<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0"
     xmlns:mpier="http://rg.mpg.de/ns"
     xmlns:functx="http://www.functx.com">
  <teiHeader>
      <fileDesc>
         <titleStmt>
            <title type="main">Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen, Bd. 5, Abth. 1 (1824) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen</title>
            <respStmt>
               <resp>Structural data derived from older SGML data and fulltext data derived from Abby OCR output by</resp>
               <name>Andreas Wagner</name>
            </respStmt>
         </titleStmt>
         <editionStmt>
            <p>1st post-conversion edition</p>
         </editionStmt>
         <publicationStmt>
            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/">
                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
                            applies to this document.</licence>
            </availability>
         </publicationStmt>
         <seriesStmt>
            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
            <respStmt>
               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
            </respStmt>
         </seriesStmt>
         <sourceDesc>
            <biblFull>
               <titleStmt>
                  <title type="main" level="j">Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen, Bd. 5, Abth. 1(1824)</title>
                  <title level="m">
                     <idno type="MPIeR-BibId">612056</idno>
                  </title>
               </titleStmt>
               <publicationStmt>
                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1824</date>
               </publicationStmt>
               <seriesStmt>
                  <title level="j">Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen</title>
                  <biblScope>Bd. 5, Abth. 1</biblScope>
                  <idno type="MPIeR-BibId">339237</idno>
                  <idno type="zdb">212127-x</idno>
                  <idno type="ezdb">2084567-4</idno>
                  <idno type="issn">1866-0371</idno>
               </seriesStmt>
            </biblFull>
         </sourceDesc>
      </fileDesc>
      <encodingDesc>
         <projectDesc>
            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
                    then merged page-wise. The association of text and structural data to pages is
                    reliable, the association of texts to structural elements (div) not so much. In
                    other words, when a print page contained several sections, the combined TEI file
                    has the sections near the top of the page and the OCR'ed text near the bottom,
                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
         </projectDesc>
      </encodingDesc>
   </teiHeader>
  <text xml:id="d86848e148">
      <body xml:id="d86848e150">
         <pb facs="2084567_00501+1824_0001.tif"
             n="I"
             xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0001"/>
         <div xml:id="d86848e154" type="titlepage">
            <head>[Titelblatt]</head>
      
            <pb facs="2084567_00501+1824_0002.tif"
                n="II"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0002"/>
         </div>
         <pb facs="2084567_00501+1824_0003.tif"
             n="III"
             xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0003"/>
         <div xml:id="d86848e164">
            <head>Inhalt der ersten Abtheilung</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00501+1824_0003--><p/>
            <p>

               <lb/>Inh a l t

<lb/>der ersten A b t H e i l u n g.
</p>
            <p>

               <lb/>Nro. , Seit«

<lb/>172. Testament. — Nichtigkeitsklage . . . , . . . 1

<lb/>173. Vorladung. — Fristabkürzung ....... 2

<lb/>174. Zeugen. — Nekufation derselben ....... 4

<lb/>175. Rekusation. — Sachverständige. — Verspätung . . 6

<lb/>176. Stillschweigende Wiederverpachtung ...... 9

<lb/>177. Handelsgericht. — Kompetenz .... ... 11

<lb/>178. Handelsgericht. — Kompetenz. — Einrede der Unter- 

<lb/>stellung des Ortes« — Zweite Instanz . . . .12

<lb/>179. Pacht - Aufkündigung. — Beweisform. — Akt eines

<lb/>Gerichtsvollziehers. — Zeugenbeweis..... 16

<lb/>180. Gemeinde. — Autorisation. — Gemeindegut. —

<lb/>Veräußerung ............ 23

<lb/>181. Bergisches Statutarrecht. — Geistlicher. — Erbfolge. 38

<lb/>182. Regierungssachen. — Urtheilszustellung . . . . 48

<lb/>183. Hypothekar-Znscription. — Nichtigkeit.50

<lb/>184. Vermächtniß. — Widerruf53

<lb/>185. Testament. — Zeugen. Sprache ...... 58

<lb/>185 % Ausländer. — Vorladung. — Erscheinungsfrist . . 63

<lb/>186. Ausländer. — Kaution .......... 67

<lb/>187. Ausländer. — Kaution ..  67

<lb/>188. Wechsel. — Rekonvention ......... 68

<lb/>189. Beweis. — Artikulirte Thatumstände ..... 68

<lb/>190. Trennung der Gütergemeinschaft. — Entscheidungseid 69

<lb/>191. Kompetenz. — Handelsgericht ........ 69

<lb/>192. Pachtung. — Anfang eines schriftlichen Beweises. . 70

<lb/>193. Berufung. — Opposition . ..... . . . 71

<lb/>194. Schadenersatz ............. 71

<lb/>195 Wechsel. — Regreßklage ..72

<lb/>196. Civilklage. — Oeffentliche Klage ....... 76

<lb/>197. Personalarrest..  78

<lb/>198. Verheirathete Frau. — Autorisation.80

<lb/>199. Vorname. Appellant. — Berufungsfrist. — Defi- 

<lb/>nitives Adjudikations - Urtheil. — Nichtigkeit. —
<lb/>Tierce-Opposition. — Requete ...... 83

<lb/>200. Fideikommissarische Substitution . . . . . . . ' 88

<lb/>201. Fabrikzeichen. — Nachbildung derselben . . , . 92

<lb/>202. Kaufpreis. — Gegenrevers. — Ueberlleferung. —

<lb/>Verletzung über die Hälfte ....... 96

<lb/>203. Verkauf. — Vorbehalt des Eigenthums .... 104

<lb/>204. Subhastatio». — Ansteigerer. ^— Verpachtung . . 107
</p>
            <pb facs="2084567_00501+1824_0004.tif"
                n="IV"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0004"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0004--><p/>
            <p>

</p>
            <p>

               <lb/>205. Cession. — Klagerrcht.. ....... .

<lb/>206. Wechsel. — Falliment ..... .....

<lb/>207. Verkauf. — Gewährleistung . . ♦ . . . . .

<lb/>208. Devolutionsrecht. Rückwirkende Kraft. — Leibzucht

<lb/>208 Handelsgericht. — Kompetenz. -- Wechfelbries. —

<lb/>Verjährung ....

<lb/>209. Domainen-Verkauf. — Konventional-Strafe . . .

<lb/>210. Wechsel. — Mandat. — Falliment . . . . .
</p>
            <p>

               <lb/>113

<lb/>115

<lb/>121

<lb/>124

<lb/>141

<lb/>149

<lb/>156
</p>
            <p>

               <lb/>211. Faustpfand. — Bürgschaft ........ 161

<lb/>212. Notarien. —Disziplmar Verfahren.— Non bis in idem 167

<lb/>213. Gezwungener Verkauf. — Entschädigung .... 196

<lb/>214. Wechsel. — Biliet a ordre. — Kompetenz ♦ ♦ . 173

<lb/>215. Nichtigkeit. — Nichtautorisirte Frau . . . . . 182

<lb/>216. Kompetenz. — Handelsmann. — Schlösser ... 183

<lb/>217. ZeugemVerhör. — Nichtigkeit ...... * 185

<lb/>218. Personal-Arrest ............ 187
</p>
            <p>

               <lb/>219. Annahme eines Urtheilö (.aecsuieseement) . . . 187

<lb/>220. Berufungs-Akt. — Summarischer Prozeß . . . 188

<lb/>221. Verladung. — Abschrift. — Appell Akt .... 188

<lb/>222. HypothekarrJnskription. -- Nichtigkeit. (Berichtigung

<lb/>des Artikels 183, pag. 50) 189

<lb/>223. Substitution ..  193

<lb/>224. Fideikommiß. Leibzucht ......... 201

<lb/>225. Fideiksmmiß. — Erbvertrag . ....... 204

<lb/>226. Kompetenz. —- Handelsgericht........ 224

<lb/>227. Unteilbarkeit des gerichtlichen Geständnisses. — Eibes-

<lb/>delation ...&gt;♦♦.. . 225

<lb/>228. solidarische Verpflichtung ..  228

<lb/>229. Erbschafts-Eröffnung. — Wohnsitz ...... 230

<lb/>230. Falliment. — Vindikationsklage ...... 233

<lb/>231. Transkription. — Privilegium. ♦ ♦ . .. . . . 237

<lb/>232. Dienstkontrakt..243

<lb/>233. Handelssachen. — Kompetenz ^ . 246

<lb/>234. Miethrecht. — Fallissement ........ 247

<lb/>235. Arrestschlag. — Dritter Arrestat. — Erklärung . . 249

<lb/>236. Eheleute. — Klage der Ehefrau . . . . ... 250

<lb/>237. Peremption der Instanz .......... 260

<lb/>238. Zeugen. - Rekusation derselben ....... 264

<lb/>239. Statur. — Einheiraihung. — Erbfylgerecht ♦ . . 266

<lb/>240. Entscheidungseid. - Vormund . ....... 268

<lb/>241. Konkurs. -- Berufung. — Opposition ..... 270

<lb/>242. Uebertrag.—Briefliche Korrespondenz.— Handelsgericht 275
<lb/>242 % Uebertrag. —Zmmobiliar-Erben ...... 282

<lb/>243. Kompetenz. — Handelsgericht ....... 289
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00501+1824_0005.tif"
             n="1"
             xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0005"/>
         <div xml:id="d86848e404"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="172.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Testament. - Nichtigkeitsklage</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00501+1824_0005--><p/>
            <p>

               <lb/>Archiv

<lb/>für

<lb/>bas Civil- und Eriminal-Recht

<lb/>der

<lb/>Königlich Preußischen Rhein-Provinzen.
</p>
            <p>

               <lb/>Erste Abteilung.

<lb/>Testament. — Nichtigkeitsklage.

<lb/>Oindet die Klag« auf Nichtigkeit eines Testa- 
<lb/>ments auS dem Grunde, daß.dasselbe aus
<lb/>Haß oder Zorn gemacht worden sey, nach
<lb/>der bestehenden Gesetzgebung, Statt?

<lb/>Art. 901 des B. G. B.

<lb/>Steinberg — Stein der g.

<lb/>„In Erwägung, so viel den Hauptantrag des Appellanten
<lb/>betrifft- daß das mütterliche Testament seinem ganzen'In- 
<lb/>halte nach auS dem Grunde für ungültig erklärt werden
<lb/>möge, weil die Mutter durch falsche Vorspiegelungen ver- 
<lb/>führt, und gegen thn aufgebracht worden sep, mithin ihr
<lb/>Testament nicht mit freiem Willen und mit gesundem Ver- 
<lb/>stände gemacht habe;

<lb/>„In Erwägung, daß die in der älter» Jurisprudenz»
<lb/>angenommene Klage (petitio hereditatis ab intestato ob
<lb/>imlliuiem testamenti velut ab irato facti) t» dem Civil-
<lb/>Gesetzbuch« zwar nicht abgeschafft, sondern die Frage: ob
<lb/>sie den rintretenden Umständen nach Statt habe oder nicht,
<lb/>dem richterlichen Ermessen schon dadurch überlassen worden
<lb/>Archi, Sr Band, ilr AHH. £
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00501+1824_0006.tif"
             n="2"
             xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0006"/>
         <div xml:id="d86848e481"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="173.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Vorladung. - Fristabkürzung</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00501+1824_0006--><p/>
            <p>

               <lb/>2
</p>
            <p>

               <lb/>ist, daß der im ersten Entwürfe des Gesetzbuchs enthaltene

<lb/>Artikel: La loi n’admet pas la preure que la disposition n’a

<lb/>cte faite que par haine, colere, Suggestion et captation bei
<lb/>den Berathfchlagungen deS StaatSrathS beseitigt wurde; *)
<lb/>daß aber die Thatumstände sowohl, al§ die Beweismittel,
<lb/>wodurch der Appellant diese Klage zu begründen gedenkt,
<lb/>-iS jetzt mit derjenigen Präciffon Nicht angegeben sind,
<lb/>welche erforderlich ist, um über die Erheblichkeit und Zu«
<lb/>läßigkeit derselben zu entscheiden;

<lb/>„Erkennt der Appellations-Gerichtshof in contumaciam
<lb/>deS Appellaten für Recht, daß dem Appellanten, wie hiemit
<lb/>geschieht, zur Begründung seines HauptantragS aufzugeben
<lb/>fep, die einzelnen Thatumstände sowohl, als die Beweis«
<lb/>mittel, woraus er die Nichtigkeit deS mütterlichen Testa- 
<lb/>ments seinem ganzen Inhalt nach zu folgern gedenkt, ve»
<lb/>stimmt und mit der gehörigen Präzision anzugeben«"

<lb/>I. Civil-Senat. Sitzung vom 24. Februar 1823.

<lb/>Advok. Rittmann.

<lb/>r?3.

<lb/>^Vorladung. — Fristabkürzung.

<lb/>Ist eine Abkürzung der für Ausländer km Art.
<lb/>73 der B. P. O. bestimmten VorladungS«
<lb/>friste» statthaft? — Art. 72 und 23 der B. P. S.

<lb/>Les circonstances peuvent 4tre tellts que la volonte dt celui
<lb/>qui a dispose, n’ait pas ete libre ou qm'il ait ete entierement
<lb/>domine par une passion injuste. C'est la sagesse des tribunaux,
<lb/>qui pourra senle appiecier ces faits et tenir la balance entre
<lb/>la foi due aux actes et l’inter^t des farailles, IIs emp4cberont
<lb/>qn'eiles ne soient depouillees par les gens avides qui subju-
<lb/>guenlles mourans, on par reffet d’une haine que la raison et
<lb/>la nature condamnent. Bigeau Preameneu, im Expose de«

<lb/>motifs, dm Jitel von Schenkungen md Teßamenten hetreffend.
</p>
            <pb facs="2084567_00501+1824_0007.tif"
                n="3"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0007"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0007--><p/>
            <p>

               <lb/>— L. —

<lb/>©urne — Erben Fuhrmann.

<lb/>Mittelst Vorstellung vom 8. Januar 1822 suchten die
<lb/>Erben von Martin Fuhrmann bei dem Präsidenten des
<lb/>Handelsgerichts zu Co bleu z die Erlanbniß nach, für eine
<lb/>bestimmte Summe auf die Gelder Arrest legen zu dürfen,
<lb/>die sthr angeblicher Schuldner, Durne, wohnhaft in
<lb/>Paris, bei der Regierungs-Haupt-Kasse zu Coblenz zu
<lb/>beziehen habe, so wie denselben auf kurze Frist vor,
<lb/>laden zu dürfen.

<lb/>Der Präsident gestattete durch Ordonnanz vom nämliche«
<lb/>Tage das eine und andere und bestimmte zur Rechtfertigung
<lb/>der Arrestes, TageSfahrt auf den 25. Februar nämliche»
<lb/>Jahrs.

<lb/>Demzufolge wurde Durne am 15. Januar im Parket
<lb/>des Ober-Prokurators zu Coblenz auf den 25. Februar vor-
<lb/>geladen, und da er nicht erschienen, in contumaciam ver-
<lb/>nrtheilt.

<lb/>Berufung von Seiten Durne'S, weil ihm in der ur- 
<lb/>sprünglichen Ladung nicht die gesetzliche VorladungSftist ge- 
<lb/>lassen worden. Der AppellationShof genehmigte diese Ein- 
<lb/>rede durch folgendes Urtheil:

<lb/>„In Erwägung, daß der Artikel 73 der B. P. O. die
<lb/>Erscheinungsfrist für diejenigen, welche in angrenzenden
<lb/>ftemden Staaten wohnen, auf zwei Monate festgesetzt;

<lb/>„Daß Appellant Durn«, in Paris wohnend, am 15.
<lb/>Januar 1822 in dem Parket deS Ober-ProkuratorS geladen
<lb/>wurde, um am 25. deS folgenden MonatS Februar an dem
<lb/>Handelsgericht zu Coblenz zu erscheinen;

<lb/>„Daß daher dem Appellanten, alS einem entfernt woh,
<lb/>venden Ausländer, die zur Vorbereitung seiner Vertheidi,
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00501+1824_0008.tif"
             n="4"
             xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0008"/>
         <div xml:id="d86848e648"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="174.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Zeugen. - Rekusation derselben</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00501+1824_0008--><p/>
            <p>

               <lb/>4
</p>
            <p>

               <lb/>gnng bestimmte Frist, dem angeführten Gesetz zuwider,
<lb/>nicht befassen worden ist;

<lb/>„Daß zwar der Artikel 72 der B. P. ö. in Fällen,
<lb/>welche Beschleunigung erheischen, dem Präsidenten die Ber

<lb/>fugniß, den gewöhnlichen Termin der Vorladungen für die
<lb/>Inländer, in einer Frist von 8 Lagen bestehend, auf ein«
<lb/>kürzere Zeit festzusetzen;

<lb/>„Daß jedoch der Art. 73 der nämlichen P. O., welcher
<lb/>von Vorladungen der Ausländer spricht, und die Erschein
<lb/>nungSfrist derselben auf zwei Monate bestimmt, die Be-
<lb/>fugniß einer nvthigen Falls zu ertheilenden Abkürzung die«
<lb/>fer Frist ausdrücklich nicht zuläßt;

<lb/>„Daß demnach die Ladung vom 15. Januar 1832, da
<lb/>sie die gesetzliche Frist zur Erscheinung nicht enthält, nicht
<lb/>tig ist; mithin auch das hierauf weiter erfolgte Verfahren
<lb/>alS nicht geschehen betrachtet werden muß;

<lb/>„AuS diesen Gründen erkennt der Äppellations-Gerichts- 
<lb/>hof für Recht, daß die Ladung des Appellanten vom 15.
<lb/>Januar 1822, so wie das ganze in erster Instanz darauf
<lb/>erfolgte Verfahren zu vernichten sey; vernichtet ein und
<lb/>anderes hiemit und verurtheilt den Appellaten in die Kosten
<lb/>beider Instanzen."

<lb/>n. Cwil-Senat. Sitzung vom 14. März 1823.

<lb/>Advokaten: Holt Hof — Gade.

<lb/>i?4-

<lb/>Zeugen. — Rekusation derselben.

<lb/>. In wie fern können Zeugen auS andern, als
<lb/>den in der Prozeßordnu.ng ausdrücklich be- 
<lb/>stimmten Ursachen rekusirt werden? — Art.
<lb/>283, 291 B. P. O.
</p>
            <pb facs="2084567_00501+1824_0009.tif"
                n="5"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0009"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0009--><p/>
            <p>

               <lb/>s
</p>
            <p>

               <lb/>Erben Tollmann — Erben Loosen.

<lb/>In der rubrizirten Sache hatte» die Parteien in Gefolgt
<lb/>«M Vorbescheides über gewisse streitige Tatsachen den
<lb/>Beweis und Gegenbeweis durch Zeugen geführt.

<lb/>Auf dem Zeugenvernehmungs-Protokoll rekuflrten die
<lb/>Appellate» zwei von den Appellanten vorgebrachte Zeugen,
<lb/>aus Gründen, .welche nicht ausdrücklich im Gesetze alS
<lb/>Rekusationsgründe aufgestellt worden. In der Sitzung tru- 
<lb/>gen sie darauf an, daß die Anssage dieser Zeugen weder
<lb/>verlesen noch beachtet werden möchten.

<lb/>U r t h e i l.

<lb/>„In Erwägung, daß der Art. 283 der B. G. O. di«
<lb/>Ursachen genau bestimmt, die einen Zeugen zur Ablage eines
<lb/>Zeugnisses dergestalt unfähig machen sollen, daß dessen Aus- 
<lb/>sagen nach dem Art. 291 der nämlichen Gerichtsordnung
<lb/>nicht einmal verlesen werden sollen;

<lb/>„Daß dieser Artikel jedoch von solchen Gründe«, wie
<lb/>zur Rekusation der Reprobatorial-Zengen Dahl und Schenk
<lb/>angeführt worden sind, daß nämlich der Eine die Appellan- 
<lb/>ten als Freund, der Andre dieselbe als Anwalt in dieser
<lb/>Sache vertreten habe, keine Erwähnung macht;

<lb/>„Daß eine Ausdehnung der in dem Art. 283 und 29!
<lb/>enthaltenen Bestimmungen auf andre, wenn auch dem An- 
<lb/>scheine nach gleich wichtige Ursachen, um so weniger für
<lb/>zuläßig gehalten werden kann, al» eS bekannt ist, daß ei- 
<lb/>nige AppellationS - Gerichtshofs bei ihrem Gutachten über
<lb/>den Entwurf der bürgerlichen Gerichtsordnung ausdrücklich
<lb/>daraufangetragen hatten, daß die Vesugniß, Zeugnisse zu
<lb/>verwerfen, nicht auf genau bestimmte Fälle beschränkt wer- 
<lb/>den möge, ohne daß auf diesen Wunsch Rücksicht genommen
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00501+1824_0010.tif"
             n="6"
             xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0010"/>
         <div xml:id="d86848e815"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="175.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Rekusation. - Sachverständige. - Verspätung</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00501+1824_0010--><p/>
            <p>

               <lb/>— 6
</p>
            <p>

               <lb/>Worden ftp, woran? also mit Gewißheit zu entnehmen «ff,
<lb/>Laß der Gesetzgeber wenigsten- die Verlesung der Zeugen,
<lb/>Aussagen nur in den genannten Fälle« habe untersagen wollen;

<lb/>„Daß eS übrigens, wenn anderweitige Einwürfe auf
<lb/>triftigen Gründen beruhen, den Parteien unbenommen ist,
<lb/>diese zu entwickeln, und dem Richteramt gleichfalls zusteht,
<lb/>die Glaubwürdigkeit der Zeugen-Auösagen demnach zu wür«
<lb/>Ligen;

<lb/>„Aus diesen Gründen erkennt der Rheinische AppellationS,
<lb/>Gerichtshof für Recht, daß die gegen die Reprvbatorial,
<lb/>Zeuger» Dahl und Schenk vorgebrachten Einwürfe , mit
<lb/>Vorbehalt jedoch der nähern Prüfung der Glaubwürdigkeit
<lb/>ihrer Aussage», wie Hiermit geschieht, zu verwerfen fepen,
<lb/>und verordnet demnach, daß weiter in der Hauptsache ver,
<lb/>fahren werden soll."

<lb/>1. Civil-Senat. Sitzung vom 13. Januar 1823.
<lb/>Advokaten: Gade, Holthof — Bleissem.

<lb/>176.

<lb/>Rekusation. — Sachverständige. — Verspätung.

<lb/>Kann ein« Rekusation gegen Sachverständige
<lb/>nach der Ernennung und der Eidesleistung
<lb/>annoch angebracht werden, wenn die Gründe
<lb/>der Rekusation erst nach derErnennung und
<lb/>Eidesleistung eingetreten seyn möchten?
<lb/>Art. 283, 309, 310 und 1014 der B. P. O.

<lb/>Dldchfabrik zu Dillingen — Wagener und
<lb/>Piette.

<lb/>In einem zwischen der durch ihre Direktoren vertretene»
<lb/>Kupfer-, Schwarz - und Weißblcchfabrik in Dillingen und
</p>
            <pb facs="2084567_00501+1824_0011.tif"
                n="7"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0011"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0011--><p/>
            <p>

               <lb/>? —
</p>
            <p>

               <lb/>Karl Wagener, sodann I. L. Piette beim Landgerichte zu
<lb/>Trier anßängigen Rechtsstreite waren die Herren Haak^
<lb/>Odernheim und Scholl als Sachverständige ernannt wor«
<lb/>de»' Zugleich wurde der Herr Senat--Präsident Artois
<lb/>zur Ortsbesichtigung kommittirt, welche auch wirklich in
<lb/>Deisepn der Parteien und der Sachverständigen Statt fand.
<lb/>Nach Beendigung derselben wurde ein anderweiter Tag zur
<lb/>Aufnahme des geometrischen Plane? und zur Operation der
<lb/>Sachverständige» bestimmt.

<lb/>Ehe indessen dieser erschien, leitete -a- Dillinger Werk
<lb/>ein Rekusationß-Gesuch gegen die Experten Haak und Odern«
<lb/>Heim ein, darauf gegründet, daß dieselben während den
<lb/>acht Tagen, das die Ortsbesichtigung gedauert, stets bei
<lb/>Hr«. Wagener und auf dessen Kosten ihre Mahlzeiten rin«
<lb/>genommen Hätten.

<lb/>Durch Urtheil -es Landgerichts vom 10. August 1822
<lb/>wurde dieses RekusationSgesuch als verspätet, und daher alS
<lb/>unzuläßig verworfen. Von diesem Urtheile legte das Dillin«
<lb/>ger Werk die Berufung an dem Rhein. AppellationShofe
<lb/>ein, und trug darauf an, zu erkennen, -aß die gegen die
<lb/>Experten Haak und Odernheim vorgrbrachte Rekusatio»
<lb/>wohlgegründet und zuläßig sep.

<lb/>Diesem Anträge entsprach der Appellations-Gerichtshof
<lb/>durch folgendes Urtheil;

<lb/>„In Erwägung, daß die alS Sachverständige ernannten
<lb/>Haak und Odernheim nach ihrer (am 20. Juni d. I.
<lb/>erfolgten) Vereidung, während der Ortsbesichtigung bei
<lb/>dem Appellaten Wagener zu Mittag gegessen haben;

<lb/>„Daß diese Thatsache nach Artikel 3w, in Verbind«»-
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0012.tif"
                n="8"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0012"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0012--><p/>
            <p>

               <lb/>mit Art. 283 der B. P. O. eine» gültigen RekufationS-!
<lb/>grund darbietet;

<lb/>„Daß zwar der Art. 390 l. e. die Frist zur Anbrin«
<lb/>gung der Verwerfungsgründe gegen Sachverständige auf
<lb/>eine dreitägige Frist nach deren Ernennung beschränkt, nach
<lb/>deren Verlaufe die Vereidung derselben nicht weiter aufge- 
<lb/>hoben werden kann; daß dieses Gesetz aber sowohl nach
<lb/>feinem wörtlichen Inhalte, als nach der Natur der Sache
<lb/>nur von den Rekusationsmitteln spricht, welche zu der an,
<lb/>gegebenen Zeit bereits der Partei zu Gebote stehen, ohne
<lb/>daß daraus gefolgert werden kann, daß die Partei daS
<lb/>Recht verliere, Lhatsachen, welche an sich vom Gesetz als
<lb/>Verwerfungsgründe bezeichnet sind, und welche erst nach
<lb/>der Vereidung der Sachverständigen eintreten, als solche
<lb/>geltend zu machen; daß vielmehr das Gegentheil aus der
<lb/>Analogie der Art, 308 und I0l4 der P. O. folgt, und
<lb/>mithin, gleich wie vor der Vereidung der Sachvexstän,
<lb/>Ligen die Partei, welche gegen sie Rekusationsmittel aufzu,
<lb/>stellen hat, sich ihrer, unter Beobachtung der Vorschriften
<lb/>des Art. 208 der P. O., bedienen kann, um deren P e r,
<lb/>ei düng zu verhindern, eben so die nach dieser Epoche ent,
<lb/>stehenden Verwerfungsgründe von der Partei aufgestellt
<lb/>werden dürfen, um sich den weitern Operationen der Ex- 
<lb/>perten zu widersetzen; daß hiernach die Berufung gegen das
<lb/>Ilrtheil des Landgerichts von Trier voni 20, August d. I.
<lb/>als gerechtfertigt erscheint;

<lb/>„ÄuS diesen Gründen reformirt der Rhein. Appellations,
<lb/>Gerichtshof, Recht sprechend, daß von dem Königlichen
<lb/>Landgerichte zu Trier am 20. August d. I. erlassene Ur,
<lb/>theil nach seinem ganzen Inhalte, und erkennt statt dessen
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00501+1824_0013.tif"
             n="9"
             xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0013"/>
         <div xml:id="d86848e1049"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="176.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Stillschweigende Wiederverpachtung</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00501+1824_0013--><p/>
            <p>

               <lb/>zu Recht/ daß die gegen die Sachverständigen Haak und Oderm
<lb/>heim von dem Appellante«.vorgebrachte Rekusation begründet,
<lb/>und beide mithin in dieser Eigenschaft nicht länger beizube-
<lb/>halten seyen; verordnet sofort, daß an ihrer Statt zwei
<lb/>neue Experten durch daß Könjgl. Landgericht zu Trier er- 
<lb/>nannt werden sollen; legt dem Appellate« die sämmtliche»
<lb/>Kosten beider Instanzen dieses Incidentpünktes zur Last und
<lb/>verordnet die Rückerstattung der niedergelegten Geldstrafe."

<lb/>H. Civil-Senat. Sitzung vom 7. Dezember 1822.
<lb/>Advokaten: Lautz, Holthof — Hasenelever.

<lb/>176.

<lb/>Stillschweigende Wiederverpachtung.'

<lb/>Welches ist der Sinn der in Bezug auf still- 
<lb/>schweigende Wiederverpachtung im Artikel
<lb/>1776 des B.G. B. vorkommendenAuSdrücke:
<lb/>„Wenn der Pächter im Besitze bleibt und
<lb/>darin belassen wird"7

<lb/>Scharrenbroich — v. Nesselrode.

<lb/>Das Faktische dieses Rechtsstreites geht zur Genüge
<lb/>aus dem nachfolgenden Urtheile hervor.

<lb/>„In Erwägung, daß, um die stillschweigende Wiedervew
<lb/>Pachtung eines Gutes nach Ablauf der schriftlich abgeschlosse- 
<lb/>nen Pachtung annehmen zu können , das Gesetz nicht allem
<lb/>erfordert, daß der Pächter in dem Besitz geblieben, sonder»
<lb/>auch, daß er darin belassen worden, mithin von beiden
<lb/>Seiten Einwilligung zur Fortsetzung des Pachtes unterstellt;

<lb/>„Daß in dem vorliegenden Falle der dem Appellanten
<lb/>von der ehemaligen Domainen-Verwaltung auf 12 Jahre
<lb/>gegebene Pacht sich mit dem 1. Januar 1822 endigte: der
</p>
            <pb facs="2084567_00501+1824_0014.tif"
                n="10"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0014"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0014--><p/>
            <p>

               <lb/>&lt;— io
</p>
            <p>

               <lb/>Appellant aber nach den PachtbedingnUen vor Ende der
<lb/>MonatS Februar -aS Gut und die Gebäulichkeiten zu ver/
<lb/>kaffer, nicht konnte angehalten werden;

<lb/>„Daß nun bei der im Laufe des MonatS März nicht
<lb/>erfolgten Räumung der Appellat, wett entfernt feine Be«
<lb/>wtlligung zu erkennen zu geben, vielmehr schon am IS.
<lb/>April die Klage auf Räumung eingeleitet hatte; so wie er
<lb/>auch schon vor dem Ablauf der Pachtzeit durch die vorge,
<lb/>nommene theilweise Verpachtung der zum Gute gehörige»
<lb/>Grundstücke seine Absicht /daß er dm früher» Pacht nicht
<lb/>mehr fortbestehen zu lassen Willens fey, klar an den Tag
<lb/>gelegt, und dem Appellanten diese? alles um so wmigev
<lb/>unbekannt war, als er selbst bei der am 11. Dezemb. 1822
<lb/>vorgmommmm theilweise» Verpachtung mehrere Gegen«
<lb/>stände angesteigert hatte; — daß, wenn auch der Appellat
<lb/>diese neue Verpachtung nicht genehmigte (wie er sich dan»
<lb/>dieses Recht vorbedunge» hatte), daraus nicht geschlossm
<lb/>werde» kann, daß er nunmehr dm frühem Pacht wieder
<lb/>Habe fortsetzen wollen;

<lb/>„Daß eS demnach unter diefm Umständen nicht darauf
<lb/>ankomme» kann, ob der von dem Appellatm producirts
<lb/>Brief vom S1. Dezember 1821 wirklich von dem Appellanten
<lb/>unterschrieben oder überhaupt in seinem Aufträge geschrieben
<lb/>worden sey oder nicht;

<lb/>„AuS diesen Gründen

<lb/>„Verwirft der Appellations,Gerichtshof die gegen da?
<lb/>Artheil deS Königl. Landgerichts von Köln vom 4. Mai 1822
<lb/>eingelegte Berufung mit Strafe und Kosten."

<lb/>II. Civil-Senat. Sitzung vom 2?. Julius 1822.

<lb/>Advokaten: Schauberg — Gade.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00501+1824_0015.tif"
             n="11"
             xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0015"/>
         <div xml:id="d86848e1207"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="177.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Handelsgericht. - Kompetenz</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00501+1824_0015--><p/>
            <p>

               <lb/>11 —&gt;
</p>
            <p>

               <lb/>177‘

<lb/>Handelsgericht. — Kompetenz.

<lb/>Wenn -er Acceptant einesWechsels d enfelve»
<lb/>a«S eigenen Mitteln gezahlt hat, gehört
<lb/>dann seine gegen den Aussteller erhobene
<lb/>Klage auf Erstattung des WertheS noch zur
<lb/>Kompetenz des Handelsgerichts oder steht
<lb/>ihm bloß die gewöhnliche Civil-Klage deS
<lb/>MandatarS gegen den Mandanten zu? *) —
<lb/>Art. 631 und 632 des B. G. B.

<lb/>H. Braam — H. JasperS.

<lb/>Der Kaufmann H. JasperS hatte einen von dem AckerSc
<lb/>mann Braam an die Verordnung des Hrn. v. Falk übe»
<lb/>1484 Rthlr gezogenen Wechsel als solidarischer Bürge ac»
<lb/>ceptirt und am Verfalltage einen Theil der Zahlung auS
<lb/>eigenen Mitteln leisten müssen: Er klagte daher bei dem
<lb/>Köniql. Landgericht in Cleve gegen den Aussteller Braam
<lb/>ans Erstattung der für denselben verbürgten und entrichteten
<lb/>Wechselsumme mit Zinsen md Kosten.

<lb/>Braam setzte dieser Klage vor allem die Einrede entger
<lb/>gen, daß selbige zur Kompetmz deS Handelsgerichts g«,
<lb/>höre, mithin daS Landgericht, alS CiviKGericht, inkompe«
<lb/>tent ftp, darüber zu erkennen.

<lb/>Durch Urtheil vom 27. August wurde diese Einrede
<lb/>verworfen und dem Verklagten aufgegeben, sich in die Haupt«
<lb/>fache einzulassen.

<lb/>Hätte der Acceptant den Wechsel noch nicht gezahlt, so würde feine
<lb/>Klage gegen den Aussteller auf Deckung der Acceptation oder deizu»
<lb/>schaffende Provision bei dem Handelsgerichte anzubringen seyrr.
<lb/>M. vergleiche dieser Archiv, Hier Band, »te Adtheilrms, S.
<lb/>und folgende.
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00501+1824_0016.tif"
             n="12"
             xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0016"/>
         <div xml:id="d86848e1297"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="178.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Handelsgericht. - Kompetenz. - Einrede der Unterstellung des Ortes. - Zweite Instanz</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00501+1824_0016--><p/>
            <p>

               <lb/>T— *12 I —-

<lb/>Hiergegen legte Braem die Berufung em, welche aber

<lb/>In contumaciam verworfen Wurde.

<lb/>Gegen dieses Erkenntniß machte er Einspruch, worüber

<lb/>der AppellationShof Folgendes entschied:

<lb/>„In Erwägung, daß die von dem Appellaten erhobene
<lb/>Klagt, so wie er sie angestellt hatte, eine reine, aus einer
<lb/>geleisteten Bürgschaft und vollzogenem Handel hergeleitete
<lb/>Civilklage bildete und. daher auch ohne Rücksicht auf die
<lb/>Art und Weise, wir die Bürgschaft übernommen und ge- 
<lb/>leistet wurde, zur Kompetenz der gewöhnlichen Civil-Ge- 
<lb/>richte geeignet war;

<lb/>„AuS diesen Gründen verwirft der König!. Rheinische
<lb/>Appellations-GerichtShof die gegen das Urtheil vom 9. Jan.
<lb/>1823 eingelegte Opposition und verurtheilt den Opponenten
<lb/>in die Kosten.^

<lb/>' H. Civil-Senat. Sitzung vom 2?. Februar 1823.

<lb/>Advokaten: Gade — Schöler.

<lb/>Handelsgericht. — Kompetenz. — Einrede der Unterstellung
<lb/>des Ortes. — Zweite Instanz

<lb/>Kann bei einem Wechsel, der von dem Wohn- 
<lb/>orte deS Trassanten aus de« Wohnort des
<lb/>Trassaten gezogen ist, der erweisliche Um- 
<lb/>stand, daß er an lrtzterm Orte, mithin am
<lb/>Orte der Zahlung selbst au Sgestellt worden,
<lb/>die Einrede der Suppositio» deS Ortes
<lb/>und folgeweise der Jnkompeten z deS Han- 
<lb/>delsgerichts begründen? *) — Art. 112 dcö
<lb/>H. G. B.

<lb/>*) Vergl. Archiv 4r Band, rte Ath., E. 12 5 und *3$.
</p>
            <pb facs="2084567_00501+1824_0017.tif"
                n="13"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0017"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0017--><p/>
            <p>

               <lb/>13 —
</p>
            <p>

               <lb/>Ist diese Einrede überhaupt noch annehmbäk/
<lb/>men» sie in zweiter Instanz zuerst vorge/
<lb/>dracht wird?

<lb/>Der Notar A. zu F. hatte zwei Wechsel, den einen von
<lb/>131 Rthlr, den andern von 134 Nthlr. trierisch accepttrt,
<lb/>welche der Notar , damals noch in G. wohnhaft, auf
<lb/>iß" gezogen Hatte.

<lb/>Beide Wechsel waren auS G. datirt und auch im übrre
<lb/>gen in gesetzlicher Wechselform abgefaßt. Da indessen zur
<lb/>Derfallzeit die Zahlung nicht erfolgte, so klagte B. bei
<lb/>dem Handelsgerichte zu Trier gegen A. auf Zahlung de-
<lb/>Belages derselben nebst Zinse» und Kosten.

<lb/>Verklagter setzte dieser'Klage die Einrede der Jnkompe-
<lb/>lenz entgegen, weil für die von ihm acceptirten Wechsel
<lb/>keine Valuta geleistet worden ftp; eine Behauptung, zu
<lb/>Heren Beweis er dem Kläger den Entscheidungseid antrug,
<lb/>mit Vorbehalt aller ihm zustehenden Appelleinlagen.

<lb/>DaS Handelsgericht erklärte sich für kompetent und verr
<lb/>urthrilte den verklagten Notar, den Betrag deS fraglichen
<lb/>Wechsels sammt Zinsen und Kosten, «nd zwar mittelst
<lb/>körperlicher Haft zu bezahlen.

<lb/>A. legte gegen dieses Urtheil die Berufung ein, welche
<lb/>jedoch durch Bescheid vom 13. Dezember 1822 !„ conm-
<lb/>maciam verworfen wurde.

<lb/>Hierauf machte er Einspruch in gehöriger Form und
<lb/>Frist. Von der Hauptsache konnte keine Rede ftpn, weil
<lb/>der Prozeß keine appellable Summe zum Gegenstände Hatte.
<lb/>Es handelte sich bloß davon, ob das Handelsgericht kom«
<lb/>petent gewesen? Opponent verneinte dieses und fügte dem
<lb/>in erster Instanz vorgebrachten Grunde noch einen zweite»
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0018.tif"
                n="14"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0018"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0018--><p/>
            <p>

               <lb/>14
</p>
            <p>

               <lb/>hinzu, nämlich de», daß di« beiden Wechsel eine Ortsnm
<lb/>terstellung enthielten, indem die Wechsel nicht in G., son,
<lb/>rem in F. ausgestellt worden seyen. Zum Beweise dieses
<lb/>UmstandeS sowohl als der angeblich nicht empfangenen Va- 
<lb/>luta trug er an, durch Eidesdelatiou zugelaffen zu werden.

<lb/>Der Rheinische Appellationshof verwarf jedoch dies«
<lb/>Behauptungen und Anträge dnrch folgendes Urtheil:

<lb/>„In Erwägung, daß daS Handelsgericht, da es sich
<lb/>von Wechseln handelte, im allgemeinen kompetent war, und
<lb/>zwar ohne Rücksicht auf die Qualität der kontrahirenden
<lb/>Parteien;

<lb/>„Äaß diese seine Kompetenz so lange begründet blieb,
<lb/>alS nicht «ins Suppositio» nach dem Art. 112-es Handels,
<lb/>gefttzbuchs nachgewiesen war; — daß aber auch in diesem
<lb/>Falle selbst die alsdann eintretende Kompetenz nach dem
<lb/>Art. 636 nur eine relative seyn würde;

<lb/>„Daß er nun weder a«S dem Anträge, noch ans
<lb/>dem in den Urtheile» wovon aufgenommenen Thatbestand
<lb/>konstirt, daß die Einrede der Suppositio» namentlich ge«
<lb/>macht worden sep;

<lb/>„Daß zwar im allgemeinen die Inkompetenz t Einrede
<lb/>gemacht worden, jedoch zur Begründung derselben nur dev
<lb/>Beweis, daß die Valuta nicht gegeben worden ftp, durch
<lb/>Eidesdelation erboten worden war, im übrigen aber der
<lb/>Opponent sich die weiteren Anträge Vorbehalten hatte;

<lb/>„Daß dieser Punkt aber, da er die Verbindlichkeit de)
<lb/>Opponenten zur Zahlung einer Summe, wofür seine Ac&lt;
<lb/>ceptation die Provision unterstellte, zum Gegenstände hatte,
<lb/>einzig zur Hauptsache selbst gehörte, und auf keine» Fall
<lb/>die Kompetenz verändern konnte;
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0019.tif"
                n="15"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0019"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0019--><p/>
            <p>

               <lb/>IS *•».
</p>
            <p>

               <lb/>&gt;,Daß also LaS Handelsgericht in der Lage deS Pro/
<lb/>zesseS, so me er von ihm verhandelt wurde, kompetent war;

<lb/>„In Erwägung, daß, wenn auch, wie der Opponent
<lb/>dermale» behauptet, die beiden von G gezogenen Wechsel
<lb/>von dem Trassanten, bei dessen momentaner Anwesenheit in
<lb/>geschrieben worden wären, dieser Umstand allein keine
<lb/>Suppositior» de« lieux, so wie ste der Art. 112 des Hans
<lb/>delSgefttzbuchs unterstellt, darstellen würde, indem der
<lb/>Trassant anerkannt in G. wohnte, und der Trassat sich
<lb/>durch feine Acceptation verpflichtet hatte, die Zahlung der
<lb/>Tratten i« F., also an einem andern Orte, alS dem der
<lb/>Ziehung, zu leisten; — und es hauptsächlich auf die Zie- 
<lb/>hung, nicht aber auf den Ort, wo der Wechsel'zufällig
<lb/>geschrieben worden, ankommt;

<lb/>„Daß daher auch der von dem Opponenten in dieser
<lb/>Beziehung deseri rte Eid irrelevant ist; — und derselbe, so
<lb/>weit dessen Delation dahin geht, um das Daseyn der Va- 
<lb/>luta und folglich die ZahlungS-Verbindlichkeit des Oppo- 
<lb/>nenten z« bestreiten , hier nicht berücksichtigt werden kann,
<lb/>indem dieser Punkt zur Hanptsache gehört, worüber daS
<lb/>Handelsgericht zu Trier, einmal kompetent in der Sache,
<lb/>da die Klage auf eine Summe von weniger als 1000 Fr.
<lb/>gerichtet war, in letzter Instanz erkannt hat;

<lb/>,,A«S diesen Gründen vernichtet der A. G. H., ohne
<lb/>Rücksicht auf die von dem Opponenten in dieser Instanz
<lb/>geschehene Eidesleistung, die gegen das Kontnmazial-Urtheil
<lb/>vom 13. Dezember 1822 eingelegte Opposition, und verur- 
<lb/>teilt denselben in die Kosten."

<lb/>H. Civil-Senat. Sitzung vom 14. März 1823.

<lb/>Advokaten: Hasenclever — Holthof.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00501+1824_0020.tif"
             n="16"
             xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0020"/>
         <div xml:id="d86848e1616"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="179.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Pacht-Aufkündigung. - Beweisform. - Akt eines Gerichtsvollziehers. - Zeugenbeweis</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00501+1824_0020--><p/>
            <p>

               <lb/>*” 16 i-i*
</p>
            <p>

               <lb/>179«

<lb/>Pacht-Aufkündigung. — Beweiöform. — Akt eines GO
<lb/>richtsvollziehers. — Zeugcnbeweis.

<lb/>Ist die Aufkündigung einer Pacht a» eine b&lt;l-
<lb/>stimmte Form gebunden, h. wenn der
<lb/>Verpächter vorzieht, durch Akt eines Ge-
<lb/>' richtSvolkzieherS kündigen zu lassen, vier
<lb/>ser Akt aber wegen Mangels wesentlicher
<lb/>Erfordernisse der Form nach ungültig ist,
<lb/>kann dennoch demselben Beweiskraft bei- 
<lb/>gelegt werden, in der Art nämlich, um das
<lb/>Faktum der wirklich geschehenen Kündi- 
<lb/>gung dadurch konstatiren zu können?

<lb/>Kann ein solcher Akt wenigstens denAnfang ei- 
<lb/>nes schriftlichen Beweises bilden und der Zeu-
<lb/>genbeweis zugelassen werden? Art. 1736 —
<lb/>1739 des B. G. B.

<lb/>Wilh. Christians — Wittib Siegen.

<lb/>Die Wittwe Siegen hatte von der König!. Regierung zu
<lb/>Düsseldorf den Domanial-, sogenannten Bleer,Hof auf 12
<lb/>Jahre in Pachtung erhalten, welche am 1. Januar 1816
<lb/>ihren Anfang nahmen._ In dem Pacht-Kontrakte war beiden
<lb/>Parteien Vorbehalten, mit 6 Jahren, jedoch ein Jahr vor
<lb/>dem Ablauf deS sechsten Jahres, aufkündigen zu könne».
<lb/>Durch Akt vom 31. Juli 1820 wurde Wilhelm Christians,
<lb/>Kaufmann in Köln, Ansteigerer des besagten Bleerhofes,
<lb/>und trat folglich in alle Rechte der Königl. Regierung, als
<lb/>früher» Verpächterinn. Christians, von der im Pachtver- 
<lb/>träge vorbehallenen Befngniß Gebrauch zu machen Willens,
</p>
            <pb facs="2084567_00501+1824_0021.tif"
                n="17"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0021"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0021--><p/>
            <p>

               <lb/>— n —

<lb/>behauptete, t'm Dezember 1820 dem Gerichtsvollzieher Neu- 
<lb/>bauer zu Mettmann Auftrag gegeben zu haben, der Wittwe
<lb/>Siegln da? befragte Pachtgut zu kündigen, um dasselbe am
<lb/>31. Dez. 1821 zu räumen.

<lb/>Nach vergeblichem Sühueversuch ließ Christians die
<lb/>Wittwe Siegen zum Landgericht «ach Düsseldorf vorladen ,
<lb/>um sich mit den Kosten verurtheilen zu hören, den ge- 
<lb/>pachteten Bleerhof dm 31. Dezember 1821 zu räumen,
<lb/>und zwar auf den Grund zweier Kündigungs-Akte, angeblich
<lb/>vom 15. und 30. Dezember 1870, gefertiget von dem Ge- 
<lb/>richtsvollzieher Frühwirth im Kreise Mettmann, welchen
<lb/>Neubauer Krankheitshalber an seiner Stelle substituirt zu
<lb/>haben vorgab.

<lb/>Die Wittwe Siegen lSugnet« zuerst, den GerichtSvoll,
<lb/>zieher Frühwirth ze auf ihrem Hofe gesehen zu haben ; zwei,
<lb/>tmS aber behauptete sie, daß die beiden, vom Kläger vsr-
<lb/>gebrachtm Kündigungs-Akte ihrer For»n nach null ftyen,
<lb/>und daher, in keiner Hinsicht Beweiskraft habend, die ge- 
<lb/>schehene Aufkündigung darzuthttn nicht tm Stande seyen;
<lb/>indem nämlich den beiden Akten eines TheilS das pariant a
<lb/>fehle und andern Wells dieselben noch mit vielen andern
<lb/>Unförmlichkeiten überladen wären, waö auch von der kläge«
<lb/>rischen Seite nicht verabredet werde» konnte.

<lb/>Durch Interlokut vom 30. Mai 1821 erkannte da? kön.
<lb/>Landgericht zu Düsseldorf, hielt den Beweis durch die pro-
<lb/>düzirte» unförmlichen Kündigungs - Akte des Gerichtsvollzie- 
<lb/>hers Frühwirth nicht für zureichmd und gab dem Kläger auf,
<lb/>Vesser, wie geschehen, darz»tth»»n, daß die Kündigung z»«r
<lb/>Räumung deS Dleerhofes der Wittwe Stegen kontraktmäßig
<lb/>geschehen sey. Kläger hielt sich für berechtigt, diesen nähern

<lb/>Archiv 5r Band. ,te Mch, 2
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0022.tif"
                n="18"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0022"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0022--><p/>
            <p>

               <lb/>18 —
</p>
            <p>

               <lb/>Beweis durch Zeugen führe» zu können und artikulirte zu'
<lb/>dem Ende mehrere Thatsachen, woraus hervorgehen sollte,
<lb/>daß der Wittwe Siegen die in Frage stehende» Kündigungen
<lb/>wirklich eingehändigt worden feyen. Durch Definitiv-Urrhcil
<lb/>vom 14. Nov. 1821 entschied indeß dasselbe Landgericht,
<lb/>daß der Zeugenbeweis unstatthaft sey und verurtheilte den
<lb/>Kläger in die Kosten.

<lb/>Gegen die beiden vorgenannten Urtheile legte Christians
<lb/>die Berufung zum rheinischen Appellativus,Gerichtshöfe ein
<lb/>und suchte dieselbe durch folgende Gründe zu rechtfertigen.

<lb/>1) Sagte Appellant, ist die Kündigung einer Pacht durch,
<lb/>aus an keine Form gebunden, wie dies schon aus dem
<lb/>Inhalte der Art. 1736 und 1737 deS bürg. Gefttzb.
<lb/>hervorgeht, welche sich bloß der Worte bedienen: äon-

<lb/>ner conge;

<lb/>2) Wenn daher auch die Kündigungen nicht ganz regel,
<lb/>mäßig und mit den im Art. 61 des Prozedurkodex vor,,
<lb/>geschriebenen Erfordernissen, welche übrigens nur bei
<lb/>DorladungSakten unter Strafe der Nichtigkeit bedingt
<lb/>sind, nicht versehen seyn sollten, so konstire doch durch
<lb/>die befragten Akte, daß die Kündigung der Wittwe
<lb/>Siegen wirklich geschehen sey, und mehr bedürfe eS
<lb/>hier nicht;

<lb/>3) Auf jeden Fall müsse Appellant subsidiarisch zum Be,
<lb/>weise durch Zeugen darüber zugelassen werden, ob der
<lb/>Wittwe Siegen die befragten Kündigung?,Akte nicht
<lb/>wirklich und zu gehöriger Zeit eingebändigt worden keyen,
<lb/>und zwar um so mehr, da auch aus der vom Man,,
<lb/>datar der Wi^we Sieren zum Sühneversuchs,Protokoll
<lb/>abgegebenen Erklärung Hervorzugehe» scheine, daß die
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0023.tif"
                n="19"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0023"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0023--><p/>
            <p>

               <lb/>I
</p>
            <p>

               <lb/>' — 19 —


<lb/>Wittwe Siegen den Empfang der Akte nicht verabredet,
<lb/>wohl aber die Förmlichkeit derselben kritistrt habe;

<lb/>4) Endlich deferirte Appellant ebenfalls subsidiarisch der
<lb/>Wittlve Siegen den Haupteid über mehrere Fakta,
<lb/>welche den Empfang der Kündigungen beweisen sollten.

<lb/>Für die Appcllaten Wittwe Siegen und Kinder wurde
<lb/>erwiedert, und zwar .

<lb/>Ad l. Die Richtigkeit der gegenseits aufgestellten Behaup- 
<lb/>tung , daß nämlich die Aufkündigung einer Pacht an
<lb/>keine Form gebunden ftp, unterliege einem großen
<lb/>Zweifel, wen» man erwäge

<lb/>s) daß der Art. 1739 des Civilkodex sich der Worte be- 
<lb/>dienet Lorsqu’il ,j a un conge signifii\ daß, weml
<lb/>es die Absicht deS Gesetzgebers gewesen wäre, eine
<lb/>Aufkündigung an keine Form zu binden, er dies nä- 
<lb/>her ausgesprochen haben würde; und daß der allge- 
<lb/>meine Ausdruck in den vorhergehenden Art. 1736 — 37
<lb/>üouoer eonßv noch nicht die Folgerung zulasse, daß
<lb/>eine durch Akt eines Gerichtsvollziehers ge- 
<lb/>schehene Kündigung an die gesetzlich vorbestimmten For- 
<lb/>malitäten nicht gebunden ftp;
<lb/>b) daß es auch nach der franz. Jurisprudenz üblich ftp,

<lb/>. (Pigeau traite de la proc, T. II, p, 4i2, 417. sub V.“
<lb/>Conge)

<lb/>daß nicht allein die Aufkündigunaen von Pacht und
<lb/>Miethe durch Akt eines Gerichtsvoll-iehers zu ge- 
<lb/>schehen pflegten, sondern daß nebenbei noch ferner
<lb/>erfordert werde, daß der Verpächter eine solche ge- 
<lb/>schehene Kündigung durch förmliches Urtheil vorher
<lb/>gut und gültig erklären lasse; folglich diese Gültig-
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0024.tif"
                n="20"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0024"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0024--><p/>
            <p>

               <lb/>20
</p>
            <p>

               <lb/>keitS-Erklärung von der gehörigen Form des Gerichts-

<lb/>vollziehers-AkteS abhange;

<lb/>und c) daß hiermit gänzlich iibereinsti'mme Paiiiiei ad Art,
<lb/>1Z39 w der Note (Quartausg. v. 1.1819) und Mer-
<lb/>. lin in seinem Repertoire T. II. p. 8og, M.: Conge, welche
<lb/>nicht allein zur Kündigung einen schriftlichen Akt er- 
<lb/>forderten, sondern diesen Akt auch als einen synal- 
<lb/>lagmatischen betrachteten, über dessen Gültigkeit resp.
<lb/>Förmlichkeit zwischen den Parteien vorher erkannt
<lb/>werden müsse.

<lb/>Ad. 2. Angenommen die Nichtigkeit der gegenseitigen De/
<lb/>hauptüng Aä 1, so habe Appellant mehrere andere
<lb/>Wege gehabt, um die Kündigung bewerkstellige» zu
<lb/>können, z. B. habe er durch Akt unter Privatunter- 
<lb/>schrift kündigen können und diesen Akt von der Wittwe
<lb/>Siegen unterzeichnen lassen, oder Appellant hätte
<lb/>mündlich gekündigt und im elwaigen Leugnungsfalle
<lb/>nachher der Wittwe Siegen darüber den Eid deferirt
<lb/>u. s. w. Da indeß Appellant unter mehreren Beweis«
<lb/>arten vorgezogen habe, durch Akt eines Gerichts- 
<lb/>vollziehers zu kündigen, so müsse er sich auch allen
<lb/>den Folgen unterwerfen, welche für ihn daraus entste- 
<lb/>hen könnten, falls der beauftragte Gerichtsvollzieher
<lb/>in seinem Akte wesentlich vorgeschriebene Formen nicht
<lb/>beobachtet habe; für diesen Fall habe der Gesetzgeber
<lb/>die Verantwortlichkeit der Gerichtsvollzieher ausge- 
<lb/>sprochen und diese Garantie müsse Appellant in An- 
<lb/>spruch nehmen, wie er auch durch Deiladung des Ge-
<lb/>richksv. gethan habe. — Die von dem Gerichtsvoll;.
<lb/>Frühwirth gefertigte Akte sepen nun entweder ihrer
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0025.tif"
                n="21"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0025"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0025--><p/>
            <p>

               <lb/>I
</p>
            <p>

               <lb/>!
</p>
            <p>

               <lb/>— 21 -

<lb/>Form nach gültig oder sie ftpen Nichtig. Im letzteren
<lb/>Falle könne denselben durchaus keine Beweiskraft bei-
<lb/>gelegt werden; denn waS einmal nichtig ftp, könne
<lb/>nach 'dem bekannten RechtSaxiom nachher als gültig
<lb/>nicht wieder anfleben.

<lb/>‘Ad 3 «. 4. Der Zeugenbeweis ftp hier unstatthaft; aber
<lb/>abgesehen davon, fty letzterer sowohl als auch der der
<lb/>Witwe Siege» deferirte Eid durchaus unerheblich. Denn
<lb/>für den Fall, daß der Appellationshof die befragten
<lb/>Kündigungen für nichtig und unwirksam erkläre, fty
<lb/>die Thatsache: ob Wittwe Siegen-diese Kündigungs-
<lb/>, akte empfangen habe oder nicht, ganz gleichgültig und
<lb/>könne für den Appellanten nichts beweisen.

<lb/>Hierauf erließ der Rheinische Appcllations &gt; Gerichtshof
<lb/>folgendes

<lb/>U r t h e i l.

<lb/>„In Erwägung, daß die Entscheidung der Frage, ob
<lb/>die Appellate» am 31. Dez. 1821 den gepachteten Bleerhof
<lb/>zu räumen verpflichtet sind, davon abhängt, ob die Auffor- 
<lb/>derung dazu von Seiten des Appellanten vor dem 1. Jan.
<lb/>1821 an jene ergangen ist und daß dem Appellanten bei dem
<lb/>Läugnen der Existenz jener Kündigung von Seiten der Ap- 
<lb/>pellate» der Beweis davon obliegt;

<lb/>„In Erwägung, daß Appellant diesen Beweis haupt- 
<lb/>sächlich durch die beiden produzirten Akte des Gerichtsvollz.
<lb/>Frühwirth vom 15. und 30. Dezember 1820 begründen
<lb/>will; daß jedoch der erstere Akt die Räumung erst auf dem
<lb/>letzten Dez. 1822 festsetzt, und daher, wenn er auch übrigens
<lb/>den Erfordernissen eines förmlichen Aktes entspräche, an und
<lb/>für sich betrachtet, die gegenwärtige Klage, welche auf am
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0026.tif"
                n="22"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0026"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0026--><p/>
            <p>

               <lb/>22
</p>
            <p>

               <lb/>genblickliche Räumung wegen des schon verfallenen TermineS
<lb/>gerichtet war, nicht begründen konnte;

<lb/>„Daß der zweite Akt, wonach die Räumung am letzten
<lb/>Dez. 1821 eintreten sollte, der Form nach ungültig,ist,
<lb/>weil daraus nickt hervorgeht, welchen Personen der instru,
<lb/>mentirende Gerichtsvollzieher die Abschrift deS Akts Hinter- 
<lb/>sassen und mit wem er gesprochen habe; dieser Akt
<lb/>übrigens auch nach dem eigenen Geständnisse des Appellanten
<lb/>ein unrichtiges Datum trägt, und mithin grade der entschei- 
<lb/>dende Umstand, ob er vor dem 1. Ja«. 1821 ausgenommen
<lb/>worden, daraus nicht hervorgeht; daß mithin daS Erkennt-
<lb/>mß vom 30. Mai 1821, in soweit es dem Appellanten einen
<lb/>anderweitigen Beweis der rite erfolgten Aufkündigung auf- 
<lb/>legte, denselben nicht beschwert hat;

<lb/>„In Erwägung, daß Appellant zwar sowohl in erster alS
<lb/>in dieser Instanz deßhalb Tbatsachen artikulirt hat, um
<lb/>über jene Aufkündigung zum Beweist durch Zeugen zugelas«
<lb/>fen zu werden; daß jedoch, weil es sich von einem Gegen- 
<lb/>stand von mehr als 15O Fr. handelt, und Appellant im
<lb/>Stande war, sich einen schriftlichen Beweis der gesche- 
<lb/>henen Aufkündigung zu verschaffen, ein Anfang desselben in
<lb/>der Sühne-Verhandlung nicht angenommmen werden kann,
<lb/>und hier auch keine der andern gesetzlichen Ausnahmen eintritt,
<lb/>dieses Beweismittel mithin als unznläßig und deßhalb die
<lb/>Berufung gegen jenes, den Zeugenbeweis verwerfende Erkennt-
<lb/>niß als ungegründet erscheint, und aus den nämlichen Grün«
<lb/>den auch der jetzt in der Appellations-Instanz erbotene Zeu,
<lb/>genbeweiS nicht zugelassen werden kann;

<lb/>„In Erwägung, was den, vom Appellanten subsidiarisch
<lb/>den Appellate» zugeschobenen Eid anlangt, daß, wen»
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00501+1824_0027.tif"
             n="23"
             xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0027"/>
         <div xml:id="d86848e2181"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="180.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Gemeinde. - Autorisation. - Gemeindegut. - Veräußerung</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00501+1824_0027--><p/>
            <p>

               <lb/>23
</p>
            <p>

               <lb/>gleich, die Beweisführung durch Eides delation über jede Ko«,
<lb/>testatio« und in jeder Lage der Sache nach Art. 1358 und
<lb/>1360 des Civil-Gesetzb. zuläßig ist, doch der erste Richter
<lb/>in dem Urtheile vom 14. Nvv. 1821, weit entfernt, dieselbe
<lb/>dem Appellanten abzusprechen, in den Motiven deren Zu,
<lb/>läßigkeit selbst erwähnte und nach Verwerfung der Berufung
<lb/>des Appellanten, gar kein Grund vorhanden ist, die Ent,
<lb/>scheidung über die Erheblichkeit der vom Appellanten
<lb/>aufgestellten, zu beschwörenden Thatsachen und daS Urtheil
<lb/>hierüber, so wie über die ganz unentschieden geblieben« Haupt,
<lb/>sache der ersten Instanz zu entziehen; es vielmehr dem Appel,
<lb/>lauten überlassen bleiben muß, dort seine weitere Anträge,
<lb/>nach Verwerfung der Appellation über die gegen ihn ent,
<lb/>schiedenen Vorfragen anzubringen;

<lb/>AuS diese» Gründen verwirft der K. R. A. G. H. le,
<lb/>diglich die gegen die Urtheile des k. Landgerichts von Düs,
<lb/>scldorf vom 30. Mai und 14. Nov. 1821 eingelegte Berufung
<lb/>und verurtheilt den Appellanten in die Kosten.

<lb/>tt. Eivil,Senat. Sitzung vom 31. Jan. 1823.

<lb/>Advokaten: Lautz. — Thour.

<lb/>180.

<lb/>Gemeinde. — Autorisation. — Gemeindegut. —
<lb/>Veräußerung,

<lb/>Bedarf eS einer Ermächtigung, um eine Ge&lt;
<lb/>meinde einklagen zu können, wenn die Klage
<lb/>rin streitiges Eigenthum zum Gegenstände
<lb/>hat?

<lb/>Ist die Veräußerung eines Gemeindegutes,
<lb/>so in Befolg des Gesetzes v. 20. März.1813
</p>
            <pb facs="2084567_00501+1824_0028.tif"
                n="24"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0028"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0028--><p/>
            <p>

               <lb/>24
</p>
            <p>

               <lb/>geschehen, nichtig, wenn ein anderer, alS

<lb/>der durch Pachtbriefe feststehende jährliche
<lb/>Ertrag zum Maßstab deS ersten AuSsatzprei»

<lb/>seS genommen worden?

<lb/>r. Fall.

<lb/>Gemeinde Eckendorf. — Seligmann er Dahl.

<lb/>Bei einer Gsmeindegüter-Veräußerung, welche auf Ver- 
<lb/>anstalten deS französtfchsn Staates am 29. Juli 1813 zu
<lb/>Koblenz Statt hatte, ersteigerten K. Seligmann und E.
<lb/>Dahl einige Grundstücke der Gemeinde Eckendorf an, g,tt
<lb/>nannt die kleine Heide, und am Mnhlenpütz und Frauenpütz.

<lb/>Zu bemerken ist, daß dies« Grundstücke in der betreffen«
<lb/>den Afstche' zweimal aufgeführt waren, nämlich »ul, Nro.
<lb/>23., altz an I. Frank für 3 Franken auf 9 Fahre verpachtet,
<lb/>und »ul, Nro. 25, als zufolge Akts v. 19 Juli 1808 an
<lb/>Paul Unkelbach für 51 Fr. 50 C. verpachtet.

<lb/>Die »ub Nro 23 der Afstche bemeldten Grundstücke wur- 
<lb/>den den bemeldten Dahl et Seligmann für den Betrag von
<lb/>65 Franken zugeschlagen, wohingegen die nämlichen Grund- 
<lb/>stücke, »ub Nro, 25 der Afstche eingerückt, nnveräußert blieben.

<lb/>Da die ersteigerten Grundstücke verpachtet waren, so
<lb/>konnten die Ankäufer nicht gleich in Besitz kommen, noch
<lb/>weniger konnten sie es, als die Verordnung des General-
<lb/>Gouverneurs Grüner über die Veräußerungen der Gemeinde- 
<lb/>güter erschienen war.

<lb/>Nach Erlaffunq der k. KabiuetSordre v. 27. Januar 1816
<lb/>aber klagten sie die.Gemeinde in der Person ihres Bürger- 
<lb/>meisters MarterSbeck bei dem k. Landgerichte zu Trier auf
<lb/>Ablieferung des Gutes ein. Da derselbe nicht erschien, so
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0029.tif"
                n="25"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0029"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0029--><p/>
            <p>

               <lb/>— /25 —
</p>
            <p>

               <lb/>«rwtrftm sie am 29. Januar 1822 wider ihn ein Kontuma-
<lb/>ziaturtheil. Hiergegen mach.« er Einspruch. Durch Urtheil
<lb/>vom 23. Juli v. I. wurde jedoch diese Opposition abgewiesen.

<lb/>Dieses Urtheil würdigt die Gründe, welche für die Nichr
<lb/>tigkeit der fraglichen Versteigerung sowohl, alS ihre Aufrecht,
<lb/>Haltung bei dem könial. Landgerichte zu Trier geltend ge,
<lb/>macht wurden, folgendermaßen:

<lb/>„Nach Einsicht des KonsularbeschlusseS vom 17. Vend.
<lb/>Jahres 10, und des §. 20 der Verordnung vom 20. Juli
<lb/>ISIS; .

<lb/>„Nach Einsicht de? Gesetzes vom 20. Mär; 1813, und
<lb/>der königlichen Verordnung vom 27. Januar 1816;

<lb/>„In Erwägung, zum vierten Oppositionsgrunde, daß
<lb/>die Kompetenz der Gerichte, über den vorliegenden Rechts,
<lb/>streit zu erkennen, in dem angezogenen §. 20 der Verordnung
<lb/>vom 20. Juli völlig begründet ist;

<lb/>„In Erwägung zum ersten OppositionSgrunds, daß
<lb/>der Artikel 1 des erwähnten Konfularbeschiuffes nur von
<lb/>den Gläubigern der Gemeinden spricht, und nur diese
<lb/>der Verpflichtung unterwirft, sich zu dem Emklagen wegen
<lb/>Schuldforderungen gegen die Gemeinden von der Ve,
<lb/>Hörde ermächtigen z» lassen: daß aber diese Verfügung kei- 
<lb/>neswegs auf solche Emklagen anwendbar ist, welche wie
<lb/>die vorliegende, ei» streitiges Eigenthum zum Gegen,
<lb/>stande habe»;

<lb/>, In Erwägung zum zweiten Oppositionsgrunde, daß
<lb/>aus dem "angeführten Verkaufsprotokollr kein Mangel irr
<lb/>gmd einer zur Gültigkeit dcS Verkaufs erforderlichen.Förm,
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0030.tif"
                n="26"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0030"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0030--><p/>
            <p>

               <lb/>lichkert ersichtlich, übrigens auch keine dieser Förmlichkeiten,
<lb/>welche dabei vernachläßigt seyn sollte, artikulwt ist;

<lb/>„In Erwägung zum dritten Oppositionsgrunde, daß,
<lb/>dem angeführten Verkaufs-Protokolle gemäß, dem Verkaufe
<lb/>ein erstes Angebot zum Grunde gelegt ist, welches den
<lb/>zwanzigfachen Betrag des darin erwähnten, in einem am
<lb/>28. Thermidor Jahres 12 für neun Jahre abgeschlossenen,
<lb/>folglich zur Zeit des Verkaufs noch nicht erloschenen, Pacht- 
<lb/>verträge begründeten jährlichen Pachtpr-rses bildet, der Kauf- 
<lb/>preis selbst aber dieses erste Angebot wirklich übersteigt: mit- 
<lb/>hin auch von dieser Seite dem Gesetze vom 20. März Genüge
<lb/>geleistet worden ; daß übrigens die hier aufgestellte Einrede,
<lb/>gemäß welcher der angegebene Pachtvertrag zur Zeit des
<lb/>Verkaufs nicht bestanden haben s?ll, so wie überhaupt alle
<lb/>Einreden gegen die Gültigkeit des Verkaufs, dem Gesetze vom
<lb/>20. März zufolge ursprünglich nicht den, Gemeinden, von
<lb/>welchen die verkauften Güter herrühren, sondern dem fran- 
<lb/>zösischen Staate, als Verkäufer, zugestaude» hat, dessen
<lb/>Rechte aber nachher durchs die eingesührte Verordnung vom
<lb/>2t. Januar auf die Gemeinden übertragen worden sind;

<lb/>„Daß aber der französische Staat diese E nrcde nicht
<lb/>würde geltend machen können, indem die angebliche Unrich- 
<lb/>tigkeit des angeführten Pachtverhältnisses, wenn sie wirklich
<lb/>vorhanden gewesen, lediglich von ihm selbst, als Eigenthü-
<lb/>mer und Verkäufer veranlaßt wäre, die Ankäufer aber,
<lb/>welchen übrigens keine absichtliche Mitwirkung zur Herbei- 
<lb/>führung dieses Irrthums vorgeworfen wird, nicht verbunden,
<lb/>und auch mehr als der verkaufende Staat selbst, außer
<lb/>Stande waren, sich über die mögliche Existenz eines andern,
<lb/>als des angegebenen Pachtvertrags Kenntniß zu verschaffe»;
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0031.tif"
                n="27"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0031"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0031--><p/>
            <p>

               <lb/>— 27
</p>
            <p>

               <lb/>„Daß mithin auch die verklagte Gemeinde, da ihr keine
<lb/>andere Rechte gegeben sind, als jene des Staates selbst, den
<lb/>fraglichen Verkauf nicht wegen des gedachten vargeblichen
<lb/>Jrrthums als nichtig angreisen kann, und das um so weni- 
<lb/>ger, als sie selbst zunächst diesen Irrthum herbeiaeführt ha- 
<lb/>ken würde, indem die richtige Angabe des damaligen Pacht- 
<lb/>verhältnisses von ihr,, als der bisherigen Eigenthümerinn
<lb/>und Verwalterin» der Güter, ausgehen mußte;

<lb/>„Daß demnach der von ihr angebotene Beweis eben
<lb/>dieses Irrthums als unerheblich und überflüssig erscheint;

<lb/>„In Erwägung endlich, daß durch nichts nachgewiesen
<lb/>ist, daß zur Zeit des mehrgedachten Verkaufs die Kontra- 
<lb/>henten über den zu verkaufenden Gegenstand nicht einig ge- 
<lb/>wesen sind, die in dem gegenwärtigen Rechtsstreite vorkom- 
<lb/>mende Verschiedenheit in der Bezeichnung der verkauften
<lb/>Stücke aber dadurch beseitigt ist, daß die Opponaten keine
<lb/>andere, als die in dem VerkaufSprokokolle vom 29. Juli
<lb/>namentlich hezcichneten in Anspruch zu nehmen erklärt haben."

<lb/>Gegen dieses Urtheil sowohl, alS das KontuMazial-Ur-
<lb/>theil v. 29. Januar 1822, legte der Bürgermeister der Ge- 
<lb/>meinde Eckendorf die Berufung an den rheinischen Appella- 
<lb/>tions-Gerichtshof ein.

<lb/>Zuvörderst bemerkte sein Anwalt, daß da§ Kontüma-
<lb/>zial-Urtheil vom 29. Januar nichtig ftp, weil die Klage
<lb/>wider eine Gemeinde eiuseführt worden, gemäß dem Be- 
<lb/>schlüsse v. 17. Vendemiaire I. 10. aber vorläufig die Auto- 
<lb/>risation der betreffenden Verwaltungsbehörde zur Anstellung
<lb/>dieser Klage von den Appellaten hätte nachgesucht werden
<lb/>müssen.
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0032.tif"
                n="28"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0032"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0032--><p/>
            <p>

               <lb/>28
</p>
            <p>

               <lb/>„Hinsichtlich der Sache selbst wurde hauptsächlich an- 
<lb/>geführt : Der Pachtvertrag, weicher zum Maaßstab des Ar&gt;&lt;
<lb/>satzpreifts der Versteigerung genommen worden, habe zu
<lb/>jener Zeit nicht mehr bestanden, die fraglichen Grundstücke
<lb/>feyen nämlich zur Zeit des Verkaufs nicht an Joseph Frank
<lb/>für den jährlichen Pacht von 3 Franken, sondern für 51
<lb/>Franken 50 C. an Paul Unkelbach verpachtet gewesen; des- 
<lb/>sen ungeachtet ftp, anstatt des 20fachen Werthes des Pacht-
<lb/>Preises v. 50 Frankens«) C. nur der 20fache Werth des
<lb/>Pachtpreises von 3 Franken zum Ansatzpreise genommen
<lb/>worden. Dieser Ansatzpreis erreiche nicht einmal den dop- 
<lb/>pelten Werth des wirklichen jährlichen Ertrages des ver- 
<lb/>steigerten Gutes; die gesetzlichen Vorschriften über den ersten
<lb/>AnssatzpreiS feyen daher verletzt und zerfalle deshalb die
<lb/>Versteigerung selbst als nichtig. — Subfldiarisch bot Ap- 
<lb/>pellant sich an, den Beweis darüber zu führen, daß die in
<lb/>Rede stehenden Grundstücke zur Zeit der Versteigerung nicht
<lb/>an Frank für einen jährlichen Pachtzins von 3 Franken, son- 
<lb/>dern für jenen von 51 Fr. 53 C. an Paul Unkelbach ver- 
<lb/>pachtet waren. '

<lb/>Die Appellanten suchten die Gründe deS ersten Richters gel- 
<lb/>tend zu machen. Eine Autorisation zur Klage, sagten sie, hätte
<lb/>es für die Gemeinde nicht bedurft, weil keine Schuldforderung,
<lb/>sondern die Abtretung des EigMthums von Immobilie»
<lb/>Gegenstand des Prozesses&gt; ftp. — Der Art. 4 des Gesetze-
<lb/>vom 20. März verhänge keine Nichtigkeit für den Fall sei- 
<lb/>ner Nichtbeobachtung. A» dem Staate, d^r die Gemeinde- 
<lb/>güter alS fein Eigenthum verkauft, fey eS gewesen, das
<lb/>Pachtverhältniß richtig anzuqeben. Der Ankäufer habe es
<lb/>nicht kennen, , ja mcht einmal dabei auf irgend eine Art
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0033.tif"
                n="29"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0033"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0033--><p/>
            <p>

               <lb/>— 29 —

<lb/>Mitwirken können. Habe nun der Staat jenes Pachtver-
<lb/>hältniß irrig angegeben, so habe er sich den aus diesem Irr,
<lb/>thum fließenden Nachtherl selbst zuzustchrerben; den» es sey
<lb/>sein eigene» Factum , welches einem Dritten keinen Schaden
<lb/>brmgen dürfe.

<lb/>U r t h e i l.

<lb/>„In Erwägung, daß der gegenwärtige Rechtsstreit über
<lb/>daS Eiaenthum eines Grundstückes geführt wird, und daher
<lb/>der Fall vorhanden ist, in welchem, in Gemäßheit des Staats,
<lb/>rathsgutachtens vom 31. Juli 1806, dem Kläger die Herber,
<lb/>schaffung der Autorisarion zur Anstellung der Klage gegen
<lb/>die Gemeinde von Seiten der Vorgesetzten Verwaltuugs,Be,
<lb/>Hörde nicht oblag , übrigens auch durch die im Laufe dieses
<lb/>Prozesses von der königl. Regierung ertßeilte Aukorisatio»
<lb/>dieser Gegenstand sich erledigt findet;

<lb/>„In Erwägung zur Hauptsache, daß die appellantische
<lb/>Gemeinde gegen die Nechtsbeständigkeit der Versteigerung
<lb/>hauptsächlich artikulirt hat, daß die versteigerten Grund,
<lb/>stücke in der VerkaufSaffiche unrichtig als an Heinrich Joseph
<lb/>Frank für 3 Fr. verpachtet angegeben, während sie wirklich
<lb/>zu jenem Zeitpunkte für den höher« Preis von 51 Fr. 53
<lb/>Cent, an Paul Unkelbach verpachtet gewesen ; daß demnach
<lb/>der Aussatzpreis ganz unrichtig auf 60 Fr. bestimmt und
<lb/>der Zuschlag für das Meistgebot von 65 Fr., für eine weit
<lb/>geringere Summe ertheilt worden ftp, als derselbe nach den
<lb/>bestandenen Gesetzen habe ertheilt werden können;

<lb/>„In Erwägung, daß durch den Art. 1 des Gesetzes vom
<lb/>17. Mai 1790 hinsichtlich der Werthveranschlagung der zur
<lb/>Zeit der Versteigerung verpachteten Domainengürer, wofür
<lb/>die zur Amortiffemeutskaffe eingezogenrn Güter der Gemein,
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0034.tif"
                n="30"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0034"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0034--><p/>
            <p>

               <lb/>30
</p>
            <p>

               <lb/>Den in dem Gesetze vom 20. Mär; 1813 ausdrücklich erklärt
<lb/>worden,- als allgemeine Norm vorgeschriebe» ist, daß der
<lb/>zwanziafache Betrag des bestehenden Pachtzinses als Werth»
<lb/>anschlae und AuSsatzpreis dienen solle, über die Anwendbare
<lb/>keit dieses Gesetzes in den 4 Departements des linken Rheim
<lb/>Ufers aber ein gegründetes Bedenken nicht obwaltet; daß es
<lb/>ferner gesetzlich ist, daß der Zuschlag eines zur öffentlichen
<lb/>Versteigerung gestellten Domainem Grundstücks nur dann er-
<lb/>theilr werden durfte, wenn durch das Meistgebot der Aus- 
<lb/>satzpreis erreicht worden;

<lb/>„In Erwägung, daß demnach, im Fall die streitigen
<lb/>Grundstücke zu dem behaupteten höhern Pachtbekrage von
<lb/>51 Fr. 53 Cent, wirklich verpachtet gewesen, nicht nur dev
<lb/>Aussatzpreis den gesetzlichen Normen entgegen, auf eine auf- 
<lb/>fallende Weise niedr-ger festgesetzt erscheinen, sondern auch
<lb/>der Zuschlag selbst als oeützwidrig ertheilt angesehen werden
<lb/>mußte; indem durch das Meistgebot der Appellare» der be- 
<lb/>hauptete richtigere Anschlagswerth unerreicht geblieben;

<lb/>?

<lb/>„In Erwägung, daß zwar die vvrlreaende Versteiaernng
<lb/>durch die von dem Präfekten des Departements-geschehene
<lb/>Ertheilung des Zuschlages an die Appellaten perfekt gewor,
<lb/>den, indem der Präfekt derjenige Staatsbeamte war,
<lb/>welcher den Zuschlag zu ertßeilen hatte; daß vielem jedoch
<lb/>bei .der Ausübung dieser Amtshandlung kein willkührlrches
<lb/>Verfahren zustand, sondern ihm die gegebenen Gesetze zu- 
<lb/>gleich die Schranken gesetzt hatten, durch deren Ueberschrei-
<lb/>tung er den Staat, in dessen Aufträge er handelte, eben
<lb/>so wenig rechtlich verbinden konnte, als es bei einem Pri-
<lb/>vatbevollmächtigten der Falk ist, welcher weiter gegangen
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0035.tif"
                n="31"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0035"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0035--><p/>
            <p>

               <lb/>31
</p>
            <p>

               <lb/>ist, als ferne Vollmacht lautete, oder dieser entgegen ge- 
<lb/>handelt hat;

<lb/>„In Erwägung, daß sich demnach, da in dem Gesetze,
<lb/>welches die Erreichung des Ansatzpreises durch daS Meist-
<lb/>gebot zur ausdrücklichen Bedingung deS Zuschlages gemacht
<lb/>hat, unleugbar dis Grenze des dem Präfekten ertheilten Auf- 
<lb/>trags enthalten ist, unter dem Ansatzpreise aber kein anderer
<lb/>verstanden werden kann, als^ welcher auf die gesetzliche
<lb/>Weise durch Zugrundelegung des wirklichen Pachtvertrages
<lb/>eruirt worden, für den gegenwärtigen Fall bei künftig er- 
<lb/>wiesener Nichtigkeit der von der Appeüäntinn artikulirte»
<lb/>Thatsache die Folge ergeben würde, daß der Präfekt seiner
<lb/>Instruktion entgegen den Zuschlag gegeben habe, durch^die-
<lb/>jen aber dem französischen Staate, als seinem Kommitten- 
<lb/>ten, nichts vergeben konnte, indem die Zuschlagsertheilung
<lb/>für einen geringern Preis, als den wirklichen Anschlags-
<lb/>werth, eine partielle Schenkung involviren würde, zu der
<lb/>der Präfekt keine Autorisarion besaß;

<lb/>- „In Erwägung, daß der von dem ersten Richter auf- 
<lb/>genommene Umstand, daß dre appellantische Gemeinde durch
<lb/>ihr eigenes Faktum die von ihr geltend gemachte Irregula- 
<lb/>rität veranlaßt haben würde, indem die richtige Angabe deS
<lb/>Pachtverhältnisses von chr habe ausgehen müssen, bei der
<lb/>übrigen Lage der Sache nicht für relevant erachtet werde»
<lb/>kann, da insbesondere dieselben Grundstücke unter der spä- 
<lb/>ter« Nummer 25 in der Afstche abermals und zwar hier
<lb/>unter Angabe des angeblich richtigen Pachtertrags ausge- 
<lb/>stellt worden, und hierdurch der Vorwurf eines arglistige»
<lb/>Verschweigens oder sonstiger Kollusion von selbst zerstört
<lb/>seyn würde i
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0036.tif"
                n="32"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0036"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0036--><p/>
            <p>

               <lb/>32
</p>
            <p>

               <lb/>„In Erwägung, daß demnach der subsidiarisch erbotene
<lb/>Beweis zwar relevant erscheint, jedoch nicht durch Zeugen,
<lb/>sondern nur durch Urkunden geführt werden kann;

<lb/>„AuS diesen Gründen gibt der Appellationshof, bevor
<lb/>er in der Hauptsache Recht spricht, der appelsantischen Ge- 
<lb/>meinde durch Schriften zu beweisen auf, daß die unter Nro.
<lb/>23 der Verkaufs-Afsiche vom 3. Juni 1813 aufgeführten,
<lb/>und in dem Versteigerungs-Protokolle vom 29. Juli 1813,
<lb/>den Appellaten für das Meiffgebot von 65 Fr. zugeschlage- 
<lb/>nen Grundstücke, die kleine Heide und am Mühlenpütz und
<lb/>Frauenpütz genannt, zur Zeit der Ausstellung zum Verkauft
<lb/>nicht für 5 Fr., sondern den höher» Pachtpreis von 5i Fr.
<lb/>53 Cent, verpachtet gewesen seyen, bestimmt zu dieser Be- 
<lb/>weisführung dte Frist von 6 Wochen vom Tage der Signi-
<lb/>sikation dieses Vorbescheids an den Anwalt der Appellaten
<lb/>angerechnet, worauf das weiter Rechtliche entschieden wer- 
<lb/>de» soll, alle Rechte der Parteien und die Bestimmung des
<lb/>Kostenpunktes vorkehaltend."

<lb/>II. Cioil-Senat. Sitzung v. 18. April 1823.

<lb/>Advokaten: Best — Holthof.

<lb/>ilter Fall.

<lb/>Becking und Kons. — Gemeinde Merzig.

<lb/>Unter den Gütern, welche das Gesetz v. 20. März 1813
<lb/>der Amortissementskasse zutßeilte, war auch der sogenannte
<lb/>Thiergarten der Gemeinde Merzig. Laut Protokoll v. 30.
<lb/>April 1803 ratisizirt den 16. Juli n. I., hatte diese ihn i»
<lb/>12 Stücken auf 9 nacheinander folgende Jahre zu dem Ge-
<lb/>sammtpreis von 3667 Fr., also zu 410 Fr. 57 Cent, per
<lb/>Jahr verpachtet, die 5 Pn^mt und die Grundsteuer, so
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0037.tif"
                n="33"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0037"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0037--><p/>
            <p>

               <lb/>die Pächter an den Einnehmer der Gemeinde «ebstdem

<lb/>zahle« mußten, nicht einbegriffen. Den HauptpreiS dursten

<lb/>sie m liquidiiten Forderungen a« denselben abfübren.

<lb/>In dieser Sachlage von der Tilgungskaffe in Besitz ge- 
<lb/>nommen, wurden jene 12 Loose des Thiergartens als ein
<lb/>«nvertheilbares Ganze zur Versteigerung und, ohnerachtet
<lb/>derBezugnahme, auf den Pachtvertrag, der alljährigk Preis,
<lb/>statt 410 Fr. 57 Cent, sammt den Nebenlasten, nur zu 108
<lb/>Fr. 45 Cent, angegeben und verkündet. Laut Versteigerungs-
<lb/>Protokoll v. 2. Juli 1813 ward SB. Becking Ansteigerer des
<lb/>besagten Thiergartens, welcher ihn auf Franz, und dieser
<lb/>auf Ludwig Kanon übertrug, beides durch authentische Urkunden.

