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            <title type="main">Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung, Bd. 58 = H. 115/116 (1842) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung</title>
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               <resp>Structural data derived from older SGML data and fulltext data derived from Abby OCR output by</resp>
               <name>Andreas Wagner</name>
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            <p>1st post-conversion edition</p>
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         <publicationStmt>
            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/">
                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
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            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
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               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
            </respStmt>
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               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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                  <title type="main" level="j">Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung, Bd. 58 = H. 115/116(1842)</title>
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               <publicationStmt>
                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1842</date>
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                  <title level="j">Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung</title>
                  <biblScope>Bd. 58 = H. 115/116</biblScope>
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         <projectDesc>
            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
                    then merged page-wise. The association of text and structural data to pages is
                    reliable, the association of texts to structural elements (div) not so much. In
                    other words, when a print page contained several sections, the combined TEI file
                    has the sections near the top of the page and the OCR'ed text near the bottom,
                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
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            <head>[Titelblatt]</head>
      
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         <div xml:id="d73309e164" n="Erster Abschnitt.">
      
            <head>Rechtswissenschaft</head>
      
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            <p>

               <lb/>Erster Abschnitt.

<lb/>Rechtswissenschaft.
</p>
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_58+1842_0004--><desc>
</desc>

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                  <title level="a" type="main">Verhandlungen über die Justiz-Reform in den Preußischen Staaten in den Jahren 1774-1776</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_58+1842_0005--><p/>
               <p>

                  <lb/>3
</p>
               <p>

                  <lb/>1.

<lb/>Ver Handlungen

<lb/>Liber

<lb/>die I u st i z- N e f o rm

<lb/>in den

<lb/>preußischen Staaten

<lb/>in den Jahren 1774 bis 1776.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ein Beitrag zur Geschichte der preußischen
<lb/>Zustiz-Verfassung.
</p>
               <p>

                  <lb/>Vorbemerkung.

<lb/>Äus der Geschichte der preußischen Justiz-Verfassung (von
<lb/>Hymmens Beiträge zur juristischen Litteratur, Bd. 1.
<lb/>S. 176., Wd. 2. S. 246., Bd. 3. S. 171., Bd. '6.
<lb/>S. 225.; Matthis juristische Monatsschrift Bd. 11. S. 191.)
<lb/>ist es bekannt, mit welchem nnermüdctrn Eifer des Höchst-
<lb/>seeligcn Königs Friedrich II. Majestät während Zhrer
<lb/>ganzen 46 jährigen Regierung die Verbesserung der Zusiiz
<lb/>in Ällerhöchstihren Staaten durchführten. Schon in den
<lb/>ersten Zähren Seiner Negierung ergingen unter der kräf- 
<lb/>tigen Mitwirkung des Großkanzlers Freihcrrn v. Cocceji
<lb/>die neue Prozeßordnung für Schlesien vom 30. Dezem- 
<lb/>ber 1741, die Konstitution vom 31. Dezember 1746, wie
<lb/>die Prozesse in Pommern nach dem von Sr. Majestät
<lb/>vorgeschricbenen Plane in einem Zahre in allen Instan- 
<lb/>zen zu Ende gebracht werden sollen, die Projekte des Cd-
<lb/>dicis Fridericiani Pomeranici vom 6. Zuli
<lb/>1747 und des Codicis Fridericiani Marchici

<lb/>A 2
</p>
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               <p>

                  <lb/>4: '

<lb/>vom 3. April 1748, so wie das Projekt des Corporis
<lb/>juris F ritlericiani, b. i. Seiner Königlichen Ma- 
<lb/>jestät in Preußen in der Vernunft und Landesverfassungen
<lb/>gegründetes Landrecht, in zwei Bänden vom Zahre 1749
<lb/>und 1751.

<lb/>' Unter dem Nachfolger des v. Cocceji (-j- 4. Oktober
<lb/>1755), dem Großkanzler von^Zariges (vom 29. Okto- 
<lb/>ber 1755 bis 9. November 1770), erschienen der erste
<lb/>Anhang zum Codex - Fridericianus vom 28.
<lb/>Februar 1761, und ein zweiter ausführlicher An- 
<lb/>hang im Zahre 1769. -

<lb/>Dem Großkanzler von Zariges folgte am 14. No- 
<lb/>vember 1770 der Großkanzler Fr e iherr von Fürst und
<lb/>Kupferberg, von welchem die cingeleitetc Revision der
<lb/>Prozeßordnung eifrig fortgesetzt würde. Mannigfache dem
<lb/>Könige vorgebrachte Beschwerden über Znstiz-Verzögernn-
<lb/>gen und die lange Dauer der Prozesse veranlaßtcn jedoch
<lb/>-Allerhöchstdieselben, oft hierüber Ihren Unwillen zu erken- 
<lb/>nen zu geben und die Beschleunigung der Zustizreform zu
<lb/>befehlen. Hierdurch bewogen, übergab der schlesische Etats- 
<lb/>und Zustizminister von Carmer dem Könige am 18.
<lb/>August 1774 zur Revuezeit in Schlesien einen Plan zur
<lb/>Verbesserung des Zustizwcsens, welcher indeß, da der Groß- 
<lb/>kanzler von Fürst und der Kammergerichts-Präsident
<lb/>von Rebeur sich mit demselben nicht einverstanden er- 
<lb/>klärten, zurückgelegt wurde. Eben so wenig Erfolg hatte
<lb/>das von dem damaligen Oberamts-RegierungsratheSua-
<lb/>rez zu Breslau verfaßte, von dem Zustizminister von Car- 
<lb/>iner im Dezember 1775 dem Könige überreichte Projekt
<lb/>des revidirten Codicis Fridericiani, welches, gleich dem
<lb/>frühern Plane, nach erstattetem Gutachten des Großkanz- 
<lb/>lers von Fürst und des Kammergerichts-Präsidenten
<lb/>von Rebeur, die Königliche Genehmigung nicht erhielt.
<lb/>Eine Folge der damaligen Verhandlungen - war nur die
<lb/>Neue Verordnung, um die Prozesse zu verkür- 
<lb/>zen, vom 15. Zanuar 1776. .

<lb/>Diese in den Zähren 1774 bis 1776 stattgchabten
<lb/>Verhandlungen sollen nachstehend aus dem ersten und drit- 
<lb/>ten Bande der im Zustizministerium aufbewahrten Mate- 
<lb/>rialien der Allgemeinen Gerichtsordnung mitgetheilt wer-
</p>

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               <p>

                  <lb/>6
</p>
               <p>

                  <lb/>den, da sie rin lebendiges Bild von des großen Königs,
<lb/>Dessen vor 100 Zähren erfolgte Thronbesteigung wir vor
<lb/>Kurzem gefeiert haben, tiefem Eingehen in die gerichtliche
<lb/>Prozedur und von Dessen aufrichtigem Bestreben, das
<lb/>Wohl Seiner Unterthanen zu fördern, geben, auch um
<lb/>deswillen von Znteresse sind, weil die damals von dem
<lb/>Zustizminister von Carmer aufgestellten, von dem Kö- 
<lb/>nige verworfenen Grundsätze, nach der am 11. Dezember
<lb/>1779, in Veranlassung der Müller Arnoldschen Sache, er- 
<lb/>folgten Entlassung des Großkanzlers von Fürst und der
<lb/>am 25. Dezember 1779 erfolgten Ernennung des Zustiz-
<lb/>ministcrs von Carmer zu dessen Nachfolger, wieder ausge- 
<lb/>nommen wurden und die wesentliche Grundlage des Cor- 
<lb/>pus juris Fri d ericianr vom 26. April 1781 und
<lb/>unserer jetzigen Allgemeinen Gerichtsordnung vom
<lb/>6. Zuli 1793 bilden.

<lb/>Berlin, den 1. November 1841.
</p>

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               <p>

                  <lb/>6
</p>
               <p>

                  <lb/>I
</p>
               <p>

                  <lb/>1. Jmrnediat-Bericht des schlesischen Etats- und
<lb/>Iusiizminisiers von Carmer vom 18.Aug. 1774.
</p>
               <p>

                  <lb/>-^^aß die Prozesse noch immer durch viele Jahre.ver- 
<lb/>schleppt werden und oft aus einem 5, 6 und mehr neue
<lb/>entstehen, davon liegt die Ursach bloß in der unnatürlichen
<lb/>Prozeßordnung, welche unsere Rechtsgelehrte des dunkel- 
<lb/>sten Zeitalters aus Italien nach Deutschland gebracht ha- 
<lb/>ben, und die wir noch immer als ein Heiligthum beibe- 
<lb/>halten. Selbst unsere neuere Gesetzbücher greifen nicht die
<lb/>alte päbstliche Prozeßordnung, sondern nur die bei den ge- 
<lb/>richtlichen Personen eingcrißne Mißbräuche an: und die
<lb/>etwa zugleich beliebte Abkürzung der Termine in gericht- 
<lb/>lichen Handlungen, durch welche man die Prozesse selber
<lb/>abzukürzen geglaubt hatte, sind schon längst wieder als ge- 
<lb/>fährlich erkannt und durch neue Verordnungen redressirct,
<lb/>dadurch aber auch zugleich wieder zu neuen Verschleppun- 
<lb/>gen Anlaß gegeben worden. Cs ist natürlich, daß man
<lb/>zur richterlichen Beurtheilung eines Rechtsstreits eine voll- 
<lb/>kommene Kenntniß von dem wahren Zusammenhang der
<lb/>Sache haben müsse, und i daß ohne solche eine richtige
<lb/>Applikation der Gesetze unmöglich sei. Nach unserer Pro- 
<lb/>zeßordnung bekommt der Richter die Acte, nicht eher in
<lb/>die Hände, als bis die Advokaten von beiden Thcilen den
<lb/>Rechtshandel durch lausend Erdichtungen und Drehungen
</p>

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               <p>

                  <lb/>7
</p>
               <p>

                  <lb/>in die äußerste Verwirrung gesetzt haben; und als denn
<lb/>sind die Uebel, welche ich in der Beilage ■*) erzähle, un- 
<lb/>vermeidlich.

<lb/>Ew. Königliche Majestät haben schon im Jahr 1760
<lb/>in Oausa des von PaczinSky vonto-r den General von
<lb/>Bornstädt zu Oppeln mir den Grund zu einer Instruktion
<lb/>der Prozesse vorgeschriebe», welche ich durch 2^ jährige Er- 
<lb/>fahrung und Untersuchung als den einzig wahren und na- 
<lb/>türlichen gefunden habe. Ew. Königliche Majestät be- 
<lb/>sohlen mir damahls dir zwischen gedachten erhitzten Par- 
<lb/>teien obschwebende 15 Prozesse nach ihrem wahren Zu- _
<lb/>sammenhang in facto zu untersuchen, ohne prozessualische
<lb/>Weitläuftigkeiten zu instrnircn und zu entscheiden/ und ich
<lb/>habe das Glück gehabt, binnen 8 Tagen sowohl Ew. Kö- 
<lb/>niglichen Majestät, als selbst denen Parteien ein vollkom- 
<lb/>menes Genüge zu leisten.

<lb/>Eben diesen Alockmn procedendi habe ich auf Ew.
<lb/>Königlichen Majestät allcrgnädigsten mündlichen Befehl
<lb/>unterm 4. September 1770 in der Instruktion zur Ein- 
<lb/>leitung der Prozesse zwischen Unterthanen und ihren Herr- 
<lb/>schaften zum Grund gelegt, und die bisherige Erfahrung
<lb/>zeiget, daß dieses der einzige sei, wodurch Ew. Königliche
<lb/>Majestät landesväterliche Intention und der Sicherheit
<lb/>Dero getreuen Unterthanen in allen Fällen ein Genüge
<lb/>geschehen könne.

<lb/>Ich kenne alle Einwürfe, welche wider diese nur in
<lb/>Civilsachen, neue Prozeßordnung gemacht werden könnten,
<lb/>ich habe sie alle durchgedacht und fürchte bei Ausführung
<lb/>der Sache nichts, als den Neid und die Chikane meiner
<lb/>Kunstgenoffen, welche durch diese Einrichtung wenigstens
<lb/>zwei Drittel von ihrer juristischen Weisheit vereitelt sehen
<lb/>werden.

<lb/>Inzwischen würde der unmittelbare Schutz Ew. Kö- 
<lb/>niglichen Majestät mir zur Ucberwindung aller Schwierig-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Diese Beilage, der in der Vorbemerkung gedachte Plan zur
<lb/>Verbesserung des Iustizwesens, ist hier weggclasscn worden, da die
<lb/>Hauplgrundzüge desselben sich aus dem spätere» Jmmedial-Berichte
<lb/>des Großkanzlers Freiherr» von Fürst vom 10. Dezember 1774
<lb/>(Nr. 3.) ergeben.
</p>

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               <p>

                  <lb/>8


<lb/>keiten vollkommen hinlänglich sein, und ich getraute mir,
<lb/>schon im ersten Zahr die jetzt bei den Regierungen in
<lb/>Schlesien schwebende Prozesse um den größten Theil zu
<lb/>vermindern, und alsdenn mit einer weit geringem Anzahl
<lb/>von Rathen, Advokaten und Subalternen dem Publiko ein
<lb/>vollkommnes Genügen zu- leisten- auch alle Chikanen aus
<lb/>denen gerichtlichen Handlungen, auf ewig zu verbannen.
<lb/>Breslau, den 18. August 1774.

<lb/>v. Carmer. ;
</p>
               <p>

                  <lb/>2, Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 6. Sept. 1774.
</p>
               <p>

                  <lb/>Mein lieber Großkanzler Freiherr von Fürst. Ich
<lb/>habe Euch hierbeigchenden Bericht Meines Etatsministres
<lb/>von CarMer, welcher sehr viele und wichtige zu Ab- 
<lb/>kürzung der Prozesse abzweckende Anmerkungen, und die
<lb/>ganz eigentlich cxaminiret zn werden schön meritiren, ent- 
<lb/>hält, in der Absicht znsertigen. wollen, daß Ihr solche mit.
<lb/>aller Aufmerksamkeit nachzusehen, und Mir darüber so- 
<lb/>dann gutachtlich zu berichten, nicht unterlassen werdet. Zch
<lb/>.bin Euer wohlasfektionirter König,

<lb/>Potsdam, den 6. September 1774. .

<lb/>Friedrich. v . ,

<lb/>An . '

<lb/>de» Eroßkanzler Freiherr» von Fürst. .
</p>
               <p>

                  <lb/>3. Immediat-Bericht des Großkanzlers Freiherrn
<lb/>von Fürst vom 10. Dezember 1774, mit Aller-
<lb/>höchsteigenhändiger Margmal-Resolution.
</p>
               <p>

                  <lb/>a.

<lb/>. Euer Königliche Majestät haben mir befohlen,

<lb/>das von dem Ministre v. Carmer überreichte neue
<lb/>Projekt zu einer besseren Zustiz - Administration zu
<lb/>xraminiren, und darüber zu berichten.
</p>
               <p>

</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0011.tif"
                   n="9"
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               <p>

                  <lb/>9
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Projekt wirft die Hauptgrundsätze des von Ewr.
<lb/>Königl. Majestät im Zahre 1747 durch den Codicem
<lb/>Fridcriciaimm. etablirten Zustizsysteme über den Hänfen.

<lb/>■ Der rc. von Carmer will den Richtern allzu arbi-
<lb/>traire Gewalt^ einräumen, und fast alles durch Kommissa-
<lb/>rien traktirm. y.:

<lb/>Die Advokaten will er von dem Vortrag und In- 
<lb/>struktion der Sachen ausschließen.-:. .&lt;

<lb/>Die Parteien sollen entweder persönlich erscheinen,
<lb/>oder Kommissarii jit ihnen reisen. Weit kostbarer würden
<lb/>die Prozesse schon allein durch die Kosten dieser, oft sehr
<lb/>weiten und nach dem Projekt in einem Prozeß zwei bis
<lb/>dreimal, vyrfalleudm Reisen, -werden.;',! Weit mehr Räche
<lb/>aber würden auch nöthig sein, wenn in jeder Sache und
<lb/>fast bei jedem neuen Vorfall inj Prozeß ein Rach ju den
<lb/>oft 10 bis 20 Meilen-entferntem Parteien reisen, oder auch
<lb/>im Gerichtsort alles allein mündlich von Ihnen selbst auf-
<lb/>nehmen sollte. • n:::: . f. v.

<lb/>Nichts will der von Garnier an gewisse Fristen
<lb/>binden. - ? '■

<lb/>Der größeste Erfolg seines Projekts- so sehr er das
<lb/>Gcgencheil davon verspricht, würde daher dieser sein,

<lb/>. daß die Prozesse weit mehr kosten, daß noch weit
<lb/>. mehr Räche und Richter nöthig sein, und daß den- 
<lb/>noch die Prozesse länger dauern würden.

<lb/>Höchst gefährlich aber halte ich auch, die meistens unwis- 
<lb/>sende Parteien der Diskretion der Richter und Kommissa- 
<lb/>rien allein zu überlassen, da diese doch allezeit Menschen
<lb/>bleiben, ' . ,' &gt; i

<lb/>Durch den Advokaten wird der Richter kontrollkrt,
<lb/>und der Richter hält den Advokat im Zaum; dies stellt
<lb/>die Partei in Sicherheit.

<lb/>Zn kleinen Städten, und bei Dorfgerichten, wo jeder
<lb/>den andern übersehen kann, ist das Projekt anzuwenden,
<lb/>und das nützliche davon schon introduzirt.

<lb/>Bei größern Gerichten und Landes-Iustizkollegiis ist
<lb/>hingegen das Carmersche Projekt inapplicablc und all- 
<lb/>zugefährlich.

<lb/>Der Codex Fridcrioiainm, dessen Haupt-Prinzipia
<lb/>Ew. Königliche Majestät dem Großkanzler v. Cocceji
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0012.tif"
                   n="10"
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               <p>

                  <lb/>10
</p>
               <p>

                  <lb/>selbst diktirt, soutenirt in ganz Europa noch den, Ruhm
<lb/>des Vorzugs.

<lb/>Verbesserungen, Erläuterungen und Zusätze hat ein
<lb/>Zeitraum von 27 Zähren theils schon nochwendig gemacht,
<lb/>chcils erfordern dergleichen noch mehrere die täglich sich
<lb/>mehr verviefaltigende Arten der Geschäfte der Einwohner
<lb/>Ew. Königlichen Majestät erweiterter Staaten.

<lb/>Sowohl der v. Cocceji als v.-Zariges sind in-
<lb/>tentionirt gewesen, -

<lb/>den ^oäivvni Fridericianum revidirt und vermehrt-
<lb/>. Ew. Königlichen Majestät zur Approbation vorzulegcn.
<lb/>Unter beiden habe ich daran mitgeardcitet. Völlig
<lb/>fertig und vollständig - aber ist Las Werk noch nicht ge»
<lb/>worden. ':

<lb/>Zch unterstehe mich daher allerunterthänigst anzutra-
<lb/>gen, ob Ew. Königliche Majestät zu approbiren geruhen
<lb/>wollen,

<lb/>daß ich mit Zuziehung des Präsident v. Rebeur
<lb/>. ? und Geheimen Rath Könen, welche beide schon
<lb/>von dem rc. v. Zari ges dazu gebraucht worden, und
<lb/>- noch einiger andern Räche den revidirten ^odiovin
<lb/>Friderioianma zum völligen, Stande bringen, darin
<lb/>die seit 27 Zähren schon geschehene und jetzt noch
<lb/>nöthige Verbesserungen zusammenfassen und, sobald
<lb/>er vollkommen ausgearbeitct, Ew. Königl. Majestät
<lb/>Approbation darüber erbitten dürfe.

<lb/>Ew. Königl. Majestät landesväterliche Zntcntion, daß
<lb/>prompte aber auch solide und rechtschaffene Justiz Zeder- 
<lb/>mann administriret werde, soll gewiß hierdurch besser er- 
<lb/>reicht werden, ohne daß, wie der v. Carmer intendirt,
<lb/>Ew. Königlichen Majestät ganzes Zustizsystcme umgestürzt
<lb/>werde.

<lb/>Berlin, dm 10. Dezember 1774.
</p>
               <p>

                  <lb/>Seine Königliche Majestät, meinen aller-
<lb/>gnadigsten Herrn.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0013.tif"
                   n="11"
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               <p>

                  <lb/>11
</p>
               <p>

                  <lb/>: - b. - •

<lb/>Allerhöchsteigenhändige Marginal - Refolu-
<lb/>tiou Sr. Majestät des Königs.

<lb/>Die Formalitäten bei der Zustiz fangen an sich wie- 
<lb/>der zu verlängern und trainircn die Prozesse eben wie vor
<lb/>diesem; man muß mehr auf den Grund der Sachen sehen
<lb/>und Formalitäten seindt nichts als unnütze Ceremonicn.
<lb/>Biele Gesetze langen nicht, aber wenige und klare Gesetze,
<lb/>und solche müssen nicht kommentirct werden; denn dadurch
<lb/>kann man sie nach Belieben interpretiren. Coenen und
<lb/>Rebeur halte ich nicht stark und gescheit genug,, den
<lb/>Codi(56m zu verbessern. ■

<lb/>, Friedrich.
</p>
               <p>

                  <lb/>4. Protokoll über die von Seiner Königs. Maje- 
<lb/>stät dem Großkanzler Freihcrrn v. Fürst den 7.
<lb/>Januarii 1775'mündlich crtheilte Ordre wegen
<lb/>der Prozesse.

<lb/>^etum Berlin, dm 7. Januarii 1775.

<lb/>Da Seine Königl. Majestät mich heute zu Sich rufen
<lb/>ließen und mir Dero höchstes Mißfallen bezeugten, daß die
<lb/>Prozesse wiederum allzulange zu dauern, allzusehr auf
<lb/>nichts taugende Formalitäten gesehen, und die Advokaten
<lb/>nicht scharf- genug gehalten würden, und alle Prozesse
<lb/>schlechterdings in einem Zahre zum Ende gebracht werden
<lb/>müßten; so unterstand ich mich zwar, dawider zu erwidern,
<lb/>daß alles mögliche geschehe, ich es an meinem äußersten
<lb/>Fleiß nicht ermangeln ließe, die Prozesse von Zahr zu
<lb/>Zahr nach denen jährlichen Listen, wovon ich den Extrakt
<lb/>vorzeigen wollte, abnähmen, und nach solchem auch jedes
<lb/>Zahr an alten Prozessen nur wenige, ungefähr 6 bis 7
<lb/>von 100 unabgethan übrig blieben, indem, daß alle ohne
<lb/>Ausnahme geendigt würden, unmöglich sei. Seine Kö- 
<lb/>nigliche Majestät aber blieben dabei, daß alle Prozesse
<lb/>nach der neuen von Zhnen vorgeschriebenen Znstiz-Einrich-
<lb/>tung in einem Zahr zum Ende kommen müßten, und die
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0014.tif"
                   n="12"
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               <p>

                  <lb/>12
</p>
               <p>

                  <lb/>Advokaten mit mehrerer Schärfe dazu angehalte» werden
<lb/>müßten, und wollten dagegen keine weitere Ikemonstrutio-
<lb/>livs annehmen.

<lb/>Berlin, den 7. Januar 1775.

<lb/>-..i ^ ■■■■ - .= ■■ . ■ v. Fürst.
</p>
               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>Allerhöchste Kabmets-dr-re vom &gt; 28. ScA

<lb/>,* .... /■■'. v ", iember 1775. -• ///', ■//;/
</p>
               <p>

                  <lb/>Mein / lieber Größkanzler Freiherr .p. Fürst. , Zch
<lb/>kenne/keines von denen Mir in dem hierneben zurück?
<lb/>gehenden Plan vorgeschlagenen Subjectis zu denen bei
<lb/>Meinen Zustizkollegiis eröffneten Rathsstellen. Zhre bei
<lb/>der Examinations-Kommission bewiesene Geschicklichkeit ist
<lb/>eine dazu höchst nöthige Dualität. Zch überlasse cs aber
<lb/>Euerem Gewissen, daß Sie insgesamt»! eben so. ehrliche
<lb/>Leute sind; und in dieser Voraussetzung gebe Zch Meinen
<lb/>Beifall zu Euern sä'mmtlichen Vorschlägen. Hiernächst aber
<lb/>mag Zch Euch bei dieser Gelegenheit nicht bergen, daß
<lb/>mir noch manche Mängel und Gebrechen bei Meinem
<lb/>Zustizwesen beiwohnen, welche noch eine sehr große Re-
<lb/>forme erfordern. Um nur. ein Paar dererselbcn nahmhast
<lb/>,zn machen; so stnde Zch, daß, aller Meiner Verordnungen
<lb/>vhnerachtct, die Prozesse verschleppet, und den Advokaten
<lb/>-zu viel Willen gelassen wird. ..DiesemUnwesen muß abge- 
<lb/>holfen, die Advokaten in mehr und besserer Ordnung ge- 
<lb/>halten, und die unordentlichen und saumseeligen, befinden- 
<lb/>den Umständen nach, bestraft werden. -Auf diese und an- 
<lb/>dere nöthige.Reformen will ich insbesondere einen Theil
<lb/>'.Meines bevorstehenden Winter-Aufenthalts in Berlin ver- 
<lb/>wenden; und um das darüber zu treffende Konzert in
<lb/>Meinem Zustizdepartement noch vollkommener zu machen,
<lb/>habe ich meinen Etatsministre v. Carmer gleichfalls ge- 
<lb/>gen diese Zeit nach Berlin entbothen. Zch bin indessen
<lb/>Euer wohlaffektionirter König. .' /

<lb/>Potsdam, den 28. September, 1775. ;,-

<lb/>Friedrich.

<lb/>: An : '■

<lb/>den Grosikanzler Frciherru v. Fürst. '
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0015.tif"
                   n="13"
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               <p>

                  <lb/>13
</p>
               <p>

                  <lb/>6. Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 6. Dezem- 

<lb/>ber 1775.

<lb/>Mein lieber Großkanzler ». Fürst! Ich lasse Euch
<lb/>hienebcn den von Meinem Etatsministre v. C arm er
<lb/>umständlicher ausgearbeiteten Entwurf zur Verbesserung
<lb/>der Prozeßordnung *) zusenden, und habe Euch dabei auf-
<lb/>geben wollen, alles darin enthaltene ganz genau nachzu-
<lb/>sehen, und reiflich zu erwägen, und will Zch, so bald Zhr
<lb/>damit fertig, Eure Anzeige erwarten, und Euch sodann
<lb/>anhcro kommen lassen. Zch bin Euer wohlaffektionir-
<lb/>ter König.

<lb/>Potsdam, den 6. Dezember 1775.

<lb/>Friedrich.

<lb/>An

<lb/>den Grosikanzlcr Freiherr« ».Fürst.

<lb/>7. ' Jmmediat-Bericht des Großkanzlcrs Freiherr»
<lb/>v. Fürst vom 1-1. Dezember 1775 nebst Allerhöchst-

<lb/>eigenhändiger Marginal-Refolntion.
</p>
               <p>

                  <lb/>a.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ew. Königlichen Majestät Befehl gemäß habe ich das
<lb/>mir zugefertigte Projekt des Etatsministre v. C arm er zu
<lb/>einer neuen Prozeßordnung mit der genauesten Attention
<lb/>nunmchro völlig durchgeschen.

<lb/>Ew. Königlichen Majestät Ordre erwarte allernntcr-
<lb/>thänigst, welchen Tag Ew. Königliche Majestät befehlen,
<lb/>daß ich deshalb nach Potsdam kommen solle.
</p>
               <p>

                  <lb/>Berlin, den 14. Dezember 1775.

<lb/>An

<lb/>Seine Königliche Majestät, meinen aller-
<lb/>gnädigsten Herrn.
</p>
               <p>

                  <lb/>v. Fürst.
</p>
               <p>

                  <lb/>°) Dieser umständlichere Entwurs zur Berbesserung der Prozest-
<lb/>vrdniing, von dem Oberamtsregicrungsralh Snarez eigenhändig ge- 
<lb/>schrieben, befindet sich lm zweiten Bande der Materialien der Allge- 
<lb/>meinen Gerichtsordnung.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0016.tif"
                   n="14"
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               <p>

                  <lb/>14
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Allerhöchsteigenhandige Marqiltal-Resolu- 
<lb/>tion Sr. Majestät des Königs.

<lb/>Wir werden dieses hier examiniren.

<lb/>Friedrich.
</p>
               <p>

                  <lb/>8. Immediat-Bericht des Großkanzlers Freiherr«
<lb/>v. Fürst vom 14. Dezember 1775 nebst Allerhöchst-'
<lb/>eigenhändiger Marginal-Resolution.
</p>
               <p>

                  <lb/>a.

<lb/>Laut der von den Regierungen und Landes-Zustiz-
<lb/>kollegiis eingesandten General-Prozeßlistcn sind bei densel- 
<lb/>ben in diesem 1775 sten Zahre

<lb/>über 10,800 Prozesse abgethan worden.

<lb/>Bei den meisten Kollegiis sind nicht über 10 bis 20, und
<lb/>bei allen zusammen gerechnet nur etwa über 500 alte
<lb/>Sachen, die länger als ein Zahr gedauert, unabgethan
<lb/>übrig geblieben.

<lb/>Zn vorigen Zähren blieben dergleichen zwei- bis drei- 
<lb/>mal so viel und wohl 1100 bis 1600 alte Sachen jähr- 
<lb/>lich übrig.

<lb/>Diesen großen Unterschied, zwischen diesem und vori- 
<lb/>gen Zähren habe ich durch zwei ganz simple Operations
<lb/>effektuirt.

<lb/>Erstens habe ich &gt; das Gesetz gegen das muthwillige
<lb/>Leugnen und Lügen aufs neue eingeschärfet, und darauf
<lb/>gehalten:

<lb/>daß wer etwas wider die Wahrheit muthwillig leug- 
<lb/>net, dem Gegner das Duplum erstatten muß.
<lb/>Zweitens habe ich gegen die Advokaten ohne Nachsicht
<lb/>Schärfe gebrauchen und Zhnen ankündigen lassen:

<lb/>daß am Ende dieses Zahres die' inkorrigiblen gewiß
<lb/>kassiert werden sollten.

<lb/>Zch rcalisire die Drohung durch die 5 Kassations-Reskripte,
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0017.tif"
                   n="15"
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               <p>

                  <lb/>15
</p>
               <p>

                  <lb/>welche ich mit einem besondern Bericht allerunterthänigst
<lb/>zur Boliziehung vorlege *).

<lb/>Unter Ew. Königs. Majestät allergnädigste» Appro- 
<lb/>bation hoffe ich:

<lb/>durch Kontinuation dieser beiden würksam gefundenen
<lb/>Hülfsmittel Cw. Königlichen Majestät Intention und
<lb/>allergnädigste Zufriedenheit künftiges Zahr noch, voll- 
<lb/>kommener zu erreichen.

<lb/>Berlin, den 14. Dezember 1775.

<lb/>v. Fürst.

<lb/>An

<lb/>Seine Königliche Majestät, meinen aller- 
<lb/>gnädigsten Herrn.
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Allerhöchsteigenhändige Marginal- Resolu- 
<lb/>tion Sr. Majestät des Königs.

<lb/>Das ist ganz gut, aber kein Prozeß muß über rin
<lb/>Zahr dauern, oder Diejenigen und Advokaten, wer Schuld
<lb/>hat, muß davor angesehen werden, und ein Advokat, der
<lb/>Schelmereien thut, muß ernstlich bestrafet, zum wenigsten
<lb/>kassiret werden-

<lb/>Friedrich.
</p>
               <p>

                  <lb/>9. Allerhöchste Kabincts-Ordrcn vom 21. Dezem- 
<lb/>ber 1775 und 3. Januar 1776.
</p>
               <p>

                  <lb/>a.

<lb/>Mein lieber Großkanzler Freiherr v. Fürst! Ich
<lb/>habe Euch hiedurch im Voraus bekannt machen wollen,
<lb/>daß Zch Meinen ElatSministre v. C arm er gleich nach
<lb/>dem neuen Zahre auhero beschicden, und daß Zch Euch
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Diese fünf KassationS-Neskripte wurden von dem Könige'am
<lb/>15. Dezember 1775 vollzogen; am 19. Dezember überreichte der
<lb/>Großkanzler zwei anderweitige, welche gleichfalls die Allerhöchste Voll- 
<lb/>ziehung erhielten.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0018.tif"
                   n="16"
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               <p>

                  <lb/>16
</p>
               <p>

                  <lb/>sodann auch Herkommen zu lassen gesonnen- um mit Euch
<lb/>beiden den Entwurf zur neuen Prozeßordnung durchzu- 
<lb/>gehen: Zhr könnet Euch alsek deshalb in Zeiten arrangi-
<lb/>ren, und Zch bin Euer wohlaffektionirter König. '

<lb/>Potsdam, de» 21. Dezember 1775.

<lb/>Friedrich.

<lb/>An . - - ' ' •

<lb/>den Großkanzler Freiherrn v. Fürst.'
</p>
               <p>

                  <lb/>I).

<lb/>Mein lieber Etatsministre v. Carmer! Zch habe
<lb/>Euch bereits zu erkennen gegeben, daß Zhr Euch mit Mei- 
<lb/>nem Großkanzler Freiherrn v. Fürst, in Ansehung einer
<lb/>anders einzuführenden Prozeßordnung, den Winter zusam- 
<lb/>men thun sollet: da Zch Euch nun beide darüber Selbst
<lb/>allhier sprechen will; So könnet Zhr nunmehro Eure Reise
<lb/>dergestalt arrangiren, daß Zhr gleich nach dem neuen
<lb/>Zahre allhier cintrcffet, alsdann Zch den Großkanzler Frei- 
<lb/>herrn v. Fürst auch anhero kommen lassen werde. Zch
<lb/>bin Euer wohlaffektionirter König.

<lb/>Potsdam, den 21. Dezember 1775.

<lb/>. Friedrich.

<lb/>An

<lb/>den Etatsminkstre v. Carmer.
</p>
               <p>

                  <lb/>c.

<lb/>Mein lieber Großkanzler Freiherr v. Fürst! Da
<lb/>Zch Euch auf Morgen allhier gerne sprechen will; So
<lb/>habt Zhr Euch dahin zu arrangiren, daß Zhr Morgen
<lb/>Vormittag gegen 11 Uhr Euch bei Mir einfinden könnet.
<lb/>Zch bin Euer wohlaffektionirter König.

<lb/>Potsdam^ den 3. Jannarii 1776.

<lb/>Friedrich.

<lb/>An

<lb/>den Großkanzler Freiherrn v. Fürst.
</p>
               <p>

                  <lb/>10.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0019.tif"
                   n="17"
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               <p>

                  <lb/>17
</p>
               <p>

                  <lb/>10. Allerunterthämgste Vorschläge des Großkanz- 
<lb/>lers Freiherr« v. Fürst, wie am besten vorzubeu-
<lb/>gcn, daß überhaupt weniger Prozesse im ganzen
<lb/>Staat entstehen.
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Die meisten Prozesse entstehen aus Unwissenheit
<lb/>der Rechte.

<lb/>Weiß der eine Theil die Rechte, der andere, aber
<lb/>nicht, so wird oft dieser unschuldig von dem andern be- 
<lb/>trogen. Oft weiß keiner von beiden, waS recht ist, und gehen
<lb/>Verbindungen ein, die beide, oder doch ihre Erben in
<lb/>Verwickelung bringen.

<lb/>Ein allgemeines vollständiges deutsches klares Gesetz- 
<lb/>buch fehlt noch in den hiesigen Staaten.

<lb/>Der Großkanzler v. Cocceji hat es angefangen,
<lb/>aber nicht vollendet.

<lb/>Zn Ost- und Wcstpreußen ist indessen schon das alte
<lb/>deutsche Landrecht und überhaupt die Gesetze klar und voll- 
<lb/>ständig gemacht. Cs ist möglich ein allgemeines Gesetz- 
<lb/>buch anzufertigen, wann nur für jede der vielen verschiede- 
<lb/>nen Provinziell wegen ihrer Spezialoerfassungen in Erb- 
<lb/>fällen, Lehnsfällen rc. rin Spezialanhang zur Ausnahme
<lb/>beigefügt wird.

<lb/>Mit Hülfe von 6 bis 8 Rächen von hier und aus
<lb/>den Provinzien hoffe ich in 9 bis 10 Monaten das Werk
<lb/>zu Stande zu bringen, wofern Ew. Königl. Majestät mich
<lb/>nur von meiner ordinairen Arbeit dispensircn, oder erlau- 
<lb/>ben wollen, daß ich mir hierzu ein Paar Räthe zu Hülfe
<lb/>nehme.

<lb/>Ich unterstehe mich daher:

<lb/>1) die baldige Anfertigung eines allgemeinen
<lb/>vollständigen deutschen Gesetzbuches für
<lb/>Ew. Königl. Majestät sämmtliche Provinziell
<lb/>in allenmterlhänigsten Vorschlag zu bringen.

<lb/>II. Sehr viele Prozesse sind Schuld-, Zndttlt- und
<lb/>Konkurs-Prozesse. Erfolgt auf klare Schuldbriefe und
<lb/>Wechsel sogleich die Exekution, werden die Hypothekenbü- 
<lb/>cher richtig und akkurat gesühret, hat nichts vor dem darin
<lb/>eingetragenen den Vorzllg, konstirt daraus der zuverlässige

<lb/>&gt;841. $.115. B
</p>

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                   n="18"
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               <p>

                  <lb/>18
</p>
               <p>

                  <lb/>Werth des Immobilis, so wird der Kredit sicher gestellet,
<lb/>und wer nicht ganz unvorsichtiger Weise handelt, kann
<lb/>nicht um das Seinige kommen. Die Prioritäts-Streite
<lb/>fallen weg.

<lb/>Es ist schon zu Zeiten des v. Zariges an einer
<lb/>besseren Hypotheken- und Konkurs-Ordnung gearbeitet. Zch
<lb/>habe sie größtenkheilS fertig liegen. Die Einrichtung des
<lb/>Hypothekenwesens in Westpreuße» aecrochiret sich an deren
<lb/>Publikation. Die Ehurmärkschen Stände, die jetzo hier
<lb/>wegen ihres Kreditwesens versammelt sind, wünschen selbst
<lb/>einige Aenderungen in den bisherigen Schuldgesetzen. Zch
<lb/>muß dahero:

<lb/>2) eine neue verbesserte Hypotheken« und
<lb/>Konkurs-Ordnung

<lb/>vor allen andern fertig zu machen, um Erlaubniß bitten.

<lb/>III. Seit ^nno 1770 sind schon jährlich weniger
<lb/>Prozesse entstanden, weil durch, das Edikt vom 8. Februarii
<lb/>1770 festgesetzt worden, daß über mehr als 50 Thalcr
<lb/>kein anderer als schriftlicher Kontrakt verbindlich sein solle.
<lb/>Doch hat das Edikt noch nicht seine ganze Wirkung, weil
<lb/>diese ob zwar schriftliche Kontrakte von unverständigen und
<lb/>oft bösen Leuten zweideutig und kaptieus aufgesetzet werden.

<lb/>Es würden also noch weniger Prozesse entstehen, wenn
<lb/>wenigstens über Immobilien alle Kontrakte entweder ge- 
<lb/>richtlich gemacht, oder gerichtlich vor der Konfirmation re-
<lb/>vidirt würden.

<lb/>Ich submittire daher: ob

<lb/>3) Ew. Königl. Majestät approbiren, daß das Edikt
<lb/>vom 8 Februarii 1770 wegen der schriftlichen
<lb/>Kontrakte in Ansehung der Immobilien dahin
<lb/>cxtendiret werde,, daß solche gerichtlich geschehen
<lb/>müssen.

<lb/>Wann Ew. Königl. Majestät gefällig sein sollte,
<lb/>auch nur ad 2 und 3 meine allerunterthänigste Vor- 
<lb/>schläge zu agreiren, ~

<lb/>so hoffe ich davon den besten Erfolg und die Erreichung
<lb/>Ew. Königl. Majestät landesväterlichen Intention.

<lb/>Berlin, de» 3. Januarii 1776. •

<lb/>v. Fürst.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0021.tif"
                   n="19"
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               <p>

                  <lb/>19
</p>
               <p>

                  <lb/>11. Kurze Hauptprinzipia der Iufiizverbesserung,
<lb/>wornach die Prozesse in einem Jahre zu Ende zu
<lb/>bringen *).
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Seiner König!. Majestät rc. unveränderlicher Wille
<lb/>ist und bleibet, daß in Dero Staaten die Prozesse nicht
<lb/>Liber ein Zahr bauern sollen. .

<lb/>2) Da dieses nach dem Cortice Fridericiano in
<lb/>vielen Fällen unmöglich geblieben; so soll die darin vor- 
<lb/>geschriebene Berfahrungsart nach folgenden Grundsätzen
<lb/>mehr in die Kürze gezogen, und dabei nachstehende
<lb/>Hülssmittel zur Erreichung des Endzweckes angewendet
<lb/>werden.

<lb/>3) Die Z n zid en tpunkte, welche bisher die Sachen
<lb/>in die größeste Weitläuftigkeiten und Verwirrungen ge- 
<lb/>bracht, müssen gänzlich evitiret, oder doch koupiret, und
<lb/>niemals in besondern Znstanzien traktiret, sondern allezeit
<lb/>zugleich mit der Hauptsache darüber erkannt werden»

<lb/>4) Damit nicht wie bisher immer einneuerPro-
<lb/>zeß aus dem vorigen entstehe, so müssen die Pro- 
<lb/>zesse allezeit definitiveinent entschieden, und daher die.

<lb/>.Parteien und derselben Advokaten sogleich von Anfang an«
<lb/>gehalten werden, alles, womit ein jeder seine Gerechtsame
<lb/>zu behaupten, oder zu defendiren vermeinet, ohne alle Re- 
<lb/>servation beizubringen. Das Gericht muß auch nicht ehen- 
<lb/>der .das Ilrthel abfassen, als bis die Sache zur Definitiv-
<lb/>Sentcnz vollkommen eclairciret ist. Es muß daher die
<lb/>Pflicht, die Prozesse zu beschleunigen, doch zugleich mit der
<lb/>gewissenhaftesten Sorgfalt unzertrennlich verbunden bleiben,
<lb/>daß niemand durch Uebereilung oder Formalitäten um
<lb/>sein Recht komme.

<lb/>5) Mehr als 3 Znstanzien haben in keiner Sache
<lb/>statt. Was durch ein rechtskräftiges Endurthel erkannt
<lb/>ist, muß unverändert und unwiederruflich gelten und zu
<lb/>Exekution gebracht werden. Wer sich dagegen setzet und
<lb/>Machtsprüche verlanget, muß das erstemal nachdrück-
</p>
               <p>

                  <lb/>. °) Diese Hauptprlnzipien batte der Grvßkanzler zu der von dem

<lb/>Könige befohlenen Audienz aufgesetzt und zu derselben mitgenommen.

<lb/>B 2
</p>

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                   n="20"
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               <p>

                  <lb/>20
</p>
               <p>

                  <lb/>sich seines Unrechts bedeutet, das zweitemal aber mit Geld,
<lb/>oder am Leibe bestrafet und bei fernerer Fortsetzung der
<lb/>Beschwerden die Strafe erhöhet werden.

<lb/>6) Wünschen beide Parteien, z. E. Erben, Nachbarn,
<lb/>Associes, noch kürzer als in 3 Znstanzien völlig aus- 
<lb/>einander gcsetzet zu werden; so stehet ihnen frei, und ist
<lb/>ihnen anzurathen, sich einen oder mehrere Schiedsrichter,
<lb/>oder Ar bi Ir v8 zu erwählen, und auf deren alleinigen Aus- 
<lb/>spruch ohne weitere Provokation zu submittircn. Sie kön- 
<lb/>nen auch in Fällen, wo die Sache vor den dazu bestell- 
<lb/>ten ordentlichen Gerichten traktiret wird, zur Gewinnung
<lb/>der Zeit und Ersparung der Kosten, wenn sie ihre Gerecht- 
<lb/>same hinlänglich cplucbirot finden, und darüber sich verei- 
<lb/>nigen, auf ein einziges Urthcl es ankommen lassen, und
<lb/>dem Crkenntniß des Richters erster und zweiter Instanz
<lb/>oder doch einem derselben entsagen.

<lb/>7) Den Parteien stehet frei, wenn sie wollen, vor
<lb/>Gericht selbst zu erscheinen, bei den Oberkollegiis
<lb/>aber müssen sie sich dem ohngeachtet zu dem Prozeß eines von
<lb/>ihnen erwählten, oder aus Berlangen bcigeordneten Advo- 
<lb/>katen bedienen, und.niemand, der nicht zur Justiz vereidet,
<lb/>in Prozeßsachen sich bei Geld- oder Leibesstrase unterste- 
<lb/>hen, Schriften oder Vorstellungen zu machen.

<lb/>8) Am Ende jeder Znstanz vor Abfassung des llrthels
<lb/>soll eine jede Partei eingeladen werden, noch erst selb st,
<lb/>wenn sie will, die Acta nachzu sehen, ob auch ihr
<lb/>Advokat alles, wozu sie ihn instrnirct, beigcbracht, und
<lb/>nichts vernachlässiget habe, damit allenfalls noch
<lb/>das nöthige suppliret werde. Bei welcher Gelegenheit auch
<lb/>der Richter jedesmal versuchen muß, ob nicht die Sache
<lb/>ganz oder zum Thcil ohne Rechtsspruch zu verglei- 
<lb/>chen sei.

<lb/>- 9) Gleichwie ein treuer und rechtschaffener Rechts-
<lb/>freund und Advokat alle Konsideration verdienet; so
<lb/>soll dies Amt künftig niemanden anvertrauet werden, der •
<lb/>nicht vorher einige Zahre lang unter Aufsicht und Anfüh- 
<lb/>rung eines der bei jedem Kollegio dazu besonders auszu-
<lb/>ersehenden, alten, gewissenhaften uud irrcprocbablcu Advo- 
<lb/>katen zuverlässige Proben von Capa cite, Assi- 
<lb/>ri ui te und Droiturc abgelegct. Die Advokaten müs-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0023.tif"
                   n="21"
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               <p>

                  <lb/>21
</p>
               <p>

                  <lb/>feit selbst ihrer Ehre »»d Reputation willen des Amts'
<lb/>unwürdige unter sich nicht dulden, sondern vielmehr auf
<lb/>deren Absetzung selbst antragcn. Der böse seinen Parteien
<lb/>untreue, nachlässige und durch Chikane sich distinguirende
<lb/>Advokat soll, sobald nur davon einige Beweise vorhanden, zur
<lb/>Sicherstellung der Parteien seines Amts sofort ent- 
<lb/>setzet, und wenn er dagegen auf eine förmliche Unter- 
<lb/>suchung provozirct, ihm solche nicht verweigert, er aber
<lb/>sodann auch nach Besinden noch härter gestrafft werden. .

<lb/>10) Die bisherige Menge der Schriften im Pro- 
<lb/>zeß soll eingeschränket, und wo solche nöthig und zulässig
<lb/>sind, ausdrücklich bestimmt, der Zeitverlust aber dadurch
<lb/>vermieden werden, daß in den meisten zu bestimmenden
<lb/>Fällen beide Theile in eben demselben Zeitraum nicht wie
<lb/>bisher einer nach dem andern, sondern zugleich die Schrift
<lb/>einbringen müssen.

<lb/>11) Eine jede Partei, die Klage anstelle« will, hat

<lb/>Zeit genug, sich dazu hinlänglich zu präpariren. Es ist
<lb/>daher keine Klage chcr.anzlmehmen, als bis zugleich darin
<lb/>die Bewismittcl ausführlich angezeiget, und wenn es Do- 
<lb/>kumente sind, derselben beigelcget werden. Zeiget sich daraus
<lb/>sogleich die krivolltö der Klage; so muß eine solche blos
<lb/>chikanöse Klage zurückgegeben, Kläger darüber bedeutet,
<lb/>und wenn er doch nicht abstehcn will, mit seiner Klage
<lb/>anders nicht als gegen Deponirung dessen, was wahrschein- 
<lb/>lich der Prozeß dem Gegner kosten dürfte, zugelassen
<lb/>werden. ,

<lb/>12) Dem Beklagten, der des Klägers Ansprüche
<lb/>oft nickt voraussehen kann, muß zur Herbeischaffung
<lb/>seiner Defcnsions-Mittel ein billiger Zeitraum verstattct,
<lb/>jedoch der Termin niemals über 3 Monath ausgesetzet
<lb/>werden. Zn diesem Termin muß der Beklagte auf die
<lb/>Klage und sämmtliche zu deren Fundirung beigebrachte
<lb/>Beweismittel sich pünktlich einlassen, und alles, was er sei- 
<lb/>nerseits für Einwendungen und Beweismittel hat, anzeigen.

<lb/>.13) Wenn solchergestalt t&gt;ie reciproquemeut zur Un- 
<lb/>terstützung cher beiderseitigen Gerechtsame angebrachte Gründe
<lb/>dem Richter vorgeleget worden; so muß der Richter die
<lb/>Beweismittel eines jeden TheilS nach ihrer ver- 
<lb/>schiedenen Beschaffenheit, z. E- durch Abhörung der Zeugen,
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0024.tif"
                   n="22"
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               <p>

                  <lb/>22
</p>
               <p>

                  <lb/>durch Ocular-Inspection etc. zur allerv o llständig-
<lb/>sten LclaircirunA der Wahrheit anwenden.' Was
<lb/>sich hierbei an Znzidentpunkten hervorthut, muß ohne eine
<lb/>besonderes Verfahren, Sentenz oder Instanz, durch rich- 
<lb/>terliche Resolutiones dergestalt eingeleitet werden, daß, wenn
<lb/>auch Parteien bei den deshalb getroffenen Verfügungen
<lb/>sich nicht beruhigen wollten, ihre dagegen habende Beschwer- 
<lb/>den zugleich mit der Hauptsache von ihnen ausgeführet,
<lb/>und mit solcher in denen darin erfolgenden Haupterkennt-
<lb/>Nissen entschieden werden.

<lb/>14) Ehe und bevor das Gericht hierauf zur Abfassung
<lb/>des Urthels schreitet, muß solches, wie ihm hiermit fürs
<lb/>künftige zur Pflicht gemacht wird, wegen des bei der Ztf-
<lb/>struktion etwa versehenen, mangelhaft und dunkel gebliebenen,
<lb/>noch die nöthigen Supplirungen und Erläuterun- 
<lb/>gen von den Parteien erfordern.

<lb/>15) Die Urthels selbst müssen auf das allerklärste,
<lb/>deutlichste und vollständigste mit Beifügung über- 
<lb/>zeugender Gründe dergestalt abgefaffet werden, daß über
<lb/>deren Ausdeutung nicht bei der Exekution, oder sonst in
<lb/>der Folge Zweifel erreget, oder wohl gar daraus Gele- 
<lb/>genheit zu neuen Prozessen genommen werden könne.

<lb/>16) Wer durch den Spruch des Gerichts erster Zn-
<lb/>stnnz sich graviret findet, hat die Freiheit, die zweite In- 
<lb/>stanz zu ergreifen. Zn dieser Instanz kann sowohl der
<lb/>eine als andere Theil, mit der vollkommensten Freiheit,
<lb/>ohne deshalb mit unnützen Eiden beleget zu werden, alles
<lb/>dasjenige nachholen, was entweder in erster Instanz ver- 
<lb/>absäumet worden, oder wovon er nunmehro einsiehet, daß
<lb/>solches zur Unterstützung feiner Gerechtsame erforderlich sei,
<lb/>und soll auch in dieser Instanz nicht anders und eher er- 
<lb/>kannt werden, als bis auch das etwa angebrachte Neue
<lb/>auf eben die Art, wie in erster Instanz erörtert worden.

<lb/>17) Sollte eine oder andere Partei auch mit dem
<lb/>Erkenntniß der zweiten Instanz nicht zufrieden sein; so soll
<lb/>denselben freistehen, annoch die dritte zu ergreifen. Zn
<lb/>dieser letzten Instanz soll nichts, was nicht schön in
<lb/>den vorigen beiden Znstanzien in facto angebracht worden,
<lb/>zugelassen, sondern allein nur das schon in Actis an und
<lb/>ausgeführte nochmals durch diesen neuen Richter, zur end- 
<lb/>lichen Beruhigung der Parteien, auf das skrupulöseste exa-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0025.tif"
                   n="23"
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               <p>

                  <lb/>23
</p>
               <p>

                  <lb/>miniret, und die keiner fernem Abänderung jemals unter- 
<lb/>worfene Sentenz pronunziirct werden.

<lb/>18) Eide müssen so selten als möglich im Prozeß
<lb/>zugclassm oder erkannt werden, und damit auch noch der
<lb/>letzte Richter die Freiheit der Beurtheilung behalte, ob solche
<lb/>unentbehrlich sind, so sollen solche nicht eher, als bis nach
<lb/>dem letzten Urtel geschworen werden.

<lb/>19) Um die Parteien desto wirksamer von ungerech- 
<lb/>ten und frivolen Prozessen oder chikanösen Weitläustig-
<lb/>keiten in Fortgang derselben abznhalten, soll das Aus- 
<lb/>bleiben einer zitirten Partei den Fort lauf des Pro- 
<lb/>zesses niemals aufhalten können, sondern der außen- 
<lb/>bleibende und nicht dem Gericht die Gründe der Unmög- 
<lb/>lichkeit seines Erscheinens vorlegende Theil hat sich allein
<lb/>beizumcssen, daß er die gesetzmäßige Strafe seines Unge- 
<lb/>horsams leide, und nur von dem Zeitpunkt an, da er er- 
<lb/>scheinet, in dem fernem Fortgang des noch nicht 6unlo-
<lb/>ment entschiedenen Prozesses gehöret werde.

<lb/>20) Die Kosten muß allezeit der sukkumbirende
<lb/>Theil, oder derjenige, der Verschleppungen verursachet, dem
<lb/>Gegner ohne alle Nachsicht erstatten.

<lb/>21) Parteien, die um ihrem Gegentheil die Sache
<lb/>schwer zu machen, etwas wider die Wahrheit muth-
<lb/>willig leugnen, und dessen überführet werden, müssen
<lb/>nach der Schärfe der Gesetze noch besonders außer der Erstat- 
<lb/>tung der Kosten dafür angesehen, und Advokaten, welche dar- 
<lb/>aus eine Gewohnheit machen, unausbleiblich kassiret werden.

<lb/>dm 4. Januar!! 1776. ,
</p>
               <p>

                  <lb/>12. Protokoll über feie■ von des Königs Frie- 
<lb/>drichs II. Majestät dem Grostkanzler Freiherrn
<lb/>v. Fürst und dem Justizminister v. Carmer cr-
<lb/>thcilte Audienz vom 4. Januar 1776. *)

<lb/>Actum Potsdam auf dem Könlgl. Schloß den 4. Januarii 1776.

<lb/>Nachdem Se. König!. Majestät mich laut Ordre vom
<lb/>gestrigen Dato anhero berufen, und ich zu dem Ende schon

<lb/>°) Dieses Protokoll tst von dem Großkanzler Freiherrn v. Fürst
<lb/>eigenhändig abgcfaßt.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0026.tif"
                   n="24"
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               <p>

                  <lb/>24
</p>
               <p>

                  <lb/>des Morgens um 7£ Uhr angekommen war, so ließen Se&gt;
<lb/>König!. Majestät mich mit dem den 2ten dieses schon hierange- 
<lb/>kommenen Herrn Etatsministre v. C arm er um 10h Uhr
<lb/>in Dero Kammer rufen.

<lb/>Höchstdieselbcn eröffneten uns, nach Voraussetzung,
<lb/>daß alle menschliche Einrichtungen, wenn sie auch einige Zahre
<lb/>sich mit gutem Erfolg souteuiret, doch nicht allein durch
<lb/>einschleichende Mißbräuche verdorben würden, sondern auch
<lb/>die aus der längern Anwendung sich immer mehr hervor-
<lb/>thuende Verbesserungen erforderten, wie Sie daher auch
<lb/>die Zustizeinrichtung in Dero Staaten - nach der nunmehr
<lb/>bald 30 Zahre zu Zeiten des Großkanzlers v. Cocceji
<lb/>vorgenommenen Reforine in diesem Fall zu sein befänden,
<lb/>sind eine Verbesserung derselben vorzunehmen entschlossen
<lb/>wären-

<lb/>Sie fruzen mich demnach um meine Meinung über
<lb/>das zu diesem Ende von dem Etatsministre v. Carmer
<lb/>abgcfaßte und mir zugefertigte Projekt.

<lb/>Zch stellte demselben vor allen anderen die Unmög-
<lb/>jchkeit entgegen, wenn darnach verfahren werden sollte,
<lb/>alle Prozesse, wie doch Se. König!. Majestät mir noch
<lb/>vor Kurzem, mit Bezeigung Dero Ungnade über deren
<lb/>lange Dauer, besser zu beobachten befohlen hätten, in einem
<lb/>Zahr zu endigen. Zch berief mich auf die von mir aus
<lb/>dem Projekt mit. Allegirung der paginarum ausgezogene
<lb/>und bei mir habende Zeitrechnung, nach welcher ein nur
<lb/>etwas verwickelter Prozeß 3 Zahr, und, wenn sogar nach
<lb/>dem Projekt, falls nova in dritter Instanz angebracht
<lb/>würden, -der Spruch suspendirt, und über die nova noch
<lb/>erst in erster und zweiter Instanz erörtert werden, und
<lb/>hernach über alles zugleich in dritter Znstanz erkannt wer- 
<lb/>den sollte, 4 Zahr dauern müsse.

<lb/>Der Herr Ministre v. C arm er behauptete dagegen,
<lb/>daß nach seiner gleichfalls bei sich habenden Zeitrechnung
<lb/>die Prozesse durch sein Projekt vielmehr kürzer werden,
<lb/>und die meisten bei weitem nicht 1 Zahr dauern würden.

<lb/>Auf meinen Gegensatz, daß er jedoch in seinem gan- 
<lb/>zen Projekt es sich mit keinem Wort zu behaupten ge- 
<lb/>trauet, daß alse Prozesse in einem Zahr nach solchem ge- 
<lb/>endigt werden müßten, und daß dessen Unmöglichkeit schon
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0027.tif"
                   n="25"
                   xml:id="zs1-2084725_58-1842_0027"/>
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               <p>

                  <lb/>25
</p>
               <p>

                  <lb/>aus der darin allzu uneingeschränkten Freiheit der Parteien,
<lb/>des Kommiffarius und der Richter (es sei Dezernent oder
<lb/>Kollegium), immer mehrere Umstände in kacto beizubrin- 
<lb/>gen, oder noch deren Beibringung zu erfordern, fließe,
<lb/>nahmen Seine König!. Majestät das Wort, und deklarir«
<lb/>ten, daß allerdings Zhre Intention sei und bleibe, daß alle
<lb/>Prozesse in einem Zahr zum Ende gebracht werden müß- 
<lb/>ten, und alls,demselben entgegen laufende Wcitläuftigkei-
<lb/>ten vermieden werden müßten. Sie führten dabei einige
<lb/>Fälle Selbst an, wie zwischen 2 Parteien entstandene Strei- 
<lb/>tigkeiten, z. E. über die Behütung einer Wiese, einen
<lb/>Hausverkauf re., sehr leicht entschieden werden könnten,
<lb/>wenn nur die Parteien und Advokaten angehalten würden,
<lb/>gleich ad rein, wie Sie Sich ausdrückten, zu gehen, ein
<lb/>jeder sofort alle seine Dokumente und Beweise beibrin-
<lb/>gen müsse, nnd die irrelevanten Einwendungen verworfen
<lb/>würden.

<lb/>. Zch ergriff diese Gelegenheit,'. Sr. König!. Majestät
<lb/>vorzustellen, daß ich allerdings dafür hielte, daß die ganze
<lb/>BerfahrungSart nur mehr wieder nach den ersten von Sr.
<lb/>König!. Majestät dem feel. Großkanzler v. Cocceji dik-
<lb/>tirten Principiis stmplistzirt werden müßte, und ich daher
<lb/>Sr. Königl. Majestät Zütention gemäße kurze Principia *)
<lb/>aufgesetzet und bei mir hätte, nach welchen alle die bisher
<lb/>eingeschlichenen Mißbräuche, und die vielen seit der Zeit
<lb/>der Zustiz-Uckorine geschehenen Künstelungen wieder aufge- 
<lb/>hoben werden müßten, und daß, wenn Se". Königl. Ma- 
<lb/>jestät solche approbirten, sogleich mit Anwendung dieser
<lb/>Principiorum allhier beim Kammergericht angefangen,
<lb/>ein Rath aus jeder Provinz, um solches hier mit anzu-
<lb/>sehen und zu lernen, auch successivcment ein Provinzial-
<lb/>Prästdent nach dem andern eben dazu, und um hernach-
<lb/>mals mit dem hier gewesenen Rathe eS in feiüer Provinz
<lb/>gleichfalls einzuführen, berufen werden könnten.

<lb/>Se. Königl. Majestät approbirten diesen- Vorschlag
<lb/>im Ganzen, und da ich gedachte meine Punkte hervor- 
<lb/>brachte und dabei nochmals prämittirte, daß es dabei nur
</p>
               <p>

                  <lb/>?) cf. mun. 11. Seite 19.
</p>

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                   n="26"
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               <p>

                  <lb/>26
</p>
               <p>

                  <lb/>auf Verbesserung, nicht auf Umstürzung des von Sr. Kö- 
<lb/>niglichen Majestät dem Großkanzler v. Cocceji diktirren
<lb/>Zustiz-Systeme ankomme, so deklarirteu Se. Königl. Maje- 
<lb/>stät nochmals, daß es allerdings Zhre Meinung. sei, nicht
<lb/>das bisherigeJustiz-Systeme umzuwerfen, sondern nur solches
<lb/>verbessern zu lassen, und ich daher meine Punkte Vorträ- 
<lb/>gen möchte. ' ' -

<lb/>; Zch proponirte also, daß ein Kläger, der Zeit genug
<lb/>habe, ob und wann er seine Klage nach seinem Gefallen
<lb/>anstellen wolle, alle seine Beweismittel und Dokumente
<lb/>sogleich bei der Klage beilegen und beibringen müsse.

<lb/>Der Herr Ministrev. Carmer fielmir dabei in dieRede,
<lb/>mit dem Behaupten, daß eben dies in seinem Projekt stehe.
<lb/>Zch war aber bereit und wollte die Stellen ausschlagen,
<lb/>ihn daraus zu überführen, daß er auch dem Kläger sonst
<lb/>noch zu allen Zeiten Nachlasse, mehr in ikaeto beizübringen,
<lb/>ja Kommiffarius, Dezernent und Kollegium noch immer
<lb/>nach Gefallen auch von dem Kläger in factö5 selbst wi.
<lb/>der seinen Willen und unter Bedrohung des Eides mehr
<lb/>Umstände zu erfordern autorisirt und angewiesen werde.

<lb/>Der Herr Ministre v. Carmer blieb dabei, daß
<lb/>Kläger doch auf unerwartete Einwendungen neue Umstände
<lb/>anzudringen die Freiheit behalten müßte. Zch gab ihm
<lb/>solches zu, und daß mein Satz nur auf das, was zur
<lb/>Begründung der Klage gehöre, gehe.

<lb/>Des Königs Majestät fielen mir mit ausführlicher
<lb/>Hinznfügung noch mehrerer Gründe vollkommen bei, und
<lb/>befahlen mir, zu notiren und aufzufchreiden,

<lb/>daß, wer eine Klage anstelle, sogleich bei seiner Klage
<lb/>alle Beweismittel zur Behauptung dessen, was er
<lb/>fordere und verlange, absolut beibringen müßte.

<lb/>Da Seine Königl- Majestät in den dabei angeführten
<lb/>Exempeln auch eines Kaufkontrakts über ein Haus erwähn- 
<lb/>ten, so nahm ich mir die Freiheit vorzustellen, daß ich dem
<lb/>Staat noch weit vortheilhaftcr, als die Beschleunigung der
<lb/>Prozesse, hielte, wenn vorgcbeugt würde, daß überhaupt
<lb/>nicht soviel Prozesse entstehen könnten, und daher, so wie
<lb/>es schon von mir in Wcstpreußen geschehen, generaliter
<lb/>in allen Königlichen Provinziell eingeführt würde, daß alle
<lb/>Kontrakte über Immobilia gerichtlich gemacht, und nicht
</p>

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                   n="27"
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               <p>

                  <lb/>27
</p>
               <p>

                  <lb/>bloß, wie bisher auch in Schlesien geschehen, ohne daß
<lb/>der Richter sich um die Deutlichkeit und Klarheit der
<lb/>Contractorum bekümmert, konfirmirt würden, weil als- 
<lb/>dann lauter klare Documenta in dergleichen Sachen keine
<lb/>Prozesse veranlassen könnten.

<lb/>Se- König!. Majestät äpprobirten nicht allein diesen
<lb/>Vorschlag vollkommen, sondern befahlen mir auch

<lb/>diesen Punkt ausdrücklich aufzuschreiben und nicht zu
<lb/>vergessen, doch mit dem Zusatz daß die Kosten nicht
<lb/>vermehret würden.

<lb/>Die Unterredung leitete sich hierauf auf das Erscheinen
<lb/>der Parteien in Person im Prozeß. Und ich stellte Sr.
<lb/>König!. Majestät die unendlichen und in den meisten Fäl- 
<lb/>len den armen Parteien noch dazu sehr kostbaren Schwie- 
<lb/>rigkeiten vor, die damit verbunden wären. Der Herr
<lb/>Ministre v. C arm er opponirte mir, daß nach seinem Pro- 
<lb/>jekt es keinesweges absolut nothwendig erfordert werde,
<lb/>sondern wenn die Parteien in Person nicht erscheinen könn-.
<lb/>teil, ihre Rechtsfreunde allein admittirt würden. Er konnte
<lb/>indessen auf mein Vorhalten, welches ich sogleich aus der
<lb/>gezeichneten Stelle des Projekts ihm zu weisen mich be- 
<lb/>reitete, nicht leugnen, daß es allerdings als die Regul in
<lb/>dem Projekt stehe; und er trug bei dieser Gelegenheit zu- 
<lb/>gleich die Hauptgründe, worauf sein ganzes neues Zustiz-
<lb/>Systeme gebauet sei, Sr. König!. Majestät vor, nämlich, daß
<lb/>bisher die Advokaten die Wahrheit dem Richter zu verhehlen
<lb/>und zu verdunkeln ihr äußerstes Bestreben sein ließen, und er
<lb/>daher .nothwendig geglaubt, daß die Parteien in Person
<lb/>von dem Richter ausgefraget und ausgeforschet, und alle
<lb/>Mittel, wie im Znquisitivnsprozeß angewendet würden, um
<lb/>gewiß, die Wahrheit des facti zu erfahren; daß der daraus
<lb/>entspringende Nutzen der Eruirung der Wahrheit genug- 
<lb/>sam rechtfertige, wenn gleich, wie ich ihm vorwarf, nach
<lb/>feinem Projekt der Advokat sogar nichts von den ihm von
<lb/>seiner Partei offenbarten Heimlichkeiten verschweigen, und
<lb/>dem Advokattn oder von ihm deswegen genannten Assistenz- 
<lb/>rath gleichgültig sein solle, ob seine Partei den Prozeß ge- 
<lb/>winne oder verliere: daß er solchemnach den Advokaten
<lb/>auch einen anderen Gesichtspunkt angewiesen, nach wel- 
<lb/>chem sie ihr Amt vielmehr zur Eruirung der Wahrheit,
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0030.tif"
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               <p>

                  <lb/>28

<lb/>und dem Richter darin als Assistenzra'the zu assistircn, ver- 
<lb/>binden solle. '

<lb/>Se. Königl. Majestät forderten wegen dieses Ihnen
<lb/>nicht wohl verständlichen Gesichtspunktes nähere Erläute- 
<lb/>rung, blieben aber darüber unzufrieden: Und als ich Sr.
<lb/>Königl. Majestät den wahren Sinn des Projekts kurz
<lb/>dergestalt vorstellte, daß die Advokaten, jedoch nicht unter
<lb/>diesem Namen, sondern unter dem Namen von Assiflenz-
<lb/>räthen bleiben, von ihren Parteien auch bezahlet, in der
<lb/>Heraussorschung der Wahrheit hingegen gegen ihre Par- 
<lb/>teien dem Richter asststiren, selbst die Geheimnisse, die Ihnen
<lb/>die Partei anverttaurt, verrathen oder darüber Eide, deren
<lb/>ohnedies vielseitig in dem Projekt erfordert würden, ab- 
<lb/>schwören, oder Strafe erlegen, und ihnen bloß darum,
<lb/>daß die Wahrheit ans Licht komme, nicht ob ihre Partei
<lb/>oder der Gegner gewinne, zu thun sein solle; ich aber
<lb/>solches der Natur des Menschen entgegen zu sein hielte,
<lb/>da derjenige, der mich bezahle, und daß derselbe gewinne,
<lb/>mich mehr als ein anderer interessire; so sagten Se. Königl.
<lb/>Majestät dem Herrn Ministre v. Carmer zu wiederhol- 
<lb/>ten malen, daß er Unrecht habe. ,

<lb/>Ich versicherte dem Könige, daß, wie ich schon am
<lb/>Ende vorigen Jahres durch' Kassation 6 inkorrigibler Ad- 
<lb/>vokaten es gezeiget, und dubch sorgfältigere Prüfung der- 
<lb/>selben vor ihrer Annehmung (als welches einer der von
<lb/>mir Sr. Königl. Majestät vorzuschlagenden und in.der
<lb/>Hand habenden Punkte sei) die Advokaten im Zaum hal-
<lb/>' ten würde, ohne daß sie den Titel von Assistenzräthen be- 
<lb/>kämen, und von ihnen etwas der Natur und Eigenschaft
<lb/>eines von einer Partei erwählten und bezahlten Rechts- 
<lb/>freundes widersprechendes begehret würde. Se. Königl.
<lb/>Majestät erwiederten mir hierauf, daß, so viele Mühe ich
<lb/>mir auch geben würde, nur lauter rechtschaffene Advoka- 
<lb/>ten zu konserviren und anzunehmen, ich doch, da lauter ehr- 
<lb/>liche Leute zu. finden zu schwer und unmöglich fei, nur
<lb/>hauptsächlich dahin sehen müßte, auch den bösen Advoka-
<lb/>ten Riegel vorzuschieben, Winkelzüge zu machen, und die
<lb/>Prozesse zu ihrem Vortheil zu verlängern; und daß auch
<lb/>kein Advokat eher als am Ende (welches Herr Ministre
<lb/>p. Carmer sowohl, als ich dem König, daß es auch
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0031.tif"
                   n="29"
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               <p>

                  <lb/>29

<lb/>schon jetzt in Ansehung jeder Instanz geschehe, versicherten)
<lb/>seine Bezahlung erhalte.

<lb/>Ich nahm hlebei die Gelegenheit, auf das persönliche
<lb/>Erscheinen der Parteien zurückzugehen, und dabei außer
<lb/>der schon oben Sr. Königl. Majestät Vorgestelltei» oft sich
<lb/>ereignenden Unmöglichkeit, Kostbarkeit, Beschwerlichkeit und
<lb/>der Härte, daß mehrenthcils die Entschuldigung des Außen»
<lb/>bleibcns mit Eiden bestärket werden solle, dem Köllig, der
<lb/>die verschiedenen Karaktere der Einwohner seiner Länder
<lb/>selbst am besten kenne, zur allergnädigsten Beurtheilung zu
<lb/>geben, ob wenn auch nach des Herrn Ministres v. Car«
<lb/>mer Idee die Parteien selbst in Schlesien offenherzig dem
<lb/>Richter alle Umstände in facto offenbaren dürften, dieses
<lb/>in den meisten übrigen Provinzen zu erwarten sei, und
<lb/>ob e§ also nicht ganz vergeblich, sein würde, Parteien, die
<lb/>doch dem ungeachtet nach dem Projekt ihre Advokaten ha- 
<lb/>ben sollten, so viele Kosten und Bersäumniß durch die Er-
<lb/>sorderung persönlicher Erscheinung zu machen. Ich fügte
<lb/>bei, daß eS überhaupt mir zu weit zu gehen scheine, dem
<lb/>Richter die Gewalt und Befugniß einzuräumen, inquisito-,
<lb/>risch und immer unter Bedrohung von Eiden und Geld- 
<lb/>strafen nach Umständen, welche der Gegcntheil nicht urgire,
<lb/>und aus Menagement nicht gebrauchen, nicht entdecket ha- 
<lb/>ben wolle, dennoch willkürlich, und unter dem vielleicht
<lb/>eine bloße Neugierde oder noch sträflichere Absichten ver- 
<lb/>deckenden Vorwände, daß sie daS factum mehr eclairciren
<lb/>würden, zu forschen.

<lb/>-Ohngeachlet nun der Herr Ministre v. C a r m e r auch
<lb/>hierbei wieder sich auf seinen Grundsatz bezog, daß anders
<lb/>nicht möglich sei, auf die Wahrheit zu kommen, welche
<lb/>die Advokaten immer zu verstellen suchten, und eben dies
<lb/>der zu hebende Hauptmißbrauch fei; So versetzten Se. Königl.
<lb/>Majestät ihm doch, daß er Unrecht habe, daß die Advo- 
<lb/>katen dazu wären, ihre Parteien zu vertreten, daß der
<lb/>meiste Theil der Menschen, und nicht bloß (wie ich snp-
<lb/>peditirl hatte) Offieiers, sondern auch eine Menge Edel-
<lb/>leute nicht im Stande wären, ihre Sachen selbst vorzutra- 
<lb/>gen, und ein jeder Advokat nur angehalten werden müßte,
<lb/>all rem, wie Se. Königl. Majestät Sich wiederholentlich
<lb/>ausdrückten, zu schreiten, und überhaupt eine Partei (wie
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0032.tif"
                   n="30"
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               <p>

                  <lb/>30
</p>
               <p>

                  <lb/>Sie durch ein von Höchstdenenselben aufgesührtes Exempel,
<lb/>wo etwa jemand bei einem Kauf verletzt zu sein glaube,
<lb/>nicht vorsichtig genug gewesen-- erläuterten) sich selbst bei-
<lb/>zumessen habe, wenn sie nicht vorsichtig genug gewesen,
<lb/>und ein jeder selbst seine Rechte wahrnchmrn und Vorbrin- 
<lb/>gen müßte, ohne daß dabei weitläuftige Untersuchungen
<lb/>vom Richter vorgenommen werden,müßten.

<lb/>Cs veranlaßt dies Se. Königl. Majestät hierbei in- 
<lb/>sonderheit der Prozesse zwischen Obrigkeit und Untertha-
<lb/>nen zu gedenken, und Sie srugen mich, ob dieselben auch
<lb/>noch lange dauerten. Zch versetzte, daß deren jetzo hier zu
<lb/>Lande wenige mehr wären. Sie erinnerten sich aber der
<lb/>Hakischen Unterthanen zu Flatvw. Zch versicherte, daß ich
<lb/>das Glück gehabt, denselben zum völligen Vergleich zu
<lb/>bringen. Sie srugen nach dem Treskowischen Bauernpro- 
<lb/>zeß, und äußerten sich dabei, daß der Graf v. Podewils
<lb/>sehr hart verfahren. Zch versicherte, daß auch diese Pro- 
<lb/>zesse längst zu Ende, und bestimmte Schranken gesetzt wä- 
<lb/>ren, über die der Graf Podewils nicht gehen dürfte.

<lb/>Zch zeigte zugleich an, daß bei den vielen jetzt zu
<lb/>Stande kommenden Gemeinheits-Auseinandersetzungen die
<lb/>meisten Unterthanenprozcsse koupirt würden. Der Herr
<lb/>Ministre v. C arm er fiel mir dagegen ein, daß die Bauern- 
<lb/>prozesse meiflentheils nichts mit den Auseinandersetzungen
<lb/>zu thun hätten und dies ganz etwas verschiedenes wäre, er aber
<lb/>in Schlesien mit gutem Erfolg nach dem besonderen von-
<lb/>ihm gemachten und von Sr. Königl. Majestät apprvbir-
<lb/>ten Reglement verfahren ließe. ■

<lb/>Zch beantwortete den -ersten Einwand, daß Sr. Königl.
<lb/>Majestät erinnerlich wäre (wie Sie Sich auch dessen so- 
<lb/>gleich erinnerten), dem Generaldirektors und Zusiizministe-
<lb/>rio hier zu Lande anbefohlen zu haben, bei Gelegenheit
<lb/>der Auseinandersetzung der Gemeinheiten alle übrigen Strei- 
<lb/>tigkeiten zwischen Herrschaft und Unterthanen zugleich ab-
<lb/>zuthun zu suchen. Zch erläuterte die Möglichkeit davon,
<lb/>daß entweder den Unterthanen gegen mehrere Dienste mehr
<lb/>Land angewiesen, oder gegen weniger Land auf geringere
<lb/>Dienste gesetzt würden, und Se. Königl. Majestät appro-
<lb/>birten solches nicht allein sehr; sondern befohlen mir auch
<lb/>zu schreiben und zu uotiren, ,
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0033.tif"
                   n="31"
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               <p>

                  <lb/>31
</p>
               <p>

                  <lb/>daß die Nnterthanen- Prozesse vorzüglich beschleunigt
<lb/>werden müßten,

<lb/>Höchstdicselben frugen den Etatsministre v. Carmer nach
<lb/>verschiedenen Zhnen namentlich bekannten Bauernprozessen
<lb/>in Schlesien, besonders dem Carolathischen, und erhielten
<lb/>darüber Auskunft.

<lb/>Se. König!. Majestät deklarirten hierbei uns beiden,
<lb/>daß da sehr öfters muthwillige Prokuratorcs und Herum-
<lb/>läufer an diesen Bauerprozessen Schuld wären, diese nach- 
<lb/>drücklich gestraft werden müßten.

<lb/>Zch brachte hierauf meinen fernem Vortrag auf den
<lb/>• mir noch am allergefährlichst scheinenden Hauptpunkt des
<lb/>Projekts, daß die ganze Instruktion der Sache durch Com-
<lb/>missarios geschehen solle. Zch stellte Sr. Königl. Maje- 
<lb/>stät mit Lebhaftigkeit die unglücklichen Zeiten vor der in
<lb/>Anno 1747 vorgenommcnen Zustiz-livlorinv, die ich (da ich
<lb/>schon seit 1740 diente) damals erlebt hätte, da alles durch
<lb/>6vminissario8 traktirt worden, und die damals dazu haupt- 
<lb/>sächlich gebrauchten Personen die abscheulichsten corruptio- 
<lb/>nes sich zu Schulden kommen lassen; des Königs Maje- 
<lb/>stät entrirten darein, und frugen den Minisire v. Car- 
<lb/>mer, was Ooinmissarü, was ist das? Er antwortete, daß
<lb/>es auf den Namen nicht ankomme, nud ja der Commissa-
<lb/>rius oder der Rath, der die Parteien verhöre, nicht die
<lb/>Sache allein behalte, sondern ein Dezernent und ein Re- 
<lb/>ferent noch dazu komme. ,

<lb/>Es wurde.aber Sr. Königl. Majestät von mir dagegen
<lb/>vorgestellet, daß alles doch ans die ganze Instruktion ankomme,
<lb/>und diese von dem einzelnen Rath dependircn solle. Und
<lb/>Sie besohlen hierauf zu schreiben und zu notircn,

<lb/>daß die Instruktion keineßweges durch einzelne Oom-
<lb/>missarios geschehen solle.

<lb/>Höchstdieselbcn vermerkten, das vielmehr solches vor dem
<lb/>ganzen Kollcgio geschehe» müsse, und erläuterten solches
<lb/>auch durch ein Excmpel. Da ich Zhnen aber drei Räche,
<lb/>wie es gemeiniglich geschehe, als dazu hinlänglich proponirre;
<lb/>So gaben Sie mir darin Beifall, indem gegen drei kein
<lb/>Verdacht, so wie gegen einen einzigen, sein könne.

<lb/>Sc. Königl. Majestät singen mich noch nach mehre- 
<lb/>ren Punkten, und ich ging also nunmehr von dem Pro-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0034.tif"
                   n="32"
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               <p>

                  <lb/>32
</p>
               <p>

                  <lb/>fett des Ministre v. Carm er ab und höhlte aus meinen
<lb/>bei mir habenden Vorschläge nach, wie ich auf Mittel ge- 
<lb/>sonnen, die Prozesse theils fast gänzlich abzuwenden, theils
<lb/>solche zu verkürzen, indem ich einestheils schon oft mit gu- 
<lb/>tem Erfolg den Parteien vonipromissn. angerathen, und
<lb/>solches nur allgemeiner einzuführen sei, welches Se. Königl.
<lb/>Majestät mit Allegirung einiger Exempel aus der Römi- 
<lb/>schen Historie sehr approbirten, andernthrils ich den Par- 
<lb/>teien freilaffen wollte, einer oder anderen Instanz zu ent- 
<lb/>sagen, und z. E. sogleich auf den Spruch des Tribunals
<lb/>allein es ankommen zu lassen, welches nicht wcnzger die
<lb/>Höchste Genehmigung fand.

<lb/>Zch fuhr fort, daß ich laut der zur-Vorlegung in
<lb/>Händen habenden Haupt-Principiorum die Znzidentpunkte
<lb/>sehr verkürzte und adschnitte, welches nicht weniger sehr
<lb/>approbirt wurde.

<lb/>Da aber es mir schien, daß eine so lange und weit
<lb/>über ^.Stunden gedauerte Unterredung, wobei vornehm- 
<lb/>lich Se. Königl. Majestät sehr viel gesprochen, Höchstdie-
<lb/>selben bei Ihrer noch nicht ganz wiederhergestellten Ge- 
<lb/>sundheit etwas ermüdet hatte; so brach ich ab, und frug
<lb/>nur an, ob ich die vor mix habenden von mir aufgesetz- 
<lb/>ten Haupt-Principiu der Zustizverbesserung, wovon ich die
<lb/>hauptsächlichsten vorgetragen, die übrigen aber alle mir noch
<lb/>etwas mehr simplifizirt auf den ersten von Zhrer Maje- 
<lb/>stät ehedem Selbst dem verstorbenen Großkanzler v. Coc- 
<lb/>ceji diktirten Grundsätzen beruheten, hier lassen oderHöchst-
<lb/>denenselbm vorlegen lassen dürfte. Se. König!. Majestät
<lb/>antworteten mir hierauf, daß ich sie Ihnen nur schicken
<lb/>und zu notiren Diktirte inseriren, auch den Präsidenten
<lb/>v. Rebeur dazu nehmen möchte, zumal .der Ministre
<lb/>v- Carmer, wie Er ihm zugleich hiebei persönlich be- 
<lb/>gannt machte, durch eine Ordre, die er Nachmittag be- 
<lb/>kommen werde, angewiesen sei, hiehcr nach Berlin, betref- 
<lb/>fend die landschaftlichen Angelegenheiten, zu gehen.

<lb/>Zch nahm mir die Freiheit, Sr. König!. Majestät
<lb/>hierauf zu eröffnen, daß die Landschaft mit ihren zu Sr.
<lb/>König!. Majestät Approbation vorzulegenden Vorschlägen
<lb/>schon fertig sei, und wenn ich nicht in Potsdam wäre, sie
<lb/>mir solche diesen Morgen übergeben haben würde, indem

<lb/>' 'Se.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0035.tif"
                   n="33"
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               <p>

                  <lb/>33
</p>
               <p>

                  <lb/>Se. Königl. Majestät Sich erinnern würden, daß Sie dem
<lb/>Ministre v. Der schau und mir deshalb die Kommission
<lb/>. ertheilet. Was ich hierauf auf Sr. Königl. Majestät
<lb/>Befragen wegen dieser landschaftlichen Geschäfte schon vor- 
<lb/>läufig angezeiget, und wie Se. Königl. Majestät Sich
<lb/>darüber geäußert, ist.in einem besondern Protokoll ent- 
<lb/>halten.

<lb/>Se. Königl. Majestät schlossen damit, daß Sie mir
<lb/>mündlich, ob ich zwar schon eingeladcn, zum Essen zu blei- 
<lb/>ben befohlen, und dem Ministre v. Carmer, welcher
<lb/>etwas entfernt von mir stund und erst nach mir aus dem
<lb/>Zimmer ging, auch etwas sagten, wovon ich nichts, als
<lb/>daß er nun auch heute nach Berlin gehen könnte, er aber
<lb/>hiernächst wiederkommen würde, verstand.

<lb/>Welchemnach ich denn auch diesen Nachmittag nach.
<lb/>der Mittagsmahlzeit mich wieder nach Berlin verfügte, zu- 
<lb/>vor-aber die von Sr-, Königl. Majestät frühs, ehe Sie
<lb/>mich und den Ministre v. Carmer gesprochen und die
<lb/>ganze Sache, wie geschehen, mit uns durchgegangcn, zu *
<lb/>expediren befohlene Kabinets-Ordre vom 4. Zanuarii er- 
<lb/>hielt, worin unter andern von meiner nochmaligen Bcru-
<lb/>fung Erwähnung geschehen, wovon Se. Königl. Majestät
<lb/>mündlich nicht das geringste gegen mich geäußert.

<lb/>Actum ut supra.

<lb/>- ‘ v. Fürst.
</p>
               <p>

                  <lb/>13. Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 4, Jan. 1776*).
</p>
               <p>

                  <lb/>a.

<lb/>Mein Lieber Großkanzler Freiherr v. Fürst! Zch
<lb/>finde für'nöthig, daß Ihr, gemeinschaftlich mit Meinem
<lb/>Etatsminister v. Carmer, und mit Zuziehung des Kam-
<lb/>mergerichts-Präsident v. Reh eur, in genaue Ueberlegung
<lb/>nehmen, und recht.reiflich erwägen sollet, wie denen, bei
</p>
               <p>

                  <lb/>"1 Die Allh. K. L. an den Eroßkanzler Freiherr» v. Fürst ist
<lb/>vor der Audienz am 4. Januar 1776 .expediet worden.

<lb/>1841. H. 115. C
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0036.tif"
                   n="34"
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               <p>

                  <lb/>34
</p>
               <p>

                  <lb/>der Prozeßordnung, hin und wieder sich eingeschlichenen
<lb/>Unordnungen, und besonders denen Mißbräuchen derer
<lb/>Advokaten- abzuhelfcn, und letzteren gehörige Schranken
<lb/>gesetzct, und Riegel vorgeschoben werden können. Zhr
<lb/>habt Euch demnach nach Berlin nun wieder zurück zu be- 
<lb/>geben, und alsdann ohne Anstand de concert mit dem
<lb/>Minister v. Earmer, zur Sache zu thun, und in der Ab- 
<lb/>ficht, die in dessen eingereichten, und Euch zugesandten Ent- 
<lb/>wurf befindliche Zdees, Punkt für Punkt, auf das Gründ- 
<lb/>lichste durchzugchen, und alles auf das Genaueste zu prü- 
<lb/>fen, und wenn Zhr damit in soweit fertig, und zu einem
<lb/>Schluß gekommen seid, es an Mich zu berichten. Zch
<lb/>will Euch beide sodann wieder anhero kommen lassen, alles
<lb/>mochmalen Punkt für Punkt mit Euch hier durchgehen,
<lb/>und hiernächst das darunter weiter nöthige reguliren. Zch
<lb/>bin im Uebrigen Euer wohlaffektionirter König..

<lb/>Potsdam, dm 4. Januarii 1776.

<lb/>&lt; Friedrich.

<lb/>An ^

<lb/>den Großkanzler Freiherr» v. Fürst.
</p>
               <p>

                  <lb/>- b. / '

<lb/>Mein lieber Etatsminister o. Earmer! Da Zch re-
<lb/>solvirek, daß Mein Großkanzler Freiherr v. Fürst de
<lb/>concert mit Euch, und mit Zuziehung des Kammerge-
<lb/>richts-Präsidenten v. Rebeur, in genaue und reifliche
<lb/>ttcberlegung nehmen, und gründlich examiniren soll, wie
<lb/>denen bei der Prozeßordnung hin und wieder sich einge- 
<lb/>schlichenen Unordnungen, und besonders denen Mißbräu- 
<lb/>chen derer Advokaten abzuhelfen, und letzteren gehörige
<lb/>.Schranken zu setzen, und Riegel vorzuschiebcn; so mache
<lb/>Euch solches hiedurch bekannt, und könnet Zhr Euch nun-
<lb/>mehro nach Berlin begeben, mit dem Großkanzlcr daselbst
<lb/>Euch zusammen thun, und sodann ohne Anstand die Sache
<lb/>gemeinschaftlich vornehmen:' Es soll zu dem Ende Euer
<lb/>überreichter und dem Großkanzler zugeschickte Entwurf,
<lb/>Punkt für-Punkt, durchgegangen, und alle darin enthaltene
<lb/>Zdees müssen aus das reiflichste geprüfet, und wohl erwo-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0037.tif"
                   n="35"
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               <p>

                  <lb/>35
</p>
               <p>

                  <lb/>gen werden. Wenn dieses geschehen, und Zhr darunter
<lb/>zu einem ordentlichen Schluß gekommen seid; so erwarte
<lb/>Zch davon die Anzeige, alsdann Zeh Euch beide wieder
<lb/>anher» kommen lassen,'und mit Euch, alles, Punkt für
<lb/>Punkt, nochmals durchgehen, und hiernächst das weitere
<lb/>reguliren will.

<lb/>Wann Zch auch gerne sähe, wenn die Sachen bei
<lb/>der Churmärkschen Landschaft, auf einen andern Fuß, wo
<lb/>nicht ganz wie in Schlesien, doch einigermaßen dergestalt,
<lb/>eingerichtet würden, daß die gesammte Stände mehr zu- 
<lb/>sammentreten, sich besser vereinigen, und dadurch stärker
<lb/>machen, daß sie einen größcrn Kredit sich, verschaffen; die
<lb/>Edelleute auch dahin gebracht werden, besser aus die Kon-
<lb/>scrvation ihrer Guter bedacht zu sein, und nicht mehr so
<lb/>viele Schulden machen; so werdet Zhr Mir einen Gefal- 
<lb/>len thun, wenn Zhr der Landschaft, Eure Zdecs und Mei- 
<lb/>nungen über die Umbstände mittheilet, und selbige darin
<lb/>zurcchteweiset: Zn welcher Absicht, Zch, sie an Euch
<lb/>verwiesen habe. Zch bin Euer wohlaffektionirter König.

<lb/>Potsdam, den 4. Januarii 1776.

<lb/>Friedrich. ' ,

<lb/>An ,

<lb/>dm Etarswuüster v. Carmer.
</p>
               <p>

                  <lb/>14) Allerhöchste Kabinets-Ordrcn vom 8.' und XO.
<lb/>. Januar 1776.
</p>
               <p>

                  <lb/>a. ■

<lb/>Mein lieber Großkanzler Freiherr v. Fürst! Es ist
<lb/>Meine Zntention, daß die, die Prozeßordnung betreffende
<lb/>Sache, ohne allen Zeitverlust, vorgcnoinmen, und in Ord- 
<lb/>nung gebracht werden soll: Zhr muffet also, damit ge- 
<lb/>schwinde machen, und gemäß Meiner Ordre vom 4. die- 
<lb/>ses, mit Meinem Etatsministcr v. Carmer, Euch ohne
<lb/>Anstand zusammen thun, dessen Entwurf Punkt für Punkt
<lb/>durchgehen, damit je eher je besser etwas zum Stande
<lb/>kommt. Denn der Minister v. Carmer kann sich nicht
<lb/>zu lange'hier aüfhalten, und von seinem Posten abkom-

<lb/>C 2
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0038.tif"
                   n="36"
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               <p>

                  <lb/>36
</p>
               <p>

                  <lb/>men, gleichwohl gehet Meine Absicht dahin, daß bei des- 
<lb/>sen Hiersein noch alles reguliret, und zum Schluß gebracht
<lb/>werden soll. Zhr werdet daher mit der Sache um so
<lb/>mehr eilen, und sehe Zch Eurem Bericht fordersamst ent- 
<lb/>gegen, wie balde Zhr mit allem fertig zu werden gedenket.
<lb/>Zch bin Euer wohlaffektionirtcr König.

<lb/>Potsdam, den 8. Januarii 1776.

<lb/>Friedrich.

<lb/>An

<lb/>den Großkanzler Freiherrn v. Fürst.
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Euer Königl. Majestät Befehl zufolge habe ich mit'
<lb/>Zuziehung des Präsidenten v. Rebeur schon mit dem
<lb/>Etatsministre v. Carme'r über die neue Prozeßordnung
<lb/>fleißig konferirt. Da er aber bisher wegen der landschast-
<lb/>, lichey Geschäfte sehr okkupirt gewesen, so hat er noch eine
<lb/>neue Konferenz auf morgen frühe verlanget *).

<lb/>Zch ermangle nicht, morgen Abend meinen allerun-
<lb/>terthänigsten Bericht sodann abzustatten,

<lb/>Berlin, den 9. Januar 1776.

<lb/>■ v. Fürst. -
<lb/>An

<lb/>Seine Königl. Majestät, meine» aller-
<lb/>gnädigsten Herrn.
</p>
               <p>

                  <lb/>c.

<lb/>Mein lieber GroßkanzlerFreiher v. Fürst! Zch habe
<lb/>aus Eurer vorläufigen Anzeige vom 9. dieses gerne ersehen.
</p>
               <p>

                  <lb/>°) Das über die zwischen dem Großkanzler Freiherrn v.Fürst,
<lb/>dem Etatsminister v. Carmer und dem Kammergerichts-Präsidenten
<lb/>v. Rebeur am 9. und 10. Januar 1776 stattgefundenen Konferen- 
<lb/>zen aufgenommene Protokoll ist von dem Präsidenten v. Rebeur
<lb/>verfaßt. Das Original befindet sich im Band 1., eine Abschrift im
<lb/>Bd. 3. der Materialien der Allg. Ger. Ordn. Zu diesem Protokolle
<lb/>lieferte der Etatsminister v. Carmer eine Fortsetzung vom 12. Ja- 
<lb/>nuar, die im Konzept von dem damaligen LbcramtSregierungSrathe
<lb/>Suarez geschrieben ist.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0039.tif"
                   n="37"
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               <p>

                  <lb/>37
</p>
               <p>

                  <lb/>daß Ihr mit Meinem Etatsministcr v. Carm er über die
<lb/>Neue Prozeßordnung schon fleißig konferiret. Zhr werdet
<lb/>also darin fortfahren, und will Zch schon solange warten,
<lb/>bis alles fertig ist. Ich bin Euer wohlaffektionirter König.

<lb/>Potsdam, dm 10. Januarii 1776.

<lb/>Friedrich.

<lb/>An

<lb/>den Eroßkanzler Frciherrn ö- F « r st.
</p>
               <p>

                  <lb/>15) Immediat-Bericht des Großkanzlers Freiherrn
<lb/>v. Fürst vom 10. Januar 1776.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ew. König!. Majestät Befehl zufolge, habe ich mit
<lb/>dem Etatsministre v. Carm er über die neue Prozeßord- 
<lb/>nung ausführlich und weitläuftig zu wiederholten Malen
<lb/>mit Zuziehung des Präsidenten v. Rebeur konferirt.

<lb/>Der Ministre v. Carm er aber bestehet unbeweglich
<lb/>darauf, daß alle Prozesse wie Znquisitions zu traktiren,
<lb/>und auf noch mehreren dergleichen Hauptpunkten seines
<lb/>neuen Systeme, die offenbar gegen Ew. Königl. Majestät
<lb/>ihm selbst mündlich deklarirte Zntention laufen, und die ich
<lb/>sowohl, als der Präsident v. Rebeur so gefährlich,
<lb/>den Parteien kostbar und ooereus, auch die Prozesse
<lb/>noch weit mehr verlängernd finden, daß wir nach Pflicht
<lb/>und Gewissen darin unmöglich kon.descendiren können.

<lb/>Dagegen repondiren wir dafür, daß Ew. Königl.
<lb/>Majestät.wahre landesväterliche Zntention in besserer. Be- 
<lb/>schleunigung der Prozesse und schärferer Vigilanz auf die
<lb/>Advokaten sicherer, simpler und. kürzer erreichet werden soll,
<lb/>wann Ew. Königl. Majestät geruhen wollen:

<lb/>beiliegende größtentheils schon von Ew. Königl. Ma- 
<lb/>jestät mir selbst diktirte, und mündlich approbirte
<lb/>kurze Haupt-kiinvixiu der Zustizverbcsserung, worin,
<lb/>das nützliche aus dem Carmerschen Projekt inse-,
<lb/>rirt ist,

<lb/>nebst der Ordre an mich:

<lb/>sogleich damit jetzo hier bei dem Kammergericht den.
<lb/>Anfang machen, und dazu aus jeder Provinz einen
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0040.tif"
                   n="38"
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               <p>

                  <lb/>38
</p>
               <p>

                  <lb/>Rach, auch succcssivcment die Präsidenten anherö
<lb/>kommen zu lassen, damit diese es hiernächst in den
<lb/>Provinziell auf einen uniformen Fuß gleichfalls in-
<lb/>troduziren, - • • • '

<lb/>allergnädigst zu vollziehen. - ^ /

<lb/>Vcrll», den 10. Januarii 1776.
</p>
               <p>

                  <lb/>Se. Königliche Majestät, meinen aller-
<lb/>gnädigsten Herrn.' -
</p>
               <p>

                  <lb/>Anl a g e A.

<lb/>Seiner Königlichen Maj estät von Preußen
<lb/>landesväterliche Sorgfalt, für die Glücksecligkcit Dero
<lb/>Staaten/ ist von jeder Zeit her unermüdet beschäftiget ge- 
<lb/>wesen/ einb rechtschaffene und .promte' Zustizpflege allen
<lb/>Dero Unterthanen zu verschaffen.

<lb/>. Da abeo' seit der zu diesem Endzweck in den Zähren
<lb/>1747 und 1748 vorgenommenen 'allgemeinen Zustitz-R,c-
<lb/>Lorinc bald 20 Zahr verlaufen sind, in welchem großen
<lb/>Zeitraum sich theils verschiedene Mißbräuche in die Ber-
<lb/>fahrungsart ringeschlichen, theils bei langer Ausübung der- 
<lb/>selben nicht vörhergesehene nützliche Verbesserungen sich ent- 
<lb/>decket; So haben Seine König!. Majestät beilie- 
<lb/>gende kurze Haupt-Principia Höchstselbst festgcsetzet,
<lb/>nach welchen eine allgemeine, Zustizverbesserung in Dero
<lb/>Staaten' nnnmehro unverzüglich vorgenömmen, die Pro- 
<lb/>zesse mehr beschleuniget, und in einem Zahr abgcthan, den
<lb/>Advokaten aber die' Gelegenheit und Mittel abgeschnitten
<lb/>werden sollen/'die Sache, es sei mit oder wider Willen
<lb/>ihrer Parteien, zu.verdunkeln, zu verwickeln, und in die
<lb/>Länge zu ziehen.' ° /

<lb/>Seine König!. Majestät befehlen demnach hie-
<lb/>mit Dero Großkänzler Freiherrn v. Fü,'rst diese Zhre
<lb/>landcsväterliche ZntenNon durch eine, mit Zuziehung selbst
<lb/>von ihm zu erwählender Räche und Zustizbedienten, vor-
<lb/>zunehmcnde genaue Revision des Codici« Fridericiani
<lb/>und dessen Verbesserung, nach beiliegenden von Seiner
<lb/>Königl. Majestät festgesetzten principiis ohne Anstand
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0041.tif"
                   n="39"
                   xml:id="zs1-2084725_58-1842_0041"/>
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               <p>

                  <lb/>39
</p>
               <p>

                  <lb/>in Erfüllung zu bringen, indessen aber auch schon sogleich
<lb/>bei dein Kammergericht in allen neu angehenden Sachen
<lb/>den Anfang mit Anwendung dieser I'rmvipiorum machen,
<lb/>und aus jeder Provinz einen Rath und suvevssivemont
<lb/>die Präsidenten selbst dazu anhero kommen zu lassen, da- 
<lb/>mit diese hiernächst cs aus einen uniformen Fuß in jeder
<lb/>Provinz gleichfalls introduziren. X : .

<lb/>Berlin, den 10. Zanuazii L776./- - ;;; .t:

<lb/>- ■ &gt;■: Ordre ' • • v - n •; . •

<lb/>an den Eroßkanzler Freiherr» v. Fürff, nach --- - ,

<lb/>beiliegenden von Seiner Königl/Majestät festge- . ^
<lb/>setzten Haupt-Principiis die Zustizvcrbesscrünq •
<lb/>ohne Anstand vorznnehmcn, sogleich bei dem
<lb/>Kammergericht den Anfang zu machen, und aus '
<lb/>jeder Provinz einen Rath unb successivemout'
<lb/>die Präsidenten anhero kommen zu lassen, damit
<lb/>diese cs hiernächst' in jeder Provinz ans einen
<lb/>. uüiformen Fuß gleichfalls introduziren.

<lb/>Anlage L. -

<lb/>Kurze £)au:pt-Pmicipia der Iuftizvcrbessermlg,

<lb/>welchö ui den Königlichen Staaten ohne Anstand vorgc-
<lb/>. nominell werden soll. *),
</p>
               <p>

                  <lb/>- 1) Seiner Königl. Majestät unveränderlicher Wi?le
<lb/>ist und bleibet, daß in Höchsidero Staaten die Prozesse nicht
<lb/>über 'ein-Jahr dauern sollen. -
<lb/>- ; ■ 2) Da dieses • nach DemCodice: Fridcriciano - in vie- 
<lb/>len Fällen unmöglich geblieben; so soll, die darin vorge- 
<lb/>schriebene Berfahrungsart noch mehr in die Kürze gezogen,
<lb/>und mit Beibehaltung der Fundamental-Verfassung, ohne
<lb/>Umstürzung des von Sr. Königl. Majestät dem Groß- 
<lb/>kanzler v. Cocceji im Zahr 1746 Selbst diktirtenPlans,
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Diese kurzen Hauptprinzipien sind,- unter Beiiutzung der nn-
<lb/>.tcr. 91t. 11. mitgctheiltcn Hauptprinzipien, von demKammergcrichtS-
<lb/>Präsidentcn v. Rcbeur entworfen und mit einigen Abänderungen
<lb/>-vom Großkanzler genehmigt. Hier werden dieselben in der Gestalt,
<lb/>wie sie dem Könige- vvrgclcgt worden, mitgethcilt.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0042.tif"
                   n="40"
                   xml:id="zs1-2084725_58-1842_0042"/>
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               <p>

                  <lb/>40.
</p>
               <p>

                  <lb/>zur Verbesserung uiib Revision des Codicis dergestalt ge- 
<lb/>schritten werden, daß' die seit dessen Publikation, von der
<lb/>Ausübung und Erfahrung, gelehrte Verkürzungsregeln und
<lb/>Hülfsmittel, nach folgenden allgemeinen Grundsätzen an- 
<lb/>zuwenden. i

<lb/>2) Eine jede Partei, die im ordentlichen Prozeß eine
<lb/>Klage anstellen will, hat Zeit genug, sich dazu hinlänglich
<lb/>zu präpariren, und mit den nöthigen Beweismitteln zu ver- 
<lb/>sehen. Wenn also der Grund der Klage auf Dokumen- 
<lb/>ten ruhet, so müssen diese vollständigerweise beigelegt, und
<lb/>wenn es nicht geschehen, die Klageschrift nicht angenom- 
<lb/>men, sondern mit Zurückgebung derselben der Kläger zu- 
<lb/>recht gewiesen werden. Soll die Klage anderergestalt, als
<lb/>durch Documenta, z. E- durch Zeugen, Eid, oder Zuge-
<lb/>ständniß, ftmdiret werden, so muß die Art des: Beweismit- 
<lb/>tels sogleich im Libell ausführlich angezeiget werden.

<lb/>4) Zeigt sich eine offenbare Frivolität, so muß eine

<lb/>solche chikanöse Klage zurückgegeben, der Kläger darüber
<lb/>bedeutet, und wenn er doch nicht abstehen will, sondern
<lb/>weit aussehende zweifelhafte Forderungen macht, nicht an- 
<lb/>ders zum Klagen zugelaffen werden, als wenn er das ge- 
<lb/>richtlich deponiret, was wahrscheinlich der Prozeß dem
<lb/>Gegner kosten dürfte. . .

<lb/>5) Wenn der Kläger die zum Grund seiner Klage
<lb/>gehörige. Urkunden und Schriften nicht in Händen hat,
<lb/>sondern vorgiebt, daß sich sein Gegner Mer ein i Dritter
<lb/>im Besitz derselben befindet, so muß er deren Herausgabe
<lb/>(Edition) vom Besitzer vor Einreichung des Libells gericht- 
<lb/>lich fordern, und diesen Punkt, wodurch sonst der Prozeß
<lb/>aufgehalten wird, vorläufiger Weise ausmachen.

<lb/>6) Zu dessen Verkürzung, und weil es in der gesun- 
<lb/>den Vernunft gegründet, daß die Parteien dem Richter
<lb/>keine Briefschaften, welche zur.Entdeckung der Wahrheit
<lb/>in der streitigen Sache gehören, und von den Parteien
<lb/>verlanget werden, vorenthalten dürfen, wird die General-
<lb/>Regul festgesetzet, daß beide Theile gehalten sein sollen, die
<lb/>den Streitpunkt betreffende in Besitz habende Documenta
<lb/>und Briefschaften sich einander auf Verlangen mitzutheilen
<lb/>und dem Richter vorzulegen. Aller Streit und alles Er-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0043.tif"
                   n="41"
                   xml:id="zs1-2084725_58-1842_0043"/>
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               <p>

                  <lb/>41
</p>
               <p>

                  <lb/>kenntniß hierüber wird also zum Gewinnst vieler Zeit ent- 
<lb/>behrlich und fällt fürohin weg.

<lb/>7) Dem Beklagten, der des Klägers Ansprüche oft
<lb/>nicht voraussehcn kann, muß im ordentlichen Prozeß zur
<lb/>Herbeischaffung seiner. DefensionSmittel ein billiger Zeit- 
<lb/>raum verstattet, jedoch der Termin zur Beantwortung der
<lb/>Klage niemals über 3 Monate ausgesetzt werden. Zn
<lb/>diesem Termin muß der Beklagte auf die Klage und
<lb/>sämmtliche zu deren Grund beigebrachte Beweismittel sich
<lb/>pünktlich einlassen, und alles, was er seiner Seils für Ein- 
<lb/>wendungen und Beweismittel hat, anzeigen.

<lb/>8) Auf diese Beantwortung der Ansprüche, welche die
<lb/>Grundpfeiler des ganzen Prozesses ausmachet/ hat der
<lb/>Richter das sorgfältigste Augenmerk zu nehmen. Der Be- 
<lb/>klagte muß ohne Rückhalt sich genau an die Hauptsache
<lb/>hallen, verzögerliche Umschweife vermeiden und nach Wahr- 
<lb/>heit und Ehrlichkeit antworten. Wer von den Parteien
<lb/>dies nicht thut, muthwillig leugnet, die Wahrheit verdrehet,
<lb/>falsche Umstände vorgiebt, muß, er mag Klager oder Be- 
<lb/>klagter sein, nach der Schärfe der Gesetze noch besonders,
<lb/>außer der Erstattung der Kosten, dafür bestraft, und der
<lb/>Advokat, der wissentlich eine Unwahrheit oder Verleugnung
<lb/>der Wahrheit vorgetragen, muß gleichergestalt dafür an- 
<lb/>gesehen und überdem kassiret werden.

<lb/>9) Der Richter muß ex officio tic Ausmittelung der
<lb/>Wahrheit des Facti auf alle nur mögliche der Natur
<lb/>eines Civilprozesscs gemäße Art zu befördern bemühet sein.
<lb/>Er verhängt die hierzu dienliche Mittel ex officio, wann
<lb/>sie gleich von den Parteien nicht nachgesucht sind. Wann
<lb/>also im Schlußsatz des einen Theils neue Umstände vor- 
<lb/>gebracht werden, so ist darauf Einlassung und Erörterung
<lb/>zu verfügen, wenngleich die Parteien das Verfahren be- 
<lb/>schlossen haben: Ebenermaßen hindert ihn dieser Beschluß
<lb/>nicht, wenn er Mängel in der Einlassung und im wechsel- 
<lb/>seitigen Vorbringen wahrnimmt, vor dem Unheil eine deut- 
<lb/>lichere Erklärung und Beantwortung auf gewisse Punkte,
<lb/>Positionen und Fragen den Parteien in einem kurzen
<lb/>Termin aufzugeben, und nach Befinden deren persönliche
<lb/>Erscheinung in Termino zu verordnen.

<lb/>■ 10) Zn zweifelhaften Sachen, wenn die facta ver-
</p>
               <p>

                  <lb/>k
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0044.tif"
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               <p>

                  <lb/>42
</p>
               <p>

                  <lb/>wickelt und durch Zeitverlauf öder sonst verdunkelt sind,
<lb/>müssen vor Abfassung des Spruchs schriftliche Vergleichs-
<lb/>Vorschläge entworfen, und im Termin der Güte, in wel- 
<lb/>chem die Parteien der Regul nach in Person zu erschei- 
<lb/>nen haben, alle Bemühungen angewendet. werden, sie zum
<lb/>Vergleich zu bewegen, wozu die Advokaten.bei Vermeidung
<lb/>Königlicher Ungnade ihrer Seits gleichfalls behüifiich sein

<lb/>Müsse». . - -• ■ ' ' --- • • '•

<lb/>11) Ans die vollständige Einlassung, folgt ohne Ver- 
<lb/>zug der richterliche Ausspruch, wodurch der Prozeß mehren-
<lb/>theils tlvLuitiveuwut entschieden werden muß, weil sowohl
<lb/>dem. Kläger als, dem Beklagten vermöge, des obigen auf-
<lb/>erlegt, ihre Dokumente, Beweis- und DefensivNs-Mittel
<lb/>respektive in der Klage und im Verhörstermin herbei zu
<lb/>schaffen und ausführlich anzuzeigen. Sollte in manchen
<lb/>Fällen, wegen dieses oder jenen geleugneten und erhebli- 
<lb/>chen facti auf Beweis erkannt werden müssen; so sind die
<lb/>Znstanzien wider ein solches Urtheil noch, mehr, als bis- 
<lb/>her geschehen,- nach Verhältniß der Wichtigkeit des Pro- 
<lb/>zesses zu-verkürzen und einzuschränken, und-die General-
<lb/>Regub des Lociieis Vricleriviaui, daß während dieser Zn«
<lb/>.stanzen der erkannte Bewcis völlig zu insiruiren, ist wieder
<lb/>herzustrlleft, und nicht, -wie"in nachherigcn Verordnungen
<lb/>geschehen, der Willkühr der Parteien zu überlassen.: .

<lb/>. . . &gt;12) Bei der Instruktion der Beweise müssen schlech- 
<lb/>terdings alle Znzidentpunkte koupiret, oder doch dergestalt
<lb/>abgekürzet werden, daß die ganze Dauer-der Zeit, binnen
<lb/>welcher die Beweise aufzunehmcn, sich nicht über ^ . Mo- 
<lb/>nate- erstrecke. - Es sollen dahero fürohiw alle Streitigkei- 
<lb/>ten und Termine über die Verwerflichkeit, der Zeugen und
<lb/>Artikel wegfallen, dagegen gewisse allgemeine Reguln über
<lb/>den Ausschluß einiger Personen vom Zeugniß auf -eine
<lb/>bestimmte Art festgesetzt, und darnach: in allen Fällen von
<lb/>den Richtern dekretirct werden.: Diesen .stehet auch frei,
<lb/>zur bessern Ausmittelung der Wahrheit, die einmal vech
<lb/>hörte Zeugen,-wenn sie mit der Sprache nicht recht heraus-
<lb/>gewollt, noch einmal über die nicht zulänglich aufgeklärte
<lb/>Punkte zum Zeugniß ex officio^ anzuhalten, ja sogar nach
<lb/>Befinden die Konfrontation der Zeugen unter sich, und mit
<lb/>den Parteien zu veranlassen; indem mit dem Richtcramt
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0045.tif"
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               <p>

                  <lb/>die gewissenhafteste Sorgfallt unzertrennlich verbunden bleibt,
<lb/>einestheils den schnellsten Fortgang des Prozesses zu befördern,
<lb/>anderntheils darauf zw sehen, daß niemand aus bloßer
<lb/>Ucbcreilung oder um einer puren Formalität willen um
<lb/>sein Recht komme. ■

<lb/>13) Wider das erste End-Urtheil, das so deutlich ge- 

<lb/>fällt werden chruß, daß es allen Stoff zu einem künftigen
<lb/>Prozeß wegräume, hat die Partei das Rechtsmittel der
<lb/>Appellation, und wenn der zweite Richter schon aus den
<lb/>Akren der ersten Instanz die Aenderung des vorigen llr-
<lb/>thcils für rechtlich hält, so bedarf cs keines fernem Ver- 
<lb/>fahrens in der Appellations-Instanz, vielmehr soll dieses
<lb/>sonst gewöhnlich gewesene Verfahren von nun an solchen- 
<lb/>falls abgeschafft sein. : " .

<lb/>14) Hat aber der Appellant neue Umstände oder Be- 
<lb/>weismittel angeführt, welches ihm, wie bisher, ohne daß
<lb/>es eines Eides bedarf, zu thun erlaubt sein soll, so muß
<lb/>dem Gegentheil eine Beantwortung zugelassen, und mit
<lb/>schneller Instruktion der Beweismittel, wie in' erster In- 
<lb/>stanz, verfahren werden. '

<lb/>15) Sollte eine oder andere Partei auch mit dem
<lb/>Erkenntniß der zweiten Instanz nicht zufrieden sein, so soll
<lb/>derselben frcistehen, annoch die dritte zu ergreifen. Zn die- 
<lb/>ser letzten Instanz soll nichts , was nicht schon in den vori- 
<lb/>gen beiden Instanzen in kuoto angebracht, zugelassen, son- 
<lb/>dern allein nur das schon in nvtis An- und Aiisgeführte
<lb/>nochmals durch diesen neuen Richter, zur endlichen Beru- 
<lb/>higung der Partei, auf das skrupulöseste examiniret, und
<lb/>die keiner fernem Abänderung jemals unterworfene Sen- 
<lb/>tenz ausgesprochen werden. '

<lb/>16) Diese dritte Instanz soll jedoch in geringfügigen'
<lb/>Sachen, und überhaupt, wenn der Kostcnauflauf mit dem
<lb/>Vorwurf in keiner -Proportion stehet, gar nicht statt fin- 
<lb/>den. Da sie auch so oft gemißbraucht wird, so soll durch
<lb/>Erhöhung der revisiblen Summen und andere billige Maß- 
<lb/>regeln sie noch mehr als bisher eingeschränkt werden.

<lb/>17) Mehr als 3 Instanzen haben in keinem Prozeß
<lb/>statt, er möge so wichtig sein, als er wolle. Was durch
<lb/>ein rechtskräftiges Endurtheil erkannt ist, muß unverändert
<lb/>gelassen und zur Exekution gebracht werden. Wer sich da-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0046.tif"
                   n="44"
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               <p>

                  <lb/>44
</p>
               <p>

                  <lb/>gegen setzt, und Machtsprüche oder -die im Codice Fri-
<lb/>dericiano, in abgethanen Prozessen, so schwer verbo- 
<lb/>tene Kommissionen verlanget, soll das erstemal nachdrück- 
<lb/>lich seines Unrechts bedeutet, das zweitemal mit Geldbuße
<lb/>oder am Leibe bestraft, und bei fernerer Fortsetzung der
<lb/>Beschwerden die Strafe erhöhet werden-

<lb/>18) Wünschen beide Parteien, zi E. Erben, Nachba-
<lb/>rcn, Handlungs-Kompagnons re., noch kürzer, als in 3
<lb/>Znstanzien völlig auseinandergesetzt zu werden; so stehet
<lb/>ihnen frei und ist ihnen anzurathen, sich einen oder meh- 
<lb/>reren Schiedsrichter oder ^rtutros zu erwählen und auf
<lb/>deren alleinigen Allsspruch, ohne wertere Provokation, zu
<lb/>kompromittiren. Sie können auch in Fällen, wo der.Pro- 
<lb/>zeß vor den ordentlichen Gerichten traktiret wird, zur Ge- 
<lb/>winnung der Zeit und Ersparung der Kosten, nach hin- 
<lb/>länglich erörterten reciproquea Rechten sich darüber vereini- 
<lb/>gen, daß sie entweder statt des Richters erster Instanz so- 
<lb/>gleich das erste Erkenutniß von dem Appellationsrichter,
<lb/>und das Appellationserkenntniß von dem Revisionsrichter,
<lb/>mit Entsagung der dritten Instanz, oder zwar in erster
<lb/>Zitstanz das Erkenntniß von dem ordentlichen Richter, in
<lb/>der zweiten aber mit Uebergehung des Appellationsrichters
<lb/>sogleich das letzte Erkenntniß des Revisionsrichters, oder
<lb/>endlich sich nur ein-einiges Erkenntniß von dem Richter,
<lb/>der sonst in der dritten Instanz erkannt und also doch den
<lb/>letzten Ausspruch gethan haben würde, sich zu erbitten.

<lb/>19) Eide müssen so selten als möglich im Prozeß zu- 
<lb/>gelassen oder erkannt, die Erfüllungs- und ReinigungS-
<lb/>Eide auch niemals eher, als nach dem letzter» Urtheil ge- 
<lb/>schworen werden, damit der letzte Richter mit völliger Frei- 
<lb/>heit der Beurtheilung über deren Entbehrlichkeit oder Un- 
<lb/>entbehrlichkeit erkennen könne.

<lb/>20) Den Parteien stehet frei, wenn sie wollen, vor
<lb/>Gerichtes selbst zu erscheinen, und diesen bleibt die Befug-
<lb/>niß, nach Inhalt des Codicis Fridericiani *) die Par- 
<lb/>teien nach Befinden der Umstände, wenn es zur Ausmitte- 
<lb/>lung der Wahrheit und Abkürzung besorglicher Weitläuf-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) In dem Konzepte ist ad marginem alleairt: „Yid. P. 3,
<lb/>Tit. X. Sect. 1. §. 5.”
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0047.tif"
                   n="45"
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               <p>

                  <lb/>45
</p>
               <p>

                  <lb/>tigkeit dienlich scheinet, zum persönlichen Erscheinen vorzu- 
<lb/>laden. Sonst aber wird es in Ansehung der Oberkollegien
<lb/>bei den bisherigen Gesetzen und bei der in ganz Europa
<lb/>geltenden Observanz gelassen, daß die Parteien sich durch
<lb/>Advokaten vor Gericht vertreten lassen können, und diese
<lb/>Advokaten müssen, vor wie nach, in keinem andern, als in
<lb/>dem ihrem Amte wesentlichen Gesichtspunkt betrachtet wer- 
<lb/>den, daß sie Gevollmächtigte, Stellvertreter und Reprä- 
<lb/>sentanten ihrer sie bevollmächtigenden und bezahlenden
<lb/>Klienten seien.

<lb/>21) Da die Parteien selbst ein Verbrechen begehen,
<lb/>wenn sie vor Gericht Unwahrheiten Vorbringen, so dürfen -
<lb/>die Advokaten nach der Natur ihres Amts und nach In- 
<lb/>halt ihres geleisteten Eides, daß sie der Wahrheit getreu
<lb/>bleiben wollen, noch viclweniger sich mit Lügen, Ränken
<lb/>und Arglist behelfen. Der Mißbrauch ihres dem Staate
<lb/>nothwendigcn Amtes muß daher schärfer, wie bisher ge- 
<lb/>schehen, bestraft, der unwürdige chikanöse Advokat kassi'rt,
<lb/>und darunter ohne die geringste Nachsicht, ohne formelle
<lb/>Untersuchung, sonder Ansehen der Person verfahren, und
<lb/>wenn er dagegen auf eine, förmliche Untersuchung provo-
<lb/>ziret, ihm solche nicht verweigert, er aber sodann auch nach
<lb/>Befinden noch härter gestraft werden. *)

<lb/>22) Die gewissenhaften irreprochablen Advokaten, welche
<lb/>sich bei Instruktion der Prozesse durch Fleiß, Sorgfalt und
<lb/>Rechtschaffenheit Hervorthun, sollen dagegen des Königli-
</p>
               <p>

                  <lb/>„•) In dem von dem Präsidenten v. N e b e u r abgefaßten ersten
<lb/>Entwürfe ist bei mm*. 21. ad marginem bemerkt:

<lb/>„Cod. Frideric. P. 1. Tit. XIV. §. 61.”

<lb/>„L, 6. §. 1. 2. C. de postul ”

<lb/>„Domat les loix civiles dans Ieur ordre naturcl. Droit
<lb/>publ. Livre II. Tit VI. Sect. II. des devoirs des Avocats III."

<lb/>„Comme les Avocats doivent representer leur parties de-
<lb/>„gagees de leurs passions, ils ne doivent employer dans la
<lb/>„defense des plus justes causses que la justice et la verite,
<lb/>„et s’abstenir non seulement de toutes suppositions dans les
<lb/>„faits, de toute mauvaise foi, de tonte surprise dans les rai-
<lb/>„sonnements et de toute autre mauvaise vqye; mais aussi des
<lb/>„injures, des emportements et de tout ce qui pouvroit blcsscr
<lb/>„non seulement la justice, mais la deccnee et le respect dd
<lb/>„ason Tribunal.”
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0048.tif"
                   n="46"
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               <p>

                  <lb/>46
</p>
               <p>

                  <lb/>chen Schutzes und Beifalls sich zu getrosten haben, und
<lb/>bei Gelegenheit zu höheren Bedienungen in Vorschlag ge- 
<lb/>bracht; Vornehmlich sollen die Rathhäuslichen und städti- 
<lb/>schen Bedienungen, denen sie wegen ihrer. Erfahrenheit
<lb/>vor allen andern wohl vorstehen können, vorzüglich durch
<lb/>sie besetzt werden, wenn sie von den Magistraten mit zur
<lb/>-Wahl präsentiret worden. Es soll auch kein Advokat künf- 
<lb/>tig anders angenommen -werden, der nicht vorher einige
<lb/>Zahre lang unter Aufsicht eines derer bei jedem Kollegio
<lb/>dazu besonders auszuerschenden gewissenhaften und geschick- 
<lb/>ten Advokaten Mverlässige Proben nicht allein des Fleißes,
<lb/>sondern auch der Rechtschaffenheit abgeleget haben. Wenn
<lb/>die Advokaten vor Ausbruch des Prozesses in einer Ehe-,
<lb/>Familien- oder andern Streitigkeit einen redlichen Ver- 
<lb/>gleich zur Zufriedenheit der Interessenten zu Stande brin- 
<lb/>gen, sollen sie befugt sein, wenn sie sonst von den Par- 
<lb/>teien nicht belohnet worden, die gesetzmäßige Vcrgleichs-
<lb/>gebühren zu liquidum und auf deren Festsetzung beim Ober-
<lb/>kollegio anzutragen. " .

<lb/>23) Die summarische ttrib besondere Prozeßakten, von
<lb/>denen im 4ten Theil des Codicis Fridericiani gehandelt
<lb/>worden, sollen noch mehr abgekürzt, und bei. den Uuter-
<lb/>thanen-Prozcssen muß, außer den schon ringeführten Be-
<lb/>schleunigungs-Reguln noch besonders auf die Cirkular-Ver-
<lb/>ordnung vom 27. Dezember 1774, wegen Verbesserung
<lb/>des Dienstwescns auf dem platten Lande, eine stete, Rück- 
<lb/>sicht genommen werden. Gegen die Aufwiegler einsichts- 
<lb/>loser Unterthanen, die sie zu einer verbotenen Widersetzlich- 
<lb/>keit reizen, aber ist mit scharfen Bestrafungen, und wegen
<lb/>der Widersetzlichkeit selbst nach der jüngsthin unterm 18.
<lb/>Dezember 1775 ergangenen Verordnung zu verfahren.

<lb/>24) Die Hhpothequen- und Konkurs-Ordnung soll be- 
<lb/>sonders revidirt, mithin auch hierdurch die Duellen der
<lb/>Prozesse verstopfet werden.

<lb/>Berlin, dm 10. Zauuarii 1776. ,
</p>
               <p>

                  <lb/>16. Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 11. Jan. 1776.

<lb/>Mein lieber Großkanzler Freiherr v. Fürst. Zch'
<lb/>hahe Euren gestrigen Bericht über die Zustizverbesserung,
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0049.tif"
                   n="47"
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               <p>

                  <lb/>' . 47


<lb/>nebst seinen Anlagen, erhalten; jedoch unter solchem die
<lb/>Unterschrift des Präsidenten v. Rebeur vermißt,^welchen
<lb/>Zch zum Mitglied der darüber niedergesetzten Kommission
<lb/>ernannt Hätte, und welcher auch dem zufolge denen darüber
<lb/>mit Meinem Etatsministre m Carmer eingestellten Kon»
<lb/>ferenzien beigewohnt hat. Indessen kann Zch Mich, bei
<lb/>Verschiedenheit Eurer Meinungen, auf die Mir vorgelegte
<lb/>kurze Haupt-I*rinvPis, dieser Zustizverbessernng noch zu
<lb/>nichts entschließen; sondern will vielmehr darüber vorhero
<lb/>mit gedachtem Präsidenten v. Rebeur noch ausführli- 
<lb/>cher sprechen. Zn dieser Absicht habe Zch denselben aus
<lb/>morgen oder übermorgen, als den 12ten, oder 13ten, an-
<lb/>hero cntbothen, und ihm zugleich aufgegebcn, die. Vor- 
<lb/>schläge meines Etatsministri v. Carm e r, mitzubringen,
<lb/>um solche nochmals mit denen Curigen zusammenzuhalten,
<lb/>und sodann dasjenige hierunter fcstzusetzen, was Zch Mei- 
<lb/>nen landesväterlichen Gesinnungen und Absichten, am ge-
<lb/>mäßesten zu sein, erachten werde. Zch bin indessen Euer
<lb/>wohlaffektionirter König.

<lb/>PolSdam, dm 11. Jenner 1776.

<lb/>Friedrich.

<lb/>An

<lb/>den Großkanzler Freiherrn v. Fürst.
</p>
               <p>

                  <lb/>17) Schreiben des Kammergerichts-Präsidenten
<lb/>v. Rebeur an dem Großkanzler Freiherrn v. Fürst
<lb/>vom 14. 'Januar 1776.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nachdem auf Sr. König!. Majestät Allerhöchste Zm-
<lb/>mcdiat-Ordre vom 11. Zanuar 1776 ich mich nach Pots- 
<lb/>dam verfügt, am 13. Zanuar o. Vormittags nach 9 Uhr
<lb/>von Hochgedachter Sr. Majestät gnädigst zur Audienz ver»
<lb/>stattet ward, so habe ich schon gestern Nachmittags bei
<lb/>meiner Wiederkunft die Ehre gehabt, des Königl. Groß-
<lb/>kanzlers und Wirklichen Geheimen Etats- und Zustizmi-
<lb/>nisters Freiherrn v. Fürst Hochfreiherrliche Exzellenz von
<lb/>den Allerhöchsten Königl. Befehlen, in Absicht aus die
<lb/>Zustizverbefferung, vorläufigen mündliche» Rapport abzu-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0050.tif"
                   n="48"
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               <p>

                  <lb/>48
</p>
               <p>

                  <lb/>statten. Nun habe ich hochgedachten Königl. Befehlen zu- 
<lb/>folge, die mir von Sr. Majestät Allerhöchsiselbst diktirt
<lb/>worden, ■■■ ■ - ;

<lb/>in der Anlage * *) die neue Verordnung, wornach die
<lb/>Prozesse abzukürzen,

<lb/>entworfen,-und ich habe die Ehre, solche Ew. Exzellenz,
<lb/>nebst den auf höchsten Befehl nach, Potsdam mitgenomme- 
<lb/>nen Akten und Briefschaften, als
<lb/>a) Acta wegen Verbesserung der Zustiz de 1774. 1775.
<lb/>d) das v. Carmersche Projekt des revidirten Codicis
<lb/>Fridericiani,

<lb/>c) das Konserenzprotokoll de 10. Januar 1776,

<lb/>d) die von Sr, Majestät mir zurückgegebenen kurzen
<lb/>Haupt-Friucixia nebst der unvollzogenen Ordre an
<lb/>Ew. Exzellenz,

<lb/>ergebenst zurückzuschickcn, und wird der ungesäumte Ab- 
<lb/>gang der obgedachten im Konzept beiliegenden neuen
<lb/>Verordnung re. wohl um so nöthiger sein, da Se. Ma- 
<lb/>jestät mir Dero bestimmte WillcnSmeinung, daß Sie außer
<lb/>den Vorschriften in der neuen Verordnung es beim Co- 
<lb/>dice Fridericiano belassen, und die vom Herrn Etats-
<lb/>Minister v. Carmer in Vorschlag gebrachte Znquisitions-
<lb/>ünd Befragungs-Methode nicht generaiisirt haben wollten,
<lb/>ganz positiv huldreichst zu äußern gnädigst geruhet.

<lb/>Berlin, dm 14. Januar 1776.

<lb/>v. Rebeur.
</p>
               <p>

                  <lb/>18) Jmmedialbcricht des Justizministers v. Car- 
<lb/>mer vom 14. Januar 1776 **) und Allerhöchste
<lb/>Kabinets-Ordre vom 16. Januar 1776.
</p>
               <p>

                  <lb/>a.

<lb/>Mit dem Allerhöchsten Aufträge, die Reform der Pro-

<lb/>zeß-
</p>
               <p>

                  <lb/>Diese folgt mit einigen vom Großkanzler gemachten Abände- 
<lb/>rungen, so wie sre von des Königs Majestät vollzogen worden, un- 
<lb/>ter hum. 20.


<lb/>*a) Dieser Jmmediatbericht ist von dem Justizminister v. Eak-


<lb/>mer eigenhändig aufgesetzt. -
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0051.tif"
                   n="49"
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               <p>

                  <lb/>49
</p>
               <p>

                  <lb/>zeßordnung betreffend, bin ich wider Vermuthen so glück- 
<lb/>lich nicht, als mit dem bei der Landschaft gewesen.

<lb/>Zn der ersten Konferenz' hat der Groß-Kantzler mir
<lb/>einen Aufsatz unter den Titel: Frincipia generalia
<lb/>zur Abkürzung der Prozesse vorgelegt, von welchem
<lb/>er behauptet, daß solche aus meinem Entwurf genommen,
<lb/>und zur Erreichung der Allerhöchsten Absicht allein hin- 
<lb/>länglich seien.

<lb/>Es ist wahr, die mthrsten dieser Punkte sind aus mei- 
<lb/>nem Plan entlehnt; allein ich kann bei der genauesten Un- 
<lb/>tersuchung nicht begreifen: wie diese Sätze in die bishe- 
<lb/>rige Prozeßordnung eingcpaßt werden wollen.

