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            <title type="main">Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen, Bd. 37, Abth. 2 = N.F. Bd. 30, Abth. 2 (1844) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen</title>
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               <resp>Structural data derived from older SGML data and fulltext data derived from Abby OCR output by</resp>
               <name>Andreas Wagner</name>
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            <p>1st post-conversion edition</p>
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            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/">
                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
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            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
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               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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                  <title type="main" level="j">Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen, Bd. 37, Abth. 2 = N.F. Bd. 30, Abth. 2(1844)</title>
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                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1844</date>
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                  <title level="j">Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen</title>
                  <biblScope>Bd. 37, Abth. 2 = N.F. Bd. 30, Abth. 2</biblScope>
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            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
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                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
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            <head>[Titelblatt]</head>
      
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            <head>[Titelblatt Neue Folge]</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_03702+1844_0002--><p/>
            <p>

               <lb/>Archiv

<lb/>für

<lb/>das Civil- und Criminal-Recht
</p>
            <p>

               <lb/>Königl. Preuß. Rheinprovinzen.
</p>
            <p>

               <lb/>Herausgegeben

<lb/>durch

<lb/>einen Verein von Mitgliedern des offenst. Ministeriums
<lb/>und des Advokatenstandes beim Rheinischen
<lb/>Appellations-Gerichtshofe zu Köln.
</p>
            <p>

               <lb/>Neue Folge.

<lb/>Dreißigster Band.
</p>
            <p>

               <lb/>Zweite Abtheilung.

<lb/>Köln am Rhein,

<lb/>Druck und Verlag von Peter Schmitz.
<lb/>1 8 4 4.
</p>
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            <head>Rechtsentscheidungen des Königl. Revisions- und Cassationshofes</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_03702+1844_0004--><p/>
            <p>

               <lb/>Zweite Abtheilung

<lb/>A.

<lb/>Rechtsentscheidungen des König!. Revisions- 
<lb/>und Cassationshofes.
</p>
            <p>

               <lb/>Archiv 37r Bd. 2. Abtheil. A.
</p>
            <p>

               <lb/>1
</p>
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                  <title level="a" type="main">Devolution. Jülich- und Bergisches Statutarrecht</title>
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               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_03702+1844_0006--><p/>
               <p>

                  <lb/>Devolution. — Jülich- und Belgisches Statutarrecht.

<lb/>Wenn eine Ehe unterHerrschaftdes Jülich- und Bergischen Sta-
<lb/>tutarrcchtS cingegangen und durch den Ted des einen Ehe- 
<lb/>gatten aufgelöst worden, so erben die Kinder dieser Ehe
<lb/>nicht ausschließlich die Güter des letztlebenden, erst nach
<lb/>Einführung des B. G. B. verstorbenen Parens, sondern
<lb/>es werden dieselben nach den Grundsätzen des B. G. SS. vererbt.
<lb/>Cap. 74 Jül. u. Berg. R. O. — Art. 3. Decr. vom
<lb/>12. November 1809. Art. 2. 745 B. G. B.

<lb/>Wegen — Wegen.

<lb/>Den. obigen Grundsatz bat der Rh. Revisions- u. Cassalionshof bereits
<lb/>mehrmals, namentlich auch in der Sache Koch — Rings u. Koch (Arch. 8.
<lb/>2. 45), und neuerlich in dem hier unten folgenden Urtheile ausgesprochen.
<lb/>Das König!. Landgericht zu Köln hatte durch sein in dieser Sache am
<lb/>21. August 1823 erlassenes Urtbeil ausgeführt, daß durch das im Jülich-
<lb/>und Bergischen v'ormals bestandene Verfangenschafts- und Verfalls-Recht
<lb/>die im Kap. 74 R. O. erwähnten eigenen liegenden Güter des letzt- 
<lb/>lebenden Ehegatten den Kindern erster Ehe für den Fall, daß sie denselben
<lb/>überlebten, dergestalt zugesichert gewesen seyen, daß der letztlebende Ehe- 
<lb/>gatte diese Güter weder habe veräußern, noch beschweren, noch in eine
<lb/>andere Ehe einbringen können; daß daher, wenn auch der gemeinsame
<lb/>Vater erst unter Herrschaft des B- G. B. gestorben sey, jenes durch die
<lb/>Bestimmung früherer Gesetze bereits wirklich erworbene Recht der
<lb/>Kinder erster Ehe durch die neuere Gesetzgebung nicht habe aufgehoben
<lb/>werden können, daher auch der Art. 745 B. G. B. für den vorliegenden
<lb/>Fall keine Anwendung finde.

<lb/>Der A. G. H. hatte durch sein Urtheil vom 11. Februar 1825
<lb/>diese Gründe im Wesentlichen adoptirt.

<lb/>Auf den gegen dieses Urtheil erst in neuerer Zeit eingemittelten Cas-
<lb/>sationsrecurs hat der Rh. Revisions- und Caffationshof jedoch diese An- 
<lb/>sicht reprobirt durch folgendes gegen den Castationsverklagten in cootu-
<lb/>matiam erlassene

<lb/>Urtheil:

<lb/>I. E, daß durch die auf ein bestandenes Gewohnheitsrecht sich be- 
<lb/>ziehende Bestimmung des Kap. 74 der Jülich-Bergischen Rechtsordnung
<lb/>die Verfügungsrechte des zuletzt lebenden Ehegatten über die schon in
<lb/>erster Ehe besoffenen Güter zum Vortheil der in dieser Ehe erzeugten

<lb/>1*
</p>
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               <p>

                  <lb/>4
</p>
               <p>

                  <lb/>Kinder in der Art beschrankt worden sind, daß der überlebende Ehegatte
<lb/>dieselben zum Nachtheil der vorhandenen Kinder weder veräußern noch
<lb/>verpfänden darf;

<lb/>Daß aber ungeachtet jener Beschränkung das Eigenthum der Güter
<lb/>doch bei dem überlebenden Ehegatten geblieben ist, indem die Kinder das- 
<lb/>selbe nur alsdann- wenn sie den letztlebenden Ehegatten überlebten, er- 
<lb/>warben, dahingegen, wenn sie vor demselben verstorben, die Güter von
<lb/>der durch das Gewohnheitsrecht eingeführten Beschränkung wieder frei
<lb/>geworden sind, daß es sich mithin auch nur von einem Erbrechte der
<lb/>Kinder handeln kann, indem, wenn der Ehegatte sich auch eine solche Be- 
<lb/>schränkung gefallen lassen mußte, die Kinder hieraus doch nicht mehr
<lb/>Rechte herleiten konnten, als ihnen durch das Gewohnheitsrecht vermöge
<lb/>jener Beschränkung beigelegt worden ist;

<lb/>I. E- aber, daß dieses Erbrecht, da solches nicht auf einem Vertrage
<lb/>beruht, wie jedes durch Gesetz oder Gewohnheitsrecht begründete Erbrecht
<lb/>auch der Abänderung durch gesetzliche Bestimmungen unterworfen ist,
<lb/>indem dadurch keine unwiderruflich erworbene Rechte gekrankt, sondern
<lb/>lediglich eventuelle gehoffte Vortheile benommen werden, mithin auch von
<lb/>einer Zurückwirkung der Gesetze nicht die Frage seyn kann; daher also
<lb/>rücksichtlich der Anwendung der Erbrechte der Caffationsklager lediglich
<lb/>auf die Zeit der eröffneten Suceeffion Rücksicht zu nehmen gewesen ist;

<lb/>Daß nun aber durch die beiden Decrete vom 12. November 1809 alle
<lb/>früher in dem Großherzogthum Berg bestandene Statute und Gewohn- 
<lb/>heitsrechte vom 1. Januar 1810 an, in den in dem B. G. B. abgehan- 
<lb/>delten Materien für nicht mehr anwendbar erklärt worden sind, mithin
<lb/>auch die bestandene Devolutiv-Erbfolge von dem gedachten Zeitpunkte an
<lb/>für abgeschafft betrachtet werden mußte, indem dieselbe als nicht vertrag- 
<lb/>lich mit der Bestimmung des Art. 745 des B. G. B. angesehen werden muß;

<lb/>Daß daher der Rh. A. G. H. indem derselbe dem Caffationsverklagten
<lb/>Anton Wegen das von dem gemeinsamen Vater der Parteien in erster
<lb/>Ehe besessene so benannte Wegen-Gut vermöge des bestandenen Devoluti- 
<lb/>onsrechtes allein und ausschließlich zuerkannte, das Decret vom 12. Nov.
<lb/>1810 und den Art. 745 des B. G. B. verletzt, das Kapitel 74 der
<lb/>Bergischen Rechtsordnung aber falsch angewendet hat;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>cassirt der Kgl. Revisions- und Cassationshof, gegen den Cassationsver- 
<lb/>klagten in contumaciam erkennend, das Urtheil des Rh. A. G. H. vom
<lb/>11. Februar 1825, verordnet die Transscription des gegenwärtigen Urtheils
<lb/>am Rande des Cassirten und verurtheilt den Caffationsverklagten in die
<lb/>durch den Rekurs veranlaßten Kosten, deren Distrartion zum Vortheil
<lb/>des Anwalts der Cassationskläger verordnet wird.

<lb/>Und an der Stelle des 21. G. H. zu Recht erkennend:

<lb/>Nimmt der Kgl. Revisions- und Cassationshof die Berufung gegen
<lb/>das Urtheil des Kgl. Landgerichts zu Köln vom 21. August 1823 an,
<lb/>reformirt dasselbe, und erklärt den Appellaten für schuldig, an die Appel- 
<lb/>lanten zwei Drittheile des sogenannten Wegen-Gures nebst zwei Dritt-
<lb/>theilen der seit dem erfolgten Ableben des gemeinsamen Vaters davon
<lb/>erhobenen Früchte herauszugeben, und verurtheilt denselben in die in
<lb/>beiden Instanzen ergangenen Kosten.

<lb/>Sitzung vom 11. Dezember 1843.

<lb/>Sandt.
</p>

            </div>
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                  <title level="a" type="main">Bergwerkscontravention. Verjährung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_03702+1844_0008--><p/>
               <p>

                  <lb/>b
</p>
               <p>

                  <lb/>Bergwerkscontravention. — Verjährung.

<lb/>Zur Unterbrechung der für Bergwerkscontraventionen gesetzlich
<lb/>bestimmten dreimonatlichen Verjährung genügt jede Ver- 
<lb/>folgung (acte de poursuite) von der competenten richter- 
<lb/>lichen Behörde; es bedarf dazu nicht der Vorladung des
<lb/>Beschuldigten vor das Strafgericht.

<lb/>Ges. vom 21. April 1810. Art. 95. — Ges. vom
<lb/>15. Sept. 1791. Tit. 9 Art. 8.

<lb/>Oesfentl. Ministerium — Sommer u. Cons.

<lb/>Auf den schriftlichen Antrag des General-Prokurators bei dem Kgl.

<lb/>Nevisions- und Caffationshofe Hierselbst folgenden Inhalts:

<lb/>Der Taglöhner Peter Sommer, und noch 9 andere Einwohner
<lb/>von Weisweiler waren beschuldigt, im Monat November 1842 zum
<lb/>Nachtheile der Grube Eschweiler Reservekohlen sich zugeeignet zu haben.

<lb/>Durch den Kgl. Bergwerksgeschwornen wurden am 25. des ge- 
<lb/>sagten Monats diese Bergwerkscontraoentionen constatirt, und das
<lb/>Protokoll dem Oberprokurator bei dem Kgl. Landgerichte zu Aachen
<lb/>zur weiseren gerichtlichen Verfolgung mitgetheilt.

<lb/>Am 8. Dez. wurde der Instructionsrichter des Landgerichts von
<lb/>dem öffentlichen Ministerium mit der Untersuchung befaßt. Derselbe
<lb/>erließ am folgenden Tage Erscheinungsbefehle und schritt am 20. Dez.
<lb/>zur Vernehmung der Beschuldigten. Die Prozedur wurde nun in
<lb/>den Monaten Januar und Februar 1843 und bis zum 15. Marz
<lb/>fortgesetzt, an welchem Tage die Sache durch Beschluß der Rathekammer
<lb/>des Kgl. Landgerichts an das Zuchtpolizeigericht verwiesen wurde.

<lb/>Obwohl es hiernach keinem Zweifel unterlag, daß das Verfahren
<lb/>ununterbrochen bis dahin fortgesetzt worden war, so wies dennoch
<lb/>die correctionelle Kammer des Landgerichts die erhobene Klage wegen
<lb/>angeblicher Verjährung derselben und zwar von Amtswegen zurück.

<lb/>Gegen diese am 8. April ergangene Entscheidung ist die Berufung
<lb/>nicht eingelegt worden; sie fallt daher nicht in die Anwendung des
<lb/>Art. 442 der Cr. P. O.

<lb/>Da es mir jedoch wünschenswerth schien, daß die unrichtige An- 
<lb/>sicht der correctionelle» Kammer des Landgerichts auf dem Cassations- 
<lb/>wege reprobirt werde, so habe ich mich veranlaßt gefunden, Sr.
<lb/>Excell. dem Herrn Iustizminister hierüber zu berichten; und durch
<lb/>das hohe Rescript vom 18. d. M ist mir der Auftrag geworden,
<lb/>die Cassation des gesagten Urtheils im Interesse des Gesetzes nachzusuchen.

<lb/>In Folge dieses Auftrages beehre ich mich Folgendes zu bemerken:

<lb/>Wenn es auch durch die Jurisprudenz angenommen ist, daß die
<lb/>Gerichte die Verjabrungseinrede ex officio suppliren können, so
<lb/>waren doch in dem vorliegenden Falle die Umstande hierzu nicht geeignet.

<lb/>Allerdings sind die Regeln des Verfahrens in Forstcontraventions-
<lb/>sachen auch auf Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz über die Minen
<lb/>. vom 21. April 1810 anwendbar (Tit. X. dieses Gesetzes) und Wer-
</p>
            </div>
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                  <title level="a" type="main">Forstpolizeirichter. Antrag des öffentl. Ministeriums. Holzdiebstahl. Zeugenbeweis</title>
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               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_03702+1844_0009--><p/>
               <p>

                  <lb/>6
</p>
               <p>

                  <lb/>gehen dieser Art folglich in 3 Monaten vom Tage der Beurkundung
<lb/>derselben verjährbar. (Art. 8 Lit. IX des Gesetzes pom 15. Sept.
<lb/>1791.) Allein, da wegen der am 25. Nov. constatirten Vergehen,
<lb/>wovon es sich handelt, die Untersuchung schon in dem ersten Monate
<lb/>von dem Instructionsrichter vorgenommen, und ohne Unterbrechung
<lb/>fortgesetzt worden ist, so kann die Meinung, — daß eine Verfolgung
<lb/>von Seiten des In structionsrichters zur Unterbrechung
<lb/>der Verjährung nicht genüge, und daß es hierzu einer innerhalb
<lb/>3 Monaten vom Lage der Beurkundung des Vergehens ergangenen
<lb/>Ladung vor das Zuchtpolizeigericht bedürfe, — welche jene Entschei-
<lb/>düng veranlaßt zu haben scheint, nur in einer falschen Auslegung
<lb/>der Worte des erwähnten Art. 8 des Gesetzes von 1791 »Ics ac-
<lb/>tions en reparation des delits seront intentees au plus
<lb/>tard dans les trois mois, o« ils auront ete reconnus, die sich
<lb/>auf alle Verfolgungen von Seiten der competenten richterlichen Be- 
<lb/>hörden (actes de poursuites) bejic^en, ihreEnstehung gefunden haben.

<lb/>Die Rüge dieser irrigen Ansicht ist der Zweck des gegenwärtigen
<lb/>Antrages, welcher dahin geht, daß das Urtheil der Zuchtpolizeikammer
<lb/>des Kgl. Landgerichts zu Aachen vom 8. April c. wegen Verletzung
<lb/>der bestehenden Bestimmungen über die Verjährung von Vergehen
<lb/>gegen das Gesetz vom^21. April 1810, jedoch nur im Interesse des
<lb/>Gesetzes cassirt, und die Transscription des zu erlassenden Urtheils
<lb/>in die Register des Landgerichts verordnet werde.

<lb/>Berlin den 22. August 1843.

<lb/>gez. Eichhorn.

<lb/>Nach Anhörung des Herrn Geheimen Ober-Revisionsrathes Leist in
<lb/>seinem Vortrage, so wie des Herrn General-Prokurators Eichhorn in
<lb/>seiner Erklärung, daß er dem schriftlichen Anträge nichts hinzuzusetzen habe;
<lb/>cassirt der Kgl. Revisions- und Caffationshof

<lb/>beipflichtend den von dem Herrn General-Prokurator in seinem
<lb/>schriftlichen Requisitorium entwickelten Gründen,
<lb/>im Interesse des Gesetzes das unterm 8. April 1843 vom Kgl. Landge- 
<lb/>richte zu Aachen erlassene Erkenntniß und verordnet die Beischreibung
<lb/>des gegenwärtigen am Rande des caffirten Erkenntnisses.

<lb/>Sitzung vom 4. Dez. 1843
</p>
               <p>

                  <lb/>Forstpolizeirichter. — Antrag des öffentl. Ministeriums. —
<lb/>Holzdiebstahl. — Zeugenbeweis.

<lb/>Der Forstpolizeirichter ist verpflichtet, über jeden Antrag des
<lb/>öffentl. Ministeriums zu erkennen. — Bei dem Verfahren
<lb/>in Holzdiebstahlssachen ist der» Zeugenbeweis nicht ausge-
<lb/>schlossev, auch dann zuzulassen, wenngleich die Zeugen zur
<lb/>ersten Verhandlung nicht vorgeladen worden.

<lb/>Art. 4Ü8 der Cr. P. O. — §. 16 und 19 des Holz- 
<lb/>diebstahlsgesetzes vom 7. Juni 1821.
</p>
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               <p>

                  <lb/>— 7 —

<lb/>Oeffentl. Ministerium — Stockhavsen.

<lb/>Franz Joseph Stockhausen, 36 Jahre alt, Ackerer, und dessen Dienst-
<lb/>magd Elisabeth Schilberg, 30 Jahre alt, wohnhaft zu Wieshagen, wurden
<lb/>beschuldigt, am 26. Mai 1843 60 Stück Erlen- und Buchen - Bohnen- 
<lb/>stangen im Aegidienberger Gemeindewald abgehauen und entwendet
<lb/>zu haben.

<lb/>In dem hierüber von dem Förster Ruwet zu Honneff errichteten
<lb/>Protokoll sind zwei Zeugen benannt, welche die Lhathandlung bewahr- 
<lb/>heiten sollten.

<lb/>Die Beschuldigten laugneten in der Sitzung des Forstpolizeigerichts
<lb/>zu Königswinter vom 3. August 1843, den Frevel verübt zu haben- 
<lb/>das öffentl. Ministerium trug auf Vertagung der Sache an, um die in
<lb/>der Anzeige benannten Zeugen zu vernehmen. Allein durch Urtheil von
<lb/>demselben Lage sprach das Forstpolizeigericht die Beschuldigten frei,
<lb/>weil die Zeugen nicht vorgeladen worden seyen. Das öffentl. Ministerium
<lb/>hat am 4. August 1843 das Cassations-Gesuch gegen dieses Urtheil
<lb/>angemeldet, wegen Verletzung der Art. 408 und 413 der Cr. Pr. O.
<lb/>und wegen falscher Anwendung des tz. 16 des Holzdiebstahlsgesetzes vom
<lb/>7. Juni 1821.

<lb/>1) Verletzung der Art. 408 und 413 der Cr. Pr. O. Der Forst-
<lb/>polizeirichter habe entweder den Antrag des öffentl. Ministeriums auf
<lb/>Vertagung der Sache zur Abhörung der in der Anzeige bezeichneten Zeugen
<lb/>verwerfen oder ihm willfahren müssen, er habe aber keines von beiden gethan
<lb/>und daher den angeführten Art. 408 verletzt. Das Eine oder das Andere habe
<lb/>er thun müssen, um das öffentl. Ministerium in den Stand zu setzen,
<lb/>entweder einen Schlußantrag zu nehmen, oder die Zeugen vorladen zu lassen.

<lb/>2) ^ Sage der §. 16 des Holzdiebstahlsgesetzes vom 7. Juni 1821:
<lb/>„Zuvörderst werden die erschienenen Angeschuldigten einzeln vernommen
<lb/>und bei einem Seben wird sofort das Erkenntniß mündlich ausgesprochen
<lb/>und zum Protokoll niedergeschriebenso sey damit nicht gesagt, daß
<lb/>sofort ein Urtheil über Schuld oder Nicht schuld verkündet werden
<lb/>müsse, und daß ein Urtheil über Vertagung der Sache zum Zwecke
<lb/>einer Beweisführung ausgeschlossen sey. Ueberhaupt sehe auch der §. 16
<lb/>den Fall der Vernehmung von Zeugen nicht, vielmehr nur den gewöhn- 
<lb/>lichen Fall eines vorliegenden durch den Förster als Augenzeugen errich- 
<lb/>teten Protokolls vor. Da aber nach § 11 Nr. 4 der gewöhnliche Zeugen-
<lb/>beweis nicht ausgeschlossen sey, so entspreche auch die Zulässigkeit der
<lb/>Vertagung den allgemeinen Grundsätzen. Auch könnten ja Fälle eintreten,
<lb/>daß Zeugen eben weil sie inzwischen ihren Wohnsitz verändert hatten,
<lb/>an dem anberaumten Sitzungstage nicht erscheinen könnten. In dem
<lb/>vorliegenden Falle sey das Erscheinen der Zeugen unterblieben, weil man
<lb/>übersehen habe, daß dieselben in einem andern Gerichtssprengel wohnten.
<lb/>Auch habe das öffentl. Ministerium auf dem Original-Protokoll des
<lb/>Försters die Vorladung der Zeugen sowohl, als der Beschuldigten verordnet.

<lb/>U.r t h e i l:

<lb/>I. E., daß, sobald das öffentl. Ministerium den Antrag auf Ver- 
<lb/>tagung der Sache zum Zwecke der Abhörung der Ln dem Protokolle
<lb/>des Försters bezeichneten Belastungs-Zeugen, einerlei ob mit Recht oder
<lb/>Unrecht, gestellt hatte, der Forstpolizeirichter darüber motivirend er- 
<lb/>kennen mußte;
</p>

            </div>
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                  <title level="a" type="main">Bauwerke. Zerstörung. Fremdes Eigenthum</title>
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               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_03702+1844_0011--><p/>
               <p>

                  <lb/>— 8 —

<lb/>Daß er foMch, indem er dies nicht that, den Art. 408 der Cr. Pr. O.
<lb/>verletzt hat;

<lb/>I. E., daß Holzdiebstähls nach §. 11 Ziffer 4 des Holzdiebstahlsge- 
<lb/>setzes vom 7. Juni 1821 auch durch Zeugen erwiesen werden können, daß
<lb/>bei der sich leicht ergebenden Unmöglichkeit oder Verbinderung des Er- 
<lb/>scheinens der Zeugen in der ersten Sitzung die Befugniß, sogar die Pflicht,
<lb/>dieselben in einer weiter anzuberaumenden Sitzung zu vernehmen, durch
<lb/>die §§. 16 und 19 jenes Gesetzes nicht ausgeschlossen ist, auch nicht aus- 
<lb/>geschlossen werden konnte, wenn es in der Absicht des Gesetzgebers liegen
<lb/>mußte, zum Schutze der Waldungen durch Zeugen zu überführende Holz- 
<lb/>diebe zu bestrafen;

<lb/>Daß folglich der Forstpolkzelrichter, indem er aus dem bloßen Grunde
<lb/>des Nichterschienenseyns der Belastungszeugen in der ersten Sitzung ohne
<lb/>Berücksichtigung des Antrages des öffentl. Ministeriums auf Vertagung
<lb/>der Sache, zum Zwecke der Abhörung dieser Zeugen die Caffationsverklagten
<lb/>schlechtweg freisprach, die angeführten §§. 16 und 19 falsch angewendet hat;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>caffirt der Kgl. Revisions- und Cassationshof das Urthekl des Forst-
<lb/>Polizeigerichts zu Königswinter vom 3. August 1843, Verordner die Bei-
<lb/>schreibung des gegenwärtigen Urtheils am Rande des Cassirten, verurtheilt
<lb/>die Cassationsverklagten zu den Kosten und verweiset die Sache an das
<lb/>Kgl. Forstpolizeigericht zu Hennef.

<lb/>Sitzung vom 29. Januar 1844.

<lb/>Ref: Hr. G. Ob. R. R. Esser. — Conclus. d. Hrn. Gen. Prok.
<lb/>Eichhorn.
</p>
               <p>

                  <lb/>Bauwerke. — Zerstörung. — Fremdes Eigenthum.

<lb/>Das freiwillige Zerstören von Bauwerken stellt das im Art.
<lb/>437 des Str. G. B. verpönte Verbrechen nur in sofern
<lb/>dar, als solches mit der Kenntniß, daß diese Bauwerke
<lb/>fremdes Eigenthum sind, verübt worden ist.

<lb/>Oeffentl. Ministerium — Hennen.

<lb/>Christian Hennen, Taglöhner, wohnhaft zu Helpenstein, ward durch
<lb/>Urtheil des Appellationshofes vom 1. Marz laufenden Jahres Ln An- 
<lb/>klagezustand versetzt, als hinreichend beschwert:

<lb/>Im Laufe des Jahres 1843 mehre zu dem in Helpenstein gelege- 
<lb/>nen Gute des Notars Ahrweiler gehörige Gebäulichkeiten, nament- 
<lb/>lich die Scheune, Stallung, das Einfahrtsthor und einen Theil
<lb/>des Wohnhauses zerstört zu haben.

<lb/>Gegen dies Urtheil legte das öffentliche Ministerium rechtzeitig den
<lb/>Cassations-Recurs ein, aus dem Grunde, weil die That, so wie sie vom An- 
<lb/>klagesenate qualifieirt worden sey, nach Art. 437 des Strafgesetzbuchs kein
<lb/>Verbrechen bilde, indem der Umstand, daß der Angeklagte gewußt, daß
<lb/>die zerstörten Baulichkeiten einem andern zugehört, mit Stillschweigen
<lb/>übergangen worden.
</p>
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               <p>

                  <lb/>9
</p>
               <p>

                  <lb/>Der General-Prokurator bei dem rheinischen Appellations-Gerichts- 
<lb/>hofe führte zur Justisication des eingelegten Recurses Folgendes an;

<lb/>,,Jch beziehe mich auf den Art. 437 des Strafgesetzbuchs, woselbst
<lb/>es heißt:

<lb/>„wer freiwillig Gebäude, Brücken, Damme rc., wovon er
<lb/>weiß, daß solche einem andern zugehören, ganz oder zum Theil
<lb/>zerstört oder niederreißt, wird zur Zuchthausstrafe und zu einer
<lb/>Geldbuße verurtheilt, welche nicht mehr als ein Viertel derschul-
<lb/>digen Wiedererstattungen und der Schadloshaltung, aber auch
<lb/>nicht weniger als 100 Frcs. betragen darf/'

<lb/>Die Wissenschaft des Thaters, daß die zerstörten Gebäude einem
<lb/>Andern zugehören, bildet demnach einen wesentlichen Beftandtheil des
<lb/>fraglichen Verbrechens, und ist ohne diese Wissenschaft die Zerstö- 
<lb/>rung des Gebäudes eines Andern kein Verbrechen.

<lb/>Nun hat aber in dem vorliegenden Falle der Anklage-Senat die That,
<lb/>wesbalb die Anklage erkannt ist, nicht, wie das Gesetz es will, dahin
<lb/>qualisicirt, daß der :c. Hennen die fraglichen Gebäulichkeiten, wissend,
<lb/>daß solche einem Andern zugehören, freiwillig zerstört habe, vielmehr sich
<lb/>darauf beschrankt, daß die Zerstörung der zu dem Gute des Ahrweiler ge- 
<lb/>hörigen Gebäulichkeiten freiwillig von dem Beschuldigten verübt worden sey.

<lb/>Diese Thatsache kann von den Geschwornen bejahend beantwortet wer- 
<lb/>den, und dennoch würde der Art. 437 des Strafgesetzbuches nicht ^an- 
<lb/>wendbar seyn, weil aus der freiwilligen Zerstörung der dem rc. Ahrweiler
<lb/>gehörigen Gebäulichkeiten noch nicht folgt, daß der rc. Hennen auchge-
<lb/>w u ß t habe, daß solche zur Zeit der That das Eigenthum des Erstern waren.

<lb/>In dem vorliegenden Falle tritt noch der besondere Umstand hinzu,
<lb/>daß der Beschuldigte zu seiner Vertbeidigung sogar vie Behauptung
<lb/>geltend macht, daß er selbst Eigenthümer des Gutes und der darauf
<lb/>befindlichen Gebäulichkeiten, sohin der wirkliche Eigenthümer desselben
<lb/>sey, eine Behauptung, deren Ungrund allerdings klar vor Augen liegt.

<lb/>Wie wenig indessen die in dem Urtbeile des Anklage-Senates normirte
<lb/>Qualifikation dem in dem Art. 437 des Str. G. B. vorgesehenen Verbrechen
<lb/>entspricht, darüber hat sich der Kgl. General-Prokurator beim rheinischen
<lb/>Revisions- und Cassationshofe in seinem von dem Gerichtshöfe adop tir-
<lb/>ten A n t rage zur Untersuchungssache gegen Johann Joseph Bergweiler
<lb/>bereits ausgesprochen und beziehe ich mich desfalls auf daß in dieser Pro-
<lb/>cedur ergangene Erkenntniß vom 19. März 1838 (Arch. 27. Avth. II.
<lb/>S. 21. u. f.

<lb/>Gestützt auf die klaren Worte des Gesetzes und auf die angeführte
<lb/>Autorität wird demnach meinerseits dahin angetragen:

<lb/>Der Kgl. Gerichtshof wolle, der erhobenen Nichtigkeitsklage Statt
<lb/>gebend, die Entscheidung des Anklage-Senats aufheben, das Ver- 
<lb/>brechen besser qualificirend, die Anklage gegen den Beschuldigten
<lb/>erkennen und die Verhandlung der Sache an den Assisenhof zu
<lb/>Düsseldorf verweisen.

<lb/>U r t h e L l:

<lb/>I. E-, daß das freiwillige Zerstören von Häusern oder andern im Art.
<lb/>437 des Strafgesetzbuchs erwähnten Bauwerken nach den Worten des
<lb/>Gesetzes nur in soweit ein Verbrechen darstellt, als solches mit der Kennt-
<lb/>niß, daß die zerstörten Baulichkeiten fremdes ELgenthum waren, Statt
<lb/>gefunden hat;
</p>

            </div>
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                  <title level="a" type="main">Interlocut. Friedensgericht. Peremption</title>
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               <p>

                  <lb/>10
</p>
               <p>

                  <lb/>Daß Christian Hennen durch Urtheil des Anklage-Senates vom 1.
<lb/>Marz lausenden Jahres für genügend beschwert erklärt worden ist, mehre
<lb/>zu dem in Helpenstein gelegenen Gute des Notars Ahrweiler gehörige
<lb/>Gebäulichkeiten freiwillig zerstört zu haben, hierbei aber des Umstandes,
<lb/>daß jene Baulichkeiten als fremdes Eigenthum von demselben erkannt wor- 
<lb/>den, keine Erwähnung geschehen ist; daß die, wie vorstehend, qualificirte
<lb/>Lhat in den Gesetzen als Verbrechen nicht bezeichnet wird, die hierauf ge- 
<lb/>stützte 'Anklage daher nach Art. 399 Nro. 1 der- Criminal-Prozeß-Ord- 
<lb/>nung der Cassation unterliegt.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>eassirt der König!. Revisions- und Cassationshof das Urtheil des Anklage-
<lb/>Senates vom 1. Marz laufenden Jahres, u. s. w.

<lb/>Sitzung vom 15. April 1814.

<lb/>Ref : Hr. G. Obr. R. R. Breuer; Conclus. von Hr. Gem Proc.
<lb/>Eichhorn *

<lb/>Jnterlocut. — Friedensgericht. — Peremption.

<lb/>Sobald das vom Richter aufgegebene Verfahren von Ein- 
<lb/>fluß auf die Entscheidung der Hauptsache ist, hat das
<lb/>desfallsige Urtheil die Natur eines Jnterlocuts; gleichviel
<lb/>ob zwischen den Parteien über dasselbe gestritten worden,
<lb/>oder nicht. — Das von einem Friedensgerichte erlassene
<lb/>Jnterlocut perimirt in einer Frist von vier Monaten von
<lb/>Rechtswegen, im Interesse der öffentlichen Ordnung, wenn
<lb/>die definitive Entscheidung der Sache nicht erfolgt.

<lb/>Art. 452 und 15 der B. Pr. Ordn.

<lb/>Hasenclever — Gemeinde Remscheid.

<lb/>Die Gemeinde Remscheid, vorgenannte Cassationsverklagte, befindet
<lb/>sich im Besitze eines in Remscheid gelegenen überwölbten Brandteiches,
<lb/>so wie der Einfassungsmauer desselben.

<lb/>Im Februar 1841 erhob dieselbe bei dem Friedensgericht zu Ronsdorf
<lb/>gegen den jetzigen Cassationsklager, den Wirth Hasenclever, eine Posses-
<lb/>sorialklage, gegründet auf die Behauptung, daß Hasenclever innerhalb
<lb/>Jahresfrist einen Anbau seines Hauses auf die erwähnte Umfassungs- 
<lb/>mauer gestützt, nebstdcm aber auch in der der Gemeinde zugekehrten Seite
<lb/>seines Hauses vier Schlag- und Fenster - Oeffnungen angebracht habe,
<lb/>ohne diesen die gesetzlich vorgeschrrebene Einrichtung gegeben zu haben.
<lb/>Der Antrag der Gemeinde, welche sich zugleich zum Beweise der Statt
<lb/>gehabten Störung des Annalbesitzes erbot, ging diesemnach dahin, die
<lb/>Herstellung des vorigen Zustandes zu erkennen.

<lb/>Von Seiten des Beklagten ward erwidert, daß er sich bereits seit
<lb/>neun Jahren im Besitze der besagten Immobilien befinde, und, soviel die
<lb/>Fenster angehe, solche nach vorläufiger Rücksprache mit dem Bürgermeister
<lb/>und nach der ihm von demselben vergünstigungsweise ertheilten Erlaub-
<lb/>niß angelegt habe.
</p>
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               <p>

                  <lb/>11
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Friedensrichter verordnete hierauf durch Vorbescheid vom 3. März
<lb/>1841 ganz übereinstimmend mit dem Anträge beider Theile, zuvörderst
<lb/>eine Lokalbesichtigung und bestimmte zur Abhaltung derselben, sowie zur
<lb/>Erbringung des der Klägerin auferlegten Beweises der Statt gehabten
<lb/>Besitzstörung die Tagesfahrt auf den 2. des folgenden Monats Aprils

<lb/>Nachdem nun in dem festgestellten Termine die Besichtigung beendigt
<lb/>ward, erfolgte von Seiten des Friedensrichters ein Vergleichsvorschlag,
<lb/>womit beide Theile sich einverstanden erklärten, mit Vorbehalt jedoch der
<lb/>Genehmigung des Gemeinderatbs, so wie der Kgl. Regierung.

<lb/>Bereits am 21. Mai des nämlichen Jahres versagte indessen der Ge- 
<lb/>meinderath zu Remscheid die Genehmigung des in Vorschlag gebrachten
<lb/>Vergleichs, wovon der jetzige Cassationsklager Hasenclever unter dem 5.
<lb/>Juli in Kenntniß gesetzt ward.

<lb/>Am 5. August des folgenden I. 1842 ward sodann Behufs der
<lb/>Fortsetzung der Sache von der klagenden Gemeinde ein neuer Termin
<lb/>zur Lokalbesichtigung nachgesucht. Dem Gesuche ward Statt gegeben und
<lb/>ging demnach unterm 5. Oktober der Antrag der Gemeinde dahin, nach
<lb/>dem Inhalte der ursprünglichen Klage *u erkennen. Der Antrag des
<lb/>Hasenclever aber war lediglich auf Abweisung der Klage gerichtet.

<lb/>Auf den Grund des Art. 15 der B. Pr. Ord. und erwägend, daß
<lb/>seit dem Vorbescheide vom 3. Marz 1841 eine mehr als viermonatliche
<lb/>Frist abgelaufen, verwarf jedoch das Friedensgericht durch Crkenntniß
<lb/>vpm 5. Oktober 1842 den Antrag der Klägerin in der Hauptsache zu
<lb/>entscheiden und erklärte die von derselben eingeleitete Instanz für erloschen,
<lb/>ihr zugleich die Kosten zur Last legend.

<lb/>Auf eingelegte Berufung ward jedoch dies Erkenntniß durch Urtheil
<lb/>des Landgerichts zu Elberfeld vom 3. Mai 1843 reformirt.

<lb/>Letzteres Urtheil lautet wie folgt:

<lb/>I. E., daß der Art. 15 der B. Pr. Ord. bestimmt, daß das Er- 
<lb/>löschen der friedensrkchterlichen Instanz von Rechtswegen dann eintreten
<lb/>soll, wenn 4 Monate nach Erlaß eines Jnterlocuts eine definitive Ent- 
<lb/>scheidung nicht erfolgt ist, daß der erste Richter zwar sein unter dem
<lb/>3. Marz 1841 erlassenes Urtheil, wodurch eine Ortsbesichtigung verfügt
<lb/>und der klagerischen Gemeinde der Beweis der behaupteten Besi'tzstörung
<lb/>auferlegt ist, für ein Interlokut ansieht, daß aber aus diesem Urtheil
<lb/>erhellet, daß ein Widerspruch Seitens des Verklagten gegen den von der
<lb/>Gegnerin erbotenen Beweis nicht erhoben worden ist, und daß die Orts-
<lb/>besichligung ferner von den Parteien gemeinschaftlich beantragt ist, daß
<lb/>somit beim Mangel eines Statt gehabten Widerspruchs kein Recht ver- 
<lb/>letzt werden konnte, und der Vorbescheid, indem er ohne vorhergegangene
<lb/>Cvntestation einen Beweis und eine Lokalbesichtigung verordnete, auf die
<lb/>Entscheidung der Sache einen prajudiciellen Einfluß auszuüben nicht ge- 
<lb/>eignet war, und somit als ein Interlocut nicht angesehen werden kann,
<lb/>daß daher mit Unrecht der erste Richter das Erlöschen der Instanz aus- 
<lb/>gesprochen und es hiernach nöthig erscheint, auch auf die von der Appel- 
<lb/>lantin zur Unterstützung ihrer Beschwerde angegebenen Gründe weiter
<lb/>einzugehn.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>nimmt das Kgl. Landgericht, in letzter Instanz sprechend, die Berufung
<lb/>gegen das. Urtheil des Kgl Friedensgerichts vom 5. Oktober 1842 als
<lb/>gerechtfertigt an, reformirt dasselbe, erklärt die Instanz für nicht perimirt,
</p>

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               <p>

                  <lb/>12
</p>
               <p>

                  <lb/>verordnet die Rückgabe der erlegten Succumbenzgelder, legt dem Appel-
<lb/>laten die Kosten dieser Instanz zur Last, und weiset die Parteien zur
<lb/>Verhandlung der Hauptsache so wie des Kostenpunktes vor den ersten
<lb/>Richter zurück.

<lb/>Gegen dies Urtheil, welches, soviel aus den Akten zu entnehmen,
<lb/>nicht dem unterliegenden Theile selbst, sondern blos dem Anwälte dessel- 
<lb/>ben bis dahin signisicirt worden ist, ward unter dem 9. August v. I.
<lb/>wegen behaupteter Verletzung resp. falscher Anwendung der Art. 15 und
<lb/>452 der B. Pr. Ord. der Cassationsrekurs ergriffen.

<lb/>Die Insinuation der zu dem Ende von dem Cassationsklager Hasen- 
<lb/>clever einaereichten requete sammt ergangener Präsidial-Ordonnanz
<lb/>hatte unterm 2. September vorigen Jahres an die Gemeinde Remscheid
<lb/>in der Person ihres Bürgermeisters Statt, ohne daß bis dahin von der- 
<lb/>selben ein Anwalt bestellt worden ist. Folgende sind nun die von dem
<lb/>Cassationsklager zur Unterstützung des genommenen Rekurses näher aus- 
<lb/>geführten Gründe.

<lb/>Schon das Decret vom 8 u. 26. Oktober 1790 habe Art. 7 Tit. VII.
<lb/>den Parteien zur Pflicht gemacht, ihre vor den Friedensgerichten schwebende
<lb/>Sachen spätestens innerhalb einer Frist von vier Monaten, und zwar
<lb/>vom Tage der Vorladung angerechnet, zur definitiven Entscheidung zu
<lb/>bringen. Nach Ablauf dieser Frist habe sodann das Decret nicht blos
<lb/>die Instanz, sondern selbst das Klagerecht für erloschen erklärt. Wenn
<lb/>nun auch diese Bestimmungen durch Art. 15 der B. Pr. Ordn. gemildert
<lb/>worden, so lasse sich nach der klaren Verfügung des letztern Gesetzes nicht
<lb/>bezweifeln, daß die Instanz und zwar von Rechtswegen perimirt sey,
<lb/>wenn innerhalb einer Frist von vier Monaten (nicht nach der Vorla-
<lb/>düng wobl aber) nach einem ergangenen Interlokute, die definitive Ent- 
<lb/>scheidung der Sache nicht erfolgt sey. Diese Bedingungen der Peremption
<lb/>seyen nun aber im vorliegenden Falle offenbar vorhanden. Unter dem
<lb/>3 März 1841 sey nämlich ein Jnterlocut und erst am 5. October 1842
<lb/>die Sentenz des Friedensrichters, der die Erlöschung der Instanz ausge- 
<lb/>sprochen, erfolgt. Der Ablauf der viermonatlichen Frist sey daher in
<lb/>vollem Maaße vorhanden. Wolle man nun auch die Unterbrechung,
<lb/>welche durch das in der Mitte liegende Vergleichsprojekt herbeige- 
<lb/>führt worden, von jener Frist in Abzug bringen, obschon der angeführte
<lb/>Artikel keine Ausnahmen von der Regel zulasse, so sey nicht zu übersehen,
<lb/>daß der Vergleichsvorschlag bereits unter dem 21. Mai 1841 von dem
<lb/>Gemeinderath zurückgewiesen und ihm, dem Eassationskläger, am 5. des
<lb/>folgenden Monats Juli hiervon Kenntniß gegeben worden, daß folglich
<lb/>die gedachte Peremptionsfrist bis zu der im August 1842 erfolgten Re-
<lb/>affumtion der Sache beinahe viermal und selbst auch die ebenerwahnte
<lb/>Bekanntmachung als Anfang der neuen Frist angenommen, mehr als
<lb/>dreimal abgelaufen gewesen sey. Nicht aber blos die Reaffumtion der
<lb/>Sache, sondern die Erlassung des Urtheils habe innerhalb der gedachten
<lb/>vier Monaten erfolgen müssen, um die Peremption auszuschließen. In
<lb/>dem angegriffenen Urtheil sey auch die Richtigkeit dieser Thatsachen,
<lb/>worauf die friedensrichterliche Entscheidung gebaut sey, keinesweges ver- 
<lb/>kannt worden. Die entgegenstehende Ansicht des Landgerichts beruhe
<lb/>einzig auf dem Motive, daß der Vorbescheid vom 3. März 1841 kein
<lb/>Jnterlocut gewesen sey und zwar um deshalb nicht, weil der Beklagte
<lb/>dem von der Gegnerin erbotenen Beweise nicht widersprochen habe, die
</p>

               <pb facs="2084567_03702+1844_0016.tif"
                   n="13"
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               <p>

                  <lb/>13
</p>
               <p>

                  <lb/>Ortsbesichtigung von den Parteien gemeinschaftlich beantragt worden,
<lb/>somit beim Mangel eines Widerspruchs kein Recht habe verletzt werden
<lb/>können. Es sey nun aber offenbar der materielle Inhalt des Dispositivs
<lb/>der Urtbeile wovon die Unterscheidung derselben in definitive, interlokuto-
<lb/>rische und präparatorische abhange und keinesweges das Einverständniß
<lb/>der Parteien.

<lb/>Nach Art. 452 der B. Pr. Ord. seyen diejenigen Urtheile Lnter-
<lb/>lokutorische, durch welche das Gericht, bevor es Recht spreche, einen Be- 
<lb/>weis, eine Verifikation oder eine Instruktion anordne, welche auf die
<lb/>Hauptsache von Einfluß sey. Der Vorbescheid vom 3. März 184t habe
<lb/>nun wirklich einen solchen Beweis aufgegeben, den Beweis des Annal-
<lb/>besitzes und der Störung in demselben, und sey es doch nicht wohl mög- 
<lb/>lich, hierin eine blos zur Instruktion des Prozesses erforderliche präpa- 
<lb/>ratorische Anordnung zu finden. Möge der Caffationsklager auch der
<lb/>Beweisauflage nicht widersprochen haben, so habe er dies allerdings in
<lb/>Ansehung der zum Beweise gestellten Lhatsachen gethan. Ein Jnterlocut
<lb/>höre nicht auf ein solches zu seyn, wenn von den Parteien nicht die
<lb/>Relevanz der behaupteten Lhatsachen, sondern nur deren Richtigkeit be- 
<lb/>stritten werde. Wenn das Landgericht dem fraglichen Vorbescheide die
<lb/>Eigenschaft eines Jnterlocuts aus dem Grunde abgesprochen habe, weil
<lb/>beim Mangel des Widerspruchs kein Recht durch dasselbe verletzt worden
<lb/>sey, so habe grade dieser letzte Grund das Gericht zur Annahme der ent- 
<lb/>gegengesetzten Ansicht bestimmen müssen, weil es nämlich zum Wesen des
<lb/>Jnterlocuts gehöre, die in Streit befangenen Rechte nicht zu verletzen,
<lb/>hierüber nicht abzusprechen, weshalb denn auch, wie bekannt, der Richter
<lb/>an das erlassene Jnterlocut nicht gebunden sey, sondern bei veränderter
<lb/>Ueberzeugung hiervon abgehen könne.

<lb/>Der Vorbescheid solle, endlich den Motiven des angegriffenen Urtheils
<lb/>zufolge, auch deshalb kein Jnterlocut seyn, weil er nicht geeignet ge- 
<lb/>wesen, einen präjudiciellen Einfluß auf die Sache auszuüben, wobei ohne
<lb/>Zweifel die Schlußworte des Art. 452 qui prejuge le fond in Betracht
<lb/>gezogen worden. Es sey aber nicht zu erklären, wie der Richter zu
<lb/>dieser Folgerung gelangt sey. Von den Parteien selbst sey ja die Relevanz
<lb/>der zum Beweise gestellten Lhatsachen anerkannt worden, der Beweis
<lb/>derselben habe daher eben so wie das den Beweis verordnende Erkennt-
<lb/>niß von prajudiciellem Einfluß auf die Sache seyn müssen. Wenn die
<lb/>Parteien über die Nothwendigkeit des Beweises einig gewesen, so habe
<lb/>das Jnterlocut hierdurch das Prajudicielle nicht verlieren können. Es
<lb/>sey daher kaum nothwendig, noch darauf aufmerksam zu machen, daß der
<lb/>Friedensrichter sich mit dem Einverständniß der Parteien nicht begnügt,
<lb/>sondern die Erheblichkeit des Beweises selbst geprüft habe.

<lb/>Der Antrag des Cassationsklägers ging diesemnach dahin:

<lb/>das Urtheil des Königl. Landgerichts zu Elberfeld vom 3. Mai
<lb/>1843 als nichtig zu cassiren, die Rückgabe der hinterlegten Straf- 
<lb/>gelder zu verordnen und der Cassationsbeklagten die Kosten des
<lb/>Rekurses zur Last zu legen, demnächst aber in der Sache selbst
<lb/>sprechend, die gegen das Urtheil des Königl. Friedensgerichts zu
<lb/>Ronsdorf vom 5. Oktober 1842 eingelegte Berufung zu verwerfen
<lb/>und die Appellantin in die Kosten beider Instanzen zu verurtheilen.

<lb/>Für die Cassationsverklagte ist keine Beantwortung des Caffations-
<lb/>gesuches eingereicht worden.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Knippwaage. Geaichtes Gewicht</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_03702+1844_0017--><p/>
               <p>

                  <lb/>14
</p>
               <p>

                  <lb/>In der heutigen öffentlichen Sitzung erstattete der Herr Geh. Ober-
<lb/>Revisionsrath Brewer den Vortrag.

<lb/>^ Der Herr Advokat-Anwalt Reu sche entwickelte für den Caffations-
<lb/>klager seine Gründe zur Unterstützung des Cassationsgesuches;

<lb/>Der Herr General-Advokat Zahnigen wurde in seinem Anträge
<lb/>gehört, und nach vorheriger Berathschlagung wurde verkündigt folgendes

<lb/>Urtheil:

<lb/>I. E., daß nach der B. Pr. O., insbesondere nach Art. 452 als
<lb/>Jnterlocut dasjenige Urtheil bezeichnet wird, welches einen Beweis,
<lb/>eine Verifikation oder ein Verfahren, welches von Einfluß auf die
<lb/>Hauptsache ist, verordnet;

<lb/>Daß dieser Artikel nicht unterscheidet, ob ein solches Urrheil mit oder
<lb/>ohne Widerspruch erlassen ist, indem in beiden Fallen der Richter zum
<lb/>Zwecke der Beweisauflage die Erheblichkeit der zu erweisenden Lhatsache
<lb/>zu prüfen hat;

<lb/>Daß hiernach das friedensrichterliche Urtheil vom 3. Marz 1841,
<lb/>indem es eine Ortsbesichtigung verordnete, und der Caffationsverklagten
<lb/>den Beweis der von ihr behaupteten Besitzstörung auferlegte, sich offen- 
<lb/>bar als ein Jnterlocut darstellt;

<lb/>Daß nun aber das Landgericht dasselbe nicht für ein Jnterlocut ge- 
<lb/>halten und die Instanz nicht für nach Art. 15 der bürgerlichen Gerichts- 
<lb/>ordnung erloschen erklärt, folglich diesen verletzt hat;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>caffirt der Königl. Revisions- und Cassationshof, indem er in contuma-
<lb/>ciam erkennt, das Urtheil des Königl. Landgerichts zu Elberfeld vom 3.
<lb/>Mar 1843, verordnet die Beischreibung des gegenwärtigen Urtheils am
<lb/>Rande des Cassirten und die Rückgabe der hinterlegten Succumbenzgelder
<lb/>und verurtheilt die Cassationsverklagte zu den Kosten.

<lb/>Und, indem er in der Sache erkennt:

<lb/>Verwirft er aus den Cassationsgründen die Berufung von dem Ur-
<lb/>theile des Königl. Friedensgerichts zu Ronsdorf vom 5. Oktober 1842
<lb/>und verurtheilt die Appellantin in Strafe und Kosten.

<lb/>Sitzung vom 18. Marz 1844.
</p>
               <p>

                  <lb/>Knippwaage. — Gesichtes Gewicht.

<lb/>Das für die Waarenverkäufer bestehende Verbot, ungestem- 
<lb/>peltes Gewicht zu besitzen oder zu gebrauchen, erstreckt sich
<lb/>auch auf den Besitz und Gebrauch solcher Gewichte, welche
<lb/>bei sogenannten Knippwaagen angewendet werden, so wie
<lb/>überhaupt auf den Gebrauch solcher Knippwaagen.

<lb/>Verordnung vom 16. May 1826. — Cab. Ord.
<lb/>v. 28. Juni 1827.
</p>
               <pb facs="2084567_03702+1844_0018.tif"
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               <p>

                  <lb/>15
</p>
               <p>

                  <lb/>Oeffentl. Ministerium — Batz.

<lb/>Der Kleinkramer Wilhelm Batz zu Leubeck war beschuldigt, unge-
<lb/>aichtes Gewicht besessen zu haben, wurde jedoch von dem Polizeigerichte
<lb/>zu Velbert vom 8. Marz 1843 aus dem Grunde freigesprochen, weil das
<lb/>Vorgefundene Gewicht zu einer sogenannten Knippwaage gehöre, diese
<lb/>aber der Aichung nicht unterworfen sey.

<lb/>Der General-Procurator am Rh. Rev. u. Cass. Hofe denuntiirte dieses .
<lb/>Urtheil dem gedachten Hofe, damit solches im Interesse des Gesetzes cassirt
<lb/>werde. Er unterstützte seinen desfallsigen Antrag im Wesentlichen durch
<lb/>folgende Bemerkungen.

<lb/>Die Verordnung vom 16. Mai 1816 (Gesetzs. p. 1816. S. 142) ent- 
<lb/>halt in dem tz. 12 die wörtliche Bestimmung:

<lb/>Wer irgend eine Waare für Jedermann feil halt, darf sich bei dem
<lb/>Verkaufe keines andern als gehörig gestempelten Maaßes und Ge- 
<lb/>wichtes bedienen, auch selbst in seinem Laden oder in seiner Bude
<lb/>keine ungestempelte Maaße oder Gewichte haben.

<lb/>Durch Uebertretung dieser Vorschrift wird eine Polizeistrafe
<lb/>von 1 — 5 Lhlr. verwirkt.

<lb/>Durch die Verordnung vom 28. Juni 1827 ist jene dahin erklärt
<lb/>worden, daß die Behauptung des Privatgebrauchs in der eigenen Wirtb-
<lb/>schaft des Waarenverkaufers zur Entschuldigung nicht gehört werden solle.

<lb/>Die Anwendbarkeit dieser gesetzlichen Bestimmung auf den Contra-
<lb/>venienten Batz kann nicht zweifelhaft seyn, da derselbe als Kleinkrämer
<lb/>zur Cathegorie derjenigen Personen gehört, welche Waaren für Jeder- 
<lb/>mann feil halten, und es nirgendwo bestritten worden ist, daß das seque-
<lb/>strirte Gewicht in seinem Besitz sich vorgefunden hat.

<lb/>Das Polizeigericht hat dieses auch nicht in Zweifel gezogen, es ist viel- 
<lb/>mehr von der Ansicht ausgegangen, daß sogenannten Knippwaagen resp.
<lb/>die dazu gehörigen Gewichte, den bestehenden Vorschriften gemäß zur
<lb/>Aichung nicht angenommen werden durften, und könne es daher dem Be- 
<lb/>schuldigten nicht zum Vorwurf gereichen, ungeaichter Knippwaage und
<lb/>Gewichte sich bedient zu haben.

<lb/>Angenommen, daß es mit dem Vordersätze seine Richtigkeit hatte, so
<lb/>folgt daraus doch weiter nichts, als daß eben aus dem Grunde, weil Knipp- 
<lb/>waagen nicht geaicht werden sollen, Gewerbtreibende, welche eine Waare
<lb/>für Jedermann feil halten, weder eine solche Knippwaage, noch ein dazu
<lb/>gehöriges, nicht geaichtes Gewicht in ihren Laden oder Buden besitzen
<lb/>dürfen, ohne hierdurch sich einer Uebertretung des tz. 12 der gedachten Ver- 
<lb/>ordnung schuldig zu machen, und hatte daher, wenigstens aus dem an- 
<lb/>geführten Grunde, die Freisprechung des Contravenienten nicht erkannt
<lb/>werden sollen;

<lb/>Der Hof erließ hierauf auf den Bericht des Hr. Geh. O. R. Rathes
<lb/>von Oppen folgendes
</p>
               <p>

                  <lb/>Urtheil^

<lb/>I. E-, daß der Cassationsverklagte zwar weder des Gebrauchs einer
<lb/>sogenannten Knippwaage, bei dem Betriebe seines Gewerbes beschuldigt,
<lb/>noch behauptet ist: daß eine solche in seinem Laden oder Bude vorge-
</p>

               <pb facs="2084567_03702+1844_0019.tif"
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               <p>

                  <lb/>16
</p>
               <p>

                  <lb/>funben sey, noch das zu der Waage gehörende, 8 Pfund schwere Eisen- 
<lb/>stück, als ein Gewicht im gesetzlichen Sinne zu betrachten, mithin in so
<lb/>fern eine Zuwiderhandlung gegen den §. 12 der Maaß- und Gewichtsord-
<lb/>nung nicht dargethan seyn würde, und der Besitz ungestempelter Maaße
<lb/>und Gewichte allein, nach §. 10 desselben Gesetzes nicht straffällig macht;

<lb/>I. E. jedoch, daß die betreffenden §§. 10 und 12 durch eine spatere
<lb/>Verordnung vom 28. Juni 1827 ergänzt worden sind, und nach letzterer
<lb/>Waarenverkaufer schon durch den Besitz ungestempelten Maaßes und Ge- 
<lb/>wichts allein straffällig werden, auch mit der Behauptung des Privatge- 
<lb/>brauchs in eigener Wirthschaft zur Entschuldigung nicht gehört werden sollen;

<lb/>I. E., daß bei dieser gesetzlichen Vermuthung für den Gebrauch der
<lb/>betreffenden Waage beim Gewerbsbetrfebe, der §. 12 auch ohne eine direkt
<lb/>hierauf gerichtete Beschuldigung zur Anwendung kommen mußte; daß die
<lb/>Anwendung dieses Gesetzes auch nicht wegen des Umstandes, daß die ge- 
<lb/>fundenen 8 Pfund Eisen kein Gewicht im gesetzlichen Sinne dieses Aus- 
<lb/>drucks sind, wegfallen kann, weil dem Caffationsverklagten dadurch, daß
<lb/>er sich bei dem Verkaufeseiner Waare nur gestempelter Gewichte bedienen
<lb/>durfte, auch der Gebrauch von Waagen untersagt war, deren Einrichtung
<lb/>keine Gewichte im gesetzlichen Sinne erfordert, oder die Zwecke der Stempe- 
<lb/>lung vereiteln würde; daß sonach das angegriffene Urtheil, indem es den
<lb/>Beschuldigten freisprach, und die Consiskation der betreffenden Knippwaage
<lb/>nicht verfügte, den §. 12 des Gesetzes vom 16. Mai 1816 und das Gesetz
<lb/>vom 28. Juni 1827 verletzt hat;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>cassirt der Kgl. Revisions- und Caffationshof, jedoch nur zur Aufrechthal- 
<lb/>tung und im Interesse des Gesetzes, das Urtheil des Polizeigerichts zu
<lb/>Velbert vom 8. März vorigen Jahres und verordnet die Lransscription
<lb/>der gegenwärtigen Entscheidung an dem Rande des cassirten Urtheils.

<lb/>Sitzung vom 15. Januar 1844.

<lb/>Durch ein Urtheil von demselben Tage wurde in einer factisch ganz
<lb/>ähnlichen Sache gegen den Kohlenhändler Braß zu Hetterscheid ein Urtheil
<lb/>desselben Polizeigerichts zu Velbert, ebenfalls vom 8. März 1843, cassirt.
</p>

            </div>
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                  <title level="a" type="main">Gerichtsvollzieher-Unterstützungs-Fonds. Cassirer. Cassenbeamter. Unterschlagung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_03702+1844_0020--><p/>
               <p>

                  <lb/>17
</p>
               <p>

                  <lb/>Gerichtsvollzieher-Unterstützungs-Fonds. — Cassircr. —
<lb/>Cafsenbeamter. — Unterschlagung.

<lb/>Der Gerichtsvollzieher, welcher zum Cassirer bei dem Gerichts-
<lb/>vollzieher-Unterstützungs-Fonds bestellt wird, wird dadurch
<lb/>weder Cassenbeamter noch Cassirer einer Gemeinschaft mit- 
<lb/>telbarer Staatsdiener. — Veruntreuungen der ihm als
<lb/>solchen anvertrauten Gelder fallen daher nicht unter die
<lb/>Strafbestimmungen der §tz. 418 flgd. II. 20. A. L. R., son- 
<lb/>dern unter Art. 408 Rh. St. G. B.

