Recht geben, die auf dem Halm stehenden Früchte ein-
<lb/>arnten und verkaufen zu lassen;

<lb/>Daß in diesem Fall auch der Grund wegsiel, aus welchem
<lb/>das Gesetz den Verkauf auf dem Halme gestattet; indem der
<lb/>Zweck desselben ist, das heimliche Einarnten und Verbringen
<lb/>der Früchte, welche von dem Schuldner als Theil des Grund- 
<lb/>stückes besessen worden, zu verhüten, und dem Gläubiger das
<lb/>Befriedigungsmittel des Zwangsverkauss zu gewahren, ohne
<lb/>ihm durch das vorherige Einarnten eine sonst ungelassige
<lb/>Veränderung des zwangsweise zu verkaufenden Gegenstandes
<lb/>und eine Besitzhandlung in Beziehung auf das Grundstück
<lb/>selbst zu verstatten; während dagegen bei erfolgter Beschlag- 
<lb/>nahme des letzteren der Schuldner den Besitz, wenn ihm der- 
<lb/>selbe belassen wird, nur als verantwortlicher Sequester fort- 
<lb/>setzt, mithin hier weder ein gleich dringendes Bedürfniß
<lb/>vorhanden ist, gegen das heimliche Verbringen der Früchte
<lb/>sicher zu stellen, noch das in dem ersteren Falle bestehende
<lb/>Hinderniß der Handlung des Einärntens statt findet;

<lb/>Daß die vor dem Gesetz dem Gläubiger zur Erlangung
<lb/>seiner Befriedigung eingeräumten Befugnisse nicht ausge- 
<lb/>dehnt, und nach Willkühr auf andere als die vorgeschriebene
<lb/>Weise ausgeübt werden dürfen, daß es dem Appellaten als
<lb/>Hypothekargläubiger daher auch nicht freistand, den gesetzlich
<lb/>ihm erlaubten Verkauf nach vorheriger Einärntung in einen
<lb/>Verkauf auf dem Halm zu verwandeln, welcher seiner Na- 
<lb/>tur nach ein gewagtes Geschäft, und deshalb als Exekutions-
<lb/>mittel nur ausnahmsweise gestattet ist;

<lb/>Daß Appellat zufolge des Verkaufsprotokolles zwar gleich- 
<lb/>zeitig als Ansteigerer handelte;

<lb/>Daß aber der Ansteigerer nach §. 34 der S. O. die Räu- 
<lb/>mung der Grundstücke von dem Schuldner erst nach zuge- 
<lb/>stellter Ausfertigung des Versteigerungsprotokolles verlangen
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_01601+1832_0138.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Stadtkölnische Statuten. Theilungsklage. Gläubiger</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_01601+1832_0138--><p/>
            <p>

               <lb/>123
</p>
            <p>

               <lb/>kann, mithin auch früher als Besitzer über die Früchte zu
<lb/>verfügen nicht berechtigt ist;

<lb/>Daß Appellat weder diese Zustellung noch die an ihn be- 
<lb/>wirkte Räumung behauptet hat;

<lb/>Daß die Unmöglichkeit, den Verkauf faktisch rückgängig
<lb/>zu machen, keinen Rechtsgrund darbietct, die Nichtigkeitser- 
<lb/>klärung desselben zu versagen; daß vielmehr in dem Falle
<lb/>derselben die Verbindlichkeit des Appellaten zum Schaden- 
<lb/>ersatz eintrilt, welche im allgemeinen schon jetzt als Folge
<lb/>der Nichtigkeitserklärung wider denselben ausgesprochen wer- 
<lb/>de» muß; daß hiernach die Jncidentberufung sich als unge- 
<lb/>rechtfertigt erledigt.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der Königs. A. G. H. für Recht, hebt unter Ver- 
<lb/>werfung der Jncidentberufung das Urtheil des König!. L. G.
<lb/>zu Düsseldorf vom 30. Juli 1831 aus, erklärt an dessen
<lb/>statt der den 12. Juli d. I. auf Anstehen des Appellaten
<lb/>auf den wider den Appellanten subhastirten Aeckern vorge- 
<lb/>nommenen Verkauf von Früchten auf dem Halm für nich- 
<lb/>tig, verurtheilt den ersteren zum Ersatz des dadurch verur- 
<lb/>sachten Schadens, dessen Nachweisung im besonderen Ver- 
<lb/>fahren dem Appellanten Vorbehalten bicibt, legt dem Appel- 
<lb/>laten die Kosten beider Instanzen zur Last, und verordnet
<lb/>die Zurückgabe der erlegten Succumbenzstrafe.

<lb/>II. Senat. Sitzung vom 1. Oktober 1831.

<lb/>Advokaten: Dewies — Sch öl er.

<lb/>, Stadtkölnische Statuten. — Theilungsklage —
<lb/>Gläubiger.

<lb/>Der Kreditor eines Kindes ist nicht befugt, den
<lb/>letztlebenden der Eltern, die unter den Statu- 
<lb/>ten der Stadt Köln geheirathet haben, zur sta- 
<lb/>tutarischen Theilung anzuhalten.

<lb/>Am wenigsten in dem Falle, wo der Verstorbene
<lb/>der Eltern ein Testament errichtet hat, worin
<lb/>er seinem Gatten einen gewissen Antheil seines
<lb/>Vermögens vermachte. —

<lb/>Anna Gertrud Simons, Wittwe Paul Jos. Nol«
<lb/>den u. Konsorten. — Gottfried Muck.
</p>
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                n="124"
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            <p>

               <lb/>124
</p>
            <p>

               <lb/>Gottfried Muck belangte im Fahr 1830 die Wittwe des
<lb/>Paul Joseph Nolden, und die übrigen Kinder dieser Ehe- 
<lb/>leute auf Theilung des Nachlasses des verstorbenen Paul Jos.
<lb/>Nolden vorbehaltlich der der besagten Wittwe daran zustehen- 
<lb/>den Leibzucht. Cr stützte diese Klage darauf, daß er Gläu- 
<lb/>biger des Joh. Bapt. Nolden scy, daß die durch den Tod
<lb/>des Paul Jos. Nolden dessen Kindern angefallene Hinterlas- 
<lb/>senschaft noch ungeteilt sei, und daß er also nach dem Art.
<lb/>1166 des B. ,G. B. diese Theilung zu provoziren berech- 
<lb/>tiget sei.

<lb/>Die Beklagten stellten dieser Klage entgegen: Der Gläu- 
<lb/>biger eines der Kinder könne den letztlebenden der Eheleu- 
<lb/>te nach den alten Stadtkölnischen Gesetzen, als unter wel- 
<lb/>cher Gesetzkraft Paul Jos. Nolden sich mit Anna Gertrud
<lb/>Simons verhcirathet habe, nicht zur statutarischen Theilung
<lb/>provociren, denn die Statuten gestatteten dieses Recht den
<lb/>Kindern ausschließlich, und ein Gläubiger sei um so weni- 
<lb/>ger befugt, hierauf Anspruch zu machen, als eine solche Pro- 
<lb/>vokation zugleich Entsagungen auf die dem Kinde zustchenden
<lb/>Rechte in sich enthalte, ein Kreditpr aber zu solchen Entsa- 
<lb/>gungen nicht befugt feie;

<lb/>Hiezu komme aber noch der Umstand, daß Paul Jos. Nol- 
<lb/>den ein Testament errichtet und seinen Kindern verboten
<lb/>habe, seine hinterlassene Wittib auf Theilung zu provociren
<lb/>(Art. 12 der Stadtkölnischen Statuten).

<lb/>Auch von keiner Theilung aus gesellschaftlichen Grund- 
<lb/>sätzen, die der Kläger zu bezwecken schien, könne hier Rede
<lb/>sein, weil nicht nur der Art. 12 der Statuten solche unter- 
<lb/>sage, sondern weil auch gleich nach dem Tod des Paul Jos.
<lb/>Nolden ein Inventar errichtet worden, somit dieser Klage
<lb/>die Exceptio tua non interest entgegen stehe;

<lb/>Sie trugen daher an, den Kläger zur Anhebung der Klage
<lb/>als unbefugt zu erklären, subsidiarisch dieselbe als unstatthaft
<lb/>zu verwerfen mit Verurtheilung des Klägers in die Kosten.

<lb/>Durch Urtheil vom 24. März 1830 verordnete das König!.
<lb/>Landgericht zu Köln die Theilung der Hinterlassenschaft des
<lb/>verstorbenen Paul Jos. Nolden, mit Vorbehalt der der Wit- 
<lb/>tib desselben daran zustehender Leibzucht, ernannte Sachver- 
<lb/>ständige zur Abschätzung u. sw-

<lb/>Gegen dieses Urtheil ergriffen die Wittwe Paul Jos. Nol-
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0140.tif"
                n="125"
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            <p>

               <lb/>125
</p>
            <p>

               <lb/>den und deren Kinder die Berufung und erwirkten folgen- 
<lb/>des reformatorische

<lb/>U r t h e i l:

<lb/>I. E. daß der Appellat als Gläubiger des verstorbe- 
<lb/>nen Johann Baptist Karl Nolden die Appellanten aufThei-
<lb/>lung der Hinterlassenschaft des ebenfalls verstorbenen Paul
<lb/>Joseph Nolden belangte.

<lb/>Daß beide Theile darin einverstanden sind, daß Paul
<lb/>Joseph Nolden mit der Appellantinn, Anna Gertrud Si- 
<lb/>mon, seiner Wittwe, unter den Rechten der Stadrkölnischen
<lb/>Statute geheirathet war; und also die Gütergemeinschaft
<lb/>dieser Eheleute und die davon abhangenden ehelichen Vor- 
<lb/>theile des Letztlebenden nach diesen Rechten zu beurtheilen seien.

<lb/>Daß nach dem 12., 13. u. 14. Art. der Stadtkölnischen
<lb/>Statute der Letztlebende, welcher, wie der 12. Art. sich aus- 
<lb/>drückt: „soll bleiben sitzen gerast und gerecht in allen Erben,
<lb/>Erbrenten und Gütern, da die Eheleute mit gesamender
<lb/>Hand angeschrieben stünden beweglich und unbeweglich,"
<lb/>völlige und freie Gewalt über das bewegliche Vermögen be- 
<lb/>hielt; in dem gemeinschaftlichen unbeweglichen Vermögen,
<lb/>in den Erben und Erbrenten hingegen dem Letztlebenden der
<lb/>lebenslängliche Nießbrauch und ein von dessen Schulden freies
<lb/>Eigenthum den Kindern unter der Bedingung zugesichert
<lb/>war, in sofern die Kinder des beweglichen Vermögens,
<lb/>welches die letzte Hand hinterlaßt, sich nicht annehmen noch
<lb/>unterwinden; daß also alles Erbrecht der Kinder in dem be- 
<lb/>weglichen Vermögen beider Eltern dem Tode des Letztleben- 
<lb/>den, und die Wirkung eines von den Schulden des Letztle- 
<lb/>benden freien Erbrechts in dem gemeinschaftlichen unbeweg- 
<lb/>lichen -Vermögen zugleich der willkürigen Bedingung (con- 
<lb/>ditio potestativa), in sofern die Kinder des von dem Letzt- 
<lb/>lebenden hinterlassenen beweglichen Vermögens sich nicht an- 
<lb/>nehmen noch unterwinden, überlassen, und unter letzterer
<lb/>Rücksicht die Anschreinung der Kinder an solche Erben und
<lb/>Erbrenten als Mittel deren Eigenthum zu übertragen, vor
<lb/>dem Tode des Letztlebenden in dem 13. und 14. Art. aus- 
<lb/>geschlossen war.

<lb/>Daß der 12. Art. den Kindern insbesondere die Befugnisi
<lb/>zugesteht, dieser Erbfolge durch eine Theilung vorzugreifen,
<lb/>zu welcher sie den Letztlebenden dringen mögen; daß aber
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0141.tif"
                n="126"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0141--><p/>
            <p>

               <lb/>diese Freiheit eine besondere Gunst der Kinder darbietet;
<lb/>und mithin zu deren Nachtheil nicht umgekehrt werden darf.

<lb/>Daß die Befugniß eines Gläubigers an Statt des Kin- 
<lb/>des, welches dessen Schuldner ist, den Letztlcbenden der El- 
<lb/>tern zur Theilung zu zwingen, sich nicht annehmen laßt,
<lb/>weil damit die Nachtheile verbunden sind, daß das Kind,
<lb/>wenn die Mutter die Letztlebende ist, sich mit zweien dritten
<lb/>Theilen, und, wenn der Vater der Letztlebende ist, sich so- 
<lb/>gar mit einem dritten Theile seines kindlichen Theils in den
<lb/>Erben, Erbrenten, und dem beweglichen Vermögen begnü- 
<lb/>gen muß, und durch diese Theilung als ein geschiedenes
<lb/>und wegen des gemeinsamen Vermögens beider Eltern ab- 
<lb/>gegütetes Kind anzusehen ist.

<lb/>Daß, wenn nach dem 1166. Art. des bürgerlichen Gesetz- 
<lb/>buchs Gläubiger alle Rechte und Klagen ihres Schuldners
<lb/>ausüben können, diese Befugniß aus erworbene Vermögens- 
<lb/>rechte des Schuldners einzuschränken ist, und nicht bis zu
<lb/>dem Rechte ausgedehnt werden darf, den Schuldner zu Er- 
<lb/>werbungen zu zwingen, die von ähnlichen Verlusten und
<lb/>Nachtheilen, wie die vorher angeführten begleitet sind.

<lb/>Daß übrigens die Befugniß, den Letztlebenden zur Thei- 
<lb/>lung zu dringen, nur in dem Falle eines mangelnden Testa- 
<lb/>ments, Vermächtnisses und Auftrags den Kindern in dem
<lb/>12. Art. der Stadtkölnischen Statute eingeräumt ist; in ge- 
<lb/>genwärtigem Falle aber das Testament des verstorbenen Va- 
<lb/>ters Paul Joseph Nolden vom 8. Sept. 1818 die Verord- 
<lb/>nung enthält, daß dessen Kinder nicht berechtigt seyn sollen,
<lb/>die Appellantinn seine Wittwe zur Theilung zu zwingen;
<lb/>mithin dem Schuldner des Appellaten selbst die Freiheit,
<lb/>die appellantische Wittwe zur Theilung zu zwingen, benom- 
<lb/>men war; um so viel mehr also dem Appellaten.

<lb/>Daß der 815. Art. des bürgerlichen Gesetzbuchs, nach
<lb/>welchem eine Theilung mit Hintansetzung gegenthciliger Ver- 
<lb/>bote und Uebereinkünfte jederzeit gefordert werden darf, sich
<lb/>auf erworbene Rechte stützt; und daher die in den Statuten
<lb/>der Stadt Köln gegründete Freiheit der Kinder durch Auf- 
<lb/>forderung des Letztlcbenden ihrer Eltern zur Theilung unter
<lb/>gewissen Nachtheilen eine vorgreifende Erbfolge für sich zu
<lb/>bewirken, sich unter die Bestimmung dieses Artikels nicht
<lb/>ausnehmen laßt.

<lb/>Daß die Dauer und der Umfang der Rechte, welche die
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_01601+1832_0142.tif"
             n="127"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Schriftvergleichung. Recognition</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_01601+1832_0142--><p/>
            <p>

               <lb/>127
</p>
            <p>

               <lb/>eheliche Gütergemeinschaft den Eheleuten Paul Joseph Nol-
<lb/>den und Anna Gertrud Simon gewahrte, ihre Bestimmung
<lb/>aus den Statuten der Stadt Köln empfangen müssen, von
<lb/>welchen diese Gemeinschaft abhing; und also das Recht, den
<lb/>Kindern durch Testament die Aufforderung des Lctztlcbenden
<lb/>zur Theilung zu untersagen, ebenfalls aus diesen Statuten
<lb/>herzulciten ist.

<lb/>Daß endlich dem Appellaten noch weniger die Befugniß durch
<lb/>das Urtheil voriger Instanz zugestanden werden durfte, den
<lb/>übrigen Kindern, deren Gläubiger er nicht ist, die Theilung
<lb/>aufzudringcn, weil diese Befugniß dem Kinde selbst, dessen
<lb/>als seines Schuldners Rechte er ausüben will, nach den
<lb/>Statuten der Stadt Köln nicht zusteht.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der Rh. A. G. H. für Recht, daß das Urtheil des
<lb/>König!. Landgerichts zu Köln vom 24. März 1830 abzu- 
<lb/>ändern sey, ändert dasselbe hiemit ab, erklärt an dessen
<lb/>Stakt erkennend den Appellaten zur Anstellung der gegenwär- 
<lb/>tigen Klage unbefugt, weiset denselben mit dieser Klage ab,
<lb/>verurtheilt ihn in die Kosten dieser und voriger Instanz und
<lb/>verordnet die Rückgabe der hinterlegten Geldbuße.

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 28. November 1831.

<lb/>Advokaten: Bleissem — Lautz.

<lb/>Schrlftvergleichung. — Recognition.

<lb/>Kann die Handschrift, welche von dem Rechts- 
<lb/>nachfolger desjenigen, von welchem die zu un- 
<lb/>tersuchende Schrift herrühren soll, anerkannt
<lb/>worden, als Bergleichungsurkunde zugelassen
<lb/>werden?

<lb/>Mit andern Worten: hat bei der Schriftverglei- 
<lb/>chung die Recognition einer Privaturkunde
<lb/>von Seiten des Rechtsnachfolgers nicht dieselbe
<lb/>Wirkung wie die Recognition von Seiten des
<lb/>Urhebers? Art. 200 der B. P. O.

<lb/>Reuter — Reuter.

<lb/>Durch Urtheil des A. G. H. zu Köln vom 26. April 1827
<lb/>wurde die Verifikation der auf einem Privat-Kausakt vom
</p>
            <pb facs="2084567_01601+1832_0143.tif"
                n="128"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0143--><p/>
            <p>

               <lb/>128
</p>
            <p>

               <lb/>16. May 1819 befindlichen Unterschrift des Gerhard Reuter
<lb/>verordnet. In dem Termin welcher zrrx Wahl der Verglci-
<lb/>chungsschriften und Sachverständigen auf den 12. August c.
<lb/>festgesetzt war, produzirte der Anwalt des Verisikationsklä«
<lb/>gers folgende Urkunden als Vergleichungsschriftcn, nemlich:

<lb/>Itens.. 2tens. 3tcii§...... 4tens das ologra-

<lb/>phische Testament des Gerhard Reuter, Vater des Verklag- 
<lb/>ten, de dato Niedermendig den 14. Februar 1819, von wel- 
<lb/>chem der Verklagte nach der Behauptung des Klagers unter
<lb/>andern durch Anwaltsakt vom 5. May 1823 in einem Pro- 
<lb/>zesse gegen den Erblasser des Klägers Gebrauch gemacht ha- 
<lb/>be, 5tens...... u. 6tens ein von dem Präfecten des Rhein-

<lb/>und Moseldepartements am 23. April 1807 aufgenommenes
<lb/>Güterversteigerungs-Protokoll, vermöge dessen der Gerhard
<lb/>Reuter nach der Bemerkung des Klägers, ein Gut gelegen
<lb/>zu Niedermendig und Thür für die Summe von 9250 Fran- 
<lb/>ken unter seiner Unterschrift angesteigert hat.

<lb/>Der Beklagte erklärte in diesen Terminen, daß er die un- 
<lb/>ter Nro. 4 und 6 erwähnten Urkunden als Vergleichungs- 
<lb/>schriften verwerfe.

<lb/>Der Richter-Kommissar verwies hierauf, um über diesen
<lb/>Jnzidentpunkt erkennen zu lassen, die Partheien an den Ap- 
<lb/>pellationsgerichtshof.

<lb/>Hier wurde über die Zulässigkeit der erwähnten Urkunden
<lb/>als Vergleichungsstücke in dem zwischen den Partheien ange- 
<lb/>ordneten Verifikations Verfahren gestritten, insbesondere in
<lb/>Ansehung des olographischcn Testainentes, indem der Veri- 
<lb/>fikationsklager behauptete, daß der Verklagte solches in einem
<lb/>Prozesse gegen den Erblasser des Klägers gerichtlich produzirt
<lb/>habe, dieses ein Anerkenntniß sey, welches die nemliche Wir- 
<lb/>kung haben müsse wie eine Anerkennung von Seiten desge-
<lb/>nigen, von welchem die Urkunde herrühren solle, da ja der
<lb/>Rechtsnachfolger und sein Autor juridisch für die- 
<lb/>selbe Person zu halten seyen. —

<lb/>Dieses System wurde vom Appellationsgerichtsyofe ver- 
<lb/>worfen durch folgendes

<lb/>U r t h e i l:

<lb/>I. E-, daß sämmtliche Bestimmungen der B. P. O. über
<lb/>das Verfahren bei der Schriftvergleichung auf das deutlichste
<lb/>zu erkennen gaben, daß der Gesetzgeber auf die Zuverlaßigkeit
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0144.tif"
                n="129"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0144--><p/>
            <p>

               <lb/>129
</p>
            <p>

               <lb/>dieser Beweisart wenig Vertrauen gesetzt hat, daß dies be«
<lb/>sonders hervorleuchtet aus den Vorschriften des Art. 200,
<lb/>worin für den Fall, daß die Partheien über die Vergleichungs- 
<lb/>urkunden sich nicht einigen, diejenigen bezeichnet werden,
<lb/>welche als solche von dem Richter nur angenommen werden
<lb/>dürfen, indem der Gesetzgeber sich hier bloß auf die Unter- 
<lb/>schriften, welche den Acten vor Notar, oder den gerichtlichen
<lb/>Acten in Gegenwart des Richters und Gerichtschreibers bei- 
<lb/>gefügt sind, oder die Urkunden welche von demjenigen, dessen
<lb/>Schrift verisizirt werden soll, in seiner Eigenschaft als öffent- 
<lb/>lichem Beamten geschrieben und unterschrieben sind, beschrankt,
<lb/>die Privatacten aber nur in so ferne als Vergleichungsur- 
<lb/>kunden betrachtet haben will, als sie von demjenigen, dem
<lb/>die zu verisizirende Schrift angehören soll, anerkannt sind,
<lb/>keineswegs aber diejenigen, welche derselbe ablaugnet oder
<lb/>mißkennt, obgleich sie in einem vorhcrgegangenen Verfahren
<lb/>oder auf das Gutachten von Sachverständigen als die seini»
<lb/>gen erklärt wurden;

<lb/>Daß der Gesetzgeber durch diese ängstlich genaue Bezeich- 
<lb/>nung der Vergleichungsurkunden, und indem er sich hierbei
<lb/>auf die in der authentischen Form bestehenden Acten. und
<lb/>bei Privatacten sich bloß auf diejenigen einschränkte, welche
<lb/>die freiwillige Anerkennung der Person für sich hat, die
<lb/>nur allein mit voller Gewißheit sie zu geben vermag, den
<lb/>Zweck zu erreichen suchte, daß wenigstens die Grundlage,
<lb/>auf welche die Schreibverstandigen die Operationen ihrer ohne- 
<lb/>hin auf bloßen Muthmaßungen beruhenden Kunst zu bauen
<lb/>haben, übel allen Zweifel erhaben sei, und mit apodictischer
<lb/>Gewißheit feststehe;

<lb/>Daß demnach jede Ueberschreitung der bei der Wahl der
<lb/>Vergleichungsschriften durch den Art. 200 der B. P. O. dem
<lb/>Richter vorgeschriebenen Grenze, jede Ausdehnung der Fähig- 
<lb/>keit zum Zwecke der Vergleichung auf andere in dem erwähn- 
<lb/>ten Artikel nicht bezeichnete Schriften als eine Willkühr er- 
<lb/>scheint, die mit den bestimmtesten Worten des Gesetzes un-
<lb/>vereinbarlich ist, den Sinn und die Absicht desselben aufhebt,
<lb/>und ein seiner Natur nach schon unzuverlässiges Beweismit- 
<lb/>tel gerade in dem Punkte gefährdet, wo der Gesetzgeber eine
<lb/>durchaus sichere Basis gelegt zu haben glauben konnte.

<lb/>I. E., daß, wenn man nun die beiden von dem Appella«
<lb/>ten und Kläger auf Verifikation zum Zwecke der Schrift-
<lb/>Archiv 1. Abtheil. 16r Bd. 9
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0145.tif"
                n="130"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0145--><p/>
            <p>

               <lb/>130
</p>
            <p>

               <lb/>Vergleichung in Vorschlag gebrachten Urkunden unter den Ge- 
<lb/>sichtspunkt des angeführten Art. 200 der B. P. O. zieht,
<lb/>man keineswegs die Erfordernisse darin findet, welche sie
<lb/>zu jenem Zwecke befähigen, indem weder das Steigerungs-Pro- 
<lb/>tokoll vom 23. April 1807, und noch weniger das ologra-
<lb/>phische Testament vom 14. Februar 1819 als authentische
<lb/>Acten, im Sinne des erwähnten Artikels gelten können, und
<lb/>wenn man sie als Privat - Urkunden betrachtet, von keinem
<lb/>derselben nachgewiesen ist, daß sie von Johann Gerhard Neu- 
<lb/>ter, von dem die zu verifizirende Schrift ausgegangen seyn
<lb/>soll, anerkannt wurden;

<lb/>Daß der Mangel dieser Anerkennung dadurch nicht er- 
<lb/>setzt werden kann, daß von dem Appellanten in einem frü- 
<lb/>heren Rechtsstreite gegen Joh. Peter Reuter jene Urkunden
<lb/>durch Anwaltsacte zugestellt wurden, weil, wenn man hie- 
<lb/>rin auch eine Anerkennung der Schrift des Johann Gerhard
<lb/>Reuter von Seite des Appellanten finden wollte, dieselbe
<lb/>mit der gesetzlich geforderten Anerkennung des Urhebers der
<lb/>Schrift keineswegs gleich gehalten werden könnte;

<lb/>Daß so oft der Gesetzgeber der Anerkennung eines Actes
<lb/>von Seiten des Rechtsnachfolgers eine gleiche Wirkung bei- 
<lb/>legen wollte, wie jener des Autors selbst, er dies ausdrück- 
<lb/>lich bestimmte; daß er aber in dem Art. 200 der B. P. O&gt;
<lb/>eine solche Bestimmung nicht aufnahm, und auch nicht auf- 
<lb/>nehmen konnte, wenn er seinen Zweck, nämlich der, einer
<lb/>keinem denkbaren Zweifel mehr ausgesctzten, vollkommensten
<lb/>Gewißheit in Hinsicht der Vergleichungsurkunden, welche
<lb/>einzig durch die Anerkennung des Ausstellers derselben zu
<lb/>erreichen ist, nicht gänzlich verfehlen wollte, daß von keinem
<lb/>materiellen Rechte hier die Rede ist, und es sich nicht davon
<lb/>handelt, ob und welche Verpflichtungen aus den genannten
<lb/>Urkunden von den Partheien, zwischen welchen die Zustel- 
<lb/>lung derselben Statt hatte, hergeleitet werden können, daß
<lb/>mithin die Bestimmung des Art. 1322 des B. G. B. hier
<lb/>keine Anwendung findet, wo blos die Frage zu entscheiden
<lb/>ist, ob die für das Verisikationsverfahren vorgeschriebenen
<lb/>Förmlichkeiten befolgt sind, und ob namentlich die rücksicht-
<lb/>lich der Fähigkeit zum Zwecke der Vergleichung bestehende
<lb/>einschränkende Vorschrift eine Ausdehnung auf Urkunden
<lb/>gestattet, welche das Gesetz nicht ausgenommen hat;
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_01601+1832_0146.tif"
             n="131"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Testament. Ordensgeistlicher. Zeuge</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_01601+1832_0146--><p/>
            <p>

               <lb/>131
</p>
            <p>

               <lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erklärt der R. A. G. H. die gegen die Zulässigkeit des Re- 
<lb/>gierungsprotokolls vom 23. April 1807 und des olographi-
<lb/>schen Testaments vom 14. Februar 1819 als Vergleichungs-
<lb/>Urkunden vorgebrachten Einreden für begründet, und ver-
<lb/>urtheilt den Verisikationskläger und Appellaten in die Kosten
<lb/>dieses Jncidentpunktes.

<lb/>II. Senat. Sitzung vom 24. Oktober 1831.

<lb/>Advokaten: L-autz — Holthoff.

<lb/>Testament. — Ordensgeistlicher. — Zeuge.

<lb/>Sowohl nach gemeinem als nach dem Jülich- und
<lb/>Beraischen Statutarrechte sind Ordensgeistliche
<lb/>unfähig Testamentszeugen zu seyn. —

<lb/>In wie ferne zieht bei dem schriftlichen Testa- 
<lb/>mente nach römischen und nach Jülich- und Bel- 
<lb/>gischem Statutarrechte der Mangel der Un- 
<lb/>terschrift eines der Zeugen die Ungültigkeit
<lb/>des Testaments nach sich?

<lb/>Handels und Kons. — Meyer.

<lb/>Handels und Kons, klagten in ihrer Eigenschaft als Jn-
<lb/>testaterben auf Abtretung ihrer Erbtheilr in dem hinterlasse-
<lb/>nen Vermögen des am 28. Mai 1793 verstorbenen Mathias
<lb/>Joseph Meyer und der am 10. Januar 1797 verstorbenen
<lb/>Maria Joseph« Meyer und auf Theilung dieser Erbschaften
<lb/>gegen- Meyer als Testamentarischen Erben des Johann
<lb/>Adolph Meyer.

<lb/>Verklagter setzte dieser Klage ein am 7. März 1792 er- 
<lb/>richtetes gemeinsames Testament entgegen, wodurch die drei
<lb/>Geschwister Mathias Joseph, Maria Joseph« und der im
<lb/>Jahre 1819 verstorbene Johann Adolph Meyer den letztle- 
<lb/>benden unter ihnen zu alleinigem Erben einsetzte; Kläger
<lb/>aber fochten dieses Testament als nichtig an aus Gründen
<lb/>die in nachfolgendem Urtheile des Rhein. Appellationsge- 
<lb/>richtshofes angeführt und erörtert sind:

<lb/>I. E. daß keiner der beiden Theile bestritten hat, daß die
<lb/>Gültigkeit des Testaments von der zur Zeit der Errichtung
<lb/>in dem Herzogthum Jülich erforderten äußern Form abhänge.
<lb/>Daß die Jülich-und Bergische Rechtsordnung im 69.


<lb/>9*
</p>
            <pb facs="2084567_01601+1832_0147.tif"
                n="132"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0147--><p/>
            <p>

               <lb/>132
</p>
            <p>

               <lb/>Kapitel „von Testamenten" die Bestimmung enthält: „Es
<lb/>mag Jedermann in unfern Fürstenthumen Jülich und Berg
<lb/>gesessen und darin begütet, dem es nicht nach Ordnung und
<lb/>Satzung gemeiner Rechte verboten, sein Geschäft des Testa- 
<lb/>ments und letzten Willens machen vor Notario oder aber
<lb/>Pastoren und vier Zeugen," daß aber die Appellanten unter
<lb/>andern behaupteten, daß der zugezogene erste Zeuge Pater
<lb/>Erasmus Proceller als Franciscaner Mönch unfähig war,
<lb/>Testaments-Zeuge zu seyn, weil er als bürgerlich todt an- 
<lb/>zusehen, und also von der Ausübung bürgerlicher Rechte
<lb/>ausgeschlossen gewesen sey.

<lb/>Daß die Jülich- und Bergische Rechtsordnung über die
<lb/>Fähigkeit und die erforderten Eigenschaften der Testaments-
<lb/>Zeugen keine besondern Vorschriften enthält; und also diese
<lb/>Fähigkeit nach dem Schlüsse der Rechtsordnung im 108. Ka- 
<lb/>pitel: „Daß Alles, was in dieser Rechtsordnung nicht aus- 
<lb/>drücklich versehen und verordnet, nach gemeinen beschriebe- 
<lb/>nen Rechten gehalten werden solle," der Bestimmung dieser
<lb/>gemeinen Rechte überlassen geblieben ist.

<lb/>Daß nach gemeinem römischen Rechte in §. 6. instit. de
<lb/>testam, ordinanti. Testaments-Zeugen zu scyn unfähig wa- 
<lb/>ren Alle, die weder als Erben eingesetzt noch mit einem
<lb/>Vermächtnisse bedacht werden durften; und außer andern
<lb/>auch Solche, denen durch die Gesetze die Befugniß ein Te- 
<lb/>stament zu machen benommen war.

<lb/>Daß hiemit die unter Kaiser Maximilian im Jahre 1512
<lb/>errichtete Notariats-Ordnung unter dem Titel: „von Testa- 
<lb/>menten" in Uebercinstimmung ist, indem sie in §. 6. als
<lb/>Testaments-Zeugen alle Diejenige ausschließt, „so selbst nicht
<lb/>mögen von Recht, Testament machen oder aus Testament
<lb/>Etwas empfahen."

<lb/>Daß Ordensgeistli'che insbesondere aus Orden der Mendi- 
<lb/>cante» durch die Professton und das damit verbundene Ge- 
<lb/>lübde der Armuth allen bürgerlichen Rechten entsagten; und
<lb/>daher nach der Authentica: ingressi monasteria, Cod. de
<lb/>sacrosanct. Eccles. weder ein Eigenthum haben, noch testi-
<lb/>ren durften; und also der genannte Zeuge als Mitglied ei- 
<lb/>nes solchen Ordens in der Eigenschaft eines Zeugen zu dem
<lb/>Testamente gültig nicht zugezogen wurde.

<lb/>Daß das 63. Kapitel der Jülich- und Bergischen Rechts- 
<lb/>ordnung einem Mönche oder Ordensgeistlichen mit Erlaubniß
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0148.tif"
                n="133"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0148--><p/>
            <p>

               <lb/>133
</p>
            <p>

               <lb/>seines Obern zu zeugen gestattet; daß aber diese Gestattung
<lb/>sich auf Zeugen bezieht, die vor Gerichte zum Zeugnisse der
<lb/>Wahrheit zuzulaffen sind, deren Zuziehung besonders nach
<lb/>der That nicht in der freien Auswahl der Partheien steht.

<lb/>Daß die Appellanten noch eine andere Nichtigkeit des Te-
<lb/>siaments in der mangelhaften Unterzeichnung des Zeugen
<lb/>Heinrich Joseph Schmitz durch ein Kreuzzeichen rügen.

<lb/>Daß das 69. Kapitel der Jülich- und Bergischen Rechts- 
<lb/>ordnung nur die Zahl der Zeugen bestimmt, welche neben
<lb/>dem Notar oder dem Pastor zu einem Testamente zugezogen
<lb/>werden müssen; und also auch die Art und Form, in wel»
<lb/>cher diese Zeugen einem Testamente hinzukommen und dazu
<lb/>Mitwirken müssen, den gemeinen Rechten überlassen geblie- 
<lb/>ben ist.

<lb/>Daß nach römischem Rechte in I. 2l. piine. c&lt;nl. de te- 
<lb/>stam. ein schriftliches Testament nicht nur vom Testirer son- 
<lb/>dern ebenfalls von den Zeugen unterschrieben sein mußte.

<lb/>Daß die angeführte Notariatsordnung in §. 7. dasselbe
<lb/>vorschreibt.

<lb/>Daß nach l. ult. cod. de testament., wenn Zeugen in
<lb/>hinreichender Zahl an dem Orte des zu errichtenden Testa- 
<lb/>ments sich nicht auffinden lassen, welche fähig sind, ihre
<lb/>Namen zu unterschreiben. Einer für den Andern unterschrei- 
<lb/>ben darf; daß aber weder dieser Mangel solcher Zeugen be- 
<lb/>wiesen ist, noch Einer der übrigen Zeugen für den Zeugen
<lb/>Heinrich Joseph Schmitz unterschrieben hat.

<lb/>Daß zwar die Zahl der in dem 69. Kapitel der Rechts- 
<lb/>ordnung erforderten Zeugen neben einem Notar oder dem
<lb/>Pastor ebenfalls zu einem mündlichen Testamente hinreicht,
<lb/>weil die Rechtsordnung keinen Unterschied zwischen einem
<lb/>mündlichen und schriftlichen Testamente macht; daß aber die
<lb/>Gültigkeit und der Glaube eines solchen mündlichen Testa- 
<lb/>ments nothwendig von den Aussagen der zugezogenen Per- 
<lb/>sonen abhangt, und deren glaubwürdige Aufnahme in ge- 
<lb/>genwärtigem Falle mangelt.

<lb/>Daß übrigens die Behauptung des Appellaten, daß das
<lb/>Testament, wovon die Frage ist, als eine unwiederrufliche
<lb/>Verfügung anzusehen sey, dessen Inhalte widerstrebt, und
<lb/>die.Erklärung des letzten Willens Mehrerer in einer Urkunde
<lb/>zu wechselseitigem Bortheile weder die rechtliche Natur eines
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_01601+1832_0149.tif"
             n="134"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Eid. Judendekret. Zeugenbeweis. Angabe der zu beweisenden Thatsachen</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_01601+1832_0149--><p/>
            <p>

               <lb/>— 134 —

<lb/>Testaments verändert, noch dasselbe in einem verbindlichen
<lb/>Vertrag verwandelt.

<lb/>So viel den subsidiarischen Antrag des Appellaten betrifft.
<lb/>I. E. daß der Appellat subsidiarisch- den Beweis erboten
<lb/>hat, daß die Appellanten das streitige Testament anerkannt
<lb/>und gutgeheißen haben.

<lb/>Daß die Appellanten sich auf diesen Beweis nicht einge- 
<lb/>lassen und die Verhandlung darüber an die vorige Instanz
<lb/>zu verweisen angetragen haben; daß aber eine und dieselbe
<lb/>Streitfrage, ob das streitige Testament aufrecht zu erhalten
<lb/>sey oder nicht, nicht in so viele Rechtsstreite getheilt werden
<lb/>darf, als möglicher Weise Behauptungen für oder Einwen- 
<lb/>dungen gegen die Aufrechterhaltung sich machen lassen.

<lb/>Das übrigens die Gewährung des appellantischen An- 
<lb/>trags, das Testament nichtig zu erklären, jede weitere Ver- 
<lb/>handlung über den Bestand des Testaments in seiner Kraft
<lb/>durch die Rechtskraft eines solchen Urtheils ausschlicßen
<lb/>würde; und also Nichts übrig bleibt, als den Appellanten
<lb/>die Einlassung auf den erbotenen Beweis vor dem A. G. H.
<lb/>aufzugeben.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der Rh. A. G. H. für Recht, daß die Appellanten
<lb/>auf den von dem Appellaten erbotenen Beweis, daß sie das
<lb/>streitige Testament anerkannt und gutgeheißen haben, sich
<lb/>dahier einzulassen schuldig zu erklären seyen, und wird zu
<lb/>diesem Ende die Sitzung vom 20. Decemb. vorbcstimmt.

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 28. Novemb. 1831.

<lb/>Advokaten: Müller — Rittmann.

<lb/>Eid. — Judendekret. — Zeugenbeweis. — Angabe
<lb/>der zu beweisenden Thatsachen.

<lb/>Ein, in einer früher zwischen denselben Parteien,
<lb/>über dieselbe Forderung anhängigen Rechts- 
<lb/>sache ausgeschworener Eid steht einer, in einem
<lb/>späteren desfallsigem Rechtsstreite angebote- 
<lb/>ner Beweisführung nicht entgegen, wenn der
<lb/>frühere auf Veranlassung einer Jncompetenz-
<lb/>Einrede vorgekommene Eid nach der Lage des
<lb/>damaligen Rechtsstreites auf die rechtliche Na-
</p>
            <pb facs="2084567_01601+1832_0150.tif"
                n="135"
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                rend="right"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0150--><p/>
            <p>

               <lb/>— 135 —

<lb/>tut der durch den Eid betroffenen Thatfachen
<lb/>zu beziehen ist. *)

<lb/>Bei dem nach Art. 13 und 4 des Dekrets vom 17tcn
<lb/>März 1808 dem jüdischen Glaubens-Verwand- 
<lb/>ten aufliegenden Beweise ist der Zeugenbeweis
<lb/>in jedem Falle nach dem Ermessen des Rich- 
<lb/>ters zulässig.

<lb/>ZurGestattung eines angebotenen Zeugenbeweises
<lb/>wird die vorherige Aufstellung der einzelnen
<lb/>zu beweisenden Thatfachen erfordert, um die
<lb/>Bezüglichkeit und Erheblichkeit derselben er- 
<lb/>messen zu können. B. P. O. Art. 252 u. 253.

<lb/>Wittwe und Erben des verlebten Banquier Sa- 
<lb/>lomon Oppenheim — Äernard Wolfs.

<lb/>Die ausgestellten Sätze finden sich in folgendem Urtheile
<lb/>des Rhein. Appellations-Gerichtshofes:

<lb/>I. E. daß zwar die gegenwärtig vorliegende Klage un- 
<lb/>bestrittener Maaßen auf dieselben zwei Billets gegründet
<lb/>wird, in Hinsicht von welchen das Königl. Handelsgericht
<lb/>zu Köln durch Urtheil vom 22. Juli 1829 unter den jetzt
<lb/>hier streitenden Parteien seine Inkompetenz ausgesprochen
<lb/>hat, und daß diese Jncompetenz aus dem Grunde ausge- 
<lb/>sprochen worden, weil der jetzige Appellat am 16. Juli des- 
<lb/>selben Jahres den ihm von dem jetzigen Appellanten und
<lb/>damaligen Klager in Beziehung auf die bei dem Handels- 
<lb/>gerichte erhobene Jncompetenz-Einrede aufgetragenen Haupt- 
<lb/>eid dahin ausgeschworen: daß er zur Zeit der Ausstellung
<lb/>der eingeklagten Billets, achtzehnten Februars 1824, nicht
<lb/>Kaufmann gewesen, und daß jene Billets keine Handelsge- 
<lb/>schäfte zur Veranlassung gehabt haben; —

<lb/>Daß indessen der fragliche Eid, dessen Worte nur aus
<lb/>dem hier vorgelegten Urtheile vom 22. Juli 1829 zu ent- 
<lb/>nehmen waren, nicht als entscheidend in Beziehung auf die
<lb/>jetzt von dem Appellanten angeführten Thatfachen, nemlich
<lb/>das Dasein einer früheren Handelsschuld und die Tilgung
<lb/>des Restes dieser Schuld vermittelst der beiden ausgestellten
<lb/>Billets angesehen werden kann, da diese Thatfachen daselbst
<lb/>nicht ausdrücklich angeführt werden;

<lb/>Daß der zweite Absatz dieses Eides nach seiner ganz im
</p>
            <p>

               <lb/>*) L. 28. §. 5. 7 et 8. D. de Jurejurando.
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0151.tif"
                n="136"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0151--><p/>
            <p>

               <lb/>136
</p>
            <p>

               <lb/>Allgemeinen und ohne Anführung einzelner Thatsachen ge- 
<lb/>machten Abfassung und insofern hierbei die jetzt behauptete
<lb/>Tilgung einer früheren Handelsschuld berücksichtigt worden,
<lb/>auch nur die allgemeine Frage, ob diese Tilgung einer frü- 
<lb/>heren Handelsschuld, durch welche die beiden Billets veran- 
<lb/>laßt worden, ein Handelsgeschäft gewesen, der Entscheidung
<lb/>des damaligen Beklagten anheim stellen konnte, und daß es
<lb/>hier nicht darauf ankommt,- ob eine solche rechtliche Beur-
<lb/>.theilung von einem Eide hatte abhängig gemacht werden
<lb/>dürfen, da derselbe in der vorliegenden Abfassung angenom- 
<lb/>men und ausgeschworen worden.

<lb/>Daß auch die jetzt behauptete Tilgung einer früheren
<lb/>Handelsschuld, wenn dieselbe bei der Abfassung des Eides be- 
<lb/>rücksichtigt worden, als die Veranlassung der Ausstellung
<lb/>von den beiden in Frage stehenden Billets anzusehcn sein
<lb/>würde, indem die frühere Handelsschuld vielmehr nur als
<lb/>die Veranlassung der beabsichtigten Tilgung derselben sich
<lb/>darstellen kann;

<lb/>Daß also der Appellat auch den aufgetragcnen Eid, so
<lb/>wie derselbe abgefaßt war, wohl ausschwören konnte, ohne
<lb/>hierdurch die in dem gegenwärtig angeborenen Beweise ent- 
<lb/>haltenen Thatsachen abzüläugnen oder zu berühren.

<lb/>Daß der damalige Beklagte., und jetzige Appellat also je- 
<lb/>denfalls nur geschworen haben würde, daß die jetzt behaup- 
<lb/>tete Zahlung oder Tilgung einer frühen Handlungsschuld
<lb/>zu einer Zeit wo er nicht mehr Kaufmann war, gemacht
<lb/>worden und mithin kein Handlungsgejchäft gewesen, also
<lb/>die beiden Billets auch kein Handelsgeschäft zur Veranlas- 
<lb/>sung gehabt; —

<lb/>Daß auch eine solche Zahlung und Tilgung einer frühe- 
<lb/>ren Handelsschuld in den angeführten Verhältnissen nicht als
<lb/>ein Handelsgeschäft betrachtet werden kann; —

<lb/>Daß mithin die Unstatthaftigkeit des subsidiarisch angebo- 
<lb/>tenen Beweises nicht auf den in dem Handelsgerichtlichen
<lb/>Urtheile vom 22. Juli '1829 enthaltenen Eid gegründet wer- 
<lb/>den kann. —

<lb/>Daß nun der von dem Appellanten subsidiarisch angebo- 
<lb/>tene Beweis sich nur auf Beseitigung jener Einrede sich be- 
<lb/>zieht, so der Appellat nach Maaßgabe der Art. 13 und 4
<lb/>des Dekrets vom 17. März 1808 entgegengesetzt hat; —

<lb/>Daß die Art und Weise wie der in Art. 4. erforderte Be-
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0152.tif"
                n="137"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0152--><p/>
            <p>

               <lb/>137
</p>
            <p>

               <lb/>weis zu führen sey, in diesem Artikel nicht besonders be- 
<lb/>stimmt worden;— Daß derselbe sich auch auf einen in Hin- 
<lb/>sicht eines im allgemeinem vermutheten Betrugs zu führen- 
<lb/>den Gegenbeweis bezieht, und daß also der Führung dieses
<lb/>Beweises durch Zeugen an und für sich nichts entgegen steht; —

<lb/>Daß aber der erste Absatz des angebotenen Beweises nur
<lb/>das Dasein einer am Ende des Jahrs 1821 bestehenden»
<lb/>Handlungsschuld von 8152 Franken im Allgemeinen, und
<lb/>keineswegs die einzelnen Thatsachen betrifft, welche auf ein
<lb/>Entstehen oder eine sonstige gültige Anerkennung dieser Schuld
<lb/>Bezug haben könnten, und daß nur der zweite Absatz des
<lb/>angebotenen Beweises Thatsachen betrifft, über welche die
<lb/>Führung eines Zeugenbeweises verfügt werden kann.

<lb/>Daß diese letzteren Thatsachen auch als betreffend und er- 
<lb/>heblich anzusehn sind, so wie auch das in dem erstem Ab- 
<lb/>sätze des angeborenen Beweises enthaltene Schuldverhaltniß
<lb/>auf anderm Wege als durch Zeugen erwiesen werden möchte.

<lb/>Aus diesen Gründen.

<lb/>laßt der König!. Rhein. A. G. H. ehe er über die gegen das
<lb/>Urtheil des König!. Landgerichtes zu Köln vom 18 Februar
<lb/>1830, eingelegte Berufung zu Recht erkennt, die Appellan- 
<lb/>ten zu dem Beweise zu: daß für die in den beiden einge- 
<lb/>klagten Bjllets enthaltenen Summen der volle Werth und
<lb/>ohne Betrug gegeben worden sei; Gestattet dem zufolge den
<lb/>Appellanten zu beweisen:

<lb/>Erstens, daß der Appellat Bernard Wolff dem Handlungs- 
<lb/>hause Salomon Oppenheim zu Ende des Jahres 1821 aus
<lb/>kaufmännischem Geschäften die Summe von 8152 Francs
<lb/>schuldig gewesen;

<lb/>Zweitens, daß dem Appellanten Bernard Wolff auf eine
<lb/>frühere Handelsschuld von 8152 Francs, eine Vergütung
<lb/>von 908 Francs, 20 Cent., bewilligt worden, daß er auf
<lb/>andere Weise die Summe von 3984 Francs, bezahlt und
<lb/>zur Tilgung des Restes von 3259 Francs, 71 Centimes
<lb/>die beiden eingeklagten Billets vom 18. Februar 1824, das-
<lb/>eine im Betrage von 1659 Francs, 71 Centimes, das an- 
<lb/>dere im Betrage von 1600 Francs ausgestellt habe; —

<lb/>Gestattet zugleich den Appellanten über die unter zweitens
<lb/>angeführten Thatsachen den Beweis durch Zeugen zu führen.

<lb/>111. Senat. Sitzung vom 7. Dezember 1831.

<lb/>Advokaten: Holthosf — Lautz.
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Gesetze. Resiliationsklage. Falliment. Mora. Kauf</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_01601+1832_0153--><p/>
            <p>

               <lb/>138
</p>
            <p>

               <lb/>Gesetze. — Resiliationsklage. — Falliment. —
<lb/>Mora. _ Kauf.

<lb/>Nach welchen Gesetzen richtet sich die Entschei- 
<lb/>dung über eine Resiliationsklage wegen nicht
<lb/>gezahlten Kaufpreises, nach der Gesetzgebung
<lb/>des Orts, wo das verkaufte Objekt liegt, oder
<lb/>des Orts, wo der Vertrag abgeschlossen wor,
<lb/>den ist und die Kontrahenten wohnen?

<lb/>Kann diese Resiliationsklage gegen eine Fallit- 
<lb/>masse angestellt resp. fortgesetzt werden? Art.
<lb/>1184 des B. G. B.

<lb/>Weyer — Falliment Weyer.

<lb/>Wilhelmine Weyer, wohnhaft zu Lambach, Kanton Gum- 
<lb/>mersbach, Regierungsbezirk Köln, war Eigenthümerin eines
<lb/>Raffinirstahl-Hammers, gelegen bei Ballenbrücke, Regie- 
<lb/>rungsbezirk Arnsberg. Durch Urkunde unter Privatunter- 
<lb/>schrift vom 7. Juni 1826, abgeschlossen zur gedachten Lam- 
<lb/>bach, verkaufte sie diesen Hammer an den daselbst wohnen- 
<lb/>den Reidemeister Friedrich Weyer. Der Kaufpreis wurde
<lb/>auf Termine gesetzt, aber nicht bezahlt, das Eigenthum wurde
<lb/>Vorbehalten; der Hammer liegt, wie gesagt, im Bezirk der
<lb/>altprcußischen Provinzen. In die dortigen Gerichtsbücher ist
<lb/>der Kaufakt nicht eingetragen worden.

<lb/>Im Jahr 1830 fallirte der Käufer Friedrich Weyer.
<lb/>Wilhelmine Weyer ließ sich für ihre Forderung zum Passiv
<lb/>der Fallitmasse aufnehmen, behielt sich aber vor, wegen
<lb/>nicht gezahlten Kaufpreises die Resiliationsklage anzustellen.
<lb/>Durch Vorladung vom 22. Februar 1831 stellte sie beim
<lb/>Königl. Landgericht in Köln gegen den Syndikus des Fal- 
<lb/>liments diese Klage an, und trug darauf an, zu erkennen,
<lb/>daß der zwischen ihr und dem Falliten Weyer am 7. Juni
<lb/>1826 geschloffene Verkauf respective Ankauf des fraglichen
<lb/>Hammers für aufgelöst erklärt werde. — Die Klägerin
<lb/>gründete diese Klage darauf, daß der Fallit den vertrags- 
<lb/>mäßigen Kaufpreis nicht bezahlt habe.

<lb/>Der Syndikus bestritt diese Klage auf Grundsätzen des
<lb/>Allgemeinen Landrechts und der Allgemeinen Gerichtsordnung,
<lb/>unter deren Herrschaft der Hammer liege, wornach dem
<lb/>Gläubiger die Resiliationsklage nicht zustehe, indem der Ver- 
<lb/>trag in die Hypothekenbücher nicht eingetragen worden sey.
</p>
            <pb facs="2084567_01601+1832_0154.tif"
                n="139"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0154--><p/>
            <p>

               <lb/>139
</p>
            <p>

               <lb/>Wollte man aber auch, so sagte der Syndikus, die Klage
<lb/>nach der hiesigen Gesetzgebung beurtheilen, so sey die Klage
<lb/>ungegründet; denn gegen eine Fallitmasse könne eine solche
<lb/>Klage nicht angestellt werden, weil der Syndikus nicht in
<lb/>mor» sey, auch keine Macht habe, die mora zu purgiren,
<lb/>da die Gelder, welche ein Syndikus in Kasse habe, ein ge- 
<lb/>meinschaftliches Eigenthum der Gläubiger sey, denen nur
<lb/>die Besugniß zustehe, im ordnungsmäßigen Wege das Ver- 
<lb/>theilungsverfahren einzuleiten. —

<lb/>Das Königl. Landgericht in Köln wies durch Erkenntniß
<lb/>vom 23. April 1831 die Klage aus folgenden Gründen ab:

<lb/>I. E. daß es sich in dem gegenwärtigen Rechtsstreit da- 
<lb/>von handelte, ob nach den Bestimm««^!, des Kaufvertrags
<lb/>vom 7. Juni 1826 Klägerin und Verkäuferin berechtigt sey,
<lb/>den in der Gemeinde Rönsal in der Graftschaft Mark gele- 
<lb/>genen Raffinirstahl-Hammer nebst Zubehör vom Verklagten
<lb/>wegen nicht bezahlten Kaufgeldes des über den Käufer Peter
<lb/>Friedrich Weyer ausgebrochenen Falliments ungeachtet, zu- 
<lb/>rückzufordern ;

<lb/>I. E., daß in der Grafschaft Mark durch Patent vom
<lb/>9. Sept. 1814 das preußische allgemeine Landrecht, und
<lb/>durch Patent vom 22. May 1815 auf die Hypothekenord- 
<lb/>nung eingeführt worden, und nach dem §. 32. der Einlei- 
<lb/>tung des Allg. L. R. ausdrücklich festgesetzt worden, wie in
<lb/>Ansehung des unbeweglichen Vermögens, ohne Rücksicht auf
<lb/>die Person des Eigenthümers, die Gesetze der Gerichtsbar- 
<lb/>keit, unter welchen sich dasselbe befindet, gelten sollen; daß
<lb/>daher, obgleich der Kaufvertrag vom 7. Juni 1826 zu Lam- 
<lb/>bach in der Bürgermeisterei Maienheid, also in dem Her- 
<lb/>zogthum Berg, abgeschlossen worden, dennoch die oben an- 
<lb/>geführten Gesetze im vorliegenden Falle zur Anwendung
<lb/>kommen;

<lb/>I. E., daß der §. 266. Tit. XI. Th. I. des Allg. L. R.,
<lb/>wie hier geschehen, bei einem Verkauf zugleich bestimmte
<lb/>Termine für die Bezahlung des Kaufgeldes verabredet wor- 
<lb/>den, dem beigefügten Vorbehalt des Eigenthums die Kraft
<lb/>einer auflösenden Bedingung verleiht; daß jedoch einem Kauf- 
<lb/>vertrag hinzugefügte Bedingungen den Bestimmungen der
<lb/>§.§. 264. u. 265. am angeführten Orte gemäß gegen einen
<lb/>Dritten nur dann von Wirkung sind, wenn sie demselben
<lb/>bekannt gewesen, oder in das Hypothekenbuch eingetragen
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0155.tif"
                n="140"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0155--><p/>
            <p>

               <lb/>140
</p>
            <p>

               <lb/>worden; daß die Konkursgläubiger als solche dritte Personen
<lb/>vom Gesetz anerkannt werden, und weder deren Wissenschaft
<lb/>von der in Rede stehenden Bedingung behauptet, noch die
<lb/>Eintragung der Bedingung in das Hypothekenbuch bewirkt
<lb/>worden ; daß daher der Borbehalt des Eigenthums in diesem
<lb/>Falle den Konkursgläubigern des Käufers nicht entgegen ge- 
<lb/>setzt werden kann; daß auch die Konkursordnung §. 335.
<lb/>diese Grundsätze durchaus bestätigt.

<lb/>Die von der Klägerin gegen dieses Urtheil ergriffene Be- 
<lb/>rufung wurde angenommen durch folgendes reformatorische

<lb/>Erkenntniß:

<lb/>I. E., daß zwar nach der Einleitung zum Allg. Preuß.
<lb/>L. R. §. 32 sowohl als nach dem Rheinischen Civilgesetzbuch
<lb/>Art. 3 auf Liegenschaften die Gesetze des Landes, worin sie
<lb/>gelegen sind angewendet werden sollen, daß jedoch diese Be- 
<lb/>stimmungen nur für solche Rechte und Verbindlichkeiten gel- 
<lb/>ten, welche dinglicher Natur sind, daß heißt, für solche,
<lb/>welche sich entweder auf den Besitz von Immobilien beziehen,
<lb/>oder aus dem Besitz derselben hervorgehen; nicht aber für
<lb/>solche, welche bloß persönlich sind, wenn sie gleich Immobi- 
<lb/>lien zum Gegenstände haben;

<lb/>Daß in dem angegebenen Fall es sich von einem unter
<lb/>der Herrschaft der hiesigen Gesetze von Personen, welche die- 
<lb/>sen unterworfen sind, und einen unter der Herrschaft des
<lb/>Allgem. L. R. gelegenen Stahlhammer nebst Pertinenzicn
<lb/>zum Gegenstände habenden Kaufvertrag, und von dessen
<lb/>Auflösung wegen nicht gezahlten Kaufpreises und somit we- 
<lb/>gen nicht erfüllter Bedingung handelt, daß in sofern die
<lb/>Rechte und Verbindlichkeiten aus diesen Kaufverträge per- 
<lb/>sönlich sind, auch die Klage auf Auflösung desselben eine
<lb/>persönliche ist, und daß, in sofern aus diesem Kaufvertrags
<lb/>Rechte und Verbindlichkeiten hervorgehen, die sich auf den
<lb/>Besitz des verkauften Grundstücks beziehen, und somit ding-
<lb/>icher Natur sind, auch die Klage auf Auflösung dessen recht- 
<lb/>licher Wirksamkeit eine dingliche ist, folglich gemischter Na- 
<lb/>tur sein kann;

<lb/>Daß indessen bei der vorliegenden Klage keine Rechte und
<lb/>Verbindlichkeiten der letzten Art zur Sprache kommen, son- 
<lb/>dern bloß auf Aushebung des bestehenden contractuellen Ver- 
<lb/>hältnisses angetragen ist.
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0156.tif"
                n="141"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0156--><p/>
            <p>

               <lb/>141
</p>
            <p>

               <lb/>Daß zwar diese Klage auf die etwa bestehenden dinglichen
<lb/>Rechte an der verkauften Sache keine Wirkung haben kann,
<lb/>und diese Rechte abgesondert von ihr nach den Gesetzen und
<lb/>in dem Gerichtsstand der gelegenen Sache gefordert werden
<lb/>können und müssen ; daß indessen dieses auf jene Klage nicht
<lb/>von einem hemmenden Einfluß seyn darf, weil hier eine
<lb/>zweifache Gesetzgebung und ein doppelter Gerichtsstand zur
<lb/>Sprache kommen, die es nothwendig machen können, daß
<lb/>diese sonst gemischte Klage getrennt, und das Persönliche
<lb/>vom Dinglichen geschieden verfolgt werden muß;

<lb/>Daß diesemnach auf die Klage, wie sie vorliegt, und auf
<lb/>die sich daraus ergebenden Rechtsverhältnisse der Parteien,
<lb/>die hiesigen Gesetze angewendet werden müssen.

