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            <title type="main">Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen, Bd. 59, Abth. 2 = N.F. Bd. 52, Abth. 2 (1864) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen</title>
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               <resp>Structural data derived from older SGML data and fulltext data derived from Abby OCR output by</resp>
               <name>Andreas Wagner</name>
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            <p>1st post-conversion edition</p>
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            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
            <availability status="free">
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                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
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            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
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               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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                  <title type="main" level="j">Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen, Bd. 59, Abth. 2 = N.F. Bd. 52, Abth. 2(1864)</title>
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                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1864</date>
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                  <title level="j">Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen</title>
                  <biblScope>Bd. 59, Abth. 2 = N.F. Bd. 52, Abth. 2</biblScope>
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                  <idno type="issn">1866-0371</idno>
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            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
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                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
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            <head>[Titelblatt]</head>
      
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            <head>[Titelblatt Neue Folge]</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_05902+1864_0002--><p/>
            <p>

               <lb/>Archiv

<lb/>für

<lb/>das Civil- und Criminal-RechL

<lb/>der

<lb/>Königl. Preuß. Rheinprovinzen.
</p>
            <p>

               <lb/>Herausgegeben
</p>
            <p>

               <lb/>durch

<lb/>einen Verein von Mitgliedern des öffentl. Ministeriums
<lb/>und des Advokatenstandes beim Rheinischen
<lb/>Appellations-Gerichtshofe zu Köln.
</p>
            <p>

               <lb/>Neue Folge.

<lb/>Zweiundfünfzig ft er Band.
</p>
            <p>

               <lb/>Zweite Abtheilung.
</p>
            <p>

               <lb/>Köln am Rhein,

<lb/>Druck und Verlag von Peter Schmitz.
<lb/>1 8 64.
</p>
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</desc>

         </div>
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            <head>Rechtsentscheidungen des Königl. Revisions- und Cassationshofes resp. des Königl. Ober-Tribunals V. Civil-Senat (Rheinischer Senat)</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_05902+1864_0004--><p/>
            <p>

               <lb/>Zweite Abtheilung

<lb/>A.

<lb/>Rechtsentscheidungen des Königs. Ober
<lb/>Tribunals.
</p>
            <p>

               <lb/>Archiv SSr Bd. 2. Ablheil. A.
</p>
            <p>

               <lb/>1
</p>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Katholisches Pfarrhaus. Reparatur. Verpflichtung der Civilgemeinde</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_05902+1864_0006--><p/>
               <p>

                  <lb/>Katholisches Pfarrhaus. — Reparatur. — Verpflichtung
<lb/>der Civilgemeinde.

<lb/>Auf dem linken Rheinuftr beruht die Last der Reparatur der
<lb/>katholischen Pfarrhäuser, soweit sie nicht nach Art. 21,
<lb/>Decr. vom 6. November 1813 dem Pfarrer selbst obliegt,
<lb/>ohne Rücksicht auf den Bestand des Kirchenvermögens auf
<lb/>der Civilgemeinde.

<lb/>An dieser principalen Verpflichtung der Civilgemeinde hat das
<lb/>Gesetz vom 14. März 1845 nichts geändert.*)

<lb/>Civilgemeinde Kerpen — Schmitz.

<lb/>Am 16. Juli 1860 ließ der jetzige Cassationsverklagte Oberpfarrer Schmitz
<lb/>die Civilgemeinde Kerpen in der Person ihres Bürgermeisters vor das
<lb/>König!. Landgericht in Cöln laden, um erkennen zu hören, daß sie verpflich- 
<lb/>tet sei, an dem Pfarrhause zu Kerpen den Oelanstrich an der Außenseite
<lb/>und im Innern des Wohnhauses, die Brunnenpumpe, die Gartenmauer
<lb/>und die hölzerne Einfriedigung längs der öffentlichen Straße herzustellen,
<lb/>und zu erneuern, eventuell Kläger dazu auf ihre Kosten ermächtigt werde.
<lb/>Ueber die Nothwendigkeit dieser Reparaturen erbot er demnächst Beweis
<lb/>durch Experten und Zeugen. Verklagte bestritt ihre vom Klager behauptete
<lb/>gesetzliche Verpflichtung zu den fraglichen Reparaturen sowohl, weil die- 
<lb/>selben nicht zu den großen Reparaturen gehörten, als weil nach der altern
<lb/>wie neuern Gesetzgebung alle größeren Reparaturen der Pfarrhäuser prin- 
<lb/>cipaliter auf dem Kirchenvermögen lasteten und nur im Falle der Unzu- 
<lb/>länglichkeit desselben, die bei der Kirchenfabrik in Kerpen nicht obwalte, die
<lb/>Civilgemeinden dafür in Anspruch genommen werden könnten. Das Land- 
<lb/>gericht ^wies darauf durch Urtheil vom 19. Februar 1861 die Klage als
<lb/>unbegründet ab, indem es im Wesentlichen erwog: gemäß der den Motiven
<lb/>des Regierungs-Entwurfs zu dem Gesetze vom 14. Marz 1845 vorausge- 
<lb/>schickten Darstellung der altern Gesetzgebung hatten Hauptreparaturen und
<lb/>Neubauten zunächst aus den eigenen Einkünften der Kirche, bei deren Jn-
<lb/>sufficienz aus den Einkünften der Commune und äußerst eventuell durch
<lb/>außerordentliche Umlagen auf die Paroissiens bestritten werden sollen.
<lb/>Wenn nun auch die Schlichtung des Streites über den Sinn dieses letzteren
<lb/>Ausdrucks als der Zweck des Gesetzes bezeichnet sei, so gehe dasselbe doch
<lb/>von jener authentischen Interpretation der französischen Gesetze aus und
<lb/>begreife unter den zunächst der Kirchenfabrik obliegenden Hauptreparaturen
<lb/>und Neubauten um so gewisser auch diejenigen der Pfarrhäuser, als die
<lb/>Motive das Gesetz vom 15. September 1807 in den Kreis ihrer Erörte-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vergl. die Urtheile in Sachen Bleialf— Bleialf. Arch. 37, i, 166
<lb/>u. 42. 2A. 23. — Hackenbroich — Hackenbroich. Arch. b5, 1, 223.


<lb/>1*
</p>
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               <p>

                  <lb/>4
</p>
               <p>

                  <lb/>rungen"zögen, welches die Besteuerung der Civilgemeinden für Erwerbung
<lb/>und Ausbesserung der Pfarrwohnungen resp. der Kirchen einaeführt habe.
<lb/>Die Regierung bekenne sich am Schlüsse ihrer Motive auf's Entschiedenste
<lb/>zum Paritäsprinzipe, woraus die beabsichtigte Tragweite des neuen Ge- 
<lb/>setzes klar erhelle, zumal da sie die evangelische Kirchenordnung vom 5.
<lb/>Marz 1835 ausdrücklich in dieser Beziehung erwähne, deren §. 18 zunächst
<lb/>das Kirchenvermögen mit der Beschaffung aller Kultusbedürfniffe ohne
<lb/>Unterschied belaste. Bon der nämlichen principalen Verhaftung des Kirchen- 
<lb/>vermögens seien die Stände des siebenten Rheinischen Provincial-Landtages
<lb/>gleichfalls in ihrer Begutachtung jenes Gesetzentwurfs und den Discussionen
<lb/>überall ausdrücklich oder stillschweigend ausgegangen und hätten insbeson- 
<lb/>dere die Hauptreparaturen und Neubauten der Pfarrhäuser als Beispiele
<lb/>solcher Kultuskosten bezeichnet. Hiernach gebt das Landgericht auf die ein- 
<lb/>zelnen Bestimmungen des Gesetzes vom 14. März 1845 selbst über und
<lb/>begründet seine Ansicht namentlich mit dem Titel, den §§. 1,2,3 und der
<lb/>Schlußbestimmung des Gesetzes, sowie mit der Uebereinstimmung der
<lb/>Nomenclatur des Gesetzes mit der in den Motiven und landständischen
<lb/>Verhandlungen gebrauchten und der Folgerichtigkeit des erstern aus den- 
<lb/>selben, wodurch es zu dem Resultate gelangt, daß die Civilgemeinde auch
<lb/>für die Hauptreparaturen der Pfarrhäuser nur in sofern aufzukommen
<lb/>habe, als hierfür bereits im Jahre 1845 ein Betrag in dem Gemeinde-
<lb/>Budget ausgeworfen gewesen oder aber das kirchliche Vermögen dazu nicht
<lb/>ausreichend sei, — beides Voraussetzungen, die vorliegend nicht zuträfen.

<lb/>Auf die Berufung des Klägers ließ der Appellations-Gerichtshof den- 
<lb/>selben zuvörderst durch Jnterlocut vom 27. Februar 1862, dessen Erwä- 
<lb/>gungsgründe bereits im Arch. 57. 1. 177 mitgetheilt worden sind und im
<lb/>Grundsätze die principale Verpflichtung der Civilgemeinde Kerpen zu den
<lb/>großen Reparaturen des Pfarrhauses anerkannten, zum Expertenbeweise
<lb/>der Reparaturbedürftigkeit des Pfarrhauses in Bezug auf die articulirten
<lb/>Umstände zu und reformirte alsdann durch Urtheil vom 27. December 1862,
<lb/>indem er in contumaciam gegen den appellatischen Anwalt den auferlegten
<lb/>Beweis für erbracht erklärte, das landgerichtliche Erkenntniß und verur-
<lb/>theilte die Appellatin zu den naher angegebenen Pfarrhausreparaturen.

<lb/>Gegen beide Urtheile des Appellations-Gerichthofes ist hierauf von der
<lb/>Civilgemeinde Kerpen der Cassationsrekurs eingelegt und derselbe gestützt
<lb/>worden auf:

<lb/>Verletzung und beziehungsweise unrichtige Anwendung des Gesetzes
<lb/>vom 14. März 145, des Synodalstatuts Maximilian Heinrich’s
<lb/>Pars III. Tit. 7 cap. 3. §. 3, der erzbischöflichen Verordnung vom
<lb/>28. August 1715 Nr. 3, des Gesetzes vom 7. Vendemiaire IV.
<lb/>(Art. 9 und 10), der organischen Art. 72,75,76 vom 18. Germi- 
<lb/>na! X des Consularbeschluffes vom I pluviose (Regierungbeschluß
<lb/>vom 7. Yentöse,) XI. des Confularbeschlusses vom 7. Thermidor
<lb/>XI. Art. 1, des Art. 4 des Decrets vom 11. Prairial XI!, des
<lb/>Dekrets vom 30. Mai 1806 (Art. 4, 5), des Art. 37 Nr. 4 und
<lb/>der Art. 41 bis 44, 46, 49, 92, 93, 94 des Decrets vom 30. De- 
<lb/>cember 1809, des Gesetzes vom 14. Februar 1810 (Art. I und 2.)
<lb/>und der Art. 1 und 21. des Decrets vom 6. November 1813,
<lb/>indem ausgeführt wird: schon das Gesetz vom 14. März 1845 für sich
<lb/>allein sei entscheidend, und die Ansicht des Appellhofs über dessen Bedeu- 
<lb/>tung werde sowohl durch den Inhalt des Gesetzes selbst, als durch die ihm
</p>

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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_05902+1864_0008--><p/>
               <p>

                  <lb/>zu Grunde liegenden Motive widerlegt. Die letzteren bewiesen unzweifel- 
<lb/>haft, daß das neue Gesetz alle Bedürfniße des Cultus einschließlich der
<lb/>Pfarrhausbauten umfasse und die Verpflichtung der Civilgemeinden in
<lb/>allen Beziehungen eine blos subsidiarische sei, jede Confession für ihre kirch- 
<lb/>lichen Bedürfnisse sorgen sollte. Sie machten nirgends einen Unterschied
<lb/>zwischen Kirchen- und Pfarrgebauden hinsichtlich der den Civilgemeinden
<lb/>obliegenden Verpflichtungen, enthielten insbesondere auch die französischen
<lb/>Gesetze über Bau und Reparatur der Pfarrhäuser in wörtlichem Ab- 
<lb/>druck und als Resultat derselben sei (S. 18 der Schrift von Bluhme „das
<lb/>rheinpreußische Gesetz vom 14. Marz 1845") ausgesprochen: daß die com- 
<lb/>munes, die bürgerlichen Gemeinden, subsidiarisch, wenn das Kirchenverr
<lb/>mögen nicht ausreiche, die Kosten der kirchlichen Bedürfnisse zu ergänzen
<lb/>verpflichtet seien, und, daß, wenn die Unzulänglichkeit constatirt sei, sub- 
<lb/>sidiarisch die bürgerliche Gemeinde eintrete. Diesen Intentionen des Ge- 
<lb/>setzes entsprechend sei dann auch in den landständischen Discussionen mehr- 
<lb/>fach auf die Pfarrhausbauten als von dem Gesetze umfaßt hingewiesen wor- 
<lb/>den. (Bluhme S. 27 30). Zweck und leitender Grundsatz des neuen Gesetzes
<lb/>sei am Schlüsse der Motive (Seite 24 1. c.) dahin angegeben: „für die
<lb/>Zukunft nach freier, durch keine aus der Vergangenheit entlehnte Rück- 
<lb/>sichten beengter Entschließung das Prinzip wieder zur gesetzlichen Anerkenn
<lb/>nung zu bringen, daß die Bedürfnisse jeder Confessions-Gemeinde von dieser
<lb/>allein und ohne eine Mitbelästigung der Bekenner einer anderen Consession
<lb/>aufzubringen seien;" Princip, welches schon in der von den Motiven (S.
<lb/>21 1. c.) gleichfalls berücksichtigten Kirchenordnung vom 5. Marz 1835
<lb/>(§§. 18 und 131) und zwar auch in Betreff der Pfarrhäuser Anerkennung
<lb/>gefunden hätte. Das entgegenstehende Prinzip, die bürgerlichen Gemeinden
<lb/>für die kirchlichen Bedürfnisse aufkommen zu lassen, erscheine — wie die
<lb/>Motive (S. 22) besagten — nur da als ausführbar, wo die räumlichen
<lb/>Grenzen der Parochien und der Gemeinden übereinstimmten, was zu den
<lb/>seltensten Ausnahmen gehöre, und sei daher nicht adoptirt worden.

<lb/>Diesen Motiven des Gesetzes entspreche auch der Inhalt desselben, wie
<lb/>in der Cassationsschrift unter besonderem Hinweise auf die Ueberschrift, den
<lb/>Eingang, die §§. 2 und 3 in ihrer Allgemeinheit, im Gegensätze zu der
<lb/>speciellen Bestimmung des §. 1 und die folgenden §§. 4—7 näher auszu- 
<lb/>führen gesucht wird. Durch die Worte des §. 7: „in Ermangelung eines
<lb/>dazu ausreichenden Kirchenvermögens" sei der positive Inhalt des Gesetzes
<lb/>zu einer wiederholten Anschauung gebracht. Die bis 1845 bestandene Con- 
<lb/>troverse, ob die Civilgemeinden für den Bau und die Unterhaltung der
<lb/>Pfarrhäuser principaliter oder nur subsidiarisch aufzukommen haben, sei
<lb/>im Sinne der zweiten Alternative behandelt worden; und selbst wenn diese
<lb/>Ansicht des Gesetzgebers von 1845 der älteren Gesetzgebung nicht entsprochen
<lb/>hätte, würde ^es doch gegnügeu, daß er sie festgehalten und gleichmäßige
<lb/>Vorschriften für die Verpflichtung zu. Kirchen und Pfarrbauten als eine
<lb/>blos subsidiaire gegeben habe. Der erste Entwurf des Gesetzes habe mit
<lb/>dem-Satze begonnen: die Civilgemeinden sind verpflichtet zur Bestreitung
<lb/>der Kosten des kirchlichen Gottesdienstes, welche von denselben Ln Folge
<lb/>des Decretes vom 5. Mai 1806, des Dekretes vom 30. DezemberZ 1809
<lb/>und des Gesetzes vom 14 Februar 1810, bei Ermangelung eines
<lb/>hinreichenden Einkommens der Kirchenfabrik zeither als.solche
<lb/>auf dem Haushalts Etat der Gemeinden stehen, auch fernerhin, so lange
<lb/>das Bedücfniß dazu besteht, zu gewahren.'' Aus den hervorgehobenen
</p>

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               <p>

                  <lb/>6
</p>
               <p>

                  <lb/>Worten seien bei der schließlichen Gesetzes-Redaction offenbar die entspre- 
<lb/>chenden des §. 7 in dem nämlichen, die Pfarrhäuser einschließenden, Sinne
<lb/>hervorgegangen.

<lb/>Der Appellhof habe nach allem diesen die §§. 2 und 3 des Gesetzes
<lb/>von 1845 unrichtig ausgelegt; der Gesetzgeber sei nach seiner gedachten
<lb/>Voraussetzung, der Ansicht, daß der Civilgemeinde allein eine Verpflich- 
<lb/>tung für Pfarrwohnungen überhaupt nicht obgelegen habe und noch weniger
<lb/>in der Folge obliegen sollte, eben deshalb sei über den nicht existirenden Fall
<lb/>einer solchen alleinigen Verpflichtung auch nichts verfügt worden; die §§. 2
<lb/>und 3 disponirten, daß immer nur eine subsr'diaire Verpflichtung der Ge- 
<lb/>meinden stattfinde, die das Verfahren ordnenden §§. könnten sich natürlich
<lb/>nur auf die in den dispositiven Vorschriften behandelten Verhältnisse be- 
<lb/>ziehen und bei dem Umfange der in Aussicht genommenen Geldmittel haupt- 
<lb/>sächlich auf Bauten, namentlich Pfarrhausbauten, ohne deren Berücksich- 
<lb/>tigung das Gesetz kaum noch einen Gegenstand haben würde.

<lb/>Die erwähnten Motive widerlegten vollständig die Ansicht, als sei der
<lb/>Zweck des Gesetzes nur gewesen, über die Art der Aufbringung der von
<lb/>den Gemeinden nach dem Decret vom 30. December 1809 und dem Gesetze
<lb/>vom 14. Februar 1810 in subsidium erforderten Zuschüsse zu bestimmen
<lb/>und die zweifelhaften Ausdrücke Paroissiens etc. zu erklären. Nach Über- 
<lb/>schrift und Eingang handele das Gesetz nicht blos über die A ufbringung,
<lb/>sondern über die Verpflichtung zur Aufbringung sämmtlicher Kultus- 
<lb/>kosten und diesem entspreche der Inhalt. So verwandele z. B. der §. 2
<lb/>in Betreff der jährlich wiederkehrenden Bedürfnisse die subsidiarische Ver- 
<lb/>pflichtung der Civilgemeinden, ex Art. 92 Nw. 1 des Decrets vom 30.
<lb/>Dezember 1809 in eine subsidiarische Verpflichtung der Pfarrgemeinden,
<lb/>also der Consessionsverwandten. Das dem vorliegenden Gegenstände ganz
<lb/>fremde Gesetz vom 21. August 1810 (Art. 8) könne unmöglich zur Inter- 
<lb/>pretation des Gesetzes von 1845 dienen und das Decret vom 6. November
<lb/>1813 sei durch §.7 des Gesetzes mit aufgehoben, insofern es den vorange- 
<lb/>schickten Bestimmungen widerspreche.

<lb/>Allein auch der Rückblick auf die ältere Gesetzgebung würde, wenn er,
<lb/>des Gesetzes von 1845 ungeachtet, erheblich sein könnte, nur zur subsidiari-
<lb/>* schen Verpflichtung der Civilgemeinden führen.

<lb/>Hinsichtlich der Synodalstatuten und der erzbischöflichen Verordnung
<lb/>vom 28. Februar (August) 1715 übersehe der Appellhof den Unterschied
<lb/>zwischen Civil- und Pfarrgemeinde: die Parochiani, die Communitas
<lb/>der Pfarrgemeinde, hätten die fragliche Verbindlichkeit gehabt.

<lb/>Das curcölnische Recht sei übrigens, wäre es anders auszulegen, durch
<lb/>das französische aufgehoben, zunächst durch das Gesetz vom 7. Vendemi-
<lb/>aire IV. (Art. 9, 10), wie der Appellhof zugebe, und kein späteres Gesetz
<lb/>habe eine principale Baupflicht der Civilgemeinden hergestellt oder einge- 
<lb/>führt. Der organische Art. 72 enthalte, mit Rücksicht auf das Verbots- 
<lb/>gesetz vom Vendimiaire IV. eine Ermächtigung, keine Verpflich- 
<lb/>tung der Gemeinden zur Beschaffung, nicht zur Unterhaltung
<lb/>d er Pfarrhäuser; die folgenden, vom Appellhofe angeführten Regie-
<lb/>rungsbeschlüffe rc. verwiesen lediglich auf jenen Art. 72, der Art. 75 und
<lb/>76 daselbst und der Beschluß vom 7. Thermidor XI. ständen mit unserer
<lb/>Frage in keiner Verbindung. Die Art. 4 und 5 des Decrets vom 30.
<lb/>August 1806 enthielten eine Anerkennung der Regel, daß principaliter das
<lb/>Kirchenvermögen für die Pfarrhausbauten zu haften habe, keinen Aus-
</p>

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               <p>

                  <lb/>7
</p>
               <p>

                  <lb/>nahmefall; der Art. 1 des Dekrets vom 5. deff. Monats über die kirch- 
<lb/>lichen Verhältnisse der Protestanten enthalte nur eine dem organischen
<lb/>Art. 72 sich anschließende Bestimmung.

<lb/>Entscheidend sei das Decret vom 30. December 1809/ dessen Art. 37
<lb/>Nr. 4, 46 in ihren Anordnungen über die Pfarrhäuser resp. alle für
<lb/>den Kultus bestimmten Gebäude die Ansicht des Appellhofs widerlegen
<lb/>müßten. Daß unter letzteren auch die Pfarrhäuser begriffen seien, ergebe
<lb/>der Art. 92 in 2 Nr. 2 (cfr. Dict. de l’academie du culte, sowie zu
<lb/>Nr. 3 daselbst m. consacrer. destiner, Decr. vom 23. Prairial XII. Art.
<lb/>2,6). Der im Art. 37 Nr. 4 angezogene § III. umfasse die Art. 41 bis
<lb/>44. Art 41 spreche allgemein von der Besichtigung der batimens und
<lb/>von der Vornahme der reparations iocatives ou autres; der Art. 42
<lb/>beweise, daß der revenue libre de la fabrique für die reparations uns
<lb/>bedingt zu Gebote stehe, und der Art. 43 verweise für den Fall der Uns
<lb/>zulanglichkeit der Fabrikfonds auf das IV. Kapitel oder die Art. 92 — 103,
<lb/>welche nach Ausweis der Art. 92, 93, wo die Gemeindepflicht als ein supp- 
<lb/>leor a rinsuffisance des revenus des fabriques bezeichnet fei, auch auf
<lb/>die Pfarrhaüfer Bezug habe; der Art. 94 spreche in der gewählten ganz
<lb/>allgemeinen Fassung rücksichtlich aller Gebäude von einer blos subsidiairen
<lb/>Verpflichtung der Gemeinden, und der Art. 44 endlich ausdrücklich von dem
<lb/>presbytere et ses dependances: die darin genannten simples repara- 
<lb/>tions Iocatives des Pfarramtes bildeten den Gegensatz zu den Locativre-
<lb/>paraturen, für welche die Kirchenfabrik nach Art. 46 principaliter hafte
<lb/>und es werde dadurch der Beweis geliefert, daß die Locativreparaturen
<lb/>generisch unter denjenigen des Art. 46 begriffen seien. Die Nothwen-
<lb/>digkeit der Beziehung dieses Art. auch auf Pfarrhäuser ergebe noch der
<lb/>umfassende Inhalt des Art. 49, wonach bei Unzulänglichkeit des Fabrik- 
<lb/>vermögens für die reparations des batimens auf die Gemeinden zurück- 
<lb/>gegangen werden solle. Die Art, wie der Appellhof den Art. 92 zu in-
<lb/>terpretiren suche, zerfalle demnach von selbst, wie sein Argument aus dem
<lb/>Gesetze vom 14. Februar 1810 durch sein zu beschränktes Verstandniß der
<lb/>Worte: edifices du culte im Art. 2.

<lb/>Daß das Decret vom 6. November 1813 eine Abänderung des DecretS
<lb/>vom 30. December 1809, Art. 46 beabsichtigt habe, behaupte der Appell- 
<lb/>hof selbst nicht und könne nicht behauptet werden. Das Decret von 1813
<lb/>sei kein allgemeines Gesetz; es handele nur von den Gütern des Clerus
<lb/>dans plusieurs parties de l’empire; wie Affre im Traite de Tadmi-
<lb/>nistration temporelle des paroisses pag. 469 ausführe, finde es nicht
<lb/>in Frankreich, sondern nur in eroberten Ländern, wie Italien, Anwendung.
<lb/>Im Art. 21 sei übrigens durch die Worte: los autres (reparations)
<lb/>etant a la charge de la commune offenbar der bereits vorhandene Zu- 
<lb/>stand kurz bezeichnet, nichts neues ftatuirt; die vorher genannten, dem
<lb/>Pfarrer zur Last fallenden reparations Iocatives bedeuteten nichts weiter
<lb/>als die nach dem Decrete von 1809 dem Pfarrer obliegenden simples repa- 
<lb/>rations Iocatives oder de menu entretien des Art. 1754 des B. G. B.
<lb/>Ebenso summarisch sage nun der Art. 21 von der Gemeinde, daß sie für
<lb/>die dem Pfarrer nicht zur Last fallenden, die andern Reparaturen verhaftet
<lb/>sei, weil ja in der That die Gemeinde für die großen Reparaturen auf-
<lb/>zukommen und die Kirchenfabrik nur den etwa vorhandenen Revenuen-
<lb/>Ueberschluß dazu herzugeben habe. Im Art. 21 sei also höchstens Praci-
<lb/>fron der Fassung zu vermissen, keine von dem Decrete von 1809 abweichende
</p>

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               <p>

                  <lb/>8
</p>
               <p>

                  <lb/>Vorschrift zu finden. Hätten die nach Art. 46 des letzter» der Kirchen-
<lb/>fabrik zufallenden reparations locatives der Kirchen- und Pfarrhäuser
<lb/>sortfallen sollen, so würde die Aufhebung dieser Verpflichtung der Fabrik
<lb/>ausdrücklich haben erfolgen müssen.

<lb/>Wie in Vorgesagtem, sei die Lage der Gesetzgebung nach den Decreten
<lb/>von 1809 und 1813 in Betreff der Pfarrhäuser auch vom französischen
<lb/>Staatsrathe aufgefaßt worden, auf dessen Entscheidungen Vuillefroy
<lb/>Traite de l’administrations du culte catholique v Presbytere pag.
<lb/>453 sich stütze, indem die nämlichen Regeln für die Bauten und Repara- 
<lb/>turen der Kirchen- und Pfarrhäuser gültig, und dieselben demgemäß für
<lb/>Fabriklasten und erst im Falle der Unzulänglichkeit der Fabrikmittel für
<lb/>Communal-Verpflrchtungen erklärt würden mit der einzigen Ausnahme der
<lb/>den Pfarrer treffenden simples reparations locatives. "Sehr ausführ- 
<lb/>lich entwickele das Staatsrarhs-Gutachten vom 21. August 1839 (Sirey-
<lb/>Villeneuve 1846, 2, 500) diesen Stand der Gesetzgebung und erkenne so- 
<lb/>gar an, daß die Kirchenfabrik den Revenüen-Ueberschuß zur Beschaffung
<lb/>eines neuen Pfarrhauses berzugeben habe.

<lb/>Das Urtheil des Revistons- und Cassationshofes vom 15. Marz 1847,
<lb/>die Gesetzgebung von 1845 betreffend, stehe der Caffationsklägerin nicht
<lb/>entgegen; es beziehe sich nur auf große Reparaturen der Pfarrhäuser,
<lb/>verneine nur die principale Haftung des Vermögens der Kirchenfabrik
<lb/>dazu, nicht die Haftung ihrer Revenüen-Ueberschüsse, und unter- 
<lb/>stelle das Eigenthum der Civilgemeinden an den Wohngebäuden des
<lb/>Pfarrers, was seit der Verfassung vom 31. Januar 1850 von der der
<lb/>Kirchenfabrik in Kerpen Vorgesetzten Diöcesanbehörde nicht mehr zugestan- 
<lb/>den, sondern allgemein bestritten werde.

<lb/>Für den Caffationsverklagten wurde hierauf, abgesehen von einer hier
<lb/>nicht weiter interessirenden Unannehmbarkeits-Einrede erwidert:

<lb/>I. Der vorige Richter stimme mit der Cassationsklagerin darin überein,
<lb/>daß nach den curcölnischen Verordnungen die Pfarrgemeinde für die
<lb/>Unterhaltung der Pfarrwohnung zu sorgen gehabt habe, übersehe dies also nicht.

<lb/>Was die französische Gesetzgebung betreffe, so schließe der Ausdruck au-
<lb/>torises im Art. 72 der organischen Artikel eine Verpflichtung in sich, wie
<lb/>nicht nur der Art 14 des Concordats, sondern auch der Consularbeschluß
<lb/>vom 1 Nivöse XII. (24 December'1803) und das Dekret vom ll.Prai-
<lb/>riale XII. (31. Mai 1804) ergeben. Weiter führe dies Regnier in den
<lb/>Trier-Annalen, Bd. III. Abth 2- S 84- und folgenden aus. Durch die
<lb/>Bestimmung des Regierungsbeschlusses vom 7. Thermidor XI.:

<lb/>„Les biens non encore alienes seront rendus a leur destination“
<lb/>finde der Appellhof mit Mecht die Verwendung des nicht veräußerten Kir- 
<lb/>chenvermögens zu Pfarrhausbauten da ausgeschlossen, wo es, wie in Kerpen,
<lb/>diese Bestimmung früher nicht gehabt habe. Ebenso richtig seien seine Be- 
<lb/>merkungen hinsichtlich der Decrete vom 5. und 30. Mai 1806.

<lb/>Für entscheidend aber halte Caffationsverklagter, gleich der Gegnerin,
<lb/>die erschöpfenden Bestimmungen der Decrete vom 30 December 1809 und-
<lb/>6. November 1813, nur im umgekehrten Sinne; namentlich Art 92 Nr. 2
<lb/>des erster». Die Worte im Art. 93: pour ces dcux premiers chef’s
<lb/>seien nur ein Redactionsfehter, — ein unrichtiges Allegat statt pour le
<lb/>preuiier et le troisicme chef, wie gegenwärtig mit Grunde wohl nicht
<lb/>weiter in Frage gestellt werden könne, nachdem der ursprüngliche Entwurf
<lb/>bekannt geworden, dessen Art. 103 dem Art. 92 entsprechend, unter Nr. 1
</p>

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               <p>

                  <lb/>9
</p>
               <p>

                  <lb/>die Positionen Nr. 1 und 3 des Art. 92 enthalten habe. (Hüffer: die
<lb/>Verpflichtung der Civilgemeinden, Seite 17 bis 19). —

<lb/>Die Art. 37 und 46 des Dekrets von 1809 seien nicht geeignet, die
<lb/>klare Bestimmung des Art. 92 zweifelhaft zu machen: edifices affectes
<lb/>au service du culte seien Kirchen und Kapellen, nicht Pfarrwobnungen
<lb/>sowohl nach dem Dictionnaire de i’academie, als nach den gleichbedeu- 
<lb/>tenden Ausdrücken im Art. 92 Nr. 3 edifices consacres au culte und
<lb/>würden es selbst dann sein, wenn nicht, wie geschehen,^ au Service du
<lb/>culte, statt au culte besonders nachdrücklich gesagt wäre. Sie ständen
<lb/>unter Nr 3 Art. 92 im Gegensätze zu den Pfarrgebäuden Nr- 2^ daselbst
<lb/>und die Eingangsworte des Artikels: relativemeut au culte, hatten er- 
<lb/>sichtlich einen weitern Sinn. Der vom Appellhofe mitgetheilte Art^ 21
<lb/>des Decrets vom 6 November 1813 beseitige endlich jedes Bedenken über
<lb/>diesen Rechtszustand, womit die Schriften über den Gegenstand, wie die
<lb/>gerichtlichen und administrativen Entscheidungen in überwiegender Mehr- 
<lb/>heit übereinstimmten, (cfr. Regnier und Hüffer u. eil. Bludme 1. c. S.
<lb/>39 und Urtheil des Revisr'ons- und Caffationshofes vom 15. Marz 1847
<lb/>in Sachen Bleialf — Bleialf und Urtheil des Appellhofes vom 31. Januar
<lb/>1858 in Sachen der Kirchenfabrik — Hackenbroich bei Hüffer S. 73 ff.
<lb/>Urtheil des Revisions: und Caffationshofes vom 7. Januar 1839 das. Seite
<lb/>26 st, Rescript des Ministers der geistlichen Angelegenheiten vom 7.
<lb/>Februar 1828 und Gutachten der Regierung zu Cöln. (Praes. Ruppenthal)
<lb/>vom 24. Februar 1835 Hermens Sammlung Band 4 Seile 891 st

<lb/>II. Die Frage, ob das Gesetz vom 14. Marz 1845 die bis dahin bestan- 
<lb/>dene principale Verpflichtung der Civilgemeinden in eine subsidiaire ver- 
<lb/>wandelt habe, könne ebenfalls nur mit dem zweiten Richter verneint werden.

<lb/>Denn 1. leide dieses Gesetz auf Pfarrhäuser überhaupt keine Anwen- 
<lb/>dung, da unter dem Ausdrucke „kirchlicher Bedürfnisse^ die Kosten der Pfarr-
<lb/>wohnungen nach unserem Sprachgebrauche nicht begriffen werden könnten.
<lb/>Der betreffende deutsche Sprachgebrauch werde durch das Allg. Landrecht,
<lb/>Theil II. Tir. 11 §§. 618 ff. und §§. 772 ff. constatirt, ^Das Wort'
<lb/>„kirchlich" im Gesetze von 1845 würde jedenfalls überflüssig gewesen sein,
<lb/>wenn es auch auf Pfarrwohnungen sich hätte beziehen sollen, vielmehr der
<lb/>Ausdruck „Bedürfnisse der Pfarrgemeindem. ausgereicht haben, wiederholt
<lb/>sei aber „kirchliche betont. In dem Entwürfe von 1843 heiße es: „Kosten
<lb/>des kirchlichen Gottesdienstes," und ebenso in dem von den Ständen amen-
<lb/>dirten Entwürfe (Hermens, Bd. 4. S. 1003), und es erhelle nicht, daß
<lb/>unter den „kirchlichen Bedürfnissen der Pfarrgemeinden" im Gesetze etwas
<lb/>Anderes habe verstanden werden sollen, als unter den Kosten des kirchlichen
<lb/>Gottesdienstes, im Entwürfe, die offenbar die Bau - und Reparaturkosten
<lb/>der Pfarrhäuser nicht umfaßten.

<lb/>Daraus nimmt Caffationsverklagter auch seinerseits auf die von Bluhme
<lb/>Seite 5 ff. mitgetheilten Motive in weiterer Ausführung Bezug. In
<lb/>der einleitenden geschichtlichen Darstellung der französischen Gesetzgebung sei
<lb/>allerdings auch der Pfarrgebaude mit Erwähnung geschehen, weil jene die- 
<lb/>selbe mit betreffe, sonst aber nirgends. Hinsichtlich der Art. 92—103 des
<lb/>Gesetzes vom 30. December 1809 hätten die Motive sich unmöglich, wie
<lb/>geschehen, ausdrücken können, wenn sie Pfarrhausbauten, wofür nach Art.
<lb/>92 die Civilgemeinden ausdrücklich principaliter verpflichtet seien, unter den
<lb/>subsidiarischen Verpflichtungen derselben hätten begreifenMollen. Die an- 
<lb/>geblichen Aeußerungen einzelner ständischen Abgeordneten bei der Diskussion
</p>

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               <p>

                  <lb/>10
</p>
               <p>

                  <lb/>über den Gesetzentwurf, welche Bluhme Seite 27 ff. mittheile, seien weder
<lb/>autentisch, sondern Abdruck der Kölnischen Zeitung, noch an sich erheblich. —

<lb/>Ganz unerklärlich aber würde das völlige Schweigen der Motive über
<lb/>das Decret vom 6. November 1813 sein, wenn das Gesetz auch die Pfarr- 
<lb/>häuser und deren Reparaturen hatte umfassen sollen. Hierauf sei dann
<lb/>auch in den von Bluhme Seite 31 mitgetheilten Motiven des Staatsraths-
<lb/>Gutachtens hingewiesen, wogegen der Minister der geistlichen Angelegen- 
<lb/>heiten bemerkt habe, daß es einer Bestimmung über das Verhältniß der
<lb/>Civilgemeinden zur Kirchenfabrik nicht bedürfe, worüber auch die Stande
<lb/>nicht gehört seien. Diese Aeußerung sei erklärlich, wenn überhaupt der Ge- 
<lb/>setzentwurf die Pfarrwohnungen und deren Reparaturen nicht umfassen sollte.

<lb/>2., Wenn indessen das Gesetz von 1845 sich auch auf die Pfarrwohnungen
<lb/>beziehen sollte, so würde dennoch der Ausführung des Appellhofs beizu- 
<lb/>pflichten sein. Denn eine so wesentliche weit greifende Veränderung der
<lb/>bis dahin bestandenen Rechtsverhältnisse, wie die Übertragung der princi- 
<lb/>pale» Verpflichtung der Civilgemeinden zu den größeren Reparaturen der
<lb/>Pfarrwohnungen auf die Kirchenfabriken und die Verwandlung der erstern
<lb/>in eine blos subsidiaire Verpflichtung wäre ohne Zweifel von dem Gesetz- 
<lb/>geber, hätte er sie beabsichtigt, ausdrücklich ausgesprochen worden, sei da- 
<lb/>gegen nirgends angedeutet: der §. 1 wolle es beim Bisherigen gerade be- 
<lb/>lassen; das „Können" in den §§. 2 und 3 sei, — worüber Bluhme Seite
<lb/>78 mit Hüffer Seite 57 übereinftimme — eben sowohl eine rechtliche als
<lb/>eine physische Bedingung, die Kosten könnten aus dem Kirchenvermögen
<lb/>nicht bestritten werden, wenn sie daraus nicht bestritten werden dürften.

<lb/>Gegenstandslos sei das Gesetz darum keineswegs, weil die Kirchenfabrik
<lb/>viele Verpflichtungen, z. B. die Unterhaltung der Kirchen rc. zunächst habe,
<lb/>und selbst Pfarrreparaturen Ln den Ausnahmsfällen des Decr. v. 30 Mai 1806.

<lb/>In Uebereinstimmung mit allem Diesem setze §. 7 des Gesetzes nur die- 
<lb/>jenigen Vorschriften außer Kraft, welche über die Verpflichtung sich ver- 
<lb/>halten, die Kosten für die kirchlichen Bedürfnisse der Pfarrgemeinden in
<lb/>Ermangelung eines dazu ausreichenden Kirchenvermögens aufzubringen,
<lb/>womit das Fortbestehen der die principale Verpflichtung der Civilgemein.
<lb/>den aussprechenden Gesetze anerkannt sei. Die Worte des Eingangs des
<lb/>Gesetzentwurfs: „welche (Zuschüsse) von denselben in Gemäßheit des Decrets
<lb/>vom 5. Mai 1806 bei Ermangelung u. s. w. geleistet worden sind/' habe
<lb/>man nach Ausweis des bezogenen Staatsraths-Gutachtens (Bluhme S. 31)
<lb/>als überflüssig und zwar mit Mecht weggelassen, da ein „Zuschuß" seinem
<lb/>Wortbegriffe nach etwas Subsidiaires sei.

<lb/>Die Motive hätten ausdrücklich nur die Verschiedenheit des Verfahrens,
<lb/>welches aus der zweifelhaft gewordenen Auslegung des Gesetzes vom 14.*
<lb/>Februar 1810 über die Bedeutung der Worte: paroissienZ, llabitauts
<lb/>de la paroisse, hervorgegangen war, „aber mit möglichster Schonung ein- 
<lb/>mal bestehender Verhältnisse" beseitigen wollen.

<lb/>Das mehrgedachte Staatsraths-Gutachten und das Ministerial-Rescript
<lb/>von 1828 bewiesen, daß der Gesetzgeber den beschriebenen Rechtszustand
<lb/>sehr wohl gekannt habendas Urtheil des Landgerichts in Trier in Aachen
<lb/>der Gemeinde Bleialf vom 28. Novbr. 1843 und der Aufsatz von Regnier
<lb/>seien erschienen gewesen und vom Gesetzgeber gar nicht beabsichtigt worden,
<lb/>eine Controverse über das Verhaltniß der Civilgemeinden zu entscheiden.

<lb/>Auch Bluhme müsse (S. 40) zugeben, daß das Gesetz von 1845 an
<lb/>„den Rechten der Kirchen und der Pfarrer gegen die Civilgemeinden in An-
</p>

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               <p>

                  <lb/>11
</p>
               <p>

                  <lb/>sehung der Pfarrwohnungen nichts geändert habe," und seine Einwendungen
<lb/>gegen die jetzt kaum noch streitige Deutung, welche^ der Appellhof dem Ge- 
<lb/>setze gebe, könnten durch die Gegenschrift Hüffers für beseitigt erachtet wer- 
<lb/>den. S. das. die Rescripte zweier Cultus-Minister vom 16. August 1858
<lb/>und 16. April 1859 und die Ansicht des Justizminifters (S. 48 —50) und
<lb/>die übereinstimmenden Urtheile aller Senate des Appetthofs für die fort- 
<lb/>dauernde principale Verpflichtung der Civilgemeinden im Rheinischen Ar- 
<lb/>chiv Bd. 53 S. 227 und Bd. 57 S. 177.

<lb/>U r t h e i l:

<lb/>I. E., daß das Cassationsgesuch zuvörderst auf die Behauptung der
<lb/>Verletzung des Gesetzes vom 14. Marz 1845 gestützt ist, und auszuführen
<lb/>sucht, daß die gesetzliche Verpflichtung der Civilgemeinden zu dem Bau
<lb/>und der Unterhaltung der Pfarrhäuser, ausschließlich der dem Pfarrer ob- 
<lb/>liegenden Locativ-Reparaturen, wenn sie auch bis dahin unmittelbar ohne
<lb/>Rücksicht auf verwendbares Kirchenvermögen bestanden haben sollte, durch
<lb/>das neue Gesetz auf die Pflicht zur Beibringung derjenigen Bau- und Un- 
<lb/>terhaltungskosten beschrankt worden sei, wozu das Vermögen der Kirchen- 
<lb/>fabrik nicht ausreiche;

<lb/>Daß zur vollständigen Würdigung dieses Caffationsmittels der Rückblick
<lb/>auf die ältere Gesetzgebung, worin die Veranlassung zu der neuen größten-
<lb/>theils liegt, und somit die Betrachtung der eventuellen Cassationsmittel
<lb/>zweckmäßig erscheint;

<lb/>I. E., daß die betreffende Bestimmung der Synodal-Statuten der Erz- 
<lb/>bischofs Max Heinrich vom 26. Juni 1662 (§. III. cap. 3 Tit. 7 Pars III.)
<lb/>und curcölnischen Verordnung vom 28. August 1715 Nr. 3 durch die Ein- 
<lb/>führung der französischen Gesetzgebung auf dem linken Rheinufer ihre for- 
<lb/>melle Gültigkeit als Gesetze verloren haben und eine unrichtige Auslegung der- 
<lb/>selben an sich daher zur Begründung des Cassationsrecurjes nicht dienen kann;

<lb/>Daß die angebliche Verletzung der Art. 9 und IO des Gesetzes vom 29.
<lb/>September 1795 (7 Vendemiaire IV.) ebensowenig zu einem Caffations-
<lb/>mittel sich eignet, da diese Artikel in den Rheinischen Departements nie- 
<lb/>mals als Gesetz verkündet, auch im Bereiche ihrer Gültigkeit durch das
<lb/>Gesetz vom 8. April 1802 (18 Germinal X.) außer Wirksamkeit gesetzt,
<lb/>übrigens vom Appellationshofe in keinem Sinne angewendet, sondern nur
<lb/>historisch erwähnt worden sind;

<lb/>Daß der durch das letztgenannte Gesetz sanctionirte organische Art. 71 die
<lb/>Generalräthe der Departements ermächtigt, den Bischöfen eine angemessene
<lb/>Wohnung zu beschaffen, und ebenso der Art. 72 die Gemeinderathe, den
<lb/>Pfarrern in Ermangelung eines noch unveräußerten Pfarrhauses eine Woh- 
<lb/>nung und einen Garten;

<lb/>Daß diese in dem dritten Abschnitte des Gesetzes unter der Ueberschrift
<lb/>du traitement des ministres enthaltenen Bestimmungen von den im vier- 
<lb/>ten Abschnitte des edifices destines au culte, womit edifices consacrds
<lb/>au culte, affectes au culte im gesetzlichen Sprachgebrauchs der Regel
<lb/>nach gleichbedeutend sind, befindlichen Art. 75 und 76 nicht weiter berührt
<lb/>werden, letztere sich vielmehr auf die eigentlichen Kirchengebäude beziehen,
<lb/>worin der Gottesdienst gefeiert wird;

<lb/>Daß der Art. 76 die Errichtung der Fabriken zur Fürsorge für die
<lb/>Unterhaltung dieser Kirchengebäude ftemples) verheißt;

<lb/>Daß das Citat eines Consularbeschluffes vom 1. Pluviose XI., der nicht
<lb/>veröffentlicht und anscheinend aus einer Aeußerung des Regierungs-Commiffars
</p>

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               <p>

                  <lb/>12
</p>
               <p>

                  <lb/>Cornudet im Staatsrathe (8irey-Vi!1eneuve 27,2 pag. 502) im Appell
<lb/>lations-Urtheile erwähnt ist, nach der Ansicht der Caffationsklägerin, obgleich
<lb/>sie diesen Beschluß als verletzt bezeichnet, vielleicht auf den Regierungsbe- 
<lb/>schluß vom 26. Februar 1803 sich bezieht, nach der Ansicht des Cassations-
<lb/>verklagten durch einen Schreibfehler statt des Citates des Consularbeschlusses
<lb/>vom 24. December 1803 (2. Nivöse Xll.) sich eingeschlichen hat, und erstere
<lb/>außerdem die Verletzung des Art. 4 des Decrets vom 31. Mai 1804 (11.
<lb/>Pluvios« XII.) behauptet;

<lb/>Daß jedoch keine dieser Bestimmungen der Annahme einer unmittel- 
<lb/>baren Verpflichtung der Civilgemeinden zu den Pfckrrhausbauten entgegen- 
<lb/>steht, sondern die Ausdrucksweise derselben, namentlich die Trennung der
<lb/>Pfarrhäuser von den zum Gottesdienst bestimmten Gebäuden in dem Be- 
<lb/>schlüsse vom 26. Februar 1803, die in dem Beschlüsse vom 24. December
<lb/>naml. Jahres beabsichtigte Erleichterung einer betreffenden Gemeindelast
<lb/>und das am Schluffe des Art. 4 des Decrets vom 31. Mai 1804 an den
<lb/>organischen Art. 72 angeknüpfte Forderungsrecht der Succursalpfarrer
<lb/>gegen die Gemeinden für deren gedachte Verpflichtung spricht, wiewohl
<lb/>für sich allein nicht entscheidend sein würde;

<lb/>Daß der Folgerung, welche der Appellationsrichter aus Art. I des
<lb/>Regierungsbeschlusses vom 26. Juli 1803 (7. Thermidor XI.) aus die
<lb/>Unverwendbarkeit des Kirchenvermögens zu Pfarrhausbauten "zieht, zwar
<lb/>nicht unbedingt beigetreten werden kann, da sie einestheils den Worten:
<lb/>seront rendus a leur destination, eine damit schwerlich bezweckte Be- 
<lb/>ziehung auf die möglichen fpeciellen Verwendungsarten der ihrer allge- 
<lb/>meinen Bestimmung zu kirchlichen Zwecken wiederaegebenen vormaligen
<lb/>Fabrikgüter beilegt, anderntheils schon deshalb nicht schlüssig erscheint,
<lb/>weil ein Verbot, diese Güter nicht zu Pfarrhausbauten zu verwenden,
<lb/>nicht die Verwendung anderen damals vorhandenen oder spater erworbe- 
<lb/>nen Kirchenvermögens zu solchen Bauten ausschließen würde;

<lb/>Daß indessen die Bezugnahme auf den Regierungsbeschluß vom 26.
<lb/>Juli 1803 in dem angegriffenen Urtheile nur als ein unerheblicher admi-
<lb/>niculirender Grund für die Entscheidung sich darftellt, welche durch den
<lb/>organischen Art. 72 in Verbindung mit Art. 92 des Decrets vom 30.
<lb/>Dec. 1809 u. Art. 21 des Decrets vom 6. Nov. 1843 getragen wird;

<lb/>Daß nämlich der Gegensatz der Bestimmungen über die Kirchengebäude
<lb/>und über die Pfarrhäuser, der aus dem Vergleiche des dritten Abschnittes
<lb/>(Art. 72) und^des vierten Abschnittes des organischen Gesetzes hervortritt,
<lb/>auch im Art. 92 des jenes Gesetz ausführenden Decrets vom 30. Decbr.
<lb/>1809 ausgesprochen ist, indem unter No. 2 die Pflicht, dem Pfarrer eine
<lb/>Wohnung zu beschaffen, als eine direkte Gemeindelast aufgeführt und von
<lb/>der Pflicht die Mittel der Kirchenfabrik zur Erfüllung ihrer eigenen Ob- 
<lb/>liegenheiten zu ergänzen» (No. I) und zu den großen Reparaturen der dem
<lb/>Gottesdienste gewidmeten Gebäude beizutragen (No. 3), geschieden wird;

<lb/>Daß die Verweisung auf ces deux preiniers chefs des Art. 92 im
<lb/>Art. 93 schon nach dem Zwecke dieses letztern Artikels, das formelle
<lb/>Verfahren für die Feststellung der von den Civilgemeinden zu ergänzenden
<lb/>Ausgaben im Kirchenbudget zu ordnen, nicht geeignet erscheint, die im
<lb/>Art. 92 bezeichneten materiellen Verpflichtungen in Zweifel zu stellen, und
<lb/>nach ihrer Fassung |ces deux etc. wie nach der Entstehungsgeschichte
<lb/>beider Arikel auf einen bloßen Redactionsfehler zurückzuführen ist,&gt;er sich
<lb/>bei der Umänderung der,. Art. 103 und 104 des Entwurfs in die Art.
</p>

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               <p>

                  <lb/>13
</p>
               <p>

                  <lb/>92 und 93 des Decrets eingeschlichen hat, wahrend die Art. 93 u. ff. auf
<lb/>den Inhalt des frühern Art. 103, der wesentlich den Nummern 1 und 3
<lb/>des Art. 92 entsprach, sich beziehen sollten (Corn^det 1. c );

<lb/>Daß demgemäß insbesondere der Art. 94 sich auf Reparaturen jeder
<lb/>Art (de quelque nature qu’elles soient, Art. 41—43 U 93 No. 3)
<lb/>an den Kirchen, und nicht an den Pfarrhäusern, bezieht, wie dieses auch
<lb/>durch die Bestimmungen des am Schluffe des Art 37 bezogenen §. III.
<lb/>des Abschnittes von den Lasten der Fabriken bestätigt wird;

<lb/>Daß der Art 37, No. 4 den Fabriken sowohl die Überwachung (veiller
<lb/>confer. Art. 41) des Unterhalts der Kirchen, Pfarrhäuser und Kirchhöfe,
<lb/>als die nöthigen Schritte (toutes diligences Necessaires) zur Ergänzung
<lb/>der Reparaturkoften in Ermangelung eines ausreichenden Kirchenvermögens
<lb/>nach den Vorschriften des § III aufgiebt, selbst jedoch nicht bestimmt,
<lb/>welche Unterhaltungskosten aus dem Kirchenvermögen bestritten und in
<lb/>welchen Fallen Schritte gegen andere Verpflichtete gethan werden sollen,
<lb/>z. B gegen den Pfarrer oder seine Erben wegen der Locativ-Reparaturen
<lb/>der Pfarrhäuser, die unbeftrittenermaßen denselben unbedingt obliegen, oder
<lb/>gegen die Civilgemeinden wegen Neubauten oder großer Reparaturen der
<lb/>Pfarrhäuser;

<lb/>Daß der Art 44 im §. III. die Instandhaltung der Pfarrhäuser mit
<lb/>Ausnahme der Locativ - Reparaturen als eine Gemeindelaft erkennen laßt,
<lb/>und der Art. 46, welcher die Ausgabeposten der Kirchenbudgets aufzählt,
<lb/>von den Pfarrhausbauten keine Erwähnung thut, dagegen die Locativ-
<lb/>Reparaturen der Kirchengebäude (edifices affectes au service du culte)
<lb/>zu den jährlichen Ausgaben der Kirchen rechnet und die großen Reparaturen
<lb/>derselben auf den Ueberschuß der Revenüen des Fabrikvermögens anweis't;

<lb/>Daß der Unterschied zwischen der überwachenden Fürsorge für die Aus- 
<lb/>führung der Reparaturen und der Hergabe der Mittel dazu ferner im
<lb/>Art. 41 sich kund giebt, und aus der Vergleichung der Art. 41 — 43 mit
<lb/>Art. 44 hervorgeht, daß in den drei ersteren eine Belastung des Kirchen- 
<lb/>vermögens mit Reparaturen der Pfarrhäuser überall nicht zu finden
<lb/>ist und die reparations locatives ou autres im Art. 42 die Pfarrhäuser
<lb/>nicht betreffen, da der von der Cassationsklägerin behauptete generische
<lb/>Gegensatz zwischen simples reparations locatives (welche nach Art. 44
<lb/>dem Pfarrer am Pfarrhause obliegen), und reparations locatives (welche
<lb/>nach Art. 42 an den Kirchengebäuden von den Fabriken zu bestreiten sind),
<lb/>gemäß den Art. 1754, 1755, 1720, 2102 des B. G. B., Art. 46 des
<lb/>Dekrets vom 30. December 1809 und Art. 21 des Decrets vom 6. No- 
<lb/>vember 1813 nicht besteht;

<lb/>Daß der Art. 49 seine Erklärung in den vorausgeschickten Bestim- 
<lb/>mungen, namentlich im Art 46 a E. und im Art 92 findet, nicht aber
<lb/>umgekehrt zur Interpretation der letzteren dienen kann, die nebst dem
<lb/>organischen Art. 72 der Sitz der Materie sind;

<lb/>Daß das Decret vom 5. Mai 1806 über die Aufbringung der Kosten
<lb/>des protestantischen Cultus, welches den Civilgemeinden gewiß keine schwe- 
<lb/>reren Lasten zu Gunsten desselben, als zu Gunsten der durch die dem
<lb/>Germinal-Gesetze vorhergegangene revolutionaire Gesetzgebung viel mehr
<lb/>beeinträchtigten katholischen Kirche auflegen wollte, ebenfalls die Beschaf- 
<lb/>fung der Pfarrwohnungen einerseits und den Bau und die Unterhaltung
<lb/>der Kirchengebäude andererseits scharf auseinander hält und jene unbedingt,
<lb/>diese nur subsidiarisch den Civilgemeinden zur Pflicht macht;
</p>

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               <p>

                  <lb/>14
</p>
               <p>

                  <lb/>Daß daß vor dem Decret vom 30. December 1809 publicirte Gesetz
<lb/>vom 14. Februar 1810 keine hier erhebliche Bestimmung enthalt, sondern
<lb/>überall nur über die Art verfügt, wie kirchliche Bedürfnisse in Ermange- 
<lb/>lung eines dazu vorhandenen Vermögens durch Umlagen befriedigt werden
<lb/>sollen, insbesondere in Art. 2 u. 4 von Reparaturen und Neubauten der
<lb/>kirchlichen Gebäude — ed!6ces du culte — in Ermangelung dazu vor- 
<lb/>handener Fabrik- oder Gemeinde-Einkünste redet, mithin, wenn man auch
<lb/>unter den edifices du culto die Kirchen (edifices destines au cultes)
<lb/>und die Pfarrhäuser begreifen will, doch keinesfalls die Frage entscheidet,
<lb/>ob bei vorhandenen Fabrik- und Gemeinde-Einkünften aus diesen oder jenen
<lb/>die Pfarrhäuser im Stand zu halten seien;

<lb/>Daß dagegen der Art. 21 des DecreLs vom 6. November 1813 die
<lb/>damalige Lage der betreffenden Gesetzgebung in Uebereinstimmung mit
<lb/>Obigem dahin declarirt, daß die Reparatur der Pfarrhäuser, mit Aus- 
<lb/>nahme der dem Pfarrer anheimfallenden Locativ-Reparaturen, eine Pflicht
<lb/>der Civilgemeinden sei, der Art. I daselbst nicht entgegensteht und die
<lb/>vorzügliche Verwendbarkeit der aus dem Ertrage unterdrückter Kirchen-
<lb/>und Pfarrhäuser nach dem Decrete vom 30. Mai 1806 gewonnenen Spe- 
<lb/>cialfonds für die Kirchen- und Pfarrwohnungen der fortbestehenden Pfarr- 
<lb/>eien eine ausdehnende Anwendung auf die Belastung andern Kirchenfonds
<lb/>für Pfarrhausbauten im Widerspruche mit den organischen Artkkeln und
<lb/>den Decreten von 1809 und 1813 nicht gestattet;

<lb/>Daß sonach sämmtliche aus der französischen Gesetzgebung abgeleitete
<lb/>Cassationsmittel unbegründet sind und es darauf allein noch ankommt, ob
<lb/>das Gesetz vom 14. März 1845 eine Aenderung in der Verpflichtung der
<lb/>Civilgemeinden zu dem Baue und der Instandhaltung der Pfarrhäuser
<lb/>getroffen habe;

<lb/>I. E. in dieser Beziehung, daß das Gesetz vom 14. März 1845 nach
<lb/>Inhalt des §. 7 nur die bis dahin bestandenen Vorschriften über die Ver- 
<lb/>pflichtung, die Kosten für die kirchlichen Bedürfnisse der Pfarrgemeinden
<lb/>in Ermangelung eines dazu ausreichenden Kirchenvermögens aufzubringen,
<lb/>außer Kraft gesetzt hat, nicht aber die in den Gesetzen oder anderen Rechts- 
<lb/>titeln der Pfarrer begründeten direkten Verbindlichkeiten der Civilgemein-
<lb/>den oder anderer moralischer oder individueller Personen, gewisse bestimmte
<lb/>Leistungen, wie diejenige einer Wohnung oder ihrer Reparatur, unbedingt
<lb/>zu gewähren;

<lb/>Daß auch in den vorhergehenden §§. 1—6 des Gesetzes die Aufhebung
<lb/>solcher Leistungen oder die Verpflichtung dazu nicht ausgesprochen ist, viel- 
<lb/>mehr der Staatsrath in seinen Schlußberathungen über den Gesetzentwurf
<lb/>erklärte, die Frage, wer die Pfarrhäuser zu bauen habe, nicht begutachten
<lb/>zu müssen und zu wollen, da der Gesetzentwurf zu deren Entscheidung nicht
<lb/>vorbereitet sek, mithin auch der darauf erfolgten Publikation des Gesetzes
<lb/>die Absicht nicht beigemessen werden kann, die eben entwickelte Verpflichtung
<lb/>der Civilgemeinden zu beseitigen;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verwirft das Königl. Ober-Tribunal, fünfter Civil-Senat (Rhein. Senat)
<lb/>das gegen die Urtheile des Königl. Appellations-Gerichtshofs zu Köln vom
<lb/>27. Februar u. 27. December 1862 eingelegte Cassationsgesuch u. s. w.

<lb/>Sitzung vom 12. April 1864.

<lb/>Ref.:H. G.O.Tr.-R.v.Seckendorf.- Concl.:H.G.St.A.:Grrmm.

<lb/>Advokaten: Reu sch e — Strohn.
</p>

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               <p>

                  <lb/>15
</p>
               <p>

                  <lb/>Der in der Sitzung genommene Antrag des H. General-Staatsanwaltes
<lb/>hatte die entgegengesetzte Ansicht vertreten. Die Redaction ist in den
<lb/>Stand gesetzt, denselben mitzutheilen und laßt ihn daher bei dem bedeu- 
<lb/>tenden juristischen Interesse, welches die behandelte Frage gewahrt, nach- 
<lb/>stehend folgen.

<lb/>Er lautet:

<lb/>Der eingelegte Caffationsrekurs macht die Entscheidung der Rechtsfrage
<lb/>nothwendig,

<lb/>ob das Gesetz über die Verpflichtung zur Aufbringung der Kosten für
<lb/>die kirchlichen Bedürfnisse der Pfarrgemeinden in den Landestheilen
<lb/>des linken Rheinufers vom 14. Marz 1843 si'ch^auch auf die Kosten
<lb/>der nicht bloß locativen Reparaturen der Pfarrhäuser bezieht, und ob
<lb/>daher die Civilgemeinden zur Aufbringung dieser Kosten nur unter
<lb/>den nämlichen Voraussetzungen verpflichtet sind, unter welchen sie zu
<lb/>anderen kirchlichen Bedürfnissen Zuschüsse zu leisten haben;

<lb/>oder,

<lb/>ob in Ansehung der Reparaturkosten der Pfarrhäuser noch gegen- 
<lb/>wärtig die älteren Gesetze gelten,

<lb/>und ob zufolge derselben diese Kosten unbedingt, d. h. selbst dann,
<lb/>wenn hinreichendes Kirchenvermögen vorhanden ist, den Civilgemein- 
<lb/>den zur Last fallen.

<lb/>Der Appellations-Gerichtshof hat die erste dieser Fragen verneint, die
<lb/>beiden anderen bejaht; er sagt:

<lb/>Rach den Gesetzen, welche zur Zeit der Verkündigung des Gesetzes vom
<lb/>14. März 1845 galten, waren die fraglichen Reparaturkoften von den
<lb/>Civilgemeinden unbedingt zu tragen; Gesetze behalten so lange ihre
<lb/>Kraft, bis sie durch andere Gesetze wieder aufgehoben sind; eine solche
<lb/>Aufhebung ist aber nicht erfolgt; aus den Worten des Gesetzes ergibt
<lb/>sie sich nicht, und nach den Motiven ist sie nicht beabsichtigt worden.

<lb/>M. E. enthält diese Entscheidung eine Verletzung des Gesetzes vom
<lb/>14. März 1845.

<lb/>Der Satz, daß Gesetze gelten, bis sie ausdrücklich aufgehohen wurden,
<lb/>hat, wie ohne Zweifel der Appellations-Gerichtshof selbst annimmt, nicht
<lb/>den Sinn, daß die Aufhebung explicite geschehen müsse. Die älteren Ge- 
<lb/>setze sind auch dann außer Kraft gesetzt, wenn der in denselben behandelte
<lb/>Gegenstand durch das neuere Gesetz anderweit und zwar dergestalt
<lb/>geregelt worden ist, daß mit diesen neueren Bestimmungen die Verfügungen
<lb/>der älteren Gesetze unvereinbar sind.

<lb/>Eine solche, die Reparaturkosten der Pfarrwohnungen einbegreifende
<lb/>Regulirung ist durch "das Gesetz vom 14. März 1845 erfolgt. Denn

<lb/>1) ist in demselben die Regel aufgestellt, daß die kirchlichen Bedürf- 
<lb/>nisse von denjenigen Einwohnern und Grundbesitzern des Pfarrbezirks auf- 
<lb/>zubringen sind, welche zur Confession der betreffenden Pfarrgemeinde gehören.

<lb/>2) Unter den kirchlichen Bedürfnissen sind die Reparaturkosten der
<lb/>Pfarrwohnungen — ich will mich der Kürze wegen des Ausdrucks:
<lb/>„ Pfarrbauten" bedienen — nach den Worten und nach der ratio legis
<lb/>einbegriffen.

<lb/>3) Zwar macht das Gesetz von dieser Regel einige Ausnahmen; allein
<lb/>dieselben erstrecken sich auf die Pfarrbauten nicht, und konnten sich
<lb/>auch nach dem Gedanken, auf welchen die Aufstellung der Ausnahmen
<lb/>beruht, auf sie nicht erstrecken.
</p>

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               <p>

                  <lb/>16
</p>
               <p>

                  <lb/>4) Die Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Auslegung, welche haupt- 
<lb/>sächlich aus der Fassung der im §. 7 enthaltenen derogatorischen Clausel
<lb/>entnommen werden, widerlegen sich bei einem näheren Eingehen auf die
<lb/>Sache vollständig.

<lb/>Die Re-gel, daß, entsprechend dem paritätischen Verhältnisse beider
<lb/>Confessionen, die kirchlichen Bedürfnisse jeder Confessionsgemeinde in letzter
<lb/>Stelle von ihren Mitgliedern allein, ohne Heranziehung der Bekenner einer
<lb/>andern Confesston, aufzubringen sind und zwar sowohl, wenn es sich um
<lb/>außerordentliche, als wenn es sich um ordentliche kirchliche Bedürfnisse
<lb/>handelt, ist in den §§. 2 und 6 des Gesetzes klar ausgesprochen. Der
<lb/>§. 2 lautet:

<lb/>Kosten für ordentliche kirchliche Bedürfnisse, welche weder aus dem
<lb/>Kirchenvermögen, noch aus den nach §. 1 von der Civilgemeinde zu
<lb/>leistenden Zuschüssen bestritten werden können, sind von denjenigen
<lb/>Einwohnern und Grundbesitzern des Pfarrbezirkes aufzubringen, welche
<lb/>zur Confession der betreffenden Pfarrgemeinde gehören,
<lb/>und §. 6:

<lb/>Kann die Befriedigung eines außerordentlichen Bedürfnisses weder
<lb/>ganz, noch teilweise auf die in den §§. 3 — 5 vorgeschriebene Art
<lb/>erfolgen, so sind die erforderlichen Mittel nach der Bestimmung des
<lb/>§. 2 aufzubringen.

<lb/>Diese Regel der Verpflichtung der Confessionsverwandten tritt, eben
<lb/>weil sie die Regel ist,allemal von selbst ein, soweit sie nicht durch andere
<lb/>Vorschriften beschränkt worden ist.

<lb/>Als eine natürliche Beschränkung der Regel behandelt das Gesetz den
<lb/>Fall, wo Kirchen vermögen vorhanden ist. Da dasselbe seiner Natur
<lb/>nach zur Bestreitung der kirchlichen Bedürfnisse bestimmt ist, so wird in
<lb/>den ZZ. 1-3 weniger vorgeschrieben, als vorausgesetzt, daß nur dann,
<lb/>wenn das Kirchenvermögen nicht hinreicht, auf die Mitglieder der Con- 
<lb/>fessionsgemeinde zurückzugehen ist.

<lb/>Dagegen erscheint, dem zur Geltung gebrachten Prinzip und
<lb/>der ausgestellten Regel gegenüber, die Verpflichtung der Civil-
<lb/>gemeinde' als Ausnahme. Denn das etwa vorhandene Gemeindever- 
<lb/>mögen und eventuell die von den Mitgliedern der Civilgemeinde aufzubrin- 
<lb/>genden Communalsteuern sind ihrer Natur nach zu gemeinsamen Zwecken,
<lb/>nicht zu den besonderen Zwecken einer Confessionsgemeinde, bestimmt.

<lb/>Solche Ausnahmen enthalten die §§. ! und 3 und zwar dahin:

<lb/>- 1) Was zur Zeit der Verkündigung des Gesetzes an Zuschüssen für die
<lb/>kirchlichen Bedürfnisse der Pfarrgemeinde auf dem Haushaltungs-Etat der
<lb/>Civilgemeinde stand, ist auch in Zukunft zu zahlen, sofern es nicht durch
<lb/>veränderte Umstände entbehrlich wird, und zwar ohne Unterscheidung zwi- 
<lb/>schen ordentlichen und außerordentlichen Bedürfnissen. (§. 1.)

<lb/>2) Kosten für außer ordentliche kirchliche Bedürfnisse, sofern sie
<lb/>weder aus dem Kirchenvermögen, noch aus jenen Zuschüssen bestritten
<lb/>werden können, sind von der Civilgemeinde in dem Maaße herzugeben, als
<lb/>dieselbe nach Abrechnung ihrer Capitalschulden noch Gemeindevermögen
<lb/>besitzt. (§. 3.)

<lb/>Damit jedoch auch in diesem Falle das Prinzip der Gleichberechtigung
<lb/>der Confessionen aufrecht erhalten werde, ist, wenn für die eine Confesston
<lb/>ein Lheil des Gemeindevermögens verwendet wird, für die andere ein ent- 
<lb/>sprechender Lheil dieses Vermögens zu reserviren. (§. 5.)
</p>

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               <p>

                  <lb/>17
</p>
               <p>

                  <lb/>Wenn die Annahme des Appellations-Gerichtshofes richtig wäre, daß
<lb/>die §§. I und 3 sich auf die Pfarrbauten nicht mitbeziehen, so würde
<lb/>daraus nur folgen, daß in Ansehung der letztem die durch diese Para- 
<lb/>graphen begründete au sn ah ms w ei se Verpflichtung der Civilgemeinden
<lb/>nicht bestände, daß daher die Regel der §§; 2 und 6, zufolge welcher die
<lb/>Confessionsverwandten heranzuziehen sind, ohne Weiteres einträte.
<lb/>Aus den §§. 1 und 3 kann demnach für die Ansicht des Appellations-
<lb/>Gerichtshofes in keiner Weise deducirt werden.

<lb/>Diese Ansicht muß sich nothwendig auf die Behauptung stützen, daß
<lb/>die Regel der §§. 2 und 6 die Pfarrbauten nicht umfasse.

<lb/>Das Gesetz bedient sich des Ausdrucks: „kirchliche Bedürfnisse."
<lb/>Zu diesen gehört nach dem Wortverstande Alles, was nothwendig ist, damit
<lb/>der kirchliche Zweck erreicht werden könne. Da dessen Erreichung nun nicht
<lb/>möglich ist ohne einen Pfarrer und ohne eine Besoldung und Wohnung
<lb/>für denselben, so sind die Pfarrbauten an sich zu den kirchlichen Bedürf- 
<lb/>nissen der Pfarrgemeinde zu rechnen.

<lb/>Auch nach derklatio legis paffen alle Gründe, welche für das Prinzip
<lb/>sprechen, daß die kirchlichen Bedürfnisse überhaupt von den Confessions- 
<lb/>verwandten aufzubringen sind, mit gleicher Starke auf die Pfarrbauten.
<lb/>Wenn die Mitglieder einer Confesston zu den kirchlichen Bedürfnissen der
<lb/>andern im Allgemeinen nicht beizutragen haben, so ist ein innerer Grund
<lb/>nicht ersichtlich, aus welchem sie gerade für die Wohnung des fremden
<lb/>Pfarrers zu sorgen haben sollten.

<lb/>Die Ansicht, nach welcher die Pfarrbauten gleichwohl nicht unter
<lb/>das Gesetz fallen sollen, wird nun aber auch nicht auf die innere Natur
<lb/>derselben, sondern wesentlich auf die Behauptung gegründet, daß nach den
<lb/>früheren Gesetzen für die Kosten derselben die Civilgemeinden unbe- 
<lb/>dingt, nicht bloß subsidiarisch verpflichtet gewesen seien, daß aber
<lb/>das Gesetz von 1845 nur die subsidiarischen Verpflichtungen der
<lb/>Civilgemeinden habe regeln wollen. Das letztere soll hauptsächlich aus
<lb/>dem §. 7 hervorgehen, welcher lautet:

<lb/>„Alle allgemeinen und besonderen Vorschriften über die Verpflichtung,
<lb/>die Kosten für die kirchlichen Bedürfnisse der Pfarrgemeindcn in Er-
<lb/>mangelung eines dazu ausreiche ndenKirchenvermögens
<lb/>aufzubringen, werden, insoweit sie den vorstehenden Bestimmungen
<lb/>zuwiderlaufen, hiermit außer Kraft gesetzt."

<lb/>Es ergibt sich hieraus, so sagt man, daß diejenigen Gesetze, welche die
<lb/>Civilgemeinden verpflichten, nicht Ln Ermangelung eines dazu ausreichen- 
<lb/>den Kirchenvermögens, sondern unbedingt, Kosten für die kirchlichen
<lb/>Bedürfnisse aufzubringen, nicht aufgehoben, folglich in Geltung geblie- 
<lb/>ben sind.

<lb/>Diese Argumentation ist aber nicht richtig. Wenn das Gesetz Bestim- 
<lb/>mungen getroffen hat, welche die Kosten für alle kirchlichen Bedürfnisse
<lb/>umfassen, so sind dadurch alle einschlägigen älteren Gesetze aufgehoben, die- 
<lb/>jenigen nicht ausgeschlossen, nach welchen etwa gewisse Kosten von den
<lb/>Civilgemeinden unbedingt aufzubringen waren. Der Wirksamkeit dieser
<lb/>Aufhebung würde die etwa zu beschrankte Fassung der derogatorischen
<lb/>Clausel nicht entgegenstehen. Denn diese Clausel ist nicht wesentlich, sie
<lb/>spricht nur aus, was sich ohne sie von selbst verstehen würde; sie hat nicht
<lb/>die Bestimmung, Vorschriften, die ohne sie außer Kraft getreten wären,
<lb/>aufrecht zu erhalten.

<lb/>Archiv 59r Bd. 2. Abtheil. A,
</p>
               <p>

                  <lb/>2
</p>

               <pb facs="2084567_05902+1864_0021.tif"
                   n="18"
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               <p>

                  <lb/>18
</p>
               <p>

                  <lb/>Freilich muß nun aber das Gesetz als mit sich selbst im Einklang
<lb/>stehend gedacht werden. Allein dieser Einklang ist auch vorhanden, wenn
<lb/>man annimmt, daß der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, auch nach den
<lb/>bisherigen Gesetzen habe eine Verpflichtung zur Ausbringung kirchlicher
<lb/>Bedürfnisse den Civilaemeinden überhaupt nur in Ermangelung eines aus- 
<lb/>reichenden Kirchenvermögens obgelegen.

<lb/>Die Berechtigung zu dieser Annahme würde nicht dadurch bedingt sein,
<lb/>daß man jene Auslegung der bisherigen Gesetze für die richtige hielte.
<lb/>Um die Bedenken zu beseitigen, welche gegen eine sonst als richtig erschei- 
<lb/>nende Auslegung der dispositiven Verfügungen des Gesetzes aus der dero-
<lb/>gatorischen Clause! entnommen werden, würde es schon genügen, daß der
<lb/>Gesetzgeber von jener Auffassung habe ausgehen können.

<lb/>Allein es laßt sich auch aus den dem Gesetze vorausgegangenen Ver- 
<lb/>handlungen Nachweisen,

<lb/>H daß die Worte: „kirchliche Bedürfnisse" in einem Sinne gebraucht
<lb/>worden sind, welcher die Pfarrbauten nicht ausschließt,

<lb/>2) daß die Fassung der derogatorischen Clausel auf der Ansicht beruht,
<lb/>die Verpflichtung der Civilgemeinde für die kirchlichen Bedürfnisse über- 
<lb/>haupt, also auch für die Pfarrbauten, sei nur eine subsidiarische.

<lb/>Was den j. Punkt betrifft, so ist in dem Gesetzentwürfe, welcher im
<lb/>Jahre 1843 dem Rheinischen Provinzial-Landtage vorgelegt wurde, in der
<lb/>Ueberschrift von der Aufbringung der Cultuskosten, im Contexte von
<lb/>den Kosten des kirchlichen Gottesdienstes die Rede. Der letztere
<lb/>Ausdruck kommt auch in dem Entwürfe des Staatsministeriums vor, wel- 
<lb/>cher dem Staatsrathe vorgelegt worden ist. Die Staatsraths-Commission
<lb/>fand den Ausdruck zu beschrankt und der Mißdeutung empfänglich, und
<lb/>sie schlug in ihrem unter dem 15.Januar 1645 erstatteten Gutachten vor,
<lb/>zu sagen: zur Bestreitung der kirchlichen Bedürfnisse.

<lb/>Es war nun aber in allen früheren Entwürfen ausdrücklich ausge- 
<lb/>sprochen, daß zur Bestreitung der Kosten des kirchlichen Gottesdienstes
<lb/>von den Civilgemcinden diejenigen Zuschüsse ferner gezahlt werden sollten,
<lb/>welche von denselben Ln Folge des Decrets vom 5. Mai 1806,
<lb/>des Decrets vom 30. December 1809 und des Gesetzes vom
<lb/>14. Februar 1810 bei Ermangelung eines hinreichenden Einkommens
<lb/>der Kirchenfabrik seither als fortdauernd geleistet worden seien.

<lb/>Diese Allegirung der betr. Gesetze, welche auch in dem von dem Pro- 
<lb/>vinzial - Landtage proponirten Entwürfe beibehalten war, ist zwar in das
<lb/>Gesetz nicht übergegangen, die Weglassung ist aber offenbar nicht in der
<lb/>Absicht geschehen, den Gegenstand des Gesetzes zu verändern.

<lb/>Dies ergibt sich insbesondere aus folgender Stellendes Gutachtens der
<lb/>Staatsraths-Commission:

<lb/>„Auch erscheint die nähere Bezeichnung der fortzugewahrenden Zuschüsse:
<lb/>daß sie in Folge des Decrets vom'Z. Mai 1806, des Decrets vom
<lb/>30. December 1809 und des Gesetzes vom 14. Februar 1810 geleistet
<lb/>seien, bedenklich, da füglich die zuletzt gewahrten Zuschüsse auch
<lb/>aus anderer Veranlassung bewilligt sein können, wahrend die unbe- 
<lb/>dingte Fortzahlung bezweckt wird. Es ist deshalb in §. 1 hinter den
<lb/>Worten:

<lb/>„Zuschüsse, welche von denselben"
<lb/>einzuschalten: insbesondere in Folge rc."
</p>

               <pb facs="2084567_05902+1864_0022.tif"
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               <p>

                  <lb/>19
</p>
               <p>

                  <lb/>Bei der definitiven Fassung ging man ohne Zweifel davon aus, daß
<lb/>der Zweck, den Schein einer Beschränkung zu beseitigen, eben so gut durch
<lb/>gänzliche Nichterwähnung jener Gesetze erreicht werde.

<lb/>Es unterliegt hiernach keinem Bedenken, zur Bestimmung des Sinnes,
<lb/>in welchem die als gleichbedeutend zu betrachtenden Ausdrücke: Cultus-
<lb/>kosten, Kosten des kirchlichen Gottesdienstes, Kosten der
<lb/>kirchlichen Bedürfnisse, gebraucht worden sind, auf jene Gesetze
<lb/>zurück zu gehen.

<lb/>Nun führt aber das Dekret vom 30. Dezember 1809 im Art. 92 unter
<lb/>den charges cies communes relativement au culte auf:

<lb/>2) die Gewährung eines Pfarrhauses oder einer Wohnung oder einer
<lb/>Wohnungsentschädigung für den Pfarrer.

<lb/>Außerdem wird in No. 1 des Art. 92 der Art. 37 bezogen, welcher
<lb/>unter Nr. 4 von den Kosten der Unterhaltung der Pfarrhäuser handelt.

<lb/>Das Dekret vom 5 Mai 1806 ermächtigt im Art. 1 die Civilgemeinden
<lb/>gemischter Confessr'on, den protestantischen Religionsdienern eine Woh- 
<lb/>nung zu gewahren, und verpflichtet sie im Art. 2 im Falle des
<lb/>Bedürfnisses, die Gehalts ergänz« ng dieser Religionsdiener, sowie
<lb/>die Kosten des Baues, der Reparatur und Unterhaltung der Kirchen,
<lb/>und die des protestantischen Cultus zu tragen.

<lb/>In den Motiven des dem Provinziallandtage vorgelegten Entwurfes
<lb/>werden diese Gesetze, sowie der Art. 72 des Gesetzes über die Organisation
<lb/>des Cultus vom 18. Germinal Jahres X,, der Art. 2 des Gesetzes vom
<lb/>7. Veniöse XI. und der Art 22 sub 2 des Gesetzes vom 15.

<lb/>September 1807 wörtlich mitgetheilt. In allen diesen Gesetzesstellen ist
<lb/>von den Pfarrwohnungen^die Rede. Es geschieht der letzteren auch
<lb/>in den Motiven mehrfach Erwähnung, ohne irgend eine Andeutung, daß
<lb/>sie mit den übrigen kirchlichen Bedürfnissen nicht auf ein er Linie stehen.

<lb/>Bezeichnend ist in dieser Beziehung auch der Eingang der Motive:

<lb/>,,Jn den links des Rheins belegenen Landestheilen gelten wegen Auf- 
<lb/>bringung der Kosten des kirchlichen Gottesdienstes beider christlichen Con-
<lb/>fessr'onen die Vorschriften der französischen Gesetzgebung. Zu den Kosten
<lb/>des kirchlichen Gottesdienstes werden hierin gerechnet:

<lb/>1. die regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben für die gewöhnlichen Bedürf- 
<lb/>nisse der gottesdienstlichen Feier, für Instandhaltung der heiligen
<lb/>Gerätschaften, für die Besoldung der Geistlichen und Kirchendiener,
<lb/>und für die laufende Unterhaltung der kirchlichen Gebäude;

<lb/>2. die außerordentlichen Ausgaben für Haupt-Reparaturen und Neubauten.

<lb/>Beide Arten von Ausgaben werden, soweit nicht etwa besondere

<lb/>Leistungen, wie die Staatsgehälter der Geistlichen — oder besondere
<lb/>Stiftungen für deren Befriedigung existiren, zunächst aus den Revenüen
<lb/>des Kirchenvermögens und den eigenthümlichen Einkünften der Kirche
<lb/>gedeckt. Reichen die Einkünfte der Kirche nicht zu. so sind die Communen
<lb/>verpflichtet, den Ausfall aus ihren Gemeinde-Einkünften zu decken u. s. 11&gt;."

<lb/>Die Besoldung der Geistlichen wird demnach zu den Bedürfnissen
<lb/>des kirchlichen Gottesdienstes gerechnet. Wenn gleichwohl die Wohnung
<lb/>des Pfarrers, welche die nämliche Natur wie die Besoldung hat, welche
<lb/>einen Theil derselben bildet, als ein solches Bedürfniß nicht angesehen
<lb/>wäre, und wenn unter den Reparaturen und Neubauten (zu 2) die der
<lb/>Pfarrhäuser nicht hätte einbegriffen sein sollen, so wäre die dringendste
<lb/>Veranlassung gewesen, dies ausdrücklich auszusprechen.


<lb/>2*
</p>

               <pb facs="2084567_05902+1864_0023.tif"
                   n="20"
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               <p>

                  <lb/>20
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Verhandlungen des 7. Rheinischen Provinziallandtages über den
<lb/>Entwurf fanden in der 32. und 33. Plenarsitzung desselben statt. Nach
<lb/>Inhalt der als Manuscript gedruckten^ Sitzungsprotokolle wurden die
<lb/>Reparaturen und Neubauten^der Pfarrhäuser von mehreren Rednern als
<lb/>unter das Gesetz fallend erwähnt, ohne daß sich dagegen von irgend einer
<lb/>Seite Widerspruch erhob.

<lb/>Bemerkenswerth ist insbesondere die Aeußerung des Referenten:

<lb/>„Auch in der Kirchenordnung von 1835 sei im §. 131 ausgesprochen,
<lb/>daß eventuell auf den Communalfonds zurückgegriffen werden dürfe; es
<lb/>stehe somit das für die Evangelischen erlassene Gesetz mit der von der
<lb/>Majorität des Ausschusses für den vorliegenden Gesetzentwurf vorgeschla- 
<lb/>genen Fassung in vollem Einklänge/'

<lb/>In diesem §. 13 t der evangelischen Kirchenordnung für Westphalen
<lb/>und die Rheinprovinz vom 5. März 1835, deren auch in den Motiven
<lb/>Erwähnung geschieht, ist nun aber bestimmt, daß Ln Ermangelung
<lb/>disponibler Kirchenmittel für eine Dienstwohnung und ein
<lb/>angemessenes Diensteinkommen des Pfarrers da, wo die Gesetze die Commune
<lb/>zur Aushülfe verpflichten, der Communalfonds in Anspruch zu nehmen sei.

<lb/>Es ergiebt sich hieraus, daß der Ausdruck: Kosten des kirchlichen
<lb/>Gottesdienstes, Kosten der kirchlichen Bedürfnisse, in demjenigen Sinne
<lb/>gebraucht worden ist, Ln welchen er die Pfarrbauten nicht ausschließt.

<lb/>Für die entgegengesetzte Ansicht ward nun aber darauf hingewiesen,
<lb/>daß es in der vorher allegirten Stelle der früheren Entwürfe heißt, es
<lb/>seien von den Civilgemeinden diejenigen Zuschüsse ferner zu zahlen, welche
<lb/>von denselben in Folge jener Gesetze bei Ermangelung eines hin- 
<lb/>reichenden Einkommens der Kirchen fabrik seither als fortdauernd
<lb/>geleistet worden. In den Entwürfen, so sagt man, wurden also jene
<lb/>Gesetze, soweit nach denselben die Civilgemeinden unbedingt verpflich- 
<lb/>tet waren, nicht bezogen.

<lb/>Wenn dies richtig wäre, so würde hier dasselbe gelten, was ich schon
<lb/>in Betreff der in dem Gesetze enthaltenen Ausnahme der §§. 1 und 3
<lb/>bemerkt habe. Es wurde alsdann in Ansehung der Kosten, welche von
<lb/>den Civilgemeinden unbedingt zu tragen waren, eine Verpflichtung
<lb/>derselben nicht aufrecht erhalten, also die Regel eingetreten sein, welche
<lb/>in dem Entwürfe des Provinziallandtages mit folgenden Worten aus- 
<lb/>gesprochen war: „Sind außerdem noch Steuerumlagen erforderlich, so
<lb/>können dieselben sich nur auf die Einwohner und Grundbesitzer des
<lb/>Parochialbezirks erstrecken, welche der betreffenden Confession angehören."

<lb/>Da es nun geradezu absurd sein würde, wenn zu Kosten, welche von
<lb/>den Civilgemeinden nur subsidiarisch aufzubringen waren, die Zuschüsse
<lb/>sortzuzahlen gewesen wären, event. das Gemeindevermögen hergegeben
<lb/>werden müßte, nicht aber zu Kosten, welche sie unbedingt aufzubringen
<lb/>hatten, so muß der Zusatz - „bei Ermangelung eines hinreichenden Ein- 
<lb/>kommens der Kirchenfabrik" eine andere Erklärung finden, und diese ist
<lb/>dieselbe, welche für die Fassung der derogatorischen Clausel des §. 7 zu
<lb/>geben ist; sie liegt nämlich darin, daß bei Entwerfung und Berathung
<lb/>des Gesetzes angenommen wurde, die Verpflichtung der Civilgemeinden
<lb/>zur Aufbringung der Kosten für kirchliche Bedürfnisse sei immer nur eine
<lb/>subsidiarische.