<lb/>Gerichtsvollzieher T. — Oeffentl. Ministerium.

<lb/>Der Gerichtsvollzieher X. war beschuldigt:

<lb/>seit dem August 1842, in seiner Eigenschaft als Cassirer des Ge- 
<lb/>richtsvollzieher-Unterstützungsvereins zuZ. pro 1842 der ihm
<lb/>anvertrauten Kaffe durch Entziehung der dazu gehörigen Gelder,
<lb/>im Betrage von 282 Lhlr. 19 Sgr. 4 Pf., wissentlich Schaden
<lb/>zugefügt, und demnach einer Veruntreuung der Kaffe sich schuldig
<lb/>gemacht zu haben.

<lb/>Der Beschuldigte gestand ein, zur Zeit als er Cassirer des Gerichts-
<lb/>vollzieher-Unterftützungsvereins in Z. gewesen, aus der ihm anvertrauten
<lb/>Kasse dieses Vereins, die er seit 1838 bis zum Mai 1843 im Besitze ge- 
<lb/>habt, im Jahre 1842 den Betrag von 282 Lhlr. 19 Sgr. 4 Pf. nach
<lb/>und nach entnommen, und zu seinem Nutzen verwendet zu haben, jedoch
<lb/>könne er nicht umhin, zu bekennen, daß seine Ehefrau damals Geld zur
<lb/>Bestreitung häuslicher Bedürfnisse aus der Kaffe entnommen habe, und
<lb/>würde er bei Abgabe der Kaffe im Jahre 1843 den defektirten Betrag
<lb/>ersetzt haben, wenn nicht ein Freund, der ihm den Betrag vorzuschießen
<lb/>versprochen, ihn hingehalten batte.

<lb/>Das öffentliche Ministerium trug, als die Sache am 25 September
<lb/>v. I. bei dem Kgl. Zuchtpolizeigericht zu Köln zur Verhandlung kam,
<lb/>darauf an:

<lb/>den Beschuldigten auf Grund der §§. 333, 420, 422 Th. II Tit.
<lb/>20 des allg. Landrechts, seines Amtes als Gerichtsvollzieher zu
<lb/>entsetzen, ihn aller öffentlichen Aemter und der Nationalkokarde
<lb/>für verlustig zu erklären, denselben zu einer Zuchthausstrafe von
<lb/>zwei Jahren und zu den Kosten zu verurtheilen, sodann zu ver- 
<lb/>ordnen, daß er nach Ablauf dieser Strafzeit, sofern der Gerichts- 
<lb/>vollzieherverein zu Z. auf Restitution des oben gedachten Kaffen-
<lb/>defekts bestehen sollte, so lange in eine Strafarbeitsanstalt ein-
<lb/>zusperren sen, bis er durch Arbeiten diesen Defekt aufgebracht und
<lb/>ersetzt haben werde.

<lb/>Das Juchtpolizeigericht zu Köln, in Erwägung: daß der Beschuldigte
<lb/>in Bezug auf die von demselben vergriffenen Gelder nicht als Kaffen-
<lb/>beamter der in unmittelbaren oder mittelbaren Diensten des Staates
<lb/>gestanden, zu betrachten sey, und daß auch die in Rede stehende Vereins- 
<lb/>kaffe nicht zu denjenigen öffentlichen Kaffen gehöre, wovon der § 418
<lb/>u. folgt». Tit. 20. Th. II. des allg. Landrechts handele, daß es sich aber
<lb/>Archiv 37r Bd. 2. Abthl. A. 2
</p>
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               <p>

                  <lb/>18
</p>
               <p>

                  <lb/>heraus stelle, daß der Beschuldigte als Gerichtsvollzieher sein Amtsansehen
<lb/>zur Begehung und Verdeckung der Unterschlagung von 282 Thlr. i9Sgr.
<lb/>4 Pf., welche demselben wahrend seiner Amtsführung als Gerichtsvoll- 
<lb/>zieher anvertraut waren, gemißbraucht habe, sonach die Anwendung des
<lb/>§. 338 Tit. 20. LH. II. des allg. Landrechts, sowie der Art. 408 und
<lb/>406 des rh.Str. G.B- gerechtfertigt erscheine —verurtheilte den Beschul- 
<lb/>digten am 25. September v. I. zur Amtsentsetzung und viermonatlicher
<lb/>Gefangnißstrafe, einer Geldbuße von 70 Thlr. event. fernerer Gefang-
<lb/>nißstrafe von 6 Wochen und in die Kosten.

<lb/>Gegen dieses Erkenntniß legten beide Lheile die Berufung ein; das
<lb/>öffentliche Ministerium, weil nicht nach seinem in erster Instanz genom- 
<lb/>menen Anträge erkannt worden; der Beschuldigte, weil er nicht freige- 
<lb/>sprochen, oder doch nicht wenigstens auf eine mildere Strafe erkannt sey.

<lb/>Die correktionelle Appellationskammer des Kgl. Landgerichts zu Köln
<lb/>erkannte am 30. Oktober 1843 reformatorisch, mittels Anwendung der
<lb/>§§. 333, 419, 420, 422 Tit. 20. Theil. II. des allgemeinen Landrechts
<lb/>auf geschärfte Zuchthausstrafe von zwei Jahren, Amtsentsetzung, erklärte
<lb/>den Beschuldigten zu allen ferneren öffentlichen Aemtern für unfähig,
<lb/>so wie des Rechts zur Tragung der Nationalcokarde für verlustig und
<lb/>verurtheilte ihn in die Kosten.

<lb/>Die Gründe sind folgende:

<lb/>I. E., daß der Beschuldigte von dem Kgl. Gouvernement als Ge- 
<lb/>richtsvollzieher angestellt, in dieser Eigenschaft vereidet, und durch den
<lb/>Kgl. Oberprokurator zu A. zum Kassirer der Kasse des Unterstützungs-
<lb/>Vereins für hülfsbedürftige Gerichtsvollzieher, ihre Wittwen und Waisen
<lb/>in Gemäßheit der §§. 13—16 der Allerhöchst bestätigten Instruktion
<lb/>vom 10 Juni 1833 und des §. 3 der näheren Anweisung vom 22. Okt.
<lb/>1833 zur Ausführung derselben ernannt wurde; (cfr. Lottner III. Bd.
<lb/>S&gt; 637 Nro. 1106 und S. 678 Nro. 1131.)

<lb/>Daß in thatsächlicher Hinsicht als feststehend mit dem Richter erster
<lb/>Instanz anzunehmen ist, daß der Beschuldigte als Kassirer des erwähnten
<lb/>Vereins von den pro 1842 für diesen Verein vereinnahmten Geldern den
<lb/>Betrag von 282 Thlr. 19 Sgr. 4 Pf. aus der Vereinskasse entnommen,
<lb/>in seinen Privatnutzen verwandt, und auch bis jetzt nicht erstattet hat;

<lb/>Daß daher an und für sich nicht bezweifelt werden kann, daß Be- 
<lb/>schuldigter ein Kaffenverbrechen begangen hat, in sofern die ihm anver- 
<lb/>traute Kasse zu denjenigen Kaffen zu rechnen ist, von denen die §§. 418
<lb/>und flgd. des 20. Tit. Th. II des allg. Landrechts handeln und daher
<lb/>der Zweck und die Natur der Vereinskasse näher zu erörtern und fest- 
<lb/>zustellen ist;

<lb/>Daß die Einrichtung, Organisation, Verwaltung und Bestimmung
<lb/>dieser Kasse durch ein Staatsgesetz angeordnet worden sind, tz. 13 der
<lb/>Instruktion vom 10. Juni 1833;

<lb/>Daß ihr Bestand durch die gegen die Gerichtsvollzieher im Wege der
<lb/>Disciplin erkannten Geldbußen und durch jährliche Beitrage der einzelnen
<lb/>Gerichtsvollzieher eines jeden Landgerichtsbezirks gebildet wird, und daß
<lb/>die Beitrage mittels Auszüge aus der Vertheilungsliste, welche durch den
<lb/>betreffenden Friedensrichter exekutorisch erklärt werden, beigetrieben wer- 
<lb/>den sollen, §. 14 ib.;

<lb/>Daß aus der gemeinschaftlichen Kaffe die Remunerationen des Kaffi-
<lb/>rers und Protokollführers, die Büreaubedürfniffe des Ausschusses und
</p>

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                   n="19"
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               <p>

                  <lb/>19
</p>
               <p>

                  <lb/>die Unterstützungen für hülfsbedürftige Gerichtsvollzieher oder für ihre
<lb/>Wittwen und Waisen bestritten werden sollen;

<lb/>Daß der Oberprokurator aus den drei von den gewählten Gerichts- 
<lb/>vollziehern, welche die mehrsten Stimmen haben, den Vorsteher des Aus- 
<lb/>schusses, den Kassirer und den Protokollführer ernennt, §. 3 der Anwei- 
<lb/>sung vom 22. Oktober 1833;

<lb/>Daß dem Kassirer die Verwaltung der Kaffe obliegt, er für die
<lb/>treue Verwaltung verantwortlich und auf Verlangen des Ausschus- 
<lb/>ses auch zu einer Caution verpflichtet ist, ibidem;

<lb/>Daß das Kgl. Landgericht die Höhe der Jahresbeiträge bestimmt ibid.;

<lb/>Daß dasselbe auch die Remunerationen des Cassirers und Protokoll- 
<lb/>führers und die Büreaubedürfniffe festzusetzen hat;

<lb/>Daß jeder Beschluß hinsichtlich der Unterstützungen ebenfalls vom
<lb/>Kgl. Landgerichte genehmigt werden muß, und daß dasselbe auch Unter- 
<lb/>stützungen, welche ganz oder theilweise verweigert worden sind, selbststän- 
<lb/>dig anordnen kann, ibidem;

<lb/>Daß endlich dem Kgl. Landgericht die definitive Feststellung der Jah- 
<lb/>resrechnung obliegt, ibidem;

<lb/>I. E., daß nach allen diesen Merkmalen und Bestimmungen die Kasse
<lb/>des Vereins nicht als eine Privatkasse, wie der Richter erster Instanz
<lb/>annimmt, betrachtet werden kann, welcher ein Gerichtsvollzieher beliebig
<lb/>beitreten oder nicht beitreten darf, indem jeder Gerichtsvollzieher beitreten,
<lb/>die vom Kgl. Landgerichte regulirten Jahresbeiträge leisten, auch das ihm
<lb/>als Gerichtsvollzieher übertragene Amt eines Caffirers annehmen, auch
<lb/>besondere Caution stellen muß, und zu einer Remuneration berechtigtist;

<lb/>Daß den Mitgliedern und dem Vorstande jede willkührliche und eigene
<lb/>resp. selbstständige Disposition über die Gelder der Kaffe entzogen ist,
<lb/>und es auch nicht von ihrem Entschlüsse abhängt, ob die Kasse fortbestehen
<lb/>oder aufgelöst werden solle;

<lb/>Daß der Staat durch seine Organe aus den zu den Staatsdienern
<lb/>zu rechnenden Gerichtsvollziehern den Kassirer ernennt und die Verwal- 
<lb/>tung der Kasse beaufsichtigt;

<lb/>Daß demnach die Vereinskaffe zwar nicht als eine landesherr- 
<lb/>liche Kaffe, wohl aber als die Kasse einer Corporation — des Vereins
<lb/>aller Gerichtsvollzieher eines Landgerichtsbezirks — anzusehen ist, deren
<lb/>Errichtung vom Staate anbefohlen und unter dem Zwange, dem Schutze
<lb/>und der Aufsicht des Staates steht, und demgemäß ebenso wie Kassen
<lb/>anderer Vereine zu denen gezählt werden muß, von welchen die §. 4l8
<lb/>1. c. handeln, z. B- Justiz-Offizianten-Wittwen-Kaffe, Pensions-Kasse
<lb/>der Beamten, Knappschafts-Kasse, Armen-Kassen, Kirchen-Kassen rc.

<lb/>Daß folglich die Veruntreuung des Beschuldigten als ein Kassenver- 
<lb/>brechen zu bestrafen ist.

<lb/>X., vorläufig verhaftet, bat rechtzeitig den Cassarionsrekurs ergriffen,
<lb/>auch Bescheinigungen seiner völligen Armuth beigebracht und seinen Re- 
<lb/>kurs durch eine Vertheidigungsschrift des Advokaten Meyer zu rechlfer-
<lb/>rigen gesucht, worin im Wesentlichen Folgendes bemerkt wird: der Cas-
<lb/>sationsrekurs werde auf Verletzung der §. 333, 418 — 422 Tit. 20
<lb/>Th. 2 des allg. Landrechts und des Art. 408 des Rh. Str. G. B. ge- 
<lb/>gründet. Die genannten §§. 418 — 422 handelten nämlich nach der in
<lb/>margine verzeichneten Rubrik von Finanzbeamten, von Kassirern im
<lb/>Dienste des Staates. Diejenige Kaffe, deren Kassirer der X. gewesen,

<lb/>o *
</p>

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                   n="20"
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               <p>

                  <lb/>20
</p>
               <p>

                  <lb/>stelle sich dagegen als das aerarium eines Vereins von Standesgenossen
<lb/>dar, zum Zwecke gegenseitiger Unterstützung. Dieser Privatzweck werde
<lb/>dadurch kein staatlicher, daß es Beamte seyen, die ihn verfolgten,
<lb/>noch dadurch, daß ihn der Staat geboren habe. Vortheil und Nachtheil
<lb/>gehe nur die Mitglieder des Vereins an: der Staat bleibe in seinen
<lb/>Rechten und Pflichten dadurch unberührt, Beweis genug, daß die Kaffe
<lb/>keinen öffentlichen staatlichen Charakter habe.

<lb/>Wolle man den X. als Kaffirer einer öffentlichen, einer Staatskasse
<lb/>bestrafen, so müsse er doch als Kaffirer Staatsbeamter gewesen seyn.
<lb/>Dieses könne aber nicht angenommen werden, denn er sey nicht vom
<lb/>Staate ernannt, sondern von den Vereinswitgliedern mit den beiden
<lb/>andern Vorstehern gewählt (§. 13 der Instruktion vom 10. Juni 1833)
<lb/>er habe keine Caution geleistet und kein Gehalt bezogen. Die näheren
<lb/>Bestimmungen, welche in der von dem Kgl. General-Prokurator zu Köln
<lb/>am 22. Oktober 1833 ausgegangenen sogenannten Anweisung enthalten
<lb/>wären, könnten hierin nichts ändern. Der Antheil des Staates an dem
<lb/>fraglichen Verein beschränke sich auf ein Aufsichtsrecht, auf eine Eon trolle
<lb/>und Ratifikation oder Modifikation dessen, was der Verein selbstständig
<lb/>thue. Sonach erscheinen die §§. 418 — 422 I. c. als unanwendbar. —
<lb/>Daß der vom ersten Richter angezogene §. 338 nicht paffe, bedürfe keiner
<lb/>Ausführung. Es könne also nur vom Art. 408 des Rh. Str. G. B.
<lb/>die Rede seyn, den das angegriffene Urtheil ganz unberücksichtigt gelassen
<lb/>habe. Das Benehmen eines der an dem Verein Lheil nehmenden Ge- 
<lb/>richtsvollzieher könne zwar wohl Gegenstand einer Untersuchung und
<lb/>Bestrafung im Disciplinarwege seyn, aber keine Strafe wegen absicht- 
<lb/>licher Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften seines Amtes (§. 333 l.c.J
<lb/>nach sich ziehen. Ohne verbrecherische Absicht könne kein Verbrechen ge- 
<lb/>dacht werden und jene lehne X entschieden ab. Es erhelle aus den Ver- 
<lb/>handlungen, daß seine Ehefrau die Kaffe des Mannes zum Zweck häus- 
<lb/>licher Bedürfnisse verschiedentlich spoliirt habe, und dafür könne er zwar
<lb/>civilrechtlich, aber nicht mit Leib und Leben verantwortlich seyn.

<lb/>Es werde darauf angetragen:

<lb/>das Urtheil der Appellationskammer vom 30. Oktober v. I. zu
<lb/>cassiren, und den Angeklagten von der gegen ihn erhobenen Be- 
<lb/>schuldigung freisprechen;

<lb/>subsidiarisch denselben zum minimum der durch Art. 408 des
<lb/>Str. G. B. bestimmten Strafe mit Anrechnung der Detentions-
<lb/>zeit vom Tage des caffirten Urtheils an, zu verurtheilen.

<lb/>Auf den Vortrag des Herrn Geh. Ober-Revist'onsrathes Graun und
<lb/>den Antrag des Herrn General-Prokurators Eichhorn;

<lb/>I. E., daß die §§. 418 u. flgd. Th. 2. Tit. 20 des allg. Landrechts
<lb/>von den Verbrechen der Kassenbeamten handeln und die Bedeutung dieses
<lb/>Ausdrucks aus dem Strafgesetz selbst sich ergibt, welches die Caffenbeam-
<lb/>ten als eine Katbegorie der Finanzbeamten bezeichnet, zwischen eigent- 
<lb/>lichen Kaffenbeamten und nicht eigentlichen, gleichwohl für Kassengelder
<lb/>verantwortlichen Beamten unterscheidet, bei Bestrafung der erstern die
<lb/>organischen, das Kastenwesen betreffenden Vorschriften in Bezug nimmt,
<lb/>und theilweise durch ein solches Kastenwesen erst seinen Gegenstand hat;
<lb/>so wie denn auch bei vorkommenden Defekten die Feststellung des That-
<lb/>bestandes allein durch die Kaffenbehörden erfolgt (Criminalordnung von
<lb/>1805 §. 199);
</p>

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               <p>

                  <lb/>I. E., daß also die Caffenbeamten zur Aufbewahrung öffentlicher
<lb/>Gelder angestellte Staatsdiener, und da, wo die öffentliche Kaffe gesetzlich
<lb/>als handelnd gedacht wird, als die Person der Kasse anzusehen sind;

<lb/>I. E., daß auf solche eigentliche Kassenbeamte allerdings, auch wenn
<lb/>sie nicht unmittelbare Staatsdiener, sondern mittelbare, im Dienste ge- 
<lb/>wisser Corporationen angestellte Beamte sind, die gesetzlichen Strafen
<lb/>nach der Allerh. Cabinetsordre vom 24. Dezember 1837 ihre Anwendung
<lb/>finden, die Gleichstellung jeder Verantwortlichkeit für öffentliche oder Cor-
<lb/>porationsgelder mit den Dieystverbrechen der Kaffenbeamten aber, sowohl
<lb/>mit den Worten, als mit dem Zwecke des Gesetzes, und auch mit der
<lb/>strafenden Gerechtigkeit selbst unvereinbar seyn würde;

<lb/>* I. E., daß der Caffationskläger zwar im unmittelbaren Staatsdienst
<lb/>angestellt ist, aber nur als Gerichtsvollzieher, nicht als Kaffenbeamter;
<lb/>daß er als Kassirer der Gemeinschaft auch nicht zu den mittelbaren Staats- 
<lb/>dienern gehört, theils weil der Gesammtzahl der Gerichtsvollzieher ein- 
<lb/>zelner Gerichtsbezirke nirgendwo die Rechte privilegirter Corporationen
<lb/>beigelegt sind, theils weil das Geschaht ihrer Kassirer, seinem Wesen nach,
<lb/>nur ein auf bestimmte Zeit beschränkter Auftrag ist;

<lb/>I E., daß diesem Mandatsverhaltniß entsprechend, das Dekret vom
<lb/>14. Juni 18!3 festgesetzt hatte: der Kassirer, welcher die Rechnungsle- 
<lb/>gung oder Herausgabe der der Gemeinschaft verschuldeten Summen ver.--
<lb/>weigern würde, solle alt ein solcher, der fremde Gelder vorenthalt, ver- 
<lb/>folgt werden (Art. 111);

<lb/>I. E., daß der dritte Titel dieses Gesetzes, in welchem sich die erwähnte
<lb/>Verfügung findet, zwar durch das Regulativ vom 10. Juni 1833, §. 17,
<lb/>aufgehoben worden, dies letztere Gesetz aber, sogar noch unzweifelhafter,
<lb/>das Geschäft des Kassirers als einen bloßen Auftrag bezeichnet hat, indem es
<lb/>im §. 13 nur feststtzt: „daß die Gerichtsvollzieher eines jeden Landge- 
<lb/>richtsbezirks einen Unterstützungsverein bilden und eine eigene Kaffe
<lb/>haben sollen, welche von einem Ausschüsse verwaltet werdedagegen aber
<lb/>den Inhalt der Art. 112 u. 113 des früheren Gesetzes nicht wieder auf- 
<lb/>nahm, so daß gegenwärtig eines Thsils nicht mehr von einer Kammer
<lb/>(a fortiori nicht von einer Corporation) der Gerichtsvollzieher in ein- 
<lb/>zelnen Landgerichtsbezirken die Rede styn kann, andern Theils die Ver- 
<lb/>antwortlichkeit nicht mehr auf derselben Person ruht, indem Statt des
<lb/>Kassirers allein ein Ausschuß verwaltet, dem selbst die Uebertragung
<lb/>des Kassengeschäfts an Dritte nicht untersagt ist, da das Gesetz nur der
<lb/>Remuneration aus gemeinschaftlicher Kaffe erwähnt;

<lb/>I. E., daß allerdings die Anweisung des General-Prokurators vom
<lb/>22. Oktober 1833 in Ausführung des Regulativs v. 10. Juni dess. I.
<lb/>einen Schritt weiter geht, indem hier die Ernennung des Kassirers dem
<lb/>Ober-Prokurator überwiesen, und die Verwaltung der Kasse als ein aus- 
<lb/>schließliches Geschäft des Kassirers bezeichnet wird;

<lb/>I. E. jedoch, daß diese Anweisung, weit entfernt, die Kassirer in
<lb/>mittelbare Staatsbeamte zu verwandeln, was sie vorher nicht waren,
<lb/>nur die Bestätigung enthält, daß der General-Prokurator in Ausübung
<lb/>seines Aufsichtsrechts, kein Bedenken finden konnte, Vorschriften zu geben,
<lb/>dre sich durch ihre Zweckmäßigkeit rechtfertigen, wogegen die Verände- 
<lb/>rung des Wesens der Einrichtung selbst, die Einführung härterer Strafen,
<lb/>die Verwandlung des Auftrages in ein Staatsamt, oder die Ertheilung
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Vollstreckung eines friedensgerichtlichen Urtheils. Gerichtsvollzieher</title>
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               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_03702+1844_0025--><p/>
               <p>

                  <lb/>22
</p>
               <p>

                  <lb/>von Corporationsrechten nicht Ln der Macht, mithin auch nicht Ln der
<lb/>Absicht der Aufsichtsbehörde, lag oder liegen konnte;

<lb/>I. E., daß, so wie die Gerichtsvollzieher selbst, welche unter sich
<lb/>einen Unterstützungsverein bilden, nicht dadurch schon eine von Staats- 
<lb/>wegen anerkannte Corporation bilden, ebenso auch das Gesetz ihrer ge- 
<lb/>meinschaftlichen Vermögensmaffe nirgendwo Corporationsrechte oder Vor- 
<lb/>rechte eingeraumt hat, vielmehr dieselbe, weil sie nur aus Beitragen
<lb/>und verwirkten Strafen der Vereinsmitglieder gebildet, nur zur Unter- 
<lb/>stützung der Vereinsmitglieder und ihrer Angehörigen verwendet, nur
<lb/>von Vereinsmitgliedern oder ihren Beauftragten verwaltet wird, eine
<lb/>Privatkasse, und den öffentlichen Staatskassen, oder solchen privilegirten
<lb/>Horporationskaffen (cf- z. B. allg. Gerichtsordnung Th. I. Lit. 50.
<lb/>§.444), bei denen der Staat, ihrer Bestimmung wegen, mehr oder min- 
<lb/>der betheiligt, nicht zu affimiliren ist;

<lb/>I. E., daß sonach das angegriffene Urtheil die §5» 419 u. flgd.
<lb/>Th. H. Tit. 20 des allg Landrechts falsch angewendet hat;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>caffirt der Kgl. Revisions- und Cassationshof das Urtheil der correktio-
<lb/>nellen Appellationskammer des Landgerichts zu Köln v. 30. Oktober
<lb/>1843 und verordnet die Beischreibung des gegenwärtigen Urtheils am
<lb/>Rande des Cassirten.

<lb/>Und, indem er in der Sache selbst erkennt:

<lb/>I. E., daß durch die vorstehend entwickelten Gründe die Berufung
<lb/>des öffentlichen Ministeriums von dem Urtheile der Zuchtpolizeikammer
<lb/>des Landgerichts zu Köln v. 25. September 1843 ihre Erledigung findet;

<lb/>Die Berufung des Beschuldigten betreffend:

<lb/>I. E., daß derselbe zugestehen muß, im Jahre 1842 Gelder, zu deren
<lb/>Einziehung für den Unterstützungsverein der Gerichtsvollzieher zu Z. er
<lb/>in seiner Eigenschaft als Caffirer beauftragt war, in seinen Privatnutzen
<lb/>verwendet und bis jetzt nicht erstattet zu haben, daß er mithin der Un- 
<lb/>terschlagung dieser Gelder schuldig ist und dieses sein Vergehen unter die
<lb/>Bestimmung des Art. 408 des Strafgesetzbuchs fallt, welchen das ange- 
<lb/>griffene Urtheil richtig anwendet; daß auch der Antrag des Beschuldigten
<lb/>auf Ermäßigung der erkannten viermonatlichen Gefangnißstrafe oder auf
<lb/>Anrechnung des Vorarrestes keine Rücksicht finden kann, da die un- 
<lb/>terschlagene Summe nicht unbedeutend ist, und außerdem gegen den Be- 
<lb/>schuldigten wegen seiner Eigenschaft als Staatsbeamter eine Schärfung
<lb/>der Strafe eintreten muß;

<lb/>Aus diesen Gründen und einverstanden mit denen des ersten Richters:

<lb/>Verwirft der Kgl. Revisions- und Caffationshof die Berufungen so- 
<lb/>wohl des öffentlichen Ministeriums als des Beschuldigten gegen das Ur- 
<lb/>theil der Zuchtpolizeikammer des Landgerichts zu Köln vom 25. Sept.
<lb/>1843, bestätigt dieses Urtheil seinem ganzen Inhalte nach und legt dem
<lb/>Appellanten X. auch die ferner entstandenen Kosten zur Last.

<lb/>Sitzung vom 29. April 1844.

<lb/>Vollstreckung eines friedensgerichtlichen Urtheils. —
<lb/>Gerichtsvollzieher.

<lb/>Die Strafbestimmung des Art. 13 Gesetz vom 27. Marz
<lb/>1791 ist als ausgehoben zu betrachten.
</p>
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               <p>

                  <lb/>23
</p>
               <p>

                  <lb/>Ueberdies ist es aber auch weder durch dieses, noch durch
<lb/>irgend ein neueres Gesetz den nicht bei einem Friedensge- 
<lb/>richte angestellten Gerichtsvollziehern untersagt, friedens- 
<lb/>gerichtliche Urtheile zu vollstrecken.

<lb/>Welfonder — Schöneborn.

<lb/>(Gerichtsvollzieher Kalderibach).

<lb/>Der Gerichtsvollzieher Kaldenbach zu Crefeld, welcher nicht Frie- 
<lb/>den sgerichtsvollzieher ist, hatte ein Urtheil des dortigen Friedensge-
<lb/>richts, durch welches der Kaufmann Welfonder zu Crefeld zur Heraus- 
<lb/>gabe einiger beweglichen Gegenstände oder zur Zahlung des Werthes der- 
<lb/>selben mit 15 Thlr. 10 Sgr. an den Seidenfabrikanten Schöneborn
<lb/>rechtskräftig verurtheilt worden, Lm Aufträge des Letztem durch Pfän- 
<lb/>dung vollstreckt. Das erwähnte Friedensgericht verurtheilte ihn deshalb
<lb/>durch Urtheil vom 8. August 1843 auf Grund des Art. 13 Ges. vom
<lb/>27. Marz 1791 zu einer Geldbuße von 1 Thlr. 18 Sgr., weil er in Er- 
<lb/>mangelung der Eigenschaft als Friedensgerichtsvollzieher nicht befugt ge- 
<lb/>wesen sey, in einer zur friedensgerichtlichen Competenz gehörigen Streit- 
<lb/>sache Amtsakte vorzunehmen, zu diesen Sachen aber nach der Verordnung
<lb/>vom 11. Mai 1843 auch die Erekutionsprozeffe gehören, welche aus frie-
<lb/>densgerichtlichen Urtheilen originiren.

<lb/>Der General-Prokurator am Rh. Revisions- und Cassationshofe de-
<lb/>nunciirte dem gedachten Hofe dieses rechtskräftig gewordene Urtheil, weil
<lb/>dasselbe in seinem Schlußtheile, durch welchen der Gerichtsvollzieher Kal- 
<lb/>denbach zu einer Geldbuße verurtheilt worden, eine unrichtige Anwen- 
<lb/>dung des Art. 1.3 Ges. vom 27. Marz 1791 und eine Verletzung der
<lb/>Allerh. Cab. Ordre vom 21. Juli 1826 Nro. 1, 2 u. 10 enthalte. In
<lb/>seinem schriftlichen Anträge heißt es:

<lb/>Zunächst kann die Strafbestimmung des Art. 13 des Gesetzes vom
<lb/>27. März 1791 wegen der Nro. 1, 2 u. 10 der Allerh. Cabinetsordre
<lb/>vom 21. Juli 1826 nicht mehr als fortbestehend angesehen werden z
<lb/>Denn, wenn in Nro. 1 dieser letzter» sogar dem Appellations-Gerichts-
<lb/>hofe, den Affisenhöfen, den Land- und Handelsgerichten, die ihnen früher
<lb/>nach Art. 103 des Dekrets vom 30. Marz 1808 zugestandene Befugniß
<lb/>entzogen ist, die in ihren öffentlichen Sitzungen blos entdeckten, nicht
<lb/>dort begangenen, Dienstvergehen der Gerichtsvollzieher sofort zu ahnden;
<lb/>wenn sodann in Nro. 2 alle, außer den in der Sitzung begangenen,
<lb/>Dienstvergehen dieser Beamten, mit Ausschluß der beim Appellations-
<lb/>Gerichtshofe fungirenden, zur Verfolgung vor einer Civilkammer
<lb/>des betreffenden Landgerichts verwiesen sind, und wenn endlich
<lb/>die Nro. 10 alle bis dahin bestandenen, dieser Cabinetsordre zuwider- 
<lb/>laufenden Gesetze außer Kraft gesetzt hat, so läßt sich nicht bezweifeln,
<lb/>daß auch der Art. 13 des Gesetzes von 1791 zu den außer Kraft ge- 
<lb/>setzten Bestimmungen gehört, da er eine Art von Disciplinarvergehen
<lb/>der Gerichtsvollzieher durch die Friedensrichter geahndet wissen
<lb/>will, und in dieser Beziehung der Nro. 2 der Cabinetsordre von 1826
<lb/>zuwider ist. Die Anwendung dieses aufgehobenen Art. war also unstatt- 
<lb/>haft, und enthält eine Verletzung der angeführten Bestimmungen der
<lb/>erwähnten Cabinetsordre.
</p>

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               <p>

                  <lb/>24
</p>
               <p>

                  <lb/>Nähme man aber auch an, daß der Art. 13 des Gesetzes von 1791
<lb/>noch Gesetzeskraft habe, so wäre er dennoch im vorliegenden Falle un- 
<lb/>richtig angewendet. Er bestimmt nämlich in der einschlägigen Stelle:

<lb/>„Les citatio ns et ju gemens des juges de paix se-
<lb/>ront signifi^s par eux (sc. Ies liuissiers de juges de paix)
<lb/>et non par autres huissiers, ä peine d a inende de six livres,
<lb/>qui sera prononcee par le juge de paix.“

<lb/>Hiernach und nach den Art. 4, 16, 20 u. 52 der B. P. O- ist es
<lb/>den nicht beim Friedensgericht angenommenen Gerichtsvollziehern zum Vor- 
<lb/>theil der Friedensgerichtsvollzieher nur untersagt, Ladungen zum Frie- 
<lb/>densgerichte oder Urtheile desselben, ohne besondern Auftrag des
<lb/>Richters zuzustellen, andere Amtsakte, namentlich Exekutionen aus
<lb/>Friedensgerichtsurtheilen, sind sie vorzunehmen befugt. Diese Befug-
<lb/>niß ist durch den §. 4 der Verordnung vom 11. Mai v. I., betref- 
<lb/>fend die Competenz der Friedensrichter, nicht aufgehoben. Denn,
<lb/>wenn darin den letztern auch die Entscheidung über Einsprüche gegen
<lb/>die Vollstreckung von ihnen erlassener Urtheile zugewiesen ist, so folgt
<lb/>doch daraus, da nur gewisse Akte den Friedensgerichtsvollziehern
<lb/>ausschließlich zugewiesen sind, noch nicht, daß dazu künftig auch die die Voll- 
<lb/>streckung ihrer Urtheile enthaltenden Akte gerechnet werden müssen. Es
<lb/>hätte vielmehr einer besondern gesetzlichen Bestimmung dazu bedurft,
<lb/>zumal da diese Vollstreckungsakte an sich in gar keiner Beziehung zu den
<lb/>Funktionen der Friedensgerichte stehen, vielmehr die Comperenz der letztern
<lb/>erst mit Einlegung des Einspruchs beginnt, erst mit und durch diesen
<lb/>ein vor das Friedensgericht gehöriger Executionsprozeß entsteht. Hieraus
<lb/>ergibt sich, daß dem Gerichtsvollzieher Kaldenbach, da er nicht eine La- 
<lb/>dung oder ein Urtheil zugestellt, sondern nur eine Pfändung auf Grund
<lb/>eines Friedensgerichtsurtheils vorgenommen hat, überhaupt kein Dienst- 
<lb/>fehler zur Last fallt, wegen welches eine Strafe hätte erkannt werden
<lb/>können. Selbst, wenn man endlich annehmen wollte, daß Vollstreckungsakte,
<lb/>welche auf Friedensgerichtsurtheilen beruhen, ausschließlich nur von Frie- 
<lb/>densgerichtsvollziehern vorgenommen werden können, würde doch gegen
<lb/>andere Gerichtsvollzieher, die sie vorgenommen, nicht der Art. 13 des
<lb/>Gesetzes vom 27. März 1791 zur Anwendung gebracht werden können,
<lb/>weil die darin enthaltene Strafbestimmung nur für den Fall gegeben
<lb/>ist, wenn Ladungen zum Friedensgerichte oder Urtheile desselben zugestellt
<lb/>werden, und weil Strafbestimmungen einer ausdehnenden Anwendung
<lb/>nicht empfänglich sind. Selbst in dieser Unterstellung würde also das
<lb/>angefochtene Urtheil nicht bestehen können.

<lb/>Hiernach trage ich dahin an:

<lb/>„das Urtheil des Friedensgerichts zu Crefeld vom 8. August v.
<lb/>I., in soweit als dasselbe den Gerichtsvollzieher Kaldenbach zu
<lb/>einer Geldstrafe von 1 Thlr. 18 Sgr. verurtheilt hat, im In- 
<lb/>teresse des Gesetzes zu caffiren und die Beischreibung des zu er- 
<lb/>lassenden Urtheils am Rande des zu vernichtenden zu verordnen."

<lb/>Berlin den 2. Marz 1844.

<lb/>Der General-Prokurator.

<lb/>(gez.) Eichhorn.

<lb/>Auf den Vortrag des Herrn Geheimen Ober-Revisionsrathes Gra un
<lb/>und die Erklärung des Herrn General-Prokurators, daß er seinem schrift- 
<lb/>lichen Anträge nichts hinzuzusetzen habe:
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_03702+1844_0028.tif"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Verläumdung. Exceptio veritatis. Untersuchung derselben</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_03702+1844_0028--><p/>
               <p>

                  <lb/>2b
</p>
               <p>

                  <lb/>caffirte der ^&gt;of, die von dem Herrn General-Prokurator vorge- 
<lb/>tragenen Gründe adoptirend, das Urtheil des Friedensgerichts zu
<lb/>Crefeld vom 8. August 1843, soweit dasselbe den Gerichtsvoll- 
<lb/>zieher Kaldenbach zu einer Geldstrafe von 1 Thlr. 18 Sgr. ver-
<lb/>urtheilt hat, im Interesse des Gesetzes und verordnet die Bei- 
<lb/>schreibung des gegenwärtigen Urtheils am Rande des cassirten.
<lb/>Sitzung vom 13. Mai 1844.

<lb/>Berläumdung. — Exceptio veritatis. •— Unter- 
<lb/>suchung derselben.

<lb/>Wenn der Art. 372 St. G. B. vorschreibt, daß die Unter- 
<lb/>suchung wegen Berläumdung beanstandet werden solle,
<lb/>wenn der angebliche Berläumder die von ihm behaupteten,
<lb/>gesetzlich strafbaren Handlungen des Berläumdeten der
<lb/>Obrigkeit denunciirt hat, so wird dadurch nicht dem öffent- 
<lb/>lichen Ministerium die Pflicht aufgelegt, in allen der- 
<lb/>gleichen Fällen eine förmliche Untersuchung gegen den Ber-
<lb/>läumdeten einzuleiten. Es genügt vielmehr der Ausspruch der
<lb/>Rathskammer, daß zur Einleitung einer Untersuchung gegen
<lb/>den Berläumdeten eine hinreichende Veranlassung nicht vor- 
<lb/>handen sey, um die weitere Untersuchung gegen den Verläum-
<lb/>der selbst wieder aufnchmen und fortsetzen zu dürfen, in so-
<lb/>ferne dieser nicht sich als Civilpartci constituirt und die
<lb/>Untersuchung gegen den Berläumdeten auf seine Kosten
<lb/>betreibt.

<lb/>Oeffentl. Ministerium — Friederichs.

<lb/>Sebastian Friedrichs, 60 Jahre alt, Winzer, geboren und wohnhaft
<lb/>zu Wehlen, wurde am 15. Mai v. I. mittels direkter Ladung vor das
<lb/>Auchtpolizeigericht zu Trier gestellt, beschuldigt: am 27. Februar v. I.
<lb/>in der öffentlichen Sitzung des Forstpolizeigerichts zu Bernkastel, den
<lb/>Feld- und Mitwaldbüter Peter Joseph Jung von Wehlen durch den
<lb/>Vorwurf: Jung habe schon einen falschen Eid gegen ihn geschworen,
<lb/>verlaumdet zu haben. Friedrichs räumte die Aeußerung: Jung habe
<lb/>schon einmal ein falsches Protokoll gegen ihn errichtet, ein, behauptete
<lb/>aber, sie beruhe auf Wahrheit, und habe er diese Sache bereits dem Kgl.
<lb/>Ober-Prokurator angezeigt.

<lb/>Das Auchtpolizeigericht: I. E., daß der Beschuldigte den Gegenstand
<lb/>seines Vorwurfes bereits zur Anzeige gebracht und sich nach Ausweis
<lb/>der Akten als Civilpartei constituirt habe, setzte durch Urtheil vom 15.
<lb/>Mai v. I. die weitere Verhandlung und das Erkenntniß bis dahinaus:
<lb/>daß die Untersuchung wegen- der denuntiirten Tbathandlungen erledigt
<lb/>seyn werde. Sebastian Friedrichs hatte sich bereits zum Protokoll des
<lb/>Untersuchungsrichters vom 20. Oktober 1842 erboten, einen Kostenvor-
<lb/>schuß von 50 Thlr. zufolge Art. 63 der Cr. P. O. zu deponiren, da
<lb/>das öffentliche Ministerium in den veranlaßten informatorischen Unter-
</p>
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_03702+1844_0029--><p/>
               <p>

                  <lb/>fuchungsverhandlungen keine Motive gefunden hatte, gegen Jung eine ge- 
<lb/>richtliche Untersuchung von Amtswegen eintreten zu lassen. Der Kosten«
<lb/>Vorschuß wurde indessen nicht geleistet und Friedrichs erklärte ihn nicht
<lb/>beschaffen zu können. Auf diese Erklärung wurde er von Neuem vor
<lb/>die Auchrpolizeikammer gestellt, die Klage des öffentlichen Ministeriums
<lb/>aber am 3. Juli v. I. als zu voreilig angebracht zurückgewiesen, weil
<lb/>noch keine wirksame Entscheidung über den Grund oder Ungrund der
<lb/>Denuntiation des Jung vorhanden sey.

<lb/>Nunmehr wurden die diesfalligen Verhandlungen mit dem Anträge
<lb/>des öffentlichen Ministern: zu verordnen, daß eine Untersuchung gegen
<lb/>den Jung wegen angeblicher Errichtung eines falschen Protokolles, re8p.
<lb/>Ausschwörung eines falschen Eides, nicht eingeleitet werde, durch den
<lb/>Jnstruktionsrichter der Rathskammer des Kgl. Landgerichtes vorgelegt
<lb/>und diese faßte auch am 31. August v. I. einen dem Anträge entspre- 
<lb/>chenden Beschluß.

<lb/>Demgemäß wurde Friedrichs abermals wegen Verlaumdung vor das
<lb/>Auchtpolizeigericht gestellt, am 14. Oktober v. I. aber, weil in Gemäß- 
<lb/>heit des Art. 372 St. G. B. eine wirkliche Untersuchung über die Wahr- 
<lb/>heit der Denuntiation erforderlich gewesen wäre, die Klage gegen
<lb/>Friedrichs abermals noch zur Zeit als zu voreilig abgewiesen.

<lb/>Das öffentliche Ministerium legte die Berufung ein, welche jedoch von
<lb/>der Appellationskammer des Kgl. Landgerichtes zu Trier am 14. Dezbr.
<lb/>v. I. verworfen ist.

<lb/>Die Gründe sind folgende:

<lb/>I. E., daß am 15. Mai c. dem Anträge des öffentlichen Ministe- 
<lb/>riums gemäß von der correktionellen Kammer des Kgl. Landgerichtes
<lb/>erkannt worden:

<lb/>„daß die weitere Verhandlung und das Erkenntniß in dieser Sache
<lb/>bis dahin auszusetzen, daß die Untersuchung wegen der denuntiirten
<lb/>Thathandlungen erledigt seyn wird."
<lb/>eine Entscheidung, welche die Rechtskraft beschritten hat, und am 3.
<lb/>Juli c. virtualiter wiederholt worden, ist, daß der Beschluß der Raths- 
<lb/>kammer d. d. 31. August c. als eine Erledigung der im ersteren Urtheile
<lb/>enthaltenen Auflage nicht betrachtet werden kann, weil aus demselben
<lb/>hervorgeht, daß hinsichtlich der denuntiirten Thathandlungen eine Unter- 
<lb/>suchung, d. h. ein auf den Antrag des öffentlichen Ministerii vor dem
<lb/>Jnstruktionsrichter eingeleitetes Verfahren gar nicht stattgefunden hat, und
<lb/>der Anstand, welcher in Beziehung auf die Verhandlung und Entschei- 
<lb/>dung des dem Appellaten imputirten Vergehens der Verlaumdung aus
<lb/>der Vorschrift des Art. 372 des Str. G. B. sich ergibt, nur durch ein
<lb/>richterliches Erkenntniß wider den Urheber der denuntiirten Thatsachen,
<lb/>oder durch einen Beschluß der Rathskammer, welcher nach Vorschrift des
<lb/>Art. 127 der Cr. P. O. auf eine von dem Jnstruktionsrichter geführte
<lb/>Untersuchung gefaßt worden, beseitigt werden kann.

<lb/>Gegen dies Erkenntniß hat das öffentliche Ministerium bei dem Kgl.
<lb/>Landgerichte zu Trier am 16. deff Mts. den Caffationsrekurs ergriffen.
<lb/>In der von dem Kgl. Ober-Prokurator eingereichten Rechtfertigungs-
<lb/>schrist bemerkt derselbe Folgendes:

<lb/>Die hier dem Art. 372 des Str. G. B. gegebene Auslegung scheint
<lb/>mir aus folgenden Gründen irrig und auf einem Mißverständnis, resx».
</p>

               <pb facs="2084567_03702+1844_0030.tif"
                   n="27"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_03702+1844_0030--><p/>
               <p>

                  <lb/>— 27 —

<lb/>Nichtbeachtung und unrichtiger Anwendung der Art. 47, 53,61. und 127
<lb/>der Str. Pr. Ord. zu beruhen.

<lb/>Der Art. 372 des St. G. B. bestimmt nämlich nur, daß gegen den
<lb/>einer Verläumdung Beschuldigten, der die Thatsachen, die den Vorwurf
<lb/>der angeblichen Verläumdung enthalten, der Obrigkeit angiebt, wahrend
<lb/>dem Untersuchungsprozeffe über diese Lhatsachen das Verfahren und Er»
<lb/>kenntniß über das Vergehen der Verlaumdung beanstandet werden soll.

<lb/>Es enthalt mithin dieser Artikel keine weiteren Bestimmungen darüber,
<lb/>aus denen die Verpflichtung des öffentlichen Ministerii gefolgert werden
<lb/>könnte, daß, sobald der wegen einer Verläumdung vor Gericht gestellte
<lb/>Beschuldigte den Einwand vorbringt, daß er die Lhatsachen, deren Vor- 
<lb/>wurf die Verlaumdungsklage herbeiführte, zur Anzeige gebracht habe,
<lb/>dasselbe solche unbedingt und unter allen Umständen verfolgen und
<lb/>eine gerichtliche Untersuchung beantragen müsse, sondern es wird darin
<lb/>nur befohlen, daß während der Dauer des Untersuchungsprozesses das
<lb/>Verfahren beanstandet werden soll, was offenbar nichts weiter besagt
<lb/>und besagen kann, als oaß bezüglich der dem öffentlichen Mnisterii
<lb/>zur Kenntniß gebrachten Thathandlung diejenigen Regeln befolgt werden
<lb/>sollen, welche dasselbe im Allgemeinen bei Einleitung einer Untersuchung
<lb/>leiten und die ihm als Richtschnur bei Bemessung seiner Anträge ge- 
<lb/>geben sind.

<lb/>Ueber allen Zweifel erhaben steht nun hier der Grundsatz fest, daß
<lb/>das öffentliche Ministerium nur dann, wenn es überzeugt ist, daß eine
<lb/>strafbare Handlung startgefunden hat, oder ihm doch hinreichende Gründe
<lb/>für die Annahme des Vorhandenseyns einer solchen vorliegen, den Antrag
<lb/>auf Untersuchung und Verfolgung nehmen soll, entgegengesetzten Falls
<lb/>aber'die Befugniß resp. Verpflichtung hat, den ihm gewordenen Anzeigen
<lb/>keine weitere Folge zu geben, mit andern Worten nur in Fällen erster
<lb/>Art, die ^Sache direct zu verfolgen oder an den Jnstructionsrichter zur
<lb/>weitern nähern Untersuchung abzugeben, im entgegengesetzten Falle aber
<lb/>entweder selbst zu reponiren, oder die Sache mit dem Anträge auf Ein- 
<lb/>stellung des weitern Verfahrens an den Untersuchungsrichter gelangen zu
<lb/>lassen, wie dieses durch Art. 47, 53, 182 der St. P. O. ausdrücklich
<lb/>vorgesehen ist.

<lb/>Eben so unbezweifelt steht es fest, und die Art. 53, 61 und 127 der
<lb/>St. P. O. besagen es klar, daß, sobald eine Anzeige von Seiten des
<lb/>öffentlichen Ministerii mit Antrag, welcher Art derselbe auch seyn mag,
<lb/>an den Untersuchungsrichter abgegeben ist, derselbe hierdurch mit der
<lb/>Untersuchung befaßt wird, und in Folge dessen diese mit oder gegen den
<lb/>Antrag des öffentlichen Ministerii weiter fortführen, oder deren Einstellung
<lb/>durch die Ratbskammer mit oder gegen den Antrag des öffentlichen Mi- 
<lb/>nisterii veranlassen kann.

<lb/>Sind diese Grundsätze aber richtig, und nach meinem Dafürhalten
<lb/>sind sie es, (auch hat der Anklagesenat des Rh. Appellationshofes dieselben
<lb/>bereits Ln mehreren analogen Fällen ausgesprochen, conf. Annalen für
<lb/>Rechtspflege und Gesetzgebung Bd. III. Heft 1 S. 13—30) so kann es
<lb/>einem Bedenken nicht unterliegen, daß der Art. 127 der St. P. O. nicht,
<lb/>wie dieses das angegriffene Urtheil annimmt, den Sinn habe, daß die Be- 
<lb/>schlüsse der Rathskammer nur auf eine von dem Jnstructionsrichter ge- 
<lb/>führte Untersuchung gefaßt werden können, und daß Ln Folge dessen auch
<lb/>ein Rathskammerbeschluß über eine nach Art. 372 des St. G. B. an
</p>

               <pb facs="2084567_03702+1844_0031.tif"
                   n="28"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_03702+1844_0031--><p/>
               <p>

                  <lb/>— 28 —
</p>
               <p>

                  <lb/>den Untersuchungsrichter devolvirte Anzeige nur dann mit Wirksam- 
<lb/>keit die Einstellung des Verfahrens verordnen könne, wenn eine vor- 
<lb/>läufige Untersuchung durch den Untersuchungsrichter geführt worden ist.

<lb/>Dieser, in dem angegriffenen Urtheil aufgestellte Grundsatz würde,
<lb/>konsequent angewendet, zu der Annahme führen, daß bei einer Verlaum-
<lb/>dungsklage, welche sich darauf gründet, daß Jemanden der Vorwurf ge- 
<lb/>macht worden ist, ein vor 10 Jahren statt gehabtes Verbrechen verübt
<lb/>zu haben, gegen den Beschuldigten, der desfalls eine Anzeige erstattet,
<lb/>ein weiteres Verfahren nicht statt finden dürfte, bis über das bereits
<lb/>verjährte Verbrechen eine förmliche Untersuchung vor dem Untersuchungs- 
<lb/>richter beantragt und geführt, und hierauf hin der Beschluß der Raths- 
<lb/>kammer erlassen worden, ein Verfahren, was offenbar unzulässig seyn
<lb/>würde, da der Untersuchungsrichter mit dem Anträge auf Untersuchung
<lb/>eines bereits verjährten Verbrechens angegangen, diese ablehnen und die
<lb/>Rathskammer auf dessen Vortrag hierüber das Verfahren unbezweifelt
<lb/>einstellen muß.

<lb/>Wenn daher auch in den meisten Fallen die Rathskammer Ln Straf- 
<lb/>sachen nach Art. 127 sq. der Str. P. Ordr. nur Ln solchen Fällen ent- 
<lb/>scheiden und die Einstellung des Verfahrens oder die Verweisung des Be- 
<lb/>schuldigten verordnen wird, in welchen der Jnstructionsrichter eine Unter- 
<lb/>suchung geführt hat, so ergiebt doch das angeführte Beispiel klar, daß
<lb/>sich hieraus eine allgemeine stichhaltige, keine Ausnahme zulassende Regel
<lb/>nicht abstrahiren laßt, und daß die Rathskammer nicht nur auf Grund
<lb/>vorrangiger Untersuchung durch den Jnstructionsrichter, sondern auch,
<lb/>ohne daß eine solche statt fand, die Einstellung des Verfahrens verordnen
<lb/>darf und in gewissen Fallen sogar muß, mithin nicht gesagt werden kann,
<lb/>wie in dem rc. Urtheile geschieht, daß ein Beschluß der Ratbskammer
<lb/>nur auf Grund einer von dem Jnstructionsrichter geführten Unter- 
<lb/>suchung die Einstellung des Verfahrens mit Wirksamkeit verordnen könne.

<lb/>Darf aber, wie hiernach als erwiesen angenommen werden muß, die
<lb/>Rathskammer in Strafsachen auch ohne vorrangige Instruction durch
<lb/>den Untersuchungsrichter die Einstellung des Verfahrens verordnen, so kann
<lb/>über dis Wirksamkeit eines derartigen Beschlusses kein Zweifel obwalten,
<lb/>da alle Rathskammerbeschlüsse nach denselben Regeln beurtbeilt werden
<lb/>müssen und dieselbe Wirksamkeit haben, und es muß mithin auch, da ein
<lb/>Rathskammerbeschluß, welcher eine Verweisung oder Einstellung des Ver- 
<lb/>fahrens verordnet, die Schlußhandlung eines Untersuchungsprozesses
<lb/>bildet, durch einen derartigen Beschluß die Untersuchung als beendet an- 
<lb/>gesehen werden.

<lb/>Diese Grundsätze auf den untergebenen Fall angewendet, hatte daher
<lb/>mit dem auf die Anzeige desrc Friedrichs erlassenen Rathskammerbeschluß
<lb/>vom 31. August v. I. der rc. Untersuchungsprozeß seine Endschaft
<lb/>erreicht und es muß daher in dem angegriffenen Urtheil, welches nach
<lb/>dem Angeführten irriger Weise das Gegentheil angenommen, und darauf
<lb/>feine Entscheidung gegründet und die der Hauptsache verweigert bat, eine
<lb/>Verletzung der bezogenen Gesetzesstellen gefunden werden.

<lb/>Auf den Vortrag des Herrn Geheimen Ober-Revisionsrathes Graun
<lb/>und den Antrag des Herrn General-Prokurators Eichhorn:

<lb/>I. E., daß das Kgl Auchtpolizeigericht zu Trier auf die von dem
<lb/>Cassationsverklagten Sebastian Friedrichs, welcher der Verläumdung des
<lb/>Feld- und Mitwaldhüters Jung beschuldigt ist, vorgebrachte Einrede,
</p>

               <pb facs="2084567_03702+1844_0032.tif"
                   n="29"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_03702+1844_0032--><p/>
               <p>

                  <lb/>29
</p>
               <p>

                  <lb/>seine Aeußerung, Letzterer habe schon einmal ein falsches Protokoll gegen
<lb/>ihn errichtet, beruhe auf Wahrheit und habe er die Sache bereits dem
<lb/>Kgl. Ober-Prokurator angezeigt, zwar ganz richtig, durch Urtheil vom
<lb/>15. Mai 1842 in Gemäßheit des Art. 372 des St. G. B. die weitere
<lb/>Verhandlung und das Erkenntniß bis dahin aussetzte, daß die Untersuchung
<lb/>wegen der denuntiirten Thatsache erledigt seyn werde;

<lb/>Daß jedoch das öffentliche Ministerium in den von ihm veranlagen
<lb/>informatorischen Untersuchungsverhandlungen, keine hinreichende Gründe
<lb/>fand, gegen Jung eine gerichtliche Untersuchung von Amtswegen eintreten
<lb/>zu lassen, vielmehr bereits zum Protokoll des Untersuchungsrichters vom
<lb/>20. Okt. 1842 der Cassationsbeklagte Sebastian Friedrich selbst sich als
<lb/>Civilpartei constituirt und einen Kostenvorschuß von 50 Thlr. zu er- 
<lb/>legen sich anheisässg gemacht hatte (Art. 63 fld. der Cr. P. O. Art. 106
<lb/>des Dekr. vom 18. Juni 1811.)

<lb/>I. E., daß Friedrichs dieser Constituirung als Civilpartei indessen
<lb/>keine weitere Folge gegeben und den Kostenvorschuß, durch dessen Erlegung
<lb/>die weitere Prozedur gegen Jung bedingt war, nicht erlegt, noch auch
<lb/>seine Armuth vorschriftsmäßig bescheinigt hat; daß endlich ein auf den
<lb/>Bericht des Jnftructionsrichters erlassener Beschluß der Rathskammer
<lb/>zu Trier vom 21. August v. I. vorliegt, wonach letztere entschieden hat,
<lb/>daß eine amtliche Untersuchung wegen Mangels hinreichender Gründe
<lb/>in Uebereinstimmung mit dem Anträge des öffentlichen Ministern nicht
<lb/>ekngeleitet werden solle;

<lb/>I. E., daß das öffentliche Ministerium gegen seine Ueberzeugung,
<lb/>daß es an hinlänglichen Gründen gegen Jung einzuschreiten fehle, (Art. 53,
<lb/>61) dazu nicht gehalten war, sondern dasselbe genug that, wenn es die
<lb/>bis dahin aufgenommenen Verhandlungen nebst seinem Anträge dem Jn-
<lb/>struktionsrichter mittheilte, um darüber in der Rathskammer Vortrag
<lb/>zu halten, welche letztere zu entscheiden hatte, ob eine weitere Verfol- 
<lb/>gung statt haben solle oder nicht (Art. 127. 128 ibid.)

<lb/>I. E., daß, sobald diese Entscheidung zum Vortheil des Jung erfolgte,
<lb/>dem Art. 372 des St. G. B. hinlänglich genügt war, und sich kein
<lb/>förmliches gerichtliches Verfahren weiter gegen ihn rechtfertigen ließ;
<lb/>daß das Einstellen eines solchen auch keinen Grund abgeben kann, der
<lb/>Entscheidung der Rathskammer vom 31. August ihre Wirksamkeit
<lb/>zu entziehen;

<lb/>Daß also dem Zuchtpolizeigericht oblag, in der Untersuchungssache
<lb/>gegen Sebastian Friedrichs den moralischen und strafrechtlichen Charakter
<lb/>der ihm Schuld gegebenen Verlaumdung im Wege des im Art. 190 flgd.
<lb/>der Cr. P. O. vorgeschriebenen Verfahrens zu würdigen, und daß dasselbe,
<lb/>indem es den Antrag des öffentlichen Ministeriums am 14. Okt. v. I.
<lb/>als zu voreilig angebracht, abwies, die Appellationskammer des Kgl. Land- 
<lb/>gerichts aber, indem sie die von dem öffentlichen Ministerium eingelegte
<lb/>Berufung verwarf, sich gleichmäßig einer irrigen Anwendung der Art. 127
<lb/>und 128 der Cr. P. O. und des Art. 372 des St. G. B. schuldig ge- 
<lb/>macht haben.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>cassirt der Kgl. Revisions- und Cassationshof das Urtheil der Appellations- 
<lb/>kammer des Kgl. Landgerichts zu Trier vom 14. Dez. 1843 verordnet
<lb/>die Beischreibung des gegenwärtigen Urtheils am Rande des cassirten
<lb/>und verurtheilt den Cassationsverklagten in die Kosten des Rekurses.
</p>

            </div>
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            <div xml:id="d82095e3476" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Handzeichen. Unterschrift. Minderjährige. Nichtigkeit der von denselben ohne vormundschaftliche Vertretung eingegangenen Verträge. Theilung der Eltern unter ihren Kindern. Verschollener Militair</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_03702+1844_0033--><p/>
               <p>

                  <lb/>30
</p>
               <p>

                  <lb/>Hiernächst zur Sache selbst mit Bezugnahme auf obige Gründe:

<lb/>Reformirt er das Urtheil des Kgl. Zuchtpolizeigerichts zu Trier vom
<lb/>14. Okt. 1&amp;43, in so fern es die Klage des öffentlichen Ministern als
<lb/>zu voreilig angestellt, abgewiesen hat, und verweiset die Sache zum
<lb/>weitern Verfahren in Gemäßheit der Art. 190 flgd. der Cr. P. O. und
<lb/>zM rechtlichen Entscheidung an das Kgl. Zuchtpolizeigericht zu Koblenz.

<lb/>Sitzung vom 13. Mai 1844.
</p>
               <p>

                  <lb/>Handzeichen. — Unterschrift. — Minderjährige. —
<lb/>Nichtigkeit der von denselben ohne vormundschaftliche
<lb/>Vertretung eingegangenen Verträge. — Theilung der
<lb/>Eltern unter ihren Kindern. —
<lb/>Verschollener Militair.

<lb/>Die Erklärung, des Schreibens und Unterzeichnens unwissend
<lb/>zu seyn, umfaßt die Erklärung, weder unterschreiben, noch
<lb/>ein Handzeichen machen zu können, und zugleich die An- 
<lb/>gabe der Ursache, weshalb man weder zu dem Einen,
<lb/>noch zu dem Andern im Stande sey. §. 28 und 29 Not.
<lb/>Ord. vom 25. April 1822.