<lb/>Die Frage, worauf es in dieser Sache allein ankommt, ist: '
<lb/>Soll nach dem jetzt üblichen Prozeß die Znstruk-
<lb/>tion der Streitsachen in facto den Advokaten fer- 
<lb/>ner überlassen werden, oder nicht? ^

<lb/>Man ist 'mit mir einig, daß solches nicht geschehen müsse,
<lb/>daß aus den Verwirrungen des facti die Vervielfältigung,
<lb/>Verzögerung und Konfusion in den Prozessen entstehe, bei
<lb/>welcher der redlichste Richter oft Wider seine Ileberzengung.den
<lb/>Gerechten verdammen und den Schuldigen lossprechen muß.

<lb/>Was will man denn aber bei der bisherigen Prozeß- 
<lb/>ordnung, wo die Advokaten gleich Anfangs "in Schriften
<lb/>verfahren, und das Factum nach ihrem Gutfinden ver- 
<lb/>stellen, für Mittel anwenden, um zu verhindern, daß sie
<lb/>es nicht falsch anstelle»?

<lb/>Man antwortet: Ein.

<lb/>„Der Richter muß ein sehr scharfes Auge auf
<lb/>„die Advokaten haben, er muß sie nöthigen, sic
<lb/>„gleich Anfangs alle ihre zur Sache gehörige nu„g abzuä»-
<lb/>„Dokuinente dem Libell beizulegen, und sie d-r», sondern
<lb/>„durch Strafgesetze in Ordnung halten."

<lb/>Zst dann aber dieses im Codice nicht schon alles
<lb/>vor 30 Zähren verordnet gewesen? und warum hat
<lb/>es den gehofften Effekt nicht gehabt? ' nur zu schärfe».

<lb/>Man erwiedert:

<lb/>„Za — aber das Gesetz muß noch mehr geschärft
<lb/>„werden."

<lb/>Die Schärfung der Gesetze kann dem Richter nicht mög- 
<lb/>lich machen, was an sich, und im Zusammenhang der

<lb/>1841. H. ns. D
</p>

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               <p>

                  <lb/>50
</p>
               <p>

                  <lb/>bisherigen Verfassungen unmöglich ist. Sobald die Advo- 
<lb/>katen in Schriften verfahren, so erfährt der Richter von
<lb/>dem Facto nichts, als was sie ihm zu sagen für gut fin- 
<lb/>den; er kann ihnen also nicht vorrücken: ihr habt noch
<lb/>Sachen zurückgehalten; ihr habt die Geschichte anders er- 
<lb/>zählt,, als sie wirklich liegt.

<lb/>Zweiter Ein. Man wendet ein: ,

<lb/>Wurf: Das „Za — aber nach geschlossenen Schriftsätzen^ und
<lb/>«csenttiche des „wenn die Akten zum Spruch vorgelcgt werden,

<lb/>kchlaa« stto« »lieht der Richter doch: ob die Erzählung zusam- 

<lb/>men G-mräl- . „menhange oder nicht. Wenn er alsdann Dun-
<lb/>krincixH-rnt- „kelheiten und Mängel bemerkt, so lassen wir
<lb/>hatten. „ihm in unfern obgcdachten Grundsätzen No. 9.,
<lb/>„12., 20. frei, daß er die Parteien allenfalls
<lb/>„in Person vorfordern, und sie nach dem neuen
<lb/>„Vorschlag examinircn könne."

<lb/>Also will man erst abwarten, bis die Advokaten die
<lb/>Sache verwirrt haben? und alsdann sich des von mir vor- 
<lb/>geschlagenen Mittels, die Wahrheit zu finden, bedienen —
<lb/>alsdann, wenn man solche vielleicht gar nicht mehr, oder
<lb/>doch nicht anders als mit vielen Schwierigkeiten finden
<lb/>kann? .

<lb/>„Aber man hat auf diesen Fall die Strafgesetze gegen
<lb/>„die Advokaten noch mehr als bisher geschärft. "
<lb/>Wehe also dem Advokaten, wenn er die Sache in ihrer
<lb/>Dunkelheit nicht verstecken kann, und sein Notier so schlecht
<lb/>versteht, daß der Richter ihm in die Karte sieht. Allein
<lb/>die bisherige Erfahrung hat genug gezeigt, daß die Advo- 
<lb/>katen auf diesem Wege nichts befürchten dürfen.

<lb/>Wie aber hat man auf den unglücklichen Gedanken
<lb/>gerathen können? meinen mit dem verhaßten Namen eines
<lb/>Znquisitionsprozesses belegten Vorschlag, zu Eruirung der
<lb/>Wahrheit, nun selber mit dem bisherigen alten Prozeß zu
<lb/>verbinden, solchen in den oberwähnlen General-krincipiis.
<lb/>überall einzuschalten,' und eine so ungeheure Melange zu
<lb/>machen, welche, wenn der Prozeß einmal in Verwirrung'
<lb/>gerathen ist, ferner nicht den geringsten Nutzen haben kann.
<lb/>Dritter Ein- Verdient mein Vorschlag zur Einleitung der Pro-
<lb/>wutJj: 2? zesse die mir ganz unverständlichen Vorwürfe:
<lb/>machtausdem "daß dadurch der vesxotisme in die Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>&gt;
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0053.tif"
                   n="51"
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               <p>

                  <lb/>■51
</p>
               <p>

                  <lb/>„eingeführt, und aus dem Civilprozeß ein Kri- Sv«- einen
<lb/>■ „minalprozeß gemacht würde;" Kriminai-

<lb/>so trifft dieser Vorwurf ja künftig auch den alten
<lb/>Prozeß; ja er trifft solchen noch unendlich mehr, weil als- 
<lb/>dann auf ein wirkliches Verbrechen eines Advokaten kor-
<lb/>invllement inquirirt werden muß.

<lb/>Warum will man erst zu dergleichen Verbrechen An- 
<lb/>laß geben, wenn man solche nach meinem Vorschlag ver- 
<lb/>hüten, und den Richter in Stand setzen kann, die reine
<lb/>Wahrheit gleich Anfangs zu finden?

<lb/>Warum will man den Advokaten in die Versuchung
<lb/>setzen, seines Gewinnstes halber ein.Verbrechen zu begehen,
<lb/>da man ihm nach meinem Vorschlag das Vermögen und
<lb/>■ den Willen zu sündigen benehmen kann.

<lb/>Wie kann man es als hart, oder der natürlichen Frei- 
<lb/>heit entgegen finden? wenn der Richter den sich weidenden
<lb/>Kläger gleich Anfangs über die wahre Beschaffenheit des
<lb/>k'ueti, als den Grund seiner Klage, befragt, und ihm nicht
<lb/>erlauben will, die Sache verstümmelt vorzutragen &gt;. wie
<lb/>solches bisher sein Advokat, aus gerechter Furcht, daß ihm
<lb/>der Gegner unnütze Beweise auf den Hals schiebe, zu thnn
<lb/>gewohnt gewesen. .

<lb/>Hat der Kläger gerechte Sache, so muß ihm daran ge- 
<lb/>legen sein, daß solche bald und vollkommen ins Licht gesetzt
<lb/>werde. Zst seine Forderung ungerecht,so liegt dem Publiko und
<lb/>■besonders dem Beklagten daran, daß die Cbicane bald entdeckt,
<lb/>und nicht erst durch die Advokaten-Streiche masquirt werde.

<lb/>Mit dem Beklagten hat es eben die Bewandniß, und
<lb/>da der Richter nun auch die Beweise zu instruiren, und
<lb/>die Wahrheit, wo sie verborgen liegt, aufzufindcn, selbst
<lb/>übernimmt, so darf kein Theil der Last des Beweises, und
<lb/>die damit bisher verknüpft gewesene Gefahr inehr fürchten;
<lb/>und kann also die Geschichte seines Streits nach ihrem
<lb/>ganzen Zusammenhänge ohne Bedenken erzählen.

<lb/>Man wendet mir ferner ein: Vierter ein.

<lb/>„Der Richter könne aus Neugier in seinen Er- : f”
<lb/>„forschungen zu weit gehe», er könne aus Nach- A Sach!
<lb/>„lässigkeit oder gar aus Unredlichkeit die Sache zu »tit g«.
<lb/>„nicht gehörig instruiren." ' be».

<lb/>Allein da nach meinem Plan die Parteien und ihre der

<lb/>D 2
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0054.tif"
                   n="52"
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               <p>

                  <lb/>52
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechte kundigen Beistände den Richter durch den ganzen
<lb/>Prozeß und bei jedem Schritt kontrolliren, da ein ganzes
<lb/>Kollegium die Sache dirigirt, und bei jedem Widerspruche
<lb/>selbst untersucht und entscheidet, so kann dergleichen Ein- 
<lb/>wurf meinen Borschlag niemals treffen.

<lb/>Fünfter Ein- Wie man mir den Einwurf machen könne: '

<lb/>trurf: Dl- „daß nach meinem Plan die Eidschwüre in den

<lb/>häuft. verstehe ich gar nicht. Man greift mich just da an,
<lb/>wo ich am stärksten bin. Die häufigen Cidschwüre in den
<lb/>K Prozessen sind Beweise, daß der Richter, hei den Drehun- 
<lb/>gen der Advokaten, die Wahrheit nicht anders, als durch dieses
<lb/>sehr unzuverlässige Mittel— den Eid — habe finden können.

<lb/>Sobald der Richter in den Stand gesetzt ist, die
<lb/>Drehungen der Advpkaten zu verhüten, und die noch un- 
<lb/>verstellte Wahrheit, wo er sie antrifft, aufzusuchen, sobald
<lb/>bedarf cs gar keiner Eide mehr, als allein in dem Falle,
<lb/>wo man wahrnimmt, daß die Parteien ihre Dokumente
<lb/>und Nachrichten vorsätzlich, um den Prozeß zu verlängern,
<lb/>zurückhalten, und in diesem Falle verordnet Codex das
<lb/>Juramentum calumniae und editionis auf allen Blättern-
<lb/>Sechster Ein- Eben so unerwartet war mir der Vorwurf:

<lb/>„daß der Prozeß nach meinem Vorschläge, wel-
<lb/>„chrm man die vorzügliche Solidite in Erüirung
<lb/>„der Wahrheit rmd Entscheidung - der Sachen
<lb/>„nicht absprechen kann, weit länger als nach der
<lb/>„bisherigen Ordnung dauern würde."

<lb/>Wie ist es.möglich, sich nur einfallen zu lassen, daß
<lb/>wenn allen Verdrehungen des Facti, wie nach meinem
<lb/>Vorschlag geschieht, gleich zu Anfang der Sache mit al- 
<lb/>lem Ernste vorgebrugt wird, dergleichen Weitläuftigkeiten
<lb/>entstehen können, als nach dem bisherigen Train, wo der
<lb/>Cüicane Thür und Thor geöffnet sind.

<lb/>Die bisher gewöhnlichen Prozesse gehen oft zwei und
<lb/>dreimal durch die Instanzen, ehe man so weit kommt, als
<lb/>ich schon in den ersten Tagen meiner Instruktion bin.
<lb/>Nach meinem Vorschlag finden gar keine Interlocute
<lb/>statt, der Richter gelangt unmittelbar zu der Wahrheit,
<lb/>welche ihm bei Abfassung des Endurtels unentbehrlich ist,
<lb/>und zu welcher er, nach dem bisherigen Modo procedendi,
</p>
               <p>

                  <lb/>rvurf: Die
<lb/>Prozesse wer- 
<lb/>den durch den
<lb/>neuen Vor- 
<lb/>schlag verlän- 
<lb/>gert.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0055.tif"
                   n="53"
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               <p>

                  <lb/>53
</p>
               <p>

                  <lb/>erst »ach vielen Zähren zu gelangen, sich eine noch sehr
<lb/>unsichere Hoffnung machen kann.

<lb/>Ein Prozeß kann nach dem neuen Vorschlag, wenn
<lb/>er auch, wie doch selten geschehen wird, durch alle Instan- 
<lb/>zen geht, nicht über ein Zahr und 14 Tage dauern.

<lb/>Nach der bisherigen Prozeßordnung kann keine Sache,
<lb/>die durch die Appellations- und Beweiß-Znstanzen durch- 
<lb/>geht, wenn auch Richter und Advokaten alles thun, was
<lb/>ihnen möglich ist, unter zchei Jahr 7 Monat zu Ende ge- 
<lb/>bracht werden.

<lb/>Wenn die Advokaten sich nur der Fristen bedienen,
<lb/>welche ihnen nach der bißherigen Prozeßordnung ausdrück- 
<lb/>lich, verstauet werden, so dauert dergleichen Prozeß schon
<lb/>vier Zahr 6 Monat, tLickanircn die Advokaten, wie
<lb/>solches obgedachtermaßen nach der bisherigen Prozeßord- 
<lb/>nung niemals verhütet werden kann, so ist es ihnen was
<lb/>leichtes, die Sache auf 8, 10 und mehr Zahre zu ver- 
<lb/>zögern.

<lb/>. Nach dem bisherigen Gang des Prozesses, wo das
<lb/>Factum unvollständig, und nur so viel, als zu der ge- 
<lb/>wählten Motion erforderlich ist, vorgestellt wird, entstehen
<lb/>oft, wenn der erste geendigt ist, gleich wieder 4, 5 und
<lb/>mehr neue Prozesse; welches bei einer vollständigen Aus- 
<lb/>einandersetzung des Facti unmöglich geschehen kann.

<lb/>Es ist unwidersprechlich, daß die Prozesse nach den
<lb/>ersten Zähren der jetzigen Prozeßordnung drei bis viermal
<lb/>häufiger geworden sind, als ehemals. Da, wo man sonst
<lb/>durch das Zahr kaum 200" neu eingenommene Prozesse
<lb/>zählte, zählet man jetzt 1500 bis 2000.

<lb/>Sonst sah man die Menge der Prozesse- für einen
<lb/>Beweis von dem Verfalle eines Landes an; und man
<lb/>irrte sich selten. Heut zu Tage kann diese Regel nicht
<lb/>statt finden; denn wir wissen, daß die Königlichen Staa- 
<lb/>ten, der vielen Prozesse ohnerachtet, niemals in vollkomm-
<lb/>nern Flore gewesen, als sie jetzt sind. -

<lb/>Was ist also die Ursach dieser sonderbaren Bege- 
<lb/>benheit ? Nichts anders, als die Leichtigkeit der Chieane
<lb/>und die zu wenig eingeschränkte Gewinnsucht der Advo- 
<lb/>katen. . &gt;
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0056.tif"
                   n="54"
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               <p>

                  <lb/>54
</p>
               <p>

                  <lb/>Wie man Wenn Ew. Königl. Majestät landesväterliche Absicht
<lb/>&lt;i,w erreicht, und also die Prozesse gemindert, und abge«
<lb/>rlte'n erhalten' ^urzt werden sollet!, so muß der größte Theil unsrer
<lb/>könne Advokaten verhungern. Man kan» ihnen daher mit
<lb/>gutem Gewissen nicht zumuthen, gedachten heilsamen End- 
<lb/>zweck befördern zu helfen, wenn man ihnen nicht Irgleich
<lb/>&gt; andere Wege zeigt, auf welchen sie die Belohnung ihrer
<lb/>Rechtschaffenheit finden können.

<lb/>Zch habe also in meinem allerunterthänigsten Bor- 
<lb/>schlag darauf angetragen, daß gegenwärtig die offenbar
<lb/>schlechten Advokaten abgeschafft, die guten und geschickten
<lb/>bei Gelegenheit befördert, künftig aber keine andere junge
<lb/>Leute zu Advokaten angenommen werden sollten', als welche
<lb/>durch einige Zahre bei den Zustiz-OvUegiis als Referen- 
<lb/>darii gearbeitet, und sich vor andern an Geschicklichkeit,
<lb/>Fleiß und Penetration hervorgethan haben, und also
<lb/>Hoffnung geben, daß sie dereinst zu würdigen Rächen der
<lb/>Landes-ÖolleAiornm in verschiedenen Provinzen gebraucht
<lb/>werden können.

<lb/>.Auf dieser zweiten Stufe zu ihren künftigen Ehren-
<lb/>stellen wird man alsdann solche Leute aus einem neuen
<lb/>Gesichtspunkt sehen, und beurtheilen können, ob man in
<lb/>der anfänglich von ihnen gefaßten guten Meinung sich be- 
<lb/>trogen habe oder nicht.

<lb/>Es wird sich kein junger Mensch von Stande bei sol- 
<lb/>cher Einrichtung scheuen dürfen, diese zweite Stufe zu sei- 
<lb/>nem künftigen besseren Glück zu betreten, besonders wenn
<lb/>Cw. Königl. Majestät demselben alsdann den Titel eines
<lb/>Hof- und Assistenz-Raths zu ertheilen geruhen wollten.

<lb/>Daß diese Advokaten alsdenn alle Pflichten, die ih- 
<lb/>nen der 6oäex gegen ihre Klienten bisher , aufgelegt hat,
<lb/>übernehmen können, daran habe ich niemals * gcjtveifelt.
<lb/>Man thut mir also sehr Unrecht, wenn man mich beschul- 
<lb/>digt, daß ich das Amt und die ursprüngliche Bestimmung
<lb/>der Advokaten umkehren und dm Parteien ihre Berthei-
<lb/>diger nehmen wolle. Der gantze Entwurf zeigt, daß ich
<lb/>nichts, weniger als dergleichen Absicht haben könne.

<lb/>Ueberhaupt muß ich auf Meine Pflichten allerunterthä-
<lb/>nigst anzeigen, daß ich mit diesem Plan einer neuen
<lb/>Prozeßordnung, zu welcher Ew. Königl. Majestät mir
<lb/>• durch die Allerhöchste Kabinetsordre vom 28. Zan. 1751
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0057.tif"
                   n="55"
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               <p>

                  <lb/>55
</p>
               <p>

                  <lb/>und durch den mündlichen Unterricht zur Instruktion der
<lb/>Baurenprozeffe Selbst die erste Anleitung zu geben geruhet,
<lb/>niemals mehr zufrieden gewesen, als seitdem ich hier die
<lb/>so außerordentlich schwachen Einwürfe dagegen gehört und
<lb/>gesammelt hab.e.

<lb/>Ich habe die i. a. 1751 nach Ew. Königl. Probe», bi-
<lb/>Majestät Allerhöchsten Vorschrift verhandelte Lcta
<lb/>v. Paczinsky v. den-General. Bornestädt mit an- ang-^utwör-
<lb/>hero gebracht und Sachverständigen vorgelegt, welche r&gt;e».
<lb/>mir die Gerechtigkeit wiederfahren lassen, daß darin 14
<lb/>bis 15 gantz verschiedene und ihrer Natur nach sehr
<lb/>dunkle Streitsachen binnen 8 Tagen dergestalt ins Licht
<lb/>gesetzt worden, als in dem ordinären Wege des Prozesses
<lb/>vielleicht durch so viel Jahre nicht hätte geschehen können.

<lb/>Und die seit 5 Jahren nach der Allerhöchsten Anweisung
<lb/>und dem Plan des gegenwärtigen Entwurfs instruirte
<lb/>Baurensachen haben das gantze Tribunal überzeugt, daß
<lb/>diesem Modo procedendi mit Grunde nichts entgegen
<lb/>gesetzt werden könne.

<lb/>Daß dergleichen Prozeßordnung nach dem Wun- Warum ber- 
<lb/>sche der größten Rechtsgelehrten von Europa bisher 9,e“l)e" P"'
<lb/>noch nicht zu Stande gekommen, und die Chicane nirgend
<lb/>noch von keinem Souverain gefesselt /worden ist, da- «,»geführt ist.
<lb/>von kann ich keine andere Ursach angcben, als daß es
<lb/>der Borwelt noch an einem Souverain gefehlt hat, der,
<lb/>wie Ew. Königl. Majestät, mit der außerordentlichen Liebe
<lb/>und Sorgfalt für seine Unterthanen so viele Penetration
<lb/>in allen Angelegenheiten des Staats und so viele Stand- 
<lb/>haftigkeit, alle Vorurtheile zu überwinden, in sich vereinigt.

<lb/>Wenn auch hier, wie ich vermuthe, nicht sogleich der
<lb/>Anfang mit Ausführung dieser Prozeßordnung gemacht wer- 
<lb/>den könnte, so wünschte ich, daß Ew. Königl. Majestät
<lb/>mir dieses in Schlesien zu thun, und so, wie bei der Land- 
<lb/>schaftlichen Angelegenheit, meine Gegner durch den Aus- 
<lb/>gang zu überzeugen, allcrgnädigst gestatten möchten.

<lb/>Von dem eignen Sentiment des Präsidenten v. R e b e ur
<lb/>bin ich sehr wohl informirt, und hoffe, daß mir derselbe bei der
<lb/>ferneren Ausführung dieses Werks gern assistircn werde.

<lb/>Berlin, den 11. Januarii 1776.

<lb/>Lu Roi.
</p>
               <p>

                  <lb/>Carmer.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0058.tif"
                   n="56"
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               <p>

                  <lb/>56
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Mein lieber Etatsminister v. Carmer! Zch habe
<lb/>Euren umbständlichen Bericht, die Reform der Prozeßord- 
<lb/>nung betreffend, erhalten, und Euch wegen der darin Mir
<lb/>gegebenen Erläuterungen danken wollen. Und ist die
<lb/>Sache gegenwärtig vollkommen abgemacht, und alles schon
<lb/>reguliret, wie Zhr solches auch bereits wissen werdet. Zch
<lb/>bin Euer wohlaffectionirter König. '

<lb/>- Potsdam, den 16. Januarit 1776.

<lb/>Friedrich.
</p>
               <p>

                  <lb/>An

<lb/>den Etatsminister v. Carmer zu Berlin.
</p>
               <p>

                  <lb/>19, Jmmediat-Bericht des Großkanzlers Freiherrn'
<lb/>v. Fürst und des Kammergerichts-Präsidenten
<lb/>v.Rebenr vom 15. Januar 1776.
</p>
               <p>

                  <lb/>Euer Königl. Majestät Befehle zufolge haben wir die
<lb/>Verordnung wegen der Zustizverbesserung nach denen von
<lb/>Eurer Königl. Majestät Höchstselbst mir dem re. v. Re- 
<lb/>be ur mündlich befohlenen und diktirten Zusätzen und Aen-
<lb/>derungen abgefaßt.

<lb/>Wir überreichen demnach

<lb/>diese Neue Verordnung, um die Prozesse zu ver- 
<lb/>kürzen,

<lb/>hiebei zu Eurer Königl. Majestät allergnädigsten Voll- 
<lb/>ziehung. '

<lb/>Berlin, den 15. Januarii 1776.

<lb/>v. Fürst, v. Rebeur.

<lb/>An . . ‘ ■

<lb/>Seine Königliche Majestät, unfern, aller-
<lb/>g'nadigsten Herrn.
</p>
               <p>

                  <lb/>i
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0059.tif"
                   n="57"
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               <p>

                  <lb/>57


<lb/>2ö; Neue Verordnung, um die Prozesse zu ver- 
<lb/>kürzen, vom 15. Januar 1776.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wir Friedrich von. Gottes Gnaden König von Preu- 
<lb/>ßen, Markgraf zu Brandenburg, des heiligen Römischen
<lb/>Reichs Erzkämmerer und Ehurfürst rc. .

<lb/>- Thun kund und fügen hiemit folgendes jedcrmännig-
<lb/>lich zu wissen. Wir haben allerhöchst Selbst verschiedent- 
<lb/>lich angemerkt, daß seit der Einführung Unsers Codicis
<lb/>Fridcriciani der dadurch im Anfang entstandene Erfolg
<lb/>der gründlichen und schnellen Beendigung der Prozesse -sich
<lb/>mit der Zeit geschwächt, neue Mißbräuche aufgekommen,
<lb/>und die Langwierigkeit des gerichtlichen Verfahrens nach
<lb/>und nach unter manchen Vorwänden sich wieder eingeschli- 
<lb/>chen; Um hierunter Remcdur zu treffen, sollen nachstehende
<lb/>von Uns selbst gut gefundene und Unfern, Großkanzler zu
<lb/>erkennen gegebene allgemeine Prozeß-Reguln und Beschleu- 
<lb/>nigungsmittel von Unfern sämmtlichen Oberlandes-Zustiz-
<lb/>Collegjis, Regierungen und Obergerichten führohin genau
<lb/>beobachtet werden.

<lb/>1) Der Kläger muß seiner ersten Klageschrift (Libell)
<lb/>alle Dokumente und Briefschaften beilegen, deren er sich
<lb/>im Prozeß bedienen will., und die er nachher produzirt,
<lb/>sollen nicht weiter angenommen werden. Da ihn Niemand
<lb/>zwingt, wann er den Prozeß anfangen soll; so kann er
<lb/>sich zulängliche Zeit lassen, und seine Klage mit allen In- 
<lb/>strumenten, die dazu nöthig, vollkommen unterstützen.

<lb/>2) Wenn die Kläger die zum Grund seiner Klage
<lb/>gehörige Urkunden und Schriften nicht in Händen hat,
<lb/>sondern vorgiebt, daß sich sein Gegner oder ein Dritter
<lb/>im Besitz derselben befindet; So muß er' deren Heraus- 
<lb/>gabe (Edition) vom Besitzer vor Einreichung der Klage
<lb/>gerichtlich fordern, und diesen Punkt, wodurch sonst der
<lb/>Prozeß aufgehalten wird, 'vorläufigerweise ausmachen.

<lb/>3) Dem Beklagten, der des Klägers Ansprüche oft
<lb/>nicht voraussehen kann, muß im ordentlichen Prozeß zur
<lb/>Herbeischaffung seiner Defensionsmittel ein billiger Zeit- 
<lb/>raum verstattet, jedoch der Termin zur Beantwortung der
<lb/>Klage niemals über 3 Monate ansgesetzet werden. Dieser
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0060.tif"
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               <p>

                  <lb/>I
</p>
               <p>

                  <lb/>58 '


<lb/>Beantwortung muß der Beklagte gleichfalls alle feine Do- 
<lb/>kumente und Briefschaften/ deren er sich im Prozeß bedie- 
<lb/>nen will, beifügen, und diejenigen, die er nachher produ-
<lb/>ziren wollte, sollen nicht zugelassen werden.

<lb/>4) Nach der Regul müssen alle Prozesse, wenn sie
<lb/>nicht außerordentlich wichtig und verwickelt sind, durch
<lb/>Verhöre (Plaidoicrs) vor dem Landes - Justiz - Kollegio
<lb/>traktirt werdend Der Advokat, sowohl des Klägers, als
<lb/>des Beklagten, muß seine Akten und Dokumente mitbrin- 
<lb/>gen, auch beim Vortrag in den letzter» diejenigen Stellen,
<lb/>worauf es hauptsächlich ankommt, am Rande zeichnen und
<lb/>anstreichen. Nach geendigtem Vertrag wird sodann vom
<lb/>Gericht einem Rache, oder nach Befinden, zwei Rächen
<lb/>aufgetragen, die Akten, Dokumente, und Briefschaften ge- 
<lb/>nau durchzulesen, zu examiniren, und am folgenden Ge- 
<lb/>richtstag daraus, mit Verlesung der Hauptstellen, den Vor- 
<lb/>trag zu chun, worauf nach der Delibcration des Kollegü,
<lb/>welches die Dokumente nachsieht und die Hauplstellen ver-

<lb/>* lesen läßt, der endliche Ausspruch erfolgt.

<lb/>5) Zn sehr wichtigen und verwickelten Prozessen soll
<lb/>zwar auf Gesuch der Parteien ein Verfahren durch Schrif- 
<lb/>ten (vockuetians) erlaubt werden; der Beklagte aber muß
<lb/>feiner ersten Bcantwortungsschrift ebenermaßen, unter eben
<lb/>der Verwarnung, alle seine Dokumente und Briefschaften
<lb/>beilegen, und die rcferircnde Räche müssen mit Examina- 
<lb/>tio» derselben und sonst eben so wie bei den Verhören
<lb/>verfahren.

<lb/>6) Die Advokaten bleiben vor wie nach in ihrem
<lb/>bisherigen Verhälmiß, nach welchem sie ihren Prinzipalen
<lb/>mit Eifer, Wahrheits- und Gerechtigkeits-Liebe dienen, der
<lb/>Verstellung der Wahrheit und der arglistigen Künste hin- 
<lb/>gegen sich nach ihrem geleisteten Eide enthalten müssen.
<lb/>Sie sollen aber von den Zustizkollcgien schärfer, als bis- 
<lb/>her, in Ordnung gehalten, und die Verdreher der Wahr- 
<lb/>heit und Chikaneurs ohne alle Nachsicht und ohne for- 
<lb/>mellen Prozeß kassirt werden. Der Verdienst der Advo- 
<lb/>katen soll nach Verhälmiß der Wichtigkeit, des Objekts,
<lb/>nach dem Fleiß und der Geschwindigkeit, womit sie zur
<lb/>Beendigung des Prozesses beitragen, geschätzt werden, wes- 
<lb/>halb nach Verschiedenheit der in jeglicher'Provinz einge-
</p>

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                   n="59"
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               <p>

                  <lb/>69,

<lb/>führten Sportuln- Reglements jedes Znstizkollcgium von
<lb/>Unserm Großkanzlcr mit einer neuen nach dem obstehcnden
<lb/>Principio eingerichteten Advokatentaxe zu versehen ist.

<lb/>7) Alle Unsere Zustizkollegia sollen bei ihren Rechts- 

<lb/>sprüchen nach dem allgemeinen Grundsatz, den Wir ihnen
<lb/>hierdurch ernstlichst. einschärfcn, und der darin bestehet,
<lb/>daß die Eidesleistungen und Erkenntnisse auf Eide, so viel
<lb/>nur immer.möglich, zu vermeiden und einzuschränken, ganz
<lb/>eigentlich und genau bei Vermeidung Unsers höchsten Miß- 
<lb/>fallens sich achten. '

<lb/>8) Zn Kriminalfällen, wenn kein vollkommener Be- 
<lb/>weis wider den Angcschuldigten vorhanden, muß niemals
<lb/>ans bloßen Anzeigen (Inckices), wenn sie auch noch so
<lb/>dringend scheinen, auf die ordentlichen harten Strafen,
<lb/>sondern auf temporaires Gefängniß nach Befinden der
<lb/>Umstande erkannt werden.

<lb/>9) Zst eine des Verbrechens verdächtige Person in

<lb/>Untersuchung gerathen, und ist, weil sie nicht überwiesen
<lb/>werden können, von fernerer Untersuchung abgestanden
<lb/>worden, so soll, wenn im Verlauf der Zeit durch nach-
<lb/>herige Begebenheiten die völlige Unschuld dieser Person
<lb/>entdeckt wird, solche nicht nur vollkommene Restitution der
<lb/>Kosten, sondern auch aus der Sportulnkasse desjenigen
<lb/>Kollegii, wo die Untersuchung geschwebt, eine, nach Be-
<lb/>wandniß der Umstände und Verschiedenheit des Standes,
<lb/>billigmäßig zu arbritrirende Vergütigungssumme erhalten,
<lb/>damit die nachher entdeckte Unschuld wegen allen bei der
<lb/>erstem Untersuchung erlittenen Ungemachs schadlos ge- 
<lb/>stellt werde. . '

<lb/>10) Zn Streitigkeiten der Unterthanen mit ihren
<lb/>Obrigkeiten sollen die Lokaluntersuchungen den in jeglichen
<lb/>'Kreisen angestellten GemcinhcitStheilungs - Kommissarien
<lb/>ausgetragen, und diese sowohl, auf Veranlassung jener
<lb/>Streitigkeiten, als bei dem obhabenden Theilungsgeschäft,
<lb/>sich alle Mühe geben, nach der Lokalität und Verschieden- 
<lb/>heit der Umstände, die Bestimmung der Dienste auf eine
<lb/>gewisse Quantität der Arbeit, mit Zufriedenheit sowohl
<lb/>der Dienstherrschaft als auch dck dienstpflichtigen Untertha- 
<lb/>nen, mithin auf eine gütliche Art zu Stande zu bringen,
<lb/>damit die Landeskultur gewinne, und der Unterthan ani-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0062.tif"
                   n="60"
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               <p>

                  <lb/>60
</p>
               <p>

                  <lb/>mirt werde, in der ihm zu seiner Disposition zu lassenden
<lb/>mehreren Zeit für sich selbst etwas zu verdienen.

<lb/>11) Uebrigens verbleibt es in Allem, was durch diese
<lb/>neue Beordnung nicht abgcändert, ~ bei Unserm Codice
<lb/>Fridericiano, und soll diese Verordnung sogleich in Ilnsern
<lb/>sämmtlichen Staaten publizirt, und .mit der wirklichen
<lb/>Ausübung derselben am 1. Zunii 1776. überall der An-
<lb/>&gt; fang gemacht werden; Wornach sich männiglich zu achten,
<lb/>und derjenige, welcher gerichtliche Klagen anzubringen wil- 
<lb/>lens, die nöthige Maaßregeln bei Zeiten zu nehmen hat.

<lb/>Urkundlich unter Unserer höchsteigenhändigen Unter- 
<lb/>schrift und beigedrucktem Königlichen Znsiegel.

<lb/>So geschehen und gegeben Berlin, den 15. Zanuarit 1776.

<lb/>Friedrich.

<lb/>' (L. S.) v. Fürst.
</p>

            </div>
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                  <title level="a" type="main">Erläuterungen einiger Vorschriften des Preußischen Kirchenrechts aus den Materialien des Allgemeinen Landrechts</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>61
</p>
               <p>

                  <lb/>II.

<lb/>Grlänternttgen

<lb/>* einiger Vorschriften

<lb/>des DrcußLschen Nirehmrechts

<lb/>aus

<lb/>den Materialien des Allgemeinen Landrechts.
</p>
               <p>

                  <lb/>1. Verhältnis des Allgemeinen Landrcchtv zum ka- 
<lb/>nonischen Rechte.*)
</p>
               <p>

                  <lb/>--^e
</p>
               <p>

                  <lb/>(A. L. R. tt. 11. §§. 66 und 107.)
</p>
               <p>

                  <lb/>—'er erste Entwurf zum Gesetzbüche enthielt im Th. I.
<lb/>Abth. II. Tit. 6. §. 56. folgende Vorschrift:

<lb/>„Ihre Rechte und Pflichten" (nämlich die Rechte und
<lb/>Pflichten der Personen des geistlichen Standes) „bei
<lb/>„Ausübung ihres geistlichen Amts sind bei den Ka-
<lb/>„tholiken durch die Vorschriften des kanonischen Rechts;
<lb/>„bei Protestanten aber durch die Kirchen - Ordnungen
<lb/>, „bestimmt." , . -

<lb/>(Mater. Band 14. fol. 63.)
</p>
               <p>

                  <lb/>e) cf. die Abhandlung in Paalzow Observ. Fascic. I. pag.
<lb/>50. Jus Canonicum est expresse ex dispositione Juris Borussici
<lb/>receptum. — Bielitz Handbuch des preußischen Kirchenrechts (Leip-
<lb/>zig 1831) Seite 179.
</p>
               <p>

                  <lb/>V
</p>
               <pb facs="2084725_58+1842_0064.tif"
                   n="62"
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               <p>

                  <lb/>62
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Großkanzler von Carmer gab dem §. folgende
<lb/>Fassung: - -

<lb/>„Die Rechte und Pflichten eines katholischen Priesters
<lb/>„sind durch die Vorschriften des kanonischen Rechts;
<lb/>„der protestantischen Geistlichen aber durch die Eonsi-
<lb/>- „storial- und Kirchen-Ordnung bestimmt."

<lb/>Hiegegen erinnerte Suarez bei der Revision der Monita:
<lb/>„Durch Wegstreichung der Worte: bei Ausübung
<lb/>„ihres Amtes bekommt der §. einen schiefen oder
<lb/>„gar falschen Sinn. Denn nur ratione internorum
<lb/>„officii gelten die Vorschriften des kanonischen Rechts;
<lb/>„nicht in Ansehung der äußeren Verhältnisse und Ge- 
<lb/>rechtsame. Aus den Antrag des Herrn L. (Lamprecht),
<lb/>„die Vorschriften des kanonischen Nichts hier einzu-
<lb/>„schalten, kann wohl nicht entrirt werden."
<lb/>Demgemäß wurde der Anfang des §. dahin gefaßt:

<lb/>„Die Rechte und Pflichten eines katholischen Priesters
<lb/>„in Ansehung sein er geistlichen Amtsverrich-
<lb/>„tungen sind"».'s. w.,

<lb/>und in dieser Gestalt ging derselbe in den gedruckten Ent- 
<lb/>wurf eines allgemeinen Gesetzbuches Th. I. Abthl. 2. Tit- 6:
<lb/>§. 53., und mit den Anfangsworten „Die besondern Rechte"
<lb/>u. s. w. ebenfalls in das Allg. Landrecht Th. II. Tit. 11.
<lb/>§. 66. üben ' '

<lb/>(Mater, zum A. L. R. Bd. 15. LI. 11. 125/ 150.)
<lb/>Hieraus wird sich ergeben, wie die Redaktoren sich das
<lb/>Berhältniß des Landrechts zum kanonischen Rechte gedacht
<lb/>und in wie weit letzteres zu den fremden subsidiarischen
<lb/>Rechten gehöre, an deren Stelle das Landrecht nach dem
<lb/>Art. I. des Publikations-Patentes treten solft Vergl. auch
<lb/>tz. 88. Tit. 6. Abthl. 2. Th. I. des gedruckten. Entwurfs
<lb/>zum Allg. Gesetz-Buche:

<lb/>„Wenn und wie ein katholischer Priester bei der Ent- 
<lb/>setzung auch seines geistlichen Charakters verlustig
<lb/>„werde- bestimmt das kanonische Recht."
<lb/>und §. 107. Tit. 11. Thl. II. des Allg. Landrechts:

<lb/>„WeNn und wie ein katholischer Priester bei der Ent- 
<lb/>setzung auch seines geistlichen Charakters verlustig werde,
<lb/>„ist nach de» Grundsätzen seiner Kirche zu
<lb/>„beurtheilcn."
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0065.tif"
                   n="63"
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               <p>

                  <lb/>63
</p>
               <p>

                  <lb/>2 Geistlicher Stand.

<lb/>Die Geistlichen als Beamtem
<lb/>(A. «. R. II. 11. §§. 19. u. 96.)

<lb/>Zn dem ersten Entwürfe ist ein eigentlicher geistlicher
<lb/>Stand auf das entschiedenste anerkannt. — Der sechste Ti- 
<lb/>tel Abthl. 2. Th. !. führte die Ueberschrift:

<lb/>„Von der Kirchengesellschaft und den Rechten und
<lb/>„Pflichten des geistlichen Standes."

<lb/>Der zweite Abschnitt dieses Titels, die §§. 47 — 75. um- 
<lb/>fassend, war überschrieben:

<lb/>„Von den Personen des geistlichen Standes."

<lb/>,■ Der §. 47. lautete:

<lb/>■ „Der geistliche Stand wird durch die Ordination , er- 
<lb/>langt."

<lb/>Der §. 49 :

<lb/>- „Ohne Einwilligung des Staats soll niemand in den
<lb/>„geistlichen Stand aufgenommen werden."

<lb/>Der §. 70:

<lb/>'„Aus der bloßen Niederlegung eines geistlichen Amts
<lb/>„folgt noch nicht die Entsagung des geistlichen Standes."

<lb/>(Materialien Bd. 14. fol. 63 und 63iJ.)

<lb/>Neben dem §. 47. hatte der Großkanzler am
<lb/>Rande einen §. hinzugefügt, des Znhalts:

<lb/>„Personen des geistlichen Standes werden diejenigen
<lb/>„Bürger des Staats genannt, welche sich vorzüglich
<lb/>„dem Dienst der Kirchen und den Religionshandlum
<lb/>„gen gewidmet haben." '

<lb/>(Materialien Bd. 15. fol. 10.)

<lb/>Die sonach dem zweiten Abschnitte zum Grunde lie- 
<lb/>gende, einen besonderen geistlichen Stand anerkennende,
<lb/>Ansicht ward aber von Süarez bei der Revision der
<lb/>Nouitn durchaus bestritten.

<lb/>„Herr v. T. (Tevcnar) stellt in Abrede," sagt Snarez,
<lb/>„daß die protestantische Geistlichkeit eine» besondern
<lb/>„Stand im Staate ausmache, sie habe nur in sofern
<lb/>„besondere Rechte und Pflichten ex strttu, als sie
<lb/>„mit einer Parochie oder einem geistlichen Kollegio
<lb/>„in Verbindung stehe. Ein preußischer Prediger z. E-,
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0066.tif"
                   n="64"
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               <p>

                  <lb/>64
</p>
               <p>

                  <lb/>/
</p>
               <p>

                  <lb/>„der sich eine Zeitlang in Magdeburg aufhalte,
<lb/>„werde keine besondern Standesrechte haben.

<lb/>„Zch bin mit dieser Bemerkung vollkommen einig. So-
<lb/>„dald ich mir einen protestantischen Geistlichen gedenke,
<lb/>„denke ich mir allemal eine Gemeine, bei welcher, er
<lb/>„als Prediger, Lehrer oder Seelsorger bestellt ist. ,
<lb/>„Qua talis gehört er zu den mittelbaren Beamten des
<lb/>„Staats, und hat als solcher gewisse Rechte und Pflich-
<lb/>„ten. Denke ich mir aber einen protestantischen Geist-
<lb/>„lichen außer Verbindung mit einer Kirchengemeine,
<lb/>„z. E. einen Prediger, der sein Amt niedergelegt hat,
<lb/>„einen bloßen Kandidaten, so weiß ich nicht, was ihm
<lb/>„alsdann für jura oder obligationes ex statu zu- 
<lb/>sammen sollten."

<lb/>„Bei den Katholiquen scheint der Begriff eines beson-
<lb/>„dern Standes der Geistlichkeit noch eher zuzukommen.
<lb/>„Aber ich halte es nicht rathsam, sie damit in einem
<lb/>„Gesetzbuch für den.hiesigen Staat vor den Protestan- 
<lb/>ten auszuzcichnen; da sie durch eine solche Auszeich-.
<lb/>„nung in ihrer Liebliugs»Zdee eines status in statu
<lb/>„allzusehr bestärkt werden möchten. Wenn man 'auch
<lb/>„die verschiedenen Klassen der katholischen Geistlichkeit
<lb/>„durchgeht, so wird man fast immer finden, daß sie
<lb/>„ebenfalls, so wie'die Protestanten, äußerliche Rechte
<lb/>„und Pflichten uur in so fern haben, als sie zu einer
<lb/>„gewitzen bestimmten Kirchen-Gesellschaft gehören, z. E.
<lb/>„Parochi, Curati, Mönche, Domherrn. Cleri-'
<lb/>„cos vagantes soll es, selbst nach dem Jure cano- 
<lb/>nico, nicht geben. Alle diese verschiedenen Klassen
<lb/>„der katholischen Geistlichkeit haben im Verhältniß ge»
<lb/>„gen den Staat und gegen die übrigen Bürger dcssel-
<lb/>„ben, keine gemeinschaftliche jura et obligat, ex
<lb/>„statu. Der Parochus hat vermöge seines Stau»
<lb/>„des ganz andre Beziehungen, wie der Mönch, und
<lb/>„dieser ganz andre wie der Domherr. Es gicbt also
<lb/>„auch bei den Katholiquen in Beziehung ans den Staat
<lb/>„und dessen Bürger keinen geistlichen Stand, sondern ^
<lb/>„es giebt nur geistliche Mitglieder einer Kirchen»Ge-
<lb/>„sellschaft, die qua tales Rechte und Pflichten haben.
<lb/>„Zch würde daher.

<lb/>„1.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0067.tif"
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               <p>

                  <lb/>65

<lb/>„1. das Rubrum des ganzen Titels nur dabin fassen:

<lb/>„Non Kirchen - und andern geistlichen Gesellschaften,
<lb/>„1*. den ersten Abschnitt würde ich überschreiben:

<lb/>„Von Kirchengesellschasten überhaupt,

<lb/>„2. den zweiten Abschnitt würde ich rubriziren:

<lb/>„Von den Mitgliedern der Kirchen-Gescllschaften" :c.
<lb/>Ferner sagt Suarez ad Monita specialia sub
<lb/>Nmn. 20. '

<lb/>„Wenn das Generale ad Num. III.” (die vorstehend
<lb/>exerzirtcn Bemerkungen) „approbirt wird, so muß die-
<lb/>„scr Abschnitt ganz umgearbeitet werden, und alles,
<lb/>„was auf hen statum clericalem ex notionibus ju-
<lb/>„ris canonici nur paßt, kann wegbleiben. Man
<lb/>„würde nehmlich den Geistlichen alsdann nur als das
<lb/>„Mitglied derjenigen einzelnen Kirchcn-Gcsellschaft, bei
<lb/>„welcher er zum Unterricht in den GlaubeilS-Wahrhei-
<lb/>„tcn und zur Verwaltung der Sakramente, und zur
<lb/>„Besorgung der übrigen Religioushandlungen bestellt
<lb/>„ist, ansehn müssen. Es würde daher in diesem Ab-
<lb/>„schnitt zu handeln sein:

<lb/>„1. Von den Mitgliedern der Kirchen-Gesellschaft über-
<lb/>„Haupt, die in zwei Klassen zu theilen sind, nehmlich
<lb/>,,in solche, die zur Begehung des Gottesdienstes, zum
<lb/>„Unterricht in der Religion und zur Verwaltung der
<lb/>„Sakramente bestellt sind; und in solche, die sich des
<lb/>„Amts der erster» zu ihren Religioushandlungen bedienen.-

<lb/>„2. Von den geistlichen Mitgliedern der Kirchen-Ge- 
<lb/>sellschaft insonderheit."

<lb/>Und sub. Num. 27. -'

<lb/>„Der §. 70.” (oben wörtlich citirt) „würde nach dem
<lb/>„jetzigen System geändert werden müssen. Ein Geist- 
<lb/>licher ohne Unterschied, der kein geistliches Amt hat,

<lb/>. „ist in relatione gegen den Staat und dessen Ein-
<lb/>„wohner von einem andern Unterthan des Staats in
<lb/>„nichts verschieden. Der Charakter indelebilis der
<lb/>„katholischen Priester rc. gehöret nicht hieher."

<lb/>„Ueberhaupt würde, so wie durch den ganzen Abschnitt,
<lb/>„also besonders in den §. 69 — 75. nicht vom geist-
<lb/>„lichen Stande, sondern immer nur vom geistlichen
<lb/>„Amte zu reden sein."

<lb/>(Materialien Bd. 15. fol. 122*., 124, 125.)

<lb/>1841. $,.115. - ' E
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0068.tif"
                   n="66"
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               <p>

                  <lb/>66
</p>
               <p>

                  <lb/>Zn diesem Sinne wurde der erste Entwurf umgear- 
<lb/>beitet (il&gt;. fol, 150, 151.), und später der zweite Abschnitt
<lb/>Tit. 6. Abthl. 2. Th. I. des gedruckten Entwurfs des Allg.
<lb/>Gesetzbuchs, sowie der zweite Abschnitt Tit. 11. Th. II.
<lb/>des Allg. Landrechts redigirt, worin, mit wenigen Ausnah- 
<lb/>men, nur noch vom geistlichen Amte und nicht mehr vom
<lb/>geistlichen Stands die Rede ist.

<lb/>Zm ersten Entwürfe lautete der §. 17* des Tit. 6.
<lb/>in der ihm vom Groß-Kanzler gegebenen Fassung:

<lb/>„Die bei diesen Religions-Verwandten zur Begehung
<lb/>„dieses GotteS-Diensts und zum Relegions - Unterricht
<lb/>„bestellte Personen machen einen eignen Stand imStaate
<lb/>„ans, und haben, vermöge desselben, besondere Rechte."
<lb/>Diesem 4. substituirte man im umgrarbeiteten ersten Ent- 
<lb/>würfe folgende Vorschrift:

<lb/>H. 15.

<lb/>„Diebei solchenKirchen-GesellschaftenzurBegehung
<lb/>„des Gotlesdicnsts und zum Religions-Unterricht be-
<lb/>„stelltcn Personen, haben mit andern Beamten im
<lb/>„Staat gleiche Rechte."

<lb/>(Materialien Band 15. fol. 7 148^.)

<lb/>Diese Bestimmung findet sich wieder im §. 15. Tit. 6.
<lb/>Abthl. 2. Th. I. des gedruckten Entwurfs zum Allg. Ge- 
<lb/>setz-Buche und im §. 19. Tit. 11. Th. II. des A. L. R.;
<lb/>nur ist das Wort „Begehung" mit „Fei er" vertauscht.

<lb/>Der $. 61. des Tit. 6. des ersten Entwurfs war ur- 
<lb/>sprünglich dahin gefaßt:

<lb/>„Die Geistlichen sind, der Regel nach, von den per-
<lb/>„sönlichen Lasten und Pflichten der übrigen Bürger des
<lb/>„Staats befreiet."

<lb/>(Materialien Band 14. fol. 63 r- )

<lb/>Schon vor der Revision der Monita gab derGroß-
<lb/>Kanzler demselben folgende veränderte Fassung:

<lb/>„Die Geistlichen sind, als Diener des Staats,
<lb/>„der Regel nach, von den persönlichen Lasten und
<lb/>„Pflichten der gemeinen Bürger befreiet."

<lb/>(Materialien Bd. 15. fol. 11r&gt;)

<lb/>Diese Vorschrift ward im umgearbeiteten Entwürfe,
<lb/>wie folgt gefaßt:
</p>

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               <p>

                  <lb/>67
</p>
               <p>

                  <lb/>\
</p>
               <p>

                  <lb/>, H. 62.

<lb/>„Die Geistlichen der vom Staat priviligirten Kirchcn-
<lb/>„Gescllschaften sind, als Beamte des Staats,
<lb/>„der Regel nach, von den persönlichen Lasten und
<lb/>„Pflichten der gemeinen Bürger frei."
<lb/>fit), fol 150"-)

<lb/>Die letztere Fassung ist im gedruckten Entwürfe des
<lb/>Mg. Gesetz-Buches Th. I. Abthl. 2. Tit. 6. und im Ällg.
<lb/>Landrechte Th, H. Tit. 11. §. 96. beibchalten.

<lb/>Diese Darstellung ergiebt, daß die Redaktoren des
<lb/>Landrechts, von Suare; geleitet, die frühere Absicht, den
<lb/>geistlichen Stand als einen eigenen Stand im Staate an-
<lb/>zuerkennen, aufgegeben, und sich darauf beschränkt haben,
<lb/>die Geistlichen als Beamte anzusehen.
</p>
               <p>

                  <lb/>3. Amtsentsetzung der Geistlichen.

<lb/>(A. L. R. II. 11. §§. 103, 107. II. 20. §. 501)

<lb/>Zm ersten Entwürfe lautete der L. 72. Tit. 6. ur- 
<lb/>sprünglich: '

<lb/>„Dergleichen Amts-Entsetzung kann jedoch nur wegen
<lb/>„bürgerlicher Verbrechen, oder wegen grober Verge-
<lb/>„hungen gegen die Vorschriften derjenigen Religion,
<lb/>„zu welcher er sich bekennt,-oder gegen die Obliegen«
<lb/>„heilen seines geistlichen Amts verhängt werden."

<lb/>(Materialien Band 14. fol. 631' )

<lb/>Noch vor der Revision der Monita ward diese Be- 
<lb/>stimmung durch den Groß-Kanzler dahin abgeändert:
<lb/>„Ein grobes Verbrechen gegen die bürgerlichen Ge- 
<lb/>setze, gegen die Kirchen-Ordnung, die geistlichen A»its-
<lb/>„pstichten und gegen gute Sitten begründet die Ent-
<lb/>„setzung eines Geistlichen."

<lb/>Bei der Revision der Monita gab Suarez dem §.
<lb/>folgende Fassung:

<lb/>„Grobe Verbrechen gegen die bürgerlichen Gesetze, ge-
<lb/>„gen die Kirchenordnungen und die darin vorgeschrie-
<lb/>„bcnen geistlichen Amtspflichten, und gegen die guten
<lb/>„Sitten, begründen die Entsetzung eines Geistlichen."
<lb/>(Materialien Band 15. fol. 12"., 125, 150".)

<lb/>^ E2
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0070.tif"
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               <p>

                  <lb/>68
</p>
               <p>

                  <lb/>\
</p>
               <p>

                  <lb/>Gleichlautend findet sich diese Vorschrift im §. 86.
<lb/>Tit. 6. Abthl. 2. Th. I. des gedruckten Entwurfs zum
<lb/>Allg. Gesetz-Buche. Bei der Revision der Monita zu die- 
<lb/>sem Entwürfe aber bemerkt Suar ez:

<lb/>„A.d §. 8 6. Bei Verbrechen bedarf es nicht des
<lb/>* „Beisatzes grobe. Es ist genug, wenn es Verbrechen
<lb/>„find, die eine Kriminal-Untersuchung nach sich ziehen.
<lb/>„Dagegenwürde zusagm sein: Grobe Bergehun-
<lb/>„gen gegen die Kirchen-Ord nung jc.”
<lb/>(Materialien Band SO. fol. 146 y.)

<lb/>Mit Rücksicht auf diese Bemerkung wurhe der §. 103. in
<lb/>dem umgearbeiteten Entwürfe zuerst folgendermaßen gefaßt:
<lb/>„Verbrechen gegen die bürgerlichen Gesetze, welche eine
<lb/>„Kriminal-Untersuchung nothwendig machen, ingleichcn
<lb/>„grobe Vergehungen gegen die Kirchen-Ordnungen
<lb/>„und die darin vorgeschriebenen geistlichen Amtspflich-
<lb/>„ten, ingleichen ein ärgerlicher Lebenswandel, begrün- 
<lb/>den die Entsetzung eines Geistlichen."

<lb/>Demnächst aber der Anfang dahin geändert:

<lb/>„Kriminal-Verbrechen, und grobe Vergehungen gegen
<lb/>„die Kirchenordnungen" re.

<lb/>wie gegenwärtig der §. 103 Tit. 11. Th. II. deS Allg.
<lb/>Landrechts lautet.

<lb/>(Materialien Bd. 82. fol;, 187.)

<lb/>Hiernach dürfte zwischen diesem §., der die Entsetzung
<lb/>des Geistlichen bei Kriminalverbrechen gebietet, und
<lb/>dem §. 504. Tit. 20. Th. II. des Allg. Landrechts (§. 413.
<lb/>Tit. 8. Abthl. 3. Th. I. des gedruckten. Entwurfs zum Allg.
<lb/>Geseßbuche), wonach der Geistliche^_det wegen irgend ei- 
<lb/>nes schweren Verbrechens zurKriminaluntersuchnng
<lb/>gezogen und schuldig befunden worden, entsetzt werden soll,
<lb/>kein Widerspruch sein; die Entsetzung wird bei jedem Krr-
<lb/>minalvcrbrechcn eintreten müssen, und cs scheint nur Sua- 
<lb/>rez's Bemerkung, daß es bei Verbrechen keines Beisatzes
<lb/>bedürfe, bei der Fassung des $. 504. Sit. 20. Th. II. des
<lb/>Allg. Land rechts nicht gehörig berücksichtigt worden zu sein.

<lb/>Die Entsetzung der Geistlichen war ursprünglich nicht
<lb/>dem weltlichen Gerichte überwiesen.

<lb/>Zm ersten Entwürfe bestimmte der §. 71. Tit. 6.
<lb/>Abthl. 2. Th. I. '
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0071.tif"
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               <p>

                  <lb/>1
</p>
               <p>

                  <lb/>69


<lb/>„Dagegen wird durch die Entsetzung vom Amte der
<lb/>„Stand selbst verloren,
<lb/>und der §.75.

<lb/>„Nur wegen grober Verbrechen, wodurch jemand
<lb/>„in weltliche Leibes- oder Lebens-Strafen, verfällt,
<lb/>„kann er von den Obern des geistlichen Standes
<lb/>„entsetzt (degradirt) werden."

<lb/>(Materialien Band 14. fol. 63 v-, 64.) '

<lb/>Vor der Revision der Monita änderte der Groß-
<lb/>Kanzler diese Vorschriften dahin:

<lb/>§.71.

<lb/>„Dagegen gehen durch richterliche Entsetzung vom
<lb/>„Amte die Rechte des Stands eines protestantischen
<lb/>„Geistlichen verloren."

<lb/>§. 75.

<lb/>„Auch kann nur wegen grober Verbrechen, wodurch
<lb/>„jemand in.weltliche Leibes- 'oder Lebensstrafen ver-
<lb/>„fällt, ein katholischer Priester von dem Ober-
<lb/>„Haupt seiner Kirche seines Standes entsetzt (de-
<lb/>„gradirt) werden."

<lb/>(Materialien Bd. 15. fol. 12. und 12 ?.)

<lb/>Mit der bei der Revision von Suarez geltend ge- 
<lb/>machten Ansicht gegen einen besonderen geistlichen Stand
<lb/>konnten die §§. 71 und 75. nicht mehr bestehen, sie wurden
<lb/>daher weggelassen, und, außer dem schon angeführten §.
<lb/>wegen der Amtsentsetzung (Entwurf zum Allg. Gesetz-Bu- 
<lb/>che §. 86. Allg. Landrecht §. 103.), im umgcarbeiteten
<lb/>Entwürfe und im gedruckten Entwürfe zum Allg. Gesetz-
<lb/>Buche §. 88. noch folgende Vorschrift gegeben:

<lb/>„Wann und wie ein katholischer Priester, bei der Ent- 
<lb/>setzung, auch seines geistlichen Charakters verlustig
<lb/>„werde, bestimmt das kanonische Recht.

<lb/>(Materialien Bd. 15. fol. 125, 150 ?.)

<lb/>Hiermit stimmt der §. 107. Tit. 11. Th. II. des Allg.
<lb/>Landrechts überein, dessen Schluß hinter „werde" jedoch
<lb/>dahin lautet: „ist nach den Grundsätzen seiner Kirche zu
<lb/>bcurtheilcn."
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0072.tif"
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               <p>

                  <lb/>/
</p>
               <p>

                  <lb/>70
</p>
               <p>

                  <lb/>4. Aufnahme der Geistlichen.

<lb/>(Allg. LandrechtH. 11. 120.)

<lb/>Nach dem ersten Entwürfe gehörte das Recht, Per- 
<lb/>sonen in den geistlichen .)tand aufzunehmen, unzweifelhaft'
<lb/>zu den Attributionen des Bischofs. Ihm selbst stand allein
<lb/>die Aufnahme zu, und nicht die bloße Mitwirkung und die '
<lb/>Approbation derselben.

<lb/>Der §- 80. (82.) bestimmte:

<lb/>„Zn Rücksicht der äußern Kirchen-Verfassung begreift
<lb/>„dse Gewalt des Bischofs das Recht unter sich, gehö- 
<lb/>rig qualifizirte Personen aus seiner Diöces, unter
<lb/>„Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften, in .den geist-
<lb/>„lichen Stand aufzunehmen."

<lb/>(Materialien Bd. 14. kol. 63.)

<lb/>Diesem §. substituirteindeß der Größ-Künzler noch
<lb/>vor der Revision der Monita folgende Vorschrift:

<lb/>„Niemand soll ohne Genehmigung des Bischofs der
<lb/>.„Diöces znm Priester ausgenommen oder zum Lehramt
<lb/>„in der Kirche befördert werden."

<lb/>Zm umgearbeiteten ersten Entwürfe ist der §. gefaßt,
<lb/>wie folgt:

<lb/>„„OhneZuthun und Approbation des Bischofs der Diö-
<lb/>„ces, oder dessen Bikarien, soll niemand zum Priester
<lb/>„ausgenommen; zu einem geistlichen Amt befördert;
<lb/>„oder auch nur zum öffentlichen Lehrvortrag in einer
<lb/>„Kirchen-Gemeine zugelassen werden."

<lb/>(Materialien Bd. 15. fbl.13*'-, 151.)

<lb/>Zn dieser Fassung ist derselbe in den gedruckten Ent- 
<lb/>würfe des Allg. Gesetz-Buchs Th. I. Abthl. 2. Tit. 6.
<lb/>§. 100. und in das Allg. Landrecht Th. II. Tit. 11. 4- 120.
<lb/>übergegangen.
</p>
               <p>

                  <lb/>5. «Äaatspatromt.

<lb/>(Allg. Landrecht ll..11. §. 573.)

<lb/>Der erste Entwurf enthielt, nachdem in den vorherge- 
<lb/>henden die Erbauung oder Ausstattung, sowie der Wie- 
<lb/>deraufbau oder die neue Ausstattung einer Kirche, und der
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0073.tif"
                   n="71"
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               <p>

                  <lb/>71
</p>
               <p>

                  <lb/>Auftrag einer, bisher mit keinem Patrone versehenen, Kir-
<lb/>chengescllschast als Erwerbungsarten des Patronatsrechts
<lb/>angegeben worden, solgezide Vorschriften:

<lb/>§. 701. (Tit. 6. Abthl. 2. Th. I.)

<lb/>„Auch der Staat kann jemand das Patronat-Recht
<lb/>„verleihen."

<lb/>§. 702. ,

<lb/>„Dadurch aber kann weder der Kirchcn-Gemcinde, noch
<lb/>„den Geistlichen Obern, von ihren bisher ausgeübteii
<lb/>„Gerechtsamen etwas entzogen werden."

<lb/>(Materialien Bd. 14. 161. 87.)

<lb/>Hierzu machte der Groß-Kanz ler, zunächst neben
<lb/>dem §. 701., folgende Randbemerkungen:

<lb/>„Dieses ist »vohl mehrentheils der Fall und sollte die
<lb/>„Regel machen. Das Ober-Kuratorium über die
<lb/>„Kirchen gebühret dem Landcsherrn, sowie über un-
<lb/>„mündige, und kann nur von dem Oberhaupt des
<lb/>„Staats, dem dergleichen Pflicht obliegt, an bestimmte
<lb/>„Personen übertragen werden. Es heißt deswegen
<lb/>„auch kirchlich. Ist der Landesherr befugt, jemand
<lb/>„mit dem Patronatrecht zu belehnen, so kann er ihm
<lb/>„auch alle dahin gehörige Rechte übertragen. Hat er
<lb/>„aber jemand einen Thril dieses Rechts schon konfc-
<lb/>„riret, so kann er es ihm freilich nicht wieder wcg-
<lb/>„nehmen."

<lb/>„Ueberhaupt bin ich von der hier angenommenen
<lb/>„Theorie noch gar nicht überzeugt. Auch der Erbauer
<lb/>„einer Kirche erhält erst das gus patronatus ex in-
<lb/>„feudatione. Wenn eine Kirche einen Pahommi
<lb/>„haben will, muß sie sich solchen von dem Staat aus-
<lb/>„bitten."

<lb/>„KL. Die Kirche verlieret nicht, sondern sie getpin-
<lb/>„net, wenn ihr ein Patronus gegeben wird. Man
<lb/>„muß die Kirche selbst und ihre Rechte von der Kir-
<lb/>• „chengcmeinde und deren Rechten unterscheiden."

<lb/>„Von Rechtswegen soll eine Kirche so wenig ohne
<lb/>„einen Patron, als ein Minorenner ohne Vormund
<lb/>„im Staate gelassen werden."

<lb/>„Wo kein Particnlier zum Patron bestellt ist, da
</p>
               <p>

</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0074.tif"
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               <p>

                  <lb/>72
</p>
               <p>

                  <lb/>„wird der Landesherr selber iure talis in Ansehung
<lb/>„dieser Kirche angesehen."

<lb/>Dagegen bemerkte Suarez gleichfalls ad marginem:
<lb/>„Zch halte den Satz des §. 701. vor unrichtig. Der
<lb/>„Staat kann jemand das Patronat-Recht nur in so
<lb/>„fern verleihen, als. er solches selbst hat. Er hat es
<lb/>„aber de regula nicht; sondern nur in einzelnen Fäl-
<lb/>„len, wenn eS ihm z. E. mit dem Lehngut, «ui an- 
<lb/>nexum, anheim gefallen ist. Zch würde also den
<lb/>,,§.701, 702. weglassen."

<lb/>(Materialien Bd. 15. fol.69 y., 70.)

<lb/>Ausführlicher hat Suarez seine Ansicht bei der Re- 
<lb/>vision der Monita zu dem Abschnitte von Kirchen-Patronen
<lb/>entwickelt.

<lb/>„Die diesem Abschnitt häufig entgegen gesetzte Erinne-
<lb/>„rungen," sagt derselbe, (Band 15. der Materialien
<lb/>Lol. 139, 140.) „beruhen hauptsächlich auf einem drei-
<lb/>„fachen Satze,

<lb/>„1. daß jede Kirche nothwendig einen Patron haben
<lb/>„müsse, und daß, wo kein Partikulair-Patron be-
<lb/>„stellt ist, die Patronat-Rechte dem Landesherr»
<lb/>„zukommen;

<lb/>„2. daß ein Privates das Patronat-Recht nirgend an-
<lb/>„ders her als vom Staat haben könne;

<lb/>„3. daß das Patronat-Recht immer nur ein Jus
<lb/>„reale sei, das entweder einem Gut oder Amt an-
<lb/>„klebe; und daß es kein persönliches Patronat-
<lb/>- - „Recht.gebe."

<lb/>„Der erste von diesen Sätzen beruhet theils darauf/
<lb/>„daß man die Kirche als einen Minorennen betrach-
<lb/>„tet, der nothwendig einen Vormund haben müsse;
<lb/>■ „theils darauf, daß es dew Kirche nützlich sei, einen
<lb/>„Patron zu haben."

<lb/>„Ersteres beruhet auf einer bloßen Fiktion, die durch
<lb/>„bisherige Gesetze nicht approbirt ist. Wenn diese in
<lb/>„der Materie von Restitutionen und Alienationen den
<lb/>„Kirchen jura minorenniuui beilegen, so folgt daraus
<lb/>„noch lange nicht, daß sie dieselben auch in jeder an-
<lb/>„dern Rücksicht als Minorennes behauptet wissen
<lb/>„wollen. Picti oncs juris, wo sie einmal da sind.
</p>

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               <p>

                  <lb/>73
</p>
               <p>

                  <lb/>„kann man nicht immer abschaffen. Aber sie zu erwei- 
<lb/>tern oder wohl gar neue zu machen, scheint mir den
<lb/>„Grundsätzen einer auf Natur und richtige Vernunft
<lb/>„gebauten Legislation nicht gemäß."

<lb/>„Daß es der Kirche vortheilbaft sei, einen Patron
<lb/>„zu haben, getraue ich mir nicht zu behaupten. Die
<lb/>„KirchewGesellschaft, welche unter einem Patron steht,
<lb/>„ist viel eingeschränkter und in Rücksicht der durium
<lb/>„collegialiuin vielmehr deterioris conditionis, als
<lb/>„eine andere. Die Distinction zwischen Kirche und
<lb/>„Kirchen-Gesellschaft verstehe ich nicht. Die Kirche,
<lb/>„abgesondert von der Kirchengesellschast, scheint mir ein
<lb/>„dunkler Begriff zu sein, von dem sich die Eigenschaft
<lb/>„ten einer Personae inoraUs nicht prädiziren kaffen."

<lb/>„Zn ehemaligen Zeiten, wo der Staat sich ent-
<lb/>„weder nicht um die Kirche bekümmerte, oder wohl gar
<lb/>„sie drückte und verfolgte, ließe cs sich eher behaup-
<lb/>„ten daß es der Kirchen-Gesellschaft zuträglich war,
<lb/>„einen angesehenen und potenten Lekensorem zu ha-
<lb/>„bm. Heut zu Tage aber hat sie von dem Patron
<lb/>„keinen erheblichen Nutzen mehr. Ehemals trugen
<lb/>„auch Leute ihre Güter mächtigem Personen zum Lehn
<lb/>„auf, weil sie mehr Schutz von ihrem Lehnsherrn,
<lb/>„als vom Staat zu hoffen-hatten. Heut zu Tage
<lb/>„wird das Niemand mehr einfallen."

<lb/>„Die Rechte des Staats oder des denselben reprä-
<lb/>„sentirenden Landesherrn scheinen mir von dem Pa- 
<lb/>tronat-Recht sehr verschieden. Der'Staat hat die
<lb/>„Aufsicht über die Kirchen - Gesellschaften, sowie ihm
<lb/>„solche über alle und jede in ihm befindliche Korpo-
<lb/>„rationen zustehn. Die Wichtigkeit und der Einfluß,
<lb/>„welchen diese Art von Gesellschaften auf die Sicher«
<lb/>„heit, Ordnung und Wohlfahrt der großen bürgerli-
<lb/>„chen Gesellschaft haben, sind die Ursach, warum sich
<lb/>„der Staat um die Kirchen-Gesellschaft näher und ge-
<lb/>„nauer, als um andere Korporationen bekümmert;
<lb/>„ohne daß dadurch in dem Grunde seiner Befugniß
<lb/>„etwas geändert wird. Unter dieser Aufsicht des
<lb/>„Staats kann jede Kirchen-Gesellschaft die ihr nach
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0076.tif"
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               <p>

                  <lb/>I
</p>
               <p>

                  <lb/>„der Natur der Sache und nach den vom Staat ge- 
<lb/>billigten Gesetzen und Verfassungen zukommende jura
<lb/>„collegialia frei exerzire». Bei einer Ecclesia pätro-
<lb/>„nata hingegen ist eine Ausnahme von dieser Regel.
<lb/>„Hier exerzirt der Patron,- wo nicht alle, doch die wich-
<lb/>„tigsten Jura collegialia der Kirchen - Gesellschaft.
<lb/>„Er beruft den Pfarrer; bestellt die andern Kirchen-
<lb/>„bedienten; dirigirt die Administration des Vermögens;
<lb/>„sein Konsens ist bei Veräußerungen und Verpfändungen
<lb/>„nothwendig und hinreichend; ihm, nicht der Gemeine,
<lb/>„werden die Rechnungen gelegt. Seine Rechte sind
<lb/>„also von den aus der bloßen Ober-Aufsicht cntsprin-
<lb/>„genden Rechten des Staats sehr verschieden." -

<lb/>„Will man den Satz annehmen: über Kirchen, die
<lb/>„keinen eignen'Patron haben, steht dem Landesherr«
<lb/>„das Patronat-Recht zu; und will man konsequent
<lb/>„bleiben, so entstehn daraus die bedenklichsten Folgen.
<lb/>„Hat der Staat das Patronat-Recht, so kompetircn
<lb/>„ihm auch die damit verknusten Jura collegialia.
<lb/>„Er kann also z. E. den Pfarrer bestellen, und wenn
<lb/>„eine Gemeine bas Wahlrecht prätendiret, so muß sie
<lb/>„specialem titulum, wie sie dazu gelangt sei, be- 
<lb/>weisen. Der Staat kann dies ihm zustehende Recht
<lb/>„einem Erivato verleihen; er kann also den bisher
<lb/>„frei gewesenen Kirchen einen Patron vorsetzen;
<lb/>„der Staat ist schuldig, zum Bau und Unterhalt der
<lb/>„Kirchengebäude ex propriis beizutragen; die Kir-
<lb/>„chen-Rechnungen müssen dem Staat und nicht der
<lb/>„Gemeine gelegt werden re. Will man diese und «letz- 
<lb/>tere dergleichen Folgerungen nicht gelten lassen, so
<lb/>„muß man bei dem Patronat-Recht des Landesherrn
<lb/>„Exceptiones von der Regel machen, und dieser
<lb/>„Exceptione» werden, wenn man es genau besieht, so
<lb/>„viel werden, daß sie zuletzt die Regel ganz aüfheben,
<lb/>„und daß dem Staat nicht mehr Attribute des Pa-
<lb/>^ronat-Rechts übrig bleiben, als die ihm ohnehin schon,
<lb/>„vermöge der ihm zukommenden Ober-Aufsicht, kom-
<lb/>„petiren."

<lb/>„Zch sehe daher weder eine Nothwendigkeit noch'
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0077.tif"
                   n="75"
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               <p>

                  <lb/>75
</p>
               <p>

                  <lb/>„einen Nutzen, auS der hier adoptirten neuen Theorie.
<lb/>„Die bisherige scheint mir ex notione societatis, den
<lb/>„man doch bei dem ganzen Kirchenrecht zum Grunde
<lb/>„legen muß, und auch würklich gelegt hat, natürlich
<lb/>„zu folgern. Die. Kirchen-Gesellschaft hat alle.Iura
<lb/>„collegialia einer andern Korporation. Sie kann
<lb/>„sichere Vorsteher und Beamte, ingleichen die Ad-
<lb/>j,ministratores ihres Vermögens wählen. Sie excr-
<lb/>„zirt und vertheidigt durch diese ihre äußern Rechte.
<lb/>„Ihre innere Angelegenheiten regulirt sie in ihren Zu-
<lb/>„sammenkünften nach der. Mehrheit der Stimmen.
<lb/>„Dieß ist die Regel. Ausnahme davon ist, daß sie
<lb/>„unter einem Patron steht, dem erga- beneficium
<lb/>„fundationis- et dotationis ein Thcil dieser Kölle-
<lb/>„gial-Rechte übertragen worden."

<lb/>„Was den zweiten Satz betrifft,

<lb/>„daß ein Privatus das Patronat-Recht nirgend an»
<lb/>„ders her als vom Staat haben könne,

<lb/>„so finde ich dazu nirgend einen Grund noch Beweis.
<lb/>„Aus der Natur der Sache folgt es gar nicht. Eine
<lb/>„Korporation kann sehr wohl einen Theil ihrer Kol-
<lb/>„legial-Rechte einem Dritten übertragen; oder derjenige,
<lb/>„der eine Kirchen-Gesellschaft stiftet, kann sich dagegen
<lb/>„einen Theil dieser Rechte reserviren. Der Patron
<lb/>„exerzirt nicht Rechte des Staats; diese könnte er frei»
<lb/>„lich von niemand anderm, als vom Staat haben.
<lb/>„Er exerzirt Rechte der Gemeine. Diese kann ihm der
<lb/>„Staat nicht geben, ohne sie vorher der Gemeine zu
<lb/>„nehmen/ Die Geschichte ist dieser neuen Theorie eben
<lb/>„so wenig günstig. Sie lehret, daß Kirchen und Kir»
<lb/>„chen- Patrone existirt. haben, ehe sich der Staat um
<lb/>„die Kirche bekümmerte oder bekümmern durfte. Die
<lb/>„Kirchen-Gesellschaft ist auch älter, als der größte
<lb/>„Theil unsrer heutigen deutschen Staaten. Der Aus-
<lb/>„druck: Pfarrlehn kann allein diese Theorie nicht
<lb/>„rechtfertigen. Er entspringt aus denjenigen Zeiten,
<lb/>„wo man die heterogensten Dinge nach dem Lehns-
<lb/>„System modelte. Die Gutsbesitzer wurden auch mit
<lb/>„Acckern und Wiesen, beliehen. Wer wird deswegen
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0078.tif"
                   n="76"
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               <p>

                  <lb/>76
</p>
               <p>

                  <lb/>„sagen, daß sie solche nur vom Staat haben. Die
<lb/>„Belehnung bedeutet hier weiter nichts als Konfir--
<lb/>„mation. Alle Rechte der Unterthanen im Staat un-
<lb/>. „mittelbar vom Staat deriviren zu wollen, führt auf
<lb/>„äußerst gefährliche Folgerungen."

<lb/>Zn Ansehung des dritten Satzes,

<lb/>daß es kein Jus patronatus personale gebe,
<lb/>beziehet sich Suarez auf die. entgegenstehende Theorie
<lb/>mehrerer Rechtslehrer.

<lb/>Daß seine Ansichten über das Patronat keinen Beifall
<lb/>gefunden, ergiebt der umgearbeitete erste Entwurf, der im
<lb/>$. 440. Tit. 6. Th. I. Abthl. 2. den Grundsatz eines all- 
<lb/>gemeinen Staatspatronats mit denselben Worten aufstellt,
<lb/>wie der §. 431. Tit. 6. Abthl. 2. Th. I. des gedruckten
<lb/>Entwurfs zum Allg. Gesetz-Buche und der $. 573. Tit. 11.
<lb/>Th. II. des Allg. Landrechts (Vergleiche Materialien Bd.
<lb/>15. fol. 144.)
</p>
               <p>

                  <lb/>6. Kirchenzucht.

<lb/>(Allg. Landrecht II. 11. tz. 124.)

<lb/>Die Rechte der Kirchenzucht sollen nach $. 124. Tit.
<lb/>11. Th. II. Allg. Landrechts nur dem Bischöfe gebühren.
<lb/>Hierüber ist aus den Materialien Folgendes nur ersichtlich.
<lb/>Zm ersten Entwürfe hieß die Vorschrift:

<lb/>§. 84.

<lb/>„Zhm gebührt bei den Kirchengesellschaften seiner Diö-
<lb/>„zes die Ausübung der Kirchenzucht."

<lb/>(Materialien Bd. 14. fol. 65.)

<lb/>Der Groß-Kanzler substituirte folgende Vorschrift.

<lb/>$.86.

<lb/>„Das Recht zur Kirchenzucht gebühret eigentlich, dem
<lb/>■ „Bischof, die Ausübung derselben aber kann er auch
<lb/>„andern Obern seiner Geistlichkeit übertragen."
<lb/>(Materialien Bd. 15. fol. 13r-&gt;)

<lb/>Bei der Revision der Monita bemerkte Suarez:

<lb/>„M §. 86. halte ich den Beisatz für überflüssig. Er
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0079.tif"
                   n="77"
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               <p>

                  <lb/>77
</p>
               <p>

                  <lb/>„kann nicht blos die Ausübung der Kirchenzncht, son«
<lb/>„dem auch andere Diöcesan-Rechte seinen Vicariis
<lb/>„übertragen."

<lb/>(ib. fol&gt; 125 v)

<lb/>Zm umgearbeiteten Entwürfe wurde der §. dahin gefaßt:
<lb/>„Das Recht zur Kirchenzucht gebührt n u r dem Bischof."
<lb/>(ib. fol. 151*' )

<lb/>Dieselbe Fassung ist im gedruckten Entwürfe zum Allg.
<lb/>Gesetz-Buche, und mit geringer Modifikation im Landrechte
<lb/>beibchalten. (Entwurf zum Allg. Gesetzbuche §. 104. Allg.
<lb/>Landrecht H. 124.)
</p>
               <p>

                  <lb/>7. Gesetzgebende Gewalt auswärtiger Bischöfe.

<lb/>(Allg. Landrecht II. 11. §§. 117, 118, 135, 169, 1061 - 1063.) '
<lb/>Zm ersten Entwürfe lautete der §. 96. (94.) dieses
<lb/>Titels:

<lb/>„Kein auswärtiger Bischof oder andrer geistlicher Obere
<lb/>„kann sich in Kirchensachen einer Gewalt oder Gerichts-
<lb/>„barkeit, ohne ausdrückliche Einwilligung des Staats,
<lb/>„anmaßen."

<lb/>(Materialien Bd. 14. fol. 65 *&gt;,)

<lb/>Und der folgende 4. 95:

<lb/>„Am wenigsten kann er darin eine gesetzgebende Macht
<lb/>„ausüben."

<lb/>(ib.)

<lb/>Der Großkanzler zog beide §§. in einen zusammen,
<lb/>dieser lautete:

<lb/>•$. 97.

<lb/>„Ohne ausdrückliche Einwilligung des Staats darf
<lb/>„kein auswärtiger Bischof oder andrer geistlicher
<lb/>„Obere sich in Kirchensachen einer Gewalt, Direktion
<lb/>„oder Gerichtsbarkeit anmaßen, viel weniger eine ge-
<lb/>„setzgebenbe Macht ausüben."

<lb/>(Materialien Bd. 15. fol. 14^.)

<lb/>Zm umgearbeiteten Entwürfe erhielt diese Vorschrift fol- 
<lb/>gende Fassung:

<lb/>„Kein auswärtiger Bischof oder anderer geistlicher
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0080.tif"
                   n="78"
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               <p>

                  <lb/>73
</p>
               <p>

                  <lb/>„Obere darf sich in Kirchensachen einer gesetzgebenden
<lb/>„Macht anmaßen."

<lb/>(ib. fol. 152.)

<lb/>und so findet sie sich im gedruckten Entwürfe zum Allg.
<lb/>Gesetzbuche §. 113. und im A. L. R- §. 135. dieses Titels.

<lb/>Etwas Näheres über den Sinn derselben ist nicht
<lb/>aufzufinden gewesen; die gesetzgebende Gewalt des Pad-
<lb/>' stes ist übrigens im Allg. Landrechte §.118. dieses Titels
<lb/>in unzweideutiger Weise eingeschränkt worden.

<lb/>Berlin, den 1. Oktober 1841.
</p>
               <p>

                  <lb/>/
</p>
               <p>

</p>

            </div>
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                  <title level="a" type="main">Erste Ansicht der Joachimischen Konstitution</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Graffunder, ...">Vom Kreisjustizrath Graffunder zu Küstrin</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>III.

<lb/>Erste Ansicht -

<lb/>dcrIo.ichlmischen Konstitution,

<lb/>I vom

<lb/>Krkisjlisiizralh Graffuuder zu Kttstrin.
</p>
               <p>

                  <lb/>-^-^a der Churfürst in dem Eingänge der Konstitution,
<lb/>Wilkör und Ordnung vom Tage Francisci 1527 aus- 
<lb/>drücklich erwähnt, daß alle alte Konstitution, Ordnung,
<lb/>Privilegien, Hebung und langer Gebrauch, soviel die- alten
<lb/>Erbfälle, Testament, belange, mit Bewilligung aller Stände
<lb/>gänzlich aufgehoben und abgethan sein sollen, kann es nicht
<lb/>anders, als befremden, daß er unmittelbar darauf unter
<lb/>der Ueberschrift: Erbfälle zwischen Eheleuten, in
<lb/>den ersten Zeilen verordnet:

<lb/>Welches von Eheleuten des andern Tod erlebt, behält
<lb/>nach alter Gewohnheit das halb Gutt an lie- 
<lb/>genden Gründen und fahrender Habe.

<lb/>Dies Befremden schwindet jedoch, wemr man erwägt,
<lb/>daß die drei ersten mehr enunciativ, als dispositiv,
<lb/>und daß sie letzteres nur in sofern sind, als festgestellt wird,
<lb/>daß bei der Auseinandersetzung des Ueberlebenden und der
<lb/>Erbnehmer des Verstorbenen nichts geändert werden soll,
<lb/>selbst nicht in der Ordnung der Erbfolge der letzteren nach
<lb/>Kayser-Becht-

<lb/>Man sieht, daß dies vorangeschickt werden mußte, wenn
<lb/>nun die besonderen Fälle der Abweichung von der Regel
</p>
               <pb facs="2084725_58+1842_0082.tif"
                   n="80"
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               <p>

                  <lb/>80.
</p>
               <p>

                  <lb/>verständlich entschieden werden sollten. Denn gerade diese
<lb/>Abweichungen hatten, wie die Konstitution sagt, manchrr-
<lb/>ley Gestalt der Erbfälle herbeigeführt, und sie ungleich
<lb/>gemacht, je nach den Privilegien, Uebung und Gebrauch
<lb/>jeden Orts.

<lb/>Der Standpunkt des überlebenden Ehegatten, den Erb-
<lb/>nrhmern des Verstorbenen gegenüber, war nothwendig zu
<lb/>"bezeichnen, da dem Ersteren mehr, als das halbe Gut, nur
<lb/>auf Kosten der Letzteren zugewendct werden konnte.

<lb/>Deshalb war §.2. gesagt, daß vor der Theilung erst
<lb/>Dienstlohn und Schulde aus dem gemeinen Gut bezahlt
<lb/>werden, und nach der Abschichtung der Hälfte des Uebcr-
<lb/>lebenden das etwanige Testament, so etwas übrig, von den
<lb/>Erbnehmern des Verstorbenen — nicht von dem überleben- 
<lb/>den Ehegatten — solle gegnlden und bezahlt werden.

<lb/>Hieraus erledigt sich das, was Hoffmann in seiner
<lb/>berühmten Dissertation über die Worte: „nachfolgig
<lb/>Testament" kommentirt hat. Die Ausdrücke der Kon- 
<lb/>stitution: „erstlich" und „nachfolgig" sagen nichts an- 
<lb/>ders, als, was wir jetzt: „vor" und „nach" der Theilung
<lb/>des gemeinschaftlichen Vermögens zur Abfindung des Ueber-
<lb/>lebenden verstehen und^nennen würden.

<lb/>Auch in der Deutung der Worte: „so etwas übrig"
<lb/>kann ich ihm nicht beistimmen.

<lb/>Der einzige .Anclor, welcher sich über diese Worte
<lb/>äußert, und mir bekannt geworden ist, ist Ernst Coth-
<lb/>mann, ein Zeitgenosse von Pruckmann und Köppen. Er
<lb/>gestehet, daß er die Ausdrücke: „Testament" und „so
<lb/>etwas übrig" mit Sicherheit nicht zu deuten wisse, je- 
<lb/>doch meint er ia Respons. guris Yol. IV. Respons. 48.
<lb/>No. 30. 31.

<lb/>8i dßfunctus conjunx testamentum condiderit, et
<lb/>de sua portione ultimam voluntatem fecerit,
<lb/>et heredem instituerit, vel legata nonnulla, vel
<lb/>fideicommissa reliquerit, vel mortis causa dona- 
<lb/>tiones fecerit, ea omnia ex altera illa portione
<lb/>exsolui debere. Addit vero constitutio verba ist-
<lb/>haec: „so etwas übrig," hoc est: si quid su- 
<lb/>persit. Quibus verbis constitutio innuere vi- 
<lb/>detur, debita, quae testamentario per heredis in- 
<lb/>stitutio-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0083.tif"
                   n="81"
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               <p>

                  <lb/>81
</p>
               <p>

                  <lb/>stitutionem, vel per legatum, fideicommissum,
<lb/>vel in. c. donationem constituuntur, non debere
<lb/>esse immensa et immodica, sed eo modo
<lb/>heredem instituendum, legandum, fideicommitten- 
<lb/>dum et donandum esse* ne superstitis conjugis,
<lb/>liberorum relictorum, portiones exhauriantur, vel
<lb/>etiam nimium onerentur et delibentur, vel de- 
<lb/>nique creditoribus praejudicetur.

<lb/>So bescheiden auch diese Meinung ausgestellt ist, denn er
<lb/>fügt hinzu:

<lb/>8i alii meliorem et rectiorem interpretationem
<lb/>habeant, eam libenter amplectar, —
<lb/>und so nahe sie auch dem Sinne der Konstitution kommt;
<lb/>'so läßt sie doch unbestimmt, »vo hier die Gränzen zu fin- 
<lb/>den wären, über welche hinaus das immensum, immodi- 
<lb/>cum und nimium liegen würde? und, wie die portio
<lb/>superstitis durch eine Verfügung über die portionem
<lb/>defuncti gefährdet werden könne? auch welcher Theil
<lb/>den Kindern gebühre? Hierüber, glaubeich, besser unten
<lb/>einigen Aufschluß geben zu können.

<lb/>Nach Feststellung der Sueeessions-Ordnung unter den
<lb/>Erbnehmern des Verstorbenen wendet sich min die Konsti- 
<lb/>tution zur Entscheidung der Fälle, in welchen der lieber-
<lb/>lebende bei der zweiten Hälfte des gemeinen Guts mit den
<lb/>Erbnehmern des Verstorbenen kollidiren/ also ein wirklicher
<lb/>Erbfall zwischen Eheleuten eintretrn würde, und zwar

<lb/>1) durch Ehestiftung, §.4. • ,

<lb/>2) durch letztwtllige Disposition, §§. 5. 6. (don. mortis
<lb/>causa)

<lb/>3) durch Leibgedinge bei Lehen, §. 9.

<lb/>Zn der Errichtung von Ehestiftungen ist allen denjenigen,
<lb/>welche sich, der alten. Gewohnheit, und der Konstitution
<lb/>nicht unterwerfen wollen, das Mittel an die Hand gegeben,
<lb/>sich durch Reservationen nnd Zuwendungen derselben zu
<lb/>entziehen und gegen Nachtheil zu sichern.

<lb/>Wer also davon keinen Gebrauch macht, kann sich
<lb/>nicht beklagen, wenn der Fall eintritt, daß er über
<lb/>das Seinige letztwillig nicht disponiren kann, oder eine
<lb/>solche Disposition ungültig und unkräftig bleibt oder wird.
<lb/>Die Konstitution selbst stellt den Fall auf, daß die
<lb/>im-. K. ns. F
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0084.tif"
                   n="82"
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               <p>

                  <lb/>82
</p>
               <p>

                  <lb/>Vermachung des vierten Pfennigs aller Güter propter super-
<lb/>venientiam liberorum unkräftig wird, und, wenn die ehe- 
<lb/>lichen Leibes-Erben wieder verstürben, aufs Neue gerichtlich
<lb/>errichtet werden muß.

<lb/>Aber von einer andern — dem Anschein nach bisher
<lb/>ganz übersehenen — Seite ist diese Verordnung und das
<lb/>Verbot der höheren Vermachung über den vierten Pfennig
<lb/>höchst merkwürdig.

<lb/>Wenn man nämlich in Erwägung zieht, daß der Ueber-
<lb/>lebende, wenn keine eheleiblichen Erben vorhanden waren,
<lb/>außer seiner Hälfte des gemeinen Guts, noch ein Viertheil
<lb/>desselben erhalten konnte, mithin überhaupt drei Viertheile,
<lb/>daß er aber daS dritte Vierthcil wieder verlieren sollte,
<lb/>sobald eheliche Leibes-Erben lebten; so kann man nicht
<lb/>umhin, zu finden, daß die ganze zweite Hälfte des gemeinen
<lb/>Guts den ehelichen Leibes-Erben verbleiben sollte: denn es
<lb/>wäre widersinnig, anzunehmen, daß die Geburt eines Kin- 
<lb/>des einen Ehegatten berechtigen sollte, das dem anderen
<lb/>Ehegatten zugewendete dritte Viertheil einem Fremden
<lb/>zuzuwenden, so, daß das Kind nur das letzte Viertheil
<lb/>erhielte.

<lb/>Von einer Verfügung der Eheleute während der
<lb/>Ehe zu Gunsten eines Dritten enthält die Konstitution
<lb/>nichts, und, wenn dem zufolge^ die zweite Hälfte den ehe«
<lb/>lichen Leibes-Erben unverkürzt verbleiben sollte, so waren
<lb/>allerdings die Eheleute während der Ehe durch das Dasein
<lb/>der Kinder in jeder Verfügung von Todeswegen beschränkt,
<lb/>und intestabiles. Aber es war nicht die Konstitution,
<lb/>welche den Eheleuten die laeultatem testandi, die sie
<lb/>nicht hatten, nahm, sondern das alte Recht, wodurch be- 
<lb/>stätigt wurde, was schon Tacitus de mor. Germ. c. 20.
<lb/>bezeugt hat:

<lb/>Heredes successoresque sui cuique liberi, et

<lb/>nullum testamentum —
<lb/>schloß schon von selbst die Testamentifaction aus.

<lb/>So war denn das, was die Römer Legitimam
<lb/>nannten, schon in dem alten deutschen Rechte gegründet,
<lb/>und diesem ist die Neumärkische Kammergerichts-Ordnung
<lb/>vom 11. Dezember 1700 c. 33. nur treu geblieben, wenn
<lb/>sie feststcllte.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0085.tif"
                   n="83"
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               <p>

                  <lb/>83
</p>
               <p>

                  <lb/>daß „ den Kindern die Hälfte der ganzen Berlassen-
<lb/>„schaft — gemeinen Guts — loco legitimae ver- 
<lb/>bleiben, und ihnen von dieser Halste weder per
<lb/>„testamentum parentum, noch auf andere
<lb/>„Art und W^ise etwas entzogen, und andern zu-
<lb/>„gewendet werden müsse, weil dem überbleibenden Ehe- 
<lb/>gatten die Eine Hälfte gebührt, und dahero billig
<lb/>„fünf oder mehr Kindern die andere Hälfte vor allen
<lb/>, „Andern zu gönnen ist."

<lb/>Die Zoachimische Konstitution verbietet aber auch, selbst
<lb/>für den Fall, wo keine eheliche Leibes-Erben vorhanden
<lb/>wären, die höhere Vermachung über den vierten Pfennig
<lb/>an den Ehegenossen, §. 7., und dies war einer der Punkte,
<lb/>welche ungleich gehalten wurden, aber durch die Konsti- 
<lb/>tution da, wo eine solche Vermachung zugelassen worden
<lb/>war, abgethan, aufgehoben, und unkräftig sein sollte.

<lb/>Das Verbot kann nur zu Gunsten der andern dem
<lb/>überlebenden Ehegatten gegenüberstchendcn Partei der Erb- 
<lb/>nehmer des Verstorbenen ergangen sein, die selbst bei der
<lb/>Vermachung des vierten Pfennigs als betheiligt angesehen
<lb/>wurden, §. 10., und welchen daS letzte Viertheil des ge- 
<lb/>meinen Guts verblieb.

<lb/>Sonderbar erscheint es, daß keiner der Rechtslchrer,
<lb/>welche ihr ganzes Sinnen und Trachten darauf richteten,
<lb/>wie die auf das Römische Recht nicht gegründeten deutschen
<lb/>Statuten so erklärt und gerchtfertigt werden konnten, daß
<lb/>sie nur ein Ausfluß des gemeinen Rechts zu sein schienen,
<lb/>und die es nicht oft genug wiederholen konnten, &lt;piod sta- 
<lb/>tuta ita interpretanda, ut cum juri communi maxime
<lb/>conveniant, es untersucht hat, wie die Zoachimische Kon- 
<lb/>stitution, welche doch sichtlich unter dem Einflüsse des Kaiser-
<lb/>Rechts errichtet worden, wohl dazu gekommen sei, das ge- 
<lb/>meine Gut als Assem in vier Thcile zu zerlegen, so,
<lb/>daß der überlebende Ehegatte, wenn keine Kinder vorhan- 
<lb/>den waren, dodrantem erhalten konnte, den Erbnehmern
<lb/>aber quadrans verblieb?

<lb/>Nichts ist bei dieser Untersuchung merkwürdiger, als
<lb/>daß die Zoachimische Konstitution den Akt der Einwcr-
<lb/>fung des eigenen Vermögens von Seiten des Ueberlcben-
<lb/>den gar nicht gebietet, ja dessen nicht einmal gedenkt. Sie

<lb/>F 2
</p>
               <p>

                  <lb/>/
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0086.tif"
                   n="84"
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               <p>

                  <lb/>84 *

<lb/>sagt nicht, welches von Eheleuten des andern Tod erlebt,
<lb/>vereinigt das beiderseitige Gut, und behält davon die Hälfte,
<lb/>sondern ganz einfach: „behält nach alter Gewohnheit
<lb/>das halbe Gut" rc. Noch viel weniger macht sie die Gol-
<lb/>lation des eigenen Vermögens dem lleberlebenden zur
<lb/>Bedingung, um das halbe Gut gewinnen zu können:
<lb/>sie setzt vielmehr voraus, daß Eheleute nichts besitzen an
<lb/>liegenden Gründen und fahrender Habe, was nicht gemein
<lb/>Gut wäre — Lehngüter ausgenommen, H. 9. — Auch die
<lb/>altern Märkischen Rechtslehrer sprechen niemals von einer
<lb/>Collation, sondern kennen nur bann conjugum jamjam
<lb/>communia.

<lb/>Pruckmann Yol. I. cöns. 44. No. 7. Pars
<lb/>itaque dimidia ejus pecuniae , ideo quod bona
<lb/>moribus harum terrarum marito uxorique fiant
<lb/>communia, uxori jam acquisita erat, et conse- 
<lb/>quenter dimidia quoque pars harum domorum et
<lb/>quoad dominium et quoad proprietatem uxoris
<lb/>esse vivente adhuc marito inceperat.

<lb/>No. 8. Ubicunque viget consuetudo bona utrique
<lb/>conjugi communicans, ibi quicquid emit maritus
<lb/>et quoad dominium et quoad possessionem com- 
<lb/>mune fit uxori et e contra.

<lb/>No. 61. Ultimo quoad objectionem septimam
<lb/>. (ex const. Marchia constat, dimidiam bono- 
<lb/>rum partem conjugi superstiti deberi et non
<lb/>itaque uxori in fraudem constitutionis auferri
<lb/>quicquam po$se) illa secundum quid tantum vera
<lb/>1 est. Non enim constitutio nostra marito liberam
<lb/>bonorum communium administrationcm et etiam
<lb/>alienationem prohibet (sicuti nec alibi lucra con- 
<lb/>stante matrimonio obvenientia atque sic utrique
<lb/>conjugum communia, etiam invita uxore, marito
<lb/>alienare denegatum est), sed id tantum vult, di- 
<lb/>midiam partem bonorum remanere apud conju- 
<lb/>gem superstitem. /

<lb/>No. 62. Intelligi itaque illam constitutionem
<lb/>ta oportet, nt vera sit, si bona, mortem obeunte
<lb/>marito, talia fuerint, quod eorum caput pos-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0087.tif"
                   n="85"
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               <p>

                  <lb/>35

<lb/>sit esse uxor, atque sic in fcudis locum non
<lb/>Labet.

<lb/>Scheplitz Consu. Brand. Lib. I. P. 3. Tit. 2.

<lb/>§. 1. 2. 3.

<lb/>Nach dem Grundsätze:

<lb/>Commune, quod est, nostrum est, idcoque et
<lb/>ineum,

<lb/>war nur Ein Znbegriff von Vermögensstücken vorhanden,
<lb/>welcher die Verlassenschaft Üoder Nachlaß genannt wurde,
<lb/>und keine Frage davon: ob der Ueberlebende, oder Verstor- 
<lb/>bene, mehr oder weniger, oder gar nichts, bcigetragcn habe?
<lb/>Denn in dem einen, wie in dem andern Falle behielt
<lb/>der Ueberlebende die Hälfte des ganzen Inbegriffs.

<lb/>Aus demselben Grunde fiel das andere halb Theil
<lb/>den Erbnehmern des Verstorbenen, und zwar zuerst den ehe- 
<lb/>lichen Leib es-Erben, und nur in deren Ermangelung den
<lb/>nächsten Freunden zu.

<lb/>Diese zweite Hälfte war also der Pflicht theil der
<lb/>ehelichen Leibes-Erben, welches klar daraus erhellet, daß,
<lb/>so lange auch nur Einer derselben am Leben war, selbst zu
<lb/>Gunsten des Ueberlebende» eine Verfügung des Verstorbe- 
<lb/>nen, welche dieser Hälfte Eintrag thun konnte, zu Recht
<lb/>nicht bestehen, sondern unkräftig sein sollte. Diesen Geist
<lb/>athmet auch noch die Dorf-Ordnung vom 16. Dezbr. 1702,
<lb/>§. 28. 29., indem sie verfügt:

<lb/>„nicht mehr, noch weniger, als den halben Theil der
<lb/>„Güter, wenn die Schulden erst abgezogen, den Kin-
<lb/>„dern an Vermachung thun, und verschreiben zu lassen."

<lb/>Myl. C. C. M. P. V. Sect. III. cap. I. No. 32.
<lb/>Zugleich war aber, auch in kinderloser Ehe, jede Zu- 
<lb/>wendung an den Ileberlcbenden, welche den vierten Theil
<lb/>aller Güter überstieg, untersagt.

<lb/>Bei der Frage: woher diese Beschränkung, da die
<lb/>Konstitution — §. 2. — testamentarische Dispositionen zu- 
<lb/>läßt? kommt zwar allerdings in Betracht, daß die deutsche
<lb/>Sitte der Entfremdung des Vermögens, insbesondere der
<lb/>liegenden Grundstücke, aus der Familie nicht günstig war,
<lb/>Cot hinan n, Vol. I. Resp. 38. No. 50.

<lb/>Mevius ad Jus Lubccense Libr.I. Tit. 10. art. fi.
<lb/>Hoffmann ad Consist. Joachim, ad Tit. I.

<lb/>No. 13. 14.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0088.tif"
                   n="86"
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               <p>

                  <lb/>86
</p>
               <p>

                  <lb/>wenn man aber in Betracht zieht, daß selbst die Zoachimk«
<lb/>sehe Konstitution schon unter dem Einflüsse des römischen
<lb/>Rechts gegeben wurde; so kommt man in die Versuchung,
<lb/>dem Verfasser derselben zuzutrauen, daß er auch bei dem
<lb/>Titel: „Erbfälle zwischen Eheleuten" die alle Gewohnheit,
<lb/>wenigstens von Seiten der Erben, unter dem Gesichts- 
<lb/>punkte einer Erbschaft habe betrachtet wissen wollen.

<lb/>Nahm er dabei an, daß das halbe Gut, welches dem
<lb/>Ucberlebendcn verbleiben sollteA diesem, weil das gemein- 
<lb/>schaftliche Vermögen unum bonorum corpus war, wel- 
<lb/>ches, wenn kein Ehegatte konkurrirte, zunächst den ehelichen
<lb/>Leibes-Erben zugefallcn sein würde, von den Erbnehmern
<lb/>gleichsam als ein onus liaereditatis restituirt wurde; so
<lb/>lag cs sehr nahe, daß die nothwcndigen Erben nicht bloß
<lb/>Eegitirnam, sondern auch Trebeüianicam, mithin die
<lb/>zweite Hälfte des gemeinschaftlichen Vermögens, für sich de
<lb/>jure fordern konnten, folglich jede widersprechende Verord- 
<lb/>nung des Erblassers unkrästig sein mußte, sobald auch nur
<lb/>Ein ehelicher LeibeS-Erbe vorhanden war.

<lb/>Diese Ansicht mußte um so mehr ansprechen, als die
<lb/>Rcchtslehrer darin übereinstimmten: -

<lb/>daß der Ueberlebende die Hälfte des gemeinen Gutes
<lb/>nicht titulo universali, sondern titulo singulari
<lb/>erhalte, '

<lb/>Gothmann Vol. I Rcsp. 5. No. 174. Vol.IL
<lb/>Resp. 51. No. 143.

<lb/>Mevius 1. c. Lib.II. Tit. II. art, 12. No.240 sq.
<lb/>auch das judicium familiae erciscundae und das judi- 
<lb/>cium communi dividundo in so vielen Hinsichten gleiche
<lb/>Resultate mit sich.führen. Ohne Beachtung des wesentlichen
<lb/>Unterschiedes sagt daher Scheplitz in Consu. Brand.
<lb/>Jdb. I. P. III. Tit. 2. §. 1. No. 12.

<lb/>— verificatur in terminis Constitutionis nostrae,
<lb/>quae marito superstiti hoc in casu dimidiam par- 
<lb/>tem bonorum tribuit, Et sic illum „quasi” haere- 
<lb/>dem et successorem statutarium facit. —
<lb/>Offenbar ist es hier verkannt, daß Der Successor statu-
<lb/>tarius auch bloß Successor singularis sein konnte, und
<lb/>der Mißgriff, daß der Erbe dagegen Successor in uni-
<lb/>versum jus sei,, mußte, durch das Wort „quasi',' ver»
</p>

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               <p>

                  <lb/>87
</p>
               <p>

                  <lb/>steckt. Eben dies Wort beweiset aber nur um so mehr-
<lb/>daß der Ueberlebende nicht Erbe, sondern nur consors,
<lb/>und nicht sowohl successor, alS particeps und condo-
<lb/>minus war.

<lb/>Das römische Recht ist hierunter in L. 4. D. comni.
<lb/>divid. - • '

<lb/>Per hoc judicium corporalium rerum fit divisio,
<lb/>quarum rerum dominium habemus, non etiam
<lb/>hacrcditatis.

<lb/>ganz unzweideutig, und rechtfertigt ibid. §. 3. auch die
<lb/>Vorschrift der Konstitution, daß vor der Theilung die
<lb/>Schulden aus dem gemeinen Gut bezahlt werden sollen,
<lb/>eine Vorschrift', die nicht wenig dazu beigctragen hat, die
<lb/>Gemeinhcits-Theilung mit der Erb-Theilung zu verwechseln,
<lb/>wozu L. 39. §. 1. D. de v. s. -

<lb/>Bona intelliguntur cujusque, quae deducto nere
<lb/>alieno supersunt,
<lb/>und L. L65. cod.

<lb/>Venisse ad haeredem nihil intelligitur, nisi de- 
<lb/>ducto aere alieno.-
<lb/>verführt haben.

<lb/>Inzwischen leitet diese Verwechselung auf die Vermu-
<lb/>thung, daß den Zntestat-Erben — Erbnehmcrn nach Kaiser-
<lb/>Recht — die Qnarta Falcidia habe Vorbehalten werden
<lb/>sollen, so daß, wenn keine Kinder vorhanden waren, die
<lb/>Ehegatten die Wahl hatten, sich per actum inter vivos
<lb/>den vierten Theil zuzuwendcn, oder per testamentum
<lb/>darüber zu disponiren.

<lb/>Aus dieser Befugniß folgt jedoch nicht, daß die Ehe- 
<lb/>leute einander gerade immer den vierten Pfennig vor ge- 
<lb/>hegtem Ding vermachen mußten, nur eine höhere Ner-
<lb/>machnng sollte nicht Statt finden, wohl aber konnte es
<lb/>eine mindere sein, und auf diesen Fall scheinen die Worte.:
<lb/>,;so etwas übrig" — §. 2. — hinzuwciscn, so, daß
<lb/>die obgedachtm von Cothmann ausgestellten Bedenken
<lb/>völlig erledigt sein möchten.

<lb/>So erklärt sich denn auch, wie die Neumärkische Kam-
<lb/>mergerichts-Ordnung von 1700 cap. 33. dazu gekommen
<lb/>ist, für den Fall, wo nur vier oder weniger Kinder nach- 
<lb/>bleiben, bei dem Pflichttheil eine Modifikation, nach Anlei-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0090.tif"
                   n="88"
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               <p>

                  <lb/>88

<lb/>tung des römischen Rechts, eintreten zu lassen, dahin, „daß
<lb/>„alsdann Legitima auf zwo tertias partis dimidiae
<lb/>„totius hacreditatis sich erstrecken, und nur ratione re-
<lb/>„sidui de» Eltern freisteh eil solle, nach ihrem Belieben zu
<lb/>„testireii."

<lb/>Es darf gar nicht übersehen werden, daß Legitima
<lb/>nach dem gemeinen Rechte Ein Drittheil des ganzen
<lb/>Nachlasses ist, mithin Quartam Falcidiam — den An-
<lb/>theil der Seiten-Erben — schon übersteigt. Die Kammer- 
<lb/>gerichts-Ordnung stellt in Folge der Märkischen Konstitu- 
<lb/>tion nur die Hälfte der Erbschaft — das halb Gut —
<lb/>zur Verfügung der Eheleute, wen» gar keine Kinder vor- 
<lb/>handen sind, da die statutarische Portion des Ueberlebenden
<lb/>unantastbar bleiben muß. Aber der Pflichttheil der Kinder
<lb/>ist eben sowohl aes alienum legis, als die statutarische
<lb/>Hälfte, beide sind debita aeque privi legi ata, wie alle
<lb/>1). D. anerkennen. Es kann also weder portio statutaria
<lb/>vorweg genommen, und Legitima bloß vom Ueberreste
<lb/>berechnet, noch Legitima zuerst abgezogen, und dein Ueber-
<lb/>lebenden die Halste des Ilebcrrestes zugctheill werdeil, son- 
<lb/>dern beide sind von dem ganzen gemeinschaftlichen Vermö- 
<lb/>gen festzusetzen: mithin fällt den Kindern, wenn deren fünf
<lb/>oder mehrere vorhanden sind, die ganze zweite Hälfte) als
<lb/>Legitima, zu, vier oder weniger aber erhalten nur zwei
<lb/>Drittel derselben, und dadurch Ein Drittel der ganzen
<lb/>Verlassenschast, Von einer Legitima oder ha credi täte
<lb/>viventis kann gar keine Rede sein, da ja superstes die
<lb/>die Hälfte des Ganzen, als sein Eigenthum, außerdem
<lb/>erhält.

<lb/>So rettet also die Nenmärkische Kammcrgerichts-Ord-
<lb/>nung die alte Gewohnheit und die Märkische Konstitution,
<lb/>ohne dem Kaiser-Recht und dessen Legitimae Eintrag zu
<lb/>thun, auf eine viel glücklichere Weise, als Stryck durch
<lb/>seine Trennung des beiderseitigen Vermögens in Tract.
<lb/>de suecess. ab intest. Diss. IV. cap. 3. §, 60. Bei
<lb/>allem dem ist dies jedoch keine neue Entscheidung, noch ein
<lb/>besonderes Recht für die Neumark. Denn schon im De- 
<lb/>zember 1677 hatte die Zuristcn-Fakultät zu Wittenberg den
<lb/>casum in terminis gleichmäßig entschieden.

<lb/>Wern her seL Obser. for. P. V. obs. 148,
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0091.tif"
                   n="89"
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               <p>

                  <lb/>89
</p>
               <p>

                  <lb/>cf. Cocceji Novum jus controv. P. I. n. 396 sq.

<lb/>Id ein de differ, jur. Civil et March. Tit, 34. §. 7.
<lb/>Streit Diss. de quaestione: an vidua, cui sta- 
<lb/>tuto locali ex suis et defuncti mariti bonis
<lb/>certa portio tribuitur, hanc possit repudiare,
<lb/>et illata repetere? Erford. 1716.

<lb/>Bemerkcnswcrth ist übrigens, '

<lb/>daß das, was in der Ehestiftung verbriefft und be- 
<lb/>schlossen worden, — §. 4. — als Praecipuum, vor
<lb/>der Theilung des gemeinen Guts abgesondert werden
<lb/>muß, /

<lb/>Pah er Hiss, de praecipuo conjugum. Argen-,
<lb/>tor. 1670.

<lb/>das Vermächtniß des vierten Pfennigs aber in die
<lb/>. Theilung des gemeinen Gutes fällt, und deshalb
<lb/>kein liegend Grund bei Berechnung dieses Viertheils
<lb/>anders, dann auf eine Summe Geldes angeschlagen,
<lb/>übergeben werden soll, — §. 8. 10. — es geschehe
<lb/>dann mit der Erbnehmer Willen, — Tit. 2. §. 2. —
<lb/>die zu beurtheilen haben t ob der Werth des Grund- 
<lb/>stücks das dritte Viertheil des gemeinen Guts, worüber
<lb/>die Eheleute während der kinderlosen Ehe verfügen
<lb/>- können, übersteige?

<lb/>Zu diesem Falle würde die Bermachung, da sie an sich
<lb/>bestehen bleibt, weil nur die höhere Acrmachung über
<lb/>den vierten Pfennig für aufgehoben und unkräftig erklärt
<lb/>wird, — §. 7- — auf das Viertheil des gemeinen Guts
<lb/>reduzirt werden müssen-.

<lb/>So läßt denn diese erste Ansicht der Konstitution cs
<lb/>gar nicht verkennen, baß sie im- Titel: „Erbfälle zwischen
<lb/>Eheleuten" nur die zulässigen Abweichungen von der alten
<lb/>Gewohnheit hat regeln wollen, daß sie nur Eine Masse
<lb/>des gemeinsamen Vermögens kennt, und daß ihr die Frage:
<lb/>was davon dem Einen oder dem Andern gehöre? völlig
<lb/>fremd ist; endlich, daß zwischen Eheleuten keine andere Erb- 
<lb/>folge Statt haben solle, als die durch die Konstitution be- 
<lb/>stimmte, wenn nicht eine Ehestiftung vorhanden war, welche
<lb/>befolgt werden mußte.

<lb/>Küstun, dm 10. Juni 1840.

<lb/>v. 897. , ' Grasfunder.
</p>

            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="IV.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Plenar-Beschlüsse des Königl. Geheimen Ober-Tribunals</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_58+1842_0092--><p/>
               <p>

                  <lb/>so ,
</p>
               <p>

                  <lb/>IV.

<lb/>P len ar-Beschlüsse

<lb/>• ' des ' '■ ■

<lb/>König!. Geheimen Ober-Tribunals.
</p>
               <p>

                  <lb/>' - . i.

<lb/>Die Eigenschaft der gegen Entschädigung abzulö- 
<lb/>senden ausschließlichen Gewerbsberechtigungen
<lb/>betreffend.

<lb/>(cf. Hochs schlesisches Archiv Bd. 3. S. 333 ff)
</p>
               <p>

                  <lb/>a. Bericht des Geheimen Ober-Tribunals.

<lb/>Bei Einführung der allgemeinen Gewerbefreiheit durch
<lb/>das Edikt vom 2. November 1810 war im §. 17. (Ges.
<lb/>Samml. S. 83) für die Aufhebung der monopolisirten
<lb/>Realgewerbs-Berechtigungen den bisher Berechligten eine
<lb/>Entschädigung zugesichcrt. Zu dem Ende verordnet das Ge- 
<lb/>setz über die polizeilichen Verhältnisse der Gewerbe vom
<lb/>7. September 1811 (Ges. Samml. S. 265):

<lb/>§. 32.: „Ausschließliche, vcrerblicke und veräußerliche
<lb/>Gewerbsberechtigungen in den Städten, die als solche
<lb/>in dem Hypolhckcnbuche eingetragen sind, sollen in
<lb/>( Bezug auf h. 17. des Edikts vom 2. Novbr. 1810 ab-
<lb/>gelösct, und, bis dies geschehen kann, verzinset werden."
<lb/>Diese Bestimmung ward durch die Deklaration vom
</p>
               <pb facs="2084725_58+1842_0093.tif"
                   n="91"
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               <p>

                  <lb/>91
</p>
               <p>

                  <lb/>11. Juli 1822 (Ges. Samml. S. 187) erläutert und resp.
<lb/>erweitert, indem der §. 1. disponirt:

<lb/>„Auch diejenigen ausschließlichen, vererblichen und ver- 
<lb/>äußerlichen Gewerbsberechligungen in den Städten,
<lb/>welche, es sei gar nicht, oder nicht mit allen diesen
<lb/>Eigenschaften in den Hypothekenbüchern eingetragen
<lb/>sind, sollen abgelöset, und, bis dies geschehen, verzin- 
<lb/>set werden, insofern jene Eigenschaft, insonderheit das
<lb/>Recht, die Vermehrung der Gerechtigkeiten zum Ge- 
<lb/>werbe gleicher Art verhindern zü können, auf ändere
<lb/>rechtliche Weise, es sei durch Privilegien oder durch
<lb/>den Besitz eines Untersagungsrechts, dargethan worden."
<lb/>Gegen wen nun ein solches Verbietungsrecht, zum Er- 
<lb/>weise der die Ablösungsfähigkeit bedingenden Exklusiv-Ei- 
<lb/>genschaft der Realgewerbs-Berechtigungen erworben sein
<lb/>muß, ob gegen den zur Ertheilung der Gewerbe - Konzessiv- „
<lb/>uen berechtigten Staat, oder blos gegen jeden unbefugten
<lb/>Gewerbsgenossen durch Hessen Ausschließung von der Aus- 
<lb/>übung des gleichen Gewerbs innerhalb der Stadt? darüber
<lb/>haben die Meinungen und Ansichten bei dem Kollegium
<lb/>gewechselt.

<lb/>, Dasselbe hatte in einer im Jahre 1827 hierher zur
<lb/>Entscheidung gelangten Sache den Grundsatz angenommen-
<lb/>daß das Untersagugsrecht, durch dessen Besitz
<lb/>gemäß §. 1; der Deklaration vom 11. Zuli 1822 die
<lb/>Exklusivität einer Realgewerbs-Berechtigung dargethan
<lb/>werden könne, nicht gegen den Staat zu erwerben ist,
<lb/>sondern schon dadurch erlangt werde, daß Zedem, der,
<lb/>ohne eine Bankgerechtigkeit zu besitzen, dennoch ein
<lb/>Gewerbe gleicher Art treiben wolle, dessen Ausübung
<lb/>untersagt worden ist.

<lb/>Späterhin haben der erste und zweite Senat des Kol- 
<lb/>legiums in neuerdings an dieselben gelangten Sachen be- 
<lb/>schlossen, von diesem Grundsätze abzugehcn, und ange- 
<lb/>nommen: :

<lb/>daß das von den bankberechtigten Einwohnern einer
<lb/>Stadt gegen andere Gewerbsgenossen geltend gemachte
<lb/>Verbietungsrecht nicht dem §.1. der Deklaration vom
<lb/>11. Zuli 1822 entspreche, diese vielmehr ein gegen
<lb/>den Staat erlangtes Nntersagungsrecht voraussetze und
<lb/>der Besitz eines solchen nachgewiesen werden müsse. -
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0094.tif"
                   n="92"
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               <p>

                  <lb/>92
</p>
               <p>

                  <lb/>Ditz hierdurch zweifelhaft gewordene Rechtsfrage: , .
<lb/>ob unter dem Untersagungsrechte, dessen der §. 1. der
<lb/>Deklaration vom 11. Zuli 1822 erwähnt, ein solches
<lb/>Recht gegen den Staat zu verstehen?
<lb/>oder vielmehr

<lb/>nur bas Recht, den Betrieb des Gewerbes denjenigen
<lb/>zu untersagen, welche eine Gerechtigkeit zu dem Ge- 
<lb/>werbe nicht erworben haben?

<lb/>ist der Berathung des Plenums des ^Kollegiums unterstellt
<lb/>worden, welches den Beschluß gefaßt hat,

<lb/>daß unter dem Untersagungsrecht, durch dessen
<lb/>Besitz das Recht, die Vermehrung der Gerechtigkeiten
<lb/>zum Gewerbe gleicher Art verhindern zu können, dar-
<lb/>gethan werden kann, nur ein gegen den Staat selbst
<lb/>erlangtes Recht der gedachten Art zu verstehen ist.

<lb/>Ew. Exzellenz beehren wir uns daher, die hierauf be- 
<lb/>züglichen Extrakte aus dem Spruch-Repertorium und dem
<lb/>Protokollbuch gehorsamst zu überreichen.

<lb/>Berlin, dm 7. August 1841.

<lb/>Das Geheime Ober» Tribunal.
</p>
               <p>

                  <lb/>b. Extrakt aus dem Repertorium.

<lb/>Zur Deklaration vom 11. Zuli 1822. §. 1.

<lb/>Unter dem Untersagungrecht, durch dessen Besitz
<lb/>das Recht, die Vermehrung der Gerechtigkeiten zum Ge- 
<lb/>werbe gleicher Art verhindern zu können, dargethan werden
<lb/>kan», ist nur ein gegen den Staat selbst erlangtes
<lb/>Recht der gedachten Art zu verstehen.

<lb/>■ Angenommen in pleno am 26. April 1841.

<lb/>J. M. I D. 1145.

<lb/>J. M. 11. — I. 4390. Steuer-Sacken 9. Vol. 6.
</p>
               <p>

                  <lb/>■ . 2 .

<lb/>Die Rechte dritter Personen bei Anlegung einer -
<lb/>Wassermühle betreffend.

<lb/>a. Bericht des Geheimen Ober-Tribunals.

<lb/>- . lieber die Auslegung der §§. 5. u. ff. des Edikts we- 
<lb/>gen der Mühlengerechtigkeit vom 28. Oktober 1810 (Ges.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0095.tif"
                   n="93"
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               <p>

                  <lb/>93
</p>
               <p>

                  <lb/>Samml. S- 95) ist der zweite Senat unsers Kollegiums
<lb/>in zweien Fällen von entgegengesetzten Ansichten ausge-
<lb/>gangen.

<lb/>Zm Zahre 1836 ward angenommen:
<lb/>daß die Konzession der Landes-Polizei-Behörde zur
<lb/>Erbauung einer Wasserniühle nur auf die Anlage der
<lb/>Mühle bezogen werden könne, und daß der Erbauer
<lb/>einer neuen Mühle, der erhaltenen Konzession unge- 
<lb/>achtet/ vor der Ausführung des Baues mit denjeni- 
<lb/>gen, deren Rechte durch die Mühlenanlagen geschmä- 
<lb/>lert werden, sich abfinden müssen, und daß er, wenn
<lb/>er dieses unterlassen hat, zur Wegrälmiung der zmn
<lb/>Betriebe der Mühle angelegten Wehr- lind Mühlcn-
<lb/>gräben von den Zntereffentcn, wenn sie sich auch nach
<lb/>der öffentlichen Bekanntmachung bei der Polizeibehörde ,
<lb/>mit einem Widerspruche nicht gemeldet haben-
<lb/>angehalten werden könne. ..

<lb/>Zn einem jetzt zur Entscheidung vorliegenden Falle geht
<lb/>dagegen die Meinung des zweiten Senats dahin:

<lb/>daß eine, nach Beobachtung der in den §§. .5 — 8v
<lb/>des Edikts vom 28. Oktober 1810.enthaltenen Vor- 
<lb/>schriften, von der Landes-Polizei-Behörde ertheilte Kon- 
<lb/>zession zur Anlegung einer neuen Wassermühle gegen
<lb/>die bei dem Baue der Mühle und bei den
<lb/>Wasserbauten Betheiligten, welche während
<lb/>der achtwöchentlichen Frist ein Widerspruchsrccht nicht
<lb/>angemeldet haben, selbst wenn die Konzession nur
<lb/>mit der Klausel des Vorbehalts der Pri-
<lb/>vatrechte dritter Personen ertheilt worden, die
<lb/>Wirkung habe, daß die Betheiligten die Ausführung
<lb/>des Baues der Mühle und der Wasserbauten nach
<lb/>dem bei der Polizeibehörde eingereichtcn und von der- /
<lb/>selben genehmigten Plane geschehen lassen müssen, und
<lb/>daß ihnen kein Widerspruchsrecht und keine gericht- 
<lb/>liche Klage gegen die Ausführung oder auf Wcgschaf-
<lb/>sung der schon ansgeführten Bauten zustehe, ihnen viel- 
<lb/>mehr nur ein Anspruch auf Schadens-Ersatz nachge- 
<lb/>lassen werden könne, wenn durch die Bauten ihre
<lb/>Rechte beeinträchtigt werden.

<lb/>Bei dieser Verschiedenheit der Ansichten hat eine Berathung
<lb/>in Pleno Collegii statt finden müssen. Letzteres hat sich
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0096.tif"
                   n="94"
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               <p>

                  <lb/>94
</p>
               <p>

                  <lb/>nun für die neuere Meinung entschieden, und wir verfehlen
<lb/>nicht, Ew. Exzellenz den gefaßten Plmar- Beschluß nebst
<lb/>einem Auszuge aus dem Protokollbuche in Folge des Al- 
<lb/>lerhöchsten Kabinets-Befehls vom 1. August 1836 gehor- 
<lb/>sam st zu überreichen. .

<lb/>. Berlin, den 24. Mai 1841.

<lb/>Das Geheime Ober-Tribunal.

<lb/>d. Extrakt aus dem Repertorium.

<lb/>Zu h. 5. sqq. deö Edikts vom 28. Oktober 1810.

<lb/>1. Durch die von der Landes-Polizei-Behörde er-
<lb/>thcilte Konzession, zur Ausführung eines Wassermühlen-
<lb/>Baues nach dem eingereichlen Plane, werden die Rechte
<lb/>derjenigen Personen, welche ans die nach §. 6. des Edikts
<lb/>vom.28. Oktober 1810 erfolgte öffentliche Bekanntmachung
<lb/>einen Widerspruch gegen die Ausführung des Baues oder
<lb/>der dazu gehörigen Gräben, Schleusen und Wehren nicht
<lb/>erhoben haben, dergestalt betroffen, daß sie nach Ertheilung
<lb/>der Konzession einen solchen Widerspruch noch zu erheben
<lb/>und auf die Fortschaffung der ausgeführten Mühlen- und
<lb/>Wasserbauten anzutragen, nicht für berechtigt zu achten sind.

<lb/>2. Der in der ertheilten Konzession aüfgenommene
<lb/>Vorbehalt: '

<lb/>. „unbeschadet der Rechte eines Dritten"
<lb/>hat nicht die Wirkung, daß das vorgedachte Widerspruchsrecht,
<lb/>gegen den Bau selbst erhalten worden, sondern bezieht sich'
<lb/>nur auf etwaige Entschädigungsansprüche.

<lb/>Angenommen in Pleno den 24. Mai 1841.

<lb/>1. M. I. D. 1286.

<lb/>3. M. II. — I. 5055. M. 78. Vol. 3.
</p>
               <p>

                  <lb/>3.

<lb/>Die Berechnung der revisiblen Summe bei verschie- 
<lb/>denem Interesse der Partheien betreffend.

<lb/>a. Bericht des Geheimen Ober-Tribunals,
<lb/>lieber die bei dem zweiten Senate des Kollegiums in
<lb/>einigen Sachen streitig gewordene und verschieden brmtheilte
<lb/>Frage:
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0097.tif"
                   n="95"
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               <p>

                  <lb/>95
</p>
               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>wie die Zulässigkeit prozessualischer Rechtsmittel in den- 
<lb/>jenigen Sachen, die einer Schätzung nach Gelbe an
<lb/>sich fähig sind, in welchen jedoch für die Partheien
<lb/>' ein verschiedenes, für die eine ein größeres, für die
<lb/>andere ein geringeres Interesse obwaltet, zu bestim- 
<lb/>men sei? ob namentlich das Interesse des Klägers
<lb/>bei dem Klageanträge über die Nevisionsfähigkeit ent- 
<lb/>scheide, auch dann, wenn der Verklagte die revidirende
<lb/>Partei ist?

<lb/>oder ob in jedem einzelnen Falle es auf das In- 
<lb/>teresse der das Rechtsmittel ergreifenden Partei an- 
<lb/>komme? /

<lb/>hat das Plenum in der Versammlung vom 22. März d.
<lb/>Z. den Beschluß gefaßt:

<lb/>daß die Zulässigkeit prozessualischer Rechtsmittel in
<lb/>den einer Schätzung nach Gelbe fähigen Sachen in
<lb/>jedem einzelnen Falle nach dem Interesse der das
<lb/>Rechtsmittel ergreifenden Partei zu be- 
<lb/>stimmen sei.

<lb/>Ew. Exzellenz überreichen wir diesen Plenarbeschluß in
<lb/>den anliegenden Auszügen aus dem Protokollbuche und dem
<lb/>Repertorium.

<lb/>Berlin, den 2. August 1841.

<lb/>Das Geheime Ober-Tribunal.
</p>
               <p>

                  <lb/>b. Extrakt aus dem Repertorium.

<lb/>Zur Mg. Ger. Ord. I. 14. ß. .2. ..

<lb/>Die Zulässigkeit prozessualischer Rechtsmittel in den ei- 
<lb/>ner Schätzung nach Gelbe fähigen Sachen ist in jedem
<lb/>einzelnen Falle nach dem Interesse der das Rechtsmittel
<lb/>ergreifenden Partei zu bestimmen.

<lb/>Angenommen in Pleno am 22. März 1841.

<lb/>D. 1123.

<lb/>I. 4320.,
</p>
               <p>

                  <lb/>A. 30. Vol. 3.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0098.tif"
                   n="96"
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               <p>

                  <lb/>96
</p>
               <p>

                  <lb/>: -■ 4. " ■■


<lb/>lieber die Folgen, wenn die Nichtigkeitsbeschwerde
<lb/>durch einen ungehörigen JustizkommiffariüS einge- 
<lb/>reicht worden. .. ,

<lb/>rr. Bericht des Geheimen Ober-Tribunals.
<lb/>Nach Art. 7. der Deklaration dom 6/ April 1839
<lb/>(Ges. Samml. S. 129) soll die Nichtigkeitsbeschwerde ei- 
<lb/>ner Privatperson, welche nicht selbst zu den Rechtsverstän- 
<lb/>digen gehört, durch einen Zustizkommiffar unterzeichnet
<lb/>werden- Die Ministenal-Instruktion vom 7.- April 1839
<lb/>Rum. 28. (Ges. Saiümü S.- 144) Hiebt der Partei die
<lb/>Besugniß, sich dieserhalb an jeden in dem /betreffenden
<lb/>Obergerichts - Departements rezipirten Zustizkommissarius
<lb/>zu wenden. Unter dem Ausdrucke: ,,b etreffendes O ber- 
<lb/>ge richtS - Departement" ist zufolge des Plenar-Be- 
<lb/>schlusses vom 24. August 1840 (Zahrb. Bd. 56. S. 109.^
<lb/>— Entscheidungen des Geh. Ober-Tribunals Bd. 5. S. 386)'
<lb/>dasjenige Obergerichts-Departement zu verstehen, wo die
<lb/>Prozeßsache in erster Instanz geschwebt hat.

<lb/>lieber die Frage wegen der rechtlichen Folgen der Nicht- 
<lb/>beachtung jener Vorschrift, daß die Beschwerde durch einen
<lb/>in dem Obergerichts-Departements rezipirten Zustizkom-
<lb/>missar zu unterzeichnen, haben sich ebenfalls abweichende
<lb/>Ansichten hervorgethan. ■-

<lb/>Bei Abfassung eines am 27. Zuni 1840 ergangenen
<lb/>Erkenntnisses hat der zweite Senat des Kollegiums ange- 
<lb/>nommen:

<lb/>daß eine Nichtigkeitsbeschwerde, wenn sie von einem
<lb/>in dem betreffenden Obergerichts-Departement nicht
<lb/>rezipirten, nach Num. 28. der Instruktion vom 7. April
<lb/>1839 dazu, nicht befugten Zustizkommissarius legali-
<lb/>sirt worden, wegen Nichlbeobachtung der vorgeschriebe- 
<lb/>nen Form in Gemäßheit des Artikels 8. der- Dekla-
<lb/>. ration vom 6. April 1839, als nicht gehörig angebracht,
<lb/>zurückzuweisen.

<lb/>Da der dritte Senat diese Ansicht nicht getheilt, viel- 
<lb/>mehr für die Zulässigkeit der Vervollständigung der Be- 
<lb/>schwerde in einem solchen Falle sich entschieden hat, so ist

<lb/>die
</p>
               <p>

                  <lb/>/
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0099.tif"
                   n="97"
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               <p>

                  <lb/>I
</p>
               <p>

                  <lb/>97
</p>
               <p>

                  <lb/>die dadurch zweifelhaft gewordene Frage zur Verachung des
<lb/>Plenums verwiesen worden, und dieses ist der zuletzt an- 
<lb/>genommenen Meinung beigetreten, indem es zugleich die
<lb/>Frage wegen Vervollständigung der Beschwerde der Ent- 
<lb/>scheidung des Senats überlassen hat.

<lb/>Ew. Exzellenz überreichen wir den deshalb gefaßten
<lb/>Plenarbeschluss mit den anliegenden Auszügen aus dem
<lb/>Protokollbuche und dem Repertorium. ■

<lb/>Berlin, den 3. August 1841. ' '

<lb/>Das Geheime Ober-Tribunal.
</p>
               <p>

                  <lb/>b. Extrakt aus dem Repertorium.