<lb/>Daß eingestandener Maßen der Ankäufer den Kaufpreis
<lb/>in den bestimmten Terminen nicht gezahlt hat, und daß
<lb/>daher nach Art. 1184 des Civil-Gesetzbuches der Verkäufe- 
<lb/>rin ein ungezwcifeltes Recht zusteht, die Auflösung des Kauf- 
<lb/>vertrages gerichtlich zu verlangen;

<lb/>Daß an diesem Verhältniß durch die eingetretene Fallit- 
<lb/>erklärung des Ankäufers nichts geändert werden kann, indem
<lb/>die durch den Verklagten, nun appellatischen Syndik, reprä-
<lb/>sentirten Gläubigeren Gemäßheit des Art. 2093 a. a. O.
<lb/>in das ganze Vermögen des Falliten folglich in alle dessen
<lb/>Rechte, und so auch in dessen Verbindlichkeiten eingetreten
<lb/>sind;

<lb/>Daß es vielmehr dem Syndik freistand, nach ausgebroche- 
<lb/>ner Fallite die Zahlung anzubieten, auch allenfalls einen
<lb/>Ausstand zu begehren, und so der Klage auf Auflösung des
<lb/>Kaufvertrages zu begegnen; daß aber dieses von ihm unter- 
<lb/>lassen, und so der Verzug des Falliten seiner Seits fortge- 
<lb/>setzt worden ist.

<lb/>Daß wenn Appellat behauptete, daß der Fallit oder dessen
<lb/>Gläubiger dingliche Rechte auf den Grund des fraglichen
<lb/>Verkaufs an jenem Stahlhammer und Pertinenzien hätten,
<lb/>diese nach den oben gesagten allerdings bei dem Gericht der
<lb/>gelegenen Sache, und nach den daselbst herrschenden altpreußi- 
<lb/>schen Gesetzen von ihm würden geltend gemacht werden
<lb/>müßen; daß er inzwischen solche dingliche Rechte hier nicht
<lb/>einmal artikulirt hat, und wenn er solche artikulirt hätte,
<lb/>nicht einmal scheinbar zu begründen im Stande sein würde,
<lb/>indem der mehr erwähnte Verkauf durch einen Akt unter
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0157.tif"
                n="142"
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            <p>

               <lb/>142
</p>
            <p>

               <lb/>Privat-Unterschrift abgeschlossen worden, welcher nach §. 61
<lb/>der Preuß. Hypothekenordnung der Berichtigung des Besitz-
<lb/>Titels über das fragliche Immobile nicht zum Grund dienen
<lb/>konnte, indem eine sonstige Berichtigung des Besitztitels für
<lb/>den Falliten oder dessen Gläubiger nicht behauptet ist, und
<lb/>indem folglich dieselbe nach §. 35 und 36 a. a. O. nicht
<lb/>auf eine wirksame Weise den verkauften Stahlhammer mit
<lb/>dinglichen Rechten beschweren, oder mit dem Eigenthum Ber-
<lb/>änderungen vornehmen, oder für sich als Eigenthümer oder
<lb/>als Inhaber dinglicher Rechte daran angesehen werden könnten.

<lb/>Daß von Anwendung der altpreußischen Conkursordnung,
<lb/>welche übrigens, beiläufig bemerkt, so wie das Allg. Preuß.
<lb/>L. R. den hiesigen Grundsätzen über Auflösung derartiger
<lb/>Verträge nicht widersprechen, auf gegenwärtigen Fall überall
<lb/>Nicht die Rede seyn kann, weil der Falliments-Prozeß bei
<lb/>den hiesigen Gerichten und unter den hiesigen Gesetzen be- 
<lb/>steht, und weil, wenn von der Anwendung jenes Gesetzes
<lb/>bezüglich auf den verkauften Stahlhammer sollte Rede seyn
<lb/>können, in Hinsicht seiner ein Spezial-Conkurs-Prozeß bei
<lb/>einem altpreußischcn Gerichte anhängig seyn mußte, welches
<lb/>aber nicht der Fall ist, und nach oben Gesagtem nicht der
<lb/>Fall seyn kann;

<lb/>Daß nach allem diesen die Auflösung des zwischen der
<lb/>Appellantin und dem Falliten Friedrich Weyer am 7. Juni
<lb/>1826 über den in der Gemeinde Röhndahl, Bürgermeisterei
<lb/>Meinerzhagen, gelegenen Raffinirstahl-Hammer nebst Zube- 
<lb/>hör und sonstigen Gegenständen abgeschlossenen Kaufvertra- 
<lb/>ges, und somit die Reformation des angegriffenen Urtheils
<lb/>keinem Bedenken unterliegt;

<lb/>Daß jedoch die in erster sowohl als in zweiter Instanz
<lb/>angetragene Verurtheilung des Appellaten in seiner Eigen- 
<lb/>schaft als Syndik der Fallitmaffe von Peter Friedrich Weyer
<lb/>zum Schadenersatz und namentlich des gezogenen Genusses
<lb/>nur insofern eine unbedingte Berücksichtigung verdient als
<lb/>Appellat in jener Eigenschaft nach angestellter Klage diesen
<lb/>Genuß selbst gehabt, und somit die Fallitmasse selbst Schuld- 
<lb/>nerin davon geworden ist; nicht aber insofern als der Fallit
<lb/>früher diesen Genuß gehabt hat, und somit die Appellantin
<lb/>als Gläubigerin desselben und als Theilhaberin an dessen
<lb/>Fallitmasse erscheint; daß vielmehr in dieser letzten Beziehung
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0158.tif"
                n="143"
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            <p>

               <lb/>143
</p>
            <p>

               <lb/>die Forderung auf Ersatz des Schadens nur für begründet
<lb/>und gerechtfertigt erklärt und im übrigen zur Liquidation
<lb/>bei der Fallitmaffe verwiesen werden kann;

<lb/>Daß ferner dieser Schadenersatz, in soweit als er den Fal- 
<lb/>liten angeht, nicht in dem Ersatz des bezogenen Genusses
<lb/>bestehen kann, da zur Zeit seines Genusses der Kaufvertrag
<lb/>als ein gültiger Uebcrtrags-Titel noch bestand, er daher im
<lb/>guten Glauben besaß, und sich die Früchte eigen machte;
<lb/>wohl aber in Zahlung derjenigen Zinsen, welche in dem
<lb/>Kaufvertrag stipulirt sind.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>nimmt der Königl. Rh. A. G. H. die gegen das Urtheil
<lb/>des Königl. Landgerichts zu Köln vom 23. April 1831 ein- 
<lb/>gelegte Berufung an, reformirt dasselbe seinem ganzen In- 
<lb/>halt nach, und erkennt an dessen Statt für Recht, erklärt
<lb/>den zwischen der Appellantin und dem Falliten Peter Fried- 
<lb/>rich Weyer unter'm 7. Juni 1826 abgeschlossenen Verkauf
<lb/>resp. Ankauf über den der Appellantin anererbten unterhalb
<lb/>der Bollcnbrücke in der Gemeinde Röndahl, Bürgermeisterei
<lb/>Meinerzhagen, gelegenen Raffinirstahl-Hammer mit Plat-
<lb/>zeug, Umlage und sonstigen Zubehörungen, sammt auch al- 
<lb/>len im Hammer befindlichen dazu gehörigen Geräthschaften
<lb/>ohne Ausnahme, sodann hinsichtlich der derselben ebenfalls
<lb/>anererbten oberhalb dem Hammer gelegenen Wiese, die neue
<lb/>Wiese genannt, für aufgelöst, verurtheilt den Appellate» in
<lb/>seiner Eigenschaft als Syndik der Fallitmaffe von Peter
<lb/>Friedrich Weyer zum Ersatz des, seit dem Tage der Klage
<lb/>aus den vorgedachten verkauft gewesenen Gegenständen be- 
<lb/>zogenen Genusses, erkennt der Appellantin im übrigen statt
<lb/>Schadenersatz die in dem vorbezogenen Kaufvertrag stipulir-
<lb/>ten und rückständigen' Zinsen zu fünf vom hundert zu, ver- 
<lb/>weiset dieselbe damit zur Liquidation an gedachte Fallitmaffe,
<lb/>verurtheilt den Appellaten in seiner gedachten Eigenschaft in
<lb/>die Kosten beider Instanzen, verodnet die Zurückgabe der
<lb/>Succumbenzgelder u. s. w.

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 16. August 1831.

<lb/>Advokaten: Sch öl er — Thiel.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_01601+1832_0159.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Verkauf. Minderjährige. Fremde Sache</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_01601+1832_0159--><p/>
            <p>

               <lb/>144
</p>
            <p>

               <lb/>Verkauf. — Minderjährige. — Fremde Sache.

<lb/>Der Verkauf ungetheilter Grundstücke durch die
<lb/>betheiligten Großjährigen in eignem Namen,
<lb/>und sich stark machend für ihre minderjährigen
<lb/>Geschwister ist nicht als Verkauf einer fremden
<lb/>Sache und somit als ungültig zu betrachten.

<lb/>Schmitt — Weckbecker und Konsorten.

<lb/>Franz Georg Weckbecker und seine Ehegattin Hyacinte
<lb/>Josephine, gcborne von Heddesdorf, und Karl von Hed-
<lb/>desdorf ließen 1827 in eignem Namen, und sich stark
<lb/>machend für die minderjährigen Geschwister Edmina Anna
<lb/>Philipina von Heddesdorf, Alexandrina von Heddesdorf und
<lb/>Maxmilian Joseph von Heddesdorf verschiedene Güter durch
<lb/>den Notar Nils von Bittburg versteigern. Anton Schmitt
<lb/>wurde Ansteigerer für einen Betrag von 8469 Thlr. 9 Sgr.
<lb/>Die Verkäufer machten sich verbindlich die Ratifikation der
<lb/>Minderjährigen nach eingetretener Großjährigkeit derselben
<lb/>beizubringen. Der Ankäufer übertrug auf Abschlag der
<lb/>Kaufgelder den Verkäufern eine Forderung von 716 Thlr.,
<lb/>und diese bewirkten später zu Erlangung der ferner verfall-
<lb/>nen Termine einen Arrest auf Gelder, welche Schmitt bei
<lb/>Wittwe Tillmany zu Bittburg zu fordern hatte. Zugleich
<lb/>brachten die Verkäufer die Ratifikation der inzwischen groß-
<lb/>jährig gewordenen Alexandrine und Edmina von Heddesdorf
<lb/>bei. Der Ankäufer Schmitt machte Einspruch, indem er be- 
<lb/>hauptete, daß der Verkauf gemäß Art. 1599 des B. G. B.
<lb/>nichtig wäre, weil die Verkäufer das Miteigenthum ihrer
<lb/>minderjährigen Geschwister an den fraglichen Gütern als eine
<lb/>ihnen fremde Sache nicht hätten verkaufen dürfen. Das
<lb/>Königl. Landgericht zu Trier erkannte am 1. April 1830
<lb/>und verwarf die Einrede der Nichtigkeit des Verkaufs rc. k.

<lb/>Schmitt appellirte hiergegen, wurde aber abgewiesen durch
<lb/>folgendes

<lb/>U r t h e i l:

<lb/>I. E., daß, einer Notariats-Urkunde vom 5. Juni 1827
<lb/>zufolge, die Appellatcn beide sich zugleich stark sagend für^
<lb/>die minderjährigen Alexandrine, Mina und Joseph v. Hed- 
<lb/>desdorf die Versteigerung mehrerer den Erben von Heddes- 
<lb/>dorf zugehörigen Immobilien mit dem Versprechen bewirkt
</p>
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Vermächtniß. Voraus (préciput.)</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_01601+1832_0160--><p/>
            <p>

               <lb/>145
</p>
            <p>

               <lb/>haben nach eingetretener Großjährigkeit dieser Letztem die
<lb/>Verhandlung ratisiciren zu lassen; so wie dann auch die Ge- 
<lb/>nehmigung der inzwischen großjährig gewordenen Alexandrine
<lb/>und Mina von Heddesdorf seither erfolgt ist.

<lb/>Daß Appellant als Ansteigerer eines Theiles besagter Im- 
<lb/>mobilien dermalen, nachdem er einen Theil des Steigprei- 
<lb/>ses abgetragen, fernere Zahlung wegen Nichtigkeit des Statt
<lb/>gehabten Verkaufs einer angeblich fremden Sache verweigert;

<lb/>I. E. jedoch daß die Verfügung des zur Begründung der
<lb/>appeüantischen Behauptung angeführten Art. 1599 des B.
<lb/>G. B. auf den vorliegenden Fall nicht Anwendung finden
<lb/>kann, indem gemäß klarem Inhalte des bezogenen Nota-
<lb/>rial-Akts die Appellaten nur den ihnen eigenthümlich zuge- 
<lb/>standenen Antheil an den veräußerten Gütern als ihr Eigen-
<lb/>thum, die den minorenen Erben zugehörigen Antheile hinge- 
<lb/>gen als in derselben Namen, somit für diese Minorenen
<lb/>handelnd und für deren Genehmigung sich persönlich ver- 
<lb/>pflichtend, veräußert haben; daher auch eben so wenig als
<lb/>Verkäufer einer fremden Sache gehalten werden dürfen, als
<lb/>dieses in Bezug auf denjenigen der Fall sein würde, der als
<lb/>Bevollmächtigter dritter Personen den Verkauf des Eigen- 
<lb/>thums derselben bewirkt hätte.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verwirft der Königs Rh. A. G. H. die von dem Urtheil
<lb/>des Königl. Landgerichts zu Trier vom 1. April 1830 ein- 
<lb/>gelegte Berufung, und verurtheilt den Appellanten in die
<lb/>ferneren Kosten und die Succumbcnz-Gelder.

<lb/>III. Senat. Sitzung vom 1. Dezember 1831.

<lb/>Advokaten: Müller — Schöler.

<lb/>Vermächtniß. — Voraus (preciput).

<lb/>Obgleich vom Erblasser nicht ausdrücklich bestimmt
<lb/>ist, daß ein Vermächtniß zum Voraus oder au- 
<lb/>ßer demErbtheile gegeben sey, so kann ein Sol- 
<lb/>ches doch angenommen werden, falls es genug- 
<lb/>sam erhellt, daß es sein Wille sey. — Art. 843
<lb/>u. 919 des B. G. B.

<lb/>Schwan — Kern u. Konsorten.

<lb/>Archiv 1. Abtheil. I6r Bd.
</p>
            <p>

               <lb/>10
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_01601+1832_0161.tif"
             n="146"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Appellakt. Zustellung. Königl. Regierung</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_01601+1832_0161--><p/>
            <p>

               <lb/>146
</p>
            <p>

               <lb/>I. E. daß zwar nach Art. 919 des B. G. B. Miterben,
<lb/>welchen das Ganze oder ein Theil des der freien Verfügung
<lb/>überlassenen Vermögens von dem Erblasser unter Lebenden
<lb/>oder auf den Todesfall zugewendet worden ist, das ihnen
<lb/>zu Theil Gewordene konferircn müssen, wenn die Zuwen- 
<lb/>dung nicht ausdrücklich zum Voraus und mit Ausschluß des
<lb/>Erbtheils oder unter Befreiung von der Collationspflicht er- 
<lb/>folgt ist;

<lb/>Daß aber die Befreiung nicht ausschließlich an die von
<lb/>dem Ge'etz angewendeten Worte geknüpft, daß es vielmehr
<lb/>hinreichend ist, wenn auch aus andern Ausdrücken der Wil- 
<lb/>lenserklärung die Meinung des Verfügenden, daß nicht kon-
<lb/>ferirt werden solle, mit Zuverlässigkeit entnommen werden kann;

<lb/>Daß der Erblasser der Parthcien in seinem notariellen
<lb/>Testament vom 11. August 1820 sich nicht darauf beschränkt
<lb/>hat, die Appellaten zu Erben für den disponiblen Theil
<lb/>seines Vermögens einzusetzcn, sondern daß er auch noch die
<lb/>Bestimmung hinzugefügt hat, daß dieser Vermögenstheil
<lb/>stockweise unter ihnen vertheilt werden solle;

<lb/>Daß dieser Wille des Testators aber nicht würde erfüllt
<lb/>werden können, wenn durch die Collation die den Appellaten
<lb/>zugewendetc Vermögensquote mit dem übrigen unter sämmt-
<lb/>lichen Erben zu theilenden Vermögen vereinigt werden sollte;

<lb/>Daß also die gesetzliche Collationspflicht durch diese nicht
<lb/>damit vereinbare Anordnung ebenso ausdrücklich als ausge- 
<lb/>schlossen zu betrachlen ist, als ob der Testator diese Aus- 
<lb/>schließung mit den eigenen Worten des Gesetzes erklärt hätte.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verwirft der Königl. A. G. H. die wider das Urtheil des
<lb/>Königl. Landgerichtes zu Aachen vom 16. Juli 1828 einge- 
<lb/>legte Berufung u. s. w.

<lb/>II. Senat. Sitzung vom 12. Januar 1832.

<lb/>Advokaten: Lützel er — Müller.

<lb/>Appellakt. — Zustellung. — Königl. Regierung.

<lb/>Die Zustellung des Berufungs-Aktes in einem
<lb/>Rechtsstreite, welcher mit einer Königl. Regie- 
<lb/>rung geführt wird, ist nichtig, wenn sie aus
<lb/>demParket des Ober-Prokurators bei dem Land-
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_01601+1832_0162.tif"
             n="147"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Aelteres Recht. Verjährung. Bona fides</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_01601+1832_0162--><p/>
            <p>

               <lb/>147
</p>
            <p>

               <lb/>gerichte, so das Urtheil erlassen, und nicht auf

<lb/>dem Parket des General-Prokurators gesche- 
<lb/>hen ist. —

<lb/>Kahler — König!. Regierung zu Düsseldorf.

<lb/>I. E., daß in Uebereinstimmung mit dein von Insinua- 
<lb/>tionen für Auswärtige handelnden Art. 69 Nro. 9, der
<lb/>Art. 23 des Ressort-Reglements vom 20. Juli 1818 be- 
<lb/>stimmt, daß in allen das Interesse des Staats betreffenden
<lb/>streitigen Rechts-Angelegenheiten die Ladung dem Staats-
<lb/>Anwalde bei dem Gerichte, wo die Klage angebracht werde,
<lb/>zugestcllt werden solle.

<lb/>Daß dieses nach der Ordnung des Geschäftsganges nicht
<lb/>bloß von der ersten Instanz, sondern auch von der Instanz
<lb/>für jedes folgende Rechtsmittel gilt, indem solche Rechtsmit- 
<lb/>tel für die fernere Instanz an die Stelle der Klage treten,
<lb/>und bei der Zustellung der darauf bezüglichen Ladung zu
<lb/>dem für das Rechtsmittel kompetenten Gerichte für diese fer- 
<lb/>nere Instanz das Nämliche zu beobachten ist, was für die
<lb/>Zustellung der Klage-Ladung vor das Gericht erster Instanz
<lb/>gilt; daß mithin auch die Zustellung des Appell-Aktes nicht,
<lb/>wie geschehen, auf dem Parquet des öffentlichen Ministeri- 
<lb/>ums am König!. Landgerichte zu Düsseldorf, sondern bei
<lb/>dem Königl. General-Prokurator geschehen mußte.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erklärt der Rh. A. G. H. den Appell-Akt vom 4. Juni
<lb/>1831 für nichtig und verurtheilt den Appellanten in die
<lb/>Kosten dieser Instanz und in die Succumbenzstrafe.

<lb/>II. Senat. Sitzung vom 12. Januar 1832.

<lb/>Advokaten: Müller — Klein.

<lb/>Aelteres Recht. — Verjährung. — Bona fides.

<lb/>v. Calcum Lohausen — Franz Arnold v. Fren-
<lb/>zische Erben.

<lb/>Nach den Bestimmungen des altern Rechtes und nament- 
<lb/>lich des Cap. ult. X. de praescript. ist zur Verjährung
<lb/>dona fides erforderlich, und die Unterscheidungen einiger
<lb/>Nechtslehrer zwischen der die Klage erlöschenden und der er- 
<lb/>werbenden Verjährung ist in dem Falle nicht zu bcrücksichti-


<lb/>10*
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_01601+1832_0163.tif"
             n="148"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Geständniß. Untheilbarkeit</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_01601+1832_0163--><p/>
            <p>

               <lb/>148
</p>
            <p>

               <lb/>gen, wo mit der extinctiven Verjährung zugleich der Erwerb
<lb/>eines Erbschaftsantheils verbunden sein würde.

<lb/>Einem Rechtsirrthume haben die Gesetze, wenn von Er- 
<lb/>langung eines wirklichen Gewinnes die Rede ist, die an
<lb/>den guten Glauben geknüpften rechtlichen Vortheile nicht
<lb/>zugestanden; derselbe muß vielmehr nach L. 7. D. de jui-is
<lb/>et facti ignorantia hinsichtlich der civilrechtlichen Folgen
<lb/>der mala fides gleichgeachtet werden. —

<lb/>II. Senat. Sitzung vom 22. Dezember 1831.

<lb/>Advokaten: Bauerband — Müller — Gäbe.

<lb/>Gestandniß. — Untheilbarkeit.

<lb/>Wenn, der Inhaber eines auf Ordre gestellten
<lb/>Scheins, worin es heißt: „Werth in baarem
<lb/>Gelde empfangen" anerkennt, daß kein baares
<lb/>Geld gegeben worden, aber zugleich eine son- 
<lb/>stige Abrechnung als die eigentliche Schuldur- 
<lb/>sache ansührt, so ist dieses Gestandniß un-
<lb/>theilbar.

<lb/>Dem nachherigen Inhaber eines solchen auf Or- 
<lb/>dre gestellten Scheins kann die Erklärung des
<lb/>ersten Inhabers, daß er kein baares Geld da- 
<lb/>für gegeben, nicht entgegengesetzt werden, wenn
<lb/>gleich dieser erste Inhaber von dem Schuld- 
<lb/>ner zu dem Rechtsstreite beigeladen worden,
<lb/>und zugleich erklärt hat, daß er nicht wisse, ob
<lb/>der Aussteller wegen einer sonstigen Berech- 
<lb/>nung etwas schuldig gewesen.

<lb/>Michael Dillinger und Konsorten. — Johann
<lb/>Joseph Servatius u. Jacob Servatius, sodann
<lb/>Nepomuk Servatius.

<lb/>Beide obige Satze sind in nachstehendem Urtheile des Rh.
<lb/>A. G. H. enthalten:

<lb/>I. E. daß der Kläger Jakob Servatius und der Inter- 
<lb/>venient Johann Nepumuk Servatius zwar anerkannten, daß
<lb/>bei Ausstellung der beiden Schuldscheine kein baares Geld
<lb/>gegeben worden, aber zugleich zusetzten, es rühre die Schuld
<lb/>von einer zwischen Johann Nepomuk Servatius und Wil- 
<lb/>helm Joseph Servatius am 24. November 1816 gemachten
</p>
            <pb facs="2084567_01601+1832_0164.tif"
                n="149"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0164--><p/>
            <p>

               <lb/>149
</p>
            <p>

               <lb/>Berechnung her, und nicht von einem an Wilhelm Joseph
<lb/>Servatius gemachten Verkauf eines Gutes zu Dreiß, welcher
<lb/>Verkauf mit wechselseitiger Einwilligung ohne Entschädigung
<lb/>wieder aufgehoben worden sei.

<lb/>Daß also die Appellanten die rechtliche Unwirksamkeit der
<lb/>beiden eingeklagten Schuldscheine, so viel als die darin dem
<lb/>Jacob Servatius ursprünglich zustehende Hälfte hetrifft, nicht
<lb/>ans dieses Eingeständniß zu stützen vermögen; —

<lb/>Daß dieses Geständniß nach Art. 1356 des B. G. B.
<lb/>untheilbar ist; daß die von den Beklagten und Appellanten
<lb/>vorgebrachten That-Umstände und Vermurhungen nach Art.
<lb/>1341 und 1353 des B. G. B. nicht hinreichen, um gegen
<lb/>den wörtlichen Inhalt der beiden Schuldscheine die Unwahr- 
<lb/>heit der in ihnen angeführten Schuldursache zu erweisen,
<lb/>auch keine gegen Wilhelm Joseph Servatius verübte betrüg-
<lb/>liche Hinterlist behauptet wird, wodurch derselbe zu Aus- 
<lb/>stellung der beiden Schuldscheine unter Anführung eines
<lb/>baarcn Geldempfangs veranlaßt worden wäre.

<lb/>Daß die Unwahrheit der in den beiden Scheinen ausge- 
<lb/>drückten Schuldursache mithin nur aus der abgegebenen Er- 
<lb/>klärung hervorgeht, und daß die Appellanten nicht befugt
<lb/>find, zum Beweise dieser Unwahrheit den einen Theil der
<lb/>besagten Erklärung zu ihrem Vortheil anzunehmen, und zu- 
<lb/>gleich den andern Theil derselben, worin eine stattgehabte
<lb/>Berechnung als die eigentliche Schuldursache angegeben wird,
<lb/>zu verwerfen oder zu beseitigen.

<lb/>Daß hiernach die Beschwerden gegen das Urtheil wovon,
<lb/>so viel die dem Jacob Servatius ursprünglich an der ein- 
<lb/>geklagten Schuldforderung zustehende Hälfte dabei betroffen
<lb/>ist, nicht für begründet erachtet werden können; *)

<lb/>I. E. daß zwar Johann Joseph Servatius nach dem
<lb/>Protokolle des Königl. Landgerichtes zu Trier vom 8. Mai
<lb/>1828 erklärt hat, er wisse nichts von der Sache, indem er
<lb/>nicht bei der Versteigerung und bei der Berechnung seines
</p>
            <p>

               <lb/>*) In der vorliegenden Sache konnte das in der fraglichen Erklä- 
<lb/>rung liegende Eingeständniß auch nicht als thcilbar aus dem be-
<lb/>svndern Grunde angesehen werden, weil die Anerkennung von der
<lb/>Unwahrheit der in den Schuldscheinen ausgedrückten Schuldur- 
<lb/>sache sich aus eine persönliche Handlung des Klägers Jacob Ser- 
<lb/>vatius, worüber ihm nach Art. 1359 des B. G. B. ein Eid zu- 
<lb/>geschoben werden durfte, bezieht, wogegen die behauptete Berech- 
<lb/>nung, so nur zwischen Johann Nepomuk Servatius dem Inter-
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0165.tif"
                n="150"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0165--><p/>
            <p>

               <lb/>150
</p>
            <p>

               <lb/>Vaters mit Wilhelm Joseph Servatius zugegen gewesen, er
<lb/>könne nicht sagen, daß er den Betrag der Wechsel baar be- 
<lb/>zahlt l&gt;abe, wisse aber, daß die Schuldursache von einer Be- 
<lb/>rechnung zwischen seinem Vater und dem Wilh. Jos. Ser- 
<lb/>vatius herrühren solle, ohne sagen zu können, daß dieser
<lb/>jenem schuldig gewesen, nur sei ihm bekannt, daß Wilh.
<lb/>Jos. Servatius von seinem Vater die Weine von Wehlen
<lb/>bezogen;

<lb/>Daß diese Erklärung aber, wenn dieselbe auch so ange- 
<lb/>sehen werden sollte, als ob nur die Unwahrheit der in den
<lb/>Scheinen ausgedrückten Schuldursache anerkannt, und Leine
<lb/>andere eigentliche Schuldursache als wirklich bestehend ange- 
<lb/>geben sei, dennoch gegen den Klager und Appellaten Jacob
<lb/>Servatius nicht in Betracht gezogen werden kann.

<lb/>Daß Johann Joseph Servatius nicht in solcher Art im
<lb/>Rechtsstreite sich befand und befindet, als ob er die von
<lb/>Jacob Servatius erhobene Klage gegen denselben vertrete
<lb/>und übernommen habe; daß keinedesfallsigen Anträge vorliegen.

<lb/>Daß die beiden eingeklagten Scheine auf Ordre ausgestellt
<lb/>sind, daß dieselben auf die alleinige Verordnung des Jacob
<lb/>Servatius übergegangen, und daß derjenige, welcher auch
<lb/>außer kaufmännischen Verhältnissen einen Schuldschein auf
<lb/>Ordre ausstellt, in jedem Falle dem nachherigen Inhaber zur
<lb/>Zahlung verpflichtet bleibt, ohne daß der Bestand oder Un- 
<lb/>bestand des in dem Schuldscheine ausgedrückten Schuldver- 
<lb/>hältnisses gegen ihn in Frage gezogen werden kann, da selbst
<lb/>in dem Falle eines solchen erwiesenen Umstandes der Schein
<lb/>hinsichtlich des nachherigen Inhabers wie eine Anweisung zu
<lb/>betrachten sein würde, so der Aussteller für den ersten In- 
<lb/>haber zu berichtigen übernommen.
</p>
            <p>

               <lb/>venicnten und dem Wilhelm Joseph Servatius Vater und Erb- 
<lb/>lasser der Appellanten statt gefunden haben würde, keine Hand- 
<lb/>lung dieser Art ist. Wilhelm Joseph Servatius, indem er durch
<lb/>die in den beiden Schuldscheinen gemachte Anführung von empfan- 
<lb/>genen baarem Gelde den Beweis über die Unwahrheit dieses Ver- 
<lb/>hältnisses in Ermangelung eines sonstigen schriftlichen Gegenbewei- 
<lb/>ses von der jedesmaligen Erklärung des Gläubigers abhängig
<lb/>machte, stellte es diesem auch gleichmassig anheim, bei Anerken- 
<lb/>nung dieser Unwahrheit ein zwischen ihm, dem Aussteller der
<lb/>Scheine und einer dritten Person vorgekommenes rechtliches Ge- 
<lb/>schäft als die eigentliche wahre Schuldursache anzugeben. —
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_01601+1832_0166.tif"
             n="151"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Appellakt. Anwalt. Wohnort. Nichtigkeit</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_01601+1832_0166--><p/>
            <p>

               <lb/>151
</p>
            <p>

               <lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>wurde die gegen ein Urtheil des Königl. Landgerichtes zu
<lb/>Trier vom 5. Juni 1828 eingelegte Berufung verworfen.

<lb/>III. Senat. Sitzung vom 7. December 1831.

<lb/>Advokaten: Lautz — Hasenclever.

<lb/>Appellakt. — Anwalt. — Wohnort. — Nichtigkeit.

<lb/>Ein Appellakt, welcher den Wohnort des Appel«

<lb/>laten nicht enthält, wird nichtig erklärt. —
<lb/>Vent — Nückel.

<lb/>I. E., daß nach Art. 456 des Gesetzbuches über das bür- 
<lb/>gerliche Gerichtsverfahren in dem Berufungsakte unter Strafe
<lb/>der Nichtigkeit eine Vorladung enthalten sein muß; — daß
<lb/>aber gemäß der von dem Appellaten vorgebrachten Abschrift,
<lb/>die Zustellung an den „in wohnenden Advokat Anwalt
<lb/>Jos. Adolph Nückel in seiner Wohnung sprechend mit dessen
<lb/>Magd Margaretha Breitbach" geschehen ist, ohne daß der
<lb/>Ort dieser Wohnung daselbst angezeigt sich findet;

<lb/>Daß mithin wegen nicht Beobachtung der im Art. 61
<lb/>Nro. 2 enthaltenen Vorschrift die in den weiteren Verfügun- 
<lb/>gen des besagten Artikels ausgesprochene Nichtigkeit vorliegt.

<lb/>Daß zwar in dem Berufungsakte ein am 17. März 1830
<lb/>bei dem Landgerichte zu Köln erlassenes Urtheil als ein zwi- 
<lb/>schen dem Appellanten und dem Advokat Anwalt Nückel er- 
<lb/>lassenes Urtheil bezogen und daß der Advokat Anwalt Nückel
<lb/>in diesem Urtheile als in Köln wohnend angeführt wird; —
<lb/>daß indessen solche Beziehungen auf andere Schriften und
<lb/>Urkunden zur Erfüllung der im angeführten Art. 61 Nro. 2
<lb/>enthaltenen Verfügung nicht hinreichen, und keineswegs jene
<lb/>prozessualische Erörterungen und Weiterungen zu beseitigen
<lb/>vermögen, deren gänzliche Abschneidung in dem Art. 61
<lb/>bezweckt wird, und nach dem ganzen Gange der durch au- 
<lb/>ßergerichtliche Zustellungen ohne Mitwirkung des Richters,
<lb/>und sonstige bei dem Gerichte beruhenden Aktenstücke einzu- 
<lb/>leitenden Prozeß-Verfahrens erforderlich ist.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erklärt der Königl. Rh. A. G. H. den Berufungs-Akt vom
<lb/>28. April 1830 für nichtig u. s. w.

<lb/>III. Senat. Sitzung vom 1. Dezember 1831.

<lb/>Advokaten: Gade — Müller — Minderjahn.
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_01601+1832_0167.tif"
             n="152"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Actio familiae herciscundae und communi dividundo. Verjährbarkeit</title>
            </head>
      
      
      
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Oelhandel. Simulation. Werte</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_01601+1832_0167--><p/>
            <p>

               <lb/>152
</p>
            <p>

               <lb/>Actio familiae herciscundae und communi
<lb/>dividundo. — Verjährbarkeit.

<lb/>Arft und Büchel — Kochhausen.

<lb/>Die actio familiae herciscundae und communi divi- 
<lb/>dundo unterliegen gemäß der L. 1. §. 1. Cod. de annali
<lb/>exccpt. gleich den rein persönlichen Klagen der 30jährigen
<lb/>Praescriptjon und nur aus der Natur des Rechtsverhältnis- 
<lb/>ses, aus welchem sie entspringen, ist die eigenthümliche Be-
<lb/>wandtniß herzuleiten, daß der Lauf der Verjährung erst
<lb/>mit dem Zeitpunkte beginnt, mit welchem der eine Miterbe
<lb/>oder Miteigenthümer sich ein ausschließliches Recht auf das
<lb/>gemeinschaftliche Objekt angemaßt, und der andere aufgehört
<lb/>hat, zu der Ausübung der beiden gemeinschaftlichen Rechte
<lb/>zu konkurriren.

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 28. November 1831.

<lb/>Advokaten: Lützeler — Müller.

<lb/>Oelhandel. — Simulation. — Wette.

<lb/>Der Verkauf von Del, bei welchem es dem Verkäu- 
<lb/>fer freisteht innerhalb einer bestimmten Zeit
<lb/>willkürlich zu liefern, bildet nur in so fern ein
<lb/>ungültiges Kaufgeschäft als vollständig nach- 
<lb/>gewiesen werden kann, daß es bloß simulirt
<lb/>worden, um eine Wette auf das Steigen oder
<lb/>Fallen der Oelpreise zu bemänteln.

<lb/>A. Kratz — I. Küpper.

<lb/>Am 4. Juni 1830 kaufte der Oclniüller A. Kratz zu
<lb/>Wevelinghoven durch Makler Guffanti von dem Kaufmann
<lb/>Joseph Küpper in Coslar 200 Ohm Rüböl zum Preise von
<lb/>33 Thlr. Pr. Crt. per Ohm, zahlbar bei der Ablieferung,
<lb/>welche vom Tage des Verkaufs bis zum 4. Juni 1833,
<lb/>also innerhalb dreier Jahre, jeden Tag nach Willkühr des
<lb/>Verkäufers, jedoch mit der Einschränkung geschehen konnte,
<lb/>daß dem Ankäufer die Ablieferungszeit einen Monat vorher
<lb/>bestimmt werden müßte. Mit dem Verkäufer verbürgte sich
<lb/>zugleich solidarisch für die Erfüllung des Vertrages von sei- 
<lb/>ner Seite die Rentnerin Frau Catharina Georgeon. — Am
<lb/>3. Sept. 1831 ließ Küpper den Kratz auffordern, die obi-
</p>
            <pb facs="2084567_01601+1832_0168.tif"
                n="153"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0168--><p/>
            <p>

               <lb/>153
</p>
            <p>

               <lb/>gen 200 Ohni Oel innerhalb eines Monats in Empfang zu
<lb/>nehmen. — Da Kratz sich weigerte, den Vertrag zu erfüllen,
<lb/>so wurde er vor das Handelsgericht zu Köln auf Abnahme
<lb/>der 200 Ohm Oel gegen Zahlung des bedungenen Kaufprei- 
<lb/>ses nebst Zinsen und Kosten belangt. Hier behauptete er,
<lb/>jener Verkauf sei als aleatorischer Vertrag, als Spiel oder
<lb/>Wette deshalb anzusehn, weil nicht die wirkliche Lieferung
<lb/>des Oels, sondern die Preisdifferenz der beabsichtigte Gegen- 
<lb/>stand der Vereinigung gewesen sei. Zur Unterstützung dieser
<lb/>Behauptung bezog er sich vor dem H. G. zu Köln auf ein
<lb/>Werkchen, betitelt: „Einige warnende Worte über Stockjob-
<lb/>bery, in besonderer Beziehung auf das Spiel mit dem
<lb/>Steigen und Fallen der Oelpreise, Köln bei Bachem 1831,"
<lb/>— und auf ein Urtheil des A. G. H. zu Köln im Archiv
<lb/>Band XI. Abth. 1. S. 11.

<lb/>Das Königl. H. G. erkannte, daß den fraglichen Handel
<lb/>der Vorwurf eines Spiclgeschafts nicht treffen könne, und
<lb/>verurtheilte den Kratz zur Empfangnahme des Oels gegen
<lb/>Zahlung des bedungenen Kaufpreises rc.

<lb/>Bei der hiergegen eingelegten Berufung suchte Kratz die
<lb/>aleatorische Natur des betreffenden Geschäfts darzuthun, theils
<lb/>mit Rücksicht auf die Verhältnisse der contrahirenden Theile,
<lb/>welck)e nie mit Oel gehandelt, indem Kratz Oelmüller und
<lb/>Bürgermeister, Küpper aber nur vorgeschobene Person und
<lb/>die Frau Catharina Georgeon eigentliche Verkäuferin gewe- 
<lb/>sen; theils durch die Behauptung daß bei solchen Geschäften
<lb/>gewöhnlich nur die Preisdifferenz bezahlt werde, und daß
<lb/>diese Preisdifferenz lediglich vom blinden Zufall abhängig sei.

<lb/>Ferner bezog Kratz sich auf die Entscheidung des Appell-
<lb/>Hofes zu Paris vom 9. August 1823 (Sirey 1823 2. 262.)
<lb/>und auf ein Urtheil des Eassationshofes zu Paris vom 4.
<lb/>August 1824 (Sirey 1824 1. 409.) endlich aus ein Urtheil
<lb/>des Rh. A. G. H. vom 30. April 1827 (Archiv Band 11.
<lb/>Seite 11.).

<lb/>Für den Appellaten bezog man sich dagegen darauf: daß
<lb/>beide Theile Kaufleute seyen. Art. 1. u. 632. des H. G.
<lb/>B.; — auf die bedeutenden Oel-Spekulationcn, welche Kratz
<lb/>seit mehreren Jahren gemacht habe; —

<lb/>Auf die Reden des Orateur Portalis zu den Motiven über
<lb/>den Verkauf und über die aleatorischen Verträge. (Sirey
<lb/>VII. 2. 536. und 562. —; — auf die teutsche Litteratur,
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0169.tif"
                n="154"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0169--><p/>
            <p>

               <lb/>154
</p>
            <p>

               <lb/>namentlich: Professor Dr. Seuffert zu Würzburg (Archiv
<lb/>für die civilistische Praxis von Doktor von Löhr, Mitter-
<lb/>mayer u. Thibaut. Bd. 9. S. 432.)

<lb/>Professor Bender zu Giesen (Archiv für die civil. Praxis
<lb/>Bd. 8. II. S. 1.)

<lb/>Doktor Boehmer Advokat zu Frankfurt (ebendaselbst Bd.
<lb/>9. S. 415.)

<lb/>Professor Bender in Giesen (ebendaselbst Bd. 8. H. S.
<lb/>166 u. Folgende.)

<lb/>Auf ein Dekret des Königs von Neapel v. 18. Mai 1824.

<lb/>Auf die Rede des Präsidenten des Minister-Raths, in
<lb/>der Sitzung der Deputirten-Kammer v. 30. April 1824.

<lb/>Auf 2 Urtheile des Appcllhofes zu Paris vom Jahre 1824
<lb/>(8i,ov 1824 1. 414.)

<lb/>Auf ein Urtheil des Rh. A. G. H. vom 18. November
<lb/>1829 (Archiv Bd. 13. S. 271.) und des Rh. A. G. H.
<lb/>vom 31. May 1826 (Archiv Bd. 9. S. 204.) endlich auf
<lb/>mehrere andere bei den Iten und 2tcn Senaten des Rh. A.
<lb/>G. H. erlassenen Urtheile.

<lb/>Der A. G. H. erließ hierauf folgendes bestätigende
<lb/>Urtheil:

<lb/>I. E. daß der Kontrakt, auf dessen Erfüllung von dem
<lb/>Appellaten geklagt worden ist, nach Inhalt des darüber von
<lb/>Makler Guffanti unter dem 4. Juni 1830 authentisch ver-
<lb/>zeichneten Abschlusses, alle Merkmale eines gültigen Kauf- 
<lb/>und Verkauf-Geschäftes an sich trägt.

<lb/>Daß, wenn der Appellant jedoch vollständig nachzuweisen
<lb/>vermochte, daß dieses Kaufgeschäft bloß simulirt worden sei,
<lb/>um eine Wette auf das Steigen oder Fallen der Oelpreise
<lb/>zu verbergen, er die Erfüllung allerdings würde verweigern
<lb/>können, da die Gesetze aus Wetten keine Klagen gestatten
<lb/>— es bei Beurtheilung der Natur eines jeden Geschäftes
<lb/>auch mehr auf die wahre Absicht der Parthcien als aus die
<lb/>Worte, Form und Einkleidung ankvmmt. Daß wenn aber
<lb/>auch in kaufmännischen Geschäften, bloße Vermuthungen
<lb/>selbst unter den Partheien jemals hinreichen könnten, um
<lb/>die Simulation eines schriftlich aufgenommenen Vertrages
<lb/>zu beweisen, die in dem vorliegenden Falle von dem Ap-
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0170.tif"
                n="155"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0170--><p/>
            <p>

               <lb/>155
</p>
            <p>

               <lb/>pellanten aufgestellten Gründe doch zum Beweise nicht hin-
<lb/>reichen würden, daß nicht sowohl ein Kauf als eine Wette
<lb/>unter den Partheien verabredet worden sei.

<lb/>Daß es nämlich zunächst zu diesem Bchufe von gar kei- 
<lb/>ner Erheblichkeit ist, ob der Appellat zur Zeit des abge- 
<lb/>schlossenen Kontrakts in dem Besitze des Oeles, und ob der
<lb/>Appellant desselben bedürftig gewesen sei, noch ob die Par-
<lb/>thcicn zum Kaufmannstande gehörten, oder ob das Gegen»
<lb/>theil von Allen dem der Fall gewesen sei, da der Handel
<lb/>mit Maaren, die der Verkäufer augenblicklich nicht besitzt,
<lb/>und der Ankäufer für sich nicht bedarf, so wie das Eingehen
<lb/>in solche Geschäfte von Seiten solcher Personen, die nicht ei- 
<lb/>gentlich zum Handclsstande gehören, auf Handelsplätzen
<lb/>täglich vorkommende und von den Gesetzen nicht gemißbil-
<lb/>ligte Erscheinungen sind; — hier aber auch beide Theile als
<lb/>Oelmüller in der Verhandlung qualisizirt worden sind.

<lb/>Daß aber auch die dem Verkäufer bewilligte ausgedehnte
<lb/>dreijährige Frist, mit der ihm zugleich eingeräumten Wahl
<lb/>des Zeitpunktes der Ablieferung gegen die Wahrheit des als
<lb/>Kauslund Verkauf schriftlich qualifizirten Kontrakts nicht
<lb/>angeführt werden kann, da diese Bedingung für den Appel- 
<lb/>lanten bei einer Wette nicht minder onerös als bei einem
<lb/>Verkauf gewesen sein würde, ja daß bei der Unterstellung
<lb/>eines geringen Preissatzes, der wirkliche Käufer durch den
<lb/>Besitz der Waare, noch eher für einen etwaigen augenblick- 
<lb/>lichen Verlust bald eine Entschädigung zu finden hoffen konnte.

<lb/>Daß die Erheblichkeit der in kurzer Zeit unter den Par-
<lb/>theien geschlossenen Verkäufe ähnlicher Art gegen die Wahr- 
<lb/>heit des Kontraktes auch nichts.beweist, da hiebei Alles
<lb/>auf unbekannte Vermögens-Verhältnisse ankömmt, ein die
<lb/>reellen Mittel der Parteien überschreitendes Geschäft zudem
<lb/>aber auch nicht für ungültig gehalten werden kann.

<lb/>Daß wenn auch frühere Verkäufe ähnlicher Art durch
<lb/>bloße Ausgleichung der Preisdifferenz unter den Parteien
<lb/>ausgeglichen worden sein sollten, hieraus gleichfalls nichts
<lb/>folgen würde, da demjenigen, der einmal von seinem Rechte
<lb/>abgegangen ist, nicht zugemuthet werden kann, dieß immer
<lb/>unter vielleicht ganz andern Verhältnissen zu thun.

<lb/>Daß die angeführte Unwahrscheinlichkeit, daß der Appel- 
<lb/>lant sich habe entschliessen können, bedeutende Kapitalien zu
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0171.tif"
                n="156"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0171--><p/>
            <p>

               <lb/>156
</p>
            <p>

               <lb/>Bezahlung des Kaufpreises wahrend längerer Zeit in Be- 
<lb/>reitschaft zu hatten, eben so wenig zu berücksichtigen ist, da
<lb/>es einem vermögenden Manne auf einem Handelsplätze ge- 
<lb/>wöhnlich nicht schwer fällt, ansehnliche Kapitalien mit gerin- 
<lb/>gem Zinsverlust disponibel zu halten.

<lb/>Daß alle von dem Appellanten angeführten Umstande ein- 
<lb/>zeln betrachtet, demnach von keiner Erheblichkeit sind, und
<lb/>daß, wenn dieselben in ihrem Zusammenhänge genommen,
<lb/>seine Behauptung, daß nur von einer Wette unter den Par- 
<lb/>teien die Rede gewesen sei, in etwa zu unterstützen vermö- 
<lb/>gen, dieß doch bei Weitem nicht hinreichen kann, um einem
<lb/>schriftlichen Kontrakte den Glauben zu versagen, und den
<lb/>Einen Lheil wider den Willen des Andern von seinen schrift- 
<lb/>lich eingegangenen Verbindlichkeiten zu entbinden, was für
<lb/>den öffentlichen Verkehr gewiß viel gefährlicher sein würde,
<lb/>als demjenigen, der eine Wette eingegangen und diese unter
<lb/>den. Schein eines erlaubten Geschäftes zu verschleiern gesucht
<lb/>hat, den Schutz den ihm die Gesetze nur in sofern als über
<lb/>die Natur des Geschäftes kein Zweifel obwaltet, verleihen,
<lb/>zu versagen.

<lb/>Daß wenn nun aber dem Obigen nach der Appellant sich
<lb/>der Erfüllung seiner einmal übernommenen Verbindlichkeiten
<lb/>nicht entziehen konnte, derselbe zwar im Allgemeinen seinem
<lb/>Gegner für den durch seine desfallsige Weigerung veranlaß-
<lb/>ten Schaden verantwortlich ist.

<lb/>Daß Appellat jedoch in erster Instanz keinen Schadener- 
<lb/>satz gefordert hat, dessen desfallsige nunmehr angebrachte
<lb/>Forderung daher nur kn ,seit dem Urtheile erster Instanz
<lb/>vom 9. Nov. 1831 eingetretenen Schaden betreffen kann,
<lb/>dieser Schaden, der nach der Erklärung des Appellaten in
<lb/>verlängerter Kellermiethe und Leccage bestehen soll, für die- 
<lb/>sen Zeitraum, da derselbe dem Betrage nach nicht angegeben
<lb/>vielweniger justisi'cirt worden ist, wenn er auch wirklich statt
<lb/>gehabt haben mag, dennoch für zu unbedeutend gehalten
<lb/>werden muß, um zu einer neuen Ausmittelung Veranlassung
<lb/>zu geben.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verwirft der Königl. Rh. A. G. H. ohne die Subsidiar-An-
<lb/>trage des Appellanten noch den Antrag des Appellaten ans
</p>

         </div>
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               <title level="a" type="main">Klage. Vergleichungs-Versuch</title>
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            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_01601+1832_0172--><p/>
            <p>

               <lb/>157
</p>
            <p>

               <lb/>Schadenersatz zu berücksichtigen, die gegen das Urtheil des
<lb/>Königl. Handelsgerichts zu Köln vom 9. November 1831
<lb/>eingelegte Berufung mit Strafe und Kosten.

<lb/>Hl. Senat. Sitzung vom 18. Januar 1832.

<lb/>Advokaten: Bleissem — Lützeler.

<lb/>Klage. — Vergleichs-Versuch.

<lb/>Eine Klage, so ihrem Gegenstände nach, als eine
<lb/>dringliche und mithin von dem Vergleichs-Ver- 
<lb/>such befreit angesehen werden kann, verändert
<lb/>diese Natur nicht, wenn auch zur Begründung
<lb/>derselben ein Beweis über Eigenthum oder son-
<lb/>stigeRechtsansprüche erboten worden ist. Art. 49
<lb/>Nro. 2 der B. P. O. —

<lb/>So lange eine Eigenthums- oder sonstige dieser
<lb/>gleichzustellendeKlage nicht angehoben ist, kann
<lb/>demjenigen, welcher einHaus bei einer Subha- 
<lb/>statio» versteigert, das Abbrechen des Hauses
<lb/>entweder gar nicht oder allenfalls nur unter
<lb/>ganz besondern Umständen schon vorläufig un- 
<lb/>tersagt werden.

<lb/>Lämmer — Ko e ster.

<lb/>Nur die erste dieser beiden Fragen findet sich in dem Ur-
<lb/>theile des Königl. Landgerichts zu Köln vom 8.( Mai 1830
<lb/>berührt. — Durch dieses Urtheil ward unter Berücksichtigung
<lb/>des angebotenen auf ein behauptetes Eigenthumsrecht sich
<lb/>beziehenden Beweises die Klage als eine rein vindikatorische
<lb/>betrachtet, und mithin wegen Mangel des vorherigen Ver- 
<lb/>gleichs-Versuchs als angebrachter Maaßen unannehmbar ab-
<lb/>gewicsen.

<lb/>Der Appellationshof reformirte dieses Urtheil und entschied
<lb/>nachher in der Sache selbst durch folgendes
<lb/>Urtheil:

<lb/>I. E. daß die in dem Gerichtsvollziehers-Akt vom 27.
<lb/>März 1830 enthaltene Ladung nur dahin gerichtet war, daß
<lb/>dem Appcllaten das Abbrechen und die Wegnahme eines
<lb/>Hauses verboten werde;

<lb/>Daß in dem Hauptantrage zum Urtheile vom 8. Mai
<lb/>1830 zwar noch die zu verordnende Wiederherstellung in den
</p>
            <pb facs="2084567_01601+1832_0173.tif"
                n="158"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0173--><p/>
            <p>

               <lb/>158
</p>
            <p>

               <lb/>vorigen Stand begehrt, sowie subsidiarisch ein Beweis an- 
<lb/>geboren ward, daß das fragliche Haus von Jacob Weiden- 
<lb/>bach herkomme, und sich auf dessen Kinder, worunter die
<lb/>dermalen appellantische Ehefrau sich befinde, vererbt habe;

<lb/>Daß die begehrte Wiederherstellung in den vorigen Stand
<lb/>nur als zusätzlicher Antrag betrachtet werden kann, wodurch
<lb/>sich der ursprüngliche Gegenstand der Klage nicht veränderte.

<lb/>Daß auf gleiche Weise der Subsidiar-Antrag keine solche
<lb/>Veränderung der ursprünglichen Klage veranlaßte, und daß
<lb/>selbst bei wirklichem Erbringen des angebotenen Beweises
<lb/>nicht über die Erbansprüche oder das Eigenthum in dem ver- 
<lb/>fügenden Theil des Urtheils bei den dem ersten Richter vor- 
<lb/>liegenden Anträgen zu erkennen gewesen sein könnte;

<lb/>Daß auf keine Zuerkennung irgend eines Eigenthums an- 
<lb/>getragen war; daß Erb- oder Eigenthums-Ansprüche nur
<lb/>zur Begründung der Klage angeführt wurden, und daß der
<lb/>Gegenstand der Klage nicht durch den Klagegrund, sondern
<lb/>durch die Sache, welche zu- oder abgesprochen werden soll,
<lb/>bezeichnet wird, ohne daß es erlaubt sein könnte, den Klage- 
<lb/>grund als den Gegenstand der Klage anzusehen.

<lb/>Daß mithin die angehobene Klage weder als eine rein
<lb/>vindikatorische, noch als eine Erbschaftsklage zu betrachten
<lb/>war. Daß in diesen Verhältnissen aber die Klage als eine
<lb/>dringende Klage, wobei eine schnelle Erledigung nöthig sein
<lb/>konnte, sich darstellte, da der aus dem Abbrechen des Hauses
<lb/>und dem Wegbringen der Materialien zu befürchtende Scha- 
<lb/>den mit jedem Augenblicke sich vergrößern möchte.

<lb/>Daß also die angebrachte Klage, als von einem vorheri- 
<lb/>gen Vergleichs-Versuch nach Art. 49 Nro. 2 der B. P. O.
<lb/>befreit, nicht wegen Mangel desselben unannehmbar zu er- 
<lb/>klären war, mithin das Urthcil in dieser Hinsicht zu refor-
<lb/>miren ist.

<lb/>Daß aber nach den Anträgen in' erster Instanz, wo der
<lb/>Richter über die Klage selbst hätte entscheiden können, die
<lb/>Sache sich in dem Stande befindet, daß nach Art. 473 der
<lb/>B P. O. dahier schließlich erkannt werden kann.

<lb/>Daß nun zwar die Zustellung vom 27. März 1830 eine
<lb/>vollständige Ladung mit Bestellung eines Anwalts enthält,
<lb/>und der darin zugleich gegen das Abbrechen des Hauses
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0174.tif"
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            <p>

               <lb/>159
</p>
            <p>

               <lb/>angekündigte Einspruch dieser Ladung ihre sonstige Wirksam- 
<lb/>keit nicht zu benehmen vermag.

<lb/>Daß aber die angestellte Klage mit nichts begründet ist.

<lb/>Daß in den dahier von den Appellanten genommenen An- 
<lb/>trägen zwar begehrt wird, die Theilung und eventualiter den
<lb/>Verkauf des Hauses zu verordnen;

<lb/>Daß dieser Antrag jedoch dasjenige, was kn erster Instanz
<lb/>nur als Klagegrund zum Theil erwähnt war, zu einem
<lb/>wirklichen Gegenstand der Klage macht, und somit einen Ge- 
<lb/>genstand vor den Berufungsrichter bringt, über welchen der
<lb/>erste Richter nicht urtheilsmäßig zu erkennen hatte.

<lb/>Daß der Appellat sich unbestrittener Maaßen zufolge ei- 
<lb/>nes gerichtlichen Zuschlags in dem Besitze des Hauses findet,
<lb/>und daß in.jedem Falle ganz außerordentliche Veranlassun- 
<lb/>gen, so hier nicht nachgewiesen sind, vorhanden sein muß- 
<lb/>ten, um nur in Frage zu ziehen, ob von Anstellung einer
<lb/>Eigenthums- oder Erbschafts-Klage dem mit einem Titel
<lb/>versehenen Besitzer die ungehinderte Verfügung über die Sache
<lb/>sollte untersagt werden können.

<lb/>Daß daher auch der in erster Instanz genommene Sub-
<lb/>stdiar-Antrag nicht in Betracht gezogen werden kann, wenn
<lb/>der daselbst angebotene Beweis auch in alleiniger Beziehung
<lb/>auf die erhobene Klage geführt werden wollte, ohne hier- 
<lb/>durch eine in der Ladung vom 27. März 1830 und dem
<lb/>Hauptantrag nicht betroffene Eigenthums - oder Erbschafts-
<lb/>Klage in die Verhandlung rechtswidrig einzuschieben.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>reformirt der König!. Rh. A. G. H. zwar das Urthcil des
<lb/>Kinigl. Landgerichts zu Köln vom 8. Mai 1830 und er- 
<lb/>klärt die Klage angestelltermaßen für annehmbar; weiset aber
<lb/>zugleich die Appellanten und Kläger, ohne den in erster In- 
<lb/>stanz genommenen Subsidiar-Antrag dahier zu berücksichti- 
<lb/>gen, mit der von ihnen vermittelst Ladung vom 27. März
<lb/>1830 angehobene Klage als unbegründet und mit dem bei
<lb/>dem Urtheile wovon weiter genommenen Hauptantrage als
<lb/>dermalen unstatthaft ab; verurtheilt die Appellanten in die
<lb/>Kosten beider Instanzen u. s. w.

<lb/>Hl. Senat. Sitzung vom 4. Januar 1832.

<lb/>Advokaten: Bleissem — Schöler.
</p>

         </div>
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               <title level="a" type="main">Zinsenzahlung. Beweis. Empfangs-Rechnungen</title>
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            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_01601+1832_0175--><p/>
            <p>

               <lb/>160
</p>
            <p>

               <lb/>Zinsenzahlung. — Beweis. — Empfangs-Rechnungen.

<lb/>In dem Rechtsstreite des Joh. Dreßler wider die Königl.
<lb/>Regierung zu Coblenz brachte letztere, um die von Dreßler
<lb/>oder seinen Erben geleistete Zinsenzahlungen zu beweisen, ge- 
<lb/>hörig beglaubigte Auszüge aus den in dem Königl. Baier.
<lb/>Archive zu Asckaffenburg vorhandenen revidirten und ad-
<lb/>justirten Domkapitels Mainzischen Präsenz-Küster-Amts-
<lb/>Rechnungen bei, nach welchen wirklich Zinsenzahlungen von
<lb/>dem Rechtsvorfahr des Dreßler geleistet worden.

<lb/>Gegen die Form der produzirten Auszüge wurde keine
<lb/>Einwendung gemacht, die Beweiskraft des Inhalts aber
<lb/>bestritten, weil die Rechnungen von dem ehemaligen Gläubi- 
<lb/>ger selbst geführt worden, Und weil dieselben bei der Säku- 
<lb/>larisation der geistlichen Stiftungen nicht vorgefunden seyen.

<lb/>Der Appellationsgerichtshof aber erkannte, daß diese beiden
<lb/>Gründe keine rechtliche Rücksicht verdienten, weil sich nicht
<lb/>annehmen lasse, daß der Rechnungsführer eines Amts vor
<lb/>30 und mehreren Jahren falsche Eintragungen in seine
<lb/>Bücher gemacht hätte, um einem ihm völlig unbekannten
<lb/>Nachfolger des Amtes Beweisstücke in einem Prozesse zu
<lb/>verschaffen, und weil er durch die Notirung von Einnahmen
<lb/>sich seiner Behörde gegenüber zum Schuldner konstituirte,
<lb/>indem er bei Abnahme der Rechnung die in der Einnahme
<lb/>aufgeführten Posten als wirklich eingegangen mit eigenen
<lb/>Mitteln vertreten mußte.

<lb/>Eben so sey der Umstand, daß diese Rechnungen bei Auf- 
<lb/>hebung des Präsenz-Küster-Amts nicht in die Hände der
<lb/>Königl. Regierung gekommen, völlig unerheblich, da das
<lb/>Dorf Weiler, woselbst der Schuldner wohnte, nebst dem
<lb/>Amte Bingen unter die Herrschaft des Domkapitels zu
<lb/>Mainz gehörte, und mit nichts angedeutet sey, daß die Rech- 
<lb/>nungen semals aus dem Besitze einer öffentlichen Behörde
<lb/>gekommen seyen, weshalb denn die produzirten Auszüge für
<lb/>vollkommen beweisend angesehen werden müßten.

<lb/>III. Senat. Sitzung vom 1. Dezember 1831.