<lb/>Die Unfähigkeit der Minderjährigen, ohne gesetzlichen Beistand
<lb/>Verträge zu schließen und insbesondere Schenkungen zu
<lb/>acceptiren, ist eine blos relative und kann, da sie einzig
<lb/>das Interesse der Minderjährigen zum Zwecke hat, auch
<lb/>nur von diesen geltend gemacht werden.

<lb/>Eine Theilung der Eltern unter ihren Kindern, ist nicht des- 
<lb/>halb nichtig, weil bei derselben ein in Militairdiensten
<lb/>abwesender Sohn, dessen Leben sowohl zur Zeit der statt- 
<lb/>gehabten Erbschaftstheilung als des Todes der theilenden
<lb/>Eltern ungewiß und nicht anerkannt war, unberücksichtigt
<lb/>geblieben ist.

<lb/>Eheleute Weyers — Reiners.

<lb/>Der Seidenweber Arnold Eckes erzeugte in erster Ehe zwei Söhne, den
<lb/>Mathias Eckes, welcher im Jahre 1805 oder 1807 in französische Mili-
<lb/>tairdienste trat und seit 1809 keine weitere Nachricht von sich gab, und
<lb/>den Johann Eckes, welcher 1807 verstarb und eine einzige Tochter, Alette
<lb/>Erkes, jetzige Ehefrau Weyers hinterließ.

<lb/>In einer spatern (vierten) Ehe mit Sophie Diemers erzeugte Arnold
<lb/>ErkeS eine Tochter, Margarethe, welche vor ihrem Vater verstarb und
<lb/>durch ein Testament vom 1. Mai 1835 ihren.Ehemann, Heinrich Reiners,
<lb/>zum alleinigen Erben einsetzte.
</p>
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                   n="31"
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               <p>

                  <lb/>31
</p>
               <p>

                  <lb/>Arnold Erkes starb am 30. April 1839. Er Hatte unter dem 23.
<lb/>Marz 1828 durch einen Notarialact sein Vermögen und insbesondere sechs
<lb/>ihm zugehörige Hauser zwischen feiner Enkelin erster Ehe Alette und seiner
<lb/>Tochter spaterer Ehe Margaretha, getheilt, in demselben aber seines in
<lb/>französische Kriegsdienste getretenen Sohnes erster Ehe, Mathias, keine
<lb/>Erwähnung gethan.

<lb/>Sowohl aus diesem Grunde, als wegen anderer angeblichen Formmängel,
<lb/>namentlich wegen nicht gehörig erfolgter Acceptation der Theilung und
<lb/>nicht Statt gehabter Unterkreuzung des Actes, ist die Rechtsbeständigkeit
<lb/>desselben angefochten worden, und ist es daher zweckmäßig, vor Allem den
<lb/>Hauptinhalt des Actes in Kurzem anzugeben.

<lb/>Derselbe beginnt mit der Erwähnung, daß der Seidenweber Arnold
<lb/>Erkes und die vierte Ehefrau desselben, Sophie Diemers, ferner die Locher
<lb/>aus dieser vierten Ehe, Margaretha Erkes, damals noch unverheirathet,
<lb/>bei ihrem Vater wohnend, so wie auch die Enkelin aus erster Ehe, Alette
<lb/>Erkes, ebenfalls zu jener Zeit noch nicht verheirathet. Letztere im Zustand
<lb/>ihrer Mutter, Wittwe Erkes, vor Notar erschienen sind, und in Ansehung
<lb/>des Vermögens, welches der Vater resp. Großvater Arnold Erkes im Be- 
<lb/>sitze habe, eine Uebereinkunst getroffen haben.

<lb/>Nach dieser Einleitung folgt sodann unmittelbar die Erklärung des
<lb/>Arnold Erkes, daß er seiner Tochter Margarethe Erkes uud ebenso seiner
<lb/>Enkelin Alette Erkes, jeder drei in dem Acte selbst näherbezeichnete Häuser,
<lb/>Ersterer nebstdem aber noch die Meubel und Gereiden seines Hauses, von
<lb/>nun an und für immer zum völligen Eigenthum übertrage und überlasse.,—
<lb/>Die Annehmerin ne n, heißt es in dem Acte weiter, sollten die jetzt
<lb/>übertragenen Gegenstände erst nach dem Tode der Eheleute Arnold Erkes
<lb/>und Sophie Diemers antreten, und diese bis dahin den Genuß davon
<lb/>haben; die Margarethe Erkes aber, Tochter aus vierter Che, nebstdem
<lb/>noch verpflichtet sein, ihre Eltern lebenslang zu verpflegen und zu unterhalten.

<lb/>Da die Enkelin aus erster Ehe, Alette Erkes, sagt der Act ferner,
<lb/>aus der Erbschaft ihres verstorbenen Vaters, und aus der ihres Oheims,
<lb/>Mathias Erkes, so wie aus jener, ihrer Großmutter, noch eine Forderung
<lb/>von 326 Thlr. 27 Sgr. an Arnold Erkes, ihren Großvater habe, so ver- 
<lb/>pflichte dieser sich, zur Gleichstellung der Loose, seiner genannten Enkelin
<lb/>auf Abschlag sofort 25 Thlr. zu bezahlen und den Mehrbetrag von nun
<lb/>an bis zu seinem Tode mit 4 Proz. zu verzinsen, obschon, wie hinzuge-
<lb/>fügt wird, ihm von dem größten Theile dieser Summe der lebenslängliche
<lb/>Genuß zustehe. Schließlich bemerkten sodann die Parteien, daß die Sophie
<lb/>Diemers 230 Thlr. 25 Sgr. 1 Pf. in ihre Ehe mit Arnold Erkes ein- 
<lb/>gebracht habe, welche ihr vergütet werden sollten.

<lb/>Der Act ward diesemnach von den Parteien unterzeichnet, mit Aus- 
<lb/>nahme des Arnold Erkes und dessen Ehefrau, welche, wie der Act sich aus- 
<lb/>drückt, erklärten, des Schreibens und Unterzeichnens unwissend zu sein.

<lb/>Nach Aufnahme dieses Actes verstarb zuerst die Tochter vierter Ehe
<lb/>Margarethe Erkes, mit Zurücklassung ihres zum alleinigen Erben eingesetz- 
<lb/>ten Ehemannes Heinrich Reiners, und demnach Arnold Erkes.

<lb/>Nach dem Tode des Letzter» erwirkten unterm 12. Februar 1840 die
<lb/>Enkelin desselben, Alette Erkes, und deren Ehemann Weyers, die jetzigen
<lb/>Kassationskläger, ein Urtheil bei dem Landgericht zu Düsseldorf, wodurch
<lb/>der abwesende Mathias Erkes für todt erklärt ward, und leiteten sie so-
</p>

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               <p>

                  <lb/>32
</p>
               <p>

                  <lb/>dann am 9. Marz desselben Jahres bei dem nämlichen Gerichte eine Klage
<lb/>ein, dahin gehend, den jetzigen Kassationsbeklagten, Heinrich Reiners, Ehe-
<lb/>mann der verstorbenen Margaretha Erkes, schuldig zu erklären, die der
<lb/>Letztern durch den oben erwähnten Notarial-Lbeilungsact übertragenen
<lb/>drei Hauser mit Percepten und Percipienden vom Todestage des Vaters
<lb/>resp. Großvaters Arnold Erkes an, herauszugeben.

<lb/>Arnold Erkes, sagten die Klager, habe bei seinem Tode seine Enkelin
<lb/>Alette Erkes, die jetzt klagende Ehefrau Weyers, als einzige anwesende
<lb/>Descendentin und Erbin zurückgelaffen. Nur diese sei daher auch zu dessen
<lb/>ganzem Nachlasse berechtigt gewesen. Allerdings habe Arnold Erkes be- 
<lb/>reits im Jahre 1828 durch den eben besagten Act die ihm zugehörigen
<lb/>sechs Hauser unter seine Enkelin und seine Tochter vierter Ehe, Marga- 
<lb/>retha Erkes, getheilt, allein Letzere sey vor ihrem Vater verstorben, und
<lb/>der Act selbst, der offenbar eine divisio parentum inter liberos darstelle,
<lb/>sey aus mehreren Gründen nichtig und wirkungslos, und zwar:

<lb/>1) weil die Lheilung nicht in ausdrücklichen Worten acceptirt worden
<lb/>sey, wie dies nach Artikel 1076 und 932 des B. G. B. erfordert werde,

<lb/>2) die Margaretha Erkes, welche zur Zeit des errichteten Actes noch
<lb/>minderjährig, eben 16 Jahre alt gewesen, nicht nach Vorschrift des
<lb/>Art. 938 zu dem Acte gehörig assistirt und autorisirt worden sey, —

<lb/>3) gegen die Bestimmung des Act. 939, die Transscription der über- 
<lb/>tragenen Immobilien nicht Statt gefunden habe, —

<lb/>4) der abwesende Mathias Erkes bei der Theilung ganz übergangen
<lb/>worden sey, ungeachtet dessen Todeserklärung erst nach dem Ab- 
<lb/>sterben des Vaters erfolgt sey.

<lb/>Nach der Allerhöchsten Cabinetsordre vom 26. August 1828,behaupteten
<lb/>hierbei die Klager, sey der Tag, wo das Erkenntniß, welches einen Ver- 
<lb/>schollenen für todt erkläre, in Rechtskraft übergehe, als der Todestag desselben
<lb/>zu betrachten. Das Gesetz vom 11. Ventose Jahres H aber, welches durch
<lb/>das B. G- B. keinesweges aufgehoben sey. schreibe ausdrücklich vor, daß
<lb/>dem vermißten Militair ein Curator ernannt werde, um sein Interesse
<lb/>bei Erbschaftstheilungen wahrzunehmen. Die in Frage stehende Theilung
<lb/>könne daher in keinem Falle aufrecht erhalten werden, da gemäß Art. 1870
<lb/>die Lheilung der Eltern unter Kindern nichtig sey, wenn solche nicht unter
<lb/>allen, beim Absterben der Eltern vorhandenen Descendenten vorgenommen
<lb/>worden sey.

<lb/>Der Beklagte Heinrich Reiners, welcher auf Abweisung der Klage
<lb/>unter eventuellem Vorbehalt der Entschädigungs-Ansprüche wegen mehr- 
<lb/>jähriger Verpflegung des Arnold Erkes antrug, erwiderte:

<lb/>Der Act vom 23. Marz 1828 sey keinesweges als eine divisio pa- 
<lb/>rentum inter liberos anzusehen, sondern ein bloßer Alimentations-Ver- 
<lb/>trag, der nicht mehr angegriffen werden könne, da er von allen Seiten voll-
<lb/>zogen worden sey. Selbst die Gegnerin habe die ihr hierin versprochenen
<lb/>25 Lhlr. laut ihrer Quittung vom 15. Marz 1828 in Empfang genommen.
<lb/>Auch als eine Lbeilung des Vaters unter seine Kinder betrachtet, sey aber
<lb/>der Act in jeder Hinsicht rechtsgültig. Die geschehene ausdrückliche Accep-
<lb/>tation der Theilung ergebe sich aus dem Inhalte des Actes. Der Mangel
<lb/>der Assistenz und Autorisation der damals minderjährigen Margaretha
<lb/>Erkes könne nach Art. 1125 von der Gegnerin, die zu jener Zeit groß- 
<lb/>jährig gewesen sey, nicht geltend gemacht werden. Der Tod des Mathias
</p>

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               <p>

                  <lb/>33
</p>
               <p>

                  <lb/>Erkes fey übrigens in dem Acte selbst von der Gegnerin anerkannt worden,
<lb/>indem sie wegen der Erbschaft desselben mir dem Vater stipulirt habe.
<lb/>Jedenfalls liege der Gegnerin nach Art. 136, wodurch das Gesetz vom 11.
<lb/>Ventose Jahres II. aufgehoben sey, der Beweis auf, daß Mathias ErkeS
<lb/>zur Zeit des Todes seines Vaters noch gelebt habe. Die angeführte Aller- 
<lb/>höchste Cabinetsordre habe an dieser Bestimmung des B. G. B. nichts
<lb/>geändert, indem gemäß §. 6 derselben der Lag der Rechtskraft der Pub-
<lb/>lication des Erkenntnisses, wodurch der Tod erklärt worden, nicht als
<lb/>der wirkliche Todestag des Verschollenen, sondern nur als der Tag der de- 
<lb/>finitiven Einweisung der Erben Ln den Besitz angesehen werden solle.

<lb/>Das Landgericht zu Düsseldorf erklärte jedoch hierauf durch Urtheil
<lb/>vom 22. Juli 1840 den notariellen Act vom 23. März 1828 für nichtig
<lb/>und rechtlich ohne Wirkung und gab sodann dem Verklagten auf, sich zur
<lb/>Hauptsache näher einzulaffen.

<lb/>Nachdem gegen dieses Urtheil von Heinrich Reiners die Berufung ein- 
<lb/>gelegt worden war, bemerkten die Appellaten in zweiter Instanz zusätz- 
<lb/>lich noch, daß der Act auch aus dem Grunde nichtig sey, weil Arnold
<lb/>Erkes und dessen Ehefrau denselben weder mit einem Handzeichen versehen
<lb/>hatten, noch auch eine Erklärung derselben, daß sie solches zu machen nicht
<lb/>verstanden, in dem Acte vorkomme, welches gegen Art. 28, 29 und 58
<lb/>der Notariats-Ordnung vom 25. April 1822 angehe.

<lb/>Das Erkenntniß des Landgerichts ward hierauf durch Urtheil des
<lb/>Rh. App. Ger. Hofes vom 30. März v. I. reformirt.

<lb/>Letzteres lautet wie folgt:

<lb/>I. E-, daß die Appellaten zur Begründung der auf Abtretung ver- 
<lb/>schiedener Realitäten angestellten Klage die Behauptung aufstellen, daß
<lb/>der, von dem Notar Courth gechätigte Theilungsact vom 23. März 1828
<lb/>nichtig und deshalb wirkungslos sey;

<lb/>Daß ein Nichtigkeitsgrund darin bestehen soll, daß die Contrahenten
<lb/>Eheleute Arnold Erkes den §. 28. 29 und 58 der Notariats-Ordnung zu- 
<lb/>wider, weder ein Handzeichen gemacht noch erklärt haben, daß sie solches
<lb/>zu machen nicht verstehen;

<lb/>Daß der §. 29 allerdings, und zwar bei der im §. 58 ausgesprochenen
<lb/>Nichtigkeitsstrafe erfordert, daß, wenn bei einer Notariats-Urkunde die be- 
<lb/>theiligten Personen des Schreibens unerfahren sind, auch kein Handzeichen
<lb/>machen können, ihrer desfallsigen Erklärung und der angeführten Ursache
<lb/>Erwähnung geschehen müsse; daß dieser Vorschrift jedoch durch die ange- 
<lb/>gebene und in den Act aufgenommene Erklärung:

<lb/>„des Schreibens und Unterzeichnens unwissend zu seyn"
<lb/>vollständig genügt worden, indem die Unwissenheit als die alleinige Ur- 
<lb/>sache, weßhalb die Eheleute rc. Erkes weder unterschrieben noch unterzeichnet,
<lb/>folglich auch kein Handzeichen gemacht haben, ausdrücklich angeführt ist;

<lb/>Daß ein anderer Nichtigkeitsgrund auf den Art. 932 des B. G. B.
<lb/>basirt wird, weil die im März 1812 geborne Tochter Margaretha Erkes
<lb/>im Marz 1828, zur Zeit der Errichtung des angefochtenen Theilungsactes
<lb/>noch minderjährig war, mithin diesen in der Form einer Schenkung unter
<lb/>Lebenden angefertigten Act nicht habe gültig annehmen können, denselben
<lb/>auch expressis verbis nicht angenommen habe;

<lb/>Daß dieser Act in seiner ganzen Fassung und seinem wesentlichen In- 
<lb/>halte allerdings aus den, vom ersten Richter entwickelten Motiven einen

<lb/>Archiv 37r Bd- 2. Abthl. A. 3
</p>

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                   n="34"
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               <p>

                  <lb/>34
</p>
               <p>

                  <lb/>zwischen Eltern und ihren Descendenten in der Form einer Schenkung
<lb/>abgeschlossenen Theilungsvertrag darstellt, als solcher namentlich auch die
<lb/>Acceptation von Seiten der Schenknehmerkn vollständig und auf rechts- 
<lb/>genügende Weise in sich schließt und ausweisct;

<lb/>Daß auch diese Seitens der Margaretha Erkes während ihrer Minder- 
<lb/>jährigkeit Statt gehabte Annahme nicht mit einer absoluten Nichtigkeit
<lb/>behaftet ist, und der fragliche Lheilungs- und Schenkungßact auch nur
<lb/>Seitens der Margaretha Erkes allein, nicht aber von den großjährigen
<lb/>Mitcontrahenten nach Analogie des Art. 1125 des B. G. B. als nichtig
<lb/>anzufechten gewesen;

<lb/>Daß ein dritter vom Gerichte erster Instanz angenommener Nichtig- 
<lb/>keitsgrund aus dem Art. 1870 des B. G. B. hergeleitet wird, weil der
<lb/>abwesende Sohn Mathias Erkes vorerst nach dem im Jahre 1839 erfolgten
<lb/>Lode seines Vaters Arnold Erkes durch ein Erkenntniß aus dem Jahre
<lb/>1840 für tobt erklärt worden ist, und weil derselbe bis dahin als prä- 
<lb/>sumtiv lebend betrachtet werden müsse, mithin in dem fraglichen Lheilungs-
<lb/>acte vom 23. März 1828 nicht hätte übergangen werden dürfen;

<lb/>Daß jedoch auch diese Ansicht nicht begründet und die diesfallige Ent- 
<lb/>scheidung in dem angegriffenen Urtheile mit Unrecht Ln den Verfügungen
<lb/>der Art. 120 seq. ibicl gefunden ist, da es sich Ln dem vorliegenden Falle
<lb/>nicht, wie Ln diesen Gesetzen unterstellt wird, von einem Vermögen, welches
<lb/>Mathias Erkes zur Zeit seines Verschwindens bereits besessen, sondern von
<lb/>einem Vermögensanfalle handelt, welcher erst nach diesem Zeitpunkte ein- 
<lb/>getreten ist, und auf welchen allein die Vorschriften der Art. 135 und
<lb/>136 Ln Anwendung zu bringen sind, denen zufolge überhaupt ein einer
<lb/>Person, deren Existenz nicht bekannt ist, angefallenes Recht nicht in An- 
<lb/>spruch genommen werden kann, ohne daß zugleich nachgewiesen wird, daß
<lb/>dieselbe zur Zeit der Eröffnung des Rechts wirklich gelebt, und nament- 
<lb/>lich bei Eröffnung einer Erbschaft, zu welcher eine solche Person berufen
<lb/>ist, allemal die Folge ein tritt, daß die Erbschaft ausschließlich denen an- 
<lb/>fällt, welche, wenn diese Person bereits mit Lode abgegangen, zu der- 
<lb/>selben berechtigt' sind;

<lb/>Daß diese Grundsätze auf den Art. 1078 des B. G. B. übergegangen
<lb/>sind, welchem zufolge eine divisio parentum inter liberos für den Fall
<lb/>für nichtig erklärt wird, wenn ein Kind oder nachgelassener Descendent
<lb/>desselben, welches beim Lode des die Lbeilung anordnenden Vaters oder
<lb/>der Mutter noch wirklich existirte, bei dieser Theilung übergangen worden ist;

<lb/>Daß sonach, da hauptsächlich unwidersprochen feststeht, daß über das
<lb/>Leben des abwesenden Mathias Erkes weder im Jahre 1828, zur Zeit, als
<lb/>der fragliche Lheilungs- und Schenkungsvertrag sein Dasein erhielt, noch
<lb/>im Jahre 1839, als dessen Vater, der Schenkgeber Arnold Erkes starb,
<lb/>eine Gewißheit vorlag. daß die letzten Nachrichten vielmehr aus dem Jahre
<lb/>1809 datiren, dieser Lbeilungsact mit Unrecht vernichtet worden ist, das
<lb/>durch Berufung angegriffene Urtheil mithin rechtlich nicht bestehen kann;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>weiset der Kgl. Rh. A. G. H. mittelst Reformation des Urtheils des
<lb/>Kgl. Landgerichts zu Düsseldorf vom 22. Juli 1840 die Appellaten mit
<lb/>der durch Ladung vom 19. März 1840 angestellten Klage ab, und ver-
<lb/>urtheilt dieselben in die Kosten beider Instanzen, vorbehaltlich jedoch der
<lb/>Erbansprüche des Arnold Erkes oder dessen Cesflonarien auf den Nachlaß
</p>

               <pb facs="2084567_03702+1844_0038.tif"
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               <p>

                  <lb/>35
</p>
               <p>

                  <lb/>der bereits 1835 vor ibrem Vater verstorbenen Margaretha ErkeS, ge- 
<lb/>wesenen Ehefrau Reinere, verordnet die Rückgabe der hinterlegten Geldbuße.

<lb/>Die Eheleute Weyers haben gegen dies Urtheil unter dem 9. Juli
<lb/>v. I. das Rechtsmittel der Cassation ergriffen, und zur Begründung
<lb/>desselben folgende angebliche Verletzungen oder falsche Anwendung des Ge- 
<lb/>setzes geltend gemacht.

<lb/>I. Verletzung der §§. 28. 29 und 58 der Notariatsordnung.

<lb/>Nach den angeführten §§. sey jede vor Notar errichtete Urkunde nich- 
<lb/>tig, wenn dieselbe nicht von den Betheiligten unterschrieben oder mit einem
<lb/>Handzeichen versehen sey, oder für den Fall, daß die Betheiligten das
<lb/>Eine und Andere nicht könnten, oder durch einen Umstand hieran verhindert
<lb/>seyn sollten, nicht in dem Acte selbst der desfallsigen Erklärung derselbe^
<lb/>und der von ihnen angeführten Ursache Erwähnung geschehen. Der Schluß
<lb/>des jetzt in Frage stehenden Satzes enthalte nun allerdings die Erklärung
<lb/>der Eheleute Arnold Erkes, Schreibens und Unterzeichnens unwissend zu
<lb/>seyn; allein, daß sie auch ein bloßes Handzeichen zu machen nicht verstanden,
<lb/>sey von denselben keinesweges erklärt worden. Dem Sprachgebrauche zu- 
<lb/>folge, den das Gesetz ohne Zweifel vor Augen gehabt habe, könne derje- 
<lb/>nige schreiben, welcher seine Gedanken vollständig Ln Schrift auszudrücken
<lb/>verstehe, und derjenige, der im Stande sey, seinen Namen zu schreiben,
<lb/>könne unterzeichnen. Wer also erkläre, daß er des Unterzeichnens un- 
<lb/>wissend sey, erkläre blos, daß er seinen Namen nicht schreiben könne, nicht
<lb/>aber, daß er nicht einmal ein Handzeichen zu machen verstehe. — Letzteres
<lb/>könne er überhaupt nicht erklären, da die Applicirung eines Handzeichens,
<lb/>etwa eines Kreuzes, keine besondere Fertigkeit voraussetze, sondern von
<lb/>Jedem vorgenommen werden könne, der nicht durch einen physischen Grund
<lb/>hieran verhindert sey.

<lb/>In den angeführten Gesetzes-Paragraphen feyen auch die Ausdrücke
<lb/>Unterzeichnen und ein Handzeichen machen, keinesweges als Synonyma be- 
<lb/>handelt worden. Der Unterschrift sey vielmehr das Handzeichen entgegen-
<lb/>gestellt; von diesem Letzteren sage des Gesetz, daß man es möglicher Weise
<lb/>nicht machen könne, oder es zu machen verhindert sey, es sage aber nirgends,
<lb/>daß man des Handzeichens unerfahren oder unwissend seyn könne. Der
<lb/>A. G. H., welcher von der Ansicht ausgegangen sey, daß die Unwissen- 
<lb/>heit zu schreiben und zu unterzeichnen auch die Unerfahrenheit in An- 
<lb/>bringung eines Handzeichens in sich schließe, und der hiernach den vom
<lb/>Notar gebrauchten Ausdruck: Unterzeichnen, mit dem von dem Gesetz
<lb/>eventuell vorgeschriebenen Handzeichen für gleichbedeutend erklärt, habe
<lb/>daher die Vorschriften der Notariats-Ordnung verletzt.

<lb/>Das angegriffene Urtheil verletze aber

<lb/>II. die Art. 463, 932, 935, 938 und 1076 des B. G. B. und
<lb/>enthalte eine falsche Anwendung des Art. 1125 desselben Gesetzbuchs.

<lb/>Von den Richtern beider Instanzen sey in facto festgestellt, daß der
<lb/>Act eine Theilung der Eltern unter ihre Kinder im Sinne des Art 1075
<lb/>sey, und seyen daher gemäß Art. 1076, da die Formen des Testaments
<lb/>zu dem Acte nicht gewählt worden, nothwendig die Regeln der Schenkung
<lb/>zu beobachten gewesen. Nach Art. 932 sey aber zur Gültigkeit der Schen- 
<lb/>kung eine Annahme derselben in ausdrücklichen Worten, en termes ex- 
<lb/>pies, erfordert. Das Landgericht, auf dessen Motive der Appellations-
<lb/>Gerichtshof Bezug genommen, habe eine solche Acceptation zwar aus dem
<lb/>Eingänge des Acts folgern wollen, nach welchem die Parteien erklärt,


<lb/>3*
</p>

               <pb facs="2084567_03702+1844_0039.tif"
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               <p>

                  <lb/>36
</p>
               <p>

                  <lb/>über das in dem Acte selbst bezeichnete Vermögen eine Uebereinkunft ge- 
<lb/>schloffen zu haben. Allein die Eingangsformel eines Actes, wo einzig
<lb/>der Notar spreche, könne die Stelle der Annahme, worüber sich der Ge- 
<lb/>schenknehmer selbst mit ausdrücklichen Worten auszusprechen habe, nicht
<lb/>vertreten. Es sey höchstens eine Statt gehabte stillschweigende Acceptation,
<lb/>die zugegeben werden könne. Das Gesetz verwerfe aber eine implicite
<lb/>Annahme und verlange eine explicite. Hieraus ergebe sich auch, wie
<lb/>ungegründet der Einwand seyn würde, daß von den vorigen Richtern in
<lb/>facto entschieden worden sey. Mittels Interpretation des Actes habe
<lb/>der Richter gar nicht feststellen dürfen, daß die Annahme geschehen sey;
<lb/>diese sollte vielmehr eine ausdrückliche seyn, die keiner Interpretation be- 
<lb/>dürfe. Abgesehen von diesem Mangel des Actes sey aber auch ferner zur
<lb/>Zeit der Errichtung desselben die Margaretha Erkes, wie nicht bestritten
<lb/>sey, noch minderjährig gewesen, und habe sich unter väterlicher Gewalt
<lb/>befunden. Der Vater, als Geschenkgeber, habe sie nun bei diesem Acre
<lb/>nicht vertreten können, und sey sie auch wirklich von demselben nicht ver- 
<lb/>treten worden. Gemäß Art. 935 habe daher die Schenkung durch den
<lb/>Vormund acceptirt werden müssen, welcher hierzu nach Art. 463 der vor- 
<lb/>läufigen Autorisation des Familienrathes bedurft habe. Es sey eine Con- 
<lb/>troverse, die schon vor der Ordonnanz von 1731 bestanden, unter der- 
<lb/>selben fortgedauert, und sich nicht minder unter der Herrschaft des B.
<lb/>G. B- erhalten habe, ob die Nichtigkeit, welche aus dem Mangel jener
<lb/>Assistenz und Autorisation entstehe, eine absolute oder blos relative sey,
<lb/>ob sie von Jedem, der ein Interesse bei der Sache habe, oder mit Rück- 
<lb/>sicht auf Art. 1125 nur von dem Minderjährigen selbst geltend gemacht
<lb/>werden könne. Von jeher sey die Annahme als ein essentiale der Schen- 
<lb/>kung angesehen worden, und habe sich hiernach der Grundsatz gebildet,
<lb/>daß bis zur Annahme die Schenkung von dem Geschenkgeber widerrufen
<lb/>werden könne, zugleich habe man die Schenkung als einen solennen Act,
<lb/>den Minderjährige einzugehen unfähig seyen, angesehen. Ricard habe
<lb/>daher, gestützt auf ein Urtheil vom 29. März 1691, die durch Minder- 
<lb/>jährige ausgesprochene Annahme für ungültig gehalten. Das aus diesem
<lb/>Urtheil gezogene Argument habe indessen Merlin in seinem Repertoire
<lb/>verbe mineur §. VII. nicht gelten lassen.

<lb/>Art. 7 der Ordonnanz von 1731, worauf auch von den Schriftstellern
<lb/>des neuen Rechts noch zurückgegangen werde, laute also:

<lb/>8i le donataire est mineur de 25 ans, ou interdit par autorite
<lb/>de justice, l’acceptation pourra etre faite pour ltii, soit
<lb/>par son tuteur au son curateur, soit par les pere ou mere
<lb/>au autre ascendant, meine du vivant du pere et de la mere,
<lb/>sans qu’il soit besoin d’aucun avis de parens pour rendre
<lb/>la dite acceptation valable.

<lb/>Merlin und Pothier, traite des obligations Nro. 52 seyen NUN zwar
<lb/>der Meinung, daß durch die angeführten Worte der Ordonnanz der Grund- 
<lb/>satz: quod minor conditionem suam meliorem facere possit nicht auf- 
<lb/>gehoben sey, und behaupte insbesondere Merlin, daß durch den Ausdruck:
<lb/>l'acceptation pourra etre faite, den Vormündern und Ascendenten nur
<lb/>die Befugniß gegeben worden sey, für die Minderjährigen zu acceptiren,
<lb/>den Letzteren aber die Fähigkeit nicht entzogen worden, dies selbst zu thun.

<lb/>Diese Ansicht finde aber ihre vollständige Widerlegung in der jetzt
<lb/>angeführten Verfügung der Ordonnanz selbst und beziehe sich namentlich
<lb/>das Fakultative, welches in dem Worte „pourra" liege, theils auf die
</p>

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                   n="37"
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               <p>

                  <lb/>37
</p>
               <p>

                  <lb/>mehreren Personen, welche alternativ acceptiren können, theils auf den
<lb/>Schluß des Art., wonach die Annahme ohne das, bei andern Geschäften
<lb/>erforderliche, Gutachten des Familienrathes habe erfolgen können. Die
<lb/>Jurisprudenz, so wie die Mehrzahl der Schriftsteller habe sich daher auch
<lb/>für die der Ansicht des Merlin und Pothier entgegengesetzte Meinung
<lb/>ausgesprochen. Was aber das neue Recht angehe, so halte selbst Merlin
<lb/>nach den Vorschriften des B. G. B. die in Frage stehende Nichtigkeit
<lb/>für eine absolute, weil im Art. 935 an die Stelle des Wortes „pourra“,
<lb/>„il devra“ getreten sey. Nachdem nämlich im Art. 932 die Gültigkeit
<lb/>der Schenkung von ihrer ausdrücklichen Annahme abhängig gemacht worden,
<lb/>werden in den folgenden Art. die Formen, in welchen solche nach Ver- 
<lb/>schiedenheit der Rechtsfähigkeit der Personen (die Minderjährigen, Inter- 
<lb/>viewten und Ehefrauen) erfolgen müsse, festgestellt. Art. 938 bestimme
<lb/>sodann, daß nur diejenige Schenkung, welche gehörig (dument) d. h.
<lb/>in der gesetzlich vorgeschriebenen Form acceptirt sey, durch die Einwilli- 
<lb/>gung der Parteien perfect werde. Daß die Strafe der Nichtigkeit nicht
<lb/>ausdrücklich ausgesprochen worden, sey unerheblich, da die Form in ge- 
<lb/>bietenden Worten vorgeschrieben sey. Duranton sehe zwar die von der
<lb/>Ehefrau acceptirte Schenkung als gültig an. weil er die Art. 225 und
<lb/>1125 auch auf Schenkungen für anwendbar halte. Allein feine Ansicht
<lb/>sey unvereinbar mit der unzweideutigen Vorschrift des Art. 934: ,,la femrae
<lb/>ne pourra accepter sans le consentement de son inari." Sowie
<lb/>dieser Artikel eine Ausnahme von der allgemeinen Regel der Art. 225
<lb/>und 1125 enthalte, so verhalte es sich auch mit dem folgenden Art. 935, der
<lb/>in Ansehung der Jnterdicirten und Minderjährigen bestimme. Wo das
<lb/>Gesetz klar sey, sey zwar nach dem Zwecke nicht zu forschen. Der Grund
<lb/>des Gesetzes liege aber auch hier klar zu Lage. Der Gesetzgeber habe
<lb/>von einem Geschäft, wodurch Jemand ohne alle Gegenleistung sich seines
<lb/>Vermögens entäußere, jeden Leichtsinn und jede Üebereilung abwenden
<lb/>wollen und dasselbe daher an strenge Formen gebunden. So wie ehemals
<lb/>die gerichtliche Insinuation, sey nach den jetzt bestehenden Gesetzen die Auf- 
<lb/>nahme eines authentischen Actes, die Acceptation mit ausdrücklichen Worten,
<lb/>und in den Fallen, wo die Geschenknehmer zu den nicht dispositionsfäbigen
<lb/>Personen gehörten, die Concurrenz ihrer gesetzlichen Vertreter erforderlich.
<lb/>Bei lästigen Verträgen sey einzig das Interesse der Minderjährigen ins
<lb/>Auge zu fassen. Bei Schenkungen aber sey der Geschenkgeber der einzig
<lb/>verlierende Tbeil. Diesem habe daher das Gesetz Schutz gewähren und
<lb/>die Wirkungslosigkeit oder Rechsbeftändigkeit der Schenkung nicht in die
<lb/>Willkühr der Minderjährigen stellen wollen. Die hier vertheidigte An- 
<lb/>sicht sey auch diejenige der Mehrzahl der Autoren. Merlin, Grenier,
<lb/>Delvincourt, Proudhon und Pailliet ad art. 935. Jeder Zweifel in
<lb/>dieser Hinsicht müsse aber in Folge der. über das Gesetz selbst gepflogenen
<lb/>Discussionen schwinden. Jaubert drücke sich in seinem Vortrage (Sitzung
<lb/>des Lribunats vom 9. Floreal I. XI.) nachdem er die Gründe entwickelt
<lb/>habe, also aus:

<lb/>„I/aceeptation qui ne lie pas le donataire, ne saurait engager
<lb/>le donateur: aiusi il est naturel que la ferame mariee ne puisse
<lb/>accepter, sans le consentement de son mari ou l’autorisation
<lb/>de la justice} que la donation faite a un mineur ne soit
<lb/>aceeptee que par son tuteur ou un de ses ascendans.“

<lb/>Die Schenkungen seyen demnach den übrigen Vertragen keinesweges
<lb/>gleich zu stellen und habe der A. G. H., indem er dies verkannt, den
</p>
               <p>

                  <lb/>r
</p>

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                   n="38"
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               <p>

                  <lb/>— 38 —

<lb/>Hrt. 1125 falsch angewandt, und die übrigen, oben bezeichneten Gesetze
<lb/>verletzt.

<lb/>'Das angegriffene Urtheil enthalte

<lb/>III. eine Verletzung rs8p. falsche Anwendung der Art. 113, 120
<lb/>und flgd., sodann der Art. 135/ 136 und 1078 des B. G. 33.,
<lb/>so wie auch des Decrets vom 11. Ventose I. II. und des Ge- 
<lb/>setzes vom 2. August 1828.

<lb/>Erst im Jahre 1840 sey Mathias Erkes, welcher aus französischen Mili-
<lb/>tairdiensten nicht zurückgekehrt sey, in Gemäßheit des Gesetzes vom 2. August
<lb/>1828 für todt erklärt worden. Derselbe habe daher bei der im Jahre
<lb/>1828 Statt gehabten väterlichen Theilung nicht übergangen werden können.
<lb/>Diese Theilung sey vielmehr nach Art. 1078 des B. G. B. nichtig, weil
<lb/>sie nicht unter allen, beim Absterben des Arnold Erkes vorhandenen
<lb/>Testenden ten Statt gefunden habe. Von dem A. G. H. sey hier aller- 
<lb/>dings die Ansicht ausgesprochen worden, daß nach Art. 135 und 136 das
<lb/>Recht, welches einer Person, deren Existenz nicht feststehe, anerfallen sey,
<lb/>nur alsdann in Anspruch genommen werden könne, wenn zugleich der Be- 
<lb/>weis erbracht werde, daß dieselbe zur Zeit der Eröffnung des Rechts ge- 
<lb/>lebt habe, daß aber in Ermangelung eines solchen Beweises jenes Recht,
<lb/>und namentlich eine Erbschaft denjenigen anfalle, welche hierzu berufen
<lb/>gewesen seyn würden, wenn die besagte Person zur Zeit der Eröffnung
<lb/>bereits mit Tode abgegangen wäre. Diese Ansicht sey indessen irrig,
<lb/>und die angeführten Artikel aus mehrfachen Gründen vom A. G. H.
<lb/>mit Unrecht zur Anwendung gebracht worden.

<lb/>1) sey durch ein Gesetz vom 11. Ventose I. II. vorgeschrieben, daß
<lb/>den abwesenden Militair-Personen zur Verwaltung der ihnen anfallenden
<lb/>Erbschaften ein Curator ernannt werden solle. Diesem Gesetze zufolge
<lb/>werde also der abwesende Militair als noch lebend angesehen, und brauche
<lb/>die Existenz desselben nicht nachgewiesen zu werden. Diese Bestimmung
<lb/>sey auch als ein Spezialgesetz durch das B. G. B. nicht abgeschafft, denn
<lb/>durch letzteres seyen, wie sich aus dem Gesetze vom 30/ Ventose Jahres
<lb/>XI. ergebe, nur diejenigen älteren Gesetz,» aufgehoben, welche Materien be- 
<lb/>träfen, die in dem neuen Gesetze behandelt würden. Das B. G. B. be- 
<lb/>stimme aber nicht, was rücksichtlich der Militairpersonen Rechtens sey.
<lb/>Von den französischen Gerichten sey daher auch fortwährend jenes Spe- 
<lb/>cialgesetz, mit Ausschluß des B. G. B. zur Anwendung gebracht worden,
<lb/>und zwar bis zum 13. Januar 1817, wo zuerst durch ein neues Gesetz
<lb/>den Verwandten des abwesenden Militairs das Recht gegeben worden, die Ab- 
<lb/>wesenheit derselben erklären zu lassen. (Urtheil des Cassationshofes vom
<lb/>9. März 1819.) Abgesehen von der Eigenschaft des Mathias Erkes, als
<lb/>eines Militairs, sey aber auch

<lb/>2) der Sinn der Art. 135 und 136 von dem Appellarionshofe nicht
<lb/>richtig aufgefaßt worden. In den beiden Artikeln, wie das Landgericht
<lb/>mit Recht bemerkt habe, habe man diejenigen Abwesenden vor Augen ge- 
<lb/>habt, die bereits dursh Urtheil dafür erklärt worden, und bei welchen
<lb/>eben deshalb die Präsumtion für den Tod diejenige für das Leben über- 
<lb/>wiege. Daß solches nicht auch auf die blos Vermißten bezogen werden
<lb/>könne, beweise Art. 113, indem derselbe ausdrücklich verordne, daß die bloß
<lb/>präsumtiv Abwesenden bei den Inventarisationen, Rechnungs-Abnahmen,
<lb/>Lheilungen und Liquidationen, an welchen sie betheiligt seyen, durch einen
</p>

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                   n="39"
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               <p>

                  <lb/>39
</p>
               <p>

                  <lb/>Notar vertreten werden sollen. Sie seyen daher bei den ihnen anfallen- 
<lb/>den Erbschaften allerdings zu berücksichtigen und somit auch als lebend
<lb/>zu betrachten. Malleville ad art. 135. Endlich aber spreche auch

<lb/>3) Art. 136 nur von der Eröffnung einer Erbschaft, nicht von der Theilung
<lb/>der Güter durch die Eltern. Als Ausnahme von der Regel müsse die Vor- 
<lb/>schrift auf den Fall, für den sie ausdrücklich gegeben sey, beschrankt werden.
<lb/>Der Artikel setze den wirklichen Anfall eines Rechts, eine wirklich eröffnete
<lb/>Erbschaft voraus. Im Jahre 1828 sey aber noch von keiner Erbschaft,
<lb/>von keinem, dem Abwesenden anerfallenen Rechte die Rede gewesen. Auch
<lb/>sey von den Erben des Abwesenden ein Recht desselben nicht in Anspruch
<lb/>genommen worden. Nur wenn die Erben des Mathias Erkes ein diesem
<lb/>durch die Theilung zugefallenes Recht in Anspruch genommen hätten, würden
<lb/>sie den Beweis seiner Existenz zu führen gehabt haben. Mathias Erkes
<lb/>sey aber in der Theilung übergangen worden. Es handle sich gegenwär- 
<lb/>tig lediglich von einer divisio parentis, bei welcher nach Art. 1078 alle
<lb/>Kinder berücksichtigt werden müßten, der Abwesende aber so lange nicht
<lb/>übergangen werden konnte, als sein Tod nicht nachgewiesen war. —

<lb/>Die Caffationskläger trugen daher darauf an, das angegriffene Urtheil
<lb/>des Rh. A. G. H. vom 30. Marz 1842 zu caffiren, und, in der Sache
<lb/>selbst sprechend, die Berufung gegen das Urtheil des Landgerichts zu Düssel- 
<lb/>dorf vom 22. Juli 1840 zu verwerfen, unter Verurrheilung des Gegners
<lb/>in sammtliche Kosten.

<lb/>Der Caffationsverklagte, Reiners, führte hiergegen folgendes aus:

<lb/>Den dreien von den Eheleuten Weyers aufgestellten Cassationsmitteln
<lb/>stehe e-in und derselbe Einwand entgegen, daß in allen Fallen die Klage
<lb/>auf Vernichtung des fraglichen Actes wegen vorletzter Form, nach Art.
<lb/>1304, nur 10 Jahre, von dem Tage der Errichtung desselben angerechnet,
<lb/>dauere. Der Act datire vom 28. Marz 1828, der Vater sey gestorben
<lb/>am 29. April 1839 und die Klage am 9. Marz 1840, also 12 Jahre
<lb/>nach dem Acte, angestellt. Von einer längeren als 10 jährigen Dauer
<lb/>der Klage könne im vorliegenden Falle die Rede nicht seyn, da dieselbe
<lb/>nicht von Minderjährigen erhoben werde, und eben so wenig die Rechte
<lb/>des Abwesenden geltend gemacht würden. Daß dieser Einwand nicht be- 
<lb/>reits in den Instanzen geltend gemacht worden, sey unerheblich. Art.
<lb/>1304 befinde sich ja nicht im Titel von der Verjährung, sondern enthalte
<lb/>ein Verbot für den Richter, eine solche Klage nicht über die Dauer hin- 
<lb/>aus anzunehmen. Nach dem Grundsätze: curia novit jus, habe die Klage,
<lb/>die ausdrücklich auf die Nichtigkeit des Actes gestützt worden, daher ohne
<lb/>Weiteres vom Richter zurückgewiesen werden müssen.*)

<lb/>Um aber auch speziell auf Widerlegung der einzelnen vorgebrachten
<lb/>Eassationsmittel einzugehen, so habe, was die angebliche Verletzung der
<lb/>Notariats-Ordnung angehe, der A. G. H. keinesweges im Widerspruch
<lb/>mit den Bestimmungen der Letzteren angenommen, daß ein Handzeichen
<lb/>der Parteien, oder eine Erklärung derselben, daß sie solches nicht machen
<lb/>können, nicht nothwendig sey. Der Appellhof habe vielmehr erklärt, daß
<lb/>die Form wirklich erfüllt sey, indem in dem Acte die Unwissenheit als
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Daß der Cass. Hof diese Ansicht nicht getheilt hat, ergiebt sich dar- 
<lb/>aus, daß er in dem unten in extenso folgenden Urtheile die
<lb/>Einrede der Verjährung durchaus unberücksichtigt gelassen hat. —
<lb/>COnf. Art. 2223, 2224 B. G. B.
</p>

               <pb facs="2084567_03702+1844_0043.tif"
                   n="40"
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               <p>

                  <lb/>40
</p>
               <p>

                  <lb/>die Ursache, weshalb die Eheleute Erkes weder unterschrieben, noch unter- 
<lb/>zeichnet, folglich auch kein Handzeichen gemacht, ausdrücklich angeführt
<lb/>worden sey. Diese Entscheidung beruhe auf einer Interpretation der ge- 
<lb/>brauchten Ausdrücke. Daß dies der Fall sey, ergebe sich selbst aus der
<lb/>Art, wie diese Entscheidung von den Gegnern angegriffen worden sey.
<lb/>Die Unerfahrenheit im Schreiben und Unterzeichnen, behaupteten dieselben,
<lb/>schließe noch dem Sprachgebrauche zufolge, die Anbringung eines Hand- 
<lb/>zeichens nicht in sich. Allein eine Versündigung gegen den Sprachgebrauch
<lb/>sey keine Verletzung des Gesetzes. Uebrigens werde aber auch im gemeinen
<lb/>Leben des Hinzusetzen eines Handzeichens als ein Unterzeichnen genommen
<lb/>und angegeben. Die Erklärung, weder unterschreiben, noch unterzeichnen
<lb/>zu können, beziehe sich mithin grade auf das Unterzeichnen mittels Hand- 
<lb/>zeichen. Wenn von den Gegnern behauptet werde, daß man nicht un- 
<lb/>wissend seyn könne, ein Handzeichen zu machen, daß vielmehr das Ge- 
<lb/>setz annehme, daß Jeder dies verstehe, und man nur verhindert seyn
<lb/>könne, ein Handzeichen hinzuzufügen, so stehe dies mit Art. 29 der No- 
<lb/>tariatsordnung in offenbarem Widerspruch; denn derselbe fange mit den
<lb/>Worten an:

<lb/>Wenn die Betheiligten Schreibens unerfahren sind, und auch kein
<lb/>Handzeichen machen können.

<lb/>Dieser Satz beziehe sich aber ohne Zweifel auf das Verstehen, ein Hand- 
<lb/>zeichen zu machen. Alsdann folge der zweite Satz:

<lb/>Oder wenn sie durch einen andern Umstand verhindert werden,
<lb/>zu unterschreiben oder ihr Handzeichen zu machen.

<lb/>Hier sey von der physischen Verhinderung, ein Handzeichen zu machen,
<lb/>Krankheit, re. rc. die Rede.

<lb/>Der Text des Gesetzes, wenn man ihm nicht Gewalt anthun wolle,
<lb/>unterscheide also hinsichtlich des Handzeichens grade wie hinsichtlich des
<lb/>Schreibens zwischen dem pouvoir und savoir. Die Ansicht des Appell- 
<lb/>hofes sey hiernach völlig gerechtfertigt.

<lb/>Das zweite Cassationsmittel zerfalle in zwei Theile:

<lb/>1) daß die Schenkung überhaupt nicht acceptirt worden sey,

<lb/>2) daß die Acceptation, blos durch einen Minderjährigen geschehen,
<lb/>absolut ungültig und wirkungslos sey.

<lb/>Ad. 1) sey zu bemerken, daß das Gesetz nirgend eine sacramentelle
<lb/>Form für die Annahme eines Geschenks vorgeschrieben habe. Das Ge- 
<lb/>setz verlange nur eine ausdrückliche Acceptation, weil vom Tage derselben
<lb/>die Schenkung ihre Wirkung haben solle, eine stillschweigende Annahme
<lb/>aber hierzu nicht für genügend gehalten werde; dies sey der einfache Sinn
<lb/>des Art. 932. Von beiden Richtern sey nun unter Würdigung der ge- 
<lb/>brauchten Ausdrücke in facto übereinstimmend angenommen worden, daß
<lb/>eine ausdrückliche Acceptation vorhanden sey. Von einer Gesetzesver- 
<lb/>letzung könne mithin keine Rede seyn. Die Unterstellung der beiden Richter
<lb/>sey aber auch vollkommen gegründet; es dürfe nämlich hierbei nicht über- 
<lb/>sehen werden, daß es sich in dem vorliegenden Falle nicht, von einem blos
<lb/>einseitigen wohlthätigen Vertrage, dessen Form Art. 932 vor Augen ge- 
<lb/>habt. sondern von einem zweiseitigen, wechselseitige Verpflichtungen ent-
<lb/>halrenden Vertrage handle. Die Margaretha Erkes habe nämlich durch
<lb/>den fraglichen Act die Verpflegung der Eltern übernommen. Ferner
<lb/>seyen hierin die verschiedenen Guthaben der Alette Erkes aus der Erb-
</p>

               <pb facs="2084567_03702+1844_0044.tif"
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               <p>

                  <lb/>41
</p>
               <p>

                  <lb/>schaft ihres Vaters, ihres Oheims und ihrer Großmutter, und eben so
<lb/>der Betrag desjenigen, welches von der Ehefrau des Arnold Erkes in die
<lb/>vierte Ehe des letzten eingebracht worden, contractlich festgestellt worden.
<lb/>In zweiseitigen Verträgen beweise nun aber schon die beiderseitige Unter- 
<lb/>schrift die Annahme des Ganzen und jedes einzelnen Theiles des Con-
<lb/>tractes. Wenn nun in dem fraglichen Acte die Erklärung vorkomme,
<lb/>daß man eine Uebereinkunft über folgende Punkte geschloffen habe, so liege
<lb/>doch hierin wohl eine Erklärung in ausdrücklichen Worten, daß man jeden
<lb/>Vortheil aus dem Contracte acceptire. Nachdem seyen auch die Alette
<lb/>und Margaretha Erkes in dem Contracte mehrmals als Annehmerinnen
<lb/>dargestcUt und bezeichnet worden. Die ausdrückliche Acceptation könne
<lb/>daher nicht dem mindesten Zweifel unterliegen.

<lb/>Ad 2) werde von den Gegnern behauptet, daß die Minderjährige Mar- 
<lb/>garetha Erkes nicht im Stande gewesen sey, eine Schenkung gültig zu
<lb/>acceptiren. Art. 935 verfüge, daß die einem Minderjährigen gemachte
<lb/>Schenkung von seinem Vormunde acceptirt werden müffe: „devra etre
<lb/>acceptee.“ Nach dieser Bestimmung könne man indessen doch wohl die
<lb/>Behauptung nicht höher steigern, als daß die Minderjährigen ebenso un- 
<lb/>fähig seyen, eine Schenkung zu acceptiren, als überhaupt zu contrahiren,
<lb/>denn die Schenkung gehöre zu den Contracten, wie die in den Art. 1001
<lb/>und 1005 ausgestellte Definition der Letzteren ergebe. Bei allen übrigen
<lb/>Vertragen sey nun die Verfügung des Art. 1125, wonach die Unfähig- 
<lb/>keit der Minderjährigen von den Großjährigen nicht geltend gemacht
<lb/>werden könne, anwendbar; warum nicht ein Gleiches bei Schenkungen
<lb/>Statt finden solle? Das Argument, daß Schenkungen einen ganz be- 
<lb/>sonderen Vertrag bildeten und ganz besonderen Formen unterworfen
<lb/>seyen, sey durchaus unpassend. Mit diesem Argumente würde man noch
<lb/>viele andere Geschäfte der Wirksamkeit des Art. 1125 entziehen können.
<lb/>Die ratio des Art. 1125 bestehe darin, daß Niemand aus der Minder- 
<lb/>jährigkeit desjenigen, mit dem er contrahirt habe, Vortheil ziehen solle.
<lb/>Diese rati» trete bei lästigen, so wie bei wohlthätigen Verträgen ein.
<lb/>Der Versuch der Gegner, eine ratio disparitatis aufzufinden, sey nicht
<lb/>glücklich gewesen; denn-der.Gesetzgeber könne doch nicht bedacht gewesen
<lb/>seyn Nullitäten zu schaffen, damit der Großjährige, von einer, einem
<lb/>Minderjährigen gemachten Schenkung, falls die Acceptation des Vormundes
<lb/>nicht hinzukommen, wieder abgehen könne, wenn ihm nämlich die Schen- 
<lb/>kung leid geworden, während ihm Letzteres, dem großjährigen Acceptan-
<lb/>ten gegenüber, nicht gestattet sey. Merlin habe die Streitfrage, ob Art.
<lb/>1125 auf die Schenkungen an Minderjährige Anwendung finde, gar nicht
<lb/>berührt, wie dies von den Gegnern irrig vorausgesetzt worden sey, und
<lb/>der von denselben eben so irrig in Anspruch genommene Pailliet habe sich
<lb/>ad Art. 1125 Nro. 9 für die von den Caffationsverklagten entwickelte
<lb/>Ansicht ausgesprochen. Die Möglichkeit eines für den Minderjährigen
<lb/>aus einer Schenkung entstandenen Schadens sey übrigens der einzige Grund,
<lb/>weshalb die Acceptation des Vormundes vorgeschrieben worden. Treilhard
<lb/>habe sich bei den Discussionen im Staatsrathe hierüber so ausgedrückt:
<lb/>que si les donations etaient toujours avantageuses aux mi-
<lb/>neurs, il seroit deraisonable de ne pas leur accorder le
<lb/>droit de les accepter sans autorisation.

<lb/># Die Unfähigkeit der Minderjährigen, Schenkungen anzunehmen, beruhe
<lb/>mithin auf demselben Grunde, worauf überhaupt die Unfähigkeit derselben
</p>

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                   n="42"
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               <p>

                  <lb/>42
</p>
               <p>

                  <lb/>zu contrahiren beruhe. Es verstehe sich jedoch von selbst, daß, wenn
<lb/>gar keine Acceptation erfolgt sey, dies auch gegen den Minderjährigen
<lb/>geltend gemacht werden könne. Wenn dieser aber acceptirt habe, stehe
<lb/>ihm jedenfalls Art. U25 zur Seite.

<lb/>Das dritte Caffationsmittel sey im Wesentlichen auf die Behauptung
<lb/>gestützt, daß die Theilung nicht unter allen Kindern, die zur Zeit des
<lb/>Hinscheidens des Vaters am Leben waren, vorgenommen worden.

<lb/>Zur Rechtfertigung dieses Caffationsgrundes sey aber gemäß Art.
<lb/>1078 vor Allem von den Gegnern zu beweisen gewesen, daß Mathias Erkes
<lb/>im Jahre 1839, am Todestage seines Vaters, wirklich noch gelebt habe.
<lb/>Der Richter erster Instanz sey nach einer gelehrten Abhandlung zu dem
<lb/>Resultate gekommen, daß bei einem Abwesenden weder die Präsumtion
<lb/>des Lebens noch des Todes Statt finden könne. Allein dies zugegeben,
<lb/>sey jedenfalls die hieraus gezogene Folgerung unrichtig, wie dies der A.
<lb/>G. H. nach den Art. 135 und 136 des B. G. B einfach und klar aus- 
<lb/>geführt habe. — Von den Gegnern werde zwar die Unanwendbarkeit dieser
<lb/>Artikel auf Militairpersonen behauptet, weil in Ansehung derselben durch
<lb/>ein Spezial-Gesetz vom 11. Ventose Jahres II. verfügt und bestimmt
<lb/>worden sey, daß ihnen ein Curator ernannt werden fylle. Abgesehen aber
<lb/>von der Frage über die fortwährende Gültigkeit dieses Gesetzes sey es ein- 
<lb/>leuchtend, daß dasselbe in dem vorliegenden Falle von keiner Anwendung
<lb/>sey. Selbst von den Gegnern werde ja eigentlich die Anwendung desselben
<lb/>nicht verlangt; denn es'sey diesen nicht eingefallen, auf die Ernennung
<lb/>eines Curators für Mathias Erkes zu dringen; die Absicht sey blos,
<lb/>per infllreeium dessen Vermögen an sich zu ziehen. Das eben bezogene
<lb/>Spezialgesetz sey aber auch mit den allgemeinen Vorschriften und Grund- 
<lb/>sätzen der Art. 135 und flg. des B. G. B. durchaus nicht unverträglich.
<lb/>Wenn durch Ersteres besondere Vorsichtsmaaßregeln zu Gunsten der beim
<lb/>Heere befindlichen Soldaten vorgeschriehen seyen, so sey hierbei deren Aufent- 
<lb/>halt und Leben als bekannt vorausgesetzt und angenommen worden, daß
<lb/>sie durch die Vertheidigung des Vaterlandes im Auslande augenblicklich
<lb/>verhindert würden, ihre Rechte wahrzunehmen. Hierdurch sey mithin in
<lb/>den Bestimmungen des B. G. B- eben sowenig, als durch das Gesetz
<lb/>vom 2. August 1828, wie Letzteres schon der Richter erster Instanz be- 
<lb/>merkt habe, irgend etwas geändert worden.

<lb/>In den Art. 135 und 136 des B G. B handle es sich von einem
<lb/>Vermögensanfalle, welcher erst nach dem Zeitpunkte des Verschwindens
<lb/>eines Abwesenden eingetreten sey. Der Fall sey also dem jetzt vorliegen- 
<lb/>den ganz entsprechend, indem Mathias Erkes im Jahre 1805 in Mili-
<lb/>tairdienste getreten, seit 1809 keine Nachricht mehr von sich gegeben, und
<lb/>dessen Existenz, wie Art. 135 sich ausdrücke, nicht anerkannt sey. Der
<lb/>Beweis seines Lebens zur Zeit der Eröffnung der väterlichen Erbschaft
<lb/>habe daher jenen Artikeln gemäß erbracht werden müssen. Die Unter- 
<lb/>stellung, daß die jetzt angeführten Artikel nur auf diejenigen Abwesenden
<lb/>sich bezögen, welche bereits durch Urtheil als solche erklärt worden seyen,
<lb/>und bei welchen deshalb die Präsumtion für den Tod diejenige für das
<lb/>Leben überwiege, sey durchaus irrig Die besagten Artikel seyen so all- 
<lb/>gemein als möglich abgefaßt, nnd geschehe hierin überhaupt der Abwesen- 
<lb/>den mit keiner Sylbe Erwähnung. Daß die Anwendbarkeit jener Ar- 
<lb/>tikel von der Abwesenheits-Erklärung ganz unabhängig sey, habe auch
<lb/>die Jurisprudenz des Pariser Caffationshofes in sehr vielen Entschei»
</p>

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                   n="43"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_03702+1844_0046--><p/>
               <p>

                  <lb/>43
</p>
               <p>

                  <lb/>düngen überall und gleichmäßig anerkannt. Von den Gegnern könne aber
<lb/>auf Art. 120 und flg. des B. G. B. nicht Bezug genommen werden,
<lb/>weil hierin einzig von demjenigen Vermögen die Rede sey, welches der Ab- 
<lb/>wesende zur Zeit seines Verschwindens besitze. Endlich sey nach der Be- 
<lb/>hauptung der Gegner der Art. 135 aus dem Grunde noch unanwendbar,
<lb/>weil derselbe nur von der Eröffnung einer Erbschaft, nicht aber einer Lheilung,
<lb/>wovon gegenwärtig die Rede sey, handle, derbesagte ArtikelaberalsAusnahme
<lb/>von der Regel auf seinen Fall zu beschranken sey. Allein, es sey nicht
<lb/>zu verkennen, daß es sich in dem gegenwärtigen Prozesse nicht minder von
<lb/>einem Ansprüche, welcher dem Mathias Erkes im Jahre 1839 durch den
<lb/>Tod des Vaters anerfallen sey, handle, und grade aus diesem Ansprüche
<lb/>das Recht der Gegner, die Theilung als ungültig anzufechten, hergeleitet
<lb/>werde. Das Uebergehen des Kindes im Jahre 1828 habe noch Niemanden
<lb/>ein Recht zur Klage gegeben, dieses habe erst beim Hinscheiden der Eltern
<lb/>geschehen können, denn jetzt erst habe festgeftellt werden können, ob die
<lb/>Theilung unter allen Kindern, die zur Zeit des Hinscheidens am Leben
<lb/>waren. Statt gefunden habe oder nicht. Dieses Leben sey mithin der
<lb/>Grund, die Bedingung der Nichtigkeitsklage, und habe es folglich auch
<lb/>den Gegnern obgelegen, den Beweis desselben zu führen. Der Caffations-
<lb/>verklagte trug diesemnach auf Verwerfung des eingelegten Recurses an:

<lb/>Die Herren Advokat-Anwalt Justiz-Commissarius Reusche und Ad- 
<lb/>vokat-Anwalt Justizrath San dt entwickelten ihre Gründe, Ersterer zur
<lb/>Unterstützung, Letzterer zur Entkräftung des Cassationsgesuches.