<lb/>Zur Deklaration der Verordnung vom 14.
<lb/>Mär; 1833 über das Rechtsmittel der Revi- 
<lb/>sion und der Nichtigkeits-Beschwerde vom 6.
<lb/>April 1839. Art. 7, 8. — Instruktion vom 7.
<lb/>April 1839. Num. 28.

<lb/>Eine. Nichtigkeitsbeschwerde kann deshalb als formwi-
<lb/>drig und unstatthaft nicht zurückgewiesen werden, weil sie
<lb/>nicht von einem Zustiz-Kommissarius, der in dem Oberge- 
<lb/>richts - Departement, in welchem der Prozeß schwebt, zur.
<lb/>Prozeß-Praxis zugelaffen ist, angefertigt und legalisirt worden.

<lb/>Angenommen in pleno den 24. Mai 1841.

<lb/>D. 1124.

<lb/>I. 4319. ■••••. . • ‘ R. 14. Vol. 8.
</p>
               <p>

                  <lb/>. 5.

<lb/>Ueber die Wirkung der noihwendigen Subhastatio»
<lb/>auf den Antrag eines Miteigenrhümers zuin Zwecke
<lb/>i der Auseinandersetzung.

<lb/>(cf. Reste, vom 12. Mai 1834. Jahrb.Bd. 43. S. 496. — All-rh.
<lb/>KabinetS-Ordre vom 20. Mai 1840. Zahrb. Bd. 55.'@. 592.)

<lb/>a. Bericht des Koni gl. Geh. Ober-Tribunals.

<lb/>Zn einer beim ersten Senate unsers Kollegiums ent- 
<lb/>schiedenen Sache wurde von dem Grundsätze ausgcgangen,
<lb/>daß die Bestimmung im §. 2. Num. 3. der Verordnung

<lb/>18»t.Hest115. G
</p>
               <p>

                  <lb/>\
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0100.tif"
                   n="98"
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               <p>

                  <lb/>98
</p>
               <p>

                  <lb/>vom 4. März 1834 über den Subhastations- und Kauf-
<lb/>gelderliquidations-Prozeß (Gesetz-Sammlung S. 39):
<lb/>nach welcher außer den Fällen der Exekution und des

<lb/>■ Konkurses die nothwendige Subhastation mit ihren
<lb/>Wirkungen auch alsdann eintritt, wenn der Ver»
<lb/>kauf auf Antrag eines, MiteigenthümerS zum Zwecke
<lb/>der Auseinandersetzung erfolgen soll,

<lb/>nur auf die beim §. 16. daselbst allegirten Vorschriften der
<lb/>§§. 62 — 64. Tii. 52v der Prozeß-Ordnung und §. 408.
<lb/>des Anhackgs. bezüglich sei. Der zweite Senat hatte dage- 
<lb/>gen neuerlich angenommen, daß in jenem Falle alle Wir- 
<lb/>kungen der nothwendigen Subhastation ohne Ausnahme
<lb/>eintreien müßten. . '

<lb/>Wegen dieser Differenz wurde die Angelegenheit in
<lb/>pleno berathcn und der Beschluß ist dahin ausgefallen:
<lb/>daß die Bestimmung des §. 2. Nnm. 3. der Verord- 
<lb/>nung über den Subhastations - und Kausgelder-Liqui-
<lb/>dations-Prozeß, wonach die auf den Antrag eines
<lb/>MiteigenthümerS zum Zwecke der Auseinandersetzung
<lb/>: eingeleitetenothwendigeSubhastation die Wir- 
<lb/>kung derselben haben soll, -auf die zu §. 16. gedach- 
<lb/>ter Verordnung angeführten Vorschriften der Prozeß-

<lb/>&gt; Ordnung Tit. 62. 62 — 64. und des §. 408.

<lb/>des Anhangs nicht beschränkt sei.

<lb/>Eni.. Exzellenz überreichen wir die betreffenden Auszüge
<lb/>aus dem Protokollbuche, und dem Repertorium ganz ge-
<lb/>horsamst.

<lb/>Berlin, d«n 20. Oktober 1841.

<lb/>■ , Das Geheime Ober-Tribunal. ; •
</p>
               <p>

                  <lb/>b. Extrakt aus dem Repertorium.

<lb/>. Ad §. 2. Nnm. 3. der Verordnung über den Sub- 
<lb/>hastations- undKaufgelder-Liquidations-Prozcß vom 4. März
<lb/>1834.

<lb/>Die Bestimmung des §. 2. Num. 3. der Verordnung
<lb/>über den Subhastations- und Kaufgelder-Liquidations-Pro-
<lb/>zeß vom 4. März 1834, wonach die auf den Antrag eines
<lb/>MiteigenthümerS zum Zwecke der Auseinandersetzung eilige-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0101.tif"
                   n="99"
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               <p>

                  <lb/>leitete nvth wendige Snbhastation die Wirkung derselben
<lb/>haben soll, ist auf die zu $. 16. gedachter Verordnung an- 
<lb/>geführten Vorschriften der Allg. Berichts-Ordnung Th. I.
<lb/>Tit. 52. 44. 62 —64. und des 4. 408. des Anhangs nicht
<lb/>beschränkt.

<lb/>Angenommen am 7. Zuni 1841 in-pleno No. 9. de i84l.

<lb/>3. M. I. — D 1436. '

<lb/>3. M. H. - I. 5717. ' 8. 55. Vol. 8.
</p>
               <p>

                  <lb/>6.

<lb/>lieber die Folgen, wenn bei einer Subhastatio» der
<lb/>Adjudikatar Kauflustige vom Mitbieten abgehalten hat.
<lb/>(cf. Juristische Wochenschrift 1836. S. 236),
</p>
               <p>

                  <lb/>a. Bericht des Geh.eimen Ober-Tribunals.

<lb/>Die bei dem zweiten Senate unserS Kollegii in zwei
<lb/>demselben vorgelegenen Spruch-Sachen streitig gewordene.
<lb/>Frage:

<lb/>ob durch die Verordnung vom 14. Zuli 1797 (Edik»

<lb/>; ten-Sammlung von 1797 S. 1313), wegen verschie-
<lb/>dener Mißbrauche bei gerichtlichen und andern öffent- 
<lb/>lichen Subhastatione» und Versteigerungen, die An- 
<lb/>fechtung einer Adjudicatoria wegen Betrugs oder
<lb/>" Zrrthums, welcher durch eine der gedachten Verord- 
<lb/>nung zuwiderlaufende Verabredung begangen oder ver-^

<lb/>- anlaßt sein soll, ausgeschlossen werde, oder nicht, und
<lb/>ob also die durch die verbotswidrige Verabredung Be-'
<lb/>schädigten sich lediglich mit dem Empfange desjenigen
<lb/>, begnügen müssen, was der Meistbietende dem abtre-
<lb/>tcnden Mitbieter gezahlt oder versprochen habe, oder
<lb/>ob ihnen ex 4. 35. Tit. 3. und 4- 75. seq. und
<lb/>4. 84. seq. Tit. 4. Th. I des Allg. Landrccht ein
<lb/>Recht zustehc, die Adjudicatoria selbst als ungültig
<lb/>anzufcchten?

<lb/>ist der gesetzlichen Vorschrift gemäß in der heutigen Ple- 
<lb/>narsitzung zur Berathung gezogen.

<lb/>Ew. Exzellenz überreichen wir ganz gehorsamst die dar-

<lb/>G 2
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0102.tif"
                   n="100"
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               <p>

                  <lb/>' 100
</p>
               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>über sprechenden Auszüge ans dem Protokollbuche und dein
<lb/>Repertorio.

<lb/>Berlin, den 16. August 1841.

<lb/>Das Geheime Ober-Tribunal.
</p>
               <p>

                  <lb/>b. Extrakt aus dem Repertorium.

<lb/>Zu Mg. Landrecht Th. I. Lit. 1t. §. 340.'

<lb/>Rach der Verordnung vom 14. Juli, 1797 gegen ver- 
<lb/>schiedene Mißbräuche bei gerichtlichen und anderen öffentli- 
<lb/>chen Subhastationen und Versteigerungen ist in dem Falle
<lb/>einer Verabredung, durch welche Jemand sich von einem
<lb/>Andern gegen ein Abstandsgeld versprechen läßt, ihir nicht
<lb/>überbitten zu wollen, das Recht des Eigenthümers, resp.
<lb/>der Gläubiger, welche den öffentlichen Verkauf nachgesucht
<lb/>haben, aus Entschädigung wegen des ihnen dadurch ent- 
<lb/>zogenen Vortheils, den sie aus einer ordentlichen Fortsetzung
<lb/>der Subhastation zu hoffen hatten, beschränkt. Die Aufhe- 
<lb/>bung der ergangenen Adjudicatoria und die Fortsetzung
<lb/>der Subhastation können sie nicht verlangen.'

<lb/>Angenommen in pleno am 16. August 1841. No.11.
<lb/>de 1841.

<lb/>I. M. I. v. 1433. '

<lb/>3. M. II. — I. 5718. 8. 55. Vol. 8.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084725_58+1842_0103.tif"
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         <div xml:id="d73309e9622" n="Zweiter Abschnitt.">
      
            <head>Gesetzgebung. Jahr 1841. Drittes Quartal</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084725_58+1842_0103--><p/>
            <p>

               <lb/>Zweiter Abschnitt.

<lb/>Ge s e tz ge b u n g

<lb/>/
</p>
            <pb facs="2084725_58+1842_0104.tif"
                n="102"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_58+1842_0104--><desc>
</desc>

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                n="103"
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            <div xml:id="d73309e9648" type="section" subtype="Gesetze" n="A.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zur Erläuterung des Allgemeinen Landrechts</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>103
</p>
               <p>

                  <lb/>'A.

<lb/>Zur Erläuterung des Allgemeinen
<lb/>Landrechts.
</p>
               <p>

                  <lb/>Erleichterung des Aufgebots gefundener Sachen von
<lb/>geringerem Werche.

<lb/>(A. L, R- l. 9. ‘20 3t. 38. 39. — cf. Rsk. vom 16. Oktbr.

<lb/>- '1812., Jahrb.' Bd. 1. S. 260.)
</p>
               <p>

                  <lb/>--—

<lb/>-ySn Folge eines Antrages des sechsten Schlesische» Pro-
<lb/>vinzial-Landtags,

<lb/>um Erleichterung des Aufgebots gefundener Sachen
<lb/>von geringerem Werths
<lb/>wird hierdurch bestimmt,

<lb/>daß gefundene Sachen bis zum Werthe von 10
<lb/>Thalern, welche von dem Finder der Polizeibehörde
<lb/>des OrtS, wo der Fund geschehen ist, übergeben sind,
<lb/>falls die Eigenthümer nicht sofort auSgemittelt wer- 
<lb/>den können, auf ein am Eingänge des Gcschststslo-
<lb/>kals der Polizeibehörde aufzuhängendcs schwarzes Brett,
<lb/>Behufs der Benachrichtigung der Interessenten, ver- 
<lb/>zeichnet, inzwischen bei der Polizeibehörde aufbcwahrt
<lb/>und erst acht bis vierzehn Tage darauf an das be- 
<lb/>treffende Gericht, zum Zwecke des gesetzlich vorgeschrie-
<lb/>bcnen Aufgebotes, wobei mehrere Sachen der gedach- 
<lb/>ten Art zusauimcn genommen werde» können, abge-
<lb/>liefcrt werden.
</p>
               <pb facs="2084725_58+1842_0106.tif"
                   n="104"
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               <p>

                  <lb/>104
</p>
               <p>

                  <lb/>Es versteht sich übrigens von selbst, daß es auf eine ängst- 
<lb/>liche Prüfung des Werthes der Sachen nicht ankommt,
<lb/>da, falls der Eigenthümer derselben auf den Aushang sich
<lb/>nicht meldet, das gerichtliche Aufgebot, den Gesetzen gemäß,
<lb/>zu veranlassen ist.' -

<lb/>Die Königl. Regierung hat hiernach die Orts-Polizei- 
<lb/>behörden ihres Bezirks mit der geeigneten Anweisung zu
<lb/>versehen, auch dafür zu sorgen, daß die gegenwärtig an- 
<lb/>geordnete Einrichtung durch eine mittelst des Amtsblattes
<lb/>ZK publizirende Verfügung der Königl. Regierung, sowie
<lb/>auf sonst entsprechende Weise durch die Lokalbehörden zur.
<lb/>Kenntniß des Publikums gebracht werde.

<lb/>Die Königl. Obrrlandesgerichte der Provinz haben
<lb/>von der vorliegenden Verfügung zur eigenen Kenntnißnahme
<lb/>und Anweisung ihrer Untrrgerichte Nachricht erhalten.

<lb/>Berlin, den 6, September 1841.

<lb/>Der Justizminister. Der Minister des Innern
<lb/>Vermöge Allerhöchsten und der Polizei.

<lb/>Auftrages. ‘ Zm Aufträge.

<lb/>Ruppenthal. ' v. Meding.

<lb/>An

<lb/>di« Königl. Regierungen tu Breslau, Op»
<lb/>peln und Liegnie, sowie Abschrift an die
<lb/>Königl. OberlandeSgerichle zu BreSlau, Ra- - •

<lb/>tibor und Gloaau, zur Kenntnißnahme und
<lb/>geeigneten Anweisung der Untergerichte ih- 
<lb/>res Bezirks.
</p>
               <p>

                  <lb/>2.

<lb/>Verfahren bei Jnkursfetzung von Westpreußischen
<lb/>Pfandbriefen.

<lb/>(Allg. Landrecht Th. 1. Tit. 15. §§. 50. und 51., Anh.^zur Allg,
<lb/>Ger. Ordn. §. 415 )

<lb/>' Da der von der. Westpreußischen LandschaftS - Direk- 
<lb/>tion. adoptirte generelle Grundsatz:

<lb/>daß (mit Ausschluß der von Privatpersonen außer
<lb/>Kurs gesetzten Pfandbriefe, weiche nur auf die H. 50.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0107.tif"
                   n="105"
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               <p>

                  <lb/>105
</p>
               <p>

                  <lb/>Tit. IS. Th. 1. des Mg. Landrechts vorgeschriebene
<lb/>Weise in Kurs gesetzt werden können) die von öffent- 
<lb/>lichen Behörden außer Kurs gesetzten Pfandbriefe
<lb/>nur von diesen selbst wieder in Kurs gesetzt werden
<lb/>dürfen, vorausgesetzt, daß den besiegelten Ausfertigun- 
<lb/>gen dieser Behörden/ eine öffentliche Glaubwürdigkeit
<lb/>gebührt,

<lb/>sowohl den ihr von mir, hem Minister des Innern, in
<lb/>dem Reskripte vom 11. Juli d. Z. ertheilten Anweisungen,
<lb/>als der Vorschrift des tz. 51. eu a. O. entspricht: so wol- 
<lb/>len wir denselben, ihrem Anträge in dem Berichte vom
<lb/>25. Juli d. Z. gemäß, hierdurch genehmigen; und können
<lb/>uns demgemäß auch nur damit einverstanden erklären, daß
<lb/>ein von 'den Aeltesten der Kaufmannschaft zu Danzig aus- 
<lb/>gestellter ZnkurssetzungS-Vermerk unter einem von densel- 
<lb/>ben außer Kurs gesetzten Pfandbriefe, einer gerichtlichen An- 
<lb/>erkennung nicht bedarf, da das Statut der Kaufmann- 
<lb/>schaft zu- Danzig vom 25. April 1822 im §. 50. (Ges.
<lb/>Samml. S- 136) ausdrücklich vorschreibt:

<lb/>, „Die Aeltesten führen ein Siegel mit dem Zeichen ci-
<lb/>„nes segelnden Schiffs und der Unterschrift: „„Sie?
<lb/>,,„gel der Aeltesten der Kaufmannschaft zu
<lb/>„„Danzig,"" womit sie ihre Ausfertigungen voll-
<lb/>„gültig beglaubigen;"

<lb/>unter einer vollgültigen Beglaubigung aber eine solche ver- 
<lb/>standen werden muß, welche keine Anerkennung von dem
<lb/>Richter und deren Bescheinigung bedarf: und somit auch
<lb/>hier der §. 415. des Anhangs zur Allg. Ger. Ordn. aller- 
<lb/>dings Anwendung findet.

<lb/>Berlin, den 3. September 1841.

<lb/>Für den Iustizminister. Für den Minisier des Innern
<lb/>Vermöge Allerhöchsten und der Polizei.

<lb/>' Auftrags. v. Me ding.

<lb/>Ruppenthal- ^

<lb/>An ,

<lb/>die Westpreußische LandschaftS.-Oirektipn
<lb/>zu Marienwerder.

<lb/>J- 4525. 8. 13, Vol. 6.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0108.tif"
                   n="106"
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               <p>

                  <lb/>106
</p>
               <p>

                  <lb/>, . 3.

<lb/>Die in Folge gutsherrlich-bäuerlicher Regulirungen,
<lb/>Gemeinheitstheilungen und Ablösungen bei Lehnen
<lb/>in den Fnrstenthümern Schweidnitz und Jauer zu
<lb/>zahlenden &gt; Geldentschädigungen betreffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>a.

<lb/>Ich habe die vom Staatsministerium in dem Bericht
<lb/>, vom 30. Zuni v. Z. gemachten Vorschläge, in Betreff der
<lb/>Anwendung des §. 153. der GemeinheitStheilungs-Ordnung
<lb/>vom 7. Zuni 1821 und des §. 40. der Ablösungs-Ord- 
<lb/>nung von demselben Tage auf die an Besitzer Schwcid-
<lb/>nitz-Zauerscher Lehne in Folge gutsherelich-bäuerlicher
<lb/>Reguljrungen, Gemeinheitstheilungen und Ablösungen zu
<lb/>zahlenden Geldentschädigungen, das Gutachten des Staats- 
<lb/>raths vernommen, und bestimme auf Grund desselben,
<lb/>daß die gedachten gesetzlichen Vorschriften auf die an Be- 
<lb/>sitzer Schweidmitz-Zauerscher Lehne zu zahlenden
<lb/>Geldentschädignngen, in Beziehung auf deren Wiederanle-'
<lb/>gung zu Lehn, nicht Anwendung finden, vielmehr in An- 
<lb/>sehung der Befugniß solcher Besitzer zur Verwendung die- 
<lb/>ser Geldeutschädigungen lediglich die für die Besitzer von
<lb/>Allodialgütern gegebenen Vorschriften zur Richtschnur die- 
<lb/>nen sollen. Das Staatsministerium hat diese Bestimmung
<lb/>durch die Amtsblätter der Regierung zu Breslau und Liegnitz
<lb/>bekannt machen zu lassen.

<lb/>Sans-Souci, den 9. Juli 1841.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>An

<lb/>'das Staatsministerium.
</p>
               <p>

                  <lb/>b. Extrakt aus dem Landtags-Abschiede für
<lb/>Schlesien, vom 6. August 1841.

<lb/>ad II. 19. Der Antrag, die Lehns-Verhältnisse der
<lb/>in den Fürsteuthümcrn Schweidnitz und Zauer gele- 
<lb/>genen Rittergüter eben so anzusehen, wie dies in den frü- 
<lb/>heren Zeiten geschehen, und für die Zukunft ehe« so wc-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0109.tif"
                   n="107"
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               <p>

                  <lb/>107
</p>
               <p>

                  <lb/>mg, als bis zu dem Zähre 1836 von den hier in Rede
<lb/>stehenden Gütern bei Zahlungen von Neluitions-Kapitalien
<lb/>jeder Art eine Allodifikations-Ouote erfordern zu lassen,
<lb/>hat bereits durch Unsere unterm 9. Zuli d. Z. an Unser
<lb/>Staatsministerinm erlassene Ordre seine Erledigung gefun- 
<lb/>den. Danach sollen die Vorschriften des $. 153. der. Ge-
<lb/>meinheitstheilungs« Ordnung vom 7. Zuni 1821 und des
<lb/>§. 40. der Ablösungs-Ordnung von demselben Tage auf
<lb/>die an Besitzer Schweidnitz-Zauerscher Lehne zu
<lb/>zahlenden Geld-Entschädigungen in Beziehung auf deren
<lb/>Wiederanlegung zu Lehn nicht weiter Anwendung finden,
<lb/>vielmehr in Ansehung der Befugniß solcher Besitzer zur
<lb/>Verwendung dieser Geld-Entschädigungen lediglich die für die .
<lb/>Besitzer der Allodialgüter gegebenen Vorschriften zur Richt- 
<lb/>schnur dieney. Nach Maaßgabe dieser Bestimmung kann
<lb/>also keine Allodifikations - O-uote für Reluitions - Kapitalien
<lb/>jeder Art ferner gefordert werden.

<lb/>Gegeben SanS-Souci, den 6. August 1841.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>V. 1258.
</p>
               <p>

                  <lb/>4.

<lb/>Die Befugniß der Grundeigench'ümer und Erbzins- 
<lb/>leute zur theilweifen Veräußerung der Grundstücke
<lb/>betreffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>(E x t r a k t.)

<lb/>Zch erkläre Mich mit der im Berichte des Staats-Mi- 
<lb/>nisteriums vom 30. Zuni d. Z. entwickelten Ansicht einver- 
<lb/>standen, daß, wenn im §. 29. der Ablösungs-Ordnung vom
<lb/>7. Zuni 1821 die Bestimmungen des §. 2. des Landes-
<lb/>kultur-EdiktS vom 14. September 1811 über die Parzelli-
<lb/>rungsbefugniß der Erbpächter auch auf Eigenthümer und
<lb/>Erbzinsleute ausgedehnt worden, dadurch die den letzteren
<lb/>bereits nach 4. 5. des Edikts vom 9. Oktober 1807 zuste-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0110.tif"
                   n="108"
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               <p>

                  <lb/>108
</p>
               <p>

                  <lb/>\
</p>
               <p>

                  <lb/>hende Befugniß zur chcilweisen Veräußerung ihrer Grund- 
<lb/>stücke nicht hat beschränkt werden sollen, rc.

<lb/>SanS-Souci, der 11. August 1841.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>An

<lb/>da6 Staatsministerium.

<lb/>0.1140.
</p>
               <p>

                  <lb/>5.

<lb/>1. Die in dem Erbpachtkonlrakte gemachte Bedin- 

<lb/>gung, daß die Erbpachtgerechtigkeit ohne Ge- 
<lb/>nehmigung des Erbverpächters nicht verpfändet,
<lb/>werden dürfe, ist vollkommen rechtsgültig.

<lb/>(A. L. R. I. 20. §. 439. I. 21. §. 202. I. 18. §. 707.)

<lb/>2. Der bei Annahme eines Grundstückes gegen den

<lb/>früheren Erwerbunggpreis gemachte Vorbehalt,
<lb/>daß bei einem künftigen Verkaufe das Mehrere
<lb/>der gemeinschaftlichen Masse Zuwachsen solle,
<lb/>ist keine Verpfändung.

<lb/>(Anhang §. 79. zu Allg. Landrecht II. 1. §. 648 )

<lb/>S. Bericht des Fürstenthumsgerichis zu Neiße.

<lb/>Der rc. F. zu S. hat mit seiner verstorbenen Ehefrau
<lb/>in Gütergemeinschaft gelebt.

<lb/>Er hat sich mit seinen beiden minorennen Kindern aus
<lb/>dieser Ehe auseinandergcsetzt und dabei in Gemäßheit des
<lb/>§. 648. Tit- 1. Th. II. Allg. Landrechts und &gt;resp. des
<lb/>§. 79. Anhangs die zu den gemeinschaftlichen Vermögen
<lb/>gehörige Häuslerstelle unter Num. ... zu S., so wie die
<lb/>ebenfalls zum gemeinschaftlichen Vermögen gehörige Erb- 
<lb/>pachtgerechtigkeit unter Num. . . . zu S. in dem alten
<lb/>Erwerbspreise unter dem Vorbehalte übernommen, daß bei
<lb/>einem künftigen höheren Verkaufe sowohl des Grundstücks,
<lb/>als der Erbpachtgerechtigkeit bas Mehrere der gemeinschaft- 
<lb/>lichen Masse zuwachsen soll- Sowohl dieser Vorbehalt, als
<lb/>auch das mütterliche Erbgut der F.schen Kinder soll dem
<lb/>Theilungsrezesse gemäß auf die Häuslerstelle und auf die
<lb/>Erbpachtgerechligkeit im Hypothekenbuche eingetragen werden.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0111.tif"
                   n="109"
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               <p>

                  <lb/>109
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Erbpachtgerechtigkeit hat ihr Foliuni bei dem jc.
<lb/>Gerichtsamte, und wir, als vormundschaftliche Behörde der
<lb/>F.schcn Kinder, requirirten gedachtes Gerichtsamt unter
<lb/>Mittheilung des von uns approbirten Theilungsrezesses um
<lb/>die Eintragung auf die Erbpachtgerechtigkeit.

<lb/>Das Gerichtsamt verweigert aber die Eintragung, weil
<lb/>in dem Hypothekenduche von der Erbpachtgerechtigkeit, auf
<lb/>den Grund des Erbpachtvertragcs Rubrica II.,

<lb/>die Verpflichtung des Besitzers bei Veräußerungen un- 
<lb/>ter Lebenden, so wie bei Verpfändungen, die Geneh- 
<lb/>migung des Erbverpächters einzuholen,
<lb/>vermerkt steht, und weil der Erbverpächter N. gegen die
<lb/>Eintragung protestirt hat.

<lb/>Wir haben dem Gerichtsamte vorgestellt, daß der Wi- 
<lb/>derspruch des Erbverpächters N. um deshalb als unbegrün- 
<lb/>det erscheine, weil die in den Erbpachtvertrag aufgenom- 
<lb/>mene Beschränkung, daß der Erbpächter die Erbpachtgerech,
<lb/>tigkeit ohne die Genehmigung des Crbverpächters nicht ver- 
<lb/>pfänden dürfe, — nach H. 439. Tit. 20. Th. I. Allg. Land-
<lb/>rechts ohne rechtliche Wirkung sei.

<lb/>Es beharrt indeß das Gerichtsamt bei seiner Weige- 
<lb/>rung, indem es der Ansicht ist, daß der 4- 409. Tit. 20.
<lb/>Th. I. Allg. Landrechts nur auf Grundstücke, die zum freien
<lb/>und uneingeschränkten Eigenthume besessen werden, nicht
<lb/>aber auch auf Erbpachtgerechtigkeiten sich beziehe, welche
<lb/>nach §. 201. Tit.. 21. daselbst nur in so weit das volle Ei- 
<lb/>genthum des Erbpächters und der freien Verfügung dessel- 
<lb/>ben unterworfen wären, als nicht der Zuhalt des Kontrakts
<lb/>entgegen steht-

<lb/>Das König!. Oberlandesgericht zu Ratibor, welchem
<lb/>wir diezwischen uns und dem re. Gerichtsamte vorwaltende
<lb/>Meinungsverschiedenheit zur Entscheidung vorgetragen haben,
<lb/>ist in seinem an uns erlassenen Reskripte der Ansicht des
<lb/>Gerichtsamtes beigetreten.

<lb/>Wir können uns von der Richtigkeit dieser Ansicht
<lb/>nicht überzeugen.

<lb/>Als Gegenstände, worauf Hypothekenrcchte erworben
<lb/>werden können, sind im Allg. Landrecht Th. I. Tit. 20.
<lb/>§. 390. nicht nur Grundstücke, sondern ausdrücklich auch
<lb/>olche Gerechtigkeiten, welche die Gesetze den unbeweglichen
</p>
               <p>

                  <lb/>&lt;s
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0112.tif"
                   n="110"
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               <p>

                  <lb/>110
</p>
               <p>

                  <lb/>Sachen gleich achten, bezeichnet. Zu solchen Gerechtigkei- 
<lb/>ten gehört unzweifelhaft auch die Erbpachtgerechtigkeit, welche
<lb/>nach §. 201. Tit. 21. Th. I. Allg. Lapdrechts bas volle
<lb/>Eigenthum des Erbpächters ist und rin besonderes Folium
<lb/>im Hypothekenbuche erhalten muß. ES bezieht sich mithin
<lb/>unserer Ansicht nach die Vorschrift des §. 439. Tit. 20. Th. I:
<lb/>„Selbst ein Vertrag, daß die Sache keinem Andern
<lb/>mehr zur Hypothek verschrieben werden solle, ist ohne
<lb/>rechtliche Wirkung;" ,

<lb/>seiner Stellung und seiner allgemeinen Fassung nach auf
<lb/>alle Gegenstände, auf welche Hypothekenrechte erworben wer- 
<lb/>den können, also auch auf Grundstücke und auf Gerechtigkei- 
<lb/>ten, welche den unbeweglichen Sachen gleich geachtet werden.

<lb/>Die im §. 201. Tit. 21. Th. I. Allg. Landrechts ent- 
<lb/>haltene Bestimmung, wonach der Erbpächter über die Erb- 
<lb/>pachtgerechtigkeit als über sein volles Cigenthum frei ver- 
<lb/>fügen kann,

<lb/>„so weit er nicht durch den Inhalt des Kontrakts ein-
<lb/>- geschränkt ist,"

<lb/>bezieht sich offenbar nur auf solche Dispositionsbeschränkun«-
<lb/>gen, welchen kein allgemeines Verbotsgesetz entgegensteht,
<lb/>und die mit rechtlicher Wirkung in einem Vertrage ausbe- 
<lb/>dungen werden können.

<lb/>Ileberdcm können kontraktliche Beschränkungen, denen
<lb/>sich der Erbpächter in dem Erbpachtskontrakte unterworfen
<lb/>hat, auch nur Wirkungen zwischen den Kontrahenten selbst
<lb/>haben, also zwischen dem Erbpächter und Erbverpächter,
<lb/>nicht aber zwischen dem Erbpächter und einem Dritten, der
<lb/>dem Erbpachtvertrage nicht bcigetretcn ist.

<lb/>Ew. Exzellenz erlauben wir uns daher hiermit unter-
<lb/>thänigst um Belehrung und Entscheidung darüber zu bitten:
<lb/>ob die Weigerung des re. Gerichtsamtes, die von uns
<lb/>verlangten Eintragungen in das Hypothekrnbuch der
<lb/>F.schen Erbpachtgerechtigkeit zu vollziehen, — durch die
<lb/>im Erbpachtkontrakte aufgenommene Beschränkung deS
<lb/>'Erbpächters begründet, oder ob nicht diese Beschrän- 
<lb/>kung nach §. 439. Tit. 20. Th. I. Allg. Landrechts
<lb/>als ganz wirkungslos anzusehen ist?

<lb/>Neiße, den 28. Juli 1841. :'

<lb/>Das FürsimchumSgericht.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0113.tif"
                   n="111"
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               <p>

                  <lb/>111
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Zn Beziehung auf den in einer Abschrift beifolgenden
<lb/>Bericht des MrstenthumsgerichtS zu Neiße vom 28. v. M.
<lb/>wird dem Königlichen Oberlaudesgcrichte eröffnet, daß der
<lb/>Zustizministcr die Eintragung des im 4- 79. des Anhangs
<lb/>zum Allg. Landrecht vorgeschriebcnen Vorbehalts auf der
<lb/>Erbpachtgerechtigkeit Num. . . zu S-, des Widerspruchs

<lb/>des Erbpächters N. ungeachtet, für gerechtfertigt halt.

<lb/>Denn wenn gleich der Zustizministcr der Ausführung
<lb/>des FürstenthumSgerichts, - -

<lb/>daß die in dem Erbpachtsvertrage enthaltene Beschrän- 
<lb/>kung, wonach der Erbpächter die Erbpachtsgercchtigkeit
<lb/>ohne Genehmigung des Erbverpächters nicht verpfän- 
<lb/>den darf, nach §. 439. Tit. 20. Th. I. des Allg.
<lb/>Landrechts unwirksam sei,

<lb/>nicht beitritt, weil die eben allegirte Vorschrift sich nur auf
<lb/>das Vcrhältuiß zum Hypothekengläubiger bezieht, und nur
<lb/>in Hinsicht auf diesen bestimmt, daß ein mit demselben ge- 
<lb/>schloffener Vertrag, wonach die Sache keinem Andern mehr
<lb/>zur Hypothek verschrieben werden solle, ohne rechtliche Wir- 
<lb/>kung sei; so enthält doch, die Eintragung des in Rede ste- 
<lb/>henden Vorbehalts keine eigentliche Verpfändung, ist-viel- 
<lb/>mehr nur als eine gesetzlich angeordnete Beschränkung oder
<lb/>konservarorischr Maaßregel zu Gunsten der Kinder des re.
<lb/>F. anzusehen, welche von Amtswegen beachtet werden muß.

<lb/>Dem F. ist nämlich bei der Auseinandersetzung über
<lb/>die zum gemeinschaftlichen Vermögen gehörige Erbpachtsge- 
<lb/>rcchtigkeit diese zwar für den Erwerbspreis überlassen wor- 
<lb/>den, er hat sich aber verpflichte» müssen, bei einem höheren
<lb/>Verkaufe derselben das Mehrere der gemeinschaftlichen
<lb/>Masse Zllfließen zu lassen, und dies muß nach Anhangs-§.
<lb/>79. zum Allg. Landrecht Th. II. Th. 1. §• 648. auf das
<lb/>Grundstück oder die Gerechtigkeit eingetragen werden.

<lb/>Einer solchen Eintragung kann der Erbverpächter des- 
<lb/>halb, weil er sich die Genehmigung von Verpfändungen
<lb/>Vorbehalten. hat, nicht widersprechen. Sie ist auch dem
<lb/>Rechte des Erbverpächters völlig unnachlheilig uiid einer
<lb/>Verpfändltng schon deshalb nicht gleich zu sehen, weil gar
<lb/>kein bestimmtes Schuldverhältniß vorliegt, wegen dessen die
<lb/>Erbpachtsgerechtigkeit in Anspruch genommen werden könnte.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0114.tif"
                   n="112"
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               <p>

                  <lb/>112
</p>
               <p>

                  <lb/>Das König!. OberlandeSgericht hat hiernach das ic.
<lb/>Gerichtsamt anzuweisrn, von seinem Bedenke» zu abstrahi-
<lb/>ren und den nachgesnchten Vorbehalt einzutragen.

<lb/>Berlin, den 20. August 1841.

<lb/>Für den Justizminister.

<lb/>Vermöge Allerhöchsten Auftrags.
<lb/>Ruppenthal.

<lb/>/An

<lb/>da- König!. OberlandeSgericht zu Ratibor.

<lb/>I. 4016. . Hyp-S. 27. Vol. 3.
</p>
               <p>

                  <lb/>6.

<lb/>Extrakt aus dem Landtagsabschiede für Sachsen, vom
<lb/>6. Augrist 1841, den Arrestschlag azif die Früchte
<lb/>eines Grundstücks betreffend.

<lb/>, (A. L. R. l. 20. §§. 475 - 478.)

<lb/>Ad II. C. 1. f. lieber die Veräußerung der Früchte
<lb/>eines Grundstücks vor deren Trennung von der Substanz
<lb/>finden, nach der bestehenden Gesetzgebung, folgende Rcchts-
<lb/>grundsätze Anwendung: Von der Substanz noch nicht ab- 
<lb/>gesonderte Früchte haften nach §§■ 475 — 478. Tit. 20.
<lb/>Th. I. des Aüg. Landrechts den Hypothekengläubigern. Ver- 
<lb/>träge und andere Rechtshandlungen, wodurch über derglei- 
<lb/>chen Früchte zum Voraus verfügt wird, sind unkräftig, in- 
<lb/>soweit sie den Hypothekengläubigern zum Nachthcile gerei- 
<lb/>chen würden, und können sogar gegen später eingetragene
<lb/>Gläubiger nur alsdann schützen, wenn das Geschäft im Hy- 
<lb/>pothekenbuche vermerkt worden ist. Ein Arrestschlag auf
<lb/>solche Früchte ist hiernach unzulässig, und es können nur
<lb/>Sicherheits-Maaßregeln nach §. 13. Tit. 28. der Prozeß-
<lb/>Ordnung in Antrag gebracht werden. Von der Substanz
<lb/>bereits abgesonderte Früchte unterliegen dagegen der freien
<lb/>Verfügung des Eigenrhümers, so lange kein Arrest darauf
<lb/>ausgebracht worden ist (§. 476. Tit. 20. Th. I. des Allg.
<lb/>Landrechts), und sind Gegenstand der Exekution für jeden
<lb/>Gläubiger (§§. 71, 93 und 94. Tit. 24. der Proz.-Ord.).
</p>
               <p>

</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0115.tif"
                   n="113"
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               <p>

                  <lb/>113
</p>
               <p>

                  <lb/>Zn einer Aenderung dieser Grundsätze für die Provinz Sachsen
<lb/>liegen zureichende Gründe nicht vor. Eine Abweichung
<lb/>hiervon würde vielmehr zu Rechts-Zrrungen führen, und
<lb/>den Real-Berechtigten, so wie den Hypotheken-Gläubigern
<lb/>zur großen Beschwerde gereichen.

<lb/>Gegeben Sans-Souci, den 6. August 1841.

<lb/>Friedrich Wilhelm.
</p>
               <p>

                  <lb/>7.

<lb/>Die Verwaltung des katholischen Kirchen-, Pfarrei-
<lb/>und Stiftungs-Vermögens in Wesipreußen sieht den
<lb/>Regierungen ohne Mitwirkung der katholischen
<lb/>Bischöfe zu.
</p>
               <p>

                  <lb/>Extrakt.

<lb/>Auf den Bericht des Staatsministeriums vom 23. Zuni
<lb/>d. Z. erkläre Zch mich mit der Ansicht desselben dahin ein- 
<lb/>verstanden, daß die Regierungen in der Provinz Preußen
<lb/>ganz der Instruktion vom 21. September 1773 gemäß ver- 
<lb/>fahren haben, wenn von ihnen bisher das katholische Kir- 
<lb/>chen-, Pfarrei und Stiftungs-Vermögen ohne Mitwirkung
<lb/>der katholischen Bischöfe und ihrer Behörden verwaltet
<lb/>worden ist. rc.

<lb/>Sans.Souci, den 27. August 1841.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>An

<lb/>das StaatSministerium.

<lb/>V. 1232. '
</p>
               <p>

                  <lb/>8.

<lb/>Ueber die Bau-Verpflichtung bei katholischen Kirchen
<lb/>und Pfarrgebäuden im Großherzogthume Posen.

<lb/>(cf. Landtagsobschied vom 7. November 1837. Jahrb. 25b. 50.
<lb/>S. 486. — Jurist. Centralblatt 1841 Num. 34, 35 und 49.)

<lb/>Ew. Hochwohlgeboren erhalten auf die Berichte vom
<lb/>8. Zuni und 2. Zuli d. Z. die eingesandten 21 gerichtlichen

<lb/>1841. H. 115. H
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0116.tif"
                   n="114"
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               <p>

                  <lb/>114
</p>
               <p>

                  <lb/>Erkenntnisse über die Vaupflicht an katholischen Kirchen,
<lb/>Pfarreien re. anliegend zurück.

<lb/>Es ergiebt sich aus denselben, daß die höheren Gerichts- -
<lb/>Höfe in ihren Entscheidungen im Wesentlichen dieselben
<lb/>Grundsätze befolgen, welche bereits in der Verfügung meines.
<lb/>Amtsvorgängers vom 6. September 1825 den Königl. Re- 
<lb/>gierungen zu Posen und Bromberg zur Nachachtung bei
<lb/>Regulirung der Znterimistika vorgeschrieben worden sind.
<lb/>Insbesondere erkennen das Geheime Ober-Tribunal und
<lb/>das Ober-Appellationsgericht zu Posen an: ,

<lb/>das weder ein älteres Landesgesetz, noch eine allge- 
<lb/>meine Provinzial-Observanz existirt, welche den Pfar- 
<lb/>rern im Großhcrzogthume Posen durchgreifend die Ver- 
<lb/>pflichtung auferlegt, die kirchlichen Gebäude ans eige- 
<lb/>nen Mitteln zu unterhalten.

<lb/>Dagegen bestreiten dieselben nicht, daß eine solche Verpflich- 
<lb/>tung durch Spezial-Observanz begründet sein könne.
<lb/>Das Geheime Ober-Tribunal und das Ober-Appellations-
<lb/>gcricht zu Posen haben in einigen früheren Fällen erkannt,
<lb/>daß eine Reihe von Präzedenzfällen an sich noch nicht ge- 
<lb/>nüge, um eine Spezial-Observanz zu beweisen, da der jedes- 
<lb/>malige Pfarrer, als bloßer Nutznießer der Stelle/ nach
<lb/>§. 90. Tit. 21. Th. II. des Allg. Landrechts, nicht geeig- 
<lb/>net sei, der Pfarrstelle eine dauernde Last aufzulegen. Zu
<lb/>der neuesten Entscheidung des Ober-Appellationsgcrichts v.
<lb/>19. November 1840, in Sachen des Probst N. zu N.
<lb/>oontru Fiscum, ist jedoch dieser Grundsatz verworfen, und
<lb/>angenommen worden, daß, da das kanonische Rechts«. 4.
<lb/>X. de ecclesiis aedificandis III. 48. und Conc. Trident.
<lb/>Sess. XXI. de reform. cap. 7.) die Heranziehung des
<lb/>Pfarrers, als Inhabers eines kirchlichen Bene-
<lb/>fiziums, zu den Baulasten gestatte, durch eine Reihe von
<lb/>Präzedenzfällen der Beweis einer solchen nicht contra le- 
<lb/>gem lausenden Gewohnheit geführt werden könne, voraus- 
<lb/>gesetzt, daß die früheren Bauten von dem Pfarrer im Be- 
<lb/>wußtsein einer rechtlichen Verpflichtung, nicht aus bloßer
<lb/>Freigebigkeit vorgenommen worden sind. Zn ähnlicher
<lb/>Weise war in der Verfügung vom 6. September 1825
<lb/>Num. 2. den früheren Präzedenzfällen ei», nur geringes
<lb/>Gewicht beigemessen worden, weil diese älteren Bauten,
</p>

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               <p>

                  <lb/>i 15
</p>
               <p>

                  <lb/>bei dem ehemaligen Verfalle der Kirchen im Großherzog-
<lb/>thume Posen, von den Pfarrern meistentheils nur aus Frei- 
<lb/>gebigkeit (pruovurio) aus eigenen Mitteln verrichtet wor- 
<lb/>den sind.

<lb/>Es läßt sich nicht durch allgemein gültige Kriterien
<lb/>feststellen, durch welche Momente der Beweis einer Spe- 
<lb/>zial-Observanz geführt werden kann. Die Individualität
<lb/>des Falles und eine konkludente Zusammensetzung der ermit- 
<lb/>telten Thatsachcn müssen in jedem einzelnen Falle entscheiden.

<lb/>Nur so viel ist im Allgemeinen anzunehmen, daß, wenn
<lb/>die Verpflichtung des Pfarrers zur Ausführung kirchlicher
<lb/>Bauten auf Grund einer Spezial-Observanz behaup- 
<lb/>tet wird, der Beweis derselben deutlich und allen rechtli- 
<lb/>chen Anforderungen entsprechend geführt werden muß, und
<lb/>daß, wenn dieser Beweis nicht ohne große Weitläuftigkei-
<lb/>ten geführt werden kann, bei der interimistischen Regulirung
<lb/>der Bauangelegcnheit darauf keine Rücksicht zu nchmen,
<lb/>sondern die nähere Erörterung dem den Parteien offen ste- 
<lb/>hende» Rechtswege vorzubehaltcn ist.

<lb/>Ew. Hochwohlgeboren ersuche ich, die dortige Königl.
<lb/>Regierung, welche Ihrer Anzeige zufolge bereits in der
<lb/>hier angedeutetcn Weise verfahren ist, von dem Inhalte
<lb/>dieser Verfügung in Kenntniß zu setzen, und für deren fer- 
<lb/>nere Befolgung Sorge zu tragen.

<lb/>Berlin, den 24. Juli 1841.

<lb/>Der Minister der geistlichen, Unterrichts» und
<lb/>Medizinal-Angelegenheiten.

<lb/>Eichhorn.

<lb/>An

<lb/>den Königl. Regierungspräsidenten zu Bromberg.
</p>
               <p>

                  <lb/>9.

<lb/>Die Uebernahme von Nebenämtern Seitens der ei- 
<lb/>nem Privatpatronate unterworfenen Geistlichen und
<lb/>Schullehrer betreffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>n. Extrakt.

<lb/>Ich habe mich bereits in meinem Erlasse vom 8. Au- 
<lb/>gust vorigen Jahres damit einverstanden erklärt, daß der
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0118.tif"
                   n="116"
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               <p>

                  <lb/>116
</p>
               <p>

                  <lb/>hiesige Magistrat, als Patron der städtischen Kirchen, nicht
<lb/>befugtsei, den Vokationen der Geistlichen die Nichtannahme von
<lb/>Staatsämtern als Bedingimg hinzuzufügcn, oder die Geistli- 
<lb/>chen durch besondere Reverse vor Antritt des Pfarramtes dazu
<lb/>zu verpflichten; dagegen kann ihm, in der Eigenschaft eines Kom-
<lb/>munal-Vorstandes, das Recht und die Obliegenheit nicht be- 
<lb/>zweifelt werden, dahin zu sehen, daß die Seelsorge und die Auf- 
<lb/>sicht auf das Schulwesen in den Pfarrgemeinden von den Geist- 
<lb/>lichen nicht vernachlässigt werde. Wenn er eine Versqum-
<lb/>niß hierin wahrnimmt, hat er solche auf dem gesetzlich vor-,
<lb/>geschriebenen Wege bei der Vorgesetzten geistlichen Behörde,
<lb/>anzuzcigen undRemedur nachzusuchen, welche nach vorgän- 
<lb/>giger Ermittelung der Thatsachen zu veranlaßen ist. Er-
<lb/>giebt sich bei dieser Untersuchung, daß die Beschwerde des
<lb/>Magistrats durch die Beschäftigung des Geistlichen in der
<lb/>Staatsverwaltung verursacht werde, und läßt sie sich auf
<lb/>andere Weise, etwa durch einen Personenwechsel oder durch
<lb/>Erleichterung in den Arbeiten, nicht erledigen, so ist es eben
<lb/>so billig als gerecht, daß für die Seelsorge und Schulauf- 
<lb/>sicht in der Pfarrgemeinde eine Aushülfe auf Kosten des
<lb/>Staats geschafft werde. Hiernach haben Sie in vorkom- 
<lb/>menden Fällen zu verfahren, und sofern es meiner Anwei- 
<lb/>sung des erforderlichen Kosten-Aufwandes bedarf, an Mich
<lb/>zu berichten, re.

<lb/>Berlin, den 14. Januar 1833.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>An

<lb/>den Staatsminister Freiherm v. Altenstein.
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Zch genehmige die in dem Bericht des Staatsmini-
<lb/>steriums vom 14. Zuni d. Z. entwickelte Ansicht, daß es
<lb/>dem hiesigen Magistrat nicht gestattet werden könne, in die
<lb/>Wokationen der von ihm berufenen Geistlichen beschränkende
<lb/>Bedingungen in Betreff der Uebernahme von Nebenämtern
<lb/>oder Beschäftigungen einzurückcn, und setzte daher in Folge
<lb/>der in der Ordre vom 14. Januar 1833 wegen der Ueber-
<lb/>nähme von Staatsämtern Seitens der Geistlichen getrof- 
<lb/>fenen Bestimmungen hiermit fest, daß ein Geistlicher ein
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0119.tif"
                   n="117"
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               <p>

                  <lb/>117
</p>
               <p>

                  <lb/>anderes Nebenamt als rin Königliches Amt nur mit Ge- 
<lb/>nehmigung des Provinzial-KonsistoriumS übernehmen darf,
<lb/>welches darüber zuvor den Patron und den Kirchenvorstand
<lb/>der Gemeine mit ihrem Gutachten zu hören hat. Auch
<lb/>sollen die Konsistorien, mit Borbehalt des Rekurses an den'
<lb/>Minister der geistlichen re- Angelegenheiten, darüber ent- 
<lb/>scheiden, ob der mit einem Nebenamte zu beauftragende
<lb/>Geistliche einer Hülfe oder Stellvertretung in seinem Haupt- 
<lb/>amte bedürfe, und welche Vergeltung dafür und aus wel- 
<lb/>chen Mitteln dieselbe zu gewähren sei, wobei jedoch aus
<lb/>der Uebertragung eines Nebenamts an einen Geistlichen
<lb/>dem Patron niemals größere Leistungen, als die bisheri- 
<lb/>gen, wider seinen Willen zugemuchet werden dürfen. Eben
<lb/>diese Bestimmungen sollen auch auf Lehrer an öffentlichen-
<lb/>Schulen, die einem Privatpatronat unterworfen sind, An- 
<lb/>wendung finden. Ich trage Ihnen, dem Minister der geist- 
<lb/>lichen rc. Angelegenheiten, aus, von diesen Bestimmungen
<lb/>die Konsistorien in Kenntniß zu setzen, sie über die bei Ge- 
<lb/>nehmigung der Uebernahme von Nebenämtern Seitens der
<lb/>Geistlichen und öffentlichen Lehrer anzuwendcnden Grund- 
<lb/>sätze zu belehren und demgemäß auch den hiesigen Magi- 
<lb/>strat auf sein Gesuch vom 24. Dezember 1839 zn bescheiden.

<lb/>Berlin, den 25. August 1841.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>An

<lb/>daS Staatöministerium.

<lb/>I). 1177.
</p>
               <p>

                  <lb/>10.

<lb/>Delegation geringfügiger Vormundschaften über Exi-
<lb/>mirte an die Unrergerichte.

<lb/>Auf den Bericht vom 25. v. M- wird das Königliche
<lb/>Pupillenkollegium dem Anträge gemäß hierdurch ermächtigt,
<lb/>kleinere Vormundschaften über cximirte Pflegebefohlene,
<lb/>wenn die Interessenten es wünschen oder keinen Wider- 
<lb/>spruch aufsteilen, an die Königl. Untergcrichte zu delegiren.
<lb/>Letzteren ist jedoch freizulaffen, die Erbrezcssc, oder bei sonst
<lb/>mit besonderer Verantwortlichkeit verbundenen Anordnung»»
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0120.tif"
                   n="118"
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               <p>

                  <lb/>118
</p>
               <p>

                  <lb/>die darüber zu erlassenden Verfügungen, wenn sie dabei
<lb/>Bedenken haben, dem König!. Pupillen-Kollegium zur Be- 
<lb/>stätigung einzureichen.

<lb/>Berlin/ den 12. Juli 1841.

<lb/>Der Justizminifter.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>daS Köm'gl. Pupillen-Kollegium Zu
<lb/>Naumburg.

<lb/>11. b. 2603.
</p>
               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>&gt;
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Zur Erläuterung der Allgemeinen Gerichts-Ordnung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_58+1842_0121--><p/>
               <p>

                  <lb/>119
</p>
               <p>

                  <lb/>Zur Erläuterung der Allgemeinen
<lb/>Gerichts-Ordnung.

<lb/>ii.

<lb/>Uebcr die Verbindlichkeit beö Staats zu in Ersäße
<lb/>von Kriegslieferungen findet der Rechtsweg nicht galt.

<lb/>(Extrakt.)

<lb/>Auf dm Bericht des Staatsministeriums vom 16. v. M.
<lb/>erkläre Ich wich mit der in demselben entwickelten Ansicht
<lb/>einverstanden, daß, da Kriegslieferungen als Leistungen an-
<lb/>zuseheii sind, welche vermöge deS Lesteucrungsrechls von
<lb/>den Unterthanen erfordert werden, hiernach das Berhält-
<lb/>niß des Leistenden zum Staat nicht ein privatrechtliches ist,
<lb/>auch die Erörterung über die Verbindlichkeit des Staats
<lb/>zum Ersatz solcher Leistungen nicht im Wege des Prozesses
<lb/>erfolgen kann,'vielmehr die Erfüllung der wegen des Er- 
<lb/>satzes etwa ertheilten Zusagen, wie die Vertheilung der
<lb/>Kriegslasten überhaupt, den Beschlüssen der Staatsverwal- 
<lb/>tung Vorbehalten bleiben muß. rc.

<lb/>Domanze, den 8. September 1841.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>An

<lb/>das Staatsministenum.

<lb/>D. 1277.
</p>
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                   n="120"
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               <p>

                  <lb/>120
</p>
               <p>

                  <lb/>12.

<lb/>Extrakt aus dem Landtags-Abschiede für Schlesien,
<lb/>vom 6. August 1841,v bm Gerichtsstand der Iusti-
<lb/>tiarien betreffend.

<lb/>(vk. Reskript vom 23. MZrz 1841. Iahrb. Bd. 57. S. 170.)

<lb/>II. 7. Wir wollen, wie in der Denkschrift vom
<lb/>1. Mai d. Z, gebeten worden, nicht nur den auf dem
<lb/>platten Lande wohnenden, sondern allen Zustitiarien den
<lb/>eximirtcn Gerichtsstand beilegen.

<lb/>Gegeben SanS-Souci, den 6. August 1841.

<lb/>Friedrich Wilhelm.
</p>
               <p>

                  <lb/>13.

<lb/>Kirchengemeinden haben nicht nur deir dinglichen,
<lb/>sondern auch der persönlichen eximirren Gerichtsstand.

<lb/>(HZ. 777,949, 950. Tit. 11. Th. II. A. L. R. — hh. 45, 103,108,
<lb/>109. der Prozeß-Ordnung und §. 30. des Anhangs.

<lb/>Nach der Anzeige desKönigl. Oberlandesgorichts in
<lb/>dem Berichte vom 16. April d. Z. ist bei demselben von
<lb/>Neuem die Frage zur Sprache gekommen,

<lb/>ob nach den bestehenden Gesetzen Kirchengemeinden
<lb/>nur in Betreff der Kirchengüter, oder auch wenn sie
<lb/>mit persönlichen Klagen verfolgt werden, auf ei- 
<lb/>nen eximirten Gerichtsstand Anspruch machen
<lb/>können?

<lb/>Dem Königl. Oberlandesgerichte wird hierauf eröffnet,
<lb/>daß der Zustizminister, in Uebereinstimmung mit dem Herrn
<lb/>Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Ange-
<lb/>legenheiten, der Ansicht der Majorität des Kollegiums beitritt,
<lb/>wonach den Kirchengemeinden auch für persönliche
<lb/>Klagen der eximirte Gerichtsstand zugestanden wer- 
<lb/>den muß.

<lb/>Zn Betreff der zum Kirchenvermögen gehörigen Grund- 
<lb/>stücke unterliegt der eximirte dingliche Gerichtsstand nach
<lb/>§. 777. Tit. 11. Th. II. des Allg. Landrechts und §. 108.
<lb/>Tit. 2. Th. I. der Allg. Gerichtsordnung keinem Bedenken.
</p>

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                   n="121"
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               <p>

                  <lb/>121
</p>
               <p>

                  <lb/>Dagegen ist eS allerdings nicht ohne Zweifel:
<lb/>ob den Kirchengemeinden auch hinsichtlich der gegen sie
<lb/>gerichteten persönlichen Klagen der privilegirte Ge- 
<lb/>richtsstand gebühre?

<lb/>Die in dieser Bestehung in Betracht kommenden Gesetzstel-
<lb/>len sind folgende:

<lb/>§. 103. Tit. 2. Th. II. der Allg. Gerichts-Ordnung:
<lb/>„Zu den moralischen Personen, welchen die Gesetze
<lb/>einen besondrrn persönlichen Gerichtsstand beigelegt ha- 
<lb/>ben, gehören Domkapitel, Kollegiatstister, Klöster, Ma- 
<lb/>gistrate und Gerichte der unmittelbaren Städte; im-
<lb/>gleichen Stadtgemeinen in solchen Städten, welche der
<lb/>Regel nach nur bei dem Obergerichte der Provinz be- 
<lb/>langt werden können."

<lb/>§. 30. des Anhangs zu den vorstehenden §.

<lb/>„Diejenigen moralischen Personen, welche unter mittel-
<lb/>odcr unmittelbarer Verwaltung der Negierungen ste- 
<lb/>hen, können deshalb auf einen eximirten Gerichtsstand
<lb/>keinen Anspruch machen. Dagegen bleibt es in Ab- 
<lb/>sicht der Magistrate und Stadtgemeinden in den nn-
<lb/>. mittelbaren Städten bei der Vorschrift der Allg. Ge- 
<lb/>richts-Ordnung."

<lb/>Dieser Anhangs-^. ist entnommen aus dem §. 34. der
<lb/>Verordnung vom 26. Dezember 1808 (Gcsetz-Samml. von
<lb/>180^ S. 472). wo es heißt:

<lb/>„Wird Fiskus als Beklagter in Anspruch genommen,
<lb/>„so muß dies nur in dem Falle bei dem Obcrgerichte
<lb/>„geschehen, wen» der Gegenstand des Streits unter
<lb/>„der unmittelbaren Verwaltung der Regierung
<lb/>„steht. Dieses findet ebenfalls bei den moralischen
<lb/>„Personenstatt, die mittelbar oder unmittelbar
<lb/>„unter der Verwaltung der Regierung stehen."

<lb/>Die §§. 949 und 950. Tit. 11. Th. II. dcs A. L. R-:
<lb/>„Zn der Regel kommen dem Staate eben die Rechte
<lb/>„über sie (die geistlichen Gesellschaften) zu, wie über
<lb/>„die Kirchengesellschasten."

<lb/>„Sie genießen gleich diesen in ihren Rechtsangelegen-
<lb/>„heiten einen privilegirte» Gerichtsstand."

<lb/>§. 45; Tit. 2. Th. 1. der Allg. Gerichts-Ordnung:

<lb/>„re. Pfarrer und Prediger, ohne Unterschied der Re-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0124.tif"
                   n="122"
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               <p>

                  <lb/>122
</p>
               <p>

                  <lb/>„ligionspartei re., find in der Regel dein Landes-Zu-
<lb/>„stiz-Kollegio der Provinz unterworfen."

<lb/>Mit Rücksicht auf diese Gesetze werden für die Beschrän- 
<lb/>kung des eximirten Gerichtsstandes auf die Grundstücke der
<lb/>Kirchen folgende Gründe angeführt:

<lb/>1) Die Exemtion der Pfarrer (§. 45. Tit. 2. Th. I.
<lb/>der Allg. Gerichts-Ordnung) und der Kirchen-, Pfarr-
<lb/>und Küstergüter von dem gewöhnlichen Gerichtsstände
<lb/>($. 108. a. a. O- und §. 777. Tit. 11. Th. II. des
<lb/>Allg. Landrechts) sei auf den Gerichtsstand der Kirchen-
<lb/>gemeinde ohne Einfluß, thrils weil diese.solche Rechte,
<lb/>welche Einzelnen ihrer Mitglieder zuständen, nicht für
<lb/>sich geltend machen könne, theils weil der Besitz eines
<lb/>eximirten Grundstücks nicht »othwendig die Exemtion
<lb/>des Besitzers bedinge. Nach §. 109. a. a. O- der
<lb/>Allg. Gerichts-Ordnung habe der Cigenthümcr eines
<lb/>der Gerichtsbarkeit eines Obergerichts unterworfenen
<lb/>Grundstücks nur dann, wenn er auf demselben wohne,
<lb/>seinen persönlichen Gerichtsstand bei dem Obergerichte,
<lb/>von einer Kirchcngemeinde aber könne nicht gesagt
<lb/>werden, daß sie auf den Kirchengütern wohne.

<lb/>2) Die im §. 103. Tit. 2. der Prozeß-Ordnung
<lb/>namentlich aufgcführtcn Korporationen, nämlich:

<lb/>Dom-Kapitel, Kollegiatstifter, Klöster, Magisträte
<lb/>und Gerichte der unmittelbaren Städte rc.
<lb/>genössen den eximirten Gerichtsstand nur ausnahms- 
<lb/>weise auf den Grund besonderer Privilegien, wie
<lb/>deutlich aus dem §. 57. Tit. 2. Th. IV. des Corx.
<lb/>gur. Frid. hervorgehc, wo es heißt:

<lb/>„Zm §. 29. ist bereits bemerkt, daß auch Collegiis
<lb/>„und Gemeinden durch landesherrliche kri-
<lb/>„vilcgia eine personelle Exemtion ertheilt wor-
<lb/>„den. Dieses sind Domkapitel, Kollegiatstifter,
<lb/>„Klöster, Magisträte und Gerichte der Zmmediat-
<lb/>„Städte:c."

<lb/>Eine Ausdehnung der Exemtion auf die im §. 103.
<lb/>Tit. 2. Th. l. der Allg. Gerichts-Ordnung nicht ge- 
<lb/>nannten Kirchengemeindcn sei daher unstatthaft.

<lb/>3) Der 4- 34. der Verordnung vom 26. Dezember
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0125.tif"
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               <p>

                  <lb/>123
</p>
               <p>

                  <lb/>1803 sei durch den §. 30. des Anhangs der Allg.
<lb/>Gerichts-Ordnung dahin abgeändert,
<lb/>daß diejenigen moralischen Personen, welche unter
<lb/>mittel- oder unmittelbarer Verwaltung der Regie- 
<lb/>rungen stehen — also auch Kirchengemeindcn —
<lb/>deshalb auf einen eximirten Gerichtsstand keinen
<lb/>Anspruch machen können.

<lb/>4) Die §§. 949 und 950; Tit. 11. Th. H. des
<lb/>Allg. Landrechls sprächen nur von dem dinglichen
<lb/>Gerichtsstände. Auch sei hier des Gegenstandes nur
<lb/>gelegentlich gedacht, und komme es immer auf die
<lb/>§. 103. fig. Tit. 2. Th. I. der Allg. GerichtS-Ordnung
<lb/>an, welche diesen Gegenstand hauptsächlich behandeln.

<lb/>Dagegen entscheiden für den eximirten Gerichtsstand der
<lb/>Kirchengemeinden auch bei persönlichen Klagen nach- 
<lb/>stehende Gründe:

<lb/>a. (zu 1 und 2.) Wenn cS in der Allg. Gerichts-Ord- 
<lb/>nung au einer ausdrücklichen Bestimmung fehlt, welche den
<lb/>Kirchengemeinden einen eximirten Gerichtsstand ciuräumt,
<lb/>so ist derselbe doch daraus zu folgenr, daß ihren Beamten
<lb/>und Grundstücken die Exemtion ausdrücklich zligestanden ist,
<lb/>da die Gemeinde au sich unbedenklich einen höher» Stand- 
<lb/>punkt einnimmt, als ihre einzelnen Beamten uud die von
<lb/>ihr besessenen Grundstücke. Für diese Ansicht spricht auch
<lb/>die Exemtion der Klöster, welche keinesfalls höher als
<lb/>die Kirchengemeindcn geachtet werden können. Schon we- 
<lb/>gen dieser aus dem allgemeinen Verhältnisse der Kirchcnge-
<lb/>meiudcu sich ergebenden Exemtion hat cs einer ausdrückli- 
<lb/>chen Erwähnung derselben i» der Lehre vom Gerichtsstände
<lb/>nicht bedurft, und diese in den §§. 29 und 57. Tit. 2.
<lb/>Th. IV. des Corpus juris Frid. und dem §. 103. Tit. 2.
<lb/>der Prozeß-Ordnung eben deshalb nicht erfolgen können,
<lb/>weil hier nur die durch besondere Privilegien mit der
<lb/>Exemtion begnadigten Korporationen aufgeführt werden.
<lb/>Daß auch noch andere moralische Personen, als die im
<lb/>§. 103. genannten, einen eximirten Gerichtsstand haben,
<lb/>ist schon durch die Fassung des §- selbst angedeutet, indem
<lb/>es heißt:

<lb/>„Zu den moralischen Personen, welchen die
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0126.tif"
                   n="124"
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               <p>

                  <lb/>124
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesetze einen besonder« Gerichtsstand beigelegt haben:
<lb/>gehören Dom-Kapitel u. s. w."

<lb/>b. (zu 3.) Zn dem H. 30. des Anhangs zur Allg. Ge- 
<lb/>richts-Ordnung ist im Zusammenhänge mit dem §. 34. der
<lb/>Verordnung vom 26. Dezember 1808 nur ausgesprochen:
<lb/>daß die bloße Unterordnung einer moralischen Person
<lb/>unter die mittel- oder unmittelbare Verwaltung der
<lb/>Regierung keinen Anspruch auf den eximirten Gerichts- 
<lb/>stand begründe,

<lb/>keinesweges aber bestimmt: ‘

<lb/>daß moralischen Personen, welchen aus andern Grün- 
<lb/>den der cximirte Gerichtsstand gebührt, derselbe des- 
<lb/>halb nicht beizulegen sei, weil sie unter mittelbarer
<lb/>oder unmittelbarer Verwaltung der Regierung stehen.
<lb/>Auf Kirchengemeinden kann hiemach der Anhangs-H.
<lb/>überhaupt nicht bezogen werden, und zwar um so weniger,
<lb/>als derselben in dem unmittelbar vorhergehenden §. 103..
<lb/>Tit. 2. LH. I. der Allg. Gerichts-Ordnung keiner Erwäh- 
<lb/>nung geschieht.

<lb/>c. Einen Hauptgrund endlich liefert der §. 950. Tit. 11.
<lb/>Th. II. des Allg. Landrechts,

<lb/>wonach geistliche Gesellschaften, gleich denKirchen»
<lb/>Gesellschaften, in ihren Rechtsangelegen- 
<lb/>heiten einen privilegirten Gerichtsstand genießen.
<lb/>Diese Bestimmung kann bloß dadurch, daß darin der
<lb/>Rechte der Kirchengesellschaftcn nur gelegentlich beziehungs- 
<lb/>weise gedacht wird, an ihrer Gültigkeit keinen Abbruch er- 
<lb/>leiden. Vielmehr wird durch diesen §. der unter tit. a.
<lb/>angeführte aus der Natur der Kirchengescllschaften und aus
<lb/>H. 103. Tit. 2. der'Prozeß-Ordnung entnommene Grund
<lb/>vollständig ergänzt.

<lb/>d. Aus dem der Kirche selbst und deren Gemeinde
<lb/>für alle ihre Angelegenheiten zustehenden persönlichen Ge- 
<lb/>richtsstände folgt erst konsequent der eximirte Gerichtsstand
<lb/>der von ihr als Eigenthümerin besessenen Grundstücke, und
<lb/>ist letzterer nicht etwa aus der dinglichen Dualität der
<lb/>oft nur unbedeutenden Grundstücke herzuleiten, so daß die
<lb/>ausdrückliche Bewilligung eines eximirten Forums derselben
<lb/>ein Argument gegen die persönliche Exemtion der Kirchen-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0127.tif"
                   n="125"
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               <p>

                  <lb/>125


<lb/>gemeinden von dem ordentlichen Gerichtsstände abgeben
<lb/>könnte.

<lb/>Berlin, den 5. Juli 1841.

<lb/>Der Jusiizminiffer.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>daS Königliche Oberlandesgericht zu N.

<lb/>I. 3070. 6. 65.
</p>
               <p>

                  <lb/>14.

<lb/>Die Legalisation der von einem Notar der St. Pe- 
<lb/>tersburger Börse aufgenommenen Urkunden betreffend.

<lb/>Nach der Anzeige des diesseitigen Königs. Gesandten
<lb/>zu St. Petersburg besteht dort seit vielen Zähren eine
<lb/>Einrichtung, wonach bei der Petersburger Börse mehrere
<lb/>Notare dazu angestellt sind, um Urkunden, welche zum Ge- 
<lb/>brauche im Auslande bestimmt sind, aufzunehmcn. Der- 
<lb/>gleichen Urkunden (meist Vollmachten) werden von den am
<lb/>Kaiserlich Russischen Hofe akkreditirten Gesandten auswär- 
<lb/>tiger Staaten beglaubigt, ohne daß sie zuvor von dem
<lb/>Kaiserlich Russischen Ministerium der auswärtigen Angele- 
<lb/>genheiten legalisirt worden sind.

<lb/>Diesem allgemeinen Gebrauche gemäß hat auch der
<lb/>Königlich Preußische Gesandte in St. Petersburg die von
<lb/>jenen Notaren aufgenommenen Urkunden unmittelbar und
<lb/>ohne Dazwischenkunft einer Kaiserlich Russischen Behörde le-
<lb/>galisirt. Eine solche blos gesandschaftliche Legalisation ist
<lb/>jedoch in neuerer Zeit von einem einzelnen Obergerichte
<lb/>nicht für ausreichend erachtet, vielmehr verlangt worden,
<lb/>daß zuvor das Kaiserliche Ministerium der auswärtigen
<lb/>Angelegenheiten die Unterschrift des Börsen-Notars be- 
<lb/>glaubige.

<lb/>Zur Vermeidung der Weiterungen und Kosten, welche
<lb/>durch die für nöthig gehaltene Vervollständigung der Be- 
<lb/>glaubigung den Parteien entstehen möchten, finde» wir uns
<lb/>veranlaßt, mit Beziehung auf unsere Instruktion vom
<lb/>22. März 1833 (Zahrb. Bd. 41. S. 222) den Gerichts- 
<lb/>behörden hierüber Folgendes zu eröffnen:
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0128.tif"
                   n="126"
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               <p>

                  <lb/>126
</p>
               <p>

                  <lb/>Bei der Prüfung der im Auslande aufgenommencn
<lb/>Urkunden kann es den diesseitigen Gerichtsbehörden über- 
<lb/>haupt nur darauf ankommen, durch die Legalisation über
<lb/>die Aechtheit der Urkunden, die Richtigkeit ihrer Signatur
<lb/>und Vollziehung Gewißheit zu erhalten. Diese Gewißheit
<lb/>ist genügend vorhanden, wenn der diesseitige König!. Ge- 
<lb/>sandte zu St. Petersburg unmittelbar die Unterschrift des
<lb/>Börsen-Notars als solchen beglaubigt, wobei cs Sache
<lb/>des Gesandten ist, sich von der erfolgten Anstellung des
<lb/>betressenden Individuums als dortiger Börsen-Notar Uebcr-
<lb/>zeugung zu verschaffen. Es ist daher zur Gültigkeit von
<lb/>dergleichen Urkunden von den diesseitigen Gerichten die Be- 
<lb/>glaubigung von Seiten des Kaiserlich Russischen Ministe- 
<lb/>riums der auswärtigen Angelegenheiten nicht erforderlich.

<lb/>Demgemäß werden die Gerichtsbehörden hierdllrch
<lb/>angewiesen, ■ &gt;&lt;

<lb/>die Urkunden, welche von einem Petersburger Börsen-
<lb/>Notar ausgenommen sind, dann als gehörig beglau- 
<lb/>bigt anzusehen, wenn die Unterschrift des Notars un- 
<lb/>mittelbar von der diesseitigen König!. Gesandschaft zu
<lb/>St. Petersburg mit dem Bemerken legalisirt ist, daß
<lb/>ihr (der Gesandschaft) die Eigenschaft des Ausstellers
<lb/>als Börsen-Notar bekannt sei.

<lb/>Zn allen anderen Fällen verbleibt es bei dem in den
<lb/>Zahrbüchern Bd. 63. S. 162 abgedruckten Reskripte vom
<lb/>9. Zanuar 1839.

<lb/>Berlin, den 9. Juli 1811.

<lb/>Der Justizminister. Der Minister der auswärtigen
<lb/>Mühl er. Angelegenheiten.

<lb/>v. Wertster.

<lb/>An

<lb/>sämmtliche Gerichtsbehörden.

<lb/>I. 3774. Gen. 34. Vol. 3.
</p>
               <p>

                  <lb/>15.

<lb/>Requisitions-Verfahren mit den französischen, nieder- 
<lb/>ländischen und belgischen Behörden.

<lb/>Um das Verfahren bei gerichtlichen Insinuationen,
<lb/>welche in Frankreich, den Niederlanden und Belgien im
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0129.tif"
                   n="127"
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               <p>

                  <lb/>127
</p>
               <p>

                  <lb/>diplomatischen Wege bewirkt werden sollen, zu erleichtern
<lb/>und die Kosten derselben zu vermindern, ist auf Veranlas- 
<lb/>sung des König!. Ministeriums der auswärtigen Angele- 
<lb/>genheiten eine Einrichtung, ähnlich derjenigen, getroffen wor- 
<lb/>den, welche wegen der gerichtlichen Znsinuationen in Groß-
<lb/>Brittanien für die Preußischen Provinzen jenseits der Elbe
<lb/>schon länger besteht und dem Königl. OberlaudcSgerichtc
<lb/>mittelst Reskripts vom 19. Oktober 1832 (Lottucrs Samm- 
<lb/>lung Bd. 3. 0. 524) bekannt gemacht worden ist.

<lb/>Cs sollen danach an die König!. Gcsaudschaftcn zu
<lb/>Paris, im Haag und in Brussel, zwischen welchen und den
<lb/>Justizbehörden in der Rheiuprovinz eine direkte Kommu- 
<lb/>nikation schon früher bestanden hat, von jetzt ab auch die
<lb/>aus den übrigen jenseits der Elbe belegcnen Preußischen
<lb/>Provinzen nach Frankreich, den Niederlanden und Belgien
<lb/>zu befördernden gerichtlichen Insinuatione» von den betref- 
<lb/>fenden Obcrlandesgerichtcn unmittelbar übersandt, und da- 
<lb/>gegen die Empfangsbescheinigungen darüber von den gedach- 
<lb/>te» Gcsandschaften ebenfalls direkt an die Oberlankesgc-
<lb/>richte mitgethcilt werden.

<lb/>lieber die Porto-Auslagen werden die genannten Ge-
<lb/>sandschaften Kontos für die betreffenden ObcrlandcSgcrichte
<lb/>halten und dieselben viertel- oder halbjährlich mit ihren
<lb/>amtlichen Auslage-Liquidationen dem Königl. Ministerium
<lb/>der auswärtigen Angelegenheiten einrcichcn, worauf ihnen
<lb/>sodann jedesmal im Ganzen der Betrag jener Porto-Aus- 
<lb/>lagen aus der Legations-Kaffe gezahlt, und demnächst die
<lb/>Wiedereinzichung von den Gerichten veranlaßt werden wird.

<lb/>Um jedoch zu vermeiden, daß die LegalionS-Kasse mit
<lb/>dergleichen Zahlungen lange im Vorschuß bleibe, werden
<lb/>die bezeichneten Gcsandschaften die Porto-Auslagen in je- 
<lb/>dem einzelnen Ziisinnationsfalle dem betreffenden Oberlan-
<lb/>dcsgerichte jedesmal gleich bei Uebcrmachung der Empfangs- 
<lb/>bescheinigung oder bei Rücksendung des einen oder des an- 
<lb/>dern nicht zu insinuiren gewesenen Erlasses anzeigen, lind
<lb/>haben die Oberlandesgerichte darauf den Kostenbetrag ein-
<lb/>zichen zu lassen und denselben demnächst an das Königl.
<lb/>Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten auf Konto
<lb/>der betreffenden Gesandschaft in einzelnen Posten oder halb- 
<lb/>jährlich unter Beifügung einer Spczisikation cinzuscnden.'
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0130.tif"
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               <p>

                  <lb/>128
</p>
               <p>

                  <lb/>Nach vorstehenden Bestimmungen hat sich daö Königs.
<lb/>Oberlandesgericht zu achten.

<lb/>Berlin, den 6. August 1841.

<lb/>Für den Justizmimster.

<lb/>Vermöge Allerhöchsten Auftrags.

<lb/>Ruppenthal.

<lb/>An

<lb/>die König!. OberlandeSgerichte zu Magde- 
<lb/>burg, Halberstadt, Naupiburg, Paderborn,

<lb/>Münster, Hamm und Arnsberg.

<lb/>I. 4065. Requis.. 48. Vol. 2.
</p>
               <p>

                  <lb/>16.

<lb/>Justizkommissarien, welche Rekursgesuche gegen Er- 
<lb/>kenntnisse eines Untergerichts bei dem letztem, anstatt
<lb/>bei dem Vorgesetzten Obergerichtc, anbringen, können
<lb/>deshalb nicht mit Ordnungsstrafe belegt werden.

<lb/>Auf deck Bericht vom 27. v. M. wird dem König!.
<lb/>Oberlandesgerichte eröffnet, daß der Zustizminister der Ansicht
<lb/>der Majorität des Kollegiums dahin beitritt, daß ein Zu-
<lb/>stizkommiffarius, der, der ihm in frühem Fällen ertheilten
<lb/>Anweisung zuwider, Rekursgesuche gegen Erkenntnisse eines
<lb/>Untergerichts bei dem letztem, anstatt nach Vorschrift des
<lb/>Allerh. Kabinets-Befehls vom 8. August 1832 (Ges. Samml.
<lb/>S. 199) bei dem Vorgesetzten Obergerichte anbringt, kein
<lb/>Versehen begeht, wegeip dessen er mit Ordnungsstrafen be- 
<lb/>legt werden könnte.

<lb/>Nach §. 10. der Verordnung vom 5. Mai 1838
<lb/>(Gesetz-Samml. S. 275) ist die Frist zur Einlegung jedes
<lb/>zulässigen Rechtsmittels gewahrt, wenn dasselbe innerhalb
<lb/>des gesetzlich dazu bestimmten Termins bei einer derjenigen
<lb/>Gerichtsbehörden angebracht wird, zu deren Ressort die Sa- 
<lb/>che in der ersten oder in einer höher« Instanz ganz oder
<lb/>theilweise gehört, und auf diese Vorschrift ist im Art. 1.
<lb/>der Deklaration vom 6. April 1839 (Gesetz-Sammlung
<lb/>S. 126) hinsichtlich der Rechtsmittel in Bagatellsachen
<lb/>ausdrücklich verwiesen. Hieraus ergiebt sich von selbst, daß
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0131.tif"
                   n="129"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_58+1842_0131--><p/>
               <p>

                  <lb/>jetzt die Befolgung der Borschrist des Allerh. Befehls vom
<lb/>8. August 1832 Num. 2., wonach die Rckursgesuche ge- 
<lb/>gen untergerichtliche Erkenntnisse bei dem Vorgesetzten Ober- 
<lb/>gerichte anzubringen sind, nicht verlangt, und demnach die
<lb/>Berletzung derselben nicht als ein Versehen geahndet wer- 
<lb/>den darf.

<lb/>Berlin, den 7: August 1841.

<lb/>Der Justizminisier.

<lb/>Muhler.

<lb/>An

<lb/>das Königl. Oberlandesgericht zu Glogau.

<lb/>I. 4072. R. ll. Vol. 3.
</p>
               <p>

                  <lb/>17.

<lb/>Vereinfachung des Verfahrens bei BerichtSerstattun-
<lb/>gen über Immediatgesuche um Aufgebung siskali-
<lb/>scher Ansprüche, insbesondere des Anspruchs auf
<lb/>konsiszirtes Vermögen.

<lb/>Es kommen oft Fälle vor, in denen die Aufgebung
<lb/>fiskalischer Ansprüche, insbesondere des Anspruchs
<lb/>auf konsiszirtes Vermögen, bei Seiner Königl. Majestät
<lb/>nachgesucht wird. •

<lb/>Verfassungsmäßig muß in allen diesen Sachen vor der
<lb/>Berichlserstattung an Seine Majestät mit dem Herrn Fi- 
<lb/>nanzminister Rücksprache genommen werden, und cs tritt
<lb/>daher oft der Fall ein, daß, nachdem die von dem Justiz-
<lb/>minister erforderten Berichte eingegangen sind, noch durch
<lb/>den Herrn Finanzminister von den Regierungen Bericht er-
<lb/>fordert werden muß.

<lb/>Zur Vereinfachung des Verfahrens werden, im Einver- 
<lb/>ständnisse mit dem Herrn Finanzminister, die Königl. Ober- 
<lb/>gerichte angewiesen/ in allen Fällen vorstehend bezeichneter
<lb/>Art zunächst die Aeußerung der betreffenden Königlichen
<lb/>Regierung,

<lb/>über die Vermögens- und Familien - Verhältnisse, die
<lb/>persönliche Würdigkeit des Bittstellers und andere aus
<lb/>den Akten etwa hervorgehenden faktischen Umstände/

<lb/>t8»l.Heftii5. .Z
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0132.tif"
                   n="130"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_58+1842_0132--><p/>
               <p>

                  <lb/>130
</p>
               <p>

                  <lb/>ingleichen darüber: ob sonst Momente vorhanden sind,
<lb/>welche der Allerh. Beschlußnahme zu unterlegen sein
<lb/>dürsten,

<lb/>einzuholen, und dem alsdann in gewöhnlicher Art zu erstat- 
<lb/>tenden gutachtlichen Berichte über das Zmmediat-Gesuch
<lb/>selbst das Antwortschreiben der -Jönigl. Regierung beizufügen.

<lb/>&gt; Die Regierungen werden deshalb von dem Herrn Fi-
<lb/>nanzminister mit Anweisung versehen werden.

<lb/>Berlin, den 23. September i§41.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>sämmtliche KLnizl. Landes-Justiz-Kollegien-

<lb/>III. 7021. , M. 19. Vol, 5.
</p>
               <p>

                  <lb/>18.

<lb/>Instruktion für die Bearbeitung der Bagatell-Sa- 
<lb/>chen im Bezirke des Oberlandesgerichts zu Paderborn.
</p>
               <p>

                  <lb/>». -

<lb/>Auf den Bericht des Königl. Oberlandesgerichts vom
<lb/>8. d. M. genehmigt der Zustizminister die für die Bear- 
<lb/>beitung der Bagatellsachen entworfene beiliegend zurück
<lb/>erfolgende Znstruklion, und ermächtigt das Kollegium, die- 
<lb/>selbe in dem dortigen Departement einzuführen.

<lb/>Zu §§. 14 und 15. derselben kann indeß auch zur
<lb/>besseren Förderung der Kosten- Liquidations- und Einzie- 
<lb/>hungs-Geschäfte die Einrichtung getroffen werden,

<lb/>baß der Sportel-Revisor oder ein ihn vertretender
<lb/>Beamter in den Bagatellterminen mit .gegenwärtig
<lb/>ist, die Eintragung der dann von dem KommissariuS
<lb/>festzusetzenden Kosten in die Sportel-Kontrolle auf der
<lb/>^Stelle besorgt,. den noch anwesenden Debenten die
<lb/>Zahlungsmandate oder Annahmezettel einhändigt, und
<lb/>wie dies geschehen, auf der Terminsverhaudlung
<lb/>vermerkt.

<lb/>Die Untergerichte sind hierauf aufmerksam zu machen.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0133.tif"
                   n="131"
                   xml:id="zs1-2084725_58-1842_0133"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_58+1842_0133--><p/>
               <p>

                  <lb/>131
</p>
               <p>

                  <lb/>Uebrigcns soll die Instruktion in das Zusüz-Ministerialblatt
<lb/>ausgenommen werden-

<lb/>Berlin, den 30. September 1841.

<lb/>Der Jusiizminisicr.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>das König!- Oberlandesgericht zu Paderborn.

<lb/>II. d. 3424. Landrecht 35. Val. 12.
</p>
               <p>

                  <lb/>b. Znstruktion für die Bearbeitung der Baga-
<lb/>tell-Sachen.

<lb/>&gt; Allgemeine Bestimmungen.

<lb/>4- 1. Der Kommiffarius für die Bagatellsachen ist
<lb/>zugleich Dezernent für die in diesen Sachen vom Gerichte
<lb/>zu erlassenden Verfügungen. Samnuliche Subalternen-
<lb/>gcschaste, in so weil sie nicht zum Ressort der Kassm-Ver-
<lb/>waltung (des Sportelrevisors und Rendanten) und des
<lb/>Exekutions-Inspektors, wo ein solcher angestellt ist, gehören,
<lb/>besorgt der betreffende Büreau-Vorsteher, indem es seine
<lb/>Sache ist, die ihm beigegebenen Gehülfen so dabei zu ge- 
<lb/>brauchen, daß er stets die Uebersicht über alle Geschäfte
<lb/>behalt.

<lb/>Zu Protokollführern werden ein für allemal bestimmte
<lb/>Personen dcslgnirt.

<lb/>4. 2. Bei jedem Gerichte, dessen Lokalität es irgend
<lb/>zuläßt, muß für die Bagatellsachen ein besonderes Instruk- 
<lb/>tions-Zimmer und ein abgesondertes Büreau-Zimmer cin-
<lb/>richtet sein.

<lb/>Zn diesen beiden Lokalen müssen alle sowohl richter- 
<lb/>liche, als, Subaiternen-Geschäste in Bagatellsachen abge- 
<lb/>macht werden, mit Ausnahme derjenigen, die den Excku-
<lb/>tionS-Znspektor und den Sportel-Revisor betreffen.

<lb/>Die Geschäfte des Sportel-Revisors werden selbstredend
<lb/>im Kasscnlokal, die des Exekutions-Inspektors in dessen
<lb/>Zimmer oder im Bürcanzimmer selbst abgemacht, und die
<lb/>Akten oder dazu gehörige Stücke dürfen niemals an einem
<lb/>andern Orte sich befinden, als an einem der vorbczeichneten,
<lb/>es sei denn, daß sie an eine andere Behörde verschickt sind.

<lb/>Z2
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0134.tif"
                   n="132"
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               <p>

                  <lb/>132
</p>
               <p>

                  <lb/>Insbesondere muß daher der Vagatell-Kommissarius
<lb/>alle ihm, als solcher oder als Dezernent, obliegende Geschäfte
<lb/>in diesen Sachen im Gerichtslokas selbst, und zwar der
<lb/>Regel nach auf dem Büreauzimmer (mit Ausnahme der
<lb/>in der Terminsstube abznhaltenden Termine) fertigen.

<lb/>Der Kommissarius muß sich deshalb täglich, gleichviel,
<lb/>ob Termine abzuhalten sind, oder nicht, auf dem Bureau
<lb/>einstnden; die Akten dürfen ihm nicht zu Hause geschickt
<lb/>werden, und er kann die ausnahmsweise schwierigen Arbei- 
<lb/>ten, z. B. die Absetzung der Erkenntnißgründe und derglei- 
<lb/>chen, in dem Bagatell-Znsiruktions - oder in dem Sessions- 
<lb/>zimmer des Gerichts, mit Benutzung der Gerichts-Bibliothek,
<lb/>stets ungestört besorgen.

<lb/>Wenn in schleunigen Fällen eine sofortige Verfügung
<lb/>nöthig wird und der Kommissarius auf dem Gerichtslokale
<lb/>nicht anwesend ist, so werden ihm die Stücke durch den
<lb/>betreffenden Gerichtsboten in einer Mappe zugestellt und
<lb/>von Letzterem sofort wieder zum Büreau mit der angege- 
<lb/>benen Verfügung zurückgetragen.

<lb/>Eben so werden diejenigen Sachen, worin der Kom-
<lb/>missarius einen Vortrag im Kollegium zn halten hat, ihm
<lb/>vom Büreau-Vorsteher in der Session vorgelegt, und der
<lb/>Kommissarius giebt sie demnächst an den Büreau-Vorste- 
<lb/>her zurück.
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Registratur-Eintbeilunq.

<lb/>§. 3. Zm Büreau sind drei Registratur-Abtheilungen
<lb/>zu machen:

<lb/>1) die eigentliche Prozeß-Registratur, welche nach
<lb/>Jahrgängen und jeder Jahrgang nach den Buchstaben
<lb/>des Alphabets in llnterabthcilungen zerfällt,

<lb/>2) die Termins-Registratur,

<lb/>3) die Geschäfts-Registratur.

<lb/>Zu.l. Zn die erste Abtheilung kommen alle Baga-
<lb/>tellakten, worin kein Termin ansteht und welche nicht be- 
<lb/>hufs zu erlassender oder zu expedirender Verfügung in der
<lb/>dritten Abtheilung sich befinden müssen. Die Akten werden
<lb/>in dieser ersten Abtheilung alphabetisch nach Maaßgabe
<lb/>des Repertoriums und zwar so geordnet, daß in einem
<lb/>Fache jedesmal nur 100 (101 bis 200. u. s. w.) Akten
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0135.tif"
                   n="133"
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               <p>

                  <lb/>133
</p>
               <p>

                  <lb/>nach der Nuwmerzahl genau geordnet niedcrgclcgt werden
<lb/>und auch dort nach völliger Beendigung der Sache liegen
<lb/>bleiben; es wird daher zwischen Kurrenter und reponirter
<lb/>Registratur nicht anders unterschieden, als daß der kurrente
<lb/>Jahrgang, sobald alle darin anhängige Sachen beendigt
<lb/>sind, ohne daß es einer Translokation der Akten bedarf, die
<lb/>reponirte Registratur-Abtheilung für diesen Jahrgang bildet.

<lb/>Die am Jahresschlüsse unbeendigt gebliebenen Sachen
<lb/>bleiben in der Untcrabtheilung des Jahrgangs, worin sie
<lb/>angefangen sind, und werden nicht in den folgenden Jahr- 
<lb/>gang übertragen.

<lb/>Sobald eine Jahrgangs-Abtheilung so alt geworden
<lb/>ist, daß die Akten verkauft werden' können, so werden sie
<lb/>alls dxm Büreau-Lokale weggeschaffr, um für einen neuen
<lb/>Jahrgang Platz zu gewinnen.

<lb/>Zu 2. Zn der Termins-Registratur werden die Akten
<lb/>in denjenigen Sachen, worin Termine anstehen, in verschie- 
<lb/>dene Fächer nach den Terminstagen geordnet.

<lb/>Zu 3. In der Geschäfts-Registratur werden die De-
<lb/>zcrnenda und Expedienda nach besonderen Abtheilungen für
<lb/>die mit jedem Stücke vorkontmcndcn verschiedenen Mani- 
<lb/>pulationen in verschiedene-Fächer geordnet, nämlich:,

<lb/>Fach für neue Anträge,

<lb/>- » Dezernenda,

<lb/>- - abdekretirtc Sachen,

<lb/>- - Kanzlei-Sach en,

<lb/>- - Unterschriften,

<lb/>- - den-Sportel-Revisor,

<lb/>-- - den Exekutions-Inspektor,

<lb/>- - abzugebende Sachen an die Boten,

<lb/>(Unterabtheilung für jeden Botenbezirk)

<lb/>- - Registratur-Erledigungen,

<lb/>- - beiznfügeNde Akten rc.

<lb/>Es versteht sich von selbst, daß der Büreau-Vorsteher sich
<lb/>außer diesen nothwendigen Fächern für die Förderung des
<lb/>Geschäftsganges noch andere, wie er sie für angemessen
<lb/>hält, anlegcn kann ; eö müssen aber sowohl diese Geschäfts-
<lb/>fächcr, als die übrigen oben beschriebenen Haupt- und Un-
<lb/>terabtheilungen in der'Registratur mit Ncberschriften oder
<lb/>Etiquetten, ^welche in die Augen falten, versehen sein.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0136.tif"
                   n="134"
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               <p>

                  <lb/>134
</p>
               <p>

                  <lb/>UI. Geschästs-Kontrolrn.

<lb/>§. 4. Ein Journal wird für die Bagatell-Sachen \
<lb/>nicht geführt; es werden aber

<lb/>1) alle darin vorkommcndeObergerichts-Reskripte,

<lb/>2) diejenigen Sachen, worin der Dirigent einen Vortrag
<lb/>im Kollegium anordnet, z. B. beim Präsentircn, mit
<lb/>den Worten „zum Vortrag", in dasjenige Journal
<lb/>eingetragen, welches der Büreau-Vorstcher für die an- 
<lb/>deren zu seinem Ressort gehörigen Sachen zu führen hati

<lb/>Die unter 1. und 2. bemerkten Gegenstände werden vom
<lb/>Dezernenten jedesmal in der nächsten Sitzung vorgetragen,
<lb/>und dem Dirigenten wird zur Session über diese Sachen
<lb/>rin Extrakt aus dem Journal vorgelegt, gleich wie dieses
<lb/>in Ansehung derselben Art von Vortragsstücken in den
<lb/>übrigen Büreaus geschehen muss. '

<lb/>' Außerdem wird der Geschäftsgang in Bagatcll-Sachen
<lb/>durch folgende Kontrollen gesichert:

<lb/>1) Repertorium oder alphabetisches Werzcichniß nach

<lb/>dem Jahrgänge. (Schema A.) -• --

<lb/>2) Termins- und Reproduktions-Kalender.

<lb/>(Schema B.) . ' •

<lb/>3) Lohnschreiber-Bog en. (Schema- C.)

<lb/>4) Kvntrole gegen denSportel-Rcvisor. nach
<lb/>Bvtcn-Bezirken. (Schema D.) &gt;

<lb/>5) Kvntrole gegen den Exekutions-Inspektor.

<lb/>(Schema E.) ' .

<lb/>6) Znsinuationsbuch der Boten. (Schema E.)

<lb/>7) Protokollbuch über die Insinuationen für
<lb/>jeden Boten. (Schema 6.)

<lb/>8) Exekutions-Kontrole. (Schema 8.)

<lb/>IV. Anwendung dieser Kontrolen.

<lb/>§. 5. Die eingehenden Stücke' in. Bagatellsachen sind
<lb/>entweder neue Klagen, oder Klageanmeldungcn, oder bezie- 
<lb/>hen sich auf schon anhängig gemachte Sachen.

<lb/>Alle,, ohne Ausnahme, werden nach erfolgter Präsen- 
<lb/>tation zunächst in das Fach für neue Anträge gelegt, und
<lb/>im Bureau darf kein anderer Platz dafür sein, als das ein
<lb/>für allemal dafür angewiesene Fach; hierauf werden die
<lb/>neuen Klagen oder Klagcnanmelbungen ausgesondert, und
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0137.tif"
                   n="135"
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               <p>

                  <lb/>135
</p>
               <p>

                  <lb/>in das Repertorium Schema A. nach dem Anfangsbuch- 
<lb/>staben des Klägers unter fortlaufender Nummer in die Ko- 
<lb/>lumnen 1, 2 und 3, auf jede Seite des Repertoriums
<lb/>nicht mehr als 5 Sachen, eingetragen. Nummer, Buch- 
<lb/>stabe und Jahrgang werden unten links auf das Stück
<lb/>gesetzt, z. B. „91 um. 1. littr. A. pro 1841", und das
<lb/>Stück wird in das Fach Dezernenda gelegt.

<lb/>Alle Anträge und Eingaben, welche keine nclle Kla- 
<lb/>gen oder Anmeldungen sind und sich also auf pendente oder
<lb/>reponirle Sachen beziehen, werden gleichfalls, nachdem die
<lb/>betreffenden anteriora dazu gesucht sind und dem Stück
<lb/>die Signatur gegeben ist, welche diese anteriora bereits im
<lb/>Repertorium haben, gleichfalls in das Fach Dezernenda
<lb/>gelegt. Alles dieses muß, wenn nicht sofort, doch jedenfalls
<lb/>binnen 24 Stunden nach der Präsentation geschehen sein.

<lb/>§. 6. Sobald der Kommiffarius die Dezernenda be- 
<lb/>arbeitet hat, legt er sie in das Fach: „abdekretirte
<lb/>Sachen." Der Büreau-Vorsieher sondert sie demnächst,
<lb/>a) Die per decretum znrückgewiesenen Klagen werden
<lb/>im Repertorium in Kolumne 5 unter u mit dem Da- 
<lb/>tum des Dekrets nachgetragen.
<lb/>li) Wird auf die Klage oder Klageanmeldung ein Ter-
<lb/>niin, sei es zur Beantwortung, oder zur Aufnahme
<lb/>oder Vervollständigung der Klage, angcsetzt, so wird
<lb/>dieser im Repertorium in Kolumne 4 nachgetrage»,
<lb/>und gleichzeitig die Sache im Termins-Kalender, Sche- 
<lb/>ma L, für den betreffenden Terminstag, mit dem Ak- 
<lb/>tenzeichen nach dem Repertorium, deri Namen der Par- 
<lb/>teien und laufender Nummer für diesen Termins-Tag,
<lb/>eingetragen.

<lb/>e) Wird auf neue Anträge zu schon anhängigen Sachen,
<lb/>z. B. Prorogationsgcsuche, ein netter Termin anbe- 
<lb/>raumt, so wird dieses im Termins-Kalender zuerst auf
<lb/>dem Folium, wo schon die Sache eingetragen ist, in
<lb/>Kolumne 5, mit den Worten: „neuer Termin" :c.

<lb/>. nachgetragen, und die Sache von Neuem auf das ge- 
<lb/>eignete Folium des Termins - Kalenders wieder in den
<lb/>. Kolumnen 1, 2 und 3 eingetragen,
<lb/>d) Wird auf die Eingabe irgend eine andere Verfügung
<lb/>erlassen, als eine Termins-Anberaumung, so wird die-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0138.tif"
                   n="136"
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               <p>

                  <lb/>136
</p>
               <p>

                  <lb/>ses iin Repertorium in der Kolumne 6 bei der be- 
<lb/>iressenden Sache unter a, b, c eingetragen. Die Num- 
<lb/>mer-Folge in der Kolumne 6a fangt mit jeder
<lb/>Sache von Neuem an.

<lb/>§. 7. Soll nach dem erlassenen Dekrete etwas expedirt
<lb/>werden, so werden die Akten mit dem Stücke in das Fach
<lb/>für die Kanzlei gelegt.

<lb/>Alle Verfügungen' in Bagatellsachen müssen so in ex- 
<lb/>tenso angegeben werden, daß es keiner Sekretariats - Ex-
<lb/>peditions bedarf. Bei Verfügungen, wo Formulare vor- 
<lb/>handen sind, hat der Dezernent diejenigen eontvnta, wel- 
<lb/>che in das Formular eingerückt werden sollen, speziell au-
<lb/>zuführen, der Büreau-Borsteher aber bei Revision der Kanz- 
<lb/>lei stücke die richtige Eintragung dieser contenta in das be- 
<lb/>treffende Formular zu beachten, und ist dafür verantwortlich.

<lb/>Neben der für die Parthei bestimmten Ausfertigung
<lb/>wird ein zweites Exemplar ausgefertigt resp. ausgefüllt,
<lb/>welches zum Znsinuations-Dokumente dient und mit dem
<lb/>EmpfangSbekenntniß und dem Botenbericht versehen wie- 
<lb/>der zu den Akten kommt. ' •

<lb/>Alle Ausfertigungen oder Dekrets-Abschriften werden
<lb/>unten am Fuße statt einer Journal-Nummer mit dem Ak-
<lb/>teiizeicherr versehen.

<lb/>Zu den Vorladungen Behufs Aufnahme einer substan-
<lb/>tiirten Klage oder zur Klagebeantwortung dienen die bei- 
<lb/>liegenden Formulare J, K, L.

<lb/>§. 8. Der Büreau-Vorsteher vertheilt die Kanzlei- 
<lb/>stücke an die ihm zugewiesenen Schreibgehülfen oder Lohn-
<lb/>schreiber, welche im Büreauzimmer oder unmittelbar daran
<lb/>ihren Platz Haben müssen, und notirt die zugetheilten Stücke
<lb/>in den nach Schema C. geführten Umschlagbogen; die Lohn- 
<lb/>schreiber liefern jeden Abend die empfangenen Stücke an
<lb/>den Büreau-Vorsteher zurück, der sie darin abstreicht.

<lb/>Dieser Umschlagbogen dient am Schluffe des Monats,
<lb/>nachdem er mit der Revisi'oitsnote des Dirigenten oder
<lb/>damit beauftragten Gerichts-Mitgliedes versehen ist, als
<lb/>Belag für die Anweisung der Lohnschreiber-Gehühren.

<lb/>§. 9. Nachdem die Kanzleisachen vom Büreau-Vor- 
<lb/>steher revidirt sind, werden sie, soweit erforderlich, zur Un- 
<lb/>terschrift befördert vermittelst des dazu bestimmten Geschäfts-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0139.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_58+1842_0139--><p/>
               <p>

                  <lb/>437

<lb/>faches (vergleiche oben §. 4. zu Num. 3.), hiernächst die
<lb/>fertigen Znsinuanda nach den Botenbezirkcn gesondert und
<lb/>in die Votenfächer gelegt.

<lb/>§. 10. Für jeden Boten sind bestimmte Tage und
<lb/>Stunden iw. der Woche zum Empfange der Znsinuanda
<lb/>und Zurückliefernng der Insinuations-Dokumente festzuse- 
<lb/>tzen. Zur bestimmten Stunde werden dem Boten die vor- 
<lb/>bereiteten Znsinuanda der Stückzahl nach porgezählt. Der
<lb/>Büreau - Vorsteher bemerkt diese Stückzahl in dem nach
<lb/>Schema F. zw führenden Znsinuationsbuche und läßt den
<lb/>Boten über den Empfang durch Beifügung seiner Namens-
<lb/>Unterschrift quittiren. Hierauf werden die Akten mit dem
<lb/>Konzepte, in so weit ein Termin anberaumt ist, in der
<lb/>Termins-Registratur, sofern kein Termin anberaumt ist, in
<lb/>der Prozeß-Registratur gehörigen Orts niedergelegt.

<lb/>11. - Am nächstfolgenden Botentage der Woche
<lb/>muß der Bote die Znsinuanda in sein nach Schema F. zu
<lb/>führendes Znsinnationsbuch in,den Kolumnen 1, 2, 3, 4
<lb/>und 5. eingetragen haben (in der Kolumne 2. trägt er
<lb/>bei Bagatellsachen statt der Zournal-Nummer das Akten- 
<lb/>zeichen ein); er empfängt dann die neuen Znsinuanda in
<lb/>der Art, wie vorhin beschrieben, und hat regelmäßig inner- '
<lb/>halb 8 Tagen, vom Empfange des ZnsmuandumS angercch-
<lb/>nct, das Znsinuations-Dokumcnt dem Büreau-Vorsteher ab-
<lb/>zulicfern, nachdem er die Kolumnen 6 und 7. seines Zn-
<lb/>sinuationsbuchs ausgcsüllt hat. lieber die prompte Ein- 
<lb/>tragung in das Znsinuationsbuch, so wie die prompte In- 
<lb/>sinuation selbst, und Rücklieferung der Znsinuations-Doku-
<lb/>mente, führt der Büreau-Vorsteher für jeden Boten einen
<lb/>fortlaufenden Rapport, wie in der Anlage 6. veranschau- 
<lb/>licht ist, und worin diejenigen Stücke, welche zurückbleiben,
<lb/>und die etwaigen Entschuldigungsgründe des Boten spczist-
<lb/>zirt werden. Diese Rapportirbücher für jeden Boten wer- 
<lb/>den so am folgenden Morgen nach dem Dotentage dem Di- 
<lb/>rigenten zur Revision und zur geeigneten Remedur vorgelcgt.

<lb/>, §. 12. Acht Tage vor dem anstehenden Termin re-

<lb/>vidirt der Büreau-Vorsteher das betreffende Terminsfach
<lb/>nach dem Termins-Kalender, und sieht nach, ob etwa noch
<lb/>ein _Znstnuätions-Dokument, avclches gleich nach der Ablie- 
<lb/>ferung vom Boten zu den Akten hätte gelegt werden sol-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0140.tif"
                   n="138"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_58+1842_0140--><p/>
               <p>

                  <lb/>138 ' ■ ;,&lt;■■■■

<lb/>len, nicht beiliegt, sucht den Mangel zu bcftitigen und fer- 
<lb/>tigt-den Aushangzettcl, welcher 3 Tage vor dem Termins- 
<lb/>tage, versehen mit der vorgeschriebenen Belehrung der Par- 
<lb/>teien in Rücksicht des Anmeldens und Abwarten des Auf- 
<lb/>rufs, in dem Aushangekasten afstgirt wird, der vor dem
<lb/>Bagatell-Znstruktionszimmer angebracht ist. Am Termins- 
<lb/>tage legt er frühzeitig die gehörig komplcttirtcn Akten nach
<lb/>der Reihefolge, wie sie im Termins-Kalender stehen, ge-
<lb/>. ordnet und mit dem Termins-Kalender zusammengebunden
<lb/>für den Kommissarius bereit.

<lb/>13. Zm Termine können die Konmmazial- und
<lb/>RenuntiationS - Verhandlungen auf die Klageschrift selbst
<lb/>„icdergeschrieben werden; für den Fall der Agnition wird
<lb/>das Schema Äl. benutzt. -

<lb/>Wird ein fernerer Termin resolvirt, so nolirt dies der
<lb/>Kommissarius, oder nach dessen Anweisung der Protokoll- 
<lb/>führer sofort im Termins -Killender auf dem gegenwärti- 
<lb/>gen sowohl, als dem folgenden geeigneten Folium. Er läßt
<lb/>zugleich durch den Protokollführer einen Bestellzettel für hie
<lb/>Parteien nach dem beiliegenden Schema -3N. aus füllen und
<lb/>händigt jeder einen solchen ein.

<lb/>§. 14. Nach abgehaltenen Terminen bringt derKom-
<lb/>missarius die Akten nebst Protokollen und Termins-Kalen- 
<lb/>der zuKi Bureau zurück und arbeitet desselben Nachmittags,
<lb/>wie im H. 2. angegeben, die erforderlichen Dekrete und
<lb/>Entscheidungsgründe aus, legt die so bearbeiteten Sachen
<lb/>mit dem Termins-Kalender dem Bürcau-Vorstehcr wieder
<lb/>vor, der sie jetzt mit dem Termins-Kalender vergleicht und
<lb/>bei den. durch Renuntiation, Kontumaz, Agnition, Sen- 
<lb/>tenz ober (nach abgchaltencm Klagesubstantiirungs-Termin
<lb/>dennoch verfügte) Zurückweisung per decretum beendigten
<lb/>Sachen in Kolumne 4. des Termins - Kalenders diese Ar- 
<lb/>ten der Abmachung der Sache nachträgt, die Kosten liqui-
<lb/>dirt, die Akten in eine Mappe legt, worauf er ihre Stück- 
<lb/>zahl vermerkt und sie nun zur Revision der Kosten und Ein- 
<lb/>tragung in die Sportel-Kontrole dem Sportel-Revisor
<lb/>zustellt-

<lb/>Nach erfolgter Revision, Festsetzung und Eintragung
<lb/>der Kosten (Behufs der Festsetzung verfügt sich der Kassen-
<lb/>kurator täglich zur bestimmten Stunde ins Kassenlokal) giebt
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0141.tif"
                   n="139"
                   xml:id="zs1-2084725_58-1842_0141"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_58+1842_0141--><p/>
               <p>

                  <lb/>der Sportel-Revisor die Akten dem Bureau-Vorsteher mit
<lb/>der Mappe zurück, der nun wegen der erforderlichen Schrei- 
<lb/>berei und Insinuation das Nöthige besorgt, die Abma- 
<lb/>chung der Sachen im Repertorium in der 5. Kolumne
<lb/>nach den verschiedenen llnterabthcilungen notirt und die
<lb/>Akten sodann in die Prozeß-Registratur an ihren Ort zu-
<lb/>rücklegk. ES&gt; wird also, wie hieraus hervorgeht, die Be- 
<lb/>endigung der Sache durch Abweisung per decretum nicht
<lb/>blos dann, wenn diese Abweisung gleich auf die erste Ein- 
<lb/>gabe des Klägers, sondern auch daun, wenn fi'e' nach ab- 
<lb/>gehaltenem Klagesubstantürungs- ober Informations-Ter- 
<lb/>mine statt findet, in der Kolumne 5. Buchstabe r». des Re- 
<lb/>pertoriums nachgetragen.. ■ \

<lb/>§. 15. Zn den Fällen, wo Kosten in die Sportel-
<lb/>Kontrole eingetragen sind, ohne daß ein Insinuandum für
<lb/>die Parteien zu fertigen ist, z. B. in den Kontumazial-
<lb/>sachen, fertiget der Sportel-Revisor den Annahmezettcl für
<lb/>den Dcbenten und händigt ihn drui betreffenden Boten aus,
<lb/>nachdem er in dessen Ablieferungsbnch das Nöthige einge- 
<lb/>tragen hat. Zst aber ein Znsinuandum zu fertigen, z. B.
<lb/>Ausfertigung der Agniwria, des llrthcils oder, Vergleichs,
<lb/>so wird vom Bureau-Vorsteher, nachdem.er die Akten mit
<lb/>dem Konzepte vom Sportel-Revisor zurückerhaltcn hat,
<lb/>welches letztere mit der Nummer der Sportel -Kontrole
<lb/>versehen ist, darauf geachtet, daß diese und der Betrag der
<lb/>Kosten auf das betreffende Mundum geschrieben werden.
<lb/>Diese Munda trägt er nach der Stückzahl in die Kontrole
<lb/>gegen den Sportel-Revisor nach den verschiedenen Boten- 
<lb/>bezirken (Schema D.) ein, giebt sie mit dieser. Kontrole
<lb/>an den Sportel-Revisor ab, der den Empfang quittirt, die
<lb/>Kontrole zurückgiebt, die Munda den Boten aushändigt,
<lb/>nachdem er in deren Ablieferungsbuche die Kosten eingetra- 
<lb/>gen hat und die Anzahl dieser Munda in das Znsinuations-
<lb/>buch des Boten vermerkt, auch den Empfang vom Boten
<lb/>hat quiltiren lassen, damit der Bote am nächsten Botcn-
<lb/>tage sich darüber beim Büreau-Vorsteher ausweise, daß
<lb/>er diese Znsinuanda, die er vom Sportel-Revisor ausge- 
<lb/>händigt erhalten hat, eben so wie diejenigen, die er vom
<lb/>Bsireau-Borsteher unmittelbar erhalten hat, prompt einge- 
<lb/>tragen habe.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0142.tif"
                   n="140"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_58+1842_0142--><p/>
               <p>

                  <lb/>Uo
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 16. Ist die Sache im Termine nicht abgemacht,
<lb/>auch kein fernerer Termin resolvirt, sondern ein anderes
<lb/>Resultat zur Fortsetzung der Sache, z. B. Requisition ei-'
<lb/>ner andern Behörde, Beifügung von Akten aus einem aw-
<lb/>dern Bureau, oder dergleichen, erlassen, so notirt der Bü-
<lb/>rean-Vorsteher dieses in der Kolumne 5. des Termins-Ka- 
<lb/>lenders durch Anmerkung des Tags, an welchem die Sache
<lb/>reproduzirt werden soll, und trägt diese Reproduktion in
<lb/>dem mit dem Termins-Kalender verbundenen Reproduk- 
<lb/>tions-Kalender geeigneten Orts ein. Es erfolgt nun ent-
<lb/>entweder die Erledigung des Resoluts, mithin die Anbe- 
<lb/>raumung eines neuen Termines, oder die Erledigung muß
<lb/>rxzitirt werden; im ersten Falle wird die Sache im Ter- 
<lb/>mins-Kalender, im andern im Reproduktions Kalender von
<lb/>Neuem eingetragen,- und das eine wie das andere im Re- 
<lb/>produktions-Kalender in Kolumne 3. nachgctragen. Der
<lb/>Termins- und Reproduktions-Kalender weisen somit fort- 
<lb/>laufend und ineinandcrgreifcnd den Lauf der Sache nach, bis
<lb/>sie bendigt ist, wo dann das Endresultat im Repertorium
<lb/>in Kolumne 6. nachgctragen wird. Bei Aufstellung der
<lb/>Tabellen für die Zahresübcrsichten werden die letzten Zah- 
<lb/>len jedes Buchstaben des Repertoriums zusammen addirt.
<lb/>Davon die Summe der in Kolumne 5. Buchstabe a. ein- 
<lb/>getragenen abgegeben: ergiebt sich die Zahl der im Laufe
<lb/>des Jahres pendent gewordenen Sachen, exclusive der
<lb/>vorjährigen; von dieser Zahl die Summe der in Kolumne 5.
<lb/>Buchstabe b bis f. eingetragenen abgezogen, ergiebt sich die
<lb/>Zahl der am Jahresschlüsse noch pendent bleibenden, ex- 
<lb/>clusive der überjährigcn. •

<lb/>V. . Reponirtes Repertorium.

<lb/>§. 17. Das Repertorium der kurrenten Sachen ei- 
<lb/>nes Jahrgangs wird zugleich Repertorium der reponirten
<lb/>Sachen. '

<lb/>Am Jahresschlüsse werden die noch pendenten Sachen
<lb/>nach Buchstaben und Nummern extrahirt, und dieser Ex- 
<lb/>trakt wird besonders ausbewahrt; die pendent gebliebenen
<lb/>Sachen werden aber nicht ins neue Repertorium übertra- 
<lb/>gen, vielmehr wird die Beendigung derselben successivo in
<lb/>in der vorjährigen so lange nachgetragen, bis dieses nur
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0143.tif"
                   n="141"
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               <p>

                  <lb/>r
</p>
               <p>

                  <lb/>141


<lb/>noch reponirte Sachen enthalt, der Extrakt dient aber dazu,
<lb/>damit

<lb/>a) leichter und übersichtlicher wiederholt rcvidirt werden
<lb/>kann, aus welcher Ursache die vorjährigen Sachen
<lb/>noch unbecndigt geblieben sind, und damit daraus am
<lb/>Schlüsse des Zahres

<lb/>h) die Zahresübersicht aller im verflossenen Zahre an- 
<lb/>hängig gewesenen Sachen inclusive der vorjährigen
<lb/>ergänzt werden kann.

<lb/>Vt. Verfahren in der Exekutions - Instanz.

<lb/>§. 18. Zu den Exekutionsgesnchen, welche zu Proto- 
<lb/>koll angebracht werden, bedient sich der Wochendepulirte
<lb/>des gedrukten Formulars nach dem beiliegenden Schema,
<lb/>Anlage O, und setzt unten das Aktenzeichen darauf, wel- 
<lb/>ches aus den Litteralicn zu entnehmen ist, die der Extra- 
<lb/>hent produzirr. Ein solches oder ein vom Extrahenten
<lb/>schriftlich eingereichtes Gesuch wird-im Bürcau ins Fach
<lb/>„neue Anträge" gelegt, im Repertorium bei der betreffen- 
<lb/>den Sache in der Kolümnne 6. eingetragen, und demnächst
<lb/>nach geschehener Beifügung der Akten in das Fach „De- 
<lb/>cernenda” gelegt. Sobald die Verfügung, in welcher der
<lb/>Exeqnendus, das Objekt und die Exekutionsfrist und die
<lb/>Bestimmung aufzunehmcn ist, ob' Exekutor Zahlung an-
<lb/>nehmcn darf oder nicht, vom Kommissar erlassen ist, legt
<lb/>er das Stück mit den Akten in das Fach „abdekretirte Sa- 
<lb/>chen"; der Büreau-Vorsteher löscht es im Repertorium,
<lb/>Kolumne 6. Buchstabe c, und besorgt nunmehr, mit Be- 
<lb/>nutzung der oben angegeben Hülfsmittcl, das Mundum des
<lb/>Dekrets nach dem Formular.

<lb/>§. 19. Zum Zahlungsbefehl an den Exequendus, au- .
<lb/>ßer in Kontuinazialsachen, wird, das Formular 0. benutzt.

<lb/>Zum Exckutionsbefehl an den Boten das Formular D.
<lb/>Als Notifikatorium an den Extrahenten wird Abschrift des
<lb/>Zahlungsbefehls 0. gebraucht.

<lb/>Zn Kontuinazialsachen bedarf es keines Zahlungsbefehls
<lb/>an den Exequendus, sondern nur des Exekutionsbefehls an
<lb/>den Boten nach dem Formular s, und als Notifikatorium
<lb/>an den Exckutionssucher Abschrift dieses Exekutionsbefehls.

<lb/>- §. 20. Die fertigen Munda nebst den Konzepten tragt
</p>
               <p>

</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0144.tif"
                   n="142"
                   xml:id="zs1-2084725_58-1842_0144"/>
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               <p>

                  <lb/>142
</p>
               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>der Büreau-Vorsieher in die Kontrole nach dem Schema E.
<lb/>ein, lind zwar speziell mittelst Vermerks der Aktenzeichen,
<lb/>giebt ste mit der Kontrole an den Sportel-Revisor, da- 
<lb/>mit dieser den Betrag der für die Exekution einzuziehenden
<lb/>Kosten in das Kosten-Ablieferungsbuch des betreffenden
<lb/>Boten einträgt und in der Kolumne 3. dieser Kontrole
<lb/>quittirt; der Sportel-Revisor giebt alles zusammen an den
<lb/>Exekutions-Znspektor, der in der Kolumne 4. der Kontrole
<lb/>quittirt, die Exekutionen in die Exekutions-Kontrole trägt,
<lb/>nach Schema II. die Munda sowohl als Konzepte mit der,
<lb/>Nummer der Exekutions-Kontrole, roth geschrieben, ver- 
<lb/>sieht, dann die Munda an den Voten, die Konzepte mit
<lb/>den Akten an den Bureau-Vorsteher zurückgiebt, der den
<lb/>Rückempfang in der Kontrole E. Kolumne 5 notirt und -
<lb/>die Akten in der Prozeß-Registratur an ihren Ort legt.

<lb/>§. 21.. Bei Ausfertigung der Munda nach Schema P.
<lb/>und Q. muß der Büreau-Vorstehcr genau ans die vollstän- 
<lb/>dige Ausfüllung derselben, namentlich der Stelle, ob der
<lb/>Exekutor zur Empfangnahme der Zahlung ermächtigt ist,
<lb/>oder nicht, achten und unten am Fusch vermerken, wieviel
<lb/>Zehrgelder der Bote im Fall der Exekutions-Vollstreckung
<lb/>zu heben hat.

<lb/>Diese, so wie überhaupt alle Zehrgelder in Exekutions- 
<lb/>sachen sollen nach der PosenerKassen-Einrichtung nicht baar
<lb/>durch die Kasse laufen, dagegen aber in Einnahme und Aus- 
<lb/>gabe verrechnet werden. Zeder Bote führt daher ein An- 
<lb/>notationsbuch darüber, welches mit dem vorgeschricbenm
<lb/>Tarif versehen ist, und legt dieses alle vier Wochen dem
<lb/>Rendanten vor.

<lb/>§. 22. Der Bote, der ein Duplikat der Cxekutions-
<lb/>Kontrole zu führen hat, erstattet nach Ablauf der ihm ge- 
<lb/>gebenen Frist über die Exekutions-Vollstreckung dem Exe- 
<lb/>kutions-Inspektor an den feststehenden Botentagcn Bericht
<lb/>ab, der solchen in die Exekutions-Kontrole in die dafür
<lb/>bestimmte Kolumne eürträgt und die Pfändungs-Protokolle
<lb/>zur Eintragung in die Auktions-Kontrole an den Kanzlei-
<lb/>Direktor abgiebt. Der Kanzlei-Direktor versieht das Pfän- 
<lb/>dungs-Protokoll mit der Nummer der Auktions-Kontrole,
<lb/>roth geschrieben, und giebt dieses demnächst an den Auk-
<lb/>tions-Kommiffarius, um die Auktion vorzunehmen. Beträgt
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0145.tif"
                   n="143"
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               <p>

                  <lb/>143

<lb/>aber die bcizutreibende Summe über 50 Thlr., so giebt
<lb/>der ExekutionS-Inspektor das Pfändungs-Protokoll zum
<lb/>Büreau ab, damit vom Dezernenten darauf verfügt werde,
<lb/>und erst nachdem dieses geschehen ist, gelangt der Auktions-
<lb/>Auftrag an den Auktions-Kommissar. — 4. 78. Tit. 24.
<lb/>der Prozeß-Ordnung.

<lb/>Wenn der Exckutions-Znspektor zugleich Auktions-Kom- 
<lb/>missar ist, so hat er bei den ihm erheilten Auktions-Auf-
<lb/>trägen die Nummer der Auktions - Kontrole in der letzten
<lb/>Kolumne der Exekutions-Kontrole bei der betreffenden
<lb/>Sache anzumerken, damit auf diese Weise eine Verglei- 
<lb/>chung der Exekutions- und Auktions-Kontrole unter einan- 
<lb/>der erleichtert werde.

<lb/>Die Botenberichte bei, nicht erfolgter Pfändung giebt
<lb/>der Exckutions-Znspektor gleich zur Dekretur an's Büreau ab.

<lb/>§. 23. Die prompte Erledigung der Exekutions-Auf- 
<lb/>träge durch bteJBoten wird durch wöchentliche Revision der
<lb/>Exekutions-Kontrole Seitens eines Gerichts-Mitgliedes und
<lb/>durch extraordinaire Revision Seitens des Dirigenten, die
<lb/>prompte Förderung der Auktionen durch monatliche und
<lb/>extraordinaire Revisionen der Auktions-Kontrole und Ver- 
<lb/>gleichung derselben mit der Exekutions-Kontrole und der
<lb/>Kolumne 6. des Repertoriums Seitens des Gerichts-Diri- 
<lb/>genten beaufsichtigt.

<lb/>Paderborn, den 8. September 1841.

<lb/>König!. Preuß. Oberlandeögericht.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0146.tif"
                   n="144"
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               <p>

                  <lb/>144
</p>
               <p>

                  <lb/>g

<lb/>rr

<lb/>o
</p>
               <p>

                  <lb/>tu

<lb/>as
</p>
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.8
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                     <cell>


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                     <cell>


•S§
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tS
</cell>
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, 5 L

s g
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


21
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                     <cell>


</cell>
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                     <cell>


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                  </row>
                  <row n="row-4F632448-9BA7-11E7-2915-09173F13E4C5"
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</cell>
                  </row>
                  <row n="row-4F63244A-9BA7-11E7-2915-09173F13E4C5"
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                  </row>
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                     <cell>


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                  </row>
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                  </row>
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                     <cell>


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</cell>
                  </row>
                  <row n="row-4F632452-9BA7-11E7-2915-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-4F632453-9BA7-11E7-2915-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


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                     <cell>


</cell>
                  </row>
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               </table>
               <p>

                  <lb/>1841. H. 115.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0148.tif"
                   n="146"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_58+1842_0148--><p/>
               <p>

                  <lb/>Attnotationsbogen für den Lohnschreiber. N. N.
</p>
               <p>

                  <lb/>146
</p>
               <p>

</p>
               <table n="table-5AD26D9B-9BA7-11E7-2089-09173F13E4C5"
                      xml:id="table-5AD26D9C-9BA7-11E7-2089-09173F13E4C5"
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                  <row n="row-5AD26D9D-9BA7-11E7-2089-09173F13E4C5"
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                     <cell>


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                  </row>
                  <row n="row-5AD26D9F-9BA7-11E7-2089-09173F13E4C5"
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                  </row>
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                     <cell>


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                  </row>
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                  <row n="row-5AD26DA9-9BA7-11E7-2089-09173F13E4C5"
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                  <row n="row-5AD26DAD-9BA7-11E7-2089-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-5AD26DAE-9BA7-11E7-2089-09173F13E4C5">
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                  </row>
                  <row n="row-5AD26DAF-9BA7-11E7-2089-09173F13E4C5"
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                  </row>
                  <row n="row-5AD26DB1-9BA7-11E7-2089-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-5AD26DB2-9BA7-11E7-2089-09173F13E4C5">
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                  <row n="row-5AD26DB3-9BA7-11E7-2089-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-5AD26DB4-9BA7-11E7-2089-09173F13E4C5">
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                  </row>
               </table>

               <pb facs="2084725_58+1842_0149.tif"
                   n="147"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_58+1842_0149--><p/>
               <p>

                  <lb/>IV. Bureau. Insinuanda für den GerichtSboten N. N/ welche durch die
<lb/>kleine Sportel-Kontrole laufen.
</p>
               <p>

                  <lb/>1
</p>
               <p>

                  <lb/>147
</p>
               <p>

                  <lb/>Q
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0150.tif"
                   n="148"
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               <p>

                  <lb/>I. Kontrole der Sachen, welche an den Sportel-Revisor und von diesem an den
<lb/>Exekutions-Inspektor abgegeben werden.
</p>
               <p>

                  <lb/>148
</p>
               <p>

                  <lb/>/
</p>
               <p>

                  <lb/>Ed
</p>
               <p>

                  <lb/>rs

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<lb/>*&gt;3

<lb/>«a

<lb/>H «
<lb/>zs »H

<lb/>&lt;3Ä c
</p>
               <p>

                  <lb/>Q
</p>
               <p>

                  <lb/>*8

<lb/>•*3

<lb/>s

<lb/>OQ
</p>
               <p>

                  <lb/>f Z
</p>
               <p>

                  <lb/>!§ "
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0151.tif"
                   n="149"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_58+1842_0151--><p/>
               <p>

                  <lb/>Insinuations-Buch des Boten N.
</p>
               <p>

                  <lb/>149
</p>
               <p>

</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0152.tif"
                   n="150"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_58+1842_0152--><p/>
               <p>

                  <lb/>150
</p>
               <p>

                  <lb/>G. Büreau IV.

<lb/>Protokollbuch

<lb/>über

<lb/>die Insinuationen des Boten N- N.
</p>
               <p>

                  <lb/>Paderborn, den 3. Juli 1841.

<lb/>Bote N. N. hatte die am 1. d. M. empfangenen Insinu- 
<lb/>anda in fein Znsinuationsbuch richtig eingetragen und lieferte
<lb/>zu den am 26. Juni empfangenen die Insinuations-Doku- 
<lb/>mente richtig ab.

<lb/>( N. N. Büreau-Borsteher.

<lb/>Paderborn, den 6. Juli 1841.

<lb/>N. N. hatte die am 3. empfangenen Insinuanda richtig
<lb/>eingetragen und lieferte die Insinuations-Dokumente vom
<lb/>29. Juni richtig ab, bis auf Num. 41. B. 1541, sich da- 
<lb/>mit entschuldigend, er habe wegen hohen Wassers nicht hin- 
<lb/>kommen können.

<lb/>N. N.

<lb/>Paderborn, den 8. Juli 1841.

<lb/>N. N. hatte die am 6. empfangenen Insinuanda richtig
<lb/>eingetragen und lieferte die Insinuations-Dokumente vom
<lb/>I.Iuli, sowie das früher fehlende vom 29. Juni, richtig ab.

<lb/>N. N.

<lb/>Paderborn, den 10. Juli 1841.

<lb/>N. N. hatte die Insinuanda vom 6. richtig eingetragen
<lb/>und lieferte die Insinuations-Dokumente vom 3. richtig ab.

<lb/>N. N.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0153.tif"
                   n="151"
                   xml:id="zs1-2084725_58-1842_0153"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_58+1842_0153--><p/>
               <p>

                  <lb/>Exekutions-Kontrole.
</p>
               <p>

                  <lb/>(
</p>
               <p>

                  <lb/>151
</p>
               <table n="table-51DA1AEF-9BA7-11E7-1635-09173F13E4C5"
                      xml:id="table-51DA1AF0-9BA7-11E7-1635-09173F13E4C5"
                      rend="346,474,2306,4126">
                  <row n="row-51DA1AF1-9BA7-11E7-1635-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-51DA1AF2-9BA7-11E7-1635-09173F13E4C5">
                     <cell>


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                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-51DA1AF3-9BA7-11E7-1635-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-51DA1AF4-9BA7-11E7-1635-09173F13E4C5">
                     <cell>


No. der AuktionS-
Kontrole.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-51DA1AF5-9BA7-11E7-1635-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-51DA1AF6-9BA7-11E7-1635-09173F13E4C5">
                     <cell>


t L

CT7 ‘~

w»

So Ä C

s »
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-51DA1AF7-9BA7-11E7-1635-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-51DA1AF8-9BA7-11E7-1635-09173F13E4C5">
                     <cell>


H

s

Q
</cell>
                     <cell>


der zur Registra&lt;

tur gegebenen
Anzeige deS Ge- 
richtsboten bei
^ nicht erfolgter
Pfändung.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-51DA1AF9-9BA7-11E7-1635-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-51DA1AFA-9BA7-11E7-1635-09173F13E4C5">
                     <cell>


der Abgabe dessel- 
ben an den Auk-
tionskommissar.
</cell>
                     <cell>


i

i
</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-51DA1AFB-9BA7-11E7-1635-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-51DA1AFC-9BA7-11E7-1635-09173F13E4C5">
                     <cell>


des Pfändungs-
ProtokoüS.
</cell>
                     <cell>


T .

1 1
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-51DA1AFD-9BA7-11E7-1635-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-51DA1AFE-9BA7-11E7-1635-09173F13E4C5">
                     <cell>


£

&lt;5

er
</cell>
                     <cell>


der Abgabe an
den Boten.
</cell>
                     <cell>


1

i
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-51DA1AFF-9BA7-11E7-1635-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-51DA1B00-9BA7-11E7-1635-09173F13E4C5">
                     <cell>


der Verfügung.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-51DA1B01-9BA7-11E7-1635-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-51DA1B02-9BA7-11E7-1635-09173F13E4C5">
                     <cell>


I

«2

£
</cell>
                     <cell>


1

Q
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-51DA1B03-9BA7-11E7-1635-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-51DA1B04-9BA7-11E7-1635-09173F13E4C5">
                     <cell>


c

« f =

jo

Vt,

t*2&gt;
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-51DA1B05-9BA7-11E7-1635-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-51DA1B06-9BA7-11E7-1635-09173F13E4C5">
                     <cell>


«» C

g •*&amp; a m£

o jo ? J '■

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</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-51DA1B07-9BA7-11E7-1635-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-51DA1B08-9BA7-11E7-1635-09173F13E4C5">
                     <cell>


Journal-No. oder Ak- 
tenzeichen.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-51DA1B09-9BA7-11E7-1635-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-51DA1B0A-9BA7-11E7-1635-09173F13E4C5">
                     <cell>


Laufende No.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
               </table>

               <pb facs="2084725_58+1842_0154.tif"
                   n="152"
                   xml:id="zs1-2084725_58-1842_0154"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_58+1842_0154--><p/>
               <p>

                  <lb/>152
</p>
               <p>

                  <lb/>M,
</p>
               <p>

                  <lb/>AgnitionS-Bescheid,
</p>
               <p>

                  <lb/>Za Sachen de

<lb/>. . . ja .
</p>
               <p>

                  <lb/>Kläger
</p>
               <p>

                  <lb/>wider den. . . • • •
<lb/>zu . . , Verklagte
<lb/>ertheilt der Unterzeichnete
<lb/>Kommiffarius hiermit zum
</p>
               <p>

                  <lb/>daß Verklagte, seinem
<lb/>(ihrem) abgelegten Ein»
<lb/>geständnisse gemäß, schul- 
<lb/>dig, dem Kläger . .
</p>
               <p>

                  <lb/>tr * * • * • •

<lb/>zu entrichten, auch alle
<lb/>Kosten zu tragen.

<lb/>Paderborn, den 184 ,

<lb/>Der mit Bearbeitung der
<lb/>Bagatellsachen beauftragte
</p>
               <p>

                  <lb/>Land- und Stadtgerichts.
</p>
               <p>

                  <lb/>v

<lb/>Lxpeä. in duplo et insin,
<lb/>partibus.
</p>
               <p>

                  <lb/>Paderborn, den 184

<lb/>Zm heutigen Termine er- 
<lb/>schien der Verklagte in Per- 
<lb/>son. Derselbe erkannte die
<lb/>eingeklagte Forderung mit
</p>
               <p>

                  <lb/>an.