<lb/>Advokaten: Holthoff — Schöler.
</p>
         </div>
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               <title level="a" type="main">Vaine pature. Weidrecht. Stoppelweide</title>
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               <title level="a" type="main">Verjährung. Beholzigungsrechte</title>
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               <title level="a" type="main">Mangel des Sühneversuchs</title>
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            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_01601+1832_0176--><p/>
            <p>

               <lb/>161
</p>
            <p>

               <lb/>Vaine pature. — Weidrecht. — Stoppelt»« de.

<lb/>Gemeinde Staffel — Gem einde Ahrweiler.

<lb/>Wird von einem Kläger das Recht einer öden Viehtrift
<lb/>(vaine pature) als auf einem Walde zustehend unter dem
<lb/>irrigen Ausdrucke Stoppelweide, in Anspruch genommen, so
<lb/>kann die Klage aus dem Grunde, daß eine Stoppelweide
<lb/>in einem Walde nicht denkbar sey, nicht ohne weiters abge- 
<lb/>wiesen werden, weil darüber, was eigentlich gefodert wird,
<lb/>kein Zweifel obwalten kann, da das in Anspruch genom- 
<lb/>mene Recht mit Bezug auf das Objekt deutlich genug er- 
<lb/>klärt war.

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 15. November 1830.

<lb/>Advokaten: Hasenclever — Gade.

<lb/>Verjährung. — Beholzigungsrechte.

<lb/>M. A. v. Broe und Konsorten.

<lb/>Die Verjährung des Art. 2277 des B. G. 85. ist auf
<lb/>Holznutzungsrückstände, welche nicht in jährlichen oder kür- 
<lb/>zeren periodischen Terminen, sondern ihrer Natur nach in
<lb/>ungleichen Fristen nach Maaßgabe des Ertrages der Wal- 
<lb/>dungen zu beziehen waren, unanwendbar.

<lb/>Also wurde mittelst Reformation eines Urtheils des K.
<lb/>Landgerichtes zu Coblenz erkannt in Sachen der Gemeinden
<lb/>Kessenich und Loevenbach. — M. A. v: Broe u. Kons.

<lb/>II. Senat. Sitzung vom 16. Dezember 1830.

<lb/>Advokaten: Hasenclever — Holthoff.

<lb/>Mangel des Sühneversuchs.

<lb/>Freischläder — Hoffmann.

<lb/>Ist der Mangel des Sühneversuchs nicht in erster In- 
<lb/>stanz gerügt worden, so kann deshalb die Aushebung deS
<lb/>durch Berufung angefochtenen Urtheils nicht verlangt wer- 
<lb/>den. Art. 48 der B. P. O.

<lb/>II. Senat. Sitzung vom 16. Dezember 1830.

<lb/>Advokaten: Schüler — Lützeler.

<lb/>Archiv 1. Abtheil. 16r Bd. 11
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_01601+1832_0177.tif"
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               <title level="a" type="main">Schiedrichterliches Urtheil. Hinterlegung</title>
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               <title level="a" type="main">Appellakt. Zustellung. Abschrift. Nichtigkeit</title>
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               <title level="a" type="main">Appellakt. Wohnort. Anwalt. Nichtigkeit</title>
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            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_01601+1832_0177--><p/>
            <p>

               <lb/>162
</p>
            <p>

               <lb/>Schiedsrichterliches Urtheil. — Hinterlegung.

<lb/>vom Rath — Uellenberg.

<lb/>Zur Hinterlegung eines in Gemäßheit des Art. 51 de§
<lb/>H. G. 83. erlassenen schiedsrichterlichen Urtheils ist keine
<lb/>Zeitfrist bestimmt und der Art. 1026 der B. P. O. findet
<lb/>auf solches schiedsrichterliche Urtheil keine Anwendung.

<lb/>Art. 51 u. 61 des H. G. B. Art. 1020 der B. P. £&gt;.

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 16. Mai 1831.

<lb/>Advokaten: Schüler — Müller.

<lb/>Appellakt. — Zustellung. — Abschrift. — Nichtigkeit.
<lb/>May — Heymann.

<lb/>Stehen Mehrere als Gesellschafter unter einer gemeinschaft- 
<lb/>lichen Firma im Rechtsstreite, so ist der Werusungs-Akt
<lb/>nicht ungültig, weil für selbige nur eine Abschrift des Aktes
<lb/>zurückgelassen worden.

<lb/>II. Senat. Sitzung vom 20. Julius 1831.

<lb/>Advokaten: Müller — Holthoff.

<lb/>Appellakt. — Wohnort. — Anwalt. — Nichtigkeit.
<lb/>Rebbelmund — Wurm.

<lb/>I. Fall.

<lb/>Nichtig ist der Appellakt, welcher den Wohnort des Appel»
<lb/>kanten nicht angiebt. Art. 61 u. 456 der 83. P. O.

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 28. März 1831.

<lb/>Advokaten: Müller — Klein.

<lb/>II. F a l l.

<lb/>Nichtig ist der Appellakt, welcher keinen beim Rheinischen
<lb/>Appellationshofe fungirenden Anwalt enthält. Art. 61 und
<lb/>456 der B. P. O.

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 18. Juli 1830.

<lb/>Advokat für den Appellanten: Lützcler.
</p>
         </div>
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               <title level="a" type="main">Jülich- und Bergische Rechtsordnung. Devolutionsrecht</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_01601+1832_0178--><p/>
            <p>

               <lb/>163
</p>
            <p>

               <lb/>Jülich&lt; und Bergifche Rechtsordnung. Devolutionsrecht.

<lb/>Gebühren bei Ehen welche unter Herrschaft der
<lb/>Jülich- und Bergischen Rechtsordnung geschlos- 
<lb/>sen und durch denTod des einen Ehegatten auf-
<lb/>gelößt worden sind, die Erbgüter des Letztle- 
<lb/>benden der erst nach der Einführung des B. G.
<lb/>B. verstirbt, ausschließlich den Kindern erster
<lb/>Ehe, oder sind dieseGüter nach den Grundsätzen
<lb/>des B. G. B. unter die Kinder beider Ehen
<lb/>gleichmäßig zu vertheilen?

<lb/>Zumhofs — Waltgenbach.

<lb/>Odilia Catharina Leyendecker, die Mutter resp. Großmut- 
<lb/>ter der Parteien stand in zwei Ehen, nämlich in der erstem
<lb/>mit Georg Marnet und in der zweiten mit Heinrich Walt- 
<lb/>genbach. —

<lb/>Die erste Ehe, in welcher drei Töchter gezeugt wurden,
<lb/>lößte sich im Jahr 1789 auf. Die Auflösung der zweiten
<lb/>Ehe, aus welcher drei Kinder entsprossen sind, erfolgte im
<lb/>Jahre 1808; und die Catharina Odilia Leyendecker, über
<lb/>deren Nachlaß Streit, starb am 14. März 1829.

<lb/>Im März 1830 klagten die Kinder zweiter Ehe auf Thei-
<lb/>lung der Hinterlassenschaft der gemeinsamen Mutter, da die- 
<lb/>selbe unter der Herrschaft der französischen Gesetze gestorben,
<lb/>nach diesen Gesetzen aber alle Kinder, sie mögen aus einer
<lb/>ersten oder zweiten Ehe sein, zu gleichen Theilen zu der
<lb/>Hinterlassenschaft ihrer Eltern berufen werden. Von Seiten
<lb/>der Beklagten wurde dieser Klage widersprochen, indem nach
<lb/>dem bergischen Rechte die Güter der Eheleute durch den Tod
<lb/>eines desselben auf die Kinder devolrirt seyen, 'mithin die
<lb/>Beklagten alleinige Erben der Jmmobilar-Nachlassenschaft
<lb/>ihrer Mutter seyen. Sie bezogen sich deshalb auf das Kapi- 
<lb/>tel 74 in Verbindung mit Kapitel 95 des bergischen Land- 
<lb/>rechts, aus welchen klar hcrvorgehe daß die Kinder erster
<lb/>Ehe ein wirkliches jus quaesitum auf den Jmmobilar-Nach-
<lb/>laß ihrer Eltern hätten; die Beklagten seyen deshalb mit den
<lb/>Klägern als Kindern der zweiten Ehe zu theilen nicht schul- 
<lb/>dig, vielmehr müßten diese, als Besitzer des Nachlasses, den- 
<lb/>selben cum perceptis et percipienclis abtreten, eben so ein
<lb/>Inventar über die von der verstorbenen Odilia Catharina


<lb/>11 *
</p>
            <pb facs="2084567_01601+1832_0179.tif"
                n="164"
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            <p>

               <lb/>164
</p>
            <p>

               <lb/>Leyendecker hinterlassenen Mobilien offen legen und diese
<lb/>dann mit den Beklagten theilen;

<lb/>Von Seiten der Kläger wurde bemerkt, daß die bezoge- 
<lb/>nen Gesetzstellen nur die Art und Weise angaben wie unter
<lb/>Kindern verschiedener Ehen getheilt werden solle, vorausge- 
<lb/>setzt, daß der Erblasser auch unter der Herrschaft des belgi- 
<lb/>schen Statuts sterbe; da aber diese letzte Bedingung nicht
<lb/>eingetreten seye, so müßte sich nach Art. 745 des B. G. B.
<lb/>die Theilung reguliren. Der Besitz der Immobilien wurde
<lb/>von Seiten der Kläger nicht nachgegeben, und behauptet daß
<lb/>keine Mobilien vorhanden gewesen seyen.

<lb/>Durch Urtheil vom 16. Juni 1830 erkannte das K. L. G.
<lb/>zu Köln gemäß dem Anträge der Kläger, Kinder zweiter Ebe,
<lb/>und auf die dawider eingelegte Berufung der Kinder erster
<lb/>Ehe erließ der Rh. A. G. H. folgendes konfirmatorische

<lb/>Urtheil:

<lb/>I. E., daß die Appellanten die von ihnen eingelegte Be- 
<lb/>rufung darauf stützen, daß ihnen nach Kap. 74, 95. der
<lb/>Jülich-Bcrgischen Rechtsordnung auf die von Odilia Leyen- 
<lb/>decker hinterlassenen Immobilien ein ausschließliches, schon vor
<lb/>Einführung des Art. 745 des B. G. B. wohlerworbenes
<lb/>Recht znstehe, weil die erste Ehe der Odilia Leyendecker mit
<lb/>ihrem der Appellanten Vater schon in der 1780ziger Jahren
<lb/>durch den Tod ihres Vaters aufgelöset worden sey; daß dem- 
<lb/>nach in diesem Rechtsstreite die Frage zur Beurtheilung vor»
<lb/>liegt, ob die Appellanten als Kinder erster Ehe der Odilia
<lb/>Leyendecker, vorzüglich vor den Appellaten, als Deszendenten
<lb/>aus der zweiten Ehe, wirklich ein unwiederrufliches Recht
<lb/>auf die Immobilien der Odilia Leyendecker unter der Herr- 
<lb/>schaft der altern Gesetzgebung erworben haben;

<lb/>I. E., daß ein Eigenthumsrecht auf die Immobilien des
<lb/>überlebenden Ehegatten schon allein als Folge der Auflösung
<lb/>der ersten Ehe, für die daraus entsprossenen Kinder weder
<lb/>aus die Bestimmung der Jülich -Belgischen Rechtsordnung,
<lb/>noch auf die altern Rechtsgcwohnhciten jenes Landes gegrün- 
<lb/>det werden kann;

<lb/>Nicht auf die Rechtsordnung, weil das Kap. 74 allein
<lb/>die Beerbung eines gemeinschaftlichen Ascendenten von seinen
<lb/>aus mehreren Ehen geborenen Kindern zum Gegenstände
<lb/>hat, welche nicht bei Auflösung der ersten Ehe, sondern bei
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0180.tif"
                n="165"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0180--><p/>
            <p>

               <lb/>165
</p>
            <p>

               <lb/>dem Tode bf$ zuletztlebenden Ehegatten erfolgt, weil aber
<lb/>das Kap. 95 die Leibzucht betrifft, deren Ausübung an dem
<lb/>Vermögen des zuerst verstorbenen Ehegatten zum Bortheile
<lb/>des überlebenden unbedenklich statt findet;

<lb/>Nicht auf die altern Rechtsgewohnheiten, weil für ein
<lb/>solches Eigenthums-Recht weder die einförmige Praxis der
<lb/>höhern Gerichtshöfe noch eine neulich bekannt gewordene
<lb/>Quelle der Rechtsordnung, das ältere Bergische Gewohnheits- 
<lb/>recht, spricht;

<lb/>I. E., daß demnach übrig bleibt, zu untersuchen: ob die
<lb/>Kinder erster Ehe nach Jülich-Bergischem Recht auf die
<lb/>Immobilien des überlebenden Ehegatten durch Auflösung der
<lb/>Ehe ein solches Erbrecht erworben haben, welches ihnen
<lb/>durch Entstehung einer neuen Gesetzgebung nicht mehr ent- 
<lb/>zogen werden konnte;

<lb/>I. E., daß das Kap. 74 der Rechtsordnung ihnen ein
<lb/>solches Recht nicht verleihet, weil es sich einzig und allein
<lb/>auf die beim Tode des gemeinschaftlichen Ascendenten eröff-
<lb/>neten Erbrechte der Kinder aus mehreren Ehen bezieht; daß
<lb/>auch die Bestimmung, nach welchen die Kinder erster Ehe
<lb/>alle Immobilien allein haben sollen, jener über die Erbfolge
<lb/>untergeordnet ist und die Folgen der Auflösung der Ehe kei«
<lb/>nesweges festsetzt; daß zwar das Kap. 95 der Rechtsordnung
<lb/>von der Auflösung der Ehe und deren Folgen spricht, daß
<lb/>aber daraus mit Sicherheit nicht entnommen werden kann,
<lb/>daß die Rechte des überlebenden Ehegatten auf die ihm ei«
<lb/>genthümlichen Immobilien nur in einer Leibzucht bestehen
<lb/>sollen, oder überhaupt schon durch die Auflösung der Ehe
<lb/>zum Vortheil der daraus vorhandenen Kinder beschrankt
<lb/>worden sind;

<lb/>I. E., daß hiernach bei Beurtheilung dieser Frage auf
<lb/>die altern Jülich - Bcrgischen Rechtsgewohnheiten zurückzu-
<lb/>gehen ist, welche in den durch die Rechtsordnung nicht be- 
<lb/>stimmten Fallen nach Kap. 108 fortwährend zur Anwendung
<lb/>kommen sollen; daß nach diesen in contradictorio stets auf- 
<lb/>recht erhaltenen Gewohnheiten nicht bezweifelt werden kann,
<lb/>daß schon durch Auflösund der Ehe für die daraus hervor- 
<lb/>gegangenen Kinder, auf sammtliche Immobilien ein Berfan«
<lb/>genschaftsrecht begründet wurde, dessen Eigenthümlichkeit da- 
<lb/>hin geht, dem überlebenden Ehegatten jede wirkliche Dispo- 
<lb/>sition zu untersagen, ohne gleichwohl den Kindern eine frei«
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0181.tif"
                n="166"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0181--><p/>
            <p>

               <lb/>166
</p>
            <p>

               <lb/>Verfügung, oder ihren'Erben ein Erbrecht zu gestatten; daß
<lb/>demnach das Recht der Kinder auf die Immobilien erster
<lb/>Ehe wesentlich die Beschaffenheit eines Erbrechts hat, dessen
<lb/>Eröffnung vom Tode ihres Vaters oder ihrer Mutter ab- 
<lb/>hängig, dessen rechtliche Natur aber durch die in der Ver- 
<lb/>fangenschaft der Immobilien liegende Sicherheits-Maßregel
<lb/>auf keine Weise abegeändert wurde, oder nach dem Zwecke
<lb/>dieser Maßregel auch nur abgeändert werden konnte;

<lb/>I. E., daß die aus dem Gesetze hervorgchcnde Sicherheit
<lb/>des ausschließlichen Erbrechtes, an das ausschließliche Erb- 
<lb/>recht selbst unauflöslich geknüpft war, und mit diesem noth-
<lb/>wendig aufhören mußte, und wirklich aufgehört hat; daß
<lb/>folglich aus der zur Zeit der Einführung des Art. 745 des
<lb/>B. G. B. bestehenden Verfangenschaft der Immobilien der
<lb/>Odilia Leyendecker kein wohlerworbenes Recht für die Ap- 
<lb/>pellanten hervorgegangen ist, auf dessen Schutz sie seit dem
<lb/>Aufhören ihres ausschließlichen Erbrechtes selbst Anspruch zu
<lb/>machen rechtlich befugt sein könnten;

<lb/>Z. E. daß zwar die ältern Fideikommisse im Bergischen
<lb/>fortdauernd rechtliche Wirkung haben; daß aber das auf dem
<lb/>Statute beruhende Erbrecht der Kinder aus einer ersten Ehe
<lb/>und die zu dessen Sicherung eingeführte Verfangenschast vom
<lb/>Fideikommisse sich wesentlich dadurch unterscheiden, daß die- 
<lb/>ses auf ausdrücklicher Verfügung eines Dritten beruht, wäh- 
<lb/>rend hier nur die Wirkungen des Gesetzes eintreten, auf
<lb/>welche vor wirklich erfolgtem Anfalle der Erbschaft keine er- 
<lb/>worbene Rechte Statt finden;

<lb/>I. E., was den subsidiarischen Antrag der Appellanten
<lb/>auf Avokatur der angeblichen Landesfürstlichen Verordnungen
<lb/>vom 25. August 1660 betrifft, daß keine solche Verordnun- 
<lb/>gen eri'stiren, durch welche die rechtliche Natur des Werfan«
<lb/>genschaftsrechtes oder des Erbrechtes der Kinder erster Ehe
<lb/>überhaupr näher bestimmt oder abgeändert worden ist, mit- 
<lb/>hin diesem Anträge nicht Statt zu geben.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verwirft der Königl. Rh. A. G. H. die Berufung von dem
<lb/>Urtheile des Königl. Landgerichtes zu Köln vom 16. Juni
<lb/>1830, bestätigt dieses Urtheil seinem ganzen Inhalte nach,
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0182.tif"
                n="167"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0182--><p/>
            <p>

               <lb/>— 167 —

<lb/>verurtheilt di« Appellanten in die gesetzliche Geldbuße und
<lb/>in die Kosten.

<lb/>III. Senat. Sitzung vom 1. Februar 1832 *).
<lb/>Advokaten: Lützeler — Hasenclever.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Die Motive der obigen Entscheidung scheinen wenia haltbar zu
<lb/>seyn; das Erste ist aus der Ueberschrift des Kap. 74 der I. und
<lb/>B. R. O. entnommen, wie wenig aber Überschriften eines Ge- 
<lb/>setzes bedeuten, ist bekannt; dann aber auch die daraus abgeleitete
<lb/>Folge: daß die Beerbung eines gemeinschaftlichen Aszendenten
<lb/>erst bey dem Lode des zuletztlebenden erfolge, in der Devoluti- 
<lb/>ons-Materie anscheinlich ohne allen Werth; weil darin nicht von
<lb/>einer Beerbung nach Römischen Gesetzen, sondern von einer deut- 
<lb/>schen Erbfolge Ln Stammgütern die Rede ist, und hiebei als we- 
<lb/>sentliches Kennzeichen sich herausstellt, daß nach gebrochenem Ehe- 
<lb/>bette das Cigenthum der unbeweglichen Güter des Letztlebenden
<lb/>bey dessen Lebzeit auf die Kinder übergeht, so wird wenigstens
<lb/>das Devolutions-Recht in den Lehrbüchern des deutschen Privat-
<lb/>Rechts und in den Statuten, worin das Devolutions-Recht aus- 
<lb/>genommen ist, bezeichnet;

<lb/>Auf den 2ten Erwägungs-Grund, nach welchem die im Kap.
<lb/>74 enthaltene Bestimmung, daß die Kinder erster Ehe alle Im- 
<lb/>mobilien allein haben sollen, jener über die Erbfolge untergeord- 
<lb/>net sey, gilt die ncmliche Antwort, welche auf den Ersten gege- 
<lb/>ben ist; das, worüber man streitet, wird ohne allen Beweis als
<lb/>richtig unterstellt, und auf die nemliche leichte Weise der aus
<lb/>dem Kap. 95 für das Recht der Kinder entnom.mene Grund be- 
<lb/>seitigt.

<lb/>Im 3ten Erwagungs- Grund wird das Verfangenschafts-Recht
<lb/>nur als eine Sicherheit-Maaßregel für bte Kinder erster Ehe
<lb/>angesehen, wodurch ihnen aber eben so wenig eine freye Verfü- 
<lb/>gung als ihren Erben ein Erbrecht zu Lheil werde; auch hier fehlt
<lb/>es am Beweise, vielmehr hier wie dort nur petitio principii, auch
<lb/>kann ja selbst nach Stockmanns der Devolutar-Erbe über das ihm aner-
<lb/>fallen-e Recht gültig disponiren, und seine Kinder treten, wenn er vor
<lb/>dem letzlebenden Ehegatten verstirbt, Ln seine Stelle und Rechte ein.

<lb/>Von gleicher Art ist das weitere Motiv, als sey die Sicherheit
<lb/>des ausschließlichen Erbrechts an das ausschließliche Erbrecht selbst
<lb/>geknüpft und davon abhängig; diese Behauptung unterstellt nem-
<lb/>lich wieder als wahr und erwiesen, was streitig ist; denn grade
<lb/>das: ob die Kinder erster Ehe nur die Zusicherung eines Erbrechts^
<lb/>oder ein nnwiderrufliches Recht an den unbeweglichen Gütern deL
<lb/>letztlebenden haben? ist die streitige Devolutions-Frage, die nicht
<lb/>so leicht mit unerwiescnen Sätzen beantwortet wird, sondern aus
<lb/>dem Geist des Devolutions-Rechts, so wie es in den Statuten
<lb/>Brabands und Deutschlands so häufig angetroffen wird, sodann
<lb/>aus dem Wesen und den Eigenschaften der deutschen Stammgüter und
<lb/>der deutschen Stamm-Erbfolge ihre Erledigung erhalten muß; es ist
<lb/>dabei von keinem Erbrecht im Sinne des Römischen Rechts oder von
<lb/>dem rörm Grundsätze: vivent!« auiia heredita* die Rede^ und der
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_01601+1832_0183.tif"
             n="168"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Eheleute. Statutarischer Vortheil. Nivosgesetz</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_01601+1832_0183--><p/>
            <p>

               <lb/>168
</p>
            <p>

               <lb/>Eheleute. — Statutarischer Vortheil. — Nivosgesetz.

<lb/>Dasjenige, was der 'überlebende Ehegatte nach
<lb/>den älteren Statutarrechten, insbesondre nach
<lb/>der Kurkölnischen Rechtsordnung, als seinen
<lb/>Antheil aus der mit dem verstorbenen gemein- 
<lb/>schaftlich besessenen Gütermasse erhält, ist nicht
<lb/>als Vortheil in dem Sinne der Artikel 13 und
<lb/>14 des Gesetzes vom 17. Rivos II. zu betrach- 
<lb/>ten, und mithin auch nicht der dadurch zu Gun- 
<lb/>sten der Kinder des verstorbenen eingeführten
<lb/>Beschränkung unterworfen *).

<lb/>Eversheim —Gertrud Birkenbusch, Wittwe Heid gen.

<lb/>Agnes Nagelschmidt, Wittwe von Mathias Eversheim,
<lb/>gieng im Jahr 1801 mit Joh. Heidgen zur zweiten Ehe
<lb/>über. Diese Eheleute wohnten und lebten zu Füssenich,
<lb/>im ehemaligen Kurkölnischen Lande. Sie erzeugten drei
<lb/>Kinder. Im Jahr 1808 starb Agnes Nagelschmidt, und
<lb/>in dem darauf folgenden Jahre schloß Joh. Heidgen eine
<lb/>fernere Ehe mit Anna Gertrud Birkenbusch. Die drei
<lb/>in der Ehe von Joh. Heidgen mit der Agnes Nagelschmidt
<lb/>gezeugten Kinder starben vor und nach während der zweiten
<lb/>Ehe des Joh. Heidgen und Anna Gertrud, und es starb
<lb/>demnach auch Joh. Heidgen am 5. November 1824.

<lb/>Nun ließ'Heinrich Eversheim, Sohn erster Ehe der Agnes
<lb/>Nagelschmidt, die Gertrud Birkenbusch, Wittwe von Joh.
<lb/>Heidgen, zum Königl. Landgerichte zu Aachen abladen um
<lb/>verurtheilt zu werden:

<lb/>A) ihm in seiner Eigenschaft als Miterbe seiner in Füsse- 
<lb/>nich verstorbenen besagten 3 Halbschwestern den durch deren
<lb/>Tod ihm anerfallenen Antheil des gereiden Vermögens zu
<lb/>extradiren, und zu diesem Ende verordnen zu hören, daß
<lb/>der Bestand der Hinterlassenschaft der gemeinschaftlichen Mut- 
<lb/>ter Agnes Nagelschmidt durch gemeinen Ruf oder Zeugen
</p>
            <p>

               <lb/>Fehler, worin Stockmanns, Boetz und andere in früherer Zeit gefal- 
<lb/>len sind, nemlich altdeutsche Gewohnheiten aus römischen Gesetzen zu
<lb/>erklären, sollte doch jetzt, wo Geschichte und Philosophie diese
<lb/>Materien in ein helleres Licht gestellt haben, vermieden werden.

<lb/>Die nähere Entwickelung dieser Ansichten bildet den Gegenstand
<lb/>eines besondern Aufsatzes in der zweiten Abtheilung dieses Archiv'S.

<lb/>') Bergl. Arch. XIH. S. 132. 289.
</p>
            <pb facs="2084567_01601+1832_0184.tif"
                n="169"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0184--><p/>
            <p>

               <lb/>169
</p>
            <p>

               <lb/>festgestellt werde, auS welcher die Kinder Heidgen ihre Hin- 
<lb/>terlassenschaft geerbt hätten; B) dem Klager für die von der
<lb/>Beklagten oder ihrem Erblasser Johann Heidgen bezogene
<lb/>Nutznießung von den, den Kindern Heidgen zugehörig ge- 
<lb/>wesenen Jmmobilar-Güter zu entschädigen, insofern der Joh.
<lb/>Heidgen sich derselben durch vernachlässigte Errichtung eines
<lb/>Inventars verlustig gemacht habe, und das Gesetz vom 17.
<lb/>Nivose zweiten Jahres sie den Kindern zuerkenne, Alles
<lb/>mit Verurtheilung in die Kosten und zum Schadenersätze.

<lb/>Für die Beklagte bemerkte man ad a) daß die Mvbilar«
<lb/>schast der Agnes Nagelschmidt durch den Tod derselben nach
<lb/>den Statuten des Kurkölnischen Landes auf den Joh. Heid- 
<lb/>gen als überlebenden Ehemann übergegangen, daß sohin da- 
<lb/>von nichts auf ihre drei Kinder gekommen sei; daß es da- 
<lb/>her überflüssig sein würde den Bestand dieser Mobilar-Nach-
<lb/>lassenschaft konstatiren zu lassen; sodann ad b) daß der Va- 
<lb/>ter Joh. Heidgen die lebenswierige Nutznießung an dem
<lb/>Vermögen seiner ersten Ehefrau Agnes Nagelschmidt gehabt
<lb/>habe, sowie daß vom Verluste der Leibzucht wenn er auch
<lb/>kein gesetzmäßiges Inventarium gemacht haben sollte, resp.
<lb/>von einem deshalb zu leistenden Ersätze nach seinem Tode
<lb/>keine Rede mehr sein könne; daß übrigens auch in Fallen
<lb/>wie der gegenwärtige sei, nicht einmal wegen unterlassener
<lb/>Anfertigung eines Inventars gegen den Ueberlebenden der
<lb/>Eltern habe geklagt werden können, sondern daß man im
<lb/>Kurkölnischen Lande von Seiten des Gerichtes alsdann bloß
<lb/>hätte einfchreiten und die Inventarisation auf Kosten des
<lb/>säumigen Theiles bewirken müssen.

<lb/>Durch Urtheil vom 6. Juni 1828 wiest das Königl. Land- 
<lb/>gericht zu Aachen den Klager mit seiner angehobenen Klage,
<lb/>so wie sie angestellt worden, ab, und verurtheilte ihn in die
<lb/>Prozeßkosten.

<lb/>Die von Heinrich Eversheim hiergegen eingelegte Beru- 
<lb/>fung wurde verworfen durch folgendes

<lb/>U r t h e i l:

<lb/>I. E., daß die Artikel 13 und 14. des in den Departe-
<lb/>menten des linken Rheinufers durch Beschluß vom 17. Flo-
<lb/>real VI. (6. May 1798) verkündigten Gesetzes vom 17. Ni- 
<lb/>vose II. nur diejenigen Bestimmungen zum Gegenstände ha- 
<lb/>ben, wodurch einem Ehegatten oder beiden gegenseitig Vor«
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0185.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0185--><p/>
            <p>

               <lb/>170
</p>
            <p>

               <lb/>Heile an dem, dem andern ausschließlich zugehörigen,
<lb/>Vermögen zugesichert werden, daß als Vortheil dieser Art
<lb/>dasjenige nicht zu betrachten ist, was der Ueberlebende zu- 
<lb/>folge gesetzlicher Anordnung oder besonderer Uebereinkunft
<lb/>als seinen Antheil aus der von den Eheleuten gemeinschaf-
<lb/>lich besessenen Gütermasse empfängt, auch alsdann nicht,
<lb/>wenn ihm dadurch wirklich mehr als den Erben des Ver- 
<lb/>storbenen aus derselben zu Theil werden sollte;

<lb/>Daß die Kurkölnische Rechtsordnung in dem Titel VIII.
<lb/>dem überlebenden Ehegatten zwar das gesammte Mobilar»
<lb/>vermögen zum ausschließlichen Eigenthum überweist; daß
<lb/>aber die in der Ehe erworbenen Immobilien, wenn kein«
<lb/>Kinder vorhanden sind, dem Ueberlebenden nur zur Halft«
<lb/>eigenthümlich verbleiben und zur andern Halste mit Vorbehalt
<lb/>des Nießbrauches für denselben den nächsten Erben des Ver- 
<lb/>storbenen zufallen, und daß dagegen, wenn Kinder aus der
<lb/>Ehe zur Theilung gelangen, diesen die Gesammheit der er-'
<lb/>wordenen Immobilien zu Theil wird, und der überlebende
<lb/>Ehegatte sich mit der Leibzucht an denselben begnügen muß;

<lb/>Daß es mit dem Ganzen dieser Bestimmungen unverein- 
<lb/>bar ist, den ausschließlichen Erwerb der Mobilarschaft alS
<lb/>«inen Vortheil an der Verlassenschaft des verstorbenen Ehe- 
<lb/>gatten anzusehen;

<lb/>Daß vielmehr das Statut die Antheile der Ehegatten an
<lb/>dem gemeinschaftlich besessenen Vermögen wahrend der Dauer
<lb/>der ehelichen Verbindung unbestimmt läßt, und Maaß und
<lb/>Art derselben nach dem Tode des einen Ehegatten da- 
<lb/>von abhängig macht, ob die Auseinandersetzung des Ueber- 
<lb/>lebenden mit Kindern aus der nehmlichcn Ehe oder mit an- 
<lb/>dern Erben des Verstorbenen statt finde;

<lb/>Daß hiernach also nur dasjenige, was dem Ueberlebenden
<lb/>bei dieser Theilung nicht verbleibt, zu dem Vermögen des er-
<lb/>stern gerechnet werden darf, mithin die Beschränkung der
<lb/>Artikel 13 und 14 des angeführten Gesetzes, aus den durch
<lb/>die Rechtsordnung für den überlebenden Ehegatten begrün- 
<lb/>deten Alleinerwerb der ehelichen Mobilarschaft, auch wenn
<lb/>derselbe von der damit verbundenen Verpflichtung zur Ueber-
<lb/>nahme der gesammten Mobilarschuld getrennt werden dürfte,
<lb/>keinen Bezug hat; daß vielmehr, da die Ehe des Johann
<lb/>Heidgen mit der Mutter des Appellanten vor Promulgation
<lb/>des B. G. B. geschlossen worden ist, der vorige Richter mit
</p>

         </div>
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             n="171"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Handelsgesellschaft. Falliment</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_01601+1832_0186--><p/>
            <p>

               <lb/>171
</p>
            <p>

               <lb/>Recht die Bestimmungen der Kurkölnischen Rechtsordnung
<lb/>als die einzige Entscheidungsnorm für die Rechte an dem
<lb/>aus dieser Ehe herrührenden Vermögen anerkannt hat;

<lb/>Daß auch die von dem Appellanten in Bezug genomme- 
<lb/>nen Vertrage vom 26. Februar und 4. Marz 1809 nur
<lb/>die eigenen Ansprüche desselben an den Nachlaß seiner Mut- 
<lb/>ter und das aus der ersten Ehe derselben mit seinem Vater
<lb/>Mathias Eversheim herrührende Vermögen betreffen, mithin
<lb/>hier, wo Appellant als Erbe seiner verstorbenen Halbgeschwis- 
<lb/>ter auftritt ohne Einfluß sind;

<lb/>Daß sodann das Edict vom 22. May 1789 für den Fall,
<lb/>daß der überlebende Ehegatte die Errichtung des vorschrifts- 
<lb/>mäßigen Inventars innerhalb der gesetzlichen dreimonatlichen
<lb/>Frist nicht bewirke, anstatt des Verlustes der Leibzucht nur
<lb/>verordnet, daß der Säumige zunächst mit derselben angemes- 
<lb/>senen Strafgeldern belegt, und bei fortgesetzter Verabsäu-
<lb/>mung die Inventarisation gerichtlich auf dessen Kosten vor- 
<lb/>genommen werde;

<lb/>Daß also auch hinsichtlich der geforderten Entschädigung
<lb/>für den vorgeblich von der Appellatinn und deren verstorbe- 
<lb/>nen Ehemann Johann Heidgen mit Unrecht bezogenen Ge- 
<lb/>nuß der Leibzucht von dem Vermögen der Halbgeschwister
<lb/>des Appellanten das Urtheil des vorrigen Richters nicht be- 
<lb/>schwerend ist.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verwirft der K. A. G. Hof die wider das Urtheil des Königl.
<lb/>Landgerichts zu Aachen vom 6. Juny 1828 eingelegte Be- 
<lb/>rufung unter Verurtheilung des Appellanten in Kosten und
<lb/>Strafe.

<lb/>II. Senat. Sitzung vom 3. Februar 1832.

<lb/>Advokaten: Hasenclever — Bleissem-

<lb/>Handelsgesellschaft. — Falliment.

<lb/>Das Vermögen einer Handelsgesellschaft dient
<lb/>vorab zur Bezahlung der Gesellschaftsschulden,
<lb/>und kann der Priva^gläubiger eines Gesellschaf- 
<lb/>ters nur denjenigenAntheil inAnspruch nehmen,
<lb/>welcher seinem Schuldner, nach Abzug der
<lb/>Schulden der Gesellschaft, von dem Vermögen
</p>
            <pb facs="2084567_01601+1832_0187.tif"
                n="172"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0187--><p/>
            <p>

               <lb/>172
</p>
            <p>

               <lb/>derselben übrig bleibt. Dieser Grundsatz fin- 
<lb/>det auch dann statt, wenn sämmtliche Theil-
<lb/>haber der Gesellschaft sich in eigenem Namen
<lb/>solidarisch verpflichtet haben. Art. 19. 22. des H.
<lb/>G. B. Art. 1166. 1167. des B. G. B. — Bergt. Bd.
<lb/>IV. 1. 12.

<lb/>Steinmetz — Fallitmasse Cahen und Sohn.

<lb/>Bernard Cahen und dessen Sohn Ludwig Cahen errichte- 
<lb/>ten mittelst Vertrag vom 10. Juli 1827 eine Handlungs-
<lb/>Gesellschaft unter kollektivem Namen, welche aber, wie im
<lb/>Vertrage stipulirt worden, erst mit dein 1. Januar 1829
<lb/>in's Leben trat.

<lb/>Die beiden Gesellschafter brachten ihr sammtliches dama- 
<lb/>liges Mobilarvermögen zur gemeinschaftlichen Masse ein.

<lb/>Bernard Cahen und Ludwig Cahen hatten von H. Stein- 
<lb/>metz ein Darlehn von 25000 Thlr. ausgenommen und sich
<lb/>in der Schuldverschreibung vom 19. Novemb. 1827 solida- 
<lb/>risch verpflichtet.

<lb/>Als die Firma Bernard Cahen u. Sohn im Jahr 1831
<lb/>fallirte, meldete Steinmetz, welcher zwar Hypotheke hatte,
<lb/>gleichwohl auf den Grund des Art. 540 des H. G. B. seine
<lb/>Forderung bei der Chirographar-Masse an.

<lb/>Die Syndiken wollten solche nicht zulassen, sondern be- 
<lb/>haupteten: Steinmetz als Privat-Glaubigcr einzelner Mit- 
<lb/>glieder der Gesellschaft könne mit den Gläubigern der Ge- 
<lb/>sellschaft nicht konkurriren.

<lb/>Das Handelsgericht zu Elberfeld erkannte durch Urtheil
<lb/>vom 7. Juli 1831 nach dem Anträge der Syndiken und
<lb/>zwar hauptsächlich aus dem Grunde, weil nicht sämmtliche
<lb/>Theilhaber der Firma B. Cahen u. Sohn die fragliche Obli- 
<lb/>gation kontrahirt hatten, da in der Schuldverschreibung des
<lb/>kontraktmäßig im Gewinn betheiligten I. A. Wewer gar
<lb/>keine Erwähnung geschehe.

<lb/>Es ist aber zu bemerken, daß I. A. Wewer nur als Hand-
<lb/>lungsgehülfe der Firma B. Cahen u. Sohn, nicht aber als
<lb/>Associe betrachtet werden konnte, so daß bei dem A. G. H.
<lb/>wohin die Sache durch Berufung des Steinmetz gelangte,
<lb/>die Frage zur Sprache kam, ob nicht ein Gläubiger, wel- 
<lb/>chem alle Theilhaber der Gesellschaft, ohne jedoch unter dem
<lb/>gesellschaftlichem Namen zu handeln, sich solidarisch verpflich- 
<lb/>tet haben, den Gläubigern der Firma gleichzustellen sei?
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0188.tif"
                n="173"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0188--><p/>
            <p>

               <lb/>173
</p>
            <p>

               <lb/>Steinmetz behauptete, eine Handlungsgesellschaft könne nicht
<lb/>als eine vom Staate genehmigte moralische Person betrachtet
<lb/>werden, nicht als ein von den sämmtlichen Mitgliedern der«
<lb/>selben verschiedenes Rechtssubjekt.

<lb/>Wer mit einem der Gesellschafter kontrahire, werde freilich
<lb/>nach dem Art. 22 des H. G. B. kein Gläubiger der Gesell- 
<lb/>schaft, es sei dann daß sein Mitkontrahent Namens der So-
<lb/>cictät gehandelt habe; wo aber alle Mitglieder der Gesell- 
<lb/>schaft sich solidarisch verpflichtet hätten, da sei Verpflichtung
<lb/>der Gesellschaft vorhanden, denn die Gesellschaft
<lb/>ist verpflichtet heißt doch wohl nichts anders als: „alle
<lb/>Mitglieder der Gesellschaft sind solidarisch ver- 
<lb/>pflichtet." Einem solchen Gläubiger diene das Gesammt-
<lb/>vermögen seiner Schuldner, ihr gemeinschaftliches sowohl
<lb/>(Societätsvermögen) als das Privatvermögen eines jeden
<lb/>zum Unterpfande.

<lb/>Der A. G. H. entschied wie folgt:

<lb/>I. E. daß von den appellatiichen Syndiken in dieser In- 
<lb/>stanz darüber keine Contestation erhoben worden, daß Bern- 
<lb/>hard Cahen u. Louis Cahen sich in der Schuldverschreibung
<lb/>vom 14. November 1827 als Solidarschuldner verpflichtet
<lb/>haben und daher die Frage zu enttcheiden ist, ob diese soli- 
<lb/>darisch eingegangene Schuld denjenigen Schulden gleich zu
<lb/>achten, welche die spater von den Schuldnern errichtete Hand-
<lb/>lungssocietat unter der Firma Bernhard Cahen und Sohn
<lb/>als solche kontrahirt hat. Daß die Grundsätze, welche aus
<lb/>dem Handelsgesetzbuch sowohl über die Form, in welcher un- 
<lb/>ter einem Kollektivnamen errichtete Handlungsgesellschaften
<lb/>zur öffentlichen Kunde zu bringen, als auch über das recht- 
<lb/>liche Verhaltniß derselben zu ihren Gläubigern, so wie über
<lb/>die Verhaftung der Gesellschafter mit ihrem nicht in die So-
<lb/>cietät eingelegten Vermögen hervorgehcn und ins Besondere
<lb/>in den Art. 22. 28 u. 43 a linea 5. dieses Gesetzbuchs an- 
<lb/>zutreffen sind, die Unterstellung rechtfertigen, daß dergleichen
<lb/>Handlungsgesellschaften alle Fähigkeiten gesetzlich beigelegt
<lb/>sind, welche einem Etablissement eigen sind, dem die Qua- 
<lb/>lität einer moralischen Person beiwohnt. Daß eine in der
<lb/>gesetzlichen Form bestehende Handlungssocietät daher auch
<lb/>als ein selbstständiges Subjekt von Rechten und Verbindlich- 
<lb/>keiten, von der Person derer getrennt gedacht werden muß,
<lb/>welche dieselbe kreirt haben und nicht minder dieselbe ein
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0189.tif"
                n="174"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0189--><p/>
            <p>

               <lb/>174
</p>
            <p>

               <lb/>Vermögen besitzen kann, welches von dem verschieden ist,
<lb/>was ein jeder der einzelnen Theilnehmer der Gesellschaft für
<lb/>seine Person neben seinem Einschüsse zu dem Kollektivver- 
<lb/>mögen der Gesellschaft besitzt.

<lb/>Daß die Gesellschaft das Eigenthum an der Gesammt-
<lb/>Masse der von den einzelnen Sociis eingelegten Fonds gesetz- 
<lb/>lich erlangt und daher auch für befugt gelten muß, dieses
<lb/>Kollektivvermögen mit Schulden zu belasten, für welche nach
<lb/>dem, was aus der Verfügung des Art. 22. und der Zu- 
<lb/>sammenstellung derselben mit dem Art. 28 des H. G. B-
<lb/>zu folgern ist, dieses Vermögen hauptsächlich und die einzel- 
<lb/>nen Theilhaber der Societät nur in soweit mit ihrem Pri- 
<lb/>vatvermögen verhaftet sind, als das Gesellschaftsvermögen
<lb/>zur Erfüllung der von der Societät selbst eingegangenen
<lb/>Verbindlichkeiten unzureichend ist.

<lb/>Daß sich aus dieser von dem Gesetze getroffenen Anord- 
<lb/>nung von selbst ergiebt, daß zwischen den von einer Gesell- 
<lb/>schaft als solcher oder unter deren Firma kontrahirten Schul- 
<lb/>den und denjenigen Schulden, welche von den Gesellschafts- 
<lb/>gliedern in eigenem Namen kontrahirt werden, der wesent- 
<lb/>liche Unterschied bestehen müsse, daß nur die erst gedachten
<lb/>Schulden aus dem Vermögen der Gesellschaft, so lange solche
<lb/>besteht, getilgt werden dürfen, für die zuletzt gedachten Schul- 
<lb/>den dagegen das Vermögen derjenigen Gesellschafter, welche
<lb/>dieselben kontrahirt haben, und nur dieses Vermögen zu haf- 
<lb/>ten haben.

<lb/>Daß daher auch der Gläubiger, der einem Gesellschafter
<lb/>unter dessen eigenem Namen Kredit gegeben hat, das Ge- 
<lb/>sellschaftsvermögen als solches nicht anzugreifen befugt sein,
<lb/>sondern ihm nur zustehen kann, in Gemäßheit der allge- 
<lb/>meinen Bestimmung des Art. 1166 des B. G. B. das Aus- 
<lb/>scheiden seines Schuldners aus der Societät zu begehren und
<lb/>auf diesem Wege zu bewirken, daß der Antheil seines Schuld- 
<lb/>ners an dem Gesellschaftsvermögen abgesondert werde, um
<lb/>hierdurch das Objekt seiner Befriedigung zu erlangen, welches
<lb/>ihm, so lange sein Schuldner in dem Gesellschaftsverbande
<lb/>steht, der Antheil, welcher diesem an dem Vermögen der So- 
<lb/>cietät vertragsmäßig zukömmt, nicht gewähren kann.

<lb/>Daß aber die Absonderung des Antheils eines Gesellschaf- 
<lb/>ters an dem Societätsvermögen nur statt finden kann, wenn
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0190.tif"
                n="175"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0190--><p/>
            <p>

               <lb/>175
</p>
            <p>

               <lb/>zuvor die Schulden, welche auf letzterem haften, in Abzug
<lb/>gebracht worden und es sonach die Befriedigung der fammt-
<lb/>lichen Gläubiger der Gesellschaft als solcher ist, welche vor- 
<lb/>zugsweise vor den Kreditoren eintreten muß, bevor von der
<lb/>Preception der Gläubiger der Gesellschafter die Frage sein
<lb/>kann, indem diesen letztern Gläubigern nur hierzu dasjenige
<lb/>dienen kann, worauf ihr Schuldner bei dem Ausscheiden aus
<lb/>der Gesellschaft Anspruch hat, dieses aber verhältnißmäßig
<lb/>nur in demjenigen besteht, was nach Abzug der Schulden
<lb/>der Gesellschaft von dem Vermögen derselben übrig bleibt.

<lb/>Daß, da sich hiernach das Verhältniß der Societätsgläu-
<lb/>biger von dem der Kreditoren der einzelnen Theilhaber ganz
<lb/>verschieden gestaltet, auch der Unterschied streng aufrecht er- 
<lb/>halten werden muß, ob jemand der Societät unter der Firma
<lb/>derselben, oder der Person des Socius, unter dessen eigenem
<lb/>Namen, Kredit gegeben, es aber in der Anwendung der
<lb/>aufgestellten Grundsätze keinen Unterschied begründen kann,
<lb/>ob das Recht des Gläubigers, der sich nicht mit der Gesell- 
<lb/>schaft, sondern mit den Theilhabern derselben in deren eige- 
<lb/>nen Namen eingelassen, gegen einzelne oder gegen alle Per- 
<lb/>sonen, die den Gesellschaftsvcrtrag abgeschlossen haben, be- 
<lb/>gründet sei, indem auch der Inbegriff aller Theilhaber nur
<lb/>dann die Gesellschaft repräsentirt, wenn jene ausdrücklich im
<lb/>Namen derselben gehandelt haben, dies aber nur dann ge- 
<lb/>schieht, wenn sie sich des Namens derselben, den die Firma
<lb/>gesetzlich bildet, bedienten, ohne das Vorhandensein dieses
<lb/>wesentlichen Merkmals dagegen dem Gläubiger nur so viele
<lb/>einzelne physische Personen als solche verpflichtet worden sind,
<lb/>als die Gesellschaft in ihrer Eigenschaft als moralische Per- 
<lb/>son Mitglieder zählt.

<lb/>Daß daher der Appellant aus der von Bernhard und
<lb/>Louis Cahen gegen ihn eingegangenen Solidarverbindlichkeit
<lb/>in dem Falle nicht das Recht eines Gläubigers der Gesell- 
<lb/>schaft in Anspruch zu nehmen haben würde, wenn diese Ver- 
<lb/>pflichtung zu einer Zeit entstanden wäre, als die von beiden
<lb/>Schuldnern errichtete Societätshandlung bereits in Wirksam- 
<lb/>keit getreten gewesen, dieses Recht ihm auch da nicht beige«
<lb/>legt werden kann, wo unter den obwaltenden Umständen
<lb/>jene Verpflichtung sich aus einer früher» Epoche herschreibt.
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0191.tif"
                n="176"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0191--><p/>
            <p>

               <lb/>176
</p>
            <p>

               <lb/>Daß insbesondere dieser letzte Satz durch die zusätzliche
<lb/>Betrachtung gegm jeden Widerspruch geschützt wird, daß
<lb/>nämlich die Falliten zur Zeit als sie dem unter ihnen abge- 
<lb/>schlossenen Gesellschaftsvertrag die, vorschriftsmäßige Publi-
<lb/>cität gaben und die Gesellschaft ins Leben treten ließen,
<lb/>welches alles mit dem 1. Januar 1828 geschah, in der Ver- 
<lb/>fügung über ihr Vermögen unbeschränkt und solches zu ver- 
<lb/>äußern gesetzlich durch nichts gehindert waren, die aber da- 
<lb/>durch, daß sie, wie der Vertrag vom 10. Juli 1827 besagt,
<lb/>ihr damaliges Mobiliarvermögen in die unter ihnen errichtete
<lb/>Gesellschaft einschossen und diese mit demselben datirten,
<lb/>im rechtlichen Sinne in so fern eine wirkliche Veräußerung
<lb/>zu Gunsten dieses die Natur einer selbstständigen Person
<lb/>annehmenden Handlungsetabliffements vorgenommen haben
<lb/>und in Folge dieser Verfügung ihre damaligen persönlichen
<lb/>Gläubiger in die Condition versetzen mußten, durch zeitige
<lb/>Geltendmachung der den Gläubigern überhaupt nach Art.
<lb/>1166 u. 1167 zustehenden Befugnisse demjenigen möglichen
<lb/>Nachtheile entgegen zu wirken, der für diese Gläubiger mit
<lb/>der eingetretenen Veränderung der Vermögenslage ihrer
<lb/>Schuldner verbunden sein konnte.

<lb/>Daß aus dem bisher Gesagten folgt, daß der Appellant
<lb/>durch das angegriffene Urtheil nicht beschwert worden ist,
<lb/>welches ihn mit dem gegen die Chirographarmaffe der fal-
<lb/>lirten Handlung von Bernhard Cahen u. Sohn angemelde- 
<lb/>ten Ansprüche abgewiesen hat, da diese Masse, wie nicht
<lb/>bestritten, das Aktivvermögen der gedachten Gesellschaftsfirma
<lb/>bildet und das den Hypothekengläubigern durch den Art.
<lb/>540 des H. G. B. gegebene Recht nur in der Unterstellung
<lb/>ausgeübt werden kann, daß gegen die Fallimentsmasse über- 
<lb/>haupt ein rechtmäßiger Anspruch vorliege.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verwirft der A. G. H. die gegen das Urtheil des Königl.
<lb/>Handelsgerichts zu Elberfeld vom 7. Juli 1831 eingelegte
<lb/>Berufung unter Verurtheilung des Appellanten in die Kosten
<lb/>dieser Instanz und in die Succumbenzstrafe.

<lb/>1 Senat. Sitzung vom 4. Januar 1832.

<lb/>Advokaten: Lützeler — Müller.
</p>

         </div>
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               <title level="a" type="main">Appellable Sache</title>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Präparatorisches Urtheil. Interlokut. Erwägungsgründe</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_01601+1832_0192--><p/>
            <p>

               <lb/>177
</p>
            <p>

               <lb/>Appellable Sache.

<lb/>Mathias — Sackermann.

<lb/>Eine Sache ist nicht appellabel, wenn die anfänglich vom
<lb/>Kläger, mehr als tausend Franken betragende Foderung von
<lb/>ihm vor Erlassung des Urtheils so herabgesetzt wird, daß
<lb/>der Streitgegenstand keine tausend Franken mehr erreicht.

<lb/>II. Senat. Sitzung vom 19. November 1830.

<lb/>Advokaten: Kramer — Lützeler.

<lb/>Präparatorisches Urtheil. — Interlokut. — Erwa-
<lb/>gungsgründe.

<lb/>Bei einem Urtheile erster Instanz kömmt es nicht
<lb/>allein auf das Dispositiv an, um zu sehen, ob
<lb/>von ihm als einem Interlokute die Berufung
<lb/>eingelegt werden kann, sondern auch auf die
<lb/>Erwägungsgründe.

<lb/>Berwaltungsrath des Schul- und Stiftungsfonds
<lb/>in Köln — Graf von Reneße-Breitbach.
<lb/>Klagender Verwaltungsrath verlangte von dem Verklagten
<lb/>als Erben des Freiherrn von Breitbach-Burresheim ein Ka- 
<lb/>pital von 3000 Rthlr. per 80 Albus, welches auf 3500 Rthlr.
<lb/>pr. Court, reduzirt wurde und Zinsen vom I. 1795 an.

<lb/>Von Seiten des Verklagten bestritt man die Qua- 
<lb/>lifikation des Verwaltungsraths zur Klage, die Verpflich- 
<lb/>tung zur Zahlung, die Beweiskraft der produzirten Urkun- 
<lb/>den, daß hier ein Darlehn zum Grunde liege u. s. w. und
<lb/>schützte die Verjährung vor. Das L. G. von Koblenz, vor
<lb/>welches die Sache gebracht worden war, nahm in dem durch
<lb/>Berufung angegriffenen Urtheile vorerst den Verwaltungsrath
<lb/>für qualifizirt an, bezog sich auf die vom Kläger vorge- 
<lb/>brachten Urkunden, die fortgesetzte Zinszahlung und schloß
<lb/>das Urtheil wie folgt:

<lb/>I. E., daß die mehrgedachte Schuldforderung nicht auf
<lb/>einem Nentvertrage oder sogenannten Gültenkauf, sondern
<lb/>auf einem einfachen Darlehnsvertrage beruht, indem für die
<lb/>erste Art des Vertrages weder aus der Stiftungsurkunde
<lb/>noch aus den Rechnungen und dem angeführten Hauptre- 
<lb/>gister ein Beweis zu entnehmen ist, und daher für die Letz- 
<lb/>tere als die Gewöhnlichere die Vermuthung streitet.

<lb/>Archiv 1. Abtheil. 16r Bd. 1 2
</p>
            <pb facs="2084567_01601+1832_0193.tif"
                n="178"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0193--><p/>
            <p>

               <lb/>178
</p>
            <p>

               <lb/>Daß zwar im tz. 7 der Stiftungsurkunde bestimmt wird,
<lb/>daß sobald eine Rente abgelöset werde, das Geld sobald wie
<lb/>möglich auf beständige Rentverschreibung »ck 4 oder 5 vom
<lb/>106» wie sich die Gelegenheit ergiebt, angelegt werden solle;

<lb/>Daß jedoch der hier erwähnte Procentsatz hinlänglich an- 
<lb/>deutet, daß von Darlehn gegen Zinsen die Rede, und der
<lb/>Ausdruck „beständige Rentverschreibung" blos dem damali- 
<lb/>gen Sprachgebrauch zuzuschrciben ist, übrigens aber auch
<lb/>aus dieser Bestimmung, wenn sie anders zu verstehen wäre,
<lb/>doch nicht folgt, daß die Verwalter der Stiftung nicht zu
<lb/>größerm Vortheil derselben ihre Gelder auf verzinsbares je- 
<lb/>derzeit kündbares Darlehn angelegt hatten;

<lb/>Daß aber auch die Rubriken und Bezeichnungen der
<lb/>Schuldsorderungen in den Rechnungen und in dem Haupt- 
<lb/>register, da sie die Kapitalien voransetzten, und darauf die
<lb/>Pensionen welche von denselben entrichtet worden, folgen
<lb/>lassen, die obige Ansicht noch mehr unterstützen;

<lb/>I. E., daß eine Verjährung der gegenwärtigen Klage ei- 
<lb/>ner mit der Stiftung noch nicht eingetreten ist, weil seit
<lb/>der letzten Zinsenzahlung noch keine 40 Jahre abgelaufen sind;

<lb/>Daß dagegen die geforderten Zinsen, insofern sie nach der
<lb/>Bekanntmachung des Civilgesetzbuches erfüllen sind, wegen
<lb/>eingetretener Verjährung nur für die 5 letzten Jahre vor
<lb/>der Klage zuerkannt werden.

<lb/>I. E., endlich daß die vom klagenden Theil aufgestellte
<lb/>Reduktion des Kapitals von 3000 Rthlr. pr. 80 Albus in
<lb/>3500 Thlr. pr. Court, nach dem heutigen Cours offenbar
<lb/>nicht richtig ist;

<lb/>Daß daher, da hier auf die zur Zeit des Darlehns be- 
<lb/>standenen Cours Bezug genommen zu seyn scheint, über die- 
<lb/>sen Punkt aber noch gar nicht verhandelt worden, und ohne
<lb/>die deßfallsige Ausmittelung auch der Stempelsatz nicht fest- 
<lb/>gesetzt werden kann, eine nähere Erklärung der Partheien
<lb/>nöthig ist;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verordnet das Landgericht daß die Partheien sich über die
<lb/>Reduktion des eingeklagten Kapitals in preuß. Court, aus- 
<lb/>führlich erklären sollen und bestimmt hierzu die Sitzung
<lb/>vom 1. März d. I. — Die Entscheidung über die Kosten bleibt
<lb/>Vorbehalten, bestimmt den vom Kläger binnen 14 Tagen,
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0194.tif"
                n="179"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0194--><p/>
            <p>

               <lb/>— 179 —

<lb/>bei Vermeidung der gesetzlichen Strafe, zu erlegenden Stem- 
<lb/>pel auf 15 Sgr.

<lb/>Von diesem Urtheil appellirte der Verklagte. Der appella-
<lb/>tische Verwaltungsrath setzte vor Allem die Einrede der Un- 
<lb/>annehmbarkeit der Berufung entgegen: weil das angefochtene
<lb/>Urtheil in seiner Disposition rein präparatorisch sey. Darauf
<lb/>ging denn auch der Antrag des öffentlichen Ministeriums.

<lb/>Der Rh. A. G. H. ging aber in seinem Urtheile in die
<lb/>Hauptsache selbst ein, indem er die Einrede der Unannehm- 
<lb/>barkeit der Berufung verwarf.

<lb/>I. E. daß der Art. 452 der B. P. O. Urtheile für in-
<lb/>terlocutorisch erklärt, welche eine Instruktion verordnen,
<lb/>wodurch die Hauptsache präjudicirt wird. Daß derselbe aber
<lb/>nur solche richterliche Verfügungen als interlokutorisch aner- 
<lb/>kennt, welche unter Aussetzung der richterlichen Entscheidung
<lb/>erlassen werden;

<lb/>Daß also die Natur eines Erkenntnisses als eines inter-
<lb/>lokutorischen nicht davon abhängen kann.

<lb/>Daß der verfügende Theil desselben einen wirklichen Aus- 
<lb/>spruch enthalte, daß es vielmehr hinreicht, daß die Urtheils-
<lb/>verfügung die Ansicht des Richters über die der Entscheidung
<lb/>noch vorbehaltene Streitfrage zu erkennen gebe, und daß,
<lb/>um Hu beurtheilen, ob dieses der Fall sey, sowohl auf die
<lb/>Anträge der Partheien als auf die Urtheilsgründe zurückge- 
<lb/>gangen werden muß;

<lb/>Daß in der vorliegenden Sache sowohl das Klagerecht als
<lb/>die Hauptverbindlichkeit an sich bestritten waren, daß der
<lb/>Richter der vorigen Instanz aber eine gegenseitige Erklärung
<lb/>über das quantitative der eingeklagten Forderung verordnet
<lb/>und sowohl hierdurch als durch die in den Erwägungen aus- 
<lb/>gesprochenen Rechtsansichten dem Verklagten Grund gegeben
<lb/>hat eine Verurtheilung in der Hauptsache zu besorgen;

<lb/>Daß Appellant diese zu erwarten nicht verbunden, viel- 
<lb/>mehr nach Art. 451 schon jetzt durch Berufung sich dagegen
<lb/>vorzusehen berechtigt war.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der König!. A. G. H. für Recht, verwirft die Ein- 
<lb/>rede der Unannehmbarkeit der Berufung wider das Urtheil
<lb/>des Konigl. Landgerichts zu Coblenz vom 3. Februar 1830.

<lb/>II. Senat. Sitzung vom 12. Dezember 1831.

<lb/>Advokaten: Holthoff — Haas.