<lb/>Bevor ich dazu übergehe, dies nachzuweisen, will ich die Vorverhand- 
<lb/>lungen zu dem Zwecke ins Auge fassen, um darzuthun, daß nach dem
</p>

               <pb facs="2084567_05902+1864_0024.tif"
                   n="21"
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               <p>

                  <lb/>21
</p>
               <p>

                  <lb/>aufgestellten Prineip und nach dem Gedanken, auf welchen die Aus- 
<lb/>nahmen von demselben beruhten, die Pfarrbauten nicht ausgeschlossen
<lb/>werden konnten.

<lb/>Dies Prineip wird in den Motiven, mit welchen der Entwurf dem
<lb/>Rheinischen Landtage vorgelegt wurde, am Schluffe mit folgenden Worten
<lb/>ausgesprochen:

<lb/>„Für die Zukunft, wenn es sich um die Verkeilung neuer Umlagen
<lb/>handelt, wird alsdann nach freier, durch keine aus der Vergangenheit
<lb/>entlehnte Rücksichten beengter Entschließung das Prineip wieder zu gesetz- 
<lb/>licher Anerkennung gebracht, daß die Bedürfnisse jeder Confessionsgemeinde
<lb/>von dieser allein und ohne eine Mitbelastigung der Bekenner einer anderen
<lb/>Confession aufgebracht werden: ein Prineip, welches nicht allein eine innere
<lb/>rechtliche Begründung vorzugsweise für sich geltend machen kann, und
<lb/>eigennützige Bestrebungen einzelner Confessions-Gemeinden gegeneinander
<lb/>abschneidet, sondern auch in der Geschichts-Entwickelung der kirchlichen
<lb/>Verhältnisse der Rheinprovinzen und in dem Herkommen der Mehrzahl
<lb/>ihrer Gemeinden einen festen Anhalt findet."

<lb/>Es liegt hierin auch nicht die geringste Andeutung der Ansicht, daß
<lb/>die Pfarrbauten dem Prineip entzogen werden sollten.

<lb/>Was die Ausnahme von demselben betrifft, so hatte der Regierungs- 
<lb/>entwurf nur eine Ausnahme aufgestellt, nämlich die des §. 1 des Gesetzes.
<lb/>Es heißt in dieser Beziehung in den Motiven:

<lb/>„Der Gesetzentwurf geht von dem Grundsätze aus, daß der that-
<lb/>sachliche Zustand, wie er sich in den einzelnen Gemeinden, je nach Ver- 
<lb/>schiedenheit der rechtlichen Auffassung bereits gebildet hat, nicht ignorirt
<lb/>werden darf, daß es vielmehr bei denjenigen Leistungen und Zuschüssen,
<lb/>welche die bürgerlichen Gemeinden seither aus ihren Haushalt überonmmen
<lb/>haben, auch fernerhin sein Bewenden behalten müsse. Nach diesem Grund- 
<lb/>sätze werden die Kirchen überall im Besitze derjenigen Einkünfte verbleiben,
<lb/>deren sie seither zur Erhaltung ihrer gottesdienstlichen Einrichtungen
<lb/>bedürftig gewesen, die bürgerlichen und die Pfarrgemeinden erfahren in
<lb/>ihren bisherigen wirklichen Leistungen keine Veränderung."

<lb/>Die zweite Ausnahme wurde von dem Provinziallandtage beantragt,
<lb/>welcher sich in seiner Adresse vom 1L Juli 1843 dahin äußerte:

<lb/>„Im Allgemeinen war man darüber einverstanden, daß die Civilge-
<lb/>meinden Nicht allein fortfahren sollten, die gegenwärtig auf dem Etat
<lb/>befindlichen Beitrage zu leisten, sondern daß sie auch in Zukunft weitere
<lb/>Zuschüsse zu gewahren verbunden sein sollten, wenn es das Bedürfniß
<lb/>erfordere, und ihr Patrimonialvermögen hierzu die Mittel an die Hand
<lb/>giebt. Denn was die Kirchen im Allgemeinen und insbesondere die katho- 
<lb/>lischen Kirchen betrifft, so haben diese einen großen Theil ihrer Güter
<lb/>und ihres Einkommens durch die von der Fremdherrschaft bewirkte Ein- 
<lb/>ziehung derselben verloren; sie haben ferner durch das Gesetz vom 2!.
<lb/>August 18W viele Gemeinde-Kapitalien eingebüßt, und sind zum Ersatz
<lb/>lediglich auf die Kräfte der bürgerlichen Gemeinden verwiesen worden,
<lb/>welche also in Zukunft von dieser Verbindlichkeit zu befreien, um so un- 
<lb/>billiger sein würde, als Neubauten, große Reparaturen und kostspielige
<lb/>Anschaffungen auszuführen, ohne Beihülfe der Communen in vielen Fallen
<lb/>gar nicht möglich sein würde.

<lb/>Die getreuen Stande erkannten ferner an, daß da, wo die Commu-
<lb/>nalmittel in Anspruch genommen würden, das Prineip der völligen
</p>

               <pb facs="2084567_05902+1864_0025.tif"
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               <p>

                  <lb/>22
</p>
               <p>

                  <lb/>Paritat berder Confessionen festgehalten werden müsse,
<lb/>und zu dem Ende dort, wo verschiedene Confessionen bestehen, jeder der- 
<lb/>selben ihr ratirlicher Antheil zu überweisen sei. Falls außerdem noch
<lb/>Steuerumlagen erforderlich sein sollten, so sollen dieselben sich nur auf
<lb/>die Einwohner und Grundbesitzer des Parochial-Bezirks erstrecken, welche
<lb/>der betreffenden Confesston angehören."

<lb/>Diesem Anträge wurde demnächst durch die §§. 3 it. 5 des Gesetzes
<lb/>statt gegeben, nur mit der Beschränkung, daß nicht für alle kirchlichen
<lb/>Bedürfnisse, sondern nur für die außerordentlichen, das Gemeinde- 
<lb/>vermögen solle herangezogen werden können.

<lb/>Die Ausnahmen von dem Princip wurden demnach gemacht,einmal
<lb/>zur Aufrechthaltung des bestehenden thatsach lichen Zustandes und auch
<lb/>dies nur, so lange nicht veränderte Umstände die Zuschüsse entbehr- 
<lb/>lich machen würden; sodann mit Rücksicht auf das Bedürfniß, welches
<lb/>erforderte, daß in außerordentlichen Fällen den Pfarrgemeinden die Bei- 
<lb/>hülfe der Civilgemeinden, welche Gemeindevermögen besäßen, nicht ent- 
<lb/>zogen werde.

<lb/>Dagegen fand das bisherige Recht, welches überdies nicht überall
<lb/>zur practischen Geltung gelangt war, auch bei Aufstellung der von dem
<lb/>neuen Princip zu machenden Ausnahmen keine Berücksichtigung.

<lb/>Man denke sich nun, daß bei Berathung des Gesetzes der Antrag
<lb/>gestellt worden wäre,

<lb/>die Pfarrbauten seien der Regel des Gesetzes zu entziehen; die zu
<lb/>denselben erforderlichen Kosten seien auch dann, wenn hinreichendes
<lb/>Kirchenvermögen vorhanden sei, von den Civilgemeinden herzugeben,
<lb/>ohne Rücksicht darauf, ob sie auf deren Haushaltungsetat stehen, und
<lb/>ob Gemeindevermögen vorhanden sei oder nicht.

<lb/>Es hätten alsdann zur Begründung dieses Antrages die in dem Urtheile
<lb/>des Appellationsgerichtshofes entwickelten Gründe etwa in folgender Weise
<lb/>geltend gemacht werden können:

<lb/>Nach dem alteren (vorfranzösischen) Rechte waren zu den Pfarrbauten
<lb/>nicht die Kirchenfabriken, sondern die Parochianen unmittelbar verpflichtet.

<lb/>Die neuere französische Gesetzgebung, richtig ausgelegt, verpflichtet die
<lb/>Civilgemeinden zu den Pfarrbauten unbedingt, ohne Rücksicht auf das
<lb/>Kirchenvermögen. Dieses war zu den Pfarrbauten nicht be- 
<lb/>stimmt, es darf also, da es seiner Bestimmung zurückgegeben ist,
<lb/>zu den Pfarrbauten nicht verwendet werden, soweit dies nicht etwa
<lb/>durch eine Spezialvorschrift, wie die des Dekrets vom 30. Mai 1806 an- 
<lb/>geordnet worden ist.

<lb/>Das Vermögen der katholischen Kirchen ist größtentheils vom Staate
<lb/>eingezogen, ihre Forderungen an die Civilgemeinden sind durch das Dekret
<lb/>vom 21. August 1810 und das Gesetz vom 7. März 1822 für erloschen
<lb/>erklärt. Es ist nicht gerechtfertigt, durch Verwandlung der unmittelbaren
<lb/>und alleinigen Verpflichtung der Civilgemeinden in eine bloß subsidiäre,
<lb/>zu Gunsten derselben das Kirchengut nochmals zu schmälern.

<lb/>Gegen den Antrag würden sich folgende Erwägungen geltend ge- 
<lb/>macht haben:

<lb/>Nachdem übrigens partikularen älteren Rechte waren es die Pfarr-
<lb/>genossen (die parochiani), welchen die Pfarrbauten zur Last sielen,
<lb/>nicht die Civi lg e m ein de, welche auch die Mitglieder einer anderen
<lb/>Confesston umfaßt. Eine Wiederherstellung des älteren Zustandes würde
</p>

               <pb facs="2084567_05902+1864_0026.tif"
                   n="23"
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               <p>

                  <lb/>23
</p>
               <p>

                  <lb/>dahin führen, daß für Pfarrbauten selbst bei vorhandenem Kirchen- 
<lb/>vermögen die Confessionsverwandten heranzuziehen waren.

<lb/>Ueberdies würde, wenn der ältere Zustand wiederhergestellt werden
<lb/>sollte, dies vollständig geschehen müssen, also auch insoweit es den Kirchen- 
<lb/>fabriken nachtheilig wäre. Es würden daher auch wieder, wie früher,
<lb/>alle übrigen kirchlichen Bedürfnisse aus dem Kirchenvermögen zu entnehmen
<lb/>sein, ohne daß wegen derselben den Civilgemeinden irgend
<lb/>eine Verbindlichkeit obläge.

<lb/>Ob nach dem französischen Rechte die Civilgemeinden unbedingt oder
<lb/>nur subsidiarisch für die Pfarrbauten haften, ist controvers.

<lb/>Es handelt sich aber gar nicht darum, das bisherige Recht und
<lb/>dessen mögliche Consequenzen festzustellen, sondern ein Gesetz zu machen,
<lb/>welches die Verpflichtung zur Aufbringung der kirchlichen Bedürfnisse nach
<lb/>einem von dem bisherigen französischen Rechte abweichenden Princkp regelt,
<lb/>und welches Ausnahmen von dem Princip nur mit Rücksicht auf den
<lb/>bestehenden tatsächlichen Zustand und auf die praktische Noth-
<lb/>wendigkeit gestattet.

<lb/>Dem aus der Einziehung der katholischen Kirchengüter entnommenen
<lb/>Grunde wird — wie die Adresse des Provinziallandtages ausdrücklich
<lb/>hervorhebt — dadurch Rechnung getragen, daß für außerordentliche kirch- 
<lb/>liche Bedürfnisse, zu welchen die Pfarrbauten gehören, das etwa vorhan- 
<lb/>dene Gemeindevermögen hergegeben werden soll.

<lb/>Uebrizens sind in Beziehung auf die Pfarrbauten die protestantischen
<lb/>Kirchengemeinden, obgleich deren Kirchenvermögen nicht eingezogen war,
<lb/>durch das Dekret vom 5. Mai 1806 den katholischen gleichgestellt. Diese
<lb/>Gleichheit wieder aufzuheben, kann nicht der Zweck eines Gesetzes sein,
<lb/>welches die Gleichberechtigung der Confesstonen zur Geltung bringen soll.
<lb/>Die Gleichheit würde aber aufgehoben werden, wenn in Ansehung der
<lb/>katholischen Pfarrbauten die Verpflichtung der Civilgemeinde als eine
<lb/>unbedingte aufrecht erhalten würde, während dieselbe nach der evangelischen
<lb/>Kirchenordnung vom 5. Marz 1835 §. 131 nur eine subsidiarische ist.

<lb/>Fragt man nun, welche dieser beiden Auffassungen wohl als die am
<lb/>meisten berechtigte anerkannt sein würde, so unterliegt es meines Erach- 
<lb/>tens einem erheblichen Zweifel nicht, daß die letztere Auffassung diejenige
<lb/>ist, welche dem Gedanken der verschiedenen Gesetzentwürfe, den Motiven
<lb/>und den Verhandlungen des Provinziallandtages am meisten entspricht,
<lb/>daß daher ein Antrag, die Pfarrbauten der Regel des Gesetzes zu ent- 
<lb/>ziehen, nicht durchgedrungen sein würde. Jedenfalls würde, wenn man im
<lb/>Sinn desselben hatte disponiren wollen, eine die Pfarrbauten besonders er- 
<lb/>wähnende ausdrückliche Bestimmung fürnothwendig erachtet worden sein.

<lb/>Nun kommt aber allerdings in dem Gutachten der Staatsraths-Com-
<lb/>mission vom 15. Januar 1845 folgende Stelle vor:

<lb/>„Der Bischof Arnoldi von Trier hat den Antrag gemacht, in dem
<lb/>Gesetze vorzusorgen, daß nicht die Unterhaltung der Pfarrhäuser den
<lb/>Kirchenfabriken zugemuthet werde. Die französischen Gesetze Art. 37 Nr.
<lb/>4 des Dekrets vom 30. Dezember 1809 und ein Dekret vom 6. Nov.
<lb/>1813 widersprechen nämlich einander, indem das erstere die Pfarrhäuser
<lb/>den Gebäuden beirechnet, deren Unterhaltung zunächst dem Kirchenver- 
<lb/>mögen obliege, das letztere dagegen ausspricht, daß der Pfarrer die kleinen
<lb/>Reparaturen zu tragen habe, alle übrigen die Commune (Civilgemeinde).
<lb/>Der Minister der geistlichen Angelegenheiten hält dafür, daß es einer
</p>

               <pb facs="2084567_05902+1864_0027.tif"
                   n="24"
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               <p>

                  <lb/>24
</p>
               <p>

                  <lb/>solchen Bestimmung, worüber auch die Stände nicht gehört seien, nicht
<lb/>bedürfe. -Dies kann dahin gestellt bleiben, denn, wie sehr auch die ange- 
<lb/>führte Lage der französischen Gesetzgebung für einen jeden Zweifel beseiti- 
<lb/>gende Anordnung sprechen mögte, so ist doch die Sache von der Verwal- 
<lb/>tung weder vorbereitet, noch in Antrag gebracht, und der hohe Staats- 
<lb/>rath mithin nicht kompetent, bei Prüfung des vorliegenden Gesetzes,
<lb/>welches nur die Verpflichtung zur Aufbringung der kirchlichen Kosten
<lb/>feststellen soll, auch den Umfang derselben zum Gegenstände der Berathung
<lb/>zu machen. Aus eben diesem Grunde konnte auch auf eine nähere An- 
<lb/>gabe der kirchlichen Bedürfnisse, von deren Aufbringung das Gesetz
<lb/>handelt, nicht eingegangen werden."

<lb/>Ferner war bei den Verhandlungen im gesammten Staatsrathe ein
<lb/>Amendement dahin gestellt:

<lb/>„Ergiebt sich in Zukunft ein außerordentliches Bedürfniß für kirchliche
<lb/>Zwecke, namentlich für Bauten oder Reparaturen der Kirchen, so wie der
<lb/>Pfarr- und Küsterhauser, zu dessen Befriedigung die Kirchenfabrik ganz
<lb/>oder theilweise nicht vermögend ist, so ist die Civilgemeinde, soweit sie
<lb/>ganz oder zum Theil schuldenfreies Gemeindevermögen besitzt, aus diesem die
<lb/>Mittel zur Befriedigung eines solchen Bedürfnisses zu gewahren verpflichtet."

<lb/>In Beziehung auf dieses Amendement heißt es in dem Protokolle über
<lb/>die Sitzung des Staatsraths vom 15. Februar 1845:

<lb/>„Ebenso wurde ohne Abstimmung der Vorschlag des Referenten ange- 
<lb/>nommen, in dem §. 3 (des Amendements) der Pfarr- !und Küsterhauser
<lb/>nicht zu erwähnen, da hinsichtlich der Unterhaltung der Ersteren besondere
<lb/>abweichende Vorschriften beständen, die Unterhaltung der Küsterhauser aber,
<lb/>sofern dieselben zugleich Schulhäuser seien, der Civilgemeinde nicht bloß
<lb/>in subsidium, sondern principaliter obliege."

<lb/>Die Staatsrathscommisston hatte demnach die Ansicht ausgesprochen,
<lb/>daß die Frage, ob die Pfarrbauten den Kirchenfabriken zur Last fallen,
<lb/>unberührt zu lassen sei, und der Staatsrath beschloß, daß in einem übri- 
<lb/>gens von ihm angenommenen Amendement die Erwähnung der Pfarr- 
<lb/>häuser unterbleiben solle, da in Ansehung ihrer besondere ab- 
<lb/>weichende Vorschriften bestanden.

<lb/>Allein der Inhalt des von dem Staatsrath gefaßten Beschlusses
<lb/>beschränkte sich darauf, daß die Pfarrbauten nicht erwähnt
<lb/>werden sollten, und sie sind in der Lhat unerwähnt geblieben. Wenn
<lb/>der Beschluß eine weitergehende Wirkung hätte äußern sollen, so wäre in
<lb/>der Fassung des Gesetzes, und zwar da, wo die Regel ausgesprochen
<lb/>war, eine Anordnung nothwendig gewesen, durch welche die Pfarrbauten
<lb/>der Regel wären entzogen worden. Denn nach den Worten und der
<lb/>Ratio legis, nach der ganzen Auffassung, welche bis dahin obgewaltet
<lb/>hatte, waren die Pfarrbauten eingeschloffen. Nun ist aber eine Aende-
<lb/>rung der Fassung nicht erfolgt; in dem letzten entscheidenden Aktenstücke,
<lb/>in dem Berichte, mit welchem der Staatsrath unter dem 5. März 1845
<lb/>den Gesetzentwurf dem Könige überreichte, ist keine Andeutung enthalten,
<lb/>daß die Pfarrbauten ausgeschlossen sein sollten; man muß daher annehmen,
<lb/>daß das Gesetz den Ausdruck: „kirchliche Bedürfnisse" in einem Sinne
<lb/>gebraucht habe, in welchem er die Pfarrbauten nicht ausschließt.

<lb/>Der Grund, welcher als genügend erschien, wenn es sich um nichts
<lb/>weiter handelte, als die ausdrückliche Erwähnung der Pfarr- 
<lb/>bauten abzulehnen, würde, wenn derselbe zu einer Modifikation des
</p>

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               <p>

                  <lb/>25
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesetzes hatte führen sollen, von dem Staatsrathe einer weitern Erörte- 
<lb/>rung unterzogen worden sein, und es würde sich alsdann ergeben haben,
<lb/>daß weder das Princip des Gesetzes, noch der Gedanke, auf welchen die
<lb/>in denselben zugelaffenen Ausnahmen beruhten, gestatteten, die Pfarr-
<lb/>bauten seiner Geltung zu entziehen.

<lb/>Die Aeußerung der Staatsrathscommission, das Gesetz solle nur die
<lb/>Verpflichtung zur Aufbringung der kirchlichen Lasten feststellen, habe aber
<lb/>nicht den Umfang derselben zum Gegenstände, veranlaßt mich, auch diesen
<lb/>Punkt noch naher ins Auge zu fassen, und zwar in Verbindung mit der
<lb/>Erwägung des Appellationsgerichtshofes, das Gesetz habe, mit möglichster
<lb/>Schonung der bestehenden Verhältnisse, im Innern der Gemeinde selbst,
<lb/>und nicht den Kirchenfabriken gegenüber, die Art der Aufbringung der von
<lb/>ersterer zu leistenden Zuschüsse regeln und beim Bestehen verschiedener
<lb/>Confessionen die Reparation der Zuschüsse auf die eigenen Confessionsver-
<lb/>wandten beschranken, nicht die unmittelbare und alleinige Verpflichtung
<lb/>der Gemeinde in eine bloß subsidiäre verwandeln wollen.

<lb/>Was zuvörderst die Ansicht des Appellationsgerichtshofes betrifft, so
<lb/>ist die Veranlassung zu dem Gesetze von 1845 allerdings dadurch gegeben
<lb/>worden, daß Zweifel darüber entstanden waren, ob unter dem Ausdrucke:
<lb/>habitants de la paroisse und paroissiens, welcher in dem Dekrete vom
<lb/>30. Dezember 1800 Art. 100 u. 40, und in dem die Aufbringung der
<lb/>Cultuskoften betreffenden Gesetze vom. 14. Februar 1810 gebraucht worden
<lb/>ist, die Mitglieder der Pfarr gemein de, oder die der Civil gemeinde
<lb/>zu verstehen seien. Gegenstand des Gesetzes ist aber nichts desto weniger
<lb/>nicht die Lösung jener Frage, sondern die Regulirung der Verpflichtung
<lb/>zur Aufbringung der Cultuskosten nach einem von dem bisherigen Rechte
<lb/>abweichenden Princip. Indem nun bestimmt wurde, daß in Ermangelung
<lb/>von Kirchenvermögen, wenn gewisse Zuschüsse der Civilgemeinden nicht
<lb/>ausreichten, und bei außerordentlichen Bedürfnissen, falls kein Gemeinde- 
<lb/>vermögen vorhanden sei, die Confessionsverwandten herangezogen werden
<lb/>sollten, so wurden dadurch die Civilgemeinden von jeder weiter gehenden
<lb/>Verpflichtung für kirchliche Bedürfnisse nothwendig entbunden, und zwar
<lb/>denjenigen gegenüber, welche die kirchlichen Rechte wahrzunehmen hatten,
<lb/>also gegenüber den Kirchenfabriken

<lb/>Die Annahme, daß bloß die Art, wie die Zuschüsse zu den kirchlichen
<lb/>Bedürfnissen aufzubringen seien, im Innern der Gemeinde hatte
<lb/>geregelt werden sollen, ist m. E. nicht haltbar. Denn entweder ist die
<lb/>Civilgemeinde als solche verpflichtet oder sie ist es nicht.

<lb/>Wenn sie es ist, so werden die Beitrage, so wie andere Communal-
<lb/>abgaben, von den Mitgliedern der Civilgemeinde ohne Rücksicht
<lb/>auf die Confession eingezogen. Muß dagegen auf die Confessions- 
<lb/>verwandten zurückgegangen werden, so ist die Civilgemeinde als
<lb/>solche nicht verpflichtet. Ob und inwiefern es ihr gleichwohl obliegen
<lb/>mag, die Beiträge von den Confessionsverwandten einzuziehen, ist eine
<lb/>andere, hier nicht zu erörternde Frage.

<lb/>Was die Bemerkung der Staatsrathscommission betrifft, so ist^es wohl
<lb/>möglich, im Gesetze die Verpflichtung zur Aufbringung der kirchlichen
<lb/>Bedürfnisse auszusprechen, ohne über den Umfang derselben, d. h. darüber,
<lb/>was unter den kirchlichen Bedürfnissen zu verstehen sei, gleichzeitig Be- 
<lb/>stimmungen zu treffen. Alsdann fallt die Entscheidung dieser Frage, also
<lb/>in casu, ob die Pfarrbauten zu den kirchlichen Bedürfnissen gehören, der
</p>

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               <p>

                  <lb/>26
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtsprechung anheim. Diese hat die früheren Gesetze, insoweit aus den- 
<lb/>selben zur Bestimmung des Begriffs der kirchlichen Bedürfnisse etwas zu
<lb/>entnehmen ist, zu berücksichtigen. Soll aber das frühere Recht in einem
<lb/>weitern Umfange aufrecht erhalten werden, soll z. B. auf die Pfarr-
<lb/>bauten, selbst wenn sie zu den kirchlichen Bedürfnissen gehören, das Gesetz
<lb/>keine Anwendung finden, so ist dazu ein besonderer Vorbehalt nothwendig.
<lb/>Der Zweck, die durch den Antrag des Bischofs Arnoldi angeregte Frage
<lb/>in suspenso zu erhalten, ob wegen der in dem Dekrete vom 6. Nov.
<lb/>18!3 Art. 21 enthaltenen Bestimmung die Pfarr'oauten den Kirchenfa- 
<lb/>briken nicht zur Last fallen, war durch bloße Nichterwähnung der
<lb/>Pfarrbauten nicht zu erreichen.

<lb/>Es sind nunmehr m. E. die Bedenken gegen die Ansicht, daß das
<lb/>Gesetz vom 14. Marz 1845 sich auch auf die Pfarrbauten beziehe, erledigt,
<lb/>mit Ausnahme desjenigen, welches aus der Fassung der im §. 7 enthal- 
<lb/>tenen derogarorischen Clausel entnommen wird; ich gehe jetzt dazu über,
<lb/>dieses Bedenken naher ins Auge zu fassen.

<lb/>Wenn die Bestimmungen des Gesetzes an sich so auszulegen sind, daß
<lb/>sie die Pfarrbauten einbegreifen, und wenn es sich nur noch darum handelt,
<lb/>mit dieser Auslegung die derogatorische Clausel in Einklang zu bringen,
<lb/>so ist es, wie ich bereits bemerkt habe, genügend, wenn der Gesetzgeber
<lb/>davon ausgehen konnte, daß auch die Pfarrbauten zu denjenigen kirchlichen
<lb/>Bedürfnissen gehören, welche nur in Ermangelung hinreichenden Kirchen-
<lb/>vermögens von den Civilgemeinden aufzubringen sind.

<lb/>Es konnte aber der Gesetzgeber, namentlich im Jahre 1845, sehr wohl
<lb/>eine bloß subsidiarische Verpflichtung der Civilgemeinden zu den Pfarr- 
<lb/>bauten annehmen. Der Appellationsgerichtshof hatte durch sein in der
<lb/>Sache der Civilgemeinde zu Bleialf wider die Pfarrgemeinde daselbst am
<lb/>19. Juli 1844 erlassenes reformatorisches Urtheil in diesem Sinne erkannt.
<lb/>Das Erkenntniß des ehemaligen Nevisions- und Caffationshofes, durch
<lb/>welches jenes Urtheil cassi'rt und die Civilgemeinde für unbedingt ver- 
<lb/>pflichtet erklärt worden, ist erst am 15. Marz 1847 erlassen worden.

<lb/>Der französische Staatsrath erachtet in consequenter Rechtsprechung
<lb/>die Civilgemeinden in Ansehung aller kirchlichen Bedürfnisse ohne Unter- 
<lb/>schied nur für subsidiarisch verpflichtet. Sir. 48, 2, 499; 50, 2, 124;
<lb/>59, 2, 268.

<lb/>In der französischen Doktrin^ wird die Verpflichtung zur Beschaffung
<lb/>eines Pfarrhauses, oder zur Gewährung einer Wohnung oder einer Woh- 
<lb/>nungsentschädigung für den Pfarrer (Dekret vom 30. Dezember 1809,
<lb/>Art. 92 Nr. i), nicht als auf einer Linie stehend betrachtet mit der
<lb/>Verpflichtung für die Hauptreparaturen der Pfarrhäuser zu sorgen (Art.
<lb/>92 !. c. Nr. 3). Darüber, ob der Civilgemeinde die erstere Verpflichtung
<lb/>unbedingt, oder nur subsidiarisch obliege, wird sehr lebhaft gestritten,
<lb/>während in Ansehung der Pfarrbauten die Mehrzahl der Schriftsteller
<lb/>eine bloß subsidiarische Verbindlichkeit der Civilgemeinde annimmt.
<lb/>Das von dem Cassationskläger bezogene Urtheil des Pariser Cassations- 
<lb/>hofes vGn 7. Januar 1839 (Sir. 39, 1, 253) betrifft die Beschaffung
<lb/>einer Pfarrwohnung resp. Gewährung einer Wohnungsentschädigung,
<lb/>nicht die Pfarrbauten;

<lb/>vgl. die Abhandlung^ des Staatsrathsauditeurs AucoctDes obliga- 
<lb/>tioris respectives des fabriques et des communes relativement
<lb/>aus depenses du culte catholique, et en particulier au logement
</p>

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                   n="27"
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               <p>

                  <lb/>27
</p>
               <p>

                  <lb/>des curds et desservants in der Revue critique de legislation
<lb/>et de jurisprudence, Tome XIII* de 1858, p. 21 seq.

<lb/>Selbst AfFre tn seiner traite de Tadministration temporelle des
<lb/>paroisses erkennt den Unterschied zwischen beiden Verpflichtungen an,
<lb/>indem er sagt:

<lb/>L'obligation de fournir un presbytere entraine-t-elle l’obli-
<lb/>gation de le reparer? Quelques prefets Tont conteste, fondes
<lb/>sur l’art. 37 du decret du 30. Decbr. 1809, d’apres lequel les
<lb/>charges de fabriques sont ... 4) de veiller a l’entretien

<lb/>des presbyteres, et en cas d’insuffisance des revenus de la
<lb/>fabrique, de faire toutes les diligences necessaires pour qu'il
<lb/>soit pourvu aux reparations et reconstructions.

<lb/>II y aurait plusieurs observations a faire , et desquelles il
<lb/>resulterait qu’ a ne considerer que le texte du decret, l’obli-
<lb/>gation qu’on pretend ctablir n* est rien moins que certaxne\
<lb/>mais nous preferons nous borner a citer Part. 21 du decret
<lb/>du 6. Novbr. 1813 ou il est dit: Le eure est tenu des repara- 
<lb/>tions locatives, les autres etant a la Charge de la commune.

<lb/>Geht man auf die Gründe für die eine oder für die andere Ansicht
<lb/>naher ein, so wird für die unbedin gte Verpflichtung der Civilgemeinden,
<lb/>die Kosten der Pfarrbauten herzugeben, angeführt:

<lb/>Durch den Art. 72 des Gesetzes über die Organisation des Cultus Ln
<lb/>Verbindung mit dem Art.4 des Dekrets vom II. Prairial Jahres XII.
<lb/>ist den Civilgemeinden die Verpflichtung auferlegt, dem Pfarrer eine
<lb/>Wohnung j&amp;ti verschaffen, und diese Verbindlichkeit ist nicht an die Bedin- 
<lb/>gung geknüpft, daß ein hinreichendes Kirchenvermögen nicht vorhanden sei.

<lb/>Die Pflicht zur Beschaffung einer Wohnung schließt die Pflicht der
<lb/>Wiederherstellung in sich, so weit diese nicht anderen Personen obliegt.
<lb/>Die Civilgemeinden sind Eigenthümer der Pfarrhäuser, sie müssen daher
<lb/>auch alle nicht bloß Lokativen Reparaturen tragen.

<lb/>Das Dekret vom 30. Dezember 1809 ist nur als eine Anweisung
<lb/>zur Vollziehung der vorhandenen Gesetze erlassen; dasselbe konnte nicht
<lb/>die Absicht haben, den Fabriken eine Verpflichtung aufzuerlegen, welche
<lb/>sie bis dahin nicht hatten; im Zweifel sind daher die einschlägigen Artikel
<lb/>des Dekrets in dem Sinne auszulegen, wie sie mit der durch die
<lb/>Gesetze bestimmten unbedingten Verpflichtung der Civilgemeinde im
<lb/>Einklänge stehen.

<lb/>Unter den Obligenheiten der Kirchenfabriken werden in dem Dekret
<lb/>die Ausgaben für die Pfarrbauten nicht aufgeführt. Der Art. 37 Nr. 4
<lb/>sagt nur, daß die Fabrik über die Unterhaltung der Pfarrhäuser zu
<lb/>wachen habe. Wenn es daselbst heißt, es sollten, falls dieEinkünfte
<lb/>der Fabrik unzureichend seien, die erforderlichen weiteren Schritte
<lb/>gethan werden, so ist dabei an die Fälle des Dekrets vom 30. Mai 1806
<lb/>gedacht, wo den Fabriken Vermögen zu den Pfarrbauten überwiesen ist.
<lb/>Ebenso ist der Art. 93 zu erklären, wenn man nicht einen übrigens höchst
<lb/>wahrscheinlichen Redaktionsfehler annehmen will. Der Art. 21 des Dekrets
<lb/>vom 30- Nov. 1809 bezeichnet die Bestreitung aller nicht bloß lokativen
<lb/>Reparaturen der Pfarrhäuser als eine Last der Civilgemeinde.

<lb/>Dagegen sprechen für die Ansicht, daß auch in Ansehung der Pfarr- 
<lb/>bauten den Civilgemeinden nur eine subsidiarische Verbindlichkeit obliegt,
<lb/>folgende Gründe:
</p>

               <pb facs="2084567_05902+1864_0031.tif"
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               <p>

                  <lb/>28
</p>
               <p>

                  <lb/>Es liegt im Wesen des Kirchenvermögens (im weiteren Sinne, in
<lb/>welchem es auch die etwa vorhandenen Pfarrgüter umfaßt), daß die Ein- 
<lb/>künfte desselben, soweit sie ausreichen, zur Bestreitung der kirchlichen Bedürf- 
<lb/>nisse, also auch der Kosten der Wohnung des Pfarrers, zu verwenden sind.

<lb/>So fallen dann auch gemeinrechtlich die Pfarrbauten principaliter der
<lb/>Kirchenfabrik, subsidiarisch den Parochianen zur Last.

<lb/>Wenn hiervon partikularrechtlich eine Abweichung in dem Sinne vor- 
<lb/>kam, daß für die Pfarrbauten die Parochianen unmittelbar verpflichtet
<lb/>waren, so ist, abgesehen davon, daß die Verpflichtung der Parochianen
<lb/>und die der Civi lg emeind e ganz verschiedene Dinge sind, diese Aus- 
<lb/>nahme durch das Gesetz vom 7. Venll. I. XVHI. aufgehoben. Es kommt
<lb/>daher lediglich auf die spater ergangenen Gesetze an.

<lb/>Bei Auslegung derselben kann daraus, daß das Vermögen der Kirchen- 
<lb/>fabriken zu den Pfarrbauten nicht bestimmt sei, nicht 'argumentirt
<lb/>werden, weil dies eben auf einer Ausnahme beruhte, nach deren Auf- 
<lb/>hebung die der Natur des Kirchenvermögens entsprechende Regel wieder
<lb/>eingetreten ist.

<lb/>Jedenfalls kann eine Haftbarkeit der Civil gemeinde für kirchliche
<lb/>Bedürfnisse, sie sei eine unbedingte oder eine bloß subsidiarische, nur durch
<lb/>den Nachweis begründet werden, daß dieselbe durch ein positives Gesetz
<lb/>vorgeschrieben sei. Im Zweifel ist eine Verbindlichkeit des geringeren
<lb/>Grades, also eine bloß subsidiarische anzunehmen.

<lb/>Allerdings spricht nun der Art. 72 des Organisationsgesetzes es nicht
<lb/>aus, daß die Verpflichtung der Civilgemeinden zur Beschaffung einer
<lb/>Pfarrwohnung oder eines Gartens eine bloß subsidiarische sei. Allein dies
<lb/>erklärt sich durch die Thatsache, daß damals ein Kirchenvermögen,
<lb/>welches principaliter halte haften können, gar nicht vorhanden war, die
<lb/>Bezeichnung jener Verbindlichkeit als einer bloß subsidiarischen daher
<lb/>geradezu sonderbar gewesen sein würde.

<lb/>Daß in Ansehung der Pfarrbauten nicht eine abweichende princi-
<lb/>pielle Anschauung vorwaltete, geht aus dem Dekrete vom 30 Mai 1806
<lb/>hervor, welches, indem es die supprimirten Kirchen und Pfarrhäuser den
<lb/>Kirchenfabriken überwies, im Art. 4 bestimmte, daß der Ertrag der Ver- 
<lb/>äußerungen und Verpachtungen dieser Grundstücke zur^ Erwerbung von
<lb/>Pfarrhäusern oder sonst zur Beschaffung der Wohnung für die Geistlichen
<lb/>verwendet werden sollte.

<lb/>Ein eigentliches Gesetz (im Gegensätze von Regierungsbeschlüffen und
<lb/>Dekreten), welches den Civilgemeinden eine, sei es unbedingte oder auch
<lb/>nur subsidiarische, Verpflichtung in Ansehung der kirchlichen Bedürfnisse
<lb/>auferlegt hätte, bestand außer dem erwähnten Art. 72 des Organisations- 
<lb/>gesetzes nicht. Das Budgetgesetz vom \f&gt;. September 1807 setzte jedoch
<lb/>im Art. 22 eine Verpflichtung der Civilgemeinden, zu den Kirchen- und
<lb/>Pfarrbauten beizutragen, voraus. Im Uebrigen waren alle Bestimmungen,
<lb/>welche die Verbindlichkeit der Civilgemeinden in Ansehung der kirchlichen
<lb/>Bedürfnisse betrafen, in Regierungsbeschlüssen und kaiserlichen Dekreten
<lb/>enthalten. Wenn nun das Dekret vom 30. Dezember 1809 den Gegen- 
<lb/>stand in umfassender Weise und zwar dahin regelte, daß die Civilgemeinden
<lb/>wegen aller kirchlichen Bedürfnisse verpflichtet, jedoch nur subsidiarisch
<lb/>verpflichtet sein sollten, so liegt es nahe, daß die Pfarrbauten nach dem- 
<lb/>selben Princip behandelt wurden. Der Kaiser, welcher überhaupt kein
<lb/>Bedenken trug, Gegenstände der Gesetzgebung durch Dekrete zu
</p>

               <pb facs="2084567_05902+1864_0032.tif"
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               <p>

                  <lb/>29
</p>
               <p>

                  <lb/>ordnen, nahm, indem er zum VorLheil der Kirchenfabriken den Civil-
<lb/>gemeinden neue Verpflichtungen auferlegte, sicherlich auch keinen Anstand,
<lb/>andererseits bestehende unbedingte Verpflichtungen der Civilgemeinden in
<lb/>subsidiarische zu-verwandeln, und zwar um so weniger, als, wie bemerkt,
<lb/>die in dem Art. 72 des Organisationsgesetzes ausgesprochene Verpflichtung
<lb/>nicht aus einem principiellen Grunde eine unbedingte war. So wird
<lb/>denn auch von der französischen Doktrin und Praris darauf, daß das
<lb/>kaiserliche Dekret vom 30. Dezember 1809 eben ein Dekret und nicht
<lb/>ein Gesetz sei, kein erhebliches Gewicht gelegt.

<lb/>Geht man nun auf den Inhalt des Dekretes vom 30. Dezember 1809
<lb/>naher ein, und faßt

<lb/>1) die Verpflichtung, dem Pfarrer eine Wohnung zu verschaffen,
<lb/>ins Auge, wovon die Sorge für die Pfarrbauten eine Folge sein soll,
<lb/>so sagt der Art. 92:

<lb/>.Le« charges cies communes relativement au culte sont:

<lb/>1. De suppleer a l’insufßsance des revenus de la fabrique, pour
<lb/>les charges portees en hart. 37.

<lb/>2. De fournir au eure ou desservant un presbytere, ou a de-
<lb/>faut de presbytere un logement ou a defaut de presbytere et de
<lb/>logement, une indemnite pecuniaire.

<lb/>3. De fournir aux grosses reparations des edifices consacres
<lb/>au culte.

<lb/>Art. 93 :

<lb/>Dans le cas ou les communes sont obligees de suppleer a Pin-
<lb/>suffisance de revenus des fabriques pour ces deux premiers chefs,
<lb/>le budget de la fabrique sera porte au conscii municipal etc.

<lb/>Nach dem Wortlaute dieses Art. 93 ist die nur subsidiarische Ver- 
<lb/>pflichtung der Civilgemeinde zur Beschaffung der Pfarrwohnung klar.
<lb/>Es wird nun zwar behauptet, les deux premiers chefs, auf welche der
<lb/>Art 93 Bezug nehme, hatten nicht die Nr. 1 u. 2, sondern die Nummern
<lb/>1 u. 3 des Art. 92 sein sollen. Bei Berathung des Entwurfes habe
<lb/>nämlich Portalis den Vorschlag gemacht, in dem. ursprünglichen Art. 103,
<lb/>welcher dem jetzigen Art. 92 entspreche, und welcher die charges de la
<lb/>commune relativement au culte unter zwei Nummern aufgeführt
<lb/>habe, die erste Nummer, welche gelautet habe:

<lb/>1) De suppleer a l’insuffisance des revenus de la fahrique pour
<lb/>fes frais de la celebration du Service divin, le traitement des
<lb/>vicaires legalement etablis,

<lb/>et les reparations ou reconstructions des edifices consacres
<lb/>au culte.

<lb/>in zwei Nummern zu vertheilen, welche dann les deux Premiers chefs
<lb/>geworden waren, und worauf sodann unter Nr. 3 gefolgt sein würde:

<lb/>De fournir au eure ou desservant un presbytere U. s. w. Durch

<lb/>einen Redaktionsfehler sei nun diese Nr. 3. als Nr. 2 eingeschoben.

<lb/>Allein, wenn die Lheilung der Nr. 1 wirklich deshalb beantragt
<lb/>worden sein sollte, damit der Inhalt dieser Nummer in zwei aufein- 
<lb/>anderfolgende Nummern ausgenommen werde, so steht doch in keiner
<lb/>Weise fest, daß diejenige Reihefolge, welche in die Schlußredaktion des
<lb/>Dekrets ausgenommen worden, auf einem Irrt hum beruht. Sie kann
<lb/>sehr wohl gewählt worden sein, um . auch die Beschaffung der Pfarrwoh- 
<lb/>nung als eine subsidiarische zu bezeichnen, und so die Inkonsequenz aufzu-
</p>

               <pb facs="2084567_05902+1864_0033.tif"
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               <p>

                  <lb/>30
</p>
               <p>

                  <lb/>heben, welche darin gefunden werden kann, wenn die Verpflichtung der
<lb/>Civilgemeinden zur Beschaffung der Pfarrwohnung eine unbe- 
<lb/>dingte, dagegen ihre Verpflichtung zur Sorge für die Reparatur der
<lb/>Pfarrwohnung nur eine subsidiarische ist.

<lb/>Bei dieser Auslegung kann man wohl die Fassung des Art. 92 insofern
<lb/>tadeln, als die Worte: „de suppleer a I’insuffisauce des revenus de
<lb/>la fabrique“ so gestellt worden sind, daß sie bloß die Nummer 1 und
<lb/>nicht zugleich die Nr. 2 beherrschen. Allein argumentiren kann man
<lb/>hieraus schon deßhalb nicht, weil auch die Nr. 3 ohne den Vorbehalt jener
<lb/>insuffisance sagt: De fournir aux grosses reparations des edifices
<lb/>consacres au culte, obgleich doch auch diese Verpflichtung nach Art. 94
<lb/>nur eine subsidiarische ist.

<lb/>Auch der Umstand, daß die Verpflichtung zur Beschaffung der Pfarr- 
<lb/>wohnung in den Art. 37 u. 46 unter den charges de la fabrique nicht
<lb/>aufgeführt worden ist, erscheint nicht als genügend, um dasjenige zu
<lb/>beseitigen, was aus den unzweideutigen Worten des Art. 93 hervorgeht:
<lb/>pour suppleer a Vinsuffisance des revenus de la fabrique pour ces
<lb/>deux premiers chefs.

<lb/>M. vgl. Aucoc in der bereits erwähnten Abhandlung.

<lb/>Was man aber auch in Beziehung auf die Verpflichtung zur Be- 
<lb/>schaffung der Pfarrwohnung annehmen mögte, so folgt aus der- 
<lb/>selben nicht mit Nothwendigkeit

<lb/>21 die unbedingte Verpflichtung in Ansehung der Pfarrbauten.

<lb/>Denn, wenn zugegeben werden muß, daß Ln Ermangelung entgegen- 
<lb/>stehender Momente die letztere Verpflichtung als eine Consequenz der
<lb/>ersteren anzusehen sein würde, so liegt es doch auch nicht fern, daß die
<lb/>Unterhaltung eines für kirchliche Zwecke bestimmten Gebäudes zunächst dem
<lb/>Kirchenvermögen auferlegt wird. Eine derartige Bestimmung ist in der
<lb/>Lhat Ln dem Art. 37 Nr. 4, dem Art 92 Nr. 1 u. 3 und in dem Art.
<lb/>94 des Dekrets enthalten.

<lb/>Der Art. 37 Nr. 4 sagt:

<lb/>Des charges de la fabrique sont

<lb/>4. De veillera l’entretien des eglises, presbyteres et cimetieres:
<lb/>et en cas d'insuffisance des revenus de la fabrique, de faire toutes
<lb/>les diligences necessaires pour qu’il soit pourvu aux reparations
<lb/>et reconstructions, ainsi que le tont est regle au paragraphe III.

<lb/>Der Art. 92 führt unter Nr. l, welche bereits mitgetheilt ist, unter
<lb/>den charges de la commune auf:

<lb/>de suppleer ä V insuffisance des revenus de la fabrique pour les
<lb/>charges portees en i’art. 37.

<lb/>und unter Nr. 3:

<lb/>de fournir aux grosses reparations des edifices consacres au culte.

<lb/>Der Art. 94 lautet:

<lb/>S’il s’agit de reparation des batimens, de quelque nature
<lb/>qu’elles soient, et que la ddpense ordinaire arretee par le budget
<lb/>ne laisse pas de fonds disponibles ou rien laisse pas de suffisans
<lb/>pour ces reparations, le bureau en fera rapport au conseil et
<lb/>celuici prendra une deliberation ä ce qu’il y soit pourvu
<lb/>par la commune etc.

<lb/>Der Zweifel, ob unter den edifices consacres au culte auch die
<lb/>Pfarrhäuser einbegriffen seien, wird durch den Bericht des Cultusministers,
</p>

               <pb facs="2084567_05902+1864_0034.tif"
                   n="31"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_05902+1864_0034--><p/>
               <p>

                  <lb/>— 31 --

<lb/>auf welchen das Dekret erlassen worden ist, beseitigt. Die betreffende
<lb/>Stelle lautet: . . .

<lb/>. . . il est essentiel cie parer a nn inconvenient plus grand

<lb/>encore, que celui d’une administration trop cornpliquee. C’est
<lb/>Tinsiiffisance des revenus de la plupart des fabriques pour
<lb/>fournir aux depenses ordinaires de la celebration du culte,
<lb/>et a plus forte raison aux depenses extraordinaires, telles que
<lb/>les grosses reparations des eglises et des presbyteres. Tel est
<lb/>an88i principalement l’objet de ce rapport. Aucoc l. c. pag.27.
<lb/>HüfFer, Forschungen auf dem Gebiete des französischen und Rheini- 
<lb/>schen Kirchenrechts S. 70.

<lb/>Dafür, daß die Verpflichtung der Civilgemeinde überhaupt nur als
<lb/>eine subsidiarische angesehen wurde, ist noch die folgende Stelle des Be- 
<lb/>richts bemerkenswerth:

<lb/>Ta fabrique doit fournir, autant que ses revenus lepcrmettent,
<lb/>ä toutes les depenses du culte, dans la paroisse ou eile est etabli.

<lb/>II est en mcme temps reconnu, que si les revenus ne peuvent
<lb/>pas fournir a toutes ces depenses, ils doivent etre employe's
<lb/>cn premier lieu et de preference a la celebration du Service
<lb/>divin; en second lieu au traitement des vicaires qui con-
<lb/>courent a cetle celebration, et que si, apres ces depenses
<lb/>faites, les revenus ne sont pas epuises, le surplus est pour les
<lb/>reparations et constructions.

<lb/>Aucoc 1. c. pag 27, HüfFer a. a. O. S. 83.

<lb/>Nicht ohne Bedeutung für die Auslegung des Dekrets ist die Art, wie
<lb/>dasselbe bald nach seiner Erlassung ausgeführt worden ist. Zur Vollzieh- 
<lb/>ung desselben übersandte der Cultusminister unter dem 22. April 1811
<lb/>den Bischöfen eine Instruktion, betreffend das Rechnungswesen der Fabri- 
<lb/>ken und fügte derselben ein Formular zu dem Budget der Fabriken bei.
<lb/>In dem Tit. 3, chapitre 1, relatif aux depenses ordinaires heißt es:

<lb/>Art. 8. Depenses diverses:

<lb/>Registre des actes de baptemc.

<lb/>Loy er du presbytere♦

<lb/>Indemnite de logement.

<lb/>Loyer de l’e'glise.

<lb/>Und in dem Cbap. 2 relatif aux depenses extraordinaires:

<lb/>Art. 3 Reparations autres que les locatives:

<lb/>Reparations de Teglise

<lb/>— du presbytere.

<lb/>— du cimitiere.

<lb/>In Uebereinstimmung hiermit stand die Instruktion, welche in Anse- 
<lb/>hung der Gemeindebudgets den Präfekten unter dem 14. April 1812 von
<lb/>dem General-Direktor des Rechnungswesens der Gemeinden ertheilt wurde.
<lb/>Aucoc 1. c. pag. 31

<lb/>Von besonderer Wichtigkeit für die Beantwortung der Frage, ob die
<lb/>Verpflichtung der Civilgemeinden, für die kirchlichen ^Bedürfnisse aufzu- 
<lb/>kommen, eine unbedingte oder eine nur subsidiarische war, ist das Gesetz,
<lb/>betreffend die Einkünfte der Fabriken vom 14. Februar 1810. Dasselbe
<lb/>ist zwar seinem Datum nach jünger, als das Dekret vom 30. Dezember
<lb/>1809, allein das Gesetz war bereits durch das Bulletin 267 der 4. Serie
<lb/>sub Nro. 5184 publizirt worden, und das Dekret vom 30. Dezember 1809
<lb/>erschien erst in dem Bulletin 303 sub Nro. 5777 im Juli 1810.
</p>

               <pb facs="2084567_05902+1864_0035.tif"
                   n="32"
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               <p>

                  <lb/>32
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Gesetz steht zu dem Dekrete in dem Verhältnisse, daß das letztere
<lb/>die Verpflichtungen der Gemeinden feststellt, und daß das Gesetz die
<lb/>Anordnungen trifft, in welcher Weise die zur Erfüllung dieser Ver- 
<lb/>pflichtung nothwendigen Gelder beschafft werden sollen.

<lb/>Nun fehlen aber die Gelder für die kirchlichen Bedürfnisse eben so
<lb/>sehr, die Nothwendigkeit, diese Gelder zu beschaffen, ist nicht minder
<lb/>dringend, wenn die Civilgemeinden unbedingt, als wenn sie bloß sub- 
<lb/>sidiarisch verhaftet sind.

<lb/>Das Gesetz konnte mithin nicht unbedingte Verpflichtungen der
<lb/>Civilgemeinden als vorhanden annehmen und dennoch die Anordnungen
<lb/>über die Art, wie die nöthigen Gelder zu beschaffen seien, auf die Falle
<lb/>der subsidiarischen Verpflichtung beschranken. Denn alsdann hätte
<lb/>es an Vorschriften darüber gefehlt, in welcher Weise die zur Erfüllung
<lb/>der unbedingten Verpflichtungen erforderlichen Mittel herbeizuschaffen
<lb/>seien. Wenn daher das Gesetz Anordnungen wegen Beschaffung der Gel- 
<lb/>der nur für die Falle der subsid iarischen Verpflichtung getroffen hat,
<lb/>so folgt daraus, daß es eben unbedingte Verpflichtungen überhaupt
<lb/>nicht anerkennt.

<lb/>Daß aber das Gesetz vom 14. Februar 1810 nur von subsidiari- 
<lb/>schen Verpflichtungen der Civilgemeinde handelt, unterliegt keinem Zweifel.
<lb/>Der Art. 1 sagt:

<lb/>Lorsque dans une paroisse les revenus de la fabrique, ni a
<lb/>leur defaut les revenus communaux ne seront pas soffisans
<lb/>pour les depenses annuelles du culls, etc,

<lb/>und der Art. 2 beginnt:

<lb/>Lorsque pour les reparations ou rcconstructions des edifices
<lb/>du culte il sera nccessaire ä defaut des revenus de la fabrique ou
<lb/>communaux, de faire sur la paroisse une levee extraordinaire etc.

<lb/>Um das Gesagte concret auf die Pfarrbauten anzuwenden, so muß- 
<lb/>ten auch die zu denselben erforderlichen Gelder unbedingt beschafft
<lb/>werden. Wenn gleichwohl das die Art ihrer Beschaffung regelnde Gesetz
<lb/>nur für die Fälle gegeben ist, wo die Einkünfte des Kirchenvermögens
<lb/>nicht ausreichen, so folgt daraus mit Nothwendigkeit, daß, wenn sie
<lb/>ausreichen, auch die Pfarrbauten aus denselben bestritten werden müssen,
<lb/>daß daher auch in Ansehung ihrer, die Verpflichtung der Civilgemeinden
<lb/>nur eine subsidiarische ist.

<lb/>Die Annahme, daß das. Gesetz sich auf die Pfarrbauten mitbezog, findet
<lb/>zum Ueberfluß auch eine Bestätigung in den Reden, welche bei Vorlegung
<lb/>des Gesetzentwurfs vom 3. Februar 1810 t&gt;on Portalis und in der Sitzung
<lb/>das gesetzgebenden Körpers vom 14. Februar 1810 von Girardin, dem
<lb/>Vorsitzenden der Commission für das Innere, im Namen derselben gehal- 
<lb/>ten worden sind.

<lb/>Portalis erwähnt, daß die Vorwegnahme von 10 Prozent von den
<lb/>Einkünften der Gemeindegüter, welche das Budget-Gesetz von 1807 ange- 
<lb/>ordnet, keinen hinreichenden Erfolg gehabt habe. Dieses Gesetz vom 15.
<lb/>September 1807 Art 22 bestimmt diese 10 Prozent:

<lb/>t)pour les acquisitions, reconstructions ou repartitions des eglises
<lb/>ou edifices pour les cultes}

<lb/>2) pour acquisition, reconstruction ou reparations des seminaires
<lb/>et maisons pour loger les cures ou desservants ou les mini- 
<lb/>stres protestants.
</p>

               <pb facs="2084567_05902+1864_0036.tif"
                   n="33"
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               <p>

                  <lb/>33
</p>
               <p>

                  <lb/>Wenn er daher von den reparations ou reconstructions des ddi-
<lb/>fiees qui sont consacres au culte spricht, fo muß er diese Ausdrücke
<lb/>in dem weiteren Sinne gebraucht haben, in welchem derselbe die Pfarr-
<lb/>gebaude mit umfaßt.

<lb/>Girardin erwähnt nicht nur mehrmals die Reparatur der Pfarrhäuser,
<lb/>sondern er bezeichnet es als das zu erwartende Ergebniß des Gesetzes, daß
<lb/>dasselbe im ganzen Reiche die Fonds sichern werde:
<lb/>für die Feier des Cultus,
<lb/>für die Wohnung seiner Diener,
<lb/>für die Unterhaltung der Kirchen.

<lb/>Am Schlüsse sagt er, die Commission habe ohne Uebertreibung zu
<lb/>58000 schätzen können die Zahl der cdifices consacres au culte9 soit
<lb/>eglises, soit prcsbyteres , dont les reparations sont a la Charge des
<lb/>communes. Hermens, Ed. 3, S. 424 ss.

<lb/>Wenn man demnach annehmen muß, daß die Gesetzgebung von 1810,
<lb/>nämlich das Decret vom 30. Dezember 1809 und das Gesetz vom 14.
<lb/>Februar 1810, welche die Verpflichtung zur Aufbringung der kirchlichen
<lb/>Bedürfnisse, und die Art der Aufbringung der erforderlichen Gelder zum
<lb/>' eigentlichen Gegenstände hatte, welche die gegenseitigen Rechte der Kir- 
<lb/>chenfabriken und der Civilgemeinden regelte, den letzteren in Ansehung der
<lb/>Pfarrbauten nur eine sub sidiar ische Verbindlichkeit auferlegte, so kann
<lb/>nicht angenommen werden, daß das solchergestalt ex professo Festgestellte
<lb/>durch das iDecret vom 6. November 1813 geändert worden sei, welches
<lb/>die Überschrift führt:

<lb/>sur la conservalion et radiniuistration des biens, que possede
<lb/>le cliarge dans plusieurs parties de Vhnpire
<lb/>und welches im Art. 21 sagt:

<lb/>Les cures ne sont tenus, ä Legard du presbytere, qu’aux
<lb/>reparations iocatives, les autres etant ä la Charge de la commune.
<lb/>Die Fassung dieser letztern Worte gestattet darüber keinen Zweifel, daß
<lb/>nicht eine neue Anordnung erlassen, sondern auf die bestehenden Vor- 
<lb/>schriften verwiesen werden sollte. Der Inhalt dieser Verweisung war Ln
<lb/>sofern nicht unrichtig, als die Civilgemeinde rechtlich — wenn auch nur
<lb/>in subsidium — haftet, und that sachlich wegen Mangels hinreichen- 
<lb/>den Kirchenvermögens wohl in der Regel für die Pfarrbauten aufzu- 
<lb/>kommen hat.

<lb/>Zu einer genauen Festhaltung des rechtlichen Unterschiedes zwischen
<lb/>unbedingter und subsidiarischer Haftbarkeit der Civilgemeinde lag aber hier,
<lb/>wo die gegenseitigen Rechte der Civilgemeinden und der Kirchenfabriken
<lb/>nicht in Frage kamen, keine Veranlassung vor, und es kann daher aus
<lb/>einer solchen beiläufigen Erwähnung nichts Entscheidendes hergeleitet werden.

<lb/>Es dürften nunmehr die Gründe für die Ansicht, daß nach denfrühe:
<lb/>ren Gesetzen die Civilgemeinden die Kosten der Pfarrbauten unbedingt
<lb/>herzugeben hatten und die Gründe für die bloß subsidiarische Haft- 
<lb/>barkeit der Gemeinden sprechen, im Wesentlichen dargelegt sein. Ein noch
<lb/>weiteres Eingehen in diese Streitfrage scheint mir nicht erforderlich. Denn
<lb/>es handelt sich nicht darum, dieselbe nach dem älteren Recht zu entschei- 
<lb/>den, sondern nur darum, nachzuwcisen, daß bei Erlassung des Gesetzes
<lb/>von 1845 sehr wohl davon ausgegangen sein kann, die Civilgemeinden
<lb/>hatten nach französischem Rechte zu den Kosten der kirchlichen Bedürfnisse
<lb/>Archiv 59r Bd. 2.Abtheib At 3
</p>

               <pb facs="2084567_05902+1864_0037.tif"
                   n="34"
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               <p>

                  <lb/>- 34
</p>
               <p>

                  <lb/>überhaupt und insbesondere auch zu den Pfarrbauten nur in Ermange- 
<lb/>lung hinreichenden Kirchenvermögens Zuschüsse zu leisten.

<lb/>Dafür, daß diese Ansicht wirklich vorwaltete, spricht auch noch Folgendes:

<lb/>Die Worte der die Civilgemeinden zu Zuschüssen verpflichtenden Ge- 
<lb/>setze, welche in den frühern Gesetzentwürfen ausdrücklich allegirt waren,
<lb/>führen auf eine Unterscheidung zwischen unbedingten und subsidiarischen
<lb/>Verbindlichkeiten der Civilgemeinden nicht; insbesondere ist in dem Gesetze
<lb/>vom 14. Februar 1810, welches zu dem neuen Gesetze die Hauptveran-
<lb/>laffung gab, nur von subsidiarischen Verbindlichkeiten die Rede. Die Haupt- 
<lb/>gründe gegen die bloß subsidiarische Verpflichtung der Civilgemeinden
<lb/>in Ansehung der Pfarrbauten liegen keineswegs auf der Hand; sie beruh- 
<lb/>ten theilweise auf einer angeblichen Incorrectheit des Textes des Art. 93
<lb/>des Decrets vom 30. Dezember 1809, theils auf dem Art. 21 des Dekrets
<lb/>vom 6. November 1813. Von jener Inkorrektheit ist in den Vorverhand- 
<lb/>lungen nirgend die Rede, und der Art. 21 eit. wird in den Motiven und
<lb/>den Verhandlungen gar nicht erwähnt, obgleich die ersteren alle in Be- 
<lb/>tracht zu ziehenden Gesetze ihrem Wortinhalte nach mittheilen; erst in der
<lb/>von mir angeführten Stelle der Staatsrathscommission wird jener Art.
<lb/>21 berührt.

<lb/>Unter diesen Umstanden, und da die Gleichstellung der Pfarrbauten mit
<lb/>den übrigen kirchlichen Bedürfnissen der Natur der Sache und dem gemei- 
<lb/>nen Rechte entspricht, kann die Nichterwähnung eines Unterschiedes zwi- 
<lb/>schen unbedingten und subsidiarischen Verpflichtungen ^ überhaupt, und in
<lb/>«pecie zwischen den Pfarrbauten und den übrigen kirchlichen Bedürfnissen
<lb/>nur dadurch erklärt werden, daß die Verpflichtung der Civilgemeinden in
<lb/>allen Fallen für eine nur subsidiarische gehalten wurde.

<lb/>Daß insbesondere auch die Staatsrathscommission von dieser Ansicht
<lb/>ausging, kann einem Zweifel nicht unterliegen.

<lb/>Der ihr vorgelegte Gesetzentwurf lautete in §. 1:

<lb/>„Die Civilgemeinden sind verpflichtet, zur Bestreitung der Kosten des
<lb/>kirchlichen Bedürfnisses diejenigen Zuschüsse, welche von denselben in Folge
<lb/>des Dekrets vom 3. Mai 1806, des Dekrets vom 30. Dezember 1809 und
<lb/>des Gesetzes vom 14. Februar 1810, bei Ermangelung eines hin- 
<lb/>reichenden Einkommens der Kirchenfabrik zeither als fortdau- 
<lb/>ernd geleistet worden sind, und bei Publikation dieser Verordnung als
<lb/>solche auf dem Haushaltungs-Etat der Gemeinden stehen, auch fernerhin
<lb/>so lange zu gewähren, als das Bedürfnis dazu vorhanden ist".

<lb/>Eine derogatorische Clause! enthalt dieser Entwurf nicht.

<lb/>In dem Gutachten der Staathsraths-Commiffion kommt nur folgende
<lb/>Stelle vor:

<lb/>Dagegen müssen die Worte:

<lb/>„Bei Ermangelung eines hinreichenden Kirchenvermögens"
<lb/>als überflüssig beseitigt werden, da die Zuschüsse von der Fortdauer
<lb/>der^Bedürfnisse abhangen und ein solches bei hinreichenden Kir- 
<lb/>chen Mitteln überhaupt nicht denkbar ist."

<lb/>Dieser Ansicht gemäß sind auch die Worte: „bei Ermangelung eines
<lb/>hinreichenden Kirchenvermögens" in den §. 1 des Gesetzes nicht überge- 
<lb/>gangen. Consequenterweise hatten sie nun auch in die derogatorische Clau-
<lb/>sel nicht ausgenommen werden dürfen; sie würden in derselben ohne Zweifel
<lb/>weggeblieben sein, wenn die Staatsraths-Commission eine Fassung dieser
<lb/>Claüsel vorgeschlagen und sich nicht auf die Bemerkung beschrankt batte:
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_05902+1864_0038.tif"
                n="35"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Kaufmännischer Verkehr. Stempelpflichtigkeit der in demselben vorkommenden Kauf- und Lieferungs-Verträge</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_05902+1864_0038--><p/>
               <p>

                  <lb/>35
</p>
               <p>

                  <lb/>„Die Abtheilungen halten endlich für rathsam, dem Gesetz einen Para- 
<lb/>graphen hinzuzufügen, in welchem alle demselben zuwiderlaufenden allge- 
<lb/>meinen und besonderen Verordnungen außer Kraft gesetzt werden, um jedem
<lb/>Zweifel über die Anwendbarkeit früherer gesetzlichen Bestimmungen zu
<lb/>begegnen."

<lb/>Üeber den Wortlaut der derogatorischen Clausel ist im Staatsrathe
<lb/>ein Beschluß nicht gefaßt worden; er blieb der Fassungs-Commission über- 
<lb/>lassen. Diese konnte weder die Absicht haben, noch war sie berufen, durch
<lb/>die Fassung der Clausel den Gegenstand des Gesetzes zu beschranken, sie
<lb/>konnte vielmehr die Worte: „bei Ermangelung eines hinreichenden Kir-
<lb/>chenvermögens^ nur von dem Gesichtspunkte aus aufnehmen, von welchem
<lb/>man bis dahin überhaupt ausgegangen war, nämlich, daß von Zuschüssen
<lb/>der Civilgemeinden bei hinreichendem Kirchenvermögen überhaupt nicht die
<lb/>Rede sein könne.

<lb/>Das Ergebniß meiner Ausführungen fasse ich dahin zusammen:

<lb/>Die Vorschriften des Gesetzes vom 14. Marz 1843 beziehen sich nach
<lb/>den Worten und nach der Ratio Jegis auch auf die Pfarrbauten.

<lb/>Die Zweifel, welche hiergegen aus der Fassung der im §. 7 enthal- 
<lb/>tenen derogatorischen Clausel entnommen werden, erledigen sich bei einem
<lb/>näheren Eingehen auf den von dem Gesetzgeber eingenommenen Stand- 
<lb/>punkt vollständig.

<lb/>Demnach werden die angegriffenen Urtheile zu vernichten sein. In der
<lb/>Sache selbst wird, da von Seiten der Caffationsverklagten das Vorhan- 
<lb/>densein der Voraussetzungen, unter welchen das Gesetz vom 14. Marz 1843
<lb/>die Civilgemeinden zur Aufbringung der Kosten für kirchliche Bedürfnisse
<lb/>verpflichtet, gar nicht behauptet worden ist, die Berufung gegen das Urtheil
<lb/>des Landgerichts zu Köln vom 19. Februar 1861 mit Strafe und Kosten
<lb/>zu verwerfen sein.

<lb/>Dahin geht mein Antrag.
</p>
               <p>

                  <lb/>Kaufmännischer Verkehr. — Stempelpflichtigkeit der in
<lb/>demselben vorkommenden Kauf- und Lieferungs-Verträge.

<lb/>Kaufmännischer Verkehr im Sinne der Allerh. Cab.-Ordre
<lb/>vom 30. April 1847 ist derjenige Verkehr, wie er gewöhn- 
<lb/>lich unter Kaufleuten vorzukommen pflegt, d. h. ein sol- 
<lb/>cher, welcher im Ankäufe eines beweglichen Gegenstandes
<lb/>zum Zwecke des Wiederverkaufs, als einer Waare besteht,
<lb/>im Gegensätze zum Ankäufe beweglicher Gegenstände, welche
<lb/>bestimmt sind, in der Haushaltung, in der Wirtschaft
<lb/>oder in dem Gewerbe des Ankäufers verwendet zu werden.

<lb/>Dieser Begriff schließt die Fälle nicht aus, in welchen der
<lb/>angekaufte Gegenstand vor dem Wiederverkäufe erst bear- 
<lb/>beitet werden muß, um alsdann als Waare umgesetzt
<lb/>zu werden.


<lb/>3*
</p>
               <pb facs="2084567_05902+1864_0039.tif"
                   n="36"
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               <p>

                  <lb/>36
</p>
               <p>

                  <lb/>Prov.-SLeuerdirecLion — Haldy u. Comp.

<lb/>Gegen das oben in der Abth. I. S. 4 mitgetheilte Urtheil des A. G. H.
<lb/>vom 18. Marz 1863 ergriff die König!. Prov.-Steuerdirection den Caffa-
<lb/>tionsrecurs, indem sie

<lb/>1) Verletzung mehrerer Gesetzesstellen,

<lb/>2) MachtüberschreiLung

<lb/>behauptete. Die nähern Ausführungen dieser Caffationsmkttel haben Ln
<lb/>dem Urtheile selbst eine umfassende Berücksichtigung gefunden, so daß eine
<lb/>weitere Darstellung derselben überflüssig erscheint.

<lb/>Urtheil.

<lb/>I. E., zu m I. Ca s s a t ions m i L tel: daß die Allerh. Cab.-Ordre vom 30
<lb/>April 1847, die — soweit es hier darauf ankommt — die wesentliche"
<lb/>Bestimmung enthalt, daß jeder im kaufmännischen Verkehr über bewegliche
<lb/>Gegenstände, mit Einschluß der Aktien und geldwerthen Papiere, sei es
<lb/>mit oder ohne Zuziehung eines vereideten Agenten oder Maklers, schrift- 
<lb/>lich abgeschlossene Kauf- oder Lieferungs-Vertrag, ohne Unterschied, ob
<lb/>derselbe unter handeltreibenden oder unter anderen Personen abgeschlossen
<lb/>worden, soweit er nach der Höhe des Betrages an sich stempelpflichtig ist,
<lb/>einer Stempelabgabe von 13 Sgr. unterliegen soll;

<lb/>Daß nach dieser Wortfassung des Gesetzes die durch dasselbe angeord- 
<lb/>nete Vergünstigung in allen den Fällen eintreten soll, in welchen ein Kauf- 
<lb/>oder ein Lieferungs-Vertrag als „im kaufmännischen Verkehr" abgeschlossen
<lb/>zu betrachten ist;

<lb/>Daß weder das Allgem. Landrecht, noch das Rheinische Recht eine
<lb/>Definition von „kaufmännischem Verkehr" enthält, weshalb dieser Aus- 
<lb/>druck nach dem Sprachgebrauch des gewöhnlichen Lebens.aufgefaßt wer- 
<lb/>den muß;

<lb/>Daß hiernach unter „kaufmännischem Verkehr" derjenige Ver- 
<lb/>kehr zu verstehen ist, wie er gewöhnlich unter Kaufleuten vorzukommen
<lb/>pflegt, d. h. ein solcher, welcher im Ankauf eines beweglichen Gegenstan- 
<lb/>des zum Zweck des Wiederverkaufes desselben, als einer Waare,
<lb/>besteht, im Gegensatz zum Ankauf beweglicher Gegenstände, welche bestimmt
<lb/>sind, in der Haushaltung, in der Wirtschaft oder in dem Gewerbe des
<lb/>Ankäufers selbst verwendet zu werden;

<lb/>Daß dieser Begriff des /.kaufmännischen^ Verkehrs die Fälle nicht aus- 
<lb/>schließt, in denen der angekaufte Gegenstand vor dem Wiederverkäufe erst
<lb/>verfeinert oder sonst bearbeitet werden soll, um in der ihm hierdurch erst
<lb/>gegebenen Form oder Beschaffenheit als Waare umgesetzt zu werden;

<lb/>Daß eine solche Beschränkung dieses Begriffes weder aus dem zur Zeit
<lb/>der Allerh. Cab.-Ordre gültig gewesenen Rhein. Handelsgesetzbuch, noch
<lb/>aus den Vorschriften des Allgem. Landrechts, und am wenigsten aus der
<lb/>Fassung der Allerh. Cab.-Ordre von 1847 selbst hergeleitet werden kann;

<lb/>Daß, was das Rhein. Handelsgesetzbuch anbetrifft, dasselbe jeden als
<lb/>Handelsmann betrachtet, der Handelsgeschäfte treibt und daraus sein ge- 
<lb/>wöhnliches Gewerbe macht (Art. 1.), und zu den Handelsgeschäften jeden
<lb/>Ankauf von Waaren rc., um sie entweder in Natur, oder verarbeitet und
<lb/>in eine andere Form umgeschaffen, wieder zu verkaufen, zählt (Art. 632);

<lb/>Daß sodann das Allgem. Landrecht in den §§. 407, 408, 413 u. 475
<lb/>H. 8. zwar einen Unterschied zwischen Fabrik-Unternehmern und Kaufleuten
</p>

               <pb facs="2084567_05902+1864_0040.tif"
                   n="37"
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               <p>

                  <lb/>37
</p>
               <p>

                  <lb/>aufstellt, aber beide Kategorien von Gewerben nicht Ln einen solchen Ge- 
<lb/>gensatz zu einander stellt, daß das eine das andere ausschlösse;

<lb/>Daß namentlich der §. 475 a. a. O. den Begriff des kaufmännischen
<lb/>Gewerbes nicht davon abhängig macht, daß die Waare, mit welcher der
<lb/>Kaufmann Handel treibt, nur in der Absicht, um sie in unverändertem
<lb/>Zustande wieder zu verkaufen, angekauft worden sein müsse, sowie denn
<lb/>erfahrungsgemäß in Wirklichkeit bei vielen Maaren vor dem Wiederver- 
<lb/>kauf eine Bearbeitung oder Verfeinerung Ln größerem oder geringerem
<lb/>Maße stattzufinden pflegt;

<lb/>Daß ebenso der §.413 daselbst dem Fabn'kunternehmer nicht nur rück- 
<lb/>sichtlich des Betriebes der Fabrik, sondern auch hinsichtlich des Absatzes
<lb/>der darin verfeinerten Waaren, kaufmännische Rechte ertheilt, eben weit
<lb/>in dem Ankauf des Rohmaterials zum Zweck des Wiederverkaufs der daraus
<lb/>gewonnenen Waare eine kaufmännische Operation liegt;

<lb/>Daß endlich die Allerh. Cab.-Ordre von 184T selbst nicht nur keine
<lb/>Andeutung dafür, daß der Begriff des „kaufmännischen Verkehrs" über- 
<lb/>haupt und insbesondere in der Art habe beschränkt werden sollen, daß
<lb/>darunter nur der Handel mit Waaren Ln unverändertem Zustande zu ver- 
<lb/>stehen sei, — enthält, sondern im Gegentheil deutlich zu erkennen gibt, daß
<lb/>an eine solche Beschränkung jenes Begriffs in keiner Weise gedacht worden
<lb/>sein kann;

<lb/>Daß dies namentlich daraus hervorgeht, daß eineßtheils die Cabinets-
<lb/>ordre nicht von einem über „Waaren" abgeschlossenen Kaufverträge, son- 
<lb/>dern vom Ankäufe „beweglicher Gegenstände"spricht, daß sie daher, abwei- 
<lb/>chend von der Terminologie des §. 475 a. a. O., also ohne Hinweisung
<lb/>auf die Bestimmungen desselben, einen viel umfassenderen Ausdruck wählt,
<lb/>der namentlich alles Rohmaterial, welches erst durch Bearbeitung oder
<lb/>Verfeinerung zur „Waare" im gewöhnlichen (Linne des Wortes wird, in
<lb/>sich begreift, — und daß anderntheils der Vortheil der Steuererleichterung
<lb/>nicht nur Kaufleuten oder — wie der Gesetzgeber sich umfassender aus-
<lb/>drückt — „Handelsleuten", sondern auch jeder andern Kategorie von Per- 
<lb/>sonen zugesichert wird, so daß also der Gesetzgeber unmöglich an eine
<lb/>Beschränkung seiner Vorschrift Ln der Art gedacht haben kann, daß die
<lb/>Vergünstigung nur solchen Personen zu Lheil werden solle, welche die
<lb/>angekauften Gegenstände Ln unverändertem Zustande wieder zu verkaufen
<lb/>beabsichtigen, da derjenige, welcher dergleichen Käufe als sein Hauptge- 
<lb/>schäft unternimmt, nach der Definition des §. 475 a. a. O. eben Kauf- 
<lb/>mann ist, folglich nicht zu einer andern Kategorie von Personen gezählt
<lb/>werden kann;

<lb/>Daß, wenn hiernach der Begriff des „kaufmännischen
<lb/>Verkehrs" nicht auf den Fall beschränkt werden kann, wo
<lb/>der bewegliche Gegenstand zum Wied er v er kau f in „unver- 
<lb/>ändertem Zustande" bestimmt ist, vielmehr das Charakte- 
<lb/>ristische dieses Verkehrs lediglich darin besteht, daß der
<lb/>bewegliche Gegenstand zum Zweck des Weiterverkaufs, sei
<lb/>es in unveränderter Form oder Beschaffenheit, oder nicht,
<lb/>also zum Handel angekauft worden ist, — es in jedem einzelnen
<lb/>Falle Sache der tatsächlichen Prüfung des Sachverhalts ist, zu entschei- 
<lb/>den, ob der Ankauf des Gegenstandes abgeschlossen worden ist, um den- 
<lb/>selben im Wege des Handels wieder zu verkaufen;
</p>

               <pb facs="2084567_05902+1864_0041.tif"
                   n="38"
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               <p>

                  <lb/>38
</p>
               <p>

                  <lb/>Daß im vorliegenden Falle die Jnstanzrichter ohne Verletzung eines
<lb/>der von der Kassationßklägerin bezeichneten Gesetze, und namentlich ohne
<lb/>Verletzung der Allerh. Cab.-Ordre vom 30. April 1847 annehmen konn- 
<lb/>ten, daß der zwischen der Cassationsverklagten und dem Königl. Bergamte
<lb/>zu Saarbrücken abgeschlossene Kohlen-Lieferungsvertrag im „kaufmännischen
<lb/>Verkehr" abgeschlossen worden sei, und zwar umsomehr, als nach der
<lb/>thatsächlichen Annahme der Jnstanzrichter das Geschäft der Cassationsver-
<lb/>klagten darin besteht, die acquirirten Kohlen in ein anderes Brennmaterial,
<lb/>nämlich in Koaks, zu verwandeln, und dieses letztere im Großen weiter
<lb/>zu verkaufen, so daß die Cassationsverklagte sowohl nach dem früheren,
<lb/>wie dem jetzigen, gesetzlichen Sprachgebrauchs, sowie nach dem Sprachge-
<lb/>brauche des gewöhnlichen Lebens zu der Klaffe der Handeltreibenden zu
<lb/>zahlen ist, und anderntheils das von ihr acquirirte Brennmaterial, selbst
<lb/>ohne Hinzufügung fremder Stoffe, wenn auch in veränderter Beschaffen- 
<lb/>heit, zum Wiederverkäufe, also zum Handel oder zum kaufmännischen Ver- 
<lb/>kehre bestimmt ist; wobei es für die rechtliche Beurtheilung des Falles
<lb/>ganz gleichgültig ist, daß Cassationsverklagte die gelieferten Kohlen als
<lb/>solche und die daraus gewonnenen Koaks im Jnlande vertragsmäßig nicht
<lb/>verkaufen darf, da weder der eine noch der andere Umstand den Begriff
<lb/>eines Handelsverkehrs mit der bezogenen Waare ausschließt;

<lb/>I. E., daß die Caffationsklagerin zur Begründung ihrer entgegenge- 
<lb/>setzten Interpretation Gewicht darauf legt, daß die Veranlassung zur Allerh.
<lb/>Cab.-Ordre von 1847 in der Annahme gefunden werden müsse, daß die
<lb/>im kaufmännischen Verkehr abgeschlossenen Kauf- und Lieferungs-Verträge
<lb/>die hohe im Tarif zum Stempelgesetz vom 7. Marz 1822 vorgeschriebene
<lb/>Steuer nicht zu ertragen vermöchten;

<lb/>Daß derselben zuzugeben ist, daß diese Annahme als Motiv zur Er-
<lb/>lassung der Allerh. Cab.-Ordre in derselben angegeben ist, keineswegs aber,
<lb/>daß diese Rücksicht als die Bedingung für die Anwendung derselben
<lb/>ausgestellt ist;

<lb/>Daß daher dem erkennenden Richter die Untersuchung der Frage, ob
<lb/>im einzelnen Falle das unternommene Geschäft soviel Gewinn abzuwerfen
<lb/>verspricht, daß es eine höhere oder nur eine geringere Steuer ertragen
<lb/>könne, verschlossen ist, abgesehen davon, daß in den meisten Fallen dem
<lb/>Richter die erforderliche tatsächliche Grundlage zur Prüfung dieser Frage
<lb/>mangeln würde;

<lb/>Daß aber auch für die Auslegung des Gesetzes auf den beregten Um- 
<lb/>stand umsoweniger etwas ankommen würde, als sowohl bei dem Ankäufe
<lb/>von Waaren zum Wiederverkäufe in unverändertem Zustande, als auch
<lb/>beim Ankäufe solcher Waaren, die vor dem Weiterverkäufe einer Umge- 
<lb/>staltung im Wege der Fabrikation unterworfen werden sollen, die Speku- 
<lb/>lation des Händlers bald einen größeren, bald einen geringeren Gewinn
<lb/>in Aussicht stellen, als die Wirklichkeit ergeben wird, — Rücksichten, die
<lb/>bei dem geltenden Stempelgesetze von 1822, welches nicht das Geschäft
<lb/>selbst und dessen muthmaßlichen Erfolg, sondern nur die darüber errichtete
<lb/>Urkunde besteuert, ganz außer Betracht bleiben müssen;

<lb/>Daß sodann die weiteren Anführungen der Dssatlonsklägerin über den
<lb/>Gang der legislatorischen Verhandlungen vor Erlaß der Allerh. Cab.-Ordre
<lb/>und über die damals zunächst zur Berathung gelangten Pläne ohne alle
<lb/>Erheblichkeit sind, da jene Vorschläge und Pläne nicht zur Ausführung
</p>

            </div>
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                n="39"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Falliment. Rechte des Hypothekargläubigers, insbesondere bei einer Generalhypothek</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_05902+1864_0042--><p/>
               <p>

                  <lb/>39 -
</p>
               <p>

                  <lb/>gekommen sind, vielmehr die Allerh. Cab.-Ordre so, wie sie jetzt vorliegt,
<lb/>erlassen worden ist;

<lb/>Daß hiernach die behauptete Gesetzesverletzung nicht vorliegt;

<lb/>Aum II. Cassationsmittel:

<lb/>I. E., daß von einer Machtüberschreitung des vorigen Richters keine
<lb/>Rede sein kann, da derselbe so berechtigt wie verpflichtet war, die ihm zur
<lb/>Anwendung unterbreitete Allerh. Cab.-Ordre hinsichtlich ihres Sinnes und
<lb/>ihrer Bedeutung einer Prüfung zu unterziehen, und er seine Befugnisse
<lb/>in keiner Weise überschritten hat, wenn er von dem strafrechtlichen Ge- 
<lb/>sichtspunkte aus, Gründe für seine Interpretation des Gesetzes hernehmen
<lb/>zu müssen geglaubt hat.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verwirft u. s. w.

<lb/>Sitzung vom 23. Februar 1864.
</p>
               <p>

                  <lb/>Falliment. — Rechtebes Hypothekargläubigers, insbesondere
<lb/>bei einer Generalhypothek.

<lb/>Der Hypothekargläubigcr kann, insofern ihm auch eine per- 
<lb/>sönliche Forderung gegen seinen fallirten Schuldner zusteht,
<lb/>unbeschadet seiner Hypothekarrechte, auch aus der Mobi- 
<lb/>larmasse seine Befriedigung suchen und daher auch die
<lb/>Dividende aus einem Concordate in Empfang nehmen,
<lb/>ohne daß dadurch seine Stellung als Hypothekargläubiger
<lb/>altcrkrt wird. Art. 540 ff. H. G. B.

<lb/>Die Vorschrift des Art. 543 H. G. B. kommt nur da zur
<lb/>Anwendung, wo das spezielle Object des Hypothekarrechts
<lb/>zum Zwangsverkaufe gebracht und in Folge der Insuffi- 
<lb/>zienz des Kaufpreises auch die Löschung der nicht nützlich
<lb/>locirten Hypotheken verordnet ist.

<lb/>Dagegen ergreift eine Generalhypothek, vermöge ihrer
<lb/>auch das zukünftige Vermögen des Schuldners umfassen- 
<lb/>den Wirkung, auch die erst nachher von dem Schuldner
<lb/>erworbenen Immobilien so lange, als nicht ein gesetz- oder
<lb/>vertragsmäßiger Grund der Erlöschung eingetreten ist.

<lb/>Cahn — Roßbach.

<lb/>Aus den thatsachlichen Verhältnissen, welche dem zwischen den vorge- 
<lb/>nannten Parteien geführten Rechtsstreite zum Grunde liegen, wird hier
<lb/>nur dasjenige angeführt, was zum Verständnisse des einen, oben rubri-
<lb/>zirten Streitpunktes nothwendkg ist.

<lb/>Der Banquier Jonas Cahn zu Bonn hatte gegen die Eheleute Johann
<lb/>Joseph und Theresia Roßbach zu Ahrweiler mehrere Urtheile erwirkt, für
<lb/>welche er gegen die Schuldner Generalhypotheken genommen und gehörig
<lb/>conservirt hatte. Als Roßbach spater fallirte, meldete Cahn seine For-
</p>
               <pb facs="2084567_05902+1864_0043.tif"
                   n="40"
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               <p>

                  <lb/>40
</p>
               <p>

                  <lb/>derungen unter Vorbehalt seiner Hypothekar rechte bei dem
<lb/>Fallimente an und wurde daselbst mit dem Betrage von 1888 Thaler
<lb/>10 Sgr. IIPfg. admitlirt. Einem Concordate, welches im August 1849
<lb/>zwischen Roßbach und seinen Gläubigern zu Stande kam und vom Han- 
<lb/>delsgerichte homologirt wurde, trat Cahn nicht bei, erhielt jedoch die con-
<lb/>cordatmäßigen 250/^ seiner admittirten Forderung ausbezahlt. In den
<lb/>Jahren 1853 und 1854 erwarben darauf die Schuldner durch Erbgang
<lb/>mehrere Immobilien und nun leitete Cahn gegen dieselben auf Grund
<lb/>seiner inscribirten Urtheile ein Subhastationsverfahren ein. In dem Lici-
<lb/>tationstermine vom 15. Juli 1861 wurde hiergegen, unter Anderm, aus
<lb/>dem Grunde Einspruch erhoben, weil die Forderung des Extrahenten
<lb/>durch das Roßbach'sche Concordat und die Zahlung der Dividende getilgt
<lb/>worden, die Hypothek als bloßes Accessorium daher gleichfalls erloschen
<lb/>sei und die erworbenen Immobilien des ehemaligen Schuldners nicht mehr
<lb/>ergreifen könne.

<lb/>Das Landgericht zu Coblenz verwarf durch Urtheil vom 12. Dezember
<lb/>1861 diesen Einspruch, indem es im Wesentlichen davon ausging, daß der
<lb/>Extrahent der Subhastation seine Forderungen bei dem Falliment nur unter
<lb/>dem Vorbehalte seiner Hypothekarrechte angemeldet; daß er bei dem Con- 
<lb/>cordate nicht mitgewirkt, dieses also auch seine Hypothekarrechte nicht tan-
<lb/>girt; daß der Empfang der 25% aus der Chirographarmaffe des Falli- 
<lb/>ments )enen Rechten eben wenig Eintrag gethan und für die Hypothekar- 
<lb/>forderung keine andere Folge, als deren Verminderung um den bezahlten
<lb/>Betrag gehabt habe.