<lb/>Klägerischer Seits wurde auf
<lb/>Abfassung des Agnitions-
<lb/>ResolutS angetragen.

<lb/>Vorgelesen, genehmigt
<lb/>und unterzeichnet.
</p>
               <p>

                  <lb/>Verklagter .
<lb/>Ko. K, Sp.&gt;Är.,

<lb/>taxa .
</p>
               <p>

                  <lb/>184 . Littr. No.
</p>
               <p>

                  <lb/>N.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zn Sachen des .

<lb/>' wider

<lb/>fernerer Termin auf den 1841.

<lb/>•»
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0155.tif"
                   n="153"
                   xml:id="zs1-2084725_58-1842_0155"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_58+1842_0155--><p/>
               <p>

                  <lb/>153
</p>
               <p>

                  <lb/>0.
</p>
               <p>

                  <lb/>zur Sache
</p>
               <p>

                  <lb/>Exekutions-Gesuch

<lb/>wider
</p>
               <p>

                  <lb/>Es erschien heute d

<lb/>und trug darauf an, zufolge des in rubrizirter Sache er- 
<lb/>gangenen . . . gegen den Verklagten, und zwar
<lb/>zunächst in dessen Mobiliare, wegen nachbenannter Beträge
<lb/>und der Kosten der künftigen Verfügung die Exekution zu
<lb/>verfügen, nämlich:

<lb/>1. Hauptforderung . . . Thlr. Sgr. Pf.

<lb/>2. Zinsen zu pCt. vom
</p>
               <p>

                  <lb/>3. vorgeschossene Gerichtskosten — — —

<lb/>4. ausgelegte Mandatarien-

<lb/>Gebühren ...... — — —

<lb/>5. Wegegebühren für Ter- 
<lb/>mine v. — — —

<lb/>Komparent setzte hinzu:

<lb/>Wenn der Exequendus Zahlung offerirc, dann möge diese an
<lb/>... geleistet werden.

<lb/>No. .Litt. pro 184 .
</p>
               <p>

                  <lb/>\
</p>
               <p>

                  <lb/>I
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0156.tif"
                   n="154"
                   xml:id="zs1-2084725_58-1842_0156"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_58+1842_0156--><p/>
               <p>

                  <lb/>154
</p>
               <p>

                  <lb/>Bagatell-Sache.
<lb/>Zahlungs-Befehl
<lb/>in Sachen
</p>
               <p>

                  <lb/>Sie erhalten umstehend Abschrift des von dem
<lb/>angebrachten ExekutionsgrsuchS, mit dem Befehle, binnen
<lb/>.dem Exekutionssucher

<lb/>1. Hauptforderung . . . Thlr. Sgr. Pf.

<lb/>2. Zinsen zu pCt. vom
</p>
               <p>

                  <lb/>3. ausgelegte Mandatarien-

<lb/>Gebühren. — — . —

<lb/>4. vorgeschoffene Gerichtskosten — — —

<lb/>und an Kosten dieser Verfügung . . . Silbergroschen
<lb/>zu zahlen und, daß solches geschehen, dem mit der Exeku- 
<lb/>tion beauftragten Gerichtsboten ....... nachzuweisen,

<lb/>widrigenfalls dieser zur Erzwingung obiger Beträge, denen
<lb/>dänn an weitern Gerichtskosten 1| Sgr. von jedem Tha-
<lb/>ler der beizutrcibenden Summe hinzutreten, zur Auspfän- 
<lb/>dung schreiten wird.

<lb/>Der Exekutor ist übrigens zum Empfange der Zahlung
<lb/>für den Exekutionssucher

<lb/>den . 184 . .

<lb/>König!. Preuß. Gericht.

<lb/>An
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0157.tif"
                   n="155"
                   xml:id="zs1-2084725_58-1842_0157"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_58+1842_0157--><p/>
               <p>

                  <lb/>155
</p>
               <p>

                  <lb/>P.

<lb/>No. der ExekutionS-Kontrole.
</p>
               <p>

                  <lb/>ExekutionS-Befehl
<lb/>in der Bagatellsache
</p>
               <p>

                  <lb/>An den

<lb/>Sie erhalten in der Anlage Abschrift des von dem

<lb/>angebrachten Exekutionsgesuchs, mit dem Befehle,
<lb/>binnen dem Crekutionssucher

<lb/>1. Hauptforderung ... Thlr. Sgr. Pf.

<lb/>2. Zinsen zu pCt. vom
</p>
               <p>

                  <lb/>3. ausgelegte Mandatarien- *

<lb/>Gebühren. — — —

<lb/>4. vorgeschossene Gerichtskosten — — —

<lb/>und an Kosten dieser Verfügung . . Silbergroschen'
<lb/>zu zahlen, und, daß solches geschehen, dem mit der Exeku- 
<lb/>tion beauftragten Gerichtsboten .... nachzuweisen,
<lb/>widrigenfalls dieser zur Erzwingung obiger Beiträge, denen
<lb/>dann an Vollstreckungßkostcn 1| Sgr. von sedem Thalcr
<lb/>der beizutreibenden Summe hinzutreten, zur Auspfändung
<lb/>schreiten wird.

<lb/>Der Exekutor ist übrigens zur Empfangnahme der
<lb/>Zahlung für den Exekutionssucher
</p>
               <p>

                  <lb/>Abschrift vorstehenden Befehls erhält der Gerichts- 
<lb/>bote mit dem Aufträge, nach fruchtlosem

<lb/>Ablaufe der darin gestellten von der Insinuation an zu
<lb/>rechnenden Frist, die Auspfändung des Mobiliars vorschrifts- 
<lb/>mäßig zu vollziehen.

<lb/>Binnen ist über die Erledigung

<lb/>dieses Auftrages zu berichten und eventuell das Pfändungs-
<lb/>Protokoll einzureichen.
</p>
               <p>

                  <lb/>An

<lb/>den Gerichtsboten .
</p>
               <p>

                  <lb/>oen VäreriuHruuuu.

<lb/>welcher zugleich im Fall der Exeku- 
<lb/>tions-Vollstreckung Sgr. Zehrgeld
<lb/>zu heben hat.
</p>
               <p>

                  <lb/>den ten 184 .

<lb/>Königl. Prcuß. Land-
<lb/>und Stadtgericht.
</p>
               <p>

                  <lb/>No. Littr. pro 184
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0158.tif"
                   n="156"
                   xml:id="zs1-2084725_58-1842_0158"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_58+1842_0158--><p/>
               <p>

                  <lb/>156
</p>
               <p>

                  <lb/>Q.

<lb/>No. v der Exekutions-Kontrolc.

<lb/>Bagatell-Sache.

<lb/>(Kontumajial-Verfahren.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Exekutions - Befehl
<lb/>in Sachen

<lb/>Der Gerichtsbote erhält hierdurch den Befehl,

<lb/>dem obengenannten die beiliegende Abschrift

<lb/>des von dem angebrachten Exekutions-Antra- 

<lb/>ges zuzustellen, und bei demselben, wenn er nicht gleich die
<lb/>Befriedigung des ExckutionssucherS bewirken oder nachwei- 
<lb/>fen sollte, für folgende Beträge, nämlich:

<lb/>1. Hauptforderung . . . Thlr. Sgr. Pf.

<lb/>2. Zinsen zu pCt. vom
</p>
               <p>

                  <lb/>3. ausgelegte Mandatarien-

<lb/>Gebühren ..... — — —

<lb/>4. vorgcschoffene Gerichtskosten — — —

<lb/>&gt; und die Kosten dieser Verfügung ad
<lb/>, ferner: für 1£ Sgr. von jedem beizutreibenden Tha-
<lb/>ler, welcher für die Exekutionsvollstreckung an unsere
<lb/>Salarienkaffe
<lb/>zu entrichten sind,

<lb/>das Mobiliare vorschriftsmäßig auszupfanden.

<lb/>Sollte d Exequendus Zahlung anbieten, dann
<lb/>hat der Exekutor

<lb/>Binnen ist über die Vollziehung dieses Be- 

<lb/>fehls zu berichten und eventuell mit Wiederbeifügung des- 
<lb/>selben das Pfändungs-Protokoll einzureichen.

<lb/>den ten 184 .

<lb/>Königl. Prenß. Land- und Stadtgericht.

<lb/>An ,

<lb/>den Gerichtsboten

<lb/>welcher zugleich ^im Fall der Exekutions-Voll- 
<lb/>streckung &lt;L»gr. Zehrgelder zu fordern hat.

<lb/>Pso. Littr. pro 184 .
</p>

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                   n="157"
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               <p>

                  <lb/>157
</p>
               <p>

                  <lb/>19.

<lb/>Bearbeitung der vor die Kreisgerichte in Neu-Vor-
<lb/>pommern und Rügen gehörenden CivUsachen.

<lb/>Nachdem durch die Verordnung über die Kriminal-
<lb/>Gerichtsverfassung und das Untersuchungs-Verfahren in
<lb/>Neu-Vorpommern und Rügen vom 18. Mai 1839 (Ges.
<lb/>Samml. S. 207) den Kreisgerichten zu Greifswald, Grim- 
<lb/>men, Franzburg und Bergen eine kollegialische Einrichtung
<lb/>gegeben worden, bestimme Zch, auf Grund der von Ih- 
<lb/>nen nach Vernehmung des^ Öber-AppellationsgerichtS zu
<lb/>Greifswald' gemachten Vorschläge, über die Bearbeitung
<lb/>der vor die Kreisgerichte gehörenden Civilsachen Folgendes:

<lb/>1. Die bei den Kreisgcrichten anhängigen Civilsa- 
<lb/>chen werden kollegialisch berathen und entschieden, wobei
<lb/>im Fall der Stimmengleichheit die Meinung des Vorsitzen- 
<lb/>den den Ausschlag giebt.

<lb/>2. Zn Prozeßsachen, welche in der Regel auf münd- 
<lb/>liche Verhandlung in den Verhörsterminen vor dem Kol- 
<lb/>legium zur Entscheidung gelangen, können einzelne Akte,
<lb/>wie Klage-Aufnahmen, Zeugenvernehmungen, Lokalbesich-
<lb/>tigungen und dergleichen, wenn dies zweckmäßig erscheint,
<lb/>einem vom Kreisrichter zu deputirenden Mitglicde des Ge- 
<lb/>richts übertragen werden.

<lb/>3. Von einem solchen Deputirten sind auch die Ter- 
<lb/>mine in Kredit-, Proklamations-, Subhastations-, Rcqui- '
<lb/>sitions-und Auftrags-, Vormundschafts-und Nachlaß-Sachen,
<lb/>so wie überhaupt bei Verhandlungen der freiwilligen Ge- 
<lb/>richtsbarkeit abzuhalten.

<lb/>4. Zn folgenden Prozessen ist die Verhandlung und
<lb/>Entscheidung für den ganzen Gerichtsbezirk einem ein für
<lb/>allemal zu ernennenden Mitgliede des Kreisgcrichts zu
<lb/>übertragen:

<lb/>a) wenn der Gegenstand des Prozesses, Zinsen und Ko- 
<lb/>sten ungerechnet, Fünfzig Thaler Kourant nicht über- 
<lb/>steigt, oder sonst nur seiner Geringfügigkeit halber zu
<lb/>einem Werthe innerhalb dieses Betrages zu schätzen ist,

<lb/>b) in allen aus dem Dicnstverhältniß entstehenden Pro- 
<lb/>zessen zwischen Herrschaften und ihrem Gesinde oder
<lb/>dienstthuenden Kathenleutcn und Tagelöhnern,
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0160.tif"
                   n="158"
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               <p>

                  <lb/>158
</p>
               <p>

                  <lb/>c) bei Streitigkeiten zwischen Handwerkern und ihren Ge- 
<lb/>sellen oder Lehrburschen,

<lb/>d) bei Prozessen aus Miethskontrakten,

<lb/>e) bei Prozessen aus unehelicher Schwängerung, in so
<lb/>fern blos Alimente eingeklagt werden,

<lb/>f) in Bau- und Grcnzsachen, so fern dieselben nicht von
<lb/>besonderer Erheblichkeit, und die Parteien über die Ver- 
<lb/>handlung vor dem einzelnen Deputirten einverstan- 
<lb/>den sind,

<lb/>8) in Znjuriensachen.

<lb/>Diese Prozesse werden in der Regel sogleich nach vol- 
<lb/>lendeter mündlicher Verhandlung und erfolgter Beweisauf-.
<lb/>nähme durch einen zu Protokoll den Parteien bekannt zu
<lb/>machenden Beschluß des Richters entschieden, und die darin
<lb/>ergehenden Ausfertigungen von ihm als „Kommissarius des
<lb/>Gerichts" gezeichnet. Zst die Kompetenz des Kommissa-
<lb/>rius in einzelnen Fällen zweifelhaft, so entscheidet darüber
<lb/>der Beschluß des Kreisgerichts.

<lb/>5. Für die in den entlegenen Thcilen der Gerichtsbe-
<lb/>zirke wohnenden Einsassen sollen nach dem sich hierzu erge- 
<lb/>benden Bedürfniß besondere Gerichtstage durch Kommissa- 
<lb/>rien des Kreisgerichts abgehaltcn werden. Diese Kommis- 
<lb/>sarien können die unter Num. 4. erwähnten Prozesse selbst- 
<lb/>ständig bearbeiten, und auch in anderen Fällen ist die Ver- 
<lb/>handlung vor ihnen zulässig, wenn die Parteien darüber
<lb/>einverstanden sind.

<lb/>Sie haben diese Bestimmungen dem Ober-Appella-
<lb/>tionsgcricht zu Greifswald zur Ausführung zuzufertigen und
<lb/>dieselben durch das Amtsblatt der Regierung zu Stralsund
<lb/>zur öffentlichen Kcnntniß zu bringen. r

<lb/>SanS-Souci, den 2. Anguß 1841.

<lb/>Friedrich Wilhelm. .

<lb/>An

<lb/>den Staats- und Zustizniinister Wühler.

<lb/>1. 4049. 4 . Neu-Vorp. 5.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0161.tif"
                   n="159"
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               <p>

                  <lb/>i
</p>
               <p>

                  <lb/>159


<lb/>20.

<lb/>Ueber das Verhältniß derjenigen Patrimonial- Ge- 
<lb/>richte, welche die Polizei-Gerichtsbarkeit verwalten,
<lb/>zu den König!. Regierungen und Landrachen.

<lb/>(Verordn, vom 31. Märj 1633. Ges. Samml. S- 61.)
</p>
               <p>

                  <lb/>8.

<lb/>Zch habe aus dem Berichte des Staatsministeriums vom
<lb/>6. Februar d. Z. die Verschiedenheit der Ansichten über die
<lb/>Stellung der Patrimonialgerichte, welche in den vormals
<lb/>zum Königreich Westphalen , gehörigen LandeStheilen der
<lb/>Provinz Sachsen nach §. 3.-litt. c. der Verordnung vom
<lb/>31. März 1833 die Polizei-Gerichtsbarkeit verwalten, zw
<lb/>den Regierungen und ihren Organen, den Landräthen, er-,
<lb/>sehen, und finde es, da die Pakrimonialgerichte hierbei kei-
<lb/>neswegrs als Stellvertreter der Polizeibehörden fungiren,
<lb/>sondern die Polizei-Gerichtsbarkeit in ihrer Eigenschaft als
<lb/>Gerichte verwalten, angemessener, daß sie auch in dieser
<lb/>Beziehung der Aufsicht und Disziplin der Vorgesetzten Zustizbe-
<lb/>hörden unterworfen bleiben, wodurch zugleich Streitigkeiten
<lb/>über Ressort-Verhältnisse vermieden werden. Dagegen ver- 
<lb/>bleibt es rücksichtlich des ZnstanzenzugeS in Betreff der ge- 
<lb/>gen die Entscheidungen der Patrimonialgerichte als Polizei- 
<lb/>gerichte statt findenden Rechtsmittel bei der bisherigen Ver- 
<lb/>fassung, wonach der Rekurs an die Regierungen geht, und
<lb/>wird diesen grade dadurch Gelegenheit gegeben, auf gesetz- 
<lb/>mäßige Weise auf die Polizei-Strafrechtspflege einzuwirkcn
<lb/>und elwanigen unrichtigen Ansichten abzuhelfen, welche von
<lb/>den Gerichtsbehörden angenommen werden möchten. Hier- 
<lb/>nach haben Sie, die Minister der Justiz und des Znnern,

<lb/>. das Erforderliche zur Ausführung dieser Bestimmungen zu
<lb/>veranlassen.

<lb/>SanS-Souci, den 26. Juni 1841.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>An

<lb/>das StaatSmimsterium.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0162.tif"
                   n="160"
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               <p>

                  <lb/>160
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Aus dem vorstehenden Allerhöchsten Befehle vom 26.
<lb/>v. M- ersehen die Königl. Oberlandesgerichte der Provinz
<lb/>Sachsen und die Patrimonialgerichte in den Landestheilen,
<lb/>die vormals znm Königreich Westphalen gehört haben, die
<lb/>Entscheidung Sr. Majestät des Königs über das Berhält--
<lb/>niß derjenigen Patrimonialgerichte, denen nach Inhalt der
<lb/>Verordnung vom 31. März 1833 §. 3t Buchst, c. (Ges.
<lb/>Sarnml. S. 61) die Verwaltung der Polizei- Gerichtsbar- 
<lb/>keit zusteht, zu den Königl. Regierungen und deren Orga- 
<lb/>nen, dert Landräthen. ,

<lb/>Es erhellet daraus:

<lb/>1) daß den Patrimonialgerichten die Verwaltung der'
<lb/>Polizei-Gerichtsbarkeit nicht als Stellvertreter der Po- 
<lb/>lizeibehörden, sondern in ihrer Eigenschaft als Gerichte
<lb/>gebührt,

<lb/>2) daß sie daher auch in dieser Beziehung der Aufsicht
<lb/>und Disziplin der Vorgesetzten Justizbehörden unterwor- 
<lb/>fen bleiben,

<lb/>3) daß es dagegen in Betreff der Rechtsmittel gegen die
<lb/>in der Eigenschaft als Polizeigerichte von ihnen er- 
<lb/>gangenen Entscheidungen bei der bisherigen Verfassung
<lb/>verbleibt, wonach

<lb/>a) der Rekurs an die betreffende Regierung,

<lb/>b) die Berufung auf den Rechtsweg, wo dieselbe zu- 
<lb/>lässig ist, an das betreffende Oberlandesgericht geht.

<lb/>Hiernach haben sich die genannten Behörden zu ach- 
<lb/>ten, und wird nur noch in Beziehung auf die letztere Be- 
<lb/>stimmung bemerkt, daß, da die Patrimonialgerichte auch
<lb/>in diesen Polizeisachen als richterliche Behörden entscheiden,
<lb/>es bei der Berufung auf den Rechtsweg keines nochmali- 
<lb/>gen gerichtlichen Erkenntnisses erster Instanz bedarf.

<lb/>Berlin, den 28. Juli 1841.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler. ■ ' ' ■ '

<lb/>An

<lb/>die Königl. Oberlandesgerichte zu Magde- 
<lb/>burg, Naumburg und Halberstadt, und an
<lb/>die Patrimonialgerichte der Provrnz Sach- 
<lb/>sen in den vormalS zum Königreich West- 
<lb/>phalen gehörig gewesenen Landestheilen.
<lb/>h 3917. A Sachsen 13. Voi. 2.

<lb/>- 21.
</p>

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                   n="161"
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               <p>

                  <lb/>161
</p>
               <p>

                  <lb/>• 21. ,

<lb/>Die Abschätzung städtischer Grundstücke betreffend.

<lb/>(Mg. G-r. Ordn. Lh. U. Tit. 6. tz. 15.)

<lb/>Auf den Bericht vom 13. März b. Z&gt;, betreffend die
<lb/>Abschätzung städtischer Grundstücke, wird dem Königlichen
<lb/>Land- und Stadtgerichte eröffnet, daß der Zufiizminister das
<lb/>bisher von demselben beobachtete Verfahren — wonach Ze- 
<lb/>der der zur Ermittelung des MaterialienwertheS zugezogenen
<lb/>x Handwerker über den Gesammnverth des Grundstücks ver- 
<lb/>nommen und die Durchschnittssumme ihrer verschiedenen
<lb/>Wcrthsangaben als der Werth des Grundstücks angesehen
<lb/>worden'— nicht billigen kann, vielmehr die dem'Königs.
<lb/>Land- und Stadtgerichte von dem dortigen Oberlandesge- 
<lb/>richte crtheilte Anweisung ganz richtig findet. Danach soll
<lb/>der Werth städtischer Grundstücke in der Art gefunden wer- 
<lb/>den, daß der durch Sachverständige ermittelte Materialien-,
<lb/>Boden- und Ertragswerth, nach erfolgter Kapitalisirung
<lb/>des letzteren, zusammen gerechnet, die Summe halbirt, hier- 
<lb/>von der Kapitalswerth der fixirten Abgaben und der eben- 
<lb/>falls durch Sachverständige festzustellenden Unterhaltungs- 
<lb/>kosten in Abzug gebracht^ und die Rcstsumme als der Werth
<lb/>des Grundstücks angesehen wird. — Demgemäß würde
<lb/>z. B. der Taxwerth eines städtischen Grutidstücks, dessen
<lb/>Materialien- und Bodenwerth 10000 Thlr. und dessen Cr-
<lb/>tragswerth ebenfalls 10000 Thlr. beträgt, nach Abzug der
<lb/>ein Kapital von 1000 Thlr. repm'sentirenden Abgaben und
<lb/>Unterhaltungskosten auf 9000 Thlr. anzunehmen sein. Das- 
<lb/>selbe Verfahren wird auch von dem hiesigen Stadtgerichte
<lb/>beobachtet und hat sich in der Praxis bewährt. Es ent- 
<lb/>spricht der Vorschrift der Allg. Gerichts-Ordnung Theil II.
<lb/>Tit. 6. §. 15., indem danach die Taxe eines Hauses nicht
<lb/>blos — wie das Königliche Land- und Stadtgericht ver- 
<lb/>meint'— nach dem Ermessen der Taxatoren bestimmt, son- 
<lb/>dern der Materialien- und Ertragswerth, sowie der Be- 
<lb/>trag der Abgaben und Lasten ermittelt, und aus diesen
<lb/>Datis.der Taxwerth gefunden werden soll.

<lb/>Das Königs. Land - und Stadtgericht hat daher der

<lb/>»341. H. 115. L
</p>
               <p>

                  <lb/>J
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0164.tif"
                   n="162"
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               <p>

                  <lb/>162
</p>
               <p>

                  <lb/>Anweisung dcS dortigen OberlandcsgerichtS fortan Folge
<lb/>£u leisten. ■

<lb/>Berlin, den 17. August 1841;

<lb/>Für den Justizminister. -
<lb/>Vermöge Allerhöchsten Auftrags.
<lb/>Ruppenthal.

<lb/>An. - ■

<lb/>das König!. Land- und Stadtgericht zu N.

<lb/>I. 4066. ' 1'. 15.'Vvl. 111.
</p>
               <p>

                  <lb/>. 22.

<lb/>Die Qualifikation zur Aufnahme von gerichtlichen
<lb/>Taxen betreffend.

<lb/>(Allg. G-r. Ordn. Th. ri. Tit. 6. §'. 3. Th. III. Tit. 5; 4. 4.
<lb/>Anh. h. 437.)
</p>
               <p>

                  <lb/>». Bericht des Kammergerichts.

<lb/>Auf Ew. Exzellenz hohe Verfügung vom 17. August
<lb/>d. Z. ermangeln wir nicht. Nachstehendes ehrerbietigst zu
<lb/>berichten: '

<lb/>• Wenn die Allg. Gerichts-Ordnung Th. II. Tit. 6.
<lb/>§. 3. verordnet, daß die Ausnehmung einer jeden gericht- 
<lb/>lichen Taxe unter Direktion einer vereideten Gerichts- 
<lb/>person geschehen müsse,-so kann darunter unserS Erach- 
<lb/>tens nur eine richterliche Person oder doch eine solche
<lb/>verstanden werden, welche die richterliche Qualifika- 
<lb/>tion besitzt und bei dem betreffenden Gerichte- beschäftigt
<lb/>ist. Die Direktion der Taxation kann mithin durch einen
<lb/>bei dem Gerichte beschäftigten richterlichen Beamten
<lb/>oder durch einen solche», der die Qualifikation als Re- 
<lb/>ferendarius hat, erfolgen. Die Sckretarien der
<lb/>Landes-Zustiz-Kollegien sollen nach §. 4. Tit. 5.
<lb/>Th. HI. der Allg: Ger. Ordn. Referendarie» gewesen
<lb/>sein. Daher sind sie, nach §. 6. a. a. O., zur Besorgung
<lb/>von Siegelungen, Inventuren, Testamentsadnahmen und
<lb/>anderen Kommissionen, (mithin auch ohne Zweifel zur Aus-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0165.tif"
                   n="163"
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               <p>

                  <lb/>163

<lb/>nähme gerichtlicher Taxen) qualifizirt, und hierauf beruhet
<lb/>es, daß bei dem Kammergerichte den bei demselben ange-
<lb/>siellten Sekretarien auch Taxationen aufgetragcn werden.
<lb/>Zn Betreff der llntcrgerichte ist aber nicht vvrgeschrie-
<lb/>ben, daß die Sekrctarien bei. denselben die O-ualifikation
<lb/>als Referendarie» besitzen sollen, und deshalb können sie
<lb/>auch nicht zu solchen Geschäften benutzt werden, bei wel- 
<lb/>chen diese O-ualifikatio» vorausgesetzt wird. .

<lb/>Aus der früheren Verfassung der Gerichte vor Pu- 
<lb/>blikation der Allg. Ger- Ordn. läßt sich in dieser Beziehung
<lb/>nichts folgern. Denn durch die Allg. Ger. Ordn. ist solche
<lb/>beseitigt, so fern nicht in Betreff einzelner Znstitutioncn die
<lb/>Aufrcchthaltung ausdrücklich verordnet worden, welches indeß
<lb/>hinsichts des'Verfahrens bei Taxationen nicht der. Fall ist.
<lb/>Es kann daher auf die bezüglichen Bestimmungen der Ger.
<lb/>Ordnung für das Stadtgericht zu Berlin vom 5. April
<lb/>1770 hierbei durchaus nicht ankommen. Vielmehr sind
<lb/>jene Vorschriften durch das Oorpus suris Fridericianuin
<lb/>und durch die Allg. Ger. Ordnung für beseitigt zu erachten.
<lb/>Wir sind daher der Ansicht: ■

<lb/>daß die Ausnahme der gerichtlichen Taxen bei dem
<lb/>. hiesigen. Stadtgerichte in der Regel nur unter Direk- 
<lb/>tion eines Mitgliedes desselben, durch Sekrctarien aber
<lb/>nur dann erfolgen kann, wenn entweder dieselben das
<lb/>Referendariats-Examen beständen haben, oder die Rede
<lb/>' ist von Abschätzungen von Grundstücken geringeren
<lb/>Welches, (h. 437. des Anh. zur Allg. Ger. Ordn.
<lb/>und Reskripte vom 7. Zan. 1817 und vom ll.Zuli
<lb/>1831, Zahrbücher Band 9. S. 23'und Band 38.
<lb/>S. 103.)

<lb/>Die Gründe, welche das Stadtgericht für feine entgegen- 
<lb/>gesetzte Meinung ansührt, sind nicht den Worten und dem
<lb/>Grunde des Gesetzes entnommen und schon deshalb nicht
<lb/>zutreffend. Sie scheinen uns aber auch, abgesehen hier- 
<lb/>von, nicht ausreichend, um eine Abweichung von den ge- 
<lb/>setzliche» Vorschriften zu motiviren, und in keinem Falle
<lb/>würden genügende Gründe vorliegen, bei dem hiesigen Stadl-,
<lb/>gerichte in dieser Beziehung ein anderes Verfahren zuzulas- 
<lb/>sen,, als bei anderen Untergerichten.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0166.tif"
                   n="164"
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               <p>

                  <lb/>164
</p>
               <p>

                  <lb/>Hiernach stellen wir dem Ermessen Ew. Exzellenz die
<lb/>Dezision gehorsamst anheim und bitten: -

<lb/>uns von dem gefaßten Beschlüsse in Kenntniß zu
<lb/>setzen.

<lb/>Berlin, dm 2. September.1841.

<lb/>Das Kammergericht.
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Dem König!. Stadtgerichte wird auf den Bericht vom
<lb/>23. Zuli d. Z-, das Verfahren desselben bei der Abschä-'
<lb/>tzung städtischer Grundstücke betreffend, eine Abschrift des
<lb/>von dem Kammergerichte über die Ausnahme der Taxen
<lb/>durch Sekretarien des Stadtgerichts erstatteten' gutachtlichen
<lb/>Berichts vom 2. d. ,M. mit dem Bemerken zugefertigt,
<lb/>daß der Zustizminister mit der darin enttbickclten Ansicht
<lb/>des Kammergerichts sich einverstanden erklärt.

<lb/>Das Königl. -Stadtgericht hat. sich danach künftig zu
<lb/>achten.

<lb/>Berlin, dm 9. September 1841.

<lb/>Für den Jussizmim'sser. .

<lb/>Vermöge Allerhöchsten Auftrags.' ' .

<lb/>Ruppenthal.

<lb/>' An

<lb/>bai Königl. Stadtgericht hierfelbst.

<lb/>1. 4709. . F. 15. Vol. 3.
</p>
               <p>

                  <lb/>.23.- '

<lb/>Die Beaufsichtigung bet seit länger als einem Jahre
<lb/>anhängigen Rechtsangelegenheiten betreffend. .

<lb/>Zur Beseitigung von Zweifeln, welche über die Aus- 
<lb/>führung der wegen der Beaufsichtigung der seit, länger als
<lb/>einem Zahre anhängigen Rechtsangelegenheiten ergange- 
<lb/>nen allgemeinen Verfügung vom 24. Zuni d. Z. (Zahrb.
<lb/>Bd. 57. S. 637) geben den Bestimmungen der rmterm
<lb/>31. Oktober 1L36 erlassenen Verordnung wegen Einrei^
</p>
               <p>

</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0167.tif"
                   n="165"
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               <p>

                  <lb/>165

<lb/>chung der Geschäfts-Uebersichten und Tabelle» entstanden
<lb/>sind, wird den Gerichtsbehörden Folgendes eröffnet:

<lb/>- Die Verfügung vom 24. Zuni d. Z. betrifft überhaupt die
<lb/>Beaufsichtigung der seit länger als einem Zahre an- 
<lb/>hängigen Rechtsangclegenheiten. Die Revision der betreffen- 
<lb/>den Akten soll nach den Bestimmungen der Allg. Ger. Ordn.
<lb/>am Schluffe jedes Jahres vorgenommen werden, nach der
<lb/>Verfügung vom 24. Zuni d. Z. aber vier Monate nach dem
<lb/>Schluffe jedes Geschäftsjahrs (nach dem 1. Dez.). Wenn da- 
<lb/>her diese Anordnung nach dem Schluffe des jetzt laufen- 
<lb/>den Geschäftsjahres zunächst zur Ausführung zu brin- 
<lb/>gen ist, und die Revision der überjährigen Rcchtsaugelegen-
<lb/>heiten vier Monate nach dem 1. Dezember 1841, also im
<lb/>Monat April 1842, erfolgt, so muffen dieser Revision die
<lb/>Akten über alle diejenigen noch anhängigen Rechtsaugelc-
<lb/>genheiten unterworfen »vcrdcri, die vor dem 1. Dezember
<lb/>1840 eingeleitct worden sind. Für das'Geschäftsjahr 1840
<lb/>bewendet es bei den in der Verfügung vom 31. Oktober
<lb/>1836 wegen Einreichung der Uebersichten und Tabellen ge- 
<lb/>troffenen Bestimmungen, nach welchen die llntergerichte am
<lb/>Schluffe jedes Geschäftsjahres eine Liste der überjährigen
<lb/>Prozesse einzureichcn haben, was bereits zur Ausführung
<lb/>gekommen sein wird.

<lb/>Für die Zukunft aber fällt die bisherige Einreichung
<lb/>der nach der Verordnung vom 31. Oktober 1836 anzufer-
<lb/>tigenden Liste der überjährigen Prozesse von Seiten der
<lb/>Untergerichte weg, wogegen dem nach Num. VI. der Ver- 
<lb/>fügung vom 24. Zuni d. Z. einzureichenten Berichte über ,
<lb/>die Abhaltung der laußerordentlichcn Sitzungen, zur Kon-
<lb/>trole der überjährigen Rechtsangelegenheiten, eine Abschrift
<lb/>der nach Rum. 4. jener Verfügung anzufertigendcn Ver- 
<lb/>zeichnisse, nachdem alle Rubriken derselben auögesüllt wor- 
<lb/>den, beizufügen ist.

<lb/>Bei allen Gerichten, denen nur ein Richter vorsteht,
<lb/>fällt zwar, wie sich von selbst versteht, die Abhaltung be- 
<lb/>sonderer Sitzungen zur Kontrole-der überjährigen.Rechts- 
<lb/>sachen weg ; dagegen ist auch bei diesen Gerichten die An- 
<lb/>legung der Verzeichnisse und die genaue Revision der Ak- 
<lb/>ten nach Maaßgabe der Verfügung vom 24. Zuni d. Z.,
<lb/>ingleichen die Bcrichtserstattung an das Obergrricht, unter ^
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0168.tif"
                   n="166"
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               <p>

                  <lb/>166
</p>
               <p>

                  <lb/>Beilegung einer Abschrift deS Verzeichnisses, nothwendig
<lb/>und daher jedenfalls zu veranlassen.

<lb/>Berlin, dm 16. August 1841.

<lb/>Für den, Iustizminister.

<lb/>Vermöge Allerhöchsten Auftrages.
<lb/>Ruppenthal.

<lb/>An , . '

<lb/>sämmtliche Gerichtsbehörden. .

<lb/>1.4211. G. 46. Vol. 2.
</p>
               <p>

                  <lb/>. ■/ ,24. .

<lb/>Zulässigkeit des Einkaufs der Ehefrauen der Beam-
<lb/>ten bet der Berliner allgemeinen Pensions- und
<lb/>• Untersiuhungskasse.

<lb/>' (E r a k t.)

<lb/>re. Auch genehmige. Zch, daß allen Beamten freige- 
<lb/>stellt werden kann, ihren Ehefrauen bei der Berliner all- 
<lb/>gemeinen Pensions- und llnterstützungskasse eine Pension,
<lb/>— jedoch mindestens zu dem vorgeschriebenen Betrage von
<lb/>£ ihrer Besoldung — zu versichern, in welchem Falle dann
<lb/>der Einkauf bei der Hönigl. Wiktwen-Berpstegungs-Anstalt
<lb/>nicht erforderlich ist.

<lb/>Charlottenburg, den 19. Juli 1941., ,

<lb/>Friedrich Wilh elm.

<lb/>An . . .

<lb/>die Staatsminister v. R o ch o w und

<lb/>Gpafen v. AlvenSleben. /

<lb/>V. 1215. . ' - '
</p>
               <p>

                  <lb/>25.

<lb/>Beschäftigung der Auditeure bei den Verwaltungs-
<lb/>Behörden.

<lb/>(Cab. Ordre vom 11. Febr. 1837. Jahrb. Bd. 49. S. 221. —
<lb/>Patent vom 23. Okt. 1798 und Verordn, vom 11. Dez. 1802.

<lb/>' Militair Gesetzsammlung S. 2/ u. 42.)

<lb/>Zch bin auf den Bericht des Staatsministerii vom
<lb/>15. v. M. damit einverstanden, daß nicht allein dem Di-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0169.tif"
                   n="167"
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               <p>

                  <lb/>167
</p>
               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>Visions-Auditeur W. die in der anliegend zurnckerfolgenden
<lb/>Vorstellung nachgefuchte Beschäftigung bei der Regierung
<lb/>in Magdeburg- sondern auch andereir Auditeuren die Be- 
<lb/>schäftigung bei den Verwaltungs-Behörden unter denselben
<lb/>beschränkenden Maaßgaben gestattet werde, unter welchen
<lb/>die Kabincts-Ordre vom 11. Februar 1837. die Beschäfti- 
<lb/>gung bei-den Eivilgcrichten nachgegebcn hat, und bestimme,
<lb/>daß übrigens wegen weiterer Beförderung der Auditeure
<lb/>im Civildienst fernerhin nach denselben Grundsätzen verfah- 
<lb/>ren werden soll, welche in den älteren Verordnungen, na- 
<lb/>mentlich in dem Patent vom 23. Oktober 1798 und in
<lb/>der Verordnung vom. 11. Dezember 1802 darüber ausge- 
<lb/>stellt sind. Zch beauftrage die betreffenden Ministerien hier- 
<lb/>nach das Weitere zu veranlassen,

<lb/>Sans-Seuci, den 7. Juli 1811.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>An

<lb/>das StaatSministerium.
</p>
               <p>

                  <lb/>26. -

<lb/>Die Ausbildung der Puskultaroren bei den Unter-
<lb/>^ gerichten betreffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>a. ,

<lb/>DerOberlandesgerichts-Rath Schepers hat als Di- 
<lb/>rektor des Land - und Stadtgerichts zu Paderborn für
<lb/>die diesem Gerichte zur Beschäftigung, überwiesenen Äuskulta-
<lb/>toren eine Instruktion entworfen', welche von dem dortigen
<lb/>Oberlandesgerichte als zweckmäßig genehmigt worden ist.
<lb/>Wenn auch dieselbe zunächst nur die bei dem Land- und
<lb/>Stadtgerichte zu Paderborn bestehenden Verhältnisse be- 
<lb/>rücksichtigt hat, , mithin den Verhältnissen anderer llnterge-
<lb/>richte nicht überall entsprechen dürfte, so enthält sie doch
<lb/>eine gute Anleitung zur zweckmäßigen Beschäftigung der
<lb/>Auskultatoren bei den Untergerichtcn, und besonders bei den- 
<lb/>jenigen, bei welchen die Bureau-Einrichtung der Gerichts- 
<lb/>behörden in der Provinz Posen eingeführt worden ist, Be- 
<lb/>hufs der Ausbildung der Auskultatoren sowohl zum Amte
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0170.tif"
                   n="168"
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               <p>

                  <lb/>168
</p>
               <p>

                  <lb/>eines Richters, als zum Subalterndicnste. Der Zustizmini-
<lb/>ster bringt daher diese Instruktion zur Kenntniß der Gerichts- 
<lb/>behörden und besonders deren Dirigenten, um davon bei
<lb/>Ausbildung der ihnen überwiesenen Auskultatoren, so weit
<lb/>dies ihnen zweckmäßig erscheint und der Einrichtung des
<lb/>Gerichts entspricht, den geeigneten Gebrauch machen zu
<lb/>'können. .

<lb/>Berlin, den 17. August 1811.

<lb/>Für den Justizministdr. •

<lb/>Vermöge Allerhöchsten.Auftrags. ^ '

<lb/>Ruppenthal. ' . ‘

<lb/>An

<lb/>die Gerichtsbehörden.

<lb/>1.3797, . : O. 5. Vol. 3.
</p>
               <p>

                  <lb/>b. Instruktion für die Auskultatoren, welche
<lb/>dem Land- und Stadtgerichte zu Paderborn zur
<lb/>Beschäftigung überwiesen werden.

<lb/>Der Zweck, zu dessen Erreichung der Auskultator dem
<lb/>Land- und Stadtgerichte überwiesen ist, besteht darin, daß
<lb/>er in den praktischen Zustizdienst eingefübrt und mit allen
<lb/>Zweigen desselben so vertrauet werde, daß er sowohl den
<lb/>höheren Subalternstcllen bei den Gerichten gehörig vorstehen
<lb/>könne, als auch zur Erlangung des Referendariats sich so
<lb/>weit vorbereite, daß ihm diese keine Schwierigkeit macht,
<lb/>wenn er nach Entlassung, vom Land-- und Stadtgerichte
<lb/>noch bei dem Obcrlandesgerichte die dort vorgeschriebenen
<lb/>ferneren Stufen der Ausbildung zurückgelegt hat.

<lb/>Die genaue Kenntniß des Subaltern - Dienstes ist für
<lb/>jeden gerichtlichen Beamten, und namentlich auch für den,
<lb/>der sich dem höheren Zustizdicnst widmet, ein unentbehrli- 
<lb/>ches Bedürfniß, und da sich in den späteren Perioden der
<lb/>Ausbildung zu Letzterem weniger Zeit und Gelegenheit fin- 
<lb/>det,' sich diese Kenntniß anzueignen, so muß es dem Aus- 
<lb/>kultator von selbst angelegen sein, diese ihm beim Land -
<lb/>und Stadtgerichte, dargcbotene Gelegenheit gehörig zu be- 
<lb/>nutzen. -

<lb/>Bor allen Dingen muß er sich von seinem ersten Ein-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0171.tif"
                   n="169"
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               <p>

                  <lb/>169
</p>
               <p>

                  <lb/>tritte in den Dienst an Pünktlichkeit, Genauigkeit und Ak- 
<lb/>kuratesse in allen denjenigen Arbeiten angcwöhnen, die ihm
<lb/>aufgetragen werden; er muß sich bemühen, auS seinen Ar- &lt;
<lb/>beiten ersichtlich zu machen, daß es ihm darum zu thun
<lb/>' war, nicht des Geschäftes loS zu werden, sondern etwas
<lb/>Gründliches zu erlernen, und praktisch Brauchbares zu lie- 
<lb/>fern, und es wird für ihn eine Ehrensache sein, durch solche
<lb/>Leistungen, die diesen allgemeinen Anforderungen entspre- 
<lb/>chen, die Müh» zu vergelte», welche seine Vorgesetzten sich
<lb/>-mit ihm zu geben haben.

<lb/>Der Kursus des Auskultators beim Land- und Stadt- 
<lb/>gerichte ist auf die Dauer eines Zahres 'festgestellt, au- 
<lb/>ßer «welchem ersann noch ein viertel Zahr beim Zn-
<lb/>quisitoriate als Protokollführer beschäftigt wird. Zener
<lb/>Kursus wird nun in drei Stadien -abgetheilt, welche der
<lb/>Reihe nach von jedem eintretenden Auskultator durchge- 
<lb/>macht werden sollen, so daß er von dem einen zum andern
<lb/>aufrückt, jedoch nur in der Voraussetzung, wenn ihm bei
<lb/>Beendigung eines jeden Stadiums von denjenigen Richtern
<lb/>. und Büreau-Vorstehern, deren spezieller Allssicht er jedes- 
<lb/>mal überwiesen war, ein günstiges Zeugniß über seine Ap- 
<lb/>plikation, über seinen Fleiß und seine erlangten Kenntnisse
<lb/>zu Th eil wird.

<lb/>Zuerst sind ef aber folgende allgemeine Vorschriften,
<lb/>die jeder Auskultator während der ganzen Dauer seiner
<lb/>Beschäftigung am Land- und Stadtgerichte stets genau zu
<lb/>befolgen hat:

<lb/>. 1. Der Auskultator wohnt allen Sitzungen des Ge- 
<lb/>richtes von Anfang bis zu Ende bei. ‘ Zm Falle seiner
<lb/>Verhinderung, die aber nie durch angesetzte Termine ent- 
<lb/>stehen darf, entschuldigt er sich beim Dirigenten schriftlich,
<lb/>und im Falle des zu späten Erscheinens mündlich, mit An- 
<lb/>gabe der Verhinderungs - Ursache. Wenn während der
<lb/>Sitzungen Supplikanten zu vernehmen sind, so muß der
<lb/>Auskultator nach Beendigung dieses Geschäfts sich nicht
<lb/>entfernen, sondern zur Sitzung zurückkehren.

<lb/>'2. Alle schriftliche Arbeiten, sowohl Verfügungen,
<lb/>als Protokolle und Relationen müssen nicht allein ortogra-
<lb/>phisch richtig, sondern auch gut leserlich,, sauber und korrekt
<lb/>geschrieben, bei den Protokollen aber muß namentlich die
</p>
               <p>

</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0172.tif"
                   n="170"
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               <p>

                  <lb/>170
</p>
               <p>

                  <lb/>gehörige Form beobachtet werden. Insbesondere muß je- 
<lb/>des Protoll oben links das vollständige Rubrum der Sache,
<lb/>und zwar nicht blos durch einfache Anführung der Familien- 
<lb/>namen der Parteien, sondern zugleich mit Beifügung ihrer
<lb/>Vornamen, ihres Standes, Karaklers ünd Wohnorts, so- 
<lb/>wie des Gegenstandes, den die Sache betrifft, enthalten.

<lb/>3. Als Instruent oder Deputatus muß der Auskul- 

<lb/>tator sich prompt zur bestimmten Stunde einfinden, und
<lb/>eö darf nicht Vorkommen, daß die Parteiemauch nur einige
<lb/>Minuten auf ihn zu warten hätten. Es wird in diesex
<lb/>Hinsicht besonders auf die Instruktion des Königl. Ober-
<lb/>landcsgerichts-Prasidiums vom 25. Mai d. Z.. zu 1 hin-
<lb/>gewicsen. /

<lb/>4. Sobald der Auskultator/ zum Dezernent in einer
<lb/>Sache ernannt ist, wobei ihm jedes Mal ein Kodczernent
<lb/>beigegeben wird, so hat er diesem Letztem jedesmal vor der
<lb/>nächsten Sitzung des Gerichts das betreffende Voriragsstück
<lb/>mit einem ausführlichen Entwürfe der Verfügung io ex- 
<lb/>tenso vorzulegen. Der Dirigent wird jeden Auskultator,
<lb/>sobald er in das dazu geeignete Stadium aufgerückt ist, so- 
<lb/>viel mögjich einem und demselben Kodezernenten zuweisen,
<lb/>und es wird im Interesse des Auskultators liegen, daß er
<lb/>sich von diesem Kodezernenten gewisse Stunden bezeichnen
<lb/>läßt, zu welchen er sich bei dem Kodezernentcn einfinden
<lb/>und ihm mündlichen Vortrag halten kann. Sobald der
<lb/>Auskultator-Lust und Eifer zur Sache zeigt, so wird ihm
<lb/>in dem Wunsche einer solchen Bestimmung von jedem Ge-
<lb/>richtsmitgliede gern gewillfahrt werden.

<lb/>5. Die zugechcilten Relationen müssen ohne Unter- 
<lb/>schied längstens in 14 Tagen, Kriminal-Arrtst-Sachen läng- 
<lb/>stens in S Tagen nach der Zutheilung bearbeitet und prä-
<lb/>sentirt werden. Das Präsentiren der Relationen geschieht
<lb/>an den Sitzungstagen von dem Dirigenten, welcher die
<lb/>Akten mit den Relationen alsdann dem Korreferenten zu- 
<lb/>stellen wird. Die nach erfolgtem Vorkrage der Sache vom
<lb/>Referenten auszuarbeitenden Erkenntnisse müssen ohne Aus- 
<lb/>nahme am Tage vor dem nächsten Sitzungstage dem Kor- 
<lb/>referenten durch den Auskultator selbst unmittelbar zugestellt
<lb/>werden. Es wird daher bei vorkommenden Exzitatorien
<lb/>wegen solcher Erkenntnisse die etwaige Entschuldigung, daß
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0173.tif"
                   n="171"
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               <p>

                  <lb/>171
</p>
               <p>

                  <lb/>die Akten mit dem Erkenntnisse zur Registratur gegeben
<lb/>seien, nicht zugelasscn werden.

<lb/>/ 6. Bei Urlaubs-Gesuchen ist genau alles dasjenige

<lb/>zu befolgen, was in der Präsidial-Znstruktion vom 25. Mai
<lb/>d. Z. unter 5 a, b und o enthalten ist.

<lb/>Diesem vorgängig soll nun in den folgenden Punkten
<lb/>die Beschäftigung der Auskultatoren in jenen vorhin be- 
<lb/>merkten drei Stadien nach ihren Hauptzügen näher beschrie- 
<lb/>ben werden; und wird nur noch vorab bemerkt, daß der
<lb/>Auskultator von Anfang seiner Dienstzeit an in Anferti- 
<lb/>gung von Relationen zuerst in einfachen und leichten, dann
<lb/>in schwierigeren Kriminal- und Civilsachen geübt werden
<lb/>wird, bei deren Abfassung die erste Pflicht in treuer Akten- &gt;
<lb/>Mäßigkeit der Darstellung besteht, mit welcher vorzüglich
<lb/>ein korrekter sorgsamer Styl und planmäßige Eintheilung
<lb/>des Vorträgs zu verbinden sind.

<lb/>E r st e s S t a d i l» m.'

<lb/>Dauer desselben 4 Monate. — Der Auskultator wird
<lb/>dem 4ten Bureau (für alle nach dem Gesetze vpm 1. Zuni
<lb/>1833 zu bearbeitende Sachen) überwiesen; er hat.sich hier
<lb/>unter Aufsicht und nach Anleitung des Büreauvorstehers
<lb/>mit dem ganzen Büreaudienste im Allgemeinen, insbeson- 
<lb/>dere mit der Einrichtung und Führung der Journale und
<lb/>Prozeßlisten, mit der Einrichtung und Eintheilung der Re- 
<lb/>gistraturen, und insbesondere mit dem Geschäftsgänge in
<lb/>Bagatellsachen genau bekannt zu machen. Er wird vom
<lb/>Büreauvorsteher Anleitung zum gehörigen und vollständigen
<lb/>.Nachtragen in die Repertorien, Terminskalcnder und Re-
<lb/>. Produktions-Register erhalten, und wird das Vor- und Zu- 
<lb/>richten der Akten, wozu auch die Anfertigung gehöriger Rö- 
<lb/>teln gehört, erlernen. Alsdann wird er ferner bei dem
<lb/>Kommiffarius für Bagatellsachen als Protokollführer fun-
<lb/>giren. Der Kommissarius wird ihn anfangs nur diktando
<lb/>beschäftigen, demnächst aber unter seiner speziellen Aufsicht
<lb/>selbstständig instruiren lassen, und ihn im Dekretircn und
<lb/>Ausarbeiten von Urtelsgründen üben, weshalb der Aus- 
<lb/>kultator sich gleich zu Anfang seiner Dienstzeit zuerst mit
<lb/>den 13 ersten Titeln der. Gerichts-Ordnung und dem Ge- 
<lb/>setze vom 1. Zuni 1833 bekannt zu-machen hat.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0174.tif"
                   n="172"
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               <p>

                  <lb/>172
</p>
               <p>

                  <lb/>Es wird dem Auskultator zur Pflicht - gemacht, wäh- 
<lb/>rend der Dauer dieses ersten Stadiums wöchentlich 3 Tage
<lb/>Bor- und Nachmittags im Lokale des vierten Büreaus
<lb/>genau die Büreaustnndcn zu halten, damit er in diesen Ta- 
<lb/>gen stets zur Protokollsührung disponibel sei, und weil alle
<lb/>zum 4ten Büreau gehörige Geschäfte hauptsächlich im Lo- 
<lb/>kale desselben abgemacht werden. Zene Tag'e werden für
<lb/>jeden Auskultator durch besondere Direktorial-Verfügung
<lb/>näher bestimmt werden; sollte sich-jedoch an denselben ein
<lb/>oder anderes Mal keine hinreichende praktische Beschäftigung
<lb/>für ihn finden, so darf er dennoch das Lokal nicht verlas- 
<lb/>sen, und kann sich nach der bestehenden Einrichtung in Be- 
<lb/>treff der Bibliothek, die mit mehreren guten Werken üher's
<lb/>Preußische Recht versehen ist,-mit dem Studium derselben
<lb/>beschäftigen. Dasselbe gilt auch für die in den folgenden
<lb/>Stadien angeordneten Dienst-Tage.

<lb/>Nach Beendigung des Vorgesetzten Zeitraumes wird
<lb/>der Borsteher des vierten Büreaus und der Kommissarius
<lb/>für die Bagatellsachen zur Ausstellung des zu Anfang ge- 
<lb/>dachten Zcrtgnisscs veranlaßt werden, und der Auskultator
<lb/>demnächst zum

<lb/>Z w e i t e n S t a d i u m

<lb/>aufrückcn. Drirch seine Beschäftigung im bongen Stadium
<lb/>wird der Auskultator, was zuvörderst die Erlernung des
<lb/>Subalterndienstes betrifft, es dahin gebracht haben, daß
<lb/>ihm eine selbstständige Hülfsleistung bei den Geschäften des
<lb/>Büreauvorstehers übertragen werden kann; er wird daher
<lb/>dem dritten Büreau (für ordinäre Prozeß-, Subhasiations-
<lb/>Konkurs- und Liquidations-Sachen) überwiesen werden,
<lb/>und hier, freilich unter Aufsicht des Büreauvorstehers, mit
<lb/>Eintragung ins Zournal, Revidircn und Kvntrasigniren
<lb/>der Munda, Nachträgen- und Ergänzen der Prvzeßlisten,
<lb/>Vorrichten der Akten zu Distributionen, Führung der Zn-
<lb/>sinuations-Kontrole, Anfertigung der fortlaufenden Rap- 
<lb/>porte über die richtige und prompte Ausführung der Znsi-
<lb/>nuations-Geschäfte durch die Boten, und Aufnahme der
<lb/>dabei vorkommcndcn Separat-Protokolle, sowie mit der
<lb/>Anfertigung von Kostenrechnungen beschäftigt werden.

<lb/>Der Auskultator wird ferner in diesem Stadium au
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0175.tif"
                   n="173"
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               <p>

                  <lb/>173
</p>
               <p>

                  <lb/>3 Tagen jeder Woche als Wochendeputirter mit Verneh- 
<lb/>mung von Supplikanten, Aufnahme von Gesuchen und
<lb/>neuen Klagen re- beschäftigt werden, und es wird ihm zur
<lb/>Pflicht gemacht, an den durch Direktorial - Verfügung zu
<lb/>bestimmenden Tagen während der ganzen Büreaustundcn
<lb/>auf dem Gerichtslokale anwesend zu sein, so daß er ent- 
<lb/>weder auf der Anmeldestube oder im Bureau III. bestimmt
<lb/>anzutreffen ist.

<lb/>Neben diesen Beschäftigungen im Büreaudicnste und
<lb/>als Wochendeputirter wird der Auskultator als Dezernent
<lb/>in ordinairen Prozeßsachm und kleineren Vormundschafts- 
<lb/>sachen, fernst als Znstruent in minder wichtigen Prozeß-
<lb/>fachen, auch als Deputatus zur Vernehmung der Vormün- 
<lb/>der über persönliche und Vermögens-Verhältnisse ihrer Mün-
<lb/>( dcl geübt werden. Dabei wird, was die Aufnahme von
<lb/>' Protokollen betrifft, besonders bemerkt, daß solche jedesmal
<lb/>eine umständliche Darstellung des Sachverhältnisses, bei
<lb/>Aufnahme neuer Klagen namentlich eine ausführliche spe- 
<lb/>cies facti, mit detaillirter Angabe oder Bezugnahme der
<lb/>Beweisstücke und Formirung eines der Sache entsprechen- 
<lb/>den Petitums, enthalten müssen. Wenn bei dem Depu-
<lb/>tirten Klagen oder Gesuche angebracht werden, die er für
<lb/>unbegründet halt, so genügt , nicht die simple Aufnahme
<lb/>solcher Gesuche, die nur zu leicht in oberflächliches Hinwer- 
<lb/>fen unbrauchbarer. Protokolle ausartet, sondern der Depu- 
<lb/>tate sresp. Wochendeputirte) hat alsdann den Antragsteller
<lb/>mit ausführlichen Gründen zu bedeuten, auch daß und wie
<lb/>dies geschehen, mit gehöriger Entwickelung dieser Gründe zu
<lb/>Protokoll zu nehmen. Außerdem wird verordnet, daß je- 
<lb/>des Terminsprotokoll mindestens am dritten Tage nach äb-
<lb/>gehaltenem Termine mit den Akten zuruckpräsentirt werden
<lb/>muß, und was endlich die den Auskultatoren selbstständig
<lb/>übertragenen Instruktionen betrifft, so haben sie dabei^ die
<lb/>Präftdial-Verordnung vom 25. Mai d. Z., insbesondere
<lb/>zu Num. 2., genau zu beachten.

<lb/>• Zn diesem Stadium wird der'-Auskultator auch bei
<lb/>Verhandlung der summarischen Prozesse, namentlich in den
<lb/>Audienzen, zur.Ausnahme der Protokolle und Ausarbeitung
<lb/>der Erkenntnisse, nach Maaßgabe der Entscheidungsmotive,'
<lb/>die jedes Mal bei der Urtelspublikation den Parteien vom
</p>
               <p>

                  <lb/>V
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0176.tif"
                   n="174"
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               <p>

                  <lb/>174
</p>
               <p>

                  <lb/>Gerichtsdirigenten mündlich auseinander gesetzt werden, von
<lb/>Letzterm angewiesen werden. ' / '

<lb/>Wenn der Auskultator nach dem Zeugnisse des ihm
<lb/>beigeordneten Kodezcrnenten wie des Büreau-Lorstehcrs im
<lb/>Bureau III. und nach eigener Ueberzeugung des Gerichts- 
<lb/>dirigenten während 4 Monaten den Anforderungen entspro- 
<lb/>chen hat, die nach Obigem an ihn gestellt worden, so rückt
<lb/>er in das ‘ .
</p>
               <p>

                  <lb/>D r i t t e S t a d i u m

<lb/>auf, in welchem er, außer der Fortsetzung der ihm bisher
<lb/>aufgegebenen Instruktionen und Dezernate, -

<lb/>а. durch wöchentlich einmalige Protvkollführung bei
<lb/>Aufnahme der Handlungen freiwilliger Gerichtsbarkeit, ferner
<lb/>-- - b. durch Anordnung desselben als Forstgerichts-Aktuar,
<lb/>zur monatlichen Aufnahme der Untersuchnngsprorokolle und
<lb/>Ausarbeitung der Forst-Straferkenntnisse, sodann

<lb/>c. durch Zuziehung desselben bei den ordinären und
<lb/>extraordinären Deposital- und'Salarien-Kasseli'Visitationen,
<lb/>mit diesen verschiedenen Geschäftsbräuchen bekannt gemacht
<lb/>wird. Sind dann die Leistungen des Auskultators in al- 
<lb/>len diesen Beziehungen der Art, daß er sich des Vertrauens
<lb/>des Gerichts zu erfreuen hat, so soll ihm auch für eine
<lb/>Zeit von 2 Monaten die Funktion als Aktuarius für den
<lb/>Gerichtstag zu Lichtenau nach Maaßgäbe der darüber in
<lb/>diesem Jahre vom König!. Oberlandesgerichte erlassenen
<lb/>Verordnung, sowie ferner

<lb/>ü. die Funktion als zweiter Depositalkurator aufge-
<lb/>tragen werden.

<lb/>б. Endlich wird der Auskultator in diesem Stadium
<lb/>mit den Hypotheken-Geschäfteil bekannt gemacht werden: er
<lb/>wird im Büreau II. das Anlegen und die vollständige Ru«
<lb/>brizirung der Hhpotheken-Akten, das Expediren von Hypo«
<lb/>theken-Schemen und sonstigen Verfügungen, und das Liqui-
<lb/>diren der Kosten und Stempel in diesen und den Angele- 
<lb/>genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit/ alsdann-aber auch
<lb/>unter Anweisung und Anleitung des Hypotheken-Reguli-
<lb/>rungs-KoMmissars das Vernehmen des Besitzers nach al- 
<lb/>len Rubriken und das Entwerfen neuer Hypotheken-Tabellen
<lb/>und Formulare erlernen. Zu diesem Behufe und um fer- 
<lb/>nerhin als Wochendeputirter zu fungiren, wird der Auskul-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0177.tif"
                   n="175"
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               <p>

                  <lb/>175
</p>
               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>tator an dreien ebenfalls durch' besondere Direktorial-Ver- 
<lb/>fügung zu bestimmenden Tagen im Gerichtslokale und
<lb/>zwar entweder im Büreau II. oder in der Anmrldestube
<lb/>wahrend der ganzen Büreaustunden anwesend sein.

<lb/>Nach Beendigung dieses viermonatlichen Stadiums
<lb/>und nachdem der Auskultator ferner ei» viertel Zahr beim
<lb/>Znquisltoriate als Protokollführer fungirt hat, wird vom
<lb/>Dirigenten Behufs Abberufung an das Königl. Oberlandes-
<lb/>gcricht unter Einreichung der Dienstbarkeit berichtet werden,
<lb/>jedoch wie gesagt,, nur alsdann, wenn der Allskultator in
<lb/>allen' Beziehungen, sowohl des Dienstes als des- sittlichen
<lb/>Wandels, den an ihn als angehenden Zustizbeamtcn ge- 
<lb/>machten Anforderungen genügt hat; und daher insbeson-
<lb/>auch über seine Beschäftigung im dritten Stadium die ein- 
<lb/>zufordernden Zeugnisse des Forstrichters, des Lichtenauer
<lb/>Gerichtstags-Kommissars, des ersten Deposi'tal-Kurators,
<lb/>und des Hypotheken-Regulirungs-Kommiffarius seinen Fleiß
<lb/>und seine. Brauchbarkeit.bekunden. /

<lb/>Paderborn, den 21. Juni 1841. (

<lb/>Der Land- und Stadtgerichts-Direktor,
<lb/>Oberlandesgerichtö-Rach
<lb/>. Sch epers.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die von Ihnen, entworfene, mittelst Berichts vom
<lb/>21. Juni d. Z. eingereichte Instruktion zur Beschäftigung
<lb/>und Ausbildung der dem Land- und Stadtgerichte über- 
<lb/>wiesenen Auskultatoren wird als durchaus zweckmäßig hier- 
<lb/>durch. genehmigt.

<lb/>Paderborn, den 23. Juni 1841.

<lb/>Königlich Preußisches Oberlandesgencht.
<lb/>Lange.

<lb/>' 27. - /

<lb/>Geschäfts-Reglement für die Subalternen-Bureaus
<lb/>der Königl. Gerichte.

<lb/>. Bei Mittheilung des in der besonderen Beilage zum
<lb/>40. Stück des Ministerial-Blattes für das Zahr 1641 ab-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0178.tif"
                   n="176"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_58+1842_0178--><p/>
               <p>

                  <lb/>176 ' .


<lb/>gedruckten Geschäfts-Reglements für die Subal.
<lb/>ternen - Büreaus der Königl. Gerichte, werden
<lb/>die Königl. Obergerichte in den Landesthcilcn, in denen
<lb/>die Allg. Gerichts-Ordnung Gesetzeskraft hat, angewiesen,
<lb/>dieses Reglement einer sorgfältigewPrüfung zu unterwerfen,
<lb/>und in so fern nicht überwiegende Bedenken obwalten, das- 
<lb/>selbe bei sich und den ihnen untergeordneten größeren Kö- 
<lb/>nigl. Gerichten nach und nach zur Ausführung zu bringen,
<lb/>die Grundzüge desselben auch, so weit es der geringere Ge- 
<lb/>schäftskreis der kleineren Gerichte gestattet, auch bei diesen
<lb/>anwenden zu lassen; ob und wie solches geschehen, '«her
<lb/>binnen 2 Monaten anzuzeigen-

<lb/>Berlin, den 3. August 1841. '

<lb/>Der Justizminiffer. :

<lb/>Mühler- '

<lb/>An . •

<lb/>sämmtliche Königl. Obergerichtc.

<lb/>I. 4132. v. 31.
</p>
               <p>

                  <lb/>' ' 28. .

<lb/>Die Einführung des Instituts derSchiedsmänner
<lb/>im Großherzogthume Posen betreffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>». Extrakt aus dem Landtagsabschirde für die
<lb/>Poscnschen Provinzialstände«

<lb/>A&lt;1 B. 25. Auf den Antrag Unserer getreuen Stände
<lb/>wollen Wir gestatten, daß das bereits in mehreren Provin- 
<lb/>zen zur. gütlichen Schlichtung streitiger Angelegenheiten be- 
<lb/>stehende Institut der Schiedsmänner auch in der Provinz
<lb/>Posen eingesührt werde. Die betreffenden Ministerien sind
<lb/>angewiesen worden, nach Maaßgabe der für andere Pro- 
<lb/>vinzen erlassenen Verordnungen eine den besonderen Ver- 
<lb/>hältnissen der Provinz Posen anzupassende Verordnung
<lb/>wegen der in derselben anzusteüenden Schiedsmänner zu
<lb/>,« erlassen
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0179.tif"
                   n="177"
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               <p>

                  <lb/>177
</p>
               <p>

                  <lb/>erlassen und durch die Amtsblätter zur öffentlichen Kcnnt-
<lb/>niß zu bringen rc. .

<lb/>Gegeben Berlin, den 7. November 1837.-.
</p>
               <p>

                  <lb/>(L. 8.) Friedrich Wilh elm.

<lb/>Freiherr v. Alt enstein. Graf v. Lottum. Freiherr
<lb/>v. Brenn. v. Kamptz. Mühler. v. Rochow.
<lb/>v. Nagler, v. Ladenberg. Graf v. Alvensleben.
<lb/>Freiherr v. Wert her. v. Rauch.
</p>
               <p>

                  <lb/>I). Verordnung über die Einführung desZnsti-
<lb/>tuts der Schiedsmänner im Großherzogthume

<lb/>Posen.

<lb/>Nachdem Seine Majestät der König auf den Antrag
<lb/>der Stände der Provinz'Posen durch den Allerhöchsten
<lb/>vierten Landtagsabschied vom 7. November 1837 zu gestat- 
<lb/>ten geruhet haben, daß das bereits in mehreren Provinzen
<lb/>zur gütlichen Schlichtung streitiger Angelegenheiten bestehende
<lb/>Znstitut der Schiedsmänner auch in der Provinz Posen
<lb/>ringesührt werde, so wird von den Unterzeichneten Ministe- 
<lb/>rien, in Folge der Ihnen ertheilten Allcrh. Anweisung und
<lb/>Autorisation, nach Maaßgabe der desfalls für andere Pro- 
<lb/>vinzen erlassenen Verordnungen und in Berücksichtigung
<lb/>der besonderen provinziellen Verhältnisse, wegen der Anstel- 
<lb/>lung der Schiedsmänner in der Provinz Posen Nachste- 
<lb/>hendes verordnet:

<lb/>Allgemeine Bestimmungen.

<lb/>§. 1. Es sollen zur gütlichen Schlichtung streitiger
<lb/>Angelegenheiten Schiedsmänner bestellt werden.

<lb/>§. 2. Sowohl in den Städten, als auf dem platten
<lb/>Lande, werden Bezirke von zweitausend Seelen abgcgrenzt,
<lb/>und für jeden solcher Bezirke wird ein SchicdSinann bestellt.

<lb/>- Die Abgrenzung in den Städten, in weichen die
<lb/>Städteordnung eingeführt ist, geschieht durch die
<lb/>Magisträte, in den kleinen nicht mit der Städte-
<lb/>ordnung beliehenen Städten und aus dem platten
<lb/>Lande durch die landräthliche Behörde.

<lb/>§. 3. Von dieser Regel kann, wenn cs die Lokalver-

<lb/>18»1.Hefttl5. ^ M
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0180.tif"
                   n="178"
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               <p>

                  <lb/>I
</p>
               <p>

                  <lb/>178


<lb/>hältniffe erfordern, insbesondere bei einem näheren Zusam-
<lb/>menwohnen der Einwohner, dergestalt abgegangen werden,
<lb/>daß auch für eine geringere Einwohnerzahl als zweitausend,
<lb/>jedoch für keine geringere als fünfhundert, fo. wie für eine
<lb/>höhere Zahl, jedoch für keine höhere als viertausend, ein
<lb/>Schiedsmann bestellt werden.

<lb/>§. 4. Der Beruf eines Schiedsmanns besteht darin:
<lb/>Parteien, welche sich freiwillig zur Schlichtung ihrer strei- 
<lb/>tigen Rechtsangelegenheiten an ihn wenden, anzuhörcn, ihre
<lb/>gegenseitigen .Ansprüche oder Einwendungen zu prüfen, die
<lb/>vorzulegenden schriftlichen Beweise nachzusehen, erforderli- 
<lb/>chen Falls den Augenschein an Ort und Stelle einzuneh-
<lb/>men, und sich zu bemühen, die Parteien über den Grund
<lb/>oder llngrund ihrer Forderungen und Einwendungen zu be- 
<lb/>lehren und eine Vereinigung zwischen Ihnen zu stiften, sol- 
<lb/>che, wenn sie zu Stande kommt, schriftlich abzufaffen, wenn
<lb/>sie aber nicht gelingt, den Parteien die Ausführung ihrer
<lb/>Rechte vor dem Richter zu überlassen.

<lb/>Eigenschaften der Schirdsmänuer.

<lb/>§. S. Der Schiedsmann soll, bei völliger Unbeschol- 
<lb/>tenheit und zurückgelegtem 24. Lebensjahre, einer der christ- 
<lb/>lichen Konfessionen angehörcn, ein selbstständiger, geachteter
<lb/>und mit den Geschäften des bürgerlichen Lebens und der
<lb/>Fähigkeit, einen Aussatz deutlich schriftlich abzufaffen, ver-
<lb/>trauetcr Einwohner des Bezirks sein, für welchen er als
<lb/>Schiedsmann gewählt werden soll; der Besitz besonderer
<lb/>Rechtskenntniffe und die Ansäßigkeit im Bezirke sind nicht
<lb/>unumgänglich nöthige Erfordernisse.

<lb/>Zn den von den Einsassen deutscher und
<lb/>polnischer Nationalität bewohnten Bezirken
<lb/>ist die Wahl vorzugsweise aufPersonen zu rich- 
<lb/>ten, die neben der, sonst erforderlichen Quali- 
<lb/>fikation beider Landessprachen mächtig sind.
<lb/>Jedenfalls muß dahin gesehen werden, daß in
<lb/>jedem landräthlichenKreise einige Schiedsrich- 
<lb/>ter gewählt werden, die diese Fähigkeit be- 
<lb/>sitzen. Entstehen Zweifel darüber, ob ihnen
<lb/>dieselbe beiwohnt, so entscheidet darüber die
<lb/>Königliche Regierungnach vorgängiger Prü-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0181.tif"
                   n="179"
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               <p>

                  <lb/>179
</p>
               <p>

                  <lb/>fung des Gewählten durch einen von der Re- 
<lb/>gierung zu ernennenden Kommissarius.

<lb/>4. 6. Zn den mit der Stgdte-Ordnung beliehenm
<lb/>Städten werden in jedem für einen Schiedsmann bestimm- 
<lb/>ten Bezirke von denjenigen Einwohnern- dieses Bezirks,
<lb/>weiche die Stadtverordneten zu wählen haben, drei Sub- 
<lb/>jekte nach der Stimmenmehrheit gewählt und vorgeschlagcn,
<lb/>unter welchen die Stadtverordneten den. zu ernennenden
<lb/>Schiedsmann auswählcn. x ''

<lb/>Zn den nicht mit der Städteordnuflg belie- 
<lb/>henen Städten, welche jedoch vermöge ihres
<lb/>Umfangs einen besondern Bezirk bilden, wer- 
<lb/>den von den Bürgern, welche die Magistrats- 
<lb/>personen zu wählen haben, gleichfalls drei
<lb/>Subjekte nach Stimmenmehrheit gewählt und
<lb/>vorgeschlagen, unter welchen der Gemrinde-
<lb/>rath den zu ernennenden Schiedsmann aus-
<lb/>wählt. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet
<lb/>her Magistrat.

<lb/>Zn denkleinern Städten,welche mit Kom- 
<lb/>munen des platten Landes zu einem Bezirke
<lb/>vereinigt werden, erfolgt die Wahl, wie auf
<lb/>dem Lande, nämlich durch die Gutsbesitzer oder de- 
<lb/>ren Stellvertreter, und außerdem durch Wahlmänner aus
<lb/>zum Bezirke gehörigen Kommunen. Diese Wahlmänner
<lb/>werden durch die Grundbesitzer in jeder Kommune nach
<lb/>Stimmenmehrheit erwählt.

<lb/>Es wählt hierbei jede Kommune von einer bis zu 200
<lb/>Seelen gehenden Bevölkerung einen Wahlmann, und bei
<lb/>einer Einwohnerzahl von mehr als 200 und bis zu 400
<lb/>Seelen 2 Wahlmänner, so daß in einem Bezirke von 2000
<lb/>Seelen außer den Gutsbesitzern oder deren Stellvertretern
<lb/>mindestens 10 Wahlmänner zusammentreten. Diese wer- 
<lb/>den an einem von dem Landrathe zu bestimmenden Tage
<lb/>mit Benennung des Gegenstandes ihrer Berathung nach
<lb/>den Vorschriften über die Versammlungen der Gesellschaf- 
<lb/>ten berufen, und es wird die Wahl in dieser Versammlung
<lb/>durch die Stimmenmehrheit der Erschienenen vollzogen. •

<lb/>Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet der
<lb/>Landrath.


<lb/>12
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0182.tif"
                   n="180"
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               <p>

                  <lb/>180
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 7. Der zum Schiedsmann Gewählte ist schuldig,
<lb/>die Wahl anzünehmen, wenn er nicht Entschuldigungsgründe
<lb/>'anzuführen hat, die gesetzlich von der Uebernahme des Amts
<lb/>eines Vormundes befreien, oder anderweitige persönliche
<lb/>Verhältnisse vorliegen, welche die' Ablehnung des Amtes
<lb/>nach dem billigen Ermessen der Wähler hinlänglich moti»
<lb/>vircn.

<lb/>Wird die Annahme des Amtes aus einem oder dem
<lb/>andern Grunde verweigert, so hat die Regierung darüber
<lb/>zu entscheiden. •

<lb/>H. S. Die Wahl erfolgt auf drei Zahre. Sie kann
<lb/>zwar erneuert werden, jedoch ist der Schiedsmann nicht
<lb/>schuldig, die erneuerte Wahl anzunehmen.

<lb/>§. 9. Das Landes-Zustiz-Kollrgium bestätigt den ge- 
<lb/>wählten Schiedsmann, und verfügt dessen Vereidigung.
<lb/>Der Eid wird dahin geleistet:

<lb/>„Zch schwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwis- 
<lb/>senden einen leiblichen Eid, daß, nachdem ich zum
<lb/>Schiedsmann gewählt und bestellt worden, ich das mir
<lb/>übertragene Amt nach meinem besten Wissen und Ge- 
<lb/>wissen ausüben, und die gegebenen Vorschriften genau
<lb/>beobachten will. So wahr re.

<lb/>Weder durch die Bestätigung noch durch die Vereidi- 
<lb/>gung des Schicdsmannes können Kosten veranlaßt werden.

<lb/>§. 10. Das Amt wird unentgeldlich geführt, nur Ko-
<lb/>pialien und baare Auslagen werden von den Parteien altf
<lb/>der Stelle erstattet, und nur für das Gelaß der Verwal- 
<lb/>tung, falls der Schiedsmann eine Ausgabe dafür zu ma- 
<lb/>chen genöthigt ist, wird eine Entschädigung von den Be- ^
<lb/>wohnern desjenigen Bezirks gewährt, für welchen der
<lb/>Schiedsmann bestellt worden. '

<lb/>' Wirkungskreis.

<lb/>§. 11. Es steht in dem freien Beschlüsse beider Theile,
<lb/>sich des Berufs des Schiedsmanns zu bedienen, sie können
<lb/>jedoch zu jeder Zeit entweder ausdrücklich oder stillschwei- 
<lb/>gend (durch Nichterscheinen im Termine) davon wieder ab-
<lb/>gchcn. Auch sind die Parteien bei diesem Vergleichs-Ver-,
<lb/>suche nicht auf den Schiedsmann des Bezirks, in welchem
<lb/>sie wohnen, beschränkt; sie können sich vielmehr an jeden
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0183.tif"
                   n="181"
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               <p>

                  <lb/>181
</p>
               <p>

                  <lb/>beliebigen Schiedsmann mit ihren Anliegen wenden; doch
<lb/>ist der fremde Schiedsmann-seiner Seits befugt, einen sol- 
<lb/>chen Antrag abzulehnen, ausgenommen den Fall,
<lb/>wenn die Berufung auf ihn deshalb erfolgt,
<lb/>weil d er Schie dsmann des Bezirks der Sprache
<lb/>der Parteien nicht mächtig ist.

<lb/>§. 12. Die Schiedsmänner haben darauf zu sehen,
<lb/>daß beide Theile großjährig und befugt sind, über die
<lb/>Sache oder das Recht, worüber ein Bergleich versucht wer- 
<lb/>den soll, frei zu disponiren. - Zst dieser Punkt nicht klar,
<lb/>z. B. bei Klagen ganzer Gemeinen, bei Erben re-, so ver- 
<lb/>weisen die Schiedsmanner die Ausführung der Sache vor
<lb/>den gewöhnlichen Richter.

<lb/>§. 13. Ueberhaupt ist jeder Schiedsmann befugt, solche
<lb/>streitige Angelegenheiten, deren Untersuchung ihm zu weit-
<lb/>läuftig oder schwierig wird, von sich abzulehnen, und an
<lb/>den Richter zu verweisen.

<lb/>$. 14: Konkurs-, Liquidations-, Bchandlungs-, Sub-
<lb/>hastations-, General-Moratorien-, Wechsel-, Arrest-, so wie
<lb/>Vormundschafts-, Prodigalitäts- und Blödsinnigkeits - Er- 
<lb/>klärungs-Sachen sind von dem Berufe des SchiedsmanneS
<lb/>ausgenommen. ■

<lb/>n Kommt es in Ehesachen auf einen Sühneversuch Be- 
<lb/>hufs der Fortsetzung der Ehe an, so kann dieser von dem
<lb/>Schiedsmann angcstellt werden. Ausgeschlossen bleiben auch
<lb/>Znjuriensachen, insofern es auf die Festsetzung einer Strafe
<lb/>ankommt, dagegen wird die AbschließunA eines Vergleichs,
<lb/>durch welchen die Zahlung- einer Geldsumme zu einem mil- 
<lb/>den Zwecke, das heißt, an die Armen- oder Schulkasse
<lb/>oder an das Kirchen-Aerarium, bestimmt werden soll,, dem
<lb/>Schiedsmann gestattet.

<lb/>tz. 15. Die Klage so wie die Entgegnung kann münd- 
<lb/>lich oder schriftlich, gemeinschaftlich oder abgesondert bei
<lb/>dem Schiedsmann vorgebracht werden. Wird eine Schrift
<lb/>eingcreicht, so muß dieselbe gehörig unrerschrieben sein.
<lb/>Beide Theile werden alsdann zur mündlichen Verhandlung
<lb/>beschieden.

<lb/>tz. 16. Melden sich beide Theile persönlich, so ver- 
<lb/>nimmt sie der Schiedsmann nur mündlich, prüft die zur
<lb/>Stelle gebrachten schriftlichen Beweise, spricht sftiie Mei-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0184.tif"
                   n="182"
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               <p>

                  <lb/>182
</p>
               <p>

                  <lb/>nung darüber aus, und macht den Parteien Vorschläge,
<lb/>wie ihr Streit durch einen Vergleich zu beenden sein dürfte.
<lb/>Die Vorschläge des Schiedsmannes müssen durch Kennt-
<lb/>niß der Sache geleitet werden. Er muß sich dabei über- 
<lb/>eilter Einmischungen in die Angelegenheiten der Parteien
<lb/>enthalten, und sich bemühen, durch unparteiische Theilnahme
<lb/>das Vertrauen der Interessenten zu gewinnen. Er darf
<lb/>keinen von ihnen übereilen, und muß bei seinen Vorhaltun- 
<lb/>gen und Vorschlägen selbst den Schein des Zwangs ver- 
<lb/>meiden. &lt;

<lb/>§.17. Bevollmächtigte werden bei diesem Verfahren
<lb/>nicht zugelaffen, auch Beistände nur alsdann, wenn sie zum
<lb/>Stande derjenigen Partei gehören, welche sie mitbringen
<lb/>will, und nur insofern, als der Schiedsmann solche Bei- 
<lb/>stände für nothwendig und zulässig erachtet.

<lb/>§. 18. Kommt ein Vergleich zu Stande, so nimmt
<lb/>der Schiedsmann darüber ein Protokoll auf, welches er in
<lb/>ein eingebundenes und paginirtes Buch einschreibt, den Par- 
<lb/>teien, falls sie des Lesens und Schreibens kundig sind, zum
<lb/>eigenen Durchlcsen giebt, sonst ihnen langsam und deutlich
<lb/>vorlieset, und es darauf von ihnen unterschreiben, oder mit
<lb/>Handzeichen versehen, und. letztere durch die Beistände, in
<lb/>deren Ermangelung aber durch glaubhafte Personen, be- 
<lb/>scheinigen läßt. '

<lb/>Für schreibensunkundige Parteien dürfen nur solche
<lb/>Beistände zngezogen werden, welche der Sprache derselben
<lb/>mächtig sind. .

<lb/>§. 19. Das Protokoll ist in der Sprache der
<lb/>Parteien, und wenn die eine Partei nur der
<lb/>polnischen, die andere nur^der deutschen Spra- 
<lb/>che mächtig ist, in beiden Sprachen aufzuneh- 
<lb/>men. Es muß enthalten:

<lb/>1) den Ort und das Datum, ,

<lb/>2) die Bennennung der Theilnehmer und deren Legiti-

<lb/>lnation, ,

<lb/>3) den Gegenstand des Streites, '

<lb/>4) eine deutliche Auseinandersetzung, was ein Theil dem
<lb/>andern zu geben, zu leisten, oder zu gestatten verspro- 
<lb/>chen hat,

<lb/>5) die Zeit der Erfüllung,
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0185.tif"
                   n="183"
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               <p>

                  <lb/>183
</p>
               <p>

                  <lb/>6) den Vermerk der geschehenen Vorlesung, Genehmigung

<lb/>und Unterzeichnung.

<lb/>§. 20. Läßt sich die Angelegenheit in einem Tage nicht
<lb/>abmacken, oder findet der Schiedsmann nöthig, den Au- 
<lb/>genschein von der streitigen Sache einzunehmen, so bestellt
<lb/>'er beide Theile auf einen andern Tag mündlich oder schriftlich.

<lb/>§..21. Die Vernehmung von Zeugen und Sachver- 
<lb/>ständigen ist dem Schiedsmanne zwar nicht gestattet, er darf
<lb/>sich vielmehr blos auf die Beweisführung durch Urkunden
<lb/>einlaffen. Zu den letztem gehören aber auck schriftliche
<lb/>Zeugnisse, wenn sie von den Ausstellern eigenhändig nie- 
<lb/>dergeschrieben und persönlich übergeben werden.

<lb/>Dergleichen Zeugnisse müssen, wie die Urkunden, dem
<lb/>Gegner zur Erklärung vorgehalten werden.

<lb/>§. 22. Litisdrnunciationen, Interventionen, Adcitatio-
<lb/>nen und Nominationen finden nicht Statt; der Schieds- 
<lb/>mann muß vielmehr, sobald die Parteien Andere zum
<lb/>Streite zuziehen, oder sich ihre Rechte an diese sichern wol- 
<lb/>len, die Sache an den Richter verweisen.

<lb/>§. 23. Auch Eidesleistungen können in diesem Ver- 
<lb/>gleichsverfahren von keinem Theile gefordert werden und
<lb/>stattfinden. ,

<lb/>§. 24. Auf den Antrag des Klägers hat die Aus- 
<lb/>setzung des Termins keine Schwierigkeit. Wenn diese Aus- 
<lb/>setzung aber durch die Schuld des Klägers so spät erfolgt,
<lb/>daß dem Gegner davon vor dem Termine nicht Nachricht
<lb/>gegeben werden kann, so muß ihm der Kläger die entstan- 
<lb/>denen Kosten ersetzen.

<lb/>§. 25. / Kommt kein Vergleich zu Stande, so ist der
<lb/>Beruf des Schiedsmanns geendet, er vermerkt dieses in
<lb/>dem §. 18. erwähntere Buche rmd entläßt die Parteincn.

<lb/>§. 26. Die Interessenten erhalten auf Verlangen
<lb/>Ausfertigungen des Vergleichs-Protokolls unter dem Sie- 
<lb/>gel und der Unterschrift des SchiedsmanneS.

<lb/>§. 27. Auf den Grund eines von dem Schiedsmanne
<lb/>geschlossenen Vergleichs soll von dem nach der Verordnung
<lb/>vom 16. Juni 1834 dazll kompetenten Gerichte die Exeku- 
<lb/>tion in allen Graden verfügt und vollstreckt werden, sobald
<lb/>ein Theil darauf mit Ueberreichung der Ausfertigung des
<lb/>Vergleichs anträgt.
</p>
               <p>

                  <lb/>X
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0186.tif"
                   n="184"
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               <p>

                  <lb/>184
</p>
               <p>

                  <lb/>H. 28, Nur dann wird die Sache znm gerichtlichen
<lb/>Verfahren verwiesen, wenn der Vergleich dunkel oder uw
<lb/>•v verständlich abgefaßt ist. .

<lb/>§. 2g. Die Verjährung wird durch die vor dem
<lb/>Schiedsmann erfolgte Einleitung oder Einlassung nicht un- 
<lb/>terbrochen.

<lb/>§. 30. Zeder Vergleich muß auch den Kostenpunkt
<lb/>zum Gegenstände haben.

<lb/>§. 3l. Kommt jedoch der Vergleich in der Haupt- 
<lb/>sache zu. Stande, ohne daß die Parteien wegen der Ko- 
<lb/>sten sich geeinigt haben, oder sich haben einigen können, .so
<lb/>soll der Vergleich dennoch Bestand haben, und die Sache
<lb/>so angesehen werden,' als hätte jeder Theil die Halste der
<lb/>Kosten übernommen. ,

<lb/>§. 32. Haben beide streitende Theile das Amt des
<lb/>Schiedsmannes angerufen, oder sich im Termine auf den Ver- 
<lb/>gleichs-Versuch eingelassen, so trägt, wenn ein Vergleich den- 
<lb/>noch nicht zu Stande kommt, jeder Theil die von ihm selbst
<lb/>aufgewendeten Kosten und die Auslagen des Schiedsmanns
<lb/>zur Hälfte. - .

<lb/>§. 33. Weder zu den Verfügungen und Verhandlun- 
<lb/>gen des Schiedsmannes, noch zu dem abgeschlossenen Ver- 
<lb/>gleiche, wird ein Stempel genommen. Zn wiefern bei den
<lb/>- Vergleichen der Schiedsmänner eine Ausnahme von dieser
<lb/>Regel Statt findet, ist in der hier beigefügten Znstruktion
<lb/>vom 28. April 1840*) bestimmt. \

<lb/>§. 34. Ein jeder Schiedsmann soll am Schlüsse des
<lb/>Zahres dem Landrathe und in den Städten der städtischen
<lb/>Polizei-Behörde summarisch Nachweisen, wir viel Vergleiche
<lb/>er im Laufe des Zahres zu Stande gebracht hat. Die
<lb/>genannten Behörden übersenden diese Nachweisnngen dem
<lb/>betreffenden Landes-Justiz-Kollegium, welches daraus die
<lb/>Nützlichkeit dieser Einrichtung ermessen, darüber nach Be- 
<lb/>finden der Umstände in den Amtsblättern Mittheilung ma- 
<lb/>chen, und derjenigen Schiedsmänner, welche ihren Berus
<lb/>mit besonderer Auszeichnung erfüllt haben, rühmlich erwäh- 
<lb/>nen soll.

<lb/>§. 35. Die Schiedsmänner stehen in Bezug auf die
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Jahrbücher 95b. 5ß. 0. 194,-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0187.tif"
                   n="185"
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               <p>

                  <lb/>185
</p>
               <p>

                  <lb/>Ausführung ihres Berufs unter der Aussicht der Oberlan-
<lb/>desgerichte. Sie sollen bei Ausübung desselben gegen die
<lb/>Parteien und gegen Zedermann durch die Polizei-Obrigkeit
<lb/>jedes Orts kräftig geschützt werden, und darin alle erfor- 
<lb/>derliche Unterstützung finden, so wie überhaupt ihre Bemü- 
<lb/>hungen für den mit dem Vertrauen ihrer Mitbürger ihnen
<lb/>beigelegten Beruf jederzeit anerkannt werden. Zu ihren
<lb/>Amtshandlungen erhalten sie ein Amtssiegel, welches aus
<lb/>dem Königl. Adler mit «der Umschrift Amt des Schieds-
<lb/>mannes" besteht. •

<lb/>§. 36. Hält das Oberlandesgericht die Entfernung
<lb/>eines Schiedsmannes vom Amte nothwendig, so sind die
<lb/>über die Erörterung der gegen den Angeschuldigten zur
<lb/>Sprache gekommenen Pfllcht-Dernachläßigungen.ioder Pflicht-
<lb/>Widrigkeiten aufgenommenen Verhandlungen dem Landrathe
<lb/>des Kreises, zu dem Zwecke mitzuthcilen, ^'hamit sie der
<lb/>Kreisversammlung vorgelegt werden, um? diese sich über die
<lb/>Beibehaltung oder Entlassung, des Schiedsmannes erkläre.

<lb/>tz. 37. Stimmt die Kreisversammlung si'ir die Ent- 
<lb/>lassung, so erfolgt solche durch eine Resolution des Ober-
<lb/>landesgcrichts, wogegen dem Schiedsmanne kein Rechts- 
<lb/>mittel zusteht.

<lb/>§. 38. Erklärt sich dagegen die Kreisversammlung
<lb/>wider die Entlassung und für die Beibehaltung, so kann
<lb/>die erstere durch eine bloße Resolution nicht erfolgen. Es
<lb/>bleibt jedoch dem Oberlandesgerichte in diesem Falle unbe- 
<lb/>nommen, die gerichtliche Untersuchung Wider den Schieds-
<lb/>mann zu erneuern, insofern die Sache dazu angethan be- 
<lb/>funden wird.

<lb/>Nach den vorstehenden Bestimmungen haben sich die
<lb/>Ober- und Untergerichte, die übrigen Behörden und die
<lb/>Schiedsmänner zu achten.

<lb/>Berlin, den 7. Juni 1841.

<lb/>Der Justizminister. . Der Minister des Innern
<lb/>Mühl er. und der Polizei.

<lb/>v. Rochow.
</p>
               <p>

</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0188.tif"
                   n="186"
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               <p>

                  <lb/>186
</p>
               <p>

                  <lb/>• - 29.

<lb/>Instruktion für die Schiedsmänner in den Provinr
<lb/>zen Preußen, Schlesien, Brandenburg, Sachsen,
<lb/>Pommern und Posen.
</p>
               <p>

                  <lb/>x . 3»*

<lb/>• Da die bisherigen, theils von den Oberlandesgerich-
<lb/>len, theils von dem Zustizminister. erlassenen Zustruktionen
<lb/>für die Schiedsmänner sich als unzureichend ergeben haben,
<lb/>überdies apch ihrem Znhalte nach mehrfach von einander
<lb/>abweichcu, so hat sich 'der Zustizminister veranlaßt gefun- 
<lb/>den, . dieselben hierdurch aufzuheben und für sämmtliche
<lb/>Schiedsmästner in den Provinzen Preußen, Schlesien,
<lb/>Brandenburg, Sachsen und Pommern im Ein- 
<lb/>verständnisse mit dem Herrn Minister des Znnrrn und
<lb/>dev Polizei, die nachstehenden anderweitigen Vorschriften
<lb/>zur gleichmäßigen Befolgung zu ertheilen:

<lb/>Protokollbuch und Amtssiegel.

<lb/>§. 1. Sobald die Bestätigung und Vereidigung eines
<lb/>Schiedsmanns erfolgt ist, hat sich derselbe bei der betref- 
<lb/>fenden Polizeibehörde — in den Städten bei dem Magi- 
<lb/>strat, auf dem Lande bei dem Landrathe des Kreises —
<lb/>zum Empfange eines Amts sieg els und Protokoll- 
<lb/>buchs zu melden. Das letztere hat er sofort durchgängig
<lb/>zu päginiren, d. h. mit fortlaufender Seitenzahl zu verse- 
<lb/>hen, und die letzten 6 Bogen,, die zum Verzeichnis; seiner
<lb/>Auslagen und der Kopialien bestimmt sind, nach folgenden
<lb/>Kolumnen zu liniiren:

<lb/>1) fortlaufende Nummer,

<lb/>2) Name der Sache,

<lb/>3) Pagina und Nummer des Protokollbuchs,

<lb/>4) Betrag der Kopialien, — THIr. — Sgr. — Pf.,

<lb/>5) Benennung der sonstigen Auslagen (diese sind jedes-

<lb/>' mal speziell zu bezeichnen),

<lb/>6) Summe sämmtlicher Gebühren,— Thlr.— Sgr.— Pf.,

<lb/>7) Name der Partei, welche sie zu entrichten hat,

<lb/>8) Datum, unter welchem die Zahlung erfolgt und Luüt-

<lb/>' tung ertheilt ist,

<lb/>9) Bemerkungen.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0189.tif"
                   n="187"
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               <p>

                  <lb/>187

<lb/>Wenn das Protokollbuch auf diese Weise gehörig ein- 
<lb/>gerichtet ist, muß der Schiedsmann dasselbe dem Richter,
<lb/>der ihn vereidigt hat, porlegen. Von diesem wird e§ als- 
<lb/>dann, sobald es vorschriftsmäßig befunden worden ist, auf
<lb/>dem ersten Blatte mit folgender lleberschrift versehen:
<lb/>Protokollbuch des Schiedsmanns N. N. zu —, wel- 
<lb/>ches aus — Seiten besteht und von Seite — bis —
<lb/>zum Einschreiben der Protokolle, von Seite— bis —
<lb/>zum Verzeichniß der Auslagen undKopialien bestimmt ist.

<lb/>, Legalisirt durch den Unterzeichneten Richter.

<lb/>Ort und Datum.

<lb/>Gerichtssiegel und Unterschrift.

<lb/>Erst nachdem das Protokollbuch auf diese Weise die
<lb/>gerichtliche Legalisation erhalten hat, darf der Schiedsmann
<lb/>dasselbe zu amtlichen Eintragungen benutzen.

<lb/>§. 2.- Zeder Schiedsmann hat sein Protokollbuch mit
<lb/>Sorgfalt und Ordnung zu führen; es dürfen in demselben
<lb/>weder Korrekturen noch Rasuren vorgenommen, am we-
<lb/>wigsten aber Blätter ausgeschnitten werden.

<lb/>Eben so muß der Schiedsmann sein Amtssiegel sorg-
<lb/>faltig aufbewahren und dasselbe nur in amtlichen Angele- 
<lb/>genheiten gebrauchen.

<lb/>Sobald sein Amt aufhört, muß er demnächst das Sie- 
<lb/>gel und das Protokollbuch derjenigen Behörde, von welcher
<lb/>er beides empfangen hat, zurückgebcn.

<lb/>§. 3. Zn das Protokollbuch werden die von dem
<lb/>Schiedsmanne aufgenommenen Verhandlungen nach ihrer
<lb/>Zeitfolge unter fortlaufender Nummer eingeschrieben. Es
<lb/>gehören dahin nicht blos die von ihm geschlossenen Ver- 
<lb/>gleiche, sondern auch die Vermerke über Streitigkeiten, in
<lb/>denen kein Vergleich zu Stande gekommen ist, —weil ent- 
<lb/>weder die Parteien nicht legitimirt oder nicht zu vereinigen
<lb/>waren, oder weil dem Schiedsmann die Sache zu weit-
<lb/>läuftig und zu schwierig wurde (§. 13. der Verordn.), oder
<lb/>weil sich ergab, daß sie zu den von seiner Funktion aus- 
<lb/>geschlossenen Angelegenheiten gehörte. (§§.14. und 22. d. V.)

<lb/>Der Schiedsmann muß in diesen Fällen den Vorgang
<lb/>mit kurzen-Worten vermerken, dabei aber den Tag der
<lb/>Verhandlung, den Namen und den Wohnort der Parteien,
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0190.tif"
                   n="188"
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               <p>

                  <lb/>V
</p>
               <p>

                  <lb/>188


<lb/>beit Gegenstand des Streits und-den Grund, weshalb kein
<lb/>vergleich zu Stande gekommen ist, vollständig augebcn.

<lb/>Belagsakten.

<lb/>§. 4. Außer dem Protokollbuche muß jeder Schieds-
<lb/>mann ein besonderes Aktenstück anlegen, zu welchem er
<lb/>die schriftlichen Klagen und Entgegnungen, welche ihm die
<lb/>Parteien einreichen (§.-15. b. V.), die schriftlichen Zeug-
<lb/>niffe und anderen Papiere, welche sie beibringen, so wie
<lb/>die Stempel und die Beläge über seine baaren Allslagen,
<lb/>nach der Zeitsölge einheftet. Dies Aktenstück muß folnrt,
<lb/>mit einem Inhaltsverzeichnisse versehen und auf dem Akten- 
<lb/>deckel - Belags-Akten

<lb/>des Schiedsmanns rc.

<lb/>^ zu —

<lb/>(Zahrgang)

<lb/>bezeichnet werden. '

<lb/>Auf jedem Schriftstücke, welches der Schiedsmann zu
<lb/>diesen Akten heftet, muß er die darauf bezügliche Pagina
<lb/>und Nummer des Protokollbuchs vermerken. Eben so muß
<lb/>er hinter den Verhandlungen- welche er in das Protokollbuch
<lb/>einträgt, die betreffenden Folien der Belags-Akten beifügen.

<lb/>Nach Beendigung seines schiedsamtlichen Verhältnis- 
<lb/>ses hat er derjenigen Behörde, welcher er nach 4. 2. sein
<lb/>Amtssiegel und Protokollbuch zurückgiebt, auch die Belags-
<lb/>Akten einzuhändigen.

<lb/>Kompetenz der Schiedsmänner.

<lb/>§. 5. Die Schiedsmänner sind zur gütlichen Schlich- 
<lb/>tung streitiger Angelegenheiten bestimmt (§§. 1. und 4.
<lb/>d. V.). Unter streitigen Angelegenheiten werden diejenigen
<lb/>Privatstreitigkeiten verstanden, welche beim Mangel gütli- 
<lb/>chen Vereinigung /im Wege des Prozesses durch richterli- 
<lb/>chen Ausspruch entschieden werden müßten.

<lb/>Wo kein Streit unter den Parteien obwaltet, sind
<lb/>die Schiedsmänner amtlich einzuschreiten nicht befugt.

<lb/>Ausgeschlossen sind: ».Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit;

<lb/>§. 6. Von ihrem Wirkungskreise sind daher ausge- 
<lb/>schlossen: ,
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0191.tif"
                   n="189"
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               <p>

                  <lb/>189
</p>
               <p>

                  <lb/>alle Handlungen der freiwilligen Gerichts- 
<lb/>barkeit, namentlich die Ausnahme von, Schuld- 
<lb/>verschreibungen, Bürgschaften, Hypothe-
<lb/>ken-Bestellungen, Cessionen, Vollmachten,
<lb/>O-uittungen, Kauf- Tausch« Pacht- und
<lb/>Mieths-Verträgen und anderen Kontrakten.

<lb/>Eine Ausnahme davon findet nur statt, wenn derglei- 
<lb/>chen Erklärungen oder Verträge den Gegenstand des Streits
<lb/>dergestalt betreffen, daß sie einen wesentlichen Bestand-
<lb/>theil des von dem Schiedsmanne aufzunchmendcn Ver- 
<lb/>gleichs ausmachen, oder wenn sie zur Ausführung des
<lb/>Vergleichs nvthwcndig sind.

<lb/>Allein auch in diesen Fällen müssen sich die Schicds-
<lb/>männer der Ausnahme solcher Verträge enthalten, zu de- 
<lb/>ren Rcchtsbestä'ndigkeit eine bloße Beglaubigung nicht ge- 
<lb/>nügt, bei denen vielmehr eine besondere Form, namentlich
<lb/>eine. gerichtlich Aufnahme oder Prüfung, in den Gesetzen
<lb/>vorgeschrieben ist. &gt;

<lb/>Dahin gehören hauptsächlich: Schenknngsverträgc, ge- 
<lb/>meinschaftliche Schuldverschreibungen der Eheleute, Ver- 
<lb/>träge zwischen Eheleuten, Bürgschaften der Frauensperso- 
<lb/>nen, Erbverträge und Testamente, Ehegelöbnisse, Vergleiche
<lb/>über künftige Vcrpflcgungsgeldcr, Bestellung von Altenthei-
<lb/>lcn, und Crbzinsverträge. &gt;

<lb/>Kommt eine Verabredung der Art bei einer schiedsamt-
<lb/>lichen Vereinigung zur Sprache, so muß sich der Schieds-
<lb/>maun begnügen, in seinem Protokolle die Willenserklärung
<lb/>der Parteien über ein solches Abkommen im Allgemeinen
<lb/>zu rcgistriren, wegen der Aufnahme selbst aber die Parteien
<lb/>an das Gericht verweisen.

<lb/>Verhandlungen und Vergleiche, welche dieser Vorschrift
<lb/>zuwider dennoch von Schiedsmännern ausgenommen wor- 
<lb/>den sind, haben nicht die Wirkung schiedsmännischer Ver- 
<lb/>gleiche, sondern können nur den bloßen Privatverträgen
<lb/>gleich geachtet werden. Diejenigen Schiedsmänner aber,
<lb/>welche sich beikommen lassen, solche Verabredungen aufzu-
<lb/>nehmcn, sollen von den Obergerichten zur Verantwortung
<lb/>und Strafe gezogen werden.

<lb/>Was die Schiedsmänner bei Aufnahme von Verträ- 
<lb/>gen hinsichtlich des Stempels zu beobachten haben, ist in
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0192.tif"
                   n="190"
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               <p>

                  <lb/>/
</p>
               <p>

                  <lb/>190


<lb/>der in den Amtsblättern abgedrücktcn Instruktion vom 28.
<lb/>April 1840 bestimmt (Zahrb. Bd. 56. S. 194.).

<lb/>, b. strafbare Handlungen;

<lb/>§. 7. Bon der schiedsamtlichen Vereinigung sind fer- 
<lb/>ner ausgeschlossen:

<lb/>alle Handlungen, welche als Vergehen oder Verbre- 
<lb/>chen mit Strafe bedrohet sind,-sofern es sich nur um

<lb/>die Untersuchung und Bestrafung derselben handelt.

<lb/>Werden dergleichen strafbare Handlungen zu ihrer Kcnnt-
<lb/>niß gebracht, so müssen sie den Ankläger an den ordentli- 
<lb/>chen Richter verweisen. Zn wie fern bei Znjnriensachcn
<lb/>eine Ausnahme statt findet, ist im H. 14. d. V. bestimmt.

<lb/>&amp; weitläuftige und verwickelt« Streitfragen.

<lb/>§.8. Auch müssen die Schiedsmänner sich nicht mit
<lb/>der Schlichtung solcher Streitfragen befassen, zu deren Be-
<lb/>urthcilung eine genaue Kenntniß der Gesetze erforderlich
<lb/>ist, oder deren Untersuchung ihnen zu schwierig und zu weit-
<lb/>läuftig wird; vielmehr haben sie die Parteien damit an
<lb/>den ordentlichen Richter zu verweisen (§. 13. d. SS.). Diese
<lb/>Vorschrift müssen die Schiedsmänner genau beachten und sich
<lb/>nicht durch falsches Ehrgefühl oder Ueberschatzung ihrer Kräfte
<lb/>verleiten lassen, ihre amstiche Wirksamkeit auch auf solche
<lb/>Rechtßfälle auszudebnen, die ihre Sachkennmiß und Fas-
<lb/>snngsgabe überschreiten, indem, sie sonst den Zweck ihres
<lb/>Berufs verfehlen, und durch unbestimmte sind mangelhafte
<lb/>Vergleiche zu um so verwickelteren Rechtsstreitigkeiten Ver- 
<lb/>anlassung geben.

<lb/>Der Schiedsmann muß: a. die Parteien in Güte zu vereinigen
<lb/>suchen; '

<lb/>§. 9. Dem Schiedsmanne steht kein Recht der Ent- 
<lb/>scheidung zu; er soll die Parteien, welche sich mit ihren
<lb/>streitigen Angelegenheiten an ihn wenden, in Güte zu ver- 
<lb/>einigen suchen, er hat sich daher auch aller Zwangsmaaß-
<lb/>regcln gegen dieselben zu enthalten, namentlich darf er we- 
<lb/>der den Kläger noch den Verklagten unter Androhung von
<lb/>Strafen vorladen. Erscheint eine Partei auf seine Vorla- 
<lb/>dung nicht, so ist anzunehmen, daß sie sich auf seine amt- 
<lb/>liche Vermittlung nicht einlaffen will.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0193.tif"
                   n="191"
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               <p>

                  <lb/>191
</p>
               <p>

                  <lb/>b. mit den Parteien selbst verhandeln;

<lb/>§. 10. Wer vor dem Schiedsmanne einen Vergleich
<lb/>abschließen will/ muß sich' bei demselben in Person ein-
<lb/>sindcn. Mit Bevollmächtigten darf der Schieds-
<lb/>mann keinen Vergleich aufnehmen. Davon machen auch
<lb/>die Familienglieder der Parteien keine Ausnahme. Cs kann
<lb/>daher weder der Sohn für den Vater, noch die Frau für
<lb/>den Mann,' noch der Bruder für die Schwester bei den
<lb/>Verhandlungen des Schiedsmannes zugelassen werden.

<lb/>c. sich von der Identität derselben versichern;

<lb/>. §. 11. Der Schiedsmann muß sich in allen Fällen

<lb/>davon überzeugen, daß die Parteien, mit denen er verhan- 
<lb/>delt, auch wirklich diejenigen sind, wofür sie sich ausgcben.
<lb/>Er muß sie daher entweder persönlich kennen, oder durch
<lb/>andere ihm bekannte Personen rekognosciren lassen, oder sich
<lb/>sonst auf eine glaubwürdige Art von ihrer Identität ver- 
<lb/>sichern. Auf welche Weise dies geschehen, muß er im Pro- 
<lb/>teste vermerken.

<lb/>&lt;1. und sich von der Di'SposttionSfähigkeit derselben versichern.

<lb/>H. 12. Eben so muß er sich die llcberzeugung davon
<lb/>verschaffen, daß die Parteien fähig und befugt sind, ohne
<lb/>Zuziehung eines Andern über den streitigen Gegen- 
<lb/>stand zu verfügen- und auch hierüber das Nöthige im Pro- 
<lb/>tokoll aufnehmen. Zn dieser Beziehung hat der Schieds- 
<lb/>mann folgende Vorschriften zu beachten:

<lb/>I. Mit Min derjährigen, d. h. mit solchen Per- 
<lb/>sonen, welche das 2äste Zahr noch nicht zurückgclegt ha- 
<lb/>ben, mit Wahnsinnigen und Blödsinnigen, mit
<lb/>Taubstummen, ferner mit Leuten, die vom Gerichte für
<lb/>Verschwender erklärt worden sind, so wie überhaupt
<lb/>mit Personen, die unter Vormundschaft oder Kuratel
<lb/>sich befinden, darf der Schiedsmann nicht verhandln. Er- 
<lb/>scheint ein Vormund, um für seine Kuranden einen Ver- 
<lb/>gleich abzuschlicßen, so kann sich der Schiedsmann nur als- 
<lb/>dann darauf einlaffen, wenn der Vormund vom vormund- 
<lb/>schaftlichen Gerichte schriftlich dazu autorisirt worden ist.
<lb/>Der Schiedsmann muß sich in solchem Falle sowohl diese

<lb/>' Autorisation, als auch die Bestallung des Vormundes vor-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0194.tif"
                   n="192"
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               <p>

                  <lb/>192
</p>
               <p>

                  <lb/>legen lassen, und eine beglaubte Abschrift davon bei seinen
<lb/>Akten behalten. . ' '

<lb/>2. Söhne, die das 24ste Zahr bereits über- 
<lb/>schritten haben, deren Vater aber noch am Le- 
<lb/>ben ist, können ohne den Beitritt des Letzteren nur als- 
<lb/>dann einen gültigen Vergleich schließen, wenn sie durch Er- 
<lb/>richtung einer von den Eltern abgesonderten Wirthschaft,
<lb/>oder durch Uebernahme eines Gewerbes, oder eines öffent- 
<lb/>lichen Amts, oder durch ausdrückliche Erklärung des Va- 
<lb/>ters der väterlichen Gewalt entlassen worden sind. Der
<lb/>Schiedsmann darf daher nur in diesen Fällen selbstständig
<lb/>mit ihnen verhandeln, in den übrigen Fällen ist dagegen
<lb/>die Zuziehung des Vaters nothwendig.

<lb/>3. Mit majorennen aber unverheiratathe-
<lb/>ten Töchtern, deren Vater noch am Leben ist,
<lb/>kann der Schiödsmann überhaupt nur unter Zuziehung des
<lb/>Vaters verhandeln, cs sei denn, daß die Tochter durch aus- 
<lb/>drückliche Erklärung des Vaters der väterlichen Gewalt, ent- 
<lb/>lassen worden ist.

<lb/>4. Verheirathete Frauen können nur im Bei- 
<lb/>tritte ihrer Ehemänner vor ihm erscheinen. Mit Ehefrauen
<lb/>allein darf er nicht verhandeln.

<lb/>D«rfabren a. mit Personen, die nicht schreiben und lesen können;

<lb/>&lt;§. 13. Ergiebt sich bei dem Abschlüsse einer Vergleichs-
<lb/>Verhandlung, daß eine Partei weder schreiben, noch Ge- 
<lb/>schriebenes lesen, oder blos ihren Namen schreiben,- sonst,
<lb/>aber weder lesen noch schreiben kann, und hat sie keinen
<lb/>Beistand mit zur Stelle gebracht, so muß der Schieds- 
<lb/>mann von Amtswegen. einen glaubhaften Mann bei der
<lb/>Verhandlung zuziehen, und in dessen Gegenwart der Par- 
<lb/>tei das. von ihm ausgcnommene Protokoll langsam und
<lb/>deutlich vorlesen. Genehmigt sie den Inhalt desselben, so
<lb/>hat sie statt ihres Namens-Unterschrift drei Kreuze oder
<lb/>sonst ein anderes Handzeichen unter das Protokoll zu setzen,
<lb/>und:dcr zugezogene Beistand muß demnächst dabei beschei- 
<lb/>nigen, daß diese Handzeichen von der schrcibensnnkundigen
<lb/>Partei.statt ihrer Namensunterschrist gemacht worden seien.
<lb/>Ist diese Vorschrift nicht beobachtet, so ist die Verhand-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0195.tif"
                   n="193"
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               <p>

                  <lb/>193
</p>
               <p>

                  <lb/>lang für diejenige Partei, welche nicht schreiben oder Ge- 
<lb/>schriebenes lesen kann, unverbindlich.

<lb/>Können beide Parteien nicht schreiben, so muß für
<lb/>jede derselben ein besonderer Beistand zugezogen werden.
<lb/>Unter mehreren gemeinschaftliche Sache machenden Per- 
<lb/>sonen kann jedoch derjenige, welcher schreiben und Geschrie- 
<lb/>benes lesen kann, die Handzeichen seiner Streitgenossen,
<lb/>denen diese Fähigkeit ermangelt, bescheinigen, ohne daß es
<lb/>eines weiteren Beistandes bedarf. *

<lb/>b. mit Parteien, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind.

<lb/>H. 14. Zst eine Partei oder sind beide Parteien der
<lb/>deutschen Sprache nicht mächtig, so darf der Schiedsmann
<lb/>sich mit der Aufnahme des Vergleichs nur alsdann befas- 
<lb/>sen, wenn er der fremden Sprache so weit kundig ist, um
<lb/>in derselben reden und schreiben zu können; dies muß er
<lb/>in dem Vergleichs-Protokolle auf seinen Amtseid versichern,
<lb/>das Protokoll selbst, aber, wenn -beide Theile der fremden
<lb/>Sprache,kundig sind, in dieser, sonst sowohl in der frem- 
<lb/>den als auch in der deutschen Sprache aufnehmen, und von
<lb/>den Parteien unterzeichnen lassen.

<lb/>Wenn der Schiedsmann der fremden Sprache nicht
<lb/>mächtig ist, so muß er die Parteien an den Richter
<lb/>verweisen. Dollmetscher dürfen von ihm nicht zugezo-
<lb/>gen werden.

<lb/>&gt; Ausfertigung des Vergleichs.

<lb/>§. 15. Ausfertigungen des Vergleichs darf der
<lb/>Schiedsmann in allen Fällen nur alsdann ertheilen, wenn
<lb/>die Parteien es ausdrücklich verlangen; ihren desfallsigen
<lb/>Antrag muß er im Protokollbuche vermerken, und demnächst
<lb/>die Anzahl der auegefertigten Exemplare, so wie das Da- 
<lb/>tum der Ausfertigungen unter der Original-Verhandlung
<lb/>notiren. Auf der Ausfertigung ist jedesmal die betreffende
<lb/>Seite und Nummer des Protokollbuchs beizusügen&lt; und
<lb/>die Ausfertigung selbst in der Art einzurichten, daß die
<lb/>Reinschrift des Protokolls vorangeschickt, und sodann darun- 
<lb/>ter gesetzt wird:

<lb/>»Mit der Urschrift gleichlautend befunden u. heute ausgcfcrtigt."

<lb/>(Ort und Datum.)

<lb/>(Siegel und Unterschrift des SchiedSmanns.)

<lb/>1841. £. 115, N
</p>
               <p>

                  <lb/>/
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0196.tif"
                   n="194"
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               <p>

                  <lb/>194

<lb/>/
</p>
               <p>

                  <lb/>Gebühren und Auslagen. '

<lb/>§. 16. Der Schiedsmann darf für die Ausrichtung
<lb/>seines Amts nur Kopialien und baare Auslagen verlangen.

<lb/>I. Die Kopialien betragen:

<lb/>1) für eine Reinschrift auf den Bogen vorschriftsmä- 
<lb/>ßig geschrieben 2 sgr. 6 pf.,

<lb/>2) für Beilagen und bloße Abschriften,

<lb/>u) wenn sie nicht über zwei Bogen ausmachen— auf
<lb/>den Bogen 2 sgr.,

<lb/>I») wenn sie mehr betragen, für jeden der beiden ersten
<lb/>Bogen 2 sgr., für den dritten und jeden folgende^
<lb/>Bogen dagegen nur 1 sgr- 3 pf. ,

<lb/>• Jede ungebührliche Ausdehnung der Zeilen und Sil- 
<lb/>ben muß vermieden werden, jede Seite also mindestens
<lb/>24 Zeilen, und jede Zeile mindestens 12 Silben enthalten.
<lb/>Besteht die anzufertigende Reinschrift oder Abschrift nur in
<lb/>einem Bogen, so kann der volle, respektive zu 1. und2.u.
<lb/>bemerkte Satz genommen werden, auch wenn die Abschrift
<lb/>nur wenige Zeilen enthält.

<lb/>Für die Einschreibung eines Vergleichs oder einer Ver- 
<lb/>handlung in das Protokollbuch sind keine Kopialien zulässig.

<lb/>II. Zu den baaren Auslagen des Schiedsmannes
<lb/>gehören hauptsächlich'

<lb/>1) die Bestellungskosten für die Vorladung der Par- 
<lb/>teien; der Schiedsmann darf jedoch an Bestellungsko-
<lb/>sten nicht mehr liquidiren, als er selbst dem Boten
<lb/>gezahlt hat, und muß die Quittung des Letzteren zu
<lb/>seinen Belagsakten bringen. Hat er dem Boten nichts
<lb/>bezahlt, fo finden auch keine Bcstellungsgebührcn statt.

<lb/>2) Briefporto für empfangene und abgesandte Briefe.
<lb/>Für die amtlichen Anfragen und Berichte an die
<lb/>Vorgesetzten Behörden, namentlich für die jährlichen
<lb/>Berichts-Erstattungen an die Landräthe, ist den Schieds-
<lb/>männern die Portofreiheit bewilligt worden. Die
<lb/>Schiedsmänn^r haben jedoch dergleichen Korresponden- 
<lb/>zen auf deml Kouvert als:

<lb/>„herrschaftliche schiedsamtliche Angelegenheiten"
<lb/>zu bezeichnen und mit ihrem Amtsstegel zu versehen.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0197.tif"
                   n="195"
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               <p>

                  <lb/>195
</p>
               <p>

                  <lb/>3) Reisekosten. Wenn ein Schiedsmann zur Schlich- 
<lb/>tung von Privatstreitigkeiten zu reisen veranlaßt wird,
<lb/>so ist diejenige Partei, welche die amtliche Einwirkung
<lb/>desselben in Anspruch genommen hat, für seine stan- 
<lb/>desmäßige Beförderung zu sorgen verpflichtet. Zst ihm
<lb/>die eigene Beförderung von der Partei überlassen wor- 
<lb/>den, so kann er als Entschädigung, dafür eben so viel
<lb/>verlangen, als eine Partei seines Ranges und Stan- 
<lb/>des nach den Bestimmungen der Allgemeinen Gebüh- 
<lb/>rentaxe vom 23. August 1813 an Reise- und Zeh- 
<lb/>rungs-Kosten zu liquidiren berechtigt ist.

<lb/>Sportel-Ueberschreitungen, Annahm« von Gescbenken.

<lb/>§. 17. "Außer den Kopialien und baaren Auslagen
<lb/>darf der Schiedsmann keine Gebühren liquidiren. • Auch
<lb/>darf er weder vor noch nach den Vergleichs-Unterhandlun- 
<lb/>gen Geschenke von den Parteien annehmen.

<lb/>Eintragung der Gebühren.

<lb/>§. 18. Die Gebühren, welche der Schiedsmann nach
<lb/>§. 10. d. V. von den Parteien, zu erheben berechtigt ist,
<lb/>muß derselbe im Protokollbuche gleich hinter der aufgenom- 
<lb/>menen Verhandlung liquidiren. Das Resultat der Rech- 
<lb/>nung wird dann in die zum Verzeichniß der Kosten be- 
<lb/>stimmte zweite Abtheilung des Protokollbuchs eingetragen;
<lb/>dort wird auch der Empfang der Zahlung in der betreffen- 
<lb/>den Kolumne bemerkt. Will der Schiedsmann die Kopialien
<lb/>oder die baaren Auslagen den Parteien erlassen, so muß er
<lb/>dies unter dem Vergleichs-Protokolle bemerken; alsdann be- 
<lb/>darf es weder einer Berechnung noch einer Buchung derselben.

<lb/>' Abschriften der Kostenliquidation müssen den Parteien
<lb/>auf ihr Verlangen unentgeltlich verabfolgt werden.

<lb/>Quittung über den Empfang derselben.

<lb/>§. *19. Kein Schiedsmann darf von einer Partei ir- 
<lb/>gend etwas an Kopialien oder Auslagen erheben, ohne ihr
<lb/>darüber eine schriftliche, die Seite und die Nummer des
<lb/>Gebühren-Verzeichnisses enthaltende, Quittung auSzustellen.
<lb/>Werden ihm baare Auslagen erstattet, so ist er zugleich ver- 
<lb/>pflichtet, den Parteien auf ihr Verlangen die Beläge dar- 
<lb/>über auszuhändigen.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0198.tif"
                   n="196"
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               <p>

                  <lb/>196
</p>
               <p>

                  <lb/>Einziehung der Gebühren.

<lb/>, §. 20. Verweigert eine Partei dem Schicdsmanne die
<lb/>Erstattung seiner Kopialien oder seiner baaren Auslagen,
<lb/>so darf sich dieser mit der eigenen Beitreibung derselben
<lb/>nicht befassen; vielmehr muß er sich deshalb an den or- 
<lb/>dentlichen Richter des Schuldners wenden.

<lb/>Der Richter ist verbunden, auf den Grund eines
<lb/>beglaubigten Extrakts aus dem Gebühren-Verzeichnisse des
<lb/>Schiedsmanns dir Exekution gegen den Schuldner zu »er-
<lb/>fügen. Macht der Letztere Einwendungen gegen seine Zah-
<lb/>lungsverbindlichkeit, so entscheidet der Richter darüber durch
<lb/>ein bloßes Dekret, gegen welches beiden Theilcn innerhalb
<lb/>sechs Wochen, vom Tage des Empfanges an gerechnet, der
<lb/>Rekurs, imb zwar entweder an das Vorgesetzte Obcrgcricht
<lb/>oder an den Zustizminister freisteht, je nachdem das Dekret
<lb/>von einem Untergerichte oder von einem Landes-Zustiz-Kol-
<lb/>legium erlassen worden ist.

<lb/>Geschäfts-Nachweisung.

<lb/>§. 21. Die summarische Geschäfts-Nachweisuttg, wel- 
<lb/>che jeder Schiedsmann am Schlüsse des Zahres dem Landrathe
<lb/>oder der städtischen Polizeibehörde nach §. 24. der Verord- 
<lb/>nung einzureichen hat, muß nach dem anliegenden Formu- 
<lb/>lar in der Art eingerichtet werden, daß daraus hcrvorgeht:

<lb/>1) wie viel Sachen überhaupt im Laufe des vergange- 
<lb/>nen Zahres vor dem Schiedsmanne anhängig gewesen,

<lb/>2) wie viel Sachen davon

<lb/>a) durch Vergleich, ’

<lb/>b) durch Zurücktretcn der Parteien,

<lb/>v) durch Ueberweisung an den Richter,

<lb/>, erledigt worden, und

<lb/>3) wie viel Sachen am Schlüsse des Zahres anhängig
<lb/>geblieben sind.

<lb/>Zn jeder Rubrik müssen hinter diesen Angaben die
<lb/>Nummern des Protokollbuchs allegirt werben, unter denen
<lb/>die Vergleichs-Protokolle oder die Vermerke über frucht- 
<lb/>lose Sühneversuche eingetragen worden sind. Diese Nach- 
<lb/>weisungen müssen in der ersten Woche des neuen Zahres
<lb/>bei den betreffenden Polizeibehörden eingereicht werden.
<lb/>Die Letzteren sind demnächst verpflichtet, sämmtliche Nach-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0199.tif"
                   n="197"
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               <p>

                  <lb/>197
</p>
               <p>

                  <lb/>/
</p>
               <p>

                  <lb/>Weisungen ihres Kreises vor Ablatis des ZanuakS dem Lan-
<lb/>des-Zustiz-Kollegium einzusenden und über den Erfolg des
<lb/>Instituts, so wie über die Wirksamkeit der einzelnen Schieds-
<lb/>männer zu berichten.

<lb/>' v .

<lb/>Amtsverschwiegenheit.

<lb/>'22. lieber ihre amtlichen Verhandlungen und über
<lb/>die bei Gelegenheit derselben zu ihrer Kcnntniß kommen- 
<lb/>den Verhältnisse der Parteien müssen die Schiedsmänner
<lb/>ein unverbrüchliches Stillschweigen beobachten. .

<lb/>Aufsicht über die Schiedsmänner:

<lb/>§. 23. Wen» auf den Grund eitles von einem Schieds-
<lb/>manne aufgenommenen Vergleichs bei den ordentlichen Ge- 
<lb/>richten Exekution nachgesucht wird, und diese nicht erfolgen
<lb/>kann, weil der Vergleich dunkel oder unverständlich gefaßt
<lb/>ist, so haben die Untergerichte darüber jedesmal, unter Ein- 
<lb/>sendung des fehlerhaften Vergleichs-Protokolls, an das Lan-
<lb/>des-Zustiz-Kollegium zur weiteren Veranlassung zu berichte».

<lb/>a. von Seiten der Unterbehörden;

<lb/>§. 24. Außerdem sind sammtliche Untergerichte sowohl,
<lb/>als die Landraths-Aemter und Polizeibehörden verpflichtet,
<lb/>wenn sie wahrnehmen, daß ein Schiedsmann sein Amt
<lb/>fehlerhaft verwaltet, die Grenzen desselben überschreitet, oder
<lb/>gar das Amt zur Bedrückung der Parteien mißbraucht,
<lb/>dem Landes-Zustiz-Kollegium unverzüglich genaue Anzeige
<lb/>davon zu machen.

<lb/>b. von Seiten der Landes-Justiz «Kollegien.

<lb/>H. 25. Die Landes-Zustiz-Kollegien werden die Dienst- 
<lb/>führung der Schiedsmänner und insbesondere die Ordnung
<lb/>ihrer Protokollbücher und Gebühren-Verzeichnisse von Zeit
<lb/>zu Zeit durch besondere Kommiffarien untersuchen lassen,
<lb/>um denjenigen, welche ihr Amt mit Treue und Umsicht er- 
<lb/>füllen, die verdiente Anerkennung ihrer Bemühungen zu
<lb/>Theil werden zu lassen, die Irrenden zu belehren, die Pflicht- 
<lb/>vergessenen aber zur Untersuchung und Strafe zu ziehen-
<lb/>Berlin/ den 1. Mai 1841.

<lb/>Der Justizmtnister.

<lb/>M ü h l e r.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0200.tif"
                   n="198"
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               <p>

                  <lb/>darf es nicht.
</p>
               <p>

                  <lb/>198
</p>
               <p>

                  <lb/>Ui
</p>
               <p>

                  <lb/>O)

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</p>
               <p>

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</p>
               <p>

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               <p>

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               <p>

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               <p>

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               <p>

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</p>
               <p>

                  <lb/>Beilage zu §. 21. der Instruktion.

<lb/>Summarische Nachweisung der Geschäfte des Schiedsmannes N. N. zu P. im Zahre 18 .

<lb/>&gt;. . ... I IAmSchlußdeSI »
</p>

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</p>
               <p>

                  <lb/>199
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Die vorstehende Instruktion ist auch in der Provinz
<lb/>Posen, nachdem inzwischen durch die Verordnung vom
<lb/>7. Zuni d. Z. das Institut der Schiedsmanner dort gleich- 
<lb/>falls eingeführt worden ist, ihrem ganzen Inhalte nach
<lb/>zur Anwendung zu bringen-

<lb/>äöerlin, den 1. Juli 1841.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler.
</p>
               <p>

                  <lb/>c.

<lb/>Das Königl. Kammergericht und sämmtliche Königs.
<lb/>Oberlandesgerichte in den Provinzen Preußen, Schlesien,
<lb/>Brandenburg, Sachsen, Pommernund Posen werden hier- 
<lb/>durch angewiesen, die vorstehende Instruktion durch die
<lb/>Amtsblätter bekannt zu machen. •

<lb/>Zugleich werden dieselben benachrichtigt, baß auf Ver- 
<lb/>anlassung des Zustizministers von dem Zustizrathe Schering
<lb/>Hierselbst eine übersichtliche Zusammenstellung der für die
<lb/>Schiedsmanner erlassenen Verordnungen und Instruktionen
<lb/>mit Erläuterungen, Beispielen und Formularen angefertigt
<lb/>worden ist, wovon jedem Schiedsmanne ein Exemplar zu
<lb/>seiner Information eingehändigt werden soll. Die genann- 
<lb/>ten Obergerichte werden dieserhalb binnen Kurzem mit wei- 
<lb/>terer Anweisung versehen werden. '

<lb/>Berlin, den 1. Juli 1841.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>die vorstehend benannten Königlichen
<lb/>Obergerichte.

<lb/>I. 3770. . 8. 44. VoL 5.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0202.tif"
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               <p>

                  <lb/>200
</p>
               <p>

                  <lb/>30.

<lb/>Urkunde wegen einer Stiftung für die Inhaber des
<lb/>Eisernen Kreuzes.

<lb/>(cf, Urkunde vom 10. März 1813, Ges. Samml. S. 31.)

<lb/>Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden
<lb/>König von Preußen re. re.

<lb/>Bei dem Rückblicke auf die -denkwürdige Zeit, durch
<lb/>welche die Stiftung des Eisernen Kreuzes, heryorgerufen
<lb/>wurde, und in dankbarer Erinnerung an die vielfachen Be- 
<lb/>weise hohen Muthes und treuester Hingebung, welche in
<lb/>diesem ehrenden Zeichen des Verdienstes um König und
<lb/>Vaterland eine öffentliche Anerkennung fanden, haben Wir
<lb/>beschlossen, an dem heutigen Tage, dem Geburtsfeste Unse- 
<lb/>res in Gott ruhenden vielgeliebten Herrn Vaters Majestät,
<lb/>einem Tage, welcher während Seiner langen, segensreichen
<lb/>Negierung ein Tag der allgemeinen Freude war und Uns
<lb/>und Unserem Volke in immerwährendem, rührenden An- 
<lb/>denken bleiben wird, die nachfolgenden Bestimmungen we- 
<lb/>gen einer Stiftung für die Inhaber des Eisernen Kreuzes
<lb/>zu erlassen. - '

<lb/>$.1. Von den Inhabern des Eisernen Kreuzes am
<lb/>schwarzen Bande, welche ihren bleibenden Wohnsitz im Zn-
<lb/>lande haben, sollen fortan und zwar: a) von den Inhabern
<lb/>des Eisernen Kreuzes erster Klaffe 12 Senioren aus dem
<lb/>Offizier-Stande und 12 Senioren aus dem Stande vom
<lb/>Feldwebel abwärts einen jährlichen Ehrensold von Hun- 
<lb/>dert und Fünfzig Thalern, und h) von den Inhabern des
<lb/>Eisernen Kreuzes zweiter Klasse 36 Senioren aus dem
<lb/>Offizier-Stande und 36 Senioren aus dem Stande vom
<lb/>Feldwebel abwärts einen jährlichen Ehrensold von Fünfzig
<lb/>Thalern auf Lebenszeit empfangen. §. 2. Die Inhaber
<lb/>des Eisernen Kreuzes werden hierbei zu dem Stande der
<lb/>Offiziere oder zu dem Stande vom Feldwebel abwärts ge- 
<lb/>rechnet, je nachdem ihnen ick dem einen oder dem anderen
<lb/>die Auszeichnung verliehen worden ist. Die Militair-Aerzte
<lb/>folgen demselben Grundsätze. §. 3. SDcr Eintritt in die Se- 
<lb/>niorenstellen jeder der vier Klassen (§. 1.) erfolgt nach be- 
<lb/>stimmten, durch den Gang der Feldzüge von 1813 bis 1815
</p>
               <p>

                  <lb/>!
</p>

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                  <lb/>r
</p>
               <p>

                  <lb/>- 201


<lb/>gebildeten Zeitabschnitten, von denen der frühere immer vor
<lb/>den späteren an die Reihe kommt. Diese Zeitabschnitt find
<lb/>folgende: 1) Von Eröffnung der Feindseligkeiten im Jahre
<lb/>1813 bis zur Schlacht von Groß - Görschen. 2) Von der
<lb/>Schlacht von Groß-Görschrn bis zum Waffen-Stillstände.

<lb/>3) Vom Waffen-Stillstande bis zur Schlacht von Leipzig.

