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            <title type="main">Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen, Bd. 9, Abth. 1 = N.F. Bd. 2, Abth. 1 (1827) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen</title>
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               <resp>Structural data derived from older SGML data and fulltext data derived from Abby OCR output by</resp>
               <name>Andreas Wagner</name>
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            <p>1st post-conversion edition</p>
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            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
            <availability status="free">
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                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
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            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
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               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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                  <title type="main" level="j">Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen, Bd. 9, Abth. 1 = N.F. Bd. 2, Abth. 1(1827)</title>
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                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1827</date>
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                  <title level="j">Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen</title>
                  <biblScope>Bd. 9, Abth. 1 = N.F. Bd. 2, Abth. 1</biblScope>
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            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
                    then merged page-wise. The association of text and structural data to pages is
                    reliable, the association of texts to structural elements (div) not so much. In
                    other words, when a print page contained several sections, the combined TEI file
                    has the sections near the top of the page and the OCR'ed text near the bottom,
                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
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            <head>[Titelblatt Neue Folge]</head>
      
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            <p>

               <lb/>Archiv
</p>
            <p>

               <lb/>f ü r
</p>
            <p>

               <lb/>das Zivil- und Kriminal-Recht

<lb/>der
</p>
            <p>

               <lb/>Königs Preuß. Rhemprovinzm.
</p>
            <p>

               <lb/>Neue JFoIfle
<lb/>Zweiter Band.

<lb/>Erste Abtheilung.
</p>
            <p>

               <lb/>Wöln sm Ntzein,

<lb/>bei Peter Schmitz, Budengassen-Ecke.
<lb/>1 8 2 7.
</p>
         </div>
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            <head>[Titelblatt]</head>
      
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            <head>Inhalt. Erste Abtheilung</head>
      
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            <p>

               <lb/>Inhalt.
</p>
            <p>

               <lb/>Erste Abteilung.

<lb/>Seite

<lb/>Anonyme Gesellschaft. Falliment........ .... 1

<lb/>Zeugenreproche. Gemeindsglieder...... • • • 2

<lb/>Peremption. Suspension eines Anwalts.... 3
</p>
            <p>

               <lb/>Jülich - und Bergisches, Kurkölnisches Statutarrecht. Vermögens-

<lb/>Verhältnisse der Eheleute...  9

<lb/>Kompetenz. Handelsgericht. Akkord. Fallite. 12

<lb/>Jnterzession. Expromissio, Bürgschaft. Beneficium cedendarum

<lb/>actionum.....     14

<lb/>Subhastatio» ..... 18

<lb/>Handlungsgesellschaft. Dienstvertrag. Schiedsrichter.. .. 20

<lb/>Subhastation. Vollmacht. Angeboth... • • • 21

<lb/>Obligatio. Causa ..    24

<lb/>%aU\U. 24

<lb/>Bergwerk. Lehnsabgabe... 28

<lb/>Verbindungsurtheil. Kontumatialverfahren.   32

<lb/>Regierungssache. Art des Verfahrens....  34

<lb/>Kompetenz. Handelsgesellschaft. Handelsgericht. Wechsel. Valuta.

<lb/>Aval. Nichtigkeit. Einrede. Appellationsinstanz. 35

<lb/>Kompetenz. Verwaltungsbehörde. Regierung.....  36

<lb/>Beweiskraft. Beglaubigte Abschrift. Gerichtliches Protokoll. Rente. 39

<lb/>Armenrecht.. 41

<lb/>Oeffentliche Klage. Civilklage. Rechtskraft. Civilrichter. Klage- 
<lb/>recht .   41

<lb/>Vorläufiges Urtheil.. ...•. 43

<lb/>Eheliche Errungenschaft. Zahlung der ehelichen Schulden. Trier-

<lb/>sches Landrecht. Berufung. Interlokut.... 45

<lb/>Zeugenbeweis. Vorladung. Abschrift. Urkundenedition.. 49

<lb/>Subhastation. Wahl eines Domizils..... 51

<lb/>Klagerecht. Bürge..    51

<lb/>Subhastation.    52

<lb/>Fideikommiß... 53

<lb/>Renten. Zwangsbefehl....  .   54

<lb/>Stempel. Kompetenz. Gerichtsbeamter. Verjährung.......... 54

<lb/>Notariat. Verjährung...... 56
</p>
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            <p>

               <lb/>VI
</p>
            <p>

               <lb/>Sette

<lb/>Appella tionäin stanz. Erbqualität. Separatverfahren.... 57

<lb/>Verjährung. Damainen. 57

<lb/>(Kuratel. Rathskammer. Oeffentlichkeit... 59

<lb/>Novation. Sommation. Zinsenverjährung.... 59

<lb/>Insinuation an Unterthanen in den altpreusiischen Provinzen. 61

<lb/>Gerichtsvollzieher. Immatrikulation. Subhastationspatent. An- 
<lb/>gabe des etwaigen Methers oder Pächters. Nichtigkeit....... 61

<lb/>Ehescheidung. Aussprechung derselben durch den Civilstandsbeamten.

<lb/>Verlust der ehelichen Vortheile... 62

<lb/>Von Tisch und Bett geschiedene Ehefrau. Auktorisation.. 65

<lb/>Pachter. Revindikation. Verpachter. Beiladung.. 66

<lb/>Intervention. Appell..    66

<lb/>Auslegung einiger merkwürdigen testamentarischen Verfügungen... 67

<lb/>Hypothekarinskription. 70

<lb/>Berufung. Ausländer. Zusätzliche Frist. 70

<lb/>Lex commissoria. Ermächtigung zum Verkauf des verpfändeten

<lb/>Gutes. 71

<lb/>Besitzstand. Verjährung...  71

<lb/>Sühnversuch. Kauf. Hypothek...  72

<lb/>Ausländer. Sicherheit.... 73

<lb/>Judendekret......   73

<lb/>Berufungsfrist. Akquieszement. .. 73

<lb/>ErsitzUNg. Servitus ^discontinua .... .    74

<lb/>Abtritt...   74

<lb/>Waaren. Frachtbrief. Beweis....... 74

<lb/>Verjährung einer Apothekerrechnung. -. 78

<lb/>Kommission....   79

<lb/>Bestätigung. Genehmigung..- 80

<lb/>Appellabele Summe. Evaluation des bergischen Geldes in

<lb/>Franken..      . 80

<lb/>Kostentarif. Gebühren des Friedensrichters. Disziplinarstrafe.... 81

<lb/>Testament. Wahnsinn. Untergeschobene Person. Adulterini. Ge- 
<lb/>ständnis Anerkennung..   81

<lb/>Simulation. Verjährung.. 87

<lb/>Schwängerung. Vaterschaft. Eid. .'.* 91

<lb/>Beweis. Klosterregister..  93

<lb/>Kompetenz. Regierung. Strafresolut. Notable der Kaufmann- 
<lb/>schaft...... 93

<lb/>Vertrag. Auflösung. Frist. Berufung..... 95

<lb/>Pfarrvermögen. Genehmigung.   97

<lb/>Kompetenz. Gemerndeschulden.   97

<lb/>Geldkurs...    101

<lb/>Vorladung. Gerichtsvollzieher..  101

<lb/>Komputation der Berufungsfrist I. und if. Fall....102

<lb/>dito x., ii. und in. Fall.. .103

<lb/>Handelsgericht. Brandweinbrenner... 104

<lb/>Testament. Nichtigkeit. Substitution?... 105

<lb/>Simulation. Authentizität. Notarialakt. ..  108

<lb/>Kauf. Anwendung des Art. 1653 des B. G. B.».-......-*. 108

<lb/>Mandat. Zinsen.....  109
</p>

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            <p>

               <lb/>Tn
</p>
            <p>

               <lb/>Sekts

<lb/>Kompetenz. Kosten...... - 110

<lb/>Gereidenübertrag. Simulation-.,.. 111

<lb/>Empfangsbücher der Kirchenverwaltung. Beweis. Kolokation

<lb/>Frist Rente...-. 111

<lb/>Subhastation...-^.. . .. 113

<lb/>Verbürgung. BürgerlichchVerbindlichkeit...117

<lb/>Simulation. Gereidenübertrag..... 117

<lb/>Kollokation. Oposition. Peremption der Instanz..118

<lb/>Besitz. Beweis....’jl.. 121

<lb/>Besitz. Eigenthum. Vindikation. Anfang eines schriftlichen Be-

<lb/>* weises .. .....122

<lb/>Gemeinde. Eigentums- oder Lheilungsklage. Kompetenz..- • 127

<lb/>Praparatorisches Urtheil....130

<lb/>Kollokationsurtheil. Berufung. Zustellung..130

<lb/>Eidesleistung......... 132

<lb/>Verjährung. Fahrkapital. Authentizität. Visa. Vereidung. Hy- 
<lb/>pothekarinskription. Beweis. Vermuthungen.134

<lb/>Königliche Regierung. Zustellung eines Urtheils.....135

<lb/>Kollation.....136

<lb/>Erbschaftsretrakt.....137

<lb/>Distributionsverfahren. Berufung... . .... 1-40

<lb/>Gesellschaftsvertrag. Schriftliche Abfassung...141

<lb/>Gesellschaftsvertrag. Nichtbeobachtung der Förmlichkeiten. Nichtigkeit 1-42

<lb/>Notar. Zuwiderhandlung. Geldbuße... .... l43

<lb/>Mühlenanlage. Administrative Behörde. Kompetenz... .144

<lb/>Appellabler Gegenstand. Minderjährige. Oeffentliches Ministerium.

<lb/>Nichtigkeit. Drittopposition..\...148

<lb/>Waschbehälter. Bleichplatz..153

<lb/>Cession. Mnrede eines Dritten...... 153

<lb/>Schenkung. Eid......154

<lb/>Regierung. Schriftliches — mündliches Verfahren......154

<lb/>Zeugenbeweis. Prorogation......155

<lb/>Gemeinde. Condictio indebiti. Subrogation.«..157

<lb/>Res judicata. Condictio indebiti....... . . • 160

<lb/>Vollstrekung. Res judicata. Dritte. Besitz...161

<lb/>Zession. Garantie. Arrest. Mandatum de non alienando nec aggra- 
<lb/>vando.- Vorzugsrecht. Hypothek.. 164

<lb/>Kauf. Hypothekenlöschung. Notar...  165

<lb/>Cession. Bürgschaft. Gewährleistung....165

<lb/>Hypothek der Ehefrau. Ausländer. Reduktion der Hypothek.... 166

<lb/>Expertise...   171

<lb/>Handelsgesellschaft. Kompetenz. Handelsgericht. Schiedsrichter.. 172

<lb/>Vorladung. Abschriften...   173

<lb/>Vormundschaft. Familienrath..     174

<lb/>Zeugenbeweis. Artikulirte Lhatumstande. Litiskonsorten........ 175

<lb/>Drittopposition..     176

<lb/>Fallite.....    176

<lb/>Beweis. Frist.« ..    177

<lb/>Falliment. Verjährung... 179

<lb/>Anweisung. Protest...............     182
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0007--><p/>
            <p>

               <lb/>VIII
</p>
            <p>

               <lb/>©eite

<lb/>Zeugenbeweis. Artikulirte Lhatsachen.. ' ..183

<lb/>Wechsel. Mandat. Uebertrag. Csu8a dedenäi. Beweislast.184

<lb/>Zeugenverhör. Correi. ..-.*■••*•••• 185

<lb/>Expertise. Handelssache...

<lb/>Verification d’ecriture..... ..    188

<lb/>Kauf. Eigentbum. Besitz...188

<lb/>Servitut. Verjährung.* • ..190

<lb/>Zugeschobener Eid. Leistungsart desselben.  191

<lb/>Körperliche Haft.. .... • • • 192

<lb/>Bcholzigungsrecht. Gemeinde...

<lb/>Zeugenbeweis. Handelssache. Prorogation...... - 195

<lb/>Zession. Notar.   196

<lb/>Vormundschaftsentsetzung.  201

<lb/>Oehlhandel. 204

<lb/>Bürgschaft.205

<lb/>Kompetenz. Regierungsjustizsache...206

<lb/>Eid. Gemeinde. Bürgermeister.....207

<lb/>Gewählter Wohnsitz. Ort der Zahlung. Insinuation.. ..208

<lb/>Kompromiß........ • • 210

<lb/>Pacht. Resolution des Vertrags...212

<lb/>Desistement. Verweigerte Akzeptation I. und II. Fall..213

<lb/>Appellabilität. Appellakt. Laudemium. Regierung.215

<lb/>Kompetenz. Erbschaft. Forum.   219

<lb/>Kompetenz. Handelsgericht. Civilgericht. Wechsel.221

<lb/>Expertise...    225

<lb/>Berufung. Frist...• • • v.* 226

<lb/>Mobiliarbeschlagnahme. Revindikation eines Dritten. Nichtigkeit. 227

<lb/>Ermächtigung. Klage...... • • 227

<lb/>Gemeindegüter. Verkauf. Nichtigkeit..

<lb/>Simulation. Zeugenbeweis....229

<lb/>Zeuge. Reproche.....    231

<lb/>Früchte. Jmmeubel. Eviktion..   231

<lb/>Bergisches Statut. Schuldenzahlung.  232

<lb/>Verbindungsurtheil. Nichtigkeit...234

<lb/>Jnterlokutorisches Urtheil. Berufung..  234

<lb/>Präparatorisches Urtheil..  235

<lb/>Insinuation. Gültigkeit.    235

<lb/>Berusungsakt. Gewerbe. Nichtigkeit. Garantie. Frist... 235

<lb/>Oppositionsrequete. Gründe....* * 238

<lb/>Vorladung Abschriften. Eheleute. Appellationsinstanz. Nova....»» 238

<lb/>Pacht. Aufkündigung........ • 239

<lb/>Wechsel. Protest. Annahme.... . - 240

<lb/>Kompetenz. Verwaltungsbehörde. Gerichte. Steuern. Gemeinde- 
<lb/>schulden..  242

<lb/>Berufung. Subhastation. Erbschaft. Miteigenthum.....245

<lb/>Zahlung. Betrug. Geldpakete.  248

<lb/>Tod. Militaire. Civilstandsregister. Erbeigenschaft. Notorietatsakt 253

<lb/>Oeffentliche Klage. Civilklage. Präjudizialfrage...255

<lb/>Domizil. Ausländer. Berufungsfrist...256

<lb/>Faillite. Opposition...* • • 258
</p>

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            <p>

               <lb/>IX
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Kompetenz. Handelsgericht. Kommission......260

<lb/>Vermächtnis Schatulle. Obligation..* 262

<lb/>Bürgschaft. Schuldschein..« • • • ....

<lb/>Vergleich. Vollstreckung I. und II. Fall... 2Ö8

<lb/>Juden. Begrabnißgebühr. Feudalitat. Grundherrlichkeit. Rente. 275

<lb/>Falliment. Opposition. Appell. Handelsgericht.....276

<lb/>Kompenston. Appellationsgerichtshof. Vollstreckung. Kostenexeku-

<lb/>torium... -. * • ..y • • * ‘

<lb/>Zollaufseher. Gebrauch der Waffe. Autorisation der administra- 
<lb/>tiven Behörde...  ... 279

<lb/>Wechsel. Provision..- - .281

<lb/>Verjährung. Klage. Adzitation. Kosten..  282

<lb/>Appellakt. Wohnort...    282

<lb/>Jnterlokutorisches Urtheil. Vollzug. Akquieszement...*... 283

<lb/>Subhastation. Auszug aus dem Hypothekenbuche. Nichtigkeit.... 283

<lb/>Rapport. Eltern. Beköstigung....  284

<lb/>Münze..  285

<lb/>Aeugenverhör. Verifikation von Unterschriften..  285

<lb/>Possessorium. Petitorium. Armenrecht......286

<lb/>Appellation. Akquieszement...... .....287

<lb/>Gemeindeschulden..*.... 288

<lb/>Bevollmächtigter. Zulaßigkeit einer Klage gegen denselben... 288

<lb/>Falliment. Konkordat.       290

<lb/>Wechsel. Akzeptation.  293

<lb/>Vormundschaft..   295

<lb/>Wechsel. Handelsgericht. Kompetenz....296

<lb/>Beweislast.296

<lb/>Rente. Grundherrlichkeit. Feudalitat...  297

<lb/>Rückfallsrecht. Herrschaft Homburg.   298

<lb/>Rückfallsrecht. Geldern'sches Landrecht....* * • 303

<lb/>Vogteigut. Einheirathung. Appellakt. Luxemburger Landrecht... 307

<lb/>Geistliches Gut. Veraufferung. Autorisation. Nichtigkeit.310

<lb/>Annahme der Erbschaft..314

<lb/>Peremtion . . .* *. - •••••• 316

<lb/>Domainenverkaufe..^. 317

<lb/>Wafferdienstbarkeit. Beschwerung derselben.  319

<lb/>Siegelanlage...., ^ » 320
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0009--><desc>
</desc>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Anonyme Gesellschaft. Falliment</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0010--><p/>
            <p>

               <lb/>Anonyme Gesellschaft. &gt;— Falliment.

<lb/>Die gesetzlichen Verfügungen über Fallimente, na- 
<lb/>mentlich die Verwaltung durch Syndike rc. sind
<lb/>auf anonyme Gesellschaften ebenfalls anwendbar,

<lb/>' weil das Gesetz desfalls keine Ausnahme macht.
<lb/>Der einer anonymen Gesellschaft bestellte Syndik
<lb/>behält seine Qualität zur gerichtlichen Verhand- 
<lb/>lung und zur Auseinandersetzung der Masse,
<lb/>wenn sich auch nachher «rgi-ebt, daß jene Gesell- 
<lb/>schaft nur simulirt war vW den als Verwalter
<lb/>angesetzten Personen, die Mein die einzigen Ei-
<lb/>genthümer aller Aktien, und somit Eigenrhümer
<lb/>der ganzen Gesellschaft waren; simulirt, um durch
<lb/>die Vorspiegelung einer anonymen Gesellschaft
<lb/>für ihre Handelsoperationen nicht persönlich ver- 
<lb/>antwortlich zu werden.

<lb/>Die Erklärung, einen acceptirtett Wechsel nicht zah- 
<lb/>len zu können, verbunden mit der Flucht des An- 
<lb/>nehmers, begründen den Ausbruch eines Falli- 
<lb/>ments. Arr^ 29—37 , 441, Buch III des H. G. B.

<lb/>H erst a tt —.Festen

<lb/>Die Kaufleüte Jürgans und Hingmann in Köln» Verwalter
<lb/>der anonymen Handelsgesellschaft unter der Firma Baumwoll- 
<lb/>spinnerei unter Sachsenhausen Nro. 39, stellten am 22. Sept»
<lb/>1824 zu Gunsten des Banquier Herstatt ein Schuldbekenntnis;
<lb/>über 8L00 Thaler aus, und verpfändeten zu deren Sicherheit
<lb/>mehrere der Handlungsgesellschaft zugehörige Immobilien. Am
<lb/>i. Oktober 1824 wurde gegen die Handlungsgesellschaft ein von
<lb/>ihr acceptirter Wechsel Mangels Zahlung protestirt, und die Ver- 
<lb/>walter Jürgans und Hingmann ergriffen noch an demselbige»
<lb/>Tage die Flucht. Das Handelsgericht in Köln sprach am 5.
<lb/>Oktober 1824 die Faillite aus, und setzte die Eröffnung der- 
<lb/>selben auf den 1. Oktober zurück. Nach Art. 443 des H. G.
<lb/>B. war die Hypothek von Herstatt nichtig, weil sie in den
<lb/>letzten 10 Tagen vor Eröffnung des Falliments eingeräumt
<lb/>war. Herstatt legte Oppbsttion ein, und bemühte sich das H.
<lb/>G. zu bewegen, die Eröffnung nicht auf den i. Oktober, som

<lb/>Urchi» »r. Bd. i. Bbthl. 1
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0011.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Zeugenreproche. Gemeindsglieder</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0011--><p/>
            <p>

               <lb/>dem auf den 5. al- den Tag deS UrtheilS fesizufetzen. Der
<lb/>Syndik der Gesellschaft, Herr Fester, widersprach der Opposi»
<lb/>tion, und daß H. G. erklärte sie am 2-!. November 1824 für
<lb/>ungegründet, indem es die Eröffnung auf den 1, Oktober be-
<lb/>stehen ließ.

<lb/>Beim Fortgang der Faillitsache ergab sich später, daß Jur»
<lb/>gans und Hingmann die alleinigen Eigenkhümer aller Aktien
<lb/>der anonymen Gesellschaft gewesen, und daß die übrigen Aktio-
<lb/>nairs nur ihren Namen hergegeben hatten; es stellte sich die
<lb/>anonyme Gesellschaft als ein Blendwerk heraus, wohinter
<lb/>sich Jürgans und Hingmann versteckt, um nicht persönlich
<lb/>verantwortlich zu werden. Daher erklärte daS H. G. am -9.
<lb/>Mai 1825 auch diese beiden flüchtigen Kaufleure ebenfalls fallit,
<lb/>und beauftragte den Syndik Fester mit der Fortsetzung der Fal- 
<lb/>limentsverwaltung.

<lb/>Nun legte Herstatt Appell ein gegen das Urcheil des H. G.
<lb/>vom 24. November 1824, das ihn mit seiner Opposition abge- 
<lb/>wiesen hatte, und begehrte wiederholt, daß die Epoche der Fallite
<lb/>auf den 5. Oktober 1824 festgesetzt werde. Herstatt griff in
<lb/>dieser Instanz die Dualität des «Vyndiks an, weil das H. G.
<lb/>selbst anerkannt habe, daß im Grunde keine anonyme Gesell- 
<lb/>schaft bestanden habe, folglich auch von keinem Syndik die Rede
<lb/>seyn könne; sodann, weil das Verfahren über Fallimente bei
<lb/>anonymen Gesellschaften keine Anwendung finde.

<lb/>In dieser Lage der Sache erließ der R A. G. H. ein Urtheil,
<lb/>worin außer der Würdigung des faktischen SachverhältuisseS
<lb/>die obigen Rechlspunkte enthalten sind, in deren Folge die Be- 
<lb/>rufung des Herrn Herstatt als ungegründet verworfen wurde.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 2. Januar 1826.

<lb/>Advokaten: Rirrmann — Holthof — Bleissem.

<lb/>Zeugemeproche. — GeinemdSglieder.

<lb/>Uebereinstimmend mit dem Urtheile des II. CivilsenatS deS
<lb/>M. A. G. H. (Archiv Bd. 3, Abt. r, S. 60) hak der I. Ci- 
<lb/>vilsenat in dem Rechtsstreite der unren benannten Partheien
<lb/>entschiede», daß in Gemeindeprozessen die Verwandschaft der
<lb/>Zeugen mit einzelnen Gliedern der Gemeinde keinen Grund
<lb/>bilde, um die Zeugen nach Art. 283 der B. P. O. verwerfen
<lb/>zu können; unter andern, weil der Vortheil, welcher den Mit- 
<lb/>gliedern selbst aus einem glücklichen Ausgange des Rechtsstreits
<lb/>erwachsen möge, nur indirekt und auf die Zeit beschränkt sey,
<lb/>daß sie fortfahren würden, zu der Gemeinde zu gehören. Art.
<lb/>sL2 der B. P. O.

<lb/>Gemeinde Berschweiler — Gemeinde Dirmingen.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 2, Januar »8a6.

<lb/>Advokaten: Lautz — Hasenklever.
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0012.tif"
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         <div xml:id="d87386e1004" type="section" subtype="Rechtsprechung">
            <head>
               <title level="a" type="main">Peremption. Suspension eines Anwalts</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0012--><p/>
            <p>

               <lb/>Peremption. — Suspension eines Anwalts.

<lb/>Suspension eine- Anwalts bewirkt eine Lmonat-
<lb/>liche Verlängerung der PeremptionSfrist. Art- 397
<lb/>34a, 344 der B. P. O.

<lb/>Kustor — Fells und Konsorten.

<lb/>In Sachen Fells und Konsorten, wofür Anwalt Grebel
<lb/>vkkupirte, gegen Kustor war beim Landgericht in Koblenz ein
<lb/>Rechtsstreit anhängig, worin die letzte gerichtliche Handlung
<lb/>am i8. November 1820 Sratt gefunden hatte. Am 12. Ja».
<lb/>l8a4 klagte Anwalt Grebel für seine Parthei auf Peremption
<lb/>der Instanz, am &gt;6. Januar 1824 klagten die Gegner auf
<lb/>Reassumtion. Am 15. Mai 1824 sprach das L. G. di« Pe- 
<lb/>remption aus. Als Kustor hiegegen appellirte» kam beim R.
<lb/>A. G. H. ein neues Faktum zur Sprache, nämlich die in
<lb/>jenen Zeitraum von 1820 bis 1824 fallende Suspension des
<lb/>Anwalts Grebel.^) /

<lb/>Die Peremptionsbeklagten behaupteten nämlich: daß dieser
<lb/>Umstand nach Art. 397, 342 der B. P. •£&gt;. eine 6monatliche
<lb/>Verlängerung der PeremptionSfrist bewirken müsse. Der R.
<lb/>A. G. H. entschied in diesem Sinne folgendermaßen-
<lb/>U r t h e i l:

<lb/>In Erwägung, daß während der zur Erlangung der Pe- 
<lb/>remption von dem Gesetze bestimmten Frist der in der ersten
<lb/>Instanz von den Appellate» bestellte Anwalt von seinen Funk- 
<lb/>tionen suspendirt war, daß hiedurch die Zeit, binnen welcher
<lb/>der Appellant seine Klage fortsetzen mußte, um sechs Monate
<lb/>vermehrt wurde und hiebei nur auf das Faktum der Suspen- 
<lb/>sion, nicht aber auf ihren rechtlichen Grund oder auf den wei- 
<lb/>tern Erfolg, den sie in einer Hetzern Instanz gehabt hat, zu- 
<lb/>rückzusehen ist.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der R. A. G. H. für Recht, daß daS Urtheil deS K.
<lb/>Landgerichts zu Koblenz vom i5. Mai 1824 zu reformiren sey,
<lb/>reformirt dasselbe hiermit und erklärt an dessen Statt» die
<lb/>durch Anwaltsakt vom »2. Januar 1824 angestellte Klage auf
</p>
            <p>

               <lb/>*) E« war eine Kontroverse, ob bas zu einer Derlapgerung der Pe»
<lb/>remprionsirist veranlassende Ereigniß bloß der Parthei zu Starren
<lb/>komme, auf dessen Seile sich dar Ereigniß zugetragen, z- B- Der»
<lb/>anderung deS Status rc- »der auch der gegentheiligen Parthei- Am
<lb/>2. April &gt;82,1 entschied der Pariser Kassarionshos für das letzter«
<lb/>Sirej- 23 — t — 197. Obiges Artheil det A. G H- beruht auf
<lb/>eben diesem Grundsätze.
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0013.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Holzungsgerechtsame. Nießbrauch. Servitut. Verjährung</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0013--><p/>
            <p>

               <lb/>Peremption der durch Ladung vom s 6. Januar kZ»v an be- 
<lb/>sagtem Landgerichte anhängig gewordenen Instanz für miau*
<lb/>uehmbar, n. s. n\

<lb/>I- Civilsenat. Sitzung vom 2. Januar

<lb/>Advokaten; Holrhof Aldenhofen.

<lb/>Holzungsgerechtsiune. -- Nicstbrauch. — C^witUt. —
<lb/>Verjahrurrg.

<lb/>Eine H01;ungögerechrsame kann rücksichtlich des
<lb/>Berechtigten entweder dinglich bestehen, nämlich
<lb/>an das Eigenthurn oder den Besitz eines berechtig- 
<lb/>ten Immobile geknüpft, oder aber rein persönlich,
<lb/>von dem Besitze ei n e s so! ch e n I"tU m obile unabhängig.
<lb/>Dieser U nrerschied harEinfluß auf die erlöschende
<lb/>Verjährung des Gerechtsams» Jnvolvirt eine
<lb/>HolzungSgerechtsame Mireigenthum oder Dienst- 
<lb/>barkeit?

<lb/>Gemeinde Breisig —Reglernng in Koblenz,

<lb/>Meurers und Konsorten.

<lb/>Im Jahr 1822 klagte die Königliche Regierung in Koblenz,
<lb/>die Rechte der Forstverwalrnng ausübend, in Verbindung mit
<lb/>k 5 Konsorten, theils'Einwohner von Breisig, theils Nachfolger
<lb/>ehemaliger daselbst verstorbener Einwohner, gegen die Gemein- 
<lb/>den Ober- und Nieder-Breisig als Besitzer von sogenannten in
<lb/>ihrer Gemarkung gelegenen Märkerwaldungen auf Realisation
<lb/>eines L»olzungsgerechtsams in diesen Waldungen. Die Kläger
<lb/>behaupteten, diese Waldungen seyen früher in 37 Lagen abge-
<lb/>theilr gewesen, wovon jede 8 Marken enthalten; sie Kläger
<lb/>seyen hieran zu ist Lagen 4Hst Mark betheiligr. Sie bel-aupte-
<lb/>ten ferner, diese Waldungen seyen auf einen fünfjährigen Unr-
<lb/>trieb gestellt gewesen, und alles darin befindliche RahrngewächS
<lb/>fiy an sie oder ihre Vorfahren als Märker alljährlich bis zum
<lb/>Jahr 'i797 verabfolgt worden. Seit dieser Aeit hätten ihnen
<lb/>die Gemeinden Breisig dieses Rahmgewächs entzogen; sie ver- 
<lb/>langten hjefür Schadensersatz und besonders Anerkennung ihres
<lb/>Gerechtsams für die Ankunft,, zu dessen Geltendmachung sie in
<lb/>Gemäßheit der über das Kanronnement bestehenden Gesetzgebung
<lb/>eine Abtheilung der fraglichen Walddistrikte verlangten , um
<lb/>den ihnen zufallenden Anrbeil als f-eies Eigenthum zu benutzen.
<lb/>Die beklagte Gemeinden Breisig antworteten auf diese Klage,
<lb/>den Klägern siehe kein Beholzigungsrecht in den fraglichen
<lb/>Meldungen zu; außerdem wenn dieß auch wäre, sev ein solches
<lb/>durch Äichtgrbrauch siir 1797 verjährt. Von beiden Seiten
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0014.tif"
                n="5"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0014--><p/>
            <p>

               <lb/>5
</p>
            <p>

               <lb/>wurden Urkunden produzirt» unter andern ein altes Weistthum,
<lb/>von Breisig, worin der HolzungSberechrigken unter dem Namen
<lb/>Märker gedacht wird. Hieraus versuchten die Klager, nicht
<lb/>eiue bloße Servitut, sondern ei» wirkliches Mileigenthum
<lb/>zu deduriren. Die 'beklagten Gemeinden stützten ihre Vrrjah-
<lb/>nmgseinrede auf den Nichtgebrauch der Kläger seit &gt; 797, der
<lb/>da es sich von einer Servitu« oder einem Ususfructus
<lb/>handle, durch die Verjährung von 1o—.20 Jahren die Erlö- 
<lb/>schung der Holzgerechrsame zur Folge habe.

<lb/>Das Königliche Landgericht in Koblenz, bei dem der Rechts- 
<lb/>streit anhängig war. erkannte am 16. April i8?3 wie folgt:

<lb/>,,Jn Erwägung, dag die rechtliche Natur der hier in Frage
<lb/>stehenden WaldberechligunArn zwar nicht direkt nachgewiesen
<lb/>werden kann;"

<lb/>„Dag indessen die unbestrittene Benennungen „Markerwal- 
<lb/>dungen" und „Märker", womit die Walddistrikte , worauf die- 
<lb/>selben ruhen sollen, und die Berechtigten bezeichnet werden,
<lb/>nach den mir diesen Ausdrücken verbundenen RechrSbegriffen ein
<lb/>Mileigenthum andeuten, wie dann auch die große Ausdeh- 
<lb/>nung dieser Berechtigungen offenbar cher rin Miteigenthum als
<lb/>ein blogeS Nutzungsrecht unterstellt ^.

<lb/>In Erwägung, daß die Existenz dieser Berechtigungen von
<lb/>den verklagten Gemeinden in Abrede gestellt wird;

<lb/>Folgen nun die Beweggründe, warum das L. G. die von
<lb/>den Klägern produzirten Urkunden als Beweisstücke nicht hin- 
<lb/>reichend stndel; ferner

<lb/>In Erwägung, daß demnach der Besitz zum Behuf einer
<lb/>Znjährigen Verjährung, welche zur Erwerbung der gedachte»
<lb/>Berechtigungen in Ermangelung eines Titels erforderlich ge- 
<lb/>wesen , von den Klägern nachgewiesen werden muß;

<lb/>In Erwägung, daß von einer Verjährung wegen Nichtaus-
<lb/>üdung dieser Berechtigungen um so weniger die Rede sevn kann,
<lb/>als dieser Nichtgebrauch einestlMs nicht freiwillig war, an-
<lb/>demtbeils den verklagten Gemeinden die wesentlichsten Erfor- 
<lb/>dernisse zur Verjährung des Miteigenthums, nämlich eil» Titel,
<lb/>die gesetzliche Dauer des Besitzes und der gute Glaube mangeln;

<lb/>Aus diesen Gründen läßt das K'. L. G-, ehe es definiri»
<lb/>Recht spricht, die Kläger zu dem angeborenen Beweise durch
<lb/>Zeuge» und Urkunden zu, daß sie bis zum Jahr &gt;797 wäh- 
<lb/>rend dreißig Jahren im Besitze der in Anspruch genommenen
<lb/>Berechtigungen gewesen rc. Berufung von Seiten der Gemeinden.

<lb/>Vorbescheid.

<lb/>In Erwägung, daß der Appellant (Bürgermeister der Ge- 
<lb/>meinden Breistg) den wider die Gemeinden Ober - und Nieder-
<lb/>breisig von den Appellaren eingeklagren EigenchumSansprüchen
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0015.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0015--><p/>
            <p>

               <lb/>6
</p>
            <p>

               <lb/>auf einen Theil des in Frage befangenen WaldeS unter andern
<lb/>und vor allem die Einrede entgegengestellt, daß den besagten
<lb/>Gemeinden daS ausschließliche Eigenrhum an diesem Walde
<lb/>zustehe;

<lb/>Daß also die Appellaten, wenn dieselbe auch früher irgend
<lb/>eine Berechtigung auf den gedachten Wald ausgeübt hätten,
<lb/>solche keineswegs auf ein Recht des Mi teige nthums, son- 
<lb/>dern lediglich als eine Dienstbarkeit in Anspruch nehmen
<lb/>könnten, zu deren Erwerbung jedoch die Appellaten, da die- 
<lb/>selbe keinen Titel vorbrächren, eine Verjährung mittelst unvor- 
<lb/>denklichen Besitzes zu beweisen hätten, und daß jedenfalls diese
<lb/>Dienstbarkeit wegen des Nichtgebrauchs während mehr als
<lb/>zwanzig Jahren erloschen sev;

<lb/>Daß mithin der angegriffene Vorbescheid deS K. L. G. zu
<lb/>Koblenz, wodurch die Appellaten zu dem Beweise zugelassen
<lb/>worden seyen, daß sie bis zum Jahre »797 während 3o Jahren
<lb/>im Besitze der von ihnen in Anspruch genommenen Berechti- 
<lb/>gungen gewesen seyen, für den Appellanten allerdings eine ge- 
<lb/>gründete Beschwerde enthalte» indem hierdurch vorausgesetzt
<lb/>werde» daß es sich nicht von der Erwerbung einer Dienstbar- 
<lb/>keit , sondern von dem Besitze eines Miteigenthums handle;

<lb/>Daß aber grade dieß bei dem ersten von den appellantischen
<lb/>Gemeinden behaupteten ausschließlichen Eigenthum den vor
<lb/>allem zu entscheidenden Streitpunkt darstelle;

<lb/>In Erwägung, daß die von den besagten Gemeinden der
<lb/>Klage entgegengesetzte Einrede des ausschließlichen EigenthumS
<lb/>allerdings eine Präjudizialfrage bildet, welche vor Allem zu
<lb/>entscheiden ist, weil alsdann erst der Grund der angestellten
<lb/>Klage und die übrigen ihr entgegengesetzten Einreden gehörig
<lb/>zu würdigen sind, und beurtheilt werden kann: ob und in
<lb/>wiefern der angegriffne Vorbescheid für den einen oder den
<lb/>andern der streitenden Theile eine gegründete Beschwerde ent- 
<lb/>halte ;

<lb/>In Erwägung aber» daß das vorliegende Weisthum, nach
<lb/>welchem die damalige Frau Abtissin von Essen die Märker mit
<lb/>den Waldungen belehnt haben soll, nicht hinreichen kann, um
<lb/>die Behauptung deS Appellanten zu rechtfertigen, daß nämlich
<lb/>unter dem Worte Märker blos die Bürger der Marktflecken
<lb/>Ober- und Niederbreisig» und unter dem Worte Land mann
<lb/>bloß die Einwohner der Dörfer des Landes von Breisig ver- 
<lb/>standen seyen;

<lb/>Daß vielmehr das Wort Märker der Natur der Sache und
<lb/>dem damit gewöhnlich verbundenen Rechtsbegriffe gemäß alle
<lb/>an jenem Wald« betheiligten Individuen zu bezeichnen scheint;
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0016.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0016--><p/>
            <p>

               <lb/>7
</p>
            <p>

               <lb/>Daß also da- erwähnte WeiSthum ohne Einsicht ber Lehn»
<lb/>-riefe, worauf sich dasselbe bezieht, zur Aufklärung der Sache
<lb/>nur wenig beitragen, und an- dieser alleinigen Urkunde der
<lb/>Beweis des ausschließlichen Eigenthums für die appellantischen
<lb/>Gemeinden nicht hergeleiket werden kann, auch nothwendiger«
<lb/>weise sich mehr bestimmte jüngere Urkunden vvrfinden müssen;
<lb/>AuS diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H. vor Allem und unter Vorbe- 
<lb/>halt der wechselseitigen Anträge und Rechtsmittel der Partheien
<lb/>für Recht, daß der Appellant seine Einrede, daß die Gemein- 
<lb/>den Ober - und Niederbreisig das ausschließliche Eigenthum der
<lb/>in Frage stehenden Waldungen besitzen, durch Urkunden zu be- 
<lb/>weist» hat, und zwar binnen rc. wornach sodann auf Anstehen
<lb/>deS einen oder des andern Theils ferner ergehen soll was
<lb/>Rechtens, Kosten Vorbehalten.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 26. Januar 1824.

<lb/>Nachdem die appellantische Gemeinden noch mehr Urkunden
<lb/>produzirt, ergieng folgendes reformatorische
<lb/>Interlokut.

<lb/>In Etwägung, daß der Appellant zwar durch die vorgelegt«
<lb/>Urkunden, nämlich rc. dem Vorbescheide vom 26. Januar 1824
<lb/>genüget, und dadurch für die Gemeinden Ober- und Nieder«
<lb/>breisig den Beweis ihres ausschließlichen Eigenthumes an den
<lb/>in Frage stehenden Waldungen geliefert, dahingegen die Apvel'a-
<lb/>ten ihr behauptetes Miteigenthums recht keineswegs dargethan
<lb/>haben; daß aber dadurch die von den Appellaten in Anspruch
<lb/>genommenen Holzberechtigungen an und für sich nichr ausge- 
<lb/>schlossen sind, indem ein Beholzungsrecht in Waldungen,
<lb/>welche Eesammtcigenthümern zugehören, entweder als eine von
<lb/>dem Besitze eines Gutes, zu dessen Vortheile die Waldungen
<lb/>mit einer Leistung einer gewissen Holzabgabe belastet worden,
<lb/>unabhängiges blos persönliches aber erbliches Recht, worüber
<lb/>der Holzberechtigte nach Gefallen zu verordnen befugt ist, oder
<lb/>als eine nur zum Vortheil eines liegenden Gutes bestellte , und
<lb/>auf dessen Bedürfnisse beschränkte Realservitut bestehen könnte.

<lb/>Daß Beholzungsrechte in fremden Waldungen zwar durchge-
<lb/>hends nur ganzen Gemeinden oder auch einzelnen Personen als
<lb/>Realservituten in älter» Zeiten eingeräumt worden sind, und
<lb/>also auch nur nach römischem Rechte beurtheilt zu werden
<lb/>pflegen, dieser Umstand gleichwohl die Möglichkeit eines Be«
<lb/>holzungsrechtes nicht ausschließt, das mehreren Personen, die
<lb/>unter sich keine Gemeinde bilden zwar unabhängig von jeder
<lb/>andern Besitzung, welcher diese« Recht anklebe, aber doch erb-
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0017.tif"
                n="8"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0017--><p/>
            <p>

               <lb/>— ' 8
</p>
            <p>

               <lb/>Iid&amp; zustehe, und also nach den Regeln eines bloß persönlichen
<lb/>Nießbrauches nicht beurrheilt werden könne.

<lb/>In Erwägung, daß selbst durch das Urtheik vom re, die
<lb/>Enstenz eines Beholzungsgerechtsames im Allgemeinen beur- 
<lb/>kundet worden^ indem es daftbst heißt: daß die Vertheilung der
<lb/>gemeinschaftlichen Waldungen, ohne die Erklärung und
<lb/>Einwilligung der Markberechtigten vorher einzu-
<lb/>holen, geschehen soll; daß aber außerdem mehrere wiederholte,
<lb/>selbst von Seiten des appellantischen Theiles unumwunden aus- 
<lb/>gesprochene Anerkenntniße des in Frage stehenden Beholzungs- 
<lb/>rechtes vorhanden sind; namentlich rc.

<lb/>In Erwägung, daß in dem gegenwärtigen Falle von einer
<lb/>bloß persönlichen Berechtigung, einem usust'i-uotus im eigent- 
<lb/>lichen Sinne des Wortes keine 9zehe seyn kann, weil dieser
<lb/>längst^ durch einen mehr als zwanzigjährigen Nichrgebraiich
<lb/>längst erloschen seyn würde.

<lb/>Daß es aber auch überflüssig seyn würde, die Frage zu un- 
<lb/>tersuchen , ob den ursprünglichen Klägern und Appellaten die
<lb/>bei Realservituten eintretende Verjährung von io oder 20 Jahren
<lb/>mit Erfolg entgegengesetzt werde» könne, so lange diese die
<lb/>Grundstücke, weichen das Beholzigrmgsrecht anklebig seyn sollte,
<lb/>und den wirklichen Besitz derselben nicht vvrgeben vielweniger
<lb/>erweisen.

<lb/>In Erwägung, daß jedoch, weil von Seiten der appellan- 
<lb/>tischen Gemeinden im Allgemeinen die Eristenz einer auf Wein,
<lb/>gartenpfähle beschränkten Holzberechcigung obengedachkermaßen
<lb/>mehrmals und bei verschiedene» Gelegenheiten "nachgegeben
<lb/>worden ist, ---die Appellaten, wenn sie durch Vorlegung
<lb/>eines Titels oder durch Zeugen beweisen könnten, daß ihnen
<lb/>eine von dem Besitze und Eigenthum von gewissen Gütern oder
<lb/>Grundstücken unabhängige Berechtigung zustehe, um ihre An- 
<lb/>sprüche auf die in Frage stehende Rahmholzfällung zu begrün- 
<lb/>den, gehört werden müssen, weil ein solches persönliches Recht
<lb/>durch den Nichrgebraiich von 25 Jahren nicht verloren geht.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>reformirt der K. R. A. G. H. das Urtheik des K. L. G. zu
<lb/>Koblenz vom 16. April 1823, und verordnet an dessen Scart,
<lb/>daß die Appellaten gehalten seyen, binnen vier Wochen nach
<lb/>geschehener Zustellung des gegenwärtigen UrtheileS durch Ur- 
<lb/>kunden oder Zeugen "den Beweis zu führen, daß, und in wel- 
<lb/>cher Art ihnen eine von dem Besitze und Eigenrhume^ gewisser
<lb/>Güter oder Grundstücke unabhängige Berechtigung zusiehe . um
<lb/>ihre Klage auf die von ihnen in Anspruch geiromiuene Rahni-
<lb/>holzfällung in den Waldungen der appellantischen Gemeinde»
<lb/>zu begründen;

<lb/>l. Eirjlfenat. Sitzung vom 4. Januar 1826.

<lb/>AdvokatenAldenhoven — Schöker.
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Jülich- und Bergisches, Kurkölnisches Statutarrecht. Vermögensverhältnisse der Eheleute</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0018--><p/>
            <p>

               <lb/>s
</p>
            <p>

               <lb/>Jülich- und Bergifches, Kurkölnisches Statutarrecht. —
<lb/>Vermögensverhaltnisse der Eheleute.

<lb/>Sind während der. unter kurkölnischem Landrecht
<lb/>abgeschlossenen Ehe Güter des einen Ehegatten
<lb/>veräußert worden, so wird hiefür bei Auflösung
<lb/>der Ehe kein Ersatz geleistet.

<lb/>Ein liegendes Gut» welches einem Ehegatten wäh- 
<lb/>rend'der Ehe von einem Seiten-Berwandten. des-,
<lb/>sen gesetzlicher Kointestaterbe er gewesen seyn
<lb/>würde» unter den Lebenden geschenkt worden, ist
<lb/>sowohl nach Kurkölnischem als Jülich- und Bergi-
<lb/>schem Starutarrechre nicht ausschließliches Eigen- 
<lb/>thum des beschenkten Ehegatten, sondern gehört
<lb/>zur ehelichen Errungenschaft. Kurkölnische Rechts- 
<lb/>ordnung Tit. 8. § 3, 7.

<lb/>Gammans — Erben Löttgen.

<lb/>Eammans hatte sich mit Josephine Löttgen unter Herrschaft
<lb/>der kurkölnischen Landrechte verehelicht. Nach Auflösung der
<lb/>Ehe kgm er mit den Verwandten seiner Frau als deren Erben
<lb/>in Prozeß wegen Absonderung des ehelichen Vermögens.

<lb/>Gammans hatte nämlich Zwei Güter, gelegen zu Höningen
<lb/>und Peppenhofen, in die Ehe eingebracht. Diese Güter waren
<lb/>während der Ehe veräußert worden. Für den Preis dieser
<lb/>Güter verlangte Gammans aus der ehelichen Gütergemeinschaft
<lb/>Ersatz» und trug daher darauf an, daß der Betrag dieses
<lb/>Preises dem Verzeichniß der ehelichen Schulden eingerückt
<lb/>werde. Dem widersprachen die Erben der Frau.

<lb/>Sodann verlangten die Erben der Frau, daß ein gewisses
<lb/>Gur zu Oberelvenich, welches dem Gammans von einer Sei-
<lb/>tenverwandtin während der Ehe unter Lebendigen sey geschenkt
<lb/>worden, in die eheliche Errungenschaft gefallen sey, und daher
<lb/>mir gerheilt werden müsse. Diesem Antrag widersprach Gam-
<lb/>manö, indem er behauptete, was geschenkt worden, gehöre
<lb/>nicht zur Errungenschaft, besonders, wenn das Geschenkte von
<lb/>Verwandten komme, wie unkergebens, die er ohne Schenkung
<lb/>üb intestato beerbt haben würde.

<lb/>Am o- Juni 1824 entschied das K. L. G. den ersten Streit- 
<lb/>punkt zu Gunsten der Erben der Frau; den letzten Punkt zu
<lb/>Gunsten des Mannes.

<lb/>Hauptberufung des Mannes; Jncidentappell der Erben.

<lb/>U r t h e i l.

<lb/>Soviel den Antrag des Appellanten betrifft, die Preise der
<lb/>Güter zu Höningen und Peppenhoven dem Verzeichniß der ehe- 
<lb/>lichen Schulden hiuzuzufügen;
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0019.tif"
                n="10"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0019--><p/>
            <p>

               <lb/>10
</p>
            <p>

               <lb/>In Erwägung, daß bei der Erbfolge nur das wirklich «och
<lb/>vorhandene Vermögen in Anschlag kommt, und was einmal
<lb/>veräußert worden, nach kurkölnischem Landrechte, dem andern

<lb/>Ehegatten niemals ersetzt wird, es mag nun übrigens ver- 
<lb/>zehrt, oder zu welchem andern Zwecke auch immer verwendet
<lb/>worden;

<lb/>Daß die Bestimmungen Tit VIII § 3 und 7 der Rechtsord- 
<lb/>nung dieses Rechtsverhältniß außer Zweifel setzen , deren erste der
<lb/>Baarschafr von einem abgelegten eingebrachten oderanerfallenen
<lb/>Rentkapital dieselbe Eigenschaft, die andre dem baaren Gelbe
<lb/>von einem abgelegten erworbenen Rentkapital und von einem
<lb/>verkauften ausschließend eigenthümlichen oder gemeinschaftliche»
<lb/>liegenden Gute die unbewegliche Eigenschaft erhält;

<lb/>Daß aber jene besondre Bestimmungen überflüssig gewesen
<lb/>seyn würden, wenn überhaupt die Wiedererstattung des ver- 
<lb/>äußerten Vermögens statt finden sollte;

<lb/>Daß ohnehin die von dem Appellanten geforderte Rückerstat- 
<lb/>tung der Preise, weil sie nicht als eine verbriefte und auf jähr- 
<lb/>liche Zinsen angelegte Schuld erscheint, nach der Bestimmung
<lb/>des kurkölnischen Landrechtes Tit. VIII § 5 dem beweglichen
<lb/>Vermögen, dessen alleiniger und nothwendiger Erbe derselbe
<lb/>als Letztlebender geworden ist, zur Last fallen müßte;

<lb/>Daß demnach der Antrag des Appellanten, die Preise der
<lb/>Güter zu Höningen und Peppenhoven dem Verzeichniß der ehe«
<lb/>lichen Schulden hinzuzufügen, wenn auch jene Güter zu dessen
<lb/>persönlichem Vermögen gehörten, ungegründet ist;

<lb/>Soviel die Jnzidentberufung und den sich darauf beziehen- 
<lb/>den Antrag der Appellaten betrifft;

<lb/>In Erwägung, daß aus dem Testamente der Wiltwe von
<lb/>Okten vom 15. Mai i7L8 sich ergibt, daß diesebe das Gut zu
<lb/>Oberelvenich dem Appellanten ihrem Vetter unter den Lebenden
<lb/>schenkte, daß aber die Appellaten behaupteten, die Schenkung
<lb/>sey während dessen Ehe geschehen, und das Gut daher unrer
<lb/>die unbeweglichen Erwerbungen aufzunehmen, der Appellant
<lb/>hingegen, daß die Schenkung der Ehe vorhergegangen, und
<lb/>das Gut jedenfalls, sie möge vor oder während der Ehe Start
<lb/>gehabt haben, als sein ausschließendes Eigenthum anzusehen
<lb/>sey. weil dasselbe durch Freigebigkeit an ihn gelangte;

<lb/>Daß in dem kurkölnischen Landrechte das persönliche Eigenthum
<lb/>eines oder des andern Ehegatte« entweder durch dessen Ein- 
<lb/>bringung in die Ehe oder während derselben durch die Art»
<lb/>wodurch dasselbe an ihn gelangte, genau bezeichnet ist, und in
<lb/>den in die Ehe eingebrachten, oder auch von absteigender, auf- 
<lb/>steigender oder seitlicher Linie durch Erbschaft, wann immer
<lb/>anerfallenen unbeweglichen Gütern, dann in der Aussteuer
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0020.tif"
                n="11"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0020--><p/>
            <p>

               <lb/>11
</p>
            <p>

               <lb/>eine- jeden Ehegatten besteht; daß aber alles übrige und na- 
<lb/>mentlich das bewegliche Vermögen ohne Unterscheidung der
<lb/>Zeit und der Art der Entstehung» die unbeweglichen Erwer-
<lb/>düngen während der Ehe hingegen ohne nähere Bestimmung
<lb/>der Art, der ste ihre Entstehung verdanken, der Gemeinschaft
<lb/>der Güter unter Eheleuten überlassen geblieben sind;

<lb/>Daß mithin die Gütergemeinschaft die Regel, und das aus-
<lb/>schließende Eigenthum deS einen oder des andere» Ehegatten
<lb/>die Ausnahme bildet, und jene dadurch sich der allgemeinen
<lb/>Gütergemeinschaft nähert ;

<lb/>Daß, wenn man die eigenthümliche Bedeutung der Worte
<lb/>nicht verläßt, welche das persönliche Eigenthum bezeichnen , eS
<lb/>keinem Zweifel unterliegen kann, daß unbewegliches Vermögen,
<lb/>welches während der Ehe einem der Eheleute durch Testament,
<lb/>sey es unter dem Rechtsverhältniß einer Erbschaft oder eines
<lb/>Vermächtnisses hinterlaffen oder durch Schenkung zugewandt
<lb/>wurde, von den Erwerbungen und deren Gemeinschaft sich nicht
<lb/>ausnehmen lasse;

<lb/>Daß jedenfalls die Zurechnung eines unbeweglichen Guts zu
<lb/>dem aus schließenden Eigenlhum eines Ehegatten oder zu der
<lb/>Gemeinschaft von dem Unterschiede nicht abhängt, ob dasselbe
<lb/>i durch eine Handlung der Freigebigkeit oder durch ein lästiges
<lb/>Rechtsverhältniß an ihn gelangte, weil man sonst annehmen
<lb/>müßte, daß ein solches Gut, welches dem Ehegatten während
<lb/>der Ehe von einem Fremden durch eine Art von Freigebigkeit
<lb/>zngekommen ist, als ihm anerfallen von aufsteigender, abstei- 
<lb/>gender oder seitlicher Linie anzusehen sey;

<lb/>Daß um so viel weniger auf die entgeldliche oder unentgeld-
<lb/>kiche Art der Erwerbung zurückzusehen ist, als sogar dann
<lb/>keine Wiedererstattung Statt sinder, wenn ein veräußertes un- 
<lb/>bewegliches Eigenthum als Mittel zu einer neuen Erwerbung
<lb/>diente;

<lb/>Daß im gegenwärtigem Falle, wie sich aus dem Testamente
<lb/>der Schenkerin vom iS. Mai &gt;788 ergibt, die Ordnung der
<lb/>gesetzlichen Erbfolge den Appellanten mir dreien Geschwistern
<lb/>begünstigte;

<lb/>Daß aber jene Erbfolge demselben eine bloße, fremdem
<lb/>Willen noch untergeordnete Hoffnung zu einem vierten Theile
<lb/>gab, und das Landrecht jedem Ehegatten als persönliches Ei-
<lb/>genthum nur Güter Vorbehalten hat, die ihm durch gesetzliche
<lb/>Erbfolge anerfallen sind, und nicht auch solche, die ihm durch
<lb/>Verfügungen und Handlungen des freien Willens» sey es von
<lb/>einem Fremden oder von einem Verwandten, zu dessen gesetzlicher
<lb/>Erbfolge er mit Andern Hoffnung hatte, zugewandt wurden;
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Kompetenz. Handelsgericht. Akkord. Fallite</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0021--><p/>
            <p>

               <lb/>12
</p>
            <p>

               <lb/>Daß übrigens gegen die mündliche Darstellung der streitenden
<lb/>Theile aus einer vorgeblichen Abschrift der Schenkung vom 6.
<lb/>Januar .73., wodurch der Appellant beweisen wollte» daß
<lb/>dieselbe seiner Ehe vorhergegangen sey, hervorzugehen scheint»
<lb/>daß das Gut Oberelvenich in dem Herzoglhum Jülich gelegen

<lb/>sey;

<lb/>Daß aber die Entscheidung der Streitfrage dadurch keine
<lb/>Aenderung leiden würde » weil nach der Jülich- und Bergischen
<lb/>Rechtsordnung das persönliche Eigenthnm eines jeden Ehegatten
<lb/>Von den unbeweglichen Erwerbungen auf dieselbe Weise sich un- 
<lb/>terscheidet , und die Gütergemeinschaft unter Eheleuten Von den- 
<lb/>selben Grundsätzen abhängt;

<lb/>Daß demnach dem Appellantenwozu er sich allenfalls er- 
<lb/>boten'hat, aufzugeben ist» die Schenkung, wodurch das Gut
<lb/>an ihn gekommen ist» in glaubhafter Form vyrzulegen» um
<lb/>daraus zu ersehen, ob die Schenkung vor der Ehe ihm gemacht
<lb/>worden und also von der Gütergemeinschaft ausgeschlossen sey?
<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. S). für Recht, daß die Hauptberu- 
<lb/>fung von dem Urtheile des K. Landgerichtes zu Köln vom 5.
<lb/>Junius.324 als »»gegründet zu verwerfen sey, verwirft dieselbe
<lb/>hiemit» und indem er die Jnzidentberufung annimmt» erkennt
<lb/>er ferner für Recht, daß dem Appellanten, die Schenkung,
<lb/>'wodurch das Gut zu Oberelvenich an ihn gelangte, in glaub- 
<lb/>hafter Form vorzulegen, aufzugeben sey, und weiset die Sache
<lb/>zur weitern Erkenntniß zur vorigen Instanz zurück,
<lb/>l. Civilsenat. Sitzung vom 9. Januar '»26.

<lb/>Advokaten: Holthof — Gäbe.

<lb/>Kompetenz. — Handelsgericht. — Akkord. — Fallite.
<lb/>Hat ein Dritter mit den Gläubigern eines Falli- 
<lb/>ten gegen Uebertragung deren Forderungen auf
<lb/>gewisse Prozente akkordirt, und ist demnächst
<lb/>dieser Akkord vom Handelsgericht bestätigt wor- 
<lb/>den: so kann der Dritte auf Zahlung der über- 
<lb/>nommene Prozente nicht beim Handelsgericht,
<lb/>sondern nur vor den Civilaerichten belangt wer- 
<lb/>den. Art, 5.9, 524, 635 des H. G. B.

<lb/>Enfel — Decker.

<lb/>Der Handelsmann Heinrich Koch war fallit erklärt, und
<lb/>die Fallite beim Handelsgericht in Elberfeld anhängig. ^ Am
<lb/>.6. Juli .823 kam mit seiner Bewilligung zwischen dem Spul-
<lb/>sabrikante» Perer Ense! jn Elberfeld und den Gläubigern de-
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0022.tif"
                n="13"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0022--><p/>
            <p>

               <lb/>13
</p>
            <p>

               <lb/>Falliten Koch ein Akkord unter Privatunterschrift zu Stande,
<lb/>wodurch sich Ensel verbindlich machte, an die Gläubiger des
<lb/>Koch gegen Abtretung ihrer Forderungen iS Prozenre, zur
<lb/>Hälfte binnen 6, zur andern nach Verlauf von 12 Monaren
<lb/>zu bezahlen. Auch der Gläubiger Johann Nikolas Decker trat
<lb/>diesein Akkord bei, und unterzeichnet« ihn. Der Akkord wurde
<lb/>darauf vom Falliten Koch dem Handelsgericht vorgelegt, und,
<lb/>wie das Handelsgericht sagt, nach Art. 5&gt;9. 59 des H. E.
<lb/>B. am l2. Februar &gt;82.4 bestätigt.

<lb/>Als der erste Termin der übernommenen i5 Prozente fällig
<lb/>wurde, klagte Decker den Ensel auf seinen Antheil beim Han- 
<lb/>delsgericht ein. Ensel schützte Inkompetenz vor, indem die
<lb/>Sache vor den gewöhnlichen Richter gehöre. Das Handels- 
<lb/>gericht verwarf diese Einrede, und erklärte sich kompetent,
<lb/>weil, wie das H. G. sagt, über die Erfüllung eines zwischen
<lb/>einem Falliten und seinen Gläubigern abgeschlossenen und vom
<lb/>H. G. bestätigten Vertrages zu erkennen sey.

<lb/>Auf die von Ensel hiegegen eingelegte Berufung hat der R.
<lb/>A. G. H. diesen Kompetenzbescheid folgendermaßen reformirt:

<lb/>In Erwägung, daß der Appellant in einem mit dem fallir-
<lb/>ten Heinrich Koch und dessen Gläubigern am &gt;6. Juli &gt;823
<lb/>geschloffenen Vertrage sich verpflichtete, diesen i5 Prozente
<lb/>ihrer Forderungen in zwei Fristen zu zahlen und dieselben gegen
<lb/>deren Zahlung ihre Förderungen und Ansprüche ihm übertrugen.

<lb/>Daß der Appellat der Vereinbarung der übrigen Gläubiger
<lb/>mit der Bemerkung beitrat, daß er seine Forderung von 1125
<lb/>Rkhlr. gegen 168 Rthlr. 42 Stbr. erlasse, die ihm in den be- 
<lb/>stimmten Fristen zu zahlen sehen, und das Handelsgericht zu
<lb/>Elberfeld jene Vereinbarung am 12 Febr. 1824 bestätigte.

<lb/>Daß der Appellant der vor demselben Handelsgerichte einge-
<lb/>führten Klage auf Zahlung der ersten Frist der vereinbarten
<lb/>Summe die Einrede der Inkompetenz entgegensetzte.

<lb/>Daß in gegenwärtigem Falle über ein gemeines bürgerliches
<lb/>Nechtsverhältniß, über die Verpflichtung des Appellanten du-ch
<lb/>llebernahme der Schuld eines Falliten gestritten wird; nicht aber
<lb/>über ein der Erkenntniß der Handelsgerichte besonders vorbe- 
<lb/>haltenes Handelsgeschäft.

<lb/>Daß, wenn das Handelsgericht zu Elberfeld nach Vorschrift
<lb/>des H. G. B. die angeführte Vereinbarung bestätigte, daraus
<lb/>nicht folgt, daß die Klage auf Erfüllung einer darin von einem
<lb/>Dritten übernommenen Verpflichtung von der gewöhnlichen
<lb/>Gerichtsbarkeit ausgenommen sey.

<lb/>Daß im Gegentheile der 635. Art. deS H. G. B. die' sich
<lb/>auf die Vereinbarung der Gläubiger mit dem Falliten bezie- 
<lb/>hende» Streitigkeiten genau bestimmt, über welche die Ent-
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0023.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Interzession. Expromissio. Bürgschaft. Beneficium cedendarum actionum</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0023--><p/>
            <p>

               <lb/>14
</p>
            <p>

               <lb/>scheidung den Handelsgerichten zugeeignet ist; daß aber darun- 
<lb/>ter die Verpflichtung eines Dritten für den Falliten nicht be- 
<lb/>griffen ist-

<lb/>AuS diesen Gründen

<lb/>erkennt der R. A. G. H.» nachdem der Herr Generaladvokat
<lb/>von Oppen in seinem Anträge vernommen worden, und nach
<lb/>vorheriger Berathschlagung für Recht» daß das Unheil deS
<lb/>Königlichen HandeisgerichlS zu Elberfeld vom 23. Dezember
<lb/>1824 abzuändern und einzuziehen fey, und erklärt das gesagte
<lb/>Handelsgericht in der Sache zu erkennen unbefugt, weiset die- 
<lb/>selbe zu der geeigneten Gerichtsbehörde u. s. w.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom g. Januar 1826.

<lb/>Advokaten: Schauberg — Gab«

<lb/>Jnterzession. — Expromissio — Bürgschaft. —
<lb/>Beneficium cedendarum actionum.

<lb/>Wer die Schuld eines Dritten innerhalb einer be- 
<lb/>stimmten Frist zu bezahlen verspricht, wenn
<lb/>nicht der Dritte bis dahin selbst zahl«, haftet
<lb/>nicht mehr als Bürge, sondern als Selbstschuld- 
<lb/>ner. Ihm kommt jedoch das Beneficium ce- 
<lb/>dendarum actionum z u Statten.

<lb/>Einesolche Intercessio» kannin derForm eines
<lb/>einseitigen Schuldscheins geschehen. Art. 1825.
<lb/>aou. 202l. des B. G. Ä.

<lb/>Grieser— Guttenberger.

<lb/>Der Gutsbesitzer Grieser in Kreutznach stellte im Jahr 182a
<lb/>auf einem Wechselstempel folgenden Schein aus:

<lb/>Kreutznach den 3. Okt. 1820.

<lb/>Gut für 2600 Fl. im 24 Fl. Fuß.
<lb/>Zwei Wechsel, der eine ausgestellt von Friedrich Pretorius
<lb/>von Stromberg am 6. Mai 1820 zahlbar in der zweiten
<lb/>Herbstmeßwoche 1820 von 1200 Fl. im 24 Fl. Fuß, der andre
<lb/>ausgestellt von Joh. Christ. Napp von Stromberg am näm- 
<lb/>lichen Tag und Jahr, zahlbar zu eben der Zeit als der erste»
<lb/>von i4oo Fl., acceprirt beide von PH. Jakob Napp von Strom- 
<lb/>berg , beide an die Ordre des Herrn S. A. Guttenberger aus
<lb/>Kreuznach, sind mir Protest Mangel Zahlung zurückgekommen.
<lb/>Um Herrn Ph. I. Napp die gerichtliche Verfolgungen zu er- 
<lb/>sparen f verbinde ich mich in Zeit Einem Monat von heute an
<lb/>die Ordre des Herrn Guttenberger den Betrag von 2600 Fl.
<lb/>im 24 Fl. Fuß zu bezahlen nebst Interesse vom 23. September zu
<lb/>*/» % per Monat und allen Kosten zu bezahlen, wenn nicht Herr
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0024.tif"
                n="15"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0024--><p/>
            <p>

               <lb/>PH. I. Napp indessen zu Frankfurth a/M. bei Herren Chiron

<lb/>Sasin und Komp, diese Forderung berichtigt hat.

<lb/>Gur für zwei Taufend sechs hundert Gulden im 24 Fl. Fuß.

<lb/>unter;. Fr. A. Grieser.

<lb/>Auf der Rückseite befindet fich eine Notiz einer am 22. Nvv.
<lb/>1620 geschehenen Abschlagszahlung von r768 Fl. 10 Kr.,
<lb/>welche vom Kapital, Zinsen und Kosten abgezogen, einen
<lb/>Rückstand von 873 Fl. 6 Kr. herausstellt.

<lb/>Guttenberger behauptet, daß diese Abschlagszahlung von
<lb/>Grieser geschehen sey, übrigens daß Napp an Sarasia und
<lb/>Komp, nichts gezahlt habe.

<lb/>Gegen Ende des Jahrs 1823 belangte Guttenberger den
<lb/>Grieser auf Zahlung des angegebenen Rückstandes von 878
<lb/>Fl. 6 Kr. Die vorgeschützten Einreden ergeben fich aus fol- 
<lb/>gendem Erkenntniß des K. L. G. vom 26. Feb. 1825.

<lb/>In Erwägung, daß Verklagter laut des Scheins vom 3.
<lb/>Oktober 1820 zwei von dem Ph. I. Napp acceptirte von Pre-
<lb/>torius und Johann Christian Napp zu Stromberg ausgestellte
<lb/>und auf die Ordre des Klägers lautende Wechsel im Gesammt-
<lb/>betrage von 2600 Fl. im 24 Fl. Fuß nebst Zinsen zu '/2 Prozent
<lb/>monatlich in Zeit eines Monats für den Fall zu bezahlen ver- 
<lb/>sprochen hat, wenn Napp nicht indessen bei dem HandlungS-
<lb/>hause Chiron Sarasin und Komp, in Frankfurt a/M diese For- 
<lb/>derung berichtigt habe ;

<lb/>Daß er hierdurch nur allein zum Vortheil von PH. Jakob
<lb/>Napp eventuell die Verpflichtung des Selbstschuldners über- 
<lb/>nahm , keineswegs aber einen Bilateralkontrakt eingieng, und
<lb/>daher der vom Verklagten gemachte Einwand der Nichtigkeit
<lb/>desselben, weil er nicht doppelt ausgefertigt sey, ungegründet
<lb/>ist;

<lb/>Daß ferner nach dem klaren Sinne des Inhalts die Worte:
<lb/>„in Zeit eines Monats von heute" (nämlich dem Tage der
<lb/>Ausstellung deö Scheins) „an" nicht wie Verklagter behauptet,
<lb/>innerhalb eines Monats bedeuten können, sondern offenbar
<lb/>nach Ablauf eines Monats vom Tage der Ausstellung deS
<lb/>Scheins anzeigen sollen, so daß erst mit diesem Zeitpunkt die
<lb/>Verpflichtung des Verklagten zur Zahlung eintrat, wie dieß
<lb/>ganz unzweideutig aus der in folgender Art hinzugefügten Be- 
<lb/>dingung erhellt, nämlich: wenn nicht indessen PH. I. Napp
<lb/>bei Chiron Sarasin zu Frankfurt a/M diese Forderung berichtigt
<lb/>habe, da grade diese Bedingung die Zahlungsverbindlichkeir
<lb/>während der erwähnten monatlichen Frist noch aufschob,' und
<lb/>daß diese grade gegenwärtig nach Ablauf der letztem eiugerreccn
<lb/>ist, insofern nicht dargethan wird, daß die Schuld durch Napp
<lb/>früher getilgt wurde;
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0025.tif"
                n="16"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0025--><p/>
            <p>

               <lb/>16
</p>
            <p>

               <lb/>In Erwägung endlich, daß Kläger nicht verpflichtet war,
<lb/>ein Recht gegen den Verklagten früher geltend zu machen,
<lb/>und daß es ihm daher kejnen Eintrag thun kann, selbst wenn
<lb/>der Letztere gegenwärtig sich an dem Napp nicht mehr regressue»
<lb/>konnte;

<lb/>Daß übrigens die Art. -64 Und i65 des H. G. B-, die
<lb/>Verklagter zum Beweise des verspäteten Rückgriffs anführt, diese
<lb/>Behauptung keineswegs rechtfertigen, da sie nur daS Verhältniß
<lb/>des Wechselinhabers zu dem Trassanten und Indossanten be- 
<lb/>treffen, Verklagter aber zu dem rc. Napp gar nicht in einem
<lb/>Wechsel, sondern in einem einfachen Schuldverhältniffe steht,
<lb/>das durch den Schein vom 3. Oktober 1820 begründet ist;
<lb/>daß auf eben demselben auch nur die Forderung des Klägers
<lb/>beruht, und es daher der verlangten Vorlegung der beiden auf
<lb/>Napp gezogenen Wechsel nicht bedarf;

<lb/>Daß endlich vom Verklagten eine weitere Abzahlung des
<lb/>Schuld, als Kläger selbst angegeben hat, nicht einmal be- 
<lb/>hauptet ist;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt das K. L. G. für Recht, daß Verklagter schuldig,
<lb/>dem Kläger sofort die Summe von 878 Fl. im 24 Fl. Fuß nebst
<lb/>Zinsen zu 6 Prozent vom 23. September 1820 an zu bezahlen,
<lb/>und die Prozeßkosten zu tragen.

<lb/>Berufung von Seiten des Beklagten an den R. A. G. H.

<lb/>U r t h e i l.

<lb/>In Erwägung, daß Appellant den in erster Instanz auf
<lb/>den Mangel der doppelten Ausfertigung des Scheins vom 3.
<lb/>Oktober 1820 gestützten Einwänd der Nichtigkeit desselben ge- 
<lb/>genwärtig nicht mehr vorgebracht hat» daß dieser Einwurf
<lb/>ohnehin durch die in dem Ürrheile der ersten Instanz enthalte- 
<lb/>nen Gründe hinlänglich aus dem Wege geräumt ist.

<lb/>In Erwägung auf die Hauptsache, daß in besagtem Schuld- 
<lb/>schein Fr. Anr. Grieser, der Appellant, sich gegen den Appellate»
<lb/>Gutrenberger verpflichtet hat, die Summe von 2600 Fl.im 24 Fl.
<lb/>Fuß als den Betrag zweier, theils von Fr. Pretorius, theils
<lb/>von Christ. Napp, an die Orclre von Guttenberger ausgestellter
<lb/>und von PH. Jak. Napp acceplirrer, aber Mangels Zahlung
<lb/>protestirten BilletS in Zeit eines Monates von dem Tage der
<lb/>Ausstellung nebst Interessen vom 23. September zu y2 Proz.
<lb/>monatlich und allen Kosten zu bezahlen, wenn nicht Herr Ph.
<lb/>Jak. Napp indessen zu Frankfurt a/M bei Htn. Chiton Sarasin
<lb/>und Komp, diese Foderung berichtiget hat.

<lb/>Daß der Sinn dieser Schuldverschreibung dem unzweifelhaften
<lb/>Wortverstande nach kein anderer seyn kann, als daß Grieser
<lb/>für den Fall, daß Guttenberger durch eine bei Herrn Chiron
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0026.tif"
                n="17"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0026--><p/>
            <p>

               <lb/>— 17 —

<lb/>Earasin und Komp, verfügte Zahlung binnen jenem Monate
<lb/>nicht befriedigt seyn sollte, von Ablauf jenes Monates an zur
<lb/>Zahlung der bemeldeten Summe als Selbstschuldner sich ver- 
<lb/>pflichtete, daß von einer bloß subsidiarischen Verbindlichkeit in
<lb/>demselben keine Rede ist und vielmehr die Worte: „um Herrn
<lb/>Ph. Jak. Napp die gerichtliche Verfolgung zu ersparen" eine
<lb/>gcgentheilige Absicht deutlich genug an Tag legen;

<lb/>In Erwägung, daß gemäß dem auf der Rückseite des in
<lb/>Rede stehenden Schuldscheins von dem Gläubiger herrührenden
<lb/>und vom Appellanten nicht widersprochenen Vermerk Letzterer
<lb/>schon am 22. November 1820 «ine Summe von 1768 Fl. ab- 
<lb/>schlägig auf obige Schuld abgetragen hat, daß hierin Seitens
<lb/>des Appellanten eine hinreichende Anerkennung des Eintritts
<lb/>der seine Iahlungsverbindlichkeit aufschiebenden Bedingung
<lb/>liegt;

<lb/>In Erwägung, daß der Ablauf einer zur Verjährung nicht
<lb/>hinreichenden Zeit an und für sich die Vermuthung der gelei- 
<lb/>steten Zahlung nicht begründen kann, daß es daher dem die
<lb/>Schuldurkunde vom 3. Okt. 1820 produzirenden Appellaten
<lb/>nicht obliegen kann, das Fortbestehen dieser Schuld zu er- 
<lb/>weisen ;

<lb/>Daß sich gleichwohl aus dem eingeklagten Billet vom 3. Ok- 
<lb/>tober 1820 weder vermuthen läßt, daß es die Absicht des Ap- 
<lb/>pellanten gewesen sey, dem PH. Jak. Napp die darin auöge-
<lb/>drückte Summe zu schenken, noch daß er ohnehin schon ihm
<lb/>soviel schuldig war, und also dem Appellaten mit Recht die
<lb/>exceptio cedendarum actionum entgegengesetzt wird;

<lb/>In Erwägung, was die Verjährungseinrede betrifft, daß,
<lb/>da Appellant in dem fraglichen Schuldscheine den Betrag der
<lb/>beiden von Napp acceplirten Wechsel als eigne Schuld über- 
<lb/>nommen hat, es von der Willkühr des Appellaten abhing, den
<lb/>Rest der ursprünglichen Schuld entweder gegen Napp, sofern
<lb/>er diesen seiner Verbindlichkeit nicht entbunden hatte, auf den
<lb/>Grund des gedachten Villers, oder gegen den Appellanten auf
<lb/>den Grund des Schuldscheins klagend zu verfolgen, daß dem- 
<lb/>nach eine etwa zu Gunsten von Napp eingetrerene Verjährung
<lb/>der Wechselschuld den Appellanten von seiner Verbindlichkeit
<lb/>nicht liberiren kann;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der R. A. G. H. daß der Appellat vor allem annoch
<lb/>seine Forderung an Ph. Jak. Napp dem Appellanten zu über- 
<lb/>tragen, und zu dem Ende gegen baare Zahlung des hiervon
<lb/>noch rückständigen Betrags die von Napp accepkirren Wechsel
<lb/>an den Appellanten auszuliefern, oder wie diese Forderung er-

<lb/>Archiv,r. Bd. &gt;. Vbthl. 2
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0027.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Subhastation</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0027--><p/>
            <p>

               <lb/>— 18 —

<lb/>loschen sey, ohne den Appellanten von seiner Verbindlichkeit zu

<lb/>befreien, zu beweisen schuldig sey; u. s. w.

<lb/>l. Civilsenat. Sitzung vom 9. Januar -82«.

<lb/>Advokaten: Hasenklever — Holkhof.

<lb/>Subhastatio tt.

<lb/>Die Subhastationsordnung vom 1. August 18-2 hat
<lb/>weder den Art. 2189 des B. G. B. noch die übrigen
<lb/>im B. G- B. enthaltenen Vorschriften über das
<lb/>Zwangsverfahren aufgehoben.

<lb/>Unter dem Wort „Schuldner" im § 2 der betagten
<lb/>Subhastationsordnung, dem Behufs der Einlei- 
<lb/>tung des Subhasiarionsverfahrens ein Zahlungs- 
<lb/>befehl zu insinuiren ist, muß vorzugsweise der
<lb/>dritte Besitzer der zu subhastirenden Immobilien
<lb/>als Realschuldner verstanden werden. Art. 2,69
<lb/>des B. G. B. K 2 der Subhastationsordnung vom t. Aug.

<lb/>1822.

<lb/>.Löf — Mandel:

<lb/>Auf den Grund eines Urtheils vom 13. Oktober rgo-r nahm
<lb/>Mandel als Gläubiger gegen seine Schuldner Eheleute Christian
<lb/>und Katharine Löf am 7. November 1821 eine Hypothekarein- 
<lb/>schreibung. Im Jahr 1824 leitete er gegen die schuldnerischen
<lb/>Eheleute Löf ein Subhastationsverfahren ein, wozu der Verstei- 
<lb/>gerungstermin auf den 24. Februar 1825 anberaumt wurde.
<lb/>Am i9. Februar 1825 erschien Johann Löf, ein Sohn des
<lb/>Schuldners, vor dem mit der Subhastation befaßten Friedens- 
<lb/>richter, und erklärte zu Protokoll, daß er sich der Versteigerung
<lb/>mehrerer im Subhastarionspatenr angezeigren Stücke, die er
<lb/>Namentlich bezeichnete, widersetze. Unter diesen Stücken nannte
<lb/>er insbesondre ein Haus, wovon er behauptete Eigenthümer
<lb/>zu seyn, weil er solches zufolge Notarialakt vom 6. Februar
<lb/>»823, den er vorlegre, von seinen Eltern gekauft habe. Nichts
<lb/>desto weniger bestand der ertrahirende Gläubiger auf der Ver- 
<lb/>steigerung; sie hatte Stakt, und er wurde selbst Ansteigerer.
<lb/>Opponent Johann Löf ließ ihn darauf am 9. März 1825 vor
<lb/>das Landgericht nach Koblenz laden, um zu hören, daß seine
<lb/>Opposition angenommen, und die Versteigerung aufgehoben
<lb/>werde. Hierüber erließ das Landgericht am 3o. Mai 182b fol- 
<lb/>gendes Urtheil:

<lb/>„In Erwägung, daß der vorgelezte Notarialakt vom 6.
<lb/>Februar *823 nachweist, daß Opponent die Grundstücke unter
<lb/>Rro. 1 (worunter das reklamirte HauS, des Oppositionsakts
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0028.tif"
                n="19"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0028--><p/>
            <p>

               <lb/>— 19 —

<lb/>vom i9. Februar dieses Jahrs von seinen Eltern Christian und
<lb/>Katharina Los erkauft hat, so daß sein Eigenthum daran hin- 
<lb/>länglich erhellt;

<lb/>In Erwägung, daß NUN zwar Oppostt schon im Jahr tg2l,
<lb/>mithin vor der Besitzzeit des Opponenten auf den Grund eines
<lb/>gegen die Vorbesitzer Eheleute Löf erstrittenen Erkenntnisses
<lb/>eine Hvpochekaremschreibung gegen dieselben genommen hat,
<lb/>die ihrer Natur nach sich auf die fraglichen Grundstücke erstreckte,
<lb/>so daß die letzter» auch nur mit der darauf haftenden Hypo- 
<lb/>thek« auf den Opponenten übergehen konnten;

<lb/>Daß ferner dem Gläubiger unbestritten die Befugniß zustehl,
<lb/>sein Realrechr gegen die ihm verpfändeten Sachen geltend ztt
<lb/>machen, ohne Rücksicht, in wessen Besitz sich dieselben befinden,
<lb/>und daß es mithin unbedenklich auch dem Oppvsiten freistand,
<lb/>seine Rechte gegen den Opponenten als dritten Besitzer der ihm
<lb/>verpfändeten Grundstücke zu verfolgen;

<lb/>Daß Oppostt jedoch diesen Weg nicht eingeschlagen, sondern
<lb/>das Subhastationsverfahren blos gegen seine Schuldner, denen
<lb/>das Eigmlhnm an den fraglichen Grundstücken gar nicht mehr
<lb/>zustand, eingeleitet hat;

<lb/>Daß dieses aber den Opponenten um so weniger angeht, als
<lb/>nach Vorschrift des Gesetzes Art. 2,69 des B. G. B. daS
<lb/>Subhastationsverfahren gegen ihn als dritten Besitzer gerichtet
<lb/>werden mußte, dem dabei dieselben Fristen als dem Schuldner
<lb/>selbst zukommen, und daß er daher mit Recht sein Eigenthum
<lb/>aus einem ihm ganz fremden Subhastationsverfahren zurück-
<lb/>fvrdert;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erklärt das K. L. G. die von den Opponenten am i9. Februar
<lb/>d. I. eingelegte Opposition rücksichtlich der Grundstücke unter
<lb/>Nro i für gegründet, und spricht ihm demnach das Eigenthum
<lb/>derselben zu."

<lb/>In Betreff der andern Stücke legte das L. G. dem Oppo- 
<lb/>nenten einen fernern Beweis auf, und weil er sich deshalb
<lb/>für beschwert hielt, legte er Berufung ein. Mandel appellirte
<lb/>wegen obigen Unheils incidenter, welche Jnzidenrappkll er
<lb/>darauf stützte r

<lb/>1) Daß die Subhastationsordnung vom i. August 1822
<lb/>namentlich der § 2 das einzuleirende Subhastationsver- 
<lb/>fahren nur gegen den Schuldner, und nicht gegen den
<lb/>dritten Inhaber vvrschreibe, und somit der Art. 2169 des
<lb/>B. G. B. implicite abgeschafft sey.

<lb/>2) Wollte man aber auch diese Einrede noch gelten lassen, so
<lb/>hätte solche nach § &gt;9 der Subhastationsordnung, als
<lb/>«ine di« Form des Verfahrens betreffende Einrede vor
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Handlungsgesellschaft. Dienstvertrag. Schiedsrichter</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0029--><p/>
            <p>

               <lb/>Zs
</p>
            <p>

               <lb/>feem Versteigerungstermin, spätestens im Termin selbst
<lb/>vorgebracht werden müssen. In der Opposition vom ig.
<lb/>Februar 1825 habe Opponent von dieser Einrede nichrS
<lb/>gesagt, sondern schlechtweg das Eigenthum der zur Sub- 
<lb/>hastatio» angesetzten Immobilien in Anspruch genommen
<lb/>(§...20, 3o der Subhastationsordnung.) Jene Einrede
<lb/>gegen die Form sey also verspätet.

<lb/>Ueber diese Jncidentappell erließ der R. A. G. H. folgendes
<lb/>U r t h e i l:

<lb/>In Erwägung, daß der Art. 2i69 des B. G. B. so wenig
<lb/>ssts die übrigen in demselben enthaltenen die ZwangSverkäufe
<lb/>betreffenden Vorschriften durch die Subhastationsordnung vom
<lb/>1. August 1822 eine Abänderung erlitten haben, indem durch
<lb/>letztere nur der Tit. 12 und i3 des Buchs 5, Th. 1 der B.
<lb/>% O. aufgehoben worden;

<lb/>Daß auch im § 2 keineswegs blos der ursprünglich und
<lb/>persönlich verpflichtet gewesene Schuldner als derjenige benannt
<lb/>ist, gegen welchen der gesetzliche Zahlungsbefehl zum Zweck der
<lb/>Versteigerung zu erlassen sey, es vielmehr, wenn ein Grund- 
<lb/>stück» in die dritte Hand gekommen ist, von selbst einleuchtet,
<lb/>daß unter demjenigen Schuldner,, gegen welchen die Versteige- 
<lb/>rung Statt finden soll, vorzugsweise der dritte Besitzer als
<lb/>Realschaldner verstanden werden muß;

<lb/>In Erwägung, daß es hiebei ganz gleichgültig ist, wenn die
<lb/>vom Jnzidentapvellanten genommene Inskription ein früheres
<lb/>Datum hat, als die Erwerbung des Opponenten;

<lb/>Daß also in Ansehung des Hauses Nro. i allerdings das
<lb/>bisherige Verfahren mit einem wesentlichen Mangel behaftet
<lb/>ist, welcher dessen Nichtigkeit nach sich zieht; die Einrede die-
<lb/>serhalb auch keinesweges für verspätet angenommen werden
<lb/>kann, da sie in dem OpposttionsprotokolL vom i9. Februar
<lb/>1825 virtualiter mit enthalten ist;

<lb/>Aus diesen Gründen
<lb/>Verwirft die Jnzidentappell rc.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 9. Januar 1826.

<lb/>Advokaren: Aldenhoven H 0 lth 0 f.

<lb/>HandlungSgesessschaft. — Dienstvertrag. — Schiedsrichter.

<lb/>Ein Ver trag, wodurch Einem die Verwaltung eines
<lb/>Leienbruchs übertragen, und Statt Lohns ein be- 
<lb/>stimmter Antheil an dem dabei herauskommenden
<lb/>Gewinn zugesichert wird, bildet keine Handlungs- 
<lb/>gesellschaft, sondern einen Dienstvertrag. Des-
<lb/>falsige Streitigkeiten gehören daher nicht zur
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0030.tif"
             n="21"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Subhastation. Vollmacht. Angeboth</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0030--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidung von Schiedsrichtern. Art. »77S, »847

<lb/>des B. G. B. Art. 5, des H. G. B. Art. 4*9 der B.

<lb/>P. £&gt;.

<lb/>Gorges — Palmie.

<lb/>Palmie gieng mit Gorges einen Vertrag ein, wodurch Letzterer
<lb/>die Verwaltung eines Leienbruches übernahm, und ihm Statt
<lb/>Lohns ein bestimmter Antheil an dem dabei herauskommenden
<lb/>Gewinn zugesichert wurde.

<lb/>Im Jahr 1821 belangte Palmie den Gorges vor dem Han- 
<lb/>delsgericht zu Trier auf Rechnungslage über das als sein Faktor
<lb/>bei dem fraglichen Leienbruche betriebene Kommissionsgeschäft.
<lb/>Palmie stellte hierauf die Rechnung, worin er sich selbst den
<lb/>Namen Verwalter beilegte, wogegen Palmie seine Gegenbe- 
<lb/>merkungen einreichte. Zur Prüfung dieser Rechnung ernannte
<lb/>das H. G. auf den Grund des Art. 4-9 der B. P. O. am
<lb/>«3. Dezember 1822 einen Schiedsrichter, der am 21, Novem- 
<lb/>ber 1323 sein Gutachten zur Gerichtschreiberei abgab. Als nun
<lb/>Palmie den Gorges zur gerichtlichen Verhandlung über dieses
<lb/>Gutachten vorladen ließ, machte Letzterer die Einrede, daß die
<lb/>Sache, als einen Streit unter Gesellschaftern wegen eines Han- 
<lb/>dlungsgeschäfts betreffend, zufolge Art. b» des H. G. B. zur
<lb/>Entscheidung von Schiedsrichtern gehöre. Das H. G. verwarf
<lb/>diese Einrede, verordnete die Einlassung auf die Hauptsache,
<lb/>und weil Gorges in der dazu bestimmten Sitzung die Verhan- 
<lb/>dlung der Hauptsache zu umgehen suchte, erkannte das H. G.
<lb/>am »9. März »824 definitiv in der Hauptsache.

<lb/>Berufung von Gorges an den R. A. G. H., wo er wieder- 
<lb/>holt Schiedsrichter zur Entscheidung verlangte, welche, sagte er,
<lb/>das H. G. schon am i3, Dezember 1822 von Amtswegen
<lb/>hätte ernennen sollen.

<lb/>Der. R. A. G. H. verwarf die Berufung, indem in dem
<lb/>ursprünglichen Vertrage Gorges nur als Vermiether seiner
<lb/>Dienste unter einer ungewissen Bedingung, keineswe-
<lb/>ges aber als Mitgesellschafter anzusehen sey, da er den Verlust
<lb/>nicht zu tragen gehabt habeund in Betracht, daß er in der
<lb/>Haupsache sich nicht beschwert, noch deshalb eine weitere Ver- 
<lb/>handlung sich Vorbehalten habe, bestätigte er sämtliche Urtheile
<lb/>des H. G. in Trier.

<lb/>l. Civilsenat. Sitzung vom 16. Januar 1826.

<lb/>Advokaten: Müller — Lautz

<lb/>Subhastation. — Vollmacht. — Angeboth.

<lb/>Die Friedensgericht »Vollzieher find befugt, inner- 
<lb/>halb deS Bezirks desjenigen ZriedensgerichkS,
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0031.tif"
                n="22"
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                rend="left"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0031--><p/>
            <p>

               <lb/>Sei dem sie angestellt worden, die zum Behuf
<lb/>eines bei diesem Friedensgericht einzuleitenden
<lb/>Subhastationsverfahrens erforderliche Zahlungs- 
<lb/>aufforderung, so wie die übrigen i» diesem Ver- 
<lb/>fahren vorkommenden Zustellungen zu machen.

<lb/>In diesem Falle bedarf der Friedensgerichtsvoll-
<lb/>zieher zur Insinuation der Beschlagnahmever- 
<lb/>handlung und des Subhastationspatents keiner
<lb/>besondern Vollmacht. Art. 556 der B. P. O.

<lb/>Ein zur Subhastatio» ausgesetztes Gut bedarf nur
<lb/>eines Erstgebots; für die einzelnen dieses Gut
<lb/>ausmachenden Stücke sind keine besonderen Erst- 
<lb/>gebote nvthig. Subhastationöordnung »om i. August
<lb/>1822 tz 4 Nro. 6-

<lb/>Der Schuldner, gegen den bei einemFriedensgericht
<lb/>eine Subhastatio» von Immobilien verhängt ist,
<lb/>die zu Einem im Bezirk dieses Friedensgerichrs
<lb/>gelegenen Gute gehören, kann zwar beim betref- 
<lb/>fenden Landgericht den Mitverkauf der übrigen
<lb/>zu diesem Gute gehörigen in einem andern Frie-
<lb/>densgerichtöbezirk gelegenen Grundstücke verlan- 
<lb/>gen: hat er aber diese Klage beim Landgericht
<lb/>nicht angebracht, sondern erst im Subhastations-
<lb/>termin auf den Grund dieser Zersplitterung
<lb/>Opposition gegen die Versteigerung gemacht,
<lb/>so kann diese Opposition die Nichtigkeit der
<lb/>Subhastatio« nicht begründen. Art. 2210 deS
<lb/>B. G. B. Subhastationsordnung § 42.

<lb/>v. Gruben — v. Geyr.

<lb/>Durch Notarialurkunde vom 3». Oktober 1821 bekannten die
<lb/>Geschwister von Gruben an den Freiherrn von Geyr ein Kapital
<lb/>von i37oo Rthlr. schuldig zu seyn, und verhypothezirten zur
<lb/>Sicherheit dieser Forderung das ihnen eigenlhümlich zugehörige
<lb/>Gut» genannt Schloß Gelsdorf, gelegen im Kreise Ahrweiler,
<lb/>Bürgermeisterei und Gemeinde Gelsdorf, bestehend in den herr- 
<lb/>schaftlichen, den Oekonomie- und sonstigen Gebäulichkeiten,
<lb/>Hof, Garten, Teichen, Ackerländereien und sonstigen Jubehö-
<lb/>rungen, wie das Ganze im Notarialakt näher beschrieben wird.

<lb/>Der Gläubiger leitete auf den Grund dieses Notarialakts das
<lb/>Subhastationsverfahren ein. Zu diesem Ende wurde durch den
<lb/>Friedensgerichtsvollzieher Gülich von Ahrweiler Zahlungsbefehl
<lb/>gemacht unter Androhung, daß die hypothesirten Immobilien
<lb/>in Beschlag genommen werden sollten, ausgenommen diejenigen
<lb/>Grundstücke, die i« her Gemeinde Attendorf, Landgerichtsbe«
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0032.tif"
                n="23"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0032--><p/>
            <p>

               <lb/>— 23 —

<lb/>jirf Köln lagen, welche zur Subhastatio» vor der geeigneten
<lb/>Behörde Vorbehalten biteben* _ Das Verfahren gieng voran,
<lb/>und der Gläubiger machte auf das im Ganzen zur Versteige- 
<lb/>rung ausgesetzte Gut ein Erstgebot von iüooo Thaler. Im
<lb/>Lizilationstermin machten die Schuldner Einspruch» weil

<lb/>1) Der Friedensgerichtsvvllzieher Gülich keine rechtliche Be-
<lb/>fugniß habe, den Zahlungsbefehl, die Beschlagnahme und
<lb/>übrigen Zustellungen zu machen.

<lb/>2) Der Gerichtsvollzieher habe keine Spezialvollmacht gehabt.

<lb/>3) Die Beschlagnahme sey ungültig, weil die Erklärung
<lb/>des Ertrahenten kein besondres Angebot für jedes ein- 
<lb/>zelne Grundstück enthalte.

<lb/>4) Aus diesem Grunde sey auch das Subhastationspatent

<lb/>ungültig.

<lb/>i) Das Verfahren sey nichtig, weil das Gut durch die zu
<lb/>einem spätern Verkaufe reservirten Grundstücke getheilt
<lb/>werde, und weil

<lb/>6) die dem Ertrahenten einzeln verpfändeten Grundstücke als
<lb/>ein absolut untheilbares Ganze zur Versteigerung aus ge- 
<lb/>setzt sey.

<lb/>Ungeachtet dieser Opposition bestand der Ertrahent auf der
<lb/>Versteigerung. Die Lizitation hatte Statt, und das Gut wurde
<lb/>ihm als Letzlbietender für Zoooo Thaler zugeschlagen.

<lb/>Hierauf wurde am Landgericht in Koblenz über die Oppo-
<lb/>sikion verhandelt, welche das Landgericht am n. November
<lb/>1826 als ungegründet verwarf. Auf die von den Opponenten
<lb/>eingelegt« Berufung wurde dieses landgerichtliche Erkenntniß
<lb/>folgendermaßen bestätigt.

<lb/>In Erwägung, daß die Friedensgerichtsvollzieher innerhalb
<lb/>des Bezirks desjenigen Friedensgerichts, bei welchem sie ange- 
<lb/>stellt worden, befugt sind, zu instrumentiren, in sofern keine
<lb/>gesetzliche Ausnahme dieserhalb eintrilt, welche in Ansehung der
<lb/>Zustellung des Zahlungsbefehls vom 23. Februar 1825 nicht
<lb/>hat nachgewiesen werden können;

<lb/>Dag überdieß im Sinne der Subhastationsordnuüg vom r.
<lb/>August 1822 das Subhastalionsverfahren ein Ganzes bildet,
<lb/>dessen Leitung zur Kompetenz des Friedensrichters als bestän- 
<lb/>digen Kommissars des L. G. gehört;

<lb/>Daß sonach auch die Zustellung der Beschlagnahmeverhan-
<lb/>delung und des Subhastationspatents ordnungsmässig durch den
<lb/>Gerichtsvollzieher Gülich geschehen ist, und es dieserhalb der
<lb/>im Art. 556 der B. P. O. vorgeschriebenen Spezialvollmacht
<lb/>nicht bedurfte, da er unter Autorität des Friedensrichters
<lb/>handelte, und nur unter dieser handeln konnte, durch die Le- 
<lb/>gitimation des letzter» also seine eigne mitbegründet wurde;
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0033.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Obligatio. Causa</title>
            </head>
      
      
      
         </div>
         <div xml:id="d87386e3326" type="section" subtype="Rechtsprechung">
            <head>
               <title level="a" type="main">Fallite</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0033--><p/>
            <p>

               <lb/>— 24 —

<lb/>In Erwägung ferner, baß keine speziellen Angebote rück-
<lb/>ftchtlich der einzelnen Theile des versteigerten Gutes erforderlich
<lb/>waren, weil hier nicht von Mehrern besondern Grundstücken,
<lb/>sondern von dem Gesammtinbegriff Eines Gutes die Rede ist,
<lb/>und in solcher Art dasselbe in der Notarialurkunde vom 3o.
<lb/>Oktober 1821 zum Unterpfand bestellt wurde;

<lb/>Was endlich den Einwand betrifft, daß einige unter der Ju- 
<lb/>risdiktion des L. G. zu Köln belegene Grundstücke von der
<lb/>Beschlagnahme ausgenommen worden, und dadurch das Sub-
<lb/>hastationsverfahren zersplittert sey;

<lb/>In Erwägung, daß es zwar dem Appellanten freigestanden
<lb/>hätte, den Mitverkauf auch dieser Grundstücke zu verlangen,
<lb/>daß aber der Antrag dieserhalb rechtzeitig und zwar bei dem
<lb/>L. G. zu Koblenz, unter welchem der Chef-lieu de l’exploita-
<lb/>tion sich befindet, hätte angebracht werden müssen, im Sub-
<lb/>hastationstermin erst daraus aber, daß Appellanten von dieser
<lb/>Befugniß keinen Gebrauch gemacht, eine Nichtigkeit des Der»
<lb/>fahrens keinesweges hergeleitet werden konnte.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 16. Januar 1826.

<lb/>Advokaten. Müller — Aldenhoven,

<lb/>Obligatio. — Causa.

<lb/>Die Erklärung von gewissen Erben, eine Grundrente zahlen
<lb/>zu wollen, zu der fie sich verbindlich glaubten, ist ohne Wir- 
<lb/>kung, wenn sich später ergiebt, daß die Erben keine rentpflich-
<lb/>tige Güter besitzen; denn eine solche Aeußerung kann keines- 
<lb/>falls eine größere Wirkung haben, als die Zahlung selbst, und
<lb/>so wie eine indebite geleistete Zahlung wieder zurückgefordert
<lb/>werden kann, eben so kann auch ein ausgesprochenes Vorhaben,
<lb/>zahlen zu wollen, wieder eingezogen werden, wenn es sich
<lb/>zeigt, daß dazu keine Verbindlichkeit vorhanden sey. Art.
<lb/>n 31 des B. G. B.

<lb/>Regierung zu Trier — Hoß.

<lb/>1. Civilsenat. Sitzung vom n3, Januar 1826.

<lb/>Advokaten: Best — Lautz — Müller.

<lb/>Fallite.

<lb/>Ist jeder Handel eines Falliten nichtig, welcher
<lb/>in die Epoche zwischen der Festsetzung des
<lb/>Fallitstandes (ouvertm-e) und dessen durch
<lb/>Urtheil geschehene Erklärung fällt?
<lb/>Braucht bei der Annullation eines solchen Handels
<lb/>die Herausgabe der Maaren nur gegen Erstattung
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0034.tif"
                n="25"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0034--><p/>
            <p>

               <lb/>— 25 —

<lb/>des dafür gegebenen Aequivalents zu geschehen?

<lb/>Art. 44i, 44r des H. G. B.

<lb/>Oppenheim — Fallitmasse v. Müller und Kapp.

<lb/>Die unter der Firma Müller und Kapp in Köln handelnde
<lb/>Kauffeute Heinrich Müller, Michael Kapp und Friedrich Joseph
<lb/>von Heffle wurden durch Erkenntniß deS Handelsgerichts in
<lb/>Köln vom 2o. Dezember 1824 fallit erklärt, und der Aus- 
<lb/>bruch des Falliments auf den 6. desselben Monates bestimmt.
<lb/>Der Agent der Fallitmaffe bewirkte die Siegelanlage auch auf
<lb/>das nach seiner Behauptung zu dem Falliment gehörige Waa-
<lb/>renlager in Köln unter Hutmacher Nro. &gt;7l5. Der Banquier
<lb/>Oppenheim in Köln opponirte gegen diese Siegelanlage, indem
<lb/>er einen am 9. Dezember 1824 vor Notar Fier aufgenommenen
<lb/>Akt produzirte, wodurch ihm von dem Falliten Müller, Associe
<lb/>der Handlung Müller und Kapp, dieses aus Ellenwaaren be- 
<lb/>stehende Waarenlager verkauft sey. Das Landgericht in Köln
<lb/>verwarf diesen Einspruch, und der R. A. H. bestätigte dieses
<lb/>Erkenntniß, weil die Kognition über die Gültigkeit und Wirk- 
<lb/>samkeit dieses Norarialakts vor das Handelsgericht gehöre.
<lb/>Oppenheim klagte nun beim Handelsgericht in Köln gegen den
<lb/>Syndik des Falliments, um erkennen zu hören, daß der durch
<lb/>den fraglichen Notarialakt sammt beigefügter Faktura beurkun- 
<lb/>dete Verkauf der in dem bezeichneten Hause »erfindlichen Waaren
<lb/>von Müller und Kapp für gültig und er als alleiniger Eigen-
<lb/>thümer derselben erklärt werde. Der Syndik bestritt die Gül- 
<lb/>tigkeit dieses Waarenübertrags, und trug auf Ersatz dessen an»
<lb/>was sich der Kläger Oppenheim daraus angemaßt habe. Das
<lb/>Handelsgericht verordnete vorläufig, daß der Kläger seine
<lb/>Bücher, und zwar Journal, Hauptbuch und Kassabuch vorlege.
<lb/>Das H. G. nahm aber auf die produzirten Handlungsbücher
<lb/>keine Rücksicht, weil sie nicht nach Vorschrift der Art. 8 und
<lb/>r i des H. G. B. geführt waren. Das H. G. erwog demnach
<lb/>ferner, daß der Uebertrag drei Tage vor dem Ausbruch der
<lb/>Fallite zu Stande gekommen sey;

<lb/>„Daß nach der unbedingten Verfügung des Art. 442 des
<lb/>H. G. B. alle seit dem Tage des Falliments von den Falliten
<lb/>vvrgenommenen Veräußerungen von Rechtswegen nichtig seyen;

<lb/>Daß diese Verfügung um so unbedenklicher anzuwenden sey,
<lb/>da

<lb/>1) schon am 16. Oktober 1824 der Kläger Oppenheim selbst
<lb/>zwei von Müller und Kapp auf Joseph Rennen, ihren
<lb/>dem Kläger laut dessen Brief vom 10. Dezember &gt;824
<lb/>bekannten Komptoristen, gezogenen Wechsel von 162 Rthlr.
<lb/>&gt;4 Stbr. mangels Zahlung protestiren ließ, und dem
<lb/>Kläger nach der Natur dieser Wechseloperationen die miß-
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0035.tif"
                n="26"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0035--><p/>
            <p>

               <lb/>— 26 —

<lb/>liche Lage des Handlungshauses Müller und Kapp nicht
<lb/>-unbekannt seyn konnte, welches dann auch der Brief deS
<lb/>Klägers vom 4- November 1824 bestätige, indem daraus
<lb/>deurlich hervorgehe, wie wenig Zutrauen er auf die Un- 
<lb/>terschrift von Müller und Kapp gesetzt habe;

<lb/>2) Daß auch die Notarialform des Verkaufsakts die Be-
<lb/>sorgniß des Klägers verrathe, welche wohl anders nicht,
<lb/>als durch die bedenkliche Lage der Verkäufer veranlaßt
<lb/>worden;

<lb/>3) Da der in Frage stehende Kaufakt auf der einen Seite
<lb/>einen Uebertrag eines ganzen Waarenlagers für einen
<lb/>in laufender Rechnung zu kreditirenden Preis, auf der
<lb/>andern Seite einen für einen Bankier keineswegs passen- 
<lb/>den Ankauf eines Ausschnittwaarenlagers enthalte, und
<lb/>wenn aus Rückstcht des öffentlichen Glaubens die Vor- 
<lb/>schrift des Art. 442 des H. G. B. von den Gerichten
<lb/>mit aller Behutsamkeit anzuwenden sey, diese Rücksicht
<lb/>doch nicht in dem vorliegenden Falle bei einem so unge- 
<lb/>wöhnlichen Verkaufsakt, wodurch die Falliten ihr ganzes
<lb/>noch übriges Aktivvermögen zum Nachtheil ihrer Gläu- 
<lb/>biger vier Tage vor ihrer Flucht übertrugen, Staat haben
<lb/>könne;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erklärte das H. G. am 29. Juli 1825 den fraglichen Verkauf
<lb/>vom 9. Dezember 1824 für nichtig^ und wies den Kläger Op- 
<lb/>penheim mit seiner Klage ab.

<lb/>Auf die von ihm gegen dieses Erkenntniß eingelegte Berufung
<lb/>erließ der R. A. G. H. folgendes bestätigende
<lb/>Erkenntniß:

<lb/>In Erwägung, daß der Appellant behauptet hat, die durch
<lb/>Notarialvertrag vom 9. Dezember &gt;824 ihm übertragene
<lb/>Waarenhandlung der Falliten müße aufrecht erhalten, und ihm
<lb/>das Eigenthum derselben zugesprochen werden, weil nicht jeder
<lb/>Handel einesZalliten nichtig sey, welcher in die Epoche zwischen
<lb/>der Festsetzung des Fallitstandes, und dessen durch Unheil ge- 
<lb/>schehenen Erklärung, oder des darauf folgenden Eintrittes ge- 
<lb/>setzlicher Verwalter falle, zumal wenn derselbe in gutem Glau- 
<lb/>ben und ohne Betrug geschaffen worden sey;

<lb/>Daß der Art: 442 des H. G. B. auch wirklich die Ausle- 
<lb/>gung nicht leidet, daß die Nichtigkeit schlechtweg alle und jede
<lb/>in jene Epoche fallende Händel treffen müße, vielmehr der
<lb/>Regel nach diejenigen davon ausgenommen bleiben, welche sich
<lb/>mit dem Bestehen der Handlung vertrage», sich auf einzelne
<lb/>aus der, jedermanns Augenschein nach ftrtgehenden Handlung»
<lb/>ausgenommenen Waarenarrikel beschränken, de» Kredit derftl-
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0036.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0036--><p/>
            <p>

               <lb/>— 27 —

<lb/>ben nicht wesentlich alteriren, oder sich auf eine frühere Ver- 
<lb/>bindlichkeit gründen, deren Aequivalent zur Fallirmasse ge- 
<lb/>flossen ist: „

<lb/>Daß hingegen unter jene Kategorie das befragte Geschäft
<lb/>nicht gerechnet werden kann, weil dasselbe ganz neu geschloffen
<lb/>worden war, nnd durch Uebertragung des ganzen Kleinwaa-
<lb/>rengeschäftes an den Appellanten von der Fortdauer einer den
<lb/>Falliten gehörigen Handlung ohnehin keine Rede seyn konnte,
<lb/>so lange Appellant sich nicht von dem Dasein eines anderen
<lb/>separaten Handelsgeschäftes der Falliten, oder der Verwendung
<lb/>des, für die übertragene Kleinwaarenhandlung bezahlten Preises
<lb/>zur Etablirmig einer neuen, Vertrauen verdienenden Handlung
<lb/>Ueberzeugung verschafft hatte;

<lb/>Daß der Appellant zwar behauptet har, die ihm übertragene
<lb/>Handlnng in dem Hause Nro, n5 unter Hutmacher dahier,
<lb/>sey nicht das einzige Geschäft der Falliten gewesen, indem
<lb/>sie in einem andern in der Breitstraße gelegenen Hause noch
<lb/>eine Handlung en gros besessen,' und dieselbe auch nach dem
<lb/>9. Dezember 1824 fortgesetzt hätten;

<lb/>Daß Appellant gleichwohl weder irgend eine Thatsache woraus
<lb/>die Existenz und Fortdauer jener Handlung en gros hervor- 
<lb/>ginge, angeführt, noch auf den von dem Appellate» erfolgten
<lb/>bestimmten Widerspruch sich zum Beweise derselben erboten hat,
<lb/>und ein bloses Aushängeschild, welches die Fallirten gehabt
<lb/>haben sollen, den erforderlichen Beweis nicht herstellt ;

<lb/>Daß das Vorgeben des Appellanten, den Vermögensstand
<lb/>der Falliten nicht gekannt zu haben, ohnehin aber auch darin
<lb/>seine Widerlegung findet, daß er den Falliten von Anbegin
<lb/>des mit ihm gepflogenen Verkehrs nie anders, als gegen über- 
<lb/>wiesene Wechsel kreditirt, mit denselben aber feit dem 6. Dez.
<lb/>1824 auch jenen Verkehr eingestellt, und darauf nur einen
<lb/>Vertrag über die Abtretung des befragten Waarenlagers mit
<lb/>ihnen geschlossen hatte;

<lb/>Daß das Vergeben des Appellanten, er habe dem gesunkenen
<lb/>Vermögensstande der Falliten durch die Uebernahme des in
<lb/>Streit befangenen Waarenlagers und durch den dafür bezahlten
<lb/>Preis Behufs eines neuen Etablissements aufhelfen wollen,
<lb/>keinen Glauben verdient;

<lb/>Daß es überdies mit der einem aufmerksamen Banquier eige- 
<lb/>nen Bekanntschaft mit dem Vermögensverhältniße seiner an
<lb/>dem nämlichen Platz wohnenden Handelsleute nicht überein- 
<lb/>stimmt. daß Appellant, welcher den Falliten besage der produ-
<lb/>zirten Briefe je länger desto weniger Vertrauen schenkte, von
<lb/>deren Fallitzustande uichr unterrichtet gewesen seyn sollte, zumal
<lb/>da schon Tages vor dem befragten Handelsübertrage bei dem
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0037.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Bergwerk. Lehnsabgabe</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0037--><p/>
            <p>

               <lb/>— L8 —

<lb/>hiesigen Handelsgerichte wegen verfallener Wechsel in Kontu»
<lb/>maziam wider die Falliten erkannt worden war;

<lb/>Daß Appellant feine angebliche Unbekanntschaft mit dem
<lb/>Fallirzustande zwar dadurch belegen zu können meint, daß er
<lb/>den Falliten noch am &gt;3. Dezember 1000 Rthlr., und ferner
<lb/>am ,5. Dezember 1824 den Betrag von 100 Rthlr. neuer- 
<lb/>dings kreditirt habe;

<lb/>Daß dieser Kredit jedoch erst Statt fand, nachdem Appellant
<lb/>den Waarenhandlungsübertrag im Hause unter Hutmacher voll- 
<lb/>zogen glaubte, und der Kredit seiner eigenen, durch den von
<lb/>der fallirien Firma unter dem &gt;3. Dezember 1824 an ihn
<lb/>erlassenen Brief, unterstützten Angabe nach, hauptsächlich in
<lb/>der ihm gemachten Vorspiegelung seinen Grund fand, daß der
<lb/>Kaufmann Müller zu Würzburg einen neuen Kredit auf 300a
<lb/>Florin eröffnet habe;

<lb/>Daß unter den vorerwähnten Umständen das Erbieten des
<lb/>Appellanten zum Erfüllungseide: daß er den Kaufpreis für
<lb/>den befragten Waarenübertrag vor dem l3. Dezember 1824
<lb/>bezahlt habe, unerheblich ist;

<lb/>Daß endlich der Subsidiarantrag: daß die Fallitmasse dem
<lb/>Appellanten gegen Herausgabe der Waaren das dafür gegebene
<lb/>Aequivalent ersetzen müße, nur in den Fällen zulässig ist,
<lb/>. wenn die Fallitmaße den Preis der ungültig ver- 
<lb/>äußerten Gegenstände erhalten hat. und sich sonst mir
<lb/>dem Schaden des Gläubigers bereichern würde;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H. für Recht: daß das Urtheil deS
<lb/>K. Handelsgerichtes dahier vom 29. Juni laufenden Jahrs der
<lb/>ringewandten Berufung ungehindert zu bestätigen sey;

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 29. August 182h.

<lb/>Advokaten: Holthof — Schöler.

<lb/>Bergwerk. — Lehnsabgabe.

<lb/>Die durch Verträge vor Einführung der französi- 
<lb/>schen Gesetze von den Bergwerken für die Kon- 
<lb/>zession der Ausbeute von Mineralien zu Gunsten
<lb/>des Eigenthümers des Grund und Bodens stipu-
<lb/>lirten Abgaben sind nicht feudaler Natur, und
<lb/>daher durch die Gesetze über das Lehnwesen, eben
<lb/>so wenig als durch die über das Minenwesen er- 
<lb/>gangenen französischen Gesetze abgeschafft. Gesetz
<lb/>vom 28. Juli »79!; vom 21. April 1810.

<lb/>Reuleaur und Kons. — v. Bourtscheid.

<lb/>Vor Einführung der französischen Gesetze am 28. Juni 1787
<lb/>hatten die Eltern deS Freiherrn von Bourtscheid den Interessenten
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0038.tif"
                n="29"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0038--><p/>
            <p>

               <lb/>— 29 —

<lb/>der Speenbroicher Kohlengewerkschaft die Erlaubniß, Konzession
<lb/>rezpective Belehnung erlheilt, auf einigen Gütern des rc von
<lb/>Wurtscheid, zu einem gewissen Hofe Forensberg gehörig, gelegen
<lb/>in der ehemals jülichschen Unterherrschaft Heiden, Kohlen aus- 
<lb/>zuarbeiten , und zwar gegen folgende Abgaben: i) Zahlung
<lb/>des Gewinnpfennigs, 2) Entrichtung des Schachthundes, 3)
<lb/>ein Neujahrsgeschenk von einem holländischen Dukaten. In
<lb/>der gedachten Unterherrschaft war die Ausbeute der Kohlen kein
<lb/>Regal der Regierung, sondern die Gewinnung der Kohlen hieng
<lb/>vom jedesmaligen Eigenthümer des Grund und Bodens ab,
<lb/>wie daun auch die ElteÄi des Freiherrn von Bourlscheid die
<lb/>fragliche Konzession als Privateigenthümer ertheilten. Die In- 
<lb/>teressenten fiengen alsbald den Betrieb des Kohlenbergwerks
<lb/>an. und haben solchen bis auf die neuesten Zeiten fortgesetzt.
<lb/>Das Neujahrsgeschenk von einem Dukaten haben die Inte- 
<lb/>ressenten fortwährend entrichtet. Im Jahre 18 &gt;4 wurden von
<lb/>beiden Theilen Sachverständige ernannt, um den Gewinnpfennig
<lb/>auszumitteln. Dieß geschah, aber die Zahlung unterblieb. Für
<lb/>den Schachthund wurde noch im Jahre 1817 eine bestimmte
<lb/>Summe bezahlt.

<lb/>Im Jahre 1821 klagte der Freiherr von Bourlscheid gegen
<lb/>die Interessenten des Kohlenbergwerks, Reuleaur und Kons.
<lb/>aufZahlung der Rückstände und auf Prästation für die Zukunft.
<lb/>Hiegegen machten Beklagte die Einrede, daß jene alte Abgaben,
<lb/>wozu sie sich in der ersten Belehnung verbindlich gemacht hätten,
<lb/>durch die französischen Gesetze abgeschaft seyen, namentlich durch
<lb/>die Gesetze über daö Bergwerkswesen vom 28. Juli i?9i und
<lb/>2i. April 1810; sie verlangten daher das von ihnen nach Pu- 
<lb/>blikation dieser Gesetze Gezahlte als eine Nichtschuld rcconve-
<lb/>niendo obrück.

<lb/>Am Ar. August 1822 erkannte das K. L. G. zu Aachen, bei
<lb/>dem der Rechtsstreit anhängig war, dem Kläger seine Klage
<lb/>zu, indem sich das L. G. dahin aussprach, daß jene Abgaben
<lb/>durch die erwähnten Gesetze nicht aufgehoben seyen. Die Gründe
<lb/>des landgerichtlichen Erkenntnisses lauten wie folgt:

<lb/>In Erwägung, daß durch das ursprüngliche am 28. Juli
<lb/>1791 für Frankreich gegebene, jedoch später auf die hiesigen
<lb/>Provinzen ausgedehnte Minengesetz die zum Voriheil der Staats- 
<lb/>domainen bestanden habende nutzbare Regalität der Bergwerke
<lb/>zwar aufgehoben» und im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt
<lb/>hinsichtlich des Bergbaues eine Direktion und Oberaufsicht des
<lb/>Staats eingeführt worden ist;

<lb/>Daß aber der Gesetzgeber, weit entfernt, die wohlerworbenen
<lb/>Eigenlhumsrechte eines Grundeigenthümers auf die in seinem
<lb/>Grundeigenthum enthaltene Bergproduktion zu schmälern, viel- 
<lb/>mehr denjenigen Grundcigenthümern, die durch die frühere
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0039.tif"
                n="30"
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                rend="left"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0039--><p/>
            <p>

               <lb/>— 30 —

<lb/>Regalität beschränkt waren, sogar in der Regel vor jedem
<lb/>Andern hinsichtlich der nach diesem Gesetze zu ertheilenden Kon- 
<lb/>zessionen den Vorzug zuerkannt hat. Art. 3, 4, 6, io, 19,
<lb/>Tit. 1, Art. 5, Tit. 2 des Gesetzes vom 28. Juli i79i;

<lb/>Daß mithin die Eigenthumsrechte der Grundbesitzer in der
<lb/>Herrschaft Heiden rücksichtlich der Bergprodukte ihrer Grund- 
<lb/>stücke durchaus nicht als aufgehoben, vielmehr dieselben nach
<lb/>Maaßgabe der schon angeführten Art. 3 und 6 als eiuzig be- 
<lb/>rufen zu betrachten sind, um die in Folge dieses Gesetzes zu
<lb/>ertheilende neue Konzession zu erhalten;

<lb/>In Erwägung, daß Verklagte nach der Promulgation des
<lb/>Gesetzes vom 28. Juli i79r entweder auf den Grund der von
<lb/>des Klägers Vorfahren erhaltenen Verleihung nach Anleitung
<lb/>des schon angeführten Art. 6 eine neue Konzession nachgesucht
<lb/>haben oder nicht; daß im erster» Falle dieselben die neue Kon- 
<lb/>zession nur vermöge der durch die ursprüngliche Verleihung
<lb/>gleichsam ertheilten Zustimmung des Eigcnthümers erhalten
<lb/>haben, folglich die Bedingungen unter welchen diese Zustim- 
<lb/>mung gegeben worden ist, erfüllen müssen; daß sie im andern
<lb/>Falle, kraft der ersten Verleihung des Eigenthümers, folglich kraft
<lb/>des Eigenthumsrechts ihres Konzedenten zu besitzen fortgefahren
<lb/>haben, mithin diesen Eigenlhümer bloß repräsentiren, und deswe- 
<lb/>gen ebenfalls die Stipulationen dieser Verleihung erfüllen müssen;

<lb/>In Erwägung, daß der Tit. 6 des Gesetzes vom 21. April
<lb/>1810 von Konzessionarien» die entweder nach Maaßgabe des
<lb/>Gesetzes vom 28. Juli i?91 oder vor diesem Gesetze, wo Berg- 
<lb/>werke noch zu den nutzbaren Regalien gehörten, von dem Lan- 
<lb/>desherrn konzessionirt worden sind, nicht aber von solchen Ver- 
<lb/>leihungen zu verstehen ist, die, wie in der Herrschaft Heiden üblich
<lb/>war, vom Privateigenthümer ausgehen; daß aber die in diesem
<lb/>Titel enthaltenen Art. 5i und -3 sogar in den Fällen» wo
<lb/>das Recht auf den Genuß der Grundprodukte nie ein Ausfluß
<lb/>des Privateigenthums war, den Konzessionär verbinden, die
<lb/>mit dem Eigenlhümer der Oberfläche abgeschlossenen Konven- 
<lb/>tionen zu erfüllen, folglich dieses um so mehr der Fall seyn
<lb/>muß, wann der Konzessionär nur durch eine vom Eigenthümer
<lb/>erhaltene Verleihung zum Betriebe des Bergbaues vor dem
<lb/>Gesetze vom 28. Juli 179i berechtigt war, und später nur auf
<lb/>den Grund dieser Verleihung nach Maaßgabe dieses Gesetzes
<lb/>von Neuem konzessionirt oder doch im Genüsse des Bergwerks
<lb/>gelassen worden ist rc. rc.

<lb/>Appell von Seiten des Beklagten. Kontumazialurtheil vom
<lb/>3o. Mai 1824, welches die Berufung verwarf. Opposition.
<lb/>Appellanten und Opponenten machen ihre in erster Instanz
<lb/>vorgebrachten Gründe geltend, und behaupten zusätzlich, die
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0040.tif"
                n="31"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0040--><p/>
            <p>

               <lb/>— 31 —

<lb/>Abgaben, worum «S sich handle, feyen auch feudaler Natur,

<lb/>und als solch« durch die Gesetze über das Lehnwesen längst ab«

<lb/>geschafft.

<lb/>U r t h e i l r

<lb/>In Erwägung, daß Freiherr Friedrich von Bourtscheid un«
<lb/>streitig berechtiget war, den Appellanten die in der Belehnung
<lb/>vom 28. Juni 1787 enthaltene Erlaubniß unter den darin be- 
<lb/>liebten Bedingungen zu verleihen;

<lb/>Daß diese Verleihung weder durch die in den 4 Rheindepar-
<lb/>tementen erfolgte Verkündigung des Gesetzes vom 28. Juli i79i,
<lb/>noch durch jenes vom 21. April 1810 ihre Wirkung verloren
<lb/>hat:

<lb/>Daß in dem Gesetze vom Jahr l79&gt; die in Beziehung auf
<lb/>den Bergbau in der vormaligen Herrschaft Heiden früher
<lb/>angenommenen Grundsätze in so weit zwar abgeändert worden
<lb/>sind, daß nach der Verkündigung desselben keine Bergwerke,
<lb/>von wem es auch sey, mithin von dem Eigenthümer des Grund
<lb/>und Bodens so wenig als von dessen Cessionar, anders als
<lb/>mit Bewilligung und unter Aufsicht des Staats betrieben wer- 
<lb/>den sollten; dadurch aber den Verträgen, wodurch der Eigen- 
<lb/>thümer einem Dritten die Befugniß eingeräumt hatte, die in
<lb/>seinem Boden befindlichen Bergwerke gegen gewisse Prästationen
<lb/>auszubeuten, nichts in ihrer Wirksamkeit entzogen worden ist,
<lb/>weil derjenige, der von dem Eigenthümer eine Belehnung er- 
<lb/>halten halte, noch immer fortfahren konnte, die mit seiner
<lb/>Belehnung verbundenen Vortheile unter der Aufsicht des Staats
<lb/>zu genießen;

<lb/>Daß die Appellanten auch wirklich in dem Genüße der im
<lb/>Jahre 1787 ihnen verliehenen Bergwerke geblieben, und durch
<lb/>das Gesetz vom 28. Juli i79i von der einmal dafür verspro- 
<lb/>chenen Abgabe nicht befreit worden sind; —

<lb/>Daß auch in oem 4o. Art. deS Gesetzes vom 21. April igic»
<lb/>nur die alten vormals an den Staat zu zahlenden Abgaben
<lb/>abgeschafft, und in dem 41. und 53. Art. die alten Bergtreiber,
<lb/>welche dem Gesetze vom 2g. Juli i?9i kein Genüge geleistet,
<lb/>und also keine Bergwerks-Konzession von Seiten des Staats
<lb/>erwirkt hatten, sogar ausdrücklich verpflichtet worden sind,
<lb/>die auf ihren Bergwerken haftenden Abgaben, nur mit Aus- 
<lb/>nahme der Feudalrenten » ferner zu zahlen, und die mit dem
<lb/>Eigenthümer der Oberfläche geschlossenen Verträge zu erfüllen,
<lb/>wogegen dem Eigenthümer der zu seinem Vortheil im 6. und 42.
<lb/>Art. des Gesetzes vom Jahre &gt;8io geschehene Vorbehalt nicht
<lb/>zu Statten kommen sollte;

<lb/>Daß also die Frage nur übrig bleibt, ob die von dem Ap,
<lb/>pellaten geforderte Abgabe als feudal zu betrachten, uyd also
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0041.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Verbindungsurtheil. Kontumatialverfahren</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0041--><p/>
            <p>

               <lb/>— 32 —

<lb/>In Erwägung, daß der Appellat nicht auf den Grund eine»
<lb/>Seigneurialrechtes, dergleichen er niemals in der Herrschaft
<lb/>Heiden ausgeübt hatte, sondern nur zu Folge eines in gedachter
<lb/>Herrschaft allen Erundekgenthümern ohne Unterschied Anstehenden
<lb/>Rechtes den Appellanten die Befugniß eingeräumt hat, die auf
<lb/>seinem Privateigenthum befindlichen Kohlen auszubeuten, und
<lb/>also die zur Vergeltung dieser Vortheile von ihm ausbedungene
<lb/>Abgabe als eine Seigneurialrente nicht angesehen werden kann;

<lb/>Daß die streitigen Abgaben eben so wenig dadurch die Natur
<lb/>einer abgeschafften Lehnsabgabe angenommen haben, daß der
<lb/>Appellat das Gut Vornisberg, wozu die in der Berg-Konzession
<lb/>vom 28. Juni i757 begriffenen Grundstücke gehören, von den
<lb/>Kurfürsten von Köln zu Lehen trug, bei Kurkölnischer Valken-
<lb/>burger Mannkammer zu Herlen darüber die Belehnung nachzu- 
<lb/>suchen verbunden war, und die Appellanten selbst mit den Berg- 
<lb/>werken belehnt hatte, weil diesen nicht den Grund und Boden
<lb/>selbst durch eine Afterbelehnung zum Genüße eingeräumt, son- 
<lb/>dern nur in diesem Boden, mit Vorbehalt des Eigenthums
<lb/>eine Bergwerks - Konzesston verliehen worden ist, und dergleichen
<lb/>Verleihungen nur in einem höchst uneigentlichen Sinne des
<lb/>Wortes Bergbelehnungen genannt wurden, ohne übrigens mit
<lb/>dem abgeschafften Lehnswesen die geringste Gemeinschaft zu
<lb/>haben;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H. für Recht, daß es, des einge- 
<lb/>legten Einspruches ungeachtet, bei dem Kontumazialurtheil vom
<lb/>3o. März &gt;824 zu belassen sey, und verurtheilt die Appellante»
<lb/>in die weiter aufgegangenen Kosten,
<lb/>l. Civilsenat. Sitzung vom 24. Januar »826

<lb/>Advokaten: Müller — Ritrmann.

<lb/>Verbmdungsmtheil. — Kontumazialverfahren.

<lb/>Wenn ver Appellat und seinAdzitat erscheinen,
<lb/>der appellantische Anwalt aber ausbleibt,
<lb/>so ist nicht der Fall zu einem Verbindung s-
<lb/>urtheil vorhanden, sondern die Appell wird
<lb/>in contumaciam verworfen. Art. l43, l?5 der
<lb/>B. P. O.

<lb/>Thönes — Klücke — Stöcker.

<lb/>Stöcker hatte an Klücke Grundstücke verkauft und überliefert.
<lb/>Später wurden seine Erben von den Geschwistern Thönes evin-
<lb/>zirt. Erben Klücke klage» darauf petitorisch gegen die Ge- 
<lb/>schwister Thönes und laden den Autor ihres Erblassers, den
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0042.tif"
                n="33"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0042--><p/>
            <p>

               <lb/>— 33 —

<lb/>Verkäufer Stöcker zur Sache bei» um Eviktion zu leiste».
<lb/>Artheil des Landgerichts, welches die Klage gegen Geschwister
<lb/>Thönes annimmt, und dieselben zur Abtretung der vindizirten
<lb/>Güter verurtheilt, sodann den Adzitaten Stöcker von der Ge- 
<lb/>währ freispricht.

<lb/>Appell von Geschwister Thönes gegen Erben Klücke. Darauf

<lb/>Appell von letztem gegen Stöcker.

<lb/>Der Anwalt der Appellaten Erben Klücke bringt die Sache
<lb/>zur Rolle. Für den Adzitaten Stöcker erscheint ein Anwalt;
<lb/>für die Appellanten bleibt der im Appeüakt bestellte, zur Sitzung
<lb/>berufene Anwalt aus.

<lb/>Der Anwalt des Appellaten trug darauf an, die Berufung
<lb/>in eontumaoisrn zu verwerfen; eventualiter, im Falle der

<lb/>Reformation des Urtheils a quo den Adzitaten Stöcker schuldig
<lb/>zu erklären, die Appellaten in der gegen die Appellanten ange-
<lb/>hvbenen Klage jedenfalls zu vertreten, und alle nachtheiligen
<lb/>Folgen zu übernehmen. Der Anwalt des Adzidaren Stöcker
<lb/>trug darauf an, die gegenseitige Appell und den gegenseitigen An- 
<lb/>trag als ungegründet zu verwerfen.

<lb/>In dieser Lage der Sache erließ der R. A. G. H. folgendes
<lb/>Urtheil:

<lb/>In Erwägung, daß für die Appellanten niemand erschienen
<lb/>ist, um die wider das Urtheil des K. L. G. zu Köln vom
<lb/>28. April 1828 von ihnen eingelegte Berufung zu begründen.

<lb/>Daß die Appellaten die auf Anstehen des appellantischen TheilS
<lb/>ihnen insinuirte Berufung dem Adzitaten Wilhelm Stöcker haben
<lb/>zustrllen lassen, um, in sofern das Urtheil der ersten Instanz re-
<lb/>formirt werden sollte, zu hören, daß dieser verurtheilt werden^
<lb/>möchte, alsdann allen ihnen verursachten Schaden zu tragen;
<lb/>diesem bloß eventuellen Antrag gleichwohl unter den vorliegenden
<lb/>Umständen nicht willfahrt werden kann, weil es unmöglich ist,
<lb/>das Urtheil der ersten Instanz zum Vortheile der Appellanten,
<lb/>die nicht erschienen sind, und keine Beschwerde dawider ausge- 
<lb/>führt haben zu reformiren; und also der Fall für welchen das
<lb/>eventuelle Gesuch eingelegt worden ist , hier nicht eintreten wird.

<lb/>Daß, wo der Adzitat erschienen ist , um auf die vermeinten
<lb/>Beschwerden der Appellanten, wenn einige vorgebracht werden
<lb/>sollten, zu antworten, schon aus diesem Grunde kein Kontu-
<lb/>mazialverfahren wider ihn eröffnet, und also eben so wenig
<lb/>nach dem Art. i5Z der P. O. ein äugemont cl« jonotioi,
<lb/>wider ihn erlassen werden kann.

<lb/>Daß aber die Appellaten nach dem Art. &gt;75 der P. O.
<lb/>rinstreitig berechtigt waren, den Wilhelm Stecker als ihren
<lb/>Autor auch in dieser Instanz, um von ihin ferner vertreten zu
<lb/>werden, zur Sache abladen zu lassen, und also die durch daS

<lb/>«ndiv »r. Dk. 1. Mchl. 3
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Regierungssache. Art des Verfahrens</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0043--><p/>
            <p>

               <lb/>— 34 —

<lb/>gegenwärtig« Kontumazialverfahren veranlaßen Koste« de« Skp»
<lb/>pellanten, die durch ihr Ausbleiben sie veranlaßt haben, billig
<lb/>und aus eben dem Grunde zur Last fallen, aus welchem sie
<lb/>ihnen, wenn ihre Berufung durch ein kontradiktorisches Urtheil
<lb/>abgewiesen würde, zur Last fallen müßten;

<lb/>Daß, wenn auch die Appellaren über den Grund der von
<lb/>ihnen geschehenen Beiladung sich bestimmter und deutlicher
<lb/>hätten ausdrücken können» ihre eigentliche Absicht gleichwohl
<lb/>deutlich genug an Tag liegt;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H. in contumaciam des appellan-
<lb/>tischen Anwalts für Recht» daß es, der eingelegten Berufung
<lb/>ungehindert, bei dem Urtheile der ersten Instanz vom -5.
<lb/>April 1825 zu belassen sey, u. s. w.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 2. Januar 1826.

<lb/>Advokaten: Holthof— Schöler.

<lb/>Regierungssache. Art des Verfahrens.

<lb/>In welchen, die Regierung betreffenden Prozessen,
<lb/>wird mündlich, und in welchen schriftlich ver- 
<lb/>handelt?

<lb/>In Erwägung, daß in dem gegenwärtigen Rechtstrei'te die
<lb/>K. R. auftriit, um im Namen des Staates das Eigenthums- 
<lb/>recht des ehemaligen Kurfürstlichen Jagdschlosses Hambach bei
<lb/>Jülich gegen die Appellaten, als dritte Besitzer desselben, zu
<lb/>vindiziren;

<lb/>Daß also in dem vorliegenden Falle von laufenden Domainen-
<lb/>Gefällen oder indirekten Steuern, für welche die Gesetze vom
<lb/>22. bUmaire I. VH und 2? Ventose I. IX besondere For- 
<lb/>men, und das Verfahren auf Denkschriften vorgeschrieben haben,
<lb/>nicht die Rede ist, und folglich diese Ausnahmöbestimmungen
<lb/>ihre Anwendung hier nicht finden können;

<lb/>Daß übrigens das Gesetz vom 5. November i79o, so tvie
<lb/>jenes vom lg. Nivose I. IV über die Art wie, und, rück- 
<lb/>sichtlich der Personen, durch welche Klagen, wie die gegen- 
<lb/>wärtige, wobei der Staat interessirt ist, eingeführt werden
<lb/>sollen. zwar gewiß« Vorschriften enthalten, welche aber nir- 
<lb/>gends eine Abweichung von der verfassungsmäßigen Regel des
<lb/>öffentlichen mündlichen Verfahrens mit ausgenommen haben.

<lb/>Daß es also für alle Fälle, wie der vorliegende ist, bei dieser
<lb/>Regel bleiben muß;

<lb/>Daß auch der Umstand, weil die gegenwärtige Sache bei
<lb/>dem Landgerichte zu Aachen auf den Vortrag eines RatheS
<lb/>entschieden wurde, an und für sich kein Grund seyn kann,
</p>
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Kompetenz. Handelsgesellschaft. Handelsgericht. Wechsel. Valuta. Aval. Nichtigkeit. Einrede. Appellationsinstanz</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0044--><p/>
            <p>

               <lb/>— 35 —

<lb/>die Sach« in der Appellarionsinstanr auf wechselseitige Denk- 
<lb/>schriften ZU »erhandeln und zu entscheiden» indem der Artikel

<lb/>46i der B. P. O. in dieser Hinsicht die Bestimmungen deö
<lb/>Gesetzes vom 3. Lrum-tii-e II. Jahres wiederholt.

<lb/>AuS diesen Gründen

<lb/>Verordner der K. R. A. G. H. die mündliche Verhandlung.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 3o. Januar 1826.

<lb/>Advokaten: Ble i s sem — Schau berg.

<lb/>Kompetenz. — Handelsgesellschaft. — Handelsgericht. —
<lb/>Wechsel. — Valuta. — Aval. — Nichtigkeit. —
<lb/>Einrede. — Appellationsinstanz.

<lb/>Streitigkeiten» welche als Folge eines Handelsgesellschafts«
<lb/>Vertrags, bestehend in der Anlage einer Alaunsiederei, unter
<lb/>den Mitgliedern entstehen» gehören» obgleich das durch
<lb/>den Vertrag projektirte Handelsgeschäft nicht zu
<lb/>Stande gekommen ist, nicht vor die Civil- sondern vor
<lb/>die Handelsgerichte. Art. 632, Buch 1, Tit. 3, Abthl. 2
<lb/>des H. G. B.

<lb/>Die Angabe in einem Wechsel: „Werth in mir selbst"
<lb/>drückt den angeschafften Betrag hinreichend aus. Art. 110
<lb/>des H. G. B.

<lb/>Die Garantie für die Zahlung eines Wechsels» in folgenden
<lb/>Worten eines Briefes an den Trassanten ausgedrückt:

<lb/>„Ich ermangele nicht, Ihnen zu erklären, daß ich für
<lb/>die Zahlung folgender Wechsel rc. rc.. welche Sie auf A
<lb/>ziehen wollen, und die A acceptiren wird, gehörig ein- 
<lb/>stehe"

<lb/>begründet eine solidarische Verbindlichkeit gegen den Acceptanten
<lb/>A und den Garant» den Verfasser des fraglichen Briefes.
<lb/>Art. 142 des H. G. B. .

<lb/>Die Einrede gegen die Regelmäßigkeit einer Vorladung, ;. B.
<lb/>daß sie am Unrechten Orte geschehen, kann in der Berufungs- 
<lb/>instanz nicht vorgebracht werden, wenn der Vorgeladene vor
<lb/>dem ersten Richter erschienen ist, und ohne Rüge der Unregel- 
<lb/>mäßigkeit der Ladung sich auf die Hauptsache eingelassen hat.
<lb/>Art. &gt;73 der B. P. O.

<lb/>Dümler — Jäger.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 3o. Januar 1826.

<lb/>Advokaten: Müller — Holthof.
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0045.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Kompetenz. Verwaltungsbehörde. Regierung</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0045--><p/>
            <p>

               <lb/>— 36
</p>
            <p>

               <lb/>Kompetenz. — Verwaltungsbehörde. — Regierung.

<lb/>Hat eine König!. Regierung einem Privaten zu
<lb/>einem gewissen Bau Erlaubniß ertheilt, diese Er- 
<lb/>laubniß aber nach Aufführung des Baues wieder
<lb/>eingezogen, so ist der desfallsige Entschädigungs- 
<lb/>anspruch des Privaten gegen die Regierung zivil-
<lb/>rechtlicher Natur und gehört mithin die Entschei- 
<lb/>dung darüber zur Kompetenz der Gerichte.
<lb/>Dünweg — König!. Regierung in Düsseldorf.
<lb/>Der Kaufmann Theodor Dünweg in Barmen kam bei der
<lb/>Königl. Regierung in Düsseldorf um die Erlaubniß ein, in
<lb/>der Rähe von Barmen ein Pulvermagazin zu bauen. Die Re- 
<lb/>gierung ertheilte die Erlaubniß. Als das Gebäude fertig war,
<lb/>zog die Regierung die Erlaubniß wieder ein. Nun klagte
<lb/>Dünweg bei dem Königl, Landgerichte in Düsseldorf gegen die
<lb/>Königl. Regierung daselbst in der Person ihres Chefprasidenten
<lb/>Freiherrn von Pestel auf Entschädigung. Die Regierung erhob
<lb/>die Einrede der Inkompetenz, welche das L. G. durch folgendes
<lb/>Erkenntniß annahm.