<lb/>Der Herr GeneralProcurator Eichhorn wurde in seinem Anträge
<lb/>gehört und, nach vorheriger Berathschlagung, wurde verkündigt folgendes

<lb/>U r t h e i l:

<lb/>I. E. auf das erste Cassationsmittel, daß am Schluffe des Actes vom 23.
<lb/>März 1828 die Eheleute Arnold Erkes und Sophie Diemers erklärt haben,
<lb/>des Schreibens und Unterzeichnens unwissend zu seyn; daß unter dem
<lb/>Ausdruck „Unterzeichnen", insofern derselbe dem Schreiben entgegengestellt
<lb/>wird, das Beisetzen irgend eines Handzeichens, bestehend in einem Namens- 
<lb/>zuge, dem Anfangsbuchstaben des Namens, oder auch in einem bloßen
<lb/>Kreuze, verstanden wird;

<lb/>Daß durch die angeführte Erklärung daher den Vorschriften des Ge- 
<lb/>setzes vom 25. April 1822 §§. 28 und 29 völlig Genüge geschehen ist,
<lb/>indem hierin die Aeußerung der Eheleute Erkes, weder unterschreiben
<lb/>noch ein Handzeichen machen zu können, zugleich aber auch die Angabe
<lb/>der Ursache, weshalb sie hierzu nicht im Stande waren, enthalten ist;

<lb/>Auf das zweite Cassationsmittel, die angeblich nicht in ausdrücklichen
<lb/>Worten geschehene Acceptation der Lheilung betreffend:

<lb/>Daß die vorigen Richter übereinstimmend anerkannt haben, daß die
<lb/>von Arnold Erkes am 23. März 1828 vorgenommene Vermögenstheilung
<lb/>durch die Tochter und Enkelin desselben in ausdrücklichen Worten ange- 
<lb/>nommen worden sey; daß diese factische Feststellung auf den wörtlichen
<lb/>Inhalt des Theilungsactes selbst, namentlich auf die bestimmte Bezeich- 
<lb/>nung der besagten Tochter und Enkelin als Annehmerinnen der Theilung,
<lb/>so wie auf die im Eingänge des Actes geschehene Erwähnung, daß die
<lb/>erschienenen Lheile über das Vermögen des Arnold Erkes eine Ueberein-
<lb/>kunft getroffen haben, gestützt worden ist, daß dieselben daher im gegen- 
<lb/>wärtigen Verfahren Gegenstand einer ferneren Prüfung nicht seyn kann;
</p>

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                   n="44"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_03702+1844_0047--><p/>
               <p>

                  <lb/>— 44 —

<lb/>Anlangend den Mangel der gesetzlichen Assistenz der Margaretha Erkes
<lb/>bei Annahme der Theilung:

<lb/>Daß nach dem im Art. 1125 des B. G. B. ausgesprochenen allge- 
<lb/>meinen Grundsätze die Unfähigkeit der Minderjährigen, ohne gesetzlichen
<lb/>Beistand Vertrage zu schließen, eine blos relative ist, welche, einzig das
<lb/>Interesse der Minderjährigen zum Zwecke habend, auch nur von diesen
<lb/>geltend gemacht werden kann; daß die Schenkung ihrem Wesen nach ein
<lb/>Vertrag ist, Art. 1105 des B. G. B., in Ansehung derselben aber die
<lb/>Anwendung des vorangeführten Grundsatzes durch keine gesetzliche Be- 
<lb/>stimmung ausgeschlossen worden ist; daß Letzteres auch aus den impera- 
<lb/>tiven Worten, worin die Art. 463 und 935 des B. G. B. abgefaßt sind,
<lb/>um so weniger gefolgert werden kann, als die auf die relative Unfähig- 
<lb/>keit der Minderjährigen, so wie der Jnterdicirten Bezug habenden Ar- 
<lb/>tikel im Allgemeinen eine gleiche Fassung erhalten haben; Art. 450,464,
<lb/>467, 484 und 502 des B. G. B.; daß wenn daher die Acceptation der
<lb/>fraglichen Theilung durch die minderjährige Margaretha Erkes nicht in
<lb/>der Art, wie die bezogenen Art. 463 und 935 vorschreiben, Statt gefunden
<lb/>hat, hieraus ein Recht der Cassationsklager, die Gültigkeit jener Thei- 
<lb/>lung anzufcchten, nicht hergeleitet werden konnte.

<lb/>Auf das dritte Cassationsmittel, die Ausschließung des Sohnes Ma- 
<lb/>thias Erkes von der anticipirten väterlichen Erbschaftstheilung betreffend:
<lb/>daß, wie in facto feststeht, Mathias Erkes im Jahre 1807 in franzö- 
<lb/>sische Militairdienste getreten, seit dem Jahre 1809 aber weiter keine Nach- 
<lb/>richt von sich gegeben hat; daß das Leben desselben daher zur Zeit der
<lb/>eben erwähnten am 23. März 1828 Statt gehabten Erbschaftstheilung,
<lb/>so wie bei dem im Jahre 1839 wirklich erfolgten Tode des Vaters un- 
<lb/>gewiß und nicht anerkannt war; daß folglich, gemäß der Bestimmung
<lb/>des Art. 136 des B. G- B. die besagte Erbschaft nur denjenigen zuzu-
<lb/>theilen seyn, re§p. anerfallen konnte, welche außer Mathias Erkes zu der- 
<lb/>selben gesetzlich berufen waren; daß hingegen die Verfügung des Art. 1078
<lb/>des B. G. B., wonach die von den Eltern unter ihren Kindern vorge- 
<lb/>nommene Theilung alsdann ungültig seyn soll, wenn diese nicht unter
<lb/>allen Kindern, die beim Tode der Eltern noch am Leben sind, Statt ge- 
<lb/>funden, nicht geltend gemacht werden kann, indem offenbar unter jenen
<lb/>Kindern nur diejenigen zu verstehen sind, deren Existenz keinem Zweifel
<lb/>unterliegt, und welche demzufolge zu einem Antheile an dem elterlichen
<lb/>Nachlasse unstreitig berechtigt sind; daß das von den Cassationsklägern
<lb/>ferner angerufene Decrer vom 11. Ventose Jahres II. zur Sicherstellung
<lb/>des Vermögens derjenigen Militairpersonen. die sich beim Heere befinden,
<lb/>und noch wirklich am Leben sind, spezielle Maaßregeln vorgeschrieben hat,
<lb/>in Ansehung der Militairpersonen aber, deren Leben oder Tod ungewiß
<lb/>ist, besondere Verfügungen nicht enthält, und folglich auf den vorliegen- 
<lb/>den Fall von keiner Anwendung ist;

<lb/>Daß diesemnach der Rh. A. G. H-, indem er die gegen die Gültig- 
<lb/>keit der fraglichen Theilung erhobenen Einreden als ungegründet zurück- 
<lb/>gewiesen, kein Gesetz verletzt hat.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verwirft der Kgl. Revisions- und Cassationshof den gegen das Urtheil
<lb/>des Rh. A. G. H. vom 30. März 1842 eingelegten Cassationsrecurs als
<lb/>ungegründet, unter Verurtheilung der Cassationskläger in Strafe und Kosten.

<lb/>Sitzung vom 3. Juli 1843.

<lb/>Reu sche — S a ndt.
</p>

            </div>
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                  <title level="a" type="main">Fabrikherr. Beschäftigung jugendlicher Fabrikarbeiter</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_03702+1844_0048--><p/>
               <p>

                  <lb/>— 45 —

<lb/>Fabrikherr. — Beschäftigung jugendlicher Fabrikarbeiter.

<lb/>Der Fabrikherr ist auch für die Dauer und Art der Be- 
<lb/>schäftigung solcher jugendlicher Fabrikarbeiter verantwortlich,
<lb/>welche nicht unmittelbar in seinem Lohne stehen, sondern
<lb/>von seinen Werkmeistern zu Handlcistungen bei ihrer Arbeit
<lb/>angenommen und bezahlt werden.

<lb/>Die den jugendlichen Fabrikarbeitern zu gewährenden Frei- 
<lb/>stunden dürfen auch den im Freien Arbeitenden nicht ver- 
<lb/>kümmert werden.

<lb/>Regulativ über die Besch, jug. Arb. in den Fabr. v.

<lb/>9. März 1839 §. 4, 8.

<lb/>Oeffentl. Ministerium — Hauser u. Co ns.

<lb/>Nach Inhalt eines, von dem Polizei-Commissar Muß zu Elberfeld
<lb/>am 23. Januar 1844 aufgenommenen Protokolls sollen sich die jetzigen
<lb/>Eaffationsverklagten Peter Hauser, Carl Böddinghaus, Carl Wöste, und
<lb/>Friedrick Wittenstein, Kausteute und Druckereibesitzer sud firma: I. A.
<lb/>Funcke Eidam Böddinghaus u. Comp, zu Elberfeld, mehrerer Zuwider- 
<lb/>handlungen gegen das Regulativ vom 9. Marz 1839, betreffend die Be- 
<lb/>schäftigung von Kindern in den Fabriken, schuldig gemacht haben; sie wurden
<lb/>dieserdalb vor das dortige Polizeigericht geladen, welches sie jedoch durch
<lb/>Urtheil vom 9. April 1844 aus folgenden Gründen freisprach:

<lb/>I. E-, daß der Verklagte Peter Hauser für ssich und seine Assozies
<lb/>Carl Böddinghaus. Carl Wöste und Friedrich Wittenstein erklärte, daß
<lb/>sie zwar Eigenthümer der Druckerei von I. H. Funcke Eidam Bödding- 
<lb/>haus u Comp, seyen, daß sie jedoch keine Kinder darin beschäftigten,
<lb/>sondern nur die Drucker in Arbeit und Lohn nehmen — daß Letztere die
<lb/>Kinder ohne ihr Wissen und Zuthun zu Handleistungen bei ihrer Arbeit
<lb/>annehmen, entlassen und bezahlen — daß somit durchaus kein Dienstver-
<lb/>haltniß zwischen den Verklagten und den Kindern besteht;

<lb/>Daß ferner die Arbeiten der Kinder 8 bis 10 Stunden, im Winter
<lb/>weniger, betragen, daß solche nur theilweise im Drucklokal, theilweise aber
<lb/>im Freien, im Auswaschen der Formen und sonstiger Utensilien bestehen,
<lb/>und daher die Bewegung in freier Luft mehr als hinlänglich gestattet ist;

<lb/>I. E., daß der Zeuge Kuckerz in allen Theilen mit vorstehender
<lb/>Aussage übereinstimmend deponirte;

<lb/>I. E-, daß die Allerh. Cabinetsordre vom 9. März 1839 somit keine
<lb/>Anwendung auf die angeklagten Peter Hauser, Carl Böddinghaus, Carl
<lb/>Wöste und Friedrich Wittenstein finden kann.

<lb/>Das öffentliche Ministerium hat den Caffationsrekurs zeitig angemeldet
<lb/>und der Oberprokurator bemerkt zu dessen Rechtfertigung:

<lb/>Die Irrigkeit der Ansicht des Polizeirichters scheint mir, auch abge- 
<lb/>sehen von allgemeinen Grundsätzen, wonach nur den Eigenthümer der
<lb/>Fabrik, nicht dessen in einzelnen Theilen der Letztem angestellten Arbeiter,
<lb/>die Verantwortlichkeit für die Aufrechthaltung reglementarischer Bestim- 
<lb/>mungen treffen kann, durch die klare Vorschrift des §. 8 des bezogenen
<lb/>Regulativs dargethan zu seyn. Nach dieser letzteren sollen Zuwiderhand-
</p>
               <pb facs="2084567_03702+1844_0049.tif"
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               <p>

                  <lb/>46
</p>
               <p>

                  <lb/>lungert gegen die gebuchte Verordnung an den Fabrikherrn oder deren
<lb/>mit Vollmacht versehenen Vertretern, und als solche können offenbar die
<lb/>Drucker nicht angesehen werden, geahndet werden.

<lb/>Ueberdies findet noch insbesondere der Polizeirichter Ln dem factisch
<lb/>festgestellten Umstande, daß jene Kinder nur theilweise im Drucklokal, Lheil-
<lb/>weise aber in freier Luft mit dem Auswaschen der Formen und sonstiger
<lb/>Utensilien beschäftigt seyen, einen Grund, um die Anwendbarkeit des §. 4
<lb/>a. a. O. auf den untergebenen Fall auszuschließen, da den Kindern hier- 
<lb/>durch thatsachlich mehr als hinreichende Bewegung in freier Luft gestattet sey.

<lb/>Auch diese Ansicht ist meines Erachtens durchaus irrig, da der §. 4
<lb/>a. a. O. das jeweilige gänzliche Freisein von aller Arbeit, gleichviel ob
<lb/>diese im Innern des Gebäudes oder im Freien statt finde, und überdies
<lb/>die Beobachtung gewisser Mußestunden zwischen der Arbeit zur allgemeinen
<lb/>Bedingung der Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in den Fabriken macht.

<lb/>Die angegriffene Entscheidung scheint mir daher die §§. 2. 3. 4. 7. 8
<lb/>des bezogenen Regulativs durch deren Nichtanwendung auf den vorliegen- 
<lb/>den Fall'verletzt zu haben.

<lb/>Der Antrag geht auf Cassation des gedachten Urtheiles.

<lb/>Auf den Vortrag des Herrn Geheimen Oberrevisionsrathes von Oppen
<lb/>und den Antrag des Herrn General-Advokaten Jaehnigen.

<lb/>I. E., daß das Regulativ vom 9. Marz 1839 den in Fabriken be- 
<lb/>schäftigten Kindern eine bestimmte Mußezeit zu gewahren bezweckt, welche
<lb/>auch den im Freien arbeitenden Kindern nicht verkümmert werden darf;

<lb/>I. E., daß der §. 8 die Fabrikherren für die Beobachtung der fa-
<lb/>brikpolizeilichen Vorschriften verantwortlich macht und sie dieser Verant- 
<lb/>wortlichkeit sich nicht durch Verträge mit ihren Werkmeistern entziehen
<lb/>können; daß mithin das angegriffene Urtheil die §§. 4 und 8 des Regu-
<lb/>lativs vom 9. März 1839 durch seine Nichtanwendung verletzt hat;

<lb/>I. E., daß übrigens die behauptete Zuwiderhandlung nicht in Ab- 
<lb/>rede gestellt ist;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>cassirt der Kgl. Revisions- und Cassationshof das Urtheil des Polkzek-
<lb/>gerichts zu Elberfeld vom 9. April 1844 unter Verurtheilung der Caffa-
<lb/>tionsverklagten in die Kosten und verordnet die Beischreibung des gegen- 
<lb/>wärtigen Urtheiles am Rande des cassirten.

<lb/>Und, indem er in der Sache selbst erkennt:

<lb/>Verurtheilt derselbe jeden der Beschuldigten wegen Beschäftigung von
<lb/>Kindern während der vorschriftsmäßigen Freistunden, sowie wegen unter- 
<lb/>lassener Führung des Registers, mit Anwendung der §§. 4 und 8 des be- 
<lb/>zogenen Regulativs, welche also lauten:

<lb/>§. 4. Zwischen den im vorigen Paragraphen bestimmten Arbeits- 
<lb/>stunden ist den genannten Arbeitern Vor- und Nachmittags eine.
<lb/>Muße von einer Viertelstunde und Mittags eine ganze Freistunde
<lb/>und zwar jedesmal auch Bewegung in freier Luft zu gewähren,
<lb/>h. 8. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sollen gegen die
<lb/>Fabrikherren oder deren mit Vollmacht versehenen Vertreter durch
<lb/>Strafen von 1 bis 5 Thlr. für jedes vorschriftwidrig beschäftigte
<lb/>Kind geahndet werden . . .

<lb/>zu einer Geldbuße von 8 Thlr. in Summe und in die Kosten.

<lb/>Sitzung vom 1. Juli 1844.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Lehrling. Unterschlagung. Hausdiebstahl</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_03702+1844_0050--><p/>
               <p>

                  <lb/>— 47 —

<lb/>Lehrling. — Unterschlagung. — Hausdiebstahl.

<lb/>Der Ausdruck im Art. 408 des St._ G. 33. ist in

<lb/>weiterer Bedeutung auch von der Uebergabe oder Ein- 
<lb/>händigung einer Sache zu anderm Zwecke, als zur fort- 
<lb/>gesetzten Aufbewahrung, zu verstehen.

<lb/>Wenn daher ein Lehrling, welcher von seinem Lehrherr« Kost
<lb/>und Wohnung erhalt, Gelder, welche ihm von dritten
<lb/>Personen zur Ablieferung an seinen Dienstherrn einge-
<lb/>händigr worden, an diesen nicht abliefert, sondern betrü- 
<lb/>gerischer Weise für sich zurückbehält, so begeht er nicht
<lb/>einen Hausdiebstahl im Sinne des Art. 386 Nro. 3,
<lb/>sondern eine Unterschlagung im Sinne des Art. 408 des
<lb/>Str. G. B. *)

<lb/>Höfgen — Oeffentl. Ministerium.

<lb/>Der Bäckerlehrling Wilhelm August Höfgen aus Burscheid, I8Jahre
<lb/>alt, ist durch Erkenntniß der correctioneUen Kammer des Kgl. Landge- 
<lb/>richts zu Düsseldorf vom 8. Juli v. I. für überführt erklärt worden:
<lb/>„im Laufe des vorigen und dieses Jahres (1842 und 1843) seinem Meister,
<lb/>Bäcker Gottlieb Spicker, zu Burscheid, bei welchem er gegen Kost und
<lb/>Logis in Diensten stand, zu verschiedenen Malen Gelder, welche ihm zu
<lb/>Ablieferungen an feinen Dienstherrn gegeben worden waren, gestohlen
<lb/>zu haben,^ und das Correktionellgericht hat denselben diesfalls mit An- 
<lb/>wendung der Art. 386 Nro. 3 und 401 des St. G. B der Gouverne- 
<lb/>mentsverordnung vom 16. Februar 1814, und der Cab. Ordr. vom
<lb/>22. Februar 1813, zu einer Gefängnißstrafe von 6 Monaten und in die
<lb/>Kosten verurtheilt und denselben auch des Rechts, die Nationalkokarde zu
<lb/>tragen, verlustig erklärt.

<lb/>Auf die von dem Condemnaten hiergegen ergriffene Berufung ist jenes
<lb/>Erkenntniß durch Urtheil der Correctionellen-Appellkammer zu Düsseldorf
<lb/>vom 21. August v. I. lediglich bestätigt worden, und gegen diese Ent- 
<lb/>scheidung bat derselbe am 24. dess. M. den Caffationsrekurs angemeldet,
<lb/>auch ein Armuthsattest und die Bescheinigung beigebracht, daß er sich
<lb/>wirklich zur Haft gestellt.

<lb/>Zur Begründung des Cassationsrekurses hat der rc. Hofgen in einer
<lb/>eingereichten Rechtfertigungsschrift ausgeführt:

<lb/>Der Cassationsrekurs wird aus dem Grunde eingelegt, weil die in den
<lb/>Erwagungsgründen der ergangenen Sentenz artikulirten Thatsachen
<lb/>weder das in dem Art. 386 Nro. 3 Str. G. B noch eines der im Art. 401
<lb/>desselben Gesetzbuches vorgesehenen Verbrechen involviren, das Gesetz also
<lb/>irrig angewandt, und ein solches Erkenntniß nach Art. 410 der Cr. P. O.
<lb/>nichtig ist.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Im entgegengesetzten Sinne hat der Rh. A. G. H. durch
<lb/>Urtheil v. iy. April 1832 erkannt. Vergl. Arch. i6. i. i8ö.
<lb/>M. vergl. auch das Urtheil des Rev.- und Caff.-Hofes vom 25.
<lb/>Mai 1840. Arch. 30. 2. 18.
</p>
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_03702+1844_0051--><p/>
               <p>

                  <lb/>48
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Bäckerlehrling Wilhelm Höfgen ist des Hausdiebstahls schuldig
<lb/>erklärt worden. Er hat zu verschiedenen Malen in diesem wie im vorigen
<lb/>Jahre Gelder, die ihm von den Kunden seines Herrn an diesen zur Ab- 
<lb/>lieferung gegeben waren, für sich behalten, und verwandt. Haben wir
<lb/>hier nun den Thatbestand eines Hausdiebstahls? Sind alle Momente,
<lb/>die im Art. 386 Nro. 3 St. G. B. requirirt werden, in jener Lhatsache
<lb/>enthalten? Die darin bezeichneten Fälle sind wörtlich folgende:

<lb/>„Wenn der Dieb ein Hausbedienter ist, oder gegen Lohn in Diensten
<lb/>steht, selbst, wenn er den Diebstahl gegen Personen begangen hat,
<lb/>denen er nicht diente, die sich aber entweder im Hause seines
<lb/>Herrn oder in demjenigen befanden, wohin er diesen begleitete,
<lb/>oder wenn er ein Arbeiter, Geselle oder Lehrling ist, der in dem
<lb/>Hause, in der Werkstätte, oder in dem Waarenlager seines Herrn
<lb/>stiehlt, oder Jemand, der in der Wohnung, wo er gestohlen hat,
<lb/>gewöhnlich arbeitet.

<lb/>Keiner der Falle, von denen hier die Rede ist, liegt vor. Der Wilhelm
<lb/>Höfgen war Lehrling bei dem Bäckermeister Spicker, er diente diesem
<lb/>gegen Kost und Logis. Ein Lehrling ist aber durchaus kein Hausbe- 
<lb/>dienter, er ist ein solcher, der ein Handwerk erlernt, und dabei zugleich
<lb/>seinem Meister zur Hülfe geht, aber nur im Handwerk, er dient ihm
<lb/>innerhalb desselben, ist aber zu keinen sonstigen Dienstleistungen seinem
<lb/>Meister gegenüber verpflichtet; wenn er solche verrichtet, so ist das Ge- 
<lb/>fälligkeit, steht aber mit seinem Verhaltniß als Lehrling in keiner Be- 
<lb/>ziehung. Jnkulpat diente seinem Meister aber auch nicht gegen Lohn,
<lb/>(was der 2. im Gesetze bezeichnete Fall ist) er diente ihm nur gegen Kost
<lb/>und Logis. Nun fordert aber das Gesetz ausdrücklich: un liomme de
<lb/>service a gages 5 unter gages, Lohn. t)at man nimmer das bloße Wohnen
<lb/>und Beköstigen verstanden, vielmehr wird dann immer ein bestimmtes
<lb/>Gehalc, eine in der Regel terminweise fällige Remuneration in Gelde
<lb/>vorausgesetzt. Und auch im gemeinen Leben wird dieser Gegensatz festge- 
<lb/>halten und Jeder, der für seine Dienste blos Kost und Logis erhält, wird,
<lb/>befragt nach seinem Lohne, antworten, daß er einen solchen nicht erhalte.

<lb/>Der Art. 386 unterscheidet aber auch noch ausdrücklich einen gegen
<lb/>Lohn dienenden und später „einen Handwerker, Gesellen oder Lehrling,"
<lb/>indem er bei den Letzter», um sie des Hausdiebstahls zu beschuldigen, das
<lb/>Erforderniß der Verübung des Verbrechens im Hause, der Werkstätte rc. rc.
<lb/>des Herrn aufstellt.

<lb/>Was nun diese übrigen Fälle betrifft, so bedarf es fast keiner Aus- 
<lb/>führung, daß Jnkulpat in keinem derselben sich befindet, da er nicht be-
<lb/>züchtigt ist, im Hause, in der Werkstätte, oder dem Waarenlager seines
<lb/>Herrn gestohlen zu haben. Es liegt aber überhaupt kein Diebstahl vor,
<lb/>weshalb auch der Art. 401 des Str. G. B. keine Einwendung findet; das
<lb/>8ou8draire, welches nach dem Str.G.B. zum Begriff des Diebstahls gehört,'
<lb/>involvirt doch wohl ohne Zweifel ein amovere, eine Handlung, wodurch
<lb/>der Besitz einer Sache Jemanden entzogen wird, eine Wegnahme derselben.
<lb/>Dies ergibt schon die etymologische Erklärung des Wortes soustraire,
<lb/>und wird durch eine Vergleichung mit fast allen andern Gesetzgebungen
<lb/>bestätigt. Einer Besitzentziehung, eines amovere hat sich der Höfgen
<lb/>aber nicht schuldig gemacht, da ihm ja das Geld von den Kunden frei- 
<lb/>willig übergeben worden. Sollte vielmehr angenommen werden, daß
<lb/>überhaupt das Vergehen des Höfgen im Gesetze vorgesehen sey, so ist es
</p>

               <pb facs="2084567_03702+1844_0052.tif"
                   n="49"
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               <p>

                  <lb/>49
</p>
               <p>

                  <lb/>einzig und allein der Art. 408 des St. G. B., als von der Unterschlagung
<lb/>handelnd, unter den der qu. Fall zu subsumiren ist.

<lb/>In Gemäßheit dieses Artikels, der der Praxis reichsten Stoff zur
<lb/>Auslegung gegeben hat, macht sich des abus de confiance schuldig:

<lb/>„derjenige, welcher Effekten, Gelder, Waaren, Scheine, Quittungen
<lb/>oder andere, eine Verpflichtung oder Befreiung enthaltende oder
<lb/>bewirkende Schriften, die ihm nur als Depositum oder zum Behuf
<lb/>einer gegen Bezahlung zu verrichtenden Arbeit mit der Verpflich- 
<lb/>tung übergeben worden sind, sie zurückzugeben, oder vorzulegen,
<lb/>oder sie zu einem bestimmten Zwecke zu gebrauchen oder zu ver- 
<lb/>wenden, zum Nachtheil des Eigenthümers, Besitzers oder Inhabers
<lb/>bei Seite schafft, oder verschleudert."

<lb/>Wir wollen sehen, ob das Vergehen des Höfgen unter diesen Be- 
<lb/>griff gehört.

<lb/>Der Höfgen war Lehrling des Bäckers Spicker, Kost und Logis erhält
<lb/>er dafür, daß er die einem Lehrling obliegenden Pflichten erfüllt. Ohne
<lb/>Zweifel macht einen Theil desselben das Herumtragen des Brotes und
<lb/>das in Empfangnehmen der Gelder bei dieser Gelegenheit aus. Es ist
<lb/>also ein Theil seiner in das Handwerk einschläglichen und durch Kost
<lb/>und Logis bezahlten Arbeit, wenn er von den Kunden die Gelder in Em- 
<lb/>pfang nimmt. Der Zweck, der in der obigen Gesetzesstelle gefordert
<lb/>wird, das, was er mit dem empfangenen Gelde zu thun hat, ist, daß
<lb/>er es eben seinem Meister abliefern soll. Verwendet er es in seinen
<lb/>Nutzen, so macht er sich des Vergehens der Unterschlagung schuldig.

<lb/>Ergiebt sich dies aus einer a priorifdjen Betrachtung der Thatum-
<lb/>stande, so wird die im Obigen deduzirte Ansicht auch durch die Praxis
<lb/>auf das Vollkommenste bestätigt.

<lb/>So hat der Pariser Caffationshof durch Urtheil vom 22. Januar 1813
<lb/>für Recht erkannt, daß ein Bedienter, der von seinem Herrn Geld em- 
<lb/>pfangen, um Vorrathe einzukaufen, diese aber auf Rechnung schreiben
<lb/>ließ und das Geld für sich behielt, keinen Diebstahl begangen habe.

<lb/>Dieser Fall nun stimmt mit dem unfern in allen relevanten Umstanden
<lb/>überein. Ob der Herr dem Lehrling sein eigenes Geld gibt, oder ob er
<lb/>ihn Geld für sich erheben laßt, verschlagt juristisch nichts.

<lb/>Der Lehrling nimmt ja das Geld im Aufträge des Herrn an, die
<lb/>Kunden geben es ihm als Mandatar des Letztern, die Uebergabe enthalt
<lb/>also eine traditio per mandatarum und macht den Herrn zum Eigen-
<lb/>thümer des Geldes, er laßt es mit seinem Wissen und Willen in die
<lb/>Hände des Lehrlings gelangen. Die Empfangnahme und das Ueberbringen
<lb/>des Geldes ist, wie schon ausgeführt worden, ein Theil der dem Lehrling
<lb/>durch Kost und Logis vergüteten Arbeit, grade wie in dem bezogenen
<lb/>Falle das Einkäufen der Waaren zu dem Dienste des Domestiken gehört.

<lb/>Derselbe Caffationshof hat durch Urtheil vom 28. Januar 1842 ent- 
<lb/>schieden, daß ein Bedienter, welcher von seiner Herrschaft Geld erhalten,
<lb/>um die Kaufleute, welche ihr Waaren geliefert hatten (le8 fournisseurs)
<lb/>zu bezahlen, sich dadurch, daß er dieses Geld verschleudert, des abus de
<lb/>confiance schuldig gemacht habe.

<lb/>Ein ferneres Erkenntniß des Pariser Caffationshofes vom 16. Oktb.
<lb/>1840 erklärt die Handlung des Mandatars, der Gelder für den Man- 
<lb/>danten erhalten, und nun durch allerlei betrügerische Vorspiegelungen und
<lb/>Archiv 37r Bd. 2. Abthl. A. 4
</p>

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                   n="50"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_03702+1844_0053--><p/>
               <p>

                  <lb/>50
</p>
               <p>

                  <lb/>Machinationen den Schein zu erregen gesucht, daß er nichts empfangen,
<lb/>für Unterschlagung. Der Höfgen aber, indem er Geld von den Kunden
<lb/>feines Meisters erhebt, handelt auch als dessen Mandatar. Auch er hat,
<lb/>wie aus den Acten hervorgeht, seinen Herrn glauben zu machen gesucht,
<lb/>daß ihm das Geld nicht zugekommen sey, indem er vorgab, die Waa en
<lb/>verborgt zu haben. Auch die Analogie des Falles, da Jemand im Auf- 
<lb/>träge eines Andern gegen Bezahlung ein Kapital ausgenommen, gegen
<lb/>gesetzliche Zinsen, unter dem Vorwände aber, daß er höhere Zinsen be- 
<lb/>zahlen müsse, einen Theil der Summe zurück behielt, eines Falles, der
<lb/>dem Urtheil des Brüsseler Appellhofes vom 26. März 1825 zum Grunde
<lb/>Liegt, ist hierher zu ziehen.

<lb/>Diese Auslegung des Art. 408 durch die Praxis ist gewiß durchaus
<lb/>seinem Sinne gemäß, wir können wohl mit Bestimmtheit behaupten,
<lb/>daß sie hier nicht extensiv, sondern rein deklarativ verfahren hat.
<lb/>Keins der Requisite der Unterschlagung fehlt. Und gleichwohl hatte die
<lb/>Praxis doch sicherlich ein Recht gehabt, hier erweiternd zu Werke zu
<lb/>gehen, da wohl die Lehre des Sr. G. B. von der Unterschlagung eine der
<lb/>mangelhaftesten des ganzen Systems ist. Es ist fast unbegreiflich, daß
<lb/>ein so weitschichtiger Begriff, wie der der Unterschlagung/auf so enge
<lb/>Grenzen hat reduzirt werden können.

<lb/>Ware die Interpretation der Praxis wirklich eine Fortbildung, so wäre
<lb/>sie doch ohne Zweifel ganz im Geiste des Gesetzgebers, der ja, indem er
<lb/>jenes Vergehen unter den Begriff des abus de confiance subsumirte,
<lb/>diesen als Prinzip der Begriffsbestimmung hinstellte; auch hat keine
<lb/>andere Gesetzgebung sie so enge gefaßt. So wurde namentlich, um nur
<lb/>eine anzuführen, unser Fall nach gemeinem Rechte unbedenklich als Un- 
<lb/>terschlagung zu beurtheilen seyn, da nach diesem ein nothwendiges Requi- 
<lb/>sit des Diebstahls dasamover« ist, welches Requisit dem in Rede stehen- 
<lb/>den Vergehen durchaus mangelt.

<lb/>Wenn man den vorliegenden Fall als Diebstahl behandelt, so führt
<lb/>dies zu einer unbegrenzten Verwirrung der Begriffe des Diebstahls und
<lb/>der Unterschlagung. Wohl hat auch die neuere französische Gesetzgebung
<lb/>eingesehen, wie lückenhaft der Art. 408 des Str. G. B. sey und diesem
<lb/>Fehler durch ein Gesetz vom 28. April 1832 zu einem großen Theil ab- 
<lb/>geholfen, welches auch denjenigen, der Effekten rc. gemiethet, oder zu einer
<lb/>nicht bezahlten Arbeit empfangen, der Unterschlagung schuldig erklärt,
<lb/>nach welchem Gesetze unser Fall unbedenklich dieses Vergehen darböte.

<lb/>Es dürste ferner schwerlich im Sinne der im Urtheil der I. Correc-
<lb/>tionellkammer des Kgl. Landgerichtes bezogenen Gouvernementsverordnung
<lb/>vom 16. Februar 1814. §. 3 seyn, wenn man nur im Mindesten den
<lb/>Begriff des Hausdiebstahls erweitern, ja sogar, wie hier geschehen, über
<lb/>die Grenzen des Diebstahls hinaus ausdehnen wollte, da ja jene Verord- 
<lb/>nung der Härte der französischen Gesetze über den Hausdiebstahl ent- 
<lb/>gegentreten wollte.

<lb/>Wir glauben aber gezeigt zu haben, daß auch nach französischem Rechte
<lb/>der Höfgen entweder keiner im Gesetze mit Strafe bedrohten Handlung
<lb/>schuldig ist, oder auf jeden Fall, wenn dies angenommen wird, das einzig
<lb/>bezügliche Vergehen das durch den Art. 408 des Str. G. B. vorge- 
<lb/>sehene ist.

<lb/>Es bleibt daher kein Zweifel, ein hoher Kgl. Cassationshof werde
<lb/>besser sprechend, das Urtheil der II. Correctionellkammer des Kgl. Land-
</p>

               <pb facs="2084567_03702+1844_0054.tif"
                   n="51"
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               <p>

                  <lb/>51
</p>
               <p>

                  <lb/>gerichtes vom 21. August 1843 für nichtig erklären und entweder die
<lb/>Freisprechung, oder die Bestrafung des Jnkulpaten nach Art. 408 und
<lb/>mit Berücksichtigung des Art. 463 Str. G. B. aussprechen.

<lb/>Auf den Vortrag des Herrn Geh. Ober-Revisionsrathes Liel und den
<lb/>Antrag des Herrn General-Advokaten Zahnigen.

<lb/>'I. E., daß es durch die Erkenntnisse beider Instanzen tatsächlich
<lb/>festgestellt ist, daß der Cassationskläger zu verschiedenen Malen Gelder,
<lb/>welche ihm zur Ablieferung an seinen Dienstherrn Gottlieb Spiecker zu
<lb/>Burscheid, von welchem er damals Kost und Wohnung erhielt, von dritten
<lb/>Personen eingehändigt worden waren, an diesen nicht abgeliefert, sondern
<lb/>betrügerischer Weise für sich zurückbehalten hat;

<lb/>I. E., daß diese Handlung im Sinne des Gesetzes nicht als Dieb- 
<lb/>stahl, sondern vielmehr als eine betrügerische Unterschlagung einer ihm
<lb/>zu bestimmtem Zwecke anvertraut gewesenen Sache angesehen werden muß,
<lb/>und daher nach Maßgabe der Vorschrift des Art. 408 des Str. G. B&gt;
<lb/>zu bestrafen gewesen ist, indem, wenn auch in diesem Art. wörtlich nur
<lb/>einer a titre de depot oder pour un travail salarie hingegebenen
<lb/>Sache Erwähnung geschieht, es doch nach der Fassung dieses Artikels
<lb/>sowie des Art. 401 des Str. G. B. keinem gegründeten Bedenken unter- 
<lb/>liegen kann, daß unter dem Ausdruck Ddpöt in jener Gesetzstelle in wei- 
<lb/>terer Bedeutung auch die Uebergabe oder Einhändigung einer Sache zu
<lb/>anderm Zwecke, als zur fortgesetzten Aufbewahrung verstanden werden
<lb/>müsse;

<lb/>Daß aber demzufolge die correktionelle Appellationskammer des Kgl.
<lb/>Landgerichtes zu Düsseldorf die Art 386 Nro. 3 und 401 des Str. G.
<lb/>B. sowie die Gouvernements-Verordnung vom 16. Februar 1814 falsch
<lb/>angewendet hat.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>cassirt der Kgl. Revisions- und Cassationshof das Urtheil der eorrektio-
<lb/>nellen Appellationskammer v. 21. August 1843 und verordnet die Trans-
<lb/>scription dieses Erkenntnisses am Rande des cassirten.

<lb/>Und, in der Sache selbst erkennend:

<lb/>Verurtheilt der Cassationshof den Wilhelm August Höfgen, auf Grund
<lb/>der in dem Art. 408 des Str. G. B. enthaltenen Bestimmung, welche
<lb/>also lautet:

<lb/>„Wer zum Nachtheil des Eigenthümers, Besitzers oder Inha- 
<lb/>bers, Sachen, Gelder, Waaren, Scheine, Quittungen oder
<lb/>sonstige Schriften, welche eine Verpflichtung oder Befreiung ent- 
<lb/>halten oder bewirken, unterschlägt oder verschleudert, der soll,
<lb/>wenn ihm die Stücke nur in bloße Gewahrsam oder zum Behuf
<lb/>einer gegen Bezahlung zu verrichtenden Arbeit, mit der Verpflich- 
<lb/>tung überliefert sind, dieselben wieder zurückzugeben oder vorzu- 
<lb/>legen, oder davon nur einen bestimmten Gebrauch oder Anwen- 
<lb/>dung zu machen, zu den im Art. 406 verhängten Strafen ver- 
<lb/>urtheilt werden . . .

<lb/>(Art. 406) „Wer die Bedürfnisse, Schwächen und Leidenschaften eines
<lb/>Minderjährigen dergestalt mißbraucht, daß er denselben und zu
<lb/>dessen Nachtheil, Schuldverschreibungen .... unterschreiben läßt,
<lb/>der soll ... . mit einer Gefängnißstrafe von zwei Monaten bis
<lb/>höchstens zu zwei Jahren, und mit einer Geldbuße bestraft werden,


<lb/>4*
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_03702+1844_0055.tif"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Ausländer. Wechsel. Indossament. Competenz</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_03702+1844_0055--><p/>
               <p>

                  <lb/>52
</p>
               <p>

                  <lb/>die zwar den vierten Theil, von den , dem beschädigten Theil zu
<lb/>leistenden Wiedererstattungen und vollständigen Schadloshaltungen
<lb/>nicht übersteigen, aber auch niemals weniger als 25 Franken be- 
<lb/>tragen darf . . .

<lb/>in eine Gefangnißstrafe von 2 Monaten und in eine Geldstrafe von
<lb/>7 Thlr. eventuell in eine Gefangnißstrafe von 8 Tagen, erklärt ihn des
<lb/>Rechts verlustig, die Nationalkokarde zu tragen und legt ihm die Kosten
<lb/>zur Last,

<lb/>Sitzung vom 5. Februar 1844.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ausländer. — Wechsel. — Indossament. —
<lb/>Kompetenz.

<lb/>Ein Ausländer, welcher im Auslande einen von einem Aus- 
<lb/>länder gezogenen Wechsel acceptirt hat, kann von einem
<lb/>Rheinpreußen, auf welchen der Wechsel durch Indossament
<lb/>übergegangen ist, vor einem rheinpreußischen Gerichte be- 
<lb/>langt werden.

<lb/>Die Frage» ob ein Wechsel vorliege, ist alsdann nach den
<lb/>Gesetzen des Ortes zu beurtheilen, wo das Rechtsgeschäft
<lb/>zu Stande gekommen.

<lb/>In Bezug auf die rechtliche Wirkung eines Indossaments
<lb/>macht es keinen Unterschied, ob dasselbe vor oder nach dem
<lb/>Verfalltage stattgefunden hat.

<lb/>Tomlins — Rosenberg.

<lb/>Die Geschichte des Prozesses bis zu dem Vorbescheide vom 27. Januar 1843
<lb/>ist Bd. 35 Abth. 1 S. 62 des Archivs mitgetheilt.

<lb/>In Folge dieses Vorbescheides ward demnach von dem Kläger wirklich
<lb/>die von dem Lord-Mayor in London eidlich bekräftigte Erklärung eines
<lb/>englischen Anwalts Georg Asthley und Uhrenfabrikanten Georg Jsaac
<lb/>Lion vorgelegt, welche dabin ging, daß die drei in Frage stehenden Scheine
<lb/>nach Vorschrift der englischen Gesetze und englischem Kaufmannsgebrauche
<lb/>gezogene und ucceptirte Wechsel seyen, worauf bei jedem englischen Ge- 
<lb/>richte Klage erhoben werden könne, daß dieselben, da sie, der Form nach,
<lb/>wie alle andern in England gezogene und acceptirte Wechsel seyen, auch
<lb/>die nämliche Kraft und Wirkung haben könnten, wenn auf den Grund
<lb/>derselben ein Verfahren eingeleitet werden möchte, wie alle andern in der- 
<lb/>selben Art gezogene und acceptirte Wechsel.

<lb/>Das Handelsgericht erkannte diesemnach unter dem 11. Marz v. I.,
<lb/>daß die dem Kläger gemachte Auflage durch das beigebrachte Zeugniß
<lb/>vollständig erledigt sey, verwarf daher auch die gegen seine eigene Com-
<lb/>petenz vorgebrachte Einrede, hielt den Beklagten für schuldig, sich auf die
<lb/>Klage vollständig einzulaffen, verwarf jedoch zugleich den Antrag des
<lb/>Klägers, den Gegner sofort zur Zahlung der eingeklagten Summe zu
<lb/>verurtheilen.
</p>
               <pb facs="2084567_03702+1844_0056.tif"
                   n="53"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_03702+1844_0056--><p/>
               <p>

                  <lb/>Gegen dies Erkenntniß legte Beklagter Tomlins die Hanptberufung,
<lb/>der Kläger Rosenberg die Jncidentberufung ein.

<lb/>Erstere ward verworfen. Letztere angenommen.

<lb/>Das desfallsige Urtheil des A. G. H. vom 29. April v. I. lautet so:

<lb/>I. E., daß der appellantische Anwalt in der fixirten Sitzung, wie- 
<lb/>wohl er gehörig vorgeladen war, nicht erschienen ist, um die Berufung
<lb/>zu rechtfertigen:

<lb/>Daß demselben auch am 24. d. M. die Jncidentappell mitgetheilt worden
<lb/>ist, und derselbe daher bis zum 27. d. M. hinlängliche Zeit hatte, um
<lb/>sich in dieser Beziehung mit Information zu versehen;

<lb/>Daß die vorgelegten Wechsel von dem Jncidentappellaten zwar nicht
<lb/>förmlich anerkannt worden sind, daß aber aus seiner Einlassung in erster
<lb/>Instanz hervorgeht, daß er die Richtigkeit derselben nicht bestreite, indem
<lb/>er blos deren Wechselkraft in Zweifel gezogen hat und überdies von dem
<lb/>Gegner den Beweis erwartet, daß ihm, Tomlins, die -Valuta gezahlt
<lb/>worden sey;

<lb/>Daß die erste dieser Einwendungen durch das Gutachten der englischen
<lb/>Rechtsgelehrten widerlegt ist, der zweiten aber die Bestimmung des
<lb/>Art. 121 des Handelsgesetzbuchs entgegensteht, wonach die Acceptation
<lb/>die Verbindlichkeit zur Zahlung nach sich zieht;

<lb/>Daß übrigens der Jncidentappellat vielfältige Gelegenheit hatte, seine
<lb/>Einwendungen gegen den Grund der Klage, wenn ihm dergleichen zu
<lb/>Gebote stehen, geltend zu machen, und er es sich daher selbst beizumessen
<lb/>hat, wenn dieselben bei der Entscheidung unberücksichtigt geblieben sind;

<lb/>Daß für das Richteramt genügende Veranlassung vorhanden ist, von
<lb/>der ihm im Art. 155 der B. P. O. ertheilten Befugniß Gebrauch zu
<lb/>machen und, dem Anträge des Jncidentappellanten gemäß, die proviso- 
<lb/>rische Vollstreckung dieses Urtheils zu verordnen, indem der rc. Tomlins
<lb/>sein Vaterland verlassen hat und sich nur vorübergehend in Düsseldorf
<lb/>aufhalt, daß er diesen Ort jeden Augenblick verlassen und dem rc. Rosen- 
<lb/>berg die Vollstreckung des Urtheils erschweren, wenn nicht unmöglich
<lb/>machen kann, daß daher für den Letzteren eine Gefahr im Verzüge vor- 
<lb/>handen ist;

<lb/>Daß bei Handelsschulden die Vollstreckung der Erkenntnisse durch Körper- 
<lb/>haft Statt finden kann;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verwirft der Rh. A. G. H., indem er wider den Anwalt des Appellanten
<lb/>in contumaciam verfahrt, die Berufung gegen das Urtheil des Kgl.
<lb/>Handelsgerichts in Düsseldorf vom 11. Marz 1843 als ungegründet, hebt,
<lb/>auf die Jncidentberufung erkennend, dieses Urtheil auf, verurtheilt an
<lb/>dessen Statt den Jncidentappellaten zur Zahlung von 1066 Thlr. 11 Sgr.
<lb/>sammt Zinsen zu 6 vom Hundert vom 22. August 1842, gestattet die
<lb/>Körperhaft als Zwangsmittel und zugleich die provisorische Vollstreckbar- 
<lb/>keit dieses Urtheils ohne Caution, verurtbeilt den Jncidentappellaten in
<lb/>die Kosten beider Instanzen und in die Succumbenzstrafe.

<lb/>Gegen dieses Urtheil, so wie gegen das vorerwähnte vom 27.Januar
<lb/>v. I., hat Tomlins rechtzeitig den Caffationsrecurs ergriffen und solchen
<lb/>auf angebliche Jncompetenz und Machtüberschreitung der Gerichte und
<lb/>namentlich auf Verletzung resx. falsche Anwendung folgender Gesetzes- 
<lb/>stellen gegründet:
</p>

               <pb facs="2084567_03702+1844_0057.tif"
                   n="54"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_03702+1844_0057--><p/>
               <p>

                  <lb/>54
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 110,112,138,158 bis 173,188,632 bis 637des Handelsgesetzbuchs,

<lb/>Art. 8, 11, 14 des B. G. B., Art. 59 der B- P. O.

<lb/>Nach Art. 14 des B. G. B., sagt der Anwalt des Cassationsklagers,
<lb/>seyen inländische Gerichte gegen Ausländer zu erkennen nur alsdann be- 
<lb/>fugt, wenn diese gegen Inländer Verbindlichkeiten eingegangen. Es stehe
<lb/>aber in casu fest, böf btc in Frage stehende Schuld ursprünglich im Aus- 
<lb/>lande von einem Ausländer gegen einen Ausländer contrahirt worden sey.
<lb/>Die später Statt gehabte Cession der Schuld aber babe die Lage des ur- 
<lb/>sprünglichen Schuldners nicht andern, die früher nicht vorhandene Com-
<lb/>petenz der Gerichte nicht begründen können. — Was nun aber insbesondere
<lb/>die Competenz der Handelsgerichte in dem vorliegenden Falle angehe, so
<lb/>sey der Caffationskläger kein Kaufmann und eben so wenig beträfen
<lb/>die Schuldscheine ein Handelsgeschäft. Die Competenz des Handelsgerichts
<lb/>zu Düsseldorf habe daher einzig von der Beantwortung der Frage abge- 
<lb/>hangen, ob die fraglichen drei Scripta wahre Wechsel darstellten r Dies
<lb/>sey offenbar nicht nach englischem, sondern nach rheinischem Rechte zu be-
<lb/>urtheilen gewesen, indem nur in Ansehung derjenigen Paviere, die nach
<lb/>rheinischem Rechte für Wechsel zu halten seyen, nicht aber hinsichtlich
<lb/>derjenigen, die nach englischen Gesetzen als solche erscheinen möchten, das
<lb/>rheinische Gesetz die Handelsgerichte zu erkennen für befugt erkläre. An
<lb/>die Wechseleigenschaft habe übrigens auch das englische Gesetz einen besondern
<lb/>Gerichtsstand nicht einmal geknüpft. Einzig von Letzterem sey indessen
<lb/>gegenwärtig die Rede und die Frage, nach welchen Gesetzen die Sache selbst
<lb/>zu entscheiden sey, komme einstweilen noch nicht zur Sprache. Seyen die
<lb/>drei Scheine nicht als Wechsel zu betrachten, so sey der Cassationsklager
<lb/>bloßer debitor cessus und habe gegen den Cassarionsverklagten keine
<lb/>Verbindlichkeit eingegangen, woraus denn die Jncompetenz der inländischen
<lb/>Gerichte im Allgemeinen folgen würde (Archiv B. 34 S. 83). Es sey
<lb/>aber in dem vorliegenden Falle noch in Erwägung zu ziehen, daß die
<lb/>Wechsel, wenn die Scheine solche seyn sollten, erst nach dem Verfalltage
<lb/>aus den Gegner, den Inländer, übertragen worden seyen. Ein solcher
<lb/>Uebertrag habe aber nach englischen Gesetzen sowohl, als nach den citirten
<lb/>Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, nicht die Wirkung eines Indossaments,
<lb/>sondern einer bloßen Cession. »Un endossement fait apres l’echeance
<lb/>n’a effet que comme transport ordinaire surtout relativement a la
<lb/>juridiction.“ Sirey Bd. 22. 272. Die beiden Einreden der Jncompe- 
<lb/>tenz der inländischen Gerichte im Allgemeinen, so wie der Jncompetenz
<lb/>des Handelsgerichts insbesondere, coincidirten daher gewissermaßen.

<lb/>Der Antrag des Caffationsklaqers war hiernach dahin gerichtet, die
<lb/>Urtheile des A. G. H. vom 27. Januar und 29. April 1843 zu cassiren,
<lb/>und in der Sache selbst sprechend, unter Reformation des Urtheils des
<lb/>Handelsgerichts zu Düffeldorf vom 23. September 1842, zu erkennen,
<lb/>daß die gedachte Stelle zur Entscheidung über die angehobene Klage in-
<lb/>competent war, unter Verurtheilung des Caffationsbeklagten in sammt-
<lb/>liche Kosten.

<lb/>Der Anwalt des Caffationsverklagten erwiderte: Die Richtigkeit des
<lb/>Satzes, wovon der Gegner ausgegangen sey, daß nämlich kein Ausländer
<lb/>einen andern Ausländer bei den Gerichten des Inlandes belangen könne,
<lb/>wolle er dahin gestellt seyn lassen und in dieser Hinsicht nur auf ein Ur-
<lb/>theil im Rh. Archiv Bd. 6 Abth. 1 S. 185 aufmerksam machen, worin
<lb/>die entgegengesetzte Ansicht entwickelt worden sey. Ware aber auch die
</p>

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               <p>

                  <lb/>55
</p>
               <p>

                  <lb/>Prämisse des Gegners richtig, so würde es keinesweges die hieraus gezogene
<lb/>Folgerung seyn. Art. 14 des B. G. B. sey im Interesse der Inländer
<lb/>geschrieben. Zur Begründung der Competenz der inländischen Gericht«
<lb/>fey hiernach nur erfordert, daß der jedesmalige Gläubiger, derjenige, welcher
<lb/>bei den inländischen Gerichten klage, ein Inländer sey, und' komme es
<lb/>darauf, ob ihm Jemand in der Obligation als Gläubiger vorhergegangen
<lb/>fey oder von wem er sein Recht ableite, durchaus nicht an. Es sey kein
<lb/>Grund vorhanden, zwischen dem ursprünglichen Gläubiger eines Ausländes
<lb/>und einem solchen, der in ein schon bestehendes Rechtsverhältniß fucce-
<lb/>dirt, einen Unterschied zu machen.. Gegenwärtig aber sey von einem
<lb/>Wechsel die Rede. Der Schuldner eines Wechsels oder billet a ördre
<lb/>verpflichte sich, an jeden Inhaber desselben zu zahlen, und sey offenbar
<lb/>von einem deditor cessus unterschieden. Durch das Indossament werde
<lb/>der Indossatar unmi ttelb ar e r Gläubiger des Wechselschuldners. Der
<lb/>Pariser Cassationshof habe dies in zweien Urtheilen vom 25. September 1829
<lb/>und vom 26. Januar 1833 (Sirey 30. 1. 151 und 33. 1. 101) ausge- 
<lb/>sprochen, und heiße es in den Motiven des Letzteren:

<lb/>qu’ainsi par reffet de Tordre passe au profit de Detape,
<lb/>banquier a ?aris, des quatre lettres de change souscrites par
<lb/>Inglee negociant americain, ces lettres de change ont consti- 
<lb/>tue u n engagement d’un etranger envers un Fran- 
<lb/>ca i s, et qu’aux termes de hart. 14. C. c. Inglee a pu etre
<lb/>traduit pour le paiement des dites lettres de change deyant les
<lb/>tribunaux francais.

<lb/>Was nun die Jncompetenz des Handelsgerichts insbesondere angehe,
<lb/>so wage der Gegner selbst nicht, die Richtigkeit des Grundsatzes: locus
<lb/>regit actum zu bestreiten. Eben so wenig bestreite er, daß die mate- 
<lb/>riellen Wirkungen eines Rechtsverhältnisses im Allgemeinen nach den Ge- 
<lb/>setzen zu beurtheilen seyen, unter welchen solches eingegangen worden sey.
<lb/>Er stelle daher nicht in Abrede, daß die Scheine, wovon es sich handle,
<lb/>wirkliche Wechsel seyen, so wie dies dann auch von den Jnstanzrichtern
<lb/>als erwiesen angenommen worden sey. Er wolle indessen in Einer
<lb/>Beziehung das englische Gesetz ausgeschlossen haben, nämlich alsdann,
<lb/>wenn es sich davon handle, nach Form und Inhalt des im Auslande ge- 
<lb/>schloffenen Geschäftes die Competenz der inländischen Gerichte zu bestimmen.'
<lb/>Man suche aber vergebens nach einem Gesetze, worauf dieser Unterschied
<lb/>gegründet werden könnte. Es sey ganz richtig, daß die Gerichte ihre
<lb/>Competenz nur nach dem für sie gültigen Gesetze zu ermessen haben.
<lb/>Wenn aber das inländische Gesetz diese Competenz von der rechtlichen Na»
<lb/>tur oes klagbar gemachten Geschäfts abhängig mache, so müsse die Frage,
<lb/>ob die Vcrbedingung der Competenz vorhanden sey, nothwendig nach den- 
<lb/>jenigen Gesetzen beurtheilt werden, unter welchen das Geschäft seine Ent- 
<lb/>stehung erhalten habe. Man könne die rechtliche Bedeutung Gnes Ge- 
<lb/>schäfts niemals aus zwei Gesetzgebungen zugleich entwickeln. Der Cha- 
<lb/>racter, den ein Geschäft durch die ihm zum Grunde liegende Gesetzgebung
<lb/>einmal angenommen habe, könne ihm durch keine andere genommen werden.
<lb/>In dem vorliegenden Falle sey daher allerdings nach den Vorschriften
<lb/>des Handelsgesetzbuchs zu bestimmen gewesen, welche Gegenstände zur Com- 
<lb/>petenz der Handelsgerichte gehörten ; allein die Frage, welche Eigenschaften
<lb/>die Papiere haben, auf deren Grund geklagt worden, könne nicht nach
<lb/>Ven Rheinischen Gesetzen, sondern nur nach denjenigen, unter denen die
</p>

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               <p>

                  <lb/>56
</p>
               <p>

                  <lb/>Urkunden ihre Form erhalten und die Verbindlichkeiten eingegangen worden,
<lb/>entschieden werden. Auch der Pariser Cassationshof habe durch das schon
<lb/>angeführte Urtheil vom 25. September 1829 erkannt, daß die Wirkung
<lb/>eines in England gemachten Indossaments lediglich nach den englischen
<lb/>Gesetzen zu beurtheilen sey und zwar auch zum Zwecke der Competenz-
<lb/>Bestimmung; denn er habe die französischen Gerichte für competent er- 
<lb/>klärt. Wenn endlich von dem Gegner behauptet werde, daß der Ueber-
<lb/>trag des Wechsels, weil er erst nach dem Verfalltage Statt gefunden,
<lb/>nicht mehr die Wirkung eines Indossaments, sondern diejenige einer Cession
<lb/>habe, so sey hiergegen zu bemerken, daß das Rheinische Recht zwischen
<lb/>einem Indossament vor und nach dem Verfalltage nicht unterscheide, viel- 
<lb/>mehr Art. 136 des H. G. B. ganz allgemein bestimme, daß das Eigen- 
<lb/>thum des Wechsels durch das Indossament übertragen werde. Die Praxis
<lb/>habe sich auch schon längst dafür entschieden, daß das Indossament eines
<lb/>verfallenen Wechsels die nämlichen Wirkungen, wie das eines nicht ver- 
<lb/>fallenen habe. Die bei Broicher und Grimm in der Note 3 zum Art. 136
<lb/>angeführten zahlreichen Urtheile, so wie.-das Urtheil des Pariser Cassations- 
<lb/>hofes vom 26. Januar 1833, setzten dies außer Zweifel. Die Bestim- 
<lb/>mungen des englischen Rechtes über diese Frage seyen vom Gegner nicht
<lb/>einmal angeführt worden. Dieselben würden aber auch, ^venn dies ge- 
<lb/>schehen wäre, nicht zum Gegenstände eines CaffationsmitteD gemacht werden
<lb/>können. Das fremde Recht sey für den einheimischen Richter eine Lhat-
<lb/>sache, die ibm bewiesen werden müsse, und die er als bewiesen oder nicht
<lb/>bewiesen annehme. In casu sey von den Sachverständigen und den
<lb/>vorigen Richtern über diese Thatsache zu Gunsten des Cassationsbeklagten
<lb/>entschieden worden. Wie der Cassationshof in dem bemerkten Urtheil
<lb/>vom 25- September 1829 festgestellt habe, könne nach englischem Rechte
<lb/>das Eigenthum eines Wechsels sogar durch ein Indossament in blanco
<lb/>übertragen werden, woraus es sich von selbst ergebe, daß es auf das Da- 
<lb/>tum des Indossaments nicht ankomme.

<lb/>Der Antrag des Caffationsverklagten war diesemnach auf Verwerfung
<lb/>des Recurses gerichtet.