<lb/>12 *
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Billet à ordre. Aval. Protest. Verlassenschaft. Immixtion. Beweis</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_01601+1832_0195--><p/>
            <p>

               <lb/>180
</p>
            <p>

               <lb/>Billet ä ordre. — Aval. — Protest. — Verlassen- 
<lb/>schaft. — Jmmixtion. — Beweis.

<lb/>Derjenige, welcher den Aussteller eines Billets L
<lb/>ordre oder eigenen Wechsels avalirt, kann den
<lb/>Mangel eines Protestes so wie denVerlauf der
<lb/>für die Rückgriffs-Klage bestimmten Fristen der
<lb/>gegen ihn von dem Inhaber erhobenen Klage
<lb/>nicht entgegensetzen. Art. 192 des H. G. B.

<lb/>Wenn der Beweis erboten wird, daß mehrere Per- 
<lb/>sonen sich in eine Verlassenschaft eingemischt,
<lb/>so ist es nicht nur erforderlich anzugeben, durch
<lb/>welche Handlungen jeder im besonder» sich ein- 
<lb/>gemischt haben solle, sondern es sind auch die
<lb/>einzelnen betreffenden Thatsachen zum Behuf
<lb/>eines nachgesuchten Zeugenbeweises vorab auf-
<lb/>zustellen. Art. 252 der B. P. O.

<lb/>Offermanns — Dekker.

<lb/>Auf Veranlassung einer gegen ein Urtheil des Königlichen
<lb/>Landgerichts zu Köln vom 6. August 1830 eingelegten Be- 
<lb/>rufung erging bei dem Appellationshof ein Urtheil dessen
<lb/>Entscheidungsgründe sich zugleich auf obige Fragen beziehen.
<lb/>Diese Entscheidungsgründe lauten wie folgt:

<lb/>I. E. daß nach Art. 187 des H. G. B. die den Protest
<lb/>und den Aval betreffenden Verfügungen zwar aus Billets ä
<lb/>ordre anwendbar sind, daß aber weder der Mangel eines
<lb/>Protestes noch die Verfügung des Art. 142 des H. G. B.
<lb/>den Antrag des Appellanten auf Abweisung der Klage be- 
<lb/>gründen, wenn auch der Art. 142, obgleich derselbe die Ava-
<lb/>lirung des Ziehers eines Wechsels und jene eines Endossenten
<lb/>zu unterscheiden scheint, so zu verstehen wäre, als ob der- 
<lb/>jenige, so bei einem gezogenen Wechsel den Zieher avalirt, we- 
<lb/>gen Mangel des Protestes und nicht eingehaltener Frist zur
<lb/>Klage seiner Verpflichtung entledigt werde, ungeachtet der
<lb/>Zieher nach Art. 170 und 117 noch belangt werden könne.
<lb/>Daß bei einem Billet ä ordre derjenige, so den Aussteller
<lb/>avalirt, sich in einem ganz andern Verhältnisse befindet, als
<lb/>derjenige, welcher den Zieher eines Wechsels avalirt hat.
<lb/>Daß der Aval welcher für den Aussteller eines Billets ä or- 
<lb/>dre und in Beziehung auf die von demselben versprochene
<lb/>Zahlung gegeben wird, so wie es vorliegend der Fall ist,
</p>
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                n="181"
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            <p>

               <lb/>181
</p>
            <p>

               <lb/>wie eine für den Acceptanten eines Wechsels solidarisch ein-
<lb/>gegangene Verbindlichkeit sich darstellt. Daß nach Art. 170
<lb/>des H. G. B. die Klage gegen den Aceeptanten immer
<lb/>fortdauert, wenn sie auch gegen den Zieher und Endossen-
<lb/>ten eines Wechsels verlustig gegangen ist; daß derjenige
<lb/>welcher den Aussteller eines killet.« a ordre avalirt, also sich
<lb/>nie auf den Mangel eines Protestes oder den Verlauf der
<lb/>Klagefrist zu berufen vermag, wie dann auch der Aussteller
<lb/>eines solchen Billets, da er zugleich Acceptant ist, sich in
<lb/>solchen von dem Zieher eines Wechsels verschiedenen Verhält- 
<lb/>nissen befindet; daß der Art. 187 bei den killet« a ordre
<lb/>die in dem Art. 115, 116 und 117 enthaltenen Verfügun- 
<lb/>gen ausgeschlossen hat und nicht anders als ausschließen
<lb/>konnte. Daß bei einem gezogenen Wechsel die Provision
<lb/>möglicher Weise durch den Aval kann gemacht worden seyn,
<lb/>daß aber bei einem killet a ordre dieser Fall nicht vorhan- 
<lb/>den seyn kann. Daß Appellant auch nicht einmal behaup- 
<lb/>tet hat, als ob die von den Erben ausgeschlagene Vcrlassen-
<lb/>schaft des Jacob Jansen, im Stande sey, die noch schuldige
<lb/>Restsumme ganz oder zum Theil zu zahlen und daß die von
<lb/>dem Appellanten Decker dem Aussteller des Billets vermit- 
<lb/>telst Prolongation desselben gestatteten Zahlungs-Fristen selbst
<lb/>nach Art. 2039 des B. G. B. der Klage gegen den Appel- 
<lb/>lanten nicht entgegen zu stehen vermögen. Daß mithin die
<lb/>gegen den Appellaten Decker eingelegte Berufung nur zu
<lb/>verwerfen ist.

<lb/>In schließlicher Erwägung, und so viel es sich von der
<lb/>gegen die Partei des Anwalds Dewies eingelegten Berufung
<lb/>handelt, daß ein Verzichtleistungsakt vom 30. April 1808
<lb/>vorliegt, daß aber eine Ehefrau um auf die Gemeinschaft
<lb/>zu verzichten, ein Inventarium anzufertigen gehalten ist
<lb/>und daß die Anfertigung eines solchen Jnventariunis nicht
<lb/>nachgewiesen ist; daß übrigens der subsidiarisch erbotene Be- 
<lb/>weis nicht so, wie er in dem Anträge aufgestellt ist, zu be- 
<lb/>rücksichtigen steht; daß derselbe im allgemeinen von der Fa- 
<lb/>milie Jansen redet, daß aber die Handlungen von einem
<lb/>der Appellaten die Einmischung der andern Appellaten in die
<lb/>Berlassenschast des Jacob Jansen nie erweisen würden; daß
<lb/>die Wittib als Vormünderinn durch ihre Handlungen dem
<lb/>Minderjährigen die Wohlthat des Art. 461 des B. G. B.
<lb/>zu entziehen nicht im Stande seyn kann und daß vorliegend
</p>

         </div>
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             n="182"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Appellakt. Interlokut. Vollziehung. Jülich und Bergische Rechtsordnung. Devolutionsrecht</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_01601+1832_0197--><p/>
            <p>

               <lb/>182
</p>
            <p>

               <lb/>der Familienrath sogar zur Ausschlagung der Verlaffenschaft
<lb/>ermächtigte, daß es nebst dem zum Behuf eines nachgesuchten
<lb/>Zeugenbeweises erforderlich ist, die einzelnen Thatsachen und
<lb/>Handlungen anzugeben, durch welche eine Einmischung in
<lb/>die Verlaffenschaft, und die Veräußerung von dazu gehöri- 
<lb/>gen Gegenständen erwiesen werden will, daß der Art. 252
<lb/>des Gesetzbuchs über das bürgerliche Gerichtswesen dieses
<lb/>wörtlich vorschreibt.

<lb/>III. Senat. Sitzung vom 1. Februar 1832.

<lb/>Advokaten: Bleissem — Müller.

<lb/>Appellakt. — Interlokut. — Vollziehung. — Zülich-
<lb/>und Bergische Rechtsordnung. — Devolutionsrecht.

<lb/>Ein Appellakt ist darum nicht ungültig, weil der
<lb/>Name der Person, welcher die Abschrift zurück- 
<lb/>gelassen worden, mit Bleistift und nicht mit
<lb/>Dinte geschrieben ist.

<lb/>DieBerufung gegen ein Interlokut ist mit der ge- 
<lb/>gen das Endurtheil zulässig, ohne daß ihr die,
<lb/>auch ohne Protestation und Vorbehalt gegebene
<lb/>Vollziehung im Wege steht. —

<lb/>Gebühren bei Ehen welche unter Herrschaft der
<lb/>Jülich- und Bergischen Rechtsordnung geschlos- 
<lb/>sen und durch den Tod des einen Ehegatten
<lb/>aufgelöst worden sind, die Erbgüter des Letzt- 
<lb/>lebenden der erst nach der Einführung des B.
<lb/>G. B. verstirbt, ausschließlich den Kindern er- 
<lb/>ster Ehe, oder sind diese Güter nach den Grund- 
<lb/>sätzen des B., G. B. unter die Kinder beider
<lb/>Ehen gleichmäßig zu vertheilen? *)

<lb/>Schöneshöver — Schmitz.

<lb/>Heinr. Schöneshöver und Maria Cath. Windhagen, ver-
<lb/>heirathet im Kirchspiele Neunkirchen, Herzogthums Berg,
<lb/>unter den dortigen Statuten hatten vier Kinder und nebst


<lb/>*) Die frühere Jurisprudenz über diese Frage ist im Bde &gt;4. 1.
<lb/>245. angeführt. Ein späteres Urtheil des 3ten Senates findet
<lb/>sich in diesem Bde 16. 1. 163, so wie ein Urtheil des Revisions-
<lb/>und KastatkonShofcs in diesem Bde Abth. 2. S. Man ver- 
<lb/>gleiche jedoch die Abhandlung über dieselbe Frage in der 2ten
<lb/>dieses Bandes.
</p>
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                n="183"
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            <p>

               <lb/>183
</p>
            <p>

               <lb/>ihrem Gereiden-Vermögen verschiedene Grundstücke, theils bei- 
<lb/>derseits eingebracht, theils in der Ehe ererbt und erworben.
<lb/>Der Vater starb 1798. Im folgenden Jahre, gleichfalls
<lb/>unter jenen Statuten, ging die verwittwete Mutter mit Pe- 
<lb/>ter Schmitz zur weitern Ehe, gebar darin einen Sohn und
<lb/>starb 1819 unter der Herrschaft des B. G. 33., worauf die
<lb/>Vorkinder alle unbewegliche Güter der ersten Ehe vermöge
<lb/>des Verfangenschaftsrechts zum vollen Eigenthum thcilten,
<lb/>Peter Schmitz jedoch alles Mobilarvermögen aus der ersten
<lb/>Ehe und bisherigen Lcibzucht seiner Frau behielt.

<lb/>Nachdem inmittelst die Jurisprudenz über das Devolutar-
<lb/>■ Erbrecht der vinkulirten Güter schwankend geworden, bezweckte
<lb/>Wimar Schmitz, der Sohn zweiter Che, in Ermangelung ei- 
<lb/>nes unbeweglichen Erwerbs dieser Ehe seinen Vortheil, in- 
<lb/>dem er von den Vorkindern, seinen Halbgeschwistern Joh.
<lb/>Wilhelm, Joh. Peter, Gilles Wilhelm und Johann Schö-
<lb/>neshöver die Theilung der vom gemeinsamen Vater herrüh- 
<lb/>renden Grundstücke verlangte. Die Vorkinder setzten dieser
<lb/>Gesinnung ihr unwiderruflich erworbenes Devolutar-Erbrecht
<lb/>auf die Güter beider Eltern und ihre mit Vorwissen des
<lb/>Klägers geschehene Theilung entgegen.

<lb/>Nach zwei Vorerkenntnissen über den Ursprung der Güter,
<lb/>wie auch die Gültigkeit des desfallsigen Zeugenverhörs ent- 
<lb/>schied das Königl. Landgericht zu Köln durch Urtheil vom
<lb/>10. Juli 1828 wie folgt:

<lb/>I. E., daß die vernommenen Zeugen fast einstimmig be- 
<lb/>kunden, daß die benannten Güter theils in der ersten Ehe
<lb/>der Cath. Windhagen mit Heinr. Schöneshöver erworben,
<lb/>theils von ihr in die besagte Ehe eingebracht, theils darin
<lb/>ererbt worden sind, und daß die Beklagten diese Güter be- 
<lb/>sitzen, erklärt das Landgericht den dem Kläger durch Vor- 
<lb/>bescheid vom 30. August 1827 aufgegebenen Beweis erbracht
<lb/>und verurtheilt die Beklagten mit dem Klager zur Theilung
<lb/>der bezeichneten Immobilien, in soweit die verlebte Mutter
<lb/>des Klägers Cath. Windhagen daran betheiligt ist, zur Thei- 
<lb/>lung zu schreiten und dem Kläger seinen ratirlichen Antheil
<lb/>an den seit 1819 erfallenen Nutzungen abzutreten und hält
<lb/>dem Kläger seine Rechte hinsichtlich der nicht aufgeführten
<lb/>Grundstücke bevor, verordnet die Abschätzung oder Bildung
<lb/>der Loose durch Experten u. s. w.

<lb/>Berufung der Kinder Schöneshöver.
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0199.tif"
                n="184"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0199--><p/>
            <p>

               <lb/>— 184 —

<lb/>Auf den ersten Vortrag Stimmentheilung des Hofs.

<lb/>Sodann folgendes bestätigendes

<lb/>Erkennt» iß:

<lb/>I. E. daß daraus, daß die Stelle im Appellakt vom 13.
<lb/>Dezember 1828 welche den Namen der Person, welcher die
<lb/>Abschrift zurückgelassen worden mit Bleistift und nicht mit
<lb/>Dinte geschrieben ist, die Nichtigkeit des Aktes nicht gefolgert
<lb/>werden kann, indem wenn dies auch eine Unregelmäßigkeit
<lb/>bleibt, dennoch eine solche Nichtigkeit in dem Gesetze selbst
<lb/>nicht begründet ist, und daher auch nach dem Art. 1030
<lb/>der B. P. O. nicht ausgesprochen werden kann. —

<lb/>I. E. daß das Urtheil vom 30. August 1827 seinem Dis-
<lb/>positiv nach ein reines Interlokut darstellt, wovon die Be- 
<lb/>rufung noch zugleich mit der gegen das Endurtheil zulässig
<lb/>ist, ohne daß ihr die auch ohne Protestation und Vorbehalt
<lb/>gegebene Vollziehung des Jnterlokutes im Wege steht. —
<lb/>Daß aber sowohl gegen dieses Urtheil als gegen das vom
<lb/>3. Juli 1828 keine besondere Beschwerde artikulirt worden;

<lb/>I. E. was die Hauptsache und die Berufung von dem
<lb/>Urtheile vom 10. Juli 1828 betrifft, — daß das Kap. 74
<lb/>der Jülich-Bergischen Rechtsordnung bloß die Art und Weise
<lb/>bestimmt wie Kinder verschiedener Ehen erben sollen. —

<lb/>Daß die Erbschaft in den Nachlaß der gemeinschaftlichen
<lb/>Mutter aber erst mit deren Tode eröffnet wird, und den
<lb/>Kindern erster Ehe durch das besagte Kapitel kein erworbe- 
<lb/>nes Recht auf die Immobilien des überlebenden Ehegatten
<lb/>welche der sogenannten Vinculation unterworfen waren, in
<lb/>der Art zugesichert ist, daß nicht durch eine spätere vor dem
<lb/>Tode dieses Ehegatten eingetretene Gesetzgebung anders be- 
<lb/>stimmt werden konnte;— daß vielmehr auch m Betreff dieser
<lb/>Immobilien die bei dem Tode des Ehegatten, von dessen
<lb/>Erbschaft es sich handelt geltenden Gesetze über die Erbfolge
<lb/>zur Anwendung kommen müssen; und der Art. 745 des B.
<lb/>G. B. allen Kindern desselben gleiche Erbrechte in dem Nach- 
<lb/>lasse zusichert.

<lb/>I E. was die ferneren Anträge der Appellanten betrifft,
<lb/>daß die dermalen von zwei derselben entgegengesetzte Einrede
<lb/>der Verjährung, schon deshalb unberücksichtigt bleiben muß,
<lb/>weil die Erbansprüche des Appellaten zuerst mit dem im
<lb/>I. 1819 erfolgten Tode der gemeinschaftlichen Mutter in
</p>

         </div>
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             n="185"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Diebstahl. Haus</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_01601+1832_0200--><p/>
            <p>

               <lb/>185
</p>
            <p>

               <lb/>Wirksamkeit traten. — Daß die Frage, wegen des halben
<lb/>Acquestes der zweiten Ehe, so wie sonstige Eollations-An- 
<lb/>sprüche, falls die Appellanten, deren mit Grund erheben zu
<lb/>können glauben sollten, bei dem Theilungsverfahren resp.
<lb/>in der ersten Instanz geltend gemacht werden müssen, ein
<lb/>bloßer Vorbehalt noch anderer Rechte, aber kein Gegenstand
<lb/>richterlicher Entscheidungen sein kann; — hiernach sich also
<lb/>alle Anträge der Appellanten erledigen.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verwirft der A. G. H. ohne Rücksicht auf die sonstigen
<lb/>Haupt- und Subsidiar-Antrage, die gegen die Urtheile des
<lb/>Königl. L. G. von Köln, vom 30. August 1827, 3. und
<lb/>10. Juli 1828 eingelegte Berufung, u. s. w.

<lb/>1. Senat. Sitzung vom 16. April 1832.

<lb/>Advokaten: Dewies — Minderjahn.

<lb/>Diebstahl. — Haus.

<lb/>In welchem Sinne ist das Wort „Maison" jn
<lb/>Nro. 3 des Art. 368 des Strafgesetzbuchs zu
<lb/>nehmen?

<lb/>Mit andern Worten:

<lb/>Ist es ein Hausdiebstahl im Sinne jenes Ar- 
<lb/>tikels, wenn .in einem von mehrern Haus- 
<lb/>haltungen bewohnten Hause ein Dienstbote
<lb/>der einen Haushaltung, einen Diebstahl in
<lb/>dem von der andern Haushaltung bewohnte»
<lb/>Theile dieses Hauses zum Nachtheil derselben
<lb/>begeh et ?

<lb/>Antw. Nein.

<lb/>Oeffentliches Ministerium — Cath.Hermann.

<lb/>In Erwägung, daß die strengere Bestrafung eines Haus- 
<lb/>diebstahls auf dem. Verhaltniß des Dienstboten zur Herr- 
<lb/>schaft und auf dem nothwendigen Vertrauen beruhet, bas
<lb/>diese auf jenen setzen muß, indem den Dienstleuten ver- 
<lb/>möge ihrer Bestimmung freier Zutritt im ganzen Haus- 
<lb/>wesen nicht entzogen werden kann;

<lb/>Daß jenes Verhältniß und Vertrauen aber nicht verletzt
<lb/>werden, wenn ein Dienstbote, in so fern er nicht seine
</p>
            <p>

               <lb/>4
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_01601+1832_0201.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Diebstahl. Unterschlagung</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_01601+1832_0201--><p/>
            <p>

               <lb/>186
</p>
            <p>

               <lb/>Herrschaft dahin begleitete, in -er Wohnung eines Andern,
<lb/>von dem es lediglich abhing, sich gegen ihn vorzusehen,
<lb/>«inen Diebstahl begehet;

<lb/>Daß daher der Ausdruck „Maison de son maitre“,
<lb/>welcher sich in Nro. 3 des Art. 386 des Strafgesetzbuchs
<lb/>findet, nur von der Wohnung der Dienstherrschaft zu
<lb/>verstehen ist, und daß man, wenn der übrige Theil des
<lb/>Hauses, der noch von einer oder mehrern Haushaltungen
<lb/>bewohnt ist, auch darunter verstanden werden sollte, die
<lb/>größere Strafe jenes Artikels aus einen Fall ausdehnen
<lb/>würde, der mit den Beweggründen desselben, dem Dienst-
<lb/>verhältniß des Diebs und dem von ihm verletzten Vertrauen,
<lb/>in gar keiner Beziehung stehet, und also einem Strafgesetze,
<lb/>gegen die bekannte Rechtsregel, eine extensive Erklärung
<lb/>gebe n würde;

<lb/>Daß übrigens auch anderwärts der Gesetzgeber einen
<lb/>besonders bewohnten Theil eines mehrere Wohnungen ent- 
<lb/>haltenden Hauses, als Haus des Bewohners ansiehet, wie
<lb/>z. B. der Art. 395 des Strafgesetzbuchs beweiset, indem er
<lb/>den Einbruch in eine, in einem Hause befindliche besondere
<lb/>Wohnung (logsment particulier), als effraction exte- 
<lb/>ri eure erklärt, und daß endlich der Redner der Regie- 
<lb/>rung über diesen Gegenstand sagt:

<lb/>„L’appartement particulier qu’on occupe dans une
<lb/>maison , est pour celui, qui I’habite, sa maison meme

<lb/>In Erwägung, daß sonach der fragliche Diebstahl dem
<lb/>Art. 386 Nro. 3 des Strafgesetzbuchs nicht untergeordnet,
<lb/>und da er auch mit andern erschwerenden Umstanden nicht
<lb/>begleitet ist, blos als einfacher, durch den Art. 401 jenes
<lb/>Gesetzbuchs vorgesehener Diebstahl behandelt werden kann.

<lb/>Anklage — Senat. Sitzung vom 3. März 1825. *).

<lb/>Diebstahl. — Unterschlagung.

<lb/>Auf den in Lohn stehenden Fabrikarbeiter, wel- 
<lb/>cher Geld unterschlägt, das ihm von seinem

<lb/>Dienstherr» gegeben war, um es für diesen


<lb/>*) Bemerkung. Die obige Frage hat der Appellationsgerichtshof,
<lb/>theilr vor, theils nach diesem Urtheil, schon oft in gleicher Weise
<lb/>entschieden.
</p>
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0202--><p/>
            <p>

               <lb/>187
</p>
            <p>

               <lb/>an einen Dritten zu überbringen, oder das er
<lb/>für seinen Dienstherrn bei einem Dritten zu
<lb/>empfangen hatte und empfing, ist der Art.
<lb/>386 Nro. 3, und nicht der Art. 403 des Straf- 
<lb/>gesetzbuchs anwendbar.

<lb/>Der Fabrikarbeiter N-, welcher als solcher im Wochenlohn
<lb/>stand und von seiner Herrschaft meistens zum Verschicken
<lb/>und zu Besorgung von Aufträgen gebraucht wurde, war be- 
<lb/>schuldigt, eine Summe Geldes, die er von seinem Dienst- 
<lb/>herrn zur Aushändigung an einen Dritten empfangen hatte,
<lb/>und eine andere Summe, welche er einige Monate spater
<lb/>von einem Dritten zu Bezahlung eines demselben zum
<lb/>Einkassiren auf Befehl seines Dienstherrn überbrachten Wech- 
<lb/>sels für diesen erhalten hatte, zum Nachtheile des Letztem
<lb/>unterschlagen zu haben, und er wurde aus den in folgendem
<lb/>Urtheile enthaltenen Gründen vor den Assisenhof verwiesen.

<lb/>U r t h e i l.

<lb/>Z. E., daß die angeführten beiden Beschuldigungen nicht
<lb/>unter den Art. 408, sondern nur in die Klasse der Dieb- 
<lb/>stähle gesetzt werden können, welche durch den Art. 386
<lb/>Nro. 3 des Strafgesetzbuchs vorgesehen sind, indem der
<lb/>Beschuldigte nicht das gewöhnliche Vertrauen, das man
<lb/>einem für einzelne Dienstleistung gedingten oder bezahlten
<lb/>Beauftragten schenkt, getäuscht, sondern das Dienstverhält-
<lb/>niß, in welchem er zu dem Fabrikherrn stand und zufolge
<lb/>dessen er die erwähnten Dienste zu leisten hatte, so wie das
<lb/>Vertrauen verletzt hat, welches die Herrschaft in ihre Dienst- 
<lb/>leute setzen muß, und das daher der Gesetzgeber durch die
<lb/>in jenem Artikel gegen die Verletzung desselben ausgesprochene
<lb/>schwerere Strafe möglichst garantiren wollte;

<lb/>Daß der Art. 379 des Strafgesetzbuchs bei der Bestim- 
<lb/>mung dessen, was als Diebstahl anzusehen ist, zum Wesen
<lb/>desselben nicht erfordert, daß die Sache aus dem Besitz eines
<lb/>Andern entfremdet sei, da das darin gebrauchte Wort „Sous-
<lb/>traction“ einen ausgedehntern Begriff hat, wie die Art.
<lb/>169 bis 173 und andere jenes Gesetzbuchs beweisen; daß
<lb/>vielmehr wohl angenommen werden darf, der Gesetzgeber
<lb/>habe in gedachten Artikeln diesen allgemeinen Ausdruck ge- 
<lb/>wählt, um Veruntreuungen, wie die fraglichen, darunter
<lb/>zu begreifen; daß eine Bestätigung dieser Ansicht auch in
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0203.tif"
                n="188"
                xml:id="zs1-2084567_01601-1832_0203"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0203--><p/>
            <p>

               <lb/>188
</p>
            <p>

               <lb/>Nro. 4 des Art. 386 enthalten ist, indem darin der Gesetz- 
<lb/>geber es ausdrücklich als „Stehlen und als Diebstahl"
<lb/>bezeichnet, wenn Gastwirthe, Fuhrleute und Schiffer Sachen,
<lb/>die ihnen in dieser ihrer Eigenschaft anvertraut wurden und
<lb/>sich also in ihren Händen befanden, unterschlagen;

<lb/>Daß endlich, wenn der Art. 386 Nro. 3 auf Veruntreuun- 
<lb/>gen, wie die oben angeführten, nicht anwendbar wäre, hier- 
<lb/>aus das Unstatthafte folgen würde, daß der Lehrling, wel- 
<lb/>cher von seinem Dienst - und Lehrherrn keinen Lohn erhält,
<lb/>sondern selbst noch Kost - und Lehrgeld bezahlen muß, we- 
<lb/>gen solcher Veruntreuungen gar nicht gestraft werden könnte,
<lb/>da die Verfügungen des Art. 408 jenes Gesetzbuchs unbe- 
<lb/>streitbar nur dann eintreten, wenn Jemand Sachen unter- 
<lb/>schlagen hat, die ihm entweder als Depositum oder zu
<lb/>Verrichtung bezahlter Arbeit übergeben waren.

<lb/>Urtheil des Anklage-Senats vom 19. April 1832.

<lb/>Bemerkung. Eine Entscheidung des König!. Revisions - und Eas-
<lb/>sationshofs über jene Fragen, ist uns bis jetzt nicht bekannt ge- 
<lb/>worden, aber aus jedem Arretisten kann man sich belehreu, daß
<lb/>der Caffationshof in Paris den Artikel 386 Nro. 3 des Strafge- 
<lb/>setzbuchs auf Fälle, wie die angeführten, schon öfter angewen- 
<lb/>det hat.

<lb/>Legraverencl in seinem Traite de legislation criminelle en
<lb/>France sagt über einen ähnlichen Fall:

<lb/>,,On a demande si l’on doit conside'rer comme vol domes-
<lb/>tique l’action d’un garcon de recettes , aux gages d’un ban-
<lb/>quier, qui, Charge par lui d’ailer recevoir le montant d’une
<lb/>ou de plusieurs factures, s’approprie le produit de sa recette,
<lb/>ou si ce fait ne constitue pas plutöt le detournement prevu
<lb/>par un autre article du Code penal et puni seulement de
<lb/>peines correctionelles (art. 408); mais on a reeonnu que le
<lb/>dernier article ne peut s’appliquer au gens a gages. En effet4
<lb/>des deniers, des billets etc. ne peuvent etre remis a titre de
<lb/>depot ni pour un travail salarie, a ces sortes de personnes,
<lb/>parceux qui les emploient a leur service. Lorsquequelqirnn
<lb/>remet a un homme a gages un billet, une facture, pour
<lb/>aller en faire le recouvrement, il exerce les droits du maitre,
<lb/>et Fhomme a gages fait dans ce recouvrement un acte de Ser- 
<lb/>vice ä gages: les deniers provenus du recouvrement entrent
<lb/>dans la possession de celui qui a remis les billets, aumoment
<lb/>ou ils entrent dans les mains de son domestiquö, et le de- 
<lb/>tournement de ces derniers est, dans ce cas, une soustraction
<lb/>frauduleuse, faite dans un acte de service ä gages. L* article
<lb/>du code penal relatif aux vols commis par les hommes
<lb/>a gages , au pre judice de leurs maitres , n’exige pas d’ailleurs
<lb/>que ces vols aient ete commis dans la maison des maitres,
<lb/>et il peut y avoir vol de la chose qu'on a dans ees mains
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_01601+1832_0204.tif"
             n="189"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Kauf- und Verkauf-Vertrag</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_01601+1832_0204--><p/>
            <p>

               <lb/>189
</p>
            <p>

               <lb/>par 1’efFet crime confiance volontaire. Le §, 4 de V art. 386
<lb/>en fournit la preuve et T exemple“:

<lb/>Kauf- und Verkauf-Vertrag.

<lb/>Welche Verpachtung wird dadurch eingegangen,
<lb/>daß Einer dem Andern eine Waare bis zu ge-
<lb/>gewisser Frist an die Hand gibt (zur Verfü- 
<lb/>gung stellt) ?

<lb/>Bitter — Daners.

<lb/>In Erwägung, daß der Appellat am 23. Juni 1830,
<lb/>zu Baumberg dem Appellant die eigenhändige Bescheinigung
<lb/>ausstellte: er habe demselben circa 380 berliner Malter
<lb/>Korn zu 6 Rthlr., 9 Stbr. oder das kölnische Malter zu
<lb/>5 Rthlr., 24 Stbr. bis morgen 9 bis halb 10 Uhr an
<lb/>die Hand gegeben.

<lb/>Daß der Appellat sich dadurch verbindlich machte, jene
<lb/>Malterzahl der Verfügung des Appellanten zu überlassen, in
<lb/>so fern derselbe einen Käufer stelle, welcher in der bestimm- 
<lb/>ten Frist den übereingekommenen Preis zahle.

<lb/>Daß diese Verpflichtung des Appellat gegen den Appel- 
<lb/>lant den Verkauf der Frucht unter einer von dem Willen
<lb/>des Appellanten abhangenden Bedingung (eonllitiopotestgtivs)
<lb/>darbot, und alle Erfordernisse eines bedingten Verkaufs,
<lb/>nämlich Einwilligung beider Theile, Waare, und Preis
<lb/>enthie.lt.

<lb/>Daß zwar der Verkauf einstweilen in den Gränzen einer
<lb/>einseitigen Verbindung des Appellat stehen blieb, bis der
<lb/>Appellant die Bedingung durch Stellung eines Käufers
<lb/>erfüllte, welcher in der bestimmten Frist die gegenseitige
<lb/>Verpflichtung den Kaufpreis zu zahlen übernahm, und
<lb/>zugleich diesen Preis zahlte; daß aber die durch diese Be- 
<lb/>dingung verschobene gegenseitige Verpflichtung eines Käufers
<lb/>der einseitigen Verbindung des Appellaten nicht widerstrebte;
<lb/>und also Nichts denselben von seiner Verbindlichkeit vor
<lb/>Ablauf der bestimmten Frist befreite.

<lb/>Daß der Appellat, wie der Schein bewährt, die Ver- 
<lb/>pflichtung gegen den Appellant eingegangen war, dessen
<lb/>Verfügung die Frucht gegen Erfüllung der Bedingung zu
<lb/>überlassen; und also ihm gleichgültig sein mußte, ob der- 
<lb/>selbe durch Stellung eines andern Käufers; oder aber durch
</p>
            <pb facs="2084567_01601+1832_0205.tif"
                n="190"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0205--><p/>
            <p>

               <lb/>190 ' —
</p>
            <p>

               <lb/>sich selbst die Bedingung erfüllte, ohne einen andern Käufer
<lb/>namhaft zu machen.

<lb/>Daß der Appellant behauptete, der Appellat habe die
<lb/>Frucht im Schiffe zu Baumberg liefern müssen; daß aber
<lb/>der Appellat diese Behauptung bestritten hat, und der
<lb/>Schein dieselbe nicht begründet; daß milhin der 1609 und
<lb/>1651 Art. des bürgerlichen Gesetzbuchs für die Behauptung
<lb/>des Appellaten entscheiden, daß der Appellant die Frucht zu
<lb/>Urdenbach, wo dieselbe lagerte, gegen baare Zahlung des
<lb/>Kausspreises am 24. Juni 1830 Bormittags vor halb 10
<lb/>Uhr übernehmen mußte.

<lb/>Daß der Appellat seiner Behauptung hinzufügte, der Ap- 
<lb/>pellant sei am 24. Juni 1830 Vormittag erst um halb
<lb/>11 Uhr zu ihm nach Urdenbach gekommen, als er schon
<lb/>über das Korn anders verfügt hatte, und der Appellant
<lb/>den Beweis durch Zeugen darüber erboten hat, daß er am
<lb/>24. Juni 1830 morgens vor halb 10 Uhr in Baumberg
<lb/>zum Empfang der Frucht gegen Zahlung des bedungenen
<lb/>Preises eingetroffen sei, sogar vor dem Ablauf jener Frist
<lb/>in Urdenbach von dem Appellat die Ablieferung jener Frucht
<lb/>unter dem wirklichen Anerbieten des Preises verlangt, aber
<lb/>nicht erhalten habe; daß gleichwohl der erste Theil des er- 
<lb/>botenen Beweises als nicht entscheidend in der Sache anzu- 
<lb/>sehen ist, und also dieser Beweis darauf einzuschranken ist,
<lb/>daß der Appellant am 24. Juni 1830 Morgens vor halb
<lb/>10 Uhr in Urdenbach von dem Appellat die Ablieferung der
<lb/>380 berliner Malter Korn unter dem wirklichen Anerbieten
<lb/>des Preises verlangt, aber nicht erhalten habe.

<lb/>Daß der Appellant mitunter einfließen ließ, daß die
<lb/>Frucht zu der Zeit, als dieselbe ihm an Hand gegeben,
<lb/>oder zur Verfügung gestellt wurde, sich in dem zu Baum- 
<lb/>berg im Rheine gelegenen Schiffe des Appellaten befunden
<lb/>habe, und derselbe vor seiner Ankunft in Baumberg und
<lb/>vor der bestimmten Frist mit dem Schiffe, worin die Frucht
<lb/>sich befand, den Rhein herunter nach Urdenbach abgefahren
<lb/>sei; daß er aber keinen sich über diese Behauptungen ver- 
<lb/>breitenden Beweis erboten hat.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der Rheinische Appellationsgerichtshof für Recht,
<lb/>daß der Appellant zu dem Beweise durch Zeugen darüber
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_01601+1832_0206.tif"
             n="191"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Kompromiß. Minderjährigkeit. Nichtigkeit</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_01601+1832_0206--><p/>
            <p>

               <lb/>191
</p>
            <p>

               <lb/>zuzulassen sei, daß er am 24. Juni 1830 Morgens vor
<lb/>bald 10 Uhr in Urdenbach von dem Appellat die Abliefe- 
<lb/>rung der 380 berliner Malter Korn unter dem wirklichen
<lb/>Anerbieten des Preises verlangt, aber nicht erhalten habe;
<lb/>behält dem Appellat den Gegenbeweis vor:*)

<lb/>1. Senat. Sitzung vom 5. Dezember 1831.

<lb/>Advokaten: Bauerband — Lützeler.

<lb/>Kompromiß. — Minderjährigkeit. — Nichtigkeit.

<lb/>Ist ein Kompromiß, welches ein Großjähriger mit
<lb/>einem Minderjährigen abgeschlossen hat in
<lb/>der Art nichtig, daß auch der Großjährige sol- 
<lb/>ches an fechten kann ? Nein.

<lb/>Art. 1125 B. G. B., Art 1004 B. P. O.

<lb/>Mallmann- — Braun.

<lb/>Die Erben, Kinder und Enkel, der zu Boppard verstor- 
<lb/>benen Eheleute Jakob Mallman, hatten durch Kompromiß-
<lb/>Akt vom 12. August und 15. November 1829 den Friedens- 
<lb/>richter daselbst zum Schiedsrichter ernannt, um den Nach- 
<lb/>laß ihrer Eltern, bezugsweise Großeltern auseinander zu
<lb/>setzen, und die sich dabei ergebenden Kontestationen zu ent- 
<lb/>scheiden. Unter den Kompromittenten befand sich ein Min- 
<lb/>derjähriger, welcher durch seinen Vormund vertreten worden.

<lb/>Es erfolgte am 6. Februar 1830, ein schiedsrichterliches
<lb/>Eakenntniß, wonach der Peter Joseph Mallmann an seine
<lb/>Miterben Braun eine gewisse Summe auszuzahlen hatte.

<lb/>Als die Erben Braun, den mit dem Exequatur des
<lb/>Landgerichts Präsidenten zu Koblenz versehenen schiedsrich- 
<lb/>terlichen Spruch gegen den Peter Joseph Mallmann voll- 
<lb/>strecken lassen wollten, legte dieser Opposition ein.

<lb/>„Kontestationen, sagte er, bei welchen Minderjährige
<lb/>„betheiligt sind, gehören zu denjenigen, in welchen die Mit»
<lb/>„theilung der Akten an das öffentliche Ministerium statt sin- 
<lb/>ken muß; und über solche Kontestationen kann nach dem
<lb/>„Artikel 1004 der bürgerlichen Prozeß-Ordnung nicht kom-
<lb/>„promitlirt werden. Der Artikel spricht von den Kontesta-
<lb/>„tionen an und für sich, ohne Rücksicht auf die Personen,


<lb/>*) Man s. den Aufsatz über den Kauf und Verkauf, veranlaßt durch
<lb/>dieses Urtheil in der 2ten Abth. dieses Heftes,
</p>
            <pb facs="2084567_01601+1832_0207.tif"
                n="192"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0207--><p/>
            <p>

               <lb/>192
</p>
            <p>

               <lb/>„welche dabei betheiligt sind. Die Nullität eines mit einem
<lb/>„Minderjährigen abgeschlossenen Kompromisses ist also abso-
<lb/>„lut, und ist daher ein solches Kompromiß nicht nur für
<lb/>„den Minderjährigen, sondern auch für den Mitkontrahenten
<lb/>„unverbindlich"

<lb/>Dagegen wurde seitens der Erben Braun folgendes er-
<lb/>wiedert:

<lb/>„Der Artikel 1125 des 33. G. B. stellt den Grundsatz
<lb/>„auf, daß ein Rechtsfähiger keinen Kontrakt wegen Unfä- 
<lb/>higkeit seines Mitkontrahenten als nichtig anfechten kann.
<lb/>„Es ist gar kein Grund vorhanden anzunehmen, daß der
<lb/>„Art. 1004 der Prozeß-Ordnung die Kompromisse von die-
<lb/>„ser Regel ausgenommen habe. In dem bezogenen Artikel
<lb/>„1004 werden die Streitgegenstände bestimmt über welche,
<lb/>„abgesehen von der persönlichen Fähigkeit der Parteien, im
<lb/>„Interesse öffentlicher Ordnung, nicht Kompromittirt werden
<lb/>„soll. Nachdem einige solcher Gegenstände besonders aufge-
<lb/>„zählt worden, wird im Allgemeinen hinzugefügt: ni sur
<lb/>„aucune des contestations, qui seraient sujetes ä com-
<lb/>„munication au ininistere public.“

<lb/>„Es gibt nämlich Kontestationen, welche ohne alle Rück- 
<lb/>sicht auf die Personen der streitenden Theile, im allge-
<lb/>„meinen Interesse der Mittheilung an das öffentliche Mini-
<lb/>„sterium unterworfen sind. Dahin gehören z. B. die Kol-
<lb/>„lokationssachen (Art. 762 der B. P. O.), weshalb auch
<lb/>„der Königl. A. G. H. durch Erkenntniß vom 20. Novem-
<lb/>„ber 1827, die absolute Ungültigkeit eines über eine Kol-
<lb/>„lokation eingegangenen Kompromisses von Amtswegen
<lb/>„aussprach."

<lb/>Archiv Band 11 — 1 — 172.

<lb/>„Freilich muß auch in allen Streitsachen, wobei Min-
<lb/>„derjährige betheiligt sind, das öffentliche Ministerium ge-
<lb/>„hört werden; allein hier findet die Mittheilung nur im
<lb/>„Interesse der Minderjährigen statt, und daher können auch
<lb/>„nur diese ein, ohne Vernehmung des öffentlichen Ministe- 
<lb/>riums zu ihrem Nachtheil ergangenes Erkenntniß, durch
<lb/>„requete civile angreifen Art. 480 Nro. 8 B. P. O."

<lb/>Diesemnach wird der Art. 1125 des B. G. 33., durch
<lb/>den Art. 1004 der B. P. O. mit beschränkt, und findet
<lb/>eben sowohl bei Kompromissen, als bei andern Verträgen
<lb/>seine Anwendung.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_01601+1832_0208.tif"
             n="193"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Appellabler Gegenstand. Erbtheilung. Verletzung</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_01601+1832_0208--><p/>
            <p>

               <lb/>193
</p>
            <p>

               <lb/>Die Opposition des Mallmann wurde in beiden Instanzen
<lb/>verworfen. In der 2ten durch folgendes
<lb/>U r t h e i l:

<lb/>I. E. daß Klagen auf Erbtheilung und Auseinandersetzung
<lb/>nicht zu den Contestatione» gehören, worin an und für sich
<lb/>und im Interesse der öffentlichen Ordnung die Kommunika- 
<lb/>tion an das öffentliche Ministerium Statt haben muß, inso- 
<lb/>fern nicht solche Personen dabei konkurriren in Bezug auf
<lb/>welche eine solche Kommunikation aus besonder« Gründen
<lb/>erforderlich wäre;

<lb/>Daß also auch eine absolute Nichtigkeit des Kompromisses
<lb/>in dem vorliegenden Fall nicht behauptet werden kann; hin- 
<lb/>sichtlich der Personen aber die auch für andere Kontrakte be- 
<lb/>stehenden Grundsätze ihre Anwendung finden, wonach die
<lb/>fähige Person, welche wissentlich mit einer unfähigen kon-
<lb/>trahirt hat, aus dem Mangel der Fähigkeit der Letzteren sich
<lb/>selbst keine Rechtsmittel schaffen kann.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>und indem er denen des Richters beipflichtet, verwirft der
<lb/>K. Rh. A. G. H. die gegen das Urtheil des Königl. Land- 
<lb/>gerichts zu Köln vom 12. Novemb. 1830 eingelegte Beru- 
<lb/>fung mit Strafe und Kosten.

<lb/>1. Senat. Sitzung vom 3. April 1832.

<lb/>Advokaten: Holthoff — Bauerband.

<lb/>Appellabler Gegenstand. — Erbtheilung. — Verletzung.

<lb/>Wurde ursprünglich eine Summe von mehr als
<lb/>1000 Franken gefordert, so wird die Berufung
<lb/>dadurch nicht unzulässig, daß der Appellant
<lb/>selbst seine Federung in der Berufungsurkunde
<lb/>auf eine an und für sich nicht appellable Sum- 
<lb/>me beschränkt.

<lb/>Bei einer Erbtheilung wird dem Einen der bei- 
<lb/>den Erben ein Passivum zugetheilt, welches der- 
<lb/>selbe nicht bezahlt, sondern von dessen Zahlung
<lb/>er in Folge eines mit dem Kreditor über die
<lb/>Rechtsbeständigkeit der Forderung geführten Pro- 
<lb/>zesses befreiet wird. Es fragt sich, ob dieser
<lb/>Archiv t. Abtheil, lör Bd. 13
</p>
            <pb facs="2084567_01601+1832_0209.tif"
                n="194"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0209--><p/>
            <p>

               <lb/>194
</p>
            <p>

               <lb/>Erbe gehalten sei, seinen Miterben dieserhalb

<lb/>zu entschädigen?

<lb/>Berntgen — Berntgen.

<lb/>Die Wittwe Heinrich Berntgen und ihr Stiefsohn Wilh.
<lb/>Berntgen hatten durch Notariat-Akt vom 29. Marz 1822
<lb/>ihre gemeinschaftlichen Grundstücke getheilt und verabredet,
<lb/>daß jeder Theil di« Hälfte der auf jenen Grundstücken haf- 
<lb/>tenden Schulden nach einer näher zu besprechenden Ausein- 
<lb/>andersetzung abtragen sollte.

<lb/>Diese Auseinandersetzung erfolgte mittelst Notariat-Instru- 
<lb/>mentes vom 13. Sept. 1822, und wurde der Wittwe Bernt- 
<lb/>gen unter andern ein Schuldposten von 560 Rthlr. Clev. an
<lb/>die Kirche zu St. Maria im Kapitol zu Köln zugetheilt.

<lb/>Die Wittwe Berntgen zahlte nicht, sondern erwartete die
<lb/>Einklage seitens der Kirche. Diese klagte wirklich im Jahr
<lb/>1828 sowohl gegen die Wittwe als ihren Stiefsohn. Letzterer
<lb/>verlangte aus der Sache gesetzt zu werden, weil nicht er,
<lb/>sondern die Mutter das Grundstück, worauf die Schuld hafte,
<lb/>besitze und auch im Theilungs-Akte die Abtragung derselben
<lb/>übernommen habe.

<lb/>Die Wittwe Berntgen verabredete die Foderung der Kirche,
<lb/>und da diese keine hinreichenden Beweise beibringen konnte,
<lb/>so wurde sie mit ibrer Klage abgewiesen, nachdem der mit- 
<lb/>verklagte Wilh. Berntgen aus der Sache gesetzt worden war.

<lb/>Letzterer klagte nun gegen die Wittwe Berntgen dahin,
<lb/>daß diese verurtheilt werde, ihm die Summe von 560 Rthlr.
<lb/>zu zahlen, weil er jetzt eine gleiche Summe mehr, als die
<lb/>Verklagte zur Tilgung der gemeinschaftlichen Schulden bei- 
<lb/>zutragen habe, gegen die zwischen den Parteien abgeschlos- 
<lb/>sene Konvention, wonach beide die Schulden der Masse zu
<lb/>gleichen Theilen tragen sollten.

<lb/>Der verklagten Mutter, sagte Klager, sei irrthümlich ein
<lb/>gar nicht existirendes Passivum zugetheilt worden, und müsse
<lb/>dieser Jrrthum berichtiget werden.

<lb/>Das Königl. Landgericht wieß den Kläger mit seiner Klage
<lb/>ab, und wurde das Erkenntniß nachstehendermaßen bestätiget.

<lb/>Es ist noch zu bemerken, daß der Appellant, welcher be- 
<lb/>griffen hatte, daß er keinen Falls von seiner Mutter die ganze
<lb/>Summe fordern könne, in der Berufungs-Urkunde seine For- 
<lb/>derung auf die Hälfte herabgesetzt hatte, weshalb von der
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0210.tif"
                n="195"
                xml:id="zs1-2084567_01601-1832_0210"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0210--><p/>
            <p>

               <lb/>195
</p>
            <p>

               <lb/>Appellatin die Einrede der Unzulässigkeit der Berufung we- 
<lb/>gen nicht vorhandener Appellations-Summe gemacht wurde.

<lb/>Es erging hierauf folgendes

<lb/>U r t h e i l:

<lb/>I. E., was die von der Appellatin vorgebrachten Einrede
<lb/>der Unzulässigkeit der Berufung wegen nicht vorhandenen
<lb/>Appellations-Summe betrifft, daß Appellant in erster In- 
<lb/>stanz durch Vorladung vom 20. Sept. 1830 die Summe
<lb/>von 360 Rthlr. 37 Stbr. oder 431 Thlr. 4 Sgr. 10 Pfge.
<lb/>nebst Zinsen vom 13. September 1822 gefordert hat, und
<lb/>daß also die Berufung gegen das über diesen ursprünglichen
<lb/>Streitgegenstand ergangene Erkenntniß zulässig ist;

<lb/>Daß dem Appellanten dadurch, daß er in der Appella- 
<lb/>tions-Urkunde seinen Antrag auf Zahlung der Hälfte der ur- 
<lb/>sprünglich eingeklagten Forderung, beschrankte, sein Recht
<lb/>zur Berufung nicht benommen werden kann; daß aber auch
<lb/>ohnehin die Hälfte des Kapitals von 431 Thaler 4 Sgr.
<lb/>io Pfge. nebst den am 13. September 1829 vom Jahr 1822
<lb/>anzurechnen, fälligen Zinsen die Summe von 1000 Francs
<lb/>übersteigt.

<lb/>I. E. zur Hauptsache, daß die Appellatin Wittwe Hein- 
<lb/>rich Berntgen und ihr Stiefsohn, Appellant Wilhelm Bernt-
<lb/>gen durch Notariat-Urkunden vom 29. März und 13. Sept.
<lb/>1822 die von der zwischen gedachter Wittwe und ihrem ver- 
<lb/>storbenen Ehemann Heinrich Berntgen bestandenen Güterge- 
<lb/>meinschaft herkommenden Grundstücke, und die darauf haf- 
<lb/>tende Schulden getheilt haben;

<lb/>Daß in Folge dieser Theilung die Appellatin die freie
<lb/>Disposition über ihren Antheil erhielt, und in Ansehung der
<lb/>ihr zugetheilten Schulden ihrem Sohne gegenüber keine an- 
<lb/>dere Verpflichtung hatte, als diesen von seiner Verbindlichkeit
<lb/>gegen die Gläubiger zu befreien.

<lb/>Daß es der Appellatin freistand, eine ihr zugetheilte Schuld
<lb/>ohne Weiteres zu bezahlen, oder, wenn sie Einreden dage- 
<lb/>gen verbringen zu können glaubte, es auf einen Prozeß mit
<lb/>dem Gläubiger ankommen zu lassen, und daß aus dem von
<lb/>ihr erstrittenen obsicglichen Urtheil der Appellant auf den
<lb/>Grund, daß nunmehr die Gleichheit der Schuldenlast zwi- 
<lb/>schen den Parteien verletzt worden, keinen Vortheil ziehen kann;

<lb/>I. E. übrigens, daß bei Erbtheilungen die Verletzung der


<lb/>13*
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_01601+1832_0211.tif"
             n="196"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Handelsleute. Miethvertrag. Kompetenz</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_01601+1832_0211--><p/>
            <p>

               <lb/>196
</p>
            <p>

               <lb/>Gleichheit nur dem um mehr als ein Viertel Betheiligten
<lb/>eine Klage auf Herstellung der Gleichheit gibt; daß aber der
<lb/>Appellant nicht behauptet, daß er dadurch, daß er zur Zah- 
<lb/>lung der Schuldner 560 Rthlr. mehr als die Appellatin bei- 
<lb/>zutragen habe, um mehr als ein Viertel verletzt sey.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verwirft der Königl. Rh. A. G. H. ohne die von der Ap- 
<lb/>pellatin gemachte Einrede der Unzulässigkeit zu berücksichti- 
<lb/>gen, die gegen das Erkenntniß des Königl. Landgerichts
<lb/>Hierselbst vom 20. Novemb. 1830 eingelegle Berufung mit
<lb/>Strafe und Kosten.

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 4. April 1832.

<lb/>Advokaten: Gade u. Bauerband — Klein.

<lb/>Handelsleute. — Miethvertrag. — Kompetenz.

<lb/>Wenn ein Schiffer von einem andern Schiffer ein
<lb/>Schiff miethet, um Waaren zu transportiren
<lb/>und Streit über das Mieth-Verhältniß entsteht,
<lb/>so gehört derselbe nicht vor das Handelsgericht,
<lb/>sondern vor das gewöhnliche Civil-Gericht.

<lb/>Herter — Schumacher.

<lb/>Herter miethete von Schumacher ein Schiff um Holz Rhein-
<lb/>abwärts zu transportiren. Der mittlerweile eingetretene Eis- 
<lb/>gang zerstörte das Schiff, und Schumacher belangte den
<lb/>Herter vor das Handelsgericht zu Coblenz auf Entschädigung.
<lb/>Auf die von Herter vorgcschützte Jncompetenz-Einrede er- 
<lb/>kannte das Handelsgericht zu Coblenz durch Urtheil vom 16.
<lb/>August 1830, daß, da beide Theile Schifferei und Handel
<lb/>trieben, und Herter das Schiff zum Behufc seines Handels
<lb/>gemiethet habe, das Gericht nach Art. 631 Nro. 1. des H.

<lb/>G. B. competent sey.

<lb/>Auf die von Herter eingelegte Berufung erließ der A. G.

<lb/>H. folgendes reformatorische

<lb/>Erkenntniß:

<lb/>I. E. daß wenn auch, wie das Königl. Handelsgericht
<lb/>unterstellt hat, beide Parteien Schiffer sind und Handel trei- 
<lb/>ben und der Appellant Herter das fragliche Schiff zum Be- 
<lb/>trieb eines Handelsgeschäftes, nämlich um eine Partie Holz
</p>
         </div>
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             n="197"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Verkauf. Kaufpreis. Zinsen</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_01601+1832_0212--><p/>
            <p>

               <lb/>197
</p>
            <p>

               <lb/>von Boppard nach Köln zu bringen gemiethet haben sollte,
<lb/>dennoch ein solcher über ein Schiff geschlossener Miethvertrag
<lb/>ein reines Civilgeschäst darstellt, das weder nach den Be- 
<lb/>stimmungen der Art. 632 und 633 des H. G. B. als ein
<lb/>Ade de commerce, noch auch für ein zwischen eigentlichen
<lb/>Kausieuten cingegangenes commerzielles Engagement ange- 
<lb/>sehen werden, und eben so wenig die Competenz des Han- 
<lb/>delsgerichtes begründen kann, als ein sonstiger Vertrag wo- 
<lb/>durch ein Kaufmann von einem Andern ein Grundstück oder
<lb/>ein Haus um seine Waaren dort niederlegen zu können,
<lb/>imethet, zur commerziellen Eompetenz gezogen werden dürfte;
<lb/>daß daher das angegriffene Urtheil nicht bestehen kann.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>vemichtet der Königl. Rh. A. G. H. das Urtheil des König!.
<lb/>Handelsgerichts von Coblenz vom 16. August 1830 wegen
<lb/>Inkompetenz u. s. w.

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 27. Februar 1832.

<lb/>Advokaten: Lützeler — Holthoff.

<lb/>Verkauf. — Kaufpreis. — Zinsen.

<lb/>Ist der Käufer, welcher mit einer Entwährungs- 
<lb/>klage belangt oder bedrohet wird, berechtiget,
<lb/>nicht nur das Kapital des Kaufgeldes, sondern
<lb/>auch die Zinsen einzubehalten?

<lb/>Art. 1653 des B. G. 23.

<lb/>Lenne — Conrads.

<lb/>Die Eheleute Lenne hatten von den Eheleuten Schieffer
<lb/>ein zu Honnef gelegenes Gut gekauft, und verschuldeten von
<lb/>den Kaufschillingen noch einen Rest von 4000 Rthlr., deren
<lb/>Zahlung sie weigerten, weil sie von einer Entwährungsklage
<lb/>seitens der Erben Steffens bedrohet zu sein behaupteten.

<lb/>Diese Zahlungsweigerung wurde durch Erkenntniß des
<lb/>Appellations-Gerichtshofes vom 17. April 1826 für gegrün- 
<lb/>det erklärt.

<lb/>Am 21. Nov. 1831 ließ der Kaufmann Conrads zu Fla- 
<lb/>mersheim Namens des Handlungsfirma Lorenz Fischer, wel- 
<lb/>chem die Eheleute Schieffer ihre Foderung an Eheleute Lenne
<lb/>cedirt hatten, letztem ein Zahlungsgebot wegen dreijährigen
<lb/>Zinsenrückstandes zu stellen.
</p>
            <pb facs="2084567_01601+1832_0213.tif"
                n="198"
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                rend="left"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0213--><p/>
            <p>

               <lb/>198
</p>
            <p>

               <lb/>Die Eheleute Lenne legten dagegen Opposition ein und
<lb/>behaupteten, daß sie nicht nur das Kapital des Kaufprei- 
<lb/>ses, sondern auch die Zinsen inne zu behalten befugt seien;
<lb/>weil sie Gefahr liefen den Erben Steffens nicht nur einen
<lb/>Theil des gekauften Gutes abtreten, sondern auch die davon
<lb/>genoffenen Früchte ersetzen zn müssen.

<lb/>Durch Erkenntniß des König!. Landgerichts zu Köln vom
<lb/>t. Marz wurde die Opposition verworfen und zwar auf den
<lb/>Grund der l. 13- §. 20 et 21. d. aet. empt, vend. 1. 98.
<lb/>§. 1. de usuris. 1. 2. c. de usur.

<lb/>Aus die von hem Lenne eingelegte Berufung erfolgte
<lb/>nachstehendes

<lb/>Bestatigungs-Erkenntniß:

<lb/>I. E. daß der Appellant sich in dem Besitze und Genüsse
<lb/>des angekausten Gutes befindet und nach dem 1652. Art.
<lb/>des B. G. B. die doppelte Benutzung des Guts und des
<lb/>Kaufpreises zugleich sich nicht zueignen darf.

<lb/>Daß der folgende 1653. Art. dem Käufer der angegriffen
<lb/>wird, oder gegründete Ursache hat zu fürchten, daß er, sey
<lb/>es durch eine hypothekarische oder durch eine das Eigenthum
<lb/>in Anspruch nehmende Klage angegriffen werde, gestattet
<lb/>die Zahlung des Kaufpreises auszusetzen, bis der Verkäufer
<lb/>die Störung gehoben oder deßhalb Sicherheit geleistet hat;
<lb/>daß aber diese Befugniß des Käufers auf den Kaufpreis be- 
<lb/>schränkt und nicht auf die Zurückbehaltung der Zinsen aus- 
<lb/>gedehnt ist, und diese Einschränkung also bestätigt, daß der
<lb/>Käufer unter jenem Vorwände die Zahlung der Zinsen nicht
<lb/>verweigern dürfe.

<lb/>Daß der Appellant behauptete dadurch, daß die Verkäu- 
<lb/>fer vor dem letzten Zahlungs-Ziele des Kaufpreises verein- 
<lb/>barter Maaßen das schuldenfreie und volle Eigenthum der
<lb/>ganzen Besitzung nicht Nachweisen konnten, Kenntniß von
<lb/>den Ansprüchen erlangt zu haben, welche die Erben Steffens
<lb/>auf einen Theil des Gutes machten, und daher Gefahr laufe,
<lb/>diesen Erben den Genuß der Früchte erstatten zu müssen;
<lb/>daß gleichwohl der Appellant aller Aeusserung über das ei- 
<lb/>gentliche Verhältniß dieser Ansprüche sich enthalten hat.

<lb/>Daß zwar der überkommene böse Glaube, obwohl er den
<lb/>Lauf der in gutem Glauben begonnenen Verjährung nach
<lb/>dem 2269. Art. des B. G. B. nicht unterbricht, nach dem
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_01601+1832_0214.tif"
             n="199"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Erbpachtsrente. Privilegium. Inscription</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_01601+1832_0214--><p/>
            <p>

               <lb/>199
</p>
            <p>

               <lb/>549. und 550. Art. desselben Gesetzbuchs die fernere Erwer- 
<lb/>bung der Früchte verhindert; daß aber daraus, daß die An- 
<lb/>sprüche der Erben Steffens zur Kenntniß des Appellanten
<lb/>gelangten noch nicht folgt, daß diese Ansprüche so beschaffen
<lb/>find, daß der' Appellant, entweder sich selbst nach gemeinem
<lb/>Menschenverstände nothwendig überzeugen mußte, oder doch
<lb/>leicht sich durch Andere belehren lassen konnte, daß diese An- 
<lb/>sprüche gegründet seien; und er also durch deren Kenntniß
<lb/>in bösen Glauben versetzt worden sey. Daß jedenfalls die
<lb/>vor Gericht eingeführte Entwährung des Guts zum Theile,
<lb/>und der sich darauf beziehenden Früchte der Befugniß des
<lb/>Appellanten Statt gibt, seine Rechtsvorgänger zu vollstän- 
<lb/>diger Gewährleistung anzuhalten; diese Bcrsorgniß aber kei- 
<lb/>neswegs ihm zum Vorwände dienen darf, den Genuß des
<lb/>Gutes und zugleich die Zinsen des Kaufpreises sich zu Nutze
<lb/>zu machen.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der Rh. A. G. G. für Recht, daß die Berufung
<lb/>von dem Urtheile des Königl. Landgerichts zu Köln vom 1.
<lb/>Marz 1832 als ungegründct zu verwerfen sey, verwirft die- 
<lb/>selbe hiemit, und verurthei'lt den Appellanten in die Kosten
<lb/>dieser Instanz und in die Geldbuße.