<lb/>Der Appellations-Gerichtshof reformirte jedoch auf die Berufung der
<lb/>Subhastaten das Urtheil des Landgerichts, indem er in seinem Urtheile
<lb/>vom 15. Juli 1863, dem Systeme des Appellanten beipflichtend, den Ein- 
<lb/>spruch gegen die Subhastation annahm, diese selbst aufhob und den Appel-
<lb/>laten Cahn in einen näher zu liquidirenden Schadensersatz verurtheilte.
<lb/>Die Gründe lauten:

<lb/>I. E., anlangend den Einspruch gegen die eingeleitete Subhastation,
<lb/>soweit derselbe darauf gestützt wird, daß dem Extrahenten weder eine
<lb/>Forderung, noch ein hypothekarisches Recht mehr zustehe;

<lb/>Daß zwar das zu Gunsten des appellarischen Bankhauses ergangene
<lb/>handelsgerichtliche Urtheil vom 27. Marz 1848 gehörig inscribirt und es
<lb/>im Allgemeinen richtig ist, daß den Hypothekarglaudigern das Concordat
<lb/>ihres Schuldners nicht zum Nachtheile gereicht;

<lb/>Daß jedoch nach der thatsachlichen Beschaffenheit des vorliegenden Falles
<lb/>aus diesem Rechtssatze ebensowenig, als aus dem Vorbehalte bei der An- 
<lb/>meldung in der Mobilarmasse das Fortbestehen des generellen Hypothekar-
<lb/>rechtes nach Ausschüttung der Masse gefolgert werden kann;

<lb/>Daß nämlich die betreffenden gesetzlichen Regeln die Fallitmasse als ein
<lb/>Concretes auffaffen, und daß der Vorbehalt des Hypothekarrechtes bei der
<lb/>Production in der Mobiliarmaffe in ca«» seinem Wesen nach ebenwohl
<lb/>nur und um so mehr auf die damals in Aussicht stehende Jmmobiliar-
<lb/>maffe zu beziehen ist, als das appellatische Bankhaus demnächst nach ge- 
<lb/>schloffenem Concordate und nachdem die Unergiebigkeit einer Jmmobiliar-
<lb/>masse feststand, die ganze concordatmäßige Dividende ohne weiteren Vor- 
<lb/>behalt in Empfang genommen und sich unter die chirographarischen Gläu- 
<lb/>biger rangirt hat, deren Forderungen durch Empfang ;ener Dividende
<lb/>vollständig getilgt wurden;
</p>

               <pb facs="2084567_05902+1864_0044.tif"
                   n="41"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_05902+1864_0044--><p/>
               <p>

                  <lb/>41 -
</p>
               <p>

                  <lb/>Daß diese Auffassung, insoweit sie unter den obwaltenden Umstanden
<lb/>auf die Tilgung der persönlichen Forderung der Appellaten und event. daS
<lb/>damit von selbst eintretende Erlöschen des accefforischen Hypothekarrechtes
<lb/>führt, dem Rechtssystem und der concreten Beziehung der Regeln über
<lb/>das Fallimentsverfahren entspricht, wonach die Frage, ob unter den erwähn- 
<lb/>ten Umstanden ein Titel zur Hypothek in Betreff der spateren Jmmobi-
<lb/>liar-Erwerbungen des Falliten bestehen bleibe, für verneinend um so mehr
<lb/>zu erachten ist, als entgegengesetzten Falles Bestimmungen darüber hätten
<lb/>getroffen werden müssen, in welcher Weise sich die Chirographarglaubiger
<lb/>gegen den in der Folge noch zur Befriedigung kommenden Hypothekar- 
<lb/>glaubiger zu regressiven hatten;

<lb/>Daß es hiermit auch vollkommen übereinstimmt, daß in der Praxis
<lb/>die mit Urtheilen versehenen Gläubiger, insoweit die Jmmobiliarmaffe für
<lb/>sie nichts übrig läßt, bei der Abstimmung über das Concordat zugelaffen
<lb/>werden und hier wie im Fallimentsgesetze, überall nicht an einen fortbe- 
<lb/>stehenden Titel zur Hypothek und an eine speciöse Bevorzugung der gene- 
<lb/>rellen gerichtlichen Hypothek gedacht wird;

<lb/>Daß demnach Appellant Roßbach wegen der so erloschenen Schuld auch
<lb/>in Ansehung des spater erworbenen Vermögens nicht mehr in Anspruch
<lb/>genommen werden durfte, sein Einspruch mithin für begründet zu erachten
<lb/>ist und es auf die übrigen Oppofitionsgründe nicht weiter ankommt rc.

<lb/>Zur Begründung des gegen diesen Theil der Entscheidung Seitens des
<lb/>Cahn ergriffenen Cassationsrecurscs wurde angeführt:

<lb/>Die aus dem Urtheile vom 27. März 1848 resultirende Generalhypo- 
<lb/>thek habe die sammtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Immobilien des
<lb/>Schuldners, auf welche letzteren sie auch ausdrücklich mitgerichtet worden,
<lb/>ergriffen, durch das demnächst ausgesprochene Falliment des Schuldners
<lb/>Roßbach und das darin geschlossene Concordat seien diese Hypothekarrechte
<lb/>nicht alterirt worden. Bei dem Falliment concurrirten die Hypothekar- 
<lb/>gläubiger in doppelter Eigenschaft, als Inhaber des persönlichen Forde- 
<lb/>rungs- und als Inhaber des Pfandrechtes. In ersterer Eigenschaft könn- 
<lb/>ten sie, Art. 2092 und 2093 des B. G. B. zufolge, ihre Befriedigung
<lb/>auch aus der Mobiliarmaffe erlangen, während sie in letzterer Eigenschaft
<lb/>die Pfandobjekte zu einem besonderen Gegenstände ihrer Befriedigung
<lb/>machen könnten. Die Vorschrift des, das bestätigte Concordat für alle
<lb/>Gläubiger verbindlich erklärenden Art. 524 des Rhein. H. G. B. beziehe
<lb/>sich auf die Hypothekargläubiger nur so weit, als es sich um die Aus- 
<lb/>übung ihres gegen die Mobiliarmasse gerichteten persönlichen Forderungs-
<lb/>rechtes handle. In ihrer Eigenschaft als Hypothekarglaubiger habe ihnen
<lb/>der Art. 520 sogar die Mitwirkung bei den Berathungcn über das Con- 
<lb/>cordat versagt; daraus folge, daß das Concordat für sie zwar insoweit
<lb/>verbindlich sein könne, als es sich um ihre Befriedigung aus der Mobiliar-
<lb/>maffe handle, dasselbe dagegen ihre Hypothekarrechte unberührt lasse. Die
<lb/>Art. 539—543 des Rh. H. G. B. bestätigten den letzteren Grundsatz.
<lb/>Nach diesen könnten die Hypothekarglaubiger bei beiden Massen zugleich
<lb/>concurriren, ohne daß durch die Eoncurrenz bei der Mobiliarmasse die aus
<lb/>der Hypothek entspringenden Rechte auf die Jmmobiliarmaffe beeinträch- 
<lb/>tigt würden. Die Perception aus der Mobiliarmaffe habe nur den Erfolg,
<lb/>daß sich ihre Forderung um den Betrag der percipirten Summe vermin- 
<lb/>dere und in dieser Beziehung eine Ausgleichung zwischen der Jmmobiliar-
<lb/>und Chirographarmaffe stattsinde. In die Klasse der Chirographarglaubiger
</p>

               <pb facs="2084567_05902+1864_0045.tif"
                   n="42"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_05902+1864_0045--><p/>
               <p>

                  <lb/>42
</p>
               <p>

                  <lb/>traten die Hypothekarglaubiger nur insoweit, als sie auf die Jmmobiliar-
<lb/>maffe nicht nützlich locirt worden seien. Wenn die bei der letzteren Masse
<lb/>ausfallenden Aypothekargläubiger bei der Abstimmung über das Concordat
<lb/>zugelassen würden, so geschehe dies eben, weil sie in Folge des Ausfalles
<lb/>und auf Höhe desselben, in die Klasse der bloßen Chirographarier zurück- 
<lb/>getreten seien. Die Verbindlichkeit des Concordats erstrecke sich also auch
<lb/>hier nur auf die Mobiliarmasse - mit der nach besonderen Regeln zu ver-
<lb/>rheilenden Jmmobiliarmasse könne das Concordat nie zu schaffen haben.

<lb/>Allerdings feien nach Art. 774 der B. Pr. O. auch die Jnscrkptionen
<lb/>der nicht locirten Gläubiger zu löschen. Diese Vorschrift beziehe sich
<lb/>jedoch nur auf die zur Zeit des Falliments vorhanden gewesene Jmmobi- 
<lb/>liarmasse und habe ihren Grund darin, daß das Hypothekarrecht durch die
<lb/>Umsetzung des mit der Hypothek behaftet gewesenen Grundstückes in Geld
<lb/>und durch das Collocationsverfahren realisirt worden sei und es in Folge
<lb/>dessen der Hypothek fernerhin an einem Gegenstände fehle. Davon sei
<lb/>aber der gegenwärtige Fall wesentlich verschieden. Hier handele es sich
<lb/>nicht um Rechte, welche schon in dem Fallimentsverfahren hatten verwirk- 
<lb/>licht werden können, sondern um eine auf die gegenwärtigen und zukünf- 
<lb/>tigen Immobilien des Schuldners erworbene Generalhypothek, die in dem
<lb/>Fallimentsverfahren nur insoweit habe erlöschen können — als sie in dem- 
<lb/>selben habe verwirklicht werden können, insoweit also, als in dem Falli- 
<lb/>mentsverfahren Immobilien vorhanden gewesen, auf welche sie sich habe
<lb/>erstrecken können. Insoweit sie sich dagegen auf Grundstücke bezogen habe,
<lb/>welche der Schuldner erst in der Folge erwerben würde, habe sie, weil
<lb/>sie insofern nicht habe verwirklicht werden können, auch nicht erlöschen
<lb/>können. So wenig außerhalb des Falliments eine Generalhypothek dadurch
<lb/>erlösche, daß der Gläubiger die gegenwärtigen Güter des Schuldners zum
<lb/>Gegenstände seines Angriffes mache, es sei denn, daß dieser Angriff zur
<lb/>vollständigen Befriedigung führe, eben so wenig könne dieselbe dadurch
<lb/>erlöschen, daß der Schuldner in Fallimentszustand gerathe und ein Con- 
<lb/>cordat schließe, welches die Hypothekarrechte überhaupt nicht, und nicht
<lb/>einmal die auf gegenwärtige Güter bezüglichen berühre, daher noch viel
<lb/>weniger auf Hypothekarrechte, die in dem Fallimentsverfahren noch gar
<lb/>nicht zu verwirklichen gewesen, ausgedehnt werden könne. Der Inhaber
<lb/>einer Generalhypothek könne demnach unzweifelhaft dem Zwecke derselben
<lb/>gemäß die von seinem Schuldner nach dem Concordate erworbenen Im- 
<lb/>mobilien zum Gegenstände seiner Befriedigung machen, so lange er nicht
<lb/>Ln dem Fallimentsverfahren oder anderweit befriedigt worden sei, wobei
<lb/>es gleichgültig sei, ob er die theilweise Befriedigung aus der Jmmobiliar-
<lb/>oder der Mobiliarmaffe des Falliments oder aus beiden erhalten habe.

<lb/>Daß das Banquierhaus Cahn die concordatmaßige Dividende ohne
<lb/>weiteren Vorbehalt in Empfang genommen habe (worauf der Appell- 
<lb/>hof Gewicht lege) sei gleichgültig, da die Art. 539 bis 543 des H. G. B.
<lb/>ihm neben seinen Hypothekarrechten und unbeschadet derselben ein Anrecht
<lb/>auf die Mobiliarmaffe gegeben, überdies aber auch der bei der Anmeldung
<lb/>gemachte Vorbehalt für alle Zwecke ausgereicht habe. Die Ansicht des
<lb/>Äppellhofes, daß sich das Banquierhaus Cahn durch die Empfangnahme
<lb/>der Dividende unter die chirographarischen Gläubiger rangirt habe und
<lb/>seine Forderungen in Folge dessen durch die Dividende^vollstandig getilgt
<lb/>worden seien, sei daher evident unrichtig.

<lb/>Sei die Rechtsanschauung des Appellhofes aber unrichtig, so zerfalle
</p>

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                   n="43"
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               <p>

                  <lb/>— 43 —
</p>
               <p>

                  <lb/>mit derselben auch die Deutung, welche derselbe auf Grund dieser
<lb/>irrigen Rechtsanschauung dem Vorbehalte, alseine, wenn auch nicht
<lb/>gewisse, doch mögliche geben wolle, um so mehr, als der Vorbehalt an
<lb/>sich gar nicht erforderlich gewesen sei.

<lb/>Das Bedenken des Appellhofes, daß bei Annahme der entgegengesetzten
<lb/>Ansicht es an einer Bestimmung darüber fehle, wie die Chirographarglau- 
<lb/>biger sich gegen den in der Folge noch zur Befriedigung kommenden Hy- 
<lb/>pothekarglaubiger zu regressiren hatten, erledige sich dadurch, daß es sich
<lb/>hier nicht von den eventuellen Rechten der Chirographarglaubiger, sondern
<lb/>nur von der Frage handle, ob der Schuldner und ehemalige Fallit selbst
<lb/>befugt sei, der Ausübung der aus einer Generalhypothek entspringenden
<lb/>Rechte des Hypothekarglaubigers einen Widerspruch entgegen zu setzen. —
<lb/>Für die dem Cassationsrecurse zu Grunde liegende Ansicht habe sich bereits
<lb/>das Ober-Tribunal durch Urtheil vom 3. Juli 1860 in Sachen Marx —
<lb/>Froehling, desgleichen der Cassationshos zu Paris entschieden.

<lb/>Für die Cassationsverklagten wurde hierauf erwidert:

<lb/>Die Entrichtung der concordatmaßig festgestellten Dividende wirke gleich
<lb/>einer vollen Zahlung; sie tilge die persönliche Schuld des Falliten voll- 
<lb/>ständig, ,es bleibe also für den bisherigen Gläubiger keine persönliche For- 
<lb/>derung übrig, für welche eine Hypothek noch bestellt werden könnte. Die
<lb/>gerichtliche Hypothek aus einem Urtheile entstehe in Bezug auf spater
<lb/>erworbene Grundstücke erst in dem Augenblicke des Erwerbes. Es müsse
<lb/>also in diesem Augenblicke eine persönliche Forderung noch existiren. Diese
<lb/>treffe nicht zu, wenn vor dem Erwerbe der Schuldner Ln Fallitzustand
<lb/>gerathen sei, ein Concordat erlangt habe und durch dessen Erfüllung seine
<lb/>persönliche Schuld ihrem ganzen Umfange nach getilgt habe.

<lb/>Hierdurch sei die Entscheidung des Appellations - Gerichtshofes dem
<lb/>Johann Joseph Roßbach gegenüber gerechtfertigt.

<lb/>Urtheil:

<lb/>JE, daß der Hypothekarglaubiger, weil und in wie fern ihm auch
<lb/>eine persönliche Forderung gegen den Schuldner zusteht, bei dem Falliment
<lb/>sich betheiligen und unbeschadet seiner Hypothekarrechte, aus der Mobiliar- 
<lb/>masse, als einem Theile des, das gemeinschaftliche Pfand aller Gläubiger
<lb/>bildenden Gesammtvermögens, seine Befriedigung suchen kann, Art. 540 ff.
<lb/>des H. G. B.;

<lb/>Daß er imgleichen auch die Dividende aus einem Concordate in Em- 
<lb/>pfang nehmen kann, ohne daß dadurch seine eigenthümliche Stellung als
<lb/>Hypothekarglaubiger alterirt wird, da das Concordat nur ein Rechtsver-
<lb/>haltniß zwischen dem Falliten und dessen persönlichen Gläubigern darstellt,
<lb/>das ohne Mitwirkung der Gläubiger zu Stande kommt, daher auch den
<lb/>Rechten derselben, als solchen, nicht prajudiciren und in Bezug auf die- 
<lb/>selben eine novirende Kraft nicht ausüben kann;

<lb/>Daß die gesetzliche Vorschrift des Art. 543 des H. G. B., nach wel- 
<lb/>cher die bei der Vertheilung des Kaufpreises der Immobilien nicht unter-
<lb/>gekommcnen Hypothekargläubiger als einfache Chirographarglaubiaer be- 
<lb/>trachtet werden sollen, nur da zur Anwendung kommt, wo das spezielle
<lb/>Objekt des Hypothekenrechts zum Zwangsvcrkaufe und so das Recht zur
<lb/>Verwirklichung gebracht, der Kaufpreis an die Stelle des Pfandobjektes
<lb/>getreten und in Folge der Insuffizienz desselben auch die Löschung der
</p>

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                   n="44"
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               <p>

                  <lb/>— 44 —

<lb/>nicht nützlich locirten Hypotheken nach Art. 774 der B. Pr. O. ver- 
<lb/>ordnet ist;

<lb/>Daß jene Vorschrift aber nicht auf das VerhälLniß auszudehnen ist,
<lb/>wo eine Generalhypothek vermöge ihrer auch das zukünftige Ver- 
<lb/>mögen des Schuldners umfassenden Wirkung sich über das Falliment hin- 
<lb/>aus erstreckend und durch dasselbe nicht beeinträchtigt, die erst nachher von
<lb/>dem Schuldner erworbenen Immobilien so lange ergreift, als nicht ein
<lb/>gesetz- oder vertragsmäßiger Grund der Erlöschung eingetreten ist;

<lb/>Daß aus etwaigen Regreßansprüchen der Chirographarglaubiger, deren
<lb/>Befriedigungsobjekt durch die Betheiligung des mit der Generalhypothek
<lb/>versehenen Gläubigers vermindert worden ist, der Schuldner einen Ein-
<lb/>fpruchsgrund gegen die Schritte des ihm gegenüber von seinem Rechte
<lb/>Gebrauch machenden Gläubigers nicht herleiten kann;

<lb/>Daß die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall nach
<lb/>Maaßgabe des in den Instanzen festgestellten Tatbestandes unzweifel- 
<lb/>haft ist;

<lb/>Daß aber die angefochtene Entscheidung mit denselben nicht in Einklang
<lb/>zu bringen ist; daß dieselbe zwar motivirt wird durch die Rücksicht auf
<lb/>eine angebliche Eigenthümlichkeit der thatsächlichen Beschaffenheit des vor- 
<lb/>liegenden Falles, der Richter indeß Lhalsachen nicht feststellt, an welche
<lb/>als nothwendige rechtliche Folge die Ausschließung oder Beschränkung der
<lb/>obigen Grundsätze geknüpft erschiene;

<lb/>Daß es vielmehr erkennbar ist, daß der Kern der Entscheidung Ln
<lb/>einer Auffassung des rechtlichen Wesens des Fallimentsverfahrens liegt,
<lb/>indem dasselbe in prägnanter Weise als etwas Concretes — mit seiner
<lb/>Attractionskraft die Gesammtheit des Activ- und Passivvermögens Absor-
<lb/>birendes, — bezeichnet, der Vorschrift des Art. .143 des Rhein. H. G. B.
<lb/>unter Bezugnahme auf eine angebliche Praxis eine auch die Generalhypo- 
<lb/>theken umfassende Tragweite gegeben, der Vorbehalt der Hypothekarrechte
<lb/>bei der Production in der Mobiliarmasse aber deswegen für lediglich auf
<lb/>die in dem Falliment befindlichen Immobilien sich beziehend angesehen und
<lb/>schließlich ausdrücklich ausgesprochen wird, daß in dem Fallimentsgesetze
<lb/>überall nicht an eine speciöse Bevorzugung der generellen gerichtlichen
<lb/>Hypotheken gedacht werde;

<lb/>Daß in dieser Auffassung eine Verkennung des richtigen Sinnes der
<lb/>auf die Wirkungen des Hypothekarrechtes bezüglichen Vorschriften der Ci- 
<lb/>vil- und Prozeßgesetze, sowie der Bestimmungen des Handelsrechtes über
<lb/>das Verhältniß der Hypothekarglaubiger im Fallitverfabren, somit eine
<lb/>Verletzung beziehungsweise unrichtige Anwendung der Art. 2092, 2093,
<lb/>2123 des B. G. B., Art. .120, 524, 539 bis 543 des Rhein. H. G. B.,
<lb/>Art. 774 der B. Pr. O. enthalten ist;

<lb/>I. E., daß, wenn hiernach das angefochtene Erkenntnkß seinem ganzen
<lb/>Umfange nach der Vernichtung unterliegt, die Frage, auf welche sich das
<lb/>zweite Caffationsmittel bezieht, ob die Entscheidung, soweit sie die Ehe- 
<lb/>frau Roßbach und der Wilhelm Reifferscheid berührt, materiell und formell
<lb/>motivirt sein würde, ohne Gegenstand wird;

<lb/>I. E., daß in der Hauptsache mit Rücksicht auf die weiteren Ein-
<lb/>spruchsgründe, worüber sich das angefochtene Urthcil nicht verbreitet, die
<lb/>Sache zu einer endlichen Entscheidung noch nicht reis ist.
</p>

            </div>
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                  <title level="a" type="main">Standesherr eines deutschen Bundesstaates. Preußischer Unterthan. Geschworener</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_05902+1864_0048--><p/>
               <p>

                  <lb/>45
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>cassirt das König!. Ober-Tribunal, V. Civil-Senat (Rheinischer Senat),
<lb/>daßUrtheil des Kgl. Appell.-Gerichtshofes zu Köln v. 15. Juli 1863 u. s. w.
<lb/>Sitzung vom 12. Juli 1864.

<lb/>Res.: H. G. O. Tr.-R. Schmitz. —Concl.: H. G. St. A. Grimm.

<lb/>Advokaten: Reusche — Liba (pro Dorn.)

<lb/>Standesherr eines deutschen Bundesstaates. — Preußischer
<lb/>Unterthan. — Geschworner.

<lb/>Ein Preußischer Unterthan, welcher Besitzer einer in einem
<lb/>andern deutschen Lande gelegenen Standesherrschast ist,
<lb/>und sich als solcher in den Unterthanenverband hat auf- 
<lb/>nehmen lassen, hört dadurch nicht von Rechtswegen auf,
<lb/>Preußischer Unterthan und zum Geschwornendienste ver- 
<lb/>pflichtet zu sein.

<lb/>Der Unterschied zwischen der Freizügigkeit der vormaligen
<lb/>Reichsunmittelbaren und der Freizügigkeit anderer Unter-
<lb/>thanen der deutschen Bundesstaaten besteht darin, daß
<lb/>Letztere nur in einen Bundesstaat, welcher sie erweislich
<lb/>aufnchmen will, Erstere aber auch in andere Staaten
<lb/>auswandern können und von jedem Bundesstaate ausge- 
<lb/>nommen werden müssen.

<lb/>Dagegen existirt zwischen vormaligen Reichsunmittelbaren und
<lb/>andern Angehörigen eines deutschen Bundesstaates kein
<lb/>Unterschied in Bezug auf die Frage, wie Jemand seine
<lb/>Unterthanen-Rechte und -Pflichten verliere. Bundes-Acte
<lb/>Art. XIV u. XVIit. — Ges. v. Zl.Dezemb. 1842 tz. 15.
<lb/>Die Standesherrn sind als solche nicht für gesetzlich vom
<lb/>Geschwornendienste befreit zu erachten.

<lb/>Oeffentl. Ministerium — Graf Schaesberg.

<lb/>Der Graf Julius v. Schaesberg, welcher unbestritten bis zum Jahre
<lb/>1836 als Preußischer Unterthan abwechselnd auf dem Gute Dillborn in
<lb/>der Gemeinde Elmpt, und in Geldern und Elberfeld gewohnt hatte, wurde
<lb/>in dem gedachten Jahre Testamentserbe seines Oheims, des Grafen Richard
<lb/>von Schaesberg in Würtemberg und gelangte dadurch zu der Würtember-
<lb/>gischen Slandesherrschaft Thannheim. In Folge dessen zeigte er dem Bür- 
<lb/>germeister von Elmpt an, daß er seinen Wohnsitz in Dillborn aufgebe. Eine
<lb/>Reclamation, welche er im Jahre 1858 gegen seine Einschätzung zur Ein- 
<lb/>kommensteuer erhob und dadurch begründete, daß er seinen beständigen
<lb/>Wohnsitz und Aufenthalt auf seiner Standesherrschaft Thannheim genommen
<lb/>habe, als Standesherr von der Kgl. Würtembergischen Staatsregierung
<lb/>anerkannt worden und in die dortige Standekammer eingetreten sei, dadurch
<lb/>aber kraft Gesetzes aufgehört habe, ein Einwohner oder Angehöriger des
</p>
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               <p>

                  <lb/>46
</p>
               <p>

                  <lb/>Preußischen Staates zu sein, wurde durch eine Verfügung des Finanz- 
<lb/>ministeriums für begründet erachtet, weil Reclamant als Besitzer der
<lb/>Herrschaft Lhannheim zu den vormals reichsstandischen Grafen gehöre,
<lb/>auf welche die Bestimmung des Art. XIV. der deutschen Bundes-Acte An- 
<lb/>wendung finde. — Seit dem 1. Juni 1862 nahm Graf v. Schaesberg
<lb/>jedoch seinen ständigen Aufenthalt wieder auf Schloß Dillborn und ließ
<lb/>dies dem Bürgermeister von Elmpt schriftlich anzeigen. Als er nunmehr
<lb/>in die Liste der Geschworenen ausgenommen und zu den Schwurgerichts- 
<lb/>sitzungen des ersten Quartals 1863 einberufen wurde, reclamirte er hier- 
<lb/>gegen aus dem Grunde, weil er als Würtembergifcher Standesherr vom
<lb/>Geschworenendienste befreit sei. Der Assisenhof zu Aachen verurtheilte
<lb/>ihn aber in der Sitzung vom 13. April 1863 wegen nicht gerechtfertigten
<lb/>Ausbleibens als Geschworner auf Grund des Art. 396 der Str. Pr. O.
<lb/>zu einer Geldbuße von 500 Franken oder 133 Thlr. 10 Sgr.

<lb/>Gegen dies ihm am 21. April 1863 zugestellte Urtheil erhob er durch
<lb/>Gerichtsvollzieheract am 7. Mai 1863 Einspruch und gründete diesen
<lb/>namentlich darauf, daß er nicht Königlich-Preußischer, sondern Königlich-
<lb/>Würtembergischer Staatsangehöriger und zugleich Königlich - Würtember-
<lb/>gischer Standesherr, als solcher aber nicht berechtigt und nicht verpflichtet
<lb/>sei, in Preußen, wo er sich zeitweise aufhalte, die Funktionen eines Ge-
<lb/>schwornen wahrzunehmen. Dieser Einspruch kam in der Schwurgerichts- 
<lb/>sitzung des nächsten Quartals zur Verhandlung und durch Urtheil des
<lb/>Assisenhofes zu Aachen vom 27. Juli 1863 wurde erkannt:

<lb/>„hebt der Königliche Assisenhof, der eingelegten Opposition statt- 
<lb/>gebend, das Strafresolut vom 13. April ejuscl., durch welches
<lb/>der Graf Julius von Schaesberg-Lhannheim zu einer Geldbuße
<lb/>von 500 Franken oder 133 Thlr. 10 Sgr. verurtheilt ist, auf."

<lb/>Diese Entscheidung gründete sich darauf, daß der Graf von Schaesberg-
<lb/>Lhannheim rechtsgültig aufgehört habe. Preußischer Unterthan zu
<lb/>fein, weil er, obgleich vermöge seiner Geburt unbestrittenermaaßen Preußi- 
<lb/>scher Staatsangehöriger, in Folge seiner Succession in die Würtember-
<lb/>gische Standesherrschaft Thannbeim, und um, den Bestimmungen der
<lb/>Würtembergischen Verfassungsurkunde gemäß, die mit dem Besitze jener
<lb/>Standesherrschaft verbundenen politischen Rechte'ausüben zu können, sich
<lb/>in den Würtembergischen Unterlhanen-Verband habe^aufnehmen lassen und
<lb/>die Eigenschaft eines Würtembergischen Staatsangehörigen erworben habe,
<lb/>— und weil die Befugniß zu diesem Acte auch ohne die sonst durch das
<lb/>Gesetz vom 31. December 1842 vorgeschriebene vorgangige Entlassung aus
<lb/>dem bisherigen UnterthanemVerbande als ein Ausfluß der den Mitgliedern
<lb/>der vormals reichsunmittelbaren Geschlechter durch Art. XIV., Nro. 3,
<lb/>lit a. der deutschen Bundes-Acte garantirten unbeschrankten Freiheit,
<lb/>ihren Aufenthalt in jedem zu dem deutschen Bunde gehörigen, also mit
<lb/>demselben in Frieden lebenden Staate zu nehmen, betrachtet werden müsse.

<lb/>Gegen dieses Urtheil ergriff der General-Staatsanwalt bei dem Kgl.
<lb/>Ober-Tribunal im Aufträge des Hrn. Justkzministers auf Grund des Art.
<lb/>441 der Str. Pr. O. den Caffationsrecurs, zu dessen Begründung im
<lb/>Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:

<lb/>Der Assisenhof zu Aachen hat Ln seinem Urtheile angenommen:

<lb/>1) daß ein Preußischer Unterthan, namentlich wenn er Besitzer einer
<lb/>in einem anderen deutschen Lande belegenen Standesherrschaft wird,
</p>

               <pb facs="2084567_05902+1864_0050.tif"
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               <p>

                  <lb/>47
</p>
               <p>

                  <lb/>von Rechtswegen aufhört, Preußischer Unterthan zu sein, sobald
<lb/>er sich in den Unterthanen-Verband des anderen Staates hat auf- 
<lb/>nehmen lassen, und

<lb/>2) daß ein solcher Standesherr nicht der im §. 15 des Gesetzes,
<lb/>betreffend die Erwerbung und den Verlust der Eigenschaft als
<lb/>Preußischer Unterthan vom 31. December 1842 (Gesetzsammlung
<lb/>1843, Seite 15) vorgesehenen Entlassung aus dem Preußischen
<lb/>Unterthanen-Verbande bedürfe, um aufzuhören, PreußischerzUnter-
<lb/>than zu sein.

<lb/>Beide Satze, auf welche der Assisenhof ausschließlich die Entscheidung
<lb/>gründet, daß der Graf Schaesberg nach Art. 381 der Cr. Pr. O. in dem
<lb/>diesseitigen Staatsgebiete nicht Geschworner sein könne, sind nicht für rich- 
<lb/>tig zu erachten; es erscheint aber um so nothwendiger, die formelle Au- 
<lb/>torität eines rechtskräftig gewordenen Urtheils für jene Ansichten zu ^besei- 
<lb/>tigen, als dieselbe geeignet ist, mehrfache praktische Conflikte zu begründen.
<lb/>So ist bereits in der obenerwähnten Verfügung des Herrn Finanz«
<lb/>Ministers vom 25. Februar 1858 an die auch von dem Assisenhofe zu
<lb/>Aachen adoptirte Ansicht, daß der Graf Schaesberg durch die bloße Ver-
<lb/>legung seines Wohnsitzes nach Würtemberg aufgehört habe, Angehöriger
<lb/>des Preußischen Staats zu sein , eine erhebliche praktische Folge geknüpft,
<lb/>wogegen in anderen Fallen, z. B. bei der Frage, ob er Mitglied des
<lb/>Preußischen Grasenverbandes sei, welcher zum Herrenhause prasentirt, seine
<lb/>fortdauernde Eigenschaft eines Preußischen Unterthans nicht bezweifelt wird.

<lb/>Die Gründe des mchrerwahnten Urtheils sind entschieden unrichtig;
<lb/>denn daraus, daß der Graf Schaesberg, wie factisch festgestellt wurde, im
<lb/>Jahre 1856 sich in den Würtemberg'schen Unterthanen - Verband hat auf- 
<lb/>nehmen lassen, und die Eigenschaft eines Würtembergischen Staatsange- 
<lb/>hörigen erworben hat, folgt Lm Allgemeinen nicht, daß er damit aufgehört
<lb/>hat, Preußischer Unterthan zu sein. In welcher Weise die Eigenschaft
<lb/>als Preuße verloren geht, bestimmen die §§. 15 u. ff. des Gesetzes vom
<lb/>31. December 1842, ohne dabei zwischen Standesherren und anderen Unter- 
<lb/>thanen zu unterscheiden.

<lb/>Die hiernach nothwendige Entlassung aus dem Preußischen Unterthanen-
<lb/>Verbande auf den Antrag des zu Entlassenden har nicht stattgefunden, wie
<lb/>das Urtheil selbst annimmt. Durch Aufnahme in einen fremden Unter-
<lb/>thanen-Verband kann jene Entlassung nicht überflüssig werden, weil sonst
<lb/>die von der inländischen Behörde zu ertheilende Entlassung ganz illusorisch
<lb/>würde; es ist aber auch rechtlich keinesweges unzulässig, daß Jemand
<lb/>gleichzeitig Unterthan zweier verschiedener Staaten ist.

<lb/>Die besonderen Rechte der deutschen Standesherren begründen endlich
<lb/>keine Ausnahme von der nach dem Gesetze vom 31. December 1842 vor- 
<lb/>geschriebenen förmlichen Entlassung aus dem bisherigen Unterthanen-Ver- 
<lb/>bande. Wenn namentlich die deutsche Bundes-Acte im Art. 14, No. 3a.
<lb/>ihnen die unbeschrankte Freiheit gewahrt, ihren Aufenthalt in jedem zu
<lb/>dem Bunde gehörenden oder mit demselben in Frieden lebenden Staate zu
<lb/>nehmen, so kann ihnen hiernach zwar der Aufenthalt in keinem Bundes- 
<lb/>staate geweigert und eine Entfernung aus dem eigenen Lande nicht ver-^
<lb/>boten werden, aber es folgt daraus nicht, daß sie durch die Entfernung
<lb/>aus eigenem Lande und durch den Aufenthalt in einem anderen aufhören,
<lb/>Unterthanen des Landes zu bleiben, dem sie angehören, und resp. Unter- 
<lb/>thanen desjenigen Landes werden, in welchem sie ihren Aufenthalt nehmen.
</p>

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                   n="48"
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               <p>

                  <lb/>48
</p>
               <p>

                  <lb/>Wenn die bezogene Bestimmung der Bundes-Acte diese Freiheit des^ Auf- 
<lb/>enthalts hinsichtlich der nicht zum Bunde gehörigen Länder ausdrücklich
<lb/>auf solche beschränkt, die mit dem Bunde in Frieden leben, so giebl sie
<lb/>doch dadurch zu erkennen, daß mit jener Freiheit nicht unbedingt daS
<lb/>Recht bewilligt werden sollte, das Verhältnis als Unterthanen eines Lan- 
<lb/>des zu lösen.

<lb/>Die Gründe, auf welche daS Urtheil des Asst'senhofes ausschließlich die
<lb/>Befreiung des Grafen Schaesberg-Thannheim von dem Geschwornendienste
<lb/>stützt, sind hiernach rechtlich unhaltbar, und das Urtheil muß unbedenklich
<lb/>einem im Interesse des Gesetzes einzulegenden Cassationsrecurse unterliegen,
<lb/>wenn nicht etwa die getroffene Entscheidung durch andere, obgleich in den
<lb/>Motiven nicht angeführte, Gründe gerechtfertigt werden kann.

<lb/>Daß Graf Schaesberg im Allgemeinen zu denjenigen Personen gehöre,
<lb/>aus denen nach Art. 381», 382 die Geschwornen genommen werden sollen,
<lb/>ist nicht bezweifelt, insbesondere stellt auch das Urtheil des Assisenhofes in
<lb/>seinen Qualitäten, den Akten gemäß fest, daß derselbe zu Schloß Dillborn
<lb/>in der Gemeinde Elmpt wohnhaft sei. Ob die Freiheit zur Veränderung
<lb/>des Aufenthalts geeignet ist, die Heranziehung der Standesherren zum
<lb/>Geschwornendienste zu erschweren, ist eine hier nicht in Betracht kommende,
<lb/>rein faktische Frage.

<lb/>Es ist aber mehrfach behauptet worden, daß die Standesherren als
<lb/>solche, nach den Bestimmungen und dem Sinne der Bundes-Acte für gesetz- 
<lb/>lich befreit vom Geschwornendienste zu erachten seien. Von der Staats- 
<lb/>regierung ist jedoch diese Behauptung niemals als begründet anerkannt,
<lb/>und wenn auch in einzelnen Fallen auf den Antrag von Standesherren
<lb/>durch Allerhöchste Ordre genehmigt ist, daß der Antragsteller von der Ge-
<lb/>schwornenliste weggelaffen würde, so sind doch in mehreren anderen Fallen,
<lb/>namentlich in neuerer Zeit, derartige Anträge abgelehnt. Es ist dabei
<lb/>davon ausgegangen, daß den vormals-reichsunmittelbaren, seit 1806 media-
<lb/>tisi'rten Fürsten und Grafen, zu welchen letzteren der Graf Schaesberg-
<lb/>Thannheim gehört, weder in der Bundes-Acte Art. 14, noch in der In- 
<lb/>struktion vom 30. Mai 1820, noch in der Verordnung vom 3. Januar
<lb/>1849 88. 62, 63 Befreiung vom Geschwornendienste zugestanden sei, und
<lb/>daß es zu einer förmlichen Befreiung der Standesherren vom Geschwor- 
<lb/>nendienste eines Gesetzes bedürfen werde.

<lb/>Urtheil:

<lb/>I. E., daß das Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der
<lb/>Eigenschaft als Preußischer Unterthan vom 31. Dezember 1812 in den
<lb/>88» 15 ff. die Bestimmungen enthält, wie jene Eigenschaft verloren gehen kann;

<lb/>Daß die Standesherren in Preußen von diesen Bestimmungen durch
<lb/>kein Gesetz ausgenommen sind, und eben so wenig ein gesetzlicher Grund
<lb/>besteht, weshalb ein Preußischer Unterthan durch den Erwerb einer Stan- 
<lb/>desherrschaft und Staatsangehörigkeit in einem deutschen Bundesstaate
<lb/>außerhalb des Königreichs Preußen seine genannte Eigenschaft ohne Be- 
<lb/>obachtung des Gesetzes vom 31. Dezember 1842 verlieren könnte;

<lb/>Daß der Königl. Assisenhof einen solchen Grund zwar in Art. XIV c.
<lb/>1. der deutschen Bundes-Acte vom 8. Juni 1815 zu finden glaubte, wel- 
<lb/>cher den mittelbar gewordenen, ehemaligen Reichsstanden die unbeschränkte
<lb/>Freiheit gewahrt, ihren Aufenthalt in jedem zu dem Bunde gehörenden
<lb/>oder mit demselben in Frieden lebenden Staate zu nehmen;
</p>

            </div>
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                n="49"
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                  <title level="a" type="main">Armenpflege. Hülfsdomizil</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>49 -
</p>
               <p>

                  <lb/>Daß aber die Wahl des Aufenthaltes in einem Staate mit der Beibe- 
<lb/>haltung des Jndigenats oder der Eigenschaft als Unterthan in einem an- 
<lb/>deren Staate rechtlich nicht unvereinbar und in keiner Weise aus Art.
<lb/>XIV. a. a. O. zu entnehmen ist, daß die thatsachliche Verlegung des Auf- 
<lb/>enthaltes eines Standesherrn aus einem Staate in den andern stillschwei- 
<lb/>gend die Rechte und Pflichten auflöse, welche er als Unterthan seines bis- 
<lb/>herigen Staatsverbandes hatte;

<lb/>Daß der Unterschied zwischen der Freizügigkeit der vormaligen Reichs- 
<lb/>unmittelbaren nach Art. XIV. l. c. und der Freizügigkeit anderer Unter-
<lb/>thanen der deutschen Bundesstaaten nach Art. XVII l. b. 1. der Bundes- 
<lb/>akte darin besteht, daß Letztere (abgesehen von den besonderen Nr. 2 daselbst
<lb/>erwähnten Pflichten vergl. Art. XIV. c. 3) nur in einen Bundesstaat
<lb/>und zwar in einen solchen, der sie erweislich zu Unterthanen anneh-
<lb/>men will, Erftere auch in andere Staaten auswandern können und von
<lb/>jedem Bundesstaate ausgenommen werden müssen;

<lb/>Daß dagegen ein Unterschied in Bezug auf die Frage, wie Jemand
<lb/>seine Unterthanen - Rechte und -Pflichten verliere, zwischen vormaligen
<lb/>reichsunmittelbaren und andern Angehörigen eines deutschen Bundesstaates
<lb/>ebensowenig im Bundesrechte, wie im Preußischen Landesrechte, namentlich
<lb/>in dem Gesetze vom 31. Dezember 1842 gemacht ist, (vergl. Art. 8 des
<lb/>Edikts vom 21. Juni 1815);

<lb/>Daß demnach die Schlußfolgerung des Kgl. Assisenhofes, der Graf
<lb/>von Schaesberg-Thannheim habe durch seine Succession in die Grafschaft
<lb/>Thannheim im Königreich Würtenberg und den Erwerb der dortigen
<lb/>Staatsangehörigkeit vermöge des Art. XIV. der Bundesakte ohne Weite- 
<lb/>res feine festgestellte Eigenschaft als Preußischer Unterthan verloren, auf
<lb/>einer unrichtigen Auslegung dieses Artikels beruht und den §. 15 des
<lb/>Gesetzes vom 31. December 1842 verletzt;

<lb/>Daß auch kein anderer gesetzlicher Grund für die Befreiung des jetzt
<lb/>wiederum im Regierungsbezirke Aachen wohnhaften Grafen von Schaesberg-
<lb/>Thannheim vom Geschwornen-Amte vorliegt, somit nebst den eben gedachten
<lb/>Bestimmungen zugleich der Art. 396 der Str. Pr. O. durch Nichtan- 
<lb/>wendung in dem angefochtenen Urtheile verletzt ist, und dasselbe der Ver- 
<lb/>nichtung nicht entgehen kann;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>cassirt das Kgl. O.-Tr., Senat für Strafsachen, II. Abtheil., das Urtheil
<lb/>des Kgl. Assisenhofes zu Aachen vom 27. Juli 1863, jedoch blos im
<lb/>Interesse des Gesetzes, und verordnet die Beischreibung dieses Urtheils
<lb/>am Rande des cassirten.

<lb/>Sitzung vom 14. Juli 1864.

<lb/>Ref.: H. G. O.-Tr. R. Dr. v. Seckendorfs.

<lb/>Concl.: H. O. St. A. v. Ingersleben.
</p>
               <p>

                  <lb/>Armenpflege. — Hülfsdomizil.

<lb/>Damit ein Hülfsdomizil im Sinne des §. 1 Nr. 3 des
<lb/>Ges. vom 31. December 1842 entstehe, genügt es, daß
<lb/>der Verarmte sich drei^ Jahre in einer Gemeinde aufge-
<lb/>Archlv 5Sr Bd. L.Ablheil A. 4
</p>
               <pb facs="2084567_05902+1864_0053.tif"
                   n="50"
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               <p>

                  <lb/>50
</p>
               <p>

                  <lb/>halten hat, und es wird dabei nicht erfordert, daß seine

<lb/>tülfsbedürftigkeit während seines Aufenthaltes in dieser
<lb/>emeinde hervorgetreten sei.

<lb/>Gemeinde Rondorf — Gemeinde Lendersdorf.

<lb/>Gegen das in dem Arch. 57, 1, 214 mitgetheilte Urtheil des Appella- 
<lb/>tionsgerichthofes vom 29. Juli 1863 ist Seitens der Gemeinde Rondorf
<lb/>der Caffationsrecurs erhoben worden. Zum näherem Verständnisse der sich
<lb/>in diesem Rechtsstreite darbietenden Rechtsfrage wird hier nur vorausge- 
<lb/>schickt, daß der Fabrikarbeiter Rust, welcher vom Jahre 1852 bis 30.
<lb/>Juni 1857 in der Gemeinde Lendersdorf gewohnt hatte, von da nach
<lb/>Rodenkirchen, Gemeinde Rondorf, verzogen war, wo er im September
<lb/>1858 fln Wahnsinn verfiel und demzufolge in die Jrrenheilanstalt zu
<lb/>Siegburg und spater in die Irrenanstalt zur Lindenburg bei Cöln gebracht
<lb/>werden mußte. Nachdem die Kgl. Regierung zu Aachen den von der
<lb/>Gemeinde Rondorf gegen die Gemeinde Lendersdorf erhobenen Anspruch
<lb/>auf Uebernahme und fernere Verpflegung des Rust und seiner Familie
<lb/>als unbegründet abgewiesen hatte, erhob die Gemeinde Rondorf gerichtliche
<lb/>Klage und stützte dieselbe lediglich auf 8- 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 31.
<lb/>December 1842 und den Umstand, daß Rust durch einen mehr als drei- 
<lb/>jährigen Aufenthalt sein gewöhnliches Hülfsdomizil in der Gemeinde Len- 
<lb/>dersdorf gehabt habe und kein neues Hülfsdomizil in Rondorf begründet
<lb/>worden sei. Das Kgl. Landgericht zu Aachen erkannte durch Urtheil vom
<lb/>10. December 1862 diesem Anträge gemäß. Hiegegen appellirte die Ge- 
<lb/>meinde Lendersdorf und machte zur Rechtfertigung der Berufung nament- 
<lb/>lich geltend, daß der dreijährige Aufenthalt zu Lendersdorf nicht hinreiche,
<lb/>um den §. 1 Nr. 3 I. c. anwenden zu können, daß vielmehr außerdem
<lb/>erfordert werde, daß auch die Hülfsbedürftigkeit wahrend seinesAuf-
<lb/>enthalts in dieser Gemeinde hervorgetreten sei. Das oben erwähnte
<lb/>Urtheil des Appellationsgerichthofes entschied diese Frage im Sinne der
<lb/>appellantischen Gemeinde Lendersdorf, wurde jedoch auf den nur diese
<lb/>Frage behandelnden Caffationsrecurs der Gemeinde Rondorf von dem
<lb/>Kgl. Obertribunal cassirt durch folgendes

<lb/>Urtheil:

<lb/>I. E., daß der dreijährige Aufenthalt des verarmten Fabrikarbeiters
<lb/>Rust in der Gemeinde Lendersdorf vor dem Jahre 1857 thatsächlich m
<lb/>den Instanzen festgestellt und die Rechtsfrage zu entscheiden ist, ob die
<lb/>Anwendung des §. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Armenpflege vom 31.
<lb/>December 1842 dadurch ausgeschlossen wird, daß die Hülfsbeöürftigkeit
<lb/>des rc. Rust nicht wahrend seines Aufenthalts in der genannten Gemeinde
<lb/>hervorgetreten ist;

<lb/>Daß der Appellationshof diese Bedingung in dem §. I Nr. 3 klar
<lb/>ausgesprochen findet und einen Widerspruch mit der Vorschrift des §. 4
<lb/>nicht annimmt;

<lb/>Daß, wenn der Wortlaut des §. 1 Nr. 3 überhaupt für eine solche
<lb/>Interpretation angerufen werden könnte, doch auf der andern Seite die Fassung:
<lb/>„in welcher (Gemeinde) derselbe nach erlangter Großjährigkeit wahrend
<lb/>der drei letzten Jahre vor dem Zeitpunkt, wo seine Hülfsbedürftig- 
<lb/>keit hervortritt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat,"
</p>

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                   n="51"
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               <p>

                  <lb/>51
</p>
               <p>

                  <lb/>auch ganz ungezwungen dahin zu verstehen ist, daß die Hauptdisposition
<lb/>des Gesetzes sich auf den dreijährigen Aufenthalt bezieht und hierin den
<lb/>Grund für die Verpflichtung der betreffenden Gemeinde findet, dagegen
<lb/>keinen Ort bestimmt, wo die Hülfsbedürftigkeit hervorgetreten sein muß;

<lb/>Daß eine Verbindung beider Umstande zu Folgen hinsühren würde,
<lb/>welche mit dem Zweck des Gesetzes nicht zu vereinigen sind, indem nach
<lb/>einem dreijährigen Aufenthalt in einer Gemeinde die zufällige kurze Ab- 
<lb/>wesenheit des Verarmten die Verpflichtung derselben zur Fürsorge auf-
<lb/>heben und den Landarmen-Verband damit belasten würde;

<lb/>Daß aber die Entstehungsgeschichte des Gesetzes, namentlich die Ver- 
<lb/>handlungen des Staatsraths ergeben, daß eine Ueberbürdung der Land-
<lb/>armen-Verbande vermieden und die einzelnen Gemeinden zunächst als ver- 
<lb/>pflichtet angesehen werden sollten, ferner, daß bei Erörterung der Frage,
<lb/>inwiefern aus einem fortgesetzten Aufenthalte diese Verpflichtung folge,
<lb/>(§. 1 Nr. 3) ebensowenig wie in den Fallen des §. 1 Nr. 1 u. 2 von dem
<lb/>Ort die Rede war, wo die Hülfsbedürftigkeit sich gezeigt hat, vielmehr
<lb/>darüber, wann die durch den längeren Aufenthalt entstandene Verpflich- 
<lb/>tung in Folge einer Abwesenheit des Verarmten erlösche, erst bei dem
<lb/>§. 4 verhandelt worden;

<lb/>Daß die Worte „in den letzten drei Jahren" nur von einer Concur-
<lb/>renz mehrerer Gemeinden zu verstehen sind und diejenige als die ver- 
<lb/>pflichtete bezeichnen, in welcher der Verarmte zuletzt einen dreijährigen
<lb/>Aufenthalt gehabt hat;

<lb/>Daß durch diese Auslegung des §. 1 Nr. 3 dem Widerspruch begegnet
<lb/>wird, welcher sich sonst mit der Bestimmung des §. 4 unzweifelhaft ergeben
<lb/>würde, da dieselbe, lautend:

<lb/>die durch die Vorschriften des §. 1 bestimmte Verpflichtuug der Ge- 
<lb/>meinde erlischt, wenn der Verarmte nach erlangter Großjährigkeit

<lb/>seit drei Jahren aus der Gemeinde abwesend ist,
<lb/>für alle drei Falle des §. 1 gleich maßgebend ist und hieraus hervorgeht,
<lb/>daß eine kürzere als dreijährige Abwesenheit die Verpflichtung nicht
<lb/>aufhebt, mithin der Umstand, daß die Dürftigkeit gerade in der betreffen- 
<lb/>den Gemeinde nicht hervorgetreten, an sich unerheblich ist;

<lb/>Daß die Verhandlungen des Staatsraths auch hier jedes Bedenken
<lb/>beseitigen, indem der Fall des §. 1 Nr. 3 ebenfalls Gegenstand der über
<lb/>den §. 4 stattgehabten Berathung war und eine Diskussion nur darüber
<lb/>sich erhob, ob in diesem Fall eine gleiche oder eine kürzere Zeit der Ab- 
<lb/>wesenheit, wie in den Fällen des §. 1 Nr. 1 u. 2 die Verpflichtung zur
<lb/>Armenpflege aufheben solle;

<lb/>Daß demnach der Appellationshof durch unrichtige Anwendung den
<lb/>§. 1 Nr. 3 und §. 4 des Gesetzes vom 31. December 1842 verletzt hat
<lb/>und das angegriffene Erkenntniß der Cassation unterliegt;

<lb/>Daß in der Sache selbst jedoch noch nicht erkannt werden kann, da
<lb/>über den Einwand der Cassations-Verklagten, daß der Fabrikarbeiter Ruft
<lb/>nach dem Abzug aus der Gemeinde Lendersdorf ein neues Hülfsdomicil
<lb/>in der Gemeinde Rondorf erworben habe, in zweiter Instanz nicht ent- 
<lb/>schieden war;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>eassirt das Kgl. Ober-Tribunal, V. Civil-Senat (Rhein. Senat) das
<lb/>Urtheil des Kgl. Appellationsgerichtshofes zu Cöln vom 29. Juli 1863,


<lb/>4*
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Stempelpflichtigkeit von Kauf-Verhandlungen zum Zwecke der Auseinandersetzung von Gemeinschaften</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_05902+1864_0055--><p/>
               <p>

                  <lb/>52
</p>
               <p>

                  <lb/>verordnet die Beischreibung des gegenwärtigen Urtheils am Rande des
<lb/>eassirten, sowie die Rückgabe der hinterlegten Succumbenzstrafe und ver-
<lb/>fälligt die Cassations-Verklagte in die Kosten dieses Verfahrens;

<lb/>Verweist endlich die Sache zur ferneren Verhandlung und Entscheidung
<lb/>an den I. Senat des Kgl. Appellations-Gerichtshofes zu Cöln.

<lb/>Sitzung vom 20. September 1864.

<lb/>Ref.: H. G. O.-Tr. R. Frech. — Concl.: H. G. St. A. Grimm.

<lb/>Advokaten; Reusche — Dorn (Liba).
</p>
               <p>

                  <lb/>Stempelpflichtigkeit von Kauf-Verhandlungen zum Zwecke
<lb/>der Auseinandersetzung von Gemeinschaften.

<lb/>Der im §. 10 des Stempelgesetzes ausgesprochene Grund- 
<lb/>satz, daß Eigenthums-Uebertragungen bei Theilung einer
<lb/>Erbschaft als Kauf- und Tausch-Verträge zu betrachten
<lb/>seien, wird durch die spätere, an das Stempelgesetz sich
<lb/>anschließenden Gesetze nicht beseitigt; vielmehr wird durch
<lb/>dieselben jener §. 10 nur in seinen auf den Besteuerungs- 
<lb/>modus bezüglichen sachlichen Bestimmungen aufgehoben.
<lb/>Die Cab.-Ordres vom 21. Juni 1844 und 10. November
<lb/>1845 ertheilen ausnahmsweise Begünstigungen nur
<lb/>für Erbtheilungen und für Auseinandersetzungen zwischen
<lb/>dem überlebenden Ehegatten und den Erben des Verstor- 
<lb/>benen; in allen anderen Fällen unterliegt daher die in
<lb/>oncroser Weise bewirkte Uebertragung des Antheils eines
<lb/>Miteigenthümers an einem gemeinschaftlichen Immobile
<lb/>aus einen anderen, zum Zwecke der Auseinandersetzung,
<lb/>der Besteurung als Kaufgeschäft. *)

<lb/>Die Rechtsficrion des Art. 883 B. G. B. kommt auf dem
<lb/>Gebiete der Stempelgesetzgebung nicht zur Anwendung.

<lb/>Provincial-Steuer-Direction — Kotthaus.

<lb/>Die Eheleute Kotthaus, batten mit den Eheleuten Albert Krumm und
<lb/>Bertha geborne Eles unter dem 8. Juli 1862 vor dem Notar Hendrichs
<lb/>zu Ronsdorf zum Zwecke der Aufhebung einer bis dahin unter ihnen
<lb/>bestandenen Gemeinschaft an verschiedenen in der Bürgermeisterei Remscheid
<lb/>gelegenen Immobilien einen Vertrag geschloffen, kraft dessen die gedachten
<lb/>Immobilien, deren Werth auf 6500 Thlr. festgesetzt worden, den Ehe- 
<lb/>leuten Kotthaus zum alleinigen Eigenthum überwiesen worden waren,
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vergl. Arch. 68, 2Ä, 60.
</p>
               <pb facs="2084567_05902+1864_0056.tif"
                   n="53"
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               <p>

                  <lb/>53
</p>
               <p>

                  <lb/>wogegen diese die auf den Immobilien haftenden Schulden mit 2350 Thlr.
<lb/>übernommen und sich verpflichtet hakten, die Halste des überschießenden
<lb/>Werthes mit 2075 Thlr. an die Eheleute Krumm zu zahlen, wahrend
<lb/>die andere Halste des Überschusses ihnen verbleiben sollte.

<lb/>Bei diesem Acte hatte auch der Feilenfabrikant Carl Eles insoweit
<lb/>concurrirt, als er auf alle aus einer Urkunde vom 26. Januar 1857
<lb/>gegen die oben genannten Contrahenten ihm zustehenden Ansprüche Ver»
<lb/>zicht leistete.

<lb/>Der Notar hatte zu dem Acte einen Stempel von 2 Thlr. 15 Sgr.
<lb/>adhibirt. Hiergegen erhob die Steuerverwalcung ein Monitum und ver- 
<lb/>langte die Adhibirung eines Stempels von 32 Thlr. 15 Sgr.

<lb/>In Folge dessen sind die Kotthaus'schen Eheleute gegen die Königl.
<lb/>Provincial-Steuer-Direktion zu Cöln unter dem 25. Februar 1863 mit
<lb/>einer Klage vor dem Kgl. Friedensgerichte des zweiten Stadtbezirkes zu
<lb/>Cöln aufgetreten, dahin gehend:

<lb/>daß erkannt werde, daß zu dem Ln Rede stehenden Akte statt eines
<lb/>Stempels von 32 Thr. 15 Sgr. nur ein solcher von 2 Thlr. 15 Sgr.
<lb/>zu caffiren sei.

<lb/>Die Klage wurde darauf gegründet, daß der Act vom 8. Juli 1862
<lb/>nur die Theilung eines condominii enthalte, mithin (abgesehen von dem
<lb/>Stempel von 15 Sgr. für die Verzichtäußerung des Carl Eles) sogar
<lb/>nur einen Stempel von 15 Sgr. erfordert habe.

<lb/>Die Provinzial-Steuer-Direktion erwiderte (nach einem hier nicht
<lb/>weiter Ln Betracht kommenden Einwande der Voreiligkeit), daß in dem
<lb/>Acte ein Kaufgeschäft über Immobilien vorliege, da durch denselben den
<lb/>Klägern der Antheil der Krumm'schen Eheleute an den Immobilien für
<lb/>einen bestimmten Preis, nämlich für 2075 Thlr. und die Halste der
<lb/>Hypothekarschuld mit 1175 Thlr., also im Ganzen für 3250 Thlr. eigen-
<lb/>thümlich abgetreten worden. Hiernach sei der verlangte Kausstempel von
<lb/>32 Thlr. 15 Sgr. gerechtfertigt.

<lb/>Durch Urtheil vom 20. Marz 1863 entschied das Kgl. Friedensgericht,
<lb/>daß zu dem fraglichen Akte ein Stempel von 32 Thlr. 15 Sgr. zu ver- 
<lb/>wenden sei und wies demnach die angehobene Klage ab, indem es davon aus- 
<lb/>ging, daß für die Entscheidung der vorliegenden Frage zunächst das für
<lb/>die ganze Monarchie erlassene Stempelgesetz »maßgebend sei; daß diese
<lb/>ELgenthums-Uebertragungen bei Theilung einer Erbschaft als Kauf- und
<lb/>Lausch-Vertrage bezeichne und bestimme, daß bei Uebernahme von Nach-
<lb/>laßgegenständen derjenige Antheil dem Stempel für Kauf- und Tausch
<lb/>unterliegen solle, der dem Theilnehmer über seinen Antheil hinaus unter
<lb/>Aufwendung seines anderweitigen Vermögens zufalle; daß dieser Grund- 
<lb/>satz gleichmäßig für Erbschafts- und andere Gemeinschaftstheilungen gelte
<lb/>und daß die in der Cab.-Ordre vom 21. Juni 1844 für die Erbtheilungen
<lb/>statuirten exceptionellen Begünstigungen den allgemeinen, aus dem Stem- 
<lb/>pelgesetze erkennbaren Grundsatz keincsweges alterirt hatten.

<lb/>Auf die von den Eheleuten Kotthaus hiergegen eingelegte Berufung
<lb/>erkannte das Königl. Landgericht zu Cöln unter dem 13. October 1863
<lb/>reformatorisch und verurtheilte die Provincial-Steuer-Direktion zur Rück- 
<lb/>erstattung von 30 Thlr. nebst Zinsen und den Kosten beider Instanzen,
<lb/>indem es erwog:

<lb/>I. E. zur Sache, daß zunächst dem Wortlaute nach, die Erklärung
<lb/>der Parteien in der fraglichen Urkunde nicht auf Abschluß eines Kaufge-
</p>

               <pb facs="2084567_05902+1864_0057.tif"
                   n="54"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_05902+1864_0057--><p/>
               <p>

                  <lb/>- 54 -

<lb/>schäfteS, sondern auf Auseinandersetzung und Theilung der bestandenen
<lb/>Gemeinschaft gerichtet sind;

<lb/>Daß eine derartige Theilung nach der Bestimmung des Art. 1782
<lb/>des B. G. B. nach Analogie der Erbschaftstheilungen beurtheilt werden soll;

<lb/>Daß demnächst der einzelne Betheiligte gemäß Art. 883 1. e. so an- 
<lb/>gesehen werden muß, als wenn er von An fang an die ihm zugewiesenen
<lb/>Gegenstände allein und unmitttelbar besessen hätte;

<lb/>Daß demnach eine solche Theilung unmöglich als ein Kauf unter
<lb/>den Parteien betrachtet werden kann, da ihr ein nothwendiges Requisit
<lb/>des Kaufvertrages, nämlich das Successions-Verhältniß der Contrahenten,
<lb/>vollständig fehlt;

<lb/>Daß es sich hiernach fragt, ob das Stempelgesetz vom 7. März 1822
<lb/>besondereBestimmungen über die Besteuerung vonTheilungen enthält;

<lb/>Daß dies jedoch nicht der Fall ist, namentlich keinerlei Vorschriften in
<lb/>dem Gesetze exiftiren, wonach die Theilung nach Analogie des Kaufver- 
<lb/>trages besteuert werden soll;

<lb/>Daß zwar der §. 10 des betreffenden Gesetzes und die Allerh. Cab.-
<lb/>Ordre vom 24. December 1834 bezüglich der Theilung von Erbschaften
<lb/>und deren Besteuerung besondere Vorschriften enthielten;

<lb/>Daß jedoch diese beiden Special-Bestimmungen durch die Allerh. Cab.-
<lb/>Ordre vom 27. Juni 1844 aufgehoben worden sind;

<lb/>I. E., daß das Stempelgesetz eben so wenig Verfügungen darüber
<lb/>getroffen hat, nach welchem Civilrechte die Natur der Verträge bezüg- 
<lb/>lich ihrer Besteuerung beurtheilt werden soll;

<lb/>Daß namentlich nicht gesagt ist, daß in dieser Hinsicht überall gleich- 
<lb/>förmig das altpreußische Civilrecht zur Anwendung kommen soll, nicht
<lb/>aber das Civilrecht des betreffenden Landestheiles;

<lb/>Daß vielmehr in dem Tarif zum Gesetze verschiedene Positionen ent-
<lb/>halten sind, worin der Verschiedenheit des rheinischen Rechts von dem
<lb/>preußischen Landrechte ausdrücklich Erwähnung geschieht;

<lb/>Daß deßhalb bei dem Umstande, daß das Stempelgesetz keine Defini- 
<lb/>tionen der von ihm unterschiedenen Rechtsgeschäfte giebt, die Natur der- 
<lb/>selben bezüglich ihrer Besteuerung nach dem Civilrechte beurtheilt werden
<lb/>muß, und zwar nach dem Civilrechte, welches für dieselben in allen
<lb/>anderen Beziehungen maaßgebend ist;

<lb/>Daß demnach die fragliche Auseinandersetzungs-Urkunde bezüglich ihrer
<lb/>Besteuerung den Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches unterliegt,
<lb/>und hiernach nicht mit dem Kaufwerthstempel besteuert werden darf;

<lb/>Daß es vielmehr bei dem von dem Notar adhibirten Stempel sein
<lb/>Bewenden haben muß; (cs. Urtheil der I. Civilkammer vom 18. November
<lb/>1862 in Sachen Rickes gegen Provinzial-Steuer-Direktion.)

<lb/>Gegen dies Urtheil ergriff die Kgl. Provinzial-Steuer-Direktion den
<lb/>Cassationsrekurs und stützte denselben auf

<lb/>Verletzung der Art. 883, 1156, 1872 des B. G. 83., §§. 5 u. 10
<lb/>des Stempelgesetzes vom 7. Mai 1822, der betreffenden Tarifposition
<lb/>zu diesem Gesetze (Kaufverträge über inländische Grundstücke u. s. w.),
<lb/>der Cab.-Ordre vom 14. April 1932, suba, vom 21. Juni 1844 und
<lb/>vom 16. Januar 1840.

<lb/>Zur Unterstützung wurde geltend gemacht:

<lb/>Es könne zunächst nicht in Betracht kommen, daß die Vertrags-Urkunde
<lb/>sich der Ausdrücke: „kaufen, verkaufen und Preis" nicht bediene, da auch
</p>

               <pb facs="2084567_05902+1864_0058.tif"
                   n="55"
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               <p>

                  <lb/>hier der Rechtsgrundsatz des Art. 1136 des B. G. B durchgrekfen müsse,
<lb/>kraft dessen die Eigenschaft eines Rechtsgeschäftes nicht durch die gewählte
<lb/>Benennung, sondern durch dessen wesentlichen Begriff bestimmt werde.

<lb/>Die Fiction des rheinischen Rechts (Art. 883, 1872 des B. G. B.)
<lb/>in Betreff der civilrechtlichen Wirkungen der Theilung könne auf dem
<lb/>hier vorliegenden Gebiete nicht in Betracht kommen; es müsse an dem
<lb/>Grundsätze festgehalten werden, daß die Verschiedenheit der mehreren in
<lb/>dem Bereiche der Stempelgesetzgebung geltenden Civil-Gesetzgebungen
<lb/>in der Begriffsbestimmung einzelner Rechtsgeschäfte nicht die Folge haben
<lb/>dürfe, daß die Bestimmungen des Stempelgesetzes in den verschiedenen
<lb/>Bezirken verschieden zur Anwendung gebracht würden; man müsse sich
<lb/>vielmehr für alle Gebiete streng an die Bestimmungen des Stempelgesetzes
<lb/>halten und diesen eine solche Auslegung geben, die eine dem Zwecke des
<lb/>Gesetzes widerstreitende Verschiedenheit in der Besteuerung nicht auf-
<lb/>kommen lasse.

<lb/>Dem Stempelgesetze liege die Anschauung zu Grunde, daß bei Aus- 
<lb/>einandersetzungen von Miteigenthümern einer gemeinschaftlichen Sache, die
<lb/>in der Art, wie es hier geschehen, vorgenommen werde, nämlich: daß der
<lb/>eine der bisherigen Miteigenthümer das Alleineigenthum der ganzen Sache
<lb/>übernehme und die anderen durch Herausgabe abfände, wenigstens insoweit,
<lb/>als der Erwerb die dem Uebernehmer bis dahin zugestandene Quote über- 
<lb/>steige, unter den Begriff der onerosen Veräußerung, mithin des Kaufes
<lb/>falle; §, 10 des Stempelgesetzes spreche dies aus, er ordne nicht etwa
<lb/>singulär die Kaufstempelpflichtigkeit, sondern exceptionell die Frei- 
<lb/>heit vom Kaufstempel bei den dort bezeichneten Rechtsgeschäften in gewissem
<lb/>Umfange an, er setze die Natur des hier in Rede stehenden Lheilungsge-
<lb/>schaftes als eines Kaufes voraus.

<lb/>Auf derselben Ansicht beruhe die Cab.-Ordre vom 21. Juni 1844; es
<lb/>existire endlich kein Grund zu der Annahme, daß Lheilungen anderer
<lb/>Gemeinschaften, als der einer Erbschaft in Beziehung auf die Stempel-
<lb/>pflichtigkeit günstiger behandelt werden sollten, wie Erbtheilungen nach
<lb/>Maaßgabe des tz. 10 des Stempelgesetzes.

<lb/>Einen Belag für die Ansicht, daß es Ln Betreff der Stempelpflichtig-
<lb/>keit einer Urkunde nicht so sehr auf deren juristische Form, sondern darauf
<lb/>ankomme, ob sie ihrem Wesen nach eine onerose Eigenthumsübertragung
<lb/>enthalte, gewahre die Cab -Ordre vom 16. Januar 1840, Inhalts deren,
<lb/>wenn durch einen Vergleich zugleich ein anderweites Rechtsgeschäft begrün- 
<lb/>det werde, welches, wenn es nicht in Vergleichsform zu Stande gekommen
<lb/>wäre, einen höheren, als dem bei Verträgen im Allgemeinen vorgeschrie- 
<lb/>benen Stempel unterworfen sein würde, bei dem Vergleiche dieser höhere
<lb/>Stempel eintreten solle. Diese Cab.-Ordre schaffe nicht ein neues Recht,
<lb/>sondern declarire nur, was das Stempelgesetz im Grundsätze schon enthalte.

<lb/>Desgleichen erhelle auch aus der Cab.-Ordre vom 13. Dezember 1828,
<lb/>welche die vom eigentlichen Kaufverträge sehr verschiedene datio insolutum
<lb/>als dem Kaufstempel unterliegend bezeichne, daß der Gesetzgeber die Ver- 
<lb/>pflichtung zur Entrichtung des Kaufstempels nicht an tzen strengen civil- 
<lb/>rechtlichen Begriff eines Kaufvertrages habe gebunden wissen wollen.

<lb/>Aus Allem dem gehe hervor, daß nach der Absicht der Stempelgesetz- 
<lb/>gebung die Verpflichtung zur Entrichtung des Kaufstempels in allen Fällen
<lb/>eintrete, wo die Überlassung von Eigenthum gegen Entrichtung eines
<lb/>Geldäquivalentes stattsinde.
</p>

               <pb facs="2084567_05902+1864_0059.tif"
                   n="56"
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               <p>

                  <lb/>56
</p>
               <p>

                  <lb/>Endlich stehe der von dem Appellationsrichter hauptsächlich in Bezug
<lb/>genommene Art. 883 des B. G. B. mit -der obigen Anschauung gar
<lb/>nicht einmal im Widerspruch. Demselben werde auch in der französischen
<lb/>Gesetzgebung und Rechtswissenschaft auf dem Gebiete der Besteuerung
<lb/>keine Anwendung gegeben. Das Engregistrements-Gesetz vom 22. Fri-
<lb/>maire VII. stelle Theilungen mit Herausgabe und Gegenleistung den
<lb/>Verkaufen gleich und in der Wissenschaft sei der Grundsatz registrirt,
<lb/>daß die Herausgaben bei Theilungen als Uebertragungen (comme trans-
<lb/>latifs) in dem alten Rechte seien angesehen worden, daß das Gesetz vom
<lb/>22. Frimaire Vif. diesen Character bewahrt habe und daß in dieser
<lb/>Materie der Art. 883 des B. G. B. einer Anwendung nicht empfänglich sei.

<lb/>Eine Erwiderung ist Seitens der Cassationsverklagten, denen der
<lb/>Recurs mit Vorladung hierhin vorschriftsmäßig zugeftellt worden ist,
<lb/>nicht eingegangen.

<lb/>U r t h e L l:

<lb/>I. E., daß nach den thatsachlichen Feststellungen der Instanzrichter die
<lb/>Eheleute Krumm den Eheleuten Kotthaus zum Zwecke der Auseinander- 
<lb/>setzung ihren Antheil an den gemeinschaftlichen Immobilien gegen Ueber-
<lb/>nahme der darauf haftenden Hypothekarschulden und Auszahlung einer
<lb/>Summe von 2075 Thlr. übertragen haben;

<lb/>Daß die Lösung der Frage, ob hierin ein der Stempelabgabe, als
<lb/>solches unterworfenes Kaufgeschäft enthalten sei, zunächst in dem für den
<lb/>ganzen Umfang der Monarchie erlassenen und eine gleichmäßige Besteuerung
<lb/>in den verschiedenen Rechtsgebieten derselben herbeizuführen bestimmten
<lb/>Stempelgesetze zu suchen ist, und daß den generellen Grundsätzen dieses
<lb/>Gesetzes gegenüber Eigenthümlichkeiten der provinziellen Civilgesetzgebungen
<lb/>soweit sie zu einer den erkennbaren Absichten des Stempelgesetzes wider- 
<lb/>sprechenden Behandlung der Stempelfrage führen könnten, in den Hinter- 
<lb/>grund treten müssen ;

<lb/>Daß der §. !0 des Stempelgesetzes vom 7. März 1822 Eigenthums- 
<lb/>übertragungen bei Theilung einer Erbschaft ausdrücklich als Kauf- und
<lb/>Lauschverträge bezeichnet und als solche der Stempelabgabe unterwirft;

<lb/>Daß der hierin ausgesprochene Grundsatz auch durch die spateren, an
<lb/>das Stempelgesetz sich anschließenden Gesetze nirgend beseitigt, daß'durch
<lb/>letztere der §. 10 nur in seinen auf den Befteuerungsmodus bezüglichen
<lb/>sachlichen Bestimmungen aufgehoben, das Princip dagegen, daß Eigen-
<lb/>Lhumsübertragungen, auch wenn sie bei Gelegenheit von Erb- und anderen
<lb/>Gemeinschaftstheilungen Vorkommen, nach Befinden der Umstande als
<lb/>Kauf- und Tauschgeschäfte zu behandeln sind, überall festgehalten ist, und
<lb/>daß insbesondere die Cab.-Ordres vom 21. Juni 1844 und 10. Nov. 1845
<lb/>für Erbtheilungen und Auseinandersetzungen zwischen dem überlebenden
<lb/>Ehegatten und den Erben des verstorbenen ausnahmsweise Begünstigungen
<lb/>ertheilen, die gerade als Ausnahmen die Regel in den nicht ausgenomme- 
<lb/>nen Fallen bestätigen;

<lb/># Daß es hiernach nicht bezweifelt werden kann, daß ein Rechtsgeschäft,
<lb/>wie das vorliegende, — die Übertragung des Antheils eines Miteigen-
<lb/>thümers an einem gemeinschaftlichen Immobile auf den anderen zum
<lb/>Zwecke der Auseinandersetzung „unter den festgesetzten onerosen Bedingun- 
<lb/>gen, — bei welchem keiner der Ln den Cab.-Orvres vom 21. Juni 1844
<lb/>und 10. November 1845 vorgesehenen Fälle eintritt, dem Grundsätze des
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Stempel. Verkauf des Antheils einer Erbschaft oder Gütergemeinschaft an einen Mittheilhaber</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_05902+1864_0060--><p/>
               <p>

                  <lb/>57
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 10 des Stempelgesetzes anheim fällt und somit als Kaufgeschäft dev
<lb/>Besteuerung unterliegt, und daß das Landgericht, wenn es diese durch das
<lb/>Stempelgesetz gewollte Besteuerung vermöge der eine EigenthümUchkeit
<lb/>des rheinischen Civilrechtes bildenden, den Theilungen in Bezug auf den
<lb/>Eigenthumsübergang nur eine declarative Wirkung beimessenden Rechts-
<lb/>siction des Art. 883 des B. G. B. für ausgeschlossen erachtet, diese
<lb/>Rechtsfiction, abgesehen von deren Tragweite auf dem Gebiete des Civil- 
<lb/>rechtes, auf ein Gebiet, wohin sie nicht gehört, übertragen, so dem Art.
<lb/>883 eine irrige Anwendung gegeben und die Bestimmungen der Stempel- 
<lb/>gesetzgebung z. 5 litt, f des Stempelgesetzes vom 7. Marz 1822, Tarif- 
<lb/>position: „Kaufverträge über inländische Grundstücke," Cab. - Ordre vom
<lb/>14. October 1832, litt, a durch Nichtanwendung verletzt hat;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>casst'rt das Kgl. Ober-Tribunal, V. Civil-Senat (Rhein. Senat), in con- 
<lb/>tumaciam wider die Cassationsverklagten erkennend, das Urtheil des Kgl.
<lb/>Landgerichts zu Cöln vom 13. October 1863, verordnet die Beischreibung
<lb/>des gegenwärtigen Urtheils am Rande des cassirten und legt den Cassa- 
<lb/>tionsverklagten die Kosten dieses Verfahrens zur Last; sodann zur Sache
<lb/>selbst erkennend:

<lb/>I. E., daß der am 2. Juli 1862 vor NotarHendrichs zu Ronsdorf
<lb/>zwischen den Eheleuten Kotthaus und Krumm geschlossene Vertrag
<lb/>nach den obigen Grundsätzen dem Werthstempel für Kaufverträge in
<lb/>dem von der Steuerverwaltung festgesetzten Umfange unterliegt, und
<lb/>daher die angestellte Klage der Begründung entbehrt;

<lb/>Aus diesen Gründen:

<lb/>verwirft das Kgl. Ober-Tribunal die Berufung wider das Urtheil des
<lb/>Kgl. Friedensgerichts Nr. II. zu Cöln vom 20. März 1863, unter Ver-
<lb/>urtheilung der Appellanten in die Succumbenzstrafe und zu den Kosten.
<lb/>Sitzung vom 22. November 1864.

<lb/>Ref.: H. G. O.-Tr. R. Schmitz. — Concl.: H. G. St. A. Grimm.
</p>
               <p>

                  <lb/>Stempel. — Verkauf des Antheils einer Erbschaft oder
<lb/>Gütergemeinschaft an einen Mittheilhaber. *)

<lb/>Die Cab.-Ordre vom 21. Juni 1844, wonach Veräußerungen,
<lb/>welche zwischen Theilnehmern an einer Erbschaft zum Zwecke
<lb/>der Theilung abgeschlossen werden, dem Kaufwerthstempel
<lb/>nicht unterliegen, findet nicht bloß auf die Verkäufe ein- 
<lb/>zelner Gemeinschaftsobjectc, sondern auch in dem
<lb/>Falle Anwendung, wenn ein Theilhaber sein condominium
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Der vorliegende Rechtsfall wird im Wesentlichen nach der Darstellung
<lb/>&gt;n der „Zeitschrift für das Notariat" ,8b» Nro. 2 Seite ,s ff.
<lb/>mitgetheilt.
</p>
               <pb facs="2084567_05902+1864_0061.tif"
                   n="58"
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               <p>

                  <lb/>58
</p>
               <p>

                  <lb/>an der Gesammtheit der Nachlaßgegenstände an
<lb/>einen andern Theilhaber gegen Auszahlung einer Geld- 
<lb/>summe überträgt.

<lb/>Das Nämliche findet bei den Kaufverhandlungen Statt,
<lb/>welche der überlebende Ehegatte mit einem Erben des
<lb/>verstorbenen Ehegatten über gütergemeinschaftliches Ver- 
<lb/>mögen abschließt. Cab.-Ordre vom 26. September 1845.
<lb/>Es ist für die Anwendbarkeit der allegirten Cab.-Ordres von
<lb/>1844 und 1845 nicht erforderlich, daß die Kaufverhandlung
<lb/>der Jndiviflon zwischen allen Betheiligten ein Ende macht.
<lb/>Wird bei einem derartigen Rechtsgeschäfte über die Zahlung
<lb/>des Uebertragspreises Quittung ertheilt, so unterliegt der
<lb/>Act nach Verhaltniß der gezahlten Summe einem beson-
<lb/>dern Quittungsstempel. (Entscheidung des Landgerichts.)
<lb/>Stempel-Tarif s. v. „Quittungen."

<lb/>Provinzial-Steuer-Directi on — Flörken.

<lb/>Tilman Großterlinden schloß am 3. Februar 1862 mit seinem Vater
<lb/>Hermann Großterlinden einen notariellen Vertrag ab, in welchem zunächst
<lb/>bemerkt ist, daß der Erstgenannte durch den Tod seiner am 19 Juni 1857
<lb/>verstorbenen Mutter, Marg. geb. Steinhaus, der Ehefrau des anderen
<lb/>Comparenten, an deren Nachlasse zu einer Hälfte betheiligt sei, wahrend
<lb/>die andere Hälfte seinem Bruder Dietrich zugehöre, und daß dieser Nach- 
<lb/>laß bestehe: aus dem Antheile an einem Hause nebst Zubehör, sowie an
<lb/>verschiedenen Grundstücken, wie solche in einem nach dem Tode der Marg.
<lb/>Steinhaus aufgenommenen und beim Friedensgerichte vorschriftsmäßig
<lb/>hinterlegten Prwat-Jnvenkar, auf welches Bezug genommen werde, naher
<lb/>angegeben seien, ferner aus dem Antheile an den in demselben Inventar
<lb/>näher verzeichneten Mobilien.

<lb/>Sodann heißt es in dem Vertrage wörtlich:

<lb/>Kraft dieses Actes übertragt nun Tilman Großterlinden, unter
<lb/>dem Titel eines Verkaufs zum Zwecke der Aufhebung der bisheran
<lb/>noch bestandenen Gemeinschaft, an seinen Vater Hermann Großterlinden,
<lb/>zu dessen vollem und unwiderruflichem Eigenthume, seinen Antheil,
<lb/>überhaupt alle seine Rechte und Ansprüche, welche ihm an den vor-
<lb/>bezeichneten Mobilar- und Jmmobilar-Gegenstanden und allen sonsti- 
<lb/>gen zu dem Nachlasse seiner verstorbenen Mutter gehörigen Vermö- 
<lb/>gensstücken zustehen, so daß er von nun an daran in keiner Weise
<lb/>mehr betheiligt ist, vielmehr sein Vater Hermann Großterlinden in
<lb/>dieser Beziehung vollständig in seine Stelle eintritt.

<lb/>Im weitern Verfolge des Actes übernimmt der Ankäufer als seine
<lb/>eigene Schuld, zur Entlastung des Verkäufers und ohne Anrechnung auf
<lb/>den Kaufpreis, alle auf den verkauften Antheilen ruhenden hypothekarischen
<lb/>und sonstigen Schulden. Der Kaufpreis für die übertragenen Antheile
<lb/>wird auf 1200 Thlr. festgesetzt, und der Verkäufer quittirt überden
<lb/>Empfang einer Abschlagszahlung von 800 Thlr.
</p>

               <pb facs="2084567_05902+1864_0062.tif"
                   n="59"
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               <p>

                  <lb/>39
</p>
               <p>

                  <lb/>Zu diesem Acte hat der Notar den Erbreceß-Stempel von 2 Lhlr.
<lb/>verwendet, wahrend der Stempel-Fiscal den Kaufwerthstempel mit I2Lhlr.
<lb/>verlangte. Nachdem hierauf der Notar den defectirten Stempelbetrag
<lb/>von 10 Lhlr. unter Vorbehalt eingezahlt hatte, klagte er gegen die Pro- 
<lb/>vinzial-Steuer-Direction zu Cöln auf Rückerstattung dieser Summe.

<lb/>Das Kgl. Friedensgencht Nr. II. zu Cöln wies, durch Urtheil vom
<lb/>2. December 1862, die Klage als unbegründet ab: l) weil die Cab.-Ordre
<lb/>vom 21. Juni 1844 nur diejenigen Kaufverträge für stempelfrei erkläre,
<lb/>welche zwischen Lheilnehmern an einer Erbschaft zum Zwecke der
<lb/>THeilung einer solchen geschloffen worden, während es sich hier von
<lb/>einem Vertrage zwischen einem Erben der Mutter und dem überlebenden
<lb/>Ehegatten handle, welcher letztere zwar Miteigentümer der Gütergemein- 
<lb/>schaft, nicht aber Erbe der verstorbenen Ehegattin resp. Mutter sei; 2)
<lb/>weil die Anwendbarkeit jener Ordre auch schon dadurch ausgeschlossen sei,
<lb/>daß Tilman Großterlinden außer seinem Erbanteile auch alle seine Rechte
<lb/>und Ansprüche, welche ihm sonst an dem Nachlasse seiner Mutter zu-
<lb/>ständen, seinem Vater käuflich übertragen habe.

<lb/>Gegen dieses Urtheil wurde von Seiten des Klagers Berufung einge- 
<lb/>legt und zu deren Begründung ausgeführt: wenn der Act vom 3. Febr.
<lb/>1862 wörtlich nur von dem Nachlasse der Mutter, als dem Objecte der
<lb/>Gemeinschaft, spreche, so lasse doch der ganze Zusammenhang darüber keinen
<lb/>Zweifel, daß es sich eigentlich um die Auseindersetzung der zwischen dem
<lb/>Vater einerseits und den Kindern, als Erben der Mutter andererseits,
<lb/>bestehenden Gütergemeinschaft handle, was vollends durch den Inhalt des
<lb/>bezogenen Inventars gewiß werde, indem dies ergebe, daß die sämmtlichen
<lb/>Objecte, worüber der Vertrag verfüge, Bestandtheile der ehelichen Güter- 
<lb/>gemeinschaft zwischen Hermann Großterlinden und seiner verstorbenen Ehe- 
<lb/>frau gewesen seien. Wenn die Cab.-Ordre vom 21. Juni 1844 es zwei- 
<lb/>felhaft lasse, ob sie auch auf Auseinandersetzungen von Gütergemeinschaf- 
<lb/>ten Anwendung finde, so sei dieser Zweifel durch die Cab.-Ordre vom 26.
<lb/>Sept. 1845 gänzlich gehoben. In dem Vertrage seien endlich die einzel- 
<lb/>nen Objecte des Verkaufs durch Bezugnahme auf das Inventar genau
<lb/>bezeichnet; der Zusatz, daß auch alle sonstigen Rechte und Ansprüche mit
<lb/>übertragen würden, sei nur eine Cautel ohne besondere Bedeutung, da
<lb/>andere Vermögensftücke nicht vorhanden gewesen. Es mache aber auch
<lb/>für die Anwendbarkeit der Cab.-Ordre von 1844 keinen Unterschied, ob
<lb/>einzelne Gegenstände der Gemeinschaft, oder ob der gesummte Antheil an
<lb/>der Masse übertragen werde.

<lb/>Die verklagte Provinzial-Steuer-Direction hat hieraus erwiedert: Die
<lb/>Fassung des Vertrags, der nur von einem Nachlasse spreche, lasse die An- 
<lb/>nahme^», daß die verstorbene Mutter Sondergut besessen, welches nicht
<lb/>zur Gütergemeinschaft gehört habe, und woran also der Vater nicht be- 
<lb/>theiligt gewesen sei. Ein Gegenbeweis gegen den Inhalt der Urkunde sei,
<lb/>was die Stempelbeibringung betreffe, unzulässig; denn die Stempelsteuer
<lb/>sei eine Urkundenfteuer, und es komme lediglich auf den Inhalt des Actes
<lb/>an. Das Friedensgericht habe allerdings die Cab.-Ordre vom 26. Sept.
<lb/>1845 ignorirt; dieselbe sei aber nie publicirt worden, und es entstehe
<lb/>daher die Frage, ob sie für den erkennenden Richter als Gesetz gelten könne.
<lb/>Jedenfalls umfasse der Verkauf nach der allgemeinen Bezeichnung des Ob- 
<lb/>jectes auch den Antheil des Verkäufers an dem Sondergute der Mutter,
<lb/>und da das Pretium ohne Unterscheidung als ein Ganzes bedungen worden,
</p>

               <pb facs="2084567_05902+1864_0063.tif"
                   n="60"
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               <p>

                  <lb/>60
</p>
               <p>

                  <lb/>so habe schon aus diesem Grunde nach §. 5 litt. f. des Stempel-Gesetzes
<lb/>der Kaufftempel von der ganzen Summe berechnet werden müssen.—Die
<lb/>Cab. - Ordres von 1844 und 1845 seien von den höhern Finanzbehörden
<lb/>immer dahin gedeutet worden, daß dieselben sich nur auf die Veräußerung
<lb/>einzelner Objecte der Gemeinschaft, nicht aber auf den Verkauf einer
<lb/>gesummten Erbschaft als einer universitas bezögen. Die eigentlichen Erb- 
<lb/>schaftskau fe seien von jeher, nach §. 5 des St.-G. und der Cab.-Ordre
<lb/>vom 14. April 1832 dem Kaufstempel unterworfen gewesen. Verfügung
<lb/>des Finanz-Ministers vom 22. Januar 1842 (Just.-Min.-Bl. 1842, S 52).
<lb/>Die Cab.-Ordres von 1844 und 1845 hatten in dieser Beziehung nichts
<lb/>geändert. — Die Anwendung dieser Ordres setze auch voraus, daß die
<lb/>betreffenden Verkaufe die Aufhebung der Gemeinschaft unter allen Be- 
<lb/>theiligten bezweckten, was vorliegend gar nicht der Fall sei, da die Gemein- 
<lb/>schaft zwischen dem Vater und seinem Sohne Dietrich nach dem Acte
<lb/>noch fortbestehe. Für den Fall, daß das Landgericht den Ausführungen
<lb/>des Appellanten beipflichte, müsse jedenfalls der Subsidiar-Antrag der Ap-
<lb/>pellatin berücksichtigt werden, wonach die in dem Acte enthaltene Quittung
<lb/>über 800 Thlr. einem besonder« Quittungsstempel von 20 Sgr. unterliege.

<lb/>Das Kgl. Landgericht zu Cöln erließ, unterm 4. Marz 1863, folgendes
<lb/>reformatorische Urtheil:

<lb/>I. E., daß in dem vor Notar Flörken in Uerdingen am 3. Februar
<lb/>1862 aufgenommenen Acte, über dessen Stempelpflichtigkeit gestritten wird,
<lb/>mit klaren Worten geschrieben steht im §. 1: „daß Tilmann Großterlinden
<lb/>zur einen Hälfte unb sein Bruder Dietrich zur andern Hälfte an dem
<lb/>Nachlasse seiner Mutter betheiligt fei;"

<lb/>Daß demnächst, bei näherer Beschreibung des zu diesem Nachlasse
<lb/>gehörigen Vermögens ebenfalls klar und verständlich gesagt wird, daß
<lb/>dieser Nachlaß bestehe: ,,aus dem A nt heile an einem in Friemersheim
<lb/>belegenen Hause und dem Antheile von Immobilien welche in dem bei
<lb/>dem Friedensgerichte in Uerdingen hinterlegten Inventar naher angegeben
<lb/>sind, und auf welches Bezug genommen wird;" ferner aus einem
<lb/>Antheile an den in dem Inventar genannten Mobilar-Gegenstanden;

<lb/>Daß in dem Notarialacte zwar nicht ausdrücklich gesagt wird, wem
<lb/>der andere Theil zugehöre; daß aber aus einer Vergleichung des angezo- 
<lb/>genen Inventars sofort ersichtlich wird, daß diese sammtlichen Vermögens- 
<lb/>stücke in der Ehe des Hermann Großterlinden mit seiner verlebten Ehe- 
<lb/>frau Margaretha Steinhaus erworben sind, woraus sich ergibt, daß es sich
<lb/>in dem fraglichen Acte um einen Verkauf des Erbantheiles an den zur
<lb/>Hälfte mitbetheiligten Vater handelt;

<lb/>Dass bereits die Cab.-Ordre vom 21. Juni 1844 die Kauf- und Tausch- 
<lb/>vertrage, welche'zwischen den Th eil nehmern an einer Erbschaft zum
<lb/>Zwecke der Theilung der zu letzterer gehörigen Gegenstände abge- 
<lb/>schlossen werden, von der Werthstempelpflicht befreit; daß sodann die
<lb/>Allerh. Declaration vom 26. Septr. 1845 verfügt, daß zu den Theil-
<lb/>nehmern an der Erbschaft auch der überlebende Ehegatte, welcher
<lb/>mit den Erben des verstorbenen Ehegatten gütergemeinschaftliches Vermö- 
<lb/>gen zu theilen hat, gerechnet werden soll; daß dies auf den vorliegenden
<lb/>Fall vollständig paßt;

<lb/>Daß auch aus dem §. 10 des Stempel-Gesetzes und den Gesetzen vom
<lb/>24. December 1834, 21. Juni 1844 und 26. September 1845 kein An- 
<lb/>haltspunkt für die Ansicht vorliegt, als wenn die Steuerbefreiung sich nur
</p>

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                   n="61"
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               <p>

                  <lb/>61
</p>
               <p>

                  <lb/>aus solche Verträge bezöge, welche einzelne Vermögensstücke zum Gegen- 
<lb/>stände haben, vielmehr die Wortfassung und der daraus sich ergebende
<lb/>Sinn gerade das Gegentheil enthalten und hierunter Kaufverträge über
<lb/>ganze Erbantheile ebenwohl einbegriffen sind;

<lb/>Daß auch der Umstand, daß in der Gemeinschaft der Bruder des Lil-
<lb/>mann Großterlinden, nämlich Dietrich, ebenfalls betheiligt ist, keinen Ein- 
<lb/>fluß äußert, da der Zweck, die Gemeinschaft zwischen Vater und Sohn
<lb/>durch den Kaufvertrag aufzuheben, erreicht wird, keineswegs aber darin
<lb/>gesagt ist, daß die Aufhebung unter allen Betheiligten erfolgen müsse;

<lb/>Daß das Stempel-Gesetz die Quittung über geleistete Zahlung mit
<lb/>Vi2°/o besteuert;

<lb/>Daß das Gesetz zwar hinzufügt: ,,Wird in einer Verhandlung, welche
<lb/>tarifmäßig anderweitig einem gleichen oder höhern Stempel vom Betrage
<lb/>des Gegenstandes unterliegt, zugleich über den Empfanc dieses Be- 
<lb/>trages oder eines Lheiles desselben quittirt, so ist ein besonderer Quittungs-
<lb/>stempel nicht zu erheben;"

<lb/>Daß diese Bestimmung auf den vorliegenden Fall, bei welchem kein
<lb/>Werth-, sondern ein sogenannter fixer Stempel von 2 Lhlr. erhoben wird,
<lb/>nicht paßt, mithin 1/i2°0 von 800 Lhlr., also 20 Sgr. Stempel erhoben
<lb/>werden müssen;

<lb/>Daß hiernach das Urtheil a quo der Reformation unterliegt;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verurtheilt das Kgl. Landgericht, unter Reformation des Urlheiles des
<lb/>Kgl. Friedens-Gerichtes Nr. II. zu Cöln vom 2. December 1862. den
<lb/>Steuer-Fiscus zur Rückzahlung der zu viel erhobenen 9 Lhlr. lO Sgr. rc.

<lb/>Die Provinzial- Steuer-Direction hat gegen diese Entscheidung den
<lb/>Caffations-Recurs ergriffen, zunächst gestützt auf:

<lb/>Verletzung des §. 10 des Stempel-Ges. , der Cab.-Ordres vom
<lb/>24 December 1834, vom 21. Juni 1844 und vom 26 Sept. 1845,
<lb/>sowie der §§. 2 und 5 f. des Stempel-Gesetzes und der Tarifposition
<lb/>Kaufverträge über inländische Grundstücke und Grundgerechtigkeiten."

<lb/>Zur Begründung dieses Cassations-Mittels wurde im Wesentlichen
<lb/>ausgeführt:

<lb/>Nach der thatsächlichen Feststellung des Landgerichts liege ein Erb- 
<lb/>schaftskauf (Art. 1696 des B. G. B.) vor, und auf einen solchen habe
<lb/>sich weder der §♦ 10 des Stempel-Ges., noch die Cab.-Ordre von 1834
<lb/>bezogen, noch seien die jetzt geltenden Cab.-Ordrcs von 1844 und' 1845
<lb/>darauf anwendbar. Der citirte §. 10 enthalte, wie schon aus seinem Mar- 
<lb/>ginale hervorgehe, nur Bestimmungen für Kaufe aus Erbschaften", d.
<lb/>h. für Käufe bestimmter zur Erbschaft gehöriger Gegenstände. Der Erb- 
<lb/>schaftskauf sei kein Kauf aus einer Erbschaft, sondern Kauf der Erb- 
<lb/>schaft; es würden durch denselben nicht bloß zur Erbschaft gehörige Ge- 
<lb/>genstände, sondern auch Forderungen, Rechte und Schulden übertragen.
<lb/>Auf den nämlichen Voraussetzungen wie der § 10 des Stempel-Gesetzes
<lb/>beruhen auch die successive an dessen Stelle getretenen Cab.-Ordres von
<lb/>1834 und 1844. Dieselben seien nur auf solche Kaufverträge anwendbar,
<lb/>die einzelne bestimmte, zur Erbschaft gehörige Gegenstände beträfen. Die
<lb/>Entstehungsgeschichte der Cab.-Ordre von 1844 lasse keinen Zweifel darü- 
<lb/>ber, daß nur die Ueberweisung zum Nachlasse gehöriger Gegenstände an
<lb/>einen Theilhaber behufs Auflösung der Gemeinschaft von der Kaufstempel- 
<lb/>steuer befreit sein sollte, und dieses ergebe sich auch aus der Ueberschrift
</p>

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                   n="62"
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               <p>

                  <lb/>62
</p>
               <p>

                  <lb/>der Cab.-Ordre in der Gesetz-Sammlung S. 253: ,/Aufhebung des Werth- 
<lb/>stempels für die Uebernahme von Nacklaßgegenständen bei Auseinander- 
<lb/>setzungen zwischen mehreren Erben.^

<lb/>Der Uebertrag des ganzen Erbantheils, der Erbschaftskauf, falle unter
<lb/>die Tarifpositiön „Kaufverträge" und den §. 5 des Stempel-Ges. In
<lb/>diesem Sinne habe das König!. Finanz-Ministerium die bestehenden gesetz- 
<lb/>lichen Vorschriften immer verstanden, und es lasse sich gewiß nicht anneh- 
<lb/>men, daß gerade diese Behörde, welcher verfassungsmäßig bis zum Erlaß
<lb/>des Gesetzes vom 24. Mai 186! die endgültige Entscheidung über die
<lb/>Streitfragen bezüglich der Stempelpflichtigkeit zuftand, gleich nach dem
<lb/>Erscheinen der Cab.-Ordre von 1844 und fortgesetzt bis jetzt über Sinn
<lb/>und Bedeutung derselben sich im Jrrthume befunden habe. Ferner dürfe
<lb/>nicht verkannt werden, daß der §. 10 des Stempel-Ges. und die Cab.-Ordres
<lb/>von 1844 und 1845 Ausnahmegesetze und als solche strieUssimae Lnter-
<lb/>pretationis seien.

<lb/>Die Berufung auf die Art. 883 und 888 des B. G. B.. wonach Thei-
<lb/>lungen, selbst wenn sie in Gestalt eines Kaufes auftreten, nur einen decla-
<lb/>rirten Charakter haben, sei unzulässig. Dieser Charakter, welcher auf dem
<lb/>civilrechtlichen Gebiete richtig sei, komme für die Stempelpflichtigkeit nicht
<lb/>in Betracht; es würde sonst der (gerade auf den Wunsch der Stände der
<lb/>Rheinprovinz erlassenen) Cab.-Ordre von 1844 nicht bedurft haben.
<lb/>In dem Erlasse dieses Gesetzes liege die Anerkennung, daß jedes andere
<lb/>Kaufgeschäft, sollte es auch die civilrechtliche Bedeutung einer Theilung
<lb/>haben, den Kaufftempel erfordere. Auch das französische Enregistrements-
<lb/>Gesetz vom 22. Frimaire VII. unterwerfe die Lheilungen mit Herausga- 
<lb/>ben, trotz ihrer declarativen Natur, einer Proportionellen Abgabe.

<lb/>Endlich könnten die Cab.-Ordres von 1844 und 1845 nur dann An- 
<lb/>wendung finden, wenn die Theilung durch die betreffende Kausverhandlung
<lb/>vollständig herbeigeführt werde, nicht aber da, wo nur ein Lheilhaber aus
<lb/>der Gemeinschaft ausscheide.

<lb/>Ein eventuelles zweites Cassations-Mittel für den Fall, daß nicht ange- 
<lb/>nommen werde, daß das Landgericht die Natur des Actes als eines Erb- 
<lb/>schaftskaufs feftstelle, stützte sich auf Verletzung der Art. 723, 724, 745,
<lb/>767, 870, 1696, 1697 und 1698 des B. G. B.

<lb/>In dieser Beziehung wurde ausgeführt:

<lb/>Eine stückweise Benennung der verkauften Gegenstände liege in dem
<lb/>Vertrage nicht vor, und werde durch die Bezugnahme auf das Inventar
<lb/>nicht ersetzt. Tilmann Großterlinden übertrage alle seine Rechte und An- 
<lb/>sprüche, die ihm an sonstigen, zum Nachlasse seiner Mutter gehörigen
<lb/>Vermögensstücken, zustehen möchten; der Vater werde in alle Rechte des
<lb/>Verkäufers eingesetzt und übernehme alle auf den Antheilen ruhenden hypo- 
<lb/>thekarischen und sonstigen Schulden und Lasten. Dies lasse, da der Varer
<lb/>zur Erbfolge an sich nicht berufen gewesen, keinen Zweifel, daß Tilmann
<lb/>Großterlinden, nicht bloß die Gesammtheit der auf ihn vererbten Sachen,
<lb/>sondern sein Erbrecht verkauft habe. Gehe das Landgericht von einer
<lb/>andern Ansicht aus, so verletze es die in den bezogenen Artikeln enthaltenen
<lb/>Vorschriften über das Erbrecht und die Erbfolgeordnung.

<lb/>Für den Cassations-Verklagten wurde hierauf im Wesentlichen erwidert:

<lb/>Die Ansicht, daß es sich im untergebenen Falle um einen Erbschafts- 
<lb/>kauf handele, könne im Interesse des Cassations-Verklagten acceptirt wer- 
<lb/>den, denn es würde dann nicht über eine körperliche Sache disponirt sein,
</p>

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               <p>

                  <lb/>63
</p>
               <p>

                  <lb/>sondern nur die Session eines unkörperlichen Rechtes vorliegen, wie die
<lb/>Stellung des Art. 1696 im B. G. B. zweifellos erkennen lasse. Der
<lb/>Satz, daß im Sinne des Stempel-Gesetzes, wie des Civil-Rechts, nur der
<lb/>die Lieferung einer körperlichen Sache gegen Entgelt bezweckende Ver- 
<lb/>trag als ein Kaufvertrag zu betrachten, und nur die über einen solchen
<lb/>errichtete Urkunde mit dem Werthstempel zu belegen sei, habe durch das
<lb/>am 29. September 1863 in Sachen Steuer-Fiscus gegen A. u. O. erla- 
<lb/>ssene Urtheil*) die Anerkennung des hohen Gerichtshofes gefunden. Falle
<lb/>der Act vom 3. Februar 1862 nicht unter die Kategorie der Kaufverträge,
<lb/>so komme es für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht einmal
<lb/>wesentlich darauf an, ob derselbe nach den Positionen „Cessions-Jnstru-
<lb/>mente" oder endlich nach der allgemeinen Position „Vertrage" zu versteu- 
<lb/>ern sei, da keine dieser Kategorien einen höhern Stempel erfordere, als
<lb/>der zum Acte verwendete.

<lb/>Ueberdies seien auch die Art. 883 und 1476 B. G. B. in Betracht
<lb/>zu ziehen, nach welchen der Act vom 3. Februar 1862, insofern er die
<lb/>zwischen den Pasciscenten bis dahin bestandene Gemeinschaft aufhebe, über- 
<lb/>haupt nicht den Charakter einer Veräußerung, sondern nur die Bedeutung
<lb/>einer rückwirkenden Erklärung habe, vermöge welcher das Verhältniß so
<lb/>angesehen werden müsse, als seien die dem Großterlinden Vater übertra- 
<lb/>genen Bestandtheile der Masse schon vom Beginne der Gemeinschaft an
<lb/>sein Eigenthum gewesen.

<lb/>Abgesehen von den Vorschriften der Art. 883 und 1476 des B. G. B.
<lb/>fänden auch die Cab.-Ordres von 1844 und 1845 auf den vorliegenden
<lb/>Act volle Anwendung. Die Ordre von 1844, welche ihren Worten nach
<lb/>nur von den durch Erbschaft entstandenen Gemeinschaften spreche, habe es
<lb/>zweifelhaft gelassen, ob sie auch auf die Auseinandersetzung ehelicher Gü- 
<lb/>tergemeinschaften anwendbar sei. Wenn dies zu verneinen gewesen wäre,
<lb/>so würde das immerhin für das Gebiet des rheinischen Civilrechts keinen
<lb/>Einfluß gehabt haben; denn in Ermangelung eines positiven, die Ausein- 
<lb/>andersetzung ehelicher Gütergemeinschaften allgemein einer Stempelsteuer
<lb/>unterwerfenden Gesetzes würden immer die Art. 883 und 1476 des B. G.
<lb/>B. maßgebend geblieben sein, nach welchen derartige Auseinandersetzungen
<lb/>nicht den Charakter von Veräußerungen haben. Es finde sich aber kein
<lb/>Gesetz, welches die Auseinandersetzung der ehelichen Gütergemeinschaften
<lb/>einer besonderen Stempelsteuer unterwerfe; der §. 10 des Stempel-Ges.
<lb/>und die Cab.-Ordre von 1834 hätten nur auf Erbschaften Bezug gehabt.
<lb/>Durch die Cab.-Ordre von 1845, welche den Gerichten, um nach derselben
<lb/>zu verfahren, im Just. - Min.-Blatt von 1845 S. 213 bekannt gemacht
<lb/>worden, sei declaratorisch für alle Provinzen gleichmäßig bestimmt, daß
<lb/>die Vorschrift der Cab.-Ordre von 1844 auch bei Kauf- und Tausch-Ver- 
<lb/>handlungen, welche ein überlebender Ehegatte mit den Erben des verstor- 
<lb/>benen zum Zwecke der Theilung des gütergemeinschaflichen Vermögens
<lb/>abschließe, Anwendung finde.

<lb/>Ob der Uebertrag sich auf alle in dem Inventar bezeichneten oder nur
<lb/>auf einzelne Gegenstände erstrecke, sei ganz gleichgültig. Die Cab -Ordre
<lb/>von 1844 mache in dieser Beziehung keinen Unterschied; sie umfasse jeden
<lb/>Vertrag, der zum Zwecke der Theilung geschloffen sei, ohne Rücksicht auf
<lb/>den quantitativen Umfang des Uebertragsobjectes. Die Unterscheidung, daß
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Zeitschrift für das Notariat 1863. S. 109.
</p>

               <pb facs="2084567_05902+1864_0067.tif"
                   n="64"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_05902+1864_0067--><p/>
               <p>

                  <lb/>nur die Uebertragung einzelner, nicht aber die aller Gegenstände stempel- 
<lb/>frei sei, hatte keinen Sinn, da die Parteien die Vorschrift dadurch umge- 
<lb/>hen könnten, daß sie successive mehrere Uebertragungen vernahmen. Man
<lb/>könne dem Gesetzgeber nicht die Absicht unterlegen, daß er das schließliche
<lb/>Resultat der Besteuerung von dem Umstande habe abhängig machen wollen,
<lb/>ob das Object der Disposition in einem Vertrage zusammengefaßt, oder
<lb/>aus mehrere Vertrage vertheilt worden sei. Wie die Finanzbehörden vor
<lb/>der Emanation des Gesetzes vom 24. Mai 1861 die Sache behandelt, sei
<lb/>für die richterliche Entscheidung von keiner Bedeutung.

<lb/>Die an Stelle der Cab.-Ordre von 1834 resp. des §. 10 des Stem- 
<lb/>pel-Ges. getretene Cab.-Ordre von 1844 sei keineswegs bei der vom Caffa-
<lb/>tions-Verklazten vertheidigten Ansicht überflüssig gewesen. Zunächst sei
<lb/>sie nothwendig gewesen für diejenigen Landestheile, welche nicht unter dem
<lb/>rhein. Civil-Rechte stehen, und in Beziehuug auf die rheinischen Landes- 
<lb/>theile, insoweit es sich um die Theilung son Erbschaften handelte, für
<lb/>welche in der That durch §. 10 des Stempel-Ges. resp. durch die Cab.-
<lb/>Ordre von 1834 eine besondere Stempelsteuer begründet gewesen sei.

<lb/>Auf das französische Enregiftrements-Gesetz könne nicht recurrirt wer- 
<lb/>den, da es einleuchte, daß ein inländisches Steuergesetz nicht aus den
<lb/>Bestimmungen eines ausländischen erklärt werden dürfe. *

<lb/>Der Umstand, daß Großterlinden Vater nur mir einem seiner Söhne
<lb/>contrahirt habe, ändere den Charakter des Actes nicht. Derselbe enthalte
<lb/>unzweifelhaft eine Verhandlung, „welche zwischen Theilnehmern an einer
<lb/>Gütergemeinschaft zum Zwecke der Theilung der zu letzterer gehörigen
<lb/>Gegenstände abgeschlossen worden sei/' und erfülle daher in jeder Bezie- 
<lb/>hung die Bedingung, von welcher die Cab.-Ordres von 1844 und 1845
<lb/>die Stempelfreiheit abhängig gemacht habe.

<lb/>Das zweite Cassations - Mittel betreffe eine rein tbatsachliche Frage,
<lb/>welche das Landgericht nur durch Interpretation des Actes beantworten
<lb/>konnte und beantwortet habe; eine Gesetzesverletzung könne hierin nicht
<lb/>gesunde'.! werden.

<lb/>Das Königl. Ober-Tribunal erließ hierauf folgendes
<lb/>U r t h e i l:

<lb/>I. E., daß durch das angefochtene Erkenntniß thatsächlich festgestellt
<lb/>ist, daß die Gütergemeinschaft der Ehe zwischen Hermann Großterlinden
<lb/>und dessen verstorbener Frau, Margaretha Steinhaus, unter dem Vater
<lb/>und den Kindern, als Erben ihrer Mutter ungetheilt gewesen; daß an
<lb/>der auf die Mutter fallenden Hälfte Tilmann Großterlinden zur Hälfte
<lb/>betheiligt gewesen, und daß durch den Act vom 3. Februar 1862 diese
<lb/>letztere/durch Bezugnahme auf das bei dem Tode der Mutter errichtete
<lb/>Inventar, dem Umfange und den Bestandtheilen nach bezeichnete Hälfte
<lb/>zum Zwecke der Auseinandersetzung durch Tilman Großterlinden auf den
<lb/>Vater Hermann Großterlinden übertragen worden ist;

<lb/>Daß diese Feststellung, wenn auch nicht den Namen, doch das Wesen
<lb/>des Rechtsgeschäfts bezeichnet, und die Annahme eines dem rheinischen
<lb/>Rechte im eigentlichen Sinne, nach welchem der Ankäufer in alle Rechte
<lb/>und Pflichten des Erben tritt (Allg. Landrecht Thl. I. Tit. 11 §. 445 seg.),
<lb/>ohne dies nicht bekannten Erbschaftskaufes beseitigt, vielmehr den Ueber-
<lb/>trag des, dem einen Gemeinschaftsgenoffen zustehenden, condominii an der
<lb/>Gesammtheit der Objecte der zwischen ihnen vorhandenen Gemeinschaft in
<lb/>sich schließt; daß auf ein Rechtsgeschäft dieser Art die Allerh. Cab.-'Ordres
<lb/>vom 21. Juni 1844 und 26. September 1845 Anwendung finden;
</p>

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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_05902+1864_0068--><p/>
               <p>

                  <lb/>65
</p>
               <p>

                  <lb/>Daß weder die Entstehungsgeschichte, noch die bei ihrem Erlasse
<lb/>vorauszusetzende Absicht des Gesetzgebers, noch ihre Wortfassung zu der
<lb/>Unterscheidung berechtigen, nach welcher die Anwendbarkeit derselben auf
<lb/>solche Veräußerungen, welche nur einzelne Gemeinschaflsobjecte zum Gegen- 
<lb/>stände haben, sich beschranken soll; vielmehr dem Zwecke des Gesetzgebers,
<lb/>die Lheilungen zu begünstigen, in dem Maße, als die zur Förderung des
<lb/>Lheilungsgeschaftes vorgenommene Veräußerung einen größern Lheil der
<lb/>Gemeinschaft umfaßt, um so mehr entsprochen wird;

<lb/>Daß auch die Lhatsache, daß das vorliegende Rechtsgeschäft nicht der
<lb/>Jndivision zwischen dem Vater und den beiden Erben der Mutter ein
<lb/>Ende macht, der Anwendung der bezogenen Cab.-Ordre nicht entgegengesetzt
<lb/>werden'kann; daß für die Beschränkung derselben in diesem Sinne, auf
<lb/>solche Verkaufe, die bei Gelegenheit und zur Erleichterung einer die
<lb/>ganze vorhandene Gemeinschaft erschöpfenden und zwischen allen Theilneh-
<lb/>mern zu Stande gekommenen Lheilung geschlossen werden, ausreichende
<lb/>Gründe nicht vorhanden sind;

<lb/>Daß, wenn mit Rücksicht auf die Fassung der Ordre vom 21. Juni
<lb/>1844, die von Verkaufen von Gegenständen, welche zur Erbschaft gehören,
<lb/>spricht, das hat Ln Zweifel gezogen werden können, ob deren Bestimmun- 
<lb/>gen einer Anwendnng auf Kaufgeschäfte, welche objectiv den gesummten
<lb/>Nachlaß umfassen, empfänglich seien, dies wohl geeignet ist, gegen die An- 
<lb/>sicht Bedenken zu erwecken, nach welcher nach der andern Seite hin in die
<lb/>Cab.-Ordre die Beschränkung hineingetragen wird, daß sie nur unter der
<lb/>Voraussetzung einer unter allen Interessenten bewerkstelligten Auseinander- 
<lb/>setzung soll Anwendung finden können;

<lb/>Daß für eine solche Beschränkung sich auch nicht aus den früheren
<lb/>gesetzlichen Vorschriften, an deren Stelle die Cab.-Ordre vom 21. Juni
<lb/>1844 getreten ist, Motive herleiten lassen; daß diese allerdings insgesammt
<lb/>an eine Erbtheilung anknüpfen, eine solche als geschehen oder bevorstehend
<lb/>voraussetzen und deren Begünstigung bezwecken; daß jedoch nirgend gesagt
<lb/>wird, daß das Vorhandensein einer die Gesammtheit aller Interessenten
<lb/>und aller Gemeinschafts-Objecte umfassenden Lheilung die Bedingung der- 
<lb/>ben „Verkäufen von zur Erbschaft gehörigen Gegenständen" zugesicherten
<lb/>Stempelfreiheit bilde, und daß dieses in Ermangelung ausdrücklicher Vor- 
<lb/>schrift im Zweifel um so weniger statuirt werden kann, als nach ^allge- 
<lb/>meinen civilrechtlichen Grundsätzen es zum Begriffe einer vertragsmäßigen
<lb/>Erbtheilung nicht gehört, daß an derselben sich sämmtliche Erben bethei- 
<lb/>ligen, dieselbe vielmehr unbeschadet ihres rechtlichen Wesens, zwischen ein- 
<lb/>zelnen Miterben stattsinden kann, 1. 2, §. 4 Dig. fam. ercisc. (10, 2);

<lb/>Daß diesemnach das Landgericht, indem es auf den Vertrag vom 3.
<lb/>Februar 1862 die Bestimmungen der allegirten Cab.-Ordres für anwend- 
<lb/>bar und den Vertrag somit für nicht kaufstempelpflichtig erachtet, die von
<lb/>der Caffationsklägerin angerufenen Vorschriften des Stempelgesetzes nicht
<lb/>verletzt hat;

<lb/>I. E., daß, wenn eventuell die Cassationsklagerin in der Annahme des
<lb/>Landgerichts, daß der Act vom 3. Februar 1862 einen Erbschaftskauf
<lb/>nicht darstelle, mit Rücksicht auf die Clauseln des Vertrages, wonach der
<lb/>Ankäufer an des Verkäufers Stelle treten und alle auf dem verkauften
<lb/>Antheile haftenden Schulden und^ Lasten übernehmen soll, eine Verletzung
<lb/>der civilrechtlichen Vorschriften über das Erbrecht und die Erbfolgeord- 
<lb/>nung (Art. 723, 724, 745, 767, 870 des B. G, G.), sowie die rechtliche
<lb/>Archiv 59r Bd. 2. Abtbeil. A, 5
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_05902+1864_0069.tif"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Handelsmäkler. Oeffentliche Versteigerung von Mobilargegenständen ohne Zuziehung eines öffentlichen Beamten</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_05902+1864_0069--><p/>
               <p>

                  <lb/>66 -
</p>
               <p>

                  <lb/>Natur des Erbschaftskaufs (Art. 1696 ibidem) finden will, sich dieser
<lb/>Angriff dadurch erledigt, erstlich daß der Verkauf oder die Session einer
<lb/>Erbschaft im Sinne des Art. !696, abgesehen von der Frage, ob das
<lb/>vorliegende Geschäft unter diesen Artikel subsumirt werden kann, einen
<lb/>Erbschaftskauf in dem behaupteten Sinne nicht darstellt, sodann, daß bei
<lb/>einem Kaufverträge über Erbschaftsobjecte die die Uebernahme der auf den
<lb/>verkauften Objecten haftenden Lasten und Schulden enthaltende Clausel nur
<lb/>für das Verhältniß der contrahirenden Parteien unter sich maßgebend ist,
<lb/>dagegen das durch die Erbfolge begründete Verhältniß des verkaufenden
<lb/>Erben an sich und den Gläubigern der Erbschaft gegenüber nicht berührt;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verwirft das Kgl. O.-Tr. V. Civil-Senat (Rhein. Senat) den wider das
<lb/>Urtheil des Kgl. Landgerichts zu Cöln vom 2. Marz 1863 eingelegten
<lb/>Caffationsrecurs rc.

<lb/>Sitzung vom 23 Februar 1864.

<lb/>Rcf.: H. G. O.-Tr. R. Schmitz. Concl.: H G. St. A. Grimm.

<lb/>Advokaten: Bussenius — Reusche.
</p>
               <p>

                  <lb/>Handelsmäkler. — Oeffentliche Versteigerung von
<lb/>Mobilargegenständcn ohne Zuziehung eines
<lb/>- öffentlichen Beamten.

<lb/>Handelsmäkler sind zur öffentlichen Versteigerung beweglicher
<lb/>Sachen nur unter der Voraussetzung berufen, daß die zu
<lb/>versteigernden Gegenstände die Qualität als Waare haben
<lb/>und durch die Versteigerung ein Handelsgeschäft vermittelt
<lb/>werden soll.

<lb/>Ein Handelsmäkler, welcher zur Vermittelung der Kauf- 
<lb/>geschäfte von Landesprodukten bestellt ist, ist daher nicht
<lb/>befugt, für einen Nichtkaufmann — den Producenten —
<lb/>die Früchte auf dem Halme selbständig zu versteigern.

<lb/>Ges. v. 22. PW. VII. — Art. 66 Allg. D. H.
<lb/>G. B. — Art. 9 §. 3. Einf.-Ges.

<lb/>Oeffentl. Ministerium. — Jerusalem.

<lb/>Das Lhaksächliche ergiebt sich zur Genüge aus nachstehendem
<lb/>Urtheil.

<lb/>I. E., daß nach Art. 66 des allg. D. H. G. B. die Handclsmäkler
<lb/>nur die amtlich bestellten Vermittler für Handelsgeschäfte sind und dazu
<lb/>entweder im Allgemeinen für alle Arten von Maklergeschäften oder nur
<lb/>für einzelne Arten derselben bestellt werden können;

<lb/>Daß nach den in der Rheinprovinz geltenden gesetzlichen Bestimmungen
<lb/>und namentlich nach dem daselbst speziell verkündeten Gesetze vom 22. Plu- 
<lb/>viose Jahres VII. (Beschluß des Regierüngs - Cvmmissars Rudler vom
</p>
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               <p>

                  <lb/>67
</p>
               <p>

                  <lb/>13. Ventose Jahres VN, verkündet für die vier Departements des linken
<lb/>Rheinufers, im 8uit« du Reglement Bd. X cahier 19 u. 20 S. 82. 85—
<lb/>92), die Abhaltung von Auktionen über Mobilargegenstände im Allgemeinen
<lb/>nur den Notarien, Gerichtsschreibern und Genchtsvollziehern übertragen,
<lb/>und sonstigen Personen bei Strafe untersagt ist;

<lb/>Daß daher den Handelsmaklern die Vornahme solcher Auktionen nur
<lb/>gestattet sein könnte, insoweit ihnen dieselbe durch ein Spezialgesetz ver- 
<lb/>liehen wäre;

<lb/>Daß nun zwar auch der Art. 9 §. 3 des Einführungsgesetzes zum
<lb/>allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuche vom 24. Juni 1861 bestimmt,
<lb/>daß Handelsmakler/ welche zur Vermittelung von Kaufgeschäften über
<lb/>Maaren, Schiffe oder Handelspapiere bestimmt sind, auch die Befugniß
<lb/>haben sollen, öffentliche Versteigerungen derselben Gegenstände abzuhalten;

<lb/>Daß zunächst aber von selbst vorliegt, daß die Versteiqerungsbefugniß
<lb/>den Handelsmäklern nur dann zukömmt, wenn der ihnen überwiesene Ge-
<lb/>schäftskreis zu den im § 3 des Art. 9 des citirten Einführungsgesetzes
<lb/>bezeichneten Gegenständen gehört;

<lb/>Daß nach der thatsachlichen Feststellung der Jnstanzrichter der Cassa-
<lb/>tions-Verklagte nur für eine bestimmte Art von Mäklergeschäften, nämlich
<lb/>zum Handelsmäkler von Landesprodukten bestellt ist, derselbe mithin zur
<lb/>Veräußerung von Landesprodukten im Wege der Versteigerung nur inso- 
<lb/>fern befugt erscheint, als diese Produkte als Maaren in Betracht kom- 
<lb/>men können;

<lb/>Daß Landesprodukte in der Hand des Produkten noch keine Maaren
<lb/>sind, daß sie es vielmehr erst dann werden, wenn sie Gegenstand des Han- 
<lb/>dels geworden, also zum Zwecke des Wiederverkaufes angeschafft sind;

<lb/>Daß daher der Handelsmäkler für Landesprodukte aus §. 3 Art. 9
<lb/>des Eins.-Ges. das Recht zur Versteigerung von Landesprodukten, welche
<lb/>sich noch in der Hand des Producenten befinden, für sich nicht ableiten kann;

<lb/>I. E., daß sich dasselbe Resultat ergiebt, wenn man die Handelsmäkler
<lb/>unter den Gesichtspunkt ihres amtlichen Berufes überhaupt in's Auge faßt;

<lb/>Daß sie dann gesetzlich überall nur als Vermittler von Handelsge- 
<lb/>schäften bestimmt sind;

<lb/>Daß sie also zur Versteigerung beweglicher^Sachen nur unter der Vor- 
<lb/>aussetzung berufen sind, daß dadurch ein Handelsgeschäft vermittelt wer- 
<lb/>den soll;

<lb/>Daß der Handelsmäkler, indem er eine solche Versteigerung vornimmt,
<lb/>nur als Mandatar des Verkäufers dasteht, die Narur des dadurch be- 
<lb/>gründeten Geschäfts mithin lediglich nach dem Verkäufer zu beurtheilen ist;

<lb/>Daß dies auch durch die Natur der Sache von selbst an die Hand ge- 
<lb/>geben wird, da die Versteigerungsbefugniß des Handelsmäklers schon bei
<lb/>Vornahme der Versteigerung feststehen muß und namentlich von der reinen
<lb/>Zufälligkeit, von wem und wozu die Sache angesteigert wird, nicht abhängig
<lb/>sein kann;.

<lb/>Daß der bloße Verkauf einer'beweglichen Sache von Seiten eines Nicht- 
<lb/>kaufmannes nun aber und folglich auch die Versteigerung derselben für
<lb/>einen solchen, ein Handelsgeschäft überall nicht darstellt, vielmehr, und vom
<lb/>Standpunkte des Veräußerers betrachtet, das Geschäft nur die Eigenschaft
<lb/>eines Handelsgeschäftes hat, wenn durch die Versteigerung eine Maare um-


<lb/>5*
</p>

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               <p>

                  <lb/>68
</p>
               <p>

                  <lb/>gesetzt, also eme zum Zwecke der gewerblichen Weiterveraußerung ange- 
<lb/>schaffte bewegliche Sache für den Anschaffenden weiter veräußert wird;
<lb/>(elr. Art. 272 des allg. H. G. B.)

<lb/>I. E., daß folglich auch der Handelsmakler für Landesproducte, welcher
<lb/>blos den Verkauf solcher Producte für den Producenten bewirkt, kein Han- 
<lb/>delsgeschäft vermittelt, weiter folglich daher auch in der Versteigerung die- 
<lb/>ser Producte die Vermittelung eines Handelsgeschäftes nicht liegt;

<lb/>Daß der bisherigen Auffassung auch der Wertausdruck des § 3 Art. 9
<lb/>des mehrcitirten Einf.-Gesetzes nicht entgegensteht, weil die Vermittelung
<lb/>eines Handelsgeschäftes durch die Versteigerung von selbst unterstellt ist;

<lb/>Daß solches auch nicht in Absicht auf die Motive zu der fraglichen
<lb/>Gesetzesstelle der Fall ist;

<lb/>Daß, wenn man nämlich darnach den Handelsmaklern das Recht zur
<lb/>Abhaltung von Auktionen allgemein in der Art verleihen wollte, daß
<lb/>jeder Handelsmäkler in dem ihm speciell überwiesenen Geschäftskreise die
<lb/>Käufe und Verkäufe im Wege der Versteigerung vermitteln dürfe, doch
<lb/>dabei offenbar nur an die Beseitigung der Schranken und Formalitäten
<lb/>gedacht war, unter welchen selbst in Handelssachen den Handelsmäklern
<lb/>die Vornahme von Mobilarauctionen allein gestattet gewesen ist; (Cfr.
<lb/>Art. 492 des früheren Rh. H. G. B., Decret vom 22. November 1811
<lb/>und 17. April 1812) und jedenfalls der Gedanke fern gelegen hat, den Han- 
<lb/>delsmäklern eine mit dem Wesen ihres Berufes nicht übereinstimmende
<lb/>Befugniß, — also im Wege der Versteigerung reine Civilgeschäfte zu ver- 
<lb/>mitteln, — beizulegen;

<lb/>I. E., daß im gegenwärtigen Falle das angegriffene Urtheil thatsäch-
<lb/>lich festgestellt hat, daß der als Handelsmäkler von Landesproducten an-
<lb/>gestellte Caffationsverklagte, die Früchte auf dem Halme für einen Nicht- 
<lb/>kaufmann — für den Producenten — selbständig versteigert hat;

<lb/>Daß daher dem bisher Ausgeführten gemäß der Caffationsverklagte zur
<lb/>Vornahme dieser Versteigerung als Handelsmäkler von Landesproducten
<lb/>durch den §. 3 des Art. 9 des mehrcitirten Einführungsgesetzes nicht er- 
<lb/>mächtigt gewesen ist;

<lb/>Daß also das angegriffene Urtheil den Artikel 7 des Gesetzes vom 22.
<lb/>Pluviose VII, dessen specille Publikation für den hier in Rede stehenden
<lb/>Gebietstheil bereits oben gezeigt worden ist, mit Recht gegen den Cassa- 
<lb/>tionsverklagten zur Anwendung gebracht hat;

<lb/>Daß endlich auch die Bestimmungen dieses Gesetzes, da sie eine Spe-
<lb/>eialmaterie betreffen, durch den §. 104 des gegenwärtigen St. G. B. selbst
<lb/>in ihren strafrechtlichen Festsetzungen als aufgehoben nicht zu betrachten sind;

<lb/>I. E. schließlich, daß auch die gesetzlichen Vorschriften des Verfahrens
<lb/>beobachtet sind;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verwirft das König!. Ober-Tribunal, Senat für Strafsachen, Abth. II.
<lb/>den gegen das Urtheil der correctionellen Appellationskammer des König!.
<lb/>Landgerichts zu Trier vom 27. August 18st4 vom öffentl. Ministerium
<lb/>eingelegten Caffationsrecurs.

<lb/>Sitzung vom 12. Januar 1865.

<lb/>Ref.: H. G. O. Tr. R. Weißgerber.

<lb/>Concl.: H. O. St. A. Oppenhoff.
</p>

            </div>
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                  <title level="a" type="main">Zeugenreproche. Serviteurs et domestiques</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_05902+1864_0072--><p/>
               <p>

                  <lb/>69 —
</p>
               <p>

                  <lb/>Zeugenreproche, — Scrviteurs et domestiques.

<lb/>Unter «Serviteurs et domestiques» im Sinne des Art.
<lb/>283 33. Pr. O. find nur solche gegen Lohn arbeitende
<lb/>Personen zu verstehen, welche entweder zur unmittelbaren
<lb/>Bedienung ihrer Herrschaft, beziehungsweise zur Verrich- 
<lb/>tung der häuslichen Arbeiten bestimmt sind, oder wegen
<lb/>ihrer sonstigen dienstlichen Verhältnisse sich in einer direkten
<lb/>persönlichen Abhängigkeit von der betreffenden Partei
<lb/>befinden.

<lb/>Wiegemeister, Güterbodenarbeiter, Güterfactoren und Kalku- 
<lb/>latoren bei einer Eisenbahn-Gesellschaft gehören hinsichtlich
<lb/>dieser nicht zu dieser Kathegorie.

<lb/>Aachen-Düsseldorf-Ruhrorter Eisenbahn-
<lb/>Gesellschaft — Bovensiepen.

<lb/>In einem Rechtsstreite des Kaufmannes Bovensiepen gegen die Aachen-
<lb/>Düsseldorfer Eisenbahn-Gesellschaft, welcher eine Schadensforderung für
<lb/>einen abhanden gekommenen Waarenballen zum Gegenstand hatte, sistirte
<lb/>die Verklagte in Folge eines interlocutorischen Urtheils des Handelsgerichts
<lb/>zu Aachen vom 22. October 1863, durch welches dem Klager ein Beweis
<lb/>aufgegeben wurde, mehrere Gegenzeugen, von welchen sechs reprochirt
<lb/>wurden, nachdem sie ad generalia erklärt hatten, Wiegemeister, beziehungs- 
<lb/>weise Güterbodenarbeiter, Güterfactor und Kalkulator bei der Verklagten
<lb/>zu sein. Das Handelsgericht nahm durch Urtheil vom 19. April 1864,
<lb/>indem es erwog, ,,daß nach den eigenen Aussagen dieser Zeugen dieselben
<lb/>im Dienste der Verklagten stehen, also deren Diener seien," diese Reprochen
<lb/>für gerechtfertigt an, und verordnete, daß die Aussagen derselben nicht ver- 
<lb/>lesen werden sollten.

<lb/>Nachdem alsdann nach Verhandlung der Hauptsache durch Urtheil vom
<lb/>28. April 1864 der dem Klager aufgegebene Beweis für erbracht erklärt
<lb/>und die Verklagte nach dem Klageanträge verurtheilt worden war, wurde
<lb/>von dieser gegen beide Urtheile das Rechtsmittel der Cassation ergriffen,
<lb/>und insbesondere zur Begründung derselben in Bezug auf das Urtheil
<lb/>vom 19. April 1864 auf Carre-Chauveau Nro. 1115, auf Gilbert ad
<lb/>Art. 283 Nro. 57 und auf das Rhein. Archiv 20, 1, 6. — 36, 1, 159.
<lb/>— 16, 1, 58 und 43, 1, 190 Bezug genommen.

<lb/>Urtheil:

<lb/>I. E., daß der Art. 283 der B. Pr. O. unter denjenigen Personen,
<lb/>welche als Zeugen reprochirt werden können,die 3ervit6«r8 et domestiques
<lb/>aufführt, unter dieser Bezeichnung aber nur solche, gegen Lohn arbeitende
<lb/>Personen zu verstehen sind, welche entweder zur unmittelbaren Bedienung
<lb/>ihrer Herrschaft, beziehungsweise zur Verrichtung der häuslichen Arbeiten
<lb/>bestimmt sind, oder wegen ihrer sonstigen dienstlichen Verhältnisse sich in
<lb/>einer directen persönlichen Abhängigkeit von der betreffenden Partei befinden
<lb/>und darum nicht die erforderliche Garantie der Wahrhaftigkeit ihres Zeug- 
<lb/>nisses darbieten;
</p>
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               <p>

                  <lb/>70
</p>
               <p>

                  <lb/>Daß zu diesen Kathegorien aber nicht schlechthin alle diejenigen Per- 
<lb/>sonen zu rechnen sind, welche als Angestellte, Künstler oder Handwerker
<lb/>für Andere bestimmte Arbeiten zeitweise oder dauernd gegen Gehalt oder
<lb/>Lohn übernehmen, insofern dieselben sich nicht in dem vom Gesetzgeber
<lb/>unterstellten allgemeinen Abhäigigkeitsverhältnisse befinden; (quibus im- 
<lb/>perari potest, ut testes fiant i. 6 Dig. de tets);

<lb/>Daß im vorliegenden Falle die reprochirten Zeugen sub Nro. 1, % 4,
<lb/>5, 7 u. 1! erklärt haben, bei der verklagten Eisenbahn-Gesellschaft als
<lb/>Wiegemeister, beziehungsweise als Güterbodenarbeiter, Güterfactor, Kal- 
<lb/>kulator in Diensten zu stehen, und die auf jenes Dienstverhaltniß gegrün- 
<lb/>deten Neprochen durch das angegriffene Urtheil mittelst der einfachen Er- 
<lb/>wägung, daß nach den eigenen Aussagen dieser Zeugen dieselben im Dienst der
<lb/>Verklagten stehen, also deren Diener seien, für begründet erklärt worden sind;

<lb/>Daß nach dem Obengesagten diese Motivirung und Entscheidung auf
<lb/>der unrichtigen Voraussetzung beruht, daß ein jedes Dienstverhaltniß als
<lb/>solches ohne jede weitere Unterscheidung die betreffende Person zu einem
<lb/>Diener im Sinne des Art. 283 !. e. mache, hierdurch aber dieser
<lb/>Artikel verletzt worden ist, folgeweise und ohne daß es auf eine Unter- 
<lb/>suchung der Frage ankommen könnte, ob derselbe im Allgemeinen limitativ,
<lb/>oder nur exemplificativ aufzufassen sei, das Incident-Uxtheil vom 19.
<lb/>April 1864, sowie das darauf ergangene Endurtheil vom 28. ejnsd. der
<lb/>Cassation unterliegt, indem das letztere mit Unrecht ohne Berücksichtigung
<lb/>der desfallsi'gen Zeugenaussagen erlassen worden ist;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>casstrt das Königl. O.-Tr., V. Civil-Senat (Rhein. Senat) die Urtheile
<lb/>des Königl. Handelsgerichtes zu Aachen vom 19. u. 28. April 1864, ver- 
<lb/>ordnet die Beischreibung dieses Urtheils am Rande der cassirten, sowie die
<lb/>Rückgabe der hinterlegten Succumbenzstrafe und legt dem Caffationsver-
<lb/>klagten die Kosten dieses Verfahrens zur Last.

<lb/>Sodann zur Sache selbst erkennend:

<lb/>I. E., daß die reprochirten sechs Zeugen nach dem von ihnen angege- 
<lb/>benen Dienstverhältnisse nicht zu solchen Diensten, wie sie die servileurs
<lb/>und domcstiques zu leisten haben, verpflichtet sind, mithin als solche im
<lb/>Sinne des Art. 283 der B. Pr. O nicht angesehen werden können, indem
<lb/>sie nur bestimmte,, mit einer persönlichen Abhängigkeit nicht verbundene
<lb/>Arbeiten der Verklagten übernommen haben und sich nicht in dem vom
<lb/>Gesetz unterstellten Abhäigigkeitsverhältnisse befinden;

<lb/>Daß daher die gegen dieselben erhobenen Reprochen zu verwerfen und
<lb/>dem erkennenden Richter nur bei Prüfung der Aussagen jener Zeugen
<lb/>überlassen ist, den Grad der Glaubwürdigkeit ihres Zeugnisses nach der
<lb/>Gesammtheit der obwaltenden Verhältnisse zu bemessen;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verwirft das Königl. O.-Tr., V. Civil-Senat, (Rhein. Senat) an Stelle
<lb/>des Handelsgerichtes erkennend, die gegen die Zeugen Eisberg, Rümpen.
<lb/>Hanrath, Haveneth, Kocks und Billig erhobene Repreche als unbegründet,
<lb/>und verweist die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an
<lb/>das Königl. Handelsgericht zu Köln.

<lb/>Sitzung vom 7. Marz 1865.

<lb/>Ref.: H.G O.-Tr. R Reichensperger. Concl.: H.G. St. A. Grimm-
<lb/>Advokaten: Dorn — Strohe.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Klage auf Gewährleistung wegen verborgener Mängel bei dem Verkaufe oder Tausche von Hausthieren. Adcitation. Frist für deren Geltendmachung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_05902+1864_0074--><p/>
               <p>

                  <lb/>71
</p>
               <p>

                  <lb/>Klage auf Gewährleistung wegen verborgener Mangel
<lb/>bei dem Verkaufe oder Tausche von Hausthieren. —
<lb/>Adcitation. — Frist für deren Geltendmachung.

<lb/>Die durch das Gesetz vom 3. Mai 1859 bestimmte Klageftist
<lb/>wegen verborgener Mängel bei dem Verkaufe oder Tausche
<lb/>von Hausthieren gilt sowohl für die Haupt-, als auch
<lb/>für die Garantieklage.

<lb/>Der Art. 2257 alin. 2 B. G B. ist auf Garantieklagen
<lb/>der vorbezeichneten Art nicht anwendbar. *)

<lb/>Eine Zustellung, durch welche einem frühem Eigenthümer
<lb/>blos angezei'gt wird, daß das verkaufte oder vertauschte
<lb/>Thier an einem verborgenen Fehler leide, kann nicht als
<lb/>eine Garantieklage, mithin auch nicht als zur Beseitigung
<lb/>der Verjährungscinrede geeignet betrachtet werden.

<lb/>Gesetz vom 3. Mai 1859. — Art. 2257 B. G. B.

<lb/>Feilen — Joseph.

<lb/>Unter den gegenwärtigen Parteien, dem Caffationsklägcr Feilen und
<lb/>dem Cassationsverklagten Joseph, steht unbestritten fest, daß Ersterer dem
<lb/>Letzteren am 29. Juli 1862 eine Kuh in Lausch gab. Diese Kuh will
<lb/>dann der Handelsmann Michael Jacob zu Freistroff in Frankreich am 14.
<lb/>August von Joseph angekauft, und vier Lage spater, am 18. August, an
<lb/>den Metzger Moitry in Metz weiter verkauft haben.

<lb/>Vor dem Handelsgerichte zu Metz erfolgte am 20. August Klage des
<lb/>Moitry gegen Jacob auf Aufhebung des Kaufs, Schadensersatz uud Kosten,
<lb/>weil die fragliche Kuh sich bei der Abschlachtung mit der Lungenseuche
<lb/>behaftet gefunden; darauf, am 25. August, Klage des Jacob gegen Joseph
<lb/>auf Gewährleistung und am 8. Oct. eine Zustellung Josephs an Feilen,
<lb/>um ihn. dieser Gewährleistung des Jacob gegenüber, vor dem bezeichnten
<lb/>Handelsgerichte zu vertreten.

<lb/>Dieser Zustellung Joseph's an Feilen vom 8. October war am 28.
<lb/>August eine andere vorhergegangen, worin Joseph dem Feilen anzeigen
<lb/>und erklären ließ, daß die Kuh, die er ihm am 29. Juli 1862 in Lausch
<lb/>gegeben, und die von ihm für eine bezeichnte Summe an einen Handels- 
<lb/>mann Ln Freistroff weiter verkauft worden, an einem versteckten Fehler leide.

<lb/>Durch Urtheil des Handelsgerichts zu Metz vom 21. Januar 1863
<lb/>wurde der Klage des Moitry gegen Jacob und der Garantieklage Jacobs gegen
<lb/>Joseph, — welcher Letztere im Prozesse nicht vertreten war, — stattgegeben.

<lb/>Jetzt Vorladung des Joseph auf Anstehen Jacobs vor das König!.
<lb/>Landgericht zu Saarbrücken vom 4. November 1863 behufs Executorisch-
<lb/>Erklarung des vorgedachten Metzer Urtheils vom 21. Januar 1863 und
<lb/>am I I. November 1863 Beiladung des Feilen auf Garantie durch Joseph.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. dagegen Arch. b6, i, 9.
</p>
               <pb facs="2084567_05902+1864_0075.tif"
                   n="72"
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               <p>

                  <lb/>72 —
</p>
               <p>

                  <lb/>Vor dem Landgerichte wurde angetragen: für den nunmehrigen
<lb/>Klager Jacob:

<lb/>das Urtheil des Handelsgerichts zu Metz vom 21. Januar 1863 für
<lb/>den Betrag von 327 Fr. 9(5. oder 87 Thlr. 5 Sgr. u.s. w. für voll- 
<lb/>streckbar zu erklären und den rc. Joseph in die Kosten zu verurtheilen;
<lb/>für Joseph, und zwar principaliter gegen Jacob:

<lb/>die erhobene Klage als verjährt, jedenfalls als grundlos abzuweisen,
<lb/>u. s. w. und subsidiarisch gegen Feilen, daß derselbe verurtheilt werde,
<lb/>ihm, Joseph, alles dasjenige zu ersetzen, wozu er seinerseits dem
<lb/>Jacob gegenüber könnte verurtheilt werden,
<lb/>für Feilen:

<lb/>demselben zu beurkunden, daß er zur Hauptklage sich den von seinem
<lb/>Adcitanten gegen den Hauptklager genommenen Anträgen anschließe;
<lb/>die Adcitation selbst aber wegen Verjährung, jedenfalls als unbe- 
<lb/>gründet, abzuweisen.

<lb/>Das König!. Landgericht hat durch Urtheil vom 1. Marz 1864 die
<lb/>Verjährungs-Einreden verworfen und auf subsidiarisch erbotene Beweis- 
<lb/>führungen erkannt.

<lb/>Die desfallsigen Erwägungen concentriren sich, „die Garantieklagen
<lb/>des Verklagten Joseph gegen Feilen vom 8. October 1862 resp. 11.
<lb/>November 1863 betreffend," in specieller Beziehung auf die Verjährungs-
<lb/>Einrede des Adcitaten Feilen dahin, daß in Gemäßheit des Art. 2257 des
<lb/>B. G. B. die Verjährungsfrist des §. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 1859
<lb/>erst mit demjenigen Lage zu laufen beginne, an welchem die Eviction des
<lb/>Adcitanten eingetreten, Letzteres aber hier erst am 28. August 1862,
<lb/>nämlich an dem Lage geschehen, an welchem Joseph dem Feilen habe
<lb/>signisiciren lassen, daß die ihm, dem Joseph, am 29. Juli jenes Jahres
<lb/>in Lausch gegebene und von ihm weiter verkaufte Kuh an einem versteckten
<lb/>Fehler leide; daß hiernach die Einrede der Verjährung, und zwar sowohl
<lb/>die, die der Ladung vom 8. October 1862, als die, die der Ladung vom
<lb/>11. November 1863 entgegengesetzt werde, grundlos sei.

<lb/>Gegen dieses am 14. April 1864 von dem Anwalt des Jacob dem
<lb/>Anwalt des Feilen abschriftlich zugestellte Urtheil des König!. Landgerichts
<lb/>zu Saarbrücken vom 1. Marz 1864 ist für den Schuhmacher Feilen, dem
<lb/>Handelsmann Joseph gegenüber, der Cassationsrekurs ergriffen und zur
<lb/>Begründung desselben Verletzung des §. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 1859
<lb/>und des Art. 2257 des B. G. B. geltend gemacht. Es wird dafür im
<lb/>Wesentlichen ausgeführt:

<lb/>Der §. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 1859 verordne, daß bei dem
<lb/>Verkauf von Hausthieren die auf Gewahrmangel gerichtete Klage und
<lb/>Einrede bei Verlust derselben binnen einer Frist von 42 Tagen nach der
<lb/>Ueberlieferung angestellt, beziehungsweise geltend gemacht werden müsse,
<lb/>wobei der Lag der Ueberlieferung in die Frist nicht eingerechnet werde.
<lb/>Da nun dem Joseph, nach dessen eigener Behauptung, die Kuh am 29.
<lb/>Juli 1862 von Feilen überliefert worden, so sei jede Klage des Joseph
<lb/>gegen Feilen am 9. September 1862 verspätet gewesen. Das Gesetz lege
<lb/>lediglich Gewicht auf den Tag der Ueberlieferung. Deshalb habe es auch
<lb/>eine weit geräumigere Frist gewahrt, als dies der frühere Ortsgebrauch
<lb/>im Durchschnitt gethan habe. Es folge, daß der Art. 2257 des B. G B.
<lb/>auf Klagen der vorliegenden Art keine Anwendung finde. Die Absicht
</p>

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                   n="73"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_05902+1864_0076--><p/>
               <p>

                  <lb/>73
</p>
               <p>

                  <lb/>des Gesetzes vom 3. Mar 1839 sei eben darauf gerichtet, daß nicht ein
<lb/>stets wankender und schwankender, sondern ein ganz fester Termin sixirt
<lb/>werde. Nach 42 Tagen, von der Ueberlieferung ab, solle der Verkäufer
<lb/>gegen jede Art der Klage sicher gestellt, die Zahl der Adcitanten nnd Ad-
<lb/>citaten möglichst beschrankt, und nicht gestattet sein, daß die Haft, wo
<lb/>nicht in infiniti um, doch zur Ungebühr erstreckt werde. Dieser Absicht
<lb/>des Gesetzgebers gegenüber könnten die Ausführungen des Landgerichts
<lb/>keinen rechtlichen Bestand behalten. Namentlich könne die Zustellung Joseph's
<lb/>an Feilen vom 28. August 1862 als terrninu5 a quo der 42 tägigen
<lb/>Frist nicht in Betracht kommen, sie könne weder den Lauf der Frist eröff- 
<lb/>nen, noch die Anstellung der Klage ersetzen, und zwar Letzteres so wenig,
<lb/>daß dazu nicht einmal eine Ladung zur Sühne genüge.

<lb/>Für den Cassationsverklagten ist in termino kein Anwalt erschienen.

<lb/>U r t h e i l:

<lb/>I. E., daß auf das mit Vorladung zur hiesigen Stelle am 8. Juli
<lb/>v. I. dem Cassationsverklagten abschriftlich zugestellte Cassationsgesuch
<lb/>eine Beantwortung nicht erfolgt, gegen denselben also auf den Antrag des
<lb/>Cassalionsklagers in contumaciam zu verfahren ist;

<lb/>I. E. sodann, daß die aus redhibitorischen Mangeln erwachsenden
<lb/>Klagen nach der Bestimmung des Art. 1648 des B. G. B. in einer,
<lb/>durch die Natur dieser Mangel und durch den am Orte des Verkaufs
<lb/>geltenden Gebrauch normirten kurzen Frist angestellt werden müssen;

<lb/>Daß diese Bestimmung&gt; soviel es die Klagefrist betrifft, durch das
<lb/>Gesetz vom 3. Mai 1859 nur insofern eine Aenderung erlitten hat, als
<lb/>bei dem Verkauf und Lausch von Hausthieren (§§. 1 u. 10 des Gesetzes)
<lb/>für die auf Gewahrsmangel gegründete Klage und Einrede, bei Verlust
<lb/>derselben, in dem Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Köln eine
<lb/>gleiche Frist von 42 Tagen nach der Ueberlieferung, den Lag derselben
<lb/>nicht mit eingerechnet, festgestellt worden ist;

<lb/>Daß diese, für eine bestimmte Kathegorie von Klagen gegebene gesetz- 
<lb/>liche Special-Bestimmung zwischen Hauptklagen und Garantieklagen nicht
<lb/>unterscheidet, und daher für Klagen der einen und anderen Art gleich- 
<lb/>mäßig Geltung hat;

<lb/>Daß dieser Special-Bestimmung über die Verjährungsfrist bei Klagen
<lb/>aus Gewahrsmangeln auch die eine Garantieklage wegen Eviction
<lb/>(Art. 1626 des B. G. B.) voraussetzende und sich auf Garantieklagen
<lb/>dieser Art beschrankende Bestimmung des Art. 2257 des B. G. B. nicht
<lb/>entgegensteht;

<lb/>Daß das Königl. Landgericht daher, indem es der gegentheiligen
<lb/>Auffassung folgte, und unter unrichtiger Anwendung des Art. 2257 des
<lb/>B. G. B. und des §. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 1859 die Verjahrungs-
<lb/>einrede des Adcitaten Feilen gegen den Adcitanten Joseph verwarf, diese
<lb/>gesetzlichen Bestimmungen verletzte;

<lb/>Daß das angegriffene Urtheil daher, nach Maaßgabe des erhobenen
<lb/>Angriffs, der Cassation unterliegt;

<lb/>Zur Sache selbst:

<lb/>I. E., daß die Ueberlieferung der von Feilen an Joseph in Lausch
<lb/>gegebenen Kuh nach der eigenen Angabe des Letzteren am 29. Juli 1862
<lb/>statt fand;
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Waldfrevel. Communauté. Schlagholz. Hochwald. Fichten-Cultur. Polizeirichter. Competenz. Berufbarkeit</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_05902+1864_0077--><p/>
               <p>

                  <lb/>74
</p>
               <p>

                  <lb/>Daß in Gemäßheit der §§. 1 u. 10 des Gesetzes vom 3. Mai 1859
<lb/>die Garantieklage des Joseph gegen Feilen daher mit Ablauf des 9. Sept.
<lb/>1862 verjährt war;

<lb/>Daß Joseph eine Garantieklage gegen Feilen innerhalb dieser Frist
<lb/>nicht angestellt Hatz

<lb/>Daß namentlich die Zustellung des Joseph an Feilen vom 28. August
<lb/>1662, daß die Kuh an einem versteckten Fehler leide, als das Aequivalent
<lb/>einer Garantieklage nicht betrachtet werden darf;

<lb/>Daß sich die gegen die spatere Adcitation des Feilen erhobene Ver-
<lb/>jahrungseinrede desselben, dem Adeitanten Joseph gegenüber, daher als
<lb/>gerechtfertigt erweis't.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>in contumaciam gegen den Caffationsverklagten erkennend, cassirt das
<lb/>König!. Ober-Tribunal, V. Civil - Senat (Rheinischer Senat) das
<lb/>Urtheil des König!. Landgerichts zu Saarbrücken vom 1. Marz 1861,
<lb/>insofern dasselbe die Verjahrungs-Cinrede des Adcitaten und jetzigen Cassa- 
<lb/>tionsklagers Feilen gegen die Garantieklage des jetzigen Caffationsverklagten
<lb/>Joseph verworfen hat, verordnet die Beischreibung dieses Urtheils am
<lb/>Rande des caffirten und legt dem Caffationsverklagten die Kosten dieses
<lb/>Verfahrens zur Last; verordnet deren Distraktion zu Gunsten des Staates,
<lb/>des Anwalts des Caffationsklagers und des betreffenden Gerichtsvollziehers;
<lb/>weis'r sodann die durch die vorliegende Adcitation erhobene Garantieklage
<lb/>des Joseph gegen Feilen vom 11. November 1863 ab, und legt dem
<lb/>Adeitanten Joseph, dem Adcitaten Feilen gegenüber, die Kosten zur Last.
<lb/>Sitzung vom 7. Marz 1865.

<lb/>Res.: H. G. O.-Tr. R. Bloemer. Concl : H. G. St. A. Grimm.
<lb/>Advokat: Roedenbeck.

<lb/>Waldfrevel. — Comiminaute. — Schlagholz. — Hoch- 
<lb/>wald. — Fichten-Cultur. — Polizeirichter. — Kompetenz.—
<lb/>Berufbarkeit.

<lb/>Unter dem Ausdrucke: «Communauies» in dem Ruralgesetze
<lb/>vom 28. September und 6. October 1791 sind auch die
<lb/>Gemeinden, und nicht blos sonstige Institute, zu verstehen.
<lb/>Ein Weidfrevel ist daher nicht schon um deswillen, weil er
<lb/>in dem Eigenthume einer Gemeinde verübt ist, als von
<lb/>den Vorschriften des Ruralgcsetzcs ausgeschlossen und unter
<lb/>die Vorschriften der Ordonnanz vom August 1669 fallend
<lb/>zu betrachten.

<lb/>Der Art. 38 Tit. ll. des Ruralgesetzcs hat nur die in dem
<lb/>Schlagholze der Gemeinden u. s. w. verübten Beschä- 
<lb/>digungen zum Gegenstände und stellt daher in Bezug auf
<lb/>diese, gegenüber den das Waldeigcnthum aller Art um- 
<lb/>fassenden Bestimmungen der Ordonnanz von 1669, eine
<lb/>Ausnahme dar.
</p>
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                   n="75"
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               <p>

                  <lb/>75
</p>
               <p>

                  <lb/>Eine Fichten-Cultur fällt nicht unter den Begriff von Schlag- 
<lb/>holz, sondern ist hinsichtlich der Ahndung der darin ver- 
<lb/>übten Beschädigungen dem Hochwalde gleichzustcllen.

<lb/>Eine durch die Ordonnanz von 1669 vorgesehene strafbare
<lb/>Handlung tragt blos deshalb, weil die Entscheidung darüber
<lb/>zu der Attribution des Polizeirichters gehört, noch nicht
<lb/>den Charakter einer Uebertretung an sich; vielmehr hängt
<lb/>die Entscheidung der Frage, ob eine Uebertretung oder ein
<lb/>Vergehen vorliegt, lediglich von dem Maaße der ange- 
<lb/>drohten Strafe ab.

<lb/>Ist hiernach die angeschuldigte Handlung als ein Vergehen
<lb/>zu betrachten, so steht dem öffentl. Ministerium gegen das
<lb/>freisprechende Urtheil des Polizeigerichts das Rechtsmittel
<lb/>der Berufung zu und der Caffationsrecurs ist daher bis
<lb/>zu dessen Erledigung unzulässig.

<lb/>Oeffentl. Ministerium — Schüßler u. Eons.

<lb/>Am 1. September 1864 wurde von dem Communalförster Mattonet
<lb/>zu Kirchweiler, wider

<lb/>1) Caspar Schüßler, Sohn von Johann Schüßler und

<lb/>2) Johann Baus, Sohn von Peter Baus

<lb/>ein Protokoll errichtet, worin denselben zur Last gelegt wurde:

<lb/>„mit einer andern unbekannt gebliebenen Person, am 24. Juli 1864,
<lb/>im Gemeindewalde von Hinterweiler, Distrikt Bensberg, in einer
<lb/>dreijährigen Fichten-Kultur, mit 11 Stück Rindvieh weiden betroffen
<lb/>worden zu sein und daselbst einen Schaden von 1 Thlr. 3 Sgr. ange- 
<lb/>richtet zu haben.^

<lb/>In Folge dessen wurden die beiden Denunziaten, sowie deren Vater,
<lb/>diese als civilhaftbar, auf Grund des Art. 38 Tit. II. des Ruralgesetzes
<lb/>vom 28. September und 6. October 179! vor das Forstpolizeigericht zu
<lb/>Hillesheim unter der obigen Beschuldigung gestellt.

<lb/>In der Sitzung vom 11. November 1864 beantragte der Polizei-Anwalt
<lb/>die Bestrafung der Beschuldigten auf Grund des Art. 10 Tit. 33, Art.
<lb/>11, Tit. 24 her Forftordonnanz von 1669 und zwar gegen Jeden eine
<lb/>Geldbuße von 20 Francs für jeden Ochs und jede Kuh und 5 Francs für
<lb/>jedes Rind. Der Antrag wurde darauf gestützt, daß Art. 38 Tit. II. des
<lb/>Ruralgesetzes nur von den Weidfreveln in den Waldungen der Privaten
<lb/>und Instituten handele, da unter den Communautes, von welchen daselbst
<lb/>die Rede sei, nicht die Gemeinden (Comnnmes), sondern nur sonstige
<lb/>Gemeinschaften zu verstehen seien, wahrend die Strafbestimmungen der
<lb/>Ordonnanz von 1669, wenn auch zunächst auf die Königl. Waldungen sich
<lb/>beziehend, nach Art. 11, Tit. 24 daselbst, sich auf die Communalwaldungen
<lb/>ausdehnten.

<lb/>Die Beschuldigten beantragten ihre Freisprechung, weil das ihnen zur
<lb/>Last gelegte Vergehen unter Art. 38 eit. des Ruralgesetzes falle und nach
<lb/>dessen Bestimmungen verjährt sei.
</p>

               <pb facs="2084567_05902+1864_0079.tif"
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               <p>

                  <lb/>Der Polizeirichter hat nach dem Anträge der Beschuldigten erkannt.
<lb/>Er geht davon aus, daß unter bois taillis des communautes im Art.
<lb/>38 Tit. II. des Ruralgesetzes, in Uebereinstimmung mit dem Sprachge-
<lb/>brauche der Ordonnanz von 1669, die auch im Art 11, Tit. 24 Gemeinde-
<lb/>Waldungen als Waldungen des comm unant cs bezeichne, Gemeindewal- 
<lb/>dungen zu verstehen seien, daß daher der vorliegende Weidfrevel unter die
<lb/>Bestimmung des Art. 33 eit. zu subsumiren sei, welcher die Strafbe- 
<lb/>stimmungen der Ordonnanz über Weidfrevel in Privat- und Gemeinde- 
<lb/>waldungen aufhebe, und daß demnach, da über den am 24. Juli 1864
<lb/>begangenen Frevel erst am 1. September ejusdem ein Protokoll errichtet
<lb/>worden fei, die im Art. 8, Titel 1. des Ruralgesetzes festgesetzte Verjäh- 
<lb/>rung eingetreten sei.

<lb/>Gegen dies am 11. November 1864 erlassene Uctheil hat der Polizei-
<lb/>anwalt am 14. ejusdem den Cassationsrecurs ergriffen; welcher den
<lb/>Beschuldigten und deren als civilhaftbar in Anspruch genommenen Vätern
<lb/>am 24. November 1864 zugestellt worden ist.

<lb/>Der Polizeianwalt motivirt den Recurs durch die auch seinen Straf- 
<lb/>anträgen zu Grunde gelegte Ansicht, daß es anerkannten Rechtens sei, daß
<lb/>die Strafbestimmungen der Ordonnanz von 1669 auch auf Weidefrevel in
<lb/>Communalwaldungen ausgedehnt seien, daß dagegen der Ausdruck: bo!s
<lb/>taillis des conimuuautcs in dem Art. 38 Titel II. des Ruralgesetzes
<lb/>von Waldungen der Gemeinden nicht, sondern nur sonstiger Institute zu
<lb/>verstehen sei.

<lb/>Der Königl. Ober-Prokurator zu Trier hält den Caffations-Recurs
<lb/>jedoch aus anderen, als den von dem Polizei-Anwälte angeführten, Gründen
<lb/>für gerechtfertigt. Er führt in seinem Einsendungsberichte aus:

<lb/>Es handle sich untergebcns von einem nach der Forstordnung, und nicht
<lb/>von einem nach dem Ruralgesetze zu ahnenden Weidfrevel. Erftere bilde
<lb/>das allgemeine Gesetz für die Bestrafung der Forstfrevel und zwar nicht
<lb/>blos in Staats-, sondern auch in Gemeindewaldungen. Daß letzteres nach
<lb/>Art. !l, Tit. 24 anzunehmen sei, habe auch das Königl. Ober-Tribunal
<lb/>wiederholt anerkannt.

<lb/>Die betreffenden Bestimmungen der Ordonnanz, Art. 10 u. 8 Tit. 33,
<lb/>nach welchen die Beschuldigten zu bestrafen und deren Vater für Strafe
<lb/>und Kosten civiliter haftbar zu erklären gewesen, bezögen sich gleichmäßig
<lb/>auf Weidfrevel in den ,,bois de haute lutaie" und in den ,,hois taillis^.
<lb/>Dagegen spreche das Gesetz von 1791 nur von den Verwüstungen, die
<lb/>durch Lhiere oder Heerden in Schlagholz, Niederwald, bois taillis — im
<lb/>Gegensätze zu bois de haute futaie — verübt worden, und sei somit als
<lb/>eine, streng zu erklärende, Ausnahme nicht auf die Hochwaldungen der
<lb/>Gemeinden und Privaten auszudehnen, indem für diese die bezogenen
<lb/>Bestimmungen der Ordonnanz noch immer die Regel bildeten.

<lb/>Im vorliegenden Falle sei nun der Weidfrevel verübt worden, nicht in
<lb/>einem Niederwalde, S'chlagholze. der Gemeinde Hinterweiler, sondern in
<lb/>einer dreijährigen Fichten-Cultur. Die Fichten - Culturen gehörten aber
<lb/>nach forstwissenschaftlichen Begriffen nicht zum Niederwald, indem die
<lb/>Nadelhölzer keinen Stockausschlag hervorbrächren, sondern jedesmal ganz
<lb/>abgetrieben werden müßten. Dies sei anerkannt in einem Urtbeile des
<lb/>Pariser Cassationshofes vom 23. August 1822 (bei Hermens, Handbuch
<lb/>der Forstgesetzgebung Seite 151) und lasse sich auch aus dem Art. 2 Tit.
<lb/>4, Art 9 u. 3, Tit. 25 u. Art. I, Tit. 26 der Ordonnanz von 1669
</p>

               <pb facs="2084567_05902+1864_0080.tif"
                   n="77"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_05902+1864_0080--><p/>
               <p>

                  <lb/>— 77 —

<lb/>folgern, indem derartige Culturen die Bestimnrung hatten, zum Hoch- 
<lb/>wald herangezogen zu werden.

<lb/>Der Polizeirichtec habe hiernach den Art. 38Tit. II. des Ruralgesetzes
<lb/>falsch angewendet und die dt. Art. 8 und 10 der Forstordonnanz von
<lb/>1069 verletzt.

<lb/>Seitens der Cassations-Verklagten ist eine Erwiderung nicht eingegangen.

<lb/>U r t h e L l:

<lb/>I. E., daß die Bestimmungen der Ordonnanz vom Monat August 1669
<lb/>das gemeine Recht und die Regel für die Bestrafung aller in den Wal- 
<lb/>dungen des Staates, sowie der Gemeinden verübten Frevel bilden;

<lb/>Daß denselben durch das Ruralgesetz vom 28. Sept. u. 6. Oct. 1791
<lb/>zwar insofern derogirt wird, als unter dem daselbst Art. 38 Tit. II.
<lb/>gebrauchten Ausdrucke: communautes in gleicher Weise, wie dies nach
<lb/>dem Sprachgebrauchs der Ordonnanz anzunehmen ist, die Gemeinden und
<lb/>nicht blos sonstige Institute zu verstehen sind, und daher ein Weidfrevel
<lb/>nicht schon um deswillen, weil er in dem Eigenthum einer Gemeinde
<lb/>verübt ist, als unter die Vorschriften derOrdonnanz fallend, zu betrachten ist;

<lb/>Daß dagegen der bezogene Art. 38, weil und inwiefern ec nur die in
<lb/>'dem Schlagholze (bois taillis) der Gemeinden u. s. w. verübten Beschä- 
<lb/>digungen als Ruralvergehen bezeichnet, gegenüber den das Waldeigenthum
<lb/>aller Art umfassenden Bestimmungen der Ordonnanz eine, nicht über ihren
<lb/>Wortlaut auszudehnende Ausnahme darstellt;

<lb/>Daß thalsachlich feststeht, daß der den Gegenstand der vorliegenden
<lb/>Beschuldigung bildende Weidfrevel in einer der Gemeinde Hinterweiler
<lb/>gehörigen dreijährigen Fichten-Cultur, also in einer Waldanlage vorge- 
<lb/>kommen ist, welche nicht unter den Begriff des Schlagholzes gehört, viel- 
<lb/>mehr ihrer forstwirthschaftlichen Bestimmung gemäß zum Hochwald heran- 
<lb/>gezogen wird, und diesem daher hinsichtlich der Ahndung der darin verüb- 
<lb/>ten Beschädigungen rechtlich gleichgestellt werden muß;

<lb/>Daß hieraus folgt, daß nicht die Vorschriften des Ruralgesetzes, sondern
<lb/>die der Forstordonnanz, das hier zur Anwendung kommende Strafgesetz bilden;

<lb/>Daß nun aber die letztere — Lit. 33 Art. 8, 10 — den Forstfrevel,
<lb/>um welchen es sich handelt, nach Maßgabe der Zahl der aufgetriebenen
<lb/>Viehftücke mit einer Geldbuße bedroht, welche die Höhe der durch Art.
<lb/>XIV. bez. VIII. des Eins. -Ges. zum Str. G. B. von 1831 normirten
<lb/>Polizeiftrafe übersteigt;

<lb/>Daß, wenn das Polizeigericht auf diese Strafe vermöge der im §. 4
<lb/>der Verordnung über die Competenz der Friedensgerichte vom 7. Juni
<lb/>1821 ausgesprochenen und durch Art. XX. des Eins -Ges. aufrecht erhal- 
<lb/>tenen speciellen Attribution zu erkennen hat, die strafbare Handlung darum
<lb/>noch nicht den Charakter einer Uebertretung, sondern nach dem Maße der
<lb/>angedrohten Strafe den eines Vergehens an sich tragt und daher auch in
<lb/>Bezug auf die Zulässigkeit des Rechtsmittels, zumal mit Rücksicht auf
<lb/>§. 8 der allegirten Verordnung von 1821 nach den für Vergehen (en
<lb/>maticre correctionelle Art. 199 der Crim. Pr. O.) geltenden Vorschriften
<lb/>behandelt werden muß, woraus sich ergibt, daß das in der Sache ergangene
<lb/>Urtheil der Berufung des öffentl. Ministeriums unterliegt, mithin nicht
<lb/>in letzter Instanz ergangen und daher der dagegen ergriffene Cassa- 
<lb/>ti onsrekurs nach Art. 177 der Crim. Pr. O. unstatthaft ist;
</p>

            </div>
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                n="78"
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            <div xml:id="d88475e9377" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Kaufmännischer Verkehr. Stempelpflichtigkeit der in demselben vorkommenden Kauf- und Lieferungs-Verträge</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_05902+1864_0081--><p/>
               <p>

                  <lb/>78
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verwirft das Königl. Ober-Tribunal, Senat für Strafsachen, Abtheilung
<lb/>II., den wider das Urtheil des König!. Polizeigerichts zu Hillesheim vom
<lb/>11* November 1864 eingelegten Caffationsrecurs als unstatthaft.

<lb/>Sitzung vom 16. Marz 1863.

<lb/>Ref.: H. G. O.-Lr. R. Schmitz. Concl : H. O. St. A. Oppenh off*
</p>
               <p>

                  <lb/>Kaufmännischer Verkehr. — Stempelpflichtigkeit der in
<lb/>demselben vorkommenden Kauf- und Lieferungs-Verträge.

<lb/>Unter dem Ausdrucke in der Allerh. Cab.-Ordre vom 30.
<lb/>April 1847 „im kaufmännischen Verkehr vorkommende
<lb/>Vertrage über Kauf- und Lieferungs-Geschäfte" sind solche
<lb/>Kauf- und Lieferungs-Geschäfte zu verstehen, bei welchen
<lb/>es sich um den Umsatz zum weitern Vertrieb von Waaren,
<lb/>d. h. um den Ankauf beweglicher Sachen zum Zwecke des
<lb/>Wiederverkaufs handelt. Der Umstand, daß der Liefernde
<lb/>zur Klasse der Kaufleute gehört und die Lieferung auf
<lb/>seiner Seite ein kaufmännisches Geschäft darstellt, ist hiebei
<lb/>für sich allein nicht maßgebend. *)

<lb/>Prov i nz i al-Steuer-Directi on — Gri eff.

<lb/>Der Metzger Adrian Grieff zu Köln hatte am 10. November 1860
<lb/>mit der Menage^ Commission der zweiten Fuß-Abtheilung der rheinischen
<lb/>Artillerie-Brigade Nro. 8 zu Köln einen schriftlichen Vertrag geschlossen,
<lb/>durch welchen er für die Zeit vom 10. Nov. 1860 bis ultimo Nov. 1961
<lb/>die Lieferung von Rindfleisch, Schweinefleisch, Speck, Schweineschmalz
<lb/>und Nierenfett zu bestimmten, in dem Vertrage festgesetzten Preisen für
<lb/>alle aus der Küche der genannten Abtheilung zu speisenden Mannschaften
<lb/>übernommen und sich zur Bezahlung des zu dem Vertrage erforderlichen
<lb/>Stempels verpflichtet hatte.

<lb/>Der Vertrag war in zwei Exemplaren ausgefertigt worden. Auf
<lb/>Grund desselben waren Lieferungen in Höhe von 1680 Thlr. erfolgt,
<lb/>welche Summe Grieff bezahlt erhalten hatte. Ein Stempel war zu dem
<lb/>Vertrage nicht verwendet, und deshalb Seitens des Stempelsiscals ein
<lb/>Stempelbetrag von 6 Thlr. 3 Sgr. und zwar

<lb/>zum Hauptexemplare '/z pro Cent von 1630 Thlr. — Sgr.

<lb/>--- 5 „ 20 „

<lb/>zum Duplicate. „ 15 „

<lb/>defectirt und dieser Betrag von Grieff einqefordert worden.

<lb/>Grieff hatte hierauf am 30. Januar 1964 gegen die Provinzial-Steuer-
<lb/>Direction zu Köln bei dem Friedensgerichte Nro. 2 daselbst dahin geklagt:
<lb/>erkennen zu hören, daß zu dem qu. Vertrage nicht der Betrag von
<lb/>6 Thlr. 5 Sgr., sondern nur ein Stempel von 15 Sgr. zu entrichten sei.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Cf. eben i, 4 und 2 A. 35.
</p>
               <pb facs="2084567_05902+1864_0082.tif"
                   n="79"
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               <p>

                  <lb/>79
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Klage war darauf gegründet worden, daß der Vertrag vom Id.
<lb/>November 1860 in die Kathegorie der in der Allerh. Cab.-Ordre vom
<lb/>30. April 1847 erwähnten und durch dieselbe nur mit einem Stempel von
<lb/>15 Sgr. belegten Lieferungs-Verträge im kaufmännischen Verkehre gehöre,
<lb/>wie nach Inhalt und Zweck der bezogenen Ordre nach der Natur und
<lb/>dem Gegenstände des Vertrages und nach des Klägers Eigenschaft, der
<lb/>zur Klaffe der Kauf- und Handelsleute gehöre, nicht bezweifelt werden könne.

<lb/>Die Provinzial-Steuer-Direction hatte die Anwendbarkeit der Cab.-
<lb/>Ordre vom 30. April 18*7 auf den vorliegenden Fall bestritten.

<lb/>Das Friedensgericht erkannte durch Urtheil vom 16. Februar 1864
<lb/>dem Klage-Antrage gemäß, und zwar aus folgenden Gründen:

<lb/>I. E., daß es unzweifelhaft feststeht, daß, weil nicht bestritten, daß der
<lb/>Klager zur Kathegorie der Kaufleute gehört, auch in Bezug auf seine
<lb/>Person der von ihm abgeschlossene Vertrag ein Handelsgeschäft darstellt,
<lb/>welches nothwendig im kaufmännischen Verkehr, worin er sich bewegte,
<lb/>eine Grundlage gefunden bat;

<lb/>I. E., daß zwar das Finanz-Ministerial-Rescript vom 17. Juli 1847
<lb/>(cfr. Centralblatt der Abgaben- und Gewerbe-Gesetzgebung in den Königs.
<lb/>Preußischen Staaten, Jahrgang 1847, Seite 141) die angeführte Cab.-
<lb/>Ordre dahin interpretirt, daß in Betreff der Frage, ob der Va pro Cent
<lb/>Stempel oder der Stempel von 15 Sgr. Platz greife, nicht unbeachtet
<lb/>bleiben dürfe, daß zum kaufmännischen Verkehre nur Kauf- und Lieserungs:
<lb/>Verträge gezahlt werden können, die zum Zwecke des Wiederkaufes abge- 
<lb/>schlossen worden, eine Ansicht, woraus auch die Verklagte ihre der Klage
<lb/>entgegengesetzte Einrede stützt;

<lb/>I. E., daß aber eine solche Interpretation der klaren Fassung jener
<lb/>Cab.-Ordre nicht entspricht, da hierin ausdrücklich bestimmt ist, daß ein im
<lb/>kaufmännischen Verkehre abgeschlossener Vertrag der erwähnten Art, ohne
<lb/>Unterschied, ob derselbe unter Handeltreibenden oder anderen Personen ab- 
<lb/>geschlossen worden, in den vorgesehenen Fällen nur einer Stempel-Abgabe
<lb/>von 15 Sgr. unterworfen sein sott;

<lb/>Daß mithin die Frage, ob der Vertrag im kaufmännischen Verkehre
<lb/>abgeschlossen, kelnenfalls davon abhängt, ob die Lieferung zum Zwecke des
<lb/>Wiederverkaufes geschah, oder nicht, weil dem Gesetze diese Unterscheidung
<lb/>durchaus fremd ist, für den Klager aber der Abschluß des Vertrages ohne
<lb/>Zweifel im kaufmännischen Verkehre seinen Grund fand;

<lb/>I. E., daß hiernach die Klage begründet erscheint rc.

<lb/>Die Provinzial-Steucr-Direction appellirte und stützte ihre Berufung
<lb/>darauf, daß es auf den Umstand, daß der Kläger Grieff für feine Person
<lb/>Handelsmann sei, nicht, sondern lediglich darauf ankomme, ob das Geschäft
<lb/>als im kaufmännischen Verkehre abgeschlossen zu betrachten sei; daß die
<lb/>Ausdrücke, deren sich die Cab.-Ordre vom 30. April 18*7 bediene, die
<lb/>Hinweisung auf den gewöhnlichen Stand des kaufmännischen Verkehrs,
<lb/>auf,,Actien und andere geldwerthe Papiere" sowie auf die etwaige Zu- 
<lb/>ziehung vereideter Agenten oder Makler erkennen lasse; daß der Ausdruck
<lb/>„kaufmännischer Verkehr" in einem eigenthümlichen engeren Sinne ver- 
<lb/>standen und dabei an Geschäfte, welche in der Regel an der Börse zu
<lb/>Stande kommen, gedacht werden müsse; daß danach die Erwägung, weil
<lb/>Grieff Handelsmann sei, müsse das Geschäft für ihn als im kauf- 
<lb/>männischen Verkehr abgeschlossen, angesehen werden, nicht entscheide; daß
</p>

               <pb facs="2084567_05902+1864_0083.tif"
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               <p>

                  <lb/>80
</p>
               <p>

                  <lb/>überhaupt dadurch, daß das Geschäft auch an sich auf Seiten des einen
<lb/>(Kontrahenten ein Handelsgeschäft darstelle, die Anwendbarkeit der Cab.-
<lb/>Ordre noch nicht begründet sei, diese vielmehr zum mindesten voraussetze,
<lb/>daß das Geschäft auf beiden Seiten ein Handelsgeschäft sei, wobei dann
<lb/>immer noch die Discusst'on darüber gestattet sei, ob dieses Handelsgeschäft
<lb/>auch im kaufmännischen Verkehre geschloffen sei. Um dies annehmen zu
<lb/>können, sei es vor Allem erforderlich, daß dem Geschäfte auf Seiten des
<lb/>Käufers die Absicht des Weiterverkaufes zu Grunde gelegen habe. Hierin
<lb/>liege das Wesen des kaufmännischen Verkehrs, wie dies auch durch die
<lb/>Entscheidungen des Königl. Ober-Tribunals constant anerkannt sei.

<lb/>Appellatischer Seits wurde unter Bezugnahme aufeine kürzlich erlassene
<lb/>Entscheidung des Gerichts in der Sache Haldy wider die Provinzial-
<lb/>Steuer-Direction zu Köln erwidert, daß es Behufs Anwendung der in
<lb/>Rede stehenden Cab.-Ordre ausreiche, wenn, was hier eintreffe, das Geschäft
<lb/>nur auf einer Seite, sei es des Käufers, oder des Verkäufers, den Charak- 
<lb/>ter eines Handelsgeschäfts an sich trage.

<lb/>Durch Urtheil vom'24. Mai 1864 bestätigte das Königl. Landgericht
<lb/>zu Köln das friedensrichterliche Urtheil, die Gründe desselben adoptirend,
<lb/>mit der Maaßgabe, daß zu jedem der beiden Exemplare de§ Vertrages
<lb/>ein Stempel von 15 Sgr. zu verwenden.

<lb/>Gegen dieses Urtheil hat die Provinzial-Steuer-Direction den Caffations-
<lb/>recurs ergriffen. Sie behauptet:

<lb/>Verletzung der Cab-Ordre vom 30. April 1847, des §. 2 des
<lb/>Stempelgesetzes vom 7. März 1822, und der auf Kauf- und Liefe- 
<lb/>rungs-Verträge bezüglichen Positionen des Tarises zu demselben.

<lb/>Zur Begründung wird ausgeführt:

<lb/>Die Cab.-Ordre habe die Ermäßigung der Stempelsteuer nicht von
<lb/>der Eigenschaft der contrahirenden Personen abhängig gemacht. Daher
<lb/>könne der Umstand, daß einer der Contrahenten Handelsmann im Sinne
<lb/>des Gesetzes sei und das in Rede stehende Geschäft in seinem Verkehre
<lb/>seinen Grund gefunden habe, über die Anwendbarkeit der Ordre nicht
<lb/>entscheiden. Es komme vielmehr lediglich darauf an, ob der fragliche
<lb/>Vertrag objectiv als ein im kaufmännischen Verkehre abgeschlossenes Kauf- 
<lb/>oder Lieferungs-Geschäft anzusehen sei.

<lb/>Ein solches sei aber nur dasjenige, welches den Wiederverkauf resp.
<lb/>weiteren Umsatz der durch denselben erworbenen Gegenstände zum Zwecke habe.

<lb/>Dies sei von dem Königl. Ober-Tribunale in mehrfachen Entscheidungen
<lb/>ausgesprochen, so namentlich in der vom 28. Juni 1849 in Sachen Fiscus
<lb/>wider Hellinghaus, ferner vom 26. Februar 1858 in der Untersuchungs- 
<lb/>sache wider Vallentin, wo besonders hervorgehoben sei, daß die Anwend- 
<lb/>barkeit der Cab.-Ordre vom 30. April 1847 nur angenommen werden könne,
<lb/>wenn der Kauf Seitens des Käufers zu Handelszwecken erfolgt sei;
<lb/>endlich in der Prozeßsache der Provinzial-Steuer-Direction zu Köln avider
<lb/>Haldy durch Erkenntniß vom 23. Februar 1864, in welchem wörtlich aus- 
<lb/>gesprochen sei:

<lb/>Daß unter kaufmännischem Verkehr derjenige Verkehr zu verstehen
<lb/>sei, wie er gewöhnlich unter Kaufleuten vorzukommen pflegt. d. h.
<lb/>ein solcher, welcher im Ankauf eines beweglichen Gegenstandes zum
<lb/>Zwecke des Wiederverkaufs desselben, als einer Waare besteht, im
<lb/>Gegensätze zum Ankäufe beweglicher Gegenstände, welche bestimmt sind,
</p>

               <pb facs="2084567_05902+1864_0084.tif"
                   n="81"
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               <p>

                  <lb/>81
</p>
               <p>

                  <lb/>in der Haushaltung, in der Wirthschaft oder in dem Gewerbe des
<lb/>Ankäufers selbst verwendet zu werden.

<lb/>Daß im vorliegenden Falle die Lieferung der betreffenden Victualien
<lb/>zum Zwecke des Wiederverkaufs erfolgt, sei von dem Vorderrichter nicht
<lb/>festgestellt. Die Cabinets-Ordre vom 30. April 1847 sei deshalb mit
<lb/>Unrecht angewendet, die Stempelpflichtigkeit des Vertrages sei vielmehr
<lb/>nach den bezogenen Tarifposi'tionen zu beurtheilen.

<lb/>U r t h e i l.

<lb/>I. E., daß eine Erwiederung auf das Caffationsgesuch Seitens des
<lb/>Cassationsverklagten in der gesetzlichen Frist nicht eingegangen, daher wider
<lb/>denselben, dem Anträge der Caffationsklägerin gemäß, in contumaciam
<lb/>zu verfahren ist;

<lb/>I. E., daß die Allerh. Cab.-Ordre vom 30. April 1847, ohne Rück- 
<lb/>sicht auf die Eigenschaft der Contrahenten allen „im Kaufmännischen Ver- 
<lb/>kehr vorkommenden" Kauf- und Lieserungsvertragen die beabsichtigte Er- 
<lb/>mäßigung der Stempelabgabe zu Theil werden läßt;

<lb/>Daß in Ermangelung einer gesetzlichen Begriffsbestimmung oder einer
<lb/>ausgeprägten technischen Bedeutung dieses Ausdrucks unter demselben nach
<lb/>dem Sprachgebrauchs des gewöhnlichen Lebens und der aus der Fassung
<lb/>der Cabinets-Ordre erkennbaren Absicht des Gesetzgebers solche Kauf- und
<lb/>Lieferungsgeschafte zu verstehen sind, bei welchen es sich um den Umsatz
<lb/>zum weiteren Vertrieb von Waaren, d. h. um den Ankauf beweglicher
<lb/>Sachen zum Zwecke des Wiederverkaufes handelt; daß, wenn dieser
<lb/>Charakter des Kauf- und Lieferungsgeschäfts an sich das entscheidende Mo- 
<lb/>ment bildet, der von den Jnstanzrichtern als Anhaltspunkt ihrer Beur-
<lb/>theilung hervorgehobene Umstand nichtz maaßgebend sein kann, daß der
<lb/>Caffationsverklagte zur Klaffe der Kaufleute gehört und der von ihm ge- 
<lb/>schlossene Vertrag in dem kaufmännischen Verkehr, worin er sich bewegt,
<lb/>seine Grundlage gefunden hat, da diese Seite des Verhältnisses und der
<lb/>dadurch etwa im Sinne der jetzt bestehenden handelsrechtlichen Bestimmungen
<lb/>bedingte einseitig commerzielle Charakter der Operationen der Caffations-
<lb/>klägerin nicht ausreicht, um den die Voraussetzung der Anwendbarkeit der
<lb/>Cabinets-Ordre vom 30. April 1847 bildenden objektiven Charakter eines
<lb/>im kaufmännischen Verkehr geschlossenen Kaufgeschäftes einem Vertrage
<lb/>zu verleihen, dessen Objekt durch den Vertrag selbst nicht als Waare um- 
<lb/>gesetzt und für den Weiterverkauf bestimmt, vielmehr dem Handelsverkehre,
<lb/>soweit er demselben etwa angehört hat, entzogen und der eigenen Ver- 
<lb/>wendung und Consumtion auf Seiten d*es Ankäufers zugeführt wird;

<lb/>Daß daher das Landgericht zu Cöln, wenn es auf das vorliegende,
<lb/>auf die Lieferung von Viktualien für den eigenen Bedarf des betreffenden
<lb/>Truppcntheiles sich beziehende Geschäft die Allerh. Cab.-Ordre vom 30.
<lb/>April 1847 für anwendbar erklärt, letztere unrichtig angewendet und da- 
<lb/>gegen die bezüglichen Vorschriften des Stempelgesetzes vom 7. März 1822
<lb/>tz. 2. —, sowie der Position ,, Kauf- und Lieferungs-Verträge" des
<lb/>Tarifs zu demselben durch Nichtanwendung verletzt hat;

<lb/>I. E., daß die Sache selbst Behufs Festsetzung des zu verwendenden
<lb/>Stempels zu einer Entscheidung noch nicht vorbereitet ist;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>cassirt das Königl. Ober-Tribunal fünfter Civilsenat (Rheinischer Senat)
<lb/>in contumaciam wider den Caffationsverklagten erkennend, das Urtheil

<lb/>Archiv 59r Bd. 2. Abtheil. A. 6
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_05902+1864_0085.tif"
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                  <title level="a" type="main">Kirchenvorstand. Autorisation der Regierung zur Anstellung eines Prozesses</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_05902+1864_0085--><p/>
               <p>

                  <lb/>82
</p>
               <p>

                  <lb/>des Könkgl. Landgerichtes zu Coln vom 24. Mai 1864, verordnet die
<lb/>Beischreibung des gegenwärtigen Urtheils am Rande des caffirten, und
<lb/>legt dem Cassationsverklagten die Kosten des Verfahrens zur Last; ver- 
<lb/>weist sodann die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung auf
<lb/>die Berufung der König!. Provinzial-Steuer-Direktion zu Cöln wider das
<lb/>Urtheil des König!. Friedensgerichtes Nco. II. daselbst vom 16, Februar
<lb/>1864 an das Königs. Landgericht zu Bonn.

<lb/>Sitzung vom 25. April 1865.

<lb/>Ref.: H. G. O.-Tr.-R. Schmitz.

<lb/>Concl.: H: O.-St.-A, Oppenhoff. Adv. Bussenius.
</p>
               <p>

                  <lb/>Kirchenvorstand. — Autorisation der Regierung zur
<lb/>Anstellung eines Prozesses.

<lb/>Die Bestimmung des Art. 77 des Decretes über die Ki'rchen-
<lb/>fabriken vom 30. Dezember 1809, zufolge dessen zur
<lb/>Anstellung eines Prozesses für die Kkrchenfabrik die Er- 
<lb/>mächtigung des Präfecturrathes — jetzt der Regierung —
<lb/>erforderlich ist, besteht noch in Kraft und ist namentlich
<lb/>durch Art. 15 der Verfassungsurkunde nicht aufgehoben.*)

<lb/>Stadt Köln — Kirchenvorstand der Pfarre
<lb/>St. Pantaleon daselbst.

<lb/>In einem Rechtsstreite, welchen der Kirchenvorstand der katholischen
<lb/>Pfarrgemeinde St. Pantaleon zu Köln im Jahre 1863 mit erzbischöf- 
<lb/>licher Ermächtigung gegen die Stadt Köln bei dem Friedensgerichte
<lb/>Nro. I. daselbst erhob, kam in Folge der desfallsigen Einrede der ver- 
<lb/>klagten Stadt abermals die Frage zur Discussion, ob die Bestimmung
<lb/>des Art. 77 des Kirchenfabrik-Decretes vom 30. Dezember 1809, nach
<lb/>welcher der Kirchenvorstand zur Anstellung einer Klage der Ermächtigung
<lb/>des Präfecturrathes, resp. der Königl. Regierung bedarf, noch in Kraft
<lb/>bestehe oder als durch Art. 15 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar
<lb/>1850 für aufgehoben zu betrachten sei.

<lb/>Das Königl. Friedensgericht en-schied st'H in seinem Urtheile vom 24.
<lb/>October 1863 für die letztere Alternative, indem es ausführte, durch den
<lb/>Art. 15 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 sei, in Ueber-
<lb/>eknstimmung mit dem Art. 12 der Verfaffungsurkunde vom 5. Dezember
<lb/>1848, die Selbständigkeit der katholischen Kirche in der Ordnung und Ver- 
<lb/>waltung ihrer Angelegenheiten gewährleistet, und unter dem Ausdruck
<lb/>„ihre Angelegenheiten", sei das Vermögen der Kirche begriffen,
<lb/>wie sowohl aus dem Sinne und klaren Wortlaute des Artikels, welcher
<lb/>nicht von ihren inneren Angelegenheiten spreche, als auch aus den Kammer- 
<lb/>verhandlungen zu diesem Artikel hervorgehe, wonach durch die darin ent- 
<lb/>haltenen Bestimmungen die Kirche von jeder bisher geübten Bevormundung
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Man vergl. über diese Frage Arch. 56, i, 182; 68,2A, 5 n. 2V,5.
</p>
               <pb facs="2084567_05902+1864_0086.tif"
                   n="83"
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               <p>

                  <lb/>83
</p>
               <p>

                  <lb/>von Seiten des Staates habe befreit, und auch in Betreff der Verwaltung
<lb/>ihres Vermögens habe selbständig gestellt werden sollen. Die Annahme,
<lb/>das Vermögen der Kirchenfabriken sei wesentlich Communalvermögen, und
<lb/>der Kirche nur zur Benutzung überwiesen, sei unbegründet. Das Fabrikver- 
<lb/>mögen sei vielmehr von jeher, sowohl in Frankreich, wie in Deutschland
<lb/>als Eigenthum der Kirche angesehen, und von den Bischöfen res^. den
<lb/>Beauftragten derselben verwaltet worden, und in Frankreich nur wahrend
<lb/>der ersten Stürme der Revolution und nur auf kurze Zeit zur Verfügung
<lb/>der Nation, nicht aber der Gemeinde gestellt gewesen. Aus dem Umstande,
<lb/>daß die mit der Verwaltung des Fabrikvermögens betraute Corporation
<lb/>zum größten Lheil aus Laien bestehe, dürfe nicht gefolgert werden, daß
<lb/>dieses Vermögen Communalvermögen sei, da diese Personen offenbar nicht
<lb/>in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Civilgemeinde, sondern als Pfarr-
<lb/>genoffen, als Laienmitglieder der Kirche berufen seien. Ebensowenig könne
<lb/>die Qualität des Bürgermeisters als gebornes Mitglied des Kirchenrathes
<lb/>das Eigenthum der Stadt an dem Fabrikvermögen beweisen, da sie auf
<lb/>einer singulären Bestimmung beruhe. Somit gehöre auch die Verwaltung
<lb/>des Kirchenvermögens zu den Angelegenheiten, für welche der Kirche ihre
<lb/>Selbständigkeit durch den Art. 15 der Verfaffungsurkunde garantirt sei,
<lb/>und da der Art. 77 des Decretes von 1809 diese Selbständigkeit in bedeu- 
<lb/>tendem Maaße beeinträchtige, so sei derselbe in Gemäßheit des Art. 109
<lb/>der Verfaffungsurkunde, als dem Art. 15 dieser Urkunde widersprechend,
<lb/>außer Kraft gesetzt, und es habe mithin die Klägerin die Autorisation der
<lb/>Staatsbehörde zur Anhebung des gegenwärtigen Prozesses nicht bedurft.

<lb/>Die von der Stadt Köln gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung,
<lb/>zu deren Begründung ihr Anwalt sich zunächst auf das Urtheil des König!.
<lb/>Ober-Tribunals vom 19. Mai 1863 zur Sache Cordier — Bettinger
<lb/>(Arch. 58, 2A, 3) bezog, wurde gleichwohl durch Urtheil des König!. Land- 
<lb/>gerichts zu Köln vom 30. März 1864 „aus den nicht widerlegten Gründen
<lb/>des ersten Richters" verworfen.

<lb/>Gegen dieses Urtheil hat die Stadt Köln den Cassationsrecurs ergriffen,
<lb/>zu dessen Rechtfertigung bezüglich der hier in Rede stehenden Frage aus- 
<lb/>geführt wurde:

<lb/>1) daß der Art. 15 der Verfaffungsurkunde ein sofort wirksames und
<lb/>anwendbares Recht nicht geschaffen habe, vielmehr zu denjenigen Bestim- 
<lb/>mungen gehöre, welche nur eine Verheißung für die Zukunft oder die
<lb/>Aufstellung eines allgemeinen Prinzips für die künftige Gesetzgebung ent- 
<lb/>halten und zu ihrer Durchführung noch des Erlasses besonderer Gesetze
<lb/>bedürfen z

<lb/>2) daß das Institut der Kirchenfabriken von jeher als wesentlich
<lb/>weltliche, und insbesondere communale Anstalt betrachtet, und die
<lb/>auf dieselbe bezügliche Prozeßführung nicht als Angelegenheit der Kirche,
<lb/>sondern stets als wesentlich weltliche und bürgerliche Angelegenheit behan- 
<lb/>delt worden sei, daß folglich durch den Art. 15 der Verfassungsurkunde,
<lb/>selbst in der Unterstellung, daß es sich dabei um mehr als die Aufstellung
<lb/>eines für die künftige Gesetzgebung leitenden allgemeinen Grundsatzes
<lb/>gehandelt hätte, der Art. 77 des Decretes vom 30. Dezember 1809 nicht
<lb/>aufgehoben worden sei, weil nach den Worten des Art. 15 selbst, die
<lb/>Selbständigkeit der Kirche im Ordnen und Verwalten ihrer Angelegen- 
<lb/>heiten eben auf das Gebiet ihrer Angelegenheiten beschrankt sein solle.


<lb/>6*
</p>

               <pb facs="2084567_05902+1864_0087.tif"
                   n="84"
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               <p>

                  <lb/>84
</p>
               <p>

                  <lb/>Für diese Aufstellung ist zunächst der Satz aus der Schrift Vuillefroy
<lb/>(culte catholique Seite 329, Note a) „Les fabriques ont toujours
<lb/>ete reputees corps laiques“ und das daselbst angeführte Schreiben des
<lb/>Cultus-Directors vom 4. Prairial Jahres IX. Verbis ,,i1 a toujours
<lb/>ete de principe que les fabriques sont un object tempore],a

<lb/>besonders aber auch das Urtheil des König!. Ober-Tribunals vom 19.
<lb/>Mai 1863 Cordier — Bettingen angerufen.

<lb/>Der Caffationsverklagte erwiderte hierauf:

<lb/>Die Verfassungsurkunde enthalte Bestimmungen, welche zu ihrer Aus- 
<lb/>führung des Erlasses besonderer Gesetze bedürften, sie enthalte aber auch
<lb/>Bestimmungen, welche sofort in Gültigkeit traten. Der im Art. 15 der
<lb/>revidirten Versaffungsurkunde von 1850 ausgesprochene Grundsatz gehöre
<lb/>zu den Bestimmungen der letzteren Kathegorie. Denn er sei ebenso absolut
<lb/>hingestellt, wie z. B. die Vorschrift^ des Art. 10, auf Grund dessen Nie- 
<lb/>mand den sofortigen Wegfall des bürgerlichen Todes und der Strafe der
<lb/>Vermögenseinziehung bezweifelt habe, wie auch nicht bezweifelt worden
<lb/>sei, daß mit der Publikation der Verfassungsurkunde ohne Weiteres der
<lb/>Verkehr der Religionsgesellschaften mit ihren Obern von jeder Beschrän- 
<lb/>kung befreit sei (Art. 16.) Es würde sich, daher für den Art. 15 eine
<lb/>beschranktere Wirkung, oder vielmehr die augenblickliche Bedeutungslosig- 
<lb/>keit desselben nur annehmen lassen, wenn etwa die Fassung darauf hindeutete,
<lb/>daß lediglich eine Verheißung habe gegeben werden sollen, oder wenn innere
<lb/>Gründe entgegenstanden, dem Artikel sofort eine practische Bedeutung bei- 
<lb/>zumessen. Die Wortfassung des Artikels drücke ihn aber nicht zu einer
<lb/>blosen Verheißung herab; der ausgesprochene Grundsatz sei als etwas sofort
<lb/>Gewahrtes und Eintretendes hingestellt. Der Artikel habe den Zweck,
<lb/>die Kirche vom Staate zu emancipiren, insbesondere die staatliche Ein- 
<lb/>mischung in die Ordnung und Verwaltung der Angelegenheiten der Reli- 
<lb/>gionsgesellschaften zu beseitigen. Innere Gründe, die eine sofortige Eman- 
<lb/>zipation unausführbar erscheinen lassen, seien nicht vorhanden, cmi wenigsten
<lb/>bezüglich der Evangelischen und der Römisch-katholischen Kirche, welche jede
<lb/>in ihrer Art mit festen Gliederungen bereits versehen gewesen seien. Die
<lb/>staatliche Aufsicht habe daher ohne Gefahr sofort in Wegfall treten können.
<lb/>Auch lasse ein Blick auf den Art. 15 als unzweifelhaft erscheinen, daß die
<lb/>Emancipirung sich nicht quoad spiritualia habe beschranken, sondern auf
<lb/>die temporalia habe mit erstrecken sollen, da die gedachte Vorschrift in
<lb/>dieser Hinsicht nicht unterscheide, und die lzugesicherte Selbständigkeit
<lb/>nur eine unvollständige sein würde, wenn daneben eine Ueberwachung der
<lb/>Vermögensverwaltung conservirt geblieben wäre.

<lb/>Die Schlußbestimmung des Art. 15 (correspondirend dem Art. 63 des
<lb/>Reichs-Deputations-Hauptschluffes von 1803) deute übrigens auch gerade
<lb/>auf die derselben gewährleisteten Vermögensrechte hin, da dieser besonders
<lb/>Erwähnung geschehen sei. Mit der ausgesprochenen Selbständigkeit der
<lb/>Kirche würde es unverträglich sein, wenn die Kirche, um als Klägerin
<lb/>oder Beklagte vor Gericht aufzutreten, noch der Autorisation einer staat- 
<lb/>lichen Behörde bedürfte.

<lb/>Vorausgesetzt also, daß die Kirchenfabrik ein kirchliches Institut sei und
<lb/>Kirchenvermögen verwalte, könne von fernerer Anwendung des Art. 77
<lb/>des Decretes vom 30. Dezember 1809 nicht die Rede sein.

<lb/>Daß aber das Institut der Kirchenfabriken, wie die Caffationsklägerin,
<lb/>und dabei unter Bezugnahme auf das Urtheil des Königl. Ober-Tribunals
</p>

               <pb facs="2084567_05902+1864_0088.tif"
                   n="85"
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               <p>

                  <lb/>85
</p>
               <p>

                  <lb/>vom 19. Mai 1863 in Sachen Cordier — Bettingen, behaupte, eine
<lb/>wesentlich communale Einrichtung sei und als ein kirchliches Institut nicht
<lb/>betrachtet werden könne, lasse sich mit Grund nicht aufstellen. Die Grund- 
<lb/>lagen, von welchen der höchste Gerichtshof in dem eben bezogenen Urtheile
<lb/>ausgegangen sei, würden sich bei einer nochmaligen Prüfung kaum aufrecht
<lb/>erhalten lassen, da in der That die Kirchenfabriken ausschließlich kirchliche
<lb/>Behörden seien, und immer gewesen seien.

<lb/>Für die bürgerliche und communale Qualität der Kirchenfabrik lasse
<lb/>sich nicht geltend machen, daß die Mitglieder derselben — mit Ausnahme
<lb/>des Pfarrers — Laien seien/ da die Kirche nicht blos aus Geistlichen/
<lb/>sondern überwiegend aus Laien bestehe und kirchliche Behörden aus welt- 
<lb/>lichen Mitgliedern bestehen könnten, ohne dadurch die Qualität als kirch- 
<lb/>liche Behörden zu verlieren (arg. §. 58, 156, 157, Tit. 11, Theil IT. des
<lb/>Allgemeinen Landrechts.) Der kirchliche Character spreche sich entschieden
<lb/>dadurch aus, daß die weltlichen Mitglieder katholisch sein müßten (Art. 3
<lb/>des Decretes.) Für den kommunalen Character würde nur sprechen, daß
<lb/>der Bürgermeister des Ortes geborenes Mitglied des Rathes sei. Allein
<lb/>er sei es nur, wenn er katholisch sei, anderenfalls müsse er sich einen
<lb/>katholischen Beigeordneten, oder einen katholischen Gemeinderatb substituiren
<lb/>(Art. 4 u. 5.) Auch hier trete also das religiöse Element in den Vorder- 
<lb/>grund, wie dasselbe sich auch darin ausspreche, daß der Pfarrer nicht nur
<lb/>gebornes Mitglied des Raths sei, sondern auch, daß derselbe den ersten Platz
<lb/>einnehme. Auch aus der Mitwirkung, welche dem Bischöfe in den Fabrik- 
<lb/>angelegenheiten eingeräumt sei (Art. 6, 8, 47, 48, 87 des Decretes) gehe
<lb/>hervor, daß das Decret den Rath der Kirchenfabrik wesentlich für ein
<lb/>kirchliches Institut erachtet. Diejenigen Vorschriften des Decretes, welche
<lb/>eine Einwirkung der staatlichen Behörden statuirten, hätten ihren Grund
<lb/>nur in dem Oberaufsichtsrecht, welches der Staat sich früher vindicirt
<lb/>gehabt habe. Sei dieses Aufsichtsrecht weggefallen, so stehe der Kirchen- 
<lb/>fabrikrath nunmehr als selbständiger Verwalter da, und es sei nur noch
<lb/>das Aufsichtsrecht der geistlichen Obern stehen geblieben.

<lb/>Wenn nach dem Standpunkte des Decretes von 1809 der Kirchen- 
<lb/>fabrikrath ein kirchliches Institut sei, so komme es nicht wesentlich darauf
<lb/>an, wie die Stellung dieser oder ähnlicher Behörden in Frankreich oder
<lb/>in der Rheinprovinz früher aufgefaßt worden sei. Allein auch in dieser
<lb/>Beziehung schienen die Gründe des erwähnten Urtheils des Königl. Ober-
<lb/>Tribunals zu weit gegangen zu sein.

<lb/>In dem Werke: das Urtheil des Königl. Ober-Tribunals zu Berlin
<lb/>vom 19. Mai 1863 rc. pag. 24—30, in dem ferneren Werke: das ver- 
<lb/>fassungsmäßige Recht der Kirchen in Preußen pag. 23 —32; und in dem
<lb/>Werke: die katholischen Kirchenfabriken des linken Rheinufers vom General-
<lb/>Advokaten Saedt pag. 4 — 63, sei nachgewiesen, daß sowohl im alten
<lb/>Frankreich, wie in den Churfürftenthümern und Erzbisthümern Trier und
<lb/>Köln, in den Herzogthümern Jülich-Berg und Cleve die Verwaltung des
<lb/>Kirchenvermögens eine rein kirchliche Angelegenheit gewesen sei, so daß
<lb/>also die früheren Verhältnisse nicht dazu benutzt werden könnten, dem
<lb/>Decrete von 1809 die Auslegung zu geben, daß die Kirchensabriken ein
<lb/>communales Institut seien.

<lb/>Das Königl. Ober-Tribunal erließ hierauf über die hier behandelte
<lb/>Frage folgendes
</p>

               <pb facs="2084567_05902+1864_0089.tif"
                   n="86"
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               <p>

                  <lb/>86
</p>
               <p>

                  <lb/>u r L h e L l:

<lb/>I. E., daß die der Evangelischen und der Römisch-katholischen Kirche,
<lb/>sowie jeder anderen Religionsgesellschaft im Art. 15 der Verfaffungs-
<lb/>urkunde staatsgrundsatzlich zugesicherte Selbständigkeit im Ordnen und
<lb/>Verwalten ihrer Angelegenheiten, allerdings nicht nur die inneren, sondern
<lb/>auch die äußeren Angelegenheiten dieser Kirchen und Religionsgesellschaften,
<lb/>mithin auch deren Vermögensangelegenheiten begreift;

<lb/>Daß indessen durch die im Art. 15 der Verfaffungsurkunde enthaltene
<lb/>Bestimmung der Art. 77 des Decretes vom 30. Dezember 1809 über die
<lb/>Kirchenfabriken, wonach zur Anstellung eines Prozesses für die Kirchen- 
<lb/>fabriken die Ermächtigung des Prafecten, jetzt der Regierung, erforderlich
<lb/>ist, keinesweges als aufgehoben zu betrachten ist;

<lb/>I. E., daß nämlich die den Kirchen und namentlich der Römisch-
<lb/>katholischen Kirche gewahrte Selbständigkeit immerhin auf das Separat- 
<lb/>gebiet ihrer inneren und äußeren Angelegenheiten beschränkt bleibt, und
<lb/>keine Ausdehnung auf solche Angelegenheiten gestattet, die zugleich An- 
<lb/>gelegenheiten anderer von der Kirche getrennter Rechtssubjecte sind;

<lb/>Daß zu den Angelegenheiten der letzteren Art die Verwaltung des zu
<lb/>den Zwecken des katholischen Cultus bestimmten Fabrikvermögens im Ge- 
<lb/>biete des Rhein. Appellationsgerichts gehört, da für die Befriedigung der
<lb/>lokalen kirchlichen Bedürfnisse die Civilgemeinde gesetzlich nach dem Decrete
<lb/>vom 30. Dezember 1809, Art. 92 seq. und anderen Bestimmungen unbe- 
<lb/>strittener Maaßen Lheilweise principaliter, theilweise eventuell mit ihren
<lb/>eigenen Mitteln einstehen muß, und dem Staate, welcher das früher noch
<lb/>nicht veräußerte Fabrikvermögen den Kirchenfabriken reftituirte, in seinem
<lb/>und dem kirchlichen Interesse nöthigenfalls eine Beihülfe auferlegt ist,
<lb/>weshalb schon aus diesem Grunde auch für sie das rechtliche Interesse an
<lb/>der sorgfältigen und gesicherten Verwaltung eben dieses Vermögens zu
<lb/>Lage liegt, welchem entsprechend die Verwaltung dieses Vermögens sich
<lb/>auch in dem bezeichneten Decrete regulirt findet; daß diese früheren gesetz- 
<lb/>lichen Bestimmungen Hber die demnach der katholischen Kirche, dem Staate
<lb/>und der Civilgemeinde gemeinschaftliche Angelegenheit der Verwaltung
<lb/>des zu den Cultuszwecken bestimmten Vermögens durch den in dem betref- 
<lb/>fenden Theile nur von den Angelegenheiten der Kirchen und Religionsgesell- 
<lb/>schaften handelnden Art. 15 der Verfaffungsurkunde daher nicht betroffen sind;

<lb/>Daß mithin das angegriffene Urtheil, indem es die Ermächtigung der
<lb/>Königl. Regierung zur Führung des von der Kirchenfabrik bei der Kirche
<lb/>zu St. Pantaleon in Köln erhobenen Besitzstörungs-Prozesses nicht für
<lb/>erforderlich erachtete, den Art. 77 des Decretes vom 30. Dezember 1809
<lb/>und den §. 5 des Reffort - Reglements vom 20. Juli 1818 verletzt und
<lb/>gleichzeitig den Art. 15 der Verfassungsurkunde unrichtig angewendet hat;

<lb/>I. E., daß das angegriffene Urtheil somit der Cassation unterliegt u. s. w.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>cassirt das Königl. Ober-Lribunal, V. Civilsenat (Rhein. Senat), das
<lb/>Urtheil des Königl. Landgerichts zu Köln vom 30. März 1864, verordnet
<lb/>die Beischreibung dieses Urtheils am Rande des cassirten, sowie die Rück- 
<lb/>gabe der hinterlegten Succumbenzgelder und verurtheilt die Caffations-
<lb/>verklagte zu den Kosten dieses Verfahrens u. s. w.

<lb/>Sitzung vom II. Juli 1865.

<lb/>Ref.: H. G. O. Tr.-R. W e i ß g e r b e r. — Concl.: H. G. St.-A. G r i m m.

<lb/>Advokaten: R e u s ch e — Dorn.
</p>

               <pb facs="2084567_05902+1864_0090.tif"
                   n="87"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_05902+1864_0090--><p/>
               <p>

                  <lb/>87
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Redaktion ist die in vorstehender Sache genommene

<lb/>Conelufion -es König!. Gcneral-Staats-Anwaltes

<lb/>mitgetheilt worden. In derselben ist die hier behandelte^ Streitfrage Ln
<lb/>sehr eingehender Weise erörtert und es scheint demnach für die Fixirung
<lb/>der Jurisprudenz von Wichtigkeit, dieselbe hier quoad passura concer- 
<lb/>nentem vollständig mitzutheilen. Sie lautet:

<lb/>In der Hauptsache ist die Frage zu entscheiden:

<lb/>ob die Bestimmung des Art. 77 des Kaiserlichen Dekrets über die
<lb/>Kirchenfabriken vom 30.^Dezember 1809, zufolge dessen zur An- 
<lb/>stellung eines Prozesses für die Kirchenfabrik die Ermächtigung des
<lb/>Präfecturraths — jetzt der Regierung — erforderlich ist, noch in
<lb/>Kraft besteht, oder ob siX durch den -Art. 15 der Verfassungs- 
<lb/>urkunde ^aufgehoben ist.

<lb/>Es laßt sich nicht im Allgemeinen aufstellen, daß die Verfaffungs-
<lb/>urkunde überhaupt nicht die Eigenschaft eines Gesetzes habe, durch welches
<lb/>entgehenstehende Gesetze ohne Weiteres aufgehoben werden.

<lb/>Der Art. 109, nach welchem alle Bestimmungen der bestehenden Gesetz- 
<lb/>bücher, einzelne Gesetze und Verordnungen, welche der Verfassung nicht
<lb/>zuwiderlaufen, in Kraft bleiben, beweiset das Gegentheil, indem er klar
<lb/>zu erkennen gibt, daß die der Verfassung zuwiderlaufenden Vorschriften
<lb/>aufgehoben sind.

<lb/>Der Grund, weshalb einzelne Bestimmungen der Verfaffungsurkunde
<lb/>eine unmittelbar derogirende Kraft nicht haben, liegt darin, daß dieselben
<lb/>ihrer Natur nach eine unmittelbare Anwendung nicht zulaffen, sondern
<lb/>daß die beabsichtigten Aenderungen, um in das Leben eingeführt zu wer- 
<lb/>den, eine vermittelnde Einwirkung der Gesetzgebung erfordern. Ob eine
<lb/>Vorschrift der Verfaffungsurkunde ohne Weiteres als Gesetz wirkt, oder
<lb/>ob erst die Erlassung eines Gesetzes erforderlich ist, muß daher im Einzelnen
<lb/>geprüft werden.

<lb/>In unserm Falle würde das Erforderniß einer der Kirchenfabrik von
<lb/>der Regierung zu ertheilenden Ermächtigung zur Anstellung eines Pro- 
<lb/>zesses als beseitigt anzusehen sein, wenn rechtlich feststände, daß die durch
<lb/>das Dekret vom 30. Dezember 1809 den Kirchenfabriken zugewiesenen
<lb/>Angelegenheiten und insbesondere die dazu gehörige Erhebung von Pro- 
<lb/>zessen, lediglich als Angelegenheiten der Kirche angesehen werden müssen.

<lb/>Dies steht aber keineswegs fest, sondern es ist das Gegentheil anzu- 
<lb/>nehmen.

<lb/>Die Träger desjenigen Vermögens, welches zur Unterhaltung der Kir- 
<lb/>chengebäude und zur Bestreitung der Kosten des Cultus diente, waren
<lb/>schon in älterer Zeit die Kirchenfabriken. Die Organisation derselben war
<lb/>durch Special-Reglements bestimmt, welche der Genehmigung der
<lb/>Parlamente bedurften. Sie waren weltliche'Körperschaften, die,
<lb/>wie das in ihrem Schooße bestehende Kirchenmeisteramt, neben dem Pfarrer
<lb/>aus den Notabeln der Gemeinde zusammengesetzt wurden. Eins der bedeu- 
<lb/>tendsten dieser Reglements ist das der Fabrik von 8t. Jean en Greve
<lb/>zu Paris, welches unter dem 2. April 1737 die Bestätigung des dortigen
<lb/>Parlaments erhalten hat.

<lb/>Cfr. Abdruck desselben in HüfFer, Forschungen auf dem Gebiete
<lb/>des französischen und des rheinischen Kirchenrechts, Münster 1863,
<lb/>Seite 24—41.
</p>

               <pb facs="2084567_05902+1864_0091.tif"
                   n="88"
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               <p>

                  <lb/>88
</p>
               <p>

                  <lb/>In diesem Reglement wird insbesondere die Befugniß zur Erhebung
<lb/>von Prozessen und zur Einlassung auf dieselben, Art. 24, zur Anordnung
<lb/>außerordentlicher Ausgaben, Art. 25, zur Aufführung beträchtlicher Bauten,
<lb/>Art. 26, Lur Aufnahme von Darlehnen, Art. 28, 29, zur Annahme von
<lb/>Schenkungen, namentlich solcher von Grundstücken, Art. 30, den Kirch-
<lb/>meistern, beziehungsweise der General-Versammlung, beigelegt. In ein- 
<lb/>zelnen Fallen wird die Genehmigung des Königs oder eine Bestätigung
<lb/>des Beschlusses durch das Parlament erfordert (Art. 26, 28); von einer
<lb/>Einwirkung der geistlichen Behörde auf die Vermögensverwaltung ist
<lb/>nirgendwo die Rede.

<lb/>Nur ein Aufsichtsrecht über das Rechnungswesen war den Bischöfen
<lb/>durch das Edict über die geistliche Gerichtsbarkeit vom April 1695,
<lb/>Art. 17 beigelegt worden.

<lb/>Nach dem Ausbruche der Revolution wurden von der durch das Decret
<lb/>vom 2.-4. November 1769 ausgesprochenen Consiskation der geistlichen
<lb/>Güter durch das Decret vom 14—22. April 1790, Art. 8 die Güter der
<lb/>Fabriken ausgenommen; allein das Decret vom 13. ßrumaire Jahres II.
<lb/>erklärte auch das ganze Vermögen der Fabriken für Nationaleigenthum.

<lb/>Das diesem Decrete vorhergehende Decret vom 19. August —3. Sep- 
<lb/>tember 1792, welches zwar den Verkauf der Immobilien der Fabriken
<lb/>angeordnet, ihnen jedoch von dem Kaufpreise 4% Zinsen zugewiesen hatte,
<lb/>bestimmte zugleich, daß die Einkünfte der Fabriken von den örtlichen Muni-
<lb/>cipal-Behörden unter der Aufsicht der ihnen Vorgesetzten Administrativ-
<lb/>Behörden verwaltet werden fotltcn Dadurch waren, wenigstens implicite,
<lb/>die Fabriken als besondere Körperschaften aufgehoben.

<lb/>Der nämliche Zustand trat in den vier Departements des linken
<lb/>Rheinufers durch den Regierungsbcschluß vom 20. Prairial Jahres X. ein.

<lb/>Als es sich in den ersten Jahren des Consulates um die neue Organi- 
<lb/>sation des Cultus handelte, war die Wiedererrichtung der Fabriken nicht
<lb/>Gegenstand des mit dem Papste geschloffenen Concordats, sondern ein
<lb/>weltliches Gesetz; dasjenige über die Organisation des Cultus vom 18.
<lb/>Germmal JahresX. bestimmte im Art. 76, daß Fabriken errichtet werden
<lb/>sollten, um über die Unterhaltung und Erhaltung der Kirchen und die
<lb/>Verwaltung der Almosen zu wachen.

<lb/>Zum Zwecke der Ausführung dieses Gesetzes erstattete der damalige
<lb/>Direktor der Culte dem Ersten Consul unter dem 9. Februar Jahres XI.
<lb/>einen Bericht, in welchem er auseinandersetzte, es sei unmöglich, für alle
<lb/>Fabriken des Reiches ein allgemeines Reglement zu erlassen, in dieser
<lb/>Materie seien die Erzbischöfe und Bischöfe die wahren und eigent- 
<lb/>lichen Agenten der Negierung; sie müßten es sein, weil die übri- 
<lb/>gen öffentlichen Beamten anderen Culten angehören könnten, in größerer
<lb/>oder geringerer Zahl wirklich angehörten, und nicht ohne Unterschied für
<lb/>diesen LH eil der öffentlichen Verwaltung verwendet werden
<lb/>könnten. Deshalb empfehle es sich, die Bischöfe zur Ausarbeitung der
<lb/>Entwürfe der Reglements zu ermächtigen, welche alsdann dem Ersten
<lb/>Consul zur Sanktion vorzulegen seien.

<lb/>Cfr. Bericht des Cultusministers portalis an den Kaiser aus dem
<lb/>Juli 1806, in welchem dieser Hergang mitgetheilt wird. Hormons
<lb/>IV. Seite 795.

<lb/>In einem Schreiben des nämlichen damaligen Direktors der CulLe vom
<lb/>4. Prairial Jahres XI heißt es:
</p>

               <pb facs="2084567_05902+1864_0092.tif"
                   n="89"
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               <p>

                  <lb/>89
</p>
               <p>

                  <lb/>„Es ist steter Grundsatz gewesen, daß die Fabriken ein weltlicher
<lb/>Gegenstand sind, welche nicht gehört zu der der Kirche innewohnenden
<lb/>(innee) rein geijttichen Gerichtsbarkeit. Daher kommt es, daß die bedeu- 
<lb/>tendsten Reglements für die Fabriken beständig von der Civil- oder poli- 
<lb/>tischen Obrigkeit erlassen worden sind; sie gingen gewöhnlich von den
<lb/>Parlamenten aus. Der Grundsatz, nach welchem die Fabriken als rein
<lb/>weltlicher Gegenstand anzusehen sind, hat sich nicht geändert. Derselbe
<lb/>hangt zusammen mit der Grundunterscheidung zwischen den Gegenständen,
<lb/>welche dem Priesterthum (sacerdoce) zugewiesen sind, und denjenigen, über
<lb/>welche die Cognition dem Staate nicht entzogen werden kann; wie bekannt,
<lb/>geht diese Unterscheidung aus dem Wesen der Dinge selbst hervor.

<lb/>Sodann heißt es weiter:

<lb/>p Die Lage der Fabriken ist nicht mehr die nämliche, wie früher. In
<lb/>früherer Zeit waren sie mit Grundgütern, mit Renten, mit rein weltlichen
<lb/>Schenkungen dotirt. Unter solchen Umstanden war, wie man fühlt, die
<lb/>weltliche Macht zu einer specielleren Ueberwachung gehalten, die Mitwir- 
<lb/>kung von Laien war unerläßlich. Gegenwärtig ist die Verwaltung weniger
<lb/>ausgedehnt. Sie bezieht sich fast nur auf die Einnahme und Verwendung
<lb/>der Almosen, beif Gelder von den Kirchcnstühlen und einiger von Stif- 
<lb/>tungen herrührenden Renten."

<lb/>Durch diesen Umstand wird es motivirt, daß die Bischöfe zur Ent-
<lb/>wcrfung der Reglements ermächtigt worden seien.

<lb/>Als nun aber der Regierungsbeschluß vom 7. Thermidor Jahres XI.
<lb/>die nicht veräußerten Grundgüter und Renten der Fabriken ihrer Bestim- 
<lb/>mung zurückgab, ordnete derselbe in dem Art. 3 ff. zugleich an, daß diese
<lb/>Güter in der für die Communalgüter vorgefchriebenen Form durch drei
<lb/>Kirchmeister verwaltet werden sollten, welche aus einer von dem Bürger- 
<lb/>meister und einer von dem Pfarrer aufzustellenden Liste durch den Prä- 
<lb/>fekten zu ernennen seien, und daß der Pfarrer eine berathende Stimme
<lb/>haben solle.

<lb/>In dem ministeriellen Schreiben vom Germinal Jahres XIII. wird
<lb/>diese Anordnung in folgender Weise erklärt:

<lb/>Die Regierung habe durch ihren Beschluß vom 9. Florial JahresXI.,
<lb/>indem sie von den früheren Grundsätzen über die Errich- 
<lb/>tung der Fabriken abgewichen sei, die Bischöfe ermächtigt, die- 
<lb/>selben durch Reglements zu constituiren, welche von der Regierung geneh- 
<lb/>migt worden; es sei angemessen erschienen, daß die geistlichen Oberen
<lb/>concurrirten, um die Verwaltung solcher Einkünfte zu regeln, welche
<lb/>lediglich durch ^die Ausübung des Cultus hervorgebracht worden. Nachdem
<lb/>aber durch spätere Beschlüsse, insbesondere durch den Beschluß vom 7.
<lb/>Thermidor Jahres XI. die Regierung den Fabriken ihre nicht veräußerten
<lb/>Güter und Renten zurückgegeben, habe sie Verwalter ernennen müssen,
<lb/>welche die Verwaltung, wie bei den Gemeindegütern zu führen hätten.
<lb/>Diese Anordnung habe zu den ursprünglichen Grundsätzen zurückgeführt.
<lb/>Die Schreiben vom 4. Prairiai Jahres XI. und vom Germinal
<lb/>Jahres XIII. sind auszugsweise abgedruckt in Vuillefroy, admin.
<lb/>du culte catholique, verbo. Fabrique p. 329 — 33!.

<lb/>Seitdem bestanden, wie Vuillefroy a. a. O. bemerkt, zwei Fabriken;
<lb/>die eme, welche die innere genannt wurde, hatte die gewissermaaßen
<lb/>religiöse, die andere, die äußere, hatte die weltliche Verwaltung der Kirche.
</p>

               <pb facs="2084567_05902+1864_0093.tif"
                   n="90"
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               <p>

                  <lb/>90
</p>
               <p>

                  <lb/>Dem entsprechend war die Zusammensetzung und die Verwaltung der
<lb/>ersteren eine mehr geistliche, die andere eine mehr weltliche. Diese Unter- 
<lb/>scheidung ist durch das Decret vom 30. Dezember 1809 aufgehoben;
<lb/>dasselbe hat die beiden Fabriken zu einer einzigen verschmolzen und in
<lb/>Betreff ihrer Zusammensetzung und Verwaltung gemischte Vorschriften
<lb/>erlassen.

<lb/>Es sollte durch dieses Decret die Aufgabe gelös't werden, die Kirchen-
<lb/>fabriken auf eine Weise, welche ihrem theils kirchlichen, theils weltlichen
<lb/>Berufe entspreche, zu organisiren, und mit Rücksicht darauf, ob es sich
<lb/>um rein kirchliche, um gemischte oder um rein weltliche Angelegenheiten
<lb/>handele, die höhere Einwirkung der geistlichen oder der weltlichen Behörden
<lb/>zu bestimmen.

<lb/>Ein kurzer Ueberblick des wesentlichen^Jnhalts des Decrets laßt hier- 
<lb/>über keinen Zweifel.

<lb/>I. Gegenstand der Verwaltung der Kirchenfabriken ist das ganze
<lb/>Activvermögen derselben, namentlich die ihnen zurückgegebenen Güter und
<lb/>Renten.

<lb/>Sie haben insbesondere auch die Zuschußsummen zu verwalten, welche
<lb/>von der Civilgemeinde herzugeben sind, wenn die Einkünfte der Fabrik zu
<lb/>der Bestreitung ihrer nokhwendigen Ausgaben nicht hinreichen (Art. 36.)

<lb/>II. Anlangend die Zusammensetzung der Fabriken, so sind von
<lb/>Rechtswegen Mitglieder des Raths der Pfarrer und der Bürgermeister.
<lb/>Von den 9 resp. 5 anderen Mitgliedern werden zum ersten Male 3 r68p.
<lb/>3 von dem Bischöfe, 4 r«8p. 2 von dem Präfekten ernannt; später
<lb/>werden an die Stelle der zu gewissen Zeiten durch das Loos ausscheidenden
<lb/>andere von den übrig bleibenden Mitgliedern gewählt. Nur wenn der
<lb/>Aufforderung ungeachtet die Wahl nicht vorgenommen wird, ernennt sie
<lb/>dieses Mal der Bischof zu den Stellen. Derselbe ernennt auch die
<lb/>Kirchmeister, wenn deren Wahl zu der festgesetzten Zeit nicht erfolgt
<lb/>(Art. 3-8, 18.)

<lb/>Zu einer außerordentlichen Versammlung des Kirchenraths kann der
<lb/>Bischof oder der Präfekt ermächtigen.

<lb/>Was III. die Einwirkung höherer Behörden betrifft, so steht dieselbe
<lb/>bald zu:

<lb/>dem Bischöfe allein, bald

<lb/>der weltlichen Behörde, nach Vernehmung eines Gutachtens
<lb/>des Bischofes, bald
<lb/>der weltlichen Behörde ohne Weiteres.

<lb/>A. Den Anordnungen des Bischofes hat

<lb/>1) der Pfarrer zu folgen in Ansehung alles dessen, was den Gottes- 
<lb/>dienst, die Gebete, den Unterricht, die Erfüllung desjenigen betrifft, was
<lb/>von den Wohlthatern der Kirche als fromme Last auserlegt ist (Art. 29.)

<lb/>2) An den Bischof findet der Recurs statt wegen Stellung der Banke
<lb/>und Stühle in den Kirchen (Art. 30.)

<lb/>3) Der Bischof bestimmt die Zahl der Priester und Vikarien bei jeder
<lb/>Kirche (Art. 38)

<lb/>4) Er erlaßt die Anordnungen wegen der Sammlungen in der Kirche
<lb/>(Art. 75.)

<lb/>5) Ihm wird das Budget zur Genehmigung vorgelegt (Art. 47.)

<lb/>6) Er kann einen Eommissar ernennen, um der jährlichen Rechnungs-
<lb/>ablage beizuwohnen; er kann sich alle Rechnungen, Register und Jnventarien
</p>

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               <p>

                  <lb/>91
</p>
               <p>

                  <lb/>vorlegen lassen, und den Bestand der Casse verisiziren. Es steht ihm in
<lb/>Beziehung auf die Rechnungen sogar ein nicht naher bestimmtes Recht
<lb/>zur Erlassung von Verfügungen zu (Art. 87.)

<lb/>B. Der Bischof wird mit seinem Gutachten gehört, wenn es sich
<lb/>handelt

<lb/>1) um die Annahme von Schenkungen (Art. 59);

<lb/>2) um die Verleihung von Kirchensitzen für ein Grundstück (Art. 71)
<lb/>oder zu Gunsten eines Wohlthaters der Kirche (Art. 72);

<lb/>3) um die Erlaubniß, ein Grabmal u. s. w. in der Kirche zu setzen
<lb/>(Art. 73);

<lb/>4) um die Notwendigkeit von Zuschüssen Seitens der Gemeinde
<lb/>(Art. 93); insbesondere

<lb/>5) darum, ob nicht die Ausgaben für den Gottesdienst eine Herab- 
<lb/>setzung erleiden können, oder ob die Anstellung eines Vikars unerläßlich
<lb/>sei (Art. 96, 97);

<lb/>6) um die Veräußerung von Immobilien oder um Verpachtung der- 
<lb/>selben auf lange Jahre (Art. 62.)

<lb/>In allen dem Gutachten des Bischöfes unterliegenden Fallen wird
<lb/>die definitive Beschlußfassung von der weltlichen Behörde erlassen.

<lb/>C. Die weltlicheBehörde allein deschließt ohne den Bischof mit
<lb/>seinem Gutachten zu hören, darüber:

<lb/>ob die Ermächtigung zur Prozeßführung zu ertheilen sei (Art. 77.)

<lb/>Mit welcher Umsicht, mit welcher Berücksichtigung der alteren Ein- 
<lb/>richtungen sowohl, als der durch die Confiskation der Kirchengüter ver- 
<lb/>änderten Vermögenslage der Fabriken, bei Ausarbeitung des Decrets
<lb/>verfahren worden, ergibt sich auch aus dem über dasselbe von der Abthei- 
<lb/>lung des Innern des Staatsraths im Februar 1809 erstatteten ausführ- 
<lb/>lichen Berichte, abgedruckt bei Hülkor a. a. O. Seite 41—49.

<lb/>Es mögen aus demselben einige Stellen mitgetheilt werden, welche
<lb/>ergeben, wie entschieden die Ansicht vorwaltete, daß es sich nicht allein,
<lb/>oder auch nur überwiegend, um eine Angelegenheit der Kirche handele,
<lb/>sondern um eine solche, welche die weltliche Gewalt, und insbesondere die
<lb/>Civilgemeinden wesentlich angehe, und daß die Rechte, welche der Pfarrer
<lb/>und der Bischof sollten auszuüben haben, nicht ein Ausfluß ihrer geist- 
<lb/>lichen Stellung, sondern nur solche seien, welche, ihnen mit Rücksicht
<lb/>auf diese Stellung die Staatsgewalt beilege.

<lb/>Wegen der subsidiarischen Verpflichtung der Civilgemeinden ^ zur Be:
<lb/>streitung der Cultuskosten, so heißt es pag. 54 a. a. O., müßten die
<lb/>Verwalter dieser Gemeinden ein Auge haben auf die Führung der Ver- 
<lb/>walter der Fabriken; deshalb müsse der Bürgermeister Sitz haben im
<lb/>Kirchenrathe. Indem die übrigen Mitglieder zum LheLL von dem Bischöfe,
<lb/>zum Lheil von dem Präfekten ernannt würden, erschienen die ersteren mehr
<lb/>als Repräsentanten der kirchlich gesinnten Personen, für welche die Auf- 
<lb/>rechthaltung der Würde des Gottesdienstes eine Gewiffenssache sei, die
<lb/>von den Präfekten ernannten verträten mehr die Grundbesitzer (proprie-
<lb/>taires.) Das Budget der Fabrik sei von dem Kirchenrathe festzustellen,
<lb/>dessen Zusammensetzung die Interessen der Civilgemeinde schon hinreichend
<lb/>gegen jede Uebervortheilung sicher stelle, pag. 56 1. c.

<lb/>Sodann sei das Budget, insoweit es eine von der Civilgemeinde zu
<lb/>leistende Ausgabe nach sich ziehen könne, dem Gemeinderathe vorzulegen.
<lb/>In diesem Falle sei auch die Mitwirkung der höheren Verwaltung zu
</p>

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               <p>

                  <lb/>92
</p>
               <p>

                  <lb/>erfordern, gleichwohl werde die Stellung der Bischöfe dadurch gewahrt,
<lb/>daß der Gemeinderath über die Ausgaben für den Cultus im Einzelnen
<lb/>nicht zu beschließen habe.

<lb/>In Ansehung der Rechnungen der Fabriken fei das alte Recht beibe- 
<lb/>halten. Denn obgleich diese Körperschaften weltliche seien, so beständen
<lb/>sie doch nur zum Wohl der Kirche, sie dürsten daher in ihrer Verwaltung
<lb/>den Dienern der Religion nicht fremd bleiben.

<lb/>Die Bischöfe seien am besten geeignet, die Rechnungen der Fabriken
<lb/>und die darin aufgesührten Ausgaben zu beurtheilen.

<lb/>Ueber die kirchlichen Gebäude habe ihnen das Gesetz ein Aufsichtsrecht
<lb/>beigelegt. Auch werde unter ihrer Leitung der Cultus ausgeübt. Es
<lb/>bestehe aber kein Cultus ohne Material, und wenn die Bischöfe über
<lb/>dieses Material nicht willkürlich und nicht souverain verfügen können, so
<lb/>seien sie doch nothwendig berufen, über dessen Erhaltung und Erneuerung
<lb/>zu wachen, und zu diesem Ende alle zur Erleichterung der Ausübung des
<lb/>Cultus erforderlichen Maaßregeln bei der.Verwaltung zu beantragen,
<lb/>pag. 56, 57 1. c.

<lb/>Es sei nicht zu befürchten, daß die Bischöfe Mißbrauch von einem
<lb/>Aufsichtsrecht machen würden, welches sie durch eine Verwilligung
<lb/>des Staatsoberhauptes (concession clu priuce) hatten, und wel- 
<lb/>ches ihnen bloß mit Rücksicht auf das Staatswohl anver- 
<lb/>traut sei. Uebrigens beständen die Temporalien der Kirche dermalen fast
<lb/>ausschließlich in zufälligen Einnahmen, als den Ertragen der Sammlungen
<lb/>für die Cultuskosren, der Miethen für die Kirchenstühle und der Opfer.
<lb/>ES fei fast unmöglich, die geistlichen und die weltlichen Dinge so scharf
<lb/>zu scheiden, daß auf der einen Seite der Cultus ohne Hemmung vor sich
<lb/>gehe, wenn man auf der andern Seite den Dienern des Cultus jede Ein- 
<lb/>wirkung auf die materiellen Dinge versage, welche doch so zu sagen die
<lb/>Bedingung für die Möglichkeit seiner Ausübung seien.

<lb/>Ein Theil dessen, was von dem Bischöfe gesagt sei, gelte noch in
<lb/>höherem Grade von dem Pfarrer. Ihm müsse daher bei den Versamm- 
<lb/>lungen der Fabrik der erste Platz ()a preseance) erhalten bleiben,
<lb/>wahrend der Vorsitz, wie früher, der Wahl anheimfalle.

<lb/>Am Schluffe des Berichtes heißt es, daß die reglementarischen Bestim- 
<lb/>mungen aus den alten Fabrikreglements entnommen seien, pag. 59, 59 l. c.

<lb/>Es möge schließlich nicht unerwähnt bleiben, daß das Decret, bevor es
<lb/>promulgirt wurde, dem Cardinal Fesch und einigen Bischöfen vorgelegt
<lb/>worden ist, welche darüber Bemerkungen eingereicht haben. Im Eingänge
<lb/>derselben wird die Genugthuung über den ausgezeichneten Geist ausge- 
<lb/>sprochen, von welchem die Verfügungen des Decrets diktirt und in welchem
<lb/>sie abgefaßt seien. Es wird die Hoffnung ausgesprochen, daß die gemach- 
<lb/>ten Abänderungsvorschläge um so mehr würden berücksichtigt werden, als
<lb/>sie sich den dem Decrete zum Grunde liegenden allgemeinen
<lb/>Grundsätzen über die Verwaltung an schlössen.

<lb/>So wird denn auch in Ansehung der Verwaltung nichts weiter bean- 
<lb/>tragt, als daß im Falle des Art. 63, betr. die Verwendung der dort näher
<lb/>bezeichneten Gelder, der Präfekt im Einvernehmen mit dem Bi- 
<lb/>schöfe zu beschließen habe, und daß im Falle der Art. 64 gegen den
<lb/>Beschluß des Kirchenraths, welcher den Preis der Kirchenstühle sestsetze,
<lb/>der Recurs an den Bischof eröffnet werde, wie dies im Art. 30 geschehen
<lb/>sei. Hormons Bd. IV. Seite 820—822.
</p>

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               <p>

                  <lb/>93
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus dem Gesagten ergibt sich

<lb/>1) daß in Frankreich schon vor der Revolution die Organisirung der
<lb/>Kirchenfabriken und die Regelung ihrer Vermögensverwaltung nicht als
<lb/>eine Angelegenheit der Kirche, sondern als ein Gegenstand der weltlichen
<lb/>Gesetzgebung behandelt worden ist-

<lb/>2) daß spater und namentlich in dem Decrete vom 30. Dezember 1809
<lb/>dieser Standpunkt mit bewußter Absicht festgehalten worden ist.

<lb/>Da der Art. 15 der Verfaffungsurkunde sagt, daß die katholische Kirche
<lb/>ihre Angelegenheiten selbständig ordnet, so würden allerdings, wenn
<lb/>jener Standpunkt ein unrichtiger wäre, die von demselben aus erlassenen
<lb/>Gesetze einer Aenderung im Wege der Gesetzgebung unterliegen müssen.

<lb/>Allein selbst einem Einschreiten der Gesetzgebung würde die Beant- 
<lb/>wortung der Vorfrage vorhergeben muffen, ob es denn wirklich Sache der
<lb/>Kirche sei, darüber Anordnungen zu treffen, wer der Träger des für den
<lb/>Cultus bestimmten Vermögens sein solle. Diese Frage würde unbedingt
<lb/>zu verneinen sein.

<lb/>Die Bestimmung darüber, ob irgend eine aus mehreren Personen
<lb/>bestehende Vereinigung eine juristische Person bilden soll, ob sie als solche
<lb/>Vermögen soll besitzen können, durch welche Organe sie bei der Verfügung
<lb/>über das Eigenthum, bei der Verwaltung und insbesondere bei der Prozeß-
<lb/>sührung vertreten sein soll, und inwiefern diese Organe selbständig oder
<lb/>nur mit höherer Ermächtigung zu handeln befugt sein sollen, ist Gegen- 
<lb/>stand der weltlichen Gesetzgebung. Dieser Grundsatz erleidet keine
<lb/>Ausnahme in Ansehung der im Staate bestehenden Kirchen. Die rechtliche
<lb/>Möglichkeit, Subjekt von Vermögensrechten zu sein, und Vermögen zu
<lb/>verwalten, ist keine geistliche Angelegenheit, welche zum Gebiete der
<lb/>Kirche gehört.

<lb/>Wenn und soweit die einzelnen Kirchengemeinden, evangelische oder
<lb/>römisch-katholische, vermögensfähige juristische Personen sind, wenn und
<lb/>soweit die in diesen Kirchengemeinden fungirenden geistlichen Organe zugleich
<lb/>Organe dieser juristischen Personen für die Vermögensangelegenheiten sind,
<lb/>sind sie es nicht kraft des geistlichen, sondern kraft des weltlichen Rechts,
<lb/>welches sie in dieser Eigenschaft anerkennt.

<lb/>Die weltliche Gesetzgebung bleibt daher innerhalb ihres Machtkreises,
<lb/>wenn sie die für die Verwaltung der Lemporalien der Kirchen bestimmten
<lb/>Kirchenfabriken organisirt und Anordnungen darüber trifft, welche Befug- 
<lb/>nisse den solchergestalt gebildeten Behörden zustehen, insbesondere, welcher
<lb/>Ermächtigung sie zur Prozeßführung bedürfen sollen.

<lb/>Wenn sich hierbei die Frage erhebt, ob die Vertretung und Verwaltung
<lb/>des Fabrikvermögens resp. die obere Aufsicht darüber bloß kirchlichen
<lb/>Organen zu übertragen sei, so muß es als der Natur der Sache entspre- 
<lb/>chend anerkannt werden, daß so lange die Cultuskosten nicht allein aus
<lb/>dem Vermögen der Kirchenfabriken zu bestreiten, sondern eventuell von
<lb/>den Civilgemeinden zu beschaffen sind, auch diesen, resp. den über ihr
<lb/>Interesse wachenden Staatsbehörden eine Mitwirkung eingeraumt wird.
<lb/>Es kommt aber ferner in Betracht, daß der Staat ein großes Interesse
<lb/>an der Ausübung des Cultus, folglich auch an der Erhaltung und guten
<lb/>Verwaltung des zu kirchlichen Zwecken bestimmten Vermögens hat, daß er
<lb/>daher auch aus diesem Grunde von einer Einwirkung durch seine Behörden
<lb/>nicht würde absehen dürfen. In Betreff der Ertheilung oder Versagung
<lb/>der Ermächtigung zur Prozeßsührung, bei welchen von einem Conflikte
</p>

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                   n="94"
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               <p>

                  <lb/>94
</p>
               <p>

                  <lb/>geistlicher und weltlicher Interessen am wenigsten die Rede sein kann,
<lb/>empfiehlt sich noch besonders aus praktischen Gründen die Mitwirkung
<lb/>einer Staatsbehörde, welche geeignet ist, über die Angemessenheit der Pro- 
<lb/>zeßführung eine sachverständige Entschließung zu fassen.

<lb/>Welcher Ansicht man aber auch für den Fall, daß es sich um eine
<lb/>Regelung im Wege der Gesetzgebung handelte, über die Grenzen der
<lb/>geistlichen und der weltlichen Macht sein möchte, so ist soviel gewiß, daß
<lb/>der Richter eine Angelegenheit, welche die Gesetzgebung mit entschie- 
<lb/>dener Absicht als einen ihrer Regelung unterliegenden weltlichen
<lb/>Gegenstand behandelt hat, nicht als eine der weltlichen Gesetzgebung nicht
<lb/>unterliegende bloße Angelegenheit der Kirche ansehen, nicht auf
<lb/>Grund einer theoretischen in der Gesetzgebung bis dahin nicht gebilligten
<lb/>Anschauung über die gegenseitigen Verhältnisse des Staates und der Kirche,
<lb/>ein Gesetz als aufgehoben betrachten darf, wenn zwar ein Verfassungs- 
<lb/>gesetz, welches jeder Kirche die selbständige Verwaltung ihrer Angelegen- 
<lb/>heiten überweis't, nicht aber ein Gesetz ergangen ist, welches bestimmt, daß
<lb/>in Zukunft Etwas Angelegenheit der Kirche sein solle, was bis dahin
<lb/>Sache der weltlichen Gesetzgebung gewesen sei.

<lb/>Faßt man übrigens die rechtlichen Verhältnisse des zu kirchlichen Zwecken
<lb/>bestimmten Vermögens, wie sie sich auf dem linken Rheinufer gestaltet
<lb/>haben, spcciell in's Auge, so machen sich gegen die in dem angegriffenen
<lb/>Urtheile enthaltene Auffassung noch besondere Gründe geltend. Dasselbe
<lb/>geht davon aus, durch den Art. 15 der Verfaffungsurkunde sei der Art. 77
<lb/>des Decrets als aufgehoben deshalb zu betrachten, weil es sich um das
<lb/>Vermögen der Kirche handele, welches doch inbegriffen sei unter den
<lb/>Angelegenheiten der Kirche, die von demselben selbständig geordnet und
<lb/>verwaltet werden sollten.

<lb/>Es bedarf keiner Ausführung und das Landgericht zu Köln hat sicher- 
<lb/>lich auch selbst angenommen, daß der Art. 15 der Verfassungsurkunde nicht
<lb/>so zu verstehen ist, als solle das zu katholischen Kirchenzwecken bestimmte
<lb/>Vermögen in Zukunft der katholischen Kirche in dem Sinne gehören, daß
<lb/>die allgemeine Kirche als die Eigenthümerin des gesammten Kirchen- 
<lb/>vermögens zu betrachten sei. Unzweifelhaft haben die einzelnen katholischen
<lb/>Kirchen, insoweit ihnen das Eigenthum zustand, durch den Art. 15 nicht
<lb/>aufgehört. Eigenthümer zu sein. Gesetzt nun, die betreffende einzelne Kirche
<lb/>wäre, wenn ihr das Eigenthum zustände, Subjekt des Eigenthumsrechts
<lb/>nicht kraft des weltlichen, sondern kraft des kirchlichen Rechtes, und es
<lb/>folgte hieraus, daß jede Einwirkung weltlicher Behörden durch das Recht
<lb/>der (allgemeinen) Kirche ihre Angelegenheiten selbständig zu ordnen und zu
<lb/>verwalten, ausgeschlossen sei, so würde es doch immer darauf ankommen,
<lb/>ob das Eigenthum an dem zu den kirchlichen Zwecken bestimmten Ver- 
<lb/>mögen der'betreffenden Kirche zustehe.

<lb/>An dieser Voraussetzung fehlt es aber auf dem linken Rheinufer voll- 
<lb/>ständig. Nachdem alles kirchliche Eigenthum für Staatsekgenthum erklärt
<lb/>worden war, ist durch keinen Act der Gesetzgebung oder der Staatsver- 
<lb/>waltung das vom Staate wieder herausgegebene Eigenthum den Kirchen
<lb/>zugewiesen.

<lb/>Das Decret vom 7. Thermidor Jahres XI. gab die nicht veräußerten
<lb/>Güter und Renten der Fabriken ihrer Bestimmung zurück, und
<lb/>ordnete eine weltliche Verwaltung derselben an, und das Decret vom
<lb/>30. Dezember 1809 machte die durch dasselbe geschaffenen
</p>

               <pb facs="2084567_05902+1864_0098.tif"
                   n="95"
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               <p>

                  <lb/>95
</p>
               <p>

                  <lb/>Fabriken zu Trägern und Verwaltern des zu den Zwecken des Cultus
<lb/>bestimmten Vermögens. Wenn dasselbe mit Rücksicht auf diesen seinen
<lb/>Zweck Kirchenvermögen genannt wird, so ist hiergegen nichts zu erinnern;
<lb/>nur darf daraus nicht die rechtliche Folgerung hergeleitet werden, daß die
<lb/>betreffende Kirche Eigenthümerin dieses Vermögens in einem solchen Sinne
<lb/>sei, daß die Kirchenfabrik aufhöre, die Trägerin des Rechts zu sein.

<lb/>So weit geht nun auch das angegriffene Urtheil nicht; es betrachtet
<lb/>im Gegentheil die Kirchenfabrik als die Trägerin des Rechts der Kirche;
<lb/>nur soll die Fabrik zur Prozeßführung nicht mehr einer Ermächtigung
<lb/>der Regierung bedürfen. Allein eine juristische Person, eine Schöpfung
<lb/>des Gesetzes, besteht nur so und nicht anders, wie das Gesetz sie geschaffen
<lb/>hat, sie besteht namentlich nur mit derjenigen Beschränkung ihrer Organe,
<lb/>welche durch das Gesetz bestimmt ist. Kann nicht in Abrede gestellt 'wer- 
<lb/>den, daß die Kirchenfabrik die Trägerin des hier in Rede stehenden Ver- 
<lb/>mögens ist, so ist sie es auch mit der in dem Art. 77 des Decretes
<lb/>enthaltenen Beschränkung in Betreff der Prozeßführung.

<lb/>Die Ansicht, nach welcher der Art. 77 durch den Art. 15 der Ver- 
<lb/>fassungsurkunde aufgehoben ist, würde übrigens folgerecht dahin führen,
<lb/>daß das Decret vom 30. Dezember 1809 überhaupt nicht mehr als Gesetz
<lb/>gelte, sondern höchstens so lange zu befolgen sei, als es nicht durch den
<lb/>Diözesan-Bischof außer Kraft gesetzt sei. Denn wenn die kirchliche Ver- 
<lb/>mögensverwaltung eine bloße Angelegenheit der Kirche wäre, so würde
<lb/>nichts entgegenstehen, daß Seitens der kirchlichen Behörde eine andere
<lb/>Zusammensetzung des Kirchenraths und des Kirchmeisteramtes beliebt, der
<lb/>Bürgermeister nebst den übrigen Laienmitgliedern ausgeschlossen, die Ver- 
<lb/>äußerung der Grundstücke von der Zustimmung der weltlichen Behörde
<lb/>unabhängig gemacht würde u. s. w. Alsdann würde aber auch d i e
<lb/>Consequens nicht abzuweisen sein, daß die selbständige Beschaffung der
<lb/>Cultuskosten, ohne eine dep Civilgemeinde obliegende Verpflichtung, ledig-
<lb/>lich Sache der Kirche sei. Daß diese letztere Consequenz durch das große
<lb/>Interesse ausgeschlossen ist, welches der Staat an der Ausübung des
<lb/>Cultus hat, ist bereits früher dargelegt worden.

<lb/>Schließlich nimmt das angegriffene Urtheil noch auf die bei Revision
<lb/>der Verfassungsurkunde stattgefundenen Discussi'onen Bezug. Allein weder
<lb/>durch die bei dieser Gelegenheit gestellten und verworfenen Verbesserungs-
<lb/>Vorschläge, noch durch die sonst geäußerten Ansichten konnte bewirkt wer- 
<lb/>den, daß eine Angelegenheit, welche bis dahin von der Gesetzgebung als
<lb/>ein weltlicher Gegenstand behandelt und demgemäß durch das Gesetz
<lb/>geregelt war, die Natur einer kirchlichen Angelegenheit annahm, wenn
<lb/>dies nicht durch die Verfassung oder durch ein anderes Gesetz ausgesprochen
<lb/>wurde; noch weniger können jene Vorgänge die rechtliche Folge haben,
<lb/>daß das zu kirchlichen Zwecken bestimmte Eigenthum, welches den durch
<lb/>das Gesetz geschaffenen Kirchenfabriken überwiesen würde, als ein Eigen- 
<lb/>thum angesehen wird, welches der Kirche dergestalt zusteht, daß die
<lb/>Kirchenfabriken es nicht mehr mit den in dem Decrete über ihre Organi- 
<lb/>sation enthaltenen Beschränkungen ihrer Organe besitzen, also namentlich
<lb/>mit der Beschränkung, daß sie nicht ohne Ermächtigung der Regierung
<lb/>Prozesse zu führen befugt sind.

<lb/>Es dürfte endlich die Thatsache nicht ohne Interesse ^ sein, daß in
<lb/>Belgien das Decret vom 30. Dezember 1809 noch gegenwärtig in Kraft
</p>

            </div>
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                rend="left"/>
            <div xml:id="d88475e11584" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Unehrerbietigkeit der Partei gegen den Friedensrichter während der Sitzung. Strafresolut. Berufbarkeit. Instanzenzug</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_05902+1864_0099--><p/>
               <p>

                  <lb/>96
</p>
               <p>

                  <lb/>ist, nur mit der Maaßgabe, daß an die Stelle des Präfecturraths die
<lb/>permanente Deputation des Provinzialraths getreten ist.

<lb/>Im vorigen Jahre ist den Belgischen Kammern ein Gesetzentwurf über
<lb/>die Verwaltung der Lemporalien der Culte von Seiten der Staatsregie- 
<lb/>rung vorgelegt worden.

<lb/>Der Bericht der Central -Section der Repräsentanten - Kammer über
<lb/>den Entwurf ist noch nicht erstattet.

<lb/>Nach dem Art. 63 jenes Regierungsentwurfes bedürfen Beschlüsse des
<lb/>Kirchenraths über eine Prozeßführung, sei sie eine active oder passive, der
<lb/>Genehmigung der permanenten Deputation, welcher ein Gutachten des
<lb/>Gemeinderaths und des Bischofs vorhergehen muß. Dieselbe Bestimmung
<lb/>enthielt der Art. 73 des vorläufigen Entwurfs, welcher den permanenten
<lb/>Deputationen der Provinzialrathe und den Bischöfen zur Begutachtung
<lb/>mitgetheilt worden ist. Von Seiten der permanenten Deputationen ist
<lb/>hiergegen keine Erinnerung gemacht. Die Bischöfe sprachen sich sehr
<lb/>energisch gegen die Neuerungen des Entwurfes aus, welcher den Ein- 
<lb/>fluß der Bischöfe auf die Zusammensetzung der Kicchenrathe vermindere,
<lb/>und den weltlichen, insbesondere der Communalbehörde eine größere Ein- 
<lb/>wirkung auf das Budget und auf die Rechnungslegung einraume. Bei
<lb/>dieser Gelegenheit wird von den meisten Bischöfen mehr oder minder ent- 
<lb/>schieden behauptet, daß selbst das Decret vom 30. Dezember 1809 mit
<lb/>der Freiheit der Culte nicht im Einklang stehe. Von dem Art. 77 des
<lb/>Decrets ist hierbei jedoch nicht besonders die Rede, freilich auch nicht von
<lb/>anderen speciellen Artikeln.

<lb/>Meine Ansicht geht dahin, daß das angegriffene Urtheil wegen Ver- 
<lb/>letzung des Art. 77 des Decrets vom 30. Dezember 1809 in Verbindung
<lb/>mit §, 5 des Reffort-Reglements vom 20 Juli 1818 und wegen unrich- 
<lb/>tiger Anwendung des Art. 15 der Verfaffungsurkunde zu vernichten sei.
</p>
               <p>

                  <lb/>Unehrerbietigkeit der Partei gegen den Friedensrichter
<lb/>während der Sitzung. — Strafresolut. — Berufbarkeit. —
<lb/>Jnstanzenzug.

<lb/>Den Art. 10 u. 11 33. Pr. O., welche dem Friedensrichter
<lb/>die Befugniß erthcilen, Unehrerbietigkeiten einer Partei in
<lb/>der Sitzung durch Ermahnung, Geldbuße oder Gefäng-
<lb/>nißstrafe zu rügen, wird durch die Bestimmungen der Art.
<lb/>504 ff. Str. Pr. O. nicht derogirt.

<lb/>Der Friedensrichter übt bei Anwendung jener Artikel nicht
<lb/>einen Act der Strafgerichtsbarkeit im eigentlichen Sinne,
<lb/>sondern einen Act der Audienz-Polizeigewalt aus.

<lb/>Gegen ein also erlassenes Resolut ist die Berufung zulässig;
<lb/>sie geht aber nicht zu dem Zuchtpolizeigericht, sondern zur
<lb/>Civilkammer des Landgerichts und muß daher in der für
<lb/>Berufungen in Civilsachen vorgeschriebenen Form erhoben
<lb/>werden.
</p>
               <pb facs="2084567_05902+1864_0100.tif"
                   n="97"
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               <p>

                  <lb/>97
</p>
               <p>

                  <lb/>Oeffentl. Ministerium — Allmacher.

<lb/>Vor dem Friedensgerichte zu Trarbach ist am 16. November 1864
<lb/>ein Protokoll ausgenommen worden, durch welches constatirt wird, daß,
<lb/>nachdem in der Civilsitzung des Friedensgerichtes von demselben Lage eine
<lb/>Klage des Geschäftsführers und Taxators Johann Meurer zu Trarbach
<lb/>gegen den daselbst wohnenden Küfer Heinrich Allmacher verhandelt und
<lb/>dieser zur Zahlung des eingeklagten Betrages von zwei Lhlr. sechs Sgr.
<lb/>nebst Zinsen und Kosten verurtheilt worden war, Allmacher an den
<lb/>Richter die Frage, ob er gegen seine Verurteilung appclliren könne,
<lb/>gerichtet, und auf die Antwort, das Urtheil sei in letzter Instanz gespro- 
<lb/>chen, sich mit frecher und trotziger Miene umgekehrt und beim Weggehen
<lb/>aus dem Sitzungssaale laut und deutlich die Worte: „Das ist eine schöne
<lb/>Wirtschaft" ausgestoßen hat.

<lb/>Auf Grund dieses Protokolles und erwägend, daß das Benehmen des
<lb/>Allmacher eine Beleidigung und grobe Unehrerbietigkeit gegen den Richter
<lb/>darflelle, die gemäß Art. II der B. Pr. O. zu bestrafen sei, hat das
<lb/>Friedensgericht durch Strafresolut von demselben Lage den Allmacher der
<lb/>Zuwiderhandlung gegen den Art. II der B. Pr. O. schuldig erklärt, und
<lb/>zu einer Gefängnißstrafe von einem Lage und in die Kosten verurtheilt.

<lb/>Nachdem ihm dieses Resolut durch Gerichtsvollzieheract vom 7. Dezbr.
<lb/>1864 zugestellt worden, hat der Verurtheilte am 12. ejusd. auf der Ge- 
<lb/>richtsschreiberei des Friedensgerichts zu Trarbach erklärt, daß er dagegen
<lb/>das Rechtsmittel der Berufung aus Gründen, welche an betreffender Stelle
<lb/>naher entwickelt werden würden, einlege.

<lb/>Die Sache ist darauf durch das öffentl. Ministerium bei der Zucht- 
<lb/>polizeikammer des König!. Landgerichts zu Coblenz anhängig gemacht und
<lb/>in der Sitzung desselben vom 24. Januar 1863 zur Verhandlung gebracht
<lb/>worden.

<lb/>Der Beschuldigte hat auf seine Freisprechung, event. auf Verhängung
<lb/>einer Geldstrafe, das öffentl. Ministerium auf Verwerfung der Berufung
<lb/>an getragen.

<lb/>Durch Urtheil vom 30. Januar ejusd. hat das Juchtpolizeigericht den
<lb/>Heinrich Allmacher für überwiesen erklärt, in der öffentl. Sitzung des
<lb/>König!. Friedensgerichts zu Trarbach vom 16. November 1864 sich einer
<lb/>groben Unehrerbietigkeit gegen den Richter schuldig gemacht zu haben, und
<lb/>ihn, mittelst Anwendung des Art. 11 der B. Pr. O. und unter Annahme
<lb/>der Berufung hinsichtlich des Strafmaaßes, zu einer Geldbuße von zwei
<lb/>Thlr. zwanzig Sgr., im Unvermögensfalle zu einer Gefängnißstrafe von
<lb/>einem Tage und in die Kosten verurtheilt.

<lb/>Die Gründe lauten:

<lb/>I. E., daß die in den durch Art. 10 u. 11 der B. Pr. O. vor- 
<lb/>gesehenen Fällen erlassenen Urtheile nach Art. 12 ibid. provisorisch
<lb/>vollstreckbar und daher unzweifelhaft der Berufung unterworfen sind;

<lb/>Daß die späteren Vorschriften der Art. 504 u. 505 der Cr. P. O.
<lb/>auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar erscheinen, da dieselben
<lb/>von einem anderen, und zwar schwereren Vergehen, nämlich von In- 
<lb/>jurien und Thätlichkeiten handeln, die bei Gelegenheit eines Tumultes
<lb/>in der Audienz vorgefallen, während Art. 10 u. I I der B. Pr. O.
<lb/>nur die einfache Beleidigung und Verletzung der Ehrerbietung gegen
<lb/>den Richter betreffen;

<lb/>Archiv 59r Bd. 2. Abtheil. A.
</p>
               <p>

                  <lb/>7
</p>

               <pb facs="2084567_05902+1864_0101.tif"
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               <p>

                  <lb/>— 98
</p>
               <p>

                  <lb/>Daß sonach die Berufung zulässig erscheint;

<lb/>I. E. zur Sache: daß durch das vorliegende Protokoll feftgestellt
<lb/>ist^ daß Appellant in der öffentl. Sitzung des Friedensgerichts durch
<lb/>sein Benehmen und die laute Bemerkung: „Das ist eine schöne
<lb/>Wirthschaft" sich einer groben Unehrerbietigkeit gegen den Richter
<lb/>schuldig gemacht hat und somit der Art. 11 der B. Pr. O. anwend- 
<lb/>bar erscheint;

<lb/>Daß es jedoch, wie aus dem Wortlaute dieses Artikels: ,,le juge
<lb/>pourra etc. etc.“ im Gegensätze zu Art. 89 u« 90 ibid,, Art. 504
<lb/>u. 505 der Cr. Pr. O. hervorgeht, in das Ermessen des Richters
<lb/>gestellt ist, eine Gesangnißstrafe oder eine bloße Geldbuße auszusprechen;

<lb/>Daß nun Appellant nach den beigebrachten Zeugnissen in unbe- 
<lb/>scholtenem Rufe steht und zu den angesehenen Bürgern Trarbachs
<lb/>gehört; daß es hiernach und mit Berücksichtigung des Umstandes,
<lb/>daß jene beleidigende Aeußerung an und für sich von keiner großen
<lb/>Bedeutung war, statthaft und angemessen ist, ihn nur zu einer Geld- 
<lb/>buße zu verurtheilen.

<lb/>Gegen dies Urtheil hat das öffentl. Ministerium am Tage der Ver- 
<lb/>kündigung den Cassationsrecurs angemeldet und zu dessen Rechtfertigung
<lb/>in dem Einsendungsberichte ausgesührt:

<lb/>1) Die Berufung gegen das auf Grund des Art. 1! der B. Pr. O.
<lb/>erlassene Strafresolut sei unzulässig. Bei der Diskussion des Art. 11
<lb/>im Staatsrathe sei die Meinung gebilligt worden, daß eine Appella- 
<lb/>tion nicht zuzulaffen sei, und als einziges Rechtsmittel die prise ä
<lb/>partie genannt. Dies entspreche auch der Absicht des Gesetzes, die
<lb/>dahin gehe, dem Friedensrichter ein kräftiges Mittel zur Aufrecht- 
<lb/>haltung der Autorität zu verleihen, dessen Mißbrauch, abgesehen von
<lb/>der Regreßklage, durch das geringe Maximum der Strafe genügend
<lb/>verhindert werde. Art. 12 ibid. verfüge zwar die provisorische
<lb/>Vollstreckbarkeit. Jnterpretire man denselben aber in dem Sinne, in
<lb/>welchem Art. 11 angenommen worden, so folge daraus nicht die
<lb/>Zulässigkeit der Appellation. Die provisorische Vollstreckbarkeit könne
<lb/>sich auf die Opposition oder auf eine etwa unzulässigerweise einge- 
<lb/>legte Appellation beziehen. Jedenfalls gehe indessen die Unzulässigkeit
<lb/>der Berufung aus Art. 505 der Cr. Pr. O., als dem spateren Ge- 
<lb/>setze, hervor, dessen Anwendbarkeit nicht davon abhängig sei, daß das
<lb/>Delict bei Gelegenheit eines Tumultes vorgefallen sei. Die einleiten- 
<lb/>den Worte des Art. 505 seien nur enuntiativer Natur und führten
<lb/>von der Bestimmung des Art. 504 zu den allgemeinen Bestimmungen
<lb/>der folgenden Artikel über. Nun sei vermöge des im Art. I I der
<lb/>B. Pr. O. bestimmten Strafmaximums die daselbst vorgesehene Hand- 
<lb/>lung sowohl nach dem Lode penat, wie nach dem Strafgesetzbuche
<lb/>eine Uebertretung und demnach das Urtheil des Friedensrichters nach
<lb/>Art. 504 der Cr. Pr. O. in letzter Instanz gesprochen.

<lb/>2) Wäre die Berufung aber zulässig, so würde sie formwidrig eingelegt
<lb/>und an ein inkompetentes Gericht gebracht sein. Sie hatte Ln der
<lb/>Form des Art 456 der B. Pr. O. erhoben und vor das Landgericht
<lb/>— Civilkammer — gebracht werden müssen, wie dies durch Urtheil
<lb/>des vormaligen Revisions- und Caffationshofes vom I I. Marz 1839
<lb/>entschieden fei.
</p>

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               <p>

                  <lb/>99
</p>
               <p>

                  <lb/>3) Jedenfalls, wenn die Berufung zulässig und an das competente Gericht
<lb/>gebracht sein möchte, unterliege das angefochtene Urtheil der Ver- 
<lb/>nichtung wegen Verletzung des Art. 11 der Cr. Pr. O. Derselbe
<lb/>lasse nicht die Wahl zwischen Geldbuße und Gefängnißstrafe, drohe
<lb/>vielmehr für den Fall, der festftehendermaßen hier vorliege, mit Ge- 
<lb/>fängnißstrafe. Der gewählte Ausdruck: pourra condamner stelle
<lb/>es in das Ermessen des Richters, ob er die gedrohte Maßregel über- 
<lb/>haupt eintreten lassen wolle, gestatte ihm dagegen nicht die Wahl
<lb/>zwischen verschiedenen Strafarten, von denen die eine in dem Artikel
<lb/>gar nicht genannt sei.

<lb/>4) Wenn überhaupt auf eine Geldbuße habe erkannt und wenn ferner
<lb/>einer nach Art. 10 u. 11 der B. Pr. O. verhängten Geldbuße eine
<lb/>eventuelle Gefangnißstrafe habe substituirt werden dürfen, so hätte
<lb/>letztere nach §. 335 des Str. G. B. eine Gefängnißstrafe von min- 
<lb/>destens zwei Lagen sein müssen, indem die fragliche Geldbuße vermöge
<lb/>ihres gesetzlichen Maximums den Charakter der Strafe einer Ueber-
<lb/>tretung, nicht eines Vergehens, habe.

<lb/>Der Caffationsverklagte hat eine Denkschrift eingereicht, worin zur
<lb/>Widerlegung des Recurses vorgebracht wird:

<lb/>Der Ober-Prokurator verwechsele die Bestimmungen der Art. 504,
<lb/>505 der Str. Pr. O. mit den Art. 10, 11, 12 der B. Pr. O. Jene
<lb/>Artikel der Str. Pr. O. schützten den Richter gegen Lumult-Scenen
<lb/>und das Strafurtheil unterliege in diesem Falle keiner Berufung, wenn
<lb/>es blos Polizeistrafen ausspreche. Zur Anwendung dieser Artikel bedürfe
<lb/>es der thatsächlichen Feststellung, daß ein Tumult stattgefunden, begleitet
<lb/>von Injurien oder Tätlichkeiten; fehle diese Feststellung, so sei der Art.
<lb/>505 unanwendbar.

<lb/>Der Friedensrichter habe den Art. 505 nicht zur Anwendung gebracht,
<lb/>weil er, in dem Bewußtsein dessen, was vorgefallen, die thatsächlichen
<lb/>Voraussetzungen desselben als nicht vorhanden erkannt habe. Der Recurs
<lb/>des Ober-Prokurators müsse verworfen werden, weil er ein nicht existiren-
<lb/>des Factum voraussetze. Der Friedensrichter zu Trarbach habe eine ein- 
<lb/>fache, von Tumult nicht begleitete, respektwidrige Aeußerung des Cassa-
<lb/>tionsverklagten festgeftellt und darauf die Art. 10 u. 11 der B. Pr. O.
<lb/>angewendet. Die desfallsige Entscheidung unterliege der Berufung, was
<lb/>Art. 12 ibid. ergebe und wofür die Autorität von Carre - Chauveau zu
<lb/>diesem Art. angerufen werden könne. Derselbe Schriftsteller spreche sich
<lb/>auch dafür aus, daß die Berufung an das Zuchtpolizeigericht zu bringen
<lb/>sei, da die Strafen der Art. 10 u. 11 Polizeistrafen seien. Der Art. 11
<lb/>gebe dem Friedensrichter, während er ihn ermächtige, eine Gefängnißstrafe
<lb/>zu verhängen, das Recht, auch eine geringere Strafe, also eine bloße Geld- 
<lb/>buße, auszusprechen. Die Art. 10 u. 11 unterschieden sich darin von
<lb/>einander, daß bei der einfachen Respektwidrigkeit (Art. 10) der Friedens- 
<lb/>richter nur eine Geldbuße verhängen dürfe, daß er aber bei einer schwereren
<lb/>Respektwidrigkeit zu einer Gefängnißstrafe übergehen könne. Daß er die
<lb/>Gefängnißstrafe in diesem Falle aussprechen müsse, sage das Gesetz nicht.
<lb/>Das Auchtpolizeigericht habe hiernach eine, für den vorliegenden Fall zulässige
<lb/>Strafe angewendet und das Gesetz nicht verletzt oder falsch angewendet.

<lb/>Urtheil:

<lb/>I. E., daß, wenn die Art. 504 ff. der Str. Pr. O. Vorschriften ent- 
<lb/>halten, durch welche bei eintretenden Ruhestörungen in den öffentlichen

<lb/>j *
</p>

               <pb facs="2084567_05902+1864_0103.tif"
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               <p>

                  <lb/>100
</p>
               <p>

                  <lb/>Gerichtssitzungen den Gerichten, neben der Verhängung der sonstigen, zur
<lb/>Wiederherstellung der Ordnung dienlichen Maßregeln, ausnahmsweise die
<lb/>sofortige Aburtheilung über die bei dieser Gelegenheit verübten Verbrechen,
<lb/>Vergehen oder Uebertretungen übertragen wird, durch diese, wenn gleich
<lb/>jüngere Vorschriften den wesentlich davon verschiedenen und auf ein anderes
<lb/>Verhaltniß sich beziehenden Bestimmungen der Art. 10 u. 11 der B. Pr. O.
<lb/>nicht derogirt wird, welche dem Friedensrichter als Ausfluß seiner eigenen
<lb/>Gerichtsbarkeit und zum Schutze derselben die Befugniß verleihen, vor- 
<lb/>kommende Verletzungen der ihm verschuldeten Achtung, ohne Rücksicht
<lb/>darauf, ob dieselben den Charakter allgemeiner Strafbarkeit an sich tragen,
<lb/>durch Ermahnung, Geldbuße oder leichte Gefangnißstrafe zu rügen;

<lb/>Daß der Friedensrichter, indem er sich dieser Befugniß bedient, nicht
<lb/>in der Weise, wie dies die bezogenen Artikel der Str. Pr. O. regeln, und
<lb/>vermöge der dort ausgesprochenen Attribution einen Act der Strafgerichts- 
<lb/>barkeit im eigentlichen Sinne, sondern einen Act der seiner Jurisdiction
<lb/>inhärirenden Audienzpolizei-Gewalt ausübt;

<lb/>Daß auf solchen denn auch die Vorschrift des Art.505 der Str.Pr.O»
<lb/>über die Ausschließung der Berufung gegen die auf Grund desselben erfolgte
<lb/>Bestrafung gewöhnlicher Polizei-Uebertretungen nicht Anwendung findet;

<lb/>Daß vielmehr für die Falle der Art. 10 und 11 der B. Pr. O. die
<lb/>spezielle Vorschrift des Art. 12 ibid. gilt, welche eine andere Auslegung,
<lb/>als daß durch dieselbe die Berufung gegen dergleichen Entscheidungen für
<lb/>zulässig erklärtest, nicht zulaßt;

<lb/>Daß diese Berufung aber, eben weil es sich nicht um eine Ausübung
<lb/>der polizeilichen Strafgerichtsbarkeit handelt, nicht an das, die zweite In- 
<lb/>stanz in Polizeisachen bildende Zuchtpolizeigericht, sondern an denjenigen
<lb/>Richter, welcher nach den allgemeinen Competenzregeln (Art. 12. Tit. III.
<lb/>des Gesetzes vom 24. August 1790) für Sachen der friedensgerichtlichen
<lb/>Gerichtsbarkeit die höhere Instanz bildet, also an die Civilkammer des
<lb/>Landgerichts gelangen und in der hierfür vorgeschriebenen Form des Art.
<lb/>456 der B. Pr. O. erhoben werden muß;

<lb/>Daß hieraus folgt, daß die Zuchtpolizeikammer des Königl. Landgerichts
<lb/>zu Coblenz, indem sie die eingelegte Berufung, als zu ihrer Competenz
<lb/>gehörig, angenommen, die bezogenen Gesetze Art. 12 der B. Pr. O.,

<lb/>Art. 12, Tit. HI. des Gesetzes vom 24. August 1790, verletzt und den

<lb/>Art. 172 der Str. Pr. O. unrichtig angewendet hat;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>cassi'rt das Königl. Ober-Tribunal, Senat für Strafsachen, Abth. II. das
<lb/>Urtheil der Zuchtpolizeikammer des Königl. Landgerichts zu Coblenz vom
<lb/>30. Januar 1865, verordnet die Beischreibung des gegenwärtigen Urtheils
<lb/>am Rande des casst'rten und verurtheilt den Cassationsverklagten in die
<lb/>Kosten dieses Verfahrens.

<lb/>Sodann zur Sache selbst erkennend und aus den obigen Gründen:
<lb/>verwirft das Königl. Ober-Tribunal die wider das Urtheil des Friedens- 
<lb/>gerichts zu Trarbach vom 16. November 1864 eingelegte Berufung als
<lb/>unannehmbar, unter Verurteilung des Appellanten in die Kosten.

<lb/>Sitzung vom 18. Mai 1865.

<lb/>Ref.: H. G. O.-Tr. R. S ch m i tz. Concl.: H. O. St. A. O p p e n h o ff.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Subhastations-Verfahren. Gesetzliche Hypothek. Nothwendigkeit der purge legale</title>
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               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_05902+1864_0104--><p/>
               <p>

                  <lb/>101
</p>
               <p>

                  <lb/>Subhastations-Verfahren. — Gesetzliche Hypothek. —
<lb/>Nothwendigkeit der legale.

<lb/>Durch den Zwangsverkauf im Subhastations - Verfahren
<lb/>erlöschen auch die bestehenden nicht eingetragenen, gesetz- 
<lb/>lichen Hypotheken, und es bedarf zu deren Beseitigung
<lb/>der Durchführung der purge legale nicht.

<lb/>Kerner — Drees.

<lb/>Gegen das im Bd. 58, I., 139 mitgetheilte Urtheil des Apellations-
<lb/>Gerichts-Hofes vom 20. Mai 1864 legte die zum Armenrechte admittit te
<lb/>Johanna Kerner den Cassations-Rekurs ein', welcher auf Verletzung der
<lb/>Art. 1653, 2166, 2167, 2180, 2103 u. 2194 B. G. B., der Art. 740.
<lb/>750, 774 u. 775 B. Pr. O. und der §§. 6, 13, 14, 18, 35 u. 36 Subh, O.
<lb/>gegründet wurde. Es wurde dabei im Wesentlichen auf die für sie schon
<lb/>in zweiter Instanz geltend gemachten Argumente verwiesen.

<lb/>Für die Cassations-Verklagten wurde daraus erwidert, die Ansicht des
<lb/>Appellations - Gerichts - Hofes befinde sich Ln Uebereinstimmung mit einer
<lb/>früheren Entscheidung desselben Gerichtshofes und der konstanten Praxis
<lb/>des Pariser Cassationshofes seit 1833. Nichts spreche dafür, daß der
<lb/>Grundsatz des altern französischen Rechts: un decrefc nettoie toutes
<lb/>hypotheques in das (Zivilgesetzbuch übergegangen sei, und er sei doch zu
<lb/>wichtig, als daß er nicht seinen bestimmten Ausdruck habe finden müssen,
<lb/>wenn man ihn habe beibehalten wollen. Im Uebrigen wurde im Wesentlichen
<lb/>auf die Gründe des appellationsgerichtlichen Urtheils Bezug genommen.

<lb/>U r t h e i l:

<lb/>I. E., daß es ein aus dem Wesen des Hypotheken-Rechtes sich erge- 
<lb/>bender, in dem altsranzösischen Rechte förmlich sanctionirter und in dem
<lb/>Systeme der gegenwärtigen Gesetzgebung erkennbar fortlebender, auch in
<lb/>den einzelnen Bestimmungen derselben zum Ausdruck gekommener Grund- 
<lb/>satz ist, daß durch den Zwangs-Verkauf eines Grundstücks alle auf dem- 
<lb/>selben haftenden Hypotheken Ln der Weise erlöschen, daß dieselben von dem
<lb/>Grundstücke auf den Kaufpreis übertragen werden und letzterer als Object
<lb/>der Befriedigung an die Stelle des ersteren tritt;

<lb/>Daß der Einwirkung dieses Grundsatzes auch die gesetzlichen Hypotheken *
<lb/>nicht entzogen sind;

<lb/>Daß, wenn sie in der Weise bevorzugt sind, daß sie unabhängig von
<lb/>der Eintragung existiren und diejenige Wirksamkeit, die die Gesetze sonst
<lb/>an die Eintragung knüpfen, ihnen ohne Eintragung gesichert ist, diese
<lb/>Bevorzugung nicht dahin ausgedehnt werden kann, daß aus derselben im
<lb/>Widerspruche mit der rechtlichen Wirkung des Zwangs-Verkaufes eine
<lb/>Fortdauer des Hypothekenrechtes dem Ansteigerer gegenüber hergeleitet
<lb/>werden könnte;

<lb/>Daß das Vorrecht der gesetzlichen Hypotheken, von der Nothwendigkeit
<lb/>der Eintragung befreit zu sein, für sie zwar auf der anderen Seite den
<lb/>Nachtheil herbeisührt, daß eine specielle Einladung und Zuziehung ihrer
<lb/>Inhaber zu dem Zwangs-Versteigerungs-Verfahren nicht stattsinden kann,
<lb/>daß hierfür Lndeß der Ersatz nur in der Oeffentlichkeit und Feierlichkeit
<lb/>des Verfahrens gefunden werden kann;
</p>
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               <p>

                  <lb/>102
</p>
               <p>

                  <lb/>I. E., daß, wenn hiernach der Ansteigerer im Zwangs-Versteigerungs-
<lb/>Verfahren das Grundstück frei von allen hypothekarischen Lasten erwirbt,
<lb/>für ihn eine Nothwendigkeit zu einem nachträglichen Reinigungs-Verfahren
<lb/>in Bezug auf die gesetzlichen, der Eintragung nicht bedürftigen sowenig,
<lb/>wie in Bezug auf die sonstigen Pfandrechte vorhanden sein kann;

<lb/>Daß vielmehr die Entstehung des Purgations-Verfahrens, die rechts- 
<lb/>geschichtliche Entwickelung und der Uebergang dieses Instituts aus dem
<lb/>alten in das gegenwärtige Recht, sowie die Ausbildung, die es in dem
<lb/>letzteren erfahren hat, darüber keinen Zweifel lassen, daß dasselbe sowohl
<lb/>in der für die eingetragenen Hypotheken (B. III. Lit. 18 Kap. VIII.
<lb/>des B. G. B.) als in der für die gesetzlichen (Kap. IX. ibid.) angeord- 
<lb/>neten Form lediglich ein neben dem Zwangs-Verkaufe herlaufendes, mit
<lb/>demselben sich nie verbindendes Surrogat darstellt, bestimmt, hinsichtlich
<lb/>der Reinigung eines Grundstücks von den darauf haftenden Hypotheken
<lb/>bei dem freiwilligen Verkaufe die Wirkungen des Zwangs-Verkaufes
<lb/>zu ersetzen;

<lb/>Daß mit dieser Voraussetzung die Terminologie der betreffenden gesetz- 
<lb/>lichen Bestimmungen (Art. 2181, 2182, 2186, 2188, 2194) sich in Ueber-
<lb/>einstimmung befindet, welche dem Gedanken, daß das dort vorgeschriebene
<lb/>Verfahren sich je einem vorhergegangenen Zwangs-Versteigerungs-Verfahren
<lb/>anschließen könnte, entgegentritt;

<lb/>Daß endlich der bisher ausgesprochene Grundsatz auch in den Bestim- 
<lb/>mungen der bürgerlichen Prozeß-Ordnung seine Bestätigung findet, indem
<lb/>aus den Art. 749 und 730 daselbst sich ergibt, daß das Rangordnungs-
<lb/>Verfahren in einer für die Einschiebung eines Purgations-Verfahrens
<lb/>keinen Raum gewahrenden Frist sich an die Zustellung des Adjudikations-
<lb/>Urtheils anschließt und der Adjudikatar, ohne daß ihm ein Weiteres obläge,
<lb/>das.Ordre-Verfahren herbeiführen kann, und der Art. 775 ebendaselbst
<lb/>es deutlich zu erkennen gibt, daß das in dem Art. 2194 bezeichnet Pur-
<lb/>gations-Verfahren in dem Falle der Zwangs-Versteigerung nicht stattsindet;

<lb/>I. E., daß hieraus folgt, daß vorliegend das von dem Cassations-
<lb/>Verklagten Drees erworbene Grundstück nach dem Zwangsverkause für
<lb/>die Ansprüche der Minorennen Schwarz nicht weiter hypothekarisch ver- 
<lb/>haftet ist, daher aus dieser angeblichen Verhaftung ein Einspruch gegen
<lb/>die Zahlungs-Aufforderung der Caffations-Klägerin auf Grund des Art.
<lb/>1653 des B. G. B. nicht herzuleiten gewesen ist und der Appellations-
<lb/>Gerichtshof, indem er diesem Einsprüche Statt gegeben, die Art. 2166,
<lb/>2167, 2180, 2193, 2194 des B. G. B., Art. 749, 750, 775 der B.
<lb/>Pr. O. verletzt, beziehungsweise falsch angewendet hat;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>cassirt das Königl. O.-Tr., V. Civilsenat (Rhein. Senat) das Urtheil des
<lb/>Königl. Appellations-Gerichtshofes zu Köln vom 20. Mai 1864, verordnet
<lb/>die Beischreibung des gegenwärtigen Urtheils am Rande des cassirten u. f. w.

<lb/>Verwirft sodann zur Sache selbst erkennend, aus denselben Gründen,
<lb/>die Berufung wider das Urtheil des Königl. Landgerichts zu Düsseldorf
<lb/>vom 25. Juli 1863, unter Verurtheilung der Appellanten in die gesetzliche
<lb/>Succumbenzstrafe und zu den Kosten zweiter Instanz.

<lb/>Sitzung vom 11. Juli 1864.

<lb/>Ref.: H. G. O.-Tr. R. Schmitz. Concl.: H. G. St. A. Oppenhoff.

<lb/>Advokaten: Dorn — Mecke.
</p>

            </div>
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                  <title level="a" type="main">Beleidigung eines Beamten im Amte. Körperliche Visitation</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_05902+1864_0106--><p/>
               <p>

                  <lb/>103
</p>
               <p>

                  <lb/>Beleidigung eines Beamten im Amte. — Körperliche
<lb/>Visitation.

<lb/>Die körperliche Visitation einer der Verübung oder des Ver- 
<lb/>suchs eines Vergehens verdächtigen Person unterliegt nicht
<lb/>den für Haussuchungen angeordneten Förmlichkeiten und
<lb/>Beschränkungen.

<lb/>Die Beleidigung eines Beamten im Amte bleibt als solche
<lb/>auch dann strafbar, wenn derselbe bei Ausübung seines
<lb/>Amtes nicht den gesetzlichen Vorschriften gemäß gehandelt
<lb/>haben sollte.

<lb/>Oeffentl. Ministerium — Dürsch u. Cons.

<lb/>Durch Urtheil der correktionellen Kammer des Königs. Landgerichts
<lb/>zu Trier vom I. Mai curr. sind Carl Dürsch, ohne Gewerbe, und
<lb/>Mathias Dau, Taglöhner, Beide wohnhaft zu Elsenschmitt, wegen Belei- 
<lb/>digung des Privatförfters Hauser im Amte zu einer Gefängnißstrafe von
<lb/>vierzehn r-esp. acht Tagen verurtheilt, jedoch auf ihre Berufung durch
<lb/>Urtheil der correctionellen Appellationskammer vom 1. Zuni ejusd. frei- 
<lb/>gesprochen worden, indem dasselbe erwog:

<lb/>daß beide Appellanten weder in Ausübung noch bei dem Versuche
<lb/>eines Wald- oder Jagdfrevels von dem Privat - Jagdaufseher und
<lb/>Privatförster Hauser im Gemeindewalde von Meerfeld betroffen wor- 
<lb/>den sind; daß dieser sie bei jener Begegnung gleichwohl mit einer
<lb/>körperlichen Visitation bedrohte; daß eine derartige körperliche Unter- 
<lb/>suchung von einem Privatförster, wenn er auch zu den Hülfsbeamten
<lb/>der gerichtlichen Polizei zu zahlen ist, nicht selbständig und ohne
<lb/>richterlichen Befehl und nur mittels Zuziehung eines höheren Polizei- 
<lb/>beamten vorgenommen werden darf, indem der §. 11 des Gesetzes
<lb/>zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 12. Februar 1839 selbst
<lb/>für Haussuchungen besondere Formen zu dem in jenem Gesetze ange- 
<lb/>deuteten Zwecke vorschreibt;

<lb/>daß sonach die angedrohte Visitation zu den Amtsfunktionen nicht
<lb/>gehörte, welche der Hauser selbständig vorzunehmen befugt gewesen
<lb/>wäre, folgeweise die den Beschuldigten zur Last gelegten und unter
<lb/>den obwaltenden Umständen für erwiesen zu erachtenden beleidigenden
<lb/>Aeußerungen nicht als solche erscheinen, welche dem rc. Hauser in
<lb/>Ausübung seines Amtes zugefügt worden sind, und nur eine einfache
<lb/>Beleidigung vorliegt.

<lb/>Das öffentl. Ministerium hat rechtzeitig den Caffationsrecurs ange- 
<lb/>meldet und zustellen lassen. Im Einsendungs-Berichte behauptet der
<lb/>Königs. Ober-Prokurator Verletzung des §. 102 des Str. G. B. und
<lb/>falsche Anwenduug des Gesetzes vom 12. Februar 1850, indem er aus-
<lb/>sührt, daß §. 11 ibid. sich nicht auf körperliche Visitationen anwenden
<lb/>lasse. Der Jagdhüter sei beim Betreffen von Personen, welche des
<lb/>Schlingensetzens in llagranti verdächtig erschienen, dazu berechtigt gewesen,
<lb/>um sich Beweise für'das Vergehen zu beschaffen. Allein selbst bei An- 
<lb/>nahme der Nichtberechtigung zu dieser Handlung, also, des Uebergriffs im
</p>
            </div>
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                  <title level="a" type="main">Falsches Zeugniß in Strafsachen. Verleitung zu demselben. Voruntersuchung. Erkennender Richter</title>
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               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_05902+1864_0107--><p/>
               <p>

                  <lb/>104
</p>
               <p>

                  <lb/>Amte, bleibe die Qualität des Beamten und eine Amtsfunktion bestehen/
<lb/>die Beleidigung desselben sei mithin eine Amtsbeleidigung (cfr. Oppenhoff
<lb/>§. 102, Nro. 38.) Jedenfalls hatte eine Verurtheilung wegen einfacher
<lb/>Beleidigung erfolgen müssen/ da deren Vorhandensein angenommen worden
<lb/>sei. Eine Gegenerklärung ist nicht zu den Acten gekommen.

<lb/>U r t h e L l:

<lb/>J-. E./ daß die körperliche Visitation einer der Verübung oder des
<lb/>Versuchs eines Vergehens verdächtigen Person mit der in den Gesetzen,
<lb/>namenUich im §. II des Gesetzes vom 12. Februar 1850 normirten Haus- 
<lb/>suchung nichts gemein hat, wie sich dies auch aus einer Vergleichung der
<lb/>betreffenden Bestimmungen der Zollgesetze (§§. 15, 122, 126, 128 der Zoll-
<lb/>ordnung vom 26. Mai 1818, §§. 37—40 bei: Zollordnung vom 23. Januar
<lb/>1938)* ergibt;

<lb/>Daß überdies die Beleidigung eines Beamten im Amte auch dann als
<lb/>solche strafbar bleibt, wenn derselbe nicht den gesetzlichen Vorschriften
<lb/>gemäß gehandelt haben sollte, da er in Folge einer Zuwiderhandlung gegen
<lb/>dieselbe nicht aufhört, Beamter zu sein;

<lb/>Daß sonach das angegriffene Urtheil, indem es annahm, daß die für
<lb/>erwiesen zu erachtenden beleidigenden Aeußerungen gegen den Privatförster
<lb/>Hauser darum nicht als einem, in Ausübung seines Amtes begriffenen
<lb/>Beamten zugefügt zu betrachten seien, weil die von demselben angedrohte
<lb/>Visitation nicht zu den Amtsfurckuoneu gehörte, welche der Hauser selbst- 
<lb/>ständig vorzunehmen befugt gewesen, der Cassation um so mehr unterliegt,
<lb/>als in jenem Urtheile zugleich die unbedingte Freisprechung erfolgte, obgleich
<lb/>eine einfache Beleidigung als vorliegend angenommen worden ist;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>cassirt das Königl. Ober-Tribunal, Senat für Strafsachen, Abtheil. II.,
<lb/>das Urtheil der correctivnellen Appellationskammer des Königl. Landgerichts
<lb/>zu Trier vom 1. Juni 1865, verordnet die Beschreibung des gegenwär- 
<lb/>tigen Urtheils am Rande des cassirten und verurtheilt die Caffationsver-
<lb/>klagren zu den Kosten dieses Verfahrens, verweis't endlich die Sache zur
<lb/>anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die correctionelle Appella- 
<lb/>tionskammer des Königl. Landgerichts zu Saarbrücken.

<lb/>Sitzung vom 5. October 1865.

<lb/>Ref.: H. G. O. Tr.-R. Reichensperger.

<lb/>Concl.: H. O. St.-A. von Ingersleben.

<lb/>Falsches Zeugniß in Strafsachen. — Verleitung zu dem- 
<lb/>selben. — Voruntersuchung. — Erkennender Richter.

<lb/>Im Gebiete des Rheinischen Strafprozeß-Rechtes gehört es
<lb/>zum Thatbestande des Verbrechens des falschen Zeugnisses
<lb/>in Strafsachen im Sinne des §. 126 des Str. G. B.
<lb/>resp zum Thatbestande der Verleitung zu einem solchen
<lb/>im Sinne des tz. 130 ibid., daß das falsche Zeugniß vor
<lb/>dem erkennenden Richter abgelegt wird.
</p>
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               <p>

                  <lb/>105
</p>
               <p>

                  <lb/>Die in der Voruntersuchung vor dem Untersuchungs- 
<lb/>richter nach abgeleistetem Zeugeneide abgegebene wissentliche
<lb/>Aussage einer Unwahrheit, resp. die Verleitung zu einer
<lb/>solchen Aussage fällt daher nicht unter die angeführten
<lb/>Strafbestimmungen.

<lb/>l. Fall.

<lb/>Oeffentl. Ministerium — Lunig.

<lb/>In der Sitzung des König!. Asfisenhofes zu Trier vom 24. Marz
<lb/>1865 wurden

<lb/>1) Mathias Lunig, acht und fünfzig Jahr alt, Communalförster, wohn- 
<lb/>haft zu Holzerath,

<lb/>2) Michael Lunig, vier und zwanzig Jahr alt, Forstgehülfe zu Holzerath
<lb/>von den Geschwornen mit einfacher Stimmenmehrheit und hierauf durch
<lb/>den König!. Assisenhof für schuldig erklärt, im Jahre 1864 den Caspar
<lb/>Theis in der gegen sie schwebenden Untersuchungssache wissentlich zur
<lb/>wissentlichen Angabe der Unwahrheit nach abgeleistetem Zeugeneide zu ver- 
<lb/>leiten versucht zu haben.

<lb/>Der König!. Assisenhof sprach jedoch die beiden Angeklagten frei, indem
<lb/>er erwog:

<lb/>daß es sich im vorliegenden Falle lediglich von der Verleitung zu
<lb/>einem vor dem Untersuchungsrichter abzugebenden falschen
<lb/>Zeugnisse handle;

<lb/>daß das vor dem Untersuchungsrichter unter dem im Art. 75 der
<lb/>Cr. Pr. O. vorgeschciebenen Eide abgelegte unrichtige Ieugniß keine
<lb/>strafbare Handlung darstelle, da der Zeuge bei seiner spateren gericht- 
<lb/>lichen Vernehmung dieses Ieugniß abandern könne;

<lb/>daß es hiernach in Beziehung auf jene Zeugenaussagen des Caspar
<lb/>Theis, selbst wenn dieselben nach Absicht des Angeklagten falsch abge- 
<lb/>geben worden wären, an dem gesetzlichen Thatbeftande eines falschen
<lb/>Zeugnisses auch im Sinne des §. 130 des Str. G. B. fehlen würde,
<lb/>welcher die gesetzliche Möglichkeit zur Ablegung eines falschen Zeug- 
<lb/>nisses voraussetzt;

<lb/>daß daher der Thatbestand der versuchten Verleitung zum falschen
<lb/>Zeugnisse als vorhanden nicht angenommen werden könne und somit
<lb/>eine gesetzlich strafbare Handlung nicht vorliege.

<lb/>Gegen dieses Urtheil hat der König!. Ober-Prokurator den Cassations-
<lb/>recurs eingelegt, und denselben den beiden Angeklagten zustellen lassen.

<lb/>Zur Rechtfertigung des Recurses wurde im Einsendungs - Berichte
<lb/>Folgendes bemerkt:

<lb/>1. Ware es richtig, daß derjenige, welcher vor dem Untersuchungsrichter
<lb/>als Zeuge in einer Strafsache den vor seiner Vernehmung geleisteten Eid
<lb/>wissentlich durch ein falsches Ieugniß verletzte, der Strafvorschrift des
<lb/>§. 126 des Str. G. B. nicht verfiele, so würde allerdings auch nach
<lb/>Z. 130 des Str. G. B. der Versuch einer Verleitung zu dergleichen falschen
<lb/>Zeugnissen nicht strafbar sein können. Denn es würde nicht einmal die
<lb/>vollendete Verleitung zu einem solchen falschen Zeugnisse strafbar sein, und
<lb/>ein falsches Ieugniß im Sinne des Str. G. B. überhaupt nicht vorliegen;
</p>

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                   n="106"
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               <p>

                  <lb/>106
</p>
               <p>

                  <lb/>allein durch das Schuldig erklärende VerdicL der Geschwornen und den
<lb/>Ausspruch des Assifenhofes seien die dem Wortlaute des §. 130 des Str.
<lb/>G. B. angepaßten und allgemein gestellten Fragen bejaht.

<lb/>Auf diese thatsachliche Feststellung hatte eine Verurtheilung aus §. 130
<lb/>cit. erfolgen müssen. Die Frage, ob es sich/ wie das Urtheil sage, — im
<lb/>vorliegenden Falle lediglich von der Verleitung zu einem vor dem Unter- 
<lb/>suchungsrichter abzu!egen^&gt;en falschen Zeugnisse handelte oder nicht, ob,
<lb/>wie es wohl in der Natur der Sache liegen dürfte, derjenige, welcher den
<lb/>andern schon wahrend der Voruntersuchung zum falschen Zeugniß verleitet,
<lb/>die Absicht hatte, sich einen Zeugen nicht nur für die Voruntersuchung,
<lb/>sondern auch für die demnachstige entscheidende mündliche Verhandlung zu
<lb/>werben, fei rein tatsächlicher Natur, und hatte, wenn die Vertheidigung
<lb/>die erstere Alternative behaupten, und daraus für die eventuelle Strafbar- 
<lb/>keit oder Straflosigkeit der Handlung Schlüffe ziehen wollte, sie eine das
<lb/>Thatsachliche specialisirende Fragestellung beantragen müssen. Jene Frage
<lb/>habe aber nicht, ohne den Ausspruch der Geschwornen darüber, vom König!.
<lb/>Assisenhofe aus dem den Verhandlungen entnommenen Umstande im erstern
<lb/>Sinne entschieden werden können, daß die in Rede stehenden Verleitungs-
<lb/>Versuche unmittelbar vor der Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter
<lb/>erfolgt waren, um so weniger, als Zeuge Caspar Lheis, gegen welchen
<lb/>sich die Versuche richteten, nicht bloß vor dem Untersuchungsrichter, son- 
<lb/>dern auch in der Hauptverhandlung vernommen worden sei. Man habe
<lb/>sich aber mit der allgemeinen, dem Anklageacte und dem Wortlaute des
<lb/>Gesetzes entsprechenden Fassung der Frage begnügt, und könne nach deren
<lb/>erschöpfender Beantwortung nicht neue thatsachliche Momente in diese
<lb/>Beantwortung hineintragen.

<lb/>Schon aus diesem Grunde würde sich der Antrag rechtfertigen, wegen
<lb/>Verletzung des §. 130 des Str. G. B. durch Nichtanwendung das gedachte
<lb/>Urtheil, soweit dadurch die beiden Angeklagten Mathias und Michael Lunig
<lb/>freigesprochen sind, zu vernichten und gegen dieselben auf die gesetzliche
<lb/>Strafe aus §. 130 cit. zu erkennen.

<lb/>II. Eventuell» auf die Rechtsfrage übergehend, ob in der Rheinprovinz
<lb/>das vor dem Untersuchungsrichter eidlich abgelegte falsche Zeugniß der
<lb/>Strafbestimmung des §. 126 des Str. G. B. unterliege, hob der König!.
<lb/>Ober-Prokurator hervor, daß zwar das König!. Ober-Tribunal durch Ur- 
<lb/>theil der II. Abtheil, des Straf-Senats vom 14. Juli 1864 — Oppenhoff
<lb/>Rechtssprechung Band V. Seite 73 — den Grundsatz angenommen habe,
<lb/>daß im Gebiete des Rheinischen Rechts ein in der Voruntersuchung eidlich
<lb/>abgelegtes falsches Zeugniß nicht strafbar sei. Nach der Meinung des
<lb/>König!. Ober-Prokurators unterliege jedoch diese Entscheidung, welche
<lb/>jedenfalls dem allgemeinen Rechtsbewußtsein auch in der Rheinprovinz
<lb/>widerstrebe, dem Wortlaute des §. 130 des Str. G. B. gegenüber, den
<lb/>erheblichsten Bedenken.

<lb/>Das angeführte Urtheil, so bemerkte die Caffationsschrift, gehe davon
<lb/>aus, daß zwar nach der altländischen Gesetzgebung jeder eidlich vernommene
<lb/>Zeuge, welcher vor dem Inquirenten wissentlich eine Unwahrheit sage, sich
<lb/>eines falschen Zeugnisses schuldig mache; daß dagegen nach einem in der
<lb/>Theorie und Praxis feststehenden Grundsätze der bis zur Einführung des
<lb/>Str. G. B. vom 14. April 1851 in der Rheinprovinz bestandenen
<lb/>Strafgesetzgebung als falscher Zeuge nur derjenige angesehen worden sei,
</p>

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               <p>

                  <lb/>107
</p>
               <p>

                  <lb/>welcher in der Sitzung des erkennenden Gerichts ein falsches Zeugniß abge- 
<lb/>legt habe, und daß dieser Grundsatz des Rheinischen Rechts, wie das
<lb/>Urtheil weiter erwäge, nicht so sehr auf der strafrechtlichen Definition
<lb/>des falschen Zeugnisses als solchem, als vielmehr auf der in der geschicht- 
<lb/>lichen Entwicklung der Materie und im System der Str. Pr. O. begrün- 
<lb/>deten Anschauung beruhe, daß nur die in der Sitzung des erkennen- 
<lb/>den Gerichts abgegebenen eidlichen Erklärungen als Zeugenaussagen
<lb/>im Sinne des Gesetzes zu betrachten, dagegen alle vorher vor dem
<lb/>Jnstructionsrichter gemachten Angaben ungeachtet des dabei mittelst
<lb/>des sogenannten bürgerlichen Eides abgegebenen Versprechens, lediglich als
<lb/>vorläufige informatorische Aeußerungen anzusehen seien, von welchen der
<lb/>gerichtlich vernommene Zeuge im Interesse der unbeschrankten Wahrheits-
<lb/>ermittelung wieder abgehen könne, ohne die Gefahr, als falscher Zeuge
<lb/>verfolgt zu werden.

<lb/>Aber die Rücksicht auf das System des Rheinischen Strafprozesses für
<lb/>sich allem, könne die Nichtanwendung der Bestimmungen des inzwischen
<lb/>einqeführten Str. G. B. überhaupt nicht begründen. Denn der Straf- 
<lb/>richter habe die Vorschriften des Strafgesetzes, sowie sie lauteten, anzu- 
<lb/>wenden und besitze nicht die Befugniß aus einer vermeintlich höheren dem
<lb/>Str. G. B. fremden Rücksicht, in einzelnen Fallen eine Ausnahme zu
<lb/>machen.

<lb/>In Wirklichkeit habe der quastionirte Grundsatz der französisch-rhei- 
<lb/>nischen Praxis aber nicht lediglich, oder auch nur wesentlich auf den
<lb/>angegebenen criminalpolitischen, im System der Str. Pr. O. zur Geltung
<lb/>gebrachten Gesichtspunkten beruhet, sondern habe seine, den Richter bin- 
<lb/>dende Begründung sowohl in der strafrechtlichen Definition des
<lb/>falschen Zeugnisses, wie Ln der geschichtlichen Entwickelung
<lb/>der Materie gefunden.

<lb/>Der Code penal bedrohe im Buch III. Abtheil. VH. §. 1 das falsche
<lb/>Zeugniß in verschiedenen Abstufungen mit höherer oder gelinderer Strafe,
<lb/>je nachdem es einen größeren oder geringeren Schaden für Privatpersonen
<lb/>oder die bürgerliche Gesellschaft verursache. Auf die Verletzung der durch
<lb/>Anrufung Gottes bekräftigten religiösen Pflicht, die Wahrheit zu sagen,
<lb/>werde im Code penal an und für sich kein Gewicht gelegt. In der
<lb/>Fassung dieser gesetzlichen Vorschriften finde die Ansicht ihre volle Bestä- 
<lb/>tigung , daß ein blos vor dem Untersuchungsrichter abgelegtes (eidli- 
<lb/>ches) falsches Zeugniß nicht strafbar sein solle. Denn ein solches habe
<lb/>keinen unmittelbaren Einfluß auf die Verurtheilung oder Freisprechung
<lb/>des Angeklagten, so daß man habe sagen können, die Aussage sei weder
<lb/>„contre Taccuse“ noch „en sa faveur“ abgegeben. wie denn auch ein
<lb/>accuse und eine matiere criminelle erst nach erkannter Anklage vor- 
<lb/>handen sei.

<lb/>In der Lhat paßten die Worte des Gesetzes, genau genommen, nicht
<lb/>auf das vor dem Untersuchungsrichter, sondern nur auf das vor dem
<lb/>erkennenden Richter abgelegte falsche Zeugniß. Daß es dasselbe nicht in
<lb/>sein Gebiet habe ziehen wollen, dafür spreche denn auch die geschicht- 
<lb/>liche Entwickelung dieser Materie. So habe Monseignot in
<lb/>dem Berichte, welchen er am 17. Februar 1810 im gesetzgebenden Körper
<lb/>für Annahme des Gesetzentwurfs abgestattet — (Locre Bd. 30, S. 530)
<lb/>an eine Ordonnanz vom Jahre 1670 erinnert, wonach der Zeuge seine
<lb/>Aussage habe verändern und verbessern können bis zum Vorlesen des
</p>

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               <p>

                  <lb/>108
</p>
               <p>

                  <lb/>Protokolls — (varier et corriger sa depositiori au recolement) und
<lb/>erst wenn er, dem Angeklagten gegenüber gestellt, in der Lüge verharre,
<lb/>der Strafe verfalle, und dann gesagt: La formalite du recolement des
<lb/>temoins n’existe pas dans notre nouvelle instruction criminelle*
<lb/>C’est le debat public, qui tient lieu de confrontation; c’est la
<lb/>deposition orale des temoins, qui peut seul servir aux jures;
<lb/>c’est aussi la seule, qui peut etre arguee de faussete, et donner
<lb/>ouverture ä Taction en faux temoiguage etc.

<lb/>Von einem andern Standpunkt sei aber jedenfalls das jetzige preußische
<lb/>Str. G. B. ausgegangen, im Anschluß an den Z. 1405, Theil II. Tit. 20
<lb/>des Allgemeinen Landrechts und jammtliche Entwürfe. Hier werde in
<lb/>Uebereinstimmung mit der Anschauung'des canonischen und des gemeinen
<lb/>deutschen Strafrechts, das falsche Aeugniß als eine Art des Meineides
<lb/>aufgefaßt, und mit diesem Namen bezeichnet. Die Strafbarkeit liege, wie
<lb/>bei jedem Meineide darin, daß unwahre Thatsachen wissentlich mit einem
<lb/>Eide bekräftigt seien. Dieser Anschauung entsprechend, hatten die frühe- 
<lb/>ren Entwürfe in einem einzigen Satze die Strafe des Meineides enthalten,
<lb/>welche sowohl auf den falschen Parteieneid, wie auf den Eid des falschen
<lb/>Zeugen gefetzt worden. Unser heutiges Str. G. B. habe zwar beide Falle
<lb/>in zwei besonderen Paragraphen — §. 125, 126 — getheilt, jedoch im
<lb/>Wesentlichen mit gleich hoher Strafe bedroht, und unter dem Titel vom
<lb/>Meineide vereinigt.

<lb/>Dies führe, wie es denn in der Recursschrift weiter heißt, zu dem
<lb/>Haupterwägungsgrunde des Urtheils des Königl. Ober-Tribunals, welcher
<lb/>dahin gehe:

<lb/>daß jener in der Rhein. Str. Pr. O. begründete formelle Rechts- 
<lb/>grundsatz auch durch die mit dem Art. 361 seq. des Code penal im
<lb/>Wesentlichen übereinstimmende Vorschrift des §. 126 des Str.
<lb/>G. B. weder nach dem Wortlaute des letzteren, noch auch nach der
<lb/>erkennbaren Absicht des Gesetzgebers als aufgehoben zu betrachten,
<lb/>die Herbeiführung eines in dieser Hinsicht gleichmäßigen Prinzips für
<lb/>die beiderseitigen Rechtsgebiete der Monarchie vielmehr der künftig
<lb/>zu erlassenden gemeinschaftlichen Str. Pr. O., wie aus dem Com- 
<lb/>missionsberichte der II. Kammer Seite 73 hervorgehe, Vorbehalten
<lb/>worden sei.

<lb/>Daß aber der §. 126 des Str. G. 23. mit den Bestimmungen des
<lb/>Code penal im Wesentlichen übereinstimme, sei ohne Zweifel nicht richtig.
<lb/>Während, wie ausgeführt sei, gerade durch die Fassung der Bestimmungen
<lb/>der Code penal der Straflosigkeit des vor dem Untersuchungsrichter abge- 
<lb/>legten Zeugnisses das Wort geredet habe, wolle der §. 126 des Str. G. B.
<lb/>jeden mit Zuchthausstrafe belegt wissen, welcher in einer Civiloder
<lb/>Strafsache wissentlich ein falsches Aeugniß mit einem Eide bekräftige,
<lb/>oder den vor seiner Vernehmung geleistetrn Eid wissentlich durch ein
<lb/>falsches Zeugniß verletze. Hiernach sei der Wortlaut des §. 126 so allge- 
<lb/>mein gefaßt, daß ein vor dem Untersuchungsrichter abgelegtes eidliches
<lb/>Aeugniß mit Nothwendigkeit darunter falle, wie dies denn auch für die
<lb/>altländischen Provinzen niemals bestritten worden, und auch im Eingänge
<lb/>des vorliegenden Ober-Tribunals - Urtheils anerkannt sei. Aus diesem
<lb/>deutlichen Wortlaute in Verbindung damit, daß auch die Rhein. Str. Pr. O.
<lb/>die eidliche Vernehmung eines Zeugen vor dem Untersuchungsrichter aus- 
<lb/>drücklich als Zeugenvernehmung bezeichne - (Art. 71 u.86 der Str. Pr.O.)—-
</p>

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                  <lb/>109
</p>
               <p>

                  <lb/>ergebe sich von selbst die Absicht des Gesetzgebers. Ubi in verbis
<lb/>enim nulla ambiguitas non agitur voluntatis quaestio.

<lb/>Aber auch aus der Entstehungsgeschichte des Str.G. B. lasse sich eine
<lb/>Ausnahme in Anwendung des §. 126 des Str. G. B. nicht rechtfertigen,
<lb/>vielmehr die ausnahmslose Geltung Nachweisen.

<lb/>In den Motiven des Entwurfs von 1849 sei das Monitum der Rhein.
<lb/>Stande, als sei mit Rücksicht auf die dortige Prozeß-Ordnung der Zusatz
<lb/>zu machen, daß erst die Abhörung in öffentlicher Sitzung den Endpunkt
<lb/>des Verbrechens bilde, da nur dieser Vernehmung eine entscheidende Kraft
<lb/>beigelegt sei, für nicht begründet erklärt. Also sei der Gesetzgeber
<lb/>sowohl, wie das Monitum, von der Ansicht ausgegangen, daß der betref- 
<lb/>fende Paragraph nach seinem Wortlaute auch auf die Vernehmung vor- 
<lb/>dem Untersuchungsrichter in der -Rheinprovinz Anwendung finde.

<lb/>Der gleichzeitig publizirte Entwurf eines Gesetzes über die Competenz
<lb/>und das Verfahren in Strafsachen der Gerichte Ln dem Bezirke des Rhein.
<lb/>Appellations-Gerichtshofes zu Köln habe im §. XVII. bestimmt:

<lb/>,,der Art. 75 der Str. Pr. O. wird dahin abgeandert, daß die
<lb/>Zeugen bei ihrer Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter nur zu
<lb/>geloben haben, die ganze Wahrheit und nichts als die Wahrheit
<lb/>zu sagen."

<lb/>Die Motive erklärten dies für eine im Zusammenhänge mitten Be- 
<lb/>stimmungen des Str. G. B. über den Meineid erforderliche Abänderung
<lb/>des Art. 75 der Rhein. Str. Pr. O.

<lb/>Im letzteren Entwürfe sei diese besondere Bestimmung wieder wegge- 
<lb/>fallen, augenscheinlich aus dem Grunde, welchen auch der Commissions-
<lb/>Bericht der II. Kammer zum §. 114 des Entwurfs von 1851 einstimmig
<lb/>als richtig anerkannt habe, daß nämlich die Frage über die Strafbarkeit
<lb/>oder Straflosigkeit eines in der Voruntersuchung abgelegten falschen Zeug- 
<lb/>nisses, welche bei der Berathvng der früheren Entwürfe lediglich für die
<lb/>Rheinprovinz von Interesse gewesen, nunmehr nach allgemeiner Einführung
<lb/>des mündlichen Strafverfahrens für die ganze Monarchie von gleicher
<lb/>Bedeutung sei. Diese Erwägung habe dahin geführt, daß für die Rhein-
<lb/>provinz in dieser Materie kein anderes Gesetz gelten könne, als in den
<lb/>übrigen Provinzen, und habe daher der frühere Vorschlag, womit man die
<lb/>frühere Praxis mit dem neuen Str. G. B. gewissermaßen habe vermitteln
<lb/>wollen, wieder aufgegeben werden müssen.

<lb/>Der genannte Commissions - Bericht setze allerdings hinzu , daß jene
<lb/>Frage nicht hier im Str. G. B. zu entscheiden sei, weil sie sich eigent- 
<lb/>lich auf die andere reducire, ob in der Voruntersuchung der Zeuge seine
<lb/>Aussage unter einem religiösen Eide abgeben solle oder nicht. Wenn
<lb/>aber diese Bemerkung so verstanden werden müßte, daß darin vom reli- 
<lb/>giösen, im Gegensatz zum bloß bürgerlichen Eide die Rede wäre, so
<lb/>würde sie nach dem Zusammenhang nur verständlich sein, wenn als
<lb/>Meinung der Commission angenommen würde, daß der bürgerliche
<lb/>Eid nach dem Rechte der Rheinprovinz jfetne rechtliche Bedeutung habe,
<lb/>vielmehr die Strafbarkeit des falschen Zeugnisses nach dem bisherigen
<lb/>Rechte der Rheinprovinz von der religiösen Form des Eides wesentlich
<lb/>abhange. Dies würde aber eine von Grund aus irrthümliche Voraus- 
<lb/>setzung sein, da bekanntlich die Rhein. Cr. Pr. O. einen religiösen Eid
<lb/>überhaupt nicht, auch nicht bei dem Verfahren vor dem erkennenden Richter
<lb/>kenne, und erst die Jmmediat - Justiz - Commission es gewesen sei, welche
</p>

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               <p>

                  <lb/>110
</p>
               <p>

                  <lb/>durch ihre Verordnung vom 22. Dezember 18l 7 (Lotior Bd. I. S. 480)
<lb/>die religiöse Form des vor versammeltem Gerichte zu leistenden Zeugen-
<lb/>eides eingesührt habe, ohne an den gesetzlichen Vorschriften der Materie
<lb/>etwas ändern zu wollen.

<lb/>(Urtheil des Rhein. Revisions- und Cassationshofes vom !. Dezbr.
<lb/>1838 — Rhein. Arch. Band 28, 2A. Seite 23.)

<lb/>Keinenfalls würde aber eine solche vereinzelte Bemerkung eines Com- 
<lb/>missions-Berichtes für Auslegung des Gesetzes von erheblicher Bedeutung
<lb/>sein, und zu dem in das Urtheil des Königl. Ober-Tribunals daraus her- 
<lb/>geleiteten Schlüsse berechtigen. Das Str. G. B. bedrohe im §. 129 auch
<lb/>schon denjenigen mit einer erheblichen Gefängnißstrafe, welcher einer öffent- 
<lb/>lichen Behörde eine Versicherung an Eides statt wissentlich falsch abgebe,
<lb/>ebenso im §. 130 denjenigen, welcher einen Andern zur Abgabe einer
<lb/>falschen Versicherung an Eides statt zu verleiten suche. Es würde aber
<lb/>mit diesen Bestimmungen gleichwohl in unlösbarem Widerspruch stehen,
<lb/>wenn gleichwohl das vor dem Untersuchungsrichter nach wirklich geleistetem
<lb/>Eide abgelegte falsche Zeugniß für straflos erachtet, werden sollte. Das
<lb/>Str. G. B. kann nicht die Absicht gehabt haben, das Minus zu bestrafen,
<lb/>wahrend das Majus — der Bruch eines wirklichen Zeugeneides, nicht
<lb/>strafbar sein solle.

<lb/>In der Sitzung der vereinigten Abtheilungen des Senates für Straf- 
<lb/>sachen, wohin diese Sache verwiesen worden war, wurde, nachdem der
<lb/>Herr Referent den Vortrag erstattet und der Vertheidiger seine Gründe
<lb/>zur Entkräftung des von dem öffentl. Ministerium eingelegten Caffations-
<lb/>recurses entwickelt hatte, folgender

<lb/>Antrag -es Herrn General-Staats-Anwaltes

<lb/>genommen:

<lb/>Der Angeklagte Mathias Lunkg, und ebenso der Angeklagte Michael
<lb/>Lunig, ist in der Sitzung des Assisenhoses zu Trier vom 24. Marz 1863
<lb/>für schuldig erklärt:

<lb/>im Jahre 1864 in der gegen ihn schwebenden Untersuchungssache
<lb/>den Caspar Theis wissentlich zur wissentlichen Angabe* der Unwahr- 
<lb/>heit nach geleistetem Zeugeneide zu verleiten versucht zu haben.
<lb/>Gleichwohl ist ihre Freisprechung erfolgt.

<lb/>Es handelt sich, so sagt der Assisenhof, lediglich von der Verleitung
<lb/>zum falschen Zeugnisse, welches vor dem Untersuchungsrichter abgelegt
<lb/>werden sollte. Ein solches Zeugniß, wenn es falsch abgelegt ist, stellt eine
<lb/>strafbare Handlung nicht dar, da der Zeuge bei seiner späteren gericht- 
<lb/>lichen Vernehmung dieses Zeugniß noch abandern kann. Folglich kann
<lb/>auch der Versuch der Verleitung zur Abänderung desselben nicht strafbar sein.

<lb/>Gegen diese Entscheidung hat der Ober-Prokurator zu Trier den Caffa-
<lb/>tionsrecurs eingelegt.

<lb/>Derselbe ist m. E. begründet.

<lb/>Es ist als richtig anzuerkennen, daß, wenn gesetzlich der vor dem Unter- 
<lb/>suchungsrichter geleistete Eid kein Eid, oder wenn die dort abgelegte
<lb/>Zeugenaussage kein Zeugniß, oder wenn aus einem anderen Grunde
<lb/>die That, zu welcher verleitet werden sollte, überhaupt nicht strafbar
<lb/>wäre, auch die Verleitung zu derselben nicht strafbar sein würde.
</p>

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               <p>

                  <lb/>111
</p>
               <p>

                  <lb/>Es ist ferner zuzugeben, daß, wenn, wie bei andern Verbrechen, auch
<lb/>bei dem des falschen Zeugnisses, die Verleitung nur als Anstiftung
<lb/>unter Strafe gestellt wäre, der Verleiter nicht würde gestraft werden
<lb/>können, wenn der Hauptthater das falsche Zeugniß nicht vollendet
<lb/>hatte.

<lb/>Nun stellt aber der §. 130 des Str. G. B. den Versuch der Ver- 
<lb/>leitung zum falschen Zeugnisse als solchen unter Strafe. Dieses Gesetz
<lb/>kommt zur Anwendung, wenn der Versuch ganz erfolglos geblieben ist,
<lb/>wenn der Zeuge mit einem falschen Zeugnisse noch gar nicht begonnen hat.
<lb/>Die Strafbarkeit des Verleitungsversuchs kann daher noch weniger dadurch
<lb/>bedingt sein, daß das falsche Zeugniß vollendet worden sei. Wenn
<lb/>daher derjenige, welcher vor dem Untersuchungsrichter eine wissentlich falsche
<lb/>Aussage mit einem Eide bekräftigt hat, lediglich aus dem von dem Assisen-
<lb/>hofe angeführten Grunde nicht bestraft werden kann, nämlich deshalb nicht,
<lb/>weil der Zeuge bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung noch die
<lb/>Wahrheit sagen könnte, mit andern Worten, weil seine Aussage noch nicht
<lb/>als ein vollendetes falsches Zeugniß anzusehen ist, so kann dies gegen
<lb/>die Strafe des Verleitungsversuchs nicht schützen.

<lb/>Meines Erachtens steht nun die Sache so:

<lb/>Auch der vor dem Untersuchungsrichter geleistete Eid ist ein Eid, die
<lb/>Zeugenaussage vor demselben ist ein Zeugniß im Sinne des §. 126 des
<lb/>Str. G. B. Das falsche Zeugniß vor dem Untersuchungsrichter ist straf- 
<lb/>bar, wenn es, abgesehen von dem Falle des Versuchs, sich als ein vollen- 
<lb/>detes Zeugniß darstellt. Es ist aber namentlich dann nicht vollendet, wenn
<lb/>die Sache zur Hauptverhandlung gelangt und in derselben der Zeuge ver- 
<lb/>nommen wird. In diesem Falle tritt die Vollendung erst mit dem Schlüsse
<lb/>der Hauptverhandlung ein.

<lb/>Diese Satze sind die Confequenzen eines Strafverfahrens mit münd- 
<lb/>licher Hauptverhandlung und schriftlicher Voruntersuchung. Da ein solches
<lb/>Verfahren in wesentlicher Uebereinstimmung für alle Landestheile besteht,
<lb/>so gelten sie auch gleichmäßig für die ganze Monarchie. Wenn dies als
<lb/>richtig nachgewiesen werden kann, so entspricht dasOrgebniß sicherlich dem
<lb/>Gedanken, in welchem E i n Str. G. B. für die ganze Monarchie ver- 
<lb/>kündigt worden ist.

<lb/>Was nun zuvörderst die Frage betrifft, ob auch vor dem Untersuchungs- 
<lb/>richter ein Zeugniß abgelegt, ein Eid geleistet werde, so bezeichnet die
<lb/>Rhein. Str. Pr. O. die Deposition desjenigen, welcher über seine Wissen- 
<lb/>schaft von den auf die Strafthat eines Andern bezüglichen Thatsachen vor
<lb/>dem Untersuchungsrichter vernommen wird, überall als ein Zeugniß,
<lb/>(Rhein. Str. Pr. O. Art. 71 — 86) und in der Rechtsprechung so wenig
<lb/>als in der Doktrin wird diese seine Eigenschaft in Zweifel gezogen. Nicht
<lb/>minder geschieht die Bekräftigung durch einen wirklichen Eid.

<lb/>Der Art. 75 der Str. Pr. O. sagt:

<lb/>„die Zeugen leisten den Eid, die ganze Wahrheit, nichts als die
<lb/>Wahrheit zu sagen."

<lb/>Dieser Eid, welcher im Gegensatz zu demjenigen, der eine Anrufung
<lb/>Gottes ausdrücklich enthalt, als bürgerlicher Eid bezeichnet zu werden
<lb/>pflegt, ist in keiner Weise ein geringerer, als derjenige, welcher nach Art.
<lb/>317 der Str. Pr. O. in der Hauptverhandlung dahin geleistet wird:
<lb/>„ohne Haß und ohne Furcht zu reden, die ganze Wahrheit und
<lb/>nichts als die Wahrheit zu sagen."
</p>

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               <p>

                  <lb/>112
</p>
               <p>

                  <lb/>Würde ein solcher Eid mit Recht ein nicht religiöser genannt, so würde
<lb/>er darum doch immer diejenige Art zur Bekräftigung der Wahrheit der
<lb/>Aussage sein, welche nach Rhein. Gesetzen einen Eid darstellt. An diesem
<lb/>rechtlichen Zustande ist durch kein Gesetz etwas geändert worden.

<lb/>Zwar ist durch einen Erlaß der Jmmediat - Justiz - Commission vom
<lb/>22. Dezember 1817 (Rhein. Samml. Bd. 1. S. 480) vorgeschrieben: daß
<lb/>die Eide wieder Ln feierlicher religiöser Form geleistet werden sollen; und
<lb/>durch einen ferneren Erlaß vom 15. Marz 1818 (Rhein. Samml. Bd. 1.
<lb/>S. 496) ist declaratorisch bestimmt, daß jene Vorschrift auf die Zeugen-
<lb/>eide vor dem Untersuchungsrichter keine Anwendung finden solle. Allein
<lb/>die Jmmediat ^ Justiz-Commission konnte die Gesetze nicht andern, und
<lb/>wollte es auch nicht, da nach den Schlußworten der Verfügung vom
<lb/>22. Dezember 1817 den bestehenden gesetzlichen Vorschriften durchs die
<lb/>erlassenen Bestimmungen überhaupt nicht derogirt werden sollte. Es hörte
<lb/>daher der nach der Vorschrift des Art. 75 der Str. Pr. O. geleistete Eid
<lb/>nicht auf, ein wahrer Eid zu sein, und der in der Hauptverhandlung ohne
<lb/>Beobachtung der feierlichen religiösen Form geleistete Eid war und blieb
<lb/>der gesetzliche Eid, dessen Ableistung für die Gültigkeit des Verfahrens
<lb/>vollkommen ausreicht, (cf. Urtheil des ehemaligen Rhein. Revisions- und
<lb/>Cassationshofes vom I. Dezember 1838, Rhein. Arch. 28, 2A. S. 23.)

<lb/>Wenn dennoch unter dem Eide, dessen Verletzung durch falsches Zeug-
<lb/>niß der §. 126 mit Strafe bedroht, nur der in feierlich religiöser Form
<lb/>geleistete Eid verstanden werden könnte, so würde die Consequenz nicht
<lb/>abzuweisen sein, daß im Gebiete des Rhein. Rechtsverfahrens auch das
<lb/>falsche Zeugniß in der Hauptverhandlung, wenn es bloß mit dem s. g.
<lb/>bürgerlichen Eide bekräftigt wäre, nicht strafbar sein würde, obgleich das
<lb/>Verfahren, in welchem derselbe geleistet worden, volle gesetzliche Gültig- 
<lb/>keit hätte.

<lb/>Die Starke dieses Arguments ist wohl nicht zu verkennen. Hatte das
<lb/>Gesetz die feierlich religiöse Form der Eidesleistung zur Bedingung 'der
<lb/>gesetzlichen Existenz des Eides machen wollen, so hätten die Rhein. Pro- 
<lb/>zeßgesetze, welche das Gegentheil bestimmen, abgeändert werden müssen,
<lb/>und zwar nicht bloß die Str. Pr. O., sondern auch die B. Pr. O.;
<lb/>(cf. Str. Pr. O. Art. 75, 155, 189, 317.— B. Pr. O. Art. 35, 262.)

<lb/>Dazu war das Str. G. B. offenbar nicht der Ort; auch liegt keine
<lb/>Andeutung dafür vor, daß dies beabsichtigt worden sei. So lange aber
<lb/>eine Abänderung nicht erfolgt war, blieben für die Bestimmung des Be- 
<lb/>griffs des Eides die am Orte seiner Ableistung geltenden Gesetze maßgebend.

<lb/>Im Uebrigen ist es auch unrichtig, wenn der in den Rhein. Prozeß- 
<lb/>gesetzen vorgeschriebene Eid ein bürgerlicher Eid Ln dem Sinne genannt
<lb/>wird, daß er nicht ein religiöser sei.

<lb/>Das Religiöse liegt im Wesen des Eides selbst, es gibt keinen Eid
<lb/>ohne Beziehung auf die Religion, seine Existenz ist aber nicht bedingt
<lb/>durch die ausdrückliche Anrufung Gottes. Schon Dicero sagt:

<lb/>est enim jusjurandum affirmatio religiosa; quod autem as-
<lb/>firmate, quasi Deo teste, promiseris, id tenendum est.

<lb/>Bei Ulpian heißt es in 1. 33. D. de jurejur:

<lb/>Qui per salutem suam jurat, licet per Deum jurare videtur;
<lb/>(respectu enim divini numinis ita jurat.)
</p>

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               <p>

                  <lb/>113
</p>
               <p>

                  <lb/>Welche Bedeutung das Wort Erd Oerment) im französischen Rechte
<lb/>habe, darüber geben die französischen Schriftsteller und Gerichtshöfe die
<lb/>sicherste Auskunft.

<lb/>Merlin sagt im Repertoire verbo: Serinent:

<lb/>Ce ternie designe, tantöt une promesse, clont on garantie
<lb/>la sincerite par Finvocation du noin de Dieu, tantöt Faffir-
<lb/>mation d'un fait, sur la verite duquel on prend la divinitd
<lb/>a temoin,

<lb/>In einem Urtheile des Pariser Cassationshofes vom 27. August 1824
<lb/>(Sir. 25, 1, 30) heißt es:

<lb/>que par cela seul, que Conrad (der damalige Angeklagte) a pris
<lb/>la Divinite a temoin de ses paroles et de sa deposition, il
<lb/>ne pouvait elre dispense, par aucune consideratiou person-
<lb/>nelle, de remplir le devoir sacre, que le serinent lui imposait.

<lb/>Ferner in einem Urtheile vom 3. Marz 1846 (Sir. 46, 1, 207):
<lb/>attendu que le serment decisoire defere ou refere aux termes
<lb/>de l’art. 1357. Code civil, a un caractere essentiellement re-
<lb/>ligieux, puisque celui, qui le prete prend Dieu a temoin
<lb/>de la sincerite de son affirmation; que la veritable garantie
<lb/>contre le parjure reside dans la conscience de Fliomme et
<lb/>non dans ies solennites accessoires, qui n'ajoutent aucune
<lb/>force reelle a Facte solennel du serment Z .... attendu
<lb/>que le serment consiste uni quem ent dans les mots: „Je
<lb/>jure “ qu’on est tenu de prononcer en levant la inain; que
<lb/>cette forme est consacree par un usage constamment suivi
<lb/>en France etc

<lb/>Endlich in einem Urtheile vom 18. November 1847 (Sir. 48, 1, 175):
<lb/>que la formule de ce serment, (celui de l'art. 317) quicon-
<lb/>siste a parier sans haine et sans crainte , de dire toute la
<lb/>verite, et rien que la verite, et qui s’identifie avec celui de
<lb/>l'art. 312, est faite en presence de la Divinite etc.

<lb/>Der Eid des Art. 312, mit welchem der des Art. 317 für identisch
<lb/>erklärt wird, ist derjenige, welcher von den Geschworenen auf die Anrede
<lb/>des Assisen-Präsidenten geleistet wird, die mit den Worten beginnt: Sie
<lb/>schwören und geloben vor Gott und vor den Menschen u. s. w.

<lb/>Aus dem Gesagten geht m. E. hervor, daß der nach Art. 75 der Str.
<lb/>Pr. O. vor dem Untersuchungsrichter geleistete Eid, selbst wenn er ein
<lb/>nicht religiöser wäre, unter die Bestimmung des §. 126 des Str. G. B.
<lb/>fallen würde; daß er aber auch in der Lhat ein religiöser Eid ist, weil
<lb/>das Religiöse im Wesen des Eides liegt und nicht bedingt ist durch die
<lb/>ausdrückliche Anrufung Gottes.

<lb/>Es mag übrigens nicht unerwähnt bleiben, daß auch die wissentlich
<lb/>falsche Versicherung an Eides statt, welche doch eine ausdrückliche Anru- 
<lb/>fung Gottes sicherlich nicht enthält, unter Strafe gestellt ist: Str. G. B.
<lb/>§. 129, 130, ferner daß insbesondere auch in der Betheuerungsformel
<lb/>der Mennoniten, welche dem Eide gleichgeachtet wird (§. 128), der Name
<lb/>Gottes nicht vorkommt.

<lb/>Freilich ist in dem Commissionsbericht der II. Kammer zu 8. 114 des
<lb/>Entwurfs (gegenwärtig §. 126 des Str. G. B.) die Meinung ausge- 
<lb/>sprochen, daß die Frage über die Strafbarkeit eines vor dem Untersuchungs- 
<lb/>richter abgelegten falschen Zeugnisses nicht im Str. G. B. zu entscheiden sei,

<lb/>Archiv 59r Bd. 2. Abtheil. A, 8
</p>

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               <p>

                  <lb/>114
</p>
               <p>

                  <lb/>weil sie sich eigentlich auf die Frage reducire, ob der Zeuge in der Vor- 
<lb/>untersuchung /eine Aussage unter einem religiösen Eide abgeben solle oder
<lb/>nicht. Allein die Ansicht der Commission eines der drei Faktoren der
<lb/>Gesetzgebung kommt, wenn sie nicht einen entsprechenden Ausdruck im
<lb/>Gesetze selbst gefunden hat, überhaupt nicht in Betracht, am wenigsten
<lb/>aber dann, wenn sie sich als eine irrige erweis't.

<lb/>Es ist nun aber von mir ferner ausgestellt worden, es ergebe sich als
<lb/>die Consequenz eines Strafverfahrens mit mündlicher Hauptverhandlung
<lb/>und schriftlicher Voruntersuchung, daß das falsche Zeugniß vor dem Unter- 
<lb/>suchungsrichter strafbar sein müsse, insofern es sich, abgesehen von dem
<lb/>Falle des Versuchs, als ein vollendetes Zeugniß darstelle; dasselbe sei aber
<lb/>insbesondere dann nicht vollendet, wenn die Sache zur Hauptverhandlung
<lb/>gelange und in derselben der Zeuge vernommen werde, als dann trete die
<lb/>Vollendung des Zeugnisses erst mit dem Schlüsse der Hauptverhandlung ein.

<lb/>Die Straflosigkeit des Zeugen. welcher seine vor dem Untersuchungs- 
<lb/>richter abgegebene wissentlich falsche Aussage in der Hauptverhandlung
<lb/>widerruft und die Wahrheit sagt, ist im Gebiete des Rhein. Rechtsver-
<lb/>fahrens niemals in Zweifel gezogen worden; sie mußte schon wegen der'
<lb/>Fassung der Art. 36! ff. des Oolle pena! angenommen werden. Sie
<lb/>geht aber auch aus den Grundsätzen des mündlichen Strafverfahrens her- 
<lb/>vor, und kann aus diesem Grunde auch für die andern Landestheile der
<lb/>Monarchie nicht bezweifelt werden. Denn der Schwerpunkt des Verfah- 
<lb/>rens liegt in der mündlichen Hauptverhandlung. Soll derselbe nicht ver- 
<lb/>rückt und mehr oder minder in die schriftliche Voruntersuchung verlegt
<lb/>werden, so können, wenn eine Hauptvcrhandlung eintritt, in Beziehung
<lb/>auf alle in dieser vorkommende Handlungen die entsprechenden Handlungen
<lb/>der Voruntersuchung nur als vorbereitende angesehen werden, welchen eine
<lb/>selbständige Bedeutung nicht beiwohnt.

<lb/>Der Zeuge, welcher in der Voruntersuchung und demnächst in Uv
<lb/>Hauptverhandlung vernommen wird, legt nicht zwei Zeugnisse ab, sondern
<lb/>eins. Dieses eine Zeugniß ist kein falsches, wenn der Zeuge noch im
<lb/>Laufe der Hauptverhandlung die Wahrheit sagt; denn erst mit dem Schluffe
<lb/>derselben ist das Zeugniß vollendet. Rahme man das Gegentheil an, so
<lb/>würde der Einfluß für die Ermittelung der Wahrheit, welchen die münd- 
<lb/>liche Verhandlung auf die dabei bethjjligten Personen ausüben soll, in
<lb/>Beziehung auf die wichtigsten dieser Personen, die Zeugen, gelahmt sein.
<lb/>Der zur Angabe der Wahrheit ermahnte Zeuge würde nicht ohne Grund
<lb/>fragen können, wie von ihm die Aenderung einer vor dem Untersuchungs- 
<lb/>richter gemachten Aussage erwartet werden dürfe, wenn diese Aenderung
<lb/>das Bekenntniß eines strafbaren Meineides in sich schließe. Selbst in
<lb/>solchen Fällen, wo die Aenderung der Aussage dieses Bekenntniß nicht
<lb/>nothwendig enthielte, wo die Abweichung durch einen Jrrthum erklärt
<lb/>werden könnte, wird schon der den Zeugen aufstoßende Zweifel, ob die
<lb/>Richter ihm den Jrrthum glauben würden, geeignet sein, ihn von der
<lb/>Aussage der vollen Wahrheit abzuhalten.

<lb/>Die Annahme, daß das in der Voruntersuchung und das in der Haupt- 
<lb/>verhandlung abgelegte Zeugniß ein einziges Ganze bilde, und daß dasselbe
<lb/>erst durch den Schluß der Hauptverhandlung vollendet werde, stellt sich
<lb/>demnach als eine aus dem System des mündlichen Verfahrens hervor- 
<lb/>gehende Rothwendigkeit dar, und gilt deshalb, wie bemerkt, in gleicher
<lb/>Weise wie für das Gebiet des Rheinischen Rechtes, auch für das der
</p>

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               <p>

                  <lb/>115
</p>
               <p>

                  <lb/>altlandischen Strafprozeßgesetze. Die letzteren enthalten nichts, was zu der
<lb/>Annahme nöthigte, daß die Aussagen eines Zeugen, welcher in der Vor- 
<lb/>untersuchung und demnächst in der Hauptverhandlung vernommen worden,
<lb/>als zwei verschiedene Zeugnisse anzusehen seien, vielmehr deutet schon
<lb/>der Ausdruck: „Voruntersuchung^ darauf hin, daß, wenn eine Hauptver- 
<lb/>handlung ftattfindet, dieser gegenüber die Handlungen der Voruntersuchung
<lb/>nur vorbereitende sind.

<lb/>Ferner sagt der Art. 78 des Gesetzes vom 3. Mai 1832, daß, falls
<lb/>die Zeugen bereits in der Voruntersuchung vernommen worden, in dem
<lb/>Sitzungsprotokolle nur zu vermerken sei, ob und inwiefern ihre Erklä- 
<lb/>rungen etwa von den früheren Aussagen in erheblichen Punkten abweichen.
<lb/>Auch dieser Vorschrift liegt der Gedanke zum Grunde, daß es sich nur
<lb/>von einem Zeugnisse handele, und daß nicht das in der Voruntersuchung
<lb/>abgegebene ein besonderes und selbständiges Zeugniß darstelle.

<lb/>Da der §. 126 des Str. G. B., indem er die Verletzung des Eides
<lb/>durch ein wissentlich falsches Zeugniß unter Strafe stellt, darüber, wann
<lb/>das Zeugniß als vollendet anzusehen sei, keine Vorschrift enthalt, so
<lb/>steht seine Fassung der Annahme in keiner Weise entgegen, daß der Zeuge,
<lb/>welcher in der Voruntersuchung wissentlich falsch ausgesagt, in der Haupt- 
<lb/>verhandlung aber die Wahrheit bekundet hat, nicht bestraft werden kann.

<lb/>Nach der Rhein. Gesetzgebung, Rechtsprechung und Doktrin war nun
<lb/>aber das falsche Zeugniß vor dem Untersuchungsrichter nicht bloß in diesem
<lb/>Falle, sondern überhaupt nicht strafbar, also auch dann nicht, wenn die
<lb/>Sache nicht zur Hauptverhandlung gelangte oder der Zeuge in derselben
<lb/>nicht vernommen wurde. Der eigentliche Grund hierfür beruht nun aber
<lb/>auf der Fassung des materiellen Stafgesetzes; er ist daher mit
<lb/>dessen Abschaffung zerfallen. Die Gründe, welche Rechtsprechung und Dok- 
<lb/>trin noch sonst angeführt und aus dem Strafverfahren entnommen hat/
<lb/>treffen nur den mehrerwahnten Fall, wo der Zeuge auch in der Haupt- 
<lb/>verhandlung vernommen wird, nicht aber die Falle, wo der Beschuldigte
<lb/>außer Verfolgung gesetzt wird, oder wo eine Vernehmung des Zeugen in
<lb/>der Hauptverhandlung nicht erfolgt.

<lb/>Was zuvörderst die Gesetzgebung betrifft, so bedrohte der Lode penal
<lb/>von 1791 Thl. II., Zit. 2, Sekt. % Art. 48 mit Strafe:

<lb/>Quiconque sera convaincu du crime de faux temoignage
<lb/>dans un proces criminel*

<lb/>Ein solcher lag, wie die Urtheile des Pariser Cassationshofes vom 19.

<lb/>. Mess. Jahres VIII, und vom 3. Therm. Jahres XI. (Sir. I. 1, 302;
<lb/>und III., 2, 428) und mehrere andere erwägen, nicht vor, so lange die
<lb/>Sache bei dem Untersuchungsrichter schwebte. Entscheidend war also die
<lb/>Bedeutung des in dem Strafgesetze gebrauchten Ausdruckes: proces cri-
<lb/>minel, welche enger war, als die des Wortes Strafsache im §. 126
<lb/>des Str. G. B.

<lb/>Der Lode penal von 1810 bestimmte im Art. 361:

<lb/>Quiconque scra coupable de faux temoignage en matiere
<lb/>criminelle, soit contie l’accuse, soit en sa faveur, sera puni
<lb/>de la peine de travaux forces a temps.

<lb/>Diese Fassung schließt das falsche Zeugniß vor dem Untersuchungs- 
<lb/>richter offenbar nicht ein. Denn ein accuse existirt gesetzlich nicht, bevor
<lb/>auf Grund der geschlossenen Voruntersuchung ein Änklageurtheil ergan- 
<lb/>gen ist. Diese Beschränkung war auch -beabsichtigt, wie sich aus dem


<lb/>8*
</p>

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               <p>

                  <lb/>116
</p>
               <p>

                  <lb/>von Monseignat am 14. Februar 1810 an den gesetzgebenden Körper
<lb/>erstatteten Berichte ergibt; hocre legislation etc, eil. de Bruxelles
<lb/>Tom. XV. p. 460-

<lb/>Ob der dafür angeführte rechtshistorische Grund ein zutreffender war,
<lb/>oder nicht — ich komme hierauf noch zurück — ist für die Kraft des
<lb/>Gesetzes ohne Bedeutung, dessen Worte, wie bemerkt, darüber keinen
<lb/>Zweifel lassen, daß das falsche Zeugniß vor dem Untersuchungsrichter
<lb/>nicht unter Strafe gestellt ist.

<lb/>So sind es denn auch die Worte des Code penal, auf welche die
<lb/>Rechtsprechung die Entscheidung stützt: Urtheile des Pariser Cassations-
<lb/>Hofes vom 18. Februar 1813, 8h-. 13, 1, 253, vom 26. April 1816,
<lb/>Bulletin crirn. Tom. 21, p. 54, vom 14. Februar 1826, Sir. 27, 1, 297.

<lb/>Das zweite dieser Urtheile, welches am ausführlichsten motivirt ist,
<lb/>lautet in der betr. Stelle:

<lb/>Nach Einsicht der Art. 361, 362, 363, 365 des Code penal;

<lb/>I. E., daß aus der Combinirung der citirten Artikel und nament- 
<lb/>lich aus der Zusammenstellung der beiden Verfügungen des Art. 361
<lb/>mit dem Art. 365 sich ergibt, daß eine falsche Deposition das Ver- 
<lb/>brechen des falschen Zeugnisses nur dann darstellen kann, wenn sie
<lb/>in der Hauptverhandlung abgelegt ist, auf deren Grund über die
<lb/>betr. Strafthat definitiv abgeurtheilt wird.

<lb/>Sodann wird fortgefahren:

<lb/>I. E., daß das Gesetz es weislich so angeordnet hat, damit die
<lb/>Zeugen, welche in der Voruntersuchung, wo ihre Aussagen nur zu
<lb/>vorläufiger Nachricht — renseignemens — dienen, sich etwa von
<lb/>der Wahrheit entfernt haben, nicht durch die Furcht, als falsche
<lb/>Zeugen verfolgt zu werden, dazu gebracht werden mögten, in der
<lb/>Lüge zu verharren.

<lb/>Dieser Grund wird denn auch neben dem aus den Worten des Ge- 
<lb/>setzes entnommenen in der Doktrin geltend gemacht: Merlin, repert. ver- 
<lb/>bo: faux temoignage; Carnot, code penal ad art. 361; Chauveau
<lb/>et Helie code penal, Tome 111. chap. 56.

<lb/>Allerdings ist es auffallend, daß man sich mit diesem Grunde begnügte,
<lb/>und nicht wenigstens als Bedenken hervorhob, ob derselbe für die Falle
<lb/>passe, wo die Sache zur Hauptverhandlung gar nicht gelange.

<lb/>Die Erklärung hierfür ist wohl darin zu finden, daß dieser Grund
<lb/>nicht als Fundament für die Straflosigkeit des falschen Zeugnisses vor dem
<lb/>Untersuchungsrichter gebraucht wurde, da die Nichtstrafbarkeit aus dem
<lb/>hinreichend klaren Strafgesetze hervorging, sondern, daß er nur nebenbei
<lb/>zur Rechtfertigung dieses Gesetzes angeführt wurde. Das Strafgesetz,
<lb/>welches er rechtfertigen sollte, ist nun aber außer Kraft gesetzt.

<lb/>Der an dessen Stelle getretene §. 126 schließt durch seine Fassung das
<lb/>falsche Aeugniß vor dem Untersuchungsrichter nicht unbedingt aus. Daß
<lb/>eine Strafe nicht cintreten kann, wenn der Zeuge auch in der Hauptver- 
<lb/>handlung vernommen wird, und die Wahrheit sagt, habe ich auszuführen
<lb/>versucht, aus Gründen, welche im Strafverfahren liegen.

<lb/>Es fragt sich, ob solche aus dem Verfahren hervorgehende
<lb/>Gründe die Straflosigkeit des falschen Zeugnisses vor dem Untersuchungs- 
<lb/>richter in allen Fallen rechtfertigen.
</p>

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               <p>

                  <lb/>117
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Grundsätze des Altländischen und des Rheinischen Verfahrens
<lb/>stimmen, insoweit sie auf diese Frage von Einfluß sind, dergestalt überein,
<lb/>daß dieselbe für alle Landestheile zu bejahen oder für alle zu verneinen ist.
<lb/>Sie mliß aber verneint werden.

<lb/>Die Amtswirksamkeit des Untersuchungsrichters besteht darin, zu der
<lb/>Ermittelung, ob eine Strafthat begangen, und wer der Lhäter sei, inso- 
<lb/>weit hierzu gerichtliche Handlungen erforderlich sind, mitzuwirken, und die
<lb/>Beweise für den objektiven Thatbestand und für die Täterschaft zu
<lb/>sammeln. Auf Grund dieser Untersuchung wird darüber befunden, ob
<lb/>das Verfahren einzuftellen, oder ob die Sache zur mündlichen Hauptver- 
<lb/>handlung zu verweisen sei. Nur dann, wenn diese Verweisung geschieht,
<lb/>erscheinen die Verhandlungen vor dem Untersuchungsrichter, namentlich die
<lb/>Zeugenvernehmungen, als vorbereitende. Erfolgt dagegen auf Grund dieser
<lb/>Verhandlungen eine Einstellung des Verfahrens, so haben dieselben eine
<lb/>definitive Wirkung, wenigstens bis dahin, daß etwa auf Grund neuer
<lb/>Anzeigen das Verfahren wieder ausgenommen wird.

<lb/>Wegen dieser desinitiven Wirkung der s. g. Voruntersuchung — denn
<lb/>strenge genommen ist diese Bezeichnung nicht passend, wenn keine Haupt-
<lb/>Untersuchung folgt — mußte das Gesetz die Verhandlungen derselben mit
<lb/>derjenigen Garantie umgeben, welche in dem von den Zeugen zu leistenden
<lb/>Eide liegt; es mußte die Vereidung der Zeugen, welche das Gesetz vom
<lb/>17. Juli 1846 §. 46 dem Ermessen des Untersuchungsrichters überlassen
<lb/>hatte, durch den §. 45 der Verordnung vom 3. Januar 1849 in gebieten- 
<lb/>der Weise angeordnet werden; es mußte für das Gebiet des Rheinischen
<lb/>Rechtsverfahrens von der Aenderung abgesehen werden, welche durch den
<lb/>Art. XVII. des Entwurfs des Einführungsgesetzes znm Str. G. B.
<lb/>dahin hatte getroffen werden sollen, daß die Zeugen bei ihrer Vernehmung
<lb/>vor dem Untersuchungsrichter statt des nach Art. 75 zu leistenden Eides
<lb/>nur zu geloben hatten, die ganze Wahrheit und nichts als die Wahrheit
<lb/>zu sagen.

<lb/>Mußte der Eid beibehalten werden, und ist er beibehalten worden, so
<lb/>liegt kein Grund vor, die Verletzung dieses Eides durch ein falsches^Zeug-
<lb/>niß als nicht unter das Strafgesetz fallend zu betrachten. Es wäre in
<lb/>der Lhat nicht zu begreifen, wie das Strafgesetzbuch dazu hatte kommen
<lb/>können, dasjenige falsche Zeugniß mit Strafe zu bedrohen, welches in
<lb/>einer zur definitiven Entscheidung über die Schuld des Angeklagten be- 
<lb/>stimmten Verhandlung abgelegt wird, dagegen dasjenige straflos zu lassen,
<lb/>welches den Eintritt einer solchen Verhandlung von vorn herein unmög- 
<lb/>lich macht.

<lb/>Der Zwang zur Ablegung eines Zeugnisses, namentlich zum Zwecke
<lb/>der Ermittelung des Thaters hatte seine praktische Bedeutung verloren,
<lb/>wenn der Zeuge bei seiner Vernehmlassung mit seiner Wissenschaft unge- 
<lb/>straft zurückhalten könnte.

<lb/>Für die älteren Provinzen des Staates wird auch die unbedingte
<lb/>Straflosigkeit des vor dem Untersuchungsrichter abgelegten falschen Zeug- 
<lb/>nisses nicht behauptet.

<lb/>Worin kann nun der Grund liegen, aus welchem für das Gebiet des
<lb/>Rheinischen Verfahrens etwas Anderes Rechtens sein soll?

<lb/>Wie ich ausgeführt zu haben glaube, passen die für die Straflosigkeit
<lb/>aus dem Wesen des mündlichen Strafverfahrens entnommenen Gründe
<lb/>ausschließlich auf den Fall, wo der Zeuge auch in der Hauptverhandlung
</p>

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               <p>

                  <lb/>118
</p>
               <p>

                  <lb/>abgehört wird; für diesen Fall sind sie auch als durchgreifend von mir
<lb/>anerkannt; für alle übrigen Falle passen sie entschieden nicht.

<lb/>Der Code penal mit seiner das falsche Zeugniß vor dem Unter- 
<lb/>suchungsrichter nicht einbegreifendcn Fassung ist aufgehoben. Es laßt sich
<lb/>aber auch Nachweisen, daß der Grund der in dem Lode peoal enthaltenen
<lb/>Beschränkung auf einer irrthümlichen Anwendung von Vorschriften des
<lb/>alteren französischen Strafprozesses auf das neuere Strafverfahren beruhte.

<lb/>Die Ordonnance criminelle von 1670 bestimmte nämlich im Tl't.
<lb/>XV. Art. 1:

<lb/>Si l’accusation merite d’etre instruite, le juge ordonnera,
<lb/>que les temoins, oui's es informations, et autres qui pour-
<lb/>ront etre ou'is de nouveau, seront recoles en leur depositions,
<lb/>et si besoin est, confrontes a l’accuse.

<lb/>Das recolement war die Verhandlung, in welcher den Zeugen ihre
<lb/>Aussagen nochmals vorgelesen wurden, mit der Befragung, ob sie noch
<lb/>etwas zu andern oder zuzusetzen hatten: Ordonnance criminelle Vit. XV.
<lb/>Art. 5 Merlin, repert, verbo: recolement des temoins.

<lb/>Sodann heißt es in der Ordonnanz a. a. O. Art. 11:

<lb/>Les temoins, qui depuis le recolement, retracteront leur
<lb/>depositions ou les changeront dans les circonstances essen-

<lb/>„ tielles, seront poursuivis et punis comme faux, temoins.

<lb/>Mit Rücksicht hierauf wird in dem erwähnten Berichte von Mon-
<lb/>seignat gesagt:

<lb/>Nach der Ordonnanz von 1670 konnte in Criminalsachen der,
<lb/>Zeuge bei dem recolement seine Aussage abandern und verbessern;
<lb/>nur wenn er bei der Confrontation mit dem Angeklagten in der
<lb/>Lüge verharrte, so konnte dies eine Anklage gegen ihn begründen.

<lb/>In unserem neuern Strafverfahren besteht die Förmlichkeit des
<lb/>recolement nicht mehr. An die Stelle der Confrontation tritt die
<lb/>öffentliche Verhandlung. Für die Geschworenen gilt nur die münd- 
<lb/>liche Aussage der Zeugen; sie allein kann daher auch der Falschheit
<lb/>bezüchtigt werden, und die Strafklage wegen falschen Zeugnisses
<lb/>eröffnen.

<lb/>Hier ist aber gerade das wesentliche Moment übersehen, welches die
<lb/>Verschiedenheit zwischen den beiden Arten des Verfahrens begründet. Die
<lb/>Ordonnanz von 1670 enthalt keine Vorschrift, welche den Richter verhin- 
<lb/>derte, nach seinem Ermessen zum recolement zu schreiten und dadurch
<lb/>den Zeitpunkt herbeizuführen, in welchem die Zeugen bei Strafe des
<lb/>falschen Zeugnisses die Wahrheit sagen mußten.

<lb/>In dem gegenwärtigen Strafverfahren hangt es von der Starke der
<lb/>Anzeigen ab, ob eine Hauptverhandlung eintreten darf, die Zeugen können
<lb/>durch ihr falsches Zeugniß die Unmöglichkeit herbeiführen, daß die Sache
<lb/>zur Hauptverhandlung gelangt. Können sie gleichwohl nur wegen des in
<lb/>der Hauptverhandlung abgelegten falschen Zeugnisses verfolgt werden, so
<lb/>stände es in der Macht der Zeugen, durch ihr falsches Zeugniß ihre Ver- 
<lb/>folgung wegen eben dieses falschen Zeugnisses unmöglich zu machen; und
<lb/>dies wäre in der That mehr als irrationell.

<lb/>Gegen die von mir vertheidigte Ansicht, daß das falsche Zeugniß vor
<lb/>dem Untersuchungsrichter im Allgemeinen strafbar sei, daß jedoch das
<lb/>falsche Zeugniß als ein nicht vollendetes erscheine und deshalb eine Strafe
</p>

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               <p>

                  <lb/>119
</p>
               <p>

                  <lb/>nicht eintrete, wenn die Sache zur Hauptverhandlung gelange, in derselben
<lb/>der Zeuge vernommen werde, und die Wahrheit sage, könnte das Bedenken
<lb/>erhoben werden, es sei rechtlich nicht möglich, daß die Strafbarkeit einer
<lb/>That von einem Aufalle abhange; für den Zeugen sei es aber ein Zufall,
<lb/>ob eine Hauptverhandlung statt finde, und ob er in derselben vernommen
<lb/>werde. Allein dieses Bedenken ist nicht begründet. Das falsche Zeugniß
<lb/>vor dem Untersuchungsrichter ist an sich strafbar, jedoch nach allgemeinen
<lb/>Grundsätzen nur, wenn es ein vollendetes ist. Die Vollendung ist vor- 
<lb/>handen, wenn der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht vernommen wird.
<lb/>Wird er dagegen abgehört, so muß das Zeugniß im Interesse der Wahr- 
<lb/>heitsermittelung als nicht vollendet angesehen werden, und diese aus dem
<lb/>mündlichen Verfahren hervorgehende Notwendigkeit kommt dem Zeugen
<lb/>zu statten, indem sie, nicht ein Zufall, ihm die Möglichkeit eröffnet, sein
<lb/>Unrecht noch unschädlich zu machen.

<lb/>Die Sache steht im Wesentlichen nicht anders, als wenn der Zeuge
<lb/>in der Voruntersuchung mehrmals und in verschiedenen Terminen vernom- 
<lb/>men wird, und er erst im letzten die Wahrheit sagt; oder wenn in einer
<lb/>länger dauernden Hauptverhandlung ein Zeuge in der ersten Sitzung wis- 
<lb/>sentlich falsch bekundet, und in einer vielleicht Lage oder Wochen spateren
<lb/>Sitzung seine Aussage widerruft, und die Wahrheit sagt.

<lb/>In Fallen der letzteren Art hat auch der Cassationshof zu Paris erkannt,
<lb/>die verschiedenen Lheile einer Deposition bildeten ein untheilbares Ganze,
<lb/>welches nicht eher als vollendet angesehen, und mit der gesetzlichen Qua- 
<lb/>lifikation eines Zeugnisses belegt werden könne, als nachdem die Verhand- 
<lb/>lungen definitiv geschlossen seien; denn der Zeuge, welcher eine wissentlich
<lb/>falsche Aussage zurückgenommen habe, bevor durch dieselbe der bürgerlichen
<lb/>Gesellschaft oder dem Angeklagten ein nicht wieder gut zu machender
<lb/>Nachtheil zugefügt sei, habe die möglichen schlimmen Folgen seiner Aus- 
<lb/>sage zurückgehalten; es sei aber so schwer als gefährlich, zu untersuchen,
<lb/>ob jene Zurücknahme durch die Furcht vor den gesetzlichen Strafen des
<lb/>falschen Zeugnisses eingegeben oder ob der Zeuge durch Gewissensbisse dazu
<lb/>gebracht sei u. s. w. (Cf. Sirey 33, 1, 862; 39, I, 3*25.)

<lb/>Endlich ist auch daraus ein Bedenken nicht zu entnehmen, daß das
<lb/>Gesetz, indem es die Verletzung des Eides durch ein falsches Zeugniß unter
<lb/>Strafe stellt, die Heiligkeit des Eides besonders betont. Denn es wird
<lb/>gleichwohl, und vom Standpunkte des weltlichen Gesetzgebers gewiß mit
<lb/>Recht, nicht die Verletzung des Eides als solche mit Strafe bedroht, son- 
<lb/>dern nur diejenige Verletzung desselben, welche durch ein falsches Zeugniß
<lb/>geschieht.

<lb/>So äußerte sich denn auch im vereinigten ständischen Ausschüsse der
<lb/>Regierungs - Comissar dahin: Nicht sowohl die Verletzung des religiösen
<lb/>Gefühls solle bestraft werden, als vielmehr die Verletzung des Rechtes
<lb/>des Staates auf Wahrheit. (Bleich, Verhandlungen des vereinigten stän- 
<lb/>dischen Ausschusses Bd. 3. S. 353.)

<lb/>Liegt demnach der eigentliche Schwerpunkt in dem falschen Zeugnisse,
<lb/>so entspricht es sicherlich dem Grunde und Zwecke des Gesetzes, daß, so
<lb/>lange es für die richtige Entscheidung der Sache, in welcher der Zeuge
<lb/>vernommen wird, noch nicht zu spät ist, der Zeuge ncch straflos die Wahr- 
<lb/>heit sagen kann, und daß er nicht durch die Furcht vor der Strafe des
<lb/>falschen Zeugnisses von der Zurücknahme einer früheren falschen Aussage
</p>

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               <p>

                  <lb/>120
</p>
               <p>

                  <lb/>zurückgeschreckt und so durch das Strafgesetz die Ermittelung der Wahr- 
<lb/>heit nicht gefördert, sondern gefährdet werde.

<lb/>Bei dieser Auslegung des §. 126 geschieht auf der einen Seite den
<lb/>Anforderungen des mündlichen Verfahrens Genüge, auf der anderen tritt
<lb/>für diejenigen Falle, wo den Interessen des mündlichen Verfahrens eine
<lb/>Gefabr nicht erwachsen kann, nicht eine Straflosigkeit ein, durch welche
<lb/>die Kraft der Strafjustiz in der bedenklichsten Weise gelahmt wird.

<lb/>Sollte aber die von mir gemachte Unterscheidung nicht gerechtferigt, und
<lb/>das falsche Aeugniß in der Voruntersuchung unter der Herrschaft der alt- 
<lb/>ländischen Strafprozeßgesetze unbedingt strafbar sein, so würde es an einem
<lb/>Rechtsgrunde fehlen, aus welchem für das Gebiet des Rheinischen Rechts- 
<lb/>verfahrens etwas Anderes angenommen werden könnte. Das Gesetz würde
<lb/>alsdann m. E. ein den Anforderungen der Mündlichkeit nicht entsprechen- 
<lb/>des, nicht in allen Beziehungen weises, es würde aber darum nicht minder
<lb/>Gesetz, und zwar für die ganze Monarchie sein.

<lb/>Bei der einen wie bei der anderen Auslegung dürfte auf den Versuch
<lb/>der Verleitung zu einem falschen Zeugnisse, auch wenn dasselbe vor einem
<lb/>Untersuchungsrichter abgelegt werden sollte, der §. 130 des Str. G. B.
<lb/>nicht für unanwendbar erklärt werden. Denn die That, zu welcher ver- 
<lb/>leitet werden sollte, wäre an sich strafbar; der Grund aber, aus welchem
<lb/>nach der einen Auslegung der Zeuge selbst unter Umständen der Strafe
<lb/>nicht verfiele — die Nichtvollendung des Zeugnisses — wäre eine solche,
<lb/>welche den Verleitungsversuch nicht straflos machen könnte.

<lb/>Demnach unterliegt das angegriffene Urtheil der Cassation wegen Ver- 
<lb/>letzung des §. 130 des Str. G. B. und da die thatjachlichen Merkmale
<lb/>zur Anwendung des §. 130 festgestellt find. so würde nach der Praxis
<lb/>des Königl. Ober-Tribunals sofort Ln der Sache selbst erkannt und eine
<lb/>Strafe verhängt werden können.

<lb/>Sollte der oberste Gerichtshof die Verletzung des Eides durch ein vor
<lb/>einem Rhein. Untersuchungsrichter abgeleistetes falsches Zeugniß für eine
<lb/>straflose Handlung und deshalb auch den Versuch der Verleitung zu einem
<lb/>solchen Zeugnisse nicht für strafbar erachten, so würde es Sache der An- 
<lb/>klage sein, zu behaupten und zu beweisen, daß der Angeklagte versucht
<lb/>habe, zu einem in der Hauptverhandlu ng 'abzulegenden falschen Zeug- 
<lb/>nisse zu verleiten. Diese Thatsache müßte als eine Bedingung der Straf- 
<lb/>barkeit, als ein Theil des Fundaments der Strafklage von den Geschwo- 
<lb/>renen festgestellt merden; es wäre nicht, wie der Ober-Prokurator ver- 
<lb/>meint, Sache des Angeklagten, seinerseits die Stellung einer Frage zu
<lb/>verlangen. Daß alsdann aber der Versuch der Verleitung zum falschen
<lb/>Zeugnisse gerade in den schwersten Straffällen, in welchen eine Vorunter- 
<lb/>suchung nothwendig ist, regelmäßig straflos bleiben würde, liegt auf der Hand.

<lb/>Der Verleitungsversuch wird der Natur der Sache nach gewöhnlich
<lb/>vor der Vernehmung des Zeugen vor dem Untersuchungsrichter erfolgen.
<lb/>Verleiter und Zeuge werden nicht darüber im Zweifel sein, daß das
<lb/>falsche Aeugniß so lange fortgesetzt werden solle, bis es seine Wirkung
<lb/>gethan habe, also bis zum Schluffe der Hauptverhandlung. Aber ausdrück- 
<lb/>lich wird hiervon nicht die Rede sein, und die Geschworenen werden Be- 
<lb/>denken tragen, diese Thatsache positiv festzustellen.

<lb/>Im vorliegenden Falle ist nicht festgestellt, daß der Verleitungsversuch
<lb/>ein in der Hauptverhandlung abzulegendes Aeugniß betraf, eben so wenig
</p>

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                  <lb/>121
</p>
               <p>

                  <lb/>aber, daß es sich lediglich um ein Aeugniß vor dem Untersuchungsrichter
<lb/>handelte. Die Anklage behauptete eben so sehr das eine, wie das andere.

<lb/>Wenn dies richtig ist, so würde eventuell das Urtheil und das Ver- 
<lb/>fahren zu cassiren. und wegen Nichterledigung der Anklage eine Zurück-
<lb/>verweisung auszusprechen sein.

<lb/>Der Ausspruch der Geschworenen enthält eine Beschränkung in keiner
<lb/>Weise; er würde gerade eben so lauten können, wenn es sich unzweifel- 
<lb/>haft nur von einem in der Hauptverhandlung abzulegenden Zeugnisse ge- 
<lb/>handelt hatte.

<lb/>Nun sagt zwar der Asst'senhof in seinem Urtheile:
<lb/>daß es sich im vorliegenden Falle lediglich von der Verleitung zu
<lb/>einem vor dem Untersuchungsrichter abzulegenden falschen Zeugnisse
<lb/>handelt.

<lb/>Allein zu dieser Feststellung war der Assisenhof nicht befugt, er durste
<lb/>diese Lhatsache. auf welche er die Freisprechung stützt, nicht anders woher,
<lb/>als aus dem Ausspruche der Geschworenen, entnehmen. Zwar war der
<lb/>Assisenhof in dem Falle, seinerseits die Schuldfrage festzustellen, da die
<lb/>Geschworenen das Schuldig nur mit 7 gegen 5 Stimmen ausgesprochen
<lb/>hatten. Allein in seinem desfallsigen Beschlüsse hat er sich darauf beschränkt,
<lb/>den Angeklagten einfach für schuldig zu erklären.

<lb/>Hätte er daher hier wirklich die Befugniß zu einem solchen Zusätze
<lb/>gehabt, so hat er dieselbe nicht ausgeübt. Er hatte sie aber auch wirklich
<lb/>nicht. Denn die Grundlage für seine exceptionelle Lhätigkeit, die Schuld- 
<lb/>frage festzustellen, war der Ausspruch der Geschworenen, dessen Sinn er
<lb/>weder ausdehnen, noch beschränken konnte. Der Assisenhof hätte ja auch
<lb/>höchstens sagen können, wie er die Frage verstehe, nicht wie sie von der
<lb/>sie bejahenden Majorität der Geschworenen, welcher er sich anschloß, ver- 
<lb/>standen worden sei.

<lb/>Das Anklageurtheil lautet ganz eben so allgemein, wie die Frage an
<lb/>die Geschworenen. Nach dem Anklageakte fand der Verleitungsversuch
<lb/>zwar zu der Zeit statt, wo Caspar Lheis vor den Untersuchungsrichter
<lb/>geladen war; es sollen damals die Angeklagten geäußert haben, der Unter- 
<lb/>suchungsrichter werde sich schon zufrieden geben, wenn Lheis sage, er
<lb/>wisse von nichts. Allein es wird Ln dem Anklageakte angeführt, daß
<lb/>Caspar Lheis auch in der Hauptverhandlung vernommen sei. Es heißt
<lb/>wörtlich fol. 80:

<lb/>Caspar Lheis folgte aber nicht den Angeklagten, sondern dem Rathe
<lb/>des Pfarrers Putsch zu Schoersdorf, und sagte sowohl vor dem Un- 
<lb/>tersuchungsrichter, als auch später bei der Verhandlung der Sache
<lb/>gegen die beiden Lünig vor dem Zuchtpolizeigericht zu Trier in dessen
<lb/>öffentlicher Sitzung vom 10. Januar 1865 die Wahrheit.

<lb/>Davon, daß der Verleitungsversuch nur dahin gegangen sei, daß Lheis
<lb/>bloß vor dem Untersuchungsrichter falsch zeugen solle, nicht auch eventuell
<lb/>in der Hauptverhandlung, davon enthält auch der Anklageakt gar keine
<lb/>Andeutung. Die natürlichste Voraussetzung ist doch sicherlich die, daß die
<lb/>Verleiter sowohl das eine, wie das andere gewollt haben.

<lb/>Die Anklage muß daher ln dieser Ausdehnung aufgefaßt werden, wenn
<lb/>sich aus ihr nicht das Gegentheil ergibt, was nicht der Fall ist. Die
<lb/>Anklage umfaßt daher zugleich die Beschuldigung eines Verleitungsver- 
<lb/>suches zu einem Ln der Hauptverhandlung abzulegenden falschen Zeugnisse.
</p>

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                   n="122"
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               <p>

                  <lb/>122
</p>
               <p>

                  <lb/>Ware daher die That wirklich nur in dieser Auffassung strafbar, so hatte
<lb/>hierauf die Frage an bic_ Geschworenen gerichtet werden müssen. Da dies
<lb/>nicht geschehen ist, so würde die Sinklage nicht erschöpft sein. Auf diesen
<lb/>Cassationsgrund kommt es, wie sich von selbst versteht, nicht an, wenn
<lb/>auch der Versuch der Verleitung zum falschen Zeugnisse vor dem Unter- 
<lb/>suchungsrichter strafbar ist.

<lb/>Demnach richte ich meinen Antrag principaliter dahin:

<lb/>Das Königliche OberTribunal wolle das Urtheil des Assi'senhofes
<lb/>zu Trier vom 24. Marz 1863 cassi'ren, indem ich anheimstelle, auf
<lb/>Grund des Ausspruches der Geschworenen und der Entscheidung des
<lb/>Assisenhofes über die Schuld frage die Angeklagten in Gemäßheit
<lb/>des §. 130 des Str. G. B. zu einer entsprechenden Strafe zu
<lb/>verurrheilen;
<lb/>eventuell beantrage ich:

<lb/>Das gedachte Urtheil unddas demselben vorhergegangene
<lb/>Verfahren zu casstren und die Sache zur anderweiten Verhandlung
<lb/>und Entscheidung über die Anklage, insoweit sie die Beschuldigung in
<lb/>sich schließt, daß die Angeklagten im Jahre 1864 in der gegen sie
<lb/>eingeleiteten Untersuchung den Caspar Lheis wissentlich zur wissent- 
<lb/>lichen Angabe der Unwahrheit nach abgeleistetem Zeugeneide in der
<lb/>Hauptverhandlung zu verleiten versucht haben, vor einen anderen
<lb/>Assisenhof zurückzuverweisen,

<lb/>in beiden Fällen die Beischreibuug des zu erlassenden Urtheils am Rande
<lb/>des cassirten zu verordnen und den Cassationsverklagten die Kosten zur
<lb/>Last zu legen.

<lb/>Berlin, den 23. October 4865.

<lb/>Hierauf erging folgendes

<lb/>Urtheil:

<lb/>I. E., daß es zuvörderst einem gegründeten Bedenken nicht unterliegt,
<lb/>daß der §. 130 alin. 1 des Str. G. B. unter Strafe gestellte Versuch
<lb/>der Verleitung zu einem falschen Zeugnisse bei dem zu Verleitenden die
<lb/>rechtliche Möglichkeit eines gesetzlich strafbaren Meineides durch Ablegung
<lb/>des falschen Zeugnisses, nach Ableistung des Eides, unterstellt, und daher
<lb/>auch der Verleitungsversuch im Sinne jenes Paragraphen nicht strafbar
<lb/>sein kann, wo gesetzlich diese Möglichkeit nicht vorhanden ist; —daß diese
<lb/>Möglichkeit bei Zeugenaussagen in der Voruntersuchung im Gebiete des
<lb/>Rhein. Rechts nicht vorhanden wäre, wenn es als richtig anerkannt werden
<lb/>müßte, daß derjenige, welcher in diesem Gebiete in der Voruntersuchung
<lb/>und nach Ableistung des im Art. 75 der Rhein. Strafprozeß-Ordnung
<lb/>vorgeschriebenen Eides, wissentlich die Unwahrheit angibt, der Strafvor- 
<lb/>schrift des tz. 126 des Str. G. B. nicht unterläge, diese Handlung viel- 
<lb/>mehr als straflos betrachtet werden müßte; - daß bei der Richtigkeit
<lb/>dieser Annahme, eine thatsachliche Feststellung, welche es auch nur zweifel- 
<lb/>haft ließe, ob der bejahte Verleitungsversuch nur das vor dem Instrue-
<lb/>tionsrichter abzulegende Zeugniß, oder das demnächst etwa auch vor dem
<lb/>erkennenden Richter abzugebende Zeugniß zum Gegenstand gehabt habe,
<lb/>zur Anwendung des §. 130 des Str. G. B. alin. 1 überall nicht genügen
<lb/>würde, eben weil möglicherweise die Bejahung nur eine straflose Handlung
<lb/>zur Grundlage hatte, mithin jedenfalls eine sichere Basis zur Anwendung
<lb/>des Strafgesetzes nicht gegeben wäre;
</p>

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                   n="123"
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               <p>

                  <lb/>123
</p>
               <p>

                  <lb/>I. E., daß die tatsächliche Feststellung, auf welche der Asstsenhof im
<lb/>gegenwärtigen Falle seine Entscheidung gestützt hat, wie später noch darge- 
<lb/>legt werden soll, in der Hinsicht keine Gewißheit gibt, und daher die
<lb/>Rechtsfrage über die Strafbarkeit oder Straflosigkeit des im Gebiet des
<lb/>Rhein. Rechts abgelegten, nach Vorschrift des Art. 73 der Rhein. Str.
<lb/>Pr. O. eidlich bekräftigten falschen Zeugnisses, für die Entscheidung des
<lb/>Caffationsrecurses überall präjudiziell ist;

<lb/>I. E. in der Hinsicht nun, daß der tz. 126 alin, des Str. G. B. bestimmt:

<lb/>Wer als Zeuge in einer Civil- oder Strafsache wissentlich ein
<lb/>falsches Zeugniß mit einem Eide bekräftigt, oder den vor seiner Ver- 
<lb/>nehmung geleisteten Eid wissentlich durch ein falsches Zeugniß verletzt,
<lb/>wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.

<lb/>I. E., daß dieser Paragraph, indem er dies wissentlich falsche Zeugniß
<lb/>durch Verletzung eines vorher geleisteten Eides in einer Strafsache verpönt,
<lb/>vor Allem jedenfalls die Ablegung eines Zeugnisses in einer Straf- 
<lb/>sache voraussetzt; daß unter einem Zeugnisse im Sinne des Gesetzes, wenn
<lb/>man seine Unterscheidungen mit der Schwere der Strafen berücksichtigt,
<lb/>nur ein eigentliches Beweiszeugniß verstanden werden kann;

<lb/>Daß die Frage, ob ein wirkliches Beweiszeugniß vorliege, aus dem
<lb/>materiellen Rechte nicht zu beantworten, auch im §. 126 des Str. G. B.
<lb/>nicht beantwortet ist;

<lb/>Daß dieselbe vielmehr dem formellen Rechte angehört, und daher nach
<lb/>Maaßgabe verschiedener Prozeßordnungen einer verschiedenen Lösung unter- 
<lb/>liegen kann;

<lb/>Daß im Gebiete des altländischen formellen Rechts das in der Vor- 
<lb/>untersuchung vor dem Jnstructionsrichter unter Eid abgelegte Zeugniß
<lb/>allerdings schon als ein Beweiszeugniß aufzufaffen ist;

<lb/>Daß es sich hier nämlich nicht nur, unter bestimmten Voraussetzungen
<lb/>und nach den Vorschriften der Criminal - Ordnung mit religiösem Eide
<lb/>bekräftigt, (§§. 21 seg. der Verordnung vom 3. Jan. 1849) als formell
<lb/>gültiges Beweiszeugniß dar stellt, sondern auch als ein solches dadurch
<lb/>behandelt wird, daß bei Wiedervernehmung des Zeugen in der Hauptver- 
<lb/>handlung seine wiederholte Vereidigung nicht erfolgt, vielmehr eine ein- 
<lb/>fache Zurückverweisung auf den in der Voruntersuchung geleisteten Eid
<lb/>für ausreichend erachtet ist (§. 55 der Verordnung vom 3. Jan. 1849);

<lb/>I. E., daß die Sache sich dagegen anders nach den Vorschriften und
<lb/>Grundsätzen der Rhein. Strafprozeß-Ordnung verhält;

<lb/>Daß nach diesen zwar die in der Voruntersuchung vor den Jnstruc- 
<lb/>tionsrichter geladenen Personen, welche als Dritte von der Sache Wissen- 
<lb/>schaft haben sollen, Zeugen „tdmoins“ genannt werden, ihre Aussage auch
<lb/>als „temoignage“ bezeichnet wird — (Art. 71 der Crim. Pr. O.); —

<lb/>Daß die von jenen Personen gemachten Depositionen aber selbst unter
<lb/>der Bekräftigung des im Art. 75 der Str. Pr. O. vorgeschriebenen Eides,
<lb/>als Aussagen von Beweiszeugen, als eigentliche Beweiszeugnisse, nach den
<lb/>Grundsätzen der Rhein. Criminal-Prozeßordnung nicht angesehen werden,
<lb/>vielmehr nur die zeugenschaftliche Aussage vor dem erkennenden
<lb/>Richter über die zur Aburtheilung stehende That als Beweiszeugniß
<lb/>gilt, sofern es von dem vor diesem Richter abgeleisteten Eide nach Maaß- 
<lb/>gabe der Bestimmungen der Art. 155, 189, 317 der Str. Pr. O. begleitet
<lb/>gewesen ist, und eben weil die in der Voruntersuchung unter der im Art.
<lb/>75 ibidem vorgeschriebenen Bekräftigung gemachte Aussage die Geltung
</p>

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               <p>

                  <lb/>124
</p>
               <p>

                  <lb/>emes Beweiszeugniffes nicht hat, die Strafe des falschen Zeugnisses nur
<lb/>von der Verletzung der Wahrheit bei der Hauptverhandlunz durch einen
<lb/>Zeugen nach Ableistung des für diesen vorgeschriebenen Eides, abhängig
<lb/>gemacht ist;

<lb/>Daß denn auch vom juristischen Standpunkte aus darüber keine Mei- 
<lb/>nungsverschiedenheit besteht, daß vor Einführung des gegenwärtigen Straf- 
<lb/>gesetzbuches vom 14. April 1851 nach den Grundsätzen der Rhein. Straf- 
<lb/>prozeß-Ordnung nwr derjenige als fallcher Zeuge angesehen und bestraft
<lb/>werden konnte, welcher in der Sitzung vor dem erkennenden Richter ein
<lb/>falsches Zeugniß nach dem vor diesem abgeleisteten Zeugeneide abgeleistet
<lb/>habe; daß vielmehr wesentlich nur eingewendet ist, daß es sich bei der
<lb/>ganzen Frage nicht um ein Pnncip des Verfahrens, sondern um einen
<lb/>Punkt des materiellen Rechtes handle;

<lb/>Daß jedoch die desfallsige Behauptung auf rechtliche Begründung keinen
<lb/>Anspruch machen kann;

<lb/>Daß dabei geltend gemacht wird, daß im System her Rhein. Straf- 
<lb/>gesetzgebung die Ausschließung der Strafbarkeit des vor dem Jnstructions-
<lb/>richter abgelegten eidlichen falschen Zeugnisses, ihre rechtliche Grundlage
<lb/>nur darin finde, daß durch die Wortfaffung der Art. 361 u. ff. des Str.
<lb/>G. B. selbst, also durch die Bestimmungen des materiellen Rechts die
<lb/>Strafe des falschen Zeugnisses von der Ablegung des Zeugnisses vor dem
<lb/>erkennenden Richter abhängig gemacht sei;

<lb/>Daß jedoch bei diesem Einwande übersehen ist, daß, wenn man auch
<lb/>zugeben will, daß es sich mit dem Wortlaute also verhalte, die Bestim- 
<lb/>mungen der Art. 361 u. ff. des Str. G. B. doch sich nur als Folge
<lb/>des anerkannten prozessualischen Principes darflellen, und nur eine An- 
<lb/>wendung desselben enthalten;

<lb/>Daß dieses Princkp aber in der geschichtlichen Entwickelung der Materie
<lb/>und der im System der Prozeß-Ordnung begründeten Anschauung beruhte,
<lb/>daß nur die vor dem erkennenden Richter abgegebenen eidlichen Erklärun- 
<lb/>gen als Zeugenaussagen im Sinne des Gesetzes betrachtet, dagegen alle
<lb/>vorher in der Voruntersuchung gemachten Angaben, ungeachtet sie, wie
<lb/>nach der jetzigen Rhein. Strafprozeß-Ordnung, unter dem sogenannten
<lb/>bürgerlichen Eide, die ganze Wahrheit und nichts als die Wahrheit zu
<lb/>sagen, erfolgten, lediglich als vorläufige informatorische Aeußerungen an- 
<lb/>zusehen seien, von welchem der vor dem erkennenden Richter vernommene
<lb/>Zeuge im Interesse der unbeschrankten Wahrheitsermittelung wieder ab- 
<lb/>gehen kann, ohne Gefahr zu laufen, auf Grund des vor dem Jnstruc-
<lb/>tionsrichter aufgenommenen Protokolls wegen falschen Zeugnisses verfolgt
<lb/>zu werden;

<lb/>Daß dieser formelle Grundsatz, welcher in der alteren, wie in der
<lb/>neuesten französischen Strafgesetzgebung sowohl in dem Falle, wo das
<lb/>Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt wurde, als in demjenigen,
<lb/>wo es zur Wiedervernehmung des Zeugen vor dem erkennenden Richter
<lb/>kam, zur Anwendung gelangte, hiernach auch dem Wortlaute des §. 126
<lb/>des jetzigen Str. G. B. gegenüber stehen geblieben ist, wie denn auch die
<lb/>Aeußerungen in dem Commissionsberichte der zweiten Kammer zu dem heu- 
<lb/>tigen §. 126 des Str. G. B. dieser Annahme jedenfalls insofern zur Seite
<lb/>stehen, als sie damit übereinstlmmen, daß der §. 126 cit. in seiner Wort- 
<lb/>fassung darüber nichts entscheidet, ob das in der Voruntersuchung abge- 
<lb/>legte falsche Zeugniß die Meineidsstrafe begründe, diese Frage vielmehr
</p>

               <pb facs="2084567_05902+1864_0128.tif"
                   n="125"
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               <p>

                  <lb/>125
</p>
               <p>

                  <lb/>nicht dem materiellen, sondern vielmehr dem formellen Rechte angehöre,
<lb/>und folglich nach den in den alteren Provinzen und in der Rheinprovinz
<lb/>bestehenden Strafprozeßordnungen beantwortet werden müsse;

<lb/>Daß die Aeußerungen des Berichts der zweiten Kammer, nach dem sie
<lb/>vielleicht auch davon ausgehen, daß in der Rheinprovinz für das mündliche
<lb/>Verfahren in Strafsachen die Vereidigung der Zeugen in religiöser Form
<lb/>bereits gesetzlich vorgeschrieben ist, doch für das hier in Frage stehende
<lb/>Princip um so mehr Bedeutung haben, als dagegen von Seiten der übri- 
<lb/>gen Factoren der Gesetzgebung ein Widerspruch, der im Falle des Diffenses
<lb/>so nahe gelegen Hütte, nicht erhoben wurde-daß sich endlich hierauserklart,
<lb/>weshalb in dem Entwürfe zur Einführung des gegenwärtigen Strafgesetz- 
<lb/>buches nicht, wie es im Art. XVIf. des Einführungsgesetzes zu dem Ent- 
<lb/>wurf des Str. G. B. von 1847 geschehen, eine Abänderung des im Art. 75
<lb/>der Rhein. Str. Pr. O. vorgeschriebenen Eides nicht Statt gefunden hat;

<lb/>I. E., daß nach allem diesem derjenige, welcher im Gebiete des Rhein.
<lb/>Rechtes in einer vor dem Untersuchungsrichter schwebenden Untersuchung
<lb/>einen Anderen wissentlich zur wissentlichen Angabe der Unwahrheit nach
<lb/>geleistetem Zeugeneide, — (Art. 75 der Erim. Pr. O.) zu verleiten ver- 
<lb/>sucht, der Strafe des §. 130 des Str. G. B. nicht unterliegt, und für
<lb/>eine gegentheilige Annahme auch aus 'der Bestimmung des §. 129 des
<lb/>Str. G. B. nichts zu folgern ist;

<lb/>I. E., daß im vorliegenden Falle Mathias Lünig und Michael Lünig
<lb/>unter der Anklage vor den Assisenhof verwiesen waren:

<lb/>im Sommer 1864 den Caspar Theis in der gegen sie schwebenden
<lb/>Untersuchungssache wissentlich zur wissentlichen Angabe der Unwahr- 
<lb/>heit nach abgeleistetem Zeugeneide zu verleiten versucht zu haben;

<lb/>Daß ganz dieser Anklageformel entsprechend die den Geschworenen vor- 
<lb/>gelegten Fragen gelautet haben;

<lb/>Daß der hiernach durch die von den Geschworenen unter Zutritt des
<lb/>Assisenhofes erfolgte Bejahung dieser Fragen festgestellte Thatbestand in
<lb/>keiner Weise erkennen laßt, daß es bei dem fraglichen Verleitungsversuche
<lb/>sich um eine vor dem erkennenden Richter zu machende, wissentliche
<lb/>Angabe der Unwahrheit nach geleistetem Zeugeneide gehandelt;

<lb/>Daß daher die Voraussetzungen zur Anwendung des §. 130 des Str.
<lb/>G. B. nicht festgestellt sind, und daher auch der Schwurgerichtshof, mochte
<lb/>er selbst auch zu der Feststellung nicht berechtigt sein, daß es sich vor- 
<lb/>liegend lediglich von dem Verleitungsversuche zu einem vor dem Unter- 
<lb/>suchungsrichter abzulegenden falschen Zeugnisse handle, doch mit Recht
<lb/>gegen die Angeklagten die Strafvorschrift des citirten §. 130 nicht zur
<lb/>Anwendung gebracht hat;

<lb/>I. E., daß auch die Anklageschrift keine Anhaltspunkte dafür gewahrt,
<lb/>daß der Verleitungsversuch wirklich eine vor dem erkennenden Richter
<lb/>zu machende wissentliche Angabe der Unwahrheit nach abgeleistetem Zeugen- 
<lb/>eide zum Gegenstand gehabt habe;

<lb/>Daß daher auch die Anklage, wie sie formirt war, erschöpft ist, und
<lb/>mithin nur die Freisprechung der Angeklagten nach Maaßgabe des Art.
<lb/>429 der Str. Pr. O. erfolgen konnte;

<lb/>Daß hiernach der erhobene Cassationsrecurs sich als unbegründet darstellt;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verwirft das Königs. Ober-Tribunal, Senat für Strafsachen, in seinen
<lb/>vereinigten Abtheilungen den gegen das Erkenntniß des Könkgl. Assisen-
</p>

               <pb facs="2084567_05902+1864_0129.tif"
                   n="126"
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               <p>

                  <lb/>126
</p>
               <p>

                  <lb/>Hofes zu Trier vom 24. Marz 1865 eingelegten Caffationsrekurs des
<lb/>öffentlichen Ministeriums als unbegründet.

<lb/>Sitzung der vereinigten Abth. des Senats für Strafsachen v. 26. Oct. 1865.
<lb/>Ref.: H. G. O.-Tr.-R- Weißgerber. Concl.: H. G.-St.-A. Grimm.
<lb/>Advokat: Dorn.
</p>
               <p>

                  <lb/>II. F a l l.

<lb/>Beitzel — Oeffentl. Ministerium.

<lb/>Dieselben Grundsätze, welche das König!. Ober-Tribunal in dem vor- 
<lb/>stehenden, den Caffationsrekurs verwerfenden Urtheile seiner Entschei- 
<lb/>dung zu Grunde gelegt hat, hat es in derselben Sitzung auch in einem
<lb/>cassirenden Urtheile zur Anwendung gebracht.

<lb/>Es war nämlich Peter Remigius Beitzel in der Sitzung des König!.
<lb/>Assisenhofes zu Trier vom 16. Marz 1865 von den Geschworenen mit
<lb/>absoluter Stimmenmehrheit für schuldig erklärt worden:

<lb/>1) In der wegen Vermögensbeschadigung wider ihn eingeleiteten straf- 
<lb/>rechtlichen Untersuchung am 21. October 1864 zu Wittlich den Schiffer
<lb/>Peter Mentges wissentlich zur wissentlichen Angabe der Unwahrheit nach
<lb/>geleistetem Zeugeneide zu verleiten versucht zu haben;

<lb/>2) In der wegen Vermogensbeschädigung wider ihn eingeleiteten straf- 
<lb/>rechtlichen Untersuchung am 25. October 1864 auf dem Wege von Kindel
<lb/>nach Wittlich, den Tagelöhner Pet. Joseph Mohr wissentlich zur wissent- 
<lb/>lichen Angabe der Unwahrheit nach abgeleistetem Zeugeneide zu verleiten
<lb/>versucht zu haben,

<lb/>und deshalb vom Königlichen Assisenhofe, unter der Erwägung, daß die
<lb/>Lhathandlung, deren der Angeklagte durch den Ausspruch der Geschwo- 
<lb/>renen für schuldig erklärt worden, ein Verbrechen bildet, welches durch
<lb/>§. 130 des Str. G. B. vorgesehen ist, da, abgesehen davon, daß die Ver- 
<lb/>leitung zur Abgabe eines falschen Zeugnisses nach abgeleistetem Zeugen- 
<lb/>eide auch den eventuell in der öffentlichen Sitzung zu leistenden Zeugeneid
<lb/>in sich schließt, auch der in der Voruntersuchung vor dem Unter- 
<lb/>suchungsrichter abzuleistende Zeugeneid als ein Zeugeneid im Sinne des
<lb/>§. 130 des Str. G. B. erachtet werden muß, mittelst Anwendung dieses
<lb/>Paragraphen und des Art. 368 der Crim. Pr O. zu einer Zuchthaus- 
<lb/>strafe von zwei Jahren und in die Kosten verurtheilt.

<lb/>Gegen dieses Erkenntniß hatte der Angeklagte Rekurs angemeldet, Caffa-
<lb/>Lionsgründe aber nicht angeführt. Der Kgl. Ober-Procurator nahm in dem
<lb/>Einsendungsberichte, in Betreff der Rechtsfrage, ob die Verleitung zu
<lb/>einem vor dem Untersuchungsrichter abzulegenden falschen Zeugnisse gesetz- 
<lb/>lich strafbar sei. Bezug auf den von ihm in der Untersuchungssache wider
<lb/>Mathias und Michel Lünig am 11. April d. I. erstatteten Bericht.

<lb/>Das hierauf ergangene

<lb/>U r t h e i l

<lb/>ist bezüglich der allgemeinenen Rechtsgrundsatze gleichlautend mit dem vor- 
<lb/>hin mitgetheilten, und fahrt alsdann in specieller Beziehung auf den hier
<lb/>vorliegenden Fall also fort:

<lb/>I. E., daß im gegenwärtigen Falle der Angeklagte Beitzel unter der
<lb/>Anklage vor den Asstsenhof verwiesen war, in der wegen Vermögensbe- 
<lb/>schädigung wider ihn eingeleiteten strafrechtlichen Untersuchung
</p>

               <pb facs="2084567_05902+1864_0130.tif"
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               <p>

                  <lb/>127
</p>
               <p>

                  <lb/>!) am 21. October 1864 zu Wittlich den Schiffer Peter Mentges

<lb/>2) am 25. October 1864 auf dem Wege von Kindel nach Wittlich,
<lb/>den Tagelöhner Peter Joseph Mohr

<lb/>wissentlich zur wissentlichen Angabe der Unwahrheit nach abgeleistetem
<lb/>Zeugeneide zu verleiten versucht zu haben;

<lb/>Daß die den Geschworenen sub 1 u. 2 des Fragebogens vorgelegten
<lb/>Fragen ganz übereinstimmend mit dieser Anklageformel gefaßt sind;

<lb/>Daß die Geschworenen diese beiden Fragen unbedingt bejaht haben,
<lb/>der durch diese Bejahung festgestellte Lhatbestand aber in keiner Weise
<lb/>erkennen laßt, daß es sich bei dem fraglichen Verleitungsversuche nur
<lb/>um eine vor dem erkennenden Richter zu machende wissentliche Angabe
<lb/>der Unwahrheit nach geleistetem Zeugeneide gehandelt habe;

<lb/>Daß die Neben - Erwägung in den Urtheilsgründen des Assisenhofes.
<lb/>daß die Verleitung zur Abgabe eines falschen Zeugnisses nach abgeleistetem
<lb/>Zeugeneide, auch den eventuell in der öffentlichen Sitzung zu leistenden
<lb/>Zeugeneid in sich schließe, als Rechtssatz auf^efaßt, nicht gerechtfertigt sein,
<lb/>als tatsächlicher Grund aber eine tatsächliche Feststellung enthalten
<lb/>würde, wozu der Assisenhof gesetzlich nicht berufen gewesen ist;

<lb/>Daß hiernach durch den allein entscheidenden Ausspruch der Geschwo- 
<lb/>renen die Grundlage zur Anwendung des §. 130 des Str. G. B. nicht
<lb/>festgestellt ist, der Assisenhof mithin, indem er gleichwohl auf Grund
<lb/>dieses Ausspruchs aus dem eben hervorgehobenen Grunde, und der wei- 
<lb/>teren Erwägung, daß auch der in der Voruntersuchung vor dem Unter- 
<lb/>suchungsrichter abzuleistende Zeugeneid auch als ein Zeugeneid im Sinne
<lb/>des Z. 130 mit anzusehen, den Angeklagten mittelst Anwendung dieses
<lb/>Paragraphen zur Strafe desselben verurtheilte, diese Strafbestimmung und
<lb/>zwar insofern man den ersten Erwägungsgrund des Richters in's Auge
<lb/>faßt, durch Anwendung auf einen unvollständigen Lhatbestand, Ln Hinblick
<lb/>auf die Schlußerwagung aber durch Verkennung ihres rechtlichen Sinnes
<lb/>verletzt hat;

<lb/>Daß daher das angegriffene Urtheil der-Vernichtung unterliegt;

<lb/>I. E., daß die Anklageschrift keine Anhaltspunkte dafür gewahrt, daß
<lb/>der Verleitungsversuch wirklich eine vor dem erkennenden Richter zu
<lb/>machende wissentliche Angabe der Unwahrheit nach abgeleistetem Zeugen-
<lb/>eide-, zum Gegenstand gehabt habe;

<lb/>Daß vielmehr die Anklage, wie sie formirt war, erschöpft ist;

<lb/>Daß folglich und in Betracht, daß die Lhathandlung, deren der Ange- 
<lb/>klagte durch den Ausspruch der Geschworenen für schuldig erklärt worden,
<lb/>durch kein Gesetz mit einer Strafe bedroht ist, die Freisprechung des An- 
<lb/>geklagten Ln Gemäßheit der Vorschrift des Art. 429 der Str. Pr. O.
<lb/>erfolgen muß;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>cassirt das Königl. Ober-Tribunal, Senat für Strafsachen, in seinen ver- 
<lb/>einigten Abtheil., das Urtheil des Königs. Assisenhofes zu Trier vom 16.
<lb/>Marz 1865 und verordnet die Beischreibung dieses Urtheils am Rande
<lb/>des cassirten; spricht sodann in der Sache selbst erkennend, den Caffations-
<lb/>kläger von Strafe und Kosten frei, und verordnet dessen sofortige Frei- 
<lb/>lassung, sofern er nicht wegen eines andern Grundes verhaftet ist.

<lb/>Sitzung der vereinigten Abth. des Senates für Strafsachen v. 26. Oct. 1865.
<lb/>Ref: H. G. O.-Lr.-R. Weißgerber. — Concl.: H. G. St.-A. Grimm.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Stoppelweide. Künstliche Wiesen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_05902+1864_0131--><p/>
               <p>

                  <lb/>128
</p>
               <p>

                  <lb/>Stoppelweide. — Künstliche Wiesen.

<lb/>Unter künstlichen Wiesen, prairies artificielles, im Sinne
<lb/>des Ruralgesetzes und nach dem französischen Sprachge-
<lb/>brauche, werden im Gegensätze zu den natürlichen Wiesen
<lb/>solche Felder verstanden, auf welchen im gewöhnlichen Wege
<lb/>der Beackerung und Besaamung Futterkräuter, wie Klee
<lb/>und dergleichen gezogen werden, während der Boden der
<lb/>natürlichen Wiesen das Viehfutter von selbst erzeugt und
<lb/>der Umstand, daß solche natürliche Wiesen durch entsprechende
<lb/>Anlagen productionsfähiger gemacht werden, ihnen den
<lb/>Charakter von künstlichen Wiesen nicht verleiht.

<lb/>Oeffentl. Ministerium — Heyer.

<lb/>Den obigen Satz hat das König!. Ober-Tribunal in einer Untersuchungs- 
<lb/>sache wider den Communalförster Heyer ausgesprochen und mithin die
<lb/>Grundsätze gebilligt, welche der A. G. H. I. u. II. Senat in den bereits
<lb/>mitgetheilten Urtheilen vom 28. Mai 1847 und 4. Dez. 1860 — Arch.
<lb/>45, 1, 255 u. 55, I, 227 — seinen Entscheidungen zu Grunde gelegt hatte.
<lb/>Sitzung vom 26. October 1865.

<lb/>Res.: H. G. O.-Tr.-R. W eiß gerb er.

<lb/>Concl.: H. O.-St.-A. Oppenhoff.
</p>
            </div>
         </div>
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            <head>Landgerichtliche Entscheidungen, Ministerial-Rescripte und juristische Abhandlungen</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_05902+1864_0132--><p/>
            <p>

               <lb/>Zweite Abtheilung

<lb/>B.

<lb/>Landgerichtliche Entscheidungen, Ministerial-
<lb/>Rescripte und juristische Abhandlungen.
</p>
            <p>

               <lb/>Archiv 5Sr Bd. 2. Abtheil. L.
</p>
            <p>

               <lb/>1
</p>
            <pb facs="2084567_05902+1864_0133.tif"
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</desc>

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                  <title level="a" type="main">Tiers und Ayant-cause</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Servatius, ...">Landgerichtsrath Servatius</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_05902+1864_0134--><p/>
               <p>

                  <lb/>Tiers und Ayant- cause.

<lb/>Artikel 1322 u. 1328 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

<lb/>Wenn A. dem B. ein Grundstück verkauft, so hat der Vertrag für
<lb/>jeden der beiden Contrahente» ein anderes Objekt; B. wird Eigenthümer
<lb/>des Grundstücks, A. erlangt eine Forderung an B. auf Zahlung eines
<lb/>bestimmten Kaufpreises. Insofern 3. früher nicht Eigenthümer des
<lb/>Grundstücks war, ist er Partikular-Successor in den Rechten des A.;
<lb/>insofern B. früher seine ganze Vermögensherrschaft ungeschmälert besaß,
<lb/>durch den Vertrag mit A. aber einen Lheil derselben von sich gegeben
<lb/>und dadurch auf A. übertragen hat, daß er sich zum Schuldner desselben
<lb/>gemacht, ist A. ebenfalls Partikular - Successor in den Rechten des B.
<lb/>Diese Partikular - Successton in die Rechte eines Andern ist es, was in
<lb/>unserm Gesetzbuch Ayant-cause heißt. Tritt Jemand in die ganze Ver- 
<lb/>mögensherrschaft eines Andern, wie es beim Todesfälle geschieht, so heißt
<lb/>ein solcher Erbe. Dieser setzt die ganze vermögensrechtliche Persönlich- 
<lb/>keit seines verstorbenen Vorgängers fortwährend der Partikular-Succeffor
<lb/>nur einen ganz bestimmten Lheil der Vermögensherrschaft seines Autors
<lb/>erlangt, sei es nun, daß dieser Letztere eine bestehende Forderung cedirt,
<lb/>sei es, daß er die Herrschaft über ein körperliches Objekt überträgt, sei
<lb/>es endlich, daß er seine bisherige Willensfreiheit beschrankend sich selbst
<lb/>zum Schuldner macht. Der Ayaut-cause erlangt ja nach der Natur des
<lb/>Vertrags entweder eine direkte Herrschaft über das körperliche Objekt
<lb/>eines Andern, oder es wird ihm die Herrschaft über den Willen eines
<lb/>Andern, auf ein dare, facere übertragen. Wir rönnen also sagen, daß
<lb/>bei jedem zweiseitigen Vertrage, jeder Contrahent Ayant-cause des Andern
<lb/>wird, weil Jedem Rechte gegen die Person oder das Vermögen des Andern
<lb/>übertragen werden. Natürlich kann auch Jeder der beiden Contrahenten,
<lb/>abgesehen von speciellen Ausnahmefällen, seine Rechte wieder auf eine
<lb/>andere Person weiter übertragen, welche dann wieder Ayant-cause ihres
<lb/>Vordermannes, sowie der Vordermänner des Letztern wird. Da der Erbe
<lb/>und der allgemeine Rechtsnachfolger überhaupt auch stets als besonderer
<lb/>Rechtsnachfolger in Bezug auf die einzelnen Vermögensobjekte betrachtet
<lb/>werden können, so kann man unter Ayant-cause auch die allgemeinen
<lb/>Rechtsnachfolger mitbegreifen, obgleich beide, der Erbe und der Ayant-
<lb/>cause (besonderer Rechtsnachfolger) im Art. 1322 einander entgegen- 
<lb/>gesetzt werden.

<lb/>Mit dieser Begriffsbestimmung sind auch die Schriftsteller im Allge- 
<lb/>meinen wohl einverstanden, so auch insbesondere der Verfasser der Abhand- 
<lb/>lung im 53. Bande des Archivs. Daß auch unser Gesetzbuch diesen
<lb/>Begriff, sowie er oben desinirt worden, seinen Bestimmungen zu Grunde
<lb/>gelegt hat, geht aus Pothier, welcher den Ayant-cause mit Successor
<lb/>singularis übersetzt und dessen Begriff in den Code übergegangen ist,
<lb/>hervor, ferner aus dem Gesetzbuchs selbst, z. B. aus Art. 1122, wo Ayant-
</p>
               <pb facs="2084567_05902+1864_0135.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_05902+1864_0135--><p/>
               <p>

                  <lb/>4
</p>
               <p>

                  <lb/>cause keine andere Bedeutung als Partikular-Suecessor haben kann, end- 
<lb/>lich aus Art. 941, wo das Wort in der allgemeinen Bedeutung, in welcher
<lb/>es jeden Nachfolger, insbesondere auch den allgemeinen bezeichnet, genom- 
<lb/>men wird. Auf die absonderlichen Begriffsbestimmungen einzelner Autoren
<lb/>gehe ich nicht ein, da es zu weit führen würde. Ich glaube, daß mit
<lb/>dem oben ausgestellten,^ ganz einfachen Begriff von Ayant-cause, wenn
<lb/>er konsequent durchgeführt und richtig angewendet wird, alle Schwierig- 
<lb/>keiten, welche sich in Fragen dieser Lehre darbieten, gehoben werden
<lb/>können. Jedenfalls glaube ich wird die Grundlage zur Beurtheilung der
<lb/>obweichenden Theorien gegeben werden.

<lb/>Fragen wir auf welcherlei Art Jemand Ayant- cause (Partikular-
<lb/>Succeffor, Rechtsinhaber, Rechtsträger) werden kann, so kann man im
<lb/>Allgemeinen darauf antworten, auf so vielerlei Art, als der Uebergang
<lb/>eines Rechts auf einen Andern bewirkt wird, also durch den Willen des
<lb/>Menschen oder unmittelbar durch's Gesetz, ersteres durch Acte unter Leben- 
<lb/>den und auf den Todesfall, also durch Kauf, Tausch, Miethe, Legat,
<lb/>Session u. s. w., endlich auch durch Adjudikation, da der Adjudikatar dem
<lb/>Käufer ganz gleichzustellen ist.

<lb/>Die Natur des übertragenen Rechts, ob es dem Gebiet des Obliga- 
<lb/>tionenrechts oder Sachenrechts angehört, ist für den Begriff Ayant-cause
<lb/>ganz gleichgültig. Daß insbesondere der Creancier als Ayant - cause
<lb/>seines Schuldners angesehen wird, ergibt sich auch aus der französischen
<lb/>Jurisprudenz und den Autoren. Auch der Mandatar ist nach unserer
<lb/>oben gegebenen allgemeinen Begriffsbestimmung Ayant-cause feines Man- 
<lb/>danten, da ihm das Recht, den Mandanten zu vertreten, wenn auch nur
<lb/>widerruflich übertragen wird. Wenn er in Folge dessen ein Haus des
<lb/>Mandanten verkauft, so ist der Käufer so gut Eigenthümer, als wenn
<lb/>der Mandatar wirklicher Eigenthümer gewesen wäre. Mandatar und Käu- 
<lb/>fer sind somit Ayant - cause des Mandanten. Es ist nothwendig, den
<lb/>Begriff Ayant-cause mit seinen ihn constituirenden Elementen in allen
<lb/>Gebieten des Rechts zur Anwendung zu bringen, weil man sonst in ein- 
<lb/>zelnen praktischen Fällen Schwierigkeiten findet, die an und für sich nicht
<lb/>vorhanden sind.

<lb/>Da zur Entstehung des Begriffs Ayant-cause für den einzelnen Fall
<lb/>immer ein Titel nothwendig ist, wodurch die Succession bewirkt wird, so
<lb/>kann natürlich über die Frage, ob einer Ayant-cause fei, Streit zwischen
<lb/>zwei Personen entstehen, wie sonst über die Eigenschaft als Käufer oder
<lb/>Miether. Es leuchtet hiernach von selbst ein, daß man aus der Natur
<lb/>des Rechts oder aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen nie einen Schluß
<lb/>machen könne, wer von Beiden, welche in fraglicher Beziehung streiten,
<lb/>Recht habe, d. h. wer Ayant-cause sei, wer nicht, da der Streit bei
<lb/>Rechten aus dem Obligationenrecht so gut bestehen kann, wie bei denen
<lb/>aus dem Sachenrecht.

<lb/>Wenn man auch Ayant-cause häufig mit Partikular-Successor oder
<lb/>Successor im Allgemeinen wiedergeben kann, so wäre diese Bezeichnung in
<lb/>andern Fallen, z. B. beim Miether, bei demjenigen, welchem ich eine
<lb/>Servitut bestellt^ welchem ich ein Schuldversprechen gemacht habe, beim
<lb/>Mandatar ungewöhnlich und dem üblichen Sprachgebrauchs zuwider, obgleich
<lb/>in allen diesen Fallen eine Succession in die Rechte eines Andern statt hat.
<lb/>Deßhalb ist der Gebrauch des Wortes Ayant-cause nicht wohl zu ent- 
<lb/>behren, besonders in Fällen, wo Einer nicht bloß seine ihm aus einem
</p>

               <pb facs="2084567_05902+1864_0136.tif"
                   n="5"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_05902+1864_0136--><p/>
               <p>

                  <lb/>5
</p>
               <p>

                  <lb/>Vertrage zustehenden Rechte, sondern auch, mittels Vornahme einer No- 
<lb/>vation und Zustimmung seines Gläubigers, seine Verpflichtungen,
<lb/>mithin das ganze auf seiner Seite bestehende Rechtsverhältniß auf einen
<lb/>Andern übertragt, in welchem Falle man ebenfalls von Ayant-cause spricht.

<lb/>Wenn es im Art. 1122 heißt, daß, der rechtlichen Vermuthung nach,
<lb/>alle Rechte aus einem Vertrage auf den Ayant-cause übergehen, so gilt
<lb/>dies sowohl von mündlichen, als schriftlichen Vertragen. Der Art. 1322
<lb/>handelt nur von schriftlichen Vertragen, und zwar nur von einer Art der- 
<lb/>selben, denjenigen nämlich, die durch Act unter Privatunterschrift getha-
<lb/>tigt sind, und bestimmt, daß, wie beim Art. 1122, die Rechte aus jedem
<lb/>Vertrage auf den Ayant-cause übergehen, ebenso auch ferner die darüber
<lb/>aufgenommene Schrift, wenn die Unterschrift anerkannt oder als anerkannt
<lb/>zu erachten sei, für den Ayant- cause, wie für die Contrahenten selbst
<lb/>ganz wie ein authentischer beweise. Die Bestimmung dieses Artikels über
<lb/>die Beweiskraft solcher schriftlichen Verträge folgt also schon aus der all- 
<lb/>gemeinen Bestimmung des Art. 1122 und enthält nichts neues, denn, will
<lb/>der Rechtsnachfolger in die Rechte seines Autors eintreten, so kann er es
<lb/>eben nur so, wie der Autor diese Rechte hatte, er muß also das Doku- 
<lb/>ment, welches diese Rechte feststellt, ebenso wie der Autor selbst, aner- 
<lb/>kennen, für sich und gegen sich. Der Art. 1319 über die Beweiskraft des
<lb/>authentischen Acts sagt, daß letzterer pleine foi mache zwischen den Con- 
<lb/>trahenten und den Ayans-cause. Dasselbe gilt, wie wir sahen, auch vom
<lb/>Art. 1322, dieser macht auch pleine foi zwischen eben denselben Personen,
<lb/>wenn die Unterschrift anerkannt ist.

<lb/>Gehen wir nunmehr über zu den Bedingungen der Anwendbarkeit des
<lb/>Art. 1322, welcher lautet: L’acte SOUS seing prive, reconnu par celui
<lb/>aucjuel on Toppose, ou legalement tenu pour reconnu, a entre
<lb/>ceux, qui Tont, souscrit et entre leurs iientiers et ayans-cause,
<lb/>la m6me foi, que Tacte authentique. Vorerst soll der Sinn dieser
<lb/>Gesetzesstelle durch folgende Figur näher veranschaulicht werden:
</p>
               <p>

                  <lb/>A. (Verkäufer)
</p>
               <p>

                  <lb/>■(
</p>
               <p>

                  <lb/>(Cessionar)

<lb/>(Erbe)
</p>
               <p>

                  <lb/>B. (Käufer)

<lb/>E.\ (Schenk-

<lb/>I nehmer)
<lb/>(Miether).
</p>
               <p>

                  <lb/>Bei den hier angedeuteten Rechtsgeschäften kommen folgende Ayans-
<lb/>cause vor. A. ist Ayant-cause von B. in Bezug auf die Kaufpreisfor- 
<lb/>derung, G. Ayant-cause von A,, und D. Ayant-cause von G. Da der
<lb/>folgende Contrahent immer Ayant-cause des vorgehenden Buchstabens
<lb/>(seines Mitcontrahenten) ist, so ist auch D. und C., ein jeder Ayant-
<lb/>cause von B. Auf der andern Seite verhält es sich ebenso. B. ist
<lb/>Ayant-cause von A. in Bezug auf das Kaufobjekt, E. Ayant-cause von
<lb/>B., und F. Ayant-cause von E., mithin auch E. Ayant-cause von A.,
<lb/>UNd F. Ayant-cause von A.

<lb/>Was sagt nun der Art. 1322 mit Rücksicht auf die vorstehende Figur?
<lb/>Er bestimmt, daß der Kaufvertrag zwischen A. und B., welcher mit Pri- 
<lb/>vatunterschrift abgeschlossen wurde, wie ein authentischer zwischen folgen- 
<lb/>den Personen gelten solle;
</p>

               <pb facs="2084567_05902+1864_0137.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_05902+1864_0137--><p/>
               <p>

                  <lb/>zwischen den -erden Contrahenten
<lb/>ferner zwischen . . . .
</p>
               <p>

                  <lb/>„
</p>
               <p>

                  <lb/>sodann „
<lb/>ferner „

<lb/>endlich „
</p>
               <p>

                  <lb/>Es fragt sich nun weiter, welche Bedingungen der Art. 1322 bei seiner
<lb/>Anwendung auf einzelne Falle voraussetzt.

<lb/>Soll von einem Ayant-cause eines der beiden ursprünglichen Contra- 
<lb/>hente« A. u. B., Rede sein können, so wird unterstellt, daß zwischen
<lb/>ihnen ein Act abgeschloffen worden, welcher Rechte begründet, mithin
<lb/>nicht ein Act z B eine Quittung vorliegt, welcher den Beweis in sich
<lb/>selbst liefert, daß kein Rechtsverhaltniß zwischen ihnen besteht. Wenn
<lb/>also der Debitor cessus sich auf den Art. 1322 stützen will mit der Be- 
<lb/>hauptung, der Cessionar muffe seine ihm vom Cedenten ausgestellte Quit- 
<lb/>tung anerkennen, so ist dies ganz falsch; der Debitor cessus könnte sich
<lb/>nur dann auf den Art. 1322 berufen und behaupten, der Cessionar sei
<lb/>Ayant-cause ,, wenn Letzterer seine Rechte aus dem in den Händen des
<lb/>Debitor cessus befindlichen Acte (Quittung) herleitete. Hiermit zerfallen
<lb/>alle Argumentationen, welche man aufbietet, um den Art. 1322 auf den
<lb/>fraglichen Fall anwendbar zu machen.

<lb/>Soll zweitens von einem Ayant-cause eines der beiden ursprünglichen
<lb/>Contrahenten A. u. B. Rede sein können, so muß ein Uebertragungstitel
<lb/>vorhanden sein, wodurch die Rechte, welche A. oder B. aus dem zwischen
<lb/>ihnen abgeschlossenen Vertrage erworben hat, auf eine dritte Person über- 
<lb/>tragen werden. Es versteht sich von selbst, daß das Objekt dieses Ueber-
<lb/>tragungstitels kein anderes sein könne, als dasjenige, welches A. resp. B,
<lb/>erworben hatte. Es kann dem Umfange nach beschrankter sein, aber kein
<lb/>anderes, indem sonst insoweit von einem Ayaut-cause des Uebertragenden
<lb/>nicht Rede sein und daher der Art. 1322 keine Anwendung finden könnte.
<lb/>Es leuchtet ein, daß, wenn der ursprüngliche Act Eigenthum zum Gegen- 
<lb/>stand hatte resp. Kaufpreis, der Uebertragungsact auf der einen Seite
<lb/>eine Dienstbarkeit, auf der andern irgend einen beliebigen Theil des Kauf- 
<lb/>preises zum Gegenstände haben kann.

<lb/>Mag es in dem Uebertragungstitel ausdrücklich gesagt sein, daß z. B.
<lb/>B. das in dem Vertrage mit A. erworbene Recht übertragen, oder mag es
<lb/>nachgewiesen werden, daß der neue Act kein anderes Recht zum Gegen- 
<lb/>stände hat, als das in dem Vertrag mit A. erworbene, das eine, wie das
<lb/>andere genügt, um behaupten und annehmen zu können, daß die dritte
<lb/>Person Ayant-cause von B. sei

<lb/>Soll von Anwendung des Art. 1322 Rede sein können, so muß die
<lb/>Eigenschaft als Ayant-cause feststehen, nicht erst eines Beweises bedürftig
<lb/>sein. Der Artikel hat nicht den Zweck, mittelst Anwendung desselben zu
<lb/>ermitteln, ob I emand Ayant-cause fei, sondern er bestimmt nur, wenn
<lb/>Jemand Ayant-cause sei, daß alsdann der ursprüngliche Privatact ohne
<lb/>sicheres Datum, wie ein authentischer zwischen den Contrahenten und den
<lb/>Ayant-cause gelten solle. Z. B. A. verkauft an B. sein Haus, B. ver- 
<lb/>kauft es demnächst an C. u. D., zu verschiedenen Zeiten, an einen jeden
<lb/>ganz. Der Artikel hat nicht den Zweck, hier festzustellen, ob 6. oder D.
</p>

               <pb facs="2084567_05902+1864_0138.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_05902+1864_0138--><p/>
               <p>

                  <lb/>Eigenthümer des Hauses oder Ayant-cause sek. Der Artikel bestimmt
<lb/>nur, daß der zwischen A. u. B. abgeschlossene Privatact ohne sicheres
<lb/>Datum zwischen A. und dem Ayant- cause von B. ebenso beweise, wie
<lb/>ein authentischer Act, nicht aber, ob C. oder v. Eigenthümer, Ayant-cause
<lb/>fei. Die Eigenthumsfrage oder ob einer Ayant-cause sei, muß nach ganz
<lb/>andern Grundsätzen beurtheilt werden. Wenn zwei dasselbe Objekt käuf- 
<lb/>lich erworben haben, so ist derjenige Eigenthümer desselben, welcher es
<lb/>zuerst erworben hat und dieses auch rechtsgiltig beweisen kann, in welcher
<lb/>Beziehung nicht bloß materielle Rechtsgrundsätze, sondern auch tatsäch- 
<lb/>liche Verhältnisse und Prozeßregeln Ln Betracht kommen.

<lb/>Toullier hat unter andern den Art. 1322 in der angegebenen Weise
<lb/>falsch angewendet. Es handelte sich bei ihm um folgenden Fall. B. und
<lb/>C. besitzen von A. Kaufacte über ein und dasselbe Objekt, B. einen Act
<lb/>ohne sicheres Datum, 6. einen Act mit sicherm, aber älterm Datum. Es
<lb/>fragte sich, wer von beiden Eigenthümer sei. Er entscheidet sich für den
<lb/>Act mit ungewissem, aber jüngerm Datum und argumentirt, wie folgt:
<lb/>6., sagt er, ist Ayant-cause von A., also muß er gemäß Art. 1322 den
<lb/>Act des B., dessen Unterschrift er allerdings nicht bestreitet, anerkennen.
<lb/>Diese Argumentation enthalt folgenden Widerspruch: weil C. Ayant-
<lb/>cause (Eigenthümer) von A. ist, deßhalb ist nicht er, sondern B. Eigen- 
<lb/>thümer ^Ayant-cause).

<lb/>Auch in der Abhandlung des 53. Bands des Archivs wird dieselbe
<lb/>falsche Anwendung in Bezug auf das Obligationenrecht gemacht, wie
<lb/>dies bei Loullier rücksichtlich des Sachenrechts geschehen. Während
<lb/>To ulli er bei dem erwähnten Streite zwischen zwei Käufern desselben
<lb/>Objekts den einen derselben ganz willkürlich, ohne Angabe von Gründen,
<lb/>als Ayant-cause hinstellt und dann seine Argumentation auf den Art.
<lb/>1322 stützt, wird im Archiv der Beweis aus allgemeinen Rechtsgründen
<lb/>geliefert, daß der Cessi'onar immer Ayant-cause sei und nun auf dieser
<lb/>Basis aus dem Art. 1322 geschloffen, daß der Cessi'onar die Privatquit- 
<lb/>tung des Debitor cessus ohne sicheres Datum gegen sich gelten lassen
<lb/>müsse. Die Beweisführung läuft ebenso wie bei Loullier auf einen
<lb/>Widerspruch hinaus. Es werde einmal unterstellt, daß der Cessionar
<lb/>immer Ayant-cause sei. Was folgt daraus? Wenn der Cessionar wirk- 
<lb/>lich Ayant-cause, Eigenthümer der Forderung ist, so folgt gerade daraus,
<lb/>daß er die Quittung nicht anzuerkennen braucht, weil, wenn er die Quit- 
<lb/>tung anerkennen muß, er nicht Ayant-cause ist. Also behaupten, daß
<lb/>der Cessionar Ayant-cause (Eigenthümer) sei, und gleichzeitig behaupten,
<lb/>daß er die Quittung anerkennen müsse, widerspricht sich.

<lb/>Wir können jetzt zum Art. 1328 übergehen, und zwar zunächst zur
<lb/>Bestimmung des Begriffs Tiers. Dieser Begriff läßt sich nur negativ
<lb/>bestimmen. Wenn von einem Dritten Rede ist, so werden immer zwei
<lb/>andere Personen vorausgesetzt, die miteinander verbunden sind oder Ln
<lb/>einem Obligationsnexus stehen. Dritter heißt einer gerade nur insofern,
<lb/>als er nicht in jenem Obligationsnexus steht, oder weil er nicht in jenem
<lb/>Nexus steht. Man kann also den Dritten so definiren: wer nicht Ver-
<lb/>tragscontrahent, auch nicht Successor (Ayant-cause) eines der beiden
<lb/>Contrahenten ist, ist Tiers. Dies stimmt sowohl mit dem gewöhnlichen
<lb/>Sprachgebrauchs als mit der Sprache des Gesetzes (Art. 1165,1120 u. ff.)
<lb/>Wenn A., mit dem ich einen Vertrag abgeschlossen, später mit G einen
<lb/>andern Vertrag abschließt oder früher abgeschlossen hat, so sind mir A.
</p>

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               <p>

                  <lb/>8
</p>
               <p>

                  <lb/>u. C. in Bezug auf diesen ihren Vertrag Dritte, es sei denn, daß A. mir
<lb/>gerade dasjenige überträgt, was er in dem früher mit C. abgeschlossenen
<lb/>Vertrage von demselben erworben hatte, denn dann wäre ich ja Ayani-
<lb/>cause desselben und mithin nicht Dritter, weder von A., noch von C„
<lb/>von welchem A. seinerseits das fragliche Recht erworben hatte. In allen
<lb/>andern Fallen bin ich Dritter von A. u. C., und zwar selbst dann, wenn
<lb/>A. mir dasselbe Recht, z. B. Eigenthum, übertragt, welches er früher an
<lb/>6. übertragen hatte. Warum sind zwei Käufer eines und desselben Ob- 
<lb/>jekts Dritte gegen einander? Die Antwort ist, weil keiner Ayant-cause
<lb/>des Verkäufers A. Ln Bezug auf des Letztem mit dem Andern abgeschlos- 
<lb/>senen Kaufvertrag ist. Ich werde nur dann Ayant-cause von A. in
<lb/>Betreff des letztem Kaufvertrags mit C., wenn er mir seine Kaufpreis- 
<lb/>forderung aus diesem Vertrage cedirt, da A. aus dem Vertrage mit C. kein
<lb/>anderes Recht erworben hat und deßhalb auch nichts anderes übertragen
<lb/>und mich nicht auf andere Weise zum Ayant-cause machen kann. Die
<lb/>Frage, wer in einem solchen Falle Eigenthümer wird, ist hier gleichgültig.
<lb/>Genug, daß die Succession in die Rechte eines Andern nur dann erfolgen
<lb/>kann, wenn eben diese Rechte aus dem Vertrage des Andern übertragen
<lb/>werden, sonst nicht, woraus folgt, daß im ersten Falle der Ayant-cause
<lb/>entsteht, in allen andern ein Dritter, also auch in dem vorliegenden Falle,
<lb/>wenn A. dasselbe Objekt nach einander an mich und C. verkauft. Es liegt
<lb/>auch ganz in der Natur der Sache, denn was geht mich der von A. mit
<lb/>C. abgeschlossene Vertrag an? wie können dadurch meine Rechte berührt
<lb/>werden? A. ist mir in allen andern Beziehungen, außer was unfern Ver- 
<lb/>trag betrifft, eine fremde, dritte Person.

<lb/>Wenn also in einem gegebenen Falle die Frage vorliegt: ist 6. Ayant-
<lb/>cause von A., welcher mit C. contrahirt hat, oder sind st'e^iers, so hat
<lb/>man nur zu prüfen:

<lb/>1) ob der Titel des 8. sich einfach und ausdrücklich nur als Ueber-
<lb/>tragungstitel darftellt, in welchem Fall 8. Ayant-cause ift&gt;

<lb/>2) oder ob dies nicht der Fall. Alsdann ist zu untersuchen, ob unge- 
<lb/>achtet dessen das Objekt des Titels von 8. ganz oder theilweise dasselbe
<lb/>ist, welches A. in seinem Vertrage mit C. erworben hatte. In diesem
<lb/>Falle ist 8. ebenfalls ganz resp. theilweise Ayant- cause von A.

<lb/>3) ob weder das eine noch das andere der Fall ist. Alsdann ist 8.
<lb/>immer Ti«™.

<lb/>Nachdem der Begriff Tiers hinreichend bestimmt ist, kann nunmehr die
<lb/>Bedeutung des Art. 1328 näher dargelegt werden. Der Artikel spricht
<lb/>lediglich eine Beweisregel aus, welche schon lange, vor Einführung
<lb/>des B- G. B. in Frankreich bestanden hat (Merlin quest.Tiers), daß
<lb/>nämlich der Privatact für sich allein keinen Anspruch auf Glauben für
<lb/>sein Datum Dritten gegenüber machen könne. Der Artikel lautet: Les
<lb/>actes sous seing prive n’ont de date contre les tiers, que u. s. W.
<lb/>Nach der alten, erwähnten Beweisregel hatte der Act mit si'cherm Datum
<lb/>stets den Vorzug vor dem Act mit ungewissem Datum, selbst wenn der
<lb/>letztere an sich ältern Datums war. Diese Regel liegt auch in den Wor- 
<lb/>ten des Artikels ausgesprochen, wenn man den Sinn desselben näher ana-
<lb/>lisirt. Die Regel hat auch ihre guten Gründe. Setzen wir den Fall:
<lb/>A. hat an B. mit Act ohne sicheres Datum verkauft, an C. mit Act,
<lb/>der ein sicheres Datum hat, an beide ein und dasselbe Objekt; hier steht,
<lb/>soviel ohne Weiteres fest, daß einer von Heiden Käufern betrogen worden.
</p>

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               <p>

                  <lb/>— 9
</p>
               <p>

                  <lb/>Wem soll der Gesetzgeber den Vorzug geben? Ich denke demjenigen, der
<lb/>durch feinen Act selbst den Beweis liefert, daß sein Kauf an dem und
<lb/>dem Tag stattgefunden, indem rücksichtlich des andern gar nicht gesagt
<lb/>werden kann, ob er erst eine Stunde vor dessen Produktion fabrieirt worden
<lb/>oder wann sonst. Materiell kann allerdings der Inhaber desselben auf diese
<lb/>Weise Schaden erleiden, aber der Gesetzgeber hat sich ungeachtet dessen für
<lb/>die aufgestellte Beweisregel entschieden, daß Privatacte nur dann ihr Datum
<lb/>beweisen, wenn die Umstande, deren der Art. 1328 erwähnt, vorhanden sind
<lb/>und dann nur vom Datum des Eintritts dieser Umstande, indem er erwog:
<lb/>La crainte des exces dans lesquels Linieret personnel entraine
<lb/>certains hommes, a du determiner le legislateur. Au reste, les
<lb/>contractaus seront avertis; c’est a eux a prendre leurs precaution.
<lb/>C'est donc avec une grande sagesse que le projet a rappelle celte
<lb/>ancienne regle que u. s. w.

<lb/>Die Falle, der To ul lier'sch e, wo zwei Käufer desselben Objekts
<lb/>einander gegenüberstehen, ferner, der im Archiv behandelte, wo der Cessi'onar
<lb/>mit dem Debitor ce35U8 streitet wegen der dem Letztem vom Cedenten
<lb/>ertheilten Quittung werden sich nach dieser Beweisregel leicht entscheiden
<lb/>lassen. Nach den aufgestellten Begriffen von Ayant-cause und Tiers ist
<lb/>es ohne weitere Auseinandersetzung einleuchtend, daß sowohl die beiden
<lb/>Käufer als der Cessi'onar und der Debitor ces8us einander gegenüber
<lb/>Dritte sind, Woraus dann von selbst die Anwendung des Art. 1328 folgt.

<lb/>Hypothekargläubiger im Collokationsverfahren sind einander gegenüber
<lb/>Dritte, da keiner seine Rechte aus dem Titel des andern ableitet. Mithin
<lb/>kann der eine das Datum des Actes auf dem Contumacialurtheile des
<lb/>andern bestreiten, wodurch letzteres als innerhalb 6 Monaten vollstreckt
<lb/>bewiesen werden soll.

<lb/>Schließlich sei noch folgender Fall gegeben: A. verkauft durch Act
<lb/>ohne sicheres Darum an B. ein Grundstück, behalt sich aber eine Servitut
<lb/>darauf vor. 8. verkauft demnächst mittels selbstständigen Actes mit sicherm
<lb/>Datum dasselbe Grundstück an 0., ohne der im Privatact zwischen ^.und
<lb/>v. vorbehaltenen Servitut Erwähnung zu thun. Bei der Klage des A.
<lb/>gegen C. auf Anerkennung der Servitut halt ihm C. seinen Kaufact ent- 
<lb/>gegen, wonach er das Grundstück frei von Servituten gekauft hat. Aus
<lb/>dem Act des C. ergibt sich nicht, daß B. nur als Ayant- cause von A,
<lb/>verkaufen konnte. Da indessen A. dem C. beweisen kann, daß B. in Bezug
<lb/>auf das fragliche Grundstück lediglich Ayant-cause von ihm, dem A. ist,
<lb/>und C. wieder nur Ayant-cause von B., so folgt daraus, daß 6. den
<lb/>gemeinschaftlichen Titel zwischen A. und B. auch gegen sich als beweis- 
<lb/>fähig anerkennen und mithin die Servitut respektiren muß, weil er für
<lb/>dieselbe keinen Titel hat.

<lb/>Wir wollen nun noch mit wenigen Worten die Begründung der im
<lb/>53. Bande des Archivs enthaltene Theorie kritistren. Wenn ich einen Ver- 
<lb/>trag zur Erwerbung einer Sache mir einem andern abschließe, z. B. einen
<lb/>Kaufact, so erwerbe ich unmittelbar durch und mit Abschluß des Ver- 
<lb/>trags die Herrschaft über die Sache. Wenn ich mir, mit Einwilligung
<lb/>des anwesenden Schuldners, eine Forderung cediren lasse, so erwerbe ich
<lb/>ebenso mit und durch Abschluß des Vertrags die Herrschaft über den
<lb/>Willen des Deditor cessus, zum dare, facere. Im ersten Fall soll ich,
<lb/>nach der Theorie des Herrn N., deshalb jedem andern gegenüber, welcher
<lb/>früher oder spater als ich dasselbe Objekt von meinem Verkäufer erworben
</p>

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               <p>

                  <lb/>%at, Dritter sein, weil ich nur mit meinem Verkäufer in ein Obliga-
<lb/>tionsverhaltniß getreten bin, nicht aber mit dem andern Käufer.

<lb/>Gegen das Resultat, daß die beiden Käufer einander gegenüber als
<lb/>Dritte zu betrachten sind, ist nichts zu erinnern.

<lb/>Dagegen sagt er ferner, der Cessionar sei deshalb Ayant- cause und
<lb/>nicht Dritter dem Debitor cessus gegenüber/ weil der Cessionar gerade
<lb/>in das Obligationsverhaltniß zwischen dem Cedenten und dem Debitor
<lb/>cessus eintreten wolle, also nicht behaupten dürfe, daß der Debitor cessus
<lb/>ihm eine dritte Person sei. Allerdings will der Cessionar die Forderung
<lb/>des Cedenten erwerben, die Herrschaft über den Debitor cessus, und wenn
<lb/>er auch behauptet, er sei Ayant-cause, Eigenthümer der Forderung, so
<lb/>ist er es deshalb noch nicht. Gerade der Debitor cessus ist es, welcher
<lb/>ihm dieses bestreitet, indem er sagt, der Cedent habe zur Zeit der Cession
<lb/>keine Forderung mehr gehabt, der Cessionar könne also nicht Ayantcause
<lb/>geworden sein. Uebrigens ließe sich bei zwei Käufern dasselbe Raisonement
<lb/>führen. Jeder der beiden Käufer will in die bisherige Herrschaft des
<lb/>Verkäufers über das Objekt eintreten, woraus man entnehmen kann, daß
<lb/>Ln beiden Fallen die juristische Basis schwerlich richtig sein dürfte.

<lb/>Man könnte gegen die in gegenwärtiger Abhandlung vertheidigte, sog.
<lb/>strenge Theorie einwenden, daß sie den Verkehrsbedürfniffen nicht gerecht wer- 
<lb/>den, und deshalb in der Praxis keine Bewilligung finden Eönne, weil es
<lb/>unthunlich sei, über jede geringe Zahlung eine Quittung mit sicherm Datum
<lb/>beibringen zu können, was doch nach der sog. strengen Theorie bei dem
<lb/>Debitor cessus nothwendig sei.

<lb/>Ich glaube, daß dieser Vorwurf nicht begründet wäre. Der Art. 1328
<lb/>enthalt eine gesetzliche Vermuthung, welche darin besteht, daß der Act mit
<lb/>sicherm Datum als ein solcher angesehen wird, welcher durch sich selbst
<lb/>den Beweis liefert, daß das dem Act zu Grunde liegende Rechtsgeschäft
<lb/>früher als das andere, in dem Act ohne sicheres Datum enthaltene abge- 
<lb/>schlossen worden, wenn auch der letztere Act ein älteres Datum tragt.
<lb/>Diese- gesetzliche Vermuthung schließt den Gegenbeweis nicht aus, da eine
<lb/>Annulation des Actes ohne sicheres Datum oder eine Versagung des Gegen- 
<lb/>beweises nirgends im Gesetze ausgesprochen ist. (Art. 1352). Es kann also
<lb/>der Inhaber eines solchen Actes denselben immer als Anfang eines schrift- 
<lb/>lichen Beweises anrufen, vorausgesetzt, daß der Gegner die Unterschrift
<lb/>nicht bestreitet. Dies wird auch von Zachariae Bd. IV., §. 752, Note 37,
<lb/>G. 447, 4. Auflage anerkannt und widerspricht dem Art. 1341 nicht, da
<lb/>der Beweis nicht contre et outre le contenu aux actes geht. Wenn
<lb/>aber der Anfang eines schriftlichen Beweises vorliegt, so sind auch faktische
<lb/>Vermuthungen und der Zeugenbeweis zulässig. Der Richter hat es also
<lb/>ganz in der Hand, sofern genügende faktische Umstande vorliegen, die Quit- 
<lb/>tung des Debitor C688U8 als beweisend anzuerkennen oder auch auf den
<lb/>Zeugenbeweis zu erkennen.

<lb/>Mir scheint, daß dieses dem Richter anheimgegebene Ermessen vielmehr
<lb/>dem Rechte und der Billigkeit entspricht, als den Satz aufstellen, wie es
<lb/>im 53. Band des Archivs geschieht: jede Quittung ohne sicheres Datum
<lb/>hat volle Beweiskraft dem Cessionar gegenüber, was in der Lhat nichts
<lb/>anderes heißt, als der Cessionar verliert dem Debitor cessus gegenüber,
<lb/>der sich auf eine Quittung ohne sicheres Datum beruft, stets den Prozeß.
</p>

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               <p>

                  <lb/>11
</p>
               <p>

                  <lb/>Wenn man dieser sog. strengen Theorie beipflichtet und gleichzeitig
<lb/>faktische Vermuthungen und Aeugenbeweis für statthaft halt, so erhalten
<lb/>die Aussprüche gewisser Autoren mehr oder minder Werth uud Bedeutung,
<lb/>obgleich sie in der unwissenschaftlichen Weise, wie die Autoren/ verzwei- 
<lb/>felnd an jeder juristischen Begründung, sie selbst hinstellen, kaum auf Be- 
<lb/>achtung Anspruch machen können. So wenn mehre sagen, die Quittung,
<lb/>welche sofort bei der Signifikation der Cession vorgezeigt wird, muß als
<lb/>vollbeweisend betrachtet werden, ferner wenn andere namhafte Autoren in
<lb/>der ganzen Frage mehr eine faktische als eine Rechtsfrage erkennen. oder
<lb/>wenn gesagt wird, es sei der diskretionären Beurtheilung des Richters
<lb/>überlassen, ob er die Quittung des Debitor cessus für beweisend halte
<lb/>oder nicht, oder endlich, der Art. IM sei auf Quittungen nicht anwendbar.

<lb/>Schließlich muß noch des Verhältnisses erwähnt werden, in welchem
<lb/>die Betrugs- resp die Simulationsklage zu der vorliegenden Lehre über
<lb/>Ayaat —cause und Tiers steht. Die Klage ex llolo ist immer zulässig,
<lb/>da der Betrug dem Rechte geradezu widerspricht und derselbe daher auch
<lb/>überall, wenn das Recht zur Geltung kommen soll, aufgehoben und be- 
<lb/>seitigt werden muß, ohne Rücksicht darauf, ob es sich von einem Ayant-
<lb/>cause oder einem Tiers handelt. Dies ist auch positiv in den Art. 1116
<lb/>u. 1166 ausgesprochen. Wenn sich also Cessionar und Debitor cessus
<lb/>gegenüber stehen, so ist die Klage oder der Einwand, daß die Quittung
<lb/>antedatirt sei, obgleich man die sog. strenge Theorie adoptirt, immer
<lb/>statthaft.

<lb/>Wenn der Richter auf Grund faktischer Vermuthungen^ oder eines
<lb/>stattgehabten Zeugenverhörs die Quittung für beweisfahig hält, so muß
<lb/>er dem Cessionar wieder den Beweis verstatten, daß Betrug oder Simu- 
<lb/>lation zu Grunde liege, daß die Quittung antedatirt sei. Die in gegen- 
<lb/>wärtiger Abhandlung ausgestellten Grundsätze über Ayant-cause unt) Tiers
<lb/>werden durch die Lehre von der Betrugsklage oder der Simulationsklage
<lb/>gar nicht berührt.

<lb/>Nachdem die allgemeinen Grundsätze über Ayant-cause und Tiers er- 
<lb/>örtert sind, ist es interessant, die Anwendung derselben auf das Mandat
<lb/>zu machen. Vorher erscheint es jedoch zweckmäßig, nachzuweisen, daß
<lb/>die Cession mit dem Mandat im französichen Recht gar nichts gemein hat.

<lb/>Nach römischem Recht ist der Cessionar Mandatar. Mag der Römer
<lb/>es für unstatthaft gehalten haben, daß ein Gläubiger die Herrschaft über
<lb/>seinen Schuldner einseitig auf einen andern übertrage, wie ja auch Völker
<lb/>sich darüber beklagen, wenn sie bei Friedensschlüssen einseitig einen neuen
<lb/>Herrscher bekommen, oder mag der Römer es für unjuristisch angesehen,
<lb/>einen freien Menschen, seinen Willen, wie eine Sache zu behandeln, nach
<lb/>unserm positivem Recht dürfte diese Rechtsanschauung nicht mehr bestehen.
<lb/>Der Schuldner kann seine dem Gläubiger gegenüber eingegangene Ver- 
<lb/>bindlichkeit nicht ohne die Zustimmung des Gläubigers durch einen
<lb/>Andern übernehmen lassen und sich so von seiner Verbindlichkeit befreien,
<lb/>obwohl auch jeder Dritte berechtigt ist, die Verbindlichkeit eines Andern
<lb/>zu erfüllen. (Art. 1236). Daß aber der Gläubiger auch ohne oder
<lb/>gegen den Willen des Schuldners seine Herrschaft auf einen Andern über- 
<lb/>tragen könne, geht aus Art. 1689 seq. hervor, indem es genügt, wenn
<lb/>der Schuldner durch einen Gerichtsvollzieheract von der Uebertragung in
<lb/>Kenntniß gesetzt wird. Es ergibt sich aus den betreffenden Gesetzesstellen,
<lb/>daß die Uebertragung von creauces, droits et actions, von denen der
</p>

               <pb facs="2084567_05902+1864_0143.tif"
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               <p>

                  <lb/>12
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 1689 spricht, nicht ein Mandat, sondern dasselbe ist, was im Sachen- 
<lb/>rechte der Verkauf bewirkt.

<lb/>Nicht bloß, daß die Cession vom Gesetzgeber als eine Unterart des
<lb/>Kaufgeschäfts, im Titel vom Kaufe, behandelt wird, der Gesetzgeber er- 
<lb/>klärt die Cession geradezu gleichbedeutend mit vente. (Act. 1692 u. 1693).
<lb/>Wenn ungeachtet dessen noch davon gesprochen wird, daß die Cession nur
<lb/>ein Mandat für den Cessionar bewirke, so erscheint es nothwendig, zuzu-
<lb/>fehen, ob diese Behauptung sonstwie irgendwelchen Grund hat. Das
<lb/>Wesen des Mandats, Besorgung fremder Geschäfte, besteht in der Wider- 
<lb/>ruflichkeit und Unentgeltlichkeit. Wird Jemand ernstlich behaupten können,
<lb/>daß der Cedent die Cession revoziren dürfe, oder daß es zum Wesen der
<lb/>Cession gehöre, keinen Cessionspreis zu bestimmen, während das Gesetz
<lb/>das Gegentheil unterstellt, indem es den Cedenten für garantiepflichtig
<lb/>erklärt. Kann etwa bei der Cession von Rechnungspflicht des Cessionars
<lb/>Rede sein, oder von dem Rechte desselben, Auslagen zurück zu verlangen,
<lb/>hört die Cession beim Tod des Cedenten auf oder kann der Cessionar wieder
<lb/>auf seine Rechte verzichten, nachdem der Cessionsvertrag abgeschlossen ist?
<lb/>Wenn nichts aufzufinden ist, was die Cession mit dem Mandat gemein
<lb/>hat, so folgt daraus, daß es zwei ganz verschiedene, gar nichts mit ein- 
<lb/>ander gemein habende Rechtsgeschäfte sind, und daß man nie Schlüffe
<lb/>von dem einen auf das andere machen darf. Es ist dies sehr wichtig,
<lb/>weil die Grundsätze von Ayant-eause und Tiers beim Mandat ganz andere
<lb/>Consequenzen haben, als bei der Cession oder dem Kaufe.