<lb/>Da die Gemeinde inzwischen im Besitze deS fraglichen -
<lb/>Grundstückes geblieben war, so forderte Becking und feine
<lb/>Rechtsnachfolger sie auf, ihnen dasselbe sammt Fruchten ab-
<lb/>zntrete». Allein anstatt dieser Forderung zu Willfahren,
<lb/>klagte die Gemeinde bei dem königl. Landgerichte auf Nich- 
<lb/>tigkeitserklärung der Versteigerung yom 2. Juli 1815. Durch
<lb/>Urtheil v. 8. Januar 1822 sprach vaS königl. Landgericht
<lb/>zu Trier diese Nichtigkeit auS folgenden Motiven aus:

<lb/>„In Erwägung, daß die den öffentlichen Verkäufen der
<lb/>Domainen- und Gemeindegüter zum Grunde liegende Ab- 
<lb/>schätzung (Expertise) das Element des Preisansatzes bildet,
<lb/>welches sich nur in de» gesetzlich vorgeschrkelstnen Forme«
<lb/>begründe« kann-/ daß diese Formen, welche der öffentlichen
<lb/>Ordnung angehören, die Grundform der öffentliche«
<lb/>Versteigerungen der erwähnten Güter konstiturren, indem
<lb/>ohne jene, diese von der gesetzlichen Grundlage entblößt
<lb/>sepn würde«; daß, wo diese Grundform als Bedingung
<lb/>Mangelt, die Versteigerung selbst nicht alS gesetzlich gesche--
<lb/>Archio 5r Band, ite AW. S
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0038.tif"
                n="34"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0038"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0038--><p/>
            <p>

               <lb/>34 —
</p>
            <p>

               <lb/>hcn, angesehen werden muß, und eben, weil die Grunde
<lb/>form, welche das Element deS Preisansatzes bildet und der
<lb/>öffentlichen Ordnung angehört, verletzt worden, unbedingt
<lb/>nichtig ist;

<lb/>„Daß nach den Gesetzen vom 14.' Mai 1790, Artikel
<lb/>3 und 4, vom 31. Mai 1790, vom 25., 26. und 29. Juni
<lb/>und 9. Juli 1790, Artikel 7. 16. und 17, Titel I. Artikel
<lb/>4.; vom 17. November 1790, Artikel 9, vom 16. Brumaire
<lb/>Jahres V., Artikel 10 vom 26. Vendemiaire JahreS VH-,
<lb/>und vom 15. Floreal Jahres X., die Abschätzung (Exper- 
<lb/>tise) nur daun Platz greifen kann, wenn keine rechtsgültige
<lb/>Pachtverträge vorhanden sind; daß demnach die Pachtver-
<lb/>träge hauptsächlich, und nur, wenn deren keine vorhanden
<lb/>sind, die Expertise hülfsweise den Ansatzpreis bestimmen
<lb/>kann; daß daher, wenn rechtsgültige Pachtverträge vor-
<lb/>Händen sind, der darin festgesetzte Preis nach dem Buchsta- 
<lb/>ben deS Dekrets vom 20. März 1813 zwanzigmal genom- 
<lb/>men, von Rechtswegen und ohne Zuthun eines Experten den
<lb/>Ansatzprcis bildet, nnd daß, wenn der Expert nicht nur
<lb/>neben dem Pachtverträge her eine Abschätzung unternimmt,
<lb/>sondern sich noch sogar beigehen läßt, den festgesetzten Pacht-
<lb/>preiS herunterzufetzen, er offenbar die Sphäre der gesetz- 
<lb/>lichen Defugniß überschreitet, eine willkührliche Handlung
<lb/>ohne allen gesetzlichen Charakter begeht, gesetzwidrig und
<lb/>nichtig verfährt, und offenbar die Grundform der Verstei- 
<lb/>gerung verletzt; daß die Erörterung des Umstandes, daß
<lb/>der Pachtpreis zu hoch getrieben worden, geradezu wider die
<lb/>angeführten Gesetze verstößt, die nur zwei Wege , welche
<lb/>zur Bestimmung des AnsatzpreiseS führen, nämlich: entwe- 
<lb/>der Pachtbriefe, oder in Ermangelung dieser die Expertise
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0039.tif"
                n="35"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0039"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0039--><p/>
            <p>

               <lb/>bezeichnen, Uii- keinen dritten Weg, wokauf es dem Rich-
<lb/>ttzr erlaubt wäre, über alle Gesetze hinaus nach zufälligen,
<lb/>von £&gt;rt, Zeit und Umständen hergeleiteten Muthmaßungen
<lb/>den Gehalt und Werth de» vertragmäßigen Pachtpreises zu
<lb/>bestimmen, somit ein Verfahren, welche? ursprünglich in
<lb/>der Wurzel nichtig und der öffentlichen Ordnung zuwider
<lb/>ist, nachher durch zufällige Bestimmungen auszugleichen
<lb/>und ohne alles Element aufleben zu lassen;

<lb/>„In Erwägung, daß der in Frage befangene Thiergar- 
<lb/>ten am 30. April 1808 durch den Maire von Merzig öffent- 
<lb/>lich an mehrere Individuen zu einem jährlichen Preise von
<lb/>410 Fr. 57 Cent, auf 9 nacheinander folgende Jahre ver- 
<lb/>pachtet, und die Verpachtung am 18. Juli nämlichen JahrrS
<lb/>durch den Präfekt des Saar-Departement? genehmigt wor- 
<lb/>den; daß au? der anr 2. Juli 1813 auf der damalige» Prä- 
<lb/>fektur abgshaltenen Versteigerung hervorgeht , al? habe jene
<lb/>Verpachtung um den jährlichen Preis von 108 Fr. 45 Cent.
<lb/>Statt gehabt; daß eS aber nicht zuverläßig erhellet, daß der
<lb/>Expert den jährlichen Pachtpreis von 410 Fr. 57 Cent,
<lb/>heruntergesetzt habe; indeß aber in dem Anträge de? be- 
<lb/>klagten Kanon eingeräumt wird, daß eine Expertise abge;
<lb/>Halten worden sey; daß, da nun die fragliche Verpachtung
<lb/>in rechtsgültiger Form vorlag, und somit nach den ange- 
<lb/>führten Gesetzen als Grundlage des PreisansatzeS angenom- 
<lb/>men werde» mußte, hieraus folgt, daß entweder die Ver- 
<lb/>waltung oder der Expert hinsichtlich deS Preisansatzes die
<lb/>gesetzliche Grundform verletzt Hat; denn die Verwaltung
<lb/>konnte die bestehenden Gesetze nicht abändern, mithin auch
<lb/>zum Preisansatze keine andere Grundlage als den jährlichen
<lb/>Pacht von 410 Fr. 57 Cent, annehmen, und. eben so wenig
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0040.tif"
                n="36"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0040"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0040--><p/>
            <p>

               <lb/>— 36
</p>
            <p>

               <lb/>war, nach den eben entwickelten Gründe«/ der Expert f&gt;o
<lb/>fugt, mit Unbeachtung des Pachtvertrags wikkührlich eine
<lb/>"Abschätzung zu unternehmen; daß demnach auf jeden Fall
<lb/>und ohne Rücksicht auf den gesetzwidrigen Preisansatz
<lb/>es der Versteigerung vom 2. Juli 1813 an der Grund-
<lb/>form deS PreisanfatzeS gebricht, und daß sofort gedachte
<lb/>Versteigerung unbedingt nichtig erscheint;

<lb/>„In Erwägung, daß die von dem Beklagten Franz
<lb/>ausgestellte Behauptung: daß die Gemeinde durch ihre Saum- 
<lb/>seligkeit, innerhalb der gesetzlichen Frist zu reklamireu,
<lb/>ihre Rechte verwirkt habe, — aus dem einfache« Grunde
<lb/>zerfällt, daß das Dekret vom 20. März 1813 den Gemein- 
<lb/>de» nur das Recht gegen die Besitzes-Ergreifung auS der
<lb/>bloßen Rücksicht, daß die in Anspruch genommenen Güter
<lb/>in die Ausnahme gehören könnten, zu reklamiren gestattete,
<lb/>aber keineswegs die Befugniß ertheilte und eigentlich nicht
<lb/>ertheilen konnte, nach der ohne Reklamation vorgegangenen
<lb/>Besitz-Ergreifung, wodurch auf den Grund deS angeführten
<lb/>Dekrets die Gemeindegüter zum Staats-Eigenthum gewor- 
<lb/>den und auS dem Besitz der Gemeinden getreten sind, hin- 
<lb/>sichtlich der Abschätzung deS Staats-Eigenthumß zu rekla-
<lb/>rniren; *

<lb/>„In Erwägung, daß, wenn Beklagter Kanon behaup- 
<lb/>tet, daß die Gemeinde die von Franz und von den übrigen
<lb/>Mitbeklagten an die Amortiffementskafse bezahlten, Gelder
<lb/>des ersten Drittels des SteigpreiftS von selbiger zurücker-
<lb/>halten Habe, diese Handlmig, welche äber von der Gemeinde
<lb/>in Abrede gestellt und von den Beklagten nicht nachgewiesen
<lb/>worden, von Seiten der Gemeinde durchaus keine Verzicht- 
<lb/>leistung auf ihr Recht begründen konnte, indem die Nich-
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0041.tif"
                n="37"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0041"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0041--><p/>
            <p>

               <lb/>3?
</p>
            <p>

               <lb/>tr'gkeit, womit t&gt;it fragliche Versteigerung behaftet ist, alS.
<lb/>unbedingt, nicht gedeckt werden kann; daß solche
<lb/>oder ähnliche Handlungen, wenn auch daraus im Allge- 
<lb/>meine» eine Verzichtleistung gefolgert werden könnte, in
<lb/>dem vorliegenden Falle nicht von denjenigen Förmlichkeiten,
<lb/>die zur gültigen Veräußerung von Jmmobiliar-Rechten der
<lb/>Gemeinden vorgeschrieben sind, begleitet wären, und somit
<lb/>keine Verzichtleistung auf solche Rechte, wovon hier die
<lb/>Rede ist, begründen könnten;

<lb/>„Aus diesen Gründen vernichtet daS Landgericht, indem
<lb/>eS Recht spricht, die am 2. Juli 1813 auf der damaligen
<lb/>Präfektur zu Trier zu 7000 Franks geschehene Versteigerung
<lb/>deS auf dem Merziger Banne gelegenen, sogenannten Thier- 
<lb/>gartens, und verurtheilt die Beklagten in die Kosten."

<lb/>Gegen dieses Urtheil legten Becking und Kons, die Be- 
<lb/>rufung ein und behaupteten, daß der zur Zeit der Verstei- 
<lb/>gerung des Thiergartens bestandene Pachtpreis nur 108 Fr.
<lb/>betragen habe, wie dies sich aus den, von der Gemeinde
<lb/>geführten Rechnungen, aus deren Vorlegung sie antrugen,
<lb/>ergeben würde.

<lb/>Die Erheblichkeit dieses faktischen Verhältnisses für die
<lb/>Entscheidung der Sache wurde durch folgenden Vorbescheid
<lb/>vom rheinischm AppellationShofe anerkannt:

<lb/>„In Erwägung, daß nach der Behauptung der Appellan- 
<lb/>ten sich ans den von.der Gemeinde geführten Rechnungen
<lb/>ergeben soll, daß der zur Zeit der Versteigerung des Thier- 
<lb/>gartens bestandene PachtpreiS nur 108 Fr. betragen habe,
<lb/>demnach aber die Vorlegung der erwähnten Gemeinderech- 
<lb/>nung nicht wenig zur Sache beiträgt;

<lb/>„Daß, indem die Versteigerung auf den von der Ge-
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00501+1824_0042.tif"
             n="38"
             xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0042"/>
         <div xml:id="d86848e3339"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="181.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Bergisches Statutarrecht. - Geistlicher. - Erbfolge</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00501+1824_0042--><p/>
            <p>

               <lb/>38 —
</p>
            <p>

               <lb/>meinde bezogenen Pacht geschehen ist und geschehen mußte,
<lb/>per Ansteigerer nicht allein ein Interesse, sondern auch da§
<lb/>Recht hat, die Vorlegung der Pachtung und der sich darauf
<lb/>beziehenden Papiere zu fordern;

<lb/>„AuS diesen Gründen gibt der K. R. A. G. H., eh- 
<lb/>er in der Hauptsache erkennt, dem appellantischen Theile
<lb/>auf, daS Gemeindebüdjet für daSIahr 1813, so wie die Re«
<lb/>Zister der Berathschlagungen des Munizipalrathes von dem
<lb/>Jahre 1813 bis 1819 beides einschließlich vorzulegen, und be«
<lb/>stimmt dazu die Audienz v. 30. Mai, die Kosten vorbehaltend."
<lb/>II. Civil-Senat. Sitzung v. 18. April 1823.

<lb/>Advokaten: Hasenclever — Lautz.

<lb/>181.

<lb/>Bergisches Statutarrecht. — Geistlicher. — Erbfolge.

<lb/>In welchem Zeitpunkte geht „ach Bergischem
<lb/>Statutarrechte daS Eigenthnm an den, von
<lb/>einem Geistlichen ererbten Immobilien, auf
<lb/>feine Verwandten über?

<lb/>Sind dieErbfolger in den geerbten unbeweg- 
<lb/>lichen Gütern eines Weltgeistlichen die von
<lb/>demselben nach empfangener höhererWeihe
<lb/>gemachten Schulden zu zahlen verbunden?

<lb/>Kann der Geistliche seine ererbten Immobi- 
<lb/>tten ohne landesherrlichen Konsens mit ir- 
<lb/>gend einer Art von Schuld belasten? —
<lb/>Jülich und Bergische Rechtsordnung, Kap. 93 und 97.
<lb/>Die Erben von Ludwig Sternenberg —
<lb/>Roettgen.

<lb/>Die Abkömmlinge von fünf Geschwistern des Vikars
<lb/>Bertram Sternenberg stellten gegen di« Wrttwe und Kinder
</p>
            <pb facs="2084567_00501+1824_0043.tif"
                n="39"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0043"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0043--><p/>
            <p>

               <lb/>39
</p>
            <p>

               <lb/>von Ludwig Sternenberg bei dem Landgerichte zu Köln eine
<lb/>Klage auf Theilung de) Jmmobiliar-VermögenS an, .welche)
<lb/>von den Eltern de) Vikars Bertram Sternenberg herrühre,
<lb/>und von demselben bei seinem Absterben Hintersassen worden
<lb/>sey. Da Letz, 'rer vor mehr denn 50 Jahren die höher»
<lb/>geistlichen Weihungen angenommen hatte, so leiteten sie
<lb/>den Grund ihrer Klage auö der Bestimmung des 93. Kap.
<lb/>der Jülich und Vergischen Rechtsordnung her, nach welcher
<lb/>elterliche Güter, die durch Erbfolge an einen Weltgeist- 
<lb/>lichen gelangen, an dessen Verwandte mit dem Vorbehalte
<lb/>deö Nießbrauchs übergehen. Die Klage war zugleich auf
<lb/>die, seit dem Todestage des VikarS bezogenen Nutzungen,
<lb/>und vor Allem auf Auflage eines legalen Inventars gerkch-
<lb/>tet. Ja, Kläger verlangten anfänglich auch sogar die Thei-
<lb/>lung des Mobiliar-Nachlasses des gedachten Vikars, nähme»»
<lb/>aber diese letztgedachte Forderung zurück, als die Beklagten
<lb/>sich als Mobiliar-Erben durch ein, in gehöriger Form abger
<lb/>faßte), Testament des VikarS legitimirte».

<lb/>Der Klage auf Theilung des Jmmobiliar - Nachlasses
<lb/>setzten die Beklagten das eben gedachte Testament und die
<lb/>Behauptung entgegen, daß daS Kap. 93 der Vergischen
<lb/>Rechtsordnung mit dem Kap. 9? derselbe» verglichen, den
<lb/>Klägern bloß eine «pem suceedendi auf die von den Eltern
<lb/>des Vikars Sternenberg herriihrenden, dem Vikar noch vor
<lb/>erlangtem Subdiakonate zugefallene» Immobilien gegeben,
<lb/>welche spe$ aber, wie alle Veräußerungs-Verbote und
<lb/>Güterunterschiede durch das Kaiserliche Dekret vom 12.
<lb/>November 1809 aufgehoben worden. Sie setzten hinzu,
<lb/>daß nur die vor angenommener höherer Weihung dem Welt-
<lb/>geistlichen zugefallenen elterlichen Güter der Bestimmung
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0044.tif"
                n="40"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0044"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0044--><p/>
            <p>

               <lb/>40
</p>
            <p>

               <lb/>le§ 93. Kap. unterworfen seyen. Subsidiarisch stellte« 'dis
<lb/>Beklagten die Behauptung auf, daß, wenn die Kläger
<lb/>mit ihrer Klage nicht abgewiesen werden sollten, sie zum
<lb/>Mitbeitrage des 32jährigen Unterhaltes des Vikars ange-
<lb/>Halten werden müßten, da ihr, der Verklagte.'. Autor, dem
<lb/>Vikar solchen, wegen Unzulänglichkeit de- eigenen Einkom-
<lb/>. mens habe reichen müssen, alle Geschwister aber zu dessen
<lb/>Ernährung verpflichtet seyen.

<lb/>Unter dem io. Januar 1822 erkannte das Landgericht
<lb/>zu Köln für Recht, daß der Provokation der Kläger auf
<lb/>Theiiung der qnestiomrten Erbgüter Statt zu geben sep,
<lb/>perordnete demnach, daß die Verklagten vorab ein spezisi-
<lb/>zirltcheß Verzeichniß der fraglichen Erbgüter, mit Benen- 
<lb/>nung der Fuhrgelose, in so weit eö nicht geschehen, auste-
<lb/>gen, und die davon gezogenen Früchte seit dem Sterbetage
<lb/>deS VikqrS verrechnen sollten; die Kosten wurden kompensirt
<lb/>und zugleich verfügt, daß in Betreff der von den Verklag- 
<lb/>ten geforderten Verpflegungskosten, nach einer unter den
<lb/>Parteien näher vorzunehmenden Verhandlung das Rechtliche
<lb/>erkannt werden sollte.

<lb/>Von diesem Urtheile appellirten die Verklagten und tru- 
<lb/>gen darauf an, Appellate» und ursprüngliche Kläger mit
<lb/>ihrer Theilungsklage ab - und in die Kosten beider Instanzen
<lb/>zu verweisen, subsidiarisch in jedem Fall mittelst Reforma- 
<lb/>tion des angegriffenen UrtheilS 1) zu erklären, daß die
<lb/>Theilungsklage, daS gefammte von Bertram Sternenberg
<lb/>zurückgelaffene' Mobilarvermögen, so wie die von ihm er- 
<lb/>worbenen Immobilien nicht betreffen könne; 2) den Appella-
<lb/>ten den Beweis aufzuerlegen, daß sie, die Appellanten, im
<lb/>Besitze von Bertram Sternenberg herrührender, auf diese»
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0045.tif"
                n="41"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0045"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0045--><p/>
            <p>

               <lb/>- 41 -

<lb/>schon vor seiner Priesterweihe von seinen Eltern anerfallener
<lb/>Immobilien ftpe».

<lb/>Der Anwalt der Appellatm, indem er der Berufung
<lb/>adhärirte, trug auf Bestätigung des UrtheilS wovon in
<lb/>der Hauptsache, in Betreff der VerpflegungSkosten und
<lb/>der Prozeßkoste» aber auf Reformation an.

<lb/>Der Rheinische AppellationS-GerichtShof erledigte diese
<lb/>Anträge durch folgendes Urtheil:

<lb/>„So viel die Hauptfrage betrifft:

<lb/>„In Erwägung, daß die Appellaten als ursprüngliche
<lb/>Kläger zwar ihre Klage auf Theilung, vorerst über das
<lb/>gesammte von dem Vikar Bertram Sternmberg hinterlaffene
<lb/>bewegliche und unbewegliche Vermögen erstreckten; daß sie aber
<lb/>nach erlangter Einsicht des von Letzter« am 4. November
<lb/>1816 vor Notar und Zeugen errichteten Testaments jene
<lb/>Klage auf die liegenden und unbeweglichen Güter, welche
<lb/>derselbe von seinen Eltern geerbt habe, einschränkten : daS
<lb/>Urtheil des vorigen Instanzgerichts vom 10. Januar 1822
<lb/>auch nur der Theilung dieser Güter Statt gab, und die
<lb/>Appellaten lediglich auf Bestätigung desselben in diesem
<lb/>Stücke in gegenwärtiger Instanz angetragen haben; daß
<lb/>affo über das von gesagtem Vikar hinterlaffene bewegliche
<lb/>Vermögen und die von ihm etwa erworbenen unbeweglichen
<lb/>Güter kein Streit mehr obwaltet, und eS keiner Erkenntniß
<lb/>über dm sich darauf beziehenden Antrag der Appellante»,
<lb/>bedarf;

<lb/>„Daß die Frage von den Gütern, die von dm Eltern
<lb/>durch die Erbfolge an den Vikar Bertram Sternenberg gee
<lb/>langten, einzig noch übrig bleibt;
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0046.tif"
                n="42"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0046"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0046--><p/>
            <p>

               <lb/>„Daß beide Theile darin «bereinstimmen, daß lange
<lb/>Vor der Einführung der jetzigen bürgerliche» Gesetzgebung
<lb/>in dem Herzogthum Berg die Erbfolge der Eltern sich er,
<lb/>eignet und der gesagte Vikar die Weihung deS SubdiakonatS
<lb/>empfangen habe;

<lb/>/,Daß daS Bergifche Landrecht, nachdem eS schon im
<lb/>69. Kap. Jedem untersagt hatte- über erbliche liegende und
<lb/>unbewegliche Güter, mit Ausnahme der beweglichen und er,
<lb/>wordenen unbeweglichen Güter durch letzten Willen zu ver,
<lb/>fügen, zum Vortheite der. Verwandten eines Weltgeistlichen,
<lb/>um jenen das Eigenthum geerbter Güter gegen jedeSchmä«
<lb/>kerung durch den frommen Sinn des geistliche» Besitzers
<lb/>sicher zu stellen, im 93. Kap. die besondere Bestimmung
<lb/>enthält: ,,„WaS auch den Geistlichen und begebenen Per,
<lb/>sotten von ihren elterlichen Gütern zukommt, daS solle» sie
<lb/>allein die Zeit ihres Lebens genießen, nutzen und gebrauchen,
<lb/>und doch keineswegs verringern und entäußern zu Nachtheil
<lb/>der Blutsverwandten""; daß mithin die Erbfolge in elter,
<lb/>lichen Gütern, welche unmittelbar auS aufsteigender Linie
<lb/>oder mittelbar au) der Seitenlinie an den Weltgsistlichen
<lb/>«ach empfangener Weihe des Subdiakonats gelangte, als,
<lb/>bald von ihm an dessen Verwandten aus der Linie des Er- 
<lb/>werbers unter vorbehaltenem lebenslänglichem Nießbrauch:
<lb/>des Erster« überging;

<lb/>„Daß eben so für den Fall, wenn die Crbung elterlicher
<lb/>Güter der Weihe des SubdiakonatS vorherging, vorgesehen
<lb/>ist: „„Und soll der Erbfall von Zeit, als die geistliche be,
<lb/>geben« Personen ihre Profeß annehmen, wie gleichfalls mit
<lb/>andern weltlichen Geistliche», von Zeit daß sie ordinem
<lb/>»ubdiaconaius angenommen- gehalten sep»""; daß eS daher
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0047.tif"
                n="43"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0047"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0047--><p/>
            <p>

               <lb/>43 -i
</p>
            <p>

               <lb/>gleichgültig bleibt, ob der Vikar Bertram Sternenberg vor
<lb/>oder nach erhaltener Weihe des Subdiakonats elterliche
<lb/>Güter geerbt Habe;

<lb/>„Daß die Worte sowohl, als der Beweggrund und der
<lb/>Begriff der angeführten gesetzlichen Bestimmungen sich über
<lb/>beide Fälle verbreiten und überhaupt erfordern, daß nach
<lb/>angenommenem Subdiakonate die Erbfolge in elterlichen
<lb/>Gütern nicht bei dem Weltgeistlichen verweilen dürfe, son»
<lb/>der» alsbald auf dessen Verwandten übergehen müsse;

<lb/>„Daß die angezogene Stelle de§ LandrechtS, nachdem
<lb/>sie die Klostergeistlichen von der Erbfolge in der Seitenlinie,
<lb/>ohne Unterschied des beweglichen und unbeweglichen Ver- 
<lb/>mögens gegen billige Erstattung aus der Abnutzung ausge- 
<lb/>schlossen hatte, in ununterbrochenem Fortlauf'weiter verfügt:
<lb/>„„Wie imgleichen vermöge beider unsererFürstenthümer Jü- 
<lb/>lich und Berg Privilegien keine Erbgüter den Geistliche»
<lb/>sollen noch mögen erblich gegeben werdendaß mithin daS
<lb/>Landrecht in Ansehung der unbeweglichen Güter, welche aus
<lb/>der Seitenlinie des Weltgeistlichen herrühren, und an ih»
<lb/>durch zeitliche Erbfolge gelangen, beziehungsweise densel- 
<lb/>ben stracken und voreilenden Uebergang der Erbfolge von
<lb/>dem Weltgeistlichen an dessen Verwandten in allgemeines
<lb/>und unbestimmter Rede vorschreibt, gleichviel ob die Erb- 
<lb/>folge ihm vor oder nach der Weihe des SubdiakonatS zu
<lb/>Theil geworden fcp, und dadurch zugleich die Begreifung
<lb/>beider Fälle unter der vorangehenden Anordnung bestätigt;

<lb/>„Daß auf die bisher angeführten Vorsehungen sich das
<lb/>Weitere inr 97. Kapit. vom Kaufen und Verkaufen bezieht,
<lb/>welche wiederholungsweise bestimmt: „„Es soll aber den
<lb/>geistlichen Personen........ nicht zugelassen, sondern nochmals
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0048.tif"
                n="44"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0048"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0048--><p/>
            <p>

               <lb/>verboten ftyn, ihre elterliche, väterliche und verstorben«
<lb/>Erbschaften zu verkaufen, zu entäußern oder zu.alieniren,
<lb/>in waS Gestalt und Manier dasselbig auch geschehen möge,
<lb/>dann sollen dieselbige die Zeit ihres Lebens, so sie wollen,
<lb/>«ießlich und nützlich gebrauchen, nicht ärgern oder verderr
<lb/>Sen, noch auch, daß solches geschehe, gestatte»tzaß
<lb/>aber, wenn ferner hinzugefügt wird: „ doch sollen sie (di«
<lb/>Weltgeistlichen) in ihren Nöthen mit Vorwiffer. Unser als
<lb/>der Landesfürstlichen Obrigkeit von ihrer Erbschaft E waS
<lb/>verkaufen mögen,"" dieser Vorbehalt zwar als. eine Ano- 
<lb/>malie und Abweichung von dem Verhältnisse des RechtS
<lb/>erscheint, und daraus folgt, daß Verfügungen der welt- 
<lb/>lichen Nachfolger über die ihnen zugefallenen Güter in der
<lb/>Lebzeit deS geistlichen und nießbraucherlschen Besitzers dem
<lb/>Vorbehalte nicht entgegengesetzt werde« durften; nicht aber,
<lb/>daß die Erbfolge desselben nun auch bis zu dessen Tode wider die
<lb/>ausdrückliche gegentheilige Bestimmung verschoben sey; *)
<lb/>„Daß, wenn das bergische Landrecht in dem 74. Kapit.
<lb/>verordnet: „„sollen die ersten Kinder die in erster Ehe zu- 
<lb/>gebrachte und elterliche von anfsteigender Linie herffießende
<lb/>Erbgüter, »»erwogen in welcher Ehe die fallen, neben den
</p>
            <p>

               <lb/>Mit der bisherigen Entwickelung stimmt ebenfalls der zwischen dem
<lb/>Kurfürsten und Erzbischöfe zu Köln und # dem Herzoge zu Jülich und
<lb/>Berg am 28. Juli 1621 über die Ausübung der geistlichen Gerichts- 
<lb/>barkeit in den Herzvgthumen geschloffene Provisionalvergleich überein ,
<lb/>in welchem auf den sechsten und siebenten Punkt, die Konfirmation
<lb/>der Testamente der Priesterschaft betreffend, die Verfügung der Weltgeist- 
<lb/>lichen über die von Ihnen erworbenen Güter als eine besondere Gunst
<lb/>der eigenen Erwerbung angenommen, und verglichen wird: „ daß^
<lb/>testamentarische und der Geistlichen dispositiones allein in gereiden
<lb/>und von Ihnen sä^uinrten Erbgütern, darüber sie per ultimam
<lb/>voluntatem dispontren f&amp;nwn, Statt haben; aber ad patrimonialia
<lb/>contra sututa et privilegia patriae nit esuenclirt werden sollen, 65
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0049.tif"
                n="45"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0049"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0049--><p/>
            <p>

               <lb/>45
</p>
            <p>

               <lb/>fit der ersten Ehe gewonnenen und geworbenen liegenden oder
<lb/>unbeweglichen auch zuerfallenen Gütern, Nichts auSgeschitt
<lb/>den, allein haben, find die Kinder auS der zweiten Ehe ge- 
<lb/>boren alle in solcher zweiter Ehe zugebrachte, gewönne«-
<lb/>und geworbene auch zuerfallene Güter gleichfalls allem zu
<lb/>sich nehmen und behalten; aber die Fälle, so auS der Kollar
<lb/>teralr oder Seiten-Linie Herkommen, sollen den Kinder«,

<lb/>in weicher Ehe dieselbe fallen, verbleiben,-:—. Ware

<lb/>es auch Sach, daß Jemand nach gebrochenem Bette im
<lb/>Wittwestande säße, und demselben einiger Seit- und Beir
<lb/>fall anerfallen würde, mag er solchen Beifall seines Gefal- 
<lb/>lens in die zweite Ehe bringen daraus allerdings wer- 
<lb/>ter Nicht- folgt, als daß die Kinder jeder Ehe durch Auf- 
<lb/>lösung derselben nicht nur die bezeichneten Güter, in so weit
<lb/>dieselbe sich dem Verstorbenen der Eltern zueignen kaffen, dem
<lb/>wahren Eizenthum nach erben, sondern ihnen zugleich die Erb- 
<lb/>folge in solchen Gütern, in so weit dieselbe sich dem Letztlebenden
<lb/>zuschreiben lasten, für den Fall, wenn sie Diesen überleben, zuger
<lb/>fichert, und durch die Nothwendigkrit, jene Güter den Kinder»
<lb/>zu hinterlassen/ das Vermögen deS Letztlebenden, darüber zu
<lb/>deren Nachtheil zu verfügen, ausgeschlossen ftp; daß aber jene
<lb/>Verordnung mit der Andern nicht verwechselt werden darf,
<lb/>welche die lästige Erbfolge der Weltgeistliche« in Ansehung
<lb/>der von ihnen besessenen Erbgüter ausdrücklich auf den Zeit- 
<lb/>punkt deS angenommenen Subdiakonats vorgerückt, oder
<lb/>dem Anfalle jener Güter an sie nach der Weihe des Subr
<lb/>.diakonatS überlassen und ihnen den lebenslänglichen Nieß- 
<lb/>brauch Vorbehalten hat;

<lb/>„Daß übrigens die Appellanten nicht in Abrede stellen,
<lb/>die Güter, welche der verstorbene Vikar Bertram, Sternen-
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0050.tif"
                n="46"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0050"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0050--><p/>
            <p>

               <lb/>46
</p>
            <p>

               <lb/>Herz von seinen Eltern erbte, im Besitze zn haben, sonderst
<lb/>nur den Beweis verlangen, daß solche demselben vor der
<lb/>Priesterweihe zugefallen seyen, und dieses sich ebenfalls aus
<lb/>der Stelle des von beiden Theilen bezogenen Testaments er.'
<lb/>gibt, worin derselbe de» Vater der Appellanten von allen
<lb/>Zahlungen und Rechnungen, wegen des von ihm gehabten
<lb/>Güterbaues, gegen seine Geschwister befreit; daß eS aber,
<lb/>wie vorher auSgeführt worden, bewandten Umständen nach
<lb/>einerlei ist, ob jene Güter Ersterem vor oder nach der
<lb/>Weihe anerfallen sind; und also die Appellanten als Besitzer
<lb/>jener Güter der Vorlegung eines vollständigen Verzeichnisses
<lb/>derselben und der Berechnung der nach dem Absterben deS geist- 
<lb/>lichen Besitzers davon gezogenen Früchte nicht entgehen können;

<lb/>So viel die Incidentberufung der Appellate» betrifft.

<lb/>„In Erwägung, daß gemäß dem angezogenen Testar
<lb/>mente der Vikar Strrnenberg nicht nur dem Vater der Apr
<lb/>pellanten sein bewegliches Vermögen hinterließ, sondern
<lb/>auch mehrere fromme Vermächtnisse anordnete ; daß aber
<lb/>Schulden, wenn er deren etwa bei feinem Absterben gehabt
<lb/>hätte, dem Vermögen, worüber er zu verfügen berechtigt
<lb/>war, nothwendig zur Last fielen;

<lb/>„Daß, wenn auch jenes Vermögen zur Zahlung der
<lb/>Schulden nicht hinreichte, diese dennoch nicht zum Nachtheil
<lb/>und Abbruch der früher den Appellaten zugefallenen Erbt
<lb/>folge gereichen dürften;

<lb/>„Daß zwar das bergifche Landrecht Vorbehalten hat,
<lb/>den Weltgeistlichen aus landsfärstlicher Gewalt im Nothfalle
<lb/>gestatten zu mögen, daß sie etwas von ihrer Erbschaft ver,
<lb/>kaufen können; daß aber jener Vorbehalt alS eine perfönt
<lb/>liche Begünstigung anzusehen ist, welche dem Verhältnisse
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0051.tif"
                n="47"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0051"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0051--><p/>
            <p>

               <lb/>41
</p>
            <p>

               <lb/>des Rechts widerstreitet; und mithin, wenn -er Geistliche
<lb/>davon keinen Gebrauch machte, weder auf dessen Gläubiger
<lb/>noch auf Andere Ausgedehnt werden darf;

<lb/>„Daß demnach die von den Appellanten gemachte For- 
<lb/>derung der VerpflequngSkosten für die Zeit von 30 Jahren,
<lb/>vor welcher dem Vikar Sternenberg die elterlichen Güter
<lb/>schon anerfallen waren, und derselbe ebenfalls den geistlichen
<lb/>Stand angenommen hatte, sich, in einem Zustande befand,
<lb/>-aß darüber durch ein Eudurtheil entschieden werden konnte;
<lb/>daß also daS Urtheil voriger Instanz, indem e§ jene For,
<lb/>derung noch einem besonder» Verfahren vorbehielt, nach der
<lb/>Vorschrift deS 413. Art. der Prozeßordnung in einem ähn,
<lb/>lichen Falle, abgeändert und die angemessene Entscheidung
<lb/>durch den A. G. H. ersetzt werden muß;

<lb/>„Daß endlich, so viel die Kosten betrifft, die Entschei- 
<lb/>dung der Streitfragen, wie sie gegenwärtig erfolgt, in den
<lb/>Herzogthumen Jülich und Berg «me allgemein anerkannte
<lb/>Rechtswahrheit und nie zweifelhaft war; daß mithin, wenn
<lb/>auch die streitenden Tßeile in dem Grade der Verwandt- 
<lb/>schaft sich befinden, in welchem der 131. Art. der Prozeß- 
<lb/>ordnung die Kompensation der Kosten erlaubt, aller Grund
<lb/>mangelt, derselben in gegenwärtigem Falle Statt zu geben?

<lb/>„Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der rheinische A. G. H. »ach vorheriger Berath,
<lb/>schlagung für Recht, daß die Hauptberuftmg von dem Ur-
<lb/>theile des königlichen Landgerichts zu Köln vom 10. Januar
<lb/>1822 zu verwerfen und dasselbe, in so weit eö der Theilung
<lb/>der dem verstorbenen Vikar Bertram 'Sternenberg zugefal-
<lb/>lrnen elterlichen liegenden und unbeweglichen Güter Statt
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00501+1824_0052.tif"
             n="48"
             xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0052"/>
         <div xml:id="d86848e4126"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="182.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Regierungssachen. - Urtheilszustellung</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00501+1824_0052--><p/>
            <p>

               <lb/>— 48 —

<lb/>gibt, und den Appellanten ein vollständiges Verzeichniß jener
<lb/>Güter und eine Rechnung der davon seit dem Sterbetage
<lb/>des gesagten VikarS gezogene« Früchte vorzulegen, aufgibt,
<lb/>zu bestätigen; die JncidentberufuNg aber anzunehmm, Und
<lb/>das Urtheil voriger Instanz dahin abzuändern sey, daß die
<lb/>Appellate» von der gemachten Forderung für Verpflegungs- 
<lb/>kosten desselben VikarS ohne Weitere- freizusprechen seyen;
<lb/>und verurtherlt die Appellanten in die Kosten dieser und
<lb/>voriger Instanz und in die Geldbuße."

<lb/>II. Livil-Senat. Sitzung v. 1?. Januar 1823.

<lb/>Advokaten; Holthof— Schauberg«

<lb/>182.

<lb/>Regierungsfachen. — Urcheilszusteüung.

<lb/>Kann das in einer Regierung-fache ergangene
<lb/>Urtheil der königl« Regierung in der Person
<lb/>ihres Chef-Präsidenten mit Wirkung zuge-
<lb/>stellt werden? §. 22. 23. des Ressort-Reglements
<lb/>vom 20. Juli 1818.

<lb/>Königl. Regierung zu Koblenz — Dietsch und
<lb/>Virmont.

<lb/>ES handelte sich in dieser Sache von der Gültigkeit der
<lb/>Zustellung eine- Urtheil-, welche- der königlichen Regierung
<lb/>zu Koblenz in der Person ihres Chef-Präsidenten war zugestellt
<lb/>worden« Die von der königlichen Regierung eingelegte Be- 
<lb/>rufung war verspätet, wenn jene Zustellung als gültig an- 
<lb/>genommen werden mußte« Die Appellantinn behauptete aber,
<lb/>«ach§. 22. 23. des Reffort-Reglements vom 20. Juli 1818 habe
<lb/>das Urtheil dem öffentliche» Ministerium beim AppellationS-
<lb/>Gerlchtshofe zugestellt werden müssen«
</p>
            <pb facs="2084567_00501+1824_0053.tif"
                n="49"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0053"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0053--><p/>
            <p>

               <lb/>~ 49
</p>
            <p>

               <lb/>„In Erwägung, daß durch Urtheil des vormaligen
<lb/>KreiSgerichtes zu Simmern vom 18. Juli 1812 der FiskuS
<lb/>I» eoalllmroism verurthkilt worden, den bisher in Besitz
<lb/>gehabten Kratzenwald und Kalle»falschen, Schlag, auf dem
<lb/>Ban» -er Gemeinde Kellerbach gelegen, den Appellatm eine
<lb/>zuraumen, nebst Vergütung der davon gezogenen Nutzungen,
<lb/>so wie in die Kosten;

<lb/>„Daß auf die gegm diese- Urtheil von der Appellantinn
<lb/>gemachte Opposition durch ein kontradiktorische- Urtheil de)
<lb/>königlichen Landgerichts zu Koblenz vom 28. März 1821
<lb/>die Vollziehung deS ersten UrtherlS verordnet worden;

<lb/>„Daß letzteres Urtheil der königlichen Regierung in der
<lb/>Person ihres Chef-Präsidenten, durch Akt des GerichtSvoll-
<lb/>zirhers Volk vom 28. April 1821 zugestellt worden;

<lb/>„Daß daher die Appellaten die ihnen mit Vorladung
<lb/>vor den hiesigen Appellations, Gerichtshof unterm 28. No- 
<lb/>vember und 9. Dezember 1822 zugestellte Berufung gegen
<lb/>die eingeführten Urtheile mit Recht alS verspätet angreiftn,
<lb/>indem die durch dm Art. 443 der Prozeßordnung zur Beru- 
<lb/>fung gestellte Frist von 3 Monaten von der Zustellung des
<lb/>Urtheüs verlaufm waren;

<lb/>„Daß die von der Appellantinn vorgeschützte Einrede
<lb/>der Nichtigkeit der Zustellung vom 25. April 1821 auf den
<lb/>Grund der Art. 22 und 23 des Neffort-RegulativS vom 20.
<lb/>Juli 1818 um so weniger gegründet ist, als eines TheilS
<lb/>dasselbe die Verfügung des 147. Art. der Prozeßordnung
<lb/>nicht widerrufen, und überhaupt, über die Zustellung der
<lb/>Urtheile nicht? verfügt, sodann andern TheilS der Ckeft
<lb/>Präsident der Negierung die fragliche Zustellung alS gültig
<lb/>anerkannt, indem er sie nach Vorschrift des 1039. Art. der
<lb/>Archi» Sr Band. iti Ahtheil. 4
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00501+1824_0054.tif"
             n="50"
             xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0054"/>
         <div xml:id="d86848e4289"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="183.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Hypothekar-Inscription. - Nichtigkeit</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00501+1824_0054--><p/>
            <p>

               <lb/>50
</p>
            <p>

               <lb/>Prozeßordnung mit feinem Visa versehen, wie dieses daS
<lb/>Original der Zustellung selbst nachweiset;

<lb/>„Erkennt der königl. R. A. G. H. für Recht, daß die
<lb/>Berufung als verspätet zu verwerfen sey."

<lb/>I. Cipil-Senat. Sitzung vom 10. März 182?.

<lb/>Advokaten: Holthof—Lautz.

<lb/>i83.

<lb/>Hypothekar-Inskription. — Nichtigkeit.

<lb/>Ist eine Hypothekar-Inskription, in welcher
<lb/>dem Schuldner ein Unrechter Vorname bei- 
<lb/>gelegt wird, unbedingt nichtig? Art. 2148.
<lb/>B. G.

<lb/>Heydweiler — Königs. Regierung.zu
<lb/>Düsseldorf.

<lb/>DaS Handelshaus Johann Valentin Heydweiler und
<lb/>Sohn zu Krefeld, hatte als Hypothekar-Gläubiger de)
<lb/>SteuerempfängerS Johann Peter Seyen zu Rhemberg
<lb/>und kraft einer unterm 4.Mai1811inSHppothekenbucheinge,
<lb/>tragenen Obligation mehrere dem Schuldner zugehörige
<lb/>Grundstücke gerichtlich verkaufen lasten.

<lb/>Der Inskription des besagten Handelshauses gingen zwei
<lb/>andere vorher, deren Gesammrbetrag die Kaufschillüig« er- 
<lb/>schöpfte. Eine dieser Inskriptionen, welche auf Ansuchen
<lb/>der königlichen Regierung zu Düsseldorf für den Staat ge- 
<lb/>nommen war, sprach auf Peter Seyen, Steuerempfänger
<lb/>zu Rheinberg.

<lb/>Von dieser Inskription behaupteten Valentin Heydweiler
<lb/>er Sohn, daß sie ihnen nicht nachtheilig fepn könne, weil
</p>
            <pb facs="2084567_00501+1824_0055.tif"
                n="51"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0055"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0055--><p/>
            <p>

               <lb/>— 5t —

<lb/>fi« einen andern Schuldner bezeichne, und auf jeden Fall
<lb/>nichtig sep.

<lb/>Das lfttheil des königl. Landgerichts zu Aleve vom 19.
<lb/>August 1822, wodurch die Inskription der Regierung auf- 
<lb/>recht erhalten worden, wurde folgendermaßen öestätigt.

<lb/>„In Erwägung, daß das bürgerliche Gesetzbuch im
<lb/>Art. 2148, Absatz 2, vorschreibt, daß jede Hppothekarein-
<lb/>schreibung den Name», Vornamen, den Wohnort Md das
<lb/>Gswerb des Schuldners enthalten muffe;

<lb/>„Daß der Gesetzgeber diese verschiedenen Merkmale an-
<lb/>führte, weil er sie für die zuverläßigsten ansah, um seine»
<lb/>Zweck, nämlich eine möglichst genaue Bezeichnung des Schuld- 
<lb/>ners zu erreichen;

<lb/>„Daß er inzwischen auch den möglichen Fall unterstellte,
<lb/>daß deni Gläubiger eines oder däS andere der ermähnten Merk- 
<lb/>male fernes Schuldners entweder gar nicht oder doch nicht
<lb/>ganz genau bekannt sep» dürfte, und daß er also für die- 
<lb/>sen Fall nicht,, wie er etwa in dem ersten Absatz« rückficht-
<lb/>sich de- Gläubigers that und thu» konnte, bei dieser Be- 
<lb/>zeichnung es bewenden laffen wollte, sondern vielmehr aus- 
<lb/>drücklich hmzufügte, daß der mit der Hypothek belegte
<lb/>Schuldner auch in sonstiger Art bezeichnet werden könne,
<lb/>wenn anders diese Bezeichnung auf eine so individuelle und
<lb/>spezielle Weise bewirkt würde, daß darnach seine Person
<lb/>von dem Hypothekarbewahrer erkannt und unterschieden wer- 
<lb/>den könne;

<lb/>„In Erwägung, daß in vorliegendem Falle durch die
<lb/>Bezeichnung deS Schuldners in der von dem öffentlichen
<lb/>Schatze am 1. August 1819 genommenen Hypothekar-In-
<lb/>strixkion jene gesetzliche Erforderniß Hinlänglich erreicht ist.
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0056.tif"
                n="52"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0056"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0056--><p/>
            <p>

               <lb/>und die Verwechselung, die bloß in dem Vornamen Statt
<lb/>hatte, über die Identität der Person des Schuldners keinen
<lb/>vernünftigen Zweifel erregen, und am wenigsten auf den
<lb/>'Glauben führen könnte, waS auch bekannt« Maßen gegen
<lb/>die Notorietät streitet, daß nämlich der Peter Sepen und
<lb/>der Paul Sepen zwei verschiedene Individuen vorstellten,
<lb/>und daß einer und der andere zugleich an demselben Orte, die,
<lb/>selbe Anstellung, das ist, jene des SteuerempfängerS zu
<lb/>Weinberg bekleideten;

<lb/>„In Erwägung, daß die, Appellanten, wenn sie be- 
<lb/>haupten, sie hätten zur Zeit ihres DarlehnS an Peter
<lb/>Seyen von der gegen ihn schon seit dem 1. August 1809
<lb/>bestandenen hypothekarischen Einschreibung dos öffentlichen
<lb/>Schatzes keine Kenntniß gehabt, sie dieses und den daraus
<lb/>ihnen etwa entstehenden Nachtheil der Nachläßigkert des
<lb/>Hppotßekenbewahrers, wenn sie nämlich von diesem ein
<lb/>unvollständiges Derzeichniß der gegen den Steuerempfänger
<lb/>Sepen eingeschriebenen hypothekarischen Lasten erhalten hat,
<lb/>ten, zuschreiben könnten ; nun aber, da sie ein solches Ver,
<lb/>zeichniß nicht verlangten, es dem Mangel hinlänglicher
<lb/>Vorsicht von ihrer eigenen Seite um so mehr anrcchnen
<lb/>müssen, als sie als geschästserfahrene Leute wohl wissen
<lb/>mußten, daß gegen einen Steuerempfänger, als einen gegeir
<lb/>den Staat rechnungspflrchtigen Beamten schon eine legale
<lb/>Hypothek bestand, und also auch vermuthen konnten, daß
<lb/>diese gehörig eingeschrieben sepn möchte, und als fle, wenn
<lb/>sie deshalb noch den mindesten Zweifel gehegt hätten, die,
<lb/>sen sehr leicht durch eine genaue Einsicht der Hypotheken,
<lb/>Register hätten heben können;

<lb/>„Aus diesen und den von dem Richter erster Instanz
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00501+1824_0057.tif"
             n="53"
             xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0057"/>
         <div xml:id="d86848e4521"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="184.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Vermächtniß. - Widerruf</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00501+1824_0057--><p/>
            <p>

               <lb/>53
</p>
            <p>

               <lb/>Instanz angeführten Gründen, verwirft der Königs. Rhein.
<lb/>Appellativus,Gerichtshof -re gegen daS Urtheil -6 Königl.
<lb/>Landgericht- zu Cleve vom 1Ä. August eingelegt« Berufung
<lb/>». f. jp," *. Civil-Senat. Sitzung vom 3. März 1823.

<lb/>Advokaten: Holthof — Schoeler.

<lb/>184.

<lb/>Vermachtnrß. —&gt; Widerruf.

<lb/>Ast da- einem von mehrern instituirten Erben
<lb/>auS-eworfene Vorvermächtuiß als wider,
<lb/>rufen anzusehen, wenn der Testirer in tu
<lb/>nem später« Testament eine andere Person
<lb/>zum «inzigenUniversal, Erben ernennt, und
<lb/>jenem, ohne deS Vorvermächtnisses zu er,
<lb/>wähnen, wiederum ein Vermächtniß hinter,
<lb/>läßt? — Art. 1036 B. G. B.

<lb/>Schmitz — Bourlatti.

<lb/>Durch ein holographisches Testament vom 25. Mai 1805
<lb/>hatte klementine Schaumburg, Wittib Hertmanni, nachhe,
<lb/>rige Ehefrau des Notars Schmitz, mehrere Verwandten ih- 
<lb/>res verstorbenen ersten Mannes, worunter auch Andreas Bour,
<lb/>latti war, zu Erben eingesetzt, und dann Folgendes verordnet:

<lb/>„Meinem Vetter Andreas (Bourlatti) vermache und'
<lb/>schenke ich vorab als Pathengeschenk meines ersten ManneS
<lb/>1000 Rthlr., die ihm bei der Erbschaft nicht sollen aufge,
<lb/>rechnet werden."

<lb/>In einem zweiten, ebenfalls holographischen Testamente
<lb/>vom 5. Dezember 1820 ernannte sie ihren Ehemann Herrn.
<lb/>Joseph Schmitz zum Universal,Erben ihrer künftigen be,
<lb/>und unbeweglichen Nachlaffenschast. „Sodann will ich.
</p>
            <pb facs="2084567_00501+1824_0058.tif"
                n="54"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0058"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0058--><p/>
            <p>

               <lb/>— 54
</p>
            <p>

               <lb/>sagt die Testirerinn, daß gleich nach meinem Absterben loo
<lb/>heilige Messen gelesen und 6 Malter Roggen den Armen
<lb/>gegeben werden sollen."

<lb/>Endlich machte sie unterm 7. März 182t vor Notar
<lb/>ein dritte? Testament., worin sie wiederum ihren Ehe«
<lb/>mann zu ihrem einzigen und Uni versal--Erbe»
<lb/>ihres gesammten GereidevermögenS und Güter,
<lb/>so wie ihrer sämmtlicher ungereider Güter oh- 
<lb/>ne einige Ausnahme noch Einschränkung er- 
<lb/>nannte; sodann Folgendes verfügte:

<lb/>„Ich vermache meinem Vetter Andreas Bourlatti als
<lb/>Taufengabe von wegen meines ersten 'Mannes 400 Rthlr.,
<lb/>binnen zwei Jahren ohne Zinsen zahlbar."

<lb/>Folgt nun noch ein Legat für die Clementine Hertmanni
<lb/>und die Wiederholung der früher« Verfügung, daß hundert
<lb/>heilige Messen gelesen und sechs Malter Korn den Arme»
<lb/>ausgrtheilt werden sollten.

<lb/>Nach dem Tode der Testirerinn forderte Andreas Bour;
<lb/>latti von dem Erben Schmitz nebst dem Legat von 400
<lb/>Rthlrn. auch jenes von 1000 Rthlrn.; wogegen Schmitz be- 
<lb/>hauptete, daß letzteres Legat durch die nachherigen Testa- 
<lb/>mente widerrufen worden.

<lb/>DaS König!. Landgericht zu Aachen sprach dem Kläger
<lb/>Bourlatti beide Legate zu, indem eS erwog:

<lb/>„Daß die Clementine Schaumburg in ihrem letzten Testa- 
<lb/>ment vom 7. März 1821 ihre erste Disposition vom 25.
<lb/>Mai nicht ausdrücklich widerruf«» habe; daß die in beiden
<lb/>Testamenten dem Kläger zugedachten Legate von 1000 und
<lb/>400 Rthlr. sich wohl vereinigen ließen und in keinem Wi-
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0059.tif"
                n="55"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0059"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0059--><p/>
            <p>

               <lb/>derspruche ständen, indem daS erste Legat durch daS zweit«
<lb/>Testament nicht »«kräftig geworden ftp."

<lb/>Schmitz, nachdem er gegen dieses Urtheil die
<lb/>Berufung eingelegt hatte, entwickelte vor dem Appellativus«
<lb/>Gerichtshöfe folgende Gründe:

<lb/>„Schon durch das Testament vom 5. Dezember 1820
<lb/>ftp da? in jenem vom 25. Mai 1808 dem Bourlatti ge«
<lb/>machte Legat von 1000 Rthlrn. aufgehoben worden. Den»
<lb/>durch daS Testament vom 8. Dezember habe die Schaum,
<lb/>bürg ihrem Manne Schmitz ihr ganzes Vermögen vermacht,
<lb/>nichts davon ausgeschlossen, nur sollte er 6 Malter Kor»
<lb/>an die Armem geben und l00 Messen lesen lassen. Um hier,
<lb/>über alle mögliche Zweifel zu befestigen, und um ihren
<lb/>Willen noch bestimmter auszudrncken, daß ihr erstes Testa,
<lb/>ment gänzlich widerrufen ftp, habe sie am 7. März 1821
<lb/>eine weitere letztwillige Verfügung errichtet, worin sie de»
<lb/>Schmitz zu ihrem einzigen Universal-Erben ihres ganze»
<lb/>Vermögens ohne einige Ausnahme und Einschränkung ein,
<lb/>gesetzt, und ganz genau bestimmt habe, was der Erbe da,
<lb/>von abgeben solle. Da nun hier dem Bourlatti ein Pathen,
<lb/>geschenk von 400 Rthlrn. vermacht worden, so ftp es klar,
<lb/>daß daS im ersten Testament enthaltene Pathengefchenk vo»
<lb/>1000 Rthlrn. widerrufen, oder vielmehr, daß das Pakhenge,
<lb/>schenk auf 400 Rrhlr. reduzirt und die übrigen 600 Rthlr.
<lb/>wieder zu dem ihrem Manne vermachten Vermöge» geschla,
<lb/>gen worden.

<lb/>„Diese Reduktion müsse um so natürlicher erscheinen, da
<lb/>sie jetzt ihren Ehemann, dem sie ihre ganze Zuneigung wieder ge«
<lb/>schenkt, zum Erben eingesetzt, wohingegen im ersten Testa,
<lb/>ment Verwandte ihres ersten Mannes ernannt worden wären/*
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0060.tif"
                n="56"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0060"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0060--><p/>
            <p>

               <lb/>56
</p>
            <p>

               <lb/>lieber den der Entscheidung deS ersten Richters zum
<lb/>Grunde liegenden Art. 1036 des B. G. B. machte -er
<lb/>Appellant folgende Bemerkungen:

<lb/>Dieser Artikel nehme zwei Fälle an, wo ein stillschwei-
<lb/>gen der Widerruf eines Vermächtnisses vorhanden fepn könne,
<lb/>nämlich:

<lb/>a) wenn die Verfügungen deS ersten Testaments unverträg- 
<lb/>lich sind mit den Verfügungen des zweiten;

<lb/>1&gt;) wenn sie miteinander in Widerspruch stehe».

<lb/>Die letztere Art deS Widerrufs erfordere natürlich eine»
<lb/>offenbaren Widerspruch zwischen mehrern Dispositionen;
<lb/>die erstere hingegen erfordere einen solchen Widerspruch
<lb/>nicht, sondern fty so oft vorhanden, alS sich auS den Um- 
<lb/>ständen vermuthen lasse, daß der Testator durch feine nach-
<lb/>herigen Verfügungen feine erster«» habe widerrufen wollen.
<lb/>In vorliegendem Falle fty die Unvereinbarkeit beider Ver- 
<lb/>fügungen offenbar, indem man die letztere mit der erstem
<lb/>vernünftiger Weift gar nicht in Einklang bringen könne.

<lb/>Der Appellant führte zur Unterstützung feines VortragS
<lb/>mehrere Autoritäten an; als Touiiier droit civil üv. 3, tit.
<lb/>1, chsp, 5, art. 2, ar. 633, 6z3, 646, Merlin Rept. mol :
<lb/>Revocfttion §. 2, nr, i et s.

<lb/>Der Appellat behauptete dagegen, das angegriffene Ur-
<lb/>theil finde sich durch den Art. 1036 deS B. G. B. voll- 
<lb/>kommen gerechtfertigt. Dieser Artikel lasse in Betreff der
<lb/>Widerrufung von Vermächtnissen keine aus den Umständen
<lb/>Hergeleitete Vermutßungen zu, sondern überall, wo kein
<lb/>ausdrücklicher Widerruf vorliege, da komme eS nur darauf
<lb/>an, ob ein vorheriges Vermachtniß neben dem nachherigen
<lb/>bestehen könne oder nicht. Bei den hier in Rede stehenden
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0061.tif"
                n="57"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0061"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0061--><p/>
            <p>

               <lb/>5?
</p>
            <p>

               <lb/>Vermächtnissen ftp durchaus feine Unvereinbarlichkeit vor,
<lb/>Händen; in dem «inen und dem andern Testamente ftp ein»
<lb/>Summ« Geldes vermacht, beide Verfügungen könnten in
<lb/>Erfüllung gehen und kerne hebe die andere auf.

<lb/>Der Appellat citirte 1. 44, §. 1 ff. de leg. 3 und
<lb/>L 9 ff. de adim yel trans. legat*

<lb/>Wenn es im später» Testamente heiße, daß Schmitz
<lb/>alle? ohne Ausnahme erben solle, so beziehe sich dieses
<lb/>nur auf die Erbeseinfttzung, nicht aber auf die Vermächt- 
<lb/>nisse «z folge daraus nur, daß die im frühern Testamente
<lb/>enthaltene Institution aufgehoben ftp.

<lb/>U r t h e i l.

<lb/>„In Erwägung, daß es zwar kein Widerspruch ftpn
<lb/>würde, wenn der Appellar von der Erblafferrnn zu zweien
<lb/>Vermächtnissen von 1000 und von 40S Reichsthalern berufen
<lb/>wäre. Hieraus aber nicht folgt, daß eS eben so mit dem
<lb/>ausdrücklich erklärten Willen der Testirerinn verernbarlich
<lb/>ftp, ihm beide Vermächtnisse, und beide zugleich wegen
<lb/>derselben Ursache als Pathengeschenke zuzuerkennen;

<lb/>„Daß er nach der ältern Willenserklärung 1000 Rthlr.
<lb/>für ein Pathengeschenk als Prälegat, und ehe er als Mit- 
<lb/>erbe zur Theilung schritt, aus einer zwischen ihm und an- 
<lb/>dern Personen gemeinschaftlichen Erbschaft erhalten sollte,
<lb/>in dem spätern Testament hingegen nicht mehr als Erb« er- 
<lb/>nannt, sondern über den ganzen Nachlaß ohne einige Aus- 
<lb/>nahme und Einschränkungen, mithin auch über diese tausend
<lb/>Reichsthaler zum Vortheile des Appellanten allein verord- 
<lb/>net worden, und bei dieser Verfügung der Begriff eineS
<lb/>Prälegats, das der Appellat nach dem frühern Testamente
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00501+1824_0062.tif"
             n="58"
             xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0062"/>
         <div xml:id="d86848e4909"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="185.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Testament. - Zeugen. Sprache</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00501+1824_0062--><p/>
            <p>

               <lb/>-er der Theilung vorabnehmen sollte, mithin auch da- ganze
<lb/>Prälegat von selbst hinmegfiel;

<lb/>„AuS diesen Gründen

<lb/>„Erkennt der Königs. Rhein. Appellation-,Gerichtshof
<lb/>für Recht, daß das Urtheil deS Königl. Landgericht- zu
<lb/>Aachen vom 15. Juni 1822 insofern abzuändern und aufzur
<lb/>heben sep, alS der Appellant dadurch zur Auszahlung de-
<lb/>dem. Appellaten in dem Testament vom 25. Mai 1808 hin-
<lb/>terlaffenen Legat- verurtheilt worden, verwirft, an dessen
<lb/>Statt sprechend, die desfalls «»gestellte Klag« als unge,
<lb/>gründet u. s. w."

<lb/>I. Civil,Senat. Sitzung vom 7. April 1823.

<lb/>Advokaten: Bleissem — Müller.

<lb/>. i85.

<lb/>^ Testament. — Zeugen. — Sprache.

<lb/>Kann ein zur französischen Zeit gemachtes
<lb/>öffentliches Testament deSwegeu als nichtig
<lb/>angefochten werden, weil einer der zugezo«
<lb/>genen Zeugen nicht in dem Kommunal,Be- 
<lb/>zirk, wo daS Testament ausgenommen wurde,
<lb/>wohnhaft war? oder

<lb/>deswegen, weil dasselbe in deutscher Sprache
<lb/>diktirt, und in französischer Sprache nie,
<lb/>dergeschrieben worben? — Art. 972 , 980 de-
<lb/>B. G. B.

<lb/>Schmitz — BeckerS.

<lb/>Franz Lothar Schmitz und Konsorten traten in Gefolge
<lb/>der von den verstorbenen Peter Matthias Daniels, Johann
<lb/>Jakob Daniels und Maria Theresia Schmitz errichteter»
</p>
            <pb facs="2084567_00501+1824_0063.tif"
                n="59"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0063"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0063--><p/>
            <p>

               <lb/>— 59 —

<lb/>öffentlichen Testamente in den Besitz der Nachlaffenschafk
<lb/>-er Leftirer.

<lb/>Deckers/ als Mit-Jntestaterbe, klagte auf Theilung und
<lb/>behauptete, die Testamente seyen nichtig, weil einer der
<lb/>zugezogeuea Zeugen in einem andern Kommunal-Bezirk, als
<lb/>wo,.'» die Testamente ausgenommen worden, seinen Wohnsitz
<lb/>hatte, und weil die Testamente in deutscher Sprache diktirt,
<lb/>und von dem Notar in französischer Sprache 'niedergeschrie- 
<lb/>ben worden.

<lb/>Das Königliche Landgericht sprach sich für die Ungültig- 
<lb/>keit aus, wies indeß den Kläger rücksichtlich der Nachlassen-
<lb/>schaft des Johann Jakob Daniels und der Maria Theresia
<lb/>Schmitz mit seiner Klage deßwegen ab, weil er durch die
<lb/>Annahme der in ihrem Testaments zu seinen Gunsten enthal- 
<lb/>tenen Legate auf die Nichtigkeitsklage verzichtet habe.

<lb/>Schmitz und Konsorten legten die Berufung ein, und
<lb/>Beckers appellirte incidenter.

<lb/>U r t h e i l.

<lb/>„Nach Einsicht der Akten und

<lb/>„Soviel die erste Beschwerde der Appellanten betrifft,
<lb/>welche darin besteht, daß die Testamente der Maria Theresia
<lb/>Schmitz, des Johann Jakob und Peter Matthias Daniels,
<lb/>ohne Grund für ungültig erklärt worden, obgleich einer der
<lb/>dabei zugezogenen Zeugen in einem andern Kommunal-Bezirk,
<lb/>als worin diese Testamente ausgenommen worden sind, seinen
<lb/>Wohnsitz hatte;

<lb/>„In Erwägung, daß das Gesetz vom 25. Ventose, 11.
<lb/>^Jahrs, in Beziehung auf Testamente, die von einem
<lb/>Notar ausgenommen werden, zwar nicht ganz abgeschafft,
<lb/>aber eben so wenig ganz beibehalte« ist, und bei letzten
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0064.tif"
                n="60"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0064"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0064--><p/>
            <p>

               <lb/>60 —
</p>
            <p>

               <lb/>WillenSverordnungr», welche in der Form einer öffentlichen
<lb/>Urkunde ausgeftrttgt sind, wen« von der Eigenschaft der
<lb/>Zeugen die Rede ist, nur in so fern noch in Anwendung
<lb/>kommen kann, als das bürgerliche Gesetzbuch hierüber keine
<lb/>andere spezielle Verfügung enthält;

<lb/>„Daß in den Art. 971, 975 und 980 nicht nur in Be,
<lb/>ziehung auf die Zahl, sondern auch auf die persönlichen Ei,
<lb/>genschaften der zu einem Testament erforderlichen Zeuge»
<lb/>besondere Bestimmungen enthalten sind, und unter andern
<lb/>nur erfordert wird, daß sie Unterthanen deS Königs oder
<lb/>nach der ursprünglichen Fassung deS Artikels, Staatsbe- 
<lb/>wohner (repubiicoies) seyn müssen, die sich in dem Genüsse
<lb/>-er bürgerlichen Rechte befinden;

<lb/>Daß auS diesen Bestimmungen, welche in Vergleichung
<lb/>mit dem Gesetze vom 2S. Ventose, 11. Jahrs, bei Testa«
<lb/>menten die Auswahl der Zeugen, bald erweitern, bald be- 
<lb/>schränken, die Absicht deS Gesetzgebers deutlich hervorgeht,
<lb/>wie in Beziehung auf die Zahl, also auch in Hinsicht der
<lb/>persönlichen Eigenschaften der Zeugen, nur daS bürgerliche
<lb/>Gesetzbuch zur Richtschnur dienen zu lassen, den Art. 9 deS
<lb/>Gesetzes vom 25. Ventose, 11. Jahres, in so weit darin
<lb/>vorgeschrieben ist, daß die bei Errichtung einer Notariat,
<lb/>Urkunde zugezogenen Zeugen nicht nur im Genüsse ihrer po,
<lb/>litischen Rechte seyn, sondern auch in dem Gemeinde,Be,
<lb/>zirke, worin die Urkunde ausgenommen wird, wohne»
<lb/>müssen, völlig hintanzusetzen, und hierbei weder mehr noch wem,
<lb/>ger zu erfordern, alS das bürgerliche, Gesetzbuch zu einem
<lb/>öffentlichen Testament deutlich vorschreibt:

<lb/>„Daß sich kein Grund angeben läßt, warum der Ge,
<lb/>setzgeber im 980. Art. des besagten Gesetzbuchs bei einem
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0065.tif"
                n="61"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0065"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0065--><p/>
            <p>

               <lb/>- 61
</p>
            <p>

               <lb/>Testaments-Zeugen nur den Genuß der Civilrecht« erforberk
<lb/>haben sollte, wenn es gleich wohl seine Absicht gewesen
<lb/>wäre, zugleich nach dem Gesetze vom 25. Dcntose, 11. I-,
<lb/>den Genuß der staatsbürgerlichen Rechte, welcher die Livil-
<lb/>Rechte schon einschließt, nebenher noch alS ein wesentliches
<lb/>Erforderniß beizubrhalken;

<lb/>„Daß also die erste Beschwerde der Appellanten allere
<lb/>dings gegründet ist;

<lb/>„Soviel dessen zweite Beschwerde betrifft, daß die strei- 
<lb/>tigen Testamente aus dem Grunde nicht für ungültig erklärt
<lb/>werden konnten, weil sie in deutscher Sprache diktirt und
<lb/>von dem -Notar in französischer Sprache niedergeschrieberr
<lb/>worden;

<lb/>„In Erwägung, daß in dem RegierungS-Beschluffe vom
<lb/>24. Prairial, 11. IahrS, ausdrücklich vorgeschrieben wor- 
<lb/>den ist, daß alle öffentliche Urkunden in französischer Sprache
<lb/>abgefaßt, und wie sie in dieser Sprache lauten, alS das
<lb/>Original oder die Minute angesehen werden sollten , dabei
<lb/>aber erlaubt wurde, sie zugleich auf der «inen Hälfte der
<lb/>Seite mit einer Übersetzung in der Landessprache zu be- 
<lb/>gleiten;

<lb/>„Daß Testamente, welche in derForm einer öffentliche»
<lb/>Urkunde ausgeftrtigt worden, von dieser Vorschrift nicht
<lb/>ausgenommen sind;

<lb/>„Daß im vorliegenden Falle der Notar beurkundet hat,
<lb/>daß er das Testament eben so m französischer Sprache nie-
<lb/>dergeschrieben habe, wie es von, dem Testirer in seiner
<lb/>Muttersprache diktirt wurde, und daß er dasselbe nachher
<lb/>dem Tesiirer in Gegenwart der Zeugen in deutscher Sprache
<lb/>vorgklesen habe;
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0066.tif"
                n="62"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0066"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0066--><p/>
            <p>

               <lb/>62
</p>
            <p>

               <lb/>„Daß der Lestirer hierauf erklärt habe, das Testa»
<lb/>tnent, wie eS ihm vorgelesen worden, enthalte seiner» letzten
<lb/>Wille»;

<lb/>„Daß wenigstens in denjenigen LandeStheilen, worin
<lb/>die französische Sprache die gemeine Landessprache nicht
<lb/>war, die im 972. Art. des bürgerliche» Gesetzbuch- vor»
<lb/>kommenden Ausdrücke: le («stament doit etre ecrit t«l gu’il
<lb/>«$t dicte, sich auf die Sprache nicht beziehen, worin der
<lb/>Testirer seinen letzten Willen eröffnet, weil man sonst an»
<lb/>nehmen miißte, daß in einem beträchtlichen Theile des da»
<lb/>malS französischen Gebiets der größte Theil der Einwohner
<lb/>durch den angeführten Beschluß der Regierung für unfähig
<lb/>erklärt worden, ein öffentliches Testament ;u errichten;

<lb/>„Daß hier ebenfalls. über den eigentlichen Willen deS
<lb/>TestirerS keine Ungewißheit obwaltet, weil ihm das Testa»
<lb/>ment in eben der Sprache vorgelesen worden ist, worin es
<lb/>von ihm diktirt worden;

<lb/>„Daß, so viel sich auS den beiderseitigen Verhandln»»
<lb/>gen entnehmen läßt, unter dem deutschen und französischen
<lb/>Texte kein Unterschied obwaltet; v

<lb/>„In Erwägung, daß eS unter diesen Umständen wenig
<lb/>darauf ankommt, ob nicht wenigstens der Incident»Appellant
<lb/>die Testamente der Maria Theresia Schmitz, deS Johann
<lb/>Christian Hubert Schmitz und Johann Jakob Daniels da»
<lb/>durch anerkannt habe, daß er die Vermächtnisse annahm,
<lb/>die ihm darin zugedacht worden, weil eS dieser Anerkennung x
<lb/>hier gar nicht bedurfte, mithin die Frage über die Wir»
<lb/>kung derselben von selbst hinwegfällt;

<lb/>„Aus diesen Gründen

<lb/>„Erkennt der Königs. Rhein. Apprllations»Gen'chtshof
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00501+1824_0067.tif"
             n="63"
             xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0067"/>
         <div xml:id="d86848e5300"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="185.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ausländer. - Vorladung. - Erscheinungsfrist</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00501+1824_0067--><p/>
            <p>

               <lb/>für Recht, daß das Urtheil der ersten Instanz, in ft mit
<lb/>es die Testamente deS Johann Jakob Daniels und der
<lb/>Maria Theresia Schmitz zum Gegenstände hat, in seinem
<lb/>DiSpositiv zu bestätigen, -aß, in ft fern es hingegen daS
<lb/>Testament deS Peter Matthias Daniels betrifft, abzuänder»
<lb/>sep u. s. K&gt;.- '

<lb/>i. Civil,Senat. Sitzung vom 17. Februar 1823.

<lb/>Advokaten:, Müller — Lautz.

<lb/>i85.

<lb/>Ausländer. — Vorladung. — Erscheinungsfrist.

<lb/>Muß dem Ausländer, wenn er kraft eines ge,
<lb/>gen ihn ergangenen Kontnmazial,Verbin,
<lb/>dungsurtheils (jugement dejonction) zum zweiten
<lb/>Mal vorgeladen wird, die für die Ladungen
<lb/>der Ausländer bestimmte ErfcheinungSfrist
<lb/>nochmals gelassen werden? Art. 73. 153.
<lb/>B. P. 9.

<lb/>Muß ihm eben diese Frist gestattet werde«,
<lb/>wenn ihm die Berufungsakte gegen ein Ur,
<lb/>theil in dem von ihm nach Vorschrift deS
<lb/>Gesetzes gewählten Domizil figyifizirt
<lb/>wird? Art. 73.584. B. P. 9.

<lb/>I.

<lb/>Schmitz — Ronse -t Consorte».

<lb/>In Sachen A. Schmitz, Appellant, gegen die in Belgien
<lb/>wohnenden Ronse, Degraet fiis, und I. Berte, von denen
<lb/>der Erste erschienen, die zwei Letzter« aber ausgeblieben wa,
<lb/>ren, hatte der königl. Appellativus,Gerichtshof unterm 23.
</p>
            <pb facs="2084567_00501+1824_0068.tif"
                n="64"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0068"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0068--><p/>
            <p>

               <lb/>Dtz. 1822 ein Verbindungs-Urtßeil erlassen, und einen
<lb/>neuen Termin auf den 10. März vorbestimmt.

<lb/>Erst am 18. Februar l. I. ließ der Appellant daS Ur-.
<lb/>theil auf dem Parket der General- Prokuratur inflnmren.
<lb/>Degraet und Berts erschienen wiederum nicht.

<lb/>Urtheil.

<lb/>„In Erwägung, daß den Appellate», als Ausländern, die
<lb/>im Königreiche der Niederlande wohnhaft find, nach Vor- 
<lb/>schrift der P. O. Art. 73, N. 1, eine Frist von 2 Monaten
<lb/>gestattet werden muß, um quf die in dem Berufungsakt
<lb/>enthaltene Ladung, zu erscheinen;

<lb/>„Daß es im Fall eines nach dem 153. Artikel der
<lb/>Prozeß-Ordnung eintretenden Komumazial-Unheils oder
<lb/>jngement de jonction uttt der neuen Erscheinungsfrist, Welche
<lb/>dem ausbleibenden Theile gestattet werden soll, eine gleiche
<lb/>Bewandtniß hat, weil ein solches Urtheil mit einer neuen
<lb/>Vorladung infinuirt werden muß;

<lb/>„Daß eben daher in dem Kontumazial-Urtheil vom 23.
<lb/>Dez. 1822 allen Theilen, nach zeitig vorhergegange- 
<lb/>ner Insinuation des UrtheilS, womit der Gerichts- 
<lb/>vollzieher Erfurt beauftragt wurde, zur Verhandlung der
<lb/>Hauptsache ein neuer Termin auf den 10. März vorbestimmt
<lb/>worden ist;

<lb/>„Daß gleichwohl der Appellant dieses Urtheil erst am
<lb/>18. Februar, folglich an einem Tage, von welchem bis zum
<lb/>"10. März keine zweimonatliche Frist den Appellate» übrig
<lb/>blieb, auf dem Parket der königl. General-Prokuratur in-
<lb/>finu'ren ließ, und unter diesen Umständen, nach dem Sinne
<lb/>de) Art. 153 der Prozeß-Ordnung wider die Mitappellaten
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0069.tif"
                n="65"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0069"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0069--><p/>
            <p>

               <lb/>es
</p>
            <p>

               <lb/>Degraet fil» und I. Berte zu keinem Definitiv-Urtljeil ge«
<lb/>schritte« werden kann;

<lb/>k„AuS diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H. für Recht, daß gedachte Mit«
<lb/>appellate» Degraet fils und Berte vor allem unter Beobe
<lb/>achtung der gesetzlichen Frist von 2 Monaten aufS neue zur
<lb/>kontradiktorischen Verhandlung der Sache vorzuladen seyen
<lb/>u. s. w."

<lb/>I. Civil-Senat. Sitzung vom 17. März 1825.

<lb/>Advokaten: Holthof. — Lautz.

<lb/>u.

<lb/>Schiel —Feist.

<lb/>Mosed Feist, welcher zu Bingen wohnt, hatte beim
<lb/>Handelsgericht in Koblenz am 30. Dez. 1822 gegen Schiel
<lb/>ein obstegliches Urtheil erstritten. Er ließ letzterem nach
<lb/>vorheriger Signifikation des UrtheilS einen Zahlungsbefehl
<lb/>mit Erwählung eines Domizils zustellen; in welchem nun
<lb/>Schiel seinem Gegner am 3. März seine Berufungsakte zur
<lb/>stellen ließ, mit Vorladung in der gewöhnlichen achttägige»
<lb/>Frist.

<lb/>Urtheil.

<lb/>„In Erwägung, daß der Appellant in seiner BerufungS«
<lb/>Akte vom 3. deß l. M. den Appellaten vorgeladen hat, um m
<lb/>gesetzlicher Frist zu erscheinen, um ,zu hören, daß daS Urr
<lb/>theil der ersten Instanz reformirt werde

<lb/>„Daß der Appellat als Ausländer zwar, so oft er aa
<lb/>die königl. preuß. Gerichte vorgeladen wird, auf eine Frist
<lb/>von 2 Monaten Anspruch zu machen, und nicht ehender
<lb/>nach Ablauf derselben zu erscheinen hat, und daß in keinem
<lb/>Gesetze eine Ausnahme von dieser Regel für alle Fälle ein«

<lb/>Archiv Sr Band. ,te Abch. «
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0070.tif"
                n="66"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0070"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0070--><p/>
            <p>

               <lb/>geführt ist, wo die Insinuation an einem, wenn schon frei;

<lb/>willig in den Grenzen der Monarchie gewählten Domizil
<lb/>geschieht;

<lb/>„Daß aber wenigstens in -denjenigen Fällen, worin da-
<lb/>Gesetz, um den Gang eines Prozesses zu erleichtern oder zu
<lb/>beschleunigen, einem der streitenden Theile die Verbindliche
<lb/>keit auflegt, in einem gewissen Bezirke sein Domizil zu
<lb/>wählen, die Regel Hinweg fällt, und die Vorladung nicht
<lb/>nur an dem gewählten Domizil insinuirt werden kann, son,
<lb/>-ern auch in Bestimmung der Erscheiuungsfrist nur auf die
<lb/>Entfernung des also gewählten Wohnsitzes, nicht aber auf
<lb/>die größere Distanz des wirklichen Wohnortes zurückgese-
<lb/>Heu wird;

<lb/>„Daß dieser Grundsatz in dem vorliegenden Falle um
<lb/>so viel ehender eintreten muß, weil der Appellat schon mit
<lb/>-er Vollstreckung des Urtheils der ersten Instanz de» An- 
<lb/>fang gemacht hat, und es unmöglich in der Absicht des Ge- 
<lb/>setzgebers liegen kann, daß er zu seinem Vortheil damit
<lb/>fortfahren, aber zum Nachtheil des Appellanten auf die ihm
<lb/>infinuirte Berufung sich einzulassen, zwei Monate lang ver- 
<lb/>zögern dürfte;

<lb/>„Daß also, da der Appellat auf die am 3. deS l. Mo- 
<lb/>nates in feinem gewählten Domizil ihm inflnuirte Ladung
<lb/>nicht erschienen ist, wider ihn in contumaciam verfahren
<lb/>werden kann;

<lb/>„Ans diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H. für Recht u. s. w."

<lb/>I. Civil-Senat. Sitzung vom 18. März 1823.

<lb/>Advokat: Holthof.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00501+1824_0071.tif"
             n="67"
             xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0071"/>
         <div xml:id="d86848e5600"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="186.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ausländer. - Kaution</title>
            </head>
      
      
      
         </div>
         <div xml:id="d86848e5609"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="187.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ausländer. - Kaution</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00501+1824_0071--><p/>
            <p>

               <lb/>— 67
</p>
            <p>

               <lb/>186.

<lb/>Ausländer- — Kaution.

<lb/>Ist ein Ausländer, ursprünglicher Beklagr
<lb/>ter, wenn er gegen ein ihm nachtheiligeS
<lb/>Urthetl die Berufung einlegt, in der Ap»
<lb/>pellationS-Instanz alS Kläger zu betrach- 
<lb/>te«, und als solcher verpflichtet, Kaution
<lb/>wegen der Kosten zu stellen? Art. 166. B.P.O.

<lb/>Erben Eschermann — Erben Linz.

<lb/>Verneinend entschieden, weil die AppellationS-Instanz
<lb/>nur ein Vertheidigungsmittel ist.

<lb/>I. Civil-Senat. Sitzung vom 1. April 1823.

<lb/>Advokaten: Holthof — Lautz.

<lb/>187.

<lb/>Ausländer. — Kaution.

<lb/>Die Einrede, daß der meinem fremden Gebiete wohnend«
<lb/>Kläger für die aufgehende Kosten und den Schaden, worin
<lb/>er verurtheilt werden könnte, Sicherheit zu stellen, schuldig
<lb/>sey, kann in der Appellations-Instanz nicht zuerst vorgee
<lb/>bracht werden, da überhaupt derjenige, der eine bloß ver--
<lb/>zögerliche Einrede dem Kläger in erster Instanz entgegenzu- 
<lb/>setzen versäumt hat, in der AppellationS,Instanz damit gar
<lb/>nicht gehört wird. Art. 166 B. P. O.

<lb/>Also entschieden in Sachen Threirr — Kesseler.

<lb/>I. Civil-Senat. Sitzung vom 27. Jan. 1823.

<lb/>Advokaten: Lautz — Hasenclevet.
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00501+1824_0072.tif"
             n="68"
             xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0072"/>
         <div xml:id="d86848e5687"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="188.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Wechsel. - Rekonvention</title>
            </head>
      
      
      
         </div>
         <div xml:id="d86848e5696"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="189.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Beweis. - Artikulirte Thatumstände</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00501+1824_0072--><p/>
            <p>

               <lb/>— 68
</p>
            <p>

               <lb/>188.

<lb/>Wechsel. — Rekonvenrion.

<lb/>Wen» der Aussteller eines Wcchselbriefts Werth in
<lb/>Rechnung dem gegen iß« auf Zahlung klagenden Remi-
<lb/>tenten entgegensetzt, daß er den Betrag des Wechsels von
<lb/>dem Kläger nie baar erhalten habe, mithin auch nicht schul-
<lb/>-ig seyn könne, ihn baar zu ersetzen, sondern dem hierin be- 
<lb/>findlichen Ausdruck gemäß: „Werth in Rechnung" wieder ab- 
<lb/>zuschreiben , demnach aber fich mit dem Kläger über ihr
<lb/>gegenseitiges Guthaben zu berechnen : so' darf diese Einrede,
<lb/>so gegründet sie übrigens seyn mag, mit keiner Rekonven-
<lb/>tion verwechselt werden, und trägt also zur Vermehrung des
<lb/>eigentlichen Gegenstandes des Rechtsstreites nichts bei.

<lb/>Wenn daher ein solcher Wechsel nicht mehr als tausend
<lb/>Franke» beträgt, so entscheidet das Handelsgericht in erster
<lb/>und letzter Instanz.

<lb/>Mendel — Loosen.

<lb/>I, Civil-Senat. Sitzung vom 3. Febr. 1823.

<lb/>Advokaten: Dewies — Schöler,

<lb/>189.

<lb/>Beweis. — Artikulirte Thatumstände.

<lb/>Gegen denjenigen, welcher fich auf die wider ihn artiku-
<lb/>lirten Thatumstände in der gesetzlichen Frist nicht äußert,
<lb/>ist nicht immer und unter allen Umständen die im Art 252
<lb/>-er B. P. O. bloß für erlaubt erklärte Strafe sogleich zu
<lb/>verhängen.

<lb/>Der angeführte Artikel läßt sich ohnehin nur alsdann
<lb/>rinwenden, wenn -er andere Theil sich erbietet, die von
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00501+1824_0073.tif"
             n="69"
             xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0073"/>
         <div xml:id="d86848e5779"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="190.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Trennung der Gütergemeinschaft. - Entscheidungseid</title>
            </head>
      
      
      
         </div>
         <div xml:id="d86848e5788"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="191.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Kompetenz. - Handelsgericht</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00501+1824_0073--><p/>
            <p>

               <lb/>69 -
</p>
            <p>

               <lb/>ihm angegebenen Thatumstände im AkläugnungSfalle z« btt
<lb/>weisen, und sie in der Form eines wirklichen Antrages dem
<lb/>Gegen-Anwalt zustellen läßt, um darüber erkennen zu lassen.

<lb/>Zimmer — RapediuS und Marx.

<lb/>I. Civil-Senat. Sitzung vom 19. Febr. 1823.

<lb/>Advokaten: Lautz — Hasenclever.

<lb/>19°.

<lb/>Trennung der Güter-Gemeinschaft. — Entscheidungs-Eid.

<lb/>In dem Prozeß wegen Gütertrennung hat das Gestände
<lb/>niß deS Mannes gar keine Beweiskraft, eS mögen Gläu- 
<lb/>biger vorhanden seyn oder nicht.'

<lb/>Dieser Grundsatz ist nicht nur auf den Falk anwendbar,
<lb/>wenn eS darauf ankommt, die Gründe zur Unterstützung der
<lb/>Klage auf Separation zu beweisen, sondern auch dann,
<lb/>wenn der Ertrag des eingebrachten Vermögens bewiesen
<lb/>werden soll, weil sonst, wenn Gläubiger vorhanden sind,
<lb/>der Ehemann eS in seiner Gewalt hätte, dnrch sein Ge-
<lb/>ständniß einen Theil seines Vermögens denselben zu entzitt
<lb/>hen, und wo keine Gläubiger sind, seine Ehefrau den all- 
<lb/>gemeinen Vorschriften zuwider auf eine indirekte Weise btt
<lb/>günstigen könnte. Art. 870. V. P. O.

<lb/>Cath. Wust, Ehefrau Pauk Kuhn —

<lb/>Paul Kuh».

<lb/>k. Tivil-Senat. Sitzung vom 19. März 1823,
<lb/>Advokaten: Holthof —

<lb/>191.

<lb/>Kompetenz. — Handelsgericht.

<lb/>Wenn bei einem kommerziellen Kaufgeschäft über den Zahr
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00501+1824_0074.tif"
             n="70"
             xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0074"/>
         <div xml:id="d86848e5870"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="192.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Pachtung. - Anfang eines schriftlichen Beweises</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00501+1824_0074--><p/>
            <p>

               <lb/>70
</p>
            <p>

               <lb/>lmigSort nicht- ausdrücklich vrbedungen worden, und nun der
<lb/>Käufer dem Verkäufer Wechsel in Zahlung Übermacht, so kann
<lb/>«uS diesem Umstande nicht geschloffen werden, daß man den
<lb/>Wohnsitz des Verkäufers zum Zahlungsort bestimmt habe;
<lb/>weil die Uebermachung im Zweifel alS eine willkührliche für
<lb/>den Schuldner selbst schickliche und zuträgliche Handlung
<lb/>angesehen werden muß, welche ihm eben so wenig nachtheü
<lb/>kig sepn, als er dadurch den ihm sonst zustehenden Gerichts- 
<lb/>stand verlieren darf.

<lb/>Eine solche Uebermachung von Wechseln kann also den
<lb/>Verkäufer nicht berechtigen, seinen Schuldner anderSwo a!S

<lb/>vor den Richter des Wohnortes deS Letzter» zu belangen»
<lb/>Art. 420. B. P. O.

<lb/>vom Stein — Sahler.

<lb/>I. Civil-Senat. Sitzung vom 1. April 1823. -
<lb/>Advokaten: Sch öler —Holt Hof.

<lb/>192.

<lb/>Pachtung. — Anfang eines schriftlichen Beweises.

<lb/>Ein Pachter, welcher nach der Erlöschung seiner Pacht-
<lb/>zeit, noch einige Jahre in dem Besitze deS Pachtgutes ge- 
<lb/>blieben und die Pacht bezahlt hat, behauptet, daß ihm von
<lb/>' dem Eigentümer eine neue Pachtung auf 12 Jahre zuge- 
<lb/>sichert worden. Die von ihm aufgelegten Quittungen über
<lb/>bezahlten Pacht stellen keinen Anfang eines schriftlichen Be- 
<lb/>weises dar, welcher den Zeugenbeweis über die Behauptung
<lb/>des Pachters zuläßig machen könnte, wenn anders solche
<lb/>Quittungen über die etwaniqe Dauer der Pachtung keins
<lb/>Auskunft geben. Art. 1347. B. G. D.

<lb/>Büchel — BergheS.

<lb/>I. Civil'Senat. Sitzung vom 1. April 1823.

<lb/>Advokaten: Schüler — Bleissem»
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00501+1824_0075.tif"
             n="71"
             xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0075"/>
         <div xml:id="d86848e5959"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="193.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Berufung. - Opposition</title>
            </head>
      
      
      
         </div>
         <div xml:id="d86848e5969"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="194.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Schadenersatz</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00501+1824_0075--><p/>
            <p>

               <lb/>— 71
</p>
            <p>

               <lb/>Berufung. — Opposition.

<lb/>Die Vorschrift der Prozeß-Ordnung, daß wider em
<lb/>Kontumazial-Urtheil keine Berufung vor Ablauf der zur Op- 
<lb/>positio» bestimmten Frist eingelegt werden kann, ist auf die- 
<lb/>jenigen Kontumazial-Urtheile nicht anwendbar, die in der
<lb/>ersten Instanz der dawider einzulegenden Opposition oder
<lb/>Berufung ungehindert vollstreckbar erklärt worden sind, weil
<lb/>in diesem Falle die Opposition keinen Suspensiv-Effekt ha- 
<lb/>ben, und dem Opponenten keine Hoffnung übrig lassen würde,
<lb/>der einstweiligen Vollstreckung de» in erster Instanz ergan- 
<lb/>gene« Urtheils zuvor zu kommen; woher den» auch nach
<lb/>dem Art. 449 der B. P. Q. die Einlegung der Berufung
<lb/>in den ersten acht Tagen nur für den Fall untersagt ist,
<lb/>wenn die provisorische Vollstreckung deS ersten Urtheils nicht
<lb/>verordnet worden ist. Art. 135. 449. 455., B. P. O.

<lb/>Decken — Cohen.

<lb/>I. Civil-Senat. Sitzung vom 28. April 1823.

<lb/>Advokaten: TH our — B leissem.
</p>
            <p>

               <lb/>*94'

<lb/>Schadenersatz.

<lb/>Wenn Einer eine bestimmte Summe als Schadenersatz
<lb/>fordert, und im Laufe deS Prozesses durch Abschätzung des
<lb/>Schadens eine weit bedeutendere Summe ermittelt wird;
<lb/>so kann dem Kläger diese größere Summe zuerkannt
<lb/>werden, weil der" Beklagte sich selbst zuschreiben muß,
<lb/>daß er anstatt der Klage nachzugeben und zu der geforderten
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00501+1824_0076.tif"
             n="72"
             xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0076"/>
         <div xml:id="d86848e6050"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="195.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Wechsel. - Regreßklage</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00501+1824_0076--><p/>
            <p>

               <lb/>72 —
</p>
            <p>

               <lb/>Entschädigung sich anzubieten, eS lieber auf «me unpar- 
<lb/>teiische Schätzung ankommen lassen wollte.

<lb/>Billen -i Consorten — Gemeinde Zemmer.

<lb/>1. Civil, Senat. Sitzung vom 29. April 182?.

<lb/>Advokaten: Lautz — Müller.

<lb/>195.

<lb/>Wechsel. — Regreßklage.

<lb/>In welcher Frist hat der Indossant eines Wech-
<lb/>seit, welcher den Betrag desselben sei- 
<lb/>nem Indossatar freiwillig vergütet hat,
<lb/>-en Regreß gegen seinen Vormann zu neh- 
<lb/>men? — Art. 165, 167 H. G. B.

<lb/>MaaS — Reverchon.

<lb/>Der Handelsmann Maas in Zell zog unter dem 20.
<lb/>Oktober 1821 zwei Wechsel auf eigene Ordre, auf Kroeler
<lb/>in Koblenz, den einen am 25. Januar 1822, den andern
<lb/>am letzten deS nämlichen MonatS fällig.

<lb/>Er indossirte die Wechsel auf den Banquier Reverchon
<lb/>in Trier, und dieser auf Pfeuöer und Scheuer in Zell.

<lb/>Die Wechsel, welche vom Bezogenen acceptirt waren,
<lb/>wurden am 26. Januar und 2. Februar Mangels Zahlung
<lb/>protestirt.

<lb/>Die Inhaber Pfeuder und Scheuer benachrichtigten hie- 
<lb/>von ihren Indossanten Reverchon und erhielten von diesem
<lb/>den Betrag der Wechsel zurück.

<lb/>Unter dem 18. Februar 1822 nahm Reverchon seinen
<lb/>Regreß gegen Maas und ließ diesen vor das Handelsgericht
<lb/>zu Coblenz lade».
</p>
            <pb facs="2084567_00501+1824_0077.tif"
                n="73"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0077"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0077--><p/>
            <p>

               <lb/>Maas trug auf Uuzuläßigkeit der Klage an, weil vier
<lb/>selbe «ach der durch die Art. 165, 167 deS H. G. B.
<lb/>bestimmten Frist angestellt und also verspätet sey;

<lb/>Dagegen behauptete Reverchon, daß er außer de« seine«
<lb/>Indoffatarien Pfeuder und Scheuer gestatteten 14 Tage«
<lb/>noch eine -weite gleiche Frist zur Anstellung seiner Regreß»
<lb/>klage gehabt habe.

<lb/>Maas wurde mit seiner Einrede abgewkesen.

<lb/>Auf dessen Berufung erfolgte nachstehendes Urtheil:

<lb/>„In Erwägung, daß, wie jeder Indossant eines mit
<lb/>Protest zurückgeschickten Wechsels für sich besonders belangt
<lb/>werden kann, den Werth des Wechsels mit den Protest»
<lb/>und Retour-Kosten seinem Indossatar zu vergüten, also
<lb/>auch jeder Indossant hinwiederum berechtigt ist, für fich
<lb/>besonders sich an seinem unmittelbaren Vormann zu erholen;

<lb/>„Daß die in den Art. 165 und 167 des Handelsgesetzbuchs
<lb/>hierzu vorgeschriebene Zeit zwar nicht als eine gemeinschaft»
<lb/>liche, allen Indossanten zugleich laufende Frist angesehen
<lb/>«»erden kann, und die in dem 167. Art. vorkommenden
<lb/>Worte: „dans ie msm« d«lai“ nur den Sinn haben, daß, de«
<lb/>auS der Verschiedenheit der Entfernung gesetzlich entstehen»'
<lb/>den Unterschied abgerechnet, der letzte Inhaber sowohl
<lb/>als der vorletzte u. s. w. ihre Klage in gleich kurzer Frist
<lb/>anstellen müssen, die übrigens für jeden ihren besonder«
<lb/>Anfang hat, und in vierzehn Tagen besteht, wie fich diese)
<lb/>aus den angeführten Artikeln deS Handelsgesetzbuchs , ver»
<lb/>glichen mit den Art. 13—14 und 15, Tit. 5, der Ordon»
<lb/>nanz vom Jahr 1673 deutlich ergibt;

<lb/>„Daß aber hieraus nicht folgt, daß, wenn der letzte
<lb/>Inhaber des Wechsels die ihm gestattete Frist nicht ganz
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0078.tif"
                n="74"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0078"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0078--><p/>
            <p>

               <lb/>benutzt, seine Regreßklage früher angestellt, oder auf Vor^
<lb/>zeigung -er Protest-Urkunde seine Befriedigung gleich auf der
<lb/>Stelle von seinem Vormanne erhalten hat, diesem letzter»,
<lb/>um seinen Regreß zu nehmen, die noch übrige Zeit zu
<lb/>Statten komme, welche der letzte Inhaber nicht benutze«
<lb/>wollte, weil der Zweck dieser ersten Frist alsdann schon
<lb/>erreicht ist;

<lb/>„Daß der ersten Behauptung: als ftp den Indossanten
<lb/>LnSgesammt nur eine einzige gemeinschaftlich e Frist von 14
<lb/>Lagen, die mit dem auf die Einlegung des Protestes gleich
<lb/>folgenden Tagen ihren Anfang nähmen —schon der Umstand ent- 
<lb/>gegen steht, daß eS in dieser Voraussetzung von der Will-
<lb/>kühr des letzten Inhabers abhangen würde, die seinen Vor-
<lb/>männern für ihren Regreß durchaus nöthige Frist so zu
<lb/>beschränken, daß ihnen der Rekurs oft unmöglich würde,
<lb/>wenn ihnen erst am letzten Tage die Protest-Urkunde allen- 
<lb/>falls mit einer Ladung vor Gericht inssnuirt würde;

<lb/>„Daß aber auch die zweite Behauptung schon deswegen
<lb/>keinen Grund hat, weil im 16?. Art. ausdrücklich festge-
<lb/>stellt ist, daß die gesetzliche Frist von 14 Tagen, welche
<lb/>den Indossanten gestattet wird, mit dem auf ihre gericht- 
<lb/>liche Vorladung folgenden Tage ihren Anfang nehmen soll;

<lb/>„Daß es, bei diesem Ausdrucke die Absicht des Gesetz- 
<lb/>gebers nicht sepn konnte, freiwillige Anerkenntnisse einer
<lb/>an sich unläugbaren Schuld, wie jene des Indossanten zur
<lb/>Einlösung eines auf ihn mit Pretest zurückgehenden Wechsels
<lb/>ist, auszuschließen, und ihn zunöthigen, daß er sicherst vor
<lb/>Gericht vorladen lassen soll, um dort zu vernehmen, was
<lb/>er selbst anerkannt;

<lb/>„Daß also nichts übrig bleibt, als anzunehmen, daß
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0079.tif"
                n="75"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0079"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0079--><p/>
            <p>

               <lb/>1) der letzt« Inhaber eines Wechsels nur verbunden ist, dis
<lb/>Zahlung am Verfalltage einzufordern,, wenn fle nicht erfolgt,
<lb/>am folgenden Tage den Protest einzulegen, und längstens
<lb/>14 Tage nachher, eS fep gerichtlich oder außergerichtlich,
<lb/>von seinem Vormann Zahlung zu fordern, in so fern er sie
<lb/>aber nicht gutwillig erhalten sollte, unter Insinuation des
<lb/>Protest-Urkunde noch vor Ablaufe dieser 14 Tage gerichtlich
<lb/>zu klagen, und daß 2) wenn der erste V ormann die Zähe
<lb/>lung gleich leistet, diesem eine neue Frist von 14 Tagen
<lb/>gestattet werden muß, um allenfalls wider seine Vormänner,
<lb/>gleichviel welchen aus ihnen er zu diesem Ende wählen will,
<lb/>den Regreß zu nehmen;

<lb/>„Daß diese neue Frist zwar nicht von dem ersten Tage des
<lb/>eingelegten Protestes, aber auch nicht von dem Tage,
<lb/>wo die gesetzliche Frist für den letzten Inhaber abgelaufen
<lb/>sepn würde, sondern nur mit dem auf die geschehene freu
<lb/>w llige Zahlung oder sonst auf die an ihn ergangene Vor«
<lb/>ladung zunächst folgenden Tage ihren Anfang nehmen kann,
<lb/>weil kein Grund vorhanden ist, warum eine freiwillige
<lb/>Zahlung nicht eben so viel alS eine Vorladung vor Gericht
<lb/>wirken sollte;

<lb/>„Daß in dem vorliegenden Falle zwar nicht bestritten
<lb/>wird, daß der Appellat, als ihm die eingelegten Proteste .
<lb/>bekannt gemacht wurden, den letzten Inhabern der beiden
<lb/>Wechsel Pfeuder und Scheuer den Betrag vergütet! und den
<lb/>Trassanten Johann Joseph MaaS erst am 18. Februar 1822
<lb/>vor Gericht gefordert hat, um ihn schadlos zu chalten, daß
<lb/>aber bis jetzt nicht ausgemittelt ist, an welchem Tage dem
<lb/>Appellaten die eine sowohl als die andere Protest-Urkunde
<lb/>bekannt gemacht und von ihm den letzten Inhabern Pfeuder
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00501+1824_0080.tif"
             n="76"
             xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0080"/>
         <div xml:id="d86848e6353"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="196.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Civilklage. - Oeffentliche Klage</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00501+1824_0080--><p/>
            <p>

               <lb/>an- Scheuer die Zahlung verschafft worden, die Entscheidung
<lb/>der Hauptsache gleichwohl von dieser Vorfrage abhängt,
<lb/>in so fern eS sich nicht zeigen sollte, daß der Trassat und
<lb/>Acceptant ohnehin keine Provision gehabt, und also der Appellant
<lb/>bei seiner Weigerung nichts anders beabsichtiget, als sich
<lb/>auf Kosten des Appellaten zu bereichern;

<lb/>„AuS diesen Gründen

<lb/>„Erkennt -er König!. Rhein. Appellations-GerichtShof
<lb/>für Recht, daß daS Urtheil deS Handelsgerichts zu Coblenz
<lb/>vom 8. März des laufenden JahrS zu reformiren sty, re&lt;
<lb/>formirt dasselbe hiermit und verordnet an dessen Statt, daß
<lb/>der Appellat Reverchon vor allem zu beweisen schuldig sey,
<lb/>an welchem Tage ihm die Protest-Urkunden vom 26. Januar
<lb/>und 1. Februar 1822 bekannt gemacht, und an welchem
<lb/>Tage hinwiederum der Betrag der protestirten Wechsel an die
<lb/>letzten Inhaber Pfeuder und Scheuer von ihm baar oder in
<lb/>Rechnung vergütet worden sey, und wie weit endlich die
<lb/>Entfernung von Trier nach Zell gesetzlich zu berechnen sey
<lb/>u. s. w."

<lb/>I. Civil-Senat. Sitzung vom 13. Mai 1823. -
<lb/>Advokaten: Holthof— Lautz.

<lb/>196.

<lb/>Civilklage- — Oeffentliche Klage.

<lb/>Kann eine wegen angeblich erlittener Verr
<lb/>läumdung bei dem Eivilrichter abgesondert
<lb/>angestellte Entschädigungsklage noch zur
<lb/>Zeit abgewiefen werden, weil dieselbe von
<lb/>einer Vo r frag e (nämlich da8 Daseyn der Kalumr.
<lb/>nie betreffend) abhängig sey, worüber das Ci-
</p>
            <pb facs="2084567_00501+1824_0081.tif"
                n="77"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0081"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0081--><p/>
            <p>

               <lb/>vilgericht zu erkennen inkompetent sey,
<lb/>obgleich eine öffentliche Klage weder vor
<lb/>Anfang noch im Laufe der Civilklage erho«
<lb/>den worden? — Art. 3 der C. P. O.

<lb/>Dirk — Berasco und Marx.

<lb/>Auf den Grund einer an deS Königs Majestät von mehr
<lb/>rern Einwohnern von Merzig gegen die Beibehaltung deS
<lb/>Hrn. Birk als Friedensrichter von Merzig im Jahr 181? gerichr
<lb/>teten Vorstellung, leitete letzterer gegen Berrasco und Marx
<lb/>eine Entschädigungsklage bei dem Königl. Landgerichte zu
<lb/>Trier ein. Dieses erließ unterm 19. Dez. 1821 ein Urtheil,
<lb/>Wodurch es, in Erwägung, daß des Klägers EntschädigungSe
<lb/>klage auf di« Behauptung, die Beklagten Hätten ihn ka-
<lb/>lumnirt, sich gründet, daß demnach diese Klage die Ent- 
<lb/>scheidung einer Vorfrage voraussetzt, worüber das Civilge-
<lb/>richt zu erkennen nicht kompetent sey, erkannte, daß Kläger
<lb/>mit seiner Entschädigungsklage noch zur Heit abzuweisen sey.

<lb/>Gegen dieses Urtheil legte Birk die Berufung an dm
<lb/>Rhein. Appellationsgerichtshof ein und in dieser Instanz
<lb/>wurde in Ansehung der oben aufgestellten Kompetenzfrage
<lb/>folgender Maßen entschieden:

<lb/>„In Erwägung , daß nach dem Art. 3 der C. P. O.
<lb/>di« auS einer strafbaren Handlung dem beschädigten Thetle
<lb/>zustehende Civilklage besonders eingeleitet werden kann;

<lb/>„Daß «S aus der weitern Verfügung dieses Artikels,
<lb/>wonach die Ausübung der Civilklage suspendirt werden soll,
<lb/>so lange über die vor oder während derselben angestellte
<lb/>öffentliche Klage nicht definitiv entschiedm ist, und aus die«
<lb/>ser bedingte» Fassung sich ergibt, daß da, wo keiner der
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00501+1824_0082.tif"
             n="78"
             xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0082"/>
         <div xml:id="d86848e6504"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="197.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Personalarrest</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00501+1824_0082--><p/>
            <p>

               <lb/>- 78 -

<lb/>Vezeichneten Fälle eintritt, die Civilklage ihren Gang unbes
<lb/>hindert behält;

<lb/>„Daß nun weder vor, noch während der von dem
<lb/>Appellanten angestellten Civilklage eine öffentliche Klage
<lb/>gegen die Appellaten eingeleitet war, mithin das Landgericht
<lb/>von Trier auS dem Grunde, daß diese Civilklage zuerst die
<lb/>Entscheidung einer Vorfrage, nämlich in Bezug auf die
<lb/>öffentliche Klage voraussetze, den Appellanten nicht zur
<lb/>Zeit, wie es gethan, abweisen konnte, sondern über den
<lb/>Grund seiner Civilklage selbst entscheiden mußte, daher sein
<lb/>am 19. Dezember 1821 erlassenes Urtheil reformirt werden
<lb/>muß;

<lb/>„Aus diesen Gründen reformirt der Appellativus,Gerichts,
<lb/>Hof das Urtheil des Königl. Landgericht? zu Trier vom 19.
<lb/>Dez. 1821 und indem er über die Hauptsache erkennt u. s. w."

<lb/>n. Civil, Senat. Sitzung vom 25. Jan. 1823.

<lb/>Advokaten: Lautz — H olthof.
</p>
            <p>

               <lb/>*97«

<lb/>Personalakte st.

<lb/>In wie fern kann in Handelssachen der per,
<lb/>sönliche Arrest gegen einen Schuldner, wel,
<lb/>cher imBergischen wohnt, erkannt werden?
<lb/>— Gesetz vom 15. Germ. I. 6.

<lb/>Katzenberg — Feist.

<lb/>Der im Bergischen wohnende Katzenberg appellirte gegen
<lb/>ein Urtheil des kölnischen Handelsgerichts vom 14. Aug. 1822,
<lb/>unter anderst auch deswegen, weil aus persönlichen Arrest
<lb/>gegen ihn erkannt worden.
</p>
            <pb facs="2084567_00501+1824_0083.tif"
                n="79"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0083"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0083--><p/>
            <p>

               <lb/>7Z
</p>
            <p>

               <lb/>Der Äppellations-GerichtShof verordnete, daß das Ur-
<lb/>theil nur auf dem sinken Rheinufer dnrch persönliche Hast
<lb/>vollstreckt werden könne.

<lb/>„In Erwägung, daß das Gesetz vom 15. Germinal 6.
<lb/>Jahrs, aus welches stch der Art. 2070 des B. G. B. de»
<lb/>zieht, und wodurch die Zuläßigkeit des persönlichen Arrestes
<lb/>in Handelssachen ausgesprochen wurde, in dem ehemaligen
<lb/>Großherzogthum Berg, in welchem der Appellant wohn- 
<lb/>haft ist, nicht publizirt worden ist, daß folglich auch daS
<lb/>Gericht, welchem Appellant in Handelssachen unterworfen
<lb/>ist, nicht ermächtigt sepn kann, eine Art der Exekution
<lb/>gegen ihn zu verfügen, welche in seinem Wohnorte nicht
<lb/>sanktionirt ist;

<lb/>„Daß eS hierbei nicht darauf ankommt, ob Appellant
<lb/>feine Verpflichtungen gegen den Appellaten etwa an einem
<lb/>O/te übernommen habe, in welchem das gedacht« Gesetz
<lb/>vom IS. Germinal 6. Jahrs in Kraft ist, weil selbst in
<lb/>diesem Falle das Gericht des Appellanten nicht befugt sepn
<lb/>kann, Zwangsmittel gegen denselben zu verfugen, welche
<lb/>das Gesetz ihm nicht verstattet, und nicht strengere fremde
<lb/>Exekutionsmittel zum Besten eines Fremden und zum Nach-
<lb/>theil eines GerichtSeinsassen zur Anwendung zu bringen;

<lb/>„Daß eS dagegen dem Appellaten immer freistehen muß,
<lb/>gegen den Appellanten, wenn dieser sich auf dem linken
<lb/>Rhemufer befindet, jedes hier erlaubte Exekutionsmittel zu- 
<lb/>folge der von dem köln. Handelsgericht erlassenen Urtheile
<lb/>anzuwenden «. s. w."

<lb/>i. Civil-Senat. Sitzung vom 24. März 1823,
<lb/>Advokaten: DewieS — Müller.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00501+1824_0084.tif"
             n="80"
             xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0084"/>
         <div xml:id="d86848e6662"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="198.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Verheirathete Frau. - Autorisation</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00501+1824_0084--><p/>
            <p>

               <lb/>80
</p>
            <p>

               <lb/>198‘

<lb/>Verheirathete Frau. — Autorisation.

<lb/>Kann der Civilrichter die Frau eines Jnterdi,
<lb/>zirten, welcher die Einrede mangelnder Am
<lb/>torisation entgegengesetzt ist, im Laufe deS
<lb/>Prozesses von Amtswegen ohne weiterS zur
<lb/>Verfolgung einer Klage ermächtigen? Art.
<lb/>215 fgde des B. G. B. Art. 861 und fgde der B. P. O.

<lb/>Wenzeler — Thelen.

<lb/>Die Landwirthinn M. C. Thelen, Ehegattin« -es interdir
<lb/>zirten P. A. Wenzeler, ließ am 1. Juli 1822 an den Präsir
<lb/>-enten deS königl. Landgerichts zu Düsseldorf durch ihren
<lb/>Anwalt eine Bittschrift gelangen, worin sie um die Erlaubniß
<lb/>vat: ihren Stiefsohn Friedrich Wenzeler mit Abkürzung
<lb/>der gewöhnlichen Frist zu einer der nächsten Sitzungen ver»
<lb/>abladen zu lassen, um erkennen zu sehen, daß er nicht be,
<lb/>rechtigt sty, den Aufenthalt fernerhin auf dem Hause Bür«
<lb/>gel bei der Supplikantinn zu behalte», daß er sofort ver«
<lb/>mtheilt werde, dieses Haus zu verlassen u. f. w.

<lb/>Dieses Gesuch wurde gestattet; Beklagter ließ sich zwar
<lb/>vor dem königl. Landgericht in die Hauptsache ein, stellte
<lb/>jedoch das Recht der Klägerin» zur Anhebung einer solchen
<lb/>Klage wegen mangelnder Autorisation in Abrede. Durch
<lb/>Urtheil v. 17. August 1822 erklärte daS königl. Landgericht,
<lb/>der vorgeschützte Mangel der Qualifikation der Klägerin»
<lb/>fey alS verspätet und unstatthaft zu betrachten; zugleich
<lb/>autorisirte etz die Klägerin« von Amtswegen zur Führung
<lb/>des erhobenen Rechtsstreites und verurtheilte den Beklagten zur
<lb/>Räumung deS elterlichen HaufeS «. f. w.
</p>
            <pb facs="2084567_00501+1824_0085.tif"
                n="81"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0085"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0085--><p/>
            <p>

               <lb/>Gegen dieses Urtheil ergriff Wenzeker das Rechtsmittel,
<lb/>-er Berufung, weil Klägerin» zur Anstellung ihrer Klage
<lb/>nicht in der gesetzliche» Form autorisirt -gewesen, und weil
<lb/>während der Ehe deS Vaters die Stiefmutter' nicht berech- 
<lb/>tigt sch, daS Kind erster Ehe eigenmächtig aus dem elter- 
<lb/>lichen Hause zu verbannen «. f. w. Hinsichtlich des ersten
<lb/>Punktes bemerkte der Anwalt des Appellanten: das D. G- B.
<lb/>stelle im Art. 215 und fgden. die Vorschrift auf, daß verr
<lb/>heirathrte Frauen nur vermöge vorausgegangenet Autorisa- 
<lb/>tion vor Gericht auftreten könnten. Wie diese Autorisation
<lb/>begehrt, durch welche Mittel sie vorzüglich im Fall des
<lb/>Art. 222 eod. unterstützt und ertheilt- werden solle, wäre
<lb/>durch die Art.Mi fgde., namentlich abel° den Art. 864 der
<lb/>D. P. O festgesetzt (8ire^ 1811—2—468) ; diesen Forderun- 
<lb/>gen des Gesetzes sep aber überall nicht nachgekommen wor- 
<lb/>den. — Vergebens würde Appellatinn sich auf die Präsidial»
<lb/>Ordonnanz berufen, den« weder die Bittschrift, noch die Or- 
<lb/>donnanz selbst enthielten keine Sylbe von einem Anträge auf
<lb/>Autorisation. Wenn diese aber auch begehrt und vom Prä- 
<lb/>sidenten betvilligt wordM wäre, so würde dies doch ohne
<lb/>rechtliche Wirkung seyn, weil nicht ein einzelner Richter,
<lb/>sonder» nur das Gericht selbst eine solche Ermächtigung zu
<lb/>rrLheilen beftrgt ftp. (Sirey 1803—2—123).

<lb/>Eben wenig könne der Appellatinn die in der Prozedur
<lb/>sich beigelegte Qualifikation als Vormünderinn ihres Man- 
<lb/>nes nutzen , indem, wenn sie auch als solche bestellt seyn
<lb/>sollte, sie dennoch nach Art. 50? deS B. G. B. ohne Br-
<lb/>willigung deS Familienratheß nicht klage» könne. UebrigenS
<lb/>befinde sie sich auch nicht im Falle der im Art, , 216 enthal- 
<lb/>tenen Ausnahme.

<lb/>Archiv Lr Band«, ite Abth, L
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0086.tif"
                n="82"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0086"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0086--><p/>
            <p>

               <lb/>82
</p>
            <p>

               <lb/>Urtheil.

<lb/>„In Erwägung, daß, wenn das B. G. B. im Allger
<lb/>weinen bestimmt, daß der Richter die Autorisation vor Ge«
<lb/>recht zu verfahren -oder zu kontrahiren, der Frag eines Inter«

<lb/>-izirter» rrtheilen kann, die B. P. O. genau die Art und
<lb/>Form bestimmt, in welcher eine solche Autorisation gegeben
<lb/>werden muß;

<lb/>„Daß m dem gegenwärtigen Fall die Appellatinn eine
<lb/>solche Autorisation vor der Anstellung der Klage nicht nach«
<lb/>gesucht oder erwirkt hatte;

<lb/>„Daß daher, besonders, da die Einrede der mangeln«
<lb/>den Autorisation in der gesetzlichen Form ihr entgegengesetzt
<lb/>worden, daS Landgericht von Düsseldorf sie, ohne weiters
<lb/>mit der angestellten Klage noch zur Zeit zurückweisen mußte;
<lb/>statt ihr im Lauft des Prozesses und ohne die dafür be-
<lb/>sonders vorgeschriebrne Form zu beobachten , eine Antorisa«
<lb/>tion zu rrtheilen;

<lb/>„Daß eine solche, nicht in der gesetzlichen Form gege- 
<lb/>bene Autorisation alS nicht bestehend angesehen werden muß,
<lb/>«nd daher auch das Urtheil wovon re. nicht bestehen kann;

<lb/>„Aus diesen Gründen nimmt der königliche rheinische
<lb/>Appellations-Gerichtshof die gegen daS Urtheil des könig- 
<lb/>lichen Landgerichtes zu Düsseldorf vom 17. August 1822
<lb/>eingelegte Berufung an, vernichtet das besagte Urtheil; er- 
<lb/>klärt dir Appellati»» mit ihrer Klage, so wie sie dieselbe
<lb/>augestellt, noch zur Zeit unzuläßig; überläßt ihr, dieselbe
<lb/>nach gehöriger, tu gesetzlicher Form erwirkter Autorisation
<lb/>gehörig einznführen u. s. n&gt;."

<lb/>II. Civil-Senat. Sitzung v. 18. Januar 1823.

<lb/>Haaö — Rittmann.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00501+1824_0087.tif"
             n="83"
             xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0087"/>
         <div xml:id="d86848e6901"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="199.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Vorname. - Appellant. - Berufungsfrist. - Definitives Adjudikations-Urtheil. - Nichtigkeit. - Tierce-Opposition. - Requête</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00501+1824_0087--><p/>
            <p>

               <lb/>— 83 —
</p>
            <p>

               <lb/>-w-

<lb/>Vorname. — Appellant. — Berufungsftist. — Defini- 
<lb/>tives Adjudikations-Urtheil. — Nichtigkeit. — Tierce-
<lb/>Opposition. — Requete.

<lb/>Begründet die Auslassung der Vornamen deS
<lb/>Appellaten die Nichtigkeit der Berufungs-
<lb/>urkunde auch daun, wenn in derselben sein
<lb/>Individuum durch sonstige Merkmale auf
<lb/>eine bestimmt« Weise bezeichnet ist? Art. 61
<lb/>und 456 der D. P. O.

<lb/>Welches ist die Frist der Berufung gegen ein
<lb/>definitives AdjudikationsrUrtheil? Art. 443
<lb/>und 736 daselbst/

<lb/>Sind in der Instanz über die Berufung von
<lb/>einem definitiven Adjudikations-Urth eile
<lb/>die Nichtigkeiten des Verfahrens unzuläßig,^
<lb/>welche vor dem definitiven Adjudikations-
<lb/>Urtheile eyistirten, aber in erster Instanz
<lb/>nicht vorgebracht wurden? Art. 736 daselbst.

<lb/>Ist die Ttirce-Opposition oder Intervention als
<lb/>unzuläßig zu verwerfen, wenn die Reqmte,
<lb/>wodurch selbige eingeführt werden müssen,
<lb/>eine irrige Angabe des Wohnortes des drit«
<lb/>len Opponenten oder Intervenienten ent- 
<lb/>hält? Art. 339 und 475 der B. P. O. *)

<lb/>ft) Der Appellationsh-f zu Kvlmar entschied am 9. August 1814, daß
<lb/>Dnltere gegen Urtheile, so ihre Rechte verletzend seyen, die Tierce-
<lb/>Opposition in jeder Lage der Sache, in der Audienz durch münd- 
<lb/>liche Anträge einführen konnten , ohne daß es nöthig fey, sich der im
<lb/>^Att. 4?^ erwähnten Kvcsnele zu bedienen, welche nicht bei Strafe
<lb/>der Nichtigkeit vorgeschrieben sty. Lire/— iS— 1 — i3a,
</p>
            <pb facs="2084567_00501+1824_0088.tif"
                n="84"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0088"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0088--><p/>
            <p>

               <lb/>&gt; — 84 ■*&gt;.

<lb/>Erben Ni emand — von dem Busch Jppenburg
<lb/>--Börsch — Dewerth.

<lb/>Der Freiherr Georg von dem Busch Jppenburg z« Haxt-
<lb/>Hausen, Kanton Sohlingen wohnhaft, ließ als Gläubiger
<lb/>-er Eheleute Niemand die Güter derselben in Beschlag »ehe
<lb/>men , und bewirkte den gerichtlichen Zuschlag derselben an
<lb/>I. C. Börsch. '

<lb/>Ein anderer Gläubiger der Eheleute Niemand &gt; nämlich
<lb/>der Kaufmann, Peter Dewerth wurde weder von der Be- 
<lb/>schlagnahme noch von dem Verkaufe der ihm zur Hypothekar
<lb/>rischen Sicherheit gestellten Güter benachrichtiget.

<lb/>Die Erben der Schuldner Eheleute Niemand ergriffen ger
<lb/>gen das definitive Adfudikations.-Urtheil v. 28. November
<lb/>1822 das Rechtsmittel der Berufung, welches sie sowohl
<lb/>gegen den betreibenden Verkäufer als gegen den Ansteigcrer
<lb/>richteten. ,

<lb/>Der Gläubiger Dewerth trat der Berufung auf dem
<lb/>Mege des Einspruches in Gemäßheit des Art. 475 der B.
<lb/>P. O. bei. Zu bemerken ist, daß dir Requ&amp;e, wodurch
<lb/>zufolge des besagten Artikels die Tierce-Opposition ringe-
<lb/>führt ward, eines Peter Dewerth von Düsseldorf er- 
<lb/>wähnte, während in der Audienz für Peter Dewerth von
<lb/>Elberfeld Anträge genommen wurden.

<lb/>Die Gründe, wodurch man die Berufung zu rechtferti- 
<lb/>gen suchte, und die Cinwürfe, welche man der Annehmbarkeit
<lb/>sowohl als der Gültigkeit der Berufung und M° Zuläßig-
<lb/>keit der I'ier«e-Opposition des Dewerth entgegensetzte, ent- 
<lb/>wickelt klar folgendes Ürtheil, indem es zugleich die Mn
<lb/>aufgestellten Rechtsftagen entscheidet:

<lb/>„In Erwägung, daß der Appell-Akt vom 4. März 1823,
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0089.tif"
                n="85"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0089"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0089--><p/>
            <p>

               <lb/>85
</p>
            <p>

               <lb/>n&lt;fren den beiden Geschtechtsnamen des Appellate« von dem
<lb/>Vusch-Ippcnburg die individuelle Bezeichnung desselben so^
<lb/>Wohl durch feinen Stand, seine« Mohnsitz als durch fein
<lb/>besonderes Verhältnis zum gegenwärtigen Rechtsstreit auf
<lb/>da- bestimmteste enthält,, und demnach der gesetzlichen Vor- 
<lb/>schrift vollkommen entspricht, und die dagegen erhobene
<lb/>Nichtigkeits-Einrede ungegründet ist;

<lb/>„In Erwägung, was die Berufung selbst betrifft, daß
<lb/>eS sich in dem vorliegenden Fall nicht von der Berufung
<lb/>von einem Zwischenurtheile, welche! über besondere, im
<lb/>Laufe des Eppropriations-VerfahrenS vorgebrachte Richtig-
<lb/>Veits-Einreden entschieden hat, handelt ; sonder» von der Be- 
<lb/>rufung gegen daS definitive AdjudikationS-Urtheil selbst; und
<lb/>in Beziehung auf dieses, da daS Gesetz keine entgegenste- 
<lb/>hende Verfügung enthält, die gewöhnliche Berufungsfrist
<lb/>eintritt, mithin die am 24. Ftbr, und 4. März d. I. ge- 
<lb/>gen das auf Anstehsn deS-ÄnfteigererS, am 3. Februar sigui-
<lb/>fizirte Urtheil, eingelegte Berufung nicht verspätet ist;

<lb/>„In Erwägung, daß, wenn aber die Appellanten die
<lb/>Nichtigkeit des Expropriations-Verfahrens auS dem Grunde
<lb/>behaupten: daß nicht alle zum verkauften Gute gehörigen
<lb/>Bestandtheile ausgrfttzt worden; daß zugleich gegen die
<lb/>minderjährigen Kinder der Eheleute Bierenbach Hätte ver.
<lb/>fahren werden muffen, und die ImmMliar-Saiste nicht
<lb/>fämmtlichen iufcribirte» Gläubiger» notifizirt worden ftp;
<lb/>diese angeblichen RichtigkeitSgründe, da sie fänryitlich vor
<lb/>dem Adjudikations-Urtheile selbst schon existirten, und in
<lb/>erster Instanz nicht vorgebracht wurden, den klaren Be- 
<lb/>stimmungen der Civif-Prozeß/Ordnung zufolge in der Ap-


<lb/>, 'V
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0090.tif"
                n="86"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0090"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0090--><p/>
            <p>

               <lb/>86
</p>
            <p>

               <lb/>pellationS-Instanz weder vorgebracht, noch gewürdigt werde»
<lb/>dürfen;

<lb/>„Daß eS sich ebenso mit der daraus entnommenen Nich- 
<lb/>tigkeits-Einrede verhält; daß das Expropriations-Verfahren
<lb/>% zugleich gegen die damalige Ehefrau des Peter Hüttenmei- 
<lb/>ster gerichtet worden, ohne daß diese von ihrem Manne
<lb/>autorisirt gewesen ftp, indem dieser Mangel im Verfahren,
<lb/>wenn überhaupt die Autorisation des Mannes zur Jmmobi-
<lb/>liar-BeschlagnaHme der Güter der Frau erforderlich ist, in.
<lb/>erster Instanz nicht gerügt worden, vielmehr es aus de»
<lb/>Verhandlungen sich klar ergibt, daß durchaus kerne der Ap- 
<lb/>pellanten erschiene» war, und überhaupt keine Kontestatio»
<lb/>Statt hatte;

<lb/>„Daß daher die Berufung gegen den Appellaten von
<lb/>dem Busch Ippenburg sowohl. alS gegen den Ansteigerer
<lb/>Börsch verworfen werden muß;

<lb/>„In Erwägung, was den Antrag deS Peter Dewerth
<lb/>betrifft; daß, man mag diesen Antrag nun als eine wahre
<lb/>iWce-Oppositio« oder auch als eine gewöhnliche Interven- 
<lb/>tion betrachten, in jedem Fall daS nämliche Gesetz, was
<lb/>diese beiden Rechtsmittel gestattet, auch die Form ihrer Ein- 
<lb/>führung und zwar durch den Weg einer förmlichen regueie
<lb/>bestimmt hat;

<lb/>„Daß nün in dem vorliegenden Falle eine regutte vom
<lb/>23. März 1823 auf den Namen eines Peter Dewerth vo»
<lb/>Düsseldorf existirt, — die Anträge in der Audienz aber
<lb/>für Peter Dewerth von Elberfeld genommen worden sind;

<lb/>, „Daß es aber schon in der Natur der Sache, nnd im
<lb/>Wese» der regnete liegt, daß dieselbe die Person des Oppo«
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0091.tif"
                n="87"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0091"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0091--><p/>
            <p>

               <lb/>J
</p>
            <p>

               <lb/>- 8? -

<lb/>nenten ober Intervenienten bestimme und so genau bezeichne,
<lb/>baß über dessen Individualität kein Zweifel obwalten kann;

<lb/>„Daß nun mit Bestimmtheit die vorliegende reguMs
<lb/>auf das Individuum, für welches die Anträge in der Audienz
<lb/>genommen worden, nicht bezogen werden kann;

<lb/>„Daß daher der besagte Peter Dewerth eS sich selbst
<lb/>zuzuschreiben hat, wenn durch sein eigenes Factum, seine
<lb/>Anträge in der dermaligen Lage der Sache hier nicht be- 
<lb/>rücksichtigt werden können, und eS ihm lediglich überlassen
<lb/>bleiben muß, für den Fall, daß er eine tierce-opposition
<lb/>gegen daS AdjudikationS-Urtheil vom 28. Nvv. 1822 einzu«
<lb/>legen sich berechtigt halten sollte, dieses im Wege einer
<lb/>Hauptklage zu bewirken; indem die Entscheidung, der Haupt«
<lb/>klage hier nicht aufgehalten werden kann.

<lb/>„AuS diesen Gründe«.

<lb/>verwirft der Appellations-Gerichtshof die gegen daS Urtheil
<lb/>des königlichen Landgerichtes von Köln vom 28. November
<lb/>1822 von dem Appellanten Niemand und Consorten einge- 
<lb/>legte Berufung, und verurtheikt sie in die gesetzliche Straft
<lb/>und die Kosten gegen v. d, Busch Jppenburg und Börsch ;

<lb/>„Erklärt den Peter Dewerth von Elberfeld mit seinen
<lb/>Anträgen, so wie er dieselbe angebracht, unzuläßig und
<lb/>verurtheikt ihn in die Kosten gegen von d. Busch Jppenburg.

<lb/>il. Civil-Senat. Sitzung v. 10. Mai 1823.

<lb/>Gab«. — Müller.— Klein — Haas.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00501+1824_0092.tif"
             n="88"
             xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0092"/>
         <div xml:id="d86848e7291"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="200.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Fideikommissarische Substitution</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00501+1824_0092--><p/>
            <p>

               <lb/>Fideikommissarische Substitution.

<lb/>Welches sind nach dem B. G. B. die charakte- 
<lb/>ristische« Merkmale einer verbotenen Sub/
<lb/>stitution? — Are 896 de? D. G. B.

<lb/>C. Josten, Wittwe Peter Adams— Intestaterben
<lb/>von Peter Adams.

<lb/>Durch authentisches Testament vom 17. September 1820*
<lb/>verfügte Peter Adams wörtlich Folgendes:

<lb/>„Ich vermache hiermit meiner Ehefrau Eyristina, geb.
<lb/>Josten, auf meinen Todesfall die Gesammlheit meines Ver- 
<lb/>mögens zu ihrem völligen Eigenthum, und stelle es ihr
<lb/>tziemit in ihr Gewissen, vor ihrem Ableben meinen, ihr be-
<lb/>zeichneten Verwandten jenes Vermögen zukommen zu lassen,
<lb/>welches sie durch ihr Betragen verdient haben."

<lb/>Nach dem in der letzten Hälfte des Jahrs 1822 erfolg- 
<lb/>ten Tode des Testators nahm feine Wittwe, kraft jenes
<lb/>Testamentes, dir ganze Hinterlassenschaft in-Besitz und dispo-
<lb/>«irte darüber, wie über unwiderrufliches Eigenthum.

<lb/>, . Die Jnrestaterbe» von Peter Adams stellten bei dem
<lb/>Königl. Laüdgerichte zu Trier gegen die Wittwe eine Klage
<lb/>auf Nichtigkeits-Erklärung des fraglichen Testamentes an,
<lb/>weil d eine verbotene Substitution enthalte, und forderten
<lb/>die Herausgabe aller liegenden und fahrenden Habe des ver- 
<lb/>storbenen Ehemannes der Verklagten mit Verlust der statu- 
<lb/>tarischen Leibzucht wegen Nich tinveutirung der Nachlassen-
<lb/>schast sammt den bezogenen oder doch zu beziehenden Früch- 
<lb/>ten seit der Klage.

<lb/>Die Beklagte trug auf Abweisung der Klage an.

<lb/>Durch Urtheil vom 28. Januar 1823 erkannte das Kvnigl.
</p>
            <pb facs="2084567_00501+1824_0093.tif"
                n="89"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0093"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0093--><p/>
            <p>

               <lb/>89
</p>
            <p>

               <lb/>Landgericht zu Trier in allen Punkten dem Anträge der
<lb/>Kläger gemäß aus folgenden Beweggründen:

<lb/>„In Erwägung, daß durch das in Frage stehende Testar
<lb/>ment Peter AdamS feine Ehefrau zum Universalerben seines
<lb/>Vermögens eingesetzt und zuglüch eS in das Gewissen dieser ,
<lb/>echteren gestellt hat, vor ihrem Ableben, den ihr bezeichnen
<lb/>een Verwandten deS Testators jenes Vermögen, welches
<lb/>diese durch ihr Betrage» verdient haben, zukommen zu,
<lb/>lasse»;

<lb/>„In Erwägung, daß, um zu wissen, ob diese Verfü- 
<lb/>gung, so wie eS die Kläger behaupten, eine durch die ve-
<lb/>stehenden Gesetze verbotene Substitution enthalte, es dem
<lb/>Richter obliegt, nach de» Regeln der grammatischen sowohl,
<lb/>als überhaupt der doktrinellen Auslegung gemäß, leg. 7»
<lb/>codici» de fideicommissis, den Willen des Testators zu er- 
<lb/>forsche»;

<lb/>„Daß demzufolge auS dem, in dem erwähnten Testa»
<lb/>mente enthaltenen Ausdruck, die anderweitige Disposition
<lb/>fty in daS Gewissen deS Erben gestellt, der Wille, daß
<lb/>solche Statt finden möge, oder doch wenigstens der Wunsch
<lb/>deS Testator?, welcher nach leg. 115 und 118 d!g. de lega- 
<lb/>tis 1 zur fideikommtssarifchen Substitution hinreicht, um so
<lb/>mehr hervorgeht, als sich in dieser Hinstcht auf eine münd- 
<lb/>liche Absprache zwischen dem Erblasser und dem Haupterben
<lb/>in dem Testamente selbst bezogen wird, und das Verdienst
<lb/>der Letzter» damals schon namhaft gemachten- Verwandten ,
<lb/>Welches als Grund zrrr anderweite» Disposition angegeben
<lb/>ist, durch das positive Wort: „Habens sich in der Art
<lb/>angedeutet findet, als fty solches zur Zeit des Testaments
<lb/>gegen den Testator schon vorhanden gewrftu;
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0094.tif"
                n="90"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0094"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0094--><p/>
            <p>

               <lb/>„Daß übrigens, gemäß leg. 3s codici« de fideicommi3,

<lb/>si« die fideikommiffarische Substitution bloß auf die Ge-
<lb/>wiffenSverbindlichkeit deS Erben begründet werden kann;

<lb/>„Daß mithin das Dasepn einer solchen Substitution
<lb/>hinreichend erwiesen vorliegt, welche in Gemäßheit des Art.
<lb/>896 des B. G. B. nicht nur NN sich ungültig ist, sondern
<lb/>auch die Nichtigkeit der ganzen Disposttion nach sich zieht;

<lb/>° „In Erwägung, daß diese Entscheidung dadurch, daß
<lb/>die anderweite Verfügung das durch die bezeichnete Ver- 
<lb/>wandte verdiente Vermögen betreffen soll, keine Modifikation
<lb/>erleiden kann, indem nicht bestimmt angegeben wird, ob
<lb/>nur von einem und von welchem Theile des Vermögens die
<lb/>Rede fey, vielmehr auch das fämmtliche Vermögen darun- 
<lb/>ter verstanden werden kann ;

<lb/>„In Erwägung, daß die Beklagte dadurch, daß sie
<lb/>innerhalb drei Monaten nach dem Ableben ihres Ehemannes
<lb/>kein Inventarium errichten, dagegen, so wie es klagen der seits
<lb/>behauptet und beklagterseits nicht in Abrede gestellt wird-,
<lb/>einen Theil der Nachsassenschaft schon «nbefugterweise ver- 
<lb/>äußern ließ, die Leibzucht, welche ihr gemäß dem zur Zeit
<lb/>ihrer Verehelichung gegoltene» kurtrierischen kandrechte zu.«
<lb/>kommen mochte, in Erfolg der §tz. 13 und 15, Tit. VI,,
<lb/>desselben LandrechtS verwirkt hat."

<lb/>Gegen dieses Urtheil legte die Wittwe Peter AdamS die
<lb/>Berufung ein. Die Motive des angegriffenen UrtheilS,
<lb/>sagte sie, sepen aus dem römischen Rechte geschöpft, worr
<lb/>nach dem Richter ein weiterer Spielraum gegeben war, den
<lb/>Willen des Testirers zu erforsche», wornach es diesem er- 
<lb/>laubt war, sowohl befehls - als bittweise Fideikommisse zu
<lb/>errichten; wornach also im untergebenen Falle eine Fidei-
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0095.tif"
                n="91"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0095"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0095--><p/>
            <p>

               <lb/>91
</p>
            <p>

               <lb/>kommissarische Substitution vorhanden sepn dürfte. Dies
<lb/>liege schon einigermassen in dem Worte: Ldeiocimmiuio.
<lb/>Allein ganz anders verhalte sich die Sache nach dem der- 
<lb/>malen bestehenden Rechte. Das ehemalige Fideikommiß
<lb/>habe einen andern Charakter angenommen und könne von
<lb/>einem solchen keine Rede sepn, wenn der Testirer nicht be- 
<lb/>fehlsweise sich ausgedrückt habe; wenn nicht die cdsrg«
<lb/>de conserver et de rendre im Testamente geschrieben siehe.
<lb/>— In dem fraglichen Testamente ftp aber nicht bestimmt,
<lb/>welchen Verwandten daS Vermögen ausgeliefert werden
<lb/>sollte. DaS Testament selbst müsse diese Bezeichnung ent- 
<lb/>halten. Eben wenig enthalte das Testament, welchen Vere
<lb/>mögenstheil die Erbmn den Verwandten überliefern sollte.

<lb/>Ü r t h e i l.

<lb/>„In Erwägung, daß die in dem Testamente deS Peter
<lb/>AdamSv vom 17. September 1820 befindliche Disposition,
<lb/>wodurch der Testator erklärt, daß er seiner Ehefrau (der
<lb/>Appellantinn) die Gesammtheit seines Vermögens zum völli- 
<lb/>gen Eigenthume vermache, und es ihr in ihr Gewissen
<lb/>stelle, vor ihrem Ableben seinen, ihr bezeichneten Verwand- 
<lb/>ten, jenes Vermögen zukommen zu lassen, welches sie durch
<lb/>ihr Betrage» verdient haben— als eine durch den Art.
<lb/>89ö des B. G. D. verbotene Substitution nicht angesehen
<lb/>werden kann, indem dieser Disposition nicht'wohl eine an- 
<lb/>dere Deutung gegeben werden kann, als daß der Testator
<lb/>seine eingesetzte Universal-Erbinn zu einer weitern Restitution
<lb/>der Erbschaft nicht verbinden, sondern es lediglich ihr an- 
<lb/>heim stellen wollte, seinen übrigen Verwandten nach Ver- 
<lb/>dienst von diesem Vermögen zukommen zu lassen; daß sogar
<lb/>die Verfügung, wodurch der Appellantinn die Erbschaft
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00501+1824_0096.tif"
             n="92"
             xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0096"/>
         <div xml:id="d86848e7601"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="201.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Fabrikzeichen. - Nachbildung derselben</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00501+1824_0096--><p/>
            <p>

               <lb/>- — ’ 92 —•

<lb/>fttttt völlige« Eigenthum überlassen wird, die Ver- 
<lb/>bindlichkeit zu einer Restitution an einen weitern Erben
<lb/>ausschließt; daß also hier das Wesentliche und Charakteri- 
<lb/>stische einer verbotenen Substitutio» fehlt; — weil überall.
<lb/>eine dem eingesetzten Erben gemachte Auflage, die Erbschaft
<lb/>oder einen Theil derselben zu konserviren und an einen
<lb/>Driften abzugeben (charge de conserver et de-rendre a un.
<lb/>tier») nicht anzutrcffen ist;

<lb/>„Aus diese« Gründen

<lb/>„Rrformirt der Rhein. Appellations-Gerichtshof das,
<lb/>von dem Königs. Landgericht zu Trier am 28. Januar 1823.
<lb/>erlassene Urtheil;

<lb/>„Weiset die Appellate« mit ihrer Klage auf Nichtigkeit-
<lb/>des von Peter Adams errichteten Testaments vom 17. Sep- 
<lb/>tember 1820- und Herausgabe der Erbschaft desselben ab
<lb/>u. s. w."

<lb/>II. Civtl-Senat. Sitzung vom 17. April 1823.

<lb/>Advokaten: Müller — Meyer.

<lb/>20-1.

<lb/>Fabrikzeichen. -rr. Nachbildung derselben.

<lb/>Durch welche Kennzeichen müssen sich Fabrik- 
<lb/>zeichen voneinander u n t e r s ch ei d en?

<lb/>Können hiebei kleine, wenig auffallende Un- 
<lb/>terscheidungsmerkmale, kann die Verschie- 
<lb/>denheit her beigefügten Name» Beachtung
<lb/>v«r d i e n en?

<lb/>Gesetz vom 22. Terminal Jahr II. Art. 16—18. De- 
<lb/>kret vom 11. Juni 1809. — Art. 4—8.

<lb/>Zanoli. — Wittwe Remp&lt;
</p>
            <pb facs="2084567_00501+1824_0097.tif"
                n="93"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0097"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0097--><p/>
            <p>

               <lb/>Bei -er Httstehung seiner Geschäfte- hat der Kölnisch«
<lb/>Wasser 'Fabrikant Zanoli die Abbildung der Stadt Köln
<lb/>als Fabrikzeichen gewählt, und dasselbe am 13. Thermidor

<lb/>l. 11., eilften Jahres der ftanzösischm Republik auf der
<lb/>Kanzlei de- hiesigen Handelsgerichts hinterlegt.

<lb/>Im Jahr 1815 ließ er diese Vignette, wslche bisher'nur
<lb/>auf den Gebrauchszetteln abge-ruckt wurde- in etwas größerm
<lb/>Format, und unter Beifügung einiger kleinen Vorzisrunge«
<lb/>auf den Kistchen anhesten.

<lb/>Im Jahre 1818 legte Zanoli seinen bisherige» Fabrik«
<lb/>Zeichen, zufolge allerhöchster Ermächtigung, die Abdrücke
<lb/>deS Königlichen Preußischen, und Kaiserlich Königlich
<lb/>Oestreichrschen Wappens bei, und diese erneuerte Fabrik
<lb/>Zeichen wurden unterm 11. und 22ten Dezember 1821 auf
<lb/>den Kanzleien des Handelsgerichtes und des Raths der
<lb/>werbverständigen, nach gesetzlicher Vorschrift hinterlegt.

<lb/>Appellant hatte nach dieser Zeit in Erfahr gebracht, daß
<lb/>die Wittwe Remy sich des nämlichen Fabrikzeichens, tie
<lb/>Stadt Köln, zwischen den Wappen Preußens und Oestreich-
<lb/>angemaßt und ihrem Fabrikate angehrftet hatte.

<lb/>Er belangte dieselbe demnach vor dem Handelsgerichte.
<lb/>deS Kreises Köln, «m erkennen zu hören, daß der Beklag«
<lb/>ten das Recht nicht zustche, das besagte Fabrikzeichen zu
<lb/>führen, "und daß ihr folglich dessen Gebrauch, oder eine-
<lb/>ähnlichen in klrinerm oder größerm Format verboten werde,

<lb/>m. s. w.

<lb/>Durch Bescheid vom 30. Januar dieses JahreS verord«
<lb/>nete das Handelsgericht, daß vor allem das Gutachten des
<lb/>Raths der Gewrrbverstäudigen über die Aehnlichkeit oder
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0098.tif"
                n="94"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0098"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0098--><p/>
            <p>

               <lb/>— 94 -

<lb/>Unähnlichkeit der von den Parteien geführten Fabrikzeichen
<lb/>eingeholt werden sollte.

<lb/>Dem Rath der Gewerbverständigen wurden demnach die
<lb/>beiderseitigen Fabrikzeichen vorgelegt, und derselbe entdeckte
<lb/>darin einige kleine Verschiedenheiten und war der Meinung/
<lb/>daß sich diese Zeichen hinreichend unterschieden, um neben,
<lb/>einander bestehen zu können. .

<lb/>Auf den Grund dieser Begutachtung erkannte nun daS
<lb/>Handelsgericht durch Urtheil vom 24.'April dieses Jahres,
<lb/>daß der Kläger Zanoli mit seiner Klage abzuweisen.

<lb/>Zanoli legte die Berufung ein und erhielt folgendes re,
<lb/>formatorisches Erkenntniß:

<lb/>/ „In Erwägung, daß Appellant durch die am 11. und
<lb/>reSpect. 22. Dez. 1821 in den Sekretariaten des hiesigen
<lb/>Handelsgerichts und Raths der Gewerbverständigen erfolgte
<lb/>Niederlegung des fraglichen Fabrikzeichens, in Gemäßheit
<lb/>des Art. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1809 ein ausschließ,
<lb/>liches Recht auf den Gebrauch desselben erlangt hat;

<lb/>.,Daß Appellatinn, um sich in dem Gebrauche des rhri«
<lb/>gen zu schützen, die Verschiedenheit des letztern von jenem
<lb/>des Appellanten behauptet;

<lb/>„In Erwägung, daß es, um diesen Unterschied anzu,
<lb/>nehmen, nicht genügen kann, wenn bei einer' genauen Gegen«
<lb/>ejnanderhaltung beider Zeichen sie nicht als identisch und
<lb/>Mathematisch gleich erscheinen, sondern sich Kennzeichen ent,
<lb/>decken, worin sich die Nachbildung von dem Original unter,
<lb/>scheidet; daß vielmehr die Aehnlichkeit der Zeichen, und
<lb/>mithin das Untersagungsrecht des autorisirten EigenthümerS
<lb/>schon begründet ist, wenn der Unterschied zwischen dem feint«
<lb/>gen und dem von einem andern Fabrikanten gewählten nlcht
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0099.tif"
                n="95"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0099"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0099--><p/>
            <p>

               <lb/>95
</p>
            <p>

               <lb/>Hinlänglich genug ist, «m jeden Zrrthum und jeder Der«
<lb/>Wechselung der Zeichen untereinander vorzubeugen;

<lb/>„In Erwägung, daß zwar daS Gutachten des RatheS
<lb/>-er Gewrrbverständigen vom 25. Februar l. I. bei Verglei,
<lb/>chung der Fabrikzeichen der Parteien neue Merkmale «nt,
<lb/>deckt Haben will, wodurch sich dieselbe unterscheiden;

<lb/>„Daß jedoch der letzt angegebene Unterschied, nämlich
<lb/>die Differenz der beigefügten Namen gar keine Beach,
<lb/>tung verdienen kann, da es eben darauf ankommt, ob die
<lb/>Appellatinn zur Beifügung deS ihrigen unter dem fraglichen
<lb/>Zeichen berechtiget ist;

<lb/>„In Erwägung, daß die übrigen Differenzen in die oben
<lb/>erwähnte Kathegorie der unerheblichen gehören, welche den
<lb/>Charakter deS appellatischen Zeichens, alS einer Nachbildung
<lb/>der vom Appellanten gewählten, im gesetzlichen Sinne nicht
<lb/>aus schließen;' '

<lb/>„In Erwägung jedoch, daß der Anspruch des Appella»,
<lb/>ten auf eine Entschädigung für die Vergangenheit mit nichts
<lb/>begründet ist.

<lb/>„Aus diesen Gründen

<lb/>„Reformirt der rheinische Appellativus, Gerichtshof daS
<lb/>Urtheil des Hiesigen Handelsgerichts vom 24. April l. I.
<lb/>und erkennt statt dessen, daß der Appellatinn nicht das Recht
<lb/>zusteht, daS bisher geführte Fabrikzeichen zu gebrauchen,
<lb/>u. s. w."
</p>
            <p>

               <lb/>H, Civil,Senat. Sitzung v. 13. Juli 1822.
<lb/>Advokaten: Kramer. — Bleissem.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00501+1824_0100.tif"
             n="96"
             xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0100"/>
         <div xml:id="d86848e7904"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="202.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Kaufpreis. - Gegenrevers. - Ueberlieferung. - Verletzung über die Hälfte</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00501+1824_0100--><p/>
            <p>

               <lb/>Kaufpreis. Gegenrevers. — Üeberlieftrung. —»
<lb/>Verletzung über die Hälfte.

<lb/>Ist die Verfügung deS Gesetzes vom 22. Frö
<lb/>matre Jahres 7, nach welcher Gegenreverse,
<lb/>worin der in einer ösientlichen Urkunde ver- 
<lb/>sprochene Kaufpreis erhöhet wird, unver- 
<lb/>bindlich sind, durch das B. G. B. aufgehoben?

<lb/>Kann der Verkäufer dem Käufer den Entschei- 
<lb/>dungseid darüber zuschieben, daß ans sein
<lb/>(des Käufers Verlangen) ein Theil des ver-
<lb/>abredeten Kaufpreises in der öffentlichen
<lb/>Verkaufs-Urkunde verschwiegen worden?

<lb/>Muß bei der vom Verkäufer angestellten Klage
<lb/>auf ReScr schon wegen Verletzung auf eine»
<lb/>solchen Gegenrevers Rücksicht genommen
<lb/>werden, wenn der Käufer die darin nebenher
<lb/>versprochene Summe zu zahlen sich bereit
<lb/>erklärt?

<lb/>Ist der Verkäufer befugt, auf den Grund einer
<lb/>angeblichen Verletzung über die Hälfte die
<lb/>Ueberlieferung des verkauften Grundstückes
<lb/>zu verweigern? Art. 40 des Gesetzes vom 22.
<lb/>Frimaire JahreS 7. Art. 1321, 1382, 138Z, 1603,
<lb/>de? B. G. B.

<lb/>t. F a l t.

<lb/>van Kempen. — Efferts.

<lb/>Die Parteien waren in Streit über den AbstandSpreis
</p>
            <pb facs="2084567_00501+1824_0101.tif"
                n="97"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0101"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0101--><p/>
            <p>

               <lb/>tziWlffek Erbpachtsrechte, worüber am 23. Sept. 1814 eilt
<lb/>Notarieller Kontrakt abgeschlossen worden.

<lb/>Die klä'gerrschen Abständer Wittwe Esserz und Tonsorten
<lb/>gaben den verabredeten Preis weit höher an, als er m der
<lb/>Notariat,Urkunde auSgedruckt war, und forderten noch einen
<lb/>bedeutenden Rückstand. Sie deferirte» dem Beklagten, von
<lb/>Kempen, den decisarifchen Eid darüber, ob nicht die wegen
<lb/>Uebernahme der fraglichen Erbpachtsrechte, durch ihn auSzu,
<lb/>kehrende Sunnne auf 1L,06S Rthlr. ausdrücklich verabredet
<lb/>«nd ob nicht auf fein Verlangen die Abstandssumme so nie«
<lb/>drig angrsetzt worden.

<lb/>Gegen das Urtheil deS Landgerichts zu Kleve, wodurch
<lb/>dieser Eid zügelassen wurde, legte von Kempen die Berufung
<lb/>«in, sich darauf stützend, daß nach dem Art. 40 des Ge- 
<lb/>setzes vom 22. Frimaire Jahrs ? jedeS Nebenverfprechen
<lb/>eines höher» Kaufpreises, als in einer öffentlichen Urkunde
<lb/>auSgedrückt worden, ganz unverbindlich ist.

<lb/>Urtheil.

<lb/>„Soviel 2tenS die Hauptsache betrifft, in Erwägung,
<lb/>daß daS Gesetz vom 22. Frimaire 7ten Jahres über die
<lb/>EinregistrirungSgebühren Art. 40 zwar durch de» Art. 1321
<lb/>deS bürgerlichen Gesetzbuchs nicht abgeschafft ist, theilS weil
<lb/>stch diese- Gesetzbuch auf die EinregistrirungsgebüHren gar
<lb/>nicht bezieht, und schon an und für sich alS allgemeines
<lb/>Gesetz den früher» auf Spezial,Fälle gerichteten Bestimmungen,
<lb/>ia so weit sie darin nicht namentlich widerrufen sind, keinen
<lb/>Abbruch thut, theilS weil in dem gedachten Art. 1321 nicht
<lb/>festgestellt ist, daß Gegenreverft in allen erdenklichen Fällen
<lb/>unter den Partheien selbst verbindlich sepn sollen, sondern
<lb/>nur ein niemals bestrittener Grundsatz des alten Rechtes
<lb/>Archi, Sr Band. Ut AWik, ?
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0102.tif"
                n="98"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0102"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0102--><p/>
            <p>

               <lb/>98
</p>
            <p>

               <lb/>wiederholt wird, Laß sie unter den Kontrahenten, bewandteN
<lb/>AmÄnden nach/ von Wirksamkeit sepn können, einer drit«
<lb/>ten Person aber niemals entgegengesetzt werden sollen.

<lb/>„Daß aber nach dem Gesetze wegen der Stempelsieuer
<lb/>vom 1 Marz 1822 §. 43 in allen Fällen, welche sich vor
<lb/>dessen Bekanntmachung ereignet haben, und welche nach den
<lb/>bisherigen Gesetzen stempelpflichtig oder EinregistrirungSge«
<lb/>büßren nnterworfen waren, diese vormaligen Abgaben nicht
<lb/>nachgefordert werden sollen, wenn sie, auS welchem Grund«
<lb/>es ftp, bis zu der Bekanntmachung deS Gesetzes über die
<lb/>Stempelsteuer nicht gezahlt worden; gleichwohl aber auch
<lb/>nieder erlassen noch verjährt sind, sondern alsdann die Der»
<lb/>pstichtung emtritt, an deren Stille die neuen Stempelabgaben
<lb/>in solchen Fristen zu erlegen, als ob der stempelpflichtige
<lb/>Fall sich nach der Bekanntmachung des neuen Gesetzes er»
<lb/>eignet hätte;

<lb/>„Daß indeß diese Verfügung nur daS Interesse deS
<lb/>FiSkuS zum Gegenstände hat, und auf die nach dem 40.
<lb/>Art. deS Gesetzes vom 22. Frimaire 1 Jahres dem Käufer
<lb/>«inmal erworbenen Rechte nicht ausgedehnt'werden kann ;

<lb/>„Daß aber auch die Frage, wie viel unter den vorher
<lb/>genden Umständen an Stempelgebühren noch nachzuzahlen
<lb/>sep, und ob unter den-vorliegenden Umstanden diese Gebühr
<lb/>ren dem Appellanten oder den Appellaten zur Last fallen,
<lb/>nicht zur Entscheidung deS ApvellationS-Gerichtshofes gehör
<lb/>ren kann, sondern dem königlichen Oberprokurator bei dem
<lb/>Landgerichte zu Cleve nur zu erinnern ist, in diesem Stücke
<lb/>der durch daS Gesetz ihm anferlegten Pflicht ein Genüg; zu'
<lb/>leisten, und übrigens den Appellaten ihr Regreß wider den
<lb/>Appellanten Vorbehalten bleibt, wenn sich in der Folge er.
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0103.tif"
                n="99"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0103"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0103--><p/>
            <p>

               <lb/>fefce'n sollte- daß sie von ihm verleitet worden sind. Ln der
<lb/>Notarial-Urkunde vom 20. September 1814 einen geringer» *
<lb/>Kaufpreis anzugeben, als ihnen zugefagt war, und dabei
<lb/>Li« EinregistrirungS &lt; Gebühren, die sonst in der Regel
<lb/>dem Käufer zur Last liegen, aus sich zu nehmen;

<lb/>„Daß übrigens, so viel daS hier obwaltende Interesse der
<lb/>streitenden Theile und dre Ansprüche der Appellate» auf
<lb/>Zahlung deS rückständigen Kaufpreises betrifft, nach dem
<lb/>40. Art. deS Gesetzes v. 22. Frimaire 7. Jahres jeder unter
<lb/>Privat-Unterschnft auSgeftrtigte Revers, worin ein höherer
<lb/>Kaufpreis zugefagt wird, al» in dem Notarial-Verkauf«
<lb/>Kontrakte auSgedrückt ist, zwar für ungültig angesehen
<lb/>werden muß, und kein Grund vorhanden ist, in diesem
<lb/>Stücke unter einer bloß mündlichen und schriftlichen Zusage
<lb/>einen Unterschied anznnehmen, «nd den Revers allein, als
<lb/>schriftliche Urkunde betrachtet, bei Seite zu setzen, di«
<lb/>mündliche Zusage gleichwohl für verbindlich zu achten ;

<lb/>„Daß aber diese Vorschrift einzig zum Zwecke hat,
<lb/>jeder Kollusion unter dem Käufer und Verkäufer zuvorzu«
<lb/>kommen, und nicht, damit der Käufer auf Kosten des Ver/
<lb/>käufers hierdurch bereichert, sondern der Eine sowohl als
<lb/>der Andere durch die in dem angeführten Artikel angedrohte.
<lb/>Geldstrafe von der Kontravention, abgeschreckt werden soll;

<lb/>„Daß also hierdurch dem allgemeinen, im Art. 1382 und
<lb/>1383 deS bürgerlichen Gesetzbuches ausgesprochenen Grund- 
<lb/>sätze nicht derogirt wird, nach welchem derjenige, der einen
<lb/>ander» zu einer verbotenen Handlung verleitet, «nd ihm da«
<lb/>durch Schaden zngefügt hat, diesen Schaden zu ersetzen
<lb/>schuldig ist;

<lb/>„Daß dem Appellanten in dieser Instanz der Vorwurf
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0104.tif"
                n="100"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0104"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0104--><p/>
            <p>

               <lb/>1ÖÖ —
</p>
            <p>

               <lb/>Wmacht Worden «ff, daß auf sein Versanden ein Theil des
<lb/>Kaufpreises in der Notarial-Urkunde verschwiegen worden,
<lb/>und daß er die Appellaten dazu beredet habe;

<lb/>„Daß er also, nach den oben angefübrten Gründen de»
<lb/>ihm hierüber aufgetragenen Eid zu schwören, nicht weigern
<lb/>kann, und die von ihm vorgebrachte Entschuldigung,
<lb/>daß er auf diese Weise der Gefahr ausgefetzt würde, sein
<lb/>eigenes Vergehen zu entdecken, so wie daS bisherige Aner- 
<lb/>bieten , diesen Cid in einer andern, aber verschraubten Form
<lb/>abzuleg'en, den Verdacht nur vermehrt, daß er wirklich die
<lb/>Absicht gehabt habe, die Appellaten jzü einer Handlung,
<lb/>wovon sie die Folgen nicht kannten, zu überreden, und sich
<lb/>späterhin mit ihrem Schaden zu bereichern;

<lb/>„Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. R. A. G. H. für Recht, daß die beiden
<lb/>Urtheil« des königl. Landgerichts zu Kleve vom 3. Juli
<lb/>1821 und 18. Juni 1822, ohne auf die von dem Appellan- 
<lb/>ten in Vorschlag gebrachte neue Eidesformel Rücksicht zu
<lb/>nehmen, zu bestätigen feyen u. s. w."

<lb/>I. Civil-Senat. Sitzung vom 2. Febr. 1823.

<lb/>Advokaten: Gade — Bleissem.

<lb/>U. Fall.

<lb/>Anna Moock — Johann Gruter.

<lb/>Die Anng Moock Hatte den Gruter belangt, um sie in
<lb/>den Besitz einer ihr verkauften Mühle zu setzen.

<lb/>Der Beklagte wendete ein, daß der in dem notariellen
<lb/>Verkaufakt stipulirte Kaufpreis keine 5 Zwölftel deS WertheS
<lb/>der Mühle betrage, wogegen die Klägerin» erwiederte,
<lb/>daß sie i» einem Vebenreverfe mehr zu zahlen versprochen
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0105.tif"
                n="101"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0105"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0105--><p/>
            <p>

               <lb/>— 101 —
</p>
            <p>

               <lb/>habe, und auch zu zahlen bereit ftp, und daß, wenn bi«
<lb/>nebenher versprochene Summe zu der in der öffentlichen Ur*
<lb/>künde auSgedrückten hinzu komme, von keiner Verletzung
<lb/>die Rede sepn könne.

<lb/>DaS Landgericht zu Kleve erkannte durch Urtheil vom
<lb/>2. März 1821, daß bei der Frage, ob Verletzung vorham
<lb/>den ftp, ein ungültiger Nebenrevers nicht berücksichtigt wer- 
<lb/>den , sondern eS bloß auf den in der DerkaufSurkunde stipu,
<lb/>lirtm Kaufpreis ankommen könne; und verordnete, daß
<lb/>über die angebliche Verletzung mit bloßer Berücksichtigung
<lb/>deS in der öffentlichen Urkunde auSgedrückten Preises weite«
<lb/>verhandelt werde» sollte.

<lb/>ResormatorischeS Urtheil.

<lb/>,,So viel die wider Johann Grüter eingelegte Beim-
<lb/>fung betrifft, m Erwägung, daß gedachter Mitappellat selbst
<lb/>eingesteht, die Hälfte der Mühte, die er am 25. Sept.1818-
<lb/>von Franz Joseph Terheppen erworben hatte, an demselben
<lb/>Tage der Appellantinn wieder verkauft zu haben;!

<lb/>„Daß er zwar vorgibt, bei dieser Veräußerung keine
<lb/>fünf Zwölftel deS wahren WertheS der halben Mühle em- 
<lb/>pfangen zu haben, drese noch zur Zeit unerwiesene Behaup- 
<lb/>tung ihn gleichwohl nicht berechtigen kann, einstweilen de»
<lb/>weitern Genuß der Mühle, außer dem, wenigstens.zur»
<lb/>Theile schon empfangenen, Kaufpreis« sich anzumaße»;

<lb/>„Daß daS Dorgeben einer Verletzung kein hinreichendem
<lb/>Grund ist, um den Verkauf für ungültig anzusehe«, odev
<lb/>auch nur dessen einstweilige Vollstreckung auf ungewisse Zeit
<lb/>auszufttzeu, sondern auS diesem Grunde nur in zwei Jahre»
<lb/>eine Klage auf Wiederaufhebung desselben angestellt werde»
<lb/>kann, bis dahin aber dem Käufer der Genuß der ihm
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0106.tif"
                n="102"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0106"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0106--><p/>
            <p>

               <lb/>102
</p>
            <p>

               <lb/>verkauften Sache eingeräumt werden muß, vorausgesetzt, daß

<lb/>er auch seine Verbindlichkeiten erfülle;

<lb/>„Daß der Appellat gleichwohl versichert hat, in dem
<lb/>Kaufbriefe sich nur die Summe von eintausend acht und
<lb/>dreißig Thaler acht Groschen acht Pfennig auSbedungen zu
<lb/>haben, ohne sich übrigens auf, die weitere Behauptung der
<lb/>Appellanten«, daß sie in besonder» Nebenreversen noch mehr
<lb/>zu zahlen versprochen habe, bestimmt und kategorisch zu
<lb/>erklären;

<lb/>„Daß er, um seine Behauptung, -aß er durch diesen
<lb/>Verkauf verletzt sey, zu rechtfertige«, nur angemerkt hat,
<lb/>was ihm in Nebenreversen von der Käuferin» ver- 
<lb/>sprochen worden, sey ungültig, und die Verletzung tu
<lb/>weislich, wenn auch der Kaufpreis, nach der Behaup- 
<lb/>tung der Appellanti«», in drei taufend Rhlr. klemsch*bestam
<lb/>den haben sollte;

<lb/>, „Daß aber die Frage : ob eine Verletzung vorhanden
<lb/>sey, noch znr Zeit in der ersten Instanz zur weitern Ver- 
<lb/>handlung auSgesetzt worden, und also hier nur zu unter- 
<lb/>suchen ist, ob das Landgericht zu Kleve die Klägerin» und
<lb/>jetzige Appellantinn mit ihrer Behauptung, daß der Kauf- 
<lb/>preis in Nebenreversen bis auf drei tausend Nthlr. erhöht
<lb/>worden, ein für allemal abzuweise», hinlänglich« Verans
<lb/>laffung hatte;

<lb/>„In Erwägung, daß der 40. Art. des Gesetzes vom
<lb/>22. Frim. 7. I. zwar zur Zeit des geschlossenen Kaufver- 
<lb/>trags, den 25. Sept. 1819 noch gesetzliche Kraft hatte, und
<lb/>durch den 1321. Art. des bürgerlichen Gesetzbuches nicht
<lb/>abgeschafft worden ist, weil es in der Absicht des Gesetzge- 
<lb/>bers nicht lag, in dem bürgerlichen Gesetzbuche an irgend
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0107.tif"
                n="103"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0107"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0107--><p/>
            <p>

               <lb/>103
</p>
            <p>

               <lb/>einem speziell«! Fiiianzgesetze etwa- zu ändern, und. 2) au?,
<lb/>dem buchstäblichen Inhalt de) angeführten Artikel) zwar,
<lb/>folgt, -aß Gegenreversk unter den Kontrahenten verbindlich
<lb/>seyrr und unter ihm» selbst eine Klage begründen können,,
<lb/>nicht aber, daß sie in allen erdenklichen Fällen, und so
<lb/>auch in jenem , der im 40. Art. deS Gesetzes vom 22. Frim..

<lb/>I. angeWrt wird, unter ihnen verbindlich ftyn sollen;

<lb/>„Daß, so sonderbar auch immer die in dem besagte»
<lb/>Art. 40 wider die Kontrahenten, welche die EinregistrirungS,
<lb/>gebühren zu umgehen gesucht haben, verhängten Strafen
<lb/>ZU sepn scheine», weil sie dem Käufer ein Mittel an Hand
<lb/>geben,, sich auf Kosten feine)-Verkäufers zu bereichern, , dieser
<lb/>Umstand gleichwohl kein Gericht berechtigen kann, sich
<lb/>über die klare, durchaus unzweideutige Vorschrift de) Ge,
<lb/>setze) hinweg zu setzen;

<lb/>„Daß ohnehin der Zweifel meistens hinweg fällt, wenn
<lb/>man nur annimmt, daß eS die Absicht deS Gesetzgeber) war,,
<lb/>beide Theile zugleich und den Verkäufer noch mehr, als den
<lb/>Käufer,, von aller Uebertretung de) Gesetze), vom 22. Frim.

<lb/>I. abz »schrecke», den Ersten durch den Verlust deS im
<lb/>Vertrag verschwiegenen Kaufpreises, und den Andern durch
<lb/>die ihm auferlegte Verbindlichkeit, von der verschwiegenen
<lb/>Summe die EinregistrirungSgebühren dreifach zu zahlen;

<lb/>„Daß indeß nur derjenige, der den GegenreverS auSge,
<lb/>stellt hat,, wenn er zur Zahlung der darin ausgedrückten
<lb/>Summe belangt wird, nicht aber der Verkäufer, der zur
<lb/>Strafe nur seiner Rechte verlnstig werden, nicht aber da,
<lb/>raus Vortheil ziehen oder Rechte erwerben, sollte , um. hierauf
<lb/>eine Klage auf Rescissio«, de) Vertrags zu gründen, sich auf
<lb/>die Ungültigkeit de) GegenreverfsS beziehen kann;
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00501+1824_0108.tif"
             n="104"
             xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0108"/>
         <div xml:id="d86848e8520"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="203.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Verkauf. - Vorbehalt des Eigenthums</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00501+1824_0108--><p/>
            <p>

               <lb/>„Daß tn dem gegenwärtigen Falle die Appellantirm
<lb/>bereit ist, den in dem Kaufbriefe sowohl, alS in den Ne-
<lb/>benreverfen versprochenen Kaufpreis, in so weit eS noch
<lb/>nicht geschehen ist, zu zahle», und unter diesen Um«
<lb/>ständen der FiSkuS zwar immer berechtiget bleibt, die von
<lb/>ihr verwirkte Geldstrafe gegen ste beizutreiben, der Appellat
<lb/>aber keine Qualität har, ihr die nur zu seiner Bestrafung
<lb/>ausgesprochene Nichtigkeit der Nebenreverse entgegen zu setzen:

<lb/>„Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der K. N. A. G. H. für Recht,, daß Gruter den
<lb/>am 25. Sept. 1819 mit der Appellantinn abgeschlossenen
<lb/>Kaufvertrag, so lange er nicht durch ein rechtskräftiges Ur-
<lb/>theil wieder aufgehoben feyn wird, gegen Zahlung des ver- 
<lb/>einbarten Kaufpreises zu erfüllen habe u. s. w.;

<lb/>„Dann wird der Appellat Johann Gruter mit seiner
<lb/>Klage auf Rescifsson des Verkaufes wegen angeblicher Ver- 
<lb/>letzung zur ersten Instanz verwiesen, mit der Behauptung
<lb/>gleichwohl, daß es von ihm abhange, den vereinbarten
<lb/>Kaufpreis auf die im Kaufbriefe außgedrückte Summe mit
<lb/>Hintansetzung aller Nebenreverse zu reduziren, ein für allemal
<lb/>abgewiesen u. s. w."

<lb/>I. Civil-Senat. Sitzung vom 5. Mai 1823.

<lb/>Advokaten: Hasenclever — Müller.

<lb/>2o3.

<lb/>Verkauf. — Vorbehalt des EigenthuMS.

<lb/>Kann der Verkäufer, welcher in der Verkaufs-
<lb/>Urkunde sich das Eigenthum des verkauften
<lb/>Grundstückes bis zu seiner völligen Befrie- 
<lb/>digung Vorbehalte«, sodann einen Theil der
</p>
            <pb facs="2084567_00501+1824_0109.tif"
                n="105"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0109"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0109--><p/>
            <p>

               <lb/>105
</p>
            <p>

               <lb/>Kaufschillinge empfange» hat, gegen de»
<lb/>Käuferdahin klage», -aß dieser verurtheilt
<lb/>werde, entweder denRest der Kaufschillinge
<lb/>zu zahlen, oder zu erleiden, daß der Verkäu- 
<lb/>fer auf dessen Gefahr das Grundstück zum
<lb/>öffentlichen Verkauf ausstelle?

<lb/>Kramer — von Beissel.

<lb/>In der Sache von Beiffel, als Verkäufer und Kläger ger
<lb/>gen Coppenhagen und Kramer, als Käufer und Beklagte, wur- 
<lb/>den letztere durch Urtheil des königlichen Landgerichts zue
<lb/>Zahlung eines Reste- der Kaufschilling- verurtheilt, und
<lb/>wurde zugleich verfügt, daß im Cutstehungsfalle der Verkäu- 
<lb/>fer befugt seyn soll, das verkaufte Gut auf Kosten und
<lb/>Gefahr der Beklagten zum öffentlichen Wiederverkäufe ausM
<lb/>stellen, um dann aus den Kauffchillingen vollends befriedigt
<lb/>zu werden.

<lb/>Das Urtheil gründete sich auf die in der Verkaufturkunde
<lb/>enthaltene Klausel des vorbehaltenen Eigenthums. Dagegen
<lb/>behauptete« aber die Ankäufer, daß der Verkäufer kern an- 
<lb/>deres Recht hätte, als bei Ermangelung der Zahlung ge- 
<lb/>gen sie das gewöhnliche SubHastatrons-Verfahre» einzuleiten.

<lb/>Darüber folgendes reformatorifches Urtheil.

<lb/>„In Erwägung, daß der ursprüngliche Mitverklagte und
<lb/>Appellant wider daS Contumazial-Urtheil vom 20. Januar
<lb/>keS laufenden Jahres in gesetzlicher Form und Feist Einspruch
<lb/>gemacht hat, «ad also nunmehr die wider das Urtheil des
<lb/>königl. Landgerichtes zu Köln vom 18. Mai 1822 von ihm
<lb/>aufgestellten Beschwerden zu untersuchen sind;

<lb/>„Daß die beiden ursprünglichen Verklagte», Samuel Ja- 
<lb/>kob Coppenhagen «ad Advokat-Anwalt Kramer, in diesem
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0110.tif"
                n="106"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0110"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0110--><p/>
            <p>

               <lb/>106
</p>
            <p>

               <lb/>«rtheile «ach dem Anträge des Appellate« schuldig erkläre
<lb/>vnd solidarisch verurtheilt worden sind, die zwei rückständig
<lb/>gen Terminen des für den Frenzer- oder Breuerhof zu Ken- 
<lb/>denich versprochene» Kaufpreises in dem Gefammtbetrage
<lb/>von nennzehntaufend zweihundert dreißig Thaler vier und
<lb/>zwanzig Silbergroschen preußisch Coitrant nebst den stipulir«
<lb/>ten Zinsen dem Appellate« binnen zwei Monaten zu zahlen,
<lb/>im Entstehungsfalle aber der Letztere befugt sepn soll, daS.
<lb/>«rwsthnte Gut mit allen Zubehörungen auf Kosten und Gefahr
<lb/>der Verklagte» gegea haare Zahlung dem. öffentlichen Ver«
<lb/>kauf« auSzustellen,. um auS de» eingehenden Kaufschillingen
<lb/>für die rückflehende Hauptsumme., Zinsen, Verzugszinsen und
<lb/>Kosten befriediget z» werden;

<lb/>„Daß diese Entscheidung, so viel die dem Appellate«
<lb/>eingeränmte Befugniß betrifft, den Frenzer« oder Breuers«
<lb/>Hof aufS neue gegen baare Zahlung zu verkaufen, auf dem
<lb/>einzigen Grunde beruhet, daß der Kläger sich nicht allein,
<lb/>auf daS ihm als Verkäufer zustehende Privilegium, sondern,
<lb/>auf den bestimmten Vorbehalt deS E.igenthumS und die Be«
<lb/>fugniß des Wiederverkaufs beruft, mithin schon deswegen nicht
<lb/>gebilliget werden kann, weil mehrere, sich einander wider«,
<lb/>sprechende Bedingungen eines Vertrags, wen» sie sich auch
<lb/>nicht wechselweise aufheben sollte«, wenigstens nicht cumula«,
<lb/>tiv und zu gleicher Zeit geltend gemacht werden können;

<lb/>. „Daß der Appellat, wenn er seine'Klage darauf zu. gründen
<lb/>gedenkt, daß er daS Eigenthum des verkaufte» HofeS bis zu
<lb/>seiner völlige» Befriedigung sich Vorbehalten hat, und dieses
<lb/>Eigenthum in Anspruch nimmt, eben dadurch von dem Der«
<lb/>kaufsvertrag wieder abgeht, und also den Hof zwar als
<lb/>ein von dem Appellanten einstweilen nur precario besessenes
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00501+1824_0111.tif"
             n="107"
             xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0111"/>
         <div xml:id="d86848e8757"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="204.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Subhastation. - Ansteigerer. - Verpachtung</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00501+1824_0111--><p/>
            <p>

               <lb/>. Gut, zurücknchmen konnte, um diesen Zweck zu erreichen, aber
<lb/>auch verbünde» sepn würde, waS er auf Abschlag deS Kauft
<lb/>preiseS empfangen hat, zu ersetzen; wenn er hingegen den
<lb/>geschehenen Vorbehalt nur dazu benutze«, will, um vorzugs- 
<lb/>weise vor andern Creditore» für den ihm versprochenen Kauf- 
<lb/>preis befriediget zu werden, was er durch eine Hppsthekar-
<lb/>. Inscription vom 6. März 1819 schon an Tag gelegt zu ha- 
<lb/>ken scheint, eben dadurch sich seines Eigenthums begibt, weil
<lb/>ihm dieselbe Sache nicht zugleich eigentyümlich zugehöre»,
<lb/>und zur Hypothek dienen kann;

<lb/>„Daß also daS Urtheil der ersten Instanz für den Appell
<lb/>lanten eine gegründete Beschwerde enthält;

<lb/>„AuS diesen Gründe»

<lb/>erklärt der königl. rheinische Appellatwns - Gerichtshof de«
<lb/>von dem Appellanten gegen daS Contumazial-Urtheil vom
<lb/>20. Jänner d. I. eingelegten Einspruch für zulässig, und
<lb/>gegründet, zieht dieses Urtheil wieder ein , und über die
<lb/>gegen daS Urtheil deS königl. Landgerichts zu Köln vom 18«.
<lb/>Mai 1822 eingelegte Berufung erkennend , reformirt er das- 
<lb/>selbe, wrd erkennt an dessen Statt, daß der Appellat mit
<lb/>seiner ursprünglichen Klage, so wie er sie angestellt hat,
<lb/>lediglich und wie hiemit geschieht, abzuweisen sep. u. s. rv."

<lb/>1. CivilrSenat. Sitzung vom 16. April 1823.

<lb/>Advokaten: Klein. — Müller.
</p>
            <p>

               <lb/>204.

<lb/>Subhastatio». — Ansteigerer. — Verpachtung.

<lb/>Kann der Ansteigerer die Gültigkeit der Ver- 
<lb/>pachtung de§ subhastirten Gutes anfechten.
</p>
            <pb facs="2084567_00501+1824_0112.tif"
                n="108"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0112"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0112--><p/>
            <p>

               <lb/>- 10S -

<lb/>wenn diese Verpachtung ein gewisses Datum
<lb/>vor dem Zahlungsbefehl hat?

<lb/>Welche Wirkung hat eine Verpachtung, wenn
<lb/>daS Gut einem von mehrern Miteigenthü«
<lb/>mern verpachtet worden?

<lb/>Muß in diesem Falle daS Gut al§ pachtlos
<lb/>verkauft angesehen werden, wenn nach den
<lb/>Kaufbedingungen der An steig erer gleich nach
<lb/>dem Zuschläge in den Genuß treten soll? Art.
<lb/>691. der B. P. O. 1743 B. G. B.

<lb/>Debruyn — Dewerth.

<lb/>Die Wittwe Derk Dcbruyn zu Niel, im Landgerichts,
<lb/>bezirk Kleve, und ihre acht Kinder befassen den zu Niel ge- 
<lb/>legenen sogenannten Kreuzweghof, welcher gegen Ende 1821
<lb/>mit mehrern Hypothekar,Juscriptionen, im Ganzen beiläufig
<lb/>37,000 Guld. holl, betragend, beschwert war.

<lb/>Um jene Zeit wurden Wittwe Und Kinder Debruyn von
<lb/>mehrern Gläubigern gerichtlich belangt; der Hypothekar,
<lb/>Gläubiger Sterngragt ließ ihnen unter dem 24. Dez. 1821
<lb/>einen Zahlung?,Befehl zustellen, worauf wegen nicht erfolg,
<lb/>ter Zahlung das Hubhastations,Verfahre» eingeleitet wurde.

<lb/>Am 21. Okt. 1822 wurde der Kreuzweghof dem Derk
<lb/>Dewerth für die Summe von 13,990 Thaler preuß. Cour»,
<lb/>gerichtlich zugeschlagen, wobei zu bemerken ist, daß Dewerth
<lb/>auch Hypothekar,Gläubiger war, und daß nach der Stellung
<lb/>seiner Inscriptio« feine Forderung aus den Kaufschillinge»
<lb/>getilgt wurde.

<lb/>I» den Kaufbedingungen war stipulirt worden, daß der
<lb/>Ansteigerer vom Tage deS Zuschlages an in den Genuß der
<lb/>Grundstücke treten solle und in dem AdjndikationS.-Urtheil
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0113.tif"
                n="109"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0113"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0113--><p/>
            <p>

               <lb/>io9 —

<lb/>wurde de» gepfändeten Parteien unter Androhung körperlicher

<lb/>Hast aufgegebm, die subhastirten Realitäten zu räumen.

<lb/>Alk nun Dewerth die Wittwe und Kinder zur Räumung
<lb/>des Kreuzhofes aufforderte, fand er Widerstand von Seiten
<lb/>eine- der letztem, nämlich des Gerard Debruyn, welcher
<lb/>berechtigt zu sepn behauptete, den fraglichen Hof bis zum
<lb/>Jahr 18Z4 als Pachter zu benutzen.

<lb/>Derselbe produzirte wirklich einen notariellen Pachtbrief
<lb/>vom 21. Nov. 1821.

<lb/>An diesem Tage waren nämlich die Wittwe und 8 Kin- 
<lb/>der Debkupn zusammen getreten, hatten einen unterm 23.
<lb/>Sept. 1817 zum Vortheil «inrk der Mitbttheiligten. (deS
<lb/>Richard DrbrUyn) auf 12 Jahre abgeschlossene Verpachtung
<lb/>aufgehoben, und nun daß Gut von neuem auf 12 Jahre an
<lb/>den' Gerard Debruyn für einen jährlichen Pachtzins von 1100
<lb/>Gulden verpachtet. Dewerth focht diesen Pachtvertrag als
<lb/>ffmulirt, und als die Rechte der Gläubiger gefährdend an;
<lb/>seinem Anträge auf Vernichtung desselben wurde vom königl.
<lb/>Landgerichte zu Kleve vom 11 März 1825 aus folgenden
<lb/>Gründen gewillfahrt ;

<lb/>1. Es stehe thatsächlich fest

<lb/>«) daß der Kreuzweghof zur Zeit der Verpachtung mit
<lb/>verzinßbaren Hypothekar-Forderungen zum beiläufigen
<lb/>Betrag von 57,000 Gulden beschwert war.
<lb/>b) daß die Zinsen von diesen Hppothekarschulden schon
<lb/>seit 2 Jahren nicht bezahlt wurden;
<lb/>v) daß die Schuldner zur Zeit der Verpachtung von ein- 
<lb/>zeln Gläubigern gerichtlich belangt waren;
<lb/>ä) daß das stipulirte Pachtquantum nicht hinreichte, auch
<lb/>nur die Hälfte dieser Zinsen zu zahlen»
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0114.tif"
                n="110"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0114"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0114--><p/>
            <p>

               <lb/>— IIS —

<lb/>tz) daß schon durch einen früher» Pachtkontrast der Hof
<lb/>bis zum Jahr 1829 an einen der Miteigenthümer per«
<lb/>pachtet war, und durch den fraglichen Pachtkontrakt
<lb/>jener vernichtet, und eine anderweite Verpachtung bis
<lb/>zum Jahr 1834 abgeschlossen worden, ohne daß jedoch mich
<lb/>nur irgend «in Grund, der diese anderweite Verpach- 
<lb/>tung uöthig gemacht habe, habe angegeben werden können.

<lb/>2. Aus diesen Thatsachen müsse angenommen werden,
<lb/>daß der fragliche Pachtkontrakt als einzjg in der Absicht,
<lb/>die Gläubiger zu betrügen, geschlossen worden sey.

<lb/>3. Dem Verklagten alS Miteigenthümer des Hofes haben
<lb/>diese Verhältnisse nicht unbekannt seyn können , und derselbe
<lb/>habe daher an dem Betrüge Theil genommen.

<lb/>4. Dem Kläger alS Mitgläubiger stehe unbezweikelt die
<lb/>Vefugniß zu,-den Pachtkontrakt anzufechten.

<lb/>Auf die vom Debruyn eingelegte Berufung erging fol- 
<lb/>gendes Urtheil.

<lb/>„In Erwägung, daß der Appellat in der gegenwärti- 
<lb/>gen Instanz, zwar in einer doppelten Eigenschaft, als vor- 
<lb/>maliger, ‘ mit einem Hypothekenrechte versehener Gläubiger
<lb/>und alS jetziger Eigenthümer des zu Niel gelegenen Kreutz-
<lb/>weghoftS erscheint, bei dem königlichen Landgerichte zu Cleve
<lb/>hingegen nur darauf angetragen hat, den von der Wittwe
<lb/>und den Kindern Debruyn am zwölften November 1821 vor
<lb/>Notar und Zeugen zu Gunsten des damaligen Miteigentümers
<lb/>Gerhard Debruyn geschlossenen Pachtvertrag, als die Rechte
<lb/>der Debruynischen Gläubiger gefährdend zu vernichten, und
<lb/>den Verklagten, nunmehrigen Appellanten, zur Räumung -eS
<lb/>HoftS zu verurteilen;

<lb/>„Daß das königl. Landgericht diesem Gesuche willfahrte
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0115.tif"
                n="111"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0115"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0115--><p/>
            <p>

               <lb/>ili
</p>
            <p>

               <lb/>Md den Pachtvertrag auS dem Grunde für nichtig und un- 
<lb/>wirksam erklärt Hat, weil er in der Absicht, die Gläubiger
<lb/>zu betrügen, geschlossen seyn soll;

<lb/>„Daß aber der Appellat den Kreüzweghof bei dem öffent- 
<lb/>lichen und definitiven Verkauf für dreizehntausend neunhun,
<lb/>dert und neunzig Thaler angestrigerr, den Besitz davon er- 
<lb/>langt hat, und. Wie er selbst einräumt, dadurch für seine For- 
<lb/>derung vollkommen befriedigt ist, weil die beiden Hypothekar-
<lb/>Gläubiger', welche ihm vergehen, bei weitem so viel nicht
<lb/>zu fordern Haben, daß er zu fürchten Haben sollte , auch nur
<lb/>den geringsten Theil davon aus dem Uebrrreste des Kaufprei- 
<lb/>ses, den er selbst in Händen behält, nicht zu erhalten;

<lb/>„Daß also der Appellat, alS Gläubiger betrachtet , nicht
<lb/>berechtiget seyn kann, die in der Rötarial-Urkunde vom 12.
<lb/>November 1821 geschehene Verpachtung des KrenzweghofeS
<lb/>unter dem Vorwaude anzugreifen, daß sie zum Nachtheil 'der
<lb/>Gläubiger geschehen sep;

<lb/>„Daß er als Ansteigerer und fetziger Eigenthümer be- 
<lb/>trachtet, nicht berechtiget ist, einen Pachtvertrag anzugreifen,
<lb/>den die vorigen Eigenthümer in emem Zustande geschloffen
<lb/>haben, wo ihnen kein Gesetz die Befugniß entzogen hatte,
<lb/>ihr Eigenthum in Pacht zu geben. Daß der Appellat selbst
<lb/>«achgibt, daß er sich nicht in dem Falle befinde, den 692.
<lb/>Art. der Prozeß-Ordnung für sich anzuführen, und also nur
<lb/>der Art. 691 desselben Gesetzbuchs und der 1743 Art. des
<lb/>bürgerlichen Gesetzbuches hier al» Entscheidungs-Norm die- 
<lb/>nen können;

<lb/>„Daß der Kreuzweghof ebenfalls nicht als pachtloS
<lb/>versteigert, vielwenigerals so lcherdurch ein rechts- 
<lb/>kräftiges Urtheil erklärt, oder dem Appellaten zugeschlagen wor-
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0116.tif"
                n="112"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0116"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0116--><p/>
            <p>

               <lb/>112
</p>
            <p>

               <lb/>dm ist, und wenn eS im zweiten Art. der Derkaufs-Bedmr
<lb/>gungen heißt, daß der Käufer von dem Tage des Zuschlags
<lb/>an in den Genuß der Grundstücke treten soll, hierdurch we- 
<lb/>der direkt über die Gültigkeit der Verpachtung, die damals
<lb/>gar nicht zur Sprache gekommen, etwas erkannt, weder
<lb/>indirekt verfügt worden ist, weil der Käufer eines verpach- 
<lb/>teten GuteS schon dadurch, daß er den Pacht bezieht, zu
<lb/>-essen Genüsse gelangt;

<lb/>„Daß jedoch im vorliegenden Falle der Appellant nicht
<lb/>bloß Pächter, sondern auch Miteigenthümer des Kreuzweg-
<lb/>hofeS war, der am 21. Skt. 1822 gegen ihn. sowohl als
<lb/>gegen die übrigen Miteigenthümer versteigert wurde;

<lb/>„Daß, wenn er imJ. 1821, ohne vyrher seinen eigenen
<lb/>Antheil am Gute durch eine förmliche Theilung von dem
<lb/>Ueberreste trennen zu lassen, den ganzen Hof gepachtet hat,
<lb/>dieses gleichwohl die Wirkung nicht Haben konnte, daß er in
<lb/>Beziehung auf seinen eigenen aliquoten Theit zugleich Eigen-
<lb/>thümer und Pächter wurde, wie er hinwiedrum durch diesen
<lb/>Vertrag sich selbst keinen Pacht schuldig werden konnte;

<lb/>„Das also sein eigener Antheil zur Zeit der Versteigerung
<lb/>als pachtlos angesehen werden muß, mithin auch der Ap- 
<lb/>pellat nunmehr alS Eigenthümer, ftp es nach vorhergegangener
<lb/>Absonderung, pro diviso, oder auch ohne Trennung durch
<lb/>eine neue, dem Appellanten nicht nachtheilige Verpachtung
<lb/>seinem Gutfinde«,gemäß darüber verordnen kann;

<lb/>„AuS diesen Gründen

<lb/>erkennt der k. rheinische Appellations-Gerichtshof für Recht,
<lb/>daß da? Urtheil deS k. Kreisgerichtes zu Cleve vom 11.
<lb/>März 1823 zu reformiren, und der Apellant, so viel die von
<lb/>ihm gepachteten Antheile seiner ehemaligen Miteigenthümer
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00501+1824_0117.tif"
             n="113"
             xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0117"/>
         <div xml:id="d86848e9222"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="205.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Cession. - Klagerecht</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00501+1824_0117--><p/>
            <p>

               <lb/>113
</p>
            <p>

               <lb/>betrifft, von Ut ati$i(leüten Klage loszusprechen, seinen eige- 
<lb/>nen b:s jetzt noch unabgesonderten Antheil hingegen dem Ap- 
<lb/>pellate» einziiräumen, schuldig sep, der Appellat hingegen
<lb/>in die Kosten beider Instanzen zu verurtheilen ftp u. s. w."

<lb/>I Civil-Senat. Sitzung vom 14. April 1823.

<lb/>Advokaten: Dleissem — Müller.

<lb/>205-

<lb/>C t f f i o n. — K l a g e r e ch t.

<lb/>Zst die Behauptung eines Beklagten, daß der
<lb/>Kläger vor demProzeß oder imLaufe deffel-
<lb/>den ,seine Forderung an eine» Andern über«
<lb/>tragen habe, relevant, und ist der deßhalb
<lb/>zugeschobene Eid zuläßig? — Art. 1690 und
<lb/>fgd. B. G. B.

<lb/>Kilberg — Plompteux.

<lb/>Plompteux, als Cesfionnar der französ. AmortiffementS-
<lb/>Kaffe und in Gefolge eines vom Präfekten des Saar-De- 
<lb/>partements erhaltene» Arr&amp;e de tramfert, belangte den
<lb/>rmtpfiichtigen Kilberg beim Königl. Landgerichte zu Trier,
<lb/>um verurtheilt zu werden, ihm über die ihm übertragene
<lb/>Rente eine neue Anerkennungs-Urkunde auszustellen.

<lb/>Nach mehrern Vorbescheiden erließ das Königl. Land- 
<lb/>gericht unterm 18. Dezember 1820 er» Definitiv - Urtheil,
<lb/>wodurch der Schuldner zur Ausstellung einer solchen Urkunde
<lb/>verurtheilt wurde.

<lb/>Gegen dieses Urtheil legte Kilberg die Berufung ein,
<lb/>und ehe er sich in die Hauptsache einließ, artikulirte er
<lb/>Dchi, Sr Band, »fe AM. 8
</p>
            <pb facs="2084567_00501+1824_0118.tif"
                n="114"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0118"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0118--><p/>
            <p>

               <lb/>— 114

<lb/>in f*cto, daß nicht Plsmpteux, sondern ein gewisser Demmer
<lb/>zu Trier Eigenthümer der fraglichen Rente sey, indem ihm
<lb/>sosche während des Prozesses übertragen worden sey; daß
<lb/>Plomptmx daher gar kein Klaqerecht mehr habe, und ohne
<lb/>Qualität erklärt werden müßte.

<lb/>Subsidiarisch deferirte er demselben hierüber den Ent-
<lb/>scheidungSeid.

<lb/>Dieser Behauptung und Eidesdelation wurde von Sei«
<lb/>te« des Appellaten die zum Theil im folgenden Urtheile des
<lb/>Appellations- Gerichtshofes enthaltenenGründe entgegengesetzt.

<lb/>„In Erwägung, daß Appellat mittelst Vorlage des
<lb/>Präfektur-BeschluffeS vom 9. August 1810, wodurch ihm
<lb/>die zur Frage gezogene Rente übertragen worden, sich ge- 
<lb/>nügend als Eigenthümer derselben ausgewiesen hat; daher
<lb/>dann auch dessen Qualifikation in erster Instanz nicht be- 
<lb/>stritten wurde;

<lb/>„Daß Appellant, im Falle er die Rente wirklich schul- 
<lb/>det, sich mittelst Abtragung derselben an den Inhaber deS
<lb/>angeführter. Titels seiner Verbindlichkeit in der Art entle- 
<lb/>digt, daß er hinsichtlich derselben nicht ferner in Anspruch
<lb/>genommen werden kann; mithin die Einrede einer angeblich
<lb/>bewirkten Cession an einen Dritten, da dem Appellanten
<lb/>noch kein Uebertrag notifizirt worden ist, gemäß den Art.
<lb/>1690 und 1691 des B. G. V. für denselben von keinem
<lb/>Interesse ist; - -

<lb/>„Daß daher auch der Subsidial-Antrag und zwar in so- 
<lb/>weit derselbe sich auf eine» angeblichen Uebertrag vor Ein- 
<lb/>führung der Klage bezieht, als durchaus zwecklos und
<lb/>ohne mögliche rechtliche Folgen nicht zu berücksichtigen ist;'
<lb/>und was die Zuschiebung des Eides darüber betrifft, ob
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00501+1824_0119.tif"
             n="115"
             xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0119"/>
         <div xml:id="d86848e9381"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="206.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Wechsel. - Falliment</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00501+1824_0119--><p/>
            <p>

               <lb/>Appellat Nicht im Laufs des gegenwärtige» Rechts:
<lb/>streites einem Dritten, und zwar einem gewissen Demmer
<lb/>in Trier die Rente übertragen habe, dieses, in sofern ei»
<lb/>solcher llebertrag nach bereits erfolgter Kpntestation geschehen
<lb/>wäre, zwar Rechte auS dem Art. 1699 deS B. G. B&gt;, je- 
<lb/>doch nur gegm den Cesstonnär, nicht gegen den Cedenten
<lb/>begründen könnte; mithin der Eid,-so wie er dermalen ge- 
<lb/>gen den Appellate» deferirt worden ist, nicht für entscheidend
<lb/>gehalten werden kann ;

<lb/>„AuS diesen Gründen

<lb/>„Verordnet der Appellations-Gerichtshof, indem er di«
<lb/>Anträge des Appellanten alS nnzuläßig verwirft , daß dir
<lb/>Parteien sich in der Hauptsache einlaffen sollen ; bestunmt
<lb/>u. s. w "

<lb/>ll. Civil-Serrat. Sitzung vom 27. Februar 1823.

<lb/>Advokaten: Hasenclever — Lautz.

<lb/>An demselben Tage nämliche Entscheidung in Sache«;
<lb/>Terres — Plomptcux.

<lb/>206.

<lb/>W e ch f e l. — F a M i m e n t

<lb/>Muß derjenige, welcher den von einem Fallkr-
<lb/>ten an feineVerordnung ausgestellten Wech- 
<lb/>sel in Cirkulation setzt, für die Zahlung
<lb/>dieses Wechsels hasten, selbst dann, wen»
<lb/>der Inh aber desselben dieProtest-Erhebung
<lb/>versäumt? — Art. 117, 442 H. G. B.

<lb/>Bassenge — NuellenS.

<lb/>Unterm S. Januar 1820 zog Caspar Pohlen in Aachen
<lb/>zwei Wechsel, zahlbar in der dritten Frankfurter Oster-
</p>
            <pb facs="2084567_00501+1824_0120.tif"
                n="116"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0120"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0120--><p/>
            <p>

               <lb/>~ 116 —

<lb/>meßwoche, auf Gebrüder Say zu Frankfurt an die Ver- 
<lb/>ordnung der Herren NuellenS «t Comp, in Aachen.

<lb/>Am 6. Januar indosslrten NuelleuS m Comp, die Wech- 
<lb/>sel an Schall zu Frankenhausen, und wurden dieselben dann
<lb/>weiter an Gebrüder Erkel in Leipzig, Wilhelm Baffenge
<lb/>«t Comp, in Dresden, Metzler in Frankfurt verhandelt.

<lb/>Durch Urtheil des Handelsgerichts zu Aachen vom 31.
<lb/>Januar 1820 wurde Pohlen in Falliments-Zustand erklärt
<lb/>und die Eröffnung de- Falliment) auf den 1. Januar fest-
<lb/>gestellt.

<lb/>Die Wechsel wurden am 24. April 1820, und zwar
<lb/>zwei Tage zu spät, wegen Mangeln Zahlung protestirt.

<lb/>Im November 1820 nahm Bassenge Regreß gegen
<lb/>NuellenS et Comp, und klagte auf Erstattung des Betrages
<lb/>der Wechsel , weil der Aussteller Pohlen schon am 5.
<lb/>Januar 1820 im Falliments-Zustande sich befunden, sohin
<lb/>von Rechtswegen der Verwaltung seines Vermögens beraubt
<lb/>gewesen, daher mit Wirkung keine Wechsel mehr habe ziehen
<lb/>können, die gezogenen also als eigentliche Wechsel nicht zu
<lb/>betrachten sepen, mithin keine Verbindlichkeit zur pünkt- 
<lb/>liche» Protesterhebung vorhanden gewesen ; weil endlich die
<lb/>Beklagten nicht einmal befugt gewesen, die fraglichen Wech- 
<lb/>sel zu verhandeln, weil ihnen daS Verhältniß bekannt ge- 
<lb/>wesen.

<lb/>DaS Handelsgericht zu Aachen wies durch Urtheil vom
<lb/>7. Februar 1822 die Kläger mit ihrer Regreß-Klage ab,
<lb/>aus folgenden Gründen:

<lb/>1) Weil es gehörig nachgewiesen sey, daß die Beklagten
<lb/>am 5. Januar 1820 wirklich Kreditoren deS Trassanten
<lb/>Pohlen gewesen;
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0121.tif"
                n="117"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0121"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0121--><p/>
            <p>

               <lb/>11? —
</p>
            <p>

               <lb/>2) daß sie also befugt gewesen, gemäß dem Art. 1693 deS
<lb/>B. G. B. ihre Forderung an einen Dritten zu über«
<lb/>tragen;

<lb/>3) daß die Behauptung der Kläger, als fep Pohlen am
<lb/>'5. Januar in Gefolge deS Artikels 442 deS H. G. D.
<lb/>einen Wechsel zu ziehen unfähig gewesen, einestheilS
<lb/>zur vorliegenden Sachs nichts thne, da es sich hier
<lb/>bloß von dem Verhältniß eines Indossanten zum andern
<lb/>handle; auf jeden Fall aber besagter Artikel, alS dis

<lb/>' persönliche Freiheit beschränkend und weil er rückwir- 
<lb/>kend streng und zum Vorthkil der Masse ober zur Ver- 
<lb/>hütung deS NachtheilS für diese zu interpretiren, und
<lb/>eS offenbar bloß die Absicht deS Gesetzgebers- gewesen,
<lb/>zu verhindern, baß der Fallirte einen Theil seines Ver- 
<lb/>mögens , das vom Augenblick des Falliments an allen
<lb/>Kreditoren gehören soll, nicht zum Schade» der Masse
<lb/>peräußere, welches in speci« durch das Ziehen der Wechsel
<lb/>nicht geschehen;

<lb/>4) daß, wenn die Kläger also in Schaden gerätsen, sie
<lb/>«S dem Versäumniß, die Pflichten deS Wechsel-Inhabers
<lb/>zu erfüllen, lediglich zuzuschreiben haben, Wechsel-
<lb/>Verbindlichkeiten aber zur Aufrechthaltung des merkar-
<lb/>tilischen Verkehrs um so mehr strenge zu beobachten
<lb/>sind, da jeder Uebertrag vermöge des Indossaments
<lb/>einen besonder» neuen Kontrakt zwischen dem kedenten
<lb/>und dem Abnehmer bildet, für welche gSgenstitigeS
<lb/>Recht und Verbindlichkeit durch keinen auf den Aussteller
<lb/>Bezug habenden Jncidentpunkt geschmälert oder gär
<lb/>verlustig werden kann.
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0122.tif"
                n="118"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0122"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0122--><p/>
            <p>

               <lb/>118
</p>
            <p>

               <lb/>Baffenge et Comp, axpellirten und machten Hauptsächlich
<lb/>folgende Gründe geltend:

<lb/>1) Am 5. Januar 1820 war Pohlen unfähig, ein rechts-
<lb/>beständiges Geschäft abzuschließen; er konnte mithin
<lb/>«auch nicht mehr die Verbindlichkeit eingehen, bei der
<lb/>Verfallzeit eines Wechsels Provision zu verschaffen,
<lb/>wozu doch nach dem Art. US des H. G. B. jeder
<lb/>Aussteller eines Wechsels verbunden ist.

<lb/>7) Nuellens «t Comp, kannten diese Lage deS Pohlen, da
<lb/>es am 5. Januar in Aachen allgemein bekannt war,
<lb/>daß Pohlen'sich nicht halten konnte. Dem sey aber,
<lb/>wie ihm wolle, sie mußten das Verhältniß kennen,
<lb/>da jeder Kontrahent die Fähigkeit seines Mitkontrahen,
<lb/>len zu kennen' vermuthet wird. Sie durften die von
<lb/>Pohlen ausgestellte» angeblichen Wechsel nicht in Cirku-
<lb/>lation setzen, und indem sie es thaten, übernahmen sie
<lb/>tzie Verbindlichkeit, welcher Pohlen sich am 5. Januar
<lb/>nicht mehr unterziehe» konnte. Sie nahmen die Stelle
<lb/>des Ausstellers ein; oder vielmehr sie waren die eigent- 
<lb/>lichen Aussteller; vor ihrer Unterschrift Hatten die
<lb/>Wechsel gar keinen Werth.

<lb/>3) Ob die Wechsel zu Frankfurt proteffirt wurden oder
<lb/>nicht, kann nichts zur Sache thun. Sap konnte fl«
<lb/>nicht bezahlen, wenn er auch noch so viel Fonds von
<lb/>Pohlen in Händen hatte. Denn im April wußte er,
<lb/>daß Pohlen am 5. Januar keine Wechsel mehr ans«
<lb/>strllen konnte, und daß der bei ihm etwa beruhende
<lb/>Fonds nicht dem Pohlen, sondern der Konkursmasse
<lb/>zugehörte. Er hätte nur dann bezahlen können, wenn
<lb/>er Provision von den eigentlichen Ausstellern der Wsch-
</p>
            <p>

               <lb/>C'
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0123.tif"
                n="119"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0123"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0123--><p/>
            <p>

               <lb/>119 -
</p>
            <p>

               <lb/>sei, nämlich von Nuellens et Comp, gehabt Hatto,
<lb/>Allein gesetzt, Say hätte, von dem Fallr'mentSzustande
<lb/>.des Pohlen noch keine Kunde habend, die Wechsel Us
<lb/>zahlt, so würde NuellenS «t Comp, den Betrag in die
<lb/>Masse einwerfen, und dann ihre ganze ftühere Forde- 
<lb/>rung an Pohlen bei derselben liquidiren müssen; wie
<lb/>können sie nun Vortheil daraus ziehen, daß die Wechsel
<lb/>nicht bezahlt sind?

<lb/>4) Ueberhaupt ging die Behauptung der Appellanten da- 
<lb/>hin, daß-Nuellens «t Comp., indem sie zwei von ei,
<lb/>«em ganz Unfähigen ausgestellten Wechsel in Cirkulation
<lb/>setzten, so angesehen werden müßten, alS ob sie selbst
<lb/>diese Wechsel ausgestellt hätten; und daß sie, da Say
<lb/>in Frankfurt unbestrittenermaßen keine Provision von
<lb/>ihnen in Händen gehabt, den Betrag der Tratten
<lb/>rückzuzahlen verbündet» wäre».

<lb/>U r t h e i l.

<lb/>„In Erwägung, daß die beide» von de» Appellanten
<lb/>bei dem Handelsgerichte zu Aachen eingeklagten Wechsel
<lb/>zwar im Januar 1820 von Wilhelm CaSpar Pohlen an die
<lb/>Verordnung der Appellate» gezogen und von diesen weiter
<lb/>verhandelt worden sind, bis sie zuletzt in die Hände der
<lb/>Appellanttn und von ihnen an Metzler, Sohn, in Frankfurt
<lb/>am Main gekommen sind;

<lb/>„Daß aber die Appellanten selbst eiugestehen, daß sie
<lb/>anstatt am 22. April 1820 erst am 24. desselben Monats
<lb/>die Wechsel wegen Mangels Zahlung protestirt und nur am
<lb/>22. November wider die Appellaten eingeklagt haben, folg- 
<lb/>lich der Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits auf der ein,
<lb/>zizen Frage beruht, ob die Appellanten von der Schuldig,
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0124.tif"
                n="120"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0124"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0124--><p/>
            <p>

               <lb/>— 120
</p>
            <p>

               <lb/>feit, in der gesetzlichen Frist den Protest zu erbeben und
<lb/>die Regreß-Klage wider ihre Vormänner anzustellen, auS
<lb/>der Ursache befreit waren, weil Wilhelm Caspar Pohlen
<lb/>schon durch Urthril deS Handelsgerichts zu Aachen vom 31»
<lb/>Januar 1820 in Fallitstand erklärt und di« Eröffnung deS
<lb/>Falliments auf den ersten desselben MonatS festgestellt war;
<lb/>diese Frage, gleichwohl auS dem doppelten Grunde verneint
<lb/>werden muß, weil l) der Inhaber eines Wechsels, wenn
<lb/>ihm die Zahlung geweigert wird, nach dem 1T5. Art. deS
<lb/>Handelsgesetzbuchs in allen Fällen den Protest erheben und
<lb/>2) den Regreß wider feinen Vormann, bei Straf« deS Ver- 
<lb/>lustes, in gesetzlicher Frist ausüben muß;

<lb/>„Daß nach dem HO. Art. des Handelsgesetzbuchs der
<lb/>Trassant sich zwar mit dieser Einrede nicht schützen kann,
<lb/>wenn er nicht beweiset, daß der Trassat an dem Verfalltage
<lb/>die zur Zahlung deS Wechsels erforderliche Provision in
<lb/>Händen hatte, weil er sich sonst mit dem positiven Schaden
<lb/>des Inhabers bereichern würde; daß gleichwohl diese Aus- 
<lb/>nahme bei dem ersten Inhaber des Wechsels eben so wenig,
<lb/>als bei der« später« Indossanten emtritt, gleichviel ob dis
<lb/>Verfäumniß des Inhabers ihnen zufällig den Vortheil ge- 
<lb/>währte , daß sie dadurch eine Forderung retten, die sonst
<lb/>für sie verloren seyn wurde;

<lb/>„Daß, wenn die Appellanten auS dem 442. Art. deS
<lb/>Handelsgesetzbuchs und dem Urtheil des Handelsgerichts zu
<lb/>Aachen vom 31. Januar 1823 den Beweis herlerten wollen,
<lb/>daß di« streitigen Wechsel schon am Tage der Ausstellung
<lb/>ungültig gewesen sepen, hieraus gleichwohl nicht folgt, daß
<lb/>sie bei der Präsentation derselben bei dem Protest und der
<lb/>Anstellung ihrer Regreß-Klage wider die Appellaten durchs
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00501+1824_0125.tif"
             n="121"
             xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0125"/>
         <div xml:id="d86848e9853"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="207.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Verkauf. - Gewährleistung</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00501+1824_0125--><p/>
            <p>

               <lb/>121
</p>
            <p>

               <lb/>auS keine Form zu beobachten hatten, weil auf eine solche
<lb/>bloß relative Nichtigkeit nur derjenige sich beziehen kann,
<lb/>zu dessen Vorthril sie eiugefuhrt ist, und also hier nur die
<lb/>Fallitmaffe;

<lb/>„Daß überhaupt kein Grund vorhanden ist, warum die
<lb/>Apprllaten, die am 5. Januar 1820 durch die streitigen
<lb/>Wechsel nur eine abschlägige Zahlung auf ihre Forderung
<lb/>erhielten, ehender als die Appellanten, die auf ihrer Seite
<lb/>alles versäumt haben, verbunden seyn sollten, zu versuchen,
<lb/>ob sie nicht jetzt noch auS der Fallitmaffe deS Wilhelm
<lb/>Caspar Pohlen ihre Befriedigung erhalten werden, wen«
<lb/>sie vorerst die Hlppellänten befriedigen;

<lb/>„AuS diesen Gründen bestätigt der 8$««. Appellation?«
<lb/>Gerichtshof nach vorhergeqangener Berathschlagung das
<lb/>Urtheil des K. Handelsgerichts zu Aachen vom 7. Februar
<lb/>1822 und verurtheilt die Appellanten in die gesetzliche Geld- 
<lb/>buße und in die in gegenwärtiger Instanz aufgegangenck
<lb/>Kosten."

<lb/>i. Civil/Senat. Sitzung vom 20. Mai 1823.
</p>
            <p>

               <lb/>207.

<lb/>Verkauf. — Gewährleistung.

<lb/>Ist derjenige, welcher vor der Aufhebung der
<lb/>Bannrechte vom Staate eine Zwang-Mühle
<lb/>gekauft hat, berechtiget, von derRegierung
<lb/>Entschädigung wegen des ihm durch die Auf«
<lb/>Hebung des Mühlenzwanges erwachsene«
<lb/>Schadens zu fordern? *) — Art. 16 und 17 deL


<lb/>•f) Vergleiche des gegenwärtigen Bänder zweite Abheilung ,"pag. 46,
</p>
            <pb facs="2084567_00501+1824_0126.tif"
                n="122"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0126"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0126--><p/>
            <p>

               <lb/>122
</p>
            <p>

               <lb/>Bergischen Dekrets vom 13. September 1813. Art.

<lb/>1628 B. G. B.

<lb/>Stadt Ronsdorf—KSnigl. Essen-WerdifcheS
<lb/>Bergamt und Königs. Negierung zu Düsseldorf.

<lb/>Im August deS JahrS 180? kaufte die Stadt Ronsdorf,
<lb/>im Herzogthum Berg, von der damaligen Domainen-Ver«
<lb/>waltung die Halbacher Zwangmühle für 21 Tausend Rthlr.

<lb/>Von dieser Summe wurden 15 Tausend gleich Saar be- 
<lb/>zahlt, für den Rest wurden Zahlungs-Promessen, auf jeden
<lb/>rechtlichen Inhaber sprechend, ausgestellt, nebst ander» un- 
<lb/>ter dem 24. Oktober deS erwähnten JahreS, drei gleichlau- 
<lb/>tende Promesseu, jede zu 1000 R"&lt;Hsthakor, worin der
<lb/>Magistrat zu Ronsdorf versprach, diese Summe gegen die
<lb/>Einziehung der Promeffe an den General-Crgenthümer der
<lb/>Domainen, Hofkammerrath SteinwarH, oder an denjeni- 
<lb/>gen, der sich durch Vorzeigung derselben mit der darunter
<lb/>zu notirenden Cession oder auch nur bloße» Unterschrift in
<lb/>blanco des Hofkammerraths SteinwarH gehörig legitimiren
<lb/>würde, auszuzahlen.

<lb/>Durch Cession des Letzter» kamen diese Promessen an da§
<lb/>Bergamt zu Essen (die Effen-Werdenfche Knappschafts-Kasse),
<lb/>welches am 30. Dezember 1815 bei dem Kreisgericht zu
<lb/>Düsseldorf klagend auftrat und Zahlung des Betrags fammt
<lb/>Zinsen und Kosten forderte.

<lb/>Die Stadt Ronsdorf ließ den Staat in der Person des
<lb/>Landes-Direktors beiladen, und trug dahin an, jenen für
<lb/>schuldig zu erklären, nicht nur die Stadt gegen daS kla- 
<lb/>gende Bergamk zu vertreten, sondern auch dieselbe entweder
<lb/>für den auß der Abschaffung deS Zwangs entstehenden Ver- 
<lb/>lust zu entschädigen, oder die verkaufte Mühle gegen Rück-
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0127.tif"
                n="123"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0127"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0127--><p/>
            <p>

               <lb/>125
</p>
            <p>

               <lb/>zahlung der bereits bezahlten Kaufschillinge und EntrichtuiiK
<lb/>der der Gemeinde zustehenden Forderungen (sie hatte im
<lb/>Kaufbrief auf gewisse Ansprüche und Forderungen Verzicht
<lb/>geleistet) wieder an sich zu nehmen. j

<lb/>Der Mandatar der Königlichen Negierung trug auf Der-
<lb/>werfung der Adictation und zugleich dahin an, di« Stadt
<lb/>mit ihren Anträgen ad separatum zu verweisen.

<lb/>Nachdem daS KreiSgericht das schriftliche Verfahren in
<lb/>dieser Sache verordnet hatte, und der Schriftenwechsel be- 
<lb/>endigt war, erging am 6. Februar 1817 daS Erkenntnis,,
<lb/>wodurch die Stadt RonSdorf zur Zahlung der oben erwähn- 
<lb/>ten Promeffen nebst Zinsen und Kosten verurtheilt, und mit
<lb/>ihren Ansprüchen an die beigeladen« Domainen-Verwaltung
<lb/>auf Entschädigung oder Aufhebung deS Kaufvertrags abge- 
<lb/>wiesen wurde.

<lb/>Don diesem Erkenntnisse appellirte die Stadt RonSdorf
<lb/>an den vormalige» AppellationShof zu Düsseldorf.

<lb/>Durch Urtheil dieses Gerichtshofes vom 27. Juli 1813
<lb/>wurde auf den Grund der General-Gouvernements-Verord- 
<lb/>nung vom 28. Februar 1814 die Entscheidung mlsgesetzt,
<lb/>im folgenden Jahre jedoch auf Veranlassung des Gesetze)
<lb/>vom 25. September 1820, die gutsherrlichen und bäuerlichen
<lb/>Verhältnisse betreffend, der Rechtsstreit bei dem Rheinischen
<lb/>Appellationshofe wieder ausgenommen.

<lb/>Urtheil deS Appellations-Gerichtshofes.

<lb/>„In Erwägung, daß eine gegen den Staat rücksichtlich
<lb/>seiner Domainen und auf angebliche Verletzung kontrakt,
<lb/>mäßiger Verbindlichkeiten angestellte Klage zur Kenntniß
<lb/>der Gerichte gehört;

<lb/>„In Erwägung zur Hauptsache, daß das Dekret vom
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00501+1824_0128.tif"
             n="124"
             xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0128"/>
         <div xml:id="d86848e10096"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="208.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Devolutionsrecht. - Rückwirkende Kraft. - Leibzucht</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00501+1824_0128--><p/>
            <p>

               <lb/>124
</p>
            <p>

               <lb/>13. September 1811, Art. 16, die MühlenzwangS/Gerech-

<lb/>tigkeiterr ausdrücklich und ohne Entschädigung aufgehoben
<lb/>Kat;

<lb/>„Daß aus der Verfügung de? Art. 17 deS besagt«»
<lb/>Dekrets nicht gefolgert werden kann, daß derjenige, welcher
<lb/>früher eines dergleichen Dannalrechte von den Domainen
<lb/>gekauft habe, deßhalb eine Entschädigung zu fordern berechn
<lb/>tiget sepn sollte;

<lb/>„Daß überhaupt eine Klage auf EviktionSleistung auS
<lb/>Ursachen, welche sich durch höhere Gewalt und nach dem
<lb/>abgeschlossenen Verkaufe ereignet haben, nicht Statt findet;

<lb/>„Daß demnach bei der klaren Bestimmung des Gesetzes
<lb/>die gegen, die Königl. Regierung zu.Düsseldorf angestellte
<lb/>Klage als unstatthaft sich darstellt;

<lb/>;,3?n Erwägung, daß gegen die ursprüngliche Forderung
<lb/>deS BergamteS Essen, welche auf anerkannte Schuldscheine
<lb/>beruhet, sonst kein haltbarer Grund aufgestellt werden konnte,
<lb/>und daher das Erkenntniß seinem ganzen Dispositt'v nach
<lb/>sich rechtfertigt;

<lb/>„Verwirft die Berufung «. s. w."

<lb/>I. Civil.Senat. Sitzung vom 9. Juli 1823.

<lb/>Advokaten: Müller — Schauberg — Schoeler.

<lb/>208.

<lb/>Devolutionsrecht. — Rückwirkende Kraft. — Leibzucht.

<lb/>Haben nach Jülich und Bergifchem Statutar-
<lb/>recht die Kinder der ersten Ehe, wenn diese
<lb/>unter der Herrschaft deS besagten RechtS
<lb/>aufgelöset worden, auf daS Eigenthum der
<lb/>Immv-bilirn deS überlebenden Ehegatten
</p>
            <pb facs="2084567_00501+1824_0129.tif"
                n="125"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0129"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0129--><p/>
            <p>

               <lb/>125
</p>
            <p>

               <lb/>ein ausschließliches Recht erworben, oder
<lb/>hatten dieselbe bloß eine Hoffnung auf den
<lb/>künftigen Besitz dieser Güter, welche Hoff- 
<lb/>nung ihnen durch Einführung deS B. G. B.
<lb/>genommen w orden?

<lb/>Wenn nu« der überlebende Ehegatte, dessen
<lb/>Güter devolvirt waren, auch in der zwei- 
<lb/>ten Ehe der letztlebende ist, und dessen
<lb/>Succession unter der jetzigen Gesetzgebung

<lb/>eröffnet wird, müssen dann die Kinder er- 
<lb/>ster Ehe die devolvirten Güter bei der Their
<lb/>lang der gemeinschaftlichen Erbschaft in
<lb/>die Masse wieder einbringen?

<lb/>Steht dem überlebende» Ehegatten an deu
<lb/>in de» Händen des Verstorbenen bereit-
<lb/>vrnkulirt gewesenen Gütern desselben ein
<lb/>LeibzuchtSrecht zu? — Art. 74 und 95 der Jülich
<lb/>und Dergrschen Rechtsordnung. — Art. 752, 745, 843
<lb/>des B. G. B.

<lb/>Wittwe van den Steinen — Eheleute RüttgerS.

<lb/>Johann Abraham van den Steinen verehlichte sich in
<lb/>erster Ehe unter der Herrschaft der vormaligen Bergischen
<lb/>Gesetze mit der. Wilhelmin« Wald.

<lb/>Er besaß gemeinschaftlich mit fünf Brüdern baS von
<lb/>ihrem Vater Samuel van den Steinen herkommende, zu
<lb/>Cronenburr gelegene, sogenannte Kolferter - Gut. Seine
<lb/>Frau Wilhelmine Wald starb im Jahr 1799 und Hinterließ
<lb/>zwei von demselben mit ihr erzeugte Kinder.

<lb/>Das dem Johann Abraham van den Steinen zugehörige
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0130.tif"
                n="126"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0130"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0130--><p/>
            <p>

               <lb/>126 —
</p>
            <p>

               <lb/>Sechstel des Kalferter t Guts devolvirte «ach BergischM
<lb/>Rechten auf die zwei Kinder.

<lb/>Eines dieser Kinder, die Johanna van den Steine«, heil
<lb/>rathete den Wilhelm RüttgerS.

<lb/>Im Jahr 1802 schritt Johann Abraham van den Stei-
<lb/>nen zur zweiten Ehe mit der Jakobine Schlickum, mit
<lb/>welcher er mehrere Kinder zeugte.

<lb/>Während dieser zweiten Ehe und zwar im Jahr 180?
<lb/>wurde da- Kalferter-Gut theilungShalber für 2400 Rthlr.
<lb/>verkauft und Johann Abraham van den Steinen bezog den
<lb/>sechsten Theil der Kaufschillinge.

<lb/>Im Jahr 1814 starb Johann Abraham van den Stei- 
<lb/>ne»; von den zwei Vorkindern überlebte ihn nur die Eheftau
<lb/>RüttgerS.

<lb/>Im Juli 1822 klagten die Eheleute RüttgerS gegen die
<lb/>Jakobkne Schlickum, Wittwe van den Steinen, auf Her- 
<lb/>ausgabe des Sechstels der von dem Verkauf des Kolferter
<lb/>GuteL verkommenden Kausschillinge.

<lb/>Sie gründeten diese Klagt auf daS Bergische Statutar-
<lb/>recht. Das dem Johann Abraham zugehörige Sechstel des
<lb/>Kalferter &lt; Gutes, sagten fle, verfiel durch den Tod der
<lb/>erstm Ehefrau desselben jure devoiutionis auf die zwei Kinder
<lb/>erster Ehe; und Johann Abraham van den Steinen konnte
<lb/>es nicht in die zweite Ehe bringen; und da die Eheftau
<lb/>RüttgerS das einzige Kind ist, welches den Vater überlebt
<lb/>hat, so ist sie alleinige Eigenthümerinn des fraglichen GütS-
<lb/>antheils und folglich auch des an die Stelle deffelben ge- 
<lb/>tretenen KauffchillingS geworden.

<lb/>Die Beklagten redeten ein, daß im Jahr 1810 I. A.
<lb/>van den Steinen in Gefolge der Verkündigung des das De-
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0131.tif"
                n="127"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0131"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0131--><p/>
            <p>

               <lb/>12?
</p>
            <p>

               <lb/>vslutionSrecht aufhebendm französischen Gesetzbuchs unum- 
<lb/>schränkter Eigentümer deS befragten GutsantheilS gewor-
<lb/>dm ftp.

<lb/>Urtheil deS K. Landgerichts zu Düsseldorf
<lb/>vom 14. Dezember 1822. &gt;

<lb/>„In Erwägung, daß die klagenden Eheleute Rüttgers
<lb/>ihren Anspruch auf daS dem Johann Abraham van den
<lb/>Siemen zugeffoffene ein Sechstel deS Kaufpreises von mehr-
<lb/>besagtem Gut auf die Behauptung gründen, daß dieser
<lb/>Aatheil eines von aufsteigender Linie herkommmdrn GuteS
<lb/>der Ehefrau Rüttgers, alS einziger Tochter erster Ehe deS
<lb/>Abraham von den Steinen, nach' dem Kap. ?4 der Jülich
<lb/>und Bergischm Rechtsordnung gebühre, obschon ihr Vater
<lb/>unter der neum Gesetzgebung verlebt sep; wobei es sich zu- 
<lb/>nächst fragt, ob für solchen Fall die nach alten Gesetzen
<lb/>cingetretene »«eigentliche Devolution oder Vinkulation noch
<lb/>von rechtlicher Wirkung zu chatten sep oder nicht;

<lb/>„In Erwägung, daß eine unter der alten Gesetzgebung
<lb/>ohne besonder» Ehevertrag eingegangene Ehe als auf di«
<lb/>Bestimmungen des damaligen Gesetzes eingegangen, gehalten
<lb/>werden muß;

<lb/>„Iu Erwägung, daß die deßfallsige stillschweigend«
<lb/>Vereinbarung der Ehegatten nicht bloß ihr« gegenseitige
<lb/>Rechte und Befugnisse, sondern auch die Ansprüche und
<lb/>Dortheile ihrer Kinder in offenbarer Wechselbeziehung zum
<lb/>Gegenstände hatte;

<lb/>„In Erwägung, daß unter solchen Umständen die Kinder
<lb/>nicht so sehr vermöge eines gesetzlichen und mit der Gesetz- 
<lb/>gebung veränderlichen Erbfolgerechts, als vermöge eines
<lb/>stillschweigende» Vertrages, der nach dem Tode eines der
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0132.tif"
                n="128"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0132"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0132--><p/>
            <p>

               <lb/>— 128 —

<lb/>Paziszenten nicht mehr geändert werde» kann, die elterliche
<lb/>Erbschaft in Anspruch nehmen;

<lb/>„In Erwägung, daß nach dem Altbergische» Gesetz das
<lb/>unbewegliche Vermögen deS überlebenden Ehegatten und vor- 
<lb/>liegend daö Gut an der Kalferter Brücke zum Vortheil deS
<lb/>auS der Ehe vorhandenen Kindes mit einem Bande bestrickt
<lb/>ward, welches dem Liberlebenden Ehegatten, nämlich dem
<lb/>Johann Abraham van den Steinen, das DisposinonSrecht
<lb/>über Substanz und Eigenthum gänzlich entzog;

<lb/>„In Erwägung, daß dieses Band dem Kinde aus der
<lb/>aufgelösten Ehe nicht bloß eine Aussicht und Hoffnung, son- 
<lb/>dern ein wahres wirkliches Recht begründete, welches der
<lb/>mit dem Gesetze beinahe gleiche Autorität genießende Voet
<lb/>in seinem Traktat vom Devolutionsrecht Kap. 4, §. 18,
<lb/>eine proprietas der ersten Ehekinder, wiewohl eine «teritis
<lb/>und civilis nennt, mit welcher Ansicht auch die bewährtesten
<lb/>RechtStehrer übereinstimmen;

<lb/>„In Erwägung, daß, wenn eS auch den Kindern erster
<lb/>Ehe nicht zustand, «ine vom überlebenden Ehegatten wider
<lb/>das gesetzliche Verbot vorgenommene Veräußerung der zu
<lb/>ihren Gunsten verstrickten Güter bei dessen Lebzeiten anzur
<lb/>fechten, daraus nur folgt, daß diese Devolutar-Erben die
<lb/>Rechte ihres sterilen EigenthumS bis zum Tode deS Ueberr
<lb/>lebenden nicht in Ausübung bringen können, oder daß daS
<lb/>Gesetz diese Rechte von einer Bedingung abhängig gemacht
<lb/>habe, keineswegs aber, daß dre Devolutar-Erben, denen
<lb/>. das Gesetz bestimmte , durch ein Veräußerungs - Verbot,
<lb/>sicher gestellte Güter und die Macht ertheilt, im Falle der
<lb/>' Ueberlebung jede zum Nachtheil dieser Ansprüche vorgegan- 
<lb/>gene Handlung anzngreifen und zu annulliren, mit den
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0133.tif"
                n="129"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0133"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0133--><p/>
            <p>

               <lb/>129
</p>
            <p>

               <lb/>übrigen gesetzlichen Erben gleichzustellen sepn, deren Erb- 
<lb/>recht nicht hinsichtlich der Ausübung, sondern hinfichtlich
<lb/>der Entstehung von der Bedingung deS UeberlebenS abhängt,
<lb/>denen daher daS Gesetz kein« Anwartschaft auf bestimmt«
<lb/>Güter, sondern auf dasjenige , was sich nach dem Tode
<lb/>des Erblassers vorfindet, gegeben hat;

<lb/>„In Erwägung, daß die jenseitige Intermediär-Gesetz- 
<lb/>gebung , wonach die Aufhebung des uneigentlichen Devolu- 
<lb/>tionsrechtes auch auf vorhergegaugene Falle, nämlich auf
<lb/>die damals bestandenen Ehen ausgedehnt worden zu seyn
<lb/>scheint, auf hiesiger Rheinseite nie verkündet worden ist,
<lb/>daher auch nie Gesetzeskraft erhalten hat, ohne zu erwägen,
<lb/>daß durch daS Gesetz vom 18. Pluvios« I. V die Gültigkeit
<lb/>der unter der alten Gesetzgebung abgeschlossenen Eheverträge
<lb/>im allgemeinen anerkannt ist;

<lb/>„In Erwägung, daß es als eine Ungerechtigkeit erscheinen
<lb/>würde, wenn der Richter deS rechten Rheinufers die Rechte,
<lb/>welche den Kindern erster Ehe vermöge der uneigentlichen
<lb/>Devolution zustehen, und die sich auf den stillschweigenden
<lb/>Vertrag der Eltern gründen, nicht anerkennen wollte, ohne
<lb/>durch irgend ein Gesetz die Befugniß erhalten zu haben,
<lb/>um auch auf der andern Seite die Rechte der Eltern selbst,
<lb/>die aus dem nämlichen stillschweigenden Vertrage ausfließen,
<lb/>und wodurch die besagten Kinder so sehr benachtheiligt find,
<lb/>bis auf ein gewisses Maß zu beschränken;

<lb/>„In Erwägung, daß dieses auf den vorliegenden Fall,
<lb/>volle Anwendung findet, da der Johann Abraham van de»
<lb/>Steinen nach dem Tobe seiner ersten Ehefrau, der Mutter
<lb/>der klagenden Ehefrau Rüttgers, vermöge des ofterwähnten
<lb/>stillschweigende» EhevertrageS, dessen Mobilarschast geerbt,
<lb/>Archiv §r Band, rte Abth. 9
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0134.tif"
                n="130"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0134"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0134--><p/>
            <p>

               <lb/>und sowohl diese, als seine eigene Mobrlarschaft in die
<lb/>zweite Ehr gebracht, daher die klagende Ehefrau Rüttgers
<lb/>die Nachtheile dieses Vertrages in vollem Maße getragen
<lb/>hat, welche also doppelt gekränkt werden würde- wenn ihr
<lb/>nun auch das ihr vom nämlichen Gesetz zugewiesene Aequi-
<lb/>valent, der uneiqentlich auf sie devolvirt gewesene Gutsan-
<lb/>theil entzogen werden sollte;

<lb/>„In Erwägung, daß vorliegend der überlebende Ehe.'
<lb/>gatte Johann Abraham van den Steinen auch selbst noch
<lb/>unter der vormaligen Gesetzgebung im Jahr 1802 mit der
<lb/>jetzigen Verklagten zur zweiten Ehe abgrschrrtten, und da- 
<lb/>durch unter diesen neuen Eheleuten und rrspect. ihren Kin- 
<lb/>dern auch wieder das Landrecht alö Norm angenommen,
<lb/>also festgesetzt war, daß der fragliche Gutsantheil der Tochter
<lb/>erster Ehe verbleiben, dahingegen alle Gereiden in die zweite
<lb/>Ehe kommen, und dem Letztlebenden zu Theil werde» sollten,
<lb/>welchen Vortheil auch die Verklagten beim Vorabsterben
<lb/>ihres Gatten genossen hat;

<lb/>„In Erwägung, daß vorliegend der Umstand, daß das
<lb/>Gut a« der Kalftrter Brücke im Jahr 1806 während der
<lb/>zweiten Ehe des I. A. van den Steinen mit der Verklagten
<lb/>verkauft worden, die Ansprüche der Kläger nicht schmälern
<lb/>kann, weil a) nicht widersprochen worden, daß I. A. van
<lb/>den Steinen den sechsten Anthei! der Kaufschillinge bezogen,
<lb/>und derselbe in die mit der Beklagten bestandene eheliche
<lb/>Gütergemeinschaft gestoßen ist; weil b) bei einer Universitas
<lb/>juris, worunter das uneigenrlich devolvirte Vermögen gehört,
<lb/>der Kaufpreis an die Stelle der verkauften Sache tritt, und
<lb/>weit c) der Verkauf des ganzen Gutes von Gerichtswegen
<lb/>und ganz wahrscheinlich, um daS Ganze unter die sechs
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0135.tif"
                n="131"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0135"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0135--><p/>
            <p>

               <lb/>131
</p>
            <p>

               <lb/>Erben des Samuel van den Steinen zur Theilung zu brin- 
<lb/>gen, nach voraelegten gerichtlichen Protokollen geschehe» ist,
<lb/>wobei also die Verklagte als Mitglied derjenigen Güterge- 
<lb/>meinschaft, worin der Kaufpreis geflossen, für dessen Erstat- 
<lb/>tung an die Eiqenthümerinn des verkauften Gutsantheils
<lb/>nach L. 16. §. I. 1k. 6s liers6. pet, angreiflich bleibt, beson- 
<lb/>ders da sie den einzig denklichen Fall zu unterstellen nicht ge- 
<lb/>wagt, daß der sechste Kauffchillings-Antheit von ihrem Gat- 
<lb/>ten in dessen Dürftigkeit, um ihm nämlich daraus Alimente
<lb/>zu verschaffen, bezogen worden ftp, für welchen Fall derselbe
<lb/>eine in den Rechten begründete Ansprache darauf erlangt
<lb/>hätte;

<lb/>„In Erwägung, daß der Einwand der Verklagten, daß
<lb/>die Klägerin», indem sie Erbinn ihres Vaters, I. A. van
<lb/>den Steinen, ftp» wolle, auch dessen Handlung wegen ver- 
<lb/>kauften Gutsantheils beachten müsse, vorliegend auch nicht
<lb/>rechtlich begründet ist; indem die Klägerin» auf der» Mobilarr
<lb/>Nachlaß ihrer Eltern, welcher in die zweite Ehe ihre) Va- 
<lb/>ters verbracht worden, keinen Anspruch macht, sondern nur
<lb/>den von ihrem Großvater Herkommenden, auf sie uneigent- 
<lb/>lich devolvirten Guts-Antheil in Anspruch nimmt, rücksicht- 
<lb/>lich wessen Anspruchs sie nicht einmal rechtlich verpflichtet
<lb/>ist, an allenfallsigen, in zweiter Ehe gemachten Mobilari
<lb/>Schulden ihres Vaters, welche auf dem in die zweite Ehe
<lb/>gebrachten Mobilar-Nachlaß haften, Antheil zu nehmen;

<lb/>„In Erwägung, daß die Verklagten auch, welche mit
<lb/>ihrem Gatten in Güter-Gemeinschast gelebt, den aus dem
<lb/>vinkulirten »Guts-Antheil bezogenen Kaufschilling, welcher
<lb/>offenbar der Vortochter ihres Ehemannes gehört, nach dem
<lb/>Ableben ihres Ehemannes nicht mehr in gutem Glauben
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0136.tif"
                n="132"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0136"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0136--><p/>
            <p>

               <lb/>besessen hat, daher nach Art. 549 »nd 550 deS Civil.-Gesetz-
<lb/>bucheS denselben, und zwar gesetzlich zu 5 pCt., verzinsen
<lb/>muß;

<lb/>„Aus diese« Gründe»

<lb/>erkennt, u. s. w.; hält die Verklagte Wittwe van den
<lb/>Steinen in eigenem Namen und als Vormünderin« ihrer
<lb/>Kinder für schuldig, den klagenden Eheleuten Nüttgerö den
<lb/>sechsten Theil der fraglichen Kaufschillinge nebst den davon
<lb/>vom Sterbetage des I. A. van den Steinen zu berechnenden
<lb/>Zinsen zu bezahlen u. s. w."

<lb/>Die Wittwe van den Steinen legte die Berufung gegen
<lb/>dieses Urtheil ein, und führte in der Appellation-,Instanz
<lb/>folgende Sätze ans.

<lb/>1. Stockmanns und mit ihm alle Nechtsleßrer, welche
<lb/>über die Materie geschrieben haben, erklären die Devolution:

<lb/>Vinculum quod per dissolutionem matrimonii consuetudo,
<lb/>injicit bonis immobilibus superstitis conjugis, ne ea ullo
<lb/>modo alienet, sed integra conservet ejusdem matrimonii
<lb/>liberis, ut in ea succedere possint, si parenti suo superfue- 
<lb/>rint, vel ipsi, vel qui ab ipsis nati fuerint, exclusis liberis
<lb/>secundi vel ulterioris tbori.

<lb/>Eigenthum und- Nutznießung bleiben also dem überleben,
<lb/>den Ehegatten. Vera proprietas cum causali usufruclu re- 
<lb/>manent apud conjugem superstitem.

<lb/>Man sehe Stockmanns de jure devolutionis. Voets tract.
<lb/>de jure revolut. Cap. IV. Nr. i8.

<lb/>2. Die Kinder erster Ehe haben nur ein durch die Ver- 
<lb/>fügung de? Gesetzes gesichertes Erbrecht, für den Fall, daß
<lb/>sie ihre» Vater oder ihre Mutter überleben; sie haben, be,
<lb/>vor dieser Fall eintritt, nicht das geringste Eigenthumsrecht
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0137.tif"
                n="133"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0137"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0137--><p/>
            <p>

               <lb/>133
</p>
            <p>

               <lb/>an den devolvirteu Gütern, «nd von ihnen, wie von jedem
<lb/>muthmaßlicheii Erben, gilt daS Sprichwort: Laß zuvor sterr »
<lb/>-den, alsdann kannst du erben.

<lb/>3. Mit diesen Grundsätzen stimmen die Verfügungen deS
<lb/>Jülich/ und Bergischen LandrechtS vollkommen überein. DaS
<lb/>Ctpni 74 sagt nämlich:

<lb/>Daß die Kinder erster Ehe die fraglichen Güter allein
<lb/>haben sollen; dieses haben sollen heißt aber nichts
<lb/>anders, als erben sollen, wie dieses auS der Ueberschrift
<lb/>deS Cap.: wie mancherlei Kinder erben-sollen, klar hm
<lb/>vorgeht.

<lb/>Für den Fall wo die Blutsverwandten eines noch leben/
<lb/>den Menschen ein wirkliches Recht auf dessen Güter haben
<lb/>solle», drückt sich das Landrecht im Cap. 93, §. 10, soll
<lb/>gendermaßen bestimmt aus: und soll der Erbfall von Zeit,
<lb/>daß die geistlichen gegebene» Personen ihre Profeß anneh/
<lb/>men und sich der Welt abgethan, gefallen sepn.

<lb/>4. Diesemnach find die devolvirten Güter nicht in hon»
<lb/>der Vorkinder, sondern fie befinden sich in dem Augenblick,
<lb/>wo der überlebende Ehegatte st.rbt ii» ejus successione.

<lb/>Da nun in vorliegendem Falle sich die Erbschaft des
<lb/>überlebenden Ehegatten, unter der Herrschaft des neuen Ge/
<lb/>seßeS eröffnet hat, und also auch nach diesem Gesetz regulirt
<lb/>werden muß; so folgt daraus, daß daS Kalferter Gut unter
<lb/>die sämmtltchen Kinder des gemeinschaftlichen Vaters thetl.'
<lb/>bar sey.

<lb/>5. Mit Unrecht beruft man sich gegenftitS auf einen zwi- 
<lb/>schen den Eltern bei Ermangelung einer Ehrverschreibung
<lb/>bestandenen stillschweigenden Vertrag. Denn die Gesetze,
<lb/>welche zur Zeit der Eingehung der Ehe gelten, bestimm«
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0138.tif"
                n="134"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0138"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0138--><p/>
            <p>

               <lb/>134
</p>
            <p>

               <lb/>mit die vertragsmäßige« Verhältnisse der Ehegatten selbst,
<lb/>nicht aber der Kinder, welche nicht Mitkontrahenten sind. *)

<lb/>Was die Kinder von ihren Elter» zu erwarten haben,
<lb/>verdanken sie bloß dem Gesetze, und liegt hiebei gar kein
<lb/>Vertrags, Verhältniß zum Grunde.

<lb/>Wenn daS gestrige Gesttz dem überlebenden Ehegatten unter- 
<lb/>sagte, seine Grundstücke ohne Einwilligung seiner Kinder
<lb/>auS erster Ehe, zu veräußern, fo kann das heutige dieses
<lb/>Verbot'aufheben, und hebt dasselbe wirklich auf, wenn eS,
<lb/>wie das B. G. B. verordnet, daß die Kinder verschiedener
<lb/>Ehen ihren gemeinschaftlichen Dater, oder gemeinschaftliche
<lb/>Mutter gleich erben' sollen, und daß bei der Regulirung der
<lb/>Erbfolge aüf den Ursprung der Güter keine Rücksicht genom- 
<lb/>men werden soll.

<lb/>6. Will man das angebliche Recht der Vorkinder, aus
<lb/>einem ksolum tacitum der Eltern herleiten, so wird daraus
<lb/>folgen, daß eS gar nicht darauf ankomme, wann die Ehe
<lb/>aufgelöst, sondern einzig darauf, wann sie eingegangm wor- 
<lb/>den. Demi auch die noch lebenden Ehegatten, welche sich
<lb/>vor der Verkündung des B. G. B. ehelichten, haben still-
<lb/>schweigend nach den Verfügungen des alten Statuts kontra-
<lb/>Hirt, und es wird nicht bezweifelt, daß ihre gegenseitige
<lb/>Rechte nach diesem Statut zu bestimmen sind. Man wird
<lb/>aber schwerlich behaupten wollen, daß bei der künftigen
<lb/>Auflösung einer solchen Ehe die Immobilien des Längstleben«
<lb/>den auf die Kinder devolviren; ein Beweis, baßdaßVerhält-
<lb/>niß der Eheleute gegeneinander von dem Verhältniß der Kin-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Die Appellanten «irrten hier Grollmann Handbuch über den Code
<lb/>Napoleon. B. I pag, 17. Sirey Jurisprud. de la cour de,
<lb/>Cassation, an i3. p, 333—,336.
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0139.tif"
                n="135"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0139"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0139--><p/>
            <p>

               <lb/>135
</p>
            <p>

               <lb/>-kr zu den Eltern unterschieden werden wüßte; und daß er-
<lb/>stereS ein kontraktuelleS, letzteres aber ein rein gesetzliches ftp.

<lb/>Die Appellanten führten die französische Jurisprudenz
<lb/>zu ihrem Dorther! an, allein diese gründet sich hauptsäch- 
<lb/>lich auf intermediam Gesetze, welche im Brrgischm nicht ver- 
<lb/>kündet worden.

<lb/>U r t h e i l.

<lb/>„Fa Erwägung, daß daS in dem Jülich- und Dergifchen
<lb/>Landrechte in Beziehung auf die liegenden Güter eines Witt-
<lb/>werS oder einer Wittwe zum Vortheile der Kinder aus der
<lb/>nun aufgelösten Ehe angenommene DevolutionS, oder Verfan-
<lb/>grnschastSrecht dm Kindern zwar kein Eigenthum an-dm
<lb/>devolvirten Gütern verschaffte, daraus aber nicht folgt, daß
<lb/>eS in einem bloß eventuellen Rechte, oder nur i» einer
<lb/>Hoffnung zu erben bestehe, wovon sich im Zweifel vermn-
<lb/>then lasse, daß eS nach der Absicht des Gesetzgebers durch
<lb/>die Verkündigung des bürgerlichen Gesetzbuches, Art. 745,
<lb/>picht nur für die damals noch bestandenen Ehen, sondern auch
<lb/>für solche, die um dies« Zeit durch den Tod eines der bei-
<lb/>dm Ehegatten schon aufgelöst waren, ohne Weiteres aufge- 
<lb/>hoben seyn sollte;

<lb/>„Daß dieses Devolutionsrecht mit dem ganzen Systeme
<lb/>der gesetzlichen Erbfolge unter Eheleuten und Kindern in ge- 
<lb/>nauer Verbindung stand, und daß es eben daher unglaublich
<lb/>wird, daß gleichwohl der Gesetzgeber, in einem Augenblicke,
<lb/>wo eS ihm unmöglich war, die Sache unter den Elter»
<lb/>und Kindern wieder in denjenigen Stand zu versetzen, worin
<lb/>sie in dem Augenblicke war, da die erste Ehe aufgelöst wrrrde^
<lb/>in diesem Erbfolge-System einseitig eine Amderung zu treft
<lb/>ftri, die in sehr vielen Fällen gerade nur denjenigen Kindern
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0140.tif"
                n="136"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0140"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0140--><p/>
            <p>

               <lb/>138
</p>
            <p>

               <lb/>zum Nachtheile gereichen Würde, die nach der vorigen Ge/
<lb/>setzgebung dadurch in Vergleichung mit den Kindern einer
<lb/>zweiten Ehe, begünstiget, und gegen jede nachtheilig« Ver/
<lb/>fügung deS überlebende» Ehegatten gesichert werden sollten;

<lb/>„Daß eS unter dieftlt Umständen keiner weitern Unter- 
<lb/>suchung der Frage bedarf, ob und mit welchem, aus einer
<lb/>ganz verschiedenen Gesetzgebung entlehnten Namen der In/
<lb/>begriff der dem überlebenden Ehegatten in Hinsicht seiner
<lb/>eigenen liegenden Güter auferlegten Pflichte», und der für

<lb/>die Kinder der ersten Ehe hieraus erwachsenen Vortheile

<lb/>sich vollständig aus drücken lasse;

<lb/>„Daß den unbestrittenen Pflichten des überlebenden Ehe/
<lb/>gatten, seine eigenen liegenden Güter nicht mehr ohne Ein/
<lb/>willigung seiner Kinder auS der vorigen Ehe zu veräußern,
<lb/>noch sie zu beschweren, und durchaus keinen Therl davon
<lb/>seinen Kindern aus einer zweiten Ehe oder fremden Personen
<lb/>zu vermachen, auf der Seite der Kinder der ersten Ehe
<lb/>nothwendig ein Recht gegenübersteht, gleichviel mit welchem
<lb/>Namen man es belegen, und ob man es als ein wirklich er/
<lb/>wordene?, dingliches oder nur alS ein persönliches Recht an/
<lb/>sehen wolle;

<lb/>„Daß dieses Recht wenigstens in einer Hinsicht viel stär/
<lb/>ker und wirksamer ist, als dasjenige, daS ein Erbe durch
<lb/>eine vertragmäßige Erbeinsetzung erhält;

<lb/>„Daß, wenn man eS auch für ein bloß eventuelles Recht
<lb/>ansehen wollte, daß die Kinder auS erster Eye keinem Vertrag
<lb/>zu verdanken, sondern nur Kraft des Gesetzes erhalten hat/
<lb/>ten, und also wiederum durch ein «eueS Gesetz verlieren
<lb/>konnten, diese durchaus einseitige Ansicht der Sache gleich/
<lb/>wohl nicht hinreichen würde, um unter den gegenwärtigen
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0141.tif"
                n="137"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0141"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0141--><p/>
            <p>

               <lb/>131
</p>
            <p>

               <lb/>Unständen die Bestimmungen des 745. Art. des bürgerlicher»
<lb/>Gesetzbuches auf Ehen anzuwenden, die zur Zeit der Ver- 
<lb/>kündigung dieses Gesetzbuches schon aufgelöst waren, ein- 
<lb/>mal weil eS hier gar nicht darauf ankommt, über die Gren- 
<lb/>zt» der gesetzgebenden Gewalt zu urtheilen, sondern nur zu
<lb/>entscheiden, waS man im Zweifel für den hinlänglich auS-
<lb/>gedruck en Willen deS Gesetzgebers annehmen dürfe, und
<lb/>dann, weil es bei wirklich aufgelösten Ehen durchgehendS um
<lb/>möglich ist, die Sache von allen Seiten in vorigen Stand
<lb/>zu letzen, und weil es alsdann wenigstens an einer gesetz- 
<lb/>lichen Norm fehlen würde, wie und nach welchen Grund- 
<lb/>sätzen die Successio» in den Mobilien und den liegenden
<lb/>Gütern des verstorbenen Ehegatten in Beziehung auf den
<lb/>überlebenden und die gemeinschaftlichen Kinder regulirt wer- 
<lb/>den soll;

<lb/>„Daß also bei dem gänzlichen Mangel einer positiven
<lb/>Bestimmung nichts übrig bleibt, als den vierten Art. des
<lb/>bürgerlichen Gesetzbuches vor Augen zu halten, und wenn
<lb/>auch die Kinder der ersten Ehe sich auf kein, durch einen
<lb/>Vertrag erworbenes Recht im strengsten Sinne des Wortes
<lb/>beziehen könnten, die Frage aus Gründen der Billigkeit zu
<lb/>entscheiden, und bei solchen, durch das Stillschweigen der
<lb/>Gesetze allein, verwickelten Fällen jede Suceession, so viel
<lb/>eS ohne Nachtheil eines der Miterben geschehen kann, nach
<lb/>den Gesetzen zu beurtheilen, welche zur Zeit, alS sich der
<lb/>Sterbfall bei dem ersten oder zweiten Ehegatten ereignete,
<lb/>zur Richtschnur dienen mußten;

<lb/>„Daß unter solchen Umständen die Kinder der ersten
<lb/>Ehe ,auf die Wirkungen der unter der vorigen Gesetzgebung
<lb/>schon eingetretenen Devolution zwar noch allemal gegrünte-
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0142.tif"
                n="138"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0142"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0142--><p/>
            <p>

               <lb/>138
</p>
            <p>

               <lb/>ttn Anspruch habe», weil kein Grund vorhanden ist, dar
<lb/>Gegentheil anzunehmen, dieselben gleichwohl nach dem Tode
<lb/>-es überlebenden Ehegatten, wenn er vielleicht auch in der
<lb/>zweiten Ehe der Letztlebende ist, und dessen Succefston unter
<lb/>der jetzigen Gesetzgebung eröffnet wird, sich auf den Art.
<lb/>745 des bürgerlichen Gesetzbuches zum Nachtheil der Kinder
<lb/>-er zweiten Ehe nicht beziehen, und die devolvirren Güter
<lb/>nicht als ein Voraus oder z&gt;r«ei^uum behalten können, son- 
<lb/>dern dieselben alsdann nach dem Art. 843 bei der Theilung der
<lb/>gemeinschaftlichen Erbschaft in die Masse wieder «„bringen,

<lb/>oder die vormaligen Landrechte auch wider sich gelten lassen
<lb/>müssen;

<lb/>„Aus diesen Grinden

<lb/>erkennt der königl. rheinische Appellations-Gerichtshof, nach
<lb/>vorhergegangener Berathschlagung, für Recht, daß die wider
<lb/>-aS Urtheil des königl. Landgerichtes zu Düsseldorf vom
<lb/>14. Dezember 1822 eingelegte Berufung als ungegründ-t
<lb/>zu verwerfen ftp u. f. tt&gt;."

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 30. Juni 1823.

<lb/>Advokaten: Schoeler — Schauberg.

<lb/>II. Fall.

<lb/>Eickenberg — Schmittberg.

<lb/>Anna Gertrud Eremer, Ehefrau Schmittberg, ist das
<lb/>einzige Kind aus erster Ehe des Johann Cremer, welcher
<lb/>nach dem Tode seiner ersten Frau sich mit -er Catharina
<lb/>Herberz verehelichte.

<lb/>Beide Ehen wurden unter der Herrschaft des altber-
<lb/>gischen Rechtes abgeschlossen» aus der zweiten sind mehrere
<lb/>Kinder vorhanden.

<lb/>Johann Cremer, welcher schon in erster Ehe Eigenthiu
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0143.tif"
                n="139"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0143"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0143--><p/>
            <p>

               <lb/>139
</p>
            <p>

               <lb/>Hier des Vogelschmittberger-Gutcs war, starb im Februar
<lb/>1810, also einige Wochen «ach der Verkündung des B. G. V.

<lb/>Dessen Wittwe Catharina Herber; ist dermalen mit dem
<lb/>Heinrich Sickenberg verheirathet.

<lb/>Zwischen der Ehefrau Schmittberg und den Eheleuten
<lb/>Eickenberg, als Vormünder der Kinder aus der zweite« Ehe
<lb/>des Johann Cremer, wurde nun über die Frage gestritten,
<lb/>ob das Vogelschmittberger-Gut der Ehefrau Schmittberg
<lb/>ausschließlich anerfallen sep, oder ob auch die Kinder der
<lb/>zweiten Ehe Theil daran haben.

<lb/>Die Ehefrau Eickenberg behauptete noch fubstdiarisch,
<lb/>daß ihr wenigstens der statutarische Nießbrauch an dem von
<lb/>ihrem Ehemann Cremer hinterlassenen Schmittberger Gute
<lb/>zustehe.

<lb/>Da? königliche Landgericht zu Düsseldorf entschied durch
<lb/>Urtheil vom 14. Dez. 1822 zum Vortheil des KindeS erster
<lb/>Ehe.

<lb/>Bestätigungs-Urtheil.

<lb/>„In Erwägung, daß die in dem 14. Kap. ersten Ab/
<lb/>fatze der Jülich- und Bergischen Rechtsordnung aufgezähl-
<lb/>ten unbeweglichen Güter nach aufgelöster Ehe den Kindern
<lb/>derselbe» ohne allen Vorbehalt einer weitern Verfügung,
<lb/>für den Todesfall des Letztlebenden zugedacht werden, und-
<lb/>dem letztlebenden Ehegatten nur frei gelassen wird, die nach
<lb/>getrennter Ehe im Wittwenstande anerfallenen Seiten- und
<lb/>Beifälle nach seinem Gefallen in eine weitere Ehe zu bringen;

<lb/>„Daß daS bürgerliche Gesetzbuch, wenn es jedem der
<lb/>Eheleute, die Verfügung über seine Güter bis zum Tode
<lb/>zugesteht, und durch den Art. 745 solche dessen gesetzlicher
<lb/>Erbfolge überläßt, früher durch gegmtheilige Bestimm»!!-
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0144.tif"
                n="140"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0144"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0144--><p/>
            <p>

               <lb/>140 —
</p>
            <p>

               <lb/>ge» vorheriger Gesetze, sep eS rein oder unter Bedingung
<lb/>erworbener Rechte, nicht aufhebt;

<lb/>„Daß nach der angeführten Bestimmung des LandrechtS
<lb/>daS Eigenthum der darin bezeichnet«» Güter unter zwei sich
<lb/>entgegengesetzten Bedingungen durch Auflösung der Ehe,
<lb/>zwischen den Kindern derselben und dem letztlebenden Ehe-
<lb/>gattm in daS besondere Derhältniß gestellt ist; daß es je- 
<lb/>nen für den Fall, wenn sie den Letztlebenden der Eheleute
<lb/>überlebten, zugesichert, diesem aber für den gegentheiligen Fall
<lb/>erhalten und gelassen wurde; daß aber den Kindern, so we- 
<lb/>nig als dem Letzlebenden der Eheleute, das für den Wechfel-
<lb/>fall des Ueberlebens zugestandene Recht wider deren Wille»
<lb/>entzogen oder geschmälert werden durfte; daß mithin die
<lb/>Verfügung der neuen, für die Zukunft geltenden Gesetzge- 
<lb/>bung nicht zum Nachtheile der gegenseitigen, durch die Auf- 
<lb/>lösung der Ehe herbeigeführten Rechte, weder des einen,
<lb/>noch des andern TheileS gereicht;

<lb/>„Daß die Benennung einer Hoffnung, welche man durch
<lb/>das bedingt erworbene Recht überträgt, die Sache selbst
<lb/>nicht ändern kann, und die davon abhangende, sich wesent- 
<lb/>lich von jeder andere» bloßen Hoffnung unterscheidet, die
<lb/>sich auf ein erst »och zu erwerbendes und der ungebundenen
<lb/>Verfügung eines ander» untergeordnetes Recht bezieht;

<lb/>„Daß jedes unter Bedingung erworbene Recht zwar in
<lb/>dem Sinne als eine Hoffnung sich ansthen läßt, daß eS
<lb/>noch dem Ereignisse der Bedingung überlassen ist, und durch
<lb/>Erfüllung oder Ermangelung derselben seine Wirkung er- 
<lb/>langt oder verliert; nicht aber auch in dem Sinne, daß eö
<lb/>die gegentheilrge Verfügung eines Andern zulaßt, und dessen
<lb/>Erhaltung oder Zerstörung von fremdem Willen abhängt;
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00501+1824_0145.tif"
             n="141"
             xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0145"/>
         <div xml:id="d86848e11430"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="208 ½.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Handelsgericht. - Kompetenz. - Wechselbrief. - Verjährung</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00501+1824_0145--><p/>
            <p>

               <lb/>141 -
</p>
            <p>

               <lb/>„In Erwägung, waS die von der Appellantinn in An- 
<lb/>spruch genommene Leibzücht betrifft, daß nach dem bezogenen
<lb/>Landrechte dem Letztlebenden der Eheleute die Leibzucht nur
<lb/>an solchen Gütern gebührt, welche in die Ehe eingebracht
<lb/>wurden, das in Frage stehende Gut aber nach oben ausger
<lb/>führten Rechtsgründen in die zweite Ehe nicht eingebracht
<lb/>werden konnte;

<lb/>„In endlicher Erwägung, das auch von der Appellantinn,
<lb/>wegen an dem Gute der ersten Ehekinder verwendeten Me,
<lb/>liorationen, geforderte Retentions-Nechr betreffend, daß die
<lb/>Appellantinn in dem Betrage der den Appellate» zu ersetzen-
<lb/>den Percepten hinreichende Sicherheit für die etwaigen Me- 
<lb/>liorationen in Händen hat;

<lb/>„Aus diesen Gründen und nach vorheriger Berathschla«
<lb/>gung erkennt der königlich-rheinische AppellatronSyof für
<lb/>Recht, daß die wider das Urtheil des königlichen Landge- 
<lb/>richts zu Düsseldorf vom 14. Dezember 1822 eingelegte Be- 
<lb/>rufung mit Strafe und Koste» zu verwerfen sey."

<lb/>1. Civilsenat. Sitzung vom 3. Juli 1823.

<lb/>Advokaten: Schoeler — Thour.

<lb/>207.

<lb/>Handelsgericht. — Kompetenz. — Wechselbrief. —
<lb/>Verjährung.

<lb/>Hat der Acceptant einer Tratte gegen den

<lb/>Aussteller,eine Wechselklage auf Rückzah- 
<lb/>lung des ohne Provision an denInhaber des

<lb/>Wechsels bezahlten Betrages?

<lb/>Ist die Klage des Accrptanten gegen den Aus-
</p>
            <pb facs="2084567_00501+1824_0146.tif"
                n="142"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0146"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0146--><p/>
            <p>

               <lb/>142
</p>
            <p>

               <lb/>stellte der fünfjährigen Verjährung unter;
<lb/>werfen? Art. 631. 632. 189. H. G. B.
<lb/>von Elz Rübenach — Philipp Engel.

<lb/>Der Gutsbesitzer von Elz Rübenach, wohnhaft zu Rur
<lb/>benach, hatte an die Verordnung des Herrn Liel zu Ehren-
<lb/>breitstein auf den Hrn. Philipp Engel zu Koblenz 4 Wechsel
<lb/>gezogen; den ersten unterm 27. Dezember 1815, in dem
<lb/>Betrag von 1000 Fr., 12 Monat Dato zahlbar; den zwei- 
<lb/>ten vom nämlichen Datum und Betrag, nach 9 Monaten
<lb/>zahlbar; den dritten vom 27. Dezember 1816 im Betrag
<lb/>von 1000 Fr., am Z. Jan. 1818 fällig, und den 4ten un- 
<lb/>term 23. Okt. 1818 von 1136 Fr. 88 Cent., nach 5 Mona;
<lb/>ten fällig.

<lb/>Im August 1822 klagte Philipp Engel gegen von Etz vor- 
<lb/>dem Handelsgericht zu Koblenz auf Rückzahlung der Be- 
<lb/>träge der besagten vier Wechsel, auf den Grund, daß er
<lb/>solche, ohne Proviflon vom Zieher gehabt zn haben, auS
<lb/>bloßer Gefälligkeit bezahlt habe. Der Beklagte machte die
<lb/>Einreden:

<lb/>1) Daß durch die von dem Kläger an die Inhaber der Wechsel
<lb/>geleistete Zahlung das Wechselgeschäft zwischen den sämmt-
<lb/>lichrn dabei interesstrten Tyeilen beendigt worben, und derma- 
<lb/>len von einer Wechselklage nicht mehr, sondern höchstens nur von
<lb/>einer Civilklage ex mandaio die Rede seyn könne, und daß
<lb/>diese Klage vor das gewöhnliche Gericht gehöre, da hier
<lb/>überhaupt auch kein Handelsgeschäft vorliege.

<lb/>2) Daß zudem die Wechselklage in Beziehung auf die
<lb/>zwei ersten Wechsel verjährt ftp.

<lb/>3) Daß übrigens der Bezogene Provision gehabt habe.
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0147.tif"
                n="143"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0147"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0147--><p/>
            <p>

               <lb/>- 143
</p>
            <p>

               <lb/>Durch Urtheil vom 2. September 1822 wurde dis Klage
<lb/>hinsichtlich der beiden ersten Wechsel für verjährt erklärt;
<lb/>hinsichtlich der beiden andern aber dem Beklagten der Der
<lb/>weis der Provision auferlegt.

<lb/>Was den Kompeienzpnnkt betrifft, so zog das Gericht
<lb/>in Erwägung:

<lb/>Daß zufolge Art. 631 Nro. 2 des Handelsgesetzbuches
<lb/>alle Streitrgkeiten wegen eines Handelsgeschäftes vor dm
<lb/>Kommerzrichker gehören, und daß der letzte Absatz des Art.
<lb/>632 die Wechselbriefe ohne Rücksicht auf die Personen unter
<lb/>di« Handelsgeschäfte rechnen»

<lb/>Gegen dieses Urtheil legte von Elz die Hauptberufung ,
<lb/>Engel dahingegen die Jncident-Berufung ein.

<lb/>Die Hauptbsruftlng betraf hauptsächlich die Kompetenz;
<lb/>der Appellant führte nämlich aus, daß zwischen dem Ac- 
<lb/>ceptante», der eine Lratte bezahlt habe, und dem Zieher
<lb/>gar kein wechselrechtliches Verhältniß bestehe.

<lb/>Der Appellat führte die im Urtheil erster Instanz ent- 
<lb/>haltene Gründe auS, und bezog sich auf.ein Urtheil des
<lb/>ersten Eivil-Senates vom 25. Juli 1822. *)

<lb/>Seitens des Appellanten wurde erwiedert, daß der Streit
<lb/>zwischen dem Acceptante» und dem Zieher, die Deckung eines
<lb/>bezahlten Wechsels betreffend, gar keinen Streit.über einen
<lb/>Wechselbrief darstelle; welcher Satz sich in nachstehen- 
<lb/>dem Urtheile entwickelt findet»

<lb/>WaS die Incident-Berufung betrifft, fo beschwerte sich
<lb/>der Appellat über die in der ersten Instanz ausgesprochene
<lb/>Verjährung. Er behauptete nämlich, daß der Aussteller
</p>
            <p>

               <lb/>!&gt;) Siehe Archiv ar Band ist Mhrilunz, pag. ,-L.
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0148.tif"
                n="144"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0148"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0148--><p/>
            <p>

               <lb/>— 144 -

<lb/>gegen den Acceptante» die Verfügung deS Art. 189 des
<lb/>H. G. B. nicht anrufen könne.

<lb/>Es liege dieses schon in den Worten dieser Verfügung,
<lb/>welche den erhobenen Protest vorauSfttze; und also nur
<lb/>von einem solchen Kläger spreche, zu dessen Sicherheit die
<lb/>Erhebung deS Protestes nöthig ftp.

<lb/>Dieser Meinung ftp auch Pothier (lrsit« rar le voiurLt
<lb/>de change, Nro. 199), weil die Verjährung sich aus die
<lb/>Vrrmuthung gründe, daß der Wechsel bezahlt ftp; hieraus
<lb/>aber nicht folge, daß man nun auch vermuthen müsse, der
<lb/>Acceptant habe Provision gehabt, oder die ohne Promsion
<lb/>bezahlte Summe zurückerhalten.

<lb/>U r t h e i l.

<lb/>„In Erwägung, daß aus den eingeklagten vier Tratten
<lb/>die beiden ersten vom 27. Dezember 1815, und der dritte
<lb/>vom 27. Dezember 1816 zwar nicht in dem gewöhnlichen
<lb/>Styl abgefaßt sind, und nur der vierte vom 23. Oktober
<lb/>1818 in diesem Stücke ganz untadelhaft ist; daß aber in
<lb/>dem Handelsgefttzbuche zur Gültigkeit eine? trassirte» Wech,
<lb/>ftls nicht erfordert wird, daß bei dem Ausdruck der zu zahc
<lb/>lenden Summe, waS in Hinsicht des Trassanten in feinem
<lb/>Verhältnisse gegen den ersten Inhaber als Kapital, und
<lb/>waS für ihn als Zinsenbetrag anzusehen ist, in eine Summe
<lb/>zusammen gezogen, oder auch daß über die Verhältnisse deS
<lb/>Trassanten zu dem Trassaten, und über die Frage, wer von
<lb/>ihnen der Gläubiger oder der Schuldner des Andern ftp,
<lb/>wenn auch nur in allgemeinen Ausdrücken, was angeführt
<lb/>werbe; daß also diese Wechsel insgesammt als wahre von
<lb/>einem Platz auf den andern gezogene Tratten anzusehen,
<lb/>und in so weit nach Wechftlrecht zu beurtßeilen sind, weil
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0149.tif"
                n="145"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0149"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0149--><p/>
            <p>

               <lb/>145
</p>
            <p>

               <lb/>alles enthalten, was nach dem 110. Art. de; Handel;.'
<lb/>gesetzbucheS zirr Wesenheit eines Wechsels erfordert wird;

<lb/>„Daß aber hieraus nicht folgt, daß der Appellat, der
<lb/>diese Tratten angenommen- und in der Folge wirklich ein,
<lb/>gelöst Hat, auf den Grund der von ihm geschehenen Zah«
<lb/>lung allein, wider den Trassanten nach Wechselrecht verr
<lb/>fahren, ihn vor daß Handelsgericht ziehen, und dort am
<lb/>tragen könne- daß er bei körperlicher Haft die gezahlte
<lb/>Summe zurückzugeben angewiesen, die weitere Frage hin/
<lb/>gegen, wer der Schuldner des andern sey, einem besonder»
<lb/>Verfahren, es sey bei dem Handelsgerichte selbst oder bei
<lb/>dem ordentlichen Civilgerichtr, Vorbehalten werde;

<lb/>„Daß es keine bloß positive und willkürliche Bestimm
<lb/>mung des allgemeinen preußischen LandrechteS ist, wenn
<lb/>dort im zweiten Theile, 8. Tit., $. 1104 und 1105 festge«
<lb/>stellt wirb: Durch die Zahlung des Wechsels erlangt der
<lb/>Bezogene, außer dem Falle einer von ihm geschehenen Ac«
<lb/>ceptation per llooar, gegen den Aussteller kein Wechselrecht«
<lb/>Hat er, ohne hinlängliche Deckung gezahlt- so kan» er
<lb/>diese, nebst kaufmännischen Zinsen seit dem Tage der Zähe
<lb/>lung von dem Aussteller nur in dem Wege deS ordentliche»
<lb/>Prozesses fordern;

<lb/>„Daß im GegentKeil dieser Grundsatz aus dem Begriffs
<lb/>eines tralsirten Wechsels, den gegenseitigen Verhältnisse»»
<lb/>der Personen, die dazu Mitwirken, und den im Wechsel
<lb/>enthaltenen Verträgen unter ihnen von selbst folgt, und dm
<lb/>her in den Rheinprovinzen sowohl, als in den asten Pro«
<lb/>vinzen und überhaupt in aller Welt, wo man Begriffe vom
<lb/>Wechselrecht hat, befolgt werden muß:

<lb/>„Daß unter dem Trassanten und Trassaten als solchen

<lb/>Archiv Sr Band, ite Abtheil.
</p>
            <p>

               <lb/>10
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0150.tif"
                n="146"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0150"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0150--><p/>
            <p>

               <lb/>tUfdiauS fein ©cfttocc^f?! und krm&lt; r&lt; mis* d* place ca plae*
<lb/>vor sich geht, und unter ihnen in der Folge nur auf gegen«
<lb/>seitige Berechnung geklagt werden kann, die, in so fern nicht
<lb/>beide Theile Handelsleute sind, zur Entscheidung der ör«
<lb/>deutlichen Civilgerichte gehört;

<lb/>„Daß dieses sich schon aus dem Zwecke des TrassirenS
<lb/>von selbst ergibt, und für den gegenwärtigen Fall in^dem
<lb/>vierten Wechsel vom 23. Oktober 1818 durch die Worte:
<lb/>Sie berechnen mir solche laut Bericht, zum lieber«
<lb/>fluffe außgedrückt ist; überhaupt aber jedem trasflrten Wech«
<lb/>sel unter dem Trassanten und dem Trassaten, der ihn gezahlt
<lb/>hat, nur die Wirkung eines gewöhnlichen Mandats und
<lb/>einer einfachen Anweisung beigelegt werden kann;

<lb/>„Daß der Zweck des Trassirens durch die von dem
<lb/>Trassaten geschehene Zahlung erreicht, die Wechselkraft er- 
<lb/>loschen, und nur eine Klage auf Berechnung übrig ist,
<lb/>wobei der vom Trassaten eingelöste Wechsel zwar als Be- 
<lb/>weismittel der wirklich geschehenen Zahlung,
<lb/>nicht aber als der eigentliche und nächste Nechtsgrund
<lb/>der Klage, die nur im Allgemeinen auf den gegenseitigen
<lb/>Verhältnissen der Personen und ihrer Pflicht sich endlich
<lb/>auseinander zu setzen beruhet, angesehen werden kann;

<lb/>„Daß nach dem Art. 632 des Handelsgesetzbuches zwar
<lb/>jedes Wechsel-, Bank- oder Maklergeschäft als Handlungsge- 
<lb/>schäft angesehen werden soll, aus dieser Verfügung gleich- 
<lb/>wohl, so viel insbesondere die Wechsel-Operationen betrifft,
<lb/>wovon hier einzig die Frage ist, nur so viel gefolgert wer- 
<lb/>den kann, daß alle Personen, unter welchen ein eigentltcheS
<lb/>Wechselgeschäft vorgeht, zu welcher Zahl aber der Trassant
<lb/>und Trassat in ihren gegenseitigen Verhältnissen gar nicht
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0151.tif"
                n="147"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0151"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0151--><p/>
            <p>

               <lb/>- 147 —
</p>
            <p>

               <lb/>gehören, zur Erfüllung ihrer Wechsel-Verbind«
<lb/>lrchkeir vor dem Handelsgerichte belangt werden können,
<lb/>ohne Unterschied, ob sie Handelsleute sind oder nicht, keines«
<lb/>wegs aber, daß unter dem Trassanten und grassate» eine
<lb/>Wechsel-Verbindlichkeit entsteht, die ohne weitere Rücksicht
<lb/>auf die Eigenschaft der Personen bei einem Handelsgericht
<lb/>eingeklagt, und ohne die übrigen Verhältnisse beider Theile
<lb/>zu ergründen, von ihm entschieden werden kann;

<lb/>„Daß die Nichtigkeit dieser Grundsätze sich um so viel weni-
<lb/>ger bezweifeln läßt, da km entgegengesetzten Falle kein Eigen«
<lb/>thümer es je wagen dürste, auf seinen Rentmeister eine
<lb/>Tratte abzugeben, weil er dadurch, anstatt seine Einkünfte
<lb/>zu beziehen, nur ein Schuldner seines Rentmeisters würde,
<lb/>der bei persönlicher Haft zum Ersätze der empfangene»
<lb/>Summe angehalten werden könnte, und ein Bankier, der
<lb/>beträchtliche Summen von einem andern Wechsler in Hän- 
<lb/>den hat, wenn er auch nur bis zum Ertrag der Hälfte die
<lb/>Tratten seines Gläubigers angenommen und gezahlt hat,
<lb/>es in seiner Gewalt haben würde, als Schuldner seinen
<lb/>Gläubiger zu Grunde zu richten, wenn er auf einmal alle
<lb/>vor und nach von ihm eingelösten Tratten nach Wechselrecht
<lb/>wider ihn einklagte;

<lb/>„Daß Alles, was in den Art. tfiS, 116 und lnjjs
<lb/>Handelsgesetzbuches über die Provision bestimmt ist, sich nur
<lb/>auf den Fall bezieht, wenn entweder die Frage entsteht, ob
<lb/>der Trassant sich beschweren könne, daß sein Wechsel von
<lb/>dem Trassaten mit Protest zurückgewiesen worden, oder
<lb/>darüber gestritten wird, ob der Inhaber, weil er bei nicht
<lb/>erfolgter Zahlung in Beziehung auf den erforderlichen
<lb/>Protest etwas versäumt hat, dadurch allein schon allen Res
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0152.tif"
                n="148"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0152"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0152--><p/>
            <p>

               <lb/>greß verloren habe, oder noch immer sich auf den Art. 170
<lb/>-eS Handelsgesetzbuches beziehen könne;

<lb/>„Daß eS in Beziehung auf die von dem Appellanten in
<lb/>-er ersten Instanz vorqefchützte Einrede der Verjährung eine
<lb/>ähnliche Bewandniß hat, weil hier nicht aus den eingelöste«
<lb/>Wechseln auf baare Zurückzahlung der darin ausgedrückten
<lb/>Summen geklagt werden kann, sondern die Wechsel mit dev
<lb/>dabei geführte« Quittung nur zum Beweise der geschehenen
<lb/>Zahlung dienen können, und diese Beweiskraft nach fünf
<lb/>Jahren eben sowohl, als während dieses Zeitraums behalten;

<lb/>„Daß folglich alles, was über die Kompetenz des Ham
<lb/>delSgerichtes, über die Verjährung der zwei älter» hier ein- 
<lb/>geklagten Wechsel, über die von dem Appellanten geforderte
<lb/>Vorlegung der geführten Korrespondenz und über den Be- 
<lb/>weis der verschafften Provision theils in den Entscheidungs-
<lb/>zrunden, theilS in dem dispositivenMeile des angegriffe- 
<lb/>nen Urtherls vom 2. Sept. 1822 angeführt ist, mit dem
<lb/>wahren Sinne des Handelsgesetzbuches eben so sehr, als
<lb/>mit den allgemein anerkannten, aus der Natur deS Ge- 
<lb/>schäftes von selbst fließenden Grundsätzen deS Wechselrechts
<lb/>'im Widerspruche steht; ‘

<lb/>„Aus diesen Gründen erkennt der königl. rheinische Ap-
<lb/>pü/ationsgerkchtshof nach vorhergegangener Berathschlagung
<lb/>' auf die von beiden Theilen eingelegte Berufung für Recht,
<lb/>daß das Urtheil deS königl. Handelsgerichtes zu Koblenz
<lb/>seinem ganzen Inhalt nach, und in ihrem beiderseitige«
<lb/>Interesse wieder aufzuheben sep, verweist den Appellaten mit
<lb/>feiner Klage vor die ordentlichen Civilgerichte u. s. w."