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 4. April 1832.

<lb/>Advokaten: Holthoff — Hasenclever.

<lb/>Erbpachtsrente. — Privilegium. — Jnscription.

<lb/>Entsteht für eine, aus dem Erbpachtskanon gebil- 
<lb/>dete Rente durch die Verwandlung des erblichen
<lb/>Besitzrechtes in volles Eigenthum ein Privile- 
<lb/>gium im Sinne des Art. 2108 des bürg. Gesetzbuchs?
<lb/>Genügt es zup Erhaltung dieses Privilegii, daß
<lb/>dessen Jnscription vor der Transscription des
<lb/>Verkaufs-Aktes und vor dem Ablaufe der im
<lb/>Art. 334derB.P.O. bestimmten Frist erfolgt sey?
<lb/>Sind die Vorschriften des Art. 2148 des B. G. B.
<lb/>über das Datum und die Beschaffenheit des
<lb/>Schuldtitels auf Renten anwendbar, deren
<lb/>Entstehung auf die frühere Gesetzgebung zu- 
<lb/>rückführt?
</p>
            <pb facs="2084567_01601+1832_0215.tif"
                n="200"
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                rend="left"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0215--><p/>
            <p>

               <lb/>200
</p>
            <p>

               <lb/>Nückel — Zehnpfennig.

<lb/>Adolph Nückel meldete für sich und seine minderjährigen
<lb/>Kinder bei der Collocation des Kaufpreises von drei Grund- 
<lb/>stücken eine Erbpachtsrente von zehn Maltern Korn an und
<lb/>verlangte die Location wegen dieses angeblichen Privilegii
<lb/>vor den hypothekarischen Forderungen.

<lb/>Diese Grundstücke sind belegen bei Weiden in der Ge- 
<lb/>meinde Loewenich; sie waren am 7. und 9. März 1829 von
<lb/>den Eheleuten Erkellenz an Joh. Christoph Zehnpfennig ver- 
<lb/>kauft. Die Jnscription der Erbpachtssrente hatte am 1.
<lb/>Dez. 1828 Statt gefunden, die Transscription des Kauf-
<lb/>Aktes am 12. März 1829.

<lb/>Der von dem Königl. Landgericht zu Köln ernannte Rich-
<lb/>ter-Eommissar versagte die Eollocarion des Privilegii und auf
<lb/>den eingelegten Einspruch wurde die Jnscription annullirt,
<lb/>weil darin nicht die Beschaffenheit und das Datum des
<lb/>Schuldtitels angegeben worden sey.

<lb/>Adolph Nückel für sich und in seiner angegebenen Eigen- 
<lb/>schaft appellirte vor diesem Urtheile. Jn derBerufunginstanz
<lb/>kamen die bezeichneten wichtigen Fragen zur Entscheidung;
<lb/>der A. G. H. erließ hierüber folgendes wichtige

<lb/>U r t h e i l:

<lb/>I. E. daß die von dem Appellanten zur Collocation an-
<lb/>gemeldete Rente aus einem Erbpachtsverhaltnisse gefordert wird;

<lb/>Daß dergleichen Renten, und eintretenden Falles das be- 
<lb/>treffende Loskaufskapital, die Stelle des Kaufpreises vertre- 
<lb/>ten, seitdem das Eigenthum des Erbverpächters zufolge des
<lb/>Gesetzes vom 29. Dezember 1730 Art. 1 und 2, publizirt
<lb/>durch Dekret vom 17. Thermidor I. 12, und des Art. 530
<lb/>des B. G. B. auf den Erbpächter übergegangen ist;

<lb/>Daß solche Renten demnach mit Rücksicht aus den Art.
<lb/>2108 des B. G. B. mit einem Privilegio versehen sind,
<lb/>welches ihnen, wenn die Jnscription zu rechter Zeit erfolgt
<lb/>ist, nach dem Art. 2095 ib. den Rang vor allen hypothe- 
<lb/>karischen Forderungen verleihet;

<lb/>Daß die Jnscription im vorliegenden Falle am 1. Dez.
<lb/>1828, die Transcription des Erwerbtitels aber erst am 12.
<lb/>März 1829 Statt gefunden hat;

<lb/>I. E. daß die Jnscription vom 1. Dezemb. 1828 nicht
<lb/>als nichtig betrachtet werden kann, weil nicht das Datum
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Kontumazial-Urtheil. Opposition</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_01601+1832_0216--><p/>
            <p>

               <lb/>201
</p>
            <p>

               <lb/>des Schuldtitels, sondern jenes des Uebertrag-Aktes darin
<lb/>erwähnt worden sey, vielmehr diese Angabe bei einer aus
<lb/>der altern Zeit herrührenden Rente, die auch ohne schriftli- 
<lb/>chen Titel gefordert werden konnte, als genügend erscheint;

<lb/>Daß es demnach darauf ankömmt, ob der Appellant den
<lb/>Beweis seines Privilegii zu führen vermag;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>gibt der A. G. H., ehe er weiter zu Recht erkennt, dem
<lb/>Appellanten auf, binnen einer Frist von 6 Wochen vom
<lb/>Tage der Zustellung dieses Urtheils zu beweisen, daß die
<lb/>von ihm geforderte Rente zufolge eines Erbpachtsverhaltnis-
<lb/>ses verschuldet wird; daß diese Rente auf den unter Num.
<lb/>III. Ut. s. und h. u. unter Num. IV. des Erwerbtitels des
<lb/>Appellaten Zehnpfennig bezeichneten Grundstücken hastet, daß
<lb/>diese Grundstücke dieselben sind, deren die Jnscription vom
<lb/>1. Dez. 1828 erwähnt.

<lb/>HI. Senat. Sitzung vom 16. Februar 1832.

<lb/>Advokaten: Müller — Bleissem.

<lb/>Kontumazial-Urtheil. — Opposition.

<lb/>Wenn gegen eine, mit,keinem Anwalde versehene,
<lb/>Parthei ein Eontumazial-Urtheil ergangen,
<lb/>und von Letzterer Einspruch mittelst Bittschrift
<lb/>von Anwald zu Anwald dagegen eingelegt wor- 
<lb/>den ist, so kann Falls der Einspruch als un- 
<lb/>förmlich verworfen werden sollte, kein neuer
<lb/>mehr eingelegt werden.

<lb/>Müller — Eheleute Schall.

<lb/>Gegen die Eheleute Schall, wofür sich kein Anwald be- 
<lb/>stellt hatte, erging bei dem Landgerichte zu Köln ein Kon- 
<lb/>tumazial-Urtheil. Als dieses den Eheleuten Schall zugestellt
<lb/>wmde, machten sie dagegen Einspruch mittelst Bittschrift von
<lb/>Anwalt zu Anwalt, indeß war die dem Gegnerischen An- 
<lb/>walt zugestellte Bittschrift weder von dem Anwälte der Ehe- 
<lb/>leute Schall, noch von dem Gerichtsvollzieher, der solche
<lb/>zugestellt hatte, beglaubigt, und wurde daher der Einspruch
<lb/>selbst als ungültig verworfen.

<lb/>Der Anwalt der Eheleute Schall machte nun eine neue
<lb/>Bittschrift und das Landgericht zu Köln nahm durch Urtheil
</p>
            <pb facs="2084567_01601+1832_0217.tif"
                n="202"
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                rend="left"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0217--><p/>
            <p>

               <lb/>202
</p>
            <p>

               <lb/>vom 24. Juni 1830 den zweiten Einspruch als gültig an,
<lb/>weil es der Parthei zustehe , bis zur Vollstreckung eines Con-
<lb/>tumazial-Urtheils noch immer Opposition einzulegen.

<lb/>Der A. G. H. erkannte aber reformatorisch durch folgendes

<lb/>U r t h e i l:

<lb/>In Erwägung, daß nach den Bestimmungen der Civil-
<lb/>Proceß-Ordnung die Frist zur Einlegung der Opposition ge- 
<lb/>gen Eontumacial-Urtheile, welche gegen eine Parthei, die ei- 
<lb/>nen Anwalt bestellt hat, und solche, welche gegen eine Par- 
<lb/>thei ohne Anwalt erlassen sind, darin verschieden ist, daß
<lb/>bei jenen sie nur binnen acht Tagen von der Zustellung des
<lb/>Urtheils an den Anwalt, bei diesen aber bis zur Exekution
<lb/>des Urtheils eingelegt werden kann.

<lb/>Daß aber, so wie im ersten Fall, sie durch eine förmliche
<lb/>Requete Statt finden muß, im andern Fall der Parthei
<lb/>zwar nachgelassen ist, die Opposition auch auf den Exeku- 
<lb/>tions-Akten selbst, oder durch außergerichtlichen Akt zu er- 
<lb/>klären, sie aber immer verpflichtet bleibt, diese Opposition
<lb/>durch eine förmliche Requete von Anwalt zu Anwalt, und
<lb/>zwar binnen acht Tagen, und in der gesetzlichen Form,
<lb/>und zwar bei Verlust des Rechtsmittels zu wiederholen.

<lb/>Daß, wenn nun eine solche Parthei, statt ihre Opposition
<lb/>zuerst durch außergerichtlichen Akt zu erklären, sofort und
<lb/>ohne Weiteres dieselbe durch Requete von Anwalt zu An- 
<lb/>walt einlegt, welche Befugniß ihr unbedenklich zusteht,
<lb/>diese Requete auch ganz in derselben Form, wie sie die Pro-
<lb/>ceß-Ordnung in dem Art. 160 und 161 vorschreibt; und nur
<lb/>unter dieser Bedingung annehmbar sein kann;

<lb/>Daß aber auch hieraus folgt, daß, wenn, wie dies hier
<lb/>der Fall ist, die Opposition als der zu ihrer Annehmbarkeit
<lb/>erforderlichen Bedingung nicht entsprechend, durch Urtheil des
<lb/>König!. Landgerichts zu Köln vom 15. Mai 1830 vernich- 
<lb/>tet war, eine zweite Opposition von Seiten der Appellaten
<lb/>schon deshalb nicht mehr zugelassen werden konnte, weil die
<lb/>Appellaten schon dadurch, daß sie die erste Opposition gegen
<lb/>das Contumacial-Urtheil vom 12. März 1830, welches ihnen
<lb/>am 27. April signisicirt worden war, eingelegt, und über
<lb/>deren Werth sich bei dem Königl. Landgerichte eingelassen
<lb/>hatten, auf unzweideutige Weise bekundet haben, daß ihnen
<lb/>die begonnene Exekution jenes Contumacial-Urtheils bekannt
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_01601+1832_0218.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Zahlungs-Anweisung. Gerichtliche Hypotheke. Subhastation</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_01601+1832_0218--><p/>
            <p>

               <lb/>203
</p>
            <p>

               <lb/>geworden war, die Opposition überhaupt aber, da dieses
<lb/>Urtheil gegen sie, ohne daß sie damal einen Anwalt bestellt
<lb/>hatten, erlassen war, nur bis zum Zeitpunkt jciner Exeku- 
<lb/>tion, oder dem Zeitpunkte, wo sie von der Exekution Kennt-
<lb/>niß hatten, zulässig sein konnte (Art. 158 und 159 l. c.)
<lb/>und daher die zweite, zuerst am 18. Mai 1830 eingelegte
<lb/>Opposition, ohne Weiteres als unannehmbar erklärt werden
<lb/>mußte, und mithin das Urtheil wovon'rc. die Appellantin
<lb/>beschwert hat.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>resormirt der Königl. Rh. A. G. H. mit Verwerfung der
<lb/>Einrede der Unannehmbarkeit der Berufung, das Urtheil des
<lb/>Königl. L. G. zu Köln vom 24. Juni 1830, erklärt an
<lb/>dessen Statt, die am 17. resp. 18. Mai 1830, gegen das
<lb/>Cvntumacial-Urtheil desselben Gerichts vom 12 März 1830
<lb/>eingelegte Opposition unannehmbar, und verurtheilt die Ap-
<lb/>pellaten in die Kosten beider Instanzen.

<lb/>l. Senat. Sitzung vom 21. März 1832.

<lb/>Advokaten: Müller — Lützeler.

<lb/>Zahlungs-Anweisung. — Gerichtliche Hypotheke.

<lb/>— Subhastatio«.

<lb/>Kann auf den Grund eines im Kollokations-Ver-
<lb/>fahren ertheilten Mandements eine gültigeJn-
<lb/>scription genommen, und folgeweise eine Sub- 
<lb/>hastatio« eingeleitet werden? Antw. Nein.

<lb/>Kümpel — Troost u. Söhne.

<lb/>Gegen die Erben Freund hatte ein Subhastatkons-Verfah-
<lb/>ren statt, und Adam Kümpel steigerte bei der Licitation das
<lb/>mit Nro. 162 bezeichncte Haus an. Das Kollokations-Ver-
<lb/>sahren wurde eingeleitet, und hiebei erhielten A. Troost u.
<lb/>Söhne eine Anweisung — Mandement — auf den Anstei- 
<lb/>gerer A. Kümpel.

<lb/>Derselbe zahlte nicht, und nun ließen A. Troost u. Söhne
<lb/>das Mandement in die Hypotheken-Register eintragen, brach- 
<lb/>ten sodann nicht nur dasjenige Haus Nro. 162, welches
<lb/>A. Kümpel bei der Freund'schen Licitation angesteigert hatte,
<lb/>sondern auch noch ein andres demselben zugehöriges Haus
</p>
            <pb facs="2084567_01601+1832_0219.tif"
                n="204"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0219--><p/>
            <p>

               <lb/>204
</p>
            <p>

               <lb/>Nro. 152, zur Subhastatio«. Gegen die Licitation oppo-
<lb/>nirte nicht nur A. Kumpel, sondern auch dessen Bruder
<lb/>Gottfried Kumpel, welcher behauptete, das zweite Haus sey
<lb/>ihm von A. Kümpel übertragen worden.

<lb/>G. Kümpel unterließ es, die von dem Gesetze vorgeschrie- 
<lb/>bene Vorladung zum Landgerichte machen zu lassen, und
<lb/>als die csache bei'm Landgerichte zu Düsseldorf vorkam, er- 
<lb/>ließ dasselbe unter'm 30. Nov. 1831 ein Urtheil, worin es
<lb/>die von Adam Kumpel eingelegte Opposition verwarf, mit
<lb/>jener des G. Kümpel sich aber für nicht besaßt erklärte.

<lb/>Das Landgericht bezog sich hinsichtlich des Einspruchs des
<lb/>A. Kümpel auf den Art. 545 der B. P. O. und auf Carre
<lb/>des lois de la proced. civ. zu diesem Artikel.

<lb/>Auf die gegen dieses Urtheil von A. Kümpel eingelegte
<lb/>Berufung erkannte aber der Rh. A. G. H. reformatorisch
<lb/>wie folgt:

<lb/>I. E., was die Behauptung des Appellanten betrifft, daß
<lb/>der Appellat an dem Hause Nro. 152 gar keine hypotheka- 
<lb/>rischen Rechte gehabt habe.

<lb/>Daß der Appellat vermöge des von keinem Theile ange- 
<lb/>griffenen Kollokations-Bescheides und des darauf erfolgten
<lb/>Zahlungsbefehls unstreitig einen exekutorischen Titel besaß,
<lb/>der ihn berechtigte das gesammte Vermögen seines Schuld- 
<lb/>ners als ihm verpfändet zu betrachten und dasselbe in Er- 
<lb/>mangelung anderer Mittel zu seiner Befriedigung, zum ge- 
<lb/>richtlichen Zwangsverkauf zu bringen.

<lb/>Daß demselben jedoch nicht zustand, dieses Recht gleich- 
<lb/>zeitig in Ansehung aller Bestandtheile des Vermögens seines
<lb/>Schuldners auszuüben, indem der Art. 2209 ausdrücklich
<lb/>den Verkauf der nicht hypothesirten Jmmobilar-Güter dem
<lb/>Gläubiger nur im Falle der Unzulänglichkeit der hypothesir- 
<lb/>ten Güter gestattet.

<lb/>Daß die Bestimmung dieses Artikels aber auch wirklich in
<lb/>dem vorliegenden Falle zu Gunsten des Appellaten in An- 
<lb/>wendung kommen muß, da demselben das Haus Nro. 162
<lb/>hypothesirt war, dieses zu seiner Befriedigung auch hinreichcn
<lb/>mochte, und eine Hypothek auf das Haus Nro. 152 nicht
<lb/>begründet war. Daß das Haus Nro. 162 der Hypothek
<lb/>des Appellaten unterworfen war, kann nicht bezweifelt wer- 
<lb/>den, da derselbe vermöge seines hypothekarischen Rechtes kol-
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0220.tif"
                n="205"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0220--><p/>
            <p>

               <lb/>205
</p>
            <p>

               <lb/>locirt worden ist, diese Hypothek aber auf den Käufer über- 
<lb/>geht bis er den Preis bezahlt hat.

<lb/>Die Zulänglichkeit dieser Hypothek muß angenommen wer- 
<lb/>den, so lange das Gegentheil von dem Gläubiger nicht er- 
<lb/>wiesen worden ist.

<lb/>In dem gegenwärtigen Falle liegt gar kein Grund vor,
<lb/>dieselbe zu bezweifeln, da das Haus Nro. 102 um 2490 Thlr.
<lb/>verkauft worden ist, die Forderung des Appellaten nach dem
<lb/>ihm ausgestellten Mandement aber nur 972 Thlr. betrug.

<lb/>Das Haus Nro. 152 kann nicht als dem Appellanten hy-
<lb/>pothesirt betrachtet werden, denn der Art. 2123, der wie
<lb/>sich aus der Ueberschrift der Sektion worin derselbe enthal- 
<lb/>ten ist, unter der ganzen Anlage des betreffenden Titels er- 
<lb/>gibt, die Falle, wo eine gerichtliche Hypothek eintreten soll,
<lb/>zu bezeichnen eigentlich bestimmt ist, schreibt diese Wirkung
<lb/>nur wirklichen Ürtheilen und gerichtlichen Anerkennungen von
<lb/>Privat-Urkundcn zu, welche Bestimmung, ohne die richter- 
<lb/>lichen Befugnisse zu überschreiten, auf andere nicht ganz
<lb/>identische Fälle nicht ausgedehnt werden kann;

<lb/>Wogegen der Art. 2117 des B. G. B. auch nicht ange- 
<lb/>führt werden kann, indem die grammatische sowohl als die
<lb/>aus dem Zusammenhänge mit den vorhergegangenen und
<lb/>nachfolgenden Gesetzesstellen herzuleitende Interpretation die- 
<lb/>ses Artikels nothwendig zu dem Schluffe führen, daß dieser
<lb/>Artikel nur den allgemeinen Begriff einer gerichtlichen Hy- 
<lb/>pothek aufzustellen, nicht aber anticipative schon die Fälle
<lb/>die zur Begründung einer gerichtlichen Hypothek hinreichen
<lb/>sollten, zu bezeichnen, bestimmt war, wornach es in diesem
<lb/>Artikel ganz richtig heißen konnte: lllizpatbeque judiciaire
<lb/>est celle, qui resuite de Jugemeos ou autres actes judi-
<lb/>ciaires, ohne daß daraus zu folgern war, daß auch alle
<lb/>Actes judicluires zur Bewirkung einer Hypothek geeig- 
<lb/>net seien.

<lb/>Daß diesemnach der Appellat durch die Subhastation des
<lb/>Hauses Nro. 152 seine Rechte überschritten hat, diese Sub- 
<lb/>hastation daher nicht aufrecht gehalten werden kann;

<lb/>Daß der Widerspruch des Gottfried Kumpel gegen die- 
<lb/>selbe in Ermangelung gehöriger Fortsetzung binnen der dazu
<lb/>gestatteten gesetzlichen Frist mit Recht unberücksichtigt geblie- 
<lb/>ben ist, dessen Beseitigung jedoch durch ein richterliches Er-
<lb/>kenntniß im Interesse des Appellaten lag, dieser mithin durch
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_01601+1832_0221.tif"
             n="206"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Todeserklärung. Abwesender Militar</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_01601+1832_0221--><p/>
            <p>

               <lb/>206
</p>
            <p>

               <lb/>Belastung mit den gegen Gottfried Kümpel etwa aufgegan- 
<lb/>genen Kosten als beschwert erscheint.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>reformirt der König!. Rh. A. G. H. das Erkenntniß des
<lb/>König!. Landgerichts zu Düsseldorf vom 30. Nov. 1831 in
<lb/>sofern dadurch der Einspruch des Appellanten Adam Küm- 
<lb/>pel gegen die Subhastation des Hauses Nro. 152 als un- 
<lb/>gegründet verworfen, Appellat auch mit den Kosten gegen
<lb/>Gottfried Kümpel belastet worden ist; — Halt diesen Ein- 
<lb/>spruch vielmehr für wohl begründet; — erklärt die desselben
<lb/>ungeachtet bewirkte Subhastation des Hauses Nro. 152 für
<lb/>nichtig und den Appellaten für schuldig, den dadurch dem
<lb/>Appellanten Adam Kümpel zugesügten Schaden nach dem
<lb/>darüber aufzustellenden Status zu ersetzen; verwirft die ein- 
<lb/>gelegte Berufung in allen übrigen Punkten; von sämmtlichen
<lb/>Kosten beider Instanzen jedoch dem Gottfried Kümpel ein
<lb/>Viertel, den beiden übrigen Partheien die drei andern Vier- 
<lb/>tel zu gleichen Theilen zu Last legend, und die Rückgabe
<lb/>der Succumbenz-Gelder verordnend.

<lb/>III. Senat. Sitzung vom 12. April 1832.

<lb/>Advokaten: Müller — Schoeler — Lützeler.

<lb/>Todeserklärung. — Abwesender Militär.

<lb/>Jm Falle einer Todeserklärung, gemäß Aller- 
<lb/>höchster Verordnung vom 2.August1828 gebührt
<lb/>der Nachlaß des Verschollenen den vermuth-
<lb/>lichen Erben an dem Tage seiner Abreise oder
<lb/>seines Verschwindens und nicht den muthmaß-
<lb/>lichen Erben an dem Tage des in Rechtskraft
<lb/>ergangenen, die Todeserklärung aussprechen- 
<lb/>den Urtheiles *).

<lb/>Gesetz v. 2. August 1828. Art. 120 u. 129 des B. G. B.

<lb/>Johann Cämmerer — Eheleute v. Schellenbeck.

<lb/>Christian Cämmerer ging t'm Jahre 1812 zur französi- 
<lb/>schen Armee ab, machte in diesem Jahre den Feldzug gegen
<lb/>Rußland mit und gab seitdem weiter keine Nachrichten von sich.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Bergt. Archiv Bd. 16. Abth. 1. S. 210.
</p>
            <pb facs="2084567_01601+1832_0222.tif"
                n="207"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0222--><p/>
            <p>

               <lb/>207
</p>
            <p>

               <lb/>Johanna Cämmerer, eine Schwester des Verschollenen, war
<lb/>testamentarische Erbin der lange nach dessen Verschwinden
<lb/>verstorbenen andern Schwester, Margaretha Cämmerer, ver- 
<lb/>ehelichten Assemacher, geworden.

<lb/>Nach Anleitung der Verordnung vom 2. August 1828
<lb/>wurDe Christian Cämmerer für todt erklärt. Nunmehr for- 
<lb/>derte die Ehefrau v. Schellenbeck, als einer dritten Schwester
<lb/>Tochter die Hälfte des von Christian Cämmerer hinterlasse-
<lb/>nen Vermögens, wohingegen Johanna Cämmerer in eigenem
<lb/>Namen einen Drittheil und als Testamentserbin der zur Zeit
<lb/>als Christian Cämmerer abreisete und verschwand, noch le- 
<lb/>benden Schwester, verehelichten Assemacher, einen zweiten
<lb/>Drittheil jenes Vermögens in Anspruch nahm.

<lb/>Hiernach war zu entscheiden nach welchen Theilen die Ehe- 
<lb/>frau Assemacher und Johanna Cämmerer zu dem Nachlasse
<lb/>des Christian Cämmerer berechtigt seien?

<lb/>Durch Urtheil vom 30. Juli 1830 erkannte das Königl.
<lb/>L. G. zu Köln den fraglichen Nachlaß zu einer Halbscheid
<lb/>der Ehefrau Assemacher und zur andern Halbscheid der Jo- 
<lb/>hanna Cämmerer zu.

<lb/>Auf die hiergegen eingelegte Berufung erging folgendes
<lb/>reformatorische

<lb/>Urtheil:

<lb/>I. E., daß die Verordnung vom 2. August 1828 im Iten
<lb/>und 2ten §. in Ansehung der Personen, welche an einem
<lb/>der in den Jahren 1806 bis 1815 geführten Kriegen Theil
<lb/>genommen haben und darin vermißt worden sind, ein eige- 
<lb/>nes abgekürztes Verfahren einführt, im 3. und 4. §. mit
<lb/>einem erleichterten Beweise der Theilnehmung an einem die- 
<lb/>ser Kriege durch ein Attest der Ortsobrigkeit oder durch jede
<lb/>andere Beweisführung unter Hinzufügung des Eides, daß
<lb/>der Beweisführer von dem Leben und Aufenthalt des Abwe- 
<lb/>senden seit dessen Gefangennehmung oder Verschwinden im
<lb/>Kriege keine Nachricht erhalten habe, sich begnügt, und das
<lb/>geeignete Gericht im 5ten §. anweiset, auf den Grund die- 
<lb/>ses Beweises die Todeserklärung des Verschollenen durch ein
<lb/>Kosten freies Erkenntniß ohne dessen öffentliche Vorladung
<lb/>oder andere Förmlichkeit des Verfahrens gegen Verschollene
<lb/>auszusprechen;

<lb/>Daß, so viel die hiesigen Lande betrifft, dieselbe Verord-
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0223.tif"
                n="208"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0223--><p/>
            <p>

               <lb/>208
</p>
            <p>

               <lb/>nung in dem 6ten §. die Wirkung diesem Erkenntnisse bei- 
<lb/>legt, daß der Tag seiner Rechtskraft in denjenigen Rhein- 
<lb/>provinzen, worin das französische Recht noch gilt, als Tag
<lb/>der definitiven Einweisung der Erben in den Besitz anzusehen
<lb/>ist; daß aber durch diese Verfügung weder das auf den
<lb/>Nachlaß des Verschollenen sich beziehende und mit der defi- 
<lb/>nitiven Einweisung verbundene Recht eine Aenderung erlit- 
<lb/>ten hat, noch anderen Erben zugewandt wurde, als welche
<lb/>das B. G. B. dieser Lande dazu berufen hat, und also die
<lb/>Bestimmung der Erben, welche sich in den Nachlaß des Ab- 
<lb/>weisenden theilen, dem gemeinen bürgerlichen Rechte dieser
<lb/>Lande überlassen geblieben ist;

<lb/>Daß die Verordnung nach ihrer Ueberschrift: „Gesetz zur
<lb/>Erleichterung der Todeserklärungen der aus den Kriegen von
<lb/>1806 bis 1815 nicht zurückgekehrten Personen" zum einzigen
<lb/>Zwecke hat, das bezügliche Verfahren zu vereinfachen, und
<lb/>sich im Eingänge darauf stützt, daß nach einer Reihe ver- 
<lb/>flossener Jahre seit der Beendigung jener Kriege durch die
<lb/>besonderen ungewöhnlichen Ereignisse, wovon dieselben be- 
<lb/>gleitet waren, die Vermuthung begründet sey, daß die darin
<lb/>vermißten Personen nicht mehr am Leben seien; daß aber
<lb/>diese Vermuthung einen Grund darbot, in Ansehung der
<lb/>Personen, die aus jenen Kriegen nicht zurückgekehrt sind,
<lb/>das für gewöhnliche Todes- und Abwesenheits-Erklärungen
<lb/>vorgeschriichene Verfahren, wie die Verordnung sich ausdrückt,
<lb/>zu erlassen, und durch ein kürzeres und einfacheres Verfah- 
<lb/>ren ohne Aufschub das Ergebniß der definitiven Einweisung
<lb/>in den Besitz mit den davon abhängenden Wirkungen her-
<lb/>beizusühren, nicht aber durch diese Einweisung anderen Er- 
<lb/>ben als in den Fallen, welche vo7i dem gewöhnlichen Ver- 
<lb/>fahren aus Abwesenheits-Erklärung und Einweisung in den
<lb/>Besitz nicht ausgenommen wurden, den Nachlaß des Ver- 
<lb/>schollenen zuzuwenden;

<lb/>Daß wenn die Verordnung andern, als durch die eigenen
<lb/>Gesetze der Provinzen bezeichneten, Erben zu diesem Nach- 
<lb/>lasse zulassen wollte, der Unterschied überflüssig war, nach
<lb/>welchem im §. 6. der Tag der Rechtskraft des Erkenntnis- 
<lb/>ses als der Todestag des Verschollenen und in denjenigen
<lb/>Provinzen, worin das französische Recht noch gilt, als Tag
<lb/>der definitiven Einweisung der Erben in den Besitz angesehen
<lb/>wird, und hinrcichte, allgemein den vermutheten Erben am
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0224.tif"
                n="209"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0224--><p/>
            <p>

               <lb/>209
</p>
            <p>

               <lb/>dem Tage, an welchem das die Todeserklärung aussprechende
<lb/>Urtheil in Rechtskraft übergeht, das Recht zu dem Nach»
<lb/>lasse des Abwesenden zuzugestehen.

<lb/>Daß nach dem 120. u. 121 ten Art. des B. G. B. so- 
<lb/>wohl die provisorische als die definitive Einweisung, in den
<lb/>Besitz den vermuthlichen Erben des Abwesenden an dem Tage
<lb/>seiner Abreise oder seines Verschwindens, und nicht am Tage
<lb/>der 30 Jahre nach der provisorischen Einweisung oder wegen
<lb/>vollendeter 100 Jahre nach dessen Geburt ausgewirkten de- 
<lb/>finitiven Einweisung in den Besitz des Rechts zu dessen Nach- 
<lb/>laß gewahrt; —

<lb/>Daß die nach obiger Verordnung dem rechtskräftigen Ur-
<lb/>theile der Todeserklärung als Wirkung zugeschriebene defini- 
<lb/>tive Einweisung in den Besitz sich mit dem Falle ausgleichen
<lb/>laßt, in welchem vermöge einer Abwesenheits-Erklärung ohne
<lb/>vorhergegangene provisorische Einweisung, die definitive Ein- 
<lb/>weisung in den Besitz wegen vollendeter 100 Jahre nach der
<lb/>Geburt des Abwesenden Statt findet; daß aber in diesem
<lb/>Falle dessen vermutheten Erben am Tage seiner Abreise oder
<lb/>seines Verschwindens ohne weitere Nachricht, und nicht am
<lb/>Lage der definitiven Einweisung in den Besitz nach dem Art.
<lb/>129 des B. G. B. das Recht zu dessen Nachlaß zusieht, und
<lb/>also dasselbe in gegenwärtigem Falle eintreten muß; —

<lb/>Daß ohne ausdrückliche gegentheilige Bestimmung sich nicht
<lb/>annehmen läßt, daß die Verordnung vom 2. August 1828
<lb/>den vermutheten Erben des Abwesenden das durch dessen Ab- 
<lb/>reise oder Verschwinden für den Fall, da derselbe nicht wie- 
<lb/>derkehrt, und von dessen Leben weiter keine Nachrichten ein-
<lb/>gehen, erworbene Recht auf dessen Nachlaß benehmen wollte,
<lb/>welches sie im Art. 127 be§ B. G. B., wenn sie die Gü- 
<lb/>ter des Abwesenden vermöge eines dessen Abwesenheit erklä- 
<lb/>renden Urtheils uich der darauf erfolgten provisorischen Ein- 
<lb/>weisung in Besitz und Genuß hatten, verpflichtet, dem Ab- 
<lb/>wesenden in dem Falle der Wiederkehr vor verlaufenen 15
<lb/>Jahren seit dem Tage seines Verschwindens einen fünften
<lb/>Theil, nach 15 Jahren aber einen zehnten Theil des Ge- 
<lb/>nusses zu erstatten, und ihnen nach einer Abwesenheit von
<lb/>30 Jahren den ganzen Genuß zueignet;

<lb/>Daß die bezogene Verordnung nicht unterlassen haben
<lb/>würde, über den Genuß besonders zu verfügen, welchen pro- 
<lb/>visorisch eingewiesene vermuthliche Erben des Abwesenden an
<lb/>Archiv 1. Abtheil. 16r Bd. 14
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0225.tif"
                n="210"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0225--><p/>
            <p>

               <lb/>210
</p>
            <p>

               <lb/>dem Tage seiner Abreise oder seines Verschwindens etwa von
<lb/>dessen Güter gehabt haben, wenn sie an deren Stelle die
<lb/>vermutheten Erben an dem Tage des in Rechtskraft über- 
<lb/>gegangenen die Todeserklärung aussprechenden und als defi- 
<lb/>nitive Einweisung in den Besitz geltenden Urtheils treten
<lb/>lassen wollte.

<lb/>Daß weder das Urtheil, welches die Abwesenheit erklärt,
<lb/>noch die provisorische Einweisung, welche in dessen Folge ver-
<lb/>muthliche Erben erlangten, neue Rechte ertheilen, sondern die
<lb/>durch das Verschwinden des Abwesenden erworbenen Rechte
<lb/>dieser Erben zur Anwendung bringen, und also in beiden
<lb/>Fällen sowohl vorhergegangener als mangelnder provisorischen
<lb/>Einweisung anzunehmen ist, daß die Verordnung diesen er- 
<lb/>worbenen Rechten keinen Abbruch gethan habe;

<lb/>Daß sichtbar die Form der Todeserklärung überhaupt,
<lb/>für diese Rheinprovinzen aber mit der Wirkung der desini-
<lb/>riven Einweisung in den Besitz gewählt wurde, damit die
<lb/>Verordnung allen Theilen der Monarchie anpasse, ohne daß
<lb/>sonst etwas an der Art des Verfahrens oder an dem bür- 
<lb/>gerlichen Rechte der verschiedenen Provinzen geändert werde;

<lb/>Daß demnach das Urtheil der vorigen Instanz die Appel- 
<lb/>lantin darin beschwert hat, daß dasselbe ihr nur eine Halb- 
<lb/>schied und nicht zwei dritte Theile des von Christian Cäm-
<lb/>merer nachgelassenen Vermögens zuerkannt hat.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der Königl. Rh. A. G. H. für Recht: daß das Ur- 
<lb/>theil des König!. L- G. zu Köln vom 30. July 1830, inso- 
<lb/>weit dasselbe den Nachlaß des Christian Cammerer zu einer
<lb/>Halbschied den Appellaten, und zur andern Halbschied der
<lb/>Appellantin zuerkannt hat, abzuandern sei, ändert dasselbe
<lb/>hiermit ab, erklärt an dessen Statt erkennend, die appella-
<lb/>tische Ehefrau für einen Driktheil, und die AppeUantin für
<lb/>zwei Dritthcil zu diesem Nachlasse berechtigt; verordnet, daß
<lb/>nach diesem Verhältnisse zur Theilung geschritten werde;
<lb/>verweiset die Partheien zu diesem Ende, und zur Erledigung
<lb/>der übrigen nicht angegriffenen Verfügungen des besagten
<lb/>Urtheils an das Königl. L. G. zu Köln zurück u. s. w.

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 29. Februar 1832.

<lb/>Advokaten: Kyll—Mindersahn — Hasenclever.
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Gemeindeschuld. Zinsen</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_01601+1832_0226--><p/>
            <p>

               <lb/>211
</p>
            <p>

               <lb/>Gemeindeschuld. — Zinsen.

<lb/>Sind die Zinsen von vormals neuen Gemeinde- 
<lb/>schulden vom Tage des Vertrages oder nur vom
<lb/>1. Januar 1822 an zu bezahlen?

<lb/>Gesetz vom 1. Januar 1822. *)

<lb/>I. F a l l.

<lb/>Stadt Berncastel — Hospital zu Cues.

<lb/>In Erwägung, daß die appellatische Hospital-Verwaltung
<lb/>den Beweis, daß sie gegen die Aushändigung des Schuldbe.
<lb/>kenntnisses vom 7. Dez. 1795 die darin enthaltene Summe
<lb/>wirklich ausbezahlt habe, durch die förmliche Ausschwörung
<lb/>des ihr gemäß Interlokuts des HofeS vom 2. Dezemb. 1830
<lb/>auferlegten Eides, erbracht hat;

<lb/>Daß demnach das angegriffene Urtheil in Beziehung der
<lb/>Hauptsumme der eingeklagten Forderung sich vollkommen
<lb/>rechtfertigt;

<lb/>Daß indessen die hier in Rede stehende Forderung nach
<lb/>dem Einrücken der französischen Heere in die Lander des lin- 
<lb/>ken Rheinufers, und während des Krieges im Jahre 1795
<lb/>ihr Entstehen erhielt, und mithin nach der Bestimmung des
<lb/>Art. 17 des Dekrets vom 9. Vendemiaire I. XIII. als eine
<lb/>sogenannte neue Schuld zu betrachten war, welche bisher
<lb/>weder nach den Vorschriften des erwähnten Dekrets noch
<lb/>nach jenen der §. 8, 9 u. 11 des Gesetzes vom 7. Marz
<lb/>1822 liquidirt und festgesetzt wurde, daß aber von einer
<lb/>solchen Schuld der Zinsenlauf erst von dem Tage beginnen
<lb/>sollte, wo dieselbe definitiv liquidirt, und vom Staatsrathe
<lb/>homologirt sein würde, so wie dies der Art. 19 des besagten
<lb/>Dekrets ausdrücklich vorschreibt;

<lb/>Daß diese suspensive Bedingung rücksichtlich der in Frage
<lb/>stehenden Schuld immer fortwährte, bis sie durch den tz. 13
<lb/>des Gesetzes vom 7. März 1822 aufgehoben wurde, welcher
<lb/>die klare Bestimmung enthält, daß der Zinsenlauf von den
<lb/>bis dahin, nach dem Art. 19 des Dekrets vom 9. Vende- 
<lb/>miaire XIII. unverzinst gewesenen Forderungen vom I. Ja- 
<lb/>nuar 1822 anbeginnen soll;
</p>
            <p>

               <lb/>') Bergt. Bd. 12. Abth. 1. S. 206., Bd. 13. Abth. 2. S. 25. und
<lb/>Bd. 14. Abth. 1. S. 274.
</p>
            <p>

               <lb/>14
</p>
            <pb facs="2084567_01601+1832_0227.tif"
                n="212"
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            <p>

               <lb/>212
</p>
            <p>

               <lb/>Daß daher die appellantische Gemeinde auch erst von die- 
<lb/>sem Zeitpunkte an, von welchem übrigens zur Zeit der an-
<lb/>gestelltcn Klage noch keine Verjährung im Sinne des Art.
<lb/>2277 des B. G. B. eingetreten war, zur Bezahlung der
<lb/>Zinsen rechtlich verbunden ist.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>reformirt der Rh. A. G. H. das Urtheil des Königl. L. G. zu
<lb/>Trier vom 11. Juni 1827, insoweit die appellantische Stadt
<lb/>Bernkastel schuldig erklärt wurde, dje Zinsen vom 23. Sept.
<lb/>1799 zu bezahlen, und erkennt an dessen Statt zu Recht,
<lb/>daß dieselbe nur gehalten ist, solche vom 1. Zanner 1822
<lb/>an zu bezahlen.

<lb/>II. Senat. Sitzung vom 23. Februar 1832.

<lb/>Advokaten: Vleissem — Minderjahn.

<lb/>II. F a l l.

<lb/>Gemeinde Hellenthal — Kirche zu Reifferscheid.

<lb/>In Erwägung, daß es sich hier von einer Gemeindeschuld
<lb/>handelt, welche seit dem ersten Eintritt der französischen Heere
<lb/>in diese Länder kontrahirt wurde;

<lb/>Daß die Zinsen von einer Schuld dieser Art, nach der
<lb/>bestimmten Verfügung des Art. 19 des Dekrets vom 9. Ven-
<lb/>demiaire I. XIH. nur von dem Tage zu laufen ansangen,
<lb/>wo dieselbe definitiv liquidirt, und vom Staatsrath gutge- 
<lb/>heißen wurde, oder von dem Tage, wo die Gemeinde in ei- 
<lb/>ner von dem Präfekten auf den Antrag des Unter-Präfek- 
<lb/>ten genehmigten Berathung der Gemeinde-Glieder die Zinsen
<lb/>wirklich versprochen Hat;

<lb/>Daß aber weder über das Eine noch das Andere die ap-
<lb/>pellatische Kirche sich genügend auszuweisen vermogte;

<lb/>Daß durch die allerhöchste Verordnung vom 7. März 1822,
<lb/>wie dies im Eingänge deutlich ausgesprochen ist, die Beach- 
<lb/>tung bereits erworbener Rechte bezweckt werden sollte, damit die
<lb/>Zahlungsunfähigkeit der Gemeinden nicht herbeigeführt werde;

<lb/>Daß also schon im Allgemeinen keine Bestimmung dieses
<lb/>Gesetzes eine solche Deutung erlaubt, die im offenbarsten
<lb/>Widerspruche mit dem erklärten Willen des Gesetzgebers, den
<lb/>Gläubiger, der Jahre lang die Verfolgung seines Interesse
<lb/>versäumte, in so außerordentlicher Weise begünstigen, die
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0228.tif"
                n="213"
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            <p>

               <lb/>213
</p>
            <p>

               <lb/>Gemeinden hingegen unter Aufhebung ihres auf den gesetzlich
<lb/>verordneten Stillstand des Zinsenlaufes erworbenen Rechtes,
<lb/>zur Nachzahlung von mehr als zwanzigjährigen Rückständen
<lb/>verpflichten würde, welches dann nothwendig ihren totalen
<lb/>Ruin zur Folge haben müßte;

<lb/>Daß aber auch nicht eine einzige Bestimmung des Gesetzes
<lb/>vom 7. Marz 1822, zu der Vermuthung berechtigt, als habe
<lb/>das den Gemeinden durch den Art. 19 des Dekrets vom
<lb/>9. Vendemiaire XIII. auf die Befreiung von den Zinsen er- 
<lb/>worbene Recht aufgehoben oder geschmälert werden wollen;

<lb/>Daß vielmehr der §. 13, der auf die in dem Art. 19 des
<lb/>Dekrets vom 9. Vendemiaire I. Xlll. bezeichnete Schulden-
<lb/>Kathegorie eine bestimmte und namentliche Beziehung nimmt,
<lb/>die durch das letzte Gesetz verfügte gänzliche Hemmung des
<lb/>Zinsenlaufcs für die Zukunft aufhebt, und zum Wieder- 
<lb/>beginn dieses gehemmten Laufes den 1. Jan. 1822 anberäumt;

<lb/>Daß demnach die Klage der appellatischen Kirche auf Be- 
<lb/>zahlung der Zinsen vom 23. September 1799 an auf keinem
<lb/>gesetzlichen Grunde beruhet;

<lb/>Daß übrigens die Appellantinnen in der Audienz vom
<lb/>12. d. M. von ihrer Berufung gegen das Urtheil vom Iten
<lb/>Mai 1830 förmlich abgestanden sind, mithin die dadurch
<lb/>ergangenen Kosten ihnen zur Last bleiben müssen.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>ertheilt der Rh. A. G. H. der Appellatin Urkunde, daß die Appel-
<lb/>antinnen auf ihre Berufung gegen das Urtheil des Kgl. Landge- 
<lb/>richts zu Aachen vom 1. Mai 1830 verzichtet haben, und
<lb/>verurtheilt dieselben in die deshalbigen Kosten;

<lb/>Reformirt sodann das Urtheil vom 6. Mai 1830, und
<lb/>weist, an dessen Statt zu Recht erkennend, die appellatische
<lb/>Kirchenverwaltung mit ihrer Klage ab, verurtheilt dieselbe
<lb/>in die Kosten beider Instanzen, und verordnet die Rückgabe
<lb/>der Geldbuße.

<lb/>II. Senat. Sitzung vom 24. Mai 1832.

<lb/>Advokaten: Holthoff — Müller.

<lb/>III. Fall.

<lb/>Gemeinde Daun — Erben Johann Britz.

<lb/>I. E. daß nach dem Art. 19 des Dekretes vom 9. Ven- 
<lb/>demiaire XIII. die Zinsen der neuen Schuld, wohin nach
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0229.tif"
                n="214"
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            <p>

               <lb/>214
</p>
            <p>

               <lb/>Art. 17 dieses Dekrets die vorliegende gerechnet werden muß,
<lb/>nur von dem Tage ihren Anfang nehmen, an welchem die- 
<lb/>selbe definitiv sestgestellt und von dem Staatsrathe geneh- 
<lb/>migt worden ist;

<lb/>Daß weder diese Schlußberathung noch die Staatsraths- 
<lb/>genehmigung behauptet worden ist, daß das Gesetz über das
<lb/>Gemeindeschuldenwesen vom 7. März 1822, welches im §. 1.
<lb/>jenes Dekret für abgefchafft erklärt, im §. 13. hinsichtlich des
<lb/>Zinsenlaufs ausdrücklich die in Bezug genommene Verfügung
<lb/>des Art. 19 desselben für die Zeit von dem 1. Jan. 1822
<lb/>aufrecht erhalten hat.

<lb/>II. Senat. Sitzung vom 26. Mai 1832.

<lb/>Advokaten: Haas — Kramer.

<lb/>IV. F a l l.

<lb/>In dem Sinne vorstehender Urtheile wurde auch in Sachen
<lb/>der Gemeinden des Amtes Daun gegen die Gemeinden des
<lb/>Amtes Zell entschieden, indem der Appellationshof erwog,
<lb/>die streitige Amtsschuld gehöre als in dem französischen
<lb/>Occupationskriege entstandene zu den vormals neuen Gemein- 
<lb/>deschulden, hinsichtlich dieser habe der Zinsenlauf früher nur
<lb/>durch die in Gemäßheit des Art. 19 des Dekrets vom 9ten
<lb/>Vendemiaire I. xm. erfolgten Feststellung beginnen können;
<lb/>eine solche sey nicht behauptet worden; daher sey nach §, 13.
<lb/>der Allerhöchsten Verordnung vom 7. März 1822 der Zin- 
<lb/>senlauf der Forderung als einer, jener früheren Bestimmung
<lb/>des Art. 19 des Dekrets vom 9. Vendemiaire Xlll. zufolge
<lb/>bis dahin unverzinsbaren, erst mit dem Anfang des Jahres
<lb/>1822 wieder eröffnet worden und müsse es hinsichtlich des
<lb/>Verfalltermins nach §. 14. daselbst bei dem Inhalte der
<lb/>Schuldurkunde verbleiben. — Mithin sey in Ansehung des
<lb/>Zinsenpunktes die Beschwerde insoweit gerechtfertigt, als die
<lb/>Verurtheilung des Amtes Daun gesetzlich auf die seit dem
<lb/>Iten Januar 1822 erfallenen Zinsen beschränkt werden müsse.

<lb/>II. Senat. Sitzung vom 15. Juni 1832.

<lb/>Advokaten: Lautz — Bleissem.
</p>

         </div>
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               <title level="a" type="main">Olographisches Testament. Nichtigkeit. Berufung. Inzidentberufung</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_01601+1832_0230--><p/>
            <p>

               <lb/>215
</p>
            <p>

               <lb/>Olographisches Testament. — Nichtigkeit. — Beru- 
<lb/>fung. — Verzicht. — Jnzidentberufung.

<lb/>Ist ein in einem okographischen Testament enthal«
<lb/>tenes Vermächtniß ungültig, wenn die demsel- 
<lb/>ben bei gefügte Beschränkungganz unleserlich ist?
<lb/>Ist ein olographisches Testament ungültig wenn
<lb/>n) das Datum zweifelhaft ist,

<lb/>I)) die Unterschrift gar keine lesbare Schrift- 
<lb/>züge darbietet?

<lb/>Mit Zurücknahme der Hauptberufung fällt die
<lb/>die Jnzidentberufung nicht weg. —

<lb/>Saveks — Schroeder und Consorten.

<lb/>Am 5. August 1828 wurde ein Notar mit 4 Zeugen in
<lb/>die Wohnung des krank darnieder liegenden Abtes Beda
<lb/>Savels z» Düsseldorf gerufen, um das Testament desselben
<lb/>auszunehmcn, welches jedoch wegen eingetretener Sprachlo- 
<lb/>sigkeit des Kranken nicht geschehen konnte.

<lb/>Auf den Grund derjenigen Aeußerungen, welche der Kranke
<lb/>durch Kopfnicken und sonstige Zeichen, so wie durch Schrei- 
<lb/>ben auf eine Schiefertafel gemacht haben soll, wurde ihm
<lb/>der Entwurf zu einem olographischen Testamente zum Ab- 
<lb/>schreiben vorgelegt, und von dem Notar eine Urkunde des
<lb/>Inhaltes angefertigt:

<lb/>„Daß der Abt Savels, da er die Sprache verloren, ein
<lb/>olographisches Testament mit folgenden Worten niedergeschrie- 
<lb/>ben habe:

<lb/>— Ich vermache meinem Neffen Johann Augustus Sa- 
<lb/>vels mein ganzes Vermögen, jedoch sollen die in meinen
<lb/>frühern Testamenten enthaltenen Legate all pias eausas be- 
<lb/>stehen bleiben.

<lb/>Düsseldorf, den 5. August 1828.

<lb/>Beda Savels.

<lb/>„Da nun, sagt die notarielle Urkunde ferner, das ologra-
<lb/>„phische Testament etwas undeutlich geschrieben gewesen,
<lb/>„so habe der Notar den gegenwärtigen Akt ausgenommen,
<lb/>„und denselben in Gegenwart der Zeugen dem Herrn Sa- 
<lb/>bels vorgelesen, worauf derselbe durch Nicken des Kopfes
<lb/>„zu verstehen gegeben, daß dieses sein Wille sei.

<lb/>„Der Arzt des Kranken sei anwesend gewesen und habe
<lb/>„erlärt, daß der Herr Abt Savels bei völligem Verstände sei."
</p>
            <pb facs="2084567_01601+1832_0231.tif"
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            <p>

               <lb/>216
</p>
            <p>

               <lb/>Der Abt starb am 12. August, und das angebliche vlo-
<lb/>graphische Testament wurde gehörigen Ortes präsentirt, und
<lb/>bei einem Notar hinterlegt.

<lb/>Bald darauf wurde der instituirte Erbe von den Jntestat-
<lb/>erben (Schroeder und Consorten) vor das Königl. Landge- 
<lb/>richt zu Düsseldorf belangt, um das fragliche Testament,
<lb/>hauptsächlich aus folgenden Gründen, nichtig erklären zu hören.

<lb/>1. Der Abt Savels habe ein öffentliches Testament machen
<lb/>wollen, das Scriptum, welches der Verklagte als ein olo-
<lb/>graphisches Testament geltend machen wolle, könne von dem
<lb/>öffentlichen Akt, dem es nun einmal eingerückt worden, nicht
<lb/>getrennt werden, und mache einen integrirenden Theil des- 
<lb/>selben aus; das Ganze bilde ein von Notar und Zeugen
<lb/>aufgenommenes öffentliches Testament, welches aber offenbar
<lb/>nichtig sei, da ihm die wesentlichste Formalität, das Dicti-
<lb/>ren des Testators, abgehe.

<lb/>2. Der instituirte Erbe sei nicht bestimmt genug bezeich- 
<lb/>net, der Verklagte heiße nicht Johann August, sondern Jo- 
<lb/>hann Augustin und der Erblasser habe noch einen andern
<lb/>Neffen Namens Johann Joseph Augustin.

<lb/>3. Als olographisches Testament betrachtet, könne das
<lb/>Scriptum nicht den geringsten Werth haben, es fehle die ei- 
<lb/>genhändige Schrift des Testators, Datum und Unterschrift;
<lb/>der Aufsatz sei größtentheils ganz unleserlich, oder vielmehr
<lb/>es sei gar keine Schrift sondern ein theils aus Buchstaben,
<lb/>theils aus ganz bedeutungslosen Federzügen zusammengesetztes
<lb/>Gekritzel.

<lb/>Durch Erkenntniß des Königl. Landgerichts vom 16. Jan.
<lb/>1831 wurden die Nullitäts-Gründe Nro. 1 u. 2 verworfen,
<lb/>und zwar der zweite, weil nach den faktischen Umständen
<lb/>über die Person des instituirten Erben kein vernünftiger Zwei- 
<lb/>fel entstehen konnte.

<lb/>Der erste Grund, weil das Notarial-Jnstrument hier gar
<lb/>nicht in Betracht kommen könne, und alles davon abhange,
<lb/>ob der von dem Verklagten vorgcbrachte Privat-Aufsatz mit den
<lb/>Erfordernissen eines olographischen Testamentes versehen sei.

<lb/>Das Königl. Landgericht verordnete durch das nämliche
<lb/>Erkenntniß die Untersuchung der Aechtheit der Handschrift
<lb/>des Testamentes so wie die Prüfung der Lesbarkeit und die
<lb/>Ermittelung des Inhaltes dieses Testamentes, besonders auch
<lb/>hinsichtlich des Datums und der angeblichen Unterschrift des
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0232.tif"
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            <p>

               <lb/>217
</p>
            <p>

               <lb/>Testators durch Sach-Verstandige, und gestattete dem Ver- 
<lb/>klagten den Zeugenbeweis über die Aechrheit der fraglichen
<lb/>Handschrift. —

<lb/>Nach dem Ergebniß der Untersuchung konnte gar nicht
<lb/>bestritten werden, daß die auf dem Papier, welches als an- 
<lb/>gebliches vlographisches Testament des Beda Savels produ-
<lb/>zirt wurde, befindlichen Federzüge von der Hand desselben
<lb/>herrührten.

<lb/>Nach dem Gutachten der Experten stellte sich die Lesbar- 
<lb/>keit des Aufsatzes folgendergestalt dar:

<lb/>Ich vermache meinem Neffen Johann August — Savels mein
<lb/>ganzes Vermögen, jedoch sollen die in meinen früheren —
<lb/>enthalten — ad — stehen bleiben.

<lb/>Die Experten fanden es zweifelhaft, ob das Datum der
<lb/>5te oder 15te August sei; den Ausstellungs-Ort erklärten die- 
<lb/>selben für ganz unleserlich, und auch in der Unterschrift konn- 
<lb/>ten sie keine lesbaren Schriftzüge erkennen.

<lb/>Durch Erkenntniß vom 22. Januar 1831 wurde das strei- 
<lb/>tige Testament für nichtig erklärt und zwar hauptsächlich
<lb/>wegen Ungewißheit des Datums.

<lb/>Gegen dieses Erkenntniß sowohl als gegen jenes vom 16.
<lb/>Januar 1831 legte der Verklagte die Berufung ein, und
<lb/>zwar gegen letzteres insofern dadurch die Prüfung der Les- 
<lb/>barkeit des Testamentes verordnet worden war.

<lb/>Gegen eben dieses Urtheil legten nun die Appellaten ihrer
<lb/>seits die Jncident-Berufung ein, insofern dadurch die zwei
<lb/>ersten gegen die Gültigkeit des Testamentes vorgebrachten
<lb/>Einwendungen verworfen worden.

<lb/>Der Appellant nahm die Berufung von dem Urtheil vom
<lb/>16. Januar 1831 zurück, und behauptete dann, daß nun
<lb/>auch die Jncidentberufung der Appellaten wegfallen müsse.

<lb/>Es kam in der Hauptsache auf die Frage an, ob ein in
<lb/>seinen wesentlichen Bestandtheilen leserliches Testament des
<lb/>Savels vorliege?

<lb/>Der Appellant bezog sich auf die Zeugen - Aussagen,
<lb/>die Expertise und das Notarial-Jnstrument. Es ergebe sich,
<lb/>sagten sie, aus der Untersuchung auf die unzweifelhafteste
<lb/>Weise, daß der Abt Savels den ernstlichsten Willen gehabt,
<lb/>zu testiren und dem Appellanten sein ganzes Vermögen zu
<lb/>vermachen, jedoch mit Aufrechthaltung der in einem frühern
<lb/>Testamente enthaltenen Legate; daß durch feine deßfallsige
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0233.tif"
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            <p>

               <lb/>218
</p>
            <p>

               <lb/>unzweideutige Aeußerungen uud insbesondere durch den Um- 
<lb/>stand, daß er auf eine Schiefertafel die Worte: omni» tibi
<lb/>cedo geschrieben und diese Tafel seinem Neffen überreicht
<lb/>habe, das Herbeirufen des Notars veranlaßt worden, daß
<lb/>er das zuerst ihm vorgelegte Papier, welches bloß die Erbes- 
<lb/>einsetzung des Appellanten enthielt, mit misbilligendem Kopf- 
<lb/>schütteln zurückgcgeben, nachher aber als nachdem man die
<lb/>Aufrechthaltung der frühem Legate hinzugcfügt, feine voll- 
<lb/>kommene Zufriedenheit an Tag gelegt, und sich an's Ab-
<lb/>schreiben gegeben habe. —

<lb/>Das Scriptum selbst, bemerkt der Appellant, beweise,
<lb/>welcher Anstrengung es seitens des Testators bedurft habe,
<lb/>„um btc_ Abschrift zu Stande zu bringen, und wie ernstlich
<lb/>„sein Wi'lle gewesen fein müsse. Daß derselbe bei vollem Ver- 
<lb/>sande gewesen, sek ebenfalls auf das Klarste dargethan.

<lb/>*,Daß Testament sei nicht unleserlich, und die eigene An- 
<lb/>schauung müsse den Richter überzeugen, daß es durchaus
<lb/>„mit der in dem Notarial-Akt enthaltenen Abschrift desselben
<lb/>„gleichlautend sei."

<lb/>Bei Testamenten, erwiederten die Appellaten, ist es ein
<lb/>unbestreitbarer Grundsatz, daß der Beweis sowohl der Wil- 
<lb/>lensmeinung des Testators, als der Beobachtung des zur Gül- 
<lb/>tigkeit des Aktes vorgeschriebenen Formalitäten aus dem Akte
<lb/>selbst hervorgehen muß, ex ipsomet testamento, non aliunde.

<lb/>Was heißt: das Testament ist lesbar? darauf antwortet

<lb/>Ulpkan: legi autem sic accipiendum, non intelligi sed
<lb/>oculis perspici quae sunt scripta. Caeterum, si extrin- 
<lb/>secus intelliguntur, non videbuntur legi posse.

<lb/>l. 1. ff. de his quae in test. det. (28. 4.)

<lb/>„Die Zeugen-Aussagen können höchstens nur beweisen, daß
<lb/>die auf dem Papier stehenden Federzüge von dem Abte Sa«
<lb/>vels herrühren, auf die Beantwortung der Frage aber, ob
<lb/>und in wie fern diese Federzüge erkennbare Buchstaben dar- 
<lb/>stellen und durch ihr Nebeneinanderstehen eine Sinn habende
<lb/>Schrift bilden, dürfen weder das Zeugen-Nerhör noch das
<lb/>Notarial-Jnstrument, dieses dem Gesetze ganz fremde Be- 
<lb/>gleitungsstück des fraglichen Testamentes, den geringsten Ein- 
<lb/>stuß äußern.

<lb/>Wer mit Beseitigung aller fremden Beihülfe, das Scrip- 
<lb/>tum betrachtet, wird sich mit den Sachverständigen dahin
<lb/>einverstanden erklären müssen:
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0234--><p/>
            <p>

               <lb/>219
</p>
            <p>

               <lb/>a) „daß in der angeblichen Unterschrift keine lesbare Schrift»
<lb/>„zöge erkannt werden können.