<lb/>Man kann für den hier vorliegenden Aweck der Anwendung der Grund- 
<lb/>sätze von Ayant-cause und Tiers auf das Mandat dasselbe eintheilen, in
<lb/>das Spezialmandat, das Verwaltungsmandat und das Executionsmandat.

<lb/>A.) Das vertragsmäßige Spezialmandat. Es sei hier folgender Fall
<lb/>zu entscheiden. A. ertheilt dem B. ein Mandat, sein Haus zu verkaufen,
<lb/>ohne ihm jedoch vorzuschreiben, daß es mittels authentischen Acts geschehen
<lb/>müsse. Später revocirt A. das dem B gegebene Mandat, und zwar durch
<lb/>die öffentlichen Blätter. Demnächst präsentirt sich 0. mit einem zwischen
<lb/>ihm und B. über das Haus abgeschlossenen Kaufacte ohne sicheres Datum,
<lb/>aber aus der Zeit vor der Revocation datirt. A. will den Act nicht an- 
<lb/>erkennen, indem er behauptet, daß 0., nachdem das Mandat revocirt sei,
<lb/>als Dritter zu betrachten und mithin gemäß Art. 1328 einen Act mit
<lb/>sicherm Datum haben müsse.

<lb/>Wenn A. den Act deshalb nicht anerkennen will, weil er kein sicheres
<lb/>Datum habe, so behauptet er implicite, er und C. seien gegen einander
<lb/>Dritte, denn nur dann kann er nach der gesetzlichen Vorschrift des Art. 1328
<lb/>einen Act mit sicherm Datum verlangen. Da wir aber wissen, daß man
<lb/>nur dann Dritter ist, wenn man nicht Contrahent und nicht Ayant-
<lb/>cause ist, so behauptet A. weiter, daß der Act antedatirt, falsch sei, weil
<lb/>der Act so, wie er vorliegt, innerhalb der Mandatszeit abgeschlossen, also
<lb/>den Beweis liefert, daß 6. Ayant-cause von B., mithin auch von A. ist.
<lb/>Wer aber Betrug und Simulation, besonders einem Vertrauensmanne
<lb/>gegenüber, was ja der Mandatar ist, behauptet, hat den desfallsigen Be- 
<lb/>weis zu führen, da wir keine gesetzliche Vermuthung haben, daß ein nach
<lb/>Revocirung des Mandats präsentirt er Privatact ohne sicheres Datum
<lb/>ohne Weiteres als falsch oder antedatirt betrachtet werden müsse. Will
<lb/>der Richter in einem solchen Fall, bei etwaigem Hinzutritt anderer That-
<lb/>umstände, faktisch die Antedatirung präsumiren, so wäre nichts dagegen
</p>

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                   n="13"
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               <p>

                  <lb/>13
</p>
               <p>

                  <lb/>einzuwenden. Es würde dies aber gerade den Beweis liefern, daß an
<lb/>sich aber gesetzlich der fragliche Privatact als beweisfähig zu betrachten sei.

<lb/>Hieher gehört auch die Befugniß des Gläubigers, die Rechte seines
<lb/>Schuldners aus dem Art. 1166 geltend zu machen. Die Gründe dafür
<lb/>ergeben sich unten in der weitern Behandlung des Mandats.

<lb/>B.) Das Verwaltungsmandat. Unter diesem Namen verstehe ich eine
<lb/>Reihe von Verwaltungen, deren Objekt jedesmal ein ganzes Vermögen ist,
<lb/>wie bei der Vormundschaft, dem Falliment und der ehelichen Gütergemein- 
<lb/>schaft. Nur diese drei Arten sollen hier naher ins Auge gefaßt werden,
<lb/>da die Verwaltung bei einem criminell Verurteilten, einem Abwesenden,
<lb/>bei den verschiedenen Curatelen, bei dem gegenwärtig allerdings durch die
<lb/>Verfassung ausgehobenen bürgerlichen Lode, und bei ähnlichen andern Fallen
<lb/>mehr oder weniger nach denselben Grundsätzen geschieht, jedenfalls aber
<lb/>die über Ayant-cause und Tiers im Allgemeinen aufgestellten Grundsätze
<lb/>bei allen im Wesentlichen dieselbe Anwendung finden.

<lb/>Daß es sich in allen diesen Fällen um ein wirkliches Mandatsverhält-
<lb/>niß handelt oder doch die Grundsätze des Mandats zur Anwendung kom- 
<lb/>men, möchte bei der Vormundschaft (über einen minor, demens, con- 
<lb/>demnatus) und dem Falliment nicht so leicht in Zweifel gezogen werden.
<lb/>Zwar ertheilen die betreffenden Personen, deren Vermögen verwaltet wird,
<lb/>nicht das Mandat, sondern dieses geschieht auf dem vom Gesetze für die
<lb/>verschiedenen Fälle angeordneten Wege. Indessen wird wohl Niemand
<lb/>deswegen das Gesetz oder den Staat für den eigentlichen Mandanten an-
<lb/>sehen, indem man ihn alsdann konsequent auch für rechnungspflichtig er- 
<lb/>klären müßte. Wenn auch der minor, demens, der Fallit sich den Ver- 
<lb/>walter seines Vermögens nicht selbst bestellt, so muß die Sache rechtlich
<lb/>doch so angesehen werden, als ob dieses geschehen wäre (Quasicontrakt),
<lb/>weshalb denn auch die gedachten, handlungsfähigen Personen vom Gesetze
<lb/>berechtigt erklärt werden, demnächst persönlich oder durch dazu geeignete
<lb/>Organe Rechnung zu verlangen. Indem das Gesetz oder der Staat Sorge
<lb/>trifft, daß Administratoren bestellt werden, handelt er in ähnlicher Weise
<lb/>wie der negotiorum gestor.

<lb/>Aber auch der Ehemann bei der gesetzlichen Gütergemeinschaft muß
<lb/>ebenso, wie beim Dotalsystem als Mandatar der Ehefrau betrachtet wer- 
<lb/>den. Die Eheleute bilden dadurch, daß sie Ln die Ehe treten, in Bezug
<lb/>auf ihre Vermögensverhältniffe stillschweigend einen Societätsvertrag, der
<lb/>Art, daß die in den Art. 1401 bis 1519 statuirten Regeln ihre Vermögens-
<lb/>Verhältnisse reguliren. (Art. 1400, 1838 seq.) Wie jeder Socius bei
<lb/>der gewöhnlichen gesetzlichen Societät als Mandatar der andern zur Ver- 
<lb/>waltung des Societätsvermögens gilt (Art. 1859), so muß auch der Ehe- 
<lb/>mann als Mandatar der Ehefrau in Betreff ihres Interesses am Gesell- 
<lb/>schaftsvermögen (Gütergemeinschaft) angesehen werden. Und wenn auch
<lb/>der Ehemann mit Rücksicht auf das Geschlechtsverhältniß der beiden ehe- 
<lb/>lichen Socii, mit größerer Vollmacht wie sonst ausgestattet ist, also stets
<lb/>willkürlich über das Gesellschaftsvermögen verfügen kann, so ändert dies
<lb/>den Charakter des Mandats ebensowenig, als der Umstand, daß die Ehe- 
<lb/>frau das Mandat nicht jederzeit willkürlich revociren kann.

<lb/>Für diese Auffassung der ehelichen Verbindung als Societät sprechen
<lb/>auch noch insbesondere der Art. 1621, wonach der Ehemann „allein" das
<lb/>Gesellschaftsvermögen verwalten soll, worin implicite liegt, daß eigentlich
<lb/>die Ehefrau als Socius ebenfalls Verwaltungsbefugniffe haben müßte, ferner
</p>

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               <p>

                  <lb/>14
</p>
               <p>

                  <lb/>die Befugniß der Ehefrau, wenn der Mann schlecht verwaltet, ihm durch
<lb/>Anstellung der Gütertrennungsklage das Mandat zu kündigen, wodurch
<lb/>sie gemäß Art 1449 reprend la libre administratioii. Die Dispo-
<lb/>sitionsbefugniß der Ehefrau ruht nur während der Dauer der Güterge- 
<lb/>meinschaft, untergegangen ist sie nicht, was auch noch daraus erhellt, daß
<lb/>ihr volles Recht in jedem Moment während der Dauer der Gütergemein- 
<lb/>schaft, etwa durch plötzlich erfolgten Tod des Mannes, wieder auflebt,
<lb/>und in Folge dessen sie ihre Hälfte am Gütergemeinschaftsvermögen in
<lb/>Anspruch nehmen kann.

<lb/>Uebrigens bezeichnet das Gesetz im Art. 1838 ein solches Rechtsver-
<lb/>hältniß, wie es zwischen Ehegatten bei der gesetzlichen Gütergemeinschaft
<lb/>besteht, ausdrücklich als eine Unterart des Societätsvertrags, weshalb
<lb/>denn auch von juristischer Persönlichkeit der Gütergemeinschaft nicht wohl
<lb/>Rede sein kann. Wenn man eine solche annehmen wollte, so wäre doch
<lb/>jedenfalls der Ehemann der Administrator derselben. Wo hat man aber
<lb/>je gehört, daß der Verwalter fremden Vermögens auch gleichzeitig Eigen-
<lb/>thümer desselben ist. (Herr der Gütergemeinschaft.)?

<lb/>Will man das Gemeinschaftsvermögen Person nennen, so würden in
<lb/>der Ehe drei Personen existiren, von denen jedoch der Ehemann die Dritte
<lb/>gesetzlich gar nicht, sondern nur die Interessen der Zweiten bei seinen
<lb/>Handlungen zu berücksichtigen hat, ein Beweis, daß jene dritte Person Ln
<lb/>Wirklichkeit gar nicht existirt.

<lb/>Bei dem Verwaltungsmandat kommen zwei Zeitmomente in Betracht,
<lb/>der Anfang und das Ende desselben.

<lb/>Sowie der Spezialmandatar durch die Vollmacht das Recht erlangt,
<lb/>eine andere Person in Betreff einer einzelnen Angelegenheit zu vertreten,
<lb/>so der Verwaltungsmandatar in Betreff eines ganzen Vermögens, um die
<lb/>zur Verwaltung desselben erforderlichen Administrations- und Dispositions-
<lb/>Handlungen vorzunehmen. Der eine, wie der andere ist Ayant-cause
<lb/>des Mandanten, so lange sie sich in den Grenzen der Vollmacht halten,
<lb/>welche letztere für den Verwaltungsmandatar in dem Zweck, wofür er
<lb/>bestellt ist resp. Ln den desfallsigen gesetzlichen Vorschriften enthalten ist.
<lb/>Der Dritte, mit welchem der Mandatar einen Act abschließt, und welchem
<lb/>er Rechte überträgt, wird somit Ayant-cause des Mandatars und folge- 
<lb/>weise des Mandanten, so daß es ebenso anzusehen ist, als ob der Man- 
<lb/>dant selbst jenen Act abgeschlossen hätte. Dies gilt auch insbesondere vom
<lb/>Syndik, dem Falliten gegenüber. Der Syndik ist ebenfalls Mandatar,
<lb/>was hier noch nachträglich besonders hervorgeboben werden kann. Denn,
<lb/>wenn heute ein Gesetz verfassungsmäßig zu Stande kömmt, wodurch die
<lb/>Gläubiger beim Eintritte eines Falliments ermächtigt werden, die Vermö- 
<lb/>gensverwaltung des Falliten Ln die Hand zu nehmen, resp. durch einen
<lb/>Syndik zu besorgen, so heißt dies ja nichts weiter, als daß jeder Bürger
<lb/>zum Voraus sich damit einverstanden erklärt hat, falls er fallirt, sein
<lb/>Vermögen durch die Gläubiger verwalten und versilbern zu lassen, sofern
<lb/>nicht demnächst ein Concordat zu Stande kömmt. Es ist also nichts an- 
<lb/>ders als eine Vollmacht, die den Gläubigern zum Voraus in fraglicher
<lb/>Beziehung ertheilt wird.

<lb/>Die Rechtsverhältnisse, wie sie zur Zeit bestanden, als die betreffende
<lb/>Person noch ihr volles Verfügungsrecht Ln Betreff ihres Vermögens hatte,
<lb/>können dadurch, daß sie von einem gewissen Zeitpunkte ab in ihrer Hand- 
<lb/>lungsfähigkeit beschränkt wird, resp. ein Anderer von einem gewissen Zeit-
</p>

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               <p>

                  <lb/>15
</p>
               <p>

                  <lb/>punkte ab gewiffermaaßen die vermögensrechtliche Persönlichkeit des Inter- 
<lb/>dictus sortsetzt, keine Aenderung zum Nachtheile dritter Personen erleiden.
<lb/>Der Vermögensverwalter kann so wenig die bisher vom Falliten abge- 
<lb/>schlossenen Rechtsgeschäfte angreifen, wie dieser letztere selbst, allerdings
<lb/>aber dann, wenn der Fallit hiezu nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen be- 
<lb/>fugt wäre. Nur wo ausdrücklich vom Gesetze ein anderes in dieser Be- 
<lb/>ziehung bestimmt ist, Ausnahmen gemacht sind, erleiden die vor dem
<lb/>fraglichen Zeitpunkte ins Leben getretenen Rechtsverhältnisse eine Aenderung,
<lb/>in welcher Beziehung ich an den vom Gerichte zu bestimmenden Zeitpunkt
<lb/>der Zahlungseinstellung eines Falliten resp. das Gesetz vom 9. Mai 1859
<lb/>über das Fallimentsverfahren, ferner an den Art. 502 u. ff erinnere, aus
<lb/>welchen letzter» Artikeln hervorgeht, daß alle Akte vor dem JnterdictionS-
<lb/>urtheil regelmäßig giltig sind.

<lb/>Wenn, worauf es hier allein ankömmt, dem Vermögensverwalter nach
<lb/>Uebernahme der Verwaltung, Privatacte ohne sicheres Datum aus der
<lb/>früheren Zeit, abgeschlossen zwischen der nunmehr in seiner Handlungs- 
<lb/>fähigkeit beschränkten Person und einem Dritten, präsentirt werden, so
<lb/>muß er sie an sich respectr'ren, sofern sie nicht unter die gedachten Aus- 
<lb/>nahmebestimmungen fallen, und zwar aus dem Grunde, weil keine gesetz- 
<lb/>liche Präsumtion gegen solche Acte besteht und nur die Betrugs- oder
<lb/>Simulationsklage gegen sie geltend gemacht werden könnte. Der Ver- 
<lb/>mögensverwalter kann nicht sagen, er und die in dem fraglichen Acte be- 
<lb/>zeichnte Person, mit welchem der Fallit oder der Interdictus contrahirt
<lb/>hat, seien einander dritte Personen und müßte deshalb der Act mit sicherm
<lb/>Datum versehen sein, denn der Verwalter ist ja der Mandant selbst, er
<lb/>setzt nur die vermögensrechtliche Persönlichkeit des Mandanten fort und
<lb/>kann sich nicht von derselben so separiren, daß er sagte, wir sind Dritte,
<lb/>indem dann die ganze frühere Lebenszeit des Interdictus oder des Falliten
<lb/>in^Frage gestellt, kein Privatact aus der frühern Zeit mehr sicher sein
<lb/>würde. Es schließt dies nicht aus, daß man vielleicht in gewissen Fällen
<lb/>aus den geringsten faktischen Umstanden den Schluß zu ziehen berechtigt
<lb/>ist, daß eine Simulation oder ein Betrug vorliege.

<lb/>Hieher gehört auch der Art. 1410, dessen Bestimmung ebenfalls als
<lb/>exceptionell betrachtet werden muß. Den allgemeinen Rechtsgrundsätzen
<lb/>würde es entsprechen, daß die von einem unverheiratheten, großjährigen
<lb/>Mädchen getätigten Rechtsgeschäfte ohne sicheres Datum, wodurch Mo-
<lb/>bilarschulden zu ihrem Belast begründet werden, da sie einmal gültig con- 
<lb/>trahirt wurden, durch keine bloße Statusänderung den Gläubigern gegen- 
<lb/>über eine Aenderung erleiden. Und doch ist es so. Wenn das Mädchen
<lb/>siH verheirathet, so sollte man denken, müßte der Ehemann resp. die
<lb/>Gütergemeinschaft, die doch eigentlich Ayant-cause des Mädchens sind,
<lb/>die fragliche Schuld und das darüber aufgenommene Document ebenso
<lb/>anerkennen, wie dies die Frau früher und auch während der Ebe selber
<lb/>muß. Jndeß das Gesetz bestimmt anderes, es macht Ehemann und Ehe- 
<lb/>frau in Betreff der fraglichen Schulden zu Dritten gegeneinander und
<lb/>gestattet folgeweise dem Ehemanne, den Privatact ohne sicheres Datum
<lb/>zurückzuweisen, offenbar aus Nützlichkeitsgründen und im Jnterreffe der Ehe.

<lb/>Wenn diese Grundsätze sich an den Zeitpunkt knüpfen, wo die Ver- 
<lb/>mögensverwaltung beginnt, so verhält es sich ganz ähnlich bei den Rechts- 
<lb/>verhältnissen, welche sich an den Zeitpunkt der Aufhebung der Vermögens-
<lb/>Verwaltung durch Großjährigkeit, Genesung des Gemütskranken, Reha-
</p>

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                   n="16"
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               <p>

                  <lb/>16
</p>
               <p>

                  <lb/>biliirung und Auflösung der Ehe oder Gütertrennung u. s. w. knüpfen.
<lb/>Die von dem Verwalter getätigten Privatacte ohne sicheres Datum müssen
<lb/>von den Personen, deren Vermögen verwaltet wurde, nach dem Eintritte
<lb/>Ln den vollen Genuß ihrer Rechte respectirt werden, sofern nicht gegen
<lb/>die betreffenden, ihre Vollmacht bildenden Gesetze gefehlt worden. Sowie
<lb/>der Mandatar nach dem Obigen an die Handlungen seines Mandanten
<lb/>vor der Uebernahme der Vermögensverwaltung gebunden ist, so hier der
<lb/>Mandant an die Handlungen des Mandatars, nachdem die Verwaltung
<lb/>aufgehört hat. Es kann ebensowenig Ln dem einen, wie Ln dem andern
<lb/>Falle ein sicheres Datum verlangt werden, ausgenommen in den speziell
<lb/>vom Gesetze bezeichneten Fällen.

<lb/>E^ werde hier ein praktischer Fall naher betrachtet, der auch im
<lb/>53. Band des Archivs berührt wird, und welcher in Belgien zu
<lb/>einem Rechtsconflikt und einer authentischen Interpretation geführt hat.
<lb/>Der Fall lag vor, ob die Ehefrau die Quittung ihres Ehemannes,
<lb/>mit einem Datum aus der Zeit der Gütergemeinschaft versehen, über
<lb/>Erhebung von Revenuen aus den Jmmobilargütern der Ehefrau, nach- 
<lb/>dem die Gütertrennung zwischen ihnen ausgesprochen worden, auf
<lb/>Grund des Art. 1328 zurückweisen könne, weil sie kein sicheres Datum
<lb/>habe; die Ehefrau kann sich nur dann auf den Art. 1328 berufen und
<lb/>ein sicheres Datum verlangen, wenn sie behauptet, der Ehemann resp.
<lb/>der Inhaber der Quittung sind nur dritte Personen, oder was dasselbe
<lb/>ist, der Ehemann hat die Quittung nicht als mein Mandatar ausgestellt,
<lb/>was denn soviel heißt, als die Quittung ist simulirt, antedatirt, falsch.
<lb/>Da keine gesetzliche Präsumtion in fraglicher Beziehung der Ehefrau zur
<lb/>Seite steht, so muß sie ihre Behauptung beweisen, abgesehen davon, daß
<lb/>eine gesetzliche Präsumtion der fraglichen Art unrecht wäre und alle Ver- 
<lb/>waltungshandlungen des Ehemannes wahrend der Zeit der Gütergemein- 
<lb/>schaft in Irage stellte. Um zu erkennen, daß hier der Art. 1322 Anwen- 
<lb/>dung findet, muß man beachten, daß nicht die in Rede stehende Quittung
<lb/>der Act ist, von dem der Art. 1322 spricht, sondern die Vollmacht, welche
<lb/>die Ehefrau der Unterstellung gemäß dem Ehemanne zur Verwaltung ihrer
<lb/>Jmmobilargüter ertheilt hat, oder in Betreff welcher die Sache so anzu- 
<lb/>sehen, als ob der eine 8oeius (die Ehefrau) dem andern (dem Ehemann)
<lb/>die fragliche Vollmacht ertheilt habe. (Quasi'mandat.) Wenn man außer
<lb/>Augen setzt, daß die Vollmacht hier der Act ist, um den sich alles dreht,
<lb/>und die Quittung nur in zweiter Linie in Betracht kommt, so wird man
<lb/>geneigt sein, dem Brüsseler Cassationshofe beizustimmen, umgekehrt wird
<lb/>man unbedenklich den Appellhöfen Recht geben. Beiläufig kann hier noch
<lb/>bemerkt werden, daß die authentische Interpretation insofern ungenau oder
<lb/>unrichtig' ist, als^ man danach glauben muß, der Ehemann oder der Inhaber
<lb/>der Quittung müsse den Beweis liefern, daß der Act während der Güter- 
<lb/>gemeinschaft unterzeichnet worden, „signe par le mari durant la com-
<lb/>muneaute.“ während nur allein die Ehefrau, wenn sie den Act nicht an- 
<lb/>erkennen will, beweisen muß. Es müßte also heißen: portant 1a dats
<lb/>du temps de la coramuneaute.

<lb/>C.) Das Vollstreckungsmandat. Wenn der Satz aufgestellt wird, ich
<lb/>leite mein Recht ex lege her und nicht von einer bestimmten Person, bin
<lb/>also nicht Ayant-cause und kann deshalb den Art. 1328 anrufen, so ist
<lb/>dieser Satz in der Allgemeinheit, wie er aufgestellt wird, unrichtig, weil
<lb/>es immer auf den einzelnen Fall ankömmt, wie sich dieses aus Nachstehen- 
<lb/>dem ergeben wird.
</p>

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               <p>

                  <lb/>17
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Gesetz ermächtigt mich, wenn mein Schuldner seine Verpflichtung
<lb/>nicht erfüllt, ihn dazu zu zwingen und demgemäß mich aus seinem Ver- 
<lb/>mögen zu befriedigen, sei es, daß ich die Möbel oder Immöbel meines
<lb/>Schuldners saisire und verkaufe, sei es, daß ich eine Forderung desselben
<lb/>gegen eine dritte Person saisire und demnächst einziehe. ^ Allerdings kann
<lb/>man hier sagen, ich handelte ex lege, wenn ich die für die Nöthigung
<lb/>des Schuldners vorgeschriebenen Maaßregeln ergreife und mir so Befrie- 
<lb/>digung verschaffe. Betrachtet mgn indessen die Sache näher, so möchte
<lb/>sich ein anderes Resultat ergeben. Was ist denn das Gesetz, auf Grund
<lb/>dessen ich zu den fraglichen Zwangsmaaßregeln berechtigt bin? Es ist weiter
<lb/>nichts, als der Ausspruch dessen, was die Menschen, wenn sie die Sache
<lb/>vernünftig betrachten, selbst wollen müssen, wie ja auch tatsächlich in
<lb/>constitutionellen Staaten, wenn ein neues Gesetz emanirt werden soll,
<lb/>die Zustimmung der Bürger eingeholt wird. Wenn ich also eine Verbind- 
<lb/>lichkeit gegen eine andere Person eingehe, liegt darin nicht stillfchweigends
<lb/>mitbedungen, daß mein Gläubiger, im Fall ich nicht zahle, die ein für
<lb/>allemal für solche Falle hingestellten Maaßregeln gegen mich ergreifen
<lb/>solle? Spricht man also nicht richtiger von einem Mandat, oder Quasi- 
<lb/>mandat des Schuldners bei der Vollstreckung in seine Güter, als von
<lb/>einer Ermächtigung ex lege? In dieser Beziehung kann ich noch eine
<lb/>Stelle aus dem Werk von Unterholzner über die Schuldverhältniffe an- 
<lb/>führen: „jedes Schuldverhältniß, sagt er, was nicht auf einen Schuld- 
<lb/>vertrag oder eine Rechtsübertretung (Delikt oder Quasidelikt) zurückgeführt
<lb/>werden kann, ist als obligatio quasi ex contractu anzusehen.^ Dies
<lb/>muß auch von dem Recht des Gläubigers, die Güter seines Schuldners
<lb/>mit Beschlag zu belegen und dann zu verkaufen, gelten. Wenn auch dem
<lb/>Gläubiger bei Creirung des Schuldverhaltniffes nicht ausdrücklich dieses
<lb/>Recht Seitens des Schuldners zugesagt wurde, so muß die Sache doch
<lb/>so angesehen werden, als ob diese Zusage gemacht worden.

<lb/>Man würde aber irren, wenn man, dieses Rechtsverhältniß zwischen
<lb/>dem exequirenden Gläubiger und seinem Schuldner annehmend, glauben
<lb/>wollte, der exequirende Gläubiger sei deshalb immer ayant- cause seines
<lb/>Schuldners. In dieser Beziehung find Unterscheidungen zu machen.

<lb/>Wenn A. Gläubiger von ß. ist und, weil er nicht zu seinem Gelds
<lb/>kommen kann, auf Grund seines gegen ß. erwirkten Urtheils, zur Mobi-
<lb/>larexecution gegen ihn schreitet, dabei aber von C. Opposition gemacht
<lb/>und, gestützt auf einen Privatakt ohne sicheres Datum, aber mit älterm
<lb/>Datum als die Säisie, das Eigenthum der saisirten Sache in Anspruch
<lb/>genommen wird, so fragt es sich, muß A. den Privatakt respectiren oder
<lb/>kann er auf Grund des Art. 1328 ein sicheres Datum verlangen?

<lb/>Zur Beantwortung dieser Frage ist vorher nöthig zu wissen, welche
<lb/>Rechte A. erlangt hat, um die Mobilarexecution bei ß. wahrzunehmen?

<lb/>Indem ß. sich zum Schuldner von A. machte und dieses Rechtsver-
<lb/>haltniß demnächst gerichtlich durch ein Urtheil conftatirt wurde, hat der
<lb/>Gläubiger die Ermächtigung erhalten, im Fall der Schuldner nicht zahlen
<lb/>werde, alsdann jedes beliebige Vermögensstück desselben zu verkaufen und
<lb/>sich daraus bezahlt zu machen. Was liegt in dieser Ermächtigung, mag
<lb/>man sie nun als Contrakt, Quasicontrakt oder als Recht ex lege be- 
<lb/>trachten ? Zweierlei: erstens, daß der Gläubiger nur bedingungsweise
<lb/>das Recht, ein beliebiges Vermögensstück seines Schuldners zu säisiren
<lb/>Archiv 59r Bd. 2. Abtheil. ß. 2
</p>

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               <p>

                  <lb/>18
</p>
               <p>

                  <lb/>und zu verkaufen, erlangt hat, nämlich nur für den Fall, wenn der
<lb/>Schuldner nicht zahlen werde, und ferner, nur dasjenige Vermögensstück
<lb/>ergreifen zu dürfen, welches der Schuldner zur Zeit des Eintritts dieser
<lb/>Bedingung noch wirklich in seinem Vermögen hat, worüber er noch nicht
<lb/>verfügt hat, zweitens, daß der Schuldner in der Verfügung über sein
<lb/>Vermögen durch jenes bedingte Recht seines Gläubigers durchaus nicht
<lb/>beschränkt wurde, daß der Schuldner ganz im Einklang mit jener dem
<lb/>Gläubiger eventuell ertheilten Vollmacht handelt, wenn er nach wie vor
<lb/>der Zeit des fraglichen Schuldverhaltnisses ganz nach eigenem Ermessen
<lb/>über dieses oder jenes Stück seines Vermögens verfügt.

<lb/>Warum kann A. nicht von 6. einen Akt mit sichern: Datum verlangen?

<lb/>Wenn man abstrakt die beiden Verträge, den Vertrag, wodurch A. zur
<lb/>Execution gegen B. ermächtigt wird, und den andern, wodurch B. ein
<lb/>Mobile an C. verkauft, Ln's Äuge faßt, so, könnte man sagen, liegen zwei
<lb/>von einander ganz unabhängige Verträge vor, woraus nach den oben an- 
<lb/>gegebenen Definitionen folgen würde, daß A. u. C. tiers waren, mithin der
<lb/>Art. 1329 Platz greifen würde. Dies würde indeß das Sachverhältniß
<lb/>nicht genau treffen. Beide, A. u. C. leiten' ihre Rechte aus einem und
<lb/>demselben Vertrag her, nämlich dem Vertrag, wodurch B. den A. eventuell
<lb/>zur Execution ermächtigt hat, da ja B. sich in diesem Vertrag Vorbehalten
<lb/>hat, über jedes ihm gehörende Vermögensstück so lange verfügen zu können,
<lb/>als die Bedingung des mit A. abgeschlossenen Vertrags nicht eingetreten.
<lb/>Wenn also B. an C. das fragliche.Mobile verkauft, so stützen sich beide,
<lb/>B. u. C. auf den in Rede stehenden Vollmachtsvertrag, oder wie man
<lb/>sonst dieses Rechtsverhältniß nennen mag, woraus denn folgt, daß beide
<lb/>ayant-cause aus jenem Vertrag sind und mithin der Art. 1322 bei ihnen
<lb/>maaßgebend ist. Nur die Simulations-oder Betrugsklage wäre im Stande,
<lb/>den fraglichen Akt zu beseitigen, da keine gesetzliche Vermuthung besteht,
<lb/>daß ein nach der Saisirung eines Möbels produzirter Privatakt ohne
<lb/>sicheres Datum als simulirt angesehen werden müsse.

<lb/>Dieselben Gründe gelten, wenn dem Drittarrestanten eine Privatquit-
<lb/>Lung ohne sicheres Datum entgegengehalten wird, welche der Arrestat dem
<lb/>Drittarrestaten ausgestellt hat, da der Arrestat sich nirgends des Rechts
<lb/>begeben hat, seine Forderungen selbst einzuziehen, insbesondere aber dies
<lb/>nicht in der dem Drittarrestanten bei Contrahirung seiner Schuld still- 
<lb/>schweigend ertheilten Ermächtigung, sowohl körperliche als unkörperliche
<lb/>Vermögensobjekte mit Beschlag zu belegen und sich daraus zu befriedigen,
<lb/>enthalten war.

<lb/>In ganz gleicher Weise verhält es sich, wenn auf Grund eines Nota-
<lb/>rialakts Mobilar- oder Immobilarexecution vorgenommen und dabei die
<lb/>Distractionsklage erhoben wird, vorausgesetzt, daß keine Hypothek im
<lb/>Akt bestellt wurde oder die Säisie nicht das Pfandobjekt ergriffen hat.

<lb/>Anders verhalt es sich aber, wenn auf Grund eines Urtheils oder
<lb/>eines Notarialakts, worin zur Sicherung der Forderung ein Unterpfand
<lb/>gegeben wurde, Immobilarexecution Ln die verpfändeten Objekte vorge-
<lb/>nommen wird. In dem Moment, wo ich ein Urtheil gegen meinen
<lb/>Schuldner erwirke, tritt dieselbe Wirkung ein, als wenn derselbe mir
<lb/>jedes seiner Jmmöbel vertragsmäßig zum Pfand bestellt hätte, da das
<lb/>Urtheil als auf einem contrat jndiciaire beruhend angesehen werden
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Heiraths-Akt. Fehlende Unterschrift des Civilstands-Beamten. Rectifications-Urtheil</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>19
</p>
               <p>

                  <lb/>muß. Wie stellt sich aber hier die Sache, mit Rücksicht auf die Art. 1322
<lb/>u. 1328? Der Art. 1328 ist alsdann und nur alsdann anwendbar, was
<lb/>hier noch nachträglich besonders hervorgehoben werden soll, wenn von
<lb/>einer und derseben Person zwei Akte herrühren, worin über ein und das- 
<lb/>selbe Objekt ganz oder theilweise der Art verfügt ist, daß die beiden
<lb/>Akte mit einander in Collision treten und nicht neben einander gleichzeitig
<lb/>bestehen können, in welchem Falle das altere sichere Datum den Verzug
<lb/>haben solle. Ganz derselbe Fall liegt hier vor. Der Schuldner hat seinem
<lb/>Gläubiger ein bestimmtes Jmmöbel zum Pfand mit der Ermächtigung
<lb/>bestellt, dasselbe eventuell zu verkaufen. Außerdem hat der Schuldner auch
<lb/>noch durch einen Kaufvertrag über das fragliche Jmmöbel verfügt. Beide
<lb/>Verträge kollidiren mit einander, da das fragliche Jmmöbel frei von Hypo- 
<lb/>theken verkauft wurde. Das Urtheil, der Notarialakt, ferner die Saisie
<lb/>geben dem exequirenden Gläubiger ein sicheres Datum in die Hand und
<lb/>braucht er deshalb den fraglichen Kaufakt ohne sicheres Datum nicht zu
<lb/>respektiren.

<lb/>Schließlich kann noch bemerkt werden, daß es unrichtig erscheinen
<lb/>mag, wenn in Vorstehendem von einem Verwaltungs- und Vollstreckungs-
<lb/>Mandat gesprochen wird, insofern nämlich, als die Rechte des Mandatars
<lb/>(zu verwalten und zu exequiren) von dem Mandanten ganz unabhängig
<lb/>sind und einer Revokation durch denselben nicht unterliegen. Ich erwiedere,
<lb/>daß die in Bezug auf die Anwendung der Art. 1322 u. 1328 geltend ge- 
<lb/>machten Gründe nicht umgestoßen werden, wenn man jene Rechte anders
<lb/>qualisiziren will, jedenfalls aber zu betrachten wäre, daß das Wesentliche
<lb/>des Mandats, Besorgung fremder Geschäfte, bei den fraglichen Rechtsver- 
<lb/>hältnissen immer vorhanden bleibt und schwerlich ein anderer Rechtsbegriff
<lb/>der Sache näher kommen möchte. Denn auch der Exequirende, d. h. ver- 
<lb/>kaufende Gläubiger kann doch eigentlich nur im Namen des Schuldners
<lb/>verkaufen, wenn er dieses auch nicht gerade zu sagen braucht. Wie kann
<lb/>ich eine fremde Sache verkaufen und das Eigenthum auf einen Andern über- 
<lb/>tragen, wenn ich es nicht Namens des bisherigen Eigenthümers thue?
<lb/>Berücksichtigt man den bei Creirung der Schuld entstandenen Quasivertrag
<lb/>(Mangels Zahlung zu verkaufen), so möchte das Mandat deutlich her- 
<lb/>vortreten.

<lb/>Landgerichtsrath Servatius.
</p>
               <p>

                  <lb/>Heiraths-Act. — Fehlende Unterschrift des Civilstands-
<lb/>Beamten. — Rectifications-Urtheil.

<lb/>Die von dem Civilstands-Beamten aufzunehmcnde Herraths-
<lb/>Urkunde dient nur zum Beweise der abgcschlojsenen Ehe,
<lb/>der Mangel oder die formlose Errichtung derselben zieht
<lb/>daher die Ungültigkeit der Ehe nicht nach sich. Vielmehr
<lb/>kann, wenn der Abschluß der Ehe auf andere Weise nach- 
<lb/>gewiesen werden kann, das Civilstands-Register im Wege
<lb/>des Rectisications-Versahrens berichtigt werden.


<lb/>2*
</p>
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               <p>

                  <lb/>20
</p>
               <p>

                  <lb/>Oeffentl. Ministerium.

<lb/>Am 8. Januar 1864 fand zu Bleialf die Civil-Lrauung des Metzgers
<lb/>Peter Bauer aus Bleialf mit der Catharina Bommers aus Dasburg statt.
<lb/>Die darüber aufgenommene Civilstands-Urkunde war jedoch von dem dama- 
<lb/>ligen Civilstands-Beamten, Bürgermeister Jerusalem, in keinem Exemplar
<lb/>unterschrieben, und da Letzterer seitdem verstorben war, war eine Nach- 
<lb/>holung der fehlenden Unterschrift nicht möglich, und die Urkunde daher nichtig.

<lb/>„Auf Grund des Staatsraths Gutachtens vom 30. Frimaire XII.
<lb/>(Graeff Sammlung I. pag. 518), wonach bei einer derartigen Unvoll- 
<lb/>ständigkeit einer Civilstands-Urkunde (lacune, omissions), auf Veran- 
<lb/>lassung der Partei oder auch des öffentl. Ministeriums das Kgl. Land- 
<lb/>gericht ein Urtheil auf Gültigkeits-Erklärung der Urkunde erlassen kann,
<lb/>sowie ferner auf Grund der von dem öffentl. Ministerium veranlaßten
<lb/>informatorischen Vernehmungen, wurde von dem Königl. Ober-Procurator
<lb/>der Antrag bei dem Königl. Landgerichte zu Trier gestellt, zu erkennen,
<lb/>daß am 8. Januar 1864 zwischen den obengenannten Personen, nämlich:
<lb/>Peter Bauer, 24 Jahre alt, geboren zu Prüm, Metzger, Sohn von dem
<lb/>verstorbenen Mathias Bauer und der noch lebenden Margaretha Meier,
<lb/>und der Catharina Bommes, 25 Jahre alt, geboren zu Dasburg, Tochter
<lb/>der noch lebenden Eheleute Franz Bommes, Gerber und Maria Schmitz
<lb/>zu Dasburg, eine Ehe in gesetzlicher Weise abgeschlossen sei, sodann den
<lb/>unter Nro. I der Heiraths-Urkunden der Gemeinde Bleialf eingetragenen
<lb/>Heirathsact für gültig- zu erklären und zu verordnen, daß dies Urtheil in die
<lb/>laufenden Register eingetragen und am Rande der Heiraths - Urkunde
<lb/>Nro. 1 de 1864 der Gemeinde Bleialf erwähnt werde; subsidiarisch den
<lb/>Beweis durch Zeugen darüber zu gestatten: daß die Ehe zwischen Peter
<lb/>Bauer und Catharina Bommes am 8. Januar v. I. vor dem competen-
<lb/>ten Civilstands-Beamten, dem verstorbenen Bürgermeister Jerusalem zu
<lb/>Bleialf, in gesetzlicher Form (Art. 75 des B. G. B.) abgeschlossen und
<lb/>für abgeschlossen erklärt worden ist."

<lb/>Zur Begründung dieses Antrages wurde angeführt, nach den von dem
<lb/>Friedensrichter zu Prüm und dem Bürgermeister von Daleiden getätigten
<lb/>informatorischen Vernehmungen der betheiligten Personen, so wie der bei
<lb/>der Heirath fungirt habenden Zeugen, sei die Urkunde auf dem Bureau
<lb/>des Bürgermeisters Jerusalem von dessen damaligen Schreiber Kirsch
<lb/>ausgenommen und nach ihrer Corrigirung dem Bürgermeister Jerusalem
<lb/>vorgelegt. Dieser habe dann in Gegenwart der Brautleute, deren Eltern
<lb/>und Zeugen, zunächst das 6 Kapitel über die Ehe vorgelesen, die Braut- 
<lb/>leute um ihre Einwilligung gefragt, bei deren Zustimmung dieselben für
<lb/>ehelich verbunden erklärt und demnächst den ganzen bereits angefertigten
<lb/>Heirathsact vorgelesen. Dieser Act sei vollständig ausgefertigt, von den
<lb/>sämmtlichen Comparenten unterzeichnet, indeß wegen des Eingangs erwähn- 
<lb/>ten Mangels der Unterschrift des Bürgermeisters als nicht existirend zu
<lb/>betrachten. Es frage sich nun, ist der Civilstands - Act über die Heirath
<lb/>ctn Essentiale ihrer civilrechtlichen Existenz, ein integrirender Theil der
<lb/>Celebration, ist also in unserm Falle bisher keine gültige Ehe zwischen
<lb/>dem Peter Bauer und der Catharina Bommes vorhanden, solche vielmehr
<lb/>bisher nur als putative zu betrachten und noch einmal abzuschließen, oder
<lb/>ist der Civilstands-Act nur ein Beweismittel für dieselbe, und kann in
<lb/>Ermangelung desselben ihre Celebration in rechtsgültiger Weise durch
<lb/>andere Beweismittel, z. B. durch Zeugen bewiesen werden?
</p>

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               <p>

                  <lb/>21
</p>
               <p>

                  <lb/>Letztere Ansicht wurde von der Jurisprudenz vertreten und dürfte auch
<lb/>nach Analogie der übrigen Civilstandsacte, welche ja ebenfalls nur amtliche
<lb/>Protokolle und nur Beweismittel über das in ihnen bekundete Factum sind,
<lb/>die richtige sein. Zunächst spreche sich Dalloz in seinem Repertoire
<lb/>Band 31 unter dem Titel „Mariage“ in Nro. 379 für dieselbe aus, und
<lb/>supponire als Beispiel den ganz analogen Fall, daß der Civilstands-Beamte
<lb/>unmittelbar nach dem Ausspruche der ehelichen Verbindung, vom Schlage
<lb/>getroffen und so die Redaction des Actes unmöglich werde. Er sei der
<lb/>Ansicht, daß im altern, wie neuern Rechte le mariage est parfait par
<lb/>le consentement que se donnent 1 es parties en presence de leur
<lb/>eure, avant que Tacte soit redige, que des lors cet acte n’est pas
<lb/>de l’essence du mariage, et qu’il n’est requi que pour la preuve.
<lb/>Le code civil n'a pas entendu de poser d’autres principes etc.

<lb/>Dalloz beziehe sich nun auf Zachariae und Demolombe und sei mit
<lb/>deren Ansicht einverstanden, daß der Beweis nach Analogie des Art. 46
<lb/>des B. G. B. sowohl durch Utres, als durch Zeugen geführt werden könne.

<lb/>Zacliariae (französische Ausgabe von Masse et Verge) I. pag. 178
<lb/>enthalte den aus dem deutschen Original (4 Auflage Band III. pag. 21)
<lb/>entnommenen Satz, „daß die Ehe öffentlich abgeschlossen sein muß."
<lb/>Jedoch sei eine Ehe, ,,bei deren Abschließung nicht die bestimmten Feier- 
<lb/>lichkeiten beobachtet worden, darum nicht schon als nicht geschlossen
<lb/>zu betrachten, vielmehr habe der Richter mit Rücksicht auf die Umstande
<lb/>zu prüfen, ob diejenigen gesetzlichen Feierlichkeiten beobachtet seien, deren
<lb/>Zweck die Offenkundigkeit der Ehe ist."

<lb/>Wenn nun in vorliegendem Falle durch Zeugen nachgewiesen werden
<lb/>könne, daß durch und vor dem competenten Civilstands-Beamten Jerusalem
<lb/>sammtliche gesetzlichen Formen der Celebration und Deklaration der Ehe
<lb/>mit Ausnahme seiner eigenen Unterschrift unter die Urkunde erfüllt sind,
<lb/>so müsse auch die Möglichkeit einer clandestinite dieser Ehe wegfallen.
<lb/>Demolombe II. unter dem Titel „mariage« Nro. 213, citire denselben
<lb/>Fall der apoplexie des Civilstands-Beamten vor seiner Unterschrift und
<lb/>sage: que la signature des parties et de Fofficier de l’etat civil sur
<lb/>l’acte de mariage est toujours une condition de la plus haute im-
<lb/>portance, il ne sue parait pour taut pas possible, d’en faire depen-
<lb/>dre necessairement l’existence meine du contrat. Und weiter, que
<lb/>le mariage se forme par le consentement des epoux et par la pro-
<lb/>nunciation de leur unun par l’officier de Fetat civil et que si,
<lb/>par des circonstances - extraordinaires ..... Lacte n’avait pas
<lb/>pu etre redige ou signe, la preuve de la celebration pourraitetre
<lb/>iaite par les moyens indiques da ns hart. 46, auquel art. 104
<lb/>renvoie lut meme u. f. w.

<lb/>Am Schluffe sage Demolombe, daß nach allgemeinen Prinzipien, in
<lb/>Betreff der Civilstands-Akte die Gerichte eine unumschränkte Macht haben,
<lb/>nach den Umständen zu entscheiden.

<lb/>Coin Delisle, II. ad art. 39 pag. 20 u. ff. sei gleichfalls der Ansicht,
<lb/>daß, was die Unterschrift der Zeugen und des Civilstands-Beamten betrifft,
<lb/>„les regles de l’art. 39 ne so nt pas aussi severes, que celles sur
<lb/>le notariat, et il serait difficile de prononcer la nullite pour une
<lb/>teile omission, il faut consulter les circonstances.« Schließlich wurde
</p>

               <pb facs="2084567_05902+1864_0153.tif"
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               <p>

                  <lb/>noch auf ein Urtheil von Orenodle vom 3. April 1824 Sir, 25, 2, pag.
<lb/>150 Bezug genommen.

<lb/>Das Kgl. Landgericht zu Trier erließ hierauf folgendes
<lb/>Urtheil:

<lb/>I. E., daß nach den Bestimmungen der Art. 75, 165 u. 191 B. G. B.
<lb/>außer den im Art. 184 erwähnten inner» Nichtigkeits-Gründen zu den
<lb/>wesentlichen Förmlichkeiten des Heiraths-Vertrages, deren Verletzung die
<lb/>Nichtigkeit der Ehe begründet, nur gehört:

<lb/>1) daß die Ehe vor dem competenten Civilstands-Beamten, öffentlich
<lb/>im Gemeinde-Hause abgeschlossen wird;

<lb/>2) daß die Heirathenden ihren Willen einander zu ehelichen auf die dies-
<lb/>fällige Frage kund geben und der Beamte sie durch die Ehe vereinigt erklärt;

<lb/>Daß, wenn zwar nach den Vorschriften der Art. 75, 76, 39 — 42 u.
<lb/>194 B. G. B. über die erfolgte Heirath eine Urkunde zu errichten, solche
<lb/>in die hierzu bestimmten Register einzutragen und nach der Vorlesung
<lb/>von den Interessenten, den Zeugen und dem Civilstands-Beamten auf der
<lb/>Stelle zu unterschreiben ist, dennoch die aufzunehmende Urkunde nur zum
<lb/>Beweise der abgeschlossenen Ehe dient und deren Abgang oder formlose
<lb/>Errichtung die Ungültigkeit der Ehe nicht nach sich zieht, da, abgesehen
<lb/>davon, daß die Aufnahme des Heiraths - Aktes bei Strafe der Nichtigkeit
<lb/>nicht vorgeschrieben ist, nach der ausdrücklichen Bestimmung des Art. 46
<lb/>u. 194 a. a. Q. bei völlig unterlassener Führung der Register, folglich
<lb/>auch um so mehr bei formellen Mangeln einzelner Acten, der Beweis der
<lb/>stattgefundenen Heirath, unbeschrankt durch alle zulässigen Beweismittel,
<lb/>insbesondere durch Familien-Papiere, Hausregister, so wie durch Zeugen
<lb/>geführt werden kann;

<lb/>Daß im vorliegenden Falle über die am 8. Januar vorigen Jahres
<lb/>erfolgte Verheirathung der betreffenden Eheleute mit Ausnahme der feh- 
<lb/>lenden Unterschrift des Beamten ein mit allen Förmlichkeiten versehener,
<lb/>in den beiden Civilstands-Registern eingetragener Heiraths-Akt vorliegt,
<lb/>hinsichtlich dessen bei der am 23., 24. und 27. Februar letzthin erfolgten
<lb/>informatorischen Vernehmung sowohl die Ehegatten als die anwesenden
<lb/>Ascendenten und die vier Zeugen ihre Unterschriften anerkannt haben, so
<lb/>daß unter diesen Umstanden der Beweis der stattgefundenen Verehelichung
<lb/>als hinreichend geführt angenommen werden kann;

<lb/>Daß im Uebrigen nach dem Staatsraths-Gutachten vom 3. November
<lb/>1802 u. 22. Dezember 1803 (8-12 Brun». XI. u. 20—30 Frim. XII.)
<lb/>die Qualifikation der Staatsbehörde zur Erhebung der'vorliegenden Klage
<lb/>keinem Bedenken unterliegt;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt das Kgl. Landgericht für Recht, daß am 8 Januar 1864 vordem
<lb/>Civilstands-Beamten der Bürgermeisterei Bleialf, in dem dortigen Gemeinde- 
<lb/>hause zwischen Peter Bauer. 24 Jahre alt, Metzger, geboren zu Prüm
<lb/>und wohnhaft zu Bleialf, Sohn des verstorbenen Mathias Bauer und
<lb/>dessen noch lebenden Ehefrau Margaretha Maier, ohne Stand, wohnhaft
<lb/>zu Bleialf einerseits, und anderseits zwischen Catharina Bommes, 25 Jahre
<lb/>alt, ohne Stand, geboren und wohnhaft zu Dasburg, Tochter der noch
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Fiskus. Kapital als Theil der Staatsdomainen. Rechtsnachfolger. Wohnort des Schuldners. Krone Preußen. Großherzogthum Luxemburg. Gutachten des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_05902+1864_0154--><p/>
               <p>

                  <lb/>23
</p>
               <p>

                  <lb/>lebenden (Lhcleuie Franz Bommes, Gerber, und Maria Schmitz, ohne
<lb/>Stand, beide zu Dasburg wohnhaft, eine Ehe in Qefefttidjet Weise ab- 
<lb/>geschlossen worden ist;

<lb/>Verordnet demnach das dieses Urlheil in die lausenden Heiraths-Register
<lb/>der Bürgermeisterei Bleialf eingetragen und die erfolgte Eintragung am
<lb/>Rande der Heiralhs-Urkunde Nro. eins der gedachten Bürgermeisterei aus
<lb/>dem Jahre 1864 vermerkt werde.

<lb/>Landgericht zu Trier. Sitzung vom 5. April 1865.
</p>
               <p>

                  <lb/>Fiskus. — Kapital als Theil der Staatsdomainen. —
<lb/>Rechtsnachfolger. — Wohnort des Schuldners. — Krone
<lb/>Preußen. — Großherzogthum Luxemburg. — Gutachten
<lb/>des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten.

<lb/>Durch die beiden Pariser Frieden von 1814 und 1815 hat
<lb/>Frankreich mit einem Theile seines auf dem linken Nhein-
<lb/>ufer gelegenen Gebietes auch die dazu gehörigen Domainen
<lb/>abgetreten. Durch die Wiener Congreß-Acte erwarb einen
<lb/>Theil dieses Gebietes als preußische Rheinproviuz die Krone
<lb/>Preußen, ein anderer als Großherzogthum Luxemburg
<lb/>wurde Bestandthcil des Königreiches der Niederlande.
<lb/>Welcher von diesen beiden Staaten wurde nun Eigen-
<lb/>thümer des von einer ursprünglichen kirchlichen Corpora- 
<lb/>tion herrührenden Kapitals, wenn diese Corporation zur
<lb/>Zeit ihrer Aushebung in dem Gebiete des Großherzogthums
<lb/>Luxemburg ihren Wohnsitz hatte, wahrend der Schuldner
<lb/>in der preußischen Rheinprovinz wohnte?

<lb/>Fiskus — Richertz u. Comp.

<lb/>Mathias Marxen, Besitzer des zu Hickeshausen, Bürgermeisterei Escb-
<lb/>sild, Landkreis Prüm im Regierungsbezirke Trier gelegenen Marxcn-
<lb/>Hofgutes, war auf Grund dreier notarieller Urkunden vom 29. Mai und
<lb/>27. Dezember 1765 und 2. Mai 1767 Schuldner des vormaligen adeligen
<lb/>Gotteshauses zu Hosingen. Dieses vormalige Frauenstift befindet sich auf
<lb/>dem nunmehr zum Königreiche der Niederlande gehörigen Gebiete des
<lb/>Großherzvgkhums Luxemburg. Für die Schuld war ein Theil des Marxen-
<lb/>Gules hypothekarisch verpfändet. Die heutigen Verklagten sind die Erben
<lb/>und Rechtsnachfolger des ursprüngtichcn Schuldners und auch noch gegen- 
<lb/>wärtig Besitzer der zum ^Unterpfand gestellten Immobilien. In Folge
<lb/>der französischen Gesetze über die Einziehung des kirchlichen Gutes war
<lb/>die Forderung Eigenthum des französischen Fiskus geworden, und bis
<lb/>zum Jahre 1851 hatten die heutigen Verklagten beziehungsweise ihre
<lb/>Eltern und früheren Rcchtsvorfahren die Zinsen früher an die fran- 
<lb/>zösische Domainenverwaltung und spater, nachdem Hosingen sowohl als
</p>
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               <p>

                  <lb/>24
</p>
               <p>

                  <lb/>Hickeshausen wieder an Deutschland in Folge des Pariser Friedens vom
<lb/>30. Mai 1814 gekommen waren, an das Kgl. Preuß. Domainen-Rentamt
<lb/>zu Dasburg (Kreis Prüm) und demnächst an die Steuerkaffe daselbst un- 
<lb/>weigerlich gezahlt. Am 8. August 1820 erfolgte auch eine neue Aner- 
<lb/>kennung der Schuld vor Notar Schmitz zu Prüm.

<lb/>Seit dem Jahre 1859 wurde die fernere Zahlung verweigert und
<lb/>deshalb Klage des König!. Preuß. Fiskus, gegen Nikolaus Richertz und
<lb/>seine Kinder auf Zahlung von 278 Thlr.

<lb/>Bei Verhandlung der Sache vor dem König!. Landgerichte zu Trier
<lb/>stellten die Verklagten dem Fiskus außer anderen hier nicht zu erörternden
<lb/>Einreden auch diejenige der mangelnden Activ-Legitimation entgegen, welche
<lb/>darauf gestützt wurde, daß der Klager nicht Rechtsnachfolger des urspüng-
<lb/>lichen Gläubigers, des Stiftes Hosingen sei. weil für die Frage des Ueber-
<lb/>ganges jener Forderung von Frankreich an die alliirten Machte lediglich
<lb/>der Wohnsitz des vormaligen Gläubigers entscheidend sei, dieser, aber näm- 
<lb/>lich das Klöster Hosingen, sich gegenwärtig auf dem Gebiete des Groß- 
<lb/>herzogthums Luxemburg befinde. Seitens des klagenden Fiskus wurde
<lb/>dagegen ausgestellt, daß abgesehen von anderen gegen die Verklagten spre- 
<lb/>chenden Gründen auch der Thatnmftand schon gegen sie entscheide, daß sie
<lb/>abgesehen von den verpfändeten Realitäten, immer seit dem Pariser Frieden
<lb/>in dem auf Preußen gefallenen Antheile des linken Rheinufers gewohnt
<lb/>hatten.

<lb/>In dem Urtheile vom 30. Marz 1864 erkannte das Kgl. Landgericht,
<lb/>und gab dem Kläger auf:

<lb/>„von dem Königl. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten
<lb/>Auskunft einzuholen über die Frage: ob nach den Gebietsabtre- 
<lb/>tungen Frankreichs in den Jahren 1814 und 1815, sowie den spa- 
<lb/>teren Auseinandersetzungen und Gebietsabtretungen zwischen Preußen
<lb/>und Holland, insbesondere nach den Tractaten vom 30. Mai 1816,
<lb/>Art. 3 und vom 7. October 1816, Art. 34 die von der Königl.
<lb/>Regierung gegen Nikolaus Richertz geltend gemachte Rentenforde- 
<lb/>rung als eine an die Krone Preußen übergegangene Forderung
<lb/>zu betrachten sei?"
<lb/>indem es erwog:

<lb/>Daß kein Zweifel besteht, daß die fragliche Forderung in Folge der
<lb/>Einziehung der geistlichen Güter von dem ursprünglichen Gläubiger an
<lb/>Frankreich übergegangen und als ein zu den Staatsdomainen zu zählendes
<lb/>Gut, ein Theil des französischen Staatseigenthumes geworden ist; daß
<lb/>ebenso unzweifelhaft durch die von Frankreich in dem Friedensschlüsse vom
<lb/>30. Mai 1814, Art. 3 erfolgte Gebietsabtretung und die gleichzeitige Ent- 
<lb/>sagung auf die rücksi'chtlich der abgetretenen Landestheile ihm zugestandenen
<lb/>Rechte, die darin belegenen Güter und ausstchenden Forderungen des
<lb/>früheren Klosters Hosingen auf die jene Landestheile erwerbenden Machte
<lb/>als Domanialgut übergegangen sind,' daß indessen nach Inhalt des Art. 3
<lb/>und der später zwischen Frankreich und dem Königreiche der Niederlande
<lb/>abgeschlossenen Tractate es zweifelhaft bleibt, ob die von geistlichen Cor-
<lb/>porationen herrührenden Kapitalien und Rentforderungen, soweit sie ihrer
<lb/>Wesenheit nach als bewegliches Gut zu erachten sind, demjenigen
<lb/>Staate zufallen sollten, in welchem sie zu erheben waren, weil daselbst
<lb/>der Schuldner sein en Wohn sitz hatte, und in welchem, wie unter-
</p>

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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_05902+1864_0156--><p/>
               <p>

                  <lb/>25
</p>
               <p>

                  <lb/>gebens, die Forderung auch hypothekarisch sicher gestellt war, oder ob sie
<lb/>analog den Bestimmungen des Reichs-Deputations-Hauptschlufses vom 23.
<lb/>Februar 1803, §§. 34, 35 u. 36*) dem Wohnstaate des ursprüng- 
<lb/>lichen Gläubigers zusielenz daß für solche die Interpretation von
<lb/>Staatsvertragen betreffende Fragen, wenn von deren Beurtheilung die
<lb/>Entscheidung eines Rechtsstreites abhangt, die Verordnung vom 24. Novbr.
<lb/>1843 die eventuelle Einholung des Gutachtens des Ministeriums der aus- 
<lb/>wärtigen Angelegenheiten vorschreibt.

<lb/>Die begehrte Auskunft unter dem Datum: Berlin, den 18. August
<lb/>1864, sagt:

<lb/>„daß die von dem Landgerichte gestellte Frage dahin zu bejahen
<lb/>sei, daß die Forderung an die Krone Preußen in Folge der
<lb/>erwähnten drei Tractaten übergegangen; es sei in dem Urtheile
<lb/>als feststehend angenommen worden, daß die Rentsorderung, um
<lb/>welche es sich handelt, französisches Staatseigenthum, französische
<lb/>Staatsdomaine war. Die Rente war in einem Landestheile zu
<lb/>zahlen, welcher durch den ersten Pariser Frieden an Preußen abge- 
<lb/>treten wurde. Mit diesem Landestheil erwarb Preußen nach allge- 
<lb/>mein geltenden Grundsätzen des Völkerrechts auch die darin liegen- 
<lb/>den französischen Staatsdomainen, und sowie Frankreich solche mit
<lb/>dem Besitze des betreffenden Landestheils verloren hatte, ging sie,
<lb/>in Ermangelung einer anderen ausdrücklichen Bestimmung, sofort
<lb/>auf Preußen über. Der Umstand, daß die Rente früher dem
<lb/>Kloster Hosingen zugestanden hatte, ist völlig unerheblich. Zur Zeit
<lb/>als die Abtretungen des ersten Pariser Friedens erfolgten, war die
<lb/>fragliche Rente anerkanntermaaßen französisches Staatseigenthum
<lb/>und keine Vertragsbestimmung berechtigt, auf den
<lb/>ursprünglichen Erwerbtitel zurückzugehen."
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Am §. 54 des Reichs-Deputations-Hauptschlusses werden die Güter
<lb/>der Domcapitel und ihrer Dignitarien den Domainen der Bischöfe
<lb/>einverleibt und mit den Bisthümern den Fürsten zugewiesen, wel- 
<lb/>chen jene Bisthümer selbst als Entschädigung für ihre Verluste auf
<lb/>der linken Rheinfeite in Folge der Abtretungen an Frankreich, ver- 
<lb/>möge des Friedens von Lüneville zugetheilt waren. Im §. 33
<lb/>werden dann fammtliche Güter der fundirten Stifte, Abteien und
<lb/>Klöster, fofern nicht besonders darüber verfügt ist, der freien und
<lb/>vollen Disposition der resp. Landesherrn sowohl zum Behuf des
<lb/>Aufwandes für Gottesdienst, Unterricht und anderer gemeinnütziger
<lb/>Anstalten als zur Erleichterung ihrer Finanzen überlassen, unter
<lb/>dem bestimmten Vorbehalte der festen und bleibenden Ausstattung
<lb/>der Domkirchen, welche beibehalten werden, und der Pensionen für
<lb/>die aufgehobene Geistlichkeit. — Der §. 36 verfügt endlich wört- 
<lb/>lich also:

<lb/>„die namentlich und förmlich Zur Entschädigung angewiesenen
<lb/>Stifte, Abteien und Klöster, sowie die der Disposition der Landes- 
<lb/>herrn überlassenen, gehen überhaupt an ihre neuen Besitzer
<lb/>mit allen ihren Gütern, Rechten, Kapitalien und Einkünften,
<lb/>wo sie auch immer gelegen find, über, fofern nicht ausdrück- 
<lb/>liche Trennungen oben festgesetzt sind."
</p>

               <pb facs="2084567_05902+1864_0157.tif"
                   n="26"
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               <p>

                  <lb/>26
</p>
               <p>

                  <lb/>Bei der wiederholten Verhandlung der Sache vor dem Königl. Land- 
<lb/>gerichte zu Trier wurde Seitens der Verklagten die Einrede der mangeln- 
<lb/>den Activ-Legitimation des preußischen Fiskus wiederholt und zur Aus- 
<lb/>räumung der gutachtlichen Aeußerung des Ministerinms der auswärtigen
<lb/>Angelegenheiten geltend gemacht, daß der Schwerpunkt in demselben in der
<lb/>Bezeichnung der fraglichen Rente als einer in der heutigen preußi- 
<lb/>schen Rheinprovinz liegenden französischen Staatsdomaine,
<lb/>welche nach völkerrechtlichen Grundsätzen mit diesem Landestheil auf die
<lb/>Krone Preußen übergegangen sei, gesucht werden müsse. Jene Bezeich- 
<lb/>nung widerspreche aber dem gewöhnlichen Sprachgebrauche und werde
<lb/>durch die juristische Terminologie als unzutreffend und unrichtig charakte-
<lb/>risirt. Die Rente sei eine bloße Mobilarsache, eine res incorporalis,
<lb/>bei welcher von einem räumlichen Vorhandensein, einem Gelegen-fein,
<lb/>rechtlich nicht gesprochen werden könne. Es gebe einen Wohnsitz des
<lb/>Schuldners und einen Wohnsitz des Gläubigers; aber kein forum rci
<lb/>sitae. Unkörperliche Sachen würden da besessen, wo der Träger des
<lb/>Rechtes, nicht wo der Träger der Verbindlichkeit wohne. Es stehe fest,
<lb/>daß das RentreO von einer Corporation herrühre, deren Nachfolger zwar
<lb/>der französische Fiskus geworden sei, deren ganze sonstige Rechtsper- 
<lb/>sönlichkeit aber in einem heute zur holländischen Krone
<lb/>gehörigen Landestheile gelegen war. Nachfolger des Rentrechts
<lb/>sei zwar der französische Domainensiskus; der preußische Domainensiskus
<lb/>habe dagegen von Frankreich mit der preußischen Rbeinprovinz nur die- 
<lb/>jenigen Rechte erworben, welche mit der Landeshoheit über diese Gebiete
<lb/>verbunden gewesen, wahrend die mit der Landeshoheit über Luxemburg
<lb/>zusammenhängenden an das Königreich der Niederlande gelangt seien.
<lb/>Wenn sonach die verschiedenen Rechtsnachfolger, welche sich in die Rechte
<lb/>des französischen Fiskus als früheren Inhabers der jetzt abgetretenen Ge-
<lb/>bietstheile getheilt haben, festzustellen und zu ermitteln sei, was dem Einen
<lb/>und was dem Andern gebühre, so müsse auf die Art der Erwerbung und
<lb/>wo dieser modus confiscationis vor sich gegangen, gesehen werden.
<lb/>Geschehe dieses, so sei für die active Rechtsfolge offenbar Untergebens
<lb/>entscheidend, daß Hosingen zur Zeit der Wohnort des Gläubigers war,
<lb/>daß der französische Fiskus durch die Confiscation des daselbst gelegenen
<lb/>Stiftes Rentgläubiger geworden war und daß alle Rechte, welche durch
<lb/>diesen geschichtlichen Act der französischen Staatsregierung erwachsen waren,
<lb/>auf die Regierung übergingen, welche gegenwärtig an deren Stelle in
<lb/>Hosingen getreten sei.

<lb/>* Das Königl. Landgericht erkannte, wie folgt:

<lb/>I. E., daß aus der vorgelegten Auskunft des Königl. Ministeriums
<lb/>der auswärtigen Angelegenheiten vom 18. August letzthin hervorgeht, daß
<lb/>bezüglich der nach Art. 3 des Friedensschlusses vom 30. Mai 1814 von
<lb/>den alliirten Mächten erworbenen Rechte auf die in den abgetretenen Lan-
<lb/>destheilen, welche später an Preußen und Holland kamen, belegenen Güter
<lb/>und ausstehenden Forderungen ehemaliger geistlicher Corporationen keiner- 
<lb/>lei besondere Festsetzungen getroffen worden sind, indem die Bestimmungen
<lb/>des Grenzvertrags vom 26. Juni 1816, Art. 29 und des Tractates vom
<lb/>7. October 1816, Art. 34 darüber auch keine nähere Auskunft ertheilen,
<lb/>daß mithin die Frage, ob die streitige Rentforderung an Preußen, in dessen
<lb/>von Frankreich erworbenem Gebiete dieselbe constituirt ist und verschuldet
<lb/>wird, oder an Holland als den Wohnstaat des ursprünglichen Rent-
</p>

               <pb facs="2084567_05902+1864_0158.tif"
                   n="27"
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               <p>

                  <lb/>27
</p>
               <p>

                  <lb/>glaubigers gefallen sei, nach den allgemein geltenden Rechtsgrundsatzen zu
<lb/>entscheiden bleibt;

<lb/>Daß diesen Grundsätzen zufolge vor Allem festzustellen ist, in welchem
<lb/>seiner Gebietstheile früher Frankreich die fragl. Forderung als eine Mobilar-
<lb/>sorderung besessen habe und daß hierbei darauf zurückgegangen werden
<lb/>muß, auf welche Weise Frankreich die Rentforderung erworben hat;

<lb/>Daß dieser Erwerbungsmodus, d. h. die Einziehung der geistlichen
<lb/>Güter durch Frankreich und des in dessen damaligem Gebiete gelegenen
<lb/>adligen Gotteshauses zu Hosingen lediglich einen Act der Staatsgewalt
<lb/>darstellt, welcher nicht außerhalb des französischen Staatsgebietes vollzogen
<lb/>worden und insbesondere nur gegenüber den, der französischen Gesetzgebung
<lb/>unterworfenen Schuldnern des aufgehobenen Klosters ein neues Schuldver-
<lb/>haltniß zu Frankreich begründen konnte;

<lb/>Daß sonach der Erwerb und Besitz der Forderung Seitens Frankreichs
<lb/>wesentlich ein Annexum seiner Landeshoheit über den Wohnbezirk des
<lb/>Schuldners bildete und daher mit dem Uebergange der Hoheitsrechte und
<lb/>des Territorialbesitzes von Hickeshausen auch die streitige Rentforderung in
<lb/>Folge des Ersten Pariser Friedens auf die alliirten Machte und spater
<lb/>auf die Krone Preußen übergegangen ist;

<lb/>Daß hiernach die Activ-Legitimation des klagenden Fiskus feststeht und
<lb/>nach Verwerfung der übrigen Einreden der Verklagten durch das Urtheil vom
<lb/>30. Marz d. I., die eingeklagte Forderung, welche ihrer Höhe nach und
<lb/>bezüglich des Anspruchs auf Rückzahlung des Rent-Kapitals nicht bestritten
<lb/>wird, zuzusprechen ist;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verurtheilt das Königl. Landgericht die Verklagten, an den Klager die
<lb/>Summe von 278 Thlr. 8 Sgr. 3 Pfg. mit Zinsen vom Klagetage, 28.
<lb/>April 1862 zu bezahlen, und zwar den Verklagten Nikolaus Richertz sen.
<lb/>zur Zablung des Ganzen und die übrigen Verklagten solidarisch mit Erste-
<lb/>rem zur Zahlung der Halste; und legt dem Verklagten die Prozeßkosten
<lb/>zur Last.

<lb/>Urtheil des Landgerichts zu Trier I. Civilkammer v. 16. Novbr. 1864.

<lb/>Advokaten: Wenzel u. Fuxius.
</p>
               <p>

                  <lb/>Anmerkung. Das Urtheil geht von dem Gesichtspunkte aus, daß die
<lb/>Einziehung der geistlichen Güter Seitens der französischen Regie- 
<lb/>rung in Bezug auf das Stift Hosingen lediglich einen Act der
<lb/>Staatsgewalt darstelle, welcher nur für die den französischen Ge- 
<lb/>setzen unterworfenen Schuldner desselben rechtsverbindlich gewesen
<lb/>sei, und ein neues Schüldverhaltniß dem innerhalb des französischen
<lb/>Gebietes wohnenden Schuldner gegenüber begründet habe, sonach
<lb/>sei der Erwerb ein Annexum der Landeshoheit über den Wohn- 
<lb/>bezirk des Schuldners gewesen.

<lb/>Dieser Gesichtspunkt würde vielleicht alsdann, aber auch nur
<lb/>alsdann entscheidend sein, wenn es sich von einer durch Eroberung,
<lb/>also durch einen blos thatsächlichen Sachverhalt erworbenen Forde- 
<lb/>rung handelte. Im untergebenen Falle ist aber die französische
<lb/>Regierung in Folge eines Actes der inneren Gesetzgebung Eigen-
</p>

               <pb facs="2084567_05902+1864_0159.tif"
                   n="28"
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               <p>

                  <lb/>28
</p>
               <p>

                  <lb/>Lhümerin der hier in Frage stehenden Forderung geworden, nämlich
<lb/>durch die verfügte Säkularisation des kirchlichen Gutes innerhalb
<lb/>des ganzen französischen Staates. Durch das desfallsige Gesetz
<lb/>war die französische Regierung Rechtsnachfolgerin des Klosters
<lb/>Hosingen als eines Theils jenes kirchlichen Besitzthumes geworden,
<lb/>und der Rechtsgrund der Erwerbung war die Rechtsnachfolge in
<lb/>universum jus jenes Stiftes. Durch diese successio erwarb jene
<lb/>Regierung, indem sie die bestehende Corporation aufhob, deren
<lb/>sammtliches Vermögen, bewegliches und unbewegliches, und succe-
<lb/>dirte ebenso in deren Schuldverhaltniffe, abgesehen von der besonders
<lb/>übernommenen Verpflichtung, für diejenigen kirchlichen Bedürfnisse
<lb/>Sorge zu tragen, welche nach den bestehenden Gesetzen und der vom
<lb/>Staate anerkannten Verfassung der katholischen Kirche früher von
<lb/>dem besagten Stifte geleistet worden waren.

<lb/>Decret vom 2. bis 4. November 1789:

<lb/>,,tous les biens ecclesiastiques sont a la Disposition de la
<lb/>nation a la charge de pourvoir d’une maniere convenable
<lb/>aux frais du culte, ä l’entretien de ses ministres et au son-
<lb/>lagement des pauvres . . .

<lb/>Hiernach wurde der Rechtsnachfolger des Stiftes Hosingen
<lb/>Eigenthümer der fraglichen Renten als successor des Gläubigers
<lb/>und der Wohnort des Schuldners mochte nur insofern in Betracht
<lb/>kommen, als die Frage aufgeworfen werden könnte, ob die von
<lb/>der französischen Regierung Ln Bezug auf das geistliche Gut erlasse- 
<lb/>nen Säkularisationsgesetze auch für die außerhalb Frankreich gelegenen
<lb/>unbeweglichen Güter der aufgehobenen Corporationen und für die
<lb/>außerhalb des französischen Staatsgebietes wohnenden Schuldner
<lb/>rechtsverbindlich waren? Würde die Beantwortung dieser Frage
<lb/>für den vorliegenden Fall entscheidend sein, so müßte dieselbe nach
<lb/>allgemeinen Rechtsgrundsätzen, sowie nicht minder nach den Grund- 
<lb/>sätzen des Völkerrechts bejaht werden, weil die successio in uni- 
<lb/>versum jus einer solchen Corporation sich in nichts von jeder
<lb/>anderen Succession unterscheidet, und der Fall vollständig analog
<lb/>demjenigen zu erachten wäre, wenn ein in Frankreich wohnender
<lb/>Erblasser bewegliches und unbewegliches Vermögen in dem Gebiete
<lb/>eines anderen Staates zurückließe, welches unbedenklich, falls
<lb/>nicht besondere Gesetze in dem Staate gelten, Ln
<lb/>welchem die Güter des Erblassers belegen sind, oder dessen Schuld- 
<lb/>ner wohnen, dem in Frankreich wohnenden Erben zusiele. Wenn
<lb/>aber die Staatsdomainen als ein Annexum der Landeshoheit Eigen- 
<lb/>thum des betreffenden Staates sind,*) und die Frage entsteht,
<lb/>welcher Landeshoheit ein zu den Staatsdomainen zu zahlendes
<lb/>Vermögensstück unterworfen sei, so kann diese Frage, abgesehen
<lb/>von unbeweglichem Eigenthume in der Regel nur durch die Vor- 
<lb/>frage entschieden werden, in welcher Art und Weise jenes Ver- 
<lb/>mögensstück Staatsdomaine geworden ist, worüber nur der Ursprung
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vergl. das Urtheil des vormaligen Revisions- und Cassationshofes
<lb/>zu Berlin vom 7. Januar i8.z? in Sachen Regierung zu Düssel- 
<lb/>dorf — Schleß. Rhein. Arch. Bd. 25, Abth. 2A. S. 66.
</p>

               <pb facs="2084567_05902+1864_0160.tif"
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               <p>

                  <lb/>29
</p>
               <p>

                  <lb/>und die Erwerbungsart Auskunft gibt. In der vorliegenden Sache
<lb/>ist auch der preußische Fiskus insoweit über diese Art der Ent- 
<lb/>scheidung der Vorfrage einverstanden) als er zugestcht und aufstellt,
<lb/>daß die französische Staatsregierung durch Abtretung eines
<lb/>Territoriums, welches früher ihrer Souverainetat unterworfen
<lb/>gewesen, aufgehört habe, Eigenthümerin der fraglichen Rentforde-
<lb/>rungen zu sein. Ohne diese Aufstellung wäre der preußische Fiskus
<lb/>nicht zur Sache legitimirt, indem eine ausdrückliche Ueberweisung
<lb/>der Forderung Seitens des französischen Staats nicht stattgefunden
<lb/>hat, und sohin nur behauptet werden kann, daß sie als Staats- 
<lb/>domainen ein Annexum der Landeshoheit eines von der Krone
<lb/>Preußen erworbenen Territoriums geworden seien. Zur Rechtfer- 
<lb/>tigung dieser Behauptung kann aber die Aufstellung in dem obigen
<lb/>Urtheile des Königl. Landgerichts nicht angerufen werden, daß durch
<lb/>die für Frankreich geltenden Gesetze, betreffend die Säkularisation
<lb/>des geistlichen Gutes, ein neues Schuldverhaltniß dem Schuldner
<lb/>der Renten gegenüber begründet worden sei, weil dadurch die Frage
<lb/>nicht beantwortet wird, auf welchen Staat als Bestandtheil seiner
<lb/>Domainen die Forderung übergegangen sei, nachdem sie aufgehört
<lb/>hatte, Eiglnthum der französischen Staatsregierung zu sein? Diese
<lb/>Frage kann wohl nicht anders beantwortet werden, als durch
<lb/>Untersuchung des Ursprungs der Forderung, eine Frage, welche bei
<lb/>jeder Untersuchung der Legitimation eines Nachfolgers des ursprüng- 
<lb/>lichen Gläubigers in der Regel nur in dieser Weise ihre Erledigung
<lb/>finden kann. Der Wohnort des Schuldners ist hierbei ohne alle
<lb/>Bedeutung, weil die Rechte des Gläubigers unmöglich von einer
<lb/>willkürlichen Handlung des Schuldners abhängig gemacht werden
<lb/>können, zumal, wenn dieser Wohnort entscheidend wäre, jene Rechte
<lb/>einem fortwährenden Wechsel und Zufalle unterliegen könnten.
<lb/>Das für die Forderung gestellte unbewegliche Unterpfand (die Hypo- 
<lb/>theke) dient nur zur Sicherung der Forderung, und der Ort, wo
<lb/>dieses belegen ist, würde auch selbst dann nicht entscheiden, wenn die
<lb/>positiven Gesetze eine solche Forderung zu einer unbeweglichen Sache
<lb/>gemacht hätten, wie dieses durch einzelne Statutarrechte verfügt
<lb/>ist, welche jedoch seit längerer Zeit außer Wirksamkeit gesetzt sind,
<lb/>indem diese Art der Unbeweglichkeit immerhin nur eine gesetzliche
<lb/>Fiction ist, und nur bei Auseinandersetzung der güterrechtlichen
<lb/>Erbfolge unter Ehegatten und ihrer Erben in Betracht kommt.*)
<lb/>Bei der legi timatio activa wird also nur die Person des Gläu- 
<lb/>bigers in Betracht kommen und zu untersuchen sein, in wiefern
<lb/>derselbe Rechtsnachfolger des ursprünglichen Gläubigers ist? Im
<lb/>vorliegenden Falle steht aber fest, daß das Stift Hosingen, so lange
<lb/>es bestand, der Souverainetät des gegenwärtig das Großherzogthum
<lb/>Luxemburg bildenden Territoriums unterworfen war, daß Frankreich
<lb/>in seiner Eigenschaft als Rechtsnachfolger in jenes Territorium
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Ein anderes wäre es, wenn das zum Unterpfand gestellte unbe- 
<lb/>wegliche Gut gleichzeitig als Antichresis dem Gläubiger zum Besitze
<lb/>und Genüsse vis zur Tilgung der Schuld überantwortet wäre; in
<lb/>diesem Falle wurde wohl der Ort der Hypothek entscheidend sein.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Relative Unzulässigkeit des Zeugenbeweises</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_05902+1864_0161--><p/>
               <p>

                  <lb/>30
</p>
               <p>

                  <lb/>darüber die Landeshoheit erworben hatte, und daß diese Landes- 
<lb/>hoheit ^nunmehr in Folge des Pariser und Wiener Friedens, sowie
<lb/>der spateren Auseinandersetzungen zwischen Preußen und den Nie- 
<lb/>derlanden auf jenes letztere Königreich in seiner Eigenschaft als
<lb/>einen Bestcmdtheil desselben unter dem Namen des Großherzogthums
<lb/>Luxemburg übergegangen ist. Die in Frage stehenden Kapitalien
<lb/>sind deshalb ein Theil der Staatsdomainen geworden, weil der
<lb/>Souverain des betreffenden Territoriums als solcher in das Ver- 
<lb/>mögen des betreffenden Stiftes succedirte, und zu diesem Vermögen
<lb/>auch die Kapitalien gehörten, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des
<lb/>Schuldners, sowie denn auf diesen Souverain auch alle Verpflich- 
<lb/>tungen übergegangen sind, welche bei der Aufhebung des Stiftes
<lb/>diesem letzteren obgelegen haben.

<lb/>Sollte diese- Auseinandersetzung auch nicht vollständig befriedigen,
<lb/>was bei dem Mangel von positiven gesetzlichen Vorschriften und
<lb/>der Schwierigkeit der Entscheidung von internationalen Fragen in
<lb/>Abgang von Vertragen oder allgemein anerkannten völkerrechtlichen
<lb/>Bestimmungen, zugegeben werden kann, so konnte die Entscheidung
<lb/>gleichwohl so lange nicht zu Gunsten des preußischen Fiskus erfolgen,
<lb/>als nicht Seitens desselben dargethan worden war, daß er Rechts- 
<lb/>nachfolger der französischen Domainenverwaltung in Beziehung auf
<lb/>jene Kapitalien geworden sei. Die gutachtliche Aeußerung des Mini- 
<lb/>steriums der auswärtigen Angelegenheiten vom 18. August 1864
<lb/>entbehrt jeglicher Begründung, und ist den Beweis darüber schuldig
<lb/>geblieben, daß Preußen nach allgemeinen Grundsätzen des Völker- 
<lb/>rechts (?) die Rente deshalb erworben habe, weil sie in einem Lande
<lb/>zu zahlen sei, welches durch den ersten Pariser Frieden an Preußen
<lb/>abgetreten ist.
</p>
               <p>

                  <lb/>Relative Unzulässigkeit des Zeugenbeweises.

<lb/>Auch nach dem deutschen H. G. B. und dem preußischen
<lb/>Einführungs-Gesetze ist der Zeugen-Beweis nicht zulässig,
<lb/>wenn das betreffende Geschäft nur für einen der Contra-
<lb/>henten ein Handels-Geschäft ist und dieser gegen seinen
<lb/>Mitcontrahenten, für den dasselbe kein Handels-Geschäft
<lb/>ist, bei de^r Civil-Gerichte klagt.

<lb/>Benninghoven — S tein.

<lb/>Der Fuhrmann Stein klagte gegen den geschaftslosen August Benning- 
<lb/>hoven bei dem L. G. zu Elberfeld auf Bezahlung einer Rechnung von
<lb/>163 Lhlr. 24 Sgr. wegen gelieferter und angefahrener Baumaterialien
<lb/>für ein von dem Verklagten zu bauendes Haus und erhielt ein entsprechendes
<lb/>Contumacial-Urtheil. Benninghoven legte hiergegen Einspruch ein, indem
<lb/>er sechs Posten der Rechnung für besonderen Fährlohn bestritt. Iurn Be- 
<lb/>weise der letzten erbot der Opposit den Jeugenbeweis und äußersten
<lb/>Falls schob er deshalb den Eid zu.

<lb/>Hierauf erkannte das Gericht:
</p>
               <pb facs="2084567_05902+1864_0162.tif"
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               <p>

                  <lb/>31
</p>
               <p>

                  <lb/>I. E., daß der Opponent den am 17. Februar d. I. eingelegten Einspruch
<lb/>gegen das diesseitige Contumacial-Urtheil vom 5. des vorhergehenden Mo- 
<lb/>nates daraus stützt, daß er aus der zur Begründung der Klage benutzten
<lb/>Rechnung über Baumaterialien und Fuhrlohn im Gesammtbetrage von
<lb/>163 Lhlr. 24 Sgr. sechs Posten für Fuhrlohn mit je 4 Thlr. 15 Sgr.
<lb/>oder zusammen 27 Lhlr. nicht verschulde, —- daß der Opposit dagegen
<lb/>behauptet, daß dieser Fuhrlohn, nach Kenntnißnahme von der sehr schwer
<lb/>zugänglichen Lage der Baustelle, besonders bedungen worden sei, und bei
<lb/>dem Bestreiten des Opponenten in erster Reihe den Zeugen-Beweis auf
<lb/>Grund des §. 48 des Einführungs-Gesetzes zum H. G. B., so wie der
<lb/>Art. 271 bis 273 u. 277 des H. G. B. selbst erbietet, und wegen der
<lb/>angeblich handelsgeschäftlichen Natur des zwischen den Parteien bestehenden
<lb/>Rechtsverhältnisses für zulässig erachtet.

<lb/>I. E, daß die Lieferung der Baumaterialien im Sinne des bezogenen
<lb/>Art. 271 für den Oppositen ein Handels-Geschäft sein mag, daß es aber
<lb/>mehr als zweifelhaft ist, ob der jetzt streitige und nach der eignen Erklä- 
<lb/>rung des Oppositen ganz besonders bedungene Fuhrlohn auch ein solches
<lb/>Geschäft betrifft, wie denn derselbe auch abgesondert von den Lieferungen,
<lb/>lediglich als Taglohn in der Rechnung aufgeführt wird, und eine solche
<lb/>Uebernahme von Fuhren als ein Handels-Geschäft nicht zu betrachten ist,
<lb/>da der Art. 272 Nr. 3, nur das Fracht-Geschäft in seiner großen Aus- 
<lb/>dehnung als besondere Unternehmung im Auge Hatz —daß indessen, selbst
<lb/>hiervon abgesehen, jeden Falls Untergebens ein Kaufgeschäft nur für den
<lb/>Oppositen, nicht aber auch für den Opponenten vorhanden sein würde, da
<lb/>letzterer die angefahrenen Materialien Lediglich zu seinem Hausbau verwen- 
<lb/>det hat; — daß, dieses vorausgesetzt, der angeborene Jeugen-Beweis von
<lb/>dem Opponenten mit Recht für unzulässig erachtet wird, weil der angeführte
<lb/>§. 48 zwar bei Handels-Sachen in allen Fällen den Zeugen-Beweis für
<lb/>zulässig erklärt, aber dabei nicht alle Unterschiede "des gemeinen Rechtes
<lb/>aufhebt, sondern nur die Art. 1326 , 1328 u. 1341 des B. G. B. Ln
<lb/>Handels-Sachen für nicht anwendar erklärt, — daß auch die Motive zu
<lb/>diesem §. (Stenograph. Berichte, Acten-Stücke S. 1136) und der dazu
<lb/>gehörige Commissions-Bericht (S. 1493 a. a. O.) keinen Zweifel darüber
<lb/>lassen, daß der Ausdruck „in allen Fällen" nicht den Zweck hat, die Be- 
<lb/>trachtungs-Weise und deren Folgen zu beseitigen, daß ein Rechts-Geschäft
<lb/>für einen der Contrahenten eine Handels-Sache, und für den anderen
<lb/>Contrahenten eine Civil-Sache sein kann, sondern lediglich gewählt ist,
<lb/>theils um überhaupt das Recht auf Zeugen-Beweis zu regeln, was durch
<lb/>den Art. 317 des H. G. B. noch nicht geschehen war, theils um zugleich
<lb/>die immer noch bestehenden Zweifel darüber zu erledigen, ob, wie die be- 
<lb/>schränkte Fassung der nun aufgehobenen Art. 49 u. 109 des Rhein. H. G. B.
<lb/>zu sagen scheint, der Jeugen-Beweis nur über das Bestehen der Gesell- 
<lb/>schaften auf halben Gewinn und beim Kauf, oder wie vorwiegend die
<lb/>Gerichte angenommen hatten, überhaupt bei Handels-Geschäften zulässig
<lb/>sei;—daß der Bezogene §. 48 daher für sich allein über die jetzt streitige
<lb/>Frage nichts entscheidet; — daß hieran aber auch der deshalb angerufene
<lb/>Art. 277 des H. G. B. nichts ändert, wenn er auch verordnet, daß bei
<lb/>jedem Rechtsgeschäfte, welches auf der Seite eines der Contrahenten ein
<lb/>Handels-Geschäft ist, die Bestimmungen des Gesetzes auf beide Contrahen- 
<lb/>ten gleichmäßig anzuwenden seien, weil er diese Vorschrift ausdrücklich auf
<lb/>die Bestimmungen des vierten Buches des H. G. B. beschrankt, wozu die
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