<lb/>In Erwägung, daß die Königl. Regierung bei der Erthei-
<lb/>lung und Wiederaufhebung der Erlaubniß zur Anlegung des
<lb/>fraglichen Pulvermagazins nicht als fiskalische, sondern als
<lb/>Staatsverwaltung- und Polizeibehörde gehandelt hat;

<lb/>Daß aber die Gerichte nach den in den Rheinlanden geltenden
<lb/>Gesetzen im Allgemeinen nicht ermächtigt sind, die von den
<lb/>Verwaltungsbehörden als solchen vorgenommenen Handlungen
<lb/>ihrer Entscheidung zu unterwerfen;

<lb/>Daß hierunter nicht nur die Aufrechlhaltung solcher Hand- 
<lb/>lungen , sondern auch die deshalb formirten Entschädigungs- 
<lb/>ansprüche um so mehr zu rechnen sind, als überhaupt die Vor- 
<lb/>ladung dieser Behörden wegen Ausübung ihrer Amtsfunktionen
<lb/>hei erfolgtem Einsprüche derselben allgemein untersagt ist. Ccmf.
<lb/>Art. .27 Nro. 2 des St. G. B.;

<lb/>Daß zwar die Entschädigung für die Abtretung von Grund- 
<lb/>stücken zum Zweck öffentlicher Anlagen nach dein Gesetz vom
<lb/>8. Mai t8io und dem Ressortreglement vom 20. Juli 1818
<lb/>§ ,3 daselbst der Kognition der Gerichte übergeben ist;

<lb/>Daß ferner durch das erwähnte Ressortreglement noch meh- 
<lb/>rere andere Gegenstände, welche früher zur Entscheidüng des
<lb/>Präfekturraths gehörten, den gewöhnlichen Gerichten überwiesen
<lb/>sind, daß jedoch der vorliegende Fall darunter nicht begriffen
<lb/>ist;

<lb/>In Erwägung, daß auch weder die angeführte Bestimmung
<lb/>des St. G. B. noch das derselben zuni Grunde liegende Prinzip
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0046.tif"
                n="37"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0046--><p/>
            <p>

               <lb/>— 37 —

<lb/>der gegenseitigen Unabhängigkeit der Justiz - und der Verwal- 
<lb/>tungsbehörden , wonach die Verfügungen der einen der Ent- 
<lb/>scheidung der andern nicht unterworfen werden dürfen, durch
<lb/>daS Ressortreglement eben so wenig ausdrücklich aufgehoben ist;

<lb/>In Erwägung endlich, daß es bei der hiernach auszuspre- 
<lb/>chenden Inkompetenz auf den eventuell von Seiten des beklag- 
<lb/>rischen Anwalts angemeldeten Konflikt nicht weiter ankommt.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>und eingesehen den Art. i3o der B. P. O. erkennt das K. L.
<lb/>G. in erster Instanz, erklärt sich in der Sache für inkompetent,
<lb/>weiser sonach den Kläger mit der angehobenen Klage von hier
<lb/>ab, und verurtheilt denselben in die Kosten des Prozesses. Also
<lb/>geurtheilt am 4. Mai 1825. ,

<lb/>Berufung des Klägers an den R. A. GH. Rubrik auf
<lb/>der Rolle und in den Anträgen: „Königliche Regierung I.

<lb/>Abtheilung in Düsseldorf, vertreten durch ihren Chefpräsidenten

<lb/>Freiherrn von Pestel, Appellarin."

<lb/>U r t h e r l:

<lb/>In Erwägung, daß zwar den Gerichten darüber keine Ent- 
<lb/>scheidung zustehr: Ob Maaßregeln, welche zur Kompetenz der
<lb/>Verwaltungsbehörden gehören, zur Ausführung zu bringen,
<lb/>und ihre Verbote zu handhaben seyen oder nicht;

<lb/>Daß im vorliegenden Falle aber nicht hiervon, sondern von
<lb/>einer Entschädigungsklage die Rede ist, welche darauf gestützt
<lb/>worden, daß die König!. Regierung dem Appellanten durch
<lb/>Verfügung vom 16. Januar 1823 die Erbauung eines Pulver- 
<lb/>behälters gestattet habe, ein Paar Monate später nach inzwischen
<lb/>vollendetem Bau aber diese Erkaubniß zurückgenommen worden
<lb/>sey;

<lb/>In Erwägung, daß ei« solcher Entschädigungsanspruch ganz
<lb/>civiliechtlicher Natur ist, indem er sich auf einen Rechtskitel
<lb/>stützt, worauf nach den allgemeinen Grundsätzen des Privat-
<lb/>rechtes allerdings eine Schadensklage gegründet werden kann;

<lb/>Daß in solchem Falle den die moralische Person des Preuß.
<lb/>Staates vertretenden Verwaltungsbehörden nirgends die Be-
<lb/>fugniß beigelegt worden, in eigener Sache zu entscheiden, viel- 
<lb/>mehr sich schon aus den allgemeinen Kompetenzbestimmungen
<lb/>deS Reglements vom 20. Juli 1813, worin diejenigen der ehe- 
<lb/>mals vor den Präfekturrath gehörig gewesenen Fälle aufgezählr
<lb/>sind, welche jetzt noch der Entscheidung der Verwaltungsbe- 
<lb/>hörden verbleiben sollen, das Gegentheil ergibt, besonders aber
<lb/>in dem der Regierungsinstruktion vom 23. Oktober ,8«7 bei- 
<lb/>gedruckten Auszuge aus der Verordnung vorn 26. Dezember
<lb/>&gt;808 § 38 ausdrücklich jedem der Weg Rechtens offen gelassen
<lb/>ist, welcher in landespvlizeilichen Angelegenheiten, namentlich
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0047.tif"
                n="38"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0047--><p/>
            <p>

               <lb/>— 3$ —

<lb/>auch auf Schadensersatz einen speziellen Rechtstitel für sich an- 
<lb/>führen kann, so wie auch im § 4-&gt; noch besonders erwähnt
<lb/>wird, daß zwar nicht über die Verpflichtung zur Befolgung
<lb/>einer landespolizeilichen Verfügung, wohl aber darüber eine
<lb/>rechtliche Klage zuläßig sey, ob und wie weit selbst unter vor- 
<lb/>ausgesetzter Nothwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verfügung
<lb/>ein Entschädigungsanspruch wegen derselben dem Kläger nach
<lb/>den Gesetzen zustehe;

<lb/>In Erwägung, daß unter so gänzlich veränderten staats- 
<lb/>rechtlichen Grundsätzen die Anwendung der Vorschriften der
<lb/>ehemaligen französischen Gesetze über den Umfang der Kompetenz
<lb/>der Verwaltungsbehörden hier nicht weiter in Frage kommen kann;
<lb/>daß also im Allgemeinen die Klage des Appellanten für zuläßig
<lb/>erachtet werden muß, und, da ein eigentlicher Jurisdiktions-
<lb/>Konflikt noch nicht erhoben worden, es auch darüber keiner
<lb/>weitern Erörterung bedarf, ob bei der bestehenden Organisation
<lb/>des Preuß. Staates, und bei dem wenigstens in den älter»
<lb/>Provinzen desselben feststehenden Prinzip: daß die Rechtspflege
<lb/>unter keinem Vorwände, und namentlich auch nicht durch einen
<lb/>von der kompetenten Justizbehörde für unbegründet erachteten
<lb/>Konflikt gehemmt werden dürfe, jetzt noch die Erhebung eines
<lb/>solchen Konflikts von lähmender Wirkung seyn könne oder würde.

<lb/>In Erwägung ferner, daß nach Lage des'Rechtsstreits we- 
<lb/>nigstens für jetzt nicht von einer eigentlichen Syndikatsklage
<lb/>die Rede ist, wobei einzelne Verwaltungsbeamten wegen schuld- 
<lb/>baren Versehens in Anspruch genommen wären, oder in An- 
<lb/>spruch genommen werden müßten, sondern eigentlich Fiskus
<lb/>durch die Königl. Regierung vertreten, in Anspruch genommen
<lb/>wird, um die Entschädigung aus dem Staatsvermögen zu
<lb/>leisten, aus dem nicht ganz angemessen gewählten Rubrum
<lb/>der Sache also kein erheblicher Zweifel entstehen kann;

<lb/>Daß endlich die Fragen: ob und was Appellant während der
<lb/>Zeit, seit ihm die Erlaubniß der Königl. Regierung zum Bau
<lb/>ertheikt, bis die Fortsetzung desselben entweder mittelbar
<lb/>oder unmittelbar untersagt worden, wirklich verwendet habe,
<lb/>und unter welchen Bedingungen ihm Ersatz dafür, in so fern
<lb/>er von eigener Verschuldung frei ist» zu leisten sey, imgleichen,
<lb/>ob ihm Vergütung der Diäten-Rechnung des Landbau-Inspek- 
<lb/>tors Felderhoff gebühre, und ob ihm unter irgend einer Vor- 
<lb/>aussetzung eine Forderung wegen Entbehrung des Pulverbehälters
<lb/>zustehe, zur materiellen Beurtheilung und Entscheidung deS
<lb/>Richters erster Instanz gehören, da bisher hierüber noch nicht
<lb/>verhandelt worden.

<lb/>Ans diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H. für Recht, daß das Erkenntniß
<lb/>deS K. L. G. zu Düsseldorf vom 4. Mai wie hiermit
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Beweiskraft. Beglaubigte Abschrift. Gerichtliches Protokoll. Rente</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0048--><p/>
            <p>

               <lb/>— 39 —

<lb/>geschieht, abzuändern sey; erklärt an dessen Statt die Klage
<lb/>für zur Kompetenz der Gerichte gehörig und zuläßig u. s. ».
<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 3o. Januar 1826.

<lb/>Advokaten: Müller — Schöler.

<lb/>Beweiskraft. — Beglaubigte Abschrift. — Gerichtliches
<lb/>Protokoll. — Rente.

<lb/>In wie fern hat die von dem Gerichtsschreiber bt«
<lb/>glaubigke Abschrift eines gerichtlichen Protokolls,
<lb/>dessen Urschrift verloren gegangen» bis zum Ge- 
<lb/>genbeweise vollen Glauben, falls die Parthei letz- 
<lb/>tere unterzeichnet zu haben verabredet?

<lb/>Wenngleich die vom Staate eingezogenen Besitzun- 
<lb/>gen geistlicher Korporationen frei von Lasten Ver- 
<lb/>kauft zu werden pflegten, so folgt daraus noch
<lb/>nicht» daß ein solches Gut dem Fürsten von Wa- 
<lb/>gram frei von der streitigen Rente zur Dotation
<lb/>und »om Staate die Vergütung der Rente über,
<lb/>«ommen worden sey.

<lb/>Erben Lücker und Nelsen — Tünchers.

<lb/>Tünckers wurde als Besitzer des Dsterhofes zu Ilverich, der
<lb/>von dem französischen Staate dem Fürsten von Wagram zur
<lb/>Dotation gegeben, und darauf durch Ankauf sein Eigenrhum
<lb/>geworden war, beim Landgerichte zu Düsseldorf für eine jähr- 
<lb/>liche Erbrente von 1 Mltr. Roggen und r Reichsthlr. 12 Stbr.
<lb/>von den Erben Lücker und Nelsen in Anspruch genommen.
<lb/>Letztere bezogen sich zum Beweise ihrer Ansprüche vorzüglich auf
<lb/>die beglaubigte Abschrift eines beim Fricdensgerichte zu Uer- 
<lb/>dingen am 23. Floreal I. X passirten Vergleiches, worin
<lb/>Tünckers als damaliger- Pächter des Dsterhofeß die Cristenz
<lb/>der Rente anerkannt und zur Entrichtung derselben sich ver- 
<lb/>pflichtet hatte. Die Urschrift dieses Aktes war nicht niehr auf-
<lb/>zusinden» und Tünchers, indem er erster« unterzeichnet zu haben
<lb/>verabredete, bistritt die Beweisfähigkeit der vorgelegten Abschrift.
<lb/>Eine andere von ihm vorgeschützte Einrede bestand darin, daß
<lb/>das Gut, weil es zar Dotation des Fürsten von Wagram ge- 
<lb/>hört habe, gleich allen Domanialgütern von der Rentpflichtig-
<lb/>keit jedenfalls befreit sey.

<lb/>Sowohl letztere als die wider die Abschrift des besagten Ver- 
<lb/>gleichs erhobene Einrede verwarf das K. L. G. durch Erkenntniß
<lb/>vom 3. Mai 1823, und verurrheilte de» Beklagten nach dem
<lb/>Anträge der Kläger.

<lb/>Auf die dawider eingelegte Berufung erließ der K. 3f. A.
<lb/>G. H. folgende» Erkenntniß:
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0049.tif"
                n="40"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0049--><p/>
            <p>

               <lb/>— 40 —

<lb/>In Erwägung, daß die Appellaten die Forderung der Erb-
<lb/>renre vorzüglich in einem vor dem Friedensgerichte zu Uerdingen
<lb/>am 23. Florea! I. X (14. Mai 1802) aufgenommenen Pro- 
<lb/>tokolle gründeten, worin der Appellant als damaliger Pächter
<lb/>des Osterhofes bekennt, den Appellaten die Erbrente, wovon
<lb/>die Frage ist, seit dem Jahre i7g3 zu schulden, und sich ver- 
<lb/>pflichtet, den Rückstand folgenden Martini abzuführen und mit
<lb/>der Entrichtung derselben in der Zukunft fortzufahren.

<lb/>Daß das Protokoll in einer von dem ehemaligen Friedensge-
<lb/>richlschreiber als gleichlautend bekundeten Abschrift vorgebracht
<lb/>würde, und der Appellant, da die Urschrift davon nach einer
<lb/>von ihm vorgelegten Bescheinigung des jetzigen Friedensgericht- 
<lb/>schreibers unter den Akten des Friedensgerichtes sich nicht mehr
<lb/>vorfindet, seine darin angeführte Unterschrift in Abrede stellte;
<lb/>daß aber die Beglaubigung der vor dem Friedensgerichte vor- 
<lb/>gegangenen Verhandlungen zu den Zueignungen des Gerichr-
<lb/>schreibers als öffentlichem Beamten gehört, und dieselbe mithin
<lb/>vollen Glauben bis zum Beweise des Gegentheils hat, ohne
<lb/>daß es einer besonder» Anerkennung der von jener Beglaubigung
<lb/>abhängenden Unterschriften bedarf;

<lb/>Daß der Glaubwürdigkeit dieser Behauptung hinzukömmt,
<lb/>daß die dabei angemerkte Einregistrirung mit einem von dem
<lb/>Appellanten vorgebrachten Auszug« aus den Einregistrirungs-
<lb/>Registern der gerichtlichen Akten in Übereinstimmung ist;

<lb/>Daß übrigens die Appellaten mehrere ältere Kaufbriefe und
<lb/>Pfandverschreibungen aus den Jahren i696, 1722, 1773 und
<lb/>i78i hinzufügten» die den Beweis unterstützen, daß die strei- 
<lb/>tige Erbrente seit langer Zeir auf dem Osterhofe zu Ilverich
<lb/>haftete;

<lb/>Daß der Appellant weiter einwandte, der Osterhof sey da- 
<lb/>durch, daß er als Eigenthum des Staates den Domainen ein- 
<lb/>verleibt wurde, von der Rente befreit worden, weil alle Gläu- 
<lb/>biger der aufgehobenen geistlichen Körperschaften ihre Forderungen
<lb/>mit dem Staate hätten liquidiren müssen, und der Staat seine
<lb/>Domainen frei von Schulden und Grundrenten verkauft habe;

<lb/>Daß aber jedenfalls daraus nicht folgt, daß der Osterhof
<lb/>dem Fürsten von Wagram frei von der streitigen Rente zur
<lb/>Dotation gegeben, von dem Staate hingegen die Vergütung
<lb/>der Rente übernommen worden, besonders, wo derselbe nach
<lb/>dem 5. Art. des von dem Appellanten vorgelegten Kaufbriefes
<lb/>avec les eharges actives et passives Verkauft worden ist;

<lb/>AuS diesen Gründen

<lb/>gibt der K. R- A. G. H., bevor er in der Sache selbst spricht,
<lb/>dem Appellanten auf, durch Schriften zu beweisen, daß der
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0050.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Armenrecht</title>
            </head>
      
      
      
         </div>
         <div xml:id="d87386e5195" type="section" subtype="Rechtsprechung">
            <head>
               <title level="a" type="main">Oeffentliche Klage. Civilklage. Rechtskraft. Civilrichter. Klagerecht</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0050--><p/>
            <p>

               <lb/>— 41 —

<lb/>Osterhof zu Ilverich frei von der Rente dem Fürsten von Wa-
<lb/>gram zur Dotation gegeben worden sey.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 3i. Januar 1826.

<lb/>Advokaten: Müller — Gäbe,

<lb/>Armenrecht.

<lb/>Das Armenrecht wird nicht blos für konten-
<lb/>tiöse Rechtsstreite, sondern allgemein für
<lb/>alle gerichtliche Verhandlungen ertheilt. Al- 
<lb/>lerhöchste Verordnung vom 16. Februar »823.

<lb/>Gudula Kraus suchte behufs Errichtung einer Notorketäts-
<lb/>urkunde beim K. L. G. zu Köln das Armenrecht nach. Durch
<lb/>Beschluß des L. G. vom 3i. Dezember 1825 wurde ihr Gesuch
<lb/>abgeschlagen. Von diesem Beschluß appellirte die Bittstellerin,
<lb/>und die Rathskammer des R. A. G. H., diesen Beschluß re-
<lb/>formirend, ließ sie zum Armenrechte zu, weil der Zweck der
<lb/>allerhöchsten Verordnung vom 16. Februar 1828 sich nicht blos
<lb/>auf kvnlentidse Rechtsstreite beschränke, sondern ganz allgemein
<lb/>sich auf alle gerichtliche Verhandlungen erstrecke.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom i. Febr. 1826. (Rathskammer).

<lb/>Oeffentliche Klage. — Civilklage. — Rechtskraft. —
<lb/>Civilrichter. — Klagerecht.

<lb/>Der Umstand, daß die Gefahr der abgesandten Maa- 
<lb/>ren auf den Käufer übergeht, hindert den Ver- 
<lb/>käufer, welcher keine Zahlung dafür erhielt, nicht,
<lb/>aufSchadensersatz wider einenDritten zu klagen,
<lb/>welcher sich der Maare unrechtmäßiger Meise be- 
<lb/>mächtigte.

<lb/>In wie fern ist ein Kriminalurtheil für den, im be- 
<lb/>sonderen Prozesse handelnden Civilkläger hinrei- 
<lb/>chend zur Begründung seiner Anträge auf Ersatz
<lb/>des ihm durch das Verbrechen zugefügten Scha- 
<lb/>dens: (Le criminel empörte—t—il le civil?!) und namentlich
<lb/>dann, wenn der Angeklagte nach den Vorschriften
<lb/>der Preuß. K. O. wegen Abgang formellen Bewei- 
<lb/>ses, zu einer außerordentlichen Strafe exinckiolis
<lb/>verurtheilt worden ist? Art. r35i, i353 des B. G.
<lb/>B. Art. i und 3 der K. P. O.

<lb/>Götze — L e grelle.

<lb/>Auf den Grund eines am 22. Mai ,822 beim L. G- kn
<lb/>Köln erlassenen StraferkenntniffeS wurde der Postftkrerair Arn.
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0051.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0051--><p/>
            <p>

               <lb/>— 42 —

<lb/>Götze wegen mehrerer auf der Post begangener Veruntreuungen,
<lb/>unter andern i) wegen Spoliation eines, von Joseph Legrelle
<lb/>unter der Adresse von Ratricussi und Komp, in Wien am 12.
<lb/>Juni 1818 in Antwerpen auf die Post gegebenen Briefes. worin
<lb/>diamanten zum Werthe von i5oo Fl. holl, verpackt waren;
<lb/>dann 2) wegen Unterschlagung eines, von demselben am 26.
<lb/>Juni i8i8 in Antwerpen zur Post gegebenen Briefes, worin
<lb/>Diamanten zum Werthe von io7b Fl. holl, waren, da es an
<lb/>formellem, zur Anwendung der ordentlichen Strafe durch die
<lb/>Kriminglgesetze erforderten Beweise mangelte, zu einer außer- 
<lb/>ordentlichen Strafe von 5 Jahren Zuchthaus verurtheilt und
<lb/>dabei verordnet, daß er nach ausgestandener Strafzeit so lange
<lb/>detinirt und zur Arbeit angehalten werden solle, bis der, durch
<lb/>die angeführten Verbrechen verursachte, und allenfalls näher
<lb/>zu ermittelnde Schaden ersetzt sey. In der Vertheidigungsin-
<lb/>stanz wurde dieß Urtheil am -6. März 182Z vom R.A.G. H.
<lb/>bestätigt.

<lb/>Legrelle» gestützt auf diese Straferkenntnisse, belangte Götze
<lb/>auf Schadensersatz. Götze behauptete indeß» daß dieselben für
<lb/>den, im besonderen Prozesse handelnden Civilkläger eine res
<lb/>inter alios acta sey.

<lb/>Das K. L. G. zu Köln erkannte jedoch, daß Götze gehalten
<lb/>seyn soll, den Kläger bis zum Betrage der obigen Summe von
<lb/>ro75 Fl. holl, zu entschädigen.

<lb/>Auf die von Götze hiegegen eingelegte Berufung erging fol- 
<lb/>gendes bestätigende Erkenntniß:

<lb/>In Erwägung, daß der Appellant das Recht zu klagen auS
<lb/>dem Grunde dem Appellaten bestreitet, weil die Diamanten,
<lb/>wenn sie wirklich abgesandt worden, gleich im Augenblicke der
<lb/>Absendung das Eigenthum der Häuser, an die sie addressirt
<lb/>waren, geworden sehen, und also diesen allein die Befugniß
<lb/>auf Schadensersatz zu klagen zugestande» hätte; daß aber,
<lb/>wenn auch die Gefahr auf den Besteller übergeht, sobald die
<lb/>Waare mit der gehörigen Vorsicht versandt wurde, daraus
<lb/>nicht folgt, daß der Absender, der keine Zahlung für die von
<lb/>ihm abgesendete Waare erhält, nicht befugt sey, auf Ersatz des
<lb/>ihm hieraus erwachsenden Schadens gegen einen Dritten zu
<lb/>klagen, welcher sich durch Entwendung oder auf andre unrecht- 
<lb/>mäßige Weise der Waare bemächtigt, und ihn dadurch gehin- 
<lb/>dert hat» dem Besteller das Eigenthum derselben zu überliefern;

<lb/>Daß der Appellat zwar als Zeuge in dem peinlichen Ver- 
<lb/>fahren aufgetreten ist, und von dem Appellanten behauptet
<lb/>wird, das Urrheil sey daher als auf dessen Zeugniß in eigner
<lb/>Sache erlassen anzusehen; daß aber die Verurtheilung nicht bloS
<lb/>auf dieses Zeugniß, sondern auf die Aussagen mehrerer anderer
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0052.tif"
             n="43"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Vorläufiges Urtheil</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0052--><p/>
            <p>

               <lb/>— 43 —

<lb/>Zeugen und auf eine Menge zukammentressender Hülfsbeweis«
<lb/>sich stützt, die sogar in gewöhnlichen Rechtssachen, worin von
<lb/>Verbreche» und unerlaubten Handlungen keine Frage ist, hin-
<lb/>reichen würden; daß mithin das Hinzukommen eines solchen
<lb/>beeideten Zeugnisses in dem Verfahren auf Bestrafung. worin
<lb/>von Verbrechen die Frage ist, die ihrer Natur und Strebung
<lb/>nach sich den Mitteln des Beweises auf geradem Wege ent- 
<lb/>ziehen, um so viel weniger die Wirkungen des durch jenes
<lb/>Verfahren hervorgebrachten Urtheils erschüttern oder schwächen
<lb/>kann; „

<lb/>Daß in dem Kriminalurtheil zwar auf allen Fall eine nähere
<lb/>Ermittelung des Schadens Vorbehalten ist, dieser Vorbehalt
<lb/>gleichwohl nur zum Vortheile des Appellate» gereicht;

<lb/>Daß, wenn der Appellant vorgibt, der Appellat hätte seine
<lb/>Klage in dem Kriminalverfahren Vorbringen, und darin zugleich
<lb/>als Kläger auftreten müssen» diese Nothwendigkeit weder in
<lb/>der sür die Rheinprvvinzen allgemein geltenden, noch in den
<lb/>für Sirassachen der Verwaltungsbeamren daselbst zur Anwen- 
<lb/>dung kommenden peinlichen Gerichtsordnung gegründet ist;
<lb/>derselbe mithin darum von der Ausführung seiner Klage in
<lb/>besonderem Verfahren nicht ausgeschlossen werden darf;

<lb/>Daß übrigens auch ohne Rücksicht auf die Rechtskraft des
<lb/>Urtheils vom 22. Mai 1822 die darin aufgenvmmenen Beweise
<lb/>die bündigen, bestimmten und übereinstimmenden Anzeigen dar- 
<lb/>bieten, welche, gemäß dem -353. Art. des B. G. B. geeignet
<lb/>find» den, dem Verhältnisse der Sache in gegenwärtigem Falle
<lb/>entsprechenden Beweis zu vertreten.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verwirft der K. R. A. G. H. die eingelegte Berufung mit
<lb/>Strafe und Kosten.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 12. Februar -826.

<lb/>Advokaten: Kramer — Müller.

<lb/>Vorläufiges Urtheil.

<lb/>Wird einer Klage die Einrede entgegengesetzt, daß
<lb/>das in Anspruch genommene Recht jedenfalls
<lb/>durch gewisse Staatsverträge abgeschaft sey, so ist
<lb/>der Antrag» daß das Gericht das behauptete Recht
<lb/>wenigstens bis zum Erscheinen dieser Staatsver-
<lb/>träge vorläufig aussprechen möge, unzulässig.
<lb/>Kab. Ordre vom 23. Januar 1823.

<lb/>Erben Kempis und Konsorten — K. Regierung.

<lb/>Die Interessenten der ehemaligen fliegenden Brücke zu Köln
<lb/>klagten gegen di« K. Regierung daselbst auf Entschädigung für
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0053.tif"
                n="44"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0053--><p/>
            <p>

               <lb/>44 —

<lb/>das durch die Anlage der stehenden Brücke ihnen entzogene
<lb/>Ueberfahrtsrechr. Die Regierung behauptete, dieses Ueberfahrts-
<lb/>recht sey durch den Luneviller Frieden» Reichsdeputatkonsschluß
<lb/>von ,8o3, Konvention über das Rheinschifffahrtsvkrroi vom
<lb/>Jahr »Loch und Wiener Kongreßakte von 1815 aufgehoben;
<lb/>und trug daher darauf an, daß das Gericht nach der K. Ka-
<lb/>binetsordre vom 23. Januar 1823 zuvor die Entscheidung des
<lb/>K. Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten über diese
<lb/>Staatsverträge einholen möge. Die Kläger bestritten die Anwend- 
<lb/>barkeit dieser Staatsverträge, trugen aber subsidiarisch darauf an,
<lb/>das Gericht möge wenigstens erkennen, daß ihnen das Ueber-
<lb/>fahrtsrecht bis zur Periode jener Staatsverträge, namentlich
<lb/>des Luneviller Friedens zugestanden habe.

<lb/>Der A. G. H. entschied, daß vor Allem durch das Organ
<lb/>des Generalprokurarors die Entscheidung des Ministeriums der
<lb/>auswärtigen Angelegenheiten über die Frage zu erbitten sey,
<lb/>ob und durch welche Bestimmungen des Luneviller Friedens
<lb/>rc. das fragliche Ueberfahrtsrecht ohne Entschädigung abgeschaft
<lb/>worden sey.

<lb/>Den Subsidiarantrag der Kläger verwarf der A. G. H., weil
<lb/>ihre desfalsige Behauptung nur Einen Zweck habe, mithin
<lb/>auch nach dem in Li 6. Pand. de exceptione rei judicatae
<lb/>ausgesprochenen Grundsätze r singulis controversiis singulas
<lb/>actiones unamque judicati finem sufficere, probabili ra- 
<lb/>tione placuit, ne aliter modus litium multiplicatus sum- 
<lb/>mam atque inexplicabilem faciat difficultatem, über ihren
<lb/>Grund oder Ungrund nur in Einem Urtheile erkannt werden
<lb/>müße; ferner, weil sich die Zahl der in einerSache zu erlassen- 
<lb/>den Urtheile nicht nach der Verschiedenheit der hierbei möglicher
<lb/>Weise eintretenden Entscheidungsgründe, sondern nur nach der
<lb/>Anzahl der verschiedenen Objekte der Klage vermehre» jene der
<lb/>Kläger hingegen nur ein Hauptobjekt betreffe, worüber, wenn
<lb/>schon aus mancherlei Gründen, doch nur durch ein Cndurtheil
<lb/>zu erkennen sey; daß eS daher den Klägern zwar unbenommen
<lb/>bleibe, ihre früher» Gerechtsame vor dem A. H. auszuführen»
<lb/>in sofern über den Sinn der obigen Staatsverträge zu ihrem
<lb/>Vortheile entschieden werde, bis dahin aber der Umfang ihrer
<lb/>vor dem Friedensschlüsse von Luneville erworbenen Rechte kein
<lb/>Gegenstand eines besonderu Urkheils seyn könne, diese Entschei- 
<lb/>dung auch in der Hauptsache zu nichts führen würde.

<lb/>In derselben Sache erklärte der A. G. H. in Bezug auf
<lb/>oben allegirre Kabinetsordre ferner Folgendes:

<lb/>Sobald nur über den Sinn der im Staatsvertrage enthalte- 
<lb/>nen zur Entscheidung der Sach« beitragende» Bestimmung
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0054.tif"
             n="45"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Eheliche Errungenschaft. Zahlung der ehelichen Schulden. Triersches Landrecht. Berufung. Interlokut</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0054--><p/>
            <p>

               <lb/>— 45 —

<lb/>uuter den Partheien entgegengesetzte Behauptungen aufgestellt
<lb/>werden, find die Gerichte verbunden, vor Abfassung des Er,
<lb/>kenntm'sses die Aeußerung des Ministeriums der auswa^igeu
<lb/>Angelegenheiten einzuholen, und sich darnach bei der Entschei- 
<lb/>dung lediglich zu achten. Hiebei kömmt es auf den offenbaren
<lb/>Ungrund der von dem einen oder andern Theile angenomme- 
<lb/>nen Meinung gar nicht an. — Die SljPte, welche in der Sache als
<lb/>Staatsverträge zur Sprache kamen, waren i) der Luneviller
<lb/>Friede, 2) der Reichtsdeputationshauptschluß von t8o3 , 3)
<lb/>die Konvention über das Rheinschifffahrtsoktroi vom Jahr &gt;8o4
<lb/>und 4) die Wiener Kongreßakte.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom i3. Februar 1826.

<lb/>Adrokaten: Gabe — Bleissem — Klein.

<lb/>*

<lb/>Eheliche Errungenschaft. — Zahlung der ehelichen Schulden.
<lb/>— Triersches Landrecht. — Berufung. — Interlokut.

<lb/>Die überlebende Ehefrau ist nicht berechtigt, nach
<lb/>dem Trierschen Landrecht die Hälfte der erworbe- 
<lb/>nen liegenden Güter sich zuzueignen, aber die
<lb/>vom Manne während der Ehe gemachten Schulden
<lb/>unter dem Vorwände von sich abzulehnen, daß sie
<lb/>hierin nicht eingewilligt habe.

<lb/>Wer inFolge eines interlokutorischen Urtheils einen
<lb/>Beweis antritt, erkennt dadurch das Interlokut'
<lb/>nicht an; sondern er kann später noch immer die
<lb/>Berufung dagegen einlegen. Triersches Landrecht Tit.
<lb/>6, §. 16, 59, 24, 3o, 3i. Art. 45i der B. P. O.

<lb/>Straten — Meidt.

<lb/>Peter Meidt und Maria Becker hatten sich im Monat März
<lb/>'800 unter Herrschaft des Trierschen Landrechts verehelicht.
<lb/>Meidt unterschrieb am 3. Niv. Jahrs 11 einen Schuldschein,
<lb/>worin er sich zu Gunsten des Peter Kraft für eine Summe
<lb/>von i93 Fr. 24 Ct. als Schuldner bekannte. Durch ein Kon-
<lb/>tumazialurtheil des Tribunals zu Koblenz vom &gt; 1. Dezember

<lb/>1810 wurde Meidt zur Bezahlung dieser Summe verurtheilt;
<lb/>auch ward dieses Urtheil auf eingelegte Opposition am 6. Aug.

<lb/>1811 bestätigt.

<lb/>Nach dem darauf erfolgten Ableben des Meidt, leitete der
<lb/>Gläubiger Kraft gegen die Wittwe als solche, so wie als Vor- 
<lb/>münderin ihrer mit Meidt gezeugten minderjährigen Kinderdas
<lb/>Erpropriationsverfahren ein. Die Wittwe Meidt machte dagegen
<lb/>Opposition wurde aber damit aus besondern Gründen, worauf
<lb/>es hier nicht weiter ankommr, auf den Grund des Art. "3r
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0055.tif"
                n="46"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0055--><p/>
            <p>

               <lb/>— 46 —

<lb/>der B. P. O. zum besonder» Verfahren Verwiesen, und der
<lb/>anberaumten Adjudikalion ihr Lauf gelassen. Bei der am 23.
<lb/>August &gt;820 Statt gehabten Abjudikation wurde Straten An-
<lb/>steigerer.

<lb/>Wittwe Meidt klagte nun gegen Kraft und Straten, ihr die
<lb/>Hälfte einiger der »ersteigerten Immobilien, die sie namentlich
<lb/>bezeichnet«, als in der Ehe mit Meidt erworben, und ihr daher
<lb/>halb zugehörend, herauszugeben. Die Partheien stritten dar- 
<lb/>über , ob dieß wahr sey, oder ob nicht vielmehr die Güter dem
<lb/>Meidr allein und ausschließlich zugehört hätten; und ein Jeder
<lb/>suchte dem Andern darüber den Beweis aufzubürden.

<lb/>Das L. G. erkannte am 6. März 1824 zu Recht, daß für
<lb/>die Errungenschaft die Vermuthung streike, und legte
<lb/>daher den Beklagten den Beweis auf, daß die Güter dem
<lb/>Meid allein eigenthümlich zugehört hätten, welcher Beweis
<lb/>auch tdurch Zeugen erbracht werden dürfe, in sofern der Er- 
<lb/>werb gedachter Güter vor der gesetzlichen Beschränkung dieses
<lb/>Beweismittels Statt gehabt haben möchte.

<lb/>Die Beklagten traten den Zeugenbeweis mit Vorbehalt der
<lb/>Berufung an; und das L. G. erkannte am 23. April 1825
<lb/>ferner zu Recht» daß sie den Beweis in Betreff einiger Güter
<lb/>erbracht, in Betreff der andern nicht erbraclt hätten» und
<lb/>legte in Betreff der letzter« der Wittwe Meidt den dezisorifchen
<lb/>Eid auf, daß dieselben während ihrer Ehe mit Meidt und auf
<lb/>welche Art errungen worden seyen.

<lb/>Der Beklagte Straten appellirte gegen beide Urtheile. Zuför- 
<lb/>derst erhob die Appellati» die Einrede, daß gegen das Inter- 
<lb/>lokut vom 6. März »824 keine Berufung zulässig sey, weil
<lb/>Appellant solches durch Antretung des Zeugenbeweises ange- 
<lb/>nommen hätte. Der R. A. G. H. verwarf am 21. Dezember
<lb/>1825 diese Einrede, weil nach dem Art. 45 l der B. P.
<lb/>O. derjenige, welcher durch ein interlokutorisches Unheil be- 
<lb/>schwert zu seyn glaubt, nickt schuldig ist, davon gleich zu
<lb/>appelliren» sondern das Definitivurtheil abwarten darf; weil
<lb/>also auch, was in Gemäßheit des interlokutorischen Urtheils
<lb/>geschehen ist, nicht als eine förmliche Anerkennung desselben
<lb/>angesehen werden kann; ohnehin der Appellakionsgerichkshof
<lb/>eben so wenig als der Richter erster Instanz an frühere inter-
<lb/>lvkutvrische Urtheile gebunden ist, und es dem Appellations- 
<lb/>hofe allemal noch unbenommen bleibt, über die Erheblichkeit
<lb/>oder Nvthwendigkeit eines in der ersten Instanz geführten Be- 
<lb/>weises zu erkennen. Der A. H. fuhr darauf in seinem Urtheile
<lb/>folgendermaßen fort:

<lb/>In Erwägung, daß daher vor allem die von dem Appellanten
<lb/>bei dem mündlichen Vortrage der Sache »orgeschützte Einrede ,
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0056.tif"
                n="47"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0056--><p/>
            <p>

               <lb/>47
</p>
            <p>

               <lb/>da- der Appellati» kein Klagerecht rücksichtlich der in Anspruch
<lb/>genommenen Grundstücke zustehe. wenn dieselbe auch in ihrer
<lb/>Ehr mit dem verlebten Peter Meidt erworben seyn sollten,
<lb/>näher zu untersuchen ist;

<lb/>Daß der Appellant zu Unterstützung dieser Einrede behauptet
<lb/>har, daß die Passivschuld des Peter Meidt, derentwegen die
<lb/>gerichtliche Versteigerung der fraglichen Grundstücke erfolgt ist ,
<lb/>am Zo. Niv. Jahrs 11 der ehemaligen französischen Republik
<lb/>entstanden sey, und bereits damals die Ehe mit dem gedachten
<lb/>Meidt bestanden habe, mithin auch für diese eheliche Schuld
<lb/>nach den Bestimmungen des Trierschen Landrechrs, unter
<lb/>dessen Herrschaft die Appellantin mit ihm sich verehelicht habe,
<lb/>die in der Ehe erworbenen Immobilien von dem Gläubiger
<lb/>gültig hätten angegriffen werden können;

<lb/>In Erwägung, daß nach dem Tir. 6 des Trierschen Land- 
<lb/>rechts § r6 und folgende dem überlebenden Ehegatten zwar
<lb/>außer einem bestimmten Antheile in den Mobilien die Hälfte
<lb/>der ehelichen Errungenschaft eigenthümlich verbleiben soll, in
<lb/>Ansehung der in der Ehe entstandenen Gereidenschulden aber
<lb/>nach dem § 24 verfügt worden ist, daß dieselben vor Allem
<lb/>aus den Mobilien, und falls diese nicht hinreichen, aus den
<lb/>acquirirten Gütern, oder sonst von dem überlebenden Ehegatten
<lb/>und den Kindern oder Erben des verstorbenen Ehegatten ge- 
<lb/>meinschaftlich bezahlt werden sollten, insofern' durch Ehebere- 
<lb/>dungen nicht ein andres bestimmt wäre;

<lb/>Daß es hiebei keinen Unterschied macht, ob die
<lb/>Gereidenschulden der beiden Eheleute zusammen
<lb/>oder nur vv^ einem von ihnen ohne Vorwissen
<lb/>und Einwilligung des andern in der Ehe gemacht
<lb/>worden sind, weil nach dem § 3i desselben Titels der Mann
<lb/>in stellender Ehe die freie Administration der errungenen liegen- 
<lb/>den Güter hat, und dieselben sogar auch ohne Bewilligung der
<lb/>Frau zu veräußern in der Regel befugt ist;

<lb/>Daß nur nach dem § 3&lt;&gt; des bezogenen Titels der überle- 
<lb/>benden Ehefrau nachgelassen ist, sich von ihrer Verbindlichkeit
<lb/>in Ansehung der von ihrem Manne einseitig in der Ehe kontra-
<lb/>birten Schulden dadurch zu befreien, daß sie auf den ehelichen
<lb/>Gewinn und die staturarischen Vortheile binnen Monalfrist nach
<lb/>dem Absterben ihres Ehemanns gerichtlich Verzicht leistet;

<lb/>In Erwägung, daß hiernach allerdings eine vorgängige Auf- 
<lb/>klärung der von den Appellanten angeführten faktischen Ver- 
<lb/>hältnisse nöthig erscheint — ob nämlich die Appellantin zur
<lb/>Zeit der Entstehung der Schuld des Peter Meidt, für welche
<lb/>die fragliche Immobilien versteigert worden sind, mit letzterm
<lb/>schon »ekheirathet gewesen, oder ob etwa zwischen ihnen Ehe-
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0057.tif"
                n="48"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0057--><p/>
            <p>

               <lb/>— 48 —

<lb/>Pakten errichtet worden sind, wodurch sie die Verfügungen deS
<lb/>Trierschen Landrechts, unter welchem ihre Ehe eingegangen
<lb/>worden, in einem oder andern Punkte abgeändert haben, oder
<lb/>aus welchem sonstigen Grunde die Appellantin sich von der an- 
<lb/>gegebenen Schuld ihres Ehemannes, in so ferne solche aus der
<lb/>Ehe herrührt» lossagen » gleichwohl die Hälfte der ehelichen
<lb/>Errungenschaft für sich in Anspruch nehmen könne;

<lb/>Daß die Appellantin sich über diese erst in der Audienz vor- 
<lb/>gebrachten Verhältnisse nicht gehörig erklärt hat, und dieselben
<lb/>eben wenig aus den vorgelegten mangelhaften Akten hervorgehen,
<lb/>daß übrigens, so lange über die vorgedachte Einrede des Ap- 
<lb/>pellanten nicht erkannt ist, es auf eine Prüfung der übrigen
<lb/>gegen die Urrheile der ersten Instanz aufgestellten Beschwerden
<lb/>nicht ankomme» kann;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der R. A. G. H. für Recht: verordnet, ehe er in der
<lb/>Hauptsache entscheidet, daß der Appellant vorgängig die beiden
<lb/>bei dem ehemaligen Kreisgericht zu Koblenz am n. Dezember
<lb/>1810 und 6. August 1811 gegen Peter Meidt ergangenen Ur-
<lb/>theile, welche der Versteigerung der in Frage stehenden Immo- 
<lb/>bilien zum Grunde gelegen haben, beibringen soll, gibt ferner
<lb/>der Appellatin auf, sich sowohl über die Zeitepoche ihrer ehelichen
<lb/>Verbindung mit Peter Meidt, und wenn diese vor Entstehung
<lb/>der erwähnten Schuld Statt gehabt haben sollte, sich über die
<lb/>Gründe, welche sie von der Verbindlichkeit, für diese Schuld
<lb/>mit den in der Ehe erworbenen Gütern zu haften, entweder
<lb/>nach dem Kurtrierschen Landrechte oder nach ihrer Ehestiftung
<lb/>befreien sollen, bestimmt und kategorisch zu erklären, und ver- 
<lb/>tagt zu dem Ende die nähere Verhandlung der Sache auf vier
<lb/>Wochen.

<lb/>In Folge dieses Vorbescheids produzirte Appellant Straten
<lb/>die geforderten Urtheile des Tribunals zu Koblenz vom n.
<lb/>Dezember 1810 und 6. August i8n, und die Appellatin er- 
<lb/>klärte, daß ihre Ehe mit Meidt im Monat März 1800 Statt
<lb/>gehabt habe.

<lb/>Hierauf erließ der R. A. G. H. folgendes Definitiverkenntniß.

<lb/>In Erwägung, daß nach den beiderseitigen Erklärungen
<lb/>die Appellatin mit ihrem verstorbenen Ehemanne Peter Meidt
<lb/>sich im I. - 8oo verehelichet hat, und die Appellatin selbst ver- 
<lb/>gibt , daß die Grundstücke, wovon hier die Frage ist, mit ihm
<lb/>während der Ehe erworben worden.

<lb/>Daß gleichfalls nachgegeben ist, daß die Schuld, zu deren
<lb/>Tilgung die Grundstücke nachher versteigert wurden, während
<lb/>der Ehe gemacht worden ist, mithin nach Kurtrieristhen
<lb/>Landrechten, die erworbenen Güter hierfür angegriffen werden
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Zeugenbeweis. Vorladung. Abschrift. Urkundenedition</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0058--><p/>
            <p>

               <lb/>— 49 —

<lb/>konnten, wenn auch die Appellan'n in das hierüber auSgefer-
<lb/>tigte Schuldbekenntniß nicht eingewilliget hat, weil die überle- 
<lb/>bende Ehefrau nicht berechtigt ist, auf den Grund der Güter- 
<lb/>gemeinschaft sich zwar die Hälfte der erworbenen liegenden
<lb/>Güter zuzueignen, aber die während der Ehe gemachten Schul- 
<lb/>den, unter dem Vorwände, daß sie hierin nicht eingewilliget
<lb/>habe, von sich abzulehnen.

<lb/>Daß die Appellantin zur Begründung ihrer Ansprüche, hätte
<lb/>darthun müssen, daß die von ihr vindizirlen Grundstücke entweder
<lb/>ihr angefallen, oder von ihr in die Che eingebracht worden, und
<lb/>daß sie in gesetzlicher Frist nach dem Tode ihres Mannes auf die
<lb/>Gütergemeinschaft förmlich Verzicht gethan habe, von ihr selbst
<lb/>aber sowohl in der ersten als in der gegenwärtigen Instanz die
<lb/>Behauptung aufgestellt worden ist, daß sie dieselbe mit ihrem
<lb/>nun verlebten Manne Peter Meidt in der Ehe erworben, und
<lb/>auf die Gütergemeinschaft niemals Verzicht gethan habe.

<lb/>Daß es aber mehr nichts als dieses Geständnisses bedarf,
<lb/>um sich von dem Ungrund der ursprünglichen Klage der Ap-
<lb/>pellatin zu überzeugen;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H. mit Aufhebung der von dem K.
<lb/>Landgerichte zu Koblenz am 6. März 1824 und 20. April
<lb/>1825, ergangenen Urtheile für Recht, daß die Appellatin mit
<lb/>ihren Ansprüchen aus eine Hälfte der dem Appellanten bei der
<lb/>Versteigerung vom 23. August 1820 zugeschlagenen Grundstücke
<lb/>abzuweisen sey, und verurtheilt dieselbe in die in beiden Instan- 
<lb/>zen aufgegangenen Kosten.

<lb/>I. Civilsenar. Sitzung vom I?. Februar 1826.

<lb/>Advokaten: Holthof — Debruyn.

<lb/>Zeugenbeweis. — Vorladung. — Abschrift. —
<lb/>Urkundenedition.

<lb/>Von der, der Gegenparthei in der Wohnung ihres
<lb/>Anwalts zu insinuiren den Vorladung, um beim
<lb/>Zeugenverhörgegenwärtigzu seyn, mußfür jedes
<lb/>Individuum d ieserParth ei ein ebesondereAbschri ft
<lb/>unter Nichtigkeitsstrafe zurückgelassen werden.
<lb/>Art. 261, 61 der B. P. O.

<lb/>Wer die Edition einer Urkunde verlangt, muß Nach- 
<lb/>weisen, daß solche ein gemeinschaftliches Eigen- 
<lb/>thum beider Theile sey.

<lb/>Kirchenvorstand von Seelscheid — Krings und Kons,
<lb/>In Gemäßheit deS Urtheils des R. A. G. H. vom 21.
<lb/>November 1825.

<lb/>(Archiv Bd. 8. Abthl. 1, S. 262) trat der Kirchenvor-

<lb/>tlcchiv 9t. Db. 1. Abthl. 4
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0059.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0059--><p/>
            <p>

               <lb/>— 50 — -

<lb/>^«nb de» Zeugcnbeweis an. Der Anwalt von Krings und
<lb/>Konsorten erhielt eine Vorladung für seine Parthei, um beim
<lb/>Zeugenverhör gegenwärtig zu seyn; für diese Parthei, aus 2
<lb/>Individuen bestehend, wurde aber nur eine Abschrift zurückge- 
<lb/>lassen. Aus diesem Grunde trug man auf Nichtigkeit der
<lb/>Vorladung und des Zeugenverhörs an. Der Kirchenvvrstand
<lb/>suchte nun Zuflucht im Urkunvenbeweise. Er behauptete näm-
<lb/>lich, der evangelische Pfarrer in Seelscheid, der übrigens nicht
<lb/>in Üte war, besitze kurfürstliche Verordnungen von 1680 und
<lb/>1683, worin des in Anspruch genommenen streitigen Rechts
<lb/>gedacht sey; subsidiarisch trage er auf Edition dieser Urkunden
<lb/>an. Die Gegner erwiederten, diese Urkunden seyen nicht ge- 
<lb/>meinschaftlich ; es könne aber auch auf deren Inhalt nicht an- 
<lb/>kommen , denn falls der katholische Kurfürst von der Pfalz zu
<lb/>Gunsten der katholischen Pfarre etwas verordnet haben möge,
<lb/>so sey diese Verordnung doch niemals in Vollzug gesetzt
<lb/>worden.

<lb/>U r t h e r l.

<lb/>In Erwägung, daß nach dem Art. 6i und 261 der B. P.
<lb/>O. die Parthei, um beim Zeugenverhör gegenwärtig zu seyn.
<lb/>an dem Wohnorte ihres Sachwalters, wenn sie aber einen sol- 
<lb/>chen nicht bestellt, an ihrem eignen Wohnorte unter Bekannt- 
<lb/>machung der Zeugen vorgeladen, eine Abschrift des Vorla- 
<lb/>dungsaktes jedem der Vorgeladenen zurückgelassen, und dieses
<lb/>Alles bei Strafe der Nichtigkeit beobachtet werden muß;

<lb/>In Erwägung. daß aber nach dem Akte vom 4. Januar
<lb/>d. I. wodurch die beiden Appellaten zu dem Zeugenverhör ab-
<lb/>geladen wurden, in dem Wohrchause ihres Anwalts nur eine
<lb/>Abschrift dieses Aktes und der Zeugenbenennung zurückgelaffen,
<lb/>und nicht einmal bemerkt worden ist, für welchen von beiden
<lb/>Appellaten diese Abschrift bestimmt war; daß daher diese La- 
<lb/>dung und das Zeugenverhör für nichtig zu achten sind;

<lb/>Soviel ven Subsidiarantrag betrifft.

<lb/>In Erwägung, daß Appellant nicht nachgewiesen hat, daß
<lb/>ihm an den aufzulegenden kurfürstlichen Verordnungen von den
<lb/>Jahren 1680 und i683 ein gemeinschaftliches Eigenthumsrecht
<lb/>zusteht und daher auch der Pfarrer der evangelischen Gemeinde
<lb/>zu Seelscheid zur Auflegung dieser Verordnungen nicht ange- 
<lb/>halten werden kann, und zwar um so weniger, als sich Ap- 
<lb/>pellant nicht zu dem Beweise erboten hat, daß diese Verord- 
<lb/>nungen zum Vollzüge gekommen sind, mithin die bloße Vor- 
<lb/>legung derselben noch kein Resultat haben würde.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erklärt der R. A. G. H. die Ladung vom 4. Januar d. I.
<lb/>und das darauf erfolgte Zeugenverhör für nichtig, verwirft den
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0060.tif"
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               <title level="a" type="main">Subhastation. Wahl eines Domizils</title>
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               <title level="a" type="main">Klagerecht. Bürge</title>
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            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0060--><p/>
            <p>

               <lb/>— 51 —

<lb/>Subsidiarantrag deS Appellanten als unzulässig, und bestätigt
<lb/>das Unheil des K. L. G. vom 13. Juli 1825.

<lb/>I. Cipilsenat. Sitzung vom 20. Februar^ 1826.

<lb/>Advokaten: Debruyn — Sch'öler.

<lb/>Subhasiation. — Wahl eines Domizils.

<lb/>Wenn Jemand für sich und als Vormund seiner minder- 
<lb/>jährigen Kinder eine Subhastation betreibt, so braucht daS
<lb/>Subhastationspatent nicht die Namen dieser Minderjährigen zu
<lb/>enthalten; zumal daftrn diese Minderjährige im Zahlungsbefehl
<lb/>und in der Veschlagsverfügung namentlich bezeichnet sind.

<lb/>Auch braucht im Subhastationspatente der geschehenen Wahl
<lb/>eines Wohnsitzes nicht Erwähnung zu geschehen. — Subhasta-
<lb/>rionsordnung vom u August 1822. § 12.

<lb/>Becker — Scherr.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 26. Februar 1826.

<lb/>Advokaten: Müller — Schauberg.

<lb/>K l a g e r e ch t. — Bürge.

<lb/>Ein Fuhrmann deklarirt am Zollamt auf den Grund
<lb/>des Frachtbriefes, und wird wegen unrichtiger
<lb/>Deklaration in Strafe genommen. Der Waaren-
<lb/>addressirte verbürgt sich für den Fuhrmann wegen
<lb/>der Strafe. Hat der Bürge gegen den Absender
<lb/>der Maare ein Klagerecht auf Ersatz der bezahl- 
<lb/>ten Strafe? Ja; denn so wie der Gläubiger, so
<lb/>kann auch der Bürge die Rechte seines Schuldners,
<lb/>des Kautionirten, geltend machen. Art. n 66 des
<lb/>B. G. B.

<lb/>Looß und Gouverneur —Acker und Komp.

<lb/>Es war das Handlungshaus Looß und Gouverneur in Am- 
<lb/>sterdam » welches an Acker und Komp, in Kaiserswerth im Jahr
<lb/>1822 den Tabak versandte, für dessen unrichtige Deklaration
<lb/>der Fuhrmann Theißen von der K. Preuß. Zollverwaltung in
<lb/>Strafe genommen wurde (Archiv Bd. 8. Abthl. 2. S. 33.)
<lb/>Zum Zweck der einstweiligen Verabfolgung der Maaren machte
<lb/>sich das Handlungshaus Acker und Kons, durch notariellen Akt
<lb/>vom r3. Dezember »822 für alle Gefälle, Strafen und Kosten
<lb/>als Bürge verantwortlich, welche den Fuhrmann Theißen durch
<lb/>Urtheil und Recht treffen möchten; und hierauf begann das
<lb/>gerichtliche Verfahren , welches zum Nachtheil des Fuhrmanns
<lb/>Theißen endigte (Archiv cir. S. 4o.) Am &gt;6. November 1824
<lb/>zahlte Theißen auf der Zollrendautur ein« judikatmäßige Summe
<lb/>von 657 Thlr. 23 Gr. 5 Pf.
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0061.tif"
             n="52"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Subhastation</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0061--><p/>
            <p>

               <lb/>— 52 —

<lb/>Acker und Kons, legten darauf bei einem Dritten auf Vie an
<lb/>Looß und Gouverneur verschuldeten Gelder Arrest, und per«
<lb/>langten im Verfahren über die Gültigkeit des Arrestes bis zur
<lb/>angegebenen Summe Befriedigung und Bedeckung als Ersatz
<lb/>für die durch ihre» unrichtigen Frachtbrief verwirkte Strafe.
<lb/>Die Arresiaten Looß und Gouverneur lehnten die Einlassung
<lb/>auf die Klage aus dem Grund ab, weil den Arresiklägern
<lb/>Acker und Kons, die Qualität zur Klage fehle, indem sie eine
<lb/>etwaige Forderung des Theißen, eines Dritten, ohne daß sie
<lb/>durch deren Uebertrag, rechtskräftiges Unheil oder auf andere
<lb/>rechtliche Weise für ihn aufzulreten ermächtigt, gerichtlich wider
<lb/>sie zu verfolgen unbefugt seyen.

<lb/>AM 35, Juni iö35 verwarf das L. G. zu Düsseldorf diese
<lb/>Einrede; und auf die von Loos und Gouverneur gegen dieß
<lb/>Erkenntniß eingelegte Berufung erfolgte ein bestätigendes Ur-
<lb/>theil, indem der R. A. G. H. erwog:

<lb/>„Daß auS den bisherigen Verhandlungen sich soviel zu erge»
<lb/>ben scheine» daß die Appellanten für den Schaden zu haften
<lb/>verbunden sind, der dem Fuhrmann Theißen durch seine dem
<lb/>Frachtbriefe gemäß abgegebene Deklaration verursacht worden;

<lb/>Daß also Theißen selbst, mithin auch nach dem Art. n66
<lb/>des B. G. B. dessen Gläubiger und Kaventen, nämlich die
<lb/>Appellate» berechtigt sind, ihre Ansprüche wider die Appellanten
<lb/>geltend zu machen, die letztere wenigstens keinen Vorwand
<lb/>haben können, sich der Einlassung auf die deshalb wider sie
<lb/>angestellten Klage zu entziehen;

<lb/>Daß es ihnen dabei unbenommen bleibe, alle Gründe, wo- 
<lb/>mit sie die wider sie eingeklagte Erstattung des befragten
<lb/>Schadens zu bestreiten gedenken, bei fernerer Verhandlung der
<lb/>Sache vor dem vorigen Richter vorzubringen,
<lb/>l. Civilsenat. Sitzung vom 20. Februar 1826.

<lb/>Advokaten: Klein — Schauberg.

<lb/>subhastatio n.

<lb/>Die Verfügung des Friedensrichters zum Zweck ei- 
<lb/>ner Jmmobilarbeschlagnahme muß unter Nichrig-
<lb/>keitsstrafe nicht nur binnen 3 Monaten vom Tage
<lb/>des Zahlungsbefehls erlassen, sondern auch dem
<lb/>Schuldner insinuikt sehn §§ 3, 22 der Subhasta-
<lb/>stationsorvnung vom ». August 1822.

<lb/>Freischeim — Peuchen.

<lb/>In Erwägung, daß der Zahlungsbefehl, worin die Be- 
<lb/>schlagnahme angedroht worden, am 2,. Februar ,824,'die
<lb/>Verfügung, wodurch der Beschlag Verordner worden, aber erst
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0062.tif"
             n="53"
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               <title level="a" type="main">Fideikommiß</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0062--><p/>
            <p>

               <lb/>— 53 —

<lb/>«nt i«. Im»' desselben Jahrs inffnuirt ist; daß also, weil
<lb/>inzwischen eine längere als ^monatliche Frist verstrichen war,
<lb/>der Zahlungsbefehl nach § 3 der Sub. O. vom r. Aug. 1822
<lb/>seine Wirkung verloren hatte, und nach § 32 ibidem daraus
<lb/>die Nichtigkeit des ganzen Verfahrens folgt;

<lb/>In Erwägung, daß Opposit sich nicht darauf berufen darf,
<lb/>daß die Beschlagnahmeverfügung von Seiten des Friedensrich- 
<lb/>ters bereits am r9- August 1824 erlassen worden; weil eine
<lb/>Verfügung, wornach der Beschlag angelegt werden soll, noch
<lb/>keinesweges der Anlegung des Beschlages selbst gleichgesetzt
<lb/>werden kann, wie denn auch im § 6 ausdrücklich erst der Zu- 
<lb/>stellung der Verfügung die Kraft einer förmlichen Beschlagnahm«
<lb/>beigelegt ist;

<lb/>In Erwägung, daß ohne Festsetzung dieses Grudsatzes die
<lb/>Absicht des Gesetzgebers, das Verfahren in bestimmte Zeitgränzen
<lb/>abzuschließen» oft vereitelt werden könnte,, indem alsdann der
<lb/>Ertrabent durch Verzögerung der Zustellung das Verfahren
<lb/>zum Nachtheil andrer Gläubiger auf unbestimmte Zeit hin zu
<lb/>prvtrahiren, befugt wäre;

<lb/>Daß auch zur 'Auslegung des neuen Gesetzes in vorliegendem
<lb/>Falle keinesweges auf die B. P. O. zurückgegangen werden
<lb/>kann, weil ehemals der Beschlag unmittelbar an Ort und Stelle
<lb/>erfolgte, ohne daß es einer vorgängigen Beschlagnahmeverfügung
<lb/>bedurfte.

<lb/>I. Civilsenak. Sitzung vom 20. Februar 1826.

<lb/>Advokaten: H 0 l t h 0 f — Müller.

<lb/>F i d e i k 0 m m i s.

<lb/>Ein vor Einführung des B. G. B. i m G roß he re
<lb/>zogthum Berg vermachtes Legatam fidei- 
<lb/>commissum wird in den Händen deS unter
<lb/>Herrschaft des B. G. B. gestorbenen Fiduziar»
<lb/>erben freies Eigenthum, dergestalt, daß die
<lb/>Fideikommissarerben nichts bekommen. Art.
<lb/>-896 deö B. G. B.

<lb/>Dümler — Schievelbusch.

<lb/>Am ,5. Februar r?99 wurde dem Abraham Schievelbusch
<lb/>in Elberfeld durch ein in Barmen errichtetes Testament ein
<lb/>Legat von 3ooo Rthlr. vermacht, wovon er zeitlebens die Zinsen
<lb/>zu beziehen habe; für den Fall aber, daß er ohne Kinder ver- 
<lb/>sterben würde, solle das Kapital an die übrigen Legatarie»,
<lb/>seine Vettern, zurückfallen. Bald darauf starb der Testator.
<lb/>Der Fiduziar Schievelbusch starb im Jahre »8«7.
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0063.tif"
             n="54"
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               <title level="a" type="main">Renten. Zwangsbefehl</title>
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         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Stempel. Kompetenz. Gerichtsbeamter. Verjährung</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0063--><p/>
            <p>

               <lb/>— 54 —

<lb/>I» dem über diese- Legat entstandenen Prozeß kam eS auf
<lb/>die Fra^e an: vb die Erben deS Schievelbusch gehalten seyen,
<lb/>den in jenem Testament eingesetzten Fideikommissarerben, woran
<lb/>das Legat nach der Absicht des Testators zurückfallen sollte,
<lb/>zu restituiren oder ob durch Einführung des B. G. B. im
<lb/>Grvstherzvgthum Berg das legatum fideicommissum in den
<lb/>Händen des Fiduziars Schievelbusch freies Eigenthum geworden
<lb/>ftp? Der A. G. H. nahm die letztere Meinung an durch fol- 
<lb/>gendes Urtheil:

<lb/>In Erwägung daß daö angebliche FideikommiS zwar in
<lb/>einem schon am r5. Februar 1799 errichteten Testament seinen
<lb/>Grund hat, der damit beschwerte Legatar Abraham Schievel-
<lb/>busch gleichwohl erst im Jahre i8l7, und also in einem Zeit- 
<lb/>punkte verstorben ist, wo es im Herzogthum Berg nicht mehr
<lb/>erlaubt war, über einen Theil seines Vermögens durch Fidei- 
<lb/>kommisse zu verfügen;

<lb/>Daß unter diesen Umständen Abraham Schievelbusch an dem
<lb/>ihm vermachten Kapital noch bei seinen Lebzeiten das volle un- 
<lb/>eingeschränkte Eigenthum erhalten hat, mrd von dessen Ersatz
<lb/>an die ihm substltuirten Vettern befreit wurde.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 21. Februar 1826.

<lb/>Advokaten: Dewies — Müller.

<lb/>Renten. —7 Zwangsbefehl.

<lb/>Rückständige Preise abgelöster Renten, welche an die franzö- 
<lb/>sische Schuldentilgungskasse (Caisse d’amortissement) entrichtet
<lb/>werden sollten, sind durch die Verordnung des General-Gou- 
<lb/>vernements des Niederrheins vom 28. März 18&gt;4 zu den StaatS-
<lb/>domainen gezählt worden, und daher nach Vorschrift deS Art.
<lb/>4 des Dekrets vom i9. August — 12. September i7gt durch
<lb/>Zwangsbefehle beizutreiben.

<lb/>Regierung in Aachen — Dick und Heinen.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 21. Februar 1826.

<lb/>Advokat: M ü l l e r.

<lb/>Stempel. — Kompetenz. — Gerichrsbcamtcr. —
<lb/>Verjährung.

<lb/>Stempelkontraventionen haben die Natur zucht- 
<lb/>polizeilicher Vergehe»; diejenigen, welche
<lb/>einem Friedensrichter als solchem zur Last
<lb/>fallen, gehören zur Kognition des A. G. H. —
<lb/>Die damit verknüpften Strafen verjähren
<lb/>binnen 3 Jahren, Art. 479, 483, 623 der Ä. P. £&gt;.
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0064.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0064--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Stcrirpelsiskal nahin am *?.. und rZ. August 1F2Z gegen
<lb/>leinen Königs. Friedensrichter eine Defektentabelle auf» worin
<lb/>eine Menge von Letzterem in seiner Eigenschaft als Friedens- 
<lb/>richter begangener Stempelkontraventionen registrirt wurden.
<lb/>Die sechs ersten in dieser Tabelle verzeichneten Kontraventionen
<lb/>datl'rten sich aus dem Monat Mai 1822.

<lb/>Auf Betreiben des Oeffentl. Ministeriums wurde der Frie- 
<lb/>densrichter deshalb vor den R. A. G. H. geladen. Er behaup- 
<lb/>tete, daß er nur durch eine förmliche prise a partie könne in
<lb/>Anspruch genommen werden. Zudem habe er, wenn überhaupt
<lb/>das Stempelgesetz irrthümlich von ihm nicht in allen Fällen
<lb/>beobachtet worden, als Beamter gefehlt, wofür man ihn nicht
<lb/>persönlich in seinem Privatvermögen belangen könne.

<lb/>U r t h e i l:

<lb/>In Erwägung, daß rücksichts der Fälle, wo in Stempel-
<lb/>Kontraventionssachen der Weg Rechtens Statt findet, im §
<lb/>3i des Stempelgefttzes vom "7. März 1822 wegen der Art
<lb/>des Verfahrens auf die Vorschriften des Steuergesetzes vom
<lb/>26. Mai 1818 verwiesen ist, aus dessen § 155 sich ergibt,
<lb/>daß, Avenn gleich in den Rheinprovinzen in Ansehung des
<lb/>Jnsianzenzuges besondere Kompetenzbestimmungen einrreten,
<lb/>und namentlich nie eine Kompetenz von Untergerichten, wie sie
<lb/>in den altern Provinzen des Preußischen Staates bestehen,
<lb/>Statt finden kann, doch im Allgemeinen wegen solcher Kontra- 
<lb/>ventionen kein bloßer Eivilprozeß, sondern ein Untersuchungs-
<lb/>Verfahren eintrcten soll;

<lb/>In Erwägung, daß sonach der Art. 483 in Verbindung mit
<lb/>Art. 479 der K. P. O. zur Anwendung kömmt, wonach die
<lb/>Kompetenz des R. A. G. H. als begründet erscheint, und diese
<lb/>Dache als eine korrektionellpolizeiliche behandelt werden muß; —

<lb/>In Erwägung, daß auch daraus kein erhebliches Bedenken
<lb/>entnommen werden kann, daß die Stempelstrafen im vorlie- 
<lb/>genden Falle zum Theil die Höhe der einfach polizeilichen
<lb/>Strafen nicht übersteigen, indem, abgesehen von der Konnevität
<lb/>der Sache, solche sich schon ihrem Gegenstände nach gar nicht
<lb/>zur Kognition der bloßen Polizeigerichte eignet.

<lb/>"In Erwägung, daß ferner von einer prise &amp; partie gar
<lb/>nicht die Rede ist, also auch die dafür bestimmten Formen
<lb/>nicht anwendbar sind; vielmehr jeder Beamte unmittelbar in
<lb/>die gesetzliche Stempelstrafe verfällt, wenn er, gleichviel bei
<lb/>welcher Gelegenheit, den Vorgeschriebenen Stempel zu gebrauchen,
<lb/>oder binnen der gesetzlichen Frist zu suppliren unterlassen hat,
<lb/>und ohne daß ihm deshalb ein Regreß gegen andere Personen
<lb/>zusteht; ein Grundsatz, wodurch seine sonstigen etwanigen
<lb/>richterlichen Befugnisse gar nicht beinträchtigt werden.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0065.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Notariat. Verjährung</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0065--><p/>
            <p>

               <lb/>Was die Sache selbst betrifft:

<lb/>In Erwägung, daß wegen der in Rede stehenden Stempel-
<lb/>Kontraventionen ein uete ainstruction ou de poursuite erst
<lb/>am 12. und i3. August 1825 Statt fand; daß durch das
<lb/>neue Stempelgesetz alle früheren sich auf diese Abgabe beziehenden
<lb/>Gesetze aufgehoben sind; daß also, da nach Obigem Stempel-
<lb/>Kontraventionen die Natur korrektionellpolizeilicher Vergehungen
<lb/>haben, wenn gleich nicht wegen der einfachen Abgabe selbst,
<lb/>doch rücksichts der Strafen die allgemeinen gesetzlichen Bestim- 
<lb/>mungen wegen Verjährung derselben Anwendung finden; —

<lb/>In Erwägung, daß sowohl, abgesehen davon, daß rücksichts
<lb/>des Akts vom 20. Mai 1622 Nro. 25 der Defektentabelle,
<lb/>über einen nicht zu Stande gekommenen Vergleich, als einem
<lb/>Theil des dem Werthstempel unterworfenen Prozesses auf keinen
<lb/>Fall Srempelstrafe einrreten könnte, dem Denunziaten auch
<lb/>überhaupt die im Art. 638 festgesetzte dreijährige Präskription
<lb/>in Ansehung der ersten sechs mit Nro. i, 2, 25, 56, 57, 53
<lb/>in der Defektentabelle bezeichneten Fällen zu Statten kommt; —

<lb/>In Erwägung, daß demnach nur die drei Fälle Nro. 59,
<lb/>60, 6i übrig bleiben, wo Denunziat zu 3 Jnkompetenzmtheilen
<lb/>vom 3o. September und zu einem Endurtheil vom i. Oktober
<lb/>,822, den Stempel mit 2mal i5 Silbergroschen und 2
<lb/>Thlr. 20 Sgr. zu gebrauchen verabsäumt, und dadurch nach §
<lb/>2i des Stempelgesetzes, welcher also lautet:

<lb/>„Ist das tarifmäßige Stempelpapier nicht gebraucht wor- 
<lb/>den, so tritt die ordentliche Stempelstrafe ein, welche in
<lb/>Entrichtung des vierfachen Betrages des nachzubringenhen
<lb/>Stempels besteht."

<lb/>diese Strafe des vierfachen Betrages mit zusammen i4 Thlr^
<lb/>20 Sgr. verwirkt hat.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H. für Recht: daß Denunziat rück- 
<lb/>sichts der vor dem 12. August 1822 Statt gehabten Kontra-
<lb/>ventionsfälle Nro. i, 2, 25 , 56 , 57, 53 der Defektentabelle
<lb/>von Strafe freizusprechen sey; verurtheilt ihn dagegen rücksichts
<lb/>der Kontraventionen sub Nro. 59, 60 und 6r daselbst in die
<lb/>Strafe des vierfachen Betrages, der mit 2mal i5 Sgr. und
<lb/>2 Thlr. 20 Sgr. zu supplirenden Stempel auf Höhe von i4
<lb/>Ahlr. 20 Sgr., so wie in die Kosten des Verfahrens.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 22. Februar 1826.

<lb/>Notariat. — Verjährung.

<lb/>Bei Vergehen gegen das Notariatgesetz vom 25. Ventöze ai*
<lb/>H kann, da dieses Gesetz keine Verjährungsfrist bestimmt,
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0066.tif"
             n="57"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Appellationsinstanz. Erbqualität. Separatverfahren</title>
            </head>
      
      
      
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Verjährung. Damainen</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0066--><p/>
            <p>

               <lb/>— 57 —

<lb/>weder di« kn den Gesetzen vom 22. Frimaire Jahrs 7, und 22.
<lb/>Pluriöse Jahrs 7 festgesetzte zweijährige, noch die im Art.
<lb/>638 des St. G. B. enthaltene dreijährige Verjährüngsfrist
<lb/>angewendet werden. Gesetz vom 25. Vent. an XI, 22. Frim.
<lb/>I. 7 , 22. Pluv. I. 7. Art. 638 des St. G- B.

<lb/>9 e f f. M i n i st e r i u m — E rn 0 tar S.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 27. Februar 1826.

<lb/>Appellationsinstanz. — Erbqualität. — Separatverfahren.

<lb/>Der erst in der Appellationsinstanz genommene Antrag, den
<lb/>Gegner auch als Erbe einer gewissen Person zu verurtheilen,
<lb/>kann nicht berücksichtiget werden, und muß ad separatum »er*
<lb/>wiesen werden, wenn aus den vorliegenden Verhandlungen die
<lb/>Antretung der Erbschaft nicht konsiirt, noch eine Aufforderung
<lb/>vorhergegangen ist, sich zu erklären, ob der Gegner gesonnen
<lb/>sey, Erbqualität anzunehmen.

<lb/>Diergardt — Wittwe Hager.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 27. Februar 1826.

<lb/>Advokaten: Schäler — Klein.

<lb/>Verjährung. — Domainen.

<lb/>Die Gesetze über den Verkauf der Domaknen,
<lb/>welche vor Einführung des B. G- B. erschie- 
<lb/>nenfind, stehen den in letzrerm überVer»
<lb/>jährung enthaltenen Vorschriften nicht
<lb/>entgegen.

<lb/>Aus de in Umstande, daß sich der Ankäufer
<lb/>eines Grundstückes von seinem Verkäufer
<lb/>nicht die Quittungen des bezahlten Kauf- 
<lb/>preises habevorlegen lassen, kann keine
<lb/>mala fides hergeleitet werden. Art. 226S
<lb/>des B. G. B.

<lb/>K. Regierung — Schmitz und Frambach.

<lb/>Am l l. Fructidor Jahrs 11 der Republik hatte Gall das
<lb/>Schloß Hambach von der französischen Domainenverwaltung
<lb/>gekauft. Die Bedingungen waren die gewöhnlichen der Natio-
<lb/>naldomainenverkäufe; unter anderst wurde das Eigenthum bis
<lb/>zur Ausbezahlung des Kaufpreises Vorbehalten. Wegen Mangel
<lb/>an Zahlung sprach der Präfekt am 9. September 1806 die
<lb/>Verlustigung des Kaufs aus; dieser Beschluß wurde aber nicht
<lb/>in Vollzug gesetzt.

<lb/>Am 22. April i8o9 verkaufte Gall das Schloß Hambach
<lb/>an Frambach. Die Verkaufsurkunde wurde am 26. April
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0067.tif"
                n="58"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0067--><p/>
            <p>

               <lb/>— 58 —

<lb/>desselben J'ahrS einregistn'rt, und in die Hypothekenbücher über-
<lb/>schrieben. Am *. April 1810 verkaufte Frambach das Schloß

<lb/>an Schmitz.

<lb/>Im Jahre 1823 versuchte die Königs. Regierung in Aachen
<lb/>sich wieder in den Besitz des Schloßes zu setzen, und kündigte
<lb/>zu dem Ende eine Verpachtung desselben an. Schmitz vpponirte,
<lb/>und Frambach intervenirte. Beide behaupteten, zu ihren Gunsten
<lb/>sey eine Verjährung eingetreten , und stützten solche auf Art. 226s
<lb/>des B. G. B.

<lb/>Die Königl. Regierung entgegnete:

<lb/>Das Eigenrhum der an Gall verkauften Domaine sey Vorbe- 
<lb/>halten worden; Gall habe das Schloß daher nicht verkaufen
<lb/>können, und sey dieser Verkauf an Frambach nichtig. Art.
<lb/>i599 des B. G. V. Frambach hätte sich die Quittungen von
<lb/>Gall sollen Vorzeigen lassen, wo er sich überzeugt haben würde,
<lb/>daß der Kaufpreis noch unbezahlt sey. Ferner die Gesetze vom
<lb/>3. Juli *79*, vom i5, 16 Floreal I. 10, 5. Nivose I. *2,
<lb/>die Domainenkäuft betreffend, sagten ausdrücklich, daß das
<lb/>Eigenthum vor Ausbezahlung des Kaufpreises nicht übergehe;
<lb/>das Kaiserliche Dekret vom *7- Mai 1809 enthalte dieselbe
<lb/>Verfügung.

<lb/>Das L. G. nahm nichts desto weniger die Opposition an,
<lb/>und erklärte, daß zu Gunsten des Schmitz die Acquisitio-Ver- 
<lb/>jährung eingetreten sey. Dieses landgerichtliche Erkennen iß vom
<lb/>9. Februar 1826, wogegen die Königl. Regierung Berufung
<lb/>einlegke, wurde durch den R. A. G. H. bestätigt, indem er
<lb/>erwog:

<lb/>„Daß, wenn der Ansteigerer Gall den Kaufpreis nicht ganz
<lb/>ausZahlte, oder gar vor der Ueberlassung des Schlosses an
<lb/>Frambach seines Kaufsrechts verlustig erklärt worden, daraus
<lb/>höchstens folge, daß er über das Schloß als frei vo.^ dem
<lb/>rückständigen Kaufpreis zu verfügen, oder auch dessen Eigen-
<lb/>thum einem Drillen zu übertragen, nicht befugt war, keines-
<lb/>weges aber, daß die Verjährung des weitern Erwerbers von
<lb/>ihm ausgeschlossen geweftn sey;

<lb/>Daß im Gegenlheil, da die Erwerbung des Frambach sich
<lb/>auf einen gültigen und gesetzlichen Rechtsgrund, auf den Kauf
<lb/>vom 22. April ioo9 stütze, der am 26. April desselben 'Jahrs
<lb/>den Hyvothekenbüchern einverleibt worden, der von ihm und
<lb/>seinem Rechtsnachfolger Schmitz während 10 Jahren fortge- 
<lb/>setzte Ber'r.tz gemäß den Art. 2160 Ziff. 4 und 2266 des B.
<lb/>G. B. iüBUrm das Eigenthum des Schlosses durch Verjährung
<lb/>zuwandke, und ihn gegen jeden Anspruch der Domainenver-
<lb/>walrrmg, im tß des Kaufpreises wegen oder in Ansehung des
<lb/>EigeuthumL sicherte;
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0068.tif"
             n="59"
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               <title level="a" type="main">Curatel. Rathskammer. Oeffentlichkeit</title>
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         </div>
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               <title level="a" type="main">Novation. Sommation. Zinsenverjährung</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0068--><p/>
            <p>

               <lb/>— 59 —

<lb/>Daß jene Verjährung nach dem 2227. Art. desselben Gesetz- 
<lb/>buches sowohl gegen den Staat als gegen jeden Andern statt
<lb/>finde;

<lb/>Daß die appellantische Regierung behaupte, jene durch das
<lb/>B. G. B. eingefuhrre Verjährung lasse sich auf die dessen Ver- 
<lb/>kündigung vvrhergegangene Versteigerung vom n. Fructidor
<lb/>I. u nicht zurück ziehen; daß aber die Appellaten dieselbe
<lb/>nicht auf diese Versteigerung, sondern auf den am 26. April
<lb/>i8o9 in die Hypothekenbücher eingetragenen Kauf gründeten,
<lb/>mithin solche in gegenwärtigem Falle ihren Grund und Anfang
<lb/>aus einer Zeit herleite, wo die Art. 2180 und 2327 längst
<lb/>Gesetzeskraft erlangt halten;

<lb/>Daß demnach ältere. Gesetze nach der Bestimmung deS 7.
<lb/>Art. des Gesetzes vom 3o. Ventoso 12. I. sich jener Verjäh- 
<lb/>rung nicht entgegensetzen lassen;

<lb/>Daß die appellantische Regierung noch den bösen Glauben
<lb/>der Appellaten besonders daraus zu folgern suche, daß dieselben
<lb/>die Quiltungeu über den von dem Bnsieigerer Gall ausgezahlten
<lb/>Kaufpreis sich hätten vorlegen lassen müssen; daß aber diese
<lb/>Nvthwendigkeit dem Erwerber nirgendwo vorgeschrieben, viel- 
<lb/>mehr ihm das Mittel angewiesen worden, die Sicherheit seiner
<lb/>Erwerbung auf dem Wege der Uebertragung derselben in die
<lb/>Hypothekenbücher sich zu verschaffen.

<lb/>l. Civilsenat. Sitzung vom 27. Februar 1626.

<lb/>Advokaten: Bleissem — Schauberg.

<lb/>Curatel. — Rathökamrner. — Ocffentlichkeit.

<lb/>Die auf Anstehen eines Gläubigers durch Bittschrift nachge- 
<lb/>suchte Ernennung eines Curatoris successionis vaccantis kann
<lb/>in der Rarhskämmer ausgesprochen werden, weil zwar das
<lb/>ossemliche Verfahren in Streitsachen, worin mehrere Partheien
<lb/>als Gegner sich einander gegenüberstehen, als Regel vorgeschrieben
<lb/>ist, daraus aber nicht folgt, daß dasselbe auf alle Verfügungen
<lb/>auwendbar ist, welche auf die Vorstellung eines einzigen Theils,
<lb/>die keinen Rechtsstreit zum Gegenstände hat, erlassen werden.
<lb/>Art. ö&gt;2 des V. G. V.

<lb/>Thiel — Hollmann, Pickhardt und Brolemann.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 27. Februar 1826.

<lb/>Advokaten: Lautz — Grüner.

<lb/>Novation. — Somination. — Zinsenversahmng.

<lb/>Der Friedensrichter Nelles hatte von dem Präfekten des
<lb/>Moseldepartements Renten angckauft. Er bezahlte den Kauf-
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0069.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0069--><p/>
            <p>

               <lb/>- 60 —

<lb/>preis zürn Theil baar, für den übrigen Theil stellte er Schuld- 
<lb/>scheine aus, die zu verschiedenen Tagen zahlfällig wurden. In
<lb/>der AcqurirtionSurkunde aber, im aete cle trungteit wurde der
<lb/>ganze Kaufpreis quittirt.

<lb/>Als nachher die König!. Regierung die Schuldscheine gegen
<lb/>Nelles einklagte, wollte dieser nur Zinsen vom Tage der Klage
<lb/>bezahlen; die Regierung hingegen verlangte Zinsen von Zeit der
<lb/>Verfalltage angerechnet.

<lb/>Der A. G. H. sprach reformatorisch zu Gunsten der Regie- 
<lb/>rung, indem er erwog, „daß freilich anzunehmen sey, wie
<lb/>beide Theile bei der Bestimmung des Kaufpreises auf die be- 
<lb/>willigten Zahlungsfristen Rücksicht genommen hätten; daß hier- 
<lb/>aus aber nicht die Folge gezogen werden könne, als hätten die
<lb/>Kontrahenten die Absicht gehabt, durch die zum Theil geschehene
<lb/>baare Zahlung und durch die Ausstellung resp. Annahme von
<lb/>Obligationen für den Rest des Kaufpreises das Verkaufsgeschäft
<lb/>als von beiden Theilen gänzlich vollzogen zu betrachten, und
<lb/>per novationem ein bloßes Schuldverhältniß unter sich einzu- 
<lb/>führen; daß vielmehr diese Vereinbarung nach Art. n58 deS
<lb/>B. G. B. dabin auszulegen sey, als hätten die Kontrahenten
<lb/>für den Kaufpreis nur Zahlungsfristen stipuliren, nicht aber
<lb/>im Uebrigen die Bestimmung des Art. 1662 des B. G. B.
<lb/>aufheben wollen; daß diese Auslegung auch durch der: Art. n35
<lb/>des 33. G. 33. sich rechtfertige, indem es der Billigkeit wider- 
<lb/>streben würde, wenn der Käufer der Renten, obgleich der stipu-
<lb/>lirte Verfalltag für den Kaufpreis erschienen, dennoch die Renten
<lb/>fortberiehen, und keine Zinsen von dem Kaufpreis bezahlen,
<lb/>folglich sich mit dem Schaden des Verkäufers bereichern wollte.

<lb/>In dieser Sache nahm der A. G. H. zugleich folgende Sätze an:

<lb/>Die Verordnung des Generalgouvernements vom 28. Februar
<lb/>i8i4, enthaltend eine Aufforderung an alle Schuldner des fran-
<lb/>z'ögschen Staats, Zahlung zu leisten; eben so die späteren Auf- 
<lb/>forderungen der Königl. Kreiskaffen an die einzelnen Schuldner
<lb/>bilden eine Sommation im Sinne des Art. 1139 des B. G. B.
<lb/>«m die zablrmgssänmigen Schuldner, in Verzug zu setzen, und
<lb/>den Zinsenlauf zu bewirken. Art. 1652, 1139 des B. G. B.

<lb/>Der Art. 2277 des V. G. B., der von der 5jährigen Zur-
<lb/>senverjährung handelt, sey nur von Zinsen für Darlehne, und
<lb/>von allem, was jährlich oder in kurzen periodischen Terminen
<lb/>gezahlt werden müsse, zu verstehen; nicht aber von Verzugs- 
<lb/>zinsen, welche sich in der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit
<lb/>gründen, und an keine bestimmte Fristen gebunden sind» Art.
<lb/>2277 des B. G. B.

<lb/>Regierung zu Trier — NelleS.

<lb/>H. Civilsenüt. Sitzung vom 5. Januar 1826.

<lb/>Advokaten: Best — Lautz..
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Insinuation an Unterthanen in den altpreußischen Provinzen</title>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Gerichtsvollzieher. Immatrikulation. Subhastationspatent. Angabe des etwaigen Miethers oder Pächters. Nichtigkeit</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0070--><p/>
            <p>

               <lb/>— 61 —

<lb/>Insinuation an Unterthanen in den altpreußischen

<lb/>Provinzen.

<lb/>ös ist nicht durchaus nothwendig, daß die In- 
<lb/>sinuationen an Unterthanen in den altpreu-
<lb/>ßischen Provinzen durchRequisition des Oeff.
<lb/>Ministeriums bewerkstelligt werden; sondern
<lb/>die Requisition an die betreffenden Gerichte kann
<lb/>auch durch die Partheien direkt geschehen, wenn
<lb/>nur die Insinuation selbst gehörig geschieht und
<lb/>bescheinigt ist. Verordnung vom i5. Februar 1817.

<lb/>Verhart — Snelting.

<lb/>In Erwägung, was die dem Verufungsakte entgegengesetzte
<lb/>Nichtigkeitseinrede betrifft, daß die Verfügung der damaligen
<lb/>Jmmediat-Justiz-Kommission vom &gt;5. Februar 1817 nur das
<lb/>Mittel bezeichnet, wie Vorladungen und Insinuationen an
<lb/>Preußische Unterthanen, welche nicht in dem Bereiche der rhei- 
<lb/>nischen Gesetzgebung leben, und denen mithin die Insinuationen
<lb/>und Ladungen nur nach den Gesetzen ihres Wohnorts geschehen
<lb/>müssen, gelangen können; und zu diesem Zwecke die Beamten
<lb/>des Oeff. Ministeriums mit der Erlassung der desfalls noth-
<lb/>wendigen Requisitionen auf An stehen der Partheien beauftragt
<lb/>hat; —

<lb/>Daß diese Verfügung demnach nur den Zweck hatte, die
<lb/>sichere Behändigung der Insinuationen zu befördern; und ein
<lb/>Akt dieser Art darum nicht für nichtig erklärt werden könnte,
<lb/>wenn die Parthei sich selbst an die Behörde des Wohnorts des
<lb/>Vorzuladenden gewendet, und einen Befehl zur Insinuation bei
<lb/>demselben ausgewirkt haben würde, wenn nur die geschehene
<lb/>Insinuation nachgewiesen werden kann. — Daß nun in dem
<lb/>vorliegenden Falle der Appellat nicht behauptet, daß ihm die
<lb/>Insinuation des Berufungsaktes nicht behändiget worden, oder
<lb/>daß dieses zu spät geschehen sen, vielmehr selbst die ihm behän-
<lb/>digke Abschrift des Berufungsaktes produzirt; Daß mithin die
<lb/>Nichtigkeitseinrede ungegründet ist; da es nicht darauf ankommen
<lb/>kann, durch welche Behörde in dem besonderen Falle die Re- 
<lb/>quisition bewirkt worden. —

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom 6. Januar 1826.

<lb/>Advokaten: H aaß — Lützeler.

<lb/>Gerichtsvollzieher. — Immatrikulation. — Subhasta-
<lb/>stationspatent. — Angabe des etwaigen Miethers oder
<lb/>Pachters. — Nichtigkeit.

<lb/>Die in einem Eerichtsvollziehersakte vorkommende Angabe:
</p>
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Ehescheidung. Aussprechung derselben durch den Civilstandsbeamten. Verlust der ehelichen Vortheile</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0071--><p/>
            <p>

               <lb/>— 62
</p>
            <p>

               <lb/>„Gerichtsvollzieher beim Landgerichte zu Aachen" genügt
<lb/>der Vorschrift deS Gesetzes wegen Erwähnung der Imma- 
<lb/>trikulation. Art. 6i, Nro. 2 der B. P. O.

<lb/>Durch die Erwähnung in einem Subhastationspatente, daß
<lb/>die zu veräussernden Grundstücke norarialiter verpachtet ftvcn,
<lb/>geschieht der Vorschrift des § 4 Nro. 2 der Subhasrationsord-
<lb/>nuug, wornach das Patent die Angabe des etwaigen Miethers
<lb/>oder Pächters enthalten soll, kein Genüge, und ist daher nach
<lb/>§ 32 loc. cit. das Subhastarionspatenl sowohl als das darauf
<lb/>gegründete weitere Verfahren nichtig.

<lb/>»an der Loh — Göb bels.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom 7. Januar 1826.

<lb/>Advokaten: L ü tz e! e r — Gäbe.

<lb/>Ehescheidung. — Auösprechung derselben durch den Civil-
<lb/>ftandsbeainten. — Verlust der ehelichen Vortheile.

<lb/>Derjenige Ehegatte, gegen welchen die
<lb/>Scheidung autvrisirt worden, verliert
<lb/>s e i n e e h e I i ch e n V 0 r r h e i l e nicht, w e n n d e r
<lb/>a n d r e E h e g a t t e d u r ch ben lob verhindert
<lb/>wurde, die Scheidung vom Civil st andsbe-
<lb/>amten a u s s p r e ch e n Zu lassen, besonders
<lb/>wenn das Urt heil, so die S ch e i d u n g a u to- 
<lb/>ti s i r r, d i e R e ch l s k r a f r tt 0 eb n i ch t b e s ch r i t-
<lb/>te n h a t. Art. 298, 261,264 ,266, 299,3oo des B.G.B.

<lb/>Mulle — N e t r i ngh 0 ven.

<lb/>Nachdem Franz Michel Godderz im Jahre 1823 durch Urtheil
<lb/>des Assisenhofes zu Koblenz wegen falschen Zeugnisses oder
<lb/>Subornation falscher Zeugen zu einer Leibes - und entehrenden
<lb/>Straft verurtheilt, und dieses Urtheil rechtskräftig worden war,
<lb/>stellte, hierauf sich stützend, seine Ehefrau Maria Franziska
<lb/>Nettinghoven zufolg Artikel 261 des B. G. B. die Eheschei- 
<lb/>dungsklage an.

<lb/>Durch Urtheil vom 20. Januar 1824 ließ das L. G. zu Koblenz
<lb/>die Ehescheidung zu, und ermächtigte die Ehefrau, sich
<lb/>bei dem Civilstands beamten einzufinden, und
<lb/>durch den selbendieEhesch eidun g ausfprechen zu lassen.

<lb/>Zehn Tage nachher verstarb die Ehefrau Gödderz, ohne daß
<lb/>das Urtheil vom 20. Januar dem, ihrem verurtl,eilten Ehemanne
<lb/>ernannten Kurator, Doktor Mulle, noch dem Ehemanne selbst
<lb/>zugestellt worden, folglich auch ohne daß die Scheidung durch
<lb/>den Beamten des EivilsiaudeS ausgesprochen worden.
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0072.tif"
                n="63"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0072--><p/>
            <p>

               <lb/>— m —

<lb/>Im November klagten die Erben der verstorbenen Ehefrau
<lb/>des F. M. Gödderz gegen dessen Kurator auf Auseinandersetzung
<lb/>dev Vermögens; sie betrachteten die Ehe Mischen F. M. Gödderz
<lb/>und M. F. Nettinghoven als durch die chei d u n g aufgelöst,
<lb/>betrachteten den Gödderz als den schuldigen Theil und nahmen
<lb/>deshalb als ausgemacht an, daß er nun nach Art. 299 deS
<lb/>B. G. B. alle ehelichen Vortheile verlieren müßte, welche er
<lb/>ohne die statrgehabte Scheidung gehabt haben würde.

<lb/>In diesem Sinne entschied auch das K. L. G. Zu Koblenz
<lb/>am 30. April 182b aus folgenden Motiven:

<lb/>Durch die Auswirkung des Erkenntnisses vom 20. Januar
<lb/>1024 habe die Ehefrau Gödderz offenbar ihren Willen erklärt,
<lb/>von ihrem Ehemanne gesetzlich geschieden zu werden, und von
<lb/>den rechtlichen Folgen dieser Ehescheidung Gebrauch zu machen.
<lb/>Scheu am 10. Tage nach diesem Erkeuntniß sey die Frau ge- 
<lb/>storben, wo die durch den Art. 266 des B. G. B. vorgeschrie- 
<lb/>bene umonatliche Frist, vor dem Civilstandsbeamten zu erscheinen,
<lb/>und die Scheidung aussprechen zu lassen, noch nicht abgelaufen.
<lb/>Eine Verzögerung falle daher der Ehefrau Gödderz nicht zur
<lb/>Last. Es könne mithin auch um so weniger angenommen wer- 
<lb/>den, daß sie auf die Vollziehung der Scheidung und deren recht- 
<lb/>liche Wirkungen auf die ehelichen Vermögensverhalenisse ver- 
<lb/>zichtet habe, da Verzichtleistungen überall nicht vermurher wür- 
<lb/>den, sondern nur aus unzweifelhaften Handlungen oder offen- 
<lb/>büren und unvermeidlichen Unterlassungen folgen könnten.
<lb/>Der frühzeitige Tod der Ehefrau Gödderz, ein durch höhere
<lb/>Macht herbeigeführtes Ereignig, müsse vielmehr als das einzige
<lb/>unvermeidliche Hinderniß betrachtet werden, welches das Er- 
<lb/>scheinen vor dem Personensiandsbeamren unmöglich gemacht
<lb/>habe. Der Art. 266 des B. G. B., welcher eine dem klagenden
<lb/>Ehegatten zuzurechnende Unterlassung voraussetze, könne also
<lb/>hier keine Anwendung finden. Demnach sey die Ehe nicht erst
<lb/>durch den Tod, sondern schon durch das angeführte Erkenntnis
<lb/>vom 20. Januar 1824 getrennt worden.

<lb/>Auf die Seitens des Kurators eingelegte Berufung erließ der
<lb/>R. A. G. H. folgendes Urtheil:

<lb/>In Erwägung, daß es in facto fesisieht, daß die Maria
<lb/>Franziska Nettinghoven ein Gesuch auf Ehescheidung gegen
<lb/>ihren Ehemann Franz Michel Gödderz, welcher durch Urtheil
<lb/>des Assisenhofes von Koblenz vom i5. August 1628 zu einer
<lb/>entehrenden Leibesstrafe verurtheilt worden, aus diesem Grunde
<lb/>eingereicht, und das K. L. G. durch Urtheil vom 20. Januar
<lb/>1824 die Ehescheidung zugelassen, uny die Frau Gödderz er- 
<lb/>mächtigthat, sich vor den Civilstandsbeamten Zu begeben, um
<lb/>die Ehescheidung aussprechen zu lassen. —
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0073.tif"
                n="64"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0073--><p/>
            <p>

               <lb/>— 64 —

<lb/>Daß die Ehefrau Gödderz am Ar. Januar 1824 gestorben
<lb/>ist, — ohne daß die Aussprechung der Ehescheidung von demCivil-
<lb/>standesbeamten nachgesucht worden, oder statt gehabt hatte. —

<lb/>Daß die Erben derselben bei ihrer Klage gegen den Kurator
<lb/>des F. M. Gödderz auf Auseinandersetzung des zwischen letzterm
<lb/>und seiner verstorbenen Ehe bestandenen Vermögens, Feststellung
<lb/>der Jllaten rc. zugleich auf Verlust der Leibzucht und der statu- 
<lb/>tarischen Vortheile gegen letzteren, auf den Grund des Artikels
<lb/>2 99 und folgender des B. G. B. angetragen hatten.

<lb/>. In Erwägung, daß es bei der Beurtheilung der Frage über
<lb/>die Wirkungen der Ehescheidung in Bezug auf die Güter der
<lb/>Eheleute nach den Verfügungen des B. G. B. vor allem dar- 
<lb/>auf ankommt, ob denn wirklich eine Ehescheidung statt hatte.—

<lb/>Daß ein Unheil, wodurch die Ehescheidung zugelasftn wird,
<lb/>aber an und für sich keine wirkliche Ehescheidung, sondern nur
<lb/>eine gerichtliche Ermächtigung für die klagende Parthei ist, um
<lb/>die Ehescheidung selbst durch den kompetenten Civilstandsbeamten
<lb/>aussprechen zu lassen; — daß jedoch, so lange dieser Ausspruch
<lb/>vor dem Civilstandesbeamten nicht erfolgt ist, die Che noch
<lb/>immer als fortbestehend angesehen werden muß.

<lb/>Daß der Art. 299 des B. G. B. in den Worten: pour
<lb/>queique cause que le clivorce ait lieu, eine wirklich ausge- 
<lb/>sprochene Ehescheidung unterstellt; und von dieser die näher
<lb/>bestimmten Folgen abhängig macht; — die Worte: l’epoux
<lb/>contre le quel le divoree a eie adrnis, aber offenbar nur
<lb/>den schuldigen Theil bezeichnen sollen, welcher die Ursache zu
<lb/>der Klage auf Ehescheidung gegeben hat; — indem man sonst
<lb/>annehmen müßte, daß, wenn nach dem Admisstonserkenntniß
<lb/>die Eheleute sich wieder ausgesöhnt hätten, oder die Ausspre-
<lb/>chung der Ehescheidung durch den Civilstandesbeamten in der
<lb/>durch den Art. 266 des B. G. B. bestimmten Frist nicht nach- 
<lb/>gesucht wörden wäre, dennoch die Folgen einer wirklichen Ehe- 
<lb/>scheidung in Bezug auf die Güter auch bei fortbestehender Ehe
<lb/>eingetreten seyen. —

<lb/>Daß nun aber die wirkliche Ehescheidung zwischen den Ehe- 
<lb/>leuten Godderz durch den Civilstandesbeamten nicht statt ge- 
<lb/>funden hat, und der bald nach dem Urtheil vom 20. Januar
<lb/>1824 erfolgte Tod der Ehefrau Godderz in Bezug auf die ein- 
<lb/>geleitete, aber noch nicht verwirklichte Ehescheidung nur als ein
<lb/>Zufall angesehen werden kann; keineswegs aber von der Mög- 
<lb/>lichkeit oder Wahrscheinlichkeit, daß die Frau Gödderz auf
<lb/>ihrem Entschluß beharret und die Ehescheidung nachgesucht
<lb/>haben würde, auf die Wirklichkeit dieses Entschlusses gefolgert
<lb/>werden, noch weniger aber die Ehescheidung selbst als geschehen
<lb/>unterstellt werden darf. —*
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0074.tif"
             n="65"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Von Tisch und Bett geschiedene Ehefrau. Auktorisation</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0074--><p/>
            <p>

               <lb/>- 65 —

<lb/>Daß daher das Urtheil des K. L. G. von Koblenz vom Zo.
<lb/>April lgrS in derjenigen Verfügung, wodurch es den F. M.
<lb/>Gödderz der ehelichen Vortheile verlustig erklärt hat, nicht bei
<lb/>stehen kann; — vielmehr die Sache so angesehen werden muß,
<lb/>als sey di« Ehe durch den Tod des einen Ehegatten aufgelöset
<lb/>worden, und eö diesemnach auf die Rechtskraft des Urtheils
<lb/>vom 20. Januar 1824 und dessen Nichtigkeit oder Gültigkeit
<lb/>ferner nicht ankommt.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>reformirt das Urtheil des K. L. G. von Koblenz vom 10. April
<lb/>»Lrh in derjenigen Verfügung, wodurch F. M. Gödderz der
<lb/>Vortheile, welche ihm aus der zwischen ihm und seiner Ehefrau
<lb/>M. F. Nettinghoven bestandenen Ehe, zugeflossen seyn würden,
<lb/>und namentlich der zugestandenen Leibzucht in den Immobilien
<lb/>der zuerst verstorbenen, so wie deS Ei'genthums der Mobilien
<lb/>der Ehefrau verlustig erklärt wird, hebt diese Verfügung auf,
<lb/>und weiset die Appellanten mit diesem Theil ihres Antrages
<lb/>ab u. s. w.

<lb/>n. Civilsenat. Sitzung vom l4. Januar 1826.")

<lb/>Advokaten: Scholer — tzasenklever.

<lb/>Von Tisch und Bett geschiedene Ehefrau. — Auktorisation.

<lb/>Nach den Art. 215 und 217 des B. G. B. bedürfen zwar
<lb/>auch von dem Tische und dem Bette deS Mannes geschiedene
<lb/>Eheweiber einer Auktorisation des Mannes, um über ihr beweg- 
<lb/>liches oder ihr unbewegliches Vermögen verfügen zu können.

<lb/>Allein einen desfallsigen Vertrag, den sie mit ihren Ehe- 
<lb/>männern selbst abgeschlossen, können sie, diesen gegenüber, nicht
<lb/>wegen Mangel einer ausdrücklichen Auktorisation des Ehemannes
<lb/>oder gar des Gerichts als ungültig anfechten.

<lb/>Magdalena Weiß, Ehefrau Daus — Anton Daus,

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom 20. Januar 1826.

<lb/>Advokaten: Haaß — Lautz.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Wie das Landgericht zu Koblenz har der A. G- H. zu Brüssel
<lb/>am 20. April 1806 entschieden (Sirey t. 6,2, 430) mit dem Unter»
<lb/>schiede jedoch, daß in dem Falle, worüber er sprach, das Urtheil,
<lb/>welches die Scheidung autorisirte unzweifelhaft die Rechtskraft
<lb/>beschritten haue; ein Umstand, der in vorliegender Sache wohl nicht
<lb/>vorhanden war.

<lb/>Der Pariser Kaffationshof hat hingegen am 17. Juni 1813 überein»
<lb/>stimmend mit dem R.A.G.H- entschieden. (Sirey 13, l. 293).

<lb/>«rchi» sc Bd. i. Abthl. 5
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0075.tif"
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               <title level="a" type="main">Pächter. Revindikation. Verpächter. Beiladung</title>
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               <title level="a" type="main">Intervention. Appell</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0075--><p/>
            <p>

               <lb/>- 66 —

<lb/>Pächter. — Revmdikation. — Verpächter. — Beiladung.

<lb/>Wenn der Pächter, welcher auf Herausgabe irgend eines
<lb/>auf dem Pachtgute befindlichen und nach den gesetzlichen Be- 
<lb/>stimmungen zu demselben gehörigen Gegenstandes von einem
<lb/>Andern belangt wird, nur als Pächter zu besitzen behauptet
<lb/>und seinen Verpächter angiebt, auch dieses nicht bestritten wird,
<lb/>so muß er aus der Sache gesetzt werden, ohne daß es hiezu
<lb/>norhwendig wäre, daß er selbst den Verpächter bei- 
<lb/>laden lasse, indem dieses nur in Bezug auf die
<lb/>Verbindlichkeit zur Vertretung des Pächters und däö
<lb/>Verhältniß dieses zu dem Verpächter erforderlich ist/') Art.
<lb/>i727 des B. G. B.

<lb/>Finger — Preiß.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom 20. Januar 182g.

<lb/>Advokaten: Lützeler — HasenkleVer.

<lb/>Intervention. — Appell.

<lb/>In einer Streitsache war verhandelt, und die Entschei- 
<lb/>dung auf einen bestimmten Tag ausgesetzt worden, als ein
<lb/>Dritter interpenirte und diese Intervention auf einen der
<lb/>Entscheidung der Hauptsache vorhergehenden Audienztag
<lb/>zur Verhandlung gesetzt ward. An diesem Tage kam es aber
<lb/>nicht zur Verhandlung. Darauf sprach das K. L. G. in der
<lb/>Hauptsache, und erklärte zugleich die Intervention für verspätet.

<lb/>Obgleich nun der Intervenient in diesem Urtheile unter den
<lb/>Partheien, auf deren Anträge dieses Urrheil ergangen, nicht
<lb/>figurirte, und deshalb die Zulässigkeit seiner Berufung gegen
<lb/>dieses Urtheil bestritten wurde, so nahm doch der R. A. G. H.
<lb/>diese Berusung aus dem Grunde an, weil Intervenient dennoch
<lb/>in rechtlichem Sinne als Parthei in der durch das besagte
<lb/>Urtheil entschiedenen Sache zu betrachten sey, da seine Inter- 
<lb/>vention nur aus unzureichenden Gründen verworfen worden
<lb/>sey, er aber durch diese Entscheidung kein unersetzliches Prä- 
<lb/>judiz leiden dürfe, sondern vielmehr nach deren Reformation
</p>
            <p>

               <lb/>*) Durch dieses Urrheil wird die zweistlbaste, aber prakrisch sehr wich- 
<lb/>tige Frage gelöst: ob nach den Bestimmungen des Art. 1727 des
<lb/>53- G B. der Pächter, um aus der Sache gesetzt zu werden,
<lb/>gehalten sey, blos seinen Verpächter zu nennen oder aber denselben .
<lb/>bcizuläden? Die Worte des Artikels scheinen sich zu widersprechen
<lb/>wie Paitler in seiner Note zu diesem Artikel entwickelt. Dieser Wi- 
<lb/>derspruch dürste durch die Auslegung, die vorstehendes Urtheil aus,
<lb/>stellt, verschwinden. Indessen wird der Pächter, damit er stch
<lb/>seinem Verpächter gegenüber völlig decke, immer wohl khun, den,
<lb/>selben jedesmahl bcizuläden. —
</p>
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Auslegung einiger merkwürdigen testamentarischen Verfügungen</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0076--><p/>
            <p>

               <lb/>— 67 —

<lb/>so viel möglich wieder in die Lage versetzt werden müsse, worin
<lb/>er sich früher befunden hatte. Sodann reformirte der R. A.
<lb/>G. H. däs Urtheil, weil, wenn die Verhandlung an dem für
<lb/>die Intervention festgesetzten Tage wirklich Sratr gefunden
<lb/>hätte, die Entscheidung in beiden Sachen gleichzeitig hätte
<lb/>erfolgen können; zudem die Prohibitivverfügung des Art. 34o
<lb/>der 85- P. O. unmöglich ganz wörtlich von dem geringsten
<lb/>Verzüge, dergleichen oft durch minder wichtige Ursachen veran- 
<lb/>laßt werden könne, verstanden werden müsse. Demzufolge
<lb/>erklärte der R. A. G. S). die Intervention für Mäßig, und
<lb/>verband deren Verhandlung mit der Hauptsache. Art. 34o der
<lb/>B. P. O.

<lb/>Gemäß der allgemeinen Bestimmung des Art. 1166 des B.
<lb/>G. B. ist ein Gläubiger befugt, in einem Prozesse zwischen
<lb/>seinem Schuldner und einem Andern Appell einzulegen. Art.
<lb/>ii 66 des B. G. B.

<lb/>Lnzzani — Mosler.

<lb/>H. Civilsenat. Sitzung vom 20. Januar 1626.

<lb/>Advokaten: Schöler — Holthof— Best.

<lb/>Auslegung einiger merkwürdigen testamentarischen
<lb/>Verfügungen.

<lb/>Ein Testator, der in 3 Ehen gelebt, und in jeder derselben
<lb/>Kinder erzeugt hatte, machte folgendes Testament:

<lb/>Meine Tochter erster Ehe hat bereits von ihrer Mutter die
<lb/>Hälfte deren Vermögens geerbt, und bekömmt von der mir
<lb/>vermachten Hälfte desselben wieder die Hälfte vorab, sie ist
<lb/>also ansehnlich gegen ihre Halbgeschwister beneficirt, mithin
<lb/>nichts mehr als billig, daß meine Kinder zweiter und dritter
<lb/>Ehe alle Vortheile erhalten, welche das Gesetz ihnen zuzulegen
<lb/>mir erlaubt, da sie von ihren Müttern gar nichts zu erwarten
<lb/>haben, und die Pflicht eines für das Wohl seiner Kinder be- 
<lb/>sorgten Vaters erheischt, zu veranstalten, daß die Bedürftigen
<lb/>nach aller Möglichkeit unterstützt werden, besonders wenn sie
<lb/>es verdienen.

<lb/>Ich fetze also meine sämmtlichen Kinder zu meinen Erben
<lb/>«in, jedoch mit der Einschränkung, daß meine Kinder aus der
<lb/>zweiten und dritten Ehe % des mir nach dem Art. 9,3 deö
<lb/>B. G. B. zu schenken erlaubten Vermögens vorab erhalten
<lb/>sollen. — Jetzt fährt der Testator fort — Meiner Frau ver- 
<lb/>mache ich nach Art. io98 ein Kindestheil meines gesammten
<lb/>Vermögens, und endlich folgen noch mehrere einzelne Vermächt- 
<lb/>nisse zum Vortheil der Kinder zweiter und dritter Ehe, und
<lb/>sonstig« Legate.
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0077.tif"
                n="68"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0077--><p/>
            <p>

               <lb/>— 68 —

<lb/>Hefter die Auslegung dieses Testamentes entstanden Streitig- 
<lb/>keiten, und namentlich darüber:

<lb/>&gt;) Wie der?a5su8 zu verstehen sey: „Ich setze meine stimmt-
<lb/>„lichen Kinder zu meinen Erben ein, jedoch mit derEin-
<lb/>„schränkung, daß meine Kinder zweiter und dritter Ehe
<lb/>„% des mir nach dem Art. 9&gt;3 des B. G. B. zu schenken
<lb/>„erlaubten Vermögens vorab erhalten sollen."

<lb/>3) „Ob das der Wittwe des Testators geschehene Vermächt-
<lb/>„niß eines KindeStheils, so wie die speziellen Vermächtnisse
<lb/>„zum Vonheil der Kinder zweiter und dritter Ehe, und
<lb/>„die sonstigen Legate von rechtlichem Bestände seyen, oder
<lb/>„etwa einer Reduktion unterlägen."

<lb/>Das L. G. zu Cleve, bei dem diese Sache anhängig war,
<lb/>erließ hierüber folgendes Urtheil:

<lb/>In Erwägung, daß dem Wortverstande nach wohl nicht an- 
<lb/>genommen werden kann, der Testator habe hier über % seines
<lb/>ganzen Vermögens verfügt, da vielmehr nur von % desjenigen
<lb/>Vermögens die Rede ist, welches der Art. 9i3 des B. G. B.
<lb/>zu schenken erlaubt.

<lb/>In Erwägung, daß zwar der Testator in der jenem Passus
<lb/>vorhergehenden Periode angeführt hatte, daß seine Tochter erster
<lb/>Ehe gegen ihre Halbgeschwister sehr begünstigt, mithin nichts
<lb/>billiger sey, als daß seine Kinder zweiter und dritter Ehe alle
<lb/>Vvrtheile erhielten, welche ihm das Gesetz erlaube, ihnen zuzu- 
<lb/>legen ; woraus allerdings eine Vermuthung entsteht, daß in der
<lb/>darauf folgenden Erbeinsetzung wirklich der Wille des Testators
<lb/>gewesen sey, den Kindern zweiter und dritter Ehe den ganzen
<lb/>disponiblen Vermögenstheil id est V4 seines stimmtlichen
<lb/>Vermögens zuzusichern;

<lb/>Zn Erwägung jedoch, daß diese Vermuthung einigermaßen
<lb/>schon dadurch entkräftet wird, daß der Ttstaror unmittelbar
<lb/>nach der vorhin erwähnten Erbeinsetzung wieder zum Vortheil
<lb/>seiner Ehefrau über ein Kindestheil verfügt, mithin seinen ei- 
<lb/>genen Worten zuwider diesen Kindern entzogen hat; daß es
<lb/>übrigens auch demselben als einem Rechtsgelehrten und Notar
<lb/>nicht unbekannt seyn konnte, wie er überhaupt bei jeder auszu- 
<lb/>übenden Freigebigkeit, mithin auch bei derjenigen, welche der
<lb/>Art. io93 des B. G. B. zum Besten seiner Ehefrau zuließ,
<lb/>an die allgemeine Bedingung des Art. 9&gt;3 desselben Gesetzbuches
<lb/>gebunden war, und nachdem er ein volles Viertel seines Ver- 
<lb/>mögens durch ein einziges Vermächtniß an seine Kinder zweiter
<lb/>und dritter Ehe erschöpft hatte, nun nicht mehr zum Vortheil
<lb/>seiner Ehefrau noch weiter über ein Kindestheil hätte verfügen
<lb/>dürfen; daß daher, da der Testator dennoch zu einer solchen
<lb/>Disposition fortschritt, sogar weiterhin noch mehrere andere
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0078.tif"
                n="69"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0078--><p/>
            <p>

               <lb/>— 69 —
</p>
            <p>

               <lb/>Vermächtnisse zu Gunsten jedes einzelnen seiner Kinder, und
<lb/>anderer Personen folgen ließ, eine fast eben so wirksame Ver-
<lb/>murhung entsteht, der Testator sey es sich recht bewußt gewesen,
<lb/>daß er durch den ertrahirten Passus mir über V', des Vermö-
<lb/>genstheils, welcher der willkührlichen Verordnung unterworfen
<lb/>ist, (quotitö disponible) nicht aber über %. seines Vermögens
<lb/>verfügt habe. —

<lb/>In Erwägung übrigens, daß bei dem Entgegenstehen beider
<lb/>Vermuthungen dem in Frage stehenden Passus um so mehr
<lb/>derjenige Sinn beigelegt werden muß, welcher einer gramma- 
<lb/>tikalischen Auslegung entspricht, als auch nur in diesem Sinn
<lb/>die Möglichkeit vorhanden war, daß alle einzelne Vermächtnisse
<lb/>aufrecht erhalten würden. —

<lb/>In Erwägung, daß da angenommen wird, daß der den
<lb/>Kindern zweiter und dritter Ehe zum voraus vermachte Vermv-
<lb/>genstheil nicht in % des Vermögens» sondern nur in ', der
<lb/>Quoia disponibilis mithin in l/i6 des Ganzen besteht, es nur
<lb/>darauf ankömmt, ob die übrigen Vermächtnisse die andern %6,
<lb/>worüber der Testator, um ein ganzes Viertel seines Nachlasses
<lb/>zu erschöpfen, verfügen durfte, etwa übersteigen, daß in so
<lb/>fern solches nicht der Fall ist, sämmtliche Vermächtnisse aufrecht
<lb/>zu erhalten, im entgegengesetzten Falle aber bis auf die Quoia
<lb/>disponibilis zu reduziren sind; —

<lb/>Aus diesen Gründen
<lb/>erkennt das K. L. G. zu Recht:

<lb/>a) daß der Thei! des Vermögens, welche» der Testator
<lb/>seinen Kindern zweiter und dritter Ehe als ein Voraus
<lb/>vermacht, nicht in % des Ganzen, sondern in % der
<lb/>disponiblen Quote, mithin in */l6 feines Vermögens
<lb/>bestehe, daher auch nur jenen Kindern zuzutheilen.

<lb/>b) Daß dagegen das Vermächtniß eines Kindestheils zum
<lb/>Vortheil der Ehefrau, so wie alle weitere Legate, in so
<lb/>fern solche mir dem vorgedachten den Kindern zweiter
<lb/>und dritter Ebe vorab legirten ’/i6 nicht % des Vermö- 
<lb/>gens des Testators übersteigen, aufrecht zu erhalten,
<lb/>wogegen für den entgegengesetzten Fall sämmtliche in
<lb/>dem Testament geschehenen Vermächtnisse pro rata auf
<lb/>% des Vermögens herab zu setzen.

<lb/>Von Velsen als Vormund der minderjährigen Kinder zweiter
<lb/>und dritter Ehe legte gegen dieses Urrheil die Berufung ein.
<lb/>Der R. A. G. H. bestätigte indessen dasselbe lediglich aus dm
<lb/>den Gründen des ersten Richters.

<lb/>vonVelsen — Pahlke.

<lb/>II- Civilfenat. Sitzung vom 21. Januar 1826.

<lb/>Advokaten: Müller — H a a ß.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0079.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Hypothekarinskription</title>
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         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Berufung. Ausländer. Zusätzliche Frist</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0079--><p/>
            <p>

               <lb/>Hypothekars« skr» ption.

<lb/>Der Dvmainenfiskus war Hypothekargläubiger des Peter
<lb/>Joseph Schröck, und hatte gegen denselben auf das vertrags- 
<lb/>mäßig verpfändete Haus Hypolhekarinskription genommen.
<lb/>Nach dem Tode desselben erneuerte der Fiskus die Inskription
<lb/>gegen S e r v a z Schröck.

<lb/>Belm Kollekationsverfahren wurde die Gültigkeit der letzten
<lb/>Inskription von einem andern Gläubiger bestritten. Dieser
<lb/>Gläubiger behauptete nämlich, Peter Joseph Schröck habe vier
<lb/>Kinder hinterlassen, unter welche die Schulden gleichmäßig
<lb/>vertheilr worden seyen; die gegen Servaz Schröck genommene
<lb/>Inskription sey also nur bis zum vierten Theile der Schuld
<lb/>gültig. Dagegen behauptete der Domainenfiskus, Peter Joseph
<lb/>Schröck habe nur 2 Kinder, den Servaz und Joseph Schröck
<lb/>hinterlassen und zwischen diesen beiden Erben habe eine Ueber-
<lb/>einkunft Statt gefunden, wodurch Servaz Schröck alleiniger
<lb/>Eigenrhümer de§ verpfändeten Hauses geworden sey.

<lb/>Zirm Beweise der letzter« Behauptung wurde der Domainen-
<lb/>frskus zugelassen, indem dieser Beweis zur Beurtheilung der
<lb/>Frage: in wie weit die gegen Servaz Schröck allein genommene
<lb/>Inskription dem kontestirenden Gläubiger entgegen gesetzt werden
<lb/>könne, von wesentlichem Einfluß sey. Art. 2148 des B.G. B.

<lb/>Erben Jülich — Regierung in Aachen.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom 21. Januar ,826.

<lb/>Advokat: B l e i s s e m.

<lb/>Bemfung. — Ausländer. — Zusätzliche Frist.

<lb/>Die Signifikation eines vom Handelsgerichte erlassenen Urtheils,
<lb/>welche im Fall des Art. 422 der B. P. O. auf dem Sekreta- 
<lb/>riate geschehen kann, ersetzt nur die der Parthei in ihrem wirk- 
<lb/>lichen Wohnorte zu machende Signifikation. Dadurch ist aber
<lb/>die allgemeine Verfügung des Art. 445, wvrnach Ausländer
<lb/>außer der 3monatlichen Frist zur Berufung noch die im Art.
<lb/>73 bestimmte weitere Frist haben sollen, eben so wenig ausge- 
<lb/>schlossen als durch den Art. 645 des H. G. B., welcher nur
<lb/>die Berufungsfrist in Handelssachen, so wie der Art. 443 der
<lb/>B. P. O. in Civilsachen im Allgemeinen bestimmt hat. Art.
<lb/>422, 443 uud 445 der B. P. O. und 645 des H. G. B.

<lb/>Poßwick — Hirschfeld und Konsorten.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom 2. Februar 1826.

<lb/>Advokaten: R i t t m a n n — H 0 l t h 0 f.
</p>
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Lex commissoria. Ermächtigung zum Verkauf des verpfändeten Gutes</title>
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         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Besitzstand. Verjährung</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0080--><p/>
            <p>

               <lb/>— 71 —

<lb/>Lex commissoria. — Ermächtigung zum Verkaufe
<lb/>des verpfändeten Gutes.

<lb/>Wenn die Zahlungskekmine bereits eingekrettn, so ist die Bi-
<lb/>fugniß, welche der Schuldner seinen Gläubigern ertheilt, die
<lb/>verpfändeten Güter zur Befriedigung ihrer Forderungen ohne
<lb/>alle Formalität oder gerichtliche Prozedur versteigern zu lassen,
<lb/>nicht gesetzwidrig, indem eine solche Befugniß mit der gewöhn- 
<lb/>lichen lex commissori!» nichts gemein hat, deren Verbot auf
<lb/>dem Grunde beruht, daß geldbedürftige Schuldner bei dem
<lb/>Darlehn selbst in jede auch noch so harte Bedingung willigen
<lb/>und dadurch leicht dem Wucher Raum gegeben werden kann,
<lb/>diese Besorqniß aber da wegfällt, wo, wie in dem vorliegenden
<lb/>Falle die Zahlungstermine fällig geworden und der Schuldner
<lb/>den Gläubiger seiner Befriedigung wegen zu dem Verkaufe der
<lb/>verpfändeten Güter und folglich zu einer Handlung ermächtigt.
<lb/>welche er sonst selbst vorzunehmen oder im Wege des Zwanges
<lb/>vornehmen zu lassen gehalten ist.

<lb/>Koch — Haas.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom 3. Februar »826.

<lb/>Advokaten: Holthof— Best.

<lb/>Besitzstand. — Verjähr« n g.

<lb/>Die Verbindlichkeit zur Entrichtung einer Abgabe
<lb/>behufs des Küstergehaltes wird durch einen Be- 
<lb/>sitzstand von länger als 4o Jahren begründet,
<lb/>und der desfallsige Beweis ist durch Zeugen zu- 
<lb/>lässig.

<lb/>Förster und Jakobs — Evangelischer Kirchenvorstand
<lb/>zu Waldbröl.

<lb/>Der Vorstand der evangelischen Kirche zu Waldbröl im Her- 
<lb/>zogtum Berg klagte gegen die beiden Eingesessene dieser Pfarre
<lb/>auf jährliche Entrichtung von % Hafer zum Unterhalte des
<lb/>Küsters.

<lb/>Dieser Anspruch wurde in erster Instanz auf eine Spezifikation
<lb/>gegründet, welche dem Küster als Gehastsurkunde bei seiner
<lb/>Ernennung gegeben worden, und das K. L- G. zu Köln
<lb/>stützte wirklich darauf die Verurteilung der Beklagten. Letztere
<lb/>appellirten und führten aus, 'wie die fragliche Spezifikation
<lb/>ihre Verbindlichkeit zur Lieferung der gegen sie in Anspruch ge- 
<lb/>nommenen Haferquote nicht beweisen könne, da weder sie noch
<lb/>ihre Rechtsvorgänger bei Aufstellung der Spezifikation je konkur-
<lb/>rirr hätten, und hierin gab der R. A. G. H. ihnen Recht.
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0081.tif"
             n="72"
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               <title level="a" type="main">Sühnversuch. Kauf. Hypothek</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0081--><p/>
            <p>

               <lb/>— 72 —

<lb/>Allein der Kirchenvorstand erbot subsidiarisch den Beweis darüber,
<lb/>daß die fragliche Abgabe von 2/4 Hafer von jedem Pfarreinge-
<lb/>sessenen und zwar seit länger als 4o Jahren dem jedesmaligen
<lb/>Küster als Gehalt gegeben worden sey. Diesen Beweis erklärt«
<lb/>der R. A. G. H. als erheblich und durch Zeugen zu führen
<lb/>zulässig, indem in ersterer Hinsicht, wenn dieser Beweis gelie- 
<lb/>fert werden sollte, eine Verpflichtung während einer zur Ver- 
<lb/>jährung nöthigen Zeit dargethan seyn würde, nach welcher die
<lb/>Appellanten zur Entrichtung der geforderten Haferquote gehalten
<lb/>wären, und in anderer Hinsicht dieser Beweis auch durch Zeugen
<lb/>geführt werden könne, da er sich auf Thatumstände erstreckte,
<lb/>welche sich schon in der Epoche vor Einführung des B. G. B.
<lb/>ereignet haben sollten.

<lb/>H. Civilsenat. Sitzung vom 3. Februar 1826.

<lb/>Advokaten: Sch öler — Hasenkleve r.

<lb/>Sühnversuch. — Kauf — Hypothek.

<lb/>Ein Käufer ließ seinen Verkäufer vor das Vergleichsamt
<lb/>laden, um die Sühne über eine Klage zu versuchen, die er auf
<lb/>Rückzahlung deö entrichteten Kaufpreises von 552 Rthlr. 4o
<lb/>Stbr. aus dem Grunde anzustellen Willens sey, weil auf den
<lb/>verkauften Gütern gegen den Verkäufer Hypotheken eingetragen
<lb/>seyen, und er daher befürchte, evinzirt zu werden. Nach miß- 
<lb/>lungenem Sühnversuch richtete der Käufer seine beim K. L. G.
<lb/>angestellte Klage alternativ auf Rückzahlung des Kaufpreises
<lb/>oder auf Befreiung der Güter von den darauf haftenden Hy- 
<lb/>potheken.

<lb/>Der Beklagte fetzte entgegen: die Klage sey unannehmbar,
<lb/>weil der Sühnversuch nur den ersten Theil der Klage, nicht
<lb/>aber den andern auf Purgation der Hypotheken betroffen habe.
<lb/>Sie sey aber auch zu voreilig , denn Kläger müsse warten, bis
<lb/>er von den Hypothekargläubigern beunruhigt werde.

<lb/>Beide Einreden wurden als ungegründet verworfen, und die
<lb/>desfallsige Entscheidung vom R. A. G. H. bestätigt; weil,
<lb/>wie der A. G. H. sagt, die Vorladung an's Vergleichsamt
<lb/>und die an's K. L. G in sofern einen und denselben Gegenstand
<lb/>betroffen» als in beiden die Zahlung einer Forderung des Ap-
<lb/>pellaten von 552 Rthlr. 4o Stbr. gegen den Appellanten geltend
<lb/>gemacht worden, und dem Käufer nicht zugemuthet werden
<lb/>könne, mit seiner Klage so lange zu warten, bis die Hypothe- 
<lb/>kargläubiger gegen ihn auftreten möchten. Art. i653 des B.
<lb/>G, B. Art. 48, 52 der B. P. O.

<lb/>M e i ß — Müller.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom 1». Februar 1826.

<lb/>Advokaten: H 0 lthvf — H aaß.
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0082.tif"
             n="73"
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               <title level="a" type="main">Ausländer. Sicherheit</title>
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               <title level="a" type="main">Judendekret</title>
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               <title level="a" type="main">Berufungsfrist. Akquieszement</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0082--><p/>
            <p>

               <lb/>73
</p>
            <p>

               <lb/>Ausländer. — Sicherheit.

<lb/>Bietet der klagende Ausländer keine andere Sicherheit in
<lb/>Immobilien dar als in denjenigen Gütern, welche er von dem
<lb/>Inländer gekauft hatte, wovon aber nicht nachgewiesen, daß
<lb/>auch nur ein bedeutender Theil auf den Kaufpreis bezahlt worden
<lb/>fey, so gewähren diese Güter nicht diejenige Sicherheit, welche
<lb/>der Art. 16 des B. G. B- unterstellt, da ste ja schon ohnehin
<lb/>dem Verkäufer wegen deS schuldigen Kaufschillings verpflichtet
<lb/>find. Art. ,6 des B. G. B.

<lb/>v. Hagen — Bouvier Dumoulart.

<lb/>II. Civilsrnat. Sitzung vom n. Februar 1826.

<lb/>Advokaten: Hasenklever — Holthof.

<lb/>Judendekret.

<lb/>Die Verfügung des Judendekrets vom i7. März 1808, daß
<lb/>keine Schuldurkunde zum Vortheil eines Juden, von einem
<lb/>Unterthan unterschrieben, eingefordert werden kann, wenn der
<lb/>Inhaber derselben nicht beweiset, daß er den Betrag davon
<lb/>ganz und ohne Betrug gegeben habe, kann dadurch nicht um- 
<lb/>gangen werden, daß der Jude sich in einem später« außerge- 
<lb/>richtlichen Akt entweder ein neues Schuldbekenntniß oder eine
<lb/>Approbation des frühern selbst mit Berzichtleistung auf die
<lb/>Einrede aus dem Dekrete vom 17. März 1808 von den Schuld- 
<lb/>nern zu verschaffen weiß. Dekret vom i7. März 1808.

<lb/>Baermann — Adams.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom 16. Februar 1826.

<lb/>Advokaten: Lautz — Holthof.

<lb/>Berufungsfrist. — Acquiescement.

<lb/>In Ansehung desjenigen, welcher das ihn abweisende Urtheil
<lb/>seinem Gegner hat insinuiren lassen, macht diese Signisikation
<lb/>die Frist der Berufung nicht laufen.

<lb/>Dieser Signifikation kann auch die Wirkung eines formellen
<lb/>Acauiescements nicht beigelegt werden, wenn daö Urtheil durch- 
<lb/>aus keine Verfügung zum Vortheil des Appellanten enthält,
<lb/>indem alsdann kein Grund zu einer Vermuthung vorliegt, daß
<lb/>er es als rechtskräftig anzuerkennen irgend eine Veranlassung
<lb/>gehabt haben könnte. —

<lb/>Dorgmann — Derck Trompeter.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom r8. Februar 1826.

<lb/>Advokaten: Schauberg — Gade.
</p>
         </div>
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               <title level="a" type="main">Ersitzung. Servitus discontinua</title>
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         </div>
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               <title level="a" type="main">Abtritt</title>
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         </div>
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               <title level="a" type="main">Waaren. Frachtbrief. Beweis</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0083--><p/>
            <p>

               <lb/>— 74
</p>
            <p>

               <lb/>Ersitzung. — S e r v i t u s d i s c o n t i rm a.

<lb/>I" Ermangelang eines Titels ist zur Ersitzung einer servitu»
<lb/>mscontinua, z. B. einer Wegegerechtigkeit, im Herzogthum
<lb/>Berg der Nachweis eines Zojährigen ruhigen Besitzstandes voin
<lb/>Jahre »8io, als dem Zeitpunkte der Einführung" des B. G.
<lb/>B. im Herzogthum Berg, zurückgerechnet, erforderlich, und kann
<lb/>dieser Besitzstand durch Zeugen bewiesen werden. Art. 69» deS
<lb/>B. G. B.

<lb/>Sünger — Stein.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom 25. Februar »826. .

<lb/>Advokaten: Bleissem — Schöler.

<lb/>Abtritt.

<lb/>Der Art. 674 des B. G. B. ist auch auf ablaufende

<lb/>Abtritte anwendbar. Art. 674 des B. G. B.

<lb/>' Starz — Breda.

<lb/>In Erwägung, daß wenn gleich in dem Gutachten vom ».
<lb/>Juni 1822 zwei Sachverständige erklärt haben, daß sich der
<lb/>Art. 674 des B. G- B. nicht auf ablaufende, wie die in Rede
<lb/>stehenden, sondern nur auf nicht ablaufende Abtritte anwenden
<lb/>lasse, dennoch die Ansicht des dritten Sachverständigen, nach
<lb/>welcher dieses Gesetz auch auf ablaufende Privete anwendbar
<lb/>ist, den unbedingten Vorzug verdient, da der Zweck dieses Ge- 
<lb/>setzes auf Abwendung von Schaden gerichtet ist, solcher aber
<lb/>nach der Behauptung dieses Sachverständigen bei ablaufenden
<lb/>Priveten ebenfalls entstehen kann, wenn sie nicht durch eine
<lb/>Zwischenmauer oder durch andere Werke hinlänglich von dem
<lb/>Grund undWoden des Nachbars getrennt sind;

<lb/>In Erwägung, daß nach der Erklärung dieses Sachverstän- 
<lb/>digen der Abtritt des Breda wider die Vorschrift des erwähnten
<lb/>Gesetzes gebaut, da er ohne Gegenmauer gegen die nur einen
<lb/>Ziegelstein dicke Zwischenmauer dergestalt errichtet ist, daß die
<lb/>Unreinlichkeiten längs der Mauer gerade herunter fallen;

<lb/>Daß daher Breda solche Vorkehrungen treffen muß, daß
<lb/>Starz gegen allen von diesem Privete herrührenden Schaden
<lb/>sicher gestellt werde.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 6. März 1826.

<lb/>Advokaten: Holthof — Müller.

<lb/>Waaren. — Frachtbrief. — Beweis.

<lb/>Wer die mit Frachtbrief übersandten Waaren an-

<lb/>nimmt, ohne bei der Ablieferung ihre Quantität
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0084.tif"
                n="75"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0084--><p/>
            <p>

               <lb/>— 75 —

<lb/>und Qualität auf die im Art. 106 deS H. G. B.
<lb/>vorgeschriebe"« Weile konstatiren zu lassen, ist
<lb/>später dennoch zum Beweise zuzulassen:

<lb/>1) Daß der Fuhrmann nur einen Theil der im
<lb/>Frachtbrief verzeichneten Waaren abgeliefert
<lb/>habe;

<lb/>2) Daß die abgelieferte Waaren nicht die kontrakt- 
<lb/>mäßige Qualität haben. Zum*letzrern Beweise
<lb/>muß aber vorher die Identität der Waaren kon-
<lb/>siatirt werden. Arr. ro6 des H. G. B.

<lb/>Brückmann und Kons. — Feldhof und Kons.

<lb/>Das Handlungshaus Feldhof und Kons, verkaufte an das
<lb/>Handlungshaus Brückmann und Kons, in Gladbach auf vorge- 
<lb/>zeigte Muster zehn Ballen Suratewolle, im Monat Mai 1825
<lb/>franco nach Gladbach zu liefern. Am 5. Juni 1825 zeigten
<lb/>Brückmann und Kons, dem Handlungshause Feldhof und Kons,
<lb/>brieflich an, daß der Fuhrmann Hagemann zwar Wolle bei
<lb/>ihnen abgeliefert habe, aber nicht die im Frachtbriefe verzeich- 
<lb/>neten zehn Ballen, sondern nur fünf Ballen: ferner, daß
<lb/>die in diesen fünf Ballen enthaltene Wolle den Mustern nicht
<lb/>entspräche, und sie daher ersuchten, über diese fünf Ballen zu
<lb/>verfügen. Brückmann und Kons, hatten den Frachtbrief ange- 
<lb/>nommen, ohne bei der Ablieferung weder Quantität noch Qua- 
<lb/>lität der Waaren auf die im Art. 106 des H. G. B. vorher- 
<lb/>gesehene Weise konstatiren zu lassen.

<lb/>Auf die Belangung beim Handelsgericht zu Elberfeld um
<lb/>Zahlung des ganzen Kaufpreises für alle zehn Ballen wieder- 
<lb/>holten Brückmann und Kons, die Einrede, daß sie nur fünf
<lb/>Ballen erhalten hätten; und um die Verschiedenheit der abge- 
<lb/>lieferten Wolle mit den Mustern zu beweisen, produzirten sie
<lb/>ein Ieugniß von drei Sachverständigen, welches letztre auf ihr
<lb/>einseitiges Begehren ohne Zuziehung der Gegenparthei ausgestellt
<lb/>hatten.

<lb/>Das H. G. erkannte am &gt; 5. Dezember 1825 zu Recht, daß
<lb/>Beklagte den ganzen Kaufpreis für alle zehn Ballen zu bezahlen
<lb/>schuldig seyen. Die Gründe, welche das H. G. bei dieser Ent- 
<lb/>scheidung angenommen hat, sind folgende:

<lb/>Beklagte gestehen ein, die Rechnung nebst Frachtbrief über
<lb/>zehn Ballen empfangen und angenommen zu haben; es muß
<lb/>daher auch angenommen werden, daß sie wirklich zehn Ballen
<lb/>empfangen haben. Die Behauptung der Beklagten, daß sie
<lb/>nur fünf Ballen bekommen, verdient keine Rücksicht; wenn
<lb/>etwas gefehlt hat, so mögen sie hiefür den Frachtfahrer zur
<lb/>Entschädigung anhalten. (Art. ioo, ro3 des H. G. B.) WaS
<lb/>die Qualität der Wolle betrifft und die Behauptung, daß die
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0085.tif"
                n="76"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0085--><p/>
            <p>

               <lb/>— 76 —

<lb/>Wolle nicht nach dem vorgelegten Muster fev, so hätten sie
<lb/>nach Arr. i648 des B. G. B. auf Zurücknahme der Wolle
<lb/>klagen müssen; und sobald zwischen ihnen deshalb Streit ent- 
<lb/>stand, mußten sie die Vorschriften des Art. ‘&lt;&gt;(&gt; des H. G.
<lb/>B. beobachten.

<lb/>Sie haben aber beides nicht gethan, und durch ihr einseitig
<lb/>wiilkührliches Verfahren in Erwirkung eines angeblich von drei
<lb/>Sachverständigen abgegebenen Gurachlens den Klägern Anlaß
<lb/>gegeben, mit Grund die Identität der Muster sowohl als der
<lb/>Ballen zu bestreiten.

<lb/>lieber diese Identität ist weder Beweis geliefert noch ange- 
<lb/>boren; mithin erscheint, bei der obwaltenden Kontestation über
<lb/>die Identität, eine Untersuchung und Vergleichung deren Qua- 
<lb/>lität als zwecklos. —

<lb/>Auf die von Brückmann und Komp, eingelegte Berufung
<lb/>erließ der R. A. G A. folgendes refvrmarorische
<lb/>U r t h e i l:

<lb/>In Erwägung, daß zufolge des von den Partheien aner- 
<lb/>kannten Maklerschlusses vom 29. Juni 1825 das appellatische
<lb/>Haus sich verbunden har, den Appellanten im Monat Mai 10
<lb/>Ballen Surate-Wolle franco nach Gladbach zu liefern.

<lb/>Daß nach Inhalt des Briefes der Appellaten vom 20. Juni
<lb/>1825, Brückmann und Komp, ihnen schon am 5. desselben
<lb/>Monats anzeigten, daß Fuhrmann Hagemann von den fakru-
<lb/>rirtcn ro Ballen nur 5 bei ihnen abgeladen hätte, diese aber
<lb/>im Innern nicht den Mustern entsprächen und die Appellaren
<lb/>nun ersuchten, über die andern 5 wieder zu verfügen.

<lb/>Daß aber dieLetztre hierauf nicht eingegangen sind, sondern,
<lb/>unter Beziehung auf den von dem Fuhrmanne zurückgelassenen
<lb/>Frachtbrief, die Appellanten vor das Handelsgericht zu Elberfeld
<lb/>auf Zahlung des für die obigen 10 Ballen stipulirten Kauf- 
<lb/>preises belangt haben.

<lb/>Daß unter diesen Umständen die doppelte Frage zu entscheiden
<lb/>ist, 1) ob die Appellanten nur 5 oder io Ballen erhalten ha- 
<lb/>ben; 2) ob dieselbe den Mustern gemäß beschaffen gewesen,
<lb/>und wem von beiden Theilen in dieser Sache» worin es zum
<lb/>Theile wenigstens von einem offenbaren Betrug sich handelt,
<lb/>der Beweis aufzulegen sey?

<lb/>In Erwägung, daß sowohl die Rechnung der Appellaten vom
<lb/>»6. Mai 1825 als der Frachtbrief vom 20. desselben Monates
<lb/>sich zwar in den Händen der Appellanten befindet und also
<lb/>den Letztem die rechtliche Vermuthung entgegen steht, daß sie
<lb/>auch wirklich ,&lt;&gt; Ballen empfangen haben.

<lb/>Daß gleichwohl diese Vermuthung den Beweis des Gegen,
<lb/>theilS nicht auöschließt, und also die Appellanten, unter vor-
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0086.tif"
                n="77"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0086--><p/>
            <p>

               <lb/>77
</p>
            <p>

               <lb/>läufiger Beiladung des Fuhrmannes Hagemann zu dem von
<lb/>ihnen angebokenen Beweise durch Zeugen zuzulassen sind, daß
<lb/>sie erst im Monate Juni 182.fi von gedachtem Fuhrmanne nicht
<lb/>10, sondern nur 5 Ballen Surake-Wolle erhalten und daher
<lb/>auch nur einen Theil der Fracht dem Fuhrmanne ausgezahlt
<lb/>haben.

<lb/>Daß, wenn die angeblich fehlenden 5 Ballen nirgendwo mehr
<lb/>»erfindlich seyn sollten, die Entscheidung der Frage, auf wen
<lb/>dieser Verlust falle, noch zur Zeit vorzubehalten, der Fuhrmann
<lb/>hingegen über die Frage, wo diese Ballen sich vorft'nden mögen,
<lb/>vor allem zur Erklärung anzuweisen;

<lb/>So viel die zweite Frage betrifft, ob die eingesandte Wolle
<lb/>den bei dem Verkaufe angezeigten Mustern gemäß sey? in Er- 
<lb/>wägung, daß hierüber sich nur von Sachverständigen urtheilen
<lb/>läßt, hierzu aber erforderlich ist, daß die Wolle wie sie von
<lb/>den Appellanten empfangen worden, und wie sie bei der Ablie- 
<lb/>ferung beschaffen gewesen, ihnen mit den Mustern vorgelegt
<lb/>und damit verglichen werde.

<lb/>Daß es sich zwar so leicht nicht annehmen läßt, der Käufer
<lb/>von 5 oder io Ballen Wolle werde die Bosheit so weit treiben,
<lb/>um die empfangenen Ballen erst auszuleeren und dann mir
<lb/>anderer Wolle wieder anzufüllen; daß aber darum allein das,
<lb/>ohne vorherigen Beweis der Identität, von dreien einseitig dazu
<lb/>ersuchten Sachverständigen ausgestellte Zeugniß in der gegen- 
<lb/>wärtigen Sache nicht entscheidet, mithin vor allem zu beweisen
<lb/>ist, daß die Wolle, welche den Sachverständigen zur Begutach- 
<lb/>tung vorgelegt werden soll, unverändert dieselbe sey, welche
<lb/>von dem Fuhrmanne Hagemann abgeliefert worden.

<lb/>. Daß der Zulassung dieses Beweises der 106. Art. des H. G.
<lb/>B. nicht im Wege steht, weil in diesem Art. nur von einem
<lb/>Streit zwischen dem Empfänger und Fuhrmann die Rede ist,
<lb/>die Appellanten hingegen die Frage, ob die ihnen abgelieferten
<lb/>Ballen nicht Surate-Wolle enthielten, nicht mit dem Fuhrmanne
<lb/>sondern mit dem Absender auszuführen hatten, und daher auch
<lb/>nicht vekbunden seyn konnten, die empfangenen Ballen in seiner Ge- 
<lb/>genwart auszuleeren, um ihre innere Beschaffenheit zu untersuchen.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der R. A. G. H. für Recht, daß das Urtheil des H.
<lb/>G. zu Elberfeld vom »5. Dezember 1825 zu reformiren sey,
<lb/>reformirt dasselbe hiemit, und verordnet an dessen Statt, daß
<lb/>der Fuhrmann Hagemann vor allem zur Sache abzuladen, die
<lb/>Appellanten hingegen zum Beweise zuzulassen seyen, 1) daß sie
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0087.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Verjährung einer Apothekerrechnung</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0087--><p/>
            <p>

               <lb/>— 78 —

<lb/>nicht io sondern nur 5 Ballen Wolle im Monat Juni 1625
<lb/>durch ihn empfangen, und diesem eben daher auch nur die
<lb/>Hälfte der Fracht ausgezahlt haben; 2) daß diese 5 Ballen
<lb/>unverändert dieselben seyen, welche den Sachverständigen zur
<lb/>Untersuchung der Qualität vorgelegt werden sollen, und verweist
<lb/>zur Antretung und Vollführung dieses Beweises wie zur weitern
<lb/>Verhandlung der Frage, ob die übersandte Wolle den Mustern
<lb/>gemäß sey, die Sache und die Partheien vor das K- H. G.
<lb/>zu Crefeld, kompensier die in der gegenwärtigen Instanz auf- 
<lb/>gegangenen Kosten» mit Vorbehalt derjenigen, welche in der
<lb/>ersten Instanz aufgegangen sind, und verordnet die Wiederer- 
<lb/>stattung der erlegten Succumbenzgelder.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 6. März 1826.

<lb/>Advokaten: Müller — Scholer.

<lb/>Verjährung einer Apotheker-Rechnung.

<lb/>Die Verjährung des Artikels 2272 des B. G. B. ist
<lb/>auf Medikamente, welche ein Arzt bei einem Apo- 
<lb/>theker auf eigene Rechnung bestellt, um sie seinen
<lb/>Patienten wieder zu überlassen, nicht anwendbar.
<lb/>Art. 2272 des B. G. B.

<lb/>Sarrorius — Keller.

<lb/>Der Med. Doktor Sartorius hatte in den Jahren i8&gt;6,
<lb/>1817 und 1818 bei dem Apotheker Keller Rezepte für den Be- 
<lb/>trag -von 126 Thlr. kvln. für Patienten machen und dieselbe
<lb/>auf seine eigene Rechnung schreiben lassen.

<lb/>Im Jahr 1825 belangte Keller den Sartorius auf Zahlung
<lb/>der Recepte, worauf- dieser auf den Grund des Art. 2272 des
<lb/>B. G. B. die Verjährung vorschützte. Durch Urrheil des K.
<lb/>Landgerichtes vom 4. Januar 1826 ward aber diese Verjäh-
<lb/>rungseinrede verworfen. Sartorius appellirte von diesem Urtheil,
<lb/>und der R.A. G. Sj. bestätigte dasselbe aus folgenden Gründen:

<lb/>In Erwägung, daß jene Rechnung Medikamente betrifft,
<lb/>welche der Appellat in den Jahren 1816, i8i7 und 1818,
<lb/>aus seiner Apotheke geliefert zu haben behauptet;

<lb/>Daß dieser Forderung für Medikamente der Appellant mit
<lb/>Bezug auf de» Art. 2272 des B. G. B. den Einwand der
<lb/>Verjährung entgegengesetzt;

<lb/>Daß ein Arzr oder Wundarzt, der für seine eigene Rechnung
<lb/>bei einem Apotheker Medikamente bestellt, um sie seinem Pa- 
<lb/>tienten wieder zu überlassen, und vielleicht darauf zu gewinnen,
<lb/>nach dem Sinne des Art. 2272 des B. G. B. eben so wenig
<lb/>als nach dem Sinne der Ordonnance de commerce VvM I.
</p>
         </div>
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               <title level="a" type="main">Kommission</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0088--><p/>
            <p>

               <lb/>~ 79 —

<lb/>1673 titre l. Alt. 6 und 7, woraus diese Vorschrift entlehnt ist,
<lb/>sich auf die Verjährung eines Jahres nicht berufen kann.

<lb/>I. Cirilsenat. Sitzung vom 7. März &gt;826.

<lb/>Advokaten: Lützcler. — Holthof.

<lb/>Kommission.

<lb/>Der dem Kommissionär gegebene Auftrag» den ersten
<lb/>Marktag eine Waare zu kaufen» falls die Preise
<lb/>sich nicht zum Herunlergehen neigen sollten, über- 
<lb/>läßt die Vollziehung des Auftrags dem Gut- 
<lb/>dünken des Komrnjssionairs.

<lb/>Langen — Hoyack und Kons.

<lb/>In Erwägung» daß der Appellant, welcher seiner eigenen
<lb/>Angabe gemäß im Jahre 1816 drei hundert Ahmen Ruböl,
<lb/>im Mai 1825 zu liefern» für den Preis von 35 und 36 Gul- 
<lb/>den für die Ahm verkauft hatte, und diese Quantität Del, die
<lb/>er selbst damals nicht besaß » sich erst durch Ankäufe verschaffen
<lb/>mußte, in einem Briefe vom 4. Dezember 1816 den Appellaten
<lb/>Auftrag, daß sie, da die Preise des Oels sich auf 38 Gulden
<lb/>gesrellt hätten, um einem möglich größeren Verluste zu entge- 
<lb/>hen, am nächsten Markte 100 Ahmen Oel zu dem bestehenden
<lb/>Marktpreise für ihn ankaufen möchten, falls sich die Preise
<lb/>nicht zum Heruntergehen neigen sollten.

<lb/>Daß dieser Auftrag weder auf den ersten Markttag in dem
<lb/>Sinne beschränkt war, daß die Appellaten nicht an einem an- 
<lb/>deren Tage vorkheilhafrer hätten kaufen dürfen, noch den Sinn
<lb/>haben konnte, daß die Appellaten den Ankauf des Oels in dem
<lb/>Falle nicht vornehmen, sondern nähere Instruktion einhohlen
<lb/>sollten, wenn die Preise desselben bei Ankunft des Briefes schon
<lb/>um ein Kleines weniger als 33 Gulden betragen würden:

<lb/>Daß sich sowohl aus dem buchstäblichen Sinne der Worte
<lb/>des Briefes, als aus dem Zwecke, der demselben zum Grunde
<lb/>lag, hinlänglich ergiebt, daß der Appellant die Vollziehung des
<lb/>darin ertheilten Auftrags lediglich den Appellaten in so fern
<lb/>ganz überlassen har, als diese nach den Handelsoperationen
<lb/>nicht selbst ermessen sollten, daß sich in den Preise» des OelS
<lb/>ein Abschlag wahrscheinlich ergeben würde.

<lb/>Daß die Appellaten, weit entfernt, diesem Aufträge entgegen
<lb/>zu handeln» vielmehr ganz im Sinne desselben zu Werke gien-
<lb/>gen, als sie am ersten Marktage, wo sie den Brief des Appel- 
<lb/>lanten empfiengen, den Ankauf des Oels, nachdem sie ihn zu
<lb/>37'/, Gulden vergebens versucht hatten, nicht gleich bewerk- 
<lb/>stelligten, sondern damit bis zum nächsten Markttag warteten,
<lb/>UN! zu sehen, ob die Preis« immittelst nicht heruntergehen wür-
</p>
         </div>
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               <title level="a" type="main">Bestätigung. Genehmigung</title>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Appellabele Summe. Evaluation des bergischen Geldes in Franken</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0089--><p/>
            <p>

               <lb/>— 80 —

<lb/>den. — Daß ihnen eben wenig ein Borwurf gemacht werden
<lb/>kann, daß da am nächsten Markttage noch 37'/r Gulden ge- 
<lb/>fordert wurden, und für 37 Gulden kein Del zu kaufen war,
<lb/>sie nunmchr den Ankauf zu 37^ Gulden wirklich vollzogen,
<lb/>theils weil dieser Preis noch % Gulden unter dem von den
<lb/>Appellanten ihnen angegebenen Preise war, theils weil sie nicht
<lb/>voraussehen konnten, daß die Preise des Oels noch mehr fallen
<lb/>würden, da das Gegentheil eben so leicht möglich war» und
<lb/>sie sich wohl eher einer Verantwortlichkeit gegen den Appellanten
<lb/>in dem Falle, wo die Preise in die Hohe gegangen wären,
<lb/>würden ausgesetzt haben, wenn sie den Ankauf zu 37% Gulden
<lb/>unterlassen hätten.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K- R. A. G. H. für Recht, daß die gegen daS
<lb/>Urtheil des K. H. G. zu Köln vom 26. Oktober 1825 einge- 
<lb/>legte Berufung als ungegründet zu verwerfen, gedachtes Ur-
<lb/>theil lediglich zu bestätigen, u. s. w.
<lb/>l. Civilsenat. Sitzung vom 7. März 1826.

<lb/>Advokaten: Kramer — Bleissem.

<lb/>Bestätigung. — Genehmigung.

<lb/>Was in den Artikeln i337 und 1333 des B. G. B. über
<lb/>Bestätigung und Genehmigung einer alten Obligation vor- 
<lb/>geschrieben ist, läßt sich auf die Genehmigung eines richterlichen
<lb/>oder schiedsrichterlichen Unheils nicht anwenden. Art. i337,
<lb/>&gt;338 des B. G. B.

<lb/>Kleis — Gvldschmidt.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 6. März 1826.

<lb/>Advokaten: Lautz — Müller.

<lb/>Appeüabele Summe. — Evaluation des Bergischen
<lb/>Geldes in Franken.

<lb/>Zur Ermittlung der Frage: ob eine in Bergischen
<lb/>Reichsthalern eingeklagte Summe appellabel sey,
<lb/>muß die Reduktion in Franken nach dem zur Zeit
<lb/>des Rechtsstreites geltenden Münztarif geschehen.

<lb/>Lohausen — Hecker.

<lb/>In Erwägung, daß die vorliegende Sache eine Forderung
<lb/>des Appellaten. von 334 Rthlr. Berg. Court., nebst 3% Stbr.
<lb/>aus einer vom Jahre i8&gt;4 sich hinschreibenden Waarenrechnung
<lb/>zum Gegenstände hat;

<lb/>Daß diese Summe, wenn sie in ihrem Werthe zu Franks
<lb/>angeschlagen wird, in Gemäßheit des mit dem i. Januar i8»7
</p>
         </div>
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               <title level="a" type="main">Kostentarif. Gebühren des Friedensrichters. Disziplinarstrafe</title>
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         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Testament. Wahnsinn. Untergeschobene Person. Adulterini. Geständniß. Anerkennung</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0090--><p/>
            <p>

               <lb/>— 81 —

<lb/>im Bezirke der K. Regierung zu Düsseldorf zur Anwendung
<lb/>gekommenen Allerhöchsten Münztarifs vom 28. Februar 1816
<lb/>keine 1000 Franken erreicht, sonach der wider die Zulässigkeit
<lb/>der Berufung aufgestellte Einwand der Insuffizienz des Objekt-
<lb/>gemäß dem Bergischen Justiz-Organisations-Dekret vom i7.
<lb/>Dezember 1811 Art. 29 völlig begründet erscheint;

<lb/>Daß es zur Sache nichts beiträgt, wenn im Jahre i8r4 ein
<lb/>Rthlr. Berg. Court, zu 3 Fr. 6 Cent, gerechnet wurde, weil
<lb/>der Appellat doch keine Franken sondern nur Rthlr. Berg. Cour,
<lb/>zu fordern hat, und die Frage, wie viel diese Summe zu Franken
<lb/>gerechnet ausmache, nicht nach den damaligen, sondern nach
<lb/>den jetzigen Gesetzen zu beurtheilen ist.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. $). für Recht, daß die gegen das
<lb/>Urtheil des K. L. G. zu Düsseldorf vom 24. März 1824 ein- 
<lb/>gelegte Berufung als unzulässig zu verwerfen, und der Appellant
<lb/>in Kosten, so wie in die gesetzliche Geldbuße zu verurtheilen sei).

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 8. März 1826.

<lb/>Advokaten; Sch'öler — Gade«

<lb/>Kosientan'f. — Gebühren des Friedensrichters. —
<lb/>Disziplinarstrafe.

<lb/>Ein Friedensrichter hatte für die Vorarbeiten zur Entsiegelung
<lb/>einer Erbschaftsmasse an einem Tage zwei Vakationen, darauf
<lb/>für die Entsiegelung selbst an einem Tage vier, und an einem
<lb/>andern Tage wieder vier Vakationen berechnet.

<lb/>Dieferhalb disziplinarisch zur Verantwortung gezogen, suchte
<lb/>er seine Ansätze damit zu rechtfertigen, daß er sich auf eine
<lb/>ausdrückliche Requisition der Partheien zu den verschiedenen
<lb/>wirklich Statt gehabten und berechneten Vakationen berief.

<lb/>Der R. A. G. H. nahm aber auf diese Entschuldigung keine
<lb/>Rücksicht, und in der fraglichen Anrechnung wenigstens e,ne
<lb/>kulpose Uebertretung des Tarifs erkennend, suspendirte er zur
<lb/>Strafe den Friedensrichter auf einen Monat von seinen Amts- 
<lb/>verrichtungen. Kostentarif vom &gt;6. Februar 1811. Art. 1.

<lb/>Plenarversammlung des A. G. H. vom n. März 1826,

<lb/>Testament. — Wahnsinn. — Untergeschobene Person. —
<lb/>Adulterini. — Gestündniß. — Anerkennung.

<lb/>Kann ein Testament wegen Wahnsinn des Testirers
<lb/>nach dessen Tode angefochten werden, obgleich die
<lb/>Jnterdiktion gegen ihn bei Lebzeiten nicht erkannt
<lb/>oder nachgesucht wurde, noch der Beweis des Wahn-

<lb/>Archi» »r Di&gt;. i. Abthl. 0
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0091.tif"
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            <p>

               <lb/>— 82 —

<lb/>sinnes sich aus dem Testamente ergiebl? Art. Sc»t,
<lb/>5.&gt;4 des B. G. V.

<lb/>Welcher Beweis wird erfordert, um das Testament
<lb/>wegen Wahnsinn nichtig zu erklären? Art. 9c&gt;»
<lb/>deö B. G. B.

<lb/>Macht das Geständniß der Eltern, ein Kind durch
<lb/>Ehebruch erzeugt zu haben, dieses Kind oder einen
<lb/>derAeltern als zwischen geschobene Person unfähig,
<lb/>aus dem Testamente des Andern zu erben? Art.
<lb/>9l&gt;, 762, 335, 54o, 342 des B. G. B.

<lb/>Schadet dieses Geständniß nicht wenigstens dem An- 
<lb/>dern für seine Person, wenn er als Erbe eingesetzt
<lb/>wurde?

<lb/>Schmitz, Wirz und Busch — Porz.

<lb/>Heinrich Neuen, erzeugt ausser Ehe, war mit Anna Maria
<lb/>Porz verehelicht; sie hatten keine Kinder. Während der Ehe
<lb/>wohnte eine losledige Nichte der Frau, Namens Anna Sibilla
<lb/>Porz, bei ihnen, welche am 4. März 1822 Mutter eines Kin- 
<lb/>des ward. Die Frau des Neuen starb.

<lb/>Neuen und Anna Sibilla Por; wurden zur Untersuchung
<lb/>gezogen, weil sie den Tod der Ehefrau Neuen herbeige-
<lb/>führt zu haben beschuldigt waren. Sie gestanden beide am
<lb/>6. und 16- August 1823 vor dem Jnstruktionsrichler einen bei
<lb/>Lebzeiten der : Frau geflogenen eheverbrecherischen Umgang ein,
<lb/>und daß das von ihr, Porz geborne uneheliche Kind eine Frucht
<lb/>dieses Umgangs sey. In Betreff des Todes der Frau ergaben
<lb/>sich gegen Anna Sibilla Porz keine hinreichende Beweise, weshalb
<lb/>sie vom Anklagesenat ausser Verfolgung gesetzt wurde. Neuen
<lb/>aber war vom Auchtpolizeigericht wegen Tödtung seiner Frau
<lb/>durch Unvorsichtigkeit zu zweijähriger Gefängnißstrafeverurtheilt.

<lb/>Während der Strafzeit gab der Arzt Dr. Degreck über den
<lb/>Gesundheitszustand deS Neuen ein Gutachten ab, nach dessen
<lb/>Resultat Neuen an einem solchen Grade von Blödsinn gelitten
<lb/>hatte, daß er zu allen bürgerlichen Handlungen unfähig ge- 
<lb/>worden sey.

<lb/>Die Sibilla Porz besuchte den Neuen häufig , und wurde
<lb/>ihnen, aus Rücksicht auf seinen Gesundheitszustand gestattet,
<lb/>Spaziergänge ausser dem Gefängnisse zu machen. In diese
<lb/>Epoche fällt ein am r. Juli 182/, von Notar Hahn aufgenom- 
<lb/>menes Testament, worin Neuen die Sibilla Porz zur Univer- 
<lb/>salerbin seines Vermögens einsetzt. Auf mehrfach eingeholie
<lb/>ärztliche Berichte wurde Neuen aus dem Arresthause in die
<lb/>Irrenanstalt von St. Cäcilia gebracht. Seine Halbschwestern
<lb/>wandten sich inzwischen mit einer Bittschrift an Sr. Majestät
<lb/>den König, und unterm 22. Februar 1825 erfolgte eine Kabi-
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0092.tif"
                n="83"
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            <p>

               <lb/>— 83 —
</p>
            <p>

               <lb/>netsordre, welche Begnadigung und Freilassung des Neuen ver-
<lb/>ordnete; aber noch che diese Ordre in Vollzug gesetzt werden
<lb/>.konnte war er am 4. März 1825 mit Tod abgegangen.

<lb/>Auf den Grund des erwähnten Testaments vom r. Juli &gt;824
<lb/>setzte stch Anna Sibilla Porz in den Besitz des von Neuen hin-
<lb/>terlassenen Vermögens. Die gedachten Halbschwestern aber,
<lb/>als seine nächsten Verwandten, ließen auf den Nachlaß Siegel
<lb/>anlegen, und wollten ihn ab intestato beerben. Die Testaments- 
<lb/>erbin Anna Sibilla Porz klagte hierauf beim K. L. G. in Köln,
<lb/>die Abnahme der Siegel zu verordnen, und sie im Besitz des
<lb/>Nachlasses zu handhaben. In diesem Rechtsstreit kam das vor
<lb/>Notar Hahn errichtete Testament zur Sprache. Die beklagten
<lb/>Halbschwestern des Neuen behaupteten nämlich die Ungültigkeit,
<lb/>des Testaments aus zwei Gründen:

<lb/>1) Weil Neuen zur Zeit der Errichtung des Testaments
<lb/>wahnsinnig gewesen sey, zu dessen Beweise sie sich subsi- 
<lb/>diarisch erboten;

<lb/>2) Die Testamentserbin Anna Sibilla Porz sey nach Art.
<lb/>9n des B. G. B. als eine zwischen geschobene erbunfähige
<lb/>Person zu betrachten, weil sie Mutter eines mit dem
<lb/>Testator im Ehebruch erzeugten noch lebenden Kindes sey.

<lb/>Das K. L. G. entschied am 16. August 1825 wie folgt:

<lb/>I» Erwägung, was den angeblichen Wahnsinn des Erblassers
<lb/>zur Zeit der testamenti factio anlangt, zu dessen Beweise die
<lb/>Beklagten sich erboten haben, daß, da die Disposition
<lb/>des Aktes nicht im entferntesten einen Beweis der Gei- 
<lb/>steszerrüttung des Erblassers liefert, und kein Jnterdiktionsver-
<lb/>fahren gegen ihn eingeleitet gewesen ist, die Anfechtung dieser
<lb/>Willenserklärung aus dem angeführten Motive in dem Art. 5o4
<lb/>des B. G. B. ausdrücklich untersagt ist, auch diesem nicht die
<lb/>Bestimmung des Art. 9oi daselbst, welche zum gültigen Tes-
<lb/>tiren den vollen Gebrauch der Verstandeskraft erfordert, entge- 
<lb/>gensteht, indem hier eine materielle Bedingung der Gültigkeit
<lb/>des Testamentes ausgesprochen, dort aber die Bedingung, wie
<lb/>der Beweis des Gegentheils geführt werden darf, festgestellt
<lb/>worden;

<lb/>In Erwägung zu dem zweiten, aus dem Art. 9n des B.
<lb/>G. B. geschöpften Einwande, welcher sich auf die faktische Be- 
<lb/>hauptung gründet, daß das Kind der Klägerin von dem Erb- 
<lb/>lasser während seiner Ehe, mithin im Ehebruch erzeugt sey;
<lb/>daß die Beklagten selbst nicht ein Anerkenntniß des Kindes von
<lb/>Seiten des Neuen behauptet haben ; eine Erörterung der Vater- 
<lb/>schaft aber in dem Art. 34o des B. G. B. verboten ist, und
<lb/>mithin der deöfalls von ihnen erbotene Beweis als unzulässig
<lb/>erscheint. AuS diesen Gründen weiset das K. L. G. die Be-
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0093.tif"
                n="84"
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            <p>

               <lb/>— 84 —

<lb/>klagten mit ihren Erbansprüchen ab u. s. w. Die beklagten
<lb/>Jntestarerben ergriffen die Berufung. Das vom ersten Richter
<lb/>geforderte Anerkenntniß des im Ehebruch erzeugten Kindes,
<lb/>sagten sie, liegt offenbar in dem von beiden Theilen, Vater
<lb/>und Mutter am 6. und 16. August 1823 vor dem Jnstruktions-
<lb/>richter abgegebenen Geständnisse, worüber sie eine beglaubte
<lb/>Ausfertigung beibrachten. Der Art. 5o4 des B. G. B., führten
<lb/>sie ferner aus, ist nicht anwendbar, wenn eS sich davon han- 
<lb/>delt, den Wahnsinn des Testators zu konstatiren; hiebei kommt
<lb/>blos der Art. 9oi des B. G. B. in Betracht. In dieser Hin- 
<lb/>sicht beriefen sie sich auf die Jurisprudenz der Gerichtshöfe Frank- 
<lb/>reichs, namentlich auf ein Urtheil des Pariser KassationshofeS
<lb/>vom 22. November 1810, und auf ein Urtheil des Revisions- 
<lb/>hofes in Berlin vom 23. Juni 1820."); Ihr Anwalt konkludirre
<lb/>principaliter auf Reformation des Urtheils a qno und Ab- 
<lb/>weisung der Klage; subsidiarisch, die Appellanten zum Beweise
<lb/>durch Zeugen zuzulassen:

<lb/>Daß der verstorbene Heinrich Neuen am i. Juli &gt;824 , so wie
<lb/>eine geraume Zeit vorher und nachgehends bis zu seinem Ableben
<lb/>sich in einem solchen Grade von fortwährendem Wahnsinne be- 
<lb/>funden habe, daß er , wie zu jeder andern bürgerlichen Hand- 
<lb/>lung, so auch zu Errichtung eines Testamentes unfähig gewesen
<lb/>sey, die Kosten in diesem Falle Vorbehalten.

<lb/>Subsidiarisch die Appellanten zum Beweise durch Schriften
<lb/>und Zeugen zuzulassen, daß der verlebte Heinrich Neuen wäh- 
<lb/>rend seiner Gefangenhaltung im hiesigen Arresthause in eine
<lb/>solche Geisteskrankheit verfallen sey, daß der Inspektor des
<lb/>Arrestes sich bereits unterm 16. Juni 1824 verpflichtet gefunden,
<lb/>der hiesigen Kbnigl. Oberproküratur die amtliche Anzeige über
<lb/>die wahrgenommene Narrheit des Neuen zu machen, daß die
<lb/>Kbnigl. Oberprokuratur hierauf am 20. desselben Monats Juni
<lb/>den Arzt der Gefangenanstalt, Dr. Degreck beauftragt, über
<lb/>den Geisteszustand des rc. Neuen sich gutachtlich zu äussern,
<lb/>daß dieser Arzt unmittelbar darauf seine Untersuchungen über
<lb/>den Geisteszustand des Neuen anhaltend fortgesetzt und die Ue-
<lb/>berzeugung daraus erhalten hat, daß derselbe im Verstand und
<lb/>Gedächtniß so zerrüttet gewesen, daß er durchaus keine Fähig- 
<lb/>keit zu irgend einer bürgerlichen Handlung mehr gehabt habe;
<lb/>daß er insbesondere keinen Begriff von einem Testamente ge- 
<lb/>habt, und am folgenden Tage, wo er das in Rede stehende
<lb/>Testament errichtet haben soll, nicht mehr gewußt, wann das
<lb/>geschehen sey; daß dieselben Wahrnehmungen über die völ- 
<lb/>lige Geisteszerrüttung des Neuen vor und nach dem 1. Juli
</p>
            <p>

               <lb/>*) Siehe Archiv Bd. 2, Abthl. 2, S&gt; 33.
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0094.tif"
                n="85"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0094--><p/>
            <p>

               <lb/>— 85 —

<lb/>i8a4 auch von allen übrigen Aufsehern der hiesigen Gefangen-
<lb/>anstalt als zuverlässig anerkannt worden sind; daß endlich die
<lb/>mitappellantische Ehefrau Busch auf den Grund des Wahnsinnes
<lb/>ihres Bruders Heinrich Neuen die Begnadigung desselben von
<lb/>deS Königs Majestät erbeten und dadurch erwirkt hat, daß
<lb/>ihm solche durch Allerhöchste Kabinetsordre vom 22. Februar
<lb/>1825 gewährt worben ist.

<lb/>Urtheil:

<lb/>In Erwägung, daß die Art. 602, üoZ und 5o4 des B. G.
<lb/>B. in Ansehung der Handlungen und Rechtsgeschäfte, welche
<lb/>wegen Wahnsinns einer Person angefochten werden , allgemeine
<lb/>Vorschriften enthalten, und darunter der So4. Art. deren An- 
<lb/>fechtung nach dem Tode der Person, welche sie gemacht har,
<lb/>nur in so fern gestattet, als vor ihrem Ableben die Jnter-
<lb/>diktion erkannt oder nachgesucht worden war, es sey dann, daß
<lb/>der Beweis des Wahnsinns sich aus der angefochtenen Han- 
<lb/>dlung selbst ergiebt;

<lb/>Daß aber Schenkungen unter Lebenden und Testamente hievon
<lb/>eine Ausnahme machen, indem der 9oi. Art. desselben Gesetz- 
<lb/>buches unbedingt erfordert: man müsse, um eine Schenkung
<lb/>unter Lebenden oder ein Testament zu machen, bei gesundem
<lb/>Verstände seyn; daß mithin diese Bestimmung die Anfechtung
<lb/>des Testamentes wegen Wahnsinnes des Testirers zur Zeit des
<lb/>errichteten Testaments nach dessen Tode zuläßt, obgleich weder
<lb/>die Jnterdiktion gegen ihn vor seinem Ableben erkannt oder
<lb/>nachgesucht wurde, noch der Beweis des Wahnsinnes sich auS
<lb/>dem Testamente ergiebt;

<lb/>Daß sonst die besondere Verfügung im 9oi. Art. rein über«
<lb/>stößig wäre, und mau Schenkungen unter Lebenden und Tes- 
<lb/>tamente gleich allen andern Rechtsgeschäften den allgemeinen
<lb/>Vorschriften überlassen, nicht aber jene Verfügung durch Weg- 
<lb/>lassung der Bedingungen, wovon die Anfechtung der Handlungen
<lb/>einer Person nach dem Tode im Allgemeinen abhängt, in
<lb/>stillen Widerstreit mit dieser Vorschrift gesetzt haben würde;

<lb/>Daß es ein gemeiner Grundsatz der Vernunft und des Rechts
<lb/>ist, daß die allgemeine durch besondere Verfügung abgeändert
<lb/>wird, und diese in Ansehung der Schenkungen und Testamente
<lb/>sich darauf stützt, daß deren Errichtung häufig in die letzte
<lb/>Zeit des Lebens verschoben wird, in welcher die Beraubung des
<lb/>Verstandes leicht die Folge einer Krankheit seyn kann, ohne
<lb/>daß die Möglichkeit übrig gelassen ist, die Jnterdiktion gegen
<lb/>den Sterbenden nachzusuchen;

<lb/>Daß es demnach einzig darauf ankommt, ob der Beweis
<lb/>geführt oder erboten sey, daß Heinrich Neuen am ». Juli 1824
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0095.tif"
                n="86"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0095--><p/>
            <p>

               <lb/>— 86 —

<lb/>zur Zeit, kn welcher er das Testament errichtete, seiner Ver- 
<lb/>nunft beraubt gewesen sey;

<lb/>In Erwägung, daß der Inhalt der in dem Testamente nie-
<lb/>dergelegren Verfügung nicht die mindeste Spur darbieter, daß
<lb/>der Testirer Heinrich Neuen sich zu jener Zeit in einem Zustande
<lb/>des Wahnsinns befand;

<lb/>Daß die Appellanten für die Behauptung, daß derselbe da- 
<lb/>mals von einem Wahnsinne befallen war, sich auf ein Gutachten
<lb/>des Arztes Degreck vom -6. Juli &gt;824 bezogen; daß aber die
<lb/>Meinung» die dieser Arzt über die Fähigkeiten des Heinrich
<lb/>Neuen gefaßt haben mochte, jedenfalls den erforderten Beweis
<lb/>des wirklichen Wahnsinns nicht ersetzen kann;

<lb/>Daß ohnehin die ii; jenem Gutachten angeführten Beobach- 
<lb/>tungen nicht von der Art sind, daß sie auf den Mangel des
<lb/>gemeinen Menschenverstandes oder dessen gestörten oder gehinderten
<lb/>Gebrauch schließen lassen;

<lb/>Daß noch weniger jene Beobachtungen etwas zu dem Beweise
<lb/>beitragen, daß den Testirer Heinrich Neuen aller Gebrauch ge- 
<lb/>meiner Vernunft gerade in der Zeit, in welcher er das Testa- 
<lb/>ment machte, verlassen hatte;

<lb/>Daß endlich ebenfalls der von den Appellanten weiter erbotene
<lb/>Beweis durch Zeugen keine bündige, bestimmte und umständliche
<lb/>Thatsachen enthält, welche die Ueberzeugung Hervorbringen
<lb/>könnten, daß dem Testirer Heinrich Neuen zur Errichtung eines
<lb/>Testaments in der Zeit, in welcher er dasselbe machte, die
<lb/>nöthige Geisteskraft mangelte;

<lb/>Daß daher die Anfechtung des Testamentes wegen Wahnsinns
<lb/>des Testirers ungegründet erscheint.

<lb/>So viel die andere Einrede betrifft, daß die Appellatin Mutter
<lb/>eines von dem Testirer durch Ehebruch erzeugten Kindes als
<lb/>zwischengeschobene Person anzusehe» und aus dessen Testamente
<lb/>zu erben unfähig sey;

<lb/>In Erwägung, daß bewiesen und unbestritten geblieben ist,
<lb/>daß die Appellatin am 4. März 1822 ein Kind weiblichen Ge- 
<lb/>schlechts gebar, das zur Zeit des Ablebens des Heinrich Neuen
<lb/>am 4. Mär; 1826 noch im Leben war;

<lb/>Daß sowohl der Testirer Heinrich Neuen als die Appellatin
<lb/>in der Untersuchung über die Tödtung der Ehefrau des Erster»
<lb/>eingestanden haben, daß jenes Kind von Heinrich Neuen erzeugt
<lb/>wurde, als dessen Ehefrau noch lebte.

<lb/>Daß die Bestimmungen der Art. 762 und 9n des B. G.
<lb/>B. der Erbeseinsetzung "der Appellatin durch das Testament des
<lb/>Heinrich Neuen entgegenfiehen und dieselbe bis zu den Alimenten
<lb/>des Kindes entkräften, wenn es bewiesen ist, daß die Geburt
<lb/>des Kindes einem Ehebrüche des Heinrich Neuen zuzuschreiben sev;
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0096.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Simulation. Verjährung</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0096--><p/>
            <p>

               <lb/>— 87 —

<lb/>Daß die Appellanten zum Zwecke jenes Beweises sich auf
<lb/>die angeführten Geständnisse beziehen; daß aber Geständnisse
<lb/>der Eitern nach gemeinen Grundsätzen nie einem Kinde zürn
<lb/>Nachtheile gereichen dürfen, und der 335. Art. des B. G. B.
<lb/>außerdem sogar die Anerkennung des anS einer ehebrecherischen
<lb/>Verbindung gebornen Kindes zu dessen Vortheil untersagt;

<lb/>Daß die Appellanten behaupteten, daß, wenn eben so die
<lb/>Anerkennung wie die Verfolgung der ehebrecherischen Vaterschaft
<lb/>oder Mutterschaft nach dem 342. Art. des B. G. B- ausge- 
<lb/>schlossen sey, die Verfügungen der Art. 762 und 9u desselben
<lb/>Gesetzbuches nie zur Anwendung kommen könnten; daß diese
<lb/>aber, indem die Gesetze solche Vaterschaft oder Mutterschaft der
<lb/>Anerkennung und der geraden und unmittelbaren Verfolgung
<lb/>entziehen wollten, auch nur in den Fällen Statt finden , in
<lb/>denen zufällig und unabhängig von grader Verfolgung jener
<lb/>Vaterschaft oder Mutterschaft der Beweis sich ergibt, daß das
<lb/>Kind sein Leben durch Ehebruch erhalten habe;

<lb/>Daß die Appellanten zuletzt noch hinzufügten, daß wenigstens
<lb/>das Geständniß der ehebrecherischen Geburt sich der Appellatin
<lb/>entgegensetzen lasse und ihr schaden müsse; daß aber die Un- 
<lb/>fähigkeit zu erben jedenfalls nicht gegen die eigene Person der
<lb/>Appellatin, sondern gegen sie als zwischengeschobene Person zum
<lb/>Nutzen des von dem Testirer durch Ehebruch mit ihr gezeugten
<lb/>Kindes verhängt ist, und mithin jenes Geständniß weder unter
<lb/>einer noch der andern Rücksicht die Erbeseinsetzung entkräften
<lb/>kann, und zwar eben so wenig, als wenn das Kind vor der
<lb/>Errichtung des Testaments am &gt;. Juli 1824 gestorben sey.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H. für Recht, daß das Urtheil des
<lb/>K. L. G. zu Köln vom 16. August 1825 der Berufung unge- 
<lb/>hindert zu bestätigen sey, bestätigt dasselbe hiemit, und verur-
<lb/>rheilt die Appellanten in die Kosten dieser Instanz und in die
<lb/>Geldbuße.

<lb/>l. Civilsenat. Sitzung vom r3- März 1826.

<lb/>Advokaten : Aldenhoven — H 0 lth 0 f.

<lb/>S i m ulati 0 n. — Verjährung.

<lb/>Der Beweis, daß ein Vertrag zur Umgehung eines
<lb/>gesetzlichen Verbothes simulirr sey, kann durch Ver-
<lb/>muthungen geführt werden, selbst dann, wenn der
<lb/>Vertrag nicht von Dritten, sondern von einem der
<lb/>Kontrahenten als simulirt angegriffen wird.

<lb/>Ein unter der älteren Bergischen Gesetzgebung ge- 
<lb/>schlossener Kauf-und Verkanfvertrag begründet,
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0097.tif"
                n="88"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0097--><p/>
            <p>

               <lb/>— 8S -

<lb/>so lange die Tradition des verkauften Gegenstandes

<lb/>nicht erfolgt, nur eine persönliche Klage, welche

<lb/>der Aojährigen Verjährung unterworfen ist.

<lb/>Osterwind — Erben Ellenbeck.

<lb/>Die Erben des Wilhelm Ellenbeck, Schwager von Ad.
<lb/>Osterwind belangten den Letzter» beim Landgerichte zu Düssel- 
<lb/>dorf auf Zahlung eines 3ojährigen Pachtrückstandes von
<lb/>dem Gute auf der Brinke». Zur Rechtfertigung dieser Klage
<lb/>legten sie einen zwischen ihrem Erblasser und den Eheleuren
<lb/>Osterwind über jenes Gut für die Summe von 3c»oo Rthlr.
<lb/>am n. November i79i geschlossenen Kaufvertrag vor, welcher
<lb/>zugleich eine Verpachtung desselben auf 12 Jahre an die angeb- 
<lb/>lichen Verkäufer enthielt. Sie legten zugleich eine Quittung
<lb/>vom i3. August i793 auf, wodurch Osterwind auf die Kauf- 
<lb/>schillinge i7oo Rthlr. empfangen zu haben bescheinigte.

<lb/>Osterwind setzte dieser Klage entgegen, daß der vorgelegte
<lb/>Kauf - und Verkaufvertrag nur ein fimulirtes Geschäft enthalte,
<lb/>dessen eigentlicher Zweck gewesen sey, dem Erblasser der Kläger
<lb/>Joh. Wilh. Ellenbeck und dessen Ehefrau, seiner, des Beklagten
<lb/>Schwester, di« Erbfolge in dem Gute auf den Brinken, welches
<lb/>ein Stock- und Stammgut seiner Ehefrau sey. mit Umgehung
<lb/>des Kap. 69 der Jülich - und Bergischen Rechtsordnung zuzu- 
<lb/>sichern, so wie dann auch keine Kaufschillinge bezahlt worden
<lb/>seyen. Er suchte diese Behauptung durch einen ebenfalls am
<lb/>i i. November 1791 von Ellenbeck ausgestellten Revers so wie
<lb/>durch verschiedene Thatumstände zu beweisen.

<lb/>Das K. L. G. verwarf die Einrede der Simulation und ver-
<lb/>urtheilte den Beklagten zur geforderten Pachtzahlung.

<lb/>In der Berufungsinstanz fügte Osterwind der Einrede der
<lb/>Simulation noch jene der Verjährung hinzu, behauptend, daß
<lb/>der Vertrag vom n. November i79i nur eine persönliche Klage
<lb/>begründe, die durch den Ablauf von 3o Jahren verjährt sey.

<lb/>Der R. A. G. H. erließ hierauf folgendes reformatorische
<lb/>Erkenntniß:

<lb/>In Erwägung» was den Nichtigkeitsgrund anbelangt, daß
<lb/>der fragliche Kaufakt vom n. Dezember i79r ein fimulirtes
<lb/>Geschäft gewesen, wobei der Zweck obgewaltet, dem gegenseitigen
<lb/>Erblasser Joh. Wilh. Ellenbeck und dessen Ehefrau, Schwester
<lb/>des Appellanten, die Erbfolge in dem Gute auf den Brinken
<lb/>zuzusichern;

<lb/>Dag nach den Bergischen Statuten die Eheleute zwar die
<lb/>unbeschränkte Befugniß hatten, während der Ehe über die von
<lb/>ihnen eingebrachten oder in der Ehe ererbten Stock - und Stamm- 
<lb/>güter durch Veräußerungen zu verfügen, und der Umstand,
<lb/>daß ein Erbgut eines der Ehegatten an die Verwandten deS
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0098.tif"
                n="89"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0098--><p/>
            <p>

               <lb/>— SO —

<lb/>andern Ehegatten durch Verkauf übenragen wurde, für sich
<lb/>allein, in so fern keine sonstigen Gründe der Simulation hinzu-
<lb/>kommen, den Beweis einer dadurch bezweckten Erbeinsetzung
<lb/>nicht liefern kann; daß in dem vorliegenden Falle aber mehrere
<lb/>erhebliche Gründe Zusammentreffen, welche die bündigsten Ver- 
<lb/>muthungen enthalten, daß der fragliche Kauf und Verkauf,
<lb/>ungeachtet er vor mehreren Zeugen und dem Ortspfarrer unter
<lb/>Zuziehung der Leibzüchterin des Gutes, Jda vom Brinken und
<lb/>mit deren Bewilligung abgeschlossen worden ist» und der Appel- 
<lb/>lant und feine Ehefrau in der auf dem Kaufakte von ihnen
<lb/>ertheilten Quittung sogar den Empfang einer auf den Kaufpreis
<lb/>theils am 2. Mai i792, theils am 13. August desselben Jahres
<lb/>bezahlten Summe von i3oo und resp. 400 Rthlr. bekannt
<lb/>haben, dennoch für nichts anders als ein Scheinverrrag zu
<lb/>halten, wobei einzig die Absicht war, eine verbotene Verfügung
<lb/>auf den Todesfall dadurch zu bedecken; daß den nächsten Grund
<lb/>hierzu der von dem Appellanten offengelegte Revers liefert,
<lb/>de» der Ankäufer Joh. Wilh. Ellenbeck bald nach dem Verkauf
<lb/>und höchstwahrscheinlich an demselben Tage, den n. Dezember
<lb/>i79i, wo der Kaufakt gefertiget wurde, dem Appellanten aus- 
<lb/>gestellt hat, und dessen Ünterschrift die Appellate» für jene ihres
<lb/>»erstorbenen Vaters und Erblassers anerkennen;

<lb/>Daß in diesem Reverse Joh. Wilh. Ellenbeck für sich und
<lb/>seine Ehefrau dem Appellanten und dessen Ehefrau die Versiche- 
<lb/>rung ertheilt hat, daß sie beide, sowohl während der Ehe, als
<lb/>nach deren Auflösung, lebenslänglich, das von ihnen verkaufte
<lb/>Gut auf den Brinken so bewohnen, bebauen, benutzen und ge- 
<lb/>brauchen sollen, nach ihrem Willen und Wohlgefallen, so als
<lb/>wenn niemal wäre verkauft worden» dergestalt, daß sie in dem
<lb/>Besitze, Genosse und Gebrauche dieses Gutes in keinen Stücken
<lb/>von ihnen (den Ankäufern) abhangen sollen, wobei sie hinzu-
<lb/>siigen, daß, wenn sie sich dieses auf einige Weise anmaffen
<lb/>würden, der Kauf und der Verkauf des Gutes ganz nichtig
<lb/>seyn solle;

<lb/>Daß, so ungewöhnlich die Bedingung in einem Kaufvertrag«
<lb/>ist, daß der gekaufte Gegenstand im unbeschränkten Genüsse
<lb/>des Verkäufers, so lange dieser lebt, verbleiben soll, um so
<lb/>auffallender muß diese Bedingung in dem gegenwärtigen Falle
<lb/>erscheinen, wo in dem Verkaufsakte selbst de» Verkäufern nur
<lb/>«in i2jähriger Pachtgenuß zugesichert war;

<lb/>Daß eine Vergleichung dieses Kaufaktes mit dem Inhalte
<lb/>des Reverses es außer Zweifel setzt» daß die Pachtung, welche
<lb/>der Kaufakt enthält, nur zum Schein eingegangen wurde, und
<lb/>beide Theile darin übereinstimmten, daß bei Lebzeiten des Ap- 
<lb/>pellanten und seiner Ehefrau keine Besttzveränderung vor sich
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0099.tif"
                n="90"
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            <p>

               <lb/>— 90 —

<lb/>stehen, sondern sie den Besitz und Gebrauch des Gutes, wie
<lb/>sie ihn vor dem Verkaufe hatte», auch nach demselben in der
<lb/>nämlichen Art, und mit demselben Rechte so behalten, als
<lb/>wenn kein Verkauf geschehen wäre;

<lb/>Daß solche Verabredungen keine andere Deutung zulassen,
<lb/>als daß das Gut auf den Brinken nur auf den Todesfall der Ver- 
<lb/>käufer den Ankäufern zugesichert werden sollte, und diese Wil- 
<lb/>lensmeinung nur zur Umgehung des in dem 69. Kapitel der
<lb/>Bergischen Rechtsordnung ausgesprochenen Verbotes, über Srock-
<lb/>«nd Srammgürer auf den Todesfall zu verfügen, in einen
<lb/>Verkauf eingekleidet wurde;

<lb/>Daß diese Absicht der Partheien noch deutlicher durch das
<lb/>nachherige Benehmen des Ankäufers Ellenbeck bestätiget wird,
<lb/>indem derselbe bei seinen Lebzeiten nie den Appellanten zur
<lb/>Zahlung des in dem Kaufakte bestimmten jährlichen Pachtes
<lb/>aufgefordert, auch sonst weder eine Handlung vorgenvmmen,
<lb/>wodurch die vorgebliche Pachtung zur Vollziehung gekommen
<lb/>wäre, noch von dem Kaufakte je einen öffentlichen Gebrauch
<lb/>gemacht hat;

<lb/>Daß sich auf gleiche Weise bei diesen Umständen die auf den
<lb/>Kaufpreis angeblich geschehene Abschlagszahlung von 17oo Rthlr.
<lb/>. als völlig unwahrscheinlich ergiebt, indem keineswegs zu ver-
<lb/>muthen ist, daß wenn diese Zahlung wirklich von dem Ankäufer
<lb/>geleistet worden wäre, er alsdann eine so lange Reihe von
<lb/>Jahren, als vom Mai i79s an verflossen sind, würde gewartet
<lb/>Haben, ohne einmahl den Appellanten zur Zahlung des jährlich
<lb/>erfallenen Pachtertrages von 3r Rthlr. anzuhalten;

<lb/># Daß dieses Stillschweigen des Joh. Will). Ellenbeck vielmehr
<lb/>eine starke Bermuthung für die Wahrheit der von dein Appel- 
<lb/>lanten gemachten Versicherung begründet, daß die angegebene
<lb/>Zahlung nur zur Bestärkung des simulirten Kaufaktes erdichtet
<lb/>worden sey;

<lb/>Daß außer dem in der Quittung vom &gt;3. August 1792 von
<lb/>dem Appellanten und seiner Ehefrau abgegebenen Bekenntnisse
<lb/>über den vorherigen Empfang der i7oo Rthlr. auch sonst keine
<lb/>Anzeige über einen wirklich gezahlten Kaufpreis vorhanden ist,
<lb/>und jene Quittung wohl einzig die Veranlassung dazu seyn
<lb/>kann, den Appellanten zu deni von ihm erbotenen Eide ;uzu-
<lb/>kassen. daß er die darin enthaltene Summe weder ganz noch
<lb/>zum Theile empfangen habe;

<lb/>Daß es übrigens, wenn dieser Eid von dem Appellanten
<lb/>ausgeschworen wird, keinem Bedenken unterliegen kann, den
<lb/>Kaufakt wovon die Rede ist, für einen simulirten in fraudem
<lb/>statuti geschlossenen Vertrag zu erklären, der nvthwendig alle
<lb/>Wirkung verlieren muß, und hier zwar um so mehr, da ohnehin
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0100.tif"
             n="91"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Schwängerung. Vaterschaft. Eid</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0100--><p/>
            <p>

               <lb/>— 91 —

<lb/>jede persönliche Klage aus diesem Kontrakte durch de« Seitens
<lb/>kes Appellanten fortgesetzten 3»jährigen ruhigen Besitz des er- 
<lb/>wähnten Gutes durch Verjährung erloschen sey.i würde;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H. für Recht, daß vorgängig der
<lb/>Appellant mit einem in Person zu leistenden Eide zu berheuern
<lb/>schuldig sei, daß er die. in der Quittung vom &gt;3. August i792
<lb/>außgezahlt angeführte Summe von &gt; 7uo Rthlr. weder ganz
<lb/>noch zum Theil empfangen und er diese Quittung bloß zum
<lb/>Schein ertheilr habe: Bestimmt zur wirklichen Leistung dieses
<lb/>Eides die Audienz vom Dienstag den 18. April dieses Jahrs,
<lb/>und soll hiernach sodann in der Sache selbst, so wie der Kosten
<lb/>halber ergehen was Rechtens iß.®)

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 20. März 1826.

<lb/>Advokaten: Gäbe — Schauberg.

<lb/>Schwängerung. — Vaterschaft. — Eid.

<lb/>Ter von einer Geschwächten ihrem angeblichen
<lb/>Schwangerer angetragene Eid: „ob er ihr nicht da- 
<lb/>für, weil sie von ihm schwanger geworden sey, eine
<lb/>bestimmte Entschädigung versprochen habe?" ist
<lb/>unzulässig. Art. 34o, i358 des B. G. B.

<lb/>Fuchs — Lötzbayer.

<lb/>Iur Rechtfertigung ihrer wider Jakob Fuchs erhobenen Klage
<lb/>schob C. Elisabeth Lötzbayer demselben den Eid darüber zu:
<lb/>„ob nicht Verklagter ihr, weil sie von ihm schwanger ge- 
<lb/>worden sey, eine Entschädigung von 600 Gulden versprochen,
<lb/>und darüber einen Schein ausgestellt habe, welchen er ihr nach
<lb/>der Hand unter dem Vorwände, ihn auf geeignetes Stempel- 
<lb/>papier doppelt umschreiben zu müssen, wieder abgelvckt habe?"

<lb/>Das L. G. in Koblenz trug diesen Eid auf durch folgendes
<lb/>Unheil: ,

<lb/>In Erwägung, daß das behauptete Versprechen des Verklagten
<lb/>keineswegs auf einem unerlaubten Grunde, wie Verklagter be- 
<lb/>hauptet, beruhet» indem es weder den Gesetzen noch den guten
<lb/>Sitten oder der öffentlichen Ordnung zuwider ist, einen zuge- 
<lb/>fügten Schaden zu ersetzen, und daher eben so wenig sich zur
<lb/>Vergütung desselben besonders zu verpflichten; daß sogar,
<lb/>wenn der einem Andern zugefügte Schaden durch eine verbotene
<lb/>Handlung bewirkt ist, die Verpflichtung zum Ersatz gesetzlich
</p>
            <p>

               <lb/>*) AvpeUant Osterwind schwur den Eid und wurde demnach in der
<lb/>Sitzung vom 25. April 1820 das Geschäft alS stmutirr erklärt u»&gt;
<lb/>daher Appellar mir seiner Klage abgewiefen,
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0101.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0101--><p/>
            <p>

               <lb/>92 —
</p>
            <p>

               <lb/>ist, und mithin der Uebernahme derselben mittelst eines beson- 
<lb/>der» Vertrages nicht das Mindeste entgegen stehen würde; daß
<lb/>es daher um so weniger unzulässig seyn kann, einer Geschwächten
<lb/>für die Lage, in welche sie von ihrem Schwangerer versetzt
<lb/>worden ist, eine Entschädigung, auf die ihr die Gesetze sonst
<lb/>kein Recht geben, besonders zu versprechen;

<lb/>In Erwägung, daß ferner die Thatsache, worüber der Eid
<lb/>angetragen, erheblich ist;

<lb/>Aus diesen Gründen beurkundet das K. L. G. der Klägerin,
<lb/>daß sie dem Verklagten den Eid darüber zuschiebt:

<lb/>„Ob der Verklagte ihr nicht, weil sie von ihm schwanger
<lb/>geworden fey, eine Entschädigung von 600 Gulden ver- 
<lb/>sprochen, und darüber einen Schein ausgestellt habe, wel- 
<lb/>chen er ihr nachher unter dem Vorwände, ihn auf Stem-
<lb/>pelpapier doppelt umschreiben zu müssen, wieder abgefordert
<lb/>habe, verwirft die Einrede gegen die Zulässigkeit dieses
<lb/>Eides, erklärt den Verklagten vielmehr gehalten, denselben
<lb/>zu schworen, beauftragt mir dessen Abnahme ic.“

<lb/>Fuchs ergriff gegen dieses Erkennlniß die Berufung, und
<lb/>trug auf Reformation an, weil der Eid dahin ziele, ihn zu
<lb/>einer Erklärung zu vermögen, ob sie von ihm schwanger ge- 
<lb/>worden fey; solche Erklärung könne aber nicht gefordert werden,
<lb/>weil in dem Gesinnen derselben das Bestreben zur Ausmittlung der
<lb/>Vaterschaft eines unehelichen Kindes geradezu enthalten fey;
<lb/>eine Ausmittlung der Art fey verboten, und dürfe also auch
<lb/>unter keiner Form der Gegenstand eines gerichtlichen Eides
<lb/>werden; hier um so weniger, da er Appellant ein wirklicher
<lb/>Ehemann fey, mithin der ihm zugcmuthete Eid sogar einen ihm
<lb/>aufgebürdeten Ehebruch, und ein Versprechen zum Gegenstände
<lb/>haben würde, das einer verbrecherischen Handlung sein Ent- 
<lb/>stehen zu verdanken habe solle.

<lb/>U r t h e i l:

<lb/>In Erwägung» daß der Appellant den ihm auferlegten Eid
<lb/>aus einem doppelten Grunde als unzulässig bestreitet, 1) weil
<lb/>das darin enthaltene Versprechen auf einem unerlaubten Grunde»
<lb/>auf einem Ehebrüche, beruhe, und 2) weil dieser Eid zu der
<lb/>verbotenen Erforschung der Vaterschaft führe.

<lb/>In Erwägung, daß diese beide Einreden als gesetzlich be- 
<lb/>gründet erscheinen, indem allerdings jedes Versprechen, welches
<lb/>die Entschädigung des Theilnehmers einer unerlaubten Hand- 
<lb/>lung zum Zwecke hat, für unverbindlich erachtet werden muß,
<lb/>und andern Theils, wenn auch die gegenwärtige Klage, rück- 
<lb/>sichtlich des zur Begründung derselben angetragenen Eides, nicht
<lb/>unmittelbar und geradezu die Nachsuchung der Vaterschaft zum
<lb/>Gegenstände hat, es doch in dem Sinne und dem Geiste der
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0102.tif"
             n="93"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Beweis. Klosterregister</title>
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         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Kompetenz. Regierung. Strafresolut. Notable der Kaufmannschaft</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0102--><p/>
            <p>

               <lb/>- 93 —

<lb/>deshalb bestehenden Prvhibitivgesetze offenbar liegt, jede absicht- 
<lb/>liche Erforschung und Entdeckung einer solchen ehebrecherischen

<lb/>Vaterschaft auszuschließen. , ..

<lb/>Daß mithin der Appellant durch eine» solchen Eid der ge- 
<lb/>fährlichen Alternative nicht ausgesetzt werden darf, entweder
<lb/>, feine eigene Schuld, und sogar strafbares Vergehen offenbaren,
<lb/>oder einen, gleichfalls strafbaren Meineid begehen zu müssen.
<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>reformirt der K. R. A. G. H. das durch die Berufung angegriffene
<lb/>Urtheil des K. L. G. zu Koblenz, und weißt die Appellari«
<lb/>mit ihrer Klage ab u. s. w.
<lb/>l. Civilsenar. Sitzung vom 20. März 1826.

<lb/>Advokaten: Aldenhoven — Hasenklever.

<lb/>Beweis. — Klosterregister.

<lb/>Annotationen eines klösterlichen Geschäftsträgers
<lb/>bilden für sich allein keinen hinreichenden Beweis
<lb/>einer Darlehnsschuld wider Dritte.

<lb/>Stoffens — Regierung zu Aachen.

<lb/>Die König!. Regierung, in die Reckte des Klosters St. Agnes
<lb/>zu Sittard getreten, klagte gegen Stoffens eine Schuld von
<lb/>600 Rthlr. ein, welche er dem Kloster für ein empfangenes
<lb/>Darlehn schuldig gewesen sey. . , . ^ ,

<lb/>Stoffens leugnete, vom Kloster je ein Dahrlehn empfangen
<lb/>zu haben.

<lb/>Zum Beweise der Schuld produzirte die Konigl. Reglerung
<lb/>Auszüge und Register, welche der Notar Schön als Geschäfts- 
<lb/>führer des Klosters geführt habe. Hierin hatte Schön die Auf- 
<lb/>nahme des Kapitals und einige Jinsenzahlungen deö StoffenS
<lb/>vermerkt.

<lb/>Der A. G. H. verwarf aber diese Register als beweisun- 
<lb/>fähig, indem er erwog, daß diese Register für sich allein die
<lb/>Eristenz des fraglichen Kapitals zu erweisen um so weniger
<lb/>vermögend seyen, als dieselben nicht einmal als Einpfangs - oder
<lb/>Rentbücher des Klosters ang&gt; sehen werden könnten, indem sie
<lb/>nur die vom Notar geführten Privatgeschäfte enthielten.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 20. März 1826.

<lb/>Advokat: M ü l l e r.

<lb/>Kompetenz. — Regierung. — Strafresolut. — Notable
<lb/>der Kaufmannschaft.

<lb/>Wenn die Notabel« der Kaufmannschaft zusammen
<lb/>herufen werden, um die Mitglieder eines Handels-
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0103.tif"
                n="94"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0103--><p/>
            <p>

               <lb/>— 94 -

<lb/>gerichts zu wählen, und die König!. Regierung
<lb/>gegen einen Notablen wegen unentschuldigren Aus- 
<lb/>bleibens aus der Wahlversammlung innerhalb der
<lb/>gesetzlichen Schranken eine Ordnungsstrafe erläßt,
<lb/>so ist von dem desfallsigen Strafresolut der Re- 
<lb/>kurs an die Gerichte unzulässig. Art. 6»9 des H.
<lb/>G. B. Reffortreglement vom 20. Juli 1818, § 18, &gt;9.

<lb/>Springfeld — K. Reg. in Aachen.

<lb/>Als in Gemäßheit des Art. 619 des H. G. B. die Notablen
<lb/>der Kaufmannschaft zu Aachen zusammen berufen wurden, um
<lb/>den Präsidenten und die Mitglieder zum dortigen Handelsgericht
<lb/>zu wählen, blieb der eingeladene Kaufmann Springfeld auS,
<lb/>und ließ sich auch nicht entschuldigen. Die K. Regierung erließ
<lb/>deshalb am 6. August 1824 ein Resolut, wodurch es ihn in
<lb/>eine Ordnungsstrafe von 20 Thaler verurtheilte.

<lb/>Gegen die Vollstreckung dieses Resoluts machte.Springfeld
<lb/>Opposition; aber der Präsident deS Landgerichts, vor den diese
<lb/>Opposition on rekere gebracht wurde, erklärte sich am 22.
<lb/>November 1824 inkompetent. Dieser Referebefcheid, von Spring- 
<lb/>feld durch Berufung angegriffen, rvurde vom R. A. G. H.
<lb/>folgendermaßen bestätigt:

<lb/>In Erwägung, daß die Iusammenberofung der Notablen der
<lb/>Kaufmannschaft zur Wahl der Mitglieder und des Präsidenten-
<lb/>eines Handelsgerichts dem Art. 6i9 des H. G. B. zufolge,
<lb/>— eine lediglich administrative Angelegenheit ist;

<lb/>Daß nach § i9 des Ressvrtreglements vom 20. Juli r8i3
<lb/>die Verwaltungsbehörden von den Gerichten in ihren Amtsver- 
<lb/>richtungen unabhängig sind, und demnach in Fällen , worin
<lb/>den Regierungen das Entscheidungsrecht oder die Erekution Vor- 
<lb/>behalten ist, dem durch ihre Verfügungen oder durch daS hierbei
<lb/>beobachtete Verfahren angeblich beschwerten Theile der Rekurs
<lb/>niemals an die Gerichte zugelassen werden darf;

<lb/>In Erwägung, daß nach der allgemeinen, sich nicht bloß
<lb/>auf Finanzangelegenheiten beziehenden Bestimmung des § &gt;8
<lb/>Nro. 3 daselbst, die Regierungen Strafbefehle im Wege des
<lb/>erekutorischen Verfahrens bis zur Summe von ioo Rthlr. oder
<lb/>4wöchentlichen Gefängnißstrafe erlassen und vollstrecken können;
<lb/>dieses Srrafmaaß aber durch die in dem Resolut vom 6- August
<lb/>1824 dem Appellanten wegen unentschuldigren Ausbleibens aus
<lb/>der Wahlversammlung auferlegte Ordnungsstrafe von 20 Thlr.
<lb/>nicht überschritten worden ist, übrigens auch schon bei einer
<lb/>ftüheren Veranlassung geeignete Zwangsmittel angedroht sind;

<lb/>In Erwägung endlich: daß kein allgemeines Gesetz vorhanden
<lb/>ist, wonach in Fällen, wie dem vorliegenden» den Gerichten
<lb/>die Befugniß eingeräumt wäre, über Strafverfügungen, die
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0104.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Vertrag. Auflösung. Frist. Berufung</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0104--><p/>
            <p>

               <lb/>— 95 —

<lb/>' von einer Regierung ausgegangen sind, zu erkennen , dieselben
<lb/>zu mäßigen, oder ganz abzuändern, mithin der Herr Präsident
<lb/>des K. A G. mit Recht sich für inkompetent erklärt hat, in
<lb/>einem Referebescheid die Beschwerden des Appellanten zu beur-
<lb/>»heilen und darüber zu entscheiden.

<lb/>Auö diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H. für Recht: daß die Berufung
<lb/>gegen den am 22. Novernber 1824 erlassenen Referebescheid des
<lb/>Präsidenten des K. L. G. zu Aachen zu verwerfen, verwirft
<lb/>dieselbe hiermit, und verurtheilt den Appellanten in die Kosten
<lb/>dieses Verfahrens, so wie in die gesetzliche Geldbuße,
<lb/>l. Crvilsenat. Sitzung vom i3. März 1826.

<lb/>Advokat: Müller.

<lb/>Vertrag. — Auflösung. — Frist. — Berufung.

<lb/>Die Nichterfüllung der vertragsmäßigen Verbind- 
<lb/>lichkeit, ein Grundstück von den darauf haftenden
<lb/>Hypotheken zu befreien, erzeugt ohne vorherge- 
<lb/>gangene Aufforderung keine Klage aufResiliation
<lb/>desVertrags. Der Richter kann aber, unter Gestat- 
<lb/>tung einer moralischen Frist für die zu bewerkstel- 
<lb/>ligende Hypothekenlöschung, aufdenFall des frucht- 
<lb/>lose» Ablaufs dieser Frist, die Resiliation aus- 
<lb/>sprechen. Wird dieses Urtheil durch Berufung an- 
<lb/>gegriffen, und in appellatorio bestätigt, so fängt
<lb/>die Frist erst von Zustellung des Appellationsur- 
<lb/>rheils zu laufen an. Art. n84, i»39, 1280 des B.
<lb/>G. B. Art. 437 der B. P. O.

<lb/>Schönborn — Nachtsheim.

<lb/>Die Eheleute Schönborn kauften am 7. Mai 1823 von Nachts- 
<lb/>heim ein Haus, wofür sie als Kaufpreis zum Theil eine be- 
<lb/>stimmte Summe Geldes versprachen, und zum andern Theil
<lb/>ein ihnen zugehöriges Stück Ackerfeld eigenthümlich übertrugen,
<lb/>auch sich verbindlich machten, dieses Ackerfeld von den darauf
<lb/>haftenden Hypotheken zu befreien, ohne daß jedoch für diese
<lb/>Purgation im Vertrage eine Frist bestimmt wurde.

<lb/>Als die Eheleute Schönborn weder den kontraktmäßigen Kauf- 
<lb/>preis bezahlten, noch dieLöschung der Hypothek bewerkstelligten,
<lb/>klagte Nachksheim beim K. L. G. zu Koblenz auf Resiliation
<lb/>des Kaufvertrags. Er stützte diese Resiliationsklage auf die
<lb/>unterlassene Hypothekenlöschung. Die Beklagten schützten vor,
<lb/>daß sie bisher noch durch keine Aufforderung zur Hyporheken-
<lb/>löschung in Verzug gesetzt seyen; die Klage auf Resiliation fey
<lb/>demnach zu voreilig. Uebrigens erklärten sie sich bereit, den
<lb/>schuldigen Kaufpreis zahlen zu wollen.
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0105.tif"
                n="96"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0105--><p/>
            <p>

               <lb/>— 96 —

<lb/>Am i i. Juni 1825 gestattete das L G. den Beklagten zur
<lb/>Bewerkstelligung der Hypothekenlöschung eine ^wöchentliche Frist,
<lb/>unter dem Präjudiz, daß für den Fall des fruchtlosen Ablaufs
<lb/>dieser Frist der Vertrag hiemit für aufgelöst erklärt werde.

<lb/>Berufung von Seiten der Beklagten» welche ste principaliter
<lb/>darauf stützten, daß so wie die Resiliationsklage zu voreilig
<lb/>gewesen, eben fo das diese Resiliation bedingt aussprechende In- 
<lb/>terlokut zu voreilig sey. Subsidiarisch trugen sie darauf an,
<lb/>ihnen zur Bezahlung des Kaufpreises und zur Löschung der
<lb/>Hypotheken eine neue Frist zu bewilligen.

<lb/>Urtheil:

<lb/>In Erwägung, daß die Eheleute Schönborn in dem Vertrage
<lb/>vom 7. Mai 1823 die Verbindlichkeit übernommen haben,
<lb/>jegliche auf dem an den Appellaten abgetretenen Ackerfelde be- 
<lb/>stehenden Privathypotheken auf ihre Kosten löschen zu lassen;

<lb/>Daß zwar, da in dem Vertrage nicht ausgemacht worden
<lb/>ist, binnen welcher Zeit die Löschung erfolgen solle» auch nicht
<lb/>erhellt, daß vor der desfalls gerichtlich anhängig gemachten
<lb/>Klage eine Aufforderung zur Löschung an die Appellanten er- 
<lb/>gangen wäre, zu der Zeit denselben die Nichterfüllung ihrer
<lb/>vertragsmäßigen Verbindlichkeit nicht »orgcworfen werden konnte;

<lb/>Daß es gleichwohl keinem Zweifel unterliegt, daß die unter
<lb/>diesen Umständen von dem Richter zur Erledigung der frag- 
<lb/>lichen Verbindlichkeit angemessen erkannte Frist für den Fall
<lb/>deS fruchtlosen Ablaufs mit demselben Nachtheil verbunden
<lb/>seyn muß, als wenn sie im Vertrage selbst festgesetzt worden wäre.

<lb/>Soviel den appellantischen Subsidiarantrag betrifft:

<lb/>In Erwägung, daß durch die gegen das Urtheil vom n.
<lb/>Juni 1825 anhängig gemachte Berufungsinstanz die Wirkung
<lb/>des gedachten Unheils nothwendig suspendirt worden, und daher
<lb/>die in demselben bestimmte Frist erst von der Zustellung des
<lb/>in appellatorio ergangenen Erkenntnisses ihren Lauf beginnen
<lb/>kann; daß die Appellanten um so viel weniger berechtigt sind»
<lb/>auf einen Termin zur Zahlung des Kaufpreises Anspruch zu
<lb/>machen, als dieselben bereits bei der ersten kontradiktorischen
<lb/>Verhandlung über die am 25. November &gt;824 bei dem Land- 
<lb/>gerichte eingeleiteten Klage sich bereit erklärt haben, den bereits
<lb/>am n. November ejusdem verfallenen Termin gleich zu zahlen.

<lb/>Aus diesen und andern vom ersten Richter auSgeführten
<lb/>Gründen erkennt der R. A. G. H. für Recht, verwirft die
<lb/>gegen das Urtheil des K. L. G. zu Koblenz vom n. Juni &lt;825
<lb/>eingelegte Berufung; verordnet, daß die in dem angegriffenen
<lb/>Urtheile vom n. Juni 1825 gestattete Frist erst von Zustellung
<lb/>des gegenwärtigen Erkenntnisses zu laufen anfange ü. s. w.

<lb/>l. Civilsenar. Sitzung vom 20. März 1826.

<lb/>Advokaten: Holthof — Lautz.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0106.tif"
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               <title level="a" type="main">Pfarrvermögen. Genehmigung</title>
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         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Kompetenz. Gemeindeschulden</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0106--><p/>
            <p>

               <lb/>97
</p>
            <p>

               <lb/>Pfarrvennögen. — Genehmigung.

<lb/>Die katholischen Pfarrkirchen zu Köln waren sowohl unter der
<lb/>vormaligen reichsstädtischen Verfassung. als auch nach dem
<lb/>Einrücken der französischen Heere ermächtigt, Schulden.zu
<lb/>kontrahiren, mithin auch Aktivkapitalien zu zediren, ohne dag
<lb/>irgend eine andre Zustimmung als die des Kirchenvvrstandes
<lb/>erforderlich gewesen wäre; eine höhere Genehmigung dazu war
<lb/>nicht erforderlich.

<lb/>Königl. Regierung zu Köln —• Ludwigs.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom r3. März 1826.

<lb/>Advokaten: Klein — Schauberg.

<lb/>Kompetenz. — Gememdeschulden.

<lb/>Die von den Königl. Regierungen, als in die Befug- 
<lb/>nisse der früher» Präfekte eingetreten, auf den
<lb/>Grund des Art. i7 des Dekrets vom 9. Veust. I. l3
<lb/>vor dem Gesetz vom 7. März 1822 festgesetzten und
<lb/>bezahlten Gemeindeschulden dürfen nicht wehr vor
<lb/>dieGerichte gezogen werden, wenn auch die Königl.
<lb/>Regierung in der Folge zur Anstellung einer ge- 
<lb/>richtlichen Klage gegen die Gemeinde Ermächti- 
<lb/>gung ertheilt haben sollte. Dekret vom 9. Vend.
<lb/>I. 13.; 17. Venst. I. ro.» Staatsrarhsgutachten vom %2.
<lb/>Juli 1806; Gesetz vom 7. März 1822.

<lb/>Castellaun — Gemeinde Beltheim»

<lb/>Philipp Magnus von Castellaun war Gläubiger der Gemeinde
<lb/>Beltheim, im Regierungsbezirk Koblenz, für die Summe von
<lb/>t366 Gulden. Er gründete diese Forderung auf zwei ihm von
<lb/>der Gemeinde ausgestellte Schuldscheine, den einen vom 2. Mai
<lb/>1797 über 660 Fl. und den andern vom I. Januar &gt;799 über
<lb/>7&gt;6 Fl. In beiden Schuldscheinen war bescheinigt, daß der
<lb/>Gläubiger das Geld zur Bestreitung der allzu häufigen großen
<lb/>Kriegskosten der Gemeinde hergeschossen habe, und daß ihm
<lb/>jährlich reichsübliche Zinsen zu fünf vom hundert gezahlt wer- 
<lb/>den sollen.

<lb/>Am 3. Juli 1817 fetzte die Königl. Regierung die Forderung
<lb/>des Castellaun an der Gemeinde fest, und validirte die Inte- 
<lb/>ressen von dem ersten Kapital zufolge des Dekrets vom 9.
<lb/>Venstömisirs Jahrs &gt;3 vom 23. Sept. &gt;799 bis 23. Sept.
<lb/>&gt;8o4; von dem zweiten Kapital billigte die Regierung gar
<lb/>keine Interessen, weil dem desfalstgen Schuldschein kein Haares

<lb/>Archiv 9t Bt. &gt;. Abthl. ^
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0107.tif"
                n="98"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0107--><p/>
            <p>

               <lb/>— 98 —

<lb/>Darlehn zum Grunde gelegen habe, wie aus der Gemelnderech-
<lb/>nung von r?9ü hervorgehe, worin der Betrag nicht vereinnahmt
<lb/>sty: die Schuld müsse daher blos auf einer Lieferung von Na- 
<lb/>turalien beruhen. Die Königl. Regierung zog darauf die vom
<lb/>Gläubiger empfangenen Abschlagszahlungen ab, und liquidirte
<lb/>sein Guthaben auf 538 Fl. 5 Tr. oder n39 Fr. 5o Cr., die
<lb/>er entweder gleich buar von der Gemeinde zu beziehen, oder
<lb/>wovon er 5 Prozent Zinsen vom Tage der Verfügung an zu
<lb/>erheben habe. Am i. Febr. &gt;8i9 stellte ihm der Bürgermeister
<lb/>der Gemeinde Beltheim eine Zahlungs-Anweisung auf die Ge- 
<lb/>meindekaffe aus, in deren Folge er die liquidirte Summe von
<lb/>i i 59 Fr. 5o Ct. nebst 9a Fr. 25 Ct. Zinsen, überhaupt 1245
<lb/>Fr. 29 Ct. empsteng.

<lb/>Als nun am 7. März 1822 die König!. Verordnung über
<lb/>Regulirung der Gemeindeschulden erschien, meldete sich Castel-
<lb/>laun beim Schuldenrilgungsausschuß der Gemeinde Beltheim
<lb/>mit einer neuen Rechnung, worin er seine beiden Kapitalfvrde-
<lb/>rungen mit sämmtlichen Zinsen von Anfang an aufführte,
<lb/>die empfangenen Zahlungen in Aufrechnung brachte, und die
<lb/>zuletzt von der Gemeinde empfangenen 124 Fr. 29 Ct. auch
<lb/>als eine Abschlagszahlung qualifizirte, und demnach ein Resultat
<lb/>herausbrachte, daß ihm noch 302 Fl. 32 Xr. Zinsen, und
<lb/>1187 Fl. Za Tr. Kapital von der Gemeinde zu gut kämen.
<lb/>Der Schuldentilgungsausschuß gab seiner Prätension aber kein
<lb/>Gehör, weil durch die von Seiten der Königl. Regierung ge- 
<lb/>schehene Festsetzung und durch seine Annahme der Zahlung die
<lb/>&lt;Äiche abgemacht sey. Die Königl. Regierung war hiemit ein- 
<lb/>verstanden» und weil er mit gerichtlicher Klage drohte, überließ
<lb/>sie ihm deren Verfolgung.

<lb/>Vor dem K. L. G. in Koblenz erhob die beklagte Gemeinde
<lb/>die Einrede der Inkompetenz. Sie wiederholte ihre Behauptung,
<lb/>daß die Sache auf administrativem Wege abgemacht sey. Diese
<lb/>Kompetenzeinrede suchte der Kläger durch das Erröte vom i7.
<lb/>Venäsmisir« Jahrs 10 und das Staatsrathsgurachten vom
<lb/>Vi2‘ Juli 1806 zu beseitigen, wodurch, sagte er, alle Streitig- 
<lb/>keiten zwischen den Gläubigern und den Gemeinden vor die
<lb/>Gerichte verwiesen worden seyen; ein Grundsatz, den auch der
<lb/>§ ii des Gesetzes vom 7. März 1822 ausdrücklich anerkenne.
<lb/>Er habe, sagte er, sich nie mit der Gemeinde über den Betrag
<lb/>seiner Forderung verglichen; die Liquidation der K. Regierung
<lb/>vom 3. Juli i8r7 sey wohl für die Gemeinde, aber nicht für
<lb/>ihn verbindlich; er habe immer gegen diese Liquidation protestirt»
<lb/>und die am i. Februar i8i9 angewiesene Summe nur als
<lb/>adschlägliche Zahlung mit Vorbehalt seiner weitern Forderung
<lb/>angenommen.
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0108.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0108--><p/>
            <p>

               <lb/>— 99 —

<lb/>DaS A. L. G. erließ hierauf am r. Mai 1825 folgendes

<lb/>Erkenntii'ß: ^

<lb/>Eingesehen den Beschluß der K. Regierung vom 3. Juli lg,7;
<lb/>die Art. &gt;7 und -8 deS Dekrets vom 9. Venclemisire I. &gt;3,
<lb/>und den § 8 des Gesetzes vom 7- März 1822;

<lb/>In Erwägung, daß die Forderung deS Klägers nach den
<lb/>von ihm vorgelegten Urkunden aus den Jahren 1797 und l798
<lb/>herrührt; folglich zu denjenigen Gemeindeschulden gehört» die
<lb/>der Art. r7 deS angeführten Dekrets vom 9. Vencl. I. 13 als
<lb/>neue Schulden bezeichnet, zufolge dem Art. t8 desselben De- 
<lb/>krets nur unter der Aufsicht nnd mit Genehmigung der Prä- 
<lb/>fekten veristzirt und rechtmäßig anerkannt werden konnten;

<lb/>In Erwägung, daß diese den früher» Präfekten zugestandene
<lb/>Befugniß auf die an ihre Stelle getretene Regierungen in ihrer
<lb/>vollen Ausdehnung überging, mithin, da am 3. Juli i8i?
<lb/>jenes Dekret noch in seiner ganzen Kraft bestand, die K. Re- 
<lb/>gierung die ausschließlich kompetente Behörde zur Verifikation
<lb/>und Festsetzung der Forderung deS Klägers selbst in letzter In- 
<lb/>stanz war, indem dasselbe Dekret nicht einmal den gewöhnlichen
<lb/>Rekurs an die Vorgesetzte Verwaltungsbehörde, weniger noch
<lb/>an die Gerichte offen gelassen hat;

<lb/>In Erwägung, daß zwar das spätere Gesetz vom 7. März
<lb/>1822 daS bis dahin bestandene Dekret vom 9. Vendam. I. 13
<lb/>ausser Wirkung gesetzt, dagegen in dem §. 8 jedoch wieder
<lb/>ausdrücklich verfügt hat, daß in allen denjenigen Gemeinden,
<lb/>in welchen, sey eS durch die Vereinigung mit den Gläubigern,
<lb/>oder durch Festsetzung von Seiten der Regierung das
<lb/>Schuldenwesen bereits vollständig geordnet worden, es dabei
<lb/>sein Bewenden behalte, und weder dem Gläubiger noch den
<lb/>Gemeinden zustehe, einseitig eine Abänderung zu verlangen oder
<lb/>vorzunehmen; daß selbst dieses Gesetz demnach dem die Festset- 
<lb/>zung der klägerischen Forderung enthaltenden Beschlüsse vom 3.
<lb/>Juli 1817 die Kraft einer unabänderlichen definitiven Entschei- 
<lb/>dung beigelegt, und hiemit zugleich von der im § n den
<lb/>Gläubigern der Gemeinden gestalteten Befugniß zur gerichtlichen
<lb/>Klage ausgenommen hat.

<lb/>In Erwägung, daß die Klage, so wie angebracht worden,
<lb/>direkt auf die Zurücknahme oder Abänderung jenes Beschlusses
<lb/>der K- Regierung gerichtet ist, oder doch unmittelbar zur Folge
<lb/>haben würde; daß indessen schon an und für fich den Gerichten
<lb/>nicht zusteht, sich ein Erkenntniß über bestehende Beschlüsse der
<lb/>Verwaltungsbehörden anzumaßen, ein solches Erkenntniß aber
<lb/>um so weniger noch über den vorliegenden Beschluß eintreten
<lb/>darf, als derselbe ganz nach der der Verwaltung allein zustehcn-
<lb/>den Amtsbefugniß erlassen worden, und die Gültigkeit desselben
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0109.tif"
                n="100"
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                rend="left"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0109--><p/>
            <p>

               <lb/>' — 100 —

<lb/>noch ausserdem eine besondere gesetzliche Sanktion für sich hat;
<lb/>sonach also das Gericht mit dieser Klage ganz unpassend, jeden- 
<lb/>falls inkompetent angegangen worden;

<lb/>Zn Erwägung, daß allerdings die Gerichte im Allgemeinen
<lb/>über die von Privaten gegen Gemeinden erhobenen persönliche»
<lb/>Klagen zu erkennen befugt sind; daß aber diese Regel für den
<lb/>vorliegenden Fall eine absolute Beschränkung dadurch erlitten
<lb/>hat, daß durch eine spezielle Disposition des Gesetzes ihnen
<lb/>diese Befugniß entzogen, und der Verwaltungsbehörde über- 
<lb/>tragen worden;

<lb/>Daß dann endlich die mehrerwähnten Gesetzstellen, so wie
<lb/>der zum Vollzug verordnete Beschluß der K. Regierung selbst
<lb/>die Behauptung des Klägers auf das Vollständigste widerlegen,
<lb/>daß jene Behörde durch diesen Beschluß eine einfache, bloß die
<lb/>verklagte Gemeinde einseitig bindende Liquidation der klägerischen
<lb/>Forderung beabsichtigte, noch auch beabsichtigen konnte, indem
<lb/>es ungereimt seyn würde, von einer Behörde annehmen zn
<lb/>wollen, daß sie die ihr zugestandene Amtsgewalt mißkannr,
<lb/>oder den gehörigen Gebrauch davon zn machen nicht gewollt
<lb/>habe;

<lb/>Aus diesen Gründe« erklärt sich das K.L.G. in vorliegender
<lb/>Sache zu erkennen inkompetent.

<lb/>Die von Castellaun gegen dieses Urtheil eingelegte Berufung
<lb/>wurde folgendermaßen verworfen:

<lb/>In Erwägung, daß die zur Frage gezogene aus den Jahren
<lb/>i797 und i798 herrührende Schuld, nachdem sie in Gemäßheit
<lb/>der durch das Gesetz vom r. Oktober &gt;8o4 (9. Vsnä. I. i3)
<lb/>erlassenen Vorschriften am 16. April &gt;8i7 durch den Ortsvor- 
<lb/>stand mit Zuziehung des Gläubigers gehörig untersucht, sodann
<lb/>am i5. Mai nämlichen Jahres durch den betreffenden Landrath
<lb/>liquidirt, und unterm 3. Juli ». I. von der K. Regierung zu
<lb/>Koblenz, als die in die Befugnisse der vormaligen Präfektur
<lb/>eingetretene, mithin geeigneten Behörde, auf den Betrag von
<lb/>n59 Fr. Ko Ct. festgesetzt, diese Summe auch an die Gläu- 
<lb/>biger entrichtet worden» in Folge des § 8 des Gesetzes vom 7.
<lb/>März 1822 als definitiv regulirt zu halten, mithin keiner fer- 
<lb/>ner» Erörterung unterworfen werden darf;

<lb/>Daß aber auch aus dem Umstande, daß die K. Regierung
<lb/>in der Folge eine Ermächtigung ertheilt hat, die appellatische
<lb/>Gemeinde vor den Gerichten zu belangen, die auf gesetzliche
<lb/>Verfügungen beruhende Ansicht der Sache keine Veränderung
<lb/>erleidet, und jedenfalls die strittige Kompetenzfrage vor die
<lb/>Gerichte gebracht werden mußte, von welchen sodann die Beur-
<lb/>theilung derselben abhängt;
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0110.tif"
             n="101"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Geldkurs</title>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Vorladung. Gerichtsvollzieher</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0110--><p/>
            <p>

               <lb/>— 101 —

<lb/>Aus diesen und andern vom ersten Richter angeführten Grün- 
<lb/>den verwirft der K. R. Sh G. H. die Berufung von dem Ur-
<lb/>rheile des K. 8. G. zu Koblenz vom u März 1823.

<lb/>I. Zivilsenat. Sitzung vom 20. März 1826.

<lb/>Advokaten: Holthof — Lautz.

<lb/>G e l d ku r s.

<lb/>Der Münztarif vom 28. Februar r8&gt;6 bezieht sich

<lb/>nur auf die Annahme fremder Münzen in König- 
<lb/>lichen Kassen, nicht aber auf den Privatverkehr.
<lb/>Rheinert — Gemeinden Wasserbillich ».Oberbillich.

<lb/>Der Gutsbesitzer Rheinert verschuldete an die Gemeinden
<lb/>Wasserbillich und Oberbillich für einen am 9. September 18«3
<lb/>angesteigerten Kalksteinbruch und Gipsgrube einen Kaufschillings- 
<lb/>rückstand von 2.700 Francs 99 Cent. , diese Schuld wollte er
<lb/>im Jahre 1823 nach dem Münztarif vom 28. Februar 1816
<lb/>in Berliner Thalern zu 38o°5/j00 Cent, abtragen, mit welchem
<lb/>Kurse aber die Gemeinden sich nicht begnügen wollten, sondern
<lb/>die Zahlung im gewöhnlichen Handelskurs den Berliner Thaler
<lb/>zu 3 Fr. 63 Cent, verlangten.

<lb/>Am 25. März 1825 verurtheilte das K. 8. G. in Koblenz
<lb/>den Rheinert zur Zahlung entweder in effektivem Frankeogelde
<lb/>oder in Preußischem Gelbe nach dem Handelskurse, den Thaler
<lb/>zu 3 Fr. 63 Cent, gerechnet.

<lb/>Dieses Urtheil wurde vom R. A. G. H. bestätigt, weil der
<lb/>mittelst des Gesetzes vom -8. Februar 1816 publizirte Tarif,
<lb/>wie sich aus jenem Gesetz selbst deutlich ergebe, lediglich die
<lb/>Festsetzung zum Zwecke habe, zu welchen Kursen fremde Münz- 
<lb/>sorten in Königlichen Kassen angenommen werden sollten,
<lb/>ohne daß die Berechnung der Kurse im Privatverkehr von den
<lb/>Bestimmungen des Tarifs abhängig gemacht worden sey; Rhei- 
<lb/>nert müsse demnach seine Verbindlichkeit entweder kontraktmäßig
<lb/>in effektiven Franken erfüllen, oder in Preußischem Kourant
<lb/>nach dem Kurse, den dieselben zur Zeit der Zahlung im Pri-
<lb/>datverkehr haben.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 2S. März - 826.

<lb/>Advokaten: Hasenklever — Lautz.

<lb/>Vorladung. — Gerichtsvollzieher.

<lb/>Im Kontert einer Vorladung stand der Name Schwein- 
<lb/>heim als instrumentirrnder Gerichtsvollzieher. Unterschrieben
<lb/>aber war die Vorladung vom Gerichtsvollzieher Lu cas.
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0111.tif"
             n="102"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Komputation der Berufungsfrist</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0111--><p/>
            <p>

               <lb/>T- 102 —

<lb/>Der R. A. G. H. erklärte diese Vorladung für nichtige
<lb/>weil entweder ein Gerichtsvollzieher unterschrieben habe, der nach
<lb/>dem Konterte nicht instrumenkirle, oder der, welcher darin als
<lb/>Instrumentalst bezeichnet ist. die Zustellung des Aktes nicht
<lb/>bekundet habe; also aus dem Akte nicht entnommen werde»
<lb/>kynne, ob die im Konrert angegebene Bezeichnung des Wohn- 
<lb/>orts und der Matrikel sich aus Schweinheim oder Lucas be- 
<lb/>zögen. Art. 6- der B. P. O.

<lb/>Marienbaum —&gt; v. Bvthmer.

<lb/>II. Civilstnar. Sitzung vom 2. März ,825.

<lb/>Advokaten: Müller — Rittmann.

<lb/>Coinputation der Berufungsfrist.

<lb/>Bei Berechnung der Berufungsfrist wird weder der
<lb/>Tag der Zustellung des Urtheils, noch der Verfall- 
<lb/>tag mirgerechnek. Art. 443 und -ozz der B. P. O.

<lb/>I Fall.

<lb/>Koch — Piller.

<lb/>In Erwägung, daß nach einem Dekret vom 1. Frimaire
<lb/>I. n die Zeitfrist, binnen welcher der unterliegende Theil das
<lb/>Kassationsgesuch einzulegen berechtiget ist, in drei freien Mo- 
<lb/>naten besteht, worunter weder der Tag der Insinuation des
<lb/>angegriffenen Urrheils noch der Verfalltag begriffen seyn soll;
<lb/>daß aber dieser Grundsatz nach der Observanz auf die Berufun- 
<lb/>gen gleichfalls angewendet und der Art. io33 der P. O. für
<lb/>eine ganz allgemeine Bestimmung angesehen wird, wie schon in
<lb/>mehreren Fällen in der letzten Instanz anerkannt worden.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 9. Juni 1L24.

<lb/>Advokaten: Schöler— Bleissem.

<lb/>II. F a l k.

<lb/>Hayer und Kons. — Gemeinde Brefcheid.

<lb/>Zn Erwägung, daß der Art. ,o33 der B. P. O. als allge- 
<lb/>meiner Grundsatz fesistellt, daß in den für Ladungen, Auffor- 
<lb/>derungen und andern der Person oder im Domizil zugestellten
<lb/>Akte allgemein bestimmten Fristen, so wenig der Tag der Zu- 
<lb/>stellung» als der Verfalltag.berechnet werden, die Fassung des
<lb/>Art. 443 a. a. O., worin die Appellationssrist bestimmt wor- 
<lb/>den, aber keinen gegründeten Zweifel veranlaßt, daß bei der
<lb/>Computatio» dieser Frist jene Regel ebenfalls in Anwendung
<lb/>kommen müße, indem es zur Begründung einer Ausnahme von
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0112.tif"
                n="103"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0112--><p/>
            <p>

               <lb/>— 103 —

<lb/>dieser Regel nicht dienen kann, daß die in dem Nachsatze deS
<lb/>Art. io33 ferner enthaltene Bestimmung wegen Verlängerung
<lb/>der Fristen nach Verhältnis, der Ortsentfernung keine Anwen- 
<lb/>dung auf die Frist zu appelliren erleide, hiernach aber der Ein-
<lb/>wand der Verspätung der Appellation als begründet nicht an- 
<lb/>gesehen werden kann.*)

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom 22. Dezember 1826.

<lb/>Advokaten: Haaß — Müller.

<lb/>Die dreimonatliche Berufungsfrist wird nach Kalen- 
<lb/>dermonaten und nicht nach Tagen berechnet.

<lb/>!. F a l l.

<lb/>Gemeinde Büdesheim — Möller.

<lb/>In Erwägung, daß das Urtheil der ersten Instanz der ap-
<lb/>peUirenden Gemeinde Büdesheim am r6. Oktober 1823 signi-
<lb/>fizirr, und die Berufung von derselben am 16. Januar 1824
<lb/>eingelegt worden ist; daß an diesem Tag« erst die drei Kalen-
<lb/>derlnonate abliefen, selbst wenn der Tag der Insinuation mit- 
<lb/>gerechnet wird; ^ ^ _

<lb/>Daß weder in dem Art. 443 der B. P. O. noch sonst wo
<lb/>verordnet ist, daß bei der AppellarionSfrist die drei Monate
<lb/>jeder zu 3o Tage berechnet werden sollen.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 3r. Januar 182s.

<lb/>Advokaten: Haaß — Müller.

<lb/>Bei Anwendung der in dem vorhergehenden Urtheile ausge- 
<lb/>sprochene Compulation der Berufungsfrist muß daher gegen
<lb/>ein, am 26. Februar zugestelltes Erkenntniß ohne den Tag
<lb/>der Insinuation des Unheils und den Verfalltag in die
<lb/>Frist einzurechnen, die Berufung spätestens am 27. Mai
<lb/>eingelegt werden.

<lb/>II. F a l l.

<lb/>Stoll — Kirchenverwaltung zu Nierzissen.

<lb/>In Erwägung, soviel die Einrede der Unannehmbarkeit der
<lb/>Berufung betrifft, daß das Urtheil deS K. L. G. zu Koblenz
<lb/>vom &gt;7. Januar '825 dem Peter Wagener und seiner Ehefrau
<lb/>A. C. Kehr, so wie dem P. Stell als Vormund der minder-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Hiernach ist also von beiden Senaten de« Rheinischen AppeUations«
<lb/>hofeS, übereinstimmend mir der jüngsten Jurisprudenz Frankreichs
<lb/>(vid. Paillet Manuel de Droit fran$ais ad art. 443 Gode de
<lb/>Proced.): anerkannt, daß die allgemeine Verfügung des Akt. 1033
<lb/>der B. P. O. auf die Berufungsfrist anwendbar sey. Ueber die
<lb/>deLiaUS herrschende Zweifel der früheren Zeit, rid. Paillet, 1. c.
<lb/>ad art. 1033.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0113.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Handelsgericht. Brandweinbrenner</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0113--><p/>
            <p>

               <lb/>jät)n$m Aoh. und Elisabeth Daam bereits am 26. Februar

<lb/>iür5 zugestellt worden;

<lb/>Daß die von Wagener dagegen am 28. Mal i8a5 eingelegte
<lb/>Berufung, auch wenn man den Tag der Zustellung und den
<lb/>des Ablaufs der Frist nicht in die gesetzliche Berufungsfrist von
<lb/>3 Monaten einrechnet, längstens am 27. Mai hätte eingelegt
<lb/>werden müssen. und mithin da dies erst am 28. Mai geschehe»,
<lb/>ist, als verspätet betrachtet werde» muß.*)

<lb/>II. Civilfenat. Sitzung vom 3. März »626.

<lb/>Advokaten: Hasenklever — Lautz.

<lb/>III. Fall.

<lb/>In Uebereinstnnmlmg mit diesem Urtheik« wurde kn Sache»

<lb/>der K. Regirung zu Düsseldorf — Christians

<lb/>die, gegen ein, am 5. Oktober 1825 zugestelltes Urtheil am
<lb/>ü, Januar 1826 eingelegte Berufung für verspätet erklärt.

<lb/>II. Civilsenak. Sitzung vom 20. April 1826.

<lb/>Advokaten: Schöler— Hafenklever.

<lb/>Handelsgericht, -- Branntweinbrenner.

<lb/>Ein Privatmann, welcher eine Branntweinbrennerei eknrichtet,.
<lb/>ist dadürch allein nicht als Handelsmann anzusehen, indem
<lb/>dergleichen Brennereien sich häufig bei Ackerwirthschaften finden.

<lb/>Um daraus auf ein Handelsgeschäft zu schließen , muß viel- 
<lb/>mehr nachgewiesen werden, daß der Brenner Früchte zur Bren- 
<lb/>nerei ankaufe, um das Fabrikat wieder zu verkaufen.

<lb/>Der Brenner kann aber nicht angehalten werden, den Beweis
<lb/>zu führen, daß er nur feine Produkte zu Branntwein brenne,
<lb/>vielmehr liegt der Beweis des Gegentheils dem ob, der es
<lb/>behauptet.

<lb/>Nach diesen Grundsätzen richtet fich die Kompetenz der Han- 
<lb/>delsgerichte bei Klagen "gegen Branntweinbrenner; namentlich
<lb/>die Frage: ob der Ankauf eines Branntweinkessels zum Behufs
</p>
            <p>

               <lb/>*) Beim ersten Anblick dürfte es scheinen , als ob in den ErwagungS«
<lb/>gründen. dieses Unheils ein Widerspruch läge; denn da weder der
<lb/>Tag der Zustellung noch der der Ablaufs der Frist mikgerechnet
<lb/>wird , so ist man versuchr zu glauben, daß die Berufung noch am
<lb/>28- Mai gültig hätte eingelegt werden können. Betrachtet man
<lb/>aber daß, da der 26. Februar als Tag der Zustellung der UrtheilS
<lb/>nicht mikgerechnet, am 27. Februar die Frist zu laufen ansteng,
<lb/>und daß daher mir dem 26. März der erste Monat abgelaufen
<lb/>war, so erscheint die am 28. Mai eingelegte Berufung mir Aus«
<lb/>s-hluß deS Verfalltages, nämlich ohne den 26. Mai mit ejnzurech»
<lb/>neu, wirklich verspätet.
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0114.tif"
             n="105"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Testament. Nichtigkeit. Substitution</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0114--><p/>
            <p>

               <lb/>— 105 —

<lb/>der Brennerei die Kompetenz des H. G. gegen den Brenner
<lb/>begründet? Art. 1682 des H. G. B.

<lb/>Schweizer — Abraham.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom 4. März 1826.

<lb/>Advokaten: Best — Holthof.
</p>
            <p>

               <lb/>Testament. — Nichtigkeit. — Substitution.
</p>
            <p>

               <lb/>,) Hat der Notar in einem authentischen Testamente
<lb/>nicht ausdrücklich Meldung davon gerhan, daß
<lb/>die letzte Willensverordnung dem Testator in
<lb/>Gegenwart der Zeugen vorgelesen worden, so ist
<lb/>dasselbe nichtig.

<lb/>3) Wenn Jemand in seinem Testamente eine Person
<lb/>unter der Bedingung, daß sie das 21. Lebensjahr
<lb/>erreichen würde zum Erben einsetzt, derselben
<lb/>aber für den Fall, daß sie früher sterben sollte
<lb/>einen Dritten substituirt, so ist dies keine verbo»
<lb/>tene Substitution.

<lb/>Lauer — Deuster.
</p>
            <p>

               <lb/>Die Geschwister Anna Jakobina Leysen und Gotthard Leysen
<lb/>hatten über ihre Nachlaffenschaft letztwillig verfügt. Erstere
<lb/>starb im Jahre i8o5 und hinterließ ein vor Notar und Zeugen
<lb/>errichtetes authentisches Testament vom ao.Germinal Jahr 12,
<lb/>(10. April i8o4) worin es am Ende hieß:

<lb/>»Gleichwie nun Disponirende Anna Jakobina Leysen diese
<lb/>„von ihr diktirte und von uns dem Notar in der Zeugen Ge-
<lb/>„genwarr niedergeschriebene Willensverordnung nach geschehener
<lb/>»deutlichen Ablesung, nochmalen bestätigte, also wurde dieser
<lb/>»Akt geschloffen, derselbe von der Disponentin und den beige-
<lb/>»wohnten Zeugen unterschrieben." ^ _ ,

<lb/>Der am 16. Dezember 1824 verstorbene Gotthard Leysen
<lb/>hinterließ mehrere letzte Willeysverordnungen; die letzte war
<lb/>ebenfalls ein authentisches Testament, welches unter andern
<lb/>folgende Verfügung enthielt:

<lb/>„Ueber das andere und letzte Drittel meiner Verlassenschast
<lb/>»aber, verfüge und verordne ich wie folgt: für den Fall nem-
<lb/>»lich, wo das Kind meiner verstorbenen Nichte Anna Jakobina
<lb/>„Deuster, verehelichte Weiß, sein einundzwanzigstes volles
<lb/>„Lebensjahr erreichen sollte, setze ich dieses Kind zum Erben
<lb/>„dieses Drittels andurch in bester Form ein, mit der ausdrück-
<lb/>„ lichen Bedingung, daß dessen Vater von der Nutzung oder
<lb/>„Nutznießung dieses seinem Kinde zugedachten Vermögens ganz-
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0115.tif"
                n="106"
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                rend="left"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0115--><p/>
            <p>

               <lb/>— 106 —

<lb/>„lich ausgeschlossen bleibt und die Revenuen dem Kinde selbst
<lb/>„in der hiernach bestimmten Art Zuwachsen und angehören
<lb/>„sollen. Für den Fall aber, wo dieses Kind früher oder zwar
<lb/>„vor zurückgelegrem ein und zwanzigsten Jahre sterben würde,
<lb/>„gebe und vermache ich andurch meinem genannten Neffen Gotthard
<lb/>„Deuster und meiner genannten Nichte Anna Maria verehlichke
<lb/>„Kimnach, besagtes Drittel jedem für die Hälfte, so daß für
<lb/>„diesen Fall, diese beiden allein als meine Universalerben einge-
<lb/>„setzt sind, da nun nach diesem, erst bei Eintreten des bedungenen
<lb/>„Ereignißes, der oder die wirklichen Erben dieses Drittels kund
<lb/>„werden können (welcher Erbe oder welche Erben jedoch jedenfalls
<lb/>„als Eigenthümer dieses Drittels vom Tage meines Ablebens
<lb/>„zu rechnen, anzusehen) so soll dieses Drittel bis zum Eintreten
<lb/>„des Creignißes besonders verwaltet und die jährlichen Interessen
<lb/>„und sonstigen Revenüen immer auf Zinsen gehörig angelegt
<lb/>„und in der Zwischenzeit meinem genannten Neffen Deuster
<lb/>„und dessen Schwester, so oft sie dieß zu verlangen, für gut
<lb/>„befinden, Rechnung darüber vorgelegt werden. Ich ernenne
<lb/>„andurch als Verwalter dieses hier gemeinten Drittels meiner
<lb/>„Hinterlassenschaft den Herrn Hubert Hüsgen. Und soll der
<lb/>„bei dem Eintreten des bestimmten Ereignißes bestehende Ver-
<lb/>„ walter dem oder den betreffende» kund gewordenen Erben
<lb/>„das ganze Antheil mit allem durch die Revenüen und Jnte-
<lb/>„ressen zugekommenen Anwüchse», so wie es Inventarium und
<lb/>„Schlußrechnung Nachweisen, aushändigen. Meinem Neffen
<lb/>„und Nichte empfehle ich jedoch, wenn sie es für zweckdienlich
<lb/>„oder nothwendig halten würden, den Verwalter zu authori-
<lb/>„firen, zur bessern Erziehung und Ausbildung des Kindes einen
<lb/>„Theil der Revenüen zu verwenden und zu verausgaben;"

<lb/>Nach dem Tode der Geschwister Leysen griffen dessen Jntes-
<lb/>taterbcn Lauer und Konsorten die beiden augeführten Testamente
<lb/>als nichtig an, indem sie behaupteten, in dem Testament der
<lb/>Anna Jakobina Leysen vom 20, Gei-minal I. 12, sey keine
<lb/>ausdrückliche Erwähnung davon geschehen» daß dasselbe der
<lb/>Testirerin in Gegenwart der Zeugen vorgelesen worden, und in
<lb/>dem Testamente des Gotthard Leysen vom 8. Dezember 1824
<lb/>feye in der oben angeführten Verfügung zu Gunsten des Min- 
<lb/>derjährigen Friedrich Weis eine verbotene Substitution ent- 
<lb/>halten.

<lb/>Durch Urtheil vom 3i. August -8-5 erklärte das K. L. G.
<lb/>zu Trier das Testament vom 20. Gsrminal I. 12 aus dem
<lb/>angegebenen Grunde für nichtig, hielt hingegen das Testament
<lb/>vom 8. Dezember 1824, weil die darin zu Gunsten des Min- 
<lb/>derjährigen Weis getroffenen Verfügung, keine verbotene Sub- 
<lb/>stitution seinem ganzen Inhalte nach aufrecht.
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0116.tif"
                n="107"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0116--><p/>
            <p>

               <lb/>— 107 —

<lb/>Die Jntestaterben legten deshalb die Berufung ein, die
<lb/>Testameiilserben dagegen appellirten incidenter wegen der Nich- 
<lb/>tigkeitserklärung des Testaments vom 12. .Oerminal I. 12,
<lb/>worauf der K. R. A. G. H. folgende Entscheidung erließ:

<lb/>In Erwägung, daß das Testament der Anna Jakobina
<lb/>Leysen vom 20. Germinal I. 12 die ausdrückliche Meldung
<lb/>nicht enthält, daß es derselben inBeiseyn der Zeugen vorgelesen
<lb/>worden sey, diese ausdrückliche Meldung aber durch den Art.
<lb/>looi mit der Nichtigkeitsstrafe belegt wird, daß demnach
<lb/>das Urrheil wovon, in sy weil es die Nichtigkeit dieses Testa- 
<lb/>ments ausgesprochen hat, lediglich zu bestätigen ist.

<lb/>In Erwägung, so viel das Testament des Gotthard Leysen
<lb/>vom 8. Dezember 1824 betrifft, daß die darin zum Vortheil
<lb/>des Friedrich Weis und eventual! ter des Gotthard Deuster
<lb/>und der Anna Maria Kimnach enthaltene Disposition, als eine
<lb/>verbotene Substitution, deren Charakter vorzüglich darin besteht,
<lb/>daß der instituirte Erbe die Erbschaft bewahren und an einen
<lb/>Dritten wieder abgeben muß, (charge de conserver et de
<lb/>rendre) nicht angesehen werden kann; — weil der unter einer
<lb/>Suspensiv-Bedingung und für den Fall deö eintretenden Er- 
<lb/>eignisses eingesetzte Erbe Friedrich Weis, vor dem Eintritt der
<lb/>Bedingung durchaus keine Ansprüche auf die Erbschaft hat, und sie
<lb/>bis dahin auf seine Erben nicht würde transmittiren können; —
<lb/>daß also von ihm nicht gesagt werden kann, daß ihm die Last
<lb/>der Aufbewahrung einer Erbschaft zum Vortheil eines Dritten
<lb/>auferlegt sey; daß aber, wenn er mit dem Ereigniß des Sus-
<lb/>pensiv-Bedingung als wirklicher Erbe eintritt, er von dem Au- 
<lb/>genblicke an, wo er Erbe wird, auch die Erbschaft frei und mit
<lb/>keiner Last an einen Dritten zu übergeben erhält; (charge de
<lb/>rendre) daß es also hier an dem Hauptcharakter der fideikom-
<lb/>niissarischen Substitution fehlt; •*— und die in der Disposition
<lb/>befindliche Stelle: daß der, oder d i e eingesetzten Erben je- 
<lb/>denfalls als Eigenthümer vom Todestage des Testators ange- 
<lb/>sehen werden sollen, weiter nichts ausdrückt; als daß bei dem
<lb/>Eintritt der Bedingung die Erbeseinsetznug ihrer Würkung nach.
<lb/>und in Hinsicht auf den Zuwachs der Früchte auf den Sterbetag
<lb/>(ex tune) zurückbezogen werden soll; nicht aber daß sie jetzt
<lb/>schon wirkliche Erben seyen; —

<lb/>Daß nun, wenn der Testator für den Fall, daß der unter
<lb/>einer Bedingung eingesetzte Erbe, die Erbschaft nicht würde an»
<lb/>treten können, zwei andere Personen berufen hat, um alsdann
<lb/>die Erbschaft zu übernehmen, diese Verfügung eine nach dem
<lb/>Art. 893 des B. G. B. erlaubte Verfügung darstellt.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verwirft der R. A. G. H. sowohl die gegen das Urtheil des
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0117.tif"
             n="108"
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               <title level="a" type="main">Simulation. Authentizität. Notarialakt</title>
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         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Kauf. Anwendung des Art. 1653 des B. G. B.</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0117--><p/>
            <p>

               <lb/>— 108 —

<lb/>K. L. G. von Trier vom 3i. August i8a5 eingelegte Haupl-
<lb/>als Incideiilberufung.

<lb/>H. Civilsenat. Sitzung vom 4. März 1826.

<lb/>Advokaten: Hasenklever — Holthof und Lautz.

<lb/>Simulation. — Authentizität. — Notarialakt.

<lb/>Die Auihenzität eines Notarialakts streitet nur für die Wahr- 
<lb/>heit, daß die Partheien vor dem Notar wirklich diejenigen Er- 
<lb/>klärungen gemacht haben, so wie der Notar in seinem Akte
<lb/>bekundet. Dieser Authentizität steht aber die Einrede der Si- 
<lb/>mulation, wodurch die innere Richtigkeit der Erklärung ange- 
<lb/>griffen wird, nicht entgehen. Zum Beweise dieser Simulation
<lb/>ist daher eine Inskription en faux nicht nvthig; und kann sie
<lb/>sogar vom Richter aus Vermuthungen angenommen werden.
<lb/>Art. l3l9, &gt;353 des B. G. G.

<lb/>Auffermann Gottschalk und von Carnap.

<lb/>H. Civilsenat. Sitzung vom 9. März 1826.

<lb/>Advokaten: Lützeler — Bleissem.

<lb/>Kauf. — Anwendung des Art. 1653 des B. G. B.

<lb/>Vom Tribunal erster Instanz in Aachen wurde im Theilungs-
<lb/>wege die Lizitation einer den Erben Weck zugehörigen Walk- 
<lb/>mühle verordnet, und am 22. April 1811 der Notar Rüttgers
<lb/>mit der Lizitation beauftragt. Die Lizitation hatte unter der
<lb/>Bedingung statt, daß der Kaufpreis an den zum Empfang be- 
<lb/>auftragten Notar bis zum 3i. März 1813 ausbezahlt werde»
<lb/>sollte, wo nicht, so solle der Wiederverkauf auf Gefahr und
<lb/>Kosten des Ansteigerers statt finden. Der Miterbe Franz Weck
<lb/>war bei der Versteigerung zugleich kraft Vollmacht vom 6.
<lb/>August i3n für seinen mitbetheiligten Bruder Heinrich Weck
<lb/>gegenwärtig. Für den im Kriegsdienst abwesenden Miterben
<lb/>Gottfried Weck war der vom Tribunal zur Wahrung seines
<lb/>Interesse beauftragte Notar Kesling bei der Versteigerung ge- 
<lb/>genwärtig. Am. 17. Februar 1812 batte die Lizitation vor
<lb/>Notar Rüttgers statt, und der Miterbe Franz Weck wurde
<lb/>Ansteigerer.

<lb/>Am i i. November 1822 verkaufte Franz Weck die bis dahin
<lb/>von ihm besessene Walkmühle vor demselben Notar Rüttgers
<lb/>an Katterbach; und dieser am 25. Mai 1823 an Goldammer.
<lb/>Der Letzte aber verweigerte unter Beziehung auf den Art. &gt;653
<lb/>des B. G. B. die Zahlung des Kaufpreises, weil die Akquisition
<lb/>wegen den Interessen des Heinrich Weck und besonders des
<lb/>abwesenden Gottfried Weck ungewiß und gefährlich sey; der
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0118.tif"
             n="109"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Mandat. Zinsen</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0118--><p/>
            <p>

               <lb/>— i 00 — .

<lb/>Letztere namentlich könne wiederkommen, und entweder sein
<lb/>Theil an der Walkmühle oder seinen Antheil am Kaufpreise
<lb/>begehren, und ihn als dermaligen Besitzer deshalb belangen.

<lb/>Das K. L. G. in Aachen verwarf diese Einrede, und verur-
<lb/>theilte den Goldammer zur Zahlung. Dieses Erkenntniß wurde
<lb/>vom R. A. G. H. bestätigt, weil

<lb/>1) Franz Weck die Mühle über io Jahre ruhig besessen habe,
<lb/>ohne daß die Klausel des Wiederverkaufs wegen Nichtbe- 
<lb/>zahlung deS Kaufpreises gegen ihn zur Anwendung ge- 
<lb/>bracht sey;

<lb/>2) weil der mit dem Empfang des Kaufpreises beauftragte
<lb/>Notar RüttgerS bei dem zweiten Verkaufe an Katterbach
<lb/>wegen rückständigen Kaufpreises keine Anmerkung gemacht
<lb/>habe;

<lb/>3) weil um so weniger eine Eigenthumsklage für den Appel- 
<lb/>lanten zu befürchten stehe, als die erste Lizitation im ge- 
<lb/>richtlichen Wege geschehen, und auf der andern Seite

<lb/>4) es Sache des Appellanten, der den Art. i653 des B.
<lb/>G. B. für sich in Anspruch nehme, gewesen wäre, nacb-
<lb/>zuweisen, daß wirklich Ansprüche von einem auf die
<lb/>Mühle oder den Preis berechtigten Individuum gemacht
<lb/>worden sehen, die ihm gerechte Besorgnisse über die Festig- 
<lb/>keit seines erworbenen Eigenthums hätten einflößen können,
<lb/>die bloße Möglichkeit aber, daß dergleichen erhoben werden
<lb/>könnten, um so weniger hier zu berücksichtigen, als dem
<lb/>Apvellanten das ganze Sachverhältniß bei seinem Ankäufe
<lb/>nicht unbekannt gewesen sey;

<lb/>5) weil keine Hypothekarinskription wegen der fraglichen An- 
<lb/>gelegenheit nachgewiesen sey.

<lb/>Goldammer und I. Kouß — Baur sodann Katterbach«

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung voch 9. März 1826.

<lb/>Advokaten: Gäbe — Müller — Lützeler.

<lb/>Mandat. — Zinsen.

<lb/>Ist der zur Erhebung einer Erbschaft Bevollmächtigte in der
<lb/>ihm ertheilten Vollmacht ermächtigt worden, von dem seinem
<lb/>Mandanten zufallenden Erbtheile die für ihn gemachten baare
<lb/>Auslagen und von dem rein bleibenden Rest zehn Prozent als
<lb/>Vergütung für seine Bemühungen abzuziehen, ohne dabei zu
<lb/>bemerken, daß von den so bedungenen Vorschüssen Zinsen ver- 
<lb/>gütet werden sollen, so müssen auch diese Zinsen bei der, dem
<lb/>Mandatsverhältniß nicht gewöhnlichen Belohnung, so dem Be-
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0119.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Kompetenz. Kosten</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0119--><p/>
            <p>

               <lb/>— iio —

<lb/>vollmächtigten bewilligt worden» ganz Wegfällen» Art. svat
<lb/>des B. G. B.
</p>
            <p>

               <lb/>Leiden und Kons. — Schmitt»
<lb/>ll. Civilsenat. Sitzung vom 9. März 1826.

<lb/>Advokaten: Holthof — Hasenklever.

<lb/>Kompetenz. — Kosten»

<lb/>Gehört die Entscheidung nur einer Vorfrage vor
<lb/>die Verwaltungsbehörden, so müssen die Gerichte
<lb/>bloß die Entscheidung dieser Vorfrage vor dieselbe
<lb/>verweisen, die Hauptsache aber an sich behalten,
<lb/>und sich nicht überhaupt für inkompetent erklären.
<lb/>Die Erklärung des Appellaten, die Kompetenzfrage
<lb/>eine§ vom ersten Richters gefaßten Kompetenzbe- 
<lb/>scheides dem Appellationshofe zu überlassen, dis-
<lb/>pensirt nicht von der Verfälligung in die Kosten.
<lb/>Art. i3o der B. P. O.

<lb/>Willick — Theisen und Konsorten.

<lb/>In Erwägung, daß das Gericht jedenfalls über die zwischen
<lb/>den Partheien bestandene Klage auf Niederreißung eines
<lb/>Gebäudes zu erkennen kompetent gewesen wäre, — und nur
<lb/>dann, wenn sich eine Vorfrage über die Interpretation eines
<lb/>von der Verwaltung ausgegangenen Kaufvertrags erhob, die
<lb/>Entscheidung dieser Vorfrage nach den damaligen Gesetzen vor
<lb/>die Verwaltungsbehörde verweisen, die Hauptsache aber jeden- 
<lb/>falls an sich behalten mußte, um nach dem Ausfall der admi- 
<lb/>nistrativen Entscheidung darüber zu erkennen.

<lb/>Daß daher das Kreisgericht von Crefeld sich mit Unrecht für
<lb/>völlig unbefugt erklärt hat. —

<lb/>Daß nach den jetzt bestehenden Gesetzen aber auch selbst die
<lb/>Vorfrage zu der Kompetenz der Gerichte gehört; und daher das
<lb/>Urtheil in jeder Beziehung abgeändert werden muß.

<lb/>Daß die Kosten den Appellaten um so mehr zur Last fallen,
<lb/>als sie noch nach der eingelegten Berufung das Urtheil erster
<lb/>Instanz als zu ihrem Vortheil bestehend in Anspruch nehmen»
<lb/>und ihr damaliger Antrag, die Entscheidung über die Kompe- 
<lb/>tenzfrage dem A. G. H. zu überlassen, weder einen Verzicht
<lb/>auf das angegriffene Urtheil, noch einer Berufung dagegen
<lb/>gleichgeachtet werden kann.

<lb/>Aus diese» Gründen

<lb/>reformirt der A. G. H. das Urtheil des ehemaligen Kreisge- 
<lb/>richtes von Crefeld vom 2. März i8t4, erklärt statt dessen die
<lb/>Gerichte befugt um über den vorliegenden Rechtsstreit zu ent-
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0120.tif"
             n="111"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Gereidenübertrag. Simulation</title>
            </head>
      
      
      
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Empfangsbücher der Kirchenverwaltung. Beweis. Kolokation Frist Rente</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0120--><p/>
            <p>

               <lb/>— 111 —

<lb/>scheiden; verweiset die Partheien zur Verhandlung der Haupt- 
<lb/>sache vor das K. L. G. zu Köln, verurtheilt die Appellaten in
<lb/>die Kosten beider Instanzen.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom io. März ,826.

<lb/>Advokaten: Müller — Schöler.

<lb/>Gereidenübertrag. — Simulation.

<lb/>Der R. A. G. H. erklärte einen Gereidenübertrag für simu-
<lb/>lirt, wobei folgende Umstände zusammentrafen:

<lb/>1) Die Kontrahenten waren verwandt.

<lb/>2) Der Vertrag kam unmittelbar nach einer gegen den Ce- 
<lb/>dente» ausgesprochenen Verurtheilung zu Stande, wo er
<lb/>also mit der Erekution bedroht war.

<lb/>3) Cedent blieb nach dem Vertrage noch im Besitz der über- 
<lb/>tragenen Mobilien.

<lb/>4) Er verfügte später noch darüber, indem er die darunter
<lb/>befindlichen Branndweinsgeräthe an einen andern Brannt- 
<lb/>weinbrenner auf 6 Jahre vermiethete.

<lb/>5) Der Cessionar vermogte sein angebliches Gutachten am
<lb/>Cedenten, das Aequivalent des Kaufs respektive Cessions-
<lb/>preises mit nichts darzuthuen.

<lb/>Klein — Demmer.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom io. März 1826.

<lb/>Advokaten; Lautz — Bleissem.

<lb/>Empfangsbücher der Kirchenverwaltung. — Beweis. —
<lb/>Kollokation. — Frist. — Rente.

<lb/>Alte Lasterbücher der Kirchenverwaltung, worin die
<lb/>Solleinnahme von Renten verzeichnet ist, sind
<lb/>glaubwürdig, und beweisen die Existenz solcher
<lb/>Renten.

<lb/>Eine Erbpachtsrente kann gegen jeden Besitzer eines
<lb/>Theils deö rentpflichtigen Grundstücks ganz auö-
<lb/>geübr werden.

<lb/>Bei der Kollokation wird eine Erbpachtsrente nach
<lb/>den gesetzlichen Bestimmungen über den Loskauf
<lb/>von Renten zu Kapital angeschlagen.

<lb/>Wird in einem Kollokationsverfahren einem unter
<lb/>mehreren dieselbe Forderung kontestirenden Kre- 
<lb/>ditoren ein Beweis, auf diese gemeinschaftlich kon-
<lb/>testirte Forderung sich beziehend, auferlegt, so
<lb/>muß dieser Beweis, als im Interesse sämmtlicher
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0121.tif"
                n="112"
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                rend="left"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0121--><p/>
            <p>

               <lb/>ckontestirendenGläubiger auferlegt, angesehen wer-
<lb/>den. Nachdem nun der Beweis im Termin nicht
<lb/>geführt worden ist, kann daher ein andrer Gläu- 
<lb/>biger einen neuenTermin zurFührung dieses näm- 
<lb/>lichen Beweises nachsuchen. Art. 76o der B. P. O.

<lb/>Fürth — Kirche zu Wipperfürth.

<lb/>- In Erwägung, daß die Kirche zu Wipperfürth aus dem von
<lb/>ihr pvoduzirten Lagerbuche der Kirchengüter Nachgewiesen hat,
<lb/>daß darin der fragliche Weyerhof als ein von ihr herrührendes
<lb/>Erbpachtgut, mit einer jährlichen Crbrente von 4 Malter Hafer
<lb/>behaftet, sich verzeichnet findet. —

<lb/>Daß diese nämliche Erbpachtrente sich in dem älteren bereits
<lb/>im 17. Jahrhundert angefertigten Parochialbuch über die Renten
<lb/>und Gefälle der Kirche verzeichnet findet; daß sich um so we- 
<lb/>niger ein Einwand gegen die Glaubwürdigkeit dieses Buches
<lb/>aufstellen läßt, als dasselbe, wie darin bemerkt ist, vorzüglich
<lb/>zum Behuf der den Küchenmeistern obliegenden Administration
<lb/>angefertigt worden, — und daher um so weniger vermuthet
<lb/>werden kann, daß zum Belast ihrer Verwaltung und Berech- 
<lb/>nung Renten und Gefälle, welche nicht eristirten, aufgeführt
<lb/>worden seyen, als auf der andern Seite in dem spätern Lager- 
<lb/>buche die nämliche Erbpachtsrente mit der nämlichen Bezeich- 
<lb/>nung sich immer noch als unbestritten fortgeführt findet. —
<lb/>Daß daher der der Kirche durch Urtheil vom 29. Januar
<lb/>1825 auferlegte Beweis als erbracht anzusehen ist.

<lb/>Daß nun zwar die K. Regierung zu Düsseldorf und die
<lb/>Erben Wülfing behaupten, daß der Weyerhof später in zwei
<lb/>Theile getheilt worden sey, und daher die Kirche jedenfalls nur
<lb/>die Hälfte der Rente von dem dermalen verkauften Theile des
<lb/>Weyerhofes, welchen Deberghes besessen, fordern könne. —
<lb/>Daß aber, wenn daö Factum der Theilung von Seiten der
<lb/>Besitzer des Weyerhofes auch völlig erwiesen wäre, dies der
<lb/>Kirche nicht präjudiziren kann, indem diese jedenfalls berech- 
<lb/>tigt bleibt, die, in Bezug auf sie, untheilbar, jeden Theil des
<lb/>ganzen Gutes affi'zirende Rente auch vom dem Besitzer eines
<lb/>jeden Theiles zu fordern, da keineswegs auch nur behauptet
<lb/>worden, daß sie sich die Theilung des Gutes, und Reduktion
<lb/>der Rente pro rata der besonder« Theile habe gefallen lassen.

<lb/>Daß daher die Kirche nach dem Art. 4» des Dekretes vom
<lb/>i3. September 1811 auf den Kaufschilling dts gerichtlich ver- 
<lb/>kauften Gutes vorzugsweise vor allen weniger privilegirtxn Gläu- 
<lb/>bigern collocirt werden muß; — und eben so nach dem Art.
<lb/>2i4i des B. G. B. ihr die Rückstände von 2 Jahren und
<lb/>dem laufenden gebühren. .
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0122.tif"
             n="113"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Subhastation</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0122--><p/>
            <p>

               <lb/>— 113 —

<lb/>In Erwägung daß jedoch die K. Regierung zu Düsseldorf
<lb/>jedenfalls die Festsetzung des Kapitalbetrages der Rente federt,
<lb/>daß auch die Kirche sich damit begnügen muß, wenn ihr der
<lb/>Kapitalwerth ihrer Erbpachtsrente, nach den gesetzlichen Be- 
<lb/>stimmungen über den Loskauf der Renten evaluirt und die
<lb/>Rückstände nach dem Merkurialpreise ausgezahlt werden; —daß
<lb/>daher, wenn die K. Regierung, sich mir der Richtigkeit des
<lb/>von der Kirche aufgestellten Kapitalwerthes zu 321 Thlr.
<lb/>rg Gr. 7 Pf. nicht begnügen will; — die Evaluation nach
<lb/>der gesetzlichen Basis einireten muß. —

<lb/>In Erwägung, daß wenn in einem KollokationSverfahren
<lb/>einem unter mehreren dieselbe Foderung kontestirenden Creditoren
<lb/>ein Beweis auf jene gemeinschaftlich kontestirte Foderung sich
<lb/>beziehend, auferlegt wird, dieser Beweis als im Interesse
<lb/>sämmtlicher kontestirenden Gläubiger auferlegt angesehen werden
<lb/>muß, und nicht zugegeben werden kann, daß nun, nachdem
<lb/>der Beweis in dem Termin nicht geführt worden ist, ein an- 
<lb/>derer Gläubiger einen neuen Termin zur Führung dieses
<lb/>nämlichen Beweises nachsuchen dürfte, — indem dadurch auch
<lb/>abgesehen davon, daß dann eine Beendigung deS Verfahrens
<lb/>nicht zu erreichen wäre, das Resultat herbeigeführt werden konnte,
<lb/>daß eine und dieselbe Forderung in demselben Kollvkativnsstalus
<lb/>als zustifizirt ausgenommen, und gegen einen oder den andern
<lb/>der Creditoren als nicht zustifizirt ausgeschlossen werden konnte,
<lb/>was aber dem Verfahren sowohl als der Natur des Kollokati-
<lb/>vnsprvzeffeS gradezu widerstrebt. —

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom n. März 1826.

<lb/>Advokaten: Schöler — Ga de.

<lb/>Subhastatio n.

<lb/>Der Einspruch gegen eine Subhastation, sich auf die
<lb/>Behauptung gründend, daß man die zur Subha- 
<lb/>station angesetzten Immobilien vom Schuldner
<lb/>gekauft, und das Purgationsverfahren eingeleitet
<lb/>habe, um gegen Bezahlung des Kaufpreises an die
<lb/>Hypothekargläubiger die Immobilien von den
<lb/>darauf haftenden Hypotheken zu befreien, läßt
<lb/>sich als ein Einspruch gegen die Zulässigkeit der
<lb/>Subhastation rechtfertigen, der nicht nach den
<lb/>§. §. 20 und 3o, sondern nach §. §. &gt;9, 27 und 23
<lb/>der Subhastationsordnung behandelt werden kann,
<lb/>welchem zufolge eine Verweisung in eine bestimmte
<lb/>Sitzung des Landgerichtes ohne eine besondere
<lb/>Vorladung im Sinne des §. 3o hinreicht. §. i9,
<lb/>20,27, 18,3o der Subhastationsordnung vom 1. August 1622.

<lb/>Archiv »t Vd. i. Abthl. b
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0123.tif"
                n="114"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0123--><p/>
            <p>

               <lb/>— 114 —

<lb/>Bremer — Friederichs und Voßwinkel.

<lb/>Das Vermögen der Eheleute Schumacher war mit vielen
<lb/>Hypotheken belastet. Als einer der Hypothekargläubiger Na- 
<lb/>mens Voßwinkel das Kapital kündigte, entschlossen sich die
<lb/>schuldnerischen Eheleute Schumacher, um einer gerichtlichen
<lb/>Expropriation zuvvrzukommen, einen Theil ihrer Immobilien
<lb/>zur Befriedigung ihrer Gläubiger freiwillig versteigern zu lassen.
<lb/>Diese Versteigerung geschah am 25. September 1824 vor Notar
<lb/>Sieger in Barmen. In der Verkaufsbedingung heißt es: die
<lb/>Ueberlieferung solle theils um Mitte März, theils ersten Mai
<lb/>geschehen, am letztern Tage solle auch der Kaufpreis zur vor- 
<lb/>züglichen Berichtigung des vom Hypothekargläubiger Voßwinkel
<lb/>aufgekündigten Kapitals zum Protokoll des Notars Sieger
<lb/>geschehen von dem alsdann die Bescheinigung des hinterlegten
<lb/>Kaufpreises zu ertheilen, und die Hypothekarlvschungen aufzu-
<lb/>nehmen seyen. Bremer und mehrere Andre wurden Ansteigerer.

<lb/>Friederichs, ein anderer Hypothekargläubiger, ohne sich an
<lb/>diese freiwillige Versteigerung zu stvhren, machte am 6.
<lb/>Oktober &gt; 824 den Schuldnern Eheleuten Schumacher Zahlungs- 
<lb/>befehl und drohte mit Beschlagnahme und Subhastativn. Die
<lb/>Beschlagnahme, unter andern auch der an Bremer und Konsorten
<lb/>vor Notar Sieger verkauften Immobilien hatte statt, und
<lb/>wurde das Beschlagnahmeprotokoll am 26. November 1824 auf
<lb/>der Hypothekenkammer eingetragen.

<lb/>Am 16. Dezember 1824 ließen Bremer und Konsorten ihre
<lb/>notariellen Kaufurkunde vom 25. September 1824 auf der
<lb/>Hypothekenkammer eingrossiren, und leiteten darauf das Pur- 
<lb/>gationsverfahren ein, um die angekauften Immobilien von den
<lb/>darauf haftenden Hypotheken zu befreien. Zu diesem Zwecke
<lb/>reichten sie beim Präsidenten des K. L. G. in Düsseldorf eine
<lb/>Bittschrift ein, um für die durch den Art. 2,83 des B. G.
<lb/>B. an die eingetragenen Hypothekargläubiger vorgeschriebene
<lb/>Notifikation einen Gerichtsvollzieher zu beauftragen. Der Prä- 
<lb/>sident ertheilte seine Ordonnanz am io. Februar 1825 und die
<lb/>Notifikation in Gemäßheit des besagten Art. 2188 des B. G«
<lb/>B. erfolgte an die Hypothekargläubiger, unter andern an den
<lb/>Gläubiger und Subhastationsimpetranten Friederichs am 22.
<lb/>März 1825.

<lb/>Der Subhastationstermin war auf den 25. April 1825 be- 
<lb/>stimmt. In termino präsentirten Bremer und Konsorten eine
<lb/>Bittschrift an den mit der Subhastativn befaßten Friedensrichter
<lb/>und machten auf den Grund der von ihnen produzirten Ur- 
<lb/>kunden: a) der notariellen Versteigerung vom 26. September
<lb/>1824, b) der Jngrossation vom 25. September 1824, c) der
<lb/>Ordonnanz des Präsidenten vom 10. Februar 1825, ä) der
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0124.tif"
                n="115"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0124--><p/>
            <p>

               <lb/>— 115 —

<lb/>Notifikation vom 22. März 1826 Einspruch gegen die Sub- 
<lb/>hastatio». Der Ertrahent Friederichö bestand dessen ungeachtet
<lb/>nach Anleitung des §. i9 der Subhastationsordnung pom u
<lb/>August 1822 auf der Versteigerung Die Versteigerung hatte
<lb/>non statt, und der obenbenannte Voßwinkel wurde Ansteigerer.
<lb/>In Betreff der Opposition von Bremer und Konsorten endigt
<lb/>daö Protokoll wie folgt:

<lb/>„Auf Einsicht der von den Opponenten eingereichten Piezen,
<lb/>auf Einsicht des §. 27 die Subhastationsordnung, haben wir
<lb/>Friedensrichter die Partheien an das K. L. hinverwiesen, und
<lb/>hierzu den einstehenden 9- Mai Morgens 10 Uhr vorbestimmt,
<lb/>sodann den Opponenten jenen §. 27 so wie der §. 28 verlesen,
<lb/>worauf wir mit dem Gerichtschreiber gegenwärtige Verhandlung
<lb/>unterzeichnet haben."

<lb/>Am 9. Mai 1825 wurde die Sache am L. G. zu Düsseldorf
<lb/>vertagt. _

<lb/>Am 10. Mai ,825 ließen die Opponenten Bremer und
<lb/>Konsorten den Extrahenten Friederichö und den Ansteigerer Voß- 
<lb/>winkel vor daS L. G. laden, um ihren Einspruch rechtfertigen
<lb/>zu Horen.

<lb/>Die Kopie einer diesen Ladungen enthielt statt des MvnatS
<lb/>Mai das unrichtige Datum des Aprils. Diese und andere Irre- 
<lb/>gularitäten des Akts veranlaßten gegen den fungirenden Ge- 
<lb/>richtsvollzieher ein Disziplinarverfahren.

<lb/>Die Oppvsiren erhoben beim L. G- folgende Einreden. Durch
<lb/>die beim Friedensrichter angemeldete Opposition hätten Oppo- 
<lb/>nenten das Eigenthum der zur Subhastatio» angesetzten
<lb/>Immobilien in Anspruch genommen. Diese Art von Opposition
<lb/>enthaltend die Ansprüche von Dritten, müssen nach §. 20
<lb/>und 3o der Subhastationsordnung behandelt werden. Demnach
<lb/>hätte binnen i4 Tagen nach dem Zuschlag die Vorladung
<lb/>ans L. G. geschehen müssen. Mit dem 9. Mai sey die Frist
<lb/>hiezu abgelaufen, die am io. Mai erfolgte Ladung sey daher
<lb/>verspätet, zu dem wegen des fehlerhaften Datums nichtig. Wenn
<lb/>der Friedensrichter die Opposition unter die §. §. 27 und 28
<lb/>der Subhastationsordnung subsumirt habe, so sey dieß «in
<lb/>Jrrthum, und daher seine Hinverweisung an das L. G. ohne
<lb/>Wirkung.

<lb/>Opponenten versuchten dagegen, diese Verweisung zu handhaben
<lb/>weil ihre Opposition gegen die Zulässigkeit deö Verfahrens
<lb/>gerichtet sey, und daher die Behandlung der Opposition nach
<lb/>Vorschrift der §. §. 27, 28 der. S. O. sich allerdings recht,
<lb/>fertigen lasse. Die Vorladung am ro. Mai fey zum Ueber-
<lb/>fiuß geschehen, suxerüua non nooent etc.
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0125.tif"
                n="116"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0125--><p/>
            <p>

               <lb/>— 116 —

<lb/>Das L. G. theilte die Ansicht der Oppositen, indem es
<lb/>erwog, daß die Opposition allerdings unter die §. §. 20 und
<lb/>Zo der S. O. zu subsumiren, die Vorladung vom io. Mai
<lb/>nichtig und verspätet» und dieser Mangel durch die auf irriger
<lb/>Ansicht des Friedensrichters beruhende Hinverweisung der Par- 
<lb/>theien zur Sitzung des L. G. nicht als gedeckt anzusehen sey,
<lb/>erklärte demnach den Einspruch für nicht annehmbar.

<lb/>Gegen dieses am 8. Juni 1825 gesprochene Erkenntniß
<lb/>legten die Oppositen die Berufung ein. Hierauf erging fol- 
<lb/>gendes reformatorische

<lb/>U r t h e i l:

<lb/>In Erwägung, daß in dem auf den 26. April »825 be- 
<lb/>stimmten Lizitariokstermin in dem auf Anstehen des Mitap- 
<lb/>pellanten Friederichs gegen die Eheleute Schumacher und deren
<lb/>Sohn eingeleiteten Suvhastationsverfahren, die Appellanten
<lb/>vor dem Friedensrichter erschienen sind, und aus dem Grunde
<lb/>Opposition gegen den Verkauf einlegten, weil der größere
<lb/>Theil der zur Lizitation gebrachten Immobilien ihnen bereits
<lb/>durch Notarialakt vom 25. September 1824 verkauft worden sey
<lb/>und sie bereits die gesetzlichen Zustellungen gemacht hätten,
<lb/>um diese Grundstücke zu purgiren und die Hypothekargläubiger
<lb/>aus dem Kaufpreise zu befriedigen. —

<lb/>Daß dem ungeachtet die Lizitation auf ausdrückliches Be- 
<lb/>gehren des ertrahirenden Gläubigers statt gefunden hat; —
<lb/>der Friedensrichter aber auf den Grund der S. O. die Par- 
<lb/>iheien an das L. G. zu Düsseldorf und in di« auf den 9.
<lb/>Mai 1825 bestimmte Audienz verwiesen hat.

<lb/>Daß die Appellanten nach der Lage der Sache, wo sie daS
<lb/>Gut zum Theile angekauft und dafür in die Verbindlichkeit
<lb/>der Schuldner in Bezug auf die Hypothekarschuld, welche sie
<lb/>nun an die Kreditoren bis zum Betrag ihres Kaufpreises ent- 
<lb/>richten mußten, getreten waren, hier nicht wohl als Dritte,
<lb/>welche Ansprüche auf das Gut machen, betrachtet werden
<lb/>konnten, sondern ihr Einspruch als gegen die Zulässigkeit eines
<lb/>weiteren Lizitationsverfahrens gerichtet anzusehen war.

<lb/>Dag nun da, wo der als Kommissarius des Friedensgerichts
<lb/>handelnde Friedensrichter ohne Ladung die Audienz zur Ver- 
<lb/>handlung über die gemachten Ansprüche und zwar auf den
<lb/>9. Mai bestimmt hatte, diese Hinverweisung sämmrlicher Par- 
<lb/>theien an das L. G. durch den Friedensrichter hinreichte.

<lb/>Daß daher, wenn in der Audienz von 9. Mai die Sache
<lb/>wegen irgend einem Hinderniß nicht aufgerufen und zur Ent- 
<lb/>scheidung gebracht werden konnte, sie von selbst auf die nächst- 
<lb/>folgende Audienz überging, und folglich die auf Anstehen der
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Verbürgung. Bürgerliche Verbindlichkeit</title>
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         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Simulation. Gereidenübertrag</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0126--><p/>
            <p>

               <lb/>— 117 —

<lb/>Appellant«»» den Appellate» noch besonders insininrte Ladung
<lb/>als ein übeiflüßiger Akt erscheint, und es mithin auch auf
<lb/>deren Bestand nach Form und Inhalt nicht weiter ankommen
<lb/>konnte; — da die von dem Kommissarius des Gerichts
<lb/>anberaumte Audienz als vom Gerichte selbst anberaumt ange- 
<lb/>sehen werden muß; — und das Gericht dadurch mit der Sache
<lb/>befaßt wurde.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>reformirt der A. G. H. das Urtheil des K. L. G. von Düssel- 
<lb/>dorf vom 8. Juni 1825, in soweit es die Ladung für verspätet
<lb/>und den Einspruch der Appellanten auf die Lizitation vom 25.
<lb/>April nicht annehmbar erklärt hat. — Erkennt statt dessen zu
<lb/>Recht, daß die Einrede der verspäteten Ladung und der Nicht-
<lb/>annehmbarkeit des Einspruchs zu verwerfen und die Partheien
<lb/>gehalten sind sich in der Hauptsache einzulassen.

<lb/>H. Civilsenat. Sitzung vom 12. März 1826.

<lb/>Advokaten: Müller — Schauberg — Schöler.

<lb/>Verbürgung. — Bürgerliche Verbindlichkeit.

<lb/>Durch eine gewöhnliche Verbürgung, wenn sie auch zu
<lb/>Gunsten eines Handelsmannes und für ein, von diesem vorge«
<lb/>«ommenes Handelsgeschäft geschieht, wird nur eine reine bür- 
<lb/>gerliche Verbindlichkeit bewirkt, in so weit sie nicht in der
<lb/>Art eines Aval auf Wechsel oder Billet h ordre gegeben
<lb/>worden.

<lb/>Meyer — Zils.

<lb/>H. Senat. Sitzung vom 17. März 1826.

<lb/>Advokaten: Hasenklever — Lautz.

<lb/>Simulation. — Gereidenübertrass

<lb/>Gegen den Grafen von Halberg war für eine rechtskräftige
<lb/>Forderung von einer gewissen Johanna Bitz das gerichtliche
<lb/>Zwangsverfahren durch eine Zahlungsaufforderung eingeleitet
<lb/>worden, als er mit seinem Pächter und Rentmeister einen Akt
<lb/>errichtete» worin er demselben sämmtliche auf seinem Wohnhause
<lb/>befindlichen Mobilien und Geräthschaften verkaufte, und ihm
<lb/>zugleich seine laufenden und zukünftigen Einkünfte für eine
<lb/>angeblich baar bezahlte Summe von 6000 Thlr. eigenthümlich
<lb/>übertrug.

<lb/>Gestützt auf diesen Uebertrag» machte der Pächter und
<lb/>Rentmeister Einspruch gegen die Auspfändung, welche die
<lb/>Johanna Bitz hinsichtlich jener Mobilien vornehmen lassen wollte,
</p>
         </div>
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             n="118"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Kollokation. Oposition. Peremption der Instanz</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0127--><p/>
            <p>

               <lb/>— 118 —

<lb/>aber der R A. G. H. verwarf den Einspruch und erklärte
<lb/>den fraglichen Mobilien - Uebertrag in Bezug auf die Bitz,
<lb/>simulirt, weil es nicht wahrscheinlich sey, weder, daß ein
<lb/>auf dem Lande in Wohlstand lebender Gutsbesitzer wie der
<lb/>Graf von Halberg, sämmtliche auf seinem Wohnhause
<lb/>befindlichen. Mobilien und Geräthschaften ohne allen Unterschied
<lb/>seinem Pächter und Rentmeister verkaufe, und ihm feine Einkünfte
<lb/>übertrage, noch auch, daß ein Pächter sich zu einem solchen
<lb/>Ankäufe vieler ihm unnölhigen Dinge so wie zukünftiger Ein- 
<lb/>künfte, deren Beitreibung immer mit einigen Kosten und
<lb/>Gefahren verbunden sey, entschließen, und dafür eine haare
<lb/>Summe von 6000 Rthlr. werde ausgeben wollen.

<lb/>Bitz — Klein.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom 3o. März 1826.

<lb/>Advokaten: Rittmann — HaaS.

<lb/>Kollokation. — Opposition. — Peremption der Instanz.

<lb/>Durch die gegen einen Kollokationsstatus eingelegte
<lb/>Opposition, wird eine Instanz anhängig, worauf
<lb/>die Bestimmungen über Peremption anwendbar
<lb/>find. —

<lb/>Die Ernennung eines neuen Richterkommissars zur
<lb/>Fortsetzung des Kollokationsverfahrens ist kein
<lb/>Akt valable um die Peremption zu unterbrechen.
<lb/>Art. 397, 399, 761 der B. P. O.

<lb/>Samuel — Großmann.

<lb/>Bei dem vormaligen Kreisgerichte zu Mülheim leitete der
<lb/>Handelsmann Abraham Samuel gegen den Ackersmann
<lb/>Schöneshöfer ein Zwangsverfahren ein.

<lb/>In dem von dem Richterkommissar entworfenen Klassifikations- 
<lb/>status wurde der Kreditor Großmann xrimo loco lozirt,
<lb/>wogegen aber einer der Produzenten, Josue Abraham Opposition
<lb/>machte, welche auch am 9. März i8i9 in der Audienz des
<lb/>Mülhekmer Kreisgerichtes gebracht, ohne daß jedoch darüber
<lb/>entschieden wurde. Inzwischen starb der ernannte Kommissar.
<lb/>Das Kreisgericht zu Mülheim wurde bald nachher aufgelößt,
<lb/>mit dem Landgerichte zu Köln vereinigt» wo am 3i. August
<lb/>1821 auf Anstehen des Abraham Samuel ein neuer Kommissar
<lb/>ernannt wurde.

<lb/>Unterm 6. und 7, August «823 ließ nun Großmann die
<lb/>übrigen Kreditoren an das K. L. nach Köln abladen, damit
<lb/>die gegen den Kollokatl'onsstatus am g. März 1819 eingelegte
<lb/>Opposition für erloschen erklärt werde.
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0128.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0128--><p/>
            <p>

               <lb/>— 119 —

<lb/>Daß K. L. erließ unterm 23. Februar 1824 im Sinne der
<lb/>Peremptionskläger folgendes Erkenntniß:

<lb/>In Erwägung daß vom 9. März 1819, als an welchem
<lb/>Tage die Oppositionsklage des Josue Abraham in die Audienz
<lb/>des Mülheimer Kreisgericht gebracht worden ist, bis zum
<lb/>März 1823, wo die gegenwärtige Peremptionsklage angestellt
<lb/>worden, von Seiten des Opponenten keine Handlung unter- 
<lb/>nommen worden ist, welche als eine Poursuite in der
<lb/>Oppositionssache gegen den Kollokationsstatus vom 3i. Januar
<lb/>iLi? betrachtet werden könnte;

<lb/>In Erwägung, daß die Kontestation des Kollokationsstatus
<lb/>eine Instanz bildet, worauf die allgemeine Grundsätze der
<lb/>Peremption Anwendung finden müssen, daß der Art. 761 der
<lb/>B. P. O. es zwar der Partie la plus diligente überläßt,

<lb/>die weitere Verhandlung der Kontestationsfrage zu verfolgen,
<lb/>daß aber dennoch jeden Theil die Folgen der Säumigkeit,
<lb/>welche die endliche Peremption der Prozedur nach sich zieht,
<lb/>treffen müssen;

<lb/>In Erwägung» daß die Kontestation eines Kollokationsstatus
<lb/>als eine von der Kollokation selbst abgesonderte Prozedur
<lb/>betrachtet.werden muß; daß also die Peremption der letzteren
<lb/>sich nicht nothwendig auf das Kollokationsverfahren selbst
<lb/>ausdehnt, vielmehr die Peremption des Oppositionsverfahrens
<lb/>den Erfolg haben muß, daß der, auf den Grund der von
<lb/>den Partheien produzirten Titres angefertigte Kollokationsstatus
<lb/>grade so, als wäre keine Opposition eingelegt worden, rechts- 
<lb/>kräftigen Bestand erhält.

<lb/>In Erwägung, daß der Antrag auf die am 3r. August
<lb/>1821 erfolgte Ernennung eines neuen Kollokationskommissars
<lb/>zwar eine Acte valable ist, aber nur ein solcher, der auf die
<lb/>Kollokation» nicht aber auf die Opposition Bezug hat, also
<lb/>fchon im Allgemeinen, besonders da er von einer andern Person
<lb/>veranlaßt worden, als jener des ersten Opponenten Josue
<lb/>Abraham, nicht als eine Poursuite de la Contestation be- 
<lb/>trachtet werden kann; auch abgesehen davon, im Geiste des
<lb/>Art. 761 der Prozeßordnung liegt» daß nur durch einen der
<lb/>Gegenparthei gehörig signifizirten Akt der Kontestationssache
<lb/>gegen einen Kollokationsstatus fortgeschritten werden kann,
<lb/>welches aber in der gegenwärtigen Sache bei der unterlassenen
<lb/>Signifikativ» der Präsidialordvnnanz vom 3i. August 182»
<lb/>nicht der Fall ist; daß also in keiner Rücksicht die Peremption
<lb/>durch die Bestellung des Herrn Haaß als Kommissar als
<lb/>unterbrochen angesehen werden kann.

<lb/>In Erwägung endlich, daß zwar die Peremptionsklage gegen
<lb/>die beiden Beklagten Samuel Abraham und Kvnrad Berg-
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0129.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0129--><p/>
            <p>

               <lb/>120 —

<lb/>selber die in der aufgelegten früher» Verhandlung nicht als
<lb/>Opponenten Vorkommen, ohne Gegenstand zu seyn scheint;
<lb/>diese jedoch sich als Beklagte eingelassen haben, und den
<lb/>Anträgen des Josue Abraham beigetreten sind, also auch eben
<lb/>so beurtheilt werden müssen;

<lb/>Aus diesen Gründen,

<lb/>erkennt das K. L. G. für Recht, erklärt den Anträgern der
<lb/>Kläger gemäß, die gegen den Kvllvkationsstatus vom 3».
<lb/>Januar i8i7: Kreditoren gegen Johann Diederich Schöneshofer
<lb/>eingelegte Opposition für erloschen.

<lb/>Die ursprünglichen Peremptionsbeklagten legten gegen dies
<lb/>Urtheil die Berufung an den R. A. G. H. ein und suchten
<lb/>zur Rechtfertigung derselben näher darzuthun:

<lb/>r) Daß ein Kvllvkationsverfahren nicht perimiren könne;

<lb/>2) daß durch die Ernennung eines neuen Kommissars die
<lb/>Instanz fortgesetzt worden;

<lb/>3) daß auf jeden Fall die Peremption keine Rechtskraft
<lb/>einer kommissarischen Operation bewirken könne;

<lb/>Der A. H. bestätigte indessen das angegriffene Urtheil aus
<lb/>folgenden zusätzlichen Gründen:

<lb/>In Erwägung, daß es sich nicht von der Peremption des
<lb/>KollokationöverfahrenS selbst, sondern vielmehr davon handelt,
<lb/>in wie fern die gegen den fraglichen KollokationsstatuS eingelegte
<lb/>Opposition, und die etwa weiter hierauf erfolgte gerichtliche
<lb/>Prozeduren als erloschen betrachtet werden können; daß es aber
<lb/>keinem Zweifel unterliegen kann» daß hierauf nicht die Grund- 
<lb/>sätze über Peremption einer Instanz anwendbar seyn sollten,
<lb/>indem bei jeder Streitigkeit sobald dieselbe zur Entscheidung
<lb/>der Gerichte gebracht, eine Instanz anhängig wird, welche,
<lb/>wenn ste nicht binnen der durch die Gesetze vorgeschriebenen
<lb/>Frist fortgesetzt als Folge der Säumigkeit perimirt, wenn
<lb/>sonst kein gültiger Akt zur Unterbrechung dieser Frist Vorliegt.

<lb/>In Erwägung, daß die Ernennung eines neuen Kommissars
<lb/>blos auf das KollokationSverfahren selbst, nicht aber auf die
<lb/>dagegen erhobene Kontestation worüber die Instanz eingeführt
<lb/>war, und von deren Peremption hier die Rede ist, Bezug hat,
<lb/>daß aber grade von einer oder der anderen der streitende»
<lb/>Theile vor der Klage auf Peremption, gültige auf den Prozeß
<lb/>selbst sich beziehende Handlungen vorgenommen worden seyn müssen,
<lb/>um die Frist zu unterbrechen, und daher auch die Ernennung
<lb/>eines neuen Kommissars als «ine dem durch die Opposition
<lb/>veranlaßen Prozesse durchaus fremde Handlung nicht als gül- 
<lb/>tiger Akt zur Unterbrechung der Peremptionsfrist angesehen
<lb/>werden kann; daß demnach daS Urtheil der ersten Instanz zu
<lb/>bestätigen ist.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0130.tif"
             n="121"
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         <div xml:id="d87386e14091" type="section" subtype="Rechtsprechung">
            <head>
               <title level="a" type="main">Besitz. Beweis</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0130--><p/>
            <p>

               <lb/>— 121 —

<lb/>Aus diesen and den im llrtheile » guo enthaltenen Gründen
<lb/>verwirft der K. R. A. G. H. die, eingelegte Berufung.

<lb/>II. CiVilsenat. Sitzung vom 7. April 1826.

<lb/>Advokaten: Rittmaan — Haaß.
</p>
            <p>

               <lb/>Besitz. — Beweis.

<lb/>Für den letzten Befeher streitet die Bermukhnng der
<lb/>Rechtlichkeit feines Besitzes bis zum Beweise des
<lb/>GegentheilS. Art. 2279 des B. G. B.

<lb/>».Brackels—Beckers.
</p>
            <p>

               <lb/>Als von Brackels ein Pferd öffentlich versteigern lassen wollte,
<lb/>machte die Wittwe Beckers Einspruch dagegen, und ließ ihn
<lb/>vor das K. L. G. zu Düsseldorf auf Herausgabe des Pferdes
<lb/>belangen, indem sie behauptete, daß sie jenes Pferd vor erwa
<lb/>anderthalb Jahren von dem Vater deS Beklagten angekauft,
<lb/>und selbiges seit der Zeit in Besitz gehabt habe, daß Ver- 
<lb/>klagter es gleich nach dem Absterben seines Vaters auf einige
<lb/>Tage geliehen, und 10 Tage später öffentlich habe wollen ver- 
<lb/>steigern lassen.

<lb/>Beklagter verabredete das Pferd- lehnsweise zu besitzen und
<lb/>berief sich auf den Besitz des Pferdes, welcher ihm stets als
<lb/>Titel gelten müsse.

<lb/>Das K. L. G. war der Meinung, daß nach Lage der Sache
<lb/>der Besitzstand der Klägerin das Wort rede, weil Verklagter
<lb/>zwar den Ankauf von seinem Vater nicht, wohl aber so viel
<lb/>nachgegeben habe, daß daS Pferd eine geraume Zeit im Besitz
<lb/>der Gegnerin gewesen, und daß er (Verklagter) es, ohne daß es
<lb/>durch die Verhandlungen klar geworden auf welche Art, zu sich
<lb/>genommen und selbes einige Tage später als sein Eigenthum
<lb/>verkauft habe. Demzufolge verordnete daS K. L. G. durch
<lb/>fein Erkenntniß vom iS. Januar 1825, daß Verklagte den
<lb/>Beweis des behaupteten Eigenthums an dem fraglichen Pferde
<lb/>rechtsgenügend zu führen habe u. f. w.

<lb/>Auf die Berufung des v. Brackels erging folgendes reforma-
<lb/>torische Erkenntniß:

<lb/>In Erwägung, daß Wittwe Beckers behauptet, daß sie vor
<lb/>anderthalb Jahren, also ungefähr um die Mitte des Jahres
<lb/>»823 daS Pferd von dem Vater des v. Brackel für den Preis
<lb/>von 5o Rthlr. gekauft, und seit der Zeit besessen, daß v. Brackel
<lb/>es gleich nach dem Tode seines VaterS von ihr auf wenige
<lb/>Tage geliehen, und loTage später ihrer eingelegten Protestation
<lb/>ungeachtet öffentlich habe verkaufen lasse»;
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0131.tif"
             n="122"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Besitz. Eigenthum. Vindikation. Anfang eines schriftlichen Beweises</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0131--><p/>
            <p>

               <lb/>— 122 —

<lb/>Daß dagegen v. Brackel ausdrücklich verneint, daß er das
<lb/>Pferd von der Wittwe Beckers geliehen, sondern vielmehr be- 
<lb/>hauptet, daß er dasselbe als sein Eigenthum habe zurückholen
<lb/>lassen;

<lb/>Daß mit Gegeneinanderstellung dieser überall ««bescheinigten
<lb/>faktischen Angaben doch zu Gunsten der Wittwe Beckers keine
<lb/>vorzügliche Vermuthung hat hergeleitet werden können, um sie
<lb/>von der Last» den Grund ihrer Klage zu beweisen» freizusprechen,
<lb/>indem V. Brackel geständlich der letzte Besitzer ist, und die Ver- 
<lb/>muthung für die Rechtlichkeit seines Besitzes ihm so lange zur
<lb/>Seite stehen muß, bis das Gegentheil dargethan worden ist;

<lb/>Das sonach der Wittwe Beckers der Beweis darüber oblag,
<lb/>daß das streitige Pferd zur Zeit des fraglichen Verkaufs ihr
<lb/>Eigenkhum gewesen, oder daß sie solches dem v. Brackel kurz
<lb/>zuvor geliehen hatte;

<lb/>Daß mithin von Brackel durch den ihn zum Beweis anhal- 
<lb/>tenden Vorbescheid vom i5. Januar -825 graviret worden«

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H. für Recht, daß der von dem K.
<lb/>L. G. zu Düsseldorf am i5. Januar 1825 erlassene Vorbescheid
<lb/>abzuändern sey, ändert solchen hiermit ab, und gibt an dessen
<lb/>Statt, bevor er in der Hauptsache entscheidet, der Appellatin
<lb/>auf, binnen vier Wochen zu beweisen, daß sie das fragliche
<lb/>Pferd wenige Tage vorher, als sie es zurückfordern lassen,
<lb/>dem Appellanten geliehen, oder daß sie solches von dessen ver- 
<lb/>storbenen Vater im Jahre ,823 bereits käuflich erworben habe
<lb/>«. s. w.

<lb/>ll. Civilfenat. Sitzung vom 8. April 1826.

<lb/>Advokaten: Klein — Schvler.

<lb/>Besitz. — Eigenthum. — Vindikation. — Anfang
<lb/>eines schriftlichen Beweises.

<lb/>Der Pfandinhaber einer beweglichen Sache kann
<lb/>sich gegen den Dritten, der das Eigenthum vin-
<lb/>dizirt, und nachweißt, nicht mit seinem bloßen
<lb/>Besitze schützen, sondern er muß darthun, daß der
<lb/>Pfandgeber, von dem er die Sache bekam, wirklich
<lb/>Eigenthümer derselben war. Art. 2279 des B. G. B.
<lb/>Die desfallsige Pfandurkunde dient nicht als An- 
<lb/>fang eines schriftlichen Beweises zur Konstati-
<lb/>rung dieses Eigenthums. Art. i347 des B. G. B.

<lb/>Schmitz und UbaghS — G0mperz.

<lb/>Ubaghs» Reisender des Handlungshauses Vlies und Hagen-
<lb/>beck in Köln, kaufte, wie er behauptet, für eigene Rech-
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0132.tif"
                n="123"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0132--><p/>
            <p>

               <lb/>— 123 —

<lb/>nung, am 21. Juni 1834 vom Bataillonsarzt Wiebe in
<lb/>Wesel einen einspännigen Wagen nebst einem Pferde sammt
<lb/>Geschirr für 7o Friedrichsd'or. Bei seiner Rückkehr von der
<lb/>Reise nach Köln setzte er Wagen und Pferd in dem Fabriklokal
<lb/>Vlies und Hagenbea nieder. Diese aber betrachteten solche als
<lb/>ihr Eigenthum und verpfändeten sie an den Handelsmann
<lb/>Philipp Gomperz in Köln am i4. September 1824 vor Notar
<lb/>und Zeugen zur Sicherheit einer Forderung nachdem der
<lb/>Letztre diese Gegenstände schon vorher brevi mana bei ihnen
<lb/>harte abholen lassen. Als Ubaghs dieß erfuhr, denunzirte er
<lb/>den Gomperz bei der Staatsbehörde wegen gewaltsamer Ent- 
<lb/>wendung feines Eigenthums. S3ei ber Untersuchung aber, wo
<lb/>sich Gomperz auf die notarielle Verpfändung bezog, ergab sich
<lb/>bald, daß die Sache vor die Civilbehörde gehöre.. Am 23.
<lb/>Februar 1825 legte demnach Ubaghs bei Gomperz eine Saisie
<lb/>revendication des Wagens an; das Pferd hakte Gomperz
<lb/>bereits anderwärts verkauft. Beim K. 8. G. zu Köln trug
<lb/>er darauf an, diese Saisie für gültig zu erklären, ihm den
<lb/>Wagen als sein Eigenthum herauszugeben, für das veräußerte
<lb/>Pferd 5o Friedrichsd'or zu bezahlen, und für das willkührliche
<lb/>Vorenthalten seines Eigenthums, da er seitdem seine gewöhn- 
<lb/>lichen Geschäftsreisen nicht habe verrichten können, ihm täglich
<lb/>2 Thaler 1» Sgr. Schaden zu ersetzen.

<lb/>Der beklagte Gomperz ließ seine Autoren Vlies und Hagenbeck
<lb/>zur Garantie beiladen; indessen erschienen sie nicht. Er be- 
<lb/>hauptete gegen den Hauprkläger Ubaghs, dieser habe die Acqui- 
<lb/>sitio» in Wesel nicht für eigene Rechnung, sonder« für Rech- 
<lb/>nung seiner Prinzipalen gemacht, auch mit seiner Prinzipalen
<lb/>Gelbe bezahlt. Sodann bezog er sich auf den Grundsatz: La
<lb/>possession vaut titre.

<lb/>Am i2. März 1828 erließ das K. 8. G. folgendes Urtheil:

<lb/>In Erwägung, daß der Kläger durch die beigebrachte Quit- 
<lb/>tung äs dato Wesel den 2l. Juni 1824 sein Eigenlhum an
<lb/>dem vindizirten Wagen und Pferd genügend dargethan hat,
<lb/>um so mehr, als gegen diese Quittung keine Parthei etwas
<lb/>vorgebracht hat;

<lb/>' Daß es aus der vom Beklagten offen gelegten, vom Notar
<lb/>Hahn dahier am i4. September vorigen Jahres aufgenommenen
<lb/>Urkunde, und dem von den Beigeladenen am nämlichen Tage
<lb/>an den Beklagten geschriebenen Briefe hervorgeht, daß die Bei- 
<lb/>geladenen dem Beklagten das Pferd nebst dem Wagen, welche
<lb/>Gegenstände sich schon früher in dem Besitze des Letzter» be- 
<lb/>fanden, zum Pfände für seine Forderung angewiesen, und ihn
<lb/>ermächtigt haben, sie zu verkaufen, falls sie selbst diesen Ver- 
<lb/>kauf innerhalb einem Monat nicht bewerkstelligen würden;
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0133.tif"
                n="124"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0133--><p/>
            <p>

               <lb/>— 124 —

<lb/>Daß diefemnach die Beigeladenen, wenn sie dem Beklagten
<lb/>fremdes Eigenthum in Besitz und Pfandschaft gaben, auch den- 
<lb/>selben schadlos halten müssen, wenn der Eigenthümer dieses
<lb/>aus dessen Händen vindizirt;

<lb/>In Erwägung, daß, wenn der Beklagte das Pferd selbst
<lb/>nicht beischaffen kann, er dessen Werth vergüten muß; daß der
<lb/>Kläger denselben zu So Frirdrichsd'or ansetzet, und der Beklagte
<lb/>sowohl als Beigeladene dagegen nichts einwenden;

<lb/>Aus diesen Gründen erklärt das K. L. G- die Beschlagnahme
<lb/>des Wagens für gültig, und verordnet, daß er dem Kläger
<lb/>sofort herausgegeben werde. In Betreff des Pferdes und Ge- 
<lb/>schirres verordnete das K. L- G. die Restitution in natura,
<lb/>oder wenn dieß nicht möglich, den Ersatz mit So Friedrichsd'or.
<lb/>Den übrigen Schaden sollte der Kläger noch näher erweisen.

<lb/>Nachdem Ubaghs dieses günstige Unheil erstritten hatte,
<lb/>übertrug er sein Recht an Winand Schmitz, der wiederum den
<lb/>Anton Joseph Schmitz durch weitere Cession an seine Stelle
<lb/>setzte. Gegen diesen Cefsionar und gegen den Cedenken Ubaghs
<lb/>legte darauf Gomperz die Berufung ein, worauf der R. A. G.
<lb/>am i8. Mai 1825 zuerst folgendes Interlokut erließ.

<lb/>In Erwägung, daß der Grundsatz: Lu fait de meuble
<lb/>la possession vaut titre niemals den Sinn gehabt hat, daß
<lb/>es genug seyn soll, sich aus eigener Autorität eines von einem
<lb/>Dritten besessenen und einem andern in Verwahr gegebenen
<lb/>Mobilargegenstandes zu bemächtigen, um sich nunmehr für
<lb/>dessen Eigenthümer auszugeben;

<lb/>Daß der Appellant selbst eingesteht, daß Wagen und Pferd,
<lb/>deren er sich in dem Hause der hiesigen Tapetenfabrikanten
<lb/>Vlies und Hagenbeck bemächtigt hat, eben diejenigen seyen,
<lb/>welche der Appellat Ubaghs im Juni 1824 in Wesel gekauft
<lb/>hatte, und also keinen Vorwand mehr haben kann, von dem
<lb/>Appellaten Ubaghs zu fordern, daß er bie. Identität der jetzt
<lb/>von ihm,, vindizirten Gegenstände mit denjenigen beweise, die
<lb/>ein Gegenstand des in Wesel geschlossenen Kaufs gewesen.

<lb/>Daß er zwar vergibt, Wagen und Pferde seyen gleichwohl
<lb/>mit dem Gelde der Papierfabrikanten Vlies und Komp, ange- 
<lb/>schafft, ihnen auch wirklich von dem, Appellaten Ubaghs über- 
<lb/>liefert, und von diesen zu Pfgnd gegeben worden;

<lb/>Daß aber , die geschehene Verpfändung hier nichts beweist,
<lb/>wenn der Appellant nicht darthun sollte, daß die verpfändeten
<lb/>Gegenstände zur Zeit, als sie am 14. September 1824 vor dem
<lb/>Notar Hahn zum Unterpfand gegeben wurden, den Tapeten- 
<lb/>fabrikanten Vlies und Komp, wirklich zugehörten;

<lb/>Daß die Verfügung des K. L. G. zu Köln vom iS. Sept.
<lb/>i si24 zur Lösung des hierüber yoch obwaltenden Zweifels nicht
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0134.tif"
                n="125"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0134--><p/>
            <p>

               <lb/>— 125 —

<lb/>beitragen kan«, weil hierdurch nur festgestellt wurde, daß die
<lb/>gegenwärtige Sache nicht vor das Zuchtpolizeigericht, sondern
<lb/>vor die Cioilgerichte gehöre;

<lb/>Aus diesen Gründen erkennt der K. R. A. G. H. für Recht,
<lb/>daß der Appellant vor Allem zu erweisen schuldig sey, daß die
<lb/>Kaufleute und Fabrikanten Vlies und Hagenbeck zur Zeit der
<lb/>vor dem Notar Hahn am r4. Sept. 1824 errichteten Urkunde
<lb/>die von dem Appellaten in Anspruch genommenen Gegenstände
<lb/>schon als Eigenkhümer besessen habe, und bestimmt ihm zur
<lb/>Antretung dieses Beweises die Audienz vom 2b. des laufenden
<lb/>Monats.

<lb/>Bei der ferner« Verhandlung artikulirte der Beklagte zur
<lb/>Erbringung dieses Beweises folgende Fakta: Als der Reisende
<lb/>Ubaghs im Juni 1824 in Wesel gewesen sey, habe er zur be- 
<lb/>quemer» Fortschaffung der Tapetenmuster für Rechnung
<lb/>seiner Prinzipalen den fraglichen Wagen mit dem Pferde
<lb/>gekauft. Der Kaufmann Müller in Wesel, ein Geschäftsfreund
<lb/>von Vlies und Hagenbeck, habe den Preis dafür mit 7o Frie-
<lb/>drichsd'cr bezahlt, und diese Zahlung der Handlung Vlies und
<lb/>Hagenbeck zur Last gesetzt. Der Reisende Ubaghs habe darauf
<lb/>bei seiner Rückkehr in Köln Wagen und Pferd in dem Fabrik- 
<lb/>lokal seiner Prinzipalen, welches er selbst gar nicht bewohnt,
<lb/>abgegeben. Hier seyen diese Gegenstände stehen geblieben, bis
<lb/>zum 7. Sept. 1824, am Tage der Verpfändung durch Vlies
<lb/>und Hagenbeck. Um diese Zeit seyen die Letzter» von ihren
<lb/>Gläubigern veranlaßt worden, eine Bilanz zu ziehen, die Ubaghs
<lb/>selbst gefertigt habe, worin Wagen und Pferd als objets et
<lb/>Utensils appartenants a la fabrique aufgeführt seyen. In den
<lb/>Handlungsbüchern stehe ferner Müller in Wesel für die zu
<lb/>Gunsten der Handlung geleistete Zahlung von 7o Friedrichßd'or
<lb/>kreditirt. Der Beklagte erbot sich, diese Fakta durch Urkunden
<lb/>und Zeugen zu beweisen. Der A. G. H. erließ hierauf am
<lb/>3o. Mai 1825 folgenden nähern Bescheid:

<lb/>In Erwägung, daß wenn der Appellant durch die Korres- 
<lb/>pondenz mit dem Kaufmann Müller in Wesel, durch die Han- 
<lb/>dlungsbücher von Vlies und Hagenbeck und durch die eigen- 
<lb/>händigen Annotationen des Johann Peter Ubaghs beweist, daß
<lb/>gedachte Kaufleute Vlies und Hagenbeck zur Zeit der vor dem
<lb/>Notar Hahn am i4. Sept. 182/s errichteten Urkunde die von
<lb/>dem Mitappellaten Ubaghs in Anspruch genommenen Gegen- 
<lb/>stände schon als Eigenthümer besessen haben, der zur Begrün- 
<lb/>dung dieser Behauptung zugleich angeborene Zeugenbeweis allem
<lb/>Vermuthen nach als überflüßig hinwegfallen wird;

<lb/>Daß also kein Anstand dabei obwalten kann, diesen Beweis
<lb/>einstweilen und mit Vorbehalt des Ieugenbeweises für den Fall,
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0135.tif"
                n="126"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0135--><p/>
            <p>

               <lb/>— 126 —

<lb/>daß er für «öthig erachtet werde« sollte, zuzulassen, und nach
<lb/>vorhergegangener Mittheilung der Urkunden zur Produktion der- 
<lb/>selben und zur gegenseitigen Erklärung über ihren Inhalt und
<lb/>die ihnen beizulegende Beweiskraft den Appellaten eine Frist
<lb/>vorzubestimmen;

<lb/>AuS diesen Gründen ernennt der K. R. A. G. H. zur Auf- 
<lb/>nahme des Beweises durch Urkunden den Hrn. Appellationsralh
<lb/>Haugh als Komissar, uud beauftragt denselben hiemit, in einer
<lb/>zu diesem Ende vorzubestimmenden Frist die Originalurkunden
<lb/>von dem Appellanten auflegen zu lassen, und die Appellaten
<lb/>darüber zu vernehmen.

<lb/>Im Termine vor dem Hrn. Rathkommissar am 4. Juli 1825
<lb/>erklärte der appellantische Anwalt, daß er die von ihm gefor- 
<lb/>derten Urkunden und Bücher beizubringen außer Stande sey,
<lb/>weil Vlies Associd des Handlunashauses Vlies und Hagenbeck,
<lb/>alle zum Geschäft gehörigen Urkunden und Papiere vor dem
<lb/>Ausbruch der später erfolgten Faillite dieses Hauses aus dem
<lb/>Fabriklokal weggenommen habe, und damit verschwunden sey.
<lb/>In der Audienz trug er demzufolge darauf an, ihn nunmehr
<lb/>zu dem vorbehaltenen Zeugenbeweise zuzulaffen, und als Be- 
<lb/>rechtigung dazu jene vor Notar Hahn geschehene Verpfändung
<lb/>als Anfang eines schriftlichen Beweises anzusehen.

<lb/>In dieser Lage der Sache erließ der A. G. H. folgendes
<lb/>Definitivurtheil:

<lb/>In Erwägung daß, wiewohl der Appellant durch das über
<lb/>die Abnahme der auf die Effekten der Handlung Vlies und
<lb/>Komp, angelegten Siegel abgehaltene friedensrichterliche Protokoll
<lb/>vom 4. dieses MonatS nachgewiesen hat, daß er ohne seine
<lb/>Schuld zur Produktion der Urkunden außer Stande sey, wo- 
<lb/>durch er nach seiner Behauptung das Eigenthum der Kaufleute
<lb/>Vlies und Hagenbeck an dem ihm zum Unterpfand gegebenen
<lb/>Wagen und Pferde hätte beweisen können, indem sich aus dem
<lb/>bezogenen Protokolle ergibt» daß der Mitgesellschafter Alexander
<lb/>Vlies bereits vor Eröffnung des gegen die Handlung Vlies
<lb/>und Komp, ausgebrochenen Fallimentes, und vor der geschehenen
<lb/>Siegelanlegung alle Bücher und Skripturen der besagten Han- 
<lb/>dlung aus dem Fabriklokal weggebracht und auf Seite geschafft
<lb/>hat, hierin jedoch kein Grund liegen kann, ihn nunmehr wider
<lb/>die Regel, wonach über Gegenstände, die die Summe oder den
<lb/>Werth von iho Francs übersteigen, kein Ieugenbeweis statt
<lb/>findet, zur Führung des in dem Urtheile des A. G. H. vom
<lb/>vom 3o. Mai d. I. vorbehaltenen Beweises über die darin auf- 
<lb/>gestellten Thatsachen durch Zeugen zuzulassen, indem nicht
<lb/>einmal behauptet worden ist, daß der Appellat Ubaghs sich an
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0136.tif"
             n="127"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Gemeinde. Eigenthums- oder Theilungsklage. Kompetenz</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0136--><p/>
            <p>

               <lb/>127
</p>
            <p>

               <lb/>der Beseitigung der gedachten Bücher und Briefschaften auf
<lb/>irgend eine Weise betheiliget habe;

<lb/>"Daß die am i4. September 1824 vor dem Notar Hahn
<lb/>errichtete Urkunde, wodurch die Kanfleute Vlies und Hagenbeck
<lb/>dem Appellanten die befragten Gegenstände verpfändeten, nicht
<lb/>als Anfang eines schriftlichen Beweises dafür gelten kann, daß
<lb/>letztere ihnen damals wirklich zugehörten, indem nicht dargethan
<lb/>ist, daß sie sich in dem Besitz befunden haben, vielmehr durch
<lb/>das Urtheil des A. G. H. vom -8- März dieses Jahres bereits
<lb/>festgestellt worden ist, daß der Appellat Ubaghs als der Besitzer
<lb/>jener Gegenstände anzusehen sey, weil er sie im Juni 1824 in
<lb/>Wesel gekauft, und den Kaufleuten Vlies und Hagenbeck solche
<lb/>nur in Verwahr gegeben hatte;

<lb/>Daß sich der Appellant eben so wenig darauf berufen kann,
<lb/>daß es ihm unmöglich gewesen sey, sich einen schriftlichen Be- 
<lb/>weis gegen den Appellate» Ubaghs darüber zu verschaffen, daß
<lb/>nicht dieser, sondern die Kaufleute Vlies und Hagenbeck die
<lb/>Eigenthümer des verpfändeten Wagens und Pferdes gewesen
<lb/>seyen, indem es ihm zur Zeit der am r4. Sept. 1824 gesche- 
<lb/>henen Verpfändung hinlänglich bekannt war, daß Ubaghs die
<lb/>erwähnten Gegenstände als sein Eigenrhum in Empfang nahm,
<lb/>und es daher an ihm gewesen wäre, sich diejenigen Urkunden,
<lb/>worauf Vlies und Komp, ihr angebliches Eigenthum gründeten,
<lb/>von diesen zugleich ausliefern zu lassen;

<lb/>Daß der Appellant auf Ausmittelung, in wessen Händen
<lb/>die Bücher und Briefschaften der Handlung Vlies und Komp,
<lb/>dermalen beruhen, und auf Herbeischaffung derselben nicht an- 
<lb/>getragen hat, daß mithin wegen Abgangs des dem Appellanten
<lb/>durch Urtheil vom 18. Mai dieses Jahres auferlegten Beweises
<lb/>kein Anstand obwaltet, die von ihm eingelegte Berufung nun- 
<lb/>mehr als nicht gegründet zu verwerfen;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H. für Recht, daß der von dem
<lb/>Appellanten angetragene Ieugenbeweis als unzuläßig zu ver- 
<lb/>werfen , und das Urtheil des K. L. G. zu Köln vom 12. März
<lb/>dieses Jahres nunmehr lediglich zu bestätigen sey.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom r8. Juli 1825.

<lb/>Advokaten: Kramer — Rittmann.

<lb/>Gemeinde. — Eigenthums - oder Theilunqsklaqe.

<lb/>— Kompetenz.

<lb/>Eigenthums - oder Theilungsklagen zwischen Ge- 
<lb/>meinden gehören zur Kompetenz der Gerichte und
<lb/>nicht der-Verwaltungsbehörden.
</p>
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                n="128"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0137--><p/>
            <p>

               <lb/>— 128 —

<lb/>Gemeinde« Bergrath, Hohen nndKolvenbach —
<lb/>Gemeinde Münstereifel.

<lb/>Die Gemeinden Bergrath, Hohn und Kolvenbach durch die
<lb/>K- Regierung zu Aachen gehörig autorisirl, stellten gegen die
<lb/>durch die K. Regierung zu Köln ebenfalls ermächtigte Gemeinde
<lb/>Münstereifel eine Klage an auf Theilung des zwischen ihnen
<lb/>gemeinschaftlichen Münstereifler-Waldes, so wie aufverhältniß-
<lb/>mäßige Erstattung der ausschließlich bezogenen Benutzung dieses
<lb/>Waldes. Die beklagte Gemeinde emgegnete: daß die Ent- 
<lb/>scheidung hierüber der gerichtlichen Kognition nicht zustehe, daß
<lb/>auch deshalb bereits mehrere Verhandlungen bei den K. Reg»
<lb/>zu Köln und Aachen statt gefunden, und sogar unterm &gt;3.
<lb/>August igi9 ein Vergleich zu Stande gekommen, welcher die
<lb/>Genehmigung der Regierung enthalten, wornach der fragliche
<lb/>Wald für gemeinschaftliche Rechnung verwaltet werden solle;
<lb/>daß diesem administrativen Akte durch kein richterliches Er- 
<lb/>kenntnis seine Kraft benommen werden könne, gemäß Art.
<lb/>i3, Tit. 2 des Gesetzes vom 24. August i79o; daß aber auch
<lb/>die Gerichte nach § 4 des Ressortreglements vom 20. Juli
<lb/>&gt;8&gt;8 nicht befugt seyen über die Art, wie die Gemeindegüter
<lb/>benutzt und welche Veränderungen damit vorgenommen werden
<lb/>sollen, zu erkennen.

<lb/>Durch Urtheil vom 22. Juni erklärte das K. L. G. in Köln
<lb/>stch inkompetent und verwies die Partheien vor die Verwal- 
<lb/>tungsbehörde aus folgenden Gründen:

<lb/>In Erwägung daß beide Theile, indem sie sich in ihren
<lb/>wechselseitigen Vor - und Anträgen auf einen von der Verwal- 
<lb/>tungsbehörde gemachten Vergleich vom r3. August 1819 be- 
<lb/>ziehen, die in Anspruch genommenen Waldungen als ihr ge- 
<lb/>meinschaftliches ungetheiltes Eigenthum anerkennen, daß mithin
<lb/>die einzige Frage streitig erscheint, ob und in welcher Art der
<lb/>angestellten Theilungsklage Slatt zu geben sey?

<lb/>In Erwägung, daß abgesehen von den früher» Gesetzen,
<lb/>namentlich dem Dekret vom 9. Brumaire 12. Jahrs die Ent- 
<lb/>scheidung dieser Frage nach § 4 der Verordnung über die Res- 
<lb/>sortverhältnisse vom 20. Juli 1818 ausschließlich zu den Attri- 
<lb/>butionen der betreffenden K. Regierungen gehört, so wie dieß
<lb/>auch aus den vffengelegten zwischen den K. Regierungen zu
<lb/>Köln und Aachen gepflogenen Verhandlungen auS dem Jahre
<lb/>1822 hervorgeht: „Daß das fragliche Theilungsgeschäft im
<lb/>„administrativen Wege bereits eingeleitet und den -7. Juli und
<lb/>„ 11. August 1822 von den beiderseitigen Regierungen sogar
<lb/>„Sachverständige ernannt und diese mit den nölhigen Jnstruk«
<lb/>„tionen versehen worden sind."
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0138.tif"
                n="129"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0138--><p/>
            <p>

               <lb/>— 129 —

<lb/>Berufung der Gemeinden Bergrath, Hohn und Kolvenbach,
<lb/>und reformatorisches Urtheil folgenden Inhaltes:

<lb/>In Erwägung, daß die beiderseitigen Gemeinden durch die
<lb/>Verfügungen der K. Regierungen von Köln und Aachen, vom
<lb/>5- und i5. Juni 1824 zur Anstellung der gegenwärtigen kchei-
<lb/>lungsklage sowohl, als zur Einlassung auf dieselbe gehörig &lt;m*
<lb/>torisirt sind;

<lb/>Daß Eigenthumsklagen überhaupt, und Klagen auf Abthek-
<lb/>lung einer gemeinschaftlichen Sache, welche das Miteigenthum
<lb/>voraussetzen, zur Kompetenz der Gerichte gehören;

<lb/>Daß eine gesetzliche Ausnahme, wodurch dergleichen Rechts- 
<lb/>streitigkeiten, wenn sie zwischen Gemeinden obwalten , der Kom- 
<lb/>petenz der gerichtlichen Behörden entzogen würden, nicht besteht;

<lb/>Daß das von dem K. L. G. angeführte Dekret vom 9. Bram.
<lb/>XIII. auf den gegenwärtigen Fall keine Anwendung si'nden
<lb/>kann, indem es nur das Rechtsverhältniß zwischen den einzelnen
<lb/>Gliedern einer Gemeinde dieser gegenüber, für den Fall, daß
<lb/>eine Abtheilung von Gemeindegürern in Gemäßheit des Ge- 
<lb/>setzes vom io. Juni 1793, unter die Einwohner bereits statt
<lb/>gesunden hat, oder nicht, und die alsdann zu treffenden Maaß-
<lb/>regeln zum Gegenstände hat;

<lb/>Daß eben so wenig der §. 4 des Ressortreglements vom
<lb/>20. Juli 1818 der Kompetenz der Gerichte entgegensteht, indem
<lb/>derselbe der Regierung nur das Recht die Berathschlagungen und
<lb/>Beschlüsse der Gemeinderäthe über die Art, wie die Güter be- 
<lb/>nutzt, und welche Aenderungen damit vorgenommen werden sollen,
<lb/>zu bestätigen oder zu verwerfen, und die unter den Mitgliedern
<lb/>der Gemeinde hieraus entstehenden Streitigkeiten zu entscheiden
<lb/>beilegt, mithin nur das Recht der Oberaufsicht über die zweck- 
<lb/>mäßige Verwaltung der Gemeindeeinkünfte; — hieraus aber
<lb/>die Folgerung nicht gezogen werden kann, daß den Regierungen
<lb/>auch das Recht über Eigenrhums- oder Theilungsklagen verschie- 
<lb/>dener Gemeinden gegeneinander zu erkennen gegeben sey. —

<lb/>Daß der Umstand, daß bereits administrative Verhandlungen
<lb/>über die fragliche Theilung eingeleitet worden, an den Regeln
<lb/>der Kompetenz nichts zu ändern vermag; und die Frage, ob der
<lb/>Vertrag vom 13. August 1819 der jetzt angehobenen Theilungss
<lb/>klage serner im Wege stehe oder nicht, zur Hauptsache selbst
<lb/>gehört.

<lb/>Daß daher das K. L. G. dadurch, daß es sich inkompetent
<lb/>erklärte, geirrt hat.

<lb/>Daß aber die Sache dermalen nicht so vorbereitet ist, daß
<lb/>schon jetzt über den Grund der Klage selbst erkannt werden
<lb/>könnte.

<lb/>Archiv sr Bd. i. Mthl.
</p>
            <p>

               <lb/>9
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0139.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Präparatorisches Urtheil</title>
            </head>
      
      
      
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            <head>
               <title level="a" type="main">Kollokationsurtheil. Berufung. Zustellung</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0139--><p/>
            <p>

               <lb/>— 130 —

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>reformtrt der A. G. H. das Urtheil des K. L. G. zu Köln
<lb/>vom 22. Juni 1825, und erkennt an dessen statt, daß die
<lb/>angehobene Klage zur Kompetenz der Gerichte gehört; — Ver- 
<lb/>werfet die Partheien zur Verhandlung der Hauptsache an das
<lb/>K. t G. zu Köln zurück u. s. w.
<lb/>ü&gt; Senat. Sitzung vom 8. April 1826.

<lb/>Advokaten: Kessel — Haas.

<lb/>Praparatorisches Urtheil.

<lb/>Die Verfügung des Richters , wodurch die Vorlegung sämmr-
<lb/>licher auf die bestrittene Forderung bezügliche Bücher und An- 
<lb/>notationen verordnet, und das Gutachten eines in der Führung
<lb/>und Fassung solcher Bücher und Rechnungen bewanderten Kauf- 
<lb/>mannes erfordert worden ist, bezielt blos die Instruktion und
<lb/>vorläufige Aufklärung des Sachverhältnisses und ist daher auch
<lb/>nur als rein präparatorisch anzusehen. Art. 429 und 452 der
<lb/>B. P. O.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom 8. April 1826.

<lb/>Advokaten: S ch ö l e r — L ü tz e l e r.

<lb/>Kollokationsurtheil. — Berufung. — Zustellung.

<lb/>Der Berufungsakt gegen ein Kollokationsurtheil
<lb/>muß der allgemeinen Regel nach dem Gegentheile
<lb/>in Person oder in ihrem wirklichen Wohnorte zu- 
<lb/>gestellt werden. Diese Zustellung kann mithin
<lb/>nicht rechtsbeständig im Domizil des Anwaltes
<lb/>des Appellaten geschehen? Art. 456, 669 und 763
<lb/>der B. P. O.

<lb/>Wittwe Bottinger — Müller und Kons.

<lb/>Gegen ein am 5. Januar 1826 erlassenes Kollokationsurtheil
<lb/>wurde der Berusungsakt den Appellaten weder in Person noch
<lb/>in ihrem wirklichen Domizil, sondern im Domizil ihrer An- 
<lb/>wälte zugestellt und dieserhalb die Nichtigkeit des Berufungs-
<lb/>aktes behauptet.

<lb/>Diese Nichtigkeit wurde angenommen durch folgendes
<lb/>U r r h e i l:

<lb/>In Erwägung, daß nach der Bestimmung des Art. 456
<lb/>der B. P. O. der Berusungsakt der Person, oder in dessen
<lb/>Domizil unter Strafe der Nichtigkeit zugestellt werden muß.

<lb/>Daß diese allgemeine Regel überall ihre Anwendung finden
<lb/>muß, wo nicht eine Ausnahme von dem Gesetze förmlich ge- 
<lb/>macht worden ist.
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0140.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0140--><p/>
            <p>

               <lb/>— 131 —

<lb/>Daß bei der Berufung gegen Urtheile über Konlestatronerr
<lb/>bei Kollokationen der Arr. 763 zwar bestimmt, daß die Frist
<lb/>auf io Tage von der Zustellung des Urrheils an den Anwalt
<lb/>beschränkt sey; — aber keineswegs die Zustellung deS Beru-
<lb/>fungsaktes selbst an den Anwalt gestartet.

<lb/>Daß auch aus dem Arr. 669, welcher das Distributionsver-
<lb/>fahren zum Gegenstände hat, kein analogischer Schluß für die
<lb/>entgegengesetzte Behauptung angenonuuen werden kann, weil
<lb/>eines Theils alle Ausnahmen strenge auf die besonder» Fälle,
<lb/>wofür sie gemacht sind, beschränkt werden müssen , andermheils,
<lb/>die Fassung des Arr. 763 wesentlich von jener des Art. 669
<lb/>verschieden ist, und da, wo der letzte ausdrücklich bestimmt,
<lb/>daß die Zustellung des Berufungsaktes im Domizil des An- 
<lb/>waltes geschehen soll, jener Arr. eine solche Verfügung nicht
<lb/>enthält, dagegen aber eine Ausdehnung der Berufungsfrist nach
<lb/>der Entfernung des wirklichen Wohnorts einer jeden Parthei
<lb/>gegeben l-at.^)
</p>
            <p>

               <lb/>*) Für die Meinung, daß der Berufungsakt rechesbeständig im Dor
<lb/>mizil deS Anwaltes zugestellr werden könne, läßt sich Folgendes
<lb/>anführen:

<lb/>Die Lehre von der Distribution und der Ordre stehen offenbar
<lb/>in einer engen inner« Verbindung. In beiden Materien ist das
<lb/>Verfahren wo nicht durchaus gleich, doch sehr ähnlich. Nicht das
<lb/>Verfahren deS gewöhnlichen Prozesses, sondern ein abgekürztes,
<lb/>rasches füllte hierin befolgt werden. Die Redner der Regierung
<lb/>selbst haben die Ansicht des Gesetzgebers dahin ausgesprochen, daß
<lb/>düö Verfahren in der matiore d'ordre sowohl als in der matiore
<lb/>de distribution in Abweichung von den allgemeinen Regeln nach
<lb/>den nämlichen desondern Grundsätzen umgeschaffen und ffstgesetzt
<lb/>worden sey.

<lb/>Der Titel 11 der die distribution par contribution zuM Gegen»
<lb/>stande bat, geht dem 14. Titel über die Ordre vorher; beide Titel
<lb/>stnd im nämlichen Buche enthalten. Findet sich nun im nachfol- 
<lb/>genden Titel in Ansehung eines gewissen Punktes eine Lücke, die
<lb/>durch Rekurs auf andere Bestimmungen ergänzt werden muß,
<lb/>läßt namentlich der Arr. 763 unentschieden, wo die Berufung zu
<lb/>instnuiren, so liegt die prozessualisch anverwandte Materie der Dis»
<lb/>tribution als Hülfsquelle am nächsten, und erst dann, wenn dieses
<lb/>nicht ausreichen sollte, würde man befugt seyn, diö zu den allge-
<lb/>meiner« Regeln hinauf zu steigen.

<lb/>Der Arr. 763 muß mithin zunächst durch den ihm vorhergehenden
<lb/>669. ergänzt werden; hier steht aber, daß die Berufung dem An»
<lb/>walte instnuirt werden darf; und dieS ist um so mehr auch im Falle
<lb/>des Art. 763 anznnehmen, als beide Artikel darin übereinstimmend
<lb/>daß die Berufung binnen 10 Tagen von der Insinuation an den
<lb/>Anwalt ein gem melk werden soll.

<lb/>Wenn der Art- 763 die Frist nach Maaßgabe der Entfernung
<lb/>des wirklichen Domizils der Parrheren (de cha^ue partie) erweß
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0141.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Eidesleistung</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0141--><p/>
            <p>

               <lb/>— 132 —
</p>
            <p>

               <lb/>Daß mm in dem vorliegenden Falle der Bemfmrgsakt gegen
<lb/>das Uttheil vom 5. Januar ,826 den Apvellaren weder in
<lb/>Person, noch in ihrem wirklichen Domizil, sondern im Domizil
<lb/>chrer Anwälte zugestellt wordede

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erklärt der R. A. G. H. den Berufungsakt vom 6. Februar
<lb/>182? nichtig, und verureheilt die Appellantin in die Kosten.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom i3. April 1826.

<lb/>Advokaten: Lautz — Hasenkleve r.

<lb/>Eidesleistung.

<lb/>Die Erklärung einer Parthei in dem zur Eidesleis- 
<lb/>tung anberäumten Termin, daß im Vortrage der
<lb/>der Sache Jrrthümer Vorgefallen wären, und daß
</p>
            <p>

               <lb/>rm, welches der Artikel 669 nicht thur, so ist dies eine Begüns- 
<lb/>tigung für den Appellanten, welche nicht zu seinem Rachtheil aus»
<lb/>gelegt werden kann, und woraus nicht nothwendig der Schluß
<lb/>folgt, daß die Abstckt des Gesetzgebers dahin gieng, die Berufung
<lb/>hinstchtlich der Zustellung der allgemeinen Regel des Art. 456 zu
<lb/>unterwerfen.

<lb/>Noch mehr, der auf den Art. 763 unmittelbar folgende, worin
<lb/>cs heißt, daß der Anwalt des zuletzt lozirren Gläubigers vorge- 
<lb/>laden werden könne, zeigt deutlich, daß es des Gesetzgebers Wille
<lb/>war, den Anwalt für die Jnstnuarion des Appellaktes zu qualifi,
<lb/>ziren. Endlich, und dieß scheint mir ein ganz entscheidendes Ar- 
<lb/>gument zu seyn, so wie im vorliegenden Falle ausnahmsweise die
<lb/>Instnuation ä avoue das Delai d'appel laufen macht, wodurch das
<lb/>Gesetz von der Regel der Insinuation an die Parthei dispenstrt,
<lb/>eben so muß auch umgekehrt gestattet seyn, dem Gegenanwalt
<lb/>die Berufung zu insinuiren, damit auf demselben Wege die
<lb/>Wirkung der Insinuation gehemmt werde, auf welchem sie ihr Be,
<lb/>chnnen erhält Für das eine und das andere streitet dasselbe Motiv:
<lb/>Raschheit des Verfahrens durch das Organ der Anwälte, mithin
<lb/>muß auch die Vorschrift des einen Artikels, des 669-, wornach die
<lb/>Berufung dem Anwälte infmuirt werden kann, auch im verwandten
<lb/>Falle des 763. Platz greifen.

<lb/>In diesem Sinne haben auch entschieden die Appellationöhvfe zu
<lb/>Amiens — Sirey 14 — 2 — 75.

<lb/>Nancy — „ 14—2 — 197.

<lb/>Rouen — 15 — 2 — 188.

<lb/>Zu der Meinung des R. A. G. H haben sich bekannt die Ap-

<lb/>pellationshvfe zu Paris und Rionn, Denevers t. 1812 — 2 — 10.
<lb/>Ferner der KaffationShof zu Paris durch 2 Urtheile vom 27. Okt.
<lb/>18i3 und 13. Januar 1814. Sirey t. 1814 p. 5 und 194. Zwar
<lb/>sind diese beiden Urtheile blose nrrets de rejet, allein sie sprechen
<lb/>sich doch über die Grundsätze eben so bestimmt aus wie der R-
<lb/>A. G. in dem eben angeführten Urtheile-
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0142.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0142--><p/>
            <p>

               <lb/>133
</p>
            <p>

               <lb/>sie den Eid nicht nach der Vorschrift ab!egen wür- 
<lb/>de, enthält keine absolute Weigerung zur Eides- 
<lb/>leistung im Sinne des Art. i36i des B. G. B.;
<lb/>vielmehr ist der spätere Antrag um anderweite An- 
<lb/>setzung eines Termins zur unbedingten Ableistung
<lb/>des urtheilsmäßig zuerkannten Eides zulässig.
<lb/>Art. i36r des B. G. B.

<lb/>Walter — Rausch.

<lb/>In Erwägung, daß durch das Urtheil vom 29. Juni 1625,
<lb/>wovon die Berufung, der Antrag der Appellanten auf ander- 
<lb/>weite Ansetzung eines Termins zur Ableistung das ihnen durch
<lb/>das Urtheil vom -3. November 7824 zuerkannten Eides auf den
<lb/>Grund verworfen worden, weil der fragliche Eid nicht geleistet
<lb/>worden, und daher die Ausschw'orung desselben für verweigert
<lb/>angenommen werden mäße;

<lb/>In Erwägung, daß durch das Urtheil vom 23. November
<lb/>1824 die Appellanten den ihnen angetragenen Cid, „obste nicht
<lb/>gestehen mäßen, daß Appellat nach der Berechnung vom n.
<lb/>November i8i5 noch -9 Gulden, 26 Gulden, und 2i4 Gulden
<lb/>baar oder durch Gegenrechnung gezahlt habe" zu leisten schuldig
<lb/>erklärt wurden;

<lb/>Daß Jakob Walter, einer der Appellanten vor dem zur
<lb/>Eidesabnahme kommittirten Friedensrichter zu St. Goar erklärt
<lb/>hat, daß im Vortrage der Sache Jrrlhümer vorgefallen wären,
<lb/>und daß er den auferlegten Eid nicht nach der Vorschrift
<lb/>oblegen würde;

<lb/>In Erwägung, daß in dieser Erklärung keine absolute
<lb/>Weigerung von Seiten der Appellanten zur Eidesleistung, wovon
<lb/>in dem Art. i36i des B. G. B. die Rede ist vorliegt;

<lb/>In Erwägung, daß die Appellanten erbötig sind, den ihnen
<lb/>auferlrgten Eid auszuschworen;

<lb/>AuS diesen Gründen

<lb/>erkennt das K. R. A. G. H. für Recht, daß das Urtheil des
<lb/>Königlichen Landgerichts zu Koblenz vom 29. Juni 1825 zu
<lb/>reformiren ist; und verordnet, daß die Appellanten zu der
<lb/>Ausschw'orung des ihnen durch das Urtheil vom 28. November
<lb/>,624 deferirten Eides von dem dazu kommittirten Friedensrichter
<lb/>zugelassen werden u. s. w.

<lb/>II. Civilsenar. Sitzung vom ,4. April 1826.

<lb/>Advokaten: L a u tz — A l d e n h 0 ve n.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0143.tif"
             n="134"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Verjährung. Fahrkapital. Authentizität. Visa. Vereidung. Hypothekarinskription. Beweis. Vermuthungen</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0143--><p/>
            <p>

               <lb/>— 134 —

<lb/>Verjährung. — Fahrkapital. — Authentizität. — Visa»
<lb/>— Vereidung. — Hypothekarinskription. — Beweis.
<lb/>— Verrnuthungen.

<lb/>Die Frage, ob und welcher Verjährung ein stadtkölnisches
<lb/>Fahrkapiral unterworfen gewesen, ist durch die stadtkölnische
<lb/>Schreinspraris nicht entschieden. Zur Beurtheilung dieser Frage
<lb/>muß daher auf das gemeine Recht zurück gegangen werden,
<lb/>wornach die 3ojährige Ertinktivverjährung zur Anwendung
<lb/>kommt.

<lb/>Ist nun die Verfalltag der jährlich zu erlegenden Interessen der
<lb/>zweite Tag des Monats Juli, und am 2. Juli 1793 sind zuletzt
<lb/>die Zinsen bis dahin bezahlt worden, so ist die Verjährung
<lb/>nicht am 2. Juli 1823, sondern erst am 2. Juli 1824
<lb/>Vollendet, weil die Zojähnge Ertinktivverjährung unterstellt,
<lb/>daß der Berechtigte während eines Zeitraums von 3o Jahren
<lb/>seine Rechte geltend zu machen unterlassen habe, der Kreditor
<lb/>aber erst am 2. Juli i794 als dem Verfallstage der jährlichen
<lb/>Leistung, berechtigt war, den Schuldner wegen unterlassener
<lb/>Zahlung Ln Anspruch zu nehmen, mithin auch erst von diesem
<lb/>Tage an der Lauf der Verjährung beginnen konnte.

<lb/>Das aufgelöste ehemalige Vreueramt der Stadt Köln hatte
<lb/>wie andre städtische Innungen eine bestimmte von der Obrigkeit
<lb/>anerkannte Verfassung, und besaß sogar eine gewisse Art von
<lb/>Jurisdiktion. Die von ihnen herrührenden Zunftregister und
<lb/>Bücher haben daher im Allgemeinen den Charakter der Authen- 
<lb/>tizität. Zur Beibehaltung dieser Authentizität musten aber
<lb/>diese Bücher nach Vorschrift der Arretes vom 7. Fructidor
<lb/>an VII und i9. Ventose an VIII in der in diesen Arretes
<lb/>bestimmten Frist zum Visa und Enregistrement vorgelegt
<lb/>werden. Schrieben sich aber die Forderungen welche sie enthalten
<lb/>aus einer Epoche her, wo der rechtliche Beweis derselben nicht
<lb/>bloß auf Urkunden beschränkt war, so wird der Zeugenbeweis
<lb/>im allgemeinen sowohl als auch jede rechtliche Vermuthuug
<lb/>zulässig seyn, wofern nur die Vermuthungen wichtig bestimme
<lb/>und übereinstimmend erscheinen. Art. 2, i353 des B. G. B.

<lb/>Dafür, daß ein beim Breueramt zum Empfänger bestellt
<lb/>gewesener Gaffelbote vereidet gewesen, streitet die allgemeine
<lb/>Notorität. Wer in einem angegebenen Falle das Gegentheil
<lb/>behaupten wollte, müßte dies Nachweisen.

<lb/>Dre Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Brumaire Jahrs
<lb/>VH über HypothekarinskriptiON haben nur den Rang der
<lb/>verschiedenen Hypothekargläubiger und deren Verhältnisse zu
<lb/>dritten Besitzern zum Gegenstände. Die Lage der Debitoren
<lb/>gegen die Kreditoren wurde dadurch nicht verändert; der
</p>
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Königliche Regierung. Zustellung eines Urtheils</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0144--><p/>
            <p>

               <lb/>— 135 —

<lb/>Debitor kann daher gegen den Kreditor den Mangel der
<lb/>Inskription nicht vvrschützen. Gesetz vom II. Brumaire an 7,
<lb/>Wenn die K. Regierung jetzt Forderungen des ehemaligen
<lb/>Breueramts gegen die Schuldner desselben einklagt, so können
<lb/>die letzrern die Erlöschüng derselben nicht aus dem Grunde
<lb/>behaupten, weil das ehemalige Breueramt bei Aufhebung der
<lb/>Innungen und Korporationen seine Forderungstitel dem Staate
<lb/>nicht überliefert habe, indem die Debenten der Innungen und
<lb/>Korporationen zur Anzeige ihrer Schuldigkeiten gleichmäßig
<lb/>gehalten waren, und daher aus der desfallsigen Unterlassung
<lb/>der Ueberlieferung der Foderungstitel von Seiten der Kreditoren
<lb/>einen Vortheil für sich zu ziehen nicht berechtigt seyn können.

<lb/>Erben Benöltgen — K. Regierung zu Köln.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom i5. April 1826.

<lb/>Advokaten: Holthof — Oeffentl. Ministerium.

<lb/>Königliche Regierung. — Zustellung eines Urtheils.

<lb/>Wenn die K. Regierung als solcke in den Qualitäten
<lb/>bezeichnet und im Rechtsstreite aufgetreten ist, so
<lb/>ist die Zustellung dieses Erkenntnisses auf dem
<lb/>Parket der Oberprvkuratur gültig, obgleich sie
<lb/>nicht ausdrücklich enthält, daß sie der Königl.
<lb/>Regierung in der Person des Präsidenten geschehe.
<lb/>Refförtreglemcnt § 22, 23, 24.

<lb/>K. Regierung zu Düsseldorf — Christians.

<lb/>In Erwägung, daß das zwischen der K- Regierung von
<lb/>Düsseldorf und dem Appellanten ergangene Urtheil des K.
<lb/>Landgerichts von Düsseldorf vom '8. Mai 1L25 auf Anstehen
<lb/>des Letzteren durch Akt des Gerichtsvollziehers Huthsteiner vom
<lb/>3. Oktober 1825 auf dem Parket des K. Oberprökurators
<lb/>zugestellt worden; — dieser Akt alle wesentliche Erfordernisse,
<lb/>welche für dergleichen Signifikativnen im allgemeinen vvrge-
<lb/>schrieben sind, enthält; — daß das Ressortreglement vom 20.
<lb/>Juli 1818 an den Verfügungen der B. P. O. nur in so weit
<lb/>eine Abänderung getroffen hat, als es die Art und Weise der
<lb/>Ladungen an die K. Regierungen in der Person des Präsidenten
<lb/>verordnet hat, daß die §§ 22., 23 und 24 in Verbindung
<lb/>miteinander stehen, der § 23 nur die Insinuation bei dem
<lb/>K. Staatsanwalt erfordert, — der § 24 diesem aber die Vor- 
<lb/>schrift ertheilt, wie er die ihm gemachte Zustellung und an
<lb/>welche Beamte er dieselbe zu befördern habe. —

<lb/>Daß daher, wenn der Appellat das besagte Urtheil der K.
<lb/>Regierung , so wie sie in den Qualitäten deö Unheils selbst
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0145.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Kollation</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0145--><p/>
            <p>

               <lb/>136
</p>
            <p>

               <lb/>bezeichnet und im Rechtsstreit aufgetreten war, zustellen ließ,
<lb/>ohne die ausdrücklichen Worte hinzuzufügen: daß diese Zustellung
<lb/>der K. Regierung in der Person des Präsidenten geschehe
<lb/>daraus die Nichtigkeit der Zustellung, welche nur in einer
<lb/>ausdrücklichen Verfügung des Gesetzes beruhen könnte, nicht
<lb/>gefolgert werden kann; da darin die Behörde, welche als solche
<lb/>in dem Prozesse gestanden , und an welche die Zustellung geschehen
<lb/>ist, genau bezeichnet ist, und der Appellat der Vorschrift des
<lb/>§ 23 des Ressorrreglements in dem besondern Falle Genüge
<lb/>geleistet hat.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom 20. April 1826.

<lb/>Advokaten: Schöler — Hasenkleve r.

<lb/>Kollation.

<lb/>Erziehungskosten werden niemals konferirt; wenn
<lb/>auch für die Erziehung des einen Kindes so beträcht- 
<lb/>liche Kosten verwendet worden sind, daß sie mit
<lb/>den Erziehungskosten der übrigen in gar keinem
<lb/>Verhältnisse stehen. Art. 852 des B. G. B.

<lb/>Sommer — Nobis.

<lb/>In Erwägung, daß nach dem Art. 852 des B. G. B. die
<lb/>Unterhalts -, Ernährungs - und Erziehungskosten nicht zu kon-
<lb/>feriren sind; daß eine Verbindlichkeit hierzu selbst dann nicht
<lb/>vorhanden feyn kann, wenn auch für die Erziehung des einen
<lb/>Kindes so beträchtliche Kosten verwendet worden sind, daß sie
<lb/>mit den Erziehungskosten der übrigen in gar keinem Verhältnisse
<lb/>stehen ; indem selbst in diesem Falle die desfalls gemachten Aus- 
<lb/>gaben das Kind, für welches sie gemacht worden sind , nicht
<lb/>wie ein sonstiges Geschenk bereichern, sondern sofern sie über- 
<lb/>mäßig sind, als eine ohne genügsame Ueberlegung gemachte
<lb/>Allsgabe sich darstellen, sonst aber nur die Erfüllung einer den
<lb/>Eltern obliegenden Pflicht betreffen, daß solche unüberlegte
<lb/>Ausgaben den dem Kinde, wenn schon dasselbe Vortheil von
<lb/>den zu seinen Gunsten gemachten Kosten gezogen, nachher zu- 
<lb/>fallenden Vermögensantheil nur mit Unrecht verkürzen würde,
<lb/>und daß es den Eltern pflichtmäßig obliegt, nach Maaßgabe
<lb/>Pres Vermögens die Kinder in den Stand zu setzen, sich selbst
<lb/>den nöthigen Unterhalt zu erwerben.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom 20. April 1826.

<lb/>Advokaten: Ble issem —Klei n*
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0146.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Erbschaftsretrakt</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0146--><p/>
            <p>

               <lb/>Erbfchaftsretrakt.

<lb/>Findet der Erbfchaftsretrakt des Art. 84i des B. G.
<lb/>B. in dem Falle statt, wenn ein Miterbe seinen
<lb/>Antheil an einem bestimmten zur Erbschaft gehö- 
<lb/>rigen Immobile verkauft hat, und blos in diesem
<lb/>Immobile die ganze Erbschaft besteht?^) Art. 84i
<lb/>des B. G. B.

<lb/>Kamps — D i ck.

<lb/>Die Eheleute Peter Rink und Anna Maria Klassen starben
<lb/>mit Hinterlassung von 4 Kindern als ihren gesetzlichen Jntes-
<lb/>taterben. Zu dem Nachlasse gehörte ein zu Hünshoven gelegenes
<lb/>Haus.

<lb/>Einer dieser Miterben, Joseph Rink, verkaufte am 12. Sept.
<lb/>1820 an die Wittwe von Kaspar Kamps, geborne Bergs,
<lb/>seinen ungetheilten Antheil, bestehend in einem vierten Theile
<lb/>des fraglichen zu Hünshoven gelegenen Hauses.

<lb/>Ein zweiter Miterbe, Peter Heinrich Gummersbach, Enkel
<lb/>des Erblassers Peter Rink, verkaufte am 8. Februar 1825 an
<lb/>dieselbe Wittwe Kamps sein ganzes ihm zustehende Recht an
<lb/>dem zu Hünshoven gelegenen fraglichen Rink'schen Hause.

<lb/>Die Ankäuferin Wittwe Kamps, gesonnen, die Theilungs-
<lb/>klage zu erheben, ließ zuvörderst für den abwesenden Mirerben
<lb/>Nikolas Rink einen Kurator ernennen. Gegen diesen Kurator,
<lb/>bestellt in der Person des Notars Dick zu Geilenkirchen, und
<lb/>gegen den vierten Miterben, Förster Schopen als Vormund der
<lb/>minderjährigen Schopen, stellte die Wittwe Kamps durch Vor- 
<lb/>ladung vom 29. April und 4, Mai 1825 eine Klage an, dahin
<lb/>gehend, auf gemeinschaftliche Kosten die Theilung, und im
<lb/>Falle der Unteilbarkeit die Veräußerung des fraglichen zu
<lb/>Hünshoven gelegenen Hauses verordnen zu hören.

<lb/>Beide Beklagte ließen der Klägerin Wittwe Kamps am 4.
<lb/>Mai 1825 durch einen Gerichtsvollzieher den von ihr bezahlten
<lb/>Kaufpreis baar anbieten, um auf den Grund des Art. 84 r
<lb/>des B. G. B. das Erbvernäherungsrecht auszuüben, und in
<lb/>ihre Rechte zu treten. Die Wittwe Kamps nahm das Aner- 
<lb/>bieten nicht an, und es kam nunmehr zur Verhandlung am
<lb/>K. L. G. zu Aachen.

<lb/>Die Beklagten behaupteten, der Art. 841 des B. G. B.
<lb/>komme zu ihren Gunsten in Anwendung, weil das Haus zu
<lb/>Hünshoven zur Erbschaft gehöre, und sie Miterben daher be- 
<lb/>rechtigt seyen, jeden fremden Ankäufer durch Erstattung des
</p>
            <p>

               <lb/>*) Conf. Archiv Bd- 2, Abt- 1, S- 126; Bd- 4, Abt. 1', S. 188,
<lb/>und Paillet in der Rote zum Ars. 841, Rote 9.
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0147.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0147--><p/>
            <p>

               <lb/>— 138 —

<lb/>Kaufpreises von der Theilung auszuschließen; besonders aber
<lb/>im gegenwärtigen Falle, wo die ganze Erbschaft bloß in diesem
<lb/>Hause bestehe. Die Klägern n erwiederte hierauf, gerade des
<lb/>letzrern Umstandes wegen falle das Motiv des Gesetzes weg,
<lb/>nämlich das Uebel, fremden Ankäufern die Mittheilung der
<lb/>Familienpapiere zu gestatten, was untergebens nicht nöthig sey,
<lb/>da bloß das Haus getheilt zu werden brauche, und von keiner
<lb/>sonstigen Theilungsoperation die Rede seyn könne. Uebrigens
<lb/>spreche der Art. 84i nur von der Cession eines droit k la succes- 
<lb/>siori, unb könne auf die Cession eines bestimmten zur Erbschaft
<lb/>gehörigen Gegenstandes nicht ausgedehnt werden.

<lb/>Nachdem vorher ein Kontumazialurtheil gegen die Beklagten
<lb/>ergangen war, und sie dagegen Einspruch gemacht hatten, erließ
<lb/>das K. L. G. in Aachen am io. August 1825 folgendes Er- 
<lb/>ken ntn iß:

<lb/>In Erwägung, daß es hier zuerst auf die Auslegung des Art.
<lb/>84 l des B. G. B. ankömmt.

<lb/>Daß der Zweck dieses Gesetzes dahin geht, die Miterben
<lb/>und jeden derselben in den Stand zu setzen dritte Ankäufer bei
<lb/>der Theilung entfernen zu können, damit durch diese der Friede
<lb/>unter nahen Verwandten nicht gestört, einer ruhigen freundlichen
<lb/>Ausgleichung kein Hinderniß in den Weg gesetzt, und die Fami- 
<lb/>liengeheimnisse nicht durch fremde Einmischung verathen werden;

<lb/>Daß aber das den Miterben zu diesem Ende gestattete
<lb/>Retracktrecht als jus singulare nicht ausgedehnter interpretirt
<lb/>werden muß, als es dieser Artikel selbst wörtlich bestimmt hat;

<lb/>Daß dasselbe demnach nur dann eintreten darf, wenn ein
<lb/>Miterbe seinen Antheil gänzlich oder theilweise in der ganzen
<lb/>ungetheilten Hinterlassenschaft, oder in den sämmtlichen unge- 
<lb/>teilten Mobilien oder Immobilien einen Dritten cedirt hat,
<lb/>jedoch nicht, wenn er sein Condominium pro indiviso in
<lb/>einzelnen und bestimmten Gegenständen veräußert hat, indem
<lb/>in dem letztern Falle ein solcher Ankäufer keine Befugniß hätte,
<lb/>sich in die Geheimnisse, in alle Verhältnisse der Familie einzu- 
<lb/>drängen , ihm auch keine actio familiae lierciscundae zustehen
<lb/>würde, sondern er vielmehr das Resultat der Theilung abwarten
<lb/>müßte, da es von dem Erfolge der Theilung unter den Erben
<lb/>allein abhangen würde, ob der Anrheil in der verkauften res
<lb/>certa in das Loos seines Verkäufers fallen sollte, und daß
<lb/>er erst nachher eventualiter eine actio communi dividundo
<lb/>anstellen könnte;

<lb/>Daß mithin die Bestimmungen des Art. 84i citatus auf
<lb/>den Ankäufer eines ungetheilten Antheils in einer einzelnen und
<lb/>bestimmten Sache, welche zur Hinterlassenschaft gehört, nicht
<lb/>anwendbar erscheinen.
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0148.tif"
                n="139"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0148--><p/>
            <p>

               <lb/>— 139 —

<lb/>In Erwägung zweitens, daß es demnach zu untersuchen ist,
<lb/>welche Rechte im gegenwärtigen Falle der Opponatin übertragen
<lb/>worden sind;

<lb/>Daß Hermann Joseph Rink den ,2. Sept. 1820 nach den
<lb/>Worten des vor Notar Dick abgeschlossenen Vertrags ihr seinen
<lb/>nngetheilten Antheil, bestehend in einem Viertel des
<lb/>Wohnhauses zu Hünshoven verkauft hat;

<lb/>Daß Peter Heinrich Gummersbach gleichfalls am 8. Februar
<lb/>d. I. nach dem vor Notar Gormanns eingegangenen Verkaufe
<lb/>ihr sein ganzes ihm zustehendes Recht an demselben
<lb/>Hause abgetreten hat;

<lb/>Daß beide sonach hierdurch keineswegs ihren ganzen Erbtheil
<lb/>an der elterlichen Hinterlassenschaft zu veräußern erklärt haben,
<lb/>sondern nur von ihrem Antheile in einem einzelnen bezeichneten
<lb/>Hauke die Rede war, und die Ankäuferin nie behaupten dürfte,
<lb/>etwas anders als dieses gekauft zu haben.

<lb/>Daß demnach der Art. 841 citatus hier nicht in Anspruch
<lb/>genommen werden kann;

<lb/>Daß zwar der gleichzeitige Ankauf des Antheils, welcher den
<lb/>beiden Verkäufern in dem Nachlasse des abwesenden Nikolas
<lb/>Rink zustehen soll, nichtig erscheint, die Opponatin jedoch dessen
<lb/>Gültigkeit nicht behauptet har, folglich dieser Punkt hier nicht
<lb/>zur Entscheidung kommen kann;

<lb/>In fernerer Erwägung, daß die Opponenten zusätzlich an- 
<lb/>geben , die Erbschaft ihrer Eltern habe einzig und allein in dem
<lb/>fraglichen Hause bestanden, welches sie bisher ungetheilt besessen
<lb/>hätten;

<lb/>E Daß folglich die Opponatin von den beiden Verkäufern fak- 
<lb/>tisch den ganzen ungetheilten Erbtheil derselben erworben habe;

<lb/>Daß aber auch, abgesehen davon, daß diese Angabe nicht
<lb/>nachgewiesen, und daß es selbst unwahrscheinlich ist, daß die
<lb/>Eltern gar keine Mobilien hinterlassen hätten, dieselbe jedenfalls
<lb/>aus den schon angeführten Gründen wegfallen muß, da die
<lb/>Opponatin keine Erbtheilungsklage erworben, und ihre Ansprüche
<lb/>einzig auf 2 Viertel eines Haukes beschränkt sind, und auch
<lb/>dieses nur in soweit als diese 2 Viertel bei der Theilung in
<lb/>das Loos der Verkäufer fallen und zu diesem gehören sollten;

<lb/>Daß auch die Opponatin nicht die Theilung des ganzes elter- 
<lb/>lichen Vermögens, sondern nur die Teilung oder Lizitation des
<lb/>Haukes zu Hünshoven begehrt, welches bisher pro indiviso
<lb/>besessen worden;

<lb/>Daß, wenn ihr nach der Erbtbeilung, und in soweit ihre
<lb/>Verkäufer in dem Hause pro indiviso Antheils erhielten, un- 
<lb/>streitig eine actio communi dividundo zustehen würde, indem
<lb/>Niemand gezwungen werden kann, in der Gemeinschaft zu
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0149.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Distributionsverfahren. Berufung</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0149--><p/>
            <p>

               <lb/>— 140 —

<lb/>bleibe», diese Klage nur dann aufgehoben werden könnte, wenn
<lb/>derselben entgegengestellt werden sollte, daß vorläufig unter den
<lb/>Erben getheilt werden müsse, um auszumitteln, ob auch den
<lb/>Verkäufern ein Eigenthum an dem Hause zufalle.

<lb/>Daß aber diese Einrede hier nichr zur Sprache kommen kann,
<lb/>wo die Opponenten eingestehen, daß kein anderer und sonstiger
<lb/>Gegenstand, als das in Rede stehende Haus ferner zu theilen
<lb/>ist, und gleichfalls nicht vbjicirt worden, daß vorläufige Aus- 
<lb/>einandersetzungen über Konferenden, Schuldenabtragung u. s. w.
<lb/>statt haben müßten;

<lb/>Daß demnach jedem der Verkäufer wirklich ein Viertel dieses
<lb/>Hauses in allen Fällen gehörte, eine vorläufige Erbtheilung
<lb/>also ganz zwecklos seyn würde.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>weiset das K. L. G. die Opponenten mit ihrem Einsprüche
<lb/>gegen das Kontumazialerkenntniß vom &gt;6. Mai d. I. ab; ver- 
<lb/>ordnet, daß dasselbe seinem ganzen Inhalte nach vollzogen
<lb/>werden soll, und verurtheilt dieselben in die Kosten.

<lb/>Vorstehendes, von den Beklagten angegriffene Urtheil, wurde
<lb/>vom R- A. G. H. folgendermaßen bestätigt:

<lb/>In Erwägung, daß bei dem anerkannten Umstand, daß die
<lb/>Eltern und resp- Großeltern der Verkäufer, von denen das
<lb/>fragliche Haus herrührt, schon vor langer Zeit gestorben sind,
<lb/>und eine Nachweise darüber, daß deren sämmtliche Hinterlassen- 
<lb/>schaft in ungerheilter Masse geblieben , nicht geführt worden —
<lb/>Vielmehr das Gegentheil aus dem Umstande, daß nach der
<lb/>appellantischen Behauptung außer diesem Hause sich nichts mehr
<lb/>von der besagten Hinterlassenschaft vorfindet, gefolgert werden,
<lb/>muß, — weil doch wenigstens einige Mobilien, wenn keine
<lb/>Theilung statt gehabt hätte, vorhanden gewesen wären.

<lb/>Daß also in dem besonder« Falle nur über einen einzelnen
<lb/>Gegenstände, welcher unvertheilt geblieben ist, — keineswegs
<lb/>aber über ein Successionsrecht, oder über eine Quote desselben
<lb/>kontrahirt worden.

<lb/>Aus diesen, und den vom ersten Richter entwickelten Gründen,
<lb/>verwirft der A. G. H. die eingelegte Berufung mit Strafe und
<lb/>Kosten.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom 21. Aprils 1826«

<lb/>Advokaten: Müller — Lautz.

<lb/>Distributi onsverfahren. — Berufung.

<lb/>Der gegen einUrtheil im Distributionsprozesse nicht

<lb/>im Wohnsitze des Anwaltes, sondern der Parthei

<lb/>in Person oder in ihrem Wohnsitze zugestellte Be-
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0150.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Gesellschaftsvertrag. Schriftliche Abfassung</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0150--><p/>
            <p>

               <lb/>— 141 —

<lb/>rufungsakt ist völlig unwirksam. Art. 669 der

<lb/>B. P. O.

<lb/>Hauß — Cremer.

<lb/>Gegen ein Distributionsurtheil vom 16. Februar 1826» so
<lb/>am 24. September dem Anwalt zugestellt ward, legte Joh.
<lb/>Hauß am 4. Oktober v. I. die Berufung ein, welche aber
<lb/>nicht im Domizil des Anwaltes, sondern diesem selbst in seinem
<lb/>Wohnhause insinuirt ward. Appellat behauptete ’ dieserhalb die
<lb/>Nichtigkeit des Berufungsaktes, worüber der R. A. G. H.
<lb/>folgendes erkannte:

<lb/>I» Erwägung, daß für die Berufung von einem Urtheil im
<lb/>Distliburionsverfahren der Art. 669 der B. P. O. eine von der
<lb/>allgemeinen Regel abweichende besondere Frist und Form einge- 
<lb/>führt hat; — wonach die Berufung binnen 10 Tagen von der
<lb/>Zustellung des Urtheils an den Anwalt eingelegt, und in dem
<lb/>Wohnsitze des Anwaltes insinuirt werden muß;

<lb/>Daß diese Art von Insinuation keineswegs in die Willkühr
<lb/>des Appellanten gestellt, sondern von dem Gesetze unbedingt
<lb/>gebietend vorgeschrieben ist; — und es anerkannter Grundsatz
<lb/>ist, daß dergleichen gebietende Vorschriften, sobald sie als Be- 
<lb/>dingung eines Rechtsmittels erscheinen, unter Nichtigkeitsstrafe
<lb/>beobachtet werden müssen, — wenn gleich dieselbe auf die
<lb/>Nichkbeobachtung nicht ausdrücklich ausgesprochen ist;

<lb/>Daß daher auch jeder andere nicht in der vorgeschriebenen
<lb/>Form zugestellte Berufungsakt als völlig unwirksam erscheint;
<lb/>im vorliegenden Falle aber ein solcher in dem Domizil des An- 
<lb/>waltes signifizirter Berufungsakt nicht vorliegt.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erklärt der R. A. G. H. den Berufungsakt vom 4. Oktober
<lb/>182b, als den Vorschriften des Art. 669 der B. P. O. nicht
<lb/>gemäß zur Einführung der Berufung für völlig wirkungslos
<lb/>u. s. w.

<lb/>H- Civilsenat. Sitzung vom 22. April 1826.

<lb/>Advokaten: Kessel — H a a ß.

<lb/>Gesellschaftsvertrag. — Schriftliche Abfassung.

<lb/>Gehört die schriftliche Abfassung zur Wesenheit des

<lb/>Gesellschaftsvertrages dessen Gegenstand die Sum- 
<lb/>me von i5o Franken übersteigt? Art. 1834 und l34l

<lb/>des B. G. B.

<lb/>Flatten — Siel.

<lb/>Der A. G. H. scheint diese Frage verneint zu haben, indem
<lb/>er in Erwägung zog, daß, wenn auch die schriftliche Abfassung
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0151.tif"
             n="142"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Gesellschaftsvertrag. Nichtbeobachtung der Förmlichkeiten. Nichtigkeit</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0151--><p/>
            <p>

               <lb/>— 142 —

<lb/>nicht als zur Wesenheit jenes Vertrages gehörend angesehen
<lb/>werden möge, und wenn auch derselbe sowohl durch ein gericht- 
<lb/>liches Eingeständniß, als durch Zuschiebung eines Entschei-
<lb/>dungseides erwiesen werden könne, das Richteramt jedoch we- 
<lb/>nigstens große Vorsicht gebrauchen müsse, um auf derartige
<lb/>Rechtsgeschäfte die Grundsätze über den Anfang eines schrift- 
<lb/>lichen Beweises (Art. i347 des B. G. B.) und über die Zu- 
<lb/>lassung zu einem Eide vom Amtswegen (Art. -366 a. a. O.)
<lb/>nnzuwenden, weil sonst obige besondere Bestimmung über
<lb/>die schriftliche Abfassung ohne Grund und in der allgemeinen
<lb/>Bestimmung des Art. i34i enthalten seyn würde.

<lb/>Mit Bestimmtheit nahm der A. G. H. in dieser Sache an,
<lb/>daß der Beweis über den Bestand eines Gesellschaftsvertrages
<lb/>in dem gerichtlichen Geständnisse der Parrhei gegründet werden
<lb/>könne.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom 22. April 1826.

<lb/>Advokaten: Müller — Flatten.

<lb/>Geftüschastsvettrag. — Nichtbeobachtung der
<lb/>Förmlichkeiten. — Nichtigkeit.

<lb/>Die aus der Nichtbeobachtung der durch den Art.
<lb/>42 des H. G. B. vorgeschriebenen Förmlichkeiten
<lb/>hervvrgehende Nichtigkeit eines Gesellschaftsver-
<lb/>trages, wird durch den faktischen Bestand der Ge- 
<lb/>sellschaft während einer gewissen Zeit selbst in
<lb/>Ansehung der Betheiligten nicht in der Art erho- 
<lb/>ben, daß sie nicht jederzeit von dem Vertrage ab- 
<lb/>gehen könnten. Art. 42 und 43 des H. G. B.

<lb/>Die Schlichtung der Streitigkeiten über das gesell- 
<lb/>schaftliche Verhältniß während seines Bestandes
<lb/>bis zum Tage der Nichtigkeitserklärung geschieht
<lb/>durch Schiedsrichter. Art. 5i daselbst.

<lb/>Grothaus — H i e r 0 n i m u s.

<lb/>In Erwägung, daß es von beiden Theilen unbestritten ist,
<lb/>daß in Bezug auf den Gesellschaftsvertrag vom 1. Januar 1822
<lb/>die durch den Art. 42 des H. G. B. vorgeschriebenen Förm- 
<lb/>lichkeiten nicht beobachtet worden sind;

<lb/>Daß daher derselbe als nichtig in Bezug auf die Interessenten
<lb/>erscheint;

<lb/>Daß diese Nichtigkeit dadurch, daß die Partheien dennoch in
<lb/>ein gesellschaftliches Verhältniß getreten sind, und dasselbe eine
<lb/>längere oder kürzere Zeit fortgesetzt haben, nicht gehoben wird,
<lb/>indem die Nichtigkeit vom Gesetze unbedingt ausgesprochen,
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0152.tif"
             n="143"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Notar. Zuwiderhandlung. Geldbuße</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0152--><p/>
            <p>

               <lb/>— 143 —

<lb/>und nach den Worten des Art. 42 und 46 des H. G. B.,
<lb/>als eine wahre Pönalverfügung bezeichnet ist;

<lb/>Daß auch aus jener Thatsache eine Verzichtleistung auf die
<lb/>aus der Nichtigkeit des Aktes entspringenden Rechtsmittel und
<lb/>Einreden um so weniger würde gefolgert werden können,
<lb/>weil einmal daraus der gänzliche Vollzug des Vertrages nach
<lb/>seinem ganzen Umfange und seiner Dauer nicht behauptet werden
<lb/>könnte, und von der andern Seite, der Art. 42 welcher, die
<lb/>Nichtigkeit in Bezug auf die Interessenten ausspricht, selbst
<lb/>schon einen Anfang von Vollziehung unterstellt hat, in so fern
<lb/>er nämlich denselben Vertrag in Bezug auf dritte Personen,
<lb/>welche mit den Gesellschaftern kontrahirt haben könnten, auf- 
<lb/>recht hält; überhaupt auch ein Vertrag, dessen rechtliche Eristenz
<lb/>das Gesetz nicht anerkennt, einer Ratifikation nicht füglich un- 
<lb/>terliegen kann.

<lb/>In Erwägung, daß nun beide Pariheien erklärt haben, daß
<lb/>sie seit dem Jahre 1822 in einem gesellschaftlichen Verhältniß
<lb/>gestanden, und ein Handlungsgeschäft betrieben haben; — daß
<lb/>sie demnach zur Auseinandersetzung nach dem Art. 5i uud
<lb/>folgenden des H. G. B. vor Schiedsrichter zu verweisen sind.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erklärt der A. G. H. den Gesellschaftsvertrag vom i. Januar
<lb/>1822 nichtig; — verweiset die Parrheien zur Auseinandersetzung
<lb/>ihrer faktisch bestandenen gesellschaftlichen Verhältnisse vor
<lb/>Schiedsrichter, zu deren Ernennung sie nach den Bestimmungen
<lb/>der Art. 53 und folgenden des H. G. B. zu verfahren haben.

<lb/>H. Civilsenat. Sitzung vom 28. April 1826.

<lb/>Advokaten: M ü l l e r — H 0 l t h 0 f.

<lb/>Notar. — Zuwiderhandlung. — Geldbuße.

<lb/>Hat ein Notar sich einer gewissen Anzahl von der einen oder
<lb/>andern der in der Notariatsorvnung vom 25. April 1822 vor- 
<lb/>gesehenen Zuwiderhandlungen zu Schulden kommen lassen, so
<lb/>ist für jede einzelne Zuwiderhandlung die damit verknüpfte
<lb/>Geldbuße verwirkt.

<lb/>Wenn also eine angestellte Untersuchung ergibt/ daß B.
<lb/>in hundert Urkunden anzugeben unterlassen worden, daß dem
<lb/>Notar die kontrahirenden oder erklärenden Personen und Zeugen
<lb/>bekannt waren, und wenn in fünfzig Urkunden sich nicht
<lb/>genehmigte oder nicht unterschriebene Ausstreichungen und Zu- 
<lb/>sätze befinden, so müssen die in den Art. 24 und 3o der N. O.
<lb/>verhängten Strafsätze gegen Zuwiderhandlungen dieser Art als
<lb/>hundert und als resp. fünfzigmal verwirkt ausgesprochen werden.
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0153.tif"
             n="144"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Mühlenanlage. Administrative Behörde. Kompetenz</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0153--><p/>
            <p>

               <lb/>— 144 —
</p>
            <p>

               <lb/>Die Zuwiderhandlungen, welche die Art. 2,4, 26, 36, 4°, 43
<lb/>und 44 der N. O. und der Art. ,3 der allgemeinen Bemerkungen
<lb/>zu der Tarordnung mit verschiedenen Geldbußen belegen, hatte ein
<lb/>Notar in einer theils größeren, theils geringer» Anzahl von
<lb/>Urkunden begangen. Das L. G. zu Koblenz wandte aber ohne
<lb/>Rücksicht auf die Totalsumme dieser Zuwiderhandlungen für
<lb/>jede Gattung derselben die Strafsätze der erwähnten Artikel an.
<lb/>Dieses Urtheil, durch Berufung des O. P. zu Koblenz angegriffen,
<lb/>wurde von dem A. G. H. reformier und der Notar in die Geldbußen
<lb/>der obigen Artikel für jede einzelne von ihm begangene Zuwi- 
<lb/>derhandlung, zusammen 36»5 Thaler Preuß. Ct. betragend
<lb/>verurtheilt.

<lb/>Die vom Notar vorgebrachte Entschuldigungen, daß er ohne
<lb/>bösliche Absicht gehandelt, und das, was er einzutragen ver- 
<lb/>säumt habe, nachzuführen gesonnen gewesen sey, wurden als
<lb/>unerheblich verworfen, weil die Geldbußen auf die materiellen
<lb/>Zuwiderhandlungen gesetzt seyen.

<lb/>Zugleich entschied der A. G. H., daß, wenn auch keine Pri-
<lb/>vatparthei ausgetreten sey, die Restitution der vom Notar zuviel
<lb/>erhobenen Gebühren auf den Antrag des Oberprokurators ver- 
<lb/>ordnet werden müsse, da es in der Befugniß und in der Ver- 
<lb/>pflichtung der Staatsbehörde liege, dafür zu sorgen, daß Ueber-
<lb/>hebungen von Gebühren nicht statt finden und wenn es ge- 
<lb/>schehen, die Restitution an wen Rechtens geleistet werde.

<lb/>Endlich wurde entschieden, daß eine Verwandlung der durch
<lb/>die N. O. festgesetzten Geldbußen in eine verhältnißmäßige
<lb/>Gefängnißstrafe "nicht eintreten, und in dieser Hinsicht die K.
<lb/>Kabinetsordre vom 18. September 1824 nicht angewendet wer- 
<lb/>den könne.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom 29. April 1826.

<lb/>Oeffentliches Ministerium — Lautz.

<lb/>Mühlenanlage. — Administrative Behörde. —
<lb/>Kompetenz.

<lb/>Ist im Bergischen die Konigl. Regierung ausschließ- 
<lb/>lich befugt die Streitigkeiten zu entscheiden,
<lb/>welche sich zwischen Privaten über die beabsich- 
<lb/>tigte Umänderung an einer bestehenden Mühlen- 
<lb/>anlage erhoben? Bergische Gouvernements-Verordnung
<lb/>vom '8. November i8i4. Reffortreglement vom 10, Juli
<lb/>1818.

<lb/>Forstmann — Clare nbach.

<lb/>Der Kaufmann Elarenbach beabsichtigte seinen, auf einem
<lb/>Mühlenteiche, in der Nähe von Hückeswagen gelegenen Eisen-
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0154.tif"
                n="145"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0154--><p/>
            <p>

               <lb/>— 145 —

<lb/>Hammer in eine Fruchtmahlmühle mit zwei imtxrschlägigen
<lb/>Wasserrädern und vier Mahlgängen umzuschaffen.

<lb/>Unterm 23. Juni 1823 niachte der betreffende Bürgermeister
<lb/>dieses Vorhaben öffentlich bekannt und forderte einen Jede»
<lb/>auf, der durch die bezweckte Anlage seine Rechte gefährder
<lb/>glauben mochte, bei der landräthlichen Behörde binnen acht
<lb/>Wochen seinen Einspruch einzulegen.

<lb/>Jakob Forstmann, der aus demselben Mühlenteiche ein Hammer- 
<lb/>werk liegen hat, machte aus dem Grunde Einspruch, weil durch
<lb/>die angekündigte Umschaffung des Eisenhammerwerks des Cla-
<lb/>renbach die, ihm als Besitzer eines Hammers auf dem nem-
<lb/>lichen Teiche zustehende Benutzung eines Drittels des Teich-
<lb/>waffers größtemheils würde benommen werden.

<lb/>Ueber diesen Einspruch wurde bei der König!. Regiekung zu
<lb/>Düsseldorf weitläufig verhandelt, welche am 21. Februar 1824
<lb/>entschied, daß sie die projekrirte Anlage des Herrn Clarenbach
<lb/>nicht gestalten könne, es sey dann, daß dieser sich mit den
<lb/>übrigen Betheiligten wegen des daraus für sie entstehenden
<lb/>Schadens gütlich geeiniget habe.

<lb/>Eine solche gütliche Einigung kam nicht zu Stande und die
<lb/>K. Regierung reskribirte unterm 27. August 1824, daß die
<lb/>Sache gerichtlich entschieden werden müsse, weshalb Clarenbach
<lb/>das Geeignete zu veranlassen habe.

<lb/>Diesem zufolge wurde die Sache vor dem Königl. Landge- 
<lb/>richte verhandelt, wo jedoch der Beklagte Forstmann die Einrede
<lb/>der Inkompetenz entgegensetzte, indem seiner Behauptung nach,
<lb/>die Sache zur Kognition der Verwaltungsbehörde gebäre, diese
<lb/>auch auf den Einspruch des Beklagten die Unstatlhaftigkeit dev
<lb/>projektirte» Mühlenumschaffung früher bereits ausgesprocheU

<lb/>Durch Ilrtheil vom i4. Mai 1825 erklärte sich das K. L. G»
<lb/>zu Düsseldorf über den in Frage stehenden Streitgegenstand
<lb/>aus nachstehenden Gründen zu entscheiden für kompetent.

<lb/>In Erwägung, daß der Verklagte der vom Kläger bei hiesi- 
<lb/>ger Stelle angehobenen Klage entgegensetzt, die K. Regierung
<lb/>habe bereits über den in Frage siegenden Gegenstand, ob Kla- 
<lb/>ger zur beabsichtigten Anlage einer Wassermühle berechtigt sey &gt;
<lb/>entschieden; „

<lb/>Daß auch die Verwaltungsbehörde die einzig kompetente
<lb/>Stelle sey, weshalb er sich auf die Gouvernewentsverordnuttg
<lb/>vom I. November 1814 bezogen hat;

<lb/>In Erwägung, daß nun zwar die letztgedachte VertzkdNüNg
<lb/>die Entscheidung wegen Anlagen von Muhten lediglich vor die
<lb/>Landespolizei mit Beseitigung der Zustizbehötden lMverwiffekl
<lb/>hat;

<lb/>Archiv -r Vd. r. Abkhs»
</p>
            <p>

               <lb/>10
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0155.tif"
                n="146"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0155--><p/>
            <p>

               <lb/>146 —

<lb/>In Erwägüüg, daß aber die jüngere Verordnung vom 20*
<lb/>Juli UiH, worin die Gränzen der Amtsbefugnisse für die
<lb/>Regierungen und Justizbehörden bezeichnet worden sind, von
<lb/>dem vorliegenden Falle keine Erwähnung thut; daß auch sogar
<lb/>die Gouvernementöverordnung, wenn solche noch als anwendbar
<lb/>betrachtet werden könnte, mit Rücksicht auf den H i ebenda- 
<lb/>selbst, vorliegend, wo von der Anlage einer Wassermühle auf
<lb/>einem zwischen mehrern Interessenten gemeinschaftlichen Ham- 
<lb/>merwerke die Frage ist, inapplikabel erscheint;

<lb/>In Erwägung, daß die jetzt erwähnte Frage lediglich das
<lb/>meum et tuum zum Gegenstände hat, worüber den Justiz- 
<lb/>behörden einzig die Kognition zusteht;

<lb/>In Erwägung, daß zwar die K. Regierung in ihrer Ver- 
<lb/>fügung vom 2i. Februar vorigen Jahrs dem Kläger die Müh- 
<lb/>lenanlage nicht verstattet hat, wenn er sich mit den übrigen
<lb/>Interessenten wegen des für diese daraus entstehenden Schadens
<lb/>nicht gütlich vereinigen könnte;

<lb/>In Erwägung, daß aber eben diese Behörde durch einen
<lb/>nähern Beschluß vom 27. August vorigen Jahrs den Kläger
<lb/>mit seinem Gesuch, auf die Stelle des Eisenhammers eine Mahl- 
<lb/>mühle auzulegen, zu den Gerichten hinverwiesen hat;

<lb/>In Erwägung, daß die Verfügungen den Verwaltungsbe- 
<lb/>hörden nicht in die Kategorie der Erkenntnisse gehören, diese
<lb/>Behörden mithin unter veränderten Umständen in spätern Ver- 
<lb/>fügungen ihre früheren modifiziren, oder auch ganz abändern
<lb/>können;

<lb/>In Erwägung, daß der K. Regierung alle Vermuthung zur
<lb/>Seite steht, daß sie die Gränzen ihrer Amtsbefugnisse genau
<lb/>kenne, daß sie folglich auch den befragten Gegenstand nicht
<lb/>als zur Entscheidung vor die Gerichte geeignet hinverwiesen
<lb/>haben würde, wenn solcher, wie der Verklagte behauptet, einzig
<lb/>zu ihrer Attribution gehört hätte;

<lb/>An demselben Tage wo dieses Urtheil erlassen wurde, erhob
<lb/>Forstmann in einer an die Königl. Ministerien des Handels
<lb/>und des Innern gerichteten Vorstellung Beschwerde gegen die
<lb/>Verfügung der K- "Regierung vom 27. August, wodurch dieselbe
<lb/>die Sache' vor die Gerichte verwiesen hatte, und diese Vorstel- 
<lb/>lung wurde von dem Ministerium der K. Regierung zu Düssel- 
<lb/>dorf zugesandt um den Bittsteller auf seine Eingabe mit, den
<lb/>Umständen gemäßem ausführlichen Bescheide zu versehen.

<lb/>Diesem zufolge sprach die K. Regierung in einem motivirteu
<lb/>Erlasse an die beiden Partheien, vom 18. August 1824 , also
<lb/>ein Monat und etliche Tage später als das Urtheil des K. L.
<lb/>G. zu Düsseldorf gefällt war, sich dahin aus:
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0156.tif"
                n="147"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0156--><p/>
            <p>

               <lb/>— 147 —

<lb/>Daß die Frage, ob der von Forstmann gegen die von
<lb/>Clarenbach beabsichtigte Mühlenanlage erhobene Widerspruch
<lb/>gesetzlich begründet sei oder nicht?
<lb/>zur gerichtlichen Kognition sich nicht eigene, und erklärte die
<lb/>K. Regierung unter Aufhebung ihrer Verfügung vom 27. Aug.,
<lb/>daß es bei der Bestimmung der frühem Verfügung vom 2,.
<lb/>Februar (wornach die Umschaffung der Mühle solange versagt
<lb/>werde, als Clarenbach den Widerspruch des Forstmann nicht
<lb/>auf gütlichem Wege beseitigt habe) sein Bewenden behalte.

<lb/>In dieser Lage der Sache legte Forstmann unterm 22. Dez.
<lb/>v. I. die Berufung gegen das Urtheil des K. L. G. zu Düssel- 
<lb/>dorf vom res. Mai &gt;825 ein, welche der A. G. H. durch fol- 
<lb/>gendes Erkenntniß als gegründet annahm.

<lb/>In Erwägung, daß nach der, in dem ehemaligen Ervßherzvg-
<lb/>rhum Berg bestehendenGeneral-Gouvernements-Berordnungvom
<lb/>8. Rov. iLr9 nur die K. Reg. als oberste Landes-Polizei-Behörden
<lb/>darüber zu erkennen haben, ob eine neue Mühlenanlage, odereine
<lb/>Umänderung an einer schon früher bestehenden Anlage zu gestatten
<lb/>fey, daß eine K. Reg. über das von dem Appcllaten Clarenbach
<lb/>wegen Umänderung eines Eisenhammers in eine unterscklägige
<lb/>Dauptmühle mit 2 Rädern und 4 Gängen eingereichte Gesuch
<lb/>wirklich entschieden und dasselbe abgeschlagen hat, und daß die
<lb/>Entscheidung über dieses Gesuch nicht von einem vorher nach- 
<lb/>zusuchenden gerichtlichen Erkenntnisse über die besondern Ver- 
<lb/>hältnisse zwischen Forsimann und Clarenbach, so wie den dabei be- 
<lb/>troffenen Eigenthumsfragen abhängig gewacht wurde, vielmehr
<lb/>die K. Regierung durch ihre Verfügung vom 18. August 1825
<lb/>auch diesen Einspruch als zu ihrer Kompetenz nach der ange-
<lb/>fübrten Verordnung gehörig vindizirt hat.

<lb/>Daß also die Gerichte nicht kompetent sind, über den Grund
<lb/>oder Ungrund des Einspruchs zu erkennen, welchen Forstmann
<lb/>gegen die von Clarenbach beabsichligte Umänderung seines Eisen- 
<lb/>hammers gemacht hat.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>hebt der R. A. G. H. das von dem K. L. G. zu Düsseldorf
<lb/>erlassene Urtheil vom -4. Mai &gt;825 auf; erklärt dagegen, daß
<lb/>die Klage, so wie sie angebracht worden, sich zur Kompetenz
<lb/>der Gericbte nicht eigne; rerurtheilt den Kläger und Appellate»
<lb/>in die Kosten beider'Jnstanzen u. s. w.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom 29. April &gt; 826.

<lb/>Advokaten: Sch 0 ler — Müller.

<lb/>*) In der durch dieses Urtheil entschiedenen Sache scheinen erhebliche
<lb/>Bedenken zu liegen.

<lb/>Wenn dre König!. Regierung in ihrer Verfügung vom !tz. August
<lb/>1824 sich dahin aussprach. daß der Widerspruch des Forstmann
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0157.tif"
             n="148"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Appellabler Gegenstand. Minderjährige. Oeffentliches Ministerium. Nichtigkeit. Drittopposition</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0157--><p/>
            <p>

               <lb/>— 148 —

<lb/>Appestabler Gegenstand. — Minderjährige. — Oeffeml.

<lb/>Minisienum. — Nichtigkeit. — Drittopposition.

<lb/>Summa appellabitis wird dadurch nicht gemindert,
<lb/>wenn ein Mitappcllant erklärt hat, daß er seinen
<lb/>Theil seinen übrigen mitappellantischen Geschwis- 
<lb/>tern überlassen habe. Gesetz vom 24. August i79o.

<lb/>Ein in einer Sache, worin Minderjährige Vorkom- 
<lb/>men, gefälltes Urtheil ist nichtig, wenn das off.
<lb/>Ministerium darin nicht vernommen worden ist.
<lb/>Dieß hindert aber den Appellhof nicht, in der
<lb/>Hauptsache zu erkennen, wenn darin von allen
<lb/>Partheien verhandelt ist. Art. 83, 473 der B. P. O.
</p>
            <p>

               <lb/>sich zur Kognition der Adminisirakivbehörde eigne, so war dieß eine
<lb/>Meinung, welche sie bloS den Partheien gegenüber äußerte, welche sich
<lb/>an sie gewandt harten. Diese Meinung harre aber die Regierung
<lb/>dem Gerichte gegenüber nicht erklärt, noch auf sonstige Weise die
<lb/>Kompetenz derselben förmlich bestritten. Es blieb hiernach noch
<lb/>miausgemachr, ob die Regierung die Kompetenz der Gerichte in
<lb/>Bezug auf den vorliegenden Fall wirklich kontestrrre, und einen des-
<lb/>fallstgen Konflikt würde erhoben haben.

<lb/>Nach der Bergischen Verordnung vom 8. Novemver 1814, Art.
<lb/>4 und 5, ist es wirklich unzweifelhaft/ daß die Verwalrungsbehörde
<lb/>ausschließlich das Recht har, jegliche Veränderung einer Mühle zu
<lb/>untersagen, und daß gegen eine desfallsige Entscheidung kein pro- 
<lb/>zessualischer Weg starr findet. Allein eS fragte sich, ob jene Ver- 
<lb/>ordnung nicht durch das spätere Reffortreglemenr vom 20. Julrus
<lb/>1818 aufgehoben oder modifizirt worden sey?

<lb/>Die Bestimmungen, welche die Verordnung vom 8. November
<lb/>1814 in den Art. 1, 2 und 3 über die Form enthält, welche ein
<lb/>Jeder zu beobachten har, der eine Mühlenanlage beabsichtigt und
<lb/>dazu den Konsenz der Oberlandespolizei nachsuchen will, scheinen
<lb/>durch das Reffortreglemenr vom 20. Julius 1818 nicht abgeschaffr,
<lb/>wohl aber dürfte dies in Ansehung der Bestimmungen jener Ver- 
<lb/>ordnung über die Jurisdiktion der Verwaltungsbehörde
<lb/>der Fall seyn, wovon die Art- 4 und 5 handeln; denn das Refforr-
<lb/>reglemenr ist für die sämmtlicken Regierungen und Gerichte in den
<lb/>Rheinprovinzen gegeben, es ist das spätere Gesey und hat die Fest-
<lb/>setzmig der Kompetenz der verschiedenen Behörden zum Gegenstände.
<lb/>Wenn daher seine Vorschriften über diesen Gegenstand unvereinbarlich
<lb/>mit jenen der älrern Bergischen Verordnung sind, so müssen diese
<lb/>als derogirt betrachtet werden. Offenbar sind sie aber mit einander
<lb/>unvereinbar, weil das Reffortreglemenr im § 2, Nro. 3 und 4 das
<lb/>Entscheidungsrecht der Regierungen auf Angelegenheiten des Wasser- 
<lb/>staues, und die, dem Eigemhümer oder Pächter einer Mühle zu
<lb/>verschaffende Vorflulh, so wie auf die Höhe des WafferstandeS
<lb/>beschränkt, während die Verordnung von 1814 der Verwaltungs- 
<lb/>behörde die erwähnte weit ausgedehntere Befugniß giebt, ausschließlich
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0158.tif"
                n="149"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0158--><p/>
            <p>

               <lb/>— 149 —

<lb/>Erläuterung des Grundsatzes, daß zur Einlegung
<lb/>der Drittopposition nur der berechtigt ist, welcher
<lb/>durch das Urtheil, wozu er weder selbst» noch die-
<lb/>jenigen, so er repräsentirt, vorgeladen sind, eine
<lb/>wirkliche Beeinträchtigung seiner Rechte erlitten
<lb/>hat. Art. 474 der B. P. O.

<lb/>Geschwister Kranz — Erben Biwer und Eheleute
<lb/>Schmitz.

<lb/>Zufolge Notarialversteigerungsprorokolls vom 6. Ventose
<lb/>I. 9 mußte Nikolas Borens als Ansieigerer an die Verkäuferin»
<lb/>Wittwe Anna Maria Kranz gewisse Steigschillinge bezahlen.
<lb/>Nach dem Tode der Letzter» machten ihre Kinder, die Geschwister
<lb/>Johanne, Anna Maria und Scholastika Kranz resp. deren Ehe- 
<lb/>männer den Eheleuten Mathias Schmitz und Barbara Borens
</p>
            <p>

               <lb/>über jeden Einspruch gegen Mühlenveründerungen zu entscheiden.
<lb/>Im vorliegenden Falle bandelte eS sich zwischen mehreren Bestsem
<lb/>von Mühlen an einem Teiche davon: ob der eine berechtigt sey zu
<lb/>verhindern, daß der andere eine Veränderung mir seiner Mühle
<lb/>vornehme, namentlich daß er seinen Hammer in eine Mablmühle
<lb/>umschaffe? Diese Frage gehört der Erkennmiß der Gerichte an,
<lb/>da der Widersprechende einen Vertrqg oder einen sonstigen beson-
<lb/>dern Rechrstitel für sich haben kann, welcher ihm die Befugniß
<lb/>giebt, jeder Veränderung deS Hammerwerks von Seiten des
<lb/>Andern zu widersprechen, ohne daß es dabei im Geringsten auf
<lb/>Vorfluth oder Höhe des Wafferstandes anzukommen brauchte. So
<lb/>lange diev aber nicht der FaU war, so lange Forstmann nur im
<lb/>Allgemeinen behauptete, daß er ein unbedingtes Recht habe zu ver- 
<lb/>hindern, daß Clarenbach mir seinem Hammerwerke keine Verände- 
<lb/>rung vornehme, so lange konnte auch die Jurisdiktion der gericht- 
<lb/>lichen Behörde nicht bestritten werden, und zwar um so weniger,
<lb/>als es der gerichtlichen Behörde frei blieb, die Sache dann von sich
<lb/>abzuweisen, wenn sich bei Verhandlung der Hauptsache würde er- 
<lb/>geben haben, daß der Widerspruch von einer Entscheidung über die
<lb/>Höhe des Wafferstandes oder über einen andern Gegenstand gestützt
<lb/>war, worüber die Kognition der Verwaltungsbehörde zustehen sollte.
<lb/>Bisheran erhellte nur soviel aus der Opposition des Forstmann,
<lb/>daß derselbe der beabsichtigten Veränderung des Hammerwerkes des
<lb/>Clarenbach aus dem Grunde widersprach, weil nur Recht auf so
<lb/>und soviel Wasser aus dem Mühlenterche habe, und mithin keine
<lb/>Veränderung mit dem Hammerwerke unternehmen dürfe, welche eine
<lb/>größere Quantität Wassers erfordere, und wodurch ihm Forstmann
<lb/>ein Theil des Wassers entzogen werden würde. Dieser Gegenstand
<lb/>nämlich: wieviel Wassers und wie viel Wasser B aus einem Teiche,
<lb/>jeder zu seiner Mühle zu beziehen berechtigt sey, stellte sich wenigstens
<lb/>noch zur Zeit als Privatstreingkeir heraus, die sich in keine Kategorie
<lb/>derjenigen Gegenstände bringen läßt, worüber die Regierungen nach
<lb/>dem Reffortreglement zu entscheiden befugt seyn sollen.
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0159.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0159--><p/>
            <p>

               <lb/>— 150 —

<lb/>als Erben des Ansteigerers Vorens am r6. November 182?.
<lb/>Zahlungsbefehl auf Entrichtung der rückständigen Steigschillinge.
<lb/>Letztre erhoben gegen diesen Zahlungsbefehl Einspruch, und be- 
<lb/>haupteten, daß sie die geforderten Steigschillinge bereits an die
<lb/>Hypothekarglaubiger der Geschwister Kranz zufolge erhaltener
<lb/>Anweisung bezahlt hätten. Das K. L. G. zu Trier legte am
<lb/>3. Dezember 1824 den Opponenten den Beweis der angegebenen
<lb/>Zahlung auf; in der zur Antretung dieses Beweises bestimmten
<lb/>Audienz erschien aber ihr Anwalt nicht, weshalb am 23. Januar
<lb/>7825 ein Kontumazialurtheil gegen sie ergieng, welches ihren
<lb/>Einspruch als ungegründet verwarf. Dieses Urtheil wurde ihrem
<lb/>Anwalt am 10. Februar 1825, und ihnen selbst am 24. Febr.
<lb/>1825 zugestellt, ohne daß dagegen Einspruch noch Appellation
<lb/>erfolgte.

<lb/>Am 23. Juli 1825 traten die Erben des Nikolas Biwer
<lb/>auf, und machten Drittoppofition gegen dieses Urtheil, zu deren
<lb/>Begründung sie anfübrten: Wittwe Anna Maria Kranz, Erb- 
<lb/>lasserin der Drittopyositen, sagten sie, war gemäß Schuldschein
<lb/>vom 17. April 1793 und Notarialakt vom 27. pluviose Jahrs
<lb/>9 Schuldnerin unseres Erblassers Biwer. Wittwe Kranz hat
<lb/>uns zur Tilgung dieser Schuld ihre an Eheleuten Schmitz gut- 
<lb/>habende Steigschillinge durch einen Bevollmächtigten zu em- 
<lb/>pfangen angewiesen und übertragen. Eheleute Schmitz haben
<lb/>darauf wirklich diese Steigschillinge an uns bezahlt, und wir
<lb/>haben ihnen darüber Quittung ertheilt, eben so wie wir auch
<lb/>die Schuld der Wittwe Kranz quittrrt haben. Mit Unrecht
<lb/>gesinnen also die Erben dieser Wittwe Kranz nochmals die
<lb/>Bezahlung einer Forderung, die längst getilgt ist, und wir,
<lb/>die wir das Geld von den Eheleuten Schmitz empfangen haben,
<lb/>dürfen es nicht leiden, daß solche wiederholt dafür heimgesucht
<lb/>werden. Wir tragen also darauf an, so schlossen die Drittop-
<lb/>ponenten, dag das zu Gunsten der Geschwister Kranz gegen
<lb/>die Eheleute Schmitz ergangene Urtheil aufgehoben, und nicht
<lb/>vollstreckt werde.

<lb/>Am 26. August 1825 erkannte das K. L. G. in Trier zu
<lb/>Gunsten der Drittopponenten. In der Berufungsinstanz, welche
<lb/>die Drittoppositen einführten, kamen folgende vorläufige Ein- 
<lb/>reden zur Sprache.

<lb/>Zuerst, sagten die Avpellaten, ist die Berufung nicht annehm- 
<lb/>bar. Die Eheleute Schmitz nämlich haben einen Zahlunasbe-
<lb/>fehl erhalten über die Summe von 355 Thlr. 12 Sgr. Die 3
<lb/>Geschwister Kranz sind nicht die einzigen Erben ihrer Mutter;
<lb/>es ist eine vierte Schwester, Irwine Kranz, Ehefrau von Franz
<lb/>Bosch vorhanden. Diese will aber, ausweise der Qualitä- 
<lb/>ten des Urtheils, von ihrem Antheil keinen Gebrauch machen,
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0160.tif"
                n="151"
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            <p>

               <lb/>— 151 —

<lb/>und hat diesen Antheil ihren übrigen 3 Geschwistern überlassen.
<lb/>Wird aber dieser Antheil abgezogen, so bleibt keine summa
<lb/>appellabilis übrig.

<lb/>Der R. A. G. H. verwarf diese Einrede, indem er erwog,
<lb/>daß in der Erklärung der Ehefrau Bosch keine unbedingte Ver-
<lb/>zichtleistung zu Gunsten der Eheleute Schmitz liege, "und es
<lb/>wenigstens nicht zweifelhaft seyn könne, daß bei Berechnung
<lb/>der Appellationssumme der Antheil der Ehefrau Bosch an den
<lb/>fraglichen Steigschillingen init in Anschlag zu bringen sey, da
<lb/>es hiebei nur darauf ankomme, welche Ansprüche gerichtlich
<lb/>geltend gemacht werden, nicht aber, ob, und in wie weit diese
<lb/>Ansprüche gegründet sind.

<lb/>Appellaten rügten ferner: Aus dem Urtheile des K. L. G.
<lb/>erhellt nicht, daß vor Erlassung desselben das öffentliche Mi- 
<lb/>nisterium in seinem Anträge vernommen worden ist, ungeachtet
<lb/>darin die minderjährigen Kinder der verlebten Eheleute Lucas
<lb/>Thul und Anna Maria Viwer zugleich als Parthei aufgeführt
<lb/>sind, das Urtheil ist daher nichtig, und muß die Sache in
<lb/>Bezug auf die Minderjährigen von neuem in erster Instanz
<lb/>verhandelt werden.

<lb/>Ueber diesen Punkt sprach der A. G. H. sich dahin aus:

<lb/>„Die Vorschriften, welche die Anhörung des öffentlichen Mi- 
<lb/>nisteriums in den vom Gesetz bestimmten Fällen verordnen»
<lb/>betreffen die öffentliche Ordnung, und eine Nichtbevbachtung
<lb/>dieser Vorschriften zieht die Nichtigkeit des Uriheils erster In- 
<lb/>stanz nach sich. Dieser Umstand hindert gleichwohl nach dem
<lb/>Art. 473 der B- P. O- den A. G. H. nicht, in der Haupt- 
<lb/>sache, welche von sämmtlichen Parrheien vorgetragen worden
<lb/>ist, die Entscheidung zu erlassen."

<lb/>Diese Entscheidung in der Hauptsache ergieng nachstehender
<lb/>Maassen:

<lb/>In Erwägung, daß zur Einlegung der Drittcpposition nur
<lb/>die Parthei berechtiget ist, welche durch ein Urtheil, wozu weder
<lb/>sie selbst, noch diejenigen, welche sie repräsentirt, vorgeladen
<lb/>sind, eine wirkliche Beeinträchtigung in ihren Rechten erleidet;

<lb/>Daß das fragliche Urtheil vom 28. Januar &gt;825 jedoch den
<lb/>Rechten der Drittopponenten keineswegs nachtheilig ist, indem
<lb/>sie selbst angeben, daß sie bereits die Zahlung für ihre For- 
<lb/>derung an die Wittwe Kranz von den Eheleuten Schmitz em- 
<lb/>pfangen, und darüber Quittung erthcilt hätten — von den
<lb/>Eheleuten Schmitz auch bishierhin wenigstens noch nicht behauptet
<lb/>worden ist, daß die Zahlung der Steigschillingen, die sie den
<lb/>Drittopponenten geleistet, inäekite an sie geschehen wäre;

<lb/>Daß hiernach kein direktes Interesse für die Drittopponenten
<lb/>in der Sache mehr vorhanden ist, indem ein Gläubiger, der,
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0161.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0161--><p/>
            <p>

               <lb/>152
</p>
            <p>

               <lb/>es sey von dem Schuldner selbst oder von einem Dritten mit,
<lb/>oder ohne Anweisung des Schuldners die Zahlung empfangen,
<lb/>und seine Forderung gelöscht hat, so wenig zu dem Beweise
<lb/>Mer die Nechtmäßigkeit seiner Forderung, als der von seinem
<lb/>Schuldner dem Dritten etwa ertheilten Zahlungsanweisung an- 
<lb/>gehalten werden kann, weil es einem Dritten sreisteht, auch
<lb/>ohne Auftrag des Schuldners für diesen die Zahlung zu leisten,
<lb/>und indem er sie einmal dem Gläubiger wirklich geleistet hat,
<lb/>dieselbe zurückzufordern nicht befugt ist;

<lb/>Daß übrigens die Eheleute Schmitz, da sie den ihnen durch
<lb/>das Urtheil vom 3. Dezember 1824 auferlegten Beweis in der
<lb/>gehörigen Frist nicht beigebracht, und wenn hierdurch das Urtheil
<lb/>vom 29. Januar 1825 in Rechtskraft übergegangen ist, es sich
<lb/>selbst beimeffen müssen, daß sie nunmehr zur Zahlung der
<lb/>Steigschillinge an die Appellanten verbunden sind, wenn sie
<lb/>gleich dieselbe an die Appellatischen Erben Biwer bereits geleistet
<lb/>haben.

<lb/>In Erwägung, daß wenn sogar unterstellt wird, daß die
<lb/>Eheleute Schmitz späterhin auch mit der condictio indebiti,
<lb/>gegen die Erben Biwer auftreten sollten, dieser Umstand gleich- 
<lb/>wohl für diese letztere keinen Grund darbieten könnte, das mehr- 
<lb/>erwähnte Urtheil vom 28. Januar 1825 durch eine Drittppo-
<lb/>sition anzugreifen, indem in der Voraussetzung, daß eine solche
<lb/>Klage von den Eheleuten Schmitz gerechtfertiget, und der Be- 
<lb/>weis von ihnen geliefert würde, daß den Erben Biwer die
<lb/>Forderung rechtmäßig nicht zugestanden habe, worauf diese
<lb/>die von den gedachten Eheleuten Schmitz bezahlten Steigschil- 
<lb/>lingen in Empfang genommen, die Erben Biwer alsdann zur
<lb/>Rückzahlung dieser Steigschillingen rechtlich verbunden seyn
<lb/>würden;

<lb/>Daß eben wenig in der Unterstellung, daß die Eheleute
<lb/>Schmitz aus dem speziellen Grunde, daß sie die Zahlung der
<lb/>Stemyelschillinge an die Erben Biwer, es sey ans eine von der
<lb/>Wittwe Anna Maria Kranz oder deren Bevollmächtigten, er-
<lb/>theilte Anweisung, oder auch ohne dieselbe geleistet haben, noch
<lb/>berechtiget wären , das Bezahlte entweder ex condictione causa
<lb/>data, causa non secuta, oder ex actione negotiorum ges- 
<lb/>torum von den Appellanten zurückzufordern, sich irgend ein
<lb/>Grund annehmen läßt, wodurch die von den Erben Biwer an-

<lb/>?gestellte Drittopposirion gerechtfertiget werden könnte, daß jeden-
<lb/>alls diese den Eheleuten Schmitz zustehen mögende Klage einem
<lb/>Separat-Verfahren Vorbehalten bleiben muß.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H. für Recht, daß die Einrede der
<lb/>Unannchmbarkeit der Berufung zu verwerfen, und das Urtheil
</p>

         </div>
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             n="153"
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               <title level="a" type="main">Waschbehälter. Bleichplatz</title>
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               <title level="a" type="main">Cession. Einrede eines Dritten</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0162--><p/>
            <p>

               <lb/>— 153 —

<lb/>des K. L. G. zu Trier vom 25. August 1825 als nichtig auf- 
<lb/>zuheben sey, und indem er in der Sache selbst erkennt, erklärt
<lb/>er die gegen das Urtheil des gedachten L. G. vom 28. Januar
<lb/>1825 eingelegte Drittopposition für unstatthaft, weiset die ap-
<lb/>pellatischen Erben Biwer damit ab, verurtheilr dieselben in Ge- 
<lb/>mäßheit des Art. 479 der B. P. O. in eine Geldbuße von 5»
<lb/>Francs, legt ihnen die Kosten dieser und der vorigen Instanz
<lb/>gegen die Appellanten zur Last, hebt dagegen die zwischen de»
<lb/>Erben Biwer und Eheleuten Schmitz in beiden Instanzen er- 
<lb/>gangenen Kosten gegeneinander auf, und verordnet die avucker-
<lb/>stattung der von den Appellanten hinterlegten Geldbuße.

<lb/>L Eivilsenat. Sitzung vom 3. April 1826.

<lb/>Advokaten: Lantz — Haaß — Hasenklever.

<lb/>WaschbehLlter. — Bleichplatz.

<lb/>Die Worte in einer Urkunde: „Emplacement; servant de

<lb/>lavoir,“ sodann „local servant de lavoir“ bedeuten keinen
<lb/>Wiesen - oder Bleichplatz, sondern die an dem vorbeifließenden
<lb/>Bache befindliche, zum Waschen bestimmte Stelle, das soge- 
<lb/>nannte Waschbehälter.

<lb/>Heckel — Lehnen.

<lb/>1. Civilsenat. Sitzung vom 2. April 1826.

<lb/>Advokaten: Holt Hof — Haaß.

<lb/>Cestwn. — Einrede eines Dritten.

<lb/>Der Schuldner kann dem Gläubigereicht die Ein- 
<lb/>rede entgegen setzen, daß er die Forderung an
<lb/>einen Andern übertragen habe, wenn ihm keine
<lb/>Cession bekannt gemacht ist.

<lb/>Der Uebertrag einer Forderung wird erst durch
<lb/>Ueberlieferung de&gt; Schuldurkunde vollbracht»
<lb/>Art. i69i, 1607 des B. G. B.

<lb/>Vacano — Bernkastel.

<lb/>In Erwägung, daß die Mitappellaten Thierry die Befugniff
<lb/>zu klagen, und das Kapital mit den Zinsen, wovon die Frage
<lb/>ist, einzufordern, den Appellanten aus dem Grunde bestritten,
<lb/>weil diese die Schuld- und Pfandverschreibung einem Andern
<lb/>übertragen hätten, und darüber denselben den Eid antrugen;

<lb/>Daß aber aus dem behaupteten Uebertrage höchstens folgen
<lb/>würde, daß die Appellanten verpflichtet seyen, was aus jener
<lb/>Verschreibung an sie gelangt, dem Cessionar zu erstatten,
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0163.tif"
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               <title level="a" type="main">Schenkung. Eid</title>
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               <title level="a" type="main">Regierung. Schriftliches - mündliches Verfahren</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0163--><p/>
            <p>

               <lb/>— 154 —
</p>
            <p>

               <lb/>ober auch diesem etwa die von ihm erstrittenen Rechte zu über- 
<lb/>lassen^ und die Mitappellaten Thierry also keine Vesugniß haben,
<lb/>diese sich auf das Recht eines Dritten beziehende Einrede den
<lb/>Appellanten entgegen zu setzen;

<lb/>Daß die Appellanten sich noch im Besitz der Verschreibung
<lb/>vom -4. Dezember ign befinden, und also der Uebertrag
<lb/>wegen mangelnder Ueberlieferung der Schuldurkunde nach dem
<lb/>Art. l689 des V. G. B. als noch nicht vollbracht angesehen
<lb/>werden muß, die Appellaten aber jedenfalls, so lange ihnen
<lb/>von den Appellanten oder dem Cessionar der Uebertrag nicht
<lb/>bekannt gemacht worden ist, jenen nach dem Art. 1691 desselben
<lb/>Gesetzbuchs gültig Zahlung leisten, und dadurch Befreiung
<lb/>von der Schuld erlangen; ihnen mithin aller Grund mangelt,
<lb/>unter dem Vorwände des Uebertrags den Verpflichtungen
<lb/>auszuweichen, welche die Apvellanten aus jener Verschreibung
<lb/>gegen sie zur Vollziehung zu bringen suchen.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 3. April 1826.

<lb/>Advokaten: Holthof— Hasenklever.

<lb/>Schenku ng. — Eid.

<lb/>Ueber das mündliche Versprechen einer Pension ist
<lb/>der Eid unstatthaft; selbst wenn das Versprechen
<lb/>remuneratorisch seyn sollte. Artikel q3i, i358 des

<lb/>B. G. B.

<lb/>Wittwe Correns — Graf Beissel von Gymnich.

<lb/>„Ob er nichr, als ihr Ehemann auf dem Sterbebett gelegen,
<lb/>„versprochen habe, dessen Wittwe den von demselben bisher
<lb/>„bezogenen Gehalt von 200 Rthlr. lebenslänglich forrzu-
<lb/>„zahlen, und ob er dieß Versprechen nicht auch der
<lb/>„Äppellantinn (Wittwe Correns) selbst gemacht habe."
<lb/>Der A. H. erklärte diesen Eid für nnzulässig, weil er eine
<lb/>Schenkung darbieke, welcher die zur Gültigkeit derselben vorge- 
<lb/>schriebene Form mangele, und, wenn sie auch geleistete Dienste
<lb/>von dem Ehemann der Äppellantinn belohnen sollte, die Ge- 
<lb/>setze zwischenjder einfachen und einer remuneratorischen Schenkung
<lb/>keinen Unterschied annehmen.

<lb/>1. Civilsenat. Sitzung vom 10. April 1826.

<lb/>Advokaten: Holthof — Müller.

<lb/>Regierung. — Schriftliches — mündliches Verfahren.

<lb/>In Prozessen der König!. Regierung, welche das
<lb/>Eigenthum einer Sache betreffen, wird nicht
<lb/>schriftlich, sondern mündlich verhandelt. Gesetze
</p>
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Zeugenbeweis. Prorogation</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0164--><p/>
            <p>

               <lb/>— 155 —

<lb/>t»ont 22. Frimaire an VII, 2 7- Ventose an IX, 5. Nov.
<lb/>i79o, 19. Nivöse an IV, Beschluß vom io. Thermidor
<lb/>an IV.

<lb/>Gemeinde Reinfeld und Osburg — Regierung
<lb/>zu Trier.

<lb/>In Erwägung, daß der gegenwärtige Rechtsstreit die ^age
<lb/>über das Eigenthum der Windfälle in einem Konigl. Walde
<lb/>zum Gegenstände hat; .

<lb/>Daß also die Vorschriften der Gesetze vom 22. Frimaire
<lb/>VII und 27. Ventose IX, welche ausnahmsweise ein schriftliches
<lb/>Verfahren blos in den Fällen, wo es sich von Beitreibung lau- 
<lb/>fender Domanialgefälle oder indirekter Steuern handelt, ver- 
<lb/>ordnen, hier nicht zur Anwendung kommen;

<lb/>Daß vielmehr in Fällen, wie der vorliegende ist, die Gesetze
<lb/>vom 5. November i79o und i9. Nivose IV; so wie der Be- 
<lb/>schluß des Vollziehungsdirekcoriums vom 10. Thermidor iv
<lb/>zur Norm des Verfahrens dienen müssen, welche aber nirgends
<lb/>die verfassungsmäßige Regel der Oeffentlichkeit und des mündlichen
<lb/>Verfahrens ausgeschlossen haben; „

<lb/>Daß mithin auch der Richter nicht befugt ist, in solchen fallen
<lb/>von dieser Regel abzuweichen.

<lb/>Aus diesen Gründen .

<lb/>reformirt der K. R. A. G. H. daö Urtheil des K. L. G. m
<lb/>Trier vom i3. Mai 1824, und verordnet an dessen Dtarr,
<lb/>daß der gegenwärtige Rechtsstreit mündlich verhandelt werden
<lb/>soll, verweist zu dem Ende die Partheien vor das be,agte v.
<lb/>G., jedoch vor eine andre Kammer, als die darin bereltv
<lb/>erkannt hat, wieder zurück.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom April 1826.

<lb/>Advokaten: tz 0 lrh 0 f — Best.

<lb/>Zeugenbeweis. — Prorogation.

<lb/>Beim Jeugenbeweise ist die Bewilligung eines Pro- 
<lb/>rogationsgesuchs dem Ermessen des Richters
<lb/>überlassen.

<lb/>Ein solches Gesuch muß um so eher bewilligt wer- 
<lb/>den, wenn es vor dem Richrerkommissar alter- 
<lb/>nativ dahin angebracht wurde: entweder die noch
<lb/>ferner vorzuführenden und dem Gegentheil zu nv-
<lb/>tifizirenden Zeugen an einem noch in der gesetz- 
<lb/>lichen achttägigen Frist befindlichen Tage zu ver- 
<lb/>nehmen, oder eine Prorogation des Beweister-
<lb/>mins zu gestatten. Art. 279 der B. P. O.
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0165.tif"
                n="156"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0165--><p/>
            <p>

               <lb/>— 156 —

<lb/>Stadt Heinsberg — Lünenschlos.

<lb/>In Erwägung, daß der Anwalt der appellantischen Gemeinde

<lb/>am i8. Juli vorigen Jahrs, und nachdem die von ihm produ-
<lb/>Zirten Zeugen abgeh'ört waren, in dem Protokoll des Rarh-
<lb/>kommissars den alternativen Antrag machte, entweder die Ver- 
<lb/>nehmung der ferner noch von ihm vorzuführenden und dem
<lb/>Gegentheil zu notifizirenden Zeugen auf den 25. desselben Monats
<lb/>auszusetzen, oder, wenn dieß Schwierigkeit haben sollte, ihm
<lb/>eine Prorogation des Veweistermins zu bewilligen;

<lb/>In Erwägung, daß nach dem Art. 273 der B. P. O. znr
<lb/>Vollendung des Zeugenverhörs der Termin von 8 Tagen von
<lb/>der Vernehmung der ersten Zeugen angerechnet gestartet ist;

<lb/>Daß im vorliegenden Falle die ersten Zeugen am 18. Juli
<lb/>vernommen wurden, und mithin der gesetzliche Termin erst mit
<lb/>dem 25. Juli abgelaufen war;

<lb/>Daß also die Zeugen, welche am 26. Juli von dem Anwalt
<lb/>der appellantischen Gemeinde wären vorgeführt worden, wenn
<lb/>anderst in ihrer Hinsicht die Vorschriften der Art. 260 und 261
<lb/>den P. O. vorläufig befolgt gewesen wären, gültiger Weise
<lb/>hätten vernommen werden können, indem es nirgends vorge- 
<lb/>schrieben ist, daß die Parrhei sämmtliche Zeugen, welche sie
<lb/>vernehmen zu lassen beabsichtigt, in einem und demselben Akte
<lb/>notift'ziren lassen muß, und es hinreichend ist, wenn dies drei
<lb/>Tage vor dem zu ihrer Abhörung bestimmten Termin geschieht;

<lb/>Daß demnach der Rathkommissar nach der Analogie des Art.
<lb/>26? der P. O. den 25. Juli zur Abhörung der fernern Zeugen
<lb/>allerdings bestimmen konnte, und dem ersten Theile des von
<lb/>dem Anwalt der appellantischen Gemeinde genommenen Antrags
<lb/>kein gesetzlich gegründetes Hinderniß entgegenstand;

<lb/>Daß indessen, indem der Rathkommissar diesen Antrag nicht
<lb/>bewilligte, und die Partheien zur Entscheidung an das Land- 
<lb/>gericht, und zwar erst in die Audienz vom 25. Juli verwies,
<lb/>nunmehr dem Anwalt der Stadt Heinsberg nur noch übrig
<lb/>blieb, seinen eventuellen Antrag auf Prorogation zu wiederholen,
<lb/>welcher mithin, abgesehen von den besonder» in dieser Sache
<lb/>obwaltenden Verhältnissen, und daß der Art. 279 der P. O. keine
<lb/>besondere Begründung eines solchen Prorogationsgesuches vor-
<lb/>schreibt,und die Bewilligung desselben dem bloßen Ermessen des
<lb/>Richters überläßt, sich schon dadurch vollkommen rechtfertigte,
<lb/>weil die zur Vollendung seines Zeugenverhöres bestimmte 8tägige
<lb/>Frist gegen seinen Antrag und ohne sein Verschulden unbenutzt
<lb/>verstrich;

<lb/>Daß also unter diesen Umständen das angegriffene Urtheil,
<lb/>wodurch das Prorogationsgesuch der Appellantinn als unstarr-
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0166.tif"
             n="157"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Gemeinde. Condictio indebiti. Subrogation</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0166--><p/>
            <p>

               <lb/>— 157 —

<lb/>Haft erklärt wurde» eine gegründete Beschwerde für dieselbe
<lb/>enthält;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>reformirt der K- R. A. G. H. das Unheil des Königlichen
<lb/>Landgerichts zu Aachen vom 27. Juli &gt;825, und erklärt an dessen
<lb/>Start die von der Appellantinn nachgesuchte Prorogation des
<lb/>begonnenen Zeugenbeweises für zulässig und begründet, verweist
<lb/>demnach zu diesem Ende die Parlheien zur Ernennung des
<lb/>Rathskommiffars» so wie zur weitern Verhandlung und Erle- 
<lb/>digung der Hauptsache an das K. L. G. zu Aachen, jedoch an
<lb/>eine andre Kammer, als die darin bereits erkannt hat, zurück ,
<lb/>und verurtheilt den Appellaten in sämmtliche, wegen dieses Jnzi-
<lb/>dentpunkes in beiden Instanzen ausgegangenen Kosten.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom io. April -826.

<lb/>Advokaten: Rittmann — Müller.

<lb/>Gemeinde. — Condictio indebiti. — Subrogation.

<lb/>Wer nach einem von der Gemeinde entworfenen, aber
<lb/>später von der Vorgesetzten Verwaltungsbehörde
<lb/>nicht genehmigten Schuldentilgungsplane einzelne
<lb/>Gemeindeschulden bezahlt hat, kommt gegenwärtig
<lb/>aus den in Folge des Gesetzes vom 7. März 1822 zu
<lb/>fertigenden Schuldentilgungsetat dermaßen für
<lb/>Kapital nud Zinsen als Gläubiger, als die von
<lb/>ihm bezahlten Schulden auf den Etat kommen
<lb/>würden, falls sie noch nicht bezahlt wären. Gesetz
<lb/>vom 7. März 1822. Art. &gt;257 des B. G. B.