<lb/>„Es gibt freilich Personen, welche sich eine Unterschrift
<lb/>„angewöhnt haben, worin sich keine Buchstaben unterscheiden
<lb/>„lassen; das war aber beim Abte Savels nicht der Fall.
<lb/>„Er hat also nicht unterschrieben.

<lb/>b) Daß das Datum ganz ungewiß sei. Dasselbe auf den
<lb/>5ten August setzen ist schlechterdings unmöglich wenn man
<lb/>nicht will extrinsecus intelligere. Der Augenschein spricht
<lb/>einigermaßen für den löten August; an diesem Tage lebte
<lb/>aber der Abt nicht mehr; und es würde, wenn man dieses
<lb/>Datum annimmt, daraus folgen, daß Herr Savels die Wir- 
<lb/>kung seines Testamentes noch verschieben wollte, guoä von
<lb/>intendebat ante testari.

<lb/>Die Appellanten citirten Berlin guaestions de droit ver-
<lb/>bo testamen t §. 16. Toullier droit civil torne 5. Nro.
<lb/>362. U. flg. Syrey 25. — 2. — 286.

<lb/>Es ergieng aber folgendes bestätigende

<lb/>U r t h e i l:

<lb/>So viel die Berufung und die Jncidentberufung von dem
<lb/>Urtheile vom 16. Jenners 1830 betrifft.

<lb/>In Erwägung, daß der Appellant auf die von ihm ein- 
<lb/>gelegte Berufung von dem Urtheile vom 16. Jenners 1830
<lb/>Verzicht geleistet hat.

<lb/>Daß durch diese Verzichtleistung den Appellaten das ein- 
<lb/>mal erworbene Recht der Jncidentberufung nicht benommen
<lb/>wurde.

<lb/>Daß der Appellant einwandte, die Jncidentberufung sei
<lb/>aus dem Gründe unannehmbar, weil er von jenem Urtheile
<lb/>nur die Berufung eingelegt habe, in sofern dadurch die Prü- 
<lb/>fung der Lesbarkeit des von dem Abte Beda Savels am 5.
<lb/>August 1828 errichteten olographischen Testaments verordnet
<lb/>worden ist; daß aber der zwischen den Parteien obwaltende
<lb/>Rechtsstreit die Gültigkeit oder Ungültigkeit dieses Testaments
<lb/>einzig zum Gegenstände hatte, und die Einreden der Appel- 
<lb/>laten und deren Widerlegung durch den Appellanten nur als
<lb/>gegenseitige Mittel dienten, die Gültigkeit des Testaments
<lb/>zu bestreiten oder zu vertheidigen; und also die Berufung
<lb/>.des Appellanten von dem über jenen Streitgegenstand erlas- 
<lb/>senen Urtheile vom 16. Jenners 1830 wegen nicht verwor-
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0235.tif"
                n="220"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0235--><p/>
            <p>

               <lb/>220
</p>
            <p>

               <lb/>fener Einreden, ebenfalls für die Appellaten die Befugniß
<lb/>der Jncidentbcrufung wegen der durch dasselbe Urtheil ver- 
<lb/>worfenen Einreden begründete.

<lb/>Daß die Jncidentberufung der Appellaten sich darauf stützt,
<lb/>daß durch das Urtheil vom 16. Jenners 1830 die Einreden
<lb/>der Appellaten verworfen wurden, daß das in Frage stehende
<lb/>Testament nichtig sey, weil 1) die Urkunde des Notar Co-
<lb/>ninx vom 5. August 1828, welche sich auf die angeblich ei- 
<lb/>genhändige Schrift des Beda Savels bezieht, nicht als ein
<lb/>wesentliches Testament gelten könne, 2) weil die Person des
<lb/>in dem angeblichen Testamente ernannten Erben nicht be- 
<lb/>stimmt genug bezeichnet sey.

<lb/>Daß, so viel die erste Beschwerde betrifft, die sich auf das
<lb/>Testament, wovon die Frage ist, beziehende Urkunde des No- 
<lb/>tar Coninx unbestrittener maßen als ein öffentliches Testa- 
<lb/>ment nicht gelten kann; daß aber die Ungültigkeit jener Ur- 
<lb/>kunde in dieser Hinsicht weder den Abt Beda Savels der
<lb/>Befugniß ein eigenhändiges Testament zu machen beraubte,
<lb/>noch die Nichtigkeit eines solchen Testaments, wenn dasselbe
<lb/>sonst unmangelhaft ist, zur Folge haben konnte; und also
<lb/>diese Beschwerde ungegründet ist.

<lb/>Daß, so viel die andere Beschwerde betrifft, der Appel- 
<lb/>lant, obgleich der Name: Johann Augustin Savels ihm in
<lb/>dem Tausscheine beigelegk ist, in dem gemeinen Leben und
<lb/>ebenfalls von seinem Oheim, dem Abte Beda Savels, unter
<lb/>dem Namen: Johann August Savels bezeichnet wurde; und
<lb/>also die Person des Appellanten durch die Benennung: „mei- 
<lb/>nen Neffen Johann August Savels" hinreichend angedeutet
<lb/>ist, weil es einen andern Neffen des Abtes Beda Savels
<lb/>nicht gibt, der diesen Namen führt.

<lb/>Daß, wenn der Sohn eines Neffen den Namen: Johann
<lb/>Joseph Augustin Savels führt, auf denselben theils wegen
<lb/>des verschiedenen Verhältnisses der Verwandtschaft, theils
<lb/>wegen der Verschiedenheit der Namen die angeführte.Bezeich- 
<lb/>nung der Person nicht übertragen werden darf.

<lb/>Daß demnach die Jncidentberufung der Appellaten von
<lb/>dem Urtheile vom 16. Jenners 1830 als ungegründet zu
<lb/>verwerfen ist.

<lb/>So viel die Berufung von dem Urtheile vom 22. Jen- 
<lb/>ners 1831 betrifft.

<lb/>In Erwägung daß die dem vorgeblichen Testamente des
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0236.tif"
                n="221"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0236--><p/>
            <p>

               <lb/>221
</p>
            <p>

               <lb/>Abtes Beda Savels vom 5. August 1828 Unterzeichneten
<lb/>und in Folge des Urtheils vom 16. Jenners 1830 eidlich
<lb/>vernommenen vier Zeugen und Notar Coninx übereinstim- 
<lb/>mend anerkannt haben, daß dieses ihnen vorgezcigte Testa- 
<lb/>ment in ihrer Gegenwart von dem genannten Abte geschrieben
<lb/>und unterschrieben und von ihnen unterzeichnet wurde, und also
<lb/>als bewiesen angenommen werden muß, daß die Schrift und
<lb/>die Unterschrift dieses Testaments von der eigenen Hand des
<lb/>Abtes Beda Savels herrühren; und demnach die Entschei- 
<lb/>dung davon abhängt, ob dieses Testament mit der vorge-
<lb/>schriebencn Form versehen, und dessen Inhalt so beschaffen
<lb/>sey, daß demselben die Vollziehung nicht versagt werden darf.

<lb/>In Erwägung daß die durch dasselbe Urtheil zur Prüfung
<lb/>der Lesbarkeit und zur Ermittelung des Inhalts des streiti- 
<lb/>gen Testaments, besonders auch in Ansehung des Datums
<lb/>und der angeblichen Unterschrift des Testators ernannten drei
<lb/>Sachverständigen in dem Ergebnisse ihrer Prüfung Über- 
<lb/>einkommen:

<lb/>1) Daß die Lesbarkeit des Inhalts sich folgendermaßen
<lb/>herausstelle:,

<lb/>„Ich vermache meinem Neffen Joann August — Sa-
<lb/>„vels mein ganzes Vermögen, jedoch sollen die in mei-
<lb/>„nen frühem — enthalten — ad-stehen bleiben."

<lb/>2) Daß der nach dem unleserlichen Ausstellungsakte vor- 
<lb/>kommende Strich in etwas entfernter Stellung von der Zahl
<lb/>5 die Ziffer Eins darstellen könne, und daher zweifelhaft
<lb/>sey, ob unter dem Datum der fünfte oder der fünfzehnte
<lb/>August verstanden sey.

<lb/>3) Daß die Unterschrift des Testators nicht die entfern- 
<lb/>teste Aehnlichkeit mit den unter den Vergleichungsstücken be- 
<lb/>findlichen Unterschriften habe, und sie, die Sachverständigen,
<lb/>durchaus keine lesbaren Schristzüge darin erkennen könnten.

<lb/>Daß ein hinreichender Grund mangelt, von dieser Begut- 
<lb/>achtung der Sachverständigen abzugehen, weil der eigene
<lb/>Anblick keine andere Ueberzeugung gewährt.

<lb/>In Erwägung 1) so viel den Inhalt des Testaments be- 
<lb/>trifft, daß, indem der 900 Art. des bürgerlichen Gesetzbuchs
<lb/>bestimmt, daß unmögliche Bedingungen in einer Testamen- 
<lb/>tarischen Verfügung als nicht geschrieben anzusehen seyen,
<lb/>diese Bestimmung nothwendiger Weise von Bedingungen zu
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0237.tif"
                n="222"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0237--><p/>
            <p>

               <lb/>222
</p>
            <p>

               <lb/>verstehen ist, über deren unmögliche Erfüllung die ausdrück- 
<lb/>liche Hinzufügung derselben allen Zweifel entfernt. *)

<lb/>Daß hingegen durch den unleserlichen Theil des streitigen
<lb/>Testaments der übrige damit zusammenhängende Theil der

<lb/>*) Dieser Envagimgsgrund bezieht sich auf die unleserliche Stelle,
<lb/>welche auf die Erbeseinsetzung folgt.

<lb/>Das Königl. Landgericht zu Düsseldorf hatte den Satz ausge- 
<lb/>stellt, daß eine Bedingung, deren Sinn nicht ermittelt werden
<lb/>kann, unter die unmöglichen Bedingungen gerechnet werden müsse,
<lb/>die nach Art. 900 des B. G. B. für nicht geschrieben geachtet
<lb/>werden. Allein könnte die unleserliche Stelle nicht auch efne ver- 
<lb/>botene, die Nichtigkeit der Institution nach sich ziehende Substi- 
<lb/>tution enthalten?

<lb/>Richtiger scheint also die Ansicht, daß die einem Vermächtniß
<lb/>beigefügte Beschränkung, deren Sinn nicht ermittelt werden
<lb/>kann, den Willen des Testators dermaßen in Ungewißheit setzt,
<lb/>daß das Vermächtniß selbst wegfallen muß.

<lb/>Das öffentliche Ministerium führte in seinem Anträge die l.
<lb/>quotiens 9. §. 5. D. de heredibus instituendis an: tantundem Mar- 
<lb/>cellus tractat, et in eo, qui conditionem destinans inserere,
<lb/>non addidit: nam et hunc pro non instituto putat.

<lb/>Dem widerspricht nicht die 1. pen. C. de inst, et subst. (VI. 25.)
<lb/>wo es beißt:

<lb/>Si testamentum ita scriptum inveniatur, ille heres esto se- 
<lb/>cundum conditiones infra scriptas, si quidem nihil est ad- 
<lb/>jectum, neque aliqua conditio in testamento posita est: super- 
<lb/>vacuam esse conditionum pollicitationem sancimus, et testa- 
<lb/>mentum puram habere institutionem. Et argumento utimur,
<lb/>quod Papinianus *) respondit: vicos reipublicae relictos, qui
<lb/>proprios fines habebant, non ideo ex fideicommisso minus de- 
<lb/>beri quod testator fines eorum, et certaminis formam, quod ce- 
<lb/>lebrari singulis annis voluit, alia scriptura se declaraturum
<lb/>promisit ac postea morte praeventus non fecit.

<lb/>Marcellus spricht von einem Testament, in welchem der Testa- 
<lb/>toreine offene Stelle gelassen, um die Bedingung hineinzuschrei- 
<lb/>ben; destinavit inserere.

<lb/>Wenn nun eine ganz unleserliche Stelle einer offen gelassenen
<lb/>gleichzustellen ist, so fand die Entscheidung des Marcellus auf
<lb/>gegenwärtigen Fall Anwendung. Die Worte jedoch sollen
<lb/>zeigten an, daß die Erbeseinsetzung eine Beschränkung erhalten

<lb/>sollte; quod testator destinaverat inserere conditionem.

<lb/>In der 1. 8. c. de inst, et subst. ist die Rede von einem vol- 
<lb/>lendeten Testament; wenn der Testator darin ankündigt, er werde
<lb/>in dem nämlichen Testament (infra) oder in einer andern Schrift
<lb/>die Bedingungen der Erbeseinsetzung bestimmen; so ist das eine

<lb/>supervacua conditionum pollicitatio. Es ist ZU verMUthbN, daß

<lb/>der Testator seine Willensmeinung geändert und den Erben ohne
<lb/>Bedingung habe einsetzen wollen.
</p>
            <p>

               <lb/>*) 1. 77. §. 33. de legat. 2.
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0238.tif"
                n="223"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0238--><p/>
            <p>

               <lb/>223
</p>
            <p>

               <lb/>Verfügung in Ansehung des Umfangs in Ungewißheit ge-
<lb/>räth; und also der Mangel des wesentlichsten Erfordernisses,
<lb/>des gewissen Willens, der Vollziehung dieses Testaments
<lb/>entgegenstcht.

<lb/>Daß 2) der Zweifel, ob&gt; unter dem Datum der fünfte oder
<lb/>der fünfzehnte August verstanden scy, den Mangel der Be- 
<lb/>stimmung herbciführt, welchem Tage die Entstehung des
<lb/>Testaments zuzuschreiben ist; daß aber der Tag als wesent- 
<lb/>licher Theil, von dem Datum nicht ausgeschlossen werden
<lb/>darf; und daher die Form der Datirung wegen des in dem
<lb/>Datum vermißten Tages als beobachtet sich nicht annch-
<lb/>men laßt.

<lb/>Daß der Testirer, welcher am 12. August 1828 starb, am
<lb/>fünfzehnten desselben Monats und Jahrs nicht mehr ein Te- 
<lb/>stament machen konnte; und also die Wahrheit sich diesem
<lb/>dem Testamente etwa zugeschricbenen Tage widersetzt.

<lb/>Daß im Grunde und der Wirkung nach einerlei ist, ob
<lb/>ein Testament mit keinem oder mit einem falschen Datum
<lb/>versehen ist, weil die Absicht des Gesetzes in Ansehung der
<lb/>Zeit sich in einem wie in dem andern Falle nicht erreichen laßt.

<lb/>Daß das Testament, wovon die Frage ist, in sich keine
<lb/>Mittel enthalt, den Zweifel über den eigentlichen Tag zu
<lb/>berichtigen; diese Mittel aber sich durch hergenommene Be- 
<lb/>weise außer dem Testamente nicht ersetzen lassen, weil das
<lb/>Testament der nothwendigen Beobachtung dieser Form un- 
<lb/>terworfen ist; mithin diese Beobachtung aus ihm selbst her- 
<lb/>vorgehen muß.

<lb/>Daß endlich 3) die Unterschrift des Testators keine les- 
<lb/>baren Schriftzüge darbietet, und also die sich auf diese Un- 
<lb/>terschrift beziehende unerläßliche Form eines eigenhändigen
<lb/>Testaments ebenfalls als mangelnd angesehen werden muß.

<lb/>Daß demnach die Ungewißheit des Willens und der dop- 
<lb/>pelte Mangel des Datums und der Unterschrift dem Testa- 
<lb/>mente, wovon die Frage ist, alle Kraft benehmen.

<lb/>Daß übrigens die streitenden Theile darüber einverstanden
<lb/>sind, daß den Appellaten in dem Falle, daß das Testament,
<lb/>worüber gestritten worden, nicht bestehe, zwei dritte Theile
<lb/>aus dem Nachlasse des Abtes Beda Savels gebühren.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>ertheilt der Rh. A. G. H. Urkunde, daß der Appellant auf
<lb/>die Berufung von dem Urtheilc des König!. Landgerichts zu
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Berufung. Aeltere Provinzen. Verspätung</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_01601+1832_0239--><p/>
            <p>

               <lb/>224
</p>
            <p>

               <lb/>Düsseldorf vom 16. Jenners 1836 Verzicht geleistet habe,
<lb/>erkennt sodann für Recht, daß die Jncidentberufung der Ap- 
<lb/>pellaten von diesem Urtheile zwar für annehmbar zu erklä- 
<lb/>ren, aber als ungegründet zu verwerfen sey, und, indem er
<lb/>über die Berufung von dem Urtheile desselben Landgerichts
<lb/>vom 22. Jenners 1831 erkennt, bestätigt er dieses Urtheil
<lb/>nach seinem ganzen Inhalte, jedoch mit der Abänderung,
<lb/>daß er den Appellanten alles dasjenige, was er auf den Grund
<lb/>des vorgeblichen Testaments vom 5. August 1828 aus dem
<lb/>Nachlasse des Abtes Beda Savels in Besitz genommen, an
<lb/>die Appellaten zu zwei dritten Theilen nebst Zinsen und
<lb/>Früchten vom Tage der erhobenen Klage herauszugeben schul- 
<lb/>dig erklärt, verurtheilt den Appellanten in zwei dritte Theile
<lb/>der in dieser und voriger Instanz aufgegangenen Kosten,
<lb/>und die Appellaten in den übrigen dritten Theil, verordnet
<lb/>die Rückgabe der Geldbuße, und verweiset die allenfallsige
<lb/>weitere Verhandlung in der Sache zur vorigen Instanz zurück.

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 9. Mai 1832.

<lb/>Advokaten: Holthof — Müller.

<lb/>Berufung. — Aeltere Provinzen. — Verspätung.
<lb/>Die Berufung wider eine Parthei, welche in den
<lb/>altern Provinzen ihren Wohnsitz hat, ist nicht
<lb/>verspätet, wenn solche innerhalb dreier Monate
<lb/>vom Tage der Zustellung des Urtheils auf dem
<lb/>Parket der Staats-Behörde mit dem Ansuchen,
<lb/>solche weiter zu befördern, eingelegt worden.

<lb/>Schwaab — Deiters.

<lb/>In Erwägung, daß die dem Berufungsakte in Ansehung
<lb/>der Eheleute Münzmeister Peter Wilhelm Naelle entgegenge- 
<lb/>setzte Einrede der Verspätung als ungegründet erscheint, in- 
<lb/>dem das Urtheil wovon denselben am 9. Dezember 1829 und
<lb/>der Berufungsakt dagegen von ihnen am 8. März 1836,
<lb/>also binnen der 3 monatlichen Frist auf dem Parket des Hrn.
<lb/>General-Prokurators zugestellt worden ist, und es hiernach,
<lb/>da die Berufungsfrist beobachtet ist, auf den von den Ap- 
<lb/>pellanten nicht verschuldeten Umstand, daß die durch Verwen- 
<lb/>dung des Hrn. General-Prokurators an den in Münster woh- 
<lb/>nenden Appellaten Deiters geschehene Mittheilung später, näm- 
<lb/>lich erst am 22. März 1836 erfolgte, nicht ankommen kann.

<lb/>II. Senat. Sitzung vom 16. Mai 1832.

<lb/>Advokaten: Schoeler — Minderjahn.
</p>
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Kollokation. Appellabler Gegenstand</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_01601+1832_0240--><p/>
            <p>

               <lb/>225
</p>
            <p>

               <lb/>Kollokation. — Appellabler Gegenstand.

<lb/>Auch im Kollokationsverfahren ist die Berufbar-

<lb/>keit einer Sache davon abhängig, ob die For.

<lb/>derung, deren Lozirung bestritten wird, tausend

<lb/>Franken oder darunter betragt.

<lb/>I. Fall.

<lb/>Zahn — Reppert u. Schuft.

<lb/>Auf den Adjudikationspreis eines, gegen die Gemeinschuld-
<lb/>ner Eheleute Schütz zu Coblenz subhastirten Hauses, wur- 
<lb/>den die Hypothekar-Gläubiger lozirt.

<lb/>Gegen den vorläufigen Kollokations-Status legten mehrere
<lb/>Gläubiger Opposition ein und verlangten, daß die Forde- 
<lb/>rungen der vor ihnen lozirten Gläubiger, nämlich:

<lb/>1) des Leonard Reppert, weil die seiner Lozirung zum
<lb/>Grunde liegende Hypothekar-Jnscription wegen Mangels der
<lb/>Angabe der Exigibilität seiner Forderung nichtig sey.

<lb/>2) des Johann Leiberz weil er ganz oder theilweise befrie-
<lb/>friedigt gewesen sey. —

<lb/>aus dem Kollokations-Status gestrichen würden.

<lb/>Bei dem hierüber entstandenen kontradiktorischen Verfahren
<lb/>vvr dem Landgerichte zu Coblenz, erklärte Leiberz, daß er
<lb/>aus Jrrthum produzirt habe, und von seiner Forderung abstehe.

<lb/>Dagegen trat der Anton Schuft als Intervenient auf, und
<lb/>verlangte in die Kollokation für die Summe von lOOTHlr.
<lb/>ausgenommen zu werden. Er stützte diesen Antrag darauf,
<lb/>daß er mit dem Gemeinschuldner Schütz durch ein friedens-
<lb/>nchterliches Erkenntniß vom 9. Nov. 1829 solidarisch ver-
<lb/>urtheilt worden sei, dem Leiberz die Summe von 200 Thlr.
<lb/>zu zahlen, für welchen Betrag dieser eine Hypothekar-Jn- 
<lb/>scription gegen sie genommen habe. Er, Schuft habe aber
<lb/>dem Leiberz laut dessen Quittung die ganze Summe bezahlt,
<lb/>weshalb er für den Antheil des solidarischen Mitschuldners
<lb/>Schütz an die Stelle und in die Rechte des Gläubigers ge- 
<lb/>treten sey.

<lb/>Durch Urtheil des König!. Landgerichts zu Coblenz vom
<lb/>21. Mai 1831 wurde:

<lb/>1) Die Opposition hinsichtlich der Forderung des Reppert
<lb/>verworfen.

<lb/>2) Die Intervention des Schuft für annehmbar erklärt,

<lb/>und demselben der Beweis seiner Ansprüche aufgegeben.:
<lb/>Archiv t. Abtheil. I6r Bd. 15
</p>
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0241--><p/>
            <p>

               <lb/>Gegen dieses Erkenntniß ward Seitens des Mit-Opponcn-
<lb/>ten, des Handlungshauses Zahn, die Berufung gegen die
<lb/>Oppositen Schuft und Reppert eingelegt.

<lb/>Die Appellaten setzten zunächst der Berufung die Einrede
<lb/>der Unannehmbarkeit entgegen, weil die Forderung des Schuft
<lb/>nur 100 Thlr. und die des Reppert nur 97 Thlr. 18 Sgr.
<lb/>betragen, daher weder jede einzeln noch beide zusammen die
<lb/>appellable Summe erreichten;

<lb/>Ueber diese Einrede der Jnappellabilität wurde erkannt
<lb/>wie folgt:

<lb/>I. E., daß zwar die nachstehenden Hvpothekarglaubiger
<lb/>nach Art. 760 der B. P. O. den Einspruch gegen die So#
<lb/>zirung einer ihnen Vorgesetzten Forderung gemeinschaftlich ver- 
<lb/>folgen, und zu dem Ende einen Communanwald bestellen
<lb/>sollen; daß aber kein Gesetz zur Pflicht macht die Eontestation
<lb/>wider die Lozirung mehrerer dem kontestirenden Gläubiger
<lb/>Vorgesetzter Forderungen zu verbinden; daß vielmehr jede ei- 
<lb/>nen besonderen Streitgegenstand bildet, dessen Werth sich
<lb/>nach der Höhe der Summe bestimmt, mit welcher der Gläu- 
<lb/>biger, dessen Lozirung bestritten wird, dem Kollokations-Sta-
<lb/>tus zufolge zur Perzeption gelangt.

<lb/>Daß auch die zufällig gleichzeitige Verhandlung mehrerer
<lb/>solcher Kontestationen und ihre Entscheidung in dem näm- 
<lb/>lichen Urtheil keinen Grund darbietet, die lozirten Betrage für
<lb/>die Bestimmung des Streitgegenstandes zusammen zu rechnen;

<lb/>Daß aber die Partheien darüber einig sind, daß keiner
<lb/>der Appellaten für eine die Summe von 1000 Franken er- 
<lb/>reichende Forderung in den bestrittenen Kollokations-Status
<lb/>ausgenommen worden sei;

<lb/>Daß hiernach auch die Würdigung der Appellations-Be- 
<lb/>schwerden außerhalb der Befugnisse des Gerichtshofes liegt,
<lb/>und daß sie selbst ohne ausdrücklichen Antrag der Appellaten
<lb/>von Amtswegen hätte abgelehnt werden müssen.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verwirft der A. G. H. die Berufung wider das Urtheil des
<lb/>Königl. Landgerichtes zu Coblenz vom 21. Mai 1831 als
<lb/>unannehmbar unter Verurtheilung des Appellanten in Strafe
<lb/>und Kosten.

<lb/>II. Senat. Sitzung vom 12. April 1832.

<lb/>Advokaten: Holthoff — Hasenclever.
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0242.tif"
                n="227"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0242--><p/>
            <p>

               <lb/>227
</p>
            <p>

               <lb/>II. F a l l.

<lb/>Raneisen — Moriz — Nalbach.

<lb/>In Erwägung daß der Rechtsstreit, welcher sich zwischen
<lb/>dm Partheien auf die Opposition von Seiten der Appellan- 
<lb/>ten erhoben hatte, lediglich eine Forderung von 116 Thlr.
<lb/>20 Sgr. mit Zinsen vom Jahr 1822 zum Gegenstände hat- 
<lb/>te, und es sich bloß davon handelte ob diese oder der Ap- 
<lb/>pellat diese Summe zu beziehen haben;

<lb/>Daß wenn gleich in Gefolge eines Kollokations-
<lb/>Verfahrens entstanden, dennoch die Opposition nur
<lb/>das Privat-Recht (Partikular-Recht) der beiden litis
<lb/>girenden Theile in Bezug auf obige Summe be- 
<lb/>faßte, worüber das Königl. Landgericht in letzter
<lb/>Instanz zu entscheiden hatte, da der Gegenstand
<lb/>keine 1600 Fr. erreicht.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erklärt der Königl. Rh. A. G. H. die gegen das Urtheil des
<lb/>Königl. Landgerichts zu Coblenz vom 9. Juli 1830 einge- 
<lb/>legte Berufung unannehmbar, und verurtheiltdie Appellan- 
<lb/>ten in Strafe und Kosten.

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 29. Februar 1832.

<lb/>Advokaten: Hasenclever — Holthoff.

<lb/>III. Fall.

<lb/>Thelosen und Cantador — W&gt;n. Geus.

<lb/>I. E., daß der Einspruch, welchen die Appellanten gegen
<lb/>den Kollokations-Status eingelegt haben, bloß dahin gerich- 
<lb/>tet war, dem Appellaten den Vorrang zu kontestiren, der
<lb/>ihm für seine Hypothekar-Forderung gegen die Gemeinschuld-
<lb/>ner auf die zu vertheilenden Kaufgelder in dem Kolloka- 
<lb/>tions-Entwürfe war zugedacht worden;

<lb/>Daß also der Gegenstand des durch jene Opposition zwi- 
<lb/>schen den Partheien erhobenen Rechtsstreits in nichts Anderm
<lb/>besteht, als in der Forderung, welche der Gläubiger, dessen
<lb/>Lokation bestritten wird, vorzugsweise beziehen sollte, und der
<lb/>Werth dieses Streitgegenstandes sich nach der Höhe der ge- 
<lb/>forderten Summe bestimmt;

<lb/>Daß indessen die hier in Rede stehende Forderung nur


<lb/>15 *
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0243.tif"
                n="228"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0243--><p/>
            <p>

               <lb/>228
</p>
            <p>

               <lb/>150 Rthlr. beträgt, mithin die streitige Frage, welcher von
<lb/>den beiden Partheien zur Beziehung dieser Summe der Vor- 
<lb/>zug gebührt, keine appellable Summe zum Gegenstände hat.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erklärt der König!. Rh. A. G. H. die gegen das Urtheil des
<lb/>König!. Landgerichts zu Düsseldorf vom 10. Juli 1830 ein- 
<lb/>gelegte Berufung für unannehmbar, und verurtheilt die Ap-
<lb/>pellaten in Strafe und Kosten.

<lb/>II. Senat. Sitzung vom 1. Juni 1832.

<lb/>Advokaten: Stupp — Bauerband.

<lb/>Anmerkung. Die durch vorstehende Urtheile entschiedene Rechts- 
<lb/>frage ist sehr kontrovers.

<lb/>Der Gerichtshof zu Brüssel, dessen Erkenntniß Sirey in Tom.
<lb/>15. % 292 aufführt, hat angenommen, daß die Gesammtheit
<lb/>der zu distribuirenden Summen den Gegenstand des Collokations-
<lb/>Urtheils in Beziehung auf jeden einzelnen Gläubiger bilde, so daß
<lb/>jeder derselben dagegen appelliren könne, wenn auch seine Forderung
<lb/>nicht 1000 Fr. erreiche.

<lb/>Carre, welcher früher in seinem ersten Werke (analyse question
<lb/>2002.) der Ansicht war, daß nur der Betrag der einzelnen kontestir-
<lb/>ten Forderung zu berücksichtigen sey, hat später (qu. 2382.) seine
<lb/>Ansicht geändert und ist der des Hofes zu Paris beigetreten, welche
<lb/>aufstellt, daß die ganze zu vertheilende Klasse bei Berechnung der
<lb/>Appellations-Summe in Anschlag komme. In seinem letzten Werke
<lb/>(traite et quest. 3677.) hat er übrigens die Meinung des Gerichts- 
<lb/>hofes zu Brüssel wörtlich ausgenommen.

<lb/>Beide Ansichten kommen darin überein, daß es nicht auf den Betrag
<lb/>der Ansprüche der einzelnen Gläubiger ankomme; fragt man aber nach
<lb/>dem Grunde, so heißt es, weil der Complexus der übrigen Forde- 
<lb/>rungen, weil die zu vertheilende Masse den Ausschlag geben müsse.

<lb/>Hierin liegt aber offenbar eine petiti» principii, denn es wird als
<lb/>Grund vorausgesetzt, was gerade streitig ist, nämlich: ob und warum
<lb/>die Gesammtheit aller Forderungen oder die zu vertheilende Masse
<lb/>als ein Ganzes bei Bestimmung der Appellations-Summe zum Grunde
<lb/>zu legen sey;

<lb/>Beide Ansichten lassen sich aber auch weder aus allgemeinen noch
<lb/>aus gesetzlichen Gründen noch aus den durch die gemeinschaftliche Praxis
<lb/>ausgestellten Regeln rechtfertigen.

<lb/>Nur da wo mehrere Forderungen aus demselben Rechtstitel gegen
<lb/>denselben Akt vorliegen, ist eine Kommunikation derselben, zur Her- 
<lb/>stellung der Appellations-Summe zulässig. Wenn aber auch durch
<lb/>das Kollokations-Verfahren und das darauf folgende Erkenntniß ver- 
<lb/>schiedene Ansprüche verschiedener Klager vereinigt werden, so wird
<lb/>doch, wenn nicht als auf eine causa communis beruhend ein litis
<lb/>consortium anzunehmen ist, hierdurch die rechtliche Natur dieser
<lb/>Ansprüche nicht verändert. Immer ist es nur das Objekt der ein- 
<lb/>zelnen Forderungen und nicht der ganze Complexus derselben, welches
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0244.tif"
                n="229"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0244--><p/>
            <p>

               <lb/>229
</p>
            <p>

               <lb/>der Entscheidung des höheren Richters unterworfen wird. Eben so
<lb/>wenig ist dies umgekehrt die ganze zu vertheilende Masse, sondern
<lb/>nur der Theil derselben, welcher den entgegenstehenden Forderungen
<lb/>entspricht.

<lb/>Das Gesetz hat hinsichtlich der bei Gelegenheit einer Distribution
<lb/>-der Kollokation ergehenden Erkenntnisse nirgend eine Ausnahme ge- 
<lb/>macht, und sie bleiben daher in Beziehung auf die Frage: ob sie als in
<lb/>erster oder letzter Instanz gesprochen zu betrachten seyen, lediglich
<lb/>den allgemeinen Vorschriften unterworfen.

<lb/>Es hat nun wohl kein Bedenken, daß die Berechnung der Appella- 
<lb/>tions-Summe im Allgemeinen von der Beschaffenheit des Objekts
<lb/>der Klage oder überhaupt des Streitgegenstandes abhängt.

<lb/>Wenn es aber auch bei der eigenthümlichen Natur des Conkurs-
<lb/>Prozeffes oder Kollokations-Verfahrens zweifelhaft scheinen möchte, was
<lb/>als der eigentliche Streitgegenstand oder vielmehr als das gravamen
<lb/>Appellationis anzusehen sey, so ist doch so viel gewiß, daß nach der
<lb/>gemeinschaftlichen Praxis nur die Beantwortung der Frage schwan- 
<lb/>kend ist: ob die Appellations-Summe nach der appe l l an tischen
<lb/>oder nach der appellatischen Forderung zu bemessen sey? —
<lb/>Darüber ist aber kein Zweifel, daß weder der Betrag der zu ver- 
<lb/>teilenden Masse noch die Summen der Forderungen der übrigen
<lb/>Gläubiger zusammen, letzteres wenigstens nicht unbedingt, darauf von
<lb/>Einfluß seyn könnten.

<lb/>Linde in seinem Handbuche des deutschen gemeinen bürg. Prozesses
<lb/>Th. 1. B. 4. S. 332 bestreitet den unter andern auch von Gönner
<lb/>und Schmidtlein aufgestellten Grundsatz, daß die Beschwerde-Summe
<lb/>nach der appellatischen Forderung zu berechnen sey, und behauptet da- 
<lb/>gegen, daß lediglich und immer nur der Betrag des appellantischen
<lb/>Anspruchs zu berücksichtigen sey.

<lb/>So unbedingt hingestellt laßt sich diese Behauptung aber gewiß nicht
<lb/>rechtfertigen. Linde bat auch nur den Fall vor Augen gehabt, wo
<lb/>es sich lediglich von der Priorität einer Forderung, abgesehen von
<lb/>der Liquidität derselben handelt. In diesem Falle kann es freilich
<lb/>kein Bedenken haben, daß die Forderung, für welche eine bessere
<lb/>Stelle verlangt wird, den Ausschlag geben muß.

<lb/>Die Sache verändert sich aber durchaus, wenn die Priorität der
<lb/>vorlozirten Forderung an und für sich nicht bestritten wird, sondern
<lb/>das Vorhandensein der nothwendigen Bedingungen ihrer Lozirung
<lb/>überhaupt.

<lb/>Das hier allein zu berücksichtigende Objekt ist offenbar die streitige
<lb/>Forderung, und nur diese kann den Maßstab für die Berechnung der
<lb/>Appellations-Summe abgeben, welcher Ansicht denn auch die obigen
<lb/>Urtheile gehuldigt haben. —-

<lb/>Mit diesen Erkenntnissen steht das vom Iten Senate in Sachen
<lb/>Barth c. Nonnweiler u. Cons. unterm 20. Nov. 1827 (Archiv Bd. XI.
<lb/>1. 171.) erlassene keineswegs in Widerspruch. — Hier lag ein^ schieds- 
<lb/>richterliches Urtheil in medio über einen Gegenstand, worüber das
<lb/>Gesetz jedes Kompromiß verbietet. Das Urtheil erster Instanz war
<lb/>daher von einer durchaus inkompetenten Behörde erlassen, und diese
<lb/>Rücksicht bestimmte den Hof, die Berufung dagegen für zulässig zu
<lb/>erklären.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_01601+1832_0245.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Oeffentliches Testament. Vorlesung. Nichtigkeit</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_01601+1832_0245--><p/>
            <p>

               <lb/>230
</p>
            <p>

               <lb/>Oeffentliches Testament. — Vorlesung. — Nichtigkeit.

<lb/>Welches ist der Sittn der Verfügung des §. 27. der
<lb/>Notariats-Ordnung vom 25.April 1822, daßam
<lb/>Schluffe der Verhandlung Erwähnung der den .
<lb/>Interessenten geschehenen Vorlesung geschehen
<lb/>solle?

<lb/>Mit andern Worten:

<lb/>Bezieht sich die Vorschrift der Erwähnung der
<lb/>Vorlesung blos auf die Behandlung, die Ueber-
<lb/>einkunft oder die Willenserklärung der Par- 
<lb/>theien oder auch auf die sämmtliche Förmlich- 
<lb/>keiten?

<lb/>§. 27. u. 58. der Notariats-Ordnung v. 25. April 1822.

<lb/>Eheleute Meyer-Rosenthal. — Gimbel.

<lb/>Moises Gimbel, Handelsmann zu Creuznach, welcher da- 
<lb/>selbst ohne Hinterlassung von Deszendenten verstarb, errich- 
<lb/>tete am 7. Januar 1830 vor dem Notar Potthof zu Creuz- 
<lb/>nach und vier Zeugen ein Testament, wodurch er seine Ehe- 
<lb/>frau Helena Astrock zu seiner Erbinn einsetzte.

<lb/>Dieses Testament besagt wörtlich:

<lb/>„Welches Testament von mir Notar eigenhändig nieder-
<lb/>„geschrieben worden ist, gerade so wie mir der Testator dasselbe
<lb/>„in Gegenwart der eben genannten Zeugen vorgesagt (dic-
<lb/>„tirt) hat, und nachdem ich ihm dasselbe in Gegenwart die-
<lb/>„ser Zeugen vorgelesen, hat er erklärt, daß dies sein Wille
<lb/>„sey; hierüber wurde diese Verhandlung ausgenommen, u. s. w.

<lb/>Die Jntestat-Erben des gedachten Moses Gimbel bestritten
<lb/>die Gültigkeit des Testamentes, weil die Vorschrift der No- 
<lb/>tariats-Ordnung vom 25. April 1822 im 27. Artikel: „Am
<lb/>„Schlüsse einer jeden Verhandlung muß ausdrücklich erwähnt
<lb/>„werden, daß dieselbe den Interessenten vorgelesen worden,
<lb/>„oder daß sie dieselbe selbst durchgelesen haben" nicht befolgt
<lb/>auf die unterlassene Befolgung dieser Vorschrift im 58. Art.
<lb/>die Nichtigkeit der Urkunde gesetzt, und diese öffentlichen
<lb/>Urkunden im Allgemeinen nothwendige Beobachtung durch
<lb/>die eigene und besondere Form öffentlicher Testamente nicht
<lb/>ausgeschlossen sey.

<lb/>Die Beklagten behaupteten dagegen, daß diese Nichtig- 
<lb/>keits-Einrede ungegründet sei, da das fragliche Testament
<lb/>alle durch das Gesetz vorgeschriebene Förmlichkeiten enthalte.
</p>
            <pb facs="2084567_01601+1832_0246.tif"
                n="231"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0246--><p/>
            <p>

               <lb/>231
</p>
            <p>

               <lb/>Durch Urtheil vom 25. Februar 1832 erklärte das K. L.
<lb/>G. zu Coblenz das in Frage stehende Testament für nichtig,
<lb/>indem es im Wesentlichen di« Gründe der Klager adoptirte
<lb/>und daraus, weil der Verfasser der Notariats-Ordnung von
<lb/>1822 gesagt habe, am Schlüsse jeder Verhandlung solle Er- 
<lb/>wähnung der Vorlesung geschehen, folgerte daß dessen Absicht
<lb/>keine andere gewesen sey, als die Partheien in den Fall zu
<lb/>setzen selbst zu beurtheilen, ob alle Formalien im Akte er- 
<lb/>füllt seyen. Nun sey aber im fraglichen Testamente nicht
<lb/>gesagt, daß die ganze, über die letztwillige Erklärung auf-
<lb/>genvmmene Verhandlung durch den zugezogenen Notar dem
<lb/>Moises Gimbel und den anwesenden Zeugen vorgelesen wor- 
<lb/>den sey, und daher die Absicht des Gesetzgebers nicht erfüllt,
<lb/>und das Testament wegen Mangels der vorgeschriebenen
<lb/>Förmlichkeiten nichtig. *)

<lb/>Die Testamentserbinn Ehefrau Gimbel ergriff gegen die- 
<lb/>ses Urtheil die Berufung, und es erging auf dieselbe fol- 
<lb/>gende reformatorische

<lb/>Entscheidung:

<lb/>I. E. daß das Testament vom 7. Januar 1830 die aus- 
<lb/>drückliche Meldung enthalt, daß es dem Testator in Gegen- 
<lb/>wart der Zeugen vorgelesen worden, und dieser demnach
<lb/>erklärt habe, daß selbiges sein Wille sei;

<lb/>Daß hierdurch nicht nur den beiden letzteren Verfügungen
<lb/>des Art. 972 des bürg. Gesetzbuchs in diesem Punkte, son- 
<lb/>dern auch der Vorschrift des Art. 27 der Notariats-Ordnung
<lb/>vom 25. April 1822 Genüge geschehen ist, welche die aus- 
<lb/>drückliche Meldung erfodert, daß die Verhandlungen der Jn-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Diese Folgerung führt offenbar zu weit. Denn wenn die Parthei in
<lb/>Stand gesetzt seyn soll, selbst die Beobachtung aller Formalien
<lb/>zu beurtheilen. so ist die Erwähnung der Verlesung selbst eine
<lb/>solche Formalität, die nachdem sie zu Protokoll gebracht worden,
<lb/>abermals der Parthei vorgelesen werden müßte, und da die Vor- 
<lb/>lesung an sich allein nicht hinreicht, sondern nur die notarielle
<lb/>Beurkundung, daß sie geschehen, der Vorlesung rechtliche Be- 
<lb/>deutung giebt. so müßte hierüber der Notar abermals protokol-
<lb/>liren. und so würde er bei dieser Auslegung der Artikel 27 u.
<lb/>58. der NotariatS-Ordnung sein Leben lau- au einem Akte pro-
<lb/>tokolliren, ohne auch nur einmal an das Ziel zu kommen. Diese
<lb/>sich aufdringende Bemerkung ist auch das wesentlichste Motiv deS
<lb/>nachstehenden Urtheils des Appellationshofes.
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0247.tif"
                n="232"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0247--><p/>
            <p>

               <lb/>— 232 —

<lb/>teressenten vorgelesen oder von ihnen selbst durchgelesen wor- 
<lb/>den seyen.

<lb/>Daß offenbar dieser Artikel, welcher nur bezweckt, darüber
<lb/>die möglichste Gewißheit zu verschaffen, daß dasjenige, was
<lb/>die Interessenten auch wirklich gewollt haben, pünktlich in
<lb/>dem Notariat-Akte ausgenommen worden sei, unter dem
<lb/>Worte Verhandlung nicht sowohl die äußere Form des Aktes,
<lb/>als vielmehr die eigentliche Disposition oder die Erklärungen
<lb/>der Interessenten verstanden haben kann; — über deren rich- 
<lb/>tige Aufnahme diese sich versichern sollen;

<lb/>Daß auch sonst, wenn man mit den Appellaten anneh- 
<lb/>men wollte, daß der ganze Akt so wie ihn der Notar auf- 
<lb/>nimmt, von Wort zu Wort, und von Anfang bis zu Ende
<lb/>vorgelesen werden müßte, ein solcher Akt niemals zu Ende
<lb/>gebracht werden könnte, weil immer der Schluß desselben,
<lb/>nachdem er vorgelesen worden, wieder eine fernere Erwäh- 
<lb/>nung, daß auch dies geschehen sey, erfodern würde, was zu- 
<lb/>letzt nur auf eine Absurdität führen konnte. —

<lb/>Daß mithin das Urtheil erster Instanz, welches die Nich- 
<lb/>tigkeit des Testaments ausgesprochen hat, nicht bestehen kann.

<lb/>I. E. was den Antrag der Appellaten auf Entschädigung
<lb/>betrifft, daß sie in erster Instanz eine solche Federung nicht
<lb/>gemacht, auch in keiner Weise articulirt haben, daß ihnen
<lb/>seit dem Urtheile erster Instanz ein Schaden besonders er- 
<lb/>wachsen sei; daher dieser Theil des Antrages unberücksichtigt
<lb/>bleiben muß.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>reformirt der A. G. H. das Urtheil des K. L. G. von Eo-
<lb/>blenz vom 25. Februar 1832, erklärt die gegen das am 7.
<lb/>Januar 1830 vor Notar Potthof in Creuznach errichtete
<lb/>Testament des Moises Gimpel erhobene Nichtigkeits-Einrede
<lb/>ungegründet; — weiset demnach die Appellaten mit ihrer
<lb/>angestellten Klage ab, und verurtheilt sie in die Kosten bei- 
<lb/>der Instanzen. *)

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 12. Juni 1832. .

<lb/>Advokaten: Holthoff — Bauerband.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Einer der Herrn Räthe, welche zu dem obigen Urtheile konkur-
<lb/>rirten, stützte seine Meinung auf folgende Gründe:

<lb/>Nach dem frühem Notariats-Gesetze vom 25. Ventose Z. tt im13.
<lb/>Art. mußten die Urkunden der Notarien Erwähnung enthalten,
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0248.tif"
                n="233"
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                rend="right"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0248--><p/>
            <p>

               <lb/>233
</p>
            <p>

               <lb/>daß die Urkunde den Parteien vorgelesen worden sey, unter
<lb/>Strafe einer Geldbuße von 100 Franken gegen den zuwider
<lb/>handelnden Notar.

<lb/>An die Stelle dieser Verfügung und der gegen den zuwider
<lb/>handelnden Notar verhängten Geldbuße, ist die nothwendige Er- 
<lb/>wähnung der den Parteien vorgelesenen oder von den Parteien
<lb/>selbst durchgelesenen Verhandlung im 27. Art. der Notariats-
<lb/>Ordnung vom 25. April 1822, und die Nichtigkeit der Urkunden
<lb/>wegen unterlassener Beobachtung dieser Vorschrift im 58. Art.
<lb/>getreten; daher kommt in dieser Beziehung die Bestimmung der- 
<lb/>selben neuern Verordnung im 64. Art. zur Anwendung: „Alle
<lb/>„frühern Gesetze über Gegenstände der gegenwärtigen Verord- 
<lb/>nung sind aufgehoben/"

<lb/>Hingegen hat die im Art. 972 des B. G. B. in Verbindung
<lb/>mit dem 1001. Art. vorgeschriebene besondere Form, nach welcher
<lb/>das öffentliche Testament unter Strafe der Nichtigkeit die aus- 
<lb/>drückliche Erwähnung enthalten muß, daß dasselbe dem Testator
<lb/>in Gegenwart der Zeugen vorgelesen worden sei, weder eine
<lb/>ausdrückliche noch eine stillschweigende Abänderung durch eine
<lb/>andere oder gegentheilige Verfügung erlitten, weil man ohne gesetz- 
<lb/>liche Bestimmung die Erlassung der Erwähnung von der Gegenwart
<lb/>der Zeugen nicht annehmen darf; und also muß die öffentlichen
<lb/>Testamenten eigene Vorlesung und Erwähnung dieser Vorle- 
<lb/>sung als besonderes Gesetz beibehalten werden, und gehört zu
<lb/>den Gegenständen, über welche die Notariats-Ordnung vom 25.
<lb/>April 1822 nach dem Sinne des 64. Art. nicht verfügt hat.

<lb/>In demselben Sinne bestimmt der 21. Art. dseser Verordnung:
<lb/>„Außer den Fällen, wo die Gesetze für gewisse Geschäfte eigene
<lb/>„Förmlichkeiten vorschreiben, werden die Urkunden von zwei No-
<lb/>„tarien oder einem Notar mit Zuziehung zweier Zeugen ausge- 
<lb/>nommen.^

<lb/>Wie das frühere Notariats-Gesetz im 14. Art. und das B.
<lb/>G. B. im 973. und 974. Art., eben so erfodert die neuere No- 
<lb/>tariats-Ordnung im 28. Art. nach der Erwähnung der Vorlesung
<lb/>oder eigenen Durchlesung die Unterschriften der verfügenden Per- 
<lb/>sonen, der Zeugen und des Notars; und daher läßt sich mit kei- 
<lb/>nem jener Gesetze dieser Sinn verbinden, daß ein in allen Thei-
<lb/>len und nach allen Vorschriften vollendetes öffentliches Testa- 
<lb/>ment, oder eine andere auf gleiche Weise vollendete Verhandlung
<lb/>vorzulesen und von dieser Vorlesung Erwähnung zu machen sey.

<lb/>Die Behauptung: in öffentlichen Testamenten müsse neben der
<lb/>für die Erwähnung der Vorlesung vorgeschriebenen eigenen Form
<lb/>die Vorschrift der neuern Verordnung über die Erwähnung der
<lb/>Vorlesung oder eigener Durchlesung beobachtet werden, führt zu
<lb/>der Nothwendigkeit, entweder daß die Erwähnung der Vorlesung
<lb/>einmal mit erwähnter Gegenwart der Zeugen und noch einmal
<lb/>ohne erwähnte Gegenwart der Zeugen geschehe, oder daß nach
<lb/>der in allen Theilen unter Hinzukunft der Unterschriften vollen- 
<lb/>deten öffentlichen Urkunde eines Testaments oder anderer Ver- 
<lb/>handlung noch eine neue Urkunde über die Vorlesung oder eigene
<lb/>Durchlesung dieser Verhandlung jedoch ohne nothwendige Er- 
<lb/>wähnung der Gegenwart der Zeugen ausgenommen werde.
</p>

         </div>
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             n="234"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Churkölnische Rechtsordnung. Devolutionsrecht</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_01601+1832_0249--><p/>
            <p>

               <lb/>234
</p>
            <p>

               <lb/>Die doppelte Erwähnung der Vorlesung mit erwähnter Ge- 
<lb/>genwart der Zeugen und ohne diese, ist durch die vorgeschriebene
<lb/>Form des B. G. B. überflüssig gemacht, weil diese Form beide
<lb/>Arten der Erwähnung in sich begreift.

<lb/>Der andern Forderung einer neuen Urkunde über die Vorle- 
<lb/>sung oder eigene Durchlesung der vollendeten Verhandlung ohne
<lb/>Erwähnung der Gegenwart der Zeugen steht die verlangte Er- 
<lb/>wähnung der Vorlesung oder eigener Durchlesung in derselben
<lb/>Urkunde und vor der Vollendung dieser Urkunde durch die Un- 
<lb/>terschriften entgegen.

<lb/>Die Vorlesung oder die eigene Durchlesung und die davon zu
<lb/>machende Erwähnung haben offenbar zum Grunde, durch die
<lb/>Vorlesung den in öffentlichen Urkunden enthaltenen Verfügun- 
<lb/>gen größere Gewißheit zu verschaffen, und durch die Erwähnung
<lb/>der Vorlesung den Beweis der Urkunden über diese Befolgung
<lb/>auszubereiten, und nicht den Zweck, die verfügenden Personen
<lb/>von der Beobachtung der nothwendigen Formen zu vergewissern;
<lb/>daher sagt die notwendige Vorlesung der Verfügungen und Er- 
<lb/>wähnung dieser Vorlesung vor Vollendung der Urkunden, der
<lb/>Absicht, der Gesetze zu, weil damit den verfügenden Personen
<lb/>zu rechter Zeit die Gelegenheit gegeben ist, etwa übel aufge- 
<lb/>nommene Verfügungen zu andern oder zu verbessern.

<lb/>Churkölnische Rechtsordnung. — Devolutionsrecht.

<lb/>Nach den Statuten von Churköln bleiben die de-
<lb/>volvirten Güter den Kindern, wenn auch die
<lb/>Ehe ihrer Eltern unter den Zwischengesetzen
<lb/>aufgelößt worden ist. *)

<lb/>Steffens — Hackenbroich.

<lb/>Heinrich Steffens war unter den Statuten von Churköln
<lb/>mit Sibilla Erkelenz verheirathet, und zielte damit zwei Söh- 
<lb/>ne, Peter und Johann. Damals soll er in der Theilung
<lb/>mit seinem Bruder ein elterliches Grundstück erworben, auch
<lb/>hierauf ein Haus erbauet haben. Die Mutter starb im
<lb/>Jahre 1800 unter den Zwischengesetzen, und im Jahre 1802
<lb/>schritt der Vater mit Catharina Wonnafing zur zweiten Ehe,
<lb/>welche jedoch unfruchtbar blieb. Jmmittels verkaufte er je- 
<lb/>nes Grundstück an Georg Hackenbroich. Nachdem diese Ver-
<lb/>äusseruug im Jahre 1828 seinen Söhnen bekannt geworden,
<lb/>klagten sie nach Beendigung der väterlichen Leibzucht auf die
<lb/>Abtretung jenes Grundstücks und Hauses gegen Hackenbroich.

<lb/>Das Königl. Landgericht zu Cöln wies zufolge Urtheils
<lb/>vom 1. Mai 1830 die Klage, wie solche angebracht worden,
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vergl. Archiv Bd. 2. Abth. 2. S. 51.
</p>
            <pb facs="2084567_01601+1832_0250.tif"
                n="235"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0250--><p/>
            <p>

               <lb/>235
</p>
            <p>

               <lb/>ab. Die Gebrüder Steffens legten Berufung ein, und am
<lb/>16. Febr. 1832 erkannte der K. Rh. A. G. H. reformatorisch:

<lb/>„Daß nach der klaren Bestimmung der Churkölnifchen
<lb/>Rechtsordnung und Erklärung derselben über den §. 3. Tit.
<lb/>2. und den §. 6. Tit. 8. die während der Ehe anders als
<lb/>durch Erbansall erworbenen unbeweglichen Güter nach auf-
<lb/>gelößter Ehe beiden darin erzeugten Kindern verbleiben sollen,
<lb/>und der Ueberlebende der Eltern der lebenslängliche Nieß- 
<lb/>brauch davon Vorbehalten wird, daß daher der vorige Rich- 
<lb/>ter bei der Aeußerung, „daß wenn wirklich die reklamirten
<lb/>„Immobilien in der ersten Ehe des Vaters der Appellanten
<lb/>„wären erworben worden, dem Vater eine Hälfte und den
<lb/>„Appellanten die andere Hälfte eigenthümlich gehören wür-
<lb/>„de, folglich die Klage auf Abtretung des Ganzen jeden
<lb/>„Falls ungegründet wäre" geirrt hat, indem nach den be- 
<lb/>zogenen Statuten die während der Ehe erworbenen unbe- 
<lb/>weglichen Güter ganz auf die Kinder verfallen, sobald die Ehe
<lb/>durch den Tod eines ihrer Eltern aufgelöset wird, und in
<lb/>dieser Beziehung das Churkölnische Statut mit dem Devo- 
<lb/>lutionsrecht von Jülich-Berg nichts gemein hat."

<lb/>Diesemnach wurde den Appellanten der Beweis der Er- 
<lb/>werbung jenes Grundstücks von Seiten ihres Vaters auferlegt.

<lb/>Sodann erließ der Gerichtshof ein weiteres Urtheil, worin
<lb/>es heißt:

<lb/>„Zwar beziehe Appellat sich auf die Gesetze vom 8. April
<lb/>1791 und 18. Vendem. I. 2. um die Ansprüche der Appel- 
<lb/>lanten auf die Hälfte des befragten Grundstücks ztt beschran- 
<lb/>ken; aber nach dem Churkölnischen Statut ging das wahre
<lb/>Eigenthum dieses Grundstücks gleich nach der durch den Tod
<lb/>der Mutter am 15. Oktober 1800 erfolgten Auflösung der
<lb/>Ehe auf die Appellanten über, und ihrem Vater verbliebe
<lb/>nur der lebenslängliche Nießbrauch daran. Dieses Eigenthum
<lb/>der Appellanten ist durch die bezogenen Gesetze nicht benom- 
<lb/>men weder beschränkt worden, indem dadurch nur diejenigen
<lb/>Devolutionsrechte abgeschafft wurden, nach welchen das Ei- 
<lb/>genthum unbeweglicher Güter bloß zu Gunsten der Kinder
<lb/>in der Hand des Ueberlebenden der Eltern vinkulirt war,
<lb/>das wahre Eigenthum aber erst dann auf sie überging, wenn
<lb/>sie Letztere überlebten."

<lb/>II. Senat. Sitzungen vom 16. Febr. u. 16. April 1832.

<lb/>Advokaten: Dewies — Stupp.
</p>

         </div>
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             n="236"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Ansprüche an den Staat. Inkompetenz</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_01601+1832_0251--><p/>
            <p>

               <lb/>236
</p>
            <p>

               <lb/>Ansprüche an den Staat. — Inkompetenz.

<lb/>Die Civil-Gerichte sind nicht befugt über An- 
<lb/>sprüche an den Staat aus der Berwaltungs-
<lb/>zeit vor der König!. Preußischen Landesoccupa-
<lb/>tion zu erkennen, wenn gleich die desfallsige
<lb/>Einrede derIncompetenz in ersterJnstanz nicht
<lb/>möchte gerügt worden seyn. —

<lb/>I. F a l l.

<lb/>Regierung zu Düsseldorf — Stadt u. Katholische
<lb/>Gemeinde zu Lennep.

<lb/>Die Stadt und Kathol. Gemeinde zu Lennep behauptend,
<lb/>daß das ehemalige Minoriten-Kloster zu Lennep verpflichtet
<lb/>gewesen, jeder Zeit ein ihrem Bedürfniß angemessenes Schul- 
<lb/>gebäude zu beschaffen, und daß der Domainen-Fiscus durch
<lb/>die Einziehung des Kloster-Vermögens unter der Großher-
<lb/>zoglich-Bergischen Regierung in die Verbindlichkeit des Klo- 
<lb/>sters getreten, belangte die König!. Regierung zu Düsseldorf
<lb/>als Domainen-Fiscus bei dem König!. Landgerichte zu Düs- 
<lb/>seldorf, um verurtheilt zu werden: Der Stadt und Kathol.
<lb/>Gemeinde zu Lennep ein, ihrem gegenwärtigen Bedarf an- 
<lb/>gemessenes Schulhaus erbauen zu lassen. Die Kläger bezo- 
<lb/>gen sich zu Begründung der Klage unter anderem, auf einen
<lb/>Beschluß des Kaiser!. Kommissars im Großherzogrhum Berg
<lb/>vom 26. Julius 1809. Die König!. Regierung, welche die
<lb/>Klage und Verpflichtung in Abrede stellte, trug darauf an,
<lb/>daß das Landgericht sich für incompetent erklären möge,
<lb/>über den bezogenen Beschluß zu erkennen. Das Landgericht
<lb/>verwarf diesen Einwand der Inkompetenz durch Erkenntniß vom
<lb/>26. März 1828, und verordnete die Einlassung zur Hauptsache.

<lb/>Nachdem diese Einlassung geschehen, wurden die Kläger
<lb/>zum Zeugenbeweis über die von ihnen artikulirten That-
<lb/>sachen zugelaffen.

<lb/>Nach Vernehmung der Zeugen und kontradictorischer Ver- 
<lb/>handlung über das Resultat, erkannte das Landgericht am
<lb/>22. Dee. 1830 definitiv, und verurtheilte den Domainen-
<lb/>Fiscus der Klage gemäß mit den Kosten.