<lb/>4) Von der Schlacht von Leipzig bis zum Uebergang über
<lb/>den Rhein. 5) Von dein Uebergang über den Rhein bis
<lb/>zum Frieden vom 30. Mai 1814; und 6) der Feldzug des
<lb/>Zahres 1815. Alle, denen das Eiserne Kreuz in einem
<lb/>dieser Zeitabschnitte verliehen worden, bilden unter' sich, je- 
<lb/>doch nach dem Osfizier-Stande und dem Stande vom Feld- 
<lb/>webel abwärts getrennt, eine geschloffene Reihefolge. An
<lb/>die Berechtigten des sechsten Abschnitts schließen sich, gleich- 
<lb/>falls nach dem Stande getrennt: 7) Diejenigen, welche das
<lb/>Eiserne Kreuz durch Vererbung erhalten haben. $. 4. Zn
<lb/>jedem der sieben Abschnitte (§. 3.) wird die Reihefolge zum
<lb/>Eintritt in die Senioren-Stellen nach dem Tage der Verlei- 
<lb/>hung des Eisernen Kreuzes bestimmt. Bei gleichzeitiges
<lb/>Verleihung gehen diejenigen vor, welche bei dem Gefechte,
<lb/>für welches die Auszeichnung verliehen worden, verwundet
<lb/>sind; sonst aber entscheidet in diesem Falle das Dienst-Alter
<lb/>zur Zeit der Verleihung, und bei gleicher Dienstzeit das
<lb/>Lebensalter. 4- 5. Gehören Inhaber des Eisernen Kreu- 
<lb/>zes erster Klasse, welche als solche in der Reihefolge noch
<lb/>nicht zu einer Senioren-Stelle gelangen können, nach dem
<lb/>Tage der Verleihung des Eisernen Kreuzes zweiter Klasse,
<lb/>zu den Senioren dieser Klasse, so empfangen sie in der
<lb/>letzteren den Ehrensold von Fünfzig Thalern, bis sie in eine
<lb/>erledigte Stelle der ersteren Klasse eintreten. tz. 6. Ver- 
<lb/>mindert sich in dem ersten Abschnitte (§. 3.) die Zahl der
<lb/>Znhaber des Eisernen Kreuzes erster Klasse in dem einen
<lb/>oder dem andern Stande in dem Maaße, daß sie' geringer
<lb/>ist, als die Zahl seiner Senioren-Stellen, so gehen die er- 
<lb/>ledigten Stellen auf die Besitzer des Eisernen Kreuzes zwei- 
<lb/>ter Klasse desselben Standes und Abschnitts dergestalt über,
<lb/>daß sie nach dem Chrensoldsatze dieser Klasse getheilt, und
<lb/>deren Senioren-Stellen dadurch vermehrt werden. Sind
<lb/>auf diese Weise alle Berechtigte des einen Standes im er- 
<lb/>sten Abschnitt berücksichtigt worden, so gehen die dann zur
</p>

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               <p>

                  <lb/>202
</p>
               <p>

                  <lb/>Erledigung kommenden Stellen auf den andern Stand des
<lb/>Abschnitts über, und nur erst, wenn sämmtliche diesem
<lb/>Zeitabschnitte angehörende Inhaber des Eisernen Kreuzes
<lb/>Senioren-Stellen erhalten haben, erlangen die des zweiten
<lb/>Abschnitts und, nach gleichem Grundsätze, später die des
<lb/>dritten Abschnitts und sofort den Anspruch, in erledigte
<lb/>Stellen einzurücken. §. 7. Die Verleihung der Senioren-
<lb/>Stellen erfolgt durch Uns Allerhöchstselbst am 0. August
<lb/>jeden Jahres auf den Vorschlag Unserer General-Ordens-
<lb/>Kommission, welche demnächst die Namen der Senioren
<lb/>durch die öffentlichen Blätter bekannt machen wird. 8.
<lb/>Da der mit den Senioren-Stellen zu verleihende Ehrensold
<lb/>zugleich den Zweck hat, den minder begüterten Inhabern
<lb/>des Eisernen Kreuzes, soweit es die Kräfte des Staates
<lb/>gestatten, eine außerordentliche Unterstützung zu gewähren,
<lb/>so wollen Wir es nicht allein zulaffen, sondern auch mit
<lb/>Gnädigem Wohlgefallen bemerken, wenn Senioren, die
<lb/>durch Gehalt, Pension oder Privatvermögen in der Lage
<lb/>find, des Ehrensoldes nicht zu bedürfen, denselben zu Gun- 
<lb/>sten idrrr minder begünstigten Hintermänner abtreten. Es
<lb/>soll ein derartiger Senior die Bezeichnung „Ehren-Senior"
<lb/>führen, auch sein Name bei der jährlichen Verleihung öf- 
<lb/>fentlich bekannt gemacht werden. H. 9. Der Ehrensold wird
<lb/>neben der bestehenden Militair-Ehrenzeichen-Zulage bezogen.
<lb/>$. 10. Die Zahlung des Ehrensoldes hört auf, wenn der
<lb/>Empfänger in das Ausland zieht. Bei Todesfällen wird
<lb/>sie mit dem Sterbe-Monate eingestellt, bei Verwirkung des
<lb/>Eisernen Kreuzes mit dem Monate, in welchem der Verlust
<lb/>ausgesprochen wird. §. 11. Unsere Genrral-Ordens-Kom-
<lb/>ruission ist mit der Feststellung der Reihefolge der Berech- 
<lb/>tigten, so wie mit der Anweisung des Ehrensoldes und den
<lb/>sonst in Beziehung auf die Stiftung erforderlichen Anord-
<lb/>, nungen beauftragt.

<lb/>Urkundlich unter Unserer Allerhöchsteigenhändigen Un- 
<lb/>terschrift und beigedrucktem Königlichen Znstegel.

<lb/>Gegeben SanS-Souci, den 3. August 1841.

<lb/>' (L. S.) Friedrich Wilhelm.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0205.tif"
                   n="203"
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               <p>

                  <lb/>203
</p>
               <p>

                  <lb/>31.

<lb/>Titulatur der Mitglieder des fürstlichen Hauses Carolach.

<lb/>(ck. Titulaturbuch vom Jahre 1832. Jahrb. Bd. 39. S. 415.)

<lb/>Des Königs Majestät haben Allerhöchst zu befehlen
<lb/>geruhet,

<lb/>daß die nachgebornen Mitglieder des fürstlichen Hau- 
<lb/>ses Carolath bei allen Inseraten und Bekanntma- 
<lb/>chungen sowohl, als auch in der Rubrik und Adresse
<lb/>der Anschreiben der Behörden „P rinzenvonSchön«
<lb/>aich-Carolath" genannt werden sollen, dem jedes- 
<lb/>maligen Besitzer des Fürstenthums dagegen der Titel
<lb/>„Fürst zu Carolath - Beuthen," jedoch ohne
<lb/>Hinzufügung des Bornamens desselben, zustehen soll.
<lb/>Nach dieser Allerh. Bestimmung haben sich die sämmt-
<lb/>lichen Gerichtsbehörden zu achten.

<lb/>Berlin, den 28. Juli 1841.

<lb/>Der Justkzminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>die Gerichtsbehörden^

<lb/>I. 3902.
</p>
               <p>

                  <lb/>8. 3. Vol. 3.
</p>

            </div>
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                n="204"
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                  <title level="a" type="main">Gerichtliches Kassen-, Rechnungs-, Gebühren- und Stempel-Wesen</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>204
</p>
               <p>

                  <lb/>c.

<lb/>Gerichtliches Kassen-, Rechnungs-,
<lb/>Gebühren- und Stempel-Wesen.

<lb/>32.

<lb/>Verfahren bei Anstellung kautionspflichtiger Justiz- 
<lb/>beamten.
</p>
               <p>

                  <lb/>Es ist der Fall vorgckommen, daß der zu einer Ren- 
<lb/>danten - Stelle vorgeschlagene Beamte, nachdem er, dem
<lb/>Vorschläge gemäß, ernannt worden, und ihm die Bestal- 
<lb/>lung zugefertigt war, seine zuvor abgegebene Erklärung, die
<lb/>gesetzliche Amtskaution baar zu erlegen im Stande und
<lb/>bereit zu sein, demnächst zurückgenommen und im Wege der
<lb/>Gnade Dispensation von der Bestimmung des Allerhöchsten
<lb/>Kabinets-Befehls vom 11. Februar 1832 (Gesetz-Samml.
<lb/>S. 61) nachgesucht hat, die ihm nicht gewährt werden
<lb/>konnte.

<lb/>Um den Uebelständen zu begegnen, welche aus einem
<lb/>solchen die Einführung des ernannten Beamten in das ihm
<lb/>verliehene Amt verzögernden Zwischenvcrfahren, so wie dar- 
<lb/>aus hervorgehen, daß dem Ernannten die bereits zugefer- 
<lb/>tigte Bestallung wegen unterbliebener Kautionsbestellung
<lb/>demnächst wieder abgenommen werden muß, hat sich der
<lb/>Justizminister bewogen gefunden, folgendes anzuordnen:

<lb/>1. Bei Vorschlägen zu Rendanten- und solchen Stel-
</p>
               <pb facs="2084725_58+1842_0207.tif"
                   n="205"
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               <p>

                  <lb/>205
</p>
               <p>

                  <lb/>len, womit eine Kautionsleistung verknüpft ist, haben sich
<lb/>die Landes-Zustiz-Kollegien und deren Präsidenten davon,
<lb/>daß der oder die in Vorschlag gebrachten Kandidaten zur
<lb/>Bestellung der vorschriftsmäßigen baarrn Kaution im Stande
<lb/>und bereit sind, möglichst Gewißheit zu verschaffen, und das
<lb/>Resultat bei den Vorschlägen. zu solchen Aemtern, deren
<lb/>Besetzung vom Zustizminister ressortirt, mit anziizeigen.

<lb/>2. Erfolgt die Ernennung des Beamten, so wird der- 
<lb/>selbe zwar von dem Zustizminister davon benachrichtigt und
<lb/>zur Berichtigung des Kautionspunkts mit dem Bedeuten
<lb/>aufgefordert werden, daß über die Stelle anderweit verfügt
<lb/>werden würde, wenn der Kautionspunkt nicht binnen vier
<lb/>Wochen vollständig berichtigt sein sollte. Die Bestallung
<lb/>wird jedoch nicht, wie bisher, dem neu ernannten Beam- 
<lb/>ten, sondern dem betreffenden Oberlandesgerichte oder Prä- 
<lb/>sidium zngefertigt werden, welches dieselbe nicht eher aus- 
<lb/>zuhändigen hat, als bis die Kaution bestellt, oder, im Falle
<lb/>der Beamte aus einem bereits kautionspflichtigcn Amte in
<lb/>das andere versetzt wird, die damit verknüpfte höhere Kau- 
<lb/>tion ergänzt, oder die Genehmigung zur successiven Ergän- 
<lb/>zung derselben durch Abzüge von der dem Beamten zu Theil
<lb/>gewordenen Gehaltszulage, nach Maaßgabe der Verfügung
<lb/>pom 12. September 1836'(Zahrb. Band 48. Seite 237),
<lb/>ausgewirkt ist.

<lb/>Inzwischen muß auch die Einführung des Angestellten
<lb/>in das ihm zugedachte Amt ansgesctzt bleiben.

<lb/>Wird von dem Beamten' die Kaution nicht binnen
<lb/>vier Wochen baar erlegt, oder wird bei Beförderung bereits
<lb/>kautionspflichtrger Beamten in andere kaulionspflichtige Aem-
<lb/>ter der Antrag auf Ergänzung durch Znnelassung der ihnen
<lb/>gewährten Zulage zurückgewiesen, so ist die Bestallung an
<lb/>den Zustizminister, unter Anzeige dieses Umstandes und
<lb/>Vorlegung anderweiter Vorschläge wegen Besetzung der
<lb/>Stelle, zurückzureichen, und wird alsdann über solche an- 
<lb/>derweit verfügt werden. -

<lb/>3. Bei kautionspflichtigen Aemtern, deren Besetzung
<lb/>zu den Amts-Attributen der Präsidenten der Landes-Zustiz-
<lb/>Kollegien gehört, haben sich dieselben nach gleichen Grund- 
<lb/>sätzen zu richten, dergestalt, daß sie den Ernannten zwar
<lb/>von seiner Beförderung benachrichtigen, jedoch erst nach Be-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0208.tif"
                   n="206"
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               <p>

                  <lb/>' 206
</p>
               <p>

                  <lb/>richtigurig der Kaution ihm die Bestallung zuzufertigcn
<lb/>und seine Einführung in das Amt zu veranlassen haben.

<lb/>Bei den zu Boten - und Exekutor-Aemtern beförderten
<lb/>versorgungsberechtigten Invaliden und Freiwilligen aus den
<lb/>Kriegsjahren 18f~ erleidet diese Bestimmung mit Rücksicht
<lb/>auf die Verfügung vom 17. September 1832 (Jahrbücher
<lb/>Bd. 40. S. 194) und 17. April 1841 (Zahrb. Wd. 57.
<lb/>S. 646) die Beschränkung, daß, im Falle der Ernannte
<lb/>zur baaren Kautionsleistung nicht im Stande ist, eS genügt,
<lb/>wenn mit seiner Ernennung gleichzeitig die zur Bildung
<lb/>der Kaution vorgeschriebenen Abzüge von seinem Gehalte
<lb/>angeordnet werden.

<lb/>Berlin, den 26. Juli 1841. -

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Möhler.

<lb/>An

<lb/>die König!. LandeS-Justi'j-Kollegien.

<lb/>I. 811. C. 18. Vol. 4.
</p>
               <p>

                  <lb/>33.

<lb/>Insertion der von mehreren Ministerien über den-
<lb/>selben Gegenstand erlassenen Verfügungen in die
<lb/>Amtsblätter. '
</p>
               <p>

                  <lb/>Die von den Central-Behörden über einen und den- 
<lb/>selben Gegenstand an die ihnen untergeordneten Behörden
<lb/>gerichteten zur Publikation durch die Regierungs-Amts- 
<lb/>blätter bestimmten Erlasse werden in Folge der von den
<lb/>verschiedenen Provinzial-Behörden, an welche sie ergehen,
<lb/>veranlaßten Bekanntmachungen oft zweimal in die Amts- 
<lb/>blätter eingerückt.

<lb/>Da die einmalige Bekanntmachung solcher Erlasse ge- 
<lb/>nügt, so wird, zur Vermeidung der durch die doppelte In- 
<lb/>sertion unnölhigerweise gehäuften Kosten, auf den Antrag
<lb/>des Herrn Ministers des' Innern und der Polizei, dem
<lb/>Königl. Kammergerichte, sämmtlichen König!. Oberlandes-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0209.tif"
                   n="207"
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               <p>

                  <lb/>207
</p>
               <p>

                  <lb/>gerichten, dem König!. Ober-Appellationsgerichte zu Greifs- 
<lb/>wald, dem Königl. Justiz-Senate zu Koblenz und dem
<lb/>Königl. Herrn General-Prokurator in der Rhein-Provinz
<lb/>hierdurch die Anweisung ertheilt, sich in dem Falle, wenn
<lb/>Erlasse, welche zur Veröffentlichung durch die Amts- 
<lb/>blätter bestimmt sind, von zwei oder mehreren Ministerien
<lb/>ergehen, und daraus erhellt, daß dieselben Erlasse gleichzei- 
<lb/>tig an die Regierungen oder andere Verwaltungsbehörden
<lb/>ergangen sind, sich mit diesin zu einer gemeinschaftlichen
<lb/>Publikation solcher Erlasse zu vereinigen. Diesen gemein- 
<lb/>schaftlichen Bekanntmachungen muß in Gemäßheit der
<lb/>Schlußbestimmung des §. 1. der Verordnung v 28. Mär;
<lb/>1811 über die Einrichtung der.Amtsblätter (Ges. Samml.
<lb/>S. 165) ein besonderer Abschnitt gewidmet werden.

<lb/>Die Königl. Regierungen werden von dem Herrn. Mi- 
<lb/>nister des Znnern und der Polizei gleichmäßige Anweisung
<lb/>erhalten.

<lb/>Berlin, den 27. September 1841.

<lb/>Der Justizminlster.

<lb/>Mühlrr.

<lb/>An

<lb/>bas Königl. Kammergericht, sämmtliche Königl.

<lb/>Oberlandesgerichte, das Königl. Ober-Appella-
<lb/>tionSgericht'zu Greifswald, den Königl. Justiz-
<lb/>Senat zu Koblenz und den Königl. General-
<lb/>Prokurator Herrn Berghaus Hochwohlgeb.
<lb/>zu Köln^

<lb/>I. 4828. A. 46. Vol. 2.
</p>
               <p>

                  <lb/>34.

<lb/>Das Kassmwesen bei den Truppen betreffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>8.

<lb/>Nachstehende Auszüge aus dem Allerh. Reglement über
<lb/>das Kassenwesen bei den Truppen vom 28. Zanuar d. Z.
<lb/>und die speziellen Bestimmungen des Königl. Kriegsmini- 
<lb/>steriums zu demselben werden hierdurch zur Kenntniß der
</p>
               <p>

                  <lb/>t
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0210.tif"
                   n="208"
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               <p>

                  <lb/>208.
</p>
               <p>

                  <lb/>\
</p>
               <p>

                  <lb/>sämmtlichen Gerichtsbehörden der Monarchie gebracht, um
<lb/>sich danach in vorkommenden Fällen zu achten.

<lb/>Berlin, dm 11. September 1841.

<lb/>Für den Jusiizminisier.

<lb/>. Vermöge Allerhöchsten Auftrages.
<lb/>Ruppenthal.

<lb/>An

<lb/>sämmtliche Gerichtsbehörden der Monarchie.

<lb/>J. 4734. M. 63.
</p>
               <p>

                  <lb/>b. Auszug aus dem Allerhöchsten Reglement
<lb/>über das Kassen-Wesen bei den Truppen .
<lb/>vom 28. Zanuar 1841.

<lb/>Da die Erfahrung ergeben hat, daß die Bestimmun- 
<lb/>gen des Regulativs vom 20. November 1812 für die ge- 
<lb/>genwärtigen Verhältnisse der Armee nicht überall ausreichen,
<lb/>so verordne Zch, unter Aufhebung des gedachten Regulativs,
<lb/>über das Kassen-Wesen Meiner Truppen Folgendes:

<lb/>1. Kassen-Kommisfionen.

<lb/>1. Bestimmung und Zusammensetzung derselben.

<lb/>§. 1. Zur Leitung, Verwaltung und Beaufsichtigung
<lb/>des gesammtcn Kaffen-Verkehrs soll bei jedem Truppentheil,
<lb/>welcher einen selbstständigen Haushalt führt, eine besondere
<lb/>Kommission unter der Benennung: -

<lb/>Kassen-Kommission des N. N. Regiments, Batail- 
<lb/>lons der N. N. Brigade, Abtheilung, Kompagnie:c. bestehen.
<lb/>§. 2. Diese Kommission wird zusammengesetzt:

<lb/>1. bei den Truppentheilen, welche etatsmäßig einen Rech- 
<lb/>nungsführer haben,

<lb/>a. bei der Linie:

<lb/>aus den Mitgliedern:
<lb/>dem Kommandeur,

<lb/>dem nach diesem folgenden beim .Stabe befindli- 
<lb/>chen etatsmäßigen Offizier, und
<lb/>dem Rechnungsführer;

<lb/>b. bei der Landwehr, und zwar:

<lb/>au. bei den Provinzial-Landwehr-Bataillonen aus:

<lb/>' dem
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0211.tif"
                   n="209"
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               <p>

                  <lb/>209
</p>
               <p>

                  <lb/>dem Kommandeur,

<lb/>dem Kavallerie-Offizier des Stammes, für die
<lb/>Zeit seiner Anwesenheit bei dem Bataillon, und
<lb/>dem Rechnnngssührer;

<lb/>lib. bei den Gardc-Landwchr-Bataillonen, aus:
<lb/>dem Kommandeur und
<lb/>dem Rechnungsführer.

<lb/>Zm Kriege werden die Kassen-Kommissionen bei
<lb/>den Landwehr-Truppen eben so, wie bei der Li- 
<lb/>nie, gebildet;

<lb/>2. bei den Truppentheilen, welche etatsmäßig keinen Rech-
<lb/>uungsführer haben, aus:

<lb/>dem Kommandeur und

<lb/>dem nach ihm folgenden Offizier.

<lb/>, Die Rechnungsführung bei diesen Truppentheilen muß
<lb/>von dein Kommandeur besorgt werden, welchem es je- 
<lb/>doch frcisteht, nach eigener Wahl und unter eigener
<lb/>Verantwortlichkeit die dazu etwa nöthige Hülfe von
<lb/>seinen Untergebenen zu fordern;

<lb/>3. bei den Znfanterie-Regiments-Oekonomie-Kajscn, in
<lb/>so fern diese nicht mit einer der Batalli.ons-Kasscn ver- 
<lb/>einigt sind, aus:

<lb/>dem Regiments-Kommandeur,

<lb/>dem Präses und )der Regimcnts-Oekonomie-

<lb/>dem Rechnungsführcr ^Kommission.

<lb/>Wo bei der Znfanterie die Bereinigung der Regi- 
<lb/>ments -Oekonomie-Kasse mit einer Bataillons-Kasse
<lb/>ausführbar ist, geht das Oekonomie-Kassen-Wesen
<lb/>auf die Kassen-Kommission des Bataillons über.

<lb/>2. Vertretung der Mitglieder in Krankheits - und Abwesenheits-Fällen.

<lb/>§. 3. Zst der Kommandeur krank oder abwesend, so
<lb/>übernimmt der ihn im Kommando vertretende Offizier auch
<lb/>die Stelle des ersten Mitgliedes der Kassen-Kommission.
<lb/>Fällt diese Stellvertretung auf das zweite Kommissions-
<lb/>Mitglied, oder ist Letzteres selbst krank oder abwesend, so
<lb/>tritt der mit dem Stabe in einer Garnison befindliche äl- 
<lb/>teste etatsmäßige Offizier des Trnppentheils in dessen Stelle.
<lb/>Bei einer Krankheit oder Abwesenheit des Rechnungsfüh-
<lb/>rers bestimmt der Kommandeur dessen Stellvertreter.

<lb/>mi. $. ii5, O
</p>
               <p>

                  <lb/>\
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0212.tif"
                   n="210"
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               <p>

                  <lb/>210
</p>
               <p>

                  <lb/>Das kranke oder abgehcnde Mitglied händigt seinen
<lb/>Kassenschlüssel dem Stellvertreter selbst ein.

<lb/>II. Obliegenheiten der Kassen-KommisffonS.Mitgluder.

<lb/>8. In Beziehung auf den eigentlichen Kaffen - Verkehr
<lb/>2. d«s Kommandeurs.

<lb/>§. 8. Der Kommandeur leitet und beaufsichtigt das
<lb/>ganze Kassengeschäft, sorgt für dessen ordnungsmäßigen Be- 
<lb/>trieb, und trifft die Anordnungen zur sicheren Empfangnahme
<lb/>der Gelter.

<lb/>Hl. Geschäftsführung. .

<lb/>1. Korrespondenz. _

<lb/>§. 11. Sämmtliche das Kaffen- und Rechnungs-We- 
<lb/>sen betreffende Korrespondenz geht unter Adresse des Trup-
<lb/>pentheils an den Kommandeur, welcher verpflichtet ist, den
<lb/>beiden anderen Mitgliedern der Kaffen-Kommission davon
<lb/>sogleich Mittheilung zu machen.

<lb/>Die in Angelegenheiten der Kaffen-Kommission zu er- 
<lb/>lassenden Schreiben ergehen im Namen und unter alleiui-
<lb/>niger Unterschrift des Kommandeurs.

<lb/>2. Kaffen-Derkehr.

<lb/>a. Empfangnahme der Gelder.

<lb/>§. 12. Alle Empfangsbescheinigungen, eben so alle
<lb/>Geldscheine über mit der Post empfangene Beträge, müssen
<lb/>von sämmtliche» Kommissions-Mitgliedern mit der Firma
<lb/>„Kaffen-Kommission" unterzeichnet und mit dem Siegel des
<lb/>Truppentheils besiegelt werden.

<lb/>e. Zahlungen.

<lb/>§. 15. Die Zahlungen müssen in Gegenwart säinmt-
<lb/>licher Kommissions-Mitglieder geleistet werden. Nur kleine
<lb/>Ausgaben darf der Rcchnungsführer aus einem ihm etwa
<lb/>zu gewährenden mäßigen Vorschüsse bestreiten. Den ein- 
<lb/>zeln stehenden Kompagnien, Eskadronen oder Detachements,
<lb/>welche aus der Kasse des Truppentheils ihre Verpflegung
<lb/>erhalten, kann ein dem monatlichen Bedürfnisse angemesse- 
<lb/>ner Vorschuß gezahlt werden. Wo in dergleichen Fällen
<lb/>nicht eine besondere Kaffen-Kommission für die Kompagnie
<lb/>K. gebildet wird, gehen die Verpflichtungen dieser Kom- 
<lb/>mission im ganzen Umfange auf den Kommandeur dersel- 
<lb/>ben über.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0213.tif"
                   n="211"
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               <p>

                  <lb/>211
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 16. Zn der Regel sollen alle Zahlungen nur an
<lb/>den drei Löhnungstagen, nämlich am 1., 11. und 21. jeden
<lb/>Monats geschehen, jedoch steht es dem Kommandeur frei,
<lb/>in außerordentliches Fällen auch außerdem Zahlung leisten
<lb/>zu lassen. :

<lb/>4- 17. Zahlungen für materielle Bedürfnisse müssen
<lb/>die Oekonomie-Kommissionen ebenfalls auf die im §. 16.
<lb/>vorgeschriebenen Zahlungs-Termine Hinweisen.

<lb/>18. Die bei den Zahlungen etwa vorkommenden
<lb/>Abrechnungen werden von sämmtlichen Mitgliedern der
<lb/>Kassen-Kommission unterzeichnet.

<lb/>d. Anweisungen.

<lb/>4- 19- Anweisungen zur Zahlungsleistung durch die
<lb/>Gcneral-Militair-Kasse dürfen von den Kassen-Kommissio-
<lb/>nen nur zu dienstlichen Zwecken ausgestellt werden, und
<lb/>müssen von den sämmtlichen Mitgliedern der Kommission
<lb/>unterzeichnet, auch mit dem Dienstsiegel des Truppentheils
<lb/>versehen fein. — Es ist diese Zahlungsart aber auf alle
<lb/>Weise zu beschränken. Zm mobilen Zustande der Truppen
<lb/>dürfen dergleichen Anweisungen nur von den Feld-Kriegs-
<lb/>Kassen ausgestellt werden.

<lb/>f. Deposita, aa. Gebotene.

<lb/>4&gt; 21. Alle gebotenen Deposita, welche durch Abzüge
<lb/>vom Traktament der Offiziere, Militair-Aerzte, Militair-
<lb/>Handwerker und Mannschaften, durch unterbliebene Zah- 
<lb/>lung der Kompetenzen abwesender Militairs, aus dem Er- 
<lb/>lös verkaufter Gegenstände, oder auf einem anderen dienst- 
<lb/>lichen Wege entstehen, müssen, sie mögen Namen haben
<lb/>wie sie wollen, bis zu ihrer Abführung in den Kassen
<lb/>der Truppentheile mit asservirt und in die Kassenbücher
<lb/>gehörig eingetragen werden. Die Mitglieder der Kasscn-
<lb/>Kommissionen haften für die Sicherheit und Richtigkeit
<lb/>derselben eben so, wie für alle übrigen in der Kasse vor- 
<lb/>handenen Eeldbestände. .

<lb/>V. Vorladung der unbekannten Gläubiger.

<lb/>4. 30. Zm Monat Dezember eines jeden Zahres'
<lb/>haben die Zntendanturen die össentliche Vorladung der un- 
<lb/>bekannten Militair- Kassen -Gläubiger bei den kompetenten

<lb/>O 2
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0214.tif"
                   n="212"
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               <p>

                  <lb/>212
</p>
               <p>

                  <lb/>Gerichtshöfen in Antrag zu bringen und dm Truppenthei-
<lb/>len von dem abgefaßten Präklusions-Crkcnntnisse demnächst
<lb/>Nachricht zu geben.

<lb/>VI. Vertretung-« Verbindlichkeiten der Kasten - Kommissions-
<lb/>Mitglieder.

<lb/>§. 32. Alle Defekte an den zur Kasse gehörigen Gel- 
<lb/>dern, geldgleichen Papieren, Dokumenten und Pretiosen
<lb/>müssen sämmtliche Mitglieder der Kassen-Kommission in
<lb/>solidum verrieten,-in so weit einzelne Mitglieder derselben
<lb/>nicht den vollständigen Nachweis fuhren, daß der Defekt
<lb/>gänzlich ohne ihr Verschulden entstanden ist.

<lb/>§. 33. Für jeden Schaden oder Verlust, welcher
<lb/>durch gemeinschaftliche Verletzung der den Mitgliedern der
<lb/>Kassen-Kommission obliegenden Amtspflichten entstanden ist,
<lb/>haften dieselben gleichfalls in solidum.

<lb/>§. 34. Außerdem.haftet jedes Kassen«Kommissions-
<lb/>Mitglied zunächst für die von ihm selbst begangenen Ver- 
<lb/>sehen; für die Versehen der übrigen Mitglieder aber so
<lb/>weit in subsidium, als demselben bei der ihm zur Pflicht
<lb/>gemachten Beaufsichtigung und Kontrolirung derselben ein
<lb/>Versehen zur Last fällt.

<lb/>•§. 35. Die subsidiarische Vertrctungs - Verbindlichkeit
<lb/>tritt auch in dem Falle ein, wenn die im Subordinations-
<lb/>Verhältnisse stehenden Mitglieder der Kassen-Kommission
<lb/>das vorschriftswidrige Verfahren der ihnen Vorgesetzten Mit- 
<lb/>glieder der Kommission, gleich nach dessen Entdeckung, der
<lb/>Vorgesetzten Behörde amtlich änzuzeigen unterlasse».

<lb/>Berlin, den 28. Januar l8-t1.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>Zn Vertretung des

<lb/>Mühl er- Grafv. Alvensleben. Kriegsministers.

<lb/>■ . v. Cosel.
</p>
               <p>

                  <lb/>c. Auszug aus den speziellen Bestimmungen
<lb/>des Kriegsministeriums zum Allerhöchsten Re- 
<lb/>glement über das Kassenwesen bei den Trup-
<lb/>' pen vom 28. Zanuar 4841.

<lb/>Zum §. 15. des Reglements.

<lb/>§. 11. Zahlungen am Orte dürfen nur an die Em-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0215.tif"
                   n="213"
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               <p>

                  <lb/>213
</p>
               <p>

                  <lb/>pfangs-Berechtigten geleistet werden. Wegen der an an- 
<lb/>deren Orten zu leistenden Zahlungen siche den nachfolgen- 
<lb/>den §.15.

<lb/>. Die Rechnungsführer" dürfen keine Vollmacht zur Em- 
<lb/>pfangnahme von Geldern aus der Kasse des TrupprnthcilS
<lb/>annehmen.

<lb/>Zum §. 19. deS Reglements.

<lb/>§. 15. Zahlungen zu dienstlichen Zwecken, welche an
<lb/>anderen Orten zu leisten sind, erfolgen durch Baarsindmig
<lb/>mit der Post.

<lb/>Zum §. 30. des Reglements.

<lb/>$. 35. Zn den Rheinprovinzcn verbleibt cs mit Rück- 
<lb/>sicht auf die dortige.Gerichts-Verfassung bis auf Weiteres
<lb/>dabei, daß die Vorladung der Militair-Kassen-Gläubiger
<lb/>durch die Zntendanturen geschieht.

<lb/>Berlin, den 28. Januar 184t. '

<lb/>KricgSlninisterium.

<lb/>' Zn Vertretung des Kriegsministers.
<lb/>v., C 0 sei.
</p>
               <p>

                  <lb/>35.

<lb/>Verfahren bei Absendung und zinsbarer Belegung
<lb/>der entbehrlichen Salarien- Kassen -Bestände.

<lb/>Es ist im Einverständnisse mit der Königl. Ober-
<lb/>Rechnungs-Kammer für zweckmäßig erachtet worden, die
<lb/>Cirkular-Verfügung vom'18. Februar 1831, nach welcher
<lb/>bisher die vorläufig entbehrlichen Salarien-Kassen-Bestände
<lb/>der Untergcrichte au die Haupt-Untergcrichts-Salaricnkasse
<lb/>abzuführen und bei derselben so lange als Asservate unter
<lb/>ihren Beständen nachzuweisen waren, bis sie auf abzülie-
<lb/>fernde Ueberschüffe wirklich überwiesen und ungerechnet wur- 
<lb/>den, zu modifiziren, und, Behufs der zinsbaren Benutzung
<lb/>jener entbehrlichen Bestände bei den Obergcrichts-Deposito-
<lb/>rien, nach Maaßgabe der Verfügungen vom 1. Okt. 1832
<lb/>und 7. Dez. 1835 (Zahrb. Bd. 40. S. 521 und Bd. 46.
<lb/>S. 548), so wie zur möglichsten Vereinfachung des des-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0216.tif"
                   n="214"
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               <p>

                  <lb/>?14

<lb/>falsigen Verkehrs mit den Depositoricn und zur sicheren
<lb/>Konkrolirung der Richtigkeit derBestandes-Angaben bei den
<lb/>Spezial-Kassen, folgende Abänderungen des bisherigen Ver- 
<lb/>fahrens einkreten zu lassen. &gt;

<lb/>1. Die Salarienkassen der Untergerichte senden ihre
<lb/>entbehrlichen Bestände, in so fern sie nicht in dem eigenen
<lb/>Zudizial-Depvsüorium ohne Porto-Auslage durch Substi- 
<lb/>tution zinsbar benutzt werden können, an die Haupt-Unter-
<lb/>gerichts-Salanen-Kasse ihres Departements und haben den
<lb/>abgeliefcrken Betrag als eine etraordinaire durchlaufende
<lb/>Post unter dem Rubrum:

<lb/>„vorläufig zur zinsbaren Belegung bei dem

<lb/>Genera.!-Depositorium des Obergerichts

<lb/>abgelieferte Salarien-Kassen-Bcstände"
<lb/>in Soll- und Zst-Ausgabe zu berechnen, zugleich aber auch
<lb/>in Soll-Einnahme zu stellen. Die Zst-Ausgabe wird mit
<lb/>der Quittung der Haupt-Untergerichts-Salarien-Kasse be- 
<lb/>legt, und die nach und nach wieder eingezogencn Beträge
<lb/>dieser Kassen-Bestände sind bei der zur Soll-Einnahme ge- 
<lb/>brachten Post in Zst-Einnahme nachzuweiscn.

<lb/>2. lieber jede Einsendung ist von den Uutergerichten -
<lb/>dem betreffenden Obergerichte eine kurze Anzeige zu machen,
<lb/>damit das Letztere die Soll-Einnahme bei der Haupt-Un-
<lb/>tergrrichts-Salarien-Kasse buchen und das Mandat erlas- 
<lb/>sen kann.

<lb/>3. Durch das zu erlassende Mandat ist die Haupt-
<lb/>Untergerichts-Salarien-Kasse zn autorisiren, diese Gelder
<lb/>anzunehmen und zur Soll- und Zst-Einnahme zu bringen,
<lb/>auch gleichzeitig in Soll-Ausgabe vorzutragen und den Be- 
<lb/>trag auf Verlangen des betreffenden Gerichts zurück zu
<lb/>zahlen.

<lb/>4. Die Haupt-Untergerichts-Salarien-Kassen belegen
<lb/>die solchergestalt bei ihnen abgelieferten Salarien-Kassen-
<lb/>Bestände, so weit sie nicht sofort zu anderen dringenden
<lb/>Ausgaben nothwendig sind, ohne Verzug bei dem Deposito-
<lb/>rium des Obcrgerichts und ziehen die gewonnenen Depo-
<lb/>sital-Zinsen zu dem aus diesen Zinsen zu bildenden beson- 
<lb/>deren Untestützungs-Fond ein.

<lb/>5. Zu diesem für jedes Obergerichts-Departement
<lb/>bet der Haupt-Untergerichts-Salarien-Kaffe desselben zu bil?
<lb/>denden allgemeinen Unterstützungs-Fond werden auch
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0217.tif"
                   n="215"
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               <p>

                  <lb/>(
</p>
               <p>

                  <lb/>215
</p>
               <p>

                  <lb/>a) die bei den Obergerichten selbst, so wie

<lb/>b) die bei denjenigen Unrergerichten, welche die Belegung
<lb/>der einstweilen entbehrlichen Bestandsgelder der Sala-
<lb/>rienkaffen durch die eigenen Depositorien unmittelbar
<lb/>bewirken,

<lb/>gewonnenen Zinsen eingezogen.

<lb/>6. Sowohl bei der Obergerichts-Salarien-Kasse, als
<lb/>bü den zu 5.b. bezeichneten Untergerichts-Salaricn-Kasscn
<lb/>werden die Zinsen in der Rechnung als durchlaufend auf-
<lb/>gefihrt, unter der Ueberschrift: ,

<lb/>' „an Zinsen von belegten Kassenbeständen
<lb/>'.ür den Departements-Central-Fond zur
<lb/>lnterstützung hülfsbedürftiger Zustizbeam»
<lb/>im,"

<lb/>mit der Anweisung des Gerichts und einem von dem Dc-
<lb/>positoriun ausgefertigten Deposital-Extrakte oder einem
<lb/>Atteste diselben darüber:

<lb/>„da, im Laufe des Rechnungs-Zahres bei
<lb/>der B estandsgeld er - Masse des Gerichts
<lb/>nihtmehr als die (mit Buchstaben auszu-
<lb/>hrickcnde Summe) an Zinsen aufgekommen

<lb/>belegt, i, Soll- und Zst-Einnahme, und mit der Quittung
<lb/>der der Central »Fond verwaltenden Haupt - Untergcrichts-
<lb/>Salari,-Kasse justifizirt in Soll- und Zst» Ausgabe nach-
<lb/>gewiesei

<lb/>7. Die Haupt-Untergerichts-Salaricn-Kassen haben in
<lb/>ihrer Nchnung unter gleicher Ueberschrift, wie zu No. 6.
<lb/>bemerktvorden,

<lb/>a) dieZinsen, welche von ihren eigenen und den von
<lb/>Unrgerichts-Salarien-Kaffen zur zinsbaren Belegung
<lb/>knr'angcnen Bestandsgcldern bei dem General-Depo-
<lb/>sitüum des Obergerichts gewonnen worden, ebenfalls
<lb/>mi&lt;Anweisung und einem ausgefertigten Dcposital-
<lb/>Exakte oder Attest des Depositoriums belegt, sum-
<lb/>misch —

<lb/>b) divon der Obergerichts-Salarien-Kasse Und von ein- 
<lb/>zeln Untergerichts-Salarien-Kaffen empfangenen Zin-
<lb/>sember, nur mit der Ordre des Obergerichts belegt,
<lb/>na den einzelnen abliefcrndcn Kassen speziell,

<lb/>zur So und Zst-Einnahme zu bringen, zugleich aber auch
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0218.tif"
                   n="216"
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               <p>

                  <lb/>216


<lb/>den Gcsammtbetrag dieser Zinsen-Soll-Einnahme wieder
<lb/>zur Soll-AuSgabe zu stellen und die darauf angewiesenen
<lb/>Zahlungen mit den Zahlungs-Anweisungen und den Ouit-
<lb/>tungcn der Empfänger justistzirtnn Ausgabe nachzuweisen.

<lb/>Nach diesen Vorschriften haben sammtliche Oberge- 
<lb/>richte die Solarien-Kassen ihres Departements mit der
<lb/>erforderlichen Anweisungen zu versehen, damit künftig bei
<lb/>allen gerichtlichen Salarien-Kassen in dieser Art die Ve-
<lb/>standsgelder und die davon gewonnenen Zinsen gleichmqsig
<lb/>berechnet werden.

<lb/>Berlin, den,4 August 1841.

<lb/>Der Jusiizminister.

<lb/>Mühle r.

<lb/>An

<lb/>daÄ Köm'gl. Kammergericht und sämmtlictsd
<lb/>• König!. Öberlandesgerichte.

<lb/>I. 2509. Justiz-Fonds st. Vol. 2.
</p>
               <p>

                  <lb/>36.

<lb/>Gebühren der bei Eidesleistungen der Jude: mit-
<lb/>wirkenden Personen.
</p>
               <p>

                  <lb/>- Es find Zweifel darüber entstanden:

<lb/>1) ob und nach welchen Sätzen der jüdische Asseor, der
<lb/>Gelehrte, der Klopfer und die beiden Schwczeugen
<lb/>für ihre Hülfeleistung bei der Abnahme vonZuden-
<lb/>Eiden zu remuneriren seien, und

<lb/>2) wer unter dem in der Allg. Sporteltaxe vom!3. Au-
<lb/>. gust 1816 Abschn. IV. Num. 14. bezeichneten.Zuden-

<lb/>Beglaubten" zu verstehen sei. -"

<lb/>Nachdem mehrere Obergcrichte mit ihren guchtlichen
<lb/>Aeußerungen hierüber vernommen worden sin, und
<lb/>sich eine schwankende Praxis daraus kund gegen hat,
<lb/>wird den sämmtlichen Gerichten in denjenigen Pvinzcn,
<lb/>in welchen dir Allg. Gebühren-Taxe vom 23. Äugt 181'5
<lb/>Gesetzeskraft hat, folgendes zur gleichmäßigen Achtung
<lb/>vorgeschrieben.

<lb/>1. Nach der Allgemeinen Gebühren-Taxeür die
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0219.tif"
                   n="217"
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               <p>

                  <lb/>217
</p>
               <p>

                  <lb/>1 '


<lb/>Obergerichte Abschn. IV. Num. 14. — für die Unterge-
<lb/>richte Num. 12. — kann der Rabbiner oder Vice-
<lb/>Rabbiner bei Abnahme eines Zuden-Eides, je nach der
<lb/>Höhe des Gegenstandes, 20 Sgr. bis 1 Thlr. liquidircn.
<lb/>Derselbe Gebührensatz kommt auch dem Gelehrten, so
<lb/>wie dem jüdischen Assessor zu, sobald sie bei der Ab- 
<lb/>nahme die Stelle des Rabbiners vertreten. '

<lb/>2. Den beiden Zeugen, welche nach §.324. Tit. 10.
<lb/>der Proz. Ord. bei der Eidesleistung gegenwärtig sein müs- 
<lb/>sen, sind, nach Maaßgabe der Versäumniß und nach der
<lb/>Höhe des Gegenstandes, jedem 5 —15 Sgr. znzubilligcn.

<lb/>Vertritt der Rabbiner oder der jüdische Gelehrte zu- 
<lb/>gleich die Stelle des einen Zeugen, so weit dies nach §. 325.
<lb/>a. a. O. zulässig ist, so kann er dafür nicht noch besondere
<lb/>Gebühren in Anspruch nehmen.

<lb/>3. Der Zuziehung des Klopfers bedarf es nicht,
<lb/>auch wenn der Eid in der Synagoge abgeleistet wird, viel- 
<lb/>mehr kann der Gesetzcsschrank auch von dem Gelehrten oder
<lb/>von einem der Zeugen geöffnet werden. Zst der Klopfer
<lb/>gleichwohl zugczogcn, so kann er blos' für da§ Ocffnen
<lb/>des Schrankes keine Remuneration verlangen. Dagegen
<lb/>ist es unbedenklich, denselben als Schwurzeugcn zuzuzichm,
<lb/>und ihm alsdann die Zeugengebühren mit 5 bis 10 Sgr.
<lb/>zu bewilligen.

<lb/>4. Was den in der Allg. Gebührentaxe erwähnten
<lb/>„Zudcn-Beglaubten" betrifft, so geht aus den einge- 
<lb/>gangenen Berichten hervor, daß dergleichen Personen nur
<lb/>noch in wenigen jüdischen Gemeinden vorhanden sind, und
<lb/>daß auch der jüdische Gelehrte oder der Klopfer darnntcr
<lb/>verstanden wird. Die Remuneration desselben richtet sich
<lb/>daher, so bald er bei Eidesleistungen jüdischer Personen zu-
<lb/>gezogen wird, nach der Eigenschaft, in welcher er dabei be-
<lb/>theiligt ist, und ist demnach entweder nach den unter Nr. 1.
<lb/>oder nach den unter Nr. 3. enthaltenen Bestimmungen fest- 
<lb/>zusetzen.

<lb/>5. Schließlich wird den Gerichten empfohlen, zur
<lb/>Vermeidung von Kosten, dahin zu wirken, daß bei Ab-,
<lb/>nähme von Juden-Eiden, wie dies bereits bei mehreren
<lb/>Gerichten geschieht, stets dieselben Personen zugczogcn, und
<lb/>mit diesen die Verabredung getroffen werde, daß sie nur

<lb/>&gt;
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0220.tif"
                   n="218"
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               <p>

                  <lb/>218
</p>
               <p>

                  <lb/>in zahlbaren Sachen Gebühren liquidiren, in unvermögen- 
<lb/>den Sachen aber darauf verzichten.

<lb/>Berlin, den 30. September 1841. v
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Jusiizminisier.
</p>
               <p>

                  <lb/>Müh l er.

<lb/>An

<lb/>säinmtliibe Gerichte in denjenigen Provin- 
<lb/>zen, in welchen die Sportel-Taxe vom 23.
<lb/>Äugust 1815 Gesetzeskraft hat.

<lb/>! 4986.
</p>
               <p>

                  <lb/>3. 24. Vol. 2.
</p>
               <p>

                  <lb/>- ' 37... ' ' . . ‘

<lb/>Dem Secinbeckschen Bürger-Rettungs-Institute zu
<lb/>Brandenburg sind Korporations-Rechte, Sportel -
<lb/>und Stempelfreiheit verliehen.

<lb/>Ich will auf Zhren gemeinschaftlichen Bericht vom
<lb/>26. v. Mts., dessen Anlage zurückgeht, dem zu Bran- 
<lb/>denburg errichteten Stein deck scheu Bürger-Reltungs-
<lb/>Znstitute sowohl Korporations-Rechte, so weit solche zum
<lb/>Erwerbe von Kapitalien und Grundstücken erforderlich sind,
<lb/>als Sportel- und Stempelfreiheit, soweit solche nach den
<lb/>jedesmaligen Stempelgesctzen ähnlichen Znstiluten zukommt,
<lb/>verleihen und Ihnen die weitere Verfügung anheimgeben.
<lb/>Erdinarmedorf, den 30. September 184t. ,

<lb/>Friedrich Wilhclm.

<lb/>An

<lb/>die Staatsminister Mühler, v. Rochow
<lb/>und Grafen v. Alvensleben.

<lb/>I. 5206. v. 44.
</p>
               <p>

                  <lb/>38.

<lb/>Unzulässigkeit des Ansatzes von Kopialien und Kas- 
<lb/>senquote bei den Stempeln zu fchiedsmännifchen
<lb/>i Vergleichen.

<lb/>Es ist im Wege der Beschwerde zur Kcnntniß des
<lb/>Zustizministers gekommen, daß ein Gericht bei einem nach
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0221.tif"
                   n="219"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_58+1842_0221--><p/>
               <p>

                  <lb/>219
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 9. der Instruktion vom 28. April 1840(Zahrb. Bd. 56.
<lb/>S. 194) von einem Schiedsmanne zur Festsetzung des
<lb/>Stempels eingereichtcn Vergleiche für das Mandat, wo- 
<lb/>durch die Partei zur Einzahlung des festgesetzten Stempel-
<lb/>bctrag's aufgefordert worden ist, Kopialien und Kaffen-
<lb/>quote von dem Stempelbetrage angesetzt hat. Dies ist un- 
<lb/>statthaft. ,

<lb/>Durch die Instruktion hat nur das Stempel-Interesse
<lb/>gesichert werden sollen. Die in dieser Beziehung zugleich
<lb/>zur Erleichterung des Amts, der Schiedsmänner im §. 9.
<lb/>getroffene Anordnung darf daher den Parteien nicht zum
<lb/>Nachtheil gereichen und denselben keine Mehrkosten veran-
<lb/>lassen. So wie der Schiedsmann nach h. 18. der In- 
<lb/>struktion vom 1. Mai dieses Jahres") Abschrift der Liqui- 
<lb/>dation seiner baaren.Auslagen kostenfrei zu erthrilen hat,
<lb/>muß dieses auch geschehen, wen» ein Theil dieser Auslagen
<lb/>gerichtlich liquidirt und eingezogen wird, und eben so we- 
<lb/>nig darf dieser Theil der Auslagen mit Kaffenquole bela- 
<lb/>stet werden.

<lb/>Berlin, den 31. Auli 184l.

<lb/>Der Iustizttlilnster.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>fämmtliche Gerichte.

<lb/>III. 5975. Steuers. 27. Vol. 3.

<lb/>' 39.

<lb/>Verfahren bei dem Ansätze und Verbrauche der
<lb/>Stempel in der Exekutions-Instanz.

<lb/>Von dem Grundsätze des 4- 12. des Stempelgesctzes
<lb/>vom 7. Marz 1822,

<lb/>wonach stempelpflichtige Verhandlungen in der Regel
<lb/>auf das erforderliche Stempelpapier geschrieben wer- 
<lb/>den sollen,

<lb/>ist in dem Tarifsätze „Gesuche" eine Ausnahme für Ge-
</p>
               <p>

                  <lb/>’) Seite 195 dieses Heftes.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0222.tif"
                   n="220"
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               <p>

                  <lb/>220
</p>
               <p>

                  <lb/>suche um Exekution eines rechtskräftigen Erkenntnisses und
<lb/>für die dadurch veranlaßten Ausfertigungen dahin gemacht
<lb/>worden:

<lb/>daß der Stempel erst beigebracht zu werden braucht,
<lb/>wenn er von dem Exequendus cingezogen worden ist,
<lb/>und daß die Gesuche und Ausfertigungen bei gänz- 
<lb/>lich fruchtlosem Ausfälle der Exekution stempelfrci
<lb/>bleiben-'

<lb/>Dieser Vorschrift entgegen haben viele Gerichte die in
<lb/>dem Reskripte vom 30. Mai 1831 (Zahrb. Bd. 37. S.
<lb/>393) enthaltene Anweisung, wegen sofortiger Verwendung
<lb/>der Stempel zu gerichtlichen Ausfertigungen, auch auf' die
<lb/>tarifmäßigen Gesuchs- und Ausfertigungs-Stempel in der
<lb/>Exekutions-Znstanz angewendet, die Kosten hierzu aus der
<lb/>Salarienkasse vorgeschossen und bei demnächstiger Unein-
<lb/>ziehbarkeit der Stempel das Verfahren wegen Niederschla-
<lb/>gung und Wiedereinziehung derselben wie bei anderen
<lb/>Verhandlungen eintreten lassen. Dies hat die Königliche
<lb/>Ober-Rcchnungskammer in einem speziellen Falle veranlaßt,
<lb/>das Verfahren zu moniren und zu dem Vorschüsse der
<lb/>Stempel aus den Salarienkassen die Genehmigung des
<lb/>Zustizministers zu erfordern.

<lb/>Nachdem der Zustizminister die Gutachten mehrerer
<lb/>Obergerichte erfordert, und daraus die Uebcrzeugung er- 
<lb/>langt hat, daß dieses Verfahren die Salarienkassen mit
<lb/>keinen erheblichen Vorschüssen, welche nicht außerdem durch
<lb/>Einziehung oder Niederschlagung bald wieder erstattet wür- 
<lb/>den, belästigt, daß dasselbe dem Grundsätze, worauf die
<lb/>Anweisung zur Verwaltung der gerichtlichen Salarienkassen
<lb/>im Großherzogthume Posen vom 1. Zanuar 1835 beruhet:
<lb/>daß nämlich alles, was die Kaffe von einer Partei
<lb/>fordert, vorher gebucht, d. h. zur Soll-Einnahmc oder
<lb/>zum Konto gebracht sein muß,
<lb/>entspricht, daß dadurch endlich die Kassen - und Rechnungs- 
<lb/>führung vereinfacht, und das Stempel-Znteresse mehr ge- 
<lb/>sichert wird, als bei dem Reserviren der Stempel, so auto-
<lb/>risirt der Zustizminister die Gerichte hierdurch zur Beibe- 
<lb/>haltung, beziehungsweise Einführung dieses Verfahrens, un-
<lb/>ter Beobachtung des Grundsatzes des Stempelgesctzes, wo- 
<lb/>nach der Extrahent der Exekution, wegen des Stempels
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0223.tif"
                   n="221"
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               <p>

                  <lb/>221
</p>
               <p>

                  <lb/>nicht in Anspruch genommen werden kann, will jedoch den
<lb/>Gerichten, welche für das Reserviren der Stempel in der
<lb/>Exekutions-Znstanz bis zu deren Eingänge eine den An- 
<lb/>satz und Verbrauch durch besondere Kontrolle sichernde
<lb/>Einrichtung einmal getroffen haben, die Beibehaltung die- 
<lb/>ses Verfahrens gestatten.

<lb/>Berlin, den 12. Juli 1841.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>sämmtliche Gerichte in den Provinzen, in denen
<lb/>die Allg. Ger.-Ordn. Gesetzeskraft hat.

<lb/>1. 3466. , Steuersachm 15. Vol. 3.
</p>
               <p>

                  <lb/>40.

<lb/>Ueber den Stempel zu Gehaltsquittungen, in Be- 
<lb/>ziehung auf die zum Pensionsfond fließenden Abzüge,
<lb/>und den Stempel zu den Quittungen der- Hinter- 
<lb/>bliebenen verstorbener Beamten und Penstonaire.
</p>
               <p>

                  <lb/>a.

<lb/>Nachstehende an die Königlichen Regierungen wegen
<lb/>des Stempels zu Gehaltsquittuiigeu, in Beziehung auf die
<lb/>vou neuen Besoldungen und Gehaltszulagen zum Pensions- 
<lb/>fond fließenden Zwölftel-Abzüge, und zu den Quittungen
<lb/>der Hinterbliebenen verstorbener Beamten und Penstonaire,
<lb/>am 11. d. M. erlassene Verfügung wird fämmtlichen Kö- 
<lb/>niglichen Gerichtsbehörden mit der Anweisung mitgetheilt,
<lb/>sich danach, gleichfalls sowohl hinsichtlich der Einrichtung
<lb/>der Quittungen, als auch des zu verwendenden Stempel-
<lb/>papiers zu achten.

<lb/>Berlin, dm 29. September.1841.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>sämmtliche König!. Gerichtsbehörden.

<lb/>I. 5050.
</p>
               <p>

                  <lb/>Steuersachm 51.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0224.tif"
                   n="222"
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               <p>

                  <lb/>222
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Nach den bestehenden Vorschriften werden die 7^
<lb/>Abzüge zum Penstonsfond von neuen Besoldungen und
<lb/>' Gehaltszulagen in den Rechnungen bei den betreffenden
<lb/>Etatspositionen verausgabt und extraordinair vereinnahmt,
<lb/>auch wird von den betreffenden Beamten darüber mitquit-
<lb/>tirt. — Der letztere Umstand hat es veranlaßt, daß hin
<lb/>und wieder jene Abzüge in Verbindung mit den wirklich
<lb/>gezahlten Beträgen als stempelpflichtige Summe» angese- 
<lb/>hen worben sind. Dies ist indessen den Vorschriften des
<lb/>Tarifs zum Gesetze vom 7. März 1822 zu Position „O-nit-
<lb/>tungen" entgegen, indem hiernach Quittungen nur in dem
<lb/>Falle stempelpflichtig sind, wenn sie über wirklich gelei-/
<lb/>stete Zahlungen ansgestellt werden, was bezüglich der
<lb/>qu. Abzüge nicht der Fall ist.

<lb/>Die Königl- Regierung hat daher darauf zu halten,
<lb/>daß zu den Gehaitsquittungen die Stempel nur nach Maß- 
<lb/>gabe der Beträge berechnet und verwandt werden, welche
<lb/>an die Beamten wirklich gezahlt worden sind.

<lb/>Damit indessen in solchen Fällen der stempelpfiichtige
<lb/>Betrag in den Quiltti'geu deutlich hervortrete, und da- 
<lb/>mit auch der Vorschrift genügt werde, wonach über die er- 
<lb/>wähnten Abzüge mit zu quittircn ist, hat die Königl. Re- 
<lb/>gierung anzuordnen, daß in de» von den betreffenden Ge- 
<lb/>halts-Empfängern über den vollen Gehaltsbetrag auszustcl-
<lb/>lenden Quittungen angegeben werde, wieviel davon

<lb/>a) durch Ueberweisung des 75 Abzugs zum Pensions- 
<lb/>fond, und

<lb/>b) durch baare Zahlung
<lb/>gewährt worden ist.

<lb/>Ein anderes nicht überall gleichmäßiges Verfahren hat
<lb/>sich ferner nicht nur hinsichtlich der Stempelverwendung
<lb/>zu den' Quittungen der Hinterbliebenen verstorbener Beam- 
<lb/>ten und rcsp. Pensionairs über die denselben gezahlten
<lb/>Gnadenbencfizien, sonderst auch bezüglich der Beibringung
<lb/>dieser Quittungen und deren Benutzung als Rechnungsbe-
<lb/>läge ergeben.

<lb/>Um auch dicserhalb, im Einverständnisse mit der Kö- 
<lb/>nigl. Ober-Rechnungskammer, ein überall gleichmäßiges
<lb/>Verfahren herznstellen, ist zu verfügen und darauf zu
<lb/>halten:
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0225.tif"
                   n="223"
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               <p>

                  <lb/>223
</p>
               <p>

                  <lb/>a) daß künftig bei Berechnung des O-uitlnngsstempels die
<lb/>den Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten rcsp.
<lb/>Pensionairs gezahlte Gnadenbewilligung als eine fort- 
<lb/>gesetzte Gehalts- resp. Pensionszahlung behandelt, folg- 
<lb/>lich der Stempel von derjenigen Summe berechnet und
<lb/>beigebracht werde, welche die Zuterims-O-uittungen der
<lb/>verstorbenen Beamten über die Besoldung resp. Pen- 
<lb/>sion und die O-uittung der Hinterbliebenen über den
<lb/>Gnaden-Monats- oder Gnaden-Ouartalsbetrag zusam- 
<lb/>men ergeben, und

<lb/>)&gt;) daß zu den Rechnungen, und zwar:
<lb/>an) zur Zustifikation der darin in Ausgabe erscheinen- 
<lb/>den Gehalts- oder Pensionsbezüge des verstorbe- 
<lb/>nen Beamten, dessen Znterims-Ouittungen, und
<lb/>bb) zur Zustifikation des Gnaden-Monats oder Quar- 
<lb/>tals, eine besondere O-uittung der Hinter- 
<lb/>bliebenen, welche die Zahlungen empfangen haben,
<lb/>bcigebracht, und zu letzterer der durch die Zusammenrech- 
<lb/>nung dieser beiden Bezüge sich ergebende Stempel verwen- 
<lb/>det werde.

<lb/>Berlin, den 11. September 181t.

<lb/>Ministerium des Köm'gl. Hauses Ministerium des
<lb/>11. Abteilung. Innern.

<lb/>Finanzmini- Ministerium der geistl. rc.
<lb/>sterium. Angelegenheiten.

<lb/>An

<lb/>sämmtliche König!. Regierungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>41.

<lb/>Stempelfreiheit für die Gesuche und Verhandlungen
<lb/>wegen Befreiung von den Landwehrübungen.

<lb/>(et. Reskr. vom 6. Juli 1839. Jcchrb. Bd. 54. S. 168. 169.)

<lb/>Ich bin mit der in dem Berichte des Staatsministe^
<lb/>riums vom 3. d. M. vorgetragencn Ansicht, einverstanden,
<lb/>und will daher die Stempelfreiheit, welche im Gesetze vom
<lb/>7. März 1822 §. 3v litt. e. allen Berhandlungen und
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0226.tif"
                   n="224"
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               <p>

                  <lb/>224
</p>
               <p>

                  <lb/>Zeugnisse» wegen Eintritts in den Kriegsdienst zugestchert
<lb/>ist, auch den Gesuchen und Verhandlungen wegen Be- 
<lb/>freiung von den Landwehrübungen bewilligen- Das Staats- 
<lb/>ministerium hat hiernach das Erforderliche anzuordnen und
<lb/>die Bescheidung des Magistrats zu Berlin auf die beifol- 
<lb/>gende Eingabe vom 2. Dezember 1839 zu veranlassen. •
<lb/>Berlin, den 24. April 1841.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>An

<lb/>das Staatsministerium.
</p>
               <p>

                  <lb/>D.
</p>

            </div>
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                  <title level="a" type="main">Hypotheken- und Deposital-Recht</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>225
</p>
               <p>

                  <lb/>D.

<lb/>Hypotheken-undDeposiLal-Recht.
</p>
               <p>

                  <lb/>42.

<lb/>Pertinenzen eines Ritterguts, welche außer dem Ju,
<lb/>risdiktionsbezirke des Hauplguts liegen, gehören zur
<lb/>Realjuriödiktion des Obergerichts, worin sie be- 
<lb/>legen sind.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dem Königlichen Oberlandcsgerichte wird auf den
<lb/>Bericht vom 31. v. M., in Betreff der durch den An- 
<lb/>trag des N. daselbst auf Berichtigung des Befitztitels der
<lb/>auf der Z.schen Feldflur bclegenen, als Pertinenz zu dem
<lb/>der Zurisdiktion der Gräflich Stolberg-Wernigerodeschew
<lb/>Regierung zu Wernigerode unterworfenen Rittergute ge-
<lb/>- hörigen, sogenannten B.-Wiese vcranlaßten Anfrage des
<lb/>Land- und Stadtgerichts zu Osterwicck:

<lb/>ob ein zu einem Rittergute gehöriges Pertinenz, das
<lb/>außer dem Zurisdiktionsbczirke des Hauptguts liegt,
<lb/>zur Realjurisdiktion des Ober- oder des llntergcrichts
<lb/>des Bezirks, worin dasselbe belegen, gehört?
<lb/>hiermit eröffnet, daß der Zustizminister der Ansicht des
<lb/>gedachten Land- und Stadtgerichts,

<lb/>daß das Pertinenz eines Ritterguts die Exemtion
<lb/>desselben theilt,

<lb/>beitritt. Dieselbe findet darin ihre Rechtfertigung, daß der
<lb/>eximirte Gerichtsstand, welchem ein adlicheS Gut und Grund-
<lb/>isLi.Hestiis. , P
</p>
               <pb facs="2084725_58+1842_0228.tif"
                   n="226"
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               <p>

                  <lb/>226
</p>
               <p>

                  <lb/>stück als Ganzes unterliegt, nothwcndig auch dem ungr-
<lb/>treimt dazu gehörigen Pertinenzstücke zu Theil werden muß.

<lb/>Das Königliche Oberlandesgericht hat hiernach die
<lb/>Hypothekenbuchführnng über die vorgebächte B.-Wiese, als
<lb/>Pertinenzstück des Ritterguts L-, zu übernehmen^

<lb/>Berlin, den 24. September 1841.

<lb/>Der Jusikzminisicr.

<lb/>Mühl er.

<lb/>An

<lb/>daS Kbnigl. Oberlandesgericht zu Halberstadt.

<lb/>I. 4932. X G. 65.
</p>
               <p>

                  <lb/>43.

<lb/>Unzulässigkeit der Eintragung allgemeiner Veräuße- 
<lb/>rungs-Beschränkungen.

<lb/>(Hyp. Ordn. Tit. ll. HZ. 79., 80.)

<lb/>- Zn der Hypothekenregulirungssache von N. N. wird
<lb/>dem Königs. Oberlandesgerichte auf den Bericht vom 4.
<lb/>d. M. folgendes eröffnet:

<lb/>Der Zustizminister ist der Ansicht, daß die Eintragung
<lb/>der in mehreren älteren Kaufverträgen enthaltenen Be- 
<lb/>merkung:

<lb/>, „Auch, muß die Stelle wegen der evangelischen Kirche
<lb/>„zu N. N. nur an evangelische Konfessions-Verwandte

<lb/>' „verkauft oder verlassen werden;"
<lb/>in das Hypothekenbuch nicht zu veranlassen ist.

<lb/>Nimmt man diese Bestimmung wörtlich, so steht
<lb/>ihrer Eintragung schon die Vorschrift der §§. 79. und, 80.
<lb/>Tit. II. der Hyp. Ordn. entgegen, wonach Nebenverbin-
<lb/>dungen und Dispositionen in den Erwerbs-Instrumenten
<lb/>sich nur in so fern zur Eintragung eignen, als dadurch
<lb/>einem der Interessenten oder auch einem Drit- 
<lb/>ten ein Realrecht ans das Grundstück konstituirt wird.

<lb/>Es lauten nämlich diese Paragraphen:

<lb/>§. 79. „Es sind nicht selten in den Instrumenten, auf
<lb/>deren Grund der Titulus possessionis für Je- 
<lb/>mand eingetragen wird, es seien nun solches Kon-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0229.tif"
                   n="227"
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               <p>

                  <lb/>227
</p>
               <p>

                  <lb/>trakte unter Lebendigen, oder letztwillige Dispo- 
<lb/>sitionen,, oder Erbrezesse, mancherlei Ncbenvcrbin-
<lb/>dungen und Dispositione» enthalte», wodurch ent- 
<lb/>weder einem der Znteressenten oder auch einem
<lb/>v Dritten ein Realrecht auf das Grundstück kvn-
<lb/>stituirt wird; wohin z. E. bei Käufen Pacta retro-
<lb/>venditionis, protimiseos, addictionis in diem,
<lb/>legis commissoriae, reservirte Eigentbums- oder
<lb/>hypothekarische Rechte für gestundete Kaufgclder re.,
<lb/>bei Testamenten Substitutiones, Fideikommisse
<lb/>und Legate; bei Erbrezessen Abfindungen der aus- 
<lb/>scheidenden Miterben u. s. w. gehören."

<lb/>§. 80. „Zn so fern dergleichen Nebenvcrträge oder Verord- 
<lb/>nungen daS Eigenthum des Besitzers, und dessen
<lb/>Beftigniß mit dem Gute zu disponircn, einschrän- 
<lb/>ken, und also, nach der Bestimmung Tit. I. §. 50.,
<lb/>zur Eintragung unter die zweite Hauptrubrik dcS
<lb/>Hypothekenbuchs qualifizirt sind, wohin z. E. die
<lb/>obertbähnten Paeta rctrovenditionis^ protirni-
<lb/>8008, addictionis in diem, legis commisso-
<lb/>. riae, die Substitutionen und auf das Gut selbst
<lb/>gelegte fideikommissarische Dualität zu rechnen,
<lb/>müssen solche von dem Gericht, unter eigener Ber-
<lb/>tretung, bei Berichtigung des Tituli possessio- 
<lb/>nis von Amtswegen mit eingetragen werden."

<lb/>Die Dezernenten sollen nach §. 81. die produzirten Do- 
<lb/>kumente genau durchlesen und wegen der darin etwa vor- 
<lb/>kommenden Nebenverträge dieser Art das Erforder- 
<lb/>liche in dem Befehle wegen Eintragung des BesitztitelS
<lb/>verordnen.

<lb/>Jene Bemerkung in den älteren Kaufverträgen ent- 
<lb/>hält noch keinen Nebenvertrag und am wenigsten einen
<lb/>solchen, worin einem der Znteressenten oder doch einem
<lb/>Dritten ein Realrecht auf das Grundstück eingeräumt
<lb/>würde. -

<lb/>Aus den eingereichten und anbei wieder zurück erfol- 
<lb/>genden Akten ergiebt sich aber auch, daß die eigentliche
<lb/>Bedeutung jener Klausel, mit Bezug auf die Bestimmun- 
<lb/>gen der Schlesischen Provinzialgesetze, dahin geht, daß je- 
<lb/>der Besitzer der fraglichen Stelle zur evangelischen Kirche

<lb/>P 2
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0230.tif"
                   n="228"
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               <p>

                  <lb/>228
</p>
               <p>

                  <lb/>und Schule ebenso kontribuiren soll, wie ein evangelischer
<lb/>Konfessionsverwandter; darum ist dieselbe aber noch nicht
<lb/>zur Eintragung in das Hypotheken buch geeignet.

<lb/>Die Hypothekenbehörde hat daher von jener Bemer- 
<lb/>kung in den alteren Kauskontrakten keine Notiz zu neh- 
<lb/>men, zumal eine Beschränkung. der ErwcrbungS-Befugniß
<lb/>auS Rücksichten auf die Religion in diesem Falle gegen
<lb/>die allgemeinen' Landesgesetze verstoßen würde, die eine
<lb/>völlige Gleichstellung unter den Bekennern der evangelischen
<lb/>und katholischen Kirche gehandhabt wissen wollen?

<lb/>■ Das Königl. Oberlandesgericht wird angewiesen, hier- 
<lb/>nach dem Gerichtsamte zu N. das Weitere zu eröffnen.

<lb/>Berlin, den 24. September 1841.

<lb/>, Der Justizminister.

<lb/>Muhl er.

<lb/>An

<lb/>daS König!. Oberlandesgericht zu Breslau.

<lb/>I. 4792. Hypoth. Sachen 1. Vol. 7.
</p>
               <p>

                  <lb/>44.

<lb/>Verlorene Schulddokuinente, über welche Behufs
<lb/>deren künftiger Eintragung Rekognition ercheilt wor- 
<lb/>den, bedürfen zur Mortifikation keines öffentlichen
<lb/>Aufgebots.

<lb/>(A. G. O. 1. 51. h. tis Hyp. Ordn. II. H. 279. sqq.)

<lb/>a. Bericht des Oberlandesgerichts zu
<lb/>Naumburg.

<lb/>Nach einem Berichte des Land- und Stadtgerichts
<lb/>in N. ist bei demselben häufig der Fall vorgekommen, daß
<lb/>Schulddokumente, über deren Inhalt und Anmeldung den
<lb/>Gläubigern Rekognition ertheilt und die deshalb vom Ge- 
<lb/>richte zurück behalten worben sind, bei der später erfolgten
<lb/>Rückzahlung des Kapitals und der Onittungsleistung dar- 
<lb/>über sich nicht mehr haben auffinden lassen. Der Grund
<lb/>liegt in der großen Unordnung,, welche in der Hypotheken-
<lb/>Registratur des ehemaligen Gerichtsamts dl. geherrscht hat
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0231.tif"
                   n="229"
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               <p>

                  <lb/>229
</p>
               <p>

                  <lb/>und welche erst jetzt bei Gelegenheit der Hypotheken-Re- 
<lb/>gulirung allmählig beseitigt werden kann.

<lb/>-Das Land-und Stadtgericht ist darüber zweifelhaft
<lb/>geworden, ob in solchen Fällen bei erfolgter Omittungs-
<lb/>leistung über die Forderung die Kassation des zurückgege- 
<lb/>benen Rekognitionsscheiiis genüge, oder ob noch außerdem
<lb/>eine förmliche Amortisation des abhanden gekommenen Do- 
<lb/>kuments erfolgen müsse, und hat deshalb bei uns.ange- 
<lb/>fragt, ohne indessen seine Gründe für die eine oder die an- 
<lb/>dere Ansicht anznführen.

<lb/>Auch, in unserm Kollegium sind die Meinungen hier- 
<lb/>über nicht zu vereinigen gewesen, indem ein Theil ein förm- 
<lb/>liches Aufgebot, der solchergestalt verloren gegangenen Do- 
<lb/>kumente''nicht für nothwendig, der andere dagegen es für
<lb/>unerläßlich, oder doch mindestens für rathsam hält, um
<lb/>Betrügereien vorzubeugen.

<lb/>Zn den Gesetzen sind Fälle dieser Art, welche nur
<lb/>durch die beinahe zwanzigjährige Verzögerung der Hypo-
<lb/>thckcn-Regulirung möglich geworden sind, nicht vorgesehen.

<lb/>Wir erlauben u»S daher, diese Angelegenheit Ew.
<lb/>Exzellenz zur hochgeneigten Entscheidung ganz gehorsamst
<lb/>vorzulegen.

<lb/>Von demjenigen Theile des Kollegiums, welcher das
<lb/>Aufgebot nicht für nothwendig hält/ wird angeführt, daß
<lb/>nach tz. 115. Tit. 51. der Allgem. Gerichts-Ordnung nur
<lb/>Dokumente über eingetragene Forderungen aufgeboten wer- 
<lb/>den nmßten, und daß dieser Fall hier nicht vorliege, da
<lb/>die Forderung ins Hypothekenbuch noch nicht eingetragen
<lb/>sei. Aus. dem Reskripte vom 2. Februar 1821 (Zahrb.
<lb/>Bd. 6. S. 98) ergebe sich zur Genüge, daß ein Aufge- 
<lb/>bot nur da erforderlich sei, wo die Hypothekenbehörde die
<lb/>Anmeldung zur künftigen Eintragung auf dem Doku- 
<lb/>mente, selbst notirt habe, was indessen nach dem für N.
<lb/>geltenden Patente wegen Einrichtung des Hypothekenwe- 
<lb/>sens im Herzogthume Sachsen vom 16. Zuni 1820 (Ges.
<lb/>Samml. S. 109) nicht geschehen, indem nach $. 14. der
<lb/>in Gemäßheit dieses Einsührniigs-Patcnts erlassenen Zn-
<lb/>siruktion vom 12. August 1820 besondere Rekognitions-
<lb/>scheine über die Anmeldung und Eintragungsfähigkeit der
<lb/>Dokumente ertheilt würden.. Da diese Rekognitionsscheme
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0232.tif"
                   n="230"
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               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>230 '


<lb/>bis zur wirklichen Eintragung ins Hypothckenbuch und Aus- 
<lb/>fertigung des HypothekenscheinS die Stelle der Dokumente
<lb/>vertreten, um den Verkehr nicht zu stören, so ergebe sich
<lb/>hieraus, daß zwar diese Rekognitionsscheine aufgebotcn
<lb/>werden müßten, wie dies auch von Ew. Exzellenz bestimmt
<lb/>worden, nicht aber die in den RekognitionSscheinen in Be- 
<lb/>zug genommenen Dokumente. Hätte nun auch ein Gläu- 
<lb/>biger auf Grund eines solchen auf ungehörige Weise wie- 
<lb/>der in seinen Besitz gekommenen Dokuments eine Eession
<lb/>vorgenommen, so würde doch der Eessionar die Forderung
<lb/>nicht für eine eingetragene, sondern höchstens für eine solche -
<lb/>haben halten können, die ihm einen Titel zur. Eintragung
<lb/>gebe. Melde er dann die Forderung beim Hypochckenrich-
<lb/>ter an, so müsse sich sofort ergeben, daß sie schon angemel- 
<lb/>det und Rekognition darüber ertheilt sei.

<lb/>Bon der andern Seite wird für die Noihwendigkeit
<lb/>oder Zweckmäßigkeit des Aufgebots nach Analogie des §. 115.
<lb/>a. a. O. angeführt, daß über Dokumente der gedachten
<lb/>Art zu Gunsten eines Dritten allerdings habe disponirt
<lb/>werden können, und daß die Forderung, nachdem sie vom
<lb/>Hypöthekenrichter geprüft und für eintragungsfähig erach- 
<lb/>tet worden, einer eingetragenen gleich zu stellen sei. Ge- 
<lb/>setzt, der Gläubiger wäre, nachdem er bereits Rekognition
<lb/>erhalten, auf ungehörige Weise wieder in den Besitz des
<lb/>Dokuments gekommen, so würde er in den Stand gesetzt
<lb/>worden sein, die Forderung weiter zu cediren.'

<lb/>, Daß er die Forderung angcmeldet und Rekogniton
<lb/>erhalten, hätte er hierbei berschweigen können, und die an- 
<lb/>geblich unterlassene Anmeldung innerhalb der Präklusiv-
<lb/>Frist würde den Eessionar nicht nothwendigerweise haben
<lb/>abhalten müssen, sich auf das Geschäft einzulaffen, da der
<lb/>Realanspruch dadurch nicht verloren gehe, so lange sich das
<lb/>zur Hypothek eingesetzte Grundstück noch im Besitze des
<lb/>Schuldners oder seiner Erben befinde.

<lb/>Cs lasse sich denken, daß eine solche Cession erst kürz- 
<lb/>lich erfolgt wäre, daß der Eessionar die Anmeldung der- 
<lb/>selben beim Hypothekenrichter unterlassen, daß der Schuldner
<lb/>von der Eessi'on keine Kenntnis; erlangt und die Rückzah- 
<lb/>lung an den ursprünglichen Gläubiger - gegen die Produk- 
<lb/>tion des Rckognitionsscheins geleistet habe. Ein solcher
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0233.tif"
                   n="231"
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               <p>

                  <lb/>231
</p>
               <p>

                  <lb/>Fall lasse sich um so eher als möglich denket,, als einer- 
<lb/>seits der Cessionar, wenn der Gläubiger das Dokument
<lb/>in Händen habe, nicht auf die Vermuthung kommen könne,
<lb/>daß derselbe, die Forderung angemeldet und Rckognition
<lb/>darüber erhalten habe, indem in diesem Falle das Doku- 
<lb/>ment sich eigentlich in der Verwahning des Gerichts be- 
<lb/>finden müsse, und andererseits der Schuldner keinen An- 
<lb/>stand nehmen könne, Zahlung an den ursprünglichen ,Gläu- 
<lb/>biger zu leisten, wenn die nach §. 14. der Znstruktion vom
<lb/>12. August 1820 ertheilte, die Stelle des Dokuments ver- 
<lb/>tretende Rckognition produzirt werde. Die Möglichkeit,
<lb/>daß von dem Gläubiger mit Benutzung des Dokuments
<lb/>unter Zurückbehaltung der Rckognition disponirt sei, lasse
<lb/>sich hiernach nicht leugnen. Roch unzweifelhafter scheint
<lb/>demjenigen Theile des Kollegiums, welcher das Aufgebot
<lb/>für nothwendig hält, die Entscheidung, wenn es sich, worüber
<lb/>indessen das Land- und Stadtgericht in N. sich nicht aus- 
<lb/>gesprochen hat, in einzelnen Fällen von Forderungen han- 
<lb/>deln sollte, welche in sächsischer Zeit entstanden und mit
<lb/>Konsens versehen worden sind, da die Erthcilung des Kon- 
<lb/>senses das wirkliche Realrecht gab, die Konsensertheilung
<lb/>also die Stelle der Eintragung vertrat.

<lb/>Sollten Ew. Exzellenz das Aufgebot ebenfalls für er- 
<lb/>forderlich halten, so bitten wir ganz gehorsamst, uns zu- 
<lb/>gleich auch höchgcncigicst darüber bescheiden zu wollen, auf
<lb/>wessen Kosten es erfolgen soll, wobei wir gehorsamst be- 
<lb/>merken, daß aus dem Berichte des Land- und Stadtge»

<lb/>. richts sich ein dem jetzigen Beamten zur Last fallendes Ver- 
<lb/>sehen nicht entnehmen läßt.

<lb/>Naumburg, den 27. August 1811.

<lb/>Das OberlandeSgericht.
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Zn dem Berichte vom 27. v. M. fragt das Königl.
<lb/>OberlandeSgericht an:

<lb/>ob in den bei dem Land- und Stadtgerichte zu N.
<lb/>vorgekommenen Fällen des Verlustes von Schulddo-
<lb/>kumenten, über deren Znhält und Anmeldung den
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0234.tif"
                   n="232"
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               <p>

                  <lb/>232
</p>
               <p>

                  <lb/>Gläubigem Rekognition ercheilt worden, bei erfolgter
<lb/>Ouittungsleistung über die Forderung die Kassation
<lb/>des zurückgercichten Rekognitionsscheins genüge, oder
<lb/>noch außerdem ein förmliches Aufgebot des abhanden
<lb/>gekommenen Dokuments zum Zwecke der, Amortisation
<lb/>statt finden müsse? .

<lb/>Hierauf wird dem Königl. Oberlandesgerichte eröffnet, daß
<lb/>der Zustizminister kein Bedenken trägt, sich der Ansicht an-
<lb/>zuschließen,

<lb/>wonach in dm bezeichneten Fällen das Aufgebot nicht
<lb/>nothwendig ist.

<lb/>Ein zur Eintragung präsentirteS Dokument ist, so lange
<lb/>dieselbe nicht erfolgt, kein Hypotheken-Dokument, vertritt
<lb/>auch, getrennt von der nach §. 14. der Znsiruktion vom
<lb/>12. August 1820 ertheilten Rekognition, - nicht die Stelle
<lb/>eines solchen, und ist daher nur wie ein anderes Privat-
<lb/>Dokument anzusehen. Es genügt daher, wenn nur jene
<lb/>Rekognition vorhanden ist, ein Mortifikationsschein ohne
<lb/>öffentliches Aufgebot, eben so wie in den Fällen der
<lb/>48. und 49/ des Anhangs zur Znsiruktion vom 12. Au- 
<lb/>gust 1820.

<lb/>Berlin, den 10. September 1841.

<lb/>Für den Justl'zml'nister.

<lb/>Bermöge Allerhöchsten Auftrags.

<lb/>Ruppenthal.

<lb/>An

<lb/>das KLnigliche OberlandeSgericht zu Naumburg.

<lb/>J. 4653, A. 50. Vol. 8.
</p>
               <p>

                  <lb/>45. .

<lb/>Die Einrichtung des Deposita!- Manuals B und
<lb/>des MandatenbuchS 6 betreffend.
<lb/>(Deposital-Ordmrng Tit. II. §. 40. 385—38S.)

<lb/>Auf dey Antrag des Königl. Oberlandesgerichts in dem
<lb/>Beuchte vom 22. v. M. will der Zustizminister hierdurch
<lb/>genehmigen, daß das Deposital» Manual B, fo wie das
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0235.tif"
                   n="233"
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               <p>

                  <lb/>233
</p>
               <p>

                  <lb/>Mandatenbuch B, nach deüi Vorschläge des Rechnungs- 
<lb/>raths Friedrichs, in zwei Abtheilungen, nämlich:

<lb/>B I, über Dokumente auf jeden Znhaber lautend,

<lb/>B II, über ändere Dokumente und Prätiosen,
<lb/>geführt werde. ES muß jedoch, wenn eine und dieselbe
<lb/>Masse in beiden Büchern vorkommt, in jedem derselben
<lb/>bei der Ueberschrift der einzelnen Blätter auf das betref- 
<lb/>fende Blatt des anderen Buchs Bezug genommen werden.
<lb/>Berlin, den 6. Juli 1841. 1

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühl er.

<lb/>An

<lb/>daS Königs. OberlandeSgericht zu Paderborn.

<lb/>1. 3327. v. 10. Vol. 2.
</p>
               <p>

                  <lb/>46. -

<lb/>Asservaten - Instruktionen.

<lb/>Ilm den Gerichtsbehörden die Befolgung der unterm
<lb/>31. März 183? erlassenen und in den Jahrbüchern Bd.
<lb/>49. S. 256. und folgd. abgedruckten Asservaten-Znstruk-
<lb/>tionen in Erinnerung zu bringen, werden dieselben, nach
<lb/>vorgängiger Revision und Aufnahme der seit
<lb/>ihrem Erlaß nothwendig gewordenen Abän- 
<lb/>derungen, nochmals zur Kenntniß derjenigen Gerichts- 
<lb/>behörden gebracht, bei welchen die Deposttal-Ordmmg vom
<lb/>15. September 1783 zur Anwendung kommt.

<lb/>Berlin, den 25.' August 1841. - ,

<lb/>Fär ben Justizminister.

<lb/>. Vermöge Allerhöchsten Auftrags.

<lb/>Ruppenthal.
</p>
               <p>

                  <lb/>I. 3748.
</p>
               <p>

                  <lb/>A. 22. Vol. 2.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0236.tif"
                   n="234"
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               <p>

                  <lb/>I
</p>
               <p>

                  <lb/>234

<lb/>I.

<lb/>Asservaten-Znstrukt'ion für Obergerichte und
<lb/>Untergerichte, welche ein Kollegium bilden.

<lb/>Der Zustizininistcr hat sich durch die wegen des Asser-
<lb/>vatenwesenS der Untergerichte erlassene , und durch die Ge- 
<lb/>setzsammlung zur öffentlichrn Krnntniß gebrachte Aller- 
<lb/>höchste Kabinets-Ordre vom 22. März d. Z. (Gcsetzsamml.
<lb/>1837 S. 32.) veranlaßt gefunden, die unterm 27. Juni
<lb/>1815 vom Zustizminister v. Kircheisen erlassene, in den
<lb/>Jahrbüchern Band V.,Abth. H. S. 60. abgedruckte Zn-
<lb/>struktion für die Obergerichte und für die Untergerichte er- 
<lb/>ster Klasse, die Behandlung der Asservate betreffend, einer
<lb/>Revision zu unterwerfen, und an deren Stelle nachstehende,
<lb/>von den Obergerichten und sämmtlichen Untcrgcrichtcn,
<lb/>welche ein Kollegium bilden, ohne Unterschied, ob sie aus
<lb/>Staatsfonds unterhalten werden, oder Privatgerichte sind,
<lb/>vom 1. Juni d. Z. ab zur Anwendung zu bringende Be- 
<lb/>stimmungen treten zu lassen. ■ ;

<lb/>Gerichtliche Asservate sind möglichst zu vermeiden.

<lb/>4&gt; 1. Die Gerichte, und hisbesoudere deren Präsi- 
<lb/>denten und Direktoren, haben darauf zu halten, daß die
<lb/>Annahme von gerichtlichen Asservaten möglichst vermie- 
<lb/>den werde.

<lb/>Insbesondere ist, in Berücksichtigung der Vorschriften
<lb/>der Deposital-Orduung Tit. II. §§. 101 — 108, darauf zu
<lb/>sehen, daß die zur Annahme in das Depositum bestimm- 
<lb/>ten Gelder in der Regel vor, der Einzahlung gehörig
<lb/>offerirt, und bei ihrer Einzahlung sofort in das Depositum
<lb/>genommen werden, und daß blos zur Bequemlichkeit der
<lb/>Interessenten keine vorläufigen Asservationen der Dcpost-
<lb/>talgelber stattfinden.

<lb/>Zur Erreichung dieses Zwecks ist von Zeit zu Zeit,
<lb/>und _ wenigstens alle Jahre einmal, durch öffentliche Be- 
<lb/>kanntmachungen zur Kennmiß der Gerichtseingesesscnen zu
<lb/>bringen, an welche ein für älleMal bestimmten Tagen die
<lb/>Depositalgeschäfte des Gerichts, vorgcnommen, und Gelder
<lb/>in das Depositum eingezahlt werben können-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0237.tif"
                   n="235"
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               <p>

                  <lb/>!
</p>
               <p>

                  <lb/>235
</p>
               <p>

                  <lb/>Zn welchen Fällen eine vorläufige gerichtliche Affervation von De»
<lb/>pvsiial.Gegenständen zulässig ist.

<lb/>§. 2. Die vörla'ufige gerichtliche Asservation von De-
<lb/>post'talgegenstände is^ nur zulässig:

<lb/>1) lpenn Depositälgelder und andere zur Deposition be- 
<lb/>stimmte Gegenstände zwischen den gewöhnlichen De-
<lb/>positaltagen mit der Post bei dem Gericht entge- 
<lb/>hen, oder in Folge von Siegelungen, Zriven- 
<lb/>tur en und Auktionen von den. damit beauf- 
<lb/>tragten Beamten, oder als Kautionen bei Ab- 
<lb/>haltung von Terminen an Kommissarien und De-
<lb/>pulirte des Gerichts eingezahlt werden;

<lb/>2) wenn es in speziellen Fällen bedenklich erscheint, einem
<lb/>Schuldner, welcher persönlich zwischen den gewöhnli- 
<lb/>chem Depositaltagen Depositälgelder zur Annahme offe-
<lb/>rirt, dieselben bis zum nächsten Depositaltage in Hän- 
<lb/>den zu lassen, indem zu besorgen ist, daß er die Gel- 
<lb/>der bis dahin anderweit verwenden könne; '

<lb/>. 3) wenn die zur Auszahlung bestimmten, einem Kom- 
<lb/>missar des Gerichts übergebenen, Gelder ganz oder
<lb/>zum Theil nicht ausgezahlt werden, und daher wie- 
<lb/>der in das Depositum genommen, oder bis zur Zah- 
<lb/>lung asservirt werden müssen.

<lb/>Zst der Fall einer zulässigen Affervation von Deposi-
<lb/>talgcgenständen nicht vorhanden, so erfolgt die dennoch
<lb/>stattgefundene nur auf Gefahr des Deponenten.

<lb/>Ob die Asservation von Depositalgegenständen mit der Asservation
<lb/>anderer Gelder zu verbinden ober von derselben ahzusondern.

<lb/>§. 3. Außer den im §. 2. erwähnten eigentlichen Depo-
<lb/>sital-Asservaten sind jedoch bei den Gerichten auch andere zur
<lb/>weitern Zahlung oder Versendung eingegangene Gelder
<lb/>zu asserviren. Wegen des dabei zu beobachtendeu Verfah- 
<lb/>rens find bereits unterm 6. Zanuar 1834 (Zahrb. Bd.
<lb/>43. S. 166.) und in der Anweisung zur Verwaltung der
<lb/>gerichtlichen Salarienkassen im Großherzogthum Posen
<lb/>vom 1. Zanuar 1835 (§. 60.) angemessene Instruktionen
<lb/>erlassen und zur öffentlichen Kenntniß gebracht worden.

<lb/>Mit Rücksicht hierauf kann bei Obergerichten und
<lb/>und größern Untergerichten eine jetzt schon bestehende Tren- 
<lb/>nung der Deposital- und Salarien-Kassen-As«
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0238.tif"
                   n="236"
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               <p>

                  <lb/>236
</p>
               <p>

                  <lb/>servate auch ferner stattfinden. Doch haben die Ober- 
<lb/>gerichte hinsichts aller Arten der vorkominende Asservate
<lb/>in Voraus zu bestimmen, ob solche als Deposttal- oder
<lb/>Salarien-Kassen-Asservate zu behandeln sind, damit wegen
<lb/>Annahme einzelner Asservate keine Zweifel entstehen, und
<lb/>jedes Asservat sicher kontrollirt werde. ,

<lb/>Dagegen ist es zweckmäßig, bei allen kleinern Gerichts-
<lb/>kollcgien, und namentlich bei denen, deren Salarien- und
<lb/>Deposital-Kässen nur einen Rendanten haben, keine Tren- 
<lb/>nung der Asservaten-Berwaltung eintrcten zu lassen, viel- 
<lb/>mehr alle vorkommende Asservate nach den in dieser Zn-
<lb/>struktion enthaltenen Borschriften zu behandeln.

<lb/>Die Auswahl der größern Untergerichte, bei welchen
<lb/>ein doppeltes Affervatorium zu belassen, bleibt den Ober- 
<lb/>gerichten überlassen; die. getroffene Wahl ist jedoch dem
<lb/>Zustizminister anzuzeigen. '

<lb/>. Aufbewahrung bei Asservate.

<lb/>§. 4. Die Aufbewahrung der Dcposital- und ande- 
<lb/>rerer mit ihnen gleich zu behandelnder Asservate (§. 3.)
<lb/>erfolgt in einem dazu besonders bestimmten eisernen, oder
<lb/>mit Eisen stark beschlagenen, und mit zwei verschiedenen
<lb/>festen Schlössern versehenen Kasten oder Schranke, welcher
<lb/>seinen Platz in dem Dcpositalgewölbe erhält. Eine Ab- 
<lb/>weichung hiervon ist nur von den Obergcrichtcn, nach sorg- 
<lb/>fältiger Prüfung aller Personal- und Lokalverhältnisse, zu
<lb/>gestatten.

<lb/>Die zwei verschiedenen Schlüssel zu dem Asservaten-
<lb/>kasten sind zwei Beamten, unter denen sich jedoch der De-
<lb/>posital-Rendant befinden muß, unter der Verpflichtung an- 
<lb/>zuvertrauen, bei jeder Eröffnung des Asservatenkasten ge- 
<lb/>genwärtig zu sein, und deu erhaltenen Schlüssel unter kei- 
<lb/>nen Umständen dem- andern Beamten einzuhändigcn-

<lb/>Die Wahl des andern Beamten bleibt bei den aus
<lb/>Staatsfonds unterhaltenes Gerichten den betreffenden Ober- 
<lb/>gerichten, und-zwar hinsichts der Untcrgerichte mit Be- 
<lb/>rücksichtigung der erforderten gutachtlichen Aeußerung deS
<lb/>Untergerichts-Kollegiums, bei standesherrlichcn und Pri-
<lb/>vat-Gerichten aber den Gerichtsherrcn Vorbehalten. Doch
<lb/>muß dabei vorzüglich auf einen Subalternen-Beamten Rück- 
<lb/>sicht genommen werden, welcher Bor- und Nachmittags
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0239.tif"
                   n="237"
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               <p>

                  <lb/>\
</p>
               <p>

                  <lb/>237


<lb/>im Eeschäftshause des Gerichts arbeitet, damit in schleu- 
<lb/>nigen Fällen dessen Zuziehung keinen Anstand finde.

<lb/>Buchführung über die Asservate.

<lb/>§. 5. Zur Kontrollirung der angenommenen Asser- 
<lb/>vate ist:

<lb/>1) von dem Präsidenten oder Direktor deS Kollegiums
<lb/>oder von dessen Stellvertreter in Verhinderungsfäl- 
<lb/>len eine

<lb/>.Asfervaten-Annahm eliste
<lb/>nach folgenden Rubriken: '

<lb/>a) fortlaufende Nummer (durch ein ganzes Zahl),

<lb/>b) Tag der Einlieferung,

<lb/>c) Name des Deponenten oder Einzahlers,

<lb/>d) Bezeichnung der Rechtsangelegenheit,

<lb/>e) Ursache der Asservation,
<lb/>fj Gegenstand des Asservats:

<lb/>aa) Geld und auf jeden Inhaber lautende Pa- 
<lb/>piere — Rthlr. — sgr. — pf.

<lb/>, bb) Dokumente und andere Gegenstände,
<lb/>g) Bemerkungen über Erledigung des Asservats, und

<lb/>2) von dem Depofital-Rendanten ein

<lb/>Affervatenbuch

<lb/>nach folgenden Rubriken:

<lb/>a)

<lb/>b)

<lb/>c)

<lb/>d)

<lb/>e) Gegenstand des Asservats, wie litt. f. der Asser-
<lb/>vaten-Annahmeliste,

<lb/>f) davon sind ausgegeben worden:
<lb/>aa) Geld rc., wie bei litt.

<lb/>g) Quittung des Empfängers, Nachweis der Absen- 
<lb/>dung oder Angabe, wo sich dieser Nachweis be- 
<lb/>findet,

<lb/>zu führen.

<lb/>Bei dem Asservatenbuch ist im Voraus für jede Num- 
<lb/>mer mittelst Querlinien ein angemessener Raum zu lassen;
<lb/>auch von drei zu drei Monaten und zwar Ende März, Zuni,
</p>
               <p>

                  <lb/>i wie bei der Asservaten-An» ahm eliste,
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0240.tif"
                   n="238"
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               <p>

                  <lb/>238
</p>
               <p>

                  <lb/>September und Dezember jeden Zahres, ein Abschnitt zu
<lb/>machen. Zeder Zeitraum ist durch eine Ueberschrift, z. 8?.

<lb/>Zanuar, Februar, März 1837.
<lb/>zu bezeichnen, hinter welcher zunächst die Nummer der &gt;
<lb/>am Schlüsse des letzten Quartals noch vorhanden gewe- 
<lb/>senen Asservate aufzuführen, und demnächst die neuen Ein- 
<lb/>tragungen unter fortlaufenden Nummern zu bewirken sind.

<lb/>Verfahren bei der Annahme und Ausschaffung der Asservate.

<lb/>§. 6. Bei der Annahme der Asservate und Führung
<lb/>der Kontrollbücher findet folgendes Verfahren statt:

<lb/>1) Erscheint der Deponent persönlich, ohne eine schrift- 
<lb/>liche Vorstellung mitzubringen, so ist stets ein Pro-

<lb/>, tokoll über seinen Antrag bei dem Gerichte aufzu- 
<lb/>nehmen.

<lb/>2) Dies Protokoll oder Gesuch wird sofort dem Präsi- 
<lb/>denten oder Direktor zur Präsentation und zur Prü- 
<lb/>fung der Zulässigkeit und Nothwendigkeit der Asscr-
<lb/>vation vorgelegt. Findet derselbe hierbei nichts zu
<lb/>erinnern, so besorgt er die Eintragung in die Asser-
<lb/>vaten-Annahmeliste, bemerkt auf dem Protokolle oder
<lb/>Gesuche die Nummer, unter welcher die Eintragung

<lb/>, erfolgt ist, und giebt den Asservatoren die Annahme
<lb/>des genau zu bezeichnenden Asservats durch eine Rand- 
<lb/>verfügung auf.

<lb/>3) Mit dieser Verfügung wird das Asservat den Asser- &gt;
<lb/>Valoren zur Annahme in den Asservatenkasten und zur.
<lb/>Eintragung in das Asservatenbuch vorgelegt, welche
<lb/>stets unter derselben Nummer erfolgen muß, welche
<lb/>das Asservat in der Anuahmeliste des Präsidenten
<lb/>oder Direktors erhalten hat.

<lb/>Zugleich ist der Empfang und die Eintragung des
<lb/>Asservats unter der Verfügung des Dirigenten zu be- 
<lb/>scheinigen und sowohl hier als in dem Asservatenbuch
<lb/>von beiden Asservatoren zu unterschreiben.

<lb/>4) Es darf hiernach (2 und 3) in der Regel die An- 
<lb/>nahme eines Asservats vor dessen Eintragung in die
<lb/>Annahmeliste des Dirigenten nicht erfolgen. Wenn
<lb/>jedoch die Ablieferung des Asservats durch einen Be- 
<lb/>amten erfolgt, und der Dirigent im Gerichtshause
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0241.tif"
                   n="239"
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               <p>

                  <lb/>239
</p>
               <p>

                  <lb/>nicht gegenwärtig ist, so kann zwar die Abgabe des
<lb/>Asservats zunächst an die Asservatoren erfolgen; der
<lb/>abliefernde Beamte hat jedoch das Protokoll oder die
<lb/>Vorstellung, durch welche das Asservat offerirt wird,
<lb/>nicht in den Händen der Asservatoren zu lassen, son- 
<lb/>dern nach deren darauf gesetztem Vermerke des Em- 
<lb/>pfangs und der erfolgten Eintragung in das. Affer-
<lb/>vatenbuch an sich zu nehmen, und dafür zu sorgen,
<lb/>daß solches so schleunig als möglich dem Dirigenten
<lb/>zur nachträglichen Eintragung in die Annahmeliste
<lb/>unter der Nummer des Asservatcnbuchs, und zur Ge- 
<lb/>nehmigung der erfolgten Annahme zugestellt werde.

<lb/>* 5) Jedes Asservat wird in den versiegelten Beuteln oder
<lb/>Paketen, so wie sie eingehen, in den Asservatenkasten
<lb/>gelegt, wenn das auf denselben angegebene Gewicht
<lb/>richtig befunden worden ist (Depositar-Ordnung Tit.
<lb/>II. §. 115).

<lb/>Sind die eingehenden Asservate nicht besonders
<lb/>verpackt, so muß dies mit einer genauen Bezeichnung
<lb/>des Inhalts auf der Außenseite, untsr Beifügung der
<lb/>Nummer des Asservatcnbuchs und Aufdrückung des
<lb/>Gerichtssiegels, sogleich bei der Annahme ge- 
<lb/>schehen, damit eine Vermischung der verschiedenen
<lb/>Asservate niemals möglich werde.

<lb/>6) Dem Deponenten ist über die stattgcfundene Ablie- 
<lb/>ferung des Asservats eine von beiden Asservatoren
<lb/>nach Vorschrift des §• 122. Tit. II. der Deposital-
<lb/>Ordnung auszustcllcnde Znterimsquittung zu ertheilen,
<lb/>in welcher die betreffende Nummer des Asservatcnbuchs
<lb/>anzugeben ist.

<lb/>Die erfolgte Ertheilung der Quittung ist auf dem
<lb/>Protokolle oder Gesuche zu bemerken.

<lb/>Für die schleunige Fortschaffung der Asservate ist vorzüglich zu sorgen.

<lb/>$. 7. Der Dirigent jedes Gerichts hat vorzüglich da- 
<lb/>für zu sorgen, daß die zur Asservation gekommenen Gel- 
<lb/>der und sonstigen Gegenstände sobald als möglich in das
<lb/>Depositum wirklich angenommen, oder sonst an den ge- 
<lb/>hörigen Empfänger ausgezahlt oder abgesendet werden.

<lb/>Bei den zur Annahme in das Depositum bcstimmtcir
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0242.tif"
                   n="240"
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               <p>

                  <lb/>240
</p>
               <p>

                  <lb/>Asservaten muß diese Annahme in der Regel am nächsten
<lb/>Deposttaltage, längstens aber hinnen vier Wochen er- 
<lb/>folgen.

<lb/>Dieselbe Frist wird für die Erledigung anderer Asser- 
<lb/>vate bestimmt.

<lb/>Zur Veranlassung einer schleunigen Annahme der De-
<lb/>posital-Affervate in das Depositum ist der Deposital-Rendant
<lb/>anzuhalten, nach erfolgter Eintragung des Asservats in das
<lb/>Asservatenbuch in der Regel sofort ein Annahme-Mandat
<lb/>zu expediren, dem Annahme-Protokolle oder Gesuche beizu- 
<lb/>fügen, und beides zur schleunigen Eintragung in das Zour-
<lb/>nal und Beförderung an den Dezernenten zur Registratur
<lb/>abzugeben. Die Registraturen, Dezernenten und Kanzlei-
<lb/>Beamten sind verpflichtet, alle dergleichen Annahme-Man- 
<lb/>date möglichst zu befördern, damit die Asservate in der Re- 
<lb/>gel am nächsten Depositalrage in das Depositum genom- 
<lb/>men werden können. Die übrigen etwa nöthigen Verfü- 
<lb/>gungen können nachträglich erfolgen.

<lb/>Die bewirkte Auszahlung oder Abgabe eines in das
<lb/>Asservatenbuch eingetragenen Asservats wird unter derselben
<lb/>Nummer in den betreffenden Kolumnen, mit Bezeichnung
<lb/>des darüber aufgenpmmencn Protokolls oder des Absen-
<lb/>dungs-Nachweises, bemerkt und durch Unterschrift bescheinigt.

<lb/>Zst die Zahlung bei dem Gerichte selbst erfolgt, so hat
<lb/>der,Empfänger solche in der letzten Kolumne durch Bei- 
<lb/>fügung seines Namens zu bescheinigen.

<lb/>Kontrollirung deS Verfahrens in Asservchen-Angelegenheiten-

<lb/>4- 8. Damit vorstehende Bestimmungen genau be- 
<lb/>folgt werden, ist

<lb/>l&gt;) das Asservatenbizch bei jedem Deposttaltage vom er- 
<lb/>sten Kurator des Deposttoriums Post für Post durch-
<lb/>zugeh.en und mit der Annahmeliste des Dirigenten zu
<lb/>vergleichen. Der Kurator hat dabei wegen jeder zu- 
<lb/>lässigen und noch nicht verfugten Annahme'in das
<lb/>Depositum die erforderlichen Mandate, so wie wegen
<lb/>der zulässig erscheinenden Auszahlung anderer Asser- 
<lb/>vate die nöthigen Anträge durch den Deposital-Ren-
<lb/>dantcn sofort entwerf-n zu lassen, und mit Beschleu- 
<lb/>nigungs-Vermerken zum Vortrag zu befördern.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0243.tif"
                   n="241"
                   xml:id="zs1-2084725_58-1842_0243"/>
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               <p>

                  <lb/>241
</p>
               <p>

                  <lb/>Die erfolgte Einsicht des AsservatcnbuchS ist je- 
<lb/>desmal unter der letzten eingetragenen Nummer mit
<lb/>den Worten:

<lb/>„eingesehen den."

<lb/>durch den erste» Kurator zu bescheinigen.

<lb/>Jede noch unerledigt gefundene Nummer ist be-
<lb/>. sonders zu notiren und bei der nächsten Einsicht noch- 
<lb/>mals zu revidiren.

<lb/>Zn der letzten Kolumne der Affervaten-Annahme-
<lb/>liste hat der Kurator die erfolgte Erledigung der Asser- 
<lb/>vate gleichfalls zu bemerken.

<lb/>Bei Privatgerichtcn bleibt außerdem den Gerichts-
<lb/>Herren überlassen, sich bei Abhaltung der Deposital-
<lb/>tage noch selbst durch Einsicht des Asservatenbuchs zu
<lb/>überzeugen, daß hiusichts der Asservate die Bestim- 
<lb/>mungen dieser Instruktion genau befolgt werden.

<lb/>2) Bei jeder ordentlichen oder außerordentlichen Revi- 
<lb/>sion der Depositalkasse und Deposital-Verwaltung eines
<lb/>Gerichts, welche bei Privatgerichten auch von dem
<lb/>Gerichtsherrn selbst vorgenommen werden können (De-
<lb/>posital-Ordnung Tit. 3. §. 33.), sind auch die vor- 
<lb/>handenen Asservate und das hinsichts der gerichtlichen
<lb/>Asservate überhaupt beobachtete Verfahren einer ge- 
<lb/>nauen Revision zu unterwerfen.

<lb/>Zu der Revision des Asservatenkastens sind die
<lb/>nach dem Asservatenbuche noch nicht verausgabten As- 
<lb/>servate von dem Revisor oder einem zugezogenen Kal- 
<lb/>kulator zusammenzustellen, und die wirklich Vorgefun- 
<lb/>denen Asservate nach dieser Nachweisung speziell zu
<lb/>revidiren.

<lb/>Von den Beamten ist die amtliche Versicherung
<lb/>zu erfordern, daß andere als in dem Asservatenbuche
<lb/>eingetragene gerichtliche Asservate nicht eingegangen seien.

<lb/>Außerdem muß sowohl das Verfahren des Ge- 
<lb/>richts bei der Annahme und Verwahrung der. Asser- 
<lb/>vate und bei der darüber vorgeschriebenen Buchfüh- 
<lb/>rung, als auch die erfolgte Wiederverausgabung der
<lb/>angenommenen Asservate, und die darüber vorhande-

<lb/>tS4t. H. IIS. &amp;
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0244.tif"
                   n="242"
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               <p>

                  <lb/>242
</p>
               <p>

                  <lb/>»en Quittungen und Abgangsbescheinigungen sorgfäl- 
<lb/>tig geprüft, und für die schleunige Fortschaffung aller
<lb/>ungeeigneter oder veralteter Asservate durch bestimmte
<lb/>Anweisungen an das Gericht gesorgt werden.

<lb/>3) Findet sich bei dergleichen Revisionen der aus Staats- 
<lb/>fonds unterhaltenen Gerichte, daß ein Gericht zu viele
<lb/>Asservate angenommen habe, oder bei deren Fortschaf- 
<lb/>fung säumig gewesen sei, so bleibt dem Obergerichte
<lb/>überlassen, das Verfahren des Gerichts für die Zu- 
<lb/>kunft durch Einforderung genauer Abschriften des Asser-
<lb/>vatcnbuchs von vier zu vier Wochen zu kontrolliren.

<lb/>Strafen der Uebertretung dieser Instruktionen.

<lb/>§. 9. Beamte, welchen eine^ Uebertretung der Vor- 
<lb/>schriften dieser Instruktion zur Last fallt, sind

<lb/>'a) wenn dabei eine Veruntreuung stattgefunden bat, oder
<lb/>auch nur daraus der Verdacht einer Veruntreuung
<lb/>entsteht, namentlich dann, wenn die Anlegung der
<lb/>Asservaten-Kontrollbüchcr oder die Eintragung in solche
<lb/>unterblieben, wenn die Asservate mit den Privatgel- 
<lb/>dern der Beamten vermischt worden sind, rc. re.

<lb/>auf den Grund der 4§., 333., 334., 418. und
<lb/>folg. Tit. 20. Th. II. des Allgemeinen Land- 
<lb/>rechts ohne Weiteres zur Untersuchung und Strafe
<lb/>zu ziehen;

<lb/>I») außer diesem Falle aber in eine Ordnungsstrafe, oder
<lb/>nach Befinden der Umstände in eine fiskalische Geld- 
<lb/>strafe bis zu 50 Rthlr. im Wege des abgekürzten Un- 
<lb/>tersuchungs-Verfahrens zu nehmen.

<lb/>Berlin, den 31. März 1837.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0245.tif"
                   n="243"
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               <p>

                  <lb/>/
</p>
               <p>

                  <lb/>243
</p>
               <p>

                  <lb/>II.

<lb/>Asservaten-Instruktion für sämmtliche Unter- 
<lb/>gerichte, welche kein Kollegium bilde».

<lb/>Des Königs Majestät haben auf dm Antrag des Zu-
<lb/>stizministers mittelst Allerhöchster Kabinets - Ordre vom
<lb/>22. März d. Z. (Gesetz-Sammlung 1837 Seite 32) zu
<lb/>genehmigen geruhet, daß künftig auch bei den kleinern Kit«
<lb/>tergerichten, bei welchen nach §. 16. Tit. III. der Deposi-
<lb/>talordnung keine Deposi'talasscrvate gestattet sind, dergleichen
<lb/>ausnahmsweise.zugelassen werden, und daß das, von den
<lb/>Gerichten dabei zu beobachtende Verfahren von dem Zu-
<lb/>stizminister durch angemessene Instruktionen bestimmt werde.

<lb/>Demgemäß werden den sämmtlichen Untergcrichten,
<lb/>welche kein Kollegium bilden, ohne Unterschied, ob sie aus
<lb/>Staatsfonds unterhalten werden, oder Privatgerichte sind,
<lb/>ingleichen den Kreis - Zustizkommissionrn und Kreis-Zustiz-
<lb/>räthen, nachstehende Bestimmungen hinsichts des Verfahrens
<lb/>bei gerichtlichen Assrrvationen zur genauesten Befolgung be- 
<lb/>kannt gemacht: '

<lb/>Gerichtlich« Asservate sind möglichst zu vermeiden.

<lb/>§. 1. Die Gerichte und namentlich deren Dirigen- 
<lb/>ten haben darauf zu halten, daß die Annahme von ge- 
<lb/>richtlichen Asservaten möglichst vermieden werde. Insbe- 
<lb/>sondere ist, in Berücksichtigung der Vorschriften der Depo-
<lb/>sitalordnung Tit. II. §. 101 — 108, darauf zu sehen, daß
<lb/>die zur Annahme in das Depositum bestimmten Gelder in
<lb/>der Regel vor der Einzahlung gehörig offerirt und bei ih- 
<lb/>rer Einzahlung sofort in das Depositum genommen werden,
<lb/>und blos zur Bequemlichkeit der Interessenten keine vorläu- 
<lb/>figen Asservationen der Dcposi'talgelder stattfinden.

<lb/>Zur Erreichung dieses Zwecks ist von Zeit zu Zeit, und
<lb/>wenigstens alle Jahre einmal, durch öffentliche Bekannt- 
<lb/>machungen zur Kenntniß der Gcrichtseingcsessenen zu brin- 
<lb/>gen, an welchen ein für allemal bestimmten Tagen die
<lb/>Dcpositalgeschäfte des Gerichts vorgenommen, und Gelder
<lb/>in das Depositum eingezahlt werden können.

<lb/>O 2


<lb/>i
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0246.tif"
                   n="244"
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               <p>

                  <lb/>244
</p>
               <p>

                  <lb/>Bei Patrimonialgerichten muß dies während der Dauer
<lb/>jedes Gerichtstages zulässig sein, weshalb die in einem
<lb/>Jahre abzuhaltenden Gerichtstage zu Anfang jedes Jahres
<lb/>bestimmt anzuberaumen und den Gerichtsuntergcbcnen -nm
<lb/>Voraus bekannt zu machen sind.^

<lb/>An welchen Fällen ein« vorläufige gerichtliche Asservation zulässig
<lb/>oder nothwendig ist.

<lb/>§. 2. Die vorläufige gerichtliche Asservation von
<lb/>Depositalgegenständen ist nur zulässig:

<lb/>1. wenn Depositalgelder und andere zur Depositio» be- 
<lb/>stimmte Gegenstände zwischen den gewöhnlichen Depo-
<lb/>sitaltagen mit der Post bei dem Gerichte oder bei
<lb/>dem vom Sitz des Gerichts entfernt wohnenden Rich- 
<lb/>ter eingrhen, oder in Folge von Siegelungen,
<lb/>Inventuren und Auktionen von den damit be- 
<lb/>auftragten Beamten, oder als Kautionen bei Ab-

<lb/>; Haltung von Terminen an Kommissarien und Depu-
<lb/>tirte des Gerichts, eingezahlt werden;

<lb/>2. wenn es in spezielle» Fällen bedenklich erscheint, einem
<lb/>Schuldner, welcher Persönlich zwischen den gewöhn- 
<lb/>lichen Depositaltagen Depositalgelder zur Annahme
<lb/>offerirt, dieselben bis zum nächsten Depositaltage in
<lb/>Händen zu lassen, indem zu besorgen ist, daß er die
<lb/>Gelder bis dahin anderweit verwenden könne;

<lb/>3. wenn die zur Auszahlung bestimmten, einem Kommis- 
<lb/>sar des Gerichts übergebenen, Gelder ganz oder zum
<lb/>Theile nicht ausgezahlt werden, und daher wieder in
<lb/>das Depositum genommen, -oder bis zur Zahlung as-
<lb/>servirt werden müssen;

<lb/>und in allen diesen Fällen (Num. 1, 2, 3) die sofortige
<lb/>Annahme in das Depositum wegen Abwesenheit der De-
<lb/>positalbeamten nicht bewirkt werden kann.

<lb/>Ist der Fall einer zulässigen Asservation von Depo- 
<lb/>sitalgegenständen nicht vorhanden, so erfolgt die dennoch
<lb/>stattgefundene nur auf Gefahr, des Deponenten.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0247.tif"
                   n="245"
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               <p>

                  <lb/>245
</p>
               <p>

                  <lb/>Dagegen tritt die ^gerichtliche Asservation und das für
<lb/>sie vvrgeschriebene Verfahren allemal ein:

<lb/>4. wenn an das Gericht von anderen Behörden Gelder,
<lb/>welche nicht bei der Salarien - oder Sportel-Kaffe zn
<lb/>verrechnen sind, zur Zahlung an einzelne Interessenten
<lb/>geschickt werden, die Zahlung selbst aber nicht sofort
<lb/>nach dem Eingänge der Gelder erfolgen kann;

<lb/>5. -wenn die in Folge von Exekutionen oder sonst an das

<lb/>Gericht zur Absendung an andere Behörden oder
<lb/>auswärtige Interessenten eingezahlten und nicht durch
<lb/>die Salarien- oder Sportelkaffe zu verrechnenden Gel- 
<lb/>der nicht sofort abgesendrt werden können;

<lb/>6. wenn ein einzeln stehender Richter aus dem Depositum
<lb/>Gelder, Dokumente oder Pretiosen zur weitern Ab- 
<lb/>sendung oder Zahlung in Empfang genommen hat,
<lb/>welche nicht unmittelbar an den Empfänger aus dem
<lb/>Depositum gezahlt werden können.

<lb/>Es findet hiernach eine Trennung der Deposital- und
<lb/>Salarien-Kassen-Asservate niemals statt.

<lb/>Aufbewahrung der Asservate.

<lb/>§. 3. Die Aufbewahrung der sämmtlichen gerichtlichen
<lb/>Asservate erfolgt in einem dazu besonders bestimmten eiser- 
<lb/>nen oder mit Eisen -stark beschlagenen und' mit zwei ver- 
<lb/>schiedenen Schlössern versehenen Kasten oder Schranke,
<lb/>welcher seinen Platz bei den aus Staatsfonds unterhaltenen
<lb/>Gerichten in dem Depositalgelaß oder demjenigen Gelaß
<lb/>erhalten muß, in welchem die Bestände der Salarienkasse
<lb/>aufbewahrt werden.

<lb/>Bei Privatgerichten ist der Kasten, in Ermangelung
<lb/>anderer Bestimmungen der Gerichtsherren, in der Woh- 
<lb/>nung des Richters sicher unterzubringen.

<lb/>Verwaltet ein Richter mehrere Patrimonialgerichte,
<lb/>so ist es zulässig, die Asservate von allen in einem und
<lb/>demselben Kasten aufzubewahren.

<lb/>Die Schlüssel zu dem Kasten sind den mit Führung
<lb/>des Asservatcnbuchs beauftragten Beamten (§. 4.) anzu-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0248.tif"
                   n="246"
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               <p>

                  <lb/>246
</p>
               <p>

                  <lb/>vertrauen, und zwar bei zwei Beamten dergestalt, daß jeder
<lb/>von ihnen einen Schlüssel unter der Verpflichtung erhält,
<lb/>bei jeder Eröffnung des Asservatenkastens selbst gegenwärtig
<lb/>zu sein, und seinen Schlüssel niemals dem zweiten Beamten
<lb/>einzuhändigen. v - ■

<lb/>Mit den Privatgeldern der gerichtlichen Beamten dür- 
<lb/>fen Asservate niemals vermischt werden.

<lb/>Buchführung über die Asservate.

<lb/>§. 4. Bei jedem Gerichte ist ein Asservatenbuch
<lb/>nach dem anliegenden Schema zu führen, in welches alle
<lb/>bereits vorhandenen und künftig vorkommende Asservate unter
<lb/>einer das ganze Zahr hindurch fortlaufenden Nummer ein- 
<lb/>getragen werden.

<lb/>Die Führung dieses Buchs ist bei allen aus Staats- 
<lb/>fonds unterhaltenen Gerichten, bei welchen ein besonderer
<lb/>Kaffenbeamter oder Aktuar angestellt ist, diesem und zu- 
<lb/>gleich dem Dirigenten des Gerichts, außerdem aber dem
<lb/>letztem allein zu übertragen.

<lb/>Bei Privatgerichten hat der Gerichtsherr zu bestimmen,
<lb/>ob dem Richter allein, oder welchem Beamten außer ihm,
<lb/>die Führung des Asservaienbuchs und die Schlüssel zu dem
<lb/>Asservatenkassen zu übertragen seien.

<lb/>Verwaltet ein Richter mehrere Patrimonialgerichte
<lb/>zugleich, so ist zwar über jedes Gericht ein besonderes As- 
<lb/>servatenbuch, nebenbei aber über sämmtliche Gerichte eine
<lb/>gemeinschaftliche Asservatennachweisung zn füh- 
<lb/>ren, damit sofort übersehen werden kann, welche Asservate
<lb/>in dem für sämmtliche Gerichte bestimmten gemeinschaftli- 
<lb/>chen Kasten (§. 3.) überhaupt vorhanden sind.

<lb/>Zu dieser Nachweisung ist das Schema des Asserva-
<lb/>tenbuchs zu benutzen; bei demselben sind aber zwischen der
<lb/>ersten und zweiten Rubrik noch folgende Kolumnen an-
<lb/>zubringen:

<lb/>„Gerichtsamt."

<lb/>„Nummer des gerichtSamtlicheft Affervatenbuchs."

<lb/>Die Affervatenbücher und Asservatennachweisungen sind
<lb/>nach jedesmaligem Gebrauch Unter sorgfätigem Verschluß
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0249.tif"
                   n="247"
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               <p>

                  <lb/>247

<lb/>zu Halter». Die Aufbewahrung derselben im Asservatenka-
<lb/>sten ist nicht zu empfehlen, da sie bei dessen Beraubung
<lb/>mit verloren gehen können, und dadurch die Ermittelung
<lb/>der vorhanden gewesenen Asservate und ihrer Bezeichnung
<lb/>erschwert würde.

<lb/>Bon drei zu drei Monaten, und zwar Ende März,
<lb/>Zunt, September und Dezember jeden Zahres, ist in den
<lb/>Asservatenbüchern und Nachweisungen ein Abschnitt zu ma- 
<lb/>chen. Zeder Zeitraum ist durch eine Uebcrschrift z. B.

<lb/>Zanuar, Februar, März 1837-
<lb/>zu bezeichnen, hinter welcher zunächst die am Schlüsse des.
<lb/>letzten Quartals noch vorhanden gewesenen Asservate, unter
<lb/>der ihnen früher ercheilten Nummer, aufgeführt werden,
<lb/>und demnächst die neuen Eintragungen erfolgen. .

<lb/>Verfahren bei der Annahme und Ausschaffung der Asservate.

<lb/>5. Bei der Annahme der Asservate nnd Führung
<lb/>des Asscrvatenbuchs findet folgendes Verfahren statt:

<lb/>1) Erscheint der Deponent persönlich, ohne eine schriftliche
<lb/>Vorstellung mitzubringen, so ist stets ein ^Protokoll
<lb/>über seinen Antrag aufzunchmen.

<lb/>2) Zedes Asservat wird in den versiegelten Beuteln oder
<lb/>Packeten, so wie sie eingehen, in den Asservatenkasten
<lb/>gelegt, wenn das auf denselben angegebene Gewicht
<lb/>richtig befunden worden ist. (Deposital-Ordnung Tit,
<lb/>II. §. 15.)

<lb/>Sind die eingehenden Asservate nicht besonders
<lb/>verpackt, so muß dies mit einer genauen Bezeich- 
<lb/>nung des Inhalts auf der Außenseite, unter Auf-
<lb/>drückung des Gerichlssicgcls, sogleich bei der Annahme
<lb/>geschehen, damit eine Vermischung der verschiedenen
<lb/>Asservate niemals möglich werde.

<lb/>3) Die Eintragung in das Asservatenbuch erfolgt sofort
<lb/>bei der Annahme durch den damit beauftragten Be- 
<lb/>amten. Zst die Führung des Asscrvatenbuchs zwei
<lb/>Beamten anvertraut, so müssen beide die Eintragung
<lb/>unterschreiben.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0250.tif"
                   n="248"
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               <p>

                  <lb/>248
</p>
               <p>

                  <lb/>4) Die geschehene Annahme und Eintragung des Asser- 
<lb/>vats wird auf der Eingabe oder auf dem Proto- 
<lb/>kolle, mit welchem solches eingegangen ist, bei dessön
<lb/>Präsentation und Eintragung in das Journal, un- 
<lb/>ter Beifügung der Nummer des Asservatenbuchs —
<lb/>welche auch der Aufschrift des Asservats beizufügen
<lb/>ist — vermerkt.

<lb/>k&gt;) Dem Deponenten und resp. Einsender ist über die
<lb/>stattgefundene Annahme des Asservats eine von -den
<lb/>annehmenden Beamten nach Vorschrift des §. 122.
<lb/>Tit. II. der Deposiral'Ordnung ausgestellte, mit der
<lb/>betreffenden Nummer des Asservatenbuchs versehene
<lb/>Interims-Quittung kostenfrei zu ertheilen und resp.
<lb/>mit nächster Post zu übersenden, und, daß dies ge- 
<lb/>schehen, auf dem Protokolle oder der Eingabe gleich- 
<lb/>falls zu bemerken.

<lb/>Für die schleunige Fortschaffung der Asservate ist vorzüglich zu

<lb/>sorgen.

<lb/>§. 6. Der Dirigent jedes Gerichts hat vorzüglich da- 
<lb/>für zu sorgen, daß die zur Asservation gekommenen Gel- 
<lb/>der und sonstigen Gegenstände sobald als möglich in daS
<lb/>Depositum wirklich angenommen.oder sonst an den gehö- 
<lb/>rigen Empfänger ausgezahlt oder abgesendet werden.

<lb/>Bei den zur Annahme in das Depositum bestimmten
<lb/>Asservaten muß diese Annahme in der Regel am nächsten
<lb/>Depositaltage, längstens aber binnen vier Wochen er- 
<lb/>folgen.

<lb/>Dieselbe Frist wird für die Erledigung anderer Asser- 
<lb/>vate bestimmt.

<lb/>Steht bei Patrimonialgerichten innerhalb vier Wochen
<lb/>kein Deposttaltag an, und betragen die zur Asservation ge- 
<lb/>kommenen Gelder und sonstigen Gegenstände mehr als Ein- 
<lb/>hundert Lhaler, so muß zu ihrer Annahme ein außeror- 
<lb/>dentlicher Deposttaltag angesetzt werden, für dessen Abhal- 
<lb/>tung keine besondere Kosten angesetzt werden können.

<lb/>Die erfolgte Auszahlung oder Abgabe eines in das
<lb/>Asservatenbuch eingetragenen Asservats wird unter der-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0251.tif"
                   n="249"
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               <p>

                  <lb/>249
</p>
               <p>

                  <lb/>selben Nummer in den betreffenden Kolumnen, mit Be- 
<lb/>zeichnung des darüber aufgenommenen Protokolls oder
<lb/>deS Absendungs-Nachweises, bemerkt und durch Unter- 
<lb/>schrift bescheinigt.

<lb/>Zft die Zahlung bei dem Gerichte selbst erfolgt, so hat
<lb/>der Empfänger solche in der letzten Kolumne durch Bei- 
<lb/>fügung seines Namens zu bescheinigen.

<lb/>Zn der nach §. 4. für mehrere Patrimonialgerichte
<lb/>zu führenden gemeinschaftlichen Affervaten-Nachweisung ist
<lb/>in der letzten Kolumne auf die im Affervatenbuche erfolgte
<lb/>Quittung zu verweisen.

<lb/>Kontrollirung deS Verfahrens in Affervaten-Angelegenheiten.

<lb/>$. 7. Damit vorstehende Bestimmungen genau be- 
<lb/>folgt werden, ist N,

<lb/>1) das Asservatenbuch bei jedem Deposttaltage den De-
<lb/>positalbeamten vorzulegen und Post für Post dürch-
<lb/>zugehen, damit unter Zuziehung des Richters, oder
<lb/>auf Antrag des ersten Kurators, die bei den einzelnen
<lb/>Asservaten zulässige und noch nicht verfügte Annahme
<lb/>in das Depositum,' und bei den übrigen Asservaten
<lb/>deren Auszahlung und resp. Absendung, sofort veran- 
<lb/>laßt werde.

<lb/>Die erfolgte Einsicht deS Asservatenbuchs ist jedes- 
<lb/>mal unter der letzten eingetragenen Nummer mit
<lb/>den Worten: .

<lb/>„eingesehen den.... ."

<lb/>durch die Deposttalbeamten zu bescheinigen. Jede in
<lb/>dem Affervatenbuche noch unerledigt gcfundene&gt;Num-
<lb/>mer ist besonders zu ndtiren und bei der nächsten Ein- 
<lb/>sicht nochmals zu revidiren.

<lb/>Bei Privatgerichten bleibt außerdem den Gerichts- 
<lb/>herren überlassen, sich bei Abhaltung der Drposnal-
<lb/>tage noch selbst durch Einsicht des Asservatenbuchs zu
<lb/>überzeugen, daß hinsichts der Asservate die Bestim- 
<lb/>mungen dieser Instruktion genau befolgt werden.

<lb/>2) Bei jeder ordentlichen oder außerordentlichen Revision
<lb/>der Depositalkaffe und Deposital- Verwaltung eines
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0252.tif"
                   n="250"
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               <p>

                  <lb/>250
</p>
               <p>

                  <lb/>Gerichts, welche bei Privatgerichten auch von dem
<lb/>Gerichtsherrn selbst vorgenommcn werden können (De-
<lb/>' posital-Ordnung Tit. 111. §. 33.), sind auch die vor- 
<lb/>handenen Asservate und das hinsichts der gerichtlichen
<lb/>Asservate überhaupt beobachtete Verfahren einer ge- 
<lb/>nauen Revision zu unterwerfen.

<lb/>Zu der Revision des Affervatenkastens sind die
<lb/>nach dem Asservatenbuche noch nicht verausgabten
<lb/>Asservate von dem Revisor oder einem zugezogenen
<lb/>Kalkulator znsammzustellen, und die wirklich Vorge- 
<lb/>fundenen Asservate nach dieser Nachweisung speziell
<lb/>zu revidiren.

<lb/>Bon den Beamten ist die amtliche Versicherung
<lb/>zu erfordern, daß andere als in dem Asservaten- 
<lb/>buche eingetragene gerichtliche Asservate nicht eingegan-
<lb/>gen seien.

<lb/>Außerdem muß sowohl das Verfahren des Ge- 
<lb/>richts bei der Annahme und Verwahrung der Asser- 
<lb/>vate und bei der darüber vorgeschriebenen Buchfüh- 
<lb/>rung, als auch die erfolgte Wiederverausgabung der
<lb/>angenommenen Asservate, und die darüber vorhande- 
<lb/>nen O-uitrungcn und Abgangs-Bescheinigungen sorg- 
<lb/>fältig geprüft, und für die schleunige Fortschaffung
<lb/>aller ungeeigneter oder veralteter Asservate durch be- 
<lb/>stimmte Anweisungen an das Gericht gesorgt werden.
<lb/>3) Findet sich bei dergleichen Revisionen der aus Staats- 
<lb/>fonds unterhaltenen Gerichte, daß ein Gericht zu viele
<lb/>Asservate annimmt, oder bei deren Fortschaffung säu- 
<lb/>mig ist, so bleibt dem Obergerichte überlassen, das
<lb/>Verfahren des Gerichts für die Zukunft durch Ein- 
<lb/>forderung genauer Abschriften des Asservatenbuchs von
<lb/>vier zu vier Wochen zu kontrolliren.

<lb/>Strafe der Uebertretung dieser Instruktion-

<lb/>H. 8. Beamte, welchen eine Uebertretung der Vor- 
<lb/>schriften dieser Znstruktion zur Last fällt, sind
<lb/>u.) wenn dabei eine Veruntreuung statt gefunden hat,
<lb/>oder auch nur daraus der Verdacht einer Veruntreuung
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0253.tif"
                   n="251"
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               <p>

                  <lb/>251
</p>
               <p>

                  <lb/>entsteht, namentlich dann, wenn die Anlegung eines
<lb/>Asservatenbuchs oder die Eintragung in dasselbe un- 
<lb/>terblieben, nachdem solche möglich gewesen, wenn die
<lb/>Asservate mit den Privatgeldern der Beamten ver- 
<lb/>mischt worden sind, re.

<lb/>auf den Grund der §§. 333,, 334., 418. und
<lb/>' folg. Tit. 20. Th. II. des Allgem. Landrechts
<lb/>ohne Weiteres zur Untersuchung und Strafe- zu
<lb/>ziehen;

<lb/>b) außer diesem Falle aber in eine Ordnungsstrafe, oder
<lb/>nach Befinden der Umstände in eine fiskalische Geld-
<lb/>sirafe bis zu 50 Rthlr. im Wege des abgekürzten Un- 
<lb/>tersuchungs-Verfahrens zu nehmen.