<lb/>In der öffentlichen Sitzung vom 29. April 1844 erstattete der Herr
<lb/>Geh.Ober-Rev.-Rath Brewer den Vortrag;

<lb/>Die Herren Advokat-Anwalte Deycks und Reusche entwickelten
<lb/>ihre Gründe, Erfterer, Namens des durch Krankheit behinderten Anwalts
<lb/>des Cassationsklägers, Herrn Justizraths San dt, zur Unterstützung,
<lb/>Letzterer zur Entkräftung des Caffationsgesuches;

<lb/>Der Herr General-Procurator Eichhorn wurde in seinem Anträge
<lb/>gehört und, nach vorheriger Berathschlagung, wurde verkündigt folgendes

<lb/>Urtheil:

<lb/>I. ($., daß die Form und Natur eines Rechtsgeschäfts nach den Ge- 
<lb/>setzen desjenigen Ortes, wo dasselbe seine Entstehung erhalten hat, zu be- 
<lb/>urtheilen sind; daß die jetzt in Frage stehenden drei Schuldurkunden, in
<lb/>London ausgestellt und daselbst acceptirt, wie in den anaegriffenen Ur-
<lb/>theilen auf den Grund der vorgelegten Atteste thatsachlich festgestellt worden
<lb/>ist, nach englischem Rechte wirkliche Wechsel darftellen und mit der vollen
<lb/>Kraft und Wirksamkeit derselben versehen sind; daß das Giriren derselben
<lb/>in einem andern Lande auf deren ursprüngliche Natur und Qualität von
<lb/>keinem Einflüsse seyn konnte; daß daher der Rh. A. G. H. mit Recht
</p>

            </div>
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                  <title level="a" type="main">Drittopposition</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>57
</p>
               <p>

                  <lb/>die besagten Urkunden, ohne Rücksicht auf die speciellen Bestimmungen
<lb/>des Handels-Gesetzbuchs, als Wechsel anerkannt hat;

<lb/>Daß die Annahme eines Wechsels eine directe Verpflichtung des Acceptan-
<lb/>ten, an jeden Inhaber, sey es Ausländer oder Inländer den Betrag des- 
<lb/>selben zu zahlen, in sich schließt, da der Bestimmung des Wechsels zufolge
<lb/>dessen Circulation nicht beschrankt ist;

<lb/>Daß, gemäß Art. 14 des B. G. B., der Cassationsverklagte, als In- 
<lb/>haber der von dem Cassationsklager acceptirten Wechsel, mithin aller- 
<lb/>dings berechtigt war, Letzter», als ihm unmittelbar verpflichtet, vor den
<lb/>inländischen Gerichten zu belangen, hiernach aber auch die Competenz des
<lb/>Handelsgerichts in dem vorliegenden Falle ferner keinem Bedenken unter- 
<lb/>liegen konnte;

<lb/>Anlangend die gegen die Gültigkeit der Indossamente gemachte Ein- 
<lb/>wendung, daß nach der allgemeinen, im Art. 136 des H. G. B. enthal- 
<lb/>tenen Bestimmung das Eigenthum eines Wechsels durch Indossament über- 
<lb/>tragen wird und hierbei zwischen den Fällen, wo diese Übertragung vor oder
<lb/>nach dem Verfalltage des Wechsels stattgefunden, hat, nicht unterschieden
<lb/>worden ist; daß der gedachte Einwand daher einer gesetzlichen Begrün- 
<lb/>dung entbehrt;

<lb/>Daß diesemnach in den angegriffenen Urtheilen weder eine Verletzung
<lb/>noch falsche Anwendung eines Geseyes anzutreffen ist;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verwirft der Rgl. Revisiund Caffationshof rc. rc.

<lb/>Sitzung vom 29. Apr^1844.

<lb/>Deycks — Reusche.
</p>
               <p>

                  <lb/>Drittopposition.

<lb/>Die gegen ein Urtheil des Landgerichts und ein dasselbe be- 
<lb/>stätigendes Urtheil des Appellations-Gerichtshofes eingelegte
<lb/>Prinzipal-Dnttopposition gehört unmittelbar zur Competenz
<lb/>des Appellations-Gerichtshofes.

<lb/>Art. 475 der B. P. O.

<lb/>Erben Menn — Kgl. Regierung zu Coblenz —
<lb/>Erben v. Renesse-Breitbach.

<lb/>Gegen das Urtheil des Rh. A. G. H. vom 4. August 1841, welches
<lb/>sich nebst dem Thatsächlichen im Arch. 31. 1. 254 folg, abgedruckt findet,
<lb/>meldeten die Erben Menn dem Fiscus und den Erben v. Renesse gegen- 
<lb/>über das Cassationsgesuch an und stützten dasselbe auf mehrere Gründe,
<lb/>insbesondere auch auf eine Verletzung der Art. 472 u. 475 B. Pr. O. —
<lb/>Sie führten in dieser Beziehung in ihrer Rechtfertigungsschrift an, das
<lb/>Urtheil des Landgerichts vom 1. Mai 1829 sey durch Urtheil des Rh.
<lb/>A. G. H. vom 26. Marz 1831 bestätigt worden. Die Vollstreckung
<lb/>jenes bestätigten Urtheils habe nach Art. 472 der B. P. O. dem Land- 
<lb/>gerichte zugestanden. Die Drittopposition sey eine Intervention im Exe-
</p>
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               <p>

                  <lb/>58
</p>
               <p>

                  <lb/>eutivverfahren, folglich das Landgericht und nicht der Appellations-Ge- 
<lb/>richtshof competent gewesen, über die Drittopposition zu erkennen. Hier- 
<lb/>für spreche auch die Regel der zwei Instanzen, die nach der gegenseitigen
<lb/>Ansicht verletzt seyn würde. Eine Ausnahme von dieser Regel sey nicht
<lb/>nachgewiefen. auch nicht in dem Art. 475 der B. P. O. zu finden. Für
<lb/>die Regel sprachen auch mehrere Urtheile der Appellhöfe, z. B. des Rh.
<lb/>A G- H. vom 8. Mai 1826 (Arch. 9. 1. 176), des Appellationshofes
<lb/>zu Brüssel vom 9. April 1808 (8. 9-2. 107), des Appellhofes von Douai
<lb/>vom 14. Januar 1825 (8. 25. 2. 305). In letzterem heiße es: un
<lb/>arret confirmatif n’a pas a proprement parier, le caractere de ju-
<lb/>gement. Ce n’est qu’une approbation judiciaire de ladecision des
<lb/>premiers juges, levant Pobstacte qu.e l’appel apportait a son exe-
<lb/>cution. C’est pourquoi la tierce Opposition ä un jugement confirme
<lb/>par Pappel doit etre portee non devant la cour royale, mais de-
<lb/>vant le tribunal de premiere instance.

<lb/>Mit diesen Urtheilen stimmten auch mehrere französische Schriftsteller:
<lb/>Carre analyse Nro. 1573 und 1727, Berriat St. Prix, Ausgabe von
<lb/>1813 pag. 396.

<lb/>Gäbe es auch entgegengesetzte Urtheile der französischen Gerichtshöfe, so be- 
<lb/>ruheten sie, wie dargethan, auf einer falschen Grundlage. Auch habe der Rh.
<lb/>Appellations-Gerichtshof in dem vorliegenden Falle über die Rechte oder
<lb/>streitigen Fragen zwischen dem Drittopponenten und dem Drittoppositen
<lb/>noch nicht entschieden gehabt. ^

<lb/>Hiergegen wurde in der Einredeschrift dsMKgl. Regierung ausgeführt,
<lb/>der Art. 475 B. P. O. unterscheide nicht zwischen aufhebenden und be- 
<lb/>stätigenden Urtheilen. Allerseits kein Zweifel, daß bei jenen die Dritt- 
<lb/>opposition vor den A. G. H. geböte; ob aber auch bei diesen, nämlich
<lb/>bestätigenden Urtheilen, hierüber seyen allerdings die Meinungen getheilt.
<lb/>Allein bei dem Nichtunterscheiden beiderlei Urtheile in jenem Artikel könne
<lb/>die Zuständigkeit des Appellations - Gerichtshofes keinem gegründeten Be- 
<lb/>denken unterliegen. Habe der Appellations-Gerichtshof, sey es aus Grün- 
<lb/>den des ersten Richters oder aus andern, das Urtheil erster Instanz be- 
<lb/>stätigt, so habe er auch das Di sp o sitiv dieses Urtheils zu feinem eige- 
<lb/>nen gemacht. Es sey daher recht eigentlich sein Urtheil, welches mit
<lb/>der Drittopposition angegriffen werden müsse. Die Drittopposition gegen
<lb/>das Urtheil erster Instanz könne das Appellationsurtbeil nicht beseitigen,
<lb/>die Einziehung des Urtheils der niedern Instanz nicht gleichzeitig das- 
<lb/>jenige der höhern vernichten. Genüge es aber nicht, das Urtheil erster
<lb/>Instanz anzugreifen, so müsse die Drittopposition, wenn sie von Wir- 
<lb/>kung seyn solle, auch gegen das Appellationsurtheil gerichtet werden.
<lb/>Hieraus folge nothwendig die Eompetenz des Appellations-Gerichtshofes
<lb/>im Sinne des Art. 475. Ein Verstoß gegen die richterliche Hierarchie
<lb/>würde es seyn, wenn man das Urtheil des höheren Richters der Eensur
<lb/>des niederen aussetzen wollte. Hiermit stimme auch, was in den Art.
<lb/>475 u. 476 über die Incident-Drittopposition verfügt sey. Drirtoppo-
<lb/>sition und Intervention seyen wesentlich verschieden; diese werde in einer
<lb/>noch schwebenden Instanz angebracht, nicht aber jene. Bei der Voll- 
<lb/>streckung seines bestätigten Urtheils befolge der erste Richter eben das
<lb/>bestätigende Urtheil, indeß im Gegentheil die Drittopposition nicht auf
<lb/>Befolgung dieses Urtheils, sondern vielmehr auf dessen Zerstörung abziele.
<lb/>Eine Analogie von der Vollstreckung bestätigender Urtheile auf die Zer-
</p>

            </div>
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                  <title level="a" type="main">Amtsvergehen der Geistlichen. Trauung</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>59
</p>
               <p>

                  <lb/>störung derselben liege in der Unmöglichkeit Und würde die richterliche
<lb/>Hierarchie wesentlich verletzen. Es wird ferner zur Befestigung der Aus- 
<lb/>führung Bezug genommen auf Merlin guest. de droit v. Opposition
<lb/>(tierce) §.2. und Repert. de jurispr. v. Opposition (tierce) §. 4 Nr. 2,
<lb/>ferner auf Berriat St. Prix cours de proced. S. 440 und auf Pailliets
<lb/>Note 3 zum Art. 475, in welcher sich Urtheile der Appellhöfe zu Limo- 
<lb/>ges und Bourges befanden.

<lb/>In der Einredeschrift der Erben v. Renesse wird im Wesentlichen
<lb/>dasselbe, wie in der der Kgl. Regierung, ausgeführt und in Bezug auf die
<lb/>Regel der zwei Instanzen bemerkt, daß die Ausnahme hiervon für die
<lb/>Drittopposition in den Art. 475 u. 476 klar ausgesprochen sey.

<lb/>Der Rh. Revisions- und Cassationshof verwarf jedoch, auf den Vor- 
<lb/>trag des Geh. Ober-Revisionsrathes Ester, den Cassationsrecurs bezüg-
<lb/>lich aller Cassationsmittel und insbesondere hinsichtlich des hier berührten,
<lb/>aus folgenden Gründen:

<lb/>I. E. auf das 2. Cassationsmittel, daß der Art. 475 der B. P. O.
<lb/>zwischen aufhebenden und bestätigenden Urtheilen nicht unterscheidet;

<lb/>Daß daher eine Beziehung des A§t. 472 der B. P. O., wonach der
<lb/>Richter des bestätigten Urtheils mit dessen Vollstreckung befaßt ist, auf
<lb/>die Drittopposition um so weniger stattsindet, als diese nicht, wie nach
<lb/>Art. 472, auf Befolgung des bestätigenden Urtheils, sondern vielmehr
<lb/>auf dessen Zerstörung abzielt;

<lb/>Daß das bestätigte Urtheil, als dessen Rechtskraft nur durch das be- 
<lb/>stätigende Urtheil bedingt ist, ohne dieses nicht rückgängig gemacht wer- 
<lb/>den konnte;

<lb/>Daß die nothwendig mit gegen dieses Urtheil gerichtete Drittoppost-
<lb/>tion nach der gerichtlichen Hierarchie auch nur vor den Appellations-Ge- 
<lb/>richtshof gebracht werden durfte;

<lb/>Daß durch diese Nothwendigkeit sich die Regel der zwei Instanzen
<lb/>von selbst beschränkte;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verwirft u. s. w.

<lb/>Sitzung vom 11. März 1844.

<lb/>Deycks — Reusche — Kunowsky.
</p>
               <p>

                  <lb/>Amtsvergehen der Geistlichen. — Trauung.

<lb/>Der Pfarrer auf der linken Rheinseite, welcher eine kirch- 
<lb/>liche Trauung vollzieht, ohne daß ihm der Nachweis der
<lb/>vorher vollzogenen bürgerlichen Trauung beigebracht wor- 
<lb/>den, fällt dadurch unter die Strafbestimmung des Art. 199
<lb/>des Rh. Str. G. B.

<lb/>Die Bestimmungen des allgem. Landrechts über Amtsver- 
<lb/>gehen der Geistlichen sind auf eine solche Handlung nicht
<lb/>anwendbar.
</p>
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               <p>

                  <lb/>60
</p>
               <p>

                  <lb/>In Bezug auf die Strafbarkeit einer solchen Trauung ist es
<lb/>gleichgültig, ob die Brautleute preußische oder Unterthanen
<lb/>eines andern Staates sind.

<lb/>Oeffentl. Ministerium — Meyer.

<lb/>Der katholische Pfarrer Meyer zu Wyler bei Cleve wurde in Folge
<lb/>einer Beschwerde der Kgl. Niederländischen Regierung, nach erfolgter
<lb/>Ermächtigung der Ministerien der Justiz und der geistlichen Angelegen- 
<lb/>heiten, zur Untersuchung gezogen, weil er Eben niederländischer Unter- 
<lb/>thanen ohne vorherige bürgerliche Vollziehung und ungeachtet bei einigen
<lb/>noch andere gesetzliche Ehehinderniffe entgegenstanden, durch Trauung kirch- 
<lb/>lich eingesegnet habe. Acht einzelne, Ln den Jahren 1838—1842
<lb/>vorgekommene Fälle der Art wurden namhaft gemacht, und während
<lb/>der Untersuchung kam noch ein neunter zur Anzeige. Der Beschuldigte
<lb/>räumte beim Erscheinen vor dem Jnftruktionsrichter diese Beschuldigungen
<lb/>mit der Bemerkung ein, daß er sich zwar der einzelnen Fälle, der Namen
<lb/>und sonstigen Verhältnisse der Brautleute nicht erinnern könne, aber nicht
<lb/>bezweifeln oder bestreiten wolle, daß in den mitgetheilten acht Fällen die
<lb/>Einsegnung wirklich von ibm vollzogen sey; er behauptete, daß, wenn er
<lb/>dem Ersuchen benachbarter Pfarrer zur Einsegnung von Ehepaaren, die
<lb/>sie ihm zuschickten, stattgegeben habe, er hierin den Vorschriften des Tri-
<lb/>dentinischen Concils und der bestehenden kirchlichen Observanz gefolgt sey,
<lb/>gemäß welcher der committirte Pfarrer sich nicht um die Zähigkeit der
<lb/>Personen, Bedingungen der Zulässigkeit der Ehen, die etwa obwaltenden
<lb/>Ehehinderniffe, die nothwendigen Förmlichkeiten, namentlich Aufgebot
<lb/>oder Dispensation, und auch nicht um die durch die bürgerlichen Gesetze
<lb/>gebotenen Rücksichten zu bekümmern brauche, vielmehr die ganze Verant- 
<lb/>wortlichkeit auf dem committirenden Pfarrer laste. Er habe nach diesen
<lb/>Grundsätzen in Sicherheit seines Gewissens gehandelt, und, wenn sie nicht
<lb/>die richtigen seyn sollten, unschuldigerweise geirrt. Requisitionsschreiben
<lb/>aufzulegen vermochte der Beschuldigte nicht, Vermerke über die, nicht in
<lb/>der Kirche, sondern in der Wohnung des Beschuldigten vollzogenen Trau- 
<lb/>ungen finden sich ebenfalls nicht vor.

<lb/>Die Zuchtpolizeikammer des Landgerichtes zu Cleve erkannte unterm
<lb/>2. Oktober 1843 wie folgt:

<lb/>I. E., daß Inculpat, Pfarrer Meyer zu Wyler, durch sein theilweises
<lb/>Gestandniß und die eidlich vernommenen Zeugen hinreichend überführt ist,
<lb/>mehrere Ehepaare, nämlich, u. s. w., ohne daß dieselben sich
<lb/>vorher darüber ausgewiesen, daß sie den bestehenden Vorschriften
<lb/>gemäß bürgerlich getraut seyen, getraut, und dadurch dem einzig
<lb/>und allein hier zur Anwendung kommenden Art. 199 des Str. G.
<lb/>B. zuwider gehandelt zu haben;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>und nach Einsicht der Art. 199 des Str. G. B. u. 194 der Cr. P. O.

<lb/>Erklärt das Kgl. Landgericht als Zuchtpolizeigericht und in erster
<lb/>Instanz erkennend, den Jnkulpaten, Pfarrer Theodor Meyer, für über- 
<lb/>führt, mehrere kirchliche Einsegnungen, ohne daß ihnen die bürgerliche
<lb/>Trauung vorhergegangen, vorgenommen, und dadurch den Vorschriften
<lb/>seines Amtes vorsätzlich zuwidergehandelt zu haben, und verurtheilt ihn
</p>

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               <p>

                  <lb/>61
</p>
               <p>

                  <lb/>deshalb zu einer Geldbuße von 20Lhlr. eventualiter einer Gefängnißstrafe

<lb/>von vier Wochen und zu den Kosten.

<lb/>Sowohl das öffentliche Ministerium als der Beschuldigte appellirte;
<lb/>letzterer trug insbesondere darauf 'an, daß der Lbeil des Urtheiles, welcher
<lb/>ihn für überführt erkläre, den Vorschriften seines Amtes vorsätzlich zu- 
<lb/>widergehandelt zu haben, unter allen Umstanden aufgehoben werde,-wo- 
<lb/>gegen das öffentliche Ministerium die Anwendung der §§. 333 u. 503
<lb/>Th. II. Lit. 20 des allg. Landrechtes in Antrag brachte.

<lb/>Die Appellationskammer sprach hierauf unterm 30. Oktober 1843
<lb/>folgendes

<lb/>U r t h e i l:

<lb/>I. E., daß der Pfarrer Meyer wiederholt zugestanden hat, ohne vor- 
<lb/>herigen Nachweis über gesetzliche Eheschließung mehrere Niederländische
<lb/>Brautpaare in seiner Eigenschaft als Pfarrer und auf dem Rh. Gebiete
<lb/>kirchlich zusammengegeben zu haben;

<lb/>I. E., daß er damit durchaus dem Gesetze zuwidergehandelt hat, in- 
<lb/>dem das rheinische Gesetz einer blos kirchlich vollzogenen Ehe über- 
<lb/>haupt keine rechtliche Wirkung beimißt und blos den Verehelichten frei- 
<lb/>gibt, sich auch noch den Anforderungen iyrer Kirche oder ihres Glaubens
<lb/>zu unterwerfen, nachdem sie den Civilstandsgesetzen ein Genüge geleistet
<lb/>(Gesetz vom 20. September 1792 Tit. VI. Art. 8.) in Folge dessen der
<lb/>54. der organischen Artikel vom 26. Messidor IX. zugleich den katho- 
<lb/>lischen Pfarrern untersagt, sich früher auf die Einsegnung einer Ehe ein-
<lb/>zulaffen mit den Worten:

<lb/>„1.68 eures ne donneront la be'nediction nuptiale qu’a ceux,
<lb/>qui justifieront en bonne et due forme avoir contracte ma- 
<lb/>nage devant l’officier civil“

<lb/>ein Erforderniß, welches selbstredend in dergleichen kirchlichen Dimisso-
<lb/>rialien, auf welche sich der Beschuldigte bezieht, ohne jedoch auch diese
<lb/>seine Behauptung durch Beweis unterstützt zu haben, seine Erledigung
<lb/>nicht finden kann;

<lb/>I. E-, daß das angeführte Gesetz solches schlechthin den rheinischen
<lb/>Pfarrern, also auch in Betreff der Untertbanen fremder Staaten verbietet;
<lb/>daß mithin der Pfarrer Meyer niederländische Unterthanen ebenso wenig als
<lb/>preußische ohne die erforderliche Bescheinigung, oder doch ohne eine solche
<lb/>Bescheinigung der bürgerlichen Obrigkeit würde haben zusammengeben
<lb/>können, aus welcher hervorgegangen, daß die fragliche Ehe mit gesetzlicher
<lb/>Wirkung von ihm zu schließen sey, was übrigens den niederländischen
<lb/>Gesetzen zuwider gewesen seyn würde, da notorisch auch dort eine Civil-
<lb/>standsgesetzgebung besteht;

<lb/>I. E., was das auf die Zuwiderhandlungen des Pfarrers Meyer an- 
<lb/>wendbare Strafgesetz anlangt, daß das Verbot des 54. der organischen
<lb/>Artikel einzig und allein in der dem rheinischen Recht eigenthümlichen
<lb/>Civilstandsgesetzgebung seinen Grund hat, und außerhalb der dem preu- 
<lb/>ßischen Strafrecht unterliegenden Voraussetzungen besteht, daß folglich
<lb/>in dem letztern, wenngleich im Uebrigen ebenfalls aqf Kirchenbediente an- 
<lb/>wendbar, keine den Fall erreichende Strafbestimmung angetroffen werden
<lb/>kann, wohin namentlich nicht der vom öffentlichen Ministerio angezogene
<lb/>§. 503 Th. II. Zit. 20 des allgem. Landrechtes zu rechnen, da dieser von
<lb/>solchen Ehen redet, die gesetzlich und mit bürgerlicher Wirkung vor den
<lb/>Pfarrern geschlossen werden, ingleichem von wissentlicher Nichtbeobachtung
</p>

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               <p>

                  <lb/>62
</p>
               <p>

                  <lb/>bestehender Ehehrnderniffe durch diese, unter welche Kathegorie jenes Ver- 
<lb/>bot nicht zu subsumiren ist, wahrend nicht einmal hat dargethan werden
<lb/>wollen, daß der Pfarrer Meyer diejenigen Ehehindernisse, welche in der
<lb/>Lhat der Abfchließung der fraglichen Ehen entgegenstanden, gekannt habe.

<lb/>I. E., daß bei dieser Rechtslage angenommen werden muß, daß der
<lb/>dem 54. der organischen Artikel zur Seite tretende Art. 199 des Rh.
<lb/>Str. G- B. als das auf den Fall anwendbare Spezialgesetz, durch die
<lb/>Einführung der betreffenden Vorschrift des preuß. Strafrechts nicht derogirt
<lb/>worden sey, vielmehr nach wie vor sein rechtliches Bestehen behalten habe,
<lb/>gleichwie nach wie vor ähnliche Vorschriften wider die Civilstandsbeamten
<lb/>selbst als fortbestehend betrachtet werden, nach welchem Strafgesetze es
<lb/>übrigens nicht darauf ankommt, den Grund der Zurechnungsfähigkeit des
<lb/>Pfarrers Meyer, es sey dann für das Maaß der über ihn zu verhängen- 
<lb/>den Strafe festzustellen, in welcher Beziehung die Mehrfachheit der Zu«
<lb/>Widerhandlungen das vom ersten Richter angenommene Maß vollkommen
<lb/>rechtfertigt.

<lb/>Aus diesen Gründen
<lb/>und in Betracht des Art. 199 des Str. G. B.

<lb/>Nimmt die Appellationskammer des Kgl. Landgerichtes die Berufung
<lb/>des «Pfarrers Meyer nur in soweit an, als dessen Schuld dahin zu deter-
<lb/>miniren ist, daß er mehrere niederländische Unterthanen kirchlich getraut
<lb/>habe, ohne den Beweis vorgängiger bürgerlicher Eheschließung zu erfor- 
<lb/>dern und auf dessen Beibringen zu besteben, verwirft jedoch dessen Beru- 
<lb/>fung in der Hauptsache, ingleichen diejenige des öffentlichen Ministeriums,
<lb/>bestätigt im übrigen das Erkenntniß erster Instanz vom 2. dieses Mts.
<lb/>und befiehlt dessen Vollstreckung und verurtheilt den Pfarrer Meyer zu- 
<lb/>gleich in die Kosten dieser Instanz.

<lb/>Der Caffationsrekurs des öffentlichen Ministeriums ist an demselben
<lb/>Tage angemeldet. In der Sache selbst behauptet der Cassationsklager
<lb/>falsche Anwendung des Art. 199 des Str. G. B. und Verletzung der
<lb/>Gesetze durch Nichtanwendung der §§. 503 u. 333 Th. I/. Tit. 20 des
<lb/>allg. Landrechts, indem er im Wesentlichen auszuführen sucht: daß die
<lb/>Dienstvergehen der Geistlichen denen der übrigen Verwaltungsbeamten
<lb/>gleichgestellt werden, daß mithin der 20. Titel Th. II- des allg. Land- 
<lb/>rechts Anwendung finden müsse, in sofern nicht ein besonderer Grund für
<lb/>die fortdauernde Gültigkeit der früheren und rheinischen Gesetze spreche,
<lb/>daß ein solcher nicht aus der, dem Rheinlande eigenthümlichen Civilstands-
<lb/>gesetzgebung zu entnehmen sey, weil der Geistliche mit dem Civilstande
<lb/>nichts zu schaffen habe, daß der §. 503 Tit. 20 Tb. II. des allg. Land- 
<lb/>rechts seinem Zwecke nach auf den Geistlichen anzuwenden sey, welcher
<lb/>einer Prohibitivbestimmung zuwider, eine Trauung vornimmt, die von
<lb/>den bürgerlichen Gesetzen nicht, als mit rechtlichen Folgen verbunden,
<lb/>anerkannt werde und dem Geistlichen gegenüber dieses Impediment als
<lb/>ein öffentliches, als ein solches, wodurch die öffentliche Ordnung gestört
<lb/>wird, angesehen werden müsse, daß in keinem Falle die Unanwendbarkeit
<lb/>des §. 503 die Anwendbarkeit des §.333 ausschließen würde, da der Vor- 
<lb/>satz der Pflichtverletzung in erster Instanz angenommen, diese thatsächliche
<lb/>Feststellung nicht reprobirt, sondern eine Abänderung in dieser Beziehung
<lb/>nur deswegen erfolgt sey, weil es nach Art. 199 des Str. G. B. bei
<lb/>dem Vorhandenfeyn mehrerer Fälle auf eine solche Distinktion nicht wei- 
<lb/>ter ankommen könne.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Forstpolizeisache. Zuchtpolizeigericht. Competenz</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_03702+1844_0066--><p/>
               <p>

                  <lb/>63
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Antrag des Cassationsklagers wird auf Cassation des angegriffenen
<lb/>Urtheiles, in der Sache selbst auf Reformation des Urtheiles der Zucht- 
<lb/>polizeikammer des Landgerichtes zu Cleve vom 2. Oktober 1843 und
<lb/>dahin gerichtet, daß der Beschuldigte zur Cassation, zu einer Geldstrafe
<lb/>von 50 Thlr. eventualiter verhaltnißmaßiger Gefangnißstrafe und in die
<lb/>Kosten verurtheilt, auch für unfähig zu allen öffentlichen Aemtern er- 
<lb/>klärt werde.

<lb/>Nachdem in der öffentlichen Sitzung des Kgl. Revisions- und Caffa-
<lb/>tionshofes vom 19. Februar d. I. der Herr Geheime Ober-Revisionsrath
<lb/>v. Oppen den Vortrag erstattet hatte und der Herr General-Advokat
<lb/>Jähnigen in seinem Anträge gehört worden war, ist heute, nach vor- 
<lb/>heriger Beratschlagung, verkündigt worden folgendes
<lb/>U r t h e i l:

<lb/>I. E., daß der §. 333 Tit. 20 Th. II. des allg. Landrechts von un- 
<lb/>benannten Amtsvergehen handelt und überall keine Anwendung findet,
<lb/>wo das Gesetz die Ahndung speziell genannter Dienstvergehen ausgesprochen
<lb/>hat, mithin von einer Verletzung des gedachten tz. .333 keine Frage seyn kann;

<lb/>Daß zwar das allgemeine Landrecht Th. II. Tit. 1. §§. 149 u. 155
<lb/>und Tit. 20 §. 503 besondere Strafbestimmungen gegen Pfarrer ent- 
<lb/>halt, welche den gesetzlichen Vorschriften bei Trauungen zuwider handeln,
<lb/>solche aber schon um deswillen allein keine Anwendung finden, weil sie
<lb/>einen im Gebiete des Landrecdtes stehenden Pfarrer voraussetzen, vor
<lb/>welchem die Ehen geschlossen werden, wohingegen nach dem in der Rhein- 
<lb/>provinz geltenden Civilgesetzbuch eine Ehe nur vor dem Beamten des
<lb/>Personenstandes und nicht vor einem Pfarrer gültig geschloffen werden kann;

<lb/>Daß also in keinerlei Weise in der Nichtanwendung. des §♦ 503 eine
<lb/>Gesetzesverletzung gefunden werden kann;

<lb/>Daß dagegen der einzig hier anwendbare Art. 199 des Str. G. B.
<lb/>richtig angewendet worden.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verwirft der Kgl. Revisions- und Cassationshof den von dem öffentlichen
<lb/>Ministerium bei dem Kgl. Landgerichte zu Cleve angemeldeten Cassa- 
<lb/>tionsrekurs.

<lb/>Sitzung vom 13. März 1844.

<lb/>Forstpolizeisache. — Zuchtpolizeigericht. — Competenz.

<lb/>Die Bestimmung des Art. 192 Str. P. O., wonach die
<lb/>Zuchtpolizeigerichte über die vor dieselben gebrachten ein- 
<lb/>fachen Polizeivergehen erkennen sollen, in soferne nickt ent- 
<lb/>weder von dem öffentlichen Ministerium oder der Civil-
<lb/>partei auf Verweisung vor das einfache Polizeigericht an- 
<lb/>getragen wird, findet auch auf Forstsachen Anwendung.
<lb/>Oeffentl. Ministerium — Scholl.

<lb/>Christoph Scholl bei den Kripplingerhöfen. in der Nahe des Gemeinde- 
<lb/>waldes von Oppenhausen wohnhaft, wurde beschuldigt, ohne Genehmigung
<lb/>der Verwaltungsbehörde und statt 200 Ruthen nur 50 Schritte von dem
<lb/>Gemeindewalde von Oppenhausen entfernt, Gebäude errichtet zu haben,
<lb/>und vor das Zucht-Polizeigericht in Coblenz geladen.
</p>
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               <p>

                  <lb/>64
</p>
               <p>

                  <lb/>Das öffentl. Ministerium trug gegen den nicht erschienenen Beschul- 
<lb/>digten dahin an: nach z. 1 der österreich.-baierischen Verordnung v. 21. Jan.
<lb/>1815 die Abreißung der fraglichen Gebäude und die Confiscation des
<lb/>Materials zum Vortheil des Fiscus zu verordnen und den Beschuldigten
<lb/>zu den Kosten zu verurtheilen.

<lb/>Allein die Zuchtpolizeikammer erwog, daß jene Verordnung auf die
<lb/>österreich.-baierische Forstordnung v. 30-Juli 1814 Hinweise und daß nach
<lb/>§. 118 dieser Forstordnung die Bestrafung der in Frage stehenden Zu- 
<lb/>widerhandlung nicht den Zuchtpolizeigerichten, sondern den Forstpolizeige-
<lb/>richten zugewiesen sey, und erklärte sich durch Urtheil vom 11. Marz
<lb/>letzthin incompetent, in der Sache zu erkennen.

<lb/>Das öffentl. Ministerium appellirte von diesem Urtheile und nahm
<lb/>mittelst Anwendung der §§. 1 u. 4 der Verordn, v. 21. Jan. 1815 in
<lb/>Verbindung mit dem §. 118 der Forstord. v. 30. Juli 1814, denselben
<lb/>Strafantrag wie in I. Instanz, behauptend, daß, wenn auch die fragliche
<lb/>Zuwiderhandlung zur Competenz der Forstpolizeigerichte gehöre, dennoch die
<lb/>Zuchtpolizeikamtner nach Art.192 Cr. Pr. O. hierüber hatte erkennen müssen.

<lb/>Die correktionelle Appellationskammer des Kgl. Landgerichts zu Coblenz
<lb/>erwog aber, daß die Jncompetenzerklärung der Zuchtpolizeikammer den be- 
<lb/>stehenden Gesetzen vollkommen entspreche, indem der Art. 192 Cr. Pr. O.
<lb/>nur von solchen Zuwiderhandlungen handele, welche zur Competenz der
<lb/>einfachen Polizeigerichte gehörten, und verwarf durch Urtheil v. 11. Mai
<lb/>letzthin die Berufung des öffentl. Ministeriums.

<lb/>Gegen dieses Urtheil hat das öffentl. Ministerium am 13. Mai das Cas- 
<lb/>sationsgesuch angemeldet, jedoch Gründe zur Rechtfertigung desselben nicht
<lb/>angegeben.

<lb/>Auf den Vortrag des Herrn Geh. Ober-Revistonsrathes Esser und
<lb/>den Antrag des Herrn General-Advokaten Jähnigen;

<lb/>I. E., daß die Competenz der Forstpolizeigerichte, über Zuwiderhand- 
<lb/>lungen der vorliegenden Art zu erkennen, nach den §§. 1 u. 4 der öster-
<lb/>reich.-baierischen Verordnung vom 21. Januar 1815 in Verbindung mit
<lb/>dem tz. 118 der österreick.-baierischen Verordnung v. 31. Juli 1814 außer
<lb/>Zweifel steht; daß das Verfahren in Forstsachen auch in der Criminal-
<lb/>Gerichtsordnung vorgesehen ist (Kap. I. u. 111. B. 1 Art. 139 u. 179
<lb/>der Cr. G. O.); daß, so lange also keine ausdrückliche Ausnahme nach- 
<lb/>gewiesen werden kann, der Art. 192 der Cr. G. O. auch bei dem Ver- 
<lb/>fahren in Forstsachen zur Anwendung kommen muß;

<lb/>Daß demnach die Zuchtpolizeikammer ohne einen förmlichen Antrag des
<lb/>öffentl. Ministeriums auf Verweisung der Sache an das Forstpolizeigericht,
<lb/>Statt sich incompetent zu erklären, vielmehr in der Sache erkennen mußte;

<lb/>Daß folglich die Correktionell-Appellationskammer durch Bestätigung
<lb/>des Jncompetenz-Urtheils der Zuchtpolizeikammer den Art. 192 Cr. G. O.
<lb/>verletzt hat;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>eaffirt der Kgl. Revisions- und Cassationshof das Urtheil der Correktio-
<lb/>nell-Appellationskammer des Kgl. Landgerichts zu Coblenz v. 11. Mar
<lb/>letzthin, verordnet die Beischreibung des gegenwärtigen Urtheils am Rande
<lb/>des Caffirten, verurtheilt den Cassationsverklagten zu den Kosten und
<lb/>verweiset die Sache an die Correktionell-Appellationskammer des Kgl.
<lb/>Landgerichts zu Trier.

<lb/>Sitzung vom 3. Juli 1844.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Eröffnung des Falliments. Tag des Falliments. Rückforderung einer auf Grund eines Urtheils im Exekutionswege erzwungenen Zahlung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_03702+1844_0068--><p/>
               <p>

                  <lb/>65
</p>
               <p>

                  <lb/>Eröffnung des Falliments. — Tag des Falliments. —
<lb/>Rückforderung einer auf Grund eines Urtheils im
<lb/>Exekutionswege erzwungenen Zahlung.

<lb/>Der Ausdruck „der Tag des Falliments" im Art. 442 deS
<lb/>H. G. B. ist gleichbedeutend mit dem Ausdrucke „Tag
<lb/>der Eröffnung des Falliments" und bezeichnet demnach
<lb/>den durch Urlheil festgestellten Tag des Ausbruchs des
<lb/>Falliments.

<lb/>Auch diejenige Zahlung, welche nach der durch Urtheil fest- 
<lb/>gestellten Eröffnung des Fallimentes auf Grund eines
<lb/>gegen den Falliten ergangenen Urtheils von diesem im Exe-
<lb/>cutionswege erzwungen worden ist, kann zur Masse zurück- 
<lb/>gefordert werden.*) Art. 442, 443 flgd. H. G. B.

<lb/>Thomas — Fallitmasse Lenz.

<lb/>Kaufmann Thomas belangte den Handelsmann Carl Lenz vor dem
<lb/>Handelsgerichte zu Cöln wegen einer Waarenschuld. Beklagter bestritt
<lb/>an der Rechnung 17 Thlr. und einige Groschen. Für den anerkannten
<lb/>Theil der Forderung in dem Betrage von 72 Thlr. 10 Sgr. nebst Zinsen
<lb/>und Kosten erlangte der Klager ein Urtheil vom 1 Juli 1840, welches
<lb/>Beklagten zur Bezahlung bei Vermeidung der Zwangshaft für schuldig
<lb/>erklärte. Nach geschehener Zahlungsaufforderung, als die Pfändung voll- 
<lb/>zogen werden sollte, zahlte den 18. Juli 1840 der Schuldner für Haupt- 
<lb/>schuld, Zinsen und Kosten die Summe von 84 Lhlr. 6 Sgr. 3 Pf.

<lb/>Den 3. August wurde derselbe durch Urtheil des Handelsgerichts für
<lb/>fallit erklärt und der Anfang des Falliments auf den 1. Juli proviso- 
<lb/>risch festgestellt.

<lb/>Den 13. Marz 1841 klagte der Syndik des Falliments gegen Tho- 
<lb/>mas auf Zurückzahlung der eingetriebenen 84 Lhlr., weil die Zahlung
<lb/>nach Ausbruch des Falliments geleistet, also ungültig sey.

<lb/>Beklagter bestritt die Anwendbarkeit des zum Grunde gelegten Rechts- 
<lb/>satzes auf den gegebenen Fall, Ln welchem die Zahlung in dem Execu«
<lb/>tionswege erwirkt sey.

<lb/>Das Handelsgericht wandte gleichwohl durch Urtheil vom 31. März 1841
<lb/>den Art. 442 des H. G. B. nach dem Anträge des Klägers an, und
<lb/>verurtheilte den Beklagten, unter Beziehung auf die Allerh. Cab. Ord.
<lb/>vom 17. April 1833 über den Personal-Arrest wegen Handelsschulden
<lb/>auf dem rechten Rheinufer, die empfangenen 84 Thlr. mit Zinsen vom
<lb/>Tage der Klage, zur Masse, bei Vermeidung des Personal-Arrestes,
<lb/>zurückzuzahlen und zwar mit Erstattung der Prozeßkoften.

<lb/>Gegen dieses, den 29. April 1841 zugestellte Urtheil hat Beklagter
<lb/>den Cassationsrecurs eingelegt, welchen er auf falsche Anwendung der
<lb/>Art. 442 — 447 des H. G. B. und auf Verletzung der Art. 1350
<lb/>Nro. 3 und 1351 des B. G. B. gründet. Denn
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vergl. Arch. 50. l. 244.
<lb/>Archiv 37r Bd. 2. Abthl. A.
</p>
               <p>

                  <lb/>5
</p>
               <pb facs="2084567_03702+1844_0069.tif"
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               <p>

                  <lb/>66
</p>
               <p>

                  <lb/>1) die Worte des Art. 442 „ä eompter du jour de la faillite“
<lb/>seyen nur auf den wirklichen Ausbruch des Falliments zu beziehen,
<lb/>nicht auf den Anfangstag der Zahlungsunfähigkeit, welchen das Handels- 
<lb/>gericht bestimme (le jour de l’ouverture de ia faillite).

<lb/>Sur Rechtfertigung dieser Ansicht wird auf verschiedene Urtheile des
<lb/>französischen Caffationshofes, der Appellationshöfe zu Paris und Caen,
<lb/>auf die Abhandlung bei Sirey i9. 2. 114 und was die Besonderheit des
<lb/>vorliegenden Falles betrifft, auf ein Urtheil des Pariser Cassationshofes
<lb/>vom 6. Mai 1815, endlich auf die Jurisprudenz des Rh- A. G. H.
<lb/>(Archiv Bd. 18 S. 178) Bezug genommen. Es sey sodann

<lb/>2) die geleistete Zahlung keine freiwillige Handlung der Vermögens-
<lb/>Verwaltung des Falliten, deren ihn der Art. 442 dos H. G. B. von
<lb/>dem Lage des Falliments für verlustig erkläre. Die Zahlung sey judicat-
<lb/>waßig durch Rechtszwang erwirkt worden. Das angegriffene Urtheil
<lb/>verletze aber

<lb/>3) die Art. 1350 Nro. 3 und 1351 des B. G B., indem es jenem
<lb/>dollzogenen Urtheile die ihm gesetzlich beigelegte Wirkung entziehe.

<lb/>Cassationsverklagter entgegnet: Der Art. 441 des H. G. B mache
<lb/>den Zeitpunkt des Falliments nicht von der Zufälligkeit, wann das
<lb/>Falliment durch Urtheil erklärt sey, sondern von früheren Lhatsachen
<lb/>(Flucht des Schuldners u. s. w.) abhängig, so daß das Urtheil nur
<lb/>einen schon vorhandenen Zustand ausspreche. Deshalb habe es der Be- 
<lb/>stimmung des Anfanges durch Urtheil bedurft, und entgegengesetzten
<lb/>Falles hatte im Art. 441 des H. G. B von einer Zurückdatirung nicht
<lb/>die Rede seyn können.

<lb/>Wollte man die von dem Cassationsklager angenommene Unterschei- 
<lb/>dung für richtig halten, also den Zeitpunkt des Art. 442 für einen andern
<lb/>als den des Art. 441 halten, so würden zwar gesetzliche Bestimmungen
<lb/>vorhanden feyn für die 10 Lage vor dem richterlich festgestellten An- 
<lb/>fangspunkt, aber keine für die Zeit zwischen diesem Punkte und dem Lage
<lb/>des Fallimentsurtheils; es würden gewisse Handlungen absolut nichtig
<lb/>seyn, wenn sie vorgenommen wären, ehe dem Falliten die Dispositions-
<lb/>fähigkeit entzogen ist, und gültig, wenn sie nach dieser Zeit, nämlich
<lb/>zwischen dem urtheilsmäßig bestimmten Anfangspunkte und dem Datum
<lb/>des bestimmenden Urtheils, erfolgt wären. Der Castationshof habe schon
<lb/>zweimal die Unhaltbarkeit der Behauptung des Caffationsklagers Ln
<lb/>andern Fällen anerkannt.

<lb/>Auf guten oder bösen Glauben komme es nur bei Handlungen an,
<lb/>welche mehr als 10 Tage der Bestimmung der Ausbruchszeit des Falli- 
<lb/>ments vorhergegangen seyen und als betrüglich (nach Art. 1167 des B.
<lb/>G- B. und Art. 447 des H. G. B.) angefochten würden.

<lb/>Von einem guten Glauben an die Zahlungsfähigkeit eines Kaufmanns
<lb/>könne überdies nicht Rede seyn, wo, wie hier, die Zahlung von ihm er- 
<lb/>zwungen werden müsse.

<lb/>Die angerufenen Autoritäten französischer Gerichtshöfe beruhten auf
<lb/>falschen Grundsätzen und es fehle nicht an entgegenstehenden Entscheidungen.

<lb/>Das Princip des angegriffenen Urtheils habe der Castationshof für
<lb/>richtig anerkannt Ln Sachen von der Heydt-Kersten und Söhne gegen
<lb/>Seydsche Syndiken (11. Mai 1840) und Ln Sachen Schaaffhausen und
<lb/>Schubachsche Fallitmaffe gegen Moses (13. December 1841).
</p>

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                   n="67"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_03702+1844_0070--><p/>
               <p>

                  <lb/>G7
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Art. 442 des H. G. B., welcher dem Falliten das Recht der
<lb/>Vermögensverwaltung entziehe, unterscheide auch nicht zwischen freiwillig
<lb/>und gezwungen vorgenommenen Verwaltungshandlungen. In beiden
<lb/>Fallen entziehe der Fallit durch die Aahlung ein Befriedigungsmittel,
<lb/>welches das Gesetz allen Gläubigern erhalten wissen wolle. Sobald mate- 
<lb/>riell der Zustand der Zahlungsunfähigkeit vorhanden sey, solle kein
<lb/>Gläubiger wirksam seine Sonderinteressen verfolgen können. Er könne
<lb/>also freiwillig geleistete Zahlungen nicht einmal annehmen, vielweniger
<lb/>zur Erlangung der Aahlung Zwang anwenden. Aus der Notwendig- 
<lb/>keit der Crecution ergebe sich das ELnstellen der Zahlungen, also das
<lb/>Dasein des materiellen Falliments zu der Zeit, wo durch Zwang die
<lb/>Aahlung herbeigeführt wurde.

<lb/>Exceptio rei judicatae sey endlich vor dem Handelsgerichte nicht ge- 
<lb/>macht, Letzteres also auch nicht in dem Falle gewesen, den Art. 1350 des
<lb/>B. G. B. verletzen zu können. Das volljtreckte* Uctheil sey aber auch
<lb/>selbst in dem Zeitpunkt des Fallimentsausbruches (den 1. Juli 1840) er- 
<lb/>gangen, und es frage sich also, ob damals noch ein solches Urtheil habe
<lb/>erlassen werden können. Jedenfalls aber sey die Vollziehung desselben
<lb/>durch den FaUimentsausbruch gehemmt worden. . Seit diesem habe eS
<lb/>keine andere Wirkungen, wie jeder unbestrittene Vertrag, Hervorbringen
<lb/>können, indem es die eingeklagte Forderung feststellte. Seit dem Aus- 
<lb/>bruche hätten alle Gläubiger, ohne Rücksicht auf die Art der Begrün- 
<lb/>dung ihrer Forderungen, also auch die Gläubiger judicatmaßiger Forderungen,
<lb/>zu ihrer Befriedigung sich nur an die gemeinschaftliche Masse halten
<lb/>können. In dem Fallimentsverfahren werde dem Urtheile seine judicat-
<lb/>maßige Geltung nicht versagt werden.

<lb/>Cassationsklager haben angetragen:

<lb/>unter Cassation des angegriffenen Urtheils und Verordnung der
<lb/>Rückgabe der Succumbenzstrafe, die Klage des Fallimentssyndiks
<lb/>als unbegründet abzuweisen und ihn zur Restitution der aus
<lb/>dem Urtheile beigetriebenen Rückzahlung nebst Kosten im Betrage
<lb/>von 89 Lhlr. 9 Sgr., so wie zur Verzinsung dieses Betrages
<lb/>mit 5 Procent vom Lage der Aahlung für verbunden zu erklären,
<lb/>unter Verurlheilung in die Kosten des Recurses

<lb/>Caffationsverklagter tragt auf Verwerfung des Recurses, unter Ver-
<lb/>urtheilung des Caffarionsklagers Ln die Kosten, an.

<lb/>In der heutigen öffentlichen Sitzung erstattete der Herr Geh. Ober-
<lb/>Revisionsrath v. Daniels den Vortrag;

<lb/>Der Herr Advokat-Anwalt Justizrath Kunowski und Advokat-An- 
<lb/>walt Reusche entwickelten ihre Gründe, Ersterer zur Unterstützung,
<lb/>Letzterer zur Entkräftung des Cassationsgesuches.

<lb/>Der Herr General-Advokat Jahn igen wurde in seinem Anträge
<lb/>gehört und, nach vorheriger Berathschlagung, wurde verkündigt folgendes

<lb/>Urtheil:

<lb/>I. E., daß nach Art. 437 des H. G. B. jeder Kaufmann, welcher
<lb/>seine Zahlungen einstellt, als fallit anzusehen ist-

<lb/>Daß das Handelsgericht nur den Eintritt des Fallimentszustandes
<lb/>als ein thalsächliches Ereigniß durch sein Urtheil festzustellen hat, und
<lb/>daß das Gesetz Lm Art. 441 ausdrücklich die Merkmale aufstellt, nach


<lb/>5 *
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_03702+1844_0071.tif"
                n="68"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Gebäude in der Nähe einer Chaussee</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_03702+1844_0071--><p/>
               <p>

                  <lb/>— 68 —

<lb/>welchen er -eurtheilt werden soll, wenn der Fallimentszustand als schon
<lb/>vorhanden anzunehmen sey;

<lb/>Daß es also willkürlich seyn würde, zwischen dem Zeitpunkte des
<lb/>gerichtlich eröffneten Falliments und dem Zeitpunkte des materiellen Falli- 
<lb/>mentszustandes, welchen das Handelsgericht festzustellen hat, zu unterscheiden;

<lb/>Daß, wenn der Tag der Eröffnung des Falliments (le jour de
<lb/>Touverture de la faillite), wovon in Art 441, 443 bis 447 und 454
<lb/>des H. G. B. die Rede ist, verschieden von dem Tage wäre, welchen
<lb/>der Art. 442 den Tag des Falliments (le jour de 1a faillite) nennt,
<lb/>das widersprechende Resultat angenommen werden müßte, daß Handlungen,
<lb/>welche vor dem Zeitpunkte des durch Urtheil festgestellten Falliments-
<lb/>ausbruches vorgenommen worden, in Beziehung auf die Gläubiger ge- 
<lb/>setzlich für nichtig erklärt seyen, während eine solche Nichtigkeit diese
<lb/>Handlungen nicht treffen würde, wenn sie in der Zwischenzeit des fest- 
<lb/>gesetzten Anfangstages d*es Fallimentszustandes und des Urtheils, welches
<lb/>die Erklärung des Falliments enthält, fielen;

<lb/>Daß es auch die Rechtskraft eines condemnatorischen Urtheils nicht
<lb/>beeinträchtigt, wenn durch die Dazwischenkunft eines Fallimentsausbruchs
<lb/>die Zulässigkeit der anwendbaren Executionsmittel eine Aenderung erleidet;

<lb/>Daß der Art. 442 des H. G. B. dem Falliten mit dem Tage des
<lb/>Falliments alle Verfügungsrechte über sein Vermögen entzieht, ihn also
<lb/>unfähig macht, Zahlungen zu leisten ohne Rücksicht darauf, ob die Zahlung
<lb/>freiwillig geleistet oder durch Executionsmittel in dem besondern Interesse
<lb/>eines einzelnen Gläubigers erzwungen werde; daß vielmehr die Gesetzge- 
<lb/>bung in ihren Bestimmungen über die Wirkungen des Ausbruchs deS
<lb/>Falliments keinen andern Zweck hat, als zu verhüten, daß das Vermögen
<lb/>einer in materiellem Fallimentszustande befindlichen Person der Gesammr-
<lb/>heit der Gläubiger, welche verhältnißmäßig daraus befriedigt werden
<lb/>sollen, entzogen werde;

<lb/>Daß daher die angeführten Art. 442 bis 447 des H. G. B. richtig
<lb/>ausgelegt und angewendet worden sind und die Art. 1350 Nro. 3 und 1351
<lb/>des B. G. B. nicht als verletzt erscheinen.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verwirft rc. re.

<lb/>Sitzung vom 20. Mai 1844.

<lb/>Advokaten: Kunowöki — Reusche.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gebäude in der Nähe einer Chaussee.

<lb/>Eine Mauer, auch wenn sie nicht den Theil eines Hauses
<lb/>bildet, sondern nur zur Einfriedigung eines unbedeckten
<lb/>Raumes dient, ist im Sinne der Berg. Wege-Ordnung
<lb/>vom 18. Juni 1805 als ein Gebäude zu betrachten und
<lb/>darf daher nur in der für diese bestimmten Entfernung
<lb/>von der Chaussee errichtet werden.

<lb/>Berg. Wege-Ordn. vom 18. Juni 1805 (Scotti II.

<lb/>S. 956) tz. 70 flgd.
</p>
               <pb facs="2084567_03702+1844_0072.tif"
                   n="69"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_03702+1844_0072--><p/>
               <p>

                  <lb/>— 69 —

<lb/>Oeffentl. Ministerium — Stockder.

<lb/>Der Schmid Wilhelm Stockder, wohnhaft zu Güldenwerth, Gemeinde
<lb/>Remscheid, wurde auf das Protokoll des Chausseeaufsehers Spelz vom
<lb/>15. November v. I. beschuldigt, zwischen seinem neuerbauten Haute
<lb/>und der Birgderkamp-Trübsaler Chaussee eine Mauer vor jenem Hause
<lb/>bis zwei Fuß weit Ln die Dossirung dieser Chaussee aufgeführt zu haben,
<lb/>ohne daß er hierzu von der Wegebauverwaltung die Erlaubniß einge- 
<lb/>holt hatte.

<lb/>Vor dem Polizeigericht zu Ronsdors gab der Beschuldigte vor, er
<lb/>wisse nicht, daß er mit der Mauer der Chaussee zu nahe gekommen sey,
<lb/>indem er den Bau des Hauses und der dazu gehörigen Mauer dem
<lb/>Baumeister Mathey übertragen gehabt. Dieser nun als Gegenbeweis- 
<lb/>zeuge vernommen, erklärte, daß das von ihm gebaute Haus 16 Schuh
<lb/>von der Chaussee und die fragliche Mauer von der Chausseegasse 4 Schuh
<lb/>entfernt liege und daß neben jenem Hause sich das neue Rathhaus be- 
<lb/>finde, wozu eine ähnliche, die der Chaussee noch naher wie die fragliche
<lb/>Mauer stehe, angelegte Mauer gehöre.

<lb/>Das öffentliche Ministerium trug auf Bestrafung des Beschuldigten
<lb/>an, weil die Mauer nicht in der gesetzlichen Entfernung von der Chaussee
<lb/>angelegt sey.

<lb/>Allein durch Urtheil vom 1. Febuar d. I. wurde der Beschuldigte
<lb/>aus folgenden Gründen freigesprochen:

<lb/>I. E., daß der vernommene Schutzzeuge eidlich bekundet hat, daß
<lb/>das von dem Beschuldigten in dem Orte Remscheid neuerrichtete Gebäude
<lb/>über eine Entfernung von 16 Fuß von der Chaussee angelegt worden
<lb/>sey, und folglich über die gesetzlich vorgeschriebene Entfernung von 9
<lb/>Fuß errichtet ist;

<lb/>I. E., daß zugleich der Schutzzeuge Mathey bekundet, daß der Be- 
<lb/>schuldigte eine Mauer zur Begrenzung seines Eigenthumes nach der
<lb/>Chaussee hin bis auf eine Entfernung von 4 Fuß von der Chausseegaffe
<lb/>und nicht an der Chaussee vorbei angelegt habe und folglich nur mit der
<lb/>Spitze der Mauer an die Chaussee Ln der angegebenen Entfernung grenzt;

<lb/>I. E., daß diese Aussache des Zeugen weder von Seiten des öffent- 
<lb/>lichen Ministeriums bestritten, noch durch die bestätigte Anzeige des
<lb/>Chaussee-Aufsehers Spelz entkräftet worden ist;

<lb/>I. E., daß zwar der Chaussee-Aufseher Spelz in seinem Anzeige-
<lb/>Protokolle bemerkt, daß der Beschuldigte mit der fraglichen Mauer bis 2
<lb/>Fuß weit in die Chauffee-Doffirung gekommen, und der Wegebaumeister
<lb/>Schmitz Ln seinem Schreiben an den hiesigen Herrn Bürgermeister diese
<lb/>Angabe auch bestätigt; daß aber von keinem derselben behauptet worden,
<lb/>daß hierdurch der Chauffee-Doffirung oder der Chaussee-Anlage Nachtheil
<lb/>oder Schaden zugefügt worden;

<lb/>I. E., daß der von Seiten des öffentlichen Ministeriums auf den
<lb/>Grund der §§. 72 und 80 der Verordnung vom 18. Juni 1805 gerichtete
<lb/>Straf-Antrag hier keine Anwendung finden kann, weil es sich hier nicht
<lb/>von Errichtung eines neuen Gebäudes oder Anlegung einer Hecke, wozu
<lb/>die Erlaubniß von der Wegeverwaltung einzuholen, handelt und daß
<lb/>sogar, wenn man eine Mauer unter diese Kategorie der Hecken deuten
<lb/>könnte, der §. 79 der bezogenen Verordnung für den Beschuldigten
<lb/>sprechen würde;
</p>

               <pb facs="2084567_03702+1844_0073.tif"
                   n="70"
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               <p>

                  <lb/>70
</p>
               <p>

                  <lb/>I. E., daß, da nicht einmal behauptet worden, daß die Anlegung
<lb/>der fraglichen Mauer der Chaussee schaden und Lm Gebrauch der letzter»
<lb/>hinderlich seyn könnte, kein Grund zur Bestrafung des Beschuldigten vor- 
<lb/>liegt, indem kein Gesetz vorhanden, welches die Anlegung derartiger Mauern
<lb/>verpönt, noch eine bestimmte Entfernung für dieselben vorschreibt, weil
<lb/>diese weder zu neuen Gebäuden noch zu Hecken.gerechnet werden können.

<lb/>Gegen dieses Urtheil hat das öffentliche Ministerium am 3. Februar
<lb/>letzthin das^ Caffationsgesuch angemeldet, zu dessen Rechtfertigung folgen- 
<lb/>des ausgesührt wird:

<lb/>Es scheinen unter neuen Gebäuden alte Mauern, gleichviel ob sie den
<lb/>Lheil eines Hauses bilden, oder den selbstständigen Zweck der Einfriedi- 
<lb/>gung eines unbedeckten Raumes haben, verstanden werden zu müssen.
<lb/>UeberdieS würde die Absicht des Gesetzes, an den Seiten der Chaussee
<lb/>einen gewissen Raum frei zu lassen, und zu dem Ende eine bestimmte
<lb/>Baukinie festzusetzen, durch die Aufführung von Mauern nicht minder
<lb/>wie durch die von andern Baulichkeiten vereitelt werden;

<lb/>Es hätten daher, da die cju. Mauer ohne Genehmigung der Wege- 
<lb/>verwaltung in einer Entfernung von weniger als 9 Fuß von der Chaussee
<lb/>aufgefühct worden, auf den vorliegenden Fall die Strafbestimmung des
<lb/>§* 72. 73. eit. angewendet werden müssen.

<lb/>Das angegriffene Urtheil hat mithin die Bestimmungen der Wege- 
<lb/>ordnung vom 18. Juni 1805 verletzt.

<lb/>Auf den Vortrag des Herrn Geh. Oberrevisionsrathes Esser und
<lb/>den Antrag des Herrn General-Advokaten Jähnigen.

<lb/>I. E., daß, wenn eine Mauer, wie die fragliche, weder als Gebäude,
<lb/>noch als Hecke, von welchen die §§. 70, 71, 72, 80 und 8t der Ver- 
<lb/>glichen Wegeordnung vom 18. Juni 1805 sprechen, zu betrachten wäre,
<lb/>gar keine Entfernung, in welcher jene von dem Chauffeegraben entfernt
<lb/>bleiben müßte, bestimmt seyn, und als dann auch der Befugniß, dieselbe
<lb/>unmittelbar am Rande des Grabens aufzuführen, nichts eytgegensteben würde;

<lb/>Daß, indem aber hierdurch der Zweck des 4. Abschnittes jener Ver- 
<lb/>ordnung nach Willkühr vereitelt werden könnte, sich die Nothwendigkeit
<lb/>von selbst versteht, die Mauer entweder unter die §§. 70, 71, 72 oder
<lb/>unter die §§. 80 und 81 zu subsumiren;

<lb/>Daß nach dem Zwecke der Wegeordnung es einerlei ist, ob eine Mauer
<lb/>für sich allein besteht oder ein Wohngebäude umschließt, indem sie in dem
<lb/>einen, wie in dem andern Falle als ein der Chaussee zu nahe tretendes
<lb/>und derselben nachtheiliges Werk erscheinen würde;

<lb/>Daß hiernach aller Grund vorliegt, die fragliche Mauer unter den
<lb/>Begriff von Gebäuden zu subsumiren;

<lb/>Daß nun aber thatiachlich seststeht, daß der Caffationsverklagte weder
<lb/>nach §. 70 der Bauinspection von seinem Vorhaben, die Mauer auf- 
<lb/>zuführen, die Anzeige gemacht, noch nach §. 72 weniger als 9 rheinische
<lb/>Fuß von dem äußern Rande des Fußweges entfernt geblieben ist;

<lb/>Daß diese Thathandlung durch die angeführten §§. 70 und 72 vor- 
<lb/>gesehen ist;

<lb/>Daß folglich das Polizeigerkchk, indem es den Cassationsverklagten
<lb/>freisprach, diese zwei Paragraphen verletzt hat.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>cassirt der Kgl. Revisions- und Caffationshof das Urtheil des Polkzer-
<lb/>gerichtes zu Ronsdorf vom 1. Februar d. I., verordnet die Beischreibung
</p>

            </div>
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                n="71"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Fragen an die Geschwornen. Zusätzliche Frage</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_03702+1844_0074--><p/>
               <p>

                  <lb/>71
</p>
               <p>

                  <lb/>des gegenwärtigen UrtHeils am Rande des Cassirten und verurtheilt den
<lb/>Cassationsverklagten zu den Kosten.