<lb/>J. Civil-Senat. Sitzung vom 16. Juni 1823.

<lb/>Advokaten: Gade —&gt; Holthofl
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00501+1824_0153.tif"
             n="149"
             xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0153"/>
         <div xml:id="d86848e12055"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="209.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Domainen-Verkauf. - Konventional-Strafe</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00501+1824_0153--><p/>
            <p>

               <lb/>- 14g -

<lb/>208.

<lb/>Dotnainen-Verkauf. — Kenventional-Strafe.

<lb/>Sind die Ankäufer von Domainen/Gütern
<lb/>befugt, mittels Erlegung einer Zehntels
<lb/>bezugLweise eines Zwanzigstels des Kauft
<lb/>Preises von demAnkaufe abzullehen? — Art.
<lb/>8 des Gesetzes vom 15. Floreal JahrS 10. Art. 537,
<lb/>1134, 1184, 1228 B. G. B.

<lb/>Cassel — König!. Regierung zu Köln.

<lb/>Im Jahr 1820 steigerte der Kaufmann Caffel für die
<lb/>Summe von 15,600 Thaler den von der Königl. Negierung
<lb/>zu Köln zum öffentlichen Verkauf ausgesetzten Domanial,
<lb/>Kielshof zu Doll an. Nachdem er die erste Termin-Zahlung
<lb/>abaefützrt hatte und wegen Zahlung des ferner« Rückstandes
<lb/>zwei Zwangsbefehle erhalten hatte, legte er hiergegen Oppo- 
<lb/>sition ein, mit Vorladung der Kpnigl. Regierung zum Land- 
<lb/>gerichte, wo er die Befugniß gegev Verlust eines Zwanzig,
<lb/>stels des Kaufpreises von dem Kaufe abzustehen, in Anspruch
<lb/>nahm, sich auf den Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Floreal
<lb/>I. 10 stützend, welcher also lautet:

<lb/>„Lcs acquercurs en retard de payer ans fermes ci-dessnJ
<lb/>fixes, demeureront decbus de plein droit, si dans laquinzaine
<lb/>de la contrainte ä eux signifiee , ils ne se sont pas liberes.
<lb/>Ils ne seront point sujet a la folle encbere , mais ils seronf
<lb/>tenns de payer par forme de dommages et interets une
<lb/>amende egale an dixieme du prix de l’adjndicaüon, dans
<lb/>le cas oü ils n’anraient encore fait ancnn payement et nn
</p>
            <pb facs="2084567_00501+1824_0154.tif"
                n="150"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0154"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0154--><p/>
            <p>

               <lb/>15o
</p>
            <p>

               <lb/>vingliemc, s’ils ont delivre un ouplusieurs ä eornpte; 1« touf
<lb/>sans prejudice de Ja reslifution des fruits.“

<lb/>Die Köiirgl. Negierung bezog sich dagegen auf den §.19
<lb/>-er Kaufbedingunaen, folgenden Inhalts:

<lb/>„Die Zahlungen müssen pünktlich auf die bestimmte
<lb/>Zeit an die Rentei-Kaffen, wohin die Verwaltung der Güter
<lb/>gehört, geschehen, und sollen die säumigen Ankäufer beim
<lb/>Verfall der Termine sofort daran erinnert und nach Verlauf
<lb/>von 8 Tagen durch ZwangSbefehle hiezu angehalten werden.
<lb/>Wenn binnen 14 Tagen nach Zustellung der ZwangSbefehle
<lb/>die Zahlungen nicht erfolgen, so ist die Regierung mit Ue-
<lb/>bergehung aller gerichtlichen Prozeduren nicht allem befugt ,
<lb/>die Auflösung des Verkaufes auszusprechen, sondern auch
<lb/>den Ankäufer zu verpflichten, in diesem Falle die Konvenr
<lb/>tional-Strafe von %0 des Kauf-Kapitals, wenn noch gar
<lb/>kein Termin bezahlt, und von %0, wenn schon ein oder
<lb/>mehrere Terminen berichtigt waren, nebst dem Ersatz der
<lb/>bezogenen Revenüen, zu erlegen , und sollen deshalb mit ihm
<lb/>die etwa schon erfolgten Termmen-Zahlungen liquidirt werden."

<lb/>Die König!. Regierung behauptete, daß dieser Stipu- 
<lb/>lation gemäß ihr die Wahl zustehe, gegen den säumigen
<lb/>Käufer entweder die Auflösung des Verkaufs sammt einer
<lb/>Konventionalstrafe von einem Zehntel, bezugsweise einem
<lb/>Zwanzigstel des Kaufpreises, oder auch die gänzliche Er- 
<lb/>füllung des Vertrages zu verlangen. Sie berief sich dabei
<lb/>auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze, auf die Art. 1134,
<lb/>1184, 582, 1750, 1654 so wie 1226, 1228 der B. G. O.

<lb/>Urtheil des Köntgl. Landgerichts
<lb/>vom 21. Dezember I822.

<lb/>„In Erwägung, daß schon nach allgemeinen Grund-
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0155.tif"
                n="151"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0155"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0155--><p/>
            <p>

               <lb/>151
</p>
            <p>

               <lb/>sätzen des B. G. D. nur derjenige Th eil, gegen welchen
<lb/>-er Vertrag nicht erfüllt worden ist, die Wahl hat, ent,
<lb/>weder de» andern Theil zur Vollziehung anzuhalten, oder
<lb/>die Aufhebung des Vertrages nebst Schadenersatz und
<lb/>Leistung der Interessen zu fordern. Art. 1184 des B. G. B.;

<lb/>„Daß eine für den Fall der Nichterfüllung des Vertrages
<lb/>festgesetzte Konventional-Strafe an der eingegangenen Der,
<lb/>bindlichkeit nichts ändert, sondern dieselbe bloß als ein
<lb/>Mittel, den andern Theil um so mehr zur Erfüllung der
<lb/>übernommenen Verpflichtung anzuhalten, angesehen werden
<lb/>muß; — daß folglich der Kontravenient nicht das Recht
<lb/>haben kann, mittelst Entrichtung der Konventional-Strafe
<lb/>flch von der eingegangenen Verbindlichkeit zu befreien, da
<lb/>die Konventional-Strafe nur zu Gunsten desjenigen Theils,
<lb/>welcher den Vertrag erfüllt, bestimmt worden ist; so daß
<lb/>es diesem, nach der Verfügung des Art. 1228 des B. G. B.
<lb/>unbenommen bleibt, entweder auf die Erfüllung der Haupt-
<lb/>Verbindlichkeit, oder auf Zahlung der bedungenen Strafe
<lb/>zu klagen;

<lb/>„Daß, in Uebereinstimmung mit diesen Grundsätzen, die
<lb/>Königs. Regierung in dem $. 19 der Verkaufbedingungen eS
<lb/>sich ihrer Wahl Vorbehalten hat, ob sie von dem Ankäufer,
<lb/>welcher in den festgesetzten Terminen nicht bezahlt, die Er- 
<lb/>legung der Konventional-Strafe eines Zehntels, respektive ei- 
<lb/>nes Zwanzigstels verlangen, oder auf Erfüllung des Kon- 
<lb/>traktes antragen wolle;

<lb/>„In Erwägung, daß, wenn auch dem Art. 8 des Ge- 
<lb/>setze? vom 15. FlorealJ. 10 die Wirkung beizulegen wäre,
<lb/>daß damals die Regierung sich jedesmal mit der Konventional-
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0156.tif"
                n="152"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0156"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0156--><p/>
            <p>

               <lb/>152 -
</p>
            <p>

               <lb/>Strafe habe begnügen und von dem Ankäufer die Erfüllung
<lb/>des Vertrages nicht Habe verlangen können, jedoch selbst
<lb/>unter dieser Voraussetzung durch die im § 19 der Verkauft
<lb/>Bedingungen enthaltene, dem Gesetze vom 15. Floreal derer
<lb/>girende Destimmung die Parteien nur auf ihr Privatintereffe
<lb/>verzichtet und die Bedingungen bei Domainenverkäufen mit
<lb/>dm allgemeinen gesetzlichen Vorschriften in Uebereinstimmung
<lb/>gebracht haben;

<lb/>„Daß demnach der bezogene §. 19 der Vcrkaufbedmgun-
<lb/>gen nichts gegen die öffentliche Ordnung enthält, demselben
<lb/>mithin seine volle Wirkung gelassen, und in Gemäßheit dev
<lb/>darin enthaltenen speziellen Bestimmung die Rechte der Par«
<lb/>teien beurtheilt werden müssen;

<lb/>,/AuS diesen Gründen v

<lb/>„Verwirft die eingelegte Opposition."

<lb/>Reform »torisches Urtheil
<lb/>deS Appellations-Gerichtshofes.

<lb/>„In Erwägung, daß es bei der Beurtheilung der vo«
<lb/>liegenden Frage vor allem auf den buchstäblichen Sinn der
<lb/>in den Bedingungen für die Domainen-Verkäufe in dem
<lb/>Regierungs-Bezirke Köln, §. 19, vorkommenden Ausdrücke,
<lb/>und wenn hierdurch allein der vorwaltende Streit nicht ent«
<lb/>schieden feyn sollte, zunächst auf die Spezial-Gesetze über
<lb/>die Domainen-Verkäufe, in sofern diese noch gültig sind,
<lb/>und nur im äußerste» Falle auf die Bestimmungen deS ge«
<lb/>meinen Rechts ankommt;

<lb/>„Daß die appellatifche Regierung in den Verkaufbe«
<lb/>dingungen, §. 19, für den Fall, da binnen vierzehn Ta«
<lb/>gen nach Zustellung der Zwangsbefehle die Zahlungen nicht
<lb/>erfolgten, sich zwar daS doppelte Recht Vorbehalten hat.
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0157.tif"
                n="153"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0157"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0157--><p/>
            <p>

               <lb/>1) mit Uebergehmig aller gerichtlichen Prozeduren die Aus- 
<lb/>lösung des Verkauft auszusprechen, und zu gleicher Zeit, 2)
<lb/>den Ankäufer zu einer in eben diesem Artikel bestimmten
<lb/>Conventtonalstrafe zu verpflichten, auS diesem von der Regie,
<lb/>rung geschienen Vorbehalt allein gleichwohl nicht folgt,
<lb/>daß der Ankäufer auf seiner Seite nicht ein ähnliches Recht
<lb/>haben könne, auch wider den Willen der Regierung von
<lb/>dem Vertrag abzugehen;

<lb/>„Daß ein solches Recht nicht nur durch eine ausdrück- 
<lb/>liche Uebereinkunst bedungen, sondern auch durch Gesetze ein- 
<lb/>geführt werde« kann, und der Umstand, daß es für einen
<lb/>der beiden Theile in dem Vertrag namentlich ausbedungen
<lb/>ist, für sich allein nicht hinreicht, um daraus zu schließen,
<lb/>daß der andere Theil in feinem Interesse darauf Verzicht
<lb/>thun wollte, vielmehr eine solche Behauptung mit den all- 
<lb/>gemeinen Regeln über die Auslegung der Verträge und na- 
<lb/>mentlich mit den Art. 1160, 1162 und 1164 des bürger- 
<lb/>lichen Gesetzbuches im Widerspruch« stehen würde;

<lb/>„Daß die Verwaltungsbehörde schon nach dem 8. Art.
<lb/>des Gesetzes vom 15. Flor. 10. Jahres, wenn der Käufer
<lb/>in der vorbestimmten Frist nicht zahlte, befugt war, mit
<lb/>Uebergehung aller gerichtlichen Prozeduren, die Auflösung
<lb/>deS Verkaufes auszusprechen, und den Ankäufer zur Erle- 
<lb/>gung einer Conventionalstrafe zu verpflichten, wenn dieser
<lb/>auch geneigt seyn sollte, nach Umlauf der Frist den ganze»
<lb/>Kaufpreis zu zahlen, und das mit Vortheil gekaufte Gut
<lb/>zu behalten;

<lb/>„Daß aber der 8. Art. des angeführten Gesetzes de»
<lb/>Käufern durch die Worte: IIs ne seront point sujets ä la
<lb/>folle enchire, eine gleiche Befugniß kingrräumt, und ihnen
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0158.tif"
                n="154"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0158"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0158--><p/>
            <p>

               <lb/>154
</p>
            <p>

               <lb/>eben so das Recht verließen hat, gegen Erlegung der Com
<lb/>ventronalstraft von dem Vertrage wieder abzugehen, wenn sie
<lb/>hierin ihren Dortheil zu finden glauben;

<lb/>„Daß diese gegenseitigen Befugnisse miteinander in keir
<lb/>nem Widerspruche stehen, und wie sich aus einem in L. g ff. de
<lb/>in diem addictione angeführten Beispiele ergibt, für einen
<lb/>und denselben Vertrag Statt haben können. *)

<lb/>„Daß, wenn man das Gesetz vom 15. Flor. 10. I. als
<lb/>abgeschafft ansehen dürfte, der Art. 1184 des bürgerlichen
<lb/>Gesetzbuches zwar eintrcten, und nur hieraus die in den
<lb/>Verkaufsbedingungen in Beziehung auf die Rechte deSKäm
<lb/>fers befindliche Lücke ergänzt werden könnte, daß aber in
<lb/>allen Fällen auf Spezialgesetze zuerst, und nur im Mangel
<lb/>derselben auf allgemeine Gesetze Rücksicht zu nehmen ist, und
<lb/>hier um so vielmehr, da der Art. 537 des bürgerlichen Gesetze
<lb/>buches ausdrücklich bestimmt, daß Güter, welche nicht einer
<lb/>einzelnen Privatperson zugehören, nicht anders verwaltet
<lb/>und veräußert werden sollen, als nach den eigenen, deshalb
<lb/>festgesetzten Formen und Regeln ;

<lb/>„Daß in den Verkaufsbedingungen, wovon hier die Rede
<lb/>ist, dem Gesetze vom 15. Flor. 10. I. in Beziehung auf die
<lb/>Rechte des Käufers nicht ausdrücklich derogirt ift, und schon
<lb/>auS diesem Grunde, der 19. §. dieser Bedingungen im Zwei»
<lb/>fel wider die Domainen-Derwaltung als den verkaufenden
<lb/>Theil ausgelegt werden muß;
</p>
            <p>

               <lb/>$) Es kann bei einem Verkauf fiipulirt werden, daß, wenn die Sachs
<lb/>binnen einer bestimmten Zeit vortheilhafter verkauft werden könne,
<lb/>es alsdann nicht allein dem Verkäufer, sondern auch dem Kaufes
<lb/>sm stehen solle f von dem Kontrakt ahzuZehen.
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0159.tif"
                n="155"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0159"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0159--><p/>
            <p>

               <lb/>155
</p>
            <p>

               <lb/>„Daß daS anaeführte Gesetz eben so wenig durch ein«
<lb/>königliche Verordnung abgeschafft und kraftlos erklärt ist;

<lb/>„Daß die allerhöchste Verordnung vom 9. März 1819
<lb/>zwar hauptsächlich die rechtliche Natur der Domainen in
<lb/>Len neuen und wieder eroberten Provinzen und die Frage
<lb/>über ihre Veräußerlichkeit zum Gegenstände hat, zugleich
<lb/>aber auch die Erklärung enthält, daß über die beiden Do-
<lb/>mainen - Veräußerungen zum Grunde zu legenden Bedingung
<lb/>gen, und über die bei dem ganzen Verfahren zu befolgende
<lb/>Grundsätze das Weitere in einer besondern Verordnung ver-
<lb/>fügt werden sollte, mithin wo die königl. Regierung, ohne
<lb/>diese Verordnung erst abzuwarten, zu einer öffentlichen Ver- 
<lb/>steigerung schritt, die Lizitanten als ungezweifelt annehmen
<lb/>durften, daß einstweilen wenigstens die bisherigen Gesetze
<lb/>dabei zur Norm dienten;

<lb/>„Daß sie in diesem Glauben um so viel mehr bestärkt
<lb/>werden mußten, da die königl. Regierung selbst bei Gelegen- 
<lb/>heit, daß sie die königl. Verordnung vom 9. März 1819
<lb/>in dem Amtsblatts bekannt machte, ausdrücklich erklärte,
<lb/>daß aste seit Emführung der königl. Behörden nach den
<lb/>bisherigen Grundsätzen vorgekommene, und, bis zu
<lb/>der versprochenen nähern Verordnung über die Bedingungen
<lb/>der damaligen Verkäufe, ferner verkommenden Veräußerun- 
<lb/>gen bestätiget seyen;

<lb/>„Daß endlich auch nachher mehrere Käufer von den kö- 
<lb/>niglichen Regierungen selbst nach dem 8. Art. des Gesetze)
<lb/>vom 15. Flor. 10. I., beurthcilt worden sind, und keiner
<lb/>der Lizitanten sich alS möglich gedenken konnte, daß mau
<lb/>ihn einst nach andern Grundsätzen behandeln würde, wenn
<lb/>er vielleicht in der Hitze einer öffentlichen Versteigerung mehr
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00501+1824_0160.tif"
             n="156"
             xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0160"/>
         <div xml:id="d86848e12597"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="210.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Wechsel. - Mandat. - Falliment</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00501+1824_0160--><p/>
            <p>

               <lb/>156 ■»
</p>
            <p>

               <lb/>bieten sollte, als er zu leisten vermochte, und als er Ui et«
<lb/>ner weitern damit vorgenommenen Verstückelung daraus wie- 
<lb/>der erzwinge» könnte, weil dieses sich mi- der Vermuthung
<lb/>nicht vereinigen laßt, daß alle Uniert anen ebne Ausnahme
<lb/>nach einerlei Grundsätzen behänds t werden, und damit im
<lb/>Widerspruche sieben würde, daß Verwaltung?-Dei-örde» auf
<lb/>Wirkliche Rechte deS FiskuS aus bloßer Fretgebigkeit nicht
<lb/>Verzicht thun könnek, mithin bei demjenigen, den sie von
<lb/>Erfüllung einer Verbindlichkeit befreien, immer ein Recht
<lb/>anerkennen, eine solche Befreiung zu fordern;

<lb/>„Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der königl. rheinische Appellations-Gerichtshof
<lb/>für Recht, daß das Urtheil des königlichen Landgerichtes
<lb/>zu Köln vom 31. Dez. 1822 zu reformiren, und der Appel- 
<lb/>lant für befugt zu erklären ftp, von dem Ankäufe des
<lb/>Winter müh len Hofes gegen Erfüllung der im 8. Art.
<lb/>des Gesetze? vom 8. Flor. 10. I. bestimmten, und bei dem
<lb/>Verkauf ebenfalls zum Vortheile der königl. Regierung vor- 
<lb/>behaltenen Bedingungen wieder abzustehen, verurtheilt die
<lb/>königl. Regierung in die Kosten beider Instanzen und ver- 
<lb/>ordnet die Wiedererstattung der Sueeumbenzgelder.

<lb/>I, Civil - Senat. Sitzung vom 7. Juli 1823.

<lb/>Advokaten: Bleissem. — Klein.

<lb/>209.

<lb/>Wechsel. — Mandat. — Falliment.

<lb/>Ist ein gezogener, aber nicht aeeeptirter Wech- 
<lb/>sel als eine Cessio» oder als ein Mandat zu
<lb/>betrachten, in der Art, daß vor geschehener
<lb/>Acceptatio» das allenfallsige Guthaben bei
<lb/>Trassanten bei dem Bezogenen dem Remit-
</p>
            <p>

               <lb/>f
</p>
            <pb facs="2084567_00501+1824_0161.tif"
                n="157"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0161"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0161--><p/>
            <p>

               <lb/>157 -i
</p>
            <p>

               <lb/>reuten ni$t tranSferirt und nicht dessen Eh
<lb/>genthnm geworden ist?

<lb/>Ast in diesem Falle dieses Mandat als er/
<lb/>loschen zu betrachten, wenn der Trassant in
<lb/>Faillitzustand gerätst, ehe die Zahlung oder
<lb/>Accepta-tion deS Wechsels Statt gefunden
<lb/>hat, nnp muß daher der Remittent seine
<lb/>Federung, so wie die übrigen Gläubiger
<lb/>gegen die Faillitmasse geltend machen, oder
<lb/>ist derselbe berechtigt, wenigstens Vorzugs/
<lb/>weise und für sich allein in Anspruch zu neh/
<lb/>men, waö der Bezogene dem" Trassanten
<lb/>verschuldete?

<lb/>, D. Hölrerhoff, handelnd unter der Firma
<lb/>M. Strohm — L. Volmer, als Spndik
<lb/>der Faillirmasse von I. B.
<lb/>Doutrelepont.

<lb/>DaS HandlungShaus Strohm in Köln war Gläubiger
<lb/>von Doutrelepont in Malmedy für eine Summe von 3415
<lb/>Nthlr. 14 Stbr., und zwar rührte diese Schuld von Waa»
<lb/>ren her, die Ersteres zu Anfang des JahreS 1820 Letzte/
<lb/>rem geliefert hatte.

<lb/>Als im November desselben Jahrs der Zahlungstermin
<lb/>Herangekommen war , schickte Doutrelepont, um sich für
<lb/>einen Theil zu liberiren, dem Strohm einen Wechsel aufdaS
<lb/>HandlungShaus Müller und Kesseler in Hamburg von 2500
<lb/>Mark Banko, zahlbar in 3 Monaten, zu.

<lb/>Bei der Verfallzeit im Februar 1821 wurde dieser Wech/
<lb/>sel jedoch nicht bezahlt, sondern für den ganzen Betrag
<lb/>protestirt: kurz nach dem Proteste brach daS Falliment von
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0162.tif"
                n="158"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0162"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0162--><p/>
            <p>

               <lb/>153 —
</p>
            <p>

               <lb/>Doutrelepont aus. In der von ihm ausgestellten Bilanz
<lb/>hatte er an dem Guthaben von Strohm den Betrag jenes
<lb/>Wechsels in Abzug gebracht, und emselben nur die resti-
<lb/>rende Summe mit 5302 Fr. 32 Cent, zu gut geschrieben.
<lb/>Auf der andern Seite hatte er dem Handlungshause Müller
<lb/>und Kesseler den ganzen Decrag des Wechsels angerechnet,
<lb/>und da er an besagtem Hause noch 8ls Mark Banko zu
<lb/>fodern hatte, dasselbe für den Rest mit 1645 Mark Banko
<lb/>kreditirt. Die Doutrelepont'tche Faillitsache wurde bei dem
<lb/>königl. Landgerichte zu Aachen angebracht, und bei demsel- 
<lb/>ben der Kommissar und die Syndiken ernannt, weil die
<lb/>Gerichtsbarkeit des zu jener Zeit aufgelösten vormaligen
<lb/>Kreisgerichtes zu Malmedy, welches auch als Handelsge- 
<lb/>richt sprach, nach der Verordnung vom 30. September 1819
<lb/>in ihrem ganzen Umfange auf das Kreisgericht zu Aachen
<lb/>übergegangen war.

<lb/>• Als nun im Monate Januar 1822 vor dem ernannten
<lb/>Rathkommissar und in Gegenwart des provisorischen Spndiks
<lb/>die Liquidation der Schulden voraenommen wurde, deckte
<lb/>Strohm durch seinen Bevollmächtigten den in der Bilanz
<lb/>von Doutrelepont entstandenen Irrthum auf, indem er nach-
<lb/>wies, daß daS Haus Strohm, welches nur für 5302 Fr.
<lb/>32 Cent, kreditirt war, im Grunde mit Zuziehung der Pro- 
<lb/>zeßkosten und Zinsen die Summe von 3415 Rthl. 42 Stbr.
<lb/>zu fordern habe, wohingegen das Haus Müller und Kesse- 
<lb/>ler in Hamburg wegen Ntchthynorirung des Wechsels statt
<lb/>Kreditor der Faillitmaffe zu sepn, Schuldner für 815 Mark
<lb/>Banko verbliebe. Zugleich behauptete jedoch Strohm, ver- 
<lb/>möge des in Händen habenden Wechsels ein ausschließliches
<lb/>Recht auf jene 815 Mark Banko zu haben, so daß diese
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0163.tif"
                n="159"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0163"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0163--><p/>
            <p>

               <lb/>159
</p>
            <p>

               <lb/>nicht in die Faillitmasse fielen; sondern von Müller und
<lb/>Kesseler direkt an ihn gezahlt werden müßten.

<lb/>Nachdem der Rathkommissar diesen Jnzidentpunkt zur
<lb/>Entscheidung des königl. Landgerichts verwiesen hatte, erließ
<lb/>dasselbe unterm 7. August 1822 ein Urtheil, wodurch eß
<lb/>den Strohm mit seinen ausschließlichen Ansprüchen auf jene
<lb/>815 Mark Banko ad, und in die Kosten verwies.

<lb/>Gegen dieses Urtheil legte Strohm Berufung ein, und
<lb/>behauptete zuvörderst, das königl. Landgericht in Aachen hake
<lb/>das Urtheil wovon erlassen, nicht als Handelsgericht
<lb/>sprechend, sondern als Landgericht; denn wäre Ersteres
<lb/>der Fall gewesen, so hätte dieses im Urtheile selbst ausger
<lb/>drückt werden müssen. Das königl. Landgericht sey aber als
<lb/>solches ratione materisc über eine Sache der vorliegenden Art
<lb/>zu erkennen, ohne Befugniß gewesen.

<lb/>Zur Sache selbst bemerkte der appellantische Anwalt,
<lb/>daß das Urtheil wovon die Rechte, welche aus einem
<lb/>gehörig konfektionnirten Wechsel entsprungen, durchaus
<lb/>verkannt habe, indem es auf einen solchen Wechsel di«
<lb/>Verhältnisse und Regeln eines bloßen Mandats angewendet;
<lb/>eben so irrig hake es auch das durch das auSgebrochene
<lb/>Falliment eines Kaufmannes bewirkte Desaiflffement desselben
<lb/>hier geltend gemacht, und den Folgen dieses Defaisissement
<lb/>eine Handelsoperation unterworfen, die lange vor Ausbruch
<lb/>deS Failliments konsumirt gewesen.

<lb/>Der vorliegende Wechsel müsse alle Wirkungen haben,
<lb/>welche da? H. G. B. einem vollgültigen Wechsel beileg«.
<lb/>Durch dm Wechsel gehe das Eigenthum der bezogenen
<lb/>Summe an den Remittenten über, ohne daß, wie bei $(&gt;
<lb/>wohnlichen Cessione», der CessionStitel vordersamst dem Schuld?
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0164.tif"
                n="160"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0164"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0164--><p/>
            <p>

               <lb/>160
</p>
            <p>

               <lb/>«er stgnifizirt zu werden brauche; gleichwie fernerhin jedes
<lb/>regelmäßige Indossament da) Eigenthum an den Indossatar
<lb/>ohne weiteres übertrage. Was also Müller und Kesseler dem
<lb/>Trassanten Doutrelepont schuldete, sey schon vor dem Fallt-
<lb/>ment des Letzteren das Eigenthum des Strohm geworden,
<lb/>ebne so, als wenn Doutrelepont diesem seine Forderung an Mül- 
<lb/>ler und Kesseler durch einen gewöhnlichen Cesstonsakt übertragen
<lb/>hätte, und die Cessson dem Schuldner insinuirt worden wäre.

<lb/>U r t h e i l.

<lb/>„In Erwägung, daß bei der Auflösung des Kreisge-
<lb/>rechtes von Malmedy, nach dem §. 1 der Verordnung vom
<lb/>30. Sept. 1819, dessen Gerichtsbarkeit in ihrem ganzen Um- 
<lb/>fange auf daö damalige Kreisgericht von Aachen übergeganr
<lb/>gen war, und die Kompetenz des Handelsgericht von Aachen
<lb/>zuerst durch Verordnung vom 7. Juli 1821 auf den ganzen
<lb/>Umfang des Landgerichts-Bezirks ausgedehnt, zugleich aber
<lb/>verfügt wurde, daß die bei den einzelnen Handelsgerichten
<lb/>bereits schwebenden Sachen bei dem Gerichte, wo sie an- 
<lb/>hängig sepen, bis zur Entscheidung einschließlich fortgesetzt
<lb/>"werden sollen;

<lb/>/.Daß hiernach daß Landgericht in Aachen, als in die
<lb/>Kompetenz-Befugnisse, des Kreisgerichtes von Aachen einge- 
<lb/>treten, die beiden früher» Attributionen deö letzter», nämlich
<lb/>die des ordentlichen Richters und des Handelsrichters für
<lb/>dew ehemaligen Bezirk von Malmedy in sich vereinigte; *)

<lb/>„In Erwägung, daß Doutrelepont dem Appellanten kein

<lb/>f0 Abgesehen hiervon würde die Kompetenz des Landgerichtes, obgleich es
<lb/>sich von einer kommerziellen Sache handelte, schon allein aus dem
<lb/>Grunde gerechtfertigt erscheinen, weil die Parteien, ohne die Zuris-
<lb/>diktion des Landgerichtes zu dekliniren, sich unbedingt in die Sache
<lb/>selbst eingelassen und Anträge genommen hatten. So entschied te
<lb/>rheinische A. G. H. förmlich in der Sache Stroemer — Boyer,
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00501+1824_0165.tif"
             n="161"
             xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0165"/>
         <div xml:id="d86848e13010"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="211.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Faustpfand. - Bürgschaft</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00501+1824_0165--><p/>
            <p>

               <lb/>bestimmtes Guthaben an Müller und Kesseler in Hamburg
<lb/>Überträge«, sondern im Allgemeinen demselben einen Wechsel
<lb/>von 2500 Mark Danko auf Müller und Kesseler aufgestellt
<lb/>hgtte, welchen diese bezahlen, und den Betrag davon ddm
<lb/>Trassanten in Rechnung stellen sollten;

<lb/>„Daß dieser Wechsel aber von Müller und Kesseler
<lb/>weder acceptirt noch bezahlt worden, und demnach zwischen
<lb/>dem Appellanten und dem inzwischen faillirte» Doutrelepont
<lb/>«lleS wieder in daS frühere Verhältniß zurücktrat;

<lb/>„Daß aus diesem Geschäfte dem Appellanten nur in so
<lb/>weit ein Recht auf die bestimmte Summe von 815 Mark
<lb/>Bank», 14 Schil., welche Müller und Kesseler damals
<lb/>dem Doutrelepont verschuldeten, hätte zustehen können, als
<lb/>dieses bestimmte Guthaben von Seiten des letzter« ihm förnu
<lb/>lich cedirt, und die Cessio.« den Schuldnern Müller und
<lb/>Kesseler notiffzirt worden, oder aber diese den gezogenen
<lb/>Wechsel nach dem Art. 124 deS H. G. B. für die damals
<lb/>schuldige Summme acceptirt hätten;

<lb/>„Daß aber keine dieser Voraussetzungen bestanden hat;

<lb/>„AuS diesen Gründen verwirft der köniql. rhein. Api
<lb/>pellationS-Gerichtshofdie eingelegte *) Berufung mit Straft
<lb/>und Kosten."

<lb/>H. Civilsenat. Sitzung vom 27. Februar 1823»

<lb/>. Advokaten: Lauß — Holthoff.

<lb/>211.

<lb/>Faustpfand. — Bürgschaft.

<lb/>An wie fern kann amgen ommmen werden, dass
<lb/>ein Dür^schaftsr und resp. Pfandvertrag


<lb/>*) Man »ergleiche mit diesem Urtheile dal io Sache Stein — Lyae«
<lb/>am 24- Fedr. erlassene, Arche» I. Bd. ». Adth., S. »8«

<lb/>Urchi» 5r Dd. »r Adth. r»
</p>
            <pb facs="2084567_00501+1824_0166.tif"
                n="162"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0166"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0166--><p/>
            <p>

               <lb/>}u Stands gekommen, wenn der Bevollmäch- 
<lb/>tigte des Dritten seine Vollmacht nebst
<lb/>der zur Sicherheit und zum Faustpfand«
<lb/>-estimmtenObligation dem Gläubiger über- 
<lb/>gibt,dieser dieselbe« annimmt und während
<lb/>mehrerer Jahre ruhig besitzt? — Art. 1103,
<lb/>1108, 1162, 1325, 2011, 2014, 2071, 2073, 2074,
<lb/>2075, 2077 des B. G. B.

<lb/>W. Koch — Schaaffhausen.

<lb/>Der Bankier Schaaffhausen hatte in Folge eines mehr-
<lb/>jährigen Geschäftsverkehrs mit dem Fabrikanten Friedrich
<lb/>Koch an Letzterm über 150,000 Franken zu fordern.

<lb/>AlS Schaaffhausen im Jahr 1817 auf Zahlung dieses
<lb/>GutshabenS drang, machte Koch seinen Bruder Wilhelm
<lb/>Koch willig, eine, zu dessen Gunsten auf liegende Gründe
<lb/>für 50,000 Franken hypothekarisch eingetragene Obligatio«
<lb/>vom 2l» November 1816 dem Hrn. Schaaffhausen wegen
<lb/>eine) möglichen Verlustes zur Sicherheit zu stellen. Zu
<lb/>diesem Ende bevollmächtigte Wilhelm Koch seinen Freund
<lb/>G. W. Goebel durch einen Brief vom 28. Januar 1817,
<lb/>worin folgende hier einschlägige Stellen Vorkommen:

<lb/>„Du sagst mir, Hr. Äbr. Schaaffhausen äußere Be-
<lb/>sorgniß eines Verlustes und wünsche ste durch Deine Ver- 
<lb/>bürgung gehoben zu haben, er gäbe aber dagegen sein
<lb/>Wort, daß er

<lb/>1) noch starke drei Monate Zeit gebe, damit
<lb/>mein Bruder Friedrich dessen Guthaben
<lb/>bis auf 100,000 Franken successive mindern
<lb/>könne, und
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0167.tif"
                n="163"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0167"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0167--><p/>
            <p>

               <lb/>— 103 —

<lb/>L) -aß diese 100,000 Franken stehen bleibe»
<lb/>könnten. —

<lb/>Da Hast so lange gewünscht, daß ich statt Deiner diese
<lb/>Verbürgung leiste ...... weil , .. meinem Bruder

<lb/>Dortheile dadurch zuwüchsen,.Damit nun

<lb/>meinem Bruder obige Vortheile bleiben, so
<lb/>empfange hierbei eine Obligation, Und gib dem Hrn. Abr.
<lb/>Schaaffhausen mein Wort und meine Versicherung, daß
<lb/>diese Obligation von 50,000 Franken garantiren und be&gt;
<lb/>stimmt bleiben solle als Reparation des Verlustes, den er
<lb/>an den stehen bleibenden 100,000 Franken . . .

<lb/>erleiden könne.Ich behalte mir vor.

<lb/>daß Hr. Abr. Schaaffhausen mir es ein Jahr vorher
<lb/>anzeige, wenn er die 100,000 Franken wolle

<lb/>successive abgelegt haben-.Ich erkläre Dich

<lb/>als meinen Bevollmächtigten. Alles, was Du mündlich
<lb/>oder schriftlich, meiner Erklärung gemäß, in meinem
<lb/>Namen abgibst, soll gültig bleiben."

<lb/>Der Bevollmächtigte Goebel verfügte sich zu Schaaffr
<lb/>Hausen und übergab demselben seinen Vollmachtbrief sowohl,
<lb/>als die gedachte Obligation.

<lb/>Schaaffhausen behielt diese Urkunden sechs Jahre lang
<lb/>ungestört in Händen. Im Jahr 1820 faillirte Koch und
<lb/>blieb mit circa lt'2,000 Franken Schuldner des Schaaff»
<lb/>hausen. Einige Zeit nachher klagte Schaaffhausen gegen
<lb/>Wilhelm Koch, um diejenigen Verbindlichkeiten zu erfüllen,
<lb/>welche er als Bürge des insolvent gewordenen Kaufmanns
<lb/>Friedrich Koch für die Summe von 50,000 Franken und
<lb/>zugleich als Pfandgeber diesem Zwecke übernommen habe.

<lb/>Kläger behauptete nämlich, durch die Uebrrgabe des
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0168.tif"
                n="164"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0168"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0168--><p/>
            <p>

               <lb/>— ,164
</p>
            <p>

               <lb/>Vollmachtbriefes Mit der Obligation ftp eilt, Pfand- u»S
<lb/>resp. Bürgschaftsvertrag zu Stande gekommen, indem zu
<lb/>diesem Deyufe die Papiere ihm übergeben, von
<lb/>ihm angenommen und in Händen behalten wor- 
<lb/>den. Beklagter hingegen führte an, eS hätten zwischen
<lb/>seinem Bevollmächtigten und Schaaffhausen nur bloße Trak- 
<lb/>taten Statt gehabt, es ftp kein förmlicher Vertrag zwischen
<lb/>denselben zu Stande gekommen; die Zustellung der Voll- 
<lb/>macht nebst der Obligation an den Kläger und die Belastung
<lb/>dieser Papiere in dessen Händen ftp nur darum geschehen,
<lb/>damit er die Stücke Nachsehen und die in der Voll- 
<lb/>macht enthaltenen Bedingungen prüfen möge. —

<lb/>DaS König!. Landgericht zu Düsseldorf entschied folgen- 
<lb/>dermaßen :

<lb/>....erkenntdas königliche Landgericht in ersterJnstanz, verwirft
<lb/>die vom Verklagten vorgebrachten Einreden, Hält den Ver- 
<lb/>klagten vielmehr schuldig, die für den Friedrich Koch
<lb/>als Bürge übernommenen Frks. 50000 nebst Zinsen zu 5%
<lb/>davon, vom 8. Februar dieses Jahrs, dem Kläger sofort
<lb/>zu zahlen, und diesen bei nicht erfolgter Zahlung für berech- 
<lb/>tigt, sich auS der, als Faustpfand ihm behändigten Obli- 
<lb/>gation, auf die in den Gesetzen bestimmte Weift seine Be- 
<lb/>friedigung zu verschaffen, stellt dem Verklagten «ach Art.
<lb/>130. der B. P. O. die Kosten dieses Prozesses allein zu Last."

<lb/>Wilhelm Koch griff dieses Urtheil im Wege der Beru- 
<lb/>fung an, und erhielt folgendes reformatortsche Urtheil:

<lb/>„In Erwägung, daß daS an G. W. Göbel gerichtete
<lb/>Schreiben des Appellanten vom 28. Januar 181? Mit Bei-
<lb/>fügung der darin bezogenen Verschreibung vom 21. Januar
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0169.tif"
                n="165"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0169"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0169--><p/>
            <p>

               <lb/>165
</p>
            <p>

               <lb/>1816 keinen einseitigen Kontrakt zu Gunsten deS Appellate»
<lb/>in dem Sinne M 110Z. Art. des B. G. B. barbieret;

<lb/>„Daß -er Appellat als Kläger weder auf die in dem
<lb/>1325. Art. desselben G. B. vorgeschriebene, noch auf ander«
<lb/>gesetzliche Weise bewiesen hat, daß auf den Inhalt des an,
<lb/>geführten Schreibens ein zweiseitiger Kontrakt zwischen ihm
<lb/>nnd dem Appellanten unmittelbar oder des letzter» Bevoll- 
<lb/>mächtigten , durch gegenseitige Verpflichtung zur Vollkom- 
<lb/>menheit gediehen sey, und dadurch nach dem 1102. Art. deS
<lb/>näml. G. B. verbindliche Kraft erlangt habe;

<lb/>„Daß vielmehr die nach dem Schreiben an G. W.
<lb/>Göbel zwischen dem Appellate» und dem Bruder deS Ap- 
<lb/>pellanten gewechselten Briefe das Gegentheil an Tag legen; *)
</p>
            <p>

               <lb/>:-) Hr. Schaaffhausen schrieb am 6. März 1817 an Hrn. Friebrich Koch:
<lb/>„Ich bestehe fest und steif darauf, daß vor Ostern der Saldo auf
<lb/>1 oo/ooo Frks muff herunter gebracht werden. Wenn dies nicht gs--
<lb/>fchehen kann, dann muß ich leider mein, in den Augen der Welt
<lb/>sträfliches Zutrauen, bedauern, und das Opfer davon werden. —-
<lb/>Ich erwarte bestimmte, befriedrgende Antwort und Rimessen."

<lb/>In einem Briefe an Hrn. Friedrich Koch, vom n. Januar i$iS,
<lb/>schreibt Hr. Schaaffhausm: ■

<lb/>53 Jetzt, liebster Freund, muß die Sache klar werden, biegen oder
<lb/>brechen. Außer daß ich die Herrschaft Morsbruch für baare 700,000
<lb/>Fr. angekauft habe, wodurch meine pekuniäre aisacce weniger wird,
<lb/>tritt noch der Fall ein, daß mein Schwiegersohn Hr. Mertens nächstens
<lb/>als Associv meiner Handlung auftreten wird. Dieser will nun einmal
<lb/>meine ganze Forderung an Sie, für nichts gelten lassen. Da ich
<lb/>mich nun zu einem gewissen, bestimmten Kapital anheischig gemacht
<lb/>habe, so kann mein guter Wille Ihnen länger auszuhelfen, für nichts
<lb/>dienen. Sagen Sie mir bald etwas Befriedigendes, damit ich mit
<lb/>meinem Hrn. Mertens etwas Positives abfthließen kann. "

<lb/>Unter dem ?6. Februar 1819 schrieb endlich Hr. Schaaffhausen
<lb/>an Hrn. Friedrich Koch:

<lb/>„ Mit Schrecken und Zuruckbeben betrachte ich den Zustand der bei- 
<lb/>kommenden Rechnung und des Ungeheuern Saldo von 160,000 Frcs.,
<lb/>welche mir einen neuen Beweis liefern, daß onbegrenztes Zutrauen
<lb/>rin unverzeihlicher Fehler ist. Ich sehe ernenn großen Theil Ihres
<lb/>Immv-ikar-VermöLMS als perkaust in andern Händen, dm übrigen


<lb/>1
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0170.tif"
                n="166"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0170"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0170--><p/>
            <p>

               <lb/>- 166 ~

<lb/>, ' *

<lb/>„Daß jedenfalls das Schreiben vom 28. Januar 1817,
<lb/>wenn dasselbe einen Zweifel übrig ließe, in feinem Zusam- 
<lb/>menhang zum Vortßeil des Appellanten nach dem Art. 1162
<lb/>deß B. G. B. erklärt werden muß;

<lb/>„Daß demnach dem Appellate« aller Rechtsgrnnd man,
<lb/>gelt, daö a» G. W. Göbel gerichtete Schreiben des Ap- 
<lb/>pellanten vom 28. Januar 1817, und die Verschreibung vom
<lb/>21. November 1816 zurückMbehalten;

<lb/>„Auß diesen Gründen

<lb/>erkennt der rhem. A. G. H. für Recht, daß das Urtheil
<lb/>des königl. Landgerichts zu Düsseldorf p. 22. Mai 1822
<lb/>abiuänddr» sey, ändert dasselbe hiermit ab, und erkennt a»
<lb/>dessen statt, daß der Appellat mit der von ihm angestellten
<lb/>Klage abzuweisen, und dem Appellanten das an G. W.
<lb/>Göbel gerichtete Schreiben vom 28, Januar 1817, und die
<lb/>Verschreibung vom 21. November 1816 zurückzugeben schul- 
<lb/>dig zu erklären sey, verurtherlt den Appellaten in die Kosten
</p>
            <p>

               <lb/>Thell durch Hypotheken «ersteckt, — Dieser Zustand darf und soll
<lb/>nicht länzcr so bleiben. Die Pflichten, welche ich gegen meine Za-
<lb/>milie habe, gebieten, daß ich klar sehe, woran ich bin. — Ich stelle
<lb/>es Ihnen anheim, den Tag anzugeben, wann Sie bei mir erscheinen
<lb/>wollen, theilü, um sich über das Vergangene zu rechtfertigen, theits,
<lb/>um die Mittel anzugeben, womit Ihre Schuld soll getilgt werden. "
<lb/>Hr. Friedrich Koch antwortete hierauf am 2. April 1819:

<lb/>„ Mein Immobilar-Vermögen, was Sie verstrickt gesehen haben,
<lb/>besteht in verschiedenen Unterpfändern, die ich meinem Bruder gericht- 
<lb/>lich gestellt habe; damit derselbe, falls ich unglücklich würde, seinen
<lb/>Unterhalt gesichert Hatte. Hierdurch ist nichts Ungerechtes begangen
<lb/>worden; und ich bin ihm viel mehr schuldig, als ich ihm gesichert
<lb/>habe. Ganz elend konnte ich ihn nicht machen. — Auf mein und
<lb/>rneines Schwager Zureden wollte mein Bruder Ihnen seine Obliga- 
<lb/>tion damals zur? Sicherheit gehen, was ihm Andere späterhin leid
<lb/>machten. "
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00501+1824_0171.tif"
             n="167"
             xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0171"/>
         <div xml:id="d86848e13504"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="212.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Notarien. - Disziplinar-Verfahren. - Non bis in idem</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00501+1824_0171--><p/>
            <p>

               <lb/>— 167 —

<lb/>fetter Instanzen, und verordnet die Rückgabe der Geldbuße
<lb/>an dm Appellanten."

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung vom 18. Juli 1823.

<lb/>Advokaten: Schoeler — Müller.

<lb/>212.

<lb/>Notarien. — Disziplinar-Verfahren. — Non bis in idem.

<lb/>Ist in Diöziplinarsachen wider Notarien die
<lb/>Berufung von solchen Urtheilen zuläßig,
<lb/>wodurch weder Suspension, noch Dienstent«.
<lb/>fetzung ausgesprochen, sondern bloß über
<lb/>eine verzögerliche oder zerstörliche Einrede
<lb/>erkannt worben? Königl. Verordnung über da)
<lb/>Notariat v. 25. April 1822, §. 82.

<lb/>Schwaben et Schmitz — OeffentlicheS
<lb/>Ministerium.

<lb/>Nachdem der Assisenhof zu Köln die der Fälschung öffent»
<lb/>sicher Urkunden angeklagten Notarien Schmitz und Schwa»
<lb/>den freigesprochen hatte, wurde auf Antrag deS öffentlichen
<lb/>Ministeriums ein Disziplinar-Verfahren wider sie eingeleitet.
<lb/>Sie behaupteten, daß sie wegen der Beschuldigungen, wes»
<lb/>halb sie von dem Assisenhofe freigesprochen worden, ohne
<lb/>die Regel Non bis in idem zu verletzen, ferner nicht in An»
<lb/>sprach genommen werden könnte». DaS königl. Landgericht
<lb/>verwarf diese Einrede und verordnet- die Fortsetzung deS
<lb/>DiSziplinar-VerfahrenS, weil die Freisprechung der Nota»
<lb/>rien durch den Assismßof nicht hindere, sie in ihrer Eigenschaft
<lb/>alS Beamte zur Verantwortung zu ziehen. Auf die hierge»
<lb/>gen eingelegte Berufung erklärte der rheinische Appellations»
<lb/>Hof dir Berufung auf folgende Weise für unannehmbar.
</p>
            <pb facs="2084567_00501+1824_0172.tif"
                n="168"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0172"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0172--><p/>
            <p>

               <lb/>— 168 —

<lb/>„In Erwägung, daß nach Inhalte §. 52 der königlichen
<lb/>Verordnung über das Notariat v. 25. April 1822, die von
<lb/>den Landgerichten in DiSziplinarsachen wider die Notarien
<lb/>erlassenen Urtheile der Appellation nur in dem Falle unter- 
<lb/>worfen sind, wen» auf Suspension oder Dienstentsetzung er- 
<lb/>kannt worden ist, demnach aber in dem vorliegenden Falle
<lb/>hei der kaum eröffnet«,» Untersuchung das künftige Resultat
<lb/>derselben erst abgewartet werden muß;

<lb/>„Daß jene Verordnung ein spezielles Gesetz ist, auf
<lb/>welches die in andern Civilsachen geltenden Regeln hinsicht- 
<lb/>lich der Bestimmung der Urtheile, gegen welche appellirt
<lb/>werden kann, keine analogische Anwendung leiden;

<lb/>„Daß, wenn in Untersuchungen der Art von einem jeden
<lb/>Urtheile, welches eine verzögerliche oder proreßhindernde
<lb/>Einrede verwirft, appellirt, und big zur Entscheidung in der
<lb/>Appellations-Instanz die Untersuchung nicht fortgesetzt werden
<lb/>dürfte, den Angeschuldigten die Gelegenheit bargeboten seyn
<lb/>würde, durch Verzögerung den Zweck derselben ganz oder
<lb/>zum Theile zu vereiteln;

<lb/>„AuS diesen Gründen

<lb/>verwirft der königl. Appell. Hof die gegen baS Urtheil des
<lb/>Landgerichtes zu Köln v. 4. Juni 1823 eingelegte Berufung
<lb/>als unannehmbar, verurtheilt/ die, Appellanten in die gesetz- 
<lb/>liche Strafe und Kosten, und verweiset die Fortsetzung der
<lb/>Untersuchung an den vorigen Richter."

<lb/>!i. Civilsenat, Sitzung v- 18. Juli 1823.,

<lb/>Advokat: Schauberg.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00501+1824_0173.tif"
             n="169"
             xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0173"/>
         <div xml:id="d86848e13655"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="213.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Gezwungener Verkauf. - Entschädigung</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00501+1824_0173--><p/>
            <p>

               <lb/>169
</p>
            <p>

               <lb/>ai3.

<lb/>Gezwungener Verkauf. — Entschädigung.

<lb/>Ist die vom Staate zu leistende Entschädi- 
<lb/>gung für zum öffentlichen Besten eingezoge- 
<lb/>nes Eigenthirm nach dem gemeinen Werthe
<lb/>der Sache oder relativ nach den zufällige»
<lb/>Umständen und Verhältnisse» des depossedir«
<lb/>ten EigenthümerS außerordentlich zu itt,
<lb/>stimmen? Art. 545 des B. G. Art. 16 deS Gesetzes
<lb/>&gt; vom 8. März 1810.

<lb/>ThibuS — König!. Regierung zu Koblenz.

<lb/>Zum Festungsbau in Koblenz mußte die Wittwe ThibuS
<lb/>daselbst ihr Haus und daran liegenden Garten hergeben.
<lb/>Durch Vertrag trat sie der Negierung dieses Eigenthum für
<lb/>die abgeschätzte Summe ab, hielt sich aber für den Verlust
<lb/>-er in dem Hause und Garten geführten Weinwirthschaft eine
<lb/>besondere Entschädigung ausdrücklich bevor. Diese Entschä- 
<lb/>digung klagte sie beim Landgericht zu Koblenz im Betrage
<lb/>von 1600 Thalet ein, ihren Antrag folgendermaßen be- 
<lb/>gründend: ■

<lb/>1. Durch das Eingehen der fraglichen Wirthschaft habe ihr
<lb/>sehr reichlicher Erwerb aufgehört.

<lb/>2. Das Gedeihen einer Weinwirthschaft hänge vorzüglich
<lb/>vom Lokal ab.

<lb/>3. Fiskus müsse ihr für ihr abgetretene? Eigenthum und
<lb/>die damit verbundene Wirthschaft dasselbe'zahlen, waS
<lb/>sie »ach Recht und Billigkeit von jedem Privatmann
<lb/>hätte fordern können- der ihr selbiges hätte freiwillig
<lb/>abkaufen wollen.
</p>
            <pb facs="2084567_00501+1824_0174.tif"
                n="170"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0174"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0174--><p/>
            <p>

               <lb/>— no
</p>
            <p>

               <lb/>Die Negierung erwiedertö:

<lb/>1. Bei der Abschätzung des Preises für ihr hergegebenes
<lb/>Eigenthum, womit sie sich durch Vertrag' begnügt habe-
<lb/>sey neben dem gemeinen Werthe der Materialien für daS

<lb/>^ Wiederaustauen au einem andern Orte schon Rücksicht
<lb/>genommen, und dieser Preis deshalb erhöht worden.

<lb/>2. Die Anlage einer Weinschenke begründe nicht wie ein
<lb/>Wasserfall bei Hammerwerken und dergleichen Fabriken
<lb/>einen, außerordentlichen Lokalwerth, sondern daS Gedei«
<lb/>heu ftp vorzüglich von der Industrie des Besitzers ab«
<lb/>hängig.

<lb/>3. Untergebens habe Klägerin« aych anderwärts bereit-
<lb/>eine neue Schenke errichtet, wo sie ihr Gewerbe fort«
<lb/>fetze; und wenn diese nicht soviel einbringe als die vorige,
<lb/>so ftp dies ein Zufall, der die Person treffe, wofür
<lb/>FiSkus nicht gerecht zu werden brauche.

<lb/>4. Die Gesetze , sowohl der Artikel 545 des bürgerlichen
<lb/>Gesetzbuchs als der Artikel 16 des Gesetzes vom 8.
<lb/>März 1810 über die Expropriation zum öffentlichen
<lb/>Besten sprächen nur vom gewöhnlichen gemeine« Werth
<lb/>der Sache, nicht vom relativen und außerordentliche».

<lb/>DaS Landgericht zu Koblenz sprach der Klägerin«
<lb/>durch Vorbescheid vom 28. Januar 1823 eine Entschädigung
<lb/>zu, und unterstützte die Entscheidung durch folgende Gründe:

<lb/>1. DaS Aufkommen einer Weinwirthschaft hängt außer
<lb/>den persönlichen Eigenschaften dessen, der es treibt, auch
<lb/>größtentheils von der Lage des OrteS ab.

<lb/>2. DaS Gedeihen eines solchen auf daS Vergnügen deS
<lb/>Publikums berechneten Gewerbes ist durch die Verle«
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0175.tif"
                n="171"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0175"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0175--><p/>
            <p>

               <lb/>gung an einen andern / wenn gleich eben so vortheilhaft
<lb/>gelegenen Platz, immer ungewiß.

<lb/>3. Ein Lokal, worin ein solches Geschäft wirklich zum
<lb/>Aufblühen gelangt ist, schließt außer dem gewöhnlichen
<lb/>materiellen Werth auch den nicht so gewöhnlichen Werth
<lb/>ein, der ihm dadurch zugewachsen ist, daß eS seinem
<lb/>Besitzer einen reichlichen Erwerb sichert.

<lb/>4. Es kann nicht bezweifelt werden, daß dieser ungewöhn-
<lb/>liche Werth bei erzwungenen Veräußerungen zur Be-
<lb/>förderung des allgemeinen Besten eben so berücksichtigt
<lb/>werden muß, wie er bekanntlich bei freiwilligen Ver- 
<lb/>äußerungen berücksichtigt wird.

<lb/>Um demnach di« Entschädigungssumme zu bestimmen,
<lb/>ließ das Landgericht den von der Klägerin« angebotenen Zeu- 
<lb/>genbeweis über den Erlös und Verdienst der vorigen Wein- 
<lb/>schenke im. Vergleich mit der gegenwärtigen zu.

<lb/>Durch Berufung vor den rheinischen Appellationshof
<lb/>gebracht, hat sich derselbe über die obige Frage, durch fol- 
<lb/>gendes Erkenutniß ausgesprochen.

<lb/>„In Erwägung, daß das Grundstück der Appellatiun
<lb/>zur Beförderung eines höher» Staatszweckes eingezogen,
<lb/>und das in dieser Beziehung vom Gesetze vorgeschriebene Ver- 
<lb/>fahren gehörig beobachtet worden ist; daß jedoch der Appellar
<lb/>tinn nach Vorschrift der Gesetze für diese unfreiwillige Ab- 
<lb/>tretung eine angemessene Entschädigung geleistet werden mußte,
<lb/>sie auch bereits den Abschätzungswerth der Gebäulichkeiten
<lb/>und des Gartens mit 7082 Thlr. 8 Gr. 9 Pf. von der ap-
<lb/>pellantische» königlichen Regierung vergütet erhalten, und
<lb/>die eingeklägte Entschädigung lediglich für den Verlust ihres,
<lb/>in dem ihr entzogenen Lokal betriebenen Gewerbes in An-
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0176.tif"
                n="172"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0176"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0176--><p/>
            <p>

               <lb/>sprach genommen hat; daß mithin anzunehmen ist, daß die
<lb/>Appellatinn sich durch obige Summe für. den gemeinen Werth
<lb/>der mehrgedachten Realitäten für hinreichend entschädigt hält;

<lb/>„Daß zwar der Werth eines Grundstücks durch den
<lb/>vortheilßaftsn Betrieb eines in demselben bestehenden Gewer- 
<lb/>bes in. so fern sich erhöhen kann, als die örtliche Lage deS
<lb/>Grundstücks diese» Betrieb vorzugsweise begünstigt, daß
<lb/>aber, dieser größere Werrh, da er allein üuS der Berechnung
<lb/>des Nutzens erwächst, welchen die Sache nur unter gew ffen
<lb/>Bestimmungen oder Verhältnissen gewähren kann, für einen
<lb/>außerordentlichen Werth gelten muß, auf diesen aber nach
<lb/>allgemeinem Rechtsgrundsatze vom Richter nur da Rücksicht
<lb/>genommen werden darf, wo ihn dle Gesetze ausdrücklich
<lb/>billigen, ein solcher Fall hier aber um so weniger begrün«
<lb/>det ist, da das dem Staate gesetzlich zustehende Recht, zur
<lb/>Beförderung des öffentlichen Nutzens das Privateigenthum
<lb/>anzugreifen, ein Nothrecht ist, dessen Ausübung seiner Na- 
<lb/>tur nach nur die Verbindlichkeit zur Vergütung des gemei- 
<lb/>nen Werths nach sich zieht, und eS sich hieraus von selbst
<lb/>erklärt, waS unter der nach dem Art. 545 des bürgerlichen
<lb/>Gesetzbuchs dem depoffedirten Privateigenthümer zu leisten- 
<lb/>den angemessenen Entschädigung zu verstehen sey, und nicht
<lb/>minder hiemit die Bestimmung deS Art. 16 des Gesetzes
<lb/>s. März 1810 übereinstimmt;

<lb/>„AuS diesen Gründen nimmt der Appellationshof die
<lb/>gegen das Urtheil des königlichen Landgerichts in Koblenz
<lb/>vom 28. Jan. 1823 eingelegte Hauptberufung an, ändert
<lb/>dasselbe seinem ganzen Inhalt nach ab, und erkennt statt
<lb/>dessen für Recht, weist die Appellatinn mit der erhobenen
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00501+1824_0177.tif"
             n="173"
             xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0177"/>
         <div xml:id="d86848e13960"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="214.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Wechsel. - Billet à ordre. - Kompetenz</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00501+1824_0177--><p/>
            <p>

               <lb/>IA -
</p>
            <p>

               <lb/>Klage ad, und verurtheilt dieselbe in die Kosten beider Jn^
<lb/>stanzen."

<lb/>II. Civilsenat. Sitzung v. 2? Juni 1823.

<lb/>Advokaten: Müller — Holthoff.
</p>
            <p>

               <lb/>Am nämlichen Tage huldiate der Appellationshof densel-
<lb/>den Grundsätzen durch seine Entscheidung in Sachen der kor
<lb/>mal. Regierung zu Koblenz gegen den Kaffeewirth van
<lb/>Gelder. Die von Letzterm angeffellte Entschädigungsklage
<lb/>für den Verlust, welchen er an seinem, in dem zur Befesti- 
<lb/>gung der Stadt Koblenz eingezoaenen Grundstücke betriebe«
<lb/>nen WirthschaftSgewerbe erlitten haben wollte, wurde übri«
<lb/>gen?, um so weniaer statthast erklärt als er durch den er«
<lb/>haltenen Taxwerth käst den doppelten Preis dessen erhalten
<lb/>hatte, wofür das Grundstück unter gleichen Verhältnissen',
<lb/>wle die zur Zeit der Einziehung bestandenen, von ihm wenige
<lb/>Jahre vorher erworben worden sey.

<lb/>21/,.

<lb/>Wechsel. — Billet ä ordre. — Kompetenz,
<lb/>i. F a ll..

<lb/>In wie fern ist ein in Form eines Wechsels
<lb/>ausgestelltes Billet, welches aber der we- 
<lb/>sentlichen Erfordernisse eines Wechsels er- 
<lb/>mangelt, in Rücksicht auf den Acceptanten
<lb/>als ein Billet a ordre anzusehen? Art. 188
<lb/>und 6Z? deö 'H. G. B.

<lb/>Eskeles — Sugg.

<lb/>Der Gegenstand des Rechtsstreites war folgendes Billet:
</p>
            <p>

               <lb/>O
</p>
            <pb facs="2084567_00501+1824_0178.tif"
                n="174"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0178"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0178--><p/>
            <p>

               <lb/>m —
</p>
            <p>

               <lb/>Köln, den 27. August 1S17,

<lb/>Den 31, Dezember zahlen Sie gegen diesen meinen
<lb/>krims-Wechsel an die Verordnung des N. I. Walbolt
<lb/>zu Bornheim die Summe von Fr. 5200 nebst 5 pCt.
<lb/>jährlich; Werth auf die Kaufschrllinge der Wolfsburg
<lb/>zu Rosdorf Stellen See solche auf meine Rechnung
<lb/>laut Anzeige.

<lb/>Kramer.

<lb/>An L. 2- Sug z in Köln.

<lb/>Angenommen für 5200 Fr. nebst Zinsen.

<lb/>L. I. S u g g.

<lb/>DaS Billet wurde von Walbott-Bornheim, Werth in
<lb/>Rechnung, an die Verordnung des Simon Baruch, von
<lb/>diesem an die Handels-Firma Eskeles und Cahen zu Bonn
<lb/>indossirt, und auf Anstehen dieser Firma zur Verfallzeit
<lb/>Mangels Zahlung protestirt.

<lb/>Eskeles klagte gegen Sugg, welcher ein Handelsmann
<lb/>ist, auf Zahlung des Billets und brachte die Sache vor das
<lb/>Handelsgericht zu Köln. Dieses Gericht

<lb/>.,Jn Erwägung, daß der eingeklagte Forderungstitel
<lb/>kem Wechsel ist, indem das wesentliche Erforderniß eines
<lb/>Wechsels, die Ziehung von einem Platz auf de» andern,
<lb/>fehlt;

<lb/>„In Erwägung, daß zwar auch von Kaufleuten wegen
<lb/>Handelsgeschäften ausgestellte Scheine zur Kompetenz deS
<lb/>Handelsgerichts gehören (Art. 63l, 632 des H. G. B.),
<lb/>auch beim Mangel einer ausdrücklichen Erwähnung der
<lb/>Veranlassung des Scheines als rechtlich vermuthet wird,
<lb/>daß der Schein durch Handelsgeschäfte veranlaßt worden
<lb/>(Art. 638 ibid.);

<lb/>„Daß indessen das eingeklagte Billet ausdrücklich den
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0179.tif"
                n="175"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0179"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0179--><p/>
            <p>

               <lb/>— 175
</p>
            <p>

               <lb/>Werth der Kaufschillinge der Wolfsburg angibt, dergestalt,
<lb/>daß eine nicht kommerzielle Veranlassung zum Grunde
<lb/>liegt, mithin kein Grund vorhanden ist, welcher die ge- 
<lb/>genwärtige Klage zur Kompetenz des Handelsgerichts eigne;"
<lb/>erklärte sich, dem Anträge des Beklagten gemäß, imkompetent.

<lb/>EskeleS legte gegen dieses Urtheil die Berufung ein und
<lb/>behauptete vor dem AppellationShofe, das Handelsgericht
<lb/>habe sein Urtheil auf Gesetzesstellen gegründet, welche hier
<lb/>gar nicht anwendbar seyem Die Klage gehe auf Zahlung
<lb/>eines LUiel » ordre, unter welchem sich die Unterschrift eines
<lb/>Handelsmannes befinde, welcher nach den Art. 836 und 637
<lb/>drS H. G. B. vor dem Handelsgericht zu Recht stehen müsse?
<lb/>DaS fragliche Billet, da eS die Erfordernisse eines gezogene»

<lb/>, Wechsels nicht habe, ftp doch als ein Bille! * ordre zu be- 
<lb/>trachten, wobei man sich auf Merlin Leperl., mol: Billef
<lb/>« ordre, bezog.

<lb/>Urtheil.

<lb/>„In Erwägung auf den Antrag deS Appellaten, die Ver- 
<lb/>weisung vor ein anderes Gericht bezweckend, daß derselbe
<lb/>nicht mehr znläßig und ein solches Gesuch nach dem Artikel
<lb/>169 der Civilprozeßordnung vor jeder andern Einrede und
<lb/>Dertheidigung vorgebracht werden muß; daß aber der Ap- 
<lb/>pellat schon in der Sitzung vom 16. Dezember 1822 seinen
<lb/>Hauptantrag kontratiktorisch mir dem Appellanten genommen
<lb/>und auch in der Sitzung vom 7. d. M. wiederholt hat,
<lb/>mithin die Sache nach dem 343. Artikel der B. P. O. in
<lb/>der Lage war, ihre definitive Erledigung zu erhalten;

<lb/>„Auf die Hauptanträge:

<lb/>„In Erwägung, daß hinsichtlich eines Wechsels, der
<lb/>feiner Natur nach ein Handelsgeschäft ist, schon in dieser
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0180.tif"
                n="176"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0180"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0180--><p/>
            <p>

               <lb/>Hinsicht dis Kompetenz der Handelsgerichte begründet wird ,
<lb/>und daß bei Wechseln die bloße Unterschrift mit Anfüh- 
<lb/>rung deS Wortes: Angenommen, nach dem Art. 121
<lb/>vnd 122 deS Handelsgesetzbuches hinreicht, um den Aecep-
<lb/>tanken zur Zahlung des Wechsels zu verpflichten; daß aber
<lb/>in dem vorliegendem Falle von keinem Wechsel die Rede ist,
<lb/>sondern der Appellant die Kompetenz des Handelsgerichts
<lb/>darauf gründet, weil der Appellat daS von Hrn. Kramer
<lb/>auf ihn gestellte Dillet angenommen, und mithin, wenn
<lb/>such der Aussteller nicht Handelsmann sey, er jedoch als
<lb/>zu dieser Klaffe gehörig, nach dem Art. 637 des Handels- 
<lb/>gesetzbuches, als Handelsmann verurtheilt werden müsse;

<lb/>„In Erwägung, daß der Art. 637 von den Ausstellern
<lb/>von Biiieis a ordre oder den sogenannten trocknen Wechseln,
<lb/>«nd zwar von jenen dieser Gattung spricht, welche zu gleicher
<lb/>Zeit von Handelsleuten und von solche» Personen, die es
<lb/>nicht sind, ausgestellt worden, und ausnahmsweise für die- 
<lb/>sen Fall die Handelsgerichte kompetent, sowohl gegen die
<lb/>Handelsleute, alS gegen die Nichthandelsleute erklärt;

<lb/>„Daß aber dieser Artikel gegen den Appellaten nicht in
<lb/>Anspruch genommen werden kann, indem er nicht mit Kra- 
<lb/>mer zu gleicher Zeit das in Frage stehende Biliet ä ordre
<lb/>ausgestellt, also hinsichtlich seiner kein solches Biliet ä ordre
<lb/>im Sinne des Artikels 637 vorhanden ist;

<lb/>Daß die von dem Appellaten auf diesem Billet und ab- 
<lb/>gesondert von demselben bemerkte Annahme hierin nichts än- 
<lb/>dert, indem dieselbe, allein betrachtet, kein Biliet a ordre
<lb/>seinerseits ist, da sie die durch den Art. 188 deS Handels- 
<lb/>gesetzbuchs für Biliets ä ordre vorgeschriebene Erfordernisse
<lb/>nicht enthält, und namentlich bei den übrigen Mängeln die
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0181.tif"
                n="177"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0181"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0181--><p/>
            <p>

               <lb/>Valuta nicht angrbt, welche dem, Appellate» in Geld, in
<lb/>Magren, in Rechnung oder auf irgend eine andere Art dafür
<lb/>gegeben worden;

<lb/>„A»S diesen und in dem Urthoil deS kSnigl. Handels«
<lb/>gerichtS zu Köln vom 27. Februar 1822 enthaltenen Grün,
<lb/>de», erkennt der rheinische AppellatronS« Gerichtshof für Recht,
<lb/>mit Ueöergehung der dilatorischen Einrede deS Appellate»,
<lb/>daß durch das Urtheil deS Handelsgerichts zu Köln vom 27.
<lb/>Februar 1822 wohl gesprochen und übel davon appellirt
<lb/>worden; verwirft mithin die dagegen eingelegt« Berufung,
<lb/>und verurtheilt den Appellanten in die weiter aufgegangenen
<lb/>Kosten, so wie in die Succumbenzgrlder."

<lb/>1. Civil-Senat. Sitzung Vom 13. Jan. 1823. .
<lb/>Advokaten: Müller — Cramer.

<lb/>ti. Fall.

<lb/>Eine Tratte, welche weder alö Wechsel, noch
<lb/>att Milet ä Tordre gelten kann, unterliegt den
<lb/>Vorschriften deS Artikels 1326 deS B- G.B.
<lb/>Die Verbindlichkeit deS Acceptante» eines
<lb/>solchen DilletS ist von der Gültigkeit -er
<lb/>Verpflichtung des Ausstellers abhängig.
<lb/>Art. 1326 deS B. G. D. Art. 188 deS H G. B.

<lb/>B. I. Cassel — Breuer «t Wachon.

<lb/>Baruch Joseph Cassel ließ bei Breuer und Wachon Pro,
<lb/>test erheben auf den Grund eines BilletS, welches folgen,
<lb/>dermaßen lautet:

<lb/>Ktla, d. 6. Oklobir i83o. Gut für 200 Rthlr. Hits. Geld.

<lb/>Zwei Monat nach heute zahlen Sie gegen diesen
<lb/>meinen ersten Wechselbrief an die Ordre deS Hrn. Hep,

<lb/>Archiv 5r Band, ite Abthl.
</p>
            <p>

               <lb/>12
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0182.tif"
                n="178"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0182"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0182--><p/>
            <p>

               <lb/>178
</p>
            <p>

               <lb/>nen di« Summe von zwei hundert Mölr. den Werth
<lb/>baar erhalten und solches auf Rechnung laut Absprache.

<lb/>gez. I. A. Breuer.

<lb/>Hm« Z. A. Wach»» dätzier.

<lb/>Gut für zweihundert Reichsthaler,
<lb/>gez. Joh. A. Wschon.

<lb/>Auf der Rückseite steht:

<lb/>- Für mich an die Ordre Hrn. F. Castelli Werth
<lb/>baar erhalten. Köln, den 6. Oktober 1820.

<lb/>gez. Hevnen.

<lb/>Für mich an die Ordre deS Hrn. Baruch I. Cassel
<lb/>Werth baar erhalten. Köln, den 6. Oktober 1820.

<lb/>gez. Castelli.

<lb/>Breuer und Wachon erklärten, daß sie keinen Heller
<lb/>von der fraglichen Summe erhalten, scndern daß Heyne»
<lb/>sie unter der Vorspiegelung: sie hätten nur lihren
<lb/>Namen herzuleihen, er wolle und müsse die Zahlung
<lb/>besorgen, zur Unterzeichnung verleitet habe. —
<lb/>Zum Handelsgericht belangt, machten sie unter Wiederho- 
<lb/>lung dieser Erklärung die Inkompetenz-Einrede geltend, weil
<lb/>keiner von ihnen Kaufmann ftp., CaM übernahm den Be- 
<lb/>weis des Gegenthrils, und ließ zu dem Ende mehrere Zeu- 
<lb/>gen abhören, demnach aber die Sach« auf sich beruhen, in
<lb/>der Folge indessen am 5. Mai und 22. Juni 1821 gegen
<lb/>Breuer und Wachon auf denselben zugehörige Gelder und
<lb/>Effekten in die Hände dritter Personen Arrest anlegen.

<lb/>Das hiesige königliche Landgericht gab durch seinen über
<lb/>die Form der Arreste am 31. Juli desselben JahrS erlasse- 
<lb/>nen Bescheid den Beklagten auf, sich zur Sache selbst ein,
<lb/>zuläffcn. Cassel erklärte nun, von der beim Handelsgerichte
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0183.tif"
                n="179"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0183"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0183--><p/>
            <p>

               <lb/>— 179 —
</p>
            <p>

               <lb/>anhängig gemachten Prozedur abznstehen, und berief sich
<lb/>übrigens, um seinen Antrag auf Gültigkeit»-Erklärung der
<lb/>für die fragliche 200 Rthlr. angelegten Arreste zu rechtftrti-
<lb/>gen, auf das Briefchen vom 6. Februar 1820; subsidiarisch
<lb/>erbot er sich zum Beweise, daß Breuer dasselbe eigenhändig
<lb/>ganz geschrieben habe.

<lb/>Breuer und Wachon trugen nicht allein auf Aufhebung
<lb/>der Arreste, sonder» auch auf Schadens-Ersatz und
<lb/>Kosten an; Breuer, weil er an Heyne» nichts verschulde,
<lb/>und der fragliche' Schein nach dem Art. 1326 deS B.
<lb/>€5.33. nichts beweise, da er denselben nicht geschrie- 
<lb/>ben habe; und Wachon, weil seino Verbindlichkeit nur
<lb/>bedingt und accesso risch, mithin den vorliegenden Um- 
<lb/>ständen nach ohne Wirkung sey.

<lb/>Durch Urtßeil vom 1l. Februar dieses IahrS gab dai
<lb/>königliche Landgericht dem su b si d i a r i sch e n Anträge
<lb/>des Appellanten Statt, und ließ denselben zum Beweise
<lb/>darüber zu, daß Breuer den fraglichen Schein eigenhän- 
<lb/>dig ganz geschrieben habe, mit Vorbehalt der Kosten.
<lb/>Cassel legte am 25. April die Berufung ein, welche er, in- 
<lb/>dem er nachgab, baß der fragliche Schein nicht eigenhän- 
<lb/>dig von Breuer geschrieben sey, durch die Behauptung zu
<lb/>rechtfertigen suchte, daß der Art. 1326 des B. G. B. auf
<lb/>rin Mandat, wofür daS in Rede stehende Briefchen gel- 
<lb/>ten müsse, gar nicht anzuwenden sey, daß aber Wachon
<lb/>jedenfalls wegen seiner Acceptation hätte verurtheilt werden
<lb/>müssen; im klebrigen sey die Sache deS, von den Appel-
<lb/>laten geforderten, Schadens-Ersatzes wegen der
<lb/>Berufung unterworfen. — Für Breuer und Wachon
<lb/>wurde zur Begründung ihrer vorstehenden Anträge angeführt.
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0184.tif"
                n="180"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0184"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0184--><p/>
            <p>

               <lb/>180
</p>
            <p>

               <lb/>e» sey ferne summa appellabitis vorhanden, 8a 8«r Ge- 
<lb/>genstand der Klage und des UrtheilS wovon nur 200 Rthlr.
<lb/>kölnisch betrag«; auch sey Caffel durch daS angegriffene Ur-
<lb/>theil gar nicht beschwert, indem er ja auf seinen eigenen
<lb/>Antrag zu dem Beweise zugelaffen worden, daß Breuer den
<lb/>befragten Schein eigenhändig geschrieben habe;
<lb/>zur Hauptsache beriefen fie sich auf die in erster Instanz
<lb/>vorgebrachten Einreden.

<lb/>Urtheil des APpellations-GerichtShofeS.

<lb/>„I. E. was die Einrede der Unzuläßiqkekt der Berufung
<lb/>betrifft, daß die Appellate» nicht nur die an sie gemachte
<lb/>Forderung und die Gültigkeit der angelegten Arreste bestrit- 
<lb/>ten, sondern auch ihrer Seits auf Schadensersatz von un- 
<lb/>bestimmtem Werthe in Form einer förmlichen Widerklage
<lb/>angetragen haben ; daß demnach die Einrede, als sey eins
<lb/>Summa appellabilis nicht vorhanden, wegsallen muß;

<lb/>„Daß dem Appellanten die Besilgniß der Berufung aus
<lb/>dem Grunde, weil der erste Richter, seinem eigenen Subsi-
<lb/>diar-Antrag zufolge, ihn zu dem erbotenen Beweise zuge- 
<lb/>laffen habe, und folglich kein Gravamen für ihn vorhanden
<lb/>sey, eben so wenig bestritten werden kann, weil eben der
<lb/>Umstand, daß der Richter nicht geradezu dem Hauptantrage
<lb/>gemäß entschieden, und den Rechtsstreit von dem nur subsi- 
<lb/>diarisch erbotenen Beweise abhängig gemacht habe, als daS
<lb/>eigentliche Gravamen von dem Appellanten vorgebracht wird;

<lb/>„3r. E. zur Hauptsache, daß eS von dem Appellanten
<lb/>nicht nachgcwiesen, daß die Appellate» Breuer und Wachen
<lb/>Handelsleute" seyen; daß die als Titul zur Begründung der
<lb/>Forderung uud der Arreste vorgelegte Urkunde vom 6. Okt,
<lb/>1820, der darin enthaltenen Benennung ohnge-
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0185.tif"
                n="181"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0185"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0185--><p/>
            <p>

               <lb/>181 —
</p>
            <p>

               <lb/>achtet, als «in Wechsel nicht angesehen werde» kann,
<lb/>da eine, der wesentlichsten Erfordernisse, di«
<lb/>Ziehung von einem Orte zum andern, mangelt;

<lb/>„Daß vielmehr dieselbe nur als ein bloßeS Billet sich
<lb/>darstellt, wodurch Breuer gegen angeblich von Hepnen er- 
<lb/>haltene baare Zahlung die Verbindlichkeit eingegangen, in
<lb/>zwei Monaten durch Wachon die Summe von zweihundert
<lb/>Rthlr. an dessen Ordre bezahlen zu lassen;

<lb/>„Daß die Gültigkeit dieses BilletS den Verfügungen
<lb/>des Art. 1326 des B. G. B. unterliegt, da Breuer sich
<lb/>in keiner der daselbst aufgestellten Ausnahmen befindet, und
<lb/>jede Einrede, welche Breuer dem Heynen entgegen zu stellen
<lb/>berechtigt ist, auch dessen Ceffisnar «ntgegengestelkt werden
<lb/>kann;

<lb/>„Daß zwar, was den Mitappellaten Wachon betrifft,
<lb/>dieser die Worte: Gut für 2 00 Rth lr. unter daS be- 
<lb/>treffende Billet geschrieben und unterschrieben hat, daß aber
<lb/>dessen Verbindlichkeit zu zahlen, der Gültigkeit der, von
<lb/>Breuer eingegangenen Verpflichtung untergeordnet ist, und
<lb/>die Richtigkeit derselben nothwendig unterstellt; daher auch
<lb/>Wachon, sobald Breuer diese bestreitet, vor deren näheren
<lb/>Erörterung zur Zahlung nicht angehalten werde« kann, da
<lb/>diese Zahlung nur im Auftrag« und zur Entlassung des
<lb/>Breuer geschehen sollte;

<lb/>„Daß demzufolge daS Urtheil erster Instanz wohl «nie
<lb/>schieden hat;

<lb/>„AuS diese» Gründen

<lb/>verwirft der rheinische Appellations-GerichtShof, ohne Rücke
<lb/>sicht anf die Einrede der Unzuläßigkeit, di« gegen das Ur-
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00501+1824_0186.tif"
             n="182"
             xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0186"/>
         <div xml:id="d86848e14672"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="215.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Nichtigkeit. - Nichtautorisirte Frau</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00501+1824_0186--><p/>
            <p>

               <lb/>Heil de- Landgerichtes zu Köln vom 11. Februar 1822 ei**
<lb/>Helegte Berufung mit Strafe und Kosten."
<lb/>il; Civilfenat. Sitzung v. 1. Juni 1822.

<lb/>Advokaten: Bletssem — Gäbe -- Dewies.

<lb/>* 215.

<lb/>Nichtigkeit. — Nichtautorisirte Frau.

<lb/>Urtheile, welche gegen verheirathete, jedoch
<lb/>nicht autorisirte, Frauen erlassen worden,
<lb/>sind zwar nichtig; jedoch bedarf eS, wen«
<lb/>die verheirathete Frau im Laufe der Berm
<lb/>sungS-Instanz Wittwe geworden, keiner
<lb/>Ermächtigung mehr zur Fortsetzung des
<lb/>Prozesse- und kann nach Art. 437 derB.P.O.
<lb/>in dieser Instanz das definitive Urtheil er«
<lb/>folgen. Art. 215 und 225 des B. G. B. und Art.
<lb/>473 der B. P. O.

<lb/>Erben Jäger — Lodner et Graach.

<lb/>Urtheil. ,

<lb/>So viel der Antrag betrifft, daS Urtheil wovon nich- 
<lb/>tig zu erklären, in so weit dasselbe sich auf die Magdalena
<lb/>Jäger, Ehefrau Marchant, erstreckt: „In Erwägung,
<lb/>daß zwar eine geheirathete Frau nach dem 215. Art.
<lb/>deS B. G- B. ohne die Genehmigung ihres Mannes vor
<lb/>Gericht nicht auftreten darf, und ihr sowohl als ihrem
<lb/>Ehemanne nach dem Art. 225 des nämlichen G. B.
<lb/>zusteht, sich dieser Nichtigkeit zu bedienen; daß aber die
<lb/>Mitappellantinn M. Jäger zugeben mußte, in dem Laufe
<lb/>der BerufnngS,Instanz Wittwe geworden zu ftyn, und die-
<lb/>ftmriach keiner Ermächtigung zur Fortsetzung dieses Rechtst
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00501+1824_0187.tif"
             n="183"
             xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0187"/>
         <div xml:id="d86848e14751"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="216.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Kompetenz. - Handelsmann. - Schlösser</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00501+1824_0187--><p/>
            <p>

               <lb/>183
</p>
            <p>

               <lb/>Mites mehr bedurfte; daß, wen» auch das Urtheil voriger
<lb/>Instanz wegen des angeführten Mangels in der Form einer
<lb/>Nichtigkeit unterliegt und daher außer Kraft zu setzen wäre,
<lb/>dennoch nach dem 473. Art. der B. P. O. nunmehr in der
<lb/>BerufungßrInstanz kein Hinderniß obwaltet, die definitive
<lb/>Entscheidung über die Hauptsache zu erlassen, wenn dieselbe
<lb/>sich in dem Zustande befindet, daß sie diese Entscheidung
<lb/>empfangen kann; — soviel den Antrag der Appellanten in
<lb/>der Hauptsache betrifft u. s. w., bestätigt der R. A. G. H.
<lb/>das Urtheil deS vormaligen KreiSgerichts zu Trier v. 27.
<lb/>Juli 1820."

<lb/>H. Civilsenat. Sitzung v. 3. Mai 1823.

<lb/>Advokaten: Lautz —Meyer.

<lb/>' 216.

<lb/>Kompetenz. — Handelsmann. — Schlösser.

<lb/>Ist ein Schlösser als Handelsmann zu be-
<lb/>trachten? Art. 631, 632 des H. G. B.

<lb/>Schoeler — Esser.

<lb/>Dan der Mark zu Remscheid zog unterm 1. Dezember
<lb/>auf den zu Commern wohnende» Schlösser Heinrich Esser
<lb/>folgenden Wechsel.

<lb/>„Auf den 1. März 1822 zählen Sie für diesen erste»
<lb/>Wechsel a» die Verordnung von mir selbst 300 Rthlr."
<lb/>Esser acceptirte den Wechsel, welcher nun an M. Men»
<lb/>und von diesem au Schoeler et Comp. Werth in Rechnung
<lb/>indossirt wurde.

<lb/>Durch Urtheil des Handelsgerichts zu Köln vom 7,
<lb/>August 1822 wurde Esser verurtheilt, den Betrag deS BilleLS
<lb/>an die Inhaber Schoeler er Comp, zu zahlen.
</p>
            <pb facs="2084567_00501+1824_0188.tif"
                n="184"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0188"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0188--><p/>
            <p>

               <lb/>184
</p>
            <p>

               <lb/>Esser appellirte und machte die Kompetenz # Einrede
<lb/>auf den Grund, daß daS Bisset kein Wechsel, und er kein
<lb/>Handelsmann fey.

<lb/>Urtheil.

<lb/>„In Erwägung, daß wider den Appessanten nicht aus
<lb/>einer von ihm geschehenen Bestellung einer gewissen Quan-
<lb/>tiät Eisen, die er ohnehin wenigstens zum Theil nie bestellt
<lb/>zu. haben behauptet, sondern aus einem angeblichen Wechsel
<lb/>geklagt wird;

<lb/>„In Erwägung, daß dieser vermeinte Wechsel, der von
<lb/>I. P. van der Mark in Remscheid an seine eigene Ordre
<lb/>ausgestellt, nachher indosfirt und von dem Appellanten an«
<lb/>genommen worden ist, über den Ursprung der eingeklagten
<lb/>Forderung gar nichts enthält, und auS Abgang der gesetz- 
<lb/>lichen Erfordernisse für weiter nichts, alS für ein bloßes
<lb/>Mandat, oder für eine Anweisung angesehen werden kann,
<lb/>mithin der Art. 631, Nro. 2, deS Handelsgesetzbuchs eben
<lb/>so wenig, als der 632. Art. auf den gegenwärtigen Fall sich
<lb/>anwenden läßt;

<lb/>„Daß also die Gerichtsbarkeit deS Handelsgericht- nur
<lb/>alSdann hier begründet feyn würde, wenn es erwiesen
<lb/>wäre, daß der Appellant als Kaufmann anzusehen ist;

<lb/>„Daß aber auch unter der jetzigen Gesetzgebung unter
<lb/>einem bloßen Handwerker und einem Kaufmanne ein Unter- 
<lb/>schied ist, mithin der Appellant, alS Schlöffermeister be- 
<lb/>trachtet , für einen Handwerker angesehen werde» muß;

<lb/>„Daß er hiebei zwar zugleich als Kaufmann zu behan- 
<lb/>deln und der Gerichtsbarkeit des Handelsgerichts schon in
<lb/>Rücksicht auf die Eigenschaft seiner Person unterworfen fey»
<lb/>würde, wenn es erwiesen wäre, daß eS seine gewöhnliche
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00501+1824_0189.tif"
             n="185"
             xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0189"/>
         <div xml:id="d86848e14915"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="217.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Zeugen-Verhör. - Nichtigkeit</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00501+1824_0189--><p/>
            <p>

               <lb/>185
</p>
            <p>

               <lb/>Beschäftigung ist, aus dem Eisen, daS er anders woher
<lb/>bezieht, Maaren zu verfertige«/ die er zum Verkaufe aus»
<lb/>stellt, die Frage hingegen, ob er sich in diesem Falle be- 
<lb/>finde, in den bisherigen Verhandlungen nicht gehörig aufge»
<lb/>klärt und also noch zweifelhaft ist, ob der Gerichtsstand
<lb/>des Königl. Handelsgerichts zu Köln in der gegenwärtige»
<lb/>Sache gegründet oder nicht;

<lb/>„Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der Königl. Rhein. AppellationS - Gerichtshof für
<lb/>Recht, daß die Appellatm vor allem durch Urkunden oder
<lb/>Zeugen zu beweisen schuldig seyen, daß der Appellant nicht
<lb/>bloß alS Handwerker Eismwaaren, die bei ihm bestellt wer»
<lb/>dm, sondern gewöhnlich auch andere, nicht bestellte Arbei- 
<lb/>ten aus Eisen verfertige und zum Verkauf ausstelle u. s. w."
<lb/>I Civil-Senat. Sitzung vom 27. Januar 1823.

<lb/>Advokatm: Gade — Schauberg.

<lb/>217.

<lb/>Zeugenverhör. — Nichtigkeit.