<lb/>Berlin, den 31. März 1837.

<lb/>Der Juftizminister.

<lb/>Mühler.
</p>
               <p>

</p>
               <p>

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               <p>

                  <lb/>zum Asservaten-Buch für sämmtliche Unter-Gerichte, welche kein Kollegium bilden.
</p>
               <p>

                  <lb/>252
</p>
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               <p>

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               <p>

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</p>
               <p>

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</p>
               <p>

                  <lb/>~ « CO
</p>
               <p>

                  <lb/>Igesandt. I worden.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084725_58+1842_0256.tif"
                n="254"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Strafrecht</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_58+1842_0256--><p/>
               <p>

                  <lb/>254
</p>
               <p>

                  <lb/>E.

<lb/>St r afr ech t.
</p>
               <p>

                  <lb/>47.

<lb/>Verbot der Fischerei während der Laichzeit in Neu- 
<lb/>vorpommern und Rügen.

<lb/>Zch habe auf Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom
<lb/>21. v. M. nichts dagegen zu erinnern, daß Uebertretungen
<lb/>des Verbots der Fischerei während der Laichzeit in Neu-
<lb/>vorpommern und Rügen statt, wie-in der noch gültigen
<lb/>Verordnung vom 6. März 1724. snl&gt; No. 6. bestimm»
<lb/>ist, mit 25 Rthlr. Strafe, nur mit einer Geldbuße von
<lb/>1 Rthlr. bis 25 Rthlr. oder mit verhältnißmäßiger Ge-
<lb/>fängnißstkafe geahndet werden, und genehmige diese Ab- 
<lb/>änderung. '

<lb/>Sans» Sou«, den 17. Juli 1841.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>An

<lb/>die StaatSminister v. Rochow und v. Ladenberg.
</p>
               <p>

                  <lb/>48.

<lb/>Forst- und Jagdvergehen in dem vormaligen Po-
<lb/>. jener Kammer-Departement der Provinz Südpreußen.
</p>
               <p>

                  <lb/>a.

<lb/>Zch ersehe aus dem Berichte des StaatsministeriumS
<lb/>, vom 13. d. M., daß bei Bestrafung der Forst- und Jagd»


<lb/>X
</p>
               <pb facs="2084725_58+1842_0257.tif"
                   n="255"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_58+1842_0257--><p/>
               <p>

                  <lb/>255
</p>
               <p>

                  <lb/>verbrechen im Bezirk des vormaligen Posener Kammer-
<lb/>Departements bisher daS Pnblikandum der Kriegs- nnd
<lb/>Doiuainenkammer vom 1. März 1794 zum Grunde ge- 
<lb/>legt, gegenwärtig aber über die gesetzliche Gültigkeit des- 
<lb/>selben Zweifel erhoben worden. Zur Beseitigung dersel- 
<lb/>ben will ich hiermit anordnen, daß die Bestimmungen die- 
<lb/>ses Publikandums auch fernerhin und bis zur Emanation
<lb/>einer allgemeinen Forst- und Zagd-Ordnung in so weit
<lb/>zur Anwendung gebracht werden sollen, als nicht das All- 
<lb/>gemeine Landrecht oder spätere allgemeine Gesetze, wie na- 
<lb/>mentlich das Gesetz über die Bestrafung des Holjdiebstahls
<lb/>vom 7. Zuni 1821, für die hier in Rede stehenden Ver- 
<lb/>brechen abweichende Strafbestimmungen enthalten, oder
<lb/>einzelne Strafarten ganz abgeschafft worden. Die für die
<lb/>Geldstrafen zu substituirenden Freiheitsstrafen sind in. Ge- 
<lb/>mäßheit der Kabinets-Ordre vom 12. Zuli 1810 nach
<lb/>den Grundsätzen des Allgemeinen Landrechts abzumessen.

<lb/>Hiernach sind die Gerichte im Großherzogthum Posen
<lb/>mit Anweisung zu versehen.

<lb/>Berlin, den 30. Mai 1841°.

<lb/>' Friedrich Wilh elm.

<lb/>An

<lb/>daS StaalSministerium.
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Vorstehender Allerhöchster KabinetS-Befehl wird hier- 
<lb/>durch den Gerichtsbehörden der Provinz Posen mit dem
<lb/>Bemerken zur Nachricht und Achtung bekannt gemacht,
<lb/>daß sich die Anwendung des Publikandums vom 1. März
<lb/>1794 auf denjenigen Theil des GroßherzogthnmS Posen
<lb/>beschränkt, iu welchem nicht inzwischen die Forst- und Zagd-
<lb/>Ordnung für Westpreußen und den Netzdistrikt vom 8.
<lb/>Oktober 1805 als Provinzialgesetz publizirt worden ist.
<lb/>Berlin, den 17. September 1841.

<lb/>Für den Justizminister.

<lb/>Vermöge Allerhöchsten Auftrages.
<lb/>Ruppenthal.

<lb/>An

<lb/>die Gerichtsbehörden der Provinz Posen.

<lb/>I. 4849.
</p>
               <p>

                  <lb/>F. 1. Vol. 11.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0258.tif"
                   n="256"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_58+1842_0258--><p/>
               <p>

                  <lb/>356
</p>
               <p>

                  <lb/>49.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ueber die gegen renitente Forsifrevler anzuwenden- 
<lb/>den Zwangsmittel.
</p>
               <p>

                  <lb/>Bei der statt gehabten legislativen Berathung über
<lb/>die Zwangsmittel, welche gegen Forstfrevler anzuwenden
<lb/>sind, welche die ihnen in Gemäßheit deS §. 5. des Ge- 
<lb/>setzes vom 7. Zuni 1821 (Ges. Samml. S. 90.) und
<lb/>des Allerhöchsten Kabinets-Befehls vom 28. April 1834
<lb/>(Ges. Samml. S. 67.). statt der erkannten Gefängniß-
<lb/>strafe übertragenen Arbeiten zu verrichten sich weigern, hat
<lb/>sich der Königliche Staatsrath gegen die Anwendung der
<lb/>Zwangshaft ausgesprochen, und ist dieser Beschluß von Sei- 
<lb/>ner Majestät Allerhöchst bestätigt worden. Es ist daher
<lb/>die Cirkular-Verordnung vom 30. November 1838 (Zahrb.
<lb/>Bd. 52. S. 640.) wegen Vollstreckung der Zwangshaft
<lb/>gegen renitente Forstfrcvler nicht mehr zur Anwendung
<lb/>zu bringen, vielmehr bis auf Weiteres - gegen diejenigen
<lb/>Forstfrevler, welche sich weigern, die Strafarbeit zu ver- 
<lb/>richten, sogleich die substituirte Gefängnißstrafe zu vollstrecken.
<lb/>Bei der Revision des Holzdiebstahlsgesetzes wird dieser Ge- 
<lb/>genstand demnächst seine Erledigung finden.

<lb/>Sämmtliche Gerichts- und Verwaltungs-Behörden ha- 
<lb/>ben sich hiernach zu achten.

<lb/>Berlin, den 27. August 1841.

<lb/>Der Zustizminister. Der Minister des Der 'Geheime
</p>
               <p>

                  <lb/>Mühl er. Znnern und
</p>
               <p>

                  <lb/>Staatsminister
<lb/>v. Ladenberg.
</p>
               <p>

                  <lb/>der Polizei.

<lb/>Für denselben

<lb/>v. Meding.
</p>
               <p>

                  <lb/>' An

<lb/>sämmtliche Gerichts- und Verwaltungs-
<lb/>Behörden.

<lb/>I. 3984.
</p>
               <p>

                  <lb/>F. 52. Vol. 8.
</p>
               <p>

                  <lb/>50.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0259.tif"
                   n="257"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_58+1842_0259--><p/>
               <p>

                  <lb/>257

<lb/>\
</p>
               <p>

                  <lb/>SO.

<lb/>Fiskalisches Untersuchungs-Verfahren wegen Inju- 
<lb/>rien im Bezirke des Justiz-Senats zu Koblenz.

<lb/>(cf. All. K. O. vom 20. Srplrmber 1839. JahrbB. 54. S. 512.)
</p>
               <p>

                  <lb/>a. Bericht des Justiz-Senats zu Koblenz«

<lb/>Ew. Exzellenz erlauben wir uns, eine über die An- 
<lb/>wendbarkeit des Anhangs-§. 221. zu §. 11. Thl. I. Tit.
<lb/>34. der Prozeß-Ordnung im Kollegium jüngst entstandene
<lb/>Meinungs-Verschiedenheit ganz gehorsamst vorzutragen r

<lb/>Nach dem Allerhöchsten Kabincts-Befehl vom 8. Sep- 
<lb/>tember 1832 (Zahrb. B. 40. S. 283.) wurde der in den
<lb/>34. bis 106. des zweiten Abschnitts Thl. I. Tit. 35.
<lb/>abgehandelte fiskalische Untersuchungs-Prozeß, mit allen
<lb/>abändernden, ergänzenden und erläuternden Bestimmungen
<lb/>desselben, in den Bezirk des Zustiz-Senats eingcführt, und in
<lb/>dem Begleitungs-Reskripte vom 14. Sept. desselben Zahres
<lb/>(Lottner B.3. S. 501.) noch spezieller, nämlich durch Allegi-
<lb/>rung jener Bestimmungen, auf diese verwiesen. Zu Folge des- 
<lb/>sen wurden neben den §§. 34. bis 106. a. a. O. auch die
<lb/>Hß. 216., 223., 224., 225., 243. bis 265. des Anhangs,
<lb/>mit Ausnahme des §. 247., durch daß Amtsblatt der hie- 
<lb/>sigen Königlichen Negierung publizirt, und es nimmt we- 
<lb/>gen dieser Art der Publikation der derogirenden Bestim- 
<lb/>mungen ein Theil des Kollegiums an, daß, weil der §.
<lb/>221. des Anhangs sowohl in dem Reskripte vom 14. Sep- 
<lb/>tember 1832 wcggelassen, als auch demzufolge durch die
<lb/>Amtsblätter nicht publizirt worden sei, derselbe als mit ein-
<lb/>gesührt nicht angesehen werden könne.

<lb/>Diesem unbedingten Festhalten an den Allegatcn des.
<lb/>erwähnten Reskripts setzt die Minorität des Kollegiums
<lb/>die klaren Worte des betreffenden Allerhöchsten Kabincts-
<lb/>Befehls entgegen, daß die §§. 34. bis 106. a. a. O. mit
<lb/>allen abändernden, ergänzenden und erläuternden Bestim- 
<lb/>mungen eingefübrt würden, und deduzirt nun aus §• 34.
<lb/>unter Num. 4. (Tit. 35 ), wonach das fiskalische Verfahren

<lb/>184!. H. 115. N
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0260.tif"
                   n="258"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_58+1842_0260--><p/>
               <p>

                  <lb/>258
</p>
               <p>

                  <lb/>auch bei der in den §§. 21. bis 24. des Tit. 34. das. er- 
<lb/>wähnten Klaffe von Injurien statt haben soll,' daß zu die- 
<lb/>sen der H. 221. des Anhangs sich offenbar als erläu- 

<lb/>ternde resp. abändernde Bestimmung verhalte und daher
<lb/>auch ohne ausdrückliche Publikation als mit eingeführt be- 
<lb/>trachtet werden müsse.

<lb/>Da diese Ansicht außerdem die Analogie des unge- 
<lb/>wöhnlichen uiockus publicationis der Preußischen Krimi- 
<lb/>nal-Ordnung im hiesigen Bezirke für sich haben dürfte, und
<lb/>es endlich auch wünschenswerth ist, daß die Untergerichte
<lb/>unsers Departements, deren Kompetenz die wegen Inju- 
<lb/>rien zu führenden Untersuchungen nach dem jüngst ergan- 
<lb/>genen hohen Reskripte vom 20. Anglist d. Z. zum größten
<lb/>Lheil anheimfallen werden, nach gleichen Grundsätzen ver- 
<lb/>fahren, so geht unsere ganz gehorsamste Bitte dahin, daß
<lb/>Ew. Exzellenz über die ehrerbictigst vorgetragcne Meinungs- 
<lb/>verschiedenheit im Kollegium hochgcneigtest zu entscheiden
<lb/>die Gewogenheit haben möchten.

<lb/>Coblmz, dm 3. September 1841.

<lb/>Königlicher Justiz-Senat.
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Auf den Bericht vom 3. d. SW., den Zweifel über
<lb/>die Anwendbarkeit des §. 221. des Anhangs zur Allg.
<lb/>Proz.-Ordn. im dortigen Departement betreffend, wird dem
<lb/>Königlichen Justiz-Senate eröffnet, daß der gedachte An- 
<lb/>hangs-^. 221., in wie fern er eine erläuternde Bestimmung
<lb/>auch für das Verfahren in fiskalischen Untersuchungen we- 
<lb/>gen Injurien enthält, in Gefolge des Allerhöchsten Befehls
<lb/>vom 8. September 1832 über Einführung des fiskalischen
<lb/>Untersuchungs-Prozesses im Departement des Kollegiums
<lb/>unbedenklich dort auch Gültigkeit erlangt hat, und darnach
<lb/>verfahren werden muß.

<lb/>Wenn in dem Reskripte vom 14. September 1832
<lb/>keine Anweisung ertheilt ist, diesen Anhangs-H. 221. neben
<lb/>dem Allerhöchsten Befehle vom 8. September 1832 selbst
<lb/>noch besonders zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, so
<lb/>folgt daraus nur, daß damals entweder dies nicht für nö-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0261.tif"
                   n="259"
                   xml:id="zs1-2084725_58-1842_0261"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_58+1842_0261--><p/>
               <p>

                  <lb/>259


<lb/>khig erachtet, oder die Bestimmung des Anhangs-^. 221.
<lb/>übersehen worden ist.

<lb/>Der Königl. Zustiz-Senat hat hiernach nicht nur sich
<lb/>selbst zu achten, sondern auch die Untergerichte des Depar- 
<lb/>tements anzuweisen.

<lb/>Berlin, den 14. September 1841.

<lb/>Für den Jusklzminisier.

<lb/>Vermöge Allerhöchsten Auftrags.
<lb/>Ruppenthal.

<lb/>An

<lb/>dcn Königlichen Zustiz-Senat zu Koblenz.

<lb/>I. 4779. Koblenz 20.
</p>
               <p>

                  <lb/>81.

<lb/>Uebereinkunft mit der Großhcrzoglich Hessischen Re- 
<lb/>gierung wegen gegenseitiger Verfolgung der Ver- 
<lb/>brecher über die Landesgrenze.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zm Artikel 1. der mit der Großherzoglich Hessischen
<lb/>Regiernng wegen gegenseitiger Verfolgung der Verbrecher
<lb/>über die Landesgrenze getroffenen Uebereinkunft vom 10.
<lb/>April d. Z. (Ges. Samml. S. 67.) ist bestimmt:

<lb/>daß der in Folge der Nacheile arrctirte Angeschul- 
<lb/>digte der nächsten Polizei- oder Justiz-Behörde, in deren
<lb/>Bezirke die Verhaftung erfolgt ist, abgeliefert wer- 
<lb/>den soll,

<lb/>und die Letztere ist ermächtigt,

<lb/>den Verhafteten, falls er kein Unterthan desjenigen
<lb/>Staats ist, in welchem er verhaftet worden, auf er.
<lb/>gangene Requisition der betreffenden Behörde des an
<lb/>dern Staats, unverzüglich auszuliefern.

<lb/>Hiernach kommt es darauf an, daß die Lokal- und Be- 
<lb/>zirks-Behörden, denen von Hessischen Beamten, nach Maaß-
<lb/>gabe der obigen Bestimmung, ein auf diesseitigem Gebiete
<lb/>verhaftetes Zndividuum überliefert wird, oder wenn sie
<lb/>selbst im Vereine mit Hessischen Beamten (Art. 2. a. a. O.)

<lb/>R2
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0262.tif"
                   n="260"
                   xml:id="zs1-2084725_58-1842_0262"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_58+1842_0262--><p/>
               <p>

                  <lb/>260
</p>
               <p>

                  <lb/>zu einer solchen Verhaftung geschritten find, den Verhafte-
<lb/>teu vor Allem darüber zu Protokoll vernehmen,
<lb/>ob er ein Preußischer Unterthan sei oder nicht?

<lb/>Verneint der Verhaftete diese Frage unumwunden und
<lb/>bestimmt, so kann die Auslieferung desselben auf ergehende
<lb/>Requisition johne Weiteres an die Großherzoglich Hes- 
<lb/>sische Behörde erfolgen; behauptet dagegen der Verhaftete
<lb/>die diesseitige Unterthanenschaft, so ist, selbst »veun derselbe
<lb/>keine Beweismittel für seine Behauptung vorlegeu kann,
<lb/>der Auslieferung Anstand zu geben, und nach summarischer
<lb/>Erörterung der in Betracht kommenden llmstäude, zuvor,
<lb/>und zwar von den Untergerichtsbrhörden an das Vorge- 
<lb/>setzte Obcrgericht — im Bezirke des Königlichen Appella-
<lb/>tionsgerichtshofcs in Köln an den Ober-Prokurator des
<lb/>Landgerichts — von den Kreislandräthen und den Lokal-,
<lb/>Verwaltungs - und Polizeibehörden aber an die Vorge- 
<lb/>setzte Königliche Regierung, zu berichten, welche dann über
<lb/>die Zulässigkeit der Auslieferung zu beschließen und die Un- 
<lb/>terbehörden zu bescheiden haben.

<lb/>Die Königlichen Gerichtsbehörden und Regierungen
<lb/>haben sich hiernach zu achten imd die Lokal- und Unter- 
<lb/>behörden ihres Ressorts durch die Amtsblätter mit Anwei- 
<lb/>sung zu versehen.

<lb/>Berlin, den 23. Anguß 1641. ,,

<lb/>Für den Jusiizminister. Der Minister des Innern
<lb/>Vermöge Allerhöchsten Auftrags. und der Polizei.

<lb/>Ruppen thal. Zm Aufträge.

<lb/>'! v. Meding.

<lb/>Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten.

<lb/>Für denselben.

<lb/>' Cichmann.

<lb/>Mn \

<lb/>die Königs. Gerichtsbehörden und Negierungen.

<lb/>I. 3598.
</p>
               <p>

                  <lb/>Konvent. 7.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0263.tif"
                   n="261"
                   xml:id="zs1-2084725_58-1842_0263"/>
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               <p>

                  <lb/>/
</p>
               <p>

                  <lb/>261
</p>
               <p>

                  <lb/>In den Straf-Erkenntnissen und den Akten-Extrak-
<lb/>ten find die betreffenden Stellen - des Strafgesetz- 
<lb/>buchs wörtlich aufzunehmen.

<lb/>(§. 515. der Krim.-Ordn.)

<lb/>Der Zusiizminister hat die Bemerkung gemacht, daß
<lb/>die Gerichtsbehörden in den Straf-Erkenntnissen und in
<lb/>den Akten-Extrakten, welche sie nach Vorschrift der Cirku-
<lb/>lar-Verordnung vom 17. November 1833 ihren Berich- 
<lb/>ten beifügen, die betreffenden Stellen des Strafgesetzbuchs
<lb/>häufig nur allegiren, ohne den Inhalt derselben wörtlich
<lb/>aufzunehmen.

<lb/>Das Letztere ist nicht nur nach §. 515. der Kriminal-
<lb/>Ordnung im Interesse des Angeschuldigten, welcher einen
<lb/>Anspruch aus Vorlesung oder Bekanntmachung der Ent-
<lb/>scheidungsgründe hat, durchaus erforderlich, sondern cs
<lb/>wird auch, soviel die Tendenz der Ulkten-Extrakte anbe- 
<lb/>trifft, die schnellere Ucbcrsicht und Beurtheilung dadurch
<lb/>erleichtert.

<lb/>Die Gerichtsbehörden werden auf diesen Mangel auf- 
<lb/>merksam gemacht, mit der Aufforderung, in künftigen Fäl- 
<lb/>len aus dessen Vermeidung Bedacht zu nehmen.

<lb/>Berlin, den 5. Juli 1841.

<lb/>Der Iusiizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>sämmtliche Gerichtsbehörden.

<lb/>I. 3439. __ Krim. 142.
</p>
               <p>

                  <lb/>53.

<lb/>Die Mittheilung der in Untersuchungen gegen Be- 
<lb/>amte ergangenen Erkenntnisse an die betreffenden
<lb/>Königlichen Regierungen betreffend.

<lb/>(Pro;. Ordn. Thl. I. Tit. 35. h. 98. und §. 252. des Anhang-.)

<lb/>Durch,das Reskript vom 19. De;. 1834 &lt;1. 4182)
<lb/>ist bereits den Obergerichten eröffnet worden, daß
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0264.tif"
                   n="262"
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               <p>

                  <lb/>262
</p>
               <p>

                  <lb/>durch den, in Bezug auf das Aggravations-Rechtsmittel
<lb/>bei den gegen Civilbeamte eingeleiteten Kriminal-Unter- 
<lb/>suchungen, ergangenen Allerhöchsten Kabincts-Befehl vom
<lb/>25. März 1834 (Ges. Samml. S. 63.) die Vorschrift
<lb/>des §. 47. der Verordnung vom 26. Dezember 1808 und
<lb/>des §. 252. des Anhangs zur Prozeß-Ordnung,

<lb/>wonach bei allen gegen die den Regierungen unter- 
<lb/>geordneten Offizianten eingeleiteten Untersuchungen die
<lb/>ergangenen Erkenntnisse den Regierungen von Amts-
<lb/>Wegen mitzutheilen sind,

<lb/>nicht aufgehoben^ und deshalb die lctztgedachte Mittheilüng,
<lb/>außer der Eröffnung des Urtels an den Departements-
<lb/>Chef des angeschuldigten Beamten, erfolgen müsse.

<lb/>Ferner ist durch die allgemeine Verfügung vvm 20.
<lb/>November 1840 (Zahrb. Bd. 56. S. 603.) wiederholt in
<lb/>Erinnerung gebracht,

<lb/>daß das im §. 98. Tit. 35. Thl. I. der Prozeß-Ord- 
<lb/>nung der betreffenden fiskalischen Behörde in fiska- 
<lb/>lischen Untersuchungen beigelegte Rechtsmittel der Ag- 
<lb/>gravation neben den aus dem Allerhöchsten Kabinets-
<lb/>Befehl vom 25. März 1834 in Kriminalsachen nur
<lb/>dem Departementschef zustehenden Befugnissen fort- 
<lb/>besteht.

<lb/>Dessenungeachtet ist häufig verabsäumt worden, den König- 
<lb/>lichen Regierungen die Erkenntnisse gegen angcklagte Be- 
<lb/>amte mitzutheilen, oder die Mittheilung ist nicht zeitig ge- 
<lb/>nug erfolgt, um das Erforderliche zur Einwendung des dem
<lb/>Departcmentschef eingeräumten Aggravations-Rechtsmittels
<lb/>porzuberciten.

<lb/>Auf Ersuchen der Herren Minister des Znnern und
<lb/>der Polizei und der Finanzen wird hierdurch den Gerichts- 
<lb/>behörden, mit Hinweisung auf die oben gedachten Bestim- 
<lb/>mungen, zur Pflicht gemacht-

<lb/>künftighin der betreffenden Königlichen Regierung so- 
<lb/>wohl in allen fiskalischen Untersuchungssachen, in wel- 
<lb/>chen dieselbe verfassungsmäßig zur Einlegung eines
<lb/>Rechtsmittels befugt ist, als auch in allen Kriminal-
<lb/>Untersuchungen, in welchen den betreffenden Ministerien
<lb/>xin Rechtsmittel zusteht, eine Ausfertigung des Er-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0265.tif"
                   n="263"
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               <p>

                  <lb/>263
</p>
               <p>

                  <lb/>kenntnisses an demselben Tage mitzutheilen, an wel- 
<lb/>chem das letztere dem Angeschuldigten eröffnet wird.
<lb/>Zn den Rheinprovinzcn liegt den Ober-Prokuratorcn die
<lb/>Mittheilung dieser Erkenutnißausfertigungen an die Negie- 
<lb/>rungen ob.

<lb/>Berlin, den 5. August 1841.

<lb/>Für den Justizminisier.

<lb/>Vermöge Allerhöchsten Auftrags.

<lb/>Ruppenrhal-

<lb/>An

<lb/>sänrmtliche Gerichtsbehörden und die Herren
<lb/>Ober-Prokuratoren in der Rhemprovtnz.

<lb/>I. 4011. Krim. 103. Vol. 2.
</p>
               <p>

                  <lb/>. 54.

<lb/>Die Straferkenntnisse gegen beurlaubte Landwehr-
<lb/>mannec ic. sind an die Vorgesetzte Militair-Behörde
<lb/>rechtzeitig mitzutheilen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Allerhöchste Verordnung vom 22. Februar 1823
<lb/>(Ges. Samml. S. 28.) bestimmt im §. 9.:

<lb/>„Von dem Tenor eines jeden Straferkenntnisses ge- 
<lb/>gen einen beurlaubten Landwehrmann oder zur Kriegs-
<lb/>reserve gehörenden Saldaten rc., wenn es nicht blos
<lb/>eine Geldstrafe betrifft, soll gleich nach bcschritte-
<lb/>ner Rechtskraft des Urteils oder bei vorläufiger
<lb/>Ablieferung des Sträflings zur Festung, inglci-
<lb/>chen von der erfolgten Bestätigung dem Brigade-
<lb/>Kommandeur der Provinzial-Landwehr, in dessen Be- 
<lb/>zirke der Verurteilte domizilirt, nachrichtlich Abschrift
<lb/>mitgetheilt werden."

<lb/>Da nach der Anzeige des Herrn Kriegsministers Exzel- 
<lb/>lenz diese Vorschrift von einzelnen Civilgerichten theils gar
<lb/>nicht beobachtet, theils Straferkenntnisse gegen Landwehr- 
<lb/>leute erst lange Zeit nach vollzogener Strafe den betreffen- 
<lb/>den Landwehr-Brigade-Kommandos mitgetheilt worden,
<lb/>so werden die Gerichtsbehörden und in den Rheinprovin-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0266.tif"
                   n="264"
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               <p>

                  <lb/>264
</p>
               <p>

                  <lb/>zen die Herren Ober-Prokuratoren an die genaue Befol- 
<lb/>gung jener Bestimmung mit dem Bedeuten erinnert, daß
<lb/>bei Unterlassung der rechtzeitigen Mittheilung solcher Straf- 
<lb/>erkenntnisse in jedem Falle die angemessene Rüge statt fin- 
<lb/>den soll.

<lb/>Berlin, den 4. September 1841.

<lb/>Für den Justizminister.

<lb/>Vermöge Allerhöchsten Auftrags.

<lb/>Ruppenthal.

<lb/>An

<lb/>sämmtliche Gerichtsbehörden und die Herren Ober-
<lb/>Prvkuratvren in der Rheinprovinz.

<lb/>4553. . L. 10. Vol. 11.
</p>
               <p>

                  <lb/>Vor der Absendung der Militair-Sträflinge zu den
<lb/>Strafsektionen ist deren Gesundheitszustand und Ar- 
<lb/>beitsfähigkeit festzustellen.

<lb/>(.Krim. Ordn. §. 566.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Wiewohl die Gerichte schon durch die Reskripte vom
<lb/>26. Januar 1834 und 23. Mai 1838 (Zahrb. Bd. 51.
<lb/>S. 445. und 446.) zur sorgfältigen Beobachtung der Vor- 
<lb/>schrift §. 666. der Krim. Ordn- angewiesen worden find,
<lb/>welcher verordnet:

<lb/>„Auch ist dahin zu sehen, daß keine Krankheits wegen
<lb/>zur Arbeit unfähige Personen, Schwangere und Kin- 
<lb/>der der Gefangenen an den Strafort mit abgeliefert
<lb/>werden,"

<lb/>so ist doch in neuerer Zeit wieder der Fall vorgekommen,
<lb/>daß ein Landwehrmann, der zur Strafsektion abgcliefert
<lb/>worden, gleich bei seiner Ankunft auf der Festung krank
<lb/>befunden wurde und die ganze Strafzeit im Lazareth hat
<lb/>zuhringen müssen. Zur Vermeidung solcher Uebelstände
<lb/>werden sämmtliche Gerichte hierdurch angewiesen,

<lb/>den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit eines
<lb/>jeden Gträstings vor Absendung desselben nach der
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0267.tif"
                   n="265"
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               <p>

                  <lb/>265
</p>
               <p>

                  <lb/>Festung vder nach dem Zucht- oder Arbcitshause un- 
<lb/>tersuchen zu lassen und zwar

<lb/>а) durch einen Arzt oder Wundarzt, wenn sich'ein
<lb/>solcher am Absendungsvrte befindet, mithin diese
<lb/>Untersuchung ohne große Kosten erfolgen kann,

<lb/>б) durch den Gefangenwärter oder einen sonst dazu
<lb/>von der Gerichtsobrigkeit zu bestellenden Beamte»,
<lb/>wenn sich kein Arzt ober Wundarzt am Orte be- 
<lb/>findet, weil doch wenigstens die äußeren Schäden
<lb/>auch einem Nichtarzte erkennbar sind.

<lb/>Wenn in einem solchen Falle diese Untersuchung unterlas- 
<lb/>sen worden ist, und sich der Fall ereignet, daß der-Sträf- 
<lb/>ling gleich bei seiner Ankunft an dem Straforte krank und
<lb/>arbeitsunfähig befunden wird, so werden die Kosten der
<lb/>- Kur und Verpflegung des Sträflings auf der Festung,
<lb/>oder falls derselbe ohne Abbüßung der Strafe zurückge- 
<lb/>bracht werden muß, die Kosten des Hin- und Rücktrans-
<lb/>ports dem absendenden Richter zur Last gelegt werden, es
<lb/>wäre denn, daß nachgewicscn werden könnte, die Krank- 
<lb/>heit sei erst auf dem Transporte entstanden.

<lb/>Berlin, den 12. Zuli 181t.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>’ Mühler.

<lb/>An

<lb/>die Gerichtsbehörden.

<lb/>I. 3552. L. 10. Vol. 13.
</p>
               <p>

                  <lb/>56.

<lb/>Die Remuneration der Medizinal-Personen für ge- 
<lb/>richtsärztliche Geschäfte und Behandlung der Ge- 
<lb/>fangenen betreffend.

<lb/>(ek. Reskr. vom 3. Oktober 1831. Iahrb. B- 11. S- 115.)

<lb/>Aus Veranlassung einer Mittheilung des Herrn Mi- 
<lb/>nisters der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angele-
<lb/>genheiten autorisirt das Justizministerium die Königlichen
<lb/>Obergerichte, die mit Aerzten und Wundärzten über die
<lb/>Ausrichtung aller gerichtsärztlichen Geschäfte und Behänd-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0268.tif"
                   n="266"
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               <p>

                  <lb/>' 266
</p>
               <p>

                  <lb/>lung von Gefangenen bei einer bestimmten Gerichtsbehörde
<lb/>gegen jährliche Pauschquanta geschloffenen Verträge schon
<lb/>zum 1. Zanuar 1842 aufzulösen, wenn die Aerzte diese
<lb/>Aufhebung wünschen.

<lb/>Es tritt in diesem Falle das früher bestandene Ser-
<lb/>hältniß ein, wonach die Gerichte die ärztlichen und wund-
<lb/>ärztlichen Geschäfte durch einen von ihnen beliebig zu wäh- 
<lb/>lenden approbirren Arzt verrichten lassen und ihm dafür
<lb/>die taxmäßigcn Gebühren, so bald sie eingegangen sind, in
<lb/>den Sachen aber, in welchen der Fiskus die Kosten trägt,
<lb/>sogleich zahlen.

<lb/>Es versteht sich von selbst, daß da, wo die Gesetze
<lb/>einen Physikus zu gewissen Verhandlungen erfordern, nur
<lb/>ein solcher zugezogen werden darf.

<lb/>Neue Verträge der obengedachten Art sind ohne meine
<lb/>Genehmigung nicht zu schließen.

<lb/>Berlin, den 6. August 1841.

<lb/>Der Jusiizminisier.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>die Gerichtsbehörden.

<lb/>I. 3922.
</p>
               <p>

                  <lb/>m. 17. Vor. 5.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084725_58+1842_0269.tif"
                n="267"
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                  <title level="a" type="main">Rheinprovinz</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>267
</p>
               <p>

                  <lb/>F,

<lb/>Rheinprovinz.
</p>
               <p>

                  <lb/>57.

<lb/>Regulativ über das Ausweichen der Dampfschiffe
<lb/>auf der Mosel.

<lb/>(vk. Regul. vom 18. Febr. 1836 und Reskr. vom 28. Oktbr. 1836.
<lb/>Zahrb. Vd. 47. S. 423 u. Bd. 48. S. 568.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gna- 
<lb/>den, König von Preußen rc.

<lb/>Bei Einführung der Dampfschifffahrt auf der Mosel
<lb/>haben Wir für nöthig erachtet, anstatt des bisher bestan- 
<lb/>denen Regulativs vom 18. Febr. 1836., über das Aus- 
<lb/>weichen der Schiffe auf diesem Flusse nachstehende Bestim- 
<lb/>mungen zu erlassen. ,

<lb/>§. 1. Wenn zwei Dampfschiffe sich begegnen, so soll
<lb/>das stromaufwärts fahrende Dampfschiff überall, so weit
<lb/>cs das Fahrwasser zuläßt, das linke Moselufer, das strom- 
<lb/>abwärts fahrende Dampfschiff aber, so viel es thunlich,
<lb/>das rechte Moselufer halten.

<lb/>§. 2. Wenn ein Dampfschiff stromaufwärts einem
<lb/>andern ebenfalls stromaufwärts fahrenden Dampfschiffe vor- 
<lb/>beifahren will, so soll das Dampfschiff, welches vorbcizu-
<lb/>fahrcn gedenkt, durch Aufhissen einer blauen Flagge bis
<lb/>halben Mast und durch fünf Schläge auf die Glocke dem
<lb/>vorfahrenden Dampfschiffe ein Zeichen geben, worauf dies
<lb/>letztere Schiff auf derjenigen Seite, wo es sich befindet, sich
</p>
               <pb facs="2084725_58+1842_0270.tif"
                   n="268"
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               <p>

                  <lb/>268
</p>
               <p>

                  <lb/>dcm Lande so viel nähert,'als es das Fahrwasser zuläßt.
<lb/>Das vorbeifahrende Schiff hingegen nimmt die entgegen- 
<lb/>gesetzte Wasserseite in möglichster Entfernung vom andern
<lb/>Schiffe.

<lb/>Befindet sich aber das vorsahrende Schiff in der Mitte
<lb/>des Stromes, dann weicht dieses so viel als möglich nach
<lb/>dem linken User, Steuerbordscite, aus, und das vorbcifah-
<lb/>rende Schiff richtet seinen Lauf nach dem rechten Ufer,
<lb/>Backbordseite, ebenfalls so viel als möglich ist.

<lb/>§. 3. Wenn ein Dampfschiff stromabwärts einem
<lb/>ebenfalls stromabwärts fahrenden Dampfschiffe vorbeifahren
<lb/>will, so soll cs die nämlichen im vorstehenden §. vorge- 
<lb/>schriebenen Zeichen geben, worauf das vorsahrende Schiff,
<lb/>so viel es das Fahrwasser Mläßt, das rechte Ufer halten
<lb/>muß, um das vorbei wollende Dampfschiff zwischen sich
<lb/>und dem linken Ufer vorbeiznlassen.

<lb/>4. Beide in den 2. und 3. vorgesehene Falle
<lb/>können dann nur Statt finden, wenn das vorbei wollende
<lb/>Schiff unbezweifelt schneller als das vorfahrende Schiff
<lb/>fährt und schneller fahren will. .

<lb/>§. 5. Alle stromaufwärts fahrende Dampfschiffe müs- 
<lb/>sen den ebenfalls stromaufwärts fahrenden Segelschiffen
<lb/>an der entgegengesetzten Seite der Leinpfade vorbeifahren.
<lb/>Wenn diese Borbeifahrt an einer Stelle geschehen soll, wo
<lb/>das Fahrwasser so enge ist, daß, um die Vorbeifahrt zu
<lb/>bewerkstelligen, das Segelschiff ausweichen muß, so soll das
<lb/>Dampfschiff seine Absicht vorbeizufahren, dadurch zu erken- 
<lb/>nen geben, daß es eine blaue Flagge bis halben Mast äuf-
<lb/>zieht und fünf Schläge auf die Glocke giebt. Auf dieses
<lb/>Zeichen soll das. Segelschiff so viel auf die Leinpfadseite
<lb/>beilegen, als das Fahrwasser es zitläßt, das Dampfschiff
<lb/>aber soll so viel als möglich an der entgegengesetzten Seite
<lb/>vorbeifahren.

<lb/>tz. 6. Wenn die stromabwärts fahrenden Segelschiffe
<lb/>ohne Gebrauch der Segel sich der Strömung überlassen
<lb/>und das Thalfahrwasser inne halten, und es dann an den
<lb/>erforderlichen Mitteln fehlt, gehörig ausweichen zu können,
<lb/>so soll es den Dampfschiffen sowohl bei ihrer Thalfahrt,
<lb/>als bei ihrer Bergfahrt überlasten sein, diejenige Uferseite
<lb/>zu wählen, welche sie am geeignetesten erachten, um an den
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0271.tif"
                   n="269"
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               <p>

                  <lb/>269
</p>
               <p>

                  <lb/>zu Thal fahrenden Segelschiffen vorbeizufahren; mit Aus- 
<lb/>nahme jedoch der Stellen, für welche unten besondere Be- 
<lb/>stimmungen *7 i*taffen sind.

<lb/>4-7- Wenn aber ein Segelschiff mit angeschlagenen
<lb/>Segeln zu Thal fährt, so soll es den zu Berg fahrenden
<lb/>Dampfschiffen überall nach dem rechten Ilser hin auswei-
<lb/>chen, und zwar so viel als es das Fahrwasser zuläßt. Muß
<lb/>aber das Dampfschiff das rechte Ufer inne halten, so soll
<lb/>es durch Aufziehen der blauen Flagge auf halben Mast
<lb/>und durch fünf Schläge an die Glocke dem Segelschiffe
<lb/>ein Zeichen geben, worauf dieses gehalten ist, so nahe als
<lb/>möglich dem linken Ufer zuznfahren.

<lb/>4- 8. Wenn die zu Thal fahrenden Dampfschiffe zu
<lb/>Berg fahrenden Segelschiffen begegnen, sollen die Dampf- 
<lb/>schiffe immer so viel, als das Fahrwasser zuläßt, die entge- 
<lb/>gengesetzte Seite der Leinpfadsufer halten, die Segelschiffe
<lb/>dagegen sollen, wo es nöthig ist, so viel als möglich auf
<lb/>dem Leinpfadsufer beilegen.

<lb/>§. 9. Wenn zwei Schiffe zugleich einer Stelle sich
<lb/>nähern, wo wegen der Lage des Flußbettes oder wegen
<lb/>seichten Wassers beide nicht neben einander fahren kön- 
<lb/>nen, so sind die hierunter folgenden Bestimmungen zu be- 
<lb/>obachten :

<lb/>a) wenn zwei Dampfschiffe oder zwei Segelschiffe einan- 
<lb/>der begegnen, so muß, wenn eins dieser Schiffe sich
<lb/>schon in der engen Fahrstclle befindet, das andere so
<lb/>lange anhalten und warten, bis das erstere diese Stelle
<lb/>verlassen hat; wenn sich aber die Schiffsführer ansich- 
<lb/>tig werden, ehe eins der beiden Schiffe sich innerhalb
<lb/>der engen Fahrstelle befindet, so muß das zu Berg
<lb/>gehende so lange anhalten und warten, bis das ent-
<lb/>gegenkommende aus dieser Stelle gelangt ist;

<lb/>b) wenn bei der Fahrt zu Berg ein Segelschiff an einer
<lb/>der engen Stellen ankommt und ein zu Thal oder
<lb/>zu Berg fahrendes Dampfschiff gewahrt, bevor cs in
<lb/>diese enge Stelle eingefahren ist, so soll das Bcrg-
<lb/>schiff an der Leinpfadseite so lange beilegen, bis das
<lb/>Dampfschiff an ihm vorbei passirt ist. Zu diesem
<lb/>Ende soll das Dampfschiff die in §. 3. vorgeschriebe- 
<lb/>nen Zeichen geben. Wenn aber das Segelschiff, be»
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0272.tif"
                   n="270"
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               <p>

                  <lb/>270
</p>
               <p>

                  <lb/>vor es das Dampfschiff gewahren kann, wirklich schon
<lb/>inr^ Begriffe ist, in eine der genannten Stellen einzu- 
<lb/>fahren, so soll das Dampfschiff bei der Bergfahrt so
<lb/>lange stopfen, bei der Thalfahrt aber so lange auf-
<lb/>schlagen, bis das Segelschiff die Stelle passirt hat;

<lb/>c) bei der Bergfahrt sowohl, als bei der Thalfahrt müs- 
<lb/>sen die Dampfschiffe an allen diesen Stellen so lange
<lb/>stopfen oder aüfschlagen, bis ein zu Thal fahrendes
<lb/>Segelschiff, welches ihnen hier begegnet oder vorfährt,
<lb/>die enge Stelle passirt hat, weil es dem Segelschiffe
<lb/>bei der Thalfahrt an Mitteln gebricht, dem Dampf- 
<lb/>schiffe auszuweichen;

<lb/>d) wenn aber ein zu Berg fahrendes Dampfschiff schon
<lb/>wirklich im Begriffe ist, eine dieser Stellen zu passiren,
<lb/>und mithin das zu Thal kommende Segelschiff noch
<lb/>weit genug oberhalb derselben sich befindet, um ohne
<lb/>Gefahr halte» zu können, so muß letzteres sofort auf-
<lb/>schlagen und so lange vor Anker gehen, bis das
<lb/>Dampfschiff passirt sein wird.

<lb/>Die Regierungen zu Koblenz und Trier haben mittelst
<lb/>Bekanntmachung durch die Amtsblätter unverzüglich dieje- 
<lb/>nigen Stromstellen und Wasserstände der Mosel namhaft
<lb/>zu machen, für welche diese Bestimmungen in Wirksamkeit
<lb/>treten sollen. Zn gleicher Art haben dieselben alljährlich
<lb/>vor der Eröffnung der Schifffahrt etwaige Ergänzungen
<lb/>und Abänderungen des ersten Verzeichnisses zur allgemei- 
<lb/>nen Kenntniß zu bringen.

<lb/>§. 10. An allen nach dem vorigen §. zu bezeichnenden
<lb/>Stellen sollen überdies die gleichzeitig zu Thal oder zu Berg
<lb/>fahrenden Schiffe wenigstens in einer Entfernung von 100
<lb/>Ruthen hinter einander fahren, damit bei etwa entstehen- 
<lb/>den Unglücksfällen an dem vorfahrende» Schiffe, sei es
<lb/>durch Auffahren, durch Zerreißen der Zugleinen, durch
<lb/>Brechen von Maschienentheilen und dergleichen, wodurch
<lb/>dasselbe in seiner Fahrt plötzlich gehindert wird oder ins
<lb/>Rückwärtstreiben geräth, das nachfolgende Schiff noch
<lb/>Zeit habe, seinen Cours zu ändern, um das Zusammen- 
<lb/>stößen beider Schiffe zu vermeiden.

<lb/>§. 11. Die Dampfschiffe geben an denjenigen Orten
<lb/>ihrer Vorüberfahrt rcsp. ihrer Ankunft, wo sie an die
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0273.tif"
                   n="271"
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               <p>

                  <lb/>, 271
</p>
               <p>

                  <lb/>Landebrücke anzulegen oder tut Strome anzuhalten geben«
<lb/>kcn, oder es zu thun bereit sind, ihre Annäherung durch
<lb/>Läuten mit der Schiffsglocke zu erkennen. Ohne ein sol- 
<lb/>ches Zeichen giebt das Dampfschiff zu verstehen, daß cs
<lb/>gesonnen ist, sich nicht aufzuhalten.

<lb/>§. 12. An den Orten, wo für die Dampfschiffe ei-
<lb/>gends angestellte Kahnführer sind, wird vom ankommenden
<lb/>Dampfschiffe sehr zeitig und sobald es des Ortes ansichtig
<lb/>wird, die Signalflagge aufgehißt, wenn es im Falle ist,
<lb/>dort Personen oder Guter an den Kahnführer zu überliefern.

<lb/>Dies gilt als Aufforderung an den Kahnführer, sich
<lb/>an das Dampfschiff zu begeben.

<lb/>Eben so müssen die Kahnführer, welche Personen
<lb/>oder Güter an das Dampfschiff zu bringen haben, dieses
<lb/>sehr zeitig und sobald sie des Dampfschiffes ansichtig wer.
<lb/>den, durch das Aufsteckcn der Signalflagge, die ihnen bei
<lb/>ihrer Anstellung und für die Dauer ihrer Bedienstung von
<lb/>der betreffenden Dampfschiffs-Direktion zugestellt wird, zu
<lb/>erkennen geben. Zst das Dampfschiff Willens, den Kahn
<lb/>an sich herankommen zu lassen, dann stellt es seine Räder
<lb/>stille und läßt den Dampf abblafen. Nicht eher als bis
<lb/>die Räder stille gestellt und der Dampf abbläst, darf der
<lb/>Kahn sich dem Schiffe nähern, und nicht eher, als bis der
<lb/>Kahn wieder zehn Schritte weit seitwärts vom Schiffe ent- 
<lb/>fernt ist, dürfen die Räder wieder in Bewegung gesetzt
<lb/>und der Dampf wieder eingesperrt werden. Zeder dieser
<lb/>Kähne muß von wenigstens zwei schiffskundigen und star-^
<lb/>ken Männern geführt und mit allen Vorrichtungen zu die- 
<lb/>sem Dienste wohl versehen sein:' Die darin geführt wer- 
<lb/>denden Personen müssen alle sitzend sein. Die Dampfschiffs-
<lb/>Direktionen dürfen keine Kähne und Kahnsührer in ihren
<lb/>Dienst nehmen oder darin behalten, insofern ihnen kein
<lb/>Attest von der Ortsobrigkeit zugestellt ist, woraus hervor- 
<lb/>geht, erstlich: daß der Kahn für den Dienst vollkommen
<lb/>tauglich und mit allen Vorrichtungen vollständig versehen
<lb/>ist, und zweitens: daß die Kahnführer schiffskundige, kräf- 
<lb/>tige und nüchterne Leute sind. Dieses Attest muß alljähr- 
<lb/>lich auf's neue beigebracht werden.

<lb/>4. 13. Jedes Schiff, welches beim Dunkel fährt, sei
<lb/>es ein Dampfschiff oder ein Segelschiff, soll von Sonnen-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0274.tif"
                   n="272"
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               <p>

                  <lb/>272
</p>
               <p>

                  <lb/>Untergang bis Sonnenaufgang bei der Bergfahrt mit
<lb/>zwei hellbrennenden Laternen seitwärts am Maste und
<lb/>übereinander versehen sein, bei der Thalfahrt aber noch
<lb/>eine dritte hellbrennende Laterne unterm Bugspriet führen.

<lb/>H. 14. Zedes Schiff, welches.bei Nacht auf dem
<lb/>Strome an irgend einer Stelle vom Ufer entfernt, oder
<lb/>wo gewöhnlich keine Schiffe am Ufer zu halten pflegen,
<lb/>oder in der Nähe der Brücken, wo die Dampfschiffe an-
<lb/>fahren,, vor Anker liegt, soll ohne Ausnahme, ob es ein
<lb/>Segelschiff oder Dampfschiff ist, mit einer hellbrennenden
<lb/>Laterne am Mast, oder in Ermangelung eines Mastes auf
<lb/>einer sichtbaren Stelle des Verdecks, versehen sein. Floffe
<lb/>müssen, wo sie bei Nacht halten, auf jeder der beiden
<lb/>Ecken, welche vom Ufer abgekehrt sind, eine hellbrennende
<lb/>Laterne unterhalten.

<lb/>ß. 15. Zedes Dampfschiff, welches bei Nebel auf dem
<lb/>Strome an irgend einer Stelle vor Anker liegt, soll von
<lb/>fünf Minuten zu fünf Minuten Zeichen durch sieben Schläge
<lb/>auf die Glocke geben.

<lb/>$. 16. Wenn einem Dampfschiffe in der Fahrt kleine
<lb/>Fahrzeuge bis zu 10 Lasten Ladungsfähigkeit begegnen, die
<lb/>entweder zu Thal oder zu Berg oder von einem Ufer zum
<lb/>andern fahren, so soll das zu Thal fahrende Dampfschiff
<lb/>in der Nähe derselben nur mit halber Maschincnkraft fah- 
<lb/>ren, und sich soweit entfernt halten, als es örtlich zulässig
<lb/>ist, damit möglichst Unglücken, welche auch durch Wellen- 
<lb/>schlag veranlaßt werden können, vorgebeugt werde.

<lb/>Sollte indessen aus irgend einer Ursache das Dampf- 
<lb/>schiff dem kleinen Fahrzeuge so nahe gekommen sein, daß
<lb/>der Wellenschlag bei Ausübung halber Maschinenkraft für
<lb/>dasselbe gefährlich werden könnte, so soll. das Dampfschiff
<lb/>die Räder so lange stille halten, bis das andere Fahrzeug
<lb/>sich weit genug davon entfernt haben wird, wenn solches
<lb/>thunlich ist, ohne das Dampfschiff selbst in Gefahr zu
<lb/>bringen.

<lb/>§. 17, Zn Betreff der zulässigen Belastung der Schiffe
<lb/>und der erforderlichen Bordhöhe behält es sein Bewenden
<lb/>bei der Bekanntmachung Unsers Finanzministers vom 12.
<lb/>Zttni 1838, und sind Kontraventionen gegen die Feststellung
<lb/>der nöthigen Bordhöhe mit einer Geldbuße von 5 bis

<lb/>80
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0275.tif"
                   n="273"
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               <p>

                  <lb/>273
</p>
               <p>

                  <lb/>80 Thalern oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe. für
<lb/>den Fall des Unvermögens zu bestrafen.

<lb/>H. 18. Wenn ein Dampfschiff zu Berg oder zu Thal
<lb/>ankommt, sollen:

<lb/>a) die fliegenden Ponten bei Bernikastel, Trarbach
<lb/>und Burgen auf das rechte Moselufer,

<lb/>b) die fliegenden Ponten zu Lösenig, Kinheim und
<lb/>Winningen auf das linke Ufer

<lb/>ausweichen. Zu dem Ende sollen die Dampfschiffe bei al- 
<lb/>len vorgedachten Ueberfahrtsplätzen sieben Schläge auf die
<lb/>Glocke geben.

<lb/>. Bei Nacht sollen alle sab a vorgenannten Ponten
<lb/>an dem rechten Moselufer, die sab b genannten aber an
<lb/>dem linken Moselufer halten, und sollen sie eine hellbren- 
<lb/>nende Laterne am Maste haben, wenn besondere Umstände
<lb/>eine Abweichung von dieser Bestimmung nöthig machen
<lb/>möchten.

<lb/>§. 19. Der Führer eines Segelschiffes, welches
<lb/>schneller stromaufwärts fährt, als das ihm vorangehende,
<lb/>hat das Recht, von dem Führer des letztem, wenn er es
<lb/>erreicht hat, zu verlangen, daß dieser auf ein gegebenes
<lb/>Zeichen das Nöthige veranstaltet, damit das schneller fah- 
<lb/>rende Schiff neben ihm vorbeigezogen werden könne, na- 
<lb/>mentlich die Leinen fallen laffe und die vom Ufer entfern- 
<lb/>tere Bahn suche.

<lb/>Der Führer des schnelleren Schiffes darf jedoch dieses
<lb/>Recht nicht an solchen Stellen in Ausübung bringen, wo
<lb/>das Flußbett, in welchem sich das langsamer fahrende
<lb/>Schiff befindet, zu enge, oder^ die Trift zu stark ist, und ^
<lb/>das Ausweichen weder ohne Gefahr, noch ohne einen be- 
<lb/>deutenden Zeitverlust bewerkstelligt werden kann. Zn die- 
<lb/>sem Falle hat der vorfahrende Schiffer sich zu beeilen, die
<lb/>enge Stelle zu passiren und das stille Wasser zu gewinnen.

<lb/>$. 20. Wenn stromabwärts fahrende Schiffe in die
<lb/>Lage kommen, sich ausweichen zu müssen, weil das eine
<lb/>schneller geht, als das andere, so ist der Führer des lang- 
<lb/>samer fahreüden Schiffes verbunden, Platz zu machen, es
<lb/>sei denn, daß das Flußbett zu enge, oder sonst eine Ge- 
<lb/>fahr zu besorgen ist, weichen Falls der Führer des ge-

<lb/>1841.H. 11s. S
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0276.tif"
                   n="274"
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               <p>

                  <lb/>274
</p>
               <p>

                  <lb/>schwinder gehenden Schiffes gehalten ist, dessen Lauf auf-
<lb/>zuhalte» und die Gelegenheit zum gefahrlosen Vorbeifah- 
<lb/>ren abzuwarten.

<lb/>§. 21. Für die Krümmung bei Senhals wird be-
<lb/>sonders festgesetzt, daß, bevor ein Bergschiffer in dieselbe
<lb/>entfährt, er einen zuverlässigen Boten zeitig voranschicken
<lb/>muß, welcher eine rothe Flagge am Ufer oberhalb der
<lb/>Krümmung aufstellen soll, um das jenseits der Krümmung
<lb/>etwa ankommende Thalschiff zu benachrichtigen. Dieses ist
<lb/>gehalten, sogleich und so lange am Ufer anzuhalten, bis
<lb/>das. zu Berg fahrende Schiff vorüber und das Signal
<lb/>wieder entfernt ist.

<lb/>. §. 22. Was vorstehend für fahrende Schiffe ange-
<lb/>ordnet worden, gilt auch für still liegende dergestalt, daß es
<lb/>keinem Schiffe gestattet ist, im Schiffswege so, daß die
<lb/>Vorüberfahrenden dadurch behindert werden können, zu
<lb/>halten. Ausgenommen sind Schiffe, weiche im Begriffe
<lb/>sind, Ladung einzunehmen oder zu löschen. Diese müssen
<lb/>aber, je nachdem es die Umstände erfordern, entweder den
<lb/>Mast zeitig niederlegcn, oder vom Ufer weit genug abste- 
<lb/>hen, oder solche Anstalten treffen, daß die Leinen des Berg- 
<lb/>schiffes ohne Schwierigkeiten fortgezogen werden können.

<lb/>§. 23. Kleinere Fahrzeuge, Fischer- und Fährnachen,
<lb/>in deren Nähe der Schiffweg vorbeiführt, müssen am Ufer
<lb/>so befestigt sein, daß sie stromrecht liegen. Auch müssen
<lb/>die Cigenthümer Abweiser setzen, damit die Leinen der
<lb/>Bergschiffe nicht hängen bleiben. Ueberhanpt liegt es dem
<lb/>Eigenthümer festlicgender Schiffe ob, Vorkehrungen zu tref- 
<lb/>fen, und sich vor Beschädigungen durch die Leinen der
<lb/>auswärts fahrenden Schiffe sicher zu stellen, indem dafür
<lb/>der Schiffer bei regelmäßigem Gebrauch der Leinen nicht
<lb/>verantwortlich ist.

<lb/>H. 24. Derjenige Schiffer oder Besitzer eines Fahr- 
<lb/>zeuges, welcher vorstehende Vorschriften nicht befolgt, ver- 
<lb/>fällt in eine Strafe von Zwei bis Fünfzig Thalern, die im
<lb/>Wiederholungsfälle verdoppelt und gegen den schuldigen
<lb/>Schiffsführrr bis zur Entziehung der Gewerbebefugniß ver- 
<lb/>schärft werden kann. Neben diesen Strafen bleibt der
<lb/>Anspruch aus Schadenersatz Vorbehalten.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0277.tif"
                   n="275"
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               <p>

                  <lb/>275
</p>
               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>§. 25. Die Untersuchung und Bestrafung der Kon- 
<lb/>traventionen gegen dieses' Regulativ (§§. 17. und 24.)
<lb/>wird den Friedens- und Polizeigerichten übertragen, m
<lb/>deren Bezirk die Stromstrecke, woselbst die. Kontravention
<lb/>begangen worden ist, liegt. Gehören die gegenüber liegen- 
<lb/>genden Ufer zu verschiedenen Friedensgerichten,. so soll die
<lb/>Kontravention von demjenigen dieser Friedensgerichte un- 
<lb/>tersucht und abgeurtheilt werden, bei welchem die Sache
<lb/>zuerst anhängig gemacht werden wird. Ausgeschlossen von
<lb/>dieser Bestimmung bleiben jedoch die Kontraventionen,
<lb/>welche auf derjenigen Stromstrecke verübt werden, deren
<lb/>-rechtes Ufer zum Kanton Boppard und deren linkes zum
<lb/>Kanton Münstermaifeld gehört, und soll in Ansehung
<lb/>dieser das Friedens- und Polizeigericht zu Münstermai-
<lb/>,feld ausschließlich kompetent sein.

<lb/>§. 26. Das gegenwärtige Regulativ ist durch die
<lb/>Amtsblätter der Negierungen zu Koblenz und Trier bekannt
<lb/>zu machen.

<lb/>Berlin, den 7. April 1841.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>Mühler. 'Graf v. Alvensleben. Frhr. v. Werther.
</p>
               <p>

                  <lb/>58.

<lb/>Uebereinkunft mit der Großherzoglich Hessischen Re- 
<lb/>gierung wegen wechselseitiger VollsireckbarkeitS-Erkla-
<lb/>rung der in dem Bezirke des AppellaiionsgerichtS-
<lb/>hofes zu Köln und in der Provinz Rhein-Hessen
<lb/>ergehenden Civilurtheile.

<lb/>Aus Veranlassung der unter dem 4. Zuni d. Z. mit
<lb/>der Großherzvglich Hessischen Negierung abgeschlossenen Ue-
<lb/>bereinkunft wegen wechselseitiger Vollstreckbarkeits-Erklärung
<lb/>der in dem Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Köln
<lb/>und in der Provinz Rhein-Hessen ergehenden Civilurtheile
<lb/>(Ges. Samml. S. 122 —124) werden Ew. Hochwohlge-

<lb/>S 2
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0278.tif"
                   n="276"
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               <p>

                  <lb/>276
</p>
               <p>

                  <lb/>boren darauf aufmerksam gemacht, daß nach der Großher- 
<lb/>zoglich Hessischen Verordnung vom 21. Zuni 1817, in
<lb/>Verbindung mit der Bekanntmachung des Großherzoglich
<lb/>Hessischen Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten
<lb/>(Sonnet Bd. 2. S. 417 und 418), ein Preußischer Unter-
<lb/>thau von einem Hessischen Unterthanen vor ein Rhein-Hes- 
<lb/>sisches Gericht:

<lb/>1) wegen aller nicht auf Verträgen beruhenden Ansprüche,
<lb/>sie seien entstanden, wo sie wollen, und

<lb/>2) wegen aller Ansprüche aus in Hessen mit einem Hes- 
<lb/>sischen lllnterthanei, geschlossenen Verträgen

<lb/>belangt werden kann; daß aber, nach §. 7. des Gesetzes
<lb/>vom 2. Mai 1823 wegen Beschränkung des Artikels 14
<lb/>des in der Rheinprovinz geltenden Civilgesetzbuches in Be- 
<lb/>zug auf die Staaten des deutschen Bundes (Ges. Samml.
<lb/>S. 106) wegen der zu 1 genannten Ansprüche, lind wegen
<lb/>der zu 2 erwähnten, wenn sie auf in Preußen mit einem
<lb/>Preußischen Uuterthan geschlossenen Verträgen beruhen,
<lb/>auch ein Großberzoglich Hessischer Uuterthan von einem
<lb/>Königlich Preußischen Unterthan bei einem an sich der
<lb/>Sache nach kompetenten Gerichte im Bezirke des Appella- 
<lb/>tionsgerichtshofes zu Köln belangt werden kann.

<lb/>Ew. Hochwvhlgeboren haben diese Verfügung durch
<lb/>die Amtsblätter der Rheinprovinz zur öffentlichen Kenntniß
<lb/>zu bringen.

<lb/>Berlin, den 24. Zuli 1841. &gt;

<lb/>Der Justizminisser.

<lb/>Mühler.

<lb/>An , -

<lb/>den Königs. Ersten Präsidenten des Avpellations-
<lb/>gerichtShofeS Herrn Schwarz und den Königs.

<lb/>Generalprokurator Herrn BerghauS Hochwohl,
<lb/>geboren zu Köln.

<lb/>I. 3660.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gen. 72. Vol. 4.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0279.tif"
                   n="277"
                   xml:id="zs1-2084725_58-1842_0279"/>
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               <p>

                  <lb/>/
</p>
               <p>

                  <lb/>277
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Einziehung gerichtlicher Kosken von Bewohnern
<lb/>der Rheinprovinz betreffend.

<lb/>Da bei der Einziehung gerichtlicher Kosten, welche Be- 
<lb/>wohner derjenigen Theile der Rheinprovinz, in welchen die
<lb/>französischen Gesetzbücher gelten, an die Salarien- und
<lb/>Sportelkassen der Gerichte in den übrigen Provinzen zu
<lb/>zahlen haben, kein gleichmäßiges Verfahren statt findet, so
<lb/>werden nachstehende Bestimmungen den sämmtlichen Ge- 
<lb/>richtsbehörden zur genauen Befolgung bekannt gemacht.

<lb/>1) Die Zahlung gerichtlicher Kosten, welche Einwoh- 
<lb/>ner der Rheinprovinz an Salarien- und Sportelkaffen der
<lb/>Gerichte in den übrigen Provinzen schulden, und welche aus
<lb/>den erforderten und zu jenen Kaffen geleisteten Kostenvor-
<lb/>fchüffen nicht berichtiget werden können, ist in jedem Falle
<lb/>zunächst dem Schuldner unmittelbar, mit Bewilligung der
<lb/>gewöhnlichen Zahlungsfrist und unter Androhung der exe-
<lb/>kutivischen Einziehung, aufzugeben.

<lb/>2) Wenn auf diese Zahlungs-Aufforderung die Zahlung
<lb/>der Kosten unterbleibt, so ist nach Ablauf der gesetzlichen
<lb/>Frist der betreffende Oberprokurator um exekutivische Ein- 
<lb/>ziehung der rückständigen Kosten, unter Angabe des Tages,
<lb/>an welchem die unmittelbare Zahlungs-Aufforderung an den
<lb/>Schuldner erlassen worden ist, zu requiriren.

<lb/>Ist die Zahlungsfähigkeit der Schuldner zweifelhaft,
<lb/>so ist das Requifitionsschreibcn unter einer portofreien Ru- 
<lb/>brik zu erlassen.

<lb/>Zn jedem Falle aber ist der requirirte Oberprokurator
<lb/>zu ersuchen:

<lb/>sich vor der Veranlassung der wirklichen Exekution
<lb/>von den Vermögensumständen und der Zahlungs- 
<lb/>fähigkeit des Schuldners, zunächst durch Kommuni- 
<lb/>kation mit dem betreffenden Bürgermeister, zu ver- 
<lb/>gewissern, und im Falle des Unvermögens das re-
<lb/>quirirende Gericht davon unter portofreier Rubrik
<lb/>in Kenntniß zu setzen.

<lb/>3) Die Oberprokuratorm veranlassen zwar, wenn sich
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0280.tif"
                   n="278"
                   xml:id="zs1-2084725_58-1842_0280"/>
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               <p>

                  <lb/>278
</p>
               <p>

                  <lb/>von der Vollstreckung der Exektüion überhaupt ein Erfolg
<lb/>erwarten läßt, neben der Einziehung der Kosten für das
<lb/>requirirende Gericht zugleich die Einziehung der durch die
<lb/>Requisition und insbesondere durch Vollstreckung der Exe- 
<lb/>kution entstehenden Kosten, sind jedoch bei vergeblicher Voll- 
<lb/>streckung der Exekution befugt, die ihnen erwachsenen Aus- 
<lb/>lagen gleich den zulässigen Gebühren der Gerichtsschreiber
<lb/>und Gerichtsvollzieher von dem requirirenden Gericht durch
<lb/>Postvorschuß einzuziehe».

<lb/>4) Erfolgt die Zahlung der Kosten, wegen deren exe-
<lb/>kutivischen Einziehung ein Oberprokurator requirirt worden
<lb/>ist, nach Erlaß dieser Requisition an das repuirirende Ge- 
<lb/>richt, so hat dasselbe dem requirirten Oberprokurator davon
<lb/>unter portofreier Rubrik unverzüglich Nachricht zu geben,
<lb/>damit die weitere Vollstreckung der Exekution vermieden
<lb/>wird.

<lb/>Berlin, den 27. September 1841.

<lb/>Der Jusiizminisier.

<lb/>Mühler.

<lb/>- An .

<lb/>die sämmtlichen Gerichtsbehörden.

<lb/>l. 3172. Rh. Gen. 76. Vol. 2.
</p>
               <p>

                  <lb/>60.

<lb/>Die Gerichtsvollzieher haben bei eingezogenen Ab- 
<lb/>schlagszahlungen dem Schuldner eine besondere
<lb/>Quittung zu ertheilen.

<lb/>Von einigen Gerichtsvollziehern, welche mit der Bei- 
<lb/>treibung von Forderungen beauftragt worden sind und
<lb/>Abschlagszahlungen für ihre Kommittenten erhoben haben,
<lb/>sind diese abschlägigen Zahlungen verschiedentlich nur auf
<lb/>der Ausfertigung der exekutorischen Schuldurkunde vermerkt,
<lb/>die Schuldner aber hierüber mit einer besonder« Quittung
<lb/>nicht versehen worden. Ein solcher Vermerk auf der in
<lb/>Händen des Gläubigers verbleibenden Schuldurkunde kann
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0281.tif"
                   n="279"
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               <p>

                  <lb/>279
</p>
               <p>

                  <lb/>dem Schuldner eine genügende Bcscheinignng über die ge- 
<lb/>leistete Zahlung um so weniger geben, als er diese Be- 
<lb/>scheinigung ganz entbehrt, wenn die Schuldurkunde verloren
<lb/>gehr, oder sonst nicht herbeigeschafft werden kann. Als
<lb/>eine gehörige O-uittungsleistung ist dieses Verfahren dem- 
<lb/>nach nicht anzusehen, und werden im Austrage des Königl-
<lb/>Justizministeriums die Gerichtsvollzieher daher angewiesen,
<lb/>die für Rechnung ihrer Koinmittentcn erhobenen Abschlags- 
<lb/>zahlungen nicht allein auf der Schuldurkunde zu vermer-
<lb/>' ken, sondern auch außerdem der Zahlung leistenden Partei,
<lb/>selbst wenn -fic es nicht verlangt, darüber jedcS-
<lb/>' mal eine besondere Quittung zu ertheilcn.

<lb/>Die Herren Oberprokuratoren ersuche ich, darauf zu
<lb/>wachen, daß diesem gemäß künftighin verfahren werde.

<lb/>Köln, den 30. August 1841.

<lb/>Der Generalprokurator.

<lb/>Berghaus.
</p>
               <p>

                  <lb/>61.

<lb/>Die Beschäftigung und Anstellung der Notariats-
<lb/>Kandidaten betreffend.

<lb/>Bei der großen Anzahl der Notariats-Kandidaten und
<lb/>bei der Aussicht, erst nach Verlauf mehrerer Jahre »ach
<lb/>bestandener Prüfung zur selbstständigen Wahrnehmung
<lb/>des Notariats zu gelangen, ist es nothwendig, daß diesel- 
<lb/>ben nach zurückgelegtem Examen durch eine fortgesetzte
<lb/>Beschäftigung im Wege der Erfahrung fortschrciten und
<lb/>ihre Ausbildung möglichst erweitern, um den Anforderun- 
<lb/>gen des Dienstes künftighin vollständig zu entsprechen. —
<lb/>Es gebietet dieses nicht allein ihr persönliches Interesse,
<lb/>sondern auch das Interesse des Publikums, und sind die
<lb/>Königl. Oberprokuratoren daher bereits unterm 8. v. Mts.
<lb/>veranlaßt worden, von der Bcschästiguitg derjenigen No- 
<lb/>tariats-Kandidaten insbesondere, welche nicht schon in anderen
<lb/>amtlichen Eigenschaften bei den Gerichte» fungiren, nähere
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0282.tif"
                   n="280"
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               <p>

                  <lb/>280
</p>
               <p>

                  <lb/>Kenlrtniß zu nehmen, jährlich in dem Monate September
<lb/>über ihre fortgesetzte Beschäftigung bei- einem Notar An- 
<lb/>zeige zu erfordern, über ihre Leistungen Erkundigung einzu- 
<lb/>ziehen und das Ergcbniß hichin zu berichten.

<lb/>Von dieser Anordnung werden die Herren Notariats-
<lb/>Kandidaten andurch mit dem Bemerken in Kenntniß gesetzt,
<lb/>daß bei Einreichung der Vorschläge erledigter Notariats-
<lb/>stellcn nur diejenigen berücksichtigt werden können, welche,
<lb/>wenn auch nicht ununterbrochen, ihre praktische Beschäfti- 
<lb/>gung doch in der Art fortgesetzt haben, daß über ihre
<lb/>fortdauernde Fähigkeit zur Wahrnehmung einer No- 
<lb/>tarstelle ein gegründeter Zweifel nicht obwalten kann. —
<lb/>Dieselben werden demnach aufgefordcrt, sich hiernach zu
<lb/>achten.

<lb/>Köln, den 5. September 1841.

<lb/>Der Generalprokurator.

<lb/>Berg haus.
</p>
               <p>

                  <lb/>l 62. '

<lb/>Das Tragen von Waffen Seitens der Forsteigem
<lb/>thümer und Jagdbercchtigten und die Zueignung
<lb/>angeschossenen Wildes in der Rheinprovinz
<lb/>betreffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>Auf Ew rc. an den Zustizminister gerichtete Vorstel- 
<lb/>lung vom 1. Zuli v. wird Ihnen, im Einverständniß der
<lb/>mitunterzeichneten Minister des Innern und der Polizei und
<lb/>des Königl. Hauses, Folgendes eröffnet:

<lb/>Zn dem auf dem linken Rheinufer belegenen Theile
<lb/>der Rheinprovinz, wo das Recht der Zagd ein- Ausfluß
<lb/>des Grundeigenthums und nur die Ausübung dieses Rechts
<lb/>durch die Verordnung vom 17. April 1830 (Ges. Samml.
<lb/>S. 05) aus Rücksicht der öffentlichen Sicherheit gewissen
<lb/>Beschränkungen unterworfen ist, steht jedem Forsteigenthü-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0283.tif"
                   n="281"
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               <p>

                  <lb/>281
</p>
               <p>

                  <lb/>mer, jedem Zagdberechtigten und allen deren Stelle Ver- 
<lb/>tretenden die Besugniß zu, nicht nur selbst Waffen zu tra- 
<lb/>gen,' sondern auch das Waffentragen den von ihm ange«
<lb/>stellten Beamten zu gestatten- es mögen dies wirkliche För- 
<lb/>ster oder bloße Gehulfrn sein. Unter welchen Umständen
<lb/>und unter welchen Bedingungen diese Forst - und Jagd-
<lb/>Beamten von den Waffen Gebrauch machen dürfen, be- 
<lb/>stimmt das Gesetz vom 21. März 1827 (Ges. Samml.
<lb/>S. 65) und die Instruktionen vom 17.' April und 21. No- 
<lb/>vember 1827 (Jahrbücher Bd. 50. S. 620 — 620 und
<lb/>Annalen 1827. S. 241, 244 und 250).

<lb/>Eine hiervon verschiedene Frage ist es: ;;

<lb/>ob ein solcher zum Tragen der Waffen auf dem ihm
<lb/>angewiesenen Forst- und Jagdbezirke befugter Beamte
<lb/>oder Gehülfe auch berechtigt sei, ein fremdes Re- 
<lb/>vier mit Jagdgewehr zu betreten?

<lb/>Dies muß verneint und nach §§. 218, 219. Thl. II. Tit.
<lb/>20. des Allgemeinen LandrechtS beurtheilt werden.

<lb/>Inwiefern der Verpächter einer Jagd und dessen Be- 
<lb/>amte auf dem verpachteten Revier Umgang halten unl?
<lb/>Schießgewehre dabei tragen dürfen, darüber wird zunächst
<lb/>der Inhalt des Pachtvertrages Auskunft geben. Enthält
<lb/>derselbe nichts darüber, so ist weder der Verpächter, noch
<lb/>dessen Beamter befugt, das Revier mit Jagdgewehr zu be- 
<lb/>treten, weil durch die Verpachtung der Pächter hinsichtlich
<lb/>aller Zagdgerechtfame an die Stelle des Eigenthümers ge- 
<lb/>treten, mithin das Revier auch für Letztere als ein frem- 
<lb/>des zu betrachten ist.

<lb/>Was den zweiten Gegenstand Ihrer Vorstellung be- 
<lb/>trifft, die Zueignung von Wild, welches angeschossen ans
<lb/>ein fremdes Revier gegangen und dort verendet ist, so ist
<lb/>in dem angezeigten speziellen Falle rechtskräftig erkannt,
<lb/>wobei es sein Bewenden behalten muß. ES liegt aber
<lb/>auch keine Veranlassung vor, für künftige Fälle ähnlicher
<lb/>Art, die bei obwaltendem Streite nach den bestehenden
<lb/>Gesetzen durch den Richter cn.schieden werde» müssen, et- 
<lb/>was Besonderes anzuordnen.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0284.tif"
                   n="282"
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               <p>

                  <lb/>282
</p>
               <p>

                  <lb/>, Das Allgemeine Landrecht enthält die betreffenden
<lb/>Bestimmungen in den §§. 126. folg. Th. I. Tit. 9. Sie
<lb/>gehören zur Lehre von der Zagdfolgc. Wo das Allgemeine
<lb/>Landrecht nicht zur Anwendung kommt, wie im vorliegen- 
<lb/>den Falle, können nur die für den Gerichtsbezirk gültigen
<lb/>anderweitigen Gesetze maaßgebcnd sein/ deren Auslegung
<lb/>und Anwendung der pflichtmäßigen Beurtheilung des^ Rich.
<lb/>ters überlassen bleiben muß. s :

<lb/>' Berlin, den 15. September 1841.

<lb/>Der Justizminister. Der Minister des Innern
<lb/>B&gt; A. A. und der Polizei.

<lb/>Ruppenthal. v. Rochow.

<lb/>Der Geh. Staatsminister und Chef der zweiten Äbth.
<lb/>des König!. Haus-Ministerii,
<lb/>v. Ladenberg.

<lb/>An • .

<lb/>den Guts? und Grundbesitzer Gr-isen N. zu N-,

<lb/>RegierungS-Bczirk ^böln.
</p>
               <p>

                  <lb/>I. 4714.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084725_58+1842_0285.tif"
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         <div xml:id="d73309e27930" n="Dritter Abschnitt.">
      
            <head>Rechtsverwaltung</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084725_58+1842_0285--><p/>
            <p>

               <lb/>Dritter Abschnitt.
</p>
            <p>

               <lb/>Nechtsver 1Valt11ng.
</p>
            <pb facs="2084725_58+1842_0286.tif"
                n="284"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_58+1842_0286--><desc>
</desc>

            <pb facs="2084725_58+1842_0287.tif"
                n="285"
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            <div xml:id="d73309e27957"
                 type="section"
                 subtype="Biographisches"
                 n="I.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Personal-Veränderungen bei den Justiz-Behörden während des Zeitraums vom 1. Juli bis 30. September 1841</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_58+1842_0287--><p/>
               <p>

                  <lb/>285
</p>
               <p>

                  <lb/>I.

<lb/>Personal-Veränderungen bei den Justiz-
<lb/>Behörden während des Zeitraums vom
<lb/>1. Juli bis zum 30. Septbr. 1841.
</p>
               <p>

                  <lb/>Bei den Gerichtshöfen.

<lb/>Ä* I« den Provinzen diesseits -es
<lb/>Rheins.

<lb/>AA. Bei den Landes - Justiz - Kollegien.

<lb/>1. Präsidenten.

<lb/>Der OberlandeSgm'chtS-Vice-Präsident Zöllmer zu Ratibor ist
<lb/>unterm 15. September, vom 1. Oktober ab, mit Pension in
<lb/>den Ruhestand versetzt.

<lb/>2. Räche.

<lb/>Die OberlandeSgerichtSräthe 1) Röscher zu Posen, 2) von Kle-
<lb/>wiz zu Magdeburg, 3) Benthin zu Stettin und 4) Schulz
<lb/>zu Hamm sind gestorben; 5) der Kammergerkchtörath Stropp
<lb/>ist am 12. Juli zum Geheimen Justizrath ernannt; 6) der
<lb/>OberlandesgericktSrath Siegfried zu Marienwerder an dem- x
<lb/>selben Tage, vom 1. Januar 1842 ab, mit Pension in den
<lb/>Ruhestand versetz^; 7) der Kammergerichtörath Taddel ist
</p>
               <pb facs="2084725_58+1842_0288.tif"
                   n="286"
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               <p>

                  <lb/>286
</p>
               <p>

                  <lb/>am 2. August zum Geheimen Justizrath, und 8) der Ober- 
<lb/>landesgerichts-Assessor, Land- und Stadtrichter Roloff zu
<lb/>Loburg an demselben Tage zum Rath bei dem Oberlandesge- 
<lb/>richte zu Marienwerder, mit der Anciennität vom 2. Mai
<lb/>1840 ernannt, und 9) der Oberlandesgerichtsrath Pfeiffer
<lb/>zu Frankfurt am 23. August an daS Oberlandesgericht zu K§-
<lb/>nigsberg versetzt. /

<lb/>3. Assessoren.

<lb/>a. Zu Assessoren sind ernannt:

<lb/>Die Referendanen: 1) Förster aus Naumburg am 1. Juli bei
<lb/>dem Oberlandesgerichte zu Breslau, mit der Anciennität vom
<lb/>15. Juni, 2) Koretius am 17. Juli bei dem OberlandeS-
<lb/>gerichte zu Königsberg, mit der Anciennität vom 15. Juni, 3)
<lb/>Geck an demselben Tage bei dem Oberlandesgerichte zu Hamm,
<lb/>mit der Anciennität vom 22. Juni, 4) Güttler am 18. Juli
<lb/>bei dem Oberlandcsgerichte zu Breslau, mit der Anciennität
<lb/>vom 8. Juni, 5) Werkmeister aus Marienwerder am 19.
<lb/>Juli bei dem OberlandeSgerichte zu Posen, mit der Anciennität
<lb/>vom 10. Juni, 6") Saltzmann am 21. Juli bei dem Ober- 
<lb/>landesgerichte zu Königsberg, mit der Anciennität vom 22.
<lb/>Juni, 7) der Land-'und Stadtgerichts-Assessor Nehse zu
<lb/>Landsberg a. d. W. am 4. August zum bei dem Oberlandesge-
<lb/>ricbte zu Frankfurt, mit der Anciennität vom 24. April; die
<lb/>Referendanen 8) Ernst Rudolph Heinrich Meyer am 5. Au- 
<lb/>gust bei dem OberlandeSgerichte zu Insterburg, mit der Ancien-
<lb/>, nität vom 27. Juli, 9) Kiesewetter am 6. August bei
<lb/>dem OberlandeSgerichte zu Halberstadt, mit der Anciennität vom
<lb/>27. Juli, 10) Dr. Ziehm am 13. August bei dem Oberlan-
<lb/>desgerichte zu Stettin, mit der Anciennität vom 27. Juli, 11)
<lb/>Krafft und 12) Sei d en stücker, beide am 13. August bei
<lb/>dem OberlandeSgerichte zu Hamm, mit der Anciennität vom
<lb/>3. desselben Monats, 13) Johann Ludwig Krieger und 14)
<lb/>Rosen stiel, beide am 20.'August beim Kammergerichte, mit
<lb/>der Anciennität resp. vom 22. Juni und 10. August, 15) Frie- 
<lb/>drich Wilhelm Franz Meyer am 26. August beim Oberlan-
<lb/>deSgerichte Zu Halberstadt, mit der Anciennität vom 3. August,
<lb/>16) Duncker an demselben Tage bei dem OberlandeSgerichte
<lb/>zu Arnsberg, mit der Anciennität vom 10. August, 17) Jahr
<lb/>und 18) DouglaS am 2. September bei dem Oberlandes-
<lb/>gerichte resp. zu Frankfurt und Posen, beide mit der Ancienni-
<lb/>fdt vom 10 August, 19) Eduard Heinrich Pauly II. am
<lb/>2. September bei dem Oberlandesgerichte zu Paderborn, mit
<lb/>der Anciennität vom 24. August, 20) Hellwig und 21) Al-
<lb/>brecht, beide am 3. September bei dem Kammergerichte, mit
<lb/>der Anciennität vom 24. August, 22) von Meusebach aus
<lb/>Münster am 9. September bei dem Kammergerichte, mit der
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0289.tif"
                   n="287"
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               <p>

                  <lb/>287
</p>
               <p>

                  <lb/>"Anciennität vom 3. August, 23) Brandts und 24) Fromme
<lb/>auS Stettin am 9. September bei dem Oberlandesgerichte resp.
<lb/>zu Hamm und Magdeburg, beide mit der Anciennität vom
<lb/>31. August, 25) Ramann am 10. September bei dem Ober- 
<lb/>landesgerichte zu Naumburg, mit der Anciennität vom 31. Au- 
<lb/>gust, 26) Fest auS Breslau am 13. September bei dem Ober-
<lb/>Landesgerichte zu Posen, mit der Anciennität vom 17. Juli,
<lb/>27) Corty und 28) Friedberg am 17. September bei dem
<lb/>Kammergerichte, mit der Anciennität resp. vom 10. und 31.
<lb/>August, 29) Rose und 30) Lawrentz am 17. September
<lb/>bei dem Oberlandesgerichte resp. zu Paderborn und Bromberg,
<lb/>beide mit der Anciennität vom 7. September, 31) Messer- 
<lb/>schmidt am 18. September bei dem Oberlandesgerichte zu
<lb/>Köslin, mit der Anciennität vom 10. August, 32) Wohl er6
<lb/>an demselben Tage bei dem Kammergerichte, mit der Ancien-
<lb/>nitat vom 31. August, 33) Scheffler am 24. September
<lb/>beim OberlandeSgerichte zu Glogau, mit der Anciennität vom
<lb/>10. August, und 34) von der Decken am 30. September
<lb/>bei dem Oberlandesgerichte zu Paderborn, mit der Anciennität
<lb/>vom 14. September.

<lb/>b. Assessoren, welche versetzt und abgegangen

<lb/>sind.

<lb/>1) Der Oberlandesgerichts-Assessor Friedrich Wilhelm Sckultze
<lb/>zu Frankfurt ist am 12. Juli penssonirt worden; 2) dem
<lb/>Oberlandesgerichts-Asseffor Grafen von der Schulenburg-
<lb/>Ot Neben zu Magdeburg ist am 13. Juli die nachgesuchte
<lb/>Entlassung auS dem Justizdlenste, mit dem Vorbehalt des Rück- 
<lb/>tritts, ertheilt; 3) der OberlandeSgerichtS-Assessor Mü Nen- 
<lb/>dorfs zu Breslau ist am 16. Juli an daS Oberlandesgericht
<lb/>zu Posen, und 4) der OberlandesgerichtS-Assessor Anderssen
<lb/>zu Naumburg am 17. Juli an das Hofgericht zu Greifswald
<lb/>versetzt; 5) der Oberlandesgerichts-Assessor Lauter zu Naum- 
<lb/>burg ist am 26. Juli, in Folge seiner Ernennung zum Garni- 
<lb/>son-Auditeur in Küstrin, aus dem Civil-Justizdienste, mit dem
<lb/>Vorbehalte des Rücktritts, entlassen; 6) der OberlandeSge-
<lb/>richtS-Assessor von Sa lisch zu Frankfurt ist am 3. August
<lb/>'an daS Obertandesgericht zu Breslau versetzt; 7) dem Kam-
<lb/>mergerichts-Asseffor Sch affrinski und 8) dem Oberlandes-
<lb/>gerichts-Assessor von der Recke zu ArnSberg ist am 4. Au- 
<lb/>gust die nachgesuchte Entlassung aus dem Justizdlenste ertheilt;
<lb/>9) dem OberlandesgerichtS-Assessor Schede zu Suhl ist am
<lb/>3. September eine etatsmäßige Assessorstelle bei dem Oberlan- 
<lb/>desgerichte zu ArnSberg verliehen; 10) der OberlandeSgenchts-
<lb/>Assessor Hoffmann zu Oppeln ist am 7. September an das
<lb/>Oberlandesgericht zu Ratibor, und 11) der Oberlandesgerichts-
<lb/>Assessor Duncker zu Arnsberg am 15. September an das
<lb/>Kammergericht versetzt; 12) der OberlandesgerichtS-Assessor
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0290.tif"
                   n="288"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_58+1842_0290--><p/>
               <p>

                  <lb/>288
</p>
               <p>

                  <lb/>Wandel zu HermSdorf ist am 16. September auf fein An- 
<lb/>suchen auS dem Justizdienste, mit Vorbehalt des Rücktritts,
<lb/>^ entlassen.
</p>
               <p>

                  <lb/>4. Referendarien.
<lb/>a. Namens-Veränderung.

<lb/>Dem Oberlandesgerichts - Referendarius Ferdinand Herrmann Al- 
<lb/>bert von Oppen zu Halberstadt ist am 14. September ge- 
<lb/>stattet worden, den Namen der im Mannesstamme erloschenen
<lb/>adelichen Familie von Huldenburg mit seinem Namen zu
<lb/>vereinigen, und sich Oppen von Huldenburg nennen und
<lb/>schreiben zu dürfen.

<lb/>^ b. Zu Referendarien sind ernannt:

<lb/>rr*'

<lb/>1. beim Kammergerichte.

<lb/>Die Auskultatoren: 1) Genrich am 27. Juli, mit der Anciennität
<lb/>vom 22. Mai, 2) Ritter am 10. August, mit der Ancien- 
<lb/>nität vom 3. Juli, 3) Schmeling am 7. September, mit
<lb/>der Anciennität vom 23. August, und 4) Vo (beding am
<lb/>17. September, mit der Anciennität vom 17. Juli.

<lb/>2. beim Oberlandesgerichte zu Frankfurt.

<lb/>Die Auskultatoren: 1) Scheven am 17. September, mit der
<lb/>Anciennität vom 22. April, und 2) Grabitz am 28. Sep- 
<lb/>tember, mit der Anciennität vom 31. Juli.

<lb/>3. beim Oberlandesgerichte zu Königsberg.

<lb/>Der Auskultator Henke am 7. Juli, mit der Anciennität vom 10.Mai.

<lb/>4. beim Oberlandesgerichte zu Insterburg.

<lb/>Der Auskultator Koßmann am 12. Juli, mit der Anciennität
<lb/>vom 26. Juni.

<lb/>5. beim Oberlandesgerichte zu Marienwerder.

<lb/>Die Auskultatoren: 1) Greifs am 9. Juli, mit der Anciennität
<lb/>vom 28. Juni, 2) Baümann am 21. Juli, mit der An-
<lb/>ciennität vom 19. Mai, 3) Annuöke am 18. August, mit
<lb/>der Anciennität vom 8. Mai, und 4) Cramer am 22. Sep- 
<lb/>tember, mit der Anciennität vom 13. desselben Monats.

<lb/>6. beim Oberlandesgerichte zu Stettin.

<lb/>Die Auskultatoren: 1) Le sser am 6. Juli, mir der Anciennität
<lb/>vom 22. Mai, 2) Mühlbach und 3) von Schuckmann

<lb/>am
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0291.tif"
                   n="289"
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               <p>

                  <lb/>289
</p>
               <p>

                  <lb/>am 13. Juli, mit der Anciennität resp. vom 12. und 14. Juni,

<lb/>4) Meinecke am 4. August, mit der Anciennität vom 8. Juni,

<lb/>5) Ludwig und 6) Lenz am 22. September mit der An-
<lb/>ciennität resp. vom 19. Juni und 5. Juli.

<lb/>7. beim Oberlandesgen'chte zu Köslin.

<lb/>Die Auskultatoren: i) fiofcne am 13. Juli, mit dev Anciennität
<lb/>vom 27. April, 2) v. Zschock am 19. August, mit der An- 
<lb/>ciennität vom 19. Mai, und 3) Cauße am 25. August, mit
<lb/>der Anciennität vom 2. Juli.

<lb/>8. beim Oberlandesgerichte zu Breslau.

<lb/>Die Auskultatoren: 1)Ribbeck am 30. Juli, mit der Anciennität
<lb/>vom 7. desselben Monats, 2) Baron Prinz v. Buchau
<lb/>am 16. August, mit der Anciennität vom 10. Juni, 3) Kell- 
<lb/>ner am 19. August, mit der Anciennität vom 5. Juli, und
<lb/>4) v. Herzberg auS Köslin am 21. September, mit dek
<lb/>Anciennität vom 25. August.

<lb/>9. beim Oberlandesgerichte zu Glogau.

<lb/>Oer Auskultator Hartmann am 3. August, mit der Anciennität
<lb/>vom 21. Juni.

<lb/>10. beim Oberlandesgen'chte zu Ratibor.

<lb/>Der Auskultator Wiener am 22. Juli, mit der Anciennität vom
<lb/>24. April.

<lb/>11. beim Oberlandesgerichte zu Posen.

<lb/>Oie Auskultatoren: 1) v. Grabowski am 2. Juli, mit der An- 
<lb/>ciennität vom 21. Mai, und 2) Besch orner am 6. Septem&lt;
<lb/>ber, mit der Anciennität vom 26. April.

<lb/>12.. beim Oberlandesgen'chte zu Bromberg.

<lb/>Die Auskultatoren: 1).v. Borck am 7. Juli, mit der Anciennität
<lb/>vom 8. März, 2) Karl Maximilian Schmidt am 29. Juli,
<lb/>mit der Anciennität vom 21. April, und 3) Banda u am
<lb/>12. September, mit der Anciennität vom 31. Juli.

<lb/>£3. beim Oberlandesgerichte zu Magdeburg.

<lb/>Oie Auskultatoren: 1) Kirschbaum auS Stettin am 2. Juli,
<lb/>mit der Anciennität vom 5. Juni; 2) Oberbeck am 7. Juli,
<lb/>mit der Anciennität vom 5. Mai; 3) Nethe am 15. Juli,
<lb/>mit der Anciennität vom 4. Juni; 4) Jordan am 22. Juli,
<lb/>mit der Anciennität vom 14. April; 5) Carl Friedrich Herr- 
<lb/>mann Richter am 5. August, mit der Anciennität vom 4.

<lb/>1841. H.115. &lt; ' . T
</p>

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                   n="290"
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               <p>

                  <lb/>290
</p>
               <p>

                  <lb/>Juli, und 6) Sprengel am 22. September, mit der Ancien,
<lb/>nitdt vom 10. Juli,

<lb/>' \

<lb/>14. beim Oberlandesgerichte zu Naumburg.

<lb/>Die Auskultatoren: 1) Büchner am. 12. Juli, mit der Ancienni-
<lb/>tät vom 13. November s840; 2) Heise am 14. Juli, mit
<lb/>der Anciennität vom 2 Oktober 1840; 3) Ferdinand O e lze n II.
<lb/>am 16, August, mit der Anciennilät vom 14. Juli; 4) Ru-
<lb/>dolp Schneider am 30. August, mit der Anciennilät vom
<lb/>14. Januar; 5) Lampugnani am 1. September, mit der
<lb/>Aneenmtät vom 1. December 1840; 6) Fiebiger und 7)
<lb/>Koch am 3. September, mit der Anciennität resp. vom 20.
<lb/>April und 31. Mai, und 8) Merkel am 17. September,
<lb/>mit der Anciennität vom 11. Mai.

<lb/>15. beim Oberlandesgerichte zu Münster.

<lb/>Der Auskultator von und zur Mühlen am 30. Juli, mit der
<lb/>Anciennität vom 30. April.

<lb/>16. beim Oberlandesgerichte zu Arnsberg.

<lb/>Die Auskultatoren: 1) Bender am 3. Juli, mit der Anciennität
<lb/>vom 31. März, und 2) Quensel am 2. September, mit
<lb/>der Anciennität vom 24. Juli.

<lb/>17. beim Justiz-Senate zu Koblenz.

<lb/>Der Auskultator Pasch am 20. Juli, mit der Anciennität vom
<lb/>13. Mai.

<lb/>e. Referendarien, welche abgegangen sind.

<lb/>1) Der Oberlandesgerichts-Referendarius von Blankensee iß
<lb/>am 12 Juli aus dem Justizdienste entlassen; 2) dem Kam-
<lb/>mergerichlS-Neferenbarius Wendt, und 3) dem Oberlandes-
<lb/>gerichts-ReferendariuS von Lilly zu Königsberg ist resp. am
<lb/>“ 15. und 30. Juli die nachgesuchte Entlassung auS dem Justiz-
<lb/>dienste ertheilt worden. '

<lb/>5. Subalternen.

<lb/>1) Der OberlandeSgerichtS-Alsessor Burchardt zu Tapiau ist am
<lb/>13. Juli zum Sekretair bei dem Kammergerichte ernannt; 2)
<lb/>der Kammergerichts- und Hausvoigteigerichrs-Sekretair, Justiz-
<lb/>rath Dunk er, und 3) der OberlandeSgerichtS-Salarien-Kas-
<lb/>semRendant, Rechnungsrath Sche er zu ArnLberg sind resp.
<lb/>am 2. und 10. August, vom 1. Januar 1842 ab, mit Pension
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0293.tif"
                   n="291"
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               <p>

                  <lb/>291
</p>
               <p>

                  <lb/>in Ruhestand versetzt; 4) der Kammergerichts-Kanzlei-Direktor
<lb/>Seger ist am 14. August zum Kanzlei-Rath, 5) der Kreis-
<lb/>gerichtS-Sekretair Sturm zu Greifswald am 3. September
<lb/>zum Registrator bei dem dortigen Ober- AppellationSgerichte,
<lb/>und 6) der Ober - AppellalionsgerichtS - Kanzlist Ziehm zu
<lb/>Greifswald an demselben Tage jum Kanzlei-Sekretair ernannt.

<lb/>6. Kreis-Justizräthe.

<lb/>1) Oer Land- und Stadtgerichts-Direktor Ruffm ann zu Labiau
<lb/>ist am 21. Juli zugleich jum KreiS-Justizrath des Labiauschen
<lb/>Kreises, und 2) der Land- und Stadtrichter Hofsmann zu
<lb/>Haynau am 23. August zugleich zum KreiS-Justizrath des

<lb/>. Haynauer KreiseS ernannt; 3) der Kreis-Justij-Nath, Land-
<lb/>und Stadtrichter Martens zu Allenstein ist am 11. Sep- 
<lb/>tember in Veranlassung seiner Ernennung zum Landrathe aus
<lb/>dem Justizdienste entlassen.

<lb/>7. Jusiizkommissarken und Notarien.

<lb/>1. im Departement des Kammergerichts.

<lb/>1) Oer bei dem Kammergerichte angestellte Justiz-KommissariuS und
<lb/>Notarius Geppert ist am 1*2. Juli zum Justizrath, und 2)
<lb/>der Kammergerichts-Assessor Simonson zu Driesen am 11.'
<lb/>August zum Justiz-Kommissartus bei dem Landgerichte zu Ber- 
<lb/>lin und zugleich zum Notariuö im Bezirke des Kammergerichts
<lb/>ernannt; 3) die bisherige Praxis der Justiz-Kommissarien deS
<lb/>Berliner Stadtgerichts bei dem dortigen Landgerichte ist am
<lb/>31. August in der Art aufgehoben, daß ihnen nur in den
<lb/>Fällen, wo die Justiz-Kommissarien des Landgerichts behindert
<lb/>sind, als Mandatarien und Assistenten aufzutreten, die bishe- 
<lb/>rige Praxis gestattet worden.

<lb/>2. im Departement des Oberlandesgerichts zu Frankfurt.

<lb/>1) Der Oberlandesgerichts-Assessor Gritzner zu Frankfurt ist. am
<lb/>29. Juli zum Justiz-Kommiffarius bei dem Land- und Stadt- 
<lb/>gerichte zu Sorau und zugleich zum Notarius im Bezirke des
<lb/>Oberlandesgerichts zu Frankfurt, und 2) der Justiz-Kommissa-
<lb/>riuS und Notarius Baumgarten zu Luckau am 2. August
<lb/>zum Justizrath ernannt.

<lb/>3. im Departement des Oberlandesgerichts zu Insterburg.

<lb/>1) Der Kammergerichts - Assessor Ober kämpf zu Insterburg ist
<lb/>am 5. Juli zum Justiz - Komrmffartus bei dem Land- und
<lb/>Stadtgerichte zu Tilsit und den in dessen Bezirk befindlichen

<lb/>&lt; Untergerichten, und zugleich jum NotariuS im Bezirk deS Ober-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0294.tif"
                   n="292"
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               <p>

                  <lb/>292
</p>
               <p>

                  <lb/>landeSgerkchtS zu Insterburg, und 2) der Justiz-KommissariuS
<lb/>Uhse zu Pillkallm am 13. August zugleich zum NotariuS in
<lb/>demselben Oberlandesgerichts-Bezirke ernannt.

<lb/>4. im Departement des Oberlandesgerichts zu Marienwerder.

<lb/>L) Der Justiz-Kommissarius Dickmann zu Deutsch-Krone ist am
<lb/>6. August zugleich zum NotariuS im Bezirke deS OberlgndeS,
<lb/>gerrcktS zu Marienwerder ernannt; 2) der Oberlandesgerichts-
<lb/>Assessor Knorr zu Löbau ist am 16. August zum Justiz-Kom-
<lb/>missariuS bei den Gerichten des Kulmer Kreises, mit Anweisung
<lb/>seines Wohnorts in Kulm, nnd zugleich zum Notanus im
<lb/>Bezirke des Oberlandesgerichts zu Marienwerder bestellt; die
<lb/>Justiz-Kommissarien 3) Thiele zu Kartbaus und 4) Paul
<lb/>zu Schwetz sind an demselben Tage zu Notarien im Bezirke
<lb/>des Oberlandesgerichts zu Marienwerder bestellt.

<lb/>5. im Departement des Oberlandesgerichts zu Stettin.

<lb/>1) Den Untergen'chts-Justiz-Kommissarien im Bezirke deS Ober-
<lb/>laudeSgerichts zu Stettin, welche mit einem Kreis -Justizratbe
<lb/>, an demselben Orte wohnen, ist am 17. Juli auch die Praxis
<lb/>bei den vor demselben verhandelten Prozessen verstattet; die
<lb/>Justiz-Kommissarien 2)Berndes zu Naugard, und 3) Bil- 
<lb/>ler deck zu Treptow an der Rega sind zugleich resv. am 2.
<lb/>August und 18. September zu Notarien im Bezirke deS Ober-
<lb/>landesgerichtS zu Stettin bestellt.

<lb/>6. im Departement des Oberlandesgerichts zu Köslin.

<lb/>Der Justizkommissariüs vonWussow zu Bütow ist am 9.Sep- 
<lb/>tember zugleich zum Notarius im Bezirke des OberlandeSge-
<lb/>richtS zu Köslin ernannt.

<lb/>7. im Departement des Oberlandesgerichts zu Glogau.

<lb/>1) Dem Justiz-Kommissarius Dittrich zu Grcifenberg ist unterm
<lb/>'2. Juli die Praxis bei allen Patrimonialgerichten des Löwen-
<lb/>bergschen Kreises gestattet, und 2) der Oberlandesgerichts-Re-
<lb/>ferendarius Steinmetz zu Glogau am 24. Juli zum Ju-
<lb/>ßiz-KommissariuS bei den Untergerichten des Sprottauer KreisrS,
<lb/>mit Anweisung seines Wohnsitzes in Sprottau, ernannt.

<lb/>8. im Departement des Oberlandesgerichts zu Ratibor.

<lb/>Der Justiz-KommissariuS Horfetzky zu Ratibor ist am 16. Juli
<lb/>zugleich zunt NotariuS im Bezirke des dortigen OberlandeSge-
<lb/>richtS ernannt.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0295.tif"
                   n="293"
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               <p>

                  <lb/>293
</p>
               <p>

                  <lb/>9. im Departement des Oberlandesgerichts zu Posen.

<lb/>1) Dem Iustiz-Kommissarius und Notarius von Wronski zu
<lb/>Meseritz ist am 13. Juli die nachgesuchte Entlastung von dem
<lb/>Amte alS Iustiz-Kommissarius ertheilt; 2) der Land- und Stadt,
<lb/>gerichts-Assessor von Karczewski zu KrotoSzyn ist am 3.
<lb/>August zum Iustiz-Kommissarius für den Oborniker KreiS, mit
<lb/>Anweisung seines Wohnsitzes in Rogasen, und 3) der Oberlan-
<lb/>deSgerichtS-Assessor Johann Friedrich Herrmann Otto zu Po- 
<lb/>sen am 9. August zum Justiz - Kommissarius bei dem Land-
<lb/>Stadtgerichte zu Birnbaum ernannt; 4) der Justiz-Kommissa-
<lb/>rius Neymann zu Birnbaum ist an demselben Tage in
<lb/>gleicher Eigenschaft an das Land- und Stadtgericht Zu Meseritz
<lb/>versetzt, und 5) der Oberlandesgerichts-Affessor Mü l l endorfs
<lb/>zu Posen am 3. September zum Iustiz-Kommissarius bei dem
<lb/>Land- und Stadtgerichte zu Rawicz bestellt.

<lb/>10. im Departement des Oberlandesgerichts zu Bromberg.

<lb/>Der Iustiz-Kommissarius Wolfs zu Jnowraclaw ist am 23. Juli
<lb/>zugleich zum NotariuS im Bezirke des Oberlandesgerichts zu
<lb/>Bromberg ernannt.

<lb/>11. im Departement des Oberlandesgerichts zu Halberstadt.

<lb/>Der bisherige Garnison-Auditeur Dürre zu Torgau ist am 20.
<lb/>September zum Justiz - KommissariuS bei dem Land- und
<lb/>Stadtgerichte zu AscherSleben und zum Notar im Bezirke des
<lb/>Oberlandesgerichts zu Halberstadt ernannt.

<lb/>12. im Departement des Oberlandesgerichts zu Naumburg.

<lb/>1) Die Justiz-Kommissarien Geißler zu Belgern, und 2) Mar- 
<lb/>tini zu Herzberg ssnd gestorben; 3) dem bei dem Land- und
<lb/>Stadtgerichte zu Naumburg angestellten Justiz-KommissariuS
<lb/>von Bieren ist am 6. Juli zugleich die Praxis bei den zu
<lb/>demselben Land- und Stadtgerichte gehörigen Gerichts Kommis- 
<lb/>sionen zu Eckartsberga, Frelburg und Mücheln, so wie bei den
<lb/>im Geschäftskreis des gedachten Gerichts einbezirkten Patrimo-
<lb/>nialgerichten des Weißenfelder, Querfurter und EckartSbergaer
<lb/>landräthlichen Kreises beigelegt worden; 4) der Justiz - Kom-
<lb/>missarius und Notarius Gottlieb August Friedrich Kersten zu
<lb/>Heringen ist am 23. Juli auf sein Ansuchen von dem Amte
<lb/>als Justiz-KommissariuS, mit Vorbehalt des Wiedereintritts in
<lb/>den Justizdienst und Beibehaltung des Notariats, entlassen;
<lb/>5) der OberlandeSgerichtS-ReferendariuS Friedrich Gustav Ker- 
<lb/>sten ist am 23. Juli zum Iustiz-Kommissarius für den Be- 
<lb/>zirk des Gräflich Stolbergschm Landgerichts zu Roßla und der
<lb/>Justiz-Kanzlei zu Stolberg, mit Anweisung seines Wohnsitzes
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0296.tif"
                   n="294"
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               <p>

                  <lb/>294
</p>
               <p>

                  <lb/>zu Heringen, ernannt; 6) der Oberlandesgerichts-ReferendanuS
<lb/>Warneyer zu Naumburg ist am .6. August zum Justiz-
<lb/>Kommissarius bei den GerichtSämtern Belgern, Mühlberg und
<lb/>Schildau, und den in diesen Gerichtsbezirken belegenen Patri-
<lb/>monialgerichken, mit Anweisung seines Wohnorts in Belgern,
<lb/>und 7) der Justiz-Kommissarius Sebald zu Tennstädt am
<lb/>7. September zugleich zum NotariuS im Bezirke des Ober- 
<lb/>landesgerichts zu Naumburg ernannt.

<lb/>13. im Departement des Oberlandesgerichts zu Münster.

<lb/>1) Der Justiz-Kommissarius und Notarius Schulz zu Sassen- 
<lb/>berg ist gestorben; 2) der Oberlandesgerichts-Assessor Lhüs-
<lb/>sing am 17. August zum Justiz,Kommissarius bei dem Land-
<lb/>und Stadtgericht zu Warendorf und zugleich zum NotariuS
<lb/>im Bezirke des OberlandeSgerichtS zu Münster, 3) der Land-
<lb/>und Stadtgerichts-Assessor M eye über g zu Marburg am
<lb/>17. September zum Justiz-KommiffariuS bei dem Land- und
<lb/>Stadtgerichte zu.Rheine und zum NotariuS in dem Bezirke
<lb/>deS OberlandeSgerichtS zu Münster, und 4) der Land - und
<lb/>Stadtgerichts - Direktor Böle zu Unna am 24. September
<lb/>auf seinen Wunsch zum Justiz-KommissariuS und NotariuS
<lb/>hei dem OberlandeSgenchte zu Münster mit dem Charakter
<lb/>eines JustizratheS ernannt.

<lb/>' 14. im Departement des Oberlandesgerichts zu Arnsberg.'

<lb/>Oer frühere OberlandeSgerichtS-Assessor und Bürgermeister Seißen-
<lb/>fchmidt zu ArnSberg ist am 9. Juli zum Justiz-Kommissa-
<lb/>riuS bei dem Land, und Stadtgerichte zu Arnöberg und zu- 
<lb/>gleich zum NotariuS in dem Bezirke deS Oberlandesgerichts
<lb/>daselbst ernannt.
</p>
               <p>

                  <lb/>BB. Bei den Untergerichten.

<lb/>1. Direktoren.

<lb/>1) Der Sladtgerichtsrath Paalzow in Rathenow ist am 16.
<lb/>Juli zum Direktor des dortigen Stadtgerichts, 2) der Ober- 
<lb/>landesgerichts-Rath Steind^ck zu Frankfurt am 17. Juli
<lb/>zum Direktor deS Land- und Stadtgerichts zu Brandenburg,
<lb/>3) der Oberlandesgerichts-Assessor und Ktiminalrichter Ruff- 
<lb/>mann in Königsberg am 21. Juli zum Direktor des Land-
<lb/>und Stadtgerichts zu Labiau, 4) der Oberlandesgen'chts-Rath
<lb/>Rhode zu Königsberg äm 23. August zum Direktor deS
<lb/>Stadtgerichts zu Elbing, und 5) der Kriminal-Rath G i e s e
<lb/>zu Münster am 4. September zum Direktor des dortigen Im
<lb/>quistton'ats ernannt; 6) der Kriminalgerichts-Direktor Kaul-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0297.tif"
                   n="295"
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               <p>

                  <lb/>295


<lb/>fuß zu Kozmin ist am 28. September an das Jnquifltoriat
<lb/>zu Posen versetzt.
</p>
               <p>

                  <lb/>2. Räthe.

<lb/>Die Land- und Stadtgerichts-Räthe 1) Ring leb zu Worbis und
<lb/>2) Seel zu Siegen sind gestorben; 3) der bei dem Stadt- 
<lb/>gerichte in Charlottenburg angestellte KammergenchtS-Affessor
<lb/>Br ose ist am 12. Juli zum Stadtgerichts-Rath ernannt;
<lb/>4) der Land, und Stadtgerichts-Rath Heino zu Görlitz ist
<lb/>unterm 6. August, vom 1. Oktober ab, und 5) der Land-
<lb/>und Stadtgerichts-Rath Schäfer zu Oppeln am 12. August,
<lb/>vom 1. Oktober ab, mit Pension in den Ruhestand versetzt;
<lb/>6) der Oberlandesgerichts-Asseffor Schultz genannt Völcker
<lb/>zu Ratibor ist am 29. August zum Rath bei dem Land- und
<lb/>Stadtgerichte zu Görlitz, 7) der Stadtgerichts-Assessor Göhde
<lb/>zu Soldin am 8. September zum Justizrath, 8) der Kauf- 
<lb/>mann Georgs Baum zu Danzig am 11. September zum
<lb/>Kommerj- und Admiralitäts-Rath und Mitgliede des Kommerz-
<lb/>und Admiralitäts-Kollegiums daselbst, und 9) der Land- und
<lb/>Stadtgerichts-Affeffor Nie mann zu Rheda am 27. Septem- 
<lb/>ber jum Justizrath ernannt.
</p>
               <p>

                  <lb/>3. Land- und Stadtrichter und Kriminalrichter.

<lb/>1) Der Land- und Stadtrichter Gützloe zu Lüdinghausen ist am
<lb/>2. Juli, vom 1. Oktober ab, mit Pension in den Ruhestand
<lb/>versetzt; 2) der Kammergerichts-Assessor Bech ist am 3. Juli
<lb/>zum Land- und Stadtrichter.zu Reetz ernannt; 3) der Land»
<lb/>und Stadtrichter Jüngling zu Haynau ist unterm 5. Juli,
<lb/>vom 1. Oktober ab, mit Pension in den Ruhestand versetzt;
<lb/>4) der Land- und Stadrichter Mußbach zu Storkow ist am
<lb/>12. Juli zum Justizrath ernannt; 5) dem OberlandeSgerichts-
<lb/>Affessor Loes zu Schleusingen ist am 23. Juli die Kriminal-
<lb/>richterstelle bei dem Jnquisitoriate zu Sangerhausen verliehen;
<lb/>6) der Land- und Stadtgerichts-Assessor Julius Hoffmann
<lb/>zu Ohlau ist am 24. Juli zum Land- und Stadtrichter in
<lb/>Haynau, 7) der Land- und Stadtrichter Abel zu Liebenwalde
<lb/>au demselben Lage zum Justizrath, und 8) der Kammerge-
<lb/>richts-Assessor Car! August Theodor Otto zu Stolp am
<lb/>9. August zum Land- und Stadtrichter in Lobura ernannt;
<lb/>9) der Land- und Stadtrichter Radant zu Schleppe ist un- 
<lb/>term 14. August seines Amtes rechtskräftig entsetzt; 10) der
<lb/>OberlandeSgerichts-Assessor Bigorck zu Königsberg in Pr.
<lb/>ist am 16. August zum Kriminalrichter bei dem Jnquisitoriate
<lb/>daselbst ernannt; 11) der Land- und Stadrichter, RegierungS-
<lb/>rath Otto in Altruppin ist unterm 24. August, vom 1. Ja- 
<lb/>nuar 1842. ab, pensionirt, und 12) der Land- und Stadtrich-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0298.tif"
                   n="296"
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               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>296


<lb/>ter MartenS zu Allenstein ist am 11. September in Ver- 
<lb/>anlassung seiner Ernennung zum Landrathe aus dem Justiz-
<lb/>dimste entlassen.
</p>
               <p>

                  <lb/>4. Assessoren.

<lb/>Die Land- und Stadtgerichts-Assessoren 1) Goullon zu Lötzen
<lb/>und 2) Fritsch zu Ragnit sind gestorben; 3) der Oberlan- 
<lb/>desgerichts - Referendarius Hinze ist am 6. Juni zum unbe- 
<lb/>soldeten Assessor bei dem Land- und Stadtgerichte zu Jakobs-
<lb/>hagen ernannt; 4) der bei dem Landgerichte, zu Berlin ange-
<lb/>stellte Kammergerichts-Assessor Seemann ist am 16. Juli
<lb/>als Assessor an das Stadtgericht zu Rathenow, 5) der Kam- 
<lb/>mergerichts» Assessor Nixdorff am 24. Juli als etatsmäßiger
<lb/>Assessor an das Land- und Stadtgericht zu Ratibor, 6) der
<lb/>Oberlandesgerichts - Assessor v. Rottengatter zu Ratibor
<lb/>an demselben Tage als etatsmäßiger Assessor an das Land-
<lb/>und Stadtgericht zu Ohlau, 7) der als etatsmäßiger Assessor
<lb/>bei dem Land- und Stadtgerichte zu Hagen fungirende Ober-
<lb/>landesgerichtS-Asseffor G r u ch o t am 26. Julian das Land» und
<lb/>Stadtgericht ju Soest, 8) der unbesoldete Land- und Stadtge- 
<lb/>richts-Assssor König zu Posen an demselben Tage an das
<lb/>Land- und Stadtgericht zu Lauban versetzt; 9) dem Oberlan-
<lb/>deSgerichts-Assessor Spiegelthat zu Paderborn ist am 5.
<lb/>August eine etatsmäßige Assessorstelle bei dem Land- und Stadt- 
<lb/>gerichte zu Zehden verliehen; 10) der Oberlandesgerichts-Assessor
<lb/>zmd Gerichts-KommiffariuS Ebeling zu Benneckenstein ist
<lb/>am 6. August an das Land- und Stadtgericht zu Worbis, und
<lb/>11) der KammergerichtS-Assessor Kurt Schmidt zu San- 
<lb/>gershausen am 11. August als etatsmäßiger Assessor an das
<lb/>Land- und Stadtgericht zu Schleussngen versetzt; 12) der
<lb/>Land- und Stadtgerichts-Assessor SchlutiuS zu Bünde ist
<lb/>unterm 13, August, vom 1. Oktober ab, penstonirt; .13) der
<lb/>Oberlandesgerichts-Referendarius Braun schweig zu Ma- 
<lb/>rienwerder ist am 13. August zum unbesoldeten Assessor bei
<lb/>dem Land- und Stadtgerichte zu Danzig ernannt; 14) der
<lb/>Oberlandesgerichts-Asseffor Steffenhagen zu Wehlau ist
<lb/>am 16. August an das Land- und Stadtgericht zu Tapiau,
<lb/>15) der Oberlandesgerichts - Assessor v. Pokrzywnicki
<lb/>zu Posen am 25. August an daS Land- und Stadtgericht zü
<lb/>Krotoszyn, und 16) der^Justitiarius Wolf II. zu Leobschütz
<lb/>am 26 August an das dortige Land- und Stadtgericht als'
<lb/>etatmäßiger Assessor versetzt; 17) der Oberlandes-gerichts-Re-
<lb/>ferendarius Ferdinand Theodor Pohle ist am 27. August
<lb/>zum unbesoldeten Assessor beim Land- und Stadtgerichte zu
<lb/>Guben, 18) der Oberlandesgerichts -Referendarius Hüben-
<lb/>tha l zu Magdeburg am 28. August zum unbesoldeten Assessor
<lb/>bei dem Land- und Stadtgerichte daselbst ernannt; 19) dem
<lb/>, Oberlandesgerichts-Assessor Car! Christian Krüg er zu Beetzen-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0299.tif"
                   n="297"
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               <p>

                  <lb/>297
</p>
               <p>

                  <lb/>dorf ist am 10. September bei dem Land- und Stadtgerichte
<lb/>zu Seehausen, 20) dem Oberlandesgerichts-Assessor Fest zu
<lb/>Posen am 13. September bei dem Land- und Stadtgerichte
<lb/>zu Rogasen,und 21) dem OberlandeSgerichtS-Assessor Gerhard
<lb/>zu Küstrin am 17. September bei dem dortigen Land- und Stadt- 
<lb/>gerichte eine etatsmäßige Assessorstelle verliehen; 22) der Ober-
<lb/>landesgerichtö-Assessor Borsche zu Küstrin ist am 17. Sep- 
<lb/>tember an das Land- und Stadtgericht zu Drüsen versetzt;
<lb/>23) dem OberlandeSgerichts-Assessor Lüder zu Soest ist am
<lb/>24. September eine etatsmäßige Assessorstelle bei dem Land-
<lb/>und Stadtgerichte zu Hagen, und 24) dem OberlandeSgerichts-
<lb/>Assessor Fink zu Naumburg an demselben Tage eine etats- 
<lb/>mäßige Assessorstelle bei dem Land- und Stadtgerichte zu
<lb/>Schwerin a. d. Warthe verliehen; 25) der Land - und Stadt- 
<lb/>gerichts-Assessor Weiß zu Insterburg ist an demselben Tage
<lb/>in gleicher Eigenschaft an das Land- und Stadtgericht zu
<lb/>Ragnit versetzt; 26) dem OberlandeSgerichts-Assessor Bo- 
<lb/>ro w Ski zu Königsberg ist an demselben Tage eine etatSmä-
<lb/>ßige Assessorstelle bei dem Land- und Stadtgerichte zu Wohlau
<lb/>verliehen.
</p>
               <p>

                  <lb/>5. Einzeln stehende Richter.

<lb/>1) Dem Oberlandesgerichts-Assessor Hillebrand zu Olpe ist
<lb/>am 21. Juli die Gerichts-Kommissarienstelle zu Salzkotten,
<lb/>unter Versetzung als Mitglied an daS Land- und Stadtge- 
<lb/>richt zu Paderborn, verliehen; 2) der OberlcmdeSgerichts-Refe-
<lb/>rendariuS KolligS I. zu Osterwieck ist am 6. August zum
<lb/>Gerichts-Kommiffarius in Benneckenstein ernannt; 3) dem
<lb/>Land- und Stadtgerichts,Assessor Weiß zu Insterburg ist am
<lb/>24. September die Verwaltung der Gerichts-Kommissarienstette
<lb/>zu Wischwill, unter Versetzung an das Land, und Stadtgericht
<lb/>zu Ragnit, übertragen.
</p>
               <p>

                  <lb/>6. Subalternen.

<lb/>1) Der Land- und Stadtgerichts-Salarünkassen-Nendant He decke
<lb/>zu Mesentz ist unterm 8. Juli seines Amtes rechtskräftig ent- 
<lb/>setzt; 2) der Oberlandesgerichts-Journalist Moser zu Brieg
<lb/>ist am 12. Juli zum Salarienkassen-Rendanten bei dem dorti,
<lb/>gen Land- und Stadtgerichte, 3) der Justizamts-Aktuarius
<lb/>Arndt zu Bergen auf der Insel Rügen am 13. Juli zum
<lb/>Kreisgerichts-Sekretair und Sportelkassen-Rendanten daselbst,
<lb/>4) der Civil-Supernumerar Stelter in Preußisch Stargardt
<lb/>am 17. Juli zum Salarien- und Oepositalkafsen-Rendanten,
<lb/>Exekutions-Inspektor und Botenmeister bei dem Land« und
<lb/>Stadtgericht zu Karthaus, 5) der Civil-Supemumerarius Leon-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0300.tif"
                   n="298"
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               <p>

                  <lb/>hardy zu Lobau am 19. Juli zum Salarien- und Deposttal-
<lb/>kassen-Rendanten, auch Sekretair bei dem dortigen Land- und
<lb/>und Stadtgerichte, 6) der Land- und Stadtgerichts-Registrator
<lb/>Hentschel zu Vlotho am 21. Juli zum Sekretair bei dem
<lb/>Land- und Stadtgerichte zu Minden, 7) der Land- und Stadt- 
<lb/>gerichts-Registrator Reick zu Büren am 22. Juli zum Land-
<lb/>und Stadtgerickts-Sekretair daselbst ernannt; die Land-- und
<lb/>Stadtgerichts * Registratoren 8) Klanke zu Herford und
<lb/>9) Pahde zu Bielefeld sind am 24. Juli zu Land- und
<lb/>Stadtgerichts - Sekretairen daselbst bestellt, 10) der Dollmet-
<lb/>scher, Oberlandesgerichts Referendarius Au zu Posen ist am

<lb/>26. Juli zum Sekretair bei dem dortigen Land- und Stadtge- 
<lb/>richt, und die Land- und Stadtgerichts-Registratoren 11)T illi
<lb/>und 12) Michaelis zu Paderborn, und 13) der Land- und
<lb/>StadtgerichtS-Aktuar und Jngrossator Koch zu Höxter am

<lb/>27. Juli zu Sekretairen bei dem Land^ und Stadtgerichte zu
<lb/>Paderborn, 14) der Kriminal-Aktuarius Feige zu Kozmist
<lb/>am 2. August zum Sekretair und Büreau-Vorsteher bei dem
<lb/>Land- und'Stadtgerichte zu Kempen ernannt; 15) dem Ober-
<lb/>landesgerichts-Assessor Spiegelthal zu Paderborn ist am
<lb/>5. August eine etatsmäßige Aktuarienstelle bei dem Land- und
<lb/>Stadtgerichte zu Zehden, und 16) dem OberlandesgerichtS-
<lb/>Asseffor Kteffel zu Insterburg am 6. August eine etatsmä-
<lb/>ßige Aktuarienstelle bei dem Jnquisstoriate daselbst verliehen;
<lb/>17) der Oberlandesgerichts-Büreaugehülse Fendler zu Posen
<lb/>ist am 11. August zum Sekretair bei dem.Land- und Stadt- 
<lb/>gerichte zu Kempen ernannt; 18) der Landgerichts-Sekretair
<lb/>Pyterke zu Berlin ist an demselben Tage, in Folge seiner
<lb/>Ernennung zum GouvernementSgerichts-AktuariuS, aus dem
<lb/>Civil-Justizdienste entlassen; 19) der Civil-SupenumerarLndwig
<lb/>K o ch zu Laasphe ist am 14. August zum Depositar- und Sa-
<lb/>larienkassen-Rendanten bei dem Land- und Stadtgerichte daselbst
<lb/>ernannt; 20) der Depositar- und Salarienkassen -Rendant
<lb/>Herrman zu Willenberg ist an demselben Tage in gleicher
<lb/>Eigenschaft an das Land- und Stadtgericht zu Webtau, und
<lb/>21) der Land- und StadtgerichtS-Salarienkassen-Rendant P»l-
<lb/>lardy zu Grätz am 16. August in gleicher Eigenschaft an
<lb/>das Land- und Stadtgericht zu Meseritz versstzt; 22) der Land-
<lb/>und StadtgerichtS'Sekretair St. Blanquart zu Filehne
<lb/>ist am 19. August zum Kanzlei-Direktor bei dem Land- und
<lb/>Stadtgerichte daselbst, 23) der in den Ruhestand getretene
<lb/>Vormundschaftsgerichts-Deposstal-Rendant, Hofrath Schultz
<lb/>zu Berlin am 23. August zum Geheimen Hofrath, 21) der
<lb/>Salarienkassen-Kontrolleur und Sportelrevisor Prill zu Me-
<lb/>seritz am 25. August zum Salarienkassen-Rendanten bei dem
<lb/>Land- und Stadtgerichte zu Grätz, 25) der OberlcmdeSgerichts-
<lb/>ReferendariuS Schüller zu Pillkallen am 30. August zum
<lb/>Sekretair und Büreau-Vorsteher bei dem Land- und Stadtge- 
<lb/>richte daselbst, und 26) der OberlandeSgerichts-ReferendariuS
<lb/>Wagner zu Quedlinburg am 3. September zum Sekretair
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0301.tif"
                   n="299"
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               <p>

                  <lb/>299
</p>
               <p>

                  <lb/>bei dem Kreisgerichte zu GreifSrvald ernannt; 27) der Land-
<lb/>und Stadtgerichts - Sekretair und Salarienkaffrn -- Rendant
<lb/>Venn zu Minden, und 28) der Land, und Stadtgerichts-
<lb/>Kalkulator und Kanzlist Henkelmann zu Warendorf sind
<lb/>am 7. September, resp. vom 1. Oktober e. und 1. Januar
<lb/>1842. ab, mit Pension in den Ruhestand versetzt; 29) der
<lb/>Büreau-Asttstent Bensemann ist am 10. September zum
<lb/>Sekretair bei dem Landgerichte zu Berlin ernannt; zu Kanz- 
<lb/>lei-Direktoren sind ani 27. September 30) der Sekretair
<lb/>Kischke bei dem Land- und Stadtgerichte zu Insterburg,
<lb/>,31) der Sekretair August Kühn bei dem Land- und Stadt- 
<lb/>gerichte zu Gumbinnen, 32) der Sekretair Guttmann bei
<lb/>dem Land- und Stadtgerichte zu Dsrkehmen, 33) der Sckre«
<lb/>tair Brückländerbei dem Land- und Stadtgerichte zu An- 
<lb/>gerburg, 34) der Sekretair Kranke bei dem Land- und
<lb/>Stadtgericht zu Lyck, 3L) der Sekretair Karl George Albrecht
<lb/>Schultz bei dem Land- und Stadtgerichte zu Tilsit, 36) der
<lb/>Sekretair Lossow bei dem Land- und Stadtgerichte zu Stal-
<lb/>lupönen, 37) der Sekretair Zimmmermann bei dem
<lb/>Land- und Stadtgerichte zu Goldapp, 38) der Sekretair
<lb/>Herrmann bei dem Land- und Stadtgerichte zu Lötzen, und
<lb/>39) der Sekretair Spill er bei dem Landgerichte zu Heyde-
<lb/>krug ernannt; 40) der Land- und Stadtgerichts-Sekretair
<lb/>Maaße zu Koset ist am 29. September an daS Land- und
<lb/>Stadtgericht zu Oppeln versetzt, und 41) der Land- und
<lb/>Stadtgerichts - Sekretair, Kanzlei-Direktor Goretzki zu Op- 
<lb/>peln ist an demselben Tage, in Folge seiner Ernennung zum
<lb/>Bürgermeister der Stadt Oppeln, auS dem Justizdienste ent- 
<lb/>lassen.
</p>
               <p>

                  <lb/>J8. Irr der Rheinprovürz.

<lb/>AA. Bei dem rheinischen Revisions- und
<lb/>Kaffationshofe zu Berlin.

<lb/>1. Räche.

<lb/>Der AppellationSgerichtSrath Brewer ju Köln ist am 12. Juli
<lb/>zum Geheimen Ober-Revistonsrathe ernannt.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0302.tif"
                   n="300"
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               <p>

                  <lb/>300
</p>
               <p>

                  <lb/>2. Oeffentliches Ministerium.

<lb/>Der Geheime Ober-Revissonsrath Jaehnigen ist am 12. Juli
<lb/>zum General-Advokaten bei dem RevistonS- und Kassations-
<lb/>Hofe, mit dem Charakter eines Geheimen Ober-JustijrathS,
<lb/>ernannt.
</p>
               <p>

                  <lb/>3. Subalternen.

<lb/>, Der Landgerichts - Referendarius SchiemS zu Köln ist am 26.
<lb/>August zum Sekretair bei dem RevistonS- und Kassationshofe
<lb/>ernannt.
</p>
               <p>

                  <lb/>LL. Bei dem App ellationsgerichtshofe zuKöln.

<lb/>1. Räche.

<lb/>1) Der AppellationsgerichtSrath Werkenius zu Köln ist gestor- 
<lb/>ben, 3) der Kammer-Präsident Merrem zu Elberfeld, 3) der
<lb/>StaatS-Proknrator Hermes zu Kleve, 4) der Landgen'chtS-
<lb/>rath Broich er zu Köln sind am 28. August, und 5) der
<lb/>Landgerichts» ath Karl Christian Schmidt zu Saarbrücken
<lb/>am 24. September zu AppellationsgerichtSräthen ernannt.
</p>
               <p>

                  <lb/>2. Assessoren.

<lb/>Die Landgerichts,Assessoren 1) Haugh zu Köln und 2) August
<lb/>Reichenspergerl. zu Koblenz sind am 7. und resp.30. Sep- 
<lb/>tember zu Assessoren bei dem Appellationsgerichtshofe er-
<lb/>ernannt.
</p>
               <p>

                  <lb/>3. Subalternen.

<lb/>Der HandelsgerichtS-Sekretair. Justizrath Heimsöth zu Köln ist
<lb/>am -10. September zum Ober-Sekretair bei dem Appellations- 
<lb/>gerichtshofe ernannt.
</p>
               <p>

                  <lb/>CC. Bei den Landgerichten.

<lb/>1. Räthe.

<lb/>1) Der Landgerichts-Assessor BeckerS zu Düsseldorf ist am 23.
<lb/>August zum Landgerichtsrathe daselbst ernannt, und 2) der
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0303.tif"
                   n="301"
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               <p>

                  <lb/>301
</p>
               <p>

                  <lb/>bei dem Appellation-gerichtshof« zu Köln besckiästigte Landge- 
<lb/>richtsrath Grimm am 7. September an dar dortige Land- 
<lb/>gericht versetzt.
</p>
               <p>

                  <lb/>2. Oeffentliches Ministerium.

<lb/>Der Appellationsgerichts-Assessor vr. Heimsöth zu Köln ik
<lb/>am 24. September zum Staats-Prokurator bei dem Landgerichte
<lb/>zu Trier ernannt.
</p>
               <p>

                  <lb/>3. Assessoren.

<lb/>1) Der Landgerichts-Reserendarius Collig zu Simmern ist am
<lb/>30. Juni zum Landgerichts-Assessor in Saarbrücken, mit der
<lb/>Anciennität vom 27. April, ernannt; 2) dem Landgerichts-
<lb/>Assessor Scriba zu Elberfeld ist am 9. Juli eine etatsmä-
<lb/>ßsge Assessorstelle bei dem Landgerichte zu Saarbrücken ver- 
<lb/>liehen; 3) der Landgerichts-Assessor Arnolds zu Köln ist
<lb/>am 9. Juli an daS Landgericht zu Elberfeld und am 1. Sep- 
<lb/>tember als etatsmäßiger Assessor an das Landgericht zu Düs- 
<lb/>seldorfs versetzt; 4) der OberlandesgerichtS-Assessor Bölling
<lb/>zu Münster ist am 24. Juli an daS Landgericht zu Düssel- 
<lb/>dorf, und 5) der LandgerichtS-Assessar Stein zu Koblenz am
<lb/>1. September an das Landgericht zu Elberfeld versetzt; b) der
<lb/>Kammergcrichts-Assessor Herrmann Meyer zu Köln ist am
<lb/>9. September, vom 1. Oktober ab, zum etatsmäßigen Assessor
<lb/>bei dem dortigen Landgerichte bestellt; 7) der LandgerichtS-Re-
<lb/>ferendariuS WeyerS zu Köln ist am 11. September zum '
<lb/>Assessor bei dem Landgerichte zu Aachen, mit der Ancien- 
<lb/>nität vom 17. August, ernannt; 8) der Kammerichts-Assessor
<lb/>Otto Eichhorn zu Köln ist am 21. September zum etat- 
<lb/>mäßigen Assessor bei dem Landgerichte zu Elberfeld bestellt,
<lb/>und 9) der Landgerichts-Assessor Peter Franz Reichensper-
<lb/>g er ll. zu Elberfeld,an demselben Tage an das Landgericht zu
<lb/>Koblenz versetzt.
</p>
               <p>

                  <lb/>4. Referendarien.