<lb/>Und, indem er in der Sache erkennt:

<lb/>Verurtheilt der Kgl. Nevisions- und Caffationshof aus den vorstehen- 
<lb/>den Cassationsgründen den Beschuldigten Stockder, mittels Anwendung
<lb/>der §§. 70 und 72 der Verglichen Wegebauordnung vom 18. Juni 1805,
<lb/>welche also lauten:

<lb/>§. 70. Wer an der Chaussee ein Gebäude errichten will, muß
<lb/>sein Vorhaben der Jnspection anzeigen, und die Vorschrift
<lb/>der Baulinie befolgen, bei 5 Lhlr. Strafe.

<lb/>§. 72. Ein neues Gebäude muß wenigstens 9 Rheinische Fuß vom
<lb/>äußern Rande des Fußweges entfernt bleiben,
<lb/>zu einer Geldstrafe von 4 Lhlr. 5 Sgr. und zu den Kosten.

<lb/>Sitzung vom 10. Juni 1844.
</p>
               <p>

                  <lb/>Fragen an die Geschwornen. — Zusätzliche Frage.

<lb/>Thatsachen, welche in der Anklage enthalten sind, können,
<lb/>selbst wenn sie nur Umstande des Verbrechens bilden, wegen
<lb/>welcher die Anklage erkannt worden ist, Gegenstand einer
<lb/>besondern zusätzlichen Frage werden, sofern sie, für sich
<lb/>allein betrachtet, ein Vergehen darstellen; auch kann die
<lb/>Frage aus die aus den Verhandlungen sich ergebenden er- 
<lb/>schwerenden Umstände dieses Vergehens gerichtet werden. *)

<lb/>So kann, wenn die Anklage auf Diebstahl mittelst Anwen- 
<lb/>dung von Gewalt, welche Spuren von Verwundung zurück- 
<lb/>gelassen hat, lautet, die zusätzliche Frage gestellt werden,
<lb/>ob der Angeklagte nicht wenigstens des freiwilligen Schla- 
<lb/>gens mit Vorbedacht schuldig sey.

<lb/>_ (Art. 338, 361, 365 Cr. P. O.)


<lb/>*) Der Caffationshof zu Paris hat sehr häufig den Grundsatz aus- 
<lb/>gesprochen, daß der Art. 338 der Cr. P. O. nicht limitativ, sondern
<lb/>demonstrativ sey; daß über jede Thatsache, welche der Anklage
<lb/>zum Grunde liege, eine zusätzliche Frage gestellt werden könne,
<lb/>sofern dieses, nach den mündlichen Verhandlungen, als angemessen er- 
<lb/>scheine; daß die Qualifikation, welche das Anklageurtheil den
<lb/>Thatsachen gegeben habe, die Befugniß des Präsidenten, resp. des
<lb/>Affisenhoses nicht einschränke, jede andere Frage über diese Thal-
<lb/>sachen zusätzlich zu stellen.

<lb/>In einem Falle, wie der vorliegende, nur mit dem Unterschiede,
<lb/>daß der Vorbedacht nicht zur Sprache kam, erkannte der Cassations- 
<lb/>hof. daß der Assisenhof, weit entfernt, den Art. 338 der Cr. P. O.
<lb/>zu verletzen, von dessen Verfügungen einen gesetzlichen Gebrauch
<lb/>gemacht habe. Sirey 37. 1. 830.# Auch erklärte er insbesondere
<lb/>die Stellung folgender zusätzlichen Fragen für zulässig:
</p>
               <pb facs="2084567_03702+1844_0075.tif"
                   n="72"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_03702+1844_0075--><p/>
               <p>

                  <lb/>72
</p>
               <p>

                  <lb/>Eichborn — Oeffentl. Ministerium.

<lb/>Wilhelm Eichborn, 37 Jahre alt, Ackersmann, geboren zu Mülheim,
<lb/>wohnend zu Pashaus, wurde durch Urtheil des Anklagesenates des rhei- 
<lb/>nischen Appellationsgerichtshofes vom 26. Mai 1844 unter der Anklage:
<lb/>den 1. Februar desselben Jahres dem Schuhmacher Conrad Kratz
<lb/>auf dem öffentlichen Wege zwischen Pashaus und Somborn mittels
<lb/>Anwendung von Gewalt, welche Spuren von Verwundung und
<lb/>Quetschung zurückgelaffen habe, eine Summe Geldes gestohlen
<lb/>zu haben,

<lb/>vor die Affise zu Elberfeld verwiesen. Nach Vernehmung des Verthei-
<lb/>digers erklärte Angeklagter, auf die Frage des Präsidenten, ob er noch
<lb/>etwas hinzuzusetzen habe:

<lb/>Ich gestehe jetzt: daß ich den Kratz sowohl über den Kops, als
<lb/>auf den Arm geschlagen habe. Ich begleitete ihn nach Somborn.
<lb/>Wir sprachen über den Tod meiner Schwester, gerielhen darüber
<lb/>in Streit und ich schlug ihn nun, wie angegeben, daß er zu Boden
<lb/>siel. Ich habe ihn aber nicht beraubt; auch nicht die Worte ge- 
<lb/>sprochen: „Hast du Geld?"
</p>
               <p>

                  <lb/>Bei einer Anklage wegen Castratio» die Frage wegen schwerer
<lb/>Verwundungen. 8irey 54. 1. 55b.

<lb/>Bei einer Anklage wegen Complotts gegen die Sicherheit
<lb/>des Staates, die Frage wegen der Nichtrevelation. Sirey 32. 1. 213.

<lb/>Bei einer Anklage wegen Diebstahls, die Frage wegen wissent- 
<lb/>licher Verhehlung. Sirey 17. 1. 326. — 18. 1. 384. Siehe auch
<lb/>Rh. Arch. 3. 2. 169.

<lb/>Bei einer Anklage wegen Fa lsch u n g, die Frage wegen wissentlichen
<lb/>Gebrauches der falschen Urkunde. Sirey 15. 1. 334.— 17. 1. Y5.

<lb/>Bei einer Anklage wegen Hausdiebstahls die Frage wegen
<lb/>Mißbrauchs des Zutrauens. Sirey 43. i. 355.

<lb/>Bei einer Anklage wegen Kin derm ords, die Frage wegen
<lb/>Tödtnng durch Unvorsichtigkeit. Sirey 38. 1. 262. Siehe auch Rh.
<lb/>Arch. 3. 2. 67.

<lb/>Bei einer Anklage wegen Mißhandlung die Frage wegen
<lb/>Versuchs dieses Verbrechens. Sirey 21. 1. 216.

<lb/>Bei einer Anklage wegen Plünderung von Mobilargegen-
<lb/>ftänden in Banden und mit offener Gewalt, die Frage wegen
<lb/>wissentlicher Verhehlung gestohlener Gegenstände. Sirey 53. 1. 333.

<lb/>Bei einer Anklage wegen Tödtungsversuches die Frage
<lb/>wegen Verwundung. Sirey 16. 1. 310.

<lb/>Bei einer Anklage wegen freiwilliger Tod tun g, die Frage wegen
<lb/>Complicitat an diesem Verbrechen durch Hülfeleistung. Sir. 35.1.205.

<lb/>Bei einer Anklage wegen eines vollendeten Verbrechens,
<lb/>die Frage wegen des Versuchs. Sirey 17. 1.163. — 30. 1. 374.—
<lb/>31. 1. 51.

<lb/>Die Grundsätze wegen der Stellung zusätzlicher Fragen finden
<lb/>sich mehr oder minder ausführlich entwickelt: Sirey 16. 1. 32
<lb/>u. 310. — 17. 1. 163. — 21. 1. 216. — 27. 1. 64. — 37.
<lb/>1. 630. — 43. 1. 5% — Rh. Arch. 3. 2. 67. vergl. auch Arch.
<lb/>rö. r. 7.
</p>

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                   n="73"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_03702+1844_0076--><p/>
               <p>

                  <lb/>73
</p>
               <p>

                  <lb/>Jetzt trug der Kgl. Oberprokuratcr auf Stellung der Ausatzfrage an:
<lb/>Ob Angeklagter nicht wenigstens schuldig sey, den 1. Februar
<lb/>dieses Jahres, den Schumacher Conrad Kratz auf dem Wege
<lb/>zwischen Pashaus und Somborn freiwillig und mit Vorbedacht
<lb/>geschlagen zu haben?

<lb/>Der Vertheidiger widersetzte sich der Stellung dieser Frage. Der
<lb/>Assisenhof entschied indeß hierauf, in Erwägung, daß es sich nicht nach
<lb/>Art. 361 der Criminal-Proceßordnung von neuen, der Anklage fremden,
<lb/>sondern nur von solchen Lhatsachen, welche in der Anklage bereits ent- 
<lb/>halten sind, handle und die Aufnahme des Vorbedachtes in die Frage- 
<lb/>stellung, da dieser ein erschwerender Umstand sey, durch Art. 338 der
<lb/>Criminal-Proceßordnung sich rechtfertige,

<lb/>daß dem Anträge des öffentlichen Ministeriums hinsichtlich der
<lb/>Stellung der Zusatz-Frage Statt zu geben sey.

<lb/>Nachdem die Fragestellung erfolgt war^ erklärten die Geschwornen
<lb/>den Angeklagten auf die Hauptfrage zwar für nicht schuldig. Dagegen
<lb/>erklärten sie denselben mit absoluter Stimmenmehrheit der in der Au- 
<lb/>satzfrage aufgenommenen Thatsachen für schuldig. Der Oberprokurator
<lb/>beantragte hierauf nach Arc. 311 des Str. G. B. eine Gesangnißstrafe
<lb/>von 3 Jahren und eine Geldbuße von 15 Lhlr.

<lb/>Der Vertheidiger richtete seinen Antrag auf Freisprechung.

<lb/>Der Assisenhof erkannte hierauf, unter Anwendung des Art. 311 des
<lb/>Str. G. B. und des Art. 368 der Cr. Pr. O., verurtheilte den Ange- 
<lb/>klagten zu einer Gesangnißstrafe von 3 Jahren, zu einer Geldbuße
<lb/>von 15 Thlr., im Falle des Unvermögens zur Entrichtung, zu einer
<lb/>weitern Gesangnißstrafe von 3 Wochen und in die Kosten.

<lb/>Gegen dieses Urrheil hat Angeklagter den 9. Mai dieses Jahres den
<lb/>Caffations Recurs eingelegt.

<lb/>Er gründetdenselben aufVerletzung derArt.231,337, 338, 344,361, 365
<lb/>der Cr. Pr O., unter Bezugnahme aufdie Ausführungen bei Le Graverend*
<lb/>Er bemerkt, eine einfache Mißhandlung mit Vorbedacht sey ein auf be- 
<lb/>sonderen Merkmalen beruhendes Vergehen, welches sich seinem Wesen
<lb/>nach von dem Verbrechen eines gewaltsamen Diebstahls unterscheide.

<lb/>Der Angeklagte müsse sich auf seine Verlheidigung gefaßt halten können.
<lb/>Richtung der Frage auf erschwerende Umstände, welche in der Anklage
<lb/>nicht enthalten seyen, erlaube das Gesetz im Art. 338 der Cr. P. O.,
<lb/>weil die Strafgesetzgebung die verschiedenen Arten von Qualifikationen
<lb/>genau bestimme. Im vorliegenden Falle sey das Verbrechen des Dieb- 
<lb/>stahls Gegenstand der Anklage gewesen. Auf die Erschwerungsgründe
<lb/>desselben (Str. G. B. Art. 381 u. flgd.) hatte die Vertheidigung ge- 
<lb/>faßt seyn können. Mißhandlung an sich sey dagegen nicht Gegenstand
<lb/>der Anklage gewesen, und obwohl Vorbedacht ein Erschwerungsgrund
<lb/>derselben sey, so sey die Vertheidigung doch nicht in den Stand gesetzt ge- 
<lb/>wesen, zur Beseitigung des unvorgesehenen Vorwurfs desselben Beweise
<lb/>vorzuführen, die in dem gegebenen Falle dem Beschuldigten wirklich zu
<lb/>Gebote gestanden hätten.

<lb/>Aus diesen Gründen wird darauf angetragen:

<lb/>das Urtheil des Assisenhofes zu cassircn, und die Freilassung des
<lb/>Angeschuldigten zu verordnen.

<lb/>In der heutigen öffentlichen Sitzung erstattete der Herr Geh. Ober-
<lb/>ReviOnsrath von Daniels den Vortrag;
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Nächtliche Visitation der Winkelbordelle. Polizei-Commissar. Magistrat</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_03702+1844_0077--><p/>
               <p>

                  <lb/>Der Herr Justizrath San dt entwickelte für den Cassationsklager
<lb/>seine Gründe zur Unterstützung des Cassationsgesuches;

<lb/>Der Herr General-Advokat Zahnigen wurde in seinem Anträge
<lb/>gehört, und, nach vorheriger Beratschlagung, wurde verkündigt folgendes

<lb/>U r t h e i l:

<lb/>I. E., daß nach Art. 361 der Cr. P. O. gegen Angeklagte ein be- 
<lb/>sonderes Strafverfahren nur dann eintreten soll, wenn sich in dem Laufe
<lb/>der Verhandlungen der Affise gegen dieselben Anzeigen einer von dem
<lb/>Gegenstände der Anklage verschiedenen strafbaren Handlung, oder, wie
<lb/>es an dem nämlichen Orte auch heißt, wenn sich neue Lhatsachen gegen
<lb/>dieselben erheben;

<lb/>Das dagegen nach Art. 365 a. a. O. der Assisenhof auch nicht kri- 
<lb/>minelle Strafen zu erkennen hat, wenn durch das Ergebniß der Ver- 
<lb/>handlungen die Handlung, welche den Gegenstand der Anklage bildet,
<lb/>sich als nicht zu seiner Competenz gehörig darstellt, wenn also, wie im
<lb/>vorliegenden Falle derjenige Tbeil des Thatbestandes, durch den eine
<lb/>Handlung zum Verbrechen wird, nach der Antwort der Geschwornen
<lb/>als nicht erwiesen anzunehmen ist;

<lb/>Daß es sodann nach Art. 338 der Cr. P. O. dem Präsidenten zu- 
<lb/>steht, zusätzliche Fragen über blos erschwerende Umstände, auf welche die
<lb/>Verhandlungen führen, zu stellen;

<lb/>Daß der in die gestellte Zusatzfrage aufgenommene Vorbedacht nach
<lb/>Art. 311 des Str. G. B. nur ein erschwerender Umstand ist; daß da- 
<lb/>gegen der Hauptinhalt der Zusatzfrage (die Mißhandlung) eine Thatsache
<lb/>darstellt, welche schon in der ursprünglichen Anklage enthalten war;

<lb/>Daß also in dieser Hinsicht die Art. 360 und 361 der Cr. P. O.
<lb/>nicht verletzt sind, da nicht von neuen Thatsachen die Rede war;

<lb/>Daß aber auch durch Erwähnung des Vorbedachtes diesen Bestim- 
<lb/>mungen nicht entgegengehandelr wurde, weil diese Erwähnung sich durch
<lb/>den Art. 338 der Cr. P. O. rechtfertigt;

<lb/>Daß die zusätzliche Fragestellung, als auf besonderer gesetzlicher Vor- 
<lb/>schrift beruhend, daher nicht die allgemeinen Bestimmungen der Art. 231,
<lb/>237 und 344 der Cr. P. O. verletzt;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verwirft der Kgl. Revisions- und Cassationshof den eingelegten Gassa-
<lb/>tions-Recurs und verurtheilt den Cassations-Kläger in die dadurch ver-
<lb/>anlaßten Kosten.

<lb/>Sitzung vom 1. Juli 1844.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nächtliche Visitation der Winkelbordelle. — Polizei-
<lb/>Commifsar. — Magistrat.

<lb/>Den Polizeibehörden ist der Eintritt in diejenigen Hauser,
<lb/>welche notorisch der Ausschweifung und einem sittenlosen
<lb/>Verkehr hingegeben sind, zu jeder Zeit, mithin auch zur
<lb/>Nachtzeit gestattet. Ges. vom 19/22 Juli 1791. Art. 10. —
<lb/>Const. vom 22. Frimaire I. VIII. Art. 76.
</p>
               <pb facs="2084567_03702+1844_0078.tif"
                   n="75"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_03702+1844_0078--><p/>
               <p>

                  <lb/>75
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Polizei-Commiffan'en sind als wirkliche, mit öffentlicher
<lb/>Authoritat bekleidete Magistrate zu betrachten und gehören
<lb/>nicht zur Classe der ministeriellen Beamten oder der Agenten
<lb/>der öffentlichen Gewalt.

<lb/>Art. 11, 14, 50 u. 509 Str. Pr. O.

<lb/>L. — Oeffentl. Ministerium.

<lb/>Am 20. Juli 1843 begab sich der Polizei-Commissar A. zu Köln,
<lb/>Abends gegen 9 Uhr, im Auftrag ^des Polizeidirektors, begleitet von
<lb/>mehreren Polizeisergeanten, Nachtwächtern und einem Genskarmen, zu
<lb/>der Wohnung des X., 43 Jahre alt, Trödlers in Köln, um einige sich
<lb/>daselbst aufhaltende liederliche Dirnen, welche einer anonymen Anzeige
<lb/>zufolge mehrere Personen angesteckt haben sollten, in Haft zu nehmen.
<lb/>Dieselben verweigerten indessen nicht allein dem Polizei-Commissar und
<lb/>dessen Begleitern den Einlaß, sondern es schrie auch der Cassationsklager
<lb/>X. dem Erstern aus dem Fenster zu:

<lb/>„Commissär, wagen Sie es nicht in mein Haus zu dringen, oder
<lb/>es gilt ein Hurenwirths-Leben gegen ein Polizei-Commissar-Leben."
<lb/>Zugleich hielt X. ein Stück Holz in der Hand, womit er jeden auf den Kopf
<lb/>zu werfen drohete, der es wagen würde, Hand an seine Hausthür zu legen.

<lb/>Auf Geheiß des Polizei-Commissars ward hierauf der Schlosser B.
<lb/>herbeigerufen. Als dieser aber den Versuch machte die Thür mittelst
<lb/>Dietrichs zu öffnen, warf X. demselben wirklich ein Stück Holz auf den
<lb/>Arm, wodurch er, wie er sagte, mehre Lage verhindert ward, mit dem
<lb/>verletzten Arme zu arbeiten.

<lb/>Die Eröffnung der Thüre hatte endlich, jedoch nur mittels gewalt- 
<lb/>samer Erbrechung, Statt, da dieselbe von Innen mit Eisenftangen ver- 
<lb/>wahrt war. Beim Eintritt ins Haus fanden nun der Polizei-Commissar
<lb/>und dessen Begleiter den 3c. und dessen Frau, jeden mit einem Stücke
<lb/>Holze bewaffnet, in der Hausflur stehen. Dieselben stießen jetzt Schimpf- 
<lb/>worte aus, als: „Ihr schlechten Kerle u. s. w." und droheten zu schlagen,
<lb/>so daß der Polizei-Commissar sich veranlaßt fand, den Sabel zu ziehen.

<lb/>Mit dem Sabel in der Hand, sagte der Polizei-Commissar, habe er
<lb/>hierauf unter fortwährenden Schimpfreden und Drohungen des X. und
<lb/>dessen Frau, die erforderlichen Nachforschungen in den verschiedenen Ge- 
<lb/>lassen des Hauses vorgenommen, die indessen von keinem Erfolge waren.
<lb/>Die Polizeibeamten traten diefemnach auf den Hof um sich zum Hinter- 
<lb/>gebäude zu begeben, und daselbst auf gleiche Weise zu untersuchen. Es
<lb/>ward nunmehr aber von allen Seiten, von den Dächern und aus den
<lb/>Fenstern der Art mit Steinen und Glasscherben nach ihnen geworfen,
<lb/>daß diese letztere Nachsuchung unterbleiben mußte.

<lb/>3c., im Ganzen bereits fünfmal bestraft und zwar dreimal wegen
<lb/>Diebstahls resp. Verhehlung gestohlener Sachen mit einmonatlichem,
<lb/>sechsmonatlichem und dreijährigem Gefängnisse, sodann wegen Mißhandlung
<lb/>und Verwundung mit vierzehntägigem und wegen Widersetzlichkeit gegen
<lb/>einen Polizeibeamten im Dienst mit sechstagigem Gefängnisse, — ward
<lb/>so wie dessen Ehefrau wegen des vorbeschriebenen Excesses am 1. Oktober
<lb/>v. I. vor dem correktionellen Gerichte zu Köln zur Verantwortung
<lb/>gezogen. Derselbe stellte hierbei keinesweges in Abrede, dem Polizei-
</p>

               <pb facs="2084567_03702+1844_0079.tif"
                   n="76"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_03702+1844_0079--><p/>
               <p>

                  <lb/>76
</p>
               <p>

                  <lb/>Commkffar den Einlaß Ln ferne Wohnung verweigert zu haben, dieser
<lb/>habe aber auch, fügte er hinzu, kein Recht gehabt, den Einlaß zu ver- 
<lb/>langen. Möglicherweise habe er auch, aufgebracht über die gewaltsame
<lb/>Erbrechung seiner Hausthür, mehre Worte gegen die Polizei ausgestoßen
<lb/>und ein Holz zum Fenster hinausgeworfen.

<lb/>Unter Bezugnahme auf Art. 76 der Constitution vom 22. Frimaire
<lb/>I. VIII., so wie des Dekrets vom 4. August 1806, wodurch das Haus
<lb/>des Bürgers für ein unverletzliches Asyl erklärt und die Durchsuchung
<lb/>desselben zur Nachtzeit untersagt worden, suchte sodann der Vertheidiger
<lb/>der Beschuldigten die Straflosigkeit derselben darzuthun und trug auf
<lb/>deren völlige Freisprechung an.

<lb/>Das besagte Gericht erklärte sie jedoch für überführt, und zwar Beide:
<lb/>den PolizebCommiffar A. bei Ausübung seiner Amtsverrichtungen
<lb/>durch Schimpfworte beleidigt zu haben,
<lb/>sodann den X. nebstdem noch,

<lb/>zur nämlichen Zeit den genannten Polizei-Commissar bedroht und
<lb/>den mit einer in den öffentlichen Dienst einschlagenden Verrichtung
<lb/>beauftragten Zeugen B. thatlich mißhandelt und verletzt zu haben;
<lb/>und verurtheilte demnach, unter Anwendung der Art. 222, 223. 228,
<lb/>230, 58, 55 des St. G. B., Art. 365 und 194 der Cr. P. O.

<lb/>den 9E. zu einer Gefanqnißstrafe von 2 Jahren und die Ehefrau
<lb/>desselben zu einer Gefängnißstrafe von 2 Monaten.

<lb/>Die gegen dies Erkenntniß von den beiden Beschuldigten eingelegte
<lb/>Berufung ward durch Urtheil der correktionellen AppeUationskammer des
<lb/>Landgerichts zu Köln vom 1. Februar l. I. verworfen.

<lb/>Die Motive des Letztern sind folgende:

<lb/>I. E., daß Appellanten gar nicht einmal bestreiten und auch aus
<lb/>allen Umstanden der Sache klar hervorgeht, daß ihr Haus notorisch zur
<lb/>Liederlichkeit bestimmt ist (un lieu iivre notoirement a la debauche;)

<lb/>Daß dieses am deutlichsten aus der Aeußerung des Appellanten gegen
<lb/>den Polizei-Commissar A., als dieser sich als solchen, um Einlaß in das
<lb/>bereits verschlossene Haus zu erhalten, ankündigte, sich ergibt, die dahin
<lb/>lautete: „Wagen sie nicht einzudringen, denn es gilt entweder das Leben
<lb/>eines Hurenwirths oder eines Polizei-Commiffars."

<lb/>Daß nach Art. 10 des ersten Titels des Gesetzes vom 19/22. Juli 1791,
<lb/>welcher Artikel unter Art. 105 der Verwaltungsordnung vom 1. Ther- 
<lb/>midor Jahres VI. — Rudler, Bd. 5, Heft 9, S. 76 — auf dem linken
<lb/>Rheinufer verkündet worden ist, es nicht dem geringsten Bedenken unter- 
<lb/>liegen kann, daß Polizeibeamte derartige Orte zu jeder Zeiten tout
<lb/>ternps) betreten und untersuchen dürfen;

<lb/>Daß der Ausdruck „zu jeder Zeit" nothwendig auch die Nacht
<lb/>Ln sich schließen muß;

<lb/>Daß nach der Natur und dem Zwecke derartiger Orte die Ausübung
<lb/>des darin getriebenen Gewerbes erst mit dem Eintritt der Nacht be- 
<lb/>ginnt, indem die Liederlichkeit und Sittenlosigkeit noch nicht den hohen
<lb/>Grad erreicht haben, daß die Bordellwirthe wahrend der Tagesst unden
<lb/>auf einen ihr Gewerbe sichernden Zuspruch des betreffenden Publikums
<lb/>rechnen dürfen;

<lb/>Daß die Inhaber der Bordelle wahrend der ganzen Nacht jedem aus
<lb/>dem Publikum, der seinen Lüsten gegen Zahlung fröbnen will, ihr HauS
<lb/>zu öffnen und Einlaß zu gestatten, auch an die Besucher Getränke zu
</p>

               <pb facs="2084567_03702+1844_0080.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_03702+1844_0080--><p/>
               <p>

                  <lb/>verabreichen pflegen, in welcher letzter» Beziehung sie zugleich als Schenk-
<lb/>wirthe zu betrachten sind;

<lb/>Daß daher, in sofern ihr wirkliches Gewerbe nicht jeder polizeilichen
<lb/>Controlle und Beaufsichtigung entbehren und durch Visitationen in den
<lb/>Tagesstunden ein öffentliches Skandal für die Nachbarn und das ehr-
<lb/>liebende Publikum geschaffen werden soll, die Nothwendigkeit der Ver- 
<lb/>hältnisse es mit sich bringt, daß die Polizeibeamten auch und haupt- 
<lb/>sächlich wahrend der Nachtzeit, Einlaß begehren und erhalten müssen;

<lb/>Daß es wirklich zur Ungereimtheit führen würde, den Polizeibeamten
<lb/>den nächtlichen Besuch derartiger Hauser zu verbieten, die sich in der
<lb/>Nacht jedem Wollüstling und jeder liederlichen Dirne öffnen;

<lb/>Daß die Richtigkeit dieser Auslegung des Art. 10 l. e. auch in der
<lb/>Vertheidigung nicht bestritten, vielmehr nur behauptet wird, daß der
<lb/>Art. 76 der Constitution vom I. VIII, welcher in der Rheinprorinz noch
<lb/>gesetzliche Geltung habe, unbedingt jede nächtliche Visitation der
<lb/>Wohnung der Bürger untersage, indem es darin heiße:

<lb/>JyLa maison de toute personne . . . est un asile inviolable
<lb/>pendant ia nuit; nul a le droit d’y entrer, que dans le cas
<lb/>d’incendie, d’inoudation ou de reclamation faite de l’interieur
<lb/>de la maison.“

<lb/>Daß dieser Art. 76 nur als eine allgemeine Regel und als ein all- 
<lb/>gemeines Gesetz zu betrachten ist, welches die speciellen und für gewisse Ver- 
<lb/>hältnisse früher oder spater gegebenen Gesetze und Annahmen bestehen läßt;

<lb/>Daß demgemäß auch der Art. 8 des späteren Beschlusses der Consuln
<lb/>vom 5. Brumaire I. IX. (X. d’ordre 373) Bull. N. 50, die Gl. Polizei-
<lb/>Commissare besonders anweisej, in Gemäßheit des Gesetzes vom 17/22. Juli
<lb/>1791, die Bordelle (maisons de debauche) zu überwachen;

<lb/>Daß ferner durch eine im Interesse des Gesetzes erlassene Ent- 
<lb/>scheidung des Pariser Cassationshofes vom 14. April 1829 (Sirey tom.
<lb/>30. 1. 118) das Fortbestehen der Spezial-Gesetzgebung von 1791 in
<lb/>Beziehung auf die Polizeibeam ten anerkannt wird;

<lb/>Daß derselben Ansicht auch Paillet. in seinem Manuel de droit fran-
<lb/>cais, Pariser Quart-Ausgabe von 1838, pag. 818 ad art. 56 Nota 1°
<lb/>N. 2, bettritt;

<lb/>Daß der in der Vertheidigung angerufene Keil nichts anders Lehrt,
<lb/>da er nur den Fall vor Augen hat, wo der Staatsprokurator in einem
<lb/>gewöhnlichen Privathause eine Nachsuchung halten will;

<lb/>Daß etwaige, für die Gensdarmerie früher gegoltene oder jetzt geltende
<lb/>abweichende Bestimmungen für den jetzigen Fall außer Acht bleiben können
<lb/>und nur zu erwähnen ist, daß den Gensdarmen die Visitation der
<lb/>Wirthshäuser und Herbergen im Falle eines Verdachts auch
<lb/>nächtlich mit Zuziehung der Orts p o l L ze i be h ö r d e gestattet ist, §. 27
<lb/>der Dienstinstruction für die Gensdarmerie vom 30. Dez. 1820 Nr. 636.

<lb/>Daß nach dieser Ausführung der Polizeikommissar A. gesetzlich
<lb/>befugt war, auch außer den im Art. 1037 der C. G. O. bezeichneten
<lb/>Tagesstunden, zur Visitation der Wohnung der Appellanten zu schreiten
<lb/>und letztere daher den Einlaß nicht verweigern durften;

<lb/>Daß daher bei Beurtheilung der gegenwärtigen Sache es gleichgültig
<lb/>ist, ob die Visitation erst nach 9 Uhr Abends begonnen, und zwischen
<lb/>9 und 10 Uhr, also jedenfalls nicht zu einer sehr spaten Stunde, Statt
<lb/>gefunden hat, wie dieses auf den Grund der heutigen Zeugendepositionen
<lb/>wohl kaum mehr zu bezweifeln ist;
</p>

               <pb facs="2084567_03702+1844_0081.tif"
                   n="78"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_03702+1844_0081--><p/>
               <p>

                  <lb/>Daß Appellanten zur Entschuldigung ihres gesetzwidrigen Benehmens
<lb/>sich zwar noch auf eine an die Polizeidirektion zu Köln erlassene Ver- 
<lb/>fügung berufen, worin die ausdrückliche Vorschrift enthalten, die Bordelle
<lb/>nur in den Tagesstunden zu visitiren;

<lb/>Daß auf Betreiben des Kgl. Oberprokurators diese Regierungsver-
<lb/>fügung vom 10. Marz 1842 B. 4412, zu den Akten gebracht worden ist;

<lb/>Daß indessen dieselbe nur die Bemerkung enthält, daß die Be- 
<lb/>stimmungen des Gesetzes vom 19/22. Juli 1791 über die Zulässigkeit
<lb/>nächtlicher Revisionen der heimlichen Bordelle durch die Vorschriften deS
<lb/>Art. 76 der Constitution der fränkischen Republik vom 22. Frimaire

<lb/>1. VIII., welche in den auf dem linken Rheinufer gelegenen neuen De-
<lb/>partementen durch den Beschluß des Regierungs-Commissars vom 2. Plu- 
<lb/>viose I. VIU. publizirt worden sind, aufgehoben worden sind;

<lb/>Daß die Kgl. Regierung daher nur ihre Ansicht über das Fortbe- 
<lb/>stehen oder Nichtfortdestehen des Gesetzes vom 19/22. Juli 1791 ausge- 
<lb/>sprochen, keinesweges aber die bestimmte und ausdrückliche Weisung an
<lb/>die hiesigen Polizeikommiffare erlassen hat, künftig keine nächtliche Revi- 
<lb/>sionen der Bordelle mehr vorzunehmen)

<lb/>Daß diese Deutung der Regierungsverfügung vom 10. März 1842
<lb/>um so mehr anzunehmen ist, als die Regierung am Schlüsse ihres an den
<lb/>Kgl. Oberprokurator gerichteten Schreibens vom 4. Dez. 1839, B. 19,851
<lb/>anzunehmen scheint, daß die Aufhebung des Schlußsatzes des Art. 10 des
<lb/>Gesetzes vom H/22. Juli 1791 niemals in der Rheinprovinz Statt gefunden')
<lb/>Daß der Polizeikommissar A. damals als ihm die vollständig bewiesenen
<lb/>Beleidigungen und Drohungen von den Appellanten zugefügt und auf
<lb/>ihn und seine Begleiter mit Steinen und Flaschen, von den im Hause
<lb/>und auf dem Dache desselben versteckten und unbekannt gebliebenen
<lb/>Personen geworfen wurde, Ln der Ausübung seines Amtes sich befand
<lb/>und daher, da er als Magistratsperson zu betrachten ist, der Art. 222
<lb/>des St. G. B. zur Anwendung kommen muß;

<lb/>Daß der Schlosser, welcher von einem herabgeworfenen Stücke Holz
<lb/>betroffen wurde, nur der Aufforderung des fungirenden Polizei-Commissars
<lb/>Folge leistete, und demgemäß als ein mit einem öffentlichen Dienste be- 
<lb/>auftragter Bürger anzusehen ist;

<lb/>Daß endlich auch das Strafmaaß in Beziehung auf den Appellanten
<lb/>da er sich im Wiederholungsfälle befindet, gehörig ausgemessen worden ist.
<lb/>Gegen dies Urtheil ergriff X. am 3. Februar l. I. den Cassations-Recurs.
<lb/>Nachdem hierauf durch Beschluß der Rathskammer des Landgerichts
<lb/>zu Köln vom 12. Februar die provisorische Freilassung des X. gestattet,
<lb/>auch die vorgeschriebene Geldbuße hinterlegt worden war, führte der An- 
<lb/>walt desselben zur Begründung des genommenen Recurses Folgendes aus:

<lb/>Art. 10 des Gesetzes vom 19/22. Juli 1791 gestatte allerdings die
<lb/>Durchsuchung der Hauser livrees notoirement a la debauche zu
<lb/>jeder Zeit, unter welchem letztern Ausdrucke um so mehr die Nachtzeit
<lb/>verstanden werden müsse, als ein Dekret der Nationalversammlung vom
<lb/>14. September 1792 erkläre, daß die Polizeigesetze hinsichtlich der nächt- 
<lb/>lichen Durchsuchung der Bordelle fortbestehen. Allein dieser Punkt sey
<lb/>durch die Constitution Jahres VI1J., welche in der Rheinproeinz am

<lb/>2. Brumaire desselben Jahres eingeführt worden, gänzlich abgeändert,
<lb/>indem daselbst Art. 76 in den umfassendsten Ausdrücken das Haus
<lb/>jeder Person, welche das französische Territorium bewohne, für ein
<lb/>asile inviolable erklärt worden sey, in das zur Nachtzeit Niemand
</p>

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               <p>

                  <lb/>79
</p>
               <p>

                  <lb/>berechtigt sey, ein zu treten. Auf das Gewerbe, welches im Hause betrieben
<lb/>werde, komme es ferner nicht an, und ebenso wenig sey hierbei für irgend
<lb/>eine obrigkeitliche Person eine Ausnahme gemacht. Hatten die Bestim- 
<lb/>mungen des Gesetzes vom Jahre 1791 aufrecht erhalten werden sollen,
<lb/>so würde ein sauf ce qui'est porte par la ioi de 1791 hinzugefügt
<lb/>worden seyn. Der Hauptzweck dieses letztern Gesetzes sey aber auch ge- 
<lb/>wesen, die politisch Verfolgten der damaligen Zeit zu verhindern, in
<lb/>solchen Schlupfwinkeln einen Zufluchtsort zu suchen. Ein solcher Grund
<lb/>habe im Jahre V1TI nicht mehr bestanden. Die Ausführung in dem
<lb/>angegriffenen Urtheile, daß^Wisitationen in den Bordellen zur Nachtzeit
<lb/>wirksamer als bei Tage seyM, enthalte eine Betrachtung, die den Gesetz- 
<lb/>geber bestimmen könne, sey aber im Munde des erkennenden Richters
<lb/>unpassend. — Der Beschluß vom 5. Brumaire Jahres IX, worauf das
<lb/>angegriffene Urtheil ebenfalls Bezug nehme, sey in der Rheinprovinz
<lb/>niemals publizirt. Hierdurch sey aber auch nur den General-Commiffären,
<lb/>nicht den gewöhnlichen Polizei-Commissären, das Recht, die Bordelle zur
<lb/>Nachtzeit zu visitiren, wredergegeben worden. Eben so unglücklich sey
<lb/>die Bezugnahme auf das Cassationsurtheil vom 14. April 1829, indem
<lb/>hierdurch nur erkannt worden, daß die Polizeiwenn sie zu einer Zeit
<lb/>in ein Haus trete, wo jedem aus dem Publikum der Eingang unver-
<lb/>weigert sey, auch ihre Amtsfunktionen ausüden dürfe, hieraus aber nicht
<lb/>folge, daß sie den Eingang erzwingen könne. Die Kgl. Regierung zu
<lb/>Köln habe auch in einem Änwortschreiben vom 22. Juli v. I. auf die
<lb/>Beschwerden mehrer Nachbarn eines Winkelbordells über die daselbst am
<lb/>Tage vorgenommenen Visitationen anerkannt, daß letztere nach 9 Uhr
<lb/>Abends nicht Statt finden könnten. Wenn aber auch das Gesetz von
<lb/>1791 noch in seiner Integrität bestände, so würde ein solches admini- 
<lb/>strative Gesetz jedenfalls von der administrativen Behörde seine Auslegung
<lb/>erhalten müssen. Durch einen Erlaß dieser Behörde vom 16. März 1843
<lb/>sey nun aber festgesetzt, daß unter den im Gesetze von 1791 erwähnten
<lb/>maisons livrees notoirement a la debauche nur die anerkannten
<lb/>Bordelle, nicht die Winkelbordelle zu verstehen seyen. Hiernach hätten sich die
<lb/>Gerichte lediglich zu richten. Der Cassationskläger habe nun aber nicht
<lb/>nachgegeben, das Gewerbe eines Hurenwirthesimmer noch zu betreiben. Müsse
<lb/>nun aber angenommen werden, daß der Polizei-Commissar nicht berechtigt
<lb/>gewesen sey, nach 9 Uhr den Eingang in das Haus des Cassationsklägers
<lb/>zu erzwingen, so könne er unmöglich bei seinem gewaltsamen Eintritt in
<lb/>dasselbe, oder in dem Momente, wo er sich des durch Art. 184 des St.
<lb/>G. B. vorgesehenen Vergehens schuldig gemacht, als in Ausübung seines
<lb/>Amtes begriffen, angesehen werden. Nebstdem aber sey auch der Polizei-
<lb/>Commiffar ein durch den Minister ernannter Beamte, kein magistrat,
<lb/>auch habe nicht jede Beschimpfung eines Beamten, sondern nur diejenige,
<lb/>welche mit der Absicht, die Ehre und die Delikatesse desselben anzugreiftn
<lb/>ausgestoßen werde, die Strafe des Art. 222 des Lode penal zur Folge.
<lb/>Eine solche Absicht aber habe weder der Richter 1. noch 2. Instanz factisch
<lb/>festgestellt. Wenn die vorstehende Ausführung richtig sey, so verstehe es
<lb/>sich von selbst, daß auch der Schlosser B. nicht als ein mit Vollführung
<lb/>eines öffentlichen Dienstes beauftragter Bürger angesehen werden könne.
<lb/>Nach Art. 329 des St. G. B. aber sey derjenige straflos, der den Er-
<lb/>brecher seines Hauses zur Nachtzeit verwunde, ja selbst tödte.

<lb/>Die in beiden Instanzen ergangenen Urtheile seyen daher zu ver- 
<lb/>nichten wegen Verletzung des Art. 76 der Constitution vom 22. Frimaire
</p>

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               <p>

                  <lb/>80
</p>
               <p>

                  <lb/>I. VIII und des Dekrets vom 4. August 1806 so wie deS Art. 1037
<lb/>der B. P. O. sodann wegen unrichtiger Anwendung des Art. 10 des
<lb/>Gesetzes vom 19/22. Juli 1791, Verletzung resp. unrichtiger Anwendung
<lb/>der Art. 222, 223, 230 des St. G. B. und wegen Verletzung des
<lb/>Art. 329 des nämlichen Gesetzbuchs.

<lb/>Der Antrag ging diesemnach dahin, unter Vernichtung der besagten
<lb/>beiden urtheile, in der Sache selbst erkennend, den Caffationskläger von
<lb/>Strafe und Kosten freizusprechen, und die Rückgabe der hinterlegten
<lb/>Geldbuße zu verordnen.

<lb/>Auf den Vortrag des Herrn Geheimen ODr-Revisionsrathes Brewer
<lb/>und den Antrag des Herrn General-Prokurators Eichhorn;

<lb/>I. E., auf das 1. Caffationsmittel, daß nach Art. 10 des Gesetzes
<lb/>vom 19/22. Juli 1791 der Eintritt in diejenigen Hauser, welche notorisch
<lb/>der Ausschweifung und einem sittenlosen Verkehr hingegeben sind, den
<lb/>Polizei-Behörden zu jeder Zeit gestattet ist; daß diese Verfügung durch
<lb/>spätere Gesetze weder ausdrücklich, noch stillschweigend aufgehoben
<lb/>worden ist. daß namentlich der im Art. 76 der Constitution des J. VIII
<lb/>ausgesprochene Grundsatz, daß das Haus jedes Einwohners ein unver- 
<lb/>letzbares, von keinem Fremden zur Nachtzeit zu betretendes Asyl sey,
<lb/>auf solche Wohnungen, welche dem Willen des Besitzers zufolge, zu allen
<lb/>Zeiten dem Publikum geöffnet und zugleich durch spezielle Vorschriften
<lb/>des Gesetzes der continuellen Aufsicht der Polizeibehörden unterworfen
<lb/>sind, offenbar von keiner Anwendung ist;

<lb/>Daß, wie thatsachlich festgestellt ist, in der Wohnung des Caffations-
<lb/>klägers notorisch ein unsittlicher Verkehr vorerwähnter Art Statt gefunden
<lb/>hat, daß daher das Recht und die Pflicht der Polizeibehörde dieselbe auch
<lb/>zur Nachtzeit zu betreten, keinem Bedenken unterliegen;

<lb/>Soviel das 2. Caffationsmittel angeht: daß die Polizei-Commissare
<lb/>mit Rücksicht auf die Natur und Wichtigkeit der denselben, namentlich
<lb/>durch Art. 11, 14, 50 und 509 der Cr. Pr. O. aufgetragenen, Funk- 
<lb/>tionen, als wirkliche, mit öffentlicher Autorität bekleidete Magistrate zu
<lb/>betrachten sind, und keinesweges zur Klaffe der ministeriellen Beamten
<lb/>oder Agenten der öffentlichen Gewalt gehören; daß die denselben Ln Aus- 
<lb/>übung ihrer Amtsverrrchtungen zugefügten Beleidigungen, in so fern sie
<lb/>deren Ehr- oder Zartgefühl verletzen, folglich den Strafen unterliegen,
<lb/>welche im Art. 222 des St. G. B. sestgestellt sind;

<lb/>Daß, soviel das 3. Caffationsmittel angeht, die Prüfung der Frage:
<lb/>ob durch eine Statt gehabte Verunglimpfung das Ehr- oder Zartgefühl
<lb/>des Beleidigten verletzt worden ist, als zum Thatbeftande des Vergehens
<lb/>gehörend, einzig dem Richter derLbat zu überlaffen ist; daß die correk-
<lb/>tionelle Appellationskammer des Landgerichts zu Köln in den Motiven
<lb/>des angegriffenen Urtheils sich hinreichend darüber ausgesprochen hat, daß
<lb/>die dem Polizei-Commissar A. zugefügte Beleidigung eine solche Verletzung
<lb/>des Ehr- und Zartgefühls desselben wirklich enthalten habe; daß daher
<lb/>die Strafbestimmung des angeführten Artikels von dem besagten Gerichte
<lb/>mit Recht zur Anwendung gebracht worden ist;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verwirft der Königl. Revisions- und Cassationshof den gegen das Urtbeil
<lb/>der correktionellen Appellationskammer des Landgerichts zu Köln vom
<lb/>1. Februar l. I. eingelegten Caffationsrekurs, unter Verurtheilung des
<lb/>Cassationsklägers in Kosten und Geldbuße.

<lb/>Sitzung vom 24. Juni 1844.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Schlachtsteuer. Verfügung der Administrativbehörde. Gesetz</title>
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               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_03702+1844_0084--><p/>
               <p>

                  <lb/>81
</p>
               <p>

                  <lb/>Schlachtsteuer. — Verfügung der Administrativ-
<lb/>Behörde. — Gesetz.

<lb/>Ein von der Administrativ-Behörde zur Ausführung eines
<lb/>Gesetzes erlassenes Regulativ darf nicht weiter gehen, als
<lb/>das Gesetz selbst. — Ein Jrrthum Ln dem Regulativ kann
<lb/>niemals zu einer im Widerspruche mit dem Gesetze zu
<lb/>verhängenden Strafe Veranlassung geben.

<lb/>Wenn daher durch ein solches Regulativ eine Ortschaft in
<lb/>Bezug auf die Schlachtsteuerpflichtigkeit zu einem äußern
<lb/>Stadtbezirke gezogen worden ist, obwohl sie mehr als eine
<lb/>halbe Meile von derselben entfernt liegt, so kann auf
<lb/>dasselbe ein Strafurtheil wegen Uebertretung des Schlacht- 
<lb/>steuergesetzes nicht begründet werden.

<lb/>Ges. wegen Entrichtung der Mahl- u. Schlachtsteuer
<lb/>vom 30. Mai 1820 §. 14 u. 17. Steuer-Ordn.
<lb/>vom 8. Febr. 1819 §. 60 u. 61.

<lb/>Oefsentl. Ministerium — Gonzenheimer.

<lb/>Der Schlachter Simon Herz Gonzenheimer zu Cleve ließ im Monate
<lb/>August 1843 durch seinen Sohn Hermann Gonzenheimer eine Kuh kaufen,
<lb/>und dieselbe in dem Hause des. Johann Grevel zu Düffelward zum Aus- 
<lb/>verkauf, ohne vorherige Anmeldung und Entrichtung der Schlachtsteuer
<lb/>schlachten. Er glaubte zu solcher Anmeldung und Zahlung nicht ver- 
<lb/>pflichtet zu seyn, weil die Gemeinde Düffelward über drei Viertel Meilen
<lb/>von Cleve entfernt liege. Dies ist auch nach einem Berichte des Haupt-
<lb/>zollamtes zu Cranenburg vom 22. September 1843 und bezogenen
<lb/>Gutachten der Cataster-Commission zu Düsseldorf wirklich der Fall, in- 
<lb/>dessen war Düffelward durch ein vom Finanzminifterio genehmigtes Re- 
<lb/>gulativ vom 15. November 1842 zu dem äußern Stadtbezirke von Cleve
<lb/>gezogen, und dieses Regulativ zur Zeit des Vorganges noch nicht be- 
<lb/>richtigt worden. Die Provinzial-Steuerdirection zu Köln glaubte des- 
<lb/>wegen, es komme nichts darauf an, ob Düffelward weiter als eine halbe
<lb/>Meile von Cleve entfernt liege, daß vielmehr nach §§. 14 und 17 des
<lb/>Mahl- und Schlachtsteuergesetzes vom 30. Mai 1820 und §§. 60 und61
<lb/>der Steuerordnung vom 8. Februar 18!9 die Strafe vierfacher Steuer
<lb/>sowie der Consiskation verwirkt sey, welche sie durch Resolut vom 15.
<lb/>November 1843 festsetzte.

<lb/>Der Beschuldigte provocirte auf rechtliches Gehör und die zweite
<lb/>Kammer des Landgerichts zu Cleve sprach ihn durch Urtheil vom 19.
<lb/>Januar 1844 frei, weil nach §. 14 des Gesetzes vom 30. Mai 1820 nur
<lb/>derjenige Strafe verwirke, welcher innerhalb der halben Meile in dem
<lb/>steuerpflichtigen Stadtbezirke Vieh geschlachtet habe, die Steuerverwaltung
<lb/>selbst aber eine größere Entfernung nachgebe und anerkenne.

<lb/>Dieses Urtheil hat die correctionelle Appellationskammer des Landge- 
<lb/>richtes zu Cleve unterm 5. Februar 1844 bestätigt.

<lb/>Archiv 37r Bd. 2. Abthl. A.
</p>
               <p>

                  <lb/>6
</p>
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               <p>

                  <lb/>Die Erwagungsgründe lauten wie folgt.

<lb/>I. E., daß die Entkernung des von dem Appellaten zum Schlachten
<lb/>eines Stück Rindviehs benutzten Hauses des Johann Grevel in der Ge- 
<lb/>meinde Düffelward von mehr als eine halbe Meile von der Stadt Cleve
<lb/>unbestritten feststeht;

<lb/>I. E., daß also auch der erste Richter, wenn er den Appellaten von
<lb/>der ihm angeschuldigten Schlachtsteuer-Contravention freigesprochen, den
<lb/>§♦ 14 des Gesetzes vom 30- Mai 1820 richtig angewandt hat, indem
<lb/>lediglich an diese Entfernung die gesetzliche Strafverfügung gebunden ist.

<lb/>I. E., daß die oberste Verwaltungsbehörde zwar wohl Ln Absicht der
<lb/>im §. 16 des Gesetzes vorgesehenen, mittels Ordnungsstrafen zu sichern- 
<lb/>den Controll-Vorschrifcen, nicht aber in Absicht des tz. 14 die Ermächti- 
<lb/>gung zur weiteren reglementaren Ausführung erhalten hat, daher ihr
<lb/>auch der §. 19 dem §. 14 gegenüber eine solche Ermächtigung nicht er-
<lb/>theilt, sich vielmehr Ln so fern auf die bloße Anwendung des Gesetzes
<lb/>erstreckt, was in der jüngst publizirten, sich blos auf den tz. 16 beschrän- 
<lb/>kenden Allerh. Cab. Ord. vom 22. Dezember v. I. (Gesetzsammlung
<lb/>pro 1844 S. 46) auch seine Bestätigung antrifft.

<lb/>I. E., daß, wenn auch erhellte, jenes Haus liege noch innerhalb der
<lb/>durch das Regulativ vom 15. November 1842 gezogenen Grenze des
<lb/>äußern Stadtbezirkes, was übrigens Appellat bestritten hat, dennoch das bloße
<lb/>Vorhandensein dieses Regulativs den Richter nicht würde ermächtigen
<lb/>oder verpflichten können, auch außerhalb der unmittelbaren gesetzlichen
<lb/>Vorschrift eine Strafe zu verhängen, womit er wider den ersten, weder
<lb/>durch das Gesetz vom 16. Fructidor III., noch durch eine sonstige die
<lb/>Grenze zwischen der administrativen und richterlichen Gewalt betreffende
<lb/>Bestimmung beeinträchtigten Grundsatz des Strafrechts verstoßen würde,
<lb/>woraus folgt, daß im Gegentheil das Regulativ zu modisiziren sey, so- 
<lb/>bald erhellet, daß es mit den Gesetzen nicht in Einklang zu bringen.

<lb/>Der Oberprokurator har noch an demselben Lage den Cassationsre-
<lb/>kurs angemeldet, und bemerkt zu dessen Rechtfertigung: der §. 14 des
<lb/>Gesetzes vom 30. Mai 1820 enthalte gewissermaßen nur ein Princip,eine
<lb/>theoretische Vorschrift, die, um einer Ausführung und Anwendung em- 
<lb/>pfänglich zu seyn, spezielle administrative Anordnungen für die einzelnen
<lb/>Oertlichkeiten nothwendig voraussetze; der §. 19 übertrage dem Finanz-
<lb/>minister die Ausführung der einzelnen Vorschriften; wenn durch ihn oder
<lb/>unter seiner Genehmigung unter allgemeiner Zugrundelegung der ge- 
<lb/>setzlichen Entfernungsbestimmung ein Regulativ erlassen und gehörig ver- 
<lb/>kündigt sey, so müsse dieses, wenn nicht die gesetzliche Vorschrift gänz- 
<lb/>lich illudirt werden solle, befolgt werden, und ein entstehender Zweifel
<lb/>über die Richtigkeit oder Genauigkeit der Vermessung könne nur dahin
<lb/>führen, eine Abänderung des Regulativs zu beantragen. Für den Ge-
<lb/>werbtreibenden sei es keine Beschwerde, sich dem gehörig bekannt gemachten
<lb/>Regulativ vorläufig zu fügen, es würde aber zu einem ak8uräum führen,
<lb/>wenn die Steuerverwaltung sich mit jedem Gewerbtreibenden in eine Dis- 
<lb/>kussion über die Genauigkeit' der vorgenommenen Vermessung einlassen
<lb/>und allemal den Kürzeren ziehen müßte, in so fern durch die neue Ver- 
<lb/>messung sich ein von der früheren abweichendes Resultat ergäbe. Durch
<lb/>die bezogene Cab. Ord. vom 22. Dezember 1843 sey dem Finanzminister
<lb/>die Befugniß, auch zur Ausführung dev Vorschriften des §. 14 gültige
<lb/>Anordnungen zu treffen, keinesweges abgesprochen, und nach allem diesen
</p>

            </div>
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                  <title level="a" type="main">Wegepolizei. Beschränkung des Privateigenthums</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_03702+1844_0086--><p/>
               <p>

                  <lb/>— 83 —

<lb/>der §. 19 des Gesetzes vom 30* Mai 1820 verletzt, der §. 14 desselben
<lb/>Gesetzes falsch angewendet.

<lb/>Der Antrag wird auf Cassation des angegriffenen Urtheiles, Ln der
<lb/>Sache selbst auf Bestrafung des Beschuldigten gerichtet.

<lb/>Auf den Vortrag des Herrn Geh. Ober-Revisionsrathes von Oppen
<lb/>und den Antrag des Herrn General-Advokaten Zahnigen.

<lb/>I. E., daß, wie thatsachlich Ln den Instanzen festgestellt und aner- 
<lb/>kannt worden, die Gemeinde Düffelward über drei Viertel Meilen, jeden- 
<lb/>falls weiter als eine «halbe Meile von der Stadt Cleve entfernt ist; daß
<lb/>folgeweise das zu Düffelward geschlachtete Stück Vieh nicht innerhalb
<lb/>der Entfernung von einer halbe Meile von der Stadt Cleve geschlachtet
<lb/>seyn kann, und dieses Sachverhaltniß die Strafe des §. 14 des Gesetzes
<lb/>vom 30. Mai 1820 ausschließt.

<lb/>I. E., daß durch §. 19 desselben Gesetzes die Ausführung der gegebenen
<lb/>Vorschriften dem Finanzminister übertragen und nur diese Ausführung
<lb/>durch das Regulativ vom 15. November 1842 bezweckt worden ist, daß
<lb/>daher dies Regulativ die Berufung auf das Gesetz selbst nicht ausschließen
<lb/>und der Inhalt des letztern wohl zur Berichtigung eines Jrrthums im
<lb/>Regulativ, nicht aber der anerkannte Jrrthum des Regulativs zu einer,
<lb/>im Widerspruche mit dem Gesetze zu verhängenden Strafe Veranlassung
<lb/>geben kann, daß sonach weder der §. 19 verletzt, noch der §. 14 mit Un- 
<lb/>recht nicht angewendet worden.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verwirft der Kgl. Revisions- und Cassationshof den von dem öffent- 
<lb/>lichen Ministerio gegen das Urtheil der correctionellen Appellations- 
<lb/>kammer des Klg. Landgerichts zu Cleve vom 5. Februar 1844 eingelegten
<lb/>Cassationsrekurs.

<lb/>Sitzung vom 10. Juni 1844.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wege-Polizei. — Beschränkung des Privat-Eigenthums.

<lb/>Wenn die Breite einer Straße auf dem verfassungsmäßigen
<lb/>Wege von der Verwaltungsbehörde festgesetzt worden, so
<lb/>wird hierdurch, und ohne daß es eines vorläufigen Expro-
<lb/>priationsverfahrens bedarf, das in diesem Raume befind- 
<lb/>liche Privat-Eigenthum in der Art bestrickt, daß es, dem
<lb/>Zwecke der Straßenerweiterung zuwider, von dem Eigen-
<lb/>thümer nicht mehr frei benutzt werden darf. — Es bleibt
<lb/>ihm jedoch der Rechtsweg wegen der Entschädigung Vorbehalten.

<lb/>Art. 471 N. 5 St. G. B. Ges. v. 11. Mai 1842.

<lb/>Oeffentl. Ministerium — Johannes.

<lb/>Friedrich Karl Johannes, 30 Jahre alt, Maurermeister zu Gummers- 
<lb/>bach geboren, zu Barmen wohnhaft, wurde beschuldigt: die Straße vor
<lb/>seinem Hause in Unterbarmen durch einen dorthin gesetzten Zaun im

<lb/>6*
</p>
               <pb facs="2084567_03702+1844_0087.tif"
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               <p>

                  <lb/>84
</p>
               <p>

                  <lb/>Monat September 1843 und früher gesperrt und als der Zaun von der
<lb/>Polizeibehörde weggenommen, ihn wieder hingesetzt zu haben.

<lb/>Bei dem Polizeigericht zu Barmen behauptete der Beschuldigte, er
<lb/>habe blos zugezaunt, was außer dem Wege liege und sein Eigenthum sey,
<lb/>mithin den Fuhrweg nicht gesperrt.

<lb/>Das Urtheil des Polizeigerichts erklärte ihn am 9. November v. I.
<lb/>obiger Thathandlung für überführt, und verurtheilte ihn mittelst An- 
<lb/>wendung des Art. 471, Nro. 4 des Str. G. B. und der Art. 19, 23,
<lb/>73 und 74 der Straßen-Polizei-Ordnung für Barmen vom 25. März 1839
<lb/>zu einer Geldbuße von 3 Lhlr., zur Wegschaffung des fragl. Zaunes und
<lb/>za den Kosten.

<lb/>Auf die Berufung des Verurtheilten hob die Zuchtpolizeikammer des
<lb/>Landgerichts zu Elberfeld jenes Urtheil auf uud sprach denselben frei
<lb/>aus folgenden Gründen:

<lb/>I. E., daß nach dem Protoeoll der Baucommiffion zu Barmen
<lb/>vom 21. September 1843 dem Appellanten keine andere Verpflichtung
<lb/>auferlegt worden war und auch nach der Ministerial-Verordnung vom 16.
<lb/>Juli 1807 über die Competenz der Bau-Polizei-Commission keine andere
<lb/>Verpflichtung auferlegt werden konnte, als die, in welcher Weise und an
<lb/>welcher Stelle der Appellant seinen Neubau aufzuführen habe; daß,
<lb/>wenn mit Anweisung der letztern zugleich von der Baucommission eine
<lb/>Erweiterung des Weges bezweckt wurde und hierdurch ein Theil vom
<lb/>Eigenthum des Appellanten vor seinem Hause liegen bleiben mußte,
<lb/>dies niemals die Wirkung äußern konnte, daß Appellant seine Eigen- 
<lb/>thumsrechte an dieser Stelle verlor, was nach Art. 545 des Rh. B. G.
<lb/>B. und dem Gesetze vom 8. März 1810 nur nach Erfüllung der über
<lb/>die Expropriation vorgeschriebenen Formalitäten bewirkt werden konnte;

<lb/>Daß daher von einem Sperren der Straße durch den Appellanten
<lb/>nicht die Rede seyn kann, da der vor seinem Eigenthum liegen gebliebene
<lb/>Raum, welchen er nach der Anklage in erster Instanz allein mit Pfahl- 
<lb/>werk umgab, nicht zur Straße, sondern zum privativen Eigenthum des
<lb/>Appellanten gehört, welches er nach Art. 647 des B. G. B. auch um-
<lb/>zaunen kann;

<lb/>I. E., daß das Gesetz vom 11. Mai 1842 hier nickt zur Sprache
<lb/>kommt, da es sich gegenwärtig nicht davon bandelt, ob die Polizeibehörde
<lb/>in Barmen in den Grenzen ihrer Befugniß handelte, wenn sie den von
<lb/>dem Appellanten gesetzten Zaun niederriß, worüber nach §. 1 des Gesetzes
<lb/>allerdings blos die Vorgesetzte Dienstbehörde zu erkennen hat, sondern le- 
<lb/>diglich darum, ob erwiesen, daß der Appellqnt die öffentliche Straße zu
<lb/>Barmen gesperrt hat.

<lb/>Gegen dieses am 5. Januar 1844 verkündete Urtheil hat'das öffent- 
<lb/>liche Ministerium am folgenden Tage das Cassationsgesuch angemeldet
<lb/>und folgende Gründe zur Rechtfertigung ausgestellt: der zweite Richter
<lb/>habe seine Entscheidung von der Frage abhängig gemacht, ob der fragl.
<lb/>Platz Eigenthum des Caffationsverklagten, und ob er ihm durch eine
<lb/>polizeiliche Verfügung habe entzogen werden können. Wenn es auch auf
<lb/>der einen Seite seine Richtigkeit habe, daß durch das Alignement der
<lb/>Straße dem Cassationsverklagten sein Eigenthumsrecht an dem in die
<lb/>Straßenlinie allenden Theil seines Grund und Bodens nicht habe ent- 
<lb/>zogen werden können, und derselbe daher von der gegen ihn erhobenen
</p>

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               <p>

                  <lb/>85
</p>
               <p>

                  <lb/>Beschuldigung der Wegesperrung habe freigesprochen werden müssen, so
<lb/>sey es aber doch auf der andern Seite unbedenklich, daß die Verwaltungs- 
<lb/>behörde das Recht gehabt habe, die Richrungslinie der Straße zu be- 
<lb/>stimmen, und dem Cassationsverklagten zu untersagen, sein Eigenthum
<lb/>innerhalb dieser in einer für die Sicherheit oder Bequemlichkeit des Ver- 
<lb/>kehrs gefährlichen Weise zu benutzen, also auch mit einem Zaune zu be- 
<lb/>setzen . vorbehaltlich der bei der wirklichen Expropriation zu leistenden
<lb/>Entschädigung; es scheine daher eben so unzweifelhaft zu seyn, daß der
<lb/>Caffationsverklagte, wenn er der desfallsigen Verfügung der Verwaltungs- 
<lb/>behörde zuwider gebandelt, dies, wenn nicht gegen Nro. 4, doch gegen
<lb/>Nro. 5 des Art. 471 des Str. G B- verstoße. Eine solche Verfügung
<lb/>sey auch dem Cassationsverklagten zu dem Protocoll vom 21. Septem- 
<lb/>ber 1843 bekannt gemacht worden Wenn auch die Anschuldigung nicht
<lb/>nach der Nro. 5 des Art. 471 formulirt gewesen, so hatte doch der Jn-
<lb/>stanzrichtcr die Lhatsache, so wie sie vorlag, sogar noch in zweiter
<lb/>Instanz unter jene Bestimmung subsumiren müssen.

<lb/>Der Antrag geht auf Cassation des angegriffenen Urtheils wegen
<lb/>Verletzung des bezogenen Artikels. Nachdem in der öffentlichen Sitzung
<lb/>vom 10. Juni eju8(!.der Herr Geh. Ober-Revisionsrath Esser den Vor- 
<lb/>trag erstattet hatte, und der Herr General-AdvokatIahnigen in seinem
<lb/>Anträge gehört worden war, ist nach vorheriger Berathschlagung ver- 
<lb/>kündigt worden folgendes

<lb/>U r L h e i l:

<lb/>I. E., daß das Protocoll der Baucommission zu Barmen vom 21.
<lb/>September 1836 von dem Bürgermeister daselbst am 4. October 1838
<lb/>innerhalb der Grenzen der ihm durch den Art. 28 der Berg. Verwaltungs- 
<lb/>ordnung vom 18. Dezember 1808 über die Wegepolizei ertheilten Be- 
<lb/>fugnisse genehmigt worden;

<lb/>Daß darin festgesetzt "ist, daß die Straße zwischen dem von dem Ca- 
<lb/>ssationsverklagten aufzuführenden Neubau und dem parallel gegenüber
<lb/>liegenden Hause des Schreiners Hampel eine Breite von 27 Schuh er- 
<lb/>halten sollte;

<lb/>Daß hierdurch das in diesem Raume befindliche Eigenthum des Cas- 
<lb/>sationsverklagten der Art bestrickt war, daß es dem Zwecke der Straßen- 
<lb/>erweiterung zuwider, von ihm nicht mehr frei benutzt werden konnte;

<lb/>Daß zu dieser Beschränkung des Eigenthums es eines vorläufigen
<lb/>Erpropriarions-Verfahrens nicht bedurfte,vielmehr derRechtöweg wegen der
<lb/>Entschädigung nach §. 4 des Gesetzes vom 11. Mai 1842 Vorbehalten bleibt;

<lb/>Daß nach der thatsachlichen Feststellung Ln dem angegriffenen Urtheil,
<lb/>der Caffationsverklagte der Wege-Polizei-Ordnung zuwider, von seinem
<lb/>in der vorgeschriebenen Linie aufgeführten Neubau ab, den fragl. Zaun
<lb/>auf jenen Raum hingesetzt, mithin dem Art. 471 Ztffer 5 des Str. G.
<lb/>B. zuwider gehandelt bat;

<lb/>Daß folglich die Zuchtpolizeikammer des Kgl. Landgerichts zu Elber- 
<lb/>feld, indem sie den Cassationsverklagten freisprach, den Art. 471 Ziffer 5
<lb/>des Str. G. B. verletzt hat;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>caffirt der Kgl. Revisions- und Cassationshof das Urtheil der Zuchtpoli-
<lb/>zeikammer des Kgl. Landgerichts zu Elberfeld vom 5. Januar d. I.,
<lb/>verordnet die Beischreibung des gegenwärtigen Urtheils am Rande des
</p>

            </div>
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                  <title level="a" type="main">Nachdruck. Fabrikmuster</title>
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               <p>

                  <lb/>86
</p>
               <p>

                  <lb/>Caffirten und verurtheklt den Cassationsverklagten zu den Kosten.

<lb/>Und. indem er Ln der Sache selbst erkennt:

<lb/>I. E., daß hinreichend erwiesen ist, daß Appellant im Jahre 1843
<lb/>einer Polizeiverordnung zuwider einen Zaun auf den in Barmen zur
<lb/>Straße bestimmten Raum hingesetzt Hut;

<lb/>Daß diese ThathapdlunS durch Ziffer 5 und nicht, wie das Polizeige- 
<lb/>richt angenommen hat, durch Ziffer 4 des Art. 471 des Str. G. B-
<lb/>vorgesehen ist.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>hebt der Kgl. Revisions- und Caffationshof das Urtheil des Polizeigerichts
<lb/>zu Barmen vom 9. November v. I. auf, erklärt, besser sprechend, den
<lb/>Appellanten Johannes obiger Lhathandlung für überwiesen und verur- 
<lb/>teilt ihn mittelst Anwendung der Ziffer 5 des Art. 471 des Str. G.
<lb/>33., welche also lalltet:

<lb/>Mit einer Geldbuße von einem bis fünf Franken einschließlich
<lb/>werden bestraft:-

<lb/>5. diejenigen, welche die Verordnungen und Beschlüsse, in Betreff
<lb/>der Gemeinde-Wege zu befolgen, oder der von der Verwaltungs- 
<lb/>behörde erlassenen Aufforderung zur Herstellung oder Nieder-
<lb/>reissung der den Einsturz drohenden Gebäude zu gehorchen, ver- 
<lb/>weigern oder versäumen,

<lb/>zu einer Geldbuße von 1 Lhlr., im Unvermögensfalle zu einem Gefäng- 
<lb/>nisse von einem Lage und zu den Kosten.

<lb/>Sitzung vom 3. Juli 1844.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nachdruck. — Fabrikmuster.

<lb/>Die Nachbildung gesetzlich deponirter Fabn'kmuster fallt nicht
<lb/>unter den Begriff des im Art. 425 Str. G. B. definirten
<lb/>Vergehens, da dieser Artikel nur die Begriffsbestimmung
<lb/>des Nachdrucks oder Nachstichs im engsten Sinne des
<lb/>Wortes enthält.

<lb/>Die Hinterlegung von Fabrikmustern kann nur bei einem
<lb/>Streite über das Ei'genthum und bei Entschädigungsklagen
<lb/>von Einfluß seyn, eine Verfolgung der Nachbildner im
<lb/>Strafwege aber nicht rechtfertigen.

<lb/>Oeffentl. Ministerium — Ellinghaus und
<lb/>Mittelstenscheid.

<lb/>Die Cassationsverklagten, Johann Peter Ellinghaus und Johann
<lb/>Peter Mittelstenscheid Kaufleute und Fabrikanten zu Barmen, waren der
<lb/>Nachbildung gesetzlich deponirter Fabrikmuster beschuldigt, wurden aber
<lb/>durch Urtheil der Zuchtpolizeikammer des Landgerichts zu Elberfeld vom
<lb/>4. August 1843 freigesprochen, weil von Seiten der Denunzianten der
</p>
               <pb facs="2084567_03702+1844_0090.tif"
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               <p>

                  <lb/>87
</p>
               <p>

                  <lb/>Beweis ihrer Erfindung, folgeweise ihres ausschließlichen Eigenthums- 
<lb/>rechtes nicht als geführt angesehen werden könne, und es daher auf dre
<lb/>Untersuchung der Frage ob die Muster nachgebildet worden, nicht weiter
<lb/>ankomme. Auf die vom öffentlichen Ministerium ergriffene Berufung
<lb/>sprach die correctionelle Appellation skammer des Landgerichtes unter Re- 
<lb/>formation des angegriffenen Urtheites die Beschuldigten aus dem Grunde frei,
<lb/>weil die Nachbildung solcher Muster überhaupt nicht strafbar. Die Erwä- 
<lb/>gungsgründe dieses am 4. März 1844 gesprochenen Urtheils lauten wie folgt:

<lb/>I. E-, daß wenn man unter dem Ausdruck Herausgabe (ellitivn) in
<lb/>dem Art. 425 des Str. G. B. jede Veröffentlichung eines Gedankens in
<lb/>sinnlich wahrnehmbarer Form verstehen wollte, der gedachte -'Artikel doch
<lb/>eine solche Herausgabe, wenn sie mit Hintenansetzung der Gesetze und An- 
<lb/>ordnungen, die sich auf das Eigenthum der Urheber (autours) beziehen,
<lb/>erfolgt, nur in so fern als das Vergehen der Nachahmung straft, als sie
<lb/>ganz oder theilweise durch den Druck oder den Stich bewerkstelligt worden
<lb/>ist; daß es sich hier aber nicht von einer Nachahmung durch den Druck
<lb/>oder Stich, sondern von der Nachahmung eines Fabrikmusters in Bändern,
<lb/>vermittelst der Weberei handelt;

<lb/>Daß eine solche Nachahmung also nach dem Art., 425 nicht gestraft
<lb/>werden kann, und es auch kein anderes Strafgesetz für denselben gibt; baß
<lb/>sie mithin nach dem Art. 62 des Dekretes vom 17. Dezember 1811 über
<lb/>die Fabrikengerichte nur Veranlassung zu Entschädigungs-Ansprüchen,
<lb/>wegen Verletzung eines gesetzlich erworbenen Eigenthumes vor dem
<lb/>Handelsgericht geben kann;

<lb/>Daß hiermit auch überein stimmt, daß der Art. 62 nur die Geltend- 
<lb/>machung solcher Elgenthums-Ansprüche vor dem Handelsgericht als den
<lb/>Zweck der Niederlegung eines Musters (dessein) und der Art. 69 npr
<lb/>einen Streit über das Eigenthum an demselben als die Ursache der -Er- 
<lb/>öffnung der durch die Parteien niedergelegten Paquete bezeichnet;

<lb/>Daß also hier nach dem Art. 191 und 212 der Cr. P. O. zu verfahren.

<lb/>Der Cassationsrecurs ist rechtzeitig angemeldet und, nicht sowohl
<lb/>weil Cassationsklager die Entscheidung für unrichtig halt, als weil es
<lb/>für den Fabrikantenstand des Bezirks von dem größten Interesse sey, .in
<lb/>der Entscheidung des Caffationshofes eine Richtschnur zu haben, ergriffen
<lb/>worden. Wenn, überhaupt ein Strafgesetz, so könne, sagt er, nur der
<lb/>Art. 425 anwendbar seyn; daß dies Gesetz ursprünglich nur zum Schutze
<lb/>gegen den eigentlichen Nachdruck geschrieben worden, könne, nach den Worten,
<lb/>wie nach den Motiven des Artikels nicht bezweifelt werden; eben so ge- 
<lb/>wiß sey aber, daß in Frankreich die Praxis demselben eine sehr ausgedehnte
<lb/>Wirksamkeit beigelegt, und vermöge einer inrerpretatio extemiva die
<lb/>Reproduktion fremder Zeichnungen auf Stoffen aller Art, insbesondere auf
<lb/>gedruckten Zeugen und Tapeten, sogar die Darstellung von Zeichnungen
<lb/>und Gemälden auf Porzellan, ja sogar das bloße Copiren fremder Zeich- 
<lb/>nungen unter den Art. 425 des Str. G. B. subsumirt habe. Urtheile
<lb/>werden citirt, und sodann bemerkt der Cassationsklager, daß man die
<lb/>Nachmachung von Zeichnungen durch den Druck auf Zeuge und Papier
<lb/>wohl eine edition imprimee nennen könne, und dies mit den Worten
<lb/>des Art. 425 in Einklang zu bringen sey, daß es aber bei Nachbildungen
<lb/>durch die Weberei schwieriger werde; doch lasse sich für die Anwendung
<lb/>des Artikels sagen: daß der Weberei nach Mustern, (der sogenannten
<lb/>laccsuarllschen Weberei) das Zeichnen der Muster, also, wo es sich von
</p>

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               <p>

                  <lb/>88
</p>
               <p>

                  <lb/>fremden Mustern handle, das Copiren derselben sowie das Schlagen oder
<lb/>Stechen der von dem Weber zu gebrauchenden Karten nothwendig vor- 
<lb/>hergehen müsse.

<lb/>Ein Antrag ist nicht genommen, sondern die Entscheidung dem Er- 
<lb/>messen des Gerichtshofes anheim gegeben

<lb/>In der öffentlichen Sitzung erstattete der Herr Geheime Ober-
<lb/>Revisionsrath von Oppen den Vortrag.

<lb/>Der Herr Justiz-Commissarius Reu sch e entwickelte für die Cassa- 
<lb/>tionsverklagten seine Gründe zur Entkräftung des Cassationsgesuches.

<lb/>Der Herr General-Advokat Jahnigen wurde in seinem Anträge ge- 
<lb/>hört, und nach vorheriger Beratschlagung wurde verkündigt folgendes

<lb/>U r t h e i l:

<lb/>I. E., daß der Art. 425 des St. G. B. wie aus seinem Inhalte,
<lb/>den Strafbestimmungen selbst und den in Bezug genommenen, das Schrift- 
<lb/>eigenthum betreffenden Reglementargesetzen hervorgeht, nur den Schutz
<lb/>der Verfasser und Verleger (auteurs et editeurs) gegen Nachdruck und
<lb/>Nachstich bezweckt;

<lb/>Daß das St. G. B. von 1791 noch keine Bestimmungen über den
<lb/>Nachdruck enthielt, und zuerst das Spezialgesetz vom 19 Juli 1793 den
<lb/>Verfassern, Componisten, Zeichnern und Malern, welche ihre Werke
<lb/>(ouvrages) drucken oder stechen lassen, Schutzmittel und Entschädigung^
<lb/>Ansprüche gegen diejenigen bewilligte, welche ohne förmliche und schrift- 
<lb/>liche Erlaubniß des Verfassers dergleichen Werke durch Druck oder Stich
<lb/>vervielfältigen würden, insbesondere nicht nur die Confiskation aller Exem- 
<lb/>plare der widerrechtlichen Ausgabe verfügte, sondern auch den Preis
<lb/>einer bestimmten Zahl von Exemplaren der Original-Ausgabe dem wirk- 
<lb/>lichen Eigenthümer der Letzteren als Entschädigung zusprach;

<lb/>I. E., daß der Art. 425 des St. G. B. die Begriffsbestimmung des
<lb/>Nachdrucks oder Nachstichs im engsten Sinne gegeben, und eben dadurch
<lb/>in den Worten r ,,et toute contrefacon est un delit“ nur diesen ver- 
<lb/>pönt hat, wogegen Plagiat, Nachschrerben, Nachbilden, und Nachmachen
<lb/>des Erfundenen, der Gedankenraub überhaupt, nach dieser Begriffsbe- 
<lb/>stimmung nicht unter die Strafen des Art. 427 fallt;

<lb/>I. E., daß letzterer vielmehr Strafen verhängt, deren Anwendung
<lb/>einen eigentlichen Nachdruck oder Nachftich voraussetzt, und auch das Re- 
<lb/>gulativ vom 5. Febr. 1810 seinem Inhalte nach nur das Schrifteigenthum
<lb/>innerhalb bestimmter Zeiträume von Staatswegen gewahrt, eben deswegen
<lb/>aber nicht das Recht zu Mitbenutzung alles in der Gegenwart Erfundenen
<lb/>oder von einem Dritten zuerst verfertigten ohne alle Beschränkung grund- 
<lb/>sätzlich ausschließen kann;

<lb/>I. &lt;§., daß dies um so weniger geschehen ist, als der Erfinder (In-
<lb/>veuteur), welcher sich ausschließlich den Vortheil seiner Erfindung für
<lb/>einen bestimmten Zeitraum sichern will, ganz andere Förmlichkeiten er- 
<lb/>füllen muß, nach welchen ihm durch Spezialgefetze (Privilegium, Lrevet)
<lb/>Untersagungsrechte,bewilligt werden können, daß insbesondere, was die
<lb/>Zollvereinsstaaten betrifft, dergleichen Privilegien des ersten Erfinders
<lb/>durch die Uebereinkunft vom 21. Sept. 1842 (Gesetzsammlung von 1843
<lb/>G. 265) mehrfachen Einschränkungen unterworfen sind, und eben die Noth-
<lb/>wendigkeit von Erfindungs-Patenten, so wie das den Regierungen allein
</p>

            </div>
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                  <title level="a" type="main">Bergbau. Privateigenthum. Abtretung desselben. Competenz</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>89
</p>
               <p>

                  <lb/>vorbehaltene Recht ihrer Ertheilung und Zurücknahme, Untersagungsrechte
<lb/>nicht patentirter Erfinder, blos aus dem Eigenthume des Gedankens her- 
<lb/>geleitet, von selbst aueschlicßt;

<lb/>I. E., daß wenn schon die eigentliche Erfindung zu Erwerbung solcher
<lb/>Untersagungsrechte des Privilegiums bedarf, bei der nur sehr uneigentlich
<lb/>sogenannten ersten Anfertigung eines Musters um so gewisser noch ein
<lb/>anderer Titel erforderlich seyn muß, damit die natürliche Freiheit zu
<lb/>dessen Nachahmung oder Nachbildung beschrankt werde, und für andere
<lb/>Fabrikanten ein Hinderniß entstehe, Gegenstände ihres Betriebs so zu
<lb/>liefern, wie sie der Käufer verlangt, die Verkäufer ohne Schwierigkeit
<lb/>unfertigen könnten;

<lb/>I. E. daß, wie früher schon das Gesetz vom 18. Marz 1806 den
<lb/>Fabrikanten der Stadt Lyon, so das fast gleichlautende vom 3. Dez. 1811
<lb/>den Fabrikanten im Großherzoglhum Berg, im Interesse der Industrie
<lb/>die Möglichkeit gewährt hat, sich das Eigenthum der von ihnen (oder
<lb/>ihren Zeichnern) erfundenen Muster durch Hinterlegung zu sichern, daß
<lb/>diese aber nur bei einem Streite über das Eigenthum und Entschädigungs- 
<lb/>klagen von Einfluß seyn kann, der Verfolgung im Strafwege außer dem
<lb/>Mangel eines Strafgesetzes auch der Umstand entgegensteht, daß das be- 
<lb/>hauptete Eigenthum, erst nach Eröffnung der deponirten Paquete er- 
<lb/>kennbar, bis zu derselben und nach umständen selbst ungeachtet der Hin- 
<lb/>terlegung bis zum Richrerspruche ungewiß ist;

<lb/>I. E., daß hiernach das angegriffene Urtheil die Art. 425 — 427
<lb/>des St. G. B. nicht verletzt, sondern deren Anwendung mit Recht aus- 
<lb/>geschlossen hat.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verwirft der Kgl. Revisions- und Cassationsbof den gegen das Urtheil
<lb/>der correktionellen Appellationskammer des Landgerichts zu Elberfeld vom
<lb/>4. März 1844 ergriffenen Eaffationsrekurs.

<lb/>Sitzung vom 1. Juli 1844.
</p>
               <p>

                  <lb/>Bergbau. — Privateigenthum. — Abtretung desselben.

<lb/>— Competenz.

<lb/>♦

<lb/>Der Besitzer eines Bergwerks ist berechtigt, nicht nur zum
<lb/>Zwecke von Anlagen, welche zur eigentlichen Exploitation
<lb/>nöthig sind, sondern auch, um sich einen Abfuhrweg für
<lb/>das gewonnene Product zu verschaffen, die Abtretung der
<lb/>dazu erforderlichen Grundstücke, solche mögen innerhalb
<lb/>des Concessionsfeldes oder außer demselben gelegen seyn,
<lb/>zu verlangen.

<lb/>Ueber die Frage der Nothwendigkeit der Anlage rezp. der
<lb/>Abtretung entscheiden die administrativen Behörden.
</p>
            </div>
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                  <title level="a" type="main">Richter-Commissar. Ernennung desselben</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_03702+1844_0093--><p/>
               <p>

                  <lb/>— 90 —

<lb/>Erben von Fisenne — Delbrück.

<lb/>Gegen das in der vorerwähnten Sache bei dem Rh. A. G. H. er- 
<lb/>gangene, im Arch. 31. 1- 241 flgd. abgedruckte Urtheil legten die Erben
<lb/>von Fisenne den Caffationsrecurs ein, welcher jedoch verworfen wurde
<lb/>durch folgendes auf den Vortrag des Herrn Geheimen Ober-Revisionsraths
<lb/>v. Oppen erlassenes
</p>
               <p>

                  <lb/>Urtheil:

<lb/>I. E., daß schon nach Inhalt des Gesetzes vom 12/28. Juli 1791 die
<lb/>Bergwerke und Grabereien, sowohl metallische, als nicht metallische, so wie
<lb/>Erdharze, Erd- und Steinkohlen und Schwefelkiese, zur Verfügung des
<lb/>Staats stehen, in der Art, daß diese Substanzen nicht ohne Einwilligung
<lb/>und nur unter Aufsicht der Regierung gewonnen werden dürfen und die
<lb/>Verpflichtung der Grundeigenthümer, ihr Eigenthum zum Betriebe gegen
<lb/>Entschädigung abzutreten, Regel war (Art. 1 Tit. I des Gesetzes.)

<lb/>I. E., daß diese Verpflichtung auch die zum Bergwerksbetriebe nöthigen
<lb/>Wege umfaßte, welche ihrer Natur nach nicht auf das Concessionsfeld zu
<lb/>beschranken sind (Art. 21 Tit. I.), wie dies auch aus dem Art. 25 Lit. I.,
<lb/>Art. 17 Lit. II. desselben Gesetzes hervorgeht und in den Art. 43, 44,
<lb/>79 und 80 des Gesetzes vom 21. April 1810 wiederholt wird;

<lb/>I. E., daß die Entscheidung der technischen Frage: Ob ein Weg zum
<lb/>Bergwerksbetrieb nothwendig fet&gt; ? zur Competenz der Verwaltung gehört,
<lb/>welche auch im vorliegenden Fall diese Nothwendigkeit sestgestellt hat;

<lb/>I. E., daß aus der Nothwendigkeit des betreffenden Weges die Pflicht
<lb/>zur Abtretung des dazu erforderlichen Landes nach Inhalt der bezogenen
<lb/>Gesetze von selbst folgt;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verwirft der Kgl. Revisions- und Cassationshof das gegen das Urtheil
<lb/>des Rh. A. G. H. vom 30. Zuli 1841 eingelegte Cassationsgesuch rc. rc.

<lb/>Sitzung vom 25. Marz 1844.

<lb/>Advokaten: Furbach — Reusche.
</p>
               <p>

                  <lb/>Richter-Comrmssar. — Ernennung desselben. *

<lb/>Die Ernennung eines neuen Richterkommissars an die Stelle
<lb/>des früher durch Urtheil ernannten, aber zu andern Func- 
<lb/>tionen übergegangenen, kann gültiger Weise nicht durch
<lb/>Ordonnanz des Landgerichts-Präsidenten, sondern nur durch
<lb/>Urtheil des Gerichts geschehen.*)

<lb/>Art. 823 35. G. 35. - Art. 969 85. P. O.
</p>
               <p>

                  <lb/>') Vergl. Arch. 36. r. 77
</p>
               <pb facs="2084567_03702+1844_0094.tif"
                   n="91"
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               <p>

                  <lb/>— 91 —

<lb/>Waldhausen — Eheleute Dahlen.

<lb/>Auf den schriftlichen Antrag des Herrn General-Prokurators bei dem
<lb/>Kgl. Revifions- und Caffationshofe Hierselbst folgenden Inhalts:

<lb/>„Von Sr. Excellenz, dem Herrn Justiz-Minister bin ich beauf- 
<lb/>tragt, dem Kgl. Revisions- und Cassationshofe ein Urtheil des Kgl.
<lb/>Landgerichts zu Köln vom 30. August v. I. zu denuntiiren, welches
<lb/>den in der öffentlichen Sitzung von dem Anwalt des Heinrich Bar- 
<lb/>tholomaus Waldhausen in der Streitsache wider die Johann Heinrich
<lb/>Dahlen'schen Eheleute genommenen Antrag, an die Stelle des durch
<lb/>Urtheil vom 5. April 1843 ernannten, inzwischen zu andern Func- 
<lb/>tionen übergegangenen Richter-Cammissars, ein anderes Mitglied
<lb/>des Collegiums zu bestimmen, als unstatthaft erklärt."

<lb/>,,Schon früher hatte ich die Veranlassung, auf die Irregularität
<lb/>der von dem Präsidenten des Landgerichts zu Köln in dem Theilungs-
<lb/>Prozesse Schmitz —- Schmitz und Haas — Haas erlassenen Ordon- 
<lb/>nanzen, wodurch derselbe den von dem Gerichte bezeichneten in der
<lb/>Folge zur Fortsetzung ihres Amtes verhinderten Commiffarien andere
<lb/>subflituirt hat, aufmerksam zu machen, und der Caffationshof hat
<lb/>jene Ordonnanzen sowohl, als denjenigen Theil des Urtheils, welcher
<lb/>in dem ersten Prozesse den Präsidenten dazu ermächtigt hatte, kaffirt."

<lb/>„Obgleich nun in den Motiven, welche der Entscheidung des Cassa- 
<lb/>tionshofes zum Grunde dienten, deutlich darauf hingewiesen war,
<lb/>daß es der, das Fundamentalprinzip der Rh. B. P. O. bildenden
<lb/>Verhandlungs-Maxime widerstreite, daß auf die in den Gang des
<lb/>Rechtsstreites eingreifenden Anträge der Parteien anders als durch
<lb/>das betreffende Gericht erkannt werde, daß aber auch diese Anträge,
<lb/>sie mögen nun die Ernennung eines Commissars oder die Stellver- 
<lb/>tretung desselben betreffen, nur in der durch den Art. 969 B. P. O.
<lb/>vorgeschriebenen Form erledigt werden können, — daß endlich in
<lb/>dieser Hinsicht ein Unterschied nicht Statt finde zwischen der ersten
<lb/>Ernennung eines Commissars und dessen nachheriger Substitution,
<lb/>weil bei der Erlöschung des ursprünglichen Mandats die Sache so
<lb/>anzusehen ist, als ob noch überhaupt kein Mandat ergangen wäre,
<lb/>ein neues Urtheil oder wenigstens eine Abänderung des ursprüng- 
<lb/>lichen, in Gemäßheit des Art. 823 des B. G. B. und des erwähn- 
<lb/>ten Art. 969 der B. P. O. erlassenen Urtheils daher erfordert
<lb/>wird, was jedoch nur von dem Gerichte selbst ausgehen kann, —
<lb/>so hat dennoch das Landgericht, im Widerspruch mit diesen Grund- 
<lb/>sätzen, den Antrag des Anwalts des Klägers auf Ernennung eines
<lb/>neuen Commissars an die Stelle des durch Urtheil vom 5. April
<lb/>1843 ernannten, inzwischen zu andern Functionen berufenen Land-
<lb/>gerichtsrathes Grimm verworfen und auf diese Weise ohne Zweck,
<lb/>so wie ohne allen Grund den Gang der Justiz gehemmt, indem es
<lb/>ein Verfahren als völlig unzulässig und unstatthaft erklärte, welches
<lb/>sowohl in dem Geist des Gesetzes, als in der allgemeinen Praxis
<lb/>der Rhein. Gerichte gegründet ist."

<lb/>„Zur Unterstützung seiner Ansicht sucht das Landgericht einen
<lb/>selbstgeschaffenen Einwand zu widerlegen, indem es die Nichtanwend- 
<lb/>barkeit der Bestimmung des Art. 387 der Prozeßordnung auf das
<lb/>Verfahren bei Stellersetzungen der Richter-Commissare zu beweisen
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Geselle. Hausdiebstahl</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_03702+1844_0095--><p/>
               <p>

                  <lb/>92
</p>
               <p>

                  <lb/>sich bemüht. Allein auch zugegeben, daß der gesagte Artikel dieses
<lb/>Verfahren nicht berührt, so folgt'doch daraus nicht, daß ec in jedem andern
<lb/>Falle, und insbesondere, wenn davon die Rede ist, den Richter zu
<lb/>bezeichnen, dem die wichtige Leitung von Lheilungsoperationen über- 
<lb/>tragen werden soll, die Einwirkung des Gerichts völlig ausschließe."

<lb/>„Aber auch der Art. 110 jenes Gesetzbuchs kann die Entscheidung
<lb/>des Landgerichts nicht rechtfertigen, und zwar weder an und fürsich,
<lb/>indem er bloß von der Substitution eines Referenten handelt,
<lb/>die dem Präsidenten, welchem ohnehin die Ernennung des Berichrs-
<lb/>erstatters zusteht, nicht versagt werden konnte, — noch in Bezug
<lb/>auf den Art. 387, welcher eine besondere, für sich bestehende Be- 
<lb/>stimmung enthält, die so wenig aus dem Art. 110 wie dieser aus
<lb/>jenem erklärt werden kann."

<lb/>„Ich trage hiernach mit Bezug auf den Art. 80 des Gesetzes vom
<lb/>27. Ventose VIII. dahin an:

<lb/>daß das Urtheil des Landgerichts zu Köln vom 30. August
<lb/>v. I. im Interesse des Gesetzes kassirt. und die Transscription
<lb/>des zu erlassenden Urtheils in das Register des Landgerichts
<lb/>verordnet werde."

<lb/>Berlin, den 8. Juli 1844.

<lb/>„Der General-Prokurator"

<lb/>(gez.) „Eichhorn."

<lb/>Nach Anhörung des Herrn Geheimen Ober-Revisionsrathes Brewer
<lb/>in seinem Vortrage, sowie des Herrn General-Prokurators Eichhorn
<lb/>in seiner Erklärung, daß er dem schriftlichen Anträge nichts hinzuzu- 
<lb/>setzen habe.

<lb/>Aus den von dem Herrn General-Prokurator entwickelten Gründen:

<lb/>cassirt der Kgl. Revisions- und Cassarionshof im Interesse des Gesetzes
<lb/>das in der Streitsache Waldhausen gegen Dahlen ergangene Urtheil des
<lb/>Kgl. Landgerichts zu Köln vom 30. August v. I. wodurch der Antrag
<lb/>auf Ernennung eines neuen Commiffars in der Form, in welcher er
<lb/>angebracht worden ist, für unstatthaft erklärt worden, und verordnet die
<lb/>Deischreibung des gegenwärtigen Urtheils am Rande des Caffirten.

<lb/>Sitzung vom 9. September 1844.
</p>
               <p>

                  <lb/>Geselle. — Hausdiebstahl.

<lb/>Der gegen Lohn dienende Geselle, welcher außerhalb des
<lb/>Wohnhauses seines Dienstherrn für diesen Gelder einnimmt,
<lb/>aber nicht an denselben abliefert, macht sich dadurch nicht
<lb/>. eines Hausdiebstahles im Sinne des Art. 386 Nr. 3
<lb/>St. G. B. schuldig.

<lb/>Oeffentl. Ministerium — Pielhof.

<lb/>Unter dem 16. April 1844 erkannte die Rathskammer des Landgerichts
<lb/>zu Elberfeld gegen den Schmidt Karl Friedrich Pielhof, 29 Jahre alt,
<lb/>geboren zu Hückeswagen, wohnhaft zu Clausen, einen Leibverhaftsbefehl
<lb/>in Folge der gegen denselben ermittelten Anzeigen:
</p>
               <p>

                  <lb/>4
</p>
               <pb facs="2084567_03702+1844_0096.tif"
                   n="93"
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               <p>

                  <lb/>önt 4. März d. I. während er bei dem Kleinschmied Abraham
<lb/>Hengstenberg zu Clausen als Geselle gegen Lohn diente 6 Thlr.
<lb/>23 Sgr. welche ihm von dem Eisenwaarenhändler Christian Luch- 
<lb/>tenberg für seinen genannten Herrn übergeben waren, diesem ge- 
<lb/>stohlen zu haben.

<lb/>Durch Urtheil vom 23- deff. M. nabm auch die Anklagekammer des
<lb/>Rh. A. G. H. den Verdacht des Diebstahls gegen Pielhof als hinreichend
<lb/>begründet an, verwies jedoch wegen der vorhandenen mildernden Umstände
<lb/>und auf den Grund der durch die Verordnung des General-GouvernementS
<lb/>vom 16 Februar 1814 erhaltenen Befugniß. den Beschuldigten, unter
<lb/>Aufhebung des gegen ihn erkannten Leibverhaftsbefehls, vor die correktio-
<lb/>nelle Kammer des gedachten Landgerichts.

<lb/>Am 10- Mai l. I. erklärte sodann die besagte correktionelle Kammer
<lb/>den rc Pielhof des erwähnten Diebstahls für überführt, und verurtheilte
<lb/>ihn, in Uebereinstimmung mit dem Anträge des öffentlichen Ministeriums,
<lb/>mittels Anwendung der Art. 386 Nr. 3. 194 der Cr. P. O. der Allerh.
<lb/>Cab. Ordr. vom 30. Sept. 1813 und 26. August 1823 sowie der General-
<lb/>Gouvernementsverordnung vom 16. Februar I8l4 zu einer Gefängnißstrafe
<lb/>von 6 Monaten, zum Verlust der Nationalkokarde und des Militär-
<lb/>Abzeichens, zur Versetzung in die zweite Klaffe des Soldatenstandes, auch
<lb/>in die Kosten.

<lb/>Hiergegen ward von Seiten des Condemnaten die Berufung ergriffen.
<lb/>Durch Urtheil vom 3. Juni l. I. verwarf jedoch die correktionelle Appel- 
<lb/>lationskammer, ohne Rücksicht aus den nunmehr von dem Kgl. Ober- 
<lb/>prokurator genommenen Antrag, sich für inkompetent zu erklären und
<lb/>die Sache vor Wen Rechtens zu verweisen, die eingelegte Berufung,
<lb/>Folgendes erwägend:

<lb/>„daß, nachdem der Anklagesenat die Sache einmal an das Zucht- 
<lb/>polizeigericht verwiesen hat, es diesem nicht mehr zusteht, die Gründe
<lb/>dieses Urtheiles zu prüfen, sondern nur nach Lage der Sache zu
<lb/>untersuchen, ob die Sache sich zu einer Criminal- oder correktio-
<lb/>nellen Strafe eignet, unddaß der erste Richter mit Recht einecorrek-
<lb/>tionelleStrafe erkannt hat, weil mildernde Umstände vorhanden sind.^

<lb/>Gegen dieses Urtheil ergriff der Kgl. Oberprokurator den Cassations- 
<lb/>rekurs. welchen er darauf gründete, daß, da die entwendete Summe mehr
<lb/>als 20 Fr. betrage, die Verordnung des General-Gouvernements für den
<lb/>Nieder- untz Mirtelrbein vom 13. Okt. 1814 — ihre Anwendbarkeit auf
<lb/>dem rechten Rheinufer überhaupt vorausgesetzt — in dem vorliegenden
<lb/>Falle keine Anwendung habe finden können, die Verordnung für das
<lb/>Großherzogthum Berg vom 16. Februar 1814 aber an der Competenz
<lb/>des erkennenden Richters nichts geändert habe, mithin die correctionelle
<lb/>Appellationskammer, ohne Rücksicht auf das Urtheil des Anklage-
<lb/>senates, sich für inkompetent hatte erklären muffen.

<lb/>Der Rh. Revisions- und Cassationshof ging jedoch auf eine Unter- 
<lb/>suchung dieser Frage nicht ein, sondern verwarf den nur auf die behauptete
<lb/>Jncompetenz gestützten CaffationsrekurB aus einem andern Grunde durch
<lb/>folgendes

<lb/>Urtheil:

<lb/>Auf den Vortrag des Herrn Geheimen Ober-RevisionsratheS Brewer
<lb/>und den Antrag des Herrn General-Advokaten Jähnigen;
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Holzdiebstahl. Rückfall</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_03702+1844_0097--><p/>
               <p>

                  <lb/>94
</p>
               <p>

                  <lb/>I. E., daß nach ausdrücklicher Bestimmung des Art. 386 Nr. 3 des
<lb/>St. G. B. der von einem Arbeiter, Gesellen oder Lehrling verübte Dieb- 
<lb/>stahl nur in dem Falle als ein Criminalverbrechen zu betrachten und mit
<lb/>der in dem besagten Artikel festgesetzten Zuchthausstrafe zu ahnden ist,
<lb/>wenn die Ausübung desselben in dem Hause, der Werkstatte oder dem
<lb/>Waarenlager des Herrn statt gefunden hat;

<lb/>Daß Karl Friedrich Pielhof beschuldigt war, am 4. Marz d. I,
<lb/>wahrend er bei dem Kleinschmied Abraham Henstenberg zu Clausen als
<lb/>Geselle gegen Lohn diente, 6 Thlr. 23 Sgr., welche ihm von dem Eüsen-
<lb/>waarenhändler Christian Luchtenberg für seinen genannten Herrn übergeben
<lb/>waren, demselben gestohlen zu haben;

<lb/>Daß diese Beschuldigung, sowie sie in Uebereinstimmung mit dem
<lb/>Urtbeile der Anklagekammer in dem angegriffenen Erkenntnisse ausgestellt
<lb/>worden ist, eine Bezeichnung des Orrs, wo die Entwendung geschehen,
<lb/>nicht enthalt, die Unterstellung aber, daß solche in dem Hause oder der
<lb/>Werkstatte des genannten Hengstenberg begangen worden, hierbei gänzlich
<lb/>ausgeschlossen war, daß es mithin an dem, den kriminellen Charakter
<lb/>des Diebstahls bedingenden Umstande in dem vorliegenden Falle erman- 
<lb/>gelte und hiernach die Competenz des Zuchtpolizeigerichts nicht dem min- 
<lb/>desten Bedenken unterliegen konnte;

<lb/>Daß daher, da die Gouvernementsverordnung vom 16. Februar 1814
<lb/>einen hier nicht vorliegenden Hausdiebstahl voraussetzt, solche zwar irr-
<lb/>thümlich angewendet worden, es aber unnöthig ist, darauf weiter einzu- 
<lb/>gehen, da die Competenz des Zuchtpolizeigerichts schon durch die Natur
<lb/>des Vergehens an und für sich begründet ist;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verwirft der Kgl. Revisions- und Caffationshof den von dem öffentli- 
<lb/>chen Ministerium bei dem Kgl. Landgerichte zu Elberfeld eingelegten
<lb/>Cassationsrekurs.

<lb/>Sitzung vom 3. Juli 1844.

<lb/>An merk. Der Revisions- und Caffationshof hat in dem vorstehenden
<lb/>Urtheile nur untersucht, ob derjenige Umstand vorhanden fey, wel- 
<lb/>cher die dem Beschuldigten zu Last gelegte Thathandlung, wenn diese
<lb/>überhaupt einen Diebstahl darftellte, als einen Hausdiebftahl im
<lb/>Sinne des Art. 38b Nr. 3 qualifiziren würde. Es wird daher
<lb/>auch durch dieses Urtheil die von demselben Gerichtshöfe in dem
<lb/>oben S. 47 (Höfgen — Offentl. Ministerium) mitgetheilten Urtheile
<lb/>ausgesprochene Ansicht in Bezug auf den Begriff des Diebstahls
<lb/>und resp. der Unterschlagung durchaus nicht berührt.
</p>
               <p>

                  <lb/>Holzdiebstahl. — Rückfall.

<lb/>Das Holzdiebstahlsgesetz vom 7. Juni 1821 schließt wegen
<lb/>seiner Eigenschaft als eines Spezialgesetzes gemeinrechtliche
<lb/>Strafen aus.*)
</p>
               <p>

                  <lb/>°) Vergl. Arch. 56. r. 66.
</p>
               <pb facs="2084567_03702+1844_0098.tif"
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               <p>

                  <lb/>95
</p>
               <p>

                  <lb/>Es ist daher der nach erfolgter Verurtheilung wegen eines
<lb/>andern Verbrechens oder Vergehens verübte Holzdiebstahl
<lb/>nicht als ein Rückfall im Sinne der Art. 57 u. 58 des
<lb/>St. G. B. zu bestrafen.

<lb/>Oeffentl. Ministerium — Mölder.

<lb/>Christina Mölder, welche bereits früher wegen Holzdiebstahls und durch
<lb/>Urtheil vom 3. Januar 1842 wegen Mißhandlung zu einer acht- 
<lb/>monatlichen Gefänanißstrafe verurtheilt worden war, verübte am 5. De- 
<lb/>zember 1843 im Thiergarten bei Cleve einen HolzdiebftahL und wurde des- 
<lb/>halb unter Anwendung des §. 30 Ges. vom 7. Juni 1821 und Art. 58
<lb/>Str. G. B. durch Unheil des Landgerichts zu Cleve zu einer zweijährigen
<lb/>Gefängnißstraft verurtheilt. — Auf ihre gegen dieses Urtheil eingelegte
<lb/>Berufung ermäßigte die Appellationskammer durch Urtheil vom 19.
<lb/>Februar 1844 die Dauer der erkannten Gefängnißstrafe auf 6 Monate
<lb/>und zwar aus folgenden Gründen:

<lb/>I. E., was die Sache selbst betrifft, daß die Jnkulpatin des ihr zur
<lb/>Last gelegten Vergehens sowohl durch eigenes Gestandniß derselben, als
<lb/>durch das Ergebniß der wider sie geführten Untersuchung überführt er- 
<lb/>scheint, auch schon öfter wegen Holzdiebstahls bestraft worden ist.

<lb/>I. E., anlangend die gegen dieselbe durch das Urtheil wovon ver- 
<lb/>hängte Strafe.

<lb/>Daß das Holzdiebstahlsgesetz vom 7. Juni 1821 ein für sich bestehendes
<lb/>Gesetz darstellt, daß mithin Untergebens die Bestimmung der Strafe, nach- 
<lb/>dem durch Art. 30 jenes Gesetzes gestatteten richterlichen Ermessen er- 
<lb/>folgen muß, und der Art. 58 Str. G. B. keine Anwendung findet.

<lb/>Der gegen dieses Urtheil Seitens des öffenrl. Ministeriums eingelegte
<lb/>Cassations-Recurs wurde verworfen durch folgendes

<lb/>Urtheil:

<lb/>Auf den Vortrag des Herrn Geh. Ober.-Revisi'onsrathes von Oppen
<lb/>und den Antrag des Herrn General-Prokurators Eichhorn.

<lb/>I. E., daß das Gesetz vom 7. Juni 1821 ein Spezialgefetz ist, welches
<lb/>gemeinrechtliche Strafen wegen dieser seiner Eigenschaft ausschließt.

<lb/>I. E., daß die gemeinrechtlichen Strafen des Wiederholungsfalles
<lb/>um so gewisser ausgeschlossen sind, als das Spezialgesetz den Wiederho- 
<lb/>lungsfall straft.

<lb/>I. E., daß der §. 30 dem Richter gestattet, nicht allein im vierten,
<lb/>sondern in jedem ferneren Wiederholungsfälle auf Freiheitsstrafen von 4
<lb/>Wochen bis zu 2 Jahren zu erkennen.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verwirft der Kgl. Revisions- und Caffationshof den von dem öffentlichen
<lb/>Ministerium bei dem Kgl. Landgerichte zu Cleve gegen das Urtheil
<lb/>der Appellationskammer daselbst vom 19. Februar d. I. ergriffenen
<lb/>Caffationsrecurs.

<lb/>Sitzung vom 24. Juni 1844.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Chausseegraben. Beackerung des daran stoßenden Grundstücks</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_03702+1844_0099--><p/>
               <p>

                  <lb/>96
</p>
               <p>

                  <lb/>Chaussee-Graben. — Beackerung des daran- 
<lb/>stoßenden Grundstücks.

<lb/>Innerhalb zwei Fuß vom Rande des Chaussee-Grabens darf
<lb/>nicht geackert werden. — Es kommt dabei nicht auf die
<lb/>Entscheidung der Frage an, wem das Eigcnthum des Chaussee-
<lb/>Grabens zugehöre.

<lb/>Chaussee-Geld-Tarif vom 29. Febr. 1840. Zusätzliche
<lb/>Vorschrift Nr. 16.

<lb/>Oeffentl. Ministerium — Pooten u. Cons.

<lb/>Ein Urtheil des Polizei Gerichts zu Geilenkirchen vom 15. Juli 1843
<lb/>hatte die Entscheidung der Frage, ob Wilh. Pooten u. Cons. dadurch,
<lb/>daß sie zu nahe am Chaussee-Graben geackert, gegraben und gesaet haben,
<lb/>der Strafbestimmung des Chaussee-Geld-Tarifs vom 29. Februar 1840
<lb/>unterworfen seyen, von der präjudiziellen Frage abhängig gemacht: Wem

<lb/>das Eigenthum des Chaussee-Grabens zugehöre, und die Sache auf unbe- 
<lb/>stimmte Zeit, bis nämlich über das zwischen der Verwaltung und den
<lb/>Beschuldigten streitige Eigenthum entschieden seyn werde, ausgesetzt.

<lb/>Der General-Procurator am Rev.-und Cassationshofe denuntiirte dieses
<lb/>Urtheil im Aufträge des Herrn Justizministers dem gedachten Hofe mit
<lb/>folgendem schriftlichen Anträge:

<lb/>„Dieses Urtheil mißkennt offenbar den Zweck der angeführten Vorschrift,
<lb/>denn nicht das Eingreifen in das Eigenthum der Straßen-Bau-Verwal-
<lb/>tung wird in Nro. 16 der zusätzlichen Bestimmungen des gedachten
<lb/>Chaussee-Geld-Tarifs verpönt, sondern im Allgemeinen jede Handlung,
<lb/>wodurch die Erde in der unmittelbaren Nahe der Chauffeegräben, in
<lb/>einer Entfernung nämlich von 2 Fuß, aufgelockert wird, und wodurch
<lb/>diese der Gefahr des Verschüttens ausgesetzt werden. — Das Verbot be- 
<lb/>trifft sogar vorzüglich das Privateigenrhum, da solches die Regel bildet,
<lb/>und daher auch ganz besonders in die Fürsorge des Gesetzgebers für die
<lb/>Erhaltung der Chausseen fällt."

<lb/>„Unter ähnlichen Umständen hat sich übrigens schon gegen das System
<lb/>des Polizeigerichts die hiesige Stelle in einem aufmeinen Antrag vom 27.
<lb/>April vorigen Jahres am 29. Mai ergangenen Urtheil ausgesprochen,
<lb/>auf welches ich mich andurch beziehe."

<lb/>„Diesemnach trage ich dahin an, daß das Erkenntniß des Kgl. Poli- 
<lb/>zeigerichts zu Geilenkirchen vom 15 Juli vorigen Jabres wegen Ver- 
<lb/>letzung der angeführten Vorschrift vom 29. Februar 1840 im Interesse
<lb/>des Gesetzes cassirt, und die Transkription des zu erlassenden Urtheils
<lb/>in das Register des gesagten Polizeigerichts verordnet werde."

<lb/>Der Rev. und Caffationshof caffirte jenes Urtheil aus den von dem
<lb/>Herrn General-Procurator entwickelten Gründen, jedoch nur zur Auf- 
<lb/>rechthaltung und im Interesse des Gesetzes.

<lb/>Sitzung vom 13. Mai 1844.
</p>
            </div>
         </div>
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            <head>Landgerichtliche Entscheidungen, Ministerial-Rescripte und juristische Abhandlungen</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_03702+1844_0100--><p/>
            <p>

               <lb/>Zweite Abtheilung

<lb/>B.

<lb/>Landgerichlliche Entscheidungen, Ministerial-
<lb/>Rescripte und juristische Abhandlungen.
</p>
            <p>

               <lb/>S
</p>
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            <p>

               <lb/>H
</p>

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                n="3"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber die Frage, ob der behauptete Mißbrauch eines anvertrauten Blanketts mittelst einer Civilfälschungsklage dargethan werden kann</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_03702+1844_0102--><p/>
               <p>

                  <lb/>Ueber die Frage, ob der behauptete Mißbrauch eines
<lb/>anvertrauten BlankettS mittelst einer Civilfäl-
<lb/>schungsklage dargethan werden kann.

<lb/>Wenn in einem Prozesse Seitens einer Partei eine Schrift
<lb/>produzirt wird, welche die Unterschrift der Gegenseite tragt,
<lb/>steht dieser alsdann der Weg der Jncidentfälschungsklage
<lb/>offen, wenn sie behauptet, daß zwar jene Schrift von ihr
<lb/>unterschrieben sey, daß aber diese Unterschrift von dem
<lb/>andern Theile, dem sie zu einem anderweitigen Zwecke an- 
<lb/>vertraut worden, mißbraucht sey, um, wider ihr Wissen
<lb/>und Willen, dadurch ein anderes Rechtsgeschäft zu beur- 
<lb/>kunden, welches niemals in Wahrheit abgeschlossen worden?
<lb/>(S. oben Abthl. 1 S. 239.)

<lb/>Die Bejahung der obigen Frage könnte keinem Bedenken unterliegen,
<lb/>wenn ein solcher Mißbrauch eines Blanketts an und für sich eine Fäl- 
<lb/>schung wäre. Bekannt ist es aber, daß das französische Straf-Gesetzbuch
<lb/>diesen Mißbrauch von der Schriftverfalschung unterschieden hat. Die
<lb/>Art. 145 — 152 handeln die verschiedenen Arten der Fälschung ab, und
<lb/>bedrohen sie mit peinlichen Strafen; es soll nur bei Verfälschung von
<lb/>Pässen und Marschbillets eine Ausnahme eintreten. Der Art. 407 des
<lb/>St. G. B. dagegen enthalt eine besondere Bestimmung für den Fall des
<lb/>Mißbrauches eines anvertrauten Blanketts; er erklärt diesen für ein
<lb/>correktronelleä Vergehen eigener Art, mit der Bestimmung jedoch, daß,
<lb/>wenn der Mißbrauch von einem Anderen, als demjenigen, welchem es
<lb/>anvertraut worden, verübt worden, dieser als Fälscher verfolgt und be- 
<lb/>straft werden soll.

<lb/>Auf diese, in dem Strafgesetzbuche enthaltene Unterscheidung gründet
<lb/>sich die oben, Abthl. 1 S. 232, mitgetheilte Entscheidung des Rh. Ap- 
<lb/>pellationshofes vom 20. Dezember 1843, weil ein solcher Miß- 
<lb/>brauch eines Blanketts Seitens desjenigen, dem es an- 
<lb/>vertraut worden, eine Fälschung nicht sey. DieFälschungsklage
<lb/>könne nur da zugelassen werden, so lauten § die Gründe, wo eine wirk- 
<lb/>liche Fälschung behauptet werde; der Begriff der Fälschung sey aber auf
<lb/>diejenigen Falle zu beschränken, welche das positive Gesetz ausdrücklich
<lb/>als solche bezeichne. Eine solche Bezeichnung finde sich aber nur im
<lb/>Straf-Gesetzbuche; es müsse also auch dieses ausschließlich als leitende
<lb/>Norm bei Entscheidung der Frage angesehen werden, ob in einem bestimmten
<lb/>Archiv 37r Bd. 2. Abtheil. B. 1
</p>
               <pb facs="2084567_03702+1844_0103.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_03702+1844_0103--><p/>
               <p>

                  <lb/>Falle eine Fälschung vorhanden, und deshalb die Jncidentfalschungsklage
<lb/>zuzulassen.

<lb/>Die Prüfung der Richtigkeit dieser Entscheidungsgründe soll den
<lb/>Gegenstand der vorliegenden Abhandlung bilden, und wenn diese Prüfung
<lb/>zu einem, der obigen Entscheidung widerstrebenden Resultate führen soltte,
<lb/>so wollen wir doch gleich im Voraus bemerken, daß im untergebenen
<lb/>Falle die Untersuchung sich über eine Rechtsmaterie verbreitet, welche
<lb/>als eine der schwierigsten in dem ganzen Rechtsgebiete anerkannt ist.
<lb/>Ein vollständiger und erschöpfender Begriff der Fälschung in Schriften
<lb/>ist unseres Wissens bisher noch nicht gegeben worden. (Vergl. Henke,
<lb/>Criminalrecht Bd. 3.)

<lb/>Wir sind daher auch fern von der Anmaßung, als wäre uns eine
<lb/>solche erschöpfende Begriffsbestimmung gelungen. Die Untersuchung soll
<lb/>sich vielmehr hauptsächlich mit der Prüfung der Behauptung beschäftigen,
<lb/>daß der Begriff der Fälschung auch bei einem Eivilprozesse in dem Straf- 
<lb/>rechte aufgesucht werden müsse, und daß aus den Regeln des Civilrechtes
<lb/>eine solche Begriffsbestimmung nicht zu entnehmen.

<lb/>Wenn die Fälschung einer, Ln einem Eivilprozesse produzirten Schrift
<lb/>behauptet wird, so werden wir vor allem nach der beweisenden Kraft
<lb/>dieser Schrift in ihrer vorliegenden Gestalt fragen, und alsdann feststellen,
<lb/>welchen Einfluß es auf das streitige Rechtsverhältniß haben wird, wenn
<lb/>es sich mit dieser Schrift in Wahrheit anders verhält, als deren äußerer
<lb/>Anschein ergibt.

<lb/>Die Lehre von der beweisenden Kraft der Schriften gehört aber dem
<lb/>Civilrechte an, und es fragt sich daher nur, ob die Vorschriften desselben
<lb/>nicht hinreichen, um den Begriff der Fälschung daraus soweit zu con-
<lb/>struiren, als es zur Beantwortung der vorliegenden Frage nöthig ist?
<lb/>Wir müssen deshalb auf die Bestimmungen des B. G. B. über die Be- 
<lb/>weiskraft der Urkunden zurückgehen.

<lb/>Jede Schrift ist, vermöge ihrer Bestimmung, das ftüchtige Wortfest-
<lb/>zuhalten, und gleichsam zu verkörpern, ein Eingestandniß und Anerken- 
<lb/>nung einer Thatsache Seitens desjenigen, von welchem die Schrift her- 
<lb/>rührt. Berührt die in ihr enthaltene Thatsache ein Rechtsverhältniß,
<lb/>kann sie auf ein solches irgend einen Einfluß üben, so tritt sie in den
<lb/>Kreis derjenigen Erscheinungen, welche zum Beweise eines solchen dienen
<lb/>können. Damit aber eine solche schriftliche Erklärung gegen die Person,
<lb/>von welcher sie ausgegangen, dasjenige beweise, was darin enthalten ist,
<lb/>schreibt das Gesetz "gewisse Förmlichkeiten vor, welche dazu dienen
<lb/>sollen, gegen Betrug und Ueberlistung sicher zu stellen, und gleichzeitig
<lb/>darzuthun, daß es der schreibenden Person bei Abgabe jener Erklärung
<lb/>Ernst gewesen, daß sie diese schriftliche Erklärung grade um deswillen
<lb/>abgegeben, damit sie in Zukunft als Beweis dafür dienen solle. Von der
<lb/>Beobachtung jener Förmlichkeiten hangt es alsdann ab, ob jene Schrift
<lb/>eine unbedingte oder eine mehr beschrankte Beweiskraft habe.

<lb/>In Beziehung auf die Beweiskraft zerfallen alle Urkunden in au- 
<lb/>thentische und Privatschriften. Die Bedingungen der Gültigkeit derselben
<lb/>sind in dem 6ten Kapitel des 3ten Titels des 3ten Buches des B. G.
<lb/>B. abgehandelt, welches von dem Beweise der Verbindlichkeiten und der
<lb/>Zahlung handelt. Der §. 1 der ersten, die schriftlichen Beweise bespre- 
<lb/>chenden Sektion, erwähnt der authentischen Titel, der §.2 der Akte unter
<lb/>Privatunterschrift. Nachdem der Art. 1317 die allgemeinen Erforder- 
<lb/>nisse eines authentischen Aktes unter Hinweisung auf die Notariats-
</p>

               <pb facs="2084567_03702+1844_0104.tif"
                   n="5"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_03702+1844_0104--><p/>
               <p>

                  <lb/>5
</p>
               <p>

                  <lb/>Ordnung aufgezahlt, enthält der Art. 1322 die allgemeine Regel über
<lb/>die Beweiskraft der Privatakte. Diese sollen, wenn sie anerkannt, oder
<lb/>für anerkannt zu halten sind, unter denjenigen, welche sie unterschrieben
<lb/>haben, sowie unter ihren Erben und Rechtsnachfolgern denselben Glauben
<lb/>haben, wie die authentischen Akte.