<lb/>Gemeinde Winzenheim — Thüring.

<lb/>Die Gemeinde Winzenheim im Landgerichtsbezirk Koblenz ent- 
<lb/>warf im Jahr r8»8 einen Schuldeiitilgungsplan, wornach
<lb/>ihren Grundeigenthümern nach Maaßgabe ihres Besitzthums die
<lb/>Zahlung ihrer Schulden auferlegt wurde. In Folge dieses Plans
<lb/>bezahlte der Hofrath Leo als Gemeindsglied seinen ratirlichen
<lb/>Betrag von 55o Gulden Zo Kreuzer an gewisse ihm namentlich
<lb/>bezeichnete Gläubiger, und wurde somit die Gemeinde für diesen
<lb/>Betrag entlastet. Indessen der Präfekt, dem der Schuldentil- 
<lb/>gungsplan später vorgelegt wurde, war damit nicht zufrieden,
<lb/>und genehmigte ihn nicht. Nach dem Tode des Hofraths Leo
<lb/>verkauften seine Erben ihre Güter in der Gemeinde Winzenheim
<lb/>an Thüring, und übertrugen ihm auch die ihrem Erblasser
<lb/>durch jene Zahlung der Gemeindeschulden erwachsenen Rechte
<lb/>an der Gemeinde. — Als nun in Folge des Gejitzes vom
<lb/>7. März »822 die Schulden der Gemeinde Winzenheim re-
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0167.tif"
                n="158"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0167--><p/>
            <p>

               <lb/>— 158 —

<lb/>gulirt wurden, trat Thüring auf, und verlangte, für die

<lb/>von seinem Autor zu Gunsten der Gemeinde bezahlten 55o

<lb/>Fl. 3o 3£r. mit Zinsen seit 1808, als der Epoche der geschehenen
<lb/>Zahlung, als Gläubiger der Gemeinde anerkannt zu werden.
<lb/>Das L. G. in Koblenz sprach ihm am 2. August 1825 seine
<lb/>desfallsige Klage zu, jedoch nur mit Zinsen zu vier vom Hundert
<lb/>vom Tage der erhobenen Klage an. Gegen dieses Urtheil legre die
<lb/>Gemeinde die Berufung ein; Thüring appellirte ineidenter,
<lb/>weil ihm nicht die von ihm geforderten Zinsen zuerkannt seyen.
<lb/>Hierüber verließ der R. A. G. H. folgendes
<lb/>Urtheil:

<lb/>Was die Hauptberufung betrifft:

<lb/>In Erwägung, daß der Begriff einer condictio indebiti
<lb/>schon darum im vorliegenden Falle keine Anwendung findet,
<lb/>weil die appellantische Gemeinde nicht selbst, von dem Hofrath
<lb/>Leo eine Zahlung erhielt, solche vielmehr non Letzterm an 3
<lb/>Gemeindegläubiger auf den Grund des in den Jahren
<lb/>1806—1608 projektirten, vom Präfekten aber nachher nicht
<lb/>genehmigten Schuldentilgungsplanes geschah, daß der Gemeinde
<lb/>auch wegen dieser Nichtgenehmigung keine Verrretungsverbind-
<lb/>lkchkeit aufgebürdet werden kann, weil Leo es wissen mußte,
<lb/>daß er nicht befugt war ohne vorgängige Beobachtung der
<lb/>gesetzlichen Formen einzelnen Gemeindengläubigern Zahlung zu
<lb/>leisten; '

<lb/>In Erwägung, daß aber, wenn man auch annimmt,
<lb/>daß der Fall einer Subrogation legale Art. 1261 Nro.
<lb/>3 hier eigentlich nicht vorhanden sey, doch so viel erhellet, daß
<lb/>Leo für die Gemeinde nur solche Zahlungen leistete, zu deren
<lb/>Leistung dieselbe, wenn gleich später, verpflichtet war und noch
<lb/>ist, und daß sie zugleich insofern Vortheil daraus gezogen hat,
<lb/>als sie dadurch von dem Fortlauf der vertragsmäßigen Zinsen,
<lb/>mit welchen sie ihren Gläubigern verhaftet geblieben wäre, be- 
<lb/>freit worden;

<lb/>In Erwägung, daß also, wenn Appellat zwar als Cessionar
<lb/>der Leosschen Erben, nicht für befugt erachtet werden kann,
<lb/>mehr Rechte gegen die Gemeinde geltend zu machen, als den
<lb/>bezahlten Gemeindegläubigern selbst zustehen würden, weun
<lb/>diese in dem Falle wären, bei der in Gemäßheit des Gesetzes
<lb/>vom 7. März 1822 im Werke seyenden Regulirung des Ge- 
<lb/>meindeschuldenwesens , unmittelbar als Liquidanten aufzutreten:
<lb/>doch anderseits nichts angemessener ist, als daß die Gemeinde
<lb/>die zu ihrem Vortheil ersparten Zinsen vergütet, welche Leo und
<lb/>seine Rechtsnachfolger von den verwandten Summen, soweit
<lb/>dadurch zinsentragende Kapitale ihrer (der Gemeinde) An- 
<lb/>weisung gemäß, getilgt sind, — seither entbehrt haben;
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0168.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0168--><p/>
            <p>

               <lb/>— 159 —

<lb/>In Erwägung, daß, wenn demzufolge einerseits Appellant

<lb/>sich die Zahlungsmodalitäten in Terminen gefallen lassen muß,

<lb/>welchen sich die übrigen Gläubiger unterwerfen müssen, dagegen
<lb/>anderseits auch die Jnzidentberufung des Appellate,, in sofern
<lb/>für begründet anzunehmen ist, als ihm nur Sinsen seit dem
<lb/>Tage der Klage, 3. Dezember 1823, unt&gt;. zwar durchweg nur
<lb/>zu 4 % zuerkannt worden, da doch vielmehr bei der Liquidation
<lb/>der in Frage stehenden 55o Gulden 3o 3£r. (oder 3o5 Thlr.
<lb/>aft Sgr.) von der darunter begriffenen Kapitalssumme, Rück-
<lb/>sichts der Frage, in wiefern, auf welche Jahre, und von welchen
<lb/>Zeitpunkten an, Zinsen zuzubilligen sind, lediglich die Bestim- 
<lb/>mungen des gedachten Gesetzes vom 7. März 1822 ein-
<lb/>treten;

<lb/>In Erwägung, daß es sich jedoch von selbst versteht, wie
<lb/>Appellat als Grundsitzer im Gemeindebezirk Winzenheim sowohl
<lb/>Rücksichts jener Forderung, als Rücksichts der übrigen Gemein- 
<lb/>deschulden, dazu nach Maaßgabe der allgemeinen dafür gege- 
<lb/>benen Vorschriften beitragen muß, wobei sich dann ergeben
<lb/>wird, ob der Antheil an den Gemeindeschulden, welche Leo
<lb/>durch jene 55o Gulden 3o Xr. getilgt hat, großer ist, als die
<lb/>dem Appellaten bei der neuen Repartition zur Last fallende
<lb/>Beitragspflichtigkeit, und ihm dadurch ein Anspruch auf Her- 
<lb/>ausgabe eines Quant! erwachsen möchte.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H. nach Anhörung des Gcneralpro-
<lb/>kurators Ruppenthal und nach' vorgängiger Berathung für
<lb/>Recht, daß auf die beiderseits eingelegte Berufung das Erkenntniß
<lb/>des K. L. G. zu Koblenz vom 2. August ,825 dahin abzuän-
<lb/>dcrn sey; daß die appellantische Gemeinde nicht für verbunden
<lb/>zu achten, dem Appellaten die Summe von 55o Gulden 3o Zkr.
<lb/>sofort zu erstatten, auch der Zinsenpunkt nicht wie in sententia a
<lb/>qua geschehen zu bestimmen sey, erklärt vielmehr den Appellaten
<lb/>auf Höhe jener Summe nebst den seit den durch den Hofrarh
<lb/>Leo geschehenen Zahlungen, weiter verfallenen Zinsen, so weit
<lb/>solche nach dem Gesetze vom 7. März 1822 zuläßig sind, für
<lb/>einen Gläubiger der Gemeinde, jedoch nur in d e r Art, daß
<lb/>Appellat auf den Schuldenetat derselben mit seiner Forderung
<lb/>zu bringen sey, um nach den für die Tilgung der Schulden
<lb/>der Gemeinde festgesetzten oder festzusetzenden Grundsätzen gleich
<lb/>andern Gemeindegläubigern seine Befriedigung zu gewärtigen;
<lb/>— kompensirt die Kosten beider Instanzen und verordnet die
<lb/>Rückgabe der Geldbuße.

<lb/>I. Eivilsenat. Sitzung v m 17. April 1826.

<lb/>Advokaten: Aldenhofen — Hollhof.
</p>

         </div>
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             n="160"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Res judicata. Condictio indebiti</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0169--><p/>
            <p>

               <lb/>— 160 —

<lb/>Res judicata. — Condictio indebiti.

<lb/>Wer auf den Grund rechtskräftiger Erkenntnisse
<lb/>eine unddieselbe Foderung seinem Vorgeben nach
<lb/>zweimahL an verschiedene Personen bezahlt, kann
<lb/>mit einem desfallsigen Beweise nicht gehört
<lb/>werden, weil er es sich selbst zuzuschreiben, daß
<lb/>er sich auf die Klage eines Jeden ohne auf Bei-
<lb/>ladung anzutragen eingelassen hatte.

<lb/>König!. Regierung — Dicht.

<lb/>Der Mauermeister Dicht in Köln übernahm im Jahre 1818 für
<lb/>die K. Regierung daselbst verschiedene Erd- und Mauerarbeiten im
<lb/>Alrenberger Hofe zu militairischen Zwecken auszuführen. In
<lb/>Folge dieses Akkords forderte er nach beendigter Arbeit von der
<lb/>K. Regierung die Summe von 625 Thaler. Letztre bestritt die
<lb/>Richtigkeit der Forderung nicht, verweigerte aber die Auszahlung
<lb/>aus dem Grunde, weil ein gewisser Mauermeister Mulle auf
<lb/>die bei ihr stehenden Gelder Arrest gelegt habe. Da indeß
<lb/>Mulle nicht auf Gültigkeitserklärung klagte, so erkannte das
<lb/>K. L. G. in Köln am i7. Januar 1821 für Recht, daß der
<lb/>fragliche Arrest kein Hinderniß abgebe, und verunheilte demnach
<lb/>die K. Regierung zur Ausbezahlung der Gelder an Dicht.
<lb/>Dieses Urlheil des K. L. G. wurde der Regierung am 24.
<lb/>Februar 1821 insinukrt, worauf sie am 16. August desselben
<lb/>Jahrs dem Dicht einstweilen eine Summe von 610 Thaler
<lb/>6 Gr. 7 Pf. zu erheben anwies, die er auch empfieng.

<lb/>Später trat nun Mulle gegen die K. Regierung klagend auf,
<lb/>und behauptete, daß er einen Theil der von Dicht übernommenen
<lb/>Arbeiten gefertigt habe, und ihm also auch in so weir die
<lb/>Zahlung gebühre, und wirklich sprach ihm das K. L- G. am
<lb/>15. Mai 1826 eine Summe von 658 Thaler 23 Groschen zu,
<lb/>welches Urtheil in Rechtskraft übergieng.

<lb/>Jetzt verlangte die K. Regierung diesen dem Mulle zuerkannten
<lb/>Betrag von Dicht als inäedite empfangen zurück, wnrde aber
<lb/>vom K. L. G. am 24. Januar 1826 abgewiesen, weil die von
<lb/>Dicht empfangene Zahlung sich auf das rechtskräftige Urtheil
<lb/>vom 24. Februar 1821 gegründet habe, und das von Mulle
<lb/>am i5. Mai i825 erwirkte ErkeNNtniß als res inter alios
<lb/>acta den Dicht nicht angehe.

<lb/>Die von der K. Regierung gegen diesen Ausspruch ergriffene
<lb/>Berufung wurde aus folgenden Gründen verworfen.

<lb/>In Erwägung, daß die K. Regierung ihre vermeinte Beschwer- 
<lb/>den wider das Urtheil das K. S. G. vom 26. Januar 1826
<lb/>darauf einzig gegründet hat, daß sie nach diesem Urtheile eine
<lb/>und dieselbe Arbeit an zwei verschiedene Personen zugleich,
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0170.tif"
             n="161"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Vollstrekung. Res judicata. Dritte. Besitz</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0170--><p/>
            <p>

               <lb/>— 161 —

<lb/>nämlich an den jetzigen Appellaten Mauermeister Dicht und de»

<lb/>Mauermeister Wulle gezahlt haben würde;

<lb/>Daß aber den Mauermeister Dicht nicht nur ein rechtskräftiges
<lb/>Urtheil vom i7. Januar -821, sondern auch Wulle ein andres
<lb/>vom i5. Mai 1825 für sich hat;

<lb/>Daß sie es nur sich allein zuschreiben muß, wenn sie auf die
<lb/>Klage eines Jeden sich besonders eingelassen, und nicht bei
<lb/>Zeiten darauf angetragen hat, daß beide Mauermcister zugleich
<lb/>zu dieser Sache abgeladen würden, unter den jetzigen Umständen
<lb/>hingegen das von dem Appellaten erwirkte Urtheil sich nur im
<lb/>Wege der reguets civile, wenn hierzu hinlängliche Gründe
<lb/>vorhanden seyn sollten, aufheben läßt.

<lb/>Aus diesen und andern im Urtheile der ersten Instanz ange- 

<lb/>führten Gründen, bestätigt rc.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom »7. April 1826.

<lb/>Advokaten: Haaß — Minderjahn.

<lb/>Vollstreckung. — Res judicata. — Dritte. — Besitz.

<lb/>Die Vollstreckung eines rechtskräftigen Erkennt- 
<lb/>nisses kann durch den mittlerweile eingetretenen
<lb/>faktischen untitulirten Besitz eines Dritten nicht
<lb/>gehemmt werden. Art. »35» des B. G. B. Art. 473
<lb/>der B. P. O.

<lb/>Erben Hambach — Roth und Kirschkamp.

<lb/>Seit dem Jahre »789 stritten Maria Agnes Hambach, später
<lb/>ihre Erben mit den Freiherren von Bentinck und von Mirbach
<lb/>um das Eigenthum des Lehngutes Brockhof. Am i9. April 162Z
<lb/>erkannte das Landgericht zu Cleve die Ansprüche der Erben Ham- 
<lb/>bachs für begründet, und verordneke, daß ihnen das Gut aus- 
<lb/>geantwortet werden solle. In der von den Freiherren von
<lb/>Bentinck und von Mirbach eingeführten Appellationsinstanz
<lb/>intervenirten von Roth und Kirschkamp mit der Behauptung,
<lb/>daß sie als Cessionarien der Familie von Jngenhoven die wahren
<lb/>Eigenthümer dieses Gutes seyen. Durch Urtheil des R. A. G.
<lb/>H. von »5. November 1824 wurde diese Intervention als unzu- 
<lb/>lässig verworfen, den Intervenienten jedoch Vorbehalten, ihre et- 
<lb/>waigen Ansprüche in erster Instanz geltend zu machen; und durch
<lb/>ferneres Erkenntniß vom 6. Dezember 1824 wurde die Berufung
<lb/>des von Bentinck und von Mirbach verworfen.

<lb/>Als nun die Erben Hambach das rechtskräftig gewordene Urtheil
<lb/>des L. G. zu Eleve durch Besitzergreifung des Gutes in Voll»
<lb/>zug setzen wollten, legten von Roth und Kirschkamp als angeb- 
<lb/>liche Besitzer desselben Drittopposition ein. Erben Hambach

<lb/>Archiv 9t Bd. 1. Abthl. ® l
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0171.tif"
                n="162"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0171--><p/>
            <p>

               <lb/>— 162 —

<lb/>trugen darauf an, in Gefolge des Art. 478 der B. P. O. den
<lb/>Vollzug der früher« Urtheile, der Drittopposition ungeachtet,
<lb/>zu verordnen; aber das L. G. wies diesen Antrag am 3r. Mai
<lb/>1825 ab.

<lb/>Auf die von ihnen eingelegte Berufung erließ der R. A. G. H.
<lb/>folgendes reformatorische

<lb/>u r t h e i l:

<lb/>In Erwägung, daß die Appellanten in dem Urtheile vom 3k.
<lb/>Mai 1825 von dem K- L. G. zu Cleve mit ihrem Anträge auf
<lb/>Vollstreckung der rechtskräftigen Urtheile vom i9-April 1823 und
<lb/>6. Dezember 1824 gegen die Appellaten von Roth und Kirsch- 
<lb/>kampf aus dem einzigen Grunde abgewiesen worden sind, weil die
<lb/>ebeu erwähnten Urtheile vom Jahre 1823 und 1824 nur zwischen
<lb/>denjenigen Partheien, Zwischen welchen sie ergangen sind, die
<lb/>Wirkungen einer rechtskräftigen Entscheidung haben, auf die
<lb/>Rechtsverhältnisse, dritter Personen hingegen durchaus von
<lb/>keinem Einstuß seyn könnten;

<lb/>Daß dieser Grundsatz zwar an und für sich ausser Zweifel
<lb/>gestellt ist. und also auch bei der künftigenEntscheidung über die
<lb/>Drittopposition, die Urtheile vom Fahre 1823 und 1824 den Appel- 
<lb/>laten nicht entgegen gesetzt werden können, sondern in Rücksicht
<lb/>ihrer, einstweilen alles in dem Stande gelassen werden muß,
<lb/>worin es früher gewesen, daß aber hiermit die weitere Frage,
<lb/>wer bei dieser Drittoppositon als Kläger, und wer als Ver- 
<lb/>klagter zu betrachten, und lite pendente auf den Besitz und
<lb/>G-nuß des vormaligen Lehngutes Brockhof Anspruch zu machen
<lb/>berechtigt sey, durchaus nicht vermischt werden darf;

<lb/>Daß, wenn sich aus der Geschichte des älter», bis jetzt aber
<lb/>nur wider von Bentinck und von Mirbach entschiedenen Pro- 
<lb/>zesses ergeben sollte, daß damals die Appellaten an diesem Pro- 
<lb/>zesse entweder gar keinen Antheil genommen, oder sich doch
<lb/>nicht im Besitze des Lehngutes Brockhof befunden, sondern
<lb/>nachher erst entweder kurz vor der Entscheidung des Prozesses
<lb/>oder späterhin de facto in denselben sich eingedrnngen haben,
<lb/>dieser bloß faktische Besitz keinen hinlänglichen Grund an Hand
<lb/>geben könnte um die Appellaten während des jetzigen Lrtreits,
<lb/>worin über den Grund ihrer Drittopposition und über die Haupt- 
<lb/>sache entschieden werden soll, bei diesem faktischen Besitze zu
<lb/>schützen, die Appellanten hingegen mit ihren rechtskräftigen
<lb/>Urlheilen so lange abzuweisen, als sie nicht darkhun können,
<lb/>daß die Appellaten hierin wirklich Parthei gewesen seven, weil
<lb/>in dieser Voraussetzung die Appellanren niemals zur Vvllstrek-
<lb/>kuug ihrer Urtheile gelangen, sondern jeden Augenblick einen
<lb/>neuen Gegner zu fürchten haben würden, der unter dem Vor- 
<lb/>wände, daß auch das weitere Urtheil wider ihn nicht ergangen
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0172.tif"
                n="163"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0172--><p/>
            <p>

               <lb/>— 163 —

<lb/>sch, mit Willen der Appellaten in den Besitz sich neuerdings
<lb/>Eindringen, und hieraus den irrigen Schluß ziehen konnte, daß,
<lb/>vbschon er im Grunde nur als neuer Kläger in der Sache auf- 
<lb/>zutreten gedenkt, ihm gleichwohl lite pendente das Besitzrecht
<lb/>zugestanden werden müsse;

<lb/>Daß diese Behauptung in der gegenwärtigen Sache in dem
<lb/>Munde der Appellaren um so grundloser seyn würde, wenn eS
<lb/>sich bei einer genauern Untersuchung der Sache aus den in den
<lb/>1 78o und i?9oer Jahren statt gehabten schriftlichen Verhan- 
<lb/>dlungen ergeben sollte, daß das Lehngut Brockhof sequestirt
<lb/>gewesen sey, und also die Appellaten ihren angeblichen faktischen
<lb/>Besitz nur aus Nachgiebigkeit deS damaligen Sequesters erhalten
<lb/>konnten, der aber denselben auf einen andern zu transferiren
<lb/>nicht berechtiget, sondern nach der Natur des Sequesters per- 
<lb/>sönlich verbunden war, ihn so lange aufzubewahren, bis er ihn
<lb/>dem Sieger in dem damaligen Prozesse überliefern konnte.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H. für Recht, daß die Appellanten
<lb/>vor allem die von Anfänge des Prozesses schriftlich in dieser
<lb/>Sache verhandelten Akten aufzulegen, die Appellaten aber nach- 
<lb/>zuweisen schuldig seyen, wie und durch wen sie zu dem Be- 
<lb/>sitze des vormals zwischen den Appellanten sodann von Bentinck
<lb/>und von Mirbach streitig gewesenen, und dem Anschein nach
<lb/>damals sequestirt gewesenen Lehngutes Brockhof lite pendente
<lb/>gelangt zu seyn behaupten, u. s. w.

<lb/>Nachdem in Folge dieses Urtheils über den Besitz verhandelt
<lb/>worden, erkannte der A. G. H. am 24. April 1826 unter Prü- 
<lb/>fung und Würdigung der vorliegenden faktischen Verhältnisse
<lb/>und Urkunden „den von den Appellaten behaupteten Besitzstand
<lb/>nicht geeignet, um die begonnene Erekution der von den Ap- 
<lb/>pellanten hinsichtlich des Gutes Brockhof erwonnenen Urtheile
<lb/>zu hemmen;"

<lb/>Ferner, „daß hierdurch kein unter andern Partheiett ergan- 
<lb/>genes Urtheil wider die Appellaten im eigentlichen Sinne des
<lb/>Wortes in Vollzug gesetzt, sondern ihnen nur diejenige Stelle,
<lb/>'die ihnen in dem Prozeß über die Drittopposition einzig ge- 
<lb/>bühre, nämlich die Stelle der Kläger angerviesen, und verhin- 
<lb/>dert werde, daß sie nicht aus dem für die Appellanten ergan- 
<lb/>genen Urtheile ohne Grund den Vortheil sich anmaßen."

<lb/>Auf den Antrag der Appellanten verordnete indessen der 2k
<lb/>G. H., daß das in Streit befangene Lchngut Brockhof in Zeit
<lb/>von 4 Wochen von den Appellaten zu räumen, und von da
<lb/>bis zur definitiven Entscheidung des über dasselbe zwischen den
<lb/>gegenwärtigen Partheien vblvalkenden Rechtsstreites umer ge- 
<lb/>richtlicher Sequestration zu perwallen sey, ernannte za dem
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0173.tif"
             n="164"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Zession. Garantie. Arrest. Mandatum de non alienando nec aggravando. Vorzugsrecht. Hypothek</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0173--><p/>
            <p>

               <lb/>— 164 —

<lb/>Ende, falls die Partheien sich nicht über die Person eines Se- 
<lb/>questers vereinigen , hiezu den Notar Hoogen in Dülken, gab
<lb/>demselben auf, über die Bewirthschaftung und Administration
<lb/>des fraglichen Guts von den Appellate» sich Rechnung qblegen

<lb/>zu lassen, und kompensirte die Kosten beider Instanzen.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 24. April 1826.

<lb/>Advokaten: Hasenklever — Müller.
</p>
            <p>

               <lb/>Cestron. — Garantie. — Arrest. — Mandatum de

<lb/>non alienando nec aggravando. — Vorzugsrecht.
<lb/>— Hypothek.

<lb/>Die Gutsbesitzer Lenne und Schiefer, welche mit Gütern gehan- 
<lb/>delt hatten, vereinbarten sich zur Schlichtung der darüber entstande- 
<lb/>ne» Diffikultäten am 10. Nov. 1823 dahin, dag Schiefer gewisse auf
<lb/>Urtheile gegründete, hypothekarisch inskribirte Forderungen an
<lb/>Lenne zu übertragen versprach. Im Uebertragsakte, den er dar- 
<lb/>über später einseitig fertigte, hielt er sich ausdrücklich bevor,
<lb/>daß er nur für seine persönliche Handlungen und für nichts
<lb/>weiter garantire. Ueber diese Klausel beschwerte sich der.Cessionar.
<lb/>Unter den übertragenen Forderungen befand sich eine, wofür
<lb/>zwar eine hypothekarische Inskription genommen war, die sich
<lb/>aber nur auf einen am 3. Dezember i8o5 im Herzogthum
<lb/>Berg erkannten Arrest und Veräußerungsverbot gründete.
<lb/>Diese Cession verweigerte der Cessionar wegen mangelhaften
<lb/>unsichern Titels anzunehmen.

<lb/>Der A. G. H. erkannte in beiden Punkten seine Beschwer für
<lb/>gerecht, indem er erwog:

<lb/>») Daß der Cedent nach dem Art. r693 des B. G. B. für
<lb/>die Wirklichkeit und den Grund der übertragenen For- 
<lb/>derung zu haften verpflichtet sey, und er also wegen
<lb/>Lossagung seiner Person von jeder Verpflichtung in dem
<lb/>Uebertrage der Vereinbarung vom 10. November &gt;823
<lb/>kein Genüge geleistet habe.

<lb/>2) Cedent sey eben so wie der Verkäufer einer körperlichen
<lb/>Sache die zugesagte Beschaffenheit der Forderung zu
<lb/>leisten gehalten, und müsse daher eine auf Urtheile
<lb/>sich gründende hypothekarische Einschreibung verschaffen.
<lb/>Im Herzogthum Berg aber habe weder ein Arrest, noch
<lb/>das sogenannte Mandatum de non alienando nec
<lb/>aggravando einen hypothekarischen Vorzug gewährt. Die
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0174.tif"
             n="165"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Kauf. Hypothekenlöschung. Notar</title>
            </head>
      
      
      
         </div>
         <div xml:id="d87386e18975" type="section" subtype="Rechtsprechung">
            <head>
               <title level="a" type="main">Cession. Bürgschaft. Gewährleistung</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0174--><p/>
            <p>

               <lb/>— 165 —

<lb/>Cesston dieser Forderung, die sich ans kein Urtheil

<lb/>gründe, sey daher unzureichend.

<lb/>Lenne — Schiefer.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom »7. April 1826.

<lb/>Advokaten: Hvlthvf — Dewies.

<lb/>Kauf. — Hypothekenlöschung. — Notar.

<lb/>Ist bei einem Verkaufe von Immobilien stipulirt worden:
<lb/>daß der Kaufschilling binnen drei Monaten erlegt werden, der
<lb/>Verkäufer aber binnen einem halben Jahre für die Tilgung der auf
<lb/>den verkauften Immobilien haftenden Hypotheken sorgen solle,
<lb/>so berechtigt der bloße Ablauf der halbjährigen Frist nicht zu
<lb/>dem Anträge auf Hypothekenlöschung, wenn nicht zugleich die
<lb/>Zahlung des Kaufschillings vorhergegangen ist. Diese Zahlung
<lb/>bedingt den Antrag aus Hypothekenloschung dergestalt, daß
<lb/>letztre erst drei Monate nach geleisteter Zahlung verlangt werden
<lb/>kann.

<lb/>Der zum Empfang der Kaufschillinge ermächtigte Notar ist
<lb/>nicht deshalb auch zur Verwendung derselben zum Behuf der
<lb/>Tilgung der auf den verkauften Immobilien hastenden Hypo- 
<lb/>theken verpflichtet.

<lb/>Kranz — Gentis — Steinberger.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 24. April 1826.

<lb/>Advokaten: Kramer — Schöler — Müller.

<lb/>Cession. — Bürgschaft. — Gewährleistung.

<lb/>Aus dem Uebertrag einer Forderung unter dem
<lb/>„Versprechen der Gewährleistung und Verbürgung
<lb/>der cedirten Summe" entsteht für den Cedenten
<lb/>die Verpflichtung, daß er nicht nur für die Rich- 
<lb/>tigkeit der Forderung, sondern auch für die Zah-
<lb/>lungsfähigkeitdeSSchuldners zur Zeit desUeber-
<lb/>trags haftet; jedoch folgt daraus keine uneinge- 
<lb/>schränkte Verbürgung. Art. «695, u58, 1162. des
<lb/>B. G. B.

<lb/>Maas — Bremm.

<lb/>In Erwägung, daß der Appellant (Maas) am 5. März
<lb/>1823 mit aller rechtlichen Gewährleistung und mit Verbürgung
<lb/>der zu cedirenden Summen und der Zahlbarkeit des Schuldners
<lb/>dem Avpellaten (Bremm) seine Forderung an dem Handelsmann
<lb/>Schallenberg in Köln wegen gelieferter Wein« von 575 Thaler
<lb/>11 Silbergroschen mit Zinsen und Kosten, wozu dieser durch
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0175.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Hypothek der Ehefrau. Ausländer. Reduktion der Hypothek</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0175--><p/>
            <p>

               <lb/>— 166 —

<lb/>ein Unheil des H. G. in Köln vom Monate Juli *82* ver-
<lb/>urtheilt worden, eigenthümlich vor Notar und Zeugen übertragen
<lb/>und überlassen hat, daß aber aus dieser dem Uebertrage hinzu- 
<lb/>gefügten Verpflichtung weiter nichts folgt, als daß er nicht
<lb/>nur für die Richtigkeit der Forderung, sondern ebenfalls nach
<lb/>Vorschrift des Art. 169h des B. G. B. für die Zahlungsfähig- 
<lb/>keit des übertragenen Schuldners zur Zeit des Übertrages zu
<lb/>haften sich verbindlich machte;

<lb/>Daß der Appellat die Verpflichtung des Appellanten als
<lb/>Bürgen zu der Forderung schlechtweg und überhaupt sich aus- 
<lb/>bedingen mußte, wenn er von demselben ausser dem Uebertrage
<lb/>die uneingeschränkte Verbürgung verlangte;

<lb/>Daß diese Deutung der angeführten Worte nach dem n58
<lb/>Art. das B. G. B. sich dadurch rechtfertigt, daß sie mit dem
<lb/>Gegenstände des Geschäfts, wovon die Frage ist, nämlich mit
<lb/>dem Uebertrage am meisten übereinstimmr, und der Appellar
<lb/>als ausbedingender Theil nach dem 1162. Art. desselben Ge- 
<lb/>setzbuchs jeden Falls die Auslegung der Übereinkunft im Zwei- 
<lb/>fel gegen sich geltm lassen muß;

<lb/>Daß der Appellat durch zwei Karenzakte vom 24. November
<lb/>und io. Dezember 1823 darzuthun suchte, daß, die auf ein Kontu-
<lb/>mazialurtheil des Handelsgerichts in Köln vom 27. August 1823
<lb/>gegen den übertragenen Schuldner versuchte Pfändung der Mo- 
<lb/>bilien ohne Erfolg gewesen sey, daß aber daraus nicht folgt,
<lb/>daß derselbe zur Zeit des Uebertrags zahlungsunfähig und ohne
<lb/>alles Vermögen war, daß im Gegenrheil der Appellant behaup- 
<lb/>tete, daß der überwiesene Schuldner zur Zeit des Uebertrags
<lb/>noch ein Haus in Köln besessen habe, welches die Zahlung der
<lb/>Forderung gewährte, und der Appellant diesen Besitz nicht in
<lb/>Abrede stellte, dessen Erschöpfung aber durch andere hypothekarisch
<lb/>darauf gesicherte Forderungen vorgab; daß also den vorliegenden
<lb/>Umstünden nach der Appellat zu dem subsidiarisch erbotenen
<lb/>Beweise zuzulaffen ist , daß schon zur Zeit der Ceffion der cedirte
<lb/>Schuldner kein Vermögen mehr besaß.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 24. April 1826.

<lb/>Advokaten: Hasenklever — Lautz.

<lb/>Hypothek der Ehefrau. — Ausländer. — Reduktion
<lb/>der Hypothek.

<lb/>Eine Französin, welche in Frankreich zu einer Epoche
<lb/>geheirathet, wo die preußische Rheinprovinz noch
<lb/>zu Frankreich gehörte, kann aus die in dieser Pro- 
<lb/>vinz gelegenen und schon damals von ihrem Manne
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0176.tif"
                n="167"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0176--><p/>
            <p>

               <lb/>— 167 —

<lb/>erworbenen Güter desselben noch gegenwärtig ihre
<lb/>gesetzliche Hypothek ausüben.

<lb/>Hat die Frau zur Sicherheit ihrer Dos und ehelichen
<lb/>Vortheile auf mehrere Güter ihres Mannes Hvpo-
<lb/>thekarinskription genommen, als zur Sicherheit
<lb/>ihrer desfallsigen Forderungen nothwendig ist,
<lb/>so kann der Mann auf Reduktion der Hypothekar- 
<lb/>inskription klagen.

<lb/>Zum Behuf dieser Klage ist ein Gutachten der Ver- 
<lb/>wandten der Frau nicht erforderlich. Art. 2125,
<lb/>2122, 2135, 2157, 2161, 2144, 2i65 des B. E. B.
<lb/>Pariser Frieden vom 3o. Mai 1814.

<lb/>Thevenez — seine Frau, geborne Calenberg.

<lb/>Am 4. Frimaire Jahrs 10 der Republik errichtete der Kap!-
<lb/>taine Thevenez, gebürtig vonQuise, im französischen Departe- 
<lb/>ment äe l’Aisne, damals in Paris wohnhaft, mit derWittwe
<lb/>Faucher, geborne Gertrud'Angelika Calenberg, gebürtig von Ahr- 
<lb/>weiler, im damals französischen Departement dn Rhin et
<lb/>Moselie, zur Zeit sich in Paris aufhaltend, vor Notar und
<lb/>Zeugen in Paris einen Heirathsvertrag, worin sich die Frau
<lb/>eine D08 bestellte, und ihr außerdem mehrere eheliche Vortheile
<lb/>ausbedungen wurden. Die Ehe hatte darauf statt, und haben
<lb/>die Eheleute meistenrheils. in Paris gewohnt, wo sie sich auch
<lb/>gegenwärtig noch aufhalten. Mißhelligkeiten unter ihnen veran-
<lb/>laßten die Frau im Jahre 1817 zu einer Klage auf Scheidung
<lb/>von Tisch und Bett, die jedoch durch Vertrag im Jahre 1818
<lb/>beigelegt wurde. Faktisch blieben aber die Eheleute voneinander
<lb/>getrennt.

<lb/>Am 22. März 1820 nahm die Ehefrau Thevenez auf dem
<lb/>Hypothekenbüreau zu Bonn zur Sicherheit ihrer Dos und ehe- 
<lb/>lichen Vortheile bis zum Betrage von 12000 Francs Inskription
<lb/>auf die im Bezirk der Hypvlhekenkammer gelegenen, ihrem Manne
<lb/>zugehörigen Grundgüter.

<lb/>Am 20. Mai 1820 klagte der Mann beim K. L. G. in Koblenz
<lb/>gegen seine Frau auf Löschung dieser Hypothekareinschreibung,
<lb/>subsidiarisch auf Reduktion derselben bis zur Konkurrenz von
<lb/>Z000 Francs, weil ihr nach dem Ehevertrag für keine größere
<lb/>Summe einer Hypothek zustehe, und trug zugleich darauf an,
<lb/>zu verordnen &gt; daß eine gewissein der Vorladung bezeichnete Mühle
<lb/>einzig und allein zu ihrer Sicherheit verhaftet bleibe. Ferner
<lb/>subsidiarisch trug er darauf an, ihm zu gestatten zu ihrer Sicher- 
<lb/>heit die 3000 Francs in die Staatskasse zu devoniren, oder
<lb/>für diese Summe eine Hypothek auf hinlänglich liegende Güter
<lb/>zu bestellen.
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0177.tif"
                n="168"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0177--><p/>
            <p>

               <lb/>— 168 —

<lb/>Zuerst bestritt die beklagte Ehefrau die Kompetenz des L. G-
<lb/>in Koblenz, indem sie, in Paris wohnhaft, nicht nöthig babe,
<lb/>in Koblenz zu erscheinen; indessen erklärte sich das L. G. auf
<lb/>den Grund deS Art. 2159 des B. G. B. am 25* Juli 1820
<lb/>für kompetent, und verordnete den Vortrag in der Hauptsache.
<lb/>Dieser Kompetenzbescheid ward durch Berufung angegriffen, aber
<lb/>die Appellantinn ließ die Instanz perimiren, worauf alsdann die
<lb/>Hauptsache vom L. G. in Koblenz zur Verhandlung kam. Die
<lb/>Klage auf Löschung der Hypothek suchte der Kläger vorzüg- 
<lb/>lich dadurch zu rechtfertigen, daß, wenn auch feine Frau für ihre
<lb/>Dos rc. in Gemäßheit des Heirathsvertrags vom 4. Frimaire
<lb/>Jahrs 10. kraft der Vorschriften des B. G. B. in Frankreich eine
<lb/>Hypothek hätte, diese Wohlthat sich doch nicht über die Gränzen
<lb/>des gegenwärtigen Frankreichs hinaus erstrecke, und daher die
<lb/>in der preußichen Rheinprovinz im Jahre 1820 zu Bonn ge- 
<lb/>nommene Hypvthekareinschreibung ungültig sey.

<lb/>Das K- L. G. in Koblenz erkannte am 8. Juni 1825 wie folgt:

<lb/>In Erwägung, daß die von der Verklagten unterm 20. Mai
<lb/>1820 bei der Hypothekenbewahrung zu Bonn genommene Ein- 
<lb/>schreibung auf den am 4. Frimaire Jahrs X zu Paris errichteten
<lb/>Vertrag rücksichtlich ihrer mit dem Kläger eingegangenen Ehe
<lb/>gegründet ist;

<lb/>Daß dieser übrigens unangefochtene Ehevertrag kraft der itn
<lb/>März ,8»4 promulgirren Bestimmungen der Art. 2121 und
<lb/>2,35 Nro. 2 des B. G. B: ein gesetzliches Hypothekarrecht auf
<lb/>alle unter der französischen Herrschaft gelegene Immobilien des
<lb/>Klägers zur Sicherheit des Brautschatzes der verklagten Ehefrau
<lb/>bewirkt hat;

<lb/>Daß besagtes erworbene Recht, weches sich auch auf die in den
<lb/>Rheinlanden gelegenen Güter des Klägers erstreckt hatte, durch
<lb/>die in Gemäßheit des Pariser Friedens vom i3. März i8i4
<lb/>erfolgte Veränderung in der Staatsverfassung der Rheinlande
<lb/>nicht aufgehoben, noch in seinen Wirkungen durch irgend ein
<lb/>neues Gesetz beschränkt worden ist;

<lb/>Daß mithin der Verklagten auch im Jahre 1820 die Befugniß
<lb/>nicht genommen war, die von ihr auf die gedachten Güter er- 
<lb/>langte Hypothek durch jedes gesetzliche Mittel, welches sie für
<lb/>geeignet hielt, zu konserviren;

<lb/>Daß demnach die fragliche Hypothekareinschreibung als gegen
<lb/>den Kläger fortbestehend betrachtet werden muß, und folglich
<lb/>die Klage auf Löschung derselben ««gegründet erscheint;

<lb/>In Erwägung, auf die subsidiarischen Anträge des Klägers,
<lb/>daß die Verklagte sich dem Gesuche, ihre Generalhypothek auf
<lb/>3ooo Francs einzuschränken, wiversetzt hat, und daher demselben
<lb/>zufolge der Verfügung des Art. 2144 deS B. G. B., welche
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0178.tif"
                n="169"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0178--><p/>
            <p>

               <lb/>— 169 —

<lb/>die Bewilligung der Ehefrau zu einer solchen Einschränkung
<lb/>erfordert, nicht Statt gegeben» werden kann;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>weiset das K L. G. die Klage auf Löschung der fraglichen Ein- 
<lb/>schreibung vom 22. März 1820 als ungegründet, und die
<lb/>subsidiarischen Anträge deS Klägers als unstatthaft ab» mit
<lb/>Verurtheilung in die Kosten.

<lb/>Auf die von Thevenez eingelegte Berufung erließ der R. A«
<lb/>G. H. folgendes

<lb/>U r t h e i l:

<lb/>In Erwägung, daß die in Streit befangene Inskription vom
<lb/>22. März &gt;820 zur Sicherheit der für die Appellatin aus dem
<lb/>zwischen ihr und ihrem Ehemanne, dem Appellanten» zu Paris
<lb/>am 4. Frimaire Jahrs 10 geschlossenen Ehevertrage resultirenden
<lb/>Rechte bewirkt worden ist;

<lb/>Daß es unzweifelhaft ist, dag die hier zwischen den Eheleuten
<lb/>streitigen Ansprüche nach den Bestimmungen deS Tit. 18, Buch
<lb/>3 des B. G. B. zu beurtheilen sind;

<lb/>Daß zufolge Art. 2121, 2122 und 2135 ibiäem den Ehe- 
<lb/>frauen wegen ihres Brautschatzes und alles dessen, was ihnen
<lb/>nach dem Ehevertrage gebührt^ an den sämmtlichen gegenwär- 
<lb/>tigen und zukünftigen Immobilien des Mannes eine gesetzliche
<lb/>Hypothek zusteht, die als solche zu ihrer Eristenz keiner In- 
<lb/>skription bedarf;

<lb/>Daß zu der Zeit, als dieses Hypothekarrecht der Frau durch
<lb/>die genannten Gesetze zugesichert worden, die Rheinlande einen
<lb/>Bestandtheil von Frankreich ausmachten, und also die in diesen
<lb/>Ländern gelegenen Güter des Appellanten für die obigen Rechte
<lb/>der Appellatin mit verhaftet wurden;

<lb/>Daß es sich vorliegend nicht von der Frage handelt, ob nach
<lb/>der in Gemäßheit des Pariser Friedensschlusses erfolgten Tren- 
<lb/>nung der Rheinlande von Frankreich eine Französin in diesen
<lb/>Ländern eine gesetzliche Hypothek erwerben könne, indem das
<lb/>von der Appellatin auf die daselbst gelegenen und unbestrittener- 
<lb/>maßen vor dem Pariser Friedensschluß erworbenen Güter
<lb/>ihres Mannes in Anspruch genommene Recht vor jener Tren- 
<lb/>nung bereits erworben war;

<lb/>Daß aber auch diese der Appellatin in Folge ihrer mit dem
<lb/>Appellanten eingegangenen Ehe zugefallenen, ihr auS einem in
<lb/>den Rheinprovinzen noch bestellende»« Gesetze zugesicherten Rechte
<lb/>unwiderruflich erworben sind, wenn man nicht annehmen
<lb/>will, daß die Wirkung geschlossener Verträge von einem zufäl- 
<lb/>ligen Ereigniß abhängig gemacht werden könnte; welches jedoch
<lb/>nicht allein der Absicht der Partheien, sondern auch der durch
<lb/>den Gesetzgeber bezweckten Garantie stipulirter und acquirirter
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0179.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0179--><p/>
            <p>

               <lb/>170
</p>
            <p>

               <lb/>Siedete, und dkm Inhalt des Friedensschlusses vom 3». Mai
<lb/>*814, der keinem Privaten seine wirklich erworbenen Privat-
<lb/>rechte benahm, zuwider wäre;

<lb/>In Erwägung, daß zwar die auf den Grund des bemelten
<lb/>Hypothekarrechts genommene Inskription seitens der Appellatin
<lb/>erst im Jahre 1620 bei dem Hypothekenamre zu Bonn auf die
<lb/>in dessen Bezirk gelegenen Güter des Appellanten bewerkstelligt
<lb/>worden ist; daß aber diese Realisation der erworbenen gesetz- 
<lb/>lichen Hypothek um so weniger bestritten werden kann, als die
<lb/>Existenz dieser Hypothek gar nicht von der Einschreibung ab- 
<lb/>hängig ist;

<lb/>Soviel den appellantischen Subsidiarantrag betrifft;

<lb/>In Erwägung, daß Ln Gemäßheit des Art. 2157 des B.
<lb/>G. B- die Einschreibungen entweder mit Einwilligung der
<lb/>dabei interesstrten und dazu fähigen Parlheien, oder kraft einer
<lb/>richterlichen Entscheidung ausgestrichen werden;

<lb/>Daß zufolge Art. 2161 ibidem. Ln allen Fällen, wo ein
<lb/>Gläubiger auf mehrere Güter als zur Sicherheit seiner Forde- 
<lb/>rung nothwendig ist, die Eintragung erwirkt hat, der Schuldner
<lb/>berechtigt ist, auf Reduktion resp. Löschung derselben zu klagen,
<lb/>ohne daß jedoch diese Verfügung auf die yertragsmäßigen
<lb/>Hypotheken Anwendung finden soll;

<lb/>Daß diesemnach die im Art. 2144 ibidem enthaltene Be- 
<lb/>stimmung offenbar nur den Sinn hat, daß in dem Fall, wo
<lb/>die Reduktion mit Einwilligung der Frau verlangt
<lb/>wird, diese Einwilligung durch das Gutachten von 4 ihrer
<lb/>nächsten Verwandten, die sich in einem Familienrathe versam- 
<lb/>melt haben, begleitet seyn müsse;

<lb/>Daß also im vorliegenden Falle, wo die Frau , die von ihrem
<lb/>Manne verlangte Reduktion bestreitet, weder dieser Um- 
<lb/>stand, noch die Unterlassung der vorherigen Einholung eines
<lb/>Gutachtens der avpellatischen Verwandten einer vom Richter
<lb/>zu erkennenden Reduktion im Wege steht;

<lb/>In Erwägung, daß demnach nur noch zu untersuchen übrig
<lb/>bleibt, ob und in wiefern die verhafteten Jmmobilargüter des
<lb/>Appellanten eine größere als die gesetzlich hinreichende Sicherheit
<lb/>für die appellanschen Rechte gewähren;

<lb/>In Erwägung, daß aus dem oftgedachten Ehevertrage vom
<lb/>4. Frimaire Jahrs 10 hervorgeht, daß die der Appellatin zu
<lb/>Versichernde Summe 8000 Franken beträgt, indem sie gemäß
<lb/>Art. 4 ib. eine Dos von 3ooo Franken rückzufordern hat, dann
<lb/>zufolge Art. 6 von dem Appellanten, falls sie denselben über- 
<lb/>leben sollte, eine nach dem Tode desselben zu beziehende Leib- 
<lb/>rente von 200 Franken, im Kapitalbetrage ausmachend 4ooo
<lb/>Franken, und endlich gemäß Art. 7 für den Fall des Ueber-
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0180.tif"
             n="171"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Expertise</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0180--><p/>
            <p>

               <lb/>— 171 —

<lb/>lebens eine Vvrausnahme im Betrage von 1000 Franken zuge- 

<lb/>sichert erhielt;

<lb/>Daß aus den in glaubhafter Form beigebrachten Auszügen
<lb/>der Grundsteuerrolle der Gemeinden Ahrweiler und Wadenheim
<lb/>sich ergiebt, daß die darin auf den Namen des Appellanten
<lb/>angeschriebenen Güter mehr als hinreichend für die obgedachte
<lb/>Summe von 8000 Franken Sicherheit gewähren, indem der
<lb/>i sfache Betrag des in jenen Auszügen angesetzten besteuerbaren
<lb/>Werthes um mehr als ein Drittel den zu versichernden Betrag
<lb/>übersteigt; daß die verhafteten Güter auch als freie Güter zu
<lb/>betrachten sind, da in dieser Hinsicht appellarischer Seils nichts
<lb/>gerügt worden ist;

<lb/>Daß indessen, bevor die Reduktion resp. Löschung der genom- 
<lb/>menen Einschreibung verordnet werden kann, feststehen muß,
<lb/>auf welche bestimmte Grundgüker die Einschreibung zu beschränken
<lb/>sey, aus den bezogenen Auszügen aber nicht ersichtlich ist, auf
<lb/>welche bestimmte Immobilien sich der darin vermerkte besteuer- 
<lb/>bare Werth bezieht;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R« A. G. H. für Recht, daß das Urtheil des
<lb/>K. L. G. zu Koblenz vom 8, Juni 1L25 hinsichtlich des Haupt,
<lb/>antrages zu bestätigen sey, bestätigt dasselbe hiemit, und ehe
<lb/>er über den Subsidiarantrag deö Appellanten erkennt, giebt er
<lb/>demselben auf, binnen 6 Wochen, von der Zustellung des ge- 
<lb/>genwärtigen Erkenntnisses an gerechnet, auf gehörige Art nach- 
<lb/>zuweisen, welche von den in der Ladung vom 20. Mai 1820
<lb/>bezeichneten Immobilien unter den in der Grundsteuerrolle der
<lb/>Gemeinde Ahrweiler und Wadenheim vom Jahre 1820 auf den
<lb/>Namen des Appellanten lautenden Artikeln begriffen sind, welche
<lb/>dieser einzelnen Stücke zusammen zu dem Komplerus eines
<lb/>Guts gehören» und welchen steuerbaren Werth die einzelnen
<lb/>resp. die zu einer besonder» Domaine verbundenen, Grundstücke
<lb/>haben; worauf ferner ergehen soll was Rechtens,
<lb/>l. Civilsenat. Sitzung vom 26. April 1826.

<lb/>Advokaten: Hasenklever— Müller.

<lb/>Expertise.

<lb/>Vernichtung einer Expertise wegen Nichtbeobachtung
<lb/>der Vorschriften des Art. 3i7 der B. P. O-
<lb/>Wittwe Oligschläger — Thumler und Bleoz.

<lb/>In Erwägung, daß die Sachverständigen die Vermessung
<lb/>des streitigen Distrikts nicht am i3, Juni 1823 als dem dazu
<lb/>bestimmten Tage, sondern am 14. Juni vorgenommen haben;
</p>
         </div>
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             n="172"
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               <title level="a" type="main">Handelsgesellschaft. Kompetenz. Handelsgericht. Schiedsrichter</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0181--><p/>
            <p>

               <lb/>— 172 —

<lb/>Daß sie weder den Ort noch die Stunde angegeben, wo sie
<lb/>sich versammelt haben, um zu dieser Vermessung zu schreiten,
<lb/>und die ihnen von dem Anwalt des Appellanten überreichten
<lb/>Aktenstücke in Empfang zu nehmen. Daß sie ebenfalls am i3.
<lb/>kein Protokoll aufgenommen haben, um dadurch zu beurkunden,
<lb/>daß von dem Appellate« hierbei niemand erschienen fey, um
<lb/>auch seinerseits den Sachverständigen einige Bemerkungen ein- 
<lb/>zureichen.

<lb/>Daß sie eben wenig nach dem Art. 3i7 Tag und Stunde
<lb/>angezeigt haben, wann sie zur wirklichen Abfassung ihres Be- 
<lb/>richtes schreiten würden, um den Appellaten Gelegenheit zu
<lb/>geben, was sie in Beziehung auf den, dem Gutachten zum
<lb/>Grunde liegenden Thatbestand zu erinnern haben möchten;

<lb/>Daß es nach dem ganzen Zusammenhang ihres Berichtes
<lb/>räthselhafr bleibt, ob und was sie am &gt;3. vorgenommen, ob
<lb/>und wie lange sie das Erscheinen der Appellaten abgewartet,
<lb/>und mit welchen Verrichtungen sie am &gt;4- wieder angefangen;

<lb/>Daß also ihr Gutachten als kontradiktorisch nicht angesehen
<lb/>werden kann, und wegen dieses wesentlichen Mangels mit Recht
<lb/>als ungültig erklärt worden;

<lb/>Daß daher auch der subsidiarische Antrag der Appellanten,
<lb/>sie zum Beweise durch Zeugen und Urkunden darüber zuzulassen,
<lb/>daß die Expertise in dem vorbestimmten Termine angefangen
<lb/>worden, unerheblich erscheint.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verwirft der R. A. G. H. die gegen das Urtheil des K. L. G.
<lb/>zu Aachen vom io. November 1828 eingelegte Berufung als
<lb/>ungegründet.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 1. Mai 1826.

<lb/>Advokaten: Müller — Ga d e.

<lb/>Handelsgesellschaft. — Kompetenz. — Handelsgericht.

<lb/>— Schiedsrichter.

<lb/>Die Frage, ob ein gültiger Gesellschaftsvertrag vorhanden fey,
<lb/>gehört nicht zur Beurtheilung von Schiedsrichtern, sondern der
<lb/>Handelsgerichte. Art. 5i des H. G. B.

<lb/>Der Gesellschaftsvertrag, wodurch ein Gesellschafter «in Kapi- 
<lb/>tal einbringt, und außer diesem Kapital und den Zinsen davon
<lb/>sich einen Theil des Gewinns ohne alle Theilnehmung an dem
<lb/>Schaden ausbedingr» ist in Beziehung auf den also stipulirten
<lb/>Gewinnantheil als usurarisch ungültig. Art. &gt;855 des B. G. B.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 1. Mai 1826.

<lb/>Advokaten: Schöler — Kramer.
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0182.tif"
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               <title level="a" type="main">Vorladung. Abschriften</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0182--><p/>
            <p>

               <lb/>173
</p>
            <p>

               <lb/>Vorladung. — Abschriften.

<lb/>Wird Jemand in doppelter Eigenschaft- nämlich
<lb/>als Selbstschuldner und als Vormund seiner
<lb/>minderjährigen Kinder vorgeladen, so braucht ihm
<lb/>nur Eine Abschrift der Vorladung zurückgelassen
<lb/>zu werden.^) Art. 4. 6i der B. P. O.

<lb/>Löwen — Regierung zu Köln.

<lb/>Was die Behauptung betrifft, als seye das Verfahren nichtig,
<lb/>weil dem Appellanten Löwen, ungeachtet er in doppelter Eigen- 
<lb/>schaft, nämlich als Selbstschuldner, und als Vormund seiner
<lb/>minderjährigen Kinder vorgeladen, ihm dennoch nur eine Ab- 
<lb/>schrift dieser Ladung zurückgelassen worden seye,

<lb/>In Erwägung, daß der durch die Art. 4 und 6r der 25.
<lb/>P. O. beabsichtigte Zweck, die geladene Parthie in Kenntniß
<lb/>zu setzen, durch die einzige, dem Löwen belassene Abschrift
<lb/>vollkommen erreicht worden ist, indem er die alleinige Person
<lb/>war, welcher diese Kenntniß ertheilt werden mußte, da die
<lb/>minderjährigen Kinder zu handeln, unfähig sind, er solche,
<lb/>nach Art. 45o des B. G. B. repräsentirt, und bei seiner dop- 
<lb/>pelten Eigenschaft als Selbstschuldner und als Vormund nicht
<lb/>den Inhalt der Ladung in einer dieser Eigenschaften kennen,
<lb/>und in der andern zugleich ignvriren kann, daß auch keine
<lb/>Nothwendigkeit vorhanden ist, eine zweite Abschrift der Ladung
<lb/>zur Kenntniß des Nebenvormundes zurück zu lassen, weil
<lb/>Löwen als Vormund der alleinige Repräsentant der Minderjäh- 
<lb/>rigen, und der alleinige Verwalter ihres Vermögens ist» die
<lb/>Thätigkeit des Nebenvormundes aber erst dann eintreten kann,
<lb/>wenn Löwen, als Vormund, seinen Pflichten zuwider, daS
<lb/>Interesse seiner Kinder verletzte» für welchen Fall jedoch die
<lb/>klagende K. Regierung voraus zu sorgen nicht verbunden,
<lb/>vielmehr durch das Gesetz selbst die n'öthige Vorsehung getroffen
<lb/>ist, da dem Nebenvormund nach Vorschrift des Art. 444 der
<lb/>B. P. O. die Berufungsfrist erst vom Tage der Zustellung des
<lb/>Urtheils, wovon rc. zu laufen anfängt.

<lb/>Daß diesemnach eine Nichtigkeit des Verfahrens nicht vor- 
<lb/>handen ist.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 2. Mai 1826.

<lb/>Advokaten. De wies — Klein.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Uebereinstimmend mit Urtheile des 2- Senats vom 28- Juni 1823.
<lb/>Archiv Bd. 5, Abr. 1, S. 8S.
</p>
         </div>
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             n="174"
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               <title level="a" type="main">Vormundschaft. Familienrath</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0183--><p/>
            <p>

               <lb/>— 174 —

<lb/>Vormundschaft. — Familienrach.

<lb/>Dre Zusammensetzung des Familienraths zum Be-
<lb/>Hufe eines, über die Absetzung des Vormundes ab- 
<lb/>zufassenden Beschlusses lst gültige ungeachtet 2
<lb/>Oheime der Minorennen von väterlicher Seite,
<lb/>welche ausser der gesetzlichen Entfernung wohnen,
<lb/>ihre Zuziehung verlangt haben,aber vomFriedens-
<lb/>richter nicht zugezogen worden sind. Art. 4o7, 4io
<lb/>des B. G. B.

<lb/>Der Vormund, der gen'öthigt war, sein Vermögen
<lb/>Schulden halber an die Gläubiger abzurreten, ist
<lb/>unfähig, die Vormundschaft beizubehalten. Art.
<lb/>444 des B. G. B.

<lb/>Ein Nebenvormund klagte gegen den Hauptvormund wegen
<lb/>schlechter Verwaltung des ihm anvertrauten Vermögens auf-
<lb/>Absetzung. Zu dieser Verhandlung hatte der Friedensrichter
<lb/>einen Familienrath auf den 21. Dezember 1825 zusammenbe- 
<lb/>rufen. An demselben Tage meldeten sich vor dem Termine 2
<lb/>Oheime der Minderjährigen bei dem Friedensrichter, und ver- 
<lb/>langten, zum Familienrarhe zugelaffen zu werden. Sie ließen
<lb/>zu dem Ende eine schriftliche Protestation zurück. Aus dem
<lb/>Grunde weil diese Oheime aber außer der im Art. 4o7 des B.
<lb/>G. B. bezeichneten Entfernung wohnten, nahm der Friedens- 
<lb/>richter auf ihr Gesuch keine Rücksicht, und hielt den Familien-
<lb/>rath mit Verwandten der Minorennen ab, die zum Theil mir
<lb/>denselben minder nahe verwandt waren. Aus mehrfachen
<lb/>Gründen beschloß der Familienrath die Absetzung des Vor- 
<lb/>mundes; unter andern auch deshalb, weil der Vormund Schul- 
<lb/>den halber gen'öthigt worden war, sein Vermögen seinen Gläu- 
<lb/>bigern abzutreten, und dasselbe noch wirklich unter deren Ver- 
<lb/>waltung stehe.

<lb/>Als diese Sache vor den A. G. H. kam, entschied derselbe:
<lb/>1) Daß der Friedensrichter nicht Verbunden gewesen sey,
<lb/>das Erbieten der beiden Oheime anzunchmen, weil auf
<lb/>denselben Tag schon eine Versammlung des Familienraths
<lb/>angeordnet war, dieser nicht znrückgestellt werden
<lb/>konnte, und es in der Folge manche Verwirrungen in
<lb/>der Zusammensetzung des Familienrathes hätte veranlassen
<lb/>können, wenn der Friedensrichter dem Gesuche der Oheime
<lb/>willfahrend, nach dem Art. 4jo des B. G. V. nun einige
<lb/>der bisherigen Mitglieder von dem Familienrath ausge- 
<lb/>schlossen, aber durchaus keine Gewißheit gehabt hätte,
<lb/>daß die Oheime auch bei künftigen Versammlungen er-
<lb/>Winen würden.
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0184.tif"
             n="175"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Zeugenbeweis. Artikulirte Thatumstände. Litiskonsorten</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0184--><p/>
            <p>

               <lb/>— 175 —

<lb/>2) Die geschehene Abtretung deS Vermögens an feine Gläubi- 
<lb/>ger gewähre den Minderjährigen für die vorherige und
<lb/>künftige Verwaltung des Vormundes keine Sicherheit
<lb/>mehr, weshalb er nach dem Art. 444 des B. G. B. als
<lb/>unfähig anzusehen sey, die Vormundschaft beizubehalien.
<lb/>Es würde gar zu bedenklich seyn, dem Vormund die
<lb/>Verwaltung des fremden Vermögens Minderjähriger zu
<lb/>lassen, nachdem er der Verwaltung des eigenen hätte
<lb/>entsagen müssen. Im gegenwärtigen Falle bestehe das
<lb/>bedeutende Vermögen der Minderjährigen fast ausschließend
<lb/>in Kapitalien, deren Einziehung und gültiger Empfang
<lb/>dem Vormunde überlassen sey. Die den Minderjährigen
<lb/>gebührende Vorsorge mache es daher desto nothwendiger,
<lb/>ihm weiter ein Vermögen nicht anzuvertrauen, das in
<lb/>seiner Verwaltung mehr als anders den Gefahren des
<lb/>Misbrauchs ausgesetzt sey.

<lb/>1. Civilsenat. Sitzung vom 8. Mai 1826.

<lb/>Advokaten: Rittmann — H 0 lth 0 f.

<lb/>Zeugen beweis. — Artikulirte Thatumstande. —
<lb/>Litiskonsorten.

<lb/>Wenn mehrere Litiskonsorten in einem Prozesse zur
<lb/>Begründung verschiedener Gerechtsame mehrere
<lb/>Zeugen angeben, so müssen die Thatumstande, wo- 
<lb/>durch die besondernRechte begründet werden sollen,
<lb/>behufs des Zeugenabhörs nicht allgemein, sondern
<lb/>für jeden Litiskonsorten besonders und genau be- 
<lb/>zeichnet werden. Art« 252 der B. P. £&gt;.

<lb/>Gemeinden Ober - und Niederbreisig — König!.

<lb/>Regierung zu Koblenz.

<lb/>In Erwägung» daß die Appellaten selbst behaupten, daß
<lb/>jeder von ihnen seinen gewissen Antheil von Marken und Lagen
<lb/>gehabt habe, daß daher auch jeder von ihnen ein besonderes
<lb/>Recht verfolgt, und daß die Handlung des einen für seinen
<lb/>besonder» Theil, als Handlung der übrigen, zumal in dem
<lb/>Sinne nicht angesehen werden kann, wenn, wie es im zweiten
<lb/>Beweissatze heißt, dargethan werden soll, daß er init seinem
<lb/>Antheile, als mit seinem Eigenthum verfahren, solches verkauft
<lb/>und verpfändet habe.

<lb/>Daß diesemnach der Verfügung des Art. 252 der B. P. O.
<lb/>nur dann genügt wird, wenn jeder der Appellaten die Thalum- 
<lb/>stände, die sein besonderes Recht begründen sollen, genau be- 
<lb/>zeichnet, damit eines Theils die Zeugen über dasjenige, was
</p>
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Drittopposition</title>
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         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Fallite</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0185--><p/>
            <p>

               <lb/>— 176 —

<lb/>sie bekunden sollen, durch das Dispositi» des Urtheils in Kennt-
<lb/>«iß, andern Theils aber der Appellant in Stand gesetzt werde,
<lb/>den, gegen jeden einzelnen der Appellaten etwa habenden Gegen- 
<lb/>beweis anzutrete».

<lb/>Ans diesen Gründen

<lb/>erkennt der R. A. G. H. für Recht, daß der in dem Vorbe- 
<lb/>scheid vom 4. Januar dieses Jahres den Appellaten auferlegte
<lb/>Beweis von einem jeden aus ihnen insbesondere zu führen,
<lb/>mithin auch ein jeder ins besondere in Beziehung auf seinen
<lb/>Antheil an Marken und Lagen die Thatsachen, worüber seine
<lb/>Zeugen abgehört werden sollen, anzugeben, und dem appellan-
<lb/>rischen Anwälte mitzukheilen schuldig sey.

<lb/>l. Cwilsenat. Sitzung vom 8. Mai 1826.

<lb/>Advokaten: Aldenhosen — Sch öl er.
<lb/>Drittopposition.

<lb/>Die Drittopposition gegen ein vom Appellhof bestätigtes Ur-
<lb/>theil erster Instanz wird nicht beim Appellationshof sondern
<lb/>beim Gericht erster Instanz angebracht. Art. 475 der B. P.O.

<lb/>Gräf und Kons. — König!. Regierung zu Koblenz
<lb/>und den Intervenienten Bescatore.

<lb/>1. Civilsenat. Sitzung vom 8. Mai 1826.

<lb/>Advokaten: Lautz — Holthof — Hafenklever.

<lb/>F a i l l i t e.

<lb/>Nichtanwendung des Art. 447 des H. G. B., weil
<lb/>zur &gt;$eit der Zahlung die Unzulänglichkeit des
<lb/>Vermögens des Gemeinschuldners nicht klar
<lb/>vorlag.

<lb/>Heinz — Pfender und Mayer, als Syndike der
<lb/>Hippschen Faillitmasse, und Konsorten.

<lb/>Der Rvthgerber Heinz in Creuznach ließ sich für feine Forderung
<lb/>am Kaufmanne Friedr. Hipp am 29.Sept. 1628 eine Parthie Maa- 
<lb/>ren von demselben an Zahlungsstatt übertragen. Kurz darauf fal-
<lb/>lirte Hipp. Die Faillite wurde vorzüglich durch die Fallimente eines
<lb/>gewissen Schneegans herbei geführt, der 6 Tage vor dem 29.
<lb/>September 1823 fallirt hatte, und durch das Falliment von
<lb/>Friedrich Karcher, das erst später zum Ausbruch kam.

<lb/>Die Syndike der Hippschen Fallitmaffe und mehrere einzelne
<lb/>Gläubiger fochten jenen Waarenübertrag an Heinz als in
<lb/>fraudem creditorum geschehen an, und verlangten, daß die
<lb/>Maaren zur Fallitmasse rückerstattet werden sollten, deren Er-
<lb/>öffuung sie vor dem 20. September &gt;823 zu datiren antrugeu.
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0186.tif"
             n="177"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Beweis. Frist</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0186--><p/>
            <p>

               <lb/>— 177 —

<lb/>Der R. A. G. H. verwarf diesen Antrag aus folgenden

<lb/>Nach der ausdrücklichen Bestimmung des Art. 447 des

<lb/>H. G. B. können zwar auch Zahlungen, wenn sie von einem
<lb/>Schuldner zum Nachrheil seiner Gläubiger geschehen sind, als
<lb/>ungültig angefochten werden, und dieser Grundsatz, wre auch
<lb/>in L. 6, §. 2 de rebus auctoritate judicis possidendis
<lb/>festgestelll wird , ist nicht blos auf antizipacive Zahlungen 'emzu-
<lb/>schränken, sondern ist auch noch dann anwendbar, wenn einige
<lb/>oder mehrere Gläubiger zur Erhaltung ihrer Befriedigung sicy
<lb/>aleichzeiria anmelden, und nur einer oder etliche von ihnen durch
<lb/>eine Begünstigung des Schuldners sie in einem Zeitpunkt erhiel- 
<lb/>ten, wo offenbar nach diesem Abzüge soviel nicht ubng blieb,
<lb/>als zn einer gleichmäßigen Befriedigung der Andern erforderlich

<lb/>gewesen wäre. .. „ . „. „ . f .

<lb/>Das von Friedrich Hipp am 29. September 1823 veseffene
<lb/>Vermögen war aber nach der hieraus erfolgren Befriedigung deS
<lb/>Äeinz nicht so unbedeutend, daß man. au diesem Lage schon das
<lb/>nachher ausgebrvchene Falliment für unvermeidlich hätte anfehen
<lb/>können, wenn man nur das ihm übrig gebliebene ^rtwvermogen
<lb/>nach dem damaligen Werth berechnet, und nicht schon zum
<lb/>Voraus diejenigen Forderungen davon abzieht, die erst späterhin
<lb/>durch das ausgebrvchene Falliment des Friedrich Karcher größten
<lb/>Theils verloren gegangen sind. . . ,

<lb/>Am 29. September 1823 ließ sich eben wenig berechnen, wie
<lb/>groß für Hipp der Verlust bei dem erst 6 Tage vorher ausge- 
<lb/>brochenen Falliment von Schneegans seyn würde. .

<lb/>Um diese Zeit haben sich auch keine andere Gläubiger ber
<lb/>Hipp um Zahlung angemeldet, und war überhaupt keiner der
<lb/>Umstände eingetreten, welche nach dem Art. 44 r des H. G. Bl
<lb/>berechtigen, ein Falliment für wirklich ausgebrochen zu erklären.
<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 8. Mai 1826.

<lb/>Advokaten: Holthof — Hasenklever.

<lb/>Beweis. — Frist.

<lb/>Ein urtheilsmäßiger B-weisterMin ist nur dann
<lb/>peremptorisch» wenn dieß im Urtheil besonders
<lb/>ausgedrückt ist.

<lb/>Wenngleich die Grafschaft Manderscheid kn Betreff
<lb/>der Nachfolge in Stock - und Stämmgüter mit dem
<lb/>Herzoqthum Luxemburg einerlei Gesetze befolgte-
<lb/>so galt deshalb in ihr doch nicht die Vorschrift

<lb/>des Edictum perpetuum von 1611 wegen Unzu-
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0187.tif"
                n="178"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0187--><p/>
            <p>

               <lb/>— 178 —

<lb/>Über 3oo Livres artois. Edictum perpetuum

<lb/>vom ii. Juli i6n.

<lb/>Reis -- Britz.

<lb/>In Erwägung, daß zwar durch Urtheil der hiesigen Stelle
<lb/>Vom 3o Mai 1825 dem Autor der heutigen Reaffumtionsbeklagten
<lb/>aufgegeben worden war, besser als bisher zu beweisen, daß das
<lb/>sogenannte Britzengut unter der Bedingung an die Eheleute
<lb/>Reis im Jahre" i?95 abgetreten worden sey, daß sie es mit
<lb/>ihren Geschwistern zu theilen schuldig ftyn solllen, wenn während
<lb/>Lebzeiten ihres gemeinsamen, nunmehr verstorbenen, Erblassers,
<lb/>Theilbarkeit der Vogteigüter in der Grafschaft Manderscheidt
<lb/>gesetzlich eingeführt würde, — daß auch hierzu der Termin auf
<lb/>den 5. Juli 1825 festgesetzt worden ist, ohne daß bisher ein
<lb/>solcher Beweis weder angetreten noch erbracht, — daß jedoch
<lb/>dergleichen in Urtheilen gestellte Termine nur dann als peremp- 
<lb/>torisch zu betrachten sind, wenn sie ausdrücklich als solche
<lb/>bezeichnet wurden, dieses aber in dem vorliegenden Falle nicht
<lb/>geschehen ist, mithin es den Reaffumtionsbeklagten noch immer
<lb/>freistehen muß, den ihnen oder ihrem Autor auferlegten Beweis
<lb/>auf jede rechrsbeständige Art zu führen, sie sich hierzu heute
<lb/>erboten haben, und folglich der Hauptantrag des Reassumtions-
<lb/>klägers auf Reformation des Urtheils des K. L. G. zu Trier
<lb/>vom i4. Juni 1824 für jetzt noch zu voreilig erscheint;

<lb/>In Erwägung, daß die Reaffumtionsbeklagten den fraglichen
<lb/>Beweis durch Zeugen zu führen gedenken, und von dem Reas-
<lb/>sumtionskläger subsidiarisch behauptet worden ist, diese ihre
<lb/>Gegner könnten hierzu nicht berechtigt seyn, weil zur Zeit des
<lb/>in Rede stehenden Uebertrags des Britzengutes im Anfang des I.
<lb/>1795 die alte Gesetzgebung in dortiger Gegend unbestrittener
<lb/>Weise noch bestanden hätte, und diese, namentlich aber das soge- 
<lb/>nannte Edictum perpetuum vom II. Juli 1611 Art. i9 ausdrück- 
<lb/>lich vorschreibe, daß alle Vereinbarungen, die, wie hier, einen Ge- 
<lb/>genstand beträfen, der wehr als 3oo Livres artois werth wäre,
<lb/>schriftlich abgefaßt werden müßten, und über den Inhalt von
<lb/>dergleichen Akten durchaus kein Zeugenbeweis zulässig seyn sollte;
<lb/>daß dieses Edictum perpetuum ursprünglich für das Herzogs
<lb/>thum Luxemburg gegeben, auch für die Grafschaft Manderscheidt,
<lb/>in welcher das Britzengut gelegen, verbindlich gewesen wäre;

<lb/>In Erwägung, daß jedoch notorisch die Grafschaft Mander- 
<lb/>scheidt niemals zum Herzogthum Luremberg, sondern vielmehr
<lb/>zum Erzstift Trier gehört hat, und daß, wenn auch in Betreff
<lb/>der Nachfolge in Vogtei - oder Stockgüter, in beiden Ländern
<lb/>gleiche oder ähnliche Rechtsgewohnheiten bestanden haben mögen,
<lb/>doch was den Prozeßgang betrifft, speziell für Luxemburg pu-
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0188.tif"
             n="179"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Falliment. Verjährung</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0188--><p/>
            <p>

               <lb/>— 179 —

<lb/>Llizirte Gesetze, für einen Theil des Erzstiftes Trier gar keine
<lb/>verbindliche Kraft haben können, daß vielmehr in letztem Lande
<lb/>der gemeine deutsche Prozeß gegolten, welchem dergleichen
<lb/>den JeugenbeweiS beschränkende Bestimmungen, ganz fremd
<lb/>gewesen sind, mithin die Neaffumtionsbeklagten mit ihrem Jeu- 
<lb/>genbeweise zuzulassen sind, demnach ihre subsidiarische Eidesan- 
<lb/>erbietung, wenn sie an sich auch erheblich und zulässig wäre,
<lb/>für jetzt noch nicht zu berücksichtigen ist.

<lb/>AuS diesen Gründen

<lb/>erkennt der R. A. G. D. für Recht, daß die Reassumtionsbe-
<lb/>klagten den, ihrem Autor im Urtheil der hiesigen Stelle vom
<lb/>3o. Mai 1825 auferlegken Beweis durch Zeugen zu führen be- 
<lb/>fugt, und zu diesem Beweise noch zuzulassen seyen, kommitirt
<lb/>u. s. w.

<lb/>1. Civilsenat. Sitzung vom 16. Mai 1826«

<lb/>Advokaten: Hasenklever — Lautz.

<lb/>Falliment. — Verjährung.

<lb/>Befinden sich Lillets ä ordre, die ein Fakkl't »or
<lb/>dem Ausbruch der Faillite ausgestellt hat, die
<lb/>aber erst nach dem Ausbruch des Falliments
<lb/>fällig waren, quittirtin den Händen des
<lb/>Falliten, so kann der F al li men 1 s syndik den
<lb/>Betrag dieser Lilletr von dem Gläubiger zur
<lb/>Masse zurück fordern. Art. 442 des H. G. B.
<lb/>Dieser Klage steht die Wechselverjährung des
<lb/>Art. io9 des H. G. B. nicht entgegen. Art. u&gt;9
<lb/>des H. G. B.

<lb/>Clave — Frambach'sche Faillitmasse.

<lb/>Der Kaufmann Joseph Frambach in Jülich, stellte zu Gunsten
<lb/>des Rentners Alexander Clave in Köln folgende Biliets ä
<lb/>ordre aus: 1) am ai. Januar 181S ein Biller, zahlbar 8
<lb/>Monate nach dato, von 800 Rthlr.; 2) am 22. März 1819
<lb/>ein Billet, zahlbar 6 Monate nach duto,von /soo Rthlr.; 3) am
<lb/>21. Juni i8-9 ein Billet, zahlbar 3 Monate ü dato, von 3c&gt;»
<lb/>Rrhlr. Durch Urtheil des K. H. G. in Köln vom 25. Oktober
<lb/>1820 wurde Frambach fallit erklärt, und der Ausbruch deS
<lb/>Falliments auf den i3. September 1819 bestimmt. Der Syndik
<lb/>Heller fand unter den Papieren des Falliten die Billets von
<lb/>L00 Rthlr. und 3oo Rthlr. von Clave mit den Worten: „porm
<lb/>acquit“ guirnrt; auch fand sich das Billet von 4oo Rrhlr.,
<lb/>jedoch ohne besondere Quittung nebst einem am 23. September
<lb/>1819 Mangels Zahlung aufgenommenen Protesiakte im Wer-
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0189.tif"
                n="180"
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            <p>

               <lb/>— 180 —

<lb/>wahrsam des Falliten. Auf den Grund dieser Billets Haßte
<lb/>der Fallimentssyndik tm Jahre iii9.fi gegen Clave auf Rück- 
<lb/>zahlung der empfangenen in den Billets ausgedrückten Be- 
<lb/>träge, weil zu vermuthen stehe, daß der Fallit die Zahlungen
<lb/>nur an oder nach den Verfalltagen (8 resp. 9 Tage nach der
<lb/>Faillite) geleistet habe, diese Zahlungen aber nach Art. 442 des
<lb/>H. G. B. ungüllig seyen, und daher zur Masse restituirt
<lb/>werden müßten. Der Beklagte schützte die Verjährung des Art.
<lb/>'89 des H. G. B. vor. Subsidiarisch erbot er den Beweis,
<lb/>daß der Fallit Frambach während mehrerer Jahre vor dem
<lb/>Ausbruch der Faillite seine Güter verwaltet und Gelder für ihn
<lb/>erhoben habe.

<lb/>Das K. L. G. in Köln erließ hierüber am 22. Dezember
<lb/>1825 folgendes

<lb/>U r t h e k l:

<lb/>In Erwägung, daß die 3 Schuldscheine» worauf sich die
<lb/>Klage gründet, wirkliche Billets k ordre darstellen, und da
<lb/>fte von einem Handelsmanne ausgestellt sind, auch als kauf- 
<lb/>männische Schuld betrachtet werden müssen, weshalb denn
<lb/>auch der im Subsidiaranrrage des Beklagten angebotene Be- 
<lb/>weis, daß der Fallit Frambach während mehrerer Jahre vor
<lb/>Ausbruch des Falliments die Güter des Beklagten verwaltet
<lb/>und Gelder für ihn erhoben habe, unerheblich ist;

<lb/>Daß 1) hinsichtlich deS am 22. März 1819 über 4 00 Rthlr.
<lb/>auf 6 Monate zahlbar ausgestellten Billets, dessen wirkliche
<lb/>Zahlung nach Art. 1282 des B. G. B. nicht aus dem Grunde
<lb/>gefolgert werden kann, weil sich dieser Wechsel in den Händen
<lb/>des Ausstellers befindet, indem diesem Artikel zufolge präsu--
<lb/>mirte Befreiung nicht nothwendig eine Zahlung vöraussetzt,
<lb/>welche der Kläger nicht bewiesen, auch zu beweisen sich nicht
<lb/>erboten hat;

<lb/>Daß 2) rückffchtlich deS am 21. Juni i8i9über 3oo Rthlr.,
<lb/>zahlbar auf 3 Monate, so wie des am 21. Jänuar über 800
<lb/>Rthlr. auf 8 Monat zahlbar ausgestellten Wechsels nach der
<lb/>Lage der Sache und dem gewöhnlichen Laufe der Dinge anzu- 
<lb/>nehmen ist, daß der Werth derselben wirklich ausgezahlt wor- 
<lb/>den, und zwar zu einer Zeit, wo der Aussteller derselben zu
<lb/>zahlen nicht mehr befugt war, indem jene Wechsel unbedingt
<lb/>ohne Angabe des Datums quittirt sind;

<lb/>In Erwägung, daß dem Beklagten in vorliegendem Falle
<lb/>nicht die im Art. 189 des H. G. B. ausgesprochene Verjäh- 
<lb/>rung zu Statten kommen kann, indem hier der Grund der Klage
<lb/>nicht in einer Verbindlichkeit ans einer Wechselschuld bestehr,
<lb/>sondern in dem Thatumstande, daß Frambach nach Ausbruch
<lb/>seiner Faillite unbefugter Weise Zahlung geleistet habe;
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0190.tif"
                n="181"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0190--><p/>
            <p>

               <lb/>— 181 ~

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt das K. L. G. für Recht, verurthcllL den Beklagten
<lb/>Clave, an den Kläger Heller in seiner Eigenschaft als Syndik
<lb/>der Fallitmasse von Frambach zu zahlen: i) Die Summe von
<lb/>Zoo Rthlr. oder 233 Thlr. 23 Sgr. 1 Pf. laur Wechsel vom
<lb/>2i. Juni i8i9; 2) Die Summe von 800 Rthlr. (oder 61S
<lb/>Thlr. i i Sgr. 6 Pf.) laut Wechsel vom 21. Januar 1819
<lb/>mit Zinsen zu 5 Prozent vom Tage der Klage; — weiset da- 
<lb/>gegen den Kläger soviel das am 22. März i8i9 über
<lb/>Rthlr. (3o7 Thlr. 20 Sgr. 9 Pf.) ausgestellte Bittet betrifft,
<lb/>mit seiner Klage ab, und legt demselben y3, dem Beklagten
<lb/>der Kosten zur Last.

<lb/>Gegen dieses Urtheil legte Clave die Hauptberufung ein; der
<lb/>Syndik appellirte ineiüenter, weil nicht auch die Rückzahlung
<lb/>des Betrages aus dem Billet von 4oo Rthlr. ausgesprochen
<lb/>sey.

<lb/>Urtheil:

<lb/>In Erwägung, soviel die Hauptberufung betrifft, daß der- 
<lb/>mal, nachdem die beiden Billets vom 21. Januar und 2,.
<lb/>Juni 1819 in die Hände des Frambach rückgekommen sind, die
<lb/>desfalls zwischen Gläubiger und Schuldner bestandenen Ver- 
<lb/>bindlichkeiten gänzlich aufgehbrt haben; ohnehin es aber auch
<lb/>eine verkehrte Auslegung des i4g. Art. des H. G. B. seyn
<lb/>würde, die ausgesprochene 5jährige Verjährung auf jede Klage
<lb/>anzuwenden, mit welcher ein Gegenstand eingefordert wird,
<lb/>welcher in frühern Zeiten einmal ziim Vorwurfe eines Wechsels
<lb/>gedient, in der Folge aber diese Eigenschaft verloren hat;

<lb/>Daß dem ferner» Vorgeben des Appellanten, für die Rück- 
<lb/>gabe der Billets keinen Geldeswerth erhalten, sondern dieselben
<lb/>dem Frambach oder einem dessen Kinder geschenkt zu haben,
<lb/>der Umstand-, daß beide Billets mit Quittung oder Empfangs- 
<lb/>bescheinigung des Appellanten versehen sind, geradezu wider- 
<lb/>spricht;

<lb/>Daß in Ermangelung irgend eines für die angebliche Schen- 
<lb/>kung bescheinigten Momentes dem von dem Appellanten gesche- 
<lb/>henen Eideserbieten, nie Zahlung erhalten zu haben, nicht
<lb/>siattgegeben werden kann;

<lb/>Daß, wenn gleich Schuldnern vor dem Verfalltage zu zahlen
<lb/>freisteht, eine antizipirte Zahlung der Billets zur Unterstützung
<lb/>der von dem Appellanten vorgebrachten subsidiarischen Behaup- 
<lb/>tung, daß der Beweis der innerhalb der io Tage vor dem Aus- 
<lb/>bruche des Falliments geschehenen Zahlung fehle, gegen die bei
<lb/>Wechseln hierunter allgemein bestehende gegentheilige Gewohnheit
<lb/>ohne Nachweis besonderer Veranlassung und getroffener Siche- 
<lb/>rungsmaßnahme nicht angenommen werden darf;
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0191.tif"
             n="182"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Anweisung. Protest</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0191--><p/>
            <p>

               <lb/>— 182 —

<lb/>Daß der von dem Appellanten vorgeschützten Kompensation
<lb/>mit Forderungen aüS andern Rechnungsgeschäften in dem Laufe
<lb/>dieser Verhandlungen nicht Raum gegeben werden kann, weil
<lb/>die eingeklagte Forderung liquid, die angebliche, nicht einmal
<lb/>in ihrem Betrage genannte, Gegenforderung aber illiquid ist;

<lb/>Die Jnzidentberufung anbelangend:

<lb/>In Erwägung, daß Appellat auf Reformation des erstkn-
<lb/>fianzlichen Unheils in dem Punkte angerragen hat, daß Appel- 
<lb/>lant nicht zur Erstattung des Betrages von 4oo Rthlr. schuldig
<lb/>erkannt worden ist, welche Frambach gegen das zurückgegebene
<lb/>Billet vom 22. März i8i9 bezahlt habe;

<lb/>Daß Appellant dieser Forderung im Allgemeinen die nämlichen
<lb/>zur Rechtfertigung seiner Appellation angeführten Gründe, ins- 
<lb/>besondere aber noch den entgegengesetzt hat, daß, da das be- 
<lb/>fragte Billet nicht quittirt sey, aus der Rückgabe höchstens
<lb/>eine Befreiung des Schuldners, nicht aber eine ihm geschehene
<lb/>Zahlung gefolgert werden dürfe;

<lb/>Daß die zur Beseitigung der Hauptberufung vorhin ange- 
<lb/>führten Gründe demnach im Allgemeinen auch hier Anwendung
<lb/>st'nden, mir dem für die angeblich nicht erhaltene Zahlung be- 
<lb/>merkten speziellen Grunde aber das durch den Protest des Ge- 
<lb/>richtsvollziehers vom 22. März i8i9 konstatirte Zuträgniß,
<lb/>daß Appellant die Zahlung gefordert har, im Widerspruche
<lb/>steht.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H. für Recht, daß daS Urtheil des
<lb/>K. L. G. zu Köln vom 22. Dezember 182h, theils zu ändern,
<lb/>theils zu bestätigen sey. ändert dasselbe, in sofern Appellant
<lb/>von Erstattung der 400 Rthlr. aus dem Billet vom 22. März
<lb/>i8i9 freigesprochen worden ist, und erklärt statt dessen den- 
<lb/>selben zur Rückerstattung besagter 4oo Rthlr., oder 3o7 Thlr.
<lb/>20 Sgr. 9 Pf. fammt Zinsen vorn Tage der Klage an schuldig,
<lb/>bestätigt das angegriffene Urtheil in allen übrigen Punkte»
<lb/>u. s. w.
</p>
            <p>

               <lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom »6. Mai 1826.

<lb/>Advokaten: Lützeler — Bleissem.

<lb/>Anweisung. — Protest.

<lb/>Bei einer bloßen Zahlungsanweisung ist der Man- 
<lb/>gel des Protestes kein gültiger Grund, auf daß
<lb/>der Schuldner der seinem Gläubiger die Anwei- 
<lb/>sung gegeben den Betrag in Zahlung aufrechnen
<lb/>dürfe.
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0192.tif"
             n="183"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Zeugenbeweis. Artikulirte Thatsachen</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0192--><p/>
            <p>

               <lb/>Brebach — Firmeuich.

<lb/>Der Lohgerber Brebach, der dem Kaufmann Firmenich schuldig
<lb/>war, gab ihm eine Anweisung an einen seiner Schuldner.
<lb/>Firmenich erhielt aber kein Geld von dem angewiesenen Schuld- 
<lb/>ner, und schickte daher dem Brebach die Anweisung zurück.
<lb/>Als nun Firmenich den Brebach auf Zahlung seines Guthabens
<lb/>einklagte, wollte dieser den Betrag der Anweisung in Abrech- 
<lb/>nung bringen, weil er die Anweisung zurück geschickt habe»
<lb/>ohne Protest zu erheben. Der &gt; A. G. H. verwarf aber diese
<lb/>Einrede als ungegründet, weil die bloße Anweisung der
<lb/>Nothwendigkeit eines Protestes nicht unterworfen
<lb/>sey, und Brebach den Empfang der angewiesenen Summe
<lb/>durch Firmenich nicht behauptet habe; also die Unterlassung
<lb/>des Protestes besonders nach zurück erhaltener Anweisung für
<lb/>ihn kein hinreichender Grund sey, die darin ausgedrückte Summe
<lb/>in Zahlung aufzurechnen.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 16. Mai 1826.

<lb/>Advokaten: Lützeler —' Klein.

<lb/>Zeugenbeweis. — Artikulirte Thatsachen.

<lb/>Es ist nicht genug, über ein vorgeschriebenes Be- 
<lb/>weisthema im Allgemeinen Zeugen zur Abhörung
<lb/>anzugeben, sondern vorher müssen die einzelnen
<lb/>Thatsachen zur Erbringung des Beweises beson- 
<lb/>ders arrikulirt, und der Gegenseite zur Erklä- 
<lb/>rung mitgetheilt werden. Art. 262 der B. P. O.
<lb/>v. Lützerode — K. Regierung in Köln.

<lb/>In Erwägung, daß der appellatischen Regierung durch
<lb/>Urtheil vom i3- Februar d. I. auferlegt worden ist, durch
<lb/>Schriften oder Zeugen zu beweisen, daß die Appellanten per- 
<lb/>sönlich oder durch Besitz von Unterpfänden für die zur Frage
<lb/>gezogene Schuld des Freiherrn Kaspar von Bvurtfcheid zu Berg- 
<lb/>bröl verbindlich geworden seyen;

<lb/>Daß die K. Regierung zur Antretung dieses Beweises eine
<lb/>Frist von 4 Wochen nachgesucht, und mit der Aufnahme deS
<lb/>Zeugenbeweises einen der Herren Appellationsgerichtsräthe zu
<lb/>beauftragen gebeten, bis dahin aber, was sie bei der ihr frei
<lb/>gelassenen Alternative zu beweisen gedenkt, noch gar nicht er- 
<lb/>klärt, vielwenigcr die Thatsachen arrikulirt hat, die sie durch
<lb/>Zeugen zu beweisen sich erbietet.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>giebr der K. R. A. G. H. der K. Regierung auf, vor Allem
<lb/>zu erklären, ob sie die Appellanten als angebliche Inhaber eines
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0193.tif"
             n="184"
             xml:id="zs1-2084567_00901-1827_0193"
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         <div xml:id="d87386e21057" type="section" subtype="Rechtsprechung">
            <head>
               <title level="a" type="main">Wechsel. Mandat. Uebertrag. Causa debendi. Beweislast</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0193--><p/>
            <p>

               <lb/>— 184 —

<lb/>ihr gestellten Unterpfandes oder als persönliche Schuldner zu
<lb/>belangen gedenke, und sofern sie den ihr aufliegenden Beweis
<lb/>durch Zeugen zu führen gesinnt ist, die Thatsachen, die sie
<lb/>erweise» will, nach Vorschrift des Art. 252 der B. P. O. zu
<lb/>artikuliren, und bestimmt ihr zu dem Ende, jedoch peremptorisch,
<lb/>eine Frist von 4 Wochen von dem Tage der Insinuation des
<lb/>gegenwärtigen Urtheils, und verurtheilt die K. Regierung in
<lb/>die Kosten des Jnzidentpunktes.
<lb/>l Civilsenat. Sitzung vom 16. Mai 1826.

<lb/>Advokaten: Bleissem — Klein.

<lb/>; Wechsel. — Mandat. — Uebertrag. — Causa
<lb/>debendi. — Beweislast.

<lb/>Ein Wechselbrief ohne Ausdruck der Valuta
<lb/>bleibt des Endossements ungeachtet blo- 
<lb/>ßes Mandat, und begründet keinen Regreß
<lb/>wider den Aussteller des Wechsels, den
<lb/>Assignanten; es sey denn, daß Letzterm
<lb/>nach gewiesen werde, daß er dem Affig-
<lb/>natar wirklich den Betrag verschuldet
<lb/>habe«

<lb/>Wolfs — B 0 urbach.

<lb/>Der Gutsbesitzer Burbach stellte am 3. März 1823 einen
<lb/>Wechsel aus im Betrage von 8c&gt;&lt;&gt; Rthlr. auf Karl Heyder,
<lb/>Kaufmann in Elberfeld, an die Verordnung von Ludwig Schö- 
<lb/>nenberg, Kaufmann in Wesel, ohne aber die Valuta auszu- 
<lb/>drücken. Letzterer cedirt das Billet vermittelst eines förm- 
<lb/>lichen regelmäßigen Endossements an I. Fr.
<lb/>Wolfs, Kaufmann in Elberfeld. Da der bezogene Heyder
<lb/>keine Zahlung leistete, so klagt der Inhaber Wolfs zuerst beim
<lb/>Handelsgerichte, später beim Civilgerichte gegen Burbach, den
<lb/>Aussteller, auf Zahlung des Betrages von 8oc&gt; Rthlr. sammt
<lb/>Zinsen und Kosten. .

<lb/>Das K. L. G. zu Köln, an welches die Klage gebracht war,
<lb/>entschied unterm 23. Dezember 1825, daß der Kläger verbunden
<lb/>sey, nachzuweisen, daß und worin die Causa debendi von
<lb/>Seiten des Schuldners Burbach dem Schönenberg gegenüber
<lb/>bestanden habe; ein Beweis, wozu sich der Kläger, jedoch nur
<lb/>subsidiarisch erboten hatte, indem er principaliter behauptere,
<lb/>daß der Schuldner Burbach seine Einreden wider die Obligation
<lb/>zu beweisen habe.

<lb/>Nachdem Wolfs von dem besagten Urtheile appellirt hatte,
<lb/>erließ der R. A. G. H. folgendes
</p>
         </div>
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               <title level="a" type="main">Zeugenverhör. Correi</title>
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            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0194--><p/>
            <p>

               <lb/>Ut

<lb/>In Erwägung, daß dem unter dem 3. März 1823 von
<lb/>Karl Heinrich Burbach an die Verordnung "des Ludwig Schö- 
<lb/>nenberg auf Karl Heyder ausgestellten Scheine über 800 Rthlr.
<lb/>Berg. Crt. wegen Mangel der darin auf irgend eine Art als
<lb/>gegeben ausgedrückten Valuta eines der charakteristischen Merk-
<lb/>niahle eines Wechsels fehlt» und derselbe somit in Bezug auf
<lb/>den Inhaber sowohl als auf den Assignaten nur als Mandat
<lb/>und Anweisung erscheint;

<lb/>Daß Schönenberg durch das zu Gunsten des Johann Frie- 
<lb/>drich Wolfs am i9. Mai 1825 darauf gesetzte Endossement,
<lb/>diese ursprüngliche Qualität nicht verändern, und also den
<lb/>letzter» durch eine neue Vollmacht nur zum Empfang des in
<lb/>der Anweisung ausgedrückten Betrags substituiren, sonst aber
<lb/>keine Rechte gegen Burbach, die er selbst nicht hatte, ihm
<lb/>übertragen konnte;

<lb/>Daß somit der fragliche Schein für sich allein nicht hinreichr,
<lb/>um eine Regreßklage des Johann Friedrich Wolfs oder des
<lb/>Ludwig Schönenberg wider den Assignanten zu begründen,
<lb/>weil keine Ursache darin ausgedrückt ist, wodurch Burbach ein
<lb/>Schuldner des Schönenberg geworden wäre, indem er diesen
<lb/>nur bevollmächtigte, bei Karl Heyder in Elberfeld den Betrag
<lb/>zu erheben, ohne auf irgend eine Weise eine Schuldigkeit zur
<lb/>Anschaffung dieser Zahlung an Tag zu legen;

<lb/>Daß also der Appellant dadurch gar nicht beschwert ist, daß
<lb/>ihm der Beweis einer solchen Schuldigkeit auferlegt worden,
<lb/>und der, in dem Subsidiarantrag dem Äppellaten deshalb zuge- 
<lb/>schobene Eid zur ersten Instanz gehört, weil dadurch nur dem
<lb/>vorigen Urtheil ein Genüge geschehen würde.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H. für Recht, daß das Urtheil des
<lb/>K. L. G. Hierselbst vom 23. Dezember 1825, der eingelegten
<lb/>Berufung ungeachtet, zu bestätigen sey, bestätigt dasselbe, ver- 
<lb/>weist den Appellanten mit seiner Beweisführung zur ersten In- 
<lb/>stanz zurück, und verurtheilt denselben zur Zahlung der hinter- 
<lb/>legten «Strafgelder, so wie in die Kosten dieser Instanz.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 16. Mai 1826.

<lb/>Advokaten: Th 0 ur — H 0 lth 0 f.

<lb/>Zeugenverhör. — Correi.

<lb/>Wenn von zwei Correi« nur Einer zum Zeugen- 
<lb/>verhör geladen worden, so ist, wenn Kläger nur
<lb/>den zitirten Correus verfolgen will, das Ieu-
<lb/>genverhör gültig. Art. 261 der B. P. O.
</p>
         </div>
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               <title level="a" type="main">Expertise. Handelssache</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0195--><p/>
            <p>

               <lb/>Müller — Dahl.

<lb/>Michels und Dahl waren durch Urtheilvom »8. März -822
<lb/>solidarisch für schuldig erkannt worden, das dem Müller ent- 
<lb/>kommene Holz zu erstatten, und letzterer war zum Beweise
<lb/>zugelassen, daß dies Holz den Werth von i44o Francs gehabt
<lb/>habe.

<lb/>Müller ließ nun den Michels aus dem Prozeß, und führte
<lb/>den Zeugenbeweis blos gegen Dahl. Dieser wollte hieraus,
<lb/>namentlich daß er allein zum Zeugenverhör geladen worden sey,
<lb/>eine Nichtigkeit desselben herleiten; aber der R. A. H. verwarf
<lb/>diese Einrede, weil Kläger und Produzent Müller auf den Grund
<lb/>des obsieglichen Urtheils vom 16. März 1822 die Wahl gehabt
<lb/>habe, den Einen oder den Andern zur Zahlung anzuhalten, und
<lb/>weil, wenn er nicht gesonnen war, den beklagten Michels auf
<lb/>Zahlung zu verfolgen» es durchaus unnütz gewesen wäre, gegen
<lb/>diesen den Beweis zu führen.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 16. Mai 1826.

<lb/>Advokaten: Holthof — Lautz.

<lb/>Expertise. — Handelssache.

<lb/>Die Vorschriften im Art. 3i5 und 3-7 der B. P. O.

<lb/>sind auch auf eine in Gemäßheit des Art. 42g der

<lb/>B. P. O. in Handelssachen verordnet« Expertise

<lb/>anwendbar.

<lb/>Kols — Faust.

<lb/>In Folge des Urtheils des R. A. G. H. vom 26. Dezember
<lb/>1825, Archiv Bd. 8, Abt. i, S. 287, schritten die Sachver- 
<lb/>ständigen am 28. März 1826 zur Expertise, ohne daß jedoch
<lb/>von diesem Termin dem Appellat Faust Nachricht gegeben
<lb/>wurde. Derselbe beschwerte sich hierüber, weil er dadurch sich
<lb/>in der Unmöglichkeit befunden habe, den Sachverständigen
<lb/>seine Bemerkungen zu machen; und trug daher auf Nich- 
<lb/>tigkeitserklärung der Expertise an. Appellant Kols erwie-
<lb/>derte dagegen, eine in Folge des Artikels 429 der B.
<lb/>P. O. in Handelssachen angeordnete Expertise sey den Vor- 
<lb/>schriften für gewöhnliche Civilsachen in Art. 3i5, 3i7 der B.
<lb/>P. O. nicht unterworfen. Indessen huldigte der R. A. G. H.
<lb/>dem System des Appellaten Faust, und erklärte in nachfolgendem
<lb/>Urtheil die Expertise für nichtig.

<lb/>In Erwägung, daß Appellat das Gutachten der Sachverstän- 
<lb/>digen vom 28. März l. I. wegen Nichtbeachtung gesetzlicher
<lb/>Vorschriften der Nichtigkeit beschuldigt hat, indem dadurch,
<lb/>daß er nicht von der Zeit und dem Orte der verordneten Erper-
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0196.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0196--><p/>
            <p>

               <lb/>— 187 —

<lb/>tise in vorherige Kenntniß gesetzt worden, ihm die Möglichkeit
<lb/>benommen gewesen sey, dabei gegenwärtig zu seyn, und seine
<lb/>Gerechtsame sowohl überhaupt durch vollständigere Information
<lb/>der Sachverständigen, welche blos die Differenz des Weinpreises
<lb/>zu den angegebenen beiden Epochen, nicht aber zugleich die mit
<lb/>anderweitem Verkaufe für den Appellanten verbundenen Kosten
<lb/>der Behandlung des Weines, und des mit dessen Auszapfen
<lb/>verknüpften Aufwandes von Zeit und Mühe berücksichtigt, und
<lb/>dem Gutachten hauptsächlich einen von den Letzter» einseitig
<lb/>produzirten Brief vom i3. Februar 1825 zu Grunde gelegt
<lb/>hätten, zu wahren;

<lb/>Daß jene Angabe des'Appellaten nach dem Inhalte des vorge- 
<lb/>legten Gutachtens zwar gegründet erscheint, der Appellant
<lb/>gleichwohl behauptet hat, daß, weil der 429. Artikel der B.
<lb/>P. O. für Begutachtungen der Sachverständigen in den summa- 
<lb/>risch zu behandelnden Handelssachen die int 315. und 3-7. Art.
<lb/>daselbst für gewöhnliche Rechtssachen enthaltenen Vorschriften
<lb/>weder wiederholt, noch daraus verwiesen habe, — im vorliegenden
<lb/>Falle ohnehin aber auch keine Waare mehr zu besichtigen oder
<lb/>anzuerkennen gewesen sey, die Befolgung der für das gewöhnliche
<lb/>Verfahren geltenden Regeln hierum so weniger Nolhwendigkeit
<lb/>sey, als für den Fall deren Unterlassung keine Nichtigkeit aus- 
<lb/>gesprochen sey;

<lb/>Daß jedoch die Natur der Sache und das in der Regel jeder
<lb/>prozessualischen Verhandlung nothwendige Haupterforderniß der
<lb/>Verstattung oder Möglichmachung vollständigen Gehörs beider
<lb/>Theile mit sich bringt, daß schon die Erperten, welche durch
<lb/>ihr Gutachten das künftige Urtheil vorbereite» sollen, beide
<lb/>Partheien mit ihre» etwaigen Aufklärungen und sonstigen auf
<lb/>den streitigen Gegenstand bezüglichen Anträgen vollständig
<lb/>hören;

<lb/>Daß, da der Appellat bei Aufnahme des Beeidigungsproto-
<lb/>kolles der Erperten von der Zeit und dem Orte der vorznneh-
<lb/>menden Erperten-Operation keine Kenntniß erhalten hatte, eine
<lb/>Sommation desselben von Seiten des Appellanten in Bezug
<lb/>auf Art. 29, Aufsatz 16 des Kostentarifes nicht umgangen
<lb/>werden konnte;

<lb/>Daß endlich der Umstand, daß der Wein nicht mehr vor-
<lb/>räthig ist, weit entfernt die Anhörung der Partheien überflüßig
<lb/>zu machen, dieselbe im Gegentheile nur noch unentbehrlicher
<lb/>darstellt;

<lb/>Daß übrigens, wenn das Gutachten der Sachverständigen
<lb/>gültig wäre, dem Appellanten nicht obgelegen haben würde,
<lb/>dem Appellate» einen besonder« Entschädigungsstatus vorher
<lb/>mitzutheilen, weil dermal nur noch der Gewinn, welchen Ap-
</p>

         </div>
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               <title level="a" type="main">Vérification d'écriture</title>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Kauf. Eigenthum. Besitz</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0197--><p/>
            <p>

               <lb/>— 188 —

<lb/>pellant wegen Nichtlieferung des Weines entbehrt, streitig ist-
<lb/>die übrigen Auslagen aber vorhin nicht widersprochen worden
<lb/>sind.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R- A. G. H. für Recht, daß die Expertise vom
<lb/>28. März »826 , wie hiermit geschieht, zu vernichten sev, ver- 
<lb/>ordnet ferner, daß nach Vorschrift des Urtheils vom 26. Dez.
<lb/>1625 eine neue Expertise vorgenommen werden soll, ernennt
<lb/>«. s. w.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 16. Mai 1826.

<lb/>Advokaten: Kramer —Müller.

<lb/>V6rification d’ecriture.

<lb/>Urkünden welche zur Vergleichung von Handfch rif-
<lb/>ten gebraucht werdensollen, müssen be i gefederter
<lb/>Ertradition ganz genau bezeichnet werden. Art.
<lb/>200. 201 den B. P. O.

<lb/>Wittwe Mollier — K. Regierung in Koblenz.
<lb/>Die Wittwe Mollier wollte gegen die K. Regierung in Koblenz
<lb/>den Beweis über die Aechtheit einer Urkunde unter Privatnnter-
<lb/>schrift führen, und behauptete, die Kirchenverwaltung zu Master- 
<lb/>hausen besitze Urkunden, die zur Vergleichung der Handschrift
<lb/>geeignet seyen. Sie trug daher darauf an, einen der Herren
<lb/>Räthe zu kommittiren, vor dem diese Vergleichung durch Sach- 
<lb/>verständige vorgenommen werden könne, nachdem er vorher zu- 
<lb/>folge des Art. 201 der B. P. O. die Einsendung einiger Ver-
<lb/>gleichnngSschriften bei der Kirchenverwaltung requirirt haben
<lb/>würde.

<lb/>Der A. G. H. erkannte hierauf, daß der gedachten Kirchen-
<lb/>verwaltung nicht zugemurhet werden könne, diejenigen Schriften,
<lb/>welche nach Vorschrift des Art. 200 der B. P. O. zur Anstellung
<lb/>dieser Vergleichung zulässig seyn mögen, selbst zu bestimmen,
<lb/>sondern daß sie Wittwe Mollier solche erst näher zu bezeichnen
<lb/>habe, ehe von dem Ersuchen des zu ernennenden Kommissars
<lb/>zu ihrer Auslieferung die Rede seyn könne.

<lb/>!. Civilsenat. Sitzung vom -6. Mai 1826.

<lb/>Advokaten: Gade— Holthof.

<lb/>Kauf. — Elgenthum. — Besitz.

<lb/>Der mit einem authentischen Akt versehene An- 
<lb/>käufer von Immobilien kann gegen den drit-
<lb/>, ren Besitzer, der von demselben Verkäufer
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0198.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0198--><p/>
            <p>

               <lb/>— 189 —

<lb/>auch einen authentischen aber spätern Kauf«
<lb/>akt produzirt, die Vindikation anstelle»,
<lb/>obschon in letzte r m Kaufakt eder Verkä ufer
<lb/>erklärt, daß dieser Kauf schon früher und
<lb/>zwar noch vor jenem ersten Kaufakt abge- 
<lb/>schlossen sey. Art. 1583 des B. G. B.

<lb/>Grell — H bh n e r.

<lb/>Am 3. November 1824 verkaufte Töschenbönner vor Notar
<lb/>und Zeugen an Grell seine elterlich angeerbten Gebäude und
<lb/>Güter. Wegen Ueberlieferuug enthält der Vertrag keine deut- 
<lb/>liche Bestimmungen; es heißt darin: „sobald der Ankäufer die
<lb/>Kaufschillinge (welche auf Termine gesetzt waren) an den Ver- 
<lb/>käufer abgeführt haben wird, so erlheilt dieser dem Ankäufer
<lb/>kraft des gegenwärtigen Akts völlige Macht und Gewalt, mit
<lb/>den ihm verkauften Immobilien zu schalten und zu walten
<lb/>gleich seines sonstigen Eigenthums. Am i7. Februar 1826
<lb/>wurde zwischen demselben Toschenbönner und Höhner vor No- 
<lb/>tar und Zeugen ein Kaufakt über dieselben Immobilien passtrt,
<lb/>worin die Partheien erklärten, daß dieser Vertrag schon am
<lb/>i. Oktober 1823 zwischen ihnen abgeschlossen worden sey.

<lb/>Am 27. Mai 1826 klagte Grell gegen Höhner, der schon seit
<lb/>lange her sich im Besitze oer Immobilien befand, auf Heraus- 
<lb/>gabe derselben. Beide Theile produzirten ihre Nvtarialakre von
<lb/>demselben Autor. Das K. L. G. in Köln sprach dem Kläger
<lb/>das Eigenthum zu, weil sein Erwerbtitel älter sey, die spätere
<lb/>Erklärung über den angeblich schon frühern Verkauf aber, deren
<lb/>Wahrheit durch nichts erwiesen sey, nicht berücksichtigt werden
<lb/>könne. Dieses am r3. Dezember 1825 vom K. L. G. erlassene
<lb/>Erkenntniß wurde vom beklagten Höhner durch Berufung an- 
<lb/>gegriffen, die er vorzüglich durch seinen Besitz zu rechtfertigen
<lb/>suchte, der, wie er behauptete, nach Prinzipien des römischen
<lb/>Rechts ihm den Vorzug einräume.

<lb/>U r t h e i l:

<lb/>In Erwägung, daß Peter Töschenbönner die zur Frage ge- 
<lb/>zogenen Grundstücke vor und nach dem Appellanten und dem
<lb/>Appellaten verkauft, dem Appellanten allein aber überliefert hat;

<lb/>Daß nunmehr unter den beiden Käufern nicht nur über den
<lb/>Vorzug, sondern auch namentlich darüber gestritten wird, ob
<lb/>derjenige, dem die Grundstücke niemals überliefert worden,
<lb/>dieselbe gleichwohl wider den andern zu vindiziren befugt sey;

<lb/>In Erwägung, daß der Appellant zwar vorgibt, die streitigen
<lb/>Grundstücke schon am i. Oktober 1823 von Töschenbönner,
<lb/>als damaligem Eigenthümer, gekauft zu haben, diesen That-
<lb/>umstand gleichwohl nur dadurch zu erweisen gesucht hat, daß
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Servitut. Verjährung</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0199--><p/>
            <p>

               <lb/>— 190 —

<lb/>in einer am i?« Februar ,825 zu Stande gekommenen Nota-
<lb/>rialurkunde von ihm beiläufig erzählt wird, daß dieser frühere
<lb/>Verkauf um die angegebene Zeit, den 1. Oktober 1823 statt
<lb/>gehabt habe;

<lb/>Daß hingegen der Appellat, durch einen am 3. November
<lb/>»824 ausgefertigten Kaufbrief erwiesen hat, daß er an diesem
<lb/>Tage die streitigen Grundstücke erworben habe;

<lb/>Daß diese Erwerbung vor jener angeblichen vom r. Oktober
<lb/>1823 den Vorzug hat, weil das Datum dieser letzter» gar
<lb/>nicht gewiß ist, und nur auf der Aussage des Appellanten be- 
<lb/>ruhet, mithin der Appellat schon am 3. November 1824 auch
<lb/>schon ohne Ueberlieferung, nach dem Art. r533 des B. G. B.
<lb/>in die Rechte des Verkäufers getreten ist;

<lb/>Daß die Grundsätze des römischen Rechts von der rei vin- 
<lb/>dicatio und actio pabliciana nach dem Art. 7 des Gesetzes
<lb/>vom 3o. Ventose I2. Jahres nicht mehr anwendbar sind,
<lb/>aber auch selbst nach dem römischen Rechte die actio publi-
<lb/>ciana in denjenigen Fällen gestattet ist, in welchen Eigenthum
<lb/>ohne Besitzerlangung erworben werden kann;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H. für Recht, daß das Urtheil deS
<lb/>K. L. G. zu Köln vom i3. Dezember 1825 zu bestätigen sey,
<lb/>und verurtheilr den Appellanten in die gesetzliche Geldbuße, und
<lb/>die in gegenwärtiger Instanz aufgegangenen Kosten.

<lb/>l. Civilsenat. Sitzung vom 22. Mai 1826.

<lb/>Advokaten: Bleissem — de Bruyn.

<lb/>Servitut. — Versa hrung.

<lb/>Zur Erwerbung einer servitus dis continna
<lb/>durch Verjährung, w ar im Kurfürsten th um
<lb/>Köln unvordenklicher Besitz erforderlich.
<lb/>Wer eine solche servitus discontiniia daher
<lb/>im Bereich des ehema ligen Kurfürstenthums
<lb/>Köln jetzt ohne ferner» Titel in Anspruch
<lb/>nimmt, muß den unvordenklichen Besitz der-
<lb/>selben vor der Epoche der Einführung des
<lb/>B. G. B. beweise n. Art. 69r deS B. G. B.

<lb/>Hackenbroich — Hüber.

<lb/>In Erwägung, daß Appellat zur Führung des Beweises
<lb/>hinsichtlich der von ihm behaupteten Servitutberechtigung sich,
<lb/>ohne einen andern Titel für sich anzugeben, bloß auf Erwer- 
<lb/>bung'durch Verjährung stützt; daß, da hier eine servitus dis-
<lb/>continua in Frage steht, nach Art. 69! des B. G. B. nur
</p>
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Zugeschobener Eid. Leistungsart desselben</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0200--><p/>
            <p>

               <lb/>— 191 —

<lb/>eine bereits vor Einführung dieses Gesetzbuchs in den Landes-
<lb/>rheil zu welchem Deutz damals gehörte, mithin nur eine vor
<lb/>dem i. Januar 1810 vollendete Verjährung erheblich seyn kann;

<lb/>Daß demnach diejenigen Thatsachen, auf deren Beweis im
<lb/>ersten Uri heile erkannt worden ist, für den zu erweisenden Satz
<lb/>als konkludent nicht zu achten sind, indem in denselben nur
<lb/>ganz im Allgemeinen enthalten ist, daß Appellar vor dem i.
<lb/>Januar 1810 in dem Besitze des fraglichen Servitutrechts ge- 
<lb/>wesen sey, keineswegs aber", worauf es doch zur Begründung
<lb/>seiner Behauptung allein hier wesentlich ankommt, daß er binnen
<lb/>einer zur Erwerbung durch Verjährung erforderlichen Frist schon
<lb/>vor jenem Zeitpunkte sich im Genüsse jener Berechtigung be- 
<lb/>funden habe;

<lb/>Daß nach den im vormaligen Kurfürstenthum Köln, wozu
<lb/>Deutz bis zum Jahre 1803 gehörte, angenommenen Grund- 
<lb/>sätzen , zur Erwerbung einer servitus &lt;lise»ntinuu durch Ver- 
<lb/>jährung eine unvordenkliche Zeit erforderlich war, und also die
<lb/>Führung dieses Beweises von Amtswegen zu verordnen ist.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>und nach gepflogener Berathschlagung ändert der K. R. A. G.
<lb/>H. das Erkenntniß des K. L. G. zu Köln vom r7. Januar
<lb/>1826 hiermit ab, verordnend, daß die in demselben nachgelassene
<lb/>Beweisführung dahin auszudehnen sey:

<lb/>Daß Appellat Nachweise, bereits vor dem 1. Januar 1810,
<lb/>eine unvordenkliche Zeit hindurch in dem Besitze der in
<lb/>Rede stehenden Servitut, sich befunden zu haben;
<lb/>legt dem Appellaten die Kosten der Appellationsinstanz zur Last,
<lb/>und verfügt die Rückgabe der hinterlegten Succumbenzgelder
<lb/>an den Appellanten.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 22. Mai 1826.

<lb/>Advokaten: Lautz — Schöler.

<lb/>Zugeschobener Eid. — Leisiungsart desselben.

<lb/>Ein zugeschobener Eid über persönliche Handlungen muß, wenn
<lb/>er in Positionen gefaßt ist, mit Ja oder Nein geleistet werden;
<lb/>die Angabe sich nicht erinnern zu können wird für ausreichend
<lb/>und ungenügend gehalten.

<lb/>Clemens — Bell

<lb/>t. Civilsenat. Sitzung vom 20. Mai 1826.

<lb/>Advokaten: Müller — Lautz.
</p>
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Körperliche Haft</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0201--><p/>
            <p>

               <lb/>— 192 —

<lb/>Expromissio. — Subhastatio». — Vormundschaft.

<lb/>Wenn zum Abtrag einer Schuldsumme Aufkündigungsfrist^
<lb/>bedungen worden ist, so kommt dieselbe dem Cessionar ohne
<lb/>besondern Vorbehalt ebenfals zu statten»

<lb/>Das Subhastationsverfahren gegen eine Minderjährige, deren
<lb/>Mutter und gesetzliche Vormünderinn zur. zweiten Ehe geschritten
<lb/>ist, muß nicht nur gegen diese Mutter als Hauptvormünderinn,
<lb/>sondern auch gegen ihren Mann als Mitvormund gerichtet wer- 
<lb/>den. Wird dennoch der, der Subhastatwn vorhergehende Zah- 
<lb/>lungsbefehl nicht zugleich dem Manne zugestelll, so unterliegt
<lb/>das ganze darauf gefolgte Verfahren der Nichtigkeit. Art. 396.
<lb/>des B. G. B. §§ 2, 32 der Subhastativiisvrdnung vom i.
<lb/>August 1822.

<lb/>Beins — Abels.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 22. Mai 1826.

<lb/>Advokaten: Schauberg — Lützeler.

<lb/>Körperliche Haft.

<lb/>Das eine körperliche Haft erkennende Erkenntnis
<lb/>braucht nicht mit dem Zahlungsbefehle in einem
<lb/>und demselben Akte zugestellt zu werden; es ist
<lb/>hinreichend, wen» die Signifikation des Urtheils
<lb/>an den Verurtheilten vor dem Zahlungsbefehle
<lb/>geschehen ist. Art. 78o der B. P. O.

<lb/>Scköller — Reill.

<lb/>In Erwägung, daß der Art. 78o der B. P. O., welcher
<lb/>Nur in terminis enuneiutivis sagt: „apres 1a signilieiition
<lb/>iiveo enminunllenient du jugenient" jedenfals bei Strafe der
<lb/>Nichtigkeit nicht verschreibt, daß der Zahlungsbefehl mit dem
<lb/>Urtheil in einem und demselben Akt zugestellt werden soll;

<lb/>Daß aber auch eine solche Verordnung zwecklos seyn würde,
<lb/>wenn man dem Gesetze die nicht zu bezweifelnde Absicht beilegen
<lb/>will, daß der Verurtheilte von der wider ihn erkannten Con- 
<lb/>trahite par corps in Kenntniß gesetzt werden möge; indem
<lb/>diese Absicht vollkommen dadurch erfüllt wird, wenn das be- 
<lb/>treffende Urtheil, gleichviel ob mit oder ohne commamlement,
<lb/>allenfalls durch einen besonders hiezu kommittirten Gerichts- 
<lb/>vollzieher zugestellt wird.

<lb/>l. Civilsenat. Sitzung vom 3,. Mai ,826.

<lb/>Advokaten: Müller — Hasenklever.
</p>
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Beholzigungsrecht. Gemeinde</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0202--><p/>
            <p>

               <lb/>r- 193 — .

<lb/>Beholzigungsrecht. — Gemeinde.

<lb/>DaS einer Gemeinde zustehende Beholzigungsrecht
<lb/>im Walde eines Dritten erstreckt sich auch auf ihr
<lb/>Schulhaus; und zwar selbst sogar dann, wenn bei
<lb/>der ursprünglichen Konstituirung des Gerecht«
<lb/>sams die Gemeinde keine Schule würde gehabt
<lb/>haben.

<lb/>Gemeinde Mandern — Regierung zu Trier

<lb/>In Erwägung, daß die K- Regierung zu Trier das, von
<lb/>der appellantischen Gemeinde Mandern, zur Erweiterung ihres
<lb/>Schulhauses, in Anspruch genommene Bauholz hauptsächlich
<lb/>aus dem Grunde verweigert, weil sie die der gedachten Gemeinde,
<lb/>durch den Präfekturrathsbeschluß vom 3. Oktober i8o6 bestätigte
<lb/>Nützbarkeitsrechte im Vierherrnwalde als eine Servitut betrachtet,
<lb/>welche blos zum Vortheil der einzelnen Gemeindsglieder, nicht
<lb/>aber der Gemeinde, als moralischen Person, konstituirt worden
<lb/>seye, und ihrer Natur gemäß, auf jenes Vedürfniß beschränkt
<lb/>bleiben mäße, welches zur Zeit des Ursprungs dieser Berechti- 
<lb/>gung bestanden hätte, und weil es eine Erweiterung dieser
<lb/>Dienstbarkeit seyn würde, wenn der Gemeinde das Bauholz zu
<lb/>einer Schule unentgeldlich gegeben werden müßte, indem zur
<lb/>Zeit der Entstehung der Berechtigung gewiß kein Schulhaus in
<lb/>der Gemeinde Mandern vorhanden gewesen ftve.

<lb/>In Erwägung jedoch, daß auS dem nunmehr vorgelegten
<lb/>Grundbuche der Gemeinde Mündern vom Jahre i?m hervorgebt,
<lb/>daß damal die Anzahl der Gemeindsgenöffen, Wittiben Und
<lb/>Beisassen in zwanzig bestand und daß 3o Jahre früher nur 3
<lb/>oder 9 solcher Einwohner daselbst waren;

<lb/>Daß diese Anzahl in der Folge bedeutend angewachsen ist,
<lb/>indem sie im Jahre 178g nach Inhalt des, von der K. Regierung
<lb/>vorgelegten Conklusums der Kurfürstlich Trierischen Hofkawmer
<lb/>vom io. Januar 1789 in 35 —'im Jahre »799 gemäß Pro- 
<lb/>tokoll der Zentralverwaltung zu Trier vom &gt;8. Kivose 7. Jahres
<lb/>in 4r — im Jahre i8&gt;8 aber, nach Inhalt der Entscheidung
<lb/>der K. Regierung vom 28. Oktober 1818 in 47 bestanden hat.

<lb/>Daß dieser Vermehrung ungeachtet, die Waldnutzbarkeite» irr
<lb/>Brandholz, Bauholz re. jedesmal unweigerlich bezogen, dabei
<lb/>keineswegs blos auf den ursprünglichen Zustand sondern viel- 
<lb/>mehr auf das, zur Zeit des Empfangs, bestandene Bedükfniß,
<lb/>und die Anzahl der Einwohner Mücksicht genommen worden ist.

<lb/>In Erwägung, daß zwar das Eigenthum und hie Berechti- 
<lb/>gungen einer Gemeinde gewöhnlich von den Mitgliedern , deren
<lb/>Gesammcheik die Gemeinde bildet, genossen worden, daß aber

<lb/>Archiv »r Dd. i.Adthl. ', -13
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0203.tif"
                n="194"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0203--><p/>
            <p>

               <lb/>— 194 —

<lb/>dadurch die Gemeinde, als moralische Person, nicht nothwendig
<lb/>von dem Genüsse ausgeschlossen wird (wie dieses sich auch bei
<lb/>Servituten und namentlich bei Weidberechtigungen häufig be- 
<lb/>wahrheitet, indem das der Gemeinde, als solcher, an manchen
<lb/>Orte«, zugehörige Zielvieh, von der Weide nicht ausgeschlossen
<lb/>werden kann, wenn gleich der ganze übrige Theil der Viehheerde
<lb/>Das Eigenchum der Gemeindsglieder ist.)

<lb/>Daß dieser Grundsatz in vorliegendem Falle, beider Gemeinde
<lb/>Mandern um so mehr" in Anwendung kommen muß, als sie
<lb/>wegen Waldnutzbarkeit, bei der Katastrirung, im Jahre l?2i
<lb/>mir 33 Rthlr. 36 Albus kapitaliter: und dem gemäß mit
<lb/>-8 Albus 1^2 Äthlr. im Simpel angeschlagen worden ist.

<lb/>Daß auch der Beschluß des PräfekturrathS deS Saardepar-
<lb/>temenrs vom 3. Oktober 1806, worauf sich beide Partheien
<lb/>berufen, keinen Unterschied zwischen der Gemeinde Mandern,
<lb/>als solcher, und der diese Gemeinheit bildenden Mitgliedern
<lb/>gemacht hat, daß namentlich die darin vorkommenden Worte:
<lb/>ü cbarge parles particuliers jouisseurs, d’acquitter
<lb/>deux albus par pied d’arbres de construction etc. einen
<lb/>solchen Unterschied nicht anveuten, indem sie bloß die Stamm-
<lb/>vder Anweisungsgebühren bezeichnen, welche den Forstbeamten
<lb/>für das Anschlägen der Baustämm, nach Vorschrift der
<lb/>Kurf. Trierischen Verordnung, das Holzanweisungsgeld betr.
<lb/>vom 22. Februar &gt;7-3, ohne Unterschied, auch selbst dann
<lb/>entrichtet werden mußten, wenn dieses Holz in den eigenthüm-
<lb/>lichen Waldungen der Gemeinden, aus welchen doch gewiß
<lb/>die Gemeinde, als solche, nicht ausgeschlossen seyn konnte,
<lb/>angeschlagen wurde.

<lb/>In schließlicher Erwägung, daß das hier befragte Bauholz»
<lb/>wenn einmal die Vorgesetzte Verwaltungsbehörde die Nothwen-
<lb/>digkeit der Erweiterung des Schulgebäudes anerkannt hat, nicht
<lb/>sowohl ein Bedürfniß der Gemeinde, als vielmehr der Gemeinds- 
<lb/>glieder selbst bildet, indem ein Schulgebäude , welches in frühern
<lb/>Zeiten für die damalige Zahl von 8 — 9 Familien unnöthig
<lb/>war, dermal bei 47 Familien nicht mehr entbehrt werden kann,
<lb/>und kein Grund vorhanden ist, warum das dazu erforderliche
<lb/>Bauholz, zum SamMtgebrauch der vergrößerten Vürgerzahl nicht
<lb/>ebensowohl verabreicht werden müße, als das, zum Gebrauch
<lb/>der einzelnen, nölhige Bau- und Brandholz, der Vermehrung
<lb/>ihrer Anzahl ungeachtet, abgegeben werden muß.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der R. A. G. H&gt;, daß das Urrheil des K. L. G. zu
<lb/>Trier vom &gt;4. April 1823 zu reformiren seye» reformier dasselbe
<lb/>hiermit, und erkennt an dessen Statt, daß die königliche Regie- 
<lb/>rung schuldig sehe, der Gemeinde Mandern das zur Erweiterung
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Zeugenbeweis. Handelssache. Prorogation</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0204--><p/>
            <p>

               <lb/>— 195 —

<lb/>ihreS Schulhauses, wenn diese vorher durch die Vorgesetzte
<lb/>Behörde als nöthig erachtet worden ist, erforderliche Bauholz
<lb/>unentgeldlich aus dem Vierherrnwalde abzugeben, u. f. w.

<lb/>!. Civilsenat Sitzung vom 22. Mai 1826.

<lb/>Advokaten: Lautz — Best.

<lb/>Zeugenbeweis. — Handelssache. — Prorogation.

<lb/>Auch in summarischen- und Handelssachen ist der
<lb/>mit der Aufnahme eines Zeugenbeweises beauf- 
<lb/>tragte Richter nach geschlossenem Zeugenverhör
<lb/>nicht berechtigt, eine Prorogation zu gestatten,
<lb/>und neue Zeugen zu vornehmem

<lb/>Seligmann — Hirsch.

<lb/>In dem Rechtsstreit, den der Handelsmann Michael Selig-
<lb/>mann in Kreuznach als Kläger gegen den Handelsmann Felir
<lb/>Hirsch daselbst als Beklagten über einen von Ersterm behaupteten
<lb/>zwilchen ihnen abgeschlossenen Weinhandel führte, ließ das
<lb/>Handelsgericht zu Koblenz durch einen Vorbescheid vom 5. Juni
<lb/>1824 den Kläger zum Beweise deS von ihm behaupteten Wein- 
<lb/>handels durch Zeugen zu, und veranlaßt den Friedensrichter
<lb/>des Kantons Kreuznach zur Aufnahme dieses Beweises. Auf eine
<lb/>vom Kläger Seligmann an den Friedensrichter in Kreuznach
<lb/>eingereichke Bittschrift erließ derselbe am 24. Juli 1824 eine
<lb/>Ordonnanz, worin er den Termin zur Abhörung der Zeugen auf
<lb/>den 9. August anberaumte. Nachdem dem Beklagten die Liste
<lb/>der vorgeladenen Zeugen zugestellt war» erwirkte der Letztre bei dem
<lb/>kommittirten Friedensrichter am 4. August ebenfalls eine Ordon- 
<lb/>nanz zur Vernehmung der Gegenbeweiszeugen auf den 16. August.
<lb/>Am 9. August hatte das vom Kläger ausgebrachre Zeugenverhör
<lb/>statt. Beim Schlüße des Protokolls erklärte der Kläger» daß
<lb/>er sich Vorbehalte, noch anderweitige Zeugen, wenn es erforder- 
<lb/>lich, produziren zu wollen. Am 16. August geschah die Verneh- 
<lb/>mung der Gegenbeweiszeugen. Der Friedensrichter sandte die
<lb/>Protokolle am 4. September an das H. G. nach Koblenz ein.
<lb/>Am 23. September 1824 reichte der Kläger eine Bittschrift beim
<lb/>Friedensrichter ein, worin er erklärte, daß er gesonnen sey, noch
<lb/>einige Zeugen vernehmen zu lassen, um den ihm auferlegten
<lb/>Beweis zu erbringen, und wirklich erließ der Friedensrichter am
<lb/>i9. Oktober 1824 eine Ordonnarn, worin er zum weiter» Zeu-
<lb/>genverhdr auf den 3. November Termin bestimmte. An diesem
<lb/>Tage erschien der vorgeladene Beklagte, und prolestirte gegen
<lb/>die Abhörung der weiter vorgeladenen Zeugen, weil das Kommis- 
<lb/>sorium deS Friedensrichter erledigt sey, und er keine Befugniß
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0205.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Zession. Notar</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0205--><p/>
            <p>

               <lb/>— 196 —

<lb/>habe, ohne Bewilligung des kommittirenden Handelsgerichts
<lb/>eigenmächtig eine Prorogation zu gestatten. Nichts desto weniger
<lb/>fuhr der Friedensrichter mit der Vernehmung der Zeugen vor- 
<lb/>an. Als die Sache hierauf beim Handelsgericht zu Koblenz
<lb/>zur Verhandlung kam, behauprete der Beklagte die Unzuläßig-
<lb/>keit und Nichtigkeit der letzten Zeugenvernehmung; der Kläger
<lb/>beharrte auf Gültigkeit derselben, und begehrte subsidiarisch eine
<lb/>Prorogation. Er stützte seinen Antrag vorzüglich darauf, daß
<lb/>der Beweis in Handelssachen summarisch sey (Art. 432 der
<lb/>B. P. £&gt;.), in summarischen Sachen aber die strengen Vor- 
<lb/>schriften für eine gewöhnliche Lngueto nicht beobachtet zu werden
<lb/>brauchte». (Arg. Art. 4o7—4&gt;3 der B. P. O.) Am 27. Dez.
<lb/>»824 erklärte das H. G. die fragliche zweite Zeugenvernehmung
<lb/>für nichtig und verwarf das Prorogationsgesuch. Dieses Ur-
<lb/>theil wurde in appellatorio folgendermaßen bestätigt:

<lb/>In Erwägung, daß wenn auch zugegeben werden mag, daß
<lb/>in Handels - und summarischen Sachen, die Fristbestimmungen
<lb/>welche für solche Zeugen-Vernehmungen vorgeschrieben sind, die
<lb/>im gewöhnlichen Prozeß durch einen Kommissar oder delegirten
<lb/>Richter erfolgen, nicht streng beobachtet zu werden brauchen , —
<lb/>doch soviel gewiß ist, daß ein solcher delegirter Richter in keinem
<lb/>Falle die Befugniß hat, nach bereits geschloßenem Zeugenverhör
<lb/>Prorogationen zu gestatten» da die Entscheidung hierüber einen
<lb/>Jnzidentpunkt bildet, welcher allein zur Kompetenz des kommit-
<lb/>tirenden Gerichts gehört;

<lb/>Daß also das Handelsgericht zu Koblenz um so mehr berech- 
<lb/>tigt war, die erst durch Ordonnanz vom i9. Oktober 1824 auf
<lb/>Ansuchen des Appellanten, vom Friedensrichter zu Kreutznach
<lb/>verfügte nachträgliche Zeugenvernehmung zu verwerfen, als letz- 
<lb/>terer bereits am 4. September die Protokolle über die am 9.
<lb/>,6. und 20. August abgehörten Zeugen eingesandt hatte, sonach
<lb/>von den ihm geschehenen Aufträge schon desaisirt war;

<lb/>Daß endlich das Handelsgericht auch um so weniger Grund fin- 
<lb/>den konnte eine Prorogations-Bewilligung noch hintenher zu erthei-
<lb/>len, als sich schon damals aus den Verhandlungen ergab, daß solche
<lb/>zu keinen die Lage der Sache wesentlich ändernden Resultat«
<lb/>würde führen können;

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 29. Mai 1826.

<lb/>Advokaten: Hasenklever — Aldenhoven

<lb/>Cessi on. — Notar.

<lb/>Session einer Forderung wird in Beziehung auf
<lb/>Dritte nur durch Bekanntmachung der Session an
<lb/>den debitor cessu« oder durch dessen Acceptatiori
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0206.tif"
                n="197"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0206--><p/>
            <p>

               <lb/>— 197 —

<lb/>kn einem authentischen Akte wirksam. Jstzufällig
<lb/>der debitor cessus etn Notar, und dieser nimmt
<lb/>in feiner amtlichen Eigenschaft den Cessionsakt
<lb/>auf, so muß dessen ungeachtet eine Bekannt«
<lb/>machung dieser Cession an ihn hinzukommen, da- 
<lb/>mit die Cession gegen Dritte von Wirkung sey.
<lb/>Art. i69o deS B. G. B.

<lb/>Dreesen und Rotscheid — Provinzial-
<lb/>Steuerdirektion.

<lb/>Zufolge eines erekutorischen Urtheils ließ der Hüttenmeister
<lb/>Heinrich Rotscheid in Gemünd bei seinem Schuldner Heinrich
<lb/>Graß Branntweinbrenner zu Meckenheim für eine Pachtfvrderung
<lb/>von ,444 Thaler 6 Silbergrvschen am 26. November 1824
<lb/>eine Mobilarsaisie anlegen, in deren Verfolg auf den i7. Mai
<lb/>1825 der gerichtliche Verkauf bekannt gemacht wurde. Um
<lb/>diesem Verkauf zuvor zu kommen, entschloß sich der Schuldner
<lb/>Graß, seine Habseligkeiten feierlich versteigern zu lassen» und
<lb/>beauftragte hiemit den Notar Alef in Rheinbach. Dieser Notar,
<lb/>zugleich mit dem Empfange der Gelder beauftragt, bewerkstel- 
<lb/>ligte den Verkauf am 1. 2. 3. 6. und i3. Juni 182h, wobei
<lb/>überhaupt 95o Thaler herauskamen.

<lb/>Inzwischen legte die Provinzialsteuerdirektion auf den Grund
<lb/>dreier zuchtpolizeigerichtlichen Erkenntniße zur Sicherheit der
<lb/>Zahlung der von dem bemelken Graß verschuldeten Getränkesteuer
<lb/>und Strafgelder am 7. Juni 1825 bei Notar Alef Arrest auf
<lb/>die von ihm erhobenen und noch zu erhebenden Kaufgelder. Am
<lb/>9. Juni wurde dieser Arrest dem Schuldner Graß bekannt ge- 
<lb/>macht, und er zur Gültigkeitserklärung ans L. G. nach Köln
<lb/>vorgeladen; auch am i3. Juni dem Drittarrestaten Alef diese
<lb/>Klage notifizirt. In allen diesen Akten wurde der Advokat Klein
<lb/>in Köln als Anwald für die Steuerdirekrion benannt.

<lb/>Am 22. Juni 1825 erschien der Schuldner Graß mit seiner
<lb/>Ehefrau vor dem Notar Alef, und übertrug an den gegenwär- 
<lb/>tigen Georg Dreesen zu Gilsdorf und an den durch einen Be- 
<lb/>vollmächtigen acceptirenden oben benannten Heinrich Rotscheid
<lb/>die durch den erwähnten Verkauf herausgekommen in de»
<lb/>Händen des Notars Alef beruhenden Mobilargelder von 960
<lb/>Thaler, um solche Summe gegen die von den Eheleuten Graß
<lb/>als Anpächter des Kölnhofes zu Meckenheim ihnen verschuldeten
<lb/>gleichen Pachtsumme zu tilgen. Der Notar erwähnt in diesem
<lb/>Üebertragsakte weder, daß ihm der Uebertrag bekannt gemacht
<lb/>sey, noch daß er ihn genehmige;, er nimmt in dem Akte als
<lb/>Parthei gar keinen Antheil, sondern inßrumeutirt nur als
<lb/>Notar.
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0207.tif"
                n="198"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0207--><p/>
            <p>

               <lb/>— 198 —

<lb/>Am 28. Juni 1825 legte die Prvvinzialsteuerdkrektion beim
<lb/>Noror Alef einen neuen Arrest an, und nahm den früher ange- 
<lb/>legten Arrest zurück, weil in den Akten des ersten Arrestes
<lb/>der Advokat Klein irrthümlich als Anwalt beim Landgericht in
<lb/>Köln benannt war, welcher Fehler durch diesen neuen Arrest,
<lb/>worin Claisen als Anwalt benannt wurde, wieder gut gemacht
<lb/>werden sollte. Am 29. Juni erfolgte darauf die Vorladung an
<lb/>den Schuldner auf Gültigkeitserklärung und am r. Juli die
<lb/>Notifikation dieser Vorladung an den Drittarrestaten Alef.

<lb/>Im Verfahren über die Gültigkeit des Arrestes intervenirten
<lb/>die benannten Georg Dreesen und Heinrich Rorscheid auf den
<lb/>Grund der bemelten notariellen Cession vom 22. Juni 182b,
<lb/>und behaupteten, daß» da der erste Arrest von der Steuerdirektion
<lb/>eingestandenermassen durch die irrthümliche Bezeichnung des Ad- 
<lb/>vokaten Klein als Anwalt als nichtig zurückgenommen, und
<lb/>als nicht eristirend zu betrachten fey, die Eheleute Graß
<lb/>am 22. Juni unbedenklich über die Kaufgelder zu ihren der
<lb/>Cessionarien Gunsten hätten verfügen können, und daß demnach
<lb/>der zweite Arrest der Steuerdirektion vom 28. Juni 1825 als
<lb/>verspätet wieder aufzuheben sey. Die Steuerdirekrion erwiderte
<lb/>hierauf, der Cesfionsakt falle in die Periode zwischen den ersten
<lb/>und zweiten Arrest; daß der Cessionsbetrag grade der Forderung
<lb/>der angeblichen Cessionarien gleichkomme, sey unglaublich, und
<lb/>käste eine Simulation in fraudem creditorum Vermuthen.
<lb/>Der Schuldner Graß sey auch nicht befugt gewesen, so lange
<lb/>der erste Arrest noch bestanden, und nicht förmlich zurückge-
<lb/>«ommen worden, über die arretirten Gelder zu verfügen. Der
<lb/>gerügte Jrrthum wegen deS Anwalts habe keine Nichtigkeit von
<lb/>Rechtswegen herbeigeführt, diese Nichtigkeit hätte eher durch
<lb/>Erkenntniß ausgesprochen werden müssen. Dieser Wirkung
<lb/>fey aber durch den neuen gültigen Arrest vorgebeugt worden.
<lb/>Und wenn auch die Intervenienten wirklich Gläubiger des Atte- 
<lb/>staten Graß seyen, so müßte das Distributionöverfahren eingleitet
<lb/>werden, worauf die Direktion subsidiarisch antrug.

<lb/>In dieser Lage der Sache erließ das K. L. G. kn Köln am
<lb/>»3. Dezember 1825 folgendes:

<lb/>U r t h e i l:

<lb/>In Erwägung, daß zwar in dem Beschlagnahmeakt vom 7.
<lb/>Juni dieses Jahrs ein beim Landgerichte fungirender Anwalt
<lb/>nicht bestellt worden ist; daß diese Unterlassung aber die Nich- 
<lb/>tigkeit des Arrestschlages selbst nicht nach sich zieht; daß viel- 
<lb/>mehr dessen Nichtigkeit nach Vorschrift der Art. 563. 564. und
<lb/>565. in Verbindung mit dem Art. 6i der B. P. O- erst da- 
<lb/>durch eingetreten ist» weil nicht binnen 6 Tagen auf Gültig- 
<lb/>keitserklärung mit Bestellung eines Anwalts geladen worden ist»
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0208.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0208--><p/>
            <p>

               <lb/>— 199 —

<lb/>und die vorliegende Ladung vom 9. Juni eine solche Anwalts-
<lb/>bestellung nicht enthält;

<lb/>In Erwägung, daß zwar nirgends auch mcht einmal behaup- 
<lb/>tet worden ist» daß der Abtretungsakt vom 22. Juni dieses
<lb/>Jahrs vor dem 2. Arrestschlag vom 28. desselben Monats auf
<lb/>Aostehen der Intervenienten dem Drittarrestaren Notar Alefzuge-
<lb/>stellk worden ist; daß jener Uebertrag mithin nach Vorschrift des
<lb/>Art. &gt;69o des B. G. B. dem bezogenen Arrestschlag vom 28.
<lb/>Juni überhaupt nicht entgegen steht;

<lb/>Daß auch der Umstand, der Drittarrestat, in dessen Hände
<lb/>der Arrest angelegt worden , habe als instrumentirender Notar
<lb/>den Ueberkragsakt selbst angefertigt, jenes gesetzliche Erforderniß
<lb/>nicht ersetzen kann, weil der Cessionar vorerst durch einen Zu- 
<lb/>stellungsakt als nunmehriger Eigenthümer der zedirten Forde- 
<lb/>rung auftritt, und nur dadurch einem dritten Gläubiger des
<lb/>Cedenlen den Weg verschließt, auf die zedirte Forderung seine
<lb/>Rechte geltend zu machen;

<lb/>In Erwägung , daß der angelegte Arrest durch die offen ge- 
<lb/>legten rechtskräftigen Urtheile für den von der Provinzialsteuer-
<lb/>direkrion geforderten Betrag von 6o3 Thaler 7 Sgr. 4 Pf. Hin- 
<lb/>länglich gerechtfertigt wird;

<lb/>So viel endlich das von den Intervenienten gegen den Ar- 
<lb/>restbeklagten Heinrich Graß, als ihren Pächter, in Anspruch
<lb/>genommene Borzuchsrecht betrifft;

<lb/>In Erwägung , daß dieses nur bei einem dereinst einzuleiten- 
<lb/>den Distributionsverfahren beachtet werden kann;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erklärt das K. L. G. den durch Akt des Gerichtsvollziehers
<lb/>Wirth vom 28. Juni d. I. in die Hände des Notars Alef zu
<lb/>Rheinbach für den Betrag von 608 Thaler 7 Sgr. 4 Pf. an- 
<lb/>gelegten Arrest für gültig, und verordnet , daß der Drittarrestat,
<lb/>nachdem derselbe vorher seine Erklärung abgegeben haben wird,
<lb/>jene Geldsumme mit den Kosten an die Arrestklägerinn ausbe- 
<lb/>zahlen soll, verwirft übrigens die Intervention als ungegrün- 
<lb/>det, und verurtheilt den Arrestbeklagten Graß in die Kosten,
<lb/>mit Ausschluß jener der Intervention, welche den Intervenien- 
<lb/>ten zur Last gesetzt werden.

<lb/>Gegen dieses Erkenntniß legten die Intervenienten die Beru- 
<lb/>fung ein, wobei sie als vorzügliche Beschwerde hervorhoben, daß
<lb/>die Steuerdirektivn den Mangel einer Signifikarivn der Cessr'on
<lb/>an den Notar Alef nicht gerügt Hab«, der Richter aber solche
<lb/>Einrede von Amtswegen nicht anwenden dürfe. Diese Einrede
<lb/>sey übrigens auch nicht gegründet, da der Notar Alef den Ces-
<lb/>sionsakt selbst ausgenommen, und also unwillkührlich Kennlniß
<lb/>davon erhaltn habe.
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0209.tif"
                n="200"
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                rend="left"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0209--><p/>
            <p>

               <lb/>u r t h e i l:

<lb/>In Erwägung, daß auf die am 7. Juni 1825 von der
<lb/>Steuer-Direktion bewirkte Arrest-Anlegung keine gültige Klage
<lb/>auf Bestätigung erfolgt» dieselbe mithin gemäß den Art.
<lb/>563 und 565 der B. G. B. nichtig ist.

<lb/>Daß auf den Grund dieser Nichtigkeit der Arrest als nicht
<lb/>bestehend zurückgenommen, am 28. nämlichen Monats ein neuer
<lb/>angelegt, und hierbei alle gesetzliche Vorschriften beobachtet
<lb/>wurden.

<lb/>In Erwägung, daß dem in der Zwischenzeit, nchmlich am
<lb/>22. Juni vorigen Jahres von den Eheleuten Graß zu Mecken- 
<lb/>heim an die Appellanten gemachten Uebertrag von der Steuer-
<lb/>Direction zwar nur ausdrücklich die Einrede der Simulation
<lb/>entgegen gesetzt wurde; daß jedoch, weil das rechtliche Bestehen
<lb/>dieses Akts im allgemeinen in Abrede gestellt worden war, es
<lb/>dem Richteramte allerdings zustande, alle zu Beurtyeilung
<lb/>dieser Behauptung aus der Lage der Sache sich ergebenden
<lb/>Gründe zu berücksichtigen.

<lb/>Daß nur zwar diese Cession einer damals noch den Eheleuten
<lb/>Graß zugehörigen Summe ohne Widerrede rechtsgültig geschehen
<lb/>konnte, mithin der Einwand der Simulation nicht begründet
<lb/>erscheint;

<lb/>Daß jedoch dieser Uebertrag» gültig zwischen den kontrahi-
<lb/>renden Partheien, hinsichtlich dritter Personen gemäß der Art.
<lb/>i69o B. G. B. nur in so fern von Wirkung seyn könnte, als
<lb/>derselbe dem Drittarrestaten, Notar Alef, zugestellt worden
<lb/>wäre, oder letzter die Cession in einem authentischen Akte ge- 
<lb/>nehmigt hätte;

<lb/>Daß aber weder das eine noch das andere dieser Erfordernisse
<lb/>wahrgcnommen wurde, und die Behauptung, der Notar Alef,
<lb/>welcher die Cessionsurkunde selbst angefertigt, sey auf diese Art
<lb/>nicht nur von dem Inhalt in Kenntniß gesetzt worden, sondern
<lb/>habe denselben auch mittelst' dieses von ihm persönlich ausge-

<lb/>Szangenen Notarialakts genehmigt , aus dem Grunde nicht berück-
<lb/>tchtigt werden kann, weil Alef nur als instrumentirender
<lb/>Notar den Akt und in diesem die Erklärungen dritter Personen
<lb/>pflichtgemäß ausgenommen, über seine eigene Erklärung aber
<lb/>einen authentischen Akt aufzunehmen nicht befugt war, auch
<lb/>eben so wenig angefertigt hat, und die Vorschriften des bezo- 
<lb/>genen Art. i69o mit Bezugnahme auf dessen Eigenschaft eines
<lb/>Drittarrestaten in Vollzug gesetzt werden mußten.

<lb/>Daß daher, weil die bei besagtem Notar deponirte Summe
<lb/>zur Zeit der Beschlagnahme als Eigenthum der Eheleute
<lb/>Graß anzusehen, diese auch» gemäß vorgelegten rechtskräftigen
<lb/>Urtheilen Schuldner der Provinzial-Steuer-Direktion für de»
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0210.tif"
             n="201"
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         <div xml:id="d87386e22904" type="section" subtype="Rechtsprechung">
            <head>
               <title level="a" type="main">Vormundschaftsentsetzung</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0210--><p/>
            <p>

               <lb/>— 201 —

<lb/>ringeforderten Betrag sind, die Gültigkeit deS Arrestes unbe-
<lb/>zweifelt voriiegt.

<lb/>In fernerer Erwägung, daß auch die Appellanten in erster
<lb/>Instanz als Gläubiger der Graßischen Eheleute wegen Pachk-
<lb/>rückstandes aufgetreten stnd, daher wegen Konkurrenz mehrerer
<lb/>Gläubiger ein Kollokationsverfahren in gesetzlicher Art eingeleitet
<lb/>werden mußte, ehe die Auszahlung der mit Arrest belegten
<lb/>Summe an die Appellatin verordnet werden durfte.

<lb/>AuS diesen Gründen

<lb/>bestätigt der A. G. H. des Urtheil das K. L. G. zu Köln
<lb/>vom i3. Dezember 1826 in seiner Verfügung, wodurch der
<lb/>zur Frage gezogene Arrest für gültig erklärt und hinsichtlich
<lb/>der Prozeßkosten erkannt worden; Reformirt dasselbe, in so
<lb/>weit es verordnet, daß die mit Arrest belegte Summe an die
<lb/>Appellatin ausgezahlt werden solle. Verweiset die Partheien
<lb/>vor des K. L. G. zurück, damit nach Vorschrift der Gesetze
<lb/>das sachgemäße Verfahren eingeleitet werde u. s. w.

<lb/>1. Civilsenat. Sitzung vom 29. Mai 1826.

<lb/>Advokaten: Scholer — Klein.

<lb/>Vormundschafts-Entsetzung.

<lb/>Das Verfahren beim Landgericht über Entsetzung
<lb/>eines Vormunds muß konrradiktorisch seyn; das
<lb/>heißt, der zu entsetzende Vormund muß hiebei
<lb/>nothwendig gehört werden. Art. 443 des B. G. B.
<lb/>Art. LL3. 884. 888. 889 der B. P. O.

<lb/>Wildert — Becker und Konsorten.

<lb/>Joseph Vlaas, Beivormund der minderjährigen Carolina Sehl,
<lb/>brachte beim Friedensrichter zu Münstermaifeld die Absetzung
<lb/>des Hauptvormundes Johann Wilbert wegen Unfähigkeit und
<lb/>Unredlichkeit in Antrag. Der Friedensrichter versammelte zu
<lb/>diesem Zwecke den Familienrath, ließ den Beivormund die Gründe
<lb/>seines Antrags erponiren, und den Vormund sich darüber ver- 
<lb/>nehmen, der gegen die Absetzung reklamirte» weil die ihm
<lb/>angeschuldigten Thatsachen nicht wahr seyen. Der Familienrach
<lb/>erwog aber, daß die Thatsachen hinreichend bekannt wären,
<lb/>und sprach einstimmig am 8. Juli 1825 die Absetzung auS.
<lb/>Dem Vormund wurde dieser Familienrathsbeschluß in conti- 
<lb/>nenti verkündigt, worauf er erklärte, daß er durchaus nicht
<lb/>damit einverstanden sey.

<lb/>Am 23. September 1825 reichte der Anwalt Jar für den
<lb/>Beivormund Maas eine Bittschrift beim König!. Landgericht
<lb/>in Koblenz ein, worin er unter Vorlegung des gedachten Fami-
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0211.tif"
                n="202"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0211--><p/>
            <p>

               <lb/>— 262 —

<lb/>lienrathSbeschlußes die Bestätigung desselben nachsuchte. In
<lb/>dieser Bittschrift sagt der Anwalt unter andern folgendes:

<lb/>„Die durch sämmtliche Mitglieder des Familienraths behauptete
<lb/>in dem Beschluß angeführte Thatsachen können, wenn es
<lb/>durch die allenfallsige spätere Beschwerde des rc. Wil- 
<lb/>dert erforderlich werden sollte, in jedem Augenblick
<lb/>erwiesen werden. Gegenwärtig ist dieses aber eben so wenig
<lb/>als die Beiladung des Hauptvormundes gesetzlich erforderlich,
<lb/>wie dieses auch durch das königl. Landgericht in einem ähn- 
<lb/>lichen Falle durch Urtheil vom i3. April dieses Jahrs erkannt
<lb/>worden ist."

<lb/>Das königl. Landgericht in Koblenz erließ am i5. Oktober
<lb/>1825 folgendes

<lb/>Urtheil:

<lb/>»Nach Einsicht der von dem Advokaranwalr Jar eingereichten
<lb/>Vorstellung solgenden Inhalts rc.

<lb/>Nach Einsicht des Protokolls über die Berathung des Fami-
<lb/>lienraihs, gehalten am Friedensgericht zu Münstermaifeld am
<lb/>L. Juli laufenden Jahrs;

<lb/>Nach Anhörung des von dem kommittirten Landgerichtsrathe
<lb/>erstatteten Berichts, und nach Anhörung des öffentlichen Mini- 
<lb/>steriums ;

<lb/>In Erwägung, daß das Gesuch deS Bittstellers in dem
<lb/>Artikel 448 des B. G. B. begründet ist, und der vorerwähnte
<lb/>Beschluß des Familienraths nach der Vorschrift des Art. 447
<lb/>des besagten Gesetzbuchs abgefaßt ist;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>bestätigt das K. L. G. zu Koblenz, Ferienkammer, den Beschluß
<lb/>des Familienraths vom 6. Juli dieses Jahrs seinem ganzen
<lb/>Inhalte nach.

<lb/>Auf Anstehen des Beivormundcs und der Familienräthe der
<lb/>minderjährigen Carolina Sehl wurde dem Vormund Wildert
<lb/>dieses Bestätigungsurtheil am 5. November 1825 insinuirt,
<lb/>mit der Aufforderung, dem Inhalte desselben binnen gesetzlicher
<lb/>Zeit Genüge zu leisten. Am 4. Februar 1826 legte Wilbert die
<lb/>Berufung an den R. A. G. H. ein» und ließ den Beivormund
<lb/>und die Familienräthe vorladen, um über diese Berufung er- 
<lb/>kennen zu hören. Er gründete diese Berufung vorzüglich darauf,
<lb/>daß er beim K. L. G. in Koblenz nicht gehört worden sey, und
<lb/>daher sich in der Unmöglichkeit befunden habe, seine Bertheidi-
<lb/>gungsmittel vorzubringen.

<lb/>Urtheil:

<lb/>In Erwägung, daß die Appellaten der Berufung von dem
<lb/>Urtheile des K. Landgerichts zu Koblenz vom i5. Oktober 1825,
<lb/>welches auf ihre einseitige Vorstellung den, die Absetzung deS
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0212.tif"
                n="203"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0212--><p/>
            <p>

               <lb/>— 203 —

<lb/>Appellanten von der Vormundschaft ausfprechenden, Beschluß
<lb/>des Familienraths vom 8. Juli desselben Jahres bestätiget hat,
<lb/>vor allem die Einrede entgegensetzten, daß dieselbe unstatthaft
<lb/>sey, weil jenes Urtheil ohne vorheriges gerichtliches Verfahren
<lb/>erlassen wurde, und die erste Instanz nicht übergangen werden
<lb/>dürfe.

<lb/>Daß die Entsetzung des Vormundes, wenn derselbe sich ihr
<lb/>nicht fügt, einen Streitgegenstand darbietet, der nicht bloß den
<lb/>Nutzen des Minderjährigen, sondern zugleich daS Recht des
<lb/>Vormunds berührt; und also diesem Verhältniße der Sache
<lb/>nach, von dem gerichtlichen Verfahren und den sich darauf
<lb/>beziehenden Vorschriften nicht ausgenommen ist.

<lb/>Daß im Gegentheil, der Art. 443 des B. G. B. in dem
<lb/>Falle des Widerspruchs, einerseits dem Nebenvormund zur
<lb/>Pflicht macht, die Bestätigung des die Entsetzung von der
<lb/>Vormundschaft enthaltenden Beschlußes vor dem Gerichte erster
<lb/>Instanz zu verfolgen; diesem aber die Erkenntniß darüber und
<lb/>den Ausspruch, mit Vorbehalt der Berufung, zueignet, und
<lb/>eben so gegenseitig dem Vormunde die Befugniß zugesteht, den
<lb/>Nebenvormund vor Gericht zu laden, um sich durch dessen
<lb/>Ausspruch in der Vormundschaft erhalten zu lassen; daß aber
<lb/>diese Zusammenstellung die Beobachtung eines gleichen Verfahrens
<lb/>in beiden Fällen andeutet, und kein Urtheil zwischen Partheien,
<lb/>whne vorherige Ladung des andern Theils, gesprochen werden darf;

<lb/>Daß nach dem folgenden 449 Art. den Verwandten oder
<lb/>Verschwägerten, auf deren Ansuchen der Familienrath zusam- 
<lb/>menberufen wurde, überlassen ist, indem Rechtsstreite, welcher
<lb/>als dringende Sache behandelt und entschieden werden soll» als
<lb/>Intervenienten aufzutreten; daß aber diese Verfügung auf beide
<lb/>Fälle, mag der Nebenvoimund die Entsetzung von der Vor- 
<lb/>mundschaft oder der Vormund seine Erhaltung darin vor Gericht
<lb/>verfolgen, sich bezieht; das mithin daraus sich noch mehr er- 
<lb/>gibt, daß, wer auch der verfolgende oder klagende Theil sey,
<lb/>in keinem Falle das gerichtliche Verfahren ausgeschlossen ist,
<lb/>sondern nur die Behandlung und Entscheidung des Rechtsstreites
<lb/>als eilende Sache von dem Verfahren in gewöhnlichen Sachen
<lb/>abweiche;

<lb/>Das sogar die Beschlüsse des Familienraths, die einzig den
<lb/>Nutzen des Minderjährigen ohne gegenseitige Betheiligung eines
<lb/>Andern zum Gegenstände haben, wenn darüber durch Verschie- 
<lb/>denheit der Meinungen Streit entsteht, nach den Art. 883,
<lb/>834 und 888 der B. P. O. vor Allem dem gerichtlichen Ver- 
<lb/>fahren und der Entscheidung in erster Instanz unterliegen,
<lb/>bevor nach dem 889. Art. desselben Gesetzbuchs die Berufung
<lb/>von dem Urkheile des Instanz-Gerichts Statt findet;
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0213.tif"
             n="204"
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         <div xml:id="d87386e23229" type="section" subtype="Rechtsprechung">
            <head>
               <title level="a" type="main">Oehlhandel</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0213--><p/>
            <p>

               <lb/>— 204 —
</p>
            <p>

               <lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H. für Recht, daß das Urtheil des
<lb/>königl. Landgerichts zu Koblenz vom &gt;5. Oktober 1825 nichtig
<lb/>zu erklären, den streitenden Tbeilen, die Bestätigung oder rück- 
<lb/>sichtlich die Aufhebung des Beschlußes des Familienraths vom
<lb/>8. Juli »825 in dem Wege des gerichtlichen Verfahrens vor
<lb/>dem Landgerichte zu Koblenz zu verfolgen, zu überlassen, und
<lb/>die Sache in dem Falle dieses Verfahrens vor eine andere
<lb/>Abtheilung desselben Landgerichts, als welche das Bestätiguogs-
<lb/>Urtheil erlassen hat, zu verweisen sey.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 29. Mai 1826.

<lb/>Advokaten: Lautz — Holthof.

<lb/>Oehlhändel.

<lb/>Die heutigen Oehlhändel auf künftige Lieferung
<lb/>sind nicht ungültig

<lb/>Ludwigs — Gomperz'sche Fallitmasse.

<lb/>Der Kaufmann Gomperz verkaufte an den Kaufmann Ludwigs
<lb/>fünfzig Ahm Ru bohl, zu einer bestimmten Zeit lieferbar. Als
<lb/>die Lieferungszeit kam, bot Gomperz den Oehl an, aber Lud- 
<lb/>wigs verweigerte die Annahme. Die Syndiken des später fak»
<lb/>lirten Gomperz klagten darauf gegen Ludwigs auf Erfüllung des
<lb/>Vertrags, und das Handelsgericht sprach zu ihren Gunsten. In
<lb/>der Appellationsinstanz. welche Ludwigs einführte, bestrittner
<lb/>die Gültigkeit solcher Oehlhändel im Allgemeinen. Er behaup- 
<lb/>tete, solche Spekulationshändel über Waaren, die der Verkäu- 
<lb/>fer nicht einmal besitze, und die er sich nöthigenfalls zur Liefe- 
<lb/>rungszeit erst selbst anschaffen müsse, seyen Scheinverträge, die
<lb/>nach den Grundsätzen über Spiele und Wetten nicht rechtsbe-
<lb/>siändig seyen. Der R. A. G. H. verwarf diese Einrede, und be- 
<lb/>stätigte das handelsgerichtliche Erkenntniß aus folgenden
<lb/>Gründen:

<lb/>In Erwägung , daß die Grundsätze von Ungültigkeit der durch
<lb/>Spiele und Wetten eingegangenen Verbindlichkeiten sich schon
<lb/>überhaupt höchstens nur auf solche Verträge anwenden ließen,
<lb/>bei welchen es klar erhellt, daß die Contrahente» kein reelles Ge- 
<lb/>schäft, sondern bloß einen Schwindelhandel beabsichtigt haben,
<lb/>keineöweges aber auf Lieferungsverträge, mit welchen eine Spe- 
<lb/>kulation auf Steigen oder Fallen der zu liefernden Gegenstände
<lb/>vollkommen rechtlich bestehen kann, und sogar einen wesentli- 
<lb/>chen Theil des kaufmännischen Verkehrs ausmacht,

<lb/>In Erwägung, daß hiervon die Scheingeschäfte, welche in be- 
<lb/>zug auf Staatspapiere lediglich, die durch ihr Steigen und Fal-
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0214.tif"
             n="205"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Bürgschaft</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0214--><p/>
            <p>

               <lb/>— 205 —

<lb/>len sich ergebenden Differenzen zu gewinnen bezwecken, ohne
<lb/>daß jene effektiv bereit gelegt worden, wesentlich verschieden sind,
<lb/>um so mehr da bei Scheingeschäften dieser Art zugleich das
<lb/>Jnterresse des öffentlichen Credits leicht gefährdet werden kann;

<lb/>In Erwägung, daß es dagegen in der Natur aller erlaubten
<lb/>Lieferungsgeschäfte, eben darum, weil sie Lieferungen und nicht
<lb/>bloß einfache gewöhnliche Verkäufe betreffen, — liegt, daß sie
<lb/>auch über Waaren abgeschloßen werden können, welche derjenige,
<lb/>der zu liefern versprochen hat, erst anderweitig herbeischaffen muß;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H. nach Anhörung des H. General-
<lb/>Prokurators Ruppenthal und nach vorgängiger Berathung für
<lb/>Recht: daß mit Verwerfung der Haupt- und subsidiarischen
<lb/>Anträge des Appellanten, das Erkenntniß des hiesigen Handels- 
<lb/>gerichts vom ,2. dieses Monats lediglich zu bestätigen sey,
<lb/>bestätigt dasselbe hiermit und verurtheilt den Appellanten in die
<lb/>Kosten dieser Instanz so wie in die gesetzliche Geldbuße.

<lb/>l. Civilsenat. Sitzung vom 3i. Mai 1826.

<lb/>Advokaten: Holthof—Kramer.

<lb/>Bürgschaft.

<lb/>Die Stellung einer Dienstkaution für einen Andern
<lb/>kann nicht aus dem Grunde zurückgenommen wer- 
<lb/>den, daß man über die zur Sicherheit gestellten
<lb/>Güter zu eignem Bedarf verfügen müße. Art. 2082
<lb/>deS B. G. B.

<lb/>Sassen — Pilarz.

<lb/>Konrad Sassen stellte am n. Mai 1815 und 2Z. Juni i8i9
<lb/>für den Steuerempfänger Pilarz zum Behuf dessen Dienstkaution
<lb/>mehrere Grundstücke zur Hypothek; klagte aber im Jahr 1828
<lb/>gegen Pilarz, die Löschung dieser Kaution zu bewirken, weil
<lb/>er über die verhypvthesirten Grundstücke jetzt anderweit zu eig- 
<lb/>nem Bedarf verfügen müße.

<lb/>Das L. G. in Düsseldorf wies ihn am 4. Januar 1826 mit
<lb/>dieser Klage ab, und die von Sassen gegen dieses Erkenntniß
<lb/>eingelegte Berufung wurde aus folgenden Gründen verworfen:

<lb/>In Erwägung, daß die Dienstkaution, die der Appellant
<lb/>zufolge Norarialakt am n. März i8i5 und 28. Junius i8i9
<lb/>durch einige zur Hypothek bestellte Grundstücke für den Appel-
<lb/>laten geleistet hat, an keine Zeit, nach sonst an eine Bedingung
<lb/>geknüpft worden ist, und es nicht zweifelhaft seyn kann, daß
<lb/>dieselbe sich ihrer Natur noch auf die ganze Dauer der Amts- 
<lb/>führung des Appellaren hat erstrecken sollen, daß der Appellant
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0215.tif"
             n="206"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Kompetenz. Regierungsjustizsache</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0215--><p/>
            <p>

               <lb/>— 206 —

<lb/>die Befreiung von dieser Kautionsleistuog nur wegen solcher Ur- 
<lb/>sachen zu fordern berechtiget ist» aus welchen überhaupt bei
<lb/>ähnlichen Verpflichtungen die Aufhebung derselben von demjenigen,
<lb/>für welche solche übernommen sind» verlangt werden konnte,
<lb/>daß der Appellant aber keine solchen Gründe angegeben hat,
<lb/>und das Vorgeben, daß er über die zur Hypothek angewiesene
<lb/>Grundstücke änderweil zu verfügen genbthig sey, hiebei nicht
<lb/>berücksichtiget werden kann.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H. nachdem er den Herrn General-
<lb/>prvkuratvr in seinem Anträge vorher vernommen hat, und nach
<lb/>vorhergegangener Berathschlagung für Recht, daß das Urtheil des
<lb/>K. L. G. zu Düsseldorf vom 4. Januar 1826 der dawider
<lb/>eingelegten Berufung ungehindert zu bestätigen, und der Appel- 
<lb/>lant in die Kosten dieser Instanz so wie in die gesetzliche
<lb/>Geldbusse zu verurtheilen sey-
<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 5. Juni 1826.

<lb/>Advokaten: Lützeler — Müller.

<lb/>Kompetenz. — RegierungS - Justizsache.

<lb/>Die Dertheilung der Einkünfte eines Gemeinde- 
<lb/>waldes ist Regierungssache, und kann nur dann
<lb/>Justizsache werden, wenn die Opponenten in
<lb/>ihren einzelnen Holzberechtigungen eine ihnen
<lb/>bei Ausübung der Verwaltung zugefügte be- 
<lb/>stimmte Verletzung nachzuweisen vermöchten.

<lb/>Jansen und Kons. — Gemeinde Rheinbach.

<lb/>Im dem Rechtsstreite, welchen die Holzungsberechtigten des
<lb/>Rheinbacher Waldes, Jansen und Konsorten mit der Stadtge- 
<lb/>meinde Rheinbach führten, entschied der A. H. am 8. August
<lb/>1825, daß der Rheinbacher Wald als das Eigenthum der
<lb/>Stadtgemeinde Rheinbach zu erklären, und den Opponenten
<lb/>Jansen und Konsorten zu untersagen sey, ferner die Verwal- 
<lb/>tung dieses Waldes zu führen; zugleich verwies der A. H.;
<lb/>um die den gedachten Opponenten für das Verflossene sowohl
<lb/>als für die Zukunft zuerkannte in dem erwähnten Urtheile
<lb/>bezeichnete Beholzigungs- und Buschgerechtsame für die Zukunft
<lb/>sicher zu stellen, und um bei der nicht mehr vorhandenen alten
<lb/>Einrichtung von Vögten, Bürgermeister, Schöffen und Rath
<lb/>eine auf jene Sicherstellung zielende Verwaltung zu veranlassen,
<lb/>beide Theile an die K. Regierung.

<lb/>Gegen die von der K. Regierung hierauf getroffenen Maaß-
<lb/>regeln und Verfügungen beschwerten sich nun die Opponenten
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0216.tif"
             n="207"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Eid. Gemeinde. Bürgermeister</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0216--><p/>
            <p>

               <lb/>— 207 —

<lb/>bei dem R. A. G. H. Dieser aber erkannte zu Recht, daß
<lb/>durch jene Hinverweisung eine fernere Theilnahme des Appella- 
<lb/>tionshofes an dieser Sache, welche für jetzt und nach ihrer
<lb/>Lage als eine lediglich administrative Angelegenheit zu betrachten,
<lb/>ausgeschlossen sey; daß folglich, wenn die Opponenten Ursache
<lb/>zu haben glaubten, sich über die Verfügungen der K. Regie- 
<lb/>rung in Beziehung auf die Regulirung der Verwaltung deS
<lb/>Rheinbacher Waldes zu beschweren, es ihnen überlassen bleibe,
<lb/>die Hebung ihrer Beschwerden zuforderst bei der K. Regierung
<lb/>selbst, und wenn ihnen solches bei dieser Behörde nicht gelingen
<lb/>sollte» mit Beobachtung des gesetzlich vorgeschriebenen höher«
<lb/>administrativen Jnstanzenzuges nachzusuchen; daß ihnen also
<lb/>bloß für den Fall, daß sie in ihren einzelnen Holzberechtigungen
<lb/>eine ihnen bei Ausübung der Verwaltung zugefügte bestimmte
<lb/>Verletzung nachzuweisen im Stande wären, den Rechtsweg
<lb/>aus diesem neuen Grunde, und zwar in erster Instanz über- 
<lb/>lassen und Vorbehalten bleibe.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 5. Juni 1826.

<lb/>Advokaten: Holthof—Best.

<lb/>Eid. — Gemeinde. — Bürgermeister.

<lb/>In einem Rechtsstreit, den die K. Regierung zu Koblenz
<lb/>mit der Stadt Bingen führte, beferirre erster« dem die letztere
<lb/>vertretenden Bürgermeister darüber den Eid:

<lb/>„Ob nicht die (im Anträge näher bezeichneten) Weinberge im
<lb/>Lagerbuche der Gemeinde Bingen als Eigenthum des Domka- 
<lb/>pitels zu Mainz oder als jenes des Vicedoms eingetragen
<lb/>seyen?"

<lb/>Das K. L. G. zu Koblenz erklärte den Bürgermeister ge- 
<lb/>halten, diesen Eid auszuschwvren. Dieser aber griff dieses Ur- 
<lb/>iheil durch Berufung an, und der A. H.» diese Berufung an- 
<lb/>nehmend, erklärte den Eid aus dem Grunde für überflüssig
<lb/>und nicht annehmbar, weil die Regierung, wenn sie sich auch
<lb/>nicht, wie appellantischer Seite behauptet werde, im Besitze
<lb/>des betreffenden Auszugs dieses Lagerbuchs befinden sollte, die
<lb/>geeigneten Maaßregeln zu treffen befugt sey, die Vorlegung
<lb/>desselben zu bewirken, und sich auf diese Art direkt von dem
<lb/>wahren Sachverhältniß, in soweit es sich aus den betreffenden
<lb/>Stellen entnehmen lasse, in Kenntniß zu setzen.

<lb/>Stadt Bingen — Regierung zu Koblenz.

<lb/>l. Civilsenat. Sitzung vom 5. Juni 1826.

<lb/>Advokaten: Müller —Gabe.
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0217.tif"
             n="208"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Gewählter Wohnsitz. Ort der Zahlung. Insinuation</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0217--><p/>
            <p>

               <lb/>— 208 —

<lb/>Gewählter Wohnsitz. — Ork der Zahlung. — Insinuation.

<lb/>Ein in Handelssachen ausgestellter Schuldschein,
<lb/>bei einem genannten Individuum an einem be- 
<lb/>stimmten Orte zahlbar, kann an diesem Orte
<lb/>eingeklagt werden, und die Insinuationen kön- 
<lb/>nen bei dem angezeigten Individuum rechts- 
<lb/>gültig geschehen. Bei oem Darlehn kann der
<lb/>Gläubiger sich ausser den gesetzlichen Zinsen keine
<lb/>sonstigen für Platzverlust, Kommission und Mak- 
<lb/>lergeld berechnen. Art.m des B. G. B.

<lb/>Gall — Cohen.

<lb/>Der Buchhändler Gall in Trier hatte im Jahr 1820 in
<lb/>Köln beim Handelsjuden Samuel Benjamin Cohen Geld ge- 
<lb/>liehen, und darüber mehrere Scheine in Wechselform zahlbar
<lb/>bei S. Wolf in Köln ausgestellt. Bei der Verfallzeit zahlte
<lb/>der Schuldner regelmäßig 12 Prozent Zinsen, welche der Jude
<lb/>also qualifizirte und berechnete: 6 Prozent wirkliche Zinsen,
<lb/>2 Prozent Platzverlust, 2 Prozent Kommission, und 2 Prozent
<lb/>für angebliche Verwendung eines gewissen Heimann, Schwager
<lb/>des Gläubigers; und alsdann wurden die Scheine wieder pro-
<lb/>longirt oder an deren Statt neue ausgestellt. Unterdessen hatte
<lb/>Gall die Schuld allmählig abgetragen bis auf 266 Thlr. 16
<lb/>Gr., wofür er am 24. Juli 1826 einen neuen Schein in Wech- 
<lb/>selform zahlbar bei S. Wolf in Köln ausstellte. Gall behaup- 
<lb/>tet, daß er diesen Wolf, ebenfalls ein Jude, nie gekannt habe;
<lb/>der Darleiher Cohen habe aber diesen Zusatz im Scheine aus- 
<lb/>drücklich von ihm verlangt, und so habe er sich wie überhaupt
<lb/>zum ganzen Geschäft malgre verstanden. Diesen letzten Schein
<lb/>ließ Cohen an Verfalltage bei Wolf prvtestiren, und klagte den
<lb/>Gall mittelst Insinuation der Vorladung bei diesem Wolf vor
<lb/>dem Handelsgericht in Köln ein. Er wurde am iü. März
<lb/>1826 in Kvnkumaziam verurtheilt und dieses Urtheil griff er
<lb/>durch Berufung vorzüglich aus dem Grunde an, weil er nie- 
<lb/>mals an seinem wirklichen Wohnorte in Trier vorgeladen,
<lb/>überhaupt niemals eine Vorladung bekommen habe. Zur Sache
<lb/>selbst behauptete er einen Zinswucher von Seiten des Klägers
<lb/>durch empfangene 12 Prozente und trug reconveniendo auf
<lb/>Ersatz und Abrechnung der über 6 Prozent bezahlten Zinsen an.

<lb/>In Bezug auf die Nichtigkeit der geschehenen Insinuationen
<lb/>erließ der R. A. G. H. folgendes

<lb/>Urtheil:

<lb/>I» Erwägung, was die appellantische Behauptung der Nich- 
<lb/>tigkeit des Verfahrens in erster Instanz betrifft, welche sich
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0218.tif"
                n="209"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0218--><p/>
            <p>

               <lb/>— 209 —

<lb/>darauf gründet, daß Appellant weder von dem Protest seine-
<lb/>dem heutigen Rechtsstreite vorzüglich zum Grunde liegenden,
<lb/>d. 6. Trier den 24. Juli 1825 ausgestellten, am r. Februar
<lb/>l. I. zahlbaren Scheines von 266 Lhlr. 16 Gr., noch von der
<lb/>darauf erfolgten Ladung zum hiesigen Handelsgerichte den dor- 
<lb/>tigen Verhandlungen und ergangenen Urtheilen gehörig in
<lb/>Kenntniß gesetzt worden sey;

<lb/>Daß Appellat hingegen durch die, laut Ausweis der Akten,
<lb/>in der im bezogenen Scheine vom Appellanten selbst als Zah- 
<lb/>lungsort angegebenen Wohnung des S. Wolff Hierselbst gesche- 
<lb/>hene Protestaufnahme und Insinuation der Ladungen und Ur-
<lb/>theile alles gethan zu haben glaubt, was die gesetzliche Bestim- 
<lb/>mungen von ihm fordern;

<lb/>Daß auch wirklich der Art. m des B. G. B. gestattet,
<lb/>daß Insinuationen an denjenigen Orten geschehen können, welche
<lb/>eine oder beide Partheien als ihr Domizil in einer das unter- 
<lb/>liegende Rechtsgeschäft betreffenden Urkunde bezeichnet haben;
<lb/>§ Daß, wenn nun auch gerade das Wort Domizil im bezüg- 
<lb/>lichen Theil dieses Scheines, der wegen mangelnder Angabe
<lb/>wie die Valuta gegeben, nicht als Wechsel oder Billet auf
<lb/>Ordre, sondern nur als einfacher Schuldschein anzusehen ist,
<lb/>nicht vorkommt, doch aus der Angabe des Appellanten bei S.
<lb/>Wolff bezahlen zu wollen, um somehr mit Recht geschlossen
<lb/>werden kann, daß auch an diesem Ort eben diese Zahlung be- 
<lb/>treffenden Insinuationen rechtsgültig geschehen konnten, als
<lb/>uruergebens von einer Handelssache die Rede ist, bei welchen
<lb/>die Gesetzgebung überhaupt weder so mannichfache Förmlichkeiten
<lb/>festsetzre, noch'mit solcher, stets Nichtigkeit nach sich führenden
<lb/>Strenge auf Befolgung der angeordneten wie bei gewöhnlichen
<lb/>Civilsachen wachte und zu. wachen braucht, weil im Handel
<lb/>mehr als bei allen andern Geschäften auf Treue und Glauben
<lb/>der Kontrahenten wechselseitig gebaut wird;

<lb/>Daß mithin die ursprüngliche Ladung des Appellanten Galt
<lb/>zum Handelsgerichte vom 7. Februar l. I. gültig insinuirr,
<lb/>mithin auch alle fernere Verhandlungen aus den hierdurch ge- 
<lb/>rechtfertigten Gründen des ersten Richters im Urtheile a quo,
<lb/>in soweit es sich auf diese Vorfrage bezieht, gültig und rechts- 
<lb/>kräftig veranlaßt imd insinuirt worden sind.

<lb/>In der Hauptsache sprach der A. G. H. dem Anträge des
<lb/>Appellanten gemäß, und verordnete die Rückerstattung resp.
<lb/>Abrechnung der für Platzverlust, Kommission und Maklergeld
<lb/>empfangenen 6 Prozent, in Betreff des Platzverlustes, weil i)
<lb/>wenn es, wie Appellat behaupte, soviel wie Disconto bedeuten
<lb/>solle, ein Solches zu Gunsten des Appellaten, der hier Wechsel- 
<lb/>käufer oder Remittent sey, nicht berechnet werden könne, indem

<lb/>Archiv yr Bd. i. Abthl. 14
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0219.tif"
             n="210"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Kompromiß</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0219--><p/>
            <p>

               <lb/>— 210 —

<lb/>Visoovto nichts anders als derjenige Rabat sey, welchen der
<lb/>Acceptant oder ein Indossat erhält, wenn er vor der Versallzeit

<lb/>des Wechsels dessen Werth zahlt, Indossaten aber bei der frag- 
<lb/>lichen Negoziation gar nicht Vorkommen, sondern der Acceptant
<lb/>und Trassant hier, wie bei allen trocknen Wechseln in einer
<lb/>Person, und zwar gerade in der des Appellanten zusammen-
<lb/>fallen, welcher nur einzig derjenige gewesen wäre, welcher» im
<lb/>Falle er vor der Verfallzeit bezahlt hätte, auch Diseonto hätte
<lb/>in Anspruch nehmen können; 2) wenn eS eigentlicher Platzverlust
<lb/>feyn sollte, eben so wenig, weil der Wechsel und der letzte
<lb/>Schuldschein in Köln selbst zahlbar, nicht an einen andern Ort
<lb/>zur Einkasstrung versendet zu werden brauchte, mithin auch
<lb/>dadurch keinen Platzverlust erleiden konnte; in Betreff deS Kom-
<lb/>missrons - und Maklergeldes, welche übrigens bei Wechseln nie
<lb/>bis zwei pro mille zu übersteigen pflegten, weil dasselbe bei
<lb/>diesem einfachen Geschäfte kaum denkbar sey, und wie Appellat
<lb/>in feinem Briefe vom 13. April 1821 sich ausdrückt, von seinem
<lb/>angeblichen Schwager Heymann so verdient seyn solle, daß
<lb/>Appellant es vielleicht selbst nicht einmal wisse.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 12. Juni 1826.

<lb/>Advokaten: Hasenklever — Holthof.

<lb/>Kompromiß.

<lb/>Die für die Schiedsrichter zur Entscheidung Vorbe- 
<lb/>stimmte Frist läuft nicht von dem Tage des ab- 
<lb/>geschlossenen Kompromisses, sondern von dem
<lb/>Tage an, wo die Schiedsrichter das Kompromiß
<lb/>angenommen haben. Art. 1012 der B. P. O.")

<lb/>Es ist nicht nothwendig, daß das in Handelssachen
<lb/>erlassene schiedsrichterliche Urtheil binnen drei
<lb/>Tagen auf der Kanzlei des Handelsgerichts nie-
<lb/>dergelegr werde. Art. 61. des H. G. B. Art. 1020 der
<lb/>B. P. O. sö)

<lb/>von der Heydt — Kemper.

<lb/>Die Färber von der Heydt und Kemper in Wuvperfeld hat- 
<lb/>ten eine Jeitlang ein gemeinschaftliches Färbereigeschäft geführt.
<lb/>Als Kemper beim K. H. G. in Elberfeld auf Ernennung von
<lb/>Schiedsrichtern zur Auseinandersetzung klagte, vereinigten sie
</p>
            <p>

               <lb/>*) Bergt. Archiv Bd. 6. Abt. t. S. 202.

<lb/>**) Uebereinftimmend mir dem Urtbeil deS Pariser Appellativnsbofet
<lb/>vom 22. Mai 1813. Fournal du Palais Tom. 38, pag. 58. Conf.
<lb/>Archiv Bd. 2. Abt. 1. S. 85.
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0220.tif"
                n="211"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0220--><p/>
            <p>

               <lb/>— 211 —-
</p>
            <p>

               <lb/>sich vor diesem H. G. am r8. Nov. 1824 dahin, daß diese
<lb/>Auseinandersetzung in Gemäßheit des Art. 5i des H. G. B»
<lb/>durch die dazu ernannten Schiedsrichter G. H. * Ellenberger
<lb/>und A. Jmler vorgenommen und in 4 Wochen beendet werden
<lb/>sollte. Am i?«. Januar 1825 ließ von der Heydt den Kemper
<lb/>durch einen Gerichtsvollzieher auffordern, binnen drei Tagen
<lb/>mit seinen Büchern und Literalien bei dem gemeinschaftlich ge- 
<lb/>wählten Bevollmächtigten Ellenberger zu Elberfeld sich einzufin- 
<lb/>den, um die vorhabende Auseinandersetzung in einem näher ztt
<lb/>bestimmenden Termine Vorzunehmen. Kemper erschien nichts
<lb/>von der Heydt produzirte mehrere Notizen, woraus die Schieds- 
<lb/>richter am 1. Juli 1625 eine Uebersi'cht des gemeinschaftlichen
<lb/>Geschäftes aufstellten, gemäß welcher sie das Resultat zogen,
<lb/>daß von der Heydr an Kemper noch r Thaler 9 Sgr. 5 Pf.
<lb/>schuldig bleibe. Sie erließen noch an demselbigen Tage ein Ur-
<lb/>theil, wodurch sie „auf Einsicht der von dem Kläger von dev
<lb/>Heydt überreichten Notizen und Denkschriften - wozu der Vers
<lb/>klagte Kemper wiederholenrlich anfgefordert worden, ein-
<lb/>stimmiger Meinung dabin erkannten: daß auf den Grund dev
<lb/>beiden angchefreten Vogen, worauf sich sämmtliche zur Ausein- 
<lb/>andersetzung n'öthige Rechnungen befinden, von der Heydt an
<lb/>Kemper aus dem gemeinschaftlichen Farbgeschäft noch 1 Thlr.
<lb/>9 Sgr. 5 Pf. verschulde, und zu bezahlen habe." Dieses schieds- 
<lb/>richterliche Erkenntniß vom r. Juli 1825 wurde am 7. dessel- 
<lb/>ben Monats auf dem Sekretariat des H. G. in Elberfeld hin- 
<lb/>terlegt, und am 8. Juli vom Präsidenten dieses Gerichts eve-
<lb/>kutorisch erklärt. Am 24. August 182h legte Kemper die Be- 
<lb/>rufung zum K. A. G. H. ein. Seine vermeintlichen Beschwer- 
<lb/>den und deren Würdigung sind enthalten in folgendem

<lb/>U r t h e i l:

<lb/>In Erwägung, daß der Appellant sich darüber beschwert-
<lb/>daß die Schiedsrichter ohne Einsicht der zwischen den PartheieU
<lb/>bestandenen Geschäftsbücher geurtheilt hätten; daß aber der
<lb/>Appellat seine Notizen und Denkschriften überreicht Hütte, und
<lb/>die Schiedsrichter, nachdem der Appellant wiederholt vorgefor- 
<lb/>dert worden, ihr Unheil auf den Grund zweier, demselben bei- 
<lb/>gefügten , sämmtliche zur Auseinandersetzung nöthrge Rechnungen
<lb/>entbaltenden Bogen erließen, und also der Appellant sich aufs
<lb/>messen muß, daß er jene Aufforderung von seiner Seite nicht
<lb/>dazu benutzte, die ihm dienlich scheinende Bemerkungen UNS
<lb/>Aktenstücke den Schiedsrichtern ebenfalls vokzulegen;

<lb/>Daß der Appellant behauptet, die Frist Von 4 Wochen, dis
<lb/>in dem vor dem Handelsgerichte zu Elberfeld am &lt;8.

<lb/>1824 eingegangerlen Kompromisse zur Entscheidung bestimmt
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0221.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Pacht. Resolution des Vertrags</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0221--><p/>
            <p>

               <lb/>__ 212 _

<lb/>würbe", fey abgelaufen gewesen, als die Schiedsrichter das
<lb/>Urtheil vom i. Juli 1825 erlassen hätten;

<lb/>Daß aber nach dem Begriffe eines Kompromisses, wozu die
<lb/>Annahme der Schiedsrichter gleichfalls erforderlich ist, die Frist
<lb/>zur Entscheidung vor dieser Annahme zu laufen nicht angefangen
<lb/>hat, indem erst hierdurch ein Kompromiß zu Stande kommt,
<lb/>Mithin auch daraus, daß im vorliegenden Falle das Kompromiß
<lb/>von den Partheien am 18. November 1824 vor dem Handels- 
<lb/>gerichte eingegangen wurde, sich nicht herleiten läßt, daß von
<lb/>den Schiedsrichtern die ihnen zur Entscheidung bestimmte Frist
<lb/>überschritten worden sey;

<lb/>Daß der Vorschrift des 61. Artikels des Handelsgesetzbuchs
<lb/>dadurch Genüge geschehen ist, daß das schiedsrichterliche Urtheil
<lb/>am 7. Juli 1825 auf der Kanzlei des Handelsgerichts zu
<lb/>Elberfeld niedergelegt, und von dem Präsidenten desselben Ge- 
<lb/>richts am 8. Juli 1825 vollstreckbar erklärt wurde, weil es in
<lb/>Handelssachen nicht vorgeschrieben ist, daß schiedsrichterliche
<lb/>Urtheile in 3 Tagen zu hinterlegen;

<lb/>Daß übrigens die weitere Behauptung des Appellanten, daß
<lb/>die Beweisstücke nach der im 1016. Art. vorgeschriebenen Frist vor- 
<lb/>gelegt worden, ohne daß die Schiedsrichter diese ausgedehnt
<lb/>hätten, darin ebenfalls ihre Erledigung findet, daß der Lauf
<lb/>der Frist zur Entscheidung von der Annahme des Kompromisses
<lb/>durch die Schiedsrichter zu rechnen ist;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H. für Recht, daß die Berufung
<lb/>von dem durch die Schiedsrichter am i. Juli 1825 erlassenen
<lb/>und am 8. desselben Monats vo.n dem Präsidenten des Han- 
<lb/>delsgerichts zu Elberfeld vollstreckbar erklärten Urtheile als un- 
<lb/>gegründet zu verwerfen sey u. s. w.

<lb/>l. Civilsenat. Sitzung aom 12. Juni 1826.

<lb/>Advokaten: Lützeler — Schvler.

<lb/>Pacht. — Resolution des Vertrags.

<lb/>Wenn ein Verpächter die Besorgung der ihm zur Last fallenden
<lb/>Reparaturen verabsäumt hat, so ist der Pächter darum noch
<lb/>nicht befugt, dem Art. n84 des B. G. B. entgegen, den
<lb/>Pachtvertrag eigenmächtig für aufgelöst zu erklären, und dieses
<lb/>als ein Mittel zu brauchen, sich der Erfüllung der ihm oblie- 
<lb/>genden Verbindlichkeiten zu entziehen. Art. n84des B. G. B.

<lb/>Ditges — Gemeinde Ratingen.

<lb/>L Civilsenat. Sitzung vom 12. Juni 1826.

<lb/>Advokaten: Schauberg — Schöler.
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0222.tif"
             n="213"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Désistement. Verweigerte Akzeptation</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0222--><p/>
            <p>

               <lb/>— 213 —

<lb/>D&amp;istemeat — Verweigerte Acceptatio».

<lb/>I. Fall.

<lb/>Wenn der Appellant von der eingelegten Berufung
<lb/>Abstand nimmt, so kommt es auf die in der Ab- 
<lb/>standeserklärung angegebene Bewegursache weiter
<lb/>nicht an und ist eS gleichgültig ob sie gegründet
<lb/>sey oder nicht. Art. 4o3 der B- P. O.

<lb/>Gemeinde Merscheidt — Holthausen.

<lb/>Durch Urtheil des Landgerichts zu Düsseldorf vom Ar. Dez.
<lb/>1825 wurde erkannt, daß die Gemeinde Merscheidt zu der
<lb/>Servitut nicht berechtigt sey, über die Grundstücke des Klägers
<lb/>Holthausen, zum ehemaligen Rirtersitze Casparsbrvich gehörig,
<lb/>zu fahren oder Vieh zu treiben, weil die verklagte Gemeinde
<lb/>den ihr auferlegten Beweis nicht erbracht habe. — Von diesem
<lb/>Urtheile appellirte die besagte Gemeinde zum R. A. G. H.;
<lb/>späterhin desistirte ste mit höherer Genehmigung von der einge- 
<lb/>legten Berufung, mit dem Beifügen daß sie vom Kläger den
<lb/>fraglichen Flächenraum des Communikationsweges nach
<lb/>einem billigen Anschläge vergüten wolle, in Gemäßheit des Be- 
<lb/>schlusses des Gemeinderathes.

<lb/>Für Holthausen behauptete man, ein vesistement mäße
<lb/>ganz unbedingt abgegeben werden; das angegebene Motiv sey
<lb/>übrigens ganz unrichtig, und der Appellat sey eben so wenig
<lb/>Willens, die angeblich billige Entschädigung des Gemeinderathes
<lb/>sich gefallen zu lassen und dafür seinen Weg herzugeben; er
<lb/>verweigere demnach die Acceptation des von der Gemeinde abge- 
<lb/>gebenen Desistements nach Art. 4c&gt;3 der B. P. O. —

<lb/>Hierauf erließ der R. A. G. H. folgende Entscheidung:

<lb/>In Erwägung, daß Appellat behauptet, zur Annahme der
<lb/>von der K. Reg.' zu Düsseldorf am 9. Juni 1826 genehmigten
<lb/>Verzichtleistung der Gemeinde Merscheid vom 25. Mai l. I.
<lb/>auf die am 15. April l. I. gegen ein Urtheil des K. L. G. zu
<lb/>Düsseldorf vom 3&gt;. Dezember v. I. eingelegte Berufung des- 
<lb/>halb nicht verpflichtet zu seyn, weil diese Verzichtleistung nicht
<lb/>pure 6t simpliciter, sondern Bedingungsweise geschehen; Ap-
<lb/>pellantinn dagegen rechtsgültig verzichtet zu haben vermeint; —
<lb/>In Erwägung, daß es in der dem Anwalt der Appellantinn
<lb/>deshalb ertheilten Vollmacht vom 26. Mai l. I. wörtlich heißt:
<lb/>»der Advokat-Anwalt Schöler werde bevollmächtiget auf die
<lb/>„Appell des am 3&gt;. Dezember v. I. beim K. L. G. in Düssel-
<lb/>„dorf erlassenen Erkenntnißes, den Streit der Gemeinde Mer-
<lb/>„scheidt gegen den Gutsbesitzer AdvlfHolthausen zu Casparsbroich»
<lb/>„den Casparsbroicher Wegprozeß betreffend» zu verzichten;
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0223.tif"
                n="214"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0223--><p/>
            <p>

               <lb/>mmm 2l4

<lb/>„indem die Gemeinde, gemäß anliegendem abschriftlichen
<lb/>„Gemeinderaths- Beschluß vom 25. l. I. dem Holthausen den
<lb/>„fraglichen Fkächenraum dieses Communikations-Weges nach
<lb/>„einem billigen Anschlag vergüten will." —

<lb/>Daß mithin aus der bloßen Ansicht derselben hervorgeht,
<lb/>Laß sie in ihrem ersten Theile eine unbedingte Verzichtleistung
<lb/>enthält; der mit den Worten: „indem die Gemeinde" — be- 
<lb/>ginnende Zusatz hingegen, keine beschränkende Bedingung, son- 
<lb/>dern vielmehr "nur den Grund der Verzichtleistung ausspricht;
<lb/>daß es dem Apvellaten aber gleichgültig seyn muß, welche
<lb/>Gründe die appellantische Gemeinde zu dem fraglichen Schritte
<lb/>bewegen mögen, indem die Ursache der Verzichtleistung, sie
<lb/>mag gegründet oder unbegründet seyn, dem Appellaten nicht
<lb/>zum Nachlheil gereichen kann.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erklärt der K. R. A. G. H., daß Appellantinn ans eine gül- 
<lb/>tige und zweckmäßige Weise auf die von ihr am i5. April l.
<lb/>I. gegen ein Unheil das K. L, G. zu Düsseldorf vom 3l. Dez.
<lb/>v. I. eingelegte Berufung, am i5. Mai l. I. verzichtet, Ap- 
<lb/>pellat aber unbegründeter Weise deren Annahme verweigert habe;
<lb/>verordnet daher die Löschung der durch diesen Verzicht erledigten
<lb/>Streitsache von der Rolle, und die Rückgabe der Sukkumbenz-
<lb/>gelder, legt die Kosten dieser Instanz bis zur Verzichtleistung
<lb/>her Appellantinn^ von da an aber dem Appellaren zur Last.

<lb/>I. Cwilsenat. Sitzung vom i3. Juni 1826.

<lb/>Advokaten: Schöker — Thour.

<lb/>IL F a l l.

<lb/>Der appellantische Anwalt ließ dem Geaenanwalr bekannt
<lb/>Machen, daß seine Parthei, auf die eingelegte Berufung verzichte»
<lb/>Er wiederholte diesen Verzicht in der Audienz; aber der Gegen- 
<lb/>anwalt verweigerte diesen Verzicht anzunchmen, und konkludirte
<lb/>in der Hauptsache.

<lb/>Der R. A. G. H. ging hierauf ein, indem er erwog, daß, da
<lb/>das Desisternent von der Berufung weder von der Parthei
<lb/>noch einem Mandatar derselben unterzeichnet sey, was doch
<lb/>der Art. 402 der B. P. O. fordre, es dem Appellaten nicht
<lb/>^ugemuthet werden könne für den möglichen Fall einer Miß-
<lb/>billigungsklage den Fortgang des Prozesses von dem Ausfall
<lb/>derselben abhängig zu machen;

<lb/>Wittwe Schorn und Pütz — Müller und Neuh'öfer
<lb/>Civilfenat. Sitzung vom 7. Juli 1825.

<lb/>Advokaten: Sch ölex — Best,--
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0224.tif"
             n="215"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Appellabilität. Appellakt. Laudemium. Regierung</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0224--><p/>
            <p>

               <lb/>— 215 —

<lb/>Appellabilität. — Appellakt. — Laudemium. —
<lb/>Regierung.

<lb/>Di« Appellabilität richtet sich nicht nothwendig
<lb/>nach der ursprünglichen Klage; sondern, wenn
<lb/>die Forderung während der Instanz bis zum Be- 
<lb/>trag einer appellablen Summe erhöht worden ist,
<lb/>so ist die Appell zulässig.

<lb/>Ein Appellakt ist nicht deshalb nichtig, weil er der
<lb/>K. Regierung in der Person ihres Chefpräsi- 
<lb/>denten direkt zugestellt worden ist. Ressortreglement
<lb/>vom 20. Juli iö&gt;8.

<lb/>Sind von den im Bergischen gelegenen Kurmud-
<lb/>gütern gegenwärtig noch Laudemiengelder zu be- 
<lb/>zahlen? Dekret vom i3. September i8u. Gesetze vom
<lb/>25. September 1820 und 2t. April 1825. Bergische Ver- 
<lb/>ordnung vom 2i. Januar »764.

<lb/>Courth — K. Regierung in Köln.

<lb/>Zufolge eines am lo. Februar 1817 abgeschlossenen nota- 
<lb/>riellen Kaufvertrages harre der Landwirrh Johann Courth zu
<lb/>Niederzündorf von der Wittwe Flimm zu Köln den zu Nieder-
<lb/>zündvrf im Herzogthum Berg gelegenen Tburnhvffür 16,000Berg»
<lb/>Rthlr. und Uebernahme eines auf dem Gute haftenden Kapitals
<lb/>von 4,000 Rchlr., also überhaupt für 20,000 bergische Rthlr.
<lb/>gekauft. Am 6. Februar 1820 erließ die K. Regierung in Köln
<lb/>einen Zwangöbefehl gegen den Ankäufer Courth, worin sie von
<lb/>dem Kaufpreise ad 16,000 Rthlr. 240 preußische Thlr. Laude- 
<lb/>miengelder von ihm forderte, welchen Anspruch sie auf die
<lb/>Behauptung gründete, daß der Thurnhof unter die zum Schlosse
<lb/>Lülsdorf gehörigen Kurmedialgüter gehört habe, wovon bei
<lb/>jeder Eigenrhumsveränderung die Laudemialabgabe oder der
<lb/>fünfzigste Pfenning nach Maaßgabe des Kaufpreises von dem
<lb/>jedesmaligen Ankäufer an den Landesherrn entrichtet werde»
<lb/>müsse. Gegen diesen Zwangsbefehl machte Courth Opposttion,
<lb/>und behauptete, daß solche Laudemiengelder zu den abgeschafften
<lb/>Abgaben gehören. Die Regierung blieb bei ihrer Forderung,
<lb/>und erhöhte sie im Laufe der Verhandlungen bis zu 4oo ber- 
<lb/>gische Rthlr. oder 3o? Thlr. 20 Sgr. 9 Pf., weil, wie die
<lb/>Regierung sagte, sie durch Einsicht der Verkaufsurkunde sich
<lb/>überzeugt habe, daß der eigentliche Kaufpreis nicht 16,00»
<lb/>sondern 20,000 Rthlr. betrage. Am i7. August 1824 erkannte
<lb/>das K. L. G. in Köln für Recht, daß das fragliche Laudemium
<lb/>nicht zu den abgeschafften Abgaben gehöre, verwarf demnach,
<lb/>den von Courth gemachte« Einspruch und verordnet«, daß der
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0225.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0225--><p/>
            <p>

               <lb/>— 216 —

<lb/>Awangsbefehl, wogegen dieser Einspruch gerichtet, vollzogen
<lb/>werden solle.

<lb/>- Am 7. Juli 1825 ließ der verurtheilte Courth dem Chefprä- 
<lb/>sidenten der K. Regierung zu Köln, Herrn Delius in seiner
<lb/>Wohnung zu Köln, mit ihm persönlich sprechend, durch einen
<lb/>Gerichtsvollzieher bekannt machen, daß er gegen das fragliche
<lb/>zum Vortheil der K. Regierung am r7. August 1824 gegen
<lb/>ihn ergangene Urtheil die Berufung einlege, und ließ den be- 
<lb/>sagten Herrn Chefpräsidenten zugleich vorkaden, vor dem R.
<lb/>A. G. H. zu erscheinen, um über die Berufung erkennen zu
<lb/>hören. Der Gerichtsvollzieher ließ dem Herrn Chefpräsidenten
<lb/>von diesem Appellakt eine Abschrift zurück; von einem Visa ist
<lb/>dabei keine Rede. Zugleich stellte der Gerichtsvollzieher dem
<lb/>Herrn Generalprokurator beim R. A. G. H. eine zweite Ab- 
<lb/>schrift davon zu, der das Original visirte.

<lb/>Die K. Regierung griff diesen Appellakt als nichtig an,
<lb/>weil er nicht nach Vorschrift der M 22 und 23 des Ressortregle-
<lb/>rnents vom 20. Juli 1818 geschehen sey. Sodann behauptete die
<lb/>K. Regierung die Appell sey unzulässig, weil die ursprünglich im
<lb/>Zwangsbefehl geforderte Summe nur 240 Thlr. betrage, mit- 
<lb/>hin keine appellable Summe vorhanden sey. Hierauf antwortete
<lb/>Courth, die K.^Regiernng habe ja selbst ihre Forderung auf
<lb/>3o7 Thlr. 20 Sgr. 9 Pf. erhöht, hierüber sey in erster In- 
<lb/>stanz gestritten, also sey summa appellabiiis vorhanden. In
<lb/>der Hauptsache behauptete Appellant, daß vor dem Jahr i764
<lb/>im Verglichen keine Laudemialgelder gefordert und bezahlt
<lb/>worden wären. Zwar sey am 21. Januar i764 eine Kurfürst- 
<lb/>liche Verordnung erschienen, welche diese Laudemiengelder ein- 
<lb/>geführt habe, aber mit großem Unrecht, denn der Landesherr
<lb/>habe zu der Einführung dieser Abgabe kein Recht gehabt. Auch
<lb/>wolle er nicht verabreden, daß auf den Grund dieser Verord- 
<lb/>nung allerdings die Laudemien bezahlt worden seyen, ja sein
<lb/>Vorgänger habe solche zuletzt noch im Jahr i8o3 bezahlt; aber
<lb/>es handle sich nicht vom Besitzstände, sondern um die Rechtmä- 
<lb/>ßigkeit der Abgabe. Hierauf erließ der A. H. folgendes
<lb/>Urtheil:

<lb/>Soviel, die von der appellatischen Regierung Vorgeschützten
<lb/>Einreden betrifft, daß die eingelegte Berufung theils wegen
<lb/>Nichtbeobachtung der Vorschriften des Ressort-Reglements vom
<lb/>»«. Juli 1818 ungültig, theils aus Abgang einer appellablen
<lb/>Summe unzulässig sey;

<lb/>In Erwägung, daß durch die §§ 22 und 23 des Ressort-Regle- 
<lb/>ments zwar näher bestimmt worden ist, wie die Ladungen an
<lb/>die K. Regierungen geschehen sollen;
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0226.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0226--><p/>
            <p>

               <lb/>— 217 —

<lb/>Daß gleichwohl diese Vorschrift in der Person der Beamten
<lb/>welchen die Betreibung solcher Prozesse aufgetragen ist, keine
<lb/>Veränderung hervorgebracht har, und die Nichtbeobachtung
<lb/>derselben keine Nichtigkeit des Verfahrens nach sich zieht, son- 
<lb/>dern den Regierungs-Chefpräsidenten nur berechtiget, keine an- 
<lb/>dere Insinuationen anzunehmen, als die ihm durch die K.
<lb/>General-Prokuratur zugestellt werden, und den Huisster mit
<lb/>den Insinuationen die er unmittelbar an den Che fprä st deuten
<lb/>verfügen wollte, abzuweisen; daß auf die Nullität eines Aktes
<lb/>nur in den Fällen erkannt werden kann, in welchen solche von
<lb/>dem Gesetz ausdrücklich verhängt ist;

<lb/>Daß die appella rische Regierung bei dem hier in Frage ste- 
<lb/>henden Appellakte keine Verletzung der Vorschriften der Prozeß- 
<lb/>ordnung gerügt hat und wiewohl die Vorladung an den Chef-
<lb/>prästdenten unmittelbar gerichtet ist , aus dem Akte selbst jedoch
<lb/>zur Genüge hervorgeht, daß der Ehefpräsident nur Namens der
<lb/>K. Regierung vergeladen worden sey.

<lb/>Daß bei der Frage, ob eine Sache appellabel sey oder nicht,
<lb/>alles dasjenige, was ursprünglich den Gegenstand des Streites
<lb/>in erster Instanz ausgemacht hat, in Anschlag kommen muß;
<lb/>daß zwar Anfangs in demam i9. Februar 1820 dem Appellanten
<lb/>zugestellten Zahlungsbefehle nur eine Summe von 240 Thlr.
<lb/>Preußisch Court, gefordert wurde, daß aber, nachdem der Ap- 
<lb/>pellant gegen diesen Zahlungsbefehl Einspruch eingelegt, die
<lb/>appellatische Regierung ihre Forderung auf 3o7 Thlr., 20 Gr.,
<lb/>9 Pf. erhöhet, und der Appellant sich auch hierauf eingelassen
<lb/>hat;

<lb/>Daß mithin diese höhere Summe unstreitig als Gegenstand
<lb/>des Streites angesehen werden muß, und hierdurch der Einwand
<lb/>der appellatischen Regierung erlediget wird, indem es bei Ent- 
<lb/>scheidung über die Appellabilität einer Sache auf eine Prüfung
<lb/>über den Grund oder Ungrund der streitigen Ansprüche selbst
<lb/>nicht ankommt;

<lb/>Soviel 2) die Berufung selbst anbelangt;

<lb/>In Erwägung, daß der zu Niederzündorf gelegene Thurnhof
<lb/>ungezweifelt, als ein Kurmudgut anzusehen ist, und unter die
<lb/>18 vormals zum Schlosse Lülsdorf gehörige Kurmudgüter be- 
<lb/>griffen war, für welche, wie die Seitens der appellatischen
<lb/>Regierung produzirten Protokolle nachweifen, von den ältesten
<lb/>Zeiten her ein eigenes aus dem Zeitlichen Vogte und Kellner
<lb/>des ehemaligen Amtes Lülsdorf, und den für jeden dieser Höfe
<lb/>angeordneten Geschwornen gebildetes Hofgericht bestellt war,
<lb/>um die rücksichtlich dieser Güter bestehenden gutsherrlichen
<lb/>Rechte des Landesherrn zu handhaben und in Ausübung zu
<lb/>bringen;
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0227.tif"
                n="218"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0227--><p/>
            <p>

               <lb/>~ 218 —

<lb/>Daß insbesondere aus den angeführten Protokollen, welche
<lb/>die fortgesetzten Verhandlungen von l748 bis 1808 enthalten ,
<lb/>sich ergiebt, daß beim Absterben der Besitzer dieser Güter,
<lb/>jedesmal eine neue empfangende Hand gestellt, und zu Buch
<lb/>gesetzt, von dem neuen Kurmudgut durch Entrichtung eines
<lb/>bestimmten Mortuani, welches in einem Stück Vieh oder in
<lb/>einer dafür vereinigten Geldsumme nebst einem doppelten Zinse
<lb/>bestand, gerhätiget werden mußte;

<lb/>Daß auch der Appellant die Kurmudseigenschaft des erwähnten
<lb/>Thurnhofes in dieser Instanz weder ganz noch zum Theil ferner
<lb/>bestritten hat; daß es ebenwenig zweifelhaft seyn kann, daß
<lb/>sowohl nach den Bestimmungen des Dekrets vom »3. Sept.
<lb/>1811, Art. 3i, Nro. 2, als nach den über die gutsherrlichen
<lb/>und bäuerlichen Verhältnisse näher erlassenen Königk. Gesetzen
<lb/>vom 25. September rß2o und 21. April 1826 die Laudemien-
<lb/>gelder in der Regel unter die beibehaltenen Abgaben gehören,
<lb/>für deren rechtliche Fortdauer, insofern sie auf einen Grundbesitz,
<lb/>haften, nach der Verfügung des § 25 des letztgedachten Ge-,
<lb/>setzes so lange vermuthet werden soll, bis der Verpflichtete den
<lb/>Beweis führt, daß sie lediglich als Folge der Leibeigenschaft
<lb/>zu betrachten seyen; daß aus den bezogenen Hofgerichts-Proro-
<lb/>kollen hervorgeht, daß hinsichtlich der darin angegebenen 18
<lb/>Kurmudgüter bei dem nach dem Jahre r764 statt gefundenen
<lb/>Veräußerungen und Anwerbungen die Laudemiengelder erhoben
<lb/>worden sind;

<lb/>Daß sich jedoch nicht ergibt, daß auch vor dem Jahre l764
<lb/>die Erhebung dieser Gelder statt gefunden hat;

<lb/>Daß der Grund, warum seit dem Jahre 1765 diese Abgabe
<lb/>gefordert und bezahlt worden ist, den gedachten Protokollen
<lb/>zufolge in der am 21. Januar i764 erschienenen Verordnung
<lb/>der vormaligen Berg. Hofkammer gelegen hat, wodurch Vor- 
<lb/>geschrieben wurde, daß künftig sowohl von Kurmodiak- als
<lb/>erbzinstrgen Gründen bei Veräußerungen oder Vertauschungen
<lb/>jedesmal der fünfzigste Pfenning pro Laudemio eingenommen
<lb/>werden sollte;

<lb/>Daß indessen diese Verordnung nicht dazu dienen kann, um
<lb/>ohne Weiteres die Laudemiengelder als eine auf den erwähnten
<lb/>Gütern haftende Abgabe anzusehen, indem die Berg. Hofkammer
<lb/>keineswegs ermächtiget war, durch eine von ihr erlassene Ver- 
<lb/>ordnung eine neue Abgabe zu Gunsten des landesherrlichen
<lb/>Aerars und sie eben so wenig dadurch Rechte gegen Andere
<lb/>erwerben konnte, die dem Aerar früher nicht zustande«;

<lb/>Daß auch aus dem Umstande, daß sich die Besitzer der
<lb/>Kurmudgüter, dieser Verordnung gefügt haben, auf das Daseyrr
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0228.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Kompetenz. Erbschaft. Forum</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0228--><p/>
            <p>

               <lb/>— 219 —

<lb/>einer Verpflichtung zur Bezahlung der Laudemiengekder mit
<lb/>Sicherheit nicht geschlossen werden kann;

<lb/>Daß es vielmehr darauf ankömmt. ob bereits vor Erlassung
<lb/>jener Verordnung diese Abgabe bei den im Bergischen gelegenen
<lb/>Kurmudgütern, oder doch bei den fraglichen »8 Gütern durch
<lb/>ein rechtliches Herkommen begründet gewesen, oder ob in Be- 
<lb/>ziehung auf das in Frage stehende Gut sonst ein Grund vor- 
<lb/>handen sey, aus dem die Berechtigung zur Erhebung der Lau-
<lb/>demiengelder gefolgert werden könnte, daß es bei den aus den
<lb/>vvrgelegten Hofgerichks-Protokollen über den wahrscheinlichen
<lb/>Ursprung der Laudemienabgabe sich ergebenden Bermuthungen
<lb/>keinem Bedenken uncerliegt, daß die appellarische K. Regierung
<lb/>zur Führung dieses Beweises verbunden sey.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H. für Recht, daß die gegen dis
<lb/>Gülcigkeit und Zulässigkeit der eingelegten Berufung vorge-
<lb/>brachten Einreden zu verwerfen, und soviel die Sache selbst
<lb/>betrifft, der K. Regierung vorgängig aufzugeben sey, binnen
<lb/>Frist von 6 Wochen rechtsgenügig zu beweisen, daß der von
<lb/>dem Appellanten angekaufte Thurnhof bereits vor der Kamme-
<lb/>ralverordnung vom 2 c. Januar i764 durch rechtliches Her- 
<lb/>kommen oder aus einem andern Grunde der Abgabe der Lau-
<lb/>demiengelder in Veräußerungsfällen unterworfen gewesen sey»

<lb/>I. Eivilsenat. Sitzung vom r9. Juni 1826.

<lb/>Advokaten: Schauberg — Klein.

<lb/>Kompetenz. — Erbschaft. — Forum.

<lb/>Die Vorschrift des Art. 59 der B. P. O., welche in
<lb/>Erbschaftssachen die Kompetenz des Gerichts des- 
<lb/>jenigen Orts begründet, wo die Erbschaft eröffnet
<lb/>worden ist, findet bei solchen Erbschaften keine
<lb/>Anwendung, die unter einer von der B. P. O. ver- 
<lb/>schiedenen Gesetzgebung eröffnet worden sind.
<lb/>DerStreit überdie Vollstreckung einer letztwilligen
<lb/>Verfügung gehört nur dann vor das Gericht, wo- 
<lb/>runter die Erbschaft eröffnet worden, wenn diese
<lb/>Erbschaft noch nicht getheilt ist. Art. 59. der B. P. O.

<lb/>Dewerth und Wülfing — Gemeinden in Cleve.

<lb/>Die Frau Kriegsräthinn Maria Elisabetb von Durham in
<lb/>Cleve starb unter der alten Gesetzgebung mit Hinterlassung eines
<lb/>Testaments vom 8. März und &gt;3. Juli ,765, welches am 5.
<lb/>Juli 1771 publizirt wurde, worin sie für den Fall des kinder- 
<lb/>losen Absterbens ihrer beiden Töchter zum Vortheil« des Waisen-
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0229.tif"
                n="220"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0229--><p/>
            <p>

               <lb/>— 220 —

<lb/>Kaufes, der Hausanrren und des Gymnasiums in Cleve ver- 
<lb/>schiedene Legare vermachte. Nach dem am 22. Januar 1820

<lb/>erfolgten Tode der zuletzt gelebten Tochter Henrietta Bernardine
<lb/>Johanne, verwittweten Küchenmeister von Sternberg klagten
<lb/>die dem Waisenhause, den Hausarmen und dem Gymnasium
<lb/>zu Cleve Vorgesetzten Verwaltungsbehörden gegen Dewerth und
<lb/>Wülsing in Eberfeld als Erben der eben gedachten zuletzt ver- 
<lb/>storbene Durhamschen Tochter auf Herausgabe der Legate.

<lb/>Sie brachten diese Klage bei dem L- G. zu Cleve an, und
<lb/>begründeten die Kompetenz dieses Gerichts auf den Art. 59
<lb/>der B. P. O., weil es sich von der Vollstreckung einer letzt-
<lb/>willigen Verfügung in einer Erbschaft handle, die durch den
<lb/>Tod der Testatrir von Durham in Cleve eröffnet worden sey.
<lb/>Die Beklagten schützten Inkompetenz vor, und behaupteten,
<lb/>nur vor dem gewöhnlichen Gericht ihres Wohnorts belangt wer-
<lb/>en zu dürfen. Das L. G. in Cleve erklärte sich kompetent.
<lb/>Dieser Kompetenzbescheid wurde von den Beklagten durch Beru- 
<lb/>fung angegriffen, und folgendermaffen reformirt:

<lb/>In Erwägung, daß der vorige Richter seine Kompetenz
<lb/>darauf stützt, daß von den Appellaren auf Vollstreckung des von
<lb/>der im Jahre i77o verstorbenen Kriegsräthin von Dürham
<lb/>errichteten Testaments geklagt worden, und für diesen Fall
<lb/>der Art. 59 der B. P. O. bestimme, daß bei der auf Vollzug
<lb/>einer letztwilligen Verordnung gerichteten Klage der Verklagte
<lb/>bis zum Endurtheile vor das Gericht des Orts, wo die Erb- 
<lb/>schaft eröffnet worden, geladen werden müße;

<lb/>Daß jedoch dieser Art. als Entscheidungsnorm nicht ange- 
<lb/>nommen werden kann, wo von einer Erbschaft die Rede ist,
<lb/>die unter einer von der heutigen Prozeßordnung ganz verschie- 
<lb/>denen Gesetzgebung zuerst eröffnet worden; daß selbst in Vor- 
<lb/>aussetzung des Gegentheils nach eben dieser Prozeßordnung
<lb/>erforderlich wäre, daß der Nachlaß zur Zeit der angestellten
<lb/>Klage noch ungeteilt gewesen wäre; nach dessen erfolgter Thei-
<lb/>lung aber das Gericht des Orts der eröffnten Erbschaft kom- 
<lb/>petent zu seyn aushörte, weil von diesem Zeitpunkte an, sowohl
<lb/>der Grund dieser gesetzlichen Bestimmung, nach welchem der
<lb/>ungetheilte Nachlaß den Erblasser repräsentirt, als auch ihr
<lb/>auf Erleichterung der Beweisführung gerichteter Zweck wegfällt;

<lb/>Daß dieser letztere Fall hier gerade vorhanden ist, da die
<lb/>Appellaten nicht bestreiten, daß der Nachlaß der Kriegsräthinn
<lb/>v. Durbam anfänglich ihren beiden Töchtern Wilhelmine und
<lb/>Elisabeth Durham, verehlichte Küchmeister v. Sternberg, später
<lb/>aber dieser als Letztlebenden allein anheimgefallen ist, und
<lb/>hiermit sich die Kompetenz des vorigen Richters in dieser Sache
<lb/>endigte.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0230.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Kompetenz. Handelsgericht. Civilgericht. Wechsel</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0230--><p/>
            <p>

               <lb/>_ 221 —

<lb/>Daß hiernach Appellanten wegen Verabfolgung der fraglichen
<lb/>Legare nur bei dem Gerichte ihres Wohnorts belangt werden

<lb/>können;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erklärt der R. A. G. H. das Urtheil des K. L. G. zu Cleve
<lb/>vom 2g. Februar 1826 für unbefugt erlassen, verurtheilt die
<lb/>Appellaten in die Kosten beider Instanzen u. s. w.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom ,9. Juni 1826.

<lb/>Advokaten: Schauberg — Haaß.

<lb/>Kompetenz. — Handelsgericht. — Civilgericht.

<lb/>— Wechsel.

<lb/>Ein an die eigne Ordre des Ausstellers gezogener
<lb/>Wechsel gilt nur dann als vollkommner Wechsel,
<lb/>wenn das Indossament hinzugekommen ist. Art.
<lb/>IIo des H. G- B.

<lb/>Der Trassant hat gegen den Trassat keine Wechsel-
<lb/>klage.^) Er kann nur eine.gewöhnliche Klage auf
<lb/>Berechnung anstelle», welche folglich unter Nicht- 
<lb/>handelsleuten nicht zur Entscheidung der Han- 
<lb/>delsgerichte gehört. Art. 632 des H. G. B.

<lb/>Michel — Arnz und Konsorten.

<lb/>Der Rentner Marc Antoine Gregoire Michel in Paris hatte
<lb/>an die Ackersleute Arnz und Konsorten zu Huisberden und
<lb/>Emmerichseiland bei Cleve große Landgüter verpachtet. Die
<lb/>Pächter blieben im Rückstände mit der Zahlung des Pachtpreises»
<lb/>und Michel ließ ihre Mobilien in Beschlag nehmen. Da unter- 
<lb/>handelten sie mit ihm, und am 10. Oktober 1823 kam in
<lb/>Cleve ein notarieller Vergleich zu Stande, worin Michel einen
<lb/>bedeutenden Nachlaß bewilligte, und für die auf 45,000 Francs
<lb/>reduzirte Pachrsumme drei Zahlungstermine gestattete, wofür
<lb/>er sich Wechsel ausstellen ließ. Einer dieser Wechsel; (die übri- 
<lb/>gen waren eben so abgefaßt,) worüber später Prozeß entstand,
<lb/>war folgendermassen geschrieben:

<lb/>Kon pour quinze miJIe francs.
<lb/>Le premier Mai mil huit cent vingt quatre vous payeres
<lb/>contre cette lettre de change ä mon ordre la somme de
</p>
            <p>

               <lb/>*) Conf. Archiv Bd. 8. Abt. 1. S. 82.
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0231.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0231--><p/>
            <p>

               <lb/>— 222

<lb/>quinze mille francs. Valeur en liqui'dation snivant acte
<lb/>notarii de ce jour. Cleves le dix Octobre i&amp;äS.

<lb/>(Unterschrift des Michel) Je dis quinze mille franes
<lb/>argent de France Marc Antoine Michel»

<lb/>A Messieurs Jean et Gerard Arnz a

<lb/>Huisberden, Gerard, Jean et Jean

<lb/>Henri Hoymann et Henri Braam

<lb/>h Tlsle d’Emmeric.

<lb/>Der Wechsel wurde von dem bezogenen Pächtern folgender-
<lb/>Massen acceptirt;

<lb/>Acce^teere voor de Summa van Vyfteen Duvzend Francs*
<lb/>Folgen die Unterschriften der bezogenen Pächter.

<lb/>Am i. Februar 1824 endossirte Michel den Wechsel an den
<lb/>Banquier Latz in Cleve, dieser ließ den Wechsel am 3. Mai
<lb/>1826, am Verfalltage präsentiren, und mangels Zahlung prote-
<lb/>stiren; klagte auch darauf beim Handelsgericht zu Cleve auf
<lb/>Zahlung. Die Verklagten schützten Inkompetenz vor, und be- 
<lb/>haupteten, daß sie nur vor dem gewöhnlichen Civilrichrer belangt
<lb/>werden könnten. Sie suchten diese Kompetenzeinrede folgender- 
<lb/>maßen zu begründen.

<lb/>Das eingekaufte Billet sey kein Wechsel, weil

<lb/>0 die zu jedem Wechsel erforderlichen drei Personen nicht
<lb/>vorhanden seyen;

<lb/>2) der sogenannte Wechsel sey nicht von einem Handlungs- 
<lb/>orte zum andern gezogen;

<lb/>3) das Worr „acceptirt" sey nicht von jedem der Verklagten
<lb/>geschrieben.

<lb/>Der sogenannte Wechsel könne daher nur als Billet a ordre
<lb/>betrachtet werden, über dessen rechtliche Wirkung, da dasselbe
<lb/>keineswegs einem eigentlichen Handelsgeschäft sein Entstehen
<lb/>verdanke, nach der Vorschrift des Art. 636 des H. G. 23. nur
<lb/>dem Civilrichter die Entscheidung gebühre.

<lb/>Das Handelsgericht zu Cleve erwog:

<lb/>„Daß nach Art. no des H. G. 23. ein Wechsel auch an
<lb/>die Ordre des Ziehers selbst gezogen werden könne;"

<lb/>„Daß die zu einem Wechsel erforderlichen 3 Personen nicht
<lb/>norhwendig aus dem Konterte des Wechsels selbst hervorzugehen
<lb/>brauchen, sondern durch die Jndossirung die dritte Person er- 
<lb/>setzt würde;"

<lb/>„Dass zwar nach Art. 122 des H. G. 23. die Acceptation
<lb/>durch das Wort: „acceptirt" ausgedrückt werde, daß das Gesetz
<lb/>aber nicht erfordere, daß das Wort „acceptirt" vom Acceptanten
<lb/>eigenhändig geschrieben werde;
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0232.tif"
                n="223"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0232--><p/>
            <p>

               <lb/>.— 223 

<lb/>„Daß es unerheblich sey, ob Huisberden und Emmerichseiland
<lb/>Handlungsplätze seyen oder nicht; es reiche beim Wechsel
<lb/>hin, wenn er von einem Orte an den andern gezogen sey;"

<lb/>„Daß nach Art. tcu des H. G. B. jede Acrepration eines
<lb/>der Form nach gültigen Wechsels die Verpflichtung auflege, den
<lb/>acceptirten Wechsel dem Inhaber am Verfalltage zu zahlen, und
<lb/>daß das zwischen dem Zieher (Michel) und den Acceptante»
<lb/>obwaltende Verhältniß (Pacht) den Inhaber (Latz) als dritte
<lb/>Person in dieser Beziehung gar nicht berühre, vielmehr es ihnen
<lb/>überlassen bleibe, ihr Rechtsverhältniß mit dem Zieher (Michel)
<lb/>in rexarsto gegen ihn geltend zu machen;"

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erklärte sich das H. G. zu Cleve kompetent, und verurtheilte
<lb/>am 20. April 1824 die Verklagten unter körperlicher Haft zur
<lb/>Zahlung.

<lb/>Es scheint, daß Michel den Banquier Latz nur als Mittels- 
<lb/>person , als seinen Bevollmächtigten in dieser Sache vorgeschoben
<lb/>habe; denn die Vorstellung der Verurtheilten bei Latz, daß die
<lb/>von Michel beabsichtigte Vollstreckung durch körperliche Haft
<lb/>ihn Latz im ganzen Lande in Mißkredit setzen würde, machte
<lb/>Eindruck bei ihm, und er wagte nicht, das Urtheil zu voll- 
<lb/>strecken. Nachdem Latz daher am 2. Januar 182g den Wechsel
<lb/>an Michel retrozedirr hatte, klagte dieser selbst beim H. G»
<lb/>zu Cleve auf Verurkheilung unter persönlicher Haft.

<lb/>Die Verklagten erhoben nun wiederholt die Einrede der In- 
<lb/>kompetenz» und fügten den früher vorgebrachten Gründen noch
<lb/>folgende hinzu. Der Wechsel sey in Cleve ausgestellt, und auch
<lb/>in Cleve acceptirt worden, was sie nvthigenfalls beweisen
<lb/>wollten. Es sey also eine Unterstellung des Orts vorhanden,
<lb/>welche den Wechsel nach Art. i &gt; 2 des H. G. B. in einen
<lb/>bloßen Schuldschein reduzire. Der Schuldschein selbst aber ver- 
<lb/>danke sein Entstehen keinem Handelsgeschäft, sondern rühre
<lb/>ausweise des am Tage des ausgestellten Wechsels (io. Oktober
<lb/>182Z) abgeschlossenen Vergleichs von Pachtrückständen her. Bei
<lb/>Abschließung dieses Vergleichs habe der Kläger Michel ihnen
<lb/>besondere Reverse erlheilt, in welchen er ihnen die Befugniß
<lb/>eingeräumt habe, den Betrag des Wechsels durch Deponirung
<lb/>von Kornfrüchten oder durch Leistung einer anderweiten hypo- 
<lb/>thekarischen Sicherheit abzmragen. Zugleich habe auch Michel
<lb/>das Versprechen von sich gegeben, mit keinem ihrer Unterpächter,
<lb/>die ihnen noch Unterpacht verschuldeten, sich in anderweite
<lb/>Verpachtungen einzulassen. Alle diese Versprechungen die zur
<lb/>Kompetenz der Civilgerichte gehörten, habe er unerfüllt gelassen.
<lb/>Der Kläger erwiederte hierauf, daß er zugebe, daß die Accep- 
<lb/>tatio» in Cleve geschehen sey; hierauf komme eö nicht an, weil
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0233.tif"
                n="224"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0233--><p/>
            <p>

               <lb/>— 224 —

<lb/>doch immer der Wechsel von Cleve auf Huisberden und Emme-
<lb/>nchseiland, also von einem Orte auf den andern gezogen sey.
<lb/>Kein Gesetz untersage , für Pachtrückstände Wechsel auszustellen.
<lb/>Er räume den Beklagten die Befugniß ein, durch Kornfrüchte
<lb/>Und Hypothek den Wechsel zahlen zu dürfen, allein sie hätten
<lb/>von dieser Befugniß keinen Gebrauch gemacht; durch diese Be- 
<lb/>fugniß sey aber auch im Wechselrerhältniß nichts geändert
<lb/>worden, eine Novation habe dadurch nicht statt gefunden.
<lb/>Allerdings habe er den Verklagten versprochen, mit ihren Unter- 
<lb/>pächtern sich nicht einlassen zu wollen, dieß Versprechen sey
<lb/>aber schon vor dem notariellen Vergleiche vom ro. Oktober 1823
<lb/>geschehen. Er bleibe dabei, daß nach Art. 632 letztes Alinea
<lb/>die Kompetenz der H. G. in allen Wechselsachen zwischen allen
<lb/>Personen begründet sey. Das H. G. erwog:

<lb/>„Daß ungeachtet der in Cleve geschehenen Acceptatkon doch
<lb/>Seine supposition des lieux vorhanden sey, weil es doch immer
<lb/>wahr bleibe, daß der Wechsel von Cleve auf Huisberden und
<lb/>Emmerichseiland, also von einem Orte auf den andern gezogen
<lb/>sey;"

<lb/>„Daß aber zwischen dem Kläger und den Beklagten
<lb/>durchaus kein Geldwechsel und keine remise de place en place
<lb/>vorgegangen sey, unter ihnen vielmehr, nachdem durch die Zu- 
<lb/>rückgabe des Wechsels an den Kläger als Trassanten die Wech- 
<lb/>selkraft erloschen, das ursprüngliche Rechtsverhältniß wieder
<lb/>eingetrettd sey, mithin auch nur aus diesem eine Klage zwischen
<lb/>ihnen Statt finde, wobei zwar der acceptirte Wechsel allenfalls
<lb/>als Beweismittel zur Unterstützung der Klage, nicht aber als
<lb/>der eigentliche und nächste Rechtsgrund dienen könne;"

<lb/>„Daß dieser aus der Natur der im Wechsel enthaltenen Ver- 
<lb/>träge folgende Grundsatz durch die Bestimmungen sehr vieler
<lb/>Wechselordnungen, namentlich durch die Verfügung des All.
<lb/>Pr. Landrechts Th. 2, Tit. 8, § 1132, n34 ausdrücklich
<lb/>sankrionirt worden sey; und daß dieser Grundsatz auch unter
<lb/>Herrschaft des in den Rheinprovinzen geltenden H. G. B. An- 
<lb/>wendung finden müsse, indem hierin nirgendwo eine gesetzliche
<lb/>Bestimmung anzutreffen sey, aus welcher die Befugniß des
<lb/>Trassanten, gegen den Trassaten, weil dieser einen von ihm
<lb/>acceptirren Wechsel nicht bezahlt habe, nach Wechselrecht zu
<lb/>Verfahren, gefolgert werden könne;

<lb/>Daß keine der Partheien zu der Klasse von Kaufleuten gehöre;

<lb/>Daß die Forderung von Pachtrückständen herrühre;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erklärte sich das H. G. zu Cleve am 23. Januar 1826 für
<lb/>inkompetent, und verwies die Klage vor das geeignete Civil-
<lb/>gericht.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0234.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Expertise</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0234--><p/>
            <p>

               <lb/>— 225

<lb/>Michel appellirte, und stützte seine Appell vorzüglich darauf,
<lb/>daß er durch die Retrozession veS Wechsels von feinem Indossatar"
<lb/>Latz, der nach Art. t63 des H. G. B. eine Regreßklage gegen
<lb/>ihn gehabt, alle Rechte des Latz überkommen habe.

<lb/>U r t h e i l:

<lb/>Zn Erwägung, daß zwar nach dem Art. t to des H. G. B.
<lb/>ein Wechsel auch an die eigne Ordre des Ausstellers gezogen
<lb/>werden kann, daß er gleichwohl in diesem Falle nur dann alS
<lb/>ein vollkommner Wechsel angesehen werden kann, wenn daS
<lb/>Indossament wirklich hinzukommt, weil er früher keine Geld«
<lb/>Versendung von einem Platz auf den andern enthält, worin
<lb/>nach dem Code de commerce das Wesen eines wirklichen
<lb/>Wechsels besteht;

<lb/>Daß der Wechsel, wovon hier die Rede ist» an die eigne
<lb/>Ordre des Appellanten gezogen war, und obschon er am r.
<lb/>Februar 1824 auf den Banquier Latz indoffirr wurde, dennoch
<lb/>ain 2. Januar 1826 wieder mit der Protesturkunde an den
<lb/>Aussteller zurüÄkam;

<lb/>Daß der Trassant eines' Wechsels niemals wider den Trassaten
<lb/>nach Wechselrecht zu klagen berechtigt ist, und unter ihnen,
<lb/>selbst bei einem eigenllichen Wechsel nur ein Vollmachtsvertrag
<lb/>besteht, worauf nur eine gewöhnliche Klage ans gegenseitige
<lb/>Berechnung gegründet werden kann, welche unter Nichthandels-
<lb/>leuten zur Entscheidung der Handelsgerichte nicht gehört-
<lb/>Aus diesen Gründen bestätigt rc.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom i9. Juni 1626.

<lb/>Advokaten: Müller — Holthof.

<lb/>Expertise.

<lb/>Eine Expertise, worin die Tageszeit der Operativ»«
<lb/>nicht bemerkt, auch von der Ab- oder Anwesenheit
<lb/>der Partheien keine Erwähnung geschieht, endlich
<lb/>keine Gründe des Gutachtens angegeben sind, ist
<lb/>ungültig, und m.uß wiederholt werden. Art. 3»7,
<lb/>318, 322, der B. PO.

<lb/>Sonntag und Konsorten — Heinen.

<lb/>In Erwägung, daß daS von den Sachverständigen am 7.
<lb/>Juni 1825 erstattete Gutachten nicht allein der Form nach
<lb/>nichtig ist, sondern auch die Aufgabe selbst gar nicht erschöpft;
<lb/>indem der Vorschrift des Arr. 3&gt;7 der B. P. O. zuwider
<lb/>weder von der Zeit, nämlich, ob die Operation wie eö bei der
<lb/>Vereidung bestimmr war, Vormittags um nenn Uhr angefange«
<lb/>worden» noch auch von dem Umstande, ob die Partheien er«

<lb/>vrchiv »r M. 1. WHM. 15
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0235.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Berufung. Frist</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0235--><p/>
            <p>

               <lb/>— 226 —

<lb/>schienen, und bei der Untersuchung anwesend gewesen, und ob,
<lb/>und welche Bemerkungen von denselben gemacht worden seyen,
<lb/>die mindeste Erwähnung geschehen ist, folglich dieses Gutachten
<lb/>nicht als kontradicrorisch angesehen werden kann; übrigens
<lb/>aber auch ausser diesem wesentlichen Mangel in Ansehung der
<lb/>Form dasselbe durch seinen Inhalt, (welcher gar keine Gründe
<lb/>angiebt, worauf die Ueberzeugung der Sachverständigen beruhte)
<lb/>— gar nicht geeignet ist, das Richteramt in Stand zu setzen,
<lb/>darüber zu nrkheilen, ob der Gegenstand hinlänglich aufgeklärr
<lb/>sey, und ob im Besonder» die in dem Vorbescheide vom 28.
<lb/>Dezember 1824 so bestimmt und deutlich den Sachverständigen
<lb/>geschehene Aufgabe befolgt worden;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verordnet e der A. G. H. eine neue Expertise.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 26. Juni &gt;626.

<lb/>Advokaten: Klein — Sch öle r.

<lb/>Berufung. — Frist.

<lb/>In die Berufungsfrist des Art. 763 der B. P. O.
<lb/>wird der Verfalltag mitgezählt.

<lb/>In Erwägung, daß nach dem Art. 763 der B. P. O. die
<lb/>Berufung gegen ein in Kollokationssachen erlassenes Urtheil
<lb/>nicht annehmbar ist, wenn sie nicht binnen 10 Tagen vom
<lb/>Tage der Zustellung an den Anwalt' eingelegt worden.

<lb/>Daß im vorliegenden Fall die Zustellung des Urtheils vom
<lb/>2. August 182b an den Anwalt der Appellantin am &gt;3. No- 
<lb/>vember geschehen, die Berufung aber zuerst am 2g. November,
<lb/>mithin nicht binnen io Tagen eingelegt worden.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erklärt der A. G. H. die Berufung gegen das Urtheil des K.
<lb/>L. G. von Köln vom 2. August 182b verspätet, und folglich
<lb/>nicht annehmbar.")

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom n. Mai 1826.

<lb/>Advokaten: Haas — Kessel.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Daß man da, wo das Gesetz von dans oder pendant tel delai spricht,
<lb/>z. B. im Art. 157 der die« ad quem mirzählen muffe, wahrend
<lb/>dies nickt der Fall ist, wenn es im Gesetze heißt: le delai est d e
<lb/>trois mois (Art. 443) scheint wenig zweifelhaft zu seyn; desto
<lb/>zweifelhafter dürste die Frage seyn, ob in jenen Fällen auch der
<lb/>dies a quo einzurechnen sey oder ob hier die Regel Platz greife:

<lb/>dies termini non computatur in termiuo.
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0236.tif"
             n="227"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Mobiliarbeschlagnahme. Revindikation eines Dritten. Nichtigkeit</title>
            </head>
      
      
      
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Ermächtigung. Klage</title>
            </head>
      
      
      
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Gemeindegüter. Verkauf. Nichtigkeit</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0236--><p/>
            <p>

               <lb/>Mobiliarbeschlagnah,ne. — Revindikation eine«

<lb/>Dritten. — Nichtigkeit.

<lb/>Wenn gleich der Art. 6o3 der- B. P. O. vorschreibt, daß in
<lb/>dem Fall einer bei Gelegenheit einer Mobiliarbeschlagnahme
<lb/>einttetenden Revindikarion mit der smsirenden Parthei auch zu- 
<lb/>gleich die saisirte vorgeladen werden soll, so folgt daraus die
<lb/>Nothwendigkeit nicht, daß der Revindikant, der von dem Ur-
<lb/>theile, so über seine Ansprüche entschieden hat, gegen den Sai-
<lb/>sirenden avpellirt, mich gegen den Saisirten appelliren und auch
<lb/>gegen diesen den Prozeß durchführen müsse. Art. 608 der
<lb/>B. P. O.«)

<lb/>Lion — Fischer.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom u. Mai 1826.

<lb/>Advokaten: Best — Minderjahn.

<lb/>Ermächtigung. — Klage.

<lb/>Ist einer Gemeinde oder sonstigen öffentlichen Anstalt zur
<lb/>Anstellung einer gerichtlichen Klage Ermächtigung ertheilt wor- 
<lb/>den, so bedarf es zur Fortsetzung der Klage im Wege der
<lb/>Berufung keiner neuen Ermächtigung.

<lb/>Kirche zu Oberfell — K. Regierung zu Koblenz.
<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom 20. Mai 1826.

<lb/>Advokaten: Müller — Hvlthof.

<lb/>Gemeindegüter. — Verkauf. — Nichtigkeit.

<lb/>Eine Verschiedenheit zwischen dem wirklichen Flä- 
<lb/>cheninhalte der versteigerten Gemeindegüter und
<lb/>dem in den Anschlagzetteln angegebenen begründet
<lb/>keine Nichtigkeit des Verkaufs.

<lb/>Der Umstand, daß die Versteigerung nicht gerade
<lb/>an dem in derAffiche angekündigten, sondern eini- 
<lb/>ge Tage später vorgenommen worden, zieht an
<lb/>und für sich eben wenig die Nichtigkeit nach sich.
<lb/>Gesetz vom 20. März 1813.

<lb/>*) Der Art. 608 schreibt in Beziehung auf dar prozessualische Der»
<lb/>fahren zwischen dem Revindikanten und dem Au-zupsändenden
<lb/>(debiteur saisi) bei Nichtigkeitsstrafe nur vor, daß der Revindikant
<lb/>seinen Einspruch gegen den Verkauf der von ihm alr sein Eigen-
<lb/>thum reklamirten Mobilien dem debiteur saisi bekannt machen und
<lb/>ibn gehörig vorladen lassen solle. Ist hiedurch letzterer mit in den
<lb/>Prozeß gezogen, so'ist der Wille de» Gesetze» erfüllt Und der
<lb/>Saisirte vermag die Ansprüche de» Dritten z» bestreiten. .
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0237.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0237--><p/>
            <p>

               <lb/>— 228 —
</p>
            <p>

               <lb/>Gemeinde Klüsserath —* Gebert.

<lb/>Gebert hatte in Verbindung mit Lichtendahl auf der Präfek- 
<lb/>tur zu Trier mehrere Grundstücke der Gemeinde Klüsserath
<lb/>in Folge des Gesetzes vom 20. März 18i3 ersteigert.

<lb/>Die Gemeinde focht die Gültigkeit dieses Ankaufs an:

<lb/>r) Weil der wirkliche Flächeninhalt der versteigerten Grund- 
<lb/>stücke von dem in der Affiche und bei dem Verkaufe
<lb/>angegebenen verschieden sey.

<lb/>2) Weit gemäß der Verkaufs-Anzeige durch die Anschlag- 
<lb/>zettel die Versteigerung am 24. November 1813 Vorge- 
<lb/>nommen werden sollte, während doch ausweise des
<lb/>Steigprotokolls die Versteigerung am 26. jenes MonatS
<lb/>statt gehabt.

<lb/>3) Weil der Reinertrag der zur Zeit der Versteigerung
<lb/>angeblich bestandenen Verpachtungen nicht, sondern daS
<lb/>Resultat einer Erpertise zur Basis des Aussatzpreises ge- 
<lb/>nommen worden.

<lb/>In' Ansehung' des letzten Punktes hatte die appellantische
<lb/>Gemeinde sich zum Beweise erboten, weshalb ihr durch Vorbe- 
<lb/>scheid aufgegeben ward, den Pachrkontrakt aus dem Jahr i8o9,
<lb/>worauf sie sich zur Begründung ihrer Angabe berief, Vorzubrin- 
<lb/>gen. Sie erklärte aber diesen Pachtvertrag nicht beibringen zu
<lb/>können.

<lb/>Das K. L. G. zu Trier wies die Klage der Gemeinde als
<lb/>ungegründet ab, und auf ihre dagegen ergriffene Berufung
<lb/>erging folgendes bestätigende Erkenntniß:

<lb/>In Erwägung, daß wenn auch verwirkliche Flächeninhalt der
<lb/>Versteigerten Gemeindegüter von dem in der Affiche und bei
<lb/>dem Verkaufe angegebenen verschieden seyn sollte, dieser Um- 
<lb/>stand den Verkauf selbst nicht vernichten könnte; — daß dieser
<lb/>Punkt übrigens von dem ersten Richter genügend erörtert und
<lb/>ausgeräumt worden. —

<lb/>Daß wenn die Versteigerung am 26. November vorgeonmmen
<lb/>worden, die Affiche aber den Termin dazu auf den 24. Nov.
<lb/>angegeben hat, hierin nichts weiter liegt, als daß, was bei
<lb/>dergleichen Veräußerungen besonders wenn viele Güter zugleich
<lb/>zum Verkaufe ausgesetzt waren, häufig geschah, diejenigen,
<lb/>welche die Reihe am ersten Tage nicht traf, von selbst auf den
<lb/>künftigen Tag übergingen, ohne daß es desfalls einer neuen
<lb/>Affiche bedurft hätte. —

<lb/>In Erwägung, daß die Gemeinde fortwährend behauptet,
<lb/>daß die Güter zur Zeit des Verkaufes verpachtet gewesen seyen,
<lb/>der Pachtertrag aber nicht bei der Erpertise zum Grunde gelegt
<lb/>worden, dieser Reinertrag aber einen höheren ersten Ansatzpreis,
<lb/>als den von den Erperten ermittelten ergeben haben würde. --
</p>

         </div>
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             n="229"
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               <title level="a" type="main">Simulation. Zeugenbeweis</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0238--><p/>
            <p>

               <lb/>— 229 —

<lb/>Daß aber schon in erster Instanz und zwar im Jahre &gt;8*»
<lb/>der Gemeinde förmlich durch Vorbescheid der Beweis dieser
<lb/>ihrer Behauptung, und die Vorlegung des von ihr angegebenen
<lb/>Pachtvertrages aufgegeben worden, daß sie dieser Auflage aber
<lb/>nickt nur nicht nachgekommen, sondern grade zu erklärt hat»
<lb/>daß sie einen solchen Pachtvertrag nicht verlegen könnte, wie
<lb/>dieses in dem Urrheile wovon re. ausdrücklich angeführt ist.

<lb/>Daß, was nun den dermaligen Subsidiarantrag betrifft,
<lb/>der Zeugenbeweis schon an und für sich nicht statt finde«
<lb/>kann;

<lb/>Daß aber die Gemeinde schon in erster Instanz, und feit
<lb/>dem von ihr angegriffenen Urtheile 6 volle Jahre Zeit hatte,
<lb/>um den Pachtvertrag aufzusuchen und beizubringen, wenn
<lb/>wirklich ein solcher eristirt haben sollte, und daher jedes weitere
<lb/>Fristgesuch hiezu nur als ein Mittel zur weiteren Verschleppung
<lb/>des Prozesses erscheint, und daher nicht berücksichtigt werden
<lb/>kann. —

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verwirft der A. G. H. ohne Rücksicht auf den Subsidiarantrag
<lb/>die gegen das Urtheil des K. L. G. von Trier vom io. Fed.
<lb/>1,820 eingelegte Berufung mit Strafe und Kosten.

<lb/>H. Civilsenat. Sitzung vom 27. Mai 1826.

<lb/>Advokaten: Lautz — Hasenklever ■

<lb/>Simulation. Zeugenbeweis.

<lb/>Simulation eines schriftlich abgeschlossenen Der«

<lb/>trags kann unter den Kontrahenten durch Zeugen

<lb/>nicht erwiesen werden. Art. 1341 des B. G. B.

<lb/>Jäger — Staarmann

<lb/>David Jäger erschien am »7. Januar 1823 vor Notar Brü«
<lb/>ninghausen, und erklärte, daß er dem mit anwesenden Peter
<lb/>Kaspar Staarmann sein Gut zur Göckelsheyde für 36x5 Thlr.
<lb/>verkauft habe. Dieser Kaufpreis, so wurde in dem darüber
<lb/>aufgenommenen Kaufakre vereinigt, solle nach Abzug einer
<lb/>Forderung von io76 Thlr. 27 Sgr. 8 Pf. welche Käufer am
<lb/>Verkäufer habe, an die Gläubiger des Verkäufers bezahlt
<lb/>werden.

<lb/>Im Jahr 1825 klagte Jäger gegen Staarmann beim L. G.
<lb/>zu Düsseldorf, daß dieser Kaufvertrag ein simulirtes Geschäft
<lb/>sry, und trug daher darauf an, solchen für unverbindlich z«
<lb/>erklären. Er artikulirte zü dem Ende folgende Thatsachen:
<lb/>Zu jener Zeit, sagte er, als der Kaüfakt vor Notar Brünnig- 
<lb/>hausen gefertigt wurde, war ich eo «Hat de deconfiture; ich hatte
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0239.tif"
                n="230"
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                rend="left"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0239--><p/>
            <p>

               <lb/>— 230 —

<lb/>«ehr Schulden als Vermögen, und war auf dem Punkte,
<lb/>Lvrris zu zediren. In dieser Lage nahm sich Staarmann
<lb/>meiner als Freund und Rakhgeber an ; und wir beschlossen,
<lb/>wozu er die erste Anleitung gab, mein Vermögen ihm zum
<lb/>Schein wohlfeil zu verkaufen, um dadurch die Gläubiger
<lb/>zu einem für mich vorcheilhaften Arrangement und Nachlaßver- 
<lb/>trage zu bestimmen. Dieser Zweck wurde auch wirklich erreicht,
<lb/>indem kurz darauf ein Akkord auf 4o Prozent zu Stande
<lb/>Jam. Als jener Ndtarialakt gefertigt wurde, und auch bei
<lb/>den übrigen fingirten Akten, wodurch ich ihm meine Mobilien
<lb/>«nd Forderungen übertrug, erklärte mir Staarmann beständig,
<lb/>daß diese Akte zwischen uns selbst nicht verbindlich seyn sollten,
<lb/>sondern daß der dadurch beabsichtigte und erlangte Vortheil
<lb/>einzig mir zufallen solle; ja er erbot sich sogar, mir darüber
<lb/>Gegenscheine auszustellen. Dieß unterblieb aber, weil ich ihm
<lb/>damals volles Zutrauen schenkte. Später hat er aber die
<lb/>Maske abgelegt, und will jetzt jenen Notarialakt rc als ein
<lb/>wirklich ernsthaft zwischen uns abgeschlossenes Geschäft aus- 
<lb/>geben, und mich zum Festhalten an jene Verträge zwingen.
<lb/>Ich kann aber Nachweisen, so schloß der Kläger, daß Staar- 
<lb/>mann eine bedeutende Summe mehr aus meinem Vermögen
<lb/>bezogen, als er an meine Gläubiger ausbezahlt hat, und zu
<lb/>diesem Ende fügte er seiner Klage auf Simulation jenes No-
<lb/>tarialaktS den Antrag auf Herausgabe des mit den Gläubigern
<lb/>abgeschlossenen Nachlaßvertrags, so wie auf Schadensersatz rc.
<lb/>hinzu.

<lb/>Der Beklagte behauptete, alle jene Verträge und Akte be- 
<lb/>rühren auf Wahrheit, und trug auf Abweisung der Klage an,
<lb/>verlangte auch reconveniendo die Räumung des Guts zur
<lb/>Göckelsheyde.

<lb/>Beim Ausbleiben des Klägers wurde seine Klage in Kontu-
<lb/>maciam abgewiesen. In der von ihm eingeleiteten Berufungs- 
<lb/>instanz trug er subsidiarisch darauf an, die dem Notarialakt
<lb/>vom 27. Januar &gt;823 und den übrigen zwischen ihnen abge- 
<lb/>schlossenen Verträgen entgegen gestellte eroL^tionent simula- 
<lb/>tionis durch Zeugen zu erweisen.

<lb/>Der A. S}. verwarf die Appell ohne auf den Subsidiarantrag
<lb/>Rücksicht zu nehmen, indem er erwog:

<lb/>„Daß der Notarialakt selbst keine Spuren der Simulation an
<lb/>sich trage; der Subsidiarantrag^aber deshalb unberücksichtigt
<lb/>bleiben müsse, weil eine bloße Simulation unter den kontra-
<lb/>hirenden Partheien durch Zeugen nicht erwiesen werden könne,
<lb/>da ein solcher Beweis wider den Inhalt des Notarialakts rc. rc.
<lb/>nach dem Art. i34i der B. P. O. unzulässig sey; daß aber
<lb/>Appellant «inen von dem Appellaten begangenen Betrug oder
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0240.tif"
             n="231"
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               <title level="a" type="main">Zeuge. Reproche</title>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Früchte. Immeubel. Eviktion</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0240--><p/>
            <p>

               <lb/>— 231 —

<lb/>eine Arglist weder zu beweisen erboten, noch auch ein konklu- 
<lb/>dentes Faktum darüber artikulirt habe."

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom i. Juni i8a6.

<lb/>Advokaten: Schauberg — Müller.

<lb/>Zeuge. — Reproche.

<lb/>Der Art. -83 der B. P. O. hat nicht den Sinn, daß so- 
<lb/>bald die Thatsache, worauf die Einwendung gegen den Zeugen
<lb/>sich gründet, als faktisch wahr erwiesen, die Aussage deS
<lb/>Zeugen schlechterdings verworfen werden müsse, sondern dem
<lb/>Richter bleibt immerhin die Befugniß, nach' den Umständen zu
<lb/>beurtheilen, ob die auf eine, der im Art. 283 enthaltenen Ur- 
<lb/>sachen gegründete Reproche zuzulaffen oder nicht.

<lb/>Mir andern Worten:

<lb/>Die Ausdrücke in jenem Artikel: repourront etre reprocM
<lb/>beziehen sich nicht ausschließend auf eine Fakultät der Parthe,en
<lb/>sondern hauptsächlich auf das Ermessen des Richteramtes. )
<lb/>Wenzel — Fischer.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom 3. Juni 1826.

<lb/>Advokaten: Lautz — Holthof.

<lb/>Früchte. — Jmmeubel. — Eviction.

<lb/>Früchte, welche auf dem Felde sieben, gelten zwar nach der
<lb/>Bestimmung des Art. 52&lt;&gt; des B. &amp;. B. als Aceessvrien des
<lb/>Grund und Bodens für Jmweubels; jedoch sind dieselben nie- 
<lb/>mals als ein für sich bestehender Theil eines Grundstücks oder
<lb/>eines Kvmplerus von mehrern Grundstücken im Sinne des
<lb/>Art. &gt;637 anzusehen, und kann darum am« - nicht angenommen
<lb/>werden, daß wenn sich bei der Eviction eines Grundstückes der
<lb/>Fall ereignet, daß die auf demselben vorhandenen Frücht« dem
<lb/>Besitzer geblieben, die Voraussetzung dieses Gesetzes, daß nun
<lb/>wirklich auch nur ein Theil des verkauften Fundus evmzirt
<lb/>worden, eingetreten und dasjenige Rechtens sey, was für den
<lb/>Fall einer theilweisen Vindikation eines verkauften Grund und
<lb/>Bodens vorgeschrieben worden.

<lb/>Dewies — Gymnich und Erben von Pranghe.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom 8. Juni 1826.

<lb/>Advokaten: Dewies — Ga de.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vergleiche Bd- H — I — 187, und Analyse raisonn* par Carr'e
<lb/>Nxo, 977.
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0241.tif"
             n="232"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Bergisches Statut. Schuldenzahlung</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0241--><p/>
            <p>

               <lb/>— 232 —

<lb/>Bergischrs Statut. — Schuldenzahlung.

<lb/>DieKinder einer unter Herrschaft de-Jülich-undBer--
<lb/>gischen StatukarrechtS eingegangenen und durch
<lb/>den Tod des Vaters aufgelösten Ehe sind als
<lb/>Erben ihres Vaters den Gläubigern für den rück- 
<lb/>ständigen Kaufpreis derin dieser Ehe akquirirten
<lb/>Grundstücke verhaftet; und brauchen sich die Gläu- 
<lb/>biger nicht an die überlebende Wittwe verweisen
<lb/>zu lassen. Kap. 74 der Jülich- und Bergischen Landesord- 
<lb/>nung.

<lb/>Heiderhof — Jserlohe.

<lb/>Die Eheleute Wilhelm Weck, wohnhaft im Herzogthum Berg,
<lb/>welche unter Herrschaft des Bergischen Landrechts geheirakhet
<lb/>hatten» kauften gemäß Urkunde unter Privarunterschrist im
<lb/>Jahr lgi» ein Gut, wovon der Kaufpreis rückständig blieb.
<lb/>Nach dem Tode deS Weck klagte der Verkäufer gegen die
<lb/>Wittwe Weck auf Zahlung des Kaufpreises. Sie wurde verur-
<lb/>theilt und daS Urtheil zum Theil in ihrem beweglichen Vermögen
<lb/>»ollstreckt. Darauf belegte der Gläubiger mehrere ihr zustehende
<lb/>Forderungen mit Arrest, erlangte auch theilweise Zahlungen von den
<lb/>Schuldnern, trieb das Arrestverfahren aber nicht förmlich ans
<lb/>Ende. Erzog vielmehr vor, für den Ueberrest seiner Forderung
<lb/>die Kinder des Weck als dessen Erben zu belangen, welche
<lb/>ihm aber entgegen setzten, daß er zuvor die Mutter als Mobi-
<lb/>larerbinn auSklagen müsse, und ihn zu diesem Ende noch auf
<lb/>mehrere Schuldner derselben hinverewiesen, deren Schulden
<lb/>er in Beschlag nehmen, und sich auf diese Weise bezahlt
<lb/>machen möge.

<lb/>DaS L. G. zu .Düsseldorf genehmigte diese Einrede der
<lb/>beklagten Kinder.

<lb/>Allein dieses Urtheil wurde folgendermaßen reformirt:

<lb/>In Erwägung, daß das von den Eheleuten Wilhelm Weck
<lb/>in sichender Ehe im Jahre 1811 erworbene Gut nach deS
<lb/>letzkern Tode zur Hälfte auf dessen Kinder vererbte, zur Hälfte
<lb/>aber das Eigenthum der Wittwe blieb;

<lb/>Daß aber diese wie jen.e Hälfte für die Forderung des Appellan- 
<lb/>ten haftet, und zwar die der Wittwe als Mitschuldnerinn, und
<lb/>die der Kinder als Erben ihres hauptsächlich verpflichtete»
<lb/>Vaters; ohne daß hier dem Gläubiger zugemulhet werden kann,
<lb/>seine Befriedigung in einigen noch mit Arrest belegten Forderun- 
<lb/>gen oder andern vorgeblichen Aktionen der Wittwe Weck vorher
<lb/>«achzusuchen, indem er letztere in den Vorgefundenen Mobi- 
<lb/>lien schon hat erequiren, auch die flüßi^en Aktiven bei deren
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0242.tif"
                n="233"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0242--><p/>
            <p>

               <lb/>— 233 —

<lb/>Schuldnern hat einziehen lassen, auf keine Weise aber ver- 
<lb/>pflichtet ist, letztere noch ferner zu verfolgen, ohne emeö bald,gen

<lb/>Erfolgs gewiß zu seyn; — .

<lb/>Daß vielmehr der Gläubiger, wenn er auch gegen die »ver- 
<lb/>lebende Frau als Mobilarerbin nach dem ehemaligen ^ulich
<lb/>und Bergischen Statut seine Forderung geltend zu machen ver- 
<lb/>sucht, noch immer die Befugniß behält, auch gegen die Erben
<lb/>des verlebten Ehemannes klagend aufzutreten.

<lb/>Daß wenn auch die appellantische Mutter als Mobilarerbm
<lb/>ihres verstorbenen Ehemannes die sämmtlichen Mobilarschulden,
<lb/>welche während der Ehe gemacht wurden, nach dem Kap. 74
<lb/>der I. u. B. L. Ord. zahlen muß, diese Verfügung doch nicht aus
<lb/>rückstehende Kgufgelder ausgedehnt werden darf, welche \n
<lb/>demselben Tert als unbewegliche Schuld den Kindern erster
<lb/>Ehe in jedem Faste zu Last fallen;

<lb/>Daß übrigens die appellatische Wittwe Weck; nun Ehefrau
<lb/>Iserlohe, ihre Aktiven selbst eintreiben kann, und es eben so
<lb/>deren Kindern unbenommen ist- ihre allenfallsigen Rechte, welche
<lb/>sie gegen ihre Mutter als alleinige Mobilarerbinn zu haben
<lb/>vermeinen, geltend zu machen.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>reformirt der K- R. A. G. H. das Urrheil des K. L. G. zu
<lb/>Düsseldorf vom 10. Dezember 182.5 und erkennt an dessen
<lb/>statt, daß die Appellattn ohne weiters schuldig seyen, dem^rlppel-
<lb/>lanten den Rest seiner Forderung mit 2286 Rthlr. 49. &lt;£tbr. 8
<lb/>Hlr. nebst den Zinsen zu bezahlen,
<lb/>ll-Civilsenat. Sitzung vom io. Juni 1826.*)

<lb/>Advokaten: Scholer — Minderjahn.
</p>
            <p>

               <lb/>Bekanntlich muß die überlebende Wittwe im Bergischen die Gerejdem
<lb/>Schulden bezahlen; und der Immobilarerbe Hafter nur in »ufcsi-
<lb/>dium. Nach der Jülich» und Bergischen Praxis blieben nur die
<lb/>mit gerichtlichen Unterpfänden versehenen Schulden den
<lb/>Jmmobilarerben, nämlich den ersten Ehekindern zur Last. ^

<lb/>Bewer Rechrsfälle Bd- 1. Nro 1. Bd 7- S. 115 — 154.
<lb/>Obiges Urrheil sanktionirr den Grundsatz, daß der Gläubigem
<lb/>für den, wenngleich außergerichtlich kreirten Kaufpreis von
<lb/>Grundstücken, die Kinder alS Jmmobilarerben ihres Vaters prin»
<lb/>ripaliter angreifen kann. . ^

<lb/>Ob der rückständige Preis außergerichtlich, ohne Pfand»
<lb/>stellung angekaufter Grundstücke den Kindern oder der Wirrwe zur
<lb/>Bezahlung anheimfalle, darüber ist sehr gestritten worden- In Be»
<lb/>werS RechtSfällen loco citato wird nun nach der konstanten
<lb/>Praxis der Wittwe die Bezahlung solcher Kaufschillinge zu Last
<lb/>»elegr. Hiermit unvereinbar dürfte obige- Urrheil scheinen; allein
<lb/>der A. H. H har hauptsächlich nur daS Derhälmiß de- Glaubt
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0243.tif"
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               <title level="a" type="main">Verbindungsurtheil. Nichtigkeit</title>
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         </div>
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               <title level="a" type="main">Interlokutorisches Urtheil. Berufung</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0243--><p/>
            <p>

               <lb/>— 234 —

<lb/>Verbindungsurtheil. — Nichtigkeit.

<lb/>Wenn eine Wittwe, die für sich und als Vormünderin ihres,
<lb/>minderjährigen Kindes gerichtlich belangt ist, in eigenem Namen
<lb/>erscheint und Anträge nimmt, als Vormünderin aber nicht
<lb/>aufzukreten erklärt, so ist der Fall vorhanden, gegen sie in ihrer
<lb/>letztem Eigenschaft ein Kvnrumazialurtheil zu erlassen und
<lb/>solches nach Anweisung des Art. &gt;53 der B. P. O. mit der
<lb/>Hauptsache zu verbinden; die Nichkbevbachtung dieser Vorschrift
<lb/>zieht aber an und für sich die Nichtigkeit des gegen die erschie- 
<lb/>nene Parthei fortgesetzten Verfahrens nicht nach sich, weil das
<lb/>Gesetz selbst sie nicht "ausspricht. Die Nichtigkeit ist dann um
<lb/>so weniger vorhanden, wenn der Kläger und Appellat keine Be- 
<lb/>schwerde wider das Urtheil wovon 'erhoben har.

<lb/>v. Pampus — Wintzens.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom io. Juni 1626.

<lb/>Advokaten: Lautz — Schauberg.

<lb/>Jnterlokutonsches Urtheil. — Berufung.

<lb/>Gegen ein interlokutorisches Urtheil findet zwar nach dem Art.
<lb/>451 der B. P. O. vor dem Endurtheile Berufung statt; wenn
<lb/>aber die Partheien stakt sich dieses Rechtsmittels zu bedienen,
<lb/>das Urtheil in Vollzug setzen (indem sie z. B. behufs des durch
<lb/>das Urtheil angeordneten Zeugenbeweises Zeugen und Gegen- 
<lb/>zeugen abhoren lassen) so sind sie das interlvkutorische Urtheil
<lb/>nicht anderst als zugleich mit dem Endurtheil durch Berufung
<lb/>anzugreifen befugt.

<lb/>Maison — Gemeinde Langwaden.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom 22. Juni 1826.

<lb/>Advokaten: Müller — Schöler.

<lb/>Nach diesem Grundsatz entschied der 2. Civilsenat auch kn
<lb/>Sachen Birk — Gemeinde Merzig, worin noch der Umstand
<lb/>vorkam, daß Appellant bei der Vollziehung des Interlokuts sich
<lb/>die Berufung ausdrücklich Vorbehalten hatte.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom 16. Juni 1826
<lb/>Advokaten: Holthof — Lautz.
</p>
            <p>

               <lb/>ger« zu der Wittwe und den Kindern beurtheilt und sich üder
<lb/>die Verpflichtung der Wjtlwe und Kinder unter sich nicht ent»
<lb/>schieden ausgesprochen.
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0244.tif"
             n="235"
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               <title level="a" type="main">Präparatorisches Urtheil</title>
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         </div>
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               <title level="a" type="main">Insinuation. Gültigkeit</title>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Berufungsakt. Gewerbe. Nichtigkeit. Garantie. Frist</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0244--><p/>
            <p>

               <lb/>— 235 —

<lb/>PräparatorischeS Urtheil.

<lb/>Das Urtheil, welches eine Ortsbesichtigung anordnet, ist bloS
<lb/>präparatorisch und daher die Berufung dagegen vor dem End«
<lb/>urcheile unzulässig. Art. 45t der B. P. O.

<lb/>Birk — Gemeinde Merzig.

<lb/>H. Civilsenat. Sitzung vom i6. Juni 1826.

<lb/>Advokaten: Holrhof — Lautz.

<lb/>Insinuation. — Gültigkeit.

<lb/>Gemäß dem Akte des Gerichtsvollziehers über die Zustellung
<lb/>eines Urcheils war letzteres weder in Person der Parther
<lb/>noch in ihrem Wohnsitze zugestellt worden, sondern der Gerichts»
<lb/>Vollzieher hatte das Urtheil dem Bürgermeister der Gemeinde
<lb/>Ronsdorf zugestelll mit der Angabe: daß die Parthei in
<lb/>dieser Gemeinde nicht vorfindlich gewesen; von der
<lb/>Gültigkeit dieser Zustellung hieng die Frage ab, ob die Beru- 
<lb/>fung verspätet sey. r v _ ,

<lb/>Der A. G. H. erwog, daß wenn lene Angabe der Deutung
<lb/>empfänglich wäre, daß Appellant durchaus keinen Wohnsitz in
<lb/>der dasigen Gemeinde habe, — die Zustellung nach der in dem
<lb/>Art. 69 § 8 der B. P. O. vorgeschriebenen Form hätte geschehen
<lb/>müssen, wenn ein anderer Wohn - oder Aufenthaltsort des
<lb/>Appellanten nicht bekannt war, — im Fall aber, daß dadurch
<lb/>nur die momentane Abwesenheit des Appellanten ausgedrückt
<lb/>war, die Zustellung erst dann an den Bürgermeister geschehen
<lb/>konnte, wenn zuvor konstatirt war, daß sich in dem Wohnhause
<lb/>des Appellanten keine der im Art. 63 zum Empfang der Abschrift
<lb/>qualifizirttn Personen, oder keiner ihrer Nachbarn, welcher das
<lb/>Original des Iustellungsaktes unterschreiben konnte oder wollte»
<lb/>vorgefunden hätte. —

<lb/>Daß mithin diese, in jeder Beziehung unregelmäßige Slgm-
<lb/>fikatio» nicht geeignet war, um die Frist der Berufung laufen
<lb/>zu machen; — folglich die Einrede der verspäteten Berufung
<lb/>unbegründet sey.

<lb/>Mais — Lauterborn.

<lb/>H. Civilsenat. Sitzung vom »7. Juni 1826.

<lb/>Advokaten: Holthof — Aldenhoven.

<lb/>Berufungsakt. — Gewerbe. — Nichtigkeit. — Garantie.

<lb/>— Fnsi.

<lb/>Der Berufungsakr auf Anstehen eines Grafen kann
<lb/>nicht als nichtig angefochten werden, rp«il «r die
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0245.tif"
                n="236"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0245--><p/>
            <p>

               <lb/>— 236 —

<lb/>Angabe der Profession nicht enthält. Art. 6t
<lb/>und 455 der B. P. O.

<lb/>Die iyr Art. v75 der B. P. O. für die Beiladung auf
<lb/>Gewährleistung gegebeneFrist ist nur imJnteress«
<lb/>des Hauptklägers vorgeschrieben; der Garanriebe-
<lb/>rlagke kann aus der Nichtbeobachtung dieser Frist
<lb/>keine Unannehmbarkeitseinrede der Verspätung
<lb/>für sich geltend machen, Art. i75 der B, P.. O.

<lb/>Wird ein Grundstück frei von allenLasten und unter
<lb/>dem Versprechen, für alle und jede Slöhrung Ge- 
<lb/>währ zu leisten, mit allen und jeden anklebenden
<lb/>akriven und passiven Gerechtigkeiten verkauft,
<lb/>^ und werden hiebei in einem besondern Artikel
<lb/>die bekannten Servituten namentlich angege- 
<lb/>ben, so muß der Verkäufer dennoch für eine
<lb/>schon beim Verkaufe vorhandene nicht in dieAugen
<lb/>fallende und nicht angegebene Servitut Gewahr
<lb/>leisten. Art, -638 des B. G. B.

<lb/>Bentheim Teklenburg — ». Mai so».

<lb/>Der Graf v. Bentheim Teklenburg verkaufte an den General
<lb/>Maison am io. August 1814 einen Busch, genannt Hochbrvich,
<lb/>und zwar, wie es im Kaufvertrag heißt, so wie er da gelegen
<lb/>ist und sich befindet, mit allen und jeden demselben anklebenden
<lb/>aktiven- und passiven Servituten.; frei von allen Lasten und
<lb/>unter dem Versprechen, für alle und jede Stvhrung Gewähr
<lb/>zu leisten. Im Art. 2 des Vertrags wurden die bekannten
<lb/>Servituten aufgezählt. Hierunter war aber keines Gerechtsams
<lb/>des Laubsammelns gedacht, welches die Gemeinde Langwaden
<lb/>gegen den neuen Besitzer Maison in Anspruch nahm, behauptend,
<lb/>daß ihren Einwohnern dieses Recht aus den ältesten Zeiten
<lb/>her zustehe.

<lb/>Hinsichtlich dieser angeblichen Gerechtigkeit stellte der General
<lb/>Maison die Negatorienklage- gegen die Gemeinde Langwaden an.

<lb/>Noch ehe aber dieser Prozeß entschieden war, belangte er
<lb/>seinen Verkäufer auf Gewährleistung für den Fall eines miß- 
<lb/>lichen Ausgangs des Prozesses wegen der fraglichen Servitut.
<lb/>Beklagter Graf von Bentheim entgegnete: die Garantieklage sey
<lb/>verspätet, weil er binnen der im Art. 175 der B. P. O- vor- 
<lb/>geschriebenen Frist seit der von Maison gegen die Gemeinde
<lb/>Langwaden angestellten Klage an, nicht beigeladen worden sey.
<lb/>Das K. L. G, in Düsseldorf verwarf diese Einrede,

<lb/>Zur Hauptsache wandt« Beklagter ein, daß er den Busch so
<lb/>«erkauft habe, wie er da liege, und zwar mit allen Aktiv- und
<lb/>Passivservituten; die Servituten» die er gekannt, habe er an- 
<lb/>gegeben; die nämentliche Aufführung ftp aber nur «emxli
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0246--><p/>
            <p>

               <lb/>*■““ 237 ~*
</p>
            <p>

               <lb/>gratia geschehen, übrig«»- bab« rr selbst von der Gerechtigkeit
<lb/>dcS LaubfcharrenS auch nichts gewußt: der Käufer müsse also,
<lb/>falls wirklich die Gerechtigkeit rechtlich eristire, sich dieselbe
<lb/>auch gefallen lassen.

<lb/>Das K. L. G. in Düsseldorf sprach zu Gunsten des Klägers,
<lb/>Der gegen dieses Erkenntniß von dem Graf von Teklenburg-
<lb/>Bentheim eingelegten Berufung wurde eine Nichtigkeit entgegen- 
<lb/>gesetzt, weil durch die im Appellakre enthaltenen Worte: auf An- 
<lb/>stichen deS Grafen Bentheim Teklenburg der Vorschrift des
<lb/>Gesetzes wegen Angabe der Profession kein Genüge geschehen.
<lb/>Der A. G. H. entschied hierüber, so wie über die Berufung

<lb/>selbst wie folgt:

<lb/>In Erwägung, daß der Berufungsakt vom S. November
<lb/>1825 alle Erfordernisse des Art. 61 der B. P. O. enthält; die
<lb/>Nichtigkeitsei'nrede mithin ohne allen Grund erscheint;

<lb/>In Erwägung, daß die in dem Art. 175 der B. P. O.
<lb/>bestimmte Frist zur Beiladung auf Gewährleistung nur im In- 
<lb/>teresse des Hauptklägers auf eine gewisse Zeit beschränkt worden,
<lb/>und diesen berechtigt, im Fall der Nichtbeobachtung und
<lb/>nach Verlauf derselben die Entscheidung der Hauptsache ohne
<lb/>weiteres zu betreiben , wie dieses sich aus den folgenden Art.
<lb/>klar ergiebt; — daß mithin der Beigeladene selbst die Einrede,
<lb/>als sey seine Beiladung nach jener Frist und folglich zu spät
<lb/>geschehen, vorzubringen nicht berechtigt ist;

<lb/>In Erwägung, was die Hauptsache betrifft, daß zwar nach
<lb/>dem Art. 1 des Vertrages vom 10. August 1814 der Busch
<lb/>Hvchbroich so wie er da gelegen ist, und sich befindet, mit
<lb/>allen und jeden demselben anklebenden aktiven und passiven
<lb/>Gerechtigkeiten verkauft worden, und der Art. 2 die Angabe
<lb/>der bekannten Servituten enthält; daß jedoch in dem Art. i
<lb/>weiter erklärt wird, daß der Busch frei von allen Lasten und
<lb/>unter dem Versprechen für alle und jede Störung Gewähr zu
<lb/>leisten verkauft werde;

<lb/>Daß nun aus dem Umstande ^ daß einige Servituten als
<lb/>bekannte namentlich aufgeführt worden nicht folgt, daß der
<lb/>Käufer auf alle Gewährleistung wegen der allenfalls nicht be- 
<lb/>kannten» aus der im Art. 1 enthaltenen allgemeinen Klausel,
<lb/>mit allen und jeden dem Busche anklebenden aktiven und passi- 
<lb/>ven Gerechtigkeiten verzichtet habe;

<lb/>Daß zwar im allgemeinen der Verkäufer sonstige,- nicht spe- 
<lb/>ziell angegebene Servituten, in soweit deren Eristenz durch
<lb/>äußere Erscheinung zur Zeit des Verkaufes wahrzunehmen
<lb/>war» durch Gewährleistung zu vertreten, nicht gehalten seyn
<lb/>würde; — daß aber dies der Fall bei anderen, nicht in's Auge
<lb/>fallenden Servituten, und besonders bei einer solch««, wie daS
</p>

         </div>
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               <title level="a" type="main">Oppositionsrequete. Gründe</title>
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         </div>
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               <title level="a" type="main">Vorladung Abschriften. Eheleute. Appellationsinstanz. Nova</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0247--><p/>
            <p>

               <lb/>— 238 —

<lb/>Recht des Laubscharrens ist, und welches den Umständen nach,
<lb/>den Werth des Busches selbst bedeutend mindern dürfte» nicht
<lb/>seyn kann; — vorzüglich dann, wenn solche Berechtigung schon
<lb/>zur Zeit des Besitzes des Ankäufers erworben zu seyn angegeben
<lb/>wird; — daß also hier die allgemeinen gesetzlichen Bestim- 
<lb/>mungen über Gewährleistung um so mehr zur Anwendung
<lb/>kommen müssen, als gegen den Verkäufer anzunehmen ist,
<lb/>daß er dadurch, daß er die Gemeinde von Laugwaoen als zum
<lb/>Schweidrechre befugt angeführt, zu erkennen gegeben hat, daß
<lb/>derselben andere Gerechtigkeiten nicht zusiänden und sie bloß
<lb/>auf diese beschränkt sey.

<lb/>Aus diesen Gründen verwirf rc. rc.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom 12* Juni 1826,

<lb/>Advokaten: Schöler — Müller.

<lb/>Oppositionsrequete. — Gründe.

<lb/>Eine Opposition gegen das Kontumazialurtheil, welches Ap- 
<lb/>pellant erwonncn, ist darum nicht unförmlich nrch nichtig, weil
<lb/>Opponent sich in der Opposilionsrequete lediglich auf die Gründe
<lb/>des ersten Richters bezogen hat, indem diese Gründe dem
<lb/>Oppvsiren aus dem Urkheile, wogegen er die Berufung einge- 
<lb/>legt hat, vollständig bekannt sind, zumahl wenn es die nämlichen
<lb/>sind, deren der Opponent sich gegen ihn in erster Instanz be- 
<lb/>dient hat. Art. ist, der B. P. O.

<lb/>Gormanns — Gemeinde Brachelen.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom 22. Juni 1826.

<lb/>Advokaten: Müller — Lützeler.

<lb/>Vorladung. — Abschriften. — Eheleute. —

<lb/>Appellationsinstanz. — Nova.

<lb/>Bei Erbtheilungsprozessen ist für die kn Güterge- 
<lb/>meinschaft lebende Eheleute Eine Abschrift der
<lb/>Vorladung hinreichend. Art. 68 der B. P. O.

<lb/>Die Berufung gegen das eine Theilung verordnende
<lb/>Erkenntniß kann durch die zuerst in der Appelati-
<lb/>onsinstanz vorgebrachte Behauptung, daß die
<lb/>Sache während dem Laufe des Prozesses vergli- 
<lb/>chen sey, nicht gerechtfertigt werden; diese Einrede
<lb/>muß vor dem ersten Richter vorgebracht werden.
<lb/>Art. 464 der B. P. O.
</p>
         </div>
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               <title level="a" type="main">Pacht. Aufkündigung</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0248--><p/>
            <p>

               <lb/>239
</p>
            <p>

               <lb/>Die Ehefrauen von Echternach, Daum und Sprener waren
<lb/>als Geschwister zur Erbschaft ihrer verstorbenen Eltern berufen.
<lb/>Da sie sich über die Theilung nicht einigen konnten» klagten
<lb/>die Eheleure Spreuer gegen die Eheleute Echternach und Ehe- 
<lb/>leute Daum auf Theilung, und das L. G. zu Koblenz verord-
<lb/>nete dieselbe durch Erkenntniß vom 2. Juni 1825. Eheleute
<lb/>Echternach legten hiegegen die Berufung ein, den Eheleuten
<lb/>Daum und den Eheleuten Spreuer wurde, und zwar für jedes
<lb/>Ehepaar nur Eine Abschrift zugestellt. Dieser Appellakr wurde
<lb/>als nichtig angegriffen, weil die Eheleute in erster Instanz im
<lb/>Prozesse gewesen, also für je 2 Personen auch 2 Abschriften
<lb/>hätten zugestellt werden müssen. Der A. G. Sj. verwarf aber
<lb/>diese Nichtigkeitseinrede, indem er erwog, daß, da die Eheleute
<lb/>Sprener sowohl als die Eheleute Daum nicht als in einer Gü- 
<lb/>terseparation lebend angegeben, mithin als in der Gütergemein-
<lb/>schaft lebend zu betrachten seyen, der Berufungsakt sowohl als
<lb/>die darin enthaltene Ladung durch eine und die nämliche Ab- 
<lb/>schrift für Mann und Frau in ihrem Domizil zugestellr werden
<lb/>konnte.

<lb/>In der Hauptsache behaupteten die Appellanten, die Thei-
<lb/>lungssache sey durch Vergleich während dem Laufe des Prozesses
<lb/>abgemacht worden. In dieser Beziehung erkannte der A. G.
<lb/>H. daß es ihnen unbenommen sey, falls sie den Vergleich zu
<lb/>erweisen im Stande seyn möchten, solches vor dem Richter
<lb/>erster Instanz als eine gewöhnliche Exceptio litis finit® vor-
<lb/>zubringen, und dadurch das weitere Theilungsverfahren oder
<lb/>den Vollzug des Urtheils wovon rc zu si'stiren; daß aber dieses
<lb/>ihre Berufung gegen das Urtheil erster Instanz nicht zu recht-
<lb/>fertigen vermöge, da sie nicht behauptet hätten» daß jener
<lb/>Vergleich schon damals bestanden, und ihre desfallsige Einrede
<lb/>Verworfen worden sey.