<lb/>Die Auskultatoren: 1) Cantador und 2) Kusenberg sind
<lb/>am 15. September, und 3) Budde am 21. September zu
<lb/>Referendarien bei dem Landgerichte zu Düsseldorf, mit der An- 
<lb/>ciennität vom 14. August ernannt, und 4) der Landgericbts-
<lb/>Referendarius v. Fisenne zu Aachen ist am 27. September
<lb/>auf sein Ansuchen aus dem Justizdienste entlassen.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0304.tif"
                   n="302"
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               <p>

                  <lb/>302
</p>
               <p>

                  <lb/>DD. Bei den Handelsgerichten.

<lb/>Bei dem Handelsgerichte zu Aachen sind am 9. Juli 1) der
<lb/>Handelsrichter van Gülpen zum Präsidenten, und 2) der
<lb/>Kaufmann Walter zum Richter, so wie bei dem Han- 
<lb/>delsgerichte zu Elberfeld am 25. Juli 3) der Ergänzungs- 
<lb/>richter, Kaufmann Wilhelm SimonS und 4) der Kommer-
<lb/>zienrath Wilhelm Meckel zu Richtern, sodann die Kauffeute
<lb/>5) Gustav WeyerSberg zu Solingen, 6) Wilhelm Wit- 
<lb/>ter stein jun. zu Barmen, 7) Johann Wilhelm Fischer
<lb/>daselbst, 8) F. Heinendahl zu Elberfeld, 9) Wilhelm
<lb/>Hölterhof zu Lennep, und 10) Karl LuckhauS zu Rem- 
<lb/>scheid zu Ergänzungsrichtern bestellt.
</p>
               <p>

                  <lb/>EE. Bei den Friedensgerichten.

<lb/>1. Richter.

<lb/>1) Der Friedensrichter Platzbrcker t» Hillrsheim (Landger. Bez.
<lb/>Trier) ist gestorben; 2) der Friedensrichter Court zu Wer- 
<lb/>melskirchen (Landger. Äez. Elberfeld) ist am 3. September,
<lb/>vom 1. Oktober ab, mit Pension in den Ruhestand versetzt,
<lb/>und 3) der LandgerichtAReserendarius Rüben zu Aachen
<lb/>am 28. September zum Friedensrichter zu Wermelskirchen er- 
<lb/>nannt.
</p>
               <p>

                  <lb/>2. Gerichtsschreiber.

<lb/>An die Stelle deS als Gerichtsvollzieher wieder eingetretenen Frie-
<lb/>denSgenchtsschreiberS Schmitz zu Schweich ist am 28. Sep- 
<lb/>tember der GerichtSfchreiber-Kandidat Lohausen zum Frie-
<lb/>denSgerichtöschreiber in Schweich (Landger. Bez. Trier) ernannt.
</p>
               <p>

                  <lb/>EE. In der Advokatur.

<lb/>1) Der Landgerichts-Reserendari'uS Wenzel zu Trier ist am 11.
<lb/>September zum Advokaten im Bezirke deS AppellationSgerichtS-
<lb/>hofes zu Köln, und 2) der Advokat Windscheid zu Düs- 
<lb/>seldorf am 17. September zugleich zum Anwalt bei dem dor- 
<lb/>tigen Landgerichte ernannt.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0305.tif"
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               <p>

                  <lb/>303
</p>
               <p>

                  <lb/>GG. Im Notariate.

<lb/>1) Oer Notariats-Kandidat Linxweiler ist am 1. Juli zum No- 
<lb/>tar für den Friedensgerichtsbezirk ^ Treis im LandgerichtSbe-
<lb/>zirke Koblenz, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Karden,
<lb/>ernannt; 2) der Notar Hamm zu Lindlar ist am 28. Juli
<lb/>auf sein Ansuchen von seinem Amte entlassen; 3) der No- 
<lb/>tar He uS ne r zu Barmen ,ist am 18. August nach Perl
<lb/>(Landger. Bez. Trier) versetzt, und 4) der Notariats-Kandidat
<lb/>Custodis an demselben Tage zum Notar in Barmen (Ldger.
<lb/>Bez. Elberfeld) ernannt; 5) der Notariats-Kandidat Nennen
<lb/>ist am 18. August zum Notar in Kastellaun (Landger. Bez.
<lb/>Koblenz) bestellt; 6) der Notar Pfleger zu Hückeswagen
<lb/>ist am 8. Juli feines AmteS rechtskräftig entsetzt, und 7) der
<lb/>Landgerichts-Assessor Eglinger zu Koblenz am 3t. August
<lb/>zum Notar in Hückeswagen (Landger. Bez. Elberfeld) bestellt.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084725_58+1842_0306.tif"
                n="304"
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                 subtype="Biographisches"
                 n="II.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Verzeichniß der Präsidenten, der Räthe, der Beamten des öffentlichen Ministeriums und der Assessoren bei den rheinischen Justizkollegien. Januar 1842</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_58+1842_0306--><p/>
               <p>

                  <lb/>304
</p>
               <p>

                  <lb/>II.

<lb/>Verzeichnis
<lb/>der Präsidenten,
<lb/>der Räthe,

<lb/>-er Beamten des öffentlichen Ministeriums
<lb/>und der Assessoren.

<lb/>bei den rheinischen Justizkollegien.

<lb/>Januar 184 2.

<lb/>(cf. Jahrbücher Bd. 45. S. 353. Bd. 51. S. 260.)
</p>
               <table n="table-55527B21-9BA7-11E7-8046-09173F13E4C5"
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                  <row n="row-55527B23-9BA7-11E7-8046-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Nr.
</cell>
                     <cell>


Name.
</cell>
                     <cell>


Titel und Amt.
</cell>
                     <cell>


Aneiennität.
</cell>
                     <cell>


Bemerkungen.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-55527B25-9BA7-11E7-8046-09173F13E4C5"
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                     <cell>


1.
</cell>
                     <cell>


A. Vo

Dr. Sethe
</cell>
                     <cell>


r den Rächen erster .

Wirkt. Geheimer Rath.
Chef-Präsid. d. Rev.- u.
Kassationshofes.
</cell>
                     <cell>


Klasse rangil
28. Dez. 1837
</cell>
                     <cell>


't.

5. Juli 1819.
</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>B. Rath erster Klasse.
</p>
               <table n="table-55527B27-9BA7-11E7-8046-09173F13E4C5"
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                  <row n="row-55527B29-9BA7-11E7-8046-09173F13E4C5"
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                     <cell>


1.
</cell>
                     <cell>


Eichhorn
</cell>
                     <cell>


Wirkt. Geh. Ob.-Juff.-R.
u. Gen -Prok. beim Rev.-
</cell>
                     <cell>


21. Dez. 1837.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-55527B2B-9BA7-11E7-8046-09173F13E4C5"
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


und Kassationshofe.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>C. Räche zweiter Klasse.
</p>
               <table n="table-55527B2D-9BA7-11E7-8046-09173F13E4C5"
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                     <cell>


1.
</cell>
                     <cell>


Dr. v. Meu- 
</cell>
                     <cell>


Geh. Ober-Rev.-Rath.
</cell>
                     <cell>


5. Juli 1819.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-55527B31-9BA7-11E7-8046-09173F13E4C5"
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


sebach . .
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


eod.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


2.
</cell>
                     <cell>


v.v.Savigny
</cell>
                     <cell>


— — — —
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-55527B35-9BA7-11E7-8046-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-55527B36-9BA7-11E7-8046-09173F13E4C5">
                     <cell>


3.
</cell>
                     <cell>


Dr. Simon
</cell>
                     <cell>


—. —* — -—
</cell>
                     <cell>


eod.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


4.
</cell>
                     <cell>


Krezzer
</cell>
                     <cell>


_ _ - —
</cell>
                     <cell>


eod.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-55527B39-9BA7-11E7-8046-09173F13E4C5"
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


u. Senats-Präs, des Ap-
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-55527B3B-9BA7-11E7-8046-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-55527B3C-9BA7-11E7-8046-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


pell.-Gerichtsh.z.Köln.
</cell>
                     <cell>


21. Juli 1831.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-55527B3D-9BA7-11E7-8046-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-55527B3E-9BA7-11E7-8046-09173F13E4C5">
                     <cell>


5.
</cell>
                     <cell>


Graun . .
</cell>
                     <cell>


Geh. Ober-Rev.-Ralh.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-55527B3F-9BA7-11E7-8046-09173F13E4C5"
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                     <cell>


6.
</cell>
                     <cell>


Esser . .
</cell>
                     <cell>


— — — —
</cell>
                     <cell>


eod.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-55527B41-9BA7-11E7-8046-09173F13E4C5"
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                     <cell>


7.
</cell>
                     <cell>


S chw arz
</cell>
                     <cell>


Erster Präs, des Appell.-
</cell>
                     <cell>


31. Dez. 1831.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-55527B43-9BA7-11E7-8046-09173F13E4C5"
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


GerichtshofeS zu Köln.
</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>Geh.O.J.Ratb.'
<lb/>S. April ISIS.
</p>
               <p>

                  <lb/>25. Juni 1831.

<lb/>8. Jäh.
</p>
               <pb facs="2084725_58+1842_0307.tif"
                   n="305"
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               <p>

                  <lb/>(
</p>
               <p>

                  <lb/>305
</p>
               <table n="table-4EB2E69D-9BA7-11E7-1337-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Nr.
</cell>
                     <cell>


Name.
</cell>
                     <cell>


Titel und Amt. j
</cell>
                     <cell>


^Anciennität.
</cell>
                     <cell>


Bemerkungen.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


8.
</cell>
                     <cell>


Iähnigen
</cell>
                     <cell>


Geh. Ober-Rev.-Rath.

Geh. Ob.-Justiz-Rath u.
Gen.-Adv. beim Rev.-
u. Kassationshofe.
</cell>
                     <cell>


2S.Apnl 1836.
</cell>
                     <cell>


12. Juli 1841.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-4EB2E6A3-9BA7-11E7-1337-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-4EB2E6A4-9BA7-11E7-1337-09173F13E4C5">
                     <cell>


9.
</cell>
                     <cell>


Liel . . .
</cell>
                     <cell>


Geh. Ober-Rev.-Rath.
</cell>
                     <cell>


6. Juli 1836.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-4EB2E6A5-9BA7-11E7-1337-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-4EB2E6A6-9BA7-11E7-1337-09173F13E4C5">
                     <cell>


10.
</cell>
                     <cell>


Dr. Heffter
</cell>
                     <cell>


— — — —
</cell>
                     <cell>


eock.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


11.
</cell>
                     <cell>


v. Oppen .
</cell>
                     <cell>


— —' —
</cell>
                     <cell>


13. Febr.1839.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


12.
</cell>
                     <cell>


Bergbaus
</cell>
                     <cell>


Geh-Ob.-Justiz-Rathu.
Gen.-Prok. beim App.-
Gerichtshöfe zu Köln.
</cell>
                     <cell>


23. Dez. 1840.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


13.
</cell>
                     <cell>


Brewer. .
</cell>
                     <cell>


Geh. Ober-Rev.-Rath.
</cell>
                     <cell>


12. Juli 1841.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>D. Räche dritter Klasse.
</p>
               <p>

                  <lb/>1. Dr. Wurzer
</p>
               <p>

                  <lb/>2.

<lb/>3.

<lb/>4.

<lb/>5.

<lb/>6.
<lb/>7.
</p>
               <p>

                  <lb/>Hoffmann
<lb/>Oppenhoff'
<lb/>v. Voß . .
<lb/>Rive . . .
<lb/>Hoffmann
<lb/>Bessel . ...
</p>
               <p>

                  <lb/>8- Madihn
</p>
               <p>

                  <lb/>9. Schmitz . .
</p>
               <p>

                  <lb/>10. H e i n tz m a n n

<lb/>11. v.Collenbach
</p>
               <p>

                  <lb/>Präsident- des Landger.
<lb/>und des Justiz-Senats
<lb/>zu Koblenz.
<lb/>Ldger.-Präf. zu Aachen.

<lb/>— — —Kleve.

<lb/>— — z.Düsseldorf.

<lb/>— — zu Trier.

<lb/>— — z. Elberfeld.

<lb/>— — zu Saar- 

<lb/>brücken.

<lb/>SenatsrPräsid. beim Ap-
<lb/>pell.-GerichtSh.z. Köln.
<lb/>Senats-Präfid. beim Ap,
<lb/>pell.-Gerichtöh. z. Köln.
<lb/>Landger.-Präfid. z. Köln.
<lb/>Geh. Zustiz-R. u. Erster
<lb/>Gen -Advok. beim Ap- 
<lb/>pell. »Gerichth. z. Köln.
</p>
               <p>

                  <lb/>10. Mai 1820.
<lb/>60d.
<lb/>eod.

<lb/>30. ß«. 1820.
<lb/>13. Sunt 1833.
<lb/>7. Sept. 1834.

<lb/>25. März 1835.

<lb/>30.Nov.1836.

<lb/>13. Jebn 1839.

<lb/>14. ejusd.
</p>
               <p>

                  <lb/>21. Jan. 1841.
</p>
               <p>

                  <lb/>Direkt. b.Hofger.

<lb/>zu Arnsberg.
<lb/>20. Juni 1812.
</p>
               <p>

                  <lb/>E. Räche vierter Klasse.
</p>
               <p>

                  <lb/>a) Appellaiions - Gerichts - Räche.
</p>
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                     <cell>


1.
</cell>
                     <cell>


Trittermann
</cell>
                     <cell>


Geb. Justiz, Appell.- u.
Ldger.-R. z.Düsseldorf.
</cell>
                     <cell>


1. Jan. 1814.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


2
</cell>
                     <cell>


D a h m . .
</cell>
                     <cell>


Apprll.-Ger.-R. zu Köln.
</cell>
                     <cell>


6. Mai 1814.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


3-
</cell>
                     <cell>


v.Herrestorff
</cell>
                     <cell>


— — — —
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


4.
</cell>
                     <cell>


D e q r e ck . .
</cell>
                     <cell>


— — —
</cell>
                     <cell>


24.April 1815.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


5.
</cell>
                     <cell>


v. Weiler
</cell>
                     <cell>


Geh. Justiz- und Appell.,
GericktS-R. zu Köln.
</cell>
                     <cell>


2. Dez. 1815.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


6
</cell>
                     <cell>


Leist . . .
</cell>
                     <cell>


Appell.-Ger.-R. zu Köln.
</cell>
                     <cell>


7. Nov. 1816.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


7.
</cell>
                     <cell>


Geliert . .
</cell>
                     <cell>


— — ■ —
</cell>
                     <cell>


21.Zuni 1817.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


8.
</cell>
                     <cell>


zum Bach
</cell>
                     <cell>


_ — — —
</cell>
                     <cell>


30. Mai 1819.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


9.
</cell>
                     <cell>


Hanf . . .
</cell>
                     <cell>


— —
</cell>
                     <cell>


25.Okt. 1823.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


10.
</cell>
                     <cell>


v. Ammon ,
</cell>
                     <cell>


—' — — —
</cell>
                     <cell>


21. Juli 1831.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


184l.Heft 115.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


u
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Nr.
</cell>
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Raine.
</cell>
                     <cell>


Titel und Amt.
</cell>
                     <cell>


Ancieiuiität.
</cell>
                     <cell>


Bemerkungen.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


11.
</cell>
                     <cell>


EorrenS . .
</cell>
                     <cell>


Appell.
</cell>
                     <cell>


-Ger.-R.
</cell>
                     <cell>


zu Köln.
</cell>
                     <cell>


9. Okt. 1831.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


12.
</cell>
                     <cell>


Krey . . .
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


— —
</cell>
                     <cell>


eod.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


13.
</cell>
                     <cell>


Scheibe . .
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


— —
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


12. Mai 1832.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


14.
</cell>
                     <cell>


Nicolovius
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


— —
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


3. Dez. 1832.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


15.
</cell>
                     <cell>


Freih. Brewer
v. Fürth
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


13. Iuni1833.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


16.
</cell>
                     <cell>


Vr.v. Da nielS
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


— —
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


21. eju5d.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


17.
</cell>
                     <cell>


OeliuS . .
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


— —
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


26. Ma, 1836.
</cell>
                     <cell>


-
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


18.
</cell>
                     <cell>


Hellweg . .
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


— —
</cell>
                     <cell>


—■
</cell>
                     <cell>


eod."
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                       xml:id="row-509AE354-9BA7-11E7-1292-09173F13E4C5">
                     <cell>


19.
</cell>
                     <cell>


v. Gerolt .
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


— —
</cell>
                     <cell>


- —
</cell>
                     <cell>


21.Nvv.1836.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-509AE355-9BA7-11E7-1292-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-509AE356-9BA7-11E7-1292-09173F13E4C5">
                     <cell>


20.
</cell>
                     <cell>


v. FuchfiuS
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


— —'
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


29. Jan. 1838.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-509AE357-9BA7-11E7-1292-09173F13E4C5"
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                     <cell>


21
</cell>
                     <cell>


v. Gruben
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


29.Sept.1838.
</cell>
                     <cell>


O. L.G.-Rath
28. Febr. 1833.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


22
</cell>
                     <cell>


Philippi .
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—- —
</cell>
                     <cell>


—'
</cell>
                     <cell>


24 Febr. 1839.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


23.
</cell>
                     <cell>


Graeff (Frie- 
drich Wilhelm)
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


27. Okt. 1840.
</cell>
                     <cell>


Kanrnrer-Präsid.
4. April 1839.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


24.
</cell>
                     <cell>


Mer rem . .
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


28. Äug. 1841.
</cell>
                     <cell>


Kammer-Präsid.
rs.Nov. 1840.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


25.
</cell>
                     <cell>


HermeS . .
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


— —
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


eod.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-509AE361-9BA7-11E7-1292-09173F13E4C5"
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                     <cell>


26.
</cell>
                     <cell>


Broicher
</cell>
                     <cell>


' -
</cell>
                     <cell>


— —
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


eod.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-509AE363-9BA7-11E7-1292-09173F13E4C5"
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                     <cell>


26.
</cell>
                     <cell>


Schmidt
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


— —
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


24.Sept.l841.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>b) Ober-Pkokuraton'» und Geneml-Advotate».
</p>
               <table n="table-509AE365-9BA7-11E7-1292-09173F13E4C5"
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                     <cell>


1.
</cell>
                     <cell>


Besfel (Mo- 
ritz Karl Aug.)
</cell>
                     <cell>


O.-Pr.b.Ldg.z. Kleve.
</cell>
                     <cell>


9. Okt. 1831.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


2.
</cell>
                     <cell>


v. Olfers
</cell>
                     <cell>


— — — Koblenz
</cell>
                     <cell>


1. Dez. 1831.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-509AE36B-9BA7-11E7-1292-09173F13E4C5"
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                     <cell>


3.
</cell>
                     <cell>


PackeniuS
</cell>
                     <cell>


— — — Aachen.
</cell>
                     <cell>


7. März 1834.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-509AE36D-9BA7-11E7-1292-09173F13E4C5"
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                     <cell>


4.
</cell>
                     <cell>


Wingender
</cell>
                     <cell>


— — — Elberfeld.
</cell>
                     <cell>


Ä6. Okt. 1334.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-509AE36F-9BA7-11E7-1292-09173F13E4C5"
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                     <cell>


5.
</cell>
                     <cell>


Oeuster
</cell>
                     <cell>


— — — Trier.
</cell>
                     <cell>


25.März1835.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-509AE371-9BA7-11E7-1292-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-509AE372-9BA7-11E7-1292-09173F13E4C5">
                     <cell>


6.
</cell>
                     <cell>


Schnaase
</cell>
                     <cell>


— — —Düsseldorf.
</cell>
                     <cell>


23. Dez. 1835.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-509AE373-9BA7-11E7-1292-09173F13E4C5"
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                     <cell>


7.
</cell>
                     <cell>


Grundschöttel
</cell>
                     <cell>


— — — Köln.
</cell>
                     <cell>


6. Nov. 1836.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-509AE375-9BA7-11E7-1292-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-509AE376-9BA7-11E7-1292-09173F13E4C5">
                     <cell>


8.
</cell>
                     <cell>


Leue . . .
</cell>
                     <cell>


— — z. Saarbrücken.
</cell>
                     <cell>


26. Febr. 1639.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-509AE377-9BA7-11E7-1292-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-509AE378-9BA7-11E7-1292-09173F13E4C5">
                     <cell>


9.
</cell>
                     <cell>


v. Groote
</cell>
                     <cell>


Zweiter Gen.-Adv. beim
App.-E^er.-H. zu Köln.
</cell>
                     <cell>


12. Okt. 1839.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-509AE379-9BA7-11E7-1292-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-509AE37A-9BA7-11E7-1292-09173F13E4C5">
                     <cell>


10.
</cell>
                     <cell>


Simons
</cell>
                     <cell>


Dritter Gen.-Adv. beim
App.-Ger.-H. zu Köln.
</cell>
                     <cell>


30.April 1841.
</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>O.L. G. Rach
<lb/>28. Jan. 1822,
</p>
               <p>

                  <lb/>O.L- G. Rath
<lb/>tä.März 1828.
</p>
               <p>

                  <lb/>e) Beständige Kammer-Präsidenten.
</p>
               <table n="table-509AE37B-9BA7-11E7-1292-09173F13E4C5"
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                     <cell>


1.
</cell>
                     <cell>


Zeininger
</cell>
                     <cell>


Kammer-Präftdent beim!9. Okt. 1831.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


2.
</cell>
                     <cell>


Schramm .
</cell>
                     <cell>


Landgericht zu Trier.
K.-Pr.b Ldg.z. Düsseldorf.
</cell>
                     <cell>


eod.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


3.
</cell>
                     <cell>


Geuljans .
</cell>
                     <cell>


—. — — — Aachen.
</cell>
                     <cell>


eod.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-509AE383-9BA7-11E7-1292-09173F13E4C5"
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                     <cell>


4.
</cell>
                     <cell>


Gymnich
</cell>
                     <cell>


— —-Köln.
</cell>
                     <cell>


eod.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-509AE385-9BA7-11E7-1292-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-509AE386-9BA7-11E7-1292-09173F13E4C5">
                     <cell>


5.
</cell>
                     <cell>


Scriba . .
</cell>
                     <cell>


-----Düsseldorf.
</cell>
                     <cell>


eod.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


6.
</cell>
                     <cell>


Commer
</cell>
                     <cell>


--Aachen.
</cell>
                     <cell>


23.Sept.1833.
</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>Landger. - Rath
<lb/>10. Mai 1820.
<lb/>L. G. R. eod.
<lb/>L. G. R. eod.
<lb/>L. G. N. eod.
<lb/>L. G. R. eoä.
<lb/>L. G. R. eoä«
</p>

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                  <lb/>307
</p>
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                     <cell>


Nr.
</cell>
                     <cell>


Name.
</cell>
                     <cell>


Amt und Titel. ,
</cell>
                     <cell>


Anciennität.
</cell>
                     <cell>


| Bemerkungen.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


7.
</cell>
                     <cell>


Frech . - -
</cell>
                     <cell>


Ä.-Pr.b.Ldg.zÄoblenz.
</cell>
                     <cell>


3v.Nov.183d.
</cell>
                     <cell>


Landger.-Rath

2. Febr. 1823.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


8.
</cell>
                     <cell>


v. Hontheim
</cell>
                     <cell>


- ---
</cell>
                     <cell>


21. Dez. 1836.
</cell>
                     <cell>


Landger.-Rath
10. Mai 1820.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


9.
</cell>
                     <cell>


Röchling(Frie-
drich) &gt;
</cell>
                     <cell>


'-— — Saar-

1 brücken.
</cell>
                     <cell>


4.. April 1839.
</cell>
                     <cell>


L. G. R. eod.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


10.
</cell>
                     <cell>


D Schauberg
</cell>
                     <cell>


--Köln.
</cell>
                     <cell>


eod.
</cell>
                     <cell>


Landger.«Rath

9. Okt. 1831.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


11.
</cell>
                     <cell>


Haffmanns 4
</cell>
                     <cell>


---Kleve.
</cell>
                     <cell>


4. Jan. 1841.
</cell>
                     <cell>


Landger.-Raih
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


24.März 1841.
</cell>
                     <cell>


27. Mai 1832.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


12.
</cell>
                     <cell>


Fastnagel .
</cell>
                     <cell>


--Trier.
</cell>
                     <cell>


Landger.-Rath
24. April 1824.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


16. Okt. 1841.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


13.
</cell>
                     <cell>


Funke. . .
</cell>
                     <cell>


--Elberfeld.
</cell>
                     <cell>


Staats - Prvkur.
3. Febr. 1833.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>F. Landgerichtsräthe und Staats-Prokuratoren.
</p>
               <p>

                  <lb/>1.

<lb/>2.

<lb/>3.

<lb/>4.

<lb/>5.

<lb/>6.

<lb/>7.

<lb/>8.
<lb/>9.

<lb/>10.

<lb/>11.

<lb/>12.

<lb/>13.
</p>
               <p>

                  <lb/>14.

<lb/>15.

<lb/>16.
<lb/>17,
</p>
               <p>

                  <lb/>18.

<lb/>19.

<lb/>20.
<lb/>21
<lb/>22.

<lb/>23.

<lb/>24.

<lb/>25.

<lb/>26.
</p>
               <p>

                  <lb/>Anschütz
<lb/>Haaß . * .
<lb/>Machenschein
<lb/>v. Hägens .
<lb/>R öch lin g(Carl
<lb/>Ludw.Frd.Wilh.)
<lb/>HiSgen . .
<lb/>Eve rs mann

<lb/>Guidice . .
<lb/>B e l i n g . .
<lb/>Lehm ann ..
<lb/>Baumeister
<lb/>Buschmann
<lb/>V.Meyer(Carl
<lb/>, August)
<lb/>Ackermann
</p>
               <p>

                  <lb/>GöbelsHeinrich
<lb/>August) .
<lb/>v. Berrrab
<lb/>Dr. Göbel
<lb/>(Philipp)
<lb/>v. d. 'ft n cf c b c a
<lb/>Nettekoven
<lb/>d e N y 6 . .

<lb/>Tb ewalt
<lb/>Weisgerber
<lb/>v. Ronn . .
<lb/>Lippe . . .

<lb/>R»t 1 in a n n .
<lb/>Matzerath 1
<lb/>(Heinr. Jos.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Staats-Prok. zuKoblenz
<lb/>Lda.M. zu Köln.

<lb/>Düsseldorf.

<lb/>Koblenz.

<lb/>- Trier.
<lb/>Staals-Prok. beim Apell.-
<lb/>Gerichcshofe zu Köln.
<lb/>Landger.-R- zu stachen.

<lb/>-Trier.

<lb/>--Köln.

<lb/>-Koblenz.

<lb/>StaatS-Prok.beimAppell.-
<lb/>I Gerichtshöfe zu Köln.
<lb/>Ldg.-R. zu Saarbrücken.

<lb/>-Elberfelch.

<lb/>-Trier.

<lb/>— — Köln.

<lb/>-Koblenz.

<lb/>-Aachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>— Saarbrückrn.

<lb/>-Düsseldorf.

<lb/>St-Prvk. zu Düsseldorf.
<lb/>Landger.-R. zu Aachen.
<lb/>Staats-Prok. zu Aachen
</p>
               <p>

                  <lb/>10. Mai 1820.
<lb/>eod.
<lb/>eod. ^
<lb/>eod.
<lb/>eod.

<lb/>eod.
<lb/>eod.

<lb/>26. Jan. 1821.
<lb/>10. Febr.1821.
<lb/>1. Juni 1621.

<lb/>8. Mai 1623.

<lb/>1. Juli 1824.

<lb/>30. Ma» 1825.

<lb/>14.Nov. 1825.

<lb/>16. Juni 1626.

<lb/>9. Jan» 1828.
<lb/>5. Juni 1829.

<lb/>eod.

<lb/>2. März 1830.

<lb/>17. ejosd.
<lb/>eod.

<lb/>13. Okt. 1830.
<lb/>8. Nov. 1831.

<lb/>31. Dez 1831.
<lb/>31.März 1832.
<lb/>28. Juni 1832.
</p>
               <p>

                  <lb/>U2
</p>

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                   n="308"
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</p>
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                  <lb/>308
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                     <cell>


Nr.
</cell>
                     <cell>


Name.
</cell>
                     <cell>


Amt und Titel.
</cell>
                     <cell>


Anciennität.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


27.
</cell>
                     <cell>


Kehrmann. .
</cell>
                     <cell>


Landger.-R. zu Köln.
</cell>
                     <cell>


23. Äug. 1832.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


28.
</cell>
                     <cell>


Krause . . .
</cell>
                     <cell>


— i-Aachen.
</cell>
                     <cell>


6. April 1833.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


29.
</cell>
                     <cell>


v. Uechtritz . .
</cell>
                     <cell>


—-Düsseldorf.
</cell>
                     <cell>


eod.,
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


30.
</cell>
                     <cell>


v. Solemacher
</cell>
                     <cell>


—-Koblenz.
</cell>
                     <cell>


eod.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


31.
</cell>
                     <cell>


v. Fifenne . .
</cell>
                     <cell>


Staatö-Prok. zu Aachen.
</cell>
                     <cell>


23. Sept. 1833.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


32.
</cell>
                     <cell>


Zweiffet . .
</cell>
                     <cell>


— — — Trier.
</cell>
                     <cell>


14. April 1834.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


33.
</cell>
                     <cell>


Kökerv-Kösteritz
</cell>
                     <cell>


— — — Köln.
</cell>
                     <cell>


27.Sept.1834.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


34.
</cell>
                     <cell>


Grimm . . .
</cell>
                     <cell>


Landger.-N. zu —
</cell>
                     <cell>


1. Okt. 1831.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


35.
</cell>
                     <cell>


Cremer . . .
</cell>
                     <cell>


—-Koblenz.
</cell>
                     <cell>


eod.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


36.
</cell>
                     <cell>


v. Mar 6 eS. .
</cell>
                     <cell>


—-Elberfeld.
</cell>
                     <cell>


26. Okk. 1831,
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


37.
</cell>
                     <cell>


v. Ammon ^(Ge- 
org Wilh.Theod.)
</cell>
                     <cell>


Staats-Prok. zu Düsseldorf.
</cell>
                     <cell>


eod.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


38.
</cell>
                     <cell>


v. Runkel . .
</cell>
                     <cell>


— — — Koblenz.
</cell>
                     <cell>


3». Okt. 1831.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


39.
</cell>
                     <cell>


CLostermann
</cell>
                     <cell>


Landger.-R. zu Elberfeld
</cell>
                     <cell>


9. Nov. 1831.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


40.
</cell>
                     <cell>


P elm ann . .
</cell>
                     <cell>


—-Köln.
</cell>
                     <cell>


14. Jan. 1835.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


41.
</cell>
                     <cell>


Oedenkoven
</cell>
                     <cell>


—-Kleve.
</cell>
                     <cell>


eod.
</cell>
                  </row>
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                       xml:id="row-4D1BCA51-9BA7-11E7-1695-09173F13E4C5">
                     <cell>


42.
</cell>
                     <cell>


Frießem . .
</cell>
                     <cell>


Staatö-Prok. zu Aachen.
</cell>
                     <cell>


8. März 1835.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


43.
</cell>
                     <cell>


Weber . . .
</cell>
                     <cell>


— — — Koblenz.
</cell>
                     <cell>


20. April 1835.
16. Juni 1835.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


44.
</cell>
                     <cell>


Scbwechten .
</cell>
                     <cell>


Landger.-R. zu Köln.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


45.
</cell>
                     <cell>


v. Druffel. .
</cell>
                     <cell>


—-Koblenz.
</cell>
                     <cell>


5. Sept. 1835.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


4b.
</cell>
                     <cell>


Graeff (Joseph
Eduard)

Perrot . . .
</cell>
                     <cell>


— — — Trier.
</cell>
                     <cell>


eod.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-4D1BCA5A-9BA7-11E7-1695-09173F13E4C5"
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                     <cell>


47.
</cell>
                     <cell>


Staats-Prok. zu Elberfeld.
</cell>
                     <cell>


eod.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-4D1BCA5C-9BA7-11E7-1695-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-4D1BCA5D-9BA7-11E7-1695-09173F13E4C5">
                     <cell>


48.
</cell>
                     <cell>


Weygold . .
</cell>
                     <cell>


Landger.-N. zu Trier.
</cell>
                     <cell>


eod.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-4D1BCA5E-9BA7-11E7-1695-09173F13E4C5"
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                     <cell>


49.
</cell>
                     <cell>


^ 0 (f • • • •
</cell>
                     <cell>


_ .— — ■ —
</cell>
                     <cell>


2. Nov. 1835.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-4D1BCA60-9BA7-11E7-1695-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-4D1BCA61-9BA7-11E7-1695-09173F13E4C5">
                     <cell>


50.
</cell>
                     <cell>


Kühlwetter
</cell>
                     <cell>


Staatö-Prok. zu Düsseldorf.
</cell>
                     <cell>


14. April 1836.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-4D1BCA62-9BA7-11E7-1695-09173F13E4C5"
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                     <cell>


51.
</cell>
                     <cell>


Scherer . « .
</cell>
                     <cell>


Landger.-R. zu Aachen.
</cell>
                     <cell>


30. Nov. 1836.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-4D1BCA64-9BA7-11E7-1695-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-4D1BCA65-9BA7-11E7-1695-09173F13E4C5">
                     <cell>


52.
</cell>
                     <cell>


L udowigS . .
</cell>
                     <cell>


- __ Köln.
</cell>
                     <cell>


29. Jan. 1837.
</cell>
                  </row>
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                       xml:id="row-4D1BCA67-9BA7-11E7-1695-09173F13E4C5">
                     <cell>


53.
</cell>
                     <cell>


Peltzer . . .
</cell>
                     <cell>


— — — Aachen.
</cell>
                     <cell>


eod.
</cell>
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54.
</cell>
                     <cell>


MeurerS . .
</cell>
                     <cell>


' — — — Koblenz.
</cell>
                     <cell>


12. März 1837.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


55.
</cell>
                     <cell>


Birnfeld . .
</cell>
                     <cell>


— — — Trier.
</cell>
                     <cell>


15. April 1837.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


56.
</cell>
                     <cell>


Bachem . . .
</cell>
                     <cell>


— — — Koblenz. ,
</cell>
                     <cell>


4. Sept. 1837.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


57.
</cell>
                     <cell>


Brandt v.Liydau
</cell>
                     <cell>


— — —,
</cell>
                     <cell>


11. Okt. 1837.
</cell>
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                     <cell>


58.
</cell>
                     <cell>


Frech, v. Pro ff-
Irnich.
</cell>
                     <cell>


StaatS-Prokur. beim Appell.
Gerichtshöfe zu Köln.
</cell>
                     <cell>


16. Juni 1838.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


5£t.
</cell>
                     <cell>


Müller (Frieds
</cell>
                     <cell>


Staatö-Prok. zu Köln.
</cell>
                     <cell>


1. De;. 1838.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


60.
</cell>
                     <cell>


Wever . . .
</cell>
                     <cell>


— — — Kleve.
</cell>
                     <cell>


9. März 1839.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


61.
</cell>
                     <cell>


Freih. Dr. v. Sek- 
ten darf
</cell>
                     <cell>


— — — Trier.
</cell>
                     <cell>


eod.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


62.
</cell>
                     <cell>


John ....
</cell>
                     <cell>


— *— — Köln.
</cell>
                     <cell>


29. April 1839.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


63
</cell>
                     <cell>


Heckerl. (Julius)
</cell>
                     <cell>


— - — — Elberfeld.
</cell>
                     <cell>


25. Mai 1839.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


64.
</cell>
                     <cell>


Buß ....
</cell>
                     <cell>


— — f'— Aachen.
</cell>
                     <cell>


28. Sept. 1839.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


65
</cell>
                     <cell>


Lambertz . .
</cell>
                     <cell>


Landger.-R. zu Köln.
</cell>
                     <cell>


23. Nov. 1839.
</cell>
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                     <cell>


66.
</cell>
                     <cell>


Wirtz . . . .
</cell>
                     <cell>


—-Kleve.
</cell>
                     <cell>


eod.
</cell>
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                     <cell>


67.
</cell>
                     <cell>


v.Am montt. (Gu- 
stav Joh. Wlh.)
</cell>
                     <cell>


Staats-Prok. zu Saarbrücken.
</cell>
                     <cell>


eod. -
</cell>
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                     <cell>


68.
</cell>
                     <cell>


v. Steltzer
</cell>
                     <cell>


Landger.-R. zu Koblenz.
</cell>
                     <cell>


27. Jan. 1840.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


69.
</cell>
                     <cell>


Schlink . .
</cell>
                     <cell>


— — — Trier.
</cell>
                     <cell>


11. April 1840.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Nr.
</cell>
                     <cell>


Name.
</cell>
                     <cell>


Amt und Titel.
</cell>
                     <cell>


Anclenm'tät.
</cell>
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                     <cell>


70.
</cell>
                     <cell>


v. H ae ft en
</cell>
                     <cell>


Landger.-R. zu Kleve.
</cell>
                     <cell>


3. Dez. 1840.
</cell>
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                     <cell>


71.
</cell>
                     <cell>


Schornbaum
</cell>
                     <cell>


StaatS-Prok. zu Aachen.
</cell>
                     <cell>


eod. '
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


72.
</cell>
                     <cell>


T h u m b . . .
</cell>
                     <cell>


Landger.-R. zu Kleve.
</cell>
                     <cell>


4. Jan. 1841.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


73.
</cell>
                     <cell>


Rambs . . .
</cell>
                     <cell>


—-Saarbrücken.
</cell>
                     <cell>


28. April 1841.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


74.
</cell>
                     <cell>


SchUd . . ,
</cell>
                     <cell>


Staats-Prok. zu Koblenz.
</cell>
                     <cell>


22. Mai 1841.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


75
</cell>
                     <cell>


Meyberg . .
</cell>
                     <cell>


Landger.-R. zu Elberfeld.
</cell>
                     <cell>


9. Juni 1841.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


76.
</cell>
                     <cell>


Beckers. .
</cell>
                     <cell>


— — — Düffeldorf.

Staats-Prok. zu Trier.
</cell>
                     <cell>


23 Aug. 1841.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


77.
</cell>
                     <cell>


Dr. Heimsöth
</cell>
                     <cell>


24.Sepk.1841.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


78.
</cell>
                     <cell>


Reichensper-
</cell>
                     <cell>


Landger.-R. beim Appellat.-
</cell>
                     <cell>


2. Okt. 1841.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


79.
</cell>
                     <cell>


ger 1- (Slug J
Höstermann
</cell>
                     <cell>


Gerichtshöfe zu Köln.
Landger.-R. zu Saarbrücken.
</cell>
                     <cell>


16. Okt. 1841.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


80.
</cell>
                     <cell>


v. Breuninq
</cell>
                     <cell>


StaatS-Prok. zu Kleve.
</cell>
                     <cell>


4. Dez. 1841.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


81.
</cell>
                     <cell>


MauS . . .
</cell>
                     <cell>


— — — Köln.
</cell>
                     <cell>


27. Dez. 1841.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


1.
</cell>
                     <cell>


Ritter . . .
</cell>
                     <cell>


G. Assessoren.
Landger.-Ass. zu Köln.
</cell>
                     <cell>


7. Fcbr. 1834.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


2.
</cell>
                     <cell>


v. Ammon III.
</cell>
                     <cell>


—-Düsseldorf.
</cell>
                     <cell>


1. Sept. 1835.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


3.
</cell>
                     <cell>


(Pet. Hüb. Carl
Heinrich)
Mathieu . .
</cell>
                     <cell>


— --Koblenz.
</cell>
                     <cell>


13. Okt. 1835.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


4.
</cell>
                     <cell>


v. H a n d e l . .
</cell>
                     <cell>


—.-Saarbrücken.

Appell.-Ger.-Aff. zu Köln.
</cell>
                     <cell>


12. Jan. 1836.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


5.
</cell>
                     <cell>


Haugh . . .
</cell>
                     <cell>


9. Febr. 1836.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


6.
</cell>
                     <cell>


d. Sch m i tz . ,
</cell>
                     <cell>


Landger.-Ass. zu Düsseldorf.
</cell>
                     <cell>


11. F-br. 1836.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


7.
</cell>
                     <cell>


Dossier . . ,
</cell>
                     <cell>


—-Aachen.
</cell>
                     <cell>


22. März 1836.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


8.
</cell>
                     <cell>


Thanisch . .
</cell>
                     <cell>


—-Trier.
</cell>
                     <cell>


17. Mai 1836.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-5A4F80E6-9BA7-11E7-1266-09173F13E4C5"
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                     <cell>


9.
</cell>
                     <cell>


Reichen sp.e rger
</cell>
                     <cell>


—-Koblenz.
</cell>
                     <cell>


eod.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


10.
</cell>
                     <cell>


II. (Peter Franz)
B a um ann
</cell>
                     <cell>


Lbg.-Ass. u. Fried.-R.z.Prüm.
</cell>
                     <cell>


4. Juli 1836.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


11
</cell>
                     <cell>


M a r t inengo
</cell>
                     <cell>


-zu Koblenz.
</cell>
                     <cell>


19. Juki 1836.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


12
</cell>
                     <cell>


Kiefer . . .
</cell>
                     <cell>


-u. Frd.-R. zu Krefeld.
</cell>
                     <cell>


25. Okt. 1836.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-5A4F80EE-9BA7-11E7-1266-09173F13E4C5"
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                     <cell>


13'
</cell>
                     <cell>


de Syo . . .
</cell>
                     <cell>


-,-- — Aachen.
</cell>
                     <cell>


eod.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


14'
</cell>
                     <cell>


Pütz ... .
</cell>
                     <cell>


--zu Aachen.

— — — Saarbrücken.
</cell>
                     <cell>


13. Dez. 1836.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-5A4F80F2-9BA7-11E7-1266-09173F13E4C5"
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                     <cell>


15'
</cell>
                     <cell>


Petersholz
</cell>
                     <cell>


eod.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-5A4F80F4-9BA7-11E7-1266-09173F13E4C5"
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                     <cell>


16
</cell>
                     <cell>


Hecker II. (Carl
</cell>
                     <cell>


-u. Frd.-R. zu Zülpich.
</cell>
                     <cell>


24. Jan. 1837.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


17
</cell>
                     <cell>


Fried. Georg)
Fellinger .
</cell>
                     <cell>


-z.Montjoie.
</cell>
                     <cell>


21. März 1837.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


18.
</cell>
                     <cell>


Vahr enkampf
</cell>
                     <cell>


-ju Goch.
</cell>
                     <cell>


eod.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-5A4F80FA-9BA7-11E7-1266-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-5A4F80FB-9BA7-11E7-1266-09173F13E4C5">
                     <cell>


19*
</cell>
                     <cell>


Schmitzl. (Wilh.)
</cell>
                     <cell>


-zu Kleve.
</cell>
                     <cell>


eod.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-5A4F80FC-9BA7-11E7-1266-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-5A4F80FD-9BA7-11E7-1266-09173F13E4C5">
                     <cell>


20.
</cell>
                     <cell>


Stein I. (Jos.)
</cell>
                     <cell>


—u.F.-R.z.Waxweiler.
</cell>
                     <cell>


16. Mai 1837.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-5A4F80FE-9BA7-11E7-1266-09173F13E4C5"
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                     <cell>


21.
</cell>
                     <cell>


Meurer . .
</cell>
                     <cell>


-zu Elberfeld.
</cell>
                     <cell>


11. Juli 1837.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-5A4F8100-9BA7-11E7-1266-09173F13E4C5"
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                     <cell>


22.
</cell>
                     <cell>


Kratz ....
</cell>
                     <cell>


-u.F.-R.z.Odenkirchen.
</cell>
                     <cell>


eod.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-5A4F8102-9BA7-11E7-1266-09173F13E4C5"
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                     <cell>


23.
</cell>
                     <cell>


v. der Müsbe
</cell>
                     <cell>


-- zu Koblenz.
</cell>
                     <cell>


5. S-pt. 1837.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-5A4F8104-9BA7-11E7-1266-09173F13E4C5"
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                     <cell>


24.
</cell>
                     <cell>


Vossen . . .
</cell>
                     <cell>


— --Aachen.
</cell>
                     <cell>


12. Sept. 1837.
</cell>
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                     <cell>


25.
</cell>
                     <cell>


Gerlach . . .
</cell>
                     <cell>


-, Justiz-R. ,u. Fried.
</cell>
                     <cell>


27. März 1838.
</cell>
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                     <cell>


26.
</cell>
                     <cell>


Boner . . .
</cell>
                     <cell>


Richter zu Trier.
-zu Koblenz.
</cell>
                     <cell>


29. Mai 1838.
</cell>
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                     <cell>


27.
</cell>
                     <cell>


Merrem . .
</cell>
                     <cell>


-Düsseldorf.
</cell>
                     <cell>


19. Juni 1838.
</cell>
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                     <cell>


28.
</cell>
                     <cell>


Daniels . &gt;
</cell>
                     <cell>


--u. Frd.-R. zu.Terpen.
</cell>
                     <cell>


eod.
</cell>
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                     <cell>


Nr.
</cell>
                     <cell>


Name.
</cell>
                     <cell>


Amt und Titel.
</cell>
                     <cell>


Anciennität.
</cell>
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                     <cell>


29.
</cell>
                     <cell>


Flamm . .
</cell>
                     <cell>


Ldg.-Ass. zu Köln.
</cell>
                     <cell>


19. Juni 1838.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


30.
</cell>
                     <cell>


Eichhorn l.(Otto)
</cell>
                     <cell>


-Elberfeld.
</cell>
                     <cell>


20. Juni 1838.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


31.
</cell>
                     <cell>


Schmitz (Franz
Joseph)

Salm . . &gt;
</cell>
                     <cell>


-u. Fr.-R. zu Wadern.
</cell>
                     <cell>


9. Okt. 1838.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


32.
</cell>
                     <cell>


--zu Trier.
</cell>
                     <cell>


eod.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


33.
</cell>
                     <cell>


Stürtz . .
</cell>
                     <cell>


— — — —
</cell>
                     <cell>


26. März 1839.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


34.
</cell>
                     <cell>


Scriba . . 4
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


16. April 1839.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


35.
</cell>
                     <cell>


Kochs . . .
</cell>
                     <cell>


-Kleve-
</cell>
                     <cell>


eod.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


36.
</cell>
                     <cell>


Oppenhoff
</cell>
                     <cell>


-Aachen.
</cell>
                     <cell>


30. Mai 1839.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


37.
</cell>
                     <cell>


Gaß ....
</cell>
                     <cell>


-u.Fr -R. zu Trarbach.
</cell>
                     <cell>


20. Aug. 1839.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


38.
</cell>
                     <cell>


Eichhorn !I.(Ge-
or.q Friedrich)
</cell>
                     <cell>


Kammergerichts-Assessor (jetzt
beim Justiz«Ministerium.)
</cell>
                     <cell>


8. Okt. 1839.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


39.
</cell>
                     <cell>


Meyer (Herrm.)
</cell>
                     <cell>


Ldg.-Aff. zu Köln.
</cell>
                     <cell>


eod.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


40.
</cell>
                     <cell>


Arnolds . .
</cell>
                     <cell>


-Düsseldorf.

-Koblenz.
</cell>
                     <cell>


3. Dez. 1839.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


41.
</cell>
                     <cell>


Martins . .
</cell>
                     <cell>


28. Jan. 1840.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


42.
</cell>
                     <cell>


Paschen .
</cell>
                     <cell>


-u.Fr.,R.i.Dormag«n.
</cell>
                     <cell>


11. Febr. 1840.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


43.
</cell>
                     <cell>


Schmitz 11. (Carl
Theodor)
</cell>
                     <cell>


-zu Kleve.
</cell>
                     <cell>


eod.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


44.
</cell>
                     <cell>


Elbers . . .
</cell>
                     <cell>


-Köln.
</cell>
                     <cell>


18. Fcbr. 1840.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


45.
</cell>
                     <cell>


Matzerath 11.
(Christ. Joseph)
</cell>
                     <cell>


-(jetzt b. geisil.Mimst.)
</cell>
                     <cell>


14. April 1840.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


46.
</cell>
                     <cell>


B oisseree
</cell>
                     <cell>


— — zu Mn.
</cell>
                     <cell>


28. April 1840.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


47.
</cell>
                     <cell>


Stein 11. (Franz
Wilhelm)
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


2. Juni 1840.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


48.
</cell>
                     <cell>


v. Holleben
</cell>
                     <cell>


— - - —
</cell>
                     <cell>


30. Juni 1840
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


49.
</cell>
                     <cell>


Weckbecker
</cell>
                     <cell>


-Trier.
</cell>
                     <cell>


8. Sept. 1840.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


50.
</cell>
                     <cell>


v. MyliuS . .
</cell>
                     <cell>


-Köln.
</cell>
                     <cell>


eod.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


51.
</cell>
                     <cell>


Ri ölte .... .
</cell>
                     <cell>


—-Elberfeld.
</cell>
                     <cell>


eod.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


52.
</cell>
                     <cell>


Heintzmann
</cell>
                     <cell>


•-Köln.
</cell>
                     <cell>


13. Okt. 1840.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


53.
</cell>
                     <cell>


v. Monschaw'
</cell>
                     <cell>


-u.Fr.-Rz. St. Bith.
</cell>
                     <cell>


21. Dez. 1840.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


54.
</cell>
                     <cell>


Otto ....
</cell>
                     <cell>


— — zu Elberfeld.
</cell>
                     <cell>


5. Jan. 1841.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


55.
</cell>
                     <cell>


Esser . . .
</cell>
                     <cell>


— — u.Fr -R. zu Kilchberg.
</cell>
                     <cell>


4. März 1841.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


56.
</cell>
                     <cell>


v. ThimuS. .
</cell>
                     <cell>


— — zu Koblenz
</cell>
                     <cell>


27. Apr,11841.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


57.
</cell>
                     <cell>


Collig . . .
</cell>
                     <cell>


-Saarbrücken.
</cell>
                     <cell>


eod.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


58.
</cell>
                     <cell>


Bohl ....
</cell>
                     <cell>


-Koblenz.
</cell>
                     <cell>


eod.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


59.
</cell>
                     <cell>


Bölling . ,
v. Meusebach
</cell>
                     <cell>


-Düsseldorf.
</cell>
                     <cell>


23. Mai 1841.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


60.
</cell>
                     <cell>


-Trier.
</cell>
                     <cell>


3. Aug. 1841.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


61.
</cell>
                     <cell>


WeyerS. . .
</cell>
                     <cell>


-Aachen.
</cell>
                     <cell>


17. Aug. 1841.
</cell>
                  </row>
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                       xml:id="row-58167F8B-9BA7-11E7-1938-09173F13E4C5">
                     <cell>


62.
</cell>
                     <cell>


Quoa dt . .
</cell>
                     <cell>


-Köln.
</cell>
                     <cell>


20. Aug. 1841.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


63.
</cell>
                     <cell>


KieSgen .
</cell>
                     <cell>


--- — Trier.
</cell>
                     <cell>


20. Okk. 1841.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-58167F8E-9BA7-11E7-1938-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-58167F8F-9BA7-11E7-1938-09173F13E4C5">
                     <cell>


64.
</cell>
                     <cell>


Schiein S . .
</cell>
                     <cell>


iDekretair beim Rhein. Revi- 
sionshofe zu Berlin.
</cell>
                     <cell>


eod.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-58167F90-9BA7-11E7-1938-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-58167F91-9BA7-11E7-1938-09173F13E4C5">
                     <cell>


65.
</cell>
                     <cell>


Karcher . . .
</cell>
                     <cell>


Landg.-Ass. zu Saarbrücken.
</cell>
                     <cell>


eod.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-58167F92-9BA7-11E7-1938-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-58167F93-9BA7-11E7-1938-09173F13E4C5">
                     <cell>


66.
</cell>
                     <cell>


Müller (Johann
Baptist)
</cell>
                     <cell>


—' — — Trier.
</cell>
                     <cell>


eod.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-58167F94-9BA7-11E7-1938-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-58167F95-9BA7-11E7-1938-09173F13E4C5">
                     <cell>


67.
</cell>
                     <cell>


Koerfgen . .
</cell>
                     <cell>


— - — Köln.
</cell>
                     <cell>


16. Nov. 1841.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-58167F96-9BA7-11E7-1938-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-58167F97-9BA7-11E7-1938-09173F13E4C5">
                     <cell>


68.
</cell>
                     <cell>


v. Göckingk
</cell>
                     <cell>


— Kleve.
</cell>
                     <cell>


11. Jan. 1842.
</cell>
                  </row>
               </table>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084725_58+1842_0313.tif"
             n="311"
             xml:id="zs1-2084725_58-1842_0313"/>
         <div xml:id="d73309e33716"
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              subtype="linkedDivVorgänger"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Nachtrag zu den Verhandlungen über die Justiz-Reform in den Preußischen Staaten in den Jahren 1774-1776</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084725_58+1842_0313--><p/>
            <p>

               <lb/>311
</p>
            <p>

               <lb/>Nachtrag

<lb/>zu den

<lb/>Verhandlungen über die Justiz-Reform

<lb/>Ln den

<lb/>Preußischen Staaten

<lb/>in den Jahren 1774 bis 1776.
</p>
            <p>

               <lb/>b«r Ergänzung der in diesem Hefte mitgethcilten Ver- 
<lb/>handlungen über die Justiz-Reform in den Preußischen
<lb/>Staaten in den Zähren 1774 bis 1776 dienen folgende
<lb/>Druckschriften: 1 .

<lb/>1) (C. L. de Rcbeur) Observation adres-
<lb/>see k nn Academicien de Berlin sur un
<lb/>passage relatif ä la presente reforme
<lb/>de Justice dans les Etats Prnssiens,
<lb/>contenu dans la dissertation sur les re-
<lb/>volutions par Mr. de Hertzberg. Leipsic.
<lb/>1785. • ' .

<lb/>Diese Schrift ist auch ins Deütsche übersetzt unter dem
<lb/>Titel:

<lb/>Ueber die Preußische Justiz-Reform, ode.r
<lb/>Beleuchtung einer Stelle in der vom Herrn '
<lb/>Staats-Minister von Hertzberg gehaltenen
<lb/>Vorlesung über die Veränderung der Staa«
</p>
            <pb facs="2084725_58+1842_0314.tif"
                n="312"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_58+1842_0314--><p/>
            <p>

               <lb/>312
</p>
            <p>

               <lb/>tett, aus dem Französischen übersetzt. Han-
<lb/>. nover, 1789. 8.

<lb/>2) Observations sur le detractcur ano- 
<lb/>nyme du nouvel ordrc judiciaire etabli
<lb/>dans les Etats Prussiens (vom Geheimen
<lb/>Ober-Revisions- und Kammergerichtsrath Goßler).
<lb/>(Lerlin, 1785.) 8.

<lb/>Auch in deutscher Urbersetzung:
<lb/>lieber den ungenannten Tadler der neuen
<lb/>Prozeßordnung. 1785. (Berlin, Nicolai.) 8.

<lb/>3) (C. L. de Rebeur) Enumeration de douze.
<lb/>fausses assertions dans le livre. inti- 
<lb/>tule: Sur le detracteur anonyme etc.
<lb/>Leipsic, 1786. 8.

<lb/>Eine deutsche Uebersetzung ist beigefügt.

<lb/>4) lieber den ungünstigen Anfang der von
<lb/>C armer scheu Zustiz-Verbesserung. Ern
<lb/>Fragment zur Zustiz-Geschichte unter Fried- 
<lb/>rich dem Einzigen. Von Christian Ludwig
<lb/>von Rebeur, vormaligem Preußischen Kam-
<lb/>mergerichts-Prasidenten. Lemgo, 1789.

<lb/>Aus der letzteren Schrift werden die nachstehenden Ver- 
<lb/>handlungen nachträglich mitgetheilt *).

<lb/>Berlin, den 31. Dezember 1841.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Christian Ludwig von Rebeur, geboren zu Neu - Vtrelitz,
<lb/>wurde am 3. Juni 1755 zum Kammergerichtsrathe, am 17. Juni
<lb/>1764 zum Präsidenten des zweiten oder ZnstruktionS- Senats deö
<lb/>KammergerichtS und am 18. Dezember 1782/ zum Präsidenten des
<lb/>Oberappellations-Senats des KammergerichtS ernannt. In Gemäß- 
<lb/>heit der Allerh. Kabinets-Ordre vom 18. Januar 1784, durch welche
<lb/>des Königs Friedrichs II. Majestät aus erheblichen Gründen nöthig
<lb/>fanden, zwischen dem Präsidenten von Rebeur und dem ersten
<lb/>Präsidenten der Pommerschen Regierung von Wyckersloot zu Stet-
<lb/>Itn eine Verwechselung vorzunehmen, erfolgte am 22. Januar 1734
<lb/>die Versetzung des ic. von Rebeur als erster Regierungs-Präsident
<lb/>nach Stettin, v. Rebeur trat diese Stelle jedoch nickt an, sondern
<lb/>suchte seinen Abschied nach, welchen er am 21. März desselben
<lb/>Jahres ohne Pension erhielt. Er starb zu Berlin am 11. Januar
<lb/>1809.
</p>

            <pb facs="2084725_58+1842_0315.tif"
                n="313"
                xml:id="zs1-2084725_58-1842_0315"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_58+1842_0315--><p/>
            <p>

               <lb/>313
</p>
            <p>

               <lb/>I. Allerh. Kabinets - Ordre vom 11. Januar 1776
<lb/>an den Kammergerichts-Präsidentcn v. Rebeur.
</p>
            <p>

               <lb/>Bester, besonders lieber Getreuer! Nach meines Groß-
<lb/>lanzlers Freiherrn v. Fürst eingegangenem Bericht, ha- 
<lb/>ben die ihm und Euch aufgetrageue Konferenzen mit mei- 
<lb/>nem Etats-Minister v. Carmer, über die mir so angele- 
<lb/>gentliche Zustiz-Berbesserung, den davon erwarteten Erfolg
<lb/>nicht gehabt, und die gehoffte Vereinigung hat dabei nicht
<lb/>statt gefunden. Zch habe daher noch Anstand genommen,
<lb/>über die Verschiedenheit Eurer Meinungen meinen unmit- 
<lb/>telbaren Ausspruch zu thun, und mich über die von mei- 
<lb/>nem Großkanzler vorgelegte Haupt-Principia dieser Zustiz-
<lb/>Verbesserung näher zu erklären, sondern will vielmehr dar- 
<lb/>über mit Euch noch selbst sprechen, und solche noch einmal
<lb/>mit Euch durchgehen, und mit dem Projekt meines Etats-
<lb/>Ministers v. Carmer zusammenhalten. Zn dem Ende be- 
<lb/>fehle ich Euch hiermit, Euch Morgen oder Uebermorgen,
<lb/>als den 12ten oder 13ten bey mir allhier rinzufinden, und
<lb/>alle dazu gehörigen Briefschaften, nebst dem nur gedachten
<lb/>v. Carmerschen Projekt mitzubringcn. Zch bin in dessen
<lb/>Erwartung Euer gnädiger König.

<lb/>, Potsdam, den 11. Januar 1776.

<lb/>Friedrich.

<lb/>An ''

<lb/>dm Kammergerichts-Präsidmten von Rebeur
<lb/>zu Berlin.
</p>

            <pb facs="2084725_58+1842_0316.tif"
                n="314"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_58+1842_0316--><p/>
            <p>

               <lb/>314
</p>
            <p>

               <lb/>2. Protokoll über die von des Königs Friedrichs II.
<lb/>Majestät dem Kammergerichts-Präsidenten von Re- 
<lb/>ben r ertheilte Audienz vom 13. Januar 1776.
</p>
            <p>

               <lb/>Lotum Potsdam gegen 11 Uhr den 13. Januar 1776.

<lb/>Nachdem Sr. Königl. Majestät im Dezember 1775
<lb/>ein Plan zur Zustiz-Verbefferung unterm Namen:

<lb/>„Projekt des revidirten Ooäiois Fridericiani”

<lb/>Von Dero Etats- und Justiz-Minister Freiherrn v. Car- 
<lb/>ni er überreicht worden: So haben hochgedachte Se. Ma- 
<lb/>jestät über diese Angelegenheit sowohl den erwähnten Etats-
<lb/>Minister von Carmer, als den Großkanzler Freiherrn
<lb/>von Fürst nach Potsdam entboten, und beide am 4. Ja- 
<lb/>nuar 1776 güädigst zur Audienz verstattet, auch bey Endi- 
<lb/>gung derselben sowohl mündlich, als in der höchsten Kabi-
<lb/>nets-Ordre 6« voävin Dato schriftlich Allerhöchstselbst er- 
<lb/>klärt, daß Sie mich den Endes-Unterschriebenen zum dritten
<lb/>Kommiffario ernennen wollten, mit dem die Konferenzen
<lb/>über diesen Gegenstand in Berlin fortgesetzt werden sollten.
<lb/>Wie nun das Resultat dieser Konferenzen auf keine Ver- 
<lb/>einigung zwischen dem Großkanzler und Subskripto einer- 
<lb/>seits und dem Etats- und Justiz-Minister v. Carmer an^
<lb/>dererseits geführt, vielmehr Letzterer auf solche Grund-
<lb/>Ideen seines überreichten Projekts bestanden, denen man
<lb/>von Seiten des Großkanzlers und des Subskripli schlechter- 
<lb/>dings nicht beitreten wollen: So ist vom Großkanzler am
<lb/>10. Januar c. Sr. Majestät von diesem Ausfall der Kon- 
<lb/>ferenzen Bericht erstattet, und zugleich ein vom Subskripto
<lb/>unterm Namen:

<lb/>„Kürzliche Haupt-Principia zur Justiz-Reform"

<lb/>verfaßter Aufsatz zur Allerhöchsten Vollziehung beigeleget
<lb/>worden.

<lb/>Seine Majestät äußerten hierauf in der vorhin ange- 
<lb/>führten hohen Kabinets-Ordre vom 11. Jan. c. an Dero
<lb/>Großkanzler:

<lb/>„daß Sie unterm Bericht vom 10. Jan. v. meine

<lb/>(des Subskripti) Unterschrift vermißten, ohnerachtet
</p>

            <pb facs="2084725_58+1842_0317.tif"
                n="315"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_58+1842_0317--><p/>
            <p>

               <lb/>315
</p>
            <p>

               <lb/>Sie mich Allerhöchstsclbst znm dritten Kommissario er- 
<lb/>nannt, und Sie wollten Zhren unmittelbaren Aus- 
<lb/>spruch über die Verschiedenheit der Meinungen noch
<lb/>so lange auSsetzcn, bis Sie selbst mit Subskripto dar- 
<lb/>über gesprochen, die Principia mit mir dnrchgegangen'
<lb/>und gegen das Projekt des Ministers von Carm er
<lb/>zusammengehaltcn."

<lb/>Zch erhielt deshalb an eben dem Tage, den 11. Zan. c.
<lb/>gegen Abend oben erwähnte hohe Ordre vom 11. Zan. c.,
<lb/>mich den 12. oder 13. bei Sr. Majestät in Potsdam ein- 
<lb/>zufinden, worauf ich in derselben Nacht mich auf den Weg
<lb/>machte, und noch vor 7 Uhr mich allhicr cinfand, auf ge- 
<lb/>bührendes und unterthänigstes Anmelden aber beschie'dcn
<lb/>ward, daß am gestrigen Tage, den 12, Januar c., Aller-
<lb/>höchstdicselben mich nicht sprechen würden. Heute früh um
<lb/>7 Uhr hingegen empfing ich die Ordre, mich um 9 Uhr
<lb/>auf dem Schlosse bei Sr. Majestät einzufinden, und ward
<lb/>bald nach 9 Uhr zur Privat - Audienz gnädigst verstaltet.
<lb/>Höchstdieselbe äußerten gleich anfänglich, nachdem Sie mich
<lb/>befragt, ob ich die vom Großkauzker mit dem Bericht vom
<lb/>10. Januar v. eingesandte kürzliche Haupt-Principia auf- 
<lb/>gesetzt, daß sie solche selbst bnrchgeleseu, sie aber in man- 
<lb/>chen Stücken verkürzt und verändert verlangten, weswegen
<lb/>mir Se. Majestät dcu unvollzogcnen Aufsatz zurückbrhän-
<lb/>digten, mit dem Befehl: nach demjenigen, was Sie in
<lb/>der Folge ferner anordnen würden, eine neue Verordnung
<lb/>auszusetzen, zu welcher Sie die Benennung in teulscher
<lb/>Sprache diktirten, übrigens aber sich, im ganzen Verfolg
<lb/>der Unterredung, der französischen Sprache bedienten. Sie
<lb/>befragten mich darauf, warum ich dem neuen Plan des
<lb/>Etats-Ministers von Carmer nicht beitreten wolle, son- 
<lb/>dern solchen verworfen hätte? Zch versetzte darauf, daß ich
<lb/>einige von seinen Vorschlägen, die mit dem bisherigen
<lb/>Zustiz-System vereinbarlich, in den kürzlichcn Haupt-Prin- 
<lb/>zipien zusammengefaßt hätte, daß ich aber gute Gründe zu
<lb/>haben glaubte, warum das Haupt-Werk des v. Carmer-
<lb/>schcn Projekts nicht angenommen werden könnte; da ich
<lb/>denn einige von den vornehmsten Raisons kürzlich vortrug,
<lb/>denen Se. Majestät Beifall gaben, und sich wörtlich äu- 
<lb/>ßerten:
</p>

            <pb facs="2084725_58+1842_0318.tif"
                n="316"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_58+1842_0318--><p/>
            <p>

               <lb/>316
</p>
            <p>

               <lb/>„daß die Znquisitions- und Befragungs-Methode nicht,
<lb/>generalisirt werden sollte."

<lb/>Sie schrieben mir hiernächst vor, und ich notirte mir
<lb/>in meiner Schreibtafel die Hauptpunkte, welche den Gegen- 
<lb/>stand der neuen Verordnung ausmachen sollten, als

<lb/>„die wechselseitige Schuldigkeit beider Partheien zur
<lb/>Beilegung ihrer Dokumente resp. von Seiten des
<lb/>Klagers bei der Klage, »nd von Seiten des Beklag- 
<lb/>ten bei der ersten Beantwortung, die er vor Gericht
<lb/>lhut, die Art und Weise, wie bei den Verhören (Plai-
<lb/>doyers) zu verfahren, die Ausnahme des Schrift- 
<lb/>wechsels in manchen wichtigen Fällen, das Verhältniß
<lb/>der Advokaten, die ihnen nach Proportion der Wich- 
<lb/>tigkeit ^und Geschwindigkeit, so in Beendigung des
<lb/>Prozesses angewandt wird, zu bestimmende Honoraria
<lb/>und darnach abzuändernde Advokaten - Taxe, die in
<lb/>Kriminal-Fallen zu beobachtende Mäßigung und Ge- 
<lb/>lindigkeit in der Bestrafung, wenn vollkommener Be- 
<lb/>weis abgehet, die in eben diesen Fällen, falls die
<lb/>gänzliche Unschuld einer in Untersuchung gerochenen
<lb/>Person entdeckt wird, zur Konsolation den Unschuldi- 
<lb/>gen aus den Sportel-Kaffen zu reichende Vergüti-
<lb/>gungs-Summen rc. &gt; v

<lb/>Nach Allerhöchster Bestimmung dieser Punktp, wobei
<lb/>Se. Majestät noch zu erwähnen geruheten, daß von Zeit
<lb/>zu Zeit stets neue Reformen nöthig wären, ^weil auch der
<lb/>Erfolg der besten Einrichtungen durch Länge der Zeit ge- 
<lb/>schwächt, und durch neue Mißbräuche Wohl gar vereitelt
<lb/>werde, gefiel es Allerhöchstdenselben, sich über das Ver- 
<lb/>brechen des Kindermords und über die Wirkung des Edikts
<lb/>de 1765, auch über die schicklichsten Mittel heraus zu las- 
<lb/>sen, wodurch jenem Verbrechen am besten vorgebeugt wer- 
<lb/>den könnte, da ich denn Gelegenheit nahm, meine.Gedan- 
<lb/>ken und Bemerkungen hierüber allerunterthänigst zu eröff- 
<lb/>nen und besonders der Einrichtung von Findelhäusern als
<lb/>eines in anderen Staaten in Ausübung gebrachten Mittels
<lb/>zu erwähnen. Dieß gab zu Allerhöchsten Erwägungen An- 
<lb/>laß, und als hiernächst Se. Majestät mich gnädigst beur- 
<lb/>laubten, nahm ich die Freiheit noch vor dem Weggehen'
<lb/>zu äußern:
</p>
            <p>

               <lb/>/
</p>

            <pb facs="2084725_58+1842_0319.tif"
                n="317"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_58+1842_0319--><p/>
            <p>

               <lb/>317
</p>
            <p>

               <lb/>„daß nach Höchstdero Befehlen und nach dem, was
<lb/>Sie mir zu diktiren geruhet, die neue Verordnung von
<lb/>mir unterthänigst verfaßt werden, ich dem Großkanzler
<lb/>Höchstdero Ordres bekannt machen, und von ihm und
<lb/>mir die neue Verordnung gehorsamst präsentirt werden
<lb/>würde, wobei ich hinzusetzte: daß nach der vorher mir
<lb/>zu erkennen gegebenen Allerhöchsten Willens-Meinung
<lb/>es in den nicht abgeänderten Punkten beim Cod.
<lb/>Fridcric. sein Verbleiben habe."

<lb/>Diesem Resultat ward gnädigst Beifall gegeben und
<lb/>hiermit die Audienz geendigt, worauf ich mich vom Schlosse
<lb/>weg in mein Quartier begab, die in der Schreibtafel notirte
<lb/>Punkte nochmals überlas und die höchsten Befehle mir
<lb/>genau merkte.

<lb/>v. Rebeur.
</p>
            <p>

               <lb/>oiltinuatum, Berlin den 14. et 15. Januar 1776.

<lb/>Am gestrigen Tage, den 13. Zanuar 1776, sogleich
<lb/>nach meiner Rückkunft von Potsdam begab ich mich zu
<lb/>des Königl. Großkanzlers v. Fürst Exzellenz Behausung
<lb/>und berichtete ihm in Gegenwart des Etats-Ministers Frei- 
<lb/>herrn v. Zedlitz dasjenige, was in der Audienz vorgefal- 
<lb/>len und was Sc. Majestät mir befohlen. Zch verfaßte
<lb/>hierauf am 14. Zan. c. Vormittags die neue Verordnung,
<lb/>um die Prozesse zu verkürzen, hatte die von Sr. Majestät
<lb/>mir Allerhöchst selbst diktirte Sätze zum steten Augenmerk,
<lb/>und es ging das vom Großkanzler durchgesehene Mundum
<lb/>mit einem gemeinschaftlichen, von hochgedachter Sr. Exzel- 
<lb/>lenz dem Großkanzler und von mir umerschriebenen Be- 
<lb/>richt noch denselben Abend am 14. Zan. c. nach Potsdam
<lb/>an Se. Majestät ab, worauf es am 15. Zan. c. mit Al- 
<lb/>lerhöchster Vollziehung zurück kam, welches nachrichtlich von
<lb/>mir Endesuntcrschriebenem registrirt worden.

<lb/>C. L. v. Rebeur.
</p>

            <pb facs="2084725_58+1842_0320.tif"
                n="318"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_58+1842_0320--><p/>
            <p>

               <lb/>318
</p>
            <p>

               <lb/>3. Zusätzliche Bemerkungen zu dem Protokolle
<lb/>vom 13. Januar 1776,

<lb/>von dem Kammergerichts-Präsidenten v. R e b e u r.
</p>
            <p>

               <lb/>Diesem Protokoll will ich noch einige Umstände bei- 
<lb/>fügen, deren Protokollirung ich damals nicht für nöchig
<lb/>fand, die aber den Lesern darum willkommen fein werden,
<lb/>weil sie die Charakterzüge von der unvergleichlichen Den- 
<lb/>kungsart Friederichs des Einzigen enthalten.

<lb/>Am Tage, da ich zu Potsdam ankam, den 12. Zan.
<lb/>1776, ward ich darum nicht zur Audienz «erstattet, weil
<lb/>der König am Fieber unpäßlich war; am folgenden Tage
<lb/>hatte sich zwar das Fieber verloren, der König war aber
<lb/>doch bettlägerig, ermattet und seine Sprache war schwach;
<lb/>ich mußte deshalb ganz nahe vor seinem Ruhebette treten,
<lb/>aber dieser Schwächlichkeit ohnerachtet war erder vorliegen- 
<lb/>den Angelegenheit vollkommen kundig, und hatte sich, so zu
<lb/>sagen, aller Standpunkte bemeistert, aus denen die Sache
<lb/>betrachtet werden konnte. Er hatte den vom Herrn Groß- 
<lb/>kanzler v. Fürst unter der Benennung:

<lb/>„Kürzliche Haupt-Principia zur Justiz-Reform"
<lb/>cingesandtrn Aufsatz in Händen, und als er mir solchen
<lb/>nach Inhalt des Protokolls zurückgab, machte er dabei die
<lb/>Anmerkung, daß darin ein Bezug auf rin vorheriges Re- 
<lb/>skript, ohne Wiederholung des Inhalts, vorkomme; der- 
<lb/>gleichen renvois müßten in neuen Gesetzen vermieden, und
<lb/>sie für Jedermann, ohne daß er nachzuschlagen nöthig
<lb/>habe, verständlich gefaßt werdeü. Als ich auf Seinen Be- 
<lb/>fehl meine Gründe vortragen mußte, warum ich dem von
<lb/>Carmerschen Projekt nicht beitreten wolle, waren einige
<lb/>darunter, denen er sogleich seinen ganzen Beifall gab.

<lb/>Ich stellte unter andern vor, daß die persönliche Er- 
<lb/>scheinung der Parteien vor dem Richter zwar bei Unter- 
<lb/>gerichten, wo die streitführende Theile am Gerichts-Orte
<lb/>gegenwärtig und ihre mehrentheils simple Angelegenheiten
<lb/>füglich selbst vortragen könnten, von gutem Nutzen sei,
<lb/>auch daß noch einige besondere Fälle hiermit zu verglei- 
<lb/>chen. Zn diesen Fällen sei sie auch von den schon beste- 
<lb/>henden Gesetzen vorgeschrieben; daß es aber äußerst hart
</p>

            <pb facs="2084725_58+1842_0321.tif"
                n="319"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_58+1842_0321--><p/>
            <p>

               <lb/>319

<lb/>.fein würde, nach dem Antrag des Hrn. v. Carmer, dies
<lb/>Gestellen in Person auch bei Obergerichten zur durchgän- 
<lb/>gigen Regel zu machen; die ausgebreitete Gerichtsbarkeit
<lb/>der Ober-Kollegien, die Entfernung der Parteien vom
<lb/>Ort der Residenz, ihr so verschiedener Stand und Dienst- 
<lb/>leistung, mache die Erscheinung vor dem Obergericht be- 
<lb/>schwerlich, welche überdem noch mit Kosten, mit Wider- 
<lb/>willen und Verdruß verknüpft sein könne; die Partikuliers
<lb/>könnten, auch sagen, daß da die Souverains, bei habenden
<lb/>Streitigkeiten, ihre Pretensionen in Deduktionen^ Hurch ihre
<lb/>Schriftsteller, ausführen ließen, es herabwürdigend für den
<lb/>Privatmann fei, daß er bei einem für ihn ebenfalls inte- 
<lb/>ressanten Streit nicht sollte die Erlaubniß haben, seine
<lb/>Rechte durch einen geschickten .Juristen oder Advokaten,
<lb/>vorstellig machen zu dürfen, und daß er nicht sollte die
<lb/>Freiheit haben, sich einen Sachvertheidiger selbst zu wählen.

<lb/>Dies Argument ward vom König gleich genehmigt,
<lb/>und Er sagte mir die eigentlichen Worte:

<lb/>„Daus «e point-ci Vous ave/, parfaitement rai-
<lb/>„son, il ne faut point traiter le Public avec du-
<lb/>j,rete, ni confondre les classes.”

<lb/>„ (Darin habf Zhr Recht! man muß das Publikum
<lb/>, nicht mit Härte behandeln, noch die verschiedenen
<lb/>Stände durch einander werfen.)''

<lb/>Ich stellte ferner vor, daß das v. Carmersche Pro- 
<lb/>jekt einen ganz deutlichen Umsturz der vom Großkanzler v.
<lb/>Cocceji auf Königl. Befehl im Codex Fridericianus ver- 
<lb/>faßten Prozeßordnung enthalte, daß aber dieser Codex in
<lb/>ganz Europa großen Beifall gefunden und für das voll- 
<lb/>kommenste Muster richtiger Prvzeßregeln gehalten worden;
<lb/>dieß habe noch vor kurzem der gelehrte Professor Klap- 
<lb/>ro th in Göttingen in der Vorrede vor seinem Entwurf zu
<lb/>einem neuen Gesetzbuch mit öffentlicher Lobeserhebung be- 
<lb/>hauptet, es scheine nun nicht rathsam, den guten Ruf der
<lb/>Preuß. Justiz durch Umwerfung ihrer Grundsätze selbst
<lb/>wankend machen zu wollen; der Vorschlag des Herrn von
<lb/>Carmer, den Znquisitions-Prozeß auf Privat-Streitigkeiten
<lb/>*ju erweitern, werde dem Publikum gewiß mißfallen, jener
<lb/>Untersuchungs-Prozeß sei überhaupt eine Päpstliche Erfin- 
<lb/>dung, beibehalten in Fällen, da verborgene Verbrechen vor- 
<lb/>igst. H. 112. T
</p>

            <pb facs="2084725_58+1842_0322.tif"
                n="320"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_58+1842_0322--><p/>
            <p>

               <lb/>320
</p>
            <p>

               <lb/>gegangen und versteckte Wahrheit herausgebracht werden
<lb/>solle, könne aber von passionirten Richtern bei einer allge- 
<lb/>meinen Anwendung, wenn der Advokaten-Stand emgegan-
<lb/>gen, und die sich selbst überlassene Parteien durch artificiclle
<lb/>Befragungen nach Gefallen molestirt werden könnten, gar
<lb/>sehr gemißbraucht werden.

<lb/>Dieser Erwägung pflichtete der König, mit dem voll- 
<lb/>kommensten Einverständniß, bei, indem Er sich wörtlich
<lb/>äußerte:

<lb/>„Cette methode d’inquisition, et d’interrogatoires,
<lb/>„ne doit pas du tout etre generalisee.”

<lb/>„(Diese Znquisitivns- und Befragungs-Methode soll
<lb/>durchaus nicht generalisirt werden.)"

<lb/>Als er in der Folge, nachdem ich die Punkte zur
<lb/>neuen Verordnung in meiner Schreibtafel notirt hatte, das
<lb/>Gespräch auf das Edikt vom Zahr 1765 wider den Kin- 
<lb/>dermord lenkte, äußerte Cr in seinen Erwägungen über die
<lb/>Triebfeder dieses der Population so nachrheiligen Verbre- 
<lb/>chens, daß es ein falsches und thörichtes Vorurthcil sei (un
<lb/>prejuge sot et faux), wenn die Volksmeinung die Ehre
<lb/>eines Frauenzimmers, von sonst untadelhafter Aufführung,
<lb/>durch die leidenschaftliche Schwäche eines Augenblicks für
<lb/>verloren ansehe *). Als ich meinen Vorschlag wegen-der
<lb/>Findelhäuser that, und erwähnte, baß ein großer Einwurf
<lb/>wider diese Anstalten daher genommen werde, daß nicht
<lb/>allein uneheliche, sondern auch eheliche Kinder von unver- 
<lb/>mögenden oder andern Eltern, welche die Erziehung scheu- 
<lb/>ten, dem Hause zur Last gebracht würden, sagte er mir,
<lb/>daß er diesen Einwurf nicht sonderlich achte, denn
<lb/>(dies, waren seine Worte)

<lb/>„J’aime mieux les noürrir aux depens de l’etat,
<lb/>„que de les laisser perir chez les parens.”

<lb/>„(Ich will sie lieber auf Kosten des Staats ernähren,
<lb/>„als bei den Eltern umkommrn lassen.)”

<lb/>Dagegen schien ihm die mehrste Bedenklichkeit zu ma- 
<lb/>chen, daß es mit der Errichtung eines einzelnen dergleichen
</p>
            <p>

               <lb/>*) In den biernächst, in der Berlinschen Monatsschrift, be- 
<lb/>kannt gemacbten Briefen d«S Königs an die Frau Oberhofmeisterin
<lb/>v, CamaS hat der König gleich« Gesinnungen geäußert.

<lb/>v. R.
</p>

            <pb facs="2084725_58+1842_0323.tif"
                n="321"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_58+1842_0323--><p/>
            <p>

               <lb/>321
</p>
            <p>

               <lb/>Hauses nicht ausgerichtet sei, sondern, daß deren mehrere
<lb/>in den verschiedenen Provinzen nicht nnr erbaut, sondern
<lb/>auch unterhalten werden müßten. Er zeigte auch völlig
<lb/>Kenntuiß von der -inner« Entrichtung dieser Häuser, gab
<lb/>der Englischen Verfassung hierunter den Vorzug, und kannte
<lb/>den Mißbrauch, der in Frankreich mit dem Transport der
<lb/>Findelkinder aus den Provinzen nach der Residenz getrie- 
<lb/>ben wird, und der so sehr überhand genommen, daß er
<lb/>zu wiederholten doch nie recht befolgten und das Leben
<lb/>der Kinder außer aller Gefahr setzenden Verordnungen
<lb/>Anlaß gegeben. Als ich um Erlaubniß bat, einen Vor- 
<lb/>schlag zu thun, um die Kosten dieser Anstalt, oder einen
<lb/>Theil davon aufznbringen, dabei aber äußerte, daß mein
<lb/>Vortrag wohl dreist scheinen und nicht Beifall finden möchte,
<lb/>sagte er mir:

<lb/>„Oites hardiment tout ce que Vous jugcrcz ä

<lb/>„propos.”

<lb/>„Sagt nur dreist, was Zhr für dienlich befindet."

<lb/>Zch sagte darauf, daß, um die Zahlen-Lotterie im Pub- 
<lb/>likum beliebter, und in Ansehung der politischen Moral
<lb/>weniger anstößig zu machen, es mir zweckmäßig scheine, sie
<lb/>mit einer so begünstigten Anstalt, wie die der Findelhäuser
<lb/>sei, zu verbinden, und den Ertrag des Lotto diesen Häu- 
<lb/>sern zu widmen. Darauf antwortete er mir, daß dieser
<lb/>Ertrag schon zu einer sehr gemeinnützigen Anstalt verwandt
<lb/>werde, worunter füglich keine Abänderung gemacht werden
<lb/>könne.

<lb/>Nun brachte ich eine andere Auflage in Antrag ans
<lb/>ehelose Männer (Celisiataires), die nach Verlauf gewisser
<lb/>Zahre Abgaben unterworfen, und in Klassen, nach Ver-
<lb/>hältniß des Standes, eingetheilt werden könnten. Darauf
<lb/>antwortete er mir: „daß er allen Arten von Kopfsteuer
<lb/>nicht gewogen sei."

<lb/>Das Resultat dieser lange ohne Beisein eines Dritten
<lb/>gedaüerten Audienz war, in Ansehung des Zustizwesens,'
<lb/>entscheidend, und in dem darauf gefolgten Edikt vom 15.
<lb/>Zan. 1776 ward der von Carmersche Vorschlag völlig
<lb/>bei Seite gesetzt, und der Codex Fridericianus bestä- 
<lb/>tigt. Zenes Edikt ward hiernächst in allen Dikasterien zur
<lb/>genauesten Richtschnur genommen und von der besten Wir-
</p>

            <pb facs="2084725_58+1842_0324.tif"
                n="322"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_58+1842_0324--><p/>
            <p>

               <lb/>322
</p>
            <p>

               <lb/>kung befunden; ob auch gleich der König nach der Zeit,
<lb/>vermuthlich auf Veranlassung unaufhörlicher Supplikate,
<lb/>mehrmals Unzufriedenheit gegen die Richter und- den Chef
<lb/>der Justiz äußerte: so war doch vom v. Carmerschen
<lb/>Verbesserungs-Plan weiter keine Frage. Vielmehr blieb
<lb/>der König, auch nach dem Edikt vom 15. Zan. 1776, bei
<lb/>seiner Maxime, daß die Justiz - Kollegien einer scharfen
<lb/>Oberaufsicht bedürften; und diesem etwas zu weit getrie- 
<lb/>benen Grundsatz ist bekanntermaßen der Vorgang vom
<lb/>11. Dezember 1779, und die Entscheidung des Prozesses
<lb/>vom Müller Arnold zuzuschreiben.

<lb/>v. Rebeur.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084725_58+1842_0325.tif"
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         <div xml:id="d73309e34792" n="Erster Abschnitt.">
      
            <head>Rechtswissenschaft</head>
      
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            <p>

               <lb/>Erster Abschnitt.

<lb/>Rechtswissenschaft.
</p>
            <p>

</p>
            <p>

               <lb/>1842, Hesttlk.
</p>
            <pb facs="2084725_58+1842_0326.tif"
                n="324"
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</desc>

            <pb facs="2084725_58+1842_0327.tif"
                n="325"
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            <div xml:id="d73309e34824"
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                 type="article"
                 n="I.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Kurze Uebersicht der Revision der Gesetzgebung von 1831-1841</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_58+1842_0327--><p/>
               <p>

                  <lb/>325
</p>
               <p>

                  <lb/>I.

<lb/>Kurze Ue der sieht

<lb/>der

<lb/>Revision der Gesetzgebung

<lb/>von 1831 bis 1841.
</p>
               <p>

                  <lb/>-^--'ie Revision der bestehenden Gesetzgebung zerfällt in
<lb/>drei Haupttheile, nämlich in

<lb/>I. die Revision der Allgemeinen Gesetze,

<lb/>II. die Revision der Provinzial-Rechte und
<lb/>HI. die der Militair-Geseye.
</p>
               <p>

                  <lb/>Erster Abschnitt.

<lb/>Die Revision -er allgemeine»
<lb/>Gesetzgebung

<lb/>betrifft

<lb/>I. die allgemeinen bürgerlichen materiellen
<lb/>Gesetze,

<lb/>II. die allgemeinen bürgerlichen Prozeß-

<lb/>Gesetze,

<lb/>III. die materiellen Strafgesetze und die

<lb/>Strafprozeß-Ordnung.

<lb/>Y 2
</p>
               <pb facs="2084725_58+1842_0328.tif"
                   n="326"
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               <p>

                  <lb/>326
</p>
               <p>

                  <lb/>Erstes Kapitel.

<lb/>Nevision -er allgemeinen bürgerlichen ma- 
<lb/>teriellen Gesetze.

<lb/>§. i.

<lb/>Nachdem des Höchstscligen Königs Majestät geruhet
<lb/>hatten, durch die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 14. No- 
<lb/>vember 1826. die Revision der bestehenden Gesetzgebung
<lb/>anzuortnen und sie dem damaligen Zustizminister Grafen
<lb/>von Dankelmann zu übertragen, ward unter dem Vorsitz
<lb/>desselben zu diesem Geschäft eine besondere Kommission
<lb/>im Justizministerium niedergesetzt und nach Maßgabe der
<lb/>verschiedenen Hauptzweige der Gesetzgebung in besondere
<lb/>Abtheilungen getheilt, deren Arbeiten der Beraihung der
<lb/>Kommission unterlegt werden sollten. Ein verbessertes
<lb/>Strafrecht ward mit Recht für das dringendste Bedürfniß
<lb/>gehalten und daher demselben eine besondere Aufmerksam- 
<lb/>keit gewidmet und nächst ihm dem Strafverfahren und dem
<lb/>bürgerlichen Prozeß. Wie weit deren Revision vorgeschrit- 
<lb/>ten, ist unten in den §§. 8—11. angeführt. Die Er- 
<lb/>fahrung bestätigte indessen bald die llnvereinbarlichkeit der
<lb/>Arbeiten dieser Art mit einer großen Last anderer drin- 
<lb/>gender schwieriger, laufender,-wichtiger Arbeiten. Die Gesetz- 
<lb/>revision blieb auf die obcngedachten Gegenstände beschrankt
<lb/>und war seit dem Frühjahr 1829 in eine Art von Still- 
<lb/>stand gerathen; überdem waren im Laufe dieses und des fol- 
<lb/>genden Jahres mehrere Mitglieder der Revisions-Kommis- 
<lb/>sion aus derselben geschieden; vorbereitende Arbeiten der
<lb/>verschiedenen Sektionen waren, was das bürgerliche ma- 
<lb/>terielle Recht betrifft, nur von einer Sektion und auch
<lb/>erst 1829 eingegangcn. Zn dieser Lage befand sich die
<lb/>Gesetz-Revision, als der Gras von Dankelmann am
<lb/>Schluffe des Zahres 1830 starb, und Se. Majestät der
<lb/>König vermöge speziellen Auftrags die Vertretung desselben
<lb/>dem Direktor des Justizministeriums übertrugen. Die lau- 
<lb/>fenden Geschäfte dieses Ministeriums gestatteten die Wie- 
<lb/>deraufnahme der Revision, wenn sie auch unter einem pro- 
<lb/>visorischen Vorsitz zweckmäßig gewesen wäre, um so weniger,
<lb/>als cs dazu an Materialien fehlte. Während dieser pro-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0329.tif"
                   n="327"
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               <p>

                  <lb/>327
</p>
               <p>

                  <lb/>visorischen Geschäftsführung mußte sich daher darauf be- 
<lb/>schränkt werden, das Revisionsgeschäft wieder zu beleben
<lb/>und für die in den mehrsten Abtheilungen noch rückstän- 
<lb/>digen vorbereitenden Materialien zu sorgen und vorliegen- 
<lb/>den einzelnen Bedürfnissen der Rechtspflege durch besondere
<lb/>Verordnungen abzuhelfen. . .

<lb/>, 4- 2- . &gt; ' . :

<lb/>Scho» in den ersten Monaten des Jahres 1831 hatte
<lb/>des Königs Majestät auf den Bortrag des Zustizniinistcri-
<lb/>ums, daß, da es unmöglich sei, die umfängliche Revision
<lb/>der allgemeinen Gesetzgebung binnen der durch das Be-
<lb/>dürfniß gebotenen Zeit zu beendigen, ja es räthsam sei, in
<lb/>Ansehung einzelner Gegenstände partielle Revisionen ein-
<lb/>treten zu lassen, dasselbe zu partiellen Revisionen autorisirt.')
<lb/>Das Zustizministerium brachte daher mehrere zweifelhaft
<lb/>gewordene Gegenstände zur Königl. Deklaration und festen
<lb/>Bestimmung, z. B. die Testamentserrichtung derjenigen
<lb/>Personen, welche sich in den wegen ansteckender Krankhei- 
<lb/>ten gesperrten Orten befinden * 2), die Zulässigkeit des Exe-
<lb/>klitivprozesses und der Zinsmandate aus hypothekarischen
<lb/>Schuldiiistrumenten, die auf zweiseitigen Verträgen beru- 
<lb/>hen 3 4), mehrere Gegenstände der Znjuricuprozcsse *), die
<lb/>Befugniß von Personen aus dem Civilstande, militairisch zu
<lb/>testiren 5 6), die Berichtigung des Legitimationspunkts in
<lb/>Prozessen wider Gewerkschaften °), die Modalitäten der
<lb/>Exekution in das Mobiliar des Militairs 7), die Verpflich- 
<lb/>tung der Eigenthümer zur Berichtigung des Besitztitels ih-
</p>
               <p>

                  <lb/>1&gt; Historische Nachrichten über die neuere Preußi- 
<lb/>sche spezielle und transitorische Gesetzgebung, beson- 
<lb/>ders über prozessualische Gegenstände (in den Jahr- 
<lb/>büchern für die Preußische Gesetzgebung Band 42,
<lb/>S. 233).


<lb/>2) KabinrtS-Ordre vom 12. und 25. Juli 1831 (Ges. Samml.
<lb/>S- 156 und 158).


<lb/>3) KabinelS-Ordre vom 18. Zuli 1831 (das. S- 157).


<lb/>4) KabinetseOrdr« vom 6. Oktober 1831 (das. S. 224),


<lb/>5) Kabinets-Ordre vnm 8. Oktober 1831 (das. S- 225).


<lb/>6) Kabinets-Ordre vom 21. Oktober 1831 (das. S- 226).


<lb/>7) KabinctS-Ordre vom 8. 3)oo. 1831 (das. ©. 250).
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0330.tif"
                   n="328"
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               <p>

                  <lb/>328
</p>
               <p>

                  <lb/>rer Grundstücke8), das Verfahren gegen Gemüthskranke
<lb/>in jber Rheinprovinz'), das Verfahren bei Bestätigung der
<lb/>Kriminalerkenntniffe die Erläuterung des Anhangs
<lb/>zur Allgem. Gerichtsordnung^. 408.''), das Pauschquan- 
<lb/>tum der Kosten geringerer Untersuchungen "), die Zurück- 
<lb/>nahme der Anträge auf Bestrafung von Injurien, inson- 
<lb/>derheit der Injurien gegen öffentliche Beamte 13), daS
<lb/>Verhäitniß der Geldstrafen zu Freiheitsstrafen ' ^). Andere
<lb/>Bestimmungen wurden vom Justizministerium unmittelbar
<lb/>erlassen, z. B. »vegen der akademischen Borbildung der
<lb/>künftigen Znstizbeamten '6), der Insinuation an auswärtige
<lb/>Behörden '6), der Vollstreckung der Perfonalexekution ''),
<lb/>der Einsendung der bei den Untergerichten in revisorio in«
<lb/>struinen Akten 1 s), wegen des Pauschquantums der Kosten
<lb/>der Kriminaluntersuchnngeu *9), wegen des Verfahrens
<lb/>zur Abkürzung der Hypothekenscheine bei bepsandbrieften
<lb/>Gütern 80)&gt; wegen der Pränumerando-Zahlungen und Vor- 
<lb/>schußleistungen * ’), wegen Vorladung der Ausländer **),
<lb/>wegen angemessenen Verfahrens bei Abnahme gerichtlicher
<lb/>Eide83), wegen des Rekurses gegew Erkenntnisse zweiter
<lb/>Instanz24), wegen Rücksicht auf Erhaltung des Nah-
<lb/>pungsstandes bei Beitreibung der Gerichts- und Unters»«
</p>
               <p>

                  <lb/>8) Kabinett-Ordre vom 3t. Oktober 183t (dos. ©. 251.)

<lb/>9) Kabinett-Ordre vom 6. Nov. 1831 (das. S. 252),

<lb/>10) Kabinett-Ordre vom 18. März 1831 (Jahrb. Band 37.

<lb/>©. 122).

<lb/>11) KabinetS-Ordr« vom 21, Dez. 1830 (Jahrb. Band 36,
<lb/>©. 321).

<lb/>12) Kabinett-Ordre vom 19. Dez. 1830 (das. ©. 341).

<lb/>• 13) Kabinett-Ordre vom 14, April 1831 (das. 236.37. ©. 363).

<lb/>14) Kabinets-Ordre vom 5. April 1831 (das. 398)&gt;

<lb/>15) Zirkuläre vom 17. Äug. 1830 (das. Bd. 36, S. 148).

<lb/>16) Zirkuläre vom 10, Sept. 1830 (das. ©. 151).

<lb/>17) Reskript vom 10. Aug. 1830 (das. S. 162).

<lb/>18) Zirkulare vom 21. Sept. 1830 (ebendas. S. 164).

<lb/>19) Zirkular« vom 7. Sept. 1830' (das. S. 172).

<lb/>20) Zirkulare vom 10. Sept. 1830 (das. S. 177).

<lb/>21) Zirkular-Verordnung vom 6. Aug. 1830 (das. S. 194).

<lb/>22) Zirkular« vom 31. Dez. 1830 (das. S. 310).

<lb/>23) Zirkulare vom 26. Nov. 1830 (das. S. 312).

<lb/>24) Zirkulare vom 12. Nov. 1830 (das. S. 313),
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0331.tif"
                   n="329"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_58+1842_0331--><p/>
               <p>

                  <lb/>329
</p>
               <p>

                  <lb/>\
</p>
               <p>

                  <lb/>chungskosten "), wegen Anstellung der Assessoren oum voko
<lb/>limitato wegen Berechnung der. Meilcngrlder*7),
<lb/>wegen Verfahrens in den Affifen in den von der Drffent-
<lb/>lichkeit ausgeschloffenen Sachen 28), wegen Beschäftigung
<lb/>der Justiz-Assessoren bei Verwaltungsbehörden 29), wegen
<lb/>Ausschließung der Urtelsgebühren bei Entsagung oder Ver- 
<lb/>gleich 30), wegen Berichtigung des Besitztitels eines Erb- 
<lb/>pachtsgrundstücks 3 ^), wegen Verfahrens der, Exekutoren
<lb/>bei Exekutions-Vollstreckungen und Bestrafung ihrer Excesse,
<lb/>unnöchiger Härte, Grobheit und Unverständigkeit 3 2), wegen
<lb/>Berechtigung der Untcrgcrichte zu fiskalischen Untersuchun- 
<lb/>gen 33)&gt; wegen Kosten in Kriminaluntersuchungen widex
<lb/>Militairpersonen 3 &lt;t),. wegen des Verfahrens der Unterge- 
<lb/>richte in Ansehung der ihnen vom Justizministerium remit-
<lb/>tirten Immediateingaben 33), wegen der in Revisionser- 
<lb/>kenntnissen bei Abänderung konformer Erkenntnisse anzu- 
<lb/>führenden Entscheidungsgründe 36), wegen der Gebühren
<lb/>der gerichtlichen Taxatoren für Mobilien 3 7), wegen Diszi-
<lb/>plinarbestrasung der Dienstvergehen 38), wegen Zulassung
<lb/>der Refcrendarien zur dritten Prüfung 39), wegen der
<lb/>Berichte über Bcguadigungs- und Strasverwandiungs-
<lb/>Gesuche ?"), wegen der Exekutionen gegen Königl. Prinzl.
<lb/>Hofbeamte 4‘), wegen O-ualifikationsatteste für diejenigen
</p>
               <p>

                  <lb/>25) Cirkulare vom 20. Oktober 1830 (das. S. 316).

<lb/>26) Cirkular« vom 26. Nov. 1830 (das. S. 331),

<lb/>27) Cirkulare vom 3. Dez. 1830 (das. S. 358). ■

<lb/>•28) Reskript vom 5 Nov. 1830 (das. S. 375).

<lb/>29) Cirkulare vom 16. März 1831 (Jahrb. Bd. 37, S. 95).

<lb/>30) Cirkular« vom 7. März 1831 (das. S. 102).

<lb/>31) Cirkulare vom 16. März 1831 (das. S. 106).

<lb/>32) Cirkulare vom 22. ffebr. 1831 (das. S. 109).

<lb/>33) Cirkulare vom 24. Jan. 1831 (das. S- 113).

<lb/>34) Cirkulare vom 18. Febr. 1831 (das. S. 134).

<lb/>35) Cirkular-Reskript vom 9. Mai 1831 (das. S. 336).

<lb/>36) Cirkulare vom 24. Mai 1831 (das. S. 344). .

<lb/>37) Cirkulare vom 2. Mai 1831 (das- S. 369).

<lb/>38) Cirkulare vom 9. Mai 1831 (ebendas. S. 374).

<lb/>39) Cirkulare vom 2. Mai 1831 (das. S- 376).

<lb/>40) Cirkulare vom 30. Juni 1831 (das. S. 420), und vom
<lb/>14. Febr. 1832 (das. Bd. 38, S- 443).

<lb/>41) Cirkulare vom 14. Juli 1831 (das. S. 101).
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0332.tif"
                   n="330"
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               <p>

                  <lb/>330
</p>
               <p>

                  <lb/>Zustizbeamten, welche nach der dritten Prüfung nicht bei
<lb/>Oberlandesgerichten angestellt werden 4Z), wegen Bearbei- 
<lb/>tung der Probeinstruktionen 43), wegen Gebühren der Exe-
<lb/>kutoren 44), wegen des Verfahrens bei Stempelstrafen 45),
<lb/>wegen der jährlich einzureicheuden Kriminaltabcllen 4 8),
<lb/>wegen der Form der Taufzeugnisse bei der Legitimation
<lb/>per subsequenS matrimonium47), wegen des Verfah- 
<lb/>rens bei Regulirung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhält- 
<lb/>nisse zur Sicherstellung der einzelnen Gläubiger 8), wegen
<lb/>Rücksicht auf Subsistenzmittel der anzustellenden Auskulta- 
<lb/>toren und Referendarie» 49), wegen Nichtzulassung der- 
<lb/>jenigen Ncchtsgelchrten, welche nur das Zrugniß IXo. III.
<lb/>haben, zur gerichtlichen Prüfung8"), wegen des Verfah- 
<lb/>rens bei Kontraventionen gegen das Bergwerks- und Hüt-
<lb/>lenreglement8'), wegen Mittheilung der Gründe der Kri-
<lb/>minalcrkenntnisse an den Verurtheilten oder dessen Ver-
<lb/>theidiger^), wegen der praktischen Vorbereitungen zu den
<lb/>Prüfungen zum Zustizdienst in den Rheinprovinzen 4 *),
<lb/>so wie mehrere andere einzelne in den Zahrbüchern dieses
<lb/>Zeitraums (1830 und 1831) abgcdruckte Reskripte.

<lb/>^ Die Bearbeitung des Gesetzes über den MandatS-
<lb/>und den summarischen Prozeß wurde zwar schon im Nov.
<lb/>1831. eingelcitet, allein in den ferneren Stadien erst im
<lb/>Zähre 1633 beendigt.

<lb/>§-2. ^

<lb/>Erst als im Zähre 1832 das Justizministerium in zwei
<lb/>Ministerien, eins für die Gesetz-Revision, das andere für die
</p>
               <p>

                  <lb/>42) Cirkulare. vom 11. Juli 1831 (das. S. 116). '

<lb/>43) Cirkulare vom 25. Juli 1831 (das. S. 117).

<lb/>44) Cirkulare vom 1. Aug. und vom 25. S«ptbr. 1831 (das.
<lb/>Bd. 38, S. 126 und 127).

<lb/>45) Cirkular« vom 19. Scpt. 1831 (das. S. 135).

<lb/>46) Cirkulare vom 12. Sept. 1831 (das. S. 137).

<lb/>47) Cirkular« vom 17. Okt. 1831 (das. S. 291).

<lb/>48) Cirknlare vom 10. Nov. 1831 (das. S. 294).

<lb/>49) Cirkulare vom 19. Okt. 1831 (das. S, 385).

<lb/>59) Cirkulare vom 30. D-j. 183t (das. S. 387).

<lb/>51) ©rfulörc vom 4. Nov. 1831 (das. ©. 427).

<lb/>52) Cirkulare vom 12. Nov. 1831 (das. S. 433).

<lb/>53) Regulativ vom 16. Febr. 1832 (Iahrb. Bd. 39, S.218)
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0333.tif"
                   n="331"
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               <p>

                  <lb/>331
</p>
               <p>

                  <lb/>Justiz-Verwaltung, getheilt worden, konnte das erstgedachte
<lb/>die Revision der Gesetze wieder anfnehmen und fing dieselbe
<lb/>mit der Beendigung der Revision des Strafrechts an.
<lb/>Bei der Entwersung des Plans der Revision des Allge- 
<lb/>meinen Landrechts konnte nicht übersehen werden, daß das- 
<lb/>selbe sich nicht aus das bürgerliche Recht im strengern Sinne
<lb/>beschränke, sondern auch auf eine Menge anderer Rechts-
<lb/>Verhältnisse sich erstrecke, welche mit in das Allgemeine
<lb/>Landrecht ausgenommen worden. Cs leuchtete aber von
<lb/>selbst ein, daß deren Verbindung mit dem ersten, nicht bloß
<lb/>die Uebersi'chtlichkcit schwächen, sondern auch schon deshalb
<lb/>nachtheilig sein würde, weil die letztgedachten Verhältnisse
<lb/>veränderlich sind, das bürgerliche Recht aber, aus festen und
<lb/>stabilen Grundsätzen besteht und daher bei der Verbindung
<lb/>so heterogener Elemente das bürgerliche Gesetzbuch wiederum
<lb/>bald zum Thcile aus nicht mehr geltenden Bestimmungen
<lb/>bestehen würde.

<lb/>Man ging daher von dem Grundsatz aus, daß bei
<lb/>der Revision des Allgemeinen Landrechts diese beiden
<lb/>Haupttheile zu trennen und die civilrechtlichen Elemente in
<lb/>ein eigenes Eivil-Gesetzbuch zusammenzufaffen, der
<lb/>übrige Inhalt des Allgemeinen Landrechts aber nach den
<lb/>besondem Gegenständen in für sich bestehenden Gesetz- 
<lb/>büchern oder in größeren Gesetzen zu bearbeiten sei.

<lb/>Als solche vom bürgerlichen Recht auszuscheidende be- 
<lb/>sondere Rechte stellte sich insonderheit das Kirchen- und
<lb/>Schulrecht Dar; das Gesetz-Revisions-Ministerium kom-
<lb/>munizirte darüber mit dem Königl. Ministerium der geistlichen
<lb/>Angelegenheiten, welches demselben aber darüber seine Ansicht
<lb/>nicht näher mittheilte. Das Gesetz-Revisions-Ministerium hat
<lb/>indessen die rein weltlichen Gegenstände des Kirchen- und
<lb/>Schulrechts so weit vorbereitet, daß zur näheren Bcrathung
<lb/>nach dem Eingang der Erklärung des geistlichen Ministe- 
<lb/>riums sogleich würde geschritten werden können. Die
<lb/>Ereignisse der späteren Zeit standen der Wieder - Auf- 
<lb/>nahme dieses Abschnittes der Gesetz-Revision entgegen und
<lb/>die nähere Ermittelung der provinzialrechtlichen Bestimmun- 
<lb/>gen über die weltlichen Gegenstände des Kirchen- und
<lb/>Schulrechts hatte von dieser Seite das Brdürfniß der Re- 
<lb/>vision geschwächt.
</p>
               <p>

</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0334.tif"
                   n="332"
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               <p>

                  <lb/>532
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Abschnitte des Allgemeinen Landrechts von Städ- 
<lb/>ten, Gemeinen, Korporationen und Kommunal-
<lb/>Verhältnissen, Armenanstalten u. dergl. hatten in
<lb/>ihrer Basis sich wesentlich verändert Und überdcm lagen für
<lb/>die neuen Grundlagen bereits aussührliche Gesetz-Entwürfe
<lb/>von dem betreffenden Ministerium den höhern legislativen
<lb/>Stadien vor, deren Resultate erst abgewartet werden muß- 
<lb/>ten, wenn alsdann überhaupt eine Verbindung dieser Ge- 
<lb/>setze mit dem allgemeinen Gesetzbuch noch für angemessen
<lb/>erachtet werden sollte; die Revision der Gesetzgebung hat
<lb/>sich daher für jetzt lediglich auf Sammlung der Materia- 
<lb/>lien und auf vorläufige Entwürfe der wenigen Gegenstände
<lb/>beschränkt, welche in das bürgerliche Recht überhaupt ein-
<lb/>greifen. - -

<lb/>Zn eben dem Falle befinden sich die gewerberecht- 
<lb/>lichen Abschnitte des Allgemeinen Landrcchts.

<lb/>Das Handelsrecht steht mit dem bürgerlichen Recht
<lb/>freilich in einer näheren Verbindung und hat sich in Prinzi- 
<lb/>pien, Umfang und Bedeutung so verändert, daß eine Revision
<lb/>desselben sich bald als Bedürfniß darstellte. Der Gegen- 
<lb/>stand beschränkt sich aber nicht bloß auf das bürgerliche
<lb/>Recht und nicht auf die Königs. Staaten, sondern berührt
<lb/>auch die Verhältnisse anderer Staaten so.sehr, daß vor- 
<lb/>gängig eine genaue Kenntniß der Handels-Gesetzgebung der
<lb/>letztem nothwendig war. Es ist darauf mit Berathung
<lb/>der andern betreffenden Ministerien und mit Zuziehung
<lb/>ausgezeichneter Handels-Rechtsverständiger zur Revision
<lb/>des Handelsrechts geschritten und der Entwurf desselben
<lb/>würde, seiner großen Schwierigkeiten ungeachtet, bereits voll- 
<lb/>endet sein, wenn die in letzten Zähren so überhäuften an- 
<lb/>derweitigen Geschäfte einiger und die nothwendigen Ab- 
<lb/>wesenheiten anderer Mitglieder der Deputation nicht ver- 
<lb/>schiedentlich bedeutende Unterbrechungen ihrer Berathungen
<lb/>veranlaßt hätten. Dennoch ist diese schwierige Arbeit so
<lb/>weit vorgeschritten, daß der Entwurf des Handels- 
<lb/>rechts noch im Laufe des Zahres 1842 vollendet sein
<lb/>dürfte. Für einzelne besonders dringende Gegenstände der- 
<lb/>selben sind besondere Gesetze ausgearbeitet und vorgelegt und
<lb/>ein Gesetz über Handelsgerichte in der Berathung.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0335.tif"
                   n="333"
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               <p>

                  <lb/>333
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 4.

<lb/>Dem bürgerlichen Gesetzbuch bleiben daher Vorbehalten:

<lb/>I. Die allgemeinen Grundsätze überGesetze,

<lb/>das Verhältnis des Privateigenthums
<lb/>zum Staat, über Hoheitsrechte und
<lb/>Regalien,

<lb/>II. das Sachenrecht,

<lb/>Hl. das Obligationenrecht,

<lb/>IV. das Personenrecht, und

<lb/>V. das Erbrecht.

<lb/>So viel

<lb/>zu I. den ersten Gegenstand betrifft; so waren allerdings
<lb/>durch die neuen Gesetze, wenn auch nicht die Grundlagen,
<lb/>so doch bedeutende Hauptbcstimmungcn des Allgemeinen Land-
<lb/>rechts über die hierher gehörigen Gegenstände sehr verändert
<lb/>und standen über andere allgemeine Gesetze bevor. Man
<lb/>glaubte indessen nach denselben die Revision .dieser Ab- 
<lb/>schnitte des Allgemeinen Landrechts nicht aussetzen zu dür- 
<lb/>fen, um wenigstens diese Lehren nach ihren gegenwärtigen
<lb/>Grundlagen und Grundsätzen übersehen zu können. Die
<lb/>Resultate der bisherigen Bearbeitungen wurden daher in das&gt;

<lb/>1) Bürgerliche Gesetzbuch für die Preußi- 

<lb/>schen Staaten. Erster Theil: Rechtsquel-
<lb/>len, Hoheitsrechte, Regalien, Obrig- 
<lb/>keitliche Rechte und Domainen. 1839. 4.
<lb/>zusammengefaßt.

<lb/>Ausführlicher und seinem ganzen Umfange nach ward
<lb/>besonders das Bergrecht mit Zuziehung einiger Depu- 
<lb/>tieren des Bergwerks - Ministeriums bearbeitet, und dar- 
<lb/>über der

<lb/>2) Revidirte Entwurf des Preußischen
<lb/>Bergrechts und Instruktion zur Ver- 
<lb/>waltung des Bergregals. 1835. 4.

<lb/>vorgelegt, welcher nach darüber erfolgter Deliberation des
<lb/>Köuigl. Staatsministeriums unter dem Titel:

<lb/>Entwurf des gemeinen Preußischen Berg- 
<lb/>rechts und der Instruktion zur Ver- 
<lb/>waltung des Bergregals. 1841.4.
<lb/>den Provinzial-Landtagen von 1841 vorgelegt worden ist.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0336.tif"
                   n="334"
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               <p>

                  <lb/>Das •

<lb/>ad II. gedachte Sachenrecht ward seinem ganzen
<lb/>Umfange nach revidirt und erschien der darüder abgefaßte
<lb/>Entwurf oder das zum zweiten Theil des rcvidirten bürger- 
<lb/>lichen Gesetzbuchs bestimmte Sachenrecht 1840 unter
<lb/>dem Titel:

<lb/>3) Bürgerliches Gesetzbuch für die Preußi- 
<lb/>schen Staaten. Zweiter Th., 1840. 4 u 8.

<lb/>Das Allgemeine Landrecht verbindet mit dem Sachen- 
<lb/>recht das Lehnrecht. Allerdings gehört dasselbe zum ge-
<lb/>theilten Eigenthum, hat aber einen so großen Umfang und
<lb/>überdem eine so-eigenthümlichc Natur, daß dasselbe die Lehre
<lb/>vom getheilten Cigcnthum verwickeln würde, wenn es in
<lb/>dasselbe ausgenommen werden sollte, dasselbe gilt überdem
<lb/>nicht für alle Provinzen. Man war daher der Ansicht,
<lb/>daß es zweckmäßiger sei, die lehnrechtlichen Bestimmungen
<lb/>des Landrechts, die allerdings einer nähern Prüfung be- 
<lb/>durften, in ein eigenes, neben dem Civilrecht bestehendes
<lb/>Allgemeines Preußisches Lehnrecht zu fassen, und legte im
<lb/>Zahre 1838 den

<lb/>4) Revidirten Entwurf des Lehnrechts.

<lb/>1838. 4.

<lb/>vor, welches, wenn diese Trennung nicht angenommen wer«
<lb/>den sollte, füglich in das Sachenrecht ausgenommen wer- 
<lb/>den kann. -

<lb/>ad III. Das Obligationenrecht war in seinen
<lb/>Erundzügen und im ersten Entwurf bereits im Zahr 1830 in
<lb/>einer Deputation bearbeitet worden. Bei den ersten Bera-
<lb/>thungcn über den Entwurf ergaben sich indessen aus dem
<lb/>vom Allgemeinen Landrecht in der Bearbeitung beobach- 
<lb/>teten System so bedeutende Präliminarpunkte und Schwie- 
<lb/>rigkeiten, daß sie einer nähern Erwägung bedurften. Die
<lb/>Zeit und Kräfte des Gesetz-Revisions-Minifteriums waren
<lb/>immittelst theils durch die Geschäfte als Rheinisches Zusiiz-
<lb/>ministerium, theils aber durch die Revision der ersten
<lb/>Entwürfe der Provinzialrechte und der zur Fortrückung
<lb/>der Revision derselben erforderlichen Arbeiten, so wie
<lb/>durch die Bearbeitung und Berathung der übrigen und
<lb/>anderer wichtiger einzelner legislatorischer Gegenstände so in
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0337.tif"
                   n="335"
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               <p>

                  <lb/>335
</p>
               <p>

                  <lb/>Anspruch genommen, daß die weitern Berathungen über das
<lb/>Obligationenrecht um so mehr ausgeseht werden mußten, als
<lb/>inzwischen mehrere Mitglieder des Ministeriums (der jetzige
<lb/>Chef-Präsident des Geheimen Obertribunals Sack, der
<lb/>jetzige Oberlandesgerichtspräsident Scheller, der jetzige
<lb/>Oberbürgermeister Krausnick und der jetzige Staats«
<lb/>Sekrctair von Duesberg) andere Bestimmungen erhalten
<lb/>hatten und andere Mitglieder des Ministeriums, und unter
<lb/>diesen insonderheit der Referent für dies Pensum, durch die
<lb/>Arbeiten im Königl. Staatsrath und in. staatsräthlichen
<lb/>Kommissionen, besonders durch das Referat über das
<lb/>Strafrecht und über die Gesetzgebungen des Heimaths- und
<lb/>Armen-Wesens, der Theilnahme an der Geseßrevision be- 
<lb/>deutend entzogen wurden. Es mußte daher die Berathung
<lb/>über das Obligationenrecht sich auf die allgemeinen Grund- 
<lb/>sätze beschränken; die Resultate dieser Berathungen sind
<lb/>unter dem Titel:

<lb/>5) Revidirter Entwurf der Rechte und Ver- 

<lb/>bindlichkeiten aus Verträgen und un- 
<lb/>erlaubten Handlungen, Allgemeiner
<lb/>Theil. 1841.

<lb/>bereits unter der Presse und der die einzelnen Verträge ent- 
<lb/>haltende specielle Theil wird in möglichst kurzer Frist folgen.

<lb/>Da indessen einzelne Gattungen der Verträge einer
<lb/>baldigen Revision bedurften; so wurden dieselben, mit Zu- 
<lb/>ziehung sachkundiger Männer aus dem Handelsstande,
<lb/>schon früher revidirt und darüber besondere Gesetzentwürfe
<lb/>ausgearbeitet und vorgelegt. Dahin gehört:

<lb/>6) das revidirte W echselrecht mit dem Wech- 

<lb/>selprozeß, von 1838.

<lb/>7) der Gesetzentwurf über die Handelsfir-
<lb/>' men, von 1838.

<lb/>8) der Gesetzentwurf über Aktienvereine,

<lb/>von 1839.
</p>
               <p>

                  <lb/>§• 6.

<lb/>So viel

<lb/>&gt; ad IV. das Personenrecht betrifft; so sind die
<lb/>Materialien und die vorläusigen Entwürfe mehrerer einzel- 
<lb/>nen Tbeile desselben bereits in dem Zahrc 1633 gesammelt
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0338.tif"
                   n="336"
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               <p>

                  <lb/>336
</p>
               <p>

                  <lb/>und ausgearbeitet. Dasselbe ist im Allgemeinen durch die
<lb/>neuere Gesetzgebung so einfach geworden, daß die Revision
<lb/>desselben längst beendigt gewesen sein würde, wenn nicht
<lb/>sehr erhebliche präjudicielle Gegenstände Vorlagen. Zn den- 
<lb/>selben gehört insonderheit einer der wichtigsten Theile des
<lb/>Personenrechts, das CH er echt, in Ansehung Hessen über
<lb/>die Grundsätze, von welchen das Allgemeine Landrecht
<lb/>ausgeht, so erhebliche Zweifel erhoben sind, daß des.
<lb/>Höchstseeligen Königs Majestät durch die Allerhöchste Ka-
<lb/>binetsordre vom 2b. Fcbr. 1834 den Zustizminister für die
<lb/>Gesehrevision anzuweisen gerührten, jene Grundsätze einer
<lb/>besonderen Revision zu unterwerfen. Diesem Befehl ge- 
<lb/>mäß ist von demselben unterm 9\ Oktober desselben Zahres
<lb/>rin Gesetzentwurf vorgelegt, welchem in den ferneren Sta- 
<lb/>dien eine der Wichtigkeit des Gegenstandes angemessene so
<lb/>ausführliche und vielseitige Prüfung gewidmet worden, daß
<lb/>der definitive Beschluß darüber noch nicht hat gefaßt wer- 
<lb/>den können. Der vorgelegte

<lb/>9) Entwurf eines Ehescheidungßgesetzes
<lb/>1834. 4.

<lb/>betrifft zwar nur die Ehescheidungen, berührt und bestimmt
<lb/>indessen die wesentlichsten Grundlagen der Berhältniffe der
<lb/>Ehe so unmittelbar, daß er für das Eherecht durchaus
<lb/>präjudiciell ist, mithin letzteres, bevor jene Grundlagen
<lb/>nicht feststehen, seinem ganzen Umfange nach nicht überse- 
<lb/>hen werden kann.
</p>
               <p>

                  <lb/>§• 7.

<lb/>Das

<lb/>ad V. Erbrecht hat in der vorläufigen Bearbeitung
<lb/>durch äußere Veranlassungen mehrfach so bedeutenden Aufent- 
<lb/>halt erfahren, daß dieselbe erst im Zahre 1835 hat vollendet
<lb/>werden können. Das Erbrecht im Allgemeinen ist nicht
<lb/>schwierig, desto erheblicher aber in einzelnen Beziehungen,
<lb/>besonders in Rücksicht auf die Succession in das ländliche
<lb/>Besttzthum. Die Wichtigkeit dieser Rücksicht war, als die
<lb/>Vorarbeiten zur Revision des Erbrechts eingingen, so
<lb/>sehr gefühlt, daß dieser Gegenstand in Beziehung sowohl
<lb/>guf die Rittergüter, als auf die bäuerlichen Besitzungen
<lb/>Im legislativen allgemeineren Gesichtspunkt ausgenommen.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0339.tif"
                   n="337"
                   xml:id="zs1-2084725_58-1842_0339"/>
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               <p>

                  <lb/>337
</p>
               <p>

                  <lb/>darüber mit den Provinziallandlagen verhandelt und zu- 
<lb/>gleich die Beförderung der Fideikommisse über Landgüter
<lb/>in Anrege gekommen war. Die Resultate dieser Berhand,
<lb/>lungen und Berathungen waren präjudiciell für den bei
<lb/>der Revision des Allgemeinen Landrechts maaßgebenden
<lb/>Gesichtspunkt, so wie es auch wünschenswerth war, durch
<lb/>die Revision der Provinzialrechte eine bestimmtere Ueber-
<lb/>sicht des in den verschiedenen Provinzen wirklich bestehenden
<lb/>Erbrechts zu erhalten. ES wird daher jetzt, nachdem die
<lb/>Revision des Obligationenrechts vollendet sein wird (§. 5),
<lb/>'zu der des Erbrechts übergegangen werden, derselben die des
<lb/>Pcrsonrnrechts (&lt;$. 6) folgen und mit der letzteren die Revi- 
<lb/>sion des Allgemeinen LandrechtS, bis auf die des Kirchen-
<lb/>und Schulrechts, wesentlich beendigt sein.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zweites Kapitel.

<lb/>Revision der bürgerlichen Prozeßgesetze.

<lb/>$.8.

<lb/>Die Revision der bürgerlichen Prozcßgesetze ward
<lb/>nächst der des Strafrechts bei der Anordnung der Arbei- 
<lb/>ten der Gesetzrevision für eine der wichtigsten Gegenstände
<lb/>derselben gehalten (§. 1). Die für diesen Zweig der Ge- 
<lb/>setzrevision niedergcsetzte Deputation reichte bereits im Zahre
<lb/>1827 den Entwurf einer Prozeßordnung ein, derselbe fand
<lb/>aber von allen Seiten so vielen Widerspruch, daß er einer
<lb/>nochmaligen Revision unterworfen ward, deren Resul- 
<lb/>tate größtentheils in neuen Entwürfen zusammengefaßt
<lb/>wurden, welche abschnittsweise in den Zähren 1829 und
<lb/>1830 vorgelcgt wurden. Es ergaben sich indessen auch
<lb/>hier bedeutende Zweifel und die Nothwendigkcit erheblicher
<lb/>Veränderungen der Gerichtsverfassung und überhaupt vor- 
<lb/>bereitender organischer Einrichtungen. Inzwischen war der
<lb/>Zustizminister Graf von Danckelmann gestorben, und sein
<lb/>Stellvertreter hielt sich nicht befugt, einen in so mannich-
<lb/>fache Verhältnisse tief eingreifenden Gegenstand wieder ans-
<lb/>zunchmen. (§. 1.) Dagegen wurde den dringendsten Be- 
<lb/>dürfnissen der Rechtspflege durch Berordnungeu über ein-
</p>
               <p>

</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0340.tif"
                   n="338"
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               <p>

                  <lb/>338
</p>
               <p>

                  <lb/>jelne Gegenstände des Prozesses abgeholfen '). Dazu ge- 
<lb/>hörte insonderheit eine zweckmäßigere und schleunigere Rechts- 
<lb/>pflege in den zum Mandats Prozeß gehörigen Sachen,
<lb/>zu deren näheren Bearbeitung eine besondere Kommission
<lb/>unter dem Vorsitze des damaligen Geheimen Oberjustizraths,
<lb/>jetzigen Geheimen Kabinetsraths Müller 1821 niederge- 
<lb/>setzt und auf deren Vorschläge

<lb/>10) die Verordnung über den Mandats-,
<lb/>den summarischen und den Bagatell- 
<lb/>prozeß, vom 1. Zuni 1833.

<lb/>erlassen ward. Demnächst wurden in Verfolg des Systems-
<lb/>der Revision der Prozeßordnung durch Verordnungen über
<lb/>einzelne Gegenstände des bürgerlichen Prozesses vorzuarbei-
<lb/>ten, mehrere einzelne Prozeß-Gesetze erlassen:

<lb/>11) die KabinetSordre von 1832, betreffend
<lb/>das Rekursverfahren gegen Entwürfe
<lb/>der Untergerichte,

<lb/>12) die Verordnung über das Rechtsmittel
<lb/>der Revision und der Nichtigkeitsbe- 
<lb/>schwerde, vom 14. Dez. 1833,

<lb/>13) die Verordnung vom 4. März 1834 über
<lb/>did Exekution in Civilsachen,

<lb/>14) die Verordnung über den Subhastä-
<lb/>tions-, Liquidations» und Kaufgel- 
<lb/>derprozeß, vom 4. März 1834, und

<lb/>15) der Entwurf der Wechselprozeßord- 
<lb/>nung von 1839 vorgelegt.

<lb/>§. 9.

<lb/>Die Revision der Prozeßordnung in ihrem ganzen
<lb/>Umfange setzt eine derselben entsprechende Gerichtsverfas- 
<lb/>sung voraus. Um die letztere vorzubereiten, wurden daher
<lb/>im Zahre 1836. 4.
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Historische Nachrichten über di« neuere Preußi-,
<lb/>sche spezielle und transitorisch« Gesetzgebung, beson- 
<lb/>ders über prozessualische Gegenstände (in den Jahrbüchern
<lb/>der Preußischen Gesetzgebung Bd. 42. S. 233.)

<lb/>2) Die Geschichte dieser Verordnung ist in den Jahrbüchern
<lb/>a. a. O. S. 242 ff: mitgetheilt.
</p>
               <p>

                  <lb/>I
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0341.tif"
                   n="339"
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               <p>

                  <lb/>I
</p>
               <p>

                  <lb/>339
</p>
               <p>

                  <lb/>16) Grundzüge zur Gerichtseinrichtung
<lb/>vorgelegt. Ucber dieselben ist zwar kein definitiver Beschluß
<lb/>gefaßt, es hat sich indessen aus den Berathungcu und aus
<lb/>den übrigen inzwischen eingetretenen Verhandlungen erge- 
<lb/>ben, daß die bisherigen Bedenken der Revision der Prozeß- 
<lb/>ordnung nicht weiter entgegenstehen oder wenigstens leicht
<lb/>zu beseitigen sein dürsten. Hätte die Revision sich über,
<lb/>die ganze Gerichtsordnung, mithin auch auf die Gerichts- 
<lb/>verfassung, erstreckt; so würde dies nicht allein das Geschäft
<lb/>sehr verzögert, sondern auch zum Theil eine vergebliche Ar- 
<lb/>beit gewesen sein, weil die näheren Bestimmungen über
<lb/>den Geschäftsgang und die Obliegenheiten der einzelnen
<lb/>Gerichtsbeamten nur nach Maaßgabe der Prozeßordnung
<lb/>und mit Rücksicht auf dieselbe erfolgen können und we- 
<lb/>nigstens im Detail hauptsächlich M Verwaltung gehören.
<lb/>Die, Revision hat sich daher auf^die eigentliche Pro- 
<lb/>zeßordnung, mithin den ersten Theil der Allgemeinen Ge- 
<lb/>richtsordnung, beschränkt und ist hiernach

<lb/>\17) der revidirte Entwurf der bürgerli-
<lb/>' chen-Prozeßordnung ,

<lb/>in zwei Theilen — dem allgemeinen und dem befondern
<lb/>Theil —abgefaßt und vorgelegt, und dadurch, so viel an
<lb/>der Gesetzrevision ist, diesem wichtigen Bedürfnisse unserer
<lb/>Gesetzgebung abgrholscn.

<lb/>Drittes Kapitel.

<lb/>Revision der materiellen Strafgesetze und
<lb/>der Strafprozeßordnung.

<lb/>4. 10.

<lb/>Ein verbessertes materielles Strafrecht war
<lb/>mit Recht als das dringendste Bedürfniß der Gesetzre- 
<lb/>vision anzusehen und daher bei derselben vorzugsweise zu
<lb/>berücksichtigen, lieber die dabei anzunehmenden Grundsätze
<lb/>entstand indessen schon 1826 in der zur Ausarbeitung dersel- 
<lb/>ben niedergesetzten Deputation eine so große Verschiedenheit
<lb/>der Ansichten, daß ein Theil der Mitglieder sich vorbehielt, die
<lb/>ihrigen in dem nachherigen Plenum vorzutragen. Dies hatte
<lb/>den Erfolg, daß der Entwurf des Referenten nicht, wie bei

<lb/>1842. Heft 116. Z
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0342.tif"
                   n="340"
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               <p>

                  <lb/>340
</p>
               <p>

                  <lb/>den andern Deputationen, von derselben berathen, sondern
<lb/>' gleich zur Berathung des Plenums gebracht ward. Bei der
<lb/>Beschleunigung, welche der Sache gegeben, ward indessen
<lb/>bald ein zweiter Reserent ernannt und der Entwurf nicht
<lb/>als ein vollendetes Ganze, sondern wahrend der Zahre.
<lb/>182? bis 1830 abschnittsweise in fünf.besonder» Abthei-
<lb/>lungen bearbeitet, vorgclegt und berathen, und aus den
<lb/>Resultaten dieser Berathungen im Zahre 1830 ein Ent- 
<lb/>wurf der Strafgesetze abgefaßt. ' Nach dem in
<lb/>demselben Zahre erfolgten Ableben des Grafen von Danckel-
<lb/>mann konnten bis zur Ernennung eines Ministers für die
<lb/>Gesetzrevision (1832) in Ansehung des Strafrechts keine
<lb/>weitere Schritte, als eine nochmalige sorgfältige Prüfung
<lb/>jenes Entwurfs geschehen, aus welcher sich ergab, daß der- 
<lb/>selbe in mannigfachen Beziehungen einer nochmaligen Revi- 
<lb/>sion und Umarbeitung bedürfe. Diese war bereits im
<lb/>Zahre 1833 beendigt und noch in demselben Zahre erschien

<lb/>18) der Revidirte Entwurf des Strafge- 
<lb/>setzbuchs für die Königl. Preuß. Staa- 
<lb/>ten. 1833. 4.

<lb/>und ohne wesentliche Veränderungen 1836 in 8,
<lb/>und als Ergänzung dieses Entwurfs

<lb/>19) der Entwurf des Gesetzes über das
<lb/>, Strafverfahren gegen Beamte, und

<lb/>über, die Entlassung und Versetzung der- 
<lb/>selben. 1837. 4.