<lb/>Die König!. Regierung legte nun hiergegen, so wie ge- 
<lb/>gen die früheren Erkenntnisse vom 7. Januar 1829 und 16.
<lb/>Februar 1830 die Berufung an den Rh. Apptllationshof ein,
<lb/>wo der Anwalt derselben auf Aufhebung der angegriffenen
</p>
            <pb facs="2084567_01601+1832_0252.tif"
                n="237"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0252--><p/>
            <p>

               <lb/>237
</p>
            <p>

               <lb/>Erkenntnisse wegen absoluter Jncompetenz antrug. — Diesem
<lb/>Anträge deferirte der Appellationshof durch folgendes
<lb/>Erkenntniß:

<lb/>In Erwägung, daß der Einwand der materiellen Jncom- 
<lb/>petenz in jeder Lage der Sache vorgebracht werden kann, und
<lb/>daß sogar der Richter ex officio zu prüfen hat, ob die Ge- 
<lb/>setze den Gegenstand des seiner Beurtheilung vorgelegten
<lb/>Rechtsstreites seiner Cognition gänzlich entziehen;

<lb/>I. E. daß die Cabinets-Ordre vom 4. Februar 1823 die
<lb/>Gerichte anweiset, daß sie hinsichtlich sich der aus der Ver- 
<lb/>waltungszeit vor der diesseitigen Landes-Occupation zu be- 
<lb/>gründenden Anforderungen an den Staat jeder Einmischung
<lb/>im Wege eines Prozesses gänzlich zu enthalten haben;

<lb/>Daß'hierdurch die absolute Jncompetenz der Gerichte für
<lb/>derartige Fälle festgestellt ist;

<lb/>I. E., daß der vorliegende Fall ganz in diese Kathegorie
<lb/>gehört, indem der Anspruch gegen die Regierung aus der
<lb/>Aufhebung des Minoriten-Klosters zu Lennep, also aus der
<lb/>früheren Verwaltungszeit entnommen wird, und daraus eine
<lb/>Verbindlichkeit der Negierung hergeleitet werden soll;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>hebt der Rh. A. G. H. die Urtheile des Königl. Landge- 
<lb/>richtes zu Düsseldorf vom 7. Januar 1829, 16. Februar
<lb/>und'22. December 1830 als absolut competenzwidrig erlassen
<lb/>auf, und verurtheilt die Appellaten in die Kosten beider
<lb/>Instanzen.

<lb/>II. Senat. Sitzung vom 3. Mai 1832.

<lb/>Advokaten: Schöler — Müller.

<lb/>II. F a l l.

<lb/>Königliche Regierung zu Düsseldorf — Nückel.

<lb/>Frau v. Gall hatte in ihrem Wittwe-Stande der Abtei
<lb/>Duffendahl ein Kapital unter landesherlichem Consens lehn- 
<lb/>bar vorgeschossen;

<lb/>Dieses Kapital wurde spater abgelegt, jedoch bald nach- 
<lb/>her bei gedachter Abtei wieder angelegt, ohne daß hiezu der
<lb/>landesherrliche Consens von neuem nachgesucht ward.

<lb/>Als späterhin die Suppression der geistlichen Conporationen
<lb/>geschah, zahlten die Domainen zwar einige Jahr hindurch
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_01601+1832_0253.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Beweisinterlokut. Berufung. Präklusion</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_01601+1832_0253--><p/>
            <p>

               <lb/>238
</p>
            <p>

               <lb/>die Zinsen, weigerten sich aber späterhin das Kapital abzu- 
<lb/>legen, weil es am landesherrlichen Consens mangele, auch
<lb/>keine Versio in rem sollte nachgewl'esen werden können;
<lb/>— Ladung an das Königl. L. G. zu Düsseldorf, welches die
<lb/>Regierung zur Zahlung und in die Kosten verurtheilte. —
<lb/>Letztere legte die Berufung ein, und erlangte folgendes re-
<lb/>formatorische

<lb/>U r t h e i l:

<lb/>I. E. daß die Liquidation und Feststellung von Forderun- 
<lb/>gen, welche gegen den Staat als Nachfolger unterdrückter
<lb/>geistlicher Corporationen gemacht werden, immer zu den At- 
<lb/>tributionen der Verwaltungsbehörden gehörten, und auch die
<lb/>neuern Gesetze, namentlich die Allerhöchste Cabinetsordre vom
<lb/>2. November 1822 von jenem Grundsätze ausgehen.

<lb/>Daß daher die Gerichte absolut incompetent sind, um über
<lb/>dergleichen Forderungen zu erkennen, und daher das Urtheil
<lb/>des ehemaligen Kreisgerichts zu Düsseldorf vom 16. Sept.
<lb/>1816 als incompetent erlassen, nicht bestehen kann.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>vernichtet der Königl. Rh. A. G. H. das Urtheil des ehema-
<lb/>maligen Kreisgerichts zu Düsseldorf vom 16. Sept. 1816
<lb/>wegen absoluter Inkompetenz; überläßt es den Appellaten
<lb/>ihre Ansprüche in geeignetem Wege geltend zu machen.
<lb/>Berurtheilt die Appellaten in die Kosten beider Instanzen.
<lb/>I. Senat. Sitzung vom 24. April 1832.

<lb/>Advokaten: Schöler — Bleissem.

<lb/>Beweisinterlokut. — Berufung. — Präklusion.

<lb/>Wer durch ein Interlokut zum Zeugenbeweise zu- 
<lb/>gelassen worden, diesen aber binnen der vorbe- 
<lb/>stimmten Frist nicht angetreten hat, kann sich
<lb/>durch eine nachher eingelegte Berufung gegen
<lb/>die Präklusion nicht schützen. *)

<lb/>Preyen — Heines.

<lb/>I. E. daß das (einen Zeugenbeweis auflegende) Interlo- 
<lb/>kut vom 11. Februar 1826 von dem Anwälte des Appella- 
<lb/>ten durch Akt vom 27. Juli 1826 dem Anwälte der Appel- 
<lb/>lanten zugestellt wurde.


<lb/>*) Vergl. Archiv Bd. 6. — l. — 181. u. SSt. 14. — 1. — 165.
</p>
            <pb facs="2084567_01601+1832_0254.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0254--><p/>
            <p>

               <lb/>239
</p>
            <p>

               <lb/>Daß also von diesem Tage die zur Antretung des Zeugen- 
<lb/>beweises vorbestimmte Frist von 14 Tagen auch selbst gegen
<lb/>den Appellaten zu laufen begonnen, wie dies der Art. 257
<lb/>der B. P. O. ausdrücklich und zwar unter Strafe der Nich- 
<lb/>tigkeit verfügt. *)

<lb/>Daß inzwischen der Appellat diese Frist unbenutzt ver- 
<lb/>streichen ließ, und deshalb unterm 29. Sept. 1826 mittelst
<lb/>Anwalts-Aktes von den Appellanten auf Präklusion vorge- 
<lb/>laden wurde.

<lb/>Daß zwar der Appellat, nachdem all dies vorausgegangen
<lb/>war, nämlich am 20. December 1826 gegen jenes Interlo- 
<lb/>kut die Berufung einlegte, diese Berufung aber nicht die
<lb/>Folge haben kann, das den Appellanten einmal erworbene
<lb/>und von ihnen bereits förmlich verfolgte Recht aus die ver- 
<lb/>wirkte Präklusion wieder auszuheben.

<lb/>Daß die Appell, ihrer Natur nach, allerdings von suspen- 
<lb/>siver Wirkung, doch nur eine solche Frist aufschieben kann,
<lb/>so noch nicht abgelaufen ist;

<lb/>Daß übrigens die Bestimmung des erwähnten Art. 257
<lb/>zwischen Urtheilen, bei welchen die Partheien sich beruhigen,
<lb/>und jenen, welche eine oder die andere derselben durch die
<lb/>Berufung anzugreifen gesinnt seyn könnte, durchaus keinen
<lb/>Unterschied aufstellt, und die Allgemeinheit dieser Vorschrift
<lb/>durch die einzige Ausnahme, welche in dem zweiten Absätze
<lb/>jenes Artikels für die Urtheile gegen welche noch eine Op- 
<lb/>position Statt hat, förmlich statuirte, eine neue Bestätigung
<lb/>erhält, indem, wenn es die Absicht des Gesetzgebers gewe- 
<lb/>sen wäre, den Termin zur Antretung des Zeugenbeweises
<lb/>während dem Laufe der Berufungsfrist zu suspendiren,
<lb/>wie derselbe cs wahrend der Oppo sitionsfrist wirklich ver-
<lb/>ordnete, es bloß des Zusatzes der einfachen Worte „oder
<lb/>der Berufung" bedurft hätte.

<lb/>Daß mithin das angegriffene Urtheil, wodurch der von den
<lb/>Appellanten auf Präklusion genommene Antrag verworfen
<lb/>wurde, eine vollkommen gegründete Beschwerde für dieselbe
<lb/>enthält.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>reformirt der König!. Rh. A. G. H. das Urtheil des Kgl.
<lb/>L. G. zu Düsseldorf vom 25. August 1827, und an dessen

<lb/>*) Ausnahme der Marime: nul se forclot soi meine.

<lb/>-
</p>

         </div>
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               <title level="a" type="main">Zwangsveräußerung. Drittinhaber</title>
            </head>
      
      
      
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            <head>
               <title level="a" type="main">Appellakt. Eheleute. Doppelte Abschrift. Nichtigkeit</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_01601+1832_0255--><p/>
            <p>

               <lb/>240
</p>
            <p>

               <lb/>Statt zu Recht erkennend, präkludirt derselbe den Appellaten
<lb/>mit dem ihm durch Interlokut vom 11. Februar 1826 auf- 
<lb/>erlegten Beweise durch Zeugen, verurtheilt den Appellaten
<lb/>in die Kosten beider Instanzen u. s. w.

<lb/>II. Senat. Sitzung vom 14. Juni 1832.

<lb/>Advokaten: Müller — Lautz.

<lb/>Zwangsveräufferung. — Drittinhaber.

<lb/>Verwaltungsrath des Schul- und Stiftungsfonds
<lb/>zu Köln — Servatius Kaufmann und
<lb/>Christian Renner.

<lb/>Das in Art. 2169 des B. G. B. vorgeschriebene beson- 
<lb/>dere Verfahren setzt einen wirklichen Drittinhaber der ver- 
<lb/>pfändeten Sache voraus, und der nach Art. 1583 daselbst
<lb/>durch den Kaufvertrag sofort eintretende Eigenthumswechsel
<lb/>ist nicht hinreichend, den Ankäufer als einen solchen zu be- 
<lb/>trachten; vielmehr kann die Verfolgung gegen den Verkäufer
<lb/>so lange gültig gerichtet werden, als die wirkliche Besitzver- 
<lb/>änderung nicht hinzugekommen ist.

<lb/>II. Senat. Sitzung vom 12. August 1831.

<lb/>Advokaten: Haas — Kramer — Bleissem.

<lb/>Appellakt. — Eheleute. — Doppelte Abschrift.

<lb/>— Nichtigkeit.

<lb/>Betrifft der Rechtsstreit die eheliche Güterge- 
<lb/>meinschaft so unterliegt der Appellakt keiner
<lb/>Nichtigkeit, weil für zwei Eheleute dem Ehe- 
<lb/>manne oder der Ehefrau nur eine Abschrift
<lb/>jenes Aktes zugestellt worden.

<lb/>Gemeinde Daun — Erben Britz.

<lb/>I. E. daß der Ehegatte nach Art. 1421 des B. G. B.
<lb/>die ausschließliche Verwaltung der zur Gütergemeinschaft ge- 
<lb/>hörigen Vermögensgegenstände hat; daß daher der Vorschrift
<lb/>des Art. 456, verbunden mit Art. 61 Nro. 2. der B. P. O.
<lb/>in Beziehung auf die Eheleute W&gt;n&gt; Stark und Gertrude
<lb/>Britz und die Eheleute Jacob Ploemgen und Maria Britz
<lb/>dadurch, daß der Appellations-Akt vom 5. Juni 1839 für
</p>
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Appellakt. Petitum. Nichtigkeit</title>
            </head>
      
      
      
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Gerichtsvollzieher. Vollstreckung. Exekutorische Ausfertigung eines Urtheils</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_01601+1832_0256--><p/>
            <p>

               <lb/>24t
</p>
            <p>

               <lb/>erstere dem Ehemanne und für letztere der Ehefrau allein in
<lb/>Abschrift zurückgelaffen werden genügt, und die aus dem
<lb/>Mangel der Ertheilung einer doppelten Abschrift entnommene
<lb/>Nichtigkeitscinrede unbegründet ist, da die Appellaten nicht
<lb/>behauptet haben, daß sie in einer andern Eigenschaft als
<lb/>vermöge der gesetzlichen Vertretung der Gütergemeinschaft an
<lb/>der Verfolgung der durch ihre Ehefrauen derselben erwor- 
<lb/>benen Ansprüche Theil genommen hatten.

<lb/>II. Senat. Sitzung vom 26. Mai 1832.

<lb/>Advokaten: Haas — Kramer.

<lb/>Appellact — Petitum — Nichtigkeit.

<lb/>Der Appellact mit Vorladung, worin es heißt: um
<lb/>unter Verurtheilung in die Kosten das Urtheil
<lb/>wovon resormiren zu hören, kann aus dem Grun- 
<lb/>de nicht als ungültig angefochten werden, weil
<lb/>er kein eigentliches Petitum enthalte.

<lb/>van der Heidt — Hausmann.

<lb/>I. E-, daß die im Appellacte vom 30. April 1831 gerügte
<lb/>auf den Art. 61. Nro- 3. der B P. O. gestützte Nichtigkeits-
<lb/>Einrede schon um deswillen unhaltbar erscheint, weil ein im
<lb/>Allgemeinen auf Reformation des Urtheils » quo gestellter
<lb/>Antrag stillschweigend und selbst sprechend auf Zuerkennung
<lb/>der in erster Instanz genommenen Anträge gerichtet ist; auch
<lb/>der Art. 456 daselbst eine summarische Entwickelung des ap-
<lb/>pellantischen Antrags nicht vorschreibt,
<lb/>l. Senat. Sitzung vom 24. April 1832.

<lb/>Advokaten: Schoeler — Bauerband.

<lb/>Gerichtsvollzieher — Vollstreckung — Executorische
<lb/>Ausfertigung eines Urtheils.

<lb/>Der Schuldner, welcher an den mit der Vollstrek-
<lb/>kung eines Urtheils beauftragten Gerichtsvoll- 
<lb/>zieher die judicatmäßige Summe nebst Accesso-
<lb/>rien zahlt, kann die Aushändigung der executori-
<lb/>schen Ausfertigung jenes Urtheils verlangen.
<lb/>Reicharz — Stöcker — Uellenberg — Lützeler.

<lb/>Der Notar Reicherz zu Elberfeld hatte ein Urtheil des
<lb/>A. G. H. zu Köln dem Gerichtsvollzieher Stöcker zu Elberfeld
<lb/>Archiv 1. AbLheil. 16r. Bd. 16
</p>
            <pb facs="2084567_01601+1832_0257.tif"
                n="242"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0257--><p/>
            <p>

               <lb/>242
</p>
            <p>

               <lb/>zur Erecution gegen den Rentner Uellenberg daselbst übergeben.
<lb/>Der Notar Lützeler zu Elberfeld zahlte, als Mandatar des rc.
<lb/>Uellenberg, dem Stöcker, als Inhaber der executorischen Aus- 
<lb/>fertigung jenes Urtheils, die volle judicatmäßige Summe,
<lb/>und der rc. Stöcker quittirte den Empfang auf der Ausfer- 
<lb/>tigung selbst, welche er den« rc. Lützeler aushändigte.

<lb/>Reicharz belangte nun den Stöcker vor das Landgericht
<lb/>zu Düsseldorf auf Herausgabe der ihm anvertrautcn execu-
<lb/>torischen Ausfertigung und Ersatz des Schadens nebst Kosten.
<lb/>Stöcker, welcher dem Reicherz eine einfache Ausfertigung je-
<lb/>ues Urtheils angeboten hatte, ließ sowohl den Rentner Uel- 
<lb/>lenberg als dessen Mandatar Lützeler auf Vertretung beila- 
<lb/>den. Das Landgericht zu Düsseldorf wieß indessen den Rei- 
<lb/>cherz mit der angestellten Klage durch Urtheil vom 13. August
<lb/>1831 ab, und legte ihm die Kosten der Hauptklage sowohl
<lb/>als der Beiladung zur Last.

<lb/>Gegen dieses Urtheil legte Reicher; die Hauptberufung ein,
<lb/>worüber der A. G. H. folgende Entscheidung erließ.

<lb/>I. E., daß dem Urtheile des R. A. G. H. vom 25. Nov.
<lb/>1830 durch die am 4. Januar v. I. Statt gehabte Aus- 
<lb/>zahlung eines Betrages von 957 Thlr. 4 Sgr. 3 Pf. an den
<lb/>Gerichtsvollzieher Stöcker, als Bevollmächtigter des Notars
<lb/>Reicharz, völlig Genüge geschehen ist, und hiernach die Aus- 
<lb/>händigung der exekutorischen Ausfertigung des erwähnten
<lb/>Urtheils an den Notar Lützeler, als Mandatar des Rentners
<lb/>Uellenberg, von Seiten des besagten Gerichtsvollziehers nicht
<lb/>verweigert werden konnte, indem eines Theils der Schuld- 
<lb/>ner nach erfüllter Verbindlichkeit die Herausgabe des Schuld-
<lb/>titels zu verlangen, unstreitig berechtigt ist, andern Theils
<lb/>aber auch in dem vorliegenden Falle die Ligitimation des
<lb/>Gerichtsvollziehers Stöcker zur Empfangnehmung der Gel- 
<lb/>der einzig aus dem Besitze der erwähnten exekutorischen
<lb/>Ausfertigung beruhte, und daher Lützeler den Beweis,
<lb/>die Zahlung an den wirklichen Mandatar des rc.
<lb/>Reicherz geleistet zu haben, sich nur dadurch, daß ihm
<lb/>jene Ausfertigung verabfolgt ward, verschaffen konnte; daß
<lb/>folglich die an den Gerichtsvollzieher Stöcker wegen der
<lb/>geschehenen Ablieferung jener Urkunde gemachten Ansprüche
<lb/>durchaus ungegründet erscheinen, und dem Notar Reicherz
<lb/>durch das Erkenntniß des Königl. Landgerichts zu Düsseldorf
<lb/>vom 13. August v. I. um so weniger ein Grund zur Be-
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_01601+1832_0258.tif"
             n="243"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Juwelen-Verwechselung. Entscheidungseid</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_01601+1832_0258--><p/>
            <p>

               <lb/>243
</p>
            <p>

               <lb/>schwerde gegeben ist, als Stöcker sich freiwillig zur Mitthei- 
<lb/>lung einer beglaubten Ausfertigung des Urtheils des Rh. Ap- 
<lb/>pellationsgerichtshofes erboten hat, und ihm solche auch durch
<lb/>das angeführte Erkenntniß zur Pflicht gemacht worden ist.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verwirft der Rh. A. G. H. die von dem Notar Reicherz ge- 
<lb/>gen das Erkenntniß des König!. Landgerichts zu Düsseldorf
<lb/>vom 13. August 1831 eingelegte Hauptberufung u. s. w. —
<lb/>II. Senat. Sitzung vom 26. April 1832.

<lb/>Advokaten: Ritt mann — Schoeler — Lützeler.

<lb/>Juwelen - Verwechselung — Entscheidungserd.

<lb/>Rätbselhaste Verwechselung eines Kästchens mit
<lb/>Juwelen, wahrscheinlich ausgeübt durch einen
<lb/>fremden Betrüger, ungeachtet der Vorsicht des
<lb/>Eigenthümers. — Zur Lehre vom Beweise durch
<lb/>Entscheidungseid.

<lb/>Stein — Freitag.

<lb/>Im Monat September 1830 besuchte ein fremder, wohl- 
<lb/>gekleideter Mann den Juwelier August Freitag in Elberfeld
<lb/>in der vorgeblichen Absicht verschiedene Pretiosen kaufen zu
<lb/>wollen. Er wählte Juwelen in diversen Gestalten, zum Ge-
<lb/>sammtbetrage von 2520 Franken aus, und ersuchte den Frei- 
<lb/>tag diese Juwelen in ein Kästchen, welches er ihm übergab,
<lb/>zu verpacken, um dasselbe nach Köln an ein zu bestimmen- 
<lb/>des Handlungshaus mit dem Aufträge abzusenden, es gegen
<lb/>Bezahlung der besagten Summe verabfolgen zu lassen. Da
<lb/>aber das Kästchen des Fremden für die gehörige Verpackung
<lb/>zu klein war, so nahm Freitag eines seiner Kästchen, und
<lb/>legte die verkauften Juwelen hinein. Hierauf ward das
<lb/>Kästchen mit dem Pettschaft des Fremden versiegelt. Die
<lb/>Unbekanntschaft mit dem Fremden, dessen Anerbieten eines
<lb/>eigenen Kästchens und der bedeutende Werth der Ge- 
<lb/>genstände veranlaßte den rc. Freitag, anstatt das versiegelte
<lb/>Kästchen durch die Post nach Köln zu senden, dasselbe persönlich
<lb/>dahin zu bringen. Allda angelangt, wandte er sich an
<lb/>das Banquier-Haus I. H. Stein, und übergab dem Associe
<lb/>dieses Hauses, Herrn Stein Sohn, persönlich das fragliche,
<lb/>versiegelte Kästchen mit dem Aufträge dasselbe nur gegen Zah- 
<lb/>lung des obenerwähnten Kaufpreises auszuliefern.


<lb/>16*
</p>
            <pb facs="2084567_01601+1832_0259.tif"
                n="244"
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            <p>

               <lb/>Freitag will hiebei dem Stein seine Zweifel gegen den
<lb/>Unbekannten mitgetheilt haben.

<lb/>Nachdem rc. Stein im Besitze des Kästchens war, liefen
<lb/>einige Tage ab, ohne daß der Fremde sich um die Empfang- 
<lb/>nahme desselben meldete, wodurch also Freitag ohne Nach- 
<lb/>richt blieb. Deshalb erkundigte dieser sich brieflich bei H.
<lb/>Stein. Die Antwort desselben vom 30. September enthalt:

<lb/>„Ich sende Ihnen die bewußte Schachtel Juwelen mit dem
<lb/>„Postwagen zu meiner Entlastung zurück. Der bewußte Mon-
<lb/>„sieur ist zwar bei mir vorgekommen, hat auch erklärt die
<lb/>„Schachtel gegen den Betrag von 2520 Fr. einlösen zu wol-
<lb/>„len, hat sich Auskunft über deren Berechnung in Preuß.
<lb/>„Court, geben lassen, versprochen den andern Morgen mit
<lb/>„dem Gelde zurückzukommen, ist indessen nicht erschienen, weil
<lb/>„er eingesehen, daß ihm sein schlechtes Vorhaben nicht gelin-
<lb/>„gen wollte."

<lb/>Dieser Brief mit der Schachtel kam in Abwesenheit des
<lb/>Freitag an, und wurde ein und anderes von dessen Ehegat-
<lb/>tinn, jedoch ohne daß der Postbote dabei zugegen war, eröffnet.
<lb/>Der Inhalt war anstatt Juwelen, Wolle, Kohlen und Papier.
<lb/>Bei Rückkunft des Freitag meldete dieser gleich am 2. October
<lb/>den Vorfall an H. Stein, indem er denselben die bei der
<lb/>Uebergabe gemachten Mittheilungen in Erinnerung brachte, und
<lb/>ihn um Ersatz des Schadens ersuchte. H. rc. Stein schrieb
<lb/>zu seiner Rechtfertigung am 9. October an Freitag.

<lb/>„Ich bedaure, daß nach ihrer Angabe dem bewußten Mon-
<lb/>„sieur der schlechte Streich gelungen; ich kann nicht entrath-
<lb/>„seln, auf welche Art dies geschehen; bin aber gewiß, daß
<lb/>„bei mir der Betrug durch Umtauschung der bewußten Schach- 
<lb/>tel nicht geschehen sein kann, indem ich solche, nachdem ich sie
<lb/>„dem Fremden vorgezeigt, gleich wieder verschlossen habe." Uebri-
<lb/>gens stellt rc. Stein in diesem Briefe in Abrede von einem Ver-
<lb/>dachtegegen den angeblichen Käufer unterrichtet worden zu sein,
<lb/>sondern giebt bloß zu, den Auftrag erhalten zu haben, das Käst- 
<lb/>chen nur gegen den angegebenen Betrag von 2520 Fr. ver- 
<lb/>abfolgen zu lassen.

<lb/>Auf gütlichem Wege konnte die Sache nicht geschlichtet
<lb/>werden, daher belangte rc. Freitag das Handels- und Banquier
<lb/>Haus I. H. Stein zum Königl. Landgericht in Köln, um
<lb/>sich verurtheilen zu hören, das bei ihm am 20. September
<lb/>persönlich zur Auslieferung gegen Empfangnahme des factu-
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0260.tif"
                n="245"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0260--><p/>
            <p>

               <lb/>245
</p>
            <p>

               <lb/>rirten Betrages von 2520 Fr. deponirte und übergebene Kästchen,
<lb/>enthaltend Juwelen zurückzuliefern oder jenen Betrag als Ent- 
<lb/>schädigung sammt Zinsen vom Tage der Klage zu zahlen. Die
<lb/>Klage war darauf gegründet, daß re- Stein den obigen Auftrag
<lb/>angenommen, Kläger indeß die Rücklieferung des Kästchens
<lb/>verlangen, und wenn Stein durch Verwechselung hintergan- 
<lb/>gen worden, Schadenersatz forderen könne. Für Stein wur- 
<lb/>de auf Abweisung des Klägers mit seiner Klage angctragen,
<lb/>weil das ihm versiegelt übergebene Kästchen unver- 
<lb/>sehrt und ohne daß die Siegel verletzt worden, dein Kläger
<lb/>auf dessen Verlangen zurückgesandt worden, wie dieser auch
<lb/>dadurch anerkannt habe, daß er ohne Weiteres das Kästchen
<lb/>in Empfang genommen, die Siegel erbrochen und dasselbe
<lb/>geöffnet; die Klage aber um so unbegründeter sei, als es
<lb/>nicht erwiesen, einerseits, daß das von Stein übernommene
<lb/>Kästchen wirklich Juwelen von dem angegebenen Betrage
<lb/>enthalten habe, und andererseits, daß das dem Kläger zu- 
<lb/>rückgeschickte und von ihm ohne Weiteres angenommene und
<lb/>erbrochene Kästchen keine Juwelen enthalten habe, endlich
<lb/>aber auch nicht erwiesen sei, daß bei einer möglich denkba- 
<lb/>ren Verwechselung diese durch eine grobe Schuld des Ver- 
<lb/>klagten statt gefunden habe. Kläger bestritt diese Behaup- 
<lb/>tungen und deferirte dem Verklagten in der Person des H. rc.
<lb/>Stein Sohn den Eid. „Ob er bei Empfangnahme des Käst-
<lb/>„chens an dem laut schriftlicher Note und mündlich vom Klä-
<lb/>„angegebenen Inhalte gezweifelt habe, ob er nicht gestehen
<lb/>„müsse, daß Freitag bei Ueberreichung des Kästchens ihm
<lb/>„Stein, besondere Aufmerksamkeit gegen den Empfänger bei
<lb/>„Auslieferung anempfohlen habe; ferner ob er nicht gestehen
<lb/>„müsse, daß eine Verwechselung des Kästchens möglich ge- 
<lb/>wesen sey, endlich ob er unter Eid wahrbehalten könne,
<lb/>„das nemliche Kästchen, welches er vom Kläger erhalten habe,
<lb/>„ohne eingetretene Verwechselung obrückgesandt zu haben."
<lb/>Beklagter bestritt die Relevanz und Zulässigkeit dieses Eides.
<lb/>Durch Urtheil des König!. Landgerichts vom 15. Januar
<lb/>1831 wurde dem Verklagten der deferirte Eid auferlegt,
<lb/>„daß er identisch dasselbe Kästchen, welches er vom Kläger
<lb/>„empfing, demselben remittirt, und in seiner (des Verklag- 
<lb/>ten) Hand keine Verwechselung statt gefunden habe."

<lb/>Gegen dieses Urtheil ergriff das Handlungshaus I. H.
<lb/>Stein das Rechtsmittel der Berufung.
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0261.tif"
                n="246"
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            <p>

               <lb/>246
</p>
            <p>

               <lb/>Sein Antrag ging dahin: das' Urtheil wovon zu reformi-
<lb/>ren und, besser spechend, den Klager mit seiner Klage als un- 
<lb/>gegründet abzuweisen denselben in die Kosten beider Instan- 
<lb/>zen zu verurtheilen und die Rückerstattung der Strafgelder
<lb/>zu verordnen. Ferner subsidiarisch zu erkennen, daß Johann
<lb/>Heinrich Stein, Associe der Handlung I. H. Stein von dessen
<lb/>Gewissenhaftigkeit der Klager die Entscheidung der Sache
<lb/>abhängig machen zu wollen, erklärt habe, nur dazu ange- 
<lb/>halten werden könne, eidlich zu erhärten. „Daß er das ihm
<lb/>„am 20. Sept. 1830 von dem Kläger zur Aufbewahrung
<lb/>„übergebene Kästchen sorgfältig wie seine eigenen Sachen
<lb/>„von Werth aufbewahrt, daß er dasselbe oder dessen Inhalt
<lb/>„weder selbst vcrwechsselt habe, noch wisse, daß eine Ver- 
<lb/>wechselung durch einen Andern Statt gefunden, und daß er
<lb/>„endlich seiner Uebcrzeugung nach, das nämliche Kästchen
<lb/>„und in dem nämlichen Zustande, worin es ihm übergeben
<lb/>„worden, auch wirklich zurückgeschickt habe."

<lb/>Für den Appellaten Freitag wurde darauf angetragen,
<lb/>die Berufung zu verwerfen, subsidiarisch wurde darczuf an- 
<lb/>getragen, dem Appellanten aufzugeben den, ihm bereits in
<lb/>erster Instanz deferirten Eid auszuschwören. —

<lb/>Sodann behauptete Appellat, daß wenn dem appellanti-
<lb/>schen Subsidiar-Antrage deferirt würde, an der Relevanz
<lb/>des seiner Seits in 1. und II. Instanz genommenen Subsi-
<lb/>diar-Antrages nicht gezweifelt werden könne, und Herr Stein
<lb/>alsdann auch über die darinn aufgestellten Puncte schwören
<lb/>müße. Ferner wurde Seitens des Appellaten behauptet,
<lb/>daß Appellant als Commisstonair und Banquicr bei Einzie- 
<lb/>hung der Gelder und Ausführung des Auftrags die üblichen
<lb/>Prozente und Gebühren zu beziehen gehabt haben würde,
<lb/>wenigstens darauf nicht verzichtet, und die Besorgung des
<lb/>einen und des andern umsonst zu befördern nicht versprochen
<lb/>habe; während der Appellant behauptete, daß das Geschäft
<lb/>von seiner Seite eine bloße Gefälligkeit und mit keinem Vor- 
<lb/>theile verbunden gewesen sey. .

<lb/>Der Appellations-Gerichtshof erließ hierauf folgendes
<lb/>Urtheil:

<lb/>' E I., daß der Appellat am 20. September 1830 dem Ap- 
<lb/>pellanten persönlich ein mit einem fremden Siegel versiegeltes
<lb/>Kästchen, angeblich Juwelen enthaltend, übergeben, oder
<lb/>wie es in der Klage heißt, bei demselben deponirt hat, um,
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0262.tif"
                n="247"
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            <p>

               <lb/>247
</p>
            <p>

               <lb/>deffelbe einem Dritten, welcher sich dazu melden würde, gegen Zah- 
<lb/>lung des facturirten Preises von 2520 Franken zu überliefern;

<lb/>Daß nicht der Appellant den Appellaien, sondern dieser Je- 
<lb/>nen zu der fraglichen Deposition veranlaßt, daß der Appel- 
<lb/>lant auch sich dafür keine Belohnung stipulirt hat, vielmehr
<lb/>der Appellat selbst in seinem Schreiben an den Appellanten
<lb/>vom 12. Octob. v. I. sagt, wie die Annahme des Deposi- 
<lb/>tums von Seiten des Appellanten aus Gefälligkeit geschehen,
<lb/>die er mit Dank erkenne.

<lb/>Daß nach diesen unbestrittenen thatsachlichen Verhältnissen
<lb/>hier ein freiwilliger unentgeltlicher einfacher Deposital-Vertrag
<lb/>zur Frage liegt, welcher nach Art. 1927 des B. G. B. den
<lb/>Appellanten als Depositar verpflichtete, auf die Aufbewah- 
<lb/>rung des bei ihm deponirten und ihm anvertrauten Kästchens
<lb/>die nemliche Sorgfalt zu verwenden, mit welcher er seine
<lb/>eigene Sachen ausbewahrt, ohne daß dabei sonstige Um- 
<lb/>stände vorhanden sind, welche nach Art. 1928 eine rigorösere
<lb/>Erfüllung dieser Verpflichtung gebieten;

<lb/>Daß wenn nun der Appellat aus dem vorstehenden Ge- 
<lb/>schäfte den Appellanten klagend in Anspruch nimmt, ihm ent- 
<lb/>weder das deponirte Kästchen, enthaltend Juwelen, zurückzu- 
<lb/>liefern, oder den facturirten Betrag von 2520 Franken sammt
<lb/>Zinsen vom Tage der Klage zu zahlen, dem Kläger zur
<lb/>Begründung dieser Klage nicht allein der Beweis obliegt,
<lb/>daß die Ueberlieferung des nämlichen Kästchens in dem näm- 
<lb/>lichen Zustande, worin es deponirt worden, von dem Apel-
<lb/>lanten nicht Heschehen, sondern auch, daß die Unterlassung
<lb/>oder die Unmöglichkeit einer solchen Zurückgabe entweder durch
<lb/>eine dolose Handlung des Appellanten, oder durch eine Nach-
<lb/>laßigkeit, welche er bei Aufbewahrung seiner eigenen Sachen
<lb/>sich nicht würde haben zu Schulden kommen lassen, herbei- 
<lb/>geführt worden sei.

<lb/>Daß Kläger und Appellat erklärt hat, weit entfernt zu
<lb/>sein, von dem Appellanten die erste Alternative zu behaup- 
<lb/>ten, und daß daher dasjenige was er zu beweisen sich er- 
<lb/>boten auf die zweite bezogen werden muß.

<lb/>Daß die von dem Kläger in erster Instanz aufgestellten
<lb/>Sätze, dahin gehend: „Ob Verklagter bei der Empfangnah- 
<lb/>me des Kästchens an dem laut schriftlicher Note und dem
<lb/>„mündlich vom Kläger angegebenen Inhalte gezweifelt habe;
<lb/>„Ob er nicht gestehen müsse, daß Kläger bei Überreichung
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0263.tif"
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            <p>

               <lb/>248
</p>
            <p>

               <lb/>„des Kästchens ihm Verklagten eine besondere Aufmerksamkeit
<lb/>„gegen den Empfänger bei Auslieferung anempfohlen habe;
<lb/>„Ferner, ob er nicht gestehen müsse, daß eine Verwechse-
<lb/>„lung des Kästchens ohne sein Wissen möglich gewesen sey,
<lb/>„und ob er wahr behalten könne, das nämliche Kästchen,
<lb/>„ohne eingetretene Verwechselung obrückgesandt zu haben,"
<lb/>sich wohl zu einem Interrogatorium über Thatsachen und
<lb/>Artikel geeignet haben würden, nicht aber zu einem von der
<lb/>Partei angetragenen Entscheidungseid eigneten; von dessen
<lb/>Ausschwörung oder Nichtausschwörung vermöge seiner Na- 
<lb/>tur, die Entscheidung der Sache nämlich abhängig gemacht
<lb/>sein muß;

<lb/>Daß der von dem ersten Richter für erheblich erklärte, und
<lb/>dem Appellanten aufgegebcne Schwörsatz; „daß er identisch
<lb/>„dasselbe Kästchen, welches er von dem Kläger empfing,
<lb/>„demselben remittirt, und in seinen Händen keine Verwech- 
<lb/>selung desselben statt gefunden habe," eben so wenig als
<lb/>ein solcher Entscheidungsgrund angesehen werden mag, in- 
<lb/>dem wenn der Appellant diesen Eid nicht ausschwören, oder
<lb/>nicht ausschwören zu können behaupten sollte, daraus die
<lb/>nothwendige Schlußfolge nicht zu entnehmen sein würde,
<lb/>daß eine Verwechselung des Kästchens in seinen Händen wirk- 
<lb/>lich statt gefunden, und eben sowenig, daß er nicht identisch
<lb/>das nämliche Kästchen, was er von dem Appellaten empfan- 
<lb/>gen, demselben wirklich remittirt; sondern nur, daß er für
<lb/>beides die Möglichkeit nachgebe, und aus dem Grunde den,
<lb/>nicht allein die Wirklichkeit, sondern auch die bloße Möglich- 
<lb/>keit umfassenden Eid auszuschwören Anstand nehme, und
<lb/>indem am wenigsten aber daraus nothwendig zu folgern sein
<lb/>würde, daß er aus die Aufbewahrung des fraglichen Käst- 
<lb/>chens, oder bei Verhütung einer Verwechselung desselben nicht
<lb/>die nämliche Sorgfalt verwendet habe, welche er in dieser
<lb/>Hinsicht auf seine eigene Sachen verwende.

<lb/>Daß somit die Meinung des ersten Richters, wonach wenn
<lb/>nicht die anvertraute, sondern eine andere Schachtel remit- 
<lb/>tit wäre, der Schluß auf ein Versehen des Appellanten und
<lb/>die Forderung des angegebenen Werthes sich in so weit recht-
<lb/>fertigen würde, als der Vorwurf nicht durch einen Gegenbe- 
<lb/>weis zu entkräften wäre, keinen Beifall verdient, und dieses
<lb/>um so weniger, als bei einem Entscheidungseid, und selbst
<lb/>bei einem vom Richteramt auferlegten Eid, wenn sie unbe-
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0264.tif"
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            <p>

               <lb/>249
</p>
            <p>

               <lb/>dingt ausgeschworen, oder verweigert worden sind, was doch
<lb/>deren eigentlicher Zweck ist, nicht mehr von einem Gegen- 
<lb/>beweise die Rede sein kann, indem von solchen Eiden ihrer
<lb/>gesetzlichen Natur nach die Entscheidung der Sache abhän- 
<lb/>gig gemacht ist, und indem man in entgegengesetzten Fällen
<lb/>mit dem Appellaten nicht würde sagen können, daß durch
<lb/>die Ableistung oder Verweigerung die Sache erledigt sey.

<lb/>Daß daher der Appellant sich mit Recht über die Uner- 
<lb/>heblichkeit und Unangemessenheit des ihm in in dem ange- 
<lb/>griffenen Urtheil auferlegten Eides beschwert, und eben so
<lb/>mit Recht, denstlben nicht ausschwören zu können erklärt hat.

<lb/>Daß der Appellat keine sonstige Mittel zur Führung des
<lb/>ihm zur Begründung seiner Klage obliegenden Beweises an- 
<lb/>gegeben noch vielweniger diesen Beweis geliefert hat; folglich,
<lb/>da er schon mit seiner Klage in erster Instanz hätte abge-
<lb/>wiesen werden müssen, der Hauptantrag des Appellanten als
<lb/>gerechtfertigt erscheint, dessen Subsidiarantrag aber ganz be- 
<lb/>seitigt werden muß, da der Appellat den in diesem Anträge
<lb/>erbotenen Eid dem Appellanten als Entscheidungseid an- 
<lb/>tragen zu wollen, nicht erklärt hat, und da wegen Mangel
<lb/>alles Beweises dieser Eid dem Appellanten von Richteramts
<lb/>wegen als Reinigungs-Eid nicht auferlegt werden darf
<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>Reformirt der K. R. A. G. H. ohne Berücksichtigung des
<lb/>Subsidiar-Antrages des Appellaten das Urtheil des König!.
<lb/>L. G. zu Köln vom 25. Januar 1831; weißt an dessen
<lb/>statt den Kläger und Appellaten mit seiner angestellten Klage
<lb/>als ungegründet ab, verurtheilt denselben in die Kosten bei- 
<lb/>der Instanzen.

<lb/>II. Senat. Sitzung vom 14. Juni 1832.

<lb/>Advokaten: Bauerband — Bernards.

<lb/>Anmerkung. Die Redaction des Archivs ist mit obigem Urtheile
<lb/>des A. G. H. nicht einverstanden.

<lb/>So wie Freitag weit entfernt von dem Gedanken war, daß eine
<lb/>Veruntreuung auf Seite des Handlungshauses Stein unterlau- 
<lb/>fen, so wenig Zweifel setzte Letzteres gemäß dem Schreiben vom 9.
<lb/>October in die Redlichkeit und Angaben des Freitag, daß das
<lb/>überlieferte Kästchen wirklich Juwelen enthalten, und daß beim
<lb/>Wiederempfange keine Juwelen mehr darin waren. Der Streit
<lb/>drehte sich also wohl nur darum, wann die wahrscheinlich durch
<lb/>den fremden Betrüger verwirklichte Umwechselung deS Juwelen-
<lb/>Kästchens statt gefunden, und ob, falls diese geschehen war, wäh-
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0265.tif"
                n="250"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0265--><p/>
            <p>

               <lb/>250
</p>
            <p>

               <lb/>rend da- Kästchen sich im Gewahrsam de- Stein befand,
<lb/>diesem eine vertretbare Fahrlässigkeit zur Last fiel.

<lb/>Appellant Stein setzte der gegen ihn erhobenen Klage gleich die
<lb/>Behauptung entgegen, das nämliche Kästchen, welches ihm von
<lb/>Freitag anvertraut worden, unverändert obrück gesandt zu haben.
<lb/>Denn im Briefe vom 9. October sagt Stein ja ausdrücklich, er
<lb/>sey gewiß, daß bei ihm der Betrug durch Umtauschung der Schach- 
<lb/>tel nicht geschehen seyn könnte. Stein stellte also in Abrede, ein
<lb/>anderes Kästchen wiedergegeben zu haben, als dasjenige so er erhal- 
<lb/>ten, und mithin eine Fahrlässigkeit begangen zu haben. Gerade
<lb/>dies bildete aber das Klagfundament, dessen Beweis Klä- 
<lb/>ger Freitag einzig in dem Gewissen des Beklagten suchte. Frei- 
<lb/>tag verlangte also im Grunde, nur, daß Stein unter dem Sie- 
<lb/>gel des Eides wahrbehalten möchte, was letzterer uneidlich an- 
<lb/>führte, und was für die Beurtheilung der Sache entscheidend war.

<lb/>DerSubsidiar-Antrag des Appellanten Stein bezweckte eine Mo- 
<lb/>difikation des Eides, welche ihm unbenommen war seiner eidlichen
<lb/>Erklärung beizufügen sowie die Wahrheit und sein Gewissen
<lb/>es ihm zur Pflicht machten. — Welche rechtliche Folge aus der
<lb/>modifizirten eidlichen Erklärung abgeleitet werden konnte und
<lb/>mußte, ob der Beweis der Klage d. h. einer Fahrlässigkeit daraus
<lb/>resultirte, war Gegenstand einer weiteren Partheien-Diskussion
<lb/>und erstrichterlichen Entscheidung.

<lb/>Jedenfalls und wenn auch der Kläger und der erste Richter das
<lb/>Eides-Thema nicht gehörig ausgestellt hatten, so mußte dies vom
<lb/>Appellations-Richter geschehen. Hatte Stein dasselbe Kästchen
<lb/>welches er vom Freitag erhalten, demselben obrückgestellt, und
<lb/>hatte Stein, während er das Kästchen besaß, sich keine Fahrläs- 
<lb/>sigkeit zu Schulden kommen lassen, so mußte er von der Klage
<lb/>entbunden werden. Im Gegentheil war er Sachfällig. Ersteres
<lb/>mußte er um so mehr eidlich wahrbehalten als er es uneidlich
<lb/>behauptete.

<lb/>Die Fahrlässigkeit besteht nun freilich in Handlungen, welche
<lb/>unseres Dafürhaltens Untergebens dann vorhanden waren, wenn
<lb/>Stein bei dem Besuche des Fremden (dem er nach Inhalt des
<lb/>Schreibens vom 30. December ein schlechtes Vorhaben bei- 
<lb/>mißt und nach dem ganzen Vorgänge schon als möglich Zutrauen
<lb/>mußte) das Kästchen auch nur einen Augenblick aus Händen gab
<lb/>oder aus dem Auge ließ, so daß der Fremde mit einem schlechten
<lb/>Vorhaben und einiger Gaunergeschicklichkeit Gelegenheit erhielt
<lb/>eine Vertauschung zu realisiren. Hätte Stein das Kästchen bei
<lb/>Vorzeigung gar nicht aus Händen gegeben, so würde wohl
<lb/>keinem Gauner die Verwechselung haben gelingen können, möchte
<lb/>er auch noch so große Taschenspieler-Fertigkeit besessen haben.
<lb/>Wir glauben daher, daß Stein hätte schwören müssen, daß er das
<lb/>Kästchen, welches er von Freitag empfangen, dem Fremden in
<lb/>einer Art vorgezeigt, daß dieser keine Umtauschung desselben habe
<lb/>ausführen können. -- Wir glauben ferner, daß wenn der Rich- 
<lb/>ter die Natur des angetragenen Eides als eines dezisorischen
<lb/>unzulänglich fand, er durch ein Zwischenurtheil die Eidesformel
<lb/>zu vervollständigen verpflichtet gewesen wäre, anstatt sofort den
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_01601+1832_0266.tif"
             n="251"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Handlungsfirma. Uebertrag</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_01601+1832_0266--><p/>
            <p>

               <lb/>— 251 —

<lb/>Kläger und Appellaten mit seiner angestellten Klage als unge- 
<lb/>gründet abzuweisen.

<lb/>Uebrigens wird ein Jeder, welcher vorstehenden Fall, — der
<lb/>auch deshalb interreffant ist, weil er lehrt, welche Behutsamkeit
<lb/>anzuwenden um sich bei dem Verkaufe von Pretiosen und selbst
<lb/>bei Wechselbriefen gegen Betrügerei zu wahren, sich gedrun- 
<lb/>gen fühlen anzunehmen, daß die Verwechselung des Kästchens
<lb/>von dem Fremden höchst wahrscheinlich bei der Vorzeigung
<lb/>ausgeführt mordest und zwar in dem Momente, alS Stein be- 
<lb/>schäftigt seyn mochte, die vom Fremden absichlich, zur Erlangung
<lb/>einer günstigen Gelegenheit verlangte Reduktion der Münzsorte
<lb/>auszurechnen. Hatte der Fremde die Umtauschung schon in El- 
<lb/>berfeld zu Stande gebracht, so würde er gewiß sich nicht bei Stein
<lb/>eingefunden und bei demselben sich das Ansehen gegeben haben,
<lb/>das Kästchen gegen Bezahlung in Empfang nehmen zu wollen.
<lb/>Er fand sich aber bei Stein ein, um den Gaunerstreich zu voll- 
<lb/>ziehen. Die Behauptung des Appellanten Stein daß er aus bloßer
<lb/>Gefälligkeit sich mit dem Deposito befaßt habe, wurde vom Appel- 
<lb/>laten widersprochen und dagegen behauptet, die Gefälligkeit hätte
<lb/>nur darin bestanden, daß das Handlungshaus Stein ausnahmweise
<lb/>von den Geschäften mit gewöhnlichen Kommissionswaaren die An- 
<lb/>nahme und Ablieferung eines versiegelten Kästchens mit Pretiosen
<lb/>übernommen habe. Keineswegs sey es Absicht des Stein gewesen
<lb/>die Summe von 2520 Franken für Freitag einzucassiren, selbige zu
<lb/>dessen Verfügung bereit zu halten und ihm schließlich diesen Betrag
<lb/>zu zahlen oder zu verrechnen, ohne bei dieser Operation auf
<lb/>die Vergütungen oder Abzüge zu verzichten, welche die Banquier-
<lb/>und Handlungshäuser (wozu das Haus Stein gehört) stets sich gut
<lb/>schreiben. Dies sey überhaupt eine selbstredende Sache. Selbst
<lb/>die Qualitäten des Appellationsurtheils enthalten die Verneinung
<lb/>des Appellaten Freitag, daß Stein unentgeltlicher Depositar gewe- 
<lb/>sen sey. Daraus also daß zwischen den Partheien keine ausdrück- 
<lb/>liche Vereinbarung eines Honorars für Stein, sey es für den
<lb/>Empfang und dre Auslieferung des Kästchens, sey es für die Er- 
<lb/>hebung der Gelder vom Fremden und deren Auszahlung oder Ver- 
<lb/>wendung für Freitag vorlag, ließ sich nicht, wie das Ürtheil thut,
<lb/>die Schließfolge ziehen, daß ein unentgeltlicher Deposital- Ver- 
<lb/>trag zur Frage liege; am wenigsten, daß dies auf einem un- 
<lb/>bestrittenen tatsächlichen Verhältnisse beruht hat. —

<lb/>Handlungs-Firma — Uebertrag.

<lb/>Ist der Uebertrag einer Handlungs-Firma zur Be- 
<lb/>förderung des bessern Absatzes eigener Fabrikate
<lb/>rechtsbeständig?

<lb/>Wolfs — Farina und Philipp Lenns. —

<lb/>Die in Köln etablirten ächten Farin«, nämlich 1) Karl
<lb/>Anton und Johann Baptist Farina, Inhaber der Handlung
<lb/>Johann Maria Farina, gegenüber dem Jülichs Platze,
</p>
            <pb facs="2084567_01601+1832_0267.tif"
                n="252"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0267--><p/>
            <p>

               <lb/>252
</p>
            <p>

               <lb/>2) Johann Anton Farina, Inhaber der Handlung Johann
<lb/>Maria Farina in der Stadt Turin; 3) Theresia Leven, Wittwe
<lb/>von Joseph Anton Farina in der Stadt Mailand belang- 
<lb/>ten den zu Köln wohnenden Kaufmann Joseph Wolff, han- 
<lb/>delnd unter der Firma Franz Carl Maria Farina bei dem
<lb/>K. Landgerichte zu Köln darauf: daß ihm untersagt werde
<lb/>sich ihres Familiennamens zu seinem Handel und der Fabri- 
<lb/>kation des kölnischen Wassers zu bedienen, im Entstehungs- 
<lb/>falle die Kläger durch das zu erlassende Urtheil zu ermäch- 
<lb/>tigen jedes Schild, jeden Gebrauchszettel oder sonstige mit
<lb/>Misbrauch ihres Familiennamens bezeichncten Gegenstände
<lb/>zu saisiren; endlich daß Beklagten zum Ersätze des durch
<lb/>die im gesetzliche Führung, ihres Familiennamens den Klä- 
<lb/>gern verursachten naher zu liquidirenden Schadens und in
<lb/>die Kosten verurtheilt werde.

<lb/>Dem Beklagten, sagten die Kläger, steht unser Familien-
<lb/>Name nicht zu; er darf mithin keinen Gebrauch davon ma- 
<lb/>chen, überhaupt aber kann ein Familien-Name kein Gegen- 
<lb/>stand eines Verkehrs seyn.

<lb/>Beklagter Wolff verlangte, die Kläger mit der angehobe- 
<lb/>nen Klage als unstatthaft, jedenfalls als ungegründet abzu- 
<lb/>weisen, weil die Klage nur dann zugelassen werden könne,
<lb/>wenn Verklagter die nämliche Handelsfirma wie die Kläger
<lb/>führe, er habe sich aber des Familiennamens nur als Firma
<lb/>bedient, und nur die Polizeibehörde sey befugt, eine Irrung
<lb/>für das handelnde Publikum durch einschränkende Vervielfäl- 
<lb/>tigung der Handelsfirma, worin das Wort Farina vorkom- 
<lb/>me, zu untersagen. Uebrigens habe ein gewisser Franz Carl
<lb/>Maria Farina, welcher zu Düsseldorf verstorben, dem Rent- 
<lb/>ner Philipp Joseph Lenne durch Act, unter Privat-Unterschrift
<lb/>vom 18. Juni 1814, das Recht und die Erlaubniß einge- 
<lb/>räumt, sich des Namens Franz Carl Maria Farina bei Ver- 
<lb/>fertigung und Verkauf des kölnischen Wassers zu bedienen,
<lb/>und Lenne habe ihm Beklagten mittelst Notarial-Actes vom
<lb/>9. September 1829 den Mitgebrauch dieser Erlaubniß gestat- 
<lb/>tet; auch für alle Störungen es sey von wem es wolle, Ver- 
<lb/>tretung versprochen.

<lb/>Wolff ließ daher den Lenne zum Prozesse beiladen, um
<lb/>sich schuldig erklären zu hören, ihn beklagten Wolff in Bezug
<lb/>auf die wider ihn erhobene Klage in allen Theilen zu ver- 
<lb/>treten und im Unterliegungsfalle dem Beklagten und Adzi-
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0268.tif"
                n="253"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0268--><p/>
            <p>

               <lb/>— 253 —

<lb/>tanten den Kaufpreis mit 150 Thlr. P. C. nebst Schaden und
<lb/>Kosten zu bezahlen.

<lb/>Adzitat Lenne begehrte, die Klage auf Gewährleistung
<lb/>mit den Kosten abzuweisen, weil er von Franz Carl Maria
<lb/>Farina die Firma, welche er dem Adzitanten übertragen, er- 
<lb/>worben habe, und weil nicht die Firma sondern die Führung
<lb/>eines Familiennamens dem Adzitanten bestritten werde, wo- 
<lb/>mit er Adzitat aber nichts zu thucn habe. Sollte aber an- 
<lb/>zunehmen seyn, daß eine Firma nicht übertragen werden könne,
<lb/>d. h. nicht in commercio sey, so habe dies keinen Anspruch
<lb/>auf Gewährleistung sondern nur die Nichtigkeit des Geschäftes
<lb/>zur Folge. Wenn er Adzitat Gewährleistung versprochen, so
<lb/>konnte er dadurch sich nur verpflichten wollen einzustehen,
<lb/>wenn ein Dritter das Eigenthum der übertragenen Firma,
<lb/>ein erworbenes Recht darauf in Anspruch nähme.

<lb/>Durch Urtheil vom 29. November 1831 gab das K. L- G.
<lb/>dem Anträge der Kläger Statt, verurtheilte sodann den Adzi-
<lb/>taten Lenne dem Verklagten und Adzitanten den empfange- 
<lb/>nen Kaufpreis von 150 Thlr. P. C. zu erstatten, letztem je- 
<lb/>doch mit seinen weitern Anträgen aufSchadenersatz abweisend. —

<lb/>Gegen dieses Urtheil legten Wolff die Hauptberufung und
<lb/>Lenne die Jnzidentberufung ein, worüber folgende Entscheidung:

<lb/>I. E., daß es bei Beurtheilung des vorliegenden Rechts- 
<lb/>streites vor allem auf die Entscheidung der Frage ankommt,
<lb/>ob die sogenannte Handlungs-Firma zur Classe der, im Ver- 
<lb/>kehr befindlichen Gegenstände zu zählen, und daher eine Ueber-
<lb/>tragung derselben durch irgend eine geschlossene Vereinbarung
<lb/>oder Vertrag als rechtlich möglich angesehen werden könne.

<lb/>I. E., daß es ohne Zweifel in die Willkühr des Kauf- 
<lb/>mannes gestellt ist, einem von ihm errichteten Geschäfte, zur
<lb/>Unterscheidung desselben von allen übrigen ähnlicher Art,
<lb/>eine beliebige Benennung, — sei es von dcmDrte, wo der
<lb/>Betrieb des Geschäftes statt findet, einem besondern Zwecke
<lb/>desselben, oder jeder andern Eigenthümlichkeit des Geschäftes
<lb/>hergenommen, — beizulegen, daß eine solche Benennung,
<lb/>wie nicht bestritten werden kann, als ein Zubehör dem Ge- 
<lb/>schäfte selbst folgt, auf jeden Eigenthümer desselben über- 
<lb/>geht, und daher im Allgemeinen zu den Gegenständen ge- 
<lb/>rechnet werden muß, deren Erwerb durch Vertrag rechtlich
<lb/>möglich ist; daß indessen von einer solchen, dem Handlungs- 
<lb/>geschäfte selbst gegebenen besondern Bezeichnung die sogenannte
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0269.tif"
                n="254"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0269--><p/>
            <p>

               <lb/>254
</p>
            <p>

               <lb/>Handlungssirma durchaus verschieden ist, daß letztere, ihrem
<lb/>Wesen und Zwecke nach weiter nichts als eine Ankündigung
<lb/>der Namen derjenigen Personen ist, welche Inhaber einer
<lb/>Handlung sind, und als solche die hieraus entstehenden Rechte
<lb/>auszuüben und die Verbindlichkeiten derselben zu vertreten
<lb/>haben, wie schon dieß die ursprüngliche Bedeutung des Wortes
<lb/>selbst Firma, italienisch Unterschrift, Firmare unterschreiben,
<lb/>hinreichend anzeigt; — daß aber die richtige Benennung der
<lb/>Personen, oder die Bezeichnung derselben durch die ihnen
<lb/>zukommenden Vor- uud Zunamen eine Sache der öffentli- 
<lb/>chen Ordnung ist, wobei jede Willkühr der Privaten, nach
<lb/>den bestimmtesten Vorschriften "der Gesetze, namentlich dem
<lb/>Gesetze vom 11. Germinal Jahres 11, und der hiemit im
<lb/>Einklang stehenden Allerhöchsten Cabinetsordre vom 15. April
<lb/>1822 so wie der Verordnung vom 30. October 1816, gänz- 
<lb/>lich ausgeschlossen.worden ist; daß folglich ein Recht „sich

<lb/>„zur Führung eines Handlungsgeschäftes einer fremden Fir-
<lb/>„ma, oder eines andern, als des eigenen Namens zu bedie-
<lb/>„nen, ferner die aus eigener Fabrik hervorgehenden Gegen- 
<lb/>wände mit einem andern, als eigenen Namen zu bezeichnen,
<lb/>„so wie überhaupt die Führung eines Geschäftes durch ein,
<lb/>„einen fremden Namen enthaltendes Aushängeschild anzu-
<lb/>„kündigen" auf keine Weise erworben werden kann; vielmehr
<lb/>das Führen eines fremden Namens, zu was immer für ei- 
<lb/>nem Zwecke, als den allgemeinen, den Personenstand betreffen- 
<lb/>den gesetzlichen Vorschriften entgegen, jedenfalls für eine un- 
<lb/>erlaubte Anmaaßung gehalten werden muß.

<lb/>I. E&gt;, daß nun zwar hiebei nicht verkannt werden mag,
<lb/>wie nicht selten die bestehenden Handlungsusancen, und hin
<lb/>und wieder die positiven Gesetze selbst, — im Widerspruch
<lb/>mit dem Vorangeführten, — die Uebertragung einer Hand- 
<lb/>lungsfirma durch Vertrag und Vermächtniß in solchen Fällen,
<lb/>wo jeder Verdacht einer beabsichtigten Täuschung des Publi- 
<lb/>kums wegzufallen scheint, gestattet haben; daß aber die be-
<lb/>sondern Bestimmungen dieser Usancen und Gesetze dem Geiste
<lb/>und Inhalte der rheinischen Gesetzgebung durchaus fremd er- 
<lb/>scheinen; daß die Allgemeinen, in letzteren über Stand und
<lb/>Benennung der Personen gegebenen Vorschriften, weit ent- 
<lb/>fernt in ihrer Anwendung auf die Handlungsfirma ausgeschlos- 
<lb/>sen zu sein, hiebei in volle Kraft treten, daß solches nicht
<lb/>allein aus den Verfügungen der Art. 21, 23 und 25 des
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0270.tif"
                n="255"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0270--><p/>
            <p>

               <lb/>255
</p>
            <p>

               <lb/>H. G. B. auf das Klarste hervorgeht, denen zufolge nur
<lb/>die Namen derjenigen Theilnehmer einer Handlung in die
<lb/>Firma ausgenommen werden dürfen, die für sämtliche Ver- 
<lb/>pflichtungen der Handlungen solidarisch verantwortlich sind,
<lb/>sondern daß dasselbe auch in den Verhandlungen des franz.
<lb/>Staatsrathes über die erwähnten Artikel eine neue Bestäti- 
<lb/>gung findet, indem daselbst die Bestimmungen jener Artikel
<lb/>als eine, sich von selbst ergebende Folgerung aus den allge- 
<lb/>meinen, gegen den Mißbrauch des Namens gegebenen Vor- 
<lb/>schriften, insbesondere dem oben angeführten Gesetze vom 11.
<lb/>Germinal Jahres 11 betrachten, und ganz unumwunden an- 
<lb/>erkannt worden sind.

<lb/>I. E., was nun die Qualifikation der Appellaten zur An- 
<lb/>hebung gegenwärtiger Klage angeht, daß der Familienna- 
<lb/>me Farina, nicht allein einen Bestandtheil des Personen- 
<lb/>standes der Appellaten, sondern auch unter den vorliegen- 
<lb/>den Umständen einen Bestandtheil des Vermögens derselben
<lb/>darstellt, da gerade an jenen Namen das den Fabrikaten
<lb/>derselben geschenkte Zutrauen zum Theil geknüpft ist, wie
<lb/>dieß von dem Appellanten selbst durch den geschehenen An- 
<lb/>kauf der jetzt in Frage stehenden Firma auf das unzweideu- 
<lb/>tigste anerkannt worden ist; daß mithin der Schaden, welcher
<lb/>den Appellaten dadurch erwachsen, daß Appellant in der
<lb/>nämlichen Stadt, unter dem Familiennamen der Appellaten,
<lb/>ein gleiches Fabrikationsgeschaft wie diese, unternommen
<lb/>hat, im allgemeinen nicht bezweifelt werden kann; hiernach
<lb/>aber die Verpflichtung des Appellanten zum Ersätze des
<lb/>Schadens sich aus den allgemeinen, im Art. 1382 des B.
<lb/>G. B. ausgesprochenen Grundsätze von selbst ergiebt, ohne
<lb/>daß dieselbe von einem vorläufigen Einschreiten der Polizeibe- 
<lb/>hörde gegen den Appellanten abhängig gemacht werden könnte.

<lb/>I. E., daß hiernach der, von den Appellanten unter dem
<lb/>9. September 1829 mit dem Adcitaten Lenne, so wie der
<lb/>von Letzteren am 18. Juni 1814 mit Franz Carl Maria
<lb/>Farina geschlossene Vertrag ein Recht des Erster», sich zur
<lb/>Führung seines Geschäftes einen fremder Firma zu bedienen,
<lb/>nicht begründen konnte; daß hierüber in dem vorliegenden
<lb/>Falle um so weniger ein Zweifel obwalten kann, als bei
<lb/>dem geschehenen Verkaufe der Firma eine gleichzeitige Ueber-
<lb/>tragung des von dem Verkäufer unter jener Firma besessenen
<lb/>Handlungsctablissements nicht statt gefunden hat. Der Ver-
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0271.tif"
                n="256"
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                rend="left"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0271--><p/>
            <p>

               <lb/>256
</p>
            <p>

               <lb/>kauf der Ersteren ohne Letzteres aber ganz offenbar die bloße
<lb/>Veräußerung eines Namens darstellt, die wohl in keiner
<lb/>Gegesetzgebung und auch selbst nicht in den oben erwähnten
<lb/>Handlungsusancen eine Billigung finden dürfte.

<lb/>Daß jedoch überdies auch dem Appellanten in Ansehung
<lb/>des von ihm zugleich in Anspruch genommenen Rechtes, seine
<lb/>Fabrikate mit der angekauften Firma zu bezeichnen, insbe- 
<lb/>sondere noch die bestimmten Verfügungen der Art. 16 und 17
<lb/>des Gesetzes vom 22. Germinal Jahres 11 entgegenstehen,
<lb/>wonach jede Bezeichnung einer Waare durch einen andern
<lb/>Namen, als den des Fabrikanten als eine Fälschung ange- 
<lb/>sehen, und sogar der gegen dieß Verbrechen verhängten Strafe
<lb/>unterliegen soll.

<lb/>I. E., was endlich die gegen den Adcitaten Lenn6 ge- 
<lb/>machten Ansprüche auf Gewährleistung angeht, daß nach
<lb/>Art. 1128 und 1598 des B. G. B. eine, dem Verkehr ent- 
<lb/>zogene Sache kein Gegenstand eines Vertrages sein kann,
<lb/>daß folglich dem oben erwähnten Vertrage vom 9. Septem- 
<lb/>ber 1828 nicht allein in Ansehung des Verkaufes derFirpia,
<lb/>sondern auch hinsichtlich der desfalls stipulirten Gewährleistung
<lb/>jede rechtliche Wirkung abgesprochen werden muß. Daß in- 
<lb/>dessen der Anspruch auf Rückgabe des offenbar «ine causa
<lb/>bezahlten Kaufpreises rechtlich begründet ist, und da solche
<lb/>von den Adcitaten verweigert worden, auch die Verurthei-
<lb/>lung desselben in die, durch die Adcitation veranlaßten Ko- 
<lb/>sten vollkommen gerechtfertigt erscheint.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verwirft der Rh. Appellationsgerichtshof die gegen das Ur-
<lb/>theil des König!. Landgerichtes hierselbst vom 29. November
<lb/>1831 eingelegte Haupt-und Incident-Berufung, verurtheilt
<lb/>den Appellanten Wolff in die Geldbuße, so wie die Kosten
<lb/>des gegenwärtigen Verfahres, mit Ausnahme jedoch der,
<lb/>durch die Adcitation veranlaßten, welche dem Adcitaten Lenn6
<lb/>zu Last gelegt werden. —

<lb/>II. Senat. Sitzung vom 5. Juli 1832.

<lb/>Advokaten: Kramer — Holthoff — Müller.

<lb/>Anmerkung. Gleiches Urtheil wurde an demselben Tage erlassen in
<lb/>Sachen Rappe — Farina und in Sachen Menn — Farina.

<lb/>Im nämlichen Sinne hatte der 2. Senat bereits früher am
<lb/>11. Februar 1832 jedoch durch ein minder ausführliches Urtheil
<lb/>entschieden in Sachen Jacob Gohr — Carl Anton Farina. —
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_01601+1832_0272.tif"
             n="257"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Testament. Notarial-Akt. Widerruf eines Legats</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_01601+1832_0272--><p/>
            <p>

               <lb/>UnH scheinen diese Urtbeile zu weit zu gehen und Halten iwr
<lb/>die Meinung für richtiger, daß eine Handluntzsfirma, als solche^
<lb/>obgleich sie einen Familien-Namen involvirt, rechtsbeständig über- 
<lb/>tragen werden könne; wenigstens in dem Falle, wo mit der
<lb/>Firma zugleich die unter derselben bestehende Handlungs-Anstalt
<lb/>selbst milübertragen worden ist. Wie viele solcher Ueberträge be- 
<lb/>stehen nicht in der Handelswelt, ohne daß weder für den Perso»
<lb/>nenstand, noch für die öffentliche Ordnung, noch für das Publikum
<lb/>die mindeste Gefährde daraus erwächst. — Uns scheint der Ueber-
<lb/>trag von Familien-Namen nur dann unerlaubt, wenn eS
<lb/>sich dabei gleichzeitig von Familien-Nechten handeln sollte, waS
<lb/>Untergebens nicht der Fall war, da ja Wolff und Lenne nicht
<lb/>den Namen Farina annahmen, vielmehr sich nach wie vor Wolff
<lb/>und resp. Lenne nannten. Ex voluntate des Berechtigten, Franz
<lb/>Carl Maria Farina, trieben sie ein Handlungs-Geschäft
<lb/>unter dem diesem Geschäfte beigelegten Namen Farina. —Wenn
<lb/>Jemand so keck oder so närrisch wäre, einen ausgezeichneten Fa-
<lb/>milien-Namen anzunehmen, z. B. Wellington, so würde dieses
<lb/>offenbar den bestehenden Gesetzen zuwider seyn; aber daß es
<lb/>unerlaubt sey, einer Anstalt, einem Geschäfte z. B. einem Gasthofe
<lb/>den Namen Wellington zu geben, wie dies so häufig der Fall
<lb/>ist, wird wohl nicht behauptet werden. Person und Sache bil- 
<lb/>den auch m dieser Beziehung einen wesentlichen Unterschied.
<lb/>Einen durchgreifenden Entscheidungsgrund dürfte vielleicht der Um- 
<lb/>stand haben abgeben können, daß der Franz Carl Maria Farina,
<lb/>von welchem Wolff seine Rechte auf den Namen Farina ableitete,
<lb/>letzter» zum Gebrauche dieses Namens nur vermöge eines Man- 
<lb/>dats autorisiren konnte, welches Mandat mit dem Tode des
<lb/>Erster« erlosch. — Quid juris, wenn jetzt Wolff sich mit einem
<lb/>Individuum verbindet, welchem der Familien-Namen Farina recht- 
<lb/>mässig zusteht'f Und an Leuten dieses Namens soll es in Italien
<lb/>nicht fehlen. — Uebrigens beruhen die Art. 16 und 17 des Ge- 
<lb/>setzes vom 22. Germinat wohl auf der Unterstellung, daß die Be- 
<lb/>zeichnung einer Waare durch einen andern Namen als den des
<lb/>Fabrikanten, um als eine Fälschung angesehen werden zu kön-
<lb/>nen, gegen den Willen desjenigen geschehen sey, der den be- 
<lb/>treffenden Familien-Namen zu führen berechtigt ist. —

<lb/>Testauient. — Notarial-Akt. — Widerruf eines Legats.
<lb/>Wird ein notarielles Testament als solches wegen
<lb/>Mangel der Form für nichtig erkärt, so ist auch
<lb/>ein darin enthaltener Widerruf eines früheren
<lb/>Testaments ungültig, wenn auch der Akt als
<lb/>gültiger Notarial-Akt da steht, und obgleich es
<lb/>nur eines solchen zu dem Widerrufe der Testa- 
<lb/>mente bedarf. (Art. 1035 u. folg, des B. G. B.)

<lb/>Scheuer — Kirsch u. Konsorten.

<lb/>Elisabeth Kirsch, vcrheirathct mit Joh. Scheuer — dem
<lb/>Verklagten und Appellanten — war ohne DeS- und Aszen- 
<lb/>denten zu hinterlaffen, verstorben. Sie hatte zwei Tefta-
<lb/>Archiv l. Abtheil. lür. Bd. 1 7
</p>
            <pb facs="2084567_01601+1832_0273.tif"
                n="258"
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                rend="left"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0273--><p/>
            <p>

               <lb/>258
</p>
            <p>

               <lb/>Mente vor Notar und Zeugen errichtet. In dem ersten vom
<lb/>S. Mai 1823 ihrem Manne Joh. Scheuer durch ein Legat
<lb/>die Nutznießung auf Lebenszeit von ihrem sämmtlichen Ver- 
<lb/>mögen, welches, da später 38 Grundstücke reklamirt worden,
<lb/>nicht unbeträchtlich gewesen zu seyn scheint, vermacht; durch
<lb/>ein anderes Legat verschiedene Pathengeschenke für die Kin- 
<lb/>der ihrer Brüder bestimmt. Sie verließ nachher, wie man
<lb/>von klägerischer Seite vorgab, wegen Mißhandlung, ihren
<lb/>Mann und starb bei ihrem Bruder Mathias. In einem
<lb/>andern Testamente vom 28. Nov. 1824 vor Notar errichtet,
<lb/>verfügte sie, daß das Legat der Nutznießung widerrufen sey;
<lb/>erhielt das Testament wegen den Pathengeschenken aufrecht,
<lb/>vermachte ihrem Bruder Mathias den Antheil, den sie an
<lb/>dessen Wohnhaus hatte, und gab noch ein kleines Geschenk
<lb/>an eines von dessen Kinder.

<lb/>Nach ihrem Tode forderten ihre Brüder und der Bor- 
<lb/>mund der Kinder eines andern dieser Brüder, da das Legat
<lb/>der Nutznießung widerrufen seye, von Joh. Scheuer die Her- 
<lb/>ausgabe von 38 Grundstücken, die der Elisabeth Kirsch,
<lb/>dessen Ehefrau, gehört hatten.

<lb/>Der Verklagte berief sich darauf, daß da unter den vier
<lb/>Zeugen bei dem letzten Testamente einer sich befunden, wel- 
<lb/>cher im vierten Grade mit dem Legatar Math.Kirsch ver- 
<lb/>schwägert sey, dieses Testament, mithin auch der Widerruf
<lb/>des Legats zerfalle.

<lb/>In beiden Instanzen war hauptsächlich darüber Streit
<lb/>gewesen, ob der Zeuge auch wirklich im vierten Grade, wie
<lb/>angegeben, mit M. Kirsch verschwägert sey. Es wurden
<lb/>Urkunden und Zeugen abgehört. Zugleich war auch die Frage
<lb/>erhoben worden, ob nicht der Widerruf der Legate aus dem
<lb/>Grunde bestehe, weil der Akt vom 28. Nov. 1824 immer
<lb/>doch ein Notarial-Akt seye und mehr nicht als ein solcher nach
<lb/>dem Art. 1035 des B. G. B. zum Widerrufe erfodert »verde.

<lb/>Dieser Punkt scheint in erster Instanz gar nicht vorgc-
<lb/>bracht worden zu seyn und in zweiter Instanz wurde er auch
<lb/>nicht erschöpfend erörtert.

<lb/>Der Rh. A. G. H. erkannte darüber wie folgt:

<lb/>In Erw. daß Appellaten sich gegenwärtig noch darauf
<lb/>bezogen, daß es nach dem Art. 1035 des B. G. B. hin- 
<lb/>reiche, wenn die Revocation eines Testaments in einem No-
<lb/>tarial-Akte geschehe; daß in vorliegendem Falle aber der Akt
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0274.tif"
                n="259"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0274--><p/>
            <p>

               <lb/>209
</p>
            <p>

               <lb/>vom 28. Nov. 1624, wenn auch der Zeuge Nie. Aust Hins
<lb/>Wegfälle und auf diese Weise der Akt kein Testament sey,
<lb/>doch immer als ein formgerechter Notarial-Akt erscheine^
<lb/>mithin dem Willen des Art. 1035 in Beziehung auf die Förm- 
<lb/>lichkeit bei Revocationen der Testamente Genüge geleistet sey.

<lb/>I. E. daß wenn im Art. 1035 dem Testirer bei dem
<lb/>Widerrufe eines Testaments die Wahl zwischen zwei Formen
<lb/>gelassen ist, diese Fakultät sich doch den klaren Worten des
<lb/>Art. nach nur von dem Falle verstehen konnte, wenn von ei- 
<lb/>nem bloßen Widerrufe an und für sich allein die Rede ist,
<lb/>indem wenn er zugleich mit dem Widerrufe andere testa- 
<lb/>mentarische Dispositionen verknüpfen will, ein bloßer Nota-
<lb/>rial-Akt unzureichend ist, und wieder auf die Formen des
<lb/>Testaments zurückgegangen werden muß, daß wenn der Akt
<lb/>seine Form als Testament verloren hat, er diejenige nicht
<lb/>mehr besitzt, unter der ihn die Erblasserin hat bestehen lassen
<lb/>wollen. Daß er somit gar nicht vorhanden ist, und wenn
<lb/>der Widerruf verbunden mit testamentarischen Verfügungen
<lb/>ein TheiL eines Ganzen als Testament ausmacht, auch nur
<lb/>die Form des Ganzen in Berücksichtigung kommen kann,
<lb/>und der Art. 1035, indem er beide Formen getrennt, er
<lb/>jede in ihrer Individualität genommen wissen wollte.

<lb/>Daß nun aber dervorliegende spatere Akt vom 28. Nov. 1824
<lb/>keine einfache Revokation des Testaments vom 1.1823 sondern,
<lb/>nach dem Widerrufe des Legats derNutznießung, eineErklarung
<lb/>über den Fortbestand des ersten Testaments in Rücksichtaufeinige
<lb/>Legaten und dann, abweichend von diesem wieder noch einige
<lb/>andere neue Legalen enthält, so daß er, wie es auch in dem
<lb/>Eingänge heißt, als neues vollständiges Testament erscheint.

<lb/>Daß man sich darauf nicht beziehen kann, daß die Re- 
<lb/>vokation des Legats der Nutznießung für sich allein besteht,
<lb/>und daß die Frage über die neuen im Akte vom 28. Nov.
<lb/>1824 gemachten Legaten eine dem Appellanten fremde Sache
<lb/>seye, da sie nur unter den Appellaten zur Sprache kommen
<lb/>könne; indem unter solcher Voraussetzung ein und der näm- 
<lb/>liche Akt, welcher nach dem Willen der Testatrizinn als ein
<lb/>Ganzes genommen werden sollte, nach den verschiedenen ein- 
<lb/>zelnen Dispositionen getrennt und bald als gültig, bald als
<lb/>ungültig betrachtet werden müßte, vielmehr grade hier der
<lb/>Satz zur Anwendung kommen MUß quae separationem non
<lb/>admitiunt in toi um vitiantur.


<lb/>17 *
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_01601+1832_0275.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Handelsgesellschaft. Etat de déconfiture</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_01601+1832_0275--><p/>
            <p>

               <lb/>260
</p>
            <p>

               <lb/>Z. E. daß allerdings ein Akt seiner Form nach auf jede
<lb/>nützliche Weise bestehen muß und so auch ein unförmlicher
<lb/>Notarial-Akt bei vorhandenen Unterschriften der Partheien
<lb/>fortfahrt, als Privat-Akt zu bestehn, daß wenn dieser Fall
<lb/>auch identisch mit jenem seyn könnte, wo es sich von einer
<lb/>einfachen Testaments-Revokation handelt, doch dann eine
<lb/>Disparitat eintritt, wenn, wie hier, aus der Verschiedenheit
<lb/>der Form eine Verschiedenheit im Materiellen selbst entsteht,
<lb/>welches dort nicht eintritt.

<lb/>I. E. daß der Art. 1037 , welcher von dem Falle der
<lb/>Wirksamkeit eines die früheren widerrufenden, 2ten Testaments
<lb/>spricht, die Bestimmuug über die Wirksamkeit eines als No-
<lb/>tar-Äkt gültigen sonst nichtigen Lesta&gt;nenks hatte enthalten
<lb/>müssen, und sein Schweigen zeigt, daß die Absicht nicht war,
<lb/>diesem eine solche Kraft zu ertheilen, indem man sonst die
<lb/>Vorsicht gebraucht hätte, wie sie in dem Art. 1318 sichtbar ist.

<lb/>I. C. daß man nach diesen Voraussetzungen nicht an- 
<lb/>nehmen kann, daß die notarielle Form des Aktes vom 28.
<lb/>Nov. 1824 hinreicht, den Widerruf des früheren Testaments
<lb/>für gültig zu erklären, daß vielmehr jener Akt zerfällt, mit- 
<lb/>hin Appellant also Kraft des ersten Testaments noch fortan die
<lb/>Nutznießung an der Hiuterlaffcnschast seiner verstorbenen Ehe- 
<lb/>frau hat, Appellaten daher mit ihrer Klage abzuweisen sind.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>ertheilt der Rh. A. G. H. dem Appellanten Urkunde, daß
<lb/>er dem Urtheil vom 13ten März 1828 Genüge geleistet
<lb/>hat, reformirt sonach das Urtheil des Königl. L. G. von
<lb/>Trier vom 5. März 1827 und erkennt besser sprechend, daß
<lb/>die Appellaten mit ihrer Klage abzuweisen sind.

<lb/>N. Senat. Sitzung vom 19. Juli 1832.

<lb/>Advokaten: Lautz — Hasenclever.

<lb/>Handelsgesellschaft. — Etat de deconfiture
<lb/>Berechtigt ein aussergerichtliches Abkommen über
<lb/>die theilweise Befriedigung der Gläubiger ei.
<lb/>nes Kaufmannes zu dessen Ausschließung aus
<lb/>einer anonymen Handelsgesellschaft?

<lb/>Beweiset ein solches Abkommen den Vermögens- 
<lb/>verfall, ^tat de ' ddconfiture, eines Kaus-
<lb/>mannes?

<lb/>Darf dieses thatsachliche Derhältniß insbeson-
</p>
            <pb facs="2084567_01601+1832_0276.tif"
                n="261"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0276--><p/>
            <p>

               <lb/>261
</p>
            <p>

               <lb/>dere alsdann berücksichtigt neerdeu, wenn dir
<lb/>Ausschließung im Vertrage an daS Falliment
<lb/>des Gesellschafters geknüpft war?

<lb/>Sind andere Ursachen der Ausschließung auch bei
<lb/>dem Dasein einer solchen Abrede zulässig?
<lb/>Direktion der Rheinschiffahrts-Assekuranz zu
<lb/>Köln gegen den Kaufmann N... daselbst.

<lb/>Durch Notarial-Urkunde vom 9. December 1823 wurde
<lb/>in Köln zur Fortsetzung eines schon früher bestandenen Ver- 
<lb/>eins gleicher Art eine aus 375 Aktien bestehende anonyme
<lb/>Gesellschaft unter dem Namen Rheinschiffahrts-Assecuranz-
<lb/>Gesellschaft errichtet, welche in Gemäßheit Allerhöchster Ka«
<lb/>binets-Ordre vom 22. Januar 1824 durch das Ministerium
<lb/>des Handels und der Gewerbe unter'm 31. Januar ejusdem
<lb/>bestätigt wurde. Die Dauer dieser Gesellschaft war durch
<lb/>den Art. 8. jenes Vertrages auf sechs nacheinander folgende
<lb/>Jahre, welche mit dem ersten Januar 1824 anfangen undam
<lb/>nämlichen Tage des Jahres 1830 endigen bestimmt; jedoch hier- 
<lb/>bei ausdrücklich verabredet, daß bei der am 1. Marz 1829
<lb/>zu haltenden General-Versammlung sammtlicher Aktionäre
<lb/>berathschlagt werden solle, ob und auf wie viele Jahre die- 
<lb/>ser Vertrag zu erneuern sey.

<lb/>Der Kaufmann N... konkurrirte bei diesem Vereine für
<lb/>13 Aktien mit einer Kapital-Einlage von 13,000 Gulden,
<lb/>welches Einlage-Kapital jedoch nach Art. 5 des Vertrages
<lb/>nur für ein Zehntel sogleich baar, für ein anderes Zehntel
<lb/>in einem eigenen Wechsel von 100 Gulden für jede Aktie,
<lb/>und für die übrigen acht Zehntel in einem zweiten eignen
<lb/>Wechsel von 800 Gulden für jede Aktie beide ohne Ordre
<lb/>an die Direktion der Gesellschaft, acht Tage nach Sicht zahl- 
<lb/>bar hergegeben wurde.

<lb/>Am 1. März 1829 fand die oberwahnte General-Ver- 
<lb/>sammlung der Aktionäre statt, und es wurde dabei, unter
<lb/>Mitwirkung des Kaufmann N.. der Beschluß gefaßt, daß
<lb/>die Gesellschaft nach Ablauf der in dem Vertrage vom pten
<lb/>Dezember 1829 vorbestimmten sechsjährigen Frist auf fernere
<lb/>zwölf Jahre verlängert werden solle, mit Vorbehalt jedoch
<lb/>der Auflösung nach Ablauf des sechsten Jahres, rvenn beide
<lb/>General-Versammlungen (jene von Köln und jene des damit
<lb/>nunmehr vereinten ähnlichen Aktien-Vereins zu Mainz) am
<lb/>1. Marz 1835 diese Auflösung dem Interesse der Aktionäre
<lb/>angemessen finden sollten.
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0277.tif"
                n="262"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0277--><p/>
            <p>

               <lb/>— 262 —

<lb/>Ehe und bevor nun aber in Vollziehung dieses von
<lb/>N... mit Unterzeichneten Beschlusses der General-Versamm- 
<lb/>lung, der Gesellschaftsvertrag selbst neuerdings errichtet, und
<lb/>die Clauseln desselben genauer bestimmt worden waren, hat
<lb/>N.wie die Direktion der Gesellschaft behauptet, seinen
<lb/>Gläubigern zu erkennen gegeben, daß er sie alle vollständig
<lb/>zu befriedigen nicht im Stande sei, und diescrhalb mit den- 
<lb/>selben auffergerichtlich und im Stillen akkordirt, um einen
<lb/>Nachlaß von 40 Procent gebeten und diesen Nachlaß erhalten.

<lb/>Die Direktion glaubte sich hiernach berechtigt, den gedach- 
<lb/>ten N.von jeglicher Mitwirkung an dem Abschlüsse des
<lb/>neuen Gesellschaftsvertrages gänzlich auszuschlicßen, und des- 
<lb/>sen Aktien der Bestimmung des, §. 18. des Gesellschafts-Ver- 
<lb/>trages vom 9. December 1823 gemäß zurückzuziehen.

<lb/>N... protestirte gegen dieses Verfahren, indem er behaup- 
<lb/>tete, daß er sich in keinem der in dem Artikel 18 des Gcsell-
<lb/>schaftsvertrages vorgesehenen Fälle befinde, welche die Direk- 
<lb/>tion zur Zurückziehung der Aktien berechtigen könnte, indem
<lb/>er weder im Zustande des Fallimentes, noch von einem son- 
<lb/>stigen Zufalle betroffen sey, der ihn zur Führung seiner Ge- 
<lb/>schäfte unfähig mache. Es enthält nämlich der Art. 18 des
<lb/>Vertrages vom 9. Dezember 1823 wörtlich folgende Bestim- 
<lb/>mung: „Eine Aktie kann nur mit Genehmigung der Direk- 
<lb/>toren und des Ausschusses an einen Andern übertragen
<lb/>„werden. Bei Todesfällen, Fallimenten oder sonstigen Zu- 
<lb/>fällen, die einen Gesellschafter zur Führung seiner Geschäfte
<lb/>„untauglich machen, kann die Assekuranz-Kammer die Aktien
<lb/>„dieses Gesellschafters mit Ablauf des auf den Todes - oder
<lb/>„andern Zufall folgenden Jahres zurückziehcn und solche an
<lb/>„einen Andern begeben — nachdem sie den auf diese Aktien
<lb/>„fallenden Gewinn-Antbeil dieses Jahres nebst der Kapital-
<lb/>„Einlage oder den Rest derselben, je nachdem es der Fall
<lb/>„ist, an wen es gehört, herausbezahlt hat."

<lb/>Die Direktion der Gesellschaft beharrte inzwischen, jener
<lb/>Protestation ungeachtet, auf ihrer Meinung und dem darauf
<lb/>gegründeten Verfahren und N... sah sich demnach veranlaßt,
<lb/>durch Ladung vom 15. März 1830 gegen dieselbe bei dem
<lb/>hiesigen Handelsgerichte eine Klage zu erheben, welche dabin
<lb/>gerichtet war, zu erkennen, daß er, Kläger, nicht allein nach
<lb/>wie vor, als Eigenthümer von 13 Aktien der Rheinschif-
<lb/>fahrts-Assekuranz-Gesellschaft, sondern auch als Mitglied dieser
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0278.tif"
                n="263"
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                rend="right"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0278--><p/>
            <p>

               <lb/>263
</p>
            <p>

               <lb/>prolongirten Gesellschaft, zu deren Bildung er statutenmäßig
<lb/>durch Mitunterzeichnung des Protokolls vom 1. März 1829
<lb/>konkurrirt habe, als Inhaber von eben so viel Aktien zu be- 
<lb/>trachten, und als solcher zu gertreit, auch demzufolge alle
<lb/>aus dieser Qualität herrührende Vortheile, Rechte und Be- 
<lb/>fugnisse in Anspruch zu nehmen berechtigt sey. In subsidium
<lb/>bat er dir Partheien zur Entscheidung dcS Streites von
<lb/>Schiedsrichtern zu verweisen.

<lb/>Diesem letzteren Anträge deferirte das Handelsgericht durch
<lb/>Urtheil vom 24. Marz 1830 und die Advokat-Anwälte Hrn.
<lb/>Müller und Hasenclever wurden des Endes als Schiedsrich- 
<lb/>ter ernannt. In Vollziehung dieses Urtheils hatte einSchrif»
<lb/>tenwechsel Statt, und die Herrn Schiedsrichter erließen un-
<lb/>ker'm 4. Mai vorigen Jahres ein Endurtheil nach dem An- 
<lb/>träge des Klagers, welches am folgenden Tage auf der
<lb/>Kanzlei des Handelsgerichtes vollstreckbar erklärt wurde.

<lb/>Gegen diese Entscheidung legte die Direktion in gehöriger
<lb/>Frist und Form Berufung ein. —

<lb/>Für die appellantische Direktion ging der Antrag dahin:
<lb/>mittelst Reformation des Urtheils wovon, den Appellate»
<lb/>mit seiner Klage abweisend zu erkennen, daß die Appeüan-
<lb/>tin dessen Aktien mit hinreichendem Grunde zurückgezogen
<lb/>habe und dem Appellaten nicht erlaubt sey, sich die mit dem
<lb/>Besitze und Eigenthum dieser Aktien verbundenen Rechte und
<lb/>Vortheile ferner zuzueignen, u. s. w., subsidiarisch die appel- 
<lb/>lantische Direktion zum fernem Beweise durch Urkunden und
<lb/>Zeugen darüber zuzulassen:

<lb/>Daß der Appellat N... im Laufe des Jahrs 1829 und
<lb/>nach Unterzeichnung des Beschlusses der General-Bcrsamm-
<lb/>lung der Aktionäre vom Iten März 1829, zufolge feiner eigenen
<lb/>Erklärung unvermögend gewesen oder geworden sey, seine
<lb/>Gläubiger vollständig zu befriedigen; daß er aus diesem
<lb/>Grunde um einen Nachlaß von 40 Prozent gebeten und die- 
<lb/>sen Nachlaß erhalten habe.

<lb/>Der Rh. A. G. H. erließ hieraus folgendes
<lb/>U r t h e i l.:

<lb/>I. E., daß die Berufung auf die Thatsache gestützt wird,
<lb/>daß der Appellat mit seinen Gläubigern ein Abkommen ge- 
<lb/>troffen habe, zufolge dessen ihm 40 Prozent von allen For- 
<lb/>derungen nachgelassen worden seyen, daß es demnach darauf
<lb/>ankömmt, zunächst die Frage zu prüfen, ob der GefellschaftS-
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0279.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0279--><p/>
            <p>

               <lb/>264
</p>
            <p>

               <lb/>»ertrag, so wert er den- Äppellaten betrifft, als aufgelvset
<lb/>zu betrachten ist, wenn man die Richtigkeit jener Behaup- 
<lb/>tung voraussetzl;

<lb/>I. E. daß der Gcsellschaftsvertrag zu denjenigen Vertra- 
<lb/>gen gehört, bei welchen im Allgemeinen eine besondere Rück- 
<lb/>sicht auf die persönlichen Verhältnisse, so wie auf die Ver- 
<lb/>mögenslage der kontrahirenden Theile Statt findet i. 3. Cod.
<lb/>pro soc. 1. 63- D. Pro socio L. 4. §. 1. D. pro socio Art.
<lb/>1833. 1865. 1871 des B. G. 33.

<lb/>Daß im vorliegenden Falle nach dem Inhalte des Gescll-
<lb/>schaftsvertrages beide Rücksichten hervortreten,
<lb/>jene auf die Persönlichreit durch die Wahlfähigkeit für die
<lb/>Direktion und den Ausschuß, Art. 10.

<lb/>jene auf das Vermögensverhaltniß, durch die Ausstellung
<lb/>eigner Wechsel der Gesellschafter für den Betrag von neun
<lb/>Zehntheilen jeder Aktie Art. 10. und die Verpflichtung aller
<lb/>Gesellschaften, für die Ausfälle bei einem einzelnen Mitgliede
<lb/>zu haften, Art. 6.

<lb/>I. E., daß das Abkommen mit den Gläubigern des Ap- 
<lb/>pellate«, welches die Appellantin behauptet, seiner persön- 
<lb/>lichen Fähigkeit zur Theilnahmc an der Geschäftsführung
<lb/>zwar keinen Eintrag thun würde, daß dagegen daraus mit
<lb/>Recht die Erschöpfung des Vermögens des Äppellaten gefol- 
<lb/>gert werden könnte, folglich die Acnderung des früheren Ver- 
<lb/>hältnisses, das Aufhören der Sicherheit, welche seine äussere
<lb/>Lage früher seinen Gläubigern gewährte und die Beseitigung
<lb/>eines Zustandes, der für die fortdauernde Theilnahme an
<lb/>dieser Gesellschaft als wesentlich erscheint;

<lb/>I. E. daß das Abkommen mit den Gläubigern in der von
<lb/>der Appellatin erwähnten Art, vorausgesetzt, daß es wirklich
<lb/>Statt gefunden hätte, durch Mitwirkung des Äppellaten of- 
<lb/>fenkundig geworden seyn würde, daß aber in dieser Voraus- 
<lb/>setzung es bei dem vorliegenden, auf persönlichem Vertrauen
<lb/>beruhenden Geschäfte einer förmlichen Fallimentserklärung
<lb/>nicht bedürfen könnte, sofern nur die Thatsacke des Vermö- 
<lb/>gensverfalles, deren Beurtheilung bei einem Geschäfte dieser
<lb/>Art zum richterlichen Ermessen gehört, seststände oder andere
<lb/>gerechte und gewichtige Ursachen zur Auflösung der Gesell- 
<lb/>schaft vorhanden wären. Art. 1865 Nr. 4. 1871 des B. G. B.

<lb/>Daß zwar der 18te Artikel des Societätsvertrags nach
<lb/>dem Ermessen der Direktion die Auflösung des Rechtsver-
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_01601+1832_0280.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Ehefrau. Privilegium. Schulden des Mannes. Dezisorischer Eid. Res judicata</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_01601+1832_0280--><p/>
            <p>

               <lb/>265
</p>
            <p>

               <lb/>balknisses beim Falliment eines Gesellschafters bestimmt, daß
<lb/>aber in der Angabe dieser Ursache der Trennung der Ge- 
<lb/>schäftsverbindung die Beseitigung anderer rechtlicher Ursachen
<lb/>nicht zu suchen ist. i. 14. D. pro socio Art. 1164 des SS.
<lb/>®. £3. I. 81. D. de regulis juris.

<lb/>Daß demnach die von der Appellantin behauptete, von dem
<lb/>Appellaten in Abrede gestellte Thatsache allerdings erheblich ist;

<lb/>I. E. was die Beweisführung über diese Thatsache be- 
<lb/>trifft, daß aus den vorgelegten Schreiben des Appellaten an
<lb/>die Direktion der Rheinschiffahrts-Affekuranz-Gesellschast vom
<lb/>4. Decbr. 1829 u. 9. Jan. 1830 im Allgemeinen erhellet,
<lb/>daß der Appellat eine Abrede mit seinen Gläubigern getrof- 
<lb/>fen hat und daß er von ihnen mit Nachsicht behandelt wor- 
<lb/>den ist, daß aber das Sachverhaltniß daraus nicht mit der
<lb/>Bestimmtheit zu entnehmen ist, welche zur vollständigen Be-
<lb/>urtheilung als wünschenswerth erscheint.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verordnet der Rh. A. G. H. ehe er schließlich zu Recht er- 
<lb/>kennt, daß die Appellantin schuldig sey, die von ihr behaup- 
<lb/>tete Thatsache zu erweisen, dahin „daß der Appellat N...
<lb/>seit der Unterzeichnung des Vertrages vom 1. März 1829
<lb/>und zwar im Laufe jenes Jahres seiner eigenen Erklärung
<lb/>gemäß unvermögend geworden sey, feine Gläubiger vollstän- 
<lb/>dig zu befriedigen und daß er deshalb einen Nachlaß an
<lb/>deren Forderungen von 40 Procent erbeten und erhalten habe."

<lb/>Erklärt zugleich die Beweisführung durch Urkunden und
<lb/>Zeugen für zulässig und ernennt für den Fall eines Zeuacn-
<lb/>beweises, den Appellatiosgerichts-Rath Bessel zum Kommissar.
<lb/>III. Senat. Sitzung vom 6. Juli 1832.

<lb/>Advokaten: Bauerband — Lautz.

<lb/>Ehefrau. — Privilegium. — Schulden des Mannes.
<lb/>— Dcziforifchcr Gib. — Res judicata.

<lb/>Eine Ehefrau, welche auf den Grund des Art. 2135
<lb/>Nro. 2. Absatz 3. des B. G. B. ein Privilegium
<lb/>in Anspruch nimmt, muß beweisen, daß die Im- 
<lb/>mobilien, welche ihr auch während derEhedurch
<lb/>Erbschaft anerfallen sind, durch ihren Mann
<lb/>veräußert worden. ES reicht nicht hin, denErb-
<lb/>anfall zu beweisen.

<lb/>Wenn eine Ehefrau die Gemeinschaft ausschlägr,
</p>
            <pb facs="2084567_01601+1832_0281.tif"
                n="266"
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            <p>

               <lb/>266
</p>
            <p>

               <lb/>und behauptet, daß sie während der Ehe Schul- 
<lb/>den für ihren Mann bezahlt habe, so muß sie
<lb/>zugleich erweisen, daß diese Zahlung aus Gel- 
<lb/>dern geschehen, welche sie als ihr besonderes
<lb/>Eigenthum hatte zurückfordern können. Es
<lb/>reicht nicht hin, daß sie erwcißt, daß sie per- 
<lb/>sönlich die Zahlung gemacht habe. Art. 2135
<lb/>Nro. 2. Absatz 3. des B. G. B. — Hat sie frei- 
<lb/>willig nach dem Tode des Ehemanns aus deni
<lb/>Ihrigen Schulden desselben gezahlt, so hat sie
<lb/>für die desfallsige Forderung kein Privilegium.
<lb/>Wenn ein aufgetragener und nachher verweiger- 
<lb/>ter Eid durch ein Urtheil als entscheidend auf- 
<lb/>gegeben worden, so liegt doch in diesem Urtheile
<lb/>keine rechtskräftige Bestimmung über die Er- 
<lb/>heblichkeit und die Bedeutung der in dem Eide
<lb/>enthaltenen so wie durch dessen Verweigerung
<lb/>feststehenden Thatsachen, sobald selbst in dem
<lb/>Fortgange desselben Verfahrens späterhin
<lb/>über neue Anträge zu entscheiden ist, welche
<lb/>eine bei Zuschiebung und Auflegung des Ei- 
<lb/>des nicht in Streit befangene Verbindlich- 
<lb/>keit in Anspruch nehmen.

<lb/>W°- Quittenberger — Kohl — Goehl u. Konsorten.

<lb/>In der Streitsache zwischen den vorbenannten Partheien
<lb/>entschied der Appellationshof über eine Haupt- und Jnci-
<lb/>dent-Berufung so gegen ein Urtheil des Königl. Landgerichts
<lb/>zu Coblenz vom 20. August 1831 eingelegt worden waren.
<lb/>In dem Appellations-Urtheil finden sich unter andern Punk- 
<lb/>ten auch folgende Fragen entschieden.

<lb/>Itens. Eine Frage welche sich ans den Art. 2135 Nro. 2.
<lb/>Absatz 3. bezieht. In Hinsicht dieser Frage, welche in zwei
<lb/>Theile zerfällt, heißt es in den Entscheidungsgründen:

<lb/>I. E. daß es aus dem abgehaltenen Zeugenverhöre und
<lb/>dem Protokoll vom 20. November 1830 nicht erhellt, daß
<lb/>die von Sebastian Knebel ererbten Gegenstände nur in
<lb/>Mobilargut oder in wie weit dieselben in Mobilargut be- 
<lb/>standen; daß nach der Aussage des ersten Zeugen die Ver-
<lb/>laffenschaft vorzüglich aus Immobilien bestanden zu haben
<lb/>scheint, daß bei Immobilien aber nicht nur der Erbanfall
<lb/>derselben, sondern auch die Veräusserung durch den verstorbe-
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0282.tif"
                n="267"
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            <p>

               <lb/>267
</p>
            <p>

               <lb/>neu Ehemann der Appellantinn erwiesen werden mußte, um
<lb/>einen Ersatz aus dem Vermögen dieses Ehemanns zu for- 
<lb/>dern, daß mithin die wegen diesem Erbanfall von der Haupt- 
<lb/>appellantin in Anspruch genommenen 83 Thlr. 10 Sgr.
<lb/>nicht zuzuerkennen waren, und daß aus denselben Gründen
<lb/>der angebotene Subsidiar-Eid nicht zu berücksichtigen steht,
<lb/>die Hauptberufung mithin in dieser Hinsicht mit dem hier- 
<lb/>auf sich beziehenden Antrag nur verworfen werden kann.

<lb/>I. E., was den von der Haupt-Appellantin wegen 15
<lb/>Thlr. 19 Sgr. für bezahlte Schulden des verstorbenen Ehe- 
<lb/>mannes genommenen Antrag betrifft, daß besagte 15 Thlr.
<lb/>19 ^Lgr., wenn die Schulden nach dem Absterben des Ehe- 
<lb/>mannes bezahlt worden, für die Ehefrau keine mit einem
<lb/>Vorzugsrecht versehene Forderung begründen, und daß es
<lb/>nicht einmal angeführt ist, als ob die Ehefrau sich während
<lb/>der Ehe für diese Schulden mit verpflichtet habe. Daß eine
<lb/>wahrend der Ehe von der Ehefrau unmittelbar gemachte
<lb/>Zahlung, wenn dieselbe auch dargethan wäre, noch keines- 
<lb/>wegs erweisen könnte, daß die hierzu verwendeten Gelder
<lb/>der Hauptappellantin in der Art zugehörten, daß dieselben
<lb/>als ein eigentümliches Gut von ihr bei Ausschlagung der
<lb/>Gemeinschaft hätten zurückgefordert werden können.

<lb/>2tens. Wird in dem Appellations-Urtheile eine Frage be- 
<lb/>rührt über die Wirkungen eines aufgetragenen und verwei- 
<lb/>gerten Eides in Beziehung auf einen erst nachher, aber Ln
<lb/>demselben Verfahren genommenen Antrag, wodurch eine per- 
<lb/>sönliche Zahlungs-Verbindlichkeit geltend gemacht wird, wo- 
<lb/>gegen es bei Auflegung des Eides sich nur von Feststellung
<lb/>des einen gemeinschaftlichen Schuldner betreffenden Kolloka- 
<lb/>tionsstatus handelte.

<lb/>In Hinsicht dieser 2ten Frage heißt es in den Entschei-
<lb/>dungsgründen wie folgt:

<lb/>I. E. daß die dahier sowohl von der Haupt-Appellantin
<lb/>als von den Appellaten und Jncident-Appellanten genom- 
<lb/>menen Anträge sich nebst dem noch besonders auf die eige- 
<lb/>nen Verhältnisse, so wegen den beiden Forderungen von Kohl
<lb/>und den Erben Goehl vorgebracht worden, beziehen, daß
<lb/>mithin diese Verhältnisse hier zu erörtern sind; daß in dem
<lb/>Urtheile wovon hinsichtlich dieser beiden Forderungen eine für
<lb/>die Hälfte ihres Betrages eine der Hauptappellantin oblie-
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0283.tif"
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            <p>

               <lb/>268
</p>
            <p>

               <lb/>gente persönliche Verbindlichkeit unterstellt wird, weil die Ap-
<lb/>pellantinn gemäß Protokoll vom 5. November 1830 verwei- 
<lb/>gert, den ihr dahin aufgegebenen Eid zu leisten: ob sie nicht
<lb/>eingestehen müßte, daß sie wegen diesen Forderungen zwei
<lb/>Schuldscheine gemeinschaftlich mit ihrem Ehemanne unter- 
<lb/>schrieben habe, daß aber bei Erlassung des Unheils vom 31.
<lb/>July 1830, durch welches dieser Eid ausgegeben ward, von
<lb/>den Appellaten Kohl und Erben Goehl noch keine Anirage
<lb/>genommen, wodurch für die von denselben bei dem Koltota-
<lb/>tions-Protokoll gegen den verstorbenen Ehemann Georg O.uit-
<lb/>tenberger angemeldeten Forderungen eine persönliche Zahlungs-
<lb/>Verbindlichkeit der jetzigen Hauptappellantinn Wiltib Luit-
<lb/>tenberger in Anspruch genommen worden wäre, daß die An- 
<lb/>träge der besagten Appellaten damals nur dahin gerichtet
<lb/>waren, die Hauptappellantinn von der Kollokationsmasse ab- 
<lb/>zuweisen. Daß die Appellaten sich erst späterhin bei dem
<lb/>Urtheil vom 29. Februar 1831 das Recht vvrbehielten, die
<lb/>Hauptappellantinn wegen den angeführten Forderungen in
<lb/>ihrem persönlichen Vermögen anzuhalten, so wie erst bei dem
<lb/>Urtheile vom 20. August 1831 auf eine wirkliche Zuerken- 
<lb/>nung dieses Rechts antrugen; daß mithin der in dem Urtheil
<lb/>vom 31. Juli 1830 aufgegebene Eid in Hinsicht der bemel-
<lb/>deten spätem Anträge nicht als ein Eid anzusehen ist, welcher
<lb/>schon durch vorheriges Urtheil als entsedeidend zugelassen wor- 
<lb/>den wäre. Daß zwar die Appellaten Kohl und Goehl schon
<lb/>bei dem Urtheil vom 31. Juli 1830 dahin antrugen, daß
<lb/>die Masse vorab zur Befriedigung ihrer Forderungen ver- 
<lb/>wendet, und daß erkannt werde, es fey die allenfallsige For- 
<lb/>derung der jetzigen Hauptappellantinn mit ihren Privilegien
<lb/>an die Masse ihres verlebten Ehemannes bis zur Konkurrenz
<lb/>ihrer der Appellaten Forderung auf sie übergegangen, daß
<lb/>sich jedoch die besagten Appellaten damals zugleich das Recht
<lb/>Vorbehalten, die Hauptappellantinn in ihrem persönlichen
<lb/>Vermögen anzuhalten. Daß der angeführte Theil des für
<lb/>die jetzigen Appellaten bei dem Urtheil vom 31. Juli 1830
<lb/>genommenen Antrags, mithin nicht auf eine nach Analogie
<lb/>des Art. 778 des G. B. über das bürgerliche Gerichtswesen
<lb/>nachgesuchte Ueberweisung der für die Haupt-Appellanrinn in
<lb/>der Kollokation allenfalls anzuweisenden Summe sich beziehen
<lb/>läßt; daß die Forderung der Haupt-Appellantinn auch dann
<lb/>als auf die Appellanten übergegangen hätte erachtet werde«
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0284.tif"
                n="269"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_01601+1832_0284--><p/>
            <p>

               <lb/>269
</p>
            <p>

               <lb/>können, wenn die Haupt-Appellantinn vermöge einer zu Gun- 
<lb/>sten der Appellaren vorhandenen Verzichtsleistung auf ihr
<lb/>Vorzugsrecht den Forderungen derselben für den ganzen Be-,
<lb/>trag so wie in dem Anträge von diesem ganzen Betrage ge- 
<lb/>redet wird, hatte nachstehen müssen, und diese Forderungen
<lb/>also hinsichtlich anderer Gläubiger, bie auf solche Verzichtlei- 
<lb/>stung sich nicht berufen konnten, an die Stelle der Forde- 
<lb/>rung der Haupt-Appellantinn vorzugsweise zu kolloziren ge- 
<lb/>wesen waren, daß nebst dem durch eine solche Ueberweisung
<lb/>der für die Forderung der Haupt-Appellantinn zu kolloziren-
<lb/>den und zu deren persönlichem Vermögen gehörigen Summe,
<lb/>das Recht sie in ihrem persönlichen Vermögen anzuhalten,
<lb/>würde ausgeübt worden seyn, wogegen dasselbe bei bemelde-
<lb/>tem Anträge nur Vorbehalten worden ist, daß die jetzigen
<lb/>Appellaten bei diesem Antrag wohl die weitere Absicht ha- 
<lb/>ben wogten, vermittelst des angetragenen Eides nachher so
<lb/>wie sie es gethan haben die persönliche Zahlungs-Verbind- 
<lb/>lichkeit der Haupt-Appellantinn in Anspruch zu nehmen, daß
<lb/>aber ein Eid nur in Hinsicht jener Gegenstände als ein ent- 
<lb/>scheidend aufgegebener Eid angesehen werden kann, welche
<lb/>bei dem desfalls ergangenem Urtheile nach der Stellung der
<lb/>Anträge zur Entscheidung des Richters Vorlagen, ohne daß
<lb/>die Absicht späterhin andere Gegenstände in den Rechtsstreit
<lb/>zu ziehen oder die desfallsige Möglichkeit, so hier nach dem
<lb/>erwähnten Art. 778 bis zum Schlüsse der Kollokation vor- 
<lb/>liegen konnte, hierbei in Betracht kommen kann. Daß nun
<lb/>zwar demungeachtet durch die nach Protokoll vom 18. Nov.
<lb/>1830 verweigerte Ausschwörung des Eides, die Thatsache,
<lb/>daß die Haupt-Appellantinn die beiden Schuldscheine für die
<lb/>Kohlische und Goehlische Forderung gemeinschaftlich mit ihrem
<lb/>Ehemanne unterschrieben, unter denselben Parteien sich um
<lb/>so mehr erwiesen findet, als dieses Unterschreiben von der
<lb/>Haupt-Appellantinn nie in Abrede gestellt worden, wie es
<lb/>sich schon aus dem Protokolle bei dem Zeugenverhör vom 3.
<lb/>May 1830 und den Entscheidungsgründen zum Unheil vom
<lb/>31. Juli 1830 ergiebt. Daß aber hieraus nicht folgt, als
<lb/>ob nun eine der Haupt-Appellantinn zur Last liegende per- 
<lb/>sönliche Zahlungs-Verbindlichkeit hinreichend erwiesen sey,
<lb/>und daß der Beweis des Unterschreibens der Schuldscheine
<lb/>unter den vorliegenden Umstanden zugleich den Beweis einer
<lb/>zu Lasten der Haupt-Appellantinn hierdurch entstandenen per-
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0285.tif"
                n="270"
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            <p>

               <lb/>270
</p>
            <p>

               <lb/>fönlr'chm Zahlungs-Verbindlichkeit in sich schließe. Daß die
<lb/>beiden Schuldscheine so die Haupt-Appellantinn gestancigcr-
<lb/>maßen gemeinschaftlich mit ihrem Ehemanne unterschrieben
<lb/>hat, nicht vorliegen, und daß die Appellaten behaupten, diese
<lb/>Schuldscheine seien verloren gegangen ohne die desfallsigm
<lb/>nähern Umstande auch nur anzudeuten, daß die Appellaren
<lb/>und ihre Erblasser in den Jahren 1823 und 1825 gegen den
<lb/>verstorbenen Ehemann allein und ausschließlich klagend auf- 
<lb/>traten, und Urtheile gegen denselben erhielten, daß die Ap-
<lb/>pellaten nicht behaupten als ob damals die Schuldscheine
<lb/>vorgelegt worden oder schon davon Meldung geschehen, daß
<lb/>dieselben verloren gegangen. Daß die Ehe der Haupt-Ap-
<lb/>pellantinn noch unter dem pfälzischen Landrechte geschlossen
<lb/>war, und daß nach dessen 4ten Theil Titel 17. der Ehe- 
<lb/>mann, nicht in solcher Art als das Haupt der ehelichen Ge- 
<lb/>meinschaft da stand, daß derselbe wegen einer gemeinschaftlich
<lb/>mir der Ehefrau aufgemachten Schuld, so wie es das B. G.
<lb/>B. vorschreibt, für das Ganze zu verurtheilen gewesen wäre.
<lb/>Daß die Hauptappellantinn nebstdem nach den Entscheidungs-
<lb/>gründen des Urtheils vom 31. Juli 1830 eingestanden harte,
<lb/>daß sie die Schuldscheine gemeinschaftlich mit ihrem Ehe- 
<lb/>mann unterschrieben, die Appellaten aber diese Schuldscheine
<lb/>nicht angenommen, sondern zerrissen und bessere Sicherheit
<lb/>verlangt hätten, daß diese Entscheidungsgründe hinreichen
<lb/>können um das damals vor Gericht gemachte Geständnis
<lb/>nachzuweisen, wenn gleich Entscheidungsgründe sonst nicht
<lb/>geeignet sind ungeachtet eines erhobenen hier jedoch nicht vor- 
<lb/>liegenden Widerspruchs, die Anerkennung eines Rechts oder
<lb/>einer Thatsache so sich nicht bei Gericht ergeben hat, zu
<lb/>beweisen, daß die bemeldeten Entscheidungsgründe das in
<lb/>ihnen erwähnte Eingeständniß um so mehr außer Zweifel
<lb/>stellen als in denselben besonders ausgeführt wird, daß un- 
<lb/>geachtet der Vorschrift des Art. 1356 des B. G. B. dennoch
<lb/>ein entscheidender Eid über den ersten Theil des Geständ- 
<lb/>nisses, nämlich das Unterschreiben der Schuldscheine aufge- 
<lb/>geben werden könne, ohne die in dem Geständnisse zugleich
<lb/>vorgebrachten Thatsachen dabei zu berühren. Daß der Rich- 
<lb/>ter zwar bei Erlassung des Urtheils vom 31. Juli 1830 we- 
<lb/>nigstens glauben mußte aus den Worten des aufgegebenen Ei- 
<lb/>des folgern zu können, daß der Beweis des Unterschreibens der
<lb/>Schuldscheine auch den Beweis einer hierdurch zu Lasten der
</p>

            <pb facs="2084567_01601+1832_0286.tif"
                n="271"
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            <p>

               <lb/>271
</p>
            <p>

               <lb/>Haupt-Appellantinn entstandenen persönlichen Verbindlichkeit
<lb/>in sich schließe, kraft welcher die Forderungen der Appellatrn
<lb/>jener der Haupt-Appellanrinn Ln der Kollokation vorzugehen
<lb/>harten, indem er sonst den Eid nicht aufgegeben haben würde.
<lb/>Daß der Richter auch glauben wogte als ob in dem Beweise
<lb/>des Unrerschrcibens der Schuldscheine auch der Beweis einer
<lb/>persönlichen Zahlungs-Verbindlichkeit enthalten sey, und daß
<lb/>diese Zahlungs-Verbindlichkeit weiterhin würde angesprochen
<lb/>werden können. Daß aber das Urtheil vom 31. Juli 1830
<lb/>nicht hinreichen kann, um in Hinsicht von Anträgen welche
<lb/>damals nicht vorgebracht waren und die sich nicht auf die
<lb/>Feststellung der Kollokation, sondern auf eine späterhin nach- 
<lb/>gesuchte von der Haupt-Appellantinn persönlich zu leistende
<lb/>Zahlung beziehen, rechtskräftig festzustellen, daß der Beweis
<lb/>über das Unterschreiben der Schuldscheine auch den Beweis
<lb/>über eine hierdurch entstandene persönliche Zahlungs-Verbind- 
<lb/>lichkeit erbringe. Daß die Worte des Eides, so wie diesel- 
<lb/>ben gestellt sind, binreichen würden um die Aechtheit der Un- 
<lb/>terschrift zu erweisen, sobald die Schuldscheine Vorlagen.
<lb/>Daß diese Schuldscheine aber nicht vorliegen, und daß in
<lb/>dieser Lage die Worte des Eides nicht hinreichen um aus
<lb/>der hierdurch feststehenden Thatsache des Unterschreiben^ die
<lb/>Folge zu ziehen, daß hierdurch eine persönliche Zahlungs-
<lb/>Verbindlichkeit entstanden sey. Daß die Worte des Eides
<lb/>auch nicht im entferntesten den kleinsten Umstand berühren,
<lb/>welcher irgend eine desfallsige Uebereinkunft mit den Appel-
<lb/>laten oder ihren Erblassern andeuten könnte. Daß die Worte
<lb/>des Eides nicht einmal enthalten, ob die Schuldscheine zu
<lb/>Gunsten der Appellaten oder ihrer Erblasser von der Haupt-
<lb/>Appellantinn unterschrieben worden seien als woraus möglicher
<lb/>Weise auf irgend eine Uebereinkunft geschlossen werden könnte.
<lb/>Daß die Worte des Eides eben so wenig enthalten, daß die Schuld- 
<lb/>scheine von der Haupt-Appellantinn unterschrieben und ausge- 
<lb/>stellt worden, als woraus ebenmäßig möglicher Weise bk Aus- 
<lb/>händigung und Annahme der Schuldscheine sich folgern lassen
<lb/>mögte, daß mithin die Worte des am 15. Nov. 1830 von der
<lb/>Haupt-Appellantinn verweigerten Eides sich in keiner Hinsicht
<lb/>auf eine durch das Unterschreiben der Schuldscheine unmittelbar
<lb/>bewirkte Feststellung einer persönlichen Zahlungs-Verbindlich- 
<lb/>keit zu Lasten der Haupt-Appellantinn beziehen, und keineswegs
<lb/>Nachweisen, daß das Unterschreiben der Schuldscheine in einer
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               <lb/>_ G70 _-

<lb/>Art geschehen, wodurch sich eine Uebereinkunft zwischen der
<lb/>Haupt-Appellantinn und zwischen den Appellaten oder ihren
<lb/>Borgangern zu bilden vermogte. Daß sie eben so wenig Nach- 
<lb/>weisen, daß diese Schuldscheine ausgehändigt und angenommen
<lb/>worden. Daß das Angeben, die Schuldscheine seien verloren ge- 
<lb/>gangen, hier nicht in Betracht kommen kann, da die Annahme
<lb/>und der nachherigeBesitz dieserSchuldscheine sonst nicht erwiesen
<lb/>ist und eine Aushändigung oder Uebergabe der Schuldscheine nur
<lb/>durch das in dem Urtheil vom 31. Juli 1830 erwähnte Gestand-
<lb/>niß der Haupt-Appellantinn sich nachgewiesen finden würde, in
<lb/>diesem Falle aber der in demselben Eingestandniß enthaltene Um- 
<lb/>stand nicht zu beseitigen wäre, daß die Schuldscheine nicht ange- 
<lb/>nommen, sondern zerrissen worden. Daß die von derHaupt-Ap-
<lb/>pellantinn bei dem Zeugenverhör vom 3. May 1830 ausserge-
<lb/>richtlich gemachte Erklärung mit dem nachherigen in dem Urtheil
<lb/>vom 31. Juli 1830 erwähnten Geständnisse nicht unvereinbar
<lb/>ist, indem die Erklärung, daß die Appeltaten und ihre Vorgän- 
<lb/>ger den Ehemann nachher allein hätten verurtheilen lassen, die
<lb/>Behauptung in sich schließen kann, daß derselbe auch alleiniger
<lb/>Schuldner geblieben. Daß die Appellantinn bei Verweigerung
<lb/>des aufgegebenen Eides ausdrücklich sagte, daß sie den Eid nicht
<lb/>schwören wolle und könne, weil sie schon früher eingestanden und
<lb/>eingestehe die Schuldscheine gemeinschaftlich mit ihrem Ehemann
<lb/>unterschrieben zu haben. Daß in dieser Erklärung keine Beschrän- 
<lb/>kung oder ein Widerruf des in dem Urtheil vom 31. Juli 3 830
<lb/>erwähnten Geständnisses liegt, und daß eine solche Beschränkung
<lb/>oder Widerruf auch nicht daraus gefolgert werden kann, daß dar- 
<lb/>neben die Berufung besonders auf die Behauptung begründet
<lb/>wird, daß aus der gegen den Ehemann allein nachgesuchten und
<lb/>bewirkten Verurtheilung eine Verzichtleistung aufdie Mitverbind- 
<lb/>lichkeit der Haupt-Appellantinn hervorgehe, da Einreden nicht
<lb/>nothwendig die Anerkennung einer Verbindlichkeit unterstellen,
<lb/>sondern auch als eventuell vorgebracht zu betrachten seyn mögen.

<lb/>Daß also der nach Protokoll vom 15. Nov. 1830 verweigerte
<lb/>Eid unter den vorliegenden Umständen nicht hinreicht um auf den
<lb/>aus ihm hervorgehenden Beweis des Unterschreibens der nicht
<lb/>vorhandenen Schuldscheine, da auch die Annahme oder ein spate- 
<lb/>rer Besitz derselben nicht erhellt, den ferneren Beweis einer durch
<lb/>dieses Unterschreiben zu Lasten der Haupt-Appellantinn entstan- 
<lb/>denen persönlichen Zahfungsverbindlichkeit zu begründen.

<lb/>l. Senat. Sitzung vom 25. Januar 1832.

<lb/>Advokaten: Lautz — Holthoff.
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