<lb/>H. Civilsenat. Sitzung vom 22. Juni 1826.

<lb/>Advokaten: Holthof — Lautz.

<lb/>Pacht. — Aufkündigung.

<lb/>Der Art. r?36 des B. G. B., indem er verordnet, daß,
<lb/>wenn ein Pachtvertrag nicht schriftlich abgefaßt worden, die
<lb/>Kündigung nur mit Beobachtung des Lokalgebrauchs geschehen
<lb/>kann, hat nur das Verhältnrß der kontrghirenden Partheien
<lb/>zum Gegenstände. Dieser Art. kann aber nicht von dem an- 
<lb/>geblichen Pächter gegen den dritten Ankäufer in Anspruch
<lb/>genommen werden; vielmehr läßt der Art. i743 dem Ankäufer
</p>
         </div>
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               <title level="a" type="main">Wechsel. Protest. Annahme</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0249--><p/>
            <p>

               <lb/>— 240 —

<lb/>die Befugniß, den aisgeblichen Pächter, welcher keine« authen- 
<lb/>tischen oder mit sichrem Datum versehenen Pacht hat, auf*
<lb/>zutreiben. Art. * 736, *743 deS B. G. B.

<lb/>Flohr — Froitzheim.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom 22. Juni 1626.

<lb/>Advokaten: Scholer — Bleissem— Lautz.

<lb/>Wechsel. — Protest. — Annahme.

<lb/>Ein Mangels Annahme verweigerter Wechsel kann
<lb/>zu Ehren eines Indossanten auch durch den Bezo- 
<lb/>genen selbst aeceprirt werden. Art. 126 deS H. G. B.

<lb/>Dicke — Mumm und Comp.

<lb/>C. F. Fuhrmann zog am 2. Januar »626 auf Wilhelm
<lb/>Mumm und Comp, in Frankfurt a/Main an die Verordnung
<lb/>von C. W. Dicke in Barmen einen Wechsel über die Dumme
<lb/>von &gt;6o4 Thlr., zwei Monate a dato zahlbar. Dicke endos-
<lb/>sirte den Wechsel; er gieng durch mehrere Hände, und gelangte
<lb/>zuletzt an den Banquier Müller in Frankfurt. Dieser ließ ihn
<lb/>am &gt;8. Januar &gt;826 zur Annahme präsentiren; aber in der
<lb/>notariell aufgenommenen Protesturkunde erklärten die bezogenen
<lb/>Mumm und Comp., daß sie den Wechsel nicht acceptirten»
<lb/>sie wollten aber den mangels Annahme prptestirten Wechsel zu
<lb/>Ehren des Giro von C. W. Dicke unter Protest annehmen.
<lb/>Auf die von Mumm und Comp, dem C W. Dicke geschehene
<lb/>Benachrichtigung der zu seinen Ehren geschehenen Intervention
<lb/>antwortete derselbe am 8. Februar 1826, daß er für das ihm
<lb/>geschenkte Zutrauen danke; es wäre ihm zwar lieber gewesen,
<lb/>daß die Acceptation für Rechnung des Ausstellers Fuhrmann
<lb/>geschehen sey: indessen würde er zu seiner Zeit für ihre, Mumms
<lb/>Deckung sorgen. Am 2. März, Verfalltag des Wechsels»
<lb/>wurde ein gleicher Protest wie der obige mit derselbigeu Er- 
<lb/>klärung ausgenommen, und darauf der Wechsel von Mumm
<lb/>und Comp, unter Protest bezahlt.

<lb/>Mittlerweile war der Aussteller Fuhrmann fallirt.

<lb/>Am 22. Mär; 1826 ließen Mumm und Comp, den C. W.
<lb/>Dicke vor das Handelsgericht in Elberfeld vorladen, um zur
<lb/>Zahlung des für seine Ehre und Rechnung eingelosten Wechsels
<lb/>verurtheilt zu werden. Der Verklagte wandte ein, der Wechsel
<lb/>fty von den Klägern unbedingt acceptirt worden, und suchte
<lb/>dicß durch folgenden Umstand zn beweisen. Durch den Kontert
<lb/>deS Wechsels waren querdurch folgende Worte geschrieben:
<lb/>„Unter Protest für Rechnung deS Herrn C. W. Dicke acceptirt.
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0250.tif"
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            <p>

               <lb/>— 341 —

<lb/>Mumm und Comp." Diese Worte waren aber durchgestrichen»
<lb/>In den beiden Protesturkunden, worin der Wechsel wörtlich
<lb/>abgeschrieben war, befand sich die Abschrift dieser Worte nicht.
<lb/>Der Verklagte behauptete nun, die Worte „unter Protest für
<lb/>Rechnung des Herrn C. W. Dicke" seyen später nach erhaltener
<lb/>Nachricht von dem Falliment des Ziehers Fuhrmann hinzuge- 
<lb/>fügt worden. Das H. G. aber nahm auf diese Einrede keine
<lb/>Rücksicht, weil der Protest vom 18. Januar ,826 ausdrücklich
<lb/>enthalte, daß die Bezogenen den Wechsel nicht acceptirt hätten,
<lb/>sondern nur eine Intervention für den Verklagten Statt gchabt
<lb/>habe, und diese Intervention auch von demselben genehmigt
<lb/>worden fey; demzufolge verurtheilte ihn das H. G. zur Zah- 
<lb/>lung.

<lb/>Von diesem Urtheile appellirte Dick» und erbot den Beweis
<lb/>durch Urkunden und Zeugen, daß Mumm und Comp, die
<lb/>Worte: „unter Protest für Rechnung des Herrn C. W- Dicke"
<lb/>erst später, nachdem sie das Falliment von Fuhrmann erfahren,
<lb/>hinzugefügt hätten.

<lb/>Der R. A. G. H. verwarf die Appell durch folgendes
<lb/>U r t h e i l:

<lb/>In Erwägung, daß aus der vorgelegten Protesturkunde
<lb/>hervorgeht, daß der fragliche Wechsel bei dessen Präsentation
<lb/>von den jetzigen Appellaten nicht acceptirt und daher förmlich
<lb/>protestirt worden ist.

<lb/>Daß die Bezogenen erst nachher ihn zu Ehren des Appellanten
<lb/>angenommen, und dieses vor dem Notar, der den Protest
<lb/>einlegte, sowohl, als auf dem Wechsel selbst erklärt, und dem
<lb/>Appellanten als Remittenten bekannt gemacht haben, eine
<lb/>Ehren-Acceptatio« hingegen von dem Trassaten sowohl, als von
<lb/>einem Fremden geschehen kann.

<lb/>Daß Appellant zwar behauptet» daß der Wechsel von dem
<lb/>Appellaten zuerst unbedingt acceptirt worden sey, und derselbe
<lb/>erst später, nachdem er das Fallissement von Fuhrmann er- 
<lb/>fahren, dieser Acceptatio« die Worte: „unter Protest für Rech- 
<lb/>nung des Herrn E. W. Dicke acceptirt" hinzugefügt habe,
<lb/>worüber er sich auch zum Beweise durch Urkunden und Zeugen
<lb/>erboten hat;

<lb/>Daß jedoch dieser anerbotene Beweis abgesehen davon, daß
<lb/>er den vorliegenden Protestakten als öffentlichen Glauben ver- 
<lb/>dienenden Urkunden gradezu entgegen laufen würde, auch schon
<lb/>im vorliegenden Falle um deswillen als unerheblich erscheint,
<lb/>weil der Appellant in seinem Schreiben vom 8. Februar d. I.
<lb/>auf die ihm geschehene Bekanntmachung der Intervention von
<lb/>Seiten des Appellaten noch besonders erklärt hat, daß er für
<lb/>das ihm geschenkte Zutrauen danke und zur Zeit für die

<lb/>«rchiv ;&lt;■ Bd. 1. Mthl. 16
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0251.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Kompetenz. Verwaltungsbehörde. Gerichte. Steuern. Gemeindeschulden</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0251--><p/>
            <p>

               <lb/>— 242
</p>
            <p>

               <lb/>Deckung der Handlungsfirma Mumm u. Comp, sorgen werde»
<lb/>welchemnach eö keinem gegründeten Zweifel weiter unterliegen
<lb/>mag, daß der Appellant nicht nur die Intervention der Appel- 
<lb/>katen angenommen und genehmigt, sondern auch die Zahlung
<lb/>des Wechsels versprochen hat, und es also nur zum Aufenthalt
<lb/>der Sache dienen würde, wenn man den Appellanten zu dem
<lb/>anerbotenen Beweist, der hier ohnehin nicht durch Urkunden
<lb/>geführt werden kann, zulassen wollte.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der R. A. G. H. zu Recht, daß es der eingelegten
<lb/>Berufung vhnerachtet bei dem vom H. G. zu Elberfeld am
<lb/>6. April d. I. erlassenen Urtheile zu belassen sty, u. s. w.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 26. Juni 1826.

<lb/>Advokaten: Lützeler — Müller.

<lb/>Kompetenz. — Verwaltungsbehörde. — Gerichte. —
<lb/>Steuern. — Gemeindeschulden.

<lb/>Mo nicht über eine angebliche Ungleichheit bei der
<lb/>Vertheilung, sondern über die Schuldigkeit zum
<lb/>Beitrage von Steuern selbst gestritten wird, sind
<lb/>nicht die Verwaltungsbehörden, sondern die Ge- 
<lb/>richte zur Entscheidung kompetent. Reffortreglement
<lb/>vom 20. Juli 1818. Gesetz vom 7. März 1822.

<lb/>Gemeinde Orsoy — Berns

<lb/>Als die Franzosen in der Rheinprovinz die Eintheilung in
<lb/>Mairien rc. rc. machten, nahmen sie gewisse seither zu der
<lb/>Stadt Orsoy gehörende Landstrecken davon ab, schlugen solche
<lb/>zu der benachbarten Gemeinde Eversael, und inkorporirten
<lb/>solche sammt dieser Gemeinde der Mairie Budberg. Die
<lb/>Eigenthümer dieses Landes bezahlten seit der Zeit die direkten
<lb/>und Kommunalsteuern zu den Kassen der Mairie Budberg.
<lb/>Bei der im Jahr 1820 vorgenommenen Katastrirung wurden
<lb/>die fraglichen Landesstrecken wieder zu der Gemeinde Orsoy
<lb/>geschlagen, und als Vestandtheil der letztern seit 1. Januar
<lb/>,824 die Steuern davon in Orsoy erhoben. Als nun in Folge
<lb/>des Gesetzes vom 7- März 1822 die Gemeinde Orsoy ihre
<lb/>Schulden regulirte, wollten die Grundeigenthümer deö fragli- 
<lb/>chen Landes zu den Schulden derselben nicht beitragen, weil
<lb/>diese Schulden zu einer Zeit entstanden wären, wo ihr Grund-
<lb/>eigenthum noch nicht zu der Gemeinde Orsoy gehört hätte, im
<lb/>Gegentheil sie während dieser Zeit zu der Gemeinde Eversal
<lb/>beitragspflichtig gewesen, und die Bedürfnisse der letztern Ge- 
<lb/>meinde mit bestritten hätten. Atss administrativem Wege ergin-
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0252.tif"
                n="243"
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                rend="right"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0252--><p/>
            <p>

               <lb/>gen mehrere Verfügungen, welche beide Lheile zu ihrem Vor-
<lb/>rheile auslegten. Unter andern sprach das königl. Ministeriun?
<lb/>des Innern in einer Verfügung vom 27. September 1821 den
<lb/>Grundsatz aus:

<lb/>„Daß diejenigen Grundstücke, welche zur Zeit der Kontrahi-
<lb/>rung einer Gemeindeschuld zur Feldmark der verschuldeten
<lb/>Gemeinde gehörten, wenn sie inmittels davon getrennt, und
<lb/>zu einer andern Feldmark überwiesen seyn sollten, zur Bezahlung
<lb/>der ursprünglichen Schuld nicht mehr beitragspflichtig seyen-"
<lb/>„Eine solche fortwährende Realverpflichtung," sagt das K. Mini- 
<lb/>sterium , „würde nur durch das Gesetz oder durch einen gesetzlich
<lb/>zulässigen Vertrag begründet werden können. Bei Beurtheiluna
<lb/>des streitigen Falls trete also lediglich der allgemeine Grundsatz
<lb/>über das Verhältniß der Gemeindeglieder ein, daß jeder, der
<lb/>in eine Gemeinde cintritt, alle vorhandene Verbindlichkeiten mit
<lb/>übernimmt, der Ausscheidende dagegen von fernerer Theilnahmc
<lb/>an den Verbindlichkeiten der verlassenen Gemeinde befreit würde.
<lb/>Eine fernere Theilnahme der früher zur Gemeinde gehörig
<lb/>gewesenen jedoch nachher ausgeschiedenen Personen oder Grund- 
<lb/>stücke würde nur durch bcsondre Verträge und Vorbehalte be- 
<lb/>gründet werden. Es komme also bei Entscheidung der vorlie- 
<lb/>genden Streitigkeit, in soweit sie von der administrativen Be- 
<lb/>hörde zu entscheiden sey, darauf an: zu welcher Feldmark
<lb/>gegenwärtig die in Anspruch genommenen Grundstücke gehörter?;
<lb/>und hiebei sey lediglich das zu berücksichtigen, was in Folg
<lb/>der französischen Organisation bestehe. Hierüber könne atz?"
<lb/>wohl nicht füglich ein Zweifel eintreten, da bekanntlich unter
<lb/>der französischen Regierung die Gemeinden viele Anlagen unter
<lb/>sich hätten aufbringen müssen, und daher auch die Grundstücke,
<lb/>um deren Zuziehung es sich handle, von Beiträgen nicht wür- 
<lb/>den befreit geblieben seyn. Diejenige Gemeinde, welche in*
<lb/>Besitze sey, Anlagen von diesen Grundstücken zu erheben, sin
<lb/>jedenfalls in diesem Besitze zu schützen, und einem Dritten ei?
<lb/>Recht, solche Abgaben ebenfalls zu erheben, keinesweges einzn-
<lb/>räumen. Die Präsumtion scheine für die Commune Eversa?'
<lb/>zu streiten, da die Steuer von den Grundstücken nicht nack
<lb/>Orsoy entrichtet worden sey. Sollte, so schließt das königl-
<lb/>Ministerium, aus besondern Verträgen und speziellen Rechtsriteln
<lb/>die Commune Orsoy gegen Eversael Ansprüche haben, so würde
<lb/>über diese bei eintretenden Zweifeln allerdings im Wege des
<lb/>Prozesses entschieden werden müssen, da diese ganz außerhalb
<lb/>des gewöhnlichen Kommunalverhältnisses liegen, dessen Regu-
<lb/>lirung zur Kompetenz der Regierung gehöre." — In Betreff
<lb/>der Katastrirung der fraglichen Grundstücke, worüber die Gemein- 
<lb/>den Eversael und Orsoy gestritten, erließ die königl. Regierung
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0253.tif"
                n="244"
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                rend="left"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0253--><p/>
            <p>

               <lb/>— 244 —
</p>
            <p>

               <lb/>f»t Düsseldorf am 4. März 1824 einen Beschluß, wodurch die
<lb/>zwischen den gedachten Gemeinden durch die Katasterkommissiou
<lb/>gezogenen neuen Gränzen (in deren Folge die obigen Grund- 
<lb/>stücke von Eversael getrennt und zu Orsoy geschlagen worden)
<lb/>beibehalten werden sollten, wogegen aber die von der Gemeinde

<lb/>Eversael abgetretene Gründe zu deren Gemeindeschulden und

<lb/>sonstigen privativen Gemeindelasten beitragen müßten.

<lb/>Nach geschehener Autorisation klagte die Gemeinde Orsoy
<lb/>am 4. Februar 182S gegen zwei in Eversael wohnende Grund- 
<lb/>besitzer der nach dem Obigen früher zu Eversael gehörigen, und
<lb/>nach der neuen Katastrirung zu Orsoy geschlagenen Ländereien
<lb/>beim K- L. G. in Cleve, um nach Berhältniß ihres Grundei- 
<lb/>genthums zur Beitragspflicht ihrer gemachten Gemeindeschulden
<lb/>und zur Tilgung derselben verurtheilt zu werden.

<lb/>Die Verklagten schützten Inkompetenz vor, und behaupteten,
<lb/>daß nur die Verwaltungsbehörden über diesen Streik zu erken- 
<lb/>nen hätten. Wirklich erklärte sich das K. L- G. am 15. Juni
<lb/>1825 inkompetent, indem es erwog:

<lb/>„Daß nach §. 8 des Ressortreglements vom 20. Juli 1818
<lb/>bei allen direkten Steuern und auf den Stcuerfuß ausgeschrie- 
<lb/>benen gewöhnlichen oder außergewöhnlichen Beiträgen die Re- 
<lb/>gierungen über die Rechtmäßigkeit der unter den Beitragspflich- 
<lb/>tigen geschehener Vertheilung zu entscheiden hätten, und jede
<lb/>Beschwerde über gesetzwidrige Veranschlagung bei erwähnten
<lb/>Verwaltungsbehörden angebracht werden müsse; diese Bestim- 
<lb/>mung aber auf die vorliegende Sache Anwendung finde, da es
<lb/>sich dabei nicht von Ansprüchen, welche wegen besondrer Ver- 
<lb/>träge und ans speziellen Rechtstiteln erhoben worden, vielmehr
<lb/>von gewöhnlichen Kommunalverhälrnissen handle, deren Regu-
<lb/>Ürung zur ausschließlichen Kompetenz der königl. Regierung
<lb/>gehöre."

<lb/>Von diesem Kompetenzbescheide appellirte die Gemeinde Orsoy
<lb/>gegen Einen der Verklagten an den R. A. G. H., wo sie sich
<lb/>auf den §. 3l des Gesetzes vom 7. März 1822 bezog, und die
<lb/>Nichtanwendbarkeit des §. 8 des Ressortreglements vom 20.
<lb/>Juli i8&gt;3 aus dem Grunde darzuthun suchte, weil es sich hier
<lb/>nicht um die Rechtmäßigkeit der Vertheilung unter den Bei- 
<lb/>tragspflichtigen, sondern um die Beitragspflicht selbst handle.

<lb/>In diesem Sinne reformirte der R. A. G. H. folgendermaßen:

<lb/>U r t h e i l:

<lb/>In Erwägung, daß die Klage der avpellantischen Stadt da- 
<lb/>hin gerichtet ist, daß der Appellat als Eigenthümer von Grund- 
<lb/>stücken, die zu der Stadtgemeinde gehörten, und in der Skeu-
<lb/>errolle derselben begriffen leyen, schuldig erklärt werde, zu den
<lb/>Gemeinen-Schulden beizutragcn;
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0254.tif"
             n="245"
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         <div xml:id="d87386e27739" type="section" subtype="Rechtsprechung">
            <head>
               <title level="a" type="main">Berufung. Subhastation. Erbschaft. Miteigenthum</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0254--><p/>
            <p>

               <lb/>— ‘J45 —

<lb/>TXiß ber Upp-llat die Befugniß deS K. L. G. zu Cleve, über

<lb/>diese Streitfrage zu erkennen, bestritt, und also Vorläufig zu

<lb/>entscheiden ist, ob diese Einrede gegründet fep;

<lb/>In Erwägung, daß hier nicht über eine angebliche Ungleich- 
<lb/>heit bei der Vertheilung geklagt, sondern die Schuldigkeit zum
<lb/>Beitrage selbst bestritten wird, und kein Grund vorhanden ist,
<lb/>warum die Gerichte über diesen Gegenstand zu erkennen nicht
<lb/>berechtigt seyn sollten;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der R. A. G. H. für Recht, daß das Urtheil deS
<lb/>5t L. G. in Cleve vom i5. Juni 1826 abzuändern sey, ändert
<lb/>dasselbe hiemir ab, und erkennt an dessen Statt, daß das L.
<lb/>G. in der Sache zu erkennen befugt zu erklären sey; weiset
<lb/>demnach die Sache zu weiterer Entscheidung vor eine andre Ab-
<lb/>rheilung desselben L. G.,als welche darin erkannt hat u. s. w.
<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 26. Juni 1826*

<lb/>Advokaten: Schöler Lützeler.

<lb/>Berufung. — Subhastation. — Erbschaft. —
<lb/>Miteigenchum.

<lb/>Gegen das Erkenntniß über den von einem dritten
<lb/>Vindikanten gegen die Subhastation gemachten
<lb/>Einspruch ist die Berufung annehmbar; obgleich
<lb/>sie gegen den in erster Instanz in lite gewefenen
<lb/>Schuldner und Subhastationsimpetraten nickt
<lb/>mit eingelegt worden ist. Subhastationsordnung vom
<lb/>1. August 1822.

<lb/>Das von einer Erbschaft herkommende Grundstück
<lb/>kann, wenngleich die Erbschaft ausser diesem Grund- 
<lb/>stück vertheilt ist, von den persönlichen Gläubigern
<lb/>eines Miterben nicht zur Subhastation gebracht
<lb/>werden, bevor die Theilung des Grundstücks
<lb/>oder Lizitation desselben nachgesucht ist. Eine
<lb/>solche Subhastation kann auch nicht für den An-
<lb/>theil des Miterben aufrecht bleiben. Art. 2205
<lb/>des B. G. B.

<lb/>Biesten und Konsorten — Fühles.

<lb/>Nach dem Tode der Eheleute Biesten zu Gräfrath, Landgs-
<lb/>richtsbezirk Cleve, vereinigten sich die sieben Erben zufolge Akts
<lb/>unter Privatunterschrift vom u. Germinal Jahrs XI. dahin,
<lb/>daß der Miterbe Peter Johann Biesten und seine Frau das
<lb/>ganze Erbe der Eltern, genannt Janeserbe, gegen ein bestimm- 
<lb/>tes Abstandsquantum eigenthümlich überkam. Indessen hielt
<lb/>er- die stipulirten Zahlungstermine nicht ein. Am »3. Atznl
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0255.tif"
                n="246"
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                rend="left"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0255--><p/>
            <p>

               <lb/>t Bu verkaufreu Peter Johann Diesten und seine Schwester
<lb/>SibillaDiesten, Ehefrau Busch (letzrre den Uebertragsakt vom
<lb/>Fahr H. ignorirend) ihre zwei Siebentheile an dem Janeserbe
<lb/>vor Notar und Zeugen an Joachim Fühles unter der Bedin- 
<lb/>gung, daß ihnen während 12 Jahren das Rückkaufsrecht zu-
<lb/>stehen, und Peter Johann Biesten so lange gegen Entrichtung
<lb/>Der Zinsen vom Kaufpreise im Besitze des Guts bleiben solle.
<lb/>Die übrigen Miterben, welche noch immer ihr Abstandsquan-
<lb/>tum nicht erhalten harten, klagten im Jahre 1822 gegen die
<lb/>Wittwe des mittlerweile verstorbenen Peter Johann Biesten und
<lb/>seine hinterlassenen minderjährigen Kinder auf Zahlung; und
<lb/>nachdem sie ein obsi'egliches Urtheil erhalten, legten sie das
<lb/>Janeserbe gegen dieselbe in Beschlag. Im Subhastarionstermin
<lb/>machte Fühles auf den Grund des besagten Norarialakts vom
<lb/>13« April 181 r wiederholt Einspruch, weil er als Cigenthümer
<lb/>von 2/7 in die Versteigerung nicht einwillige. Nichts destowe-
<lb/>niger bestanden die Subhastationsimpetranten auf der Verstei- 
<lb/>gerung, und ihnen selbst wurde das Gut als Meistbietenden
<lb/>'zugeschlagen. Im Verfahren über den angebrachten Einspruch
<lb/>brachten sie zur Entkräftung desselben jenen Uebertrag unter
<lb/>Privatunterschrift vom u. Germinal Jahrs 11 vor. Daraus
<lb/>stehe ihnen, sagten sie, zuerst ein Privilegium für den rückstän- 
<lb/>digen Abstands- oder Kaufspreis zu. Sodann, sagten sie,
<lb/>gehe daraus hervor, daß Sibilla Biesten ihr Siebentheil eben- 
<lb/>falls an den Bruder Peter Johann Biesten übertragen habe,
<lb/>also im Jahre 1811 nicht mehr berechtigt gewesen sey, ihr An-
<lb/>tbeil noch einmal an den Opponenten Fühles zu verkaufen.
<lb/>Sie trugen daher subsidiarisch darauf an, den Einspruch nur
<lb/>für y7 nämlich den Antheil des Peter Johann Biesten anzu-
<lb/>uehmen, und für die übrigen % die Subhastation aufrecht zu
<lb/>erhalten. Nachdem gegen die Schuldner und Subhastations-
<lb/>impetraten ein Verbindungsurtheil erlassen war, dieselben aber
<lb/>wiederholt ausblieben, sprach das K. L. G. in Cleve am 20.
<lb/>Dezember 1825 zwischen allen Partheien zu Recht, nahm den
<lb/>Einspruch an, und erklärte die Subhastation für nichtig. Die
<lb/>Oppositen legten gegen den Opponent Fühles Appell ein, welche
<lb/>letztrer aus dem Grunde als unannehmbar bestritt, weil sie
<lb/>nicht auch zugleich gegen die Schuldner und Subhastaten ge- 
<lb/>richtet sey, ohne deren Beiladung, die doch in erster Instanz,
<lb/>wenn gleich nicht erschienen, in lite gewesen wären, über den
<lb/>Grund und Ungrund der Opposition, folglich auch der Appell,
<lb/>ein Erkenntniß nicht statthaft sey.

<lb/>Urtheil:

<lb/>Soviel die Einrede gegen die Form der Berufung betrifft.
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0256.tif"
                n="247"
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                rend="right"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0256--><p/>
            <p>

               <lb/>— 247 —

<lb/>Zn Erwägung, daß nach der Subhastationsordnung vom r.
<lb/>August -Ü22 im 3o. §. derjenige, welcher Ansprüche auf die
<lb/>versteigerten Grundstücke macht, binnen «4 Tage» nach dem
<lb/>Zuschläge den Gläubiger, den Schuldner und den Ansteigerer
<lb/>vor das L. G. laden lassen muß, um über seine Ansprüche
<lb/>erkennen zu lassen; daß aber keiner der Parteien die Nolhwen-
<lb/>digkeit, das Urlheil den Uebrigen zustellen zu lassen, auferlegt,
<lb/>sondern in folgendem 3i. §. die Befugniß der Berufung unter
<lb/>dem Nachtheile der Verlustigung in die Frist von i4 Tagen
<lb/>von dem Tage der an die Partei gemachten Insinuation des
<lb/>Urtheils eingeschränkt ist; und also aus der unterlassenen Zu- 
<lb/>stellung des Urtheils an die Schuldner in gegenwärtigem Falle
<lb/>weiter nichts folgt, als daß keine der Parteien sich gegen die
<lb/>Schuldner auf die Rechtskraft des Urtheils beziehen könne.

<lb/>Daß zwar die Appellanten, wenn sie dem Erfolge ihrer ge- 
<lb/>genwärtigen Berufung zugleich die Schuldner unterwürsig macken
<lb/>wollten, solche ebenfalls auf diese erstrecken mußten; daß aber
<lb/>darum der Appellat nicht befugt ist, diese sich auf deren Intresse
<lb/>beziehende Einrede derselben entgegen zu setzen.

<lb/>So viel die Hauptsache betrifft:

<lb/>In Erwägung, daß die Appellanten behaupteten, sämmtliche
<lb/>Erben hätten schon am r i. Germinal Jahrs XI (3l. März
<lb/>röu3) das ganze Janeserbe dem Milcrben Peter Johann Bie-
<lb/>sten, ihrem Schuldner, eigenthümlich überlassen; insbesondere
<lb/>habe daher Anna Sibilla Biesten, Ehefrau Busch, ihren Erbtheil
<lb/>als eine fremde Sache dem Appella reu im Jahre -Lu gültig
<lb/>nicht verkaufen können; daß aber die Privaturkunde vom r,.
<lb/>Germinal Jahrs XI, worauf der Uebertrag des Erbes an den
<lb/>Schuldner der Appellanten sich stützt, der vor Notar und Zeu- 
<lb/>gen am r3. April i8u errichteten und am 22. desselben Mo- 
<lb/>nates einregistirten Erwerbungsurkunde des Appellaten sich nicht
<lb/>entgegensetzen läßt, weil sie früher kein gewisses Datum erlangt
<lb/>hat.

<lb/>Daß ohnehin den Peter Johann Biesten nach der Erwerbung
<lb/>des ganzen Erbes nichts hindern konnte, seinen ursprünglichen
<lb/>Erbtheil dem Appellaten zu verkaufen, und eben so seine Ein- 
<lb/>willigung dazu zu ertheilen, daß seine Schwester Anna Sibilla
<lb/>Biesten, Ehefrau Busch, demselben ihren siebenten Theil ebenfalls
<lb/>überlasse; daß aber gemäß der notariellen Verkaufsurkunde
<lb/>vom i3. April l8l i Peter Johann Biesten und seine Schwester
<lb/>mir ihrem Ehemanne in Gesammtheit dem Appellaten nicht
<lb/>nur ihre zwei siebente Theile des Janeserbes unter Zusicherung
<lb/>der gesetzlichen Gewährleistung verkauften, sondern die Parteien
<lb/>ebenfalls den Ehemann der Schwester ermächtigten, den vor- 
<lb/>dem Appellaten gleich gezahlten ganzen Kaufsvreis zu rmvfan-
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0257.tif"
             n="248"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Zahlung. Betrug. Geldpakete</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0257--><p/>
            <p>

               <lb/>— 248 —

<lb/>ge» mid darüber quittirten; und also Peter Johann Biesten
<lb/>dadurch seine Einwilligung in den Verkauf beider siebenten
<lb/>Theile hinlänglich an Tag legte.

<lb/>Daß übrigens die Appellanten daö dem Verkäufer durch die
<lb/>Gesetze verliehene Privilegium oder eine Hypotheke auf diese zwei

<lb/>siebente Theile nicht aus dehnen können, weil solche nicht von
<lb/>ihnen durch Verkauf an Peter Johann Biesten gelangt, sondern
<lb/>demselben und seiner Schwester durch die Erbfolge zugefallen
<lb/>waren.

<lb/>Daß demnach die Frage noch übrig bleibt, ob die von dem
<lb/>Appellaten als nichtig angegriffene Versteigerung nicht wenig- 
<lb/>stens für fünf siebente Theile aufrecht zu erhalten sey.

<lb/>In Erwägung, daß nach dem 2206. Art. des B. G. B.
<lb/>der ungetheilte Theil eines Milerben in unbeweglichen Gütern
<lb/>einer Erbschaft von feinen persönlichen Gläubigern nicht zur
<lb/>Versteigerung gebracht werden darf, ohne vorherige Theilung
<lb/>oder Versteigerung, die ihnen nachzusuchen unbenommen ist;
<lb/>daß aber dieses Verbot ohne Unterschied, ob der übrige Nach- 
<lb/>laß abgetheilt worden oder nicht, sich auf jedes einzelne Grund- 
<lb/>stück erstreckt; und mithin desgleichen Grundes wegen die
<lb/>Nothwendigkeit der vorherigen Absonderung durch Theilung oder
<lb/>der Versteigerung des Ganzen begreift, gleichviel woher die un- 
<lb/>getheilte Gemeinschaft entstanden seyn mag.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der R. A. G. H. für Recht, daß die Berufung vom
<lb/>Urtheile des K. L. G. zu Cleve vom 20. Dezember 1825 der
<lb/>Form nach zwar anzunehmen; übrigens aber dieses Unheil zu
<lb/>bestätigen sey, u. s. w.

<lb/>I. Cipilsenat. Sitzung vom 20. Juni 1826.

<lb/>Advokaten: Lützeler — Bleissem»

<lb/>Zahlung. — Betrug. — Geldpakete.

<lb/>Wer eine Zahlung in verschlossenen Säcken und Pa- 
<lb/>keten ohne vorherige Untersuchung des Inhalts
<lb/>angenommen und quittkrt hat, muß, um darüber
<lb/>zum Zeugenbeweise zugelassen werden zu können,
<lb/>daß sich später Kupfer statt Silber darin vorge- 
<lb/>funden habe» solche Thatsachen artikuliren, wo- 
<lb/>raus auf das Daseyn eines von Seite» des Zah- 
<lb/>lers gespielten Betrugs in Ansehung der Substi- 
<lb/>tution der Münze oder wenigstens auf eine Kennt-
<lb/>niß derselben zur Zeit der Zahlung geschlossen
<lb/>werden kann. Art. i34r, r353 des B. G. B.
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0258.tif"
                n="249"
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                rend="right"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0258--><p/>
            <p>

               <lb/>— 249 —

<lb/>Dickopf — Werner.

<lb/>In Folge des Kompetenzurtheils des R. A. G. H. vom io«
<lb/>Januar 1825 (Archiv Bo. 8. Abt. i. S. 125) klagte Werner
<lb/>beim K. L. G. in Köln gegen Dickopf auf Zahlung von i75o
<lb/>Thlr. Er gründete diese Klage darauf, daß Beklagter ihm
<lb/>nach Inhalt eines am i5. Mai 1824 ausgestellten Wechsels
<lb/>3100 Rchlr. verschuldet habe, daß zwar sein des Klägers Be- 
<lb/>vollmächtigter Notar Fier bei der am i^.Juni 1824 geleisteten
<lb/>scheinlichen Zahlung den Wechsel quittirt und ausgehändigt,
<lb/>daß aber bei der später vorgenommenen Oeffnung der Säcke und
<lb/>Geldpakete, deren Etiketten und Aufschriften der Notar Fier
<lb/>bona fide getraut, sich in einigen derselben Kupfer statt Silber
<lb/>vorgefunden, weshalb er Beklagter nicht den ganzen Wechsel- 
<lb/>betrag sondern i75o Thlr. weniger bezahlt habe. Zu Anfang
<lb/>der Klage erbot Kläger den Beweis durch Urkunden und Zeugen,
<lb/>daß sich in den fraglichen Paketen wirklich nur Kupfer statt
<lb/>Silber befunden habe. Als aber das L. G. dies Anerbiete»r
<lb/>nicht hinreichend fand, und ihm durch einen Vorbescheid vom
<lb/>10. Mai 1825 auferlegte, nach Art» 252 der B. P. O. die
<lb/>Thatsachen genau zu artikuliren, woraus er seitens des Be- 
<lb/>klagten einen Betrug herzuleiten gedenke, artikulirte er mehrere
<lb/>Fakta, welche das K L. G. meistens für erheblich erachtete,
<lb/>wie sich aus folgendem Interlokut vom 6. Dezember 1828
<lb/>ergiebt:

<lb/>In Erwägung, daß die Zulässigkeit des Zeugenbeweises der
<lb/>Artikel 1 bis 9 einschließlich^) durch den Art. i343 Nro. i des
<lb/>B. G. B. im Allgemeinen gerechtfertigt wird;

<lb/>Daß diese Beweisartikel zugleich erheblich erscheinen, weil!
<lb/>dadurch nicht nur erwiesen werden soll, daß die dem Bevoll- 
<lb/>mächtigten des Klägers an Iahlungsstatt eingehändigten Geld- 
<lb/>säcke und Pakete identisch dieselben sind, welche späterhin ber
<lb/>deren Eröffnung nicht das auf den Etiketten verzeichnete Sil- 
<lb/>bergeld, vielmehr, und zwar größtentheils Kupfermünze ent- 
<lb/>hielten, sondern auch, daß der Zahlung vom i4. Juni 1L24
<lb/>eine Reihe hinterlistiger Thathandlungen vorhergegangen, wo- 
<lb/>raus mit Zuversicht geschlossen werden könnte, daß ein solcher
<lb/>Betrug vom Beklagten wirklich beabsichtigt worden sey;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erklärt das Königl. Landgericht die unter Nro. &gt; bis 9 ein- 
<lb/>schließlich artikulirten Thatsachen für zulässig und erheblich;
<lb/>läßt sodann den Kläger Werner zum Beweise durch Zeugen da- 
<lb/>rüber zu:
</p>
            <p>

               <lb/>*) Diese Artikel folgen unten »örtlich im DiSposttiv-
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0259.tif"
                n="250"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0259--><p/>
            <p>

               <lb/>— 250 —

<lb/>O Baß der Beklagte Dickopf am *4. Jrmi 1824 zur Tilguna
<lb/>dem Kläger Werner verschuldeten Summe von 3iou
<lb/>dem Bevollmächtigten des Letzter», dem hiesigen
<lb/>"Jhtav Fier

<lb/>a) Einen Sack, angeblich 600 Thlr. preußisch Courant
<lb/>in^Viergroschenstücken enthaltend, welcher mit dem
<lb/>Siegel des Banko-Comptoirs in Münster versehen
<lb/>gewesen, und auf dessen einer Seite sich 5 schwarze
<lb/>Streifen befunden,

<lb/>Emen zweiten Sack, angeblich 5oo Thlr. preußisch
<lb/>Kourant in Silbermünze enthaltend, versehen mit
<lb/>der Etikette und dem Siegel der Salzfaktorei in
<lb/>Mülheim,

<lb/>c) 22 Pakete, jedes angeblich So Thlr. Silbergeld

<lb/>enthaltend,

<lb/>d) Ein Paket, angeblich 25 Thlr. Silbergeld enthaltend,

<lb/>^) Ein Röllchen von 5 Thlr.

<lb/>0 k6o brabänder Kronenthaler, und endlich

<lb/>8.) einige Scheidemünze übergeben, und dagegen den
<lb/>für obige Schuld ausgestellten Wechsel zurück er-,
<lb/>halten habe;

<lb/>-} Daß Kläger^ den Itt. u bezeichneten Sack, ohne das daran
<lb/>befindliche Siegel oder dessen äußere Gestalt im Gering- 
<lb/>sten geändert zu haben, nebst dreien der iit. c bezeichneten
<lb/>Pakete, ebenfalls in ihrer ursprünglichen Verpackung am
<lb/>*5. Juni 1824 bei dem Banquier Herstatt dahier in
<lb/>Zahlung gegeben, und bei der spätem Untersuchung es
<lb/>sich ergeben habe, daß der erwähnte Sack sowohl als
<lb/>eines der Pakete statt Silbergeld nur Kupfermünze ern-
<lb/>kielten.

<lb/>3) Daß Kläger den lit. b bezeichneten Sack ebenfalls ohne
<lb/>die geringste Aenderung an dem daran befindlichen Siegel,
<lb/>oder an dessen äußerer Gestalt, sodann 5 der Ht. c be- 
<lb/>zeichn eten Pakete gleichfalls in ihrer ursprünglichen Ver- 
<lb/>packung, endlich 4 Rollen, jede 10 Thlr. enthaltend,
<lb/>am 15. Juni vorigen Jahrs an den hiesigen Banquier
<lb/>Oppenheim ausgezahlt, und hievon die 5 Pakete bei der
<lb/>auf dem Oppenheim'schen Komptoir vorgenommenen Un-
<lb/>rersuchung statt Silbergeld nur Kupfermünze enthalten
<lb/>haben, und der fragliche Sack, welcher von Oppenheim
<lb/>mnerbrochen an die hiesige Armenverwaltung, und Von
<lb/>letzterer eben so ohne die geringste Veränderung damit
<lb/>vorzunehmen, an das K. Bankokomptoir dahier in Zah-
<lb/>umg gegeben worden, ebenso statt Sikbergeld Kupfermünze
<lb/>snchÄttn habe;
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0260.tif"
                n="251"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0260--><p/>
            <p>

               <lb/>— 25 l —

<lb/>1) Daß eines der iu&gt; c angeführten Pakete, welches vom

<lb/>Kläger unerbrochen seinem Gchiilfen Räderscheidt als

<lb/>Salalr gegeben worden, nur Kupfermmize enthalten habe;

<lb/>5) Daß 6 der iit. c bezeichneten Pakete, welche Werner
<lb/>dem K. Oberprokuraror dahier unerbrochen und in ihrer
<lb/>ursprünglichen Verpackung übergeben, gleichfalls nur Kup- 
<lb/>fermünze enthalten haben;

<lb/>b) Daß eines der i&gt;t. c bezeichneten Pakete, welches Werner
<lb/>bei dem I'nstruktionsrichter Kramer, so wie er es erhalten,
<lb/>übergehen, nur Kupfermünze enrhalten habe;

<lb/>7) Daß diejenige Rolle von rc» Thlr,, welche aus einem
<lb/>der lit. c bezeichneten Pakete mit jenen 4 Rollen, die
<lb/>an Oppenheim gegeben worden, herausgenommen war,
<lb/>und von Werner mit jenen 5 Rollen, welche das dem
<lb/>Gehülfen Räderscheidt übergebene Paket enthielt, dem
<lb/>Jnstruktionsrichter Kramer in ihrer ursprünglichen Ver- 
<lb/>packung überliefert worden, statt Silbergeld nur Kupfer- 
<lb/>münze enthalten;

<lb/>tl) Daß Werner bei Entdeckung des mit den gedachten
<lb/>Säcken und Paketen vorgenommenen Betruges sogleich
<lb/>bei den respektiyen Empfängern das dadurch entstandene
<lb/>Defizit bezahlt, und überhaupt bei dieser ganzen Ange- 
<lb/>legenheit auf eine so,redliche Weise zu Werk gegangen,
<lb/>welche von demselben allen Verdacht eigener Schuld ent- 
<lb/>fernen müsse; daß dagegen

<lb/>9) Der Beklagte Dickopf einige Zeit vor der »ab Nro. i
<lb/>erwähnten Zahlung dem Kläger Werner eine Schuld von
<lb/>ä»oo Rthlr. bergisch gänzlich abgeleugnet, demselben so- 
<lb/>gar die Originalkontrakte über mehrere zwischen ihm und
<lb/>dem hiesigen Kaufmann Heimann durch Vermittlung
<lb/>des Klägers geschlossene Oehlankäufe auf eine hinterlistige
<lb/>Weise aus den Händen gespielt, um dadurch den Kläger
<lb/>zu zwingen, ihm außer einem bereits ohne allen Schein
<lb/>empfangenen Darlehn von 4ooo Rthlr. Kölnisch annoch
<lb/>ein ferneres Darlehn von 2000 Rthlr. zu machen;

<lb/>Ernennt zur Aufnahme des Zeugenbeweises rc. rc.

<lb/>Auf die von Dickopf gegen dieses Interlokut eingelegte Be- 
<lb/>rufung erfolgte folgendes reformatorische
<lb/>U r t h e i l:

<lb/>In Erwägung, daß die Vorschrift des Art. r34i des B.
<lb/>G- B.. wornach der Jeugenbeweis gegen den Inhalt einer Ur- 
<lb/>kunde keine Statt findet, in dem Falle, wo wegen Betrugs
<lb/>oder Arglist der Akt angegriffen wird, eine Ausnahme leidet,
<lb/>indem der Art. -353 desselben G. B. für diesen Fall sogar
<lb/>den Beweis durch Bermuthungen zuläßt. — Daß gleichwohl
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0261.tif"
                n="252"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0261--><p/>
            <p>

               <lb/>252 —
</p>
            <p>

               <lb/>derjenige, der au-Z diesem Grunde den Zeugenbeweis in An- 
<lb/>spruch nehmen will, vor allem verbunden ist, die Thatumstände,
<lb/>worauf er den behaupteten Betrug gründet, bestimmt anzu- 
<lb/>geben — und hiebei nur solche Thatumstände angenommen
<lb/>werden können, durch deren Beweis die von dem andern Theile
<lb/>gebrauchten Kunstgriffe in Gewißheit gesetzt werden, und woraus
<lb/>mit Zuverläßigkeit zu folgern ist, daß der Akt ohne diese Kunst- 
<lb/>griffe nicht würde zu Stande gekommen seyn.

<lb/>Daß es in dieser Hinsicht nicht genug seyn kann, wenn der Appel-
<lb/>lat sich zu dem Beweise erboten hat, daß der am i4. Juni 1824
<lb/>dem Appellanten ausgelieferte Wechsel von 3ioo Rthlr. von
<lb/>demselben nicht ganz bezahlt worden, sondern er davon noch
<lb/>einen Betrag von i75o Rthlr. preußisch Kourant an ihn zu
<lb/>entrichten schuldig sey, weil sich später entdeckt habe, daß
<lb/>sowohl die beiden von dem Appellanten übergebenen, mit
<lb/>öffentlichen Siegeln versehenen Säcke, jeder angeblich von üoc,
<lb/>Rihlr. preußisch Kourant als auch die übrigen von demselben
<lb/>abgegebenen Pakete nicht das auf den Etiketten derselben be- 
<lb/>merkte Silbergeld, sondern statt dessen größtentheils nur Kup- 
<lb/>fermünze enthalten hätten, indem solche Behauptungen für sich
<lb/>allein nicht geeignet sind, die Vermuthung eines Betruges zu
<lb/>begründen, und einen Zeugenbeweis zurechtfertigen, zu welchem
<lb/>Derjenige, der eine Zahlung in verschlossenen Säcken, oder in
<lb/>sonstigen Paketen, ohne deren Inhalt vorher zu untersuchen,
<lb/>aus bloßem Vertrauen angenommen, und den Titel seiner
<lb/>Forderung quittirt ausgehändiget hat, eben so wenig, wie der,
<lb/>welcher unter andern Umständen den Empfang einer Summe
<lb/>lbekausit hat, die ihm entweder gar nicht, oder nicht ganz aus-
<lb/>gezablt worden ist, gesetzlich zugelaffen werden darf.

<lb/>Daß von einem Betrüge und von der Annahme eines Zeu- 
<lb/>genbeweises hier nur dann die Rede seyn kann, wenn ausser
<lb/>den angeführten Umständen zugleich erwiesen werden könnt?,
<lb/>daß der Appellant derjenige gewesen sey, welcher die Substitu- 
<lb/>tion der Kupfermünzen statt des Silbergeldes in den erwähnten
<lb/>Säcken und Paketen vorgenommen, oder daß er wenigstens zur
<lb/>Zeit, wie er diese Säcke und Pakete für Silbergeld in Zahlung
<lb/>gab, gewußt habe, daß sie mit Kupfermünzen angefüllt waren»

<lb/>Daß zum Beweise dieses Betruges die in der gegen den
<lb/>Appellanten früher Statt gefundenen zuchtpolizeigerichtlichen
<lb/>Untersuchung bei dem hiesigen K. Landgerichte in erster und
<lb/>zweiter Instanz ergangenen Urtheile vom &gt;4. August, und 3&gt;&lt;
<lb/>September 1824, und die darin festgestellten faktischen Ermit- 
<lb/>telungen in dem gegenwärtigen Civil-Prozesse nicht bezogen
<lb/>werden können, indem jene Erkenntnisse durch Urtheil des
<lb/>K. Revisions- und Cassationshofes vom io. November 1824
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0262.tif"
             n="253"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Tod. Militaire. Civilstandsregister. Erbeigenschaft. Notorietätsakt</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0262--><p/>
            <p>

               <lb/>— 253 —

<lb/>rheils vernichtet, theils abgeändert und der Appellant von der
<lb/>Seitens des öffentlichen Ministeriums gegen ihn erhobenen
<lb/>Klage entbunden worden ist. Daß jedoch nichts entgegen steht,
<lb/>dem Appellaten dermalen noch nachzulassen, in so fern er im
<lb/>Stande ist, solche Thatumstände, woraus auf das Daseyn des
<lb/>angegebenen Betrugs gegen den Appellanten geschlossen werden
<lb/>könnte, gehörig darzuthun, dieselben näher zu artikuliren.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K- R. A. G. H. für Recht: daß dem Appellaten
<lb/>binnen einer ihm hiemit vorbestimmten peremptorischen Frist
<lb/>von drei Wochen, nach der Insinuation des gegenwärtigen
<lb/>Urtheils zu gestatten sev, besser wie bisher geschehen, die L.hak-
<lb/>umstände, wodurch der von ihm behauptete Betrug bewiesen
<lb/>werden soll, anzugeben. Welchemnach sodann in der Sache,
<lb/>so wie der Kosten halber ferner ergehen soll, was Rechtens ist.
<lb/>l. Civilsenat. Sitzung vom 3. Juli 1826.

<lb/>Advokaten: Kramer — Holthof.

<lb/>Tod. — Militaire. — Zivilstandsregister. —

<lb/>Erbeigenschaft. — Notorictatsakt.

<lb/>Wann ist der Zeugenbeweis über den Tod einer im
<lb/>Spital verstorbnen Militairperson zulässig? Art.
<lb/>46, 80 des B. G. B.

<lb/>Erbeigenschaft kann nicht durch einen Notorie-
<lb/>tätsakt erwiesen werden.

<lb/>Cassel — Wirz und Konsorten.

<lb/>Die Geschwister Johann und Elisabeth Wirz in Köln klagten
<lb/>im Jahr 1825 beim K. L. G. daselbst als Erben ihres im
<lb/>Jahr i8ro als großherzoglich bergischer Militair im Spital zu
<lb/>Paris verstorbenen Vetters Theodor Boschen gegen Baruch
<lb/>Joseph Cassel und Konsorten auf Zahlung einer Militair-Ein- 
<lb/>standssumme von 4oo Rthlr. Sie produzirten zum Beweise
<lb/>des Todes und ihrer Erbeigenschaft einen am 26. Juli 1825
<lb/>vor dem Friedensrichter Willmes in Köln aufgenommenen No-
<lb/>torietätsakt. Das K. L. G. erachtete die Erbeigenschaft hin- 
<lb/>reichend dokumentirt; über den Tod verordnete es aber de»
<lb/>subsidiarisch erbotenen Zeugenbeweis. Auf dieses von den Be- 
<lb/>klagten durch Berufung angegriffene Erkenntniß erfolgte nach- 
<lb/>stehendes

<lb/>U r t h e i l

<lb/>In Erwägung, daß aus einem Schreiben des Kriegsministe- 
<lb/>riums von Frankreich vom 29. Juni 1825 sich zwar ergibt,
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0263.tif"
                n="254"
                xml:id="zs1-2084567_00901-1827_0263"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0263--><p/>
            <p>

               <lb/>daß daselbst kerne Register über die Sterbfälle des ersten Lanciert
<lb/>Regiments des Großherzogrhums Berg sich Vorfinden; da:
<lb/>aber daraus nicht folgte daß der Sterbfall des Theodor Boschen
<lb/>gemäß dem 8&lt;&gt;. $lrt. des B. G. B. in die Register der Mairie,
<lb/>unter welcher das Militairspital Val de Grace zu Paris,
<lb/>worin derselbe gemäß seinem letzten Briefe sich befand, gelegen
<lb/>ist, nicht eingetragen fei), und es ebenfalls noch immer möglich
<lb/>bleibt, daß die Sterbregister des Regiments an das jetzige
<lb/>Herzogthum Berg, das sie zunächst betrafen, abgegeben wurden,
<lb/>oder daß wenigstens besondere Nachrichten über das Schicksal
<lb/>einzelner Militairpersonen dahin gelangt sind; daß mithin die
<lb/>Appellaten vorläufig noch die Beurkundung jener Mairie, daß
<lb/>der Tod des Boschen daselbst nicht eingetragen fty, sowohl als
<lb/>Beurkundung des Mangels der Sterbregister des Regiments
<lb/>und besonderer Nachrichten über das Schicksal des Theodor
<lb/>Boschen von der K. Regierung zu Düsseldorf sich verschaffen
<lb/>müssen, bevor sie zu dem Beweise durch Zeugen über dessen
<lb/>Tod zugelassen werden dürfen.

<lb/>Daß übrigens die von den Appellaten Vorgebrachte Notorie-
<lb/>tätsurkunde vom 26. Juli 1825 über ihre Verwandtschaft mir
<lb/>dem Theodor Boschen ebenfalls zu dem Beweise derselben nicht
<lb/>hinreicht, sondern dieser Beweis durch gesetzmäßige Auszüge
<lb/>aus den Civilstarrdsregistern geführt werden muß.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der R. A. G. H., für Recht, daß den Appellaten auf-
<lb/>zugeben sey, vor Antretung des ihnen durch das Urtheil des
<lb/>K. L. G. zu Köln vom 22. November 1825 auferlegten Be- 
<lb/>weises durch Zeugen sowohl eine Beurkundung der Mairie,
<lb/>Unter welcher das Militairspital Val 8.6 Grace zu Paris ge- 
<lb/>legen ist, darüber, daß der Srerbfall des Theodor Boschen in
<lb/>Den Registern daselbst nicht eingetragen fty, als eine Beurkun- 
<lb/>dung der K. Negierung zu Düsseldorf beizubringen, daß da- 
<lb/>selbst weder die Register über die (Dterbfälle des ersten Lanciers-
<lb/>Regiments des vormaligen GroßherzogthumS Berg noch beson- 
<lb/>dere Nachrichten über das Schicksal des in diesem Regiment
<lb/>gestandenen Theodor Boschen sich vorfinden, und demnach ihre
<lb/>Verwandtschaft mit gesagtem Boschen durch glaubhafte Aus- 
<lb/>züge aus den Registern des Civilstandes darzuthun, weiset die
<lb/>Sache zu weiterer Verhandlung an das L. G. zu Köln zurück,
<lb/>hebt die in dieser Instanz aufgegangenen Kosten gegeneinander
<lb/>auf, und verordnet die Rückgabe der Geldbuße an die Ap- 
<lb/>pellanten.

<lb/>!. Civilftnat. Sitzung vom io. Juli 1826

<lb/>Advokaten: Kramer — Müller.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0264.tif"
             n="255"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Oeffentliche Klage. Civilklage. Präjudizialfrage</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0264--><p/>
            <p>

               <lb/>Oeffentliche Klage. — Civilklage. — Präjudizialfrage.

<lb/>Ist gegen den Fuhrmann wegen unterlassener Joll-
<lb/>deklarativn von Maaren die fiskalische Untersu- 
<lb/>chung anhängig, so muß der Civilrichter die vom
<lb/>Frachtversender gegen den Fuhrmann abgesondert
<lb/>angestellte Entschädigungsklage solange abweisen
<lb/>bis über jene Untersuchung erkannt ist. Art 3 der
<lb/>K. P. O.

<lb/>Gläser — vom Stein.

<lb/>Die Frau vom Stein von Barmen sandte von der Frankfurter
<lb/>Messe aus, durch den Fuhrmann Gläser von Barmen Maaren
<lb/>dorthin an ihren Mann, und zwar, wie sie behauptet, mir
<lb/>dem Aufträge, am Zollamte zu Bingen die nöthige Versteurung
<lb/>zu machen. Der Fuhrmann unterließ die Anmeldung, weshalb
<lb/>das Zollamt die Maaren konfiszirte und eine fiskalische Unter- 
<lb/>suchung gegen ihn einleitete. Vom Stein klagte darauf Leim
<lb/>H. G. in Elberfeld gegen den Fuhrmann, ihn wegen der nicht
<lb/>abgelieferten Maaren zu entschädigen, und das H. G. verur-
<lb/>kheilte ihn zu dieser Entschädigung. In der Berufungsinstanz,
<lb/>die der Fuhrmann hierauf einleitete, erbot er den Beweis, daß
<lb/>die Frau vom Stein ihm die Maaren mit dem Aufträge über- 
<lb/>geben habe, dieselben bei der Zvllstätte zu Bingen nicht zu
<lb/>deklariren, weil sie die Deklaration selbst machen wolle, und
<lb/>daß sie selbst auch die Deklaration gemacht und unterzeichnet
<lb/>habe. Der Generalprokurator trug darauf an, sich des Ur-
<lb/>theils so lange zu enthalten, bis über die fiskalische Untersu- 
<lb/>chung erkannt sey. Diesem Antrag deferirte der R. A. G. H. durch
<lb/>folgendes Erkenntniß: Nach Einsicht des Art. 3 der K. P. O.

<lb/>In Erwägung, daß der von dem Appellaten angestellten
<lb/>Entschädigungsklage ein Zollvergehen zum Grunde liegt, welches
<lb/>der Appellant durch die unterlassene Anmeldung von fünf ihm
<lb/>zum Transport anvertrauten Ballen Maaren, begangen haben
<lb/>soll.

<lb/>Daß auch wegen dieses Vergehens, wie aus dem in der
<lb/>Audienz vom 5. d. von dem Anwälte des Appellanten vorge- 
<lb/>brachten Schreiben des Provinzial-Steuer-Direktors hervorgeht,
<lb/>eine gerichtliche Untersuchung, und zwar, nach der Behauptung
<lb/>des Appellaten, gegen den Appellanten» also gegen dieselbe
<lb/>Person, wider welche die Civilklage verfolgt wird, bereits ein- 
<lb/>geleitet ist:

<lb/>Daß also diese Civilklage, nach den klaren Bestimmungen
<lb/>des oben erwähnten Gesetzes nicht eher angestellt werden darf,
<lb/>bevor nicht über die öffentliche Klage wegen des Zollvergehens
<lb/>definitiv erkannt ist;
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0265.tif"
             n="256"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Domizil. Ausländer. Berufungsfrist</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0265--><p/>
            <p>

               <lb/>— 286 -

<lb/>Daß demnach der von dem k'önigl. Generalprokurator in
<lb/>dieser Hinsicht gemachte, die 'öffentliche Ordnung bezielende
<lb/>Antrag, vollkommen gerechtfertigt erscheint.

<lb/>AuS diesen Gründen

<lb/>erkennt der R. A. G. H. für Recht, daß das Urtheil deS
<lb/>K. H. G. zu Elberfeld vom i. Juni d. I. als nichtig und
<lb/>nicht erlassen zu betrachten ist; weißt den Appellate» mit seiner
<lb/>zu frühzeitig angestellken Klage einstweilen ab, und verurtheilt
<lb/>denselben in die Kosten beider Instanzen. Alles jedoch unter
<lb/>dem ausdrücklichen Vorbehalte für den Appellate», zum Zwecke
<lb/>seiner Klage, nach seinem Gutdünken, entweder vor dem Rich- 
<lb/>ter, wo die Untersuchung wider den Appellanten anhängig ist,
<lb/>als Civilkläger zn intervenire», oder nachdem diese Untersu- 
<lb/>chung durch ein definitives Urtheil beendigt ist, seine Entschä- 
<lb/>digungsklage getrennt anzustellen,
<lb/>l. Civilsenat. Sitzung vom io. Juli 1826.

<lb/>Advokaten: Müller — Lützeler.

<lb/>Domizil. — Ausländer. — Berufungsfrist.

<lb/>Wenn ein pensionirter ausländischer Offizier ab- 
<lb/>wechselnd in dem preußischen Rheinlande wohnt,
<lb/>dort Zustellungen annimmt, und vor einem Land- 
<lb/>gericht als an einem bestimmten Orte im Rhein- 
<lb/>lande domizilirte Parrhei verhandelt, so kann er
<lb/>unter dem Vorwände, daß er seine Pension außer
<lb/>seinem Vaterlande, wo er fest dvmizrlirt sey,
<lb/>nicht verzehren dürfe, auf keine Verlängerung
<lb/>der gewöhnlichen dreimonatlichen Berufungsfrist
<lb/>Anspruch machen. Art. 445, 73 der B. P. O.

<lb/>Guerin — von Dahlberg.

<lb/>Der Freiherr von Dahlberg zu Aschaffenburg belangte den
<lb/>franzöfischen Marechal de Camp Jakob Julius Guerin,: Baron
<lb/>von Walderbach, wohnhaft in Walderbach, beim K. L. G. zu
<lb/>Koblenz auf Zahlung rückständiger Pacht. Auf ein am 25.
<lb/>Februar 1824 gegen ihn ergangenes Kontumazialerkenntniß
<lb/>legte er Oppofitivn ein, worauf am 20. November 1824 ein
<lb/>kontradiktorisches Urtheil erfolgte. In allen Verhandlungen
<lb/>wird Guerin als zu Walderbach wohnhaft angegeben. Auch
<lb/>wurde ihm letztres Urtheil zu Walderbach am i7. Februar
<lb/>1825 in Person zugestellt. Nachdem ihm am 1. Juli 1825
<lb/>zu Walderbach Zahlungsbefehl gemacht wurde, wobei der Ge- 
<lb/>richtsvollzieher an seine Ehegattinn das Wort richtete, legte er,
<lb/>als in Metz wohnhaft, in dem von Dahlberg im Zahlungs-
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0266.tif"
                n="257"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0266--><p/>
            <p>

               <lb/>— 257 —

<lb/>befehl zu Walderbach gewählte» Domizil am 4- Juni
<lb/>Appell ein. Vor dem R. A. G. H. behauptete er, daß er
<lb/>eigentlich in Frankreich seinen Wohnsitz habe, auch dort eine
<lb/>gewisse Zeirlang im Jahr wohnen müsset um dort seine Pension
<lb/>zu verzehren, die er als französicher General beziehe. Er fey
<lb/>daher ungeachtet seines vorübergehenden Aufenthalts in Walder- 
<lb/>bach als Ausländer zu betrachten, dem zufolge Art. 445 und
<lb/>73 der V. P. O. eine Verlängerung der gewöhnlichen Beru- 
<lb/>fungsinstanz zu Starten komme. Der Appellat bestritt diese
<lb/>Behauptung, indem er anführte, daß Appellant gar nicht in
<lb/>Metz wohne, sondern sich noch fortwährend in Walderbach
<lb/>aufhalte, weshalb er nur die gewöhnliche Berufungsfrist von 3
<lb/>Monaten habe, und somit die Appellation verspätet sey.

<lb/>Urtheil:

<lb/>In Erwägung, daß der Appellant in dem Kontumazialer-
<lb/>kenntniß vom 28. Februar 1824 als zu Walderbach wohnend
<lb/>qualifizirt ist;

<lb/>Daß er bei dem Oppositionsverfahren gegen jenes Urtheil
<lb/>keinesweges wider diese Qualifikation irgend «ine Einrede vor- 
<lb/>gebracht hat;

<lb/>Daß demnach der Appellant als in Walderbach .domizilirt
<lb/>angenommen werden muß» und seine Behauptung, daß er als
<lb/>pensionirter französischer Generals um sein Recht auf die Pen- 
<lb/>sion nicht zu verlieren, eine gewisse Zeit in Frankreich sich
<lb/>aufzuhalten verpflichtet sey, mit seinem in Walderbach faktisch
<lb/>etablirten Domizil allerdings verträglich ist, und wenigstens
<lb/>nicht im Widerspruch damit steht.'-')

<lb/>Daß also der Appellant bei Einlegung seiner Berufung die
<lb/>für einen ganz andern Fall in den Art. 455 und 73 der Pro- 
<lb/>zeßordnung vorgeschriebene Ausdehnung der Frist nicht in An- 
<lb/>spruch nehmen kann;

<lb/>Daß vielmehr die allgemeine Regel des Art. 445 der Prozeß- 
<lb/>ordnung, wonach die Zmonatliche Berufungsfrist von dem
<lb/>Tage zu laufen anfängt, an welchem das Urtheil der Person
<lb/>oder im Domizil zugestellt wurde, gegen den Appellanten in
<lb/>Anwendung treten muß, da ihm selbst persönlich, wie dieß
<lb/>der Akt des Gerichstvollziehers Spanner answeißt, daS ange- 
<lb/>griffene kontradiktorische Urtheil vom 20. November 1824 sig,
<lb/>nifizirt worden ist;

<lb/>Daß mithin, da diese Zustellung schon am ,7. Februar 1825
<lb/>Start hatte, und die Berufungseinlegung erst am 4. Juli
<lb/>darauf erfolgte, die Zmonatliche Frist damals längst verstri- 
<lb/>chen war;
</p>
            <p>

               <lb/>*) Bgl- Bd. 8. Abt. 1. S- 222.
<lb/>Archiv 9t Dd. 1. Vbth.
</p>
            <p>

               <lb/>17
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0267.tif"
             n="258"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Faillite. Opposition</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0267--><p/>
            <p>

               <lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erklärt' der K. R. A. G. H. die gegen die Urcheile des L. G.
<lb/>zu Koblenz vom 28. Februar und 20. November 1824 unterm

<lb/>4. Juli 1825 eingelegte Berufung für verspät« und unannehm- 
<lb/>bar.

<lb/>I. Ci'vilsenat. Sitzung vom 12. Juli 1826.

<lb/>Advokaten: Aldenhoven -- Hasenklever.

<lb/>Farllite.— Opposition.

<lb/>Wer als Theilhaber einer Handlungsgesellschaft
<lb/>mit für Fallit erklärt worden ist, und an einem
<lb/>andern Orte außer dem Sitze der Handelsgesell- 
<lb/>schaft ein bestimmtes Domizil hat, ist befugt, bis
<lb/>dahin, daß ihm das Erkennlniß zugestellt wer- 
<lb/>de, dagegen Opposition einzulegen. Art. 457 des
<lb/>B. G. B.

<lb/>Wittwe Landau -- Landausche Fallitmasse.

<lb/>Das H. G. in Koblenz erklärte am 7. Dezember 1821 die
<lb/>Appollonia Lazare, Wittwe von Georg Landau in Saarlouis ,
<lb/>als Gesellschafterin» unter gemeinsamen Namen des jüdischen
<lb/>Handelshauses Joseph Landau und Sohn in Koblenz seit dein

<lb/>5. Oktober 1821 in Fallitenzustand , gab, indem es die drei
<lb/>Fallimente dieses Hauses vereinigte, auch dieser Faillite den
<lb/>schon ernannten Otid&amp;ter zum Kommissar, so wie die bisherigen
<lb/>schon ernannten Kaufleute zu Syndiken, und verordnet«, daß
<lb/>die Siegel auf das bewegliche Vermögen der gesagten Wittwe
<lb/>geletzt, und das Urtheil mittelst Einrückung und Anheftung
<lb/>zur Kenntniß des Publikums gebracht werde. Die Bekannt- 
<lb/>machung in den öffentlichen Blättern geschah noch in demselben
<lb/>Monat, auch wurde dasselbe am 24. des nämlichen Monats
<lb/>„in Koblenz an allen von dem Gesetz vorgeschriebenen Orten
<lb/>und Plätzen" (so sagt der instrumentirende Gerichtsvollzieher)
<lb/>üngeheftet. Auf Betreiben der provisorischen Syndike wurde
<lb/>demnächst auch noch im Laufe des MvnatS Dezember eine Ab- 
<lb/>schrift des Urtheils an das Friedensgericht zu Saarlouis zur
<lb/>Vollstreckung gesandt. Das Friedensgericht verfügte sich nach
<lb/>dem Hause, wo die Wittwe Landau damals eingekehrt war,
<lb/>und erhielt von ihr zuk Erklärung: sie habe von keiner zwi- 
<lb/>schen ihrem verstorbenen Manne und dem fallirten Handelshause
<lb/>bestandenen Gesellschaft gewußt, und in dieser Hinsicht auch
<lb/>nichts unterschrieben; sie glaube daher die Anlage der Siegel
<lb/>unnöthig, besonders da sich ihr ganzes Mobiliarrermiögen bereits
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0268.tif"
                n="259"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0268--><p/>
            <p>

               <lb/>— 259 —

<lb/>zu Koblenz unter Siegel befinde, und fie ihren Heirathsvertrag
<lb/>dorthin geschickt habe, um ihn geltend zu machen. Nicht»
<lb/>destoweniger legte das Friedensgericht die Siegel an.

<lb/>Die Wittwe Landau ließ hierauf die Sache mehrere Jahre
<lb/>auf sich beruhen, bis sie am 27. Februar 1826 gegen die
<lb/>Syndiken darauf klagte, daS' handelsgerichtliche Erkenntniß
<lb/>vom 7. Dezember 1821, wodurch sie in Fallimentszustand
<lb/>erklärt worden, zurück zu nehmen, und, was in Folge diese»
<lb/>Urtheils geschehen, wieder aufzuheden, namentlich die Siegel«
<lb/>anlage und Beschlagnahme ihrer Mobilien rc. rc.

<lb/>Die Syndiken bestritten die Zulässigkeit dieser Klage wegen
<lb/>Verspätung, und wirklich .nahm das j?. G. diese Einrede an,
<lb/>indem eS erwog:

<lb/>»Daß die Handlung Joseph Landau und Sohn ihren Wohn«
<lb/>sitz in Koblenz gehabt, daß im dortigen Bezirk gleichfalls die
<lb/>der Masse zugehörigen Güter gelegen, und daß dort auch die
<lb/>Auszüge des in Rede, stehenden Urtheils angeheftet, somit den
<lb/>Art. 683 und 684 der B. P. O. Genüge geleistet worden;

<lb/>Daß der Klägerinn nach Art. 45? des H. G. B. kein andre»
<lb/>Rechtsmittel gegen dieses Urtheil als Opposition zugestanden;
<lb/>daß sie dieses aber versäumt, und, wenn man auch ihre der-
<lb/>malige Klage als einen Einspruch wolle gelte» lassen, derselbe
<lb/>doch immerhin verspätet seyn würde;

<lb/>Daß sie auch nicht einmal Unwissenheit vorschützen könne,
<lb/>indem daS Urtheil ins Koblenzer Amtsblatt, ins Frankfurter
<lb/>Journal und in die kölnische Zeitung im Auszug eingerückt
<lb/>worden sey;

<lb/>Daß ihr dasselbe außerdem bei Gelegenheit der am 28. Dez.
<lb/>,821 durch den Friedensrichter von Saarlouis auf den Grund
<lb/>desselben in ihrer Wohnung und in ihrer Gegenwart bewirkten
<lb/>Anlegung der Siegel bekannt geworden sey;

<lb/>Daß demnach auch abgesehen von der Unzulässigkeit der
<lb/>Klage das Urtheil nach Art. -59 der B. P. O. doch immer
<lb/>rechtskräftig seyn und bleiben würde;

<lb/>Auf die von der Wittwe Landau gegen dieses Urtheil eingelegte
<lb/>Berufung sprach der R. A. G. H. reformatorisch, „weil, da das
<lb/>Urtheil vom 7. Dezember 1821 der Appellantinn niemals zu- 
<lb/>gestellt worden sey, auch die im Art. 437 des H. G. B. zur
<lb/>Einlegung der Opposition vorgeschriebene Frist wider sie als
<lb/>Interessenten, der seinem Namen und Aufenthalt nach hin- 
<lb/>länglich bekannt war, niemals ihren Anfang nehmen konnte;"

<lb/>Diesemnach wies der R. A. G- H. die Untersuchung der
<lb/>Frage: „ob sie , die Landau, wirklich als Theilnehmerinn der
<lb/>Handlungsgesellschaft Joseph Landau und Sohn anzusehen,
<lb/>überhaupt ob ihr Einspruch gegen daö Urtheil vom 7. Dezember
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Kompetenz. Handelsgericht. Kommission</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0269--><p/>
            <p>

               <lb/>— 260 —
</p>
            <p>

               <lb/>,821 gegründet sey;" vor das K&gt; H. G. in Trier zur rechtli- 
<lb/>chen Entscheidung.

<lb/>I. Civilfenat. Sitzung vom 24. Juli 1826.

<lb/>Advokaten: Lautz — Holthof.

<lb/>Kompetenz. — Handelsgericht. — Kommission.

<lb/>Uebernimmt ein Nichtkaufmann gegen eine kleine
<lb/>Regalirung für einen Kaufmann den Verkauf ei- 
<lb/>niger Pakete Blattgoldes, so gehört der Streit
<lb/>über diese Kommission nicht zur Kognition deS
<lb/>Handels-, sondern des ordentliche» Eivilgerich-
<lb/>res. Art. 632 desH. G. B.

<lb/>Ringel — Metzner.

<lb/>- Der Sohn des Postwärters Mehner in Rittershausen kondi-
<lb/>tionirte eine Zeitlang als Kaufmann in Berlin. Bei seiner
<lb/>Abreise von da ließ er einem seiner Freunde daselbst einige
<lb/>Pakete Blattgold mit dem Aufträge obrück, dasselbe einem
<lb/>bestimmten Makler zu verkaufen. ÄlS dieser Freund ebenfalls
<lb/>Berlin verließ, ersuchte derselbe den damals daselbst auf der
<lb/>Akadamie befindlichen Nedicinoo Doctor Ringel, das Blatt- 
<lb/>gold solange aufzuheben, bis ein gewisser Makler dasselbe ge- 
<lb/>gen Entrichtung des schon bestimmten Kaufpreises bei ihm
<lb/>abholen würde.

<lb/>vi. Ringel hielt stch hiebei für seine Mühwaltung eine kleine
<lb/>Regalirung aus. Der bezeichnte Makler nahm hierauf das
<lb/>Blattgold zwar in Empfang, blieb aber darauf 67 Thaler
<lb/>schuldig. So erzählt vr. Ringel das Faktum.

<lb/>Als dieser später Berlin verließ, und sich in Wipperfürth
<lb/>etablirte, klagte der Postwärter Mehner gegen den vr. Ringel
<lb/>beim H. G. in Elberfeld auf Zahlung jener 67 Thaler für
<lb/>das ihm in Kommission gegebene Blattgold. Der Beklagte
<lb/>Ringel antwortete, daß er den Verkauf des Blattgoldes nur
<lb/>aus Gefälligkeit gegen eine kleine Regalirung übernommen
<lb/>habe, sich aber mit der Einziehung des Kaufpreises weder be- 
<lb/>fassen könne noch wolle, vielmehr diese Einziehung dem Kläger
<lb/>selbst überlasse.

<lb/>Das H. G. in Elberfeld verurtheilte den Beklagten am -3.
<lb/>April 1826 zur Bezahlung der eingeklagten Summe. Er ap-
<lb/>pessrte gegen dieses Erkenntniß, und trug darauf an, das
<lb/>handelsgerichtliche Erkenntniß wegen Inkompetenz aufzuheben»
<lb/>indem er gar nicht Kaufmann fey, auch kein Handelsgeschäft
<lb/>betriebe» habe, und daher nur v.or dem Civilrichter belangt
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0270.tif"
                n="261"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0270--><p/>
            <p>

               <lb/>summa
</p>
            <p>

               <lb/>— 261 —

<lb/>werden könne. Der Appellat trug »vegen.fehlender
<lb/>uppeUabilis auf Verwerfung der Appell a».

<lb/>U r r h e i l:

<lb/>In Erwägung, daß der Einwand der mangelnden Bern»
<lb/>fungssumme "deshalb nicht berücksichtigt werden "kann, weil in
<lb/>vorliegendem Falle über die Kompetenz deS H. G- in Elber- 
<lb/>feld, welches das Erkenntniß vom iS. April l. I. erlassen
<lb/>hat, gestritten wird, bei Kompetenzfragen ratione materiae
<lb/>aber die Geringfügigkeit des Klagevbjekts der Zulässigkeit der
<lb/>Berufung nicht entgegen steht;

<lb/>Was jene Kompetenz selbst betrifft:

<lb/>In Erwägung, daß der Verklagte, jetzt Appellant', feinem
<lb/>Stande nach nicht zu den Handelsleuten gehört: daß der über- 
<lb/>nommene Auftrag, zum Vortheil deö Appellate» den Verkauf
<lb/>einiger Pakete Blattgold zu besorgen,' in Rücksicht des Appel- 
<lb/>lanten noch keinesweges ein Handelsgeschäft genannt werden
<lb/>kann, noch auch dadurch die Natur eines solchen angenommen-
<lb/>bar, daß Appellant, welcher sich seinem Briefe vom 1. Juni
<lb/>1824 zufolge sonst mit Annahme.solcher Aufträge, wie schon
<lb/>an sich zu permnthen ist, nicht befaßt, eine billige Vergütung
<lb/>seiner Mühwaltung erwartete;

<lb/>In Erwägung, daß übrigens gar nicht einmal erhellt» daß
<lb/>Appellant für sich selbst Maklerlohn in Rechnung gebracht
<lb/>habe, wohl aber auS seinen Briefen hervorgeht, daß schon,
<lb/>ehe er sich mit dem Verkaufe des Blattgoldes befaßte, und
<lb/>gleichzeitig die Mitwirkung eines Maklers in Anspruch genom- 
<lb/>men worden, so daß aus dem Ansatz von 8 Thaler 2' Groschen
<lb/>für Porto und Maklerlohn nichts dem Appellanten Nachthei- 
<lb/>liges geschlossen werden kann;

<lb/>In Erwägung» daß sonach von einer Entreprise de commis-
<lb/>aion, wie sie der Art. 632 des H. G. B. bezeichnet, hier nicht
<lb/>die Rede ist, indem dabei die Absicht, kaufmännischen Gewinn
<lb/>zu ziehen, oder solche Geschäfte als wirklichen Erwerbszweig
<lb/>zu betreiben, vorausgesetzt wird ;

<lb/>Daß also das H. G- zu Elberfeld als tribunal d’exception
<lb/>unrichtigerweise diese Sache zu seiner Kognition gezogen hat;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H. für Recht, daß ohne Rücksicht
<lb/>auf die Einrede der Unannehmbarkeit der Berufung zu nehmen,
<lb/>das Erkenntniß des K. H.G. zu Elberfeld vom -3. April 1826
<lb/>als kompetenzwidrig erlassen, wie hiedurch geschieht, aufzuheben
<lb/>sep, verweiset den Appellate» mit feiner Klage vor die ordent- 
<lb/>liche Gerichtsbehörde, verurtheilt ihn in die Kosten beider In- 
<lb/>stanzen rc. rc.

<lb/>l. Civilsenat. Sitzung vom 24« Juli 1826.

<lb/>Advokaten: Lützeler — Sch'öler.
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Vermächtniß. Schatulle. Obligation</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0271--><p/>
            <p>

               <lb/>— 262 —

<lb/>Vermächtmß. — Schatulle. —Obligation.

<lb/>Das Vermächtniß einer Schatulle mit Allem, was

<lb/>darin ist, begreift auch eine beim Ableben deS

<lb/>Testators darin Vorgefundene Obligation.

<lb/>Baur — Erben von Broe.

<lb/>Am 6. Mai 1824 starb zu Bonn die Freyinn Albertine von
<lb/>Droe, und hinterließ einen von ihr eigenhändig geschriebenen
<lb/>Aufsatz, folgenden Inhalts:

<lb/>Je promets ä la Josepbine Gertrud Baurs Cent ecus,
<lb/>si eile se trouve a mon Service ä mon deces; eile doit
<lb/>etre satisfaite avant tout autre. Bonn le 18 Mai 1811.

<lb/>La Barone Albertine de Broe.

<lb/>De plus je lui donne ma cbatoulle avec tout ce
<lb/>qu’elle renferme; eile pcut disposer de tonte ma
<lb/>garderobe et de mon linge. Bonn le i4 Mars 1816.

<lb/>Albertine de Broe.

<lb/>Bei der Inventarisation befanden sich in der Schatulle fol- 
<lb/>gende Gegenstände: 0 zwei silberne Löffel und Gabel, geschätzt
<lb/>zu 8 Thlr. 21 Sgr. 9 Pf. 2) zwei berliner Thlr. 3) eine
<lb/>Uhr geschätzt zu 12 Thlr. 29 Sgr. 4) eine Medaille geschätzt
<lb/>zu 22 Thlr. 6 Sgr. 4 Pf. 5) ein Ring geschätzt zu 6 Thlr.
<lb/>27 Sgr. 8 Pf. 6) noch ein Ring geschätzt zu io Thlr. Außer
<lb/>mehrern unbedeutenden Papieren befand sich noch eine-Obligation
<lb/>von 5520 kölnischen Rrhlr. in der Schatulle, ausgestellt zum
<lb/>Wortheil der Verstorbnen am 3. Januar »794 zu Lasten des
<lb/>Freiherrn Franz von Broe und Maria Anna von Broe, geborne
<lb/>von Doetsch auf dem Hause Auel wohnhaft.

<lb/>Josephine Gertrud BaurS war Kammerjungfer bei der Frey- 
<lb/>inn von Bros, und befand sich bis zu ihrem Tode noch wirk- 
<lb/>lich in ihren Diensten. Sie klagte demnach gegen die Erben
<lb/>der Verstorbnen auf Herausgabe de- ihr vermachten Legats,
<lb/>namentlich auf Auszahlung von 100 Rthlr.» auf die Kleinodien,
<lb/>die sich in der Schatulle befunden nebst der Obligation
<lb/>von 5520 Rthlr., sodann auf die Garderobe und das Leinwand;
<lb/>Alle- mit Zinsen vom Tage deS Absterbens der rc. rc. von
<lb/>Broe angerechnet. Die Beklagten gestanden ihr nur die 100
<lb/>Reichsthaler ein, und wollten die letzte Verfügung vom i4.
<lb/>März 18,6 nicht alS ein gültiges Testament gelten lassen;
<lb/>auf jeden Fall aber, sagte» sie, gebühre ihr nicht die Obli- 
<lb/>gation. .

<lb/>DaS K. L. G. in Köln, bei dem die Sache anhängig war,
<lb/>erließ am 4. Juli 182S folgendes
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0272.tif"
                n="263"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0272--><p/>
            <p>

               <lb/>— 263 —

<lb/>U r t h e i l:

<lb/>1 In Erwägung- daß der Inhalt des ersten Theils der, der
<lb/>Klage zum Grunde liegenden Disposition, wenn man, wie
<lb/>dieses die Art. 967 und 1002 Absatz a des B. G. B. wollen,
<lb/>mehr auf den Sinn als die gewählten Ausdrücke sieht, eine
<lb/>Verfügung für den Todesfall zu Gunsten. der Klägerin» ent- 
<lb/>hält; daß eben so die beigefügte spätere Disposition durch die
<lb/>Eingangsworte: „de plus je lui dünne* es deutlich beweiset,
<lb/>daß sie nur eine Fortsetzung und Erweiterung der für den
<lb/>Todesfall getroffenen Verfügungen enthält;

<lb/>Daß hiernach auch der Inhalt der ganzen Disposition dem
<lb/>im Art. 895 des B. G. B. ausgestellten Begriffe eines Testa- 
<lb/>ments entspricht;

<lb/>In Erwägung, daß Beklagte die in dem ersten Theil der
<lb/>Disposition der Klägerin« zugedachten ivs Reichsrhaler aus- 
<lb/>zuzahlen bereit sind, frühere Zinsen aber als vom. Tage der
<lb/>Klage derselben nicht zugesprvchen werden können, da die Be- 
<lb/>dingungen des Art. ro,5 des B. G. B. hier nicht vorhanden
<lb/>sind; .

<lb/>In Erwägung, daß, was den zweiten Theil der Verfügung
<lb/>anlangt,- die Beklagten in der Unterstellung der Gültigkeit der
<lb/>Disposition der Erblasserin« weder gegen das Recht der Kläge- 
<lb/>rin« auf die Garderobe der Erblasserin«, noch auf die Schatulle
<lb/>und deren Inhalt, wie er in dem Jnventurprotokoll vom 22.
<lb/>Mai 1824 unter den Buchstaben a bis d aufgeführt sieht,
<lb/>etwas vorgebracht haben, sondern nur behaupten, daß sich daS
<lb/>Legat des Inhalts der Schatulle nicht auf die darin ebenfalls
<lb/>rorgefundne Obligation von 552» Rthlr. erstrecke;

<lb/>Daß zwar die'Worte des Testaments dahin lauten: «je lui
<lb/>donne ma chatoulle avec tout ce qu’elle renferme; daß
<lb/>jedoch, wenn auch der Titel zu jenem bedeutenden Aktivs wirk- 
<lb/>lich zur Zeit des Todes der Erblasserin» sich in der Schatulle
<lb/>befand, es doch an allem Grunde fehlt, um anzunehmen, daß
<lb/>es ihre Absicht gewesen fey, das Aktivum selbst der Klägerinn
<lb/>unter diesem allgemeinen Ausdrucke, der nach dem gewöhnli- 
<lb/>chen Sprachgebrache auf die körperlichen werthvvllen Gegen- 
<lb/>stände, welche das Behältniß einschließt, gedeutet werden
<lb/>kann, zuzuwenden; daß vielmehr in diesem Falle, wodurch
<lb/>der der Klägerinn im ersten Theile des Testaments ausgesetzte
<lb/>Vortheil von ioo Rthlr. um mehr als das bofache vergrößert
<lb/>werden sollte, eine ausdrückliche Bestimmung von ihr er- 
<lb/>folgt seyn würde;

<lb/>Daß übrigens Klägerinn die ferner« im Inventar unter
<lb/>den Buchstaben k bis k als Inhalt der Schatulle aufgeführten
<lb/>Papiere weder namentlich reklamirt hat, noch diese, ihrem
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0273.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0273--><p/>
            <p>

               <lb/>— 264 —

<lb/>Anhalte gemäß, für sie, sondern nur allein für die Beklagte«
<lb/>als Erben von Interesse seyn können,;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>und nach Einsicht des Art. i3t der N. Pr O. erklärt das
<lb/>K. L. G. für Recht, verortheilt die Beklagten, der Klägerin»
<lb/>die ihr laut Testament der verstorbenen Älbertine von Broe
<lb/>vom «8. Mai i8i&lt; und resp. i4. März ,8&gt;6 vermachten
<lb/>ioo Rthlr. nebst Zinsen ä fünf von hundert vom Tage der
<lb/>angestellten Klage, desgleichen die in der Jnventurverhandlung
<lb/>vom 22. Mai v. I. bezeichnet« Schatulle nebst den darin be- 
<lb/>findlichen 2 Löffeln und Gabeln sub a. 2 Preüß. Thlr. sub b.
<lb/>der goldnen Uhr sub c. und den beiden Ringen sub c» und
<lb/>A‘, endlich die in dem mehrgedachten Inventar verzeichnete
<lb/>Garderobe und Leinenzeug der Erblasserinn zu entrichten; wei- 
<lb/>fet die Klägerin« mit allen übrigen Ansprüchen au die Beklagten,
<lb/>namentlich auf die in der Schatulle befindliche Obligation vom
<lb/>3. Januar i7g4 über 5520 Rthlr. kölnisch von Franz und
<lb/>Anna Maria von Br. e zu Gunsten der Erblasserinn ausgestellt,
<lb/>ab; und kompensirt die Kosten, mit Ausschluß des Werthstem-
<lb/>vels von 26 Thlr. ,0 Sgr., welchen es mit 24 Thlr, * o Sgr.
<lb/>der Klägerin», und mit 2 Thalern den Beklagten zur Last
<lb/>stellt. -

<lb/>Gegen dieses Urtheil legte die Klägerin» Baur die Haupt- 
<lb/>berufung, die Beklagten die Jnzidenlberufung ein» letztre in
<lb/>sofern ihr mehr als 100 Rthlr. zugesprochen seyen. Der R. A.
<lb/>G. H. erließ folgendes

<lb/>Urtheil:

<lb/>In Erwägung, daß die beiden auf derselben Seite eines
<lb/>Blattes sich befindenden Verfügungen, die eine vom 18. Mai &gt;811,
<lb/>die andere vom i4. März 1816, Unbestrittenermassen von der
<lb/>Hand der Erblasserinn Albertine von Broe geschrieben und
<lb/>unterschrieben sind, mithin die zur Gültigkeit eines eigenbändi-
<lb/>gen Testaments im Art. 97o des B. G. B., vorgeschriebene
<lb/>Form haben; daß die Wirkung der ersten Verfügung aus- 
<lb/>drücklich von dem Tode der Erblasserinn abhängig gemacht ist»
<lb/>und die andere theils wegen ihrer Verbindung theilS wegen
<lb/>ibres Inhalts nur auf denselben Zeitpunkt bezogen werden
<lb/>kann?

<lb/>Daß es also nach Art. 895 u. 967 deS B. G, B. gleichgültig
<lb/>ist. ob die Erblasserinn diejenigen Vortheile, welche sie der Appel«
<lb/>lantinn zugedacht hat, derselben alS Vermächtniße oder uncer
<lb/>welchen andern Benennungen hinterließ» und durch jene Ver»
<lb/>hinduug beider Dispositionen auch die Beziehung der Anfangs-
<lb/>wvrre der zweiten Disposition „de plus je Iui donae," auf
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0274.tif"
                n="265"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0274--><p/>
            <p>

               <lb/>— 265 —

<lb/>die Appellantinn, unzweifelhaft feststeht, also die Bezeichnung
<lb/>der Person derselben hinlänglich erfolgt.ist.

<lb/>In Erwägung, daß demnach die gegen die Gültigkeit der
<lb/>zweiten Disvosirion (vom i4. März i8i6) gerichtete Jnzident-
<lb/>berufung offenbar unbegründet ist, und nur noch die zweifel- 
<lb/>haftere Frage zu entscheiden bleibt: ob die Verfügung:

<lb/>lui donne ma cliatoulle, avec tout ce qu’elle ren-

<lb/>»ferme“

<lb/>sich auf die in dieser Schatulle Vorgefundene Schuldverschrei- 
<lb/>bung von 5520 Rthlr., auf deren Anerkennung die Hauptberu- 
<lb/>fung .gerichtet ist, mit erstreckte?

<lb/>In Erwägung, daß dem wörtlichen und unzweideutigen Aus- 
<lb/>druck jener Verfügung zufolge, der Appellantinn der ganze
<lb/>Inhalt der Schatulle zugedacht, und davon nichtsausgenommen
<lb/>worden; '

<lb/>Daß, wenn also diese Willenserklärung dennoch in einem
<lb/>eingeschränkten Sinne genommen werden sollte, sich dieses ent- 
<lb/>weder auf bestimmte gesetzliche Vorschriften, oder ayf solche
<lb/>Tbatsachen stützen müßte, woraus die Unanwendbarkeit einer
<lb/>solchen wörtlichen Erklärung auf diesen oder jenen einzelnen
<lb/>Gegenstand überzeugend hervorginge, und eine andere Willens- 
<lb/>meinung deutlich erhellte.

<lb/>Daß aber zuvörderst aus den Gesetzen sich kein Grund ent- 
<lb/>nehmen läßt, weshalb der Appellantinn die Schuldverschreibung
<lb/>von 5520 Rthlr. abgesprochen werden könnte, da die einzige
<lb/>allenfalls hierher zu ziehende Bestimmung des Art. 636, wonach
<lb/>bei dem Verkauf oder der Schenkung eines Hauses „mit Allem
<lb/>was sich darin befindet", — baares Geld, Aktiven und andere
<lb/>Rechte, worüber die Urkunden sich darin befinden, nicht als
<lb/>mitzubegriffen anzusehen sind, — im gegenwärtigen Falle
<lb/>durchaus keiner analogischen Anwendung fähig ist, da ein
<lb/>Haus einen selbstständigen Werth hat, und als immobile mit
<lb/>den dazu gehörigen Pertinenzien und darin enthaltenen Mobi-
<lb/>lareffekren in einem sehr natürlichen Gegensätze gegen die übri- 
<lb/>gen Theile einer Vermögensmasse steht.

<lb/>Daß dagegen eine mit ihrem gesammten Inhalt vermachte
<lb/>Schatulle eben nur durch diesen Inhalt einen Werth hat,
<lb/>und, sehr verschieden von andern Behältnissen, gerade ein
<lb/>Behältniß solcher Art ist, worin vorzugsweise Geld, Kleino- 
<lb/>dien und werthvolle Papiere verwahrt zu 'werden pflegen.

<lb/>In Erwägung, daß auch nicht erhellt,, daß die Erblasserin»
<lb/>ihre Aktive gewöhnlich in einem andern Behältnisse aufbe-
<lb/>wahrt habe, so daß man etwa vermuthen könnte, die Oblkga-
<lb/>rion fty unabsichtlich in die Schatulle gekommen, noch weniger
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0275.tif"
             n="266"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Bürgschaft. Schuldschein</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0275--><p/>
            <p>

               <lb/>— 266 —

<lb/>aber eine Spur davon vorhanden ist, daß ohne oder gar wider
<lb/>ihren Willen jette in die letztere gelegt worden sey;

<lb/>daß also angenommen werden muß, die Erblasserinn habe
<lb/>die Verschreibung, wohlwissend was sie that, in die Schatulle
<lb/>gelegt, wo nicht sogar schon zur Zeit des Vermächtnisses vom
<lb/>»4. März lg&gt;6 in derselben verwahrt;

<lb/>In Erwägung. daß ferner einerseits das nahe Verhältnis
<lb/>Worin die Erblasserinn zur Appellantinn stand und andererseits
<lb/>die langjährige Entfernung der ersteren von ihren Angehörigen,
<lb/>es auch ohnehin nicht unglaubwürdig machen, daß sse jene,
<lb/>mit Zurücksetzung der letzteren habe begünstigen wollen.

<lb/>In Erwägung, daß übrigens Aktiva durch die darüber lau- 
<lb/>tenden Verschreibungen repräsentier werden, und dem Vorher- 
<lb/>gehenden zufolge, die letztwillige Disposition als der Titel des
<lb/>Uebertrages anzusehen ist,alfo in juridischer Rücksicht der Wirk- 
<lb/>samkeit des Vermächtnisses, nichts entgegen steht.

<lb/>In Erwägung endlich, daß die Zinsen als Accessorium des
<lb/>Akkivi, der Appellantinn seit dem Todestage der Erblasserinn
<lb/>gebühren, wo das Recht auf letzteres von derselben erworben
<lb/>wurde. —

<lb/>AuS diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H. für Recht, daß mit Verwerfung
<lb/>der Jnzidentberufung das Erkenntniß des hiesigen K. 8. G.
<lb/>vom 4. Juli , 825 auf die Hauptberufung dahin abzuändern
<lb/>sey, daß Appellantinn mit ihrem Ansprüche auf die Obligation
<lb/>vom 3. Januar I7g4» über 5520 Rthlr. kölnisch, von Franz
<lb/>und Anna Maria von Broe zu Gunsten der Albertine von
<lb/>Broe ausgestellt, nicht wie geschehen, abzuweifen , erklärt die
<lb/>Appellantin vielmehr für berechtigt, die Auslieferung und
<lb/>eiqenthümliche Uebertragung der gedachten Obligation nebst
<lb/>Zinsen vom 6. Mai 1824 ab, zu verlangen, u. s. w.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 24. Juli 1826.

<lb/>Advokaten: Schöler — Rittmann.

<lb/>Bürgschaft. — Schuldschein.

<lb/>Wer für den Schuldner einen Schuldschein nieder- .
<lb/>schreibt, und denselben nachher als Bürge unter-
<lb/>zei-chnet, kann, sich mit der Einrede, daß die Ver- 
<lb/>bürgung, weil derselben die Worte „gut für die
<lb/>Summe von rc." nicht hinzugefügt, für ihn unver- 
<lb/>bindlich sey, gegen die Zahlung nicht schützen«

<lb/>Eben so wenig kann der Bürge von der Einrede,
<lb/>daß der Hauptschuldner weder den Schuldschein
<lb/>geschrieben, noch bei seiner Unterschrift dieWvrte
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0276.tif"
                n="267"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0276--><p/>
            <p>

               <lb/>— 267 —

<lb/>„gut für die Summe von rc." eigenhändig geschrie- 

<lb/>ben habe, Gebrauch machen. Art. 1326 deö B.G. B.

<lb/>Schmitz — Kreutzberg.

<lb/>Die Geschwister Anna und Ernestine von Gruben übernahmen
<lb/>gegen Kreutzberg die Zahlung einer ijott ihrem Bruder demselben
<lb/>verschuldeten Forderung. Der desfallsige Erpromiffionsschein
<lb/>ward geschrieben von der Hand des Pfarrers Schmitz und von den
<lb/>Erprvmittenten ohne bei der Namens-Unterschrift nach Vor- 
<lb/>schrift des Art. 1326 des B. G. B. den Vertrag der Schuld
<lb/>eingehändig ganz zu schreiben, unterzeichnet. Schmitz Unter- 
<lb/>zeichnete denselben gleichfalls mir den Worten: „Peter Joseph
<lb/>Schmitz, Pastor zu Gelsdorf, als Bürge und Zahlsmann."

<lb/>Der von Kreutzberg hierauf wider Schmitz eingeleiteten Klage

<lb/>stellte dieser entgegen:

<lb/>O Könne er als Bürge nicht belangt werden, weil der
<lb/>Erpromiffionsschein wegen Mangel der Erfüllung des
<lb/>Art. 1326 des B. G. B. für die Hauptschuldner unver- 
<lb/>bindlich sey;

<lb/>2) Die Verbürgung sey ebenfalls unverbindlich, weil er bei
<lb/>der Unterschrift den Betrag der Schuld nicht ganz aus- 
<lb/>geschrieben habe, der Erpromiffionsschein selbst aber, wenn
<lb/>er auch von ihm, Verklagten, geschrieben worden, sey
<lb/>ihm doch fremd, und als ein von ihm eingehändig aus- 
<lb/>gestellter Schuldschein im Sinne des Art. 1326 des B.
<lb/>G. B. nicht anzusehen.

<lb/>Das K. L. G. in Koblenz verwarf jene Einreden, gab aber
<lb/>durch Urtheil vom »9. Januar 1826, weil der Sachwalter des
<lb/>Verklagten nicht nachgegeben hatte, daß dieser den Erpromis-
<lb/>sionsschein geschrieben, den desfallsigen Beweis dem Kläger'
<lb/>auf.

<lb/>Auf die dawider von Schmitz eingelegte Berufung erließ
<lb/>der R. A. G. H., nachdem auf den ersten Vortrag wegen
<lb/>Srimmengleichheit die Entscheidung nicht erfolgt war, folgen- 
<lb/>des bestätigende Erkenntniß:

<lb/>In Erwägung/ daß der Appellant die Erpromission, wodurch
<lb/>die Schwestern von Gruben sich verbindlich machten, die Schuld
<lb/>ihres Bruders dem Appellaten zu zahlen, als Bürge und Zahls- 
<lb/>mann unterschrieben hat; und er also dadurch wenigstens für
<lb/>die Erfüllung dieser Erpromiffon sich verbürgte.

<lb/>Daß zwar die gesagten Schwestern nach Vorschrift des Art.
<lb/>»326 des B. G. B. weder den Erpromiffionsschein ganz mit
<lb/>eigener Hand geschrieben noch ihrer Unterschrift di« Genehmi- 
<lb/>gung der dabei ausgedrückten Schuldsumme hinzugefügt haben;
<lb/>daß aber diese Form nur zum Beweise dient und aus der Der-
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0277.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Vergleich. Vollstreckung</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0277--><p/>
            <p>

               <lb/>— 268 —

<lb/>saumniß derselbe« nicht folgt» daß der Erpromission selbst alle
<lb/>Kraft sogar einer natürlichen Verpflichtung mangelte; daß
<lb/>mithin derselben die Verbürgung des Appellanten nach dem
<lb/>2012. Arr. desselben G. B. gültig hinzukommen konnte.

<lb/>Daß der Appellant der Erpromission -wenigstens die Einrede
<lb/>nicht entgegensetzte, daß die Erprvmiktenten damit hintergangen
<lb/>wurden, welcher er, wennsi'e gegründet wäre, nach dem 20Z6.
<lb/>Art. des B. G. B. sich hätte bedienen können.

<lb/>Daß nach dem 1326. Art. ein Schuldschein oder Verspre- 
<lb/>chen , wodurch eine Parthei allein sich gegen die Andern zur
<lb/>Zahlung einer Geldsumme verpflichtet, ganz von der Hand
<lb/>dessen geschrieben seyn muß, der den Schuldschein oder das
<lb/>Versprechen unterschreibt; daß aber der Erpromissionsschein der
<lb/>Schwestern von Gruben eine solche einseitige. Verpflichtung dar- 
<lb/>bietet; und also in Ansehung des Appellanten, nachdem er ein- 
<lb/>gestanden hat, daß er als Bürge und Zahlsmann unterschrie- 
<lb/>ben habe, den Worten und dem Grunde des Gesetzes Genüge
<lb/>geleistet ist, wenn der Beweis noch hinzukommt, daß derselbe
<lb/>den Erpromissionsschein ganz mit eigener Hand geschrieben habe.

<lb/>Daß demnach das K/L. G. zu Koblenz, indem es die 3!p-
<lb/>pellaten zu diesem letzter« Beweise zuließ, den Appellanten nicht
<lb/>beschwerte.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der R. A. G. H. für Recht, daß daS Urtheil des
<lb/>K. L. G. zu Koblenz vom 19. Januar 1826 zu bestätigen sey,
<lb/>bestätigt dasselbe hiemit und verurtheilt den Appellanten in die
<lb/>Koste« dieser Instanz und in die Geldbuße.

<lb/>H. Civilsenat. Sitzung vom 24. Juli 1826.

<lb/>Advokaten: Gäbe -- Müller.

<lb/>Vergleich. — Vollstreckung.

<lb/>Der Beweis des behaupteten Vergleichs über die
<lb/>Stollung der Vollstreckung eines Urtheils ist un- 
<lb/>erheblich, wenn die angeblichen Bedingungen des
<lb/>behaupteten Vergleichs nicht erfüllt worden sind.
<lb/>Auch ist alsdann nickt nöthig, die Aufhebung des
<lb/>Vergleichs wegen Nichterfüllung durch ein beson-
<lb/>dres Urtheil aussprechen zu lassen, sondern die
<lb/>Vollstreckung kann ohne Weitres fortgesetzt wer- 
<lb/>den. _ . ,

<lb/>I. Fall.

<lb/>Oppenheim -- Reichenbach.

<lb/>Der Banquker Oppenheim in Köln betrieb gegen die Eheleute
<lb/>Reichenbach in Barmen ein Erpropriationsverfahren für «ine
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0278.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0278--><p/>
            <p>

               <lb/>— 2 &lt;39 —

<lb/>Hypothekarforderung von 20,000 Francs, wogegen dieselben
<lb/>Einspruch machten, weil die Forderung durch Vergleich ans
<lb/>5a 5o Rthlr. festgesetzt und zur Zahlung Ausstand bewilligt sey.
<lb/>Oppenheim gab nach, daß die ursprüngliche Schuld von 20,00»
<lb/>Francs unter dem Beding auf 8280 Rthlr. herabgesetzt worden
<lb/>fev, daß bis zum n, September 2M4 diese Summe baar
<lb/>bezahlt seyn müsse; welches aber nicht geschehen fey. Durch
<lb/>Urrheil des K. L. G. in Düsseldorf vom 23. März 1828 wur- 
<lb/>den die Opponenten mit Ausschluß des Jeugenbeweises zu fol- 
<lb/>gendem Beweiße zugelaffen:

<lb/>,) Daß der Vergleich dahin abgeschlossen worden, daß zwar
<lb/>das Vergleichsquantum dem Verlangen des Oppenheim
<lb/>gemäß wegen dessen gegen sein Komptoir-Personal gekha-
<lb/>nen Aeusserungen zu 55oo Rthlr. sein Bewenden haben
<lb/>sollte, indem die Chpleuke Reichenbach wegen des geschrie- 
<lb/>benen Mehrbetrages von 26a Rthlr. sich nur auf dessen
<lb/>Diskretion verlassen dürsten;

<lb/>2) Daß Oppenheim von der, verglichenen Summe von 8280
<lb/>Rthlr. den Betrag von 260 Rthlr. unter Vorbehalt der
<lb/>dafür einzuräumenden zweiten Hypothek noch auf ein
<lb/>Jahr zu kreditiren versprochen habe.

<lb/>Statt der Beweisführung deferirten die Opponenten dem
<lb/>Oppenheim über folgende Punkte den Eid:

<lb/>0 Daß der fragliche Vergleich dahin abgeschlossen worden,
<lb/>daß zwar das Äergleichsquantum zu 88oc» Rthlr. solle
<lb/>beschrieben werden, daß es aber nichts desto weniger bei
<lb/>■ der Summe von 6280 Rthlr. fein Bewenden haben solle,
<lb/>indem die Eheleute Reichenbach wegen des Mehrbetrags
<lb/>von 2.80 Rthlr. .sich nur auf. die Diskretion des Oppen- 
<lb/>heim verlassen dürften.

<lb/>2) Daß Oppenheim auf diese Vergleichssumme 280 Rthlr.
<lb/>für Rechnung des Reichenbach bei Hostereih und Gauhe
<lb/>in Abschlag empfangen habe, bei der in Düsseldorf am
<lb/>11. September 1824 Stattgehabten Zusammenkunft dem
<lb/>Oppenheim die Summe von 8ooo Rthlr. theils in baar,
<lb/>theils in genehmigten Anweisungen angeboten worden,
<lb/>und er Oppenheim die desfallsige Berechnung auch richtig
<lb/>befunden habe;

<lb/>3) Daß Oppenheim die von dem Vergleichsquantum noch
<lb/>rückständig gebliebene 280 Rthlr. unter Vorbehalt der
<lb/>dafür einzuräumenden zweiten Hypothek noch auf ein
<lb/>Jahr zu kreditiren versprochen habe.

<lb/>Oppenheim gestand die abschlägliche Zahlung der bemeldten
<lb/>280 Rthl^. ein, wiederholte übrigens seine Behauptung, daß
<lb/>er den Nachlaß nur unter dem Beding bewilligt habe, daß er
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0279.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0279--><p/>
            <p>

               <lb/>— 270 —

<lb/>bis zum 11. September 1824 baar Geld erhalte. Da er dieses
<lb/>aber nicht bekommen, so sey der ganze Vergleich in nichts zer- 
<lb/>fallen , und daher der angetragene Eid irrelevant. Nichts desto-
<lb/>weniger wurde er durch ein ferneres Erkenntniß vom 23. Nop.
<lb/>1625 zu dessen Ausschwörung verurtheilt.

<lb/>Gegen beide Erkenntnisse legte er Berufung ein, worauf fol- 
<lb/>gendes reformatorische Urtheil erfolgte.

<lb/>In Erwägung, daß die Eheleute Reichenbach den von ihnen
<lb/>gegen das eingeleitcte Versteigerungsverfahren eingelegten Ein- 
<lb/>spruch auf einen nach ihrer Behauptung zwischen ihnen und
<lb/>Oppenheim abgeschlossenen Vergleich gegründet haben; Daß
<lb/>die Eheleute Reichenbach eingestanden, es sey dieser Vergleich
<lb/>nicht schriftlich abgefaßt worden, sondern es sey zur schriftlichen
<lb/>Abfassung eine Zusammenkunft in Düsseldorf verabredet wor- 
<lb/>den; daß nach der am 8. März &gt;828 gemachten Zustellung
<lb/>und ihrem Inhalte die Zahlung des Vergleichsquantums bei
<lb/>dieser schriftlichen Abfassung geschehen sollte, daß mithin der
<lb/>Vergleich bis zur erfolgten richtigen Zahlung, und der damit
<lb/>in Verbindung stehenden schriflichen Abfassung, wenn er auch,
<lb/>so wie es von den Eheleuten Reichenbach angegeben wird, a b-
<lb/>geschlossen worden wäre, nicht für vollendet angesehen
<lb/>werden kann; daß nebst dem die Eheleute Reichenbach nicht
<lb/>behaupten, weder daß sie sich bei Abschließung des Vergleichs
<lb/>ausbedungen, auch nur einen Theil des Vergleichsquantums
<lb/>in Wechseln und Anweisungen zahlen zu können, noch daß
<lb/>Oppenheim sich nachher zur Annahme in Zahlung von solchen
<lb/>Wechseln verpflichtet habe; daß hierüber auch kein bestimmter
<lb/>Beweis erboten worden ist; daß es nicht hinreicht, wenn in
<lb/>dem aufgetragenen Eide enthalten ist, die Vergleichssummen
<lb/>seyen theils baar, theils in genehmigten Anweisungen vorge-
<lb/>zählt, auch die Berechnung richtig gefunden worden, indem
<lb/>man eine Berechnung richtig befinden, auch eine Anweisung
<lb/>genehmigen, das heißt für gut erkennen kann, ohne sich hier- 
<lb/>durch zu verpflichten, diese Anweisung in Zahlung auzunehmen;
<lb/>daß es mithin überflüßig seyn würde, in den Beweis über de»
<lb/>behaupteten Abschluß eines Vergleichs weiter einzugehen, da
<lb/>dessen Bedingungen nach den eigenen Angaben der
<lb/>Appellanten unerfüllt geblieben sind;

<lb/>Daß in keinem Falle Appellant die ihm ursprünglich zustehende
<lb/>Forderung, wenn auch ein Vergleich wirklich abgeschlossen wäre,
<lb/>Verändert oder abgegeben haben, sondern nur diese Forderung
<lb/>selbst gegen die zu verfügende Zahlung herabgesetzt haben wür- 
<lb/>de, daß eS also in keinem Falle eines vorherigen Urrheils über
<lb/>die Aufhebung des behaupteten Vergleichs, wegen Nichterfüllung
<lb/>der abgeredeten Bedingungen bedurft«, sondern daß die Fort«
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0280.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0280--><p/>
            <p>

               <lb/>— 271 —

<lb/>setzung des gerichtlichen Versteigerungsverfahrens nur durch die
<lb/>bewiesene Einrede des wirklich abgeschloffenen' Vergleichs und
<lb/>seiner genauen Erfüllung der abgeredeten Bedingungen gehindert
<lb/>werden konnte.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verwirft der R. A. G. H. unter Aufhebung der Urtheile des
<lb/>K. L. G. zu Düsseldorf vom 23. März u. 23 November lg2ü
<lb/>den von den appellatischen Eheleuten Reichenbäch unter dem
<lb/>3i. Januar 1825 gegen das sie betreffende gerichtliche Ver- 
<lb/>kaufsverfahren eingelegten Einspruch, verordnet zugleich, das;
<lb/>das gerichtliche Verkaufsverfahren nach den gesetzlichen Vor- 
<lb/>schriften fortgesetzt werde, verurtheilt die Appelläten in die
<lb/>Kosten, rc.

<lb/>H. Civilsenat. Sitzung vom 29. Juli 1826.

<lb/>Advokaten: Müller — Scholer.

<lb/>II. F a l l.

<lb/>Kramer — Oppenheim.

<lb/>Durch ein am 24. Januar 1823 erlassenes und andern TageS
<lb/>erekutorisch erklärtes schiedsrichterliches Urkheil wurde der Advo- 
<lb/>kat Kramer in Köln verurtheilt, in gewissen Terminen an den
<lb/>Banquier Oppenheim daselbst die Summe von beiläufig 40,000
<lb/>Franken zu bezahlen. Auf einen desfallsigenZahlungsbefehl machte
<lb/>Kramer Einspruch, indem er die Nichtigkeit des ganzen schieds- 
<lb/>richterlichen Verfahrens aus dem Grunde behauptete, daß
<lb/>solches nur zum Scheine eingeleitet worden siy, um zu Gunsten
<lb/>des Juden Oppenheim die Verfügung des Art. 4 des Dekrets
<lb/>vom &gt;7- März 1808 zu eludiren.

<lb/>Das L. G. in Köln verwarf diesen Einspruch am iü. Juli
<lb/>1824. Gegen dieses Urtheil legte Kramer am S. April 1825
<lb/>Appell eiH. Hierauf bestellte sich Anwalt Hvlchof für den Ap- 
<lb/>pellate» -Oppenheim.

<lb/>Am 23. November 1826 schrieb Oppenheim an seinen Anwalt
<lb/>einen Brief, worin unter Andern folgendes verkommt: „Ge- 
<lb/>stern Abend hatte eine Zusammenkunft. Ich habe Kramer
<lb/>versprochen, wenn es mit Sicherheit thun könnte, und an
<lb/>Kapital, Jntressen, Kosten nichts verliert, ihm Ausstand geben
<lb/>wollte, wenn ein Theil baar und in guten Wechseln gleich
<lb/>bezahlt.... Da nun, wenn auch, um ihn nicht zu drücken,
<lb/>Termine bewillige, vor der Hand, in jedem Fall ein rechts- 
<lb/>kräftiges Urtheil haben muß, so übermache anbei die Akten,
<lb/>und Sie plaidiren die Sache, damit dieses Urtheil erwir- 
<lb/>ken." rc. *
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0281.tif"
                n="272"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0281--><p/>
            <p>

               <lb/>— 272
</p>
            <p>

               <lb/>Am i. Dezember »825 ließ Kramer dem Anwalt Holthof
<lb/>ein Desistement von der eingelegten Berufung zustellen. Am, 9.
<lb/>Dezember 1825 machte Oppenheim in Gemäßheit des schieds-
<lb/>richrerlichen Urtheils für am 20. Mai ,823 fällig gewordne
<lb/>4oao Francs, desgleichen für am 2S. September ,823 ver- 
<lb/>fallene 4ooo Francs und für am 25. Januar 1824 verfallene
<lb/>4ooo Francs Zahlungsbefehl. Kramer legte Opposition gegen
<lb/>diesen Zahlungsbefehl eia, und deferirte dem Oppenheim nach
<lb/>dem Ritus seiner Religion folgenden Eid: „ob eS nicht wahr
<lb/>fey, daß zwischen ihm und dem Opponenten in dem Hause
<lb/>des Advokaren Nückel und in dessen Veiseyn über die For- 
<lb/>derung des Oppositen ein definitiver Vergleich abgesprochen und
<lb/>beiderseits genehmigt worden sey, dem zufolge Opposit dem
<lb/>Opponenten zuförderst über seine Forderung an Kapital, Zin- 
<lb/>sen und Kosten eine Berechnung zustellen sollte; dann sollten
<lb/>dem Oppositen gegen Löschung seiner gegen den Opponenten
<lb/>genommenen Hypolhekareinschreibung abschläglich 6 bis 8000
<lb/>Francs sofort bezahlt , und diese einbegriffen bis zur Konkur- 
<lb/>renz von 22000 Franken eine hinreichende Garantie gegeben,
<lb/>und diese 22000 Franken nach Abzug der baar zu entrichtenden
<lb/>6—8000 Franken in zwei Terminen von Jahr zu Jahr ge- 
<lb/>gen Zinsen bezahlt, für den Rest der Forderung aber ein 5jäh-
<lb/>riger Ausstand bewilligt werden, wogegen Opponent gleich,
<lb/>wie geschehen, von den zwischen ihm und dem Oppositen vor
<lb/>dem K. R. A. G. H. rechtshängigen Prozesse desistiren sollte;"
<lb/>und »ob es nicht wahr sey, daß Opponent ihm Oppositen die
<lb/>Erfüllung dieses Vergleichs wiederholt angeboren und habe an- 
<lb/>bieten lassen." Am 26. Mai 1826 erkannte das L. G. zu
<lb/>Köln für Recht, und erklärte den Oppositen Oppenheim gehal- 
<lb/>ten , den ihm deferirten Eid nach israelitischem Ritus auszu-
<lb/>schwöre«.

<lb/>Am 8. August ,826 als sich Oppenheim zur Eidesleistung
<lb/>vor dem kommittirten Richter sistirte, legte Kramer von diesem
<lb/>Urtheil die Berufung an den R. A. G. H. ein, um, erkennen
<lb/>zu hören, daß zu dem auferlegten Eide noch folgendes zuzu- 
<lb/>setzen sey; „ob es nicht wahr sey, daß Appellat Oppenheim gleich
<lb/>nach der Zusammenkunft in dem Hause des Advokaten Nückel
<lb/>seinem Sachwalter in zweiter Instanz schriftlich angezeigt habe,
<lb/>er habe sich mit Kramer verglichen; er möge also sorgen, daß
<lb/>derselbe von der am K. R. A. G. H. rechtshängigen Sache
<lb/>desistire;" sodann: „ob es nicht ferner wahr sey, daß der
<lb/>Appellant, ihm Appellaten angezeigr habe, seinem, des Appel-
<lb/>laten, Anwalt sey das Desistement von der unter den Par- 
<lb/>theien am K. R. A. G. H. rechtshängigen Sache insinuirt
<lb/>worden." *
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0282.tif"
                n="273"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0282--><p/>
            <p>

               <lb/>273
</p>
            <p>

               <lb/>Auf diesen Appellakt erwirkte der Anwalt des Appellate»
<lb/>Oppenheim unterm 12. August »eine Präsidialordonnanz, ver- 
<lb/>möge welcher die Sache als eine dringende auf den 21. August
<lb/>zum Vortrage bestimmt wurde. Mittels Zustellung dieser Or- 
<lb/>donnanz an den Anwalt des Appellanten Kramer ließ er dem- 
<lb/>selben zugleich am &gt;4. August bekannt machen, daß Oppenheim
<lb/>incidenter appellire, insofern das L. G. den zugeschobenen Eid
<lb/>für zuläßig und relevant erklärt habe, um besser sprechend»
<lb/>ohne Rücksicht auf diesen Eid die von Kramer eingelegte Oppo- 
<lb/>sition gegen den Zahlungsbefehl zu verwerfen, und die provi- 
<lb/>sorische Vollstreckung des zu erlassenden Urtheils ungeachtet der
<lb/>Opposition zu verordnen.

<lb/>U r t h e i l:

<lb/>In Erwägung, daß es sich im vorliegenden Falle von Voll- 
<lb/>ziehung eines rechtskräftigen Urtheils handelt, das Gesuch um
<lb/>Beschleunigung der Sache also als wohl begründet; der An- 
<lb/>trag des appellanlischen Anwaltes dieselbe zur Rolle der gewöhn- 
<lb/>lichen Sachen bringen zu lassen, dagegen, als unstatthaft er- 
<lb/>scheint;

<lb/>Was die-Berufung selbst betrifft.

<lb/>In Erwägung, daß in dieser Hinsicht kein Antrag von Seiten
<lb/>des appellanlischen Anwaltes genommen worden und derselbe
<lb/>auch nach ergangener Aufforderung, einen solchen zu nehmen
<lb/>verweigert hat, daß also schon aus diesem Grunde ohne weite- 
<lb/>res die Verwerfung der Berufung in Kontumaziam sich recht- 
<lb/>fertigt, überdies aber dieselbe auch als völlig unbegründet
<lb/>angesehen werden muß, weil das Erkenntniß erster Instanz
<lb/>dem eigenen Anträge des Appellanten gemäß ausgefallen» ihm
<lb/>also dadurch kein Grund zu einer Beschwerde gegeben ist;

<lb/>Was die Jnzidentberufung betrifft:

<lb/>In Erwägung, daß wenn man auch annehmen wollte: die im
<lb/>Art. 2044 gebotene schriftliche Abfassung der Vergleiche, sey kein
<lb/>wesentliches Erforderniß zur Rechtsbeständigkeit derselben» eine
<lb/>Eidesdelation darüber also zuläßig; doch im gegenwärtigen
<lb/>Falle aus den zum Eide gestellten Thatsachen sich ergiebt, daß
<lb/>es eine wesentliche Bedingung des angeblichen Vergleichs war»
<lb/>daß Appellant sofort 6 — 8000 Franken bezahlen sollte, welche
<lb/>Zahlung bis jetzt noch nicht geleistet oder in gesetzlicher Form
<lb/>offerirt worden; daß also schon deshalb, Appellat sich auf die
<lb/>weiteren Modalitäten deS beabsichtigten Vergleichs weiter ein- 
<lb/>zulassen nicht verpflichtet war, welcher ohnehin noch in einem
<lb/>wesentlichen Punkte, nehmlich in Ansehung der vom Appelkate«
<lb/>zu leistenden Garantie, zu seiner Perfektion, einer festen Eini- 
<lb/>gung bedurft hätte; --

<lb/>Archiv 9» Bd. 1. Adthl.
</p>
            <p>

               <lb/>18
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0283.tif"
                n="274"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0283--><p/>
            <p>

               <lb/>■*“ 274 ——

<lb/>Erwägung, daß daS Schreibe» deS Appellate» an seinen
<lb/>Sachwalter Holthof (vym 23. November 1825) auf dessen
<lb/>Inhalt Appellant laut Berufungsakt, den Eid gesetzlich ausge- 
<lb/>dehnt wissen will, und welches jetzt originaliter vorgelegt wor- 
<lb/>den, auch keinesweges die Behauptung rechrfertigt, Appellat
<lb/>habe selbst, den Vergleich als schon definitiv zu Stande ge- 
<lb/>kommen angesehen, indem vielmehr daraus erhellt, daß die
<lb/>Bereitwilligkeit desselben dem Appellanten billige Nachsicht zu
<lb/>gewähren, durch eine sofortige Zahlung in baarem Gelde und
<lb/>in guten Wechseln bedingt, und ersterer im Uebrigen, gar nicht
<lb/>gesonnen war, sich in seinen Rechten etwas zu vergeben;

<lb/>In Erwägung, daß unter diesen Umständen der deferkrte
<lb/>Eid theils als unerheblich, theils als nicht erschöpfend erscheint,
<lb/>und Appellant, selbst wenn ein Vergleich als zu Staubte gekom- 
<lb/>men angesehen werden könnte, doch jetzt nicht weiter daran ge- 
<lb/>bunden seyn würde.

<lb/>Daß endlich die provisorische Vollstreckung eines rechtskräftigen
<lb/>Erkenntnisses nach Art. i35 der B. P.O. verordnet werden muß,
<lb/>wenn die dagegen im Wege der Erekution fernerweitig gemachte
<lb/>Einwendungen verworfen worden; auch in dieser Hinsicht
<lb/>also, sich der Antrag deS Jnzidentappellanten rechtfertigt;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H. für Recht: daß in Bezug auf
<lb/>den vorläufigen Antrag des Appellanten — der gegenwärtige
<lb/>Rechtsstreit als zum schleunigen Verfahren geeignet anzusehen
<lb/>sey; verwirft in der Sache selbst in Jnkontumaciam des appel-
<lb/>lantischcn Anwaltes erkennend, die gegen das Erkenntniß deS
<lb/>hiesige» L. G. vom 26. Mai d. I. eingelegte Hauptberufung,
<lb/>ändert dagegen auf die Jnzidentberufung, dasselbe dahin ab,
<lb/>daß ohne Rücksicht auf den zugeschobenen und in sententia a
<lb/>qua dem Oppositen auferlegten Eid zu nehmen, der Einspruch
<lb/>des Opponenten gegen den Zahlungsbefehl vom i9. Dezember
<lb/>1825 zu verwerfen sey; verwirft ihn hiermit; verordnet daß
<lb/>mit der Vollziehung desselben des etwanigen Einspruchs wider
<lb/>das gegenwärtige Urtheil ungehindert und ohne Kautionsleistung
<lb/>vorangegangen werden solle, legt dem Haupappellanten die
<lb/>Kosten beider Instanzen zur Last und verurtheilt ihn in die
<lb/>gesetzliche Geldbuße.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 28. August 1826.

<lb/>Advokaten: Holthof -- Rittmann.
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Juden. Begräbnißgebühr. Feudalität. Grundherrlichkeit. Rente</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0284--><p/>
            <p>

               <lb/>275
</p>
            <p>

               <lb/>Juden. — Begräbnißgebühr. — Feudalität. —
<lb/>Grundherrlichkeit. — Rente.

<lb/>Die von den Juden ehedem bezahlte Begräbnißge-

<lb/>bühr ist jetzt als eine aufgehobene Abgabe zu

<lb/>betrachten. 'Dekret vom 9. Vencldmiaire XIII.

<lb/>von Umbscheiden — Judengemeinde in Koblenz.

<lb/>Der Kurfürst von Trier belehnte im Jahre i655 die Familie
<lb/>von Umbscheiden mit dem Rechte, von den Juden in Koblenz
<lb/>für jede auf ihren Kirchhof zu beerdigende Leiche eine Abgabe
<lb/>von zwei Gulden zu erheben.

<lb/>Ueber den Ursprung dieser auS älterer Zeit herstammenden
<lb/>Begräbnißgebühr ist nichts bekannt. Die Abgabe wurde von
<lb/>der Familie von Umbscheiden durchweg bis zum Einrücken der
<lb/>Franzosen in die Rheinlande, seitdem aber nicht mehr erhoben.
<lb/>Im Jahre 1824 klagte die besagte Familie gegen die Judenge- 
<lb/>meinde in Koblenz auf Fortleistung dieser Begräbnißgebühr so
<lb/>wie Entrichtung der Rückstände. Das K. L. G. in Koblenz
<lb/>erklärte diese Abgabe für abgeschafft, und dieses Erkenntniß
<lb/>wurde folgendermassen bestätigt.

<lb/>In Erwägung, daß ähnliche Abgaben zwar nach ältern
<lb/>deutschen Rechten oft Vorkommen und als fortdauernd betrachtet
<lb/>werden; daß die befragte Begräbnißgebühr jedoch schon
<lb/>ihrer Benennung nach nicht unter die Ausnahme der durch das
<lb/>Dekret vom 9. Veastemisirs XIII Art, 1 beibehaltenen Ab- 
<lb/>gaben fällt;

<lb/>Daß es in der Natur der Sache liegt, daß es eine Abgabe
<lb/>ist» die den Grund ihrer Entstehung nicht in einer Uebereinkunft
<lb/>von Privaten, sondern in dem Hoheitsrechte des vormaligen
<lb/>Landesregenten gehabt haben kann, welchem eS allein zustand,
<lb/>Begräbniße mit einer Abgabe der Art zu belegen;

<lb/>Daß die streitige Begräbnißgebühr aber auch immer von der
<lb/>Belehnung der ehemaligen Kurfürsten von Trier abhängig ge- 
<lb/>wesen, und von den Vorfahren der Appellanten nur auf den
<lb/>Grund derselben erhoben worden ist;

<lb/>Daß ohnehin das Ungewisse und Zufällige, welches in dem
<lb/>Eingehen der Begräbnißgebühr von den bald mehr, bald weni- 
<lb/>ger Sterbenden lag, dagegen streitet, daß dieselbe für Abtre- 
<lb/>tung von Grund und Boden je bedungen worden sey;

<lb/>Daß demnachZdie befragte Begräbnißgebühr durch das Dekret
<lb/>vom 9. Venäemiairo XIII Art» 2, für abgeschafft zu erachten
<lb/>ist;
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0285.tif"
             n="276"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Falliment. Opposition. Appell. Handelsgericht</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0285--><p/>
            <p>

               <lb/>— 276 —

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K- R. A. G. H. nach Anhörung des öffentlichen
<lb/>Ministerii für Recht, daß das Urtheil des L. G. zu Koblenz
<lb/>vom 24. Februar 1824 zu bestätigen sey, und verurtheilt die
<lb/>Appellanten in Strafe und Kosten.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 3i. Juli 1826.

<lb/>Advokaten: Hasenklever — Müller.

<lb/>Falliment. — Opposition. — Appell. — Handelsgericht.

<lb/>Die Syndiken sind nicht befugt, gegen das, die
<lb/>Epoche des Ausbruchs des Falliments bestimmende
<lb/>Erkenntniß Opposition zu machend)

<lb/>Das H. G. kann die einmal festgesetzte Epoche nicht
<lb/>von Amtswegen verändern.

<lb/>Das zweitedie Epoche abändernde Erkenntniß kann
<lb/>von den Gläubigern mit Vorbeigehung der Oppo- 
<lb/>sition durch Berufung angegriffen werden^)
<lb/>Art. 457 des H. G. B.

<lb/>Mühlinghaus — Dünweg und Born als Syndike
<lb/>der Cleffschen Fallitmasse.

<lb/>Am 29. März 1821 setzte das H. G. zu Elberfeld den Aus- 
<lb/>bruch des Falliments des Kaufmanns Johann Cleff von Bar- 
<lb/>men provisorisch auf den 8. September 1820 fest. Am 2. Sept.
<lb/>1624 erließ dasselbe H. G. über diese Epoche folgendes Er- 
<lb/>kenntniß:

<lb/>„DaS H. G. des Kreises Elberfeld, nach Ansicht des von
<lb/>den Syndiken der Fallitmasse von Johann Cleff in Barmen
<lb/>erneuerten, auf die Zurücksetzung des einstweilen auf den 8.
<lb/>März 1821 bestimmten Zeitpunkts des Ausbruches des Falli- 
<lb/>ments gerichteten Antrags; Nach Einsicht der Konkursakten;
<lb/>In Erwägung, daß (folgen jetzt die Gründe in der Haupt- 
<lb/>sache;) Nach Einsicht der Berichte des Herrn Richters-Kom- 
<lb/>missars von Einern vom «9. April und der provisorischen Syn- 
<lb/>dike vom 26. Juni 1821, welche ebenfalls das besagte frühere
<lb/>Darum des Fallimentszustandes des Johann Cleff bewähren;
<lb/>erkennt das H. G., setzt den durch das Erkenntniß vom 29.
<lb/>März ,62, provisorisch auf den 8. desselben Monats bestimmten
<lb/>Zeitpunkt deS Ausbruchs des Falliments von Johann Cleff in
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vergl. Archiv Bb. 8. Abt. 1. S. 37.

<lb/>**) Vergl. Archiv Bd. S. Abt. 1. S. 270. Bd. 7. Abt. 1. S. 219.
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0286.tif"
                n="277"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0286--><p/>
            <p>

               <lb/>— 277 —

<lb/>Barmen nun auf den 9. September 1820 fest. So erkannt in
<lb/>der Rathskammer in Gegenwart rc. .

<lb/>Am io. September 1824 ließen die Fallimentssyndiken Dünweg
<lb/>und Born vorstehendes Erkenntniß mehrern Fallimentsgläubi- 
<lb/>gern, unter andern dem Peter Georg Mühlinghaus stgnistzi-
<lb/>ren. Dieser legte am 20. September 1824 von diesem Erkennt- 
<lb/>niß gegen die Syndiken Berufung ein, und trug darauf an,
<lb/>mittels Reformation desselben den Ausbruch der Fallite auf
<lb/>den 8. September 1820 zu belassen. Die Syndiken bestritten
<lb/>die Zulässigkeit der Berufung, weil Appellant nicht zuvor das
<lb/>Rechtsmittel der Opposition beim H. G. in Elberfeld ange- 
<lb/>bracht habe.

<lb/>Die Appellanten bestritten dagegen, daß das H. G. auf den
<lb/>Antrag der Syndiken die Epoche des Ausbruchs der Fallite
<lb/>nicht habe verändern können.

<lb/>U r t h e i l:

<lb/>In Erwägung, daß zwar das erste Erkenntniß eines 5j. G.,
<lb/>wodurch dasselbe die Epoche des Ausbruchs einer Fallite fest- 
<lb/>setzt, und welches blos affichirt wird, nur im Wege der Oppo- 
<lb/>sition angegriffen werden kann, hieraus aber nicht folgt, daß
<lb/>ein zweites Erkenntniß, welches diese Epoche abändert, und
<lb/>welches förmlich zugestellt wird, ebenfalls nur zuerst durch eine
<lb/>Opposition angegriffen werden könne.

<lb/>Daß vielmehr gegen ein solches zweites Erkenntniß, zumal
<lb/>im Vorliegenden Falle, der Weg der Berufung statt haben
<lb/>muß, weil der Appellant, wie es aus dem Antrag der beiden
<lb/>Appellaten vom 28. August 1824 hervorzugehen scheint, bereits
<lb/>seine Forderung verifizirt, dadurch also die, zu Formirung eines
<lb/>Einspruchs gegen das erste Erkenntniß, im Art. 457 des H.

<lb/>G. B. gestattete Frist geschloffen hat, und es diesemnach an
<lb/>einer gesetzlichen Bestimmung: an welche Frist die Opposition
<lb/>gegen das zweite Erkenntniß gebunden seye, gänzlich mangeln
<lb/>würde.

<lb/>Daß diesemnach die gegen die Zuläßigkeit der Berufung,
<lb/>gemachte Einrede als ungegründet erscheint.

<lb/>In Erwägung zur Hauptsache.

<lb/>Daß zu Folge des Art. 457 das H. G. B. das Urtheil des

<lb/>H. G. welches die Epoche des Ausbruchs des Falliments festsetzt,
<lb/>zwar durch den Falliten durch die Gläubiger und Interessenten
<lb/>im Wege der Opposition angegriffen werden kann.

<lb/>Daß aber den Syndiken diese Befugniß nirgends beigelegt ist.

<lb/>Daß eben so wenig die, einmal durch ein Erkenntniß des
<lb/>H. G., festgesetzte Epoche durch dasselbe Gericht, von Amts- 
<lb/>wegen, und ohne daß vom Falliten, von einem Gläubiger oder
<lb/>Interessenten Einspruch dagegen gemacht worden ist, abgeändert
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0287.tif"
             n="278"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Kompension. Appellationsgerichtshof. Vollstreckung. Kostenexekutorium</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0287--><p/>
            <p>

               <lb/>— 278 ~

<lb/>werden darf, weil in der Regel kein Richter befugt ist, sein,
<lb/>einmal ausgesprochenes Urtheil wieder abzuändern, und weil
<lb/>für die H. G. nirgends eine Ausnahme von dieser Regel gesetz- 
<lb/>lich bestimmt worden ist.

<lb/>Daß cs keinen Unterschied macht, ob das H. G. sein erstes
<lb/>Erkenntniß als ein provisorisches, oder anders qualisizirt, weil
<lb/>es jedenfalls nur von dem Willen des Falliten, der Gläubiger
<lb/>und Interessenten abhängt, ob ste stch bei der provisorisch fest- 
<lb/>gesetzten Epoche beruhigen wollen oder nicht.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>nimmt der R- A. G. H-, die gegen das Urtheil des H. G.
<lb/>von Elberfeld vom 2. Sept. 1824, eingelegte'Berufung an,
<lb/>ändert gedachtes Urtheil ab, und erkennt an dessen L-tatt, daß
<lb/>es bei dem, durch früheres Erkenntniß, auf den 8. März 182,
<lb/>festgesetzten Zeitpunkt des Ausbruchs des Falliments von Jo- 
<lb/>hann Cleff in Barmen, unbeschadet jedoch des ein oder anderm
<lb/>Gläubiger etwa noch zustehenden Einspruchsrechtes, belassen
<lb/>werden solle.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 3-. Juli -826.

<lb/>Advokaten: Schvler — Müller.

<lb/>Kompenston. — Appellationsgerichtshof. — Vollstreckung.

<lb/>— Kostenexekutorium.

<lb/>Ueber eine Kompensation so gegen die vom A.G.H.

<lb/>festgesetzten Kosten erhoben wird, ist das Erkennt- 
<lb/>niß nicht dem A. G. H. sodann dem Richter erster

<lb/>Instanz zuständig. Art. 472 der B. P. O.

<lb/>Beermann — Adams.

<lb/>Gegen die Vollstreckung der durch Urtheil des K. A. G. H.
<lb/>am -6. Februar 1826 festgesetzten Kosten wurde von der in
<lb/>diese Kosten verurtheilten Parthei am 26. Mai 1826 Opposition
<lb/>gemacht, weil sie andre in dieser Sache ihr zuerkannte Kosten
<lb/>und Ansprüche zur Kompensation bringen wollte. Sie ließ
<lb/>hierauf am 3- Juni 1826 vor den R. A. G. H. laden, um
<lb/>diese Kompensation aussprechen zu hören.

<lb/>Der R. A. G- H. erwog, daß die gegenwärtige Streitfrage
<lb/>keinesweges die Vollziehung eines von dem A. G. H. erlassenen
<lb/>reformatorischen Unheils zum Gegenstände habe, folglich kein
<lb/>Grund vorhanden sey, die Entscheidung derselben dem Richter
<lb/>der ersten Instanz zu entziehen, und verwies daher die Sache
<lb/>von sich ab.

<lb/>l. Civilsenat. Sitzung vom r. August ,826.

<lb/>Advokaten: Lautz — Holthof.
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0288.tif"
             n="279"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Zollaufseher. Gebrauch der Waffe. Autorisation der administrativen Behörde</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0288--><p/>
            <p>

               <lb/>279
</p>
            <p>

               <lb/>Zollaufseher. — Gebrauch der Waffe. — Autorisation
<lb/>der administrativen Behörde.

<lb/>Macht ein Zollaufseher in Ausübung seines Amtes
<lb/>Gebrauch von seinen Waffen, so kann er wegen
<lb/>angeblichen Mißbrauches seiner Waffen ohne Er- 
<lb/>mächtigung der kompetenten Verwaltungsbehör- 
<lb/>de nicht gerichtlich verfolgt werden.

<lb/>Am t4. April 18-29 verfolgte der Grenzauffeher Strube den
<lb/>Schleichträger Peter Jansen aus Wildenrath, und als dieser
<lb/>auf das Haltrufen des erster» nicht stehen bleiben wollte,
<lb/>drückte Strube sein Gewehr auf ihn ab, und brachte ihm eine
<lb/>Verwundung bei, an deren Folgen der Peter Jansen starb.

<lb/>Bei dem K. L. G. zu Aachen kam die Frage zur Entschei- 
<lb/>dung vor: ob der rc. Strube wegen angeblichen Mißbrauchs
<lb/>feiner Waffen zur Untersuchung gezogen werden könnte, oder
<lb/>ob hierzu die Ermächtigung der administrativen Behörde erfor- 
<lb/>derlich sey.

<lb/>Das K. L. G. sprach sich für die erste Alternative aus; auf
<lb/>die von dem öffentlichen Ministerium dagegen eingelegte Beru- 
<lb/>fung erließ jedoch der Anklagesenat folgendes reformatorische

<lb/>U r t h e i l:

<lb/>Auf den Vortrag des königl. Prokurators Herrn Breuer in
<lb/>der Untersuchungssache wider Ernst Strube, Grenz-Zoll-Auf- 
<lb/>seher zu Arsbeck, welcher beschuldigt ist, den Peter Jansen zu
<lb/>Wildenrath bei Ausübung seines Amtes durch einen Flinten- 
<lb/>schuß verwundet zu haben.

<lb/>Nach gesetzlicher Vorlesung der betreffenden Aktenstücke;

<lb/>Nach Einsicht der Verfügung der Rathskammer des K. L. G.
<lb/>zu Aachen vom 9. dieses, wodurch dieselbe die Verfolgung des rc.
<lb/>Strube ohne administrative Autorisation zuläßig erklärt hat,
<lb/>und es dagegen von dem dasigen öffentlichen Ministerium ein- 
<lb/>gelegten Oppositionsaktes;

<lb/>Nach verlesenem und zurückgelegten Anträge des gedachten
<lb/>Herrn Prokurators, dahin gehend, unter Annüllirung der er- 
<lb/>wähnten Verfügung zu erkennen, daß der Einleitung der Un- 
<lb/>tersuchung gegen Strube eine Ermächtigung von Seiten der
<lb/>hebern administrativen Behörde nothwendig vorhergehen müsse;

<lb/>Nach Einsicht der hohen Ministerial-Verfügung vom 29.
<lb/>Januar *821 über den Gebrauch der Waffen gegen Schleich- 
<lb/>händler und des Ressort-Reglements vom 20. Juli -8-8;
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0289.tif"
                n="280"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0289--><p/>
            <p>

               <lb/>— 280 —

<lb/>In Erwägung, daß die Grenz-Zoll-Aufseher in ihrem Amte
<lb/>Waffen zu fuhren nicht nur befugt sind, sondern ihnen selbst
<lb/>vorgeschrieben ist, in welchen Fällen sie davon Gebrauch machen
<lb/>sollen:

<lb/>Daß, wenn diese Beamten nur in einem der bezeichneten
<lb/>Fälle diese Vorschrift befolgen und ihre Waffen gegen Schleich- 
<lb/>händler anwenden, sie ohne Zweifel eine Dienstverrichtung
<lb/>machen, und daß daher die Frage: ob sie in Ansehung dessen,
<lb/>was sie dabei beobachten sollen, ihren Dienstvorschriften genug
<lb/>gethan haben, der Natur der Sache nach vorläufig vor ihre
<lb/>Dienstvorgesetzten gehört; daß dieselben mithin auch nach dem
<lb/>ungezogenen Ressort-Reglement wegen einer vorgeworfenen
<lb/>Verletzung dieser Dienstvorschriften nicht gerichtlich verfolgt wer- 
<lb/>den können, so lange die kompetente Verwaltungsbehörde die- 
<lb/>ses nicht verlangt hat.