<lb/>Beide Entwürfe sind an eine staatsräthliche Kom- 
<lb/>mission und demnächst den Staatsrath zum Gutachten
<lb/>überwiesen. Das Zustizministerium für die Gesetzrevision
<lb/>ließ als vergleichenden Kommentar über den Entwurf des
<lb/>Strafgesetzbuchs

<lb/>20) die Zusammenstellung der Strafgesetze
<lb/>auswärtiger Staaten nach der Ord- 
<lb/>nung des revidirten Entwurfs des
<lb/>Strafgesetzbuchs für die Königl. Preu- 
<lb/>ßischen Staaten. (Ausgabe in 8.) Berlin,
<lb/>Th. I. 1838, Th. II. 1838, Th. UI. 1839,
<lb/>LH. IV. 1841, Th. V. 1841.

<lb/>abfasscn.
</p>

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                   n="341"
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               <p>

                  <lb/>V
</p>
               <p>

                  <lb/>341


<lb/>$.11.'

<lb/>Der Revision der Strafprozessordnung ward
<lb/>beim Anfang der Gesetzreviston eine besondere Aufmerksam- 
<lb/>keit gewidmet, die Ansichten über die dabei jtmi Grunde
<lb/>zu legenden Prinzipien wichen aber schon in der Deputation so
<lb/>sehr von einander ab, daß, wie bei dem materiellen Straf- 
<lb/>recht (§. 10.), der Referent allein den Entwurf abfaßte
<lb/>und 1828 dem Gesetzrevisions-Ministerium einrcichte. Die- 
<lb/>ser Entwurf fand im Justizministerium und in der Ge-
<lb/>setzrevisions - Kommission so bedeutenden Widerspruch, daß
<lb/>er einer abermaligen genauem Berathung unterworfen
<lb/>ward, deren Resultate der 1829 gedruckte zweite Entwurf
<lb/>der Strafprozeßordnung war. Bald nachher starb der
<lb/>Züstizminister Graf v. Danckelmann und später traten der
<lb/>Revision der Kriminalprozeßordnung die beim bürgerlichen
<lb/>Prozeß angeführten Hindernisse in einem noch hohem Grade
<lb/>entgegen; überdem mußten die dem Strafprozeßverfahren
<lb/>zur Basis dienenden allgemeinen Grundsätze des Strafrechts
<lb/>vorher die Zustimmung der weitern Stadien erhalten ha- 
<lb/>ben. Man mußse sich daher für's erste auf die dazu er- 
<lb/>forderlichen Vorarbeiten beschränken und schritt 1841 zur
<lb/>Revision der Kriminalordnung, aus welcher

<lb/>21) der revidirte Entwurf der Strafprozeß-
<lb/>ordnnng, zwei Theile 1641. 8.
<lb/>hervorgegangen ist. ,
</p>
               <p>

                  <lb/>Zweiter Abschnitt. f-

<lb/>Die Revision dev Provrnzial-
<lb/>RechLe.

<lb/>$. 12.

<lb/>Bei dem Anfänge der Gesetzrevision ward den Pro-
<lb/>vinzialgesetzen fast überall keine Aufmerksamkeit gewidmet; erst
<lb/>beim Fortgang derselben wurden eine nähere Ermittelung
<lb/>der dazu erforderlichen Materialien und zur vorbereitenden
<lb/>Bearbeitung derselben Maaßregrln eingcleitet, die indessen
<lb/>großenthrils ohne Erfolg blieben.

<lb/>3 2
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0344.tif"
                   n="342"
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               <p>

                  <lb/>[
</p>
               <p>

                  <lb/>i


<lb/>342
</p>
               <p>

                  <lb/>Nach Errichtung eines hesondern Gesetzrevisions - Mi- 
<lb/>nisteriums ward an die Ermittelung und Festhaltung der
<lb/>Provinzialrechte mit Ernst und Ausdauer Hand gelegt.
<lb/>Da die Oberlandesgerichte mit Amtsgeschäftcn so überhäuft
<lb/>waren, daß sie zum Theil die Entbindung von diesem Ge- 
<lb/>schäft nachsuchten, Geschäfte dieser Art aber überhaupt
<lb/>weniger für zahlreiche und kollegialische Behörden, als für
<lb/>einzelne, mit der Provinzialverfaffung näher bekannte, sach- 
<lb/>kundige Männer sich eignen; so wurden für jeden Landes-
<lb/>theil eine oder einige Kommissionen, mehrentheils aus den
<lb/>Mitgliedern des betreffenden LandesjustizkollegiumS, ernannt,
<lb/>um mit Zuziehung von landständischen Deputirtrn nach
<lb/>den in einer besondern Instruktion gegebenen nähern Vor- 
<lb/>schriften das Provinzialrecht zu ermitteln, zu berathen und
<lb/>in einen Gesetzentwurf zusammen zu fassen. Mit Aus- 
<lb/>nahme der Provinz Posen, in welcher die Materialien
<lb/>noch nicht vollständig haben ermittelt werden können, ist
<lb/>dieser mühsamen und schwierigen Aufgabe ^rößtentheils
<lb/>gründlich genügt.

<lb/>Es sind bis auf jene Ausnahme die Entwürfe der
<lb/>Provinzialrechte der verschiedenen Landestheile entworfen,
<lb/>und bis auf einige wenige auch mit den proviiizialständi-
<lb/>schen Deputaten berathen und dem Justizministerium für
<lb/>die Gesetzgebung eingereicht. Dahin gehören:

<lb/>1) Provinzialrecht des Fürstenthums Halberstadt und der
<lb/>Grafschaft. Hohenstein, vom OberlandeSgerichtsrath
<lb/>Lentze. Leipzig, 1827. 8.

<lb/>2) Provinzialrecht der Provinz Westphalen von E.
<lb/>A- Schlüter. Bd. 1. Provinzialrecht des Fürstcn-
<lb/>thums Münster und der zum Hochstift gehörigen Be- 
<lb/>sitzungen der Staudesherrn, ingleichen der Herrschaft
<lb/>Steinfurt und der Herrschaften Anholt und Gehmen.
<lb/>Leipzig, 1830. Bd. II. Provinzialrecht der Herr- 
<lb/>schaften Tecklenburg und Oberlingen 1830. Bd. HI.
<lb/>Provinzialrecht der Grafschaft Recklinghausen 1833. 8.

<lb/>3) Die Provinzialrechte der Fürstcnthümer Paderborn

<lb/>und Corvey von Paul Wigand. Drei Bände. Leip- 
<lb/>zig, 1832. 8. - &lt;

<lb/>4) Die Provinzialrechte des Fürstenthums Minden, der
<lb/>Grafschaften Ravensberg und Rictberg, der Herrschaft
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0345.tif"
                   n="343"
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               <p>

                  <lb/>Rheda und des Amts Neckenberg (Eherecht, Kolonat-
<lb/>und Meierrccht) von Paul Wigand. Zwei Bände.
<lb/>Leipzig, 1834. 8.

<lb/>5) Provinzialrecht des Fürstenthums Minden und der
<lb/>Grafschaften Ravensberg und Rietberg und der Herr- 
<lb/>schaft Rheda, mit Ausschluß der ehelichen Gütergemein- 
<lb/>schaft und des Kolonat- und Meierrechts, vom Di- 
<lb/>rektor Wigand. Berlin, 1810. 8.

<lb/>6) Provinzialrccht der Provinz Westpreußen und Statu-
<lb/>tarrechte der Stadt Danzig, von Le man, Königl.
<lb/>Oberlandesgcrichtsrath. Leipzig, Bd. 1. 1830, Bd. II.
<lb/>und Bd. III. 1832. 8.

<lb/>7) Entwurf des bestehenden Westprcußischen Provinzial- 

<lb/>rechts, vom Oberlandesgerichtsrath Leman. Berlin,
<lb/>1837. 8. -

<lb/>8) Entwurf des bestehenden Danzigcr Partikularrechts,
<lb/>vom Oberlandesgerichtsrath Leman. Berlin, 1837. 8.

<lb/>9) Der Entwurf des Provinzialrechts der Kurmark
<lb/>Brandenburg, vom Geheimen Zusiizrath, fetzigen Ge- 
<lb/>heimen Obertribunalsrath Scholtz. Drei Theile.
<lb/>Berlin, 1834. 8.

<lb/>10) Das Provinzialrecht der Altmark vom Geh. Zustiz-
<lb/>rath, jetzigen Oberappellationsgerichtsprasidcuten G ötz e.
<lb/>Zwei Theile. Magdeburg, 1836. 8.

<lb/>11) Das Provinzialrecht der Neumark, vom Oberlandcs-
<lb/>gerichtsrath, jetzigen Kammergcrichtspräsidenten von
<lb/>Kunow. Berlin, 1836. 8.,

<lb/>zu deren Erläuterung die bei den Konferenzen mit
<lb/>den ständischen Deputirten aufgenommenen: Ver- 
<lb/>handlungen über das Provinzialrecht der
<lb/>Mark Brandenburg mit den ständischen
<lb/>Deputirten- Fünf Hefte- Berlin, 1836 —1839.8.
<lb/>beitragen.

<lb/>12) Das Provinzialrecht des Herzogthlims Alt - Vor-
<lb/>nnd Hinterpommern, aus amtlichen Quellen bearbei- 
<lb/>tet vom Geh. Obcrtribunalsrath Zettwach. Stettin,
<lb/>1835. 8.

<lb/>13) Das Statutärrecht der Städte des Herzogthums Alt-
<lb/>Vor- und Hinterpömmern, vom Geh. Obertribunals-
<lb/>rach Zettwach. Stettin, 1836. 8.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0346.tif"
                   n="344"
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               <p>

                  <lb/>344
</p>
               <p>

                  <lb/>14) DaS Provinzialrecht des Herzogthums Neuvorpom-
<lb/>, mern und des Fürstenthums Rügen. Greifswald. Sechs

<lb/>Lheile. 1836, 1837. ^ ,

<lb/>15) Das Provinzialrecht des Fürstcnthums Elchsfeld,
<lb/>vom Geh- Obcrtribunalsrath Hartmann. Berlin,
<lb/>1833. 8.

<lb/>16) Das Provinzialrecht des Markgrafthums Niederlau- 
<lb/>sitz, vom ZustizkommiffariuS Neumanu zu Lübben.
<lb/>Frankfurt a. O., 1837. 8.

<lb/>17) Das Provinzialrecht der Königl. Preußischen vor- 
<lb/>mals Königl. Sächsischen Landestheile, mit Ausschluß -
<lb/>der Lausitz, vom Oberlandesgerichtsrath Pinder in
<lb/>Naumburg. Zwei Theile. 1836. 8.

<lb/>18) Das Provinzialrccht des Herzogthums Magdeburg
<lb/>und der Grafschaft Mansfeld, altpreußischen Antheils,
<lb/>vom Oberlandesgerichtsrath von Klewiz. Zwei Th.
<lb/>Magdeburg, 1837- 6.

<lb/>19) Das Provinzialrecht des Herzogthums Westphalen
<lb/>und der Grafschaften Wittgenstein-Wittgenstein und
<lb/>Wittgenstein - Berleburg, vom Oberlandesgerichtsrath
<lb/>Rillte len. Zwei Theile. Paderborn, 1837. 8.

<lb/>20) Das Partiknlarrecht des Fürstcnthums Siegen und
<lb/>der Aemter Bürbach und Neuenkirchen, vom Ober- 
<lb/>landesgerichtsrath Ri»telen. Zwei Theile. Pader- 
<lb/>born, 1838. 8.

<lb/>21) Die StaMtar - und Gewohnheitsrechte des Herzog- 
<lb/>thums Westphalen, vom Zustizamtmann Seibertz.
<lb/>Arnsberg, 1839. 8.

<lb/>22) DaS jetzt bestehende Provinzialrecht des Herzogthums
<lb/>Schlesien und der Grafschaft Glatz, vom Oberlandes- 
<lb/>gerichtsrath Wen tzel. Berlin, 1839. 8.

<lb/>23) Das jetzt bestehende Lokalrccht des Herzogthums Schle- 
<lb/>sien und der Grafschaft Glatz, vom Fürstenth. Gerichts-
<lb/>Direktor Wentzel und Stadtgerichtsrath Wen tzel.
<lb/>Berlin, 1840. 8.

<lb/>24) DaS jetzt bestehende Oberfchlcsifche Provinzialrecht,
<lb/>vom Ober-Landesgerichtsrath Ludwig. Berlin, 1839.8.

<lb/>25) Erster Entwurf zu einem rcvidirten belgischen Pro-
<lb/>vinzialrecht, von den Präsidenten von Mylius und
<lb/>Hvffmann und dem Appellationsrath «.Daniels.
<lb/>Köln, 1836. 8.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0347.tif"
                   n="345"
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               <p>

                  <lb/>/
</p>
               <p>

                  <lb/>345
</p>
               <p>

                  <lb/>26) Erster Entwurf des Provinzialrechts der mit dem
<lb/>Herzogthum Berg vereinigten vormals Kurkölnischen
<lb/>Landestheile. Köln, 1866. 8.

<lb/>27) Erster Entwurf des Provinzialrechts der vormaligen
<lb/>Reichsherrschaften Gimborn «Meustadt, Homburg an
<lb/>der Mark und Wildenburg. Köln, 1837. 8.

<lb/>28) Zusammenstellung der in den Ostrheinischen Theilen
<lb/>des Regierungsbezirks Koblenz noch geltenden Pro- 
<lb/>vinzial- und Partikularrechte, vom Geh. Oberrevisions-
<lb/>rath Liel. Berlin, 1837. 8.

<lb/>/ §. 13.

<lb/>Da nach der bei Anordnung der Revision der Pro- 
<lb/>vinzialrechte von des Höchstseeligcn Königs erlassenen Vor- 
<lb/>schrift dieselben von den Kommiffarien des Justizministeriums
<lb/>für die Gesetz-Revision gesammelt, dann gemeinschaftlich von
<lb/>den gedachten Kommiffarien und von Kommiffarien der
<lb/>Regierung, so wie von Deputirten der Provinzialstände be-&gt;
<lb/>rachen und in die Form eines Gesetzbuchs gebracht, dem- 
<lb/>nächst an das obengedachte Ministerium eingesandt und
<lb/>von diesem einer Revision unterworfen und dessen Arbeiten
<lb/>Sr. Majestät vorgelegt werden sollten, um durch eine Land- 
<lb/>tagsproposition an die betreffenden Landtage zur Erklä- 
<lb/>rung zu gelangen; so ward nach dieser Bestimmung bis
<lb/>zum Zahre 1841 verfahren. Die aus den obenerwähn- 
<lb/>ten Konferenzen hervorgegangenen Entwürfe sind im Zn-
<lb/>stizministerium einer sorgfältigen Prüfung nnterworfen, aus
<lb/>den Akten sowohl des Ministeriums, als der Landesjustiz-
<lb/>behörden und aus anderen den Provinzialbehörden nicht zu- 
<lb/>gänglichen Duellen ergänzt und erläutert, und da nicht allent- 
<lb/>halben die Kommiffarien und Deputirten mit de» Provin-
<lb/>zialrcchten ganz bekannt waren, nicht selten berichtigt und
<lb/>erweitert; zugleich aber ist den Landtagen nähere Kenntniß von
<lb/>denjenigen Zweifeln gegeben, welche das Justizministerium
<lb/>für die Gesetzgebung gegen einzelne Grundsätze der kom- 
<lb/>missarischen Entwürfe hegte und bei der definitiven Bera-
<lb/>tbung zu äußern verpflichtet war, und welche der Pro- 
<lb/>vinziallandtag entweder beherzigen, beseitigen oder auch
<lb/>sich aneignen könne, sowie die Landtage durch diese um- 
<lb/>ständliche Entwickelung und Beleuchtung durch das Justiz-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0348.tif"
                   n="346"
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               <p>

                  <lb/>346
</p>
               <p>

                  <lb/>ministerium in den Stand gesetzt wurden, die ihnen zu- 
<lb/>gleich mitgctheilten kommissarischen Arbeiten richtiger zu
<lb/>würdigen. Nach dieser Vorschrift ist in Ansehung der bis
<lb/>zum Zahre 1837 berichtigten Provinzialrechte verfahren und
<lb/>sind auch die später eingereichten bearbeitet worden. Auch
<lb/>die im Zahre 1841 vom Zustizministerium abgefaßten revi-
<lb/>dirten Entwürfe der Provinzialrcchte sind hiernach einge- 
<lb/>richtet. Es ward indessen bei Einleitung der Landtage von
<lb/>1841 beschlossen, daß vermittelst der König!. Landtags- 
<lb/>propositionen den Landtagsversammlungen nur die von den
<lb/>Konimissarien unter Zuziehung der landständischen Depu«
<lb/>tirten ausgearbeitetcn Entwürfe mit den dazu gehörigen
<lb/>Verhandlungen mitgetheilt werden sollten, dagegen aber dem
<lb/>Zustizminister für die Gesetzrevision überlassen, die im Ge-
<lb/>setzrevisions-Ministerium ausgearbeiteten revidirten Entwürfe
<lb/>durch den König!. Landtagskommissarius an die Landtags-
<lb/>Versammlungen gelangen zu lassen.

<lb/>Zm Zustizministerium sind, da die vorläufigen Ent- 
<lb/>würfe für Neuvorpommern, Erfurt und die Ober- 
<lb/>lausitz noch nicht völlig mit den ständischen Deputirten
<lb/>habe» berathen werden können, folgende revidirte Provin- 
<lb/>zialrechte mit Motiven ausgearbeitet:

<lb/>I. R evidirter Entwurf des Ostpreußischen
<lb/>Provinzialrechts. Berlin, 1836. 8.

<lb/>II. Revidirter Entwurf des Westpreußischenx
<lb/>Provinzialrechts. Berlin, 1837. 8.

<lb/>III. Revidirter Entwurf des Danziger Parti- 
<lb/>kularrechts. Berlin, 1837. 8.

<lb/>IV. Revidirter Entwurf des Pr-ovinzialrechts
<lb/>des Herzogthums Alt-Bor- und Hinter-
<lb/>pommern. Berlin, 1836. 8.

<lb/>V. Revidirter Entwurf des Provinzialrechts
<lb/>des Fürstenthums Halberstadt und der
<lb/>Grafschaft Hohenstein. Berlin, 1836. 8.-

<lb/>VI. Revidirter Entwurf des Provinzialrechts
<lb/>des Fürstenthums Eichsfeld. Berlin, 1837. 8.

<lb/>VII. Revidirter Entwurf des Provinzialrechts
<lb/>des Fürstenthums Münster. Berlin, 1836. 8.

<lb/>VIII. Revidirter Entwurf des Provinzial-
<lb/>rechts der Grafschaft Mark, der Stadt und
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0349.tif"
                   n="347"
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               <p>

                  <lb/>347

<lb/>Grafschaft Dortmund, und der Städte
<lb/>Soest und Lippstadt. Berlin, 1836. 8.

<lb/>IX. RevidirterEnt Wurf desProvinzialrechts
<lb/>des Herzogthums Cleve ostseit Rheins und
<lb/>der Grafschaften Essen, Werden und Elten
<lb/>und der Herrschaft Broich. Berlin, 1837. 8.

<lb/>X. Revidirter Entwurf der Partikularrechte
<lb/>der zur Provinz Westphalen gehörigen
<lb/>Standesherrschaften (Recklinghausen, An- 
<lb/>holt, Aahaus und Bocholt, Horstmar, Dül- 
<lb/>men, Rhein« und Wolbeck, Gehmen, Stein-
<lb/>furt, Rheda, Hohenlimburg, Rietberg,
<lb/>Wittgenstein - Wittgenstein, Wittgenstein-
<lb/>Berleburg) und der Grafschaften Lingen
<lb/>und Tecklenburg. - Berlin, 1837. 8.

<lb/>XI. Revidirter Entwurf des PrvvinzialrechtS
<lb/>desHerzogthums W estphalen. Berlin, 1837.8.

<lb/>XII. Revidirter Entwurf des PrvvinzialrechtS
<lb/>des Herzogthwms Berg, der vormals Kur- 
<lb/>kölnischen Enklaven desselben und derHerr-
<lb/>schaften Gimborn-Neustadt, Homburg und
<lb/>Wildenburg. Berlin, 1837. 8. Dazu:

<lb/>Erörterung der bei der Berathung des revi-
<lb/>dirten Entwurfs desProvinzialrechts deS
<lb/>Herzogthums Berg u. s. w. vom siebenten
<lb/>Ausschuß des fünften Landtags angereg- 
<lb/>ten Bedenken. Berlin, 1641. 8.

<lb/>XIII. Revidirter Entwurf des Ostrheinischen
<lb/>Provinzialrechts. Berlin, 1837. 8.

<lb/>XIV. Revidirter Entwurf des Westrheinischen
<lb/>Provinzialrechts. Berlin, 1837. 8.

<lb/>XV. RevidirtcrEntwurf desProvinzialrechts
<lb/>derMark Brandenburg. Erster Theil: Civil-
<lb/>recht. Zweiter Theil: Lehnrecht. Dritter
<lb/>Theil: Kirchen- und Schulrecht. Berlin,
<lb/>1841. 4.

<lb/>XVI. Revidirter Entwurf des Provinzial-
<lb/>rechtS des Markgrafthums Niederlausitz.
<lb/>Berlin, 1841. 8.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0350.tif"
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               <p>

                  <lb/>348
</p>
               <p>

                  <lb/>XVII. Revidirter Entwurf des Provinzial- 
<lb/>rechts des HerzogthumS Sachsen. Berlin,
<lb/>1841. 8.

<lb/>XVIII. Revidirter Entwurf des Provinzial^
<lb/>' rechts des HerzogthumS Magdeburg und
<lb/>der Grafschaft Mansfeld, altpreußischen
<lb/>AntheilS. Berlin, 1841. 8.

<lb/>-XIX. Revidirter Entwurf des Provinzialrechts
<lb/>des Herzogthums Schlesien und der Graf- 
<lb/>schaft Glatz. Berlin, 1841. 8.

<lb/>XX. Revidirter Entwurf des Provinzial- Kir- 
<lb/>chen- undSchulrechts der Grafschaft Mark,
<lb/>der Stadt und Grafschaft Dortmund und
<lb/>der Städte Soest und Lippstadt. Berlin,
<lb/>1841.8.

<lb/>XXI. Revidirter Entwurf des Provinzial-
<lb/>Kirchen- und Schulrechts des Herzogthums
<lb/>Cleve ostseit Rheins und der Grafschaf- 
<lb/>ten Essen, Werden und Elten und der Herr- 
<lb/>schaft Broich. Berlin, 1841. 8.

<lb/>XXII. Revidirter, Entwurf des Provinzial- 
<lb/>rechts des FürstenthumS Minden, derGraf-
<lb/>fchaft Ravensberg und des vormaligen
<lb/>Amtes Reckenberg. Berlin, 1841. 8.

<lb/>XXIII. Revidirter Entwurf des Provinzial- 
<lb/>rechts des Fürstenthums Paderborn. Berlin,
<lb/>1841. 8.

<lb/>XXIV. Revidirter Entwurf des Provinzial-
<lb/>rechtS des Fürstenthums Corvey. Berlin,

<lb/>' 1841. 8.

<lb/>XXV. Revidirter Entwurf der Partikular-
<lb/>rechte des FürstenthumS Siegen und der
<lb/>Aemter Burbach und Neuenkirchen. Berlin,
<lb/>1841. 8.

<lb/>Die Provinzialrechte, deren Entwürfe erst 1841 den
<lb/>Landtagen übersandt worben, haben auf denselben zwar
<lb/>nicht allgemein zur entschiedenen Berathung gebracht wer- 
<lb/>den können, sondern sind zur vorgängigen Prüfung beson- 
<lb/>derer Ausschüsse verwiesen, werden jedoch mit den Provinzial-
<lb/>'i , -
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0351.tif"
                   n="349"
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               <p>

                  <lb/>349
</p>
               <p>

                  <lb/>rechten von Neu-Vorpommern, der Ober-Lausitz
<lb/>und Erfurts, vielleicht auch PosenS, ihre definitive Er-
<lb/>. ledigung auf den, nächstbevorstehenden Landtagen um so
<lb/>mehr erhalten, als denselben die zum Theil erheblichen Zu- 
<lb/>sätze und Berichtigungen, deren einzelne kommissarischen Ar- 
<lb/>beiten bedurften, und welche dieselben in der Revision
<lb/>im Ministerium erhalten haben, in den daraus hervorge- 
<lb/>gangenen revidirten Entwürfen vorliegen.

<lb/>Die nach allen Verhältnissen des Preußischen Staats
<lb/>so wichtige Revision der Provinzial-Gcsetzgebung ist daher,
<lb/>da sie auch in Ansehung der eben erwähnten drei LandcS-
<lb/>theile mehr oder minder berichtigt ist, wesentlich vollendet,
<lb/>und kommt es daher nur noch besonders auf die endschrift- 
<lb/>lichen Beschlüsse über einzelne Punkte und auf die letzte
<lb/>Redaktion an, nachdem die Gutachten der Landtage, welche
<lb/>dieselben noch nicht abgegeben haben, werden eingegangen
<lb/>sein. -Kein anderer Staat hat so vielfache und so man- 
<lb/>nigfaltige Provinzialrechte als der Preußische und in keinem
<lb/>nehmen sie in der Gcsammt-Gesetzgebung eine so wichtige
<lb/>Stelle ein, als hier. Desto erfreulicher ist es daher, daß
<lb/>kein anderer Staat eine so vollständige Sammlung von
<lb/>Provinzialrechts - Arbeiten aufzuweisen vermag, wie der
<lb/>Preußische.

<lb/>Die Arbeiten der Männer, welche an der Bearbeitung
<lb/>der Provinzialrechte Theil genommen haben, sind ohne Aus- 
<lb/>nahme gründlich und zum großen Theil ausgezeichnet und mu- 
<lb/>sterhaft. Diese Arbeiten enthalten in einem seltenen Grade
<lb/>einen Reichthum von provinzialrechtlichen Gesetzen und Ge- 
<lb/>wohnheiten, und die Revision der Provinzialgesetzgebung ist
<lb/>um so nützlicher gewesen, als sie auf die Richtung des wis&gt;
<lb/>senschaftlichemLebenS den wohlthatigsten Einfluß gehabt hat.
<lb/>Noch sind nicht zwanzig Zahre verflossen, als nur wenige
<lb/>Provinzen einige dürftige, die mehrsten gar keine wissen- 
<lb/>schaftliche Bearbeitungen ihrer eigenthümlichen Rechtsver-
<lb/>faffung hatten; die Revision der Provinzialrechte, die Auf- 
<lb/>merksamkeit, welche ihr gewidmet wird, die Genauigkeit
<lb/>und der Eifer, womit sie betrieben wird, die Nachfor- 
<lb/>schungen, welche dadurch bewirkt, begünstigt und erleichtert
<lb/>wurden, und der Schatz von ermittelten Duellen, überhaupt
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0352.tif"
                   n="350"
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               <p>

                  <lb/>350 -


<lb/>der Gesichtspunkt, von welchem diese Angelegenheit aufge- 
<lb/>faßt ward, erweckten ein so reges Interesse an diesem Theil
<lb/>der Rechtswissenschaft, baß seitdem unsere Provinzial-Rechte
<lb/>eine sehr fleißige und gründliche wissenschaftliche Pflege er- 
<lb/>halte» haben, die um so erfreulicher ist, als sie eine Hi- 
<lb/>storische Richtung genommen und daher auch für das Stu- 
<lb/>dium der vaterländischen Geschichte wohlthätig gewirkt hat.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dritter Abschnitt.

<lb/>Die Revision der Militair-
<lb/>Gesetze.

<lb/>: ; 4. 14.

<lb/>Die Revision der Militair-Gesetze ward nicht mit der
<lb/>allgemeinen verbunden, sondern einer aus dem Zustizmi-
<lb/>nister von Kamptz und den General-Lieutenants von
<lb/>Thile — gegenwärtig auch Staatsminister —und Rühle
<lb/>von Lilienstern bestehendenImmediat-Kommissionüber- 
<lb/>tragen, welcher theils einige höhere Stabsoffiziere, theils
<lb/>einige Militair-Justiz-Beamte beitraten. Als vorläufige
<lb/>Grundlagen der Berathungen wurden:

<lb/>Entwurf des Strafgesetzbuches für das Königs.
<lb/>Preußische Militair. Erster Theil: Militair-
<lb/>Strafgesetze. Berlin 1835. Zweiter Theil: Militair-
<lb/>Strafprozeßordnung. Berlin 1837. 8.

<lb/>Erläuterungen zum Entwurf des Strafgesetz- 
<lb/>buchs für das Kvnigl. Preußische Militair.
<lb/>Erster Theil: Militair - Strafgesetze. Berlin, 1835.
<lb/>Zweiter Theil: Militair - Prozeßordnung. Berlin,
<lb/>1837. 8.
<lb/>ausgearbeitet.

<lb/>Die Zmmediat Kommission hat Sr. Majestät dem Kö- 
<lb/>nige nach und nach Entwürfe zu mehreren, die Militair«
<lb/>Gesetzgebung betreffenden Gegenständen, unter andern
</p>
               <p>

</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0353.tif"
                   n="351"
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               <p>

                  <lb/>351
</p>
               <p>

                  <lb/>1) den Entwurf eines ausführlichen Krimi- 
<lb/>nal-Gesetzes wegen Bestrafung der De- 
<lb/>sertion,

<lb/>2) den Entwurf wegen des Zweikampfs,

<lb/>3) den Entwurf wegen der Ehren-Gerichte,

<lb/>4) den Entwurf einer Verordnung über die
<lb/>Discipliuar-Bestrafung in der Armee,

<lb/>und im Jahre 1841

<lb/>5) den Entwurf dcS Militair-StrafrechtS und

<lb/>6) den Entwurf der Militair-Strafprozeß-
<lb/>Ordnung,

<lb/>beide mit ausführlichen Motiven überreicht.
</p>

            </div>
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                n="352"
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            <div xml:id="d73309e37424"
                 ana="scope_-_352-400"
                 type="article"
                 n="II.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber Ehescheidungen in den Königreichen Dännemark, Schweden, der Niederlande und England</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_58+1842_0354--><p/>
               <p>

                  <lb/>352
</p>
               <p>

                  <lb/>II.

<lb/>Weber Meseheidungen

<lb/>in den Königreichen

<lb/>Dannemark, Schweden, -er Nie- 
<lb/>derlande und England.
</p>
               <p>

                  <lb/>A. Im Königreiche Dännemark.

<lb/>I. Aus welchen Gründen eine Ehe getrennt wird-

<lb/>9?ach dem Dänischen Gesetze kann eine Ehe entweder durch
<lb/>Richterspruch oder durch eine den Eheleuten ertheilte Be- 
<lb/>willigung getrennt werden.

<lb/>A. Als Gründe, aus welchen eine Ehe auf Antrag
<lb/>eines der Eheleute durch ein U rth eil gehoben werden kann,
<lb/>sind folgende zu nennen:

<lb/>a) wegen Ehebruch, mag die Untreue nun vom
<lb/>Manne oder der Ehefrau begangen sein (Christian V. Ge- 
<lb/>setzbuch 3 — 16 — 15 — 1.). Zum Beweise desselben
<lb/>sicht man solche Facta als genügend an, welche keinen
<lb/>vernünftigen Zweifel darüber zulasten, daß ein außerehe- 
<lb/>licher fleischlicher Umgang stattgefunden hat.. (Man braucht
<lb/>demnach nicht ros in re und effusio seminis darzuthun,
<lb/>sondern nur nudus cum nuda et solus cum sola.)

<lb/>Um einer leicht denkbaren Kollusion der Eheleute Be- 
<lb/>hufs der Ehetrennung vorzubengen, hat das Gesetz 6. 5.
<lb/>ausdrücklich erklärt, daß des angeklagten Ehegatten Einge-
</p>
               <p>

                  <lb/>/
</p>
               <pb facs="2084725_58+1842_0355.tif"
                   n="353"
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               <p>

                  <lb/>353
</p>
               <p>

                  <lb/>ständniß allein, wenn es nicht durch die Umstände be- 
<lb/>stärkt wird, keinen genügenden Grund zur Auflösung der
<lb/>Ehe giebt.

<lb/>Selbst wenn der eine Theil des Ehebruchs überwiesen
<lb/>werden kann, kann doch der andere Gatte nicht auf Ehe-
<lb/>trennung klagen, wenn er auch sich desselben Vergehens
<lb/>schuldig gemacht, oder durch Kupplerei und grausame Be- 
<lb/>handlung die Untreue des andern Gatten veranlaß!, oder
<lb/>auch bekannt mit der Untreue des Ändern schon wieder
<lb/>das Beilager mit ihm gehalten hat.

<lb/>d) kropter desertionem. Zst der eine Ehe- 
<lb/>gatte ohne eine besondere Ursache oder ohne Genehmigung
<lb/>des Andern fortgereiset — desertor malitiosus —,
<lb/>so kann der Zurückgebliebene nach Ablauf von 2 Zähren
<lb/>auf Trennung antragen. Zst der Angeklagte dagegen frei- 
<lb/>lich in einem gesetzlich erlaubten Geschäfte oder mit Ge- 
<lb/>nehmigung des andern Gatten abgereisct, bleibt später aber
<lb/>ohne einen solchen Grund weg — desertor sim- 
<lb/>plex—, da kann erst nach Verlauf von wenigstens 7 Zäh- 
<lb/>ren auf Trennung angctragen werden, und auch dies ist
<lb/>nicht gestattet, wenn man sichere Kunde davon hat, daß der
<lb/>Weggereisete in Gefangenschaft gehalten oder auf andere
<lb/>Weise gegen seinen Willen an der Rückkehr verhindert
<lb/>wird.

<lb/>Bevor die Ehe aus dem hier besprochenen Grunde
<lb/>getrennt werden kann, liegt es dem verlassenen Gatten ob,
<lb/>nachdem der Andere durch öffentliche Vorladung zurückbe- 
<lb/>rufen aber nicht erschienen ist, mittelstZ eugen darzuthun,
<lb/>daß derselbe wirklich nicht in den resp. 3 oder 7, Zähren
<lb/>zu Hause gewesen ist, wogegen die beiden anderen zu einer
<lb/>Scheidung wegen Verlassung erforderlichen Bedingungen,
<lb/>nämlich im Falle der böslichen Desertion, daß der Ange- 
<lb/>klagte ohne des Andern Genehmigung fortgereiset ist, und
<lb/>im Falle der einfachen Desertion, daß, später von dem Ab-
<lb/>gereiseten" keine Nachrichten eingegangen über Verhinderung
<lb/>an der Rückkehr mittelst Ehehaftcn, mittelst gerichtlicher Er- 
<lb/>klärung des Verlassenen zu bestätigen und auf Verlangen
<lb/>durch eidliche Erhärtung nachzuweisen sind.

<lb/>Zst der eine Ehegatte nicht eben weggereiset, entzieht
<lb/>sich aber doch gänzlich des Zusammenlebens mit dem An-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0356.tif"
                   n="354"
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               <p>

                  <lb/>. ^ : ■ ,/

<lb/>354,

<lb/>dem ; so berechtigen diesen auch dann die Gesetze auf Tren- 
<lb/>nung der Ehe anzutragen. „

<lb/>L. 3 — 16 — 15 und 2 Verordnung v. 29. Mai 1750.

<lb/>c) Znsoweit noch nach dänischem Rechte auf die Strafe
<lb/>derLandesverweisung erkannt werden kann, darfauch
<lb/>des Ausgewiesencn Ehegenoffe auf Trennung antragen, und
<lb/>zwar, je nachdem mit der Landesverweisung" auf Verlust
<lb/>der Ehre erkannt ist oder nicht, resp. nach 3 oder 7 Zäh- 
<lb/>ren. Zst die Verweisung dagegen nur partiell, d. h. ist
<lb/>dem Verwiesenen nur verboten, in einer oder der andern
<lb/>Provinz oder in einem bestimmten kleinern Distrikte sich auf- 
<lb/>zuhalten, so enthält die Gesetzgebung keine ausdrückliche Be- 
<lb/>stimmung darüber, ob der andere Ehegatte aus d'esrm
<lb/>Grunde die Trennung fordern kann; jedoch scheint solche zu
<lb/>der Ansicht zu berechtigen, daß, wenn der Ehemann ver- 
<lb/>wiesen ist, die Frau,^welche doch pflichtig ist, dem Manne
<lb/>nach seinem veränderten Domizil zu folgen, dann nicht auf
<lb/>Trennung dringen darf, daß dagegen der Mann, wenn
<lb/>seine Frau verwiesen sein sollte, nach resp. 3 oder 7 Zäh- 
<lb/>ren auf Trennung der Ehe antragen kann.

<lb/>L. 3 — 16 — 16 — 6 und 7.

<lb/>Verordnung von 30. März 1827.
<lb/>d) Des einen Ehegatten Verurtheilung zu öf- 
<lb/>fentlicher Arbeit oder lebenswieriger Frei- 
<lb/>heitsberaubung berechtigt gleichfalls den andern auf
<lb/>Trennung anzutragen, jedoch uuch in diesem Falle nur
<lb/>(je nachdem der Verurtheilte zugleich seiner Ehre verlustig
<lb/>erkannt ist oder nicht) erst nach Verlauf von resp. 3 oder
<lb/>7 Zähren. Lautet die Verurtheilung dagegen nur auf tem- 
<lb/>poräre Freiheitsberaubung, so ist, wenn sie auch 7 Zahre
<lb/>übersteigt, dies doch kein Grund, die Ehe zu heben. Zst
<lb/>Jemand zur öffentlichen Arbeit verurtheilt, und die Been- 
<lb/>digung der Strafzeit im Erkenntniß von des Königs Gnade,
<lb/>oder von dem Eintreten eines ungewissen Umstandes (z. B.
<lb/>dem Decken eines Kastenmaiigcls) abhängig gemacht; so
<lb/>ist es nicht ganz unzweifelhaft, ob nicht der andere Ehegatte
<lb/>nach 3 oder 7 Zähren auf Trennung sollte bestehen können.

<lb/>Verordnung vom 18. Dezember 1750.

<lb/>Die bisher genannten Fälle unter a— d sind die ein- 
<lb/>zigsten e i g e n t l i ch e n E h e fch e i d u n g s g r ü n d e (vausn«

<lb/>divor-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0357.tif"
                   n="355"
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               <p>

                  <lb/>355
</p>
               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>divortii), welche das Dänische Recht kennt, allein außer
<lb/>diesen Fällen, in welchen die Gesetzgebung ausdrücklich den
<lb/>Einen der Ehegatten berechtigt, auf Trennung anzutragen,
<lb/>lassen sich mehrere denken, wo man mit Recht einen sol- 
<lb/>chen Antrag muß stellen können, z. B. wenn der eine
<lb/>Ehegatte den andern auf eine tyrannische Weise be- 
<lb/>händ e l t h a t.

<lb/>Dagegen hat der Gesetzgeber ausdrücklich vorgeschrie- 
<lb/>ben, daß weder unheilbare Geistesverwirrung
<lb/>oder eine ansteckende Krankheit, wovon Einer der
<lb/>Gatten nach Eingehung der Ehe befallen werden möchte
<lb/>&lt;3 — 16 — 16 — 4), noch auch nach der Hochzeit ein- 
<lb/>tretende Zmpotenz (3 — 16 — 15 — 3), noch auch
<lb/>ein Kriminalurtheil, wenn es nicht auf Landesverwei- 
<lb/>sung oder auf lebenslänglichen Freiheitsverlust geht (3 —
<lb/>16 — 16 — 6), zur Ehetrennung berechtigen soll.

<lb/>Außer den obengenannten eigentlichen Ehescheidungs--
<lb/>gründen (für eine wirklich bestehende Ehe), welche erst
<lb/>nach Eingehung der Ehe existent werden, können auch in
<lb/>einzelnen Fällen Umstände, welche schon vor Eingehung
<lb/>der Ehe stattfanden, die Auflösung derselben durch eine Er- 
<lb/>klärung von Seiten des Gerichts bewirken, z. B. eine zu
<lb/>nahe Verwandtschaft oder Schwägerschaft.

<lb/>Absolute Nullitätsursachen oder solche, welche
<lb/>auch ohne Antrag Eines der Ehegatten die Auflösung der
<lb/>ehelichen Verbindung nach sich ziehen müssen, sind inzwi- 
<lb/>schen nur wenige, nämlich Bigamie (3 — 16— 16 —
<lb/>8) und Verwandtschaft oder Schwägerschaft in
<lb/>auf- und absteigender Linie oder zwischen Ge- 
<lb/>schwistern.

<lb/>Zn den entfernteren Verwandtschafts- oder Schwäger-
<lb/>schasts-Derhältniffen, in welchen zur Eingehung der Ehe
<lb/>im Allgemeinen Dispensation ertheilt wird, werden die
<lb/>Betreffenden zwar kriminell bestraft, jedoch kann unter die- 
<lb/>sen, Umständen die Verbindung eben so wenig gelöset wer- 
<lb/>den, als im Mangel der vormundschaftlichen oder elterli- 
<lb/>chen Einwilligung, oder in dem Falle, daß die Personen
<lb/>früher mit einander Ehebruch getrieben haben. Eben so
<lb/>ist auch der Umstand, daß Einer der Ehegatten und na- 
<lb/>mentlich die Frau vor der Ehe sich der Unzucht schuldig
<lb/>1841.-.«io. Aa
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0358.tif"
                   n="356"
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               <p>

                  <lb/>356
</p>
               <p>

                  <lb/>gemacht hat, kein hinlänglicher Grund zur Trennung der
<lb/>Verbindung.

<lb/>Als relative Nullitätsursachen (auf Antrag
<lb/>der Parteien) können folgende genannt werden:

<lb/>a) impotentia (vor der Hochzeit). Zn diesem
<lb/>Falle kann.durch Richterspruch die Ehe getrennt werden,
<lb/>wenn bei dem daran Leidenden innerhalb 3 Zahre keine
<lb/>Aendernng eintritt.

<lb/>L. 3 — 16 — 15 — 3.

<lb/>b) Wenn der Eine der Ehegatten vor der Hochzeit
<lb/>mit einer ansteckenden Krankheit behaftet war, und
<lb/>er dieselbe dem andern nicht offenbart hatte. Das Gesetz
<lb/>scheint hier zu unterscheiden, ob eine 'Ansteckung des andern
<lb/>Galten Statt gefunden hat oder nicht; im ersten Falle
<lb/>möchte die eheliche Verbindung sofort gehoben werden kön- 
<lb/>nen, im letztem Falle scheint aber dem Kranken einige
<lb/>Zeit, vielleicht 3 Zahre, eingeräumt werden zu muffen, um
<lb/>zu versuchen, ob er nicht geheilt werden kann.

<lb/>Li. 3 — 16 — 16—4.

<lb/>Aus dem Borangeführten geht hervor, mit welcher
<lb/>Schwierigkeit nach Christian V. Gesetz die Auflösung der
<lb/>Ehe verbunden ist, was auch ganz mit dem damaligen
<lb/>' allgemeinen protestantischen Kirchen- und Eherecht überein- 
<lb/>stimmt. Da man inzwischen fand, daß eine unbedingte
<lb/>Aufrechkhaltung dieses strengen Systems nicht blos einzelne
<lb/>Härten mit sich sichre, sondern auch mitunter von der sitt- 
<lb/>lichen Seite schlimme Folgen nach sich zog, so -ward in
<lb/>einzelnen Fällen wohl durch Königliche Gnade eine Aus- 
<lb/>nahme vom Gesetz gestattet, und nach und nach hatisich
<lb/>demgemäß ein System gebildet, wornach die Ehe unter
<lb/>gewissen Bedingungen gehoben werden kann, nämlich

<lb/>B. durch Bewilligung. Auf diese Weise werden
<lb/>bald solche Ehen gehoben, bei deren Stiftung der wahre
<lb/>Ehekonsens von der einen Seife mangelte, ohne daß sie
<lb/>jedoch nach dem Gesetze gehoben werden konnten; bald sol- 
<lb/>che Ehen, worin der eine Gatte die Bedingungen eines
<lb/>richtigen Verhältnisses zwischen den Eheleuten, ohne daß
<lb/>jedoch ein der gesetzmäßigen Ehescheidungsgründe vorliegt,
<lb/>gebrochen hat; bald solche, worin eine ausdauernde Unei- 
<lb/>nigkeit beweiset, daß ein glückliches und anständiges Zusam-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0359.tif"
                   n="357"
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               <p>

                  <lb/>357
</p>
               <p>

                  <lb/>menleben der Eheleute sich nicht zu Wege bringen läßt,
<lb/>oder die Vermuthung erweckt) daß wohl ein gesetzmäßiger
<lb/>Ehescheidungsgrund vorhanden sei, allein entweder nicht
<lb/>bewiesen werden könne, oder aus Delikatesse verborgen
<lb/>werde. So wird wohb mitunter die Auflösung der Ehe
<lb/>bewilliget, wenn der eine. Ehegatte, besonders die Frau,
<lb/>zub Eingehung derselben verleitet ist, und oft ist dasselbe
<lb/>der Fall, wenn der eine Ehegatte von einer unheilba- 
<lb/>ren Geist esverwirr'ung befallen wird, oder er wegen
<lb/>einer anrüchtigen Sache vernrtheilt und be- 
<lb/>straft ist, oder wenn er zur lebenslänglichen oder doch
<lb/>länger als 3jährigen Detention oder Landesver- 
<lb/>weisung verurtheilt ist; wenn der unschuldige Ehegatte
<lb/>darauf anträgt.

<lb/>'Königs. Resolution 11. März 1812.

<lb/>Die gewöhnliche Weise, wie die Ehen nun getrennt
<lb/>werden, ist, daß Ehegatten die propter in imi vitium
<lb/>irreconciliabilem nicht glücklich mit einander leben
<lb/>können, von der Obrigkeit die Bewilligung erhalten, von
<lb/>Tisch undLZett separirt zu leben, wodurch sie das
<lb/>Rechterlangen, unter gewissen Bedingungen, nach Ver- 
<lb/>lauf dreier Zähre, eine wirkliche Trennung zu
<lb/>erhalten. Die Separation von Tisch und Bett hatte man
<lb/>längere Zeit hindurch erhalten können, ohne daß allgemeine
<lb/>Regeln hierüber bekannt gemacht wären Am Ende des
<lb/>vorigen Zahrhunderls ward es erst bestimmt ausgesprochen,
<lb/>daß nach Verlauf von drei Zähren eine vollkom- 
<lb/>mene Auflösung der Ehe erwirkt werden könne.

<lb/>Hiernach darf man aber doch kcinesweges schließen,
<lb/>daß die Grundsätze, wonach die Ehe nach gemeinsamem
<lb/>Konsens nicht gehoben werden kann, verändert seien; denn
<lb/>daß die Scheidung eintretcn kann, wenn die Gatten drei
<lb/>Zahre von einander getrennt gelebt, und weder durch die
<lb/>Bemühung ihres Seelsorgers oder ihrer Obrigkeit zur Er- 
<lb/>neuerung eines ehelichen Zusammenlebens bewogen werden
<lb/>können, ist nicht eine Folge von dem Willen der Eheleute,
<lb/>sondern weil man zwischen ihnen eine solche Disharmonie
<lb/>wähnt, die nicht gehoben werden kann. Es ist ohne Zwei- 
<lb/>fel darauf Rücksicht genommen, daß leicht etwas vorgefal- 
<lb/>len sein kann, was zwar einen hinlänglichen Ehescheidungs-

<lb/>A a 2
</p>

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                   n="358"
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               <p>

                  <lb/>358
</p>
               <p>

                  <lb/>gnmd abgeben könnte, jedoch vom verletzten Ehegatten
<lb/>entweder nicht bewiesen werden kann, oder ans Delikatesse
<lb/>geheim gehalten zu werden gewünscht wird.

<lb/>Gegen den verderblichen Mißbrauch, den eine unge- 
<lb/>bundene Scheidungsfreiheit gewiß mit sich führen muß,
<lb/>hat der Gesetzgeber in der nicht unbedeutenden Zeit Schutz
<lb/>zu finden geglaubt, welche die Separaten warten müssen,
<lb/>bis das Band gänzlich gehoben weiden kann, wie auch in
<lb/>den Vermittelungen, denen sie sich unterwerfen müssen.
<lb/>Diese Bedingungen einer' endlichen Trennung sind ohne
<lb/>Zweifel auch ein bedeutender Schutz gegen den Leichtsinn,
<lb/>womit die eheliche Verbindung eingegangen würde, wenn
<lb/>die Eheleute ohne Weiteres von einander getrennt werden
<lb/>könnten, sowie sie auch dazu beitragen werden, die Hoff- 
<lb/>nung zu dämpfen, durch eine Trennung und darauf fol- 
<lb/>gende neue Che eine später aufgekommene Zuneigung zu- 
<lb/>frieden gestellt zu sehen.

<lb/>Will man nun eine solche Bewilligung zur Trennung
<lb/>von Tisch und Bett zu erhalten suchen, so ist folgendes
<lb/>zu beobachten. Gewöhnlich sind beide Ehegatten
<lb/>einig in Betreff der Separation. .Zn diesem
<lb/>Falle verlangt der Gesetzgeber, daß sie sich bei ihrem ge- 
<lb/>meinsamen Seelsorger melden sollen, oder, wenn sic über
<lb/>vier Meilen von einander wohnen, jeder bei seinem Seelsor- 
<lb/>ger, der versuchen soll,, sie wieder zu einem gemeinsamen
<lb/>Leben in einer christlichen Ehe hinzuführen, und wenn die- 
<lb/>ses sein Streben vergebens ist, einen ähnlichen Versuch
<lb/>von der weltlichen Obrigkeit zu veranlassen hat. Sind
<lb/>nun diese Vermittelungen fruchtlos geblieben, die Betref- 
<lb/>fenden dagegen über.die Bedingungen einig, unter kwel-
<lb/>chen sie scparirt leben wollen, so wird ihnen die hiezu nö-
<lb/>thige Bewilligung in Kopenhagen vom Magistrat und au- 
<lb/>ßerhalb Kopenhagens vom Amtmann ertheilt.

<lb/>Selbst un ter Protest eines der Ehegatten
<lb/>kann die Seperation bewilliget werden, wenn es genügend
<lb/>dargethan wird, daß der Protestirende durch sein Verhalten
<lb/>Schuld daran ist, daß der Andere das Zusammenleben
<lb/>aufgehoben wünscht. Zn diesem Falle wird aber doch nicht
<lb/>vom Magistrat oder Amtmann die Bewilligung auf eigene
<lb/>Hand ertheilt, sondern es ist Kanzelciresolmion erforderlich,
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0361.tif"
                   n="359"
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               <p>

                  <lb/>359
</p>
               <p>

                  <lb/>und dasselbe gilt auch für den Fall, wenn beide Gatten
<lb/>freilich über die Seperation (im Allgemeinen), aber nicht
<lb/>über die Bedingungen derselben einig sind.

<lb/>Sind dagegen beide Ehegatten einig; so kann nichts im
<lb/>Wege sein, einen solchen Separationszustand fortdauern zu las- 
<lb/>sen, da man sie Seitens des Oeffentlichen weder zur Erneu- 
<lb/>erung des ehelichen Zusammenlebens, noch zur vollkomme- 
<lb/>nen Aufhebung der Ehe zwingen kann, allein der Regel
<lb/>nach muß man doch die separatio quoad thorum et men- 
<lb/>sam nur als trmporair und einer durch Bewilligung zu
<lb/>bewerkstelligenden vollkommenen Auflösung des Ehebandcs
<lb/>voraufgehend betrachten. — Wie schon oben bemerkt, kön- 
<lb/>nen die separirten Ehegatten, wenn drei Zahre nach Erthei-
<lb/>lung der Separations-Crlaubniß verlaufen sind, auf Ge- 
<lb/>währung einer vollständigen Ehetrennung, wie auch dann
<lb/>zu der Erlaubniß, eine neue Ehe eingehen zu können, sich
<lb/>Hoffnung machen, wenn der- oder diejenige von ihnen, welche
<lb/>dies begehrt, durch gültiges Zeugniß darthut, daß er in
<lb/>der Separationszeit einen untadelhaften Le- 
<lb/>benswandel geführt hat. Doch muß, ehe eine solche
<lb/>Bewilligung ertheilt wird, die oben angeführte sowohl geist- 
<lb/>liche als weltliche Vermittelung vergebens, versucht sein.
<lb/>Sind dann beide Gatten einig', die Ehe vollkommen zu
<lb/>trennen; so kann in Kopenhagen der Magistrat und au- 
<lb/>ßerhalb Kopenhagens der Amtmann die Bewilligung dazu
<lb/>rrtheilen, wogegen Se. Majestät der König in dem Falle,
<lb/>daß der eine der Gatten hiegegen Protest einlegt, Sich
<lb/>Vorbehalten haben, auf Kanzelei-Vorstettuug in der Sache
<lb/>zu resolvire». Wenn demnach, was gewöhnlich der Fall
<lb/>ist, der sich der Trennung Widersetzende entweder zu seiner
<lb/>Zeit selbst üm Separation nachgesucht, oder doch dem An- 
<lb/>deren Veranlassung gegeben hat, sie zu begehren, oder es
<lb/>im übrigen klar ist, daß bloß, mn zu chikaniren oder Kon- 
<lb/>zessionen zu erwirken, die Zustimmung verweigert wird; so
<lb/>wird die Trennung bewilligt.

<lb/>Königliche Resolution von 22. Januar 1796.

<lb/>Verordnung vom. 23. Mai 1800. §. 5.

<lb/>* » - 18. Oktober 1811.

<lb/>- - - 30. April 1824. $. 18. §. 19.

<lb/>- - 23. März 1827. §. 19.
</p>

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               <p>

                  <lb/>i
</p>
               <p>

                  <lb/>360
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Vor welche Greichte die Ehescheidungs- 
<lb/>klagen gehören.

<lb/>Zn Folge Christian V- Gesetz werden Ehesachen vor
<lb/>den s. g. Tampegerichten behandelt, welche vier mal
<lb/>im Zahre (quatuor tempora, wovon der Name Tam-
<lb/>pertag) gehalten wurden. Sie bestehen aus dem Stifts-
<lb/>Amtmann in dem beikommenden Stift, im Vereine mit
<lb/>einigen der zunächst wohnenden gelehrten Männer oder
<lb/>Kirchspielsprcdiger, in Seelands Stift aus dem Konsisto- 
<lb/>rium bei der Kopenhagener Universität. Durch die Ver- 
<lb/>ordnung vom 1. Dezember 1797 wurden diese Gerichte ab- 
<lb/>geschafft, und bestimmt, daß Sachen der hier behandelten
<lb/>Natur für die Zukunft vor dem gewöhnlichen Gerichte der
<lb/>Dcikommenden zu verhandeln wären.

<lb/>III. Die Beantwortung der Frage: Ob eine sepa- 
<lb/>ratio a thoro et mensa perpetua zu lässig?
<lb/>ist' in dem, was ad I. bemerkt ist, enthalten.

<lb/>IV. Von der Wiederverhrirathung.

<lb/>Hierüber enthält die Gesetzgebung nur wenige aus- 
<lb/>drückliche Bestimmungen, und das Verfahren gestaltet sich
<lb/>je nach den verschiedenen Ehescheidungsgründen (conf. oben
<lb/>dd.' I.) verschieden.

<lb/>Zn wieweit die vorläufig quoad thorum et mensam
<lb/>Separirten und darauf nach Ablauf dreier Zahre voll- 
<lb/>kommen getrennten Eheleute eine neue Ehe eingchen können,
<lb/>ergiebt sich aus dem ad B. Angeführten.

<lb/>War Ehebruch Grund der Trennung; so kann
<lb/>der Unschuldige sofort und ohne Weiteres zur neuen Ehe
<lb/>schreiten, .der Schuldige dagegen darf sich nicht ohne beson-
<lb/>Lere Königliche Resolution wieder verheirathen, und diese
<lb/>wird erst nach Verlauf dreier Zahre, und nur unter
<lb/>der Voraussetzung erwartet werden können, wenn der An- 
<lb/>suchende inzwischen einen anständigen Wandel geführt hat
<lb/>und aus dem Kirchspiel, Harde oder Stadt, wo der Un- 
<lb/>schuldige wohnt, wegzikht. Ebenso darf der Schuldige sich
<lb/>nicht mit der Person verheirathen, mit welcher er Ehebruch
<lb/>getrieben hat, von welchem Verbot jedoch mitunter Dis-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0363.tif"
                   n="361"
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               <p>

                  <lb/>361
</p>
               <p>

                  <lb/>pensation mittelst besonderer Königlicher Resolution erwartet
<lb/>werden darf.

<lb/>L. 3 — 16 — 15. 1. $. 4 — 3 — 16 — 8.

<lb/>Verordnung vom 30. April 1824'$. 3, 8.

<lb/>Wenn die Ehe proptvr desertionem gehoben
<lb/>ist, kann der Verlassene, sobald das Trennungsurtheil gespro- 
<lb/>chen ist und der desertor innerhalb der ihm eingeräumten
<lb/>kurzen Frist nicht appellirt hat, eine neue Ehe eingehen.
<lb/>Was dagegen den desertor (insoweit seinetwegen die Frage
<lb/>entstehen kann) betrifft; so wird er, besonders wenn er ein
<lb/>desertor simplex ist, nach ziemlich kurzer Zeit eine Bewil- 
<lb/>ligung zu einer neuen Ehe erhalten.

<lb/>L. 3 — 16 — 15 — 2.

<lb/>Verordnung vom 23. Mai 1827.

<lb/>Zst die Che wegen Verurtheilung des einen Ehe- 
<lb/>gatten zu öffcnrlicher Arbeit mtf Lebenszeit getrennt, so
<lb/>muß der andere Ehegatte natürlich sofort eine neue Ehe
<lb/>eingehen können, ja selbst der Vcrurtheilte scheint, wenn
<lb/>ihm später die Freiheit wieder geschenkt werden sollte, sich
<lb/>ohne weitere Crlaubniß ausS Neue wieder verheirathen zu
<lb/>können, da er ja eigentlich sich nicht gegen seinen Ehegatten
<lb/>vergangen hat. Ein Gleiches muß angenommen werden,
<lb/>wenn die Auflösung der Ehe sich auf die Verweisung
<lb/>des einen Ehegatten gründet.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zn den Herzogthümern Schleswig und Holstein-

<lb/>I. Zn Betreff der Aimullation der Ehen gelten durch- 
<lb/>aus die gemeinrechtlichen Grundsätze. Ehescheidungsgründc
<lb/>sind nach den Gesetzen der Herzogthlllner:

<lb/>1) Ehebruch.

<lb/>2) desertio malitiosa, worüber die Verord- 
<lb/>nung vom 29. Zuli 1785 Folgendes bestimmt:

<lb/>§. 1. „Wenn ein Ehegatte auf sein Gewerbe, in
<lb/>„Berussgeschäften und sonst mit Vorbcwußt des An-
<lb/>„dern verreiset ist und über die Zeit ausbleibt, oder
<lb/>„überhaupt seine Entfernung zu keinem Zweifel an
<lb/>„seiner Absicht, sich wieder einzufinden, Anlaß geben
<lb/>„könne, so muß jener, ehe er zur Ehescheidungsklage
<lb/>„schreiten kann, vier Zahre nach der von diesem er-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0364.tif"
                   n="362"
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               <p>

                  <lb/>362
</p>
               <p>

                  <lb/>„haltenen letzten Nachricht, oder, wenn keine Nach-
<lb/>„richt von ihm eingelaufen wäre, vier Zahre nach
<lb/>„der Abreise auf feine Wiederkunft warten. Hätte
<lb/>„hingegen rin Ehegatte sich von dem andern ohne
<lb/>„sein Wissen und mit dem geäußerten oder für glaub-
<lb/>„lich anzunehmenden Vorsatze, nicht wieder zu ihm zu
<lb/>„kommen, entfernet; so soll dem verlassenen Theile
<lb/>„freistehen, schon nach Ablauf zweier Zahre oder,
<lb/>„falls die stärkste Vermuthung eines mit der Entwei-
<lb/>„chung verknüpften Ehebruchs vorhanden wäre, so-
<lb/>„gleich und ohne Abwartung der zweijährigen Frist
<lb/>„die Trennung der Ehe zu suchen."

<lb/>§. 2. „Zst der abwesende Ehegatte mit Vorwisscn
<lb/>„des auf die Ehescheidung klagenden Thcils verreiset
<lb/>„und nur über die Zeit ausgeblieben, oder überhaupt
<lb/>„kein Anschein vorhanden, daß er nicht wiederkehren
<lb/>„wolle; so muß jener mit Briefen, Antworten aus-
<lb/>„wärtiger Obrigkeiten oder Zeugen-Aussagen die an-
<lb/>„gewandte Mühe, den Aufenthalt des andern zu ent- 
<lb/>decken, darthun, in Mangel dieser Bescheinigung aber
<lb/>„angewiesen werden, sie.noch gehörig einzubringen und
<lb/>„allenfalls die den Umstanden nach nothwendige und
<lb/>„thunliche Erkundigung zu dem Ende noch anzustellen.
<lb/>„Doch beruhet es auf richterlichem Ermessen, die öf- 
<lb/>fentliche Ladung darnach nicht auszusetzcn, sondern
<lb/>„nur, daß dieser Punkt vor Absprechung der Urtel
<lb/>„berichtiget werde, zu erfordern, auch solche Zmplo-
<lb/>„ranten, denen die Einziehung dergleichen Nachrichten-
<lb/>„zu schwer und kostbar fallen würde, damit ganz zu
<lb/>„verschonen. Zn diesem Falle, wie auch, wenn dem
<lb/>„klagenden Theile die Einholung nöthigcr Kundschaft
<lb/>„erst aufgeleget werden müssen, und sonst nach richter- 
<lb/>lichem Befinden- hat er unmittelbar vor Absprechung
<lb/>,,des Urtheils eidlich zu bekräftigen: . -

<lb/>„daß er den Aufenthalt des Abwesenden nicht wisse
<lb/>„und keine davon erlangte Nachricht verschweige.
<lb/>„Es wird also dieser Eid., nicht mehr vor Erlas- 
<lb/>sung der Ediktal - Citation abgelegt, und eben so
<lb/>„wenig wieder, um des zu befürchtenden Meineidß
<lb/>„willen, auf die zu Ausforschung des Abwesenden an-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0365.tif"
                   n="363"
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               <p>

                  <lb/>363
</p>
               <p>

                  <lb/>„gewandte Mühe, die, wenn sie kein Vorgeben ist,
<lb/>„sich immer auf eine oder die andere Art bescheinigen
<lb/>„läßt, erstrecket.

<lb/>3. „Wäre hingegen, der verlassende Theil ohne
<lb/>„des andern Wissen und mir dem geäußerten oder
<lb/>„zu vermuthenden Borsatze, sich nicht wieder einzu-
<lb/>„stellen, davon gegangen, so ist dieser nur schuldig,
<lb/>„bei Ausbringung der Ediktal-Citation dasjenige, was
<lb/>„ihm von dessen Aufenthalte bekannt geworden, treu-
<lb/>„lich und wie er solches eidlich zu erhärten sich ge-
<lb/>„trauet, anzuzeigen, auch darauf nach richterlichem
<lb/>„Befinde« den odbestimmten Eid vor Absprechung der
<lb/>„Urtel z« leisten."

<lb/>§. 4. „Bei obigen Vorschriften wird durchgehends
<lb/>„vorausgesetzt, daß der Aufenthalt des über die Zeit
<lb/>„ausgebliebenen oder heimlich davon gerciseten Ehe-
<lb/>„gatten unbekannt sei. Zm Gegenfalle muß die Ver- 
<lb/>nehmung desselben über seine Gesinnung in Absicht
<lb/>„auf die Wiederkehr und Fortsetzung der Ehe durch
<lb/>„Subsidül - Schreiben bewürket und, nach Maaßge-
<lb/>„bung seiner Antwort und Beschaffenheit des Falles,
<lb/>„das weiter Erforderliche, es sei zur Befestigung oder
<lb/>„gänzliche, Trennung des Ehebandes den Rechten
<lb/>„gemäß zur Hand genommen werden."

<lb/>3) Lebensgefährliche Nachstellungen und
<lb/>moros intolerabiles.

<lb/>4) Wenn der eine Ehegatte zu lebenswieriger
<lb/>Gefängnißstrafe verurthciil worden ist (Verordnung
<lb/>vom 22. März 1771.). Zst nur eine temporäre Karren,-
<lb/>Zuchthaus- und Gefängnißstrafe erkannt, dann ist es dem
<lb/>unschuldigen Theile offen gelassen, darum nachzusuchen, daß
<lb/>die Trennung per modum dispensationis Allerhöchst un- 
<lb/>mittelbar erfolge.

<lb/>Odium implacabile giebt nach unseren Gesetzen
<lb/>keinen hinreichenden Scheidungsgrund ab.

<lb/>Alle außerhalb Landes geschehenen Ehescheidungen
<lb/>hiesiger Unterthanen sollen als ungültig und kraftlos ange- 
<lb/>sehen werden. Resol. vom 8. Zuni 1807.

<lb/>"11. Ehescheidungen erfolgen lediglich vor den Konsi-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0366.tif"
                   n="364"
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               <p>

                  <lb/>/
</p>
               <p>

                  <lb/>364


<lb/>storien, Gerichten, die aus weltlichen und geistlichen Mit- 
<lb/>gliedern zusammengesetzt sind.

<lb/>HI. Zn Betreff der Dauer der separatio a thoro
<lb/>et mensa ist in den Herzogthümern gesetzlich nichts vorge- 
<lb/>schrieben. Gewöhnlich wird sie als eine präliminäre Maß- 
<lb/>regel angewandt.

<lb/>IV. Der unschuldige Theil muß, wenn es der Mann
<lb/>ist, sechs Monate, wenn es die Frau ist, ein ganzes Jahr
<lb/>warten, der schuldige Theil aber drei Zahre. Blos im
<lb/>Falle einer Scheidung ob malitiosam desertionem haben
<lb/>beide Theile nur sechs Monate a dato des Erkenntnisses
<lb/>zu warten. Ans die eigentliche poena coelibatus nicht
<lb/>weiter zu erkennen, wurden" die Konsistorim schon 1771
<lb/>angewiesen (vide Verordnung vom 16. Febmar 1775.)
</p>
               <p>

                  <lb/>B. Im Königreiche Schweden *). -

<lb/>I. Ursachen zur Ehescheidung.

<lb/>Eine Ehe kann durch richterlichen Ausspruch
<lb/>getrennt werden:
</p>
               <p>

                  <lb/>•) Bei dieser Darstellung für das Königreich Schweden ist die
<lb/>vor Kurzem erschienene interessante Schrift: Ueber Ehe und

<lb/>Ehescheidung nach schwedischem Rech te vom Hofgerichts-
<lb/>rathe W. Ziemßen, Greifswald 1841, mitbenutzt worden. 3a der
<lb/>Rezension dieser Schrift in den kritischen Jahrbüchern für deutsche
<lb/>Rechtswissenschaft von Dr. Robert Schneider, Jahrgang 1842,
<lb/>S. 66. heißt es folgendermaßen:

<lb/>„Der wunde Fleck de6 in Deutschland geltenden protestantischen
<lb/>Eherechts — die in einer christlichen Basis entehrende Vervielfälti- 
<lb/>gung der Ebescheidungsgründe — ist neuerdmgS der Gegenstand
<lb/>öfterer Besprechung geworden. Denn wie überall die Extreme sich
<lb/>berühren, so haben auch hier die wahrhaft sittenlosen Ansichten über
<lb/>die Ehe, welche der unchristliche Leichtsinn falscher Propheten dem
<lb/>Volksgeiste einzuimpfen gesucht hat, einen entschiedenen Gegensatz
<lb/>gefunden in den ernsten Mahnungen würdiger Männer, welche, daS
<lb/>Evangelium in der Hand, mit Nachdruck auf eine Reform des Ehe-
<lb/>rechtS im Sinne des ersteren gedrungen haben. Referent verweiset
<lb/>auf die Kritiken, in welchen Ja cob son die neueren Schriften über
<lb/>diesen Gegenstand in den kritischen Jahrbüchern 1837 L). lOOö ff.
<lb/>1839 S. 708 ff. und 1640. S' 30 ff. ausführlich besprochen hat.
<lb/>— Darüber sind Alle, welche in dieser Angelegenheit eine Stimme
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0367.tif"
                   n="365"
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               <p>

                  <lb/>365
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Wegen Ehebruchs.

<lb/>Der Ehebruch, auf Grund dessen eine Scheidung er- 
<lb/>folgen soll, muß sowohl durch das Bekenntnis des schuldi- 
<lb/>gen Gatten, als auf andere Weise dargethan sein.
<lb/>Kirchen-Ordnung von 1686'Kap. 16. §. 6.

<lb/>' Königl. Bekanntmachung v. 5. Dezember 1798.
</p>
               <p>

                  <lb/>haben, einig, daß dem vorhandenen traurigen Zustande bloß durch
<lb/>eine neue Gesetzgebung nicht abgeholfen' werden könne. Denn da
<lb/>die Ehe in der Sitte wurzelt, und somit die Verflachung unseres
<lb/>Eherechts mit der Verflachung der Sitte in steter Wechselwirkung
<lb/>gestanden hat und noch steht&gt; kann und wird es nimmermehr allein
<lb/>zum Besseren führen, wenn der Buchstabe des Gesetze- geändert
<lb/>wird; vielmehr muß nothwendig zugleich auch auf die Belebung
<lb/>deS sittlichen Gefühls im Volke, auf die Reinigung der gesellschaft- 
<lb/>lichen Verhältnisse, auf die christliche Gestaltung des Volks- und
<lb/>Familienlebens mit allen dem Staate zu Gebote stehenden Mitteln
<lb/>hingearbeitet werden, wenn die Ehe wiederum überall als ein heili- 
<lb/>ges Institut auch heilig gehalten, und die Ehescheidung allgemein
<lb/>als ein Zeichen deS sittlichen Verderbens verabscheut werden soll.
<lb/>Referent freuet sich, einen Wiederklang dieser Ansicht bei dem Ver- 
<lb/>fasser der verdienstlichen Schrift gefunden zu haben, auf welche er
<lb/>Alle, denen jener hochwichtige Gegenstand am Herzen liegt, recht
<lb/>dringend aufmerksam macht. Das Motto, welches der Titel trägt:
<lb/>„ES giebt Zeiten, wo die Beispiele nöthiger sind, als
<lb/>die Gesetze" zeigt die Tendenz der Schrift. Oer Verfasser will
<lb/>durch die Hinweisung auf den reinen, christlichen Sinn, welchen das
<lb/>edle schwedische Volk auch in den ehelichen Verhältnissen offenbart,
<lb/>es zur Klarheit bringen, daß eine würdige Gestaltung der Ehe vor- 
<lb/>zugsweise aus der Sitte hervorgeht. Und wie hätte 'er dies schöner
<lb/>aufzeigen können, al6 indem er unS ein Volk vorführt, das, als die
<lb/>Ehegesetze schlecht und unchristlich wurden, doch mit seltenen AuSr
<lb/>nahmen die Reinheit des ehelichen Verhältnisses treu bewahrte, und
<lb/>so der Lehrmeister des Gesetzgebers wurde- Denn während daS
<lb/>schwedische Recht bis 1810 alS Ehescheidungsgründe nur den Ehe- 
<lb/>bruch und die bösliche Derlassung, in Uebereinstimmung mit dem
<lb/>neuen Testamente, zugelassen hatte, erhob eine Verordnung vom
<lb/>27. April 1810 eine ziemliche Anzahl von Gründen, welche bis da- 
<lb/>hin meist nur eine temporaire Trennung zu rechtfertigen geeignet
<lb/>waren, zu wirklichen Ehescheidungsgründen, nämlich: lebenslängliches
<lb/>Gefängniß, Landesverweisung, Lebensnachstellungen, schon drei Jahre
<lb/>dauernder Wahnsinn (in diesen drei Fällen können die Gerichte auf
<lb/>Scheidung erkennen): sodann wenn der eine Gatte zum Verlust
<lb/>deS Lebens oder der Ehre verurtheilt, aber begnadigt worden ist,
<lb/>oder ein anderweites grobes oder infamirendes Verbrechen began- 
<lb/>gen hat, oder zu Festungsstrase aus gewisse Jahre verurtheilt ist,
<lb/>oder einem verschwenderischen Leben, der Trunksucht und einer «ge-
</p>

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                  <lb/>r
</p>
               <p>

                  <lb/>366


<lb/>, Des begangeneNxEhebruchs ungeachtet, findet die Tren- 
<lb/>nung der Ehe nicht statt, wenn der unschuldige Gatte dem.
<lb/>schuldigen die Untreue verziehen, oder, seil er von ihr Kennt-
<lb/>niß erhalten, entweder mit ihm den Beischlaf wieder voll- 
<lb/>zogen, oder ein halbes Zahr hat vergehen lassen, ohne ge- 
<lb/>richtlich zu klagen; desgleichen wenn beide Theile die Ehe
<lb/>gebrochen haben. • ;

<lb/>Allg. .Gesetzbuch von 1734. Tit. I. Kap. 13. §. 1.

<lb/>Königl. Bekanntmachung v. 5. Dezbr. 1798.'

<lb/>Der schuldige Gatte verliert die Hälfte seines Eherechts
<lb/>an dem gemeinschaftlichen Vermögen, welche dem Unschul- 
<lb/>digen zufällt. Die schuldige Frau geht außerdem ihrer
<lb/>MorgenMbe verlustig. &gt;

<lb/>! Allg. Gesetzbuch von 1734 a. a. O.
</p>
               <p>

                  <lb/>waltsamen Sinnesart" sich überlassen hat, oder zwischen den Ehe- 
<lb/>gatten Abscheu und Haß entstanden ist (in diesen Fällen kann die
<lb/>Scheidung beim König beantragt werden). Dieses Gesetz, welches
<lb/>seine Grundlage außerhalb des Christenthums hat&gt; ist mit dem Geiste
<lb/>de6 Volks in einen fo grellen Widerspruch gerathen, daß als
<lb/>Warnungstafel für alle Gesetzgeber, welche ihre Produkte ohne
<lb/>Rücksicht' auf die (Litte und auf ein wahres Recktsbedürfniß in die
<lb/>Wett schicken, hingestellt zu werden verdient. Denn das schwedische
<lb/>Volk hat, weit davon entfernt, durch eine schlechte Gesetzgebung
<lb/>seine treu bewahrte Achtung der Ehe beeinträchtigen zu lassen, und
<lb/>durch die Leichtigkeit der Scheidungen nicht verlockt, vielmehr von
<lb/>dem neuen Rechte fast gar keinen Gebrauch gemacht, so daß in den
<lb/>Jahren 1836 —1838 unter mehr als drei Millionen Einwohnern
<lb/>jährlich im Durchschnitt etwa neun zehn Ehescheidungen ans Grün- 
<lb/>den der Verordnung von 1810 erfolgt sind , während auS den bei- 
<lb/>den Scheidungsgründen des alten Rechts in demselben Zeiträume
<lb/>durchschnittlich jedeS Jahr etwa neunzig Ehen getrennt wor- 
<lb/>den sind. —

<lb/>Referent hat hier einen höchst interessanten Punkt aus der obi- 
<lb/>gen Schrift hervorgehoben, doch giebt der Verfasser noch vieles an- 
<lb/>dere Lehrreiche und Beherzigungswerthe. Er handelt nach einer
<lb/>Einleitung in fünf Abschnitten:

<lb/>. 1) von gesetzmäßiger Ehe überhaupt und. von Ehehindernissen,

<lb/>2) vom Verlöbnisse,

<lb/>3) von der Kündigung und Trauung,

<lb/>4) von der Scheidung der Ehe,

<lb/>5) von dem Güterrccht der Ehegatten.

<lb/>Ueberall zeigt er sich nicht bloS als einen kenntnißreichen, son- 
<lb/>dern auch alS einen von der hohen Bedeutung der ehelichen Ver-
<lb/>hältnisse tief durchdrungenen Mann, durch dessen Stimme man zur
<lb/>warmen Theilnahmc angeregt wird.".
</p>

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               <p>

                  <lb/>367
</p>
               <p>

                  <lb/>Bei welchem der getrennten Gatten die Kinder ver- 
<lb/>bleiben, hängt von der Uebereinknnft der Elfteren ab.
<lb/>Fehlt es an einer solchen, so gebührt dem unschuldigen
<lb/>Ehegatten der Vorzug. Zst dieser nicht geeignet, Kinder
<lb/>zu erziehen, so bestimmt der Richter, ob sie der schuldige
<lb/>Gatte oder sonst Zemand zu sich nehmen soll; in beiden
<lb/>Fällen werden die Erhaltnngs- und Erzichungskosten aus
<lb/>dem Vermögen der Eltern, nach richterlichem Ermessen, be- 
<lb/>stritten.

<lb/>Allg. Gesetzbuch v. 1734. Tit. I. Kap. 13. §. 3.

<lb/>Strafen des Ehebruchs:

<lb/>Der einfache Ehebruch wird bestraft:

<lb/>a) zum ersten Male: an dem verbrecherischen Gatten

<lb/>mit 80 Thlr. oder 20 Tagen Gefängniß bei Wasser
<lb/>und Brod, an dem unverheiratheten Ehebrecher mit
<lb/>40 Thlr. oder 10 Tagen Gefängniß bei Wasser und
<lb/>Brod. ' .

<lb/>Allg. Gesetzbuch von 1734. Abschn. von Verbrechen
<lb/>Kap. 55. §. 1.

<lb/>Zst die Weibsperson, welche von einem Ehemanne
<lb/>beschlafen wird, mit ihm Geschwisterkind; so erlegt sie
<lb/>80 Thlr.

<lb/>ib. Kap. 58. —

<lb/>Des schweb. Hofgerichts Brief vom 12. Juni 1744.
<lb/>Giebt eine geschwängerte Weibsperson einen Ehemann
<lb/>als Schwängerer an, und er kann sich von der Anschuldi- 
<lb/>gung mit dem ihm vom Richter auferlegten Eide befreien;
<lb/>so wird sie wegen Hurerei bestraft.

<lb/>. ib. Kap. 55. h. 1.

<lb/>b) zum zweiten Male: an dem verbrecherischen Gat- 
<lb/>ten mit 160 Thlr. oder 24 Tagen Gefängniß bei
<lb/>Wasser und Brod; an dem unverheiratheten Ehebre- 
<lb/>cher mit 80 Thlr. oder 20 Tagen Gefängniß glei- 
<lb/>cher Art.

<lb/>ib. ^dj). 55. 3» ■

<lb/>König!. Brief vom 9. Zuni 1780.

<lb/>c) zum dritten Male: an dem verbrecherischen Gat- 
<lb/>ten mit 240 Thlr. oder ein Monat Gefängniß bet
<lb/>Wasser und Brod; an dem unverheiratheten Ehebre-
</p>
               <p>

                  <lb/>\
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0370.tif"
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               <p>

                  <lb/>368
</p>
               <p>

                  <lb/>cher mit 120 Thlr. oder 24 Tagen Gefängniß glei- 
<lb/>cher Art.

<lb/>ib. Kap. 55. §.3.

<lb/>Königl. Brief vom 9. Zum 178O.
<lb/>ü. zum vierten Male: an dem verbrecherischen Ehe- 
<lb/>gatten mit höchster Leibesstrafe; an dem unverheiratheten
<lb/>Ehebrecher mit 160 Thlr.
<lb/>ib. Kap. 55. §. 3.

<lb/>Konigl- Verordnung vom 20. Zannar 1779, wo- 
<lb/>nach die dem verbrecherischen Gatten für diesen
<lb/>Fall im Kap. 55. §. 3. angebrohte Todesstrafe
<lb/>abgeschafft ist.

<lb/>Unverheirathete Personen, welche, nachdem sie bereits
<lb/>wegen unerlaubten Beischlafs bestraft worden, einen Ehe- 
<lb/>bruch begehen, erlegen, außer der Strafe des Ehebruchs,
<lb/>noch die Buße für den Beischlaf. — Vergehen sie sich spä- 
<lb/>ter wieder mit Hurerei, so büßen sie, der Mann 30 und
<lb/>die Weibsperson 15 Thlr.

<lb/>Der Mann, der schon einmal wegen Ehebruchs be- 
<lb/>straft worden, und nachher unerlaubten Beischlaf begeht,
<lb/>entrichtet 20 Thlr., die Weibspersonen in gleichem Falle
<lb/>10 Thlr,

<lb/>Wer nach zweimaligem -Ehebrüche Hurerei begeht,
<lb/>wird dafür mit dreifacher Buße belegt.

<lb/>ib. Kap. 55. H. 4. '

<lb/>cf. Königl. Brief vom 24. Februar 1742.

<lb/>Zn allen diesen Fällen, ° es sei Ehebruch oder Hurerei,
<lb/>giebt der Mann 4 Thlr. und die Weibsperson 2 Thlr. an
<lb/>die Kirche.

<lb/>ib. Kap. 55. §. 5.

<lb/>Eine Wittwe, welche sich während der Trauerzeit be-
<lb/>schlafen läßt, erlegt 4 Thlr. an die Kirche der Gemeine,
<lb/>wo ihr Vergehen durch die Geburt des Kindes offenbar
<lb/>geworden.

<lb/>Samml. der Ergänzungen des Allg. Gesetzbuchs
<lb/>von 1807. — Abschn. von Verbrechen Kap. 43.
<lb/>§. 5. die Anmerkung.

<lb/>Königl. Brief vom 24. August 1784.

<lb/>Wer diese Abgabe an die Kirche nicht zu erlegen ver- 
<lb/>mag, soll sie durch Arbeit abverdienen.

<lb/>Königl. Verordn, vom 18. Novbr. 1741.
</p>

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               <p>

                  <lb/>369
</p>
               <p>

                  <lb/>Von Bußen für einfachen Ehebruch empfängt der ge- 
<lb/>kränkte Ehegatte das Recht des Klagcberechtigtcn. Verzeiht
<lb/>er dein Schuldigen und wird nicht von ihm geschieden, so
<lb/>geht dasselbe auf denjenigen über, welchem die Klage zusteht,
<lb/>ib. Kap. 55. §.6.

<lb/>Der Ehebruch des Einen der Ehegatten mit einer
<lb/>verlobten Person wird an demEhegatten mit 120Thlr.
<lb/>oder mit 32 Paar großen und 24 Paar kleinen Ruthen,
<lb/>oder mit 24 Tagen Gefängniß bei Wasser und Brod, an
<lb/>der verlobten Person mit 80 Thlr-, oder mit 23 Paar
<lb/>großen und 18 Paar kleinen Ruthen, oder mit 20 Tagen
<lb/>Gefängniß gleicher Art bestraft,
<lb/>ib. Kap. 55. §.2.

<lb/>Beschläft ein verheirathetcr Mann die Verlobte eines
<lb/>Andern, wissend, daß sie von diesem geschwängert ist; so
<lb/>wird er mit 40 Paar Ruthen oder 1 Monat Gefängniß
<lb/>bei Wasser und Brod bestraft,
<lb/>ib. Kap. 56. §.2.

<lb/>Der doppelte Ehebruch wird an beiden schuldigen
<lb/>Ehegatten mit der höchsten Leibesstrafe bestraft.

<lb/>Königl. Verordnung vom 20. Zanuar 1797, wo- 
<lb/>nach die beiden verbrecherischen Gatten im Kap.
<lb/>56. H. 1. angedrohte Todesstrafe abgeschafft ist.

<lb/>Für Ehebruch in verbotenen Gliedern ist, bis und mit
<lb/>dem Beischlafe unter Geschwisterkindern, die Todesstrafe
<lb/>angcordnet.

<lb/>ib. Kap. 59. $. 5.

<lb/>Von jedem der schuldigen Gatten wird die vorgeschrie-
<lb/>bene Abgabe an die Kirche entrichtet.

<lb/>Königl. Erklärung vom 23. März 1807. 43 Punkt.
<lb/>Mom. 14.

<lb/>Sowohl bei dem einfachen, als bei dem doppelten
<lb/>Ehebrüche sollen die Verurtheilten Privatbeichte thun. —
<lb/>Bei erschwerenden Umständen, z. B. Beischlaf in verbote- 
<lb/>nen Gliedern, Bigamie u. s. w. findet öffentliche Kirchen- 
<lb/>buße Anwendung.

<lb/>Königl. Verordnung vom 18. November 1741.

<lb/>' Königl. Erklärung vom 23. März 1807- 43. Pkt.

<lb/>Mom. 14.

<lb/>cf. Sammlung der Ergänzung des Allg. Gesetzbuchs .
</p>

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               <p>

                  <lb/>370
</p>
               <p>

                  <lb/>von 1807. — Anm. zu §. 1. Kap. 9. Abschn. von
<lb/>Verbrechen. ^

<lb/>2) Wegen eines von Einem der Ehegatten,
<lb/>als Verlobten, oder von der Ehefrau vor
<lb/>der Verlobung mit einer fremden Person
<lb/>vollzogenen Beischlafs.

<lb/>Wird nach der-Trauung bewiesen, daß einer der
<lb/>Ehegatten als Verlobter mit einer fremden Person den
<lb/>Beischlaf vollzogen hat, so tritt die Scheidung, wie beim
<lb/>Ehebruch, ein.

<lb/>Wird die Ehefrau nach der Trauung überführt, daß-
<lb/>ein Anderer sie vor der Verlobung beschlafen; so wird die
<lb/>Ehe getrennt, wenn der Mann es verlangt. Dieser nimmt
<lb/>dann Alles zurück, was er in das Ehevermögen eingcbracht
<lb/>hat, ferner die Kosten, die er auf Verlobung und Hochzeit
<lb/>verwendet, sowie die der Frau gemachten Geschenke; auch
<lb/>behält er das, was sie ihm gegeben hat.

<lb/>Kirchen-Ordnung von 1686. §. 7.

<lb/>Allg. Ges.-Buch von 1734. Lit. I. Kap. 13. §. 7.

<lb/>3) Wegen böslicher und unterUmständen ein- 
<lb/>facher V erlassung.

<lb/>a. Bösliche Verlassung.

<lb/>Verläßt ein Ehegatte den andern aus Bosheit oder
<lb/>Widerwillen und geht in der Absicht, nicht mehr bei ihm
<lb/>zu wohnen, aus dem Reiche, so kann der Verlassene auf
<lb/>Trennung der Ehe antragen. Zst der Aufenthalt des
<lb/>Fvrtgegangenen unbekannt; so läßt ihn der Richter im
<lb/>ganzen Amte, oder in der Stadt, wo er gewohnt hat, und
<lb/>in den nächsten Kirchspielen, von den Kanzeln zur Rück- 
<lb/>kehr binnen Jahr und Tag auffordern. Stellt er sich
<lb/>nicht in dieser Frist, so wird auf Scheidung erkannt. Der
<lb/>auf die öffentliche Citation des Entwichenen gerichtete An- 
<lb/>trag des Verlassenen ist indeß überhaupt nur zulässig,
<lb/>wenn die bösliche Absicht des Entwichenen außer allem
<lb/>Zweifel gesetzt und durch das frühere' Leben beider Ehe- 
<lb/>leute miteinander, sowie durch die demnächstige Aufführung
<lb/>des Verlassenen, kein Anstoß und Aergerniß gegeben ist.
<lb/>ib. Kap. 13. §. 4.

<lb/>Kirchen-Ordnung §. 8.

<lb/>Bei der böslichen Verlassung verliert der entwichene
<lb/>/ ' , Ehe-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0373.tif"
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               <p>

                  <lb/>371
</p>
               <p>

                  <lb/>Ehegatte, bis es zur Scheidung kommt, alles Disposi'tions-
<lb/>recht über das Ehevermögen und die Revenuen daraus,
<lb/>welche letztere dem Verlassenen allein zufallen. Wird auf
<lb/>Scheidung erkannt, so verwirkt der Entwichene seinen gan- 
<lb/>zen Antheil am Ehevermögen, welcher, mit Einschluß der
<lb/>Nutzung und Rente seiner unbeweglichen Güter, dem ver- 
<lb/>lassenen Ehegatten zufällt. Tritt Letzterer aber in eine an- 
<lb/>dere Ehe, so behält er nur das, wozu ihm die vorige Ehe
<lb/>ein Recht gab; dagegen fallt der Antheil de§-abwesenden
<lb/>Gatten am Ehevcrmögcn und das Recht, seine unbewegli- 
<lb/>chen Güter zu benutzen, alsdann an die Kinder. Sind
<lb/>keine vorhanden, so giebt der Verlassene, wenn er zur
<lb/>neuen Ehe schreitet, von den beweglichen Gütern und er- 
<lb/>worbenen Grundstücken nichts heraus.

<lb/>Allg. Ges.- Buch Tit. I. Kap. 13. §§. 4. und S.'
<lb/>b. Einfache Verlassnng.

<lb/>Verläßt der Mann seines Berufs, des Kriegs oder
<lb/>Handels wegen, oder in anderen nöthigen Geschäften das
<lb/>^Land, und bleibt lange aus, ohne der Frau Nachricht zu
<lb/>geben; so soll die Frau, wenn sie seinen Aufenthalt er- 
<lb/>fährt, denselben dem Richter anzeigen, der dem Manne
<lb/>sodann einen Tag zur Rückkehr bestimmt.— Zst der Mann
<lb/>gültig verhindert, so muß die Frau seine Zurückkunst ab-
<lb/>warten. Zeigt er keine gültigen Hindernisse an und will
<lb/>doch nicht kommen, so untersucht der Richter, wie die Ehe- 
<lb/>gatten mit'einander gelebt haben. Hat die Frau sich gut
<lb/>betragen, so wird die Ehe getrennt, und die Frau kam» in
<lb/>eine andere treten, sobald seit dem dem Manne in der La- 
<lb/>dung gesetzten Termine ein Zahr verflossen ist.

<lb/>Dasselbe geschieht, wenn der Mann die Frau zwar
<lb/>• eines leichtsinnigen, ausschweifenden, oder sonst ungebührli- 
<lb/>chen Betragens beschuldigt, aber keine vollen Beweisgründe
<lb/>hat. — Bei gültigen Beweisen wird, wie beim Ehebrüche,
<lb/>verfahren.

<lb/>Zst von dem Leben oder dem Aufenthalte des Verrei-
<lb/>seten nichts zu erforschen, und derselbe kehrt, trotz der öffent- 
<lb/>lichen Nachfrage, nicht zurück; so mag der Richter nach
<lb/>Ablauf von 6 Zähren, oder, wenn gute Gründe dazu ,
<lb/>vorhanden, nach einer kurzem Frist, dir Frau zu einer an- 
<lb/>dern Ehe verstauen.

<lb/>I8Ll.Hest11S.
</p>
               <p>

                  <lb/>B b
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0374.tif"
                   n="372"
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               <p>

                  <lb/>372
</p>
               <p>

                  <lb/>Kommt der,Abwesende nachher zurück, und weiset nach,
<lb/>daß er gültig verhindert gewesen, auch keine Nachricht von
<lb/>sich habe geben können, so soll, falls die Bethciligtcn sich
<lb/>nicht in anderer Weise verständigen, die zweite Ehe zurück-
<lb/>gehcn, der erste Mann sich mit seiner Frau wieder verei- 
<lb/>nigen, der andere Mann aber weichen, und demselben frei
<lb/>stehen, sich anderweit zu verheirathe». -
<lb/>ib. Kap. 13. H. 6.

<lb/>4) Wegen Unvermögens, sowie wegen an- 
<lb/>steckender und unheilbarer Krankheit.

<lb/>Ist ein Mann oder Weib von Natur ganz unfähig,
<lb/>zur Ehe, oder mit einer ansteckenden und unheilbaren
<lb/>Krankheit behaftet, und verschweigt es und verleitet den
<lb/>Andern betrüglich zur Ehe, so wird dieselbe, wenn dies
<lb/>bewiesen wird, getrennt. Der Schuldige hat kein Eherecht
<lb/>am gemeinsamen Vermögen, muß allen Schaden ersetzen
<lb/>und wird als Betrüger bestraft,
<lb/>ib. Kap. 13. H. 8.

<lb/>Außer diesen vier Fällen mögen die Gerichte auch,
<lb/>ans Anhalten des einen Theils, auf Scheidung der Ehe er- 
<lb/>kennen, wenn der andere Ehegatte

<lb/>6) zum Gefängniß auf Lebenszeit oder

<lb/>6) zur Landesverweisung verurtheilt ist;

<lb/>7) wenn der eine Ehegatte überführt wird, Lebens-
<lb/>nachstellnngen gegen den Andern gehegt oder
<lb/>schon veranstaltet zu haben; in diesem Falle treten
<lb/>hinsichtlich des Eherechts dieselben Grundsätze ein,
<lb/>wie bei der böswilligen Berlassung;

<lb/>8) wenn der eine Ehegatte in wirklichen Wahnsinn
<lb/>verfallen ist und diese Gcmülhskrankheit ununter- 
<lb/>brochen volle 3 Jahre angehalten hat, auch nach
<lb/>ärztlichen Zeugnissen keine Hoffnung zur Wiederher-
<lb/>stellnng ist. Zn diesem Falle liegt cs aber den Ge- 
<lb/>richten ob, die nächsten Angehörigen des Wahnsin-
<lb/>nigen über dessen Zustand zu hören, und zu erfor- 
<lb/>schen, wie die Ehegatten früher zusammen gelebt
<lb/>haben, und ob vielleicht von der anderen Seite Ver- 
<lb/>anlassung zu der Krankheit gegeben sei. — Dann
<lb/>hat so wenig Scheidung statt, als in dem Falle,
<lb/>wenn bei dem^Verbrechen, deswegen der eine Ehe-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0375.tif"
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               <p>

                  <lb/>373
</p>
               <p>

                  <lb/>gatte zu lebenslänglichem Gefängniß oder zur Lan- 
<lb/>desverweisung verurtheilt ward, der andere bewcislich
<lb/>nicht ohne Schuld oder Theilnahme geblieben ist. —
<lb/>Wirte dis Ehe wegen Wahnsinns' geschieden, so blei- 
<lb/>ben die gegenseitigen Ehevermögensrechte beider Theile
<lb/>ungekränkt, und der Unschuldige muß auch, wenn er
<lb/>dazu vermögend ist, zum Unterhalte der Familie das
<lb/>.Seinige beitragen.

<lb/>Außer in diesen den Gerichten zur Abmachung
<lb/>überlassenen Fällen kann auch, die Ehescheidung bei dem
<lb/>Könige beantragt werden, wenn sich anderweitige
<lb/>Anleitungen dazu aufgeben, nämlich:

<lb/>9) wenn der eine Ehegatte zum Verlust des Lebens
<lb/>oder der Ehre schuldig erkannt ist und Königliche
<lb/>Begnadigung gefunden hat;

<lb/>10) wenn der eine Ehegatte eines anderweitigen
<lb/>groben oder wirklich verunehrenden (Infa- 
<lb/>mie nach sich ziehenden) Verbrechens überführt,
<lb/>oder zu Festungsstrafe aus gewisse Zahre vcrur-
<lb/>theilt wird;

<lb/>11) wenn ein Theil sich einem verschwenderischen
<lb/>Leben, der Trunksucht und einer gcwaltsa-
<lb/>men Sinnesart überlassen hat, und

<lb/>' 12) wenn in Gemüths- und Denkungsart beider Ehe- 
<lb/>gatten sich eine solche gegenseitige Feindseligkeit
<lb/>offenbart, !wclche, indem sie bei jeder Gelegenheit
<lb/>zum Ausbruch kommt, etidlich in A b s ch e u und Haß
<lb/>übergeht.

<lb/>In den Fällen zu 9. bis 12. muß das Gesuch um
<lb/>Königl. Erlaubniß zur Scheidung bei der Zustiz-Revisioiis-
<lb/>Cxpedition eingegeben werden.

<lb/>Königl. Verordnung vom 27. April 1810, betref- 
<lb/>fend die Ehescheidungen.

<lb/>Wegen Nichtigkeit wird die Ehe aufgehoben, oder
<lb/>als überall nicht existirend angesehen, wenn absolute,'unbe- 
<lb/>dingte Ehehinderniffe entgegenstchen, und zwar in folgenden
<lb/>Fällen:

<lb/>1) bei Verwandtschaft in verbotenen Graden.
<lb/>Allg. Gesetzbuch Titel 1. Kap. 2. §§. 1—9.
<lb/>Kirchen-Ordnung. Kap. XV. §. 9.

<lb/>Bb 2
</p>

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                   n="374"
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               <p>

                  <lb/>374
</p>
               <p>

                  <lb/>Königl. Verordnungen vom 10. April 1610 und
<lb/>vom 8. September 1829.

<lb/>Hier erstreckt sich das Verbot in der Blutsverwandt- 
<lb/>schaft auch auf Geschwisterkinder, wiewohl Falle der Art
<lb/>nach neueren Verordnungen dispensabel sind, und auf Hci-
<lb/>ratheu zwischen dem Einen der Geschwister und den Deszen- 
<lb/>denten des Andern. Eben so ist in der Schwägerschast
<lb/>eine Verbindung mit des verstorbenen Gatten Schwester
<lb/>oder Bruder' und mit den Nachkommen derselben unter- 
<lb/>sagt, und außerdem jede Heirath, wodurch die Ehrfurchts-
<lb/>vcrhälinisse, selbst in der Schwägerschaft, gefährdet werde»
<lb/>könnten. Auch in der s. g. affinitas secundi generis
<lb/>darf in grader Linie, also zwischen dem einen Ehegatten
<lb/>und des andern Ehegatten früher» Ehegattrns Vater oder
<lb/>Mutter, Sohn oder Tochter u. f. w., keine Heirath ge- 
<lb/>schlossen werden; jedoch sind auch diese Fälle nach der
<lb/>Verordnung vom 10. April 1810 dispensabel.

<lb/>Absolut nichtig wird daher auch

<lb/>2) eine Ehe,, wenn von Einem der Ehegatten mit ei- 
<lb/>ner dritten Person in den verbotenen Graden
<lb/>Blutschande begangen und der Schuldige von der To- 
<lb/>desstrafe begnadigt'ist; selbst dann, wenn der nnschttldige
<lb/>Ehegatte nicht auf Trennung dringen sollte. Der Schul- 
<lb/>dige muß vielmehr an einen Ort verwiesen werden, wo '
<lb/>weder der unschuldige Ehegatte, noch die Person, mit der
<lb/>die Blutschande verübt ist, sich aufhält.

<lb/>Königl. Verordn, vom 23. März 1807. Punkt 22.

<lb/>3) Wenn Scheidung wegen Ehebruchs erfolgt
<lb/>ist, findet zwischen denen, welche denselben begangen haben,
<lb/>eine Ehe unter keinen Umständen statt;

<lb/>Allg. Gesetzbuch Tit. I. Kap. 2. §. 11,
<lb/>auch darf der ehebrecherische Gatte überhaupt in keine neue
<lb/>Ehe treten, bevor der Unschuldige gestorben, oder wieder
<lb/>verheirathct ist, oder dazu die Einwilligung erthrilt hat.
<lb/>Zedoch ist nach der Königl. Verordnung vom 7- Septbr.
<lb/>1791 der Fall, wo der unschuldige Ehegatte unvetheirathet
<lb/>bleibt, dispensabel. — Ein unbedingtes Ehehiudcrniß steht
<lb/>auch demjenigen entgegen, welcher ein Verlöbniß durch Un- 
<lb/>treue oder sonst ohne rechtlichen Grund gebrochen hat und
<lb/>in eine neue Verbindung mit einer andern Person treten
<lb/>will, so lange der verlassene Theil nicht verglichen ist.
</p>

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                  <lb/>375
</p>
               <p>

                  <lb/>Nichtig sind ferner

<lb/>4) die Falle eine» Matrimonii putativi, selbst
<lb/>für den unschuldigen Ehegatten, namentlich wenn ein ver- 
<lb/>nichtendes Ehehinderniß entgegenstcht, oder die Trauung
<lb/>vdn einer zum Priesteramtc nicht befähigten Person ver- 
<lb/>richtet ist. Zm letzteren Falle muß jedoch, wo die Ehe
<lb/>sonst erlaubt ist, gesetzmäßige Trauung folgen.

<lb/>ib. Kap. 2. §. 12.,

<lb/>Endlich - -

<lb/>5) . dürfen Zu den nur unter einander Eheverbindungen

<lb/>schließen. '

<lb/>Zn allen diesen Fällen muß, wenn nicht in den dazu
<lb/>geeigneten Punkten Dispensation ertheilt ist, die Nichtig- 
<lb/>keit ex officio von dem öffentlichen Ankläger beantragt
<lb/>und durch Erkenntniß ausgesprochen werden.

<lb/>Die Bigamie ist als absolutes Ehehinderniß in den
<lb/>Ehegesetzcn nicht aufgeführt, aus dem Grunde, weil ein
<lb/>solcher dolose vollendeter Treubruch nach dem Allg. Gesetz- 
<lb/>buche Kap. 9. Misg. B. immer mit dem Tode bestraft
<lb/>werden sollte. Nachdem diese Strafart später durch Kö- 
<lb/>nigliche Verordnung vom 20. Zanuar 1779 in die höchste
<lb/>Leibesstrafe und Zuchthaus auf einige Zahre verwandelt
<lb/>worden, folgt von selbst, daß das Verbrechen die Nichtig- 
<lb/>keit beider eingegangenen Ehen zur Folge haben muß.

<lb/>Das Dispensationsrecht übt der König auf das
<lb/>Referat des Zustizministers im Staatsrathe aus. Es setzt
<lb/>immer eine ^voraufgegangene genaue Berathung mit dem
<lb/>betreffenden Konsistorium und in geeigneten Fällen auch
<lb/>mit der weltlichen Behörde voraus. Zst schon verbotener
<lb/>Umgang voraufgegangen, so kann von einer Dispensation
<lb/>nie die Rede sein.

<lb/>Als Ehe hindernd und resp. vernichtend sind ferner
<lb/>die Fälle zu bezeichnen, wenn

<lb/>1) die vorgeschriebenen Förmlichkeiten bei der
<lb/>Verlobung nicht beobachtet worden, nämlich der
<lb/>Brautvater nicht zugezogen ist, oder nicht der rechte Braut- 
<lb/>vater verlobt hat, oder die gesetzlichen vier Zeugen nicht
<lb/>anwesend gewesen sind.

<lb/>ib. Kap- 3. §§. 1. 3.

<lb/>2) Fälle nicht k-v.nscutirter Verlöbnisse der
<lb/>Unmündigen — denen unvcrhciratheto Frauen-
</p>

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               <p>

                  <lb/>376
</p>
               <p>

                  <lb/>zimmer stets gleich zu achten sind — und aller derjeni- 
<lb/>gen, welche unter fremder Gewalt stehen.

<lb/>, Kirchen-Ordnung Kap. XV. §. 10.

<lb/>3) Wenn die Brautleute ndch das gesetzliche
<lb/>Alter von.re-sp. einundzwanzig und fünfzehn
<lb/>Zähren nicht erreicht haben; wobei nur in Bezie- 
<lb/>hung auf den gemeinen Mann Ausnahmen statuirt werden.

<lb/>Allg. Gesetzbuch Tit. I. Kap. 1. §. 6.

<lb/>4) Wenn beim Verlöbniß oder bei der Verehelichung
<lb/>-Zwang oder Betrug statt gefunden; wobei auch der Zrr-

<lb/>thum über die Integrität der weiblichen Ehre den Fall
<lb/>des Betruges in sich begreift, und es auch dem Betrüge
<lb/>gleich geachtet wird, wenn ein Unbekannter sich, dem Na- 
<lb/>men und Stande nach, für einen Andern ausgiebt, als
<lb/>er ist.

<lb/>ib. Kap. 1. §. 5. Kap. 4. §§. 1. 6. 7. Kap. 13.

<lb/>§§. 7. 8.

<lb/>Ehehindernisse dieser Art werden zwar in Gesetzen
<lb/>auch als vernichtende bezeichnet, indem bemerkt wird, daß
<lb/>Verlöbnisse und Ehen, welche von solchen Mängeln betrkf-
<lb/>fen werden, für ungültig zu halten und rückgängig zu
<lb/>machen seien. So mangelhafte Verlöbnisse können also
<lb/>kein Klagerecht auf Vollziehung der Ehe geben. Allein
<lb/>wenn in diesen Fällen, den Eheverboten zuwider, dennoch
<lb/>die Trauung erfolgt ist, hängt es nicht von dem öffentli- 
<lb/>chen Ankläger, sondern von dem Betheiligten (wiewohl
<lb/>ad 4. nicht von dem Betrüger) ab, ob die Nichtigkeits- 
<lb/>erklärung beantragt werden soll.

<lb/>II. Kompetente Behörde.

<lb/>Nach der Kirchen-Ordn. von 1686 Kap. XVI. §. 1.
<lb/>sollten die weltlichen Gerichte sich bei Scheidungen nur mit
<lb/>der Inquisition und Beurtheilung des Faktischen an und
<lb/>für sich, namentlich, ob der eine oder der andere Theil sich
<lb/>mit Ehebruch wirklich vergangen habe, befassen, und, wenn
<lb/>die Ehe getrennt wordm, Bestimmungen über das Ehever- 
<lb/>mögen und die Versorgung der Kinder treffen. Dagegen
<lb/>war es Sache des Bischofs und des Domkapitels — des
<lb/>Provinzial - Konsistoriums — zu beurtheilen, wie weit und
<lb/>üüs welchen Gründen Ehen getrennt werden können, wann
</p>

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                  <lb/>i
</p>
               <p>

                  <lb/>/•
</p>
               <p>

                  <lb/>377

<lb/>Eheleute von Tisch und Bett geschieden werden dürfen, und
<lb/>ob dem geschiedenen Ehegatten eine Wiederverhcirathung zu
<lb/>gestatten sei. Hiernach war die Hauptfrage bei dem gan- 
<lb/>zen Ehescheidungsprozesse in die Hände des Domkapitels
<lb/>gelegt, und nur die geistliche Behörde konnte über die Tren- 
<lb/>nung von Ehen erkennen. Bei ihr wurden die Schcidungs-
<lb/>anträge angebracht, und sie verwies die Sache, wenn das
<lb/>Faktische noch nähere Ermittelung bedurfte, an die Civilge-
<lb/>richte; das persönliche Erscheinen beider Eheleute vor dem
<lb/>Konsistorium war rutter allen Umständen und schon des
<lb/>SühueversuchS wegen nothwendig. Eine gegen den Aus- 
<lb/>spruch der geistlichen Behörde gerichtete Beschwerde mußte
<lb/>früher und muß auch jetzt noch entweder unmittelbar beim
<lb/>Könige oder beim Hofgerichte, dem früheren höchsten Ge- 
<lb/>richte des Königs, eingelegt und davon innerhalb acht Ta- 
<lb/>gen beim Konsistorium Anzeige gemacht werden.

<lb/>Zn dem Gesetzbnche von. 1734 — 1726 ist die.wichtige
<lb/>Frage von der Befassung der Domkapitel (Konsistorien) in
<lb/>Ehescheidungssachen nirgends exprofesso ausgenommen,
<lb/>sondern gewissermaßen - stillschweigend vorausgesetzt, daß die
<lb/>Entscheidlmg über die Zulässigkeit der Trennung von Ehen
<lb/>den weltlichen Gerichten zustehe. Zn dem Königl. Eir-
<lb/>kular-Briefe vom 12. November 1812 wird dagegen die
<lb/>Ansicht ausgesprochen, daß diese Veränderung durch das
<lb/>Gesetzbuch eingeführt sei.

<lb/>Bei dem Verfahren, wie eS jetzt besteht, ist zu
<lb/>unterscheiden, ob die Ehescheidung beim Konsistorium
<lb/>und beim weltlichen Gerichte, oder unmittelbar beim
<lb/>Könige, gemäß der Verordnung von 1810, beantragt
<lb/>wird.

<lb/>Zn jenem Falle geht die Sache, nach vergeblichem
<lb/>Sühncversuche Seitens des Seelsorgers, zuerst an das
<lb/>Konsistorium, welches in feierlicher Sitzung den letzten
<lb/>Schritt zur Wiedervereinigung der Ehegatten thut; wird
<lb/>die Sühne nicht erreicht, so hört alle weitere Befassung
<lb/>des Konsistoriums mit der Sache bis dahin auf, daß von
<lb/>den Civi lg «richten auf Trennung rechtskräftig - erkannt
<lb/>ist. Der Ausspruch des weltlichen Gerichts hat jedoch nicht
<lb/>die Trennung der Ehe quoad vinculum unmittelbar
<lb/>zur Folge, sondern ist mehr praparatorisch für die wirkliche
</p>

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               <p>

                  <lb/>378
</p>
               <p>

                  <lb/>Scheidung, indem diese erst durch den Sch eidungöbrief
<lb/>des Konsistoriums in Wirksamkeit gesetzt und santkio-
<lb/>nirt wird.. Die Verweisung der Partheien an das Kon- 
<lb/>sistorium zur Erlangung des Scheidungsbriefes muß in dem
<lb/>Erkenntnisse des weltlichen Gerichts, bei Strafe der Nich- 
<lb/>tigkeit, ausdrücklich verfügt werden. Hält das Konsisto- 
<lb/>rium den Fall für höchst bedenklich und den Ausspruch des
<lb/>welrlichen Gerichts für widergesetzlich, so kann es die Schei- 
<lb/>dung aussetzen und die Sache beim Könige zur Allerhöch- 
<lb/>sten Beprüsung anmelden. Zn dem gerichtlichen Urtheile
<lb/>muß jederzeit bemerkt werden, wer der schuldige Theil sei
<lb/>und worin die Scheidnngsursache bestehe.

<lb/>Gehören beide Ehegatten nicht zur evangelisch-lutheri- 
<lb/>schen, sondern zu einer fremden Lehre, so sollen die behöri-
<lb/>gen Gerichtshöfe sich nur über die Scheidung selbst und
<lb/>deren Folgen in Rücksicht auf das Ehevermögen und die
<lb/>Erziehung der Kinder auslassen, und die Partheien übrigens
<lb/>wegen der Freiheit, sich wieder zu verheirathen, an den
<lb/>Lehrer ihrer Gemeinde verweisen. Es erfolgt in diesen Fäl- 
<lb/>len, die Scheidung, ohne Zutritt des Konsistoriums, allein
<lb/>durch das Urtheil des Richters.

<lb/>Gehört einer der Ehegatten zur evangelisch-lutherischen
<lb/>Kirche, der Andere nicht, so wird mit demselben nach ge- 
<lb/>meinem Recht, mit dem Andern aber, wie eben bemerkt,
<lb/>verfahren.

<lb/>Der Znstanzenzug ist in Ehescheidungssachen derselbe,
<lb/>wie in anderen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

<lb/>Das Verfahren, wenn beim Könige aus den im
<lb/>letzten Abschnitte des Gesetzes von 1810 bemerkten Ursa- 
<lb/>chen die Scheidung nachgesncht wird, verdient eigentlich
<lb/>nur in Beziehung auf die beiden Fälle: unordentliches Le- 
<lb/>ben und Völlerei, Zwietracht und Haß, (I. Nr. 11. 12.)
<lb/>besondere Erwähnung. Denil in den übrigen Fällen, wo
<lb/>die Verurtheilung des andern Ehegatten wegen groben
<lb/>Verbrechens als Scheidungsgrnnd geltend gemacht wird,
<lb/>(I. Nr. 9.10.) ist es nur nöthig,daß mit dem Gesuche
<lb/>das Straferkenntniß und ein Zeugniß über dessen Rechts- 
<lb/>kraft und Vollziehung eingereicht wird. — Was aber jene
<lb/>beiden Fälle anbetrifft, so sind es die, in welchen es frü- 
<lb/>her immer nur zu einer temporairen Separation kommen
<lb/>konnte, und wobei das ganze Verfahren auf Besserung und
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0381.tif"
                   n="379"
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               <p>

                  <lb/>379
</p>
               <p>

                  <lb/>Wiedervereinigung abzwcckte. Ein solches Korrcktionsvcr-
<lb/>fahren muß auch noch jetzt, der Verordnung von 1810 zu- 
<lb/>folge, dem Gesuche um Scheidung voraufgcgangen und
<lb/>wirkungslos geblieben sein. Demgemäß kann der König
<lb/>nur scheiden, wenn nach Ablauf der temporairen Trennungs- 
<lb/>zeit keine Wiedervereinigung erfolgt ist. Vorher darf gar
<lb/>kein Ehescheidungsgesuch bei ihm angebracht werden, viel- 
<lb/>mehr gehen die Partheien erst, wenn, wegen fortdauernden
<lb/>Unfriedens, eine zweite Trennung von Tisch und Bette
<lb/>verfügt ist, an den König. Für den Richter bleibt, welche
<lb/>Folge» die separatio temporaria auch haben mag, im- 
<lb/>mer noch die ältere Gesetzgebung maaßgebend, so daß er
<lb/>zwar in den geeigneten Fällen das Korrcktionsvcrfahren
<lb/>fortsetzen, nie aber wegen Erfolglosigkeit desselben auf Tren- 
<lb/>nung der Ehe erkennen kann-

<lb/>Auch beim Könige ist es mit dieser bloßen Erfolglo- 
<lb/>sigkeit noch nicht abgethan, und sie allein genügt noch nicht
<lb/>zur Scheidung; vielmehr wird zuvörderst der andere Ehe- 
<lb/>gatte über den Antrag vernommen, Bericht vom Seelsor- 
<lb/>ger und vom Konsistorium, demnächst auch das Gutachten
<lb/>des höchsten Gerichts erfordert, und erst hierauf vom Könige
<lb/>der Beschluß im Staatsrathe gefaßt. Scheidet der König
<lb/>die Ehe, so wird doch die Sache an das Konsistorium,
<lb/>zur Ausfertigung des Scheidungsbriefes, zurückverwieseu;
<lb/>wenigstens giebt es keine Beispiele vom Gegeniheile.

<lb/>Allg. Ges. Buch, Tit. I. Kap. 18. §.6.

<lb/>König!. Briefe v. 24. März 1748, 13. Nov. 1795
<lb/>und 12. Nov, 1812.

<lb/>HI. Scheidung von Tisch und Bett (Sepa- 
<lb/>ratio temporaria).

<lb/>Wenn Haß, Zorn und Bitterkeit unter Ehegat- 
<lb/>ten so überhand genommen, daß geistliche und gerichtliche
<lb/>Warnungen, sowie Geldbußen, welche das Gericht, nach
<lb/>vorgängiger Untersuchung, dem schuldigen Theile (zum er- 
<lb/>sten Male mit 25 Thlr., zum zweiten Mal mit 50 Thlr.)
<lb/>auserlegt, oder Gefängnißstrafen das eheliche Verhältniß
<lb/>nicht zu bessern vermögen, so ist die Scheidung von Tisch
<lb/>und Bett auf einige Zeit zu erkennen.

<lb/>Allg. Ges.-Buch Tit. I. Kap. 14. §. 1.

<lb/>Kirchen-Orduung Kap. 16. §. 1.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0382.tif"
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               <p>

                  <lb/>380
</p>
               <p>

                  <lb/>Wenn auch in den Gesetzen nur die Fälle des Hasses,
<lb/>des Zorns und der Erbitterung namentlich herausgcstellt
<lb/>sind, so pflegen darunter doch auch diejenigen Fälle begrif- 
<lb/>fen zu werden, wo einer der Ehegatten sich dem Trünke/
<lb/>oder einem dissoluten, verschwenderischen Leben
<lb/>ergeben, und eine rohe, gewaltthätige Sinnesart
<lb/>an den Tag gelegt hat. '

<lb/>Vow dem der zeitigen Trennung nach der Kirchen-
<lb/>ordnnng von 1686 vorhergehenden letzten Korrektionsgrade,
<lb/>dem Banne, ist im Allg. Gesetzbuche von 1724. nicht
<lb/>mehr die Rede, derselbe ist vielmehr schon durch den Königl.
<lb/>Brief vom 2. Oktober 1724 in derartigen Fällen außer
<lb/>Gebrauch gestellt. ,

<lb/>lieber die Dauer der Scheidung von Tisch und Bett
<lb/>ist gesetzlich keine nähere Bestimmung getroffen; der Aus- 
<lb/>druck: auf einige Zertdeutet schon an, daß eine separatio
<lb/>perpetua, von welcher in Schweden nie die Rede gewe- 
<lb/>sen, nicht gemeint ist; in der Praxis aber hat man den
<lb/>Termin der Scheidung von Tisch und Bett von jeher auf
<lb/>die Dauer von 6 Monaten bis höchstens von 2 Zähren be- 
<lb/>schränkt, wiewohl es Falle giebt, in welchen, wenn während
<lb/>der ausgesetzten Zeit keine Besserung und'Versöhnung er- 
<lb/>folgt ist, eine neue Trennung auf gewisse Zeit ausgespro- 
<lb/>chen werden kann. Solche Falle kommen aber selten
<lb/>vor. Darüber, wie es gehalten werden soll, wenn die aus-
<lb/>gesetzte Zeit der Separation, ohne daß Besserung und
<lb/>Wiedervereinigung erfolgt wäre, zu Ende geht, ist nichts in
<lb/>den Gesetzen bestimmt. Da jedoch die temporäre Separa- 
<lb/>tion nie als eine Vorbereitung zur wirklichen Ehescheidung
<lb/>oder als eine provisorische Maaßregel während des Schei- 
<lb/>dungsprozesses, sondern unter« allen Umständen als rin für
<lb/>sich bestehendes Korrektionsmittel angesehen wurde, so nahm
<lb/>man als des Gesetzes rechte Meinung an, daß die Eheleute
<lb/>nach Ablauf der für bie- einstweilige Separation bestimm- 
<lb/>ten Zeit unbedingt wieder zusammen ziehen müßten.

<lb/>Zst der Mann an der zeitigen Scheidung Schuld; so
<lb/>bleibt die Frau mit dem Eigenthum in Haus und Hof
<lb/>sitzen und behält die gemeinschaftlichen Kindes bei sich.
<lb/>Zst sie nicht geeignet, diesem und dem Hauswesen allein
<lb/>vorzustehen, so giebt der Richter ihr Beistände, und be-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0383.tif"
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               <p>

                  <lb/>331
</p>
               <p>

                  <lb/>stimtnt, wieviel der Mann, falls er sich nicht' selbst erhal- 
<lb/>ten kann, aus dem ßhevermögen bekommt. Besteht dieses
<lb/>nur aus der Rente von des Mannes Erbgütern, oder rührt
<lb/>es lediglich von dessen Besoldung und Arbeitslohn her, so
<lb/>gebühren davon der Frau und den Kindern £ und dem
<lb/>Manne £•

<lb/>Zst die Frau an der zeitigen Scheidung Schuld, so
<lb/>darf sie dem Hauswesen nicht vorstehen, und der Richter
<lb/>bestimmt, wenn sie sich selbst nicht ernähren kann, was der
<lb/>Mann ihr zum Unterhalt geben soll.

<lb/>Sind Beide an der zeitigen Scheidung Schuld, so steht
<lb/>der am meisten dazu Geschickte, bei gleichem Geschicke der
<lb/>Mann, dem Hauswesen und den Kindern vor; der Andere
<lb/>erhält den nöthigen Unterhalt aus dem Ehevermögen, nach
<lb/>dessen Kräften, und nach richterlichem Ermessen.

<lb/>Kann keiner von Beiden die Kinder und das Vermö- 
<lb/>gen beaufsichtigen, so ernennt der Richter zwei gute Män- 
<lb/>ner zu Aufsehern; Mann, Frau und Kinder werden dann
<lb/>ans dem Ehevermögen unterhalten.

<lb/>Allg. Ges.-Buch Tit. i. Kap. 15. §§. 1. 2.

<lb/>Wenn ein Ehegatte aus Haß und Widerwillen gegen
<lb/>den andern sich selbst von Tisch und Bett scheidet und sich
<lb/>fern von der Hcimath im Lande aufhält, oder wenn ei- 
<lb/>ner den andern von Haus und Hof treibt und das ge- 
<lb/>meinsame Vermögen nutzet, so wird ihm eine Geldbuße
<lb/>auferlegt und er muß den Schaden ersetzen,
<lb/>ib. KM). 14. H. 2.

<lb/>Wenn ein Ehegatte den andern in Zorn oder Bosheit
<lb/>blau und blutig, krumm und lahm schlägt; so wird er, wie
<lb/>im Abschnitte von Verbrechen verordnet, bestraft,
<lb/>ib. Kap. 14. §. 3.

<lb/>IV. Wiederverheirathung.

<lb/>Dem unschuldigen Ehegatten ist vor gesetzmäßiger Schei- 
<lb/>dung der Ehe die Eingehung einer andern bei 10 Thlr.
<lb/>Buße untersagt.

<lb/>ib. Kap. 13. §. 2.

<lb/>Der geschiedene ehebrecherische Gatte kann nur daim
<lb/>eine andere Ehe schließen:

<lb/>a) wenn der unschuldige Gatte gestorben,

<lb/>b) wenn derselbe wieder verheirathet ist,
</p>

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                   n="382"
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               <p>

                  <lb/>1
</p>
               <p>

                  <lb/>V
</p>
               <p>

                  <lb/>382


<lb/>c) wenn derselbe die neue Verbindung genehmigt und
<lb/>auch der König dazu seine Erlaubniß ertheilt.

<lb/>Tritt er, außer einem dieser drei Fälle, in eine andere
<lb/>Ehe; so ist diese ungültig, und er wird mit 20 Thalrr
<lb/>bestraft.

<lb/>ib. Kap. 13. §. 2.

<lb/>Königl. Brief vom 7. September 1791.

<lb/>Außerdem darf, wenn eine Ehe wegen Ehebruchs ge- 
<lb/>trennt wird, die geschiedene Frau erst dann wieder heirathen,
<lb/>wenn seit der ersten, in der Scheidungssache ergangenen,
<lb/>gerichtlichen Ladung ein so langer Zeitraum verflossen, daß
<lb/>sie von dem Kinde, mit dem sie vor dem Scheidungsge- 
<lb/>suche schwanger sein konnte, wirklich entbunden ist, oder
<lb/>doch hätte entbunden sein müssen.

<lb/>Königl. Erklärung v. 23. März 1807.

<lb/>■ Für den Fall der Wiedervereinigung der geschiedenen
<lb/>Ehegatten bedurfte es früher keines neuen Aufgebots und
<lb/>keiner neuen Trauung, vielmehr nur einer von beiden Ehe- 
<lb/>leuten persönlich vor dem Konsistorium abzugebcnden Er- 
<lb/>klärung, mit dem Versprechen der Reue und Besserung.
<lb/>Mau sah diese Wiedervereinigung — übereinstimmend mit
<lb/>dem «. 3. X. de secund. nupt. (IV. 21.) — nicht so
<lb/>sehr als neue Ehe, sondern als eine Fortsetzung der früheren
<lb/>an, und hielt deshalb eine doppelte Einsegnung früher un- 
<lb/>passend.

<lb/>Königl. Briefe v. 16. Zuni u. 3. April 1792.

<lb/>Bor dem Konsistorium reichten sich beide Theile die Hand,
<lb/>worauf für sie gebetet, und der Segen über sie ausgespro- 
<lb/>chen wurde. Das Konsistorium erließ dann eine Bekannt- 
<lb/>machung dieser Wiedervereinigung, welche in der Gemeinde,
<lb/>wo die Eheleute wohnten, öffentlich verlesen wurde. Durch
<lb/>die Königl. Verordnung vom 21. März 1835 ist diese Ein- 
<lb/>richtung indeß gänzlich abgestellt und bestimmt worden, daß
<lb/>auch in solchen Fällen dieselben Vorschriften rücksichtlich der
<lb/>Kündigung und Trauung, wie bei jeder andern ehelichen
<lb/>Verbindung, zu befolgen seien.

<lb/>Ueber die Wiederverhcirathung der wegen einfacher
<lb/>Verlassung des Mannes von demselben geschiedenen Frau
<lb/>nach rcsp. ein- und sechsjähriger Frist, vergl. diese Ueber-
<lb/>sicht unter I. 3. b.
</p>

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                   n="383"
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               <p>

                  <lb/>383
</p>
               <p>

                  <lb/>\
</p>
               <p>

                  <lb/>C. Im Königreiche der Niederlande.

<lb/>Vor der Einführung oer französischen Gesetzgebung galt in
<lb/>den Niederlanden der Grundsatz, daß eine Scheidung der
<lb/>Ehe nur wegen Ehebruchs, treten crimen nefandum
<lb/>.(Sodomie), wegen böswilliger Verlassung und wegen
<lb/>Verurtheilung des einen Ehegatten zu lebenslänglicher Ge«
<lb/>fängnißstrafe zulässig sei, und daß das desfallsige Verfahren
<lb/>ausdrücklich vor die ordentlichen Civilgerichte gehöre. Dieser
<lb/>Grundsatz stützte sich in einigen der vereinigten Provinzen
<lb/>auf ältere Provinzial-Gesetze und Ordonnanzen, in anderen
<lb/>beruhete er dagegen zum großen Thcile nur auf dem alten
<lb/>Gerichtsgebrauche; daher wurde eine am 18. März 1656
<lb/>(6root Plakaatboek p. 2429.) für verschiedene Provin- 
<lb/>zen, namentlich für Nord-Brabant und Gelderland, erlassene
<lb/>die Che betreffende Ordonnanz, in welche die oben erwähn- 
<lb/>ten Rechtsnormen ausgenommen waren, auch in den übrigen
<lb/>Provinzen, für die sie eigentlich nicht mit etlassen war, ge- 
<lb/>wissermaßen als ratio scripta betrachtet, und in allen als
<lb/>ein wirklich geltendes Gesetz zur Anwendung gebracht.

<lb/>An die Stelle dieser Bestimmungen traten im Zahre
<lb/>1813 die des Code Napoleon, welche bis zum 1. Oktbr.
<lb/>1838 überall in Kraft geblieben und zur Anwendung ge- 
<lb/>bracht worden sind. Mit'dem oben erwähnten Tage trat
<lb/>aber in den Niederlanden eine ganz neue Gesetzgebung in
<lb/>Wirksamkeit, welche sowohl in dem bürgerlichen Gesetz- 
<lb/>buche (Burgerlyk Wetboek), als in der bürgerlichen Pro- 
<lb/>zeßordnung (Wetboek voor burgerlykie llegtsvordering)
<lb/>in Betreff der Che und der Ehescheidungen zum Theil
<lb/>neue und eigenthümliche Grundsätze aufgestellt hat. Aus
<lb/>ihnen ist die hier folgende Zusammenstellung genommen
<lb/>worben.

<lb/>I. Aus welchen Gründen wird eine Ehe
<lb/>' getrennt?

<lb/>Die niederländische Gesetzgebung setzt an die Spitze
<lb/>ihrer Behandlung des Eherechts den Grundsatz, daß das
<lb/>Gesetz die Ehe nur in ihren bürgerlichen Beziehungen be- 
<lb/>trachte (Burg. Wetb. a. 83.); und, wie in dem franzö- 
<lb/>sischen Gesetzbuche, ist daher die Abschließung derselben für
</p>

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               <p>

                  <lb/>384
</p>
               <p>

                  <lb/>einen reinen Civilakt erklärt worden, welcher durch eigendß,
<lb/>dazu niedergesetzte CivilstandsbeaMle ausgenommen Werden
<lb/>muß (B. W. a. 131. 155. 44—49.). Die Existenz einer
<lb/>Ehe kann daher in der Regel nur durch diesen Akt bewie- 
<lb/>sen werden, und nur ausnahmsweise ist es dem Richter
<lb/>gestattet/ den Beweis dieser Existenz in gewissen Fällen auch
<lb/>aus andern Umständen zu ergänzen, vorausgesetzt, daß ein
<lb/>eiilsprechender Besitzstand vorhanden ist oder war (L. W.
<lb/>a. 155 — 157.). — Ist dagegen einmal zwischen zwei Per- 
<lb/>sonen ein solcher Akt zu Stande gekommen, so wird die
<lb/>Ehe formell als bestehend angenommen, und eine ipso jure
<lb/>wirkende Nichtigkeit derselben ist gar nicht mehr denkbar;
<lb/>dagegen ist es: . '

<lb/>Ä. möglich, daß die Ehe nachträglich durch richterlichen

<lb/>Ausspruch für nichtig erklärt werde; und
<lb/>11. kann eine auch ganz fehlerlose Ehe in gewissen Fällen

<lb/>geschieden werden. -

<lb/>^.'Die Nichtigkeitsgründ e einer Ehe sind theils
<lb/>privatrechtliche, welche nur im Interesse gewisser Personen
<lb/>anerkannt find, und auch nur von ihnen geltend gemacht
<lb/>werden können, theils öffentliche, welche nicht nur den spe- 
<lb/>ziell interessirten Personen, sondern auch Anderen, und na- 
<lb/>mentlich auch dem öffentlichen Ministerium, die Möglichkeit
<lb/>gewahren, auf Grund derselben die Nichtigkeitserklärung
<lb/>zu bewirken. Diese öffentlichen NichtigkeitSgründr sind die
<lb/>folgenden: -

<lb/>1) eine schon bestehende Ehe des einen der bei- 
<lb/>den neuen Ehegatten (B. W. as 84. 141.).

<lb/>2) Ehebruch zwischen den beiden schuldigen Perso- 
<lb/>nen, vorausgesetzt, daß der Beweis desselben durchwein rich- 
<lb/>terliches Urtheil zu erbringen ist (B. W. a. 89.).

<lb/>3) Scheidung einer früher bestandenen Ehe
<lb/>zwischen denselben Personen (ib. a. 90.). •

<lb/>4) Zu nahe Verwandtschaft oder Schwäger- 
<lb/>schaft zwischen beiden Ehegatten. Unbedingt verboten ist
<lb/>die Ehe zwischen allen Personen, die in auf- und absteigender
<lb/>Linie mit einander verwandt oder verschwägert sind, und zwi- 
<lb/>schen Geschwistern (ib. a. 87.). Sodann ist die Ehe auch noch
<lb/>verboten zwischen Schwäger und Schwägerin, Oheim oder
<lb/>Großoheim und Nichte oder Großnichte, Tante oder Groß-
</p>

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               <p>

                  <lb/>386
</p>
               <p>

                  <lb/>tante unb Neffe ober Großneffe, jeboch kann von biescn
<lb/>letzteren Hindernissen der König aus gewichtigen Gründen
<lb/>dispenftren-sitz. «. 88.).

<lb/>5) Aufnahme des CivilaktS durch einen int
<lb/>konkreten Falle nicht dazu befugten Civilstandsbe»
<lb/>amten, oder ohne Zuziehung der erforderlichen Anzahl
<lb/>von (vier) Zeugen (B. Wi-a. 147.).

<lb/>6) Ztlstand der Znterdiktion, worin sich zur Zeit
<lb/>der Abschließung der Che einer der beiden Ehegatten befand
<lb/>(B. VV. a. 143.).

<lb/>7) Mangel des gesetzlichen Alters bei einem
<lb/>der beiden Ehegatten (d. h. beim Manne 18, bei der Frau
<lb/>16 Zahre), insofern nicht der König davon Dispensation
<lb/>ertheilt hat (B. W. a. 86.).

<lb/>Wenn gleich nun aber alle diese Umstände öffentliche
<lb/>Nichtigkeