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            <title type="main">Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen, Bd. 33, Abth. 2 = N.F. Bd. 26, Abth. 2 (1842) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen</title>
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               <resp>Structural data derived from older SGML data and fulltext data derived from Abby OCR output by</resp>
               <name>Andreas Wagner</name>
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            <p>1st post-conversion edition</p>
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            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
            <availability status="free">
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                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
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            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
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               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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                  <title type="main" level="j">Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen, Bd. 33, Abth. 2 = N.F. Bd. 26, Abth. 2(1842)</title>
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                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1842</date>
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                  <biblScope>Bd. 33, Abth. 2 = N.F. Bd. 26, Abth. 2</biblScope>
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                  <idno type="issn">1866-0371</idno>
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            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
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                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
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            <head>[Titelblatt]</head>
      
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            <head>[Titelblatt Neue Folge]</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_03302+1842_0002--><p/>
            <p>

               <lb/>Archiv

<lb/>für

<lb/>das Civil- und Criminal-Recht

<lb/>der

<lb/>König!. Preuß. Rheinprovinzen.
</p>
            <p>

               <lb/>Herausgegeben
</p>
            <p>

               <lb/>durch

<lb/>einen Verein von Mitgliedern des öffentl. Ministeriums
<lb/>und des Advokatenstandes beim Rheinischen
<lb/>Appellations-Gerichtshofe zu Köln.
</p>
            <p>

               <lb/>Neue Folge.
<lb/>Sechsundzwanzigfter Band.
</p>
            <p>

               <lb/>Zweite Abtheilung.

<lb/>Köln am Rhein,

<lb/>Druck und Verlag von Peter Schmitz.
<lb/>1 84 2.
</p>
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            <head>Rechtsentscheidungen des Königl. Revisions- und Cassationshofes</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_03302+1842_0004--><p/>
            <p>

               <lb/>Zweite Abtheilung

<lb/>A.

<lb/>Rechtsentscheidungen des König!. Revisions-
<lb/>und Cassationshofes.
</p>
            <p>

               <lb/>Archiv 33r Bd. 2. Abtheil. A.
</p>
            <p>

               <lb/>1
</p>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Servitut. Nothweg. Beweis. Zerstörende Einrede</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_03302+1842_0006--><p/>
               <p>

                  <lb/>Servitut. — Nothweg. — Beweis. — Zerstörende
<lb/>Einrede.

<lb/>Das Recht einen Nothweg zu fordern wird dadurch nicht
<lb/>aufgehoben, daß ein vor längerer Zeit ergangenes, rechts- 
<lb/>kräftiges Urtheil einen solchen dem Eigentümer eines
<lb/>Grundstücks zuerkannte, der aber, um zu dem öffentlichen
<lb/>Weg zu gelangen, noch das Eigenthum eines Dritten
<lb/>durchschneiden mußte.

<lb/>Behauptet dennoch derjenige, über dessen Grundstücke gegen- 
<lb/>wärtig ein Nothweg Ln Anspruch genommen wird, daß
<lb/>der Kläger mittelst des früher zuerkannten auf die öffent- 
<lb/>liche Straße gelangen könne, so ist dieses eine die Klage
<lb/>zerstörende Einrede, die zu beweisen dem Beklagten obliegt.

<lb/>Art. 682. 1315 des B. G. B.

<lb/>Vittenius — Stöcker.

<lb/>Caspar Vittenius belangte seinen Nachbarn Caspar Stöcker, nach
<lb/>vorhergegangenem fruchtlosem Sühneversuche durch Vorladungsakt vom
<lb/>13. Zuli 1838 vor das Königl. Landgericht zu Elberfeld, um sich ver-
<lb/>urtheilen zu hören, ibm, Kläger, gegen eine angemessene Entschädigung
<lb/>über seine, des Verklagten, Gründe, einen Weg auf die Hohrather Straße
<lb/>abzutreten und zwar beginnend auf der Grenze derbeiderseitigen Höfe an der
<lb/>Stelle, wo die zur Seite des klagerischen Hauses gelegene Wiese an die
<lb/>märkische Grenze anftoße, von dort der märkischen Grenze entlang fort- 
<lb/>laufend durch den Busch, den Baumbof und die Wiese des Verklagten und
<lb/>einmündend in eine enge Gasse auf dem Eigenthum des Ackerers Friedrich
<lb/>Messingseld, aus welcher Gasse man auf die Hohrather Straße gelange.

<lb/>Die Klage wurde auf den Art. 682 des bürgerlichen Gesetzbuchs und
<lb/>darauf gegründet, daß der an der untersten Hohrather Schanze gelegene
<lb/>Hof des Klagers von den Grundstücken der angrenzenden Eigenthümer
<lb/>überall so eingeschlossen sey, daß derselbe keinen Weg auf die öffentliche
<lb/>Straße habe; daß auch die Seite, von wo der Uebergang von dem ein-
<lb/>aeschlossenen Hofe am kürzesten zu der nächsten öffentlichen Straße führe,
<lb/>diejenige sey, an welcher der Hof des Klagers an die Grundstücke des
<lb/>Verklagten anstoße; daß auch der in Anspruch genommene Weg um so

<lb/>i*
</p>
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               <p>

                  <lb/>4
</p>
               <p>

                  <lb/>mehr als der kürzeste und am meisten geeignete erscheine, weil Klager
<lb/>bereits von dem genannten Messingfeld das Recht, sich der unmittelbar
<lb/>auf den Hohrather Weg führenden Straße zu bedienen, erworben habe.

<lb/>Durch Urtheil vom 7. August 1838 gab das König!. Landgericht dem
<lb/>Kläger auf, den faktischen Grund seiner Klage durch Zeugen und Orts- 
<lb/>besichtigung, unter Zuziehung eines Sachverständigen zu beweisen, insbe- 
<lb/>sondere auch darzuthun, daß der von ihm in Anspruch genommene Weg
<lb/>der kürzeste, und der mit der geringsten Belästigung der Nachbarn ver«
<lb/>bundene Weg zur öffentlichen Straße sey, und ernannte zu diesem Ende
<lb/>einen Commissar zur Einnahme des Augenscheins und zur Vernehmung
<lb/>der Zeugen an Ort und Stelle.

<lb/>In Folge dieses Urtheils fand das Zeugenverhör den 9. November
<lb/>1838 an Ort und Stelle Statt, wobei insbesondere auch die nächsten 1
<lb/>Nachbarn über die Frage: ob dem Klager über ihre Grundstücke em
<lb/>Weg zur öffentlichen Straße zustehe? vernommen wurden.

<lb/>Nach Beendigung des Zeugenverhörs wurde auch die Ortsbesichtigung
<lb/>vorgenommen und der Befund im Allgemeinen beurkundet, und dem er- 
<lb/>nannten Sachverständigen, Stadtbaumeifter Henze von Elberfeld, aufge- 
<lb/>tragen, unter Zugrundelegung der Kataster-Auszüge einen ausführlichen
<lb/>Plan über die hier zur Sprache kommenden Oertlichkeiten anzufertigen,
<lb/>insbesondere denjenigen Weg vollkommen und in einer Breite von zehn
<lb/>Fuß einzuzeichnen, welchen Kläger in Auspruch nehme, so wie auch den- 
<lb/>jenigen , auf welchem der Verklagte den Kläger über das Eigenthum des
<lb/>Nachbars Untersten Westen hinverweisen wolle.

<lb/>Nachdem dies Alles gescheben war, suchte der Verklagte während der
<lb/>Verhandlungen auszuführen, daß zwischen den beiderseitigen Vorbesitzern
<lb/>bereits im Jahre 1779 bei dem damaligen Gerichte der Unterherrschaft
<lb/>Hardenberg über die Richtung des von der untersten Hohrather Schanze
<lb/>nach der öffentlichen Straße zu nehmenden Weges ein Rechtsstreit ent- 
<lb/>standen und durch richterlichen Spruch vom 21. April 1780 die Richtung
<lb/>in anderer Weise als Kläger dermalen verlange, bestimmt worden, und
<lb/>die jetzt erhobene Klage schon aus diesem Grunde abzuweisen sey; daß
<lb/>aber der jetzt verlangte Weg in der That nicht der kürzeste, und die so- 
<lb/>genannte Heilmannsgasse, welche in die Hohrather Straße mündet, des
<lb/>Verklagten Eigenthum sey.

<lb/>Hierauf erkannte das Landgericht durch Urtheil vom 30- Juli 1839,
<lb/>unter Verwerfung des Subsidiarantrages des Verklagten, welcher auf
<lb/>Vermessung der von der nordöstlichen Ecke des klagerischen Gutes bis
<lb/>zur Hobratherstraße führenden Wegelinie und eventuell darauf gerichtet
<lb/>war, daß dem Kläger ein Weg nur zur Benutzung des Gutes als solchen,
<lb/>nicht aber zum Betriebe von Gewerben außer jenem des Ackerers, und
<lb/>auf dem Eigenthum des Verklagten möglichst unschädliche Weise ange- 
<lb/>wiesen werden möge, für Recht, daß der Verklagte schuldig sey, dem
<lb/>Kläger für seinen Kothen an der untersten Hohrather Schanze eine
<lb/>Wegegerechtigkeit gegen eine näher zu ermittelnde Entschädigung einzu-
<lb/>räumen, bestimmte bic Richtung des Weges dahin, daß er da beginne,
<lb/>wo die Wiese des Klagers an die märkische Grenze anstößt, und von
<lb/>dort durch den Busch, die Wiese, den Garten und den Baumhof des Ver- 
<lb/>klagten, immer der märkischen Grenze entlang, überall in einer Breite
<lb/>von 10 Fuß bis in die bisher sogenannte Heilmann'sche Gaffe und auf
<lb/>dieHohrathsstraße führe, verordnte die Liquidation dieser Entschädigung,
</p>

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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_03302+1842_0008--><p/>
               <p>

                  <lb/>5
</p>
               <p>

                  <lb/>verwies auch zu diesem Verfahren die Frage über das Eigenthum dev
<lb/>bisher so genannten Messingfeld'schen Gasse, und verurtheilre den Ver- 
<lb/>klagten zu den Kosten.

<lb/>Auf die Berufung des Verklagten Stöcker von diesem Urthei! er- 
<lb/>ließ der Rh. A. G. H. am 7. Dezember 1839 folgendes Urtheil:

<lb/>In Erwägung, daß gemäß dem von dem Appellaten zur Begründung
<lb/>seiner Klage in dem gegen den Appellanten geführten possessorischen
<lb/>Processe producirten, von dem ehemaligen Gerichte zu Hardenberg am
<lb/>24. April 1780 erlassenen Urtheile und gemäß dem darin bezogenen
<lb/>Lokalbesichtigungsprotokoll vom 30. September 1779 die Vorbesitzer der
<lb/>beiden Kothen, welche jetzt von den Partheien besessen werden, einen
<lb/>Rechtsstreit in jenen Jahren darüber mit einander geführt haben, ob der
<lb/>Kothen des Appellanten zum Nutzen des appellatischen Kothen einen
<lb/>Fahrweg dulden müsse, um von dem appellatischen Kothen aus ver- 
<lb/>mittels dessen auf einen öffentlichen Weg fahren zu können, und bei
<lb/>dieser Lokalbesichtigung vier Fahrwege, welche zu diesem Zwecke dienen
<lb/>konnten, vorgefunden worden sind, deren erster und zweiter von dem
<lb/>appellatischen Kothen zuerst über den Kothen des Appellanten von da
<lb/>über des Flanhard Feld resp. Busch fortlaufend und an der Straße von
<lb/>Neviges nach Höhrath resp. nach Elberfeld endigen, deren dritter auf
<lb/>dem märkischen Territorium sich befand und deswegen nicht berücksichtigt,
<lb/>deren vierter im Besichtigungsprotokoll für unpassend erklärt worden ist.

<lb/>Daß der erste Weg ungefähr dieselbe Richtung hatte, wie der in dem
<lb/>Urtheile wovon rc. dem Appellaten zuerkannte, nämlich durch den Busch,
<lb/>Garten und Baumhof des appellantischen Kothen über das Feld des
<lb/>Flanhard auf den Weg nach Höhrath;

<lb/>Daß das über den angeführten Rechtsstreit den Partheien verkün- 
<lb/>digte vorbezogene Urtheil nicht diesen ersten, sondern den zweiten Weg
<lb/>(welcher von dem appellatischen Kothen zuerst die Büsche des appellan- 
<lb/>tischen Kothen erreicht, von da durch die Büsche des Flanhard bis auf
<lb/>die Straße nach Elberfeld bei der sogenannten Stinentente, nämlich nur
<lb/>durch Büsche, ohne Ackerland, Garten oder Baumhof zu berühren, führt)
<lb/>sich gegen eine Entschädigungssumme von fünf und zwanzig Reichsthaler
<lb/>resp. eine jährliche Rente von drei viertel Reichsthaler, dem Vorbesitzer
<lb/>des appellatischen Kotben zuerkannt hat;

<lb/>Daß die beiden letzten Wege gar nicht über den appellantischen Kothen
<lb/>fortliefen, theils der Jurisdiktion des erkennenden Richters nicht unter- 
<lb/>worfen, theils augenfällig unpassend befunden worden waren, daher in
<lb/>jenem, sich auf den oftgenannten Kothen beziehenden Prozesse nur da- 
<lb/>rüber Frage war, ob der appellantische Kothen überhaupt einen Fahr- 
<lb/>weg, namentlich den ersten oder zweiten, dulden müsse;

<lb/>Daß folglich durch jenes Urtheil dem appellatischen Kothen zwar das
<lb/>Recht eines Fahrweges über den Kothen des Appellanten zuerkannt,
<lb/>aber auch dem letzten Kothen das Recht erworben worden ist, nur jenen
<lb/>Fahrweg dulden zu müssen, dessen Richtung offenbar im Urtheile des- 
<lb/>wegen so wie geschehen bestimmt worden ist, weil derselbe nur durch Ge- 
<lb/>büsch fortlauft, daher für den appellantischen Kothen am mindesten
<lb/>lästig war;

<lb/>In Erwägung, daß Appellant der gegen ihn von neuem angestellten,
<lb/>auf den Art. 682 des B. G. B. gestützten Klage das oftgenannte Ur- 
<lb/>theil vom 24. April 1780 entgegensetzt, indem Appellat dadurch den
</p>

               <pb facs="2084567_03302+1842_0009.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_03302+1842_0009--><p/>
               <p>

                  <lb/>6
</p>
               <p>

                  <lb/>Zugang zu einem öffentlichen Wege und er, Appellant, dadurch das
<lb/>Recht erworben habe, nur Ln der in dem Urtheile angegebenen Richtung
<lb/>zu diesem Zweck einen Fahrweg dulden zu müssen;

<lb/>Daß der Richter erster Instanz diese Einrede des Appellanten des- 
<lb/>wegen verworfen hat, weil

<lb/>1) das Urtheil vom 24. April 1780 die Wegegerechtigkeit nur be- 
<lb/>dingungsweise zugesprochen, weil

<lb/>2) das Urtheil blos zwischen den Vorbesitzern des Appellanten und
<lb/>Appellaten ergangen sey, der quastionirte Weg nicht allein über ein
<lb/>Grundstück des Appellanten, sondern auch über die Gründstücke von drei
<lb/>andern Eigenthümern führe, nach dem Besichtigungsprotokolle vom 15.
<lb/>Dezember 1837 alle Spur eines früheren Weges zerstört, fast jedes
<lb/>Grundstück durch Hecken und Graben eingefriedigt sey, sohin jenes Ur- 
<lb/>theil nach Verlauf von 57 Jahren als hinreichender Titel für den Appel- 
<lb/>laten nicht angesehen werden könne;

<lb/>I. E. ad 1) daß das bezogene rechtskräftige Urtheil als ein das
<lb/>Wegegerechtsam nur bedingungsweise zuerkennendes Urtheil nicht anzu- 
<lb/>sehen ist, sondern gleichzeitig die Gegenleistung bestimmt, welche der Be- 
<lb/>sitzer des appellantischen Kothen zu verlangen berechtigt ist, wenn die
<lb/>Besitzer des appellatischen Kothen des unbedingt zuerkannten Fahrweges
<lb/>sich bedienen wollen, so daß die Ausübung des zuerkannten Wegegerechtsams
<lb/>jedenfalls ganz von dem Willen des Berechtigten abhängig geblieben ist.

<lb/>I. E. ad 2) daß, wenn das quastionirte Gerechtsam in dem Jahre
<lb/>1780 dem appellatischen Kothen für alle Eigenthümer der Grundstücke,
<lb/>worüber der Weg bis zur Straße nach Elberfeld bei der sogenannten
<lb/>Stinentente führt, auf eine verbindliche Weise zuerkannt worden ist, die
<lb/>Besitzer des appellatischen Kothen für die Erhaltung ihres Gerechtsams
<lb/>zu sorgen verbunden waren;

<lb/>Daß eine von denselben in dieser Hinsicht verschuldete Nachlässigkeit
<lb/>jedenfalls dem appellantischen Kothen keine größere Last auflegen kann,
<lb/>als das erloschene Gerechtsam ihm aufgelegt hatte;

<lb/>Daß der in dem über die Lokalbesichtigung am 30. September 1779
<lb/>aufgenommenen Protokoll sub Nr. I beschriebene Weg ein zuerst von
<lb/>Flanhard zugestandener Weg genannt wird;

<lb/>Daß zwar diese Benennung bei Beschreibung des Weges sab Nr. 2
<lb/>in dem Protokoll nicht vorkömmt, daß aber ein ähnliches Zugeftandniß
<lb/>zu dem blos durch den Busch des Flanhard führenden Wege nicht un- 
<lb/>wahrscheinlich ist;

<lb/>Daß es jedenfalls die Sache des Besitzers des appellatischen Kothen
<lb/>war, dem Flanhard (gemäß dem Besichtigungsprotokoll einzigen Besitzer
<lb/>des Busches resp. Ackerfeldes, worüber ein Fahrweg von der Grenze des
<lb/>appellantischen Kothen bis zu den Straßen nach Höhrath resp. Elber- 
<lb/>feld führte) in den Proceß ebenfalls zu setzen;

<lb/>Daß, wenn Flanhard nicht zu beiden Wegen seine Einwilligung ge- 
<lb/>geben haben sollte, und wenn der Besitzer des appellatischen Kothen
<lb/>(etwa in der Voraussetzung, er würde zu jedem dem appellantischen
<lb/>Kothen gegenüber dem seinigen zuerkannt werdenden Wege die Einwilli- 
<lb/>gung des Flanhard erhalten) seine Klage gegen den Besitzer des appel- 
<lb/>lantischen Kothen allein gerichtet und nur mit diesem den Proceß geführt
</p>

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               <p>

                  <lb/>7
</p>
               <p>

                  <lb/>hat, daraus dem letztem kein Nachtheil zum Vortheil des erftern entstehen
<lb/>kann, vielmehr das Urtheil zwischen diesen beiden zu Recht bestehen ge- 
<lb/>blieben ist;

<lb/>Daß also daraus, daß das Urtheil vom 24. April 1780 blos zwischen
<lb/>den Vorbesitzern der beiderseitigen Kothen ergangen ist, daß der am 30.
<lb/>September 1779 dem Flanhard einzig zugehörige, zwischen der Grenze
<lb/>des appellantischen Kothen und dem Wege nach Elberfeld bei derStinen-
<lb/>ten(e gelegenen Busch im Dezember 1837 von drei Eigenthümern besessen
<lb/>worden, durch Hecken und Graben eingefriedigt gewesen, daß keine Spur
<lb/>eines Fahrweges darüber vorgefunden worden ist, gar nicht geschloffen
<lb/>werden kann, der Kothen des Appellaten habe auch durch den Busch des
<lb/>Flanhard ein Wegegerechtsam, sey es durch ausdrückliche, stillschweigende
<lb/>Bewilligung, oder durch spater vollendete Verjährung nicht erworben,
<lb/>resp. ein gegen alle betreffende Grundstücke rechtlich erworbenes Wege- 
<lb/>gerechtsam sey ohne Verschulden der Besitzer des appellatischen Kothen
<lb/>spater erloschen;

<lb/>Daß aber um auf den Grund des Art. 682 des B. G. B. dermalen
<lb/>einen lästigem Weg über seinen Kothen von dem Appellanten fordern zu
<lb/>können, vor Allem feststehen müßte, daß Flanhard oder ein Rechtsnach- 
<lb/>folger desselben die Benutzung des quästionirten Fahrweges von Anfang
<lb/>an oder auch spater mit Recht verweigert habe, oder daß jenes Gerecht-
<lb/>sam ohne Verschulden des Berechtigten in späterer Zeit erloschen sey;

<lb/>Daß beides nur durch eine contradiktorische Verhandlung unter den
<lb/>bei diesen Fragen inreressirten Partheien vor Anstellung der den vor- 
<lb/>liegenden Proceß einleitenden Klage festgestellt seyn muß;

<lb/>Daß, da dieses nicht geschehen ist, die Klage zu voreilig war, mithin
<lb/>noch zur Zeit abgewiesen werden mußte;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>reformirt der Kgl. Rh. A. G. H. das Urtheil des Kgl. Landgerichts zu
<lb/>Elberfeld vom 23. Juli dieses Jahres auf die dagegen eingelegte Beru- 
<lb/>fung, weiset an dessen Statt zu Recht erkennend, die von dem Appellaten
<lb/>gegen den Appellanten durch Ladung vom 13. Juli 1838 angeftellte
<lb/>Klage noch zur Zeit ab, verurtheilt den Appellaten in die Kosten beider
<lb/>Instanzen und verordnet die Zurückerstattung der Succumbenzstrafe.

<lb/>Cassationsgesuch des Klägers Vittenius gegen dieses Urtheil wegen
<lb/>Verletzung resp. falscher Anwendung der Gesetze der Materie, nament- 
<lb/>lich der Art. 682, 691, 1315 und 1351 des B. G. B.

<lb/>In der Rechtfertigungsschrift des Advokaten Reusche für den Cassati- 
<lb/>onsklager heißt es: der kurze Sinn des angegriffenen Urtheils gehe dahin,
<lb/>daß ein Nothweg auf den Grund des Art. 682 des B. G. B. von dem
<lb/>Nachbar alsdann nicht gefordert werden könne, wenn der des Weges
<lb/>Bedürftige irgend einmal, sey es auch in noch so früher Zeit, einen an- 
<lb/>dern Weg gehabt und diesen durch seine oder seiner Vorbesitzer Schuld
<lb/>verloren habe. Diese Ansicht sey aber offenbar falsch. Der Art. 682
<lb/>enthalte von einer solchen Beschränkung kein Wort. Er gebe vielmehr,
<lb/>ohne irgend eine Unterscheidung zu machen, jedem Eigenthümer dessen
<lb/>Grundstücke dergestalt eingefriedigt seyen, daß er keinen Ausweg auf die
<lb/>öffentliche Straße habe^ das Recht, von feinen Nachbarn den zur Be- 
<lb/>nutzung seiner Grundstücke erforderlichen Uebergang gegen eine ver hält-
</p>

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                  <lb/>8
</p>
               <p>

                  <lb/>nißmäßige Entschädigung in Anspruch zu nehmen. Es sey also einzig
<lb/>und allein die physische Unmöglichkeit, welche das Gesetz berücksichtige,
<lb/>und als einzige Entscheidungsnorm angesehen wissen wolle. Vollkommen
<lb/>gleichgültig sey es dabei, ob früher ein Weg bestanden habe, oder
<lb/>nicht, es komme nur darauf an, ob jetzt ein solcher vorhanden sey.
<lb/>Eben so gleichgültig sey es auch, ob ein früher vorhanden gewesener
<lb/>Weg durch die Nachlaßigkeit des berechtigten Eigenthümers und seiner
<lb/>Vorbesitzer oder ohne dieselbe verloren gegangen sey. Wenn früher ein
<lb/>Weg vorhanden gewesen, und in der Folge durch das Verschulden des
<lb/>Berechtigten oder seiner Vorbesitzer verloren gegangen sey, so bestehe
<lb/>der Nachtheil für den jetzt eingeschloffenen Grundbesitzer nur darin, daß
<lb/>er nunmehr einen Weg kaufen und bezahlen müsse, welchen er, wäre
<lb/>die frühere Wegegerechtigkeit gewahrt worden, unentgeltlich gehabt haben
<lb/>würde. Dies sey aber auch der einzige Nachtheil. Die Vorschrift des
<lb/>Art. 682 sey unbedingt; sie habe nationalökonomische Rücksichten für:
<lb/>die möglichste Culrur des Grund und Bodens vor Augen und berühre
<lb/>die öffentlichen wie die privativen Interessen. In dem vorliegenden
<lb/>Falle sey der altere Weg nicht benutzt worden, weil ein kürzerer und
<lb/>bequemerer Weg habe benutzt werden können, welcher erst im Jahre 1837
<lb/>von dem Caffationsverklagten selbst gesperrt worden sey, und auf welchen
<lb/>ein erworbenes Recht nicht habe durchgeführt werden können. Der Ap-
<lb/>pellationsgerichtshof habe selbst die Feststellung- des Landgerichts gelten
<lb/>lassen, daß der Cassationsklaaer in der Lhat zur Zeit keinen Weg
<lb/>habe, auf welchem er von seinen Grundstücken mit Fuhrwerk auf die
<lb/>Landstraße gelangen könnte. Wolle der Appellationsgerichtshof auf die
<lb/>im Jahre 1780 zugesprochene Wegegerechtigkeit zurückverweisen, so wüßte
<lb/>vorab zweierlei feststehen, daß sie überhaupt gültig constituirt worden,
<lb/>und daß sie noch jetzt wachend sey. Den diesfalligen Beweis habe der
<lb/>Cassationsverklagte zu führen gehabt, nicht der Cassationsklager den ne- 
<lb/>gativen Beweis des Gegenthekls; denn der Caffationsverklagte habe im
<lb/>Widerspruch mit dem Resultat der Beweisaufnahme die Einrede vorge-
<lb/>schützt, daß er durch das Daseyn einer anderweiten Wegegerechtigkeit von
<lb/>seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Gewährung eines Nothweges be- 
<lb/>freiet werde (Art. 1315). Diesen Beweis habe er nicht einmal ange- 
<lb/>treten. Auch habe der Appellationsgerichtshof nicht auszusprechen ge- 
<lb/>wagt, daß der im Jahre 1780 behandelte Weg, sey es thatsachlich oder
<lb/>doch mindestens rechtlich, auch im Jahre 1839 noch bestehe. Das Orts- 
<lb/>besichtigungsprotokoll ergebe, daß er faktisch nicht bestehe. Rechtlich sey
<lb/>auch aus den früheren Proceßverhandlungen nicht zu entnehmen, daß ein
<lb/>Weg constituirt worden sey; denn dieser Proceß habe nur zwischen den
<lb/>beiderseitigen Vorbesitzern der Partheien geschwebt, wahrend der Weg,
<lb/>welcher den Gegenstand des Protestes gebildet, sich auch über das Grund- 
<lb/>stück eines Dritten (des rc. Flanhard) ja sogar, wie das Landgericht in
<lb/>dem Urtbeile vom August 1838 festgestellt, über die Grundstücke
<lb/>dreier andern Eigentbümer erstreckt habe. Das Urtheil habe also diesem,
<lb/>als nicht im Rechtsstreite befangen, nicht entgegengesetzt werden können.
<lb/>Jedenfalls erhelle nicht, daß Flanhard damals seine Zustimmung gegeben
<lb/>habe; von einer Wahrscheinlichkeit hierfür, wie der Appellationsgerichts-
<lb/>Hof annehme, könne nicht die Rede seyn. — Ohne den Weg über den
<lb/>Grund und Boden des Flanhard und der Andern sey der Weg über das
<lb/>Eigenthum des Cassationsklagers unnütz und unbrauchbar gewesen, indem
<lb/>er keinen Ausgang auf die Straße gewahrt habe. Die Zumuthung, mit
</p>

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                  <lb/>9
</p>
               <p>

                  <lb/>dem Flanhard noch einen Proceß zu führen, hieße ungefähr dasselbe,
<lb/>als wenn der Caffationsklager mit aUen Nachbarn, die sein Eigenthum
<lb/>begrenzten, und einschlöffen, einen Rechtsstreit führen müßte. Gegen
<lb/>Flanhard bestehe kein Rechtstitel, wie ihn der Art. 691 für unterbrochene
<lb/>Dienstbarkeiten erfordere. Gesetzt der Caffationsklager unterläge in einem
<lb/>Rechtsstreite gegen Flanhard, so würde dennoch der Appellationsgerichts- 
<lb/>hof ihm den Nothweg nicht erkennen, indem er von ihm auch noch den
<lb/>negativen Beweis verlange, daß er eine Wegegerechtigkeit, die niemals
<lb/>bestanden habe, diejenige gegen Flanbard nämlich, nicht durch seine oder
<lb/>seiner Vorgänger Schuld verloren habe. Das angegriffene Urtheil könne
<lb/>also der Cassation nicht entgehen.

<lb/>In der von dem Herrn Justizrathe San dt für den Cassationsver- 
<lb/>klagten anticipando eingereichten Einredeschrift wird ausgeführt: Das

<lb/>Urtheil vom 24. April 1780 habe die Frage zum Gegenstände gehabt,
<lb/>ob der Cassationsverklagte überhaupt einen Weg dulden müsse, und
<lb/>welcher von den beiden ermittelten Wegen, wovon der eine seinen Busch,
<lb/>Wiese und Baumgarten, der andere dagegen blos feinen Busch durch-
<lb/>schnitte, der minder lästige gewesen sey. Dieser letzte Weg sey durch
<lb/>obiges Urtheil festgestellt worden. Habe der' Caffationsklager dieses
<lb/>Recht erlöschen lassen, so folge daraus keine Befugniß, den für den Cas- 
<lb/>sationsverklagten lastigern Weg in Anspruch zu nehmen. Ehe dies der
<lb/>Fall sey, müsse der Caffationsklager vorher festftellen, daß und mit
<lb/>welchem Rechte der andere Nachbar (Flanhard) den durch Urtheil von
<lb/>1780 festgestellten Weg verweigern, und daß das urtheilsmaßige Recht
<lb/>ohne Verschulden des Klagers erloschen sey. Eher könne von Anwendung
<lb/>des Art. 682 des B. G. B. die Rede nicht seyn. In diesem Sinne
<lb/>habe hiesige Stelle erkannt zur Sache Dünweg gegen Beckmann am 7.
<lb/>Oktober 1837 und Zurhelle gegen Langendorf am 22. Februar 1841.
<lb/>Man könnte sonst die Eigenchümer der Gründe, worüber früher der
<lb/>Weg gegangen, veranlassen, dieselben einzufriedigen, um einen Nothweg
<lb/>auf den Grund des Art. 682 zu fordern. Und in der That hatten auch
<lb/>die als Zeugen vernommenen Nachbaren des Cassationsklagers bekundet,
<lb/>daß dem Klager über ihre Gründe kein Weg zustehe. Daraus folge aber
<lb/>rechtlich keine absolute Einschließung, wie sie der Art. 682 erfordere.

<lb/>Uebrigens sehe man auch nicht ein, wie der,Art. 691 des B. G. B.
<lb/>verletzt seyn solle.

<lb/>Der Art. 1315 könne nicht verletzt seyn, weil dem Klager der Be- 
<lb/>weis des Klagegrundes obliege und der Appellationsgerichtshof den Ge- 
<lb/>genbeweis, aus dem Urtheil vom 24. April 1780 entnommen, mit berück- 
<lb/>sichtigt habe.

<lb/>In Bezug auf den als verletzt angeführten Art. 1351 sey festzuhalten,
<lb/>daß hauptsächlich die Frage gewesen, ob des Klagers Eigenthum wirk- 
<lb/>lich überall eingeschlossen sey, ob er gar keinen Ausweg habe? Sey
<lb/>diese Frage zweifelhaft gewesen, so habe seine Klage, wie geschehen, noch
<lb/>zur Zeit abgewiesen werden müssen, indem diese Frage nur durch Zu- 
<lb/>ziehung anderer Personen in den Proceß habe gelöst werden können.
<lb/>Auch habe das rechtskräftige Urtheil vom 24. April 1780 zu der Ent- 
<lb/>scheidung des Appellationsgerichts-Hofes bestimmen müssen.

<lb/>Schließlich bemerkt der Cassationsverklagte, daß der Caffationsklager
<lb/>im Jahre 1837 mit seiner Klage auf Schutz im Besitze des Weges, welche
<lb/>auf das Urtheil vom 24. April 1780 und den Akt vom 6. Juni 1812
</p>

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                  <lb/>10
</p>
               <p>

                  <lb/>gestützt gewesen, aus dem Grunde abgewiesen worden sey, weil durch jenes
<lb/>Ürtheil nicht dieser Weg (d.^h. der jetzt begehrte), sondern der unter Ziff. 2
<lb/>desselben Protokolls aufgeführte, dem Vorbesitzer des jetzigen Klagers ein- 
<lb/>geräumt worden sey. Es sey also auffallend, daß der Cassationsklager jenes
<lb/>in possessorio geltend gemachte Urtheil nunmehr in petitorio fallen lasse.

<lb/>Der Antrag des Cassationsklagers geht dahin:

<lb/>Das Urtheil des Rh. Appellationsgerichs-Hofes vom 7. Dezember
<lb/>1839 als nichtig zu cassiren, die Rückgabe der hinterlegten Straf- 
<lb/>gelder zu verordnen, und dem Cassationsbeklagten die Kosten des
<lb/>Rekurses zur Last zu legen; demnächst aber, in der Sache selbst
<lb/>sprechend, dem von dem Cassationsklager in der Appellations-
<lb/>Instanz genommenen Anträge gemäß zu erkennen, unter Verur-
<lb/>theilung des Cassationsbeklagten in die Kosten beider Instanzen.

<lb/>Der Antrag des Caffationsverklagten geht dahin:

<lb/>Den Caffationsrekurs gegen das Urtheil des Appellhofes vom 7.
<lb/>Dezember 1839 zu verwerfen, und den Cassationskläger in sämmt-
<lb/>liche Kosten zu verurtheilen.

<lb/>In der heutigen öffentlichen Sitzung erstattete der Herr Geheime
<lb/>Ober-Revisionsrath Esser den Vortrag;

<lb/>Die Herren Advokat-Anwalt Reu sche und Advokat-Anwalt Justiz- 
<lb/>rath San dt entwickelten ihre Gründe, Ersterer zur Unterstützung, Letz- 
<lb/>terer zur Entkräftung des Cassationsgesuches;

<lb/>Der Herr General-Prokurator Eichhorn wurde in seinem Anträge
<lb/>gehört, und, nach vorheriger Beratschlagung wurde verkündigt folgendes

<lb/>Urtheil.

<lb/>I. E., daß nach Art. 682 des B G. B. der Eigentümer, welcher
<lb/>keinen Ausweg hat, um von seinen überall eingeschlossenen Grundstücken
<lb/>zur öffentlichen Straße zu gelangen, einen solchen gegen Entschädigung
<lb/>über die Grundstücke seiner Nachbarn zu verlangen, berechtigt ist, und
<lb/>diese nothwendige Servitut, wie aus den Motiven des Gesetzes erhellet,
<lb/>im allgemeinen Interesse des Verkehrs und des Ackerbaues gestattet ist;

<lb/>Daß zwar nach der Feststellung in dem angegriffenen Urtheil das
<lb/>zwischen den Vorbesitzern der jetzigen Partheien erlassene Erkenntniß vom
<lb/>21. April 1780 dem Vorbesitzer des Cassationsklagers gegen eine Ent- 
<lb/>schädigung von 25 Reichsthaler einen Fahrweg rechtskräftig zuerkannt
<lb/>hat, der von dessen Kothen zuerst die Büsche des Cassationsverklagten
<lb/>erreicht, von da durch die Büsche des Flanhard bis auf die Straße nach
<lb/>Elberfeld geführt habe, und Verklagter den Klager auf diesen, als einen
<lb/>schon vorhandenen, Ausweg hinweiset;

<lb/>Daß aber weder aus jenem Erkenntnisse noch aus dem angegriffenen
<lb/>Urtheile ersichtlich ist, daß Flanhard, durch dessen Büsche jener Weg ge- 
<lb/>führt haben soll, in dem Rechtsstreite zu jenem Erkenntniß Parthei
<lb/>gewesen;

<lb/>Daß eben, wenig festgestellt ist, daß Flanhard zu jenem, angeblich
<lb/>durch seine Büsche führenden Wege die Zustimmung gegeben habe;

<lb/>Daß ohne eine Wegegerechtigkeit auf Flanhard's Eiqenthum die in
<lb/>dem Erkenntniß vom 21. April 1780 bezeichnete Richtung über das
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Strafbare Handlung. Ausland. Staatsvertrag</title>
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               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_03302+1842_0014--><p/>
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                  <lb/>11
</p>
               <p>

                  <lb/>Eigenthum des Caffationsverklagten dem Caffationsklager einen Fahrweg
<lb/>auf die Hohrather Straße nicht verschaffen könnte, daher unnütz seyn würde;

<lb/>Daß die Behauptung des Caffationsverklagten: daß der Cassations- 
<lb/>klager mittels jener Fahrwegegerechtigkeit über das Cigenthum des Flan-
<lb/>hard einen Ausweg habe, eine zerstörende Einrede gegen die auf den
<lb/>Art. 682 des B. G. B. gestützte Klage bildet, also von dem Caffations-
<lb/>verklagten hatte bewiesen werden müssen;

<lb/>Daß aber dieser Beweis von dem Caffationsverklagten weder erboten,
<lb/>noch von dem Rh. Appellationsgerichtshofe aufgegeben worden;

<lb/>Daß dieser vielmehr statt dessen die Klage aus dem Grunde als vor- 
<lb/>eilig zurückgewiesen hat, weil durch eine contradiktorische Verhandlung
<lb/>zwischen den betheiligten Partheien, wozu auch Flanhard gehöre, vor- 
<lb/>läufig festgestellt seyn müsse, ob dem Cassationsklager in der von dem
<lb/>Caffationsverklagten angegebenen Richtung von dem Kothen des Erster»
<lb/>über das Eigenthum des Letztern und des Flanhard eine Fahrwegege-
<lb/>rechtigkeit nach der Hohrather Straße zustehe?

<lb/>Daß er durch ein solches Ablehnen der Klage zu dem Zwecke eines
<lb/>problematischen Versuchs: ob die zerstörende Einrede gegründet sey oder
<lb/>nicht? die Art. 682 und 1315» des B. G. B. verletzt hat;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>caffirt der Königl. Revisions- und Cassationshof das Urtheil des Rh.
<lb/>Appellationsgerichts-Hofes vom 7. Dezember 1839, verordnet die Bei- 
<lb/>schreibung des gegenwärtigen Urtheils am Rande des Cassirten, wie auch
<lb/>die Rückgabe der hinterlegten Succumbenzgelder, verurrheilt den Caffa- 
<lb/>tionsverklagten zu den Kosten, und verweiset die Sache zur Verhandlung
<lb/>und Entscheidung auf die Appellation des Cassationsklägers an den
<lb/>ersten Senat des Rh. Appellationsgerichts-Hofes.

<lb/>Sitzung vom 14. Marz 1842.
</p>
               <p>

                  <lb/>Strafbare Handlung. — Ausland. — Staats- 
<lb/>vertrag.

<lb/>Wenn ein Inländer im Auslande eine auch nach den dies- 
<lb/>seitigen Gesetzen strafbare Handlung begeht, so muß er
<lb/>mit der in dem ausländischen Gesetze verordncten Strafe
<lb/>belegt werden, dafern nicht das inländische Gesetz eine
<lb/>mildere Strafe bestimmt hat; es kommt nicht darauf an,
<lb/>ob dieserhalb mit dem betreffenden fremden Staate eine
<lb/>Convention besteht.

<lb/>Verordn, v. 30. Juni 1820. tz. 12 — 15. Th.1l. Tit.20
<lb/>A. L. R. tz. 97 Allg. Crim.-Ordn.

<lb/>Oeffentl. Ministerium — Schwickert.

<lb/>Auf den schriftlichen Antrag des Herrn General-Prokurators bei dem
<lb/>Königl. Revisions- und Cassationshofe hierselbst folgenden Inhalts:
</p>
               <pb facs="2084567_03302+1842_0015.tif"
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               <p>

                  <lb/>12
</p>
               <p>

                  <lb/>Zur Befolgung des hohen Rescriptes Sr. Excellenz des Herrn Justiz-
<lb/>Ministers vom 20. v. Mts. beehre ich mich dem König!. Revisions- und
<lb/>Caffationshofe ein rechtskräftig gewordenes Urtheil des Friedensgerichts
<lb/>zu Hermeskeil vom 7. Mai v. I. zu denuntiiren, welches den (wegen
<lb/>eines auf dem Großherzoglich Oldenburgschen Gebiete begangenen Jagd- 
<lb/>frevels und wegen der bei dieser Gelegenheit verübten Widersetzlichkeit
<lb/>gegen den Großherzoglichen Schutzbeamten) zur Untersuchung gezogene
<lb/>Jacob Schwickert von Otzenhausen von der Bestrafung freispricht, weil
<lb/>über Jagdcontravenrionen und deren gegenseitige Verfolgung zwischen
<lb/>Preußen und Oldenburg keine Convention bestehe.

<lb/>Diese Entscheidung widerstreitet dem, auch in der Rheinprovinz seit
<lb/>der Verordnung vom 30. Juni 1820 geltenden Grundsatz der allgemei- 
<lb/>nen Preußischen Gesetzgebung: „daß Verbrechen im Jnlande oder Auslande
<lb/>verübt mit der für das Verbrechen von dem Gesetz verordneten Strafe
<lb/>belegt werden sollen," mit der einzigen Modisication, daß es denjenigen,
<lb/>welche wegen auswärts begangener Verbrechen im Jnlande zu bestrafen
<lb/>sind, zu Statten kommen soll, wenn die hiesigen Gesetze eine gelindere
<lb/>Strafe auf das auswärts begangene Verbrechen bestimmt haben; (§.12 —
<lb/>15. Tit. 20. Th. II des AUg. Landrechts.)

<lb/>Sprechen auch die §§. 13 und 14 nur von Fremden, die wegen aus- 
<lb/>wärts begangener Verbrechen im Jnlande zur Strafe gezogen werden sol- 
<lb/>len, so müssen solche gewiß um so eher noch auf Inländer bezogen werden.'

<lb/>Der §. 15 umfaßt aber auch ausdrücklich alle Personen, folglich
<lb/>gleichfalls Preußische Unterthanen, welche im Auslande Verbrechen be- 
<lb/>gangen haben, und ebenso deutet die obgedachte Verordnung von 1820,
<lb/>welche jene Paragraphen auch auf die Provinzen der Monarchie, worin
<lb/>die Preußischen Gesetzbücher noch keine Gesetzeskraft haben, anwendbar er- 
<lb/>klärt, in der Ueberschrift:

<lb/>Einführung der Vorschriften des Allgemeinen Landrechts wegen
<lb/>der von Preußischen Unterthanen im Auslande be- 
<lb/>gangenen Verbrechen oder Vergehen;
<lb/>deutlich dahin, daß die gedachten Paragraphen in diesem Sinne verstanden
<lb/>werden müssen.

<lb/>Es bedurfte also, um ein, auf dem Oldenburgschen Grenzgebiete von
<lb/>einem Preußischen Unterthan begangenes gehörig constatirtes Jagdverge- 
<lb/>hen, womit hier sogar Widersetzlichkeit und Gewaltthat gegen einen Feld-
<lb/>und Waldhüter verbunden waren, dem Erkenntnisse der inländischen Ge- 
<lb/>richte zu unterwerfen, keiner besondern Convention zwischen beiden Grenz-
<lb/>Staaten, da diese Competenz schon durch die angeführte Verordnung von
<lb/>1820 feststand.

<lb/>Schien es auch zweckmäßig über die wegen Verhütung und Bestra- 
<lb/>fung der Forstfrevel zu treffenden Maßregeln eine Convention, wie
<lb/>die vom 20. Mai 1838 war, abzuschließen, so hatte dieses doch nur die
<lb/>Gleichförmigkeit des Verfahrens in beiden Jurisdictionen zum Zweck, und
<lb/>zeigte übrigens von der gegenseitigen Absicht, das Waldeigenthum und
<lb/>die daraus fließenden Gerechtsame gegen frevelhafte Eingriffe zu sichern;
<lb/>keinesweges ist es aber dadurch anerkannt worden, daß es einer vorläu- 
<lb/>figen Uebereinkunft bedürfe, um einen in der innern Gesetzgebung schon
<lb/>ohnehin bestehenden Grundsatz zur Anwendung zu bringen.

<lb/>Es ist nicht überflüssig hier noch zu bemerken, daß die Oldenburg'sche
<lb/>Regierung bisher kein Bedenken getragen hat, die von ihren Untertha-
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Weidfrevel. Stoppelweide. Koppelweide</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_03302+1842_0016--><p/>
               <p>

                  <lb/>13
</p>
               <p>

                  <lb/>nen im diesseitigen Gebiet verübten Jagdfrevel auf die von den Preußi- 
<lb/>schen Beamten gemachten Anzeigen zu untersuchen und mit der gesetzlichen
<lb/>Strafe zu belegen.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>trage ich dahin an, daß es dem Königlichen Revisions- und Cassations-
<lb/>dose gefallen möge, das Urtheil des Forstgerichts zu Hermeskeil vom 7.
<lb/>Mai v. Jahres wegen Zuwiderhandlung gegen die Verordnung vom 30.
<lb/>Juni 1820. und wegen Verletzung der dadurch in die Rheinprovinz ein- 
<lb/>geführten Vorschriften der §§. 12—15 des 21. L R. und des §. 97
<lb/>der A. Crim. O. im Interesse des Gesetzes zu cassiren und die Ueber-
<lb/>schreibung des zu erlassenden Urtheils Ln die Register des gesagten Ge- 
<lb/>richts zu verordnen.

<lb/>Berlin den 3. Februar 1842.

<lb/>gez. Eichhorn.

<lb/>Auf den Vortrag des Herrn Geh. Oberrevisions-Rathes Heffter;
<lb/>Nach Anhörung des Herrn General-Procurators Eichhorn in seiner
<lb/>Bemerkung, daß er seinem schriftlichen Anträge nichts zuzusetzen habe;

<lb/>I. E., daß es sich auch ohne Convention mit auswärtigen Staaten
<lb/>nach der für die Rheinprovinzen ergangenen Verordnung vom 30. Juni
<lb/>1820 von selbst versteht, daß ein Preußischer Unterthan, welcher im Aus- 
<lb/>lände eine auch nach Preußischen Gesetzen strafbare Handlung begeht,
<lb/>mit der im ausländischen Gesetz verordneten Strafe belegt werden muß,
<lb/>dafern nicht das inländische Gesetz eine geringere Strafe gesetzt hat;

<lb/>Daß daher das Königliche Forstgericht zu Hermeskeil, indem es den
<lb/>Beschuldigten wegen Mangels einer Convention mit Oldenburg freige- 
<lb/>sprochen hat, sich in einem Widerspruch mit der angeführten Königlichen
<lb/>Verordnung und den dadurch einaeführten Grundsätzen des A. L., so
<lb/>wie der Crim. O. für die Preußischen Staaten befindet;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>cassirt der Königliche Revisions- und Cassationshof das Erkenntniß des
<lb/>Königlichen Forstgerichts zu Hermeskeil vom 7- Mai 1841 im Interesse
<lb/>des Gesetzes und verordnet die Ueberschreibung des gegenwärtigen Urtheils
<lb/>Ln die Register des besagten Gerichts.

<lb/>Sitzung vom 14. Marz 1842.
</p>
               <p>

                  <lb/>Weidfrevel. — Stoppelweide. — Koppelweide.

<lb/>Die Stoppelweide kann von der Koppelweide getrennt be»
<lb/>stehen. Wo dieses der Fall, und eine Bestimmung der
<lb/>Behörde über die Zahl der zu weidenden Schaafe nicht
<lb/>getroffen ist, darf auch der in einer andern Gemeinde
<lb/>Wohnende, wenn er nur in derjenigen, in welcher er die
<lb/>Stoppelweide ausübt, Grundstücke eigenthümlich oder pacht- 
<lb/>weise besitzt, seine ganze Heerde auftreiben.

<lb/>Art. 3 u. 15. Absch. 4. Tit. 1. des Gesetzes vom 28.

<lb/>Sept. 1791.
</p>
               <pb facs="2084567_03302+1842_0017.tif"
                   n="14"
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               <p>

                  <lb/>14
</p>
               <p>

                  <lb/>Orthmann — Oeffentl. Ministerium.

<lb/>Der Schaafhirt Michael Orthmann und dessen Dienstherr Schwibert
<lb/>Schenk, beide wohnhaft zu Virnich, wurden, Erster als Beschuldigter
<lb/>und Letzter als bürgerlich verantwortlich, vor das Polizeigericht zu Zülpich
<lb/>geladen, unter der Beschuldigung: in der Gemeinde Gehn über 15 Mor»
<lb/>gen theils Stoppeln, theils andere Weide mit ihrer Schaafherde abweiden
<lb/>gelassen zu haben.

<lb/>Sie beriefen sich vor Gericht auf die Bestimmung der Art. 13 und
<lb/>1.5 Tit. I. Abschnitt IV. des Gesetzes vom 28. September 1791 und be- 
<lb/>haupteten demgemäß, daß sie keinen Weidfrevel verübt hätten, indem die
<lb/>Stoppelweide in dortiger Gegend offenkundig überall hergebracht sey,
<lb/>Schenk auch sowohl als Eigenthümer, wie als Pächter von L. Schöller
<lb/>in Düren, wie es die vorgelegren Eatafter-Auszüge zur Genüge ergaben,
<lb/>auf dem Banne von Gehn Grundstücke besitze und benutze, und die Be- 
<lb/>stimmung des angeführten Art. 13 von der Verwaltungs-Behörde durch
<lb/>Festsetzung einer Zahl der aufzutreibenden Schaafe nicht ausgesührt
<lb/>worden sey.

<lb/>Sie trugen daher, wie auch das öffentliche Ministerium, auf Frei- 
<lb/>sprechung an.

<lb/>Allein durch Urtheil vom 4. November letzthin erklärte das Polizei- 
<lb/>gericht den Orthmann des Weidfrevels überführt, und verurtheilce ihn
<lb/>mittelst Anwendung der Art. 7 und 24 Tit. 1l. des angeführten Sep- 
<lb/>tember-Gesetzes zu einer Geldbuße von 15 S.gr., im Unvermögensfalle in
<lb/>eine Gefangnißstrafe von einem Tage und zu den Kosten und erklärte
<lb/>den Dienstherrn für diese Kosten bürgerlich verantwortlich und zwar aus
<lb/>folgenden Gründen:

<lb/>I. E., daß das Gesetz vom 28. September — 6. Oktober 1791
<lb/>zwei Arten von Weiden kennt, nämlich die zwischen zwei Gemeinden
<lb/>bestehende Koppelweide (parcour«) und die im Bezirke einer Gemeinde
<lb/>Stoppelweide (vaine pature); — daß die erstere nothwendig beiden
<lb/>Gemeinden das Recht zur Weide wechselseitig ertheilt; — daß mit Rück- 
<lb/>sicht hierauf der citirte Art. 15 nur dann Anwendung finden kann,
<lb/>wenn die Eigenthümer oder Pachter in solchen Gemeinden wohnen,
<lb/>welchen dieses wechselseitige Recht zusteht, indem sonstwer darin vorkom- 
<lb/>mende Ausdruck: „parcours“ ganz überflüssig seyn würde; — daß aber
<lb/>eine zwischen den Gemeinden Gehn und Virnich bestehende Koppelweide
<lb/>nicht behauptet wird; — daß es unter diesen Umständen darauf, ob in
<lb/>der Gemeinde Gehn selbst Stoppelweide besteht, nicht ankommen kann;
<lb/>daß die Contravention durch das mit der Denunziation übereinstimmende
<lb/>Gestandniß erwiesen erscheint. — Orthmann hat am 5. November letzthin
<lb/>gegen dieses Urtheil das Cassations-Gesuch angemeldet, auch hat er eine
<lb/>Armuthsbescheinigung beigebracht. In einer von ihm eingereichten Recht-
<lb/>fertigungsschrist wird im Wesentlichen das vor dem Polizeigericht Vor- 
<lb/>gebrachte wiederholt und zusätzlich auf den Grund des angeführten Sep- 
<lb/>tember-Gesetzes auszuführen gesucht, daß das Polizeigericht mit Unrecht
<lb/>die Stoppelweide von der Koppelweide abhängig gemacht habe.

<lb/>Auf den Vortrag des Herrn Geh. Oberrevisions-Rathes Esser und
<lb/>den Antrag des Herrn Generalprokurators Eichhorn;

<lb/>I. E-, daß die Stoppelweide nach Art. 3. Abschnitt 1V. Tit. I. des
<lb/>Gesetzes vom 28. September 1791 von der Koppelweide getrennt beste-
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Schullehrer. Züchtigungsrecht. Schaden. Friedensrichter. Polizeirichter</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_03302+1842_0018--><p/>
               <p>

                  <lb/>— 15 —

<lb/>hen kann, zumal wenn sie auf einem unvordenklichen Ortsgebrauch ge- 
<lb/>gründet ist;

<lb/>Daß nach Art. 15 desselben Abschnitts auch diejenigen, welche in
<lb/>einer andern Gemeinde als wo sie ihren Wohnsitz haben, Grundstücke
<lb/>eigenthümlich oder pachtweise besitzen und benutzen, die Stoppelweide aus- 
<lb/>üben können;

<lb/>Daß der Cassationsklager vor dem Polizeigerichte behauptete, daß
<lb/>sein Dienstherr Schenk als Eigenthümer und als Pachter von L. Schotter
<lb/>aus Düren auf dem Banne von Gehn Grundstücke besitze,^ und daß
<lb/>offenkundig auf denselben herkömmlich die Stoppelweide ausgeübt werde;

<lb/>Daß nach dieser Behauptung, wenn sie wahrhaft wäre, der Cassa- 
<lb/>tionskläger dadurch, daß er die Schaafe stineS Dienstherrn auf dem
<lb/>Banne von Gehn weiden lassen, beim Mangel einer von der zuständigen
<lb/>Behörde festgesetzten Zahl von Schaaken, welche mitgetrieben werden
<lb/>dürfte, in die Strafe des Art. 24 Tit. II. des Gesetzes vom 28. September
<lb/>1791 nicht verfallen seyn würde;

<lb/>Daß folglich das PolizeigerichL, indem es die-Stoppelweide von der
<lb/>Koppelweide abhängig machte, sich ohne weiteres über die Behauptung
<lb/>des Cassationsklägers hinwegsetzre und ihn verurrheilte, die Art. 3 und
<lb/>15, Abschnitt IV. Lit. I. des Gesetzes vom 28. Sept. 1791 verletzt hat.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>caffirt der Kgl. Revisions- und Cassationshof das Urtheil des Polizei-
<lb/>Gerichts zu Zülpich vom 4. November letzthin, verordnet die Beischreibung
<lb/>de6 gegenwärtigen Urthcils am Rande des Caffirten und verweiset die
<lb/>Sache an das Polizei-Gericht zu Lechenich.

<lb/>Sitzung vom 4. April 1842.
</p>
               <p>

                  <lb/>Schullehrer. — Züchtigungsrecht. — Schaden. —
<lb/>Friedensrichter. — Polizeirichter.

<lb/>Ware zwar das dem Schullehrer gegen seinen Schüler zu- 
<lb/>stehende Züchtigungsrecht überschritten, dem letztern aber
<lb/>keine Verletzung, kein Schaden zugefügt worden, so kann
<lb/>desfalls vor dem Civilrichter, namentlich vor dem Friedens- 
<lb/>richter keine Klage erhoben werden. Selbst als Polizei- 
<lb/>richter wäre der letztere nicht befugt über eine solche Klage
<lb/>zu erkennen.

<lb/>Königl. Cab.-Ordre vom 14. Mai 1825, Art. 1382,
<lb/>1383 des B. G. B. Art. 130 der B. P. O.

<lb/>Schneider — Kunz.

<lb/>Auf den schriftlichen Antrag des Herrn General - Procurators bei
<lb/>dem Kgl. Revisions- und Casiationshofe Hierselbst folgenden Inhalts:
</p>
               <pb facs="2084567_03302+1842_0019.tif"
                   n="16"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_03302+1842_0019--><p/>
               <p>

                  <lb/>16
</p>
               <p>

                  <lb/>In Gemäßheit der Verfügung Se. Excellenz des Herrn Justiz-Mini- 
<lb/>sters vom 20. v. M. beehre ich mich, dem Kgl. Revisions- und Cassations-
<lb/>Hofe nachfolgendes Cassationsgesuch im Interesse des Gesetzes zur Entschei- 
<lb/>dung vorzulegen.

<lb/>Der Taglöhner Schneider zu Thranenweier hatte den Schullehrer
<lb/>Kunz zu Börftng bei dem Friedensgericht zu Hermeskeil auf Zahlung
<lb/>einer Entschädigung von fünf Thaler nebst Kosten um deswillen belangt,
<lb/>weil derselbe seinen, des Klagers, Sohn in der Schule auf eine die Gren- 
<lb/>zen des Aüchtigungsrechts überschreitende Weise gemißhandelt habe.

<lb/>Der Verklagte räumte vor Gericht zwar ein, daß er dem Knaben
<lb/>eine kleine Züchtigung gegeben, bestritt aber, das Aüchtigungsrecht dabei
<lb/>überschritten zu haben, und zum Schadensersatz verpflichtet zu seyn. Nach
<lb/>Vernehmung der wechselseitig produzirten Zeugen verurtheilte das Frie- 
<lb/>densgericht am 28. Mai v. I. den Verklagten zur Zahlung von 20 Sgr.
<lb/>und zu den Kosten, unter Abweisung der Mehrforderung des Klagers,
<lb/>indem es erwog, daß der Richter sich durch die Aeugen-Aussagen von der
<lb/>erfolgten Ueberschreitung des Züchtigungsrechtes überzeugt, der Klager
<lb/>aber seinen Anspruch auf Schadensersatz nicht vollständig gerechtfertigt
<lb/>habe, und daher nur auf den Schaden erkannt werden könne, der indirekt
<lb/>durch die Reisen und den Verzehr bei dem jedesmaligen Erscheinen des
<lb/>Klägers vor Gericht entstanden sey.

<lb/>1) Zunächst verletzt dieses Urtheil die Art. 1382 und 1383 des (Zi- 
<lb/>vilgesetzbuches und 130 der Civilprozeßordnung

<lb/>Nach jenen ist (abgesehen von dem nicht vorliegenden Falle der Haft- 
<lb/>barkeit für andere Personen, Art. 1384 seq. ibid.) Niemand schuldig,
<lb/>einenSchaden zu ersetzen, den er nicht, sey es durch eine absichtliche Hand- 
<lb/>lung oder Unterlassung, sey es durch Nachlaßigkeit oder Unbesonnenheit
<lb/>selbst verursacht hat.

<lb/>Fragt man nun — und davon allein handelt es sich im vorliegenden
<lb/>Civilprozesse— welchen Schaden der Lehrer Kunz durch die vorgenommene
<lb/>Züchtigung verursacht habe, so erhalt man in dem Urtheile darauf die
<lb/>Antwort: der Kläger habe seinen Anspruch auf Schadensersatz nicht voll- 
<lb/>ständig gerechtfertigt, d. h. den Schaden, dessen Ersatz er gefordert, nicht
<lb/>bewiesen, was im prozessualischen Resultate eben soviel heißt, als es sey
<lb/>kein Schade geschehen.

<lb/>Eine nothwendige Folge hievon müßte die Abweisung des Klägers
<lb/>seyn, und eine Folge dieser wiederum die Verurtheilung des Klägers zu den
<lb/>Kosten, da der Art. 130 der Prozeßordnung will, daß der unterliegende
<lb/>Theil zu den Kosten des Prozesses verurtheilt werde.

<lb/>Wenn nun der Richter, indem er den Kläger mit der von ihm gefor- 
<lb/>derten Entschädigung abwies, dieser also unterlag, dennoch den Verklagten
<lb/>zu den Kosten, einschließlich der des Reifens an den Gerichtsort verur-
<lb/>theilte. so erkannte er nicht nur direct dem Art. 130, nach welchem der
<lb/>unterliegende Kläger zu den Kosten zu verurtheilen war, sondern auch
<lb/>den Art.. 1382 und 1383 des Civilgesetzbuches entgegen, weil die Anstel- 
<lb/>lung der unbegründeten Klage, die das Reisen an den Gerichtsort und
<lb/>die Kosten veranlaßt hatte, ein Factum des Klagers, nicht des Verklagten
<lb/>war, letzterer also nach diesen Artikeln nicht für den daraus entstandenen
<lb/>Schaden zu hasten, angehalten werden durfte.

<lb/>2) Das Urtheil verletzt sodann auch die Nro. 6 der Allerh. Ordre
<lb/>vom 14. Mai 1825 (Ges. S. x&gt;. 149) indem es aussprach, daß der
</p>

               <pb facs="2084567_03302+1842_0020.tif"
                   n="17"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_03302+1842_0020--><p/>
               <p>

                  <lb/>17
</p>
               <p>

                  <lb/>Verklagte sich eine Überschreitung seines Züchtigungsrechts habe zu
<lb/>Schulden kommen lassen.

<lb/>Diese Gesetzesftelle sagt in Bezug auf Schullehrer:

<lb/>Wird das Maaß der Züchtigung ohne wirkliche Verletzung des Kindes
<lb/>überschritten, so soll dieses von der dem Schulwesen Vorgesetz- 
<lb/>ten Provinzial-B e h örde durch angemessene Disciplinarftrafe an
<lb/>den Lehrer geahndet werden. Wenn dagegen dem Kinde durch den Miß- 
<lb/>brauch des Züchtigungsrechts eine wirkliche Verletzung zugefügt
<lb/>wird, soll der Lehrer nach den bestehenden Gesetzen im gerichtlichen
<lb/>Wege bestraft werden.

<lb/>Hatte der Verklagte durch die vorgenommene Züchtigung gar keinen
<lb/>Schaden zugefügt, so war zunächst der Richter, da er nur als Ci-
<lb/>vilrichter befaßt war, überhaupt nicht berufen zu entscheiden, ob derselbe
<lb/>dadurch seine Befugnisse überschritten, und also dienstwidrig gehandelt
<lb/>habe. Selbst wenn aber auch der Friedensrichter nicht blos als Civilrichter
<lb/>befaßt gewesen, und wenn er an sich competent wäre, im Strafwege
<lb/>Ahndungen wegen Dienstvergehen gegen Schullehrer zu erkennen, hatte er,
<lb/>da die gerichtliche Competenz in dieser Hinsicht nach der angeführten Ge-
<lb/>setzesstelle auf den Fall beschränkt ist, wenn einem Kinde eine wirkliche
<lb/>Verletzung zugefügt worden, und der Richter selbst das Dasein dieses
<lb/>Falles negirte, sich begnügen müssen, die Beschuldigung zurückzuweisen,
<lb/>der Disciplinarbehörde überlastend, wegen der etwa begangenen ein- 
<lb/>fachen Ueberschreitung des Züchtigungsrechtes nach der angeführten Ge- 
<lb/>setzesstelle einzuschreiten.

<lb/>Der Richter hat also, indem er die Frage zu seiner Beurtheilung
<lb/>zog. ob der Verklagte durch die vorgenommene Züchtigung seine Befug- 
<lb/>nisse überschritten,statt sich auf die Prüfung der Frage zu beschränken,
<lb/>ob derselbe Schaden zugefügt, welchen er jedenfalls hatte ersetzen müssen,
<lb/>die angeführte Gesetzesstelle verletzt. Es wird deßhalb dahin angetragen:
<lb/>das angefochtene Urtheil, jedoch nur im Interesse des Gesetzes, zu cassiren
<lb/>und die Beischreibung des cassirenden Urtheils am Rande des zu caffiren-
<lb/>den zu verordnen. . .

<lb/>Berlin den 14. Februar 1842.

<lb/>gez. Eichhorn

<lb/>Nach Anhörung des Herrn Geheimen Ober-Nevisionsratbes v. Oppen
<lb/>in seinem Vortrage, sowie des Herrn General-Procurators Eichhorn
<lb/>in seiner Bemerkung, daß er seinem schriftlichen Anträge nichts zuzu- 
<lb/>setzen habe.

<lb/>I. E., daß die Pflicht zu entschädigen nur durch zugefügten Schaden
<lb/>entsteht;

<lb/>Daß mithin im vorliegenden Falle, wo ein Schaden nicht behauptet,
<lb/>nicht zu beweisen versucht, und nach der tatsächlichen Feststellung des Ur- 
<lb/>theils nicht nachgewiesen ist, durch Zuerkennung des Schadensersatzes die
<lb/>Art. 1382 u. 1383 des Civ. Ges. Buches verletzt worden sind;

<lb/>I. E., daß der Friedensrichter nicht in seiner Eigenschaft als Poli- 
<lb/>zeirichter erkannt, mithin, indem er seine Competenz auf den Art. 139
<lb/>der Crim. P. O. und das Gesetz vom 14. Mai 1823 stützte, diese Gesetze
<lb/>verletzt und falsch angewendet hat.

<lb/>Daß er aber auch in letzterer Eigenschaft seine Befugnisse verkannt
<lb/>haben würde, weil nach dem Gesetze v. 14. Mar 1825 Nro. 6 die rich-

<lb/>Archiv 33r Bd. 2. Abth. A. 2
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_03302+1842_0021.tif"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Entwendung von Waldproducten. Holzdiebstahl. Wiederholungsfall</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_03302+1842_0021--><p/>
               <p>

                  <lb/>18
</p>
               <p>

                  <lb/>terliche Competenz von dem Beweise einer Verletzung abhängig, durch diesen
<lb/>Beweis die Competenz des Polizeirichters ausgeschlossen gewesen wäre,
<lb/>und der Strafrichter nicht statt der Strafe auf Ersatz eines angeblichen
<lb/>indirekten Schadens würde erkennen dürfen.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>caffirt der Kgl. Revisions- und Caffationshof, jedoch nur im Interesse
<lb/>des Gesetzes, das Urtheil des Friedensgerichts zu Hermeskeil vom 28.
<lb/>Mai v. I. und verordnet die Beischreibung des gegenwärtigen Urtheils
<lb/>am Rande des Caffirten.

<lb/>Sitzung vom 28. Februar 1842.
</p>
               <p>

                  <lb/>Entwendung von Waldproducten. — Holzdiebstahl.
<lb/>— Wiederholungsfall.

<lb/>Die nach der Publikation der Allerh. Cab.-Ordre vom 5.
<lb/>August 1838 verübte Entwendung von Heide aus Wal- 
<lb/>dungen, welche diesem Gesetze zufolge gleich dem Holz- 
<lb/>diebstahle bestraft werden soll, ist rücksichtlich desjenigen,
<lb/>der wegen Holzdiebstahls früher bereits dreimal bestraft
<lb/>worden, als der vierte Wiederholungsfall anzusehen und
<lb/>zu bestrafen.

<lb/>Allerh. Cab.-Ordre v. 5. Aug. 1838. §§. 1 u. 30 des
<lb/>Gesetzes vom 7. Juni 1821 *),

<lb/>Oberprokurator zu Trier — Casel.