<lb/>In Erwägung, was die Anwendung dieser Grundsätze auf
<lb/>den gegenwärtigen Fall betrifft; daß nach der gegen den Schleich- 
<lb/>händler Jansen eingeleiteten Untersuchungsakten der Grenz-
<lb/>Zoll-Aufseher Strube ohne Zweifel in seinem Amte gehandelt
<lb/>hat, als er gegen Jansen, den er über dem Einschwärzen steu- 
<lb/>erbarer Maaren betreten und der sich durch die Flucht auf das
<lb/>ganz nahe belgische Gebiet ihm entziehen wollte, Gebrauch von
<lb/>seinen Waffen machte, und daß die oben aufgestellten Grund- 
<lb/>sätze mithin auch hier anwendbar sind;

<lb/>Daß die im § 36 des angezogenen Ressort-Reglements ent- 
<lb/>haltene Ausnahme, nach welcher ein Dienstvergehen eines Ver- 
<lb/>waltungsbeamten auch ohne administrative Autorisation gericht- 
<lb/>lich verfolgt werden kann, wenn damit ein solcher Erzeß ver- 
<lb/>bunden ist, der den Thäter, wenn er auch nicht Officiant
<lb/>wäre, schon straffällig machen würde, hier nicht eintreren
<lb/>kann, weil wenn in dem von rc. Strube gemachten Gebrauch
<lb/>feiner Waffen ein Vergehen liegen sollte, dasselbe und seine
<lb/>Strafbarkeit nur auf einer Verletzung der ihm gegebenen Dienst- 
<lb/>vorschriften beruhen könnte, und also durch eine Voraussetzung
<lb/>bedingt wäre, in welche ein Nichtoffiziant gar nicht kommen kann.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>hebt der A. G. H. die Verfügung der Rathskammer des
<lb/>K. L. G. zu Aachen, wodurch dieselbe die Verfolgung des rc.
<lb/>Strube ohne administrative Autorisation zulässig erklärt hat,
<lb/>hiermit auf, und verordnet, daß die vorliegenden Akten der
<lb/>hiesigen kdnigl. Provinzial-Steuer-Direktion nach ihrem An- 
<lb/>träge vom 22. April dieses Jahres zugestellt werden sollen, um
<lb/>zu veranlassen, was den Umständen angemessen ist.

<lb/>Anklagesenat. Sitzung vom 3r. August 1826.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0290.tif"
             n="281"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Wechsel. Provision</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0290--><p/>
            <p>

               <lb/>— 281 —

<lb/>Wechsel. — Provision.

<lb/>Wenn bei einem verspäteten Wechselprotest der In- 
<lb/>haber denZiehet angeht, sokann sich Letztrer nicht
<lb/>in soweit liberiren, als er eine theilweise Provi- 
<lb/>sion bei demTrassaten nachweißt, sondern er haf- 
<lb/>tet für den ganzen Betrag deS Wechsels. Art u7.
<lb/>162. 168. i7o. des H. G. B.

<lb/>Theodor Dünwegs Erben — Schaafhausen.

<lb/>Die Handlung Theodor Dünwegs Erben in Wupperfeld
<lb/>zog am 15. September 1825 auf C. F. Fuhrmann in Bar- 
<lb/>men einen Wechsel von i$53 Thlr. 25 Sgr. 5 Pf. Zahlbar
<lb/>4 Monate nach Dato. Fuhrmann fallirte einige Tage nach
<lb/>dem Verfalltage. Am &gt;7«. Januar 1826 wurde mangels Zah- 
<lb/>lung Protest erhoben. Das Handlungshaus Schaafhausen in
<lb/>Köln, in dessen Hände der Wechsel durch Endossement gekom- 
<lb/>men war, stellte gegen die Aussteller Erben Dünwegs die
<lb/>Garanrieklage an. Diese erwiederten, der Protest sey verspätet;
<lb/>ste konnten aber Nachweisen, daß der Bezogene am Verfalltage
<lb/>bi§ zum Betrage von 639 Thlr. Provision gehabt habe. Diesen
<lb/>Betrag möge Kläger an der Fallitmaffe suchen; das Fehlende
<lb/>wollten sie ersetzen. Das H. G. in Elberfeld entschied am 23.
<lb/>Februar 1826, daß der Nachweis einer partiellen Provision
<lb/>auch nicht in Mntnrn den Rekurs ausschließe, und verurtheilte
<lb/>die Beklagten zum Ersatz der ganzen Wechselsumme. Dieses
<lb/>Urtheil wurde in appellatorio folgendermaßen bestätigt.

<lb/>U r t h e i t:

<lb/>In Erwägung, daß es sich aus der Zusammenstellung der
<lb/>Art. 162. 168. i7o und i &gt;7 des H.G. B. ergibt, daß selbst
<lb/>bei verspätetem Proteste eines Wechsels, der Inhaber, welcher
<lb/>seinen Rückgriff gegen die Indossanten verliert, den Zieher in
<lb/>so weit in Anspruch zu nehmen befugt bleibt, als dieser den
<lb/>Beweis nicht zu liefern vermag» daß der Bezogene zur Zeit
<lb/>des Verfalls Provision hatte; — Provision aber nach dem Art.
<lb/>i&gt;6 nur dann eristirt» wenn zur Verfallzeit der Bezogene dem
<lb/>Zieher, oder dem, für dessen Rechnung gezogen ist, eine dem
<lb/>Betrag deS Wechsels wenigstens gleiche Summe verschuldet. —
<lb/>Daß in dem vorliegenden Fall das Dasein einer solchen Pro- 
<lb/>vision von den Appellanten nicht nachgewiesen werden konnte;

<lb/>Daß sie zwar durch ein von den Agenten des inzwischen
<lb/>fallirten Trassaten anerkanntes Compto Ct. zur Zeit des Ver- 
<lb/>falls des fraglichen Wechsels ein Guthaben von 639 Thlr. bei
<lb/>diesem gehabt zu haben behaupten; daß aber diese Summe jene
<lb/>von 1153 Thlr. 25 Sgr. 5 Pf. als Betrag des Wechsels bei
<lb/>Weitem nicht erreicht, und daher bei dein Abgang der gesetzlichen

<lb/>Archiv sr Db. i. Abthl. 1 ö
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0291.tif"
             n="282"
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               <title level="a" type="main">Verjährung. Klage. Adzitation. Kosten</title>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Appellakt. Wohnort</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0291--><p/>
            <p>

               <lb/>282
</p>
            <p>

               <lb/>Provision den Appellate» nicht rrrgemuthet werden kann, einen
<lb/>Theil de§ Betrages deS Wechsels von den Appellanten, einen
<lb/>andern Theil davon aber in der Fallirmaffe deS Trassaten Fuhr- 
<lb/>mann zu suchen; vielmehr die Appellaten nach den klaren Be- 
<lb/>stimmungen des Gesetzes ihren vollen Rückgriff gegen die Appel- 
<lb/>lanten zu nehmen befugt sind.

<lb/>AuS diesen Gründen

<lb/>* 'nrirft der A. G. H. ohne Rücksicht auf den Haupt- und
<lb/>Subsidiarantrag der Appellanten, lediglich die gegen die Urtveile
<lb/>des K. H. G. zu Elberfeld vom 23. Februar und (?. April
<lb/>1826 eingelegte Berufung, mir Strafe und Kosten.

<lb/>H. Civilsenat. Sitzung vom i. ?zuli 1826.

<lb/>Advokaten: Sch'öler — Müller.

<lb/>Verjährung — Klage. — Agitation. — Kosten.

<lb/>Ursachen der theilweisen persönlichen Verhinderung zur Fort- 
<lb/>setzung einer Klage, als da sind: Armurh, Krieg, und Entfer- 
<lb/>nung von dem Orre des Gerichts, wo früher der Prozeß an- 
<lb/>hängig war, hemmen den Lauf der 4ojährigen Klagenverjährung
<lb/>ox lege 9 cod. de praeser. 3o vel 4° ann* nicht, weil in
<lb/>dieser Kenstituston die Zufälle, welche den Menschen begegnen
<lb/>können, berücksichtigt und dieserhalb die Frist zur Verjährung
<lb/>einer angehobenen Klage von 3o. auf 4o. Jahre ausgedehnt
<lb/>worden. —

<lb/>Wenngleich dadurch, daß Beklagter, welcher seinen Autor
<lb/>auf Gewähr beigeladen, ein obsiegliches Urrheil erhalten, der
<lb/>Zweck der Adzitation wegfällt, so ist doch der Hauptkläger zur
<lb/>Tragung der desfallsigen Kosten verbunden, weil er den Be- 
<lb/>klagten dazu durch seine Klage veranlaßt.

<lb/>Erben B remer — Winkens und Adzitaten.

<lb/>U. Civilsenat. Sitzung vom i. Juli 1826.

<lb/>Advokaten: Dewies — Gade ^ Müller.

<lb/>A p p e l l a k t. — Wohnort.

<lb/>Die Erwähnung im Berufungsakte, daß Appellant ohne festen
<lb/>Wohnsitz sey, entspricht der Vorschrift des Gesetzes, wenn es
<lb/>unbestritten ist, daß er wirklich keinen festen Wohnsitz har, und
<lb/>er schon beim Verfahren in erster Instanz als ohne festen
<lb/>Wohnsitz bezeichnet worden. Arr. 61 und 456 der B. P. O.

<lb/>Bost. — Bost und Reu sch.

<lb/>N. Civilsenat. Sitzung vom 1. Juli 1826.

<lb/>Advokaten: A l d e n h 0 v e u — H 0 lth 0 f.
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0292.tif"
             n="283"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Interlokutorisches Urtheil. Vollzug. Akquieszement</title>
            </head>
      
      
      
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Subhastation. Auszug aus dem Hypothekenbuche. Nichtigkeit</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0292--><p/>
            <p>

               <lb/>— 283 —

<lb/>Interlokulon'sches Urtheil. — Vollzug. — Acguieszement.

<lb/>Der Vollzug eines interlokutorischen Urtheils oder einer Mit- 
<lb/>wirkung zu dessen Vollzug kann an und für sich als eine
<lb/>Verzichtleiftung auf die Befugniß» zugleich mit dem Endurtheil
<lb/>davon die Berufung einzulegen, nicht angesehen werde».
<lb/>Reiner und Konsorten — Müller.

<lb/>H. Civilsenat. Sitzung vom 6. Juli ,826.

<lb/>Subhastatio». — Auszug aus dem Hypochekenbuche.

<lb/>— Nichtigkeit.

<lb/>Im Subhastationsverfahren zieht der Mangel der
<lb/>im§.4.der S.O. vorgeschriebenen Beibringung eines
<lb/>beglaubigten Auszuges auSdem Hypothekenbuche
<lb/>die Nichtigkeit nach sich. §4, 5, »8, undSaderSub-
<lb/>hasiationsordnung.

<lb/>Schenk — Hillmann.

<lb/>I» Erwägung, daß unter denen dem Friedensrichter vorge- 
<lb/>legten in dem § 4 der Subhastalionsvrdnung bezeichneten Akren
<lb/>ein von dem Hypvthekenbewahrer beglaubigter Auszug aus dem
<lb/>Hypothekenbuche über die aus den zu subhastirenden Immobilien
<lb/>lastenden Hypotheken sich nicht vvrfindet, wie dieses das K. L.
<lb/>G. in dem Urtheile wovon rc. anerkannt hak. —

<lb/>Daß wenn der § 32 der Subhastarionsordnung auf die
<lb/>Nichtbeobachtung der im § 4 voigeschriebenen Förmlichkeiten
<lb/>die Nichtigkeit nicht auf direkte Weise ausgesprochen hat, dieses
<lb/>doch auf indirekte Weife dadurch geschehen ist, daß nach dem
<lb/>§ 5 die Beobachtung der durch den § 4 gegebenen Vorschriften
<lb/>genau konstatirt werden muß» — und die Nichtbefolgung die- 
<lb/>ser Verfügung durch den § 32 mit der Nichrigkeitsstrafe der
<lb/>dem Aahlungöbefehle folgenden Verhandlungen belegt ist. —

<lb/>Das; da» wo eine Nichtigkeit von dem Gesetze auf die Nicht- 
<lb/>beobachtung einer Förmlichkeit unbedingt ausgesprochen ist; —
<lb/>eS dem Richter nicht zusteht, durch Argumentation auS der
<lb/>Absicht; welche dem Gesetze zum Grunde gelegen haben mag,
<lb/>die dem Schuldner erworbene Einrede zu verwerfen. —

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>reformirt der A.G.H. das Urtheil deS K. L. H. von Düsseldorf
<lb/>vom i5. Februar 1826; erklärt die dem Zahlungsbefehl vom
<lb/>3o. Juli &gt;825 folgenden Verhandlungen nichtig, u. s. w.

<lb/>U. Civilsenat. Sitzung vom 7. Juli &gt;826.

<lb/>Advokaten: Th 0 ur — Schöler.
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0293.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Rapport. Eltern. Beköstigung</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0293--><p/>
            <p>

               <lb/>— 284 —

<lb/>Rapport. — Eltern. — Beköstigung.

<lb/>Kann drrErbt angehalren werden, für die im väter- 
<lb/>lichen Hanse, zu einer Zeit, wo er eigen es Vermögen
<lb/>oder Einkommen hatte, während vielen Jahren
<lb/>genossene Wohnung und Kost eine Vergütung zu
<lb/>rapporriren? Art. 843 und 852 des B. G. B.

<lb/>Weiß — Weiß.

<lb/>In Erwägung, daß, so viel die dem Appellanten aufgegebene
<lb/>Kollation für - 5jährige Beköstigung betrifft, zufvrderst die vom
<lb/>Appellanten eingewandte Verjährungseinrede in jeder Hinsicht
<lb/>unbegründet erscheint.

<lb/>Daß in der Sache selbst zwar der Art. 843 des B. G. B.
<lb/>die Regel enthält, daß der Erbe alles ihm durch Schenkung
<lb/>unter Lebenden vom Erblasser Angewandte seinen Miterben zn
<lb/>rapportiren habe, hievon aber in dem ferncrn Art. 852 der
<lb/>Aufwand für Beköstigung, Unterhalt, Erziehung u. s. w. aus- 
<lb/>drücklich ausgenommen und kein Unterschied gemacht ist» ob
<lb/>der Erbe zur Zeit des Genusses dieser Vortheile eigenes Ver- 
<lb/>mögen oder Einkommen gehabt, oder nicht. Daß der Appel- 
<lb/>lant auch bestreitet, daß die vom Vater erhaltene Verpflegung
<lb/>auf einer Liberalität beruht habe, daß er vielmehr, während er
<lb/>bei dem Vater gewohnt und an dessen Tische gegessen, demsel- 
<lb/>ben in seinen Angelegenheiten vielfältige Dienste geleistet und
<lb/>bei dieser Geschäftsführung selbst Geldaufwendungen gemacht,
<lb/>wofür ihm keine andere Vergütung zugekommen, vielmehr die
<lb/>unentgeltliche Wohnung und Kost von beiden Theilen als Remu- 
<lb/>neration betrachtet worden sey', daß von den Appellaten auch
<lb/>gar keine Spur von einer andern Willensäusserung des Erblas- 
<lb/>sers hat ausgestellt werden können und eben so wenig den An- 
<lb/>gaben des Appellanten ein bestimmter Widerspruch entgegen ge- 
<lb/>stellt, vielmehr von den Appellaten selbst angegeben worden ist,
<lb/>daß der Erblasser nicht hat schreiben können, und daher auf
<lb/>die Nothwendigkeit eines geschäftskundigen Beistandes geschlossen
<lb/>werden muß.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>nimmt der A. H. die gegen das Urtheil des K. L. G. in Köln
<lb/>vom io. Mai 1826 eingelegte Berufung an, ändert dasselbe in
<lb/>so weit ab, als der Appellant Adam Weiß schuldig erkannt
<lb/>worden, für 15jährige Beköstigung die Summe von 1200 Rthlr.
<lb/>Kölnisch zur Erbmasse zu konferiren, und erkennt statt dessen
<lb/>für Recht, daß die Appellaten mit der deshalb gegen den Ap- 
<lb/>pellanten erhobenen Forderung lediglich abznweisen.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom 8. Juli 1826.

<lb/>Advokaten: Best — Schöler.
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0294.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Münze</title>
            </head>
      
      
      
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Zeugenverhör. Verifikation von Unterschriften</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0294--><p/>
            <p>

               <lb/>285
</p>
            <p>

               <lb/>Münze.

<lb/>I» einem zu Zkanten im Jahre 1794 abgeschlossenen Ver- 
<lb/>trage wurde „ein Quantum von 500 Dukaten" stipuli rr, wel- 
<lb/>ches, von dem Tode gewisser Personen abhängig, erst in neu- 
<lb/>erer Zeit fällig wurde. Die Partheien stritten darüber, wie die
<lb/>Zahlurig zu leisten sey. Der Gläubiger verlangte entweder 5oo
<lb/>wirkliche Dukaten, oder so viel Währung, als die Dukaten
<lb/>jetzt im Handel und Wandel gölten. Dagegen behauptete
<lb/>der Schuldner, im Jahre 1794 habe man in der Gegend von
<lb/>Cleve und Xanten im Handel und Wandel unter dem Aus- 
<lb/>druck Dukaten ohne den Zusatz „in Gold" immer nur 3 Rthlr.
<lb/>3o. Stbr. Clevisch verstanden; er wollte also auch jetzt nur
<lb/>5oowal 3 Rthlr. 3«Stbr. Clevisch, nämlich i75o Reichsthlr.
<lb/>Clevisch bezahlen. Der A. G. H. erwog, daß es allerdings
<lb/>erheblich sey» vor allem zu untersuchen, was die Kontrahenten
<lb/>damals nach dem gemeinen Sprachgebrauch unter dem Ausdruck
<lb/>Dukaten verstanden zu haben, vermuthet werden müssen, und
<lb/>daß zu diesem Ende der anerbotene und auch durch Zeugen zu
<lb/>leistende Beweiß: daß im Jahr r794 im Handel und Wandel
<lb/>in der Gegend von Cleve und Xanten unter dem Ausdruck
<lb/>Dukaten 3 Rthl. 3o Stbr. Clevisch verstanden worden, zu- 
<lb/>lässig sey; und daß, im Falle dieses bewiesen werden sollte»
<lb/>der Schuldner genug thue, die Summe von i75o Rthlr. tie- 
<lb/>rischer Währung jedoch in dem Werthe, welchen dieselbe im
<lb/>Jahre &gt;"94 im Derhältniß zu dem gegenwärtigen Werthe der
<lb/>Geldmünzen in gedachter Währung haben, zu entrichten.

<lb/>Peters — Peters.

<lb/>ll. Civilfenat Sitzung vom 21. Juli &gt;826.

<lb/>Advokaten: Gade — Müller.

<lb/>Zeugenverhör. — Verifikation von Unterschriften.

<lb/>Ein Interlokut des L. G. in Trier ließ die Kläger zum Zeu- 
<lb/>genbeweise über die Eigenschaft gewisser Güter, und den Be- 
<lb/>klagten zur Verifikation einer Unterschrift durch Schriften,
<lb/>Zeugen und Erverten zu. Dieß Interlokut wurde dem An- 
<lb/>walt des Beklagten am 19. Juli 1824 zugestellt. Der Letztre.
<lb/>reichte darauf eine Bittschrift beim Richterkommissar ein, wo- 
<lb/>rin er anzeigte» daß seine Parthei zur Widerlegung des dem
<lb/>Kläger anfgegebenen Beweises und zur Führung des seiner
<lb/>Parthei obliegenden Beweises der Aechtheit der Unterschrift
<lb/>Zeugen abhoren lassen wolle. Der Richterkommissar erließ hie- 
<lb/>rauf am 2&gt;. Juli &gt;824 eine Ordonnanz und bestimmte TageS-
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0295.tif"
             n="286"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Possessorium. Petitorium. Armenrecht</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0295--><p/>
            <p>

               <lb/>— 286 —

<lb/>fahrt. Ohne diese Bittschrift und Ordonnanz zuzustellen, wurde
<lb/>der Gegenpartei im Wohnsitze ihres Anwalts bekannt gemacht,
<lb/>daß die namentlich bezeichnete Individuen zur Widerlegung
<lb/>des ihr auferlegten Beweises als Gegenbeweiszeugen vernommen
<lb/>werden sollten. Indessen wollte der Anwalt diese Zeugen im
<lb/>Termine zugleich zum Behuf der Verifikation der Unterschrift
<lb/>produziren, und hiegegen remonstrirte die Gegenparthei, weil
<lb/>ihr zu diesem Zweck keine Notifikation geschehen sey. Der
<lb/>Richterkommissar vernahm die Zeugen unter gegenseitiger Pro- 
<lb/>testatio», und das K. L. G., welches über den streitigen Jn-
<lb/>zidentpunkt entschied, erklärte das Zeugenverhör für gültig.
<lb/>Der R. A. G. H. aber reformirte', und erklärte das Zeugen- 
<lb/>verhör wegen mangelnder Notifikation in Gemäßheit des Art.
<lb/>261 der B. P.O. nichtig, weil die geschehene Notifikation blos
<lb/>die Zeugen als Gegenbeweiszeugen nahmhaft gemacht habe, eS
<lb/>aber einer besonder» Notifikation unter Hinverwcisung auf den
<lb/>Hauptbeweis, nämlich die Verifikation bedurft habe, welche,
<lb/>da sie mit jenem der Gegenparlhei aufgelegten Beweise nichts
<lb/>gemein habe, auch nach Art. 212 der B. P. O. die Beobach- 
<lb/>tung aller im Tit. 12 Buch 2 der B. P. O. enthaltenen be-
<lb/>sondern Vorschriften der Onguöto verlange. Da nun mitt- 
<lb/>lerweile die Frist dazu längst durch Versäumniß der Parthei
<lb/>abgelaufen sey, erklärte der A. G. H. eine Wiederhohlung des
<lb/>Zeugenverhörs über den Berifikationspunkt für unzulässig, und
<lb/>ließ nur noch den Beweis durch Schriftvergleichung zu. Art.
<lb/>2 l 2. 261 der B» P. O&gt;

<lb/>Hang - Fuchs.

<lb/>II. Civilfenat. Sitzung vom 27. Juli 1826.

<lb/>Advokaten: Holthof — Hasenkleper.

<lb/>Possessorium. — Petitorium. — Armenrecht.

<lb/>Nachdem eine Parthei possessorisch geklagt, mit ihrer Klage
<lb/>abgewiesen, und in die Kosten des Verfahrens verurtheilt wor- 
<lb/>den war, bewirkte sie die Zulassung zum Armenrecht, und
<lb/>klagte darauf in petitorio. Der Beklagte setzte aus dem Art.
<lb/>27 der B. P. O. die Einrede entgegen, daß" der Kläger vor- 
<lb/>ab die Kosten des Possessoriums zu zahlen habe. Derselbe be- 
<lb/>rief sich auf sein Armenrecht, indem er behauptete, daß er jene
<lb/>Kosten zu zahlen unvermögend sey, und er sich sonst in der
<lb/>Unmöglichkeit befinde» jemals sein Recht geltend zu machen.

<lb/>Der A. G. H. entschied, daß die Zulassung zum Armen- 
<lb/>recht an der Sache nichts ändre, indem diese Rechtswohlthat
<lb/>nur von der Zahlung gerichtlicher Taren und Gebühren und
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0296.tif"
             n="287"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Appellation. Akquieszement</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0296--><p/>
            <p>

               <lb/>— 287 —

<lb/>und vom Stempel, nicht aber vor» der Erstattung der dem
<lb/>Gegernbnl verursachten Kesten befreie, wie diest aus dem § 6
<lb/>und 7 der Konigl. Verordnung vom ifi. Februar l822 hervor- 
<lb/>gebe ; und daß dieses aus dem possessorischen Urrheile und den
<lb/>gesetzlichen Bestimmungen der Gegenparthei erworbene Recht,
<lb/>die Zahlung der ihr rechtskräftig zuerkannten Kosten vor aller
<lb/>Einlassung in die dermalkge petitorische Klage zu fordern, in
<lb/>keiner Hinsicht beeinträchtigt werden könne. Verordnung vom
<lb/>i6. Februar 1622. § 27 der B. P. O.

<lb/>Kimme- — Platz.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom 20. Juli 1L26.

<lb/>Advokaten: Dewies — Hasenklever.

<lb/>Appellation. — Acquieszement.

<lb/>Wenn an demselbigen Tage eine Parthei einestheils
<lb/>ein Urtheil ohne Vorbehalt zustellen läßt, und
<lb/>andernrbeils davon appellirt, ohne daß erhellt,

<lb/>welcher von diesen Akten der frühere ist, so kann
<lb/>aus der Zustellung aufkein AcquieSzement ge- 

<lb/>schlossen und deshalb die Berufung als unan- 
<lb/>nehmbar an gefochten werden.

<lb/>Reg. in Düsseldorf — Sinstedten.

<lb/>In Erwägung, daß sich vom 3w Januar 1822 zwei Signi-
<lb/>fikationsakte vorstnden, einer, wodurch die K. Regierung das
<lb/>Urtheil vom August t 819 bem Appellaten zu stellt, ver- 

<lb/>ändere, wodurch sie die Berufung von diesem Urtheil mit Bei- 
<lb/>fügung einer Denkschrift vom 28. desselben Monats ein- 

<lb/>legt. —

<lb/>Daß es nicht fonflirt r ob biefe beiden Akte zu gleicher
<lb/>Zeit oder welcher von beiden zuerst zugestellt worden sey. —
<lb/>Daß aber der Appellat, um seine Einrede der Unzulässigkeit
<lb/>der Berufung zu begründen, jedenfalls Härte darrhun müssen,
<lb/>daß die Signifikarion des Urtheils ohne Vorbehalt zuerst ge- 
<lb/>schehen sey, ehe auf die Untersuchung der Frage, in wie weit
<lb/>eine solche Zustellung unter dem besondern Verhältniß, wo am
<lb/>nehmlichen Tage auch die Berufung signifizirt worden, von Ein- 
<lb/>fluß sey, und ein Acguieszement daher abgeleitet werden könnte.
<lb/>— Dieser Beweis aber durchaus mangelt.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verwirft der A. G. H. die Einrede der Unzulässigkeit der ein- 
<lb/>gelegten Berufung; verordnet, daß die Partheien sich zur Haupt-
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0297.tif"
             n="288"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Gemeindeschulden</title>
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         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Bevollmächtigter. Zuläßigkeit einer Klage gegen denselben</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0297--><p/>
            <p>

               <lb/>— 288 —

<lb/>sache eitilafftn sollen, uud bestimmt hiezu die Audienz vom it.
<lb/>August; vernrtheilt den Appellaten in die Koste» dieses Jnzi-
<lb/>dentpunkts.

<lb/>11. Civilsenat. Sitzung vom 28. Juli -826.

<lb/>Advokaten: Schöler ~ Hasenklever.

<lb/>G e m e i n d e s ch u l d e n.

<lb/>Die Gemeinden sind zwar von solchen Schulden entlastet
<lb/>worden, welche sie gegen die Domai'nen, die aufgehobenen Kör- 
<lb/>perschaften (corps et communautes) und aufgehobenen geist- 
<lb/>lichen Stiftungen (corporatioris r&lt;51igieuses,) oder solche
<lb/>andre Wohlthätigkeitsanstalten, kontrahirt hatten, für deren
<lb/>Ausgaben sie aus ihren Einkünften zu sorgen hatten;

<lb/>Diese Befreiung erstreckt sich jedoch nicht auf die von riner
<lb/>Gemeinde an eine Kirche wegen einer Messenstiftung ver- 
<lb/>schuldete Forderung, da auf letztre weder der Begriff von corps
<lb/>et communautes noch der von einer snpprimirten geistlichen
<lb/>Körperschaft anwendbar ist, auch sie nicht zu den Wohlthätig- 
<lb/>keitsanstalten überhaupt, noch weniger zu solchen, für deren Un- 
<lb/>terhalt die schuldende Gemeinde zu sorgen hat, gerechnet wer- 
<lb/>den kann. Dekret vom 21. August 1810 und K. Verordnung
<lb/>vom 7. März 1822 § 6.

<lb/>Stadt Düren — Kirche St. Columba in Köln.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom 29. Juni 1826.

<lb/>Advokaten: Müller — Klein.

<lb/>Bevollmächtigter. — Zuläßigkeit einer Klage gegen denselben.

<lb/>Gegen dsen bei einer Siegel- resp. Arrestanlage für
<lb/>dieFallimentssyndike handelnden Bevollmächtig- 
<lb/>ten kann in Bezug auf diese Siegelanlage keine
<lb/>Vindikationsklage erhoben, sondern diese muß
<lb/>gegen die Syndike direkt angestellt werden.

<lb/>Klein. — Worms.

<lb/>In der Fallimentsache von Joseph Landau et Sohn in Co-
<lb/>blenz^) sprach das H. G. daselbst am 7. Dez. 1821 auch gegen
<lb/>die Witwe von Georg Landau geborne Appollonia Lazard, wohn- 
<lb/>haft in Saarlouis die Faillire aus, und verordnete, daß durch
<lb/>den betreffenden Friedensrichter die Siegel sollten angelegt wer- 
<lb/>den. Die Syndiken schickten dieß Urtheil an den Friedensrich- 
<lb/>ter zu Saarbrücken, and bei der am 23. desselben Monats
</p>
            <p>

               <lb/>*) Dergl. Archiv Bd. 4. Abt- 1. S. 104.
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0298.tif"
                n="289"
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                rend="right"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0298--><p/>
            <p>

               <lb/>— 289 —

<lb/>Dezember durch denselben geschehenen Siegel- respektive Arrest- 
<lb/>anlage ihrer Mobilien, war der Kaufmann Jakob Klein inSaar-
<lb/>lvuis als Bevollmächtigter der Fallimenlssyndiken gegenwärtig.

<lb/>Am 19. Januar 1825 ließ die Ehefrau Worms aus Saar-
<lb/>louis den eben besagten Klein vor das LG. in Trier verladen,
<lb/>«m zu hören, daß ihr Einspruch, den sie hiemit gegen jene Ar- 
<lb/>restanlage mache, aus dem Grunde angenommen werde, weil
<lb/>sie Eigenthümerinn der arrekirten Mobilien sey. — Die mitvor-
<lb/>geladeneWittwe Landau trat diesem Anträge bei.

<lb/>Klein antwortete, daß er als gewesener Bevollmächtigter der
<lb/>Syndiken die Fallitmasse nicht zu vertreten brauche» daher die
<lb/>Klage gegen ihn ungeeignet sey. Subsidiarisch ließ er sich in die
<lb/>Hauptsache ein, und bestritt die Revindikation der Opponentinn.

<lb/>Das K. L. G. verwarf durch Erkenntniß vom 19. Marz 1825
<lb/>die Qualifikationseinrede, weil, da der Arrest von Klein als
<lb/>Bevollmächtigter der Falliments-Syndiken angelegt worden, auch
<lb/>gegen ihn Namens der Vvllmachlsgeber die Opposition gerichtet
<lb/>werden müsse, indem die Vollmacht, Arreste anzulegen, auch
<lb/>die Befugniß in sich begreife, denselben im Wege der Opposition
<lb/>zu vertheidigen, und in dieser Rücksicht der Opposit Klein, sei- 
<lb/>tens der Syndiken gehörig qualifizirt erscheine. Auch iu der
<lb/>Hauptsache erkannte das G. zu Gunsten der Opponentinn,
<lb/>und hob den Arrest auf.i

<lb/>Auf die von Klein eingelegte Berufung ward dieß Urtheil hin- 
<lb/>sichtlich des Qualifikationspunktes folgendermaßen reformirt:

<lb/>In Erwägung, daß aus den Verhandlungen nicht hervorge-
<lb/>gangen ist, daß Appellant von den provisorischen Syndiken des
<lb/>Falliments Laudau einen weitern Auftrag als zur Bewirkung
<lb/>der Siegelanlage auf die befragten Mobilien gehabt hat;

<lb/>Daß» da ein Auftrag über die bestimmten Gränzen nicht aus- 
<lb/>gedehnt werden darf, und das Mandat zur Siegelung die Er- 
<lb/>mächtigung nicht in sich begreift, in der daraus später entstan- 
<lb/>denen Vindikationsklage die besagte Fallimentsmaffe zu vertreten,
<lb/>Appellant sowohl in erster als auch in zweiter Instanz als der
<lb/>zu diesem Streite ungeeignete Verklagte erscheint;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H. für Recht, hebt das Urtheil deS
<lb/>K. L. G. zu Trier vom &gt;9. März 1825 auf, weiset die erho- 
<lb/>bene Klage als gegen den Unrechten Verklagten angestellt ab,
<lb/>und verurtheilt die Appellantinn in die Kosten beider Instanzen.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 7. August 1825.

<lb/>Advokaten: Holthof — Lautz.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0299.tif"
             n="290"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Falliment. Konkordat</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0299--><p/>
            <p>

               <lb/>— 290 —

<lb/>Falliment. — Konkordat.

<lb/>Ein Gläubiger muß mit seinem Einspruch gegen das
<lb/>von der Mehrheit angenommene Konkordat noch
<lb/>gehört werden, wenngleich seine Forderung vor
<lb/>dem Konkordat weder angemeldet noch admirtirc
<lb/>worden ist?) Art. 623 des H. G. 23.

<lb/>Marr — Gompertz.

<lb/>Durch Urtheil des K. H. G. zu Köln wurde der Vanquier
<lb/>Philipp Gompertz daselbst am 2. Januar 1826 als Fallit er- 
<lb/>klärt. Nachdem die Gläubiger gemäß Vorschrift der Art. 602
<lb/>Lu und 5l2 des H. G. V. zur Anmeldung und Verifika- 
<lb/>tion ihrer Forderungen gehörig abgeladen, auch alle übrige
<lb/>vorläufige Formalitäten beobachtet worden waren, beriefen die
<lb/>provisorischen Syndike die admittirten Gläubiger und den Ge- 
<lb/>meinschuldner auf den 29. Mai 1826 zu einer Generalversamm- 
<lb/>lung , in welcher ein Konkordat vorgeschlagen, von der Majorität
<lb/>der Gläubiger angenommen, und während der Versammlung
<lb/>unterschrieben wurde. Von 14° Kreditoren, welche dieser
<lb/>Versammlung beiwohnten, und deren Forderungen die Ge-
<lb/>sämmtsumme von 382, 796 Thlr. betragen, traten nämlich
<lb/>n9 mit 36t , 646 Tblr, dem Konkordate bei. Der Gemein- 
<lb/>schuldner versprach in diesem Konkordate seinen Gläubigern 40
<lb/>Prozent ihrer Forderungen.

<lb/>Am 5. Juni 1826 ließ der Kaufmann Jakob Marr von
<lb/>Karlsruhe, der sich bisher bei der Fallirmasse noch gar nicht
<lb/>gemeldet, vielweniger am Konkordat Lheil genommen hatte,
<lb/>den Fallimentssyndiken sein Contokurrent über die mit dem
<lb/>Failliten geführten Geschäfte durch Gerichtvollziehersakt mir
<lb/>der Aufforderung zustellen, sein Guthaben von 4 t 60 Thlr. 4
<lb/>Sgr. 9 Pf. bei der Massa aufzunehmen, und ihn dafür als
<lb/>Gläubiger zu liquidiren. An demselbigen Tage ließ er auch
<lb/>den Fallimentssyndiken und dem Failliten einen Einspruch gegen
<lb/>das am 29. Mai abgeschlossene Konkordat insi'nuiren, den ec
<lb/>darauf begründete daß der Gemeinschuldner dasselbe erschlichen
<lb/>habe, indem er sich den Beitritt mehrerer Gläubiger durch be-
<lb/>sondre die konkordatsmässige Prozente übersteigende Verspre- 
<lb/>chungen zu verschaffen gewußt. Am 7. Juni wurde über
</p>
            <p>

               <lb/>*) Conf. Urtbeil des Appellhofs von Rismes vom 17. Januar 1812.
<lb/>Unheil des KaffarionsbofS in Paris vom 25. Februar 1817 (Sirey
<lb/>(17—1—193) desgleichen vom 19. Juni 1821 (Sirey 21-1
<lb/>— 142) Urtheil des AppellhofS von Paris vom 10. August 1811
<lb/>(Sirey—12—2—107.)
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0300.tif"
                n="291"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0300--><p/>
            <p>

               <lb/>— 291 —

<lb/>tiefen Einspruch beim Handelsgerichte verhandelt. Der Faillit
<lb/>und seine Syndiken behaupteten die Opposition als unannehm- 
<lb/>bar, weil die Forderung des Opponenten nicht admittirt und
<lb/>von ihm nicht bekräftigt worden sey; er habe sich selbst beizu-
<lb/>messen, daß er dadurch, daß er erst am 5. Juni die Rechnung
<lb/>über seine angebliche Forderung den Syndiken zustellen lassen,
<lb/>nicht zur Versammlung der Gläubiger berufen worden, an der
<lb/>Berathung nicht Theil genommen, und daher jetzt zum Ein- 
<lb/>spruch gegen das von den admiktirten Gläubigern geschlossene
<lb/>Konkordat nicht zugelaffen werden könne. Das H. G. nahm
<lb/>diese Einrede an, und erließ an demselbigen Tage folgende
<lb/>Entscheidung.

<lb/>In Erwägung, daß nach Vorschrift des Art. des H.
<lb/>G. B. nach Ablauf der zur Anmeldung der Forderung be- 
<lb/>stimmten Frist von 4o Tagen die Iusammenberufung der Gläu- 
<lb/>biger zur Abschließung eines Konkordats oder eines Einigungs-
<lb/>Vertrages nicht ausgesetzt werden soll;

<lb/>. Daß nach den folgenden Verfügungen des H. G. V. nur
<lb/>diejenigen Gläubiger zur Abschließung eines Konkordats berufe»
<lb/>werden dürfen, deren Forderungen zur Passtvmasse aufgenom- 
<lb/>men und bekräftigt worden;

<lb/>Daß eben so, wenn das Gesetz von Gläubigern, welche an
<lb/>der Berathschlagung Theil nehmen (Art. 5i9,)von Gläubigern,
<lb/>welche in den Vergleich einwilligen (Art. 522), von Gläubi- 
<lb/>gern, welche dem Vergleich widersprechen (Art. 823), spricht,
<lb/>nur diejenigen Gläubiger verstanden werden können, deren For- 
<lb/>derungen admittirt worden sind:

<lb/>In Erwägung, daß der Appellant nicht dargethan hat, daß
<lb/>seine angebliche Forderung admittirt und von ihm bekräftigt
<lb/>worden sey;

<lb/>Daß der Opponent sich selbst beizumessen hat, daß er da- 
<lb/>durch, daß er erst am 5. dieses die Rechnung über seine an- 
<lb/>gebliche Forderung den Syndiken zustellen ließ, nicht zur Ver- 
<lb/>sammlung der Gläubiger berufen worden, an der Berathung
<lb/>nicht Theil genommen, und jetzt zum Einspruch gegen das
<lb/>von den admittirten Gläubigern geschlossene Konkordat nicht
<lb/>zugelassen werden kann:

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt, das H. G., daß der von Jakob Marx gegen das zwi- 
<lb/>schen Gompertz und seinen Gläubigern am 29. vorigen MonatS
<lb/>Mai geschloffene Konkordat gemachte Einspruch für unannehm- 
<lb/>bar zu erklären sey.

<lb/>Am 9. Juni homologirte das H. G. das Konkordat. Am
<lb/>1 o. .junt legte Marx Appell ein gegen das obige am 7. Juni
<lb/>erlassene handelsgerichtliche Urtheil. Bei der Verhandlung am
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0301.tif"
                n="292"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0301--><p/>
            <p>

               <lb/>— 292 —

<lb/>R. A. G. H. wiederholte er den in erster Instanz behaupteten
<lb/>Opposirionsgrund, und erbot sich, durch Zeugen zu beweisen ,
<lb/>daß Gompertz mit mehrern Gläubigern vor dem Konkordat
<lb/>besondre Verträge abgeschlossen habe, um sich ihres Beitritts
<lb/>zu versichern. Hierauf erließ der R. A. G. H. folgendes refor-
<lb/>matorische

<lb/>U r r h e i l:

<lb/>In Erwägung, daß zwar jeder Gläubiger einer Fallitmasse
<lb/>erst dann, wenn er sich als Gläubiger ausgewiesen hat, das
<lb/>Recht erhält, bei den dieselbe betreffenden Verhandlungen zu
<lb/>rekurriren, sich also auch nicht beschweren kann, wenn er we- 
<lb/>gen verabsäumter Verifikation seiner Forderung, bei einem
<lb/>übrigens mit Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften abge- 
<lb/>schlossenen Konkordat nicht zugezvgen worden;

<lb/>Daß aber daraus nicht folgt, daß, um das Recht der Op- 
<lb/>position gegen dasselbe auszuüben, in sofern sich diese Opposition
<lb/>auf andere Gründe, als die unterbliebene Zuziehung stützt,
<lb/>die Verifikation schon vor Abschluß des Konkordats geschehen
<lb/>seyn müsse; vielmehr der Art. 523 des H. G. B. ohne eine
<lb/>solche Einschränkung hinzuzufügen, der ore-euoiers oxxosui»!,
<lb/>nur ganz im Allgemeinen und ohne Unterschied erwähnt.

<lb/>In Erwägung, daß auch in der Natur der Sache gar kein
<lb/>Grund liegt, warum ein Gläubiger, welcher die gesetzliche acht- 
<lb/>tägige Opvosilionsfrist beobachtet, nicht befugt seyn sollte, ge- 
<lb/>gen ein Konkordat, welches bis zu der vrdnungsmässig hinzu- 
<lb/>kommenden Homologation, nicht obligatorisch für ihn ist» —
<lb/>nachzuweisen, daß Umstände vorhanden sind, unter welchen
<lb/>es nicht obligatorisch für ihn werden dürfe, in sofern er nur
<lb/>jetzt noch sein legales Interesse als Gläubiger darthur, und
<lb/>sich in dieser Art legirimirt;

<lb/>In Erwägung» daß in letzterer Beziehung Appellant unbe-
<lb/>strittenermassen schon vor Ablauf der Oppositionsfrist dasjenige
<lb/>gethan hatte, was seinerseits erforderlich war, um zur Masse
<lb/>liquidirt zu werden; daß auch gar nicht einmal erhellt, daß
<lb/>gegen die Richtigkeit seiner Forderung Zweifel erregr wären,
<lb/>und daß jedenfalls es ihm nicht znm Nachtheil gereichen kann,
<lb/>wenn die Syndiken sich nicht sofort über dieselbe erklären
<lb/>wollten oder konnten, und sonach ein ausser seiner Person lie- 
<lb/>gendes Hinderniß der Affirmation seines Crediti entstand;

<lb/>In Erwägung» daß diese Lage der Sache es erforderlich ge- 
<lb/>macht hätte, einertheils die Qualität des Appellanten als
<lb/>Gläubiger zu prüfen, d. h. seine Forderung zu verifiziren,
<lb/>andernkheils aber seine Oppositionsgründe gleichzeitig zu erörtern;

<lb/>In Erwägung daß, da beides nicht geschehen, vielmehr di«
<lb/>Opposition aus einem unzureichenden Grunde ohne Weiteres
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0302.tif"
             n="293"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Wechsel. Akzeptation</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0302--><p/>
            <p>

               <lb/>— 293 -

<lb/>für nicht annehmbar vom H. G. erklärt worden, Appellant
<lb/>allerdings in seinen Gerechtsamen verletzt ist, ihm also auch die
<lb/>zu voreilig geschehene Homologation deS Konkordats nicht ent- 
<lb/>gegen gesetzt werden kann;

<lb/>In Erwägung ferner, daß die Opposition deS Appellanten
<lb/>darauf beruht, daß die Majorität, durch welche das Konkor- 
<lb/>dat zu Stande gekommen» durch Privat-Abfindungen erschli- 
<lb/>chen worden; daß ein Nachweis hierüber auch für erheblich
<lb/>erachtet werden muß, und überhaupt gar nicht einmal als an
<lb/>die in Fallitsachen vorgeschriebene kurze Oppositionsfrist gebun- 
<lb/>den, angesehen werden kann» da abgesehen von den sonstigen
<lb/>auf die frühere Geschäftsführung eines Falliten Bezug habenden
<lb/>Gründen, aus welchen das H. G. eine Homologation verwei- 
<lb/>gern darf, es schon gemeinen Rechtens ist, daß alle Verträge,

<lb/>welche in fraudem creditoris abgeschlossen worden, von die- 
<lb/>sem jederzeit als für ihn unverbindlich angegriffen werden
<lb/>können;

<lb/>In Erwägung jedoch, daß dieser materielle Oppositionsgrund
<lb/>noch gar kein Gegenstand eines Verfahrens in erster Instanz
<lb/>gewesen ist, indem mit Beseitigung desselben, blos über die
<lb/>formelle Annehmbarkeit der Opposition entschieden worden, es
<lb/>also als angemessen erscheint, in der Sache selbst zuvörderst
<lb/>eine Erörterung und Entscheidung in erster Instanz zu ver- 
<lb/>anlassen ;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H. für Recht, daß mir Abänderung
<lb/>des Erkenntnisses des hiesiegen H. G. vom 7. Juni d. I.,
<lb/>die Opposition des Appellanten vom 5. desselben Monats ge- 
<lb/>gen das am 26. Mai d. I. zwischen dem Philipp Gompertz
<lb/>und seinen Gläubigern abgeschlossene Konkordat für annehm- 
<lb/>bar zu erachten sev» verweiset zur Verhandlung und Entschei- 
<lb/>dung in erster Instanz über Gründe zu dieser Opposition» die
<lb/>Sache vor das H. G. zu Koblenz, verurtheilt die Appellate»
<lb/>in die Kosten beider Instanzen, und verordnet die Rückgabe
<lb/>der Succumbengelder.

<lb/>l. Civilsenat. Sitzung vom 7. August 1826.

<lb/>Advokaten: Müller — Kramer.'

<lb/>Wechsel. — Acceptatio«.

<lb/>Die berichtliche Erklärung, welche der Bezogene an
<lb/>den Zieher macht, daß die aufihn gezogenen Wech- 
<lb/>sel den accueil accoutume ä son debit empfan- 
<lb/>gen würden, enthält keine unbedingte Annahme,
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0303.tif"
                n="294"
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                rend="left"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0303--><p/>
            <p>

               <lb/>— 294 —

<lb/>so daß im Falle deS später eintretcnden Banke-

<lb/>rotts des Ziehers der Bezogene sich zurückziehen,

<lb/>und die Zahlung verweigern kann. Art. 121 des
<lb/>H. G. V.

<lb/>Java! — Herstatt.

<lb/>Der Kaufmann Rappard in Aachen zog am 24. Dezember
<lb/>1825 auf die Gebrüder Javal in Paris drei Wechsel im Ge-
<lb/>sammtbetrage von 7500 Franks. Er zeigteihnen dieses an dem- 
<lb/>selben Tage an, und erhielt unterm 29. Dezember zur Antwort:

<lb/>„Nous remarquöns par contre , que vous avez dispose sur
<lb/>lious Fr. 75oo en 3 appoints, ordre. divers, qui recevront
<lb/>laccueil accoutume a votre debit.“ Unter diesen Wechseln

<lb/>befand sich einer von 2500 Franks an die Verordnung von Her-
<lb/>starr in Köln, zahlbar 3 Monate nach Dato. Herstarr ließ
<lb/>den Wechsel in Paris durch Oppermann Mandrot u.Comp. zur
<lb/>Annahme präsentiren, und. wirklich harten Gebrüder Javal ein
<lb/>Accepr auf den Wechsel geschrieben, welches sie aber bei der
<lb/>Rückgabe wieder durchstrichen, so daß am 6. Januar 1826 ein
<lb/>Protest Mangels Annahme erhoben wurde, worin sie angaben,
<lb/>daß sie den Wechsel laute d’avis nicht annehmen könnten. Nach- 
<lb/>dem nun am Verfalltage auch Mangels Zahlung protestirt wor- 
<lb/>den (wobei die Bezogenen angaben, daß sie von dem im Fail-
<lb/>litstande befindlichen Zieher keine Fonds in Händen hätten)
<lb/>ließ Herstatt die Gebrüder Javal ans Handelsgericht nach Köln
<lb/>vorladen, um zur Zahlung des Wechsels nebst Protestkosten rc.
<lb/>verurtheilt zu werden. Er produzirte zu diesem Ende den obi- 
<lb/>gen von Gebrüder Javal am 29. Dez. 1825 an Rappard ge- 
<lb/>schriebenen Brief, den ihm die Syndike des fallirten Rappard
<lb/>ausgehändigt hatten, und behauptete, diese briefliche Zusicherung
<lb/>der Honorirung sey so gut als ein Accept auf dem Wechsel selbst.
<lb/>Die Beklagten Gebrüder Javal bestritten die Richtigkeit dieses
<lb/>Satzes, und behaupteten, durch die eingetretene Faillite des
<lb/>Ziehers befugt zu seyn, ein blos diesem gegebenes Wort zu- 
<lb/>rück zu nehmen. Das Handelsgericht verurrheilte sie am 28.
<lb/>Juni 1826 zur Zahlung, indem es erwog, daß da das Gesetz
<lb/>die Acceptation auf dem Wechsel selbst nicht ausdrücklich vor- 
<lb/>schreibe, derselbe eben sowohl durch einen besonderu Akt, z. B.
<lb/>durch Korrespondenz als auf dem Wechsel selbst acceptirt werden
<lb/>könne, und eine folcfoe Acceptation durch Korrespondenz eben sowie
<lb/>die Acceptation auf dem Wechsel selbst die Verpflichtung begründe,
<lb/>zur Verfallzeit den Wechsel zu bezahlen ; und daß obige von den
<lb/>Bezogenen geschriebene Worte: „Non5 remarquöns“ etc. eine
<lb/>unbedingte Acceptation. eine unzweideutige Verpflichtung &gt;eut-
<lb/>alte, den gezogenen Wechsel bei Verfallzeit zu bezahlen.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0304.tif"
             n="295"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Vormundschaft</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0304--><p/>
            <p>

               <lb/>— 295 —

<lb/>Auf die von Gebrüder Javal eingelegte Berufung erfolgte fol- 
<lb/>gendes reformalvrifche '

<lb/>Urtheil:

<lb/>In Erwägung, daß die Appellanten nichts hinderte, bevor
<lb/>sie den zur Annahme präsentirten Wechsel Zurückgabe», die
<lb/>demselben mit ihrer Unterschrift hinzugefügte Acceptation gül- 
<lb/>tig und mit voller Wirkung zu durchstreichen;

<lb/>Daß, wenn man auch annimmt, daß die Acceptatio» außer
<lb/>dem Wechsel und getrennt davon geschehen könne, dennoch die
<lb/>in Ansehung dreier Ziehungen, unter denen der an die Ordre
<lb/>des Appellaren gezogene Wechsel sich befand, am 29. Dezember

<lb/>vorigen Jahrs dem Zieher ertheilte Antwort: „Nous remar-

<lb/>quons par contre, que vous avez dispose sur nous ~5oo
<lb/>Francs en trois appoins, ordre divers, qui recevront l’ac-
<lb/>oueil accoutume ä votre debit“ einer wirklichen Acceptation
<lb/>nicht gleich zu achten ist, die unabhängig von jedem künftigen
<lb/>Ereigniß den Accepranten verpflichtet, den Wechsel zu zahlen;

<lb/>Daß wenigstens auS jener Antwort nicht auf eine jeder
<lb/>andern Erklärung unempfängliche Art hervorgeht, daß die Ap-
<lb/>pellanren für jeden Fall, und also auch für den Fall des un-
<lb/>icrdessen eintrerenden Fallissements des Ziehers die Freiheit,
<lb/>die Acceptation zu verweigern, sich benehmen und ausschließen
<lb/>wollten;

<lb/>Daß mithin die Verfügung des 1162. Art. des B. G. B.
<lb/>sie gegen diese nachtheilige Erklärung schützen muß;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der R. A. G. H. sur Recht, daß das Urtheil des
<lb/>Ä. H. G. zu Köln vom 28. Juni 1826 abzuändern sey, än- 
<lb/>dert dasselbe hiermit ab, und erkennt an dessen Start, daß
<lb/>der Appellat mit der von ihm angehobenen Klage abzuweisen
<lb/>sey.

<lb/>l. Civilsenat. Sitzung vom 7. August 1826.

<lb/>Advokaten: Kramer — Müller.

<lb/>V 0 r m n n d s ch a f t.

<lb/>Gegen einen Vormund war die Absetzung provozirt und zu
<lb/>diesem Ende Rechnungslage von ihm gefordert worden. Der
<lb/>A. G. H. verwarf aber in Uebereinstimmung mit dem K. L.G.
<lb/>in Düsseldorf diesen Antrag auf Rechnungslage, aus folgenden
<lb/>Erwägungen.

<lb/>Nach Art. 470 des B. G. B. könne ein Vormund während
<lb/>der Dauer der Vormundschaft nur angehalten werden, Vermö- 
<lb/>gens - Uebersichten (Etats de Situation) dem Nebenvormunde
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0305.tif"
             n="296"
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               <title level="a" type="main">Wechsel. Handelsgericht. Kompetenz</title>
            </head>
      
      
      
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Beweislast</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0305--><p/>
            <p>

               <lb/>— 206 —

<lb/>vor zulegen; überhaupt sey der Vormund bis zur Beendigung
<lb/>der Vormundschaft zu keiner eigentlichen Rechnungslegung ver- 
<lb/>pflichtet; erst alSvann liege es dem Vormund ob, stch näher aus- 
<lb/>zuweisen, wie das Vermögen des Kuranden bei Anfang der
<lb/>Vormundschaft beschaffen gewesen , waS eingenommen und aus- 
<lb/>gegeben worden, und daß die Ausgaben einer ordnungsmäßi- 
<lb/>gen Verwaltung gemäß gewesen seyen; bis dahin aber könne
<lb/>darüber kein Verfahren zu dem Zweck, um etwaige Verwaltungs-
<lb/>fchler zu entdecken, gestattet werden, noch dürfe ein solches
<lb/>Defektatvrium mit dem Verfahren über die Absetzung eines
<lb/>Vormundes vermischt werden.

<lb/>Sterken — Vokgthaus.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom &gt;4. August 1826.

<lb/>Advokaten: Bleissem — Schauberg.

<lb/>Wechsel. — Handelsgericht. — Kompetenz.

<lb/>Wechsel, die ein Handlungsprinzipal an die Verord- 
<lb/>nung seines Commis ausstellr, sind nicht als blo- 
<lb/>ße Anweisungen zum Cinkasso für Erster» zu be- 
<lb/>trachten; und unterliegen mithin der Kompetenz
<lb/>des H. C).

<lb/>Spitz — Maubach.

<lb/>DerBuchhändler Spitz in Köln zog an die Verordnung seines
<lb/>Commis Maubach 4 Wechsel. Als die Bezogenen die Zahlung
<lb/>verweigerten, stellte Maubach gegen Spitz beim K. H. G. in
<lb/>Köln die Wechselklage an. Dieser antwortete» daß er dem
<lb/>Maubach als seinem ehemaligen Commis die Wechsel nur zum
<lb/>Einkasüren anvertraut habe, daß also zwischen ihnen kein ei- 
<lb/>gentliches Wechselverhältniß bestehe, und trug daher darauf an,
<lb/>das H. G. möge sich für inkompetent erklären, und die Sache
<lb/>vor den Civilrichter verweisen. Das H. G. erklärte sich aber
<lb/>kompetent» und dieses von Spitz durch Berufung angegriffene
<lb/>Urtheil wurde in der Appellationsinstanz bestätigt, weil nichts
<lb/>im Wege stehe, warum ein Handlungsprinzipal an die Ver- 
<lb/>ordnung seines Kommis nicht Wechsel mit gesetzlicher Wirkung
<lb/>solle ziehen können.

<lb/>l. Civilsenat. Sitzung vom ,4. August 1826.

<lb/>Advokaten: Schvler — Kramer.

<lb/>Beweislast

<lb/>Bartholomäus Justen war in erster Ehe unter dem Trierschen
<lb/>Landrecht verehelicht. Nach dem im Jahre i8c&gt;8 erfolgten Tooe
<lb/>seiner Frau vercheilte er seine und seiner Frauen Guter unter
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0306.tif"
             n="297"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Rente. Grundherrlichkeit. Feudalität</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0306--><p/>
            <p>

               <lb/>— 297 —

<lb/>die aus dieser Ehe erzeugten Kinder- Darauf schritt er km
<lb/>Jahre i8i3 zur zweiten Ehe, und nachdem er später in dürf- 
<lb/>tige Umstände gerieth, klagte er im Jahre l8rZ auf Rückgab,
<lb/>dieser Güter. Cr behauptete nämlich, jene Theilung sey unter
<lb/>der Bedingung geschehen, daß seine Kinder die Schulden erster
<lb/>Ehe bezahlen, und ihn ernähren und unterhalten müsten, wel- 
<lb/>cher Auflage sie keinesweges nachgekommen wären, indem er
<lb/>diese Schulden während der zweiten Ehe selbst hätte bezahlen
<lb/>müssen, und sie eben so wenig zu seiner Ernährung und Un,
<lb/>terhaltung etwas beitrügen. Dagegen behaupteten die Kinder,
<lb/>daß sie nachdem Trierschen Landrecht berechtigt gewesen wären,
<lb/>«ine Aussteuer zu verlangen, und wirklich habe ihnen ihr Vater
<lb/>die fraglichen Güter damals als Aussteuer hingegeben. Dieß
<lb/>leugnete der Vater. Es fragte sich, wer von beiden Theilen
<lb/>seine Behauptung zu beweisen habe. DaS L. G. in Koblenz,
<lb/>bei dem die Sache anhängig war, legte dem klägerischen Vater
<lb/>den Beweis auf. Als dieser dagegen Berufung eiulegte, wurde
<lb/>das Urtheil vom R. A. G- H. aus folgenden Gründen be- 
<lb/>stätigt.

<lb/>Daß, wenn es bei der Güterübergabe als Ekgenthum nicht aus- 
<lb/>drücklich bestimmt worden ist, daß die befragten Güter als
<lb/>Aussteuer übergeben worden sind, dennoch dieses als ungezwei-
<lb/>felt angenommen werden muß, weil die Pflicht zur Aussteuer
<lb/>unbestritten ist, und weil Appellant seine Behauptung, daß er
<lb/>durch diese Abtretung nur eine, nach Anleitung der Art. io?5
<lb/>und 1076 des B. G. B. zulässige Güter-Verthei'luug unter
<lb/>seine Kinder vorgenommen habe, mit nichts bewiesen hat.

<lb/>Daß daher das K. L. G. den Beklagten mit Recht beurkun- 
<lb/>det hat, daß sie dem Erkenntniß vom 4- Juni 1826 Genüge
<lb/>geleistet haben.

<lb/>Daß, dieses vorausgesetzt, die in dem angegriffenen Urtheil«
<lb/>dem Appellanten gemachte Beweisauslage seiner eigenen Behaup- 
<lb/>tung: als sey die Abtretung unter der Bedingung: ihn zu er- 
<lb/>nähren, und die Schulden zu zahlen, geschehen, dem Prozeß-,
<lb/>verfahren ganz angemessen war«

<lb/>I- Civilsenat. Sitzung vom 14* August 1826,

<lb/>Advokaten: Holthof — Hasenklevek.

<lb/>Rente. — Grundherrlichkeit« — Feudalität.

<lb/>Der Graf von Spee belangt« 60 Einwohner in der Bür- 
<lb/>germeisterei Forst auf Entrichtung einer seit dem Jahre ,792
<lb/>von ihren Gütern unter dem Namen Erbpacht schuldigen Hafer-

<lb/>Archiv sr SB». 1. Mthl. 20
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0307.tif"
             n="298"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Rückfallsrecht. Herrschaft Homburg</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0307--><p/>
            <p>

               <lb/>— 298 —

<lb/>lente. Di« Beklagte» behaupteten, diese Nente sev als feudal
<lb/>abgeschaffr; aber daö X, G. zu Aachen verwarf diese Einrede,
<lb/>und rerurtheilte ste zur Leistung der geforderten Abgabe. Als&gt;
<lb/>hierauf die Sache durch Berufung an den R. A. G. H. ge- 
<lb/>langte, stellte derselbe in einem "Vorbescheide aus folgenden
<lb/>Gründen die Vermuthung einer Mischung von Feudalitär
<lb/>auf:

<lb/>j) weil die Rente zufolge eines im Jahre -786 abgeschlosse- 
<lb/>nen Vergleichs von den Rentpflichtigen zuerst auf das
<lb/>Haus Schönforst, dann aber auf Erfordern weiter nach
<lb/>Aachen frohnweise gefahren werden mußte.

<lb/>2) Weil zufolge des Hebebuchs von der befragten Haferrente
<lb/>den Scheffen ein jährlicher Gehalt gegeben wurde; und

<lb/>3) weil laut der in diesem Buche befindlichen Annotation
<lb/>die Debenten Landes- und Amtsunterlhanen der Herr-

<lb/>, lichkeit Schönforst genannt werden.

<lb/>Demgemäß erkannte der A. G. H. für Recht, daß die Rente
<lb/>nur dann fernerhin gefordert werden könne, wenn der Kläger
<lb/>beweise, daß die Mischung ursprünglich nicht Statt hatte.
<lb/>Dekret vom 9. Vendemaire Jahrs iZ.

<lb/>Graff und Konsorten — Graf von Spee.

<lb/>I. Civilstnat. Sitzung vom i4. August 1826.

<lb/>Advokaten: Müller — Holthof.

<lb/>Rückfallsrecht. -— Herrschaft Homburg.

<lb/>In der ehemaligen Herrschaft Hombu rg hatte in
<lb/>Erbgütern die Erbfolge nach dem Rechte des
<lb/>Rückfalls statt.

<lb/>Hierbei kommen Halbgeschwister nicht zur Erb- 
<lb/>folge, wenn von der andern Linie&gt; vollbür-
<lb/>tige Berwandte vorhanden sind. Homburger Lan- 
<lb/>desordnungen von 1563 und i566.

<lb/>Horn. — Will si efer.

<lb/>Johann Schütz war zuerst mit Maria Alferzhagen verhei-
<lb/>rathet. Er starb am r. Julv i787 mit Hinterlassung von vier
<lb/>Kindern: Christian, Maria Katharina, Anna Carharina und
<lb/>Caspar Schütz. Als die Wittwe Schütz geborne Alferzhagen
<lb/>mit Albert Weber zur zweiten. Ehe schritt, wurde mit Zuzie- 
<lb/>hung ihrer gedachten vier Kinder am 3. Februar 1792 ein Ehe- 
<lb/>vertrag errichtet, gemäß welchem das vom verlebten Johann
<lb/>Schütz hinterlassene von seinen Eltern ererbte Gut Breidenbruch
<lb/>sogleich erblich an diese vier Kinder abgetreten wurde, woge-
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0308.tif"
                n="299"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0308--><p/>
            <p>

               <lb/>— 299 —

<lb/>gen sich die Wittwe ihr von ihren Eltern herkommendes Gut
<lb/>zur Brücke für die in zweiter Ehe zu hoffendes Kinder vor-
<lb/>behielt. Die besagten vier Kinder des Johann Schütz verlheil- 
<lb/>ten sogleich das Gut Breidenbruch unter sich auf vier gleiche
<lb/>Theile.

<lb/>Der eine Sohn Christian Schütz war mit Maria Wilhelmina

<lb/>Korremacher verehelicht. Er starb am io. Februar i793 mit
<lb/>Hinterlassung einer Tochter Elisabeth Schütz. Letztere, um
<lb/>deren Erbschaft es sich in der Folge handelte, starb unverhei- '
<lb/>ralhet am 4. April i799. Die Wittwe des ebenbesagten Chri- 
<lb/>stian Schütz geborne Korremacher schritt mit Johann Heinrich
<lb/>Horn zur zweiten Ehe, und zeugte mit demselben zwei Kinder:
<lb/>Johann Christian Hortt uud Christian Horn. Sie siarb am
<lb/>22. December i8i5.

<lb/>Kaspar Schütz, der zweite Sohn des verlebten Johann
<lb/>Schütz starb am 23. Februar 1800.

<lb/>Die Ehe des Albert Weber und der Maria Catharina geborne
<lb/>Alferzhagen (erste Ehefrau des Johann Schütz) blieb ohne Kin- 
<lb/>der. Nach dem Tode des Weber trat die Wittwe das vorbe- 
<lb/>haltene Gut zur Brücke an ihre beiden Töchter Anna Cath.
<lb/>und Maria Catharina Schütz ab, und starb darauf am 3o.
<lb/>Juli 1813.

<lb/>Sämmtliche obengenannte Personen wohnten, und in sofern
<lb/>sie noch leben, wohnen jetzt noch in der ehemaligen Herrschaft
<lb/>Homburg, dem gegenwärtigen Kanton Homburg im Regie- 
<lb/>rungsbezirk Köln.

<lb/>Am 5. März 1817 klagten Heinrich Willsiefen Namens seiner
<lb/>Ehefrau der mehrbesagtcn Maria Catharina Schütz und Wilh.
<lb/>Beckerö Namens seiner Ehefrau der mehrbesagten Anna Cath.
<lb/>Schütz (beide Ehefrauen Tanten der verlebten Elisabeth Schütz) '
<lb/>gegen die oben erwähnten Brüder Joh. Christian und Christian
<lb/>Horn (Halbgeschwisier dieser Elis. Schütz) in der Person ihres
<lb/>Vaters und Vormundes Johann Heinr. Horn auf Herausgabe
<lb/>des ganzen von dem Vater dieser Elisabeth Schütz, Christian
<lb/>Schütz, in die Ehe mit Maria Wilhelmina Korremacher An- 
<lb/>gebrachten (worunter vorzüglich das vön seinem Vater ererbte
<lb/>Vierrheil des Guts Breidenbruch gehört) und der Hälfte des
<lb/>mit ihr in dieser Ehe erworbenen Jmmobilarvcrmögens sammt
<lb/>den seit dem Tode der Wilhelmina Korremacher gezogenen
<lb/>Nutzungen. Sie gründeten diese Klage darauf, daß das Ver- 
<lb/>mögen des Christian Schütz durch seinen Tod zuerst auf seine
<lb/>Tochter Elisabeth Schütz dem Eigenthum nach devolvirt, durch
<lb/>den Tod der letztem aber an sie als nächste vollbür-
<lb/>tige Blutsverwandten revvlvirt sey. Sie gründeten dieses
<lb/>Revokationsrecht und. ihren Vorzug vor den beklagten Halb-
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0309.tif"
                n="300"
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            <p>

               <lb/>— 300 —

<lb/>geschwistern der Erblasserinn auf das Statutarrecht der ehe- 
<lb/>maligen Herrschaft Homburg, namentlich deren Landesord-
<lb/>nnngen vom r. Januar.«563 und 22. November ,566.
<lb/>Die Beklagten bestritten die Klage, weil weder das Re-
<lb/>volutionsrechr noch der behauptete Vorzug in diesen Landes-
<lb/>vrdnungen anzutreffen sey, und trugen reconveniendo barauf
<lb/>an, ihnen als Repräsentanten des verlebten Christian Schütz
<lb/>(ersten Ehemannes ihrer Mutter Maria Wilhelmina Korremacher)
<lb/>ein Drittheil des von der Wirrwe Weber geborne Alferzhagen
<lb/>an die Ehefrauen der Kläger abgetretenen Brücker Guts mit
<lb/>den Nutzungen seit dem Todestage dieser Wittwe zu verab- 
<lb/>folgen.

<lb/>Noch verdient bemerkt zu werden, daß schon früher am 4.
<lb/>April igio ein Unheil des großherzoglich - bergischen HofrathS
<lb/>in Düsseldorf entschieden hatte, daß die Erbfolge über den
<lb/>Nachlaß der Elisabeth Schütz nach den Vorschriften der Hom-
<lb/>burgischen Landesordungen zu reguliren sey.

<lb/>Das K. L. G. in Köln erkannte am 5. Februar 1824 nach
<lb/>dNn Anträge der Kläger, und wies die Rekonvention der Be- 
<lb/>klagten ab. Die von Letzter» gegen dieses Erkenntniß eingelegte
<lb/>Berufung wurde folgendermaßen verworfen.

<lb/>U r t h e i l:

<lb/>In Erwägung, daß die streitenden Theile darin einverstanden
<lb/>sind:

<lb/>1) Daß die Erblasserinn Elisabeth Schütz am 4. April i799
<lb/>und also lange vor Einführung der jetzigen bürgerlichen
<lb/>Gesetzgebung in der späterhin dem Großherzogrhum Berg
<lb/>einverleibten Herrschaft Homburg verstorben sey.

<lb/>2) Daß die unbeweglichen Güter, welche Klage und Wieder-
<lb/>klage zum Gegenstände haben, von Väterlicher Seite der
<lb/>Erblasserinn herrühren, und von dem Vater durch Erb- 
<lb/>folge an dieselbe gelangt sind.

<lb/>3) daß sowohl nach dem Heiralhsvertrage vom 3. Februar
<lb/>,792 als nach dem rechtskräftigen Urtheile des vormali- 
<lb/>gen Hofraths zu Düsseldorf vom 12. April ,8,o die
<lb/>Erbfolge in diesen Gütern nach den landesherrlichen Ver- 
<lb/>ordnungen der vormaligen Herrschaft Homburg von den
<lb/>Jahren i563 und 1566 zu beurtheilen sey.

<lb/>Daß demnach die Entscheidung beider Klagen eben wohl von
<lb/>der Frage abhängt, ob die Appellaten als nächste Verwandten
<lb/>von väterlicher Seite die Appellanten als Halbgeschwister von
<lb/>mütterliche Seite der Erblasserinn von der Erbfolge in diesen
<lb/>Gütern ausschließen.

<lb/>In Erwägung,' daß durch die Verordnung von ,563 in der
<lb/>seitlichen Linie des ^erstorbenen die Ordnung der Erbfolge deS
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0310.tif"
                n="301"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0310--><p/>
            <p>

               <lb/>— 301 —

<lb/>gemeinen Rechts, nach welcher im Mangel der Aszendenten
<lb/>und vollbürtigen Geschwister oder deren Kinder Halbgeschwifter
<lb/>vor andern Verwandten der Seitenlinie den Vorzug jn der
<lb/>Erbfolge haben, mit dem Unterschiede beibehalten wurde, daß
<lb/>Halbgeschwister von väterlicher Seite die väterlichen Güter, und
<lb/>Halbgeschwister von mütterlicher Seite die mütterlichen Güter
<lb/>erben' sollten; daß aber jene Verordnung am Schlüsse hinzu-
<lb/>fügre: „Dieß Alles soll allein in freieigenen Gütern und nicht
<lb/>Lehngütern oder Lehnerbschaft oder andern Gütern, die eine
<lb/>sondere Natur haben, verstanden werden; in Denen aber soll
<lb/>es nach Art und Weise der Güter und Landesgebrauch gehalten
<lb/>werden."

<lb/>Daß die Verordnung von &gt;566, wie der Eingang und die
<lb/>Vorrede derselben bewähren, zur Erklärung des am Ende der
<lb/>Verordnung von &gt;563 hinzugefügten Vorbehalts und der nähern
<lb/>Bezeichnung der Güter diente, welche eine besondere Natur ha»
<lb/>ben, und der Erbfolge nach Art und Weise dieser Güter und
<lb/>Landesgebrauch überlassen geblieben find; daß aber die der Ver- 
<lb/>ordnung von &gt;566 beigefügte Specifikation als solche Güter
<lb/>insbesondere die Erbgüter auö väterlicher oder mütterlicher Linie
<lb/>des Verstorbenen bezeichnet; und mithin diese Erbgüter unter
<lb/>dem Vorbehalte der Verordnung von &gt;563 begriffen werden
<lb/>niüssen, der ste von der darin beibehaktenen Ordnung der Erb- 
<lb/>folge nach gemeinem Rechte ausnimmt, und demnach Halb-
<lb/>geschwister diese Erbfolge-Ordnung auf Erbgüter aus einer an- 
<lb/>dern Linie nicht übertragen dürfen.

<lb/>Daß zwar die Specifikation im Eingänge für den Fall der
<lb/>mangelnden Eltern, und der Brüder, Schwester, oder deren
<lb/>Kinder bestimmt, daß die väterlichen Erbgüter an die nächste»
<lb/>väterlichen Gesippten, und die mütterlichen Erbgüter an dero
<lb/>Nächstgesippte, daher fie kommen , fallen sollen; daß aber die
<lb/>Erwähnung des Mangels der Geschwister, wenn man darunter
<lb/>zugleich Halbgeschwister verstehen wollte, theiks mit dem Vor- 
<lb/>behalte der Veroidnung von &gt;563, theils mit der eigenen Ver- 
<lb/>fügung, nach welcher die Erbgüter an die Linie, woher sie ge- 
<lb/>kommen sind, fallen sollen, in Widerstreit gerathen würde;
<lb/>daß mithin diese Erwähnung von vvllbürtigen Geschwistern
<lb/>oder deren Kindern zu verstehen ist, die durch doppelte Verbin- 
<lb/>dung beiden Linien angehoren, aus deren Einer oder Andern
<lb/>Erbgüter dem Verstorbenen zugekommen find.

<lb/>Daß diese Auslegung nicht nur zu dem Gegenstände, wovon
<lb/>die Frage ist» zu dem Rechtsverhältnisse des Rückfalls der
<lb/>Güter paßt, sondern ebenfalls den gemeinen Sprachgebrauch
<lb/>für sich har, nach welchem die Benennung davon, was ge- 
<lb/>wöhnlicher und häufiger ist, geschieht; und also, wenn vonBrü-
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0311.tif"
                n="302"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0311--><p/>
            <p>

               <lb/>— 302 —

<lb/>dern und Schwestern schlechtweg die Rede ist, vollbürtige Ge- 
<lb/>schwister verstanden, Halbgeschwister hingegen durch diese eigene
<lb/>Benennung als Gegensatz bezeichnet werden.

<lb/>Daß eben so die Verordnung von -563 da, wo sie unter der
<lb/>Ueberschrift: von Erbfolgung in aufsteigender Linie
<lb/>von dem Zusammentreffen der Aszendenten mit Brüdern und
<lb/>Schwestern oder deren Kinder handelt, unter dieser einfachen
<lb/>Benennung vollbürtige Geschwister versteht, und geradeaus den
<lb/>Mangel dieser beiden Erbfolge-Ordnungen die angeführte Ver- 
<lb/>fügung der Specifikarion von 1566 sich bezieht, die demnach
<lb/>an Statt des in der Verordnung von 1563 angenommenen
<lb/>Unterschieds, daß Halbgeschwister von väterlicher Seite die vä- 
<lb/>terlichen Güter, und Halbgeschwister von mütterlicher Seite die
<lb/>mütterlichen Güter erben sollten, weiter hinzufügte: „Was
<lb/>aber in diesem Falle über dieselben Erbgüter erwonnen und er- 
<lb/>worben, soll unter beider Seils Nächsten freundlheilig wer- 
<lb/>den, bewegliche Güter soll der Nächste im Grade allein haben."

<lb/>Daß die Verordnung von i566 unter der Ueberschrift: von
<lb/>der Leibzucht in der abgestorbenen Kinder Gütern
<lb/>den alten Homburger Landbrauch gehalten wissen will, daß näm- 
<lb/>lich der Letztlebende des abgestorbenen Kindes Erbgüter lebens- 
<lb/>länglich Leibzüchters Weise gebrauche und nach desselben Letzt- 
<lb/>lebenden Tode die Güter an die Oerter, daher sie kommen,
<lb/>wieder fallen, ohne den Unterschied hinzu zu fügen, ob das
<lb/>verstorbene Kind halbbürtige Geschwister hinterlasse; daß mithin
<lb/>der Landsbrauch Halbgeschwister von der Erbfolge in Erbgütern
<lb/>der andern Linie, wenn darin Verwandte vorhanden sind, be- 
<lb/>stimmt ausschließt.

<lb/>Daß die Verordnung von 1663 Aszendenten den Halbge- 
<lb/>schwistern vorzieht, und kein vernünftiger und mit dem Rechts- 
<lb/>verhältnisse des Rückfalls zusammenstimmender Grund sich
<lb/>denken läßt, warum mir Ausschließung der Aszendenten Erb- 
<lb/>güter, die der Linie der Halbgeschwister fremd sind, diesen zu
<lb/>Theil werden sollten, die durch den Zufall ihrer später« Geburt
<lb/>nach dem Tode des einzigen Kindes aus erster Ehe jedenfalls
<lb/>davon ausgeschlossen seyn würden, und diese Erbgüter den
<lb/>Verwandten der andern Linie überlassen müßten.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der R. A. G. H. für Recht, daß das Urtheil des
<lb/>K. L. G. zu Köln vom 5. Februar 1824. zn bestätigen sey,

<lb/>u. s. w.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom *4. August 1826.

<lb/>Advokaten: Schauberg — Scholer.
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Rückfallsrecht. Geldern'sches Landrecht</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0312--><p/>
            <p>

               <lb/>— 303 —

<lb/>Zur Seite des vorstehenden Unheils mäze ein anderes feuheres da»
<lb/>RückfaUsrecht nach Geldern'sckem. ^andrechtej stehen, welches in folüSlU
<lb/>dem ErbschafrsfaUe erlassen wurde:

<lb/>Rückfallsrecht. — Geldern'sches Landrecht.

<lb/>Tritt bei einem Stammgnt nach dem Geldern'sche»
<lb/>Landrechte das Rückfallsrecht in der Art ein, daß
<lb/>jenes an die Seitenverwandte gelangt, mit wel- 
<lb/>chen der Verstorbene zur Succesfion gekommen
<lb/>war, oder aber werden jene Verwandte durch die
<lb/>Geschwister Kinder des letztverstorbenen ausge- 
<lb/>schlossen? Geldern'sches Landrecht 3 Thl. 7- Tit. § 4 Nro. i o.

<lb/>Busch und Konsorten — Clef und Konsorten.

<lb/>Jakob Pompes besag mit seiner Ehefrau Anna Furkelmann
<lb/>den in der Gemeinde Viersen gelegenen, sogenannten Pompeshof,
<lb/>mehrere Erbkapitalien und sonstige Annexen zu jenem Hofe.

<lb/>Diese Eheleute hatten mehrere Kinder; Eines derselben, Pau- 
<lb/>lus übernahm den Pompeshof mit Annexen und Erbkapitalien
<lb/>gegen Abgütung seiner Geschwister. Von Paulus verfiel Alles
<lb/>auf seinen Sohn Jakob; von diesem auf seine Tochter Maria
<lb/>verehelichte Tho Ryth und von dieser endlich auf ihre Tochter
<lb/>Anna Catharina Tho Ryth, welche im Jahre i79o ohne Deszen- 
<lb/>denz verstorben war.

<lb/>Zur Succesfion traten auf: Verwandte der ersten Ehefrau
<lb/>des Stammvaters Jakob Pompes, wovon jedoch dermalen keine
<lb/>Rede ist, dann zwei Enkelinnen desselben (die Vorfahren der
<lb/>Appellaten) nämlich Barbara Bermes, Ehefrau Jakob Schloons,
<lb/>und Catharina Bermes, Ehefrau Gisbert Beckers, Kinder von
<lb/>Sibilla Pompes verehelichte Bermes, Tochter des Stammvaters
<lb/>Jakob Pompes und Anna Furkelmann; ferner die Enkelin»
<lb/>Sibilla Schmitz, verehelichte Mathias Bruys, Tochter von Bar- 
<lb/>bara Pompes, Ehefrau Schmitz. Ueber die Nachlassenschaft
<lb/>der Catharina Tho Ryth entstand bei dem Gerichte zu Viersen
<lb/>ein Rechtsstreit; vor Beendigung desselben starb auch die En-
<lb/>kelinn Sibilla Schmitz, verehelichte Bruys im Jahre 1792 den
<lb/>&gt;4- Januar. Auf ihre Erbschaft machten deren Geschwister Kin- 
<lb/>der Anspruch, nämlich die Appellantinn Barbara Neuenhaus,
<lb/>Wittwe Johann Busch, Tochter von Gertrud Neuenhaus, gebor-
<lb/>ne Schmitz; dann Johann Cremers, «Sohn aus der Ehe her
<lb/>Maria Schmitz mit Peter Cremers, und Martin, Heinrich,
<lb/>und Amon Wynen, Kinder dieser Maria Schmitz, erzeugt in der
<lb/>Ehe mit Vit Wynen (die Vorfahre» der Mitappellanten.)

<lb/>Durch Sentenz vom 5. April &gt;7-,4 erkannte das Gericht zu
<lb/>Viersen in Bezug auf die Erbschaft # r Catharina Tho Ryrb zu
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0313.tif"
                n="304"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0313--><p/>
            <p>

               <lb/>— 304 —

<lb/>Recht, daß dieselbe in drei Theile verfalle, nämlich auf
<lb/>Pie drei Enkelinnen deS Stammvaters Jakob Pompes;
<lb/>Barbara Bermes Ehefrau Schloons, Catharina Bermes Ehe- 
<lb/>frau ReinerS, und Sibilla Schmitz Ehefrau Mathias BruyS:
<lb/>zugleich wurde über das % der letzter», welche während deS
<lb/>Prozesses, wie gesagt, im Jahre &gt;792 verstorben war, entschie- 
<lb/>den, und dieses den beiden mehrbesagten Barbara und Eatha-
<lb/>rina BermeS zuerkannt. — Die Geschwister Kinder der Sibilla
<lb/>Schmitz glaubten sich hierdurch beschwert und legren die Be- 
<lb/>rufung zum ehemaligen Souveränen Hofe zu Geldern ein; die
<lb/>Sache wurde indeß nicht fortgesetzt, bis sie durch Reassum-
<lb/>rionsladungen vom &gt;3. und 29. Mai &gt;822 am R. A. G. H.
<lb/>anhängig gemacht ward. Die Appellanten gründeten ihre Be- 
<lb/>schwerde darauf, daß ihnen resp. ihren Eltern, als Geschwi- 
<lb/>ster Kinder, die im Jahre &gt;794 im Prozesse gestanden, daS
<lb/>*/a, welches der im Jahre &gt;792 verstorbenen Sibilla Schmitz
<lb/>aus dem Nachlasse der Catharina Tho Ryth anheimgefallen,
<lb/>auch vom Richter zuerkannt worden» habe zugesprochen werden
<lb/>mäßen; sie beriefen sich auf daS Geldern'sche Landrecht 3. Th.
<lb/>7. Tit. § 4 Nro. &gt;o und behaupteten, daß von dem in erster
<lb/>Instanz gegen sie aufgestellten Rückfallsrechte um so weniger
<lb/>Rede seyn konnte, als sie mit den Borfahren der Appellate»
<lb/>den nämlichen Stammvater hätten, und zur nämlichen Fa- 
<lb/>milie gehörten.

<lb/>U r t h e i l:

<lb/>In Erwägung, daß der Pompeshof, die Erbkapitalien und
<lb/>übrigen Kapitalien, wovon die Frage ist, unbestrittener Massen
<lb/>von den Eheleuten Jakob Pompes dem ältern und Anna Fur-
<lb/>kelmann herrühren, und vorerst auf deren Sohn Paulus, dann
<lb/>auf Jakob Pompes den jünger«, demnach auf dessen Tochter
<lb/>Maria verehelicht mit Martin Tho Ryth, und zuletzt auf deren
<lb/>Tochter Anna Catharina Tho Ryth in gerader absteigender
<lb/>Linie vererbten.

<lb/>Daß, als Anna Catharina Tho Ryth im August 1790 ohne
<lb/>Leibeserben starb, zwei von Jakob Pompes dem älrern und
<lb/>Anna Furkelmann aus deren Tochter Sibilla Ehefrau des Hein- 
<lb/>rich Bermes abstammende Enkelinnen, Barbara verheirathet
<lb/>an Jakob Schloons, und Catharina vermählt mit Gisbert
<lb/>Reiners, dann eine dritte aus deren Tochter Barbara Ehefrau
<lb/>des Johann Schmitz entsprossene Enkelin«, Sibilla verehelicht
<lb/>mit Mathias Bruys noch im Leben waren, Letztere aber kinder- 
<lb/>los am &gt;4. Januar &gt;792 das Zeitliche verliess

<lb/>Daß die erstgedachten zwei Enkelinnen die dritte Sibilla
<lb/>Schmitz verehelichte Bruys überlebten, die Appellanten aber
<lb/>behaupteten, Barbara Nienhaus Wittwe des Johann Busch
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0314.tif"
                n="305"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0314--><p/>
            <p>

               <lb/>— 305 —

<lb/>jetzige Mitappellantinn sey die Tochter der Gertrude Schmitz,
<lb/>vollbürtigen Schwester der Verstorbenen? eben so seyen die da«
<lb/>mal- noch lebenden Johann CremerS, der Sohn der Maria
<lb/>Schmitz, einer andern vollbürtigen Schwester der Verstorbenen
<lb/>aus der Ehe mit Peter Cremers, Martin, Heinrich und Anton
<lb/>Wynen, Söhne derselben vollbürtigen Schwester Maria Schmitz
<lb/>aus der weitern Ehe mit Vit Wynen gewesen.

<lb/>Daß nach dem Geldern'schen Landrechte 3. Theil 7.Tit. 4. §
<lb/>in der seitlichen Erbfolge die erblichen Güter des Erblassers
<lb/>dem Rückfalle an dessen von dem Erwerber abstammende Sei-
<lb/>ttnverwandten vor andern gleich nahen oder nähern Seilen- 
<lb/>verwandten aus einer andern Linie des Verstorbenen unterwor- 
<lb/>fen waren, und jene vor diesen^ den Vorzug in der Erbfolge
<lb/>gewährten; die Ordnung der Erbfolge aber unter mehrern von
<lb/>dem Erwerber herstammenden Seitenverwandten durch die Nähe
<lb/>der Grade zu dem Verstorbenen, von dessen Erbfolge die Frage
<lb/>war, bestimmt wurde.

<lb/>Daß daß Landrecht, nachdem es in dem angeführten 4. §
<lb/>von Ziffer i bis 9 einschließlich die Erbfolge sowohl der vollbür- 
<lb/>tigen als der halbbürtigen Brüder und Schwestern geordnet
<lb/>batte, unter der Ziffer io in den Worten: „Als daer geen
<lb/>Sustert oft Broeders oft Rinderen van den Aflivigen en
<lb/>Syn“ auf den Fall übergeht» wenn der Verstorbene weder
<lb/>Schwestern oder Brüder noch Kinder hinterläßt, und also die zwei
<lb/>Abtheilungen der Abkömmlinge, dann der vollbürtigen und
<lb/>halbbürtigen Schwestern oder Brüder in der Ordnung der
<lb/>Erbfolge mangeln.

<lb/>Daß für eben diesen Fall in gesagtem 4- § unter Ziffer ic»
<lb/>verordnet ist, daß die väterliche erbliche Güter auf die väter- 
<lb/>liche Seite, und die mütterlichen auf die mütterliche Seite in
<lb/>den Stamm, wovon sie gekommen sind» fallen, weil es sich
<lb/>wohl von selbst versteht, daß die erblichen aus aufsteigender
<lb/>Linie hergekommenen Güter nicht mehr an die Aszendenten,
<lb/>von welchen sie durch deren Tod vererbt werden, fallen konn- 
<lb/>ten ; und mithin die ganze Abtheilung der Aszendenten in der
<lb/>Ordnung der Erbfolge nach dem Rechte des Rückfalls nvlh-
<lb/>wendig ausfallen mußte.

<lb/>Daß gemäß der Vorschrift deS4.§ unter seiner Ziffer io der
<lb/>Pompeshvf, die Erbkapitalien und die übrigen Kapitalien»
<lb/>worüber gestritten wird, nach dem Tode der Anna Catharina
<lb/>Tho Ryth, Urenkelinn der Eheleute Jakob Pompes des ältern
<lb/>und der Anna Furkelmann durch den Rückfall an deren drei
<lb/>noch lebende Enkelinnen, Barbara Bermes Ehefrau des Jqkoh
<lb/>Schloons» Catharina BermeS Ehefrau des Gisbert Reiners ,
<lb/>und Sibilla Schmitz Ehegattinn des Mathias Bruys gelangten.
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0315.tif"
                n="306"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0315--><p/>
            <p>

               <lb/>— 306 —

<lb/>Daß . als späterhin im &gt; 4. Januar r 792 Sibilla Schmitz.
<lb/>Ehegattinn des Mathias Bruys, ebenfalls mit Tode abgieng,
<lb/>zunächst nicht von der Erbfolge der Anna Catharina Thv Ryth
<lb/>die Frage war, sondern von der Erbfolge eben dieser Sibilla
<lb/>Schmitz, worunter der von der Anna Catharina Tho Ryth
<lb/>auf dteselbe vererbte dritte Theil begriffen war.

<lb/>Daß vollbürtige Brüder und Schwestern dem Begriffe nach
<lb/>dieselbe Abstammung haben und jene ihren Kindern mittheilen;
<lb/>daß daher die vollbürrigen Schwestern und Brüder und deren
<lb/>Kinder sowohl in den dem Rückfalle unterworfenen als in den
<lb/>übrigen Gütern des verstorbenen Bruders und Oheims, oder
<lb/>der verstorbenen Schwester und Muhme durch die Ordnung der
<lb/>Erbfolge alle andere Seitenverwandten' nach dem mehrberührten
<lb/>4. § unter den Ziffern i, 2, 3 und 4 des doppelten Bandes we- 
<lb/>gen ausschließen.

<lb/>Daß die Appellaten zwar nicht in Abrede stellen konnten,
<lb/>daß die Mirappellantinn Barbara Neuenhaus, Wittwe des Jo- 
<lb/>hann Busch, die Sibilla Schmitz verehelichte Brnys überlebt
<lb/>habe, und eben so die Herkunft der übrigen Appellanten entwe- 
<lb/>der von Johann Cremerö oder von Martin, oder Heinrich oder
<lb/>Anton Wynen und die über jene Abstammung vorgebrachten
<lb/>Auszüge aus den Registern des Personenstandes unbestritten
<lb/>ließen; daß sie aber den Beweis über die Verwandtschaft der
<lb/>Mirappellantinn Barbara Neuenhaus, Wittwe des Johann
<lb/>Busch, dann des Johann Cremers, des Martin, Heinrich und
<lb/>Anton Wynen mit der Sibilla Schmitz verehelichten Bruys
<lb/>verlangten; Daß die Appellanten demnach den letzter« Beweis,
<lb/>nämlichj, daß die Mirappellantinn Barbara Neuenbaus, Witt-
<lb/>we des Johann Busch, die Tochter der Gertrude Schmitz Ehe- 
<lb/>frau des Tilmann Neuenhaus sey; diese aber die vollbürtige
<lb/>Schwester der Sibilla Schmitz. Ehegattinn des Mathias BruyS.
<lb/>gewesen; Johann Cremers, Martin, Heinrich und Anton Wy- 
<lb/>nen aber Sohn der Maria Schmitz, Ersterer aus der Ehe mit
<lb/>Peter Cremers, die Andern aus der Ehe mit Vit Wynen; die
<lb/>Maria Schmitz aber ebenfalls eine vollbürtige Schwester der
<lb/>gesagten Sibilla Schmitz gewesen, vor allem noch zu liefern
<lb/>haben, oder wenigstens daß die Mitappellantinn Barbara Neu- 
<lb/>enhaus, Johann' Cremers, Martin, Heinrich, und Anton
<lb/>Wynen in der Ordnung der Erbfolge, nach dem Rechte des
<lb/>Rückfalls in näherem oder doch gleichem Grade zu der am r4.
<lb/>Januar 1792 verstorbenen Sibilla Schmitz, Ehegattinn des Ma- 
<lb/>thias Bruys, als Barbara BermeS Ehefrau des Jakob Schlovns
<lb/>und Catharina Bermes Ehefrau des Gisbert Reiners verwandt
<lb/>gewesen.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0316.tif"
             n="307"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Vogteigut. Einheirathung. Appellakt. Luxemburger Landrecht</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0316--><p/>
            <p>

               <lb/>— 307 —

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>legt der R. A. G. bevor er über die Sache entscheidet, den

<lb/>Appellanten den Beweis durch Schriften oder Zeugen auf, daß
<lb/>die Mi'tappellantinn Barbara Neuenhaus, Wittwe des Johann
<lb/>Busch, die Tochter der Gertruds Schmitz Ehefrau des Tilmann
<lb/>Neuenhaus; diese aber die vollbürtige Schwester der Sibilia
<lb/>Schmitz, Ehegattinn des Mathias Bruys, gewesen; dann, daß
<lb/>Johann Cremers, Martin, Heinrich und Anton Wynen Sohne
<lb/>der Maria Schmitz, Ersterer aus der Ehe mit Peter Cremers
<lb/>und die Andern aus der Ehe mit Vit Wynen; die Maria
<lb/>Schmitz aber ebenfalls die vollbürtige Schwester der gesagten
<lb/>Sibilla Schmitz gewesen; oder wenigstens, daß die Mitavpel-
<lb/>läntinn Barbara Neuenhaus, Johann Cremers, Martin , Hein- 
<lb/>rich und Anton Wynen in der Ordnung der Erbfolge nach
<lb/>dem Rechtebes Rückfalls in näheremoder doch gleichen^Grade
<lb/>zu der am i4. Januar 1792 verstorbenen Sibilla Schmitz,
<lb/>Ehefrau des Mathias Bruys, als Barbara Vermes Ehegattinn
<lb/>des Jakob SchlvonS und Catharina Bermes Ehefrau des Gis- 
<lb/>bert Reiners, verwandt gewesen. Mit Vorbehalt des Gegen- 
<lb/>beweises.

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom 28. Juni 1823.

<lb/>Advokaten: Müller — Bleissem.")

<lb/>Vogteigitt. — El'nheirachung. — Appellakt. —
<lb/>Luxemburger Landrecht.

<lb/>Nach dem luremburger Lan d recht kann die Ein-
<lb/>heirathung in ein Vogreigut wegen unterblie- 
<lb/>bener herrschaftlicher Einwilligung nicht als
<lb/>ungültig angefochten werden, dafern nur der

<lb/>Das definitive Urthe^l erging am 12. März 1826 und lautete in
<lb/>seinem Dispofirive also: Erkennt der A. G. H. für Reckt, daß
<lb/>das Urckeil des vormaligen Gerichts zu-Viersen vom 5. April 1794
<lb/>soviel die jetzige Streitfrage betrifft abzuändern sey, ändert dasselbe
<lb/>in soweit hiemir ab, und erkennt an dessen Statt, daß die AppeUar
<lb/>ten Heinrich Clef und Konsorten, einen dritten Theil des Pompen,
<lb/>hofeS mit Zubehör, der von Jakob Pompes herkommenden Erbkapir
<lb/>talien und der in dem 5. Absätze deS Unheils voriger Instanz der
<lb/>zogenen übrigen Kapitalien mit den verhältnißmäßigen Nutzungen
<lb/>vom Tage des erloschenen Niesbrauchs deS Martin Tho Ryth der
<lb/>AppeUantinn Barbara Neuenhaus Wittwe des Johann Busch und
<lb/>Konsorten abzurreten schuldig zu erklären und in die Kosten dieser
<lb/>Instanz zu verurtheilen seyen, die in erster Instanz aufgegangenen
<lb/>und sich auf die nunmehr entschiedene Streitfrage beziehenden Kosten
<lb/>aber zu kompenstren seyen. Dann wird die Rückgabe der Geldbuße
<lb/>an die Appellansen verordnet.
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0317.tif"
                n="308"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0317--><p/>
            <p>

               <lb/>— 308 —

<lb/>Schaftsherr die Einheirathung und den fortge- 
<lb/>setzten Besitz ohne Verbot har geschehen lassen.
<lb/>Luxemburger Landrecht. Tit. 2. Art. 3.

<lb/>Wenn auch Jemand in einem Prozesse in mehrfa- 
<lb/>cher Eigenschaft auftritt, so braucht ihm doch
<lb/>nur eine Abschrift des Berufungsakts zugestellt
<lb/>*zu werden. Art. 456 der B. P. O.

<lb/>Densborn — Densborn.

<lb/>Peter Densborn von Oberkayl klagte im Jahre 1823 für
<lb/>sich und^als Vormund der minderjährigen Kinder seiner ver- 
<lb/>lebten Schwester Margaretba Densborn gegen seine Schwester
<lb/>Anna Maria Densborn, Wittwe des verlebten Mathias Probst,
<lb/>auf Theilung des von ihrem gemeinschaftlichen im Jahre 1804
<lb/>gestorbenen Vater Mathias Densborn hinterlassenen sogenann- 
<lb/>ten Reisguts. Die beklagte Wittwe Probst antwortete auf
<lb/>diese Klage, dieß Gut sey ein Vogteigur gewesen, worin ihr
<lb/>Vater selig im Jahre ilil, als sie mir Probst zur Ehe ge- 
<lb/>schritten, sie eingeheirathet habe. Seit dieser Zeit und auch
<lb/>nach dem Tode ihres Vaters (1804) habe sie das Gut aus- 
<lb/>schließlich und ohne Störung als ihr Eigenthum be essen; und
<lb/>sie erbiete über dies Alles den Beweis durch Schriften und
<lb/>Zeuqen. Der Kläger replizirte, wenn die Einheirathung auch
<lb/>wirklich geschehen wäre, so hätte nach Art. 3. 4. Tit. II. der
<lb/>gemeinen Landesbräuche des Herzogthums Luxemburg die herr- 
<lb/>schaftliche Einwilligung hinzukommen mäßen; und weil solche
<lb/>unterblieben, sey die ganze Einheirathung ungültig und ohne
<lb/>Wirkung; demzufolge müsse nach den Vorschriften des B.G.B.,
<lb/>worunter der Vater gestorben sey, das Gut getheilt werden.
<lb/>Das K. L. G. in Trier adoprirte die letztere Meinung, indem
<lb/>es erwog, daß bei Abgang einer Einwilligung von Seiten der
<lb/>Schaftsherrschaft die Einheirathung zufolge des Art. 3. Tit. 2.
<lb/>der gemeinen Landesbräuche des Herzogthums Luxemburg nicht
<lb/>rechtsbeständig ftyn würde; und verordnete demzufolge, indem
<lb/>es den angebotenen Beweis für unerheblich erklärte, am 20.
<lb/>Dezember 1824 die Theilung.

<lb/>Gegen dieses Erkennrniß legte die Wittwe Probst gegen den
<lb/>Kläger Densborn in seiner oben angegebenen doppelten Eigen- 
<lb/>schaft die Berufung ein, ließ ihm aber nur Eine Abschrift des
<lb/>Berufungsakts zustellen, woraus er eine Nichtigkeit ableiten
<lb/>wollte. Appellarinn erbot wiederholt den Beweis durch Schrif- 
<lb/>ten und Zeugen, daß das sogenannte Reisgut ein Stock- oder
<lb/>Vogteigut gewesen, daß ihr nach ihrer Einheirathung und vor
<lb/>Verkündigung der Gesetze über die Gleichheit der Theilungen
<lb/>das fragliche Gut übertragen worden sey, und sie ihren Ge- 
<lb/>schwistern einen Abstand bezahlt habe.
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0318.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0318--><p/>
            <p>

               <lb/>— 309 —

<lb/>U r t h e i l:

<lb/>In Erwägung, was die» dem Berufungsakt entgegen gesetzte
<lb/>Einrede der Nichtigkeit betrifft: daß zwar jeder Parthei eine
<lb/>Abschrift desjenigen was ihr zugestellt wird, belassen werden
<lb/>muß, um sie davon in Kenntniß zu setzen; daß aber, wenn
<lb/>nur eine» und die nämliche Person in Kenntniß gesetzt werden
<lb/>muß» kein Bedürfnis vorhanden ist, derselben mehr als eine
<lb/>Abschrift zu Hinkerlassen, obgleich ihr solche Kenntniß mehr als
<lb/>in einer Eigenschaft gegeben wird, daß daher diese auf den
<lb/>Mangel einer zweiten Abschrift gestützte Nichtigkeits-Einrede
<lb/>ungegründet erscheint.

<lb/>In Erwägung, was die Eigenschaft deS im Streit befange- 
<lb/>nen Reisguts anberrifft: daß solche in der Ladung vom u,
<lb/>August 182Z ausdrücklich als Stockgut qualifizirt, von Seiten
<lb/>der Appellanken auch der Beweis dieser Eigenschaft erboten,
<lb/>appellatischer Seits darauf nicht bestanden, wenigstens kein aus- 
<lb/>drücklicher Antrag dahin genommen worden ist ; daß daher für
<lb/>das Richteramt keine Veranlassung vorhanden ist» hierüber ein
<lb/>Beweisverfahren zu verordnen.

<lb/>In Erwägung zur Hauptsache: daß zwar die Inhaber von
<lb/>Leibeigenschaflgüter und Schaftgüter darüber» nach Inhalt des
<lb/>Art. 3. Tit. 2. der Gemeinen Landesbräuche des Herzogthums
<lb/>Luxemburg» keine andere Disposition haben» als, daß sie mit
<lb/>Erlaubniß und Jul aß des Herrn eines ihrer Kinder bei ffch
<lb/>bestanden» und dasselbe zu ihrem Successor in solche Güter setzen
<lb/>können — und daß es, nach Inhalt des Art. 4. ibid. in des
<lb/>Herrn Gewalt ist» alles zu vernichten und sic der Güter zu
<lb/>entsetzen, wenn sie dem entgegen zu handeln sich vermessen
<lb/>werden.

<lb/>Daß aber eben diese Fassung der Gesetzesstellen keinen Zweifel
<lb/>übrig lassen kann, daß der Herr, so wie er die Gewalt hat»
<lb/>alles zu vernichten» auch die Gewalt haben müße, dasjenige»
<lb/>was auch ohne seine Erlaubniß geschehen ist, bestehen zu lassen»
<lb/>und daß daher diese Befugniß des Herrn ihm persönlich und
<lb/>allein zusteht.

<lb/>Daß diesem gemäß die Appellanki'nn, wenn sie vielleicht seit
<lb/>dem Jahre ,778 in die Reißengüter eingeheirathet, und als
<lb/>Nachfolgerinn in diesen Gütern ernannt worden ist, sich notb-
<lb/>wendig in dem einen oder dem andern Falle, nämlich entwe- 
<lb/>der der Erlaubniß, oder des Zu laß es des Herrn befinden
<lb/>muß, und daher im Besitz dieser Güter, bis zum Beweise ei- 
<lb/>ner Statt gehabten Vernichtigung des Schaftherrn, von nie- 
<lb/>mand beunruhigt weiden kann.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0319.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Geistliches Gut. Veräusserung. Autorisation. Nichtigkeit</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0319--><p/>
            <p>

               <lb/>— 310 —

<lb/>Daß jedoch appellatischer Seits eine solche Einheirathung und
<lb/>Uebertrag der befragten Güter bestritten, und behauptet wird,
<lb/>der gemeinschaftliche Vater Mathias Densborn habe , bis zu
<lb/>seinem , am 14. April &gt;8o4 erfolgten Ableben, den Besitz und
<lb/>Genuß der befragten Güter, und die Hausmeisterschaft behalten.

<lb/>Daß in dieser Lage die Appellantinn schuldig ist, den Beweis
<lb/>ihrer Einheirathung und des geschehenen Ueberrrags der Güter
<lb/>zu liefern.

<lb/>Daß der, zu diesem Ende, von der Appellantinn subsidiarisch
<lb/>erbotene Beweis erschöpfend ist, sowohl durch Schriften als
<lb/>Zeugen geführt werden kann, weil nicht von einem eigentlichen
<lb/>Contraktsverhälrnisse, sondern von Ausübung derben Aeltern zu- 
<lb/>stehenden Befugniß, und von der Natur des nicht bestrittenen
<lb/>Besitzes der Appellantinn die Rede ist.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>nimmt der R. A. G. Hof, ohne auf die Einrede der Nich- 
<lb/>tigkeit des Appellakts Rücksicht zu nehmen, die gegen das Ur-
<lb/>theil des K. L. G. zu Trier vom 20. Februar 1824 eingelegte
<lb/>Berufung an, und bevor er endlich erkennt, läßt er die Appel- 
<lb/>lantinn zu dem erbotenen Beweise durch Schriften und Zeugen zu:

<lb/>Daß ihr nach ihrer Einheirathung, und vorVerkündigung der
<lb/>Gesetze über die Gleichheit der Theilungen daS in Frage stehende
<lb/>Reißgut übertragen worden feye, und sie ihren Geschwistern
<lb/>einen Abstand bezahlt habe u. s. w.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 1.4. August 1826.

<lb/>Advokaten: Hasenk lever — Müller.

<lb/>Geistliches Gut. — Verüusserung. — Autorisation. —
<lb/>Nichtigkeit.

<lb/>Merkwürdiger Fall der Nichtigkeitserklärung eines
<lb/>angeblichen Kaufes geistlicher Güter wegen Man- 
<lb/>gel des gesetzlichen Konsenses zur Veräusserung.

<lb/>Regierung zu Köln — Krings — von Herrest orf —
<lb/>Görig und Konsorten.

<lb/>Am ii. September i?97 wurde zwischen derAbtissinn, Prio-
<lb/>rinn und sämmrlichen Konventualinne» des Klosters Sr. Clara
<lb/>auf der Burgmauer binnen Köln und den Eheleuten Johann
<lb/>Görig daselbst 'ein Kaufvertrag abgeschlossen, vermöge welchem
<lb/>das Kloster mit Vorbehalt geistlicher obrigkeitlicher Bewilligung
<lb/>und Bestätigung ihr in Widdig gelegenes Weingartsgut nebst
<lb/>Dependenzien au die Eheleute Görig für 1000 Rthlr. species
<lb/>verkauften. Die Verkaussurkunde wurde von der Abtissinn,
<lb/>Priorinn und übrigen Schwestern des Klosters unterzeichnet,
<lb/>und mit dem Petschaft des Klosters versehen, und darauf vom
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0320.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0320--><p/>
            <p>

               <lb/>— 311 —

<lb/>Notar Heitren mit den Worten: in praemissorum fnlem
<lb/>nec non pro agnitione’ manuüm subscripsit unterzeichnet
<lb/>und besiegelt. Am 16. September 1797 genehmigre das Erz- 
<lb/>bischöfliche Generalvikariat zu Köln diesen Verkauf. In der
<lb/>Ratifikationsurkunde heißt es: von Seiten der-Oberin» und
<lb/>Klostergeistlichen zu St. Clara sey die gehorsamste Anzeige ge- 
<lb/>schehen, daß sie wegen fortdauernden Kriegeslasten mehrere
<lb/>Kapitalien lehnbar aufzunchmen und mit schweren Interessen
<lb/>zu verzinsen genöthigt worden, ohne daß Hoffnung, dieselbi-
<lb/>gen Kapitalien abzulegen , mithin kein Mittel vorhanden, als
<lb/>einige ihnen zuständige Grundstücke zu veräusseren, gleichwie
<lb/>sie dann bereits in beigeheftetem Originalkontrakt an die Ehe- 
<lb/>leute Görig das fragliche Weingartsgut zu Widdig verkauft
<lb/>hätten, mit der Bitte, diesen Verkauf von Ordinariatswegen
<lb/>zu erlauben und zu bestätigen. Hierauf heißt es weiter: als
<lb/>habe» wir nach reif erwogenen und bewahrheiteten Umständen
<lb/>besagten Klosters und aufgelegten jährlichen Ertrag dieses Guts
<lb/>den Verkaufvertrag aus erzbischöflicher uns anvertrauter Macht
<lb/>und Gewalt erlaubt, gut geheißen, und bestätigt rc. rc. Am
<lb/>26. September 1797 wurde die Verkaufsurkunde nebst der
<lb/>Ratifikation von Seiten des Generalvikariats am Gericht zu
<lb/>Bonn in das Kontraktenbuch des Gerichtsdingstuhls Widdig
<lb/>eingetragen. Hierauf setzten sich die Eheleute Gorig alsbald in
<lb/>den Besitz des Guts. Nach ihrem Tode verkauften sieben Mit- 
<lb/>erben ihre % an dem Gute am 21. August 1820 an Jsak Ochse;
<lb/>und nachdem dieser das übrige Achttheil von der Miterbinn
<lb/>Anna Christin« Görig und deren Mann Hubert Joseph von
<lb/>Herrestorf käuflich acquirirt hatte, verkaufte wiederum Ochse
<lb/>am ii. Juni 1822 das ganze Gut an den Ackersmann Jakob
<lb/>Krings zu Widdig, der bisher alsPächter daraufgewohnt hatte,
<lb/>für 2362 Rthlr. 3o sibr. kölnisch.

<lb/>Am 27. März 1824 belangte die königl. Regierung in Köln,
<lb/>als in die Rechte des aufgehobenen Klosters St. Clara getre- 
<lb/>ten, den Besitzer Krings auf Herausgabe des Guts, weil der
<lb/>obige Verkauf'an die Eheleute Görig weder wirklich noch auf
<lb/>eine rechtsgültige Weise geschehen sey. Krings foderte seinen
<lb/>Autor Ochse, und dieser seine Autoren, die Erben Görig, zur
<lb/>Garantie auf. Das K.L.G. in Höln wies am 3o. Nov. 1824
<lb/>die Klage der Regierung ab, weil der fragliche im Jahr 1797
<lb/>geschehene mit allen nach kanonischen und kurköluischen Statu-
<lb/>tarrechlen erforderlichen Förmlichkeiten versehene Kaufvertrag um
<lb/>so mehr als ein rechtsbeständiges Geschäft angesehen werden
<lb/>müsse, als dem später» Beschluß der Jntermediärkommission
<lb/>vom 4. Frimaire an 6. (24. Nov. 1797) eine rückwirkende
<lb/>Kraft und besonders in den Fällen nicht beigelegt werden könne,
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0321.tif"
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            <p>

               <lb/>— 312 —

<lb/>wo wie dahier eine absolute Nothwendkgkeit zur Zahlung der
<lb/>fortwährenden Kriegslasten die Veräußerung herbeigeführt habe;
<lb/>sodann, wenn auch die Mechtsbeständigkeic-noch angefochten
<lb/>werden konnte, auf den Grund deS Art. 226b des B. G. B.
<lb/>die subsidiarisch vorgeschützte Berjährungseinrede gerechtfertigt sey.

<lb/>Auf die von der K. Regierung eingelegte Berufung ergieng
<lb/>folgendes reformarorische

<lb/>U r t h e i l:

<lb/>In Erwägung, daß zwar dem, am n. December 1797
<lb/>zwischen dem Kloster St. Clara zu Köln und den Eheleuten
<lb/>Görig errichteten Vertrag zufolge, ein wirklicher Verkauf des
<lb/>in Frage stehenden Guts zu Widdig für die Summe von 1000
<lb/>Rthlr. erfolgt zu seyn scheint; daß jedoch ein Verdacht gegen
<lb/>die Ernstliche und redliche Eigenchumsübertragung allerdings
<lb/>schon dadurch begründet wird, daß in der Bestätigungsurkunde
<lb/>des Generalvikariats zu Köln vom 16. September 1797 auf
<lb/>besondere , zu einem im gegenwärtigen Rechtsstreite nicht pro-
<lb/>duzirten Vikariatsprotokolle vom n. September ej. a. mit-
<lb/>registrirke Bedingungen Bezug genommen worden, und Joh.
<lb/>Görig noch im Jahre i8&gt;o, bei den mit dem Präfekten da- 
<lb/>mals statt gefundenen Verhandlungen nur eines ihm zustehen- 
<lb/>den antichretischen Nutzungsrechtes erwähnte;

<lb/>In Erwägung, daß auch jedenfalls jener Vertrag dem Be- 
<lb/>schluß der Jntermediärkommission zu Bonn vom 4. Frimaire
<lb/>6. Jahres zufolge, welcher durch einen Beschluß des General-
<lb/>gouvernemeü tskommissars vom 23. Germinal 9. Jahres von neuem
<lb/>in Erinnerung gebracht worden, durchaus nichtig ist, indem
<lb/>derselbe für null und nicht geschehen erklärt: „Jede Hypothekbe- 
<lb/>stellung, Verpfändung, (engagement), Veräußerung u. s. w."
<lb/>von geistlichen Gütern, welche von geistlicher Corporation ver- 
<lb/>einbart sind oder vereinbart werden möchten, seit dem Einttitt
<lb/>der französischen Armeen in die eroberten Länder; insofern sol- 
<lb/>chen Verträgen nicht die gesetzliche Autorisation der mit der
<lb/>oberen Administration des Landes beauftragten Behörden, vor- 
<lb/>hergegangen sey, daß auch in ähnlichen Fällen der französische
<lb/>Finanzminister den Vorwand als sey solche Veräußerung oder
<lb/>Verpfändung durch die Bedürfniße einer geistlichen Corporation
<lb/>nothwendig geworden, für nicht zur Berücksichtigung geeignet
<lb/>erklärt hat.

<lb/>Daß vielmehr die Prüfung solchen Bedürfnißes von der
<lb/>ober« Civilver^waltungsbehörde zur Gültigkeit des Ge- 
<lb/>schäfts erforderlich gewesen wäre, welche durch einen bloßen
<lb/>unbefügter Weise erlheilten Consens des Generalvikariars nicht
<lb/>ersetzt werden konnte;-
</p>

            <pb facs="2084567_00901+1827_0322.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0322--><p/>
            <p>

               <lb/>—. 313 —

<lb/>Daß also der Domainenverwaltung jederzeit frei stand , sol- 
<lb/>che ungesetzlich veräußerte Güter wieder einzuziehen und es dem
<lb/>Gläubiger, welcher in früheren Jahren rechtsgültigerweise dm tu
<lb/>geistlichen Institute Vorschüße oder Lieferungen gemacht hat,
<lb/>nur freistand und oblag, solche ordnungsmäßig zur LiquitalivN
<lb/>zu bringen, ohne sich dieserhalb im Zurückbehaltungsrecht an
<lb/>den in Besitz habenden Gütern anmaßen zu dürfen.

<lb/>Daß ferner auf den Grund eines nichtigen widerrechtlich er- 
<lb/>langten Titels keine Verjährung zu laufen anfangen konnte,
<lb/>feit den Erwerbungen resp. des Adzitaten Ochs und des Appel-
<lb/>laten Krings in den Jahren 1820 und 1822 aber, noch nicht
<lb/>die zur acquisitiven Verjährung erforderliche Frist abgelaufen
<lb/>ist, wenn man übrigens annehmen mag, daß dieselben sich im
<lb/>guten Glauben befunden haben.

<lb/>In Erwägung, daß also der Appellat Krings» zur Rückgabe
<lb/>deS fraglichen Guts verbunden ist, daß jedoch der Antrag: ihn
<lb/>zur Erstattung der gezogenen Nutzungen zu verurtheilen alS
<lb/>nicht gerechtfertiget erscheint, weil ihm keine mala fides bei- 
<lb/>gemessen werden kann, (Art. 55« des belgisch. Gesetzbuches)
<lb/>er also nur seit der Zeit der Anstellung der Klage (27. März
<lb/>182/j zu einer Erstattung verpflichtet ist.

<lb/>In Erwägung, daß für den Adzitaten Ochs kein Anwalt
<lb/>erschienen, der 153. Art. der Prozeßordnung gleichwohl auf
<lb/>den gegenwärtigen Fall nicht anwendbar, mithin über die Klage
<lb/>auf Gewährleistung in Contumaciam zu erkennen ist.

<lb/>Daß Ochse, in Rücksicht der dem Krings verkauften % des
<lb/>Guts zu Widdig verpflichtet ist, ihm, der Vorschrift des Art.
<lb/>i63o deS B. G. B. gemäß, die Gewähr zu leisten; daß er
<lb/>seinerseits sich aber eines solchen Anspruchs auf Gewährleistung
<lb/>gegen die Geschwister Görig durch den zusätzlichen Vertrag vom
<lb/>2i. August 1820 ausdrücklich begeben hat. "

<lb/>Daß ein gleiches von Seiten des Appellaten Krings gegen
<lb/>die Eheleute von Herrestorf in Ansehung des von diesen erkauf- 
<lb/>ten der Ehefrau des Notar von Herrestorf Anna Christina
<lb/>Görig zugcstandenen Achtels, durch den zusätzlichen Vertrag
<lb/>vom 22. Dezember 1820 geschehen ist.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H. für Recht: daß mit Abänderung
<lb/>des Urtheils des hiesigen L. G. vom Zo. November. ,824
<lb/>der Appellat Jakob Krings gehalten sey, das von ihm benutzte
<lb/>in dem Erkenntnisse erster Instanz näher bezeichnete Gur zu
<lb/>Widdig der K. Regierung abzutreten und zu räumen, derselbe
<lb/>auch verbunden ihr die gezogenen Nutzungen, jedoch nur feit
<lb/>Anstellung der Klage (27. März 1824) zu erstatten.

<lb/>Archiv sr Dd. I. Al'Ihl. 21
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Annahme der Erbschaft</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0323--><p/>
            <p>

               <lb/>314'
</p>
            <p>

               <lb/>2) Daß der Adzitat Jsak Ochs« ik, Kvntumacjam seines An-
<lb/>rvalteS Kramer verpflichtet fty, dem Appellate« Krings für
<lb/>die demselben verkauften des Gutes zu Widdig die Gewähr
<lb/>nach Vorschrift deS Art. r63c&gt;des B. G. B. zu leisten; —
<lb/>entbindet:

<lb/>3) Den Adzitaten v. Herrestorf von jedeiy Ansprüche des Ap-
<lb/>pellaten Krings auf Gewährleistung; so wie

<lb/>4) Die Adzitaten Erben Gong von jedem Ansprüche des Isaak
<lb/>Ochse gleichfalls auf Gewährleistung, verweiset itt Ermangelung
<lb/>einer gütlichen Auseinandersetzung wegen der Nutzungen » Scha- 
<lb/>den oder Verbesserungen deö Guts,' die Partheyen zur ersten
<lb/>Instanz zurück, jedoch vor eine andere Abtheilung des K. L. G.
<lb/>als bisher in der Sache erkannt hat, und verurtheilt den Appel-
<lb/>laten KringS in die Erstattung der der König!. Regierung und
<lb/>dem Adzitaten v. Herrestorf verursachten Kosten beider Instanzen,
<lb/>jedoch mit dem Vorbehalt, sie künftig gegen den Ochse mit
<lb/>Zur Liquidation zu bringen; erklärt endlich den letztern schuldig,
<lb/>die den Erben Görig durch die Adzitation erwachsenen Kosten
<lb/>beider Instanzen zu erstatten.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom r4. August 1826.

<lb/>Advokaten: Haaß — Müller.

<lb/>Annahme der Erbschaft.

<lb/>UmJemand als Erbe in Anspruch nehmen zu können,

<lb/>wird eine unzweideutige Annahme der Erbschaft

<lb/>erfordert. Art. 778 des B. G. B.

<lb/>Hoffbauer — Sternberg.

<lb/>Fried. Will). Hoffbauer wurde als Erbe seines Bruders Ehr.
<lb/>Ferd. Hoffbauer belangt. Er leugnete, die Erbschaft seines
<lb/>Bruders angenommen zu haben. Zum Beweis der Annahme
<lb/>produzirten seine Gegner eine von ihm zu Schwelm am 24.
<lb/>November 1817 ausgestellte notarielle Urkunde, worin er seinem
<lb/>Oheim Friedrich Wever den Auftrag ertheilte, das von seinen
<lb/>Eltern sowohl als seinem Großoheim dem verstorbenen EtatS-
<lb/>rath Wever zu Koppenhagen auf sie Gebrüder Hoffbauer gekom- 
<lb/>mene Vermögen zu ermitteln, auseinander zu setzen und einzu-
<lb/>kassiren.

<lb/>In Betreff des vom Großoheim Wever herrührenden Vermö- 
<lb/>gens machte der Beklagte Hoffbauer wahrscheinlich, daß sein
<lb/>Bruder noch vor dem Großoheim gestorben, also auf den Bru- 
<lb/>der keine Erbschaft gekommen sey, er daher dessen Erbrecht in
<lb/>Beziehung auf diesen Großoheim gar nicht administret haben kön- 
<lb/>ne. Ueber diesen Punkt erließ der A. G. H. einen Vorbescheid.
</p>
            <pb facs="2084567_00901+1827_0324.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00901+1827_0324--><p/>
            <p>

               <lb/>— 315
</p>
            <p>

               <lb/>In Betreff des von den Eltern Hoffßauer herrührenden Ver-
<lb/>Mtfchul^igte er sich damit, er sey in der MeiuungM-
<lb/>w«ien,'ünmittekbar von ihnen selbst und nicht vermittels feines
<lb/>»erstorbene«: Bruders auch nur zum Theil zu erwerben. Diese:,
<lb/>wie er jetzt «insehe, irrthümliche Meinung von der Qualität
<lb/>des fraglichen Vermögens-AntheilS könne ihm aber um so weni-
<lb/>niger schaden» als von der obigen Urkunde zu seinem Vortheil
<lb/>niemals Gebrauch gemacht worden sey, und er unterm &gt;8.
<lb/>November 1824 ausdrücklich auf der Kanzlei des L. G. zu
<lb/>Düsseldorf in gehöriger Form auf die Erbschaft seines Bruders
<lb/>verzichtet habe. -- . . .

<lb/>Der A. G. H. erkannte hierüber, daß die pendeirte' lite
<lb/>erfolgte Renunziation in Gemäßheit deS Art. 800 des B. G.
<lb/>B. keine Rücksicht verdiene, in sofern durch die fragliche Voll- 
<lb/>macht schon 18 &gt;7 eine wirkliche Erbantretung erfolgt ' wäre;
<lb/>daß auch der angeblich bei ihrer Ausstellung untergelaüfene
<lb/>Jrrthum, wenn er auch überhaupt geeignet wäre, ihn gegen
<lb/>die Folgen der Erbantretung zu schützen, doch nicht allein
<lb/>durch nichts wahrscheinlich gemacht worden, sondern auch da- 
<lb/>durch als unbegründet erscheine, daß er in dieser Vollmacht
<lb/>selbst sage, daß ihm nach dem Absterben seines jüngsten Bru- 
<lb/>ders anjetzt zur Hälfte die betreffende Summe, angefallen sey;
<lb/>daß diese 'Worte 'aber nothwendig die Einsicht von der durch
<lb/>den Tod dieses jüngsten Bruders Christian Ferdinand verur- 
<lb/>sachten Veränderung der THeilung in der in Rede.stehenden
<lb/>Erbmasse, und somit auch ba^on, daß er zum Theil nur ver- 
<lb/>mittels dieses seines verstorbenen Bruders succediren könne,
<lb/>voraussetzen; daß jedoch in der fraglichen authentischen Urkunde
<lb/>von ihm nirgendwo die Erbengualität in Betreff seines Bru- 
<lb/>ders ausdrücklich angenommen worden, mithin diese nur dann
<lb/>im Sinne des Art. 778 .des B. G. B. begründet erscheine^
<lb/>wenn in Gefolg der eben besagten Urkunde wirklich Handlun- 
<lb/>gen vorgenommen worden seyen, welche keine andre Auslegung
<lb/>znlassen, als daß er sie in seiner Qualität als Erbe gethan
<lb/>oder befohlen, d. h. im vorliegenden Falle, daß er sich Eigen- 
<lb/>thumsrechte an dem seinem verstorbnen Bruder speziell zukom- 
<lb/>menden Vermögens-Antheil als Erbe angemaßt habe; daß bei
<lb/>seinem desfallsigen Leugnen es den Gegnern obliege, diesen
<lb/>Theil ihres Klagegrundes zu beweisen. .

<lb/>I. Zivilsenat. Sitzung vom 2,. August &gt;826. &gt;

<lb/>Advokaten: S.chauberg—Schölex. ,
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00901+1827_0325.tif"
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               <title level="a" type="main">Peremtion</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0325--><p/>
            <p>

               <lb/>— 316 —

<lb/>Per e m t i o n.

<lb/>Die durch eine Peremtionsklage eingeführte In- 
<lb/>stanz perimirt nicht. Art. 397 der B. P. O-
<lb/>Die Klage auf Peremtion einer Instanz kann nicht
<lb/>gegentzie Parthei direkt» sondern nur von Anwalt
<lb/>zu Anwalt angestellr werden. Art. der B. B. O.

<lb/>Angenkath — Thibus.

<lb/>Int Jahr 1809 belangten die Erben Thibus den Ackermann
<lb/>Angenkath beim Tribunal erster Instanz zu Cleve auf Entrich- 
<lb/>tung einer Rente, wozu derselbe durch Erkennrniß vom 2. Feb.
<lb/>1815 verurtheilt wurde. Nachdem ihm dieß Erkenntniß am
<lb/>&gt;4. März &gt;8i5 zugestellt worden war, legte er am n. April
<lb/>i8i5 die Berufung zum Appellativnsgerichtshofe nach Lüttich
<lb/>ein. Seit diesem Appellakt geschah nichts bis zum 28. Februar
<lb/>1821, wo die Erben Thibus mittels Bestellung eines Anwalts
<lb/>den Angenkath vor den R. A. G. H. vorladen ließen, um die
<lb/>von ihm eingeleitete Berufungsinstanz für erloschen erklären
<lb/>zu Horen, subsidiarisch um diese Instanz fortzusetzen. Jetzt
<lb/>blieb die Sache wieder auf sich beruhen bis zum 8. März 1824,
<lb/>wo Angenkath die Erben Thibus an den R. A. G. S): verla- 
<lb/>den ließ» um zu hören, daß ihre eingeleitete Peremtionsklage
<lb/>wegen unterlassener Fortsetzung als erloschen erklärt werde,
<lb/>demnach sie schuldig seyen, sich auf die Berufung einzulassen.
<lb/>Hierauf erließ der R. A. G. &gt;H, folgendes
<lb/>U r t he i l:

<lb/>In Erwägung, daß die Peremtion einer Instanz von dem
<lb/>Augenblicke an erworben ist, wo die desfallsige Klage zugestellt
<lb/>wurde, und daß das erworbene Recht durch keinen nach dieser
<lb/>Ladung erst erfolgten Prozedurakt wieder aufgehoben werden
<lb/>k nn.

<lb/>Daß die gänzliche Beendigung einer eingeführten Instanz
<lb/>der wesentlichste Zweck der Peremtion ist» und daß daher eine
<lb/>Peremtionsklage keine solche Instanz bilden kann, die wieder
<lb/>durch eine neue Peremtion erlischt, weil man sonst bei dem
<lb/>Gesetzgeber den Widerspruch annehmen 'müßte, daß er durch
<lb/>ein und dasselbe Mittel der Peremtion die Beendigung, und
<lb/>zugleich das Wiederaufleben desselben Rechtsstreites hätte
<lb/>beabsichtigen wollen. — .

<lb/>Daß demnach» sobald einmal die Peremtionsklage gültiger
<lb/>Weise angestellt ist» die ganze Vertheidigung des Beklagten Nur
<lb/>auf dem einzigen Punkte beruhen kann, daß die Erfordernisse
<lb/>der Peremtion nicht vorhanden find;

<lb/>Daß dieser Punkt auch nur allein der Gegenstand des Urtheils
<lb/>ist, und daß, wenn diese Erfordernisse hierdurch vorhanden
</p>
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Domainenverkäufe</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00901+1827_0326--><p/>
            <p>

               <lb/>— 317 —

<lb/>erklärt worden, die Peremtion sich nicht von dem Tage des
<lb/>Urtheils, sondern von jenem der Klage an datirt.

<lb/>Daß also die Unterbrechung dieser Klage während dreier
<lb/>oder mehreren. Jahren eben so wenig eine Peremtion derselben
<lb/>begründen kann, als eine Handlung, die erst nach dem Ablauf
<lb/>der gesetzlichen Frist erfolgt, fähig ist, die Verjährungsgründe
<lb/>zu beseitigen. . '

<lb/>Daß endlich, abgesehen von diesen Grundsätzen, die von dem
<lb/>Appellanten unterm 8. März 1824 Angestellte sogenannte Perem-
<lb/>tionsklage der imperativen Vorschrift des Art. 4oo der P. O.
<lb/>zuwider, nicht von Anwalt zu Anwalt bewirkt, sondern zweien
<lb/>von den Appellaten in einem hierzu nicht gewählten Wohnorte
<lb/>zugestellt wurde; daß also die für die Peremtion vorgeschriebene
<lb/>Klage als nicht existirend betrachtet werden muß, und die vor- 
<lb/>liegende nichtig ist.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erklärt der rc. Hof die durch Akt des Gerichtvollziehers Jven vom
<lb/>8. März 1824 angestellte Klage als nichtig und unstatthaft»
<lb/>verwirft dieselbe und verurtheilt den Appellanten und Kläger
<lb/>Angenkath in die Kosten,
<lb/>l. Civilsenat. Sitzung vom 23. August 1826

<lb/>Advokaten: Müller — Rittmann.

<lb/>DomainenverkLufe.

<lb/>Die Ankäufer von Domainengüter, auch derjenigen,
<lb/>welche im Herzogthum Berg liegen, sind befugt,
<lb/>mittelst Erlegungder konventionellen Strafe von
<lb/>V10 resp. %0 deö Kaufpreises von dem Kaufe ab-
<lb/>zustehen.") Gesetz vom &gt;5. Floreal Jahrs 10. Dekret vom
<lb/>21. Februar 18-3. Verordnung vom 9. März 1819.

<lb/>Regierung zu Düsseldorf — Schmitz.
<lb/>Der^Kaufmann Winand Schmitz zu Köln hatte am i. Aug.
<lb/>1820 unter den gewöhnlichen Domainenverkaufsbedingungen
<lb/>gewisse in Reusrath und Bürrig im Kreise Solingen gelegene
<lb/>Doinainenländereien angesteigert. Durch Zwangsbefehl zur Zah- 
<lb/>lung des Kaufpreises angehalten, machte er Opposition, und
<lb/>erbot sich, nach Art. 8 des Gesetzes vom 6. Floreal Jahrs
<lb/>io gegen Abzug der gesetzlichen Strafgelder von dem Ankäufe
<lb/>abzustehen. Die Regierung bestritt dem Ankäufer Schmitz diese
<lb/>Befugniß, besonders, weil das Florealgesetz im Großherzogthum
<lb/>Berg nicht promulgirt sey. DaS 8. G. in Düsseldorf aber,
<lb/>bei dem die Opposition anhängig war, nahm solche an, und
<lb/>erklärte ihn, in Betracht, daß er den ersten Termin der Kauf-

<lb/>*) Uebereinstimmend entschieden mit den bisber ergangenen, im Archiv
<lb/>Bd. VI. Abkhl. 2, S. 153. Bd&gt; VI. Adkhl 1, S, 38. 108 ausgc-
<lb/>nommenen Unheilen.
</p>
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            <p>

               <lb/>— SIS —

<lb/>gelber schon entrichtet habe, befugt, gegen Entrichtung einer
<lb/>Konventionalstrafe vonvon dem Kaufe abzugehen.

<lb/>Gegen dieses am 7. Dezember825 erlassene Erkenntniß
<lb/>legte die K. Regierung Berufung ein, welch« durch folgendes
<lb/>Artheil verworfen wurde. '

<lb/>In Erwägung, dH die ^appellantischrr RegierMer in dem i4.
<lb/>Arr. des Verkaufs vom ». August 1820 sich das-Recht Vorbe- 
<lb/>halten hat, von dem Verträge zurückzut'reten und dessen' Auf- 
<lb/>hebung zu fordern, mit dem Ztssatze , daß, sie möge hon dem
<lb/>Vertrage zurücktreten, oder denselben bestehen lassen, der Käu- 
<lb/>fer in jedem Falle eine konventionelle Strafe zu zahlen habe;
<lb/>daß aber auS diesem Vorbehalte von Seite der Regierung nicht
<lb/>folgt, daß der; Käufer, wenn ihm dasselbe Recht, gegen Zah- 
<lb/>lung dieser Strafe von dem Kaufe abzugehen, gesetzlich züstehk,
<lb/>sich dessen begeben habe. ;

<lb/>Daß demnach die Entscheidung der gegenwärtigen Sache von
<lb/>der Frage abhängt, ob die Verfügung des Gesetzes aom i5.
<lb/>kloreal Jahrs 10 jm 8. Art., wodurch jene Defugniß eben
<lb/>wohl dem Käufer zugestanden ist, ebenfalls auf die Verkäufe
<lb/>der Domainen im Herzogthum Berg Anwendung finde.

<lb/>In Erwägung, daß bei Gelegenheit des durch das Dekret
<lb/>vom 2i. Februar i8i3 verordnet«« Verkaufs der alten Kon- 
<lb/>ventshäuser, Klöster, und anderer Domainen - Gebäude unter
<lb/>andern im &gt;3. Art. die Bedingung hmzugefügt und gesetzlich
<lb/>verkündigt wurde, gemäß welcher ebenfalls dem Käufer Mi-
<lb/>sieht, gegen Zahlung der konventionellen Strafe dem Kaufe zu
<lb/>entsagen; daß es mithin dem gleichartigen Grunde, den Zulauf
<lb/>und die Zahl der Käufer zu vermehren, worauf einzig diese
<lb/>Bestimmung sich stützen kann, entspricht, dieselbe auf die Ver- 
<lb/>käufe anderer Domainen auSzüdehnen, weil keine Ursache sich
<lb/>denken läßt, warum diese einer entgegengesetzten Vorschrift fol- 
<lb/>gen sollten, so lange eine gegenrheilige Bestimmung nicht ein
<lb/>Anderes verfügt harre.

<lb/>Daß jene gesetzliche Bestimmung auf die im Jahre i8i3
<lb/>verordnelen Verkäufe um so weniger einzuschränken ist, als der
<lb/>637. Art. des B. G- B. ausdrücklich vorschreibt, daß Güter,
<lb/>welche nicht einzelnen Privatpersonen zugehoren, nur nach den
<lb/>ihnen eigenthümlichen Formen und Vorschriften veräußert wer- 
<lb/>den dürfen.

<lb/>Daß in Beziehung auf das Herzogthum Berg sich nicht anneh- 
<lb/>men ließ, daß, nachdem die Lande diesseits und jenseits Rheins
<lb/>vermischt der Verwaltung der einzelnen Regierungen unter- 
<lb/>worfen worden, eS die Absicht sey, die Verkäufe der auf einem
<lb/>oder andern Ufer des Rheins gelegenen Dvmainen nach ver- 
<lb/>schiedene» Grundsätzen zu behandeln, besonders nachdem die
</p>

         </div>
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               <title level="a" type="main">Wasserdienstbarkeit. Beschwerung derselben</title>
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            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00901+1827_0328--><p/>
            <p>

               <lb/>— 319 —

<lb/>für beide UferndeS Rheins erlassene Königl. Verordnung vom
<lb/>L. MärZ &gt;819 im K erklärt hatte, daß über die bei
<lb/>den Dvmainen - Veräußerungen zum Grunde zu legenden Bedin- 
<lb/>gungen und über die bei dem ganzen Verfahren zu befolgenden
<lb/>Grundsätze daS Weitere in einer befondern Verordnung verfügt
<lb/>werden solle.

<lb/>Daß sogar die König!. Regierung zu Köln, derer Verwaltung
<lb/>sich über einen bedeutenden Theil des Herzogthums Berg erstreckt,
<lb/>der Kundmachung jener Verordnung durch das Amtsblatt ohne
<lb/>allen Unterschied die Erklärung hinzufügte, daß alle seit Ein- 
<lb/>führung der Königl. Behörden »ach den bisherigen Grundsätzen
<lb/>vorgekommenen und bis zu der versprochenen nähern Verord- 
<lb/>nung über die Bedingungen der Verkäufe, ferner vorkommen-
<lb/>den Veräußerungen bestätigt feyen.

<lb/>Daß unter diesen. Umständen die appellantische Regierung,
<lb/>wenn sie den Käufer von der Befugniß, gegen Zahlung der
<lb/>konventionellen. Strafe den Kauf aufzugeben, ausschließen
<lb/>wollte, nach der Forderung des 1602. Art. des B. G. B.
<lb/>sich deutlich und bestimmt das Recht ausbedingen mußte, von
<lb/>dem Vertrage zurückzutreten, und dessen Aufhebung zu for- 
<lb/>dern, oder darauf zu bestehen, und dessen Vollziehung zu ver- 
<lb/>langen.

<lb/>AuS diesen Gründen

<lb/>erkennt der R. A. G. H. für Recht, daß das Urtheil des
<lb/>K. L. G. zu Düsseldorf vom 7. Dezember 1825 zu bestätigen
<lb/>sey, u. s. w.

<lb/>l. Civilsenat. Sitzung vom 28. August 1826.

<lb/>Advokaten: Schöler — Schauberg.

<lb/>Wasserdienstbarkeit — Beschwerung derselben.

<lb/>Es ist für eine widerrechtliche Erweiterung der Servitut an-
<lb/>zusehen, wenn

<lb/>1) der Besitzer des herrschenden höher gelegenen Gutes,
<lb/>welchem die Wasserfallsgerechtigkeit (chüte d’eau) auf

<lb/>- das niedriger liegende Gut zusteht, den aus Küchen ablau- 
<lb/>fenden Spülicht dahin abführen will, indem unter dem
<lb/>Ausdrucke Wasser (eau) ohne weitere Bestimmung nur
<lb/>: reines Wasser zu verstehen, und daS aus Küchen abge- 

<lb/>führte, seiner Natur nach unreine Wasch und Spülwasser
<lb/>durch rincure, lavure bezeichnet zu werden pflegt. —

<lb/>2) Wenn das Wasser ehe es den Fall erreicht dorthin über
<lb/>einen mit einer harten Masse nicht überlegten Raum lief,
<lb/>und dieser Platz nachher gepflastert und mit Ablaufsver- 
<lb/>tiefung versehen worden ist. Das höher gelegenen Erd-
</p>
         </div>
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               <title level="a" type="main">Siegelanlage</title>
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         </div>
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