<lb/>Wenngleich nun das B. G. B. über die Form der Privatakte eine
<lb/>besondere bestimmte Vorschrift nicht gegeben*), indem es nirgendwo aus- 
<lb/>drücklich gesagt, daß Privaturkunden, um beweisfahig zu seyn, untere
<lb/>zeichnet seyn müssen, so kann dieses doch bei näherer Betrachtung der
<lb/>Ueberschrift des angeführten §. 2 „de Tacte sons seing prive“ keinem gegrün- 
<lb/>deten Zweifel unterliegen. Denn das Gesetz hat durch die Worte, deren es
<lb/>sich bedient, schon genugsam angedeutet, daß es eine Schrift voraus- 
<lb/>setzt, welche von der Person „unterzeichnet" ist,gegen welche sie pro- 
<lb/>duzier wird. „Seing,“ so heißt es im Dictionnaire de TAcadcmie
<lb/>francaise, bedeutet den Namen, welchen Jemand unter einen Brief,
<lb/>oder unter ein Versprechen oder unter jeden anderen Akt gesetzt hat, um
<lb/>das Geschriebene zu beglaubigen, zu bestätigen und gültig zu machen;
<lb/>„Seing prive“ bedeutet die Unterzeichnung eines Aktes, welcher nicht
<lb/>von einem öffentlichen Beamten ausgenommen worden, endlich Blanc
<lb/>seing“ ein unterschriebenes Papier, welches man Jemanden anvertraut
<lb/>hat, um es nach seinem Gutdünken auszufüllen. Aus dem wörtlichen
<lb/>Inhalte der Art. 1322 — 1327, sofern diese Urkunden die Bestimmung
<lb/>haben, einer anderen Person als Beweis einer übernommenen oder erfüllten
<lb/>Verbindlichkeit zu dienen, geht aber auch ein Gleiches hervor**). Anders
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Anders das Badische Landrecht, welches, obgleich es im Ganzen eine
<lb/>Uebersetzung des Code Napoleon ist, dennoch diese Lücke im Art.
<lb/>1322 durch die Vorschrift ausfüllen zu müssen glaubte, daß nur
<lb/>einer, „Ort, Tag, Jahr und Unterschrift habenden Privaturkunde,
<lb/>sobald sie anerkannt ist, die Kraft einer öffentlichen beiwohne.


<lb/>**) Sammtliche, der Abfassung des Code Napoleon vorhergegangenen
<lb/>Verhandlungen geben darüber nicht minder die zuverlässigste Aus- 
<lb/>kunft. Man sehe insbesondere die Aeußerungen des Tribuns Iau-
<lb/>bert in seinem Berichte an das Tribunal bei Fenet, Recueil com- 
<lb/>plet des travaux preparatoires du Code civil, tome 13 p. 381
<lb/>der Pariser Ausgabe. Cos regles communes de l’acte sons
<lb/>seing prive sont 1°. qull ne peut y avoir d’acte sous seing
<lb/>prive qiTautant que ia signature de la partie s’y trouve.
<lb/>La qualification d' acte sous seing prive le dit assez. Une
<lb/>piece d’ccriture, quelque dispositif qu elle paröit pontenir,
<lb/>ne pourrait, en regle generale, &amp;tre reputee acte sous seing
<lb/>prive, si la signature n'y etait pas apposee par celui qu'on
<lb/>pretend otrüge, quoique la piece d’ecriture ait etd ecrite
<lb/>entierement de sa main; 2°. On s’obüge par un acte sous
<lb/>seing prive, comme par un titre authentique; mais ii y a
<lb/>cette difference que les actes sous seing priye doivent etre
<lb/>prealablement reconnus avant qu'on puisse passer a Lexe-
<lb/>cution.

<lb/>Man vergleiche auch noch die Art. i3i8 u. 1326. In Absicht
<lb/>auf das gemeine Recht siehe Voets Commentarius zum Titel de
<lb/>tlds Instrumentorum Nro- 11.


<lb/>*
</p>
               <p>

                  <lb/>1
</p>

               <pb facs="2084567_03702+1844_0105.tif"
                   n="6"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_03702+1844_0105--><p/>
               <p>

                  <lb/>6
</p>
               <p>

                  <lb/>verhalt es sich mit denjenigen schriftlichen Beweismitteln, von welchen
<lb/>die folgenden Art. 1329 — 1332 handeln, bei welchen nach ihrer Natur
<lb/>und Bestimmung von einer Unterschrift nicht die Rede seyn kann, und
<lb/>wobei der im Art. 1332 hervorgehobene singulare Fall, in welchem eine
<lb/>Schrift unter den daselbst aufgeführten Umständen dennoch als gültiger
<lb/>Beweis der Zahlung mithin als vollgültige Quittung dienen soll, wenn- 
<lb/>gleich sie nicht datirt und unterschrieben sey, wohl am meisten
<lb/>geeignet ser)n dürfte, den Beweis der aufgestellten Regel zu liefern. Aus
<lb/>die Schriften der letztern Art bezieht sich denn auch allein die Verfügung
<lb/>des Art. 1323, welche von der Anerkennung der Schrift im Gegensätze
<lb/>zu der Unterschrift handelt.

<lb/>Das B. G. B. enthalt sonach genügende Vorschriften über die for- 
<lb/>melle Beweiskraft der Privaturkunden, bei deren Beobachtung die Nö-
<lb/>thigung eintritt, denjenigen Akt, welchen wir unterzeichnet haben, auch
<lb/>seinem ganzen Inhalte nach als von uns ausgegangen, anzuerkennen.
<lb/>Diese Nöthigung geht nach Art. 1322 soweit, daß einem seiner ^Unter- 
<lb/>schrift" nach anerkannten Privatakte gleiche Beweiskraft, wie einem
<lb/>authentischen Akte beiwohnt. Sonach müssen auch alle auf den
<lb/>Glauben der authentischen Akte bezügliche Vorschriften auf einen solchen
<lb/>anerkannten Akt unter Privatunrerschrift Anwendung finden.

<lb/>Von diesen ist aber nach Art. 1319 eine der wesentlichsten, daß der
<lb/>ihnen beiwohnende Glaube nur durch die Falschungsklaae angegriffen und
<lb/>umgeftoßen werden kann. Der Vollzug derselben kann im Falle der
<lb/>Hauptfalschungsktage nur durch die erkannte Anklage gehemmt werden,
<lb/>und bei der Jncidentfalschungsklage ist es dem Ermessen des Richters
<lb/>anheimgestellt, die Vollstreckung vorläufig aufzuhalten.

<lb/>Ein einziger Unterschied besteht nur in dieser Hinsicht zwischen den
<lb/>authentischen und Privatakten. Die erstern tragen den Beweis ihrer
<lb/>Aechtheit bis zum Beweise des Gegentheils im Wege der Fälschungsklage
<lb/>Ln sich; bei den letztern kann derjenige, welchem eine solche Schrift ent-
<lb/>gegengehalten wird, sich damit begnügen, seine Unterschrift förmlich in
<lb/>Abrede zu stellen, oder zu erklären, daß er jene seines Rcchtsvorgängers
<lb/>nicht kenne. Ihm muß alsdann im Wege der Schriftvergleichung der
<lb/>Beweis der Aechtheit seiner Unterschrift geführt werden, und, wenn dieser
<lb/>gelungen, steht ihm noch immer frei, die Aechtheit einer also anerkannten
<lb/>oder vielmehr für anerkannt zu haltenden Unterschrift durch die Fälschungs- 
<lb/>klage zu beseitigen *).

<lb/>Gehört diesemnach die Frage über die formelle Beweiskraft einer Ur- 
<lb/>kunde ausschließlich dem Civilrechte an, so muß demselben der Natur der
<lb/>Sache nach, nicht minder die Frage angehören, ob eine Urkunde falsch
<lb/>sey, nämlich ob es sich in Wahrheit mit jener Urkunde anders verhalte,
<lb/>als deren äußerer Anschein ergebe, es wäre denn, daß das Gesetz bestimmte,


<lb/>*) Siehe Pothier „Procedure civile, chapitre du Faux incident
<lb/>§. U“ „Si ces ecritures ont ete signifiees ou declarees pour
<lb/>recounues .... alors on ne peut plus en opposerla faussete
<lb/>que par la voie d’inscription de faux . . — Ein gleiches be- 
<lb/>stimmt auch schon L. 24 C. ad leg. Corneliam de falsis. In
<lb/>diesem Sinne erwähnt auch die Civil-Prozeßordnung der Incident-
<lb/>fälschungsklage bei Privatschriften, nachdem die Verification d’ecri-
<lb/>ture schon stattgefunden.
</p>

               <pb facs="2084567_03702+1844_0106.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_03702+1844_0106--><p/>
               <p>

                  <lb/>7
</p>
               <p>

                  <lb/>ein anderes Verfahren vorschreibende Bestimmungen gegeben. Ein solches
<lb/>würde z. B. der Fall seyn, wenn das Gesetz verordnet, daß der Beweis
<lb/>der Falschheit einer Urkunde nur im Wege einer Criminalklage geführt
<lb/>werden könnte. Alsdann würde die Competenz des Criminal-Gerichts-
<lb/>hofes zweifelsohne durch die Vorbringung solcher Tbatsachen nur begründet
<lb/>seyn, die, wenn sie bewiesen wären, den Beschuldigten einer Strafe aus- 
<lb/>setzen würden, und es müßte um deswillen auf die Bestimmungen des
<lb/>Crimknalrechts über Natur und Begriff des Verbrechens der Fälschung
<lb/>zurückgegangen werden. Das rh. Recht hat aber, weit entfernt, dieses
<lb/>zu verfügen, ein Verfahren bestimmt/ in welchem im Wege des Civil-
<lb/>prozeffes der Beweis der Falschheit einer Urkunde, unabhängig von jeder
<lb/>Criminalprozedur geführt werden kann. Dabei hat es keinerlei Beschrän- 
<lb/>kungen, keinerlei Grenzen angegeben, innerhalb welcher die Art und Weise
<lb/>der Beweisführung sich bewegen muß; es ist mithin jeder Weg offen ge- 
<lb/>lassen, welcher zur Aufklärung des wahren Sachverhaltnisses, zur Ent- 
<lb/>deckung der materiellen Wahrheit bei der behaupteten Fälschung einer
<lb/>Urkunde führen kann. Der Begriff der Fälschung ist unter diesen Um- 
<lb/>ständen, sofern das Civilrecht denselben nicht aufgestellt hat, was nicht ge- 
<lb/>schehen ist, der freien wissenschaftlichen Forschung anheimgegeben; eine
<lb/>Nöthigung, auf das Strafgesetzbuch zurückzugehen, um darin diesen Be- 
<lb/>griff zu suchen, und denselben auf die darin aufgezahlten Falle zu be- 
<lb/>schränken, ist nirgendwo vorhanden. In der Natur der Sache ist dieses
<lb/>um so weniger begründet, als es gerade den charakteristischen Unterschied
<lb/>zwischen dem Criminalverfahren (faux Principal) und dem Civilverfahren
<lb/>(faux iucillcnt) bildet, daß bei dem erfteren der Person des Urhebers,
<lb/>bei dem letzteren nur dem Aktenstücke der Prozeß gemacht wird, daß bei
<lb/>dem erstern die Schuld des Urhebers untersucht wird, und derselbe, wenn
<lb/>überführt, seine Strafe erhalt, während bei dem letzteren nur entschieden
<lb/>wird, daß die angegriffene Urkunde aus den Prozeßakten entfernt wer- 
<lb/>den soll.

<lb/>So enthalt dann auch der Art. 214 der B. P. O. die ganz allge- 
<lb/>meine Vorschrift: derjenige, welcher behauptet, daß eine im Laufe des
<lb/>Prozesses zugestellte, mitgetheilte oder aufgelegte Schrift falsch oder ver- 
<lb/>fälscht Md, kann, wenn der Fall sich dazu eignet, zugelassen werden, sich
<lb/>zur Fälschungsklage einzuschreiben, wenn auch ....

<lb/>Es fragt sich also blos, ob die vorgebrachte Schrift falsch oder ver- 
<lb/>fälscht sey; es ist nur zu untersuchen, ob diejenigen Thatsachen, welche
<lb/>die Fälschung dc^thun sollen, der Art sind, daß, wenn solche bewiesen
<lb/>wären, die Behauptung der Verfälschung des angegriffenen Aktenstücks
<lb/>daraus hervorgehen würde. Zur Zeit der Erlassung dieses Gesetzes war
<lb/>aber der Begriff der Fälschung durch ein positives Gesetz noch gar nicht
<lb/>festgestellt. Die Untersuchung dieser Frage war also lediglich in das Er- 
<lb/>messen des Richters gestellt, fiel ganz der wissenschaftlichen Forschung
<lb/>anheim.

<lb/>Das St. G. B, welches in den Art. 145 u. ff. den Begriff der
<lb/>Fälschung, soweit darauf ein Strafverfahren gebaut werden kann, fest-
<lb/>gestellt, oder vielmehr nur die Fälle aufgezählt hat, welche als strafbare
<lb/>Fälschungen zu betrachten, wurde bekanntlich mehrere Jahre nach der
<lb/>Civil-Prozeßordnung erlassen. Aus jenem Gesetzbuche konnte daher bei
<lb/>Promulgation der Civil-Prozeßordnung der Begriff der Fälschung un- 
<lb/>möglich entnommen werden. Nach der Ansicht des rh. Appellationshofes
</p>

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               <p>

                  <lb/>hatte man sohin früher auf die Bestimmungen der alteren französischen
<lb/>Criminalgesetze zurückgehen müssen. Diese sind aber dergestalt dürftig
<lb/>und unzureichend, daß aus ihnen eine nähere Begriffsbestimmung der
<lb/>Fälschung ebenwenig zu entnehmen. Das Gesetz vom 28. September
<lb/>1791 enthalt im 2ten Lite! der 2ten Sektion des 2ten Lheiles im Art.
<lb/>4l nur die allgemeine Bestimmung, daß derjenige, welcher überführt sei,
<lb/>böslicher Weise und mit dem Willen, Jemanden zu schaden, das Ver- 
<lb/>brechen der Fälschung begangen zu haben, mit den in den nachfolgenden
<lb/>Artikeln aufgeführten Strafen zu belegen. Es war mithin unter der Herr- 
<lb/>schaft dieses Gesetzes der Beurtheilung der Jury, und soweit dieser die An- 
<lb/>klage verfolgte, des Direktors der Jury anheimgegeben, (Art. 2 des 12ten
<lb/>Titels des Gesetzes v. 16. — 29. September 1791) ob in einer bestimmten
<lb/>Lhatsache die Merkmale eines strafbaren Falsums zu finden. Geradeso
<lb/>verhielt es sich auch unter der alteren französischen Gesetzgebung; auch
<lb/>diese enthalt selbst Ln der Strafgesetzgebung keine genaue Begriffsbestim- 
<lb/>mung der Fälschung; es war alles der Beurtheilung des Richters anheim-
<lb/>gestellt, vor welchem die Criminalklage über eine Fälschung anhängig
<lb/>war. Diesem, im Criminalrechte allerdings wesentlichen Mangel hat nun
<lb/>das St. G. B. in den Art. 145 ff. abgeholfen, und zur Verhütung
<lb/>einer in dem Strafverfahren gefährlichen Willkühr die Lhatsachen genau
<lb/>aufgezählt, welche den Begriff eines strafbaren Falsums in sich schließen.
<lb/>Hieraus folgt aber keineswegs, daß die Fälschungsklage im Civilverfahren
<lb/>gleichfalls dadurch dergestalt wesentlich modifizirt worden, daß selbige Ln allen
<lb/>Fällen auszuschließen, wo das Criminalrecht eine sträfliche Fälschung, als
<lb/>vorhanden, nicht annimmt. Vielmehr ist in Absicht auf erstere die Sache
<lb/>ganz Ln derselben Lage geblieben, in welcher sie sich vor dem St. G. B.
<lb/>befunden, welches nur die Bestimmung hatte, die strafbaren Handlungen
<lb/>aufzuzählen, und die darüber zu verhängenden Strafen anzugeben.
<lb/>Der Umstand, daß in der Civil-Prozeßordnung bei der Jncidentfälschungs-
<lb/>klage noch soviel vom Verbrechen der Fälschung die Rede ist, darf uns
<lb/>hier nicht irre führen, ist vielmehr historisch zu erklären. Die früher»
<lb/>Ordonnanzen über diese Materie hatten beide Untersuchungsarten das
<lb/>kriminelle und das Civil-Fälschungsverfahren gänzlich mit einander
<lb/>vermischt, also namentlich die Ordonnanz von 1670. DieserMNangel
<lb/>entging dem berühmten Rechtsgelehrten und Kanzler von Mankreich
<lb/>d'Agueffeau nicht; er verbesserte deshalb das frühere Verfahren durch die
<lb/>Ordonnanz von 1737 wesentlich, indem er zuerst beide Arten der Fal-
<lb/>schungsklage von einander trennte, und beiden besondere Titel widmete.
<lb/>Das Gesetz selbst vermochte sich indessen des Einflusses der früher» Ge- 
<lb/>setzgebung in dieser Beziehung nicht ganz zu erwehren, und es flössen
<lb/>in den 2ten Titel noch viele Bestimmungen ein, welche allein dem Cri- 
<lb/>minalrechte und Criminalprozeffe angehörten. Der Ordonnanz von 1737
<lb/>sind aber die Bestimmungen des neuen Civilprozeffes fast wörtlich ent- 
<lb/>nommen, und Römerin« in seiner "Plieorie de la Procedure civile Bd. 2
<lb/>Nro. 186 bemerkt schon, daß, obwohl seit jener älteren Gesetzgebung ein
<lb/>Jahrhundert verflossen, und man seitdem die Fälschung in beiderlei Be- 
<lb/>ziehungen zu unterscheiden gelernt, jene Zeit dennoch nicht vermögt habe,
<lb/>alle Ueberbleibsel des alten Jrrthums auszulöschen.

<lb/>War es mithin vor dem neuen Criminalgesetzbuche der Beruf des
<lb/>Richters, in dem Civilprozeffe auf wissenschaftlichem Wege den Begriff
<lb/>der Fälschung zu construiren, und sonach zu ermessen, ob eine behauptete
<lb/>Thatsache eine Fälschung darstelle, so wird dieses auch gegenwärtig noch
</p>

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               <p>

                  <lb/>9
</p>
               <p>

                  <lb/>immer geschehen müssen. Der Natur der Sache nach kann es auch wohl
<lb/>nicht anders seyn. Der Begriff der Fälschung ist, absolut gedacht, eine
<lb/>reine Negative; es ist deshalb unmöglich, ihn in gewisse feste Grenzen
<lb/>einzuschließen. Falsch ist alles, was nicht wahr ist; eine Urkunde ist
<lb/>falsch, welche nicht ächt ist. Wenn es sich aber in einem Civilprozesse
<lb/>davon handelt, ob der Weg der Falschungsklage gegen eine produzirte
<lb/>Urkunde zu gestatten, so ist es Sache des Richters, zu prüfen, ob dieser
<lb/>Urkunde in ihrer vorliegenden Gestalt ein Glaube beiwohne, und ob dieser
<lb/>Glaube auf der äußeren Form der Urkunde beruhe. Die Beobachtung
<lb/>dieser äußeren Form ist es, welche, indem sie der Urkunde^ ihre Kraft
<lb/>beilegt, gleichzeitig die bis zur Falschungsklage unumstößliche Ver-
<lb/>muthung begründet, daß es bei Aufrichtung der Urkunde redlich zuge- 
<lb/>gangen, weil gerade die Beobachtung dieser Formen die desfallsige Bürg- 
<lb/>schaft gewahren soll, und weil diese Formen vorgeschrieben worden, um
<lb/>gegen Betrug und Ueberlistung sicher zu stellen. Wird nun von einer
<lb/>Partei behauptet, daß jener beobachteten Form ohnerachtet, dennoch eine
<lb/>Unwahrheit, ein Betrug zu Grunde liege, welcher mit Hülfe der fo r- 
<lb/>mellen Beweiskraft jener Urkunde verdeckt werden soll, erbietet sie sich
<lb/>zu dem Beweise, daß bei Aufrichtung jener Urkunde die Sache sich nicht
<lb/>so zugetragen, als es der äußere Anschein jener Urkunde darthut, so hat
<lb/>das Gesetz zur Aufdeckung eines solchen Betruges gerade den Weg der
<lb/>Jncidentfalschungsklage offengelassen, als das letzte und einzige Rechts- 
<lb/>mittel zur Sicherung gegen eine Art des Betruges, welcher leider eben- 
<lb/>so leicht zu vollführen, als schwer zu entdecken ist.

<lb/>Diesemnach fragt es sich also nur noch, ob der Mißbrauch eines so- 
<lb/>genannten Blanc -seing nach der vorstehenden Ausführung eine Fäl- 
<lb/>schung fei) ?

<lb/>Der Mißbrauch eines Blanc- seing kann in zweifacher Weise statt-
<lb/>sinden. Zuerst von Seiten eines Individuums, dem es gar nicht anver- 
<lb/>traut worden, welches es entweder zufällig gefunden, oder gar entwendet
<lb/>und benutzt hat, um über der achten Namensunterschrift einer Person
<lb/>einen Vertrag, ein Schuldbekenntniß, eine Quittung zu setzen. Daß ein
<lb/>solcher Mißbrauch der Namensunterschrift eine Fälschung darstelle, bedarf
<lb/>wohl kaum eines Beweises. Die vorhandene achte Unterschrift unter einem
<lb/>solchen Scriptum nöthigt zu der Annahme, daß der Unterschriebene durch
<lb/>Aufzeichnung seines Namens darunter das darin enthaltene Rechtsgeschäft
<lb/>habe beurkunden wollen; die Anerkennung seiner Unterschrift setzt ihn da- 
<lb/>her in die Lage bis zum Beweise des Gegentheils im Wege der Falschungs-
<lb/>klage anerkennen zu müssen, daß es mit jenem Eingeständnisse seine Rich- 
<lb/>tigkeit habe. Nur mit Hülfe der Falschungsklage und den alsdann zu- 
<lb/>lässigen Beweismitteln kann er dem Richter die Ueberzeugung von dem
<lb/>gespielten Betrüge, von dem Mißbrauche seiner Unterschrift beibringen.
<lb/>Der Art. 1353 enthält zwar die allgemeine Bestimmung, daß in allen
<lb/>Fällen, wo Betrug und Arglist behauptet werde, der Zeugenbeweis und
<lb/>Vermuthungen zulässig seyen. Diese Vorschrift darf jedoch, wenn nicht
<lb/>ein Widerspruch mit andern gesetzlichen Bestimmungen eintreten soll,
<lb/>keineswegs soweit ausgedehnt werden, daß durch solche Vermuthungen,
<lb/>durch einen Beweis durch Zeugen die formelle Beweiskraft einer Urkunde
<lb/>umgestoßen werden dürfte. Die Richtigkeit dieser Behauptung erhellt
<lb/>schon allein aus dem Umstande, auf den wir schon so oft aufmerksam
<lb/>gemacht haben, daß nämlich die Anerkennung der Unterschrift unter einer
</p>

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               <p>

                  <lb/>10
</p>
               <p>

                  <lb/>Urkunde uns nöthigt, den Inhalt derselben anzuerkennen, und daß einer
<lb/>solchen, ihrer Unterschrift nach anerkannten Urkunde, so lange unbedingter
<lb/>Glaube, gleich wie einer öffentlichen beiwohnt, als deren Unrichtigkeit im
<lb/>Wege der Fälschungsklage nicht dargethan worden. Die Grenzen der
<lb/>Beweisführung in Absicht auf Zeugenbeweis und Vermuthungen, falls
<lb/>Betrug und Arglist behauptet worden, sind mithin ganz dieselben, wie
<lb/>bei einer authentischen Urkunde, und so wenig bei einer solchen authen- 
<lb/>tischen Urkunde jene Beweismittel zugelassen werden dürfen, sofern da- 
<lb/>durch das Gegentheil desjenigen dargethan werden soll, was jene Urkunde
<lb/>enthalt, so wenig kann dieses bei einer Privaturkunde geschehen, welche
<lb/>durch Anerkennung der Unterschrift auch ihrem Inhalte nach für aner- 
<lb/>kannt zu halten.

<lb/>Daß übrigens diese Art des Betrugs, vermittelst Mißbrauchs einer
<lb/>fremden, dem Betrüger nicht anvertrauten, Unterschrift, eine strafbare
<lb/>Fälschung sey, hat auch selbst unser Criminalgesetzbuch in dem Nachsatze
<lb/>zum Art. 407 anerkannt, und es bedurfte wohl kaum eines solchen Zu- 
<lb/>satzes, da ein solcher Betrug unzweifelhaft unter die allgemeinen Bestim- 
<lb/>mungen des Art. 147 fallt, welchemgemaß eine Fälschung verübt wird...
<lb/>,,durch Verfertigung von Verträgen, Verfügungen, verpflichtenden oder
<lb/>befreienden Bekenntnissen, ..."

<lb/>Eine andere Art des Mißbrauchs eines Blanc-seing wird von dem- 
<lb/>jenigen verübt, dem selbiges zu einem bestimmten Zwecke anvertraut
<lb/>worden. Mißbraucht derselbe das ihm gegebene Zutrauen, benutzt er
<lb/>dasselbe, um dadurch ein Rechtsgeschäft zu beurkunden, welches keineswegs
<lb/>Ln der Absicht desjenigen gelegen, von welchem die Unterschrift herrührte,
<lb/>so ist auch hier wiederum ein Betrug verübt worden, vermittelst der
<lb/>Schrift, indem durch jene Unterschrift ein Rechtsgeschäft beurkundet wor- 
<lb/>den, welches an und für sich niemals stattgefunden. Gleichwohl muß
<lb/>dasselbe bis zum Beweise des Gegentheils für gut und aufrichtig ge- 
<lb/>schlossen gehalten werden, und dieser Beweis kann um deswillen nur durch
<lb/>die Fälschungsklage geführt werden, weil die anerkannte Unterschrift den
<lb/>Richter zu der Annahme nöthigt, daß der Unterzeichnete seinen Namen
<lb/>unter jene Urkunde in der Absicht gesetzt, um dem darin verzeichneten
<lb/>Rechtsgeschäft seine Beglaubigung zu ertheilen, und weil dieser Urkunde,
<lb/>sobald die Unterschrift anerkannt worden, gleicher Glauben beiwohnt, wie
<lb/>einer authentischen. In der That ist auch schwer zu begreifen, welchen
<lb/>Unterschied es in Bezug auf jene Handlung in ihrer Objektivität und
<lb/>abgesehen von der Person des Betrügers machen soll, ob ein Dritter
<lb/>über eine solche Unterschrift ein nicht wahrhaftiges Rechtsgeschäft schreibt,
<lb/>oder ob es derjenige thut, welchem das Blankett zu einem bestimmten
<lb/>Zwecke anvertraut worden. Auch in diesem Falle sind alle Voraus- 
<lb/>setzungen des Art. 147 des St. G. B. objektiv vorhanden. Es ist ein
<lb/>Betrug verübt worden durch Verfertigung von Vertragen, Verfügungen,
<lb/>verpflichtenden oder befreienden Bekenntnissen, je nachdem der Betrüger
<lb/>diese Unterschrift mißbraucht hat, um darüber einen Vertrag, ein Schuld-
<lb/>bekenntniß oder eine Quittung zu schreiben. Ein anderer Unterschied ist
<lb/>zwar allerdings zwischen beiden Arten des Betrugs vorhanden; dieser be- 
<lb/>steht aber nur in der größern oder geringer» Strafbarkeit des Indivi- 
<lb/>duums, welches diese Unterschrift mißbraucht, und dieser Unterschiedest
<lb/>es allein, welcher das Gesetz bewogen, in dem andern der beiden Falle
<lb/>eine gelindere Strafe anzudrohen.
</p>

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               <p>

                  <lb/>11
</p>
               <p>

                  <lb/>Wollte man etwa behaupten, daß ein solcher Mißbrauch Seitens des- 
<lb/>jenigen, dem das Blankett anvertraut worden, um deswillen keine Fäl- 
<lb/>schung sey. weil in der Anvertrauung, in der Uebergabe eines solchen ein
<lb/>unbedingtes Mandat enthalten sey, mithin jedes darüber geschriebene
<lb/>Rechtsgeschäft so anzuseben, als sey es mit Wissen und Willen des Aus-
<lb/>ftellers geschehen, so würde dieses nur in soweit richtig seyn, als das
<lb/>Blankett unter einer so allgemeinen Bedingung anvertraut worden*).
<lb/>Dieses ist aber in der Regel wenigstens nicht der Fall; ein Blankett
<lb/>wird vernünftiger Weise nur zu einem bestimmten Zwecke gegeben, und
<lb/>nur die Ausfüllung desselben im Sinne des ertheilten Auftrages begründet
<lb/>an und für sich ein rechtlich gültiges, durch jene Unterschrift gehörig be- 
<lb/>glaubigtes Rechtsgeschäft, während der Mißbrauch einem Betrüge seine
<lb/>Entstehung gibt, welcher wegen der der Urkunde gebührenden formellen
<lb/>Beweiskraft nur im Wege der Falschmigsklage dargethan und vereitelt
<lb/>werden kann.

<lb/>Die Zulassung der Fälschungsklage würde, wir gestehen es, einem
<lb/>Dritten gegenüber, welchem z. B. der durch einen solchen Mißbrauch
<lb/>eines anvertrauten Blanketts entstandene Schuldschein übertragen wor- 
<lb/>den, und welcher den Cessionspreis bezahlt hätte, sehr bedenklich seyn,
<lb/>und die Gerichte müßten Anstand nehmen, bei so bewandten Umständen
<lb/>dieselbe zuzulaffen. Sie würden erwägen, daß ein Dritter auf diese
<lb/>Weise durch den Leichtsinn des Unterzeichners des Blanketts nicht zu
<lb/>Schaden kommen dürfe. Die Fälschungsklage würde aber alsdann um
<lb/>deswillen nur zurückgewiesen werden, weil der angetragene Beweis uner- 
<lb/>hebliche wäre. (Frustra probatur, quod probatum non relevat.) Es
<lb/>soll deshalb auch nach Art 214 der B. P O. der Beweis der Fälschung
<lb/>nur dann zugelassen werden, wenn der Fall sich dazu eignet (s'il y ecliet).

<lb/>Ganz anders verhalt es sich dagegen, wenn in dem Eivilprozeffe der
<lb/>angeblich Betrogene dem Betrüger, welchem er jenes Blankett zu einem
<lb/>bestimmten Zwecke übergeben, gegenüberftände; alsdann würde alles ledig- 
<lb/>lich von dem Resultate des Beweisverfahrens im Wege der Fälschungs- 
<lb/>klage abhangen. Fragt man nun aber, welchen Beweis der Kläger in
<lb/>diesem Versah-en führen muß, da hier keine materielle Fälschung, nur
<lb/>ein so genanntes intellektuelles Falsum vorliegt, und äußerlich aus der
<lb/>Beschaffenheit der Urkunde nichts zu entnehmen, so ist die Antwort, daß
<lb/>derselbe zweierlei unseres Erachtens beweisen muß. Zuerst, daß die Schrift
<lb/>ursprünglich ein Blankett gewesen, dann, daß dasselbe seiner Bestim- 
<lb/>mung zuwider, von dem Gegner ausgefüllt worden. Denn auch
<lb/>dieses letztere gehört zur Herstellung des Klagegrundes, indem die allen-
<lb/>fallsige Einlassung desWeklagten, daß ihm jenes^ Blankes grade zu diesem
<lb/>Zwecke anvertraut worden, ein qualifizirtes, sohin zu seinem Nachtheile
<lb/>nicht zu theilendes Gestandniß darstellen würde. Ein solcher Beweis
<lb/>würde nun allerdings seine großen Schwierigkeiten haben; dieses dürfte
<lb/>aber lchtzt zum Vorwände dienen, dem angeblich Betrogenen deshalb diese
<lb/>letzte Aiflucht abzuschneiden. Bei Zulassung der Fälschungsklage würde
<lb/>er dagegen auch den Vortheil haben, daß nunmehr Zeugenbeweis und
<lb/>Vermuthungen zulässig wären, und daß, sobald einmal der erste Theil
</p>
               <p>

                  <lb/>*) L. 3- D. de fiele instrumentorum „Falsi crimen, quantum ad
<lb/>eos, qui in hoc consenserunt, contractum non vide- 
<lb/>tur, cum inter praesentes et consentientes res actita sit.
</p>

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               <p>

                  <lb/>12
</p>
               <p>

                  <lb/>des Klagegrundes, nämlich die Uebergabe eines Blanketts dargetban wäre,
<lb/>die Art und Weise des davon Seitens des andern Lheils gemachten Ge- 
<lb/>brauches auf die Ueberzeugung des Richters rücksichrlich jener Behauptung
<lb/>des Klagers von großem Einflüsse seyn würde. Wollte man endlich dem
<lb/>Betrogenen jenen Weg der Falschungsklage versagen, so würde demselben
<lb/>nichts übrig bleiben, als Ln einem Verfahren vor dem Zuchtpolizeigerichte
<lb/>den behaupteten Mißbrauch darzuthun. Dieser Weg würde aber auch
<lb/>nicht zulässig seyn, wenn entweder der Urheber des Mißbrauches nicht
<lb/>bekannt, oder schon verstorben wäre, und so bliebe denn einem also Be- 
<lb/>schädigten keine andere Zuflucht übrig, als seinem Gegner den Eid zu-
<lb/>zuschieben. Der Eidesantrag würde aber auch selbst dann ohne Erfolg
<lb/>seyn, wenn der behauptete Mißbrauch eine, dem Produzenten der Schrift
<lb/>fremde Thatsache wäre, wahrend von dem Betrüger selbst eine wahrhaftige
<lb/>Erklärung ebenwenig zu erwarten stände.

<lb/>Zum Schluffe wollen wir noch die Richtigkeit der von uns ausgestellten
<lb/>Behauptung aus dem Gange rechtfertigen, welchen die französische Gesetz- 
<lb/>gebung in Bezug auf die vorliegende Frage genommen hat.

<lb/>Wir erfahren diesen Gang aus Merlin, „questions de droit'1 Voce
<lb/>Faux jj. 13 der neuesten Ausgabe.

<lb/>Ein Criminalgerichtshof hatteein Individuum, welches sich in den Besitz
<lb/>eines Blanketts gesetzt, las ihm nicht anvertraut worden war, und selbiges
<lb/>zur Verübung eines Betruges gemißbraucht, zurCriminalssrafe nach dem
<lb/>Gesetze vom September 1791 verurtheilt. Gegen dieses Urtbeil Wr die
<lb/>Cassation nachgesucht worden, und dieses Rechtsmittel sollte durch die Be- 
<lb/>hauptung gerechtfertigt werden, daß der Mißbrauch eines Blankettes
<lb/>selbst Seitens eines Dritten keine strafbare Fälschung im Geiste des Art. 41
<lb/>jenes Gesetzes sey. Zur Widerlegung dieser Behauptung beruft sich Mer- 
<lb/>lin in seinem Anträge als GeneraUProkurator auf eine Entscheidung des
<lb/>Caffationshofes v. 28. Ianur 1809, wo die Frage entschieden worden, ob jener
<lb/>Mißbrauch Seitens desjenigen, dem solches anvertraut wor den, eine straf- 
<lb/>bare Fälschung darstelle? Merlin erzählt nun die damalige Entscheidung
<lb/>in nachfolgender Art. ,,C’est ainsi encore que suivant un arret, que
<lb/>vous avez reu du le 2 fevrier 1809’ contre Nicolas Leijfaut, et auquel
<lb/>est conforme ua arret du parlement de Paris du 21- Juin 1765,
<lb/>rendu sur les conclusions de Mr. l’avocat general Barentin dans
<lb/>PaiFaire du nomine Lagibaudiere, il y a faux de la part. de celui,
<lb/>qui devenu par liasard ou soustraction possesseur d’un blaue seing,
<lb/>a ecrit au-dessus une Obligation ou une quittance, et si, com ine
<lb/>vous l’avez juge le 28 Janvier 1809, il en est autrement, lorsque
<lb/>le blanc seing n’est parvenu dans les mains de celui-ci, qui eu
<lb/>a abuse, que par Pellet d’une confiance libre et indiscrete, c'est,
<lb/>et vous l’avez dit expressement, parceque dans ce cas Pimprudence
<lb/>qui a provoque, ou du moins fait re'ussiv une suppdlition
<lb/>cPacte, que la prevoyance la plus ordiuaire auroit prevenue, öte
<lb/>a cette supposition d’aete le caractere moral, qui constitue le
<lb/>faux prevu par les art. 41, 42 Sect. 2 Tit. 2 du Gode penal
<lb/>de 1791.

<lb/>Nach diesem Referate batte mithin der Cassationshof damals schon
<lb/>mehreremalen. Ln Uebereinstimmung mit dem Parlamente von Paris unter
<lb/>der alteren Gesetzgebung erkannt, daß der Mißbrauch eines Blanc-seing
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Anträge. Motivirung, Zustellung derselben. Anträge, welche auf dem Barreau genommen werden</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>13
</p>
               <p>

                  <lb/>Seitens eines Dritten eine Fälschung sey, unter einer Gesetzgebung, welche
<lb/>weder eine Begriffsbestimmung noch eine Nomenklatur der dahin gehö- 
<lb/>rigen Falle aufgestellt, und in dem Urtheile vom 28. Januar 1809 eine
<lb/>verurtheilende Entscheidung eines Criminalgerichtshofes nur deshalb cassirt,
<lb/>weil nach seiner Ansicht der Mißbrauch eines Blanc-seins» Seitens des- 
<lb/>jenigen, welchem es anvertraut worden, zwar immerhin eine materielle
<lb/>Fälschung, ime supposition (Tacte, darstelle, daß aber bei so bewandten
<lb/>Umstanden, bei dem Leichtsinne des Betrogenen, und der so naheliegenden
<lb/>Verführung des Betrügers der moralische Et arakter fehle,welcher
<lb/>die That zu einem strafbaren Verbrechen im Sinne des Straf-Gesetz- 
<lb/>buches mache.

<lb/>Das Urtheil vom 28. Januar 1809 ist es denn auch, wie wir von
<lb/>Merlin an der angeführten Stelle erfahren, welches die Veranlassung zu dem
<lb/>Art. 407 des neuen St. G. B. gewesen. Der Staatsrath, dem es mit-
<lb/>getheilt worden, hat darauf die Unterscheidung im Art. 407 des neuen
<lb/>St. G. B. gebaut, und, indem er anerkannte, daß ein solcher Mißbrauch
<lb/>immerhin eine Fälschung sey, denselben unter der daselbst aufgestellten Vor- 
<lb/>aussetzung, mit einer gelindern zuchtpolizeilichen Strafe bedroht. *
</p>
               <p>

                  <lb/>Anträge. — Motivirung, Zustellung derselben. —
<lb/>Anträge, welche auf dem Barreau
<lb/>genommen werden.

<lb/>Die Gerichte haben von Amtswegen darauf zu sehend daß
<lb/>die Anträge das Sachverhältniß und die Streitpunkte voll- 
<lb/>ständig enthalten, ingleichen, daß dieselben rechtszeitig zu- 
<lb/>gestellt werden.

<lb/>Unter den Anträgen, welche nach Art. 72 des Dekrets vom
<lb/>30. Marz 1808 auf dem Barreau genommen werden, sind
<lb/>solche zu verstehen, deren Nothwendigkeit sich nach be- 
<lb/>gonnenem mündlichen Bortrage erst wahrend der
<lb/>Discustion herausstellt; jener Artikel darf nicht zur Um- 
<lb/>gehung der in den Art. 70, 73, 33 des Dekrets enthal- 
<lb/>tenen Borschrift: daß die moti'virten Anträge drei Tage
<lb/>vor ihrer Ponirung gegenseitig zugestellt werden müssen,
<lb/>angerufen werden *).

<lb/>Conraths — Laubinger.

<lb/>Die oNgen Sätze ergeben sich aus folgendem
<lb/>Urtheil:

<lb/>I. E. daß der Anwalts, nachdem er in der Sitzung v 14. Februar
<lb/>l. I. schon einen Antrag ponirt hatte, in der heutigen Audienz einen


<lb/>*) Vergl. Arch. 34. iB. 17, 30, 46.
</p>
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               <p>

                  <lb/>14
</p>
               <p>

                  <lb/>neuen Antrag vorlegt, welcher, obgleich er mehrere tatsächliche Behaup- 
<lb/>tungen enthalt, die in dem frühern Anträge nicht ausgestellt worden
<lb/>waren, nicht drei Lage vorher signifizirt oder sonst mirgetheilt worden ist;

<lb/>Daß der Anwalt U. in die Verhandlung der Sache einwilligt, ohne
<lb/>jedoch zu behaupten, daß der von ihm am 14. Februar d. I. überreichte
<lb/>und heute lediglich wiederholte Antrag eine Erklärung über jene Lhat-
<lb/>sachen enthielte;

<lb/>I. E, daß die Anwälte mit Ausschließung aller andern Personen
<lb/>berufen sind, die Prozesse zu instruiren, soweit es ohne Mitwirkung
<lb/>der Gerichte geschehen kann, und solche den Gerichten zur Aburtheilung
<lb/>vorzulegen. (Art. 94 Ges. vom 27. Vent. VIII., Cons^larbeschluß vom
<lb/>18. Fruktidor VIII., Dekret vom 19. Juli 1810)*).

<lb/>^ Daß die Rechtsvertheidigung {defense) sie sey schriftlich oder
<lb/>mündlich (plaidoirie), welche den Parteien oder deren Advokaten zu- 
<lb/>steht, nur eine Befugniß, nicht ein unerläßliches Erforderniß
<lb/>zur Erwirkung eines Urtheils bildet, daß vielmehr nach Art. 343 der
<lb/>B. P. O. die Sache schon in der Lage ist, abgeurtheilt zu werden, wenn
<lb/>die Anträge in der Sitzung contradiktorisch genommen worden sind;

<lb/>Daß hieraus mit Nothwendigkeit folgt, daß keine wesentliche Be- 
<lb/>dingung zur Fällung eines Urtheils dem mündlichen Vortrage Vorbehalten
<lb/>seyn kann, und daß daher aus den Motiven der Anträge das Resultat
<lb/>der den Anwälten zugewiesenen Instruktion, das Sachver-
<lb/>hältniß und die Streitpunkte ersichtlich seyn müssen;

<lb/>I. E., daß nach den Art. 69 und 70 des Decrets vom 30. Marz
<lb/>1808 zum mündlichen Vortrage erst dann ein Lag bestimmt werden soll,
<lb/>w-enn die gegenseitig zugestellten Anträge dem Gerichte vorgelegt sind,
<lb/>dieses also hat ersehen können, daß die erforderlichen Erklärungen über
<lb/>das Lhatsächliche des Rechtsstreites von den Anwälten beider Lheile ab- 
<lb/>gegeben und ihnen gegenseitig bekannt geworden seyen,
<lb/>daß, wenn sich aber nun spater ergibt, daß das Sachverhältniß, welches
<lb/>dem mündlichen Vortrage zum Grunde gelegt werden soll, nicht ganz
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Der Art. 94 des Ges. v. 27. Ventose VIII. lautet:

<lb/>Die Anwälte haben ausschließlich das Recht, bei dem Ge- 
<lb/>richte für welches sie bestellt sind, zu poftuliren und Anträge
<lb/>zu nehmen; gleichwohl können die Parteien jederzeit selbst,
<lb/>mündlich und schriftlich, ihre Rechtsvertheidigung führen
<lb/>(se defenilre) oder ihre Rechtsvertheidigung, durch jeden,
<lb/>der ihnen beliebt, vortragen lassen-
<lb/>Das Recht zu poftuliren wird in dem Consularbeschlusse vom 18.
<lb/>Fruktidor VIII. dahin definirt:

<lb/>daß das Recht zu poftuliren, das Recht ist, die Sache zu in- 
<lb/>strui ren und sie zum Zwecke der Aburtheilung in den gesetz- 
<lb/>lichen Formen, den Gerichten vorzulegen.

<lb/>Das Dekret vom 19. Juli i8io enthält die StrafbeOimmungen
<lb/>gegen diejenigen, welche unbefugt poftuliren, oder sich daran als
<lb/>Mitschuldige betheiligen, indem es den Art. 94 des Ges. vom 27.
<lb/>Vent. VIII. die ausschließliche Befugniß der Anwälte be- 
<lb/>treffend anzieht, ohne selbst zu Gunsten der Advokaten eine Aus- 
<lb/>nahme zu machen, welche also aufdie mündliche oder schriftliche R echts-
<lb/>vertheidigung (plailloirie und consultatio») beschränkt sind.
</p>

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               <p>

                  <lb/>15
</p>
               <p>

                  <lb/>dasjenige ist, welches aus den deponirten und dem Gegenanwalte zuge- 
<lb/>stellten Motiven der Anträge hervorgeht, oder daß diese Motive das
<lb/>Sachverhaltniß nicht vollständig enthalten, die Voraussetzung, in welcher
<lb/>die Sache zum Vortrage sixirt war, nicht zutrifft, vielmehr geprüft wer- 
<lb/>den muß, ob der Vortrag dennoch zu gestalten, oder die Sache auszusetzen sey;

<lb/>Daß hiebei nicht bloß das Recht der Gegenpartei, durch neue
<lb/>Behauptungen oder Bestreitungen nicht überrascht zu werden, sondern
<lb/>auch das Interesse des Dienstes in Betracht zu ziehen ist,
<lb/>daß es zum Nachtheile des Letztern nicht gestattet werden kann, daß in
<lb/>der Audienz die einzelnen Sachen mehr Zeit, wie nothwendig ist, weg- 
<lb/>nehmen, sey es dadurch, daß der neue vorher nicht zugestellte Antrag die
<lb/>Modificirung des Gegenantrages in der Sitzung nothwendig
<lb/>macht, sey es dadurch, daß durch die dem Gegner mangelnde genaue Kennt-
<lb/>niß von den gegenseitigen Behauptungen, Geständnissen und Bestreitungen
<lb/>die Vorträge ohne allen Nutzen für die Sache Ln die Lange ge- 
<lb/>zogen werden;

<lb/>Daß es im Interesse des Dienstes besonders verhindert werden muß,
<lb/>daß nicht die erste Ponirung der Anträge zu einer bloßen Form ausarte,
<lb/>und die wirklichen Motive derselben erst in der zum Vorträge be- 
<lb/>stimmten Sitzung mittelst eines neuen, nicht zugestellten oder mitgetheil-
<lb/>ten Antrages zum Vorscheine kommen, und solchergestalt der der öffent- 
<lb/>lichen Ordnung angehörende ganze Zweck des Gesetzes vereitelt
<lb/>werde;

<lb/>I. E./ daß der Art. 72 des Dekrets vom 30. März 1808, welcher
<lb/>allerdings voraussetzt, daß auch noch bei dem mündlichen Vortrage neue
<lb/>Anträge gestellt werden können, die Vorschrift enthält, wie die Consta-
<lb/>tirung derselben erfolgen soll, daß er aber die Frage gar nicht berührt,
<lb/>wie es zu halten sey, wenn sich schon vor dem mündlichen Vortrage, also
<lb/>ehe von conclusious prises sur le barreau die Rede seyn kann, die
<lb/>Unvollstandigkeit der zugestellten und hinterlegten Anträge ergebe;

<lb/>Daß derselbe selbst für den Fall, den er allein vor Augen hat, daß
<lb/>nämlich der Vortrag bereits begonnen habe, die Befugniß des Gerichtes
<lb/>zu der Prüfung nicht beschränkt, ob der neue Antrag als erst durch die
<lb/>Discuffion hervorgerufen und einer sofortigen Beantwortung durch die
<lb/>Gegenpartei empfänglich gleich berücksichtigt werden könne, ohne Gefahr,
<lb/>eine Umgehung des Art. 70 des Dekretes zu sanktioniren, oder ob in
<lb/>dem oben hervorgehobenen Interesse der Parteien und des Dienstes die
<lb/>Sache zu vertagen sey;

<lb/>Daß im vorliegenden Falle, wo in der klagerischen Rechnung eine
<lb/>Menge einzelner, vom Verklagten ganz oder teilweise bestrittener
<lb/>Forderungen zur Sprache kommt, gar keine Gründe vorliegen, aus
<lb/>welchen über die nicht vorher erfolgte Zustellung des neuen Antrages
<lb/>hinwegzufehn wäre;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>verordnet das Kgl. Landgericht, daß Anwalt 3£. den heute übergebenen
<lb/>Antrag dem Gegenanwalte §). rechtzeitig zustellen lasse, damit Letzterer
<lb/>auf die darin enthaltenen thatsächLichen Behauptungen in seinem
<lb/>Anträge sich erkläre, vertagt demnach die Sache Ln die Audienz vom...

<lb/>Landgericht zu Köln. Sitzung vom 22. April 1844.

<lb/>Anmerk. DieOaretde des tribunaux vom 20. December 1843 ent- 
<lb/>hält über die Nothwendigkeit der Zustellung der Anträge und die
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Form der Ersetzung eines Richter-Commissars in Theilungssachen u. s. w. betreffend</title>
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               <p>

                  <lb/>16
</p>
               <p>

                  <lb/>gesetzlichen Folgen fcft* Unterlassung nachstehendes Urtheil des Tri- 
<lb/>bunal civil de la Seine vom 12. Dezember 1845.

<lb/>II s'agissait, (laus l’affaire, d’une rcclamatiou de frais faite
<lb/>par Mr. Moullin, avoue, a I’nn de ses cliens, qui lui oppo-
<lb/>sait reconventionellement le moyen de la prescription, sans
<lb/>que des conclusions sur ce chef enssent cte significes avant
<lb/>l’audience: nous ne rapportons que la partie du jugement,
<lb/>qui ecarte ce moyen, en s e fondant sur le dcfaut de
<lb/>signi fication de c o n c 1 u s i o n.

<lb/>„Attendu, que les conclusions qui contiennent l’exception
<lb/>de prescription n’ont. pas etc siguitiees et que, deslors,
<lb/>elles doivent ctre ecartees;

<lb/>Attendu , en esset, que Tart 70 du decret du 30 mars
<lb/>1808, posterieu r au Code de procedure et au Tarif, dis—
<lb/>pose que les avoucs feront significr leurs conclusions trois
<lb/>jours au moins avant de se presenter ä l’audience, soit
<lb/>pour plaider, soit pour poser qualites; que cette disposi-
<lb/>tion est generale, et qu’il n'y a d’exception que pour les
<lb/>causes enoncees en l’art. 66, qui sont jugees sans remise
<lb/>et sans tour de role;

<lb/>Alten du , qu’il importe de tenir la main a l’dxecution
<lb/>de cette dispositiori qui est essentielle ä la könne admi-
<lb/>nistration de la justice, puisqu’elle a pour objet de mettre
<lb/>le deniandeur a meme de connaitre quels sont les moyens
<lb/>que le defendeur entend 1 ui opposer et d’etablir ainsi un
<lb/>debat contradictoire necessaire a la Manifestation de la
<lb/>verite; que ce mode de proceder est surtout indispensable
<lb/>en cas de prescription et de demande reconventionelle,
<lb/>puisque dans le premier cas la loi accorde ä celui a qui
<lb/>la prescription est opposee le droit de deferer leserment;
<lb/>et que dans Je second le deniandeur devenant defendeur
<lb/>a rimproviste, sans avertissement prealable se trouverait
<lb/>dans une position pire que son contradicteur, cju’il a du
<lb/>assigner dans le delai voulu par la loi ;

<lb/>Sans s’arreter au moyen de prescription, condamne Gam- 
<lb/>bier a payer a Mouiin la so in me de 326 francs etc. etc.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Form der Ersetzung eines Richter-Commissars in
<lb/>Theilungssachen u. s. w. betreffend.

<lb/>Durch das oben (Abthl. 2 A. S. 90) mitgetbeilte Urtheil des Kgl.
<lb/>Rh. Revisions- und Caffationshoses vom 9. September 1844 ist in der
<lb/>Prozeßsache Waldhausen — Dahlen (in welcher es sich von der Ersetzung
<lb/>des zur Leitung einer Jncidentsälschungsprozedur ernannten Richter-Com-
<lb/>missars handelte — vergl. Arch. 36. 1. 91.) der von dem Kgl. Land- 
<lb/>gerichte zu Köln, namentlich in Theilungssachen befolgte Grundsatz, daß
<lb/>die Ersetzung eines verstorbenen oder sonst verhinderten Richter-Commis-
<lb/>sars mittelst Bittschrift, nicht aber im Wege eines Jncidentantrags in
</p>
               <pb facs="2084567_03702+1844_0116.tif"
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               <p>

                  <lb/>öffentlicher Sitzung nachgesucht werden müsse (vergl. Arch. 35. 1. 114,
<lb/>124,185). mißbilligt worden*).

<lb/>Ohne auf die Erörterung der Streitfrage nochmals eingehn zu wollen,
<lb/>halt ein An banger des von dem Landgerichte vertheidigten Grundsatzes
<lb/>es für interessant, schließlich darauf hinzuweisen, wie in Frankreich durch
<lb/>die fortschreitende Gesetzgebung die Frage aufgefaßt und zur Erledigung
<lb/>gebracht worden ist. Das Gesetz vom 2. Juni 1841 sur les ventes ju-
<lb/>diciaires de biens iinmeubles (welches die Art. 673 — 748/ 832 — 838,
<lb/>953 — 965, 969 — 976, 987 u. 988, 997 der B. P.,O. bedeutend
<lb/>modifizirt) hatte die doppelte Aufgabe sich gestellt, das Verfahren zu be- 
<lb/>schleunigen und die Kosten zu verringern; zugleich wurden durch dasselbe
<lb/>mehrere Streitfragen entschieden und dabei auf die bestehende Praxis Rück- 
<lb/>sicht genommen; in dieser Beziehung ist auf das Gesetz vom 2. Juni 1841
<lb/>schon mehrmals (vergl. Arch. 34 1. 13 und 37. 1. 101) hinverwiesen
<lb/>worden, auch die Frage, welche uns jetzt zunächst beschäftigt, findet da- 
<lb/>durch ihre Lösung.

<lb/>Und zwar wird durch das neue Gesetz die Verfahrungsweise bestätigt,
<lb/>welche die Ordonnances du president du tribunal de premiere in-
<lb/>stance de la Seine und Th omine - Demazures (S. Arch. 35. 1. 128)
<lb/>mit der B. P. O. in ihrer ursprünglichen Fassung (arg. Art. 110, 338,
<lb/>325, 266.) für übereinstimmend erachteten.^ Der Art. 969 der B.P. O.
<lb/>in seiner ursprünglichen und in seiner abgeanderten Fassung, die verschie- 
<lb/>denen Projekte, welche zum Zwecke seiner neuen Abfassung entworfen
<lb/>worden, finden sich in der von Chauveau bearbeiteten Ausgabe der Lois
<lb/>de ia procedure civile par Carre (Bd. 5 S. 360 der pariser Ausg.)
<lb/>wie folgt zusammengestellt:

<lb/>Art. 969.

<lb/>1. CODE DE PROCEDURE, TEXTE ANCIEN.

<lb/>Le merae jugement qui prononcera sur la demande en parlage,
<lb/>commettra, s’il y a lieu, un juge, conformement a Part. 823 du
<lb/>Code civil, et ordonnera que les iinmeubles, s’il y en a, seront
<lb/>estimes par experts, de la moniere pp.escrite en l’art, 824 du
<lb/>meme Code.

<lb/>2. PRO JETS DIVERS.

<lb/>Proj. — C. Gouv. — 969 — Le jugement qui prononcera sur
<lb/>la demande en partage introduite de Vune des monieres enoncees en
<lb/>l'art. 966, commettra, s’ii y a lieu, un juge conformement a Part.
<lb/>828 du Code civil, et en meme temps un notaire.

<lb/>Si, dans le cours des operations, le juge venait a etre em-
<lb/>peche, il serait remplace par ordonnance du president rendue
<lb/>sur re que Le; en cos d’ e mp ecke me nt ou de refus du notaire, le
<lb/>juge-comrnissaire renoerra les parties u Uaudience, et, sur son
<lb/>rapport, le tribunal pourvoira au remplacement.


<lb/>*) In dem früheren Urtheile des Kgl. Rh. Rev.- und Cass.-Hofs v.
<lb/>2b. Fevr. 184 4 (Arch. 3b. 2A. 77) wird diese Frage ebenfalls be- 
<lb/>rührt, obgleich sie damals nicht der nächste Gegenstand der Ent-
<lb/>fcheidung war. Vergl. übrigens das Urtheil desselben Gerichtshofs
<lb/>vom 12. Nov. 183b — Arch. 24. 2. 64 — und das Urtheil des
<lb/>II. Senats des A. G. H. vom 3. März 1842 — Arch. 33.1.12.
</p>

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               <p>

                  <lb/>18
</p>
               <p>

                  <lb/>Go uv. — 969. — Conf. pröced., en supprimant ces mots .* in-
<lb/>troduite de l’une des manieres enoncees en l’art. 966.

<lb/>C. CH. P. — 969, §. 1. — Conf. au meine §. du pro], precedent.

<lb/>§. 2. Si, dans le cours des operations, le juge ou le notaire
<lb/>est empeche, Le president du tribunal pourvoira au remplacernent
<lb/>par une ordonnance sur requele, laquelle ne sera susceplible ni
<lb/>d’Opposition ni d’appel.

<lb/>C. CH. D. — Conf. au precedent.

<lb/>3. LOI ACTUELLE.

<lb/>Le jugement qui prononcera sur la dem an de en partage com-
<lb/>mettra s’il y a lien , un juge conformem ent a l’art. 823 du Code
<lb/>civil, et en meme ternps un notaire.

<lb/>Siy dans le coiir des operations, le juge ou le notaire est em- 
<lb/>peche , le^ president du tribunal pourvoira au veniplacement par
<lb/>une ordonnance sur recjuele, laquelle ne sera susceptible ni d’Op- 
<lb/>position ni d’appel.

<lb/>In dieser Fassung wurde der Artikel, wie Chauveau 1. c. bemerkt,
<lb/>ohne D iscussion angenommen. Der Entwurf, welchen die Com- 
<lb/>mission du gouvernement zu dem letzten Absätze des Artikels ursprüng- 
<lb/>lich gemacht hatte und wonach zwischen der Verhinderung des Richter-
<lb/>Commissars und des Notars unterschieden werden, sollte, ist auf die da- 
<lb/>gegen erhobenen Erinnerungen nicht in das neue Gesetz übergegangen;
<lb/>zu dessen richtiger Auffassung mag noch folgende Bemerkung Chauveau's
<lb/>(in dem angef Werke Bd. 5. S. 933. Nro. 2504 duodecies) dienen:

<lb/>Elle (la loi nouvelle seil.) s’estbornee a prevoir le cas d’em-
<lb/>pechement, soit du juge, soit du notaire et a prescrire un
<lb/>mode uniforme (une ordonnance du president sur requete)
<lb/>pour les remplacer.

<lb/>JVous pensons, neanmoins, que s'il s’eleve des contestations
<lb/>sur la legalite de l’empecliement, c’esc au tribunal ä les decider;
<lb/>le droit commun le veut ainsi.

<lb/>La commission de la Cour de cassation disaitaussi dans son
<lb/>rapport p. 120: on ne doit pas prevoir le refus du notaire
<lb/>autrement que par empechement.

<lb/>Also wenn die Verhinderung des Richtercommissars oder des Notars
<lb/>— z. B. was den letzteren anbetrifft, durch Tod oder Versetzung in einen
<lb/>andern Bezirk — unstreitig und gerichLckundig ist, soll deren Ersetzung
<lb/>mittelst Bittschrift nachgesucht und durch bloße Substitutionsverfügung
<lb/>des Präsidenten angeordnet werden.

<lb/>Jedenfalls ist zu wünschen, daß auch in der Rbeinprovinz die Streit- 
<lb/>frage eine legislative Lösung erhalte, welche die Parteien der Notbwen-
<lb/>digkeit überhebt, in Fallen, wo über ein streitiges Recht nicht zu ent- 
<lb/>scheiden, sondern lediglich zum Zwecke einer bereits angeordneten Opera- 
<lb/>tion dem verhinderten Commiffar ein anderer zu substituiren ist, mit be- 
<lb/>deutenden Kosten in öffentlicher Sitzung 'ein förmliches Urtheil zu ex-
<lb/>trahiren.
</p>

            </div>
         </div>
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   </text>
</TEI>