<lb/>Joseph Casel, 28 Jahre alt, früher wegen correctionellen Holzdiebstahls
<lb/>bestraft, und Peter Adams, welcher wegen einfachen Holzdiebstahls schon
<lb/>dreimal bestraft worden war, beide Ackerer, zu Pfalzel wohnhaft, wurden
<lb/>beschuldigt, am 26. August 1840 im Gemeindewalde von Pfalzel, Diftrict
<lb/>Balmet, einen Wagen Heide, fünfzehn Sgr. werth, gemeinschaftlich ge- 
<lb/>hauen und abgefahren zu haben.

<lb/>Die Zuchtpolizeikammer zu Trier erklärte durch Urtbeil vom 2. April
<lb/>1841 Beide jener Thathandlung überführt, und verurtheilte jeden derselben
<lb/>zu einer Gefangnißstrafe von 4 Wochen, Beide solidarisch zum Ersätze
<lb/>des taxmaßigen Werthes der entwendeten Heide mit 15 Sgr. gegen die
<lb/>Gemeinde Pfalzel und Beide solidarisch zu den Kosten, mittels Anwen- 
<lb/>dung der §§. 1 und 30 des Gesetzes vom 7. Juni 1821.

<lb/>Dieses Urtheil wurde auf die Berufung der Berurtheilten durch Ur- 
<lb/>iheil der correctionellen Appellationskammer vom 8. Juli v. I. aufgeho- 
<lb/>ben, die gegen dieselben zu verhängende Strafe durch die Kabinets - Ordre
<lb/>vom 10. September 1840 für abolirt erklärt, und dieselben solidarisch
<lb/>zum Ersätze der entwendeten Heide mit 15 Sgr. und zu den Kosten ver-
<lb/>urtheilt.

<lb/>Die Gründe sind folgende:
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Archiv Bd. XXX. 2. 88. findet sich ein gleiches Cass. Urtheil.
</p>
               <pb facs="2084567_03302+1842_0022.tif"
                   n="19"
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               <p>

                  <lb/>19
</p>
               <p>

                  <lb/>I. E., daß das Urtheil erster Instanz in Ansehung des Tatbestandes
<lb/>und der Ueberführung der Beschuldigten und Appellanten auf richtigen in
<lb/>der gegenwärtigen Instanz nicht widerlegten Gründen beruht;

<lb/>I. E. jedoch, daß die Beschuldigten durch Urtheil der Zuchtpolizei-
<lb/>kammer vom 7. Mai d- I., wogegen sie die Berufung eingelegt haben,
<lb/>auf den Grund des §. 30 des Holzdiebftahlsgesetzes vom 7. Juni 1821
<lb/>zu einer vierwöchentlichen Gefängnißstrafe, deshalb verurtheilt worden
<lb/>sind, weil Joseph Casel wegen correctionellen Holsdiebstahls durch Urtheil
<lb/>vom 31. Juli 1835 bereits mit 5 Wochen Gefangniß belegt worden, und
<lb/>Peter Adams wegen einfachen Holzdiebftahls schon dreimal bestraft worden,
<lb/>wiewohl Beide wegen eines Diebstahls von Waldproducten zum erstenmal
<lb/>vor Gericht standen.

<lb/>Daß sich hier die Frage darbietet:

<lb/>Ob jemand, der bereits im dritten Wiederholungsfälle oder dreimal
<lb/>wegen Holzdiebstahls bestraft worden, bei dem ersten Falle der Entwen- 
<lb/>dung von Waldproducten in die durch den §. 30 des angeführten Holz- 
<lb/>diebstahlsgesetzes verhängte Gefängnißstrafe verfallen sey?

<lb/>Daß nach den bestehenden Gesetzen in der Regel und vorzüglich bei
<lb/>Strafverfügungen kein Gesetz rückwirkende Kraft haben soll, daß keine
<lb/>Zuwiderhandlung, kein Vergehen, kein Verbrechen mit Strafen belegt wer- 
<lb/>den darf, die nicht von dem Gesetze, ehe man sie beging, angedroht waren.

<lb/>I. E., daß, als der Beschuldigte Joseph Casel im Jahre 1835 im
<lb/>dritten Wiederholungsfälle mit der darauf verhängten Gefängnißstrafe
<lb/>und Peter Adams am 4. Juli 1838 zum drittenmal wegen einfachen
<lb/>Holzdiebstahls mit einer erhöhten Geldstrafe nach dem Holzdiebstahlsgesetze
<lb/>bestraft werden mußten, die Gesetze wegen der Entwendung der übrigen
<lb/>Waldproducte eine andere Prozedur und eine andere Strafe verhängt
<lb/>hatten, folglich damals das Holzdiebstahlsgesetz von 1821 hierauf keine
<lb/>Einwirkung haben konnte, daß indessen ein solches der Fall seyn würde,
<lb/>wenn man zur Bestrafung der nachherigen Entwendung von Waldpro- 
<lb/>ducten die frühern Holzdiebstahle hinzuzahlen wollte, hindern man alsdann
<lb/>eine Handlung rückwirkend als eine Wiederholung früherer Handlungen
<lb/>ansehen würde, welch letztere damals der erster» nicht gleich geachtet
<lb/>worden.

<lb/>I. E., daß die beiden Kabinets-Ordres vom 5 August 1838 und4.
<lb/>Mai 1839 ihrer Verfügung nach pro L'uturo die Strafbestimmungen we- 
<lb/>gen Entwendung der übrigen Waldproducteerlassen haben, weßhalb es auch
<lb/>ausdrücklich allda verordnet ist, wie der erste, dann der zweite und endlich
<lb/>der dritte Wiederholungsfall bestraft werden sollen, ohne im Mindesten an- 
<lb/>zudeuten, daß die früheren Bestrafungen wegen Holzdiebstähle oder Wald- 
<lb/>producten eine Wiederholung begründen sollen, weshalb darin auch gar kein
<lb/>Bezug auf den §. 30 des Holzdiebstahlsgesetzes genommen ist, welches
<lb/>jedoch batte geschehen müssen, wenn das Gesetz rückwirkend seyn sollte.

<lb/>Daß dieses auch schon deutlich daraus hervor zu gehen scheint, weil in
<lb/>dem Holzdiebstahlsgesetz selbst auch auf die vor demselben begangenen
<lb/>Holzfrevel gar keine Rücksicht genommen wurde; daß sonach die in dem
<lb/>Urtheile wovon constatirte Entwendung nicht einen Wiederholungsfall in
<lb/>Beziehung auf die angeführten Urtheile begründen konnte, daher nur der
<lb/>erste Betretungsfall vorlag;

<lb/>Daß die nunmehrige Aufstellung des öffentlichen Ministeriums, als
<lb/>sey die Entwendung sonstiger Waldproducte durch die Allerhöchste Kabi-
</p>

               <pb facs="2084567_03302+1842_0023.tif"
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               <p>

                  <lb/>20
</p>
               <p>

                  <lb/>netsordre vom 5. August 1838 mit dem Holzdiebstahl auf gleiche Linie
<lb/>gestellt worden, zum Nachtheil der Appellanten als gegründet sich nicht
<lb/>erweist, indem die allegirte Allerhöchste Kabinetsordre in Ansehung der
<lb/>bei Entwendungen von Waldproducten zu verhängenden Strafe ganz
<lb/>besondere und von der Strafe einfacher Holzdiebstahle abweichende Be- 
<lb/>stimmungen enthält, und somit anzunehmen ist, daß der Gesetzgeber die
<lb/>ersten den letzter» nicht habe gänzlich gleich stellen wollen, indem ferner
<lb/>wenn nach Vorschrift dieser Verordnung die Entwendung von Waldpro- 
<lb/>ducten gleich dem Holzdiebstahl nach dem Gesetze vom 7. Juni 1821
<lb/>untersucht und bestraft werden soll, hieraus keinesweges zu folgern ist,
<lb/>daß der Gesetzgeber die Entwendung von Waldproducten, ein für sich besonde- 
<lb/>res bestehendes Vergehen, zu einem Holzdiebstahle habe umwandeln wollen,
<lb/>indem daraus vielmehr weiter nichts folgt, als daß bei beiden ein gleiches
<lb/>Verfahren und eine gleiche Bestrafung und in letzterer Beziehung eine
<lb/>Strafe, je nachdem das Vergehen zum ersten, zweiten, drittenmal oder
<lb/>mehrmal begangen worden, eintreten soll, und indem endlich dadurch, daß
<lb/>zwei verschiedene Vergehen einem und dem nämlichen Verfahren unterwor- 
<lb/>fen, und mit einer gleichen Strafe bedroht werden, diese nicht den Cha- 
<lb/>racter eines und des nämlichen Vergehens, am wenigsten hinsichtlich der
<lb/>Wiederholung annehmen;

<lb/>Daß die fernere Aufstellung, als seyen die Appellanten, indem jene
<lb/>Ordre zur allgemeinen Kenntniß gekommen, und sie, obgleich wegen Holz- 
<lb/>diebstahls schon dreimal bestraft, dennoch eine Entwendung von Waldpro- 
<lb/>ducten begangen, sich in dem Falle befinden, wie wenn er einen Holz- 
<lb/>diebstahl im öftern Wiederholungsfälle verübt, eben so wenig geeignet ist,
<lb/>die vorliegenden Fragen zum Nachtheil der Appellanten zu lösen, da es
<lb/>noch Niemanden eingefallen ist, diejenigen Holzdiebstähle, welche vor der
<lb/>Einführung des Holzdiebstahlsgesetzes begangen waren, gegen einen Be- 
<lb/>schuldigten in Anrechnung zu bringen, um die durch besagtes Gesetz für
<lb/>die Wiederholungsfälle bestimmten Strafen anwenden zu können, was doch of- 
<lb/>fenbar hätte geschehen müssen, wenn jene Aufstellung die richtige seyn sollte.

<lb/>Daß demnach mindestens ein Zweifel vorliegt, der nach allgemeinen
<lb/>criminalistifchen Grundsätzen so lange zum Vortheil eines Beschuldigten
<lb/>angewendet werden muß, bis der Gesetzgeber denselben gelöst hat;

<lb/>Daß der Richter erster Instanz, indem er das Gegentheil gethan,
<lb/>die Appellanten beschwert hat;

<lb/>I. E., daß die vorliegende Thathandlung, nämlich die Entwendung
<lb/>eines Wagens Heide, im Werthe von 15 Sgr. zwar zur Cognition des
<lb/>Polizeigerichts gehört, darüber aber, weil eine Zurückverweisung nicht
<lb/>verlangt worden, nach Art. 213 der Criminal-Gerichts-Ordnung auch
<lb/>in dieser Instanz erkannt werden kann;

<lb/>I. E., daß die Entwendung am 26. August 1840 Statt hatte, die
<lb/>gegen die Beschuldigten zu verhängende Strafe daher durch die Allerh.
<lb/>Verordnung vom 10. September 1840 abolirt, der verursachte Schaden
<lb/>jedoch der betreffenden Gemeinde zuzusprechen ist.

<lb/>Noch an demselben Tage hat das Oeffentliche Ministerium gegen die- 
<lb/>ses Urtheil das Cassationsgesuch angemeldet.

<lb/>Auf den Vortrag des Herrn Geheimen Ober-Revisionsrathes Esser
<lb/>und den Antrag des Herrn General-Procurators Eichhorn.

<lb/>I. E., daß durch die gehörig publizirte Kabinetsordre vom 5. Au- 
<lb/>gust 1838 die Entwendung aller und jeder Waldproducten einem Holz«
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Weidberechtigung. Wald. Weidbarkeit. Forstbehörde</title>
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               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_03302+1842_0024--><p/>
               <p>

                  <lb/>21
</p>
               <p>

                  <lb/>diebstabl gleich gestellt, und eben so wie dieser nach dem Gesetze vom 7.

<lb/>Juni 1821 zu bestrafen ist;

<lb/>Daß die Cassationsverklagten, zufolge der tatsächlichen Feststellung,
<lb/>nachdem sie früher dreimal wegen Entwendung von Waldproducten be- 
<lb/>straft worden waren, am 26. August 1840 rm Gemeindewalde von Pfalzel,
<lb/>District Balmet, einen Wagen Heide, 15 Sgr. werth, gemeinschaftlich
<lb/>gehauen und abgefahren haben, daß hiernach, indem jene Ordre von
<lb/>1838 vor dieser Entwendung zur allgemeinen Kenntniß gelangt war,
<lb/>zufolge des §. 30 jenes Gesetzes von 1821 derselbe Fall vorliegt, als wenn
<lb/>die Cassationsverklagren einen vierten Holzdiebstahl begangen hatten.

<lb/>Daß also von einer rückwirkenden Anwendung jener Verordnung gar
<lb/>keine Frage sein kann, da diese nur dann eintritt, wenn ein Gesetz auf
<lb/>Falle angewendet wird, die sich vor demselben ereignet haben.

<lb/>Daß folglich die Correctionell-Appellationskammer, indem sie die That-
<lb/>handlung als ersten Holzdiebstahl behandelte, den 8- 30 jenes Holzdieb-
<lb/>stahlsgesetzes von 1821 und die Kabinetsordre vom 5. August 1838 ver- 
<lb/>letzt und den §. 1. jenes Gesetzes von 1821 falsch, angewendet hat.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>eaffirt der Kgl. Revisions- und Caffationshof das Urtheil der Correktionell-
<lb/>Appellationskammer des Kgl. Landgerichtes zu Trier vom 8. Juli des
<lb/>vorigen Jahres, verordnet die Beischreibung des gegenwärtigen Urtheils
<lb/>an den Rand des vernichteten und verurtheilt die Cassationsverklagten
<lb/>solidarisch zu den Kosten.

<lb/>Und, indem er in der Sache selbst enkennt:

<lb/>Verwirft er aus den voraufgestellten Gründen die Berufung von dem
<lb/>Urtheile der Auchtpolizeikammer des Kgl. Landgerichts zu Trier vom 7.
<lb/>Mai vorigen Jahres.

<lb/>Sitzung vom 4. April 1842.

<lb/>Weidberechtigung. — Wald. — Weidbarkeit. —
<lb/>Forstbehörde.

<lb/>Ein in einem Walde Weidberechtigter ist nur in sofern be- 
<lb/>fugt, dieselbe auszuüben, als dieses in weidbaren, oder
<lb/>von der Forstbehörde weidbar erklärten Districten geschieht.
<lb/>Art. 1 u. 3, Tit. 19 der Ordonn. von 1669. — Dekrete
<lb/>vom 5. Vendemiair I. 6. und 17. dlivoss I. 13. —
<lb/>Staatsrathsgutachten vom 16. Frimair 1.14. — Art.
<lb/>38. Tit. 2 des Ges. v. 28. Sept. 1791. — General-
<lb/>Gouvern. Berord. vom 17. August 1814.

<lb/>Beissel — Oeffentl. Ministerium.

<lb/>Joseph Koch. Gemeindehirt zu Waldorf, hütete am 14. October v. I.
<lb/>in dem dem Grafen v. Beissel zugehörigen Walde Eichholz, im District
<lb/>Haargarten, in dreijährigen Fichtensaaten, Kiefern, Fichtenpflanzungen
<lb/>und Buchenhage 86 Stück Rindvieh und richtete hierdurch einen Schaden
<lb/>von 21 Rthlr. an. Am 16. October hütete er in demselben Walde in
</p>
               <pb facs="2084567_03302+1842_0025.tif"
                   n="22"
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               <p>

                  <lb/>22
</p>
               <p>

                  <lb/>den Districten Läger- und Höchelberg in jungen Laub- und Nadelholz-
<lb/>Pflanzungen und in jungen Buchenhäge ungefähr 80 Stück Rindvieh und
<lb/>verursachte hierdurch einen Schaden von 40 Rthlr.

<lb/>Der Graf Beissel belangte den Koch bei dem Forstpolizeigericht zu
<lb/>Blankenheim auf Ersatz jenes Schadens.

<lb/>Das öffentl. Ministerium trug auf den Grund des Art. 38 Tit. II.
<lb/>des Gesetzes vom 28. September 1791 auf Verurtheilung des Koch zu
<lb/>einer Geldbuße von 398 Rthlr. 12 Sgr. rc. rc. an.

<lb/>Die Forstprotokolle vom 14. und 16. October v. I.; die Aussagen
<lb/>der abgehörten Zeugen und das Geständniß des Koch stellten obiges Sach-
<lb/>perhaltniß außer Zweifel.

<lb/>Koch setzte jedoch der Klage die von der Gemeinde Waldorf gegen den
<lb/>Grafen Beiffel rechtskräftig erstrittene Weidgerechtigkeit in dem fragl.
<lb/>Walde entgegen; er habe also das Vieh von Waldorf in denselben auf-
<lb/>treiben dürfen.

<lb/>Der Graf Beiffel aber erwiederte, die weidberechtigte Gemeinde habe
<lb/>ohne Führigerklarung jener Districte durch die Forftverwaltung das Bieh
<lb/>daselbst nicht auftreiben dürfen; Eine solche Erklärung sey nicht erfolgt.

<lb/>Das Forstpolizeigericht erwog hierauf, daß Koch, möge man ihn
<lb/>als Gemeindehirt von Waldorf ansehen, oder nicht, nach der Ordonnanz
<lb/>von 1669, dem Regierungbbeschluß vom 5. Ventlemiaire Jahres VI.,
<lb/>dem Dekret vom 17. Nivose Jahres XIII., dem Staatsrathsgutachttn-
<lb/>vom 18. Brumaire Jahres XIV., dem Dekret vom 16. Frimaire Jahres
<lb/>XIV., und dem §. 27 der General - Gouvernementsverordnung vom 17.
<lb/>August 1814 und dem Art. 38 Tit. II. des Gesetzes vom 28. September
<lb/>1791 strafbar sey, und verurcheilte ihn durch Urtheil vom 13. November
<lb/>v. I. zu einer Geldbuße von 398 Rthlr. 12 Sgr. zum Schadensersatz
<lb/>von 61 Rthlr. an die Civil-Partei und zu dm Kosten, dieser sowohl,
<lb/>als dem Staate gegenüber.

<lb/>Auf die Berufung des Koch hob die Zuchtpolizeikammer des König!.
<lb/>Landgerichts zu Aachen durch Urtheil vom 7. Januar d. I. jenes des
<lb/>Forstpolizeigerichts auf und sprach den Koch ganz frei. Die Gründe
<lb/>sind folgende:

<lb/>I. E., daß der vorige Richter das angegriffene Strafurtheil darauf
<lb/>begründet hat:

<lb/>A. Daß Appellant als Privathirt der Waldorfer Einwohner, nicht
<lb/>als Gemeindehirt zu betrachten sey, da er nicht von dem Bürgermeister
<lb/>von Waldorf angestellt worden.

<lb/>B. Daß, wenn derselbe auch als Gemeindehirt zu betrachten wäre,
<lb/>derselbe sich doch eines Weidfrevels schuldig gemacht habe, indem er einen
<lb/>in Schonung gelegten Walddistrict beweidet habe;

<lb/>I. E. ad A. daß der Appellant vor dem Richter a quo als Ge-
<lb/>meindetnrt von Waldorf sich darstellte, und durch die Erklärung des mit- 
<lb/>erschienenen Ortsschöffen als solchen sich ausgewiesen hat, daß es daher
<lb/>darauf nicht^ankommen kann, ob- Appellant von dem Bürgermeister der
<lb/>Gesammt-Bürgermeisterei Dollendorf oder nur von dem Ortsschöffen'
<lb/>von Waldorf als Hüter dieses zum Weidgang berechtigten Dorfes be- 
<lb/>stellt worden:
</p>

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               <p>

                  <lb/>23
</p>
               <p>

                  <lb/>1. E. sä B. daß in facto feststeht, 1« daß vermöge eines Vergleiches
<lb/>vom 20. Januar 1749 und der Urrheile des hiesigen Königl. Landgerichts
<lb/>vom 3. Marz 1836 und des Rh. Appellationsgerichtshofes vom 27. August
<lb/>1839 die Gemeinde Waldorf auf einem Theile des Buchholzwaldes des
<lb/>Grafen von Beisiel zum Weidgange berechtigt ist;

<lb/>2. Daß Letzterer, um den Gebrauch dieses Rechts unmöglich zu
<lb/>machen, den ganzen, dem Weidgang unterworfenen District in Schonung
<lb/>gelegt hat;

<lb/>3. Die Königl. Regierung, über dies Benehmen des Civilklagers
<lb/>entrüstet, dem Landrathe des Kreises Blankenheim am 1. Februar v. I.
<lb/>eröffn ete:

<lb/>Daß es nicht zu billigen sey, daß die Gemeinde Waldorf unterlassen
<lb/>habe, nachdem die vorgedachten Urtheile die Rechtskraft bestritten, sich in
<lb/>den Genuß des ihr zuerkannten Rechts zu setzen
<lb/>mit der Weisung:

<lb/>dieses nun zu thun, sobald die Witterung es erlaube;

<lb/>I. E., daß der Ortsschöffen zu Waldorf, indem er diese Weisung
<lb/>befolgte, und der Appellant indem er auf die Anordnung des Erstern
<lb/>die Gemeindeheerde auf den fragl. Walddistrict trieb, eine Contravention
<lb/>gegen den Art. 38 des Ruralgesetzes nicht begangen haben.

<lb/>Der Graf Beiffel hat gegen des Appellationsurtheil am 10. Januar
<lb/>d. I. das Caffationsgesuch angemeldet, und gemäß beigebrachter Quit- 
<lb/>tung die Succumbenzgelder hinterlegt. Als verletzt werden angeführt
<lb/>folgende Gesetze: Die Ordonnanz von 1669 Tit. 19 Art. 1 und 3, und
<lb/>Tit. 32, Art. 10. — Das Dekret vom 17. Nivose I. 13 Art. 1 und
<lb/>folg. Das Staatsrathsgutachten vom 16. Frimaire I. 14. — Das
<lb/>Dekret vom 5. Vendemiaire I. 6 Art» 3. 4 2C. — Das Feldpolizei- 
<lb/>gesetz vom 28. September 1791. Art. 38 Tit. 2- — Die General-
<lb/>Gouvernements-Verordnung vom 17. August 1814 §. 27.

<lb/>In der durch Herrn Juftizrath Sandt eingereichten Rechtfertigungs- 
<lb/>schrift wird Folgendes ausgeführt:

<lb/>Diese (die vorhin erwähnten) Gesetze sind verletzt re«p. falsch ange- 
<lb/>wendet worden,

<lb/>1) weil durch ein amtliches, zu den Acten gegebenes Artest des Bür- 
<lb/>germeisters bewiesen wurde, daß rc. Koch nicht Gemeindehirt sey, also
<lb/>schon deshalb allein und abgesehen von allem andern, Koch als Frevler
<lb/>betrachtet werden mußte, da er als bloßes Mitglied der Gemeinde Wal- 
<lb/>dorf nicht berechtigt war, ein dieser Corporation zustehendes Recht für
<lb/>sich separatim auszuüben.

<lb/>2) weil es sich im vorliegenden Falle nicht um das Weidrecht, denn
<lb/>das ist durch rechtskräftige Erkenntnisse anerkannt, sondern um die ge- 
<lb/>setzliche Art und Weise, dasselbe auszuüben, handelt.

<lb/>Da diese durch die oben allegirten Gesetze für jeden Waldweidberech- 
<lb/>tigten, er mag sein Recht auf was immer für einen Titel gründen, so
<lb/>bestimmt ist, daß der Berechtigte durch eine Verletzung oder Nichtbeach- 
<lb/>tung der desfallsigen Vorschriften als Frevler strafbar und zum Schadens- 
<lb/>ersätze verpflichtet wird, so war Koch, selbst angenommen, er sey wirk- 
<lb/>licher Gemeindehirt gewesen, dennoch als strafbar zu erkennen, und dem
<lb/>Herrn Grafen Schadensersatz zuzuerkennen, weil die Gemeinde als Weid-
</p>

               <pb facs="2084567_03302+1842_0027.tif"
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               <p>

                  <lb/>berechtigte diejenigen gesetzlichen Formalitäten, die der Ausübung eines
<lb/>Waldweidrechtes vorhergehen müssen, nicht erfüllt hatte.

<lb/>3. Weil der Herr Graf, als Eigentümer des belasteten Grundstücks,
<lb/>nicht verpflichtet ist, dafür zu sorgen, daß die gesetzlichen Formalitäten,
<lb/>welche der Ausübung des Weidrechts der Gemeinde Waldorf vorhergehen
<lb/>müssen, erfüllt werden, da eines Lheils jene Gesetze die Beobachtung
<lb/>ihrer Vorschriften ausdrücklich den Berechtigten auflegen, andern Theils
<lb/>auch scdon nach dem Wesen der Servituten servitutes non in faciendo,
<lb/>sed in patiendo et in non faciendo consistunt, die Berechtigten Alles
<lb/>auf ihre Kosten vorzunehmen haben, was zur Ausübung ihres Rechts
<lb/>nothwendig ist.

<lb/>4. Weil jedenfalls nach den klaren Worten der Gouvernementsver-
<lb/>ordnung vom 17. August 1814 jj. 27 in Übereinstimmung mit den oben
<lb/>citirten Gesetzen, in allen Fällen, die Ausübung jeder Waldberechtigung
<lb/>als der Huth und Weide u. s. w. dem eigentlichen Forstbetriebe und der
<lb/>Holzzucht nachstehen und derselben untergeordnet seyn soll.

<lb/>Schließlich hier eine übersichtliche Zusammenstellung des Textes der
<lb/>verschiedenen Gesetze, worauf sich dieses ^ Cassationsgesuch stützt, deren
<lb/>klarer Inhalt jede besondere Ausführung überflüssig macht, weshalb man
<lb/>sich hierbei nur auf einige Bemerkungen beschränkt.

<lb/>Ordonnanz von 1669, Tit 19 Art. 1 und 3.

<lb/>Art 3. ,,Les officiers assigneront a chacune paroisse, hameau,
<lb/>village ou communaute usagere, une contree particulicre la plus
<lb/>commode qu’il se pourra, eil laquelle, les Iieux defensables seule-
<lb/>rnant, les bestiaux puissent etre mencs et gardes separement, sans
<lb/>nielange de troupeaux d'autres Iieux, le tont a peine de confisca-
<lb/>tion des bestiaux, et. d’amende arbitraire contre les pastres, et de
<lb/>privation de lenes charges contre les officiers et gardes qui per-
<lb/>mettront ou souifriront le contraire, et seront toutes les delivrances
<lb/>faites sans frais ni droits, a peine de concussion.“

<lb/>Lit. 32 Art. 10.

<lb/>,»Les bestiaux trouves en delits ou bors des Iieux etc. designes
<lb/>seront pareillement conüsques et oü les betes ne pourraient etre
<lb/>saisies etc. etc.“

<lb/>Diese Ordonnanz spricht zwar im Allgemeinen nur von Staatswals
<lb/>düngen, allein sie ist auch stets auf Privatwaldungen angewandt worden.

<lb/>Das Dekret vom 17. Nivöse I. 13 zerstört jeden Zweifel hierüber,
<lb/>indem es im Art. 1 also heißt:

<lb/>35Les droits de paturage ou parcours dans les bois et forets
<lb/>appartenant soit a l’etat ou aux etablissement publics, seit aux
<lb/>particuliers, ne peuvent etre exerces par les communes ou par-
<lb/>ticuliers qui en jouissent en vertu de leurs titres ou des Statuts
<lb/>et usages locaux, que dans les parties de bois qui auront ete
<lb/>declarees defensables conformement aux articles 1 et 3 du titre 19
<lb/>de i’ordonnance de 1669^ et sous les prohibitions portees en Far-
<lb/>ticle 13 du meine titre.“

<lb/>Das angegriffene Urrheil ist lediglich darauf gestützt, daß durch die
<lb/>angeführten rechtskräftigen Urrheile das Recht der Viehweide zuerkannt
<lb/>worden, allein der angezogene Art. 1 unterwirft alle Berechtigte, also
</p>

               <pb facs="2084567_03302+1842_0028.tif"
                   n="25"
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               <p>

                  <lb/>25
</p>
               <p>

                  <lb/>auch jene, deren Recht durch ein Urtheil anerkannt ist, der gegebenen
<lb/>Vorschrift, und nach dem citirten Artikel der Ordonnanz von 1669 ist
<lb/>es Sache des Berechtigten, vorher die gesetzlichen Formalitäten und Be- 
<lb/>dingungen zur Ausübung seines Rechts zu erfüllen.

<lb/>Dieses zeigt noch näher das Staatsrathsgutachten vom 7. Dezember
<lb/>1805) — 16, Frimaire I. 14.

<lb/>Bei Beantwortung der ersten der vier ausgestellten Fragen heißt es
<lb/>unter anderen:

<lb/>„Que, quant ä l’introduction des antres bestianx dans les bois,
<lb/>avant qidils soient declares defensables , l’article 10 titre 32 de la
<lb/>meine ordonnance y a pourvu; il prononce la confiscalion des
<lb/>bestianx trouves en delit, et, dans le cas ou ils ne pourraient etre
<lb/>saisis, des amendes qui ont ete moderees par des reglemens par- 
<lb/>ticuli ers anx q ueis on doit se conformer dans cliaque local ite."

<lb/>Le delit resuite de la seule introduction dans les bois, avant
<lb/>qu’ils soient defensables, et la peine est indepcndante de la repa- 
<lb/>rati on des dommages causes."

<lb/>Wenn auch das' Dekret vom 26. September 1797 (5). Vend. I. 6)
<lb/>nur von den Nationalwaldungen spricht, so dürften doch dessen Art- 3
<lb/>und 4 zur Bestätigung des aus den andern Gesetzen bereits Hervorge- 
<lb/>hobenen dienen.

<lb/>Art. 3. Ceux qui auront ete reconnus usagers, ne pourront user
<lb/>de cette faculte qu’en se conformant strictemant, anx dispositions
<lb/>contenues dans le titre 19 de l’ordonnance du mois d’aoüt 1669.“

<lb/>21 rt. 4. „Leurs bestianx ne pourrout etre conduits que dans
<lb/>les parties de bois qui auront ete declarees defensables par les
<lb/>agens forestiers, sous les peines prescrites par les ordonnauces et
<lb/>reglemens."

<lb/>In dem Code rural vom 28. September — 6. Oktober 1791 lTit.
<lb/>2 heißt es:

<lb/>Art. 38. „Les degats faits dans les bois taillis des particuliers
<lb/>par des bestianx ou troupeaux seront punis de le maniere suivante."

<lb/>Vorzüglich unter Berücksichtigung dieser Gesetze drückt sich die Ver- 
<lb/>ordnung des General-Gouverneurs vom Nieder- und Mittelrhein, das
<lb/>Forstwesen betreffend, vom 17. August 1814 also aus.

<lb/>Waldberechtigte.

<lb/>tz. 27. Nur denjenigen Waldberechtigten, welchen nach dem jüngsten
<lb/>Besitzstände die Ausübung ihrer Gerechtsame zustand, und die sich da- 
<lb/>rüber gehörig zu legitimiren, im Stande sind, soll ferner die Ausübung
<lb/>dieser Gerechtsame zugestanden werden; Jedoch soll in allen Fallen die
<lb/>Ausübung jeder Waldberechtigung, als der Huth und Weide u. s. w.
<lb/>dem eigentlichen Forstbetriebe und der Holzzucht nachstehen und derselben
<lb/>untergeordnet seyn.

<lb/>Die Gemeinde hat den Cassationsklager zu keiner Zeit gesetzlich auffor- 
<lb/>dern lassen, ihr einen Weidedistrict im Walde Eichholz anweisen zu lassen.

<lb/>Der Kuhhirt hat eigenmächtig das Rindvieh in die jungen Pflan- 
<lb/>zungen des Eichholzes getrieben, ist mithin als Frevler zu betrachten.

<lb/>Ein Urtheil des Pariser Cassationshofes vom 25. Pluviose I. 10
<lb/>hat, gestützt auf den citirten Art. 1 rc. Lit. 19 der Ordonnanz von 1669,
<lb/>sich also ausgesprochen:
</p>

               <pb facs="2084567_03302+1842_0029.tif"
                   n="26"
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               <p>

                  <lb/>26
</p>
               <p>

                  <lb/>Selbst diejenigen, welche in den Forsten unstreitig die Waldberechti- 
<lb/>gung besitzen, machen sich eines Frevels schuldig, wenn sie ihr Vieh in
<lb/>den Wald schicken, bevor dieser als weidbar erklärt worden ist."

<lb/>Für den Cassationsklager wird dahin angetragen:

<lb/>Das angegriffene Urcheil der Correctionell-Kammer des Kgl. Land- 
<lb/>gerichtes zu Aachen de dato 7. Januar 1842 zu cassiren, die Rückgabe
<lb/>der hinterlegten Geldbuße zu verordnen, und in der Sache selbst sprechend,
<lb/>die Berufung des Cassationsbeklagten von dem Urtheile erster Instanz
<lb/>vom 13. November 1841 zu verwerfen; alles dieses unter Verurtheilung
<lb/>oes Caffationsbeklagten in sammtliche Kosten des Caffationsverfahrens
<lb/>sowohl als der vorigen Instanzen.

<lb/>In der heutigen öffentlichen Sitzung erstattete der Herr Geheime
<lb/>Ober-Revisionsrath Esser den Vortrag.

<lb/>Der Herr Justizrath San dt entwickelte für den Grafen Beissel seine
<lb/>Gründe zur Unterstützung des Caffarionsgesuches.

<lb/>Der Herr General-Advokat Jaehnigen wurde in seinem Anträge
<lb/>gehört, und nach vorheriger Berathschlagung, wurde verkündigt folgendes
<lb/>U r t h e i l:

<lb/>. I. E., daß nach den Art. 1 und 3 Lit. 19 der Ordonnanz von
<lb/>1669, den Dekreten vom 5- Vendemiaire I. 6 und 17 Nivose I. 13,
<lb/>dem Staatsrathsgutachten vom 16. Frimaire I. 14 und dem §. 27 der
<lb/>General-Gouvernements - Verordnung vom 17. August 1814 diejenigen,
<lb/>welche in Staats-, Gemeinde- und Privatwaldungen weidberechtigt sind,
<lb/>ihr Vieh unter angedrohter Strafe nur an denjenigen Stellen auftreiben
<lb/>dürfen, die durch die Forstverwaltung für weidbar erklärt worden.

<lb/>Daß zwar die Gemeinde Waldorf in dem dem Caffationsklager zuge- 
<lb/>hörigen Walde Eichholz weidberechtigt ist;

<lb/>Daß aber die Stellen, wo der Cassationsverklagte zu zwei verschie- 
<lb/>denen Malen mit 86 und 80 Stück Rindvieh aus der Gemeinde Wal-
<lb/>dorss betreten wurde, durch die Forstverwaltung für weidbar noch nicht
<lb/>erklärt worden;

<lb/>Daß, wenn auch der Caffationsklager durch Forstkulturen den Raum
<lb/>für die Weidgerechtigkeit ungebührlich beengt hatte, dies die Gemeinde
<lb/>nicht berechtigt, eigenmächtig und ohne vorläufige Weidbarerklärung ihr
<lb/>Vieh aufzutreiben;

<lb/>Daß eine solche Erklärung weder durch die Weisung der Königl.
<lb/>Regierung zu Aachen für die Gemeinde: „sich in den Genuß ihres Weid- 
<lb/>rechts zu setzen, sobald es die Witterung erlaube," noch durch die von
<lb/>ihr über das Benehmen des Caffationsklagers ausgesprochene Entrüstung
<lb/>ersetzt ist;

<lb/>Daß folglich die Zuchtpolizeikammer, indem sie die dem Cassationsver- 
<lb/>klagten zur Last gelegte Thathandlung für nicht verpönt erachtete, und
<lb/>ihn dem Cassationökläger gegenüber von der Strafe auf Schadensersatz
<lb/>freisprach, die Eingangs angeführten Gesetze und den Art. 38 Tit. II.
<lb/>des Gesetzes vom 28. September — 6. Oktober 1791, verletzt hat.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>caffirt der Königl. Revisions- und Caffationshof das Urtheil der Zucht-
<lb/>Polizeikammer des Königl. Landgerichts zu Aachen vom 7. Januar d. I.
<lb/>insoweit dasselbe die Klage auf Schadensersatz abgewiesen, und den
<lb/>Caffationsklager zu den Kosten verurtheilt hat, verordnet die Beischrei- 
<lb/>bung des gegenwärtigen Urtheils am Rande des Cassirten, wie auch die
</p>

            </div>
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                  <title level="a" type="main">Prellerei. Diebstahl. Einfacher Betrug</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_03302+1842_0030--><p/>
               <p>

                  <lb/>Rückgabe der hinterlegten Succumbenzgelder und verurtheilt den Cassa- 
<lb/>tionoverklagten zu den Kosten.

<lb/>Und, indem er in der Sache erkennt:
<lb/>verwirft er aus den aufgestellten Caffationsgründen und denen des Forst«
<lb/>Polizeirichters die Berufung von dessen Urtheil vom 13. November v. I.,
<lb/>insoweit dasselbe den Appellanten dem Appellaten gegenüber zum Scha-
<lb/>densersatz und zu den Kosten verurtheilt hat, und verurtheilt den Appel- 
<lb/>lanten zu den Kosten.

<lb/>Sitzung vom 11. April 1842.

<lb/>Prellerei. — Diebstahl. — Einfacher Betrug.

<lb/>Es stellt so wenig eine Prellerei als ein Diebstahl dar, wenn
<lb/>ein Arbeiter, in der Absicht seinen Dienstherrn zu benach-
<lb/>theiligen, bei Verwiegung eingekaufter Waaren das Gewicht
<lb/>höher angiebt, als es wirklich ist. Ein solcher Arbeiter
<lb/>macht sich lediglich eines einfachen Betrugs schuldig, wegen
<lb/>welchen er nur im Civilwege belangt werden mag.

<lb/>Art. 405 und 401 des St. Ges. Buchs.
<lb/>Oeffentl. Ministerium — Rausch.

<lb/>Wilhelm Rausch, geboren zu Dichtelbach, wohnhaft zu Roden, 31
<lb/>Jahre alt, und beim ersten Aufgebot der Landwehr stehend, wurde seit
<lb/>mehreren Jahren in der Papierfabrik der Gebrüder Piette zu Dillingen
<lb/>bei Saarlouis beschäftigt. Die Lumpen, welche die Fabrikherren erhielten,
<lb/>oder versendeten, wurden von ihm und einem andern Arbeiter Nikolas
<lb/>Mittermüller, vermögen, ein dritter, Franz Müller controllirte und no-
<lb/>tirte das Gewicht, der Lohn des Rausch bestand in einigen Pfennigen für
<lb/>jeden abgewogenen Zentner. Durch Rathskammerbeschluß vom 27. Aug.
<lb/>1841 wurden Rausch und Müller für hinreichend beschwert erklärt, den
<lb/>Gebrüdern Piette, wahrend sie in deren beständigen Diensten als Fabrik- 
<lb/>arbeiter standen, wiederholentlich mehrere Zentner Lumpen gestohlen zu
<lb/>haben, und auf den Grund des Art. 386 Nro. 3 des Strafgesetzbuches
<lb/>Leibverhaftsbefehle gegen sie erlassen.

<lb/>Der Anklagesenat des Rh. Appellationsgerichtshofes erkannte indessen
<lb/>in den ermittelten Tbatsachen nur den Character einer, nach Art. 405
<lb/>des Strafgesetzbuchs zu ahndenden Prellerei als deren Urheber der Kauf- 
<lb/>mann Meguin zu Saarlouis mit zur Untersuchung zu ziehen sey; dem- 
<lb/>nächst sprach die Zuchtpolizeikammer des Landgerichts zu Saarbrücken
<lb/>sämmtliche Beschuldigte durch Urtheil vom 19. November 1841 frei.

<lb/>Gegen Rausch stellte sie als thatsächlich erwiesen fest; daß er gegen
<lb/>das Versprechen und die Annahme von Geschenken bei der ihm von seinen
<lb/>Dienstherren aufgetragenen Lumpenverwiegung dieselben dadurch in Schaden
<lb/>und Nachtheil gebracht, oder doch wenigstens zu bringen versucht habe,
<lb/>daß er ein größeres Gewicht von Lumpen angab, als die Verkäufer den
<lb/>Gebrüdern Piette wirklich geliefert hatten, und erwog sodann:

<lb/>Daß hier nunmehr zu untersuchen übrig bleibt, ob und welches Straf- 
<lb/>gesetz auf diele Veruntreung Anwendung findet.

<lb/>Daß was zuförderst den Art. 405 des Strafgesetzbuchs betrifft, auf
<lb/>welchen der Strafantrag des öffcntl. Ministerii gestützt ist, derselbe gegen
</p>
               <pb facs="2084567_03302+1842_0031.tif"
                   n="28"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_03302+1842_0031--><p/>
               <p>

                  <lb/>28
</p>
               <p>

                  <lb/>den Rausch weder in dem Falle, wenn man ihn als Urheber der Lhat
<lb/>betrachtet, Anwendung finden könnte, noch auch dann, wenn er blos als
<lb/>Eomplice des Meguin anzusehen wäre, weil nach diesem Artikel die
<lb/>Strafbarkeit eines solchen Betruges von den beiden Bedingungen abhängig
<lb/>ist, daß der Betrüger entweder von falschen Namen, oder Eigenschaften
<lb/>Gebrauch gemacht, oder betrügerische Kunstgriffe angewendet hat, um den
<lb/>Betrogenen von der Existenz erlogener Unternehmungen ro. zu überzeugen,
<lb/>von welchen beiden Bedingungen hier keine vorliegen würde, indem weder
<lb/>Meguin oder ein allenfa'llsiger anderer Urheber der Lhat, von solchen
<lb/>Mitteln Gebrauch gemacht bat;

<lb/>Daß die fragliche Veruntreuung aber auch eben so wenig in die Ca-
<lb/>thegorie der durch den Art. 401 daselbst verpönten Vergeben fallt, da es
<lb/>zum Begriff eines jeden Diebstahls wesentlich gehört, daß der Dieb sich
<lb/>eine Sache wider den Willen des Eigenthümcrs angeeignet habe, wahrend
<lb/>hier die Gebrüder Piette nur durch eine wahrheitewidrige Angabe des
<lb/>Rausch beschädigt worden sind, resp. benachtheiligt werden sollten, ohne
<lb/>daß Rausch sich von ihrem Eigenthume etwas aneignete;

<lb/>Daß ferner keiner der Falle hier vorliegt, in welchen nach den Art.
<lb/>406 86cj. 1. c. ein Mißbrauch des Zutrauens strafbar ist;

<lb/>Daß von einer Bestechung die Rede nicht seyn kann, da diese nur bei
<lb/>öffentlichen Beamten strafbar ist, und daß endlich eben so wenig eine
<lb/>Fälschung vorliegt, da weder Rausch noch Müller die Handelsbücher der
<lb/>Gebrüder PLette zu führen hatte, die Eintragungen in dieselben vielmehr
<lb/>nur auf ihre Angaben hin erfolgten, und in diesen Büchern Abänderungen
<lb/>und dergleichen von ihnen nicht vorgenommen wurden.

<lb/>Daß daher die fragliche Veruntreuung zwar allerdings als eine höchst
<lb/>unmoralische, unredliche und verwerfliche Handlung zu betrachten ist, daß
<lb/>sie aber nicht zu denjenigen Handlungen gehört, die nach unserer Ge- 
<lb/>setzgebung mit irgend einer Straft bedroht sind.

<lb/>Die von dem öffentlichen Ministerium ergriffene Berufung verwarf
<lb/>die correctionelle Appellkammer durch Urtheil vom 28. Dezember 1841
<lb/>aus den Gründen des ersten Richters.

<lb/>Das öffentliche Ministerium hat den Caffations - Rekurs rechtzeitig
<lb/>angemeldet, und beschwert sich darüber: daß der gegen Wilhelm Rausch
<lb/>ergriffenen Berufung nicht Statt gegeben sey. Zur Rechtfertigung dieser
<lb/>Beschwerde wird in einer eingesendeten Denkschrift Folgendes bemerkt:

<lb/>Zur Begründung des von mir Ln Beziehung auf Rausch angemeldeten
<lb/>Cassationsrekurses erlaube ich mir zuförderst die ganz gehorsamste Be- 
<lb/>merkung, daß der vorliegende Fall für die Fabrikanten, und namentlich
<lb/>die Papierfabrikanten der hiesigen Gegend in seinen Folgen von Bedeu- 
<lb/>tung ist. Diese sind bei der größten" Aufmerksamkeit nicht im Stande,
<lb/>solche Betrügereien, wie die vorliegende ist, zu endecken. Wenn Meguin
<lb/>nicht selbst den Vorfall zur Anzeige gebracht hatte, so würden wohl
<lb/>schwerlich die Gebrüder Pietle denselben jemals in Erfahrung^ gebracht
<lb/>haben, sie würden vielmehr die bedeutendesten Summen eingebüßt haben,
<lb/>ohne diesem Unfuge anders steuern zu können, als selbst die Lumpen zu
<lb/>verwiegen. Um so mehr muß da, wo alle Aufmerksamkeit und Sorgfalt
<lb/>nicht hinreicht, um sich gegen solche Betrügereien zu schützen, das Gesetz
<lb/>dem Betrogenen schützend zur Seite stehen, und der Betrüger wenigstens
<lb/>aus Furcht vor der Straft in Schranken gehalten werden. Wenn aber
<lb/>solche Falle wie der vorliegende, straflos ausgehen, so ist der Fabrikant
</p>

               <pb facs="2084567_03302+1842_0032.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_03302+1842_0032--><p/>
               <p>

                  <lb/>seinen Arbeitern völlig Preis gegeben, und er muß sich dann lediglich
<lb/>ihrem Rechtlichkeitssinn überlassen.

<lb/>Vor allem fragt es sich nun, ob der vorliegende Fall unter irgend
<lb/>ein Strafgesetz zu bringen ist?

<lb/>Der Art. 405 des Strafgesetzbuchs, auf Grund dessen der An-
<lb/>klagesenat die Sache an das hiesige Zuchtpolizeigericht verwiesen hat,
<lb/>scheint mir auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar zu sein. Dieser
<lb/>Artikel setzt voraus, daß der Betrüger sich eines falschen Namens oder
<lb/>falscher Eigenschaften bedient, oder betrügerische Kunstgriffe angewendet
<lb/>hat, um den Betrogenen zum Glauben an das Daseyn falscher Unter- 
<lb/>nehmungen, einer eingebildeten Macht, oder eines eingebildeten Credits
<lb/>zu bewegen. Diese Criterien fehlen hier/ da Rausch sich weder einen
<lb/>falschen Namen, noch falsche Eigenschaften beigelegt, noch den Gebrü- 
<lb/>dern Piette gegenüber solche betrügerische Kunstgriffe angewendet hat,
<lb/>wie der Art. 405 voraussetzt. Dagegen bin ich der Ansicht, daß der
<lb/>Art. 401 des Strafgesetzbuchs zur Anwendung kommen muß. Der Rich- 
<lb/>ter erster Instanz, dem sich der der zweiten Instanz lediglich angeschlossen
<lb/>hat, führt aus, daß der Art. 401 des Strafgesetzbuchs deshalb nicht zur
<lb/>Anwendung kommen könne, weil zum Begriff eines jeden Diebstahls ge- 
<lb/>höre, daß der Dieb sich eine Sache wider den Willen des Eigenthümers
<lb/>aneigne, während hier die Gebrüder Piette nur durch eine wahrheitswi- 
<lb/>drige Angabe des Rausch beschädigt worden seyen, ohne daß Rausch sich
<lb/>von ihrem Eigenthume etwas angeeignet habe. Es wird also hier vor- 
<lb/>ausgesetzt, daß der Art. 401 nur von Diebstahlen handle. Derselbe unter- 
<lb/>scheidet aber vols, larcins et filouteries. Durch die Praxis hat sich
<lb/>nun allerdings bei mehreren Gerichten die Ansicht festgeftellt; daß lar*
<lb/>eins et filouteries nur verschiedene Arten des Diebstahls seyen, daß larcin
<lb/>das heimliche Wegnebmcn einer Sache, filouterie aber nach dem gewöhn- 
<lb/>lichen Sprachgebrauch eine mit besonderer Fertigkeit und Behendigkeit
<lb/>verübte Entwendung bezeichne, daß namentlich auch dem Strafgesetzbuch
<lb/>diese Bedeutung zum Grunde liege.

<lb/>Zur Unterstützung dieser letztern Behauptung hat man sich namentlich
<lb/>darauf bezogen, daß der erste Abschnitt des zweiten Kapitels des Straf- 
<lb/>gesetzbuchs nur von Diebstahlen und erst der zweite Abschnitt von Be- 
<lb/>trug und Prellerei handle, so daß also auch der im ersten Abschnitt be- 
<lb/>findliche Art. 401 nur auf Diebstahle bezogen werden könne. Dagegen
<lb/>laßt sich aber mit Recht erinnern, daß das Wort filouterie nach dem gewöhn- 
<lb/>lichen Sprachgebrauch auch feine, rassinirte Betrügereien, Gaunerstreiche,
<lb/>bezeichnet (es. Dictionn. de Tacadeiiiie Iraneaise über das Wort „filou")
<lb/>und grade ein solcher Gaunerstreich liegt hier vor. Die Behauptung, daß
<lb/>der ganze erste Abschnitt des zweiten Kapitels nur von Diebstahlen handle,
<lb/>steht mit dem Inhalte des Art. 400 des Strafgesetzbuchs im Widerspruch.

<lb/>Wollte man mit larcins et filouteries nur verschiedene Arten von
<lb/>Diebstählen bezeichnen, so war dieser ganze Unterschied zwecklos, denn der
<lb/>Art. 379 des Strafgesetzbuchs bezeichnet den Begriff des Diebstahls in
<lb/>seinem ganzen Umfange scharf und genau, so daß es einer solchen Unter- 
<lb/>scheidung von Unterarten des Diebstahls gar nicht bedurfte.

<lb/>Es kann unmöglich die Absicht des Gesetzgebers gewesen seyn, daß
<lb/>die raffinirtesten Betrügereien straflos bleiben sollen, man kommt aber zu
<lb/>diesem Resultat, wenn man nicht den Art. 401 des Strafgesetzbuches und
<lb/>zwar den Ausdruck filouterie auf solche Fälle wie den vorliegenden, an-
</p>

            </div>
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                  <title level="a" type="main">Fußpfad. Sperrung. Polizei-Contravention. Eigenthums-Einrede. Präjudicial-Frage. Polizeirichter. Machtüberschreitung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_03302+1842_0033--><p/>
               <p>

                  <lb/>30
</p>
               <p>

                  <lb/>wendet, denn nur sehr selten treffen alle die Erfordernisse zusammen, welche
<lb/>der Art. 405 des Strafgesetzbuchs voraussetzt. Das Königl. Landgericht
<lb/>hat daher den Art. 401 des Strafgesetzbuches verletzt, weshalb ich ge-
<lb/>horsamst darauf antrage:

<lb/>Ein Königl. hoher Revisions- und Caffationshof wolle das Urtheil
<lb/>der hiesigen correctionellen Appellationskammer vom 28. Dezember v. I.
<lb/>cassi'ren, und an die Stelle der letztern tretend, gegen Wilhelm Rausch
<lb/>dem in der öffentlichen Sitzung vom 19. November vorigen Jahres (vom
<lb/>öffentlichen Ministerium) genommenen Anträge gemäß erkennen.

<lb/>Auf den Vortrag des Herrn Geheimen Ober-Revisionsrathes von
<lb/>Oppen und den Antrag des Herrn General-Advokaten Jahnigen.

<lb/>I. E-, daß der Art. 401 des Strafgesetzbuches, welchen der Cassa- 
<lb/>tionsklager als verletzt bezeichnet, die Strafen des Diebstahls ohne er- 
<lb/>schwerende Umstände bestimmt, und die Ausdrücke larcins et filouteries
<lb/>nur verschiedene Arten dieses Vergehens, das unbemerkbare und das li- 
<lb/>stige Wegstehlen von Gegenständen näher bezeichnen;

<lb/>I. E., daß sonach bei dem Nichtvorhandensein eines entwendeten
<lb/>Gegenstandes die Anwendung dieses Artikels nothwendig wegfallen muß.

<lb/>I. E., daß wenn der Gesetzgeber, wie Cassationsklager auszuführen
<lb/>sucht, schon den einfachen Betrug, die Unredlichkeit, die bezahlte Lüge,
<lb/>mit einer ein- bis fünfjährigen Gefängnißstrafe hätte belegen wollen, nicht
<lb/>dieselbe Freiheitsstrafe für den Fall eines qualisizirten Betrugs, einer
<lb/>Prellerei im Sinne des Art. 405 des Strafgesetzbuches, bestimmt sein würde.

<lb/>I. E-, daß die Urtheile wovon auch den Art. 405 mit Recht für
<lb/>unanwendbar erklären, weil die gesetzlichen Merkmale der Prellerei fehlen,
<lb/>vielmehr Wilhelm Rausch durch seine wissentlich unrichtigen Angaben (deren
<lb/>Controlle ohnedem nothwendig war,) sich nur eines einfachen Betrugs
<lb/>(dol) schuldig gemacht hat, dessen Folgen das Civilrecht bestimmt.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>Verwirft der Königliche Revisions- und Caffationshof den vom öffent- 
<lb/>lichen Ministerium angemeldeten Cassationsrekurs.

<lb/>Sitzung vom 11. April 1842.

<lb/>Fußpfad. — Sperrung. — Polizei-Contravention. —
<lb/>Eigenthums-Einrede. — Prajudicial-Frage. — Polizei- 
<lb/>richter. — Machtüberschreitung.

<lb/>Wer einen öffentlichen Fußpfad unter der Behauptung sperrt,
<lb/>daß derselbe eine Usurpation seines Eigenthums sey, begeht
<lb/>keine Polizei-Contravention; vielmehr bildet dieselbe eine
<lb/>Prajudicial-Frage, welche zuvörderst von dem Civilrichter
<lb/>zu entscheiden ist. Verurtheilt des ungeachtet der Polizei-
<lb/>ricbter einen solchen Eigenthümer zu einer Polizeistrafe, so
<lb/>begeht er eine Machtüberschreitung.

<lb/>Lürkens — Oeffentl. Ministerium.

<lb/>Theodor Lürkens, 35 Jabre alt, Ackerer zu Lindern wohnhaft, wurde
<lb/>beschuldigt, am 28. Mai letzthin einen seit langen Jahren bestandenen
<lb/>Fußpfad, das sogenannte Linderhofwegspfadchen wiederholt gesperrt zu haben.
</p>
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               <p>

                  <lb/>31
</p>
               <p>

                  <lb/>Er stellte vor dem Polizeigericht zu Geilenkirchen nicht in Abrede,
<lb/>den Fußpfad wiederholt gesperrt zu baden; dieser sey aber nicht gesetzlich
<lb/>und befinde sich auf seinem Eigenrbum. Derselbe sey zwar im Kataster
<lb/>als Fußpfad bezeichnet und steuerfrei; allein deswegen könnte er seine
<lb/>Rechte an diesem Eigenthum nicht aufgeben.

<lb/>Das öffentliche Ministerium trug auf Bestrafung des Beschuldigten
<lb/>nach Art. 471 Nro. 4 des Strafgesetzbuchs und dahin an, demselben
<lb/>gleichzeitig aufzugeben, den gesperrten Fußpfad wieder zu eröffnen rc.

<lb/>Das Polizeigericht verurtheilte ibn durch Urtheil vom 15. Juni vori- 
<lb/>gen Jahres, mittels Anwendung des angeführten Artikels, zu einer Geld- 
<lb/>buße von acht Silbergroschen und zu den Kosten und legte ihm zugleich
<lb/>auf, den gesperrten Fußpfad sofort wieder zu eröffnen, widrigenfalls die
<lb/>Verwaltungsbehörde hierzu ermächtigt sey. Dessen beigeladener Vater,
<lb/>Johann Cornelius Lürkens, wurde für Geldbuße und Kosten bürgerlich
<lb/>verantwortlich erklärt. Die Gründe sind folgende:

<lb/>I. E., daß der Beschuldigte in dem vorliegenden Falle deswegen vor
<lb/>das Polizeigericht gestellt worden ist, weil er sich erlaubt habe, einen
<lb/>Fußpfad zu schließen, der als solcher seit Jahren bestanden, in den Ka- 
<lb/>taster-Urkunden als solcher eingetragen und deshalb von demselben auch
<lb/>keine Steuer bezahlt werde;

<lb/>Daß der Beschuldigte diese Lhatsachen anerkennt, nur dagegen behaup- 
<lb/>tet, daß ihm die Gemeinde als solche zuerst beweisen müsse, daß ihr über
<lb/>seine Grundstücke ein Fußweg zustehe;

<lb/>I. E., daß es zwar allerdings richtig ist, daß derjenige, der eine
<lb/>Servitut auf fremdes Eigenthum in Anspruch nimmt, dasVorhandenseyn
<lb/>einer Servitut beweisen muß, dieses aber im vorliegenden Falle von dem
<lb/>Beschuldigten um so weniger in Anspruch genommen werden kann, weil
<lb/>die Gemeinde als solche sich wirklich in dem Besitze und Ausübung des
<lb/>Weges befindet, und eben deswegen Sache des Beschuldigten ist, Falls er
<lb/>glauben möchte, das Grundeigenthum des jetzt im Besitze der Gemeinde
<lb/>sich befindenden Weges für sich als ausschließliches Eigenthum in Anspruch
<lb/>nehmen zu können, dieserhalb gegen die Gemeinde klagend aufzutreten,
<lb/>um seine vermeintlichen Rechte zu verfechten, so lange dieses aber nicht
<lb/>geschehen, ist demselben keineswegs das Recht zuzuerkennen, eigenmächtig
<lb/>einen Weg zu schließen, der sich im Besitze der Gemeinde befindet, weil
<lb/>sonst auf gleiche Weise alle Gemeinde-Wege willkürlich von Privaten
<lb/>geschloffen werden könnten;

<lb/>Daß derselbe also schuldig ist, den gesperrten Fußpfad sofort wieder
<lb/>dem öffentlichen Gebrauche zu eröffnen.

<lb/>Der Verurtheilte bat am 17. Juni letztbin gegen dieses Urtheil das
<lb/>Cassationsgesuch angemeldet. In der eingereichten Denkschrift werden
<lb/>folgende Gründe angegeben:

<lb/>„Die Einrede der Beschuldigten brachte nämlich eine Präjudicialfrage
<lb/>auf, über welche der Polizeirichter weder eine Untersuchung anstellen, noch
<lb/>auch entscheiden konnte. Daß ähnliche Präjudicialsragen das strafrecht- 
<lb/>liche Verfahren aufheben oder zum Mindesten bis zu deren Erledigung
<lb/>siftiren, ist grundsätzlich und zu sehr in der Natur der Sache begründet,
<lb/>als daß dieserhalb eine besondere Ausführung erfordert seyn könnte. Das
<lb/>Vorhandenseyn des dem Beschuldigten zur Last gelegten Vergehens —
<lb/>Sperrung eines öffentlichen Weges — ist abhängig von der Frage: ob
<lb/>die Sperrung wirklich in einem öffentlichen Wege, oder aber, wie behaup- 
<lb/>tet wird, auf dem absoluten, nicht belasteten Grundeigenthume des Be- 
<lb/>schuldigten vor sich gegangen. Ist das letztere der Fall, so liegt ein
</p>

               <pb facs="2084567_03302+1842_0035.tif"
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               <p>

                  <lb/>Vergeben nicht vor, weil alsdann Beschuldigter nur gethan, wozu er
<lb/>rechtlich befugt war. Die Prajudicialfrage gehörte aber — was ebenso
<lb/>einleuchtet — nicht zur Erörterung des Polizeir'chters. Es hat aber in
<lb/>substrato das Polizeigericht zu Geilenkirchen die Erörterung dieser Frage
<lb/>sich angemaßt und hierin liegt eine Machtüberschreitung, deren Beseiti- 
<lb/>gung das Cassationsgesuch bezweckt. Das denuncirte Urtbeil erwägt
<lb/>nämlich, es befinde sich die Gemeinde im Besitze und in der Ausübung
<lb/>des Weges und deshalb sey es Sache des Beschuldigten gewesen, falls er
<lb/>sein Grundeigenthum für nicht beschwert halte, gegen die Gemeinde mit
<lb/>einer actio negatoria servitutis aufzutreten, um seine vermeintlichen
<lb/>Rechte zu verfechten; so lange dies aber nicht geschehen, sey der Beschul- 
<lb/>digte nicht befugt, eigenmächtig den Weg zu schließen u. s. w. Das
<lb/>Unlogische, Unjuristische und der Kreislauf dieser Argumentation ist hand- 
<lb/>greiflich. Es ist einmal keine Gemeinde aufgetreten, um dem Beschul- 
<lb/>digten gegenüber zu ^behaupten, daß sie in einem rechtlichen Besitze der
<lb/>Wege-Gerechtigkeit über das Grundstück des Letzter» sich befinde. Ware
<lb/>aber auch eine solche Behauptung aufgestellt worden, so wäre die Frage
<lb/>zu entscheiden gewesen, ob überhaupt ein rechtlicher Besitz an einer der- 
<lb/>artigen Servitut — für welche ein Titel nicht angeführt wird — denkbar sey,
<lb/>und alles dies waren, wie bemerkt, Fragen, die dem Civilrichter angehören."

<lb/>Conf. Lc Graverend, traite de legislation criminelle. 3 cdition

<lb/>(Bruxelles) T. I. p. 53 sq.

<lb/>Urtheiledes Pariser Cassationshofes v. 28. Aug. 1823 u. vom 30. Juli 1825.

<lb/>Durch diese kurzen Bemerkungen scheint der Rekurs und der Antrag
<lb/>gerechtfertigt, welcher für die Beschuldigten dahin gestellt wird:

<lb/>das angegriffene Urtheil des Polizeigerichts zu Geilenkirchen zu
<lb/>kaffiren, das Rechtliche in der Sache zu entscheiden und die Re- 
<lb/>stitution der Strafgelder zu verfügen.

<lb/>Auf den Vortrag des Herrn Geh. Ober-Revisionsrathes Esser und
<lb/>den Antrag des Herrn General-Prokurators Eichhorn;

<lb/>I. E., daß der Caffationsklager zwar zugegeben, daß er den fraglichen
<lb/>Fußpfad gesperrt habe, zugleich aber auch die Einrede des freien Eigenthums- 
<lb/>rechts an dem Grund und Boden, worüber jener Pfad führt, geltend gemacht hat;

<lb/>Daß diese Einrede eine Präjudicialfrage bildet, worüber nur der
<lb/>Civilrichter zu erkennen befugt ist;

<lb/>Daß der Kataster Eigenthumsrechte und deren Beschränkung darzm
<lb/>thun nicht geeignet ist;

<lb/>Daß der Besitz jenes Pfades von Seiten der Gemeinde, eben weil er
<lb/>bei unhaltbaren Dienstbarkeiten selbst vor dem Civilrichter nicht in An- 
<lb/>schlag kommen kann, jene Prajudicialfrage zu beseitigen nicht vermochte;

<lb/>Daß folglich das Polizeigericht, indem es jene Einrede unberücksichtigt
<lb/>ließ und den Cassationsklager ohne Weiteres verurtheilte, seine Macht
<lb/>überschritten hat;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>kassirt der Konigl. Revisions- und Caffationshof das Urtheil des Poli- 
<lb/>zeigerichts zu Geilenkirchen vom 15. Juni 1840, verordnet die Beischrei- 
<lb/>bung des gegenwärtigen Urtheils am Rande des Caffirten wie auch die
<lb/>Rückerstattung der hinterlegten Succumbenzgelder.

<lb/>Und, indem er in der Sache erkennt: Setzt er die Sache aus, bis

<lb/>der competente Richter über die Prajudicialfrage: ob der fragliche Fußweg
<lb/>der Gemeinde Lindern auf dem Grund und Boden des Beschuldigten
<lb/>zustehe? entschieden haben wird.

<lb/>Sitzung vom 4. April 1842.
</p>

            </div>
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                  <title level="a" type="main">Municipal-Gewalt. Polizei-Verordnung. Frucht- und Kalkmesser</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_03302+1842_0036--><p/>
               <p>

                  <lb/>33
</p>
               <p>

                  <lb/>Municipal-Gewalt. — Polizeiverordnung. — Frucht-
<lb/>und Kalkmesser.

<lb/>Die Untreue bei dem Verkaufen von Lebensmitteln und
<lb/>andern Gegenständen, welche nach dem Maaße, Gewicht
<lb/>oder der Elle verkauft werden, ist zwar polizeilich verpönt;
<lb/>es hat aber die Municipal - Verwaltung keine Befugniß,
<lb/>das Vermessen dergleichen Gegenstände, wie Frucht und
<lb/>Kalk, auf öffentlichen Plätzen vereideten Messern aus- 
<lb/>schließlich bei Strafe zu übertragen.

<lb/>(Gef v. 16. ».24. August 1790, 19. u. 22. Juli 1791.)

<lb/>Seffent!. Ministerium — Nebinger.

<lb/>Ein von dem Bürgermeister zu Mayen am 12. Juli 1836 auf den
<lb/>Grund des Tit. XI Nro. 4^des Gesetzes vom 16. u. 24. August 1790
<lb/>und der Verfügung der Königl. Regierung zu Coblenz vom 20. Juni
<lb/>1836 erlassener Beschluß verfügt:

<lb/>1) Die Befugniß zum Frucht- und Kalkmessen auf öffentlichen Platzen'
<lb/>und in öffentlichen Anstalten, insbesondere auf dem Marktplatze und in
<lb/>der Halle steht einzig dem in Eid und Pflicht genommenen Messer zu.

<lb/>2) Jeder Andere hat bei Vermeidung einer Polizeistrafe von 1 bis
<lb/>5 Rthr. sich des Frucht- und Kalkmeffens an den gedachten Orten zu
<lb/>enthalten.

<lb/>Die Gertrud Kohlhaäs, Ehefrau des Tuchscheerers Peter Nebinger
<lb/>zu Mayen wurde beschuldigt, am 4. Oktober v. I. auf dem Entenpfuhl
<lb/>zu Mayen, in öffentlicher Straße polizeiwidrig Kalk gemessen zu haben,
<lb/>und von dem Messer Johann Deutscher zu Mayen, als Civilklager, bei
<lb/>dem Polizesgericht daselbst auf eine Civilentschadigung von 8 Lhlr.
<lb/>belangt.

<lb/>Die Beschuldigte trug auf Abweisung der Klage an, weil der frag- 
<lb/>liche Kalk auf ihrem Eigenthume gemessen worden sey, also keine straf- 
<lb/>bare Zuwiderhandlung vorliege.

<lb/>Das öffentliche Ministerium trug auf Verurtheikung der Beschuldigten
<lb/>zu einer Strafe von 1 Thlr. und zu den Kosten an.

<lb/>Das Zuchtpolizeigericht erklärte aber durch Urtheil vom 18. November
<lb/>v. I. die ergangene Ladung für nichtig, und sprach die Beschuldigte von
<lb/>Strafe und Kosten frei, indem es erwog, daß die Befugniß des Bürger- 
<lb/>meisters zum Erlaß obiger Verordnung in dem Gesetze vom 16. u. 24.
<lb/>August 1790 Art. 3 u. 4 keine Begründung finde, indem keine der
<lb/>darin der Municipalitat ertheilten Befugnisse auf den vorliegenden Fall
<lb/>bezogen werden könne, auch fehle es an einem sonstigen Gesetze, welches
<lb/>die fragliche Handlung verpönte. Eine strafbare Handlung liege also
<lb/>nicht vor.

<lb/>Das öffentliche Ministerium hat am nämlichen Tage das Eassations-
<lb/>gesuch angemclder, welches der Caffarionsverklagten am 14. Februar
<lb/>letzthin zugestellt worden. Die Caffationsgründe sind folgende:

<lb/>1) Die Polizei-Verordnung vom 12. Juli 1836, erlassen in Folge
<lb/>Verfügung Königl. hochlöblicher Regierung vom 20. Juni 1836 A.
<lb/>III 3028 auf den Grund des Tit. 11 Nro. 4 des Gesetzes vom 16. t*.
<lb/>Archiv 33. Bd. 2. Abtheil. A- 3
</p>
            </div>
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                  <title level="a" type="main">Mobilar-Pfändung. Eigenthümer. Verschleppung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_03302+1842_0037--><p/>
               <p>

                  <lb/>34
</p>
               <p>

                  <lb/>24. August 1790 wurde durch das Wochenblatt und durch die Schelle
<lb/>an den üblichen Bekanntmachungsstellen publizirt und dem Königl. Poli»
<lb/>zeigericht dahier abschriftlich mitgetheilr.

<lb/>2) Durch Urtheil des Königl. Polizeigerichts dahier vom 19. Juli
<lb/>1838 wurde dieselbe Ehefrau des Peter Nebinger von hier wegen uner- 
<lb/>laubten Kalkmessens auf öffentlicher Straße auf den Grund der Anzeige,
<lb/>der Polizeiverordnung vom 12. Juli 1836 und des §. 33. des Ressort- 
<lb/>reglements, contradictorisch Ln eine Geldbuße von i Lhlr. und in die
<lb/>Kosten verurtheilt.

<lb/>Auf den Vortrag des Herrn Geheimen Ober-Revistonsrathes Esser
<lb/>und den Antrag des Herrn General-Advokaten Jähnigen;

<lb/>I. E., daß in dem Art. 3 Ziffer 4 Tit. 11 des Gesetzes vom 16.
<lb/>u. 24. August 1790 die Aufsicht über die Treue des Verkaufs von Lebens- 
<lb/>mitteln, die nach dem Gewicht, mit der Elle oder nach dem Maaß ver- 
<lb/>kauft werden, der Municipalverwaltung anvertraut ist;

<lb/>Daß die Untreue des Verkaufs von Lebensmitteln und anderer Gegen- 
<lb/>stände, die nach dem Maaß, dem Gewicht oder mit der Elle verkauft
<lb/>werden, durch den Art. 22 des Gesetzes vom 19. u. 22. Juli 1791 poli- 
<lb/>zeilich verpönt ist;

<lb/>Daß also dieses Gesetz auch noch andere Gegenstände als Lebensmittel
<lb/>umfaßt, indeß das Augustgesetz sich auf letztere beschrankt;

<lb/>Daß beide Gesetze aber nur diejenigen Personen, welche selbst beim
<lb/>Verkaufe durch Messen und Wagen eine Untreue begehen, polizeilich be- 
<lb/>rühren, und den Fall, wo der Verkäufer richtig mißt und wagt, offen- 
<lb/>bar nicht verpönt wissen wollen.

<lb/>Daß das der Caffationsverklagten zur Last gelegte Kalkmeffen auf
<lb/>öffentlicher Straße, wenn ihr hierbei keine Untreue im Messen vorzu- 
<lb/>werfen ist, nach dem angeführten Juligesetze nicht bestraft werden könnte.

<lb/>Daß, indem der umfangreichere Art. 22 des Juligesetzes den gegen- 
<lb/>wärtigen Fall nicht vorsieht, noch weniger der Art. 3 Ziffer 4 Tit. 11
<lb/>des Äugustgesetzes der Municipalbehörde die Befugniß ertheilt, durch
<lb/>eine Polizeiverordnung den Unterthanen das Kalkmeffen mit richtigem
<lb/>Maaß zu verbieten;

<lb/>Daß folglich kein Gesetz vorhanden ist, woran die Polizeiverordnung
<lb/>des Bürgermeisters zu Mayen vom 12. Juli 1836 ihre bindende Kraft
<lb/>anschließen könnte;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verwirft der Königl. Revisions- und Cassationshof das vom öffentlichen
<lb/>Ministerium angemeldete Cassationsgesuch.

<lb/>Sitzung vom 9. Mai 1842.
</p>
               <p>

                  <lb/>Mobilar-Pfändung. — Eigenthümer. — Verschleppung.

<lb/>Der Eigenthümer gepfändeter Mobilien, welcher aus ander- 
<lb/>weiten Verhältnissen verzieht, darf dennoch diese Mobilien
<lb/>nicht mit sich nehmen, wenn dadurch deren Versteigerung
<lb/>vereitelt wird. In diesem Falle macht er sich der Ver- 
<lb/>schleppung gepfändeter Gegenstände schuldig.

<lb/>(Art. 600 der B. P. O. Kgl. Cab. Ordre v. 11. Dez. 1833.)
</p>
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               <p>

                  <lb/>35
</p>
               <p>

                  <lb/>Oberprocurator zu Trier — von Schellard.

<lb/>Der Kürschiur Theodor Raab zu Trier ließ am 22. Januar 1841
<lb/>durch den Gerichtsvollzieher Kohn auf Grund eines friedensrichterlichen
<lb/>Urtheiles vom 11. August 1840 bei dem Grafen Alexander v. Schellard,
<lb/>Königl. Regierungs-Sekretariats - Assistenten , wohnhaft zu Trier, auf
<lb/>mehrere Mobilien zur Tilgung einer Schuldforderung von 9 Thlr.
<lb/>I. Sgr. 4 Pf. nebst 21 Sar. 5» Pf. Kosten, auf die vorangegangene
<lb/>Zahlungsaufforderung Beschlag anlegen, wobei v. Schellard sich persön- 
<lb/>lich als Bewahrer darstellte.

<lb/>Als derselbe die ihm von Raab bewilligten monatlichen Zahlungster- 
<lb/>mine nicht eingehalten, schritt der Gerichtsvollzieher Kohn am 18. Sep- 
<lb/>tember 1841 behufs der Versteigerung zum Recolement, und fand in
<lb/>dessen Wohnung weder ihn noch die gepfändeten Gegenstände, außer
<lb/>einem blechernen Eimer und einem blechernen Kochtops, die er znrückge-
<lb/>lassen hatte.

<lb/>Man ermittelte, daß er sich mit seiner Familie in Trarbach aufhalte.

<lb/>Er wurde nun, als beschuldigt, die gepfändeten Gegenstände jener
<lb/>Beschlagnahme entzogen zu haben, vor das Auchtpolizeigericht zu Trier
<lb/>geladen. Er erklärte, er habe seit der Beschlagnahme zu zwei Malen
<lb/>Abschlagszahlungen im Betrage von 3 Thlr. geleistet, und nun geglaubt,
<lb/>daß hierdurch die Pfändung ganz aufgehoben sey, er habe die gepfän- 
<lb/>deten Sachen mit Ausnahme der zwei blechernen Gesäße mit nach
<lb/>Trarbach genommen.

<lb/>Durch Urtheil vom 10. Januar d. I. wurde er der Lhat für über-
<lb/>fübrt erklärt, und aus den Grund der Kabinetsordre vom 11. Dcember
<lb/>1830 zu einer Gesangnißstrafe von 1 Monate und zu den Kosten ver-
<lb/>urtheilt.

<lb/>Auf dessen Berufung aber wurde dieses Uri heil durch jenes der cor-
<lb/>rectionellen Appella tienskammer des Konigl. Landgerichts zn Trier vom
<lb/>17- Februar \bvl aufgehoben und er von der Klage freigesprochen und
<lb/>zwar aus folgenden Gründen:

<lb/>I. E., daß der Appellant behauptet, noch oermalen im Besitze der- 
<lb/>jenigen Pfand stücke, welche er nicht in seinem früheren Quartiere Hier- 
<lb/>selbst zurückgelassen, sich zu befinden, indem er dieselben bei Verlegung
<lb/>seines Wohnsitzes nach Trarbach dorthin mitgenommen habe, daß auch
<lb/>keineswegs aus den Acten er.Gwt, daß er blos um deswillen, um die
<lb/>Gegenstände der Beschlagnahme ;u entziehen, sich mit denselben entfernt
<lb/>habe, vielmehr aus den von ihm in der Sitzung vorgelegten Scripturen
<lb/>sich ergiebt, daß die Wahl Trarbachs zu seinem künftigen Aufenthalts-
<lb/>orre durch andere, in seinen Verhältnissen begründete Umstande veran- 
<lb/>laßt wurde, daß es zwar in dem durch das Eivilgefttz nicht ausdrücklich
<lb/>vorgesehenen Falle der Verlegung des Wohnsitzes des Schuldners an
<lb/>einen anden Ort, als an welchem die Pfändung vorgenommen wurde,
<lb/>an dem Schuldner scyn würde, vor seinem Abgänge die gepfändeten
<lb/>Gegenstände denk Gerichtsvollzieher zur Annahme zu präsentiren, daß
<lb/>aber, wenn der Appellant dies nicht that, sondern die Sachen, zu deren
<lb/>Verwahrer er überdieß in dem Acte selbst bestellt worden war, an seinen
<lb/>neuen Aufenthaltsort mitnahm, nicht allgemein und unbedingt behauptet
<lb/>werden kann, daß er schon wegen dieser Unterlassung in strafrechtlicher
<lb/>Hinsicht als ein solcher angesehen werden müsse, der sich einer absichtli- 
<lb/>chen Verschleppung der gepfändeten Gegenstände schuldig gemacht, daß


<lb/>3*
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Armen-Revenüen. Pfarrverband</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_03302+1842_0039--><p/>
               <p>

                  <lb/>36
</p>
               <p>

                  <lb/>demnach, da der Appellant persönlich ^zur Präsentation der Pfandstücke
<lb/>in seinem gegenwärtigen Aufenthalte überall nicht aufgefordert und seine
<lb/>obige Behauptung nicht widerlegt worden, der Beweis des ihm zur
<lb/>Last gelegten Vergehens nicht erbracht ist.

<lb/>Am 18. Februar meldete das öffentliche Ministerium gegen dieses
<lb/>Appellationsurtheil das Caffationsgesüch an, welches am 28. nämlichen
<lb/>Monats dem Caffationsverklagten zugestellt wurde. Zur Rechtfertigung
<lb/>des Gesuchs führt das öffentliche Ministerium aus: Die Thatsache, daß
<lb/>eine gepfändete Sache der Beschlagnahme entzogen worden, bilde an sich
<lb/>das durch die Kabinetsordre vom 11. December 1833 vorgesehene Ver- 
<lb/>gehen und es komme nicht darauf an, in welcher Absicht der Cassations-
<lb/>verklagte die gepfändeten Sachen der Beschlagnahme entzogen habe, denn
<lb/>die Handlung sey eine unbefugte gewesen und habe den Zweck der Pfän- 
<lb/>dung dadurch vereitelt, daß der Gerichtsvollzieher, welcher die Beschlag- 
<lb/>nahme vorgenommen, und beim Recolement die meisten Gegenstände
<lb/>nicht mehr vorgefunden, nicht habe zur Versteigerung schreiten können.

<lb/>Der Antrag geht auf Cassation des angegriffenen Urtheils wegen
<lb/>falscher Auslegung resp. Verletzung des Art. 600 der bürgerlichen Ge- 
<lb/>richts-Ordnung, sowie der Kabinets-Ordre vom 11. December 1833 und
<lb/>in der Sache, auf Verwerfung der Berufung von dem Urtheile der Zucht-
<lb/>polizeikammer zu Trier vom 10. Januar d- I.

<lb/>Auf den Vortrag des Herrn Gebeimen Ober-Revisionsrathes Esser
<lb/>und den Antrag des Herrn General-Advokaten Jähnigen;

<lb/>I. E-, daß der Cassationsverklagte, indem er die gepfändeten Sachen
<lb/>aus seiner früheren Wohnung zu Trier nach Trarbach verbrachte, die
<lb/>auf den Grund der Beschlagnahme vom 22. Januar 1841 in Trier
<lb/>vorzunehmende Versteigerung vereitelt bat.

<lb/>Daß jenes Verbringen ein Entziehen gepfändeter Sachen im Sinne
<lb/>der Kabinetsordre vom 11. December 1833 darstellt;

<lb/>Daß folglich die eorrectionelle Appellationskammer, indem sie jene
<lb/>Thathandlung für nicht verpönt erachtete, und den Cassationsverklagten
<lb/>freisprach, die angeführte Cabinetsordre verletzt hat.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>easstrt der Königl. Revisions- und Cassationshof das Urtheil der corree-
<lb/>tionellen Appellationskammer zu Trier vom 17. Februar d. I., verord- 
<lb/>net die Beischreibung des gegenwärtigen Urtheils am Rande des Cassirten,
<lb/>und verurtheilt den Caffationsverklagten zu den Kosten.

<lb/>Und, indem er in der Sache erkennt:

<lb/>Verwirft er aus den aufgestellten Caffationsgründen die Berufung
<lb/>von dem Urtheile der Zuchtpolizeikammer zu Trier vom 10. Januar
<lb/>d. I. und verurtheilt den Appellanten zu den Kosten.

<lb/>Berlin den 9. Mai 1842.

<lb/>Armen-Revenüen. — Pfarrverband.

<lb/>Ist der Pfarrverband, zu welchem zwei Ortschaften gehörten
<lb/>auch ausgehoben worden, so bleibt die abgetrennte Ort- 
<lb/>schaft dennoch befugt, an den Armen-Revenüen zu parti-
<lb/>cipiren, welche zum Wortheile der ursprünglichen Pfarr-
<lb/>gemeinde gestiftet worden.
</p>
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_03302+1842_0040--><p/>
               <p>

                  <lb/>37
</p>
               <p>

                  <lb/>Kirchen» u. Armenvorstand zu Großenbaum —
<lb/>Kirchen- u. Armenvorstand zu Wittlaer.

<lb/>Die diesem Rechtsstreite zum Grunde liegenden faktischen Verhält- 
<lb/>nisse, das von dem Kgl. Landgerichte zu Düsseldorf am 29. Mai 1839
<lb/>erlassene Urtheil erster Instanz, und das reformatorische Erkenntniß deS
<lb/>Rh. Appellations - Gerichts - Hofes vom 31. Mai 1841, wodurch die von
<lb/>dem Kirchen- und Armenvorstande der abgerrennten Ortschaft Großen- 
<lb/>baum erhobene Klage abgewiesen wurde, sind bereits in dem Rh. Archive
<lb/>Bd XXXI. S. 6 folg, mitgetheilt worden.

<lb/>Wider das letztere Urtheil meldete der klagende Kirchenvorstand den
<lb/>Cassationsrekurs an und zwar wegen Verletzung resp. falscher Anwen- 
<lb/>dung der Art. 815 und folg. 1315, 1350, 1352 des B. G. B.
<lb/>§. 6. I. de rerum divisione, I. 7. §. 1. quod cujiiscunq. univers.
<lb/>noni; wegen Machtüberschreitung und Rechtsverweigerung.

<lb/>In der Rechtfertigungsschrift wird auf die Gründe des ersten Urthek-
<lb/>les Bezug genommen, und auf die Erwagungsgründe des Appellations-
<lb/>urtheiles wird Folgendes ausgeführt;

<lb/>Der Armenfonds sey kein Kirchenvermögen, die Trennung vom Kir-
<lb/>chenverbande bilde also keinen Austritt aus dem gemeinschaftlichen Ge- 
<lb/>nuß des Armenfonds. Kein Gesetz bestehe, welches den Armenfonds für
<lb/>Kirchenvermögen erkläre, noch sey hierfür der Wille der Stifter ange- 
<lb/>führt, geschweige denn nachgewiesen. Der Umstand, daß der Kirchenvor- 
<lb/>stand häufig zugleich Verwalter des Armenfonds sey, erscheine nur zu- 
<lb/>fällig und könne an der Natur des Vermögens nichts andern, sowenig
<lb/>wie die Verwaltung überhaupt auf die Eigenthumsfrage keinen Ein- 
<lb/>fluß äußern könne, keine vom Staate angeordnete Behörde habe hierin
<lb/>die Armen irgend einer Gemeinde eines gemeinschaftlichen oder eines aus- 
<lb/>schließlichen Besitzthums berauben können, welches ihnen durch milde
<lb/>Stiftungen zugewiesen gewesen. Die Körperschaft des Kirchenverbandes
<lb/>sey hier ohne allen Einfluß, die Armen.bildeten keine Körperschaft, son- 
<lb/>dern es sey nur von einer Stiftung zum Besten Nothleidender die Rede.
<lb/>Was der Appellationsgerichtshof über Körperschaften, die Rechte der
<lb/>Mitglieder, die Folgen ihres Ausscheidens gesagt habe, finde hier durch- 
<lb/>aus keine Anwendung und in sofern seien die desfallsigen Gesetze, welche
<lb/>den Appellationsgerichtshof vorzüglich geleitet zu haben scheinen, durch- 
<lb/>aus falsch angewandt worden. Hatte auch der Appellationsgerichtshof die
<lb/>Gesammtbeit der Armen selbst als eine Körperschaft betrachtet, so sey
<lb/>sein Urtheil noch weniger zu rechtfertigen, indem die Armen von Gro- 
<lb/>ßenbaum alsdann nichts weniger als aus dieser Körperschaft geschieden
<lb/>waren, sie hatten ja hauptsächlich auf den Fortgenuß geklagt, weil sie
<lb/>in dem Armenverbande geblieben, wenn auch der Kirchenverband sich auf- 
<lb/>gelöst habe; ein Verzicht auf das Recht an dem Armenfonds sey nicht
<lb/>einmal behauptet worden. Der Appellationsgerichtshof habe, ohne irgend
<lb/>einen haltbaren Grund dem Cassationsklager ein demselben eingestande- 
<lb/>nermaßen zugestandenes Recht abgesprochen, und dadurch offenbar seine
<lb/>Macht überschritten. Der Llppellations-Gerichtshof habe selbst nicht ein- 
<lb/>mal festgestellt, daß stiftungsmäßig der Armenfonds zum Kirchenvermögen
<lb/>gehört habe.

<lb/>Die Ansicht des Appellationsgerichtshofes müsse um so mehr auffal- 
<lb/>len, als er, freilich ein anderer Civilsenat, grade das Entgegengesetzte in
<lb/>Sachen der Armenverwaltung der Gemeinde Anrath gegen die Armen-
</p>

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               <p>

                  <lb/>38
</p>
               <p>

                  <lb/>Verwaltung der Gemeinde Neersen erkannt habe. Auch habe hiesige Stelle
<lb/>durch Urtheil vom 17. October 1835 das Caffationsgesuch gegen das da- 
<lb/>malige Appellations-Urtheil verworfen, weil kein Gesetz bestehe, wonach
<lb/>an einem gemeinschaftlichen Armenfonds erworbene Rechte durch später
<lb/>veränderte Einrichtung der Pfarreien sowohl als der Gemeinden beschränkt
<lb/>oder aufgelöst worden wären»

<lb/>Bestehe also kein solches Gesetz und habe der Appellationsgerichtshof
<lb/>lediglich an die veränderte Einrichtung der Pfarreien den Verlust des
<lb/>Antheils an dem gemeinschaftlichen Armenfonds geknüpft, so habe er of- 
<lb/>fenbar seine Macht überschritten, indem er an eine Lhatsache eine
<lb/>Rechtsfolge geknüpft habe, wofür kein Gesetz bestehe.

<lb/>In der Cinredeschrist des Herrn Justizrathes Kunow ski wird
<lb/>entgegnet: Der Appellationsgerichtshof habe nirgends behauptet, daß die
<lb/>Armenfonds von Wittlar zum Kirchenvermögen gehörten, oder daß die
<lb/>Armen des Kirchspiels Wittlar eine Corporation bildeten, er habe nur
<lb/>als feststehend angenommen, daß die Kirchengemeinde zu Wittlar eine
<lb/>Corporation bilde, und daß die Armenfonds der Pfarre Wittlar als Ei- 
<lb/>genthum dieser Corporation zu betrachten seyen.

<lb/>Zwar habe das Dekret vom 3. November 1809 die gänzliche Auflö- 
<lb/>sung des ParochiaLverbandes und die Trennung der Armenpflege von
<lb/>der Parocbialverwaltuna, die Einziehung aller milden Stiftungen, deren
<lb/>künftige Vertheilung in besonders abgegrenzten Bezirken ohne Unterschied
<lb/>der Religion der Bedürftigen besondern Commissionen anvertraut werden
<lb/>sollte, angeordnet; allein dieses Gesetz setzte das Einschreiten der Verwal- 
<lb/>tungsbehörden zum Zwecke seiner Ausführung voraus. Es sey allbekannt,
<lb/>daß dasselbe nur hier und da zur Anwendung gekommen, und daß die Armen- 
<lb/>verwaltung im Besitz ihrer Armenfonds geblieben ist; durch die Kabinetsordre
<lb/>vom 21. Mai 1823 (Düsseldorfer Amtsblatt 1835 S. 633) seien aber
<lb/>die milden Stiftungen, deren Vermögen noch nicht wirklich zu den Cen- 
<lb/>tral - Armen - Anstalten eingezogen gewesen, unter Suspension des De- 
<lb/>krets von 1809 aufrecht erhalten, und die stiftungsmäßige Verwendung
<lb/>dieses Vermögens den dazu bisher Berechtigten, unter Aufsicht der Re- 
<lb/>gierung, belassen worden. Es sey also in Beziehung auf Eigenthum
<lb/>und Verwaltung der Armenfonds zu Wittlar eine Veränderung des ur- 
<lb/>sprünglichen Rechtszustandes nicht eingetreten. Nun aber ständen die
<lb/>gedachten Armenfonds unter der Verwaltung des Pfarrers zu Witt- 
<lb/>lar und des mit dem Kirchenvorstande daselbst verbundenen Armen- 
<lb/>vorstandes. Es sey an sich klar, daß diese Armenmittel kein Eigen- 
<lb/>thum der Civil - Gemeinde Wittlar, oder derjenigen Civilgemein-
<lb/>den seyen, aus welchen die Parochie Wittlar ursprünglich bestanden
<lb/>habe. Die Civil-Gemeinden als solche, hätten niemals an der Verwal- 
<lb/>tung lener Fonds Lheil genommen, sondern nur die Parochianen der
<lb/>katholischen Pfarre hätten daran Lheil genommen. Beide Lhatsachen
<lb/>seien unbestritten, letztere sogar der einzige Grund der Klage, die darin
<lb/>bestehe, daß sie sonst zur katholischen Pfarrkirche zu Wittlar einge-
<lb/>pfarrt gewesen. Die Armenfonds seien ein Eigenthum derjenigen uni- 
<lb/>versitas, welche durch jenen Kirchen- und Armenvorstand vertreten wor- 
<lb/>den, dies sey aber die Kirchengemeinde. Die von den Klagern vertre- 
<lb/>tenen, keine besondere Kirchengemeinde, sondern nur eine Civilgemeinde
<lb/>bildenden Personen, die hier, wo es auf milde Stiftungen zu Gunsten
<lb/>der katholischen Armen einer katholischen KirchengeseUschaft ankomme.
</p>

               <pb facs="2084567_03302+1842_0042.tif"
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               <p>

                  <lb/>39
</p>
               <p>

                  <lb/>nur als ein Coetu« von Individuen betrachtet werden könnren, hatten
<lb/>offenbar beweisen müssen, daß sie trotz des freiwilligen Aufgebens der
<lb/>Eigenschaft als Mitglieder der Kirchengemeinde von WLLtlar, doch noch
<lb/>an gewissen Rechten dieser Kirchengesellschaft Antheil hatten. Der al§
<lb/>verletzt angeführte Art. 1315 des B. G. B. spreche also offenbar nicht
<lb/>für, sondern gegen den Cassationsklager. Der Appellationsgerichtshof
<lb/>habe daher, ohne dieses Gesetz oder gar die Art. 1350 und 1352 zu ver- 
<lb/>letzen, aus dem eigenen Klaaegrunde der Klager den Schluß ziehen
<lb/>können, daß die in Anspruch genommenen Armenmittel der Pfarre zu Witt-
<lb/>lar, d. i. denen durch den paroclms vertretenen parocliiams bet katho- 
<lb/>lischen Pfarrkirche zu Wittlar gehörten. Der Appellationsgerichtshof
<lb/>habe ferner ohne Verletzung des bezüglich auf diese Gemeinde durch die
<lb/>Kabinetsordre vom 21. Mai 1823 suspendirten Decrets vom 3. Novem- 
<lb/>ber 1809 mit vollem Rechte annehmen können, daß die katholische Kirchen- 
<lb/>gemeinde zu Wittlar eine Körperschaft bilde, da diese Eigenschaft den vom
<lb/>Staate sanktionirten Kirchengesettschaften offenbar zukomme. Die ange- 
<lb/>führten Römischen Gesetze sprachen für die Richtigkeit der Ansicht des
<lb/>Appellationsgerichtshofes. Jedenfalls hatte derCassationsklager Nachweisen
<lb/>müssen, daß die Kirchengesellschaft und. der Armenverband zwei besondere
<lb/>Gemeinheiten oder Körperschaften bildetenz ein solcher Nachweis aber
<lb/>fehle. Der früher von hiesiger Stelle in Sachen der Armenverwalrung
<lb/>der Gemeinde Anrath gegen die Armenverwaltung der Gemeinde Neersen
<lb/>entschiedene Fall sey ein ganz anderer als der vorliegende.

<lb/>Der Antrag des Cassationsklagers geht dahin:
<lb/>das angegriffene Urtheil de dato 31. März 1841 zu cassiren, die
<lb/>Rückgabe der hinterlegten Geldbuße zu verordnen, und Ln der Sache
<lb/>selbst sprechend, dem in der Appellationsinstanz für den Caffan'onskläger
<lb/>bereits genommenen Anträge gemäß zu erkennen, alles dieses unter Ver-
<lb/>urtheilung des Cassationsbeklagten in sämmtliche Kosten aller Instanzen.

<lb/>Der Antrag des Cassationsverklagten geht dahin:
<lb/>den angebrachten Cassarionsrekurs mit Strafe und Kosten zu verwerfen-

<lb/>In der heutigen öffentlichen Sitzung erstattete der Herr Geheime
<lb/>Ober-Nevisionsrath Esser den Vortrag:

<lb/>Die Herren Advokat-Anwalte Justizräthe Sandt und Kunowrski
<lb/>entwickelten ihre Gründe, Jener zur Unterstützung, Dieser zur Entkräf- 
<lb/>tigung des Cassationsgesuches.

<lb/>Der Herr General-Advokat Jähnigen wurde in seinem Anträge
<lb/>gehört, und nach vorheriger Berathschlagung, wurde verkündigt folgendes

<lb/>Urtheil:

<lb/>I. E., daß der jetzt in Frage stehende Armenfonds, wie beide Theile
<lb/>anerkannt haben, von den Stiftern desselben zur Unterstützung der Armen
<lb/>der Pfarre Wittlar bestimmt worden ist, daß ein Fonds, gestiftet zur
<lb/>Hülfeleistung für Nothleidende, seiner Bestimmung und Natur nach vom
<lb/>Kirchenvermögen verschieden ist. daß, wenn auch den Verfügungen des
<lb/>canonischen Rechts zufolge, die Verwaltung der Armenwittel der Auf- 
<lb/>sicht der kirchlichen Autorität unterworfen ist, hierdurch die Folgerung,
<lb/>daß diese ein Theil des Kirchenvermögens sind, offenbar nicht gerechtfer- 
<lb/>tigt wird; daß der Unterschied, zwischen Armenmittel und Kirchenver-
<lb/>mögen, Armen- und Kirchenrechnungen, Armen- und Kirchenmeister Ln
<lb/>den alteren Verordnungen des Herzogthums Berg ausgesprochen und
<lb/>anerkannt ist, daß daher der gegenwärtig streitige Armenfonds als Ei»
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Handwerksgesellen. Büchelchen (Livret). Meister</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_03302+1842_0043--><p/>
               <p>

                  <lb/>genthum der Kirchengemeinde zu WitLlar, von dem jetzigen Cassations- 
<lb/>verklagten in keinem Falle in Anspruch genommen werden kann, daß viel- 
<lb/>mehr, dem Inhalte der Stiftung gemäß, so wie solcher von den Par- 
<lb/>teien angegeben, auch in dem angegriffenen Urtheil unterstellt worden
<lb/>ist, nur die Armen desjenigen geographischen Districts, welcher zur Seit
<lb/>der Stiftung den Bezirk der Pfarre bildete, als die zu jenem Fonds
<lb/>Berechtigten anzusehen sind, sich hiernach aber der Schluß von selbst er-
<lb/>giebt, daß die in den kirchlichen Beziehungen des besagten Districts spa- 
<lb/>ter eingetretenen Veränderungen den Verlust der in der Stiftung begrün- 
<lb/>deten Berechtigung nicht zur Folge haben konnten;

<lb/>Daß die zur Benutzung des Fonds berechtigten Armen des vormali- 
<lb/>gen Pfarrdistricts Wittlar nun aber keineswegs eine Körperschaft dar- 
<lb/>stellen, daß die gesetzlichen Bestimmugen in Ansehung der Corporatione»
<lb/>mithin auf den vorliegenden Fall in keiner Hinsicht anwendbar sind, daß
<lb/>namentlich der §. 6. J. de rerum divisione und L 7. § 3. dig. quod
<lb/>citjuscunque universitatis nomine aufgestellte Grundsatz, wonach der
<lb/>Austritt eines einzelnen Mitgliedes aus der Corporation den Verlust der
<lb/>Rechte an dieselbe zur Folge hat, von dem Appellationsgerichtshofe falsch
<lb/>und unrichtig angewendet worden ist, daß dies um so weniger zweifel- 
<lb/>haft erscheint, als nicht allein das Ausscheiden einer ganzen Gemeinde
<lb/>aus dem Pfarrverbande, oder die gemäß Anordnung der competenten
<lb/>Behörde geschehene Trennung des Pfarrbezirks dem Austritt eines ein- 
<lb/>zelnen Mitgliedes aus der Körperschaft nicht gleichgestellt werden kann,
<lb/>sondern auch, wie aus den Bestimmungen in cap. 3. X. de ecclesiis aedi- 
<lb/>ficandis und Concilio Tridentino sess. 21. cap. 4 hervorgeht, bei Tren- 
<lb/>nung eines Parochial - Bezirkes eine Theilung des der Parochie zu stehen- 
<lb/>den Vermögens, nach Bewandtniß der Umstände, und in sofern solches der
<lb/>obern kirchlichen Behörde angemessen erscheint, wirklich Statt finden kann;

<lb/>Daß hiernach die Entscheidung des Appellationsgerichtshofes, wodurch
<lb/>die Ansprüche der Gemeinde Großenbaum an dem gemeinschaftlichen Ar- 
<lb/>menfonds in Folge der Trennung des Pfarrverbandes für aufgehoben er- 
<lb/>klärt worden sind, als ausschließlich auf falscher und unrichtiger Anwen- 
<lb/>dung des angeführten Grundsatzes beruhend, nothwendig der Cassation
<lb/>^unterliegt.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>eassirt der Königl. Revisions- und Cassationshof das Urtheil des
<lb/>Appellationsgerichtshofes zu Cöln v. 31. März 1841 unter Verurteilung
<lb/>des Caffationsverklagten in die Kosten, verordnet zugleich die Rückzah- 
<lb/>lung der hinterlegten Succumbenzgelder, sowie die Beischreibung des ge- 
<lb/>genwärtigen Urtheiles am Rande des Cassirten, und, indem ec in der
<lb/>Sache selbst erkennt, verwirft er die gegen das Urtheil des Königl. Land- 
<lb/>gerichts zu Düsselddrf vom 29. Mai 1839 eingelegte Berufung als un- 
<lb/>gegründet, den Appellanten zugleich in die Kosten und in die Succum- 
<lb/>benzgelder verurtheilend.

<lb/>Sitzung vom 7. März 1842.

<lb/>S a n b t — Kunowski.
</p>
               <p>

                  <lb/>Handwerksgesellen.— Büchelchen (Livret). ■&gt;— Meister.

<lb/>Solche Büchelchen (Livrets), wie das Großherzogl. bergische
<lb/>Decret vom 3. November 1809 vorschreibt, bedürfen nur
</p>
               <pb facs="2084567_03302+1842_0044.tif"
                   n="41"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_03302+1842_0044--><p/>
               <p>

                  <lb/>41
</p>
               <p>

                  <lb/>die Handwerksgesellen, welche ihren ursprünglichen Wohnort
<lb/>verlassen und in fremden Gemeinden ihr Handwerk ausüben.

<lb/>Oeffentl. Ministerium — Scholl u. Cons.

<lb/>Nach den Bestimmungen des Großherzoglich Bergischen Dekrets vom
<lb/>3. Nov. 1809 ist jeder Geselle, Knecht, tout ouvrier, travaillant en qua-
<lb/>lite du compagnon ou de garcon, verpflichtet, sich mit einem soge- 
<lb/>nannten Uvret/oder einem von dem Bürgermeisteramte auszustellenden
<lb/>Büchelchen zu versehen, worin zuförderst dessen Name, Alter, Geburts- 
<lb/>ort, Signalement, Profession, sowie auch der Name des Meisters, bei
<lb/>dem er sich zur Zeit der Aushändigung des livret in Arbeit befindet,
<lb/>zu verzeichnen sind; demnach aber bei Statt findendem Wechsel des
<lb/>Dienstverhältnisses der Tag des Eintritts in den neuen Dienst, und beim
<lb/>Austritt aus demselben eine Bescheinigung des Meisters über die vom
<lb/>Gesellen oder Arbeiter vollzogenen Verbindlichkeiten eingetragen werden
<lb/>sotten.

<lb/>In Folge desselben Dekrets ist es ferner den Meistern und zwar
<lb/>unter Androhung einer namhaften Geldstrafe, untersagt, einen Arbeiter,
<lb/>dessen Büchelchen nicht vorläufig dem Bürgermeister des Ortes vorgelegk
<lb/>worden, in sein Haus aufzunehmen, oder in seine Werkstatte anzuftellen;

<lb/>Wie die Polizei-Jnspection zu Düsseldorf in einem Berichte vom 28.
<lb/>August v. I. bemerkt, waren die Bestimmungen des angeführten Dekrets
<lb/>seit dem Jahre 1816 daselbst außer aller Anwendung gekommen, wurden
<lb/>jedoch in Folge einer Verfügung der dortigen Königl. Regierung vom
<lb/>5. August 1840 als noch immer volle Gültigkeir habend, wieder hervor- 
<lb/>gerufen und die Befolgung derselben durch öffentliche Bekanntmachung
<lb/>in Erinnerung gebracht.

<lb/>Am 4. November v. I. fanden sich nun nach einem von dem Gens-
<lb/>d'armerie - Wachtmeister Ductos aufgenommenen Protokolle, die darin be- 
<lb/>nannten Joseph Scholl, Friedrich Wolter, Ludwig Braun, Anton Jun- 
<lb/>cker, Adolf Juncker, Heinrich Rhau, Joseph Merken, Joseph Kolle, Chri- 
<lb/>stian Eichhorn, Ignatz Dakez, Heinrich Tietz und Joseph Prosch, Hand- 
<lb/>langer, Maurer, Schreiner und Zimmerleute, angeblich sammtlich in
<lb/>Düsseldorf geboren und wohnhaft, auf dem Bauplatze des Baumeisters
<lb/>Scholl daselbst zur Arbeit ein, ohne im Besitze des vorgeschriebenen
<lb/>livret zu seyn.

<lb/>Der Baumeister Scholl, so wie die Arbeiter, hierauf vor dem Polizei-
<lb/>gericht zu Düsseldorf wegen Zuwiderhandlung gegen das besagte Dekret,
<lb/>und nicht geschehener polizeilicher Anmeldung zur Verantwortung ge- 
<lb/>zogen, stellten das ihnen zur Last gelegte Factum keineswegs in Abrede,
<lb/>Ersterer behauptete jedoch, nicht verpflichtet zu seyn, Arbeiter-, welche
<lb/>in Düsseldorf geboren und wohnhaft seien, und die blos im Tagelohn
<lb/>ohne Kost und Logis, und ohne weitere Verbindlichkeiten bei ihm arbei- 
<lb/>teten anzumelden, und war die Erklärung der Letztern, es sey ihnen nicht
<lb/>bekannt gewesen, daß sie als Einwohner von Düsseldorf livrets zu hal- 
<lb/>ten verpflichtet seien, solche seien ihnen auch niemals von einem Meister
<lb/>oder sonst Jemand abgefordert worden.

<lb/>Der Antrag des öffentlichen Ministeriums ging dahin, nach Art. 39
<lb/>und 42 des angeführten Dekrets der Regierungsverordnung vom 28. Jan.
<lb/>1838, ferner §. 88 Th. 2 Tit. 20 des allg. Landrechts und Art. 162
<lb/>der Cr. Pr. Ord. jeden der Beschuldigten zu einer Geldbuße von 1 Thlr.
</p>

               <pb facs="2084567_03302+1842_0045.tif"
                   n="42"
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               <p>

                  <lb/>eventuell in eine Ge fängniß strafe von 1 Lage und in die Kosten zu
<lb/>verurteilen.

<lb/>Unterm 25. November v. I. erfolgte jedoch die Freisprechung sammt-
<lb/>licker Beschuldigten wegen Mangels eines Strafgesetzes. Die Erwagungs-
<lb/>gründe sind folgende:

<lb/>I. E., daß die Art. 39 u. 42 des Dekrets vom 3. Nov. 1809, welche
<lb/>den Mangel des eingeführten Arbeitsbüchelchen sowohl an dem Meister als
<lb/>dem Arbeiter bestraft wissen will, nur, wie aus dem ganzen Zusammenhänge
<lb/>des §. 2, unter welchem diese Artikel sich befinden, zu ersehen ist, auf

<lb/>fremde Arbeiter, das heißt, auf solche, welche aus einer andern Bürger- 

<lb/>meisterei gekommen sind, Bezug haben, nicht aber auf einheimische, welche,
<lb/>wie die heutigen Beschuldigten, hier geboren sind, und bei ihren Familien
<lb/>Hierselbst ein festes Domizil haben, also gewiß nicht als Landstreicher be- 
<lb/>trachtet oder behandelt werden können;

<lb/>I. E., daß das öffentliche Ministerium in Hinsicht des Erstbeschul- 
<lb/>digten, noch die Regierungsverordnung vom 28. Januar 1838 zu Hülfe

<lb/>genommen;

<lb/>Daß aber diese Beziehung nur für Wobnungsveranderungen erlaffen
<lb/>ist, nicht also Verpflichtungen für den Meister in Hinsicht seiner Lage-
<lb/>löhner, welche bei ihm nicht Logis haben, aufstellt.

<lb/>Gegen dieses Urtheil ward, soviel den Baumeister Scholl angeht, am
<lb/>26. November, und in Ansehung sammtlicher übrigen Beschuldigten an
<lb/>dem hierauf folgenden Lage, von dem öffentlichen Ministerium der Caffa-
<lb/>Lionsrekurs ergriffen, wovon sodann Ersterer am 28. Novbr.. die übrigen
<lb/>Beschuldigten aber theils am 28., theils am 29. des besagten Monates
<lb/>durch Gerichtsvollziehers-Act in Kenntniß gesetzt worden sind.

<lb/>Zur Rechtfertigung des eingelegten Rekurses bemerkte der König!
<lb/>Ober - Prokuraror in seinem Berichte vom 13. Februar l. I. Folgendes:

<lb/>Eine Aushebung des Dekrets vom 3. November 1809 habe nie Statt
<lb/>gefunden, es seyen vielmehr die Bestimmungen desselben gemäß Verfü- 
<lb/>gung der König!. Regierung vom 28. November 1840 durch eine von
<lb/>dem Oberbürgermeister-Amte und der Polizei - Jnspection zu Düsseldorf
<lb/>zugleich ausgeganaene Bekanntmachung in Erinnerung gebracht worden,
<lb/>und sen daher einzig zu untersuchen übrig, ob wirklich jenen Bestim- 
<lb/>mungen zuwider gehandelt worden sey. Die Ansicht des Polizeigerichts,
<lb/>daß Art. 39 und 42 des allegirten Dekrets nach dem ganzen Zusammen- 
<lb/>hänge des Abschnittes nur auf fremde Arbeiter, oder solche, die von aus- 
<lb/>wärts in die Gemeinde gekommen seyen Bezug hätten, halte er für un- 
<lb/>richtig. Art. 25 des Dekrets mache ohne Unterschied allen, welche als
<lb/>Gesellen oder Knechte arbeiteten, zur Pflicht, Büchelchen zu haben. Der
<lb/>Zweck sey, mittels dieser Livrets in Beziehung auf den Wechsel des
<lb/>Dienstverhältnisses der Arbeiter eine Controlle einzuführen, zugleich aber
<lb/>die denselben von den Meistern gemachten Vorschüsse zu constatiren.
<lb/>Beide Rücksichten träten ein bei Eingebornen, sowie bei eingewanderten
<lb/>Arbeitern, bei bloßen Laglöhnern sowie bei Gesellen, die Kost und Woh- 
<lb/>nung im Hause ihres Meisters hätten. Nirgend habe daher auch das
<lb/>Gesetz in Ansehung einer dieser Claffen eine Ausnahme ausgesprochen.
<lb/>Art. 44 des Dekrets verordne die Führung dreier Register auf der Mai- 
<lb/>rie, Eins für Cingewanderte, ein Zweites für Auswandernde, und ein
<lb/>Drittes für solche, welche Büchelchen erhielten. Unter den letzteren seyen
<lb/>offenbar die in ihrem Geburtsorte Arbeitenden zu verstehen, da nicht
<lb/>anzunehmen, daß die Ertheilung der Büchelchen erst bei der Wanderung
</p>

               <pb facs="2084567_03302+1842_0046.tif"
                   n="43"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_03302+1842_0046--><p/>
               <p>

                  <lb/>43
</p>
               <p>

                  <lb/>statt finden solle. Cs sey mithin nicht zweifelhaft, daß der Art. 25
<lb/>auf eingeborne, sowie fremde Arbeiter Bezug habe. Die Frage^ sey nur,
<lb/>ob an die Nichtbefolgung der Vorschrift auch eine Strafe geknüpft wor- 
<lb/>den sey. Der Abschnitt 2 des 2. Titels des Dekrets, der von den Wir- 
<lb/>kungen der Livrets in polizeilicher Hinsicht handle, enthalte auch die
<lb/>Strafbestimmungen. Es sey nun allerdings nicht zu verkennen, daß in
<lb/>den ersten Artikeln dieses Abschnittes (Art. 35 bis 41) auch selbst in
<lb/>dem von dem öffentl. Ministerium bei dem Polizeigerichte bezogenen Art.
<lb/>42 ausschließlich von solchen Arbeitern die Rede sey, die von auswärts
<lb/>in die Gemeinde gekommen seyen, und keineswegs von eingebornen Ar- 
<lb/>beitern, da nur erstere, insofern sie weder ein Büchelchen aufzuweisen,
<lb/>noch zwei ansessige Bürgen zu stellen im Stande seyen, wie der Artikel
<lb/>bestimme, als Landstreicher behandelt werden könnten. Allein zweifelhaft
<lb/>sey es, ob auch die Strafbestimmung des folgenden Art. 43 auf den
<lb/>Fall zu beschranken sey, wo die mit einem Livret nicht versehenen Ar- 
<lb/>beiter Auswärtige seyen, und nicht zur Gemeinde gehörten. Der Artikel
<lb/>stelle fest, daß Meister, in deren Dienste oder Werkstätte ein Arbeiter
<lb/>ohne Büchelchen betroffen werde, zu einer ihrem Patente gleichkommen-
<lb/>den Geldbuße, nebst dem aber auch in diejenige-Strafe zu verurtbeilen
<lb/>seyen, die gegen die Beherbergung von
</p>
               <p>

                  <lb/>tuna, daß auch dieser Artikel von fremden Arbeitern spreche, geltend
<lb/>gemacht werden können: die Fassung des Artikels sey indessen jedenfalls
<lb/>sehr dunkel, und, wenn es auch möglich sey, daß die Verfasser des De- 
<lb/>krets von einer solchen Ansicht auögegangen, so dürste es doch außerhalb
<lb/>der Grenzen der juristischen Interpretation liegen, die Worte des Arti- 
<lb/>kels : der Arbeiter, welcher kein Bückelchen bat, weniger allgemein, als
<lb/>sie ausgesprochen, zu versieben. Freilich werde man auch bei dieser aus-
<lb/>gedehnrern Interpretation des Artikels die dem Meister zugleich ange-
<lb/>drobte Strafe wegen Beherbergung von Fremden nur alsdann zur An-
<lb/>wendung bringen können, wenn die von ihm aufgenommenen 'Arbeiter
<lb/>zugleich Fremde seyen. — Das bezogene bergische Dekret sey übrigens
<lb/>größtentheils aus dem Gesetze vom 22. Germinal des Jahres 11 und
<lb/>dem nrrcie vom 9. Frimaire I. 12 entlehnt, jedoch bedeutend erweitert.
<lb/>Strafbestimmungen seyen nun zwar in biefcn letzteren Gesetzen nicht
<lb/>enthalten, wohl aber sey hiernach der Meister, der einen, mit einem
<lb/>livret nicht versehenen, Gesellen aufnehme, verpflichtet, dem früheren
<lb/>Meister jenes Gesellen in Ansehung der diesem allenfalls gemachten und
<lb/>nicht rüekerftatteten Vorschüsse Entschädigung zu leisten. Von einer sol- 
<lb/>chen Verpflichtung geschehe im Bergiscken Dekrete keine Erwähnung
<lb/>und sey daher anzunehmen, daß an die Stelle jener Privatstrafe eine
<lb/>öffentliche habe treten sollen. Was die Gesellen selbst angehe, die eS
<lb/>unterlassen, sich mit dem vorgeschriebenen Büchelchen zu versehen, so ent- 
<lb/>halte das Bergische Dekret keine ausdrückliche gegen sie gerichtete Straf- 
<lb/>bestimmung. Da aber die Vorschrift polizeiliche Zwecke habe, so müsse
<lb/>§. 33 des Ressortsreglements vom 20. Juli 1818 zur Anwendung kom- 
<lb/>men. Auch könne die Strafe gegen den Baumeister Scholl nur unter
<lb/>Berücksichtigung jenes §. des Reffortreglements festgestellt werden, da
<lb/>die französische Patentsteuer zwar der heutigen Gewerbsteuer sehr ähn- 
<lb/>lich, ^jedoch in den Beträgen oft sehr nachstehend sey. Der Vertreter
<lb/>des öffentlichen Ministeriums bei dem Polizeigericht habe sich übrigens
<lb/>mit Unrecht auf die Verordnung der Königl. Regierung vom 28. Jan.
</p>
               <p>

                  <lb/>der Ortsbehörde verfügt sey. Letzteres
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_03302+1842_0047.tif"
                n="44"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Feldfrevel. Frevel-Protokoll. Frist. Glaubwürdigkeit</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_03302+1842_0047--><p/>
               <p>

                  <lb/>1838 gestützt, da solche sich nur auf Wohnungsveranderungen beziehe,
<lb/>und mit dem vorliegenden Falle nichts gemein habe.

<lb/>Auf den Vortrag des Herrn Geh. Ober-Revisioüsrathes Brewer,
<lb/>und den Antrag des Herrn General - Procurators Eichhorn;

<lb/>I. E., daß die Bestimmungen des §. 21 des großherzoglich Ber-
<lb/>gischen Dekrets vom 3. November 1809, wodurch gegen die mit soge- 
<lb/>nannten Livrets nicht versehenen Handwerksgesellen sowie gegen die Mei- 
<lb/>ster, welche solche aufnehmen, Strafen verdangt worden sind, offenbar
<lb/>auf der Voraussetzung beruhen, daß jene Gesellen an ihrem Geburtsorte
<lb/>zu arbeiten nicht fortgefahren, vielmehr ihren ursprünglichen Wohnort,
<lb/>domicile (Forigine verlassen, und sich in fremde Gemeinden zur Ausü- 
<lb/>bung ihres Handwerks begeben haben;

<lb/>Daß dies nicht allein aus den Eingangsworten des besagten Paragra- 
<lb/>phen oder Art. 35 des Dekrets:

<lb/>„So oft ein Arbeiter aus einer Mairie in die andere gehen will,
<lb/>um da zu arbeiten"

<lb/>sondern aus dem Inhalte und Zusammenhänge sammtlicher in jenem §.
<lb/>enthaltenen Verfügungen aufs deutlichste hervorgeht. Daß insbesondere
<lb/>auch die jetzt in Frage stehenden Strafbestimmungen selbst, oder Art.
<lb/>42 und 43 des bezogenen Dekrets solches bestätigen, indem die in dem
<lb/>ersten Artikel erwähnte Stellung zweier ansässigen Bürgen jedenfalls
<lb/>nur von unbekannten aus fremden Gemeinden eingewanderten Handwerks- 
<lb/>gesellen gefordert werden kann, und auch nur gegen diese, insofern sie
<lb/>einer solchen Forderung zu genügen außer Stande sind, eine Verfolgung
<lb/>wie gegen Landstreicher statthaft ist, eben so aber nach Art. 43 die
<lb/>Strafe, welche in den Polizeireglements gegen die Beherbergung fremder
<lb/>Personen ohne Anmeldung bei der Ortsbehörde feftgeftellt worden, offen- 
<lb/>bar nur diejenigen Meister treffen kann, welche Gesellen, die der Ge- 
<lb/>meinde. wo sie arbeiten, nicht angehören, in ihre Wohnung oder Werk- 
<lb/>statte ausgenommen haben.

<lb/>Daß nun gegenwärtig als tatsächlich feststehend angenommen worden
<lb/>ist, daß sammtliche beschuldigte Gesellen und Arbeiter in der Gemeinde
<lb/>Düsseldorf, wo dieselben arbeitend betroffen worden, ihren Wohnsitz haben,
<lb/>auch daselbst gebürtig sind;

<lb/>Daß hiernach die Strafbestimmungen des Dekrets vom 3. November
<lb/>1809 weder auf sie, noch den mitbeschuldigten Baumeister Scholl, der
<lb/>sie in Arbeit genommen, Anwendung finden können.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verwirft der Königl. Revisions&gt; und Cassationshof den gegen das Ur-
<lb/>theil des Polizeigerichts zu Düsseldorf vom 25. November 1841 einge- 
<lb/>legten Rekurs als ungegründet.

<lb/>Sitzung vom 18. April 1842.
</p>
               <p>

                  <lb/>Feldfrevel. — Frevelprotokoll. — Frist. — Glaub- 
<lb/>würdigkeit.

<lb/>Die Protokolle der Forst- und Feldhüter über Forst- und
<lb/>Feldfrevel müssen zwar binnen vier und zwanzig Stunden
<lb/>nach der Ausnahme von ihnen eidlich bekräftigt werden,
</p>
               <pb facs="2084567_03302+1842_0048.tif"
                   n="45"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_03302+1842_0048--><p/>
               <p>

                  <lb/>45
</p>
               <p>

                  <lb/>diese ist aber an eine gleiche Frist nicht gebunden; daher
<lb/>auch ein solches Protokoll glaubwürdig, welches erst am
<lb/>zweiten Tage nach dem Frevel errichtet worden.

<lb/>Ges. vom 23. Thermidor, I. IV. — Art. 15. 18. 20
<lb/>der Crim. P. O.

<lb/>Oeffentl. Ministerium — Wittmann.

<lb/>Der beeidigte Feld- und Waldhüter Daniel Ostermanu zu Mül- 
<lb/>heim errichtete am 27. Oktober letzthin, Nachmittags um 3 Uhr, ein
<lb/>Protokoll, worin er erklärt, am 25. nämlichen Monats Nachmittags
<lb/>um 4 Uhr, die Dorothea Wittmann, Tochter des Peter Wittmann, Lag-
<lb/>löhners aus Mülheim, auf mehreren fremden, mit Klee und Rüben be- 
<lb/>säumten Grundstücken krautend angetroffen und gesehen zu haben, daß
<lb/>sie das Kraut in eine Höfte entwendet habe. Der Schade ist auf 2 Sil- 
<lb/>bergroschen angeschlagen.

<lb/>Dieses Protokoll bekräftigte er am 28. nämlichen Monats, Vormit- 
<lb/>tags um 7 Uhr, vor dem Bürgermeister zu Mülheim.

<lb/>Wittmann, Vater und Tochter, obgleich vor das Polizeigericht zu
<lb/>Bernkastcl gehörig vorgeladen, erschienen nicht.

<lb/>Das öffentliche Ministerium trug schlechtweg auf Bestrafung der
<lb/>Beschuldigten an.

<lb/>Das Polizeigericht erließ aber unterm 13. December folgendes frei-
<lb/>sprechende Urtheil:

<lb/>I. E., daß das Protokoll mit sich selbst im größten Widerspruch
<lb/>steht, indem darin der Feldhüter sagt, daß er am 27. Oktober dieses
<lb/>Jahres, Nachmittags 3 Uhr, gesehen und bestätigt, daß am 25. Oktober
<lb/>dieses Jahres Nachmittags gegen 4 Uhr, die beschuldigte Dorothea Witt- 
<lb/>mann, auf dem Distrikt Wegscheid, Bann Mülheim, in mehreren Feldern
<lb/>gekrautet, und daß ferner die beschädigten Eigenthümer das respective
<lb/>Protokoll mit ihm, Feldschützen, unterschrieben, und sich auch geweigert
<lb/>haben dieses zu unterschreiben;

<lb/>Daß, abgesehen von diesem Widerspruche, das Protokoll vom Feld- 
<lb/>hüter zu spat errichtet worden, und deshalb keinen Glauben verdient,
<lb/>indem nach Art. 20 der Criminal-Proceßordnung längstens in 3 Tagen
<lb/>das errichtete Protokoll dem Bürgermeister von Seiten des Feldschützen
<lb/>übergeben werden muß, statt dessen aber solches erst am 28. Oktober
<lb/>dieses Jahres vor dem Bürgermeister affirmirt worden, daß daher das
<lb/>Protokoll gar keinen Glauben verdienen kann, da jedes Feldfrevelproto- 
<lb/>koll bei Vermeidung der Verantwortlichkeit für den Schaden Seitens
<lb/>des Feldhüters binnen 24 Stunden von dem Feldhüter errichtet werden
<lb/>soll (Gesetz vom 28. September — 6. Oktober 1791, Tit. 1 Sect. 7 Art. 7);

<lb/>Daß auch nach Art. 15 der Criminalprozeßordnung das Protokoll
<lb/>längstens in 3 Tagen vom betreffenden Bürgermeister an den Beamten
<lb/>des öffentlichen Mim'sten'L eingeschickt werden soll, diese Bestimmungen
<lb/>also schon deutlich zu erkennen geben, daß die Hauptsache bei einem Pro- 
<lb/>tokolle ist, daß es in ganz kurzer Zeit nach verübtem Delict ausgenommen
<lb/>werde, daß dieses aber bei einem Verbalproceffe, der erst am dritten
<lb/>Tage affirmirt wurde, als zu spat ausgenommen angesehen werden muß,
<lb/>daher er auch keine solche Glaubwürdigkeit verdienen kann, die das Ge- 
<lb/>setz damit verbindet, nämlich daß er Glauben bis zum Beweise des Ge-
<lb/>gentheiles habe;
</p>

               <pb facs="2084567_03302+1842_0049.tif"
                   n="46"
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               <p>

                  <lb/>46
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt das Königl. Polizeigericht in letzter Instanz für Recht und
<lb/>spricht die Beschuldigten von der Anklage, in contumaciam gegen sie
<lb/>verfahrend, frei, vernichtet die Vorladung und Alles, was darauf er- 
<lb/>folgt ist, in Gemäßheit des Art. 159 der Criminalproceßordnung.

<lb/>Gegen dieses Urtheil hat das öffentliche Ministerium den 15. Decem- 
<lb/>ber das Caffationsgesuch angemeldet, dessen Zustellung an die Cassations-
<lb/>verklagten am 18. December Statt gefunden. Dasselbe führt zur Recht- 
<lb/>fertigung aus: Nirgends schrieben die Gesetze die Frist vor, in welcher
<lb/>der Feldhüter seine Protokolle zu schließen habe; die Gesetze befehlen
<lb/>bloß, daß sie innerhalb 24 Stunden, nachdem sie geschlossen worden, eid- 
<lb/>lich bestätigt werden müßten. Das Polizeigericht habe die Art. 15, 18,
<lb/>20 der Criminalgerichtsordnung irrig angewandt, denn diese bestimmten
<lb/>nur: in welcher Zeit und an welche Behörde die Protokolle Behufs de- 
<lb/>ren weiteren Verfolgung abzugeben seyen, sie berührten aber die Fassung
<lb/>der Protokolle gar nicht. Dieser Ansicht schließt sich auch der Ober- 
<lb/>prokurator zu Trier an.

<lb/>Auf den Vortrag des Herrn Geheimen Oberrevisions-Rathes Esser
<lb/>und den Antrag des Herrn Generalprocurators Eichhorn;

<lb/>I. E., daß die Frevelprotocolle nach Art. 1. des Gesetzes vom 23.
<lb/>Thermidor I. IV. innerhalb 24 Stunden, nachdem sie gefaßt worden,
<lb/>eidlich bekräftigt werden müssen, ohne daß deren Fassung an eine gleiche
<lb/>Frist gebunden wäre;

<lb/>Daß das Protokoll, welches den den Cassationsverklagten zur Last
<lb/>gelegten Feldfrevel, als am 25. October vorigen Jahres geschehen, bekun- 
<lb/>det, am 27. nämlicben Monats, um 3 Uhr Nachmittags, gefaßt, und
<lb/>am andern Tage, Morgens um 7 Uhr bekräftigt werden, mithin hier- 
<lb/>durch Alles erfüllt ist, was das Gesetz zur Glaubwürdigkeit der Feldfre- 
<lb/>velprotokolle verschreibt;

<lb/>Daß die Art. 18, 15 und 20 der Erim. G. O., indem sie nur be- 
<lb/>stimmen, wann, wie und wo solchen Protokollen Folge zu geben, auf
<lb/>die innere Glaubwürdigkeit derselben keinen Einfluß ausüben;

<lb/>Daß folglich das Polizeigericht dadurch, daß es obigem Protokolle die
<lb/>Glaubwürdigkeit ab-, und die Eassationsverklagten freisprach, die Art.
<lb/>15. 18 und 20 der Crim. G. O. falsch angewandt hat;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>cassirt der Königl. Revisions- und Eassationshof das Urtheil des Polizei- 
<lb/>gerichts zu Bernkastel vom 13. December v. I., verordnet die Verschrei- 
<lb/>bung des gegenwärtigen Urtbeils am Rande des Caffirten, und verurtheilt
<lb/>die Eassationsverklagten zu den Kosten.

<lb/>Und, indem er in der Sache selbst erkennt:

<lb/>I. E., daß die beschuldigte Dortbea Wittmann durch das von dem
<lb/>Feld- und Waldbüter Daniel Ostermann am 27. Oktober vorigen Jah- 
<lb/>res, um 3 Uhr Nachmittags, errichtete, und am andern Tage, Morgens
<lb/>um 7 Uhr eidlich bekräftigte Protokoll hinreichend überführt ist, am 25.
<lb/>nämlichen Monats auf mehreren mit Klee und Rüben besaamten Feldern
<lb/>gekrautet, das Kraut in einer Höfte entwendet, und hierdurch einen
<lb/>Schaden von 2 Sgr. verursacht zu haben;

<lb/>Daß diese Thathandlung durch den Art. 34 Tit. II des Feldpolizek-
<lb/>gesetzes vom 28. September 1791 verpönt ist;
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_03302+1842_0050.tif"
                n="47"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Feldfrevel. Geflügel</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_03302+1842_0050--><p/>
               <p>

                  <lb/>47
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erklärt der König!. Revisions- und Cassationshof die Dorothea Witt- 
<lb/>mann obiger Lhat für überführt, verurtheilt dieselbe zu einer Geldbuße
<lb/>von 24 Sgr., zu einer (Entschädigung von 2 Sgr. und zu den Kosten
<lb/>und erklärt den Taglöhner Peter Wittmann für Schaden und Kosten
<lb/>bürgerlich verantwortlich, mittels Anwendung der Art. 7 und 34 Tit. II
<lb/>des Feldpolizeigesetzes vom 28. September 1791.

<lb/>Sitzung vom 4. April 1842.
</p>
               <p>

                  <lb/>Feldfrevel. — Geflügel.

<lb/>Wessen Hühner auf fremdem Felde Schaden anrichten, der
<lb/>macht sich des Feldfrevels schuldig.

<lb/>Art. 3 und 12 Tit. 2 des Gesetzes vom 28. Septbr.
<lb/>1791. Gesetz vom 23. Thermidor I. IV. *).

<lb/>Oeffentl. Ministerium — Penin.

<lb/>Michael Penin, 32 Jahre alt, Wirth, auf der Tafel bei Prüm
<lb/>wohnhaft, wurde beschuldigt, am 11. Mai 1841 Nachmittags 6 Uhr, 12
<lb/>Hühner auf dem mit Mohrrüben und Kartoffeln bepflanzten Ackerfelde
<lb/>des Handelsmanns Johann Peter Eskens von Prüm, gelegen auf dem
<lb/>Distrikt Tafel, Feldmark Prüm, gehen gelassen zu haben, wodurch ein
<lb/>Schaden im Werthe von 10 Sgr. erwachsen sey.

<lb/>Vor dem Polizeigerichre zu Prüm laugnete er jene Lhathandlung,
<lb/>behauptete aber auch, daß sie nicht verpönt sey.

<lb/>Daß öffentliche Ministerium trug auf Verurtheilung des Beschuldig- 
<lb/>ten nach Art. 12 des Feldpolizeigesetzes vom 28. September 1791 an.

<lb/>Das Polizeigericht sprach ihn jedoch durch Urtheil vom 1. Juni v.
<lb/>I. frei, aus folgenden Gründen:

<lb/>I. E , daß Beschädigungen von Fruchtfcldern durch Vieh (bestiaux)
<lb/>in den Art. 471 Nro. 14 und 475 Nro. 10 des St. G. B., so wie
<lb/>Art. 18, 22, 24, 25 und 26 des Feldpolizeigesetzes vom 28. September
<lb/>1791 mit Strafen belegt werden, dagegen Beschädigungen durch Geflü- 
<lb/>gel in den Strafgesetzen nicht vorgesehen sind;

<lb/>Daß der Art. 12 des Feldpolizeigesetzes zwar vorschreibt, wie die Grund-
<lb/>eigenthümer zum Ersätze des durch Vieh (bestiaux) sowohl als durch
<lb/>Geflügel (volailles) angerichteten Schadens gelangen, ein Strafverbot
<lb/>aber in diesem Artikel nicht enthalten ist;

<lb/>I. E., daß demnach die im unterliegenden FaUe angezeigte Beschä- 
<lb/>digung lediglich im Wege der Civilklage Remedur finden kann, und daß
<lb/>rin Civilkläger nicht aufgetreten ist.

<lb/>Noch an demselben Lage hat das öffentliche Ministerium hiergegen
<lb/>das Cassationsgesuch angemeldet, welches dem Caffationsverklagren am
<lb/>nämlichen Tage zugeftellt worden.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Zu vergleichen die Cassations-Urtheile vom 12. Decbr. 1835 und
<lb/>26. Marz 1836. Archiv Bd. XXIII. 2. A. ia, Bd. XXIV.
<lb/>2. A. öd.
</p>
               <pb facs="2084567_03302+1842_0051.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_03302+1842_0051--><p/>
               <p>

                  <lb/>48
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Oberprokurator in seinem Einsendungsschreiben erwähnt, daß
<lb/>bereits durch Urtheile hiesiger Stelle vom 12. December 1835 und 6.
<lb/>Marz 1836 eine Lhathandlung vorliegender Art für verpönt gehalten
<lb/>worden sey.

<lb/>Auf den Vortrag des Herrn Geheimen Oberrevisionsrathes Esser
<lb/>und den Antrag des Herrn General-Prokurators Eichhorn;

<lb/>I. E., daß der Art. 3. Lit. II. des Gesetzes vom 28. September
<lb/>1791 die in den folgenden Artikeln bezeichneten Handlungen für Feld- 
<lb/>frevel erklärt ;

<lb/>Daß sich hierunter auch der in dem Art. 12 bezeichnete Fall der
<lb/>Beschädigung durch Geflügel subsumirt;

<lb/>Daß daher die dem Cassationsverklagten zur Last gelegte Lhathand- 
<lb/>lung: auf einem fremden, mit Mohrrüben und Kartoffeln bepflanzten
<lb/>Ackerfelde 12 Hühner gehen gelassen zu haben, wodurch ein Schaden von
<lb/>10 Sgr. erwachsen ist, durch die Art. 3 und 12 jenes Ges. verpönt ist;

<lb/>Daß der von Geflügel sprechende letzte Absatz dieses Art. 12, neben
<lb/>der nach Art. 3 verwirkten Strafe dem beschädigten Eigenrhümer, statt
<lb/>der an andern Thieren ausführbaren Pfändung, die Befugniß ertheilt,
<lb/>das Geflügel zu tödten;

<lb/>Daß folglich das Polizeigericht, indem es die vorliegende Lhathand- 
<lb/>lung für nicht verpönt erachtete, und den Caffationsverklagten freisprach
<lb/>die angeführten Art. 3 und 12 verletzt hat;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>caffirt der Königs. Revisions- und Cassationshof das Urtheil des Poli- 
<lb/>zeigerichts zu Prüm vom 1. Juni v. I. und verordnet die Beischreibung
<lb/>des gegenwärtigen Urtheils am Rande des Caffrrten.

<lb/>Und, indem er in der Sache erkennt;

<lb/>I. E., daß durch das von dem Feldhüter Oberbeck zu Prüm am
<lb/>11. Mai v. I. errichtete, und am 12. nämlichen Monats vor dem Bür- 
<lb/>germeister daselbst bekräftigte Protokoll der Caffationsverklagte völlig
<lb/>überführt ist, am 11. Mai v. I., Nachmittags 6 Uhr, 12 Hühner auf
<lb/>dem mit Mohrrüben und Kartoffeln bepflanzten Ackerfelde des Handels- 
<lb/>manns Johann Peter Eskens zu Prüm, gelegen auf dem Distrikt Lasel,
<lb/>Feldmark Prüm, gehen gelassen zu haben, wodurch ein Schaden im
<lb/>Werthe von 10 Sgr. erwachsen ist;

<lb/>Daß diese Lhathandlung, nach den aufgestellten Cassationsgründen,
<lb/>durch die Art. 3 und 12 Lit. II des Gesetzes vom 28. September 1791
<lb/>verpönt ist;

<lb/>Daß der Tagelohn im Regierungsbezirk Trier auf 8 Sgr. festgesetzt
<lb/>ist, und das Gesetz vom 23. Thermidor I. IV das minimum der Geld- 
<lb/>strafe auf den Arbeitslohn von 3 Tagen erhöhet Hat-

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>mittels Anwendung der Art. 3 und 12 Lit. II des Gesetzes vom 28.
<lb/>September 1791 und des Gesetzes vom 23. Thermidor I. IV.

<lb/>Verurtheilt er den Beschuldigten Penin zu einer Geldstrafe von 24
<lb/>Sgr., im Unvermögensfalle zu einem Gefängniß von einem Lage, zu
<lb/>einer Entschädigung von 10 Sgr. und zu den Kosten.

<lb/>Sitzung vom 4. April 1842.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_03302+1842_0052.tif"
                n="49"
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                  <title level="a" type="main">Schiefergraben. Staatswaldungen</title>
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               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_03302+1842_0052--><p/>
               <p>

                  <lb/>— 49 —

<lb/>Schiefergraben. — Staatswaldungeü.

<lb/>Wer ohne Erläubniß in Staatswaldungen Schiefer fördert
<lb/>und wegnimmt, begeht ein durch den Art. 12 Tit. 27
<lb/>der Forstordonnanz von 1669 verpöntes Vergehen^

<lb/>Oeffentl. Ministerium — Heidbüchel u. Conf.

<lb/>Christian Heidbüchel und drei Cons., theils zu Großenhau, theils zü
<lb/>Kleinhau wohnhaft, alle Schieferbrecher, wurden auf das Frevelprotokoll
<lb/>des König!. Oberförsters Roelen und des König!. Revierförsters Fritz
<lb/>vom 28. Oktober 1840 beschuldigt, an demselben Tage, im König! Wehr- 
<lb/>meistereiwalde, Forstdistrikt Knipchen und Kalberberg, Schiefer geför- 
<lb/>dert und weggenommen zu haben. Der hierdurch am Holz und Boden
<lb/>verursachte Schaden war zu 24 Sgr. und der durch die Benutzung von
<lb/>Schiefer entstandene Schaden zu 12 Thlr. abgeschatzt.

<lb/>Die Beschuldigten gestanden vor der Zuchtpolizeikammer des König!.
<lb/>Landgerichts zu Aachen die That, sie behaupteten aber, auf die Schiefer- 
<lb/>grube ein Recht erworben zu haben. Die Zuchtpolizeikammer gestattete
<lb/>ihnen mehrere Fristen zur Geltendmachung ihrer Ansprüche auf dem
<lb/>Civilwege. Durch Urtheil vom 12, Juni letzthin schlug dieselbe das
<lb/>Gesuch um Gestattung einer ferneren Frist ab, indem die Beschuldigten
<lb/>die früheren Fristen verstreichen ließen, ohne eine Klage eingeleiket zu
<lb/>haben; allein statt nach dem Anträge des öffentl. Ministeriums auf den
<lb/>Grund des Art. 12. Tit. 27 der Forstordonnanz von 1669 die ^Be- 
<lb/>schuldigten, jeden zu einer Geldbuße von 500 Frcs. zu verurtherlen,
<lb/>verurtheilte sie jeden derselben, mittelst Anwendung des Axt. 34
<lb/>Tit. II des Feldgesetzes vom 28. September 1791 und des Art. des
<lb/>Strafgesetzbuchs, zu einer Geldbuße von 12 Thlr. 24 Sgr., zum Scha- 
<lb/>densersatz von 12 Thlr. 24 Sgr. und solidarisch zu den Prozeßkosten.

<lb/>Auf ihre Berufung wurden die Verurtheilten durch Urtheil der eor-
<lb/>reetionellen Appellationskammer zu Aachen vom 2,2. Juli letzthin, mittels
<lb/>Aufhebung jenes Urtheils, von der Klage freigesprochen^ Die
<lb/>Gründe sind folgende:

<lb/>I. E., daß der Richter erster Instanz um so richtiger den Art. 12
<lb/>Tit. 27 der Forftordonnanz von 1669, dessen Anwendung das öffentl.
<lb/>Ministerium in Antrag gebracht hatte, beseitigt hat, als in diesem Art.
<lb/>von der Eröffnung von Schieferbrüchen, ja nicht einmal von gewöhnlichen
<lb/>Steingruben, die Rede ist, und es einer ausdrücklichen Bestimmung be- 
<lb/>durfte, um die in jenem Art. sestgestellte Strafe auf diejenigen anzu- 
<lb/>wenden, welche sich beigchen ließen , in den König!- Waldungen Stein-
<lb/>gruben zu eröffnen, von der Eröffnung von Schieftrgruben (ardoisieres)
<lb/>aber nirgendwo Erwähnung geschieht. — (Merlin repert.v. Garriere) ;

<lb/>I. E., daß aber eben sowenig auf den vorliegenden Fall der vom
<lb/>Richter erster Instanz wirklich zur Anwendung gebrachte Art. 34 Tit. II
<lb/>des Gesetzes Über die Rural-Polizei vom 28. September 1791, wenn
<lb/>auch in dem Urtexte die in der Übersetzung ausgelassenen Ausdrücke:
<lb/>ou d’autres productions utiles, enthalten sind, paffend erscheint, weil
<lb/>es nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen haben kann, hierunter
<lb/>solche Gegenstände zu begreifen- welche lediglich der Bergwerks-Polizei
<lb/>Archiv 33r Bd. 2. Abth. A. 4
</p>
               <pb facs="2084567_03302+1842_0053.tif"
                   n="50"
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               <p>

                  <lb/>5Q
</p>
               <p>

                  <lb/>angehören, (m Minen r Gesetz vom 21. April 1810, welches als die eigent- 
<lb/>liche sedes materia zu betrachten ist, das Ausgraben von Schiefer, welche
<lb/>zur dritten Klasse der Fossilien gehören, wenn solches selbst auf fremdem
<lb/>Gute Statt gefunden hat, sich nicht verpönt befindet, und sogar nach
<lb/>Art. 27 1. c. das Ausgraben von Fossilien zweiter Klaffe auf fremdem
<lb/>Boden den unberechtigten Förderer nur einer Entschädigung gegen den
<lb/>Grundeigentümer unterwirft;

<lb/>I. E., daß indessen auch die im bezogenen Art. 34 des Rural-Po- 
<lb/>lizei-Gesetzes enthaltenen Ausdrücke: maraudera et derobera, auf

<lb/>den gegenwärtigen Fall, wo die Appellanten die fraglichen Förderungen
<lb/>als ein Recht Ln Anspruch nehmen , und sich unbestrittenermaßen im
<lb/>langjährigen Besitze dieses Rechts befinden, jene Förderungen auch nicht
<lb/>heimlich, sondern öffentlich betrieben haben, nicht zu passen scheinen, und
<lb/>demnach einem Strafantrage gegen dieselben um so weniger deferirt
<lb/>werden kann, als dieses nur ein indirektes Mittel seyn würde, sie aus
<lb/>ihrem Besitz zu entfernen, über dessen Rechtlichkeit zu entscheiden, nur
<lb/>dem Civilrichter zusteht.

<lb/>Noch an demselben Lage hat das öffentl. Ministerium gegen dieses
<lb/>Urtheil das Caffationsgesuch angemeldet, welches den Caffations- Verklagten
<lb/>am 6. August zugestellt worden.

<lb/>Das öffentl. Ministerium fügt seinem Einsendungsschreiben eine
<lb/>Denkschrift der Königl. Regierung zu Aachen (II. Abtheilung) bei, wo- 
<lb/>rin sie darzuthun versucht 1) daß der Art. 12 Lit. 27 der Ordonnanz
<lb/>von 1669 verletzt sey, welcher bestimme, daß die Individuen, welche aus
<lb/>Königl. Waldungen Sand, Erde, Mergel, oder Lhon (Sables, terres,
<lb/>warne ou argite) ohne Erlaubniß fortnehmen, eine Geldbuße von
<lb/>50Y livres treffen solle, und vom ersten Richter statt des mildern Art. 34
<lb/>Lit. II des Feldpolizeigesetzes anzuwenden gewesen wäre. Die Worte
<lb/>sables, terres, marne ou argile seyen nicht, wie der erste Richter ver- 
<lb/>meine, limitativ, sondern bloß exempHcativ zu verstehen, indem die
<lb/>Absicht des Gesetzgebers nur auf den Schutz aller werthvollen Bestand-
<lb/>theile des Bodens in Königl. Waldungen gegangen, nicht aber auf den
<lb/>vereinzelten Schutz von Sand, Erde, Mergel und Thon beschrankt, eben
<lb/>so wenig auf die Preisgebung werthvollerer Produkte, wie Schiefer, ge- 
<lb/>richtet gewesen seyn könne. Zudem gehe aus dem arret du conseil
<lb/>dVtat vom 23. December 1690, welches in ber Conference de Tordan-
<lb/>naqce du niois d’aout 1669, Paris torn. II. p. 4l abgedruckt sey, hervor,
<lb/>daß der Art. 12 auch von der unbefugten Eröffnung von Stein- und
<lb/>Schieferbrüchen handle. Der Inhalt wird hier wörtlich gegeben*). Da
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Dieses arr&amp;t du conseil ist folgenden Inhalts: 4.6 Hoi sViant
<lb/>fait representer en son conseil son ordonnance sur le fait
<lb/>des eaux et forets art. 12 du titre de la police portant de- 
<lb/>fenses a toutes personnes (l’eniever dans lVtendue et aux
<lb/>reins des forets sables, ferres, marnes ou argile sans permis-
<lb/>sions expresse de sa Majeste a peine de 500 livres d’amende
<lb/>et de confiscation des chevaux et harpois, et Sa Majeste etant
<lb/>informe que sous pre texte qu’ij n’a pas ete fait pareilles
<lb/>defenses d’y ouvrir des carrieres il-y-a en des particuliers
<lb/>qui ont entrepjds d’y en ouvrir sans aucnne permissioa.
</p>

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               <p>

                  <lb/>51
</p>
               <p>

                  <lb/>hiernach die Eröffnung von Steinbrüchen mit der doppelten Strafe des
<lb/>Art. 12, nämlich mit 1000 Uvres verpönt sey, so erhelle doch aus dessen
<lb/>Fassung, daß nach der Absicht des Gesetzgebers die fragliche Eröffnung
<lb/>schon durch den Art. 12 verpönt seyn sollte; mithin sey in der Rhein- 
<lb/>provinz, wo dieser Art. in Folge des Art. 609 des code des delits et
<lb/>des peines vom 3. Brumar I. IV, aber nicht jenes arret, für publi-
<lb/>ctrt zu achten sey, der Art. 12 das in Bezug auf die unbefugte Eröff- 
<lb/>nung von Steinbrüchen in Königl. Waldungen geltende Gesetz. Eine
<lb/>solche Deutung erhelle nicht minder aus dem daraus hervorgegangenen
<lb/>Art. 144 des Code forestier von 1827 * *).

<lb/>2) Daß jedenfalls aber, wenn auch der angeführte Art. 12 auf den
<lb/>vorliegenden Fall nicht anwendbar seyn sollte, es der Art. 34. Lit. II
<lb/>des Feldpolizeigesetzes seyn müßte, wonach diejenigen, welche Erzeugnisse
<lb/>der Erde, die 'zur Nahrung des Menschen dienen können, oder andere
<lb/>nützliche Erzeugnisse (autres productions utiles) unbefugter Weise sich
<lb/>aneignen, eine dem zu leistenden Schadensersätze gleichkömmende Geld- 
<lb/>buße verwirkt haben.

<lb/>Mit Unrecht behaupte der Appellationsrichter, der Gesetzgeber habe
<lb/>unter autres productions utiles solche Gegenstände nicht begriffen, welche
<lb/>lediglich der Bergwerks-Polizei angehörten; im Minen-Gesetze vom
<lb/>21. April 1810, dem eigentlichen Sitze der Materie, sey aber das Aus-
<lb/>graben von Schiefern, welche zur dritten Klasse der Fossilien gehörten,
<lb/>auf fremdem Boden gar nicht verpönt, und der Art. 27 dieses Gesetzes un- 
<lb/>terwerfe sogar beim Ausgraben von Fossilien zweiter Klaffe auf fremdem
<lb/>Boden den unberechtigten Förderer nur einer Entschädigung gegen den
<lb/>Grundeigentümer. Allein, wie in der Denkschrift hiergegen ausgeführt
<lb/>wird, enthalte das Minen-Gesetz von 1810 nur die polizeilichen Vor- 
<lb/>schriften in Bezug auf den Betrieb des Bergbaues, keinesweges befasse es
<lb/>sich ebenfalls mit dem Schutze des Eigenthums an dem in der Erde ru- 
<lb/>henden Mineral-Eigenthum, mithin seyen auch die in dieser Beziehung
<lb/>erforderlichen Strafbestimmungen nicht in diesem Gesetze, sondern ander- 
<lb/>wärts zu suchen. Nach der Ansicht des Appellationsrichters würde die
<lb/>Wegnahme von Sand und Erde strafbar Und die von Schiefer es nicht
<lb/>seyn, ja sogar keine Entschädigungs-Klage gewähren, indem diese nach
<lb/>seiner Ansicht nur beim Ausgraben von Fossilien zweiter Klaffe auf
<lb/>fremdem Boden dem Eigenthümer zustände. Ein solcher Fehlgriff liege
<lb/>Ln seiner vorausgesetzten Trennung des Mineral-Reichthums von dem
</p>
               <p>

                  <lb/>et d’y tirer quantite de pierres et ruiner tous les environs
<lb/>par les decombres et les chemins qu'ils y ont pratiqud,;
<lb/>et voulaut y pourvoir, Sa Majeste en son conseil, confor- 
<lb/>me’ment ä rordonnance.de 1669, a fait tres expresses
<lb/>inhibitions et defenses a toutes personnes de faire aucune
<lb/>ouverture de carrieres dans fetendue et aux reins des forets
<lb/>de Sa Majeste, sans sa permission expresse, a peine de 1000
<lb/>livres d’amende.


<lb/>*) Dieser Art. sagt: tonte extraction ou enlevement non autorise
<lb/>de pierre, sable, mineral, terre ou gazou , tourbe, bru-
<lb/>yeres, genets, herbages, feuilles vertes ou mortes, engrais
<lb/>existant sur le söl des forets, glands, faines et autres fruits
<lb/>ou semences des bois et forets, äonneralieua des amendes etc,


<lb/>4*
</p>

               <pb facs="2084567_03302+1842_0055.tif"
                   n="52"
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               <p>

                  <lb/>52
</p>
               <p>

                  <lb/>Eigenthum der Erd - Oberfläche. Das angeführte Gesetz von 1810 handle
<lb/>von Minen, Erzgruben und Steingruben (mines, minieres et carriere»)
<lb/>vergl. Art. 1. Das Eigenthum der mines sey allerdings von der Erd-
<lb/>Oberfläche gesondert und werde nur durch eine besondere Concession ver- 
<lb/>liehen (Art. 5 u. ff.). Die Ausbeutung der minieres stehe vorzugsweise
<lb/>dem Eigenthümer der Erd-Oberfläche zu, und nur, wenn derselbe er- 
<lb/>kläre, nicht ausbeuten zu wollen, könne die Erlaubniß dazu bei der be- 
<lb/>treffenden Behörde durch einen Dritten erlangt werden (Art. 59 ff.
<lb/>und Art. 71 ff.) Die carrieres endlich, wozu nach Art. 4 die Schiefer- 
<lb/>brüche (ardoisieres) gehörten, feyen vollständig das Eigenthum desjenigen,
<lb/>der Eigenthümer der Erd-Oberfläche sey (Art. 81 ff.). Es sey also
<lb/>hier in der Wegnahme der Schiefer eine Eigenthumsentfremdung, worauf
<lb/>nicht das Minengefetz sondern der bezügliche Art. 34 für den Fall der
<lb/>Nichtanwendbarkeit der Forst-Ordnung von 1669 zur Anwendung
<lb/>kommen müßte.

<lb/>Glaube ferner der Appellationsrichter, daß die in dem Art. 34 ent- 
<lb/>haltenen Ausdrücke: maraudera et derobera, cruf den gegenwärtigen
<lb/>Fall nicht paßten, wo die Caffationsverklagten die fragliche Schieferför- 
<lb/>derung als ein Recht Ln Anspruch nahmen, und sich unbestrittenermaßen
<lb/>im langjährigen Besitze dieses Rechts befanden, jene Förderung auch nicht
<lb/>heimlich, sondern öffentlich betrieben, so verkenne er offenbar die Vor- 
<lb/>schriften des Art. 12 Lit. IX. des Gesetzes über die Forstverwaltung
<lb/>vom 20. August — 29. September 1791, indem auf deren Grund der
<lb/>erste Richter den Cassations-Verklagten Fristen bestimmt habe, um ihr
<lb/>angebliches Recht durch eine gegen den Forstsiskus zu richtende Civil-
<lb/>Klage geltend zu machen, widrigenfalls das Strafverfahren seinen Fort- 
<lb/>gang nehmen würde, die Cassations-Verklagten aber dieser Auflage nicht
<lb/>nachgekommen seyen, mithin als solche zu betrachten seyen, denen kein
<lb/>Recht zur Seite stehe. Die Ausdrücke: maraudera et derobera, im
<lb/>Art. 34 seyen also in dem vorliegenden Falle nicht ausgeschlossen.

<lb/>Uebrigens sey es auch unwahr, daß sich die Cassations-Verklagten
<lb/>Ln dem langjährigen Besitze der fraglichen Schiefergruben befänden, indem
<lb/>diese auch vor ihrer im I. 1838 erfolgten Verpachtung an den Hofrath
<lb/>v. Hohenhausen stets durch den Forstsiskus verpachtet worden seyen.

<lb/>Der Ober-Prokurator tragt in seinem Einsendungsschreiben dahin an;
<lb/>das angegriffene Urtheil wegen Verletzung des Art. 34 Tit. II. des
<lb/>Gesetzes vom 28. September 1791 zu cassiren, und die von dem
<lb/>Urtheile vom 12. Juni letzthin eingelegte Berufung zu verwerfen.

<lb/>Auf den Vortrag des Herrn Geheimen Ober - Revisionsrathes Esser
<lb/>und den Antrag des Herrn General-Prokurators Eichhorn;

<lb/>I. E.,daß der auf dem linken Rheinufer verkündete Art. 12 Lit. 27
<lb/>der Forstordnung vom I. 1669, unter Strafe von 500 livres verbietet,
<lb/>Ln Staatswaldungen Sand, Erde, Mergel und Thon ohne Erlaubniß
<lb/>wegzunehmen;

<lb/>Daß unter dem allgemeinen Ausdrucke Thon (argile) auch der schief- 
<lb/>rige Thon (argile schisteuse) und der thönige Schiefer (sebiste argileux)
<lb/>als besondere Thonart, mit andern Worten auch der Schiefer, begriffen ist;

<lb/>Daß das Feldpolizei-Gesetz vom 28. September 1791 Lit. II. auf
<lb/>Vergehen, welche in Staatswaldungen verübt werden, nicht anwendbar
<lb/>ist, und sogar die Ln seinen Art. 36, 37 und 38 gegen die Forstfrevler
</p>

               <pb facs="2084567_03302+1842_0056.tif"
                   n="53"
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               <p>

                  <lb/>— 53 —
</p>
               <p>

                  <lb/>gegebenen Strafbestimmungen auf Privat- oder Gemeinde-Waldungen
<lb/>beschrankt;

<lb/>Daß folglich der Art. 34 den aus der Forstordnung vom I. 1669
<lb/>angeführten Art. 12 nicht im Mindesten abgeandert hat;

<lb/>Daß das Bergwerks-Gesetz vom 21. April 1810, in Ansehung der
<lb/>Ln dem Art. 4 bezeichneten Schiefergruben, eine Trennung des Unterir- 
<lb/>dischen von der Oberfläche, wie dies in Betreff der Ln dem Art. 2 er- 
<lb/>wähnten Bergwerke (mines) geschehen ist, in Bezug auf das Cigenthum
<lb/>und dessen Modalitäten nicht ausgesprochen Hai;

<lb/>Daß zwar der Art. 81 dieses Gesetzes den Betrieb der Schiefergruben
<lb/>ohne unterirdische Stollen unter die einfache Aufsicht der Polizei stellt;
<lb/>daß aber die Art. 93 und 96, indem sie sich auf die in dem Art. 2
<lb/>bezeichneten Bergwerke beziehen, in Ansehung der Schiefergruben, we- 
<lb/>der eine Strafbestimmung enthalten, noch auch entfernt auf eine Abän- 
<lb/>derung des Art. 12 Tit. 27 der Forstordnung von 1669 hindeuten;

<lb/>Daß die Caffations-Verklagten zur Geltendmachung ihrer angeblichen
<lb/>Ansprüche auf die fraglichen Schiefergruben weder sich der Vorschrift
<lb/>des Art. 12, Tit. IX des Gesetzes über die Forstverwaltung vom 20. Au- 
<lb/>gust — 29. September 1791 gefügt, noch innerhalb der von der Aucht-
<lb/>polizeikammer bewilligten Fristen eine Civil-Klage gegen den Staat
<lb/>eingeleitet' haben;

<lb/>Daß hiernach die correctionelle Appellationskammer, auf den Besitz,
<lb/>den die Caffations-Verklagten durch langjährige Förderung des Schiefers
<lb/>ausgeübt haben sollen, um soweniger einen Werth legen durfte, als so
<lb/>etwas zu beurtheilen und zu berücksichtigen über ihre Befugnisse hinaus
<lb/>lag, und nur dem Civilrichter, wenn er mit einer Klage befaßt worden
<lb/>wäre, zugestanden haben würde;

<lb/>Daß mithin dieselbe, indem sie die den Caffations-Verklagten zur
<lb/>Last gelegte Thathandlung: am 28. Oktober 1840 im Königl. Wehr- 
<lb/>meisterei - Walde, Forstdistrikt Knipchen und Kalberberg, Schiefer ge- 
<lb/>fördert und weggenommen zu haben, für nicht verpönt erachtete, und die- 
<lb/>selben freisprach, den Art. 12 Tit. 27 der Forstordnung vom I. 1669
<lb/>verletzt hat;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>cassirt der Königl. Revisions- und Cassations-Hof das Urtheil der cor-
<lb/>rectionellen Appellationskammer des Königl. Landgerichts zu Aachen vom
<lb/>22. Juli 1841, verordnet die Beischreibung des gegenwärtigen Urtheils
<lb/>am Rande des Cassirten, und verurtheilt die Caffations-Verklagten so- 
<lb/>lidarisch zu den Kosten.

<lb/>Und, indem er in der Sache selbst erkennt:

<lb/>I. E., daß die Appellanten durch das Frevel-Protokoll vom 28. Ok- 
<lb/>tober 1840 sowohl als durch ihr Geständniß überführt sind, am 28. Ok- 
<lb/>tober im Königl. Wehrmeisterei-Walde, Forstdistrikt Knipchen und
<lb/>Kalberberg, Schiefer gefördert und weggenommen zu haben;

<lb/>Daß diese Thathandlung nach den aufgestellten Caffationsgründen
<lb/>durch den Art. 12, Tit. 27 der Forstordnung vom I. 1669 mit 500 Li- 
<lb/>vre« verpönt ist;

<lb/>Daß dagegen die durch das Urtheil wovon auf den Grund des nicht
<lb/>anwendbaren Art. 34 Tit. II. des Feldpolizei-Gesetzes vom 28. Sep-
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Assisen-Verfahren. Nichtschuldig-Erklärung. Schuldig-Erklärung. Freisprechungs-Ordonnanz. Absolutionsurtheil</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_03302+1842_0057--><p/>
               <p>

                  <lb/>54
</p>
               <p>

                  <lb/>tember 1791 ausgesprochene Strafe von 12 Lhlr. 24 Sgr. sammt dem
<lb/>auf gleiche Summe gestellten Schadensersätze die Strafsumme des ange- 
<lb/>führten Art. 12. Lit. 27 der Forstordnung vom I. 1669 bei weitem
<lb/>nicht erreicht;

<lb/>Daß, indem das offentl. Ministerium a minima nicht appellirt hat,
<lb/>und daher in pejus nicht erkannt werden darf, die in dem verfügenden
<lb/>Lheile des Urtheils wovon ausgesprochene Verurteilung unverrückt fest- 
<lb/>gehalten werden muß;

<lb/>Daß folglich ein Grund zur Abänderung dieses Urtheils nicht vorliegt;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verwirft der König!. Revisions- und Caffations-Hof die Berufung von
<lb/>dem Urtheil der Zuchtpolizeikammer des König!. Landgerichts zu Aachen
<lb/>vom 12. Juni 1841 und verurtheilt die Appellanten solidarisch zu den
<lb/>Kosten.

<lb/>Sitzung vom 13. Dezember 1841.
</p>
               <p>

                  <lb/>Assisen - Verfahren. — Nichtschuldig - Erklärung. —
<lb/>Schuldig - Erklärung. — Freisprechungs - Ordon- 
<lb/>nanz. — Absolutionsurtheil.

<lb/>Wird ein Angeklagter von den Geschwornen hinsichtlich eines
<lb/>Anklage-Punkts zwar für schuldig erklärt, jedoch mit An- 
<lb/>nahme eines die Anwendung eines Strafgesetzes aus- 
<lb/>schließenden Umstandes; so muß über diesen Ausspruch
<lb/>ein Absolutions - Urtheil vom Assisenhof erlassen werden.
<lb/>Der Assisen - Präsident, der in einem solchen Falle eine
<lb/>Freisprechungs-Ordonnanz erläßt, überschreitet seine Be- 
<lb/>fugnisse. Art. 358 und 364 der Rh. Crim. P. O.

<lb/>Auf den schriftlichen Antrag des Herrn General-Prokurators bei dem
<lb/>König!. Revisions- und Caffations-Hof folgenden Inhalts;

<lb/>„Der zu Elberfeld wohnhafte Kaufmann Karl Theodor Linnartz ist
<lb/>durch Urtheil des Anklagesenats zu Köln vom 13, Juli 1835 wegen be- 
<lb/>trügerischen Bankerotts und mehrerer Fälschungen, zur Anklage an den
<lb/>Assisenhof in Elberfeld verwiesen, und bei diesem nach ordnungsmäßig
<lb/>verhandelter Sache hinsichtlich mehrerer Anklage-Punkte von den Ge- 
<lb/>schwornen für nicht schuldig erklärt."

<lb/>Wegen der übrigen Anklage-Punkte waren den Geschwornen vier
<lb/>Fragen gestellt, des Inhalts:

<lb/>Ob der Angeklagte schuldig sey

<lb/>1) einen von ihm als Handelsmann auf sich selbst unter dem 30. De- 
<lb/>cember 1833 über die Summe von 789 Thlr. an die Ordre von
<lb/>Werninghaus u. Bredt in Elberfeld ausgestellten Wechsel,
<lb/>und
</p>
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               <p>

                  <lb/>55
</p>
               <p>

                  <lb/>2) einen von ihm als Handelsmann am 24. Dezember 1833 über die
<lb/>Summe von 1100 Lhlr. an die Ordre von Abraham Troost
<lb/>und Söhne in Elberfeld ausgestellten Wechsel,

<lb/>mit falschen Bürgschaftsvermerken in betrügerischer Absicht ver-
<lb/>sehen,

<lb/>sodann auch

<lb/>von diesen, mit falschen Bürgschaftsvermerken versehenen Wechseln,
<lb/>wissend, daß jene falsch waren, in betrügerischer Absicht Gebrauch
<lb/>gemacht zu haben?

<lb/>Auf alle vier Fragen einzeln antworteten die Geschwornen.

<lb/>Za, der Angeklagte ist schuldig, mit absoluter Stimmenmehr-,
<lb/>heit, aber nicht in betrügerischer Absicht.

<lb/>Statt nun nur hinsichtlich der Punkte, wegen welcher das Nicht-
<lb/>schuldig erklärt war, eine Freisprechungs-Ordonnanz auszusprechen,
<lb/>hinsichtlich der eben erwähnten übrigen Punkten aber, wegen welcher
<lb/>eine Schuldig-Erklärung erfolgt, und nur gleichzeitig'der Mangel
<lb/>einer betrügerischen Absicht genommen war, die Entscheidung., dqß die
<lb/>in der Antwort festgestellte Lhat nach den Gesetzen nicht strafbar fey,
<lb/>dem Assisenhofe zu überlassen , hat der Asflsen-Präsident am 18. Rovkm-
<lb/>ber 1841 in Bezug auf die ganze Anklage, also auch in Bezug auf die
<lb/>letzteren Punkte, eine Freisprechungs-Ordonnanz erlassen.

<lb/>Der Art. 358 der Crim. P. O. sagt aber:

<lb/>borsque l'accuse aura ete declare non cöupable, le presi-
<lb/>deat prononcera qu’il est acquitte de Paccnsation.

<lb/>Er ermächtigt also nur in Bezug auf diejenigen Anklage-Punkte,
<lb/>bei welchen durch die Erklärung der Geschwornen der Angeklagte von
<lb/>jeder Schuld entbunden ist, den Assisen-Präsidenten zur Erlassung
<lb/>der Freisprechungs-Ordonnanz.

<lb/>Der Art. 364 ibidem bestimmt sodann:

<lb/>La cour prononcera rabsolution de l’aecuse, si le fait, dont
<lb/>ii est declare cöupable, n’est pas defendu par une loi penale.

<lb/>Er will also, daß sobald die Geschwornen gegen den Angeklagten
<lb/>das Schuldig ausgesprochen, der Assisenhof selbst dann erkennen
<lb/>soll, wenn die festgestellte Lhat auch gesetzlich nicht strafbar ist;

<lb/>Dieser letztere Fall lag in Bezug auf die oben erwähnten Punkte
<lb/>vor, und wenn daher der Assisen-Präsident selbst, in Bezug auf .sie,,
<lb/>freisprach, so überschritt er damit seine Amtsbefugniß, wendete den Art.,
<lb/>358 eit. falsch an, und verletzte den Art. 364 eit. weshalb ich dahiN
<lb/>antrage:

<lb/>Die Freisprechungs-Ordonnanz des Präsidenten des Assisenhofes zu
<lb/>Elberfeld vom 18. November v. I. im Interesse des Gesetzes Ln soweit
<lb/>zu cassiren, als dadurch der Angeklagte auch von den oben erwähnten
<lb/>Anfchuldigungs-Punkten freigesprochen worden ist, sodann auch die Bei- 
<lb/>schreibung des cassirenden Urtheils am Rande der cassirten Ordonnanz'
<lb/>zu verordnen.

<lb/>Berlin den 31. Januar 1842.

<lb/>Der General - Prokurator
<lb/>(gez.) Eichhorn.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Civilsache. Zollbehörde. Vorladung. Zustellung</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>56
</p>
               <p>

                  <lb/>Auf den Vortrag des Herrn Geheimen Ober-Revisions - Rathes
<lb/>v. Meysebach, und auf die Erklärung des Herrn General-Prokura- 
<lb/>tors Eichhorn, daß er seinem schriftlichen Anträge nichts hinzuzusetzen
<lb/>habe, nach vorheriger Beratschlagung

<lb/>Cassirt der Königl. Revisions- und Cassations-Hof, inhem er die
<lb/>von dem Herrn General-Prokurafor dargelegten Gründe als die seinigen
<lb/>adoptirt, die Freisprechungs-Ordonnanz des Präsidenten des Königl.
<lb/>Assisenhofes zu Elberfeld vom 18. November des v. 3- im Interesse des
<lb/>Gesetzes in soweit, als dadurch der Angeklagte Karl Theodor Linnartz,
<lb/>Kaufmann zu Elberfeld, auch von den oben erwähnten Anschuldigungs-
<lb/>Punkten freigesprochen worden ist, und verordnet die Beischreibung des
<lb/>gegenwärtigen Urtheils an den Rand der vernichteten Ordonnanz.
<lb/>Sitzung vom 23. Mai 1842,
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilsache. — Zollbehörde, — Vorladung. — Zustellung,

<lb/>In Civilsachen sind die Vorladungen der Zollbehörden, na- 
<lb/>mentlich der Hauptämter, dem Provinzial-Steuer-Direktor
<lb/>zuzustellen.

<lb/>(§. 22 des Ressort-Reglements; §. 1 der Kgl, Cab. Ordr,
<lb/>V. 5, Juli 1823; Staats-Ministerial-Beschluß vom
<lb/>30. November 1838. Art. 69 u. 70 der B. P. O.)

<lb/>Hauptzollamt zu Wassenberg — Peter.

<lb/>: Die Ehefrau des Handarbeiters Peter und der Vormund ihres un- 
<lb/>ehelichen Kindes, der Tischlermeister Paul zu Eisleben hatten gegen den
<lb/>Grenzaufseher Wahle einen Arrest bei dem Hauptzollamt zu Wassenberg
<lb/>.angelegt; derselbe ist für gültig erklärt, das Hauptzollamt soll aber ein
<lb/>Certisicat, wie solches durch Art. 569 der B. P. O. und durch das De- 
<lb/>kret vom 18. August 1807 vorgeschrieben ist, nicht ertheilt haben, es ist
<lb/>daher durch einen am 16. Juli 1841 auf dem Geschäfts-Locale zugestellten
<lb/>Akt vor das Landgericht zu Aachen geladen, und bei diesem der Antrag
<lb/>genommen worden, daß has Hauptzollamt auf den Grund des
<lb/>Art. 577 der B. P. O. als Selbstschuldner zur Bezahlung der Arrest-
<lb/>ssimme von 117 Thlx, 15 Sgr. sammt Zinsen und Kosten verurtheilt
<lb/>werden möge.

<lb/>Das Hauptzollamt behauptete die Nichtigkeit der Ladung. Die Klage,
<lb/>sagte es, sey nicht gegen einen oder mehrere Beamte, sondern gegen das
<lb/>Amt selbst als siscalische Station, oder gegen eine Behörde gerichtet, die.
<lb/>Ladung habe daher nach §. 22 des Ressortreglements der Vorgesetzten Be- 
<lb/>hörde, der Regierung, beziehungsweise der Provinzialsteuerdirektion zuge-
<lb/>steljlt werden müssen,

<lb/>Durch Urtheil vom 4. September 1841 verwarf das Landgericht zu
<lb/>Aachen diese Nichtigkeitseinrede aus folgenden Gründen:

<lb/>I, E.-- daß zwar nach Z. 22 des Reffortreglements vom 20. Juli 1818
<lb/>in allen das Interesse des Staats betreffenden Angelegenheiten, welche
</p>
               <pb facs="2084567_03302+1842_0060.tif"
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               <p>

                  <lb/>57
</p>
               <p>

                  <lb/>zur Erkenntnis der Gerichte gehören, die Vorladung an die Kgl. Regie- 
<lb/>rung in der Person des Präsidenten geschehen soll;

<lb/>Daß auch das jetzt gegen das Hauptzollamt zu Wassenberg eingeleitete
<lb/>gerichtliche Verfahren eine Angelegenheit der erwähnten Art betrifft;

<lb/>Daß indessen durch die Allerhöchste Cabinetsordre vom 5. Juli 1823,
<lb/>welche die Verwaltung der indirekten Abgaben von den Regierungen ab- 
<lb/>sonderte und dem Provinzialsteuerdirector übertrug, die gedachte Bestim- 
<lb/>mung des §. 22 hinsichtlich der Steuersachen wieder aufgehoben worden
<lb/>ist, und daher für diese Sachen das gemeine Recht der B. P. O. wieder
<lb/>eintreten muß;

<lb/>Daß die angegriffene Ladung, welche den Vorschriften des Art. 69
<lb/>Nro. 3 der B. P. O. gemäß erfolgt ist, daher keinesweges nichtig er- 
<lb/>scheint, da Nullitäten ausdrücklich vorgesehen sein müssen, und kein Ge- 
<lb/>setz die Vorladungen in Steuersachen dem gewöhnlichen Prozeßverfahren
<lb/>entzogen hat, wie dieses ausdrücklich für Bergwerkssachen im mehrgedachten
<lb/>§.♦ 22 geschehen ist.

<lb/>Der Caffationsrecurs ist rechtzeitig angemeldet und eine Verletzung
<lb/>der §Z. 22, 23 des Ressortreglements vom 20. Juli 1818, das Publikandum
<lb/>vom 2. Januar 1824 und der darin angezogenen Allerhöchsten Cabinets- 
<lb/>ordre vom 5. Juli 1823, der Staatsministerial-Verfügung vom 30. Nov.
<lb/>1838, endlich der Art. 69 und 70 der B. P. O. und sodann eine Macht- 
<lb/>überschreitung behauptet

<lb/>Zur Rechtfertigung der Beschwerde wird bemerkt: daß es sich, wie
<lb/>im Urtheil anerkannt worden, von einer, das Interesse des Staates be- 
<lb/>treffenden Angelegenheit handle, und in solchen Fällen die Kgl. Re- 
<lb/>gierung in der Person ihres Präsidenten geladen werden solle, die Tren- 
<lb/>nung einer Steuerverwaltung von dem Regierungs-Reffort könne nur die
<lb/>Folge haben, daß der Provinzial - Steuerdirektor an die Stelle des Re- 
<lb/>gierungspräsidenten trete, wie dies auch in der Cabinetsordre vom 5. Juli
<lb/>1823 §. 1, ausdrücklich ausgesprochen sey. Hatte das Landgericht dies
<lb/>nicht annehmen wollen, so wäre bei nicht erfolgter Aufhebung des §. 22
<lb/>des Ressortreglements noch jetzt der Regierungspräsident die richtige Be- 
<lb/>hörde, es habe aber die Staatsministerial-Verfügung vom 30- November
<lb/>1838, mit Aufhebung der §§. 23 und 24 des Reffortreglements ausdrück- 
<lb/>lich festgesetzt, daß in solchen Fällen die Insinuation an den Provinzial-
<lb/>Steuerdirektor geschehen müsse, und die verbindliche Kraft dieser Ver- 
<lb/>fügung sey in einem Urtheile des Revisions- und Caffationshofes vom
<lb/>22. Juni 1840 unerkannt worden; wie vielmehr müsse die Ladung
<lb/>einer unrichtigen Pehhrde wirkungslos bleiben. ,

<lb/>Der Antrag wird dahin gerichtet:

<lb/>Der Hof wolle geruhen, das angegriffene Urtheil vom 4. September
<lb/>1841 zu cassiren und in der Sache selbst sprechend, dem früher
<lb/>genommenen Anträge gemäß, die Klage vom 16. Juli wegen
<lb/>nichtiger Vorladung des Hauptzoll-Amtes abzuweisen, alles dies
<lb/>unter Verurtheilung der Cassationsverklagten in die Kosten des
<lb/>Caffationsverfahrens und der vorigen Instanz.

<lb/>Die Zustellung an die Cassationsverklagten ist am 31. Dezember 1841
<lb/>geschehen, aber ihrerseits eine Beantwortung des Caffationsgesuches nicht
<lb/>eingereicht worden.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Fischereifrevel. Verjährung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_03302+1842_0061--><p/>
               <p>

                  <lb/>58
</p>
               <p>

                  <lb/>An der heutigen öffentlichen Sitzung erstattete der Herr Geheime
<lb/>Ober-Revifions-Rath von Oppen den Vortrag;

<lb/>Der Aerr Justizrath Sandt, Anwalt des Caffationsklägers, entwickelte
<lb/>seine Gründe zur Unterstützung des Caffationsgesuches;

<lb/>Der Herr Generaladvokat Zahnigen wurde in seinem Anträge gehört,
<lb/>und nach vorheriger Beratschlagung wurde verkündigt folgendes
<lb/>U r t h e i l:

<lb/>I. E., daß die Klage der Cassationsverklagten, angestelltermaßen nicht
<lb/>gegen einzelne für ihr Versehen verantwortliche Beamte, sondern gegen
<lb/>das Hauptzollamt zu Wassenberg als Behörde, folgeweise gegen den Staat
<lb/>gerichtet war;

<lb/>I. E-, daß abgesehen von der Frage: ob eine von dem Provinzial-
<lb/>Steuer Direktor ressortirende Unterbehörde das Staatsinteresse zu ver- 
<lb/>treten, Befugnisse habe, dieselbe jedenfalls nach §. 22 des Ressortreglements
<lb/>vom 20. Juli 1818, 1 der allerhöchsten Cabinetsordre vom 5. Juli

<lb/>1823, und dem Staats - Ministerial - Beschlüsse vom 30. November 1838
<lb/>nur durch Zustellung an die Person des Provinzial-Steuer-Direktors vor- 
<lb/>geladen werden konnte, und das Landgericht zu Aachen, indem es eine
<lb/>andere Art der Vorladung für gültig erklärte, diese Reglementargesetze
<lb/>verletzt, so wie den Art. 69 Nro. 3 der B. P. O. falsch angewendet hat;

<lb/>Aus diesen Gründen (in contumaciam erkennend)
<lb/>cassirt der Kgl. Revisions- und Cassationshof das Urtheil des Kgl. Land- 
<lb/>gerichts zu Aachen vom 4. September 1841, unter Verurtheilung der
<lb/>Cassationsverklagten in die Kosten, und verordnet die Beischreibung des
<lb/>gegenwärtigen Urtheils am Rande des Caffirten.

<lb/>Und indem er in der Sache selbst erkennt:

<lb/>Weiset der Kgl. Revisions - und Cassationshof die von den Cassations- 
<lb/>verklagten gegen das Hauptzollamt zu Wassenberg angestellte Klage, auf
<lb/>den Grund des Art. 70 der B. P. O., wegen Nichtigkeit der Vorladung
<lb/>unter Verurtheilung der Klager in die Kosten, ab.

<lb/>Sitzung vom 13. Juni 1842.
</p>
               <p>

                  <lb/>Fischereifrevel. — Verjährung.

<lb/>Fischereifrevel verjähren ohne Unterschied innerhalb drei Mona- 
<lb/>ten vom Tage der Entdeckung an, gleich den Forstfreveln.
<lb/>(Art. 8 Tit. 9 des Gesetzes v. 15 u. 29. Sept. 1791.)

<lb/>Oeffentliches Ministerium — Kohn u. Hanck.

<lb/>Auf ein Protokoll des großherzoglich Luxemburgischen Waldhüters
<lb/>Dewaha, vom 21. April 1841, wurden die Cassationsverklagten Mathias
<lb/>Kohn, Fischer, und Nikolaus Hanck, Tagelöhner, beide zu Oberbillig
<lb/>wohnhaft, durch Gerichtsvollziehersact vom 1. Dezember n. I. vor die
<lb/>Zuchtpolizeikammer des Kgl. Landgerichts zu Trier geladen, unter der
<lb/>Beschuldigung: in der Sauer, einem schiffbaren Flusse, Fischereidistrict
<lb/>Nro. 10, mittelst eines Wurfnetzes gefischt zu haben.
</p>
               <pb facs="2084567_03302+1842_0062.tif"
                   n="59"
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               <p>

                  <lb/>Das öffentliche Ministerium trug Ln Gemäßheit der Art. 6, 10 und 11
<lb/>der Ordonnanz vom August 1669 auf solidarische Verurtheilung derselben
<lb/>zu einer Geldbuße von 48 Lhlr. und eines Jeden zu einem Monat Ge-
<lb/>fängnißstrafe an.

<lb/>Allein die Zuchtpolizeikammer erklärte durch Urtheil vom 20. Dez.
<lb/>v. I. die Klage für verjährt.

<lb/>Die Berufung des öffentlichen Ministeriums hiervon wurde durch
<lb/>Urtheil der correctionellen Appellationskammer zu Trier vom 17. Febr.
<lb/>d. I. aus folgenden Gründen verworfen:

<lb/>I. E., daß die Ordonnanz von 1669 (sur le fait. des eaux et forets)
<lb/>welche nicht blos die Polizei und Verwaltung der Forsten, sondern auch
<lb/>die der Gewässer zum Gegenstände hat, keine Frist bestimmt, innerhalb
<lb/>welcher die darin vorgesehenen Forst-, Fischerei- und anderen Frevel verfolgt
<lb/>werden müssen, daß jedoch das Gesetz vom 15. u. 29. Sept^ 1791 (sur
<lb/>radministration forestiere) indem es an die Stelle der früheren Forst- 
<lb/>verwaltung, Ln sofern sie auch durch die Ordonnanz von 1669 regulirt
<lb/>war, ein neues System der Forstverwaltung creirte, im Art. 8 Tit. 9
<lb/>bestimmt hat, daß alle Klagen aus Vergehen (ohne dieselben ausdrücklich
<lb/>auf bloße Forstfrevel zu beschränken) deren Lhäter im Protokoll be- 
<lb/>zeichnet worden, innerhalb dreier Monaten, vom Lage der Endeckung
<lb/>an, zu verfolgen, widrigenfalls sie durch Verjährung erloschen seyen; daß
<lb/>diese Bestimmung als eine generelle, auf alle Zweige der Forstverwaltung,
<lb/>(worin, wie gezeigt, auch die die Gewässer betreffende Administration
<lb/>einbegriffen war) um so mehr zu beziehen ist, als es einerseits durch die
<lb/>Natur der Sache geboten wird, für verwandte Vergehen dieser Art eine
<lb/>besondere, von der gewöhnlichen Strafeverjährung abweichende, Verjährungs- 
<lb/>frist zu bestimmen, andererseits aber auch in dem vom ersten Richter ange-
<lb/>zogenen Gesetze vom 14. Floreal I. X. im Art. 15. Lit. 5 (welcher die
<lb/>Ueberschrift: administration forestiere trägt) allgemein eine solche Gleiche
<lb/>ftellung der Fischereifrevel mit den Forstfreveln in sofern wiederholt ausge- 
<lb/>sprochen ist, als es darin heißt: daß die Fischereivergehen in derselben Weise
<lb/>wie die Forstvergehen verfolgt und bestraft werden sollen, und diese Be- 
<lb/>stimmung, wenn sie schon isolirt aus dem Gesetze vom 14. Floreal I. X.
<lb/>erklärt, nur auf solche Frevel bezüglich scheinen möchte, wo das Vergehen
<lb/>Ln dem bloßen Abgänge der Licenz besteht, gleichwohl Ln ihrem Zusammen- 
<lb/>hänge mit der ganzen Gesetzgebung betrachtet, ihrem Grunde nach als
<lb/>eine allgemeine für alle Fischereifrevel geltende Anwendung finden muß.
<lb/>Noch an demselben Tage hat das öffentliche Ministerium das Caffations-
<lb/>gesuch angemeldet, welches den Cassationsverklagten am 19. n. M. zu- 
<lb/>gestellt wurde.

<lb/>Die Rechtfertigungsgründe sind folgende:

<lb/>Meines Erachtens enthält diese Entscheidung eine falsche Auslegung
<lb/>resp. Anwendung des Art. 15. Tit. 5 des Gesetzes vom 14. Floreal
<lb/>I. X. des Art. 8. Lit. 9 des Gesetzes vom 15. u. 29. Sept. 1791 und
<lb/>eine Verletzung des Art. 638 der Strafgerichtsordnung, oder aber des
<lb/>Art. 643 I. c. und des Art. 25 Tit. XXXII der Ordonnanz von 1669.

<lb/>Die letztere unterscheidet in den Art. 1, 4, 5, 6, 8, 10, 11, 12,^ 15,
<lb/>18, 19 und 22 strenge zwischen dem Falle, wenn Jemand, welcher über- 
<lb/>haupt zum Fischen keine Befugniß hat, dies dennoch thut, Art. 1 eit.
<lb/>und dem andern, wenn der zur Ausübung dev Fischerei an sich Be-
</p>

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               <p>

                  <lb/>60
</p>
               <p>

                  <lb/>rechtr'gte bei derselben diejenigen Vorschriften verletzt, welche zur Erhal- 
<lb/>tung der Fische, vergl. Art. 10 und 19 dt. oder aus andern der öffent- 
<lb/>lichen Ordnung angehörenden Rücksichten, z. B. die Feier der Sonntage
<lb/>betreffend, Art. 4. dt, für notwendig befunden worden sind; Das
<lb/>erstere Vergehen stellt einen Eingriff in die Befugnisse desjenigen dar,
<lb/>welchem das Recht der Fischerei zusteht, das zweite aber ist eine Verletzung
<lb/>der im Interesse des Staates im Allgemeinen gegebenen polizeilichen
<lb/>Vorschriften. Dem entsprechen dann auch die verhängten Strafen, welche
<lb/>für das erstere Vergehen nur in Geldbuße, bei den zweiten in den meisten
<lb/>Fallen auch in einer gleichzeitigen Gefängnisstrafe bestehen. Eine Cumu-
<lb/>lation beider Vergehen ist denkbar, wenn ein Unbefugter die Fischerei in
<lb/>Zuwiderhandlung gegen die Art. 5 ff. ausübt.

<lb/>Die Fischereiberechtigungen der früheren Zeit sind als dem Feudal- 
<lb/>wesen angehörig, untergegangen durch das Gesetz vom 15 u. 29. August
<lb/>1792. Art. 2 u. 5 und Gesetz vom 6. u. 30. Juli 1793 (B. Nro. 2250
<lb/>Nco. 1158 und Nro. 1297.)

<lb/>In den schiff- und flößbaren Flüssen konnte hiernach Jeder die Fischerei
<lb/>ausüben, wahrend in den nicht schiff- noch flößbaren Bächen das Eigen- 
<lb/>thum der Ufer-Besitzer auch das Recht der Fischerei Ln sich schloß. Ver- 
<lb/>gleiche Staatsraths-Gutachten vom 30. Pluviose I. XIII. (IV. B. 56
<lb/>Nro. 932»)

<lb/>Die polizeilichen Vorschriften aber über Beobachtung der Laichzeit,
<lb/>wegen verbotener Werkzeuge rc. sind bestehen geblieben, ja die fernere An- 
<lb/>wendbarkeit der desfallsigen Bestimmungen der Ordonnanz wurde aus- 
<lb/>drücklich anerkannt, und deren nochmalige Veröffentlichung verordnet durch
<lb/>Beschluß des Vollzieh. Direct, vom 28. Messulor I. VI.

<lb/>Hierauf erschien nun, nachdem bereits durch das Dekret vom 15. u.
<lb/>29. September 1791 an die Stelle der in der Ordonnanz von 1669
<lb/>vorgesehenen Verwaltung für die Forsten ein anderes Administrations-
<lb/>System getreten war, das Gesetz vom 14- FlorealJ. X. über die indirecten
<lb/>Steuern, dessen Tit. 5 in den Art. 12 bis 18, das Fischereirecht in den
<lb/>schiffbaren Flüssen wieder zu einem Nutzungsregale der Republik erhob,
<lb/>und die Verpachtung der Fischerei oder aber die Ertheilung von Lizenzen
<lb/>je nach der Beschaffenheit der Flüsse verordnete. Um die Verpachtung
<lb/>gehörig zu handhaben und die Ansteigerer resp. Lizentiaten, vor den
<lb/>Eingriffen Unbefugter zu schützen, verordnete der Art. 14. 1. c. daß der- 
<lb/>jenige, welcher, ohne Pachter oder Lizentiat zu seyn, dennoch zu fischen
<lb/>sich erlauben würde, in die daselbst naher bezeichnete Strafe verfallen
<lb/>solle. Darin besteht also auch das Wesen der daselbst gedachten Ver- 
<lb/>gehen, daß dadurch das Recht des Staates resp. der Pachter verletzt wird;
<lb/>mit den allgemeinen polizeilichen Bestimmungen der Ordonnanz hat dies
<lb/>nichts gemein. Die letzteren sind vielmehr neben jenen Vorschriften, welche
<lb/>nur die Ausübung der Fischerei in den durch jene bestimmten Granzen
<lb/>zum Gegenstände haben, stets bestehen geblieben. Es bedarf demnach meines
<lb/>Dafürhaltens nur einer einfachen Darstellung des Verlaufes der Gesetz- 
<lb/>gebung, um zu beweisen, daß der Art. 15 Tit. 5 des Gesetzes vom
<lb/>14. Floxal I. X nur die in demselben Titel allererst geschaffenen Ver- 
<lb/>gehen betreffe, keinesweges aber in Betreff derjenigen Frevel eine Neuerung
<lb/>eingeführt habe, welcher im Uebrigen in derselben gar nicht gedacht
<lb/>wird. Nach dem Gesetz vom 14. FJoreal I. X. hat es also wegen Ver- 
<lb/>folgung der Frevel der Ordonnanz von 1669 bei den bis dahm geltenden
</p>

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               <p>

                  <lb/>61
</p>
               <p>

                  <lb/>Bestimmungen sein Bewenden behalten. Das Gesetz über die administra-
<lb/>tion forestiere vom 15. u. 29. September 1791 aber hat an und für
<lb/>sich gewiß eben so wenig darin eine Aenderung getroffen.^ Wenn dasselbe
<lb/>nämlich auch eine neue Verwaltung für die Forsten enthält, und dies ist
<lb/>das Einzige, worüber es verfügt, wenn es hierdurch den Theil der Or- 
<lb/>donnanz, welcher denselben Gegenstand betraf, als neueres Gesetz
<lb/>aufgehoben hat, so folgt hieraus doch nicht, daß zugleich auch die Be- 
<lb/>stimmungen der Ordonnanz über die Gewässer, an deren Stelle keine
<lb/>andere gesetzt wurden, alterirt wären, vielmehr folgt aus dem Still»
<lb/>schweigen des neueren Gesetzes über diesen Gegenstand das Fortbestehen
<lb/>der älteren Vorschriften.

<lb/>So wenig daher gegenwärtig, nachdem durch die Allerh. Cabinets-
<lb/>ordre vom 23. Juni 1833 der in der General-Gouvernements-Verordnung
<lb/>vom 18. August 1814 umgeänderte Stand der Gesetzgebung wiederher-
<lb/>gestellt worden, die materiellen Strafbestimmungen der Ordonnanz von
<lb/>1669 durch die des Gesetzes vom 14. Floreal I. X. resp der §♦ 2 der
<lb/>angeführten Allerh. Cabinetsordre verdrängt erscheinen, eben so wenig
<lb/>kann die Verjährung des Art. 15 Tit. 5 des Gesetzes vom 14. Floreal
<lb/>I. X über die darin gemeinten Fälle hinaus auf die Vergehen der Or- 
<lb/>donnanz ausgedehnt werden, vielmehr würde, wenn anders die Ordonnanz
<lb/>wirklich keine Bestimmung über die Verjährung enthielte, die allgemeine
<lb/>Verfügung des Art. 638 der Strafprozeßordnung maßgebend sein. Eine
<lb/>solche Bestimmung über die Verjährung würde aber die Ordonnanz im
<lb/>Art, 25. Tit. 32 darbieten, wenn man den daselbst vorkommenden Aus- 
<lb/>druck les amendes ne pourront etre preserites que par dix ans 2C.
<lb/>darauf beziehen wollte. Dem strengen Wortsinne nach würde dieser Aus- 
<lb/>druck allerdings dahin deuten, daß die durch Urtheil ausgesprochenen Stra- 
<lb/>fen in zehn Jahren verjähren. Die Ungenauigkeit des Ausdrucks, welche
<lb/>man zu der anderweitigen Auslegung, daß nämlich die Verfolgung der
<lb/>Contravenienten zum Zwecke des Straferkenntniffes an den Zeitraum von
<lb/>zehn Jahren geknüpft sein solle, unterstellen mußte, kann nicht befremden,
<lb/>wenn man bedenkt, daß die Gesetzessprache bei Erlaß der Ordonnanz nicht
<lb/>zu dem Grade von Correctheit, welche die neuern französischen Gesetze aus-
<lb/>zcichnet, gediehen war.

<lb/>Nach Maßgabe des Art. 643 der St. Proz. Ord. würde also der
<lb/>Art. 25 Tit. 32 der Ordonnanz die Verjährung bedingen, wenn man
<lb/>anders nicht in favorem rei von dem Art. 643 eit., da eine Ausnahme
<lb/>zulassen will/wo die älteren Bestimmungen eine längere Verjährungsfrist,
<lb/>als die der Strafprozeßordnung voraussetzen. In diesem Falle würde
<lb/>der cit. Art. 638 in concreto entscheidend gewesen und dadurch verletzt
<lb/>worden seyn, daß feiner Verfügung zuwider die Verjährung durch den
<lb/>Ablauf von drei Monaten als vollendet angesehen worden.

<lb/>Der Antrag des öffentlichen Ministeriums geht demnach dahin:

<lb/>Das Erkenntniß der Zuchtpolizei-Appellationskammer des Kgl. Land- 
<lb/>gerichts zu Trier vom 17. Februar e. wegen falscher Auslegung resp.
<lb/>Anwendung des Art. 15 Tit. 5 des Gesetzes vom 14. Floreal I. X. des
<lb/>Art. 8 Tit. 9 des Gesetzes vom 15. u. 29 September 1791, und wegen
<lb/>Verletzung des Art. 643 der Strafprozeßordnung und des Art. 25. Tit. 32
<lb/>der Ordonnanz vom August 1669 oder aber des Art. 638 der Strafprozeß- 
<lb/>ordnung zu caffiren und an dessen Stelle erkennend, die Berufung des
<lb/>öffentlichen Ministeriums wider das Urtheil des Zuchtpolizeigerichts vom
</p>

            </div>
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                  <title level="a" type="main">Zollcontravention. Pferde-Ausfuhr</title>
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               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_03302+1842_0065--><p/>
               <p>

                  <lb/>2V. Dezember 1841 als gegründet anzunehmen, unter Reformatfon
<lb/>dieses die Einrede der Verjährung zu verwerfen, die Beschuldigten des
<lb/>ihnen zu Last gelegten Vergehens für überführt zu erklären, und auf
<lb/>Grund der Art. 6, 10 und 11 der Ordonnanz von 1660 Tit. 31. des
<lb/>Art. 55 des St. G. B., der Kgl. Kabinetsordre vom 18. Sept. 1824
<lb/>und des Art. 194 der Strafprozeßordnung, einen Jeden zü einer Ge- 
<lb/>fängnisstrafe von einem Monate, beide solidarich zu einer Geldbuße von
<lb/>48 Thlr. und zu den Kosten zu verurtheilen und für den Unvermögens-
<lb/>sall, der Geldbuße eine verhaltnißmäßige Gefängnißsteafe zu substituiren
<lb/>oder aber die Sache zur Aburtheilung vor das Gericht erster Instanz
<lb/>zurückzuweisen.

<lb/>Auf den Vortrag des Herrn Geheimen Ober-Revisionsrathes Esser
<lb/>und den Antrag des Herrn General-Advokaten Jahnigen;

<lb/>I. E., daß die Forstverwaltung sowohl nach dem Gesetze vom 15.
<lb/>u. 29. Sept. 1791, als nach der Ordonnanz von 1669 die Fischereifrevel
<lb/>wie die Holzfrcvel zu verfolgen hatte und auch das Gesetz vom 14. Flo- 
<lb/>re al I. X. die Verfolgung derselben, ohne zu unterscheiden, auf gleiche
<lb/>Linie stellt.

<lb/>Daß mithin auch der Art. 8. Tit. 9 des Gesetzes vom 15. u. 29. Sept.
<lb/>1791, indem er ebenwenig unterscheidet, m Ansehung der dreimonatlichen
<lb/>Verjährung auf Fischereifrevel anwendbar ist.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verwirft der Kgl. Revisions- und Cassationshof das von dem öffentlichen
<lb/>Ministerium angemeldete Cassarionsgesuch.

<lb/>Sitzung vom 13. Juni 1842.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zollcontravention.— Pferde-Ausfuhr.

<lb/>Die Uebertretung des früher ergangenen Verbots der Pferde-
<lb/>Ausfuhr nach Frankreich bildet eine Zollcontravention, und
<lb/>ist als eine solche zu bestrafen.

<lb/>(§§. 1. 2. 3. des Zollgesetzes vom 23. Jan. 1838 und
<lb/>§. 1 des Gesetzes wegen Untersuchung und Bestrafung
<lb/>der Zollvergehen vom nämlichen Tage.)

<lb/>Oeffentl. Ministerium — Kayser.

<lb/>Der Hausknecht David Kayser, der Tagelöhner Theodor Jungmann
<lb/>und der Dienstherr des erstern Gastwirth Friederich Schmidt, jämmtlich
<lb/>in Saarbrücken, wurden in Folge eines Beschlusses des Anklagesenats
<lb/>des Appellationshofes zu Cöln vom 25. Sept. v. I. am 7.. Jan. d. I.
<lb/>unter der Anschuldigung:

<lb/>am 6. Mai 1841 ein Pferd (8Thlr. werth) nach Frankreich ausgeschwarzt,
<lb/>beziehungsweise an diesem Vergehen durch Handlungen, welche dasselbe
<lb/>vorbereiteten, erleichterten und vollendeten, Theil genommen zu haben,
<lb/>vor die Juchtpolizeikammer des Landgerichts zu Saarbrücken geladen.

<lb/>Obgleich der Hauptbefchuldigte Kayser in der Sitzung nicht erschienen
<lb/>war, ungeachtet ferner vom ersten Richter als erwiesen angenommen
<lb/>wurde, daß Kayser am 6. Mai v. I. ein einem fremden Auswanderer
<lb/>gehöriges Pferd gegen das Verbot der Pferde-Ausfuhr nach Frankreich
</p>
               <pb facs="2084567_03302+1842_0066.tif"
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               <p>

                  <lb/>63
</p>
               <p>

                  <lb/>ausgeführt habe, so wurden doch die Angeschuldigten sämmtlich, mittelst
<lb/>Urtheiles vom 7. Januar 1842, von der Klage freigesprochen, auch die
<lb/>Vorladung und die ganze darauf erfolgte Instruction aus dem Grunde
<lb/>vernichtet, weil es an einem gehörig pudlizirten Verbots- und Strafge- 
<lb/>setze gegen die Ausfuhr von Pferden ermangele.

<lb/>Die von Seiten des öffentlichen Ministeriums gegen dieses Erkennt-
<lb/>niß ergriffene Appellation hatte keinen Erfolg.

<lb/>Durch Urtheil der correctionellen Appellkammer des Landgerichts vom
<lb/>3. Feb. c. wurde die Berufung gegen Schmidt und Jungmann — wegen Form- 
<lb/>fehler — als unstatthaft, gegen DavidKayser aber als unbegründet verworfen.

<lb/>Hinsichtlich Schmidt's und Jungmann's interessiren die Entscheidungs- 
<lb/>gründe nicht, weil gegen sie der ursprünglich eingelegte Caffationsrekurs
<lb/>zurückgenommen ist.

<lb/>Hinsichtlich des Angeschuldigten Hausknechts Kayser wurde in contu-
<lb/>matiam aus denselben Gründen auf Bestätigung erkannt, wie in den
<lb/>Correctionellsachen gegen Friedrich Schmidt und Christian Michler.

<lb/>Das öffentl. Ministerium hat jedoch schon am 6. Februar d. I. gegen
<lb/>Kayser den Caffationsrecurs angemeldet und solchen dem abwesenden
<lb/>Cassationsbeklagten zu Händen des Bürgermeisters in Saarbrücken am
<lb/>10. Februar es. zustellen lassen.

<lb/>Eine Rechtfertig unasschrift ist nicht eingereicht, vielmehr auf die in
<lb/>Sachen gegen Gerber übergebene Denkschrift Bezug genommen.

<lb/>Nachdem in der öffentlichen Sitzung vom 13. d. M. der Herr Ge- 
<lb/>heime Justiz-Rath Telle mann den Vortrag erstattet hatte, und der Herr
<lb/>General-Advokat Jahnigen in seinem Anträge gehört worden war, ist
<lb/>heute nach vorhergegangener Berathschlagung, verkündigt worden folgendes

<lb/>Urtheil:

<lb/>I. E., daß allerdings die Publication der Gesetze, Bedingung ihrer
<lb/>Gültigkeit, die Form der ersteren gesetzlich bestimmt, und eine bloße Be- 
<lb/>zugnahme oder Mittheilung verfügender Behörden schon deswegen keine
<lb/>gültige Publikation ist, weil es keinen andern Maßstab ihrer Richtigkeit
<lb/>und Vollständigkeit gibt, als das Gesetz selbst.

<lb/>I. E., daß es aber eines Gesetzes da nicht bedarf, wo bereits in dem- 
<lb/>selben eine oder die andere Maßregel der Verfügung der Behörden Vor- 
<lb/>behalten worden ist.

<lb/>Daß dies unzweifelhaft in dem §. 3 sowohl des alteren als des neuesten
<lb/>Zollgesetzes geschah, indem es für den Gesetzgeber selbst überhaupt keines
<lb/>Vorbehalts bedurft hatte, und einzelne Ausnahmen von der Regel, da wo
<lb/>das Gesetz ihre Aulaffigkeit im Allgemeinen anerkennt, ohnehin zum Ge- 
<lb/>biet der Verwaltung gehören;

<lb/>I. E., daß die Befugniß zur Ein- und Durchführung fremder, wie
<lb/>zur Ausführung einheimischer Erzeugnisse durch das Aollgesetz §♦ 1 bis 3
<lb/>die Strafe der Uebertretung des Verbots durch tz. 1 des Aollstrafgesetzes
<lb/>vom 23. Januar 1838 bestimmt wird.

<lb/>Daß, abgesehen davon, ob das Aollgesetz nur finanzielle, und nicht
<lb/>vielmehr seinem ganzen Inhalte nach auch andere höhere Staats- und
<lb/>landespolizeiliche Zwecke habe, dieses Aollgesetz und das Aollstrafgesetz noth-
<lb/>wendig in den Fallen seine Anwendung finden muß, wo' ein im ersteren
<lb/>enthaltenes oder vorbehaltenes Verbot übertreten ist, und letzteres diese
<lb/>Uebertretung ohne Rücksicht auf'die Gründe des Verbots als Contrebande
<lb/>bezeichnet und geahndet wissen will;
</p>

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               <p>

                  <lb/>64
</p>
               <p>

                  <lb/>I. E./ daß die Worte im §» 3 des Jollgefetzes aus polizeilichen Rück- 
<lb/>sichten zwar der verfügenden Behörde zur Richtschnur dienen müssen, diese
<lb/>aber nicht verpflichten, dem Publikum oder dem Richter über die Gründe,
<lb/>welche zur Ausübung einer gesetzlichen Befugniß veranlaßten, Auskunft
<lb/>zu geben, daß vielmehr der Richter sich einer Machtüberschreitung schuldig
<lb/>machen würde, wenn er einen Act der Verwaltung deswegen für unwirk- 
<lb/>sam erklären wollte, weil ihm die Gründe nicht mitgetheilt oder nicht
<lb/>klar geworden.

<lb/>I. E., daß die Zeit der Ausnahme von einer allgemeinen Regel auch
<lb/>durch die Dauer eines vorübergehenden Zustandes bestimmt werden kann
<lb/>und das Gesetz diese Art der Bestimmung um so weniger ausgeschlossen
<lb/>hat, als grade solche vorübergehende, nicht nach Lag und Stunde zu
<lb/>bestimmende Ereignisse, als Mißwachs, Krankheiten, Kriegsgefahr und
<lb/>dergleichen die Ausnahme von der Regel begründen.

<lb/>Daß selbst, wenn durch die Ln der Verfügung gewählten Ausdrücke
<lb/>der Zweifel entstehen könnte: ob der Fall der Ausnahme vorhanden und
<lb/>die Verfügung gerechtfertigt erscheine? Dieser Zweifel sich nothwendig
<lb/>da erledigen muß, wo der Landesherr selbst die Verfügung gebilligt, und
<lb/>seine Ermächtigung zu derselben ausdrücklich ertheilt hat;

<lb/>I. E., daß sonach die correcrionelle Appellkammer des Landgerichts
<lb/>zu Saarbrücken, indem sie des von der kompetenten Behörde erlassenen,
<lb/>gehörig bekannt gemachten Verbots ungeachtet, die Handlung des Cassa-
<lb/>tionsverklagten für erlaubt erklärte, den §. 3. des Zollgesetzes vom
<lb/>23. Januar 1838 falsch ausgelegt und den §. 1 des Zollstrafgesetzes vom
<lb/>23. Januar 1838 durch seine Nichtanwendung verletzt hat.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>cassirt der Könkgl. Revisions- und Cassationshof das Urtheil der gedach- 
<lb/>ten correctionellen Appellationskammer vom 3. Februar d. I., verord- 
<lb/>net die Beischreibung des gegenwärtigen Urtheils am Rande des cassirten
<lb/>und legt dem Cassationsverklagten die Kosten des Verfahrens zur Last.

<lb/>Und, indem er in der Sache selbst erkennt;

<lb/>I. E., daß wie tatsächlich festfteht, der Beschuldigte am 6. Mai
<lb/>1841 ein Pferd nach Frankreich ausgeführt hat, daß zu der Zeit wo
<lb/>dies geschah, das Verbot, Pferde über die Landesgrenze auszuführen, er- 
<lb/>lassen und durch die Amtsblätter bekannt gemacht war, daß sonach der
<lb/>§. 1 des Zollstrafgesetzes vom 23. Januar 1838 Anwendung findet.

<lb/>Daß auch gegen die Abschätzung des betreffenden Pferdes keine Ein- 
<lb/>wendungen gemacht sind;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>nimmt der Revisions- und Caffationshof die Berufung des öffentl. Ministe- 
<lb/>riums von dem Urtheile der Zuchtpolizeikammer des Landgerichts zu
<lb/>Saarbrücken vom 7. Januar 1842 an, hebt gedachtes Urtheil auf, und
<lb/>verurtheilt mit Anwendung des §. 1 des Gesetzes vom 23. Januar 1838
<lb/>wegen Untersuchung und Bestrafung der Zollvergehen, den Beschuldigten
<lb/>David Kayser (in contumaciam) außer der Consiskation des betreffen- 
<lb/>den Pferdes oder Erlegung des Abschätzunaswerthes von acht Lhlr.. in
<lb/>eine dem doppelten Werthe gleichkommende Geldstrafe von sechszehn Lhlr.
<lb/>preußisch Courant, für den Unvermögensfall statt der letztem in eine
<lb/>Gefangnißstrafe von 3 Wochen und in die Kosten des ganzen Verfahrens.

<lb/>Sitzung vom 20. Juni 1842.
</p>

            </div>
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                  <title level="a" type="main">Collocations-Verfahren. Provisorischer Status. Contestation. Ausfertigung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_03302+1842_0068--><p/>
               <p>

                  <lb/>65
</p>
               <p>

                  <lb/>Collocations - Verfahren. — Provisorischer Status. —
<lb/>Contestatiori. — Ausfertigung.

<lb/>Bei Verweisung von im Collocations-Verfahren überden
<lb/>provisorischen Status entstandenen Contestationen in die
<lb/>Sitzung ist der betreibende Anwalt nicht verpflichtet, dem
<lb/>Gegner eine Ausfertigung des Status und des von dem
<lb/>Richter- Commissar über die erbobenen Contestationen auf- 
<lb/>genommenen Protokoll mitzutheilen, oder eine solche dem
<lb/>Berichterstatter oder dem Gerichte vorzulegen.

<lb/>Art. 666 und 761 der B. P. O.

<lb/>Siebener — Schee r.

<lb/>Die Frage, worüber gegenwärtig in Folge eines von dem öffentlichen
<lb/>Ministerium bei dem Kgl. Revisions- und Cassalionshofe Hierselbst im
<lb/>Interesse des Gesetzes genommenen Rekurses zn entscheiden ist, ist die:
<lb/>ob im Distributions- und Collokationsverfabren nach erhobenem Einspruch
<lb/>gegen den provisorischen Status es dem betreibenden 'Anwälte obliege,
<lb/>eine Ausfertigung jenes Status sowohl als sämmtlicher über die Ein- 
<lb/>sprüche aufgenommenen Protokolle ausnrlösen, um auf den Grund der- 
<lb/>selben die Verhandlung der Sache in der Sitzuna zu verfolgen, oder ob
<lb/>in solchem §alle von dem Sekretariate die Urschriften jener Verhand- 
<lb/>lungen vorzulegen seyen, um hiernach auf den Grund dieser Minuten,
<lb/>von dem Richter-Commiffar der Bericht zu erstatten, sowie das Urtheil
<lb/>zu erlassen siy?

<lb/>Daß die Entscheidung der Frage in Bezug auf Minderung oder Ver- 
<lb/>mehrung der Prozeßkosten von erheblichen Folgen ist, laßt sich nicht ver- 
<lb/>kennen.

<lb/>Die erste und zweite Civil-Kammer des Kgl. Landgerichtes zu Trier
<lb/>sind in Beantwortung der Frage, wie sich aus zweien von denselben
<lb/>erlassenen Entscheidungen ergibt, entgegenstehender Ansicht.

<lb/>Das Urtheil der ersten Civil-Kammer vom 17. Januar l. I., wo- 
<lb/>durch dem Anwälte aufgegeben worden, eine Ausfertigung des Status
<lb/>und der hiermit in Beziehung stehenden Verhandlungen zu den Akten
<lb/>zu bringen, ist Gegenstand des jetzt eingelegten Cassations-Rekurses.

<lb/>In der entaegenstebenden Ansicht der zweiten Civil-Kammer glaubte
<lb/>der Kgl. Obersekretär bei dem besagten Landgerichte eine Verletzung des
<lb/>Fundamentalgesetzes über die Gerichrschreiberei und zugleich eine Verkür- 
<lb/>zung der Rechte des Fiskus, sowie eine Beschränkung der Beamten des
<lb/>Sekretariats in ihrem gesetzlichen Einkommen zu finden, und hat der- 
<lb/>selbe daher in einem ausführlichen Berichte an den Kgl. Landgerichts-
<lb/>Präsidenten und Ober-Prokurator zu Trier seine dem jetzt angegriffenen
<lb/>Urtheile durchaus entsprechende Meinung zu entwickeln gesucht.

<lb/>Es sey, führt derselbe aus, eine in der französischen Gerichtsverfas- 
<lb/>sung gegründete allgemeine Regel, daß keine Akten aus der Gerichtschrei- 
<lb/>berei gegeben werden dürften, es sey dann, daß das Gesetz solches aus- 
<lb/>drücklich zugebe. Außer Merlin, voce greffier, und Carre, Organisa- 
<lb/>tion et competence etc., habe ein circulaire de la regie de l’enre-

<lb/>Archiv 33. Bd. 2. Abtheil. A. 5
</p>
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                   n="66"
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               <p>

                  <lb/>66
</p>
               <p>

                  <lb/>gtstrement vom 14. Ventose I. IX. sich hierüber bestimmt ausgesprochen,
<lb/>und zwar letzteres in den Worten:

<lb/>Vous n’ignorez pas que le grefFe est nn ilepot sacre dont les
<lb/>minutes ne doivent jamais sortir que dans les cas ou il serait en-
<lb/>dispensablement necessaire de les exliiber, soit pour en faire la
<lb/>Verification, si eiles etaient arguees de faux, soit pour les con-
<lb/>fronter avec des expeditions qui en auraient eie delivrees; en un
<lb/>mot, ce n’est que dans des circonstances semblables que les tribu-
<lb/>nau x sont autorises ä ordonner l’apport des minutes.

<lb/>Diese Regel befinde sich durch die neue Gesetzgebung bestätigt, denn
<lb/>der Art. 1040 des B. G. B. sage:

<lb/>Tous actes et proces verbaux du ministere du juge seront falls
<lb/>au lieu, ou siege le tribunal, le juge y sera loujours assiste du
<lb/>greffier, qui gardera les minutes et delivera les expeditions: en
<lb/>cas d’urgence le juge pourra repondre en sa deinen re les reqiiet.es
<lb/>qui 1 ui seront faites; und Art. 93 des Dekrets vom 30. Marz 1808
<lb/>bestimme:

<lb/>11 (le greffier) conservera avec soin les collections des lois, il
<lb/>veillera a la garde des pie'ces qui lui sont confiees et de tous les
<lb/>papiers du greife.

<lb/>Da. wo das Gesetz Ausnahmen gestattet habe, seyen hierüber aus- 
<lb/>drückliche Bestimmungen gegeben worden, wie aus Art. 108, 109, 1!4,
<lb/>115, 201,? 203, 221,81t u. 852 der B. P. O- zu entnehmen sey; In
<lb/>solchen Fällen aber habe das Gesetz zugleich besondere Sorge getragen,
<lb/>die Gerichtschreiberei vor möglichen Verlusten und Nachtheilen zu schützen.

<lb/>So sey z. B. die Art bezeichnet worden, wie der Referent, welchem
<lb/>Akten aus der Gewahrsam der Gerichtschreiberei mitzutbeilen seyen, mit
<lb/>dem Empfange derselben zu belasten, und bei der Ablieferung zu dechar-
<lb/>giren sey; auch seyen die sichernden Maßregeln bei Präsentation von
<lb/>Akren im Verifikationsverfabren, Art. 205 der B. P. O. besonders
<lb/>angegeben. Bei dem Distributionsverfahren sey nun aber nirgends
<lb/>von der allgemeinen Regel abgegangen worden. Art.666 der B- P. O.,
<lb/>worauf die zweite Civil-Kammer Bezug genommen habe, laure wörtlich:
<lb/>s'il seleve de di/Kcultes, le juge coinmissaire renverra a l’au-
<lb/>dience , eile sera poursuivie par la parlie la plus diligente,
<lb/>sur un simple acte d’avoue a avoue, sans autre procedure.

<lb/>Zn diesem Artikel sey aber keine Rede davon, wie dies in den eben
<lb/>angeführten Artikeln der Fall sey, daß die Minute aus dem Depot ge- 
<lb/>nommen, und dem Referenten vorgelegt werden solle. Eben so wenig

<lb/>finde sich eine solche Bestimmung in dem Art. 99 des Tarifs; dieser

<lb/>habe, wie sich aus dem Tarif selbst ergebe, nicht auf Art. 666, sondern

<lb/>auf Art. 663 der B. P. O. Bezug. Durch diesen letztern Artikel

<lb/>werde nun festgestellt, wie im Distributionkverfahren die Gläubiger auf- 
<lb/>zufordern seyen, Einsicht von dem provisorischen Status, sowie den vom
<lb/>Richter-Commissar aufgenommenen Protokollen zu nehmen. Wenn nun
<lb/>Ln Bezug hierauf der Tarif sich ausdrücke:

<lb/>Le proces verbal du juge commissaire ne sera ni leve' nisigni-
<lb/>fid, et il ne sera enregistre que lors de la delivrance de*
<lb/>mandcmens aux creanciers.

<lb/>ft fry hierdurch weiter nichts bestimmt worden, als daß bei jener
</p>

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               <p>

                  <lb/>67
</p>
               <p>

                  <lb/>Aufforderung der Gläubiger denselben keine Ausfertigung deS Status
<lb/>und der besagten Protokolle mitgetheilt werden solle.

<lb/>Mit demselben Recht habe die zweite Civil-Kammer auch Art. 10t
<lb/>des Tarifs erwäbnen können, der nämlich selbst bei Ablieferung der
<lb/>Mandemens die Ausfertigung des Status und hierauf Bezug haben- 
<lb/>den Protokolle untersage, jedoch aus dem Grunde, weil das Wesentliche
<lb/>derselben schon in den Maudemens enthalten sey. Es lasse sich grade
<lb/>hieraus ein Beweis für die entgegenstehende Ansicht hernehmen, indem,
<lb/>wenn es die Absicht gewesen wäre, auch bei der Verhandlung in öffent- 
<lb/>licher Sitzung über Contestacionen der Art die Hebung der Protokolle
<lb/>zu untersagen, dies im Gesetze bestimmt ausgedrückt worden wäre. Das
<lb/>Gesagte passe auch auf das Lokationsverfahren oder die Art. 134 u. 137
<lb/>des Tarifs. Durch den von der zweiten Civil-Kammer angenommenen
<lb/>Grundsatz werde das heilige Verwahrsam, depot sacre du greife, ganz
<lb/>und gar aufgehoben. Der Berichterstatter, dem die Urschriften einge-
<lb/>handiat wurden, werde sich nämlich nicht damit begnügen, dieselben in
<lb/>der 'Audienz vorzulesen, sondern sich solche auch zum Deliberiren und zur
<lb/>Abtastung des Urtheiles in seine Wohnung bringen lassen. Werde aber
<lb/>die Sache zur Probearbeit an einen Auskultator ausgestellt, so möchten
<lb/>die Minuten Monate lang in dessen Händen bleiben. Hierbei gebe aber
<lb/>alle Garantie für die Greffe und die Parteien verloren. Bei Entschei- 
<lb/>dung der Frage seyen endlich auch der Kgl. Fiskus, der nach dem Gesetze
<lb/>vom 2i. Ventose I. VII. die Ausfertigungsgebühren zu fordern habe,
<lb/>sowie die Beamten des Sekretariats betheiligt.

<lb/>Der Kgl. Obcrsekretär legte sodann zum Schluffe seinem Berichte
<lb/>ein von der Verivaltung des Enregistrements ausgegangenes Cirkular,
<lb/>sowie eine Instruktion vor, wonach, wie er annahm, die Grundregel
<lb/>feststehe:

<lb/>que qnnnd il s’agit de prononcer snr des contestatioris re- 
<lb/>latives a ce que contiennent les pieces, les parties doivent
<lb/>ehe assujetlies a produire des expcditions et qu’il nYst
<lb/>pas permis d’y substituer les niinutes pour etre Jues ä l’au-
<lb/>dience ou commuiiiquees aux defenseurs.

<lb/>Das in seinen Motiven hiermit völlig im Einklänge stehende gegen- 
<lb/>wärtig angegriffene Urtheil der ersten Civil-Kammer lautet wie folgt:

<lb/>I. E., daß der Art. 1040 der bürgerlichen Prozeßordnung imperativ
<lb/>vorschreibt, wie von allen richterlichen Verhandlungen und Protokollen
<lb/>der dabei zuzuziehende Sekrerair die Urschriften aufbewahren und Aus- 
<lb/>fertigungen davon abgeben soll;

<lb/>Daß demgemäß der Sekretair zum Depositar solcher Urschriften ge- 
<lb/>setzlich bestellt ist. und daß folglich er oder das Sekretariat, zu welchem
<lb/>er gebört, eben so wenig wie die sonstigen gesetzlichen Depositarie» be- 
<lb/>fugt ist, unter irgend einem Vorwände und in irgend einem andern Falle
<lb/>als wo das Gesetz es gestattet und ohne Beobachtung derjenigen Förm- 
<lb/>lichkeiten, welche dasselbe bestimmt, aus seinem Verwahr Urschriften ver- 
<lb/>abfolgen zu lassen.

<lb/>Daß diese Vorschriften in der Natur der Sache gegründet und zur
<lb/>Festhalrung geordneter Rechtszuftande und constanrter Thatsachen durch- 
<lb/>aus nothwendig sind, um die Quellen zu bewahren und sicher zu stellen,
<lb/>woraus die äußerlich zu gebrauchenden Expeditionen geflossen sind, und


<lb/>5*
</p>

               <pb facs="2084567_03302+1842_0071.tif"
                   n="68"
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               <p>

                  <lb/>68
</p>
               <p>

                  <lb/>um Ntm Falle die letzter» zufällig oder absichtlich abhanden gekommen,
<lb/>auf die Ersteren zurückzugehen und daraus neuerdings schöpfen zu können;

<lb/>Daß der Art. 293 der B. P. O. und der Art. 455 der Cr. P. O. die größte
<lb/>Vorsicht an den Lag legen, welche das Gesetz beobachtet wissen will in den
<lb/>Fallen, wo es durchweg nothwendig wird, Urschriften zu andern Verhandlun- 
<lb/>gen zu nehmen, und selbe somit dem Verwahr des Depositars zu entziehen;

<lb/>Daß dann auch in Befolgung dieser Vorschriften alle prozessualischen
<lb/>und vor einem Commissar aufzunehmenden Verhandlungen, wie da bei- 
<lb/>spielsweise sind die Protokolle über Vernehmungen auf Fragestücke über
<lb/>Ortsbesichtigungen, Zeugenverhöre, Expertisen in Erbtheilungssachen und
<lb/>über Rechnungslegungen, obgleich auch hier der Commissar in gewissen
<lb/>Fallen, die Parteien zur Sitzung zu verweisen und Bericht zu erstatten
<lb/>hat, in Urschrift von dem Sekretariate aufbewahrt, und Ausfertigungen
<lb/>oder Auszüge davon ertheilt werden, welche alsdann einen Theil der
<lb/>Akten bilden, aus welchen plaidirt, und nach Unterschied in der Sitzung
<lb/>vom Commissar Vortrag erstattet wird;

<lb/>Daß unzweifelhaft zu den vorangeführten Commiffionsverhandlungen
<lb/>auch die von dcm Richtercommiffar in Diftributions &gt; oder Collokations-
<lb/>fachen zufolge Art. 659 u flg. und Art. 752 u. flg. der B. P O. aufzuneh-
<lb/>wenden Verhandlungen und insbesondere das Protokoll über die Priorität
<lb/>(proces-verbal d’ortli e) sowie der provisorische Status, welcher nachArt.663
<lb/>und 755 der Commissar am Schlüsse des Protokolls zu fertigen hat,
<lb/>unter den Art. 1040 der B. P. O. fallen, daß folglich das Sekretariat
<lb/>die deöfallsigen Urschriften aufzubewabren verbunden und nur davon
<lb/>Ausfertigungen zu geben befugt ist, und dieses um so mehr, als auf den
<lb/>Verlust solcher Urschriften unverkennbar eine große Gefahr obwaltet,
<lb/>indem sie einzig und allein den Beweis der geschehenen und hinterlegten
<lb/>Productronen enthalten, welcher mit ihnen für die Interessenten und
<lb/>zwar für alle Gläubiger, selbst für diejenigen, welche zum Gebrauche
<lb/>der Verhandlungen außerhalb des Sekretariats gar keine Veranlassung
<lb/>gegeben haben, auf eine unersetzliche Weise verloren geben könnte;

<lb/>Daß zwar nach Vorschrift der Art. 693, 664, 755 und 756 a. a.
<lb/>O. die Anwälte der produzirenden Gläubiger von dem Commissar, folg- 
<lb/>lich auf dem Sekretariate, Communikation der Verhandlungen, oder viel- 
<lb/>mehr Einsicht derselben erhalten sollen, daß aber hieraus nicht, vielmehr
<lb/>das Gegentheil, erhellt, daß dieselben von dem Sekretariate deplazirt
<lb/>werden dürfen, daß das Gesetz hier nur unter den in dem Art. 189 a. a.O.
<lb/>gestatteten Communikarionsarten die letzlern, nämlich die der Einsicht auf
<lb/>dem Sekretariate gewählt bat, daß indessen bei einer solchen Communi-
<lb/>kationsart selbst die deponirten Actenstücke. wie z. B. hier die produzirten
<lb/>Schuldtitel. von dem Sekretariate nicht deplazirt werden dürfen, wenn nicht
<lb/>Urschriften davon vorhanden sind, oder sammtliche Betheiligte einwilligen;

<lb/>Daß in der ganzen rheinischen Gesetzgebung keine Stelle zu finden
<lb/>ist. welche bei dem ans einem Distributions- oder Collocations-Verfabren
<lb/>sich erhebenden Contestationsprozesse eine Ausnahme von dem bezüglichen ,
<lb/>allgemeinen prozessualische» Verfahren statuirt. daß zwar in einem Zu- 
<lb/>sätze zu dem Art. 99 des ersten Kostentarifs ausgesprochen ist:

<lb/>Le proces — verbal du juge comniissaire ne sera ni leve ni
<lb/>«ignifie et il ne sera enregistre que lors de ln delivrance des man-
<lb/>demens aux creanciers.

<lb/>Daß auch eine ähnliche Enuntiation Ln einer Note zu dem Art. 137
<lb/>daselbst sich befindet, daß indessen der Art. 99 auf den Art. 663 der B.
</p>

               <pb facs="2084567_03302+1842_0072.tif"
                   n="69"
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               <p>

                  <lb/>69
</p>
               <p>

                  <lb/>P. O. und der Art. 137 auf den Art. 759 daselbst sich beziehen, der
<lb/>Art. 66) im Distributionsverfabren und der Art. 759 im CollokationS-
<lb/>verfahren aber von dem Falle handeln, wo keine Contestationen erhoben sind
<lb/>und es an dem ist, den nützlich collozirten Gläubigern die Jablungö-
<lb/>mandate *u ertbeilen, daß allerdings in diesem Falle die Hebung und
<lb/>Signisication des Verbalprozeffes nicht statthaft seyn soll, weil, wie es in
<lb/>einer Note zu dem Art. &gt;01 und in einer andern Note zu dem Art. 137
<lb/>des Tarifs beißt, dieses eine doppelte Anwendung (ilouple emploie)
<lb/>dar stellen würde, da die Mandate und resp. die Collokationsborderaux
<lb/>ohnebin das Ganze des kommissarischen Protokolls enthalten müssen -

<lb/>Daß aber dieser Fall nicht vorliegt, indem es sich hier nicht von der
<lb/>eigentlichen Hebung oder erekutorischen Ausfertigung und der Insinuation
<lb/>des Verbalprozesses, und insonderheit des provisorischen Status, sondern
<lb/>nur von einer einfachen Ausfertigung bandelt, welche, sowie die com- 
<lb/>missarischen Verhandlungen in andern Prozeßsachen bei einem sich ge- 
<lb/>legentlich eines Distributions- oder Collokarionsverfahrens erhobenen und
<lb/>besonders zu entscheidenden Conteftationsprozesses gebraucht werden soll;

<lb/>Daß es überdies noch am Schlüsse des Art. 101 des Tarifs heißte
<lb/>En cas des c o n t e s t a t i o n s les dcpens des contestationi
<lb/>serout fixes, comme dans les autres matieres etc.

<lb/>Hum untrüglichsten und unwiderlegbaren Beweise, daß der Gesetzgeber
<lb/>über diesen Fall in dem Tarif nichts habe bestimmen wollen, und daß die
<lb/>fraglichen und oben angeführten besondern Bestimmungen erst dann wieder
<lb/>eintreten, wenn über die Contestationen in einem besondern Verfahren
<lb/>entschieden und es nur an dem ist, das Distributions- oder Rang-Ver- 
<lb/>fahren zu schließen und die Mandate auszuferligen, welche das Ganze
<lb/>des commissarischen Protokolls enthalten müssen;

<lb/>Daß die Kosten, welche durch die fraglichen einfachen Ausfertigungen
<lb/>veranlaßt worden, nicht der Masse, sondern wie in andern Rechtsstreiten,
<lb/>wo dergleichen erforderlich sind, dem in dem Gontestationsprozeß unter- 
<lb/>liegenden Tbeil zur Last fallen, folglich in der möglichst zu berüeksichtige«-
<lb/>den Verminderung der Kosten des Distributions- oder Rangverfahrens
<lb/>kein Grund zu finden ist, von der allgemeinen Regel abzuweichen. Daß
<lb/>endlich die Vorschrift der Art 666 und 761, wonach im Falle von Con-
<lb/>teftationen uno der Verweisung zur Audienz diese durch einen einfachen Akt
<lb/>verfolgt werden soll, auf die vorliegende Frage ohne allen Einfluß ist.
<lb/>da auch in ähnlichen Fallen, wo einfache Ausfertigungen zu den Acten
<lb/>und die Sache zur Audienz zu bringen sind, und insonderheit bei dem
<lb/>Rechnungsverfahren nach Art. 538 der B. P. O. auf gleiche Weise
<lb/>prozedirt wird;

<lb/>Daß nach allem diesem der Vortrag und die Verhandlungen in dem
<lb/>vorliegenden Eontestationsprozesse nicht aus den Ursd riften des contestirten
<lb/>provisorischen Status und der damit in Beziehung stehenden Verhand- 
<lb/>lungen des Richter - Commissars erfolgen können, vielmehr eine einfache
<lb/>Ausfertigung derselben dazu erforderlich ist;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>gibt das Kgl. Landgericht dem betreibenden Anwälte (Dr. Brixius) auf,
<lb/>eine einfache Ausfertigung des contestirten provisorischen Status und
<lb/>der damit in Beziehung stehenden und zur Beurtheilung und Entschei-
<lb/>düng der Sache erforderlichen Verhandlungen zu den Akten zu bringen
<lb/>und bestimmt zum Vortrag der Sache die Sitzung vom 31. d. Mrs.
</p>

               <pb facs="2084567_03302+1842_0073.tif"
                   n="70"
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               <p>

                  <lb/>70
</p>
               <p>

                  <lb/>In dem Reskripte eines hohen Justizministerii vom 11. Marz l. I.
<lb/>wodurch dem Kgl. General-Prokurator bei hiesiger Stelle der Auftrag
<lb/>ertbeilt worden, die Cassation jenes Urtheils in Antrag zu bringen,
<lb/>wird hervorgehoben, wie die in diesem Urtheile und von dem Sekreta- 
<lb/>riate des Landgerichts zu Trier vertheidigte Ansicht besonders deshalb
<lb/>als unhaltbar sich darstelle, weil nach den Art. 99 u- 134 des Dekrets
<lb/>vom 16. Februar 1807 der Verbalprozeß nicht eher einregistrirt werden
<lb/>solle, als nach Erlassung der Zahlungsordres, dieser Zeitpunkt aber bei
<lb/>entstandenen Contestarionen immer erst nach deren Entscheidung und dem
<lb/>alsdann erst folgenden endlichen Abschlüsse des Protokolls (Art. 670
<lb/>und 767 der B. P. O.) eincrete, und daher auch dann erst eine Aus-
<lb/>fertigung von dem bis dahin unvollendeten Protokolle ertbeilt werden
<lb/>dürfe, indem Art. 41 des Gesetzes vom 22. Frim. I VN. verbiete, die Aus- 
<lb/>fertigung eines Akts vor Start gehabter Eiuregistrirung zu verordnen.

<lb/>Der schriftliche Antrag des öffentlichen Ministeriums bei hiesiger
<lb/>Stelle lautet diesemnach also:

<lb/>,.Bei der ersten Civil-Kammer des Kgl Landgerichtes zu Trier scheint
<lb/>sich die Praxis bilden zu wollen, daß, wenn in Distributions- und Collo-
<lb/>kationssachen Einspruch gegen einen provisorischen Status erhoben, und
<lb/>die Verhandlung hierüber zur Sitzung verwiesen wird, von dem betrei- 
<lb/>benden Anwalt eine Ausfertigung des ganzen provisorischen Status und
<lb/>der über die Elnsprüche aufgenommenen Protokolle ausgelöst werden
<lb/>müsse, um auf den Grund derselben die Verhandlung der Sache in der
<lb/>Sitzung zu verfolgen,^

<lb/>Die letzte in diesem Sinne bei der gedachten Kammer ergangene Ent- 
<lb/>scheidung ist vom 17. Januar d. I. in Sachen des Eigenlbümers Lud- 
<lb/>wig Siebener und des Friedensgerichtsschreibers Fader zn Crefeld wider
<lb/>den Wirth und Bäcker Jobann Scheer gu Trier Da solche jedoch durch
<lb/>keine gesetzliche Bestimmung gerechtfertigt wird, und nur dabinsübrt,
<lb/>die Kosten jenes Verfahrens ohne allen Zweck bedeutend zu vermehren,
<lb/>so ist mir von des Herrn Justizministers Ercellenz der Auftrag gewor- 
<lb/>den , auf Cassation dieser Entscheidung im Interesse des Gesetzes anzu- 
<lb/>tragen.

<lb/>Gemäß Art. 666 und 761 der B&gt; P. O. verweist der Nichter-Com-
<lb/>missar die sich bei der Distribution erhebenden Streitigkeiten zur Audienz,
<lb/>welche von dem fleißiaern Tdeile auf einen bloßen Akt von 'Anwalt zu
<lb/>Anwalt, odne daß es eines sonstigen Verfahrens bedürfe, verfolgt wird.

<lb/>Näber ergibt sich die Absicht, jene Prozedur zu vereinfachen, noch
<lb/>aus den Art. 99 und 134 des Dekrets vom 16 Februar 1807, wonach
<lb/>der Bericht von dem Richter Commissar auf den Grund der urschriftlichen
<lb/>Verhandlungen erstattet und der Verbal-Prozeß nicht eher einregistrirt
<lb/>werden soll, als nach Erlassung der Zahlungs-Ordre.

<lb/>Da nun dieser Zeitpunkt bei entstandenen Contestationen immer erst
<lb/>nach deren Entscheidung und dem alsdann erst erfolgenden endlichen Ab- 
<lb/>schlüsse des Protokolls eintritt, so folgt es von selbst, daß auch früher
<lb/>eine Ausfertigung von dem bis dahin unvollendeten Protokoll nicht ertbeilt
<lb/>werden darf, da der Art. 41 des Gesetzes vom 22. Frimare I. VII.
<lb/>diese Mittheilung, bevor der betreffende Akt einregistrirt worden, aus- 
<lb/>drücklich verbietet.

<lb/>Es ist folglich in den Fallen der Art. 666, 758 u. 761 der B. P.
<lb/>O. noch kein zur Ausfertigung geeigneter Akt vorhanden, sondern derselbe
</p>

               <pb facs="2084567_03302+1842_0074.tif"
                   n="71"
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               <p>

                  <lb/>71
</p>
               <p>

                  <lb/>beruht vietmebv als unvollendet, und dem vorläufigen Abschlüsse unter- 
<lb/>worfen, in den Händen des Richter-Comissars.

<lb/>Völlig unhaltbar ist daher die in dem Urtheile des Landgerichts zu
<lb/>Trier vom 17. Januar d. I. vertheidigte Ansicht, daß die Parteien
<lb/>gehalten seyen, eine Ausfertigung des ganzen provisorischen Status und
<lb/>der über die Einsprüche aufgenommenen Protokolle auszulösen, weshalb
<lb/>ich dahin antrage, daß das gesagte Erkenntnis; kassirt und die Trans-
<lb/>skriprion des zu erlassenden Unheils in die Register des Landgerichts ver- 
<lb/>ordnet werde;

<lb/>In der heutigen öffentlichen Sitzung erstattete der Herr Geheime
<lb/>Ober.-Revisionsrath Brewer den Vortrag. Der Herr General-Proku-
<lb/>rator Eichhorn erklärte, daß er seinem schriftlichen Anträge nichts jU-
<lb/>zusetzen habe.

<lb/>Nach vorheriger Beratschlagung wurde verkündigt folgendes
<lb/>U r t h e i l:

<lb/>I. E., daß zur Erledigung der in Distributions- sowie in Colloka-
<lb/>tionssachen gegen den provisorischen Status erhobenen Contestationen
<lb/>durch die B. P. O. im Allgemeinen ein abgekürztes Verfahren vorge- 
<lb/>schrieben ist, und die Art. 666 u. 761 insbesondere verordnen, daß die
<lb/>Förderung der Sachen zur Audienz mittels eines einfachen, von einem
<lb/>Anwalt dem Andern zu insinuirenden Aktes obne weitere Prozeßform
<lb/>Statt finden soll, daß nach dieser speziellen Verfügung der betreibende
<lb/>Anwalt keineswegs für verpflichtet gehalten werden kann, eine Ausfer- 
<lb/>tigung des von dem Richter-Commissar über die erhobenen Contestationen
<lb/>aufgenommenen Protokolls sowie des von demselben entworfenen Status
<lb/>dem Gegner mitzutbeilen oder dem Berichterstatter resp. dem Gerichte
<lb/>zur Einsicht vorzulegen.

<lb/>Daß ferner auch die Art. 99 u 134 des Gesetzes vom 16. Februar
<lb/>1807 die Bestimmung enthalten, daß eine Ausfertigung des vorerwähn- 
<lb/>ten vom Richter-Commiffar aufgenommenen Protokolls weder gelöset noch
<lb/>mitgetheilt werden soll.

<lb/>Daß allerdings nach den zur Seite jener Bestimmung bemerkten
<lb/>Artikeln der B. P. O. angenommen werden kann, daß dieselbe ihre
<lb/>nächste und unmittelbare Beziehung auf diejenigen Aufforderungen habe,
<lb/>welche von dem betreibenden Theile an die Gläubiger zur Einsichtnahme
<lb/>des provisorischen Status zu erlassen sind, daß jedoch die Absicht des
<lb/>Gesetzes, im Allgemeinen wabrend des jetzt in Frage siebenden VerfabrenS
<lb/>die Ausfertigung des vom Richrer-Commiffar ausgenommenen Protokolls
<lb/>zu untersagen, um so weniger zweifelhaft erscheint, als durch die ange- 
<lb/>führten Artikel des Gesetzes vom 16. Februar 1807 zugleich bestimmt
<lb/>worden ist, daß die Einregistrirung des besagten Protokolls vor Aus- 
<lb/>händigung der Zahlungsbefehle, mithin vor Erledigung sämmtlicher gegen
<lb/>den provisorischen Status erhobenen Contestationen, nicht erfolgen soll,
<lb/>gemäß Art. 41 des Gesetzes vom 22. Frimäre I. VII aber die Ein-
<lb/>registrirung der gerichtlichen Akte der Ausfertigung derselben norhwendig
<lb/>vorhergehen muß;

<lb/>Daß diesemnach das Urtheil der ersten Civil-Kammer des Kgl. Land- 
<lb/>gerichtes zu Trier vom 17. Januar l. I., wodurch dem Advokat-An-
<lb/>walte Brixius aufgegeben worden, eine Ausfertigung des kontestirten
<lb/>provisorischen Status und der hiermit in Beziehung stehenden Verhand-
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Gewaltsamer Angriff auf die Schamhaftigkeit. Oeffentliche Verletzung der Schamhaftigkeit</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_03302+1842_0075--><p/>
               <p>

                  <lb/>72
</p>
               <p>

                  <lb/>lungen zu den Akten zu bringen, eine Verletzung der betreffenden Vor- 
<lb/>schriften der B. P. £&gt;., Art. 666 u. 761 enthält;

<lb/>Aus dielen Gründen

<lb/>cafsirt der Kgl. Revisions- und Cassationsbof das Urtheil der ersten Ci-
<lb/>vil-Kammer des Kgl. Landgerichts zu Trier vom 17- Januar l. I., je- 
<lb/>doch ausschließlich im Interesse des Gesetzes, und verordnet zugleich die
<lb/>Beischreibung des gegenwärtigen Urtheils am Rande des Cassirten.
<lb/>Sitzung vom 23- Mai 1842.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gewaltsamer Angriff auf die Schamhaftigkeit. —
<lb/>Oeffentliche Verletzung der Schamhaftigkeit.

<lb/>Zum Thatbestande des Verbrechens des gewaltsamen An- 
<lb/>griffs auf die Schamhaftigkeit wird nicht erfordert, daß
<lb/>die angewendete Gewalt auf den Verlust der jungfräulichen
<lb/>Ehre gerichtet sey; es reicht hin, wenn die Tharhandlung
<lb/>das Schamgefühl in einem hohen Grade verletzt. Wo
<lb/>das letztere zutrifft, ist das gedachte Verbrechen, und nicht
<lb/>blos eine Verletzung der Schamhaftigkeit verübt worden.

<lb/>Art. 330, 331 des Str. Ges. Buchs.

<lb/>Oeffentl. Ministerium — Klein u. Steffen.

<lb/>Das Kgl. Landgericht zu Trier erließ unter dem 30. April laufenden
<lb/>Jahres gegen die jetzigen Caffationsverßlagten, den Tagelöhner Peter Klein
<lb/>zu Steinberg und den Tagelöhner Mathias Steffen zu Veldhölzbach, als
<lb/>hinreichend beschwert,

<lb/>am 6. November v. I. in der Nähe von Steinberg auf öffentlichem
<lb/>Wege einen gewaltsamen Angriff auf die Schamhaftigkeit der
<lb/>Margaretha Salm von Steinberg gemacht zu haben,
<lb/>einen Leibnerhaftsbefehl, und verordnete zur Fortsetzung der Untersuchung
<lb/>die Einsendung der Akten an den General-Prokurator bei dem Rhein.
<lb/>AppellationsGerichts-Hofe.

<lb/>Durch Urtheil der Anklagekammer vom 13. Mai laufenden Jahres
<lb/>ward jedoch der anerkannte Leibverhaftsbefebl aufgehoben, und hatte die
<lb/>Verweisung der beiden Beschuldigten vor die correctionelle Kammer des
<lb/>besagten Landgerichts Statt aus folgenden Gründen:

<lb/>I E., daß zwar gegen Peter Klein und Matbias Steffen genügende
<lb/>Anzeigen wegen der ihnen zur Last gelegten Thatdandlung vorliegen;

<lb/>I. E., daß aber die gegen Maraaretba Salm von den Beschuldigten
<lb/>anqewendete gewisse Gewalt nicht unmittelbar auf den Verlust der jung- 
<lb/>fräulichen Ebre derselben gerichtet war, mithin nicht als die im Art.
<lb/>331 oder 333 des Strafgesetzbuches in Betracht gezogene Gewalt ange- 
<lb/>sehen werden kann, daß somit nur ein Vergehen im Sinne des Art. 330
<lb/>1. c. übrig bleibt.
</p>
               <pb facs="2084567_03302+1842_0076.tif"
                   n="73"
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               <p>

                  <lb/>73
</p>
               <p>

                  <lb/>Gegen diese Entscheidung ergriff der Kgl. General - Prokurator bei
<lb/>dem gedachten Gerichts-Hofe unter dem 17. d. M. wegen Verletzung
<lb/>resp. falscher Auslegung der Art. 331 und 333 des St. G. B. den
<lb/>Eassationsrecurs, wovon durch Gerichtsvollziehersact vom 19- Mai l. I.
<lb/>die Beschuldigten in Kenntniß gesetzt worden sind.

<lb/>Dem Resultate der schriftlichen Untersuchung gemäß, ist folgender der
<lb/>die Beschuldigung begründende Thatbestand:

<lb/>Am 6. November v. I. kehrte die 23jährige Margaretha Salm um
<lb/>die Mittagszeit in Begleitung zweier anderen jungen Mädchen jede eine
<lb/>Bürde Holz tragend, aus dem Hochwalde nach Dause zurück, als mit
<lb/>denselben unfern des Waldes mehrere andere junge Burschen und Mädchen
<lb/>zusammentrafen. Die Burschen fingen sofort an Scherz und Muthwillen
<lb/>zu treiben, indem sie mit ihren Stöcken den Mädchen das Holz vom'
<lb/>Kopfe stießen, sie alsdann zur Erde warfen und sie küßten, Letzteres
<lb/>widerfuhr auch der Margaretha Salm durch die Beschuldigten Klein,
<lb/>und Steffen. Als nun hierauf Klein sich rühmte, er sey dem Mädchen'
<lb/>dran gewesen, ward ihm von einem der jungen Burschen erwidert, er-
<lb/>glaube dies nicht, er müsse die Probe oder das Wahrzeichen sehen. Der
<lb/>Beschuldigte Steffen nährte sich die:auf der Salm auf's neue, faßte sie
<lb/>um den Leib, warf sie auf dem öffentlichen Wege zu Boden und hielt
<lb/>ihr die Arme fest, währenddem Klein durch eine Seitenöffnung des
<lb/>Kleides an ihre Schaam griff und ibr mehrere Haare ausrupfte.

<lb/>Hier habt-ihr die Haare, sagte Klein, nachdem er zu den übrigen
<lb/>jungen Leuten zurückgekehrt war, indem er zugleich die Haare vor den- 
<lb/>selben zur Erde fallen ließ.

<lb/>Der Bürgermeister bemerkt hierüber in einem am zebnten Februar
<lb/>laufenden Jahres an den Friedensrichter gerichteten Schreiben, der Vor- 
<lb/>fall fen keine Notbzncht, sondern eine bloße Spaßmacherei, wie die jungen
<lb/>Leute dort zu Lande es zu nennen pflegten, gewesen.

<lb/>Margaretha Salm abvr erklärte, daß sie auf Fortsetzung der Unter- 
<lb/>suchung bestehen müsse, weil sie sonst in Steinberg sich gar nicht mehr
<lb/>aufhalten könne, indem ihr die Sache in allen Gesellschaften vorgewor- 
<lb/>fen werde.

<lb/>Der Kgl. General-Prokurator bei dem Rh. A. G. H. führt zur
<lb/>Rechtfertigung des eingelegten Recur'es Folgendes an:

<lb/>Wenn die Entscheidung der Anklagekammer richtig wäre, dann sind
<lb/>die Art. 331 und 333 1 c. künftighin nur auf den Fall der Nothzucht
<lb/>resp. des Versuches derselben anwendbar, indem nur bei diesem Ver- 
<lb/>brechen die Gewalt auf den Verlust der jungfräulichen Ebre gerichtet ist.

<lb/>Der gewaltsame Angriff auf die Schamhaftigkeit als ein für sich
<lb/>bestehendes Verbrechen würde alsdann aus der Reihe der Ver- 
<lb/>brechen und Vergehen ausscheiden, und sogar straflos seyn, sobald ein
<lb/>solcher Fall nicht öffentlich verübt worden ist, weil der von dem An- 
<lb/>klagesenate zur Anwendung gebrachte Art. 330 diese Öffentlichkeit
<lb/>dtö eine wesentliche Bedingung voraussetzt, wenn die Strafe des darin
<lb/>erwähnten Vergehens der Verletzung der Schamhaftigkeit zur An- 
<lb/>wendung gebracht werden soll.

<lb/>Daß nun aber der Gesetzgeber jeden auch nicht öffentlich verübten
<lb/>Angriff auf die Schamhaftigkeit bestraft haben will, und zwar mit der
<lb/>nämlichen Strafe, womit das Verbrechen der Nothzucht bedacht wird, geht
</p>

               <pb facs="2084567_03302+1842_0077.tif"
                   n="74"
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               <p>

                  <lb/>74
</p>
               <p>

                  <lb/>auS dem Art. 331 des St. G. B. klar hervor, indem darin außer der
<lb/>Nothzucht und dem Versuche derselben auch jeder andere gewaltsame
<lb/>Angriff auf die Schamhaftigkeit als ein für sich bestehendes Verbrechen
<lb/>bezeichnet ist. Es heißt darin wörtlich:

<lb/>ou sera coupable de tont, autre attentat a la pudern* etc.

<lb/>Daß dieser Angriff grade auf den Verlust der jungfräulichen Ehre
<lb/>gerichtet senn muffe, ist nirgendwo gesagt, und hat daher der A. G. H.
<lb/>die Anwendbarkeit des Art. 331 von einem Umstande abhängig gemacht,
<lb/>welcher zum Lbatbestande des gewaltsamen Angriffs auf die Schamhaf- 
<lb/>tigkeit nicht gehört.

<lb/>Wäre es anders so hatte es der Worte: de tont aut re attentat a
<lb/>la pudeur Nicht bedurft, weil die Nothzucht. resp. der Versuch derselben,
<lb/>immerhin mit einem gewaltsamen Angriff auf die jungfräuliche Ehre,
<lb/>oder was einerlei ist. mit' der Absicht auf Befriedigung der Geschlechts- 
<lb/>triebe, nicht aber umgekehrt der gewaltsame Angriff mit der Nothzucht
<lb/>resp. mit dem Versuche derselben verbunden ist.

<lb/>Die Jurisprudenz hat sich hierüber bereits so häufig ausgesprochen, daß
<lb/>es einer näheren Rechtfertigung der von mir aufgestelllen Ansicht nicht
<lb/>bedarf, und beziehe ich mich desfalls auf die Entscheidungen des Eassations-
<lb/>Hofes zu Paris vom 14. Junuar 1826 und 6. Februar 1829 in Sirey
<lb/>tom. 26 J. 376 und tom. 29 1. 198.

<lb/>Der 'A. G. H. hat demnach die Art. .331 und 333 des St. G. B.
<lb/>so wie den Art. 231 der Er. P. O. offenbar verletzt, wenn er die Tbat
<lb/>der Beschuldigten, nur als ein Vergehen qualisizirt. und dieselben desfalls
<lb/>an das Zuchtpolizeigericht verwiesen hat. Der Cafsationsrecurs gegen
<lb/>diese Entscheidung ist rechtzeitig eingelegt und den Beschuldigten insinuirt
<lb/>worden, weshalb dahin angetragen wird:

<lb/>Der Kgl. Revisions- und Cassarionsbof wolle erkennen, daß das
<lb/>Erkenntniß des Anklage-Senates yom 13. d. M. (Mai) caffirt,
<lb/>gegen die Beschuldigten die Anklage erkannt, ein Eriminal-Arrest-
<lb/>Befehl gegen dieselben erlassen, die Sacke an den Affisenbof zu
<lb/>Trier verwiesen und verordnet werden möge, daß die Beschuldig- 
<lb/>ten in das Justiz-Arrest-Haus daselbst abzuliefern seyen.

<lb/>Auf den Vortrag des Herrn Geheimen Oder-Revisions-Rathes Bre- 
<lb/>wer und den Antrag des Herrn General-Advokaten Jähnigen;

<lb/>I. E., daß Art. 331 de» St. G. B. das Verbrechen der Nothzucht
<lb/>von jenem des gewaltsamen Angriffs auf die Schamhaftigkeit unter- 
<lb/>schieden hat, daß jede mittels physischer Gewalt an dem Körper einer
<lb/>Person verübte, das natürliche SchamgeAibl derselben in hohem Grade
<lb/>verletzende .Tbathandlung als ein Verbrechen letzterer Art zu betrachten
<lb/>ist, hierbei aber der Zweck des Angreifers, und ob solcher namentlich auf
<lb/>eine Befriedigung des Geschlechtstriebes gerichtet gewesen, nach den Worten
<lb/>und dem Sinne des Gesetzes nicht in Betracht kommt; daß daher die
<lb/>Anklaq. kammer des Rh. A. G. H, indem sie die Absicht des Angreifers
<lb/>auf Schandung, als zum Wesen des Verbrechens gehörend, unterstellt,
<lb/>und demzufolge die Beschuldigten vor das Zuchtpolizeigericht verwiesen
<lb/>hat, den angeführten Art. verletzt und Art. 330 des St. G. B. falsch
<lb/>angewendet hat;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>caffirt der Kgl. Revisions - und Cassationshos das Urtheil der Anklage-
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Weide-Ordnung. Uebertretung derselben. Pferch. Schaden</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_03302+1842_0078--><p/>
               <p>

                  <lb/>kämm er vom 13. Mal laufenden Jahres, die Beischreibung des gegen- 
<lb/>wärtigen am Rande des Caffirten verordnend.

<lb/>Und, indem er zur Sache selbst erkennt:

<lb/>I E., daß sich aus den Verhandlungen gegen die Tagelöhner Peter
<lb/>Klein und Mathlas Steffen hinreichende Anzeigen ergeben haben:

<lb/>am 6. November v. I. in der Nahe von Steinberg auf öffent- 
<lb/>lichem Wege -einen gewaltsamen Angriff auf die Schamhaftigkeit
<lb/>der Margaretha Salm gemacht zu haben.

<lb/>Nach Einsicht des Art. 331 des St. G. B. erkennt derselbe die An- 
<lb/>klage gegen die genannten Klein und Steffen und verweiset dieselben vor
<lb/>den Affisenhof zu Trier rc.

<lb/>Sitzung vom 27. Juni 1842.
</p>
               <p>

                  <lb/>Weide-Ordnung. — Übertretung derselben. —
<lb/>Pferch. — Schaden.

<lb/>Wer mehr Schaafe auf die Stoppelweide auftreibt als ihm
<lb/>die Weide-Ordnung gestattet, macht sich einer polizeilichen
<lb/>Zuwiderhandlung selbst dann schuldig, wenn diese Schaafe
<lb/>auf eigenem Acker eingepfercht waren, und ein stattgefun- 
<lb/>dener Schaden nicht ermittelt ist.

<lb/>Art. 33 des Reff. - Reglements v. 20. Juli 1818.

<lb/>Oeffentl. Ministerium — Schweizer u. Cons.

<lb/>Auf den Grund btrr Gesetze vom 16. — 24. Auguft 1790, 19. — 22. Juli,
<lb/>28. Sept., 6. Oeteber 1791, des Ressortreglements vom 20. Juli 1818 und
<lb/>des von der Kgl. Regierung zu Coblenz am 27' September genehmigten
<lb/>Gutachtens des Scköffenraths der Bürgermeisterei Mayen vom 5.—10 Aug.
<lb/>1836 wurde am 6. Oktober naml. I. für die Gemeinde Mayen eine
<lb/>Sckaafweide-Ordnung erlassen, welche bestimmt, daß jeder Grundbesitzer
<lb/>oder Pächter auf dem Banne der G-meinde Mayen das Recht habe, auf
<lb/>den Besitz von 6 Morgen, die er dort bebaue, ein Stück Schaaf, nuts
<lb/>hin so viele Schaafe aufzutreiben, als wie vielmal er eine» solchen Be- 
<lb/>sitzes mächtig l'ey, und daß, wer mehr Schaafe auftreibe, polizeilich mit
<lb/>1' — 6 Lbir. bestraft werden solle. Waldunaen, Holzungen und Hecken,
<lb/>der ganze Distrikt Ahl und alle Lai dereien. welche gesetzlich oder gebräuch- 
<lb/>lich zur Stoppel: oder Brachweide nicht gehören, wurden jedoch vom
<lb/>Weidgange ausgeschlossen.

<lb/>Laut Protokoll des Försters Schneider und des Polizeidieners Dum-
<lb/>burg vom 14. Juli v. I. fanden dieselben an diesem Tage auf dem Eigen-
<lb/>thume der Ackerer Wilhelm Schweizer und Michael Sauer, wohnhaft
<lb/>zu Geisbüschhof, 108Schaafe und 16 Lämmer eingepfercht. Diese erklär- 
<lb/>ten in Gegenwart ihres Schäfers Johann Schumacher, gebürtig aus
<lb/>Kiefenheim, daß davon 59 Schaafe 9 Lämmer dem Schweizer, 32 Schaafe
<lb/>5 Lämmer dem Sauer und 17 Schaafe 2 Lämmer dem Schumacher
<lb/>gehörten.

<lb/>Nach dem Auszug aus dem Grundkataster der Stadt Mayen besitzt
<lb/>Schweizer theils zum Eigenthum tyeils pachtweise 157 Morgen und so
</p>
               <pb facs="2084567_03302+1842_0079.tif"
                   n="76"
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               <p>

                  <lb/>76
</p>
               <p>

                  <lb/>Sauer 150 Morgen Acker und Wiesen, nach obiger Schaafweide-Ordnung
<lb/>hätte Jeder nur 26 resp, 25 Schaafe auftreiben dürfen.

<lb/>Ob und wieviel Grund und Boden der Schäfer Schumacher besitze,
<lb/>erhellet nirgend.

<lb/>Alle drei wurden vor das Polizeigericht zu Mayen geladen, erschienen
<lb/>aber in der auf den 20. Januar d. Z. anberaumten Sitzung nicht.

<lb/>Das öffentliche Ministerium trug auf Bestrafung der Beschuldigten
<lb/>an, weil sie mehr Schaafe aufgetrieben hätten, als obige Schaafweide-
<lb/>Ordnung erlaube.

<lb/>An jenem Tage erließ nun das Polizeigericht folgendes
<lb/>u r t h e i l:

<lb/>I. E., daß in dem vorliegenden Berbalprozeß vom 14. Juli 1841
<lb/>nur die Thatsache kenstatirr worden ist, daß auf dem Eigenthum der
<lb/>Beschuldigten S-veizer und Sauer 108 Schaafe und 16 Lämmer, welche
<lb/>den drei Beschuldigten gehören sollen, im Pferch stehend betroffen wor- 
<lb/>den sind.

<lb/>Daß aber die wirkliche Ausübung der Stoppelweide mit dieser Anzahl
<lb/>von Schaafen, welcher das Steden der Schaafe im Pferch auf dem Grund
<lb/>und Boden deren Eigenthümer nicht gleich erachlet werden kann, nicht
<lb/>dadurch dargetban wird, überdies auch in dem Verbalprozeß nicht ange- 
<lb/>geben ist, ob und welcher Schaden durch das Einpferchen der Schaafe
<lb/>der Gemeinde-Stoppelweide verursacht worden, die Bestrafung der Beschul- 
<lb/>digten aber notbwendig einen von ibnen verursachten Schaden voraussetzt.

<lb/>I. E-, daß demnach die Beschuldigten keines Vergehens für überführt
<lb/>erachtet werden können;

<lb/>Spricht das Polizeigericht die Beschuldigten von Strafe und Kosten
<lb/>frei, vernichlet den unterm 14. Juli v. I. gegen sie aufgenommenen
<lb/>Verbalprozeß, sowie das darauf Erfolgte.

<lb/>Gegen dieses Urtheil hat das öffentliche Ministerium am andern Tage
<lb/>das Cassationsgesuch angemeldet, welches am 25. April letzthin den Cas-
<lb/>sationsverklagten zugestellt worden.

<lb/>Auf den Vortrag des Herrn Gebeimen Ober-Revisi'onsrathes Esser
<lb/>und den Antrag des Herrn General Prokurators Eich vorn;

<lb/>I. E., daß die Municipalverwaltung nach Art. 13 Tit. 1 des Ge- 
<lb/>setzes vom 28. September — 6. Oktober 1791 das Verhaltniß und die
<lb/>Zahl des auf die Weide zu treibenden Viehes zu bestimmen bat.

<lb/>Daß die am 6. Oktober 1836 für die Gemeinde Mayen erlassene
<lb/>Schaafweide-Ordnung dem El'gentbümer oder Pachter für je 6 Morgen
<lb/>unter Strafe von 1 — 5 Thlr. nur ein Stück Schaaf auf die Weide
<lb/>zu treiben erlaubt.

<lb/>Daß nicht bestritten ist, daß die am 14 Juli v. I in der Pferche
<lb/>der Caffationsverklagten angetroffenen 108 Stück Schaafe und 16 Läm- 
<lb/>mer das Berbältniß zu der von ihnen besessenen Morgenzahl bei Weitem
<lb/>überschritten haben.

<lb/>Daß das Vorsinden jener Schaafe und Lämmer in der Pferche der
<lb/>Caffationsverklagten den Umstand, daß jene auf die Weide getrieben ge- 
<lb/>wesen, nach der Natur der Sache in sich faßt.

<lb/>Daß in dem Auftreiben von mehreren Schaafen als die Weideord- 
<lb/>nung erlaubt, an sich eine polizeiliche Zuwiderhandlung liegt, indem
<lb/>diese Ordnung die Strafbarkeit von der Größe des Schadens nicht ab- 
<lb/>hängig macht;
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Grenzverrückung. Polizeirichter. Incompetenz</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_03302+1842_0080--><p/>
               <p>

                  <lb/>77
</p>
               <p>

                  <lb/>Daß folglich das Polizeigericht, indem es die den CassationSverklagten
<lb/>zur Last gelegte Tbathandlung für nicht verpönt erachtete und dieselben
<lb/>freisprach, die angeführte Sckaafweide-Ordnung und den § 33 des Reffort- 
<lb/>reglements vom 20. Juli 1818 verletzt hat.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>cassirt der Kgl. Revisions- und Caffarionsbof das Urtheil des Polizei- 
<lb/>gerichts zu Mayen vom 20. Januar d. I. verordnet die Beischreibung
<lb/>des gegenwärtigen Urtheils am Rande des Cassirten, verurrheilt die
<lb/>Cassationsverklagten solidarisch zu den Kosten, und verweiset die Sache
<lb/>an das Polizeigericht zu Andernach.

<lb/>Sitzung vom 27. Juni 1842.
</p>
               <p>

                  <lb/>Grenzverrückung. — Polizeir'chter. — Jncompelenz.

<lb/>Spat Jemand die Abpfählung weggenommen, welche die Po- 
<lb/>lizeibehörde, die Verengung eines Nachbarweges zu ver- 
<lb/>hüten, angeordnet, so begeht er das Vergehen der Grenz- 
<lb/>verrückung, das der Competenz des Polizeirichters entzogen
<lb/>ist. (Art. 456 d. rh. St. G. B. Art. 160 d. rh. Cr. P. O.)

<lb/>Oeffentl. Ministerium — Müller.

<lb/>Auf die Beschwerde der Wittwe des Ackersmannes Piel zu Düsseldorf,
<lb/>daß der Ackerer Adolph Müller zu Oberbilk, der jetzige Cassationsver- 
<lb/>klagte, einen zwischen ihren beide; seitigen Grundstücken gelegenen Nachbar-
<lb/>weg der Art beengt habe, daß derselbe ferner nichr befahren werden könne,
<lb/>verordnete das Oberbürgermeisteramt daselbst, daß durch den Stadtbau- 
<lb/>meister Bergius die Abpfahlung des Weges ^ tatt finden solle.

<lb/>Letzteres geschähe am 29. September v. I ; an dem nämlichen oder hier- 
<lb/>auf folgenden Lage aber wurden die eingesetzten Pfahle von Müller
<lb/>ausgerissen.

<lb/>Vor dem Polizeigericht des Stadtkreises Düsseldorf wegen Ausreißens
<lb/>von Grenzpfählen zur Verantwortung gezogen, stellte Müller die Ldat
<lb/>selbst nicht in Abrede, behauptete jedoch, daß der fragliche Weg kein
<lb/>Communal-, sondern ein von ihm und der Wittwe Piel gemeinschaftlich
<lb/>benutzter Privatweg sey, daß der Weg übrigens sein Eigenthum sey, er
<lb/>daher das Recht gehabt habe, jede Störung im Besitze seines EigenthumS
<lb/>abzuwehren.

<lb/>Das öffentliche Ministerium trua, unter Bezugnahme auf die Polizei-
<lb/>Verordnung für Communal- resp. Dorsftraßen vom 14. November 1840,
<lb/>sodann den §. 88 Th. 2 Tit. 20. des allgemeinen Landrechts und Art. 168
<lb/>der Cr. P. O. dahin an, die Beschuldigten zu einer Geldbuße von
<lb/>einem Tblr. eventuell zu einer Gefangnißstrafe von einem Tage, und in
<lb/>die Kosten zu verurtheilen, subsidiarisch aber die Sache so lange zu ver- 
<lb/>tagen, bis bei der Kgl. Regierung ein Beschluß über die Eigenschaft des
<lb/>fraglichen Weges von ibm erwirkt sein werde.

<lb/>Unterm 25. November v. I. sprach jedoch das besagte Polizeigericht
<lb/>den Ackersmann Müller aus folgenden Gründen frei:
</p>
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                   n="78"
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               <p>

                  <lb/>78
</p>
               <p>

                  <lb/>I. E., daß das öffentliche Ministerium nicht einmal zu behaupten,
<lb/>vielweniger zu beweisen vermag, daß der fragliche Weg ein Communal-
<lb/>weg sey, im Gegentheil vielmehr aus den zwischen der Denuntianlinn
<lb/>und der Kgl. Regierung gepflogenen Verhandlungen hervor gebt, daß der
<lb/>Weg ein zwischen beiden Parteien gemeinschaftlicher Privatweg ist, sohin
<lb/>der Gegenstand der Anschuldigung einen reinen Civilstreit darstellt;

<lb/>Daß auch ein nachträglicher Beschluß der Kgl. Regierung, wodurch
<lb/>der fragliche Weg als ein Communalweg erklärt werden könnte, die Hand- 
<lb/>lung des Beschuldigten nicht zu einer strafbaren machen kann, indem
<lb/>dieser Beschluß, wie überhaupt jedes Gesetz, keine rückwirkende Kraft
<lb/>hat.

<lb/>Gegen dieses Urtheil ward am folgenden Tage von dem öffentlichen
<lb/>Ministerium der Cassatiousrecurs ergriffen, wovon Cassationsverklagter
<lb/>durch Gerichtövollziehersact vom 29. d. M. in Kenntniß gesetzt ward.

<lb/>Der Kal. Obe,procurator bemerkte in seinem Berichte vom 4. v. M.
<lb/>es scheine allerdings zweifelhaft zu seyn, ob der in Frage stehende Weg,
<lb/>der angeblich nur von dem jetzigen Caffalioneverklagten und der Wittwe
<lb/>Piel benutzt worden, und an einigen Stellen nicht 5 Fuß breit sey, ein
<lb/>Communalweg sey; allein das Polizeigeriedt habe übersehen, daß derselbe
<lb/>durch die Qualifikation, welche ihm als ein zwischen den Parteien gemein- 
<lb/>schaftlicher gegeben worden sey, aus der Catbegorie eines bloßen Privatweges
<lb/>heraustrete, und den Cbaracrer eines Nachbar&gt;reges annebme. Die bergrfche
<lb/>Polizeiordnung vom 10. Ocr. 1554 stelle nun aber solche Rachbarwege unter
<lb/>die besondere Aufsicht der Polizeibehörde, und mache dieser zur Pflicht,
<lb/>darauf zu wachen, daß solche Wege nicht zugemacht, verengt, bequalt,
<lb/>vertrembr, umgelegt oder sonst verdorben würden, vielmehr die Ueber-
<lb/>Lreter dafür angesehen und bestraft würden. Der Cassationsverklagte
<lb/>habe schon dadurch, daß er die Herstellung des Weges nothwendig gemacht,
<lb/>die gesetzliche Strafe verwirkt, und habe jedenfalls die Verwaltungsbe- 
<lb/>hörde innerhalb der gesetzlichen Schranken verfahren. Habe der Polizei-
<lb/>richter die Einrede, daß der Weg ein Privatweg sey, für erheblich ge- 
<lb/>halten, so habe dem Beschuldigten der desfallsige Beweis aufgegeben
<lb/>werden müssen, keinesweges aber eine Freisprechung erfolgen können.
<lb/>Auf eine materielle Beurtbeilung der Sacke scheine es aber endlich nicht
<lb/>einmal anzukommen, indem das angegriffene Urtheil den Art. 160 der
<lb/>Cr. P. O. verletze. Die Beschuldigung sey nämlich ausdrücklich auf
<lb/>Ausreissen von Grenzpfahlen gerichtet gewesen, mithin auf ein Vergehen
<lb/>im Sinne des Art. 456 des Sr. G. B. worüber das Polizeigericht zu
<lb/>erkennen nicht befugt gewesen sey, die Freisprechung stelle also ein exees
<lb/>&lt;1e pouvoir dar.

<lb/>Auf den Vortrag des Herrn Gebeimen Ober-Revisionsrathes Brewer
<lb/>und den Antrag des Herrn General-Prokurators Eichhorn.

<lb/>I. E., daß das Wegnehmen oder Verrückung der Grenzzeichen
<lb/>nach Art. 456 des St. G. B. ein correctionelles Vergehen darstellt,
<lb/>worüber der Polizeirichter zu erkennen nicht befugt ist, daß das Urtheil
<lb/>des Polizeigerichts zu Düsseldorf vom 25. November v. I.. wodurch der
<lb/>Ackersmann Müller von der Anschuldigung, Grenzpfahle ausgeriffen zu
<lb/>haben, freigesprochen worden, daher eine Überschreitung der Amtsgewalt,
<lb/>sowie eine Verletzung des Art. 160 der Cr. P. O. enthalt, mithin der
<lb/>Cassation unterliegt.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Stoppelweide. Weidfrevel. Beschränkung des Eigenthums. Polizeiverfahren. Suspension</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_03302+1842_0082--><p/>
               <p>

                  <lb/>79
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>cassirt der Kgl. Revistons und Caffationshof das Urtheil des Polizerge-
<lb/>richts zu Düsseldorf vom 25. November v. I., verweiset die Sache zur
<lb/>Aburtbeilung vor das Zucktpolizei-Gencht zu Düsseldorf, verurteilt den
<lb/>Caffationsverklagten in die Kosten, und verordnet zugleich die Beischrei- 
<lb/>bung des gegenwärtigen Urtheils am Rande des Caffirten.

<lb/>Sitzung vom 27. Juni 1842.
</p>
               <p>

                  <lb/>Stoppelweide. — Weidfrevel. — Beschränkung des
<lb/>Eigenthums. — Polizeiverfahren. — Suspension.

<lb/>Wenn der Eigenthümer eines Hofes, der beschuldigt wird,
<lb/>dadurch einen Weidfrevel begangen zu haben, daß er auf
<lb/>seine Grundstücke mehr Schaafe aufgetrieben, als die in
<lb/>Folge der in der Gemeinde hergebrachten Stoppelweide
<lb/>bestehende Weideordnung es zuließ, behauptet, daß sein
<lb/>Hof von dieser Weide befreiet sey; dann hat die Gemeinde
<lb/>diese Beschränkung des Eigenthums vor dem Eivilrichter
<lb/>zu beweisen, und der Polizeirichter setzt mit Recht das
<lb/>Contraventionsverfahren zu diesem Ende aus.

<lb/>Art. 1 u. 3 Abth. 4 Tit. 1 des Ges. vom 28. SepL. —
<lb/>6. Oktober 1791.

<lb/>Oeffentliches Ministerium — Ackermann.

<lb/>Michael Ackermann wurde beschuldigt, am 14. Juli v. I. auf dem
<lb/>Gemeindebann von Mayen 97 Stück Schaafe, also mehr Schaat als
<lb/>die Schaalweideordnung vom 6. Oktober 1836 gestartet, bei Geishecke
<lb/>auf die Weide getrieben zu haben.

<lb/>Vor dem Polizeigerichre zu Mayen erklärte der Beschuldigte, der
<lb/>Geisheckerhof sey von der allgemeinen Weide ausgeschlossen und der Be- 
<lb/>sitzer desselben in dem Halten der Schaafe auf eigenem Grund und Boden
<lb/>in keiner Weise beschränkt.

<lb/>Das öffentliche Ministerium trug in Gemäßheit des 33 des Reffort-
<lb/>reglemenrs vom 20. Juli 1818 auf Bestrafung des Beschuldigten zu
<lb/>einer Geldbuße von einem Thaler und in die Kosten an.

<lb/>Das Polizeigericht erließ hierauf unterm 20. Januar d. I. folgendes
<lb/>Urtheil:

<lb/>I. E., daß der Beschuldigte behauptet, daß der Geisbeckerbof von
<lb/>der allgemeinen Schaafweide ausgeschloffen und der Besitzer demnach
<lb/>in der Beweidung der zum Hofe gehörigen Grundstücke nicht beschrankt
<lb/>sey; daß von der Entscheidung dieser Vorfrage, welche vor die Civilgerichre
<lb/>gehört, die Entscheidung über die Contravention selbst abhängig ist, mit- 
<lb/>hin die gegenwärtige Sache so lange ausgesetzt werden muß, bis diese
<lb/>Vorfrage von dem kompetenten Civilgerichre entschieden ist.

<lb/>Setzt aus diesen Gründen die gegenwärtige Sache auf drei Monate
<lb/>und zwar bis zur Sitzung vom 21. April 1842 aus, und überläßt es
</p>
               <pb facs="2084567_03302+1842_0083.tif"
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               <p>

                  <lb/>80 —
</p>
               <p>

                  <lb/>der betreffenden Gemeinde über die von dem Beschuldigten vorgebrachte
<lb/>Einrede die Entscheidung durch das competente Civilgericht zu veranlassen.

<lb/>Gegen dieses Urtheil hat das öffentliche Ministerium am 21. des n.
<lb/>Mts. das Caffationsgesuch angemeldet, welches dem Caffationsverklagten
<lb/>am 21. Marz d. I. zugestellc worden.

<lb/>Zur Rechtfertigung des Gesuchs wird ausgeführt: Nach Art. 12 Lit. IX.
<lb/>des Gesetzes vom 29. September 1791 muffe derjenige, welcher im Straf- 
<lb/>verfahren eine Civil-Einrede vorbringe, dieselbe auf sein Betreiben von
<lb/>dem competenten Richter entscheiden lassen. Obgleich nun der Cassalions-
<lb/>verklagte eine solche vorgebracht, habe dennoch das Polizeigerrcht die
<lb/>Gemeinde verpflichtet, denselben auf dem Civilwege zu belangen, mithin
<lb/>den angeführten Art. 12 verletzt.

<lb/>Bon Seiten des Cussationsverklagten liegt eine Vertheidigungsschrift
<lb/>bei, wovon er zwar bei dem Polizeigericht Gebrauch gemacht zu haben
<lb/>scheint, die aber auch hier als Einredeschnfr ihren Platz findet.

<lb/>Der Geisbüscherhof, bestehend aus 230 Morgen, bilde für sich ein
<lb/>abgerundetes Ganze und sey auch bei der Verpachtung der Sennerschaaf-
<lb/>weide der Stadt Mayen in dem Jabre 1826 und dem Jahre 1829 wie
<lb/>der Distrikt Abl von der Gemeindeweide namentlich ausgeschlossen wor- 
<lb/>den. Vielmehr habe er als Besitzer jenes Hofes die 230 Morgen mit
<lb/>seinen Schaafen unbeschrankt benutzt bis zum 14. Juli v. I., wo gegen ihn
<lb/>protokollirt worden sey. Nie habe die Gemeinde auf den Ländereien je- 
<lb/>nes Hofes die Stoppelweide ausgeübt, noch er die Schaafe auf andere
<lb/>Ländereien getrieben. Der Art. 1 Tit. II. des Gesetzes vom 28. Sept.
<lb/>1791 gebe ihm das Recht, die Ländereien jenes Hofes unbeschränkt be-
<lb/>weiden zu lassen. Zur Beschränkung diesss Rechts müsse die Gemeil.de
<lb/>das Recht der Stopp.lwcide auf den Ländereien jenes Hofes Nachweisen.

<lb/>Auf den Vortrag des Herrn Geheimen Ober - Revisi'onsrathes Esser
<lb/>und den Antrag des Herrn General Prokurators Eichhorn.

<lb/>I. E, daß nach Art. 1 Abtb. 4 Tit. 1 des Gesetzes vom 28. Sept.
<lb/>— 6. Oktober 1791 Jeder auf sein Eiaentbum so viel Schaafe, als er
<lb/>dem Ackerbau angemessen erachtet, zur Weide treiben kann;

<lb/>Daß zwar diese Freiheit durch die Stoppel-Weide beschrankt seyn
<lb/>kann, daß aber letztere nach Art. 3 daselbst auf einen besonderu Rechts- 
<lb/>titel, auf einem Gesetze oder auf einem unvordenklichen Ortvgebrauch be- 
<lb/>ruhen muß;

<lb/>Daß dem Cassationsverklagten 'das Eigenthum an dem Geisbüscher-
<lb/>hofe, auf dessen Ländereien er zuviel Schaafe getrieben haben soll, nicht
<lb/>bestritten ist.

<lb/>Daß dagegen er der Gemeinde Mayen auf jenem Hofgute die Stoppel- 
<lb/>weide abspricht;

<lb/>Daß es folglich an der Gemeinde ist, vor dem zuständigen Richter das
<lb/>Daseyn einer solchen Stoppelweide, mit andern Worten, die Beschränkung
<lb/>des dem Cassationsverklagten nicht bestrittenen Eigenthums nachzuweisen,
<lb/>wenn sich auch auf dieses die Schaafweide - Ordnung vom 6. Oktober
<lb/>1836 bindend erstrecken soll.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verwirft der Kgl. Revisions- und Cassationshof das von dem öffentlichen
<lb/>Ministerium angemeldete Cassationsgesuch.

<lb/>Sitzung vom 27. Juni 1842.
</p>

            </div>
         </div>
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            <head>Landgerichtliche Entscheidungen, Ministerial-Rescripte und juristische Abhandlungen</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_03302+1842_0084--><p/>
            <p>

               <lb/>Zweite Abtheilung

<lb/>B.

<lb/>Landgerichtliche Entscheidungen, Ministerial-
<lb/>Rescripte und juristische Abhandlungen.
</p>
            <p>

               <lb/>Archiv 33r Bd. 2. Abtheil. B.
</p>
            <p>

               <lb/>1
</p>
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            <p>

               <lb/>/
</p>

            <pb facs="2084567_03302+1842_0086.tif"
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                  <title level="a" type="main">Ueber die Eröffnung mystischer Testamente</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_03302+1842_0086--><p/>
               <p>

                  <lb/>Ueber die Eröffnung mystischer Testamente.

<lb/>Bei vielen Notarien der Rhein-Provinz finden sich mystische Testa- 
<lb/>mente vor, häufig aus älterer Zeit, bei denen es bekannt oder zu ver-
<lb/>muthen und durch Nachforschungen festzustellen ist, daß der Testator be- 
<lb/>reits verstorben.

<lb/>Daß von den zunächst betheiligten Personen keine auf diese Eröffnung
<lb/>antragt, ist begreiflich, weil die gesetzlichen Erben kein Interesse, sogar
<lb/>ein entgegenstehendes Interesse haben, die Legatarien aber die Gunst,
<lb/>welche der Testator ihnen zugewendet, nicht wissen. Es scheint dies ein
<lb/>Uebelstand. Das Gesetz, indem es die Befugniß zu testiren anerkennt
<lb/>und bestimmte Formen dafür vorschreibt, scheint die Verpflichtung zu
<lb/>haben, dafür zu sorgen, daß der letzte Wille des Testators, wenn er in
<lb/>gesetzlicher Form ausgesprochen ist, auch seine Erfüllung erlange. Nach
<lb/>römischem Rechte konnte jeder auf die Eröffnung eines verschlossenen
<lb/>Testaments antragen. Omnibus, quieunque desiderant tabulas tes- 
<lb/>tamenti inspicere vel etiam describere, inspiciendi describendique
<lb/>potestatem facturum se Praetor pollicetur 1. 1 D. Test, quem ad- 
<lb/>modum aperiantur. (XXIX. 3.) conf. 1. 3 e ejusd. tit. (VI. 32.) Das
<lb/>allgemeine Landrecht wartet nicht einmal den Antrag ab. Sechs Wochen
<lb/>nach dem notorischen Ableben des Erblassers soll der Richter von Amts- 
<lb/>wegen zur Eröffnung des Testaments schreiten (Th. I Tit. 12. §. 215).
<lb/>Auch das französische Recht kennt die Sorge für die Eröffnung der
<lb/>Testamente, indem es den Friedensrichter verpflichtet, die bei der Siege- 
<lb/>lung Vorgefundenen dem Präsidenten des Tribunals zu überreichen. Wenn
<lb/>auch dabei an die Sicherung der Rechte der Abwesenden oder Minder-
<lb/>jabrigen, deren Interesse die Siegelung nothwendig machte, gedacht seyn kann,
<lb/>so liegt doch eine Rücksicht auf die Erfüllung des Willens des Erblassers
<lb/>gewiß mit zum Grunde. Bei mystischen Testamenten in den Händen des
<lb/>Notars findet sich eine solche Vorschrift nicht. Es fragt sich daher, ob
<lb/>dennoch im Gesetze ein Mittel gegeben sey, die Eröffnung zu bewirken,
<lb/>wenn jene obenbezeichneten Interessenten sie nicht in Antrag bringen.
<lb/>Es fragt sich namentlich, ob wie im römischen Rechte quivis ex populo,
<lb/>ob der Notar selbst, ob endlich das öffentliche Ministerium dazu das
<lb/>Recht resp. die Pflicht haben.

<lb/>1) Einem Jeden kann man dies Recht wohl nicht zugestehn. Der
<lb/>Antragende steht dem, welcher das verschlossene Testament verwahrt,
<lb/>gegenüber, dieser wird daher befugt seyn, nach seiner Legitimation zu

<lb/>^ *
</p>
               <pb facs="2084567_03302+1842_0087.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_03302+1842_0087--><p/>
               <p>

                  <lb/>einem solchen Anträge zu fragen und die willkürliche Einmischung eines
<lb/>ganz Fremden abzulehnen. Wenn auch ein Rechtsstreit noch nicht vor- 
<lb/>handen ist, so wird doch auch hier der Grundsatz: Ciuterel est la me-
<lb/>sure de l’action, Platz greifen. Nur der, welcher dabei interessirt ist,
<lb/>wird daher den Antrag machen können. Ebenso gestattet der Art. 917
<lb/>der B. P. O. jeder Partie inleressee von dem Friedensrichter vor der
<lb/>Siegelung die Nachsuchung nach einem Testamente zu verlangen. Carre
<lb/>(ad Art. 4. Nro. 3086) bemerkt dabei, daß jeder Verwandte, Freund
<lb/>oder Diener, ja selbst jeder Fremde, welcher behauptet, daß der Testator
<lb/>ihn bedacht haben möge, dazu für berechtigt zu halten sey, und so weit,
<lb/>aber auch nicht weiter, wird man auch hier geh'n dürfen. Nur freilich
<lb/>wird auch diese weit ausgedehnte Zulassung nur selten etwas helfen, zu- 
<lb/>mal da selbst die Existenz des Testaments unbekannt und geheim ist.

<lb/>2) Der Notar wird nun wohl unhedenklich das Recht haben, das
<lb/>in seinen Händen befindliche Testament dem Präsidenten zur Eröffnung
<lb/>vorzulegen. In Frankreich ist dies wenigstens wiederholt geschehen,
<lb/>(z. B- Merlin Rep s, v. testament, seet. II §. III Art. III n. 13 u. 23)
<lb/>ohne daß sich findet, daß man dagegen Bedenken erhoben hat.

<lb/>In der Tbat ist der Notar selbst dabei eben so sehr wie jeder andere
<lb/>interessirt. Auch er kann im Testamente eingesetzt seyn (Grenier, traite
<lb/>des donations etc. Partie 2 Cliap. 1 Sect. III § 269, Merlin a. a.
<lb/>O. n. 19.) Auch die Möglichkeit Ausfertigungen zu ertheilen ist durch
<lb/>die Eröffnung bedingt. Ueberdies kann man von dem, welchem ein ver- 
<lb/>schlossenes Testament durch den Erblasser anvertraut ist, den Nachweis
<lb/>seines Interesses nrcht fordern. Ihm stebt Niemand entgegen, und die
<lb/>Deposition der letztwilliaen Verfügung enthalt auch wohl ein Mandat,
<lb/>nach dem Tode die Eröffnung ru bewirken. Der Art. 1007 des B. G. B.
<lb/>spricht schlechthin von der Vorlegung, ohne irgend anzudeuten, daß es
<lb/>noch eines Umstandes oder Antrages bedürfe, um den, welcher vorlegen
<lb/>kann, dazu zu autorisi'ren.

<lb/>Allein, wenn der Notar auch dazu berechtigt ist, so kann man
<lb/>doch nicht behaupten, daß er eine Verpflichtung dazu habe. Kein Gesetz
<lb/>legt sie ibm auf. In einem Falle nur ist der Notar gehalten, Schritte
<lb/>zur Ausführung des Testaments zu thun; wenn in demselben eine Kirchen- 
<lb/>fabrik bedacht ist, soll er dem Pfarrer davon Anzeige machen. (Art. 58
<lb/>des kaiserl. Dekrets vom 30. December 1809.) Allein dies findet nur
<lb/>dann statt, wann vor ihm aura ete passe nn acte contenant Ko- 
<lb/>llation ou dispositiori testamentaire. Es kann auf mystische Testa- 
<lb/>mente, deren verschlossener Inhalt in keiner Beziehung die Eigenschaft
<lb/>eines notariellen Acts hat, nicht angewendet werden. Eine Verpflichtung
<lb/>des Notars, wegen der Möglichkeit eines Leaats für eine Kirche, die
<lb/>Eröffnung zu beantragen, kann also daraus nicht gefolgert werden. Von
<lb/>der Berechtigung hierzu wird aber der Notar sehr oft keinen Gebrauch
<lb/>machen wollen, weil er die Kosten des Eröffnungs Protokolls und der
<lb/>dazu erforderlichen Ladung der Zeugen vorschießen müßte, deren Erstat- 
<lb/>tung mißlich üyn mag. Ueberdies kann ja das mystische Testament durch
<lb/>ein olographisches oder durch einen Notarial-Act widerrufen seyn, ohne
<lb/>daß der Notar davon unterrichtet ist. Die Eröffnung würde dann über- 
<lb/>flüssig, vielleicht dem Willen des Testators, der eine übereilte Disposition
<lb/>unterdrücken wollte, entgegen seyn. In dieser Ungewißheit wird also
<lb/>der Notar, in den meisten Fällen, das Testament unberührt liegen lassen.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Auch sein Tod bringt hierin keine Aenderung hervor. Denn die Vor- 
<lb/>schrift über die Überreichung der bei der Siegelung Vorgefundenen ver- 
<lb/>schlossenen Papiere (Art.918 B. P. O.) findet, wie aus dem Art. 919 eod.
<lb/>und dem Alt. 53 der Notariats-Ordnung unzweifelhaft hervorgeht, auf
<lb/>Amtspapiere keine Anwendung.

<lb/>3) Das öffentliche Ministerium endlich kann wohl auf keine Weise
<lb/>einschreiten. Zwar legt ihm der Art. 114 des B. G. B. die Pflicht
<lb/>auf über das Interesse präsumtiv abwesender Personen zu wachen, allein
<lb/>es muß dann doch constiren, daß eine abwesende Person berechtigt sey. Der
<lb/>Grundsatz: le minis Irre public ne peu exercer son ministere pur voie
<lb/>d’action muß es abhalten, seldstthatig in diese privatrechtlichen Verhält- 
<lb/>nisse einzugreifen. So bleibt es denn dem Aufalle und dem guten Willen
<lb/>der Betheiligten überlassen, ob die Absicht des Testators erreicht werden
<lb/>soll. Allerdings kann dieser selbst vorsorglich einem Dritten den Auf- 
<lb/>trag geben, die Eröffnung zu verlangen, allein bei dem Interesse der
<lb/>Geheimhaltung, welches ihn schon trieb, diese Form des Testaments zu
<lb/>wählen, wird ihn sehr leicht der Tod übereilen, ehe er selche Maßregel
<lb/>ergreift. Ueberdies wird ihn die Hinterlegung bei dem öffentlichen Be- 
<lb/>amten sehr leicht zu der Meinung verleiten, daß er bereits alles Erfor- 
<lb/>derliche gethan habe.

<lb/>Am besten würde diesem Uebelstande dadurch vorgebeugt, wenn es
<lb/>dem Testator gestattet wäre, das Testament, nachdem es mit der Auf- 
<lb/>schrift verseh'n, aus den Händen des Notars zurück zu nehmen. Es
<lb/>würde dann das Schicksal eines olographischen haben, entweder in seinem
<lb/>Nachlasse vorgefunden, oder, wenn der Testator es für gut fände, von
<lb/>einem Dritten übergeben werden.

<lb/>Bekanntlich hält man diese Rückgabe des Testaments Ln den Rbein-
<lb/>proviuzen für unzulässig. Die Gründe auf welche sich diese Ansicht stützt,
<lb/>verdienen indessen wohl eine nähere Prüfung.

<lb/>Es fragt sich:

<lb/>1) ob in der Natur dieser Testamentsform ein Grund liege,
<lb/>welcher die Aufbewahrung durch den Testator unstatthaft
<lb/>erscheinen lasse? oder

<lb/>2) ob die Concurrenz des Notars bei dem Aufschristsacre sie
<lb/>verhindere?

<lb/>1) Daß irgend ein innerer Grund sey, welcher eS bedenklicher mache
<lb/>das mystische Testament in den Händen des Testators zu lassen, als das
<lb/>olograpbische, ist nicht wohl abzusehn. Die Verfälschung ist bei dem
<lb/>mystischen weniger zu fürchten, die Vernichtung oder Unterdrückung we- 
<lb/>nigstens nicht im höhern Grade. Außer dieser Rücksicht kommt dabei
<lb/>die auf die Revocation zur Sprache. Nach Art. 1035 des B. G. B.
<lb/>können bekanntlich Testamente nur durch ein späteres Testament oder
<lb/>durch einen notariellen Act widerrufen werden. Indessen ohne Zweifel
<lb/>spricht diese Vorschrift nur von dem Widerruf eines anderweitig noch
<lb/>vorhandenen Testaments, und die Vernichtung des Testaments durch den
<lb/>Testator selbst muß daher einen ausdrücklichen Widerruf oder eine wider- 
<lb/>sprechende testamentarische Verfügung überflüssig machen.

<lb/>In Beziehung auf das olograpbische Testament bezweifelt dies Nie- 
<lb/>mand. Bei notariell deponirten Testamenten ist es dagegen streitig, in-
</p>

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               <p>

                  <lb/>6
</p>
               <p>

                  <lb/>dem Grenier (a. a. O. Z. 277) annimmt, daß es hier immer des Wider- 
<lb/>rufs nach Art. 1035 cit. bedürfe, wahrend Toulier und Merlin (Rep.
<lb/>s. v. Revocation de testament §. IV) bemerken, daß der Notar dem
<lb/>Testator die Einsicht des Testaments nicht verwehren könne, und daß
<lb/>daher, wenn er bei dieser Gelegenheit es zerreisse oder verbrenne, der
<lb/>Notar wohl Veranlassung haben werde, sich durch eine Bescheinigung
<lb/>oder ein Protokoll gegen Verantwortlichkeit zu sichern, daß aber nichts
<lb/>deftoweniger durch diese Vernichtung das Testament aufgehoben und un- 
<lb/>wirksam seyn müsse. Diese Revokation durch Vernichtung wird dem Te- 
<lb/>stator sehr erleichtert, wenn er das mystische Testament selbst bewahrt.
<lb/>Er erspart dabei die Kosten des Widerrufs und es bleibt ihm die Frei- 
<lb/>heit, das Testament, das er vielleicht in einem Augenblicke der 'Aufre- 
<lb/>gung gegen seine natürlichen Erben verfaßt, nicht bloß aufzuheben, sondern
<lb/>ganz aus der Welt zu schaffen. Ein Nachtheil dürfte auf keine Weise
<lb/>in dieser Erleichterung liegen. Denn wenn die Testamentsfreiheit gestattet
<lb/>ist, so muß man die Sorge für die reifliche Prüfung seines Willens wohl
<lb/>ganz dem Testator überlassen, und ibn darin nicht mehr, als die Sicher- 
<lb/>heit so wichtiger Licte verlangt, beschranken. Dieselbe Rücksicht, welche
<lb/>die olographischen Testamente statthaft, und man kann wohl sagen, als
<lb/>eine Wohlthat des Gesetzes erscheinen laßt, spricht dafür, dem Testator
<lb/>den Besitz auch des mystischen Testaments zu belassen.

<lb/>Das B. G. B. gibt uns auch keinen Grund zu der Voraussetzung,
<lb/>daß das mystische Testament im Besitze des Notars bleiben müsse. Es
<lb/>scheint dasselbe vielmehr ganz in eine Reihe mit dem olographischen zu
<lb/>stellen, als ein Surrogat desselben bei Leuten, welche nicht genug schrei- 
<lb/>ben können, eine Verfälschung ihrer Handschrift fürchten, oder endlich sich
<lb/>gegen eine ungünstige Schrifrvergleichung sichern wollen. Der Art. 1007
<lb/>des B. G. B. behandelt daher beide Arten der Testamente gleich, und
<lb/>es laßt sich in der That nicht abseh'n, zu welchem Zwecke die Beiladung
<lb/>der Notarien und der Zeugen des Aufschriftacts hier erfordert würde,
<lb/>wenn der Gesetzgeber nicht vorausgesetzt hatte, daß die Bewahrung außer- 
<lb/>halb der Wohnung des Notars geschehe. Hätte dieser das Testament
<lb/>unter seinen Urkunden, so würde es zur Feststellung des Zustandes des- 
<lb/>selben genügen, wenn er selbst es dem Präsidenten überreichte und dieser
<lb/>es eröffnete. Ihm würde damit kein größerer Glaube als bei andern
<lb/>Urkunden, selbst bei dem Testamente par acte public, geschenkt, welche
<lb/>er ja ohne alle Vorzeigung und Prüfung der Urschrift ausfertigen kann.
<lb/>Auch würde dann die Verordnung der Deposition des Testaments bei
<lb/>einem Notar nicht erforderlich seyn, welche das Gesetz vorschreibt, es
<lb/>würde natürlich seyn, daß der Notar diese zu seinem Archiv gehörige
<lb/>Urkunde ohne Weiteres nach der Eröffnung wieder an sich nähme.

<lb/>Man kann um so weniger zweifeln, daß dem Gesetzgeber wirklich die
<lb/>Rückgabe des Testaments an den Testator vorgesckwebt habe, als die- 
<lb/>selbe in Frankreich herkömmlich war. Nach römischem Rechte konnte
<lb/>bekanntlich ein verschlossenes Testament vor 7 Zeugen, ohne Concurrenz
<lb/>eines öffentlichen Beamten, mithin auch ohne Deposi'tion bei demselben,
<lb/>gültig anerkannt werden. Nach französischen Rechten (Edict v. I. 1735
<lb/>für die pays de droit eerit) mußte unter diesen 7 Zeugen ein Notar
<lb/>oder Tabellio seyn. (Merlin Rep. 8. v. testament 1. c. n. 1.) Schon
<lb/>damals bestand in Frankreich die Vorschrift, daß die Notare die Minüten
<lb/>ihrer Acte zurückbehalten sollten, doch waren alle Testamente davon aus-
</p>

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                   n="7"
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               <p>

                  <lb/>— 7 —

<lb/>genommen. Der Testator konnte sie zurücknehmen, quand bon lui
<lb/>semblera.

<lb/>Ein Edikt vom Marz 1693 sprach dies aus, eine Reihe von Urther-
<lb/>len (besonders ausführlich mit Erwägung der Vortheile dieser Rückgabe
<lb/>bei mystischen Testamenten ein Urtheil des Parlaments zu Toulouse vom
<lb/>15. November 1738) bestätigten es (Merlin Rep. s. v. Notaire §. V u.6.).
<lb/>Hätte daher der Gesetzgeber bei der Abfassung des Titels von Schenkungen
<lb/>und Testamenten dieses bis dahin unbestrittene Herkommen andern wol- 
<lb/>len, so würde er seine Absicht gewiß angedeutet haben.

<lb/>2. Die ersten Zweifel entstanden durch die Fassung der Notariats-
<lb/>Ordnung vom 25. Ventose I. XI. Im Art. 20 dieses Gesetzes war
<lb/>den Notarien die Aufbewahrung ihrer Minüten anbefohlen, mit Aus- 
<lb/>nahme der Acte« simples, qui peuvent etre expedies en breyet. Eine

<lb/>Reihe solcher Akte ist aufgezahlt, ohne daß das Testament sich darunter
<lb/>befindet. Bei der Mehrzahl der französischen Juristen scheint diese Be- 
<lb/>stimmung kein Bedenken gegen die bisherige Praxis erweckt zu haben; man
<lb/>nahm nach wie vor an, daß der Testator alle Testamente, die öffentlichen
<lb/>sowohl wie die mystischen, an sich nehmen könne. Pigeau und Carre
<lb/>ad Art. 917 der B. P. O. erwähnen ohne weitere Bemerkung des Um- 
<lb/>standes, wenn ein mystisches Testament bei der Siegelung in der
<lb/>Wohnung des Testators gefunden werde; von der Urschrift eines öffentlichen
<lb/>Testaments sprechen sie dabei nicht. Es scheint daher fast, daß sie einen
<lb/>Unterschied zwischen beiden Testamentsarten annehmen, bei dem mystischen
<lb/>die Rückgabe für statthaft, bei dem öffentlichen für unzulässig halten.
<lb/>Es kann indessen auch seyn, daß sie die Rückgabe des öffentlichen Testaments
<lb/>nur deshalb, weil sie selten vorkommt, nicht erwähnen. Dagegen hält Merlin
<lb/>(a. a. O.) in Uebereinstimmung mit Toullier und Delvincourt die Rückgabe
<lb/>jedes notariellen Testaments für zulässig, wahrend Grenier (a. a. O. §. 277)
<lb/>sie für beide Testamentsarten verwirft. Diese bereits ältere Ansicht Greniers
<lb/>hat eine Unterstützung gefunden durch ein Gutachten des gesetzgebenden
<lb/>Comites im französischen Staatsrathe vom 7. April 1821, welches indessen
<lb/>Merlin als irrig und mit einer legislatorischen Sanction nicht versehn, be- 
<lb/>streitet und bei seiner alten Meinung verbleibt (Merlin u. Grenier a. a. O.).

<lb/>Für unfern Zweck ist es wichtig zu bemerken, daß sowohl die an
<lb/>jenes Comite gerichtete Anfrage wie das Gutachten und seine Gründe
<lb/>stets ausdrücklich nur von den öffentlichen Testamenten (lest, par acte
<lb/>public) sprechen. Obgleich das Gutachten nicht andeutet, daß es sich
<lb/>beim mystischen Testamente anders verhalte und beide Rechtslehrer, Merlin
<lb/>und Grenier, im entgegengesetzten Sinne ihre Behauptung auf beide Testa- 
<lb/>mentsarten ausdehnen, scheint dennoch ein solcher Unterschied wohl be- 
<lb/>gründet. Eine Urkunde, welche späterhin durch ihre Ausfertigung wirken
<lb/>soll, muß wohl, damit ihre Integrität gesichert sey, im Archiv des
<lb/>Notars beruhen bleiben. Bei einer verschlossenen Urkunde, deren Unver-
<lb/>letztheit constatirt wird, ist dies nicht erforderlich. Der wesentlichste
<lb/>Grund, den das Gutachten anführt, besteht darin, daß man ein Testa- 
<lb/>ment wegen seiner Wichtigkeit und seinen Folgen nicht einen acte simple
<lb/>nennen könne. Die Wichtigkeit des mystischen Testaments ist nun frei- 
<lb/>lich dieselbe, wie die des öffentlichen. Allein der Act der Aufschrift ist
<lb/>dennoch ein blos formeller, die Wichtigkeit des Inhalts ist nicht in den
<lb/>Act übergegangen, und es fragt sich, ob auch jenes Comite, wenn von den
<lb/>mystischen Testamenten die Rede gewesen wäre, nicht dennoch auf diese
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Jurisdictions-Conflict. Steinkohlen-Berechtigung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_03302+1842_0091--><p/>
               <p>

                  <lb/>— 8 —

<lb/>Aufschrift -re Anwendung der Bezeichnung eines einfachen Acts ange- 
<lb/>wendet hatte.

<lb/>Die hiesige Notariats-Ordnung vom 25. April 1822 spricht nun
<lb/>freilich noch entschiedener als das Gesetz vom 25. Ventos I. XI, indem
<lb/>sie ohne eine Ausnahme zu gestatten, dem Notar unbedingt verbietet, die
<lb/>Urschrift einer Urkunde an die Interessenten abzugeben. (Art. 37.)
<lb/>Zwei Ausnahmen t)at dennoch die Praxis angenommen. Die eine bei
<lb/>Wechsel-Protesten, wegen der bestimmten Vorschrift des Handelsgesetz- 
<lb/>buchs, die andere, nach einem jedoch nicht abgedruckten Ministerial- Re- 
<lb/>scripte, bei beglaubigten Abschriften.

<lb/>Es fragt sich, ob nicht die mystischen Testamente einen dritten Aus- 
<lb/>nahmefall darstellen.

<lb/>Ist denn die bloße Aufschrift auf dem Testamente eine eigentliche
<lb/>Notariats-Urkunde? Das Gesetz nennt ausdrücklich die eine Art der
<lb/>Testamente par acte public, es scheint also anzunehmen, daß die an- 
<lb/>dern nicht die Bedeutung öffentlicher Urkunden haben, die allen Nota- 
<lb/>riats-Instrumenten beiwohnt. Die Aufschrift des mystischen Testaments
<lb/>ist zwar bestimmten Förmlichkeiten unterworfen, welche die anderer No-
<lb/>tariatsurkunden enthalten und noch steigern, ist aber daraus zu folgern,
<lb/>daß sie in jeder Beziehung eine Notariatsurkunde sey? Sie ist nur
<lb/>ein Zusatz, eine Beglaubigung, und mit eben dem Rechte, mit welchem man
<lb/>hei beglaubten Abschriften angenommen hat, daß der Art. 37 der Notariats- 
<lb/>ordnung auf sie nicht Anwendung finde, würde man dies auch auf diese
<lb/>Aufschriften anwenden können. Der Art. 37 spricht von der Zurückbe- 
<lb/>haltung der Urschriften der Urkunden, und da fragt sich denn weiter,
<lb/>ob die Aufschrift eine Urschrift zu nennen sey. Das Wort Urschrift
<lb/>setzt den Gegensatz von Abschriften oder Ausfertigungen voraus. Das
<lb/>mystische Testament als solches kann nicht ausgefertigt werden, eine der
<lb/>wesentlichsten Eigenschaften der Notariatsurkunden geht ihm ab. Denn
<lb/>erst durch die Eröffnung und Deposition wird es zur Ausfertigung als
<lb/>Bestandtheil der Depositionsurkunde geeignet. Der Notar, welcher die
<lb/>Aufschrift vollzog, kann also als solcher die wesentlichste Funktion seines
<lb/>-Amtes, Ausfertigungen oder Auszüge zu erthcilen, (Art. 39 a. a. O.)
<lb/>nicht ausüben und die Pflicht zur Bewahrung der Urschrift, scheint mit
<lb/>diesem Rechte der Ertheilung von Ausfertigungen enge verbunden.

<lb/>Ich gestehe indessen, daß allerdings die Möglichkeit Abschriften zu
<lb/>nehmen, dem gewöhnlichen Wortverftande nach auch die Aufschrift des
<lb/>Notariat-Aets zu einer Urschrift macht, und daß eine entgegenstehende
<lb/>Auslegung daher etwas Gezwungenes hat. Dagegen mögte zu prüfen
<lb/>seyn, ob nicht (abgesehn von der Frage, ob nicht eine Gestattung der
<lb/>Ausfertigung en brevet auch bei andern einfachen Acten, z. B. Voll- 
<lb/>machten, vortheilhakt wäre) die Befugniß, mystische Testamente dem Te- 
<lb/>stator zu retradiren, gesetzlich anzuerkennen seyn mögte.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zurisdietions-Conflict. —- Stcinkohlen-Berechtigung.

<lb/>1) Begründet die Verordnung vom 4. Dezember 1831 über
<lb/>die Folgen und Wirkungen von Anordnungen des Staats- 
<lb/>oberhauptes, die Ausschließung des Rechtsweges, wenn
</p>
               <pb facs="2084567_03302+1842_0092.tif"
                   n="9"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_03302+1842_0092--><p/>
               <p>

                  <lb/>9
</p>
               <p>

                  <lb/>die Verleihung eines Nutzungsrechtes vom Landesfürsten
<lb/>durch einen Gnadenakt erfolgt ist? Kann insbesondere
<lb/>dieser Ursprung des Rechtes schon vor Erörterung des
<lb/>Sachverhältnifses, auf die Einrede des Fisci, bei Ent- 
<lb/>scheidung der Competenzfrage, hinsichtlich eines angeblich
<lb/>dinglichen Klagerechtes, berücksichtigt werden?

<lb/>2) Wenn ausländische Gemeinden den Fiscus aus einem
<lb/>Nutzungsrechte auf ein Steinkohlengebiet in Anspruch
<lb/>nehmen, welches vormals einen Bestandtbeil eines reichs- 
<lb/>unmittelbaren Fürstenthums ausmachte, dessen Gebiet jetzt
<lb/>unter mehrere Staaten vertheilt ist, wird alsdann die rich- 
<lb/>terliche Competenz in foro civili abhängig von der bun- 
<lb/>desgerichtlichen Erörterung der streitigen Vorfrage, welche
<lb/>Verpflichtung jeder der Staats-Regierungen obliegen würde,
<lb/>falls die angesprochenen Nutzungsrechte wirklich statt-
<lb/>findcn sollten? Art. 30 der Wiener-Schlußacte vom 15.
<lb/>Mai 1820.

<lb/>Die Gemeinden des baierilchen Rheinkreises Ober-, Mittel- und Unter-.
<lb/>Berbach nahmen am 14. September 1836 den preußischen Fiscus, ver- 
<lb/>treten durch das Oderbergamt zu Bonn, um deshalb in Anspruch, weil
<lb/>ihnen gewisse, die Gewährung des Feuerungsbedarfs bezweckende Nutzungs- 
<lb/>rechte auf die Steinkohlenbergwerke der vormaligen Herrschaft Ottweiler
<lb/>zustanden; sie legten diesen Rechten einen dinglichen Charakter bei, und
<lb/>hielten dafür, daß sie deshalb auch gegen die Krone Preußen, als Be- 
<lb/>sitzerin eines, des größten Theiles,' der vormaligen Herrschaft Ottweiler,
<lb/>geltend gemacht werden könnten.

<lb/>Der Fiscus gab zu, daß der vormalige Landesherr, Fürst Ludwig
<lb/>zu Nassau-Saarbrücken, den Gemeinden der Herrschaft Ottweiler am 27.
<lb/>Januar 1790, §. 28 der darüber bestehenden Urkunde, folgende Verwilli-
<lb/>gung ertheilt habe: „Verwiegen wir aus bloser Gnade, daß die Stein- 

<lb/>kohlen zum eigenen Hausbrande, und nicht zu einigem Gewerbe, in so
<lb/>lange als die Fördcrungskosten nicht höher steigen, für 4 Kreuzer der
<lb/>Centner abgegeben werden sollen."

<lb/>Diese Bewillung sey, fügte er hinzu, am 2. Nivose und 16. Plu- 
<lb/>viose Jabr XII. vom Prafecten auf 30 Centner für jede Haushaltung
<lb/>beschränkt und festgesetztz dann aber am 13. September 1808 als wider- 
<lb/>ruflich durch ein kaiserliches Dekret zurückgenommen, dessen Bestimmun- 
<lb/>gen die baierische Regierung in einem Rescripte des Staats-Ministeriums
<lb/>vom 22. Juni 1825, ihren Unterthanen gegenüber aufrecht erhalten habe.
<lb/>Im Königreiche Preußen sey die frühere GnadenbewiUigung durch 'Aller- 
<lb/>höchste Cabinets-Ordre vom 29. April 1819 wiederum hergestellt z der
<lb/>Anspruch beruhe aber allein auf der Gnade des Landesherrn als solchen,
<lb/>und deshalb nicht auf einem eigentlichen Rechte: es finde folglich nach
<lb/>der Verordnung vom 4. Dezember 1831 der Rechtsweg nicht statt.

<lb/>Die Gemeinden beriefen sich dagegen auf die uralte Ausübung ihrer
<lb/>Nutzungsrechte zum Feuerungsbedarse der Haushaltungen, und betrach-
</p>

               <pb facs="2084567_03302+1842_0093.tif"
                   n="10"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_03302+1842_0093--><p/>
               <p>

                  <lb/>— 10-

<lb/>teten die spateren Handlungen der Regenten nur als ein Anerkenntniß
<lb/>dieser Rechte.

<lb/>Die Einrede der Jncompetenz wurde durch Urtheil des Kgl. Land- 
<lb/>gerichtes zu Saarbrücken vom 22. August 1837 verworfen.

<lb/>I. E., daß die Klage gegen den Fiscus in seiner Eigenschaft als Be- 
<lb/>sitzer eines Theiles der Bergwerke des vormaligen Gebietes von Nassau-
<lb/>Saarbrücken gerichtet ist und die Anerkennung eines angeblichen Nutzungs- 
<lb/>rechtes hinsichtlich dieser Bergwerke zu Gunsten der klagenden Gemeinden
<lb/>betrifft ;

<lb/>Daß der Fiscus, vertreten durch das beklagte Oberbergamt, die Ein- 
<lb/>rede der Jncompetenz der Gerichte entgegengesetzt, und diese darauf
<lb/>gegründet hat,

<lb/>Daß die Verleihung des angeblichen bestrittenen Rechtes auf
<lb/>einer landeöfürstlichen Festsetzung (vom 27. Januar 1790 §. 28)
<lb/>beruhe. über deren Folgen und Wirkungen nach Inhalt der
<lb/>Verordnung vom 4. Dezember 1831 der Rechtsweg nicht zuläs- 
<lb/>sig sey;

<lb/>Daß der Rechtsweg demnach selbst nicht zu Gunsten preußischer
<lb/>Unterthanen in den ehemaligen naffauischen Gemeinden würde
<lb/>stattsinden können;

<lb/>Daß die gerichtliche Competenz weniger noch zum Vortbeile
<lb/>baierischer Unterthanen aus den vormals naffauischen Gemeinden
<lb/>zulässig sey, da diese höchstens auf baierische Steinkohlengruben
<lb/>anzuweisen seyn würden, und die publicistische Frage über eine
<lb/>Verpflichtung angegebener Art den Gerichten zu entscheiden nicht
<lb/>gebühre;

<lb/>Daß der vorliegende Fall, nach welchem die fremden Gemein- 
<lb/>den ein btwalicium preußischer Unterthanen in Anspruch nahmen,
<lb/>nicht in den Granzen der Preuß. Civilgesetzgebung, also auch
<lb/>nicht in den Granzcn der Wirksamkeit eines preußischen Gerichts- 
<lb/>hofes liege;

<lb/>daß es demnach zunächst allein darauf ankommt, die Frage der gericht- 
<lb/>lichen Competenz zu entscheiden;

<lb/>I. E., daß zwar nach der Verordnung vom 4. Februar 1823 den
<lb/>Gerichten die Entscheidung über Verwaltungeansprüche aus dem Zeit- 
<lb/>punkts der Fremdherrschaft entzogen ist, daß die vorliegende Klage aber
<lb/>Ansprüche der Art, welche die Verordnung betrifft nicht zum Gegenstände
<lb/>hat, die bezogene Verordnung also außer Anwendung bleibt;

<lb/>Daß den Ausländern gleich dem Inländer, wegen wirklicher Rechte
<lb/>in unserm Staate der richterliche Schutz zugesichert worden ist, der Um- 
<lb/>stand, daß die klagenden Gemeinden ausländisch sind, auf die richterliche
<lb/>Competenz, wenn sie übrigens gegründet ist, einzuwirken nicht geeignet ist;

<lb/>Daß in Fallen, wo es auf die Auslegung eines politischen Vertrages
<lb/>ankommt, die Allerhöchste Verordnung vom 25. Januar 1823 Vorsehung
<lb/>getroffen bat, ohne die richterliche Competenz auszuschließen, daß also
<lb/>auch die Vertheilung der vormals naffauischen Gemeinden durch politische
<lb/>Vertrage unter mehrere Regierungen nicht von Einflüsse auf die erhobene
<lb/>Frage seyn kann;
</p>

               <pb facs="2084567_03302+1842_0094.tif"
                   n="11"
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               <p>

                  <lb/>11
</p>
               <p>

                  <lb/>Daß demnach die Beurtheilung darauf zu richten ist: ob die Verord- 
<lb/>nung vom 4. Dezember 1831 den Rechtsweg ausschließe?

<lb/>I. E., daß diese Allerhöchste Bestimmung die Belehrung nach den
<lb/>Vorschriften der Landesgesetze beabsichtigt, also zunächst aus diesen zu er- 
<lb/>klären ist;

<lb/>Daß die Bergwerke des vormaligen fürstlich naffauischen Gebietes
<lb/>zum siscalischen Eigenthume gehört haben und gegenwärtig, in Gemäß- 
<lb/>heit des Bergwerksgesetzes vom 21. April 1810, von unserm Staate als
<lb/>solches besessen werden;

<lb/>Daß dieses siscalische Eigenthum nach der Bestimmung des in den
<lb/>altern Provinzen gültigen A. L. R. LH. II, Lit. 14 §. 22 zu den nie- 
<lb/>deren Regalien gehören würde, und nach §. 26 das. an Gemeinden
<lb/>verliehen werden kann, daß folglich auch die Verleihung von Nutzungs- 
<lb/>rechten darauf nach staatsrechtlichen Grundsätzen zulässig ist;

<lb/>Daß solche Nutzungsrechte nach Lit. 35 §. 1 der allg. Gerichts-Ord- 
<lb/>nung vor den Gerichten zur Erörterung und Entscheidung gelangen;

<lb/>Daß selbst im Falle einer Verleihung von Nutzungsrechten nach dem
<lb/>A. L. R. Th. II L. 14 §. 28 der Fiscus dem Beliehenen vor den Ge- 
<lb/>richten assistiren soll;

<lb/>Daß Streitigkeiten darüber allein die siscalischen, und nicht die Sou-
<lb/>verainetats - Rechte betreffen, folglich gemäß dem §. 80 der Einleitung
<lb/>zum Allgemeinen Landrecht nach Lheil II Lit. 17 §, 4 daselbst und dem
<lb/>Z. 15 des Ressort - Reglements vom 20. Juni 1818 vor die Gerichte
<lb/>gehören;

<lb/>Daß die erwähnte Verordnung vom 4. December 1831 nur den Zweck
<lb/>hat, die Folgen und Wirkungen der Handlungen des Staatsober- 
<lb/>hauptes als solchen von den siscalischen Rechtsverhältnissen zu
<lb/>unterscheiden, hinsichtlich der erftern den Rechtsweg zu versagen, hinsicht- 
<lb/>lich der andern ihn zu gestatten, daß auch im vorletzten Abschnitte des
<lb/>Minifterial-Berichtes vom 16. November 1831 solcher Prozesse des Lan- 
<lb/>desherrn wegen siscalischer Rechte und Nutzungen, so wie wegen Privat- 
<lb/>handlungen ausdrücklich gedacht ist, und daß sie mit Rücksicht auf die
<lb/>allegirten Bestimmungen. Th. II. Lit. 14 §. 11 seq. des Allg. L. R.
<lb/>§. 1 Tit. 35 der Allg. G. O. zum Wege Rechtens verwiesen sind;

<lb/>Daß demnach auch nach der gedachten Verordnung vom 4. Dezember
<lb/>1831 die Einrede der Jncompetenz auf keine Weise zu begründen ist,
<lb/>diese Allerhöchste Festsetzung vielmehr die Einrede ausdrücklich und voll- 
<lb/>ständig widerlegt;
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verwirft das Königl. Landgericht in erster Instanz sprechend, die Einrede
<lb/>der Jncompetenz u. s. w.

<lb/>Nach förmlicher Erhebung des Competenzconflictes, dessen Gründe
<lb/>mit jenen für die Jncompetenz wesentlich übereinftimmen, erging am 28.
<lb/>Februar 1839 folgende Entscheidung, durch welche die Rechtsansicht zwar
<lb/>bestätigt, die Zulässigkeit richterlicher Entscheidung aber von der bundes- 
<lb/>gerichtlichen Entscheidung der Vorfrage abhängig gemacht ist, welcher
<lb/>der beiden Regierungen die Verpflichtung obliegen würde, wenn eine
<lb/>solche den klagenden Gemeinden gegenüber wirklich bestände:
</p>

               <pb facs="2084567_03302+1842_0095.tif"
                   n="12"
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               <p>

                  <lb/>12
</p>
               <p>

                  <lb/>Ew. Wohlgeboren eröffne ich auf den Bericht vom 28. August 1837
<lb/>betreffend den von dem Ober-Bergamte zu Bonn, in Sachen der baie-
<lb/>rilchen Gemeinden Ober-, Mittel-und Nieder-Bexbach im Rheinkreise gegen
<lb/>den Kgl. Preuß. Fiscus erhobenen Competenz-Conflict, daß ich, Ln Ueber-
<lb/>einstimmung mit dem Herrn Finanz-Minister, und mit der selbst von
<lb/>dem Kgl. Saals.Ministerio geäußerten Ansicht allerdings den erhobenen
<lb/>Competenz-Conflict für begründet erachten muß, und daher das einge-
<lb/>leitete Proceß - Verfahren in dieser Sache definitiv aufzuheben, und zu
<lb/>dem Ende das Erforderliche von Ihnen einzuleiten ist.

<lb/>An und für sich nämlich würde eine Klage solcher Art, wie die Ge- 
<lb/>meinden Bexbach sie gegen den Fiscus auf Feststellung einer durch
<lb/>Verjährung und Privilegium begründeten Verpflichtung desselben
<lb/>zur Lieferung des Steinkohlenbedarfs gegen bloße Erstattung der Förde- 
<lb/>rungskosten angestellt, zwar unzweifelhaft der ge rieh lichen
<lb/>Kognition unterliegen. In dem vorliegenden Falle aber ist, nach
<lb/>den Mittheilungen der Herren Minister der Finanzen und der auswärti- 
<lb/>gen Angelegenheiten die Frage, welchem Staate die eingeklagte Verpflich- 
<lb/>tung obliege, zwischen zwei deutschen Bundesgliedern, näm- 
<lb/>lich Preußen und Baiern, zweifelhaft und bestritten und mithin
<lb/>der Art. 30 der Wiener-Schlußacte vom 15. Mai 1820 (Gesetzsammlung
<lb/>S. 122)*) anwendbar, nach welchem, wenn eine Ausgleichung unter den
<lb/>Regierungen selbst nicht möglich, die rechtliche Entscheidung der strei- 
<lb/>tigen Vorfrage durch eine Austragal-Jnftanz erfolgen soll, so, daß
<lb/>mithin bis zur Entscheidung dieser Vorfrage unter den Staaten selbst,
<lb/>der gewöhnliche Rechtsweg nicht Platz greifen kann.

<lb/>Den Baierischen Gemeinden muß es hiernach überlassen bleiben, sich
<lb/>zunächst an ihre Regierung zu halten, damit, wenn diese die Existenz
<lb/>einer Verpflichtung an sich für beide Staaten anerkennt, von ihr eine
<lb/>Ausgleichung, sonst aber dasjenige veranlaßt werden kann, was der Art.
<lb/>30 der Wiener-Schlußacte vorschreibt.

<lb/>Berlin, den 28. Februar 1839.

<lb/>Der Justiz-Minister.

<lb/>(gez.) Mühler.
</p>
               <p>

                  <lb/>An

<lb/>den Königl. Ober-Prokurator
<lb/>Herrn Deu ste r
<lb/>I. 878. zu f

<lb/>Saarbrücken.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Art. XXX. Wenn Forderungen von Privatpersonen deshalb nicht
<lb/>befriedigt werden können, weil die Verpflichtung, denselben Genüge
<lb/>zu leisten, zwischen mehreren Bundesgliedern zweifelhaft oder be- 
<lb/>stritten ist. so hat die Bundesversammlung, auf Anrufen der Be-
<lb/>theiligten, zuvörderst eine Ausgleichung auf gütlichem Wege zu
<lb/>versuchen, im Falle aber, daß dieser Versuch ohne Erfolg bliebe,
<lb/>und die in Anspruch genommenen Bundesglieder sich nicht in einer
<lb/>zu bestimmenden Frist vereinigten, die rechtliche Entscheidung der
<lb/>streitigen Vorfrage durch eine Austrägaunstanz zu veranlassen.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_03302+1842_0096.tif"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Stellionat. Ausübung der Rechte des Gläubigers in Verbindung seines Schuldners</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_03302+1842_0096--><p/>
               <p>

                  <lb/>13
</p>
               <p>

                  <lb/>Stellionat. — Ausübung der Rechte des Gläubigers
<lb/>in Verbindung seines Schuldners.

<lb/>1) Der letzte Abschnitt des Art. 2059 des B. G. 33. in der
<lb/>Lehre vom Stellionate betrifft blos die Veräußerung oder
<lb/>Verpfandung von Immobilien; zur Begründung des
<lb/>Stellronates bei der (Zession des Kaufpreises eines
<lb/>Grundstückes kann auf denselben nicht Bezug genommen
<lb/>werden, wenn gleich die Freiheit des Grundstückes von
<lb/>allen Schulden ausdrücklich versichert worden.

<lb/>2) Der Gläubiger, welcher nach Art. 1166 des B. G. B. die
<lb/>Rechte seines Schuldners durch Klage geltend macht, und
<lb/>sein Klagerecht gegen den Beklagten auf diese Rechte sei- 
<lb/>nes Schuldners gründet, ist verpflichtet, den Schuldner zu
<lb/>dem Verfahren zuzuziehen.

<lb/>Gros — Neufang.

<lb/>Zum Verständnisse der Entscheidung im folgenden Urtheile sind nur
<lb/>einige thatsachliche Bemerkungen erforderlich.

<lb/>Nikolaus Gros verkaufte dem Perer Gros am 31. Januar 1841 ein
<lb/>Grundstück frei von Schulden und Hypotheken und cebirte in derselben
<lb/>Urkunde den Kaufpreis an Conrad Neufang, welcher den Cesst'onopreis
<lb/>ihm baar auobezahlte. In der Cessionsurkunde versicherte Nikolaus
<lb/>Gros, daß auf dem Grundstücke weder Schulden, noch Privilegien haf- 
<lb/>teten. Der Käufer nahm den Cessionar als seinen Gläubiger an.

<lb/>Es zeigte sich bald, daß allerdings beträchtliche Hypotheken vorhanden
<lb/>waren, und Conrad Neufang klagte nun gegen seinen Cedenten, der
<lb/>jede Gewährleistung im Vertrage übernommen hatte, den cedirten Kauf- 
<lb/>preis ein, sowohl in eignem Namen, als nach Art. 1166 in jenem des
<lb/>Peter Gros, und zwar, wegen des gegen beide Theile angeblich be- 
<lb/>gangenen Stellionats, mittelst körperlicher Haft.

<lb/>Der Friedensrichter zu Tholey verurteilte nach dem Anträge; Niko- 
<lb/>laus Glos appellirte, so weit das UrthKl die körperliche Haft betrifft.
<lb/>Der Schuldner Peter Gros war vom Klager zu dem Verfahren nicht
<lb/>zugezogen.

<lb/>Die zweite Frage hat ein um so erheblicheres praktisches Interesse,
<lb/>als sie erst kürzlich, am 20. Januar 1842 (Archiv Bd. 32 S. 238)
<lb/>vom Rb. A. G. H. in einem durchaus entgegengesetzten Sinne ent- 
<lb/>schieden ist, und ein ähnliches älteres Urtheil des zweiten Senats zur
<lb/>Sache Camutzi — Bill vorgelegt wurde. Da diese Frage in der Praxis
<lb/>hausia vorkommt, erlcheint die Regulirung der Jurisprudenz durch den
<lb/>Revisions- und Cassationohof als wünschenowertb. Beide Fragen wur- 
<lb/>den von dem unten bezeichneten Landgerichte in folgender 'Art gelößt:

<lb/>I. E., daß der Kläger, nun Appellat, die Folgen des Stellionats
<lb/>gegen den Beklagten, jetzt Appellanten, zunächst um deshalb in Anspruch
<lb/>genommen hat, weil eine Forderung, bestehend im Kaufpreise eines
</p>
               <pb facs="2084567_03302+1842_0097.tif"
                   n="14"
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               <p>

                  <lb/>14
</p>
               <p>

                  <lb/>Grundstückes, ihm vom Appellanten, unter der ausdrücklichen Zusiche- 
<lb/>rung cedirt worden sey, daß auf dem Grundstücke weder Schulden, noch
<lb/>Privilegien hasteten, eine Zusicherung, deren Unwahrheit in erster In- 
<lb/>stanz festgestellt worden ist;

<lb/>Daß der Art. 2059 des B- G. B. das Stellionat nur Ln sofern
<lb/>mit der rechtlichen Wirkung des körperlichen Zwanges verbindet, als die
<lb/>unwahren Angaben bei dem Verkaufe oder der Veräußerung von Im- 
<lb/>mobilien erfolgt sind;

<lb/>Daß die Erörterungen über das Civilgesetzbuch, und die von den
<lb/>Rednern der Regierung vorgetragenen Beweggründe Nachweisen, daß diese
<lb/>Beschränkung auf die angegebenen Falle absichtlich erfolgt ist, und
<lb/>daß die Eession von Forderungen, gleich dem Verkaufe von Mobilien,
<lb/>oder auch deren Verpfandung, zu dem gegenwärtigen rechtlichen Begriffe
<lb/>des Stellionats nicht gehört;

<lb/>Daß der Appellat die Wirkungen des Stellionates aber auch aus
<lb/>dem Grunde gegen den Appellanten geltend machen will, weil der Käu- 
<lb/>fer des Grundstückes, Peter Gros, einen solchen Anspruch gegen den
<lb/>Appellanten verwirklichen dürfe, er nach dem Vertrage vom 31. Jan. 1841.
<lb/>dessen Gläubiger sey. und dem Gläubiger das Recht zustehe, die Klagen
<lb/>und Ansprüche seines Schuldners, nach Art 1166 des B. G. B. zu
<lb/>benutzen, und gegen dritte Personen auszuführen;

<lb/>Daß der Appellant unterlassen hat, sowohl in erster, als auch in
<lb/>dieser Instanz, den Schuldner seines Schuldners Peter Gros zu dem
<lb/>Rechtsstreite zuzuziehen, aber auch die Behauptung aufstellt, daß es
<lb/>einer solchen Zuziehung nicht bedürfe, welche zu beurtheilen ist;

<lb/>I. E., daß die Art. 1166 und 1167 des B. G. B. zwei verschiedene
<lb/>Falle behandeln: 1) wo es darauf ankommt, vernachlässigte Rechte des
<lb/>Schuldners auszuüben, was nur im Namen des Schuldners, oder viel- 
<lb/>mehr in Vertretung dessen Rechte geschehen kann, und 2) aufgegebene
<lb/>Rechte des Schuldners anzufechten, und zu dessen Vermögen zu ziehen,
<lb/>was im eignen Rechte des Gläubigers geschieht, und wobei der Schuld- 
<lb/>ner, oder auch dieser und zugleich eine dritte Person, die Gegner des
<lb/>Gläubigers, ausmachen;

<lb/>Daß der Grundsatz, welchen der Art. 1166 aufgestellt hat, wo es
<lb/>sich nicht um die Vollstreckung richterlicher Urtheile handelte, die immer
<lb/>unter der Leitung des Richters und mit Zuziehung des Schuldners er- 
<lb/>folgen mußte, (L. 15 §. 2, 8 de re judic. L 2 Cod. Quando fise. L. 11
<lb/>Cod. de pign. act. JL. 3 Cod. de hered. act.) dem römischen Rechte
<lb/>unbekannt war, und daß er, diesem gegenüber, und zu dessen Ergänzung
<lb/>in der älteren französischen Jurisprudenz ausgebildet worden ist;

<lb/>Daß damals, wie die Autoren neuerer Zeit aus den alteren Schrift- 
<lb/>stellern bezeugen (Toullier comm. Bd. VI Nr. 369. Proud’lion de
<lb/>Tusufruit Bd. III Nr. 2236 secj.) der Gläubiger jederzeit seinen Schuld- 
<lb/>ner zu dem Verfahren zuziehen mußte, und selbst, wie die Ausdrucks- 
<lb/>weise lautete, in dessen Rechte durch den Richter subrogirt wurde, um
<lb/>die Rechte dieses Schuldners gegen dritte Personen geltend machen zu
<lb/>können;

<lb/>Daß folglich die einfache Rechtsansicht jener Zeit dahin ging, daß der
<lb/>Gläubiger aus dem dinglichen oder illiquiden und deshalb dem Arreste nicht
<lb/>füglich zu unterwerfenden Ansprüche des Schuldners, seine Befriedigung
</p>

               <pb facs="2084567_03302+1842_0098.tif"
                   n="15"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_03302+1842_0098--><p/>
               <p>

                  <lb/>15
</p>
               <p>

                  <lb/>suchte, zu diesem Zwecke, ihm gegenüber, festftellte, daß ihm eine Forde- 
<lb/>rung an den Schuldner gebührte, als Gläubiger, im Rechte des Schuld- 
<lb/>ners, und als betreibender Theil den Anspruch gegen den Dritten ver- 
<lb/>wirklichte, und die etwa erstrittene Sache, wenn sie in Grundstücken
<lb/>oder körperlichen Mobilien bestand, zur Veräußerung brachte, jedenfalls,
<lb/>wo es erforderlich war, die richterliche Verkeilung vorhandener Geld- 
<lb/>summen unter die Gläubiger, veranlaßte oder doch vorbereitete;

<lb/>Daß der Art. 1166 in demselben Sinne auf das neuere Recht über- 
<lb/>tragen ist, in welchem er sich im älteren vorfand;

<lb/>Daß die Ausdrücke nur das Eigenthümliche des aus der älteren
<lb/>Rechtspraxis übernommenen Grundsatzes andeuten, übrigens die allge- 
<lb/>meinen juristischen Begriffe und den Zusammenhang des Rechtes, als
<lb/>einer Wissenschaft voraussetzen, auf welche bei der Auslegung nach wie
<lb/>vor zurückzugehen ist;

<lb/>Daß, wenn der Schuldner eigentlich der Berechtigte ist, (qui par- 
<lb/>tes actoris sustinet), der Gläubiger aber der verfolgende und betrei- 
<lb/>bende Lheil, zu dem Zwecke, und bis zu dem Belaufe seiner Befrie- 
<lb/>digung, auch nothwendig folgt, daß der Schuldner als eigentlicher Klä- 
<lb/>ger, so weit es auf das materielle Recht, jus agendi, ankommt, von
<lb/>dem Rechtsstreite auf der klagenden Seite nicht ausgeschlossen
<lb/>seyn darf;

<lb/>Daß dem Gläubiger vielmehr. als erste Bedingung seiner Rechtsver- 
<lb/>folgung obliegt, festzustellen, daß er ein solcher ist, und deshalb berech- 
<lb/>tigt, sich an ausstehenden Forderungen seines Schuldners zu vergreifen,
<lb/>und den Schuldner zuzuziehen, auf dessen Rechte er das Verfahren und
<lb/>seinen Anspruch gründet;

<lb/>Daß nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen in der Lage des Schuldners
<lb/>um deshalb keine Aenderung vorgeht oder Vorgehen kann, weil sein
<lb/>Gläubiger Schuldner eines andern Gläubigers ist, und diesem die For- 
<lb/>derung cedirt, oder, was hier gleichviel ist, weil dieser Gläubiger die
<lb/>Rechte seines Schuldners gegen den zuerst erwähnten Schuldner gel- 
<lb/>tend macht;

<lb/>Daß es nun aber eine ungesetzliche Erschwerung der Lage dieses
<lb/>Schuldners seyn würde, wenn man ihn verpflichten wollte, zu seiner
<lb/>Vertheidigung durch Beiladung seines Gläubigers das vorzunehmen, was
<lb/>dem klagenden Lheile, als der angreifenden Partei obliegt, und so die
<lb/>Rollen der Parteien, auf welche sie nach ihrer Stellung ein wirkliches
<lb/>Recht haben, beliebig ändern, d. h. den Beklagten in den verfolgenden
<lb/>Lheil verwandeln;

<lb/>Daß aber auch selbst ein Verfahren des Gläubigers, ohne Zuziehung
<lb/>des Schuldners, dessen Rechte und Klagen er ausübt und betreibt, noth- 
<lb/>wendig ohne ein sicheres rechtliches Resultat bleiben müßte, da der Schuld- 
<lb/>ner, welchem die Einrede entschiedener Sache nach Art. 1351 nicht ent- 
<lb/>gegensteht, jederzeit befugt ist und seyn würde, die Streitigkeit von
<lb/>Neuem aufzugreifen, und insbesondere bei dinglichen Klagen, Erbschafts- 
<lb/>ansprüchen, Lheilungsprozeffen u. s. w. die erstrittenen Rechte seines
<lb/>Gläubigers zu vereiteln, oder seinen Schuldner in neue Rechtsstreitig- 
<lb/>keiten wegen desselben Gegenstandes zu verwickeln;

<lb/>^Daß es auch nicht in der Absicht des Gesetzgebers liegen konnte, dem
<lb/>Gläubiger ein so exorbitantes, den Schuldner seines Schuldners offenbar
</p>

               <pb facs="2084567_03302+1842_0099.tif"
                   n="16"
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               <p>

                  <lb/>16
</p>
               <p>

                  <lb/>verletzendes Recht zu geben, und die von ihm in Anspruch genommenen
<lb/>Personen des Rechts zu berauben, die Legitimation des klagenden Theiles
<lb/>nach den gewöhnlichen rechtlichen Regeln sich darthun zu lassen;

<lb/>Daß der Gesetzgeber vielmehr selbst in der Lehre von der Execution,
<lb/>wo doch richterlich festgestellte, oder auf executorischen Titeln beruhende
<lb/>Ansprüche verfolgt werden, also die Ansprüche der Gläubiger bescheinigt
<lb/>sind, was bei nicht urkundlich feftgestellten Forderungen sonst oft auf
<lb/>kerne Weise der Fall ist, angeordnet hat, daß die Sachen, Rechte, For- 
<lb/>derungen des Schuldners nicht angegriffen werden dürfen, ohne daß der
<lb/>Gläubiger ihn zuzieht, eine solche Zuziehung also in andern Fallen um
<lb/>so eher statt finden muß;

<lb/>Daß nur durch eine Umbildung der gewöhnlichen Ansichten, der
<lb/>Gläubiger zum eigentlichen Mandatar seines Schuldners gemacht werden
<lb/>könnte, da der Titel vom Mandate des B. G. B., Art. 1984 seq
<lb/>einen Mandatar, der sich selbst zu einem solchen macht, oder auch vi
<lb/>legis dazu gemacht werden soll, nicht kennt und die Art. 1166, 1277
<lb/>des B. G. B. einen solchen Rechtsbegriff in die Wissenschaft nicht aus- 
<lb/>genommen haben;

<lb/>Daß er auch nicht procurator in rem suam ist, wenn er gleich ein
<lb/>Interesse bei der Forderung hat, da er die Gelder, welche z. B. aus
<lb/>dem Verkaufe von Grundstücken und Sachen gelöset werden, nicht für
<lb/>sich erheben darf, sondern zur Vertheilung unter die berechtigten
<lb/>Gläubiger abgeben muß;

<lb/>Daß eine solche Erhebung aber doch jedenfalls ein dem Schuldner
<lb/>gegenüber festgcstelltes Recht voraussetzen würde;

<lb/>Daß auch das französische Recht bis auf die neueste Zeit den Grund- 
<lb/>satz beibehalten hat: On ne plaide point par procureur, mit welchem
<lb/>eine Klage im Namen eines Andern unvereinbar ist, daraus also ein
<lb/>fernerer Beweis hervorgeht, daß der Schuldner eigentlicher Klager, der
<lb/>Gläubiger aber nur der dessen Ansprüche verfolgende betreibende Theil ist;

<lb/>Daß in diesem Sinne auch die Art. 1269 des B. G. B. 904 der
<lb/>B. P O. 574 des H. G- B. das Recht der Gläubiger bei der Güter-
<lb/>cession, welches doch vor dem Urtheil schon existent ist, so weit es den
<lb/>Verkauf der Sachen, die Einziehung der Forderungen u. s. w. angeht,
<lb/>ausdrücklich und förmlich von dem Vorhandensein eines richterlichen Ur-
<lb/>theils abhängig machen, und daß in ähnlichen Bestimmungen z. B. Art.
<lb/>1167, 618, 622, 788, 865, 882, 1446, 1464, 2225 des B. G. B. stets
<lb/>die Mitwirkung des betheiligten Schuldners vorausgesetzt ist;

<lb/>Daß wenn demnach der Kläger, nun Appellat, unterlassen hat, seinen
<lb/>Anspruch so einzuleiten,^ daß darüber in der Sache selbst, seinem Schuld- 
<lb/>ner Peter Gros gegenüber, Recht ergehen könnte, doch auch überdem,
<lb/>sofern der Kaufpreis vom Schuldner Peter Gros nicht bezahlt, diesem
<lb/>ein Recht auf das Stellionat fehlen würde, welches stets einen wirk- 
<lb/>lichen Schaden voraussetzt;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>reformirr das Königl. Landgericht, als Appellationsgericht sprechend, das
<lb/>Urtheil des Friedensrichters zu Tholey vom 23; Februar d. I., so weit
<lb/>es die Feststellung des Stellionates und der körperlichen Haft betrifft,
<lb/>hebt demnach die Recommandation vom 2. Marz d. I. auf, u. s. w.

<lb/>Königl. Landgericht zu Saarbrücken.

<lb/>Sitzung vom 15. Juni 1842.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Churfürstenthum Trier. Judenrecht. Eheliche Güter-Verhältnisse</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_03302+1842_0100--><p/>
               <p>

                  <lb/>17
</p>
               <p>

                  <lb/>Churfürstenthum Trier. — Zudenrecht. — Eheliche
<lb/>Güter-Verhältnisse.

<lb/>Im Churfürffenthum Trier regulirte das mosaische Recht die
<lb/>Güterverhältnisse jüdischer Ehegatten.

<lb/>Das mosaische Recht blieb im Allgemeinen bis zur Publi- 
<lb/>kation des B. G. B. anwendbar; das Erbrecht des Ehe- 
<lb/>mannes an den Gütern der Frau ward jedoch schon durch
<lb/>das Gesetz vom 17. Niv. I. II. (publizirt am 16. Flor.
<lb/>I. VI.) für die später geschlossenen Ehen aufgehoben.

<lb/>Eheleute Bock — Erben Hirsch.

<lb/>Wolfgang Hirsch von Kochem hatte die Nuge Michels von Bruttig
<lb/>vor Publikation des B. G- B. geeheligt. Die Ehefrau starb 1802 mit
<lb/>Hinterlassung einer Tochter Sara, jetzt Ehefrau Bock und eines SohneS
<lb/>Moses. Wolfaang Hirsch nahm am 12. Pluviose,J. XI. ein Inventar
<lb/>auf und heirathete dann die Rosalie Cahn. Nachdem der Sobn Moses
<lb/>und Wolfgang Husch gestorben waren, erhoben die Eheleute Bock gegen
<lb/>Wittwe und Kinder 2ter Ehe eine Klage beim Landgerichte zu Eoblenz
<lb/>auf Auseinandersetzung der Erbschaften von Nuge Michels, Moses und
<lb/>Wolkganq Hirsch. Die Beklagten stellten hier auf, die Güterverhalt- 
<lb/>nisse des Wolfgang Hirsch und der Nuge Michels würden nach mosaischem
<lb/>Rechte regulirt und schreibe dies namentlich vor:

<lb/>1) der Mann hat ein Recht auf Alles, was die Frau durch Arbeit
<lb/>erwirbt,

<lb/>2) auf Alles, was ihr durch das Glück zufallt,

<lb/>3) er hat den Nießbrauch von allen Gütern, die sie bei der Herrath
<lb/>sich vorbehiekt, und ihm nicht eingeliefert oder die ihr nachher
<lb/>durch Erbschaft, Schenkung, Bermachtniß u. s. w. zugefallen,

<lb/>endlich

<lb/>4) er ist ihr Universalerbe.

<lb/>Die Kläger stellten dagegen auf: 1) das mosaische Recht sey im
<lb/>Trierschen nie als jüdisches Privatrecht rccipirt worden, 2) die fragliche
<lb/>Ehe sey zu einer Zeit geschloffen, als die Juden aufm linken Rbeinufer
<lb/>schon Staatsbürger gewesen und unter Aufhebung ihrer Privilegien den
<lb/>Landesrechten unterworfen gewesen, 3) Wolfgang Hirsch habe die An- 
<lb/>wendbarkeit des trierischen Landrechts im Inventarium bei Eingebung
<lb/>der zweiten Ehe anerkannt, 4) das Erbrecht könne schon um deswillen
<lb/>nicht Statt finden, weil die Ehe jedenfalls nach Publikation des Nivose-
<lb/>gesetzes (16. Floreal 3* VI.) abgeschlossen worden.

<lb/>U r t h e i l:

<lb/>I. E- daß die Parteien sammtlich über die beantragte Theilung ein- 
<lb/>verstanden sind, selbige daher, da auch über die verwandtschaftlichen Ver- 
<lb/>hältnisse kein Streit obwaltet, zu verordnen wäre.

<lb/>Daß aber schon jetzt unter den Parteien die Frage als streitig auf- 
<lb/>geworfen worden, nach welchen Gesetzen die Vermögensverhältnisse der
<lb/>Archiv 33r Bd. 2. Abtheil. B. 2
</p>
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               <p>

                  <lb/>18
</p>
               <p>

                  <lb/>ersten Ehe des zu Kochem verlebten Handelsmannes Wolfgang Hirsch
<lb/>mit der Rügens Michels zu reguliren seyen;

<lb/>Daß diese Frage für die ganze Lheilung präjudiciell erscheint, indem
<lb/>grade die Klägerin eine Tochter dieser ersten Ehe des Erblassers ist, die
<lb/>Parteien auch darüber einverstanden sind, daß außer jener Tochter in
<lb/>dieser Ehe noch ein Sohn Moses Hirsch erzeugt worden, welcher jedoch
<lb/>vor seiner Mutter wieder verstorben ist;

<lb/>I. E. daß nun Ln Beziehung auf jene Frage die Theilungsklagerin
<lb/>die Behauptung aufstellt, daß die Güterverhältnisse der ersten Ehe, da
<lb/>sie jedenfalls vor Einführung des B. G. B- abgeschlossen, nach den Vor- 
<lb/>schriften des bis dahin in hiesigen Landen in voller Kraft gebliebenen
<lb/>trierischen Landrechts beurtheilt werden müßten, wahrend von der Gegner-
<lb/>Seite die Anwendung der besondern Gesetze und Rechtsgewohnheiten des
<lb/>jüdischen Volkes verlangt wird;

<lb/>Daß namentlich die Theilungsklägerin zur Unterstützung der von ihr
<lb/>ausgeführten Behauptung die Existenz und rechtliche Wirksamkeit eines
<lb/>besondern Iudenrechtes in den hiesigen Landen überhaupt bestreitet und
<lb/>somit vor Allem die Frage zu untersuchen ist, ob überhaupt in Deutsch- 
<lb/>land unter der Herrschaft des gemeinen Rechts ein besonderes Judenrecht
<lb/>anerkannt ist;

<lb/>Daß zuvörderst für die Affirmative dieser Frage die eigenthümliche
<lb/>Stellung des jüdischen Volkes ein nicht unwichtiges Argument bildet,
<lb/>indem dasselbe, obgleich über viele Lander zerstreut, doch fortwährend be- 
<lb/>dacht war, sich als ein besonderes Volk zu betrachten, feine eigenthüm-
<lb/>lichenSitten und Gewohnheiten zu wahren und in dieser Beziehung eine
<lb/>besondere von den Christen ganz getrennte Stellung zu behaupten;

<lb/>Daß in diesem nirgends zu verkennenden Streben die Regulirung
<lb/>ihrer Güterverhaltnisse und namentlich der durch die Ehe begründeten
<lb/>eine Hauptstütze bilden mußte, welche sie sich um so leichter zu sichern
<lb/>im Stande waren, da die Ehe nur unter ihren Glaubensgenossen ge- 
<lb/>stattet war;

<lb/>Daß von diesem Gesichtspunkte aus ihre Rechtsbücher auch die Re- 
<lb/>gulirung der Güterverhaltniffe zu einem Hauptgegenstande machten, wel- 
<lb/>ches wiederum beweiset, daß zur Zeit ihrer Entstehung im 2ten Jahr- 
<lb/>hundert unserer Zeitrechnung jene Verhältnisse nach den eigenthümlichen
<lb/>Rechten und Gewohnheiten der Juden regulirt wurden, indem widrigen- 
<lb/>falls, wenn sie nämlich den Vorschriften der allgemeinen. Gesetze unter- 
<lb/>worfen worden wären, es an jeder Veranlassung gefehlt hätte, die beson- 
<lb/>dern Vorschriften der Juden in Beziehung auf diesen Punkt in ihre
<lb/>Rechtsbücher mitaufzunehmen;

<lb/>Daß außerdem noch mehrere Stellen des^ römischen Rechts für die
<lb/>Annahme eines besondern Judenrechts in Verhältnissen der Juden unter
<lb/>sich sprechen, —- daß jedoch von einer nähern Anführung und Interpre- 
<lb/>tation dieser im Rd. Museum III* p. 445 angeführten Gesetzes - Stellen
<lb/>um so füglicher abstrahirt werden kann, als es für die Untersuchung
<lb/>unserer Frage hauptsächlich darauf ankommr, ob wahrend des Mittel- 
<lb/>alters und später in den einzelnen deutschen Territorien ein besonderes
<lb/>Judenrecht als Norm für ihre wechselseitigen Rechtsverhältnisse gegolten;

<lb/>Daß in dieser Hinsicht gegen die von der Klägerin aufgestellte An- 
<lb/>sicht nicht ohne Grund eine Constitution des Kaisers Conrad IV. von
<lb/>1234 angeführt wird, worin dieser die besondern Gewohnheiten der Ju- 
<lb/>den, wie sie bis dahin von ihnen benutzt worden, bestätigt;
</p>

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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_03302+1842_0102--><p/>
               <p>

                  <lb/>Daß aber ein fernerer Grund für die Annahme eines besonderen
<lb/>Judenrechts und seiner practischen Gültigkeit in dem fast einstimmigen
<lb/>'Zeugnisse der Rechtslehrer aus der früheren Periode, wie sie an dem be- 
<lb/>reits angeführten Orte, namentlich aufgeführt worden, gefunden werden
<lb/>muß, indem ihre Ansicht über einen solchen Rechrspunkt eine der wich- 
<lb/>tigsten Quellen des gemeinen Rechtes bildete, außerdem aber auch durch
<lb/>die von ihnen als unzweifelhaft ausgestellte Behauptung es als historische
<lb/>Gewißheit dargetban wird, daß in Deutschland wirklich ein besonderes
<lb/>Judenrecht zu Schlichtung der unter ihnen entstehenden Streitigkeiten
<lb/>bestanden;

<lb/>Daß mit dieser Ansicht der alteren Rechtslehrer auch die bewährtesten
<lb/>Germanisten der neuern Zeit im Allgemeinen übereinstimmen; daß na- 
<lb/>mentlich Mittermaier in seinem deutschen Privatrechte §. 108, Glück in
<lb/>den Pandekten 1. 157. Runde in seinem deutschen Privatrechte jj. 638
<lb/>secf. und Danz in seinem Commentar zu den angeführten Paragraphen
<lb/>den Satz als Unbestritten darstellen, daß in ganz Deutschland diejenigen
<lb/>Territorien ausgenommen, in welchen Landesgesetze anders verfügt haben,
<lb/>den Juden ihr altes Recht unter der Handhabung ihrer Rabbiner in
<lb/>vielen und namentlich in denjenigen Beziehungen aufrecht erhalten wor- 
<lb/>den, in welchen dessen praktische Anwendung an sich möglich, mit den
<lb/>öffentlichen Einrichtungen des Staats, worin sie wohnten, nickt colli-
<lb/>dirte und namentlich mit religösen Ansichten des Judenthums in Verbin- 
<lb/>dung stand;

<lb/>Daß aber diese Rechtslehrer darin übereinstimmen, daß namentlich
<lb/>die Vermögensrechte der Ehegatten zu solchen Rechten gehörten, hinsicht- 
<lb/>lich welcher die Anwendung des besonder» Judenrechtes unzweifelhaft
<lb/>sey, indem grade hier das Religionsverhaltniß der Contrahenten zur
<lb/>Sprache komme;

<lb/>I. E., daß nach den bisher entwickelten Gründen die Vermuthung
<lb/>bis zum Beweise des Gegentheils für die allgemeine Gültigkeit eines
<lb/>besonder» Judenrechts in ganz Deutschland spricht; daß zwar allerdings
<lb/>Ln der neuesten Zeit einzelne Germanisten, und unt?r ihnen auch Eich- 
<lb/>horn in seinem deutschen Privatrecht die entgegengesetzte Ansicht ausge- 
<lb/>stellt haben und behaupten, daß man so lange, bis nicht einzelne Parti- 
<lb/>kularrechte die Anwendung der besonder» Judenrechte gewissermaßen als
<lb/>Ausnahme gestatteten, die Gültigkeit des gemeinen deutschen Rechtes
<lb/>auch für die Streitigkeiten der Juden unrer sich annehmen müsse:

<lb/>Daß indeß die'Klägerin aus dieser Ansicht, wenn man sie auch als
<lb/>die richtigere unterstellen wollte, ebenwenig ein für sie günstigeres Re- 
<lb/>sultat herleiten kann, indem grade im Eizstifte Trier Verordnungen er- 
<lb/>lassen sind, wonach die Anwendbarkeit eines besondern Judenrechtes für
<lb/>die dazu gehörigen Lande nicht bezweifelt werden kann, mithin der Fall
<lb/>vorliegt, welcher selbst nach der Ansicht der strenger» Rechtsgelehrcen
<lb/>für die Gültigkeit des Judenrechts erforderlich ist;

<lb/>Daß in dieser Hinsicht zuvörderst die alte Judenordnung llo dato
<lb/>Kochem den 1. Februar 1554 ins Auge zu fassen ist, worin den Juden
<lb/>gestattet wird:

<lb/>„aus ihrer Mitte einen Rabbiner zu wählen, vür welchem sie
<lb/>umb ire jüdischen sachen und handell die nit malesiz und Hochge- 
<lb/>richt, sunder nur allein sachen und Forderung halb, die ir in
<lb/>einer in civil und bürgerlichen sachen an den andern fürwenden thut;
</p>

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               <p>

                  <lb/>20
</p>
               <p>

                  <lb/>einander vür demselbigen Rabin fürnemen und klagen mögen, auch
<lb/>ein jeglicher dem andern in bemelten Sachen vur gedachten Rabin,
<lb/>volgen und daselbst gebürliche Rede und antwort geben fülle,
<lb/>wie solches an andern orten, da Juden sitzen, die iren besonder»
<lb/>Rabin haben und ihnen nach jüdischer Ordnung gehalten, geübt
<lb/>und gebraucht wirdz^

<lb/>V. Hontheims hist. Trev. diplomatica et pragmatica. Tom. II.
<lb/>pag. 762.

<lb/>Daß hiermit übereinstimmend die Juden-Ordnung vom 18. Novbr.
<lb/>1597 ist, worin es heißt:

<lb/>„da sich unter ihnen Juden allein Irrungen zutragen würden,
<lb/>haben wir gnädigst gestattet, und zugelaffen, daß dieselbe ihren
<lb/>Gesetz und Gewohnheiken nach durch ihren Rabbi verrichtet wer- 
<lb/>den sollen, außerhalb jedoch der Malesizsachen z" —

<lb/>L. eit. Tom. III. p. 182.

<lb/>Daß sodann ferner eine Verordnung des Churfürsten Johann Hugo
<lb/>vom 5. August 1679 dieses wiederholt, welche dahin lautet: —

<lb/>„Der landesherrlich vergleideten Judenschaft wird es gestattet,
<lb/>einen Rabbiner zu halten, welcher in Trier, Coblenz oder an
<lb/>einem andern erzstiftischen Orte wohnen, sich nach Inhalt des
<lb/>Geleitbriefes verhalten und alle Misset und Streitigkeiten, so
<lb/>zwischen unfern Schuzverwandten fürfallen mogten, nach gemei- 
<lb/>ner jüdischer Ordnung durch rechtlichen Spruch entscheiden solle,"
<lb/>Scotti, trier. Verordnungen, Tom. I. p. 666.

<lb/>Daß endlich hiermit die neueste Juden-Ordnung von 1723 überall
<lb/>im Einklänge steht, indem selbe sich dahin ausspricht:

<lb/>„Nachdemalen beide unsere nechste Herrn Vorfahren unterem
<lb/>3. Februarii 1708 und 2. December 1714 sowohl der Ober- als
<lb/>Nieder-Ertzstiftischer Judenschaft zugestanden und erlaubt haben;
<lb/>daß einen Rabiner nach dem niderselbiger üblichen Gebrauch auser- 
<lb/>sehen und annehmen mögen, davon einer in Unser Statt Trier
<lb/>und der anderer in Coblenz oder woh die Judenschaft es sonsten
<lb/>am bequemsten finden wird, wohnen möge, welche beide gleich
<lb/>anderen Juden unter dem Landesherrlichen Schutz in dem Erz-
<lb/>stist frei sicher und ungehindert wandern, gehen, raysen auch alle
<lb/>Misset und Streitigkeiten, welche zwischen denen verglay-
<lb/>deten Juden vorfallen und ihrer Art nach zu deren Erkant-
<lb/>nus gehören, vermöge Jüdischer Gesatzen und Ordnung ent- 
<lb/>scheiden mögen: Also wollen wir es dabei gnädigst bewenden lassen.
<lb/>Judenordnung d. d. Breslau den 10. Mai 1723.

<lb/>Cap. VII. §. 1 u. 2.

<lb/>I. E. daß nach diesen Verordnungen darüber kein Aweifel mehr ob- 
<lb/>walten kann, daß im Erzstifte Trier die Jurisdiktion der Rabbiner aus- 
<lb/>drücklich anerkannt war, und daß sie alle Streitigkeiten der Juden unter
<lb/>sich mit Ausnahme der Malesizsachen nach ihren eigenen jüdischen Ge- 
<lb/>wohnheiten und Rechten zu entscheiden hatten; daß bei solchen deutlichen
<lb/>Bestimmungen die Anwendbarkeit des jüdischen Rechtes um so weniger,
<lb/>wie die Theilungsklagerin dies behauptet, auf die bloßen Ritualgesetze in
<lb/>Betreff der Eingehung der Ehe und deren Auflösung beschränkt werden
<lb/>kann, als die ehelichen Güterverhaltnisse gerade vermöge der theokra-
</p>

               <pb facs="2084567_03302+1842_0104.tif"
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               <p>

                  <lb/>21
</p>
               <p>

                  <lb/>tischen Verfassung des jüdischen Volkes und der Stellung, welche hier- 
<lb/>nach dem Weibe zustand, zu denjenigen Verhältnissen gehörten, worauf
<lb/>sich die Ritual-Gesetze auch im engsten Sinne des Wortes bezogen, wie
<lb/>sich dies schon aus dem Titel der Schrifc von Moses Mendelsohn,

<lb/>Ritual-Gesetze der Juden, betreffend Erbschaften, Vormundschaft-
<lb/>fachen, Testamente und Ehesachen,
<lb/>auf das Bestimmteste ergibt; —

<lb/>I. E. , daß die Theilungsklagerin sich sodann noch auf eine Regi-
<lb/>minal-Verfügung vom 1. September 1768 bezieht, wonach die Juris- 
<lb/>diktion der Rabbiner in Schuldforderungssachen und andern aus Con-
<lb/>trakten entstehenden Rechtsstreitigkeiten beschrankt wird; daß jedoch diese
<lb/>Verfügung eines Theils von Ehesachen gar nicht spricht, anderntheilS
<lb/>aber auf eine Beschwerde christlicher Kaufleute erfolgte, ihr Inhalt mit- 
<lb/>hin auch nur aus solche Falle bezogen werden kann, wo deren Interessen
<lb/>im Spiele sind; —

<lb/>Daß ebenwenig die zweite Regiminal-Verfügung vom 4. Febr. 1783,
<lb/>welche den jüdischen Eheweibern im Concurse ihrer Männer das ange- 
<lb/>sprochene Privilegium für ihre Aussteuer und Jllaten aberkennt, von
<lb/>Bedeutung für die klagerische Behauptung seyn kann, indem dieselbe
<lb/>blos eine bekannte Controverse des gemeinen Rechtes entschied, welches
<lb/>wegen der Conkurrenz mit Christen Ln solchen Fallen zur Anwendung
<lb/>kommen mußte; —

<lb/>I. E. daß wenn nach dem bisher Gesagten es als feststehend anzu- 
<lb/>nehmen ist, daß im Trierischen wirklich ein besonderes Judenrecht bestan- 
<lb/>den, daß namentlich die unter demselben abgeschlossenen Ehen, nach den
<lb/>besondern Bestimmungen desselben zu beurtheilen sind, nunmehr die fer- 
<lb/>nere, gerade für diesen Fall ausgestellte Behauptung der Theilungsklagerin,
<lb/>daß durch die Aufnahme der Juden in den allgemeinen Staatenverband
<lb/>von Frankreich jede Wirkung eines etwa früher bestandenen besonderen
<lb/>Judenrechtes zerstört worden; einer näheren Prüfung unterworfen wer- 
<lb/>den muß;

<lb/>Daß in dieser Beziehung vorzüglich auf das Dekret vom 27. Dec.
<lb/>1791 recurrirt wird, welches die Natwnal-Versammlung hinsichtlich der
<lb/>Frage über die Aufnahme der Juden in den französischen Staatsverband
<lb/>erlassen hat. —

<lb/>Daß indeß aus diesem Dekrete nur hervorgeht, daß die Juden den
<lb/>übrigen französischen Bürgern völlig gleich gestellt worden, sobald die
<lb/>darin ausgedrückten allgemeinen bürgerlichen Leistungen von ihnen erfüllt
<lb/>werden, und in dieser Beziehung der jüdische Glaube kein Hinderniß
<lb/>mehr abgeben sollte; daß schon hieraus und namentlich mit Rücksicht
<lb/>auf den Gegenstand der debattirten Frage auf das bestimmteste hervor- 
<lb/>geht, daß jene Gleichstellung sich nur auf die staatsbürgerlichen Rechte
<lb/>beziehen sollte; —

<lb/>Daß aber die fernere Schlußfolge, die Juden seyen auch hinsichtlich
<lb/>ihrer civilrechtlichen Verhältnisse den übrigen französischen Staatsbürgern
<lb/>gleichgestellt, in dem angezogenen Dekrete in keiner Weise begründet ist;
<lb/>daß sich dies zur Evidenz herausstellt, wenn man nur erwägt, baß eine
<lb/>solche Gleichstellung in den civilrechtlichen Verhältnissen bei sämmtlichen,
<lb/>der französischen Nation einverleibten Staatsbürgern von der gesetzge- 
<lb/>benden Gewalt damals noch gar nicht beabsichtigt wurde, selbige viel- 
<lb/>mehr sowohl in den ursprünglich zu Frankreich gehörigen Provinzen
</p>

               <pb facs="2084567_03302+1842_0105.tif"
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               <p>

                  <lb/>22
</p>
               <p>

                  <lb/>den bis dahin bestandenen Unterschied zwischen geschriebenem und Gewohn- 
<lb/>heits-Recht, als auch in den eroberten Provinzen, die daselbst geltenden
<lb/>Statutarrechte bestehen ließ, sich somit gar kein vernünftiger Grund
<lb/>denken laßt, weshalb die Juden ein bis dahin mühsam und eifrig sich
<lb/>erhaltenes Statut durch ein Gesetz, das offenbar ihnen bis dahin noch
<lb/>nicht zu Theil gewordene Vortheile gewahren wollte, batten verlieren
<lb/>und nun mit einem Male andern Statuten unterworfen seyn sollten,
<lb/>die so verschieden waren, als die einzelnen Lande, worin die einzelnen
<lb/>Juden gerade wohnten, um so mehr, da auch alle übrigen Einwohner
<lb/>dieser Lande französische Staatsbürger wurden und gleiche politische
<lb/>Rechte erhielten, ohne daß doch jemals behauptet worden, daß sie ver- 
<lb/>möge der Aufnahme in den franz Staatsverband und vermöge des hierdurch
<lb/>auch für sie gültig gewordenen innern Staatorechts ihrer Statute und der
<lb/>ihnen dadurch gesicherten civilrechtlichen Vortheile verlustig geworden waren;

<lb/>I. E., daß unter diesen Umständen es darauf auch nicht weiter an- 
<lb/>kommen kann, was die 113, in Folge des kaiserlichen Dekrets v. 30. Mai
<lb/>1806 in Paris ^ufam men berufenen Rabbiner in ihren Antworten auf
<lb/>die verschiedenen ihnen vorgelegten Fragen und namentlich in Beziehung
<lb/>auf die 2. und 8. Frage geantwortet haben, und zwar um so weniger,
<lb/>als schon damals in Folge der Publikation des B. G. .G. auch in ci-
<lb/>vilrechtlicher Hinsicht alle Üntertbanen des französischen Kaiserreichs, und
<lb/>somit auch die Juden gleichgestellt und alle früher bestandenen Statute
<lb/>und Gewohnheitsrechte abgcschafft waren;

<lb/>I. E. was sodann die fernere Behauptung der Lheilungsklagerin
<lb/>anbetrifft, daß wenn man auch nicht annehmen wollte, die Juden seyen
<lb/>lediglich in Folge der Besitzergreifung dem gemeinen Rechte unterworfen
<lb/>worden, dieses doch jedenfalls durch die am 1. Thermidor I. VII. er- 
<lb/>folgte neue Justizorganisation, welche die Jurisdiktion der Rabbiner
<lb/>abschafft, sowie, was speziell die ehelichen Güterverhalrnisse betreffe, durch
<lb/>die am 12. Floreal I. VH. erfolgte Publikation der die Ehe als blos
<lb/>bürgerlichen Vertrag betrachtenden Gesetze eingetreten sey;

<lb/>I. E. jedoch, daß wenn man auch annehmen wollte daß die Anwend- 
<lb/>barkeit eines besonderen Judenrechts davon abhängig gewesen sey, ob den
<lb/>Juden die Erlaubniß gegeben, einen Rabbiner zu halten, sich doch keines- 
<lb/>wegs behaupten laßt, daß mit der Aufhebung der Jurisdiktion der Rab- 
<lb/>biner auch gleichzeitig das materielle Recht der Juden aufgehoben wor- 
<lb/>den, und zwar um so weniger, als auch noch vor dieser Zeit es den
<lb/>Juden für den Fall, daß sie sich durch den Ausspruch der Rabbiner be- 
<lb/>schwert erachteten, nach der Verordnung vom 10. Mai 1723 §. 3 ge- 
<lb/>stattet war, den weltlichen Richter anzugehen, man aber unmöglich an- 
<lb/>nehmen kann, daß dieser die noch nicht aufgehobenen materiellen Gesetze
<lb/>der Juden hätte gänzlich bei Seite setzen und nun mit einem Male ihre
<lb/>Streitigkeiten nach dem gemeinen Rechte entscheiden können;

<lb/>Daß eine gleiche Verwechselung der Begriffe von formeller Gültig- 
<lb/>keit der Ehe mit ihren materiellen Wirkungen der Ansicht zum Grunde
<lb/>liegt, welche die Theilungsklägerin in Beziehung auf die über die Schließung
<lb/>der Ebe ergangenen Gesetze aufstellt, indem jene Gesetze der bürgerlichen Ehe
<lb/>dieselben Wirkungen beilegen, wie dann früher nach den religiösen Vorschriften
<lb/>der einzelnen Religionsparteien abgeschlossenen Ehen, die materiellen Wirkun- 
<lb/>gen daher ganz dieselben blieben, so daß die bürgerliche Ehe eines Churtrierers
<lb/>nach dem trierischen, die eines Churkölners nach dem churkölnischen Landrechte
</p>

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               <p>

                  <lb/>23
</p>
               <p>

                  <lb/>un- ebenso dke eines Juden nach dem jüdischen Statut nach wie vor
<lb/>und bis zur Einführung des B. G. B. beurtheilt werden muß;

<lb/>Daß hiernach auch die von der Klägerin subsidiarisch erbotenen Be- 
<lb/>weise darüber, daß die erste Ehe des Wolfgang Hirsch nach der Publi- 
<lb/>kation der vorstehend angeführten Gesetze abgeschlossen, von keiner Be,
<lb/>deutung sind;

<lb/>Daß es endlich auch unerheblich ist, wenn der Erblasser der Parteien
<lb/>nach Auflösung der 1. Ehe das Inventar nach den Anordnungen des
<lb/>churtrierischen Landrechts hat aufnehmen lassen, indem Jnventarien nur
<lb/>dazu dienen, eine Vorgefundene Vermögensmaffe zu constatiren, und in
<lb/>sofern es hierzu nöthig, auch Erklärungen dabei betheiligter Personen
<lb/>aufzunebmen, dritten Personen aber, die dabei nicht concurriren, auS
<lb/>solchen Erklärungen keine Rechte erwachsen können.

<lb/>I. E. daß sodann schließlich die Theilungsklagerin noch die Behaup- 
<lb/>tung aufstellt, daß die Bestimmungen des Judenrechts, worüber die
<lb/>Parteien übrigens, so weit es hier zur Anwendung kommt einig sind,
<lb/>durch den Art. 61 des Gesetzes vom 17. Nivose I. II., gänzlich auf- 
<lb/>gehoben, oder doch durch die Art. 13 und 14 bedeutend modisizirt
<lb/>worden;

<lb/>Daß jedoch die erste Behauptung schon gleich verworfen werden muß,
<lb/>indem der angeführte Art. 61, wenn man ihn auch, obgleich er nicht spe-
<lb/>ciell in der Rheinprovinz publicirt, durch das gehörig publicirte Gesetz
<lb/>vom 8. Fruktidor I. II., 24steFrage, als eingeführt betrachten will,
<lb/>nur diejenigen Statute und Gewohnheitsrechte, welche sich auf eine
<lb/>Transmission der Güter durch Schenkungen oder Erbfolge beziehen,
<lb/>abgeschafft hat;

<lb/>Dagegen dieselben in Bezug auf die Vortheile zwischen Eheleuten,
<lb/>welche der Gesetzgeber als rein contractuelle betrachtet, wie dies aus der
<lb/>Antwort auf die 10te Frage im Gesetze vom 22. Ventose I. II. erhellt,
<lb/>sortbestehen ließ;

<lb/>Daß diese Ansicht sich auch in den Art. 13 u. 14 des Nivose-Gesetzes
<lb/>auf das Bestimmteste ausgesprochen findet, wonach die ein- und wechsel- 
<lb/>seitigen Vortheile, welche zwischen den noch lebenden Ehegatten durch
<lb/>ihre Ehepakten oder durch nachherige Akten, stipulirt worden, oder an
<lb/>gewissen Orten durch Gewohnheitsrechte oder Statute eingeführt sind,
<lb/>vollkommen gültig und wirksam bleiben sollten;

<lb/>Daß jedoch diesem Art., sowie auch dem folgenden die Modifikation
<lb/>beigefügt ist, daß, wenn Kinder aus ihrer Verbindung oder aus einer
<lb/>vorherigen Ehe vorhanden sind, diese Vortheile, im Falle sie in bloßer
<lb/>Nutznießung bestanden, die Hälfte der Einkünfte aus den vom Verstor- 
<lb/>benen hinterlaffenen Gütern nicht übersteigen; und wenn sie in Dispo- 
<lb/>sitionen über bewegliches oder unbewegliches Eigenthum beständen, sie
<lb/>auf die Nutznießung der Sachen, welche ihr Gegenstand sind, eingeschränkt
<lb/>werden und die Hälfte der Einkünfte aus dem ganzen Vermögen nicht
<lb/>überschreiten sollten;

<lb/>Daß aus dieser Modifikation folgt, daß wenn namentlich in dem zu- 
<lb/>letzt angeführten Falle das Eigenthum an dem von dem verstorbenen
<lb/>Ehegatten hinterlaffenen Vermögen frei bleiben und nur bis zu einem
<lb/>gewissen Theile wahrend des Lebens des andern Ehegatten mit der Nutz- 
<lb/>nießung belastet werden soll, nach deren Beendigung es an diejenigen Per- 
<lb/>sonen zurückfällt, welche vermöge ihrer Successionsrechte die nächsten
<lb/>Ansprüche darauf zu machen haben;
</p>

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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_03302+1842_0107--><p/>
               <p>

                  <lb/>24
</p>
               <p>

                  <lb/>Daß es sich zwar aus dem Geiste des ganzen Gesetzes selbst ergibt,
<lb/>hierüber auch die Jurisprudenz der Gerichte gegenwärtig als feststehend
<lb/>zu betrachtet ist, daß die oben angeführte Beschränkung nur diejenigen
<lb/>Bestimmungen zum Gegenstände hat, wodurch einem Ehegatren oder
<lb/>beiden gegenseitig Vortheile an dem, dem andern ausschließlich zugehö- 
<lb/>rigen Vermögen gesichert werden, daß als Vortheil dieser Art aber das- 
<lb/>jenige nicht betrachtet werden kann, was der Ueberlebende zufolge ge- 
<lb/>setzlicher Anordnung oder besonderer Uebereinkunft aus der von den Ehe- 
<lb/>leuten gemeinschaftlich besessenen Gütermasse empfangt, und dies selbst in
<lb/>dem Falle nicht, wenn der ihm davon anfallende Antheil mehr betragen
<lb/>sollte, als dasjenige, was den Erben des Verstorbenen anheimfällt, und
<lb/>zwar aus dem Grunde, weil jene Vermögensmasse vermöge der allen
<lb/>deutschen Statuten über Gütergemeinschaft zum Grunde liegenden Idee
<lb/>des Gesammteigenthums auch nicht zu einem bestimmten Theile als aus- 
<lb/>schließliches Eigenthum des einzelnen Ehegatten anzusehen ist, mithin
<lb/>auch nicht von Vermögen, welches er hinterlassen, die Rede seyn kann;

<lb/>I. E., daß nun, wenn man von diesem Gesichtspunkte aus die ein- 
<lb/>zelnen Bestimmungen des besondern Judenrechts, welche der Theilung
<lb/>zum Grunde zu legen sind, näher in's Auge faßt, die beiden ersten Vor- 
<lb/>schriften, wonach 1) der Mann alles erhält, was die Frau durch Arbeit
<lb/>erwirbt, und was ihr durch das Glück zufällt, und 2) er während der
<lb/>Ehe den Nießbrauch har an allen Gütern, welche die Frau bei der Hei-
<lb/>rath sich Vorbehalten oder durch die ihr durch Schenkung, Vermächtniß
<lb/>oder Erbschaft zufallen, unbedenklich als solche zu betrachten sind, worauf
<lb/>die oben berührte Modifikation des Art. 13 keine Anwendung findet;

<lb/>Daß dagegen die 3te Bestimmung: „der Mann ist Universalerbe der
<lb/>Frau" sich auf einen Vortheil bezieht, der dem Mann an dem der Frau
<lb/>ausschließlich zugehörigen hinterlaffenen Vermögen anheimfallen soll, mit- 
<lb/>hin der im Art. 13 für diesen Fall ausgesprochenen Beschränkung unter- 
<lb/>worfen ist, woraus dann, wie bereits oben naher gezeigt, folgt, daß das
<lb/>Eigenthum an diesem Vermögen nach dem Erlöschen des dem Mann da- 
<lb/>ran zustehenden Nießbrauchs den natürlichen Erben der Frau, welche
<lb/>dies Vermögen hinterlassen, zufallen muß. —

<lb/>I. E. daß nun aber das Nivose-Gesetz, indem es jene Beschränkung
<lb/>für alle nach seiner Publikation geschlossenen Ehen ausspricht, zu
<lb/>gleicher Zeit von rückwirkender Kraft ist für solche Ehen, welche nach
<lb/>dem 14. Juli 1789 bis zur Publikation des Nivose - Gesetzes abge- 
<lb/>schlossen ;

<lb/>Daß aber eben diese rückwirkende Kraft spater, als die Ansicht, daß
<lb/>dergleichen Rechte, wie sie durch die Statute dem überlebenden Ehegatten
<lb/>gesichert, mit den gewöhnlichen Successi'onsrechten nicht gleich zu stellen
<lb/>seyen, deren Bestimmungen, als bloße eventuelle Rechte, von der jedes- 
<lb/>maligen bestehenden Successions-Ordnung abhängig sind, sich mehr ver- 
<lb/>breitete, durch mehrere Gesetze vom 3. Vendemiäre I. IV. und vom
<lb/>18. Pluviose I. V., welches letztere namentlich auch in der Rhernpro-
<lb/>vinz publizirt ist, förmlich wieder aufgehoben und alle Vortheile, Vor- 
<lb/>rechte, Wegnahmen zum voraus, Schenkungen unter Lebenden, contracts-
<lb/>maßige Erbeinsetzungen und andere ihrer Natur nach unwiderruflich in
<lb/>gerader und in der Seiten-Linie oder unter einzelnen einander nicht ver- 
<lb/>wandten Personen vor der Publikation gesetzmäßig stipulirten Dispo-
<lb/>ßtiorien für vollkommen gültig und wirksam erklärt worden, —
</p>

            </div>
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                  <title level="a" type="main">Fabrikengerichte. Competenz derselben</title>
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               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_03302+1842_0108--><p/>
               <p>

                  <lb/>25
</p>
               <p>

                  <lb/>Daß es daher von diesem Gesichtspunkte aus von der größten Be- 
<lb/>deutung ist, den Zeitpunkt festzustellen, wann die erste Ehe des gemein- 
<lb/>samen Erblassers mit der Rügen Michels abgeschlossen worden, ob dies
<lb/>namentlich vor der Publikation des Rivose-Gesetzes in den hiesigen Lan- 
<lb/>den, (6. Mai 1798 — 17 Floreal I. VI.) oder später der Fall gewesen;

<lb/>Daß hierüber aber von den Parteien noch keine bestimmte Angaben
<lb/>erfolgt, dieser Punkt daher vor allem naher erörtert werden muß;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>gibt das Landgericht der Theilungsklagerin vor jeder weiteren Entschei- 
<lb/>dung in der Hauptsache auf, durch Urkunden oder für den Fall, daß
<lb/>die Ehe des Wolfgang Hirsch mit ihrer Mutter Rügen Michels vor
<lb/>dem 12. Floreal I. VI. abgeschlossen seyn sollte, auch durch Zeugen
<lb/>naher darzuthun, wann diese Ehe abgeschlossen worden.

<lb/>Landgericht zu Coblenz. II. Kammer. Sitzung vom 27. Mai 1841.

<lb/>Anwälte: Christ — Adams, Cadenbach, Mosler.

<lb/>e Vorstehendes Urtheil hat der II. Senat des A. H. am 21. Juli 1842
<lb/>größtenteils aus den Gründen des ersten Richters bestätigt und ist nun
<lb/>eine Frage auch für das ehemalige Churfürstenthum Trier entschieden,
<lb/>die für Jülich und Berg im Archiv X. 2. 33. XII. 2. 43. auf ähnliche
<lb/>Weise gelößt worden war, die indessen in Beziehung auf Churköln im
<lb/>Archiv XX. 1. 154. XXXll. 1. 141. widersprechende Ansichten hervor- 
<lb/>gerufen. Siehe überdem Correns, Landesrechte §. 41.

<lb/>Zur Begründung der Ansicht des Landgerichts ward in 2. Instanz
<lb/>ferner noch angeführt:

<lb/>1) Das trierische Landrecht ist in seinen Publikationen von 1668 und
<lb/>1713 nur an die geistlichen und weltlichen „Unterrhanen," zu denen die
<lb/>Schutzjuden unbestrittenermaßen nicht gehörten, gerichtet.

<lb/>2) Der Geleirsbrief bei Scotti I. pag. 575 zeigt, was die Juden- 
<lb/>ordnung von 1723 unter „jüdischen Gesetzen und Ordnung^ versteht,
<lb/>indem sie für die durch diesen nicht zu beurtheilenden Malesizsachen, die
<lb/>gemeinen beschriebenen Rechte und des Erzstifts Gebrauch (das spätere
<lb/>Landrecht) angewendet haben will.

<lb/>3) Derselbe Geleitsbrief pag. 574 spricht von der „Morgengabe" der
<lb/>jüdischen Ehefrauen, setzt also das Dotalrecht voraus, endlich widerstreiten

<lb/>4) Reglement vom 4. Pluviose I. VI. Art. 14 bei Rudler H. 1.
<lb/>pap. 134 und arrete vom 4. Germinal I. VI. Art. 2. Rudler H. 6.
<lb/>pag. 170 der analogischen Anwendung nicht der in den 4 Departementen
<lb/>publizirten französilchen Emancipationsgesetze.
</p>
               <p>

                  <lb/>Fabrikengerichte. — Competenz derselben.

<lb/>Die Fabrikengerichte sind nicht befugt, über Streitigkeiten
<lb/>solcher Personen zu erkennen, zwischen welchen ein Ver-
<lb/>haltniß der Unterordnung nicht besteht, namentlich also
<lb/>nicht über eine Bestellung, welche ein Handelsmann bei
</p>
               <p>

</p>
               <pb facs="2084567_03302+1842_0109.tif"
                   n="26"
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               <p>

                  <lb/>— 26 —
</p>
               <p>

                  <lb/>einem andern selbstständigen Handeltreibenden oder Hand- 
<lb/>werker gemacht hat.

<lb/>(Art. 2, 51, 52, 53 des berg. Dekrets über die Er- 
<lb/>richtung der Fabrikgerichte vom 17. December 1811).

<lb/>Kohlstadt — Giersiepen.

<lb/>Die Wittwe des Kleinschmidts Heinrich Giersiepen zu Büchel belangte
<lb/>den Handelsmann Karl Kohlstadt zu Feld bei dem Kgl. Fabrikengerichte
<lb/>zu Remscheid auf Zahlung von 29 Thlr. 6 Sgr. 11 Pf. weil der letz- 
<lb/>tere vor etwa 10 Jahren auf vorherige Bestellung von ihrem verstor- 
<lb/>benen Ehemanne ein Schneideisen erhalten, den dafür auf Höhe der
<lb/>eingeklagten Summe vereinbarten Preis aber noch nicht bezahlt habe.
<lb/>Der Verklagte, ohne die Competenz des Fabrikengerichts zu bestreiten,
<lb/>behauptete, daß er eine förmliche Bestellung nicht ertheilt, dem Ehemanne
<lb/>der Klägerin vielmehr bloß aufgegeben habe, ihm vorläufig den Preis
<lb/>eines solchen Instruments mitzutheilen; anstatt sich hierauf zu beschranken,
<lb/>habe derselbe sofort ein Schneideisen angefertigt, er, der Verklagte/
<lb/>aber deffen Annahme verweigert, solches vielmehr zur Verfügung
<lb/>des Verfertigers belassen. Durch Vorbescheid vom Isten April 1842
<lb/>gab das Fabrikengericht der Klägerin auf, zu beweisen, daß ihr Ehe- 
<lb/>mann vor etwa 10 Jahren das Schneideisen an den Verklagten abge-
<lb/>liefert habe, und verurtheilte durch ferneres Erkenntniß vom 17. Mai
<lb/>1842, indem es durch die Aussagen der auf Instanz der Klägerin ver- 
<lb/>nommenen Zeugen sowohl den Beweis der Ablieferung, als auch der Be- 
<lb/>stellung für geführt annahm, den Verklagten den Preis des erhaltenen
<lb/>Schneideisens mir 29 Thlr. 6 Sgr. 11 Pf. an die Klägerin zu bezahlen.

<lb/>Der Verklagte appellirte hiergegen, weil das Fabrikengerichr mate- 
<lb/>riell incompetent gewesen, in dieser Sacke zu erkennen, solche vielmehr
<lb/>zur Competenz des Handelsgerichts gehöre. Durch Urtheil v. 23. Juni
<lb/>1842 gab das Königs. Handelsgericht zu Elberfeld der eingelegten Be- 
<lb/>rufung Statt, wie folgt:

<lb/>I. E., daß das Fabrikengericht zu Remscheid gemäß §. 1 des Aller- 
<lb/>höchst vollzogenen Regulativs vom 18. November 1840 auf Grund des
<lb/>für das Herzogthum Berg geltenden Dekrets vom 17. December 1811
<lb/>errichtet ist;

<lb/>I. E., daß nach Art. 2 dieses Dekrets das Fabrikengericht nur
<lb/>über diejenigen Streitigkeiten zu verhandeln und zu entscheiden hat,
<lb/>welche sich, es sey zwischen den Fabrikanten und Arbeitern oder zwischen
<lb/>den Aufsehern der Werkstatt und den Gesellen oder Lehrlingen, entspinnen;

<lb/>I. E., daß der vorliegende Fall in diese Cathegorie nicht gehört,
<lb/>daß aber alle Ausnahmegerickte die ihnen gesetzlich zugewiesene Wirk- 
<lb/>samkeit nicht überschreiten dürfen, daß also das Fabrikengericht zu Rem- 
<lb/>scheid in dieser Sache zu entscheiden incompetent war;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>erkennt das Kgl. Handelsgericht, reformirt das Urtheil des Fabrikenge- 
<lb/>richts zu Remscheid vom 17. Mai 1842, weil das Fabrikengericht incom- 
<lb/>petent war, über die von der Appellatin eingeführte Klage zu erkennen,
<lb/>hebt das gedachte Urtheil wieder auf und stellt der Appellatin, ursprüng- 
<lb/>lichen Klägerin, die Kosten beider Instanzen zur Last.

<lb/>Handelsgericht zu Elberfeld. Sitzung vom 23. Juni 1842.
</p>

               <pb facs="2084567_03302+1842_0110.tif"
                   n="27"
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               <p>

                  <lb/>27
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Fabrikengerichte haben sich, wie alle Ausnahmegerichte strenge
<lb/>auf die Personen und die Sachen zu beschranken, welche das Gesetz ihrer
<lb/>Gerichtsbarkeit unterworfen hat. Um zu beurtheilen, ob eine Sache zu
<lb/>ihrer Competenz gehört, sind folgende Grundsätze zu beachten:

<lb/>1) Die Fabrikengerichte beseitigen, wie

<lb/>Art. 2 des berg. Dekrets wegen Errichtung der Fabrikengerichte
<lb/>vom 17. December 1811, in Uebereinftimmung mit Art. 6 deS
<lb/>Gesetzes vom 18. Marz 1806 (für Lyon)
<lb/>besagt, im Wege der Güte und wenn dies nicht bewerkstelligt werden
<lb/>kann, durch förmliches Urrheil die Streitigkeiten, welche sich

<lb/>a) zwischen Fabrikanten und Arbeitern,

<lb/>d) zwischen den Vorstehern von Werkstätten und den Gesellen und
<lb/>Lehrlingen,
<lb/>erheben.

<lb/>2) Sie sind jedoch nur in Ansehung derjenigen Streitigkeiten zu ent- 
<lb/>scheiden befugt, die sich auf das Gewerbe, welches jene Personen betrei- 
<lb/>ben, oder auf die Vereinbarungen, die dieses Gewerbe zum Gegenstände
<lb/>haben, beziehen.

<lb/>Art. 51, 53 des Dekrets vom 17. December 1811 —

<lb/>Art. 10, 11 des Dekrets vom 11. Juni 1809 (20. Febr. 1810).

<lb/>3) Jbre Gerichtsbarkeit bestimmt sich nach dem Orte, wo die Fabrik
<lb/>oder Werkftätte gelegen ist, zu welcher die streitenden Theile gehören
<lb/>und nicht nach dem Orte des wirklichen Wohnsitzes derselben.

<lb/>Art. 52 des Dekrets vom 17. December 1811. Art. 11 des De- 
<lb/>krets vom 11. Juni 1809.

<lb/>4) Endlich ist darauf zu sehen, ob das betreffende Fabrikengericht
<lb/>nach seiner Stiftungsurkunde sich auf sämmtliche Fabrikationszweige
<lb/>und Handwerke, oder auf welche derselben erstreckt, oder ob etwa in dem- 
<lb/>selben Bezirke nach der Verschiedenheit der Gewerbe bald das eine, bald
<lb/>das andre Fabrikengericht competent ist. Ein Beispiel der letzteren Art
<lb/>enthalten die Regulative für die Fabrikengerichte zu Lennep und Rem- 
<lb/>scheid vom 18. November 1840, indem dieselben die Gemeinde Lüttring- 
<lb/>hausen in Bezug auf die Wollfabrikation dem Fabrikengerichte zu Len- 
<lb/>nep zuqewiesen, wahrend die übrigen Gewerbe derselben Gemeinde von
<lb/>dem Fabrikengerichte zu Remscheid reffortiren.

<lb/>Die beiden letzten Satze bedürfen keiner weiteren Erläuterung; den
<lb/>beiden ersten sind dagegen noch einige Bemerkungen beizufügen.

<lb/>Als Hauptgrundlage der Competenz der Fabrikengerichte wird das
<lb/>wechselseitige Verhältniß betrachtet, in welchem die Fabrikinhaber
<lb/>und die Fabrikarbeiter — die Vorsteher von Werkstätten und deren Ge- 
<lb/>sellen und Lehrlinge vermöge des Gewerbebetriebs zueinander
<lb/>stehen. Es wird vorausgesetzt, daß zwischen diesen Personen ein dauern- 
<lb/>des Abbangigkeitsverhaltniß vorhanden ist, durch welches sie sich gewisser- 
<lb/>maßen wie der Vorgesetze zu dem Untergebenen verhalten. Ein solches
<lb/>Verhältniß besteht namentlich auch zwischen den Vorstehern von Werk- 
<lb/>stätten oder Handwerksmeistern und deren Gesellen und Lehrlingen*).
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Der Ausdruck: chef cTatelier, Vorsteher einer Werkstatt, wird
<lb/>nicht selten mißverstanden, atelier jft nach dem Dictionaire de
<lb/>TAcadcmie der Ort: ou travaillent reunis des artistes ou
<lb/>des ouvriers, tels que peintres, sculpteurs, ma^ons,
</p>

               <pb facs="2084567_03302+1842_0111.tif"
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               <p>

                  <lb/>28
</p>
               <p>

                  <lb/>Abgesehen von den Worten der sub. n. 1 bezogenen Gesetze spricht für
<lb/>diese Ansichten die Tendenz des ganzen Instituts, welches die Herstel- 
<lb/>lung und Handhabung einer geregelten Disciplin sowie den Schutz der
<lb/>gegenseitigen Rechte der Fabrikanten und der Arbeiter, u. s. w-, zum
<lb/>Zwecke hat. Wo ein ähnliches Abhängigkeitsverhältniß nicht vorwaltet;
<lb/>die streitenden Lheile vielmehr einander ganz unabhängig gegenüberstehen,
<lb/>tritt die Competenz der Fabrikengerichte nicht ein, wenn gleich der
<lb/>Streitgegenstand auf das Gewerbe beider Parteien oder einer derselben
<lb/>Bezug hat; eben sowenig steht den Fabrikengerichten die Entscheidung
<lb/>über Streitigkeiten zwischen den Handwerkern und dem Publikum zu.
<lb/>Mochte daher in dem oben mitgetheilten Falle die Verfertigung des
<lb/>Schneideisens zu dem Gewerbe des Ehemanns der Klägerin gehören und
<lb/>der Verklagte sich dessen vielleicht ebenfalls zu einem gewerblichen Zwecke
<lb/>haben^ bedienen wollen, so fehlte es gleichwohl an dem wechselseitigen
<lb/>Verhältnisse zwischen den Parteien, wonach die Sache vor das Fabriken- 
<lb/>gericht hätte gebracht werden können; es lag weiter nichts vor, als
<lb/>eine gewöhnliche Bestellung, welche ein Handelsmann bei einem andern
<lb/>ebenso selbstständigen Handelsmann oder Handwerker gemacht hatte. Die- 
<lb/>selben Grundsätze sind in den Urtheilen des franz. Eassationshofes vom
<lb/>2. Februar 1825 und vom 12. December 1836 (Sirey 25. 1. 403 —
<lb/>37. 1. 412) angenommen worden; der Rh. Revisions- und Cassations- 
<lb/>hof hat, soviel bekannt, noch keine Gelegenheit gehabt, sich darüber aus- 
<lb/>zusprechen.

<lb/>Die häufig verbreitete Meinung, daß alle Streitigkeiten, welche sich
<lb/>auf die Fabrikation beziehen, vor die Fabrikengerichte gehörten,
<lb/>ist hiernach unhaltbar; wie wenig solches die Absicht des Gesetzgebers
<lb/>gewesen, läßt sich an einzelnen Beispielen zeigen, Ln welchen grade das
<lb/>Gegentheil durch ausdrückliche gesetzliche Vorschriften bestimmt worden ist.

<lb/>Streitigkeiten über die Zulanglichkeit oder Unzulänglichkeit der Unter- 
<lb/>scheidung zwischen bereits bestehenden und neu angenommenen Fabrik- 
<lb/>zeichen (marques) sollten nach Art. 6 uno 12 des Dekrets v. 11. Juni
<lb/>1809 und Art. 74 des berg. Dekrets vom 17. December 1811 vor die
<lb/>Fabrikengerichte nur zur Abgabe eines Gutachtens gebracht wer- 
<lb/>den; die Mitglieder dieser Gerichte fungirten daher in diesem Falle nur
<lb/>als Sachverständige, während die eigentliche richterliche Entscheidung
<lb/>des Rechtsstreits den Handelsgerichten zugewiesen wurde,- welchen das
<lb/>Gutachten der Gewerbverständigen vorzulegen war* *).
</p>
               <p>

                  <lb/>charpentiers, menuisiers. Uebereinstimmend damit sagt
<lb/>der Art. 23, Tir. 27 der Ordonnanz vom Monat August 1669: Iss
<lb/>cercliers, vanniers, tourneurs, sabotiers, et autres (Je pareille
<lb/>eonditions ne pourront tenir ateliers dans Ja clistance de
<lb/>demie-iieue de nos forets. Jeder Handwerker, welcher Lehr- 
<lb/>linge und Gesellen hat, ist daher ein che5 d’atelier, möge er
<lb/>Schumacher, Korbflechter, Schneider, Färber und dergleichen seyn.
<lb/>(Conf Art. 16 Crim. P. O. Art. 219, 260, 386 St. G. B.).


<lb/>*) Mit dem Gesetze vom 4. Juli 1840, betreffend den Schutz der
<lb/>Waarenbezeichnungen ist nunmehr die C. O. vom 2 8. Mai 1842
<lb/>zu vergleichen, welche in Ansehung der bis zur Bekanntmachung
<lb/>des erfteren Gesetzes gebrauchten und gehörig deponirten Fabrik- 
<lb/>zeichen den früheren Rechtszustand wiederhergestellt hat.
</p>

               <pb facs="2084567_03302+1842_0112.tif"
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               <p>

                  <lb/>29
</p>
               <p>

                  <lb/>Ebenso sind die Prozesse, welche daS Eigenthum eines Musters be- 
<lb/>treffen dem Handelsgerichten überwiesen worden, wahrend die Fabriken- 
<lb/>gerichte nur den ersten Hinterleger feststellen und die Entscheidung, wer
<lb/>das Muster in den Handel gebracht habe, vorbereiten sollen (Art. 67
<lb/>und 69 des Dekrets vom 17. December 1811 — Vergl. Art. 17 des
<lb/>Gesetzes vom 18. Marz 1866).

<lb/>Alle diese Differenzen stehen offenbar mit der Fabrikation in dem
<lb/>genausten Zusammenhänge; sie sind aber dennoch der Cognition der Fa- 
<lb/>brikengerichte, in soweit es auf eine eigentliche richterliche Entscheidung
<lb/>ankommt, entzogen.

<lb/>Der Einwurf, daß die Art. 10, 11, 23 des Dekrets vom 11. Juni
<lb/>1869, Art. 1 des Dekrets vom 3. Aug. 1810 (oder die Art. 51, 52,53
<lb/>des berg. Dekrets vom 17. December 1811) zwar die Aufzahlung der
<lb/>den Fabrikengerichten unterworfenen Personen wiederholen, ohne jedoch
<lb/>des aus dem Art. 6 des Gesetzes vom 18. Marz 1806 (rosp. aus dem
<lb/>Art, 2 des berg. Dekrets vom 17. December 1811) gefolgerten Abhängig-
<lb/>keitsverhältniffes neuerdings zu gedenken, erhält seine Erledigung da- 
<lb/>durch, daß es gar nicht hat beabsichtigt werden können, durch eine be- 
<lb/>stimmtere Bezeichnung der Personen die Vorschriften zu modificiren,
<lb/>welche in Betreff des wechselseitigen Verhältnisses der Parteien gegeben
<lb/>sind. Es muß vielmehr angenommen werden, daß die späteren Gesetze
<lb/>in dieser Beziehung die früheren Bestimmungen als bestehend vorausge- 
<lb/>setzt haben und daher aufrecht haben erhalten wollen.

<lb/>(Conf. das oben an gef. Urtheil vom 2. Februar 1825).

<lb/>Das berg. Dekret vom 17. December 1811 ist am besten geeignet
<lb/>jeden Zweifel hierüber zu entfernen, weil dasselbe in den Art. 2, 51,
<lb/>52, 53 die verschiedenen Bestimmungen der franz. Gesetze und Dekrete
<lb/>aus welchen ein Widerspruch gefolgert werden soll, zusammenfaßt.

<lb/>Das zur Competenz der Fabrikcngerichte erforderliche Dienstverhalt-
<lb/>niß wird endlich auch dadurch nicht ersetzt, daß Färber, Drucker, Appre- 
<lb/>teure und ähnliche Personen, welche ein selbstständiges Gewerbe
<lb/>betreiben, für andre Fabrikinhaber zu festen Preisen Waaren drucken,
<lb/>färben, appretiren oder in andre Form bringen. Es könnte hiergegen
<lb/>noch angeführt werden, daß sowohl in dem Art. 10 des Dekrets vom
<lb/>11. Juni 1809 als in dem Art. 51 und 52 des Dekrets vom 17. Dec.
<lb/>1811 die Färber, teinturiers, besonders erwähnt werden; das Gewerbe
<lb/>der Färber hat aber dadurch nicht zum Gegenstände einer besonderen
<lb/>Verfügung gemacht werden sollen, und würde es daher richtiger gewesen
<lb/>seyn, sie gar nicht zu erwähnen. Treibt ein Färber sein Gewerbe
<lb/>für eigne Rechnung, so ist er als Vorsteher einer Werkstatt (chef d’ate-
<lb/>lier), und arbeitet er als Geselle (compagnon), so ist er unter dieser
<lb/>Bezeichung schon in dem Gesetze einbegriffen. Dasselbe hat aber keines-
<lb/>weges verfügt, daß alle Streitigkeiten mit Färbern vor die Fabrikenge-
<lb/>richle gehören, sondern es ist dies nur in soweit der Fall, als zwischen
<lb/>dem Färber und der Gegenpartei ein Dienstverhaltniß Statt findet, sey
<lb/>es nun, daß der Fabrikant einem bei ihm unmittelbar gegen Laglohn
<lb/>arbeitenden Färber, oder der selbstständige Färbermeister seinem Gesellen
<lb/>gegenübersteht.

<lb/>Uebrigens kann die Einrede der materiellen Inkompetenz noch in der
<lb/>Appellationsinstanz und selbst dann vorgeschützt werden, wenn eine appel-
<lb/>lable Summe an und für sich nicht vorhanden ist und der Verklagte sich
<lb/>in erster Instanz zur Sache selbst eingelassen hat. (Art. 170,454B.P.O.)
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_03302+1842_0113.tif"
                n="30"
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                  <title level="a" type="main">Einwendungen gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>30
</p>
               <p>

                  <lb/>Es läßt sich daher erwarten, daß der Verklagte im Falle ein ver-
<lb/>urtheilendes Erkenntniß wider ihn erlassen worden, in der Regel geneigt
<lb/>seyn wird, die Jncompetenz nachträglich zu rügen, wenngleich er Ln der
<lb/>Erwartung einer ihm günstigen Entscheidung sich vor dem Fabrikenge-
<lb/>richte ohne weiteres eingelassen hatte. Um so mehr werden die Fabrr-
<lb/>kengerichte wohlthun, Ln jedem Falle, ihre Competenz von Amtswegen
<lb/>zu prüfen und wenn sie solche nicht für begründet erachten, sich von
<lb/>Amtswegen für incompetent zu erklären, um vergebliche Prozeduren
<lb/>zu verhüten.
</p>
               <p>

                  <lb/>Einwendungen gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen.

<lb/>Schließen die im Art. 283 der B. P. O. erwähnten That-
<lb/>sachen die Aussage eines Zeugen unbedingt aus, gleich
<lb/>jenen, deren der Art. 268 daselbst gedenkt, oder bleibt es
<lb/>der richterlichen Beurtheilung Vorbehalten, zu bestimmen,
<lb/>welchen Einfluß diese Thatsachen auf die Glaub- 
<lb/>würdigkeit eines Zeugen auszuüben geeignet sind?

<lb/>Ueber diese, für die Praxis so wichtige Frage, sind die Ansichten der
<lb/>Gerichtshöfe bis auf den heutigen Tag getbeilt. —

<lb/>Nach der frühern Ansicht des Rh. A. G. H. (Urtheil des I. Sena- 
<lb/>tes vom 1. Februar 1821, des II. Senates vom 3. Juni 1826, Archiv
<lb/>Bd. 2. Abth. I. S. 187, — Bd. 9. Abthl. I. ®. 231.) war die Be-
<lb/>urtheilung des Einflusses der im Art. 283 erwähnten Thatsachen,
<lb/>unter den gegebenen Umstanden, lediglich dem Richteramte über- 
<lb/>lassen. In einem Urtheile des II. Senats vom 5. Juni 1834 (Bd. XX.
<lb/>Abth. 1. S. 278.) ist diese Ansicht aufgegeben und der Wortsinn des
<lb/>Art. 283 befolgt. —

<lb/>Selbst die Frage, ob außer den Einwendungen im Art. 283, noch
<lb/>andere statt finden können, ist vom Rh. A. G. H. in einem verschie- 
<lb/>denen Sinne beurrheilt. Für die Meinung, daß andere Einwendungen
<lb/>gestattet seyen, welche offenbar begründet zu seyn scheint, sprechen die
<lb/>Urtheile des III. Senats vom 17. April 1833 (Bd. XIX. 1. S. 31.)
<lb/>des II. Senats (Bd. XX. 1. S. 178.) vom 5. Juni 1834; dagegen
<lb/>aber, jenes des 1. Senats vom 15. Januar 1838 (Bd. XXVIl. 1. 215.);
<lb/>unbestimmt geblieben ist der Grundsatz im Urtheile des I. Senats vom
<lb/>21. Januar 1839 (Bd. XXVIII. i. 20.).

<lb/>Daß die Disposition des Art. 283 eine richterliche Würdigung
<lb/>des Einflusses der Thatsachen auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen im
<lb/>besondern Falle nicht hindert, wurde in Frankreich erkannt: vom Caffa-
<lb/>tionshofe (arret de rejet.), von den A. G. H. zu Aix, Toulouse, Di-
<lb/>moges, cfr. Sirey Bd. 21. 1. 167. — 32. 1. 41. — 35. 2. 148. —
<lb/>40. 2. 22.

<lb/>Daß der Art. 283 dagegen unbedingt, nach seinem Wortsinne, vor- 
<lb/>ausgesetzt die Existenz der darin erwähnten bloßen Lbatsachen den Rich- 
<lb/>ter verbinde: von den A. G. H. zu Kiom, Nimes, Bom-ges, Montpel- 
<lb/>lier, Sirey Bd. 32. 2. 570, 443. — 33. 2. 320. — 40. 2. 338. —

<lb/>Unter diesen Voraussetzungen ist die Regulirung der Jurisprudenz
<lb/>durch den Revisions- und Cassations-Hof allerdings wünschenswerth, und
</p>
               <pb facs="2084567_03302+1842_0114.tif"
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               <p>

                  <lb/>31
</p>
               <p>

                  <lb/>die Mittheilung des folgenden Urtheiles deS Kgl. Landgerichtes zu Saar- 
<lb/>brücken vom ly. Juli 1842 vielleicht nicht ganz ohne Interesse.

<lb/>Von den Autoren, welche diese Frage behandelt haben, dürfte wegen
<lb/>der Gründlichkeit der Entwickelung besonders Aufmerksamkeit verdienen,
<lb/>Toullier im Commentar zum B. G. B. Bd. IX. Nr. 265 folg.

<lb/>Hellbrück — Hell brück.

<lb/>I. E. daß die Gesetzgebung, welche der B. P. O. vorhergegangen
<lb/>ist, hinsichtlich der Einwendungen gegen die Zeugen, solche, welche unbe- 
<lb/>dingt statt finden, von den durch die Umstande und Verhältnisse be- 
<lb/>dingten, unterschied; —

<lb/>Daß der unbedingten Unfähigkeit im 22. Tit. der Ordonnanz vom
<lb/>Jahre 1667, Art-11 gedacht, den bedingten, oder den Einwendungen im
<lb/>gewöhnlichen Sinne, (Ueprocbes) aber ein besonderer Titel, nämlich
<lb/>der 23ste, gewidmet ist;

<lb/>Daß bei der Redaction der Ordonnanz vom Jahre 1667. die An- 
<lb/>sicht befolgt wurde, daß die Gesetzgebung über die Zahl und Eigenrhüm-
<lb/>lichkeit der Einwendungen gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen (6e-
<lb/>proches) keine beschränkende Vorschrift erhalten solle, deren Beurthei-
<lb/>lung vielmehr, nach Eigenthümlichkeit des Sachverhaltnisses, dem Richter- 
<lb/>amte anheimfalle; cfr. Art. 1. Tit. 23 a. a. O.;

<lb/>Daß eben so die Würdigung der in den ältern oder besondern Gesetzen
<lb/>erwähnten Einwendungen lediglich dem Richteramte anheimsiel, welches
<lb/>dazu berufen war, zu entscheiden, ob die Glaubwürdigkeit des Zeugen
<lb/>unter den gegebenen Voraussetzungen geschwächt werde, oder nicht? cfr.
<lb/>z. E- den Commentar v. Jousse zum 23. Titel Nro. 5, insbesondere
<lb/>wo von der Bestechung oder Verleitung des Zeugen und der, eine Vers
<lb/>muthung dafür begründender Thatsachen die Rede ist; ce qui depend
<lb/>des circonstances et de La qualite des personnes;

<lb/>Daß die B. P. O. bei der Klassifikation der Einwendungen dieselbe
<lb/>legislative Anordnung befolgt, in dem Art. 268 die unbedingten, in dem
<lb/>Art. 283 die durch thatsächliche Verhältnisse und Umstände bedingten
<lb/>Einwendungen, ausgenommen und im Art. 270 vorgeschrieben hat, daß
<lb/>die Einwendungen dieser letztern Art, immer ganz bestimmt, hinsichtlich
<lb/>der thatsächlichen Momente, (seront circonstancies) und relevant hervor- 
<lb/>gehoben werden sollen;

<lb/>Daß die erste Ansicht des Art. 283 der B. P. O. schon ergibt, daß
<lb/>eine Vollständigkeit der Angaben eben sowenig bezweckt worden ist, wie
<lb/>sie in den von Jousse a. a. O. und andern Commentatore», z. E. Pothier,
<lb/>procedure civile: Th. I. Cap. 3 tz. 3 erwähnten Beispielen vorhanden war;

<lb/>Daß z. E., weder des unmittelbaren eignen Interesse, noch der Un- 
<lb/>mündigkeit, oder der Jnterdiction wegen Wahnsinnes und Blödsinnes,
<lb/>oder des notorisch sittenlosen Lebenswandels, auf welchen schon das rö- 
<lb/>mische Recht Rücksicht nahm, lex. 3, de testibus, gedacht ist;

<lb/>Daß auch die angegebenen Thatsachen, nicht unter allen Umstanden
<lb/>vom Zeugnisse ausschließen können, da der leitende Grundsatz des ältern
<lb/>Rechts beibehalten ist, daß dem Richteramte der Beweis geführt werde,
<lb/>(judici 6t probatio'), und dessen Stellung, dem Zwecke der Beweisfüh- 
<lb/>rung und den Parteien gegenüber, nicht geändert ist;

<lb/>Daß endlich die Worte im Art- 283: pourront etre roprocbes
<lb/>nichts anders bedeuten, als: es können Einwendungen vorgebracht
<lb/>werden, rc. viet. de l’Acad.
</p>

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               <p>

                  <lb/>32
</p>
               <p>

                  <lb/>Daß die im vorliegenden Falle vorgebrachte Einwendung gegen Ma- 
<lb/>ria Hellbrück, Geschwisterkind der klagenden Partei, nach dem Lit. 22.
<lb/>Art. 11 der Ordonnanz vom I. 1667. allerdings zu den unbedingten
<lb/>gehört haben würde;

<lb/>Daß der Art. 268 der B. P. O. aber in dieser Beziehung eine
<lb/>Abänderung enthält, die Beurtheilung des Einfluffes des Verwandt-
<lb/>schaftsverhaltniffes auf die Glaubwürdigkeit nunmehr den andern durch
<lb/>die Umstande bedingten, im Art. 283 der B. P. O. gedachten Einwen- 
<lb/>dungen, hinzugerechnet ist;

<lb/>Daß es folglich nach der neuern Gesetzgebung allein darauf ankommt,
<lb/>ob das Richteramt sich veranlaßt finden kann, die Einwendung un- 
<lb/>bedingt anzunehmen, oder dagegen die Beurtheilung der Glaubwürdig- 
<lb/>keit der Zeugen sich vorzubehalten, und zu diesem Zwecke mit deren Vor- 
<lb/>behalt die Verlesung zu verordnen;

<lb/>Daß unter der Herrschaft der Ordonnanz vom I. 1667, cfr Iouffe
<lb/>Commentar zum Titel 22, selbst bei den unbedingt ausgeschlos- 
<lb/>senen im 2trt. 11 erwähnten Zeugen diesen dennoch in gewissen
<lb/>Fällen, nach richterlichem Ermessen, Glauben beigelegt wurde, *. E. bei
<lb/>allen Streitigkeiten über Alter, Geburt, Ehe, Tod; — in Fallen wo
<lb/>es auf den Beweis einerVerwandtschaft oder Schwägerschaft ankam; wo
<lb/>die Ermittelung eines Familiengebeimniffes vorgenommen werden mußte,
<lb/>von welchem Fremde keine Kenntniß haben konnten, u. s. w.;

<lb/>Daß die neuere Gesetzgebung solche Ausnahmsfälle, Art. 71 des B.
<lb/>G. B., bei den Notorietätsakten, Art. 251, bei der Ehescheidung ent- 
<lb/>hält, nicht aber für andere 2trten der Rechtsstreitigkeiten, wo sie doch
<lb/>für das practische Bedürfniß nothwendig wären, wenn der Art. 283
<lb/>in dem Sinne ausgelegt werden sollte, in welchem man annimmt, daß
<lb/>er allgemein die unbedingte 2tusschließung der darin erwähn- 
<lb/>ten Seitenverwandten verordne;

<lb/>Daß eine ängstliche Beschränkung der Beweismittel nach dem ver- 
<lb/>meintlichen Wortsinne des Art. 283 der B. P. O., oder eine Ver- 
<lb/>wandlung der durch die Umstände bedingten, der Beurtheilung des
<lb/>Richteramtes hingewiesenen Einwendungen gegen die Zeugen, Ln unbe- 
<lb/>dingte, demnach sowohl den Rechtsbegriffen, von welchen die Gesetzge- 
<lb/>bung ausgegangen ist, als deren geschichtlicher Entwickelung, vorzugsweise
<lb/>aber den Bedürfnissen des Lebens, und dem Geiste eines Verfahrens wi- 
<lb/>dersprechen würde, in welchem das Richteramt durch unmittelbare An- 
<lb/>schauung neue Mittel zur gerechten Würdigung der Beweise erlangt;

<lb/>Daß die Art. 156, 189, 322 der Crim. P. O. zwar eine bestimm- 
<lb/>tere Ausdrucksweise enthalten, als die mehr auf dem altern Prozeßrechte
<lb/>beruhende Vorschriften der B. P. O., aber doch die entwickelten Grund- 
<lb/>sätze ebenfalls bestätigen;

<lb/>Daß nach Eigenthümlichkeit des Sachverhaltniffes, bei welchem es
<lb/>auf die Ermittelung des Krankheitszustandes des Erblassers ankommt,
<lb/>es angemessen scheint, die Aussage der Maria Hellbrück vorab zu ver- 
<lb/>nehmen ;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>gibt das Kgl. Landgericht, in erster Instanz sprechend, der Einwendung
<lb/>gegen Maria Hellbrück nicht statt, verordnet die Verlesung mir Vorbe- 
<lb/>halt der Beurtheilung der Glaubwürdigkeit rc. rc.
</p>

            </div>
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                  <title level="a" type="main">Verleitung zur Unzucht. Pensionsverlust</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_03302+1842_0116--><p/>
               <p>

                  <lb/>33
</p>
               <p>

                  <lb/>Verleitung zur Unzucht. — Pensionsverlust.