<lb/>Muß, wenn das Zeugenverhör an einem vom
<lb/>Sitz des Landgerichts mehr als drei Mpria»
<lb/>meter entfernten Orte abgehalteu wird,
<lb/>dem Anwalt in der Vorladung eine längere
<lb/>als dreitägige Frist gelassen werden? Art.
<lb/>261. 1033. D. P. O.

<lb/>Wittwe Rapd. — Mittwe Kalt.

<lb/>Urtheil des AppellationS,Gerichtshofes.
<lb/>/,So viel die Hauptberufung betrifft, in Erwägung, daß
<lb/>die Appellanten durch das Urtheil des königl. Landgerichts
</p>
            <pb facs="2084567_00501+1824_0190.tif"
                n="186"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0190"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0190--><p/>
            <p>

               <lb/>186
</p>
            <p>

               <lb/>vom 15. Februar des laufenden Jahres auS dem .Grunde
<lb/>beschwert zu seyn glauben, weil hierin die gegen das Zeugen- 
<lb/>verhör vom 28. August 1821 von ihnen vorgeschützten Ein- 
<lb/>reden der Nichtigkeit verworfen worden;

<lb/>„Daß dieses Verhör nach der Ordonnanz deS hierzu
<lb/>ernannten Kommissars an dem besagten Tage zu Oberwesel
<lb/>vorgenommen werden sollte;

<lb/>„Daß Oberwesel, wie in dem Urtheil deS königl. Land-
<lb/>gttichtes zu Koblenz als «ngezweifelt vorausgesetzt wird,
<lb/>drei und eine» halben Myriameter von Coblenz entfernt ist;

<lb/>„Daß also nach dem Sinne und Zwecke deS 261. Art.
<lb/>der Prozeß-Ordnung nicht genug war, dem Anwalt deS
<lb/>Produkten nur eine Frist von drei freien Tagen zu gestatten,
<lb/>um bei diesem Zeugenverhör sich einzufinden, und das In- 
<lb/>teresse seiner Partei dabei wahrzunchmen;

<lb/>„Daß bei solchen Vorladungen , obschon sie andie Par- 
<lb/>tei gerichtet sind, zwar auf die Entfernung ihres wirklichen
<lb/>Wohnortes von dem Orte, wo das Zeugenverhör vorgenom- 
<lb/>men werden soll, keine Rücksicht genommen werden kan»,
<lb/>dem Anwalt gleichwohl, dem die Ladung zugestellt wird, die
<lb/>erforderliche Zeit gelassen werden muß, um bei dem Verhör
<lb/>zu erscheinen, seine Einreden wider die Zeugen vorzutragen,
<lb/>und Fragen in Vorschlag zu bringe», welche zur Aufklärung
<lb/>der Sache beitragen können;

<lb/>, Daß also, in so weit auch die Bestimmungen des Art.
<lb/>1033. der Prozeß-Ordnung auf den Anwalt und das bei ihm
<lb/>gewählte Domizil anwendbar sind, und wenn der Ort, wo
<lb/>zum Zeugenverhör geschritten werden soll, von seinem Wohn- 
<lb/>orte mehr als drei Mpriameler entfernt ist, ihm, bei Straft
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00501+1824_0191.tif"
             n="187"
             xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0191"/>
         <div xml:id="d86848e15073"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="218.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Personal-Arrest</title>
            </head>
      
      
      
         </div>
         <div xml:id="d86848e15082"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="219.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Annahme eines Urtheils (acquiescement)</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00501+1824_0191--><p/>
            <p>

               <lb/>- 187 —

<lb/>rer Nichtigkeit, mehr als drei Tage zum Erscheinen gestatt

<lb/>tet werden müssen;

<lb/>„AuS diesen Gründen erkennt der R- A.' G. H. für
<lb/>Recht, daß daS Urtheil deS Königs. Landgerichts zu Ko- 
<lb/>blenz vom 15. Febr. 1823, in Beziehung auf daS Zeugen«
<lb/>verhör vom 28. August 1821 zu reformiren sey, reformirt
<lb/>dasselbe hiemit und verordnet an dessen Statt, daß dieses-
<lb/>Zeugenverhör für ungültig zu erklären sep."

<lb/>1. Civil-Senat. Sitzung vom 14. Juli 1823.

<lb/>Advokaten: Holthof — Rlttmann.

<lb/>218.

<lb/>Personal-Arrest.

<lb/>Die Verhastnehmung ist ungültig , wenn sie vor Son- 
<lb/>nen .-Aufgang oder nach Sonnen-Untergang geschieht, wenn
<lb/>gleich zu einer Stunde, wo in der Regel gerichtliche Exe- 
<lb/>kutionen vorgenommen werden können; und macht der Art.
<lb/>781 der B. P. O. eine Ausnahme von der in dem Art-.
<lb/>1037 aufgestellten Regel.

<lb/>Benedict — Felten.

<lb/>I. Civilftnat. Sitzung vom 21. Mai 1823.

<lb/>Advokaten: Müller — Bleiffem.

<lb/>219.

<lb/>Annahme eines Urtheils (sc^uiescemem).

<lb/>Wer die Kosten eines provisorisch vollstreckbar erklärten
<lb/>Urtheils bezahlt, legt seine Beruhigung bei dem Urtheil an
<lb/>Tag, und kann daher nicht mehr appelliren. Art. 137.B.P.O.

<lb/>Hambuchen — Müller.

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 9. Juni 1323.

<lb/>Advokaten: Holthof — Debruvn.
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00501+1824_0192.tif"
             n="188"
             xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0192"/>
         <div xml:id="d86848e15164"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="220.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Berufungs-Akt. - Summarischer Prozeß</title>
            </head>
      
      
      
         </div>
         <div xml:id="d86848e15174"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="221.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Vorladung. - Abschrift. - Appell-Akt</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00501+1824_0192--><p/>
            <p>

               <lb/>188
</p>
            <p>

               <lb/>as o*

<lb/>BeruftrngS-Akt. — Summarischer Prozeß.

<lb/>In Beziehung auf die Form und den Inhalt des Beru- 
<lb/>fungs-Aktes ist unter summarischen und ordentlichen Sachen
<lb/>kein Unterschied angenommen, und also in dem einen Fall
<lb/>so wenig als in dem andern eine summarische Anzeige der
<lb/>Beschwerden bei Strafe der Nichtigkeit nöthig, wie, sich dieses
<lb/>aus einer Vergleichung des erste» Entwurfes der Prozeßord- 
<lb/>nung Art. 450 mit dem Art. 456 des Gesetzbuches selbst zum
<lb/>Ueberfluß deutlich ergibt.

<lb/>Der Gegenstand des Prozesses, ehe er zur AppellationS«
<lb/>Instanz gelangt, ist unter den streitenden Parteien hinläng- 
<lb/>lich bekannt, und es versteht sich von selbst, daß der Ap- 
<lb/>pellant auf Abänderung des vorigen UrtheilS antragen werde,
<lb/>mithin kann auS dem Umstande, daß die Berufung zugleich
<lb/>eine Vorladung des Appellate» enthalten soll, nichtgefolgert
<lb/>werden, daß der Appellant verbunden sey, die Beschwerden,
<lb/>die er in der zweiten Instanz auSzuführen gedenkt, oder den
<lb/>Antrag, de» er dort nehmen will, der Appellations-Urkunde
<lb/>einzurücken. Art. 456 B. P. O.

<lb/>Hieby — Tillmanu.

<lb/>l. Civil-Senat. Sitzung vom 9. Juni 1823.

<lb/>Advokaten: Schoeler — Haas.

<lb/>Vorladung. — Abschrift. — Appell-Akt.

<lb/>ES ist nicht nothwendig, einer Partei, welche Ln verschie- 
<lb/>dener Eigenschaft vorgeladen ist, mehr alS eine Abschrift der
<lb/>Ladung oder des Appell-AkteS zuzustellen; eine einzige ist
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00501+1824_0193.tif"
             n="189"
             xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0193"/>
         <div xml:id="d86848e15254"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="222.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Hypothekar-Inskription. - Nichtigkeit. (Berichtigung des Artikels 183, pag. 50)</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00501+1824_0193--><p/>
            <p>

               <lb/>189
</p>
            <p>

               <lb/>hinreichend, besonders wenn die Urkunde die verschiedene«
<lb/>Eigenschaften enthält, in welchen der Dorgeladene den Prozeß
<lb/>führt. Ms-entschieden, weil der Zweck der Ladung erfüllt
<lb/>sry, wenn der Vorgeladene in mehrfacher Etzenschaft geladen,
<lb/>fey. Art. 61 und 456 der B. P. O.

<lb/>Veith — Alexi.

<lb/>H. Civil-Senat. Sitzung vom 8. Juni 1823.

<lb/>Advokaten: Schöler. — Müller. — Bleissem.
</p>
            <p>

               <lb/>Die Berufungs-Urkunde ist nichtig, wenn die dem Ap-
<lb/>pellaten zugestellte Abschrift derselbe» die Bezeichnung des
<lb/>Monates nicht enthält.

<lb/>Daum -- Vogel,

<lb/>II. Civil-Senat. Sitz'mg vom 28. Juni 1823.

<lb/>Advokaten: Bleissem — Schöler.

<lb/>222.

<lb/>- Hypothekar-Inskription. — Nichtigkeit.

<lb/>Berichtigung des Artikels 183, pag. 50.

<lb/>Es wird am angezeigten Orte gesagt, die für- de«
<lb/>Staat genommene Inskription Labe auf Peter Seyen,
<lb/>Steuerempfänger zu Rheiuberg, gesprochen; statt dessen muß
<lb/>Paul Seyen gelesen werden. Ein ehemaliger Affoci« deS
<lb/>HauseS Joh. Valentin Heydweiler hat sich bei unS mit
<lb/>Recht über diesen Druckfehler beschwert, weil der Leser
<lb/>dadurch veranlaßt werden muffe, zu glauben, alS hätten die
<lb/>Appellanten die subtile Behauptung aufgestellt, Peter Seyen
<lb/>und Johann Peter Seyen müßte» als zwei verschiedene Per- 
<lb/>sonen angesehen werden. Besagter Herr Associ« hat unS
</p>
            <pb facs="2084567_00501+1824_0194.tif"
                n="190"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0194"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0194--><p/>
            <p>

               <lb/>190
</p>
            <p>

               <lb/>aufgefordert, einen von ihm eingeschickten Aufsatz erüzurücken,

<lb/>welcher im Wesentlichen Folgendes enthalt:

<lb/>„Als er im Jahr 1811 für eine Forderung, welche die
<lb/>Handelsfirma an den Steuerempfänger Johann Peter Seyen
<lb/>hatte, von diesem hypothekarische Sicherheit begehrt, habe
<lb/>er die AnSsage des Schuldners, daß seine Grundstücke nur
<lb/>mit einer einzigen Hypotheke von 125 Rthlr. klevisck be- 
<lb/>schwert seyen, mit dem Hypothekenbuch ganz übereinstimmend
<lb/>gefunden.

<lb/>„Erst einige Jahre nachher sey wegen der Hevdweile-
<lb/>rischen Obligation ein Streit über das Vorzugsrecht ent- 
<lb/>standen, indem der zeitige' Dezirksempfänger behauptet habe,
<lb/>baß er für dev Staat bereits im Jahr 1809*) eine Inskrip- 
<lb/>tion von Amtswegen genommen; bei genauer Untersuchung
<lb/>habe sich aber gefunden, daß solche auf Joh. Paul Seyen
<lb/>lautete, und daß der Hypothekenbewahrer im Jahr 1811,
<lb/>als man nach den gegen den Johann Peter Seyen genom- 
<lb/>menen Inskriptionen gefragt, dieses Posten? nicht habe er- 
<lb/>wähnen können, weil solcher fich unter diesen Inskriptionen
<lb/>nicht vorgefunden habe.

<lb/>„Dieser Thatbestand -sey durch eine» den Alten beiliegen- 
<lb/>de» Auszug aus dem Hypothekenbuche dargethan, worin die
<lb/>Auffolge der Einschreibungen gegen -Joh. Peter Seyen fol- 
<lb/>gendermaßen laute:

<lb/>„1) Zu Gunsten Grabenstein über obenerwähnte 125 Rthlr.

<lb/>„2) Zu Gunsten Joh. Valentin Heydweiler et Söhne über
<lb/>7200 Fr.

<lb/>„3) Zu Gunsten des Staates über eine unbegränzte Sum- 
<lb/>me u. s. w.

<lb/>Pag. 5i in der vorletzten Linie geh! irrig 1819,
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0195.tif"
                n="191"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0195"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0195--><p/>
            <p>

               <lb/>191
</p>
            <p>

               <lb/>„Wenn nun gefragt werde, warum in diesem Auszugs
<lb/>die Inskription deS Staates nicht die zweite, sondern die
<lb/>dritte Stesse einnebilie, so sey dis Antwort, weil es dem
<lb/>BezirkSempfänqer gefallen habe, als er die von ihm ge- 
<lb/>machte Verwechselung deS Namens gewahr worden, eine
<lb/>zweite auf den richtigen Namen lautende Inskription zu
<lb/>veranstalten, welche um deßwillen allen nachherigen In- 
<lb/>skriptionen allerdings habe vorausgehen müssen.

<lb/>„In wie fern nun in dieser zweiten Inskription, die natür- 
<lb/>licher Weise dazu habe dienen sollen, wenigstens den ander;
<lb/>weiten Creditore» den Vorrang abzugewinnen, nicht schon mehr
<lb/>weniger rin Beweis ruhe, daß der Vezirksempfänger wohl
<lb/>fühlte, mit seiner ersten Inskription gegen jeglichen Hypo-
<lb/>thekargläubiger nicht durchkommen zu können, laffe man
<lb/>dahin gestellt ftpn.

<lb/>„Wenn aber behauptet werde, alS habe das Handels- 
<lb/>haus Ioh. Valentin Heydweiler zur Zeit der Anfertigung
<lb/>der Obligation es an einer gründlichen Untersuchung fehlen
<lb/>lassen p so zeuge der oberwähnte Hypotheken-Extrakt von
<lb/>der Nichtigkeit dieser Behauptung.

<lb/>„Die Einwendung, daß dieser Extrakt erst während des
<lb/>Prozesses genommen worden, könne den Satz nicht aufheben,
<lb/>daß daS Handelshaus an dem mündlichen Bescheid deS
<lb/>Hypotheken,Bewahrers hinreichende Beruhigung für sich
<lb/>haben durste, bis dahin, daß der schriftliche Auszug zur
<lb/>Ueberzeugung für andere beizubringen nöthig geworden.

<lb/>„Das Handelshaus habe nicht nach Vermuthungen,
<lb/>sondern nach gründlicher Kenntniß der Sache zu Werke ge- 
<lb/>hen müssen; daß gegen Ioh. Peter Seyen keine andre als
<lb/>die Grabensteinifchs Inscriptio» bestanden habe, davon habe
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0196.tif"
                n="192"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0196"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0196--><p/>
            <p>

               <lb/>192
</p>
            <p>

               <lb/>besagtes Handelshaus die gewisse Ueberzeugung erlangt, und
<lb/>habe es demselben im Uebrigen gleichviel seyn können, ob es
<lb/>mehr zu vermuthen stand, daß Seyen seine Kaution in
<lb/>StaatSpapieren, oder durch Bürgschaft, oder auf welche
<lb/>sonstige Art geleistet habe."

<lb/>Die wörtliche Einrückung des uns zuaesandren Aussatzes
<lb/>müssen wir ablehnen, erklären aber dabei ge«en die Andre«
<lb/>hung, denselben in ein anderes, weit mehr gelesenes Blatt
<lb/>einrücken zu lassen, nichts zu erinnern zu haben. ~

<lb/>Wir erlauben uns noch diese kurze Bemerkung:

<lb/>Wenn daS Handelshaus Joh. Valentin HepdMiler et
<lb/>Sohn, oder derjenige, welcher das fragliche Geschäft zu
<lb/>besorgen hatte, sich vor der Anfertigung der Obligation
<lb/>ein vollständiges Verzeichniß der gegen Johann Peter
<lb/>Seyen, Steuerempfänger zu Rheinberg, einge- 
<lb/>schriebenen Hypotheken hätte geben lassen, und der Hypo- 
<lb/>thekenbewahrer die Einschreibung gegen Johann Paul
<lb/>Seyen, Steuerempfänger zu Rheinberg, auSge-
<lb/>laffen hätte; würde in diesem Falle besagtes Handelshaus
<lb/>nicht mit vollem Recht die Verantwortlichkeit deS Hypotheken-
<lb/>bewahrerS in Anspruch nehmen können; würde es nicht mit
<lb/>Recht behaupten, daß Fiskus ihm den Schuldner so be- 
<lb/>zeichnet habe, daß kein vernünftiger Zweifel über die Per- 
<lb/>son obwalten konnte? Art. 2148, Nro. 2.

<lb/>Wollte Einsender hierüber bei kaltem Blute Nachdenken,
<lb/>so würde er sich vielleicht überzeugen, baß nicht anders,
<lb/>wie geschehen, habe erkannt werden können.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00501+1824_0197.tif"
             n="193"
             xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0197"/>
         <div xml:id="d86848e15567"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="223.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Substitution</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00501+1824_0197--><p/>
            <p>

               <lb/>113
</p>
            <p>

               <lb/>223.

<lb/>Substitution.

<lb/>Macht die fideikommissarische Substitution
<lb/>auch die erste Erbeinsetzung ungültig!?

<lb/>Istdie desfallsigeVerfügung des französischen
<lb/>Gesetzes durch die jetzige Verfassung abge,
<lb/>ändert worden? Art. 896. B. G. B.

<lb/>Von dem Busch Ippenburg — Frau
<lb/>von Winterfeld.

<lb/>Ueber die erste Frage find auch in Frankreich Prozesse
<lb/>geführt worden; und wurden für die Verneinung derselben
<lb/>folgende Gründe angeführt:

<lb/>„Nie Errichtung eines Fideikommisses enthält zwei we&lt;
<lb/>festlich voneinander verschiedene Dispositionen.

<lb/>„1) Die Erbeinsetzung, Schenkung oder Vermächtniß.

<lb/>,,2) Die Verfügung, wodurch dem instituirten Erben,
<lb/>dem Schenknehmer oder dem Legatar die Verpflichtung auft
<lb/>gelegt wird, die Erbschaft oder die geschenkte oder ver«
<lb/>machte Sache aufzubewahren und einem Dritten zu überliefern.

<lb/>„Nur diese letzte Verfügung hat das Gesetz verbieten
<lb/>wollen, und wen» der Gesetzgeber sagt: Taute disposition,
<lb/>ptr laqnelle le donataire, l’heritier institae ou I« legataire,
<lb/>sera eliarge de Coa server et de rendre ä un liers, sera nulle,
<lb/>merne &amp; l’dgard du donataire , de l’heritier institue, ou de li-

<lb/>gataire, so hat dieser letztere Zusatz den Sinn, daß der
<lb/>Schenknehmer über die geschenkte Sache frei verfügen kön-
<lb/>nen, und daß nicht nur dritte Personen, welche mit ihm
<lb/>kontrahiren, ihm Geld auf die geschenkten Grundstücke lei- 
<lb/>hen, oder diese von ihm kaufen, von dem Substituten nicht-

<lb/>Archiv Lr Band ite Abtheil, i3
</p>
            <pb facs="2084567_00501+1824_0198.tif"
                n="194"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0198"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0198--><p/>
            <p>

               <lb/>134
</p>
            <p>

               <lb/>zu befürchten, haben, sondern daß der Beschenkte auch gar le ne
<lb/>persönliche Verpflichtung gegen den Substituten habe, so daß
<lb/>dieser auch v.on den Erbe« des Schenknchmers die Sache nicht
<lb/>fordern kann, wenn derselbe sie anfbewahrt haben sollte.

<lb/>„Wenn der Gesetzgeber auch die Erbeinsetzung und die
<lb/>"Schenkung hätte vernichten wollen, so würde er sich deut,
<lb/>licher ausgedrückt haben, und eine solche gegen allgemein
<lb/>«»erkannte Grundsätze angehende Verfügung würde wenig- 
<lb/>stens nicht ohne Widerspruch durchgegangen seyn: von Wi- 
<lb/>derspruch findet sich aber durchaus nichts tu den DiSkusfio,
<lb/>nen; vielmehr werden nur allgemeine Bemerkungen gemacht,
<lb/>über die Nothwendigkeit die bereits früherhin ausgesprochene
<lb/>Abschaffung der Fideikommisse aufrecht zu erhalten."

<lb/>In den Motiven des Gesetzes entwickelt der Reimer deS
<lb/>Gouvernements die Gründe der Abschaffung, worunter er
<lb/>besonders desNachtherls erwähnt, daß durch den schein- 
<lb/>baren Reichthum eines mit Fideikommissen beschwerten
<lb/>Gutbesitzers, dessen Gläubiger oft wären getäuscht worden.

<lb/>Bigot Preameneu schireßt dann mit den Worten : Ls «oat
<lb/>loa8 ces motifs qui ont determine ä confirmer Fabolilion
<lb/>des substilutions j deja prononcec par la loi df Octobre 1792.

<lb/>Hätte man daran gedacht, noch weiter zu gehen, als
<lb/>dieses revolutionäre Gesetz, welches bloß die Nichtigkeit der
<lb/>Substitution ausspricht: würde der Redner diese wichtige
<lb/>Abänderung mit Stillschweigen übergangen, und, im Ge- 
<lb/>genteil weiter nichts gesagt haben als, mau habe dasjenige
<lb/>bestätigt, was durch das Gesetz von 1792 bereits verfügt sep?

<lb/>Im Tribunat scheint man ebenfalls die von dem in Rede
<lb/>stehe «den Artikel ausgesprochene Nichtigkeit nur von der
<lb/>Substitution verstanden zu haben; denn der Berichtserstatter
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0199.tif"
                n="195"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0199"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0199--><p/>
            <p>

               <lb/>195
</p>
            <p>

               <lb/>-er GssetzgebungS-Sektton, um de» Artikel zn erklären,
<lb/>sagt: Je donne ou Iegue ma malson a Pierre, ä la charge
<lb/>&lt;de la rendre a Jean. C’eat cetle disposition &lt;jui scra nulle ,
<lb/>meme en favear de Pierre.

<lb/>Und warum sollte dann das Gesetz in Ansehung der Sub- 
<lb/>stitution strenger seyn, als in Ansehung der den guten Sitte»
<lb/>oder der öffentlichen Ordnung widerstrebenden Klauseln,
<lb/>welche als nicht geschrieben angesehen werden?

<lb/>Wenn man demnach auch den Ausdruck s l’egard du etc.
<lb/>als einen überflüssigen Zusatz betrachten wollte; so würde

<lb/>dennoch kein Hinreichender Grund vorliegen, anzunehmen,
<lb/>daß der Gesetzgeber zugleich mit der Substitution auch di»
<lb/>Institution habe vernichten wollen.

<lb/>Dieses waren im Wesentlichen die Gründe, welche man
<lb/>vor den französischen Gerichtshöfen für die Meinung gel- 
<lb/>tend machte, daß die Substitution die Nichtigkeit der Erb- 
<lb/>einsetzung oder Schenkung nicht nach sich ziehe.

<lb/>Allein der- Pariser Kaffationöhof hat mehrmalen daS
<lb/>Gegentheil erkannt; so auch der Rheinische Appellation--
<lb/>GerichtShof in folgender Sache:

<lb/>Leopold Friede. Franz von Vottlenberg, genannt Kessel
<lb/>zu Neueuhof in der Grafschaft Mark, errichtete im Jahr
<lb/>1819 ein Testament, worin er den Julius von dem Busch
<lb/>Jppenburg zu seinem Universal-Erben einsetzte, ihn jedoch
<lb/>mit fideikommissarischen Substitutionen zum Vortheil meh,
<lb/>rerer Personen beschwerte; seiner Schwester, der Frau von Win-
<lb/>terfeld, vermachte er eine jährliche Leibrente von 1000 Nthlr.

<lb/>Herr Kessel starb im Jahr 1820; seine gedachte Schwester
<lb/>war seine einzige gesetzliche Erbin«.

<lb/>Diese klagte bald nach dem Tode des Erblassers beim
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0200.tif"
                n="196"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0200"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0200--><p/>
            <p>

               <lb/>- 196 ä

<lb/>königl. OberlanbsSgericht zu Hamm gegen den instituirtett
<lb/>Erben, der die ganze Nachlassenschaft in Besitz genommen
<lb/>Hatte, aufAuszahlung des ihr hinterlasseueu Legates, welches
<lb/>ihr zuerkannt wurde. Da sich in der Hinterlassenschaft deS
<lb/>von Bsttlenberg mehrere im Negierungsbszirk Düsseldorf
<lb/>gelegene Grundgüter befanden, so klagte sie späterhin auf
<lb/>Herausgabe dieser Güter, indem sie auf den Grund des
<lb/>Art. 896 des B. G. B. behauptete, die Erbeseinsetzung
<lb/>sep wegen der damit verknüpften Substitutionen nichtig.

<lb/>Das Landesgcricht zu Düsseldorf erkannte nach dem Anr

<lb/>trage der Klägerin».

<lb/>von dem Busch Ippenbnrg legte dagegen die Berufung
<lb/>ein, und führte vor dem AppellatronsHoft folgend« Gründe
<lb/>aus:

<lb/>1) behauptete der Appellant, die Appellatinn habe dis
<lb/>Gültigkeit der ErbessinftHung dadurch förmlich anerkannt,
<lb/>daß sie die ihr vermachte Leibrente gerichtlich eingefordert
<lb/>habe;

<lb/>2) suchte er darzuthmr, daß der Art. 896 des B. G. B.

<lb/>die Erbeseinsetzung wegen der damit verbundenen Substitu- 
<lb/>tion nicht aufßebe: ■

<lb/>3) entwickelte er folgende Bemerkung: Wenn in Frank,
<lb/>reich über den Sinn deS befragten Artikels gestritten wurde,
<lb/>wenn dort die Gerichtshöfe nach dem Geiste der Zeit, wo
<lb/>das Gesetz erlassen wurde, die Verfügung desselben so ver,
<lb/>standen, daß selbst die Erbeseinsetzrmg mit zerfiel; so kann
<lb/>diese aus dem Haß gegen das Lehnwesen und gegen alles
<lb/>Zusammenhalten der Grundbefitzungen hervorgegangene Aus- 
<lb/>legung uns nicht binden: wir haben Franreich den Rücken
<lb/>gekehrt; die Zeiten, wo wir uns nach seinen Auslegungen
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0201.tif"
                n="197"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0201"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0201--><p/>
            <p>

               <lb/>— 19! —

<lb/>der Gesetze richtete«, sind vorüber; wir müssen sie setzt m
<lb/>dem Geiste der deutschen und preußischen Verfassung auS#
<lb/>legen. Im zweifelhaften Falle muß daS rheinische Gesetz
<lb/>so erklärt werden, daß wenigstens die Erbeseinsetzuu^ auf«
<lb/>recht bleibe.

<lb/>U r t h e i l.

<lb/>„In Erwägung, daß die von dem Freiherr« von dev
<lb/>Bottlenberg, genannt Kessel, am achtwhitten Oktober 18!9,
<lb/>errichtete letzte WlllenSverordnnng, wie der Appellant selbst
<lb/>nachgegeben hat, außer der Erbeinsetzung eine fideikommissa»
<lb/>rische Substitution zum Vortheile mehrerer Personen ent«
<lb/>hält, und keiner andern Auslegung fähig ist;

<lb/>„Daß die Frage: ob ein Testirer seine liegenden Güter
<lb/>mit einem Fideikommisse beschweren darf, und ob in diesem
<lb/>Falle die Substitution allein, oder auch die Erbeinsetzung
<lb/>für ungültig angesehen werde» muß? nicht nach den Rechten
<lb/>des Ortes, wo er seinen Wohnsitz hat, sonder» nach de»
<lb/>Provinzialgesetzen, worunter die Güter gelegen sind- bmr«
<lb/>theilt werden muß, gleichviel ob der Wohnort oder der Ork
<lb/>-er gelegenen Sache zu einem Staats oder zu mehreren,
<lb/>von einander unabhängigen Staaten gehören, und daß dieser
<lb/>Grundsatz in den: bürgerl. EssetzbuchcArt. 3 angenommen ist;

<lb/>„Daß der Appellat im Namen seiner Ehegattinn als
<lb/>gesetzlicher Erbin» des Verstorbene» durch Akt des Gerichts«
<lb/>Vollziehers Peter Arnold Dahm vom 14. Februar 1821
<lb/>nur Güter in Anspruch genommen hat, welche unter der
<lb/>Gerichtsbarkeit des lönigliche» Landgerichtes zu Düsseldorf
<lb/>gelegen sind, und nach dem 896. Art. des bürgerlichen Ge«
<lb/>setzbuches beurtheilt werden müssen, und also hier nur zu
<lb/>untersuche« ist;
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0202.tif"
                n="198"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0202"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0202--><p/>
            <p>

               <lb/>195
</p>
            <p>

               <lb/>„1) Ob in dem erwähnten Artikel die sideikomniissarischr
<lb/>Substitutis» allem, oder auch die erste Erbeinsetzung für
<lb/>ungültig erklärt wirb;

<lb/>„2) Ob dieser' Artikel unter der jetzige» Verfassung als
<lb/>abgeschafft angesehen werden muß; und

<lb/>,,3) Ob die Ansprüche.'der Appellati,,» etwa deswegen hin- 
<lb/>wegfallen, weil sie vor dem königlichen Oberlandesgerichte
<lb/>zu Hamm auf Auszahlung eines, in dem Testamente des
<lb/>Verstorbenen ihr zugedachte» Partikular, Vermächtnisses ge- 
<lb/>klagt hat, und dieses in der ersten Instanz ihr zuerkannt
<lb/>worden ist;

<lb/>„So viel demnach die erste Frage betrifft;

<lb/>„In Erwägung, daß im 896. Artikel des bürgelichen
<lb/>Gesetzbuches nicht nur im Allgemeinen die Substitutionen ver- 
<lb/>boten sind, sondern noch insbesondere festgestellt ist:

<lb/>,,„1ouk« disposition par Iaqueile 1« donaUire, l’herilier
<lb/>insliiue ou J» iegalaire sera charge de conserver et de rendre
<lb/>Ä un tiers, sera nulle, meme ä Fegard du donalaire, dt
<lb/>1 herilier institue ou du Iegalaire £i6i

<lb/>„Daß zwar bei einer, mit einer Substitution beschwer- 
<lb/>ten Erbeinsetzung sich zwei verschiedene Thcile einer und
<lb/>derselben Verordnung gedenken lassen, wovon der erste, die
<lb/>Erbeinsetzung nämlich, von dem Gesetzgeber ohne mir sich
<lb/>selbst in Widerspruch zu kommen, aufrecht gehalten, und
<lb/>der zweite Theil, die Substitution nämlich, für ungültig
<lb/>erklärt werde» könnte;

<lb/>„Daß, wenn man im Artikel 900 des bürgerlichen Ge- 
<lb/>setzbuches den AusdnrS: Condition, im weitesten Sinne
<lb/>nimmt, die Substitution ebenfalls alS eine Bedingung sich
<lb/>«nsehen ließe, die alS nicht geschrieben zu betrachten wäre.
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0203.tif"
                n="199"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0203"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0203--><p/>
            <p>

               <lb/>199
</p>
            <p>

               <lb/>ohne darum auf die Gültigkeit der Erbeinsetzung einen nach,
<lb/>theiltgen Einfluß zu haben, und daß es nicht schwer sepu
<lb/>würde , die Auslegung der angeführten beiden Artikel mit
<lb/>de» Grundsätze» des römischen Rechts zu vereinigen;

<lb/>„Daß aber das römische Recht in den Rßeinprovinzen
<lb/>keine gesetzliche Kraft mehr hat, am wenigsten den Gesetze
<lb/>geber verbindet, sich nach den Hierin angenommenen Grund,
<lb/>sätzen zu richten, und der' im Artikel 896 verkommende ganz
<lb/>allgemeine Ausdruök: »er» nulle, möms a l’egard de l’heri-
<lb/>tier institue keinen gegründeten Zweifel über die wahre Ab,
<lb/>sicht des Gesetzgebers mehr übrig läßt;

<lb/>„Daß, wenn er hierdurch nur hätte andeuten wollen,
<lb/>daß der eingesetzte Erbe den Nachlaß erhalten, aber für
<lb/>sich und seine Erben nicht verbunden sepn soll, die Substi- 
<lb/>tution für gültig anzuerkennm, und ihr ein Genüge zu
<lb/>leisten, er sich des allgemeinen Ausdruckes: k l’cgard de
<lb/>J’heritier institue, nicht bedient, sondern die Worte: oa fa-
<lb/>Teur de l’heritier institue et dans se* rapports avecle substi
<lb/>situe, gebraucht haben würde;

<lb/>„Daß also die Worte: loute disposion *era nulle, sich
<lb/>auf die ganze Verordnung des Testirers beziehen, in so
<lb/>weit sie, eine mit einem Fideikommisse beschwerte Erbein,
<lb/>setzung enthält, und dadurch nicht nur die Substitution
<lb/>zum Vortheile des eingesetzten Erben, sonder» die Erbein,
<lb/>setzung selbst, die mit der Substitution als ein Ganzes an,
<lb/>zusehe» ist, zu seinem Nachtheile für ungültig erklärt wird;

<lb/>„Daß diese Auslegung des 896. Artikels, sowohl durch
<lb/>die Art, wie der Gesetzgeber bei der in den Artikel 1048,
<lb/>1049, und 1050, enthaltenen Ausnahme sich auödrückt,
<lb/>sonder« als durch den Gerichtsbrauch, und noch besonder-
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0204.tif"
                n="200"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0204"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0204--><p/>
            <p>

               <lb/>2#0
</p>
            <p>

               <lb/>durch daS Dekret vom 31. Oktober 1810 bestätigt wird,
<lb/>worin als Motiv der Entscheidung angeführt wird:

<lb/>,,„Considörant que ve deuriems oodioille conlient un«
<lb/>verilsbl« Substitution, qui aus termes d« l’article 896 ducode
<lb/>firil, rcnd nulle toute la disposition*)

<lb/>„So viel die zweite Frage betrifft;

<lb/>„In Erwägung, daß die Bestimmung de§ angeführten
<lb/>Artikel- mit der Staatsverfaffung in keiner notßwrndige»
<lb/>Verbindung steht, am wenigsten als Grundsatz aufgestellt
<lb/>werden kann, daß sie bei der, mit der StaatSverfaffung
<lb/>vsrgegangenen Veränderung nothwendig ßmwegfalle;

<lb/>„Daß die Behauptung deS Appellanten: mit dem Grund
<lb/>deS Gesetzes müsse da- Gesetz selbst ohne weiteres seine
<lb/>Kraft verlieren, wenn auch nicht vollends unrichtig, ms
<lb/>nigstenS bei weitem so allgemein gültig nicht ist, als hier
<lb/>vorgegeben wird, in dem gegenwärtigen Falle aber, schon
<lb/>deswegen nicht in Betracht kommen kann, weil der Artikel
<lb/>896 auf mehreren Motiven beruht, die unter jeder Staats
<lb/>Verfassung für gleich richtig angesehen werden können;

<lb/>„Auf die dritte Frage,

<lb/>, In Erwägung, daß selbst nach dem römischen Rechte,
<lb/>wer auf die Vernich rigung einer letzten Willensverordnung
<lb/>anträgt, nicht in allen Fällen des ihm nachgelassenen Part
<lb/>tikular-VermächLniffes verlustig wird;

<lb/>„Daß in dem gegenwärtigen Falle die Appellatinn nur
<lb/>darauf angetragen hat, daß die streitige letzte WillenZver,
<lb/>ordnung zum Theile für ungültig erklärt werden mochte;

<lb/>„Daß sie das Recht, in Rücksicht der unter dem königs
</p>
            <p>

               <lb/>*) Bulletin des lois, 4me Serie, tome 15, pag.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00501+1824_0205.tif"
             n="201"
             xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0205"/>
         <div xml:id="d86848e16201"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="224.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Fideikommiß. - Leibzucht</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00501+1824_0205--><p/>
            <p>

               <lb/>201 —
</p>
            <p>

               <lb/>sichen Landgerichte zu Düsseldorf gelegenen Guter die Erk/
<lb/>einsetzung selbst als ungültig anzufechten, nach den hier ber
<lb/>stehenden Gesetzen dadurch allein nicht verloren hat, daß sie
<lb/>bei einem andern Gerichte auf Zahlung des ihr zngedachte»
<lb/>Partikular-VermächtnisseS antrug;

<lb/>„Daß ohnehin das königliche Ober-Landesgericht z«
<lb/>Hamm über die Frage, in wie weit der Appellatinn, wenn
<lb/>sie zum Besitze der unter dem königlichen Landgerichte zu
<lb/>Düsseldorf gelegenen Güter gelangt, zugleich das ihr zueer
<lb/>-achte Partiknlar-Vermächtmß noch ferner gebühre, näher
<lb/>zu entscheiden sich Vorbehalten hat;

<lb/>„Bestätigt u. s. tv."

<lb/>i Civil.-Senat. Sitzung vom 1. Juli 1822.

<lb/>Advokaten: Rittmann — Schoeler,

<lb/>224.

<lb/>Fideikommiss. — Leibzucht.

<lb/>Ist die testamentarische Verfügung eine? Ehe»
<lb/>mannejs,

<lb/>daß seine Ehefrau AlleS nicht nur leib»
<lb/>züchtig benutzen, sondern anch kein Inven«
<lb/>tarium machen soll, und daß seine Erben
<lb/>zufrieden seyn sollen, mit dem, was sre
<lb/>nach der Ehefrau Ableben finden,
<lb/>als eine fideikommissarische Substitution
<lb/>zu betrachte»?

<lb/>Kann die überlebende Ehegattrnn kraft die- 
<lb/>ses Testamentes über daS von ihrem vor-
<lb/>verstorbenen Manne hinterlasfene Vermö- 
<lb/>gen wtllkührlich verfügen? Art. 826. B.G.B.
</p>
            <pb facs="2084567_00501+1824_0206.tif"
                n="202"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0206"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0206--><p/>
            <p>

               <lb/>Fischer — Magen.

<lb/>Eme Verfügung, wie die hier angegebene, enthielt da!
<lb/>Testament deS Peter Magen. Seine ihn überlebende Eher
<lb/>fran veräußerte ein in der Ehe erworbenes Hans durch &lt;t&lt;
<lb/>nen DchenknrigSvertrag an die Eheleute Fischer, gegen welche
<lb/>aber die Erben Magen austraten , und die Herausgabe der
<lb/>ihrem Erblasser Peter Magen zugehörig gewesenen Hälfte
<lb/>in beiden Instanzen erstritten.

<lb/>„In Erwägung, daß in Ansehung des in Streit be,
<lb/>faugenen Wohnhauses so viel feststeht, daß solches von den
<lb/>Eheleuten Magen während ihrer unter der Herrschaft des
<lb/>Trierschen Statutarrechts geschlossenen Ehe, erworben wor&lt;
<lb/>den, sodann Jedem von ihnen daran die Hälfte eigenthüm-
<lb/>lich zugestanden habe, und daß es sich jetzt nur noch fragt:
<lb/>ob und in wie fern die überlebende Ehefrau befugt gewesen
<lb/>sep, über das ganze Haus und namentlich auch über die
<lb/>dem früher verstorbenen Ehemanne zugehörig gewesene Hälfte
<lb/>durch die notarielle Schenkungsurkunde vom 15. Juli 1816
<lb/>zu Gunsten der Eheleute Fischer und zum Nachtheile der
<lb/>Seitenverwandten deS Mannes zu disponiren;

<lb/>„In Erwägung, daß die Beantwortung dieser Frage
<lb/>von der Auslegung des von dem Peter Magen am 3, Juni
<lb/>1809 errichtete» Testaments abhängt, worin er verordnet:
<lb/>daß seine Ehefrau Alles nicht nur lerbzi'.chtrg benutzen,
<lb/>sondern auch kein Inventarium machen soll, und daß
<lb/>seine Erben zufrieden seyn sollten mit dem, was sie
<lb/>nach ihrem Ableben finden würden;

<lb/>„In Erwägung, daß sich aus dieser Verordnung zwar
<lb/>entnehmen laßt, wie sich der Testator den Fall alS möglich
<lb/>dachte, daß seine überlebende Ehefrau durch die Umstände
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0207.tif"
                n="203"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0207"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0207--><p/>
            <p>

               <lb/>203
</p>
            <p>

               <lb/>genöthigt werden könnt:, au.hdt« Substanz dev beiderseitigen
<lb/>Vermögen? zu verwenden, welches dann seine Erben, wenn
<lb/>sie zum Besitz seiner eigenthümlichen Hälfte des Vermiß
<lb/>gens (und namentlich des hier in Rede stehenden Haustö)
<lb/>nach dem Aufhören der in der Leibzucht der Frau liegenden
<lb/>Vinkulation, kämen, sich gefallen lassen sollten;

<lb/>„Daß sich aber sonst keine allgemeine und bestimmte
<lb/>Disposition des TestatorS über sein« Hälfte, auS den
<lb/>Worten jener Verordnung folgern läßt, in welcher er im
<lb/>Uebrigen die Rechte seiner JntestaftErben stillschweigend von
<lb/>den gesetzlichen Regeln der Erbfolge abhäugen ließ;

<lb/>„In Erwägung, daß sonach zwar einerseits keine Sub- 
<lb/>stitution « ave« cliarge de conserver et de rendre * welche
<lb/>l ach Art. 896 deS.bürgerl. Gesetzbuchs dis Disposition nich- 
<lb/>tig machen würde, weder mittelbar noch unmittelbar auS dem
<lb/>Testamente des Magen zu folgern ist, noch seine Intestat-
<lb/>Erben sich überhaupt auf letzteres zu beruftn brauchen;

<lb/>„Daß gleichwohl auch keineswegs anzanehmen ist, der
<lb/>Testator habe mit Entziehung der gesetzlichen Rechte jener
<lb/>Erben, seiner überlebenden Ehefrau ein wirkliches Eigen- 
<lb/>thum und ein willkürliches DiSposttionS- und Ver-
<lb/>öußerungk-Recht auch an feiner eigenthümlichen Hälfte
<lb/>beilegen wollen;

<lb/>„In Erwägung, daß also, in dieser Beziehung, di«
<lb/>Ehefrau Magen ihre Befugnisse überschritten hat, wen» sie
<lb/>daS ganze in Rede stehende HauS &gt; durch den SchenkungS«
<lb/>Vertrag vom 15. Juli 1816 an die Eheleute Fischer ver- 
<lb/>äußerte, indem sie hierzu nur RückfichtS ihrer Hälfte be- 
<lb/>fugt war;

<lb/>„In Erwägung endlich, daß der erwähnte SchenkungS-
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00501+1824_0208.tif"
             n="204"
             xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0208"/>
         <div xml:id="d86848e16438"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="225.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Fideikommiß. - Erbvertrag</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00501+1824_0208--><p/>
            <p>

               <lb/>204
</p>
            <p>

               <lb/>Vertrag zwar die Bedingung einer leben Slang lichen Alimen- 
<lb/>tation enthält; daß aber nicht erhellt, daß die Wittwe
<lb/>Magen solcher Alimentation durch dritte Personen wirklich
<lb/>bedürftig gewesen, und noch weniger, daß, um dazu zu
<lb/>gelangen, eine dem Anschein nach unverhältnißmäkige be/
<lb/>deutende Schenkung nothwendig gewesen ftp, vielmehr die
<lb/>Vermuthung entsteht, daß ihre Gemüthsschwa'che von den
<lb/>Eheleuten Fischer zur Erlangung ungebührlicher Vortheile
<lb/>benutzt worden, und es denselben nur etwa freisteht, das
<lb/>wirklich Geleistete, wenn sie sich durch die Erwerbung der
<lb/>einen Hälfte des Hauses für nicht hinlänglich entschädigt
<lb/>halten, in separato Vergütigung zu verlangen, worüber e§jedoch
<lb/>um so weniger eines besorrdern Vorbehalts bedarf,, da die/
<lb/>serßalb kein Antrag fsrmirt worden;

<lb/>„Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der Königs. Rhein. Appellations/GerkchtShof für
<lb/>Recht, daß unter Verwerfung der vom Appellanten gegen
<lb/>das Ksntumazial-Erkrrmtniß vom 12 November 1822 ringe/
<lb/>legten Opposition, eS lediglich bei demselben zu belassen,
<lb/>und Appellant die ferner aufgegangenen Kosten allein zu
<lb/>tragen verbunden.

<lb/>I. Crvil.-Senat. Sitzung vom 16. Juni 1823
<lb/>Advokaten: Aldenhoven. — Holthoff-

<lb/>225.

<lb/>Fideikommiß. — Erbvertrag.

<lb/>Ist tut Bergischen die in einem Testament,
<lb/>welches vor der Einführung deS bürgerl.
<lb/>Gesetzbuchs errichtet wurde, enthaltene
</p>
            <pb facs="2084567_00501+1824_0209.tif"
                n="205"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0209"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0209--><p/>
            <p>

               <lb/>— 205 —

<lb/>fibkikommissarische Substitution nichtig,
<lb/>wenn der Testator die Verkündung des
<lb/>neuen Gesetzes überlebt hat?

<lb/>Auch dann, wenn der Testator in einem mit
<lb/>dem Institnirten kingegangenen Vertrage
<lb/>das Testam ent für unwiderruflich erklärt
<lb/>hat? Art. 896 des B. G. B.

<lb/>Knechte — Knecht.

<lb/>Peter Knecht, zu Schlicken, bei Solingen glaubte, daß
<lb/>daS Wohl feiner beiden Enkel, Peter und Wilhelm Knecht-
<lb/>Kinder feines verstorbenen Sohnes Peter Wilhelm, nicht
<lb/>besser befördert werden könnte- als wenn die Mutter dieser
<lb/>Enkel, Wittwe des Peter Wilhelm, seinen Neffen Gerard
<lb/>Daniel Knecht heirathete.

<lb/>In der Voraussetzung - daß diese Heirath zu Stande
<lb/>kommen werde, errichtete er am 22. August 1806 ein Zu
<lb/>stament, welches folgende Verfügungen enthielt:

<lb/>„Die besagten Enkel des Testators werden in den Pflicht«
<lb/>theil eingesetzt; das übrige Vermögen soll sämmtlich dem
<lb/>Gerard Daniel Knecht anheim fallen."

<lb/>Dann heißt es im Art. 4 des Testaments:

<lb/>„Ich verordne dann weiter,, daß, wenn Herr Gerard
<lb/>Daniel Knecht allenfalls noch .vor oder auch nach mir,
<lb/>doch vor seiner Ehegattin» und meiner reSpektiven Schwie«
<lb/>gertvchter sterben würde, alsdann das Vermögen an meine
<lb/>Enkelkinder, welche anjetzt vorhanden sind, und in dreser
<lb/>Ehe noch gezeugt werden, zu gleichen Theilen ans die Köpft,
<lb/>rückfallen soll."

<lb/>Und im Art. 8:
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0210.tif"
                n="206"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0210"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0210--><p/>
            <p>

               <lb/>206
</p>
            <p>

               <lb/>„Verordne ich noch weiter, daß,wenn nach meinem und dcS
<lb/>Herrn Gerard Daniel Knecht Absterben ein oder daS audere
<lb/>meiner Enkel-Kinder ohne LerbeSerbm oder Testanrent mit
<lb/>Tod abgehen würde, dessen Nachlaß den andern Enkel-

<lb/>Kindern ohne Rücksicht, auS welcher Ehe sie seyen, Zuwachsen
<lb/>soll; falls aber alle auf solche Art ableibkg werben sollten,
<lb/>alsdann soll

<lb/>„Art. 9. daS Vermögen den nächsten Blutsverwandten

<lb/>anheimfallen."

<lb/>Am Schluß erklärt der Testator, daß die vorstehende
<lb/>Disposition einzig und allein auf der Bedingniß beruhe,
<lb/>wenn Gerard Daniel Knecht die Schwiegertochter deS Te-
<lb/>statorS, Wittwe Peter Wilhem Knecht, ehelichen würde, und
<lb/>verordnet, daß, wenn diese Bedingniß nicht zur Wirklichkeit
<lb/>kommen sollte, gegenwärtige Disposition ohne alle Kraft
<lb/>und Wirkung seyn und bleiben solle.

<lb/>Unterm 18. Dez. 1806 wurde von Peter Knecht und von
<lb/>Gerard Daniel Knecht folgende Vereinbarung unterschrieben:

<lb/>„Da mein Vetter, Herr Gerard Daniel Knecht, mir
<lb/>zu erkennen gegeben, daß er mit meiner Schwiegertochter,
<lb/>Wittwe meines verstorbenen Sohnes Peter Wilhelm Knecht,
<lb/>ein Eheverlöbniß geschloffen habe, und Willens ftp, die
<lb/>Herrath nächstens zu begehen, wozu derselbe von mir, alS
<lb/>Aeltestem der Familie aus Ehrerbietung die Einwilligung
<lb/>,rachgesucht hat: so sehe ich- in diesem Ereigniß den in mei- 
<lb/>ner testamentarischen Disposition vom 22. August 1806
<lb/>geäußerten Wunsch vollkommen erfüllt.

<lb/>„Damit aber nun auch meine in dieser Disposition ent- 
<lb/>haltene letztr Willenkmemung miteinS in Erfüllung gehen
<lb/>möge, so verbinde ich mich hiemit, in kraft diese- Vertrages,
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0211.tif"
                n="207"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0211"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0211--><p/>
            <p>

               <lb/>c
</p>
            <p>

               <lb/>— 207 —

<lb/>Meinem Herr» Vetter Gerard Daniel Knecht, daß ich eben,

<lb/>gedachte letzte WiüenZmemung weder ganz, weder zum
<lb/>Theil, «bändern noch Aufheben wolle; sondern eS soll dieselbe
<lb/>in allen und jeden Punkten unabgeändert verbleiben, auch
<lb/>von meiner Seite keine nähere Disposition errichtet werden,
<lb/>e§ ftp dann, daß dieser Vertrag vorher durch unsere beider,
<lb/>stitige Einwilligung wieder aufgehoben würde.

<lb/>„Eben so verbindet sich auch Unterzeichneter Gerard
<lb/>Daniel Knecht, daß er jener Disposition in Allem genau

<lb/>Nachkommen, und nach ihrem ganzen Inhalt dieselbe in Er,
<lb/>süllung bringen wolle, womit denn zugleich dieser Vertrag
<lb/>von uns beiden Theilen, in Kraft unserer eigenhändigen Un,
<lb/>terschriften angenommen und bestätiget wird.

<lb/>„Und damit solcher in jeder Hinsicht seine Kraft und
<lb/>Wirkung haben möge, so willich Unterzeichneter Peter Knecht,
<lb/>daß der ganze Inhalt dieses Vertrages betrachtet werden
<lb/>soll, als ftp er meiner Disposition vom 22. August 1806
<lb/>wirklich einverleibt; daher ich-denn auch demselben die
<lb/>Kraft eines Kodizills beilege, und dieses mit meiner und
<lb/>der Zeugen Unterschrift bestätige."

<lb/>Gerard Daniel Knecht heirathete bald daraus die Kor,
<lb/>uelia Tesche, Wittwe Peter Wilhelm Knecht.

<lb/>Am 1. Januar 1814 wurde das französische bürger,
<lb/>liche Gesetzbuch im Bergischen verkündet.

<lb/>Im September 1814 starb Peter Knecht.

<lb/>Im Jahr 1822 klagte Wilhelm Knecht gegen Gerard
<lb/>Daniel Knecht auf Herausgabe seines gesetzlichen Ar.theilS
<lb/>an der großväterlichen Nachlasftnschast, und wollte das ihm
<lb/>entgegengesetzte Testament durch die Einrede beseitigen, daß
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0212.tif"
                n="208"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0212"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0212--><p/>
            <p>

               <lb/>dasselbe eine durch den Art. 896 deS B. E. B. verbetene
<lb/>Substitution enthalte.

<lb/>Urtheil de§ Landgerichts zu Düsseldorf
<lb/>vom 1. März 1823.

<lb/>„In Erwägung, daß die Frage, ob daZ Testament durch
<lb/>die Einführung der neuen Gesetzgebung und in specis durch
<lb/>den Art. 893 des B. G. B., worauf Kläger hauptsächlich

<lb/>seine hereditati» petitio quaUficata gründet, seine Rechts
<lb/>gültigkeit verloren habe, norhwendig in die Frage sich auf- 
<lb/>löset, ob selbes 1. eine fideikommissarische Substitution ent- 
<lb/>halte, und ob 2. Verklagter aus demselben ein ja» qusesitum
<lb/>erworben habe, und selbst dieses wieder erloschen fty;

<lb/>„In Erwägung ad 1, daß aus den §§. 4, 5, 8 und
<lb/>9 des erwähnten Testamentes, welche sagen, daß das Ver- 
<lb/>mögen, wenn Gerard Daniel Knecht, jetziger Verklagter, vor
<lb/>oder auch nach dem Testator, jedoch vor seiner Ehegattinn,
<lb/>sterben sollte, an die Enkelkinder rückfallen, daß die Mutter
<lb/>lebenslänglich die Abnutzung beziehen, und das Vermögen
<lb/>selbst unter Curatel adminrstrirt werden soll; daß ferner,
<lb/>wenn ein oder anderes Enkelkind ohne Leibeserben oder
<lb/>Testament versterben sollte, das Vermögen den andern En- 
<lb/>kelkindern oder iur Falle solche nicht mehr existircn würden,
<lb/>den nächsten Blutsverwandte» zufallen solle;

<lb/>„Daß aus diesen §§ und insbesondere aus den Worten
<lb/>Rückfall des Vermögens an bestimmt bezeich- 
<lb/>net e Personen — an die Enkelkinder refp. Blutsver- 
<lb/>wandten — das charakteristische Merkmal einer fideikom-
<lb/>miffarischen Substitution zu entnehmen ist, welche auch
<lb/>sowohl nach altern als nenerm Recht stillschweigend hätten
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0213.tif"
                n="209"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0213"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0213--><p/>
            <p>

               <lb/>rMiren können; Thibaut, System der Pandekten: n. Th eil
<lb/>§. 988 und Zachariä Handbuch IV. Theil §. 582;

<lb/>„Daß freilich nirgends gesagt wird, wie viel der Fidu- 
<lb/>ziar von dem nachgelassen werdenden Vermögen zu über- 
<lb/>tragen verbunden, und eben wenig in wie weit e» frei und
<lb/>nach Willkühr darüber zu diSponiren befugt seyn soll; daß
<lb/>eS aber auf die quantitative Bestimmung nicht ankommen
<lb/>kann; daß das Recht von Todeswegen zu disponiren, auf
<lb/>jeden Fall ausgeschlossen worden, und überhaupt die ganze
<lb/>Fassung des Testaments auf das große Vertrauen des Erb- 
<lb/>lassers gegen den Verklagten, und auf dessen väterliche
<lb/>Sorgfalt, womit er das Vermögen erhalten, und auf die
<lb/>Enkelkinder einstens überbrmgen werde, hindeutet, in testa- 
<lb/>mentis plenius voluntates testantium interpretantur, 1. 12,
<lb/>de reg. juris;

<lb/>„In Erwägung ad 2, daß aus einem einseitigen Testa- 
<lb/>mente, welches der willkührlichen Veränderung des Erb- 
<lb/>lassers bis zu dessen Lebensende unterworfen ist, nur dann
<lb/>ein jus erlangt werden kann, wenn der Wille durch den
<lb/>Tod seine Veränderlichkeit erlangt hat, daß aber im unter- 
<lb/>gebenen Falle, wo nach dem vorgetragenen und aus den
<lb/>Dispositione» entnommenen, zwischen dem Erblasser und
<lb/>dem Verklagten Gerhard Daniel Knecht bestandenen Ver- 
<lb/>hältnisse es fast gar nicht zu bezweifeln ist, daß dieser von
<lb/>dem ganzen Inhalt des fraglichen Testaments volle Kennt-
<lb/>niß gehabt, und wo er die in demselben enthaltene affir- 
<lb/>mative Bedingung durch seine Verehelichung mit des Erb- 
<lb/>lassers Schwiegertochter noch zu dessen Lebzeiten und vor
<lb/>Einführung der jetzigen Gesetzgebung erfüllt hat, und da- 
<lb/>durch gleichsam Mitpaziscent wurde, die Frage zu unter-

<lb/>Archiv 5r Band, re Abth. 14
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0214.tif"
                n="210"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0214"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0214--><p/>
            <p>

               <lb/>210
</p>
            <p>

               <lb/>tztchen ftyn könnt«, ob her Erblasser, ohne gegen den Ver-
<lb/>klagten ungerecht zu ftyn, die Disposition zu dessen Nach- 
<lb/>theil hätte ändern können? Daß aber jeder Zweifel, der
<lb/>hierbei entstehen könnte, durch die unterm 18. Dez. '1806
<lb/>zwischen dem Erblasser und dem Erben G. D. Knecht er- 
<lb/>richtete, und von dem Kläger bezogene Urkunde völlig ge- 
<lb/>hoben wird, indem dieses in gehöriger Form ausgenommen«
<lb/>Dokument, einen wahren Erbvertrag pactum hereditarium,
<lb/>also ein gültig abgeschlossenes Rechtsgeschäft darstellt, und
<lb/>den Willen des Jestators in der Art ausspricht, daß er
<lb/>einseitig nicht widerrufen werden konnte. (Webers Erläute- 
<lb/>rung der Pandekten II, Theil ad §. 1668, Runde deutsches
<lb/>Privatrecht §. 660) und für den Verklagten um so
<lb/>mehr ein jus quesitum rücksichtlich des unbestrittenen Ver- 
<lb/>mögen- begründet, als er ihn seinerseits und noch zu Leb- 
<lb/>zeiten des Mitkontrahenten, wie schon bemerkt worden,
<lb/>erfüllt hat;

<lb/>L, 10 ff. de cendit. et dem. 1. 7. c. de inst, et suhst*

<lb/>Daß auch die vormundschaftliche Qualität kein gesetzliches
<lb/>Hinderniß ftyn kann, wenn daS pgemm auf ein freies dis- 
<lb/>ponibles Vermögen bezogen wird;

<lb/>„In fernerer Erwägung, daß die Einführung neuerer Ge- 
<lb/>setze eine Erklärung des Gesetzgebers darüber zu begleiten pflegt;
<lb/>wie es mit gewissen Rechtsgeschäften, die unter älter» Ge- 
<lb/>setzen ihr Daseyn erhalten haben, in ihrer Form und ihrem
<lb/>Inhalte aber von den neuern ganz abweichen, gehalten ftyn
<lb/>soll, wie solches bei Einführung des allgemeinen Landrechts
<lb/>für die preußischen Staaten rücksichtlich der früher errichte- 
<lb/>ten Testamente,

<lb/>(Publikations-Patent vom 5. Febr. 1724, §. 12)
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0215.tif"
                n="211"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0215"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0215--><p/>
            <p>

               <lb/>— 211
</p>
            <p>

               <lb/>u»d bei Einführung deS französischen Gesetzbuchs für das
<lb/>Herzogthum Vera der Fall war;

<lb/>Dekret vom 12. Nov. 1809.

<lb/>„Daß dieses Dekret aber der Testamente mit Ausnahme
<lb/>-es Art. 39, die Dispositionen zum Vortheil natürlicher
<lb/>Kinder betreffend, nicht erwähnt, mithin die in dieser Hin-
<lb/>sicht sich ereignenden Recht? streitig leiten, in Folge des Art.
<lb/>2 des B. G. B. nach den Rechtsgrundsätze» zu entscheiden
<lb/>sind, unter deren Herrschaft das betreffende Geschäft zu
<lb/>Stande gekommen ist;

<lb/>I. 10 cod, de testamentis.

<lb/>vm so mehr, als es sonst die Weisheit deL Gesetzgebers er«
<lb/>fordert hätte, für solche Fälle andere gesetzliche Bestimmung
<lb/>gen ausdrücklich zu erlassen;

<lb/>„In Erwägung, daß Gesetze mit rückwirkender Kraft
<lb/>in ihren Folgen verwirrend und gewöhnlich zerstörend sind,
<lb/>daher sie nur sehr selten, und wenn man sie der allgemei- 
<lb/>nen Wohlfahrt we. en nöthig erachtete, bestimmt und aus- 
<lb/>drücklich erlassen wurden;

<lb/>I. 7 cod* de legibus»

<lb/>„Daß eben darum nach Einführung des französische»
<lb/>Gesetzbuchs in einigen Theilen Deutschlands, als der Art.
<lb/>896 desselben zu Diskussionen darüber veranlaßte, ob er auch
<lb/>auf vorhergehende Fälle anzuwenden sey, durch nähere und
<lb/>bestimmte Dekrete, als für Westphalen durch Dekret vom
<lb/>9, Jan. 1808 — für das Großherzogthum Frankfurt durch
<lb/>Dekret vom 28. Juli 1810, für die Hanseatischen Departements
<lb/>durch Dekret vom 28. Juli 1811&gt; die Erbfolge aus früher
<lb/>gestiftete» Fideikommissen näher bestimmt und ftstgesttzr
<lb/>worden; daß aber in Frankreich schon mehrere Jahre vor
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0216.tif"
                n="212"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0216"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0216--><p/>
            <p>

               <lb/>212
</p>
            <p>

               <lb/>Promulgation des Gesetzbuchs alle, selbst früher errichtete
<lb/>Fideikommisse durch ausdrückliche Dekrete vom 25. Okt«
<lb/>und 24. Nov. 1792, abgeschafft worden waren ;

<lb/>Malkeville Kommentar über das franzöflsche Gesetzbuch »ä
<lb/>Art. 896.

<lb/>„Daß es also, da sie nicht mehr existirten, auch nur
<lb/>des einfachen Satzes: Ies Substitution sont prohibees, bet
<lb/>durfte, um ihn bloß für künftige Fälle anwendbar zu halten;

<lb/>„In Erwägung, daß keines jener angezogenen Dekrete
<lb/>im Herzogthum Berg promulgirt worden, und mithin keine
<lb/>Gesetzeskraft erhalten konnte, weshalb dem einfachen Art.
<lb/>Ies substitutions sont prohibees, um fo weniger eine größere

<lb/>Ausdehnung, auf die Vergangenheit nämlich, zu geben
<lb/>verstattet feyn kann, als sonst der Gesetzgeber wegen des
<lb/>entgegenstehenden Art. 2 des B. G. B. mit sich in Wider-
<lb/>fpruch gesetzt werden würde;

<lb/>„AuS diesen Gründen und nach Einsicht deS Art. 131
<lb/>des B. G. B. ■

<lb/>erkennt die 2te Civilkammer deS königlichen Landgerichts in
<lb/>erster Instanz, weiset den Kläger unter Vergleichung der Kosten
<lb/>init seiner auf Annnllirung deS unterm 22. August 1806
<lb/>errichteten großväterlichen Testaments, und auf Herausgabe
<lb/>der Hälfte dessen Nachlassenschaft gerichteten Klage, wie
<lb/>sie vorgebracht ist, ab; behält ihm seine Erklärung über
<lb/>die Annahme der vom Verklagten angebotenen großväter- 
<lb/>lichen Devolute« mit den Perzepten, so wie seine allenfalls
<lb/>nöthig erachteten Anträge bei der Liquidation derselben vor,
<lb/>u. s. w."

<lb/>Berufung Seitens des Wilhelm Knecht.

<lb/>ES wurde hauptsächlich di« Frag« verhandelt, ob di«
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0217.tif"
                n="213"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0217"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0217--><p/>
            <p>

               <lb/>213
</p>
            <p>

               <lb/>befragte testamentarische Verfügung nach dem alten odernach
<lb/>dem neuern Gesetze beurtheilt werden müsse.

<lb/>Im Bergischen sind die Fideikomiffe nicht, wie in Frank,
<lb/>reich, schon vor der Verkündung des bürgerlichen Gesetzbuchs,
<lb/>durch besondere Gesetze aufgehoben worden; auch hat hier,
<lb/>wie in dem Urtkmle erster Instanz ausgeführt wird, der
<lb/>Kaiser kerne transitorische Bestimmungen in Ansehung der
<lb/>Substitutionen erlassen.

<lb/>ES fragte sich demnach, ob daS einfache Verbot: « Les
<lb/>aubsthutions sont prohibees * die Wirkung haben müsse,
<lb/>daß die in einem vor der Verkündung dieses Verbotes «nt,
<lb/>Halten- fideikomissarische Substitution als nichtig zerfalke,
<lb/>wenn der Testator jene Verkündung überlebt hat.

<lb/>Der Appellant entwickelte den Satz, daß ein unter dem
<lb/>alten Rechte errichtetes Testament, in Hinsicht der Form
<lb/>nach dem alten Recht, was aber den Inhalt betrifft, nach
<lb/>dem zur Zeit des Absterben- des TestatorS geltenden Gesetze
<lb/>keurtheilt werden müsse.

<lb/>Der Appellat behauptete dagegen, daß diese Unterschei,
<lb/>düng keinen vernünfkiaen Grund habe, und daß die Gesetze
<lb/>dieselbe ausdrücklich verwv'fen. „Ein Testament, sagte er, ist
<lb/>eine vollendete Handlung, welche, wenn sie dem Gesetze,
<lb/>unter welchem sie vollzogen wurde, gemäß ist, als rechtmäßig
<lb/>und gültig fortbestehen muß, welche Abänderung die Gesetz,
<lb/>gebung auch erleiden möge; es kann diese Handlung nicht
<lb/>in einer Hinsicht nach dem alten, und in einer andern Hin,
<lb/>sicht nach dem neuen Gesetze beurtheilt werden.

<lb/>„Der Testator hatte die gesetzliche Befugniß, so wie er
<lb/>getha», über sein Vermögen zu verfügen; er hat von seinem
<lb/>Recht Gebrauch gemacht, und seinen Willen erklärt; sei»»
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0218.tif"
                n="214"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0218"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0218--><p/>
            <p>

               <lb/>— 21'i —

<lb/>Erklärung bleibt so lange rechrkbeständig, alS er solche nicht
<lb/>selbst widerruft. Der Gesetzgeber kann diese Erklärung nur
<lb/>ausdrücklich vernichte», nicht aber durch die allgemeine
<lb/>Verfügung, wodurch er dergleichen Willenserklärungen für

<lb/>die Zukunft verbietet."

<lb/>Der Appellat bezog sich auf 1.1 c. de Leg. und Nov. 13
<lb/>cap. 5, besonders aber auf Nov, 66, cap, 1, §. 4 und 5.

<lb/>Zustiuian hatte vor dieser Novelle verschiedene abändernde
<lb/>Gesetze erlassen, insbesondere die Nov. 18 über den Pfiicht-
<lb/>theil.

<lb/>Nach dem alten Rechte war nämlich der Pflichttheil ohne
<lb/>Unterschied der vierte Theil dessen, was das Kindabintcsiaio

<lb/>bekommen würde; nach der Nov. 18 war es der dritte Thels,
<lb/>wenn vier oder weniger Kinder, und die Hälfte, wenn mehr
<lb/>als vier Kinder vorhanden waren. ES hatten nun mehrere
<lb/>Personen nach der Erlassung der neuern Gesetze, noch nach
<lb/>dem alten Rechte testirt, z. B. einem einzigen Sohne den
<lb/>vierten Theil (ues uncias) ihres Vermögens als Pflichttheil Hin- 
<lb/>tersassen , da sie ihm doch nach der Nov. 18 den dritten
<lb/>Theil (quatuor uncias) hätten lassen müssen.

<lb/>Der Kaiser, in Erwägung, daß manchem dieser Testato- 
<lb/>ren die neuen Gesetze nicht hinreichend bekannt gewesen, be- 
<lb/>stimmte in der Nov. 66 den Zeitpunkt, von welchem auS die
<lb/>neuen Gesetze als gehörig pubkizirt angesehen werden sollten.

<lb/>Dann heißt es am angeführten Orte;

<lb/>Unde praeteritum omne justam habeat veniam, valeant-
<lb/>que defunctorum voluntates, vel si nuper factas sunt sicut
<lb/>eas illi fecerunt *)vel si secundum prius tenentem legisla,-

<lb/>■'} Nach Form und Inhalt. '
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0219.tif"
                n="215"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0219"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0219--><p/>
            <p>

               <lb/>215 -
</p>
            <p>

               <lb/>iionem literis propriis non scripserunt heredum appellationes
<lb/>aut testibus eas non fecerunt manifestas *), aut tres uncias et non
<lb/>amplius reliquerunt filiis **)♦ Non enim infringi (sicut praedixi- 
<lb/>mus) defunctorum volumus dispositiones, sed ratas eas esse per
<lb/>omnia (ttt ÜÜ6N HmslHkttt) declaramus; ut si vel proxime
<lb/>scripta testamenta post positionem legis, ei nondum vero
<lb/>contigerit constitutiones factas innotuisse : et superviventibus
<lb/>forte testatoribus non sunt mutata: maneant etiam sid insji-
<lb/>tutiones quae ab initio secundum tunc certas extantes factae
<lb/>sunt leges, propriam virtutem habentes, et non accusandae eo
<lb/>quod tempore quo supper vixerint illi, eas non mutaverunt ***)*
<lb/>Non enim omnia sqnt in nobis, nec semper quibusdam
<lb/>tempus fit testandi repente* Plerumque enim incidunt hominibus
<lb/>mortes, testandi eis potestatem auferentes* Quam obrem ab initio
<lb/>factum recte eo quod non fuerit mutatum non arbitramur
<lb/>postea mutari aut aliquo modo infringi. Sed immutilatam
<lb/>manere quae tunc placui t, testatoribus sententiam, valide quo
<lb/>servari* Erit namque absurdum, ut quod factum est recte,
<lb/>ex eo quod tunc non erat factum, postea mutetur* Coiiec-
</p>
            <p>

               <lb/>'') Wenn ber Testator bie burch bk'e neuem Gesetze yorgeschnehene F-rm
<lb/>nicht beobachtet Hat.

<lb/>*'.'*) Wenn bas Testament eine Verfügung enthält, welche nach dem neuen
<lb/>Gesetze ungültig ist.

<lb/>&amp;**) Die fraglichen Testamente haben ihre eigene Kraft, sie bestehen für
<lb/>fick, und können deswegen nicht angefochten werden, weil der die
<lb/>Verkündung des neuen Gesetzes überlebende Testator dieselbe nicht
<lb/>umgeändert hat. Der Testirer hat, kraft der ihm von dem Gesetz- 
<lb/>geber verliehenen Gewalt, über sein Vermögen verfügt; er hat
<lb/>einen Theil der legislativen Gewalt ausgeübt; es ist, als ob der
<lb/>Gesetzgeber selbst das Testament gemacht hatte. Dieses ist, rücksicht-
<lb/>lich des Vermögens des Testators, eine l*x specialis, welche pro- 
<lb/>priam virtutem hat, wodurch sie, ohne von einer lex generalis
<lb/>erreicht werden zu können, so lange besteht, bis sie entweder von dem
<lb/>Gesetzgeber spedatim, oder vom Testator aufgehoben wird*
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0220.tif"
                n="216"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0220"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0220--><p/>
            <p>

               <lb/>216
</p>
            <p>

               <lb/>live igitur dicendum, percipiant filii relictas sibi (si ita con- 
<lb/>tigerit) a patribus tres uncias ex testamentis ita factis, aut
<lb/>ante legis positionem, aut post positionem legis, antequam
<lb/>haec tamen aput judices innotesceret. Si vero adjectum sit
<lb/>testamentis, opportere quod reliquum est, eis implere, secun- 
<lb/>dum quod tuno legibus debebatur, hoc percipiendum secundum
<lb/>antiquas leges. Ut siquid deest tribus unciis, secundum illas
<lb/>supplementum fiat, non in quadruneio, quod postea quidem
<lb/>saucitum est, nondum tamen tunc agnitum.

<lb/>Diese Konstitution, bemerkte der Appellat, finde fich in
<lb/>dem Art 2 deS B. G. wieder, nach welchem dem Gesetze
<lb/>kerne rückwirkende Kraft beigelegt werden soll; daß aber
<lb/>eine gü tige, vom Testator nicht widerrufene Testaments-
<lb/>Verfügung wegen der Verkündung eines neuen Gesetzes auf-
<lb/>hören solle, gültig zu sepn. das lasse sich ohne Rückwirkung
<lb/>des neuen Gesetzes nicht denken.

<lb/>Es wurden in den Verhandlungen ferner «och folgende
<lb/>Fragen erörtert:

<lb/>1) Ob daS fragliche Testament wirklich eine verbotene
<lb/>Substitutio» im Sinne des französischen Gesetzes enthalte?

<lb/>2) Ob, wenn dieses der Fall feyn sollte, die zu Gunsten
<lb/>deS Gerard Daniel Knecht gemachte Verfügung wegen dieser
<lb/>Substitution zerfalle?

<lb/>3) Ob nicht der Vertrag vom 18. Dez. 1806 einen Un- 
<lb/>umstößlichen Erbvertrag darstelle?

<lb/>Der Appellat bemerkte zur ersten Frage, der Begriff der
<lb/>fideikommiffarischen Substitution unterstelle, die Verbindlich- 
<lb/>keit auf;»bewahren, und einem Dritten zu überliefern.,
<lb/>(La Charge de conserver et de rendre.) Die alleinige Ver- 
<lb/>bindlichkeit, einem Dritten zu überlieferu, reiche nicht hin.
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0221.tif"
                n="217"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0221"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0221--><p/>
            <p>

               <lb/>um «in Fideikommiß zu bilden; in vorliegendem Falle habe
<lb/>aber der Testator den Legatar Gerard Daniel Knecht znm
<lb/>Aufbewahren nicht verpflichtet; sondern nur, daß nach-effen
<lb/>Tode daS Vermögen auf die Kinder rückfallen und zwischen
<lb/>ihnen gleich getheilt werden solle. Gerard Daniel Knecht habe
<lb/>also «ach dem Testament volle Befugnkß, in seinem Leben mit
<lb/>dem Vermach nuß nach Belieben zu schalten und zu walten, und
<lb/>nur, was er davon Hintersasse, falle den Kindern zu; derselbe
<lb/>könne bloß nicht testiren, wohl aber das ihm Vermachte
<lb/>nach Wrllkühr unter Lebenden veräußern.

<lb/>Der Appellat bezog stch hiebei auf Toullier, droit civil

<lb/>francais. Tome 5 pag. 63, pag. 5l Nro. gO.

<lb/>Zur zweiten Frage behauptete der Appellat, daß, wenn
<lb/>man auch die Substitution auf den Grund des französischen
<lb/>Gesetzes als nichtig betrachten wolle, das Vermächtniß selbst
<lb/>doch aufrecht erhalten werde» müsse.

<lb/>„Die nach der Meinung einiger französischen Gerichtshöfe
<lb/>in dem Art 896 liegende Verfügung, daß die Substitu-
<lb/>tion die Nichtigkeit des Vermächtnisses nach sich ziehe, müsse
<lb/>als eine Strafe betrachtet werde», wodurch der die Fidei- 
<lb/>kommisse hassende Gesetzgeber die Testirer vom Substituiren
<lb/>habe abschrecken wollen; eine solche Strafverfügung könne
<lb/>aber doch unmöglich auf frühere Handlungen angewendet
<lb/>werden."

<lb/>Zur dritten Frage endlich ging der Appellat von der An- 
<lb/>sicht aus, daß im vorliegenden Falle von einer wahren
<lb/>successio ex pacto die Rede sep.

<lb/>„Der Vertrag vom 18. Dez. 1806, sagte er, fty ein
<lb/>pactum de non mutando testamento, welches wie jeder Erb- 
<lb/>vertrag nach deutsche» Rechten von unge^weiftltem Rechll"
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0222.tif"
                n="218"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0222"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0222--><p/>
            <p>

               <lb/>218 —
</p>
            <p>

               <lb/>fc$; (Leiser Sp. 43. med. 6. 7.), und baß das neue
<lb/>Gesetz auf frühere Verträge keinen Einfluß haben könne,
<lb/>flehe eben so fest."

<lb/>Welche Gründe dem Appellanten zur Seite standen, ist
<lb/>aus nachstehendem Urtheil ersichtlich.

<lb/>„In Erwägung, daß Peter Knecht die letzte Willens- 
<lb/>verordnung, wovon hier die Frage ist, im Herzogthum
<lb/>Berg am 22. August 1806 unter der alten Gesetzgebung
<lb/>errichtet hat, und erst im Jahr 1814, folglich in einem Zeit- 
<lb/>punkte verstorben ist, wo das Civil-Gesetzbuch schon längst
<lb/>gesetzliche Kraft hatte;

<lb/>„Daß er in diesem Testament nicht nur für den Fall,
<lb/>wenn sein eingesetzter Erbe, Johann Daniel Knecht, vor
<lb/>ihm, sondern auch für den entgegengesetzten Fall, wenn er
<lb/>nach ihm, aber vor seiner Ehegattin» sterben würde, ver- 
<lb/>ordnet hat, daß alsdann das Vermögen auf die Enkel des
<lb/>Testirers und auf die Kinder, welche der Appellat mit dessen
<lb/>Schwiegertochter gezeugt haben würde, zu gleichen Theilen
<lb/>zurückfallen sollte;

<lb/>„Daß er im 8. §. des angeführten Testaments weiter
<lb/>verfügt hat, daß, wenn nach seinem und des Gerhard Da- 
<lb/>niel Absterben eins oder das andere seiner Enkel, wofür er
<lb/>ebenfalls, wiewohl irrig, die Kinder seiner Schwiegertochter
<lb/>ansah, ohne Leibeserben oder Testament sterben würde, dessen
<lb/>Nachlaß den andern Enkeln "ohne Rücksicht, aus welcher
<lb/>Ehe fle sepen, Zuwachsen; wenn aber Alle auf solche Art
<lb/>ablebig würden, alsdann das Vermögen dem nächsten Bluts- 
<lb/>verwandten des Testirers anheimfalle» sollte;

<lb/>„Daß in diesen Bestimmungen unstreitig wirkliche Sub- 
<lb/>stitutionen enthalten sind, und diese, die allererste, im vierte«
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0223.tif"
                n="219"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0223"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0223--><p/>
            <p>

               <lb/>219
</p>
            <p>

               <lb/>Artikel enthaltene gemeine Substitution, subssliuiio vulgaris,
<lb/>allein ausgenommen, nichts anders als sideikommissarische
<lb/>Substitutionen sepn können; '

<lb/>„Daß hierin zwar die Worte: „ » cliarge de consmer
<lb/>et de rendre » nicht ausgedrückt sind, wer aber bei feinem
<lb/>künftigen Hinscheiden das geerbte Vermögen^ einem Dritten
<lb/>znrücklassen soll, eben dadurch auch mit der Erhaltung dieses
<lb/>Vermögens belästiget wird, weil es anders kein Mittel gibt,
<lb/>dasselbe einem Dritten zurückzuliefern;

<lb/>„Daß, wenn auch bei der Anwendung des 896. Art. des
<lb/>Gesetzbuches unter einem gewöhnlichen Fideikommiß und dem
<lb/>lideicommisso ejus quod superfuerit ein Unterschied (Niger

<lb/>nommen werde» müßte, hier wenigstens in der ganzen Ver- 
<lb/>ordnung des Testirers nichts vorkommt, woraus sich die Be- 
<lb/>hauptung des Appellate» rechtfertigen ließ, daß das Testa- 
<lb/>ment vom 22. August 1806 nur ein Fideikommiß der letzter»
<lb/>Art enthalte;

<lb/>„Daß also hier vorzüglich die Frage zu untersuchen ist,
<lb/>ob im Herzogthum Berg, worin keine früher« Gesetze über
<lb/>die Abschaffung der Fideikommisse verkündet worden sind,
<lb/>der angeführte Art. 896 unter den vorliegenden Umständen
<lb/>anwendbar ist?

<lb/>,-I» Erwägung, daß man in Beziehung auf die äußere
<lb/>Form der Testamente es zwar als Grundsatz angenommen
<lb/>hat, daß es nicht nöthig sey, ein unter der alten Gesetzgebung
<lb/>gültig errichtetes Testament unter andern Formen zu wieder- 
<lb/>hole», wenn übrigens der Inhalt mit der neuen Gesetzgebnng
<lb/>sich vereinigen laßt, hieraus aber nicht folgt, daß auch in
<lb/>Beziehung auf den Inhalt eines Testaments nur die, zur
<lb/>Zeit der Errichtung desselben, in Kraft gewesenen Gesttze
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0224.tif"
                n="220"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0224"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0224--><p/>
            <p>

               <lb/>220
</p>
            <p>

               <lb/>entscheiden, weil man sonst auch annehmen müßte, daß, in
<lb/>so fern der Testirer unter der Herrschaft des römischen Rech- 
<lb/>tes erklärt hat, daß seine Kinder sich mit einem Drittel oder
<lb/>der Hälfte seines Vermögens als ihrem Pstichttheile begnü- 
<lb/>gen solle», sie auch dermalen auf keinen größer» Antheil An- 
<lb/>spruch machen können, wenn schon der Testirer unter der
<lb/>jetzigen Gesetzgebung stirbt, die ihm in Rücksicht auf die
<lb/>Zahl der Kinder nur die Befugmß gestattet, über ein Drit- 
<lb/>tel oder ein Viertel seines ganzen Vermögens zu ihrem Nach- 
<lb/>teile zu verordnen;

<lb/>„Daß aber diese Behauptung mit dem Grundsätze im
<lb/>Widerspruch stehen würde, nach welchem man niemals von
<lb/>einem Gesetze behaupten kann, daß es sich auf vergangene
<lb/>Fälle beziehe, als wenn hierdurch wirklich und unwiderruft
<lb/>lich erworbene Rechte verletzt werden;

<lb/>„Daß ein Testament seine Kraft und Wirkung nur mit
<lb/>dem Tode deS TestirerS erhält, mithin, waS die Gültigkeit
<lb/>seines Inhalts betrifft, nur nach den Gesetzen der Zeit, wo
<lb/>der Testirer starb, benrtheilt werden muß, im I. 1814 hin- 
<lb/>gegen fideikommiffarische Substitutionen mit der damit ver- 
<lb/>bundenen Erbeinsetzung selbst schon ungültig erklärt waren;

<lb/>„Daß die Dekrete vom 4. Juli 1811 und vom 24.
<lb/>Januar 1812 so wenig, als das königliche Publikations-
<lb/>Patent vom 5. Februar 1794, wodurch da? allgemeine Land- 
<lb/>recht in den preußischen Staate» bekannt gemacht wurde, an
<lb/>dem Orte, wo Peter Knecht gewohnt hat und gestorben ist,
<lb/>jemals als gesetzliche Vorschriften verkündet worden sind,
<lb/>um bei der Anwendung des Civil-Gesetzbuches zur Richtschnur
<lb/>zu dienen, folglich auch die darin enthaltenen, bloß positiven
<lb/>Bestimmungen hier nicht in Betracht kommen können, wen»
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0225.tif"
                n="221"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0225"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0225--><p/>
            <p>

               <lb/>— 221
</p>
            <p>

               <lb/>sich auch in der Lhat, der im Eingänge deS 155. Art. des

<lb/>Dekrets vom 4. Juli 1811 enthaltenen Verfügung ungehin- 
<lb/>dert, daraus folgern ließe, daß es die Absicht war, die letzte
<lb/>Willensverordnungen des damals noch lebenden Testirers zum
<lb/>Vortheile des ersten und deS ihm fubstituirten Erben auf«
<lb/>recht zu erhalten;

<lb/>„Daß frühere und längst vollbrachte Handlungen sich
<lb/>zwar durch eine jüngere gesetzliche Verfügung unter Be«
<lb/>drohung einer körperlichen oder Geldstrafe, oder unter
<lb/>Verlust eines wirklich und unwiderruflich erworbenen Rech«
<lb/>tes nicht mehr verbieten lassen, die im 896. Art. des
<lb/>Civil,Gesetzbuches verkommenden Ausdrücke: « I-es substitu-
<lb/>tlons sont prohiiea » aber auch offenbar diesen Sinn nicht
<lb/>haben, sondern nur, wie sich auS dem ganze» Zusammen«
<lb/>hange ergibt, andeuten sollen, daß fideikommiffarische Subr
<lb/>ftitutionen, unter die Arte» über sein Vermögen auf den
<lb/>Todesfall zu verordnen, nicht gehören sollen, welchen daS
<lb/>Gesetz seine Sanktion gibt, wie denn auch in gleichem Sinne
<lb/>Erbverträge im römischen Rechte verboten waren, und eben
<lb/>so in den nächstfolgende» Worten des 896. Art.: Jede Ver«
<lb/>fügung, durch welche dem Schenknehmer, dem eingesetzten
<lb/>Erben oder dem Legatar auferlegt wird, etwas zu bewahren
<lb/>und an einen Dritten außzulieftrn, selbst in Ansehung deS
<lb/>Beschenkten, des eingesetzten Erben oder des Legatars nicht
<lb/>bei körperlicher und Geldstrafe oder bei Verlust eines wirk«
<lb/>lich und unwiderruflich erworbenen Rechtes, im strengsten
<lb/>Sinne des Wortes verboten, sondern nur als eine von dem
<lb/>Civil-Gesetze nicht gebilligte Verfügung, selbst in Rücksicht
<lb/>des eingesetzten Erben, für ungültig erklärt wird, weil es
<lb/>bei solchen Verordnungen unsicher ist, ob der Testirer di«
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0226.tif"
                n="222"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0226"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0226--><p/>
            <p>

               <lb/>222
</p>
            <p>

               <lb/>Ernennung des ersten Erben auch ohne Substitution gewollt
<lb/>hätte;

<lb/>„Daß die Frage/ ob eine Verordnung auf den Todes- 
<lb/>fall gültig ftp oder nicht, niemals mit Hintansetzung der
<lb/>beim Absterben des Tesiirers geltenden Gesetze beurtheilt
<lb/>werden kann;

<lb/>„So viel den angeblichen Erbvertrag vom 18. Dezember
<lb/>1866 betrifft, in Erwägung, daß der Testirer hierdurch seine
<lb/>letzte Willensverordnung nicht aufgehoben, und an ihrer
<lb/>Stelle mit Gerhard Daniel Knecht einen wirklichen und
<lb/>gültige» Erbvertrag nicht abgeschlossen hat; daß er vielmehr
<lb/>darin förmlich erklärte, daß sein Testament in Kraft bleiben,
<lb/>und nur unwiderruflich seyn, und sein Versprechen die Wir- 
<lb/>kung eines Codizills haben sollte, wie er hinwiederum mit
<lb/>einem wahren Testamente, gleichviel ob man es für wider- 
<lb/>ruflich oder unwiderruflich ansehen will, verstorben ist;

<lb/>„Daß es in seiner Gewalt nicht lag, durch den angeb- 
<lb/>lichen Vertrag die künftigen Gesetze in Beziehung auf seine
<lb/>letzte Willensverordnung unwirksam zu machen, oder auch
<lb/>nur sein Testament in einen gültigen Erbvertrag umzuschaf- 
<lb/>fen, wa§ hier um so viel weniger der Fall war, da das
<lb/>Testament auch Verfügungen enthielt, welche der Gegenstand
<lb/>eines Erbvertrags mit Gerhard Daniel Knecht nicht werden
<lb/>konnten; .

<lb/>„Daß ohnehin der Appellant die Erbschaft seines Groß- 
<lb/>vaters nicht aus dem Grunde in Anspruch nimmt, weil die- 
<lb/>ser berechtiget gewesen ftp, das Testament vom 22. August
<lb/>1806 zu ändern und wirklich geändert habe, sondern nur
<lb/>deswegen, weil das nicht widerrufene Testament, und die
<lb/>darin enthaltene Erbeinsetzung des Appellate» wegen der
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0227.tif"
                n="223"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0227"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0227--><p/>
            <p>

               <lb/>— 223 —

<lb/>damit verbundenen ßdeikommissarischen Substitutionen zer- 
<lb/>falle, und es bei dieser Frage gar nicht darauf ankommt,
<lb/>ob Peter Knecht sein Testament widerrufen konnte, oder
<lb/>ans welcher Ursache ihm dieses mit oder ohne seinen Wille»
<lb/>unmöglich gemacht war;

<lb/>„In Erwägung, daß unter diesen Umständen jede wei- 
<lb/>tere Untersuchung der übrigen von dem Appellanten wider
<lb/>die Gültigkeit des. Testaments angeführten Gründe, we- 
<lb/>nigstens bei der gegenwärtigen Lage des Prozesses als über-
<lb/>flüsstg hinwegfällt;

<lb/>„Aus diesen Gründen erkennt der königl. rheinische Ap- 
<lb/>pellations-Gerichtshof nach vorhergegangener Berathschla-
<lb/>gung für Recht, daß das Urtheil deS königl. Landgerichtes
<lb/>zu Düsseldorf vom 15. März 1823 abzuänderir sey, und
<lb/>verordnet an dessen Statt, daß die am 22. August 1806 von
<lb/>dem Großvater des Appellanten, Peter Knecht, vor dem
<lb/>Notar Jakob Marchand und vier Zeuge» errichtete letzte
<lb/>Willensverordnung, so viel die darin enthaltene Erbeinsetzung
<lb/>des Appellate», Gerhard Daniel Knecht, und die damit
<lb/>verbundenen fideikommissarischen Substitutionen der Enkel
<lb/>des Testirers sowohl, als der Kinder zweiter Ehe, der Frau
<lb/>Caroline Tesche und. der nächsten Verwandten betrifft, un- 
<lb/>gehindert des am 18. Dezember 1806 hierauf erfolgten Akts,
<lb/>für ungültig zu erkläre», und in so weit der gesetzlichen
<lb/>Erbfolge Statt zu geben ftp, u. s. w."

<lb/>I. Sivilsenat. Sitzung vom 17. Aug. 1823.

<lb/>Advok.: Gade, Thoür — Schoeler u. Schauberg.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00501+1824_0228.tif"
             n="224"
             xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0228"/>
         <div xml:id="d86848e17991"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="226.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Kompetenz. - Handelsgericht</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00501+1824_0228--><p/>
            <p>

               <lb/>224
</p>
            <p>

               <lb/>226.

<lb/>Kompetenz. — Handelsgericht.

<lb/>Ist der Verkauf von Fabrikgeräthschaften an
<lb/>einen Fabrikanten allemal ein Handelsge- 
<lb/>schäft, und daher von der Kompetenz deS
<lb/>Handelsgerichtes? Art. 6Zl. des H. G. B.
<lb/>Neuß — van Gulpen «l Kesselkaul.

<lb/>Neuß und WeperS hatten - der Handlnngsfirma van Gul,
<lb/>pen und Kesselkaul zu Aachen zwei Spinnmaschinen verkauft.
<lb/>Ein diesen Verkauf betretender Rechtsstreil wurde von den
<lb/>Klägern Neuß und Weyers vor das Handelsgericht in Aachen
<lb/>gebracht, welches sich inkompetent erklärte. Die Berufung
<lb/>der Kläger wurde durch folgendes Erkenntniß verworfen.

<lb/>„In Erwägung, daß nicht alle in dem gegenwärtigen
<lb/>Rechtsstreite befangenen Theile zur Klaffe der Kaufleute ge- 
<lb/>hören, und daß mithin die zur Entscheidung vorliegende
<lb/>Frage über die Kompetenz deS HandelsgerrchteS zu Aachen
<lb/>in demselben lediglich davon abhängt, ob der, der Klag«
<lb/>der Appellanten zum Grunde liegende Ankauf zweier Spinn,
<lb/>Maschinen, ein wahres Handelsgeschäft gewesen sep? —
<lb/>Daß die über Abfassung des Artikels 631 des Handelsge,
<lb/>setzbnches Statt gefundenen Diskussionen keinen Zweifel
<lb/>darüber übrig lassen, daß nur die in der Absicht des Wie,
<lb/>derverkaufs abgeschlossenen Ankäufe als ei. enruche Handels,
<lb/>geschäfte betrachtet werden dürfen; — daß von den Appel*
<lb/>lauten aber nicht widersprochen worden ist, daß die in Frage
<lb/>stehenden Spinnmaschinen von den Appellaten zu ihrem eige,
<lb/>neu Gebrauche und nur einem eigenen Bedürfnisse abzuüel,
<lb/>srn, angekauft worden ftpen; — daß es unter diesen Der,
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00501+1824_0229.tif"
             n="225"
             xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0229"/>
         <div xml:id="d86848e18076"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="227.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Untheilbarkeit des gerichtlichen Geständnisses. - Eidesdelation</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00501+1824_0229--><p/>
            <p>

               <lb/>225
</p>
            <p>

               <lb/>Hältnissrn auch nicht darauf ankommen kann, ob dieses De,
<lb/>dürfniß durch daS kaufmännische Gewerbe der Appellate»,
<lb/>oder durch andere Ursachen herbeigeführt worden sep;

<lb/>„AuS diesen und andern in dem Urtheil wovon antze,
<lb/>führten Gründe» erkennt der rheinische Appellations-Gerichts- 
<lb/>hof für Recht, daß diegegen des Handelsgericht zu Aachen
<lb/>vom 2. Jan. 1823 eingelegte Berufung, wie hiermit ge,
<lb/>schießt, als ungegründet zu verwerfen sep u. s. w."
<lb/>i. Civilsenat. Sitzung vom 16. Juni 1823.

<lb/>Advokaten: Müller — Rittmann.

<lb/>»2/.

<lb/>Uncheilbarkelt des gerichtlichen Geständnisses. —

<lb/>Eidesdelation.

<lb/>Kann der Grundsatz der llntheilbarkeit der
<lb/>Geständnisses auch auf die Eidesdelatio»
<lb/>bezogen werden? Art. 1356. 1358. B. G. B.

<lb/>Garenfeld — Schanz.

<lb/>Schanz fordert von Garenftlb eine gewisse Summe für
<lb/>geleistete Arbeiten, und schiebt dem Beklagten den Eid da- 
<lb/>rüber zu, ob die fraglichen Arbeiten nicht wirklich geleistet
<lb/>worden. Durch Urtheil des Landgerichts zu Köln vom %
<lb/>Mai 1822 wurde dem Beklagten die Ableistung diese? EkdeS
<lb/>auferlegt.

<lb/>Garenfeld wollte nun denselben dahin schwören, daß di«
<lb/>Arbeiten zwar geleistet, aber auch schon bezahlt sepen.

<lb/>Das Landgericht erkannte durch Urtheil vom 21. De;.
<lb/>1822 für Recht, daß die erwähnte Erklärung des Beklag- 
<lb/>ten als «ine Weigerung, den ihm zugeschobenen Eid zu schwö-
<lb/>Archi» Tr Band, »te Abthl. »T
</p>
            <pb facs="2084567_00501+1824_0230.tif"
                n="226"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0230"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0230--><p/>
            <p>

               <lb/>226 —
</p>
            <p>

               <lb/>ren, angesehen werden müsse, und legte ihm den Beweis

<lb/>auf, daß er die eingeklagte Summe bezahlt habe.

<lb/>Garenfeld legte die Berufung ei«, und nahm den Grundsatz
<lb/>der Untheilbarkeit des gerichtlichen Geständnisses in Anspruch.

<lb/>Der Appellat behauptete dagegen, daß dieser Grundsatz
<lb/>auf die Eidesdelation nicht bezogen werden könne; und daß
<lb/>der Appellant, wenn er geHl dieNormirung des ihm durch
<lb/>daS Urtheil vom 9- Mai aufgelegten Eides Einwendungen
<lb/>zu machen hatte, gegen dieses Urtheil die Berufung hätte ein-
<lb/>legen müssen.

<lb/>U r t h e i l.

<lb/>„Soviel 1) die angebliche Forderung des Appellaten von-
<lb/>130 Rthlr. 1% Stbr. betrifft, in Erwägung, daß der Ap- 
<lb/>pellat diese Forderung entweder anders als durch das Ger
<lb/>ständniß des Appellanten erweisen, oder, wenn er stch ge,
<lb/>nöthigt sieht, seinem angeblichen Schuldner den Eid anzu,
<lb/>tragen, auch zugeben muß, daß dieser seinem Geständnisse
<lb/>die eidliche Versicherung der geschehenen Zahlung hinzufüge;

<lb/>„Daß ein ähnlicher Zusatz zwar alsdann keine Rücksicht
<lb/>verdient, wenn der Verklagte bei der Ablegung des ihm
<lb/>angetragenen Eides sich auf eine in allgemeinen Worten ab-
<lb/>gefaßte Erklärung beschränken wollte, daß er deshalb nichts
<lb/>Mehr schuldig sey, weil es in diesem Punkte auf sein eigenes
<lb/>Urtheil nicht ankommt; daß gleichwohl feine Antwort we- 
<lb/>der verworfen noch getheist werden kann, wenn er die Schuld
<lb/>zwar eingestehL, aber dieselbe gezahlt zu haben behauptet,
<lb/>weil unter solchen Umständen und wo der Kläger kein schrift- 
<lb/>liches Schuldbekenntniß zur Rechtfertigung seiner Klage auf- 
<lb/>zuweisen hat, kein Grund vorhanden ist, warum der Ver- 
<lb/>klagte mehr verbunden gewesen sepn sollte, sich mit einer
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0231.tif"
                n="227"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0231"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0231--><p/>
            <p>

               <lb/>— 22?
</p>
            <p>

               <lb/>Quittung, als der Kläger mit einem schriftlichen Schuld,
<lb/>bekenntniß zu versehen, und Dienstverrichtungen, auf deren
<lb/>Vergütigung der Appellat wider den Appellanten geklagt
<lb/>hat, sehr oft auf der Stelle, und wenn hierüber keine
<lb/>Schuldverschreibung ausgestellt ist, ohne Quittung gezahlt
<lb/>werden;

<lb/>„Daß also auch dem Appellanten, als er vor dem Herrn
<lb/>Friedensrichter zu Gummersbach den ihm aufgetragenen de,
<lb/>cisorischen Eid auSschwören sollte, frei stand, zu erklären.,
<lb/>daß ihm die Arbeiten, wovon die Frage war, zwar geleistet,
<lb/>aber auch von ihm gezahlt seyen, und unter diesen Umstän,
<lb/>den der Appellat und ursprüngliche Kläger entweder den
<lb/>Grund seiner Klage anders, als durch das Gestäudniß deS
<lb/>Appellanten erweisen, oder auch das ganze Gestäudniß in
<lb/>allen Theilen wider sich gelten lassen muß; dem Appellan- 
<lb/>tem hinaegen «icht vorgeworfen werden kann, daß er den
<lb/>ihmangetragegen Eid zu schwören, geweigert habe, und nunmehr
<lb/>schuldig sey, die von ihm angegebene Zahlung zu erweisen;

<lb/>„Daß der Appellant, um sich dieses Rechtes zu bedienen,
<lb/>nicht schuldig war, schon wider das Urtheil vom 9. Mai
<lb/>1822 die Berufung einzulegen, weil er diesem Urtheile, in
<lb/>dem Sinne, den es haben kann und haben soll, ein Genüge
<lb/>leistet, wenn er noch dermalen schwört, daß die Arbeiten, wofür
<lb/>der Appellat Zahlung verlangt, zwar geleistet, aber auch
<lb/>schon gezahlt sepen, felglist) in diesem Stücke das Urtheil
<lb/>des königl. Landgerichtes zu Köln vom 21, Dezember 1822
<lb/>zu reformiren ist;

<lb/>„Aus diesen Gründe»

<lb/>erkennt der Appellations&lt;Gerichtshof für ^Recht, daß der
<lb/>Appellant zur AuSschwörung deS ihm angetragenen EideS
</p>
            <p>

               <lb/>-
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00501+1824_0232.tif"
             n="228"
             xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0232"/>
         <div xml:id="d86848e18323"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="228.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Solidarische Verpflichtung</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00501+1824_0232--><p/>
            <p>

               <lb/>228
</p>
            <p>

               <lb/>ivit dem Zusätze, daß er den Betrag der ihm geschienen

<lb/>Dienstleistungen wirklich gezahlt haben, zuzulaffe» sey."

<lb/>1. Civilsenat. Sitzung vom 14. Juli 1823.

<lb/>Advokaten: Holthoff—Lautz.
</p>
            <p>

               <lb/>Auch in einem am 28. Juli 1823 in Sachen Lenz —
<lb/>Dahl vom ersten Senat erlassenen Urtheile wirb der Grund,
<lb/>sotz aufgestellt, daß die bei der Leistung eines decisorischen
<lb/>EideS abgegebenen Erklärungen eben so wenig als anderk
<lb/>Geständnisse getheilt werden können, und daß es in solchen
<lb/>Fällen nur darauf ankomme, ob dergleichen zusätzliche Er«
<lb/>klärungen, wenn sie a!S wahr angenommen werden , auf
<lb/>die Entscheidung der Sache Einfluß haben.

<lb/>2 2 g.

<lb/>Solidarische Verpflichtung.

<lb/>Wird'der solidarische Mitschuldner einer öf- 
<lb/>fentlichen Kasse durch eine Quittung deS
<lb/>Rendanten, worin dieser dessen ratirlichen
<lb/>Antheil an der Schuld empfangen zu haben,
<lb/>ohne Vorbehalt, bekennt, von der Solida,
<lb/>rität entlastet? Art. 1211 B. G. B.

<lb/>PeterS — Regierung zu Düsseldorf.

<lb/>PeterS, Meviffe« und Daupenspeck waren wegen Zoll- 
<lb/>kontravention solidarisch zu einer gewissen Summe verur-
<lb/>theilt worden.

<lb/>PeterS zahlte den dritten Lheil der Summe, und erhielt
<lb/>vom Rendanten eine Quittung, worin dieser bescheinigt, daß
<lb/>PeterS den quittirten Betrag als Drittel des Eesammtbe-
</p>
            <pb facs="2084567_00501+1824_0233.tif"
                n="229"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0233"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0233--><p/>
            <p>

               <lb/>' , - 229 -

<lb/>träges, und als seinen Antheil an diesem Betrage eingezahlt
<lb/>hake.

<lb/>Späterhin wurde PeterS zur Zahlung deS Ganzen aufge^
<lb/>fordert, wogegen er Einspruch machte, indem er behauptete,

<lb/>daß die ihm für seinen Antheil und ohne Vorbehalt ertheilte
<lb/>Quittung ihn nach Art. 1211 des B. G. B. von der soli'
<lb/>-arischen Verpflichtung befreie.

<lb/>Die königliche Negierung erwiederte dagegen , daß die
<lb/>solidarische Verpflichtung durch ein rechtskräftiges Erkennt«
<lb/>niß feststehe, und eS daher einer ausdrücklichen Verzicht,
<lb/>leistung bedurft habe,'um solche aufzuhebe».

<lb/>DaS Landgericht zu Kleve verwarf den Einspruch des
<lb/>PeterS durch Crkenntniß vom 18. Nov. 1822.

<lb/>BestätigungS-Urtheil deS AppellakionS-GerichtShofeS.

<lb/>„In Erwägung, daß der Rendant der königl. Haupt-
<lb/>Zoll« und Steuerkaffe zu Uerdingen in der Quittung vom
<lb/>16. Juli 1822 zwar erklärt Hat, daß der Appellant zwei«
<lb/>hundert und vierzehn Tßaler achtzehn Silbergroschen an
<lb/>Strafen, und drei und zwanzig Thaler vier und zwanzig
<lb/>Silbergroschen fünf Pfennige an Kosten in der Zoll-Kon«
<lb/>traventionSsache Eifer wider Daupenspeck, Mevissen und Pe- 
<lb/>ters, als das Drittel des Gesammtbetrages und alS fein
<lb/>Antheil an diesem Betrage, zur Kaffe baar gezahlt habe,
<lb/>und daß nach dem Art. 1211 des bürgerlichen Gesetzbuchs
<lb/>der Gläubiger, der von einem Mitschuldner dessen Antheil
<lb/>besonders annimmt, ohne sich in der Quittung fein solida- 
<lb/>risches Recht, oder seine Rechte überhaupt vorzubehalten,
<lb/>sich dadurch der solidarischen Anforderung,, aber nur in Be- 
<lb/>ziehung auf diesen Schuldner begibt;

<lb/>„Daß aber diese gesetzliche Bestimmung nur in einer
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00501+1824_0234.tif"
             n="230"
             xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0234"/>
         <div xml:id="d86848e18481"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="229.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Erbschafts-Eröffnung. - Wohnsitz</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00501+1824_0234--><p/>
            <p>

               <lb/>230
</p>
            <p>

               <lb/>stillschweigenden Verzichtleistung von Seiten des Gläubigers
<lb/>ihren Grund hat, und ein königlicher Beamter, der auf
<lb/>solche Rechte zum Nachthefl der Staatskasse mcht ausdrück«
<lb/>lich Verzicht thun kann, eben so wenig berechtigt ist, durch
<lb/>seine Handlung fle stillschweigend zu erlassen;

<lb/>„Aus diesen Gründen erkennt der rheinische Appella«
<lb/>tions-Gerichtshof für Recht, daß das Urtheil des königl.
<lb/>Landgerichtes zu Kleve vom 18. November 1822 zu bestück
<lb/>gen sep, u. s. w."

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 16. Juli 1823.

<lb/>Advokaten: Holthoff — Klein.

<lb/>,229.

<lb/>Erbschafts-Eröffnung. — Wohnsitz.

<lb/>Muß die Erbschaft eines im diesseitigen
<lb/>proußischen Rheinlands Verstorbenen, der
<lb/>sich hier zwar gewöhnlich aufhielt, aber in
<lb/>der Stadt ein es benachbarten Staates als
<lb/>Beamter dieses Staates fnngirte, unter al«
<lb/>len Umständen als im Auslande eröffnet
<lb/>angesehen werden? Art. 77. 18. 110. B. G. B.

<lb/>van Eschermann — Linz.

<lb/>Am 4, Sept. 1822 legten die Erben Linz, als Gläubiger
<lb/>deS zu Koblenz verstorbenen vormaligen kurtrierischen Kanz«
<lb/>lerS v. Eschermann, in den Händen dritter Personen Arrest
<lb/>auf Gelder, welche den Geschwistern Eschermann, Kindern
<lb/>des verstorbenen Kanzlers, zugehvrten, und ließen diese auf
<lb/>Gültigkeits-Erklärung vorladen.

<lb/>Am 9. Oktober n. I. erklärten die Geschwister Esch er.-
</p>
            <pb facs="2084567_00501+1824_0235.tif"
                n="231"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0235"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0235--><p/>
            <p>

               <lb/>231
</p>
            <p>

               <lb/>mann auf der Kanzlei deS Landgericht- zu Kohlen;, daß sie
<lb/>auf die Erbschaft ihres VaterS verzichtete«.

<lb/>Die Erbe» Linz griffen diese Verzichtleistung alS verspätet
<lb/>an; der Kanzler Eschermann habe sich, sagten sie, zwar gewöhn- 
<lb/>lich zu Koblenz aufgehalten, aber zu Ehrenbreitstein als Beam- 
<lb/>ter in Herzoglich Nassauischrn Diensten fungirt, und also auch
<lb/>hier seinen Wohnsitz gehabt; und habe sich dessen Erbschaft
<lb/>zu Ehrenbreitstein eröffnet. Da nun die Geschwister Escher- 
<lb/>mann die Erbschaft ihres VaterS nicht tnnerhalb drei Mo- 
<lb/>naten nach dem Tode desselben auSgefchlagen Hütten, so wä- 
<lb/>ren sie nach dem zu Ehrenbreitstein geltenden kurtrierischen
<lb/>Landrechte als dessen unbedingte Erben verpflichtet.

<lb/>Das Landgericht zu Koblenz legte durch Urtheil vom 27.
<lb/>Mai 1822 den Geschwistern Eschermann den Beweis auf,
<lb/>daß ihr Vater bei seinem Ableben nach Art. 18 deS B. G. B.
<lb/>zu Koblenz fein Domizil gehabt habe.

<lb/>Die Geschwister Eschermann appellirten und erstritten in
<lb/>der 2ten Instanz folgendes Urtheil.

<lb/>„In Erwägung, daß nach dem eigenen Angeben der
<lb/>Appellaten der vormalige kurtrierische Kanzler Eschermann
<lb/>im Frühjahre 1813 in Koblenz -erstorben ist;

<lb/>„Daß er in eben dieser Stadt, wenn auch nicht immer,
<lb/>-och wenigstens einen großen Theil des Jahres mit den
<lb/>Seinigen sich aufhielt, und nur zuweilen für seine Person
<lb/>und seiner Geschäfte wegen sich nach Ehrenbreitstein begab;

<lb/>„Daß der Ort seines Absterbens damals nach Frank- 
<lb/>reich gehörte, -und wenn einige Erben abwesend oder min- 
<lb/>derjährig waren, der Friedensrichter zu Koblenz unstreitig
<lb/>berufen war, den dort befindlichen Nachlaß unter Siegel
<lb/>zu legen, mithin auch die Frage, in wie viel Zeit die Erbe»
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0236.tif"
                n="232"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0236"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0236--><p/>
            <p>

               <lb/>232 —
</p>
            <p>

               <lb/>sich erklären mußten, ob sie die Erbschaft auSschlagen ober
<lb/>annehmen, und auf Entsiezlung und Auslieferung antragen
<lb/>wollten, nach den in Koblenz geltende» Gesetzen zu beur«
<lb/>theilerr ist;

<lb/>„Daß eS hierbei gleichgültig ist, ob etwa der Kanzler
<lb/>Eschermann von der Ausübung aller staatsbürgerlichen Rechte
<lb/>in Koblenz ausgeschlossen war, weil wenigstens in Beziehung
<lb/>auf die Anwendung bloßer Civilrechte unter den vorliegenden
<lb/>Umständen die Residenz in Koblenz schon hinreichte, und
<lb/>selbst daS kurtrisrifche Landrecht, daS den Erben, wenn sie
<lb/>anwesend find, eine Frist von drei Monate vorbestimmt,
<lb/>«m eine ihnen angefallene Erbschaft auSzuschlagen, im wi- 
<lb/>drigen Falle aber sie für unbedingte Erben erklärt, aus- 
<lb/>drücklich den Fall vorauSsetzt, wo daS GterbhauS im Kur-
<lb/>fürstenthum Trier gelegen ist;

<lb/>„Daß auswärtige Civildienste dm Kanzler Eschermann
<lb/>von dem Genüsse der staatsbürgerlichen Rechte zwar auS-
<lb/>schließen konnten, aber nicht verhinderten, in Beziehung auf
<lb/>bloße Ervilrechte in Koblenz zu wohnen, oder seine vorma- 
<lb/>lige Wohnung dort fortzusetzen;

<lb/>„Daß er Hierzu um so viel weniger eine besondere Auto- 
<lb/>risation der französischen Regierung bedurfte, da er bei dem
<lb/>im Herzogthum Nassau übernommenen Dimste sowohl, als
<lb/>nachher bei dem Genüsse einer ihm dort verwilligten Pension
<lb/>IheilS nur Pflichten erfüllte, theils Rechte auSübte, welche
<lb/>in dem unter Vermittelung von Rußland und Frankreich zu
<lb/>Stande gekommenen außerordentlichen Deputations schluffe
<lb/>vom I. 1803 §. 47. 59. und 70 ihren Grund hatten ;

<lb/>„Daß höchstens nur die Herzoglich Naffamsche Regie,
<lb/>rung, die in den letzter» Jahren seines Lebens ihm die Pm
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00501+1824_0237.tif"
             n="233"
             xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0237"/>
         <div xml:id="d86848e18722"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="230.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Falliment. - Vindikationsklage</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00501+1824_0237--><p/>
            <p>

               <lb/>233
</p>
            <p>

               <lb/>sion auszahlte, berechtiget gewesm wäre, darauf zu bester
<lb/>Heu, daß Eschermann mit den Seinigen beständig in Ehr
<lb/>renbreitstein, und nicht in Koblenz wohnen müsse, daraus
<lb/>aber, daß dieses nicht geschehen ist, nicht folgt, daß er in
<lb/>Koblenz gar nicht wohnte;

<lb/>„In Erwägung, daß gleichwohl auch nach den in Koblenz
<lb/>geltenden Gesetzen und insbesondere nach dem Art. 792 d&lt;S
<lb/>bürgerl. Gesetzbuchs derjenige, der einmal in eine ihm anger
<lb/>fallen« Erbschaft sich eingemischt hat, dieselbe nicht weiter
<lb/>ausschlagen kann, mithin die Appellaten zu dem--von ihnen
<lb/>angebotenen Beweise zuzulaffen sind;

<lb/>„Au5 diesen Gründen erkennt der königl. rheinische Apr
<lb/>pellationS-Gerichtshof, für Recht, daß daS Urtheil des
<lb/>königl. Landgerichtes zu Trier vom 27. Nov. 1822 zu
<lb/>reformiren ftp, reformirt dasselbe hiermit und verordnet an
<lb/>dessen Statt, daß die Appellaten zu dem subsidiarisch von
<lb/>ihnen angebotenen Beweise, daß die Appellanten in de»
<lb/>Nachlaß des Kanzlers Eschermann sich eingemischt haben,
<lb/>zuzuraffen u. s. w."

<lb/>1. Civilsenat. Sitzung vom 23. Juni 1823.

<lb/>Advokaten: Holthoff — Lautz.

<lb/>s3o.

<lb/>Falliment. — Vindikationsklage.

<lb/>Kann derjenige, welcher einem an demselben
<lb/>Orte wohnenden Kaufmann Maaren ver'
<lb/>kauft und überliefert, dies« Maaren, nach-
</p>
            <pb facs="2084567_00501+1824_0238.tif"
                n="234"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0238"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0238--><p/>
            <p>

               <lb/>234
</p>
            <p>

               <lb/>dem der Käufer solche anderswohin an {tu
<lb/>«en Kommissionär versendet Jjat, auf dem
<lb/>Transport, wegen nicht erhaltener Zahlung
<lb/>und inzwischen auSgebrochrnen Falliments
<lb/>deS Käufers, vindiziren? Art.576.577.H.G.B.
<lb/>' Können bei Entschä-igungS-For-erungen die
<lb/>Zinsen von dem Tage der Entstehung eines
<lb/>jeden einzelnen Postens gefordert werden?
<lb/>Art. 1153. B. G. B.

<lb/>Schmitz — Belecome. !

<lb/>Anfangs des Jahres 1821 hatte Aloys Schmitz zu Köln
<lb/>von I. B. Brismaille in Gent eine bedeutende Partie Salz
<lb/>in Kommission übernommen, und dem Absender vor Am
<lb/>kunft der Maaren starke abschlägliche Zahlungen geleistet.

<lb/>AlS im Monat Mai n. I. ein Theil des Salzes durch
<lb/>Schiffer Fausten in den Hafen. zu Köln ankam, wurde auf
<lb/>Ansuchen von Belecome Ronze, Degraet fi!s und I. Berte
<lb/>Beschlag darauf gelegt.

<lb/>Da sie das fragliche Salz dem Brismaille verkauft und
<lb/>noch keine Zahlung erhalten hatten, und der Käufer mitt- 
<lb/>lerweile fallirt hatte, so hielten sie sich für befugt, die Maa- 
<lb/>ren, als noch auf der Reise befindlich, auf den Grund der
<lb/>Art. 576. 577. des H. G. B. vindiziren zu köunen.

<lb/>Schmitz widersetzte sich diese? Beschlagnahme und trug
<lb/>beim königl. Landgericht auf Aufhebung derselben und Ent- 
<lb/>schädigung an.

<lb/>Durch Urtheil vom 1. Dez. 1821 hob das Landgericht
<lb/>die Beschlagnahme auf, ohne über den Antrag auf Entschä- 
<lb/>digung zu sprechen.

<lb/>Schmitz fand sich daher beschwert, und legte gegen das
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0239.tif"
                n="235"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0239"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0239--><p/>
            <p>

               <lb/>- 235"
</p>
            <p>

               <lb/>Urtheil die Berufung ein, bewies feine durch den Arrest ver-
<lb/>anlaßte Auslagen mittelst Quittungen, und verlangte, daß
<lb/>ihm von jeden» einzelnen Posten vom Tage der Entstehung
<lb/>desselben an die Zinsen vergütet werden möchten.

<lb/>Die Beschlagnehmer appellirten ihrer Seils und behaupt

<lb/>teten die Rechtsbeständigkeit der Beschlagnahme.

<lb/>Urtheil des AppellationS-GerichtShofek. .

<lb/>„In Erwägung, daß in sofern auch unter den vorlie- 
<lb/>genden Umständen die Identität deS in Beschlag genomme- 
<lb/>nen Salzes mit jenem, daS die Appellate» an I. B. Bris-
<lb/>maille am 14. und 27. April 1821 verkauft zu habe», be- 
<lb/>haupten, alS eine unläugbare Thatsache vorausgesetzt werden
<lb/>könnte, *) die Appellaten zwar noch im Monate Mai
<lb/>desselben Jahres dieses Salz zu vindiziren berechtiget gewe-
<lb/>. sen wären, wenn sie dasselbe ans ihrem Lager, es sey zu
<lb/>Lande oder zu Wasser, entweder an Bi'ismaille selbst oder
<lb/>an den Appellanten, alsldeffen Kommissionär, abgeschickt hätten;

<lb/>„Daß aber derjenige, der seine Waaren einem an dem- 
<lb/>selben Orte wohnenden Kaufmanns verkauft, überliefert und
<lb/>zugibt, daß dieser sie in Empfang nehme, und auf seine
<lb/>Gefahr und Rechnung weiter versende, sich auf den 877. Art.
<lb/>deS Handelsgesetzbuches nicht beziehen kann; weil hierin fest- 
<lb/>gestellt ist, Ja revendicalion ne pourra aroir lieu que pen- 
<lb/>dant que Jes marchandises expediees seront encore en route
<lb/>seit par terre soit par eau, UNd das Mir ^tu gewissen Fällen

<lb/>wider die Regeln deS gemeinen Rechtes, den Handelsleuten

<lb/>In den vvrbergehkr.de» Erwägungsgründe» wird in thatfächlicher Hin- 
<lb/>sicht anszeführl, daß die Identität des fraglichen Salzes zweifelhaft
<lb/>erscheine, und daher auch aus diesem Munde nach Art. 58o dir
<lb/>Vindikation nicht Statt finden könne. .
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0240.tif"
                n="236"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0240"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0240--><p/>
            <p>

               <lb/>- 236
</p>
            <p>

               <lb/>kn Beziehung auf ihre einmal verkaufte Maaren gestattete
<lb/>VindikationSrecht, wie sich auS den hei der Abfassung deS
<lb/>Gesetzes Statt gehabten Verhandlungen ergibt, auf andere
<lb/>Fälle nicht ausgedehnt werden darf; daß also die incidente
<lb/>* Berufung der Appellaten, in so weit sie die Vindikationsklage
<lb/>^um Gegenstände hat, als ungegründet zu verwerfen ist;

<lb/>„So viel 2) die Beschwerde des Appellanten in Bezie- 
<lb/>hung auf die von ihm geforderte Entschädigung und die wei- 
<lb/>tere Behauptungen der Appellate,, in diesem Punkte betrifft:
<lb/>in Erwägung, daß der Appellant in der ersten Instanz auf
<lb/>Entschädigung förmlich angetragen hat, und es sich von selbst
<lb/>versteht, daß derjenige, der fremde Waaren, worauf er kein
<lb/>Recht mehr hat, in Beschlag nimmt, eben so, wenn die
<lb/>Beschlagnahme für ungegründet, als wenn sie zufolge des
<lb/>Art. 826. der P. O. der Form nach für ungültig erklärt
<lb/>wird, dem obsiegenden Theile den Hierdurch verursachten
<lb/>Schaden ersetzen muß;

<lb/>„Daß der Ertrag der hierdurch verursachten Kosten
<lb/>durch die aufgelegten Quittungen hinreichend erwiesen ist,
<lb/>und diese von den Appellaten selbst oder von ihrem Bevoll- 
<lb/>mächtigten theilS veranlaßt, theils für nöthig erachtet' wor- 
<lb/>den find;

<lb/>„Daß aber kein Grund vorhanden ist, die Appellaten,
<lb/>«ach dem Anträge des Appellanten, zugleich in die Zinsen
<lb/>von dem Tage der Entstehung eines jeden einzelne»
<lb/>Postens zu verurtheilen, weil der Appellant nicht erwiesen
<lb/>hat, daß er dieselbe jemals aufgefordert hat, die durch ihre
<lb/>Beschlagnahme verursachten Kosten, sobald der Ertrag^der-
<lb/>selben bestimmt war, zu zahlen;

<lb/>„AuS diesen Gründen erkennt der königl. rheinische Ap-
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00501+1824_0241.tif"
             n="237"
             xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0241"/>
         <div xml:id="d86848e19037"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="231.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Transkription. - Privilegium</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00501+1824_0241--><p/>
            <p>

               <lb/>- 23? -

<lb/>pellationS-Gerkchtshof für Recht, daß das Urtheil dev konigl.

<lb/>Landgerichtes zu Köln vom 1. Dezember 1821, in so weit hierin
<lb/>die angestellte Vindikationsklage akS unstatthaft verworfen
<lb/>wird, zu bestätigen, in so weit hingegen der bloß aecessorische
<lb/>Antrag auf Entschädigung hierin vorbeigegangen, und also
<lb/>stillschweigend verworfen ist, zu reformiren sep, reformirt
<lb/>dasselbe hiermit und verordnet an dessen Statt, daß die
<lb/>Appellaten solidarisch zum Ersatz des durch ihre Beschlag»
<lb/>nähme verursachten, zu 3070Fr. 25 Cent, berechneten Scha»
<lb/>dens, jedoch nur mit den gesetzlichen Zinsen von dem Tage
<lb/>der Einklage an zu rechnen, und in die gegenwärtige In»
<lb/>stanz aufgegangener Kosten zu verurtheilen seyeu, u. f. w."

<lb/>1. Civilsenat. Sitzung vom 7. Juli 1823.

<lb/>Advokaten: Holthoff — Lautz.

<lb/>-3I.

<lb/>Transkription. — Privilegium.

<lb/>Hat die Transkription eines Kaufakteß die
<lb/>Wirkung, daß das Privilegium der vorhe,
<lb/>rig-en Verkäufer verloren geht, wenn die
<lb/>früher« Verkäufe weder transkribirt, noch
<lb/>das Privilegium in die Hppothekenbücher
<lb/>eingeschrieben worden? Art. 2103. 2108. B. G.
<lb/>B. Art. 834. B. P. O.

<lb/>Sugg Cahen.

<lb/>Cahen hatte im Jahr 1817 dem Stuttmann einiges zu
<lb/>Friesheim gelegenes Ackerland verkauft.

<lb/>Am 3. Juli 1820 kaufte Sugg diese Länderei vom Stutt»
<lb/>mann, und ließ seinen Erwcrbungstitel am 5. Okt. n. I.
<lb/>in das Hppothekenbuch überschreiben.
</p>
            <pb facs="2084567_00501+1824_0242.tif"
                n="238"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0242"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0242--><p/>
            <p>

               <lb/>- 238 —

<lb/>- Cahen, welchem Stuttmami noch einen Theil der Kauf«
<lb/>schillinge schuldig geblieben war, ließ erst im April 1823
<lb/>sein desfallstges Privilegium eintragen, und nun sowohl
<lb/>dem Stuttmann als dem Sugg, Ersterem als seinem per«
<lb/>sönlichen Schuldner, Letzterem als dritten Inhaber der Län« ,
<lb/>derei, einen Zahlungsbefehl zustellen, und behauptete, Sugg
<lb/>* müßte entweder die privilegirte Forderung abtragen, oder
<lb/>die Grundstücke verlassen.

<lb/>Sugg machte Einspruch, welchen er darauf gründete,
<lb/>daß Cahcn sein Privilegium verloren, da er die zu dessen
<lb/>Erhaltung vorgeschriebenen Förmlichkeiten nicht erfüllt habe.

<lb/>Urtheil des königl. Landgerichts zu Köln vom
<lb/>25. Juli 1822.

<lb/>„In Erwägung, daß Jakob Cahen den L. I. Sugg,
<lb/>als derMaligen Besttzer der im Jahr 1817 an Franz Wil«
<lb/>Helm Stuttmann verkauften Ländereien zu Friesheim hat
<lb/>auffordern lassen, ihm in Gemäßheit des Art. 2103 des
<lb/>B. G. B. entweder den rückständigen^ fällig aewordenen
<lb/>Kaufpreis, nebst Zinsen im Betrage von 1027 Fr. zu be«
<lb/>zahlen oder aber diese Grundstücke abzutreten; daß Sugg
<lb/>gegen diesen Zahlungsbefehl auS dem Grunde Opposition
<lb/>eingelegt hat, weil er diese Ländereien bereits im Jahr
<lb/>1820 von Stuttmann erworben, und seinen Erwerbung?«
<lb/>titel noch im nämlichen Jahr habe überschreiben lassen, wo«
<lb/>gegen Cahen die im Art. 2103 des B. G. B. und deS Art.
<lb/>834 der B. P. O. enthaltenen Vorschriften, wovon die
<lb/>Konservativ» seines Privilegiums abhängig gewesen, nicht
<lb/>beobachtet habe, und daher zu einer solchen Aufforderung
<lb/>nicht berechtigt fty;

<lb/>„In Erwägung aber, daß das B. G. B. nirgends eine
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0243.tif"
                n="239"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0243"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0243--><p/>
            <p>

               <lb/>j
</p>
            <p>

               <lb/>- 239 -

<lb/>Zeitfrist vorgeschrieben hat, binnen Welcher die Transknp-
<lb/>tion des Kontraktes unter der Sikafe, daß sonst das Privi- 
<lb/>legium «lösche, geschehen müsse, und hieraus nothwendig
<lb/>folgt, daß dasselbe, die Transkription mag geschehen, wenn
<lb/>sie will, aufrecht erhalten bleibt;

<lb/>„Daß, wenn der Gesetzgeber etwas anders gewollt hätte, .
<lb/>er dieses eben so wenig, wie in den gleich darauf folgenden
<lb/>Artikeln 2109 und 2111 auszudrücken, unterlassen haben
<lb/>würde, worin bestimmt wird, daß daS Privilegium deS
<lb/>Miterben durch die in 60 Tagen von der Theilung ange-
<lb/>rechnet, und jenes des Gläubigers einer Nachlaffenschaft,
<lb/>der die Absonderung der Güter der Verstorbenen von jenem
<lb/>des Erben verlangt, durch eine in sechs Mönaten von der
<lb/>Eröffnung der Erbschaft angerechnete Eintragung aufrecht
<lb/>erhalten werde, und daß endlich im Art. 834 der B- P.

<lb/>0. , worin den privilegirten und Hypothekar-Gläubigern,
<lb/>welche ihren Titel in einer gewissen Zeit nach der Veräuße- 
<lb/>rung der hypothesirten Immobilien in die Hypotheken-Re- 
<lb/>gister nicht haben eintragen lassen, verboten wird , die Ver- 
<lb/>steigerung dieser Güter nachzusuchen, daS hier in Frage
<lb/>stehende Privilegium ausdrücklich ausgenommen ist;

<lb/>„In Erwägung, daß der Opposit Cahen am 3. April

<lb/>1. I. sein Privilegium in die Hypotheken-Register Hat ein- 
<lb/>tragen lassen, und der dritte Besitzer, Opponent Sugg,
<lb/>durch die bloße Transkription seines Erwerbungstitels nach
<lb/>Art. 2182 B. G. B. die Güter von den darauf hastenden
<lb/>Hypotheken und Privilegien nicht befreiet hat;

<lb/>„Aus diesen Gründen, verwirft die Opposition,"
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0244.tif"
                n="240"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0244"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0244--><p/>
            <p>

               <lb/>240
</p>
            <p>

               <lb/>Urthe:l -eS Ap pellation s&lt; Gerichtshofes auf
<lb/>die von Sugg eingelegte Berufung.

<lb/>„In Erwägung, daß Jakob Cahe« verschiedene zu FrieS-
<lb/>heim gelegene Grundstücke an Franz Wilhelm Stuttmanu
<lb/>verkauft, dieser hingegen ohne vorher seinen Verkäufer be-
<lb/>friediget und den vollen Kaufpreis entrichtet zu Haben, dies«
<lb/>Grundstücke, bestehend in vier Morgen und zwei Pinten
<lb/>Land, dem Appellanten Ludwig Joseph Sugg wieder ver-
<lb/>kauft hat;

<lb/>„Daß Ludwig Joseph Sugg seinen ErwerbungStitel am
<lb/>8. Oktober 1820 den Hypothekenbstchern eintragen ließ, da- 
<lb/>mals aber der von Jakob Cahen an Franz Wilh. Stutt-
<lb/>mann schon am 31. Dezember 181? geschehene Verkauf
<lb/>diesen Hypothekenbüchern nicht eingetragen, üuch sonst
<lb/>das Privilegium des ersten Verkäufers für den rückständige»
<lb/>Kaufpreis hierin nicht vorgemerkt war;

<lb/>„Daß dieses eben so wenig nach Vorschrift deS 834.
<lb/>Art. der Prozeß-Ordnung in den nächsten 14 Tagen nach
<lb/>erfolgter Eintragung deS zweiten Verkaufs geschehen ist,
<lb/>der Appellat gleichwohl nebst dem ersten Erwerber Franz
<lb/>Wilhelm Stuttmann auch den Appellanten als jetzigen In- 
<lb/>haber der Grundstücke zur Zahlung des ihm gebührenden
<lb/>Kaufpreises hat auffordern lassen; Letzterer hingegen behaup- 
<lb/>tet hat, daß die von ihm gekauften Grundstücke, frei von
<lb/>dem Privilegium des Verkäufers auf ihn übergegangen sepen;

<lb/>„Daß nach dem Art. 2108. deS Civil-GefttzbuchS dev
<lb/>Verkäufer fein Privilegium nur durch Eintragung feiner
<lb/>Verkaufvurkuube erhält, und im Falle einer weitern, von
<lb/>dem ersten Käufer vorgenommenen Veräußerung, wie jeder
<lb/>ander« Hypothekar-Gläubiger nach den Bestimmungen deS
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0245.tif"
                n="241"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0245"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0245--><p/>
            <p>

               <lb/>241
</p>
            <p>

               <lb/>834. Art. der Prozeß-Ordnung ihm hierzu bei Verlust seines
<lb/>Vorrechtes nur eine Frist von 14 Tagen nach erfolgter Ein- 
<lb/>tragung dieser zweiten Veräußerung nachgelassen ist;

<lb/>„Daß in diesem Stücke, wie sich aus den Worten deS
<lb/>Art. 834. ergibt: II en seru de msme ä l’egard des crean-
<lb/>ciers ayant privilege sur des imrneubles, unter dem Privi- 
<lb/>legium des ersten Verkäufers und andern Hppothekarrechten
<lb/>kein Unterschied gibt der wettere Zusatz hingegen: San,

<lb/>prejudice des autres droits resultant au vendeur et aus he-

<lb/>ritiers des Art. 2108. et 2i09. dem Verkäufer nur andere
<lb/>in den eben erwähnten Artikeln angeführte Rechte vorbehält.
<lb/>Rechte nämlich, daß noch immer die bloße Eintragung
<lb/>des Verkaufs, wenn hierin auSgedrückt ist, daß der
<lb/>Kaufspreis ganz oder zum Theile nicht auf der Stelle ge- 
<lb/>zahlt worden, zur Erhaltung seines Vorrechts hinreichen
<lb/>soll, keineswegs aber ihm fein Privilegium an der verkauf- 
<lb/>ten Sache versichert, wenn auch der Kaufbrief entweder gar
<lb/>nicht oder erst nach Umlauf der im 834. Art. der Prozeß-
<lb/>Ordnung vorbestimmten Frist, den Hypothekenbüchern ein- 
<lb/>getragen wäre;

<lb/>„Daß in den Art. 2109. und 2111. des Civil-Gesetz-
<lb/>bucheS dem Miterben zur Erhaltung feines Privilegiums
<lb/>für das, was ihm bei der Erbtheilung herauSgeaebeu werden
<lb/>soll, zwar eine bestimmte Frist von 60 Tagen von der Thei-
<lb/>lung oder von dem bei der, Versteigerung erhaltenen Zu- 
<lb/>schlags angerechnet, und den Gläubigern und Legatarien
<lb/>eines Verstorbenen, wenn sie daS ihnen verliehene bene- 
<lb/>ficium separationi, nt Anspruch nehmen wollen, eine eben so
<lb/>unveränderlich bestimmte Frist von sechs Monaten vorge- 
<lb/>schrieben ist, binnen welcher sie ihre Forderung mit dem
<lb/>Archiv 5'r Bd- il? Ub-H. i€&gt;
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0246.tif"
                n="242"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0246"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0246--><p/>
            <p>

               <lb/>242
</p>
            <p>

               <lb/>Vorzugsrechte eintragen zu lassen schuldig sind, hieraus
<lb/>aber nicht folgt, daß eine ähnliche Zeitbestimmung für dm
<lb/>Verkäufer durchaus erforderlich gewesen wäre, wenn die Er- 
<lb/>haltung seines Vorrechtes von der Eintragung seiner Ver- 
<lb/>kaufsurkunde oder der Vormerkung seiner daraus hergeleiteten
<lb/>Forderung abhangen sollte, indem der Unterschied unter den
<lb/>in den obigen Artikeln ausgedrückten Fällen und dem gegen- 
<lb/>wärtigen offenbar ist;

<lb/>„Daß in jenen der Gläubiger sein Vorrecht nach Um- 
<lb/>lauf der vorgeschriebenen Zeit unbedingt verliert, wenn auch
<lb/>mit dem Eigenthum selbst in der Zwischenzeit keine Verän- 
<lb/>derung vorgefallen ist; der Verkäufer hingegen nicht unbe- 
<lb/>dingt durch Umlauf einek unveränderlich bestimmten Zeit
<lb/>allein, sondern nur dann sein Vorrecht verliert, wenn mit
<lb/>dem Eigenthum der von ihm verkauften Sache eine Verän- 
<lb/>derung vorgegangen ist- die den Hypothekenbüchern einge- 
<lb/>tragen wurde, und von nun an weder die Verkaufs urkunde
<lb/>in den nächsten 14 Tagen den Hypothekenbüchern eingetragen,
<lb/>noch das Vorrecht deS Verkäufers darin vor'/merkt wird,
<lb/>mithin nichts übrig bleibt, als entweder den Verkäufer sei- 
<lb/>nes Vorrechtes verlustig zu erklären, weil er das ihm ge- 
<lb/>stattete Mittel zur Aufrechthaltung desselben zu ergreifen
<lb/>versäumt hat oder den neuen Erwerber in einen von ihm
<lb/>nicht verschuldeten Schaden zu stürzen;

<lb/>„Daß endlich der 2182. Art. des bürgerlichen Gesetzbuchs,
<lb/>wie sich aus dem Art. 2183 und 2185 ergibt, nur von je- 
<lb/>nen Hypothekar-Gläubigern zu verstehen ist, deren Forde- 
<lb/>rungen in den Hypothekenbüchern vorgemerkt, oder zufolge
<lb/>einer besonder» Ausnahme von dieser Nothwendigkeit befreit
<lb/>sind, wohin gleichwohl nur die Hypothekarrechte der Frauen
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00501+1824_0247.tif"
             n="243"
             xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0247"/>
         <div xml:id="d86848e19509"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="232.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Dienstkontrakt</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00501+1824_0247--><p/>
            <p>

               <lb/>243
</p>
            <p>

               <lb/>an den Gütern ihrer Ehemänner, und der Minderjährig«»

<lb/>an den Gutem ihrer Vormünder, keineswegs aber die Vor»

<lb/>rechte des Verkäufers an den verkauften Gütern gehören;

<lb/>„Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der königl. rheinische Appellations-Gerichtshof nach
<lb/>vorhergegangener Berathschlagnng für Recht, daß, mit
<lb/>Aufhebung deS am 25. Juli 1822 bei dem königl. Landge-
<lb/>richte ergangenen Urtheilv der von dem Appellanten wider
<lb/>die Aufforderung vom 3. April desselben Jahre) gemachte
<lb/>Einspruch für ungegründet zu erklären, und gedachter Ap- 
<lb/>pellant von der wider ihn angestellten Klage losznsprechen
<lb/>sey. Dann wird der Appellat in die Kosten- beider Instan- 
<lb/>zen verurtheilt, und sind dem Appellanten die erlegten Suer
<lb/>cumbenraelder zu erstatten."

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 10. Nov. 1823.

<lb/>Advokaten: Kramer — Bleissem.

<lb/>2$2.

<lb/>Dienstkontrakt.

<lb/>Ist ein Miethvertrag, worin Einer seine
<lb/>, Dienste auf die Dauer seines Lebens vermie-
<lb/>thet, auch Seitens de? Dienstherr» unver- 
<lb/>bindlich? Art. 1780 des B. G. B.

<lb/>Küpper. — Buff.

<lb/>Der Drahtziehermeister Küpper trat vermöge Kontrakts
<lb/>vom 11. Okt. 1819 in die Dienste des Nadel-Fabrikanten
<lb/>Buff zu Stollberg. Er übernahm die Aufsicht der Draht- 
<lb/>mühle, worin er auch Mitarbeiten sollte; wogegen Buff ver- 
<lb/>sprach, ihm wöchentlich, so lange er lebe, 6Rthlr., und
</p>
            <pb facs="2084567_00501+1824_0248.tif"
                n="244"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0248"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0248--><p/>
            <p>

               <lb/>244
</p>
            <p>

               <lb/>für seine Frau 39 Stüber zu zahlen. Küpper erfüllte die
<lb/>ihm obliegende Verbindlichkeit bis im Sept. 1820, wo er
<lb/>ju arbeiten aufhörte, vorgebend, Buff habe ihn weggeschickt.

<lb/>Er klagte nun gegen Buff auf Erfüllung des Kontraktes
<lb/>oder Schadloshaltnng, und machte nebstdem Forderungen
<lb/>wegen angeblich von ihm eingerichteter und in Tyätigkeit
<lb/>gesetzter Drahtmühle. Buff setzte ihm die Einrede entgegen:

<lb/>1) daß er nicht weggeschrckt worden, sondern den Dienst
<lb/>freiwillig verlaffen habe;

<lb/>2) daß aber auch der Vertrag ganz unverbindlich sey, weil
<lb/>Küpper sich auf die Dauer seines Lebens verdungen habe.

<lb/>Hierüber erließ da§ Landgericht zu Aachen am 10. Mai
<lb/>1822 folgendes Urtheil:

<lb/>„In Erwägung, daß der Vertrag vom 1l. Oktober 1819
<lb/>auf unbestimmte Zeit, und wohl auf Lebensdauer ab- 
<lb/>geschlossen, daß aber ein solcher Vertrag im Art. 1780 deS
<lb/>B. G. B. verboten und nicht von der Wirkung ist, um auf
<lb/>dessen fortdauernde Erfüllung klagen zn mögen;

<lb/>„In Erwägung jedoch, daß Kläger in Gefolge jenes
<lb/>Vertrage? dem Beklagten Dienste geleistet, und dafür aller- 
<lb/>dings Forderungen zn machen hat; daß dagegen Beklagter
<lb/>behauptet, dem Kläger alle Dienste bezahlt, und noch 35
<lb/>Rthlr, an ihm zu fordern zu haben;

<lb/>„In Erwägung, daß zur AnSmittelung solcher Forde- 
<lb/>rungen und Gegenforderungen eine beiderseitige Liquidation
<lb/>erforderlich ist;

<lb/>„AuS diesen Gründen

<lb/>erklärt das Landgericht die Klage auf Fortdauer des ftag-
<lb/>liche» Kontraktes für unstatthaft, verordnet eine Liquidation
<lb/>her gegenseitigen Forderungen «. s. w.
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0249.tif"
                n="245"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0249"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0249--><p/>
            <p>

               <lb/>245
</p>
            <p>

               <lb/>Auf die Berufung des Küpper entschied der Appellation!-

<lb/>Gerichtshof wie folgt:

<lb/>„In Erwägung, daß das königliche Landgericht zn
<lb/>Aachen de» Kläger und jetzigen Appellanten mit seiner Klage
<lb/>auf Erfüllung eineS am 1l. Oktober 1819 mit dem Appella- 
<lb/>te» geschloffenen Vertrag? aus dem Grunde abgewiesen hat,
<lb/>weil ein solcher auf die Lebensdauer eines Individuums be- 
<lb/>liebter Vertrag nach dem Art 1780 des Civil-Gesetzbuches
<lb/>verboten und nicht von der Wirkung sey, um auf dessen
<lb/>fortwährende Erfüllung klagen zu können;

<lb/>„Daß aber, wie sich ans dem buchstäblichen Inhalt die- 
<lb/>ses Artikels sowohl, als auS der dabei zum Grunde liegen- 
<lb/>den Bewegursache ergibt, hieraus mehr nicht gefolgert werden
<lb/>kann, als daß Derjenige, der sich auf seine Lebenszeit einem
<lb/>Andern Dienste z» leisten verbunden hat, nicht angehalten
<lb/>werden kann, das von ihm geschehene Versprechen sei» Le- 
<lb/>ben lang zu erfüllen, und die ihm gestattete Freiheit von
<lb/>dem Vertrage wieder abzugehen, ihm zum Nachtheil nicht
<lb/>ausgelegt werden kann, noch eine absolute, sondern nur eine
<lb/>relative Nichtigkeit des Vertrages begründet;

<lb/>„Daß der Appellat gleichwohl läugnet, den Appellanten
<lb/>fortgeschickt zu haben, mithin dieser Letztere vor Allem den
<lb/>Grund seiner Klage beweisen muß;

<lb/>„Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der königl, rheinische Appellations-Gerichtshof für
<lb/>Recht, daß der Appellant sein Angeben, daß er wider seinen
<lb/>Wille» aus dem Dienste fortgeschickt worden sey, zu bewei- 
<lb/>sen schuldig sey u. s, w." &gt;

<lb/>!. Civil-Senat. Sitzung vom 9. Nov. 1823.

<lb/>Advokaten: Holthof. — Müller.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00501+1824_0250.tif"
             n="246"
             xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0250"/>
         <div xml:id="d86848e19750"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="233.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Handelssachen. - Kompetenz</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00501+1824_0250--><p/>
            <p>

               <lb/>246
</p>
            <p>

               <lb/>233.

<lb/>Handelssachen. — Kompetenz.

<lb/>Ist der Verkauf von InscripLionen auf daS
<lb/>große Buch in Frankreich ein Handelsge- 
<lb/>schäft?

<lb/>Ist das Handelsgericht, in dessen Bezirk der
<lb/>Käufer wohnt, kompetent? Art. 631, 632 H.
<lb/>G. B. Art. 420 B. P. O.

<lb/>Hollweg. — Gomperz.

<lb/>Gomperz in Köln kaufte von Gebrüdern Hollweg in
<lb/>Gladbach einige Instriptionen aufs große Buch in Frank- 
<lb/>reich. Die Verkäufer übergaben einige Papiere, und ver- 
<lb/>pflichteten sich, nöthigenfalls die weiter erforderlichen beizu- 
<lb/>schaffen. Da die übergebenen Papiere nicht hinreichend wa- 
<lb/>ren, so ließ Gomperz die Gebrüder Hollweg vor das kölni- 
<lb/>sche Handelsgericht ladend um sich verurtheilen zuhören, ihm
<lb/>die zur Geltendmachung der Inskriptionen nöihigen Papiere
<lb/>zu schaffen, oder ihn nach dem höchsten Dörsenstand in Pa- 
<lb/>ris zu entschädigen.

<lb/>Di« Beklagten machten die Inkompetenzeinrede, weil von
<lb/>keinem Handelsgegensiar.de die Rede sey, und sie nicht im
<lb/>Bezirk des hiesigen Handlungsgerichts wohnten.

<lb/>Das Urtheil vom 6. Nov. 1822, welcher dies« Einrede
<lb/>verwarf, wurde folgendermaßen bestätigt.

<lb/>„In Erwägung, daß die vorliegende Klage zwischen
<lb/>Kauflenten die Erfüllung eines Kaufs von Inskriptionen aufs
<lb/>groß« Buch von Frankreich, also Staarspapiere betrifft,
<lb/>welche einen Börsenkurs haben, und Handels gegen stand sind;
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00501+1824_0251.tif"
             n="247"
             xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0251"/>
         <div xml:id="d86848e19832"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="234.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Miethrecht. - Fallissement</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00501+1824_0251--><p/>
            <p>

               <lb/>- 247
</p>
            <p>

               <lb/>/,Daß diese Papiere auch, wie sich aus der vorliegeude»
<lb/>Korrespondenz ergibt, zum Wiederverkauf angekauft worden
<lb/>si&gt;id, folglich die Klage nach den Art. 631 und 632 deS
<lb/>Handelsgesetzbuchs von der Kompetenz der Handelsgerichte ist;

<lb/>„Daß der Kläger und Appellat Gomperz, Ankäufer der
<lb/>raglichen Inskriptionen, hier in Köln wohnt, nur hier die
<lb/>Inskriptionen mit allen zur Qualifikation des Klägers er,
<lb/>forderlichen Urkunden überliefert, mithin auch nur hier in
<lb/>Ermangelung anderer, konventionellen Bestimmungen nach
<lb/>Vorschrift des&gt;1247. Art. des Civilgesetzbuchs die Zahlung
<lb/>geleistet werden muß, und deshalb in dieser Handelssache
<lb/>nach dem 420. Art. deS Prozeß-Gesetzbuchs die Kompetenz
<lb/>des hiesigen Handelsgerichtes gehörig begründet ist;

<lb/>„Aus diesen Gründen verwirft der königl. rheinische
<lb/>Appellatrons-Gericheshof die gegen das Urtheil des Handels,
<lb/>gerichts zu Köln vom 6. Nov. 1822 erhobene Berufung."

<lb/>I. Civilsenat. Sitzung vom 26. Mai 1823.

<lb/>Advokaten: Scheeler — Kramer.

<lb/>234.

<lb/>Miethrecht. — Fallissement.

<lb/>In wie ferne ist der Vermiether berechtigt,
<lb/>von dem Miethvertrage abzugehen, falls
<lb/>der Miether in Faillitzustand geräth?

<lb/>Weper — Primavefi.

<lb/>„In Erwägung, daß der Art. 1752 d«S bürgerlichen
<lb/>Gesetzbuchs zwar den Vermiether berechtigt, von dem Mieth-
<lb/>vertrag abzugchen, wenn der Miether die 'gemiethete Woh- 
<lb/>nung nicht mit hinreichenden Menblen versieht, oder für die
<lb/>Zahlung des Miethes nicht hinreichende Sicherheit leistet;
</p>
            <pb facs="2084567_00501+1824_0252.tif"
                n="248"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0252"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0252--><p/>
            <p>

               <lb/>248 —
</p>
            <p>

               <lb/>daß aber dadurch, daß der Miether in Fallitzustand gerätst,
<lb/>und sein Vermögen an deffen Gläubiger übergeht, kein ge- 
<lb/>setzlicher Grund entsteht, jenes Recht in Ausübung jU bririt

<lb/>gen; indem er durch die Eröffnung des Falliments noch
<lb/>nicht sein Vorzugsrecht an den in der Wohnung des MretherS
<lb/>benndlichen Mobilien verliert, mithin die Verfügung deS
<lb/>Art. l?52 des bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung

<lb/>findet; . , .

<lb/>„Daß im Gegentheil, wie dl« Gläubiger überhaupt m
<lb/>die Stelle und Rechte ihres Schuldners getreten find, so
<lb/>auch auf sie das Recht der Miethung übergegangen cst;

<lb/>„Daß ebenso, nachdem Appellant durch Urtheil vom 26.
<lb/>Februar dieses Jahrs in die Verwaltung seines Vermögens
<lb/>und in seine Rechte wieder eingesetzt worden, daS Recht der
<lb/>Miethung von den Gläubigern auf de» Appellanten auch mtt
<lb/>der rückgekehrt ist;

<lb/>„Daß also der Appellatinn, als Vermietherinn, bei der
<lb/>ihr unverändert gebliebenen Sicherheit aller Grund geman- 
<lb/>gelt hat, die Auflösung des Miethvertrags gegen die
<lb/>Gläubiger oder gegen den Appellanten als gegen ihren nun- 
<lb/>mehr in sein Vermögen wider eingesetzten Schuldner zu ver- 
<lb/>langen;

<lb/>'„AuS diesen Gründen erkennt der königl. AppellationS-
<lb/>Gerichtshof für Recht, daß die Urtheil« vom 1? Oktober
<lb/>4822 und 1. Mai 1823 abzuändern sepen, und erkennt an
<lb/>deren Statt, baß Appellatinn mit der von ihr angestelleen
<lb/>Klage anf Auflösung des Miethvertrags und Räumung deS
<lb/>Hauses abzuweisen, und in die Kosten beider Instanzen zu
<lb/>verfälligen sep."
</p>
            <p>

               <lb/>Berichtigungen.

<lb/>I. Pag. 124, Artikel: Stadt Ronsdorf — Königl. Bergamt,
<lb/>muß anstatt: I. Civilsenat. Sitzung vom 9. Juli 1823
<lb/>gelesen werden: H. Civilsenat. Sitzung vom 9.
<lb/>August 1821.

<lb/>II. Pag. 141, Artikel: Eickenberg — Schmittburg, muß
<lb/>statt I. Civilsenat gelesen werden: il. Civilsenat.*)
</p>
            <p>

               <lb/>Der nämliche Senat hat am 3. Juli 182! eizl gleiche« Urtheil in
<lb/>der Sache Witscher—-Wischer erlassen. — Advofgttn: Sch § rrcherg
<lb/>—- Sch o r l er.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00501+1824_0253.tif"
             n="249"
             xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0253"/>
         <div xml:id="d86848e20019"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="235.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Arrestschlag. - Dritter Arrestat. - Erklärung</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084567_00501+1824_0253--><p/>
            <p>

               <lb/>»35.

<lb/>Arrestschlag. — Dritter Arresiat. — Erklärung.

<lb/>Ist der Art. 57? der B. P. O. dahin zu verste- 
<lb/>hen, -aß der dritte Arrestat, welcher seine
<lb/>Erklärung nicht abgibt, schlechtweg als
<lb/>Schuldner der Summe erklärt werden soll«,
<lb/>aufwelche oder aber für welche der Arrest
<lb/>angelegt i*st? Art. 571 und 577 der B. P. O.
<lb/>v. Pleste» — Wülfing.

<lb/>Die bergische Ueberfttzung der B. P. O. gibt den Art.
<lb/>577 in dem Sinne, daß der säumige dritte Arrestat schlecht-
<lb/>weg als Schuldner der Forderung zu erklären, a u f welche
<lb/>der Arrest angelegt sey. In Uebereinstimmung hiemit er-
<lb/>kannte daß königl. Landgericht zu Düsseldorf. Der rbei-
<lb/>nische Appellationshof verwarf jedoch diese Auslegung des
<lb/>fraglichen Artikels und adoptirte die erwähnte andere durch
<lb/>folgendes Kontumazial-Erkenntniß:

<lb/>„In Erwägung, daß der Appellat keinen Anwalt be- 
<lb/>stellt hat, um auf den BerufungSakt vom 24. März d. I
<lb/>ihn zu vertreten, daß daher gegen ihn 1» contumaciam zu
<lb/>verfahren ist,;

<lb/>„Nach Einsicht des Art. 577 der k. P. O.;

<lb/>„Und in Erwägung, daß der Appellat, wie dieS das
<lb/>Urtheil » guo aufstellt, in Bezug auf den in seinen Händen
<lb/>gegen die Wittwe Becker angelegten Arrest, der an ihn er- 
<lb/>gangenen Aufforderung ungeachtet, di« durch den Art. 571
<lb/>den C. P. O. erforderte Erklärung nicht gemacht hat, und
<lb/>daher der Antrag des Appellanten ihn persönlich zur Zah- 
<lb/>lung der Summe, - für welche der Arrest angelegt war, zu
<lb/>verurtheile», begründet war. und der erste Richter dadurch,
<lb/>daß er den Appellate» nur zur Zahlung derjenigen Summe,
<lb/>T-chiy 5r Band- ike Adkh, -7
</p>
         </div>
         <pb facs="2084567_00501+1824_0254.tif"
             n="250"
             xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0254"/>
         <div xml:id="d86848e20106"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="236.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Eheleute. - Klage der Ehefrau</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00501+1824_0254--><p/>
            <p>

               <lb/>- 250 -

<lb/>welche er der Wittwe Decker für Pacht oder Miethe ven
<lb/>schulde, prsevia liquidalione verurtheilte, den Appellate»,
<lb/>beschwert Hat;

<lb/>„AuS diesen Gründen

<lb/>reformirt der Appellations-Gerichtshof i» contumaciam da?
<lb/>Urtheil des königl. Landgerichtes v. Düsseldorf vom 19.
<lb/>Febr. d. I., perurtheilt den Appellaten unbedingt zur Zah- 
<lb/>lung von 200 Stück Brabanter Kronenthlr. und 40 Bra&lt;
<lb/>banter Kronenthlr. für berechnete Zinsen sammt Kosten,
<lb/>welche die Wittwe Becker an den Appellanten verschuldet,
<lb/>verurtheilt den Appellaten in die Kosten beider Instanzen;
<lb/>„Verordnet die Rückgabe der Hinterlegten Geldstrafe;
<lb/>„Kommittirt den Gerichtsvollzieher Schäfer in Barmen
<lb/>mit der Signifikation dieses Urtßeils an den nichterschiene-
<lb/>nen Appellaten."
</p>
            <p>

               <lb/>236.

<lb/>Eheleute. — Klage der Ehefrau.

<lb/>In .wie fern hat die Ehefrau aus der gesetz- 
<lb/>lichen Verfügung, daß der Mann die Frau
<lb/>aufnehmen, und sie standesmäßig unterhal- 
<lb/>ten soll, eine Klage gegen ihren Ehemann?
<lb/>Art. 214 B. G. B.

<lb/>S—- gegen seine Ehefrau.

<lb/>Klägerinn behauptet, daß Beklagter seit langer Zeit nicht
<lb/>mehr mit ihr lebe, ihr eine schlechte Kost aus einem hiesigen
<lb/>Judenhause auf ihr Schlafzimmer sende, ihr früher einen
<lb/>schlechten Wein, und später gar keinen verabreichte, daß er
</p>
            <pb facs="2084567_00501+1824_0255.tif"
                n="251"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0255"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0255--><p/>
            <p>

               <lb/>— 251
</p>
            <p>

               <lb/>ihr daS Wohnzimmer nach der Strafe zu verschließen und
<lb/>sie auf ein kleines Schlafzimmer, Garderobekämmerchen, der
<lb/>schranke; daß er ihr die Herrschaft im Hause benehme,
<lb/>und soaar die Dienstboten, von ihm gedungen, ihr den ge- 
<lb/>wöhnliche» Dienst verweigern, in daß Wohnzimmer, wo
<lb/>ihr Flügel und ihr Arbeitstisch sieht, eingehen, selbes hinter
<lb/>sich verschließen, damit Klägerin» nicht hinein komme, und
<lb/>dann höhnend ihr die Schlüssel zeigen; daß sogar Beklagter
<lb/>den Schlosser, durch welche sie, wie recht, das Zimmer
<lb/>hätte öffnen lassen, mit Gewalt fortgejagt, und das Zim- 
<lb/>mer von neuem verschlossen habe.

<lb/>Ferner , daß er ihr in der ganzen Stadt ihren Kredit
<lb/>benommen, indem er in daß Anzeigeblatt einrücken ließ,
<lb/>daß ihr Niemand etwas borgen solle, während er selbst ihr
<lb/>die Anschaffung der ihrem Stande angemessenen Kleidungs- 
<lb/>stücke verweigerte; dergestalt, daß Schuster, Schneider,
<lb/>Kaufmann und Putzmacher den Beklagten wiederholt am
<lb/>Friedensgericht belangten, wo er dann immer erst durch em
<lb/>Urtheil zur Zahlung gezwungen werbe» mußte.

<lb/>Sie behauptete ferner, daß Beklagter sogar ihr die Ver- 
<lb/>abreichung einiger Groschen Taschengeld verweigert habe,
<lb/>dergestalt, daß sie nicht einmal das nöthige Porto habe
<lb/>bestreiten können, um ihren Eltern in Würzburg durch Briefe
<lb/>ihre Noth zu klagen.

<lb/>Müde dieser Behandlungen, welche sich nicht mit der
<lb/>früher» Erziehung, die sie bei ihren Ettern genossen hatte,
<lb/>vereinbaren ließen, klagte sie nun, gestützt auf den Art 214
<lb/>des B. G- B., dahin, daß ihr Mann verurtheilt werde,
<lb/>ihr eine angemessene jährliche Pension auszuzahlen.

<lb/>Beklagter behauptete nun, daß der Mann Herr im
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0256.tif"
                n="252"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0256"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0256--><p/>
            <p>

               <lb/>Hause ftp, daß eine Frau keine Aussicht auf die Straße
<lb/>bedürfe, sondern sich auf die Wohnung beschränken müsse,
<lb/>welche ihr der Mann anweise, er habe eine Menge Ausga- 
<lb/>ben für die Klägerin« gemacht, wovon er ein Verzeichniß
<lb/>vorlegte, welches aber von der Klägerin» zum Theil kon,
<lb/>testirt wurde; er behauptete ferner: er habe ihr die Kost
<lb/>aus einem Iudengasthaus für 15 Sbgr. per Tag zugesandt,
<lb/>indem die mosaischen Gesetze ihm verbiete», anderswoher die
<lb/>Kost zu nehmen ; - er verlange daher, daß Klägerinn mit
<lb/>ihm die Kost bei seinen Eltern nehme.

<lb/>Klägerin» setzte diesem entgegen, ihr stehe als Hausfrau
<lb/>die Führung der Menage zu, welche auch von ihr im Jahr
<lb/>182l besorgt worden ftp; man könne sie nicht zwingen, aus- 
<lb/>wärts ihre Kost zu nehmen, besonders nicht bei dem Vater
<lb/>deS Beklagten, wo man sie notorisch hasse, und welcher
<lb/>gewiß mit seinem Sohne die Feindschaft gegen die Klägerin»
<lb/>theile.

<lb/>Uebrigens ftp die Exceptio» des Beklagten in Hinsicht
<lb/>der mosaischen Gesetze nur bloß Täuschung, indem die Klär
<lb/>gerinn und der Beklagte in früher« Zeiten mehrere Monat«
<lb/>hindurch in christlichen Gastßöftn die Kost genossen hätten.

<lb/>Urtheil der ersten Instanz vom 5. April 1823.

<lb/>„In Erwägung, daß die Klägerinn, gestützt auf den
<lb/>Art. 214 deS B. G. B., gegen ihren Ehemann wegen an- 
<lb/>geblich von seiner Seite unterlassenen Erfüllung der ihm
<lb/>durch den zweiten Satz dieses Artikels auferlegten Verbind- 
<lb/>lichkeit beschwerend austritt, und ihre Klage durch den Be-
<lb/>«eiS mehrerer artikulirten Thatsache» begründen will;
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0257.tif"
                n="253"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0257"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0257--><p/>
            <p>

               <lb/>253
</p>
            <p>

               <lb/>„In Erwägmiq, daß der angezogene Artikel die Schul- 
<lb/>digkeit des ManneS bestimmt anerkennt/ die Forderungen
<lb/>der Frau in Ansehung der Wohnung sowohl als auch in
<lb/>Ansehung des übrigen Unterhalts in soweit zu befriedigen/
<lb/>als sie mir Rücksicht auf den Stand und das Vermögen
<lb/>beider Eheleute der Billigkeit gemäß erscheinen;

<lb/>„In Erwägung, daß laut dem vorgelegten unbestrittenen
<lb/>Ehevertrag vom 6. August 1819 die Klägerinn ein Kapital
<lb/>in baarem Geld von 22,000 Gulden erngebracht, der Var
<lb/>ter derselben auch noch ein weiteres zur HeirathSgabe ge-
<lb/>höriges Kapital von 10,000 Florin jährlich mit 500 Florm
<lb/>zu verzinsen, versprochen hat, und das Einbringen des Der
<lb/>klagten sich auf 11,000 Florin beläuft, mithin ein Vermö- 
<lb/>gens »Stand von 43,000 Gulden klar nachgewiese» ist,
<lb/>ohne der übrigen Vortheile zu gedenken, welche durch den
<lb/>gedachten Vertrag den beiden Eheleuten noch ferner zuge-
<lb/>sichert worden, noch den gewiß bedeutenden Erwerb dabe
<lb/>zu berücksichtigen:

<lb/>„In Erwägung, daß das Recht zur eigenen Haushal-
<lb/>tung schon in der Natur deS gemeinsamen Lebens gegründet
<lb/>ist, und davon allein nur der obige Gesetzarlikel verstanden
<lb/>werden kann; die Klägerinn daher berechtigt ist, eine dem
<lb/>vorerwähriten Vermögen entsprechende, und für eine eigene
<lb/>Haushaltung eingerichtete Wohnung zu verlangen , und es
<lb/>ihr nicht versagt werden darf, sich eine dem gedachten Vexr
<lb/>mögen angemessene Kost selbst zubereiten zu lasten;

<lb/>„In Erwägung, daß der Beklagte zugibt, er habe der
<lb/>Klägerinn die Kost aus einem Wirthshaufe zubringen lassen,
<lb/>und also dadurch gesteht, dieselbe in der Befugniß für ihre-
<lb/>Nahrung selbst zu sorgen, beschränkt zu habe»; mithin drs
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0258.tif"
                n="254"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0258"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0258--><p/>
            <p>

               <lb/>254 —
</p>
            <p>

               <lb/>Beschwerde der Klägerin» in dieser, Beziehung wirklich vom
<lb/>Tage der Klage an, gerechtfertigt erscheint; daß auch die
<lb/>übrigen von derselben angeführten Tyatfachcn für die Be- 
<lb/>gründung der Klage erheblich sind, indem, wenn solche er- 
<lb/>wiesen werden können, es sich offenbar ergeben würde, daß
<lb/>der Beklagte willkürlich unterlassen hätte, ihr einen im
<lb/>Verhältniß zu den VermögenSumständen schicklichen, und
<lb/>zur Führung einer eigenen Haushaltung geeigneten Aufent- 
<lb/>halt zu gestatten, und es ihr an der gehörigen Bedienung
<lb/>sowohl, als an der Verschaffung der erforderlichen sonstigen
<lb/>Lebensbedürfnissen hätte fehlen lassen, wodurch denn ihre Lage
<lb/>im gemeinsamen Leben schlimmer gewesen wäre, als ein
<lb/>Zustand einer wirklichen Trennung, weil ihr für diesen Fall
<lb/>das von ihrem Ehemann i» Gemäßheit des vorgedachten
<lb/>Vertrags qurückzuerstattende beigebrachte Kapital eine ihren
<lb/>Ansprüchen zusagende Existenz verflchert;

<lb/>„In Erwägung, daß die von dem Beklagten beigebrachte
<lb/>Rechnung der Erheblichkeit des von der Klägeriun «»gebo- 
<lb/>tene» Beweises nicht entgegensteht, indem dieselbe noch nrcht
<lb/>von der Klägeriun als richtig anerkannt worden, «nd sie
<lb/>auch nur auf einzelne Beschwerdepunkte Bezug hat, übri- 
<lb/>gens aber dem Beklagten freisteht, solche bei einem allen- 
<lb/>falls zu führende» Gegenbeweis geltend zu machen;

<lb/>„Zn Erwägung, daß der Beklagte seine Abneigung ge- 
<lb/>gen die Klägeriun sowohl in Briefen an den Dater dersel- 
<lb/>ben , als auch bei feiner Verteidigung auf die entscheidenste
<lb/>Weise an den Tag gelegt hat, und daher bei einem solchen
<lb/>anerkannten böse» Verhältniß, was auch immer die Ursache
<lb/>davon gewesen sepn mag, die Klägeriun nicht gezwungen
<lb/>Werden kann, den ihr angewiesenen Tisch bei den Eltern dsK
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0259.tif"
                n="255"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0259"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0259--><p/>
            <p>

               <lb/>255
</p>
            <p>

               <lb/>Beklagten anzunehmen, mich in das in dem Antrag enthalt
<lb/>tene Anerbieten nicht geeignet ist, um den Grund der Klage
<lb/>zu beseitigen;

<lb/>„Aus diesen Gründen läßt das königliche Landgericht,
<lb/>bevor es über die Klage Recht erkennt, die Klägerin» zu
<lb/>dem Beweis durch Zeugen zu, daß erstens der Beklagte
<lb/>sie in der gemeinsamen Wohnung auf ihr Schlafzimmer
<lb/>und Garderobekämmerchen beschränkt, und 'den ihr zukonu
<lb/>menden Genuß des übrigen TheilS derselben Wohnung ent- 
<lb/>zogen habe; zweitens, derselbe ihr die nach Maßgabe deS
<lb/>Vermögens schuldige Kleidungsstücke und sonstiger Lebens- 
<lb/>bedürfnisse versagt, und endlich drittens es ihr an der ge- 
<lb/>hörigen Bedienung habe fehlen lassen; beauftragt u. s. w.
<lb/>Urthril des Appellations-Gerichtshofes.

<lb/>„In Erwägung, daß die von der Appellati»» ursprüng- 
<lb/>lich angestellte Klage dahin gerichtet ist, de» Appellanten zu
<lb/>verurtheilen, ihr im Allgemeinen ihren Unterhalt nach seinem
<lb/>und ihrem Stande und Vermögen zu verschaffen, deswegen,
<lb/>da der Appellant nicht mehr mit ihr lebe, und um nicht von
<lb/>seinen Launen abzuhängen, ihr eine jährliche Summe
<lb/>von tausend Gulden zu bezahlen;

<lb/>„Daß sie zur Begründung dieser Klage mehrere That-
<lb/>umstände'anführte, von welchen das kvnrgl. Landgericht zu
<lb/>Koblenz in dem angegriffenen Urtheil einige herauShob, deren
<lb/>Beweis der Appellatum auferlegt wurde; nämlich:

<lb/>1) daß der Appellant sie in der gemeinsamen Wohnung
<lb/>auf ihr Schlafzimmer und Garderobe-Kämmerchen be- 
<lb/>schränkt, und den ihr zukommenden Genuß deS übrige»
<lb/>Theiles'der Wohnung ihr entzogen habe;

<lb/>2) daß derselbe ihr die nach Maßgabe des Vermögens schul-
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0260.tif"
                n="256"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0260"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0260--><p/>
            <p>

               <lb/>— 256 ~~ . ,

<lb/>digen Kleidungsstücke und sonstigen Lebensbedürfnisse ver-

<lb/>sagt; und

<lb/>3) es ihr an der gehörige» Bedienung habe fehlen lassen;

<lb/>„Daß es also bloß auf die Frage ankommt, ob diese
<lb/>Thatumftände erheblich sind, und ob solche, wenn sie er- 
<lb/>wiesen werden, geeignet sind, bei dem vorliegenden Am
<lb/>«rbiethen des Appellanten,

<lb/>daß er bereit ftp, der Appellatinn auch für die
<lb/>Folge ihren Unterhalt und ihre Bedürfnisse nach
<lb/>seinem Stande und seinen Mitteln zu verabreichen,
<lb/>und daß es ihr frei stehe, die Kost bei seine» Ael-
<lb/>lern mit ihm zu genießen,

<lb/>die geforderte Verurteilung des Appellanten, seiner Ehefrap
<lb/>tausend Gulden jährlich zu bezahlen, herbeizuführen;

<lb/>„In Erwägung, daß, wenn die Pflicht deS Mannes ist,
<lb/>seinem Weibe Schutz zu gewähren, und ihm die Lebensbe- 
<lb/>dürfnisse nach Vermögen und Stand zu verschaffen, Natur
<lb/>nnd Gesetz eben so sehr die Frau zum Gehorsam gegen ihren
<lb/>Mann verbinden, und daß hieraus nothwendig folgt, daß
<lb/>sie sich allen Einrichtungen willig unterziehen muß, welche
<lb/>der Mann, als Haupt der Familie, zur Erhaltung der Ehre,
<lb/>de? Friedens und der Ordnung in der häuslichen Wirthr
<lb/>schaft zu treffen, für nützlich oder nöthig hält;

<lb/>„Daß nicht jede Verirrung und jede Abweichung von
<lb/>dem Pfade dieser wechselseitigen Pflichten dem einen oder dem
<lb/>andern Theile sogleich die Befugniß geben kann, die Dazwl-
<lb/>schenkunst des richterlichen Amtes nachznsuchen, weil sonst
<lb/>die Grenze schwer zu finden wäre, und jede eheliche Zwistig- 
<lb/>keit, welche Zeit und Geduld bald ausglsichen würden, dau»
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0261.tif"
                n="257"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0261"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0261--><p/>
            <p>

               <lb/>257 —
</p>
            <p>

               <lb/>nothwendig in einen ernsthaften Scandal auöarten, und mir-
<lb/>Hin häufig zur Unversöhnlichkeit führen könnte;

<lb/>„Daß es vorzüglich dem Manne erlaubt seyn muß, die
<lb/>ihm gesetzlich zustehenden Rechte sowohl auf die Person, als
<lb/>die Güter seiner Frau immer frei auSzuüben; daß er also
<lb/>ungebundene Hände haben muß, um in seiner Haushaltung
<lb/>nach den augenblicklich vorliegenden moralischen oder ökono- 
<lb/>mischen Bedürfnissen nach seinen Einsichten zu schalten und
<lb/>zu walten, und zur Abhülfe der einen oder der andern NotH
<lb/>jede pflichtgemäße Maßregel einzuschlagen;

<lb/>„Daß er sogar, wen» gütliches Mahnen ohne Erfolg
<lb/>blieb, die Mittel einer vernünftigen Strenge versuchen muß,
<lb/>um den etwaigen Ausschweifungen seiner Frau zu begegnen,
<lb/>und Zucht und Ordnung wieder herzustcllen;

<lb/>„Daß, wen» daS Richtsramt befugt ftpn könnte, in ähn- 
<lb/>lichen Fällen störend einzugreifen, es zugleich befugt sepn
<lb/>müßte, den Mann von der gesetzlichen Pflicht zu entbinden,
<lb/>die ihn für die Ausschweifungen seiner Frau, gegen die Ge- 
<lb/>sellschaft verantwortlich macht;

<lb/>„In Erwägung, daß, wenn man nach diesen Grundsätzen
<lb/>die oben angeführten Thatnmstände beurtheilt, man nirgends
<lb/>.finden kann, daß der Appellant die Grenzen seiner ihm als
<lb/>Haupt der Familie zustehenden Rechte überschritten, oder
<lb/>seine Pflichten in dem Grade verletzt hat, daß jene Umstände,
<lb/>falls fie erwiesen wären, die gegen ihn angesteüte Klage be- 
<lb/>gründen würden;

<lb/>„Daß, wenn der Appellatinn in der gemeinsamen Woh- 
<lb/>nung ein Zimmer, dessen Aussicht auf einen freien öffentliche»
<lb/>Platz geht, dermal verschlossen ist, der Appellant zur einst- 
<lb/>weiligen Ergreifung dieser Maßregel einen sehr gegründem
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0262.tif"
                n="258"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0262"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0262--><p/>
            <p>

               <lb/>Anlaß haken konnte, ohne hierbei auch nur'im geringsten zu
<lb/>beabsichtigen, seine Frau dadurch zu quälen, oder ihre an- 
<lb/>ständige Freiheit dadurch zu beschränken;

<lb/>„Daß eS also ein offener Eingriff in die Rechte deS
<lb/>Appellanten ssyn würde, ihn zu verurtheilen, dies Zimmer
<lb/>seiner Frau zu öffnen, oder auch nur die Ursache zu unter- 
<lb/>suchen, warum er eS einstweilen verschloß, weil ihn« die De- 
<lb/>likatesse verbiechen kann, diese anzugeben, und weil zu erwar- 
<lb/>ten steht, daß mit der Ursache auch die Wirkung von selbst
<lb/>aufhört;

<lb/>„In Erwägung, daß, wenn gleich in der Regel cs den
<lb/>Frauen überlassen bleibt, die rveibliche Dienerschaft zu währ
<lb/>len, es jedoch dein Manne freistehen mnß, diese Sorge selbst
<lb/>zu übernehmen; daß die Appellatinn auch nichr angegeben
<lb/>hat, wo es ihr den» an der gehörigen Bedienung abgehe;

<lb/>„Was endlich die standesmäßige Kleidungsstücke und
<lb/>sonstigen Lebensbedürfirisse betrifft, welche der Appellant seiner
<lb/>Frau versagt haben soll, so ist rückstchtlich des so uner- 
<lb/>schöpflichen Kapitels von den .Kleidungsstücken dir An- 
<lb/>gabe der Appellatinn so unbestirumt und schwankend, daß es
<lb/>nicht zu beurtheile» ist, ob ihr in dieser Hinsicht irgend ei»
<lb/>vernünftiger Wunsch unerfüllt blieb: die von dem Appellan- 
<lb/>ten vorgelegten Nechnmrgen, wovon einige von der Appel-
<lb/>latinn selbst bescheiniget sind, deuten vielmehr das Gegen-
<lb/>theil an;

<lb/>„Was schließlich den gemeinsainen Tisch betrifft,
<lb/>in Erwägung, daß die Appellatinn gegen die Zucht, Ord- 
<lb/>nung und Moralität, die in dein Hause ihrer Schwieger- 
<lb/>eltern herrschen, nicht das Geringste eingewendct hat, und
<lb/>daß sie also um so mehr verpflichtet ist, ihrem Maimc dahm
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0263.tif"
                n="259"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0263"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0263--><p/>
            <p>

               <lb/>zu folgen, als hierdurch eine bedeutende Ersparung erzielt

<lb/>Wird;

<lb/>„In Erwägung, daß unter diesen Umständen, und bei
<lb/>dem oben angeführten, von dem Appellanten bereits in erster
<lb/>Instanz gemachten Erbrechen, die erwähnten Thatsachen nicht
<lb/>hinreichen, um die Appellatum zu anthorisiren, auf Bezah- 
<lb/>lung von, tausend Gulden jährlich eine Klage gegen ihre»
<lb/>Mann anzustellen;

<lb/>„Daß diese Klage, wenn sie vor dem Richter Gehör
<lb/>finde» könnte, die unausbleibliche Folge haben würde, er»
<lb/>bis jetzt vielleicht nur leise erst gestörtes, und durch wechsel- 
<lb/>seitiges Annähern und Nachgebeu leicht wieder herzustellendes
<lb/>Verhaltniß, gänzlich aufzuheben, ohne npch dabei zu beden- 
<lb/>ken, daß dem Manne, dem die Verwaltung und Verwendung
<lb/>der gemeinsamen Einkünfte gesetzlich zusteht, ei» uubefnstsr
<lb/>Eingriff in seine Rechte dadurch,geschehen, und dagegen der
<lb/>Frau eine Unabhängigkeit verliehen würde, welche mit de»
<lb/>Gesetzen, mit der öffentlichen Ordnung und selbst nut dem
<lb/>Begriffe und der Natur einer ehelichen Verbindung unver- 
<lb/>träglich ist;

<lb/>„AuS diese» Gründe»

<lb/>erkennt der königl. rheinische Appellations-Gerichtshof für
<lb/>Recht, daß das Urtheil des königl. Landgerichts zu Koblenz
<lb/>vom 5. des v. M. zu reformire» sey, reformirt dasselbe hier- 
<lb/>mit; und in der Sache selbst erkennend, ertheilt er der Ap-
<lb/>pellatinn Urkunde darüber, daß der Appellant sich bereit er- 
<lb/>klärt, ihr für die Folge den Unterhalt und die Lebensbedürf- 
<lb/>nisse nach seinem Stande und seinen Mitteln zu verabreichen,
<lb/>und daß es ihr freisirhe, die Kost mit ihm bei feinen Elter»
<lb/>zu genießen: weiset dagegen die Appcllattnn mit ihrer
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00501+1824_0264.tif"
             n="260"
             xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0264"/>
         <div xml:id="d86848e20870"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="237.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Peremption der Instanz</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00501+1824_0264--><p/>
            <p>

               <lb/>260
</p>
            <p>

               <lb/>sprünglich a»gestellten Klage ab, unter Aufhebung der Kosten,
<lb/>und verordnet die Rückerstattung der hinterlegten Geldbuße.
<lb/>I. Civil-Senat. Sitzung vom 20. Mai 1823.

<lb/>Advokaten: Holt hoff. — Müller. -

<lb/>23-/.

<lb/>Peremption der Instanz.

<lb/>Hat die Vereinbarung, zwischen zweien Par- 
<lb/>teien, einen Nechtstreit eine Zeit lang auf
<lb/>sich beruhen zu lassen, dre Wirkung, die
<lb/>.Peremtion der Instanz zu verhindern? Art.
<lb/>2220 B. G. B.

<lb/>In wie fern erstreckt sich die Peremption der
<lb/>Appellations-Instanz auf die in dieser
<lb/>Instanz bereits ergangene Erkenntnisse?
<lb/>Art. 469 B. P. O.

<lb/>L y n e n — L p n e n.

<lb/>Die Appellaten Laurenz Lyuen und Heinrich Lynen klag- 
<lb/>ten gegen die Appellanten Adam Lynen und Wmdelin
<lb/>Deutchen auf Peremption einer hei dem Rhein. Appellation^
<lb/>Gerichtshofs anhängigen Instanz.

<lb/>Die Appellanten wendeten ein:

<lb/>») daß sie mit den Appellaten übereingekommen waren,
<lb/>den fraglichen Rechtsstreit so lange anf sich beruhen zu
<lb/>lassen, bis ein anderer zwischen den letztem und Eduard
<lb/>und Hedwig Lynen beendigt sepn werde, über welche
<lb/>Vereinbarung ste de» Appellaten den dezisorischen Eid
<lb/>zuzuschieben erklärten;

<lb/>1&gt;) daß unterm 9. Juli 1819 in der Sache ein Vorbescheid
<lb/>orlaffer» werden, welcher vou der Peremption nicht
</p>
            <pb facs="2084567_00501+1824_0265.tif"
                n="261"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0265"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0265--><p/>
            <p>

               <lb/>261
</p>
            <p>

               <lb/>erreicht.werden könne, und jedenfalls rechtsbeständig
<lb/>bleiben müsse.

<lb/>Worauf die Appellate» erwiederten, daß die vorgeschützte,
<lb/>von aller Wahrscheinlichkeit entblößte Vereinbarung, wenn
<lb/>sie wirklich Statt gefunden hätte, wirkungslos seyn würde,
<lb/>weil man nach dem Art. 2220 des B. G. B. auf die Ver- 
<lb/>jährung nicht verzichten könne, und die Peremption nicht)
<lb/>anders, als eine Verjährung ftp. Was den Vorbescheid
<lb/>betreffe, so zerfalle dieser mit der Instanz ; es ftp, als ob
<lb/>gar keine Berufung eingelegt worden, und das Urtheil erster
<lb/>Instanz habe eine Rechtskraft erhalten, wie dieses der Art.
<lb/>469 ausdrücklich verfüge.

<lb/>Urtheil.

<lb/>„In Erwägung, daß bei dem angeblichen Vertrag,
<lb/>worin die streitenden Theile sich vereiniget haben sollen, den
<lb/>vorliegenden Rechtsstreit so lange auf sich beruhen zu lassen,
<lb/>bis ei» anderer unter ihnen noch obwaltender Streit entwe- 
<lb/>der durch Schiedsrichter verglichen, oder die Unterhandlun- 
<lb/>gen abgebrochen seyn würden, alle Bedingungen Zusammen- 
<lb/>treffen, welche der 1108. Art. des B. G. B. zur Gültigkeit
<lb/>eines Vertrags erfordert;

<lb/>„Daß Verträge, wodurch man zum Voraus auf alle
<lb/>Verjährung Verzicht thut, nach dem 2220. Art. desselben
<lb/>Gesetzbuchs zwar für unverbindlich zu achten sind , hieraus
<lb/>aber nicht folgt, daß auch der angebliche Vertrag, wovon
<lb/>hier die Rede ist. für ungültig erklärt werden müsse, weil
<lb/>unter Verjährung nnd Peremption einer Instanz zwar ei- 
<lb/>nige Gleichheit, aber auch noch immer ein wesentlicher Un- 
<lb/>terschied ist, und weil es bei einer förmlichen Vereinbarung
<lb/>«inen Prozeß eine Zeit lang auf sich beruhen zu lassen, nicht
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0266.tif"
                n="262"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0266"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0266--><p/>
            <p>

               <lb/>immer, wie bei einem Vertrag, wodurch die Verjährung
<lb/>zu ewigen Zeiten ausgeschlossen ftyn soll, der Gläubiger ist,
<lb/>der, durch sein Uebergewicht über den Schuldner, eine
<lb/>solche Bedingung ihm vorschreiben, und ihn nöthigen könnte,
<lb/>sie einzugehen;

<lb/>„Daß, wer einmal seinem Gegner verspricht, daß ein
<lb/>unter ihnen obwaltender Prozeß eine Zeit lang ruhen soll,
<lb/>und nachher gleichwohl vor Ablauf der vereinbarten Zeit auf
<lb/>Peremption klagt, wenigstens die exceptio doli von sich
<lb/>nicht ablehnen, mithin auch aus seinem Verfahren, wodurch
<lb/>er seinen Gegner ia Irrthum zu führen gesucht hat, keinen
<lb/>Vortheil ziehen kann;

<lb/>„Daß es hier noch zur Zeit gar nicht darauf ankommt,
<lb/>ob das Angeber, der Appellanten und Verklagten auf Pe- 
<lb/>remption wahrscheinlich sey oder nicht, sondern wie der
<lb/>decisorische Eid von dem einen oder dem andern Theile werde
<lb/>ausgeschworen werden;

<lb/>„Daß, wenn die Appellaten die angebliche Urberein«
<lb/>kunft gestehen, oder die Appellanten auf erfolgte Zurückschie- 
<lb/>bung des Eides ihr Vorgeben in diesem Stücke eidlich be- 
<lb/>kräftigen, die Versicherung des einen oder des andern Therls,
<lb/>gleichviel, ob sie jetzt schon wahrscheinlich sey, oder nicht,
<lb/>als wirklich wahr angenommen werden muß, ohnehin
<lb/>aber, was der vorige Anwalt der Kläger auf Peremption,
<lb/>oder die Kläger selbst inzwischen gethan haben sollen, vor- 
<lb/>ausgesetzt, daß es erwiesen wäre, zur Widerlegung der von
<lb/>den Appellanten aufgestellten Behauptung nie hinreichen
<lb/>würde;

<lb/>„Daß aber auch die Einrede der Appellanten, als hätte
<lb/>feit dem in der Appellations-Instanz am 9. Juli 1819 er;
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0267.tif"
                n="263"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0267"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0267--><p/>
            <p>

               <lb/>263
</p>
            <p>

               <lb/>gaugene» Vorbescheid keine Peremption mehr eintreten kön^
<lb/>nen, alS ungegründet zu verwerfen ist, weil durch diesen
<lb/>Vorbescheid das Urtheil der ersten. Instanz nicht eingezogen,
<lb/>keine Rückerstattung der geschlichen Geldbuße an die Ap- 
<lb/>pellanten verordnet, und bei der Ungewißheit, ob der
<lb/>in gedachtem Urtheile berührte Thatumstand nicht etwa
<lb/>schon in der ersten Instanz nachgegeben sey, die Sache nur
<lb/>auf den 6. August 1819 vertagt und dadurch unentschieden
<lb/>gelassen worden ist, ob daS Urtheil der ersten Instanz in
<lb/>der Folge reformirt werden müsse oder nicht; *) bei der
<lb/>Klage auf Peremption hingegen der Umstand allein, daß
<lb/>nach der Lage deS Prozesses nur der Appellat noch etwa)
<lb/>zu leisten hatte, niemals in Betrachtung kommt, indem
<lb/>dieses den Appellanten nicht hindert, die Sache fortzusctzen
<lb/>und zur endlichen Entscheidung zu befördern;

<lb/>„In Erwägung, daß die Appellanten ihren Einspruch
<lb/>wider das Kontnmazial-Urtheil vom 5. Mai 1823 in gehö- 
<lb/>riger Form und Frist eingelegt haben;

<lb/>„Aus diesen Gründen erkennt der R. Appellations-GerichlS-
<lb/>Hof, bevor er über dm Grund oder Ungrund der angestellten
<lb/>Peremptionsklage definitiv entscheidet, »ach vorhergegangener
<lb/>Berathschlagnng für Recht, daß die Appellaten und Kläger
<lb/>auf Peremption den ihnen angetragenen dezisorischen Eid
<lb/>. ob sie mit den Appellanten übereingekommen sepen,
<lb/>die vorliegende Sache, welche einen Wechsel von ein- 
<lb/>tausend sechshundert zwei und sieöenzig Rthlr. acht und

<lb/>Anders verhielt es sich in der Sache Cremer — Königl. Regierung
<lb/>-u Düsseldorf (f, Hten Bandes erste Abtheilung, pag 269). Der
<lb/>Appellationshof hatte das Urtheil erster Instanz reformirt. In
<lb/>der gegenwärtigen Sache aber war der Vorbescheid ein bloßes avarv;
<lb/>faire dröiu
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00501+1824_0268.tif"
             n="264"
             xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0268"/>
         <div xml:id="d86848e21187"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="238.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Zeugen. - Rekusation derselben</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00501+1824_0268--><p/>
            <p>

               <lb/>— 264 —

<lb/>zwanzig und eine« halben. Stüber zum Gegenstände
<lb/>hat, gleich allen sonstigen Prozessen, so lange auf sich
<lb/>beruhen zu lassen, bis der große Rechtsstreit zwischen
<lb/>den Appellanten, sodann Eduard und Hedwig kyne»
<lb/>entweder durch Vermittelung der Schiedsrichter ver- 
<lb/>glichen oder die Vergleichungs-Unterhandlungen völlig
<lb/>abgebrochen seyn würden,

<lb/>entweder verneinend auszuschwören, oder den Appellante»
<lb/>zurückzuschieben schuldig sepen."

<lb/>1. Civil-Senat. Sitzung vom 4. August 1823.

<lb/>Advokaten: Gade—Müller.

<lb/>238.

<lb/>Zeugen. — Rekusation derselben.

<lb/>In wie fern können Zeugen aus andern, als
<lb/>den in der Prozeßordnung ausdrücklich b e-
<lb/>stimmteu Ursachen rekusirt werden? Art.
<lb/>283, 291 B. P. O.

<lb/>Gemeinde Bibernheim — Metz.

<lb/>In einem Rechtsstreite über eine in Anspruch genommene
<lb/>Weggerechtigkeit hatte die. Gemeinde Bibernheim zwei Ge- 
<lb/>meindeglieder als BeweiSzeugen abhören lassen. Die Ver- 
<lb/>lesung ihrer Aussagen wurde aber von dem Königs. Land- 
<lb/>gerichte zu Koblenz für unstatthaft erklärt, weil die strittige
<lb/>Weggerechtigkeit von der klägerischen Gemeinde im Inter- 
<lb/>esse und zum Nutzen ihrer einzelnen Glieder reklamirt werde,
<lb/>weshalb alle diese Glieder, wozu auch die beiden rekustrten
<lb/>Zeugen gehörten, als bei dem Ausgange deS über die frag- 
<lb/>liche Wegstrsitigkeit obschwebenden Rechtsstreites ketheiligt
<lb/>anjufthm stpen.
</p>
            <pb facs="2084567_00501+1824_0269.tif"
                n="265"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0269"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0269--><p/>
            <p>

               <lb/>265
</p>
            <p>

               <lb/>Auf die Seitens der Gemeinde gegen dikftS Erkenntniß
<lb/>eingelegte Berufung entschied der zweite Senat des Rhein.
<lb/>Appellatioiishofes über die aufgestellte Frage auf dieselbe
<lb/>Weise, wie der erste Senat in Sachen Tollmann «l Loosen.
<lb/>entschieden hatte, *) aus folgenden Gründen;

<lb/>„In Erwägung, daß ein wesentlicher Unterschied ist,
<lb/>zwischen gänzlicher Verwerfung und stärkerer oder schwäche- 
<lb/>rer Glaubwürdigkeit eines Zeugen;

<lb/>„Daß die,B. P. O. die Fälle, in welchen ein Zeuge
<lb/>gänzlich verworfen werden kann, genau bezeichnet;

<lb/>„Daß nur die Aussagen derjenigen Zeugen, gegen welche
<lb/>eine solche peremptorische Einrede begründet gefunden worden,
<lb/>ungelesen bleiben sollen;

<lb/>„Daß aus dieser Beschränkung auf die gegebene Fälle
<lb/>folgt, daß die Aussagen solcher Zeugen, welche nicht zu
<lb/>dieser Kathegorie gehören, nicht geradezu von der Vorlesung
<lb/>ausgeschlossen werden können; — obschon eS dem Ermessen
<lb/>der Richter überlassen bleiben mag, den Grad der Glaub- 
<lb/>würdigkeit der Aussagen nach den besonder» Verhältnissen zu
<lb/>würdigen;

<lb/>„Daß die Zeugen Knhn und Pabst nicht unter diejenigen
<lb/>Personen gerechnet werden können, welche nach dem Art.
<lb/>233 und 291 der B. P. O. gänzlich verworfen werde»
<lb/>könnten;

<lb/>„Daß daher daS angegriffene Urtheil in dem Theil«,
<lb/>wodurch verordnet wird, daß ihre Aussagen nicht verlese»
<lb/>werden sollen, reformirt werden muß:

<lb/>M. s. Archiv 5ter Band. S.

<lb/>Archiv 5r Band ite Abcheil, ?g
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00501+1824_0270.tif"
             n="266"
             xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0270"/>
         <div xml:id="d86848e21346"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="239.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Statut. - Einheirathung. - Erbfolgerecht</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00501+1824_0270--><p/>
            <p>

               <lb/>266
</p>
            <p>

               <lb/>„AuS diesen Gründen

<lb/>reformirt der A. G. H. das Urtheil deS K. Landgerichts
<lb/>von Koblenz vom 12. November 1822, in so weit es ver&lt;
<lb/>ordnet hat, daß die Aussagen der Zeugen Kuhn und Pabst
<lb/>nicht verlesen werden sollen u. s. w."

<lb/>II. Civil« Senat. Sitzung vom 27. Juni 1823.

<lb/>Advokaten: Holthof — Hasenelever.

<lb/>289.

<lb/>Statut. — Einheirathung. — Erbfolgerecht.

<lb/>Nach denGewohnheiten der vormaligen Graft
<lb/>schaftManderscheidt war zur Einheirathung
<lb/>in ein Vogteigut die Einwilligung deS Vog- 
<lb/>teiherrn nicht erforderlich. '

<lb/>Nach d en Gewohnheiten der vormaligenGraft
<lb/>schaftManderscheidt und dem Luxemburger
<lb/>Landesbrauche erlangte man durch die Ein-
<lb/>heirathung in ein Vogteigut ein, zwar be- 
<lb/>dingtes, aber doch unwiderrufliches Recht
<lb/>auf die Erbfolge der Eltern.

<lb/>R e l tz — R e i tz.

<lb/>„In Erwägung, daß die Eltern deS jetzigen Appellaten
<lb/>am 26. November 1787 in das Vogteigut zu Thoenes ein,
<lb/>heiratheten;

<lb/>„Daß auS dem abgehaltenen Zeugenverhöre sich ergibt,
<lb/>daß nach dm besonder» Gewohnheiten der vormaligen Graf- 
<lb/>schaft Manderscheidt , in welcher das streitige Vogtetgut ge- 
<lb/>legen ist, die Einwilligung des Vogieiherrn in solche Ein,
<lb/>Heirathung nicht erforderlich war;
</p>
            <pb facs="2084567_00501+1824_0271.tif"
                n="267"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0271"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0271--><p/>
            <p>

               <lb/>L6?
</p>
            <p>

               <lb/>„Daß übrigens die bloße Einheirathung ohne alle wei- 
<lb/>tere Erklärung der Eingeheiratheten ein erworbenes Recht
<lb/>der Erbfolge in das Vogteigut übertrug, welches ihnen nach
<lb/>den Gewohnheiten der gesagten Grafschaft in Uebereinstim-
<lb/>mung mit dem Luxemburger Landesbrauche, T». 2, Art. 6,
<lb/>nicht mehr benommen werden konnte;

<lb/>„Daß jene? Erbfolgerecht zwar durch den Tod der El- 
<lb/>tern bedingt war; daß es aber darum den Eingeheiratheten
<lb/>nicht wider ihren Willen weder vor noch nach dem Ereignisse
<lb/>der Bedingung entzogen werden durfte; daß dasselbe mithin
<lb/>durch den Wechselfall der sich ergebenden oder nicht ergebende
<lb/>Bedingung, dem eS Unterworfen war, von seiner Kraft
<lb/>nichts verlor, und daraus weiter nichts folgte, als daß
<lb/>solches je nach dem Ergebnisse deS einen oder des andern
<lb/>Falles zur Wirkung und Ausübung gelangte;

<lb/>„Daß demnach die spätere Gesetzgebung, welche allen
<lb/>Unterschied der E »folge nach dem Atter oder Geschlecht und
<lb/>«ach der Namr oder Herkunft der Güter abschasste, keine
<lb/>nachtheilige Folge gegen das den Eltern deS Appellate» früher
<lb/>und unwiderruflich erworbene Recht auf das streitige Vog- 
<lb/>teigut hervorbrmgen konnte; -

<lb/>„Aus diesen und den in den Urtheilen voriger Instanz
<lb/>angeführten Gründen verwirft der Rhein. Appellations-Ge- 
<lb/>richtshof, nach vorheriger Berathschlagung, die Berufung
<lb/>gegen die beiden Urtheile des vormaligen Kreisgerichts zu
<lb/>Echternach vom 28. April 1813 und 31. Mai 1814 als
<lb/>««gegründet, und verurtheilt die Appellanten in die Kosten
<lb/>dieser Instanz und in die Geldbuße."

<lb/>II. Civil-Senat. Sitzung vom 3. Mai 1823.

<lb/>Advokaten: Ha sencle ver — G a d e.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00501+1824_0272.tif"
             n="268"
             xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0272"/>
         <div xml:id="d86848e21507"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="240.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Entscheidungseid. - Vormund</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00501+1824_0272--><p/>
            <p>

               <lb/>268
</p>
            <p>

               <lb/>2§0.

<lb/>Entscheidungseid. — Vormund.

<lb/>Kann dem Gläubiger über die causa dekndi der
<lb/>Entscheidungseid gegen den Inhalt einer
<lb/>notariellen Schuldurkunde angetragen wer- 
<lb/>den?

<lb/>Findet dieser Antrag Statt, wenn die Schuld- 
<lb/>urkunde eine Verzichtleistung auf die Ein- 
<lb/>rede des nicht gezahlten Geldes enthält?

<lb/>Kann dem Vormunde über einzelne Handlun- 
<lb/>gen seiner Verwaltung der dezisorische Eid
<lb/>zugeschoben werden?

<lb/>Dicke — Dünnweg und Westenfeld.

<lb/>Dünnweg und Westenfeld hatten in ihrer Eigenschaft
<lb/>als Vormünder de? Minderjährigen Peter Carl Dicke mit
<lb/>K. W. Dicke vor Notar eine Schuldverschreibung errich- 
<lb/>tet, kraft welcher letzterer sich ans einem Darlehen als
<lb/>Schuldner der Erstem für eine Kapitalsumme von 2400
<lb/>Rthlr. bekannte.

<lb/>Als in der Folge der Betrag dieser Obligation wegen
<lb/>nicht erfolgter Zahlung eingeklagt wurde, schob Dicke fei- 
<lb/>nen Gegnern den Entscheidungseid darüber zu:

<lb/>Daß sie ihm das fragliche Kapital der 2400 Rthlr. wirk- 
<lb/>lich vor f bei oder nach der Notariat-Obligation v. 29. Dez.
<lb/>1817 überzählt und dargeliehen hätten.

<lb/>Durch Urtheil v. 2. März 1822 verwarf daS königl.
<lb/>Landgericht zu Düsseldorf diesen EideSantrag alS unerheblich.
<lb/>Hiergegen legte Dicke die Berufung ein, und so kamen die
</p>
            <pb facs="2084567_00501+1824_0273.tif"
                n="269"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0273"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0273--><p/>
            <p>

               <lb/>269
</p>
            <p>

               <lb/>ausgestellten beiden Rechtsfragen zur Entscheidung des R. A.
<lb/>G. H. der darüber folgendes Urtheil fällre:

<lb/>„In Erwägung, daß es sich in der vorliegenden Sache
<lb/>von der Exekution einer Notarial-Urkunde vom 29. Dez.
<lb/>1817 handelt, und der ganze Klagegrund auf dieser Urkunde
<lb/>beruht;

<lb/>„Daß der Eid, so wie er von dem Appellanten den Ap-
<lb/>pellaten -eferirt wurde, relevant ist, indem er direkt dahin
<lb/>zielt, die Wahrheit der in der Schnldurkunde angegebenen

<lb/>causa debendi auSjUMitteln;

<lb/>„Daß eS nicht gleichgültig fepn kann, ob der Appellant
<lb/>wie eS die Appellaten behaupten,, die einmal anerkannte
<lb/>Summe aus dieser oder jeden andern Ursache verschulde,
<lb/>indem die Fortsetzung des begonnenen Exekutiv-Prozeffes von
<lb/>der Wahrheit der in den Obligationen angegebenen causa ab- 
<lb/>hängig ist;

<lb/>„Daß die Verzichtleistung auf die Einrede deS nicht be- 
<lb/>zahlten Geldes, wie sie in der Obligation ausgedrückt ist,
<lb/>an dem Sachverhältniß nicht- ändert, indem die Eideszm
<lb/>schiebung über jede Art der Kontestation Statt hat;

<lb/>„Daß die Appellaten, obschon sie in ihrer Eigenschaft
<lb/>als Vormünder des minderjährige» Peter Carl Dicke kon,
<lb/>trahirt, und die Exekution deS Nstarial-AkteS betrieben
<lb/>haben, sich dieser EideSdelation nicht widersetzen können,
<lb/>indem hier »on ihrer eigenen Handlung Frage ist;

<lb/>„AuS diesen Gründen

<lb/>reformirt der A. G. H. das Urtheil deS königll Landgerich- 
<lb/>tes von Düffeldorf vom 2. März 1822, und ehe er in der
<lb/>Hauptsache entscheidet, erklärt er die Appellaten schuldig,
<lb/>den ihnen -eferirtenEid darüber: daß sie die 2400 Rthlr.,
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00501+1824_0274.tif"
             n="270"
             xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0274"/>
         <div xml:id="d86848e21668"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="241.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Konkurs. - Berufung. - Opposition</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00501+1824_0274--><p/>
            <p>

               <lb/>270
</p>
            <p>

               <lb/>wovon die Obligation vom 29. Dezember 1817 spricht, dem
<lb/>Appellanten, vor, bei, oder nach der besagten Notarial-Urr
<lb/>künde wirklich überzählt, und dargeliehe» haben, auszu-
<lb/>schwören, wenn fie nicht lieber diese» Eid dem Appellante»

<lb/>zuriickzuschieben vorziehen sollten u. s. n&gt;."

<lb/>11. Civilftnat. Sitzung vom 28. Febr. 1823.

<lb/>Advokaten: Rittmann — Schauberg.

<lb/>241.

<lb/>Konkurs. — Berufung. — Opposition.

<lb/>Ist gegen ein, den Konkurs eröffnendes Ur-
<lb/>theil die Berufung zuläßig, ehe der in
<lb/>Konkurs versetzte Schuldner sich gegen die- 
<lb/>ses Urkheil des Rechtsmittels der Opposi- 
<lb/>tion bedient hat? ■ '

<lb/>Kann über die Frage, ob der Konkurs mit
<lb/>Grund eröffnet worden, entschieden wer- 
<lb/>den, ehe und bevor die Fristen zum Erschei- 
<lb/>nen der Kreditoren verstrichen sind?

<lb/>Gibt eö außer dem Konkordate und der haa- 
<lb/>ren Befriedigung der Kreditoren noch
<lb/>sonstige Rechtsmittel, den einmal eröffne-
<lb/>neten Konkurs wieder aufzuheben?

<lb/>Mohrenstecher — Buschhaus.

<lb/>Einige gegen den Kaufmann Friederich Mohrenstecher
<lb/>ergangene Urtheile, sein Benehmen bei der Vollstreckung
<lb/>derselben, und der Antrag einiger seiner Gläubiger bestimm- 
<lb/>ten das Handelsgericht zu Elberfeld, unter dem 14. Febr.
<lb/>1822 gegen denselben den Konkurs zu eröffnen.
</p>
            <pb facs="2084567_00501+1824_0275.tif"
                n="271"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0275"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0275--><p/>
            <p>

               <lb/>- 271 -

<lb/>Ohne sich des Mittels der Opposition gegen dieses Ur,
<lb/>theil zu bedienen, ließ Mohrenstecher den zum provisorischen
<lb/>Syndik der Masse ernannten Gerichtschreiber Göttlich Busch-
<lb/>hauS vor das gedachte Handelsgericht laden.

<lb/>Hier trug er auf Aufhebung des Konkurs-Verfahrens
<lb/>an, und stützte diesen Antrag theilS in einem schriftliche»
<lb/>Erbieten deö Kaufmannes Ernestus (dessen Angeseffenheit
<lb/>nicht bestritten wurde), sämmtliche Girographar-Gläubiger
<lb/>des Mohrenstecher in Frist von 3, 6 und 9 Monaten be- 
<lb/>friedigen zu wollen, theils in dem Erbieten deS nämlichen

<lb/>Ernestus für das, im statu activorum zu einem weit niedre,
<lb/>gern Preise von dem Spndik aufgestellee Haus die Summe
<lb/>von 6400 Rthl. gebe» zu wollen, theils in einer nähern
<lb/>Erklärung des Ernestus, alle Kreditoren, deren Forderung
<lb/>liquid ftp, ohne Unterschied und Frist befriedigen zu wollen,,
<lb/>theils auch in der, von demselben Ernestus für diefenigm
<lb/>Mohrenstecherischen Kreditoren, deren Forderungen noch be- 
<lb/>stritten wären, bei einem Notar geschehenen Depositi»« von
<lb/>haaren 2000 Rthlr.

<lb/>Judeß war, als Mohrenstecher diese Gründe dem Han,
<lb/>delsgerichte vorlegte, die Frist noch nicht abgelaufen, in
<lb/>welcher seine, gehörig abgeladenen Kreditoren zu Liquid,
<lb/>stellung ihrer Forderungen erschöineu mußten, und darum
<lb/>wurde sein Antrag durch Urtheil des gedachten Gerichtes
<lb/>vom 13. Juni 1822 verworfen.

<lb/>Mohrenstecher legte nunmehr sowohl gegen das erste
<lb/>Urtheil vom 14. Febr. 1822, welches den Konkurs eröffnet
<lb/>hatte, als gegen das letzte Urtheil vom 13. Juni 1822 dis
<lb/>Berufung ein, und trug vor dem rheinischen Appellation^
<lb/>Gerichtshofs auf Abänderung beider Erkenntnisse an.
</p>
            <p>

</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0276.tif"
                n="272"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0276"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0276--><p/>
            <p>

               <lb/>2?2 —
</p>
            <p>

               <lb/>Der der Deurtheilung der Sache ergaben sich die obigen
<lb/>Fragen, und der rhemifcheA.G. H. erließ folgendes Urtheil:

<lb/>„So viel die Berufung von dem Urtheile vom 14. Febr-
<lb/>1822 betrifft;

<lb/>- „In Erwägung, daß der Appellant von dem Urtheile
<lb/>des Handelsgerichts zu Elberfeld vom 14. Febr. d. I.,
<lb/>welches gegen ihn die Eröffnung des Konkurses erkannte,
<lb/>ohne vorherige Opposition am 24. Aug. d. I. die Berufung
<lb/>einlegte, und der Appellat daher derselben die Einrede der
<lb/>Unzuläßigkeit entgegensetzte;

<lb/>Daß, wenn auch die Berufung zuläßig wäre, die gegen
<lb/>den Appellanten ausgesprochene Erklärung des Fallissements
<lb/>dennoch durch die in dem Urtheile angeführten, und von
<lb/>dem Appellanten nicht widersprochenen Gründe hinreicheird
<lb/>gerechtfertigt erscheint;

<lb/>„So viel die Berufung von dem Urtheile vom 13. Juni
<lb/>1822 betrifft;

<lb/>„In Erwägung, baß der Appellant seinen Antrag auf
<lb/>Wiedereinziehung des Konkursverfahrens in erster Instanz
<lb/>vorerst auf ein Rundschreiben de§ Kaufmanns Ernestus in
<lb/>Barmen vom 30. April 1822 gründete, worin derselbe sich
<lb/>erbat, sämmtliche chirographarische Gläubiger des Appellan- 
<lb/>ten in Fristen von 3, 6 und 9 Monaten jedesmal für «men
<lb/>dritten Theil ihrer Forderungen zu befriedigen, dann 2) auf
<lb/>eine Erklärung desselben Kaufmanns vom 12. Juni 1822,
<lb/>gemäß welcher Letzterer das Haus des Appellanten in Bar-
<lb/>mm mit Zubehörungen für de» Kaufpreis von 6400 Rtßlrn.
<lb/>jivernchmeu wollte, wenn ihm dessen Besitz eingeräumt
<lb/>würde; daß aber jene Erbietungen zu einer Zeit ge- 
<lb/>macht wurden, als die gesetzkchrn Fristen für die Auffords-
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0277.tif"
                n="273"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0277"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0277--><p/>
            <p>

               <lb/>m
</p>
            <p>

               <lb/>rung der unbekannten Gläubiger und zur Untersuchung der
<lb/>Forderungen sämmtlicher Gläubiger noch nicht abgelaufen
<lb/>waren; und mithin, nachdem der Konkurs gesetzlich eröffnet,
<lb/>und dadurch das Vermögen deS Schuldners allen Gläubi- 
<lb/>gern gemein geworden war, vor geendigter Untersuchung der
<lb/>Forderungen keine Rücksicht verdienten, und eben so wenig
<lb/>zur Einleitung eines Konkordats mit den Gläubigern nach
<lb/>dem 519. Art. des Handelsgesetzbuchs dienen durften ;

<lb/>„Daß die Untersuchung der Forderungen erst am 19.
<lb/>Juli d. I. geschlossen wurde; und also dasselbe von der am
<lb/>IS. Juli d. I. durch einen Gerichtsvollzieher dem Richter-
<lb/>Kommissar zngestellten Bekanntmachung deS Kaufmann)
<lb/>Ernestus gilt, wodurch derselbe sich bereit erklärte, die
<lb/>Schulden deS Appellanten zu zahlen, sich deshalb ein Der-
<lb/>zeichniß derselben auSbat, und gegen alles fernere Verfah- 
<lb/>re» protestirte;

<lb/>„Daß die bei einem Notar am 30. Juli d. I. von dem- 
<lb/>selben Kaufmanns geschehene Depositio» von 2000 Nthlrn.
<lb/>zur Befriedigung der Gläubiger des Appellanten keineswegs
<lb/>das geeignete Mittel darbot, daS Konkursverfahren gegen
<lb/>Letzter» zu hemmen, und jene Depositio» ohnehin in erster
<lb/>Instanz nicht vorgekommen ist;

<lb/>„Daß der Appellant nach geendigter Untersuchung der
<lb/>Forderungen nur mittelst Befriedigung der hervorgetretenen
<lb/>Gläubiger durch baare Zahlung oder durch ein gemäß der
<lb/>Vorschrrlst des 519. Art. des Handelsgesetzbuchs zu Stande
<lb/>gekommenes Konkordat zum Zwecke der Einstellung deS
<lb/>Konkursverfahrens gelangen konnte;

<lb/>„Aus diesen Gründen erkennt der rheinische A. G. H.
<lb/>nach vorheriger Berathschlagung für Recht, daß die Venu
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0278.tif"
                n="274"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0278"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0278--><p/>
            <p>

               <lb/>274 -
</p>
            <p>

               <lb/>funge» von beide» Urtheilen des königlichen Handelsgerichts
<lb/>zu Elberfeld vom 14. Febr. und 13. Juni 1822 zu verwer- 
<lb/>fen, und der Appellant in die Kosten dieser Instanz und in
<lb/>die Geldbuße zu verurtheilen fep." *)

<lb/>II. Civilftnat. Sitzung vom 19. Dez. 1822.
<lb/>Schauberg — Nittmann.

<lb/>In dem verstehenden Urtheile ist zwar die Frage übergangen worden,
<lb/>ob der Fallit-Erklärte, ohne sich der Opposition zu bedienen, die Be- 
<lb/>rufung von einem Urtheile einlegen könne, welches gegen ihn den
<lb/>Konkurs eröffnet hat. Uns scheint Lndeß, daß ohne vorhergehende
<lb/>Opposition die Berufung unzulaßig sey. Nach dem 449« Art. des
<lb/>Handelsgesetzbuchs ist ein solches Urtheil, als eine Verfügung anzu- 
<lb/>sehen , welcher kein gegenseitiges Verfahren vorhergeht, und eben
<lb/>deswegen hat der 457. Art. desselben Gesetzbuchs dem Falliten die
<lb/>Opposition als Mittel gewährt, das gerichtliche Verfahren einzuleiten.
<lb/>Wenn der angeführte 4^7. Art. das den Konkurs eröffnende Urtheil
<lb/>der Opposition unterwürfig erklärt, so folgt daraus nicht, daß ohne
<lb/>, den Gebrauch jenes Mittels dem Falliten die Berufung noch übrig
<lb/>bleibe.. 3m Gegentheike dient der gestattete Einspruch dazu, die Streit- 
<lb/>frage über die gültige oder ungegründete Eröffnung des Konkurses
<lb/>von dem Verfahren in erster Instanz nicht auszufchließen.

<lb/>Nachdem vorher der Opposition gegen Kontumazial-Urtheile in
<lb/>den Art. 167. und i58, der B. P. O. Statt gegeben war, läßt der
<lb/>44^. Art. desselben Gesetzbuchs nebenher durch ausdrückliche Verfü- 
<lb/>gung als weiteres Mittel die Berufung von solchen Urtheilen zu,
<lb/>und der 4^5. Art. desselben Gesetzbuchs hat unter dieser Voraussetzung
<lb/>die Berufung von Urtheilen, die der Opposition unterwürfig sind,
<lb/>binnen der Frist für Letztere unannehmbar erklärt; nicht aber der
<lb/>angeführte 443. Art. die Berufung von einer einseitigen Verfügung
<lb/>oder andern Einschreitung, die sich durch Opposition zum Zwecke des
<lb/>einzuleitenden gerichtlichen Verfahrens angrerfen laßt, als das Mittel
<lb/>eingeführt, wodurch die erste Instanz sich umgehen ließe. Hiezu
<lb/>kommt, daß der -87. Art. des Handelsgefttzbuchs, wenn er ohne
<lb/>vorherige Opposition der Berufung Platz gehen wollte, nicht unter- 
<lb/>lassen haben würde, auf ähnliche Weife, wie im 443. Art. der
<lb/>B. P. O. geschehen ist, dm Anfang der dafür laufenden Frist zu
<lb/>bestimmen«
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00501+1824_0279.tif"
             n="275"
             xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0279"/>
         <div xml:id="d86848e22081"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="242.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Uebertrag. - Briefliche Korrespondenz. - Handelsgericht</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00501+1824_0279--><p/>
            <p>

               <lb/>275
</p>
            <p>

               <lb/>242.

<lb/>Uebertrag. — Briefliche Korrespondenz. — Handelsgericht.

<lb/>Kann eine briefliche KorveSpondenz zwischen
<lb/>Kaufleuten, worin ein Kaufmann (der am
<lb/>gebliche Cedent) seinem Schuldner aufgibt-
<lb/>den Betrag einer gewissen Summe einem
<lb/>andern Kaufmanne, den er zugleich hievon
<lb/>in Kenntniß setzt, zu remittiren, als den

<lb/>förmlichen Uebertra.g einer Forderung bil-

<lb/>-enb, angesehen werden?

<lb/>Kann eine solche Korrespondenz ohne sicheres
<lb/>Datum einem Dritten entgegengesetzt wer- 
<lb/>den, welcher eine authentische, gehörig
<lb/>signifizirte Cessions-Urkunde in Händen
<lb/>hat?

<lb/>Ist das Handelsgericht kompetent, über eine»
<lb/>Arrest zu erkennen, wenn der Rechtsstreit
<lb/>zwischen Kaufleuten besteht, und ursprüng- 
<lb/>lich ein Kommerzgegenstand zum Grunde
<lb/>liegt? Art. 631 u. 632.

<lb/>I. H. Brink st Comp. — P. Bergmann.

<lb/>Das Handlungshaus F. Th. Neichenbach «l Comp, in
<lb/>Barmen übertrug durch Rotarial-Akt vom 19. Febr, 1813
<lb/>eine Forderung von etwa 2500 Fr., welche der Provisions-
<lb/>Reisende Pafferieux verschuldete, an die Frau Wittwe Becker
<lb/>in Barmen; diese Letztere cedirte die nämliche Forderung
<lb/>durch Notarial-Akt vom 12. März 1820 an P. Bergmann
<lb/>daselbst. Pafferieux hatte die befragte» Gelder bei Cramer et
<lb/>Wuppermann in Barmen deporurt, und die CessionS-Urkun-
</p>
            <pb facs="2084567_00501+1824_0280.tif"
                n="276"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0280"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0280--><p/>
            <p>

               <lb/>~ 276' —

<lb/>den waren diesem Hause von den Cesffonarren gehörig signi/
<lb/>fizirt worden.

<lb/>P. Th. Neichenbach stand mit dem Handlungshause
<lb/>Brink et Comp, zu Elberfeld in laufender Rechnung. Unterm
<lb/>16. Januar 1816 schrieb Neichenbach an Pafferieux, seinen
<lb/>Reisenden/ folgenden Brief/ den er an Brink et Comp,
<lb/>direkt absandre:

<lb/>„Selon le compte de vente que vous nous avez remis,
<lb/>il nous revicnt encore de vous pour solde Fr. 3»oo, que
<lb/>nous vous priom de remettre pour notre comple ä Mess. J. H«,
<lb/>Brink et Comp., avec lesquels notis avons compte courant et
<lb/>qui nous crediferont de celte somme,“

<lb/>Brink et Comp, sendeten dieses Schreiben a» Pafferienx
<lb/>nach Toulouse, und baten denselben zugleich, ihnen diese
<lb/>Summe (die sich aber später auf 2500 Fr. reduzirke) in
<lb/>Wechseln auf Paris zukommen zu lassen. Am 2. März
<lb/>1816 beantwortete Passerieux das obige Schreiben, wie folgt:

<lb/>„Aussitöt que le solde des Foulards de M. P. Th. Reichen- 
<lb/>bach m’aura eie comple, je vous ferai remise de son moii-
<lb/>tant en choissant les mojens les plus economiques.“

<lb/>Brink et Comp, behaupteten nun, eine Verhandlung die«
<lb/>ftr Art bilde, besonders unter Kaufleuten, einen
<lb/>vollkommenen Uebertrag, und glaubten daher, auf
<lb/>die von Pafferieux bei Cramer «t Wuppermann im Jahr
<lb/>' 1820 deponirte 2500 Fr. ein Vorzugsrecht vor P. Berg«
<lb/>mann, der einen authentischen ^essionstitel in Händen hatte,
<lb/>geltend machen z« können. In Gemäßheit dieses Titels
<lb/>hatte unterdeß Bergmann bei dem Handlungsgerichte zu
<lb/>Elberfeld einen Arrest auf die vorgenannten Gelder erwirkt,
<lb/>und dai Haus Drink er Comp, beiladen lassen, um zu
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0281.tif"
                n="277"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0281"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0281--><p/>
            <p>

               <lb/>hören, daß ihm Bergmann das ausschließliche Eigenthum
<lb/>an den befragten 2500 Fr. zugesprochen, und die Ansprüche
<lb/>des Hauses Brink et Comp, ungegründet erklärt würden.

<lb/>DaS Handelsgericht zu Elberfeld erkannte interlokuto-
<lb/>risch, indem es Brink et Comp, einen Beweis auflegte.
<lb/>Gegen dieses Erkenntlich ergriffen Letztere die Berufung, indem
<lb/>sie dasselbe als inkompetent ratione msteri« erlassen, anfochten.

<lb/>Der rheinische A. G. H. erkannte in seinem Urtheile vom
<lb/>22. Dez. 1820 dem Anträge der Appellanten gemäß und
<lb/>entschied wie folgt:

<lb/>„In Erwägung, daß dir von Bergmann erhobene Klag«
<lb/>einzig zum Gegenstände hatte, ob die von Reichenbach et
<lb/>Comp, an Wittwe Becker, und von dieser an den Appella- 
<lb/>te» geschehene Cesflon gültig sep oder nicht; daß eS sich
<lb/>mithin einzig und allein von einer civilrechtlichen
<lb/>Frage handelte, welche zur Kompetenz der Handelsgerichte
<lb/>nicht geeignet war k. AuS diesen Gründen vernichtet der
<lb/>AppellationS-Gerichtshof daS Erkenntniß -eS Handlung-,
<lb/>gerichtS zu Elberfeld u. s. w."

<lb/>I» Folge dieses Urtheils erwirkte Bergmann neuerdingS
<lb/>einen Arrest auf die in Rede stehenden Gelder bei dem Land- 
<lb/>gerichte zu Düsseldorf, und ließ daS Haus Brink «t Comp,
<lb/>zur Rechtfertigung desselben wiederholt beiladen. Nach kon- 
<lb/>tradiktorischer Verhandlung der Sache entschied das Land- 
<lb/>gericht zu Düsseldorf unterm 11. Sept. 1821 zur Haupt- 
<lb/>sache, erklärte den von Bergmann angelegten Arrest für ge- 
<lb/>rechtfertigt, sprach demselben ausschließlich das Eigenthum
<lb/>der streitigen Gelder zu, und verurtheilte Brink et Comp,
<lb/>in die Kosten.

<lb/>Die Hauptmotive, worauf diese Entscheidung sich stützte,
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0282.tif"
                n="278"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0282"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0282--><p/>
            <p>

               <lb/>waren unter andern diese: daß das Schreiben an Passerienx
<lb/>vom 16. Jan. 1816 keineswegs einen förmlichen Uebertrag,
<lb/>sondern eine bloße Vollmacht zur Auszahlung der befragten
<lb/>Gelder enthalte; eine Vollmacht, die jederzeit widerruflich
<lb/>sep; daß, wenn Reichenbach den angeblichen Uebertrag als
<lb/>geschehene baare Zahlung hätte betrachtet wissen wollen, er
<lb/>nach kaufmännischer Sitte eher einen Wechsel auf Pafferieux
<lb/>würde abgegeben haben; daß aber auf jeden Fall daS bezo»
<lb/>gene Privatschreiben vom 16. Jan. 1816 ohne sichere? Da«
<lb/>tum keinem Dritten entgegengesetzt werden könne, welcher
<lb/>eine authentische Uebertrags-Urkunde in Händen habe.

<lb/>Brink et Comp, ergriffen gegen das vorgenannte Er«
<lb/>kenntniß deS Landgerichts zu Düsseldorf die Berufung zum
<lb/>rheinischen Appellationshofe, und suchten, dieselbe Hauptsächlich
<lb/>durch nachstehende Gründe zu rechtfertigen:

<lb/>1) Sagten die Appellanten, nach kaufmännischer Sitte
<lb/>und Gewohnheit würden die Ueberträge nie anders ge«
<lb/>schloffen; eine Verhandlung, wie sie vorliegend zwischen
<lb/>Reichenbach, Passerie"x und Brink ei Comp. Statt gehabt,
<lb/>sep einer förmlichen Cessio» gleich; und dieser Grundsatz sep
<lb/>auch von dem kölnischen Appellationshofe in einem ganz
<lb/>ähnlichen Falle, nämlich in Sachen Stein c. Fallitmaffa
<lb/>Lpnen durch Urtheil vom 24. Febr. 1819 ausgesprochen
<lb/>worden. *)

<lb/>. 2) So wenig nach dem Handelsgesetzbuch« der Uebertrag

<lb/>eines Wechsels an besondere Formalitäten gebunden sep;
<lb/>eben so wenig sep dies der Fall bei Cessionen unter Kauft
<lb/>leuten.
</p>
            <p>

               <lb/>■f) Siehe ersten Beides erste Ahtheilunz, pag. &gt;S.
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0283.tif"
                n="279"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0283"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0283--><p/>
            <p>

               <lb/>279
</p>
            <p>

               <lb/>3) Sep der Art. 1328 des B. G. B., das sichere Da,
<lb/>tum der Urkunden betreffend/ durch den Art. 1336 deffelbe»'
<lb/>GefeHbuchSabgeändert worden. Nach dem Art. 109 de»

<lb/>Handelsgesetzbuchs könne man durch einen Akt unter Privat,
<lb/>Unterschrift ohne gewisses Datum einen Kauf- wenn es sich
<lb/>von einer Million an Werth handle, beweisen; warum man
<lb/>nicht eben so gut unter Kaufleuten eine Cesflon auf diese
<lb/>Art Nachweise» könne?

<lb/>Der Appellat erwiederte hierauf, und zwar

<lb/>Ad l) kaufmännische Gewohnheiten könnten hier, wo e»
<lb/>auf Entscheidung einer Rechtsfrage ankomme, Feine Berück- 
<lb/>sichtigung verdienen; das Handelsgesetzbuch enthalte keine
<lb/>Bestimmungen, wodurch die Vorschriften deS Civilgesetz-
<lb/>buchs, die Cessionen betreffend, eine Abänderung erlitten.
<lb/>Diese Letzter« müßten daher allein zur Richtschnur dienen-
<lb/>Das Schreiben von Reichenbach an Passerieux stelle nicht»
<lb/>als eine bloße Assignation, eine dem Letzteren verliehene
<lb/>Vollmacht dar, die befragten Gelder an Brink et Comp,
<lb/>zu remittiren. Wollte man indeß diese Assignation selbst
<lb/>als einen förmlichen Uebertrag anfthen, so seye nach dem
<lb/>Art. 1690 des B- G- B., um die-en Uebertrag einem Drit- 
<lb/>ten entgegensetzen zu können, eine Signifikativ» desselben an
<lb/>den Schuldner, und zwar nach französischer Jurisprudenz
<lb/>unter Strafe der Nichtigkeit eine Signifikation durch da»
<lb/>Ministerium eines Gerichtsvollziehers erforderlich gewesen;
<lb/>eine bloße briefliche Anzeige an Pafferteux könne den Man,
<lb/>gel dieser Signifikation keineswegs ersetzen.

<lb/>Was baö Urtheil in Sachen Stein und Lpnen betreffe,
<lb/>so beruhe dasselbe auf andern, mit dem gegenwärtigen Falle
<lb/>ganz verschiedenen Thatsachen; unter andern habe Stein,
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0284.tif"
                n="280"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0284"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0284--><p/>
            <p>

               <lb/>230
</p>
            <p>

               <lb/>-em von Lynen mehrere Summen angewiesen worden /
<lb/>Dritten Cessionar gegenübergestanden, der ihm seine An«
<lb/>spräche streitig gemacht, und es spreche sehr zu Gunsten deS
<lb/>Appellaten, daß gerade die Kaufleute, welche als
<lb/>Richter des Handelsgerichts zu Achen daS erste Instanz«
<lb/>Urtheil erlassen, in der zwilchen den Parteien Statt gehab«
<lb/>ten Korrespondenz kernen förmlichen Uebertrag/ sondern
<lb/>eine bloße Assignatio» gesehen, und daß daS Haupt«
<lb/>motiv deS Appelkationshofes darauf beruhet habe, weil ,
<lb/>das in Frage stehende Geschäft mit allerseitiger Be«
<lb/>willigung der Parteien zu Stands gekommen (mithin
<lb/>ohne Konkurrenz eines Dritten) und also kein Grund vor- 
<lb/>handen sey, demselben die Wirkungen eines verbindlichen
<lb/>Vertrages abzusprechen.

<lb/>M 2) Wenn der Gesetzgeber, um den Handelsverkehr
<lb/>zu erleichtern und zu begünstig««, bei Ueberträgen von
<lb/>Wechseln eine abweichende Verfügung erlassen, so sey dies
<lb/>eine Ausnahme von der Regel, und gerade diese Ausnahme
<lb/>lasse mit Gewißheit die Absicht des Gesetzes erkennen, daß
<lb/>für alle übrige Fälle die Vorschriften des Civilgesetzes zur
<lb/>Anwendung kommen sollten, nach dem bekannten Rechts«

<lb/>Axiom: exceptio firmat regulam in casibus non exceptis.

<lb/>Ad 3) In Gemäßheit der Art. 1329—1330 des Civil,
<lb/>Gesetzbuchs hätten Handelsbücher unter Kaufleuten, die zu- 
<lb/>sammen kontrahirt haben, allerdings Beweiskraft, und be,
<lb/>wiesen auch unter Nicht-Kaufleuten gegen sie, wenn derje«,
<lb/>nige, welcher daraus Vortheil ziehen wolle, sie im Ganzen
<lb/>. gegen sich gelten lassen wolle; daraus folge aber nicht, daß
<lb/>Handeisbücher jedem Dritten gegenüber! beweisen
<lb/>konnten, wie dies schon ans dem Art. 1329 hrrvorgche-
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0285.tif"
                n="281"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0285"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0285--><p/>
            <p>

               <lb/>281
</p>
            <p>

               <lb/>»roch weniger aber könne daraus gefolgert werden, daß die
<lb/>allgemeine durchgreifende Verfügung des Art. 1328, das
<lb/>sichere Datum der Urkunden betreffend, durch den anger
<lb/>führten 13Z0. Art. , wenn der Rechtsstreit zwischen Kauft
<lb/>leuten bestehe, sey abgeändert worden, und zwar um so
<lb/>weniger, da ja der Appellationßhof rechtskräftig festgesetzt
<lb/>habe, daß es sich hier bloß von einer civilrechtlichen Frage
<lb/>handle, dte also auch nach den Bestimmungen deS Civil«
<lb/>gefetzbuchS entschieden werden müsse. — Wenn der Gesetz«
<lb/>geber ferner im Art. 109 des Handelsgesetzbuchs eS dem
<lb/>Exmessen des Richters anyeimgestellr, bei einem unter Kauft
<lb/>leuten abgeschlossenen Kauf und Verkauf auch auf einen
<lb/>Beweis durch Ärivat-Urkunden und gar durch Zeugen Rück«
<lb/>sicht zu nehmen, so sey dies eine Ausnahme von der im
<lb/>Art. 1341 des Civilcodex ausgestellten Regel, eine AuS«
<lb/>nähme, die aber nicht über ihre Grenzen und nach dem

<lb/>2) Gesagten, nicht auf Ueberträge von Forderungen
<lb/>ausgedehnt werden könne. Auch folge aus eben diesem Art.
<lb/>108 noch nicht, daß selbst in Handlungssachen ein-Kaufakt
<lb/>unter Privar-Unterschrift einem Dritten entgegengesetzt wer«
<lb/>den könne, welcher emen anehentrschen Akt für sich hat.

<lb/>Nachdem die Sache mündlich verhandelt worden war,
<lb/>verordnete der Gerichts of vorläufig, daß die Appellanten
<lb/>Brink et Comp, einen Auszug aus ihren Handelsbüchern,
<lb/>welche das Conto-Current vom 16. Jan. 1816 und später
<lb/>enthielten, offenlegen sollten/ mit Vorbehalt aller Rechte
<lb/>der Parteien. Die Appellanten leisteten diesem Vorbescheide
<lb/>Genüge und es ergab sich, daß dieselbe den angeblich cedir«
<lb/>ten Betrag in ihren Büchern sich nicht gut geschrieben hat«
<lb/>ten, so wie der Appellar Bergmann nun auch ferner nach«
<lb/>wies, daß die Appellanten im I. 1817 und später ihre
<lb/>ganze Forderung an Reichenbach, ohne nämlich die in
<lb/>Rede stehende 2500 Fr. in Abzug zu bringen, gerichtlich
<lb/>ringeklagt hatten.

<lb/>Der Appellations«Gerichtshof.erließ hierauf folgende
<lb/>definitive Entscheidung:

<lb/>„In Erwägung, daß, abgesehen von der Frage, ob die
<lb/>von Reichenbach an Pafferieux erlassene Weiiung vom 16.
<lb/>Jan. und das Schreiben des Letzter» an die Appellanten
<lb/>vom 2. März 1816 wegen Mangels eines sichern Datums
<lb/>dem Appellaten entgegengesetzt werden können? das von
<lb/>Reichenbach an Pafferieux gerichtete Schreiben keineswegs
<lb/>eine förmliche Cession ober den Uebertrag einer For«
<lb/>derunq an Letzteren zu Gunsten der Appellanten, sonder»

<lb/>Archiv Sr Bd. ,t» Abth.
</p>
            <p>

               <lb/>«9
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00501+1824_0286.tif"
             n="282"
             xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0286"/>
         <div xml:id="d86848e22662"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="242 ½.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Uebertrag. - Immobiliar-Erben</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00501+1824_0286--><p/>
            <p>

               <lb/>282
</p>
            <p>

               <lb/>eine bloße Assiqnation darstellt, wodurch dem Pafferienx
<lb/>der Auftrag ertheilt wurde, die Summe, welche er an
<lb/>Reichenbach verschuldete, für dessen Rechnung au Drink et
<lb/>Comp, zu zahlen;

<lb/>„Daß es sich auch auS dem Auszug auS den Handels«
<lb/>büchern von Brink et Comp, ergibt,' daß dieselbe diesen
<lb/>Posten als eine ihnen übertragene Forderung, und demnach
<lb/>alS eine von Reichenbach wirktich geleistete Zahlung gar
<lb/>nicht eingetragen haben; mithin auch sie in dem erwähnten
<lb/>Schreiben nichts alS eine bloße Anweisung gesehen hatten;

<lb/>„Daß sie sogar im I. 1817 und noch später ihren gan«
<lb/>ze» Saldo gegen Reichenbach, wie er am 1. Januar 1816,
<lb/>und also vor dieser Assignatio» bestanden hatte, gerichtlich
<lb/>eingeklagt hatten;

<lb/>„In Erwägung, daß, wenn nun später Passerieux die
<lb/>Summe von 2500 Fr. für Rechnung des Reichenbach bei
<lb/>W- et A. Schöller in Düren, und nachher bei Cramer «t
<lb/>Wuppermann in Barmen niederlegte, und Reichenbach diese
<lb/>speziellen Gelder durch Notarial-Akt vom 19. Febr. 1818
<lb/>der Wittwe Becker zum vollen Eigenthum übertrug, diese
<lb/>sie weiter durch Notarial-Akt vom 12. März 1820 an
<lb/>Bergmann cebirte, und diese Cessionen dem Inhaber der ce«
<lb/>dirten Summe« insinuireu ließ, Brink et Comp, nicht be«
<lb/>fugt sind , diesen Cessionarien eine frühere bloße Assignatio»,
<lb/>welche nicht verwirklicht wurde, entgegen zu fetzen, und
<lb/>folglich die Entscheidung des ersten Richters in dem befon«
<lb/>dern Falle sich vollkommen rechtfertigt;

<lb/>„Aus diesen Gründen verwirft der Äppellations-GerichtS«
<lb/>Hof die eingelegte Berufung mit Strafe und Kosten."

<lb/>11. Civilftnat. Sitzung vom 10, Jan. 1822.

<lb/>Advokaten: Müller — Thour.
</p>
            <p>

               <lb/>2^2.
</p>
            <p>

               <lb/>Uebertrag. — Jmnrobiliar-Erben.

<lb/>Wenn ein Gläubiger sich von seinem Schuld«
<lb/>ner dessen Forderungen an einen Dritten
<lb/>übertragen läßt, so kann dieses nicht unbe«
<lb/>dingt als eine Annahme in Zahlung ange«
<lb/>sehen werden, wodurch der Schuldner libe«
<lb/>rirt werde.

<lb/>Nach der Jülich und Bergischen RechtSord«
<lb/>nung sind die Jmmobiliar-Erben des ver- 
<lb/>storbenen Ehegatten, in sofern daS Mobft
</p>
            <pb facs="2084567_00501+1824_0287.tif"
                n="283"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0287"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0287--><p/>
            <p>

               <lb/>283
</p>
            <p>

               <lb/>liar-Vermögen zur Tilgung der Schulden
<lb/>nicht hinreicht, zur Zahlung derselben mit- 
<lb/>verpflichtet; selbst dann, wenn daS Mobi- 
<lb/>liar-Vermögen, anfangs zwar hinreichend,
<lb/>nachher in den Händen des überlebende,«
<lb/>Ehegatte» in Verfall geräth.

<lb/>Erben ComanS — Erben von Francken.

<lb/>Die Geschwister Gudula und Johann Matthias ComanS,
<lb/>alS Exben desJohgnn Matthias Müller, fodern von de«
<lb/>Erben des Freiherrn Philipp von Francken zu Uhlenbroich,
<lb/>die Zahlung dreier Schuldscheine, welche letzterer zum Dor- 
<lb/>theil ihres Erblassers für erhaltene Darlehen ausgestellt
<lb/>hatte, und welche im Ganzen ungefähr 1000 Nthlr. betragen.

<lb/>In dem letzten Schuldschein 'vom 25. März 1782 sägte
<lb/>Freiherr von Francken. am Schlüsse: damit nun erjagter
<lb/>Herr Müller seines mir hergegebenen Kapitals sowohl alS
<lb/>der Zinsen gesichert seyn und bleiben möge. alS habe dem- 
<lb/>selben einen mir von meinem Herrn Bruder ertheilten Schuld- 
<lb/>schein , vermögen wessen mein Bruder mir nach dem Tode
<lb/>meiner Frau Mutter 1000 Rthlr. zum voraus zu zahlen
<lb/>versprochen hat, zu seiner Sicherheit zu Händen gestellt,
<lb/>mit dem Versprechen, daß, sobald ich dieser Gelder habhaft
<lb/>werden soll, alsdann auch gemeldles Kapital mit 64 Stück
<lb/>Louisd'or abgelegt werden soll.

<lb/>Der hier 'zur Sicherheit gegebene, vom Freiherrn von
<lb/>Francken zu Vena» ausgestellte Schuldschein, vom 23. Nov.
<lb/>1781 enthält Folgendes : ,

<lb/>„Bei erfolgendem Ableben unserer Frau Mutter soll ge- 
<lb/>dachter mein Bruder wegen dieser seiner Forderung daS von
<lb/>der verwittweten Freifrau Geheimräthinn von Lenimen auf
<lb/>deroselben Wohnbehausunq zu Düsseldorf, kraft der unterm
<lb/>20. Mai 1763 ausgestellten Obligation, stehenden Kapital
<lb/>von 1000 Rthlr. oder bei dessen beschwerlichen Eintreibung,
<lb/>oder immittelst erfolgter Ablage ein anderweites Kapital von
<lb/>1000 Rthlr. aus derGereiden-Nachlaffenschaft unserer Mutter
<lb/>zum voraus empfangen." '

<lb/>Nach dem im Jahr 1795 erfolgten Absterben der Frau von
<lb/>Francken erhielt Philipp von Francken wirklich die vorerwähnte
<lb/>von Lemmensche Obltgation, die er gerichtlich bestätigen und
<lb/>aufkündigen ließ.

<lb/>Unterm 12. Mai 1800 Unterzeichnete er darauf folgende
<lb/>Uebertragsurkunde: „VorstehendeObligation ist vom Freiherr«
<lb/>von Francken zu Ublenbroich den Erben der Wittwe ComanS
<lb/>hinnen Köln in forma übertragen, und völlig in mein, des
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0288.tif"
                n="284"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0288"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0288--><p/>
            <p>

               <lb/>— 284 —

<lb/>Notars, Mid der ad actum ersuchte» Zeugen Gegenwart re»
<lb/>dirt werde» u. s.

<lb/>Mit dieser Uebertragsurkunde und der ihr beinotirten
<lb/>Eintragung in das gerichtliche Auftragsprotokotl wurde nun
<lb/>die von Lemmensche'Obligation den Erben ComanS überge-
<lb/>den, welche dann auch rm Jahr 180? auf den Grund der»
<lb/>selben die Forderung gegen die Erben von Lemmen einkla- 
<lb/>gen , aber zu keiner Zahlung gelangen konnten. ES wurde
<lb/>von Gerichtswegen bescheiniget, daß der Erlös auS den im
<lb/>Jahre 1804 gerichtlich verkauften von Lemmenfchen Haufe
<lb/>«och nicht hingereicht hatte, um die älter» Hypothekar-
<lb/>Gläubiger zu befriedigen, und auch die auS den verkaufte»
<lb/>von Lemmenfchen Mobilien erlöfeten Steigefchillinge durch
<lb/>die auf dem Hauke als Rückstände haftende» Steuern und
<lb/>Kriegslasten vollends erschöpft worden wären.

<lb/>Die Erben Comans kamen zetzt auf den Freiherrn Phi- 
<lb/>lipp von Franckeit zurück, und klagten im Jahr 1806 gegen
<lb/>ihn beim Hofrath zu Düsseldorf auf Zahlung deS Betrages
<lb/>der drei ursprünglichen Schuldscheine nebst erfallenen Zinsen.
<lb/>Sie trugen vor, daß fie von dem Schuldner mit Vor- 
<lb/>schützung der Kriegs dranqfalen immerfort um Ansstand ge- 
<lb/>beten worden, daß sie aber nicht ohne Gefahr auf die ihnen
<lb/>so oft versprochene Zahlung länger warten könnten, weil
<lb/>da8 Vermögen ihres Schuldners merklich in Abgang ge- 
<lb/>raden , auch eine ihm zuständige Forderung an die Gehetm-
<lb/>väthinn von Lemmen, worauf sie immer vertröstet worden,
<lb/>und die ihnen auch gewissermaßen zur Sicherheit gestellt ge- 
<lb/>wesen, allem Anscheine nach völlig unbeitrciblich geworden sey.

<lb/>Der Beklagte erwiederte in seiner Exceptionsschrift: mit
<lb/>der von den Erben Comans eingeklagten Schuld, womit er
<lb/>denselben verhaftet gewesen, Habens zwar seine Richtigkeit,
<lb/>allein dieselbe sey abgeführt, indem er jenen Erben, die ihm
<lb/>eigenthümlich zugehörig gewesene, auf den Geheimrath von
<lb/>Lemmen sprechende Obligation von 1000 Rthlr, io solutum
<lb/>übertragen und cedirt habe, und demnach nicht dafür zu
<lb/>hafte» habe, ob die cedirte Forderung nunmehr beigetrieben
<lb/>werde» könne oder nicht, indem es genng sey, quod slt
<lb/>nomen verum, seit der Cessio» iey er auch von den Klägern
<lb/>weder auf das Kapital, noch auf dieIinsen mehr angefordert
<lb/>worden.

<lb/>Die Parteien stritten demnach in den folgenden Hand- 
<lb/>lungen nur über die Wirkung deS UebertragsgefchäfteS.

<lb/>Die Kläger verneinten die von Lemmensche Obligatio»
<lb/>\u solutum angenommen zu haben, und zum Beweise, daß
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0289.tif"
                n="285"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0289"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0289--><p/>
            <p>

               <lb/>285 —
</p>
            <p>

               <lb/>dieses nicht geschehen, bemerkten sie, baß sie ihrem Schuld,
<lb/>ner weder eine Quittung ausgestellt, noch seine Schuldbriefe
<lb/>zurückgegeben hätten; die Absicht des Uebertrags habe sich
<lb/>auf ein bloßes Mandat beschränkt, und die Obligation sey
<lb/>ihnen eingehändigt worden, um solche einzuklagen und zu
<lb/>versuchen, ob von den Erben von Lemmen Zahlung zu er«
<lb/>halten ftp. Freiherr von Francken bestand dagegen auf dem
<lb/>Buchstaben der Uebertragsurkunde, wodurch eine wahre
<lb/>cessio actionis bewirkt, unD durch deren Annahme er von
<lb/>seiner ursprünglichen Schuld befreit worden sey- ohne daß
<lb/>er nöthig gehabt habe, sich eine Quittung ausstellen oder
<lb/>seine Schuldbekenntnisse zurückgeben zu lassen.

<lb/>Unterm 25. Juni 1810 erließ der Hofrath zu Düsseldorf
<lb/>ein Urtheil, wodurch er den Beklagten von der gegen ihn
<lb/>erhobenen Klage freisprach, es sey dann, daß dieselbe besser
<lb/>als geschehen beweisen würden, daß durch die Uebergabe der
<lb/>von Lemmenschen Obligation keine Cession mpective datio
<lb/>in solutura, sondern em Auftrags-Kontrakt gethätigt wor- 
<lb/>den fty.

<lb/>Gegen dieses Urtheil legten die Erben' Comans die Beru- 
<lb/>fung an den vormaligen Appellations-Gerichtshof zu Düssel- 
<lb/>dorf ein, wo die Sache jedoch unentschieden blieb. Seit- 
<lb/>dem verstarb der urspriinaliche Appellat Freiherr von
<lb/>Francken, und die Erben Comans ließen die aus zweiter
<lb/>Ehe hinterlassene Wittwe desselben, als gesetzliche Mobiliar-
<lb/>Erbin«, und dessen Tochter ans erster Ehe, nunmehrige
<lb/>Ehefrau Schütz, und deren Sohn aus erster Ehe- als Jm-
<lb/>mobiliar-Erben auf Wiederaufnahme der Appel-Instanz vor
<lb/>den rheinischen Appellations-Gerichtshof laden.

<lb/>Zur Unterstützung ihrer Klage führten die Appellanten an,
<lb/>der Uebertrag der von Lemmenschen Obligation ftp nur eine
<lb/>Folge und Vollziehung des ihrem Erblasser darauf zuger
<lb/>sicherten Pfandrechts gewesen, und als Pfandgläubiger seyen
<lb/>sie allerdings befugt gewesen, die ihnen als Hauptfand über- 
<lb/>tragene Forderung wider die Erben v. Lemmen eiyzuklaaen,
<lb/>dadurch sey aber' ihre ursprüngliche Forderung gegen ihr«
<lb/>Hauptschuldner keineswegs getilgt worden.

<lb/>Die Appellaten behaupteten dageqen, die Uebertraqs-
<lb/>urkunde enthalte buchstäblich, daß die befragte Obligation
<lb/>den Appellanten in forma übertragen und völlig eedirt wor- 
<lb/>den sey; daraus folge , daß sie dieselbe als ihr volles Eigen- 
<lb/>thum erhalten, mithin an Zahlungsstatt angenommen hät- 
<lb/>ten , woraus sich dann von selbst ergebe, daß sie keine»
<lb/>Rückgriff wider de» Eedenien mehr nehmen könnten; dis Im-
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0290.tif"
                n="286"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0290"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0290--><p/>
            <p>

               <lb/>— 286 —

<lb/>Mobiliar-Erben fügten hinzu, daß sie in keinem Falle mehr
<lb/>in Anspruch genommen werden könnten, weim etwa die Mobiliar«
<lb/>Erbinn nach dem Tode ihres Erblassers und im Verlauf der
<lb/>langen Zwischenzeit zahlungsunfähig geworden feyn mögte.

<lb/>U r t h e l l.

<lb/>„In Erwägung, daß der gemeinsame Erblasser der Ap- 
<lb/>pellas», Fhr. Philipp von Francken zu Uhlenbroich, in der
<lb/>in erster Instanz übergebenen Exceptionsschrift die von den
<lb/>Appellanten ihrer Klage beigefngten drei Schuldscheine, den
<lb/>Ersten vom 21. Hornungs 1772 über 260 Rthlr. Kölnisch
<lb/>Courant in Kronenthalern zu acht Kopfstücken und einen halben
<lb/>gerechnet, den Andern vom 26. Hornungs 1776 über 210
<lb/>Rthlr., jeden zu 80 Alb. kölnisch gerechnet, in Conventions-
<lb/>Haler zu 100 Stüber und den Dritten vom 15. März 1782
<lb/>über 400 Rthlr. Species, tu 64 Stüber gerängter und ge- 
<lb/>wichtiger Lüneburgischer Louisd'or, zu 6 Rthlr. Sp&gt;c. 15
<lb/>Stbr. gerechnet, als richtig anerkennen mußte, und dagegen
<lb/>behauptete, dieselbe» auch abgeführt, und de» Appellanten
<lb/>eine zur Last de) Geheimen Raths von Lemmen sprechende
<lb/>Schuldverschreibung von 1000 Rthlrn. in Zahlung eigen-
<lb/>thümlich übertragen zu haben;

<lb/>„Daß wirklich der Erblasser der Appellanten eine vom
<lb/>Geheimen Rathe von Lemmen, am 20. Mai 1763 über 1000
<lb/>Rthlr., zu 78 Alb. kölu. ausgestellte und am 17. Aug.
<lb/>1797 gerichtlich bestätigte Schuld- und Pfandverschreibung
<lb/>mit der am 12. Mal 1800 vor Notar und Zeugen aurge-
<lb/>schrieberen Bezeugung, daß jene Verschreibung mit ftchsjäh-
<lb/>rigen Zinsen von' ihm den Erben der Wittib Comans in
<lb/>forma übertragen und völlig cedirt worden, und mit der wei- 
<lb/>tern gerichtlichen Bescheinigung vom 15. Mai 1800, daß
<lb/>der üebertrag in Jibro judicialium obligationum der Ver- 
<lb/>schreibung beiiiotirt worden, dm Appellanten aushändigen ließ;

<lb/>„Daß jener Üebertrag keinen besonder» Rechtsgrund, der
<lb/>ihm vorherging oder ihn begleitete, und dessen Folge er
<lb/>war, ausdrückt; und mithin eben sowohl eines Auftrags
<lb/>wegen zu eigenem Vortheile der Ceffronarien, um die Zah- 
<lb/>lung für eine dem Cedenten zur Last stehende Forderung, ein-
<lb/>ziehen, oder auch eines den Ceffionarien zugesicherten Unter- 
<lb/>pfand halber, als zur Erfüllung eines Verkaufs der Ver- 
<lb/>schreibung oder einer Hingebung und Annahme derselben in
<lb/>Zahlung geschehen konnte; .

<lb/>„Daß der Verkauf einer Erbschaft oder Forderung sich
<lb/>hauptsächlich dem Gegenstände nach von dem Verkaufe emer
<lb/>körperlichen Sache unterscheidet, und seinem Wesen nach
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0291.tif"
                n="287"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0291"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0291--><p/>
            <p>

               <lb/>m
</p>
            <p>

               <lb/>einen, sey eS ausdrücklich oder wie es bei der Hingebung
<lb/>und Annahme in Zahlung häufig der Fall ist, durch Bezie- 
<lb/>hung bestimmte» Preis erfordert; daß daher der Uebertrag
<lb/>und die Aushändigung der Urkunde» über die übertragene
<lb/>Forderung zwar zur Legitimation deS Käufers und zur Er- 
<lb/>füllung des Verkaufs dient, wie die Überlieferung zur Voll- 
<lb/>ziehung des Verkaufs einer körperlichen Sache; für sich al- 
<lb/>lein aber zum Kaufe und Verkaufe oder zur Hingebung und
<lb/>Annahme in Zahlung nicht hinreicht (I. 23. princ dig. de

<lb/>heredit vel act. vend. I. 3i. princ. dig. deadquir rer. dom io.);

<lb/>„Daß die Apellanten die Annahme der übertragene»
<lb/>Verschreibung in Zahlung ihrer Forderungen ausdrücklich i»
<lb/>Abrede stellten und blost'zuqaben, dieselbe in Folge des zur
<lb/>Sicherheit des dritten Darlehns in Unterpfand erhaltenen
<lb/>Schuldscheins, worin dem Cedenten von desse» Schuldner ,
<lb/>eben jene Verschreibung oder im Falle der beschwerliche»
<lb/>Eintreibung derselben, andere Zahlung versprochen worden
<lb/>war, empfangen zu haben;

<lb/>Daß die von den Appellanten geschehene Annahme der
<lb/>übertragenen Forderung in Zahlung den Grund der Einrede
<lb/>bildete, welche die Appellaten dem durch Schuldurkunden
<lb/>von Erster» geleistete» Beweise ihrer Forderungen entgegen- 
<lb/>setzten; daß es Letzter» demnach oblag, den Beweis ihrer
<lb/>Einrede zu erfüllen;

<lb/>„Daß es nicht in der Macht deS Erblassers der Appel-
<lb/>laten stand, apstatt Seiner eine» andern Schuldner den Ap- 
<lb/>pellanten ohne deren Einwilligung zu unterschieben nnd seine
<lb/>Person von der Schuld zu befreien;

<lb/>,Daß der Erblasser der Appellaten weder der eigene»
<lb/>Verpflichtung entlassen wurde, weder seine Schuldbriefe sich
<lb/>zurückgeben, noch eine Quittung sich crcheilm ließ ; daß also
<lb/>der Uebertrag der Verschreibung nach der'deutliche» Bestim-
<lb/>stimmung 1. ult. cod de novat, jedenfalls nur als ein der
<lb/>eigenen Verpflichtung des Erblassers der Appellaten hinzu- 
<lb/>gekommenes Mittel, den Appellanten die Zahlung ihrer For- 
<lb/>derungen zu verschaffen, angenommen werden darf;

<lb/>„Daß es übrigens durch gerichtliche Auszüge bewiesen
<lb/>worden und ebenfalls unbestritten geblieben ist, daß das hin-
<lb/>terlassene Vermögen des übertragenen Schuldners keine Mit- 
<lb/>tel für die-Zahlung der Schuldverschreibung gewährte;

<lb/>„Daß nach dem 74., verbunden mit dem 95. Kapit.
<lb/>der Gülich- und Bergischen Rechtsordnung zwar dem letzt-
<lb/>lebenden Ehegatten als Erben des beweglichen Vermögens
<lb/>die Zahlung der Schulden zur Last fällt; daß aber darum
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0292.tif"
                n="288"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0292"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0292--><p/>
            <p>

               <lb/>188
</p>
            <p>

               <lb/>das übrige und namentlich das unbewegliche Vermöge« von
<lb/>deren Zahlung nicht ausgenommen ist ; und mithin die Ver,
<lb/>pfllchtung dazu eben wohl auf die Erben des unbeweglichen
<lb/>Vermögens übergeht (l. 5o.. §. i» dig. de judic. 6. iT. §»

<lb/>de testam, mii.), obgleich dieselbe gegen Letztere nicht an«
<lb/>derS zur Ausführung gebracht werden darf, als wenn es an
<lb/>Mitteln fehlt, die Zahlung von den Erben des beweglichen
<lb/>Vermögens zu erlangen;

<lb/>„Daß die mit dem unbeweglicheu Vermögen auf dessen
<lb/>Erbeu einmal übergegangene Verpflichtung zur Zahlung der
<lb/>Schulden unanfgelöst fortwährt und keine Aenderung erleidet,
<lb/>weder dadurch, daß zur Zeit der getrennten Ehe daS beweg,
<lb/>liche Vermögen zur Zahlung der Schulden etwa hinreichte,
<lb/>noch dadurch , daß das Vermögen der Erben der beweglichen
<lb/>Güter späterhin in Verfall geräth; daß mithin die Appel,
<lb/>kanten vor wie nach die Befugniß behielten, die Zahlung
<lb/>ihrer Forderungen von den beiden Mitappellanten, als Er- 
<lb/>ben des unbeweilichen Vermögens ihres verlebten Vaters und
<lb/>Großvaters, zu verlangen, in so weit die Hülfsvollstrecknng
<lb/>gegen die Mitappellatinn Wittwe Margaretha von Francken,
<lb/>älS Erbinn des beweglichen Vermögens keine hinreichende
<lb/>Mittel der Zahlung hervorbringt;

<lb/>„Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt der rhein. Appellations-Gerichtshof für Recht, daß
<lb/>daS Urtheil des vormaligen HofrathS zu Düsseldorf vom
<lb/>2t. Juni abznändern sey, ändert dasselbe hiemit ab, ünd
<lb/>erkennt an dessen Statt, daß die Mitappellatinn Wittwe
<lb/>Margaretha von Francken vorab, und in so weit die HülfS,
<lb/>Vollstreckung gegen dieselbe Maria von Francken, Ehegattinn
<lb/>des Christ. Schulz , und den Sohn derselben aus erster Ehe,
<lb/>als Erben des unbeweglichen Vermögens ihres verlebten
<lb/>DaterS uüd Großvaters Hm. Philipp von Francken zu Uh,
<lb/>lenbroich zu verurtheilen ftym. den Appellanten den Betrag
<lb/>der drei fraglichen Schuldscheme zu zahlen u. s. n&gt;."

<lb/>II, Civil-Senat. Sitzung vom 15. Mgi 1823.

<lb/>Advokaten: Aldenhoven —Schoeler.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_00501+1824_0293.tif"
             n="289"
             xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0293"/>
         <div xml:id="d86848e23410"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="243.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Kompetenz. - Handelsgericht</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_00501+1824_0293--><p/>
            <p>

               <lb/>- 289 -
<lb/>' 243.

<lb/>Kompetenz. — Handelsgericht.

<lb/>(Eingesandt.)

<lb/>Dek Kaufmanns, zog auf den Reutnerv folgenden Wechsel:

<lb/>„An Herrn B. hier i« C...

<lb/>„Drei Monate nach dato belieben Sie gegen diese»
<lb/>meinen krlma-Wechfel an meine Ordre z« zahlen
<lb/>die Summe von tausend Rthlrn. Preuße Courant.
<lb/>Den Werth erhalten." A.

<lb/>, Nachdem B. den Wechsel acceptirt hatte, indosflrte der
<lb/>Zieher denselben an den Kaufmanns, zuC...in den Worten:

<lb/>C... d. 16. April 1823

<lb/>„Für mich an die Ordre des Herrn 6. zu C...
<lb/>Den Werth habe ich baar empfangen." A.

<lb/>Der Inhaber G. ließ den Wechsel am Verfallstage in
<lb/>dem Wohnsitze deö Acceptante» wegen Mangels der Zahlung
<lb/>protestiren - und belangte bald hernach denselben vor dem
<lb/>Handelsgerichte auf Zahlung. Es entsteht nunmehr di«
<lb/>Frage: ob die Sache vor das Handelsgericht gehöre?

<lb/>Der angeführte Wechsel bietet gemäß der Bestimmung
<lb/>des 110. Art. des Handelsgesetzbuchs einen zu eigener Ver«
<lb/>fügung des Ausstellers oder an dessen Ordre gezogenen Wech»
<lb/>sel dar, welcher, bevor dessen Acceptation hinzukam, von
<lb/>aller Verpflichtung, den Belauf zu zahlen, verlassen war,
<lb/>und unter andern dadurch wesentlich sich von dem sogenannt
<lb/>ten eigenen oder trockenen Wechsel (biiiet ä ordre) unterscheir
<lb/>det, der nach dem 187. Art. des H. G. B. in keinem Falle
<lb/>der Acceptation bedarf, und nach dem 188. Art. desf. Ge:
<lb/>setzbuchs den Aussteller durch dessen Uuterschrist zur Zahlung
<lb/>an die Ordre eines Andern verpflichtet.

<lb/>Ausnahmsweise sind alle Verpflichtungen und Verträge
<lb/>unter Kaufleuten, Krämern und Banqniers, dann alle Ham
<lb/>delsgeschäste ohne Unterschied jener Eigenung der Personen,
<lb/>nach dem 631. Art. des H. G., der' besonder» Haudelsget
<lb/>setzgebung wie der davon abhängenden Gerichtsbarkeit unter:
<lb/>wurfig, und in Ansehung ersterer Personen ist, in dem 638.
<lb/>Art. desselben Gesetzes zu Ende, noch der Vermuthung Statt
<lb/>gegeben, daß die von einem Handelsmanne Unterzeichneten einr
<lb/>fachen Schuldscheine für dessen Handelßgewerbe gemacht wurden.

<lb/>Gezogene Wechsel unter allen Personen, nur mit Au8&lt;
<lb/>nähme derer, welche in dem 113. und 114. Art des H. G. B.
<lb/>näher bezeichnet sind, gehören nach dem 632. Art. desselben
<lb/>Gesetzes zu de» Handelsgeschäften.

<lb/>Archiv 5r Bd. Ut Abth. ao
</p>
            <pb facs="2084567_00501+1824_0294.tif"
                n="290"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0294"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0294--><p/>
            <p>

               <lb/>290
</p>
            <p>

               <lb/>Eben so werden der äußern Form nach gültig gezogene
<lb/>Wechsel, die ett\e der, im 112. Art. des H G.B. vorgesehenen
<lb/>Suppositione» enthalten, wie auch mit den gesetzlichen Vor«,
<lb/>schriften im 188. Art. desselben Gesetzes versehene eigene
<lb/>oder trockene Wechsel, in dem 6Z6. und 637. Art. des
<lb/>H. G, B., den Handelsgeschäften zngerethnet, wenn Erster«
<lb/>von Handelsleuten, oder' zugleich von Handelsleuten und
<lb/>von Personen, die eS nicht sind, gezogm, und Letztere von
<lb/>solchen Personen ausgestellt wurden.

<lb/>Die Acceptation der gezogenen Wechsel, das Indossement,
<lb/>und die Weselbürgschaft (Aval) jener und der eigenen oder
<lb/>trockenen Wechsel folgen als hinzukommende Geschäfte, wie
<lb/>dieses aus dem 141. Art. und Bezugsweife darauf aus dem
<lb/>187. Art. des H. G.B. sich ebenfalls ergibt, dem Hauptge-
<lb/>schüfe und nehmen dessen Eigenschaften, je nachdem jenes
<lb/>zu e uem Handelsgeschäfte oder zu einem genau bürgerlichen
<lb/>Geschäfte sich eignet.

<lb/>Gezogene Wechsel und eigene oder trockene Wechsel müssen
<lb/>aber notwendig, jene mit der im 110. Art., diele mit der
<lb/>im 188. Art. des H. G. B. wesentlich erforderten äußern Form
<lb/>versehen sepn. In gegentheiligen Falle sind sie weder dev
<lb/>gemeinen bürgerlichen Gesetzgebung, noch der ihr entsprechen«
<lb/>den Gerichtsbarkeit entzogen/ und bleiben also wie andere
<lb/>Verpflichtungen denselben Vorbehalten.

<lb/>Der gegenwärtig vorliegende Wechsel ist mit den beiden
<lb/>wesentlichen Mängeln behaftet, daß weder von einem Orte
<lb/>auf einen andern'gezogen wurde, noch, worin der Werth
<lb/>bestand, ansdrückte. Die ihm hinzugekommene Acceptatio»
<lb/>bezieht sich mithin auf ein gemein bürgerliches Geschäft,
<lb/>und die Beurtheilung derselben ist ebenfalls in Ansehung der
<lb/>Person des Aceeptanten, der kein HandelSmann ist, von
<lb/>der Erkenntniß der gewöhnlichen Gerichte nicht ausgenommen.

<lb/>Acceptatio», Indossement und Wechselbürgschaft eigenen
<lb/>zwar als hinzukommende Geschäfte sich die Rechtsverhältnisse
<lb/>des Hauptgeschäfts zu, und unterwerfen hie, jene Handlun- 
<lb/>gen unterzeichnenden Personen denselben Verpflichtungen;
<lb/>dürfen aber nach dem Grundsätze der Vernunft: »cm debet
<lb/>alteri per alterum iniqua Inferri conditio nicht zum Nach- 
<lb/>theile der Zieher träsfirter Wechsel oder der Aussteller eige- 
<lb/>ner Wechsel gereichen, und die aus der ersten Ziehung oder
<lb/>Ausstellung entsprungenen Rechtsverhältnisse ändern. I»
<lb/>diesem Sinne istnothwendkg die indem 637. Art. deS H G. B.
<lb/>vorkommende Verfügung: „Wenn diese gezogenen Wechsel
<lb/>und diese eigenen oder trockenen Wechsel Unterschriften von
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0295.tif"
                n="291"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0295"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0295--><p/>
            <p>

               <lb/>291
</p>
            <p>

               <lb/>Handelsleuten, und von Personen, die eS nicht find, zu
<lb/>gleicher Zeit mit sich führen" zu deuten, welche in Au,
<lb/>fthung der übrigens nach der äußern Form gültig gezogenen
<lb/>Wechsel, bann der gültig ausgestellten eigenen Wechsel, von
<lb/>Anfänge und dem Ürsprm-ge 'her wenigstens solche gemischte
<lb/>Unterschriften erfordert, damit jene Briefe zu den Handels,
<lb/>geschästeu übergehen, weil die späterhin, auf weiche Art
<lb/>eS immer ftp,' hinzukommende Unterschrift eines' Handels,
<lb/>manns weder das Rechtsverhältniß, noch den Gerichtsstand
<lb/>der ursprünglichen und gleichzeitigen Unterzeichner verändern,
<lb/>oder, waS dasselbe ist, zu deren Nachtheil ein m ftinem
<lb/>Ursprünge gemein bürgerliches Geschäft nicht in ein Han,
<lb/>delsgeschäft verwandeln darf.

<lb/>Wäre der vorstehende Wechsel der äußern Form nach
<lb/>unmangelhaft gewesen, und hätte er dabei eine der im 112.
<lb/>Art. des H. G. B. vorhergefthenen Supposttionen enthalten, so
<lb/>würde er „nach dem 636. und 63?. Art. desselben Gesetzes,
<lb/>gleich dem von einem Handelsmanne ausgestellten eigenen
<lb/>oder trockenen Wechsel, wegen der von einem Handelsmanne
<lb/>unterschriebenen Ziehung den Handelsgeschäften zugerechnet
<lb/>'werden müssen, und der Rentner L. würbe in Ansehung
<lb/>seiner hinzugekommeuen Acceptanon di« Gerichtsbarkeit deS
<lb/>Handelsgerichts nicht vermeiden können.

<lb/>Bemerkung zu vorstehendem Aufsätze-

<lb/>Der Einwand, daß Wechselbriefe, obgleich einfache
<lb/>Schuldscheine, doch der HandelsqerichtSbarkeit unterworfen
<lb/>ftyen, wenn Personen, die Kanfteute sind, und solche, diejeS
<lb/>nicht sind, sie zugleich unterzeichnet haben, und daß dasselbe
<lb/>in Ansehung der zugleich von Kauflenten und Nicht karrst
<lb/>leuten Unterzeichneten eigenen Wechseln (biüeis ä ordre) gel- 
<lb/>ten müsse, falls sie nur- einfache Schuldscheins dar,
<lb/>stellen sollten, ist durchaus unhaltbar. Denn, die Wechsel,
<lb/>briefe, so Individuen, die Handelsleute sind, und solche, die
<lb/>es nicht sind, unterzeichnet haben, find, obwohl einfache
<lb/>. Schuldscheine, der Jurisdiktion des Kommerz-Tribunals
<lb/>nur dann unterworfen, wenn sie aus einem der im Art.
<lb/>113 angeführten Gründe als bloße Schuldscheine gelten,
<lb/>nämlich, weil der Name oder die Qualität ober die'Orte,
<lb/>wovon sie gezogen oder an welche» sie zahlbar sind, anders
<lb/>angegeben sind, als sie sich wirklich verhalten.

<lb/>Wechselbriefe, wobei die eine oder die ankere dieser
<lb/>Stmulqtionen Statt hat, tragen darum nichts weniger
</p>

            <pb facs="2084567_00501+1824_0296.tif"
                n="292"
                xml:id="zs1-2084567_00501-1824_0296"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_00501+1824_0296--><p/>
            <p>

               <lb/>202
</p>
            <p>

               <lb/>das wahre Gepräge vollkommener Wechselbnefe an sich; ihr«
<lb/>äußere Einkleidung ist gesetz t und regelmäßig; und eö kön- 
<lb/>nen daher dritte 'Personen aus ihrem Inhalte die inner«
<lb/>Gebrechen keineswegs entnehmen , womit sie behaftet find.
<lb/>Damit dieses nun' Dritten nicht zum Nachtheil gereichen
<lb/>möge&gt; schreibt das Gesetz ausdrücklich vor, daß solche
<lb/>äußerlich vollkommene, aber nach Inhalt des Art.
<lb/>112 auf eine versteckte Weise mangelhafte Wechsel- 
<lb/>briefe, ihrer innern Fehler ungeachtet, der Jurisdiktion der
<lb/>Handelsgerichte angehören sollen.

<lb/>- Kann hingegen ein Wechselbrief auS andern- als den im
<lb/>Art. 112 aufgeführten Ursachen nur als einfacher Schuld- 
<lb/>schein gelten;' ist schon seine äußere Form unvollkommen ;
<lb/>gebricht es ihm augenfällig an einem der wesentlichen Requi- 
<lb/>siten, welche das Gesetz zu seiner Gültigkeit erfordert; ist
<lb/>er z. B. nicht von einem Orte auf den andern gezogen, ent- 
<lb/>hält er nicht den Namen desjenigen, der zahlen soll, oder
<lb/>ist die Valuta nicht ausgedrückt, so unterliegt er aus dem
<lb/>Grunde, weil er zugleich von Kaufleuten und Richtkaufleu- 
<lb/>ten unterzeichnet, nicht der Handelsgerichtsbarkeit, weil der
<lb/>offene Inhalt des Wechselbriefes Niemanden über dessen Un- 
<lb/>vollkommenheit und Ungültigkeit als Wechselbrief im Zweifel
<lb/>lassen konnte. Das Nämliche gilt auch vom biiiet k ordre
<lb/>oder dem trockenen Wechsel. Ist ein solcher schon seiner
<lb/>äußern Form nach dergestalt mit einer Unvollkommenheit
<lb/>behaftet, daß ein Dritter dadurch nicht getäuscht werden
<lb/>kann, fehlt ihm eines jener wesentlichen Erfordernisse, ohne
<lb/>welche er nickt als ein Handels-Effekt betrachtet werden
<lb/>kann; ist z. B. nicht angegeben, in welcher Art und Weife
<lb/>die Valuta geleistet worden : so kann ein Dritter auch nicht
<lb/>sagen, daß er über dessen Natur in Jrrthum geführt wor- 
<lb/>den sep; die bloße Ansicht des Scheines mußte ihn schon
<lb/>überzeugen, daß von einem der Jurisdiktion des Handels- 
<lb/>gerichts unterworfenen Effekte kein« Rede sepn könne, und
<lb/>daß er mithin einen Vorzug des Gesetzes nicht in Anspruch
<lb/>nehmen dürfe, den dieses nur Demjenigen zu Statten kom- 
<lb/>men läßt, welcher durch die regelmäßige Form wirklich ge- 
<lb/>täuscht worden.
</p>
            <p>

               <lb/>Köln, gedruckt bei M. DüMont - Schaubcrg.
</p>

         </div>
      </body>
   </text>
</TEI>