<lb/>1) Gehört es zum Thatbestande des im Art. 334 des St.
<lb/>G. B. vorgesehenen Vergehens, daß die Handlungen, zu
<lb/>welchen minderjährige Personen verleitet wurden, gegen
<lb/>andere Personen, als den Verführer, verübt sind? oder
<lb/>genügt die Verleitung zur Unzucht in Bezug auf den
<lb/>Verführer selbst?

<lb/>2) Ist das Vergehen, welches der §. 499 des Tit. 20 Th. II.
<lb/>des allg. Landrechts bestraft, hinsichtlich des Verlustes der
<lb/>Pension im Sinne der Verordnung vom 21. Mai 1825,
<lb/>als ein gemeines Vergehen anzusehen?

<lb/>Zur I. Frage.

<lb/>Der pensionirte Geistliche N. wurde durch Urtherl des zuchtpoli-
<lb/>zeilichen Gerichtes zu Saarbrücken vom 7. April 1841 der gewohnheits- 
<lb/>mäßigen, gegen sieben minderjährige Personen verübten Verleitung zur
<lb/>Unzucht lArt. 334 des Str. G. B ) schuldig erklärt, und zugleich con-
<lb/>statirt,daß die unzüchtigen Handlungen gegenseitig verübt und nicht auf
<lb/>Dritte bezüglich waren. In der Appellationsinstanz wurde vom
<lb/>Verurtbeilten insbesondere die Strafbarkeit solcher Handlungen bestritten,
<lb/>da der Art. 334 die habituelle Verleitung zur Unzucht mit anderen
<lb/>Personen, nicht mit dem Verführer, vorauesetze, welche gewerbsmäßig
<lb/>betrieben zu werden pflegen, übrigens ein Strafgesetz nicht vor- 
<lb/>handen sey. —

<lb/>Nach langen Schwankungen der Jurisprudenz hat der franz. Casia-
<lb/>tionshof am 26. Juni 1838 (8i, ey Bd. 38 Abth. 1 S. 568) charabres
<lb/>reu nies, gegen den Antrag des öffentlichen Ministerii, nach vorgängi-
<lb/>ger Berathung in der Rathskammer, für die Strafbarkeit der auf den
<lb/>Verführer allein bezüglichen Handlungen erkannt, aus folg. Gründen;

<lb/>,,Attendu que l’Art. 334, Cod. pen., atteint a la fois ceux qui
<lb/>attentent aux innen rs en corrompant la jeunesse de l’un ou de
<lb/>l’antre sexe au-dessous de vingt-un ans, soit en I'excitant habi-
<lb/>tnellement a la debauche, soit en favorisant ou facilitant la cor-
<lb/>ruption ; — Que l'atteutat aux inoeurs, que cet article Signale dans
<lb/>son premier paragraphe, se compose de deux elemens, savoir;
<lb/>1) la repetition des actes par lequels la debauche ou ia corrup-
<lb/>tion soni exeitees, favorisees, ou 1 habitu de; 2) la pluralitd des
<lb/>victimes livrees ä la prostitutiou ou a la debauche, comme l'in-
<lb/>dique clairement cette expression collective employee par le legis*
<lb/>lateur: la jeunesse de Tun ou de Tautres sexe;"

<lb/>„()u'il suit de la que si l’art. 334, Cod. pen., esfc ^gale-
<lb/>ment applicable et ä ceux qui s’adonnent habituellement a qq
<lb/>trafic in tarne en favorisant ou facilitant la prostitutiou de la
<lb/>jeunesse , et ä ceux qui 1'excitent habituellement a Ja debauche
<lb/>pour assouvir soit leurs honteuses passions, soit celles d’autrui,

<lb/>Archiv 33. Bd. 2. Abtheil. L. Z
</p>
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               <p>

                  <lb/>34
</p>
               <p>

                  <lb/>goit pour quelque motif que ce soit, les dispositions de cet ar-
<lb/>ticle ne sauraient recevoir tl’application, sauf l’exception contenue
<lb/>dans son second paragraphe, concernant les peres, meres, tuteurs
<lb/>ou autres personnes chargees de la surveillance des mineurs, lors-
<lb/>que les deux conditions ci-dessus rappelees, savoir: 1) d’habi-
<lb/>dute ou de repetit ion des actes par lesquels la debauche ou la
<lb/>corruptiou serait excitce, favorisee ou facilitee, et 2) de plura-
<lb/>lite de personnes corrompues ou prostituees, ne se trouvent pas
<lb/>reunies $ u s. w. "

<lb/>und dann am 18. Juni 1840, ebenfalls chambres reu nies und
<lb/>nach vorgangigrr Berathung in der Rathskammer feine frühere 2lnsicht
<lb/>zurückgenommen und nach dem Anträge des öffentlichen Ministerii die
<lb/>Beziehung der Handlungen zu dritten Personen zum That-
<lb/>bcstande des Vergehens erfordert.

<lb/>„Attendu que la sect. 4 tit. 2 liv. 3 du Code penal, qni defi- 
<lb/>nit et punit les diverses sortes d’attentats aux raoenrs, classe ces
<lb/>attentats d’apres leur nature et leur gravite; — Que, par les
<lb/>art. 330, 331, 332, ce Code punit les simples ontrages ä la pu- 
<lb/>deor lorsqu’ils sont publics, les attentats saus violence sur un
<lb/>enfant age de moins de onze ans, ceux consomnies ou tentes avec
<lb/>violence sur toutes personnes, et enfm le viol; — Que par l’art. 333
<lb/>il prononce une aggravation de peine contre les coupables lors- 
<lb/>qu’ils sont ascendaris des personnes sur lesquelles ces attentats
<lb/>ont dte consomnies ou tentes, ou qu’ils se trouvent dans l’une
<lb/>des categories determinees

<lb/>„Attendu qu’apres s’etre occupe de la repression de ces divers
<lb/>genres d’attentats, le legislateur a prononce des peines contre
<lb/>ceux qui se livrent a l’infaine melier de la prostitution;
<lb/>que par le jj. 1 de Part. 334, il punit, quiconque a attente aux
<lb/>moeurs, en excitant, favorisant, ou facilitant babituellement la
<lb/>debauche ou la corruption de la jeunesse de l’un ou de laut re
<lb/>sexe au-dessous de läge de viugt-un ans; qu’il ne pouvait
<lb/>mieux in di quer le proxenetisme qu’en le caracterisant, comme
<lb/>il l’a fait, d’attentat aux moeurs, commis en excitant, favorisant
<lb/>ou facilitant babituellement la debauche ou la corruption; —
<lb/>Qu’ainsi interprete, l’art. 334 forme, avec les articles precedens,
<lb/>un Systeme de repression qui se lie, s’enchaine, en embrassant les
<lb/>divres attentats que le legislateur a eu en vue de reprimer, et
<lb/>qu’il n’a pas voulu confondre

<lb/>„Attendu qu’au besoin, le sens de cet article serait encore
<lb/>explique par les motils de la loi, exposes dans le rapport de l’ora-
<lb/>teure de la Commission du corps legislatif, et consignes dans les
<lb/>observations de cette Commission au conseil d’Elat.“

<lb/>Die zuchtpolizeiliche Appellationskammer des Landgerichtes nahm
<lb/>gleichwohl in ihrem Urtheile vom 18. Mai 1841 auf die letzte Argu- 
<lb/>mentation nicht Rücksicht, und entschied aus folgendem Grunde: „ daß
<lb/>der Art. 334 des Srr. G. B. nicht blos den Fall betrifft, wo die darin
<lb/>bezeichneten Handlungen gewerbsmäßig ausgeübt sind, sämmtliche
<lb/>gesetzliche Erfordernisse des Tbatbestandes aber hier vorliegen, näm- 
<lb/>lich Pluralität der gegen minderjährige Personen verübten, die Anre- 
<lb/>gung zur Sittenverderbniß bezweckenden Handlungen."
</p>

               <pb facs="2084567_03302+1842_0118.tif"
                   n="35"
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               <p>

                  <lb/>— 35 —

<lb/>Das Urtheil des Cassationshofes zu Berlin vom 30. August 1841
<lb/>stimmt damit überein:

<lb/>I. E. daß kein unrichtiges Strafgesetz zum Nachtheil des Verur-
<lb/>tbeilten zur Anwendung gekommen ist, da er des gewohnbeitsmäßigen
<lb/>Verführens und Anreitzens minderjähriger Personen zur Ausschweifung
<lb/>und Unzucht überführt erklärt worden ist, und mithin der Lhatbestand
<lb/>des im Art. 334 des Str. G. B. erwähnten Vergehens gegen ihn fest-
<lb/>steht, welche faktische Feststellung der Censur des Caffationehofes nicht
<lb/>unterliegt.

<lb/>Zur II. Frage.

<lb/>Die gesetzliche Bestimmuna der in der Gesetz - Sammlung vom Jahre
<lb/>1825 S. 147 gehörig verkündigten Verordnung vom 21. Mai 1825
<lb/>ordnet den Verlust der Pension während der Dauer der Straf- 
<lb/>zeit an:

<lb/>1) bei Dienstvcrbrechen, welche wahrend der Amtsverwaltung be- 
<lb/>gangen sind und die Strafe der Dienst-Entsetzung nach sich ziehen,
<lb/>an deren Stelle der Verlust der Pension treten soll;

<lb/>2) bei gemeinen, während des Pensionsgenusses verübten
<lb/>Verbrechen, welche, wenn sie während des Dienstes verübt wären,
<lb/>außer der Criminalstrafe, die Caffation zur Folge gehabt ha- 
<lb/>ben würden.

<lb/>Sammtliche strafbare Handlungen des Beschuldigten waren während
<lb/>des Pensionsgenusses, und zwar außerhalb der Gemeinde seines
<lb/>früheren amtlichen Wohnortes, nämlich in anderen Bürgermeiste- 
<lb/>reien, verübt.

<lb/>Der §. 499 des A. L. R- Sit 20 Th. II. verordnet:

<lb/>Kirchen- und Schulbediente, die ihrer Gemeine, oder ihren
<lb/>Untergebenen durch grobe Laster und Ausschweifungen ein
<lb/>öffentliches Aergerniß geben, sind, außer der durch das Ver- 
<lb/>brechen selbst verwirkten Strafe, ihres Amtes, als dessen unwür- 
<lb/>dig, zu entsetzen.

<lb/>Der §. 339 des A. L. R. a. a. O. setzt Zuchthaus- oder Festungs- 
<lb/>strafe, nicht bloßes z u ch t p o li zei lich e s Ge fä n g n i ß, voraus, gleich
<lb/>der Verordnung vom 1!. Januar 1813. — Daß die zusätzlichen Strafen
<lb/>des Landrechtes wegen der amtlichen Qualität (Archiv Bd. XXVIII.
<lb/>Abth. 2 S. 70) auch in der Rhein-Provinz anwendbar sind, hat eine
<lb/>feststehende Jurisprudenz angenommen. —

<lb/>Das zuchtpolizeiliche Appellationsgericht erkannte demnach über die- 
<lb/>sen Punkt:

<lb/>I. E., daß der §. 499 des A. L. R. Tit. 20 Th. H. ein wirkliches
<lb/>Dienstverhaltniß vorausfetzt, die im §. 339 daselbst, und der Verord- 
<lb/>nung vom 11. Januar i813 unterstellte einjährige Zuchthaus- oder
<lb/>Festungsstrafe aber nicht erkannt werden kann.

<lb/>Der Cassationshof cassirte aber diese Entscheidung aus folgenden
<lb/>Gründen:

<lb/>I. E., daß der §. 30 des Pensi'ons-Regulatifs vom 30. April 1 $25
<lb/>durch Nichtaberkennung der Pension des Verurtheilten nicht verletzt seyn
<lb/>kann, weil derselbe Geistlicher ist, und auf Geistliche nach §, 5 das Re- 
<lb/>gulativ überhaupt nicht Anwendung findet;

<lb/>3*
</p>

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               <p>

                  <lb/>36
</p>
               <p>

                  <lb/>Daß also nur zu prüfen bleibt, ob in der Nichtaberkennung der
<lb/>Pension eine Verletzung der Nro. 2 der in Bezug auf alle pensionirte
<lb/>Civilbeamte erlassenen Allerhöchsten Cabinetsordre vom 21. Mai 1825
<lb/>zu finden ist;

<lb/>Daß diese Ordre nach §, 1 des Gesetzes vom 9. Juni 1899 unzwei- 
<lb/>felhaft für die Rheinprovinz verbindende Kraft hat, und daher die dor- 
<lb/>tigen Gerichte verpflichtet sind:

<lb/>einen pensionirten Beamten, welcher wahrend des Pensions- 
<lb/>genusses ein gemeines Verbrechen begeht, welches, wenn es wäh- 
<lb/>rend des Dienstes verübt wäre, außer der Strafe, auch die Cas- 
<lb/>sation zur Folge gehabt haben würde, der Pension auf die Dauer
<lb/>der Strafzeit für verlustig zu erklären;

<lb/>Daß nun nach §. 499 Th. if. Lit. 20 des A. L. R., welcher in
<lb/>Gemäßheit der Allerhöchsten Ordres vom 6. Marz 1821 Nro. 4 und
<lb/>2. August 1834 auch in der Rheinprovinz anwendbar ist, Kirchenbe- 
<lb/>bediente, welche ihrer Gemeinde oder ihren Untergebenen durch grobe
<lb/>Laster und Ausschweifungen ein öffentliches Aergerniß geben, außer der
<lb/>ordentlichen Strafe, auch noch ihres Amtes, als dessen unwürdig, entsetzt
<lb/>werden sollen;

<lb/>Daß nach dieser Gesetzesstelle N-, wenn er noch im Dienste als Pfarrer
<lb/>stände, kassirt werden müßte, da er überführt erklärt ist:

<lb/>seit dem Jahre 1838 und bis auf die neueste Zeit sieben ver- 
<lb/>schiedene minderjährige Personen männlichen Geschlechts durch un- 
<lb/>züchtiges Betasten der Geschlechtstheile gewohnheitsmäßig zur
<lb/>Ausschweifung und Unzucht angereitzt und verführt zu haben;

<lb/>Und hierin die Enterten des §. 499 zu finden sind, da derselbe sich
<lb/>nicht auf in Ausübung des Dienstes verübten Laster und Aus- 
<lb/>schweifungen beschrankt;

<lb/>Daß diese Cassation eintretenden Falls unbedenklich, dem ange- 
<lb/>führten §. gemäß, von dem mit der Hauptsache befaßten rhei- 
<lb/>nischen Richter auszusprechcn gewesen wäre;

<lb/>Daß eben deshalb und weil es sich hier von einem pensio-
<lb/>nrrten Beamten bandelt, die Auchtpolizei- und Auchtpolizei-
<lb/>Appellationskammer zu Saarbrücken, der Allerhöchsten Ordre vom
<lb/>2i. Mai 1825 gemäß, verpflichtet war, auch den Verurtyeilten für
<lb/>die Dauer der Strafzeit seiner Pension für verlustig zu erklären;

<lb/>Daß somit das angefochtene Urtheil, indem es dem diesfäl-
<lb/>ligen Anträge des öffentlichen Ministerii nicht entsprach, die an- 
<lb/>geführte Allerhöchste Ordre verletzt hat *).
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Dieses Urtheil laßt immer noch den rechtlichen Zweifel übrig, ob
<lb/>ein Verbrechen, welches nur gegen die Gemeinde, (des amtlichen
<lb/>Wirkungskreises), oder die Untergebenen, (hinsichtlich des Amtes),
<lb/>begangen werden kann, bei welchem die dem dienstlichen Rufe
<lb/>und Ansehen schädliche Wirkung eines öffentlichen Aecgerniffes beson- 
<lb/>ders berücksichtigt ist, zu den gemeinen Vergehen gezahlt werden
<lb/>dürfe, und nicht vielmehr zu denen gehöre, welche nur wahrend
<lb/>der Dauer des Amtes begangen werden können und wirkliche Dienst- 
<lb/>vergehen sind, mögte das Gesetz wegen der Deutlichkeit seiner
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Verjährung der Strafen. Competenz</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_03302+1842_0120--><p/>
               <p>

                  <lb/>37
</p>
               <p>

                  <lb/>Verjährung der Strafen. — Competenz.

<lb/>Die Frage, ob eine erkannte Strafe verjährt sey, kann nur
<lb/>vor den Richter, welcher über die Hauptsache geurtheilt
<lb/>hat, gebracht werden.

<lb/>Oeffentliches Ministerium — N.

<lb/>Der Gutsbesitzer N. wurde durch Urtheil des Corrcctionelgenchtes
<lb/>zu Köln, vom 21. August 1827, bestätigt von der correctionellen Appel-
<lb/>lationskammer, den 22. November ejusstem wegen Beleidigung der Kgl*
<lb/>Regierung zu Cöln; und weiter durch Conrumacialurtheil des Correc-
<lb/>tionelgerichtes zu Köln vom 7. Juni 1828 wegen Beleidigung des Kgl.
<lb/>Provincralsteuerdirectors zu correctionellen Gefanguißstrafen im Ganzen
<lb/>auf die Dauer von 6 Monaten verurtheilt.

<lb/>In Folge einer Jmmediatvorstellung des Berurtheilten erging am
<lb/>22. November 1828 eine Cabinetsordre, durch welche der Justiz-Mi-
<lb/>nister ermächtigt wurde: die Vollstreckung der gegen den Supplicanren
<lb/>erkannten Gefängnißstrafe auszusetzen, bis etwa eine neue Verunglimpfung
<lb/>von Behörden oder einzelnen Beamten zur richterlichen Cognition ge»
<lb/>bracht werde.—

<lb/>Dieser Fall trat ein, als N. durch Urtbeil des Landgerichtes zu
<lb/>Köln vom 25. Januar 1841, bestätigt in der Vertheidigungsinstanz den
<lb/>5. August ejusd., wegen Beleidigung der Mitglieder des Landgerichtes
<lb/>zu Düsseldorf zu 6monatlicher Festungsstrafe verurtheilt wurde. Es
<lb/>erhob sich nun das Bedenken, ob nicht jene älteren Urtheile verjährt seyen.

<lb/>Durch Rescript vom 9. April 1842 wurde verfügt: sollte der N. sich
<lb/>auf die Verjährung berufen, so ist dem Ober - Procurator zu Köln hier- 
<lb/>von Nachricht zu geben, damit dieser die Entscheidung der Rathskammer
<lb/>des Landgerichts zu Köln darüber veranlasse, in wie ferne dem N. die
<lb/>Verjährung zu statten komme.

<lb/>Als nun N. den Einwand der Verjährung erhob, theilte das öffent- 
<lb/>liche Ministerium beim Landgerichte zu Köln die Akten dem Untersuchungs- 
<lb/>richter zum Vortrage in der Rathskammer mit, indem es den Antrag
<lb/>stellte, den Einwand der Strafverjährung für unzulässig zu erklären.
<lb/>Durch Beschluß der Rathskammer vom 14. Mai c. wurde erklärt, daß
<lb/>die Verjährung eingetreten sey.

<lb/>Hieraegen legte das öffentliche Ministerium die Opposition ein.

<lb/>Auf den Antrag des öffentlichen Ministeriums erließ der A. G. H.
<lb/>(Anklage-Senat) folgende Entscheidung:
</p>
               <p>

                  <lb/>Beziehungen auch nicht ausdrücklich hinzugefügt haben: in Aus- 
<lb/>übung des Amtes. —

<lb/>Es erscheint übr gcns de lege ferenda als wünschenswert^, daß
<lb/>die Strafe des Pensionsverlustes in der Rhein-Provinz auch in
<lb/>gewissen Fallen zuchtpolizeilicher Gefangnißstrafen angeordnet, nnv
<lb/>zugleich dem Richteramte die Beurtheilung gestattet werde, ob der
<lb/>Verlust für immer oder bloß für die Dauer der Strafzeit zu
<lb/>erkennen sey? wie es schon bei Mi li ta r-P e rso n e n in der Ver- 
<lb/>ordnung vom 12. November isstz, Gesetz-Sammlung S. 517,
<lb/>gesetzlich angeordnet ist.
</p>
            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Einreden zur Hauptsache. Unzulässigkeit der successiven Vorbringung derselben</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_03302+1842_0121--><p/>
               <p>

                  <lb/>38
</p>
               <p>

                  <lb/>I. E. daß zwar d!e Vollstreckung der in correctionellen Strafsachen
<lb/>erlassenen und rechtskräftig gewordenen Urtheile der Staatsbehörde zuge- 
<lb/>wiesen ist, Art. 197 der Strafprozeß-Ordnung; daß jedoch die Fragen,
<lb/>welche bei Gelegenheit der Vollstreckung solcher Urtheile erhoben werden,
<lb/>und so insbesondere die Frage: ob eine erkannte Strafe verjährt sey,
<lb/>einen neuen Streitpunkt bildet, welcher zwischen der Staatsbehörde und
<lb/>den Verurteilten verhandelt werden muß, und daher nicht von elfterer
<lb/>entschieden werden darf; daß dieser neue Streitgegenstand vielmehr ein
<lb/>Ausfluß und Zubehör der Hauptklage ist, welcher er also auch, sowohl
<lb/>was die Untersuchung als die Entscheidung betrifft, folgen, und vor
<lb/>den Richter, welcher über die Hauptsache geurtheilt hat, gebracht wer- 
<lb/>den muß;

<lb/>Daß aber der Rathskammer des Kgl. Landgerichtes, welche in ihren
<lb/>Beschlüssen auf die im Laufe einer Untersuchung entstehenden Fragen be- 
<lb/>schrankt ist, keineswegs die Behörde seyn kann, um zu entscheiden, ob
<lb/>und in welcher -Art die Urtheile des Kgl. Landgerichtes vom 21. August
<lb/>1827 und 7. Juni 1828 zu vollstrecken seyen, und ob in Beziehung
<lb/>auf die darin erkannten Strafen die Verjährung eingetreren sey;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>nimmt der Königl. A. G. H. die Opposition gegen den Beschluß der
<lb/>Rathskammer des Kgl. Landgerichtes zu Köln vom 14. Mai d. I. als
<lb/>begründet an, und hebt diesen Beschluß als von einer incompetenten Be- 
<lb/>hörde erlassen, hiermit auf.

<lb/>Sitzung vom 10. Juni 1842*).

<lb/>Einreden zur Hauptsache. — Unzulässigkeit der
<lb/>successiven Worbringung derselben.

<lb/>Die Parteien haben nicht das Neckt ein die Hauptsache
<lb/>betreffendes Berlheidigungsmiltel nach dem andern vor- 
<lb/>zubringen und über jedes ein besonderes Erkenntniß zu
<lb/>verlangen; das Gerickt ist vielmehr befugt, den gleichzei- 
<lb/>tigen Vortrag über sämmtliche Einreden zu verordnen.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Die franz. Praxis hat es von jeher als unzweifelhaft betrachtet,
<lb/>daß zur Entscheidung über den Eintritt der Verjährung einer
<lb/>Strafe im Falle entstandener Differenzen nur dasienige Gericht
<lb/>zur Entscheidung befugt ist, deffen früheres Urtheil vollstreckt wer- 
<lb/>den soll; auch hier mit Ausnahme der einfachen Polizeigerichte.

<lb/>S. Urtheil des pariser Cassations-Hofes vom 2. Januar ,607
<lb/>(Sirey VII. i. 537) des A. G. H. von Paris vom 23. Sept.
<lb/>1813 (Sirey XIV. 1. 325) desselben Gerichtshofes vom 26. Dec.
<lb/>1816 (bei Lcgraverend, traite, ch. XM. note) des pariser Cas-
<lb/>salions-Hofes vom 6. April 1827 (Sirey XXVII- 1. 515.) des- 
<lb/>selben Gerichtshofes vom 23. Febr. 1633. (Sirey XXXIII. i. 558).

<lb/>Man vergleiche inzwischen das Urtheil des pariser Cassations-
<lb/>Hofes vom 6. April 182 7, bei Sirey XXVII. 1. 515.
</p>
               <pb facs="2084567_03302+1842_0122.tif"
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               <p>

                  <lb/>39
</p>
               <p>

                  <lb/>Graf Meerveldt — Obergimborn.

<lb/>I. E., daß die gegen die Bauerschaft Obergimborn und den 13
<lb/>andern verklagten Bauerschaften erhobenen Klagen auf der zwiefachen
<lb/>Behauptung beruhen, daß der am 10. Oktober 1811 verstorbene Graf
<lb/>Johann Ludwig v. Walmoden das Recht gehabt habe, die in Rede ste- 
<lb/>hende Rente von den Verklagten zu fordern, und daß dieses Recht spater
<lb/>auf den Klager übergegangen sen: daß die Verklagten ihre Einlassung
<lb/>ohne Weiteres auf den letzteren Punkt beschrankt, und unter Vorbehalt
<lb/>aller Einreden und Anträge zur Hauptsache, wie sie sich ausdrücken,
<lb/>dabin angetragen haben, den Klager als zur angefteUten Klage unqua-
<lb/>lifizirt abzuweisen; daß zwar Klager gegen diese bloß partielle Einlassung
<lb/>nichts erinnert, vielmehr nur verlangt hat, daß unter Verwerfung der
<lb/>Inqualifikationseinrede der Vortrag zur Hauptsache verordnet werde;
<lb/>daß indessen hier nicht eine der im 9. Tit. des 2. Buches der B. P. O.
<lb/>behandelten P r o z e ß einreden, oder eine denselben etwa gleichzustellende
<lb/>vorliegt, wo die Parteien, sey es auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher
<lb/>Bestinimung, sey es, der Natur der Sache nach, über einen einzelnen
<lb/>Punkt eine besondere und vorgängige Entscheidung verlangen können;
<lb/>daß vielmehr die Frage, ob der Klager befugt sey, das streitige Recht
<lb/>geltend zu machen, nrcht minder zur Hauptsache gehört, als die, ob
<lb/>dasselbe überhaupt bestehe; daß es nicht in dem Rechte der Parteien
<lb/>liegt, ein die Hauptsache betreffendes Vertheidigungsmitkel nach dem an- 
<lb/>dern vorzutragen, und über jedes ein besonderes Erkenntniß zu verlangen,
<lb/>und zwar deshalb nicht, weil die Gerichte nur berufen sind, die Strei- 
<lb/>tigkeiten der Parteien über wirkliche Rechtsobjekte zu entscheiden, eine
<lb/>einzelne Einrede aber nicht selbstständig für sich, sondern nur in sofern
<lb/>von Bedeutung ist, als sie auf das Endurtheil einen wesentlichen Ein- 
<lb/>fluß aue-übt, woraus denn von selbst folgt, daß die Frage, ob und in
<lb/>wiefern irgend eine Einrede voraussichtlich durchgreifend seyn werde, und
<lb/>ob es daher zweckmäßig sey, die Verhandlungen auf deren Erörterung
<lb/>zu beschränken, oder dieselben gleichzeitig auf die andern Vertheidigungs-
<lb/>mittel auszudehnen, lediglich der Beurtheilung des Gerichtes überlassen
<lb/>werden muß, welches in der Regel nur bei Kenntniß des ganzen Sach-
<lb/>verbältnisses seine Aufgabe lösen kann, die Entscheidung des Rechts- 
<lb/>streites auf dem einfachsten und kürzesten Wege herbeizuführen und die- 
<lb/>selbe nicht durch Beweisauflagen oder sonstige Weiterungen Behufs
<lb/>Feststellung von Einreden zu verzögern, welche sich durch die andern
<lb/>von den Parteien bereits angekündigten Vertheidigungsmittel als durchaus
<lb/>unnöthig darstellen können;

<lb/>I. E- , daß keine genügende Veranlassung vorliegt, die Verhandlung
<lb/>über die ferneren Einreden der Verklagten auszusetzen; daß übrigens
<lb/>die Bestimmung darüber, ob die 14 verschiedene Klagen ferner verbunden
<lb/>bleiben sollen, vorzubehalten ist;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verordnet das Kgl. Landgericht die Fortsetzung des Vortrags über die
<lb/>fernern Einreden der Verklagten zur Hauptsache, und zwar zunächst in
<lb/>der Sache wider die Bauerschaft Obergimborn, bestimmt zu dem Ende
<lb/>der Sitzung vom 30. d. Mts. gibt den Anwälten auf, sich vorher ihre
<lb/>motivirten Anträge in gesetzlicher Weise mitzutheilen, Kosten Vorbehalten.
<lb/>Landgericht zu Köln I. Kammer. Sitzung vom 10. Mai 1842.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Mobilarverpfändung. Opposition. Vindicant. Schuldner. Verbindungsurtheil</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_03302+1842_0123--><p/>
               <p>

                  <lb/>40
</p>
               <p>

                  <lb/>Mobilarpfändung. — Opposition. — Vindicant. —
<lb/>Schuldner. — Berbindungsurtheil.

<lb/>Erscheint auf die Opposition eines Dritten, der das Eigen-
<lb/>thuin gepfändeter Mobilien in Anspruch nimmt, der Gläu- 
<lb/>biger, nicht aber der Schuldner; so ist gegen diesen ein
<lb/>Berbindungsurtheil zu erlassen.

<lb/>Art. 608. 153 der SS. Pr. Ord.

<lb/>Alt — Klein.

<lb/>Das Landgericht zu Köln hat diese Frage, im Widerspruche mit der
<lb/>Praxis des Rd. A. G. H. (Archiv Bd. 31, Abth. 1 S. 275) in einem
<lb/>Urtheile vom 7. December 1841 (daselbst, Bd. 32 Abth II. S. 24)
<lb/>verneinend beantwortet. Bei der großen Wichtigkeit der Frage für die
<lb/>Praxis wird folgendes vom Königl. Landgerichte zu Saarbrücken er- 
<lb/>gangene Urtheil hier mitgetheilt, zu dessen Verstandisse es der Angabe
<lb/>thalsachlicher Umstande nicht bedarf.

<lb/>I. E., daß der Art. 608 der B. P. O. ausdrücklich vor schreibt, daß
<lb/>sowohl der pfandende Gläubiger, als der gepfändete Schuldner vom Vin-
<lb/>dicanten vorzuladen sind, und daß die Vorladung beider libellirt, d. h.
<lb/>mit den gesetzlichen Erfordernissen einer gehörigen Vorladun95urkun.de,
<lb/>Art. 61 stjq. der B. P O., versehen seyn soll;

<lb/>Daß demnach auch beide Betbeilkgte im gewöhnlichen Sinne des Ge- 
<lb/>setzes, Art. 151, 132 a. a. O., als beklagte Parteien anzusehen sind,
<lb/>folglich der Art. 153 daselbst, dem Wortsinne nach, Anwendung findet,
<lb/>mag nun der Schuldner, oder der Gläubiger ausgeblicben seyn;

<lb/>Daß beide zwar das gemeinschaftliche Interesse haben können,
<lb/>daß der Vindicant mit seinen Ansprüchen auf die gepfändete Sache abge- 
<lb/>wiesen werde, daß die Parteirolle aber dennoch eine sehr verschiedene ist,
<lb/>da der Schuldner sein Besitzrecht, der Gläubiger aber gegen ihn das
<lb/>Recht, aus der Sache den Betrag seiner Forderung zu entnehmen,
<lb/>vertritt;

<lb/>Daß in diesem Abschnitte des Verfahrens und vor dem wirklichen
<lb/>Verkaufe, der Gläubiger, dem Schuldner gegenüber, und zwar im Wege
<lb/>des von den Gesetzen gestatteten gerichtlichen Zwanges, seine eignen
<lb/>Rechte geltend macht, nicht jene des Schuldners, weder als degen Man- 
<lb/>datar, noch als negotiorum gestor;

<lb/>Daß die Rechte des Schuldners also auch nicht von den Handlungen
<lb/>des Gläubigers abhängig seyn können, so wenig als jene des Gläubigers
<lb/>von den Einleitungen des Schuldners es sind;

<lb/>Daß, wenn man ein Verbindungs-Urtheil bei dem Ausbleiben des
<lb/>Schuldners nicht gestatten wollte, leicht die sehr gefährliche und practiich
<lb/>bedeutende Folge entstehen würde, anfangs von Seiten des Schuldners
<lb/>die zur Widerlegung der Vindication geeigneten Beweise zurückzuhallen,
<lb/>dann aber, nachdem der Gläubiger etwa den frühern Eigenthumsrechken
<lb/>des Vindieanten gegenüber abgewkesen wäre, mit diesen hervorzutreten
<lb/>und den Anspruch ohne einen Vortheil für den Gläubiger, zu widerlegen,
<lb/>auf diese Weise also dessen Rechte in dem Verfahren zu vereiteln z
</p>
            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Kaufvertrag. Auflösung. Klage. Verzug</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_03302+1842_0124--><p/>
               <p>

                  <lb/>41
</p>
               <p>

                  <lb/>Daß eine so schädliche Consequenz durch die Vorsicht des Gesetzgebers
<lb/>vermieden werden sollte, da widersprechende Urlheile über denselben
<lb/>Streitgegenstand, zwischen verschiedenen, in demselben Verfahren bethei- 
<lb/>ligten Parteien im Art. 153 a. a. O. untersagt sind;

<lb/>Daß übrigens auch bei dem Distractionsverfahren, Art. 727 sqq.
<lb/>der B. P. O. §. 30 sqq. der Subbastationsordnung vom 1. Aug. 1822,
<lb/>der Schuldner, gegen welchen die Subbastation gerichtet ist, ferner bei
<lb/>dem Arrestverfahcen, Art. 563 sqq. als wirkliche Partei angcseben wird;

<lb/>Daß damit auch die ältern Grundsätze übereinstimmen; cfr. Jousse
<lb/>Commentar zur Ordonnanz von 1667 Lit. 33, Art. 12, Anmerk. 4.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verordnet das Könial. Landgericht, in letzter Instanz sprechend, die
<lb/>Verbindung des Contumacia! - Versah, ens mit der Hauptsache unv die
<lb/>Wiedervorladung des ausgebliebenen Schuldners, durch den dazu beauf- 
<lb/>tragten Gerichtsvollzieher k. rc.

<lb/>Sitzung vom 24. Mai 1842
</p>
               <p>

                  <lb/>Kaufvertrag. — Auflösung. — Klage. — Verzug.

<lb/>Die Klage auf Auflösung des Kaufvertrages wegen nicht
<lb/>erfolgter Lieferung der verkauften Sache ist, in Ermang- 
<lb/>lung einer ausdrücklichen den Verzug begründenden, Auf- 
<lb/>forderung, nicht zulässig. Art. 1,39, 1184, 16,0 B.G.B-

<lb/>Lehnen — Hen-

<lb/>Diese Frage ist vom M. A G. H. «Bd. 6, Abtb. 1 S. 130; Bd. 19,
<lb/>Abth. 1, S. 83 des Rb. Archivs) in entgegengesetztem Sinne entschie- 
<lb/>den; cfr. MaleviSle acl art. 1610.

<lb/>Bum Verständnisse des folgenden Urtheiles des Königl. Landgerichtes
<lb/>zu Saarbrücken ist zu bemerken, daß der Verkäufer in einem am
<lb/>30. September 1830 ^zu St. Wendel geschloffenen Vertrage, sich ver- 
<lb/>pflichtet hatte, dem Käufer, welchem die Essigsiederei verkauft war, ein
<lb/>Reoepr zur Essigbereitung zu behändigen, und nach Ablauf eines Jahres
<lb/>die bei den Kunden befindlichen Fässer abzuliefern, oder deren Werth
<lb/>nach dem Faßbuche zu bezahlen. Eine Aufforderung war vom Käufer
<lb/>an den Verkäufer nicht erlassen.

<lb/>I. E. daß die Klage auf Auflösung wegen der Nichterfüllung gegen- 
<lb/>seitiger Verträge sich im ältern französischen Rechte, den Bestimmungen
<lb/>des rörnischen Rechtes gegenüber, durch die Jurisprudenz gebildet hat;
<lb/>Pothier cie Ia vente Nr. 476.

<lb/>Daß nach den damals angenommenen Grundsätzen eine bloße Ver- 
<lb/>spätung der Erfüllung t Retard) nicht genügte, um den Verzug
<lb/>im rechtlichen Sinne (demeure) zu begründen, und daß die Zulässigkeit
<lb/>der Klage auf Auflösung, von dem Vorhandensein eigentlicher, durch
<lb/>förmliche Aufforderung bewirkter mora abhängig war; ibid. Nr. 49,
</p>
            </div>
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                n="42"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Kaufvertrag. Auflösung. Kaufpreis. Subhastation. Zulässigkeit. Einrede. Hypothekar-Gläubiger. Collokation</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_03302+1842_0125--><p/>
               <p>

                  <lb/>42
</p>
               <p>

                  <lb/>daß selbst in dem Falle, wo der Vertrag die Bestimmung enthielt, die
<lb/>mora solle ohne Aufforderung ipso facto eintreten, die Gerichte doch
<lb/>eine gerichtliche Aufforderung als notdwendig betrachteten, um sie im
<lb/>rechtlichen Sinne vollständig festzustellen, da man diese Abrede nur als
<lb/>comminatorisch ansah;

<lb/>Daß diese Grundsätze auf das B. G. B- (Art. 1136 folg), nament- 
<lb/>lich bei den auf ein Geben gerichteten Obligationen, sodann nach Art. 1446
<lb/>folg., bei dem Schadensersätze, endlich auch auf die vom Art. 1187 dem
<lb/>Schadensersätze gleich gestellte Auflösung, übergegangen sind; daß die
<lb/>Bestimmung des Act. 1656, nach welcher bei dem Verkaufe von Im- 
<lb/>mobilien der Richter Frist ertbeilen kann, selbst wenn der Vertrag die
<lb/>Auflösung von Rechtswegen feftstellt, so lange eine Aufforderung nicht
<lb/>erfolgt ist, nur aus dieser Vergangenheit zu erklären ist, und als eine
<lb/>Folge der altern Rechtspraris betrachtet werden muß;

<lb/>Daß die von den Rednern der Regierung vorgetragenen Beweggrün- 
<lb/>de keinen Zweifel darüber lassen, daß die allgemeinen Grundsätze der
<lb/>Vertraae-lehre auch auf den Kaufvertrag anwendbar seyen, und daß, um
<lb/>die Auflösung-'klage zu begründen, ein Verzug im streng rechtlichen
<lb/>Sinne nothwendig sey; daß demnach auch die Bestimmung des Art. 1610
<lb/>durch die allgemeinen Grundsätze vom Verzüge ergänzt werden muß;

<lb/>Daß nun bei dem ersten Klaggrunde zwar aus dem Schreiben deS
<lb/>Beklagten vom 21. September 1841. eine Anmabnung wahrscheinlich ist,
<lb/>daß eine solche aber, insbesondere eine mündliche, um den Verzug zu
<lb/>begründen, nach Art. 1139 nicht genügt, dorr vielmehr eine förmliche
<lb/>Aufforderung oder ein ihr gleichgeltender Act vorgeschrieben ist;

<lb/>Daß bei dem zweiten Klagegrunde, der Klager so wenig den Ver- 
<lb/>zug des Beklagten begründet bat, daß er vielmehr unterließ, auf die
<lb/>förmliche Aufforderung des Beklagten selbst, welche am 4. Oktober 1841
<lb/>erfolgt ist, die fehlenden Fäsier zu bezeichnen;

<lb/>Daß der Sühnversuch vom 4. Oktober 1841 nicht als ein, die Stelle
<lb/>der Aufforderung vertretender Act, angesehen werden kann, da die Klage
<lb/>schon vor dem Sübnversuche, welchen sie zum Gegenstände hatte, be- 
<lb/>gründet und vorhanden seyn mußte;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>weiset das Königl. Land-Gericht in erster Instanz sprechend, die am
<lb/>6. November 1841 angeftellre Klage als unzulässig ab; u. s. w.

<lb/>Sitzung vom 3. Mai 1842.
</p>
               <p>

                  <lb/>Kaufvertrag. — Auflösung. — Kaufpreis. — Subhasta-
<lb/>tion. — Zulässigkeit. — Einrede. — Hypothekar-
<lb/>Gläubiger. — Collokation.

<lb/>1)Der §. 19 der Subhast. Ordnung vom 1. August 1822
<lb/>über die Ausschließung nicht angemeldcter Einreden
<lb/>gegen die Zulässigkeit der Licitation, ist auch
<lb/>anwendbar auf die Gläubiger, denen nach §. 16 das Sub-
</p>
               <pb facs="2084567_03302+1842_0126.tif"
                   n="43"
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               <p>

                  <lb/>43
</p>
               <p>

                  <lb/>hastatioris-Patent zugestellt worden ist, und auf die mit
<lb/>der Forderung eines Gläubigers verbundene Klage auf
<lb/>.Auflösung des Kaufes wegen rückständigen Kaufpreises *).

<lb/>2) Das Adjudikations - Protokoll (H. 33 der Subbast. Ord.)
<lb/>ist in materieller Hinsicht, und so viel insbesondere
<lb/>die Entäußerung des Schuldners, und die Einsetzung eines
<lb/>neuen Eigenthümers betrifft, als ein gewöhnliches richter- 
<lb/>liches Urtheil anzusehen; es kann demnach hinsichtlich der
<lb/>Gläubiger, als Parteien, durch Anerkennung oder durch
<lb/>Beruhigung (acquiescement) rechtskräftig werden.

<lb/>3) Das Recht zur Auflösungsklage hört auf, nachdem der
<lb/>Gläubiger den Gegenstand, dessen Kaufpreis ihm ver- 
<lb/>schuldet wird, zur Subhastation gebracht hat.

<lb/>Henning — Fallitmasse Lei neu- Rode, Lorenz
<lb/>und Consorten.

<lb/>Die Thatsachen, welche zur Entscheidung dieser für die Praxis höchst
<lb/>wichtigen Fragen Veranlassung gegeben haben, sind im Wesentlichen
<lb/>folgende:

<lb/>Am 8. Dezember 1834 verkaufte Nikolaus Henning zu Saarlouis
<lb/>den Eheleuten Leinen-Node ein daselbst belogenes Haus mit Zubehör für
<lb/>4210 Thlr. 5 Sgr. Für den Kaufpreis wurden einige Grundstücke ver- 
<lb/>pfändet, und die Hypothek auf diese am 24. Dezember 1834 inscribirt.
<lb/>Die Jnscription des Privilegii auf das Haus unterblieb.

<lb/>Leinen-Rode gerieth in FaUimentszustand. Das Haus wurde auf
<lb/>Andringen eines Gläubigers subhastirt, nebst allen Grundstücken, — in
<lb/>einem und demselben Verfahren — ersteres am 2. Dezember 1840
<lb/>für 4105 Thlr. dem Georg Christian Lorenz zugeschlagen.

<lb/>Das Subhastations-Patent war am 26. August 1840 den Erben des
<lb/>inzwischen verstorbenen Nikolaus Henning nach §. 16 der Subhast. Ord.
<lb/>gehörig zugestellt.

<lb/>In dem Rangordnungs-Verfahren trugen sie am 29. August 1841
<lb/>ohne irgend einen Vorbehalt, auf die Lokation des Privilegii und
<lb/>der Hypothek an. Letztere erfolgte, die erste wurde nach Art. 2106 des
<lb/>B. G. B. für unstatihaft erklärt.

<lb/>Noch ehe den Erben Henning von dem Inhalte des Status Nach- 
<lb/>richt zuging, nahmen sie am 13. November 1841 von Lorenz, dem An- 
<lb/>käufer des Hauses, die damals fälligen 2105 Thlr., und die Sinsen mit
<lb/>200 Thlr. in Empfang.

<lb/>Da der provisorische Status nicht mit Erfolg angegriffen werden
<lb/>konnte, stellten die Erben Henning darauf am 13. Marz 1842, die Auf-
<lb/>lösungs- und Räumungsklage gegen die Fallitmaffe und den Drittbester
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Äergl. Urtb. des 3. Senats vom 26. August 1840. — Archiv
<lb/>Bd. XXX. 1. 78. — Bd. XXXII. 1. 84.
</p>

               <pb facs="2084567_03302+1842_0127.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_03302+1842_0127--><p/>
               <p>

                  <lb/>44
</p>
               <p>

                  <lb/>an, welche sich zu deren Widerlegung auf den §. 19 und auf die Geneh- 
<lb/>migung der Subhastarion, Lorenz auch aus die Mitwirkung der Klager
<lb/>als Gläubiger zum Verkaufe beriefen.

<lb/>Nicht ohne Interesse wird es seyn, anzumerken:

<lb/>Daß zuerst der franz. Caffationshof (16. Juli 1818, Sirey 19. 1. 27.
<lb/>— 2 Juni 1824, Sirey 25 1.283) in Uebereinstimmung mit Troplong:
<lb/>hypol foeques n. 225, venle n 6 »9, Du verlier vente I. n. 447 die
<lb/>Auflösungsklage, nach der Produktion ohne Vorbehalt, für unzulässig
<lb/>erklärte, weil darin eine Genehmigung des Kaufvertrages liege;

<lb/>Daß dagegen Merlin cjueslious &lt;1 e droit, vbo. Option §. 1 n. 6
<lb/>auftrat, aus Gründen, die eigentlich das Verhaltniß des ersten Ver- 
<lb/>käufers zum Käufer betreffen, und dort nachzulesen sind;

<lb/>Daß am 30. April 1827 (Sirey 27- 1. 273) der Cassationshof einen
<lb/>Mittelweg einschlug und die Auflösungsklage für zulässig erklärte, wenn
<lb/>die Rangordnung für den Gläubiger kein nützliches Resultat ergeben
<lb/>habe; daß die Gerichtshöfe von Bordeaux und Paris sich ihm anschloffen
<lb/>(Urtbeile vom 29. u 12. Aug. 1835, Sirey Bd. 36. Abth. 2. S. 57. 272);

<lb/>Daß der franz. Cassationshof endlich völlig zur entgegengesetzten
<lb/>Ansicht überging, diese aber doch durch die Unterstellung faktischer Ver- 
<lb/>hältnisse noch verdeckte; Urtheil vom 16. Marz 1840; (Sirey Bd. 40.
<lb/>Abth. 1. S. 322);

<lb/>Daß das Gesetz vom 2. Juni 1841 für Frankreich schließlich nunmehr
<lb/>festgesetzt hat, die Auflösungsklage sey nur bis zur Abjudikation
<lb/>später nicht mehr zulässig.

<lb/>In dem Urrheile des Kgl. Landgerichts zu Saarbrücken vom 13. Juli
<lb/>1842, welches hier folgt, ist nicht nur der §. 19 die Subh Ord. auf
<lb/>die resolutorische Klage des vorgeladenen Gläubigers für anwendbar er- 
<lb/>klärt, sondern auch das Adjudikations - Protokoll als ein richterliches Ur-
<lb/>rheil angesehen, welches durch Anerkenntniß der Gläubiger als Parteien
<lb/>rechtskräftig werden könne; es ist auch zugleich die nicht unerhebliche
<lb/>Frage entschieden, ob der Extrahent selbst, oder die thatig mitwirkenden
<lb/>Gläubiger eine Subhastation, für welche sie hinsichtlich der Eviktion
<lb/>nicht zu haften haben, (da diese nur den Schuldner, als eigentlichen
<lb/>Verkäufer trifft) mit der Eigentbumsklage, oder der resolutorischen Klage
<lb/>angreifen können? ob ihnen das Recht zu steht, ihr eignes Faktum
<lb/>anzufechten und weshalb nicht?

<lb/>I. E., daß der § 19 der Subhast. Ord. vom 1. August 1822 die
<lb/>eigenthümliche, vom Art. 2 des Dekrets vom 2. Februar 1811 verschie- 
<lb/>dene Bestimmung enthält, daß im Lieitakionstermine nicht nur alle Ein- 
<lb/>reden gegen die Form des bis dahin einge'eiteten Verfahrens, sondern
<lb/>auch alle Einreden gegen die Zulässigkeit der Licitation vorgebracht
<lb/>werden sollen, und zwar bei Strafe des Verlustes dieser Einreden;

<lb/>Daß diese Einreden gegen die Zulässigkeit, im Gegensätze zu solchen,
<lb/>hinsichtlich der Gültigkeit, also der Form, nur das materielle
<lb/>Recht betreffen können, folglich nach der Bestimmung des Gesetzes von
<lb/>den formellen Einreden wesentlich verschieden sind;

<lb/>Daß zu diesen materiellen, die Zulässigkeit der Licitation bestrei- 
<lb/>tenden Einreden, namentlich jene gehören, durch welche kontestirt wird,
<lb/>„daß die Sache zur Veräußerung gezogen werden könne, " sofern
<lb/>der §. 20 darüber nicht besondere Vorsehung getroffen hat;
</p>

               <pb facs="2084567_03302+1842_0128.tif"
                   n="45"
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               <p>

                  <lb/>45
</p>
               <p>

                  <lb/>Daß Einreden zwar im eigentlichen Sinne des Wortes nur dem
<lb/>Beklagten, hier dem verfolgten Schuldner, zustehen, daß im §. 19 aber
<lb/>unter den Einreden alle Bestreitungen der zum Rechtsstreite gehörenden
<lb/>Parteien verstanden sind;

<lb/>Daß dieses nicht nur aus der Ausdrucksweise „alle Einreden" erhel- 
<lb/>let, sondern auch aus dem Umstande, daß keine besondere Form für
<lb/>solche Bestreitungen der Gläubiger angeordnet ist; und daß im §. 29
<lb/>unter ähnlichen Ausdrücken ebenfalls offenbar die Einreden aller Par- 
<lb/>teien verstanden sind;

<lb/>Daß der Verkäufer, welcher einen Verkaufspreis zu fordern hat, und
<lb/>als solcher die Auflösungsklage auszuüben berechtigt ist, zu den Gläu- 
<lb/>bigern und zwar zu den privilegirten Gläubigern gehört -

<lb/>Daß die ibm zustehende Auflösungsklage von seiner Eigenschaft als
<lb/>Gläubiger durchaus abhängig ist, ein selbstständiges Daseyn nicht hat, und
<lb/>mit dem Forderungsrechte aufhört; das, also die Pflichten, welche dem
<lb/>Gläubiger als solchem und insbesondere jenem obliegen, der keine Auflö- 
<lb/>sungsklage anstellen kann, auch von dem Verkäufer, als Gläubiger deS
<lb/>Kaufpreises, beobachtet werden müssen -

<lb/>Daß nun zwar Gläubiger, welche sich nicht als Parteien im Pro- 
<lb/>zesse befinden, der Präklusion des §, 19 nicht unterworfen seyn können;

<lb/>Daß andere, die nach §. 16 a. a. O. vorgeladen sind, aber zu den
<lb/>wirklichen Parteien gehören, wie solches die §. 29, 28, 27 a. a. O. bei
<lb/>genauer Vergleichung deutlich ergeben, und daß sie als Parteien die
<lb/>Verpflichtung haben, ihre materiellen, an die Forderung geknüpften,
<lb/>und von dieser abhängigen Einreden gegen die Zulässigkeit der Licita-
<lb/>tion zeitig anzumelden, um dem im §. 19 angedrohten Verluste zu
<lb/>entgehen:

<lb/>Daß im vorliegenden Falle der Erblasser der Kläger seine Forderung
<lb/>auf das fragliche Haus zwar nicht inscribirt hatte, daß ihm aber wegen
<lb/>derselben Forderung aus der Jnscription vom 24 Dezember 1834
<lb/>hypothekarische Rechte auf Immobilien gebührten, welche in einem und
<lb/>demselben Verfahren, zugleich mit dem Hause, zur Subhastation und
<lb/>Licitation gelangten, daß die Kläger als Gläubiger des Kaufpreises, und
<lb/>auch als hypothekarische Gläubiger, nach §. 16 a. a. O., zufvlge des Licita-
<lb/>tions-Protokolles, wirklich am 26. August 1840 zu dem ganzen Verfahren
<lb/>gehörig vorgeladen sind;

<lb/>Daß^ folglich die ihnen zustebende nicht angemeldete Einrede gegen
<lb/>die Zulässigkeit der Licitation, in ihrer Eigenschaft als Verkäufer und
<lb/>als Gläubiger des Kaufpreises, als präcludirt angesehen werden muß;

<lb/>Daß aber auch das Licitations-Protokoll nach §. 33 der Subh. Ord.
<lb/>die Stelle des Adjudikalions-Urtheiles vertritt, daß es nach §. 34 die
<lb/>körperliche Haft veranlaßt, welche nach Art. 2067 des B. G. B. nur
<lb/>durch ein Urtheil erkannt werden kann; daß auch aus den Beweggründen
<lb/>der Subhastations-Ordnung, bei Compes, Subhast. Vers. S. 83 hervor- 
<lb/>geht, daß dieses Urtheil, wo nicht nach §. 28, 29 formelle Einreden
<lb/>zu erledigen sind, durch Appellation angegriffen werden kann;

<lb/>Daß dieses Urtheil nach §. 34, 35 a. a. O. die Entäußerung des
<lb/>Schuldners bewirkt und einen andern Eiaenthümer an dessen Stelle setzt;

<lb/>Daß also, nach eingetrekener Rechtskraft die früheren Rechte der
<lb/>Parteien außer Betracht bleiben, der Kaufpreis, welcher bei der Licita- 
<lb/>tion erzielt ist, allein an die Stelle der verkauften Sache tritt, und die
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Beschuldigter. Unterscheidungs-Kraft. Freisprechung. Kosten</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_03302+1842_0129--><p/>
               <p>

                  <lb/>46
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechte der bei der Subhastation betheiligten Parteien nur noch auf
<lb/>diesen Kaufpreis ausgeübt werden können;

<lb/>Daß die Rechtskraft des Adjudikations-Urtheils nicht nur eintreten
<lb/>kann, durch den Ablauf der Fristen zur Appellation, sondern auch ins- 
<lb/>besondere den Gläubigern gegenüber, denen das Urtheil nicht zugestellt
<lb/>zu werden pflegt, durch Anerkennung des Resultates des Verfahrens oder
<lb/>Beruhigung (acquiesceinenl);

<lb/>Daß diest Anerkennung im vorliegenden Falle nicht nur daraus folgt, daß

<lb/>1) die Klager die Forderung des Kaufpreises bei der Rangordnung
<lb/>und zwar, was hier wesentlich ist, ohne Vorbehalt der Auflösungs- 
<lb/>klage angemeldet haben, cfr. das Lokationsgesuch vom 29. August 1841;
<lb/>sondern auch

<lb/>2) daraus, daß sie am 13. November 1841 den Kaufpreis des licitir-
<lb/>ten Hauses, soweit er fällig war, mit 2105 Thlr. und 200 Lhlr. an
<lb/>Zinsen, in Empfang genommen haben;

<lb/>Daß hieraus unbedingt folgt, daß die Entäußerung und die darauf
<lb/>bezügliche Bestimmung des Adjudikations-Urtheiles von ihnen genehmigt,
<lb/>so wie, daß dieses Urtheil auch durch sie, als milbetheiligte Parteien,
<lb/>als rechtskräftig anerkannt ist;

<lb/>Daß übrigens der betreibende Theil, wenn er die von ihm ver- 
<lb/>kaufte Sache, für welche der Kaufpreis noch verschuldet wird, selbst zur
<lb/>Subhastation bringt, durch die Subhastanon sein Recht der Auflösung
<lb/>verliert, wie jeder Eigenthümer sein Eigenthumsrecht L. 10. Dig. de
<lb/>distractione pignorum, Glück Commentar Bd. 20, S. 441;

<lb/>Daß die Gläubiger, welche der Veräußerung beigetreten sind, nach
<lb/>gleichen Grundsätzen beurtheilt werden müssen;

<lb/>Daß also auch, abgesehen von der besondern Verfügung des §. 19
<lb/>a. a. O. und den Grundsätzen über die Rechtskraft des Adjudikations-
<lb/>Urtheiles, die erhobene Klage unstatthaft seyn würde;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>weiset das Kgl. Langericht, in erster Instanz sprechend/ die Klage allen
<lb/>Parteien gegenüber ab, u. s. w.
</p>
               <p>

                  <lb/>Beschuldigter. — Unterscheidungs-Kraft. — Frei- 
<lb/>sprechung. — Kosten.

<lb/>Dem Minderjährigen, welcher wegen Mangels der Unter-
<lb/>scheidungskraft freigesprochen wird (Art. 66 des Strafge- 
<lb/>setzbuchs), können die Kosten des strafrechtlichen Verfahrens
<lb/>nicht auferlcgt werden.

<lb/>Der Revision-;- und Cassationßhof zu Berlin hat diese Frage am
<lb/>15. September 1820 (Archiv Dd. 11. Abth. 2. S. 114) verneint, der
<lb/>französische Eastationshof hat sie bejaht am 16. Dezember 1831 (8ire/
<lb/>Bd. 32. 1. 232) und schon früherhin.
</p>
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               <p>

                  <lb/>47
</p>
               <p>

                  <lb/>In dem Urtheile des Revisions- und Cassationshofes finden wir nur
<lb/>den Grund: „daß das Unterliegen im Art. 368 der Crim. P.
<lb/>O. von der Verurtheilung zu einer Strafe zu verstehen
<lb/>sey." Der franz. Cassationsoof bezieht die Worte: qui snccombera,
<lb/>auf die Erklärung der Schuld, durch welche die Thatsache festgestellt
<lb/>werde, und gestartet im Falle der Freisprechung dem Richteramte die
<lb/>Beurtbeilung, ob eine Schuld in civilrechrlicher Hinsicht (Art. 1382 des
<lb/>B. G. B.) vorhanden sey? welche alsdann nach Ars. 366 der Crim. P.
<lb/>O. die Verurtheilung in die Kosten zufolge civilrechrlicher Verbindlichkeit
<lb/>veranlassen soll (Urtheil vom 22. Dezember, 2. Juni 1831, Sirey Abth. 1.
<lb/>S. 231, 346).

<lb/>Mit den Grundsätzen des Anklageprozesses (Art. 1 , 2 der Crim. P.
<lb/>O.)wird die Entscheidung des franz. Cassationshofes schwerlich überein- 
<lb/>stimmend genannt werden können; — denn der Klager hat die Obliegen- 
<lb/>heit darzutbun, nicht blos. daß eine Thatsache vom Beklagten ver- 
<lb/>anlaßt sey, sondern, daß er die Anwendung eines Strafgesetzes
<lb/>verwirkt habe. Wenn er diesen Beweis nicht Herstellen kann, wird
<lb/>die Klage abgewiesen, und der Beklagte von den Kosten entbunden.

<lb/>Dafür sprechen die Art. 194, 211 der Crim. P. O. (jugement de
<lb/>contlamnafion); der Art. 368 redet zwar vom unterliegenden Theile
<lb/>(qui succoinbera), aber ein solcher kann, ohne den obsiegenden, nicht
<lb/>gedacht werden; auch ist der Ausdruck in dem Sinne gewöhnlich, wie
<lb/>der Art. 130 der B. P. O. beweiset. — Noch anschaulicher wird die
<lb/>Richtigkeit dieses Grundsatzes durch den Art. 55 des St. G. B., der
<lb/>zur Solidarität wirklich verurtheilte Delinquenten fordert, cfV.
<lb/>Art. 156 des Dekrets vom 18. Juni 181! ; und durch den Art. 52 da- 
<lb/>selbst, welcher die körperliche Haft androht, die nur gegen zurechnungs- 
<lb/>fähige Personen ausgejüdrt werden kann. — cfr. Art. 2064, 2070 des
<lb/>B. G. B.

<lb/>Die Strafgesetzgebung kennt demnach nur eine Verurtheilung in die
<lb/>Kosten in ihrer accefforischen Natur zu jener in der Hauptsache. Daß
<lb/>Jemand Veranlassung zu einem Verfahren gegeben habe, kann zwar im
<lb/>inquisitorischen Prozesse von Erheblichkeit seyn (cfr. §. 609 der Crim.
<lb/>Ord. vom I. 1805, „es sty denn, daß der Angefchuldigk durch ein
<lb/>unbesonnenes oder unredliches Betragen selbst gegründete Ver- 
<lb/>anlassung zur Untersuchung gegeben hätte"); im accusatori'chen Pro- 
<lb/>zesse wird man darauf keinen Werth legen dürfen, und also auch das
<lb/>Motiv des franz. Caffationshofes im Urtheile vom 22. Dezember 1831
<lb/>nicht billigen, welches dahin lautet: attendu qu’il appartient aux
<lb/>cours d’assises, quand l’accuse est acquilte ou absout d’examiner,
<lb/>si d’aprcs l’instruction et les debats il n’a pas donne 1 i e u
<lb/>aux frais et si d’apres l'article 366 du G. de proc. crim. et
<lb/>1382 du Code civil les frais ne doivent pas etre ä sa charge a
<lb/>titre de restitutio» ou dommages - interets envers l’etat etc. Die
<lb/>Ermittelung civilrechrlicher Verschuldung erscheint folglich nach prozes- 
<lb/>sualischen Grundsätzen als völlig unerheblich; eine solche würde auch mit
<lb/>dem Mangel der Unterscheidungskraft nicht füglich vereinbart werden
<lb/>können.

<lb/>Da die Frage für die Praxis nicht ohne Interesse ist und auf gleichen
<lb/>Grundsätzen beruht, wie jene, von der Verurtheilung der Wahnsinnigen
<lb/>Ln die Kosten, oder auch zum Ersätze des aus Delikten entstandenen
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                  <lb/>48
</p>
               <p>

                  <lb/>Schadens überhaupt (cfr. v. Savigny Bd. 3. S. 41, 83, im System
<lb/>des heutigen röm. Rechtes) wird die Mitteilung des folgenden Urtheils
<lb/>des Königl Landgerichts zu Saarbrücken, zuchtpolizeiliche 'Appellations- 
<lb/>kammer, vom 30. Juni 184.', vielleicht nicht ohne Interesse seyn. Zu
<lb/>dessen Verständnisse ist nur noch anzuinerken, daß der Beschuldigte wegen
<lb/>Mangels an Unterscheidungskraft freigesprochen wurde.

<lb/>Dessen tliches Ministerium — Friedrich Sticher.

<lb/>Was den Kostenpunkt betrifft:

<lb/>I. E., daß nach den civilrechtlichen Grundsätzen des franz. Rechtes
<lb/>nur solche Handlungen zum Ersätze verpflichten, bei welchen eine Ver- 
<lb/>schuldung irgend einer Art vorkömmt, Art. 1382 sqq. des B. G. B.

<lb/>Daß das Kind, welches ohne Unterscheidungskraft handelt, hinsicht- 
<lb/>lich der Zurechnung mit dem Wahnsinnigen in gleichem Verhältnisse
<lb/>steht, welchem seine Handlungen persönlich ebenfalls nicht zugcrecknet
<lb/>werden können, da die Möglichkeit einer Beurtheilung, ohne welche die
<lb/>Schuldbarkeit nicht gedacht werden kann, fehlt;

<lb/>Daß demnach die Feststellung der Thatsache, welche Vera n l assu ng
<lb/>eines Schadens geworden ist, nicht genügt, um die civilrechtlichen, von
<lb/>der Schuldbarkeit abhängigen Folgen desselben herbeizuführen;

<lb/>Daß auch die Art. 194, 211, 368 der Crim. P. O. bei der Ver- 
<lb/>pflichtung zum Ersätze der Kosten ein condemnatorisches Urtheil voraus-
<lb/>setzer/ und die Verurtheilung in die Kosten jederzeit als die Folge eines
<lb/>solchen Urtheils erscheint;

<lb/>Daß die Richtigkeit dieser Ansicht, welche im Widerspruche mit dem
<lb/>franz. Caffationshofe, vom Rb. Revisions- und Cassationshofe angenom- 
<lb/>men ist, dadurch noch anschaulicher wird, daß nach Art. 55 des^ St. G.
<lb/>B. und 156 des Dekrets vom 18. Juni 1811, die Solidarität wegen
<lb/>der Kosten nur gegen die verurtheilten Teilnehmer auszusprechen ist,
<lb/>eine Bestimmung, welche gegen den nicht zurechnungsfähigen Minder- 
<lb/>jährigen nicht angewendet werden darf, um ihn nicht ungünstiger zu
<lb/>stellen, als die großjährigen Verbrecher;

<lb/>Daß für diese Ansicht ferner spricht, daß die Kosten nach dem Sy- 
<lb/>steme der Gesetzgebung und vor der Allerhöchsten Cabinets - Ordre vom
<lb/>20. Oktober 1825 nach den Art. 52 des Sr. G. B- und 174 des De- 
<lb/>krets vom 18. Juni 1811 durch körperliche Haft erzwungen werden
<lb/>konnten, eine Maßregel, die hinsichtlich nicht zurechnungsfähiger Kinder
<lb/>mit den Grundsätzen im Widerspruche stehen wurde, von welchen der
<lb/>Art. 66 des St. G. B. ausgegangen ist;

<lb/>Aus diesen Gründen u. s. w.
</p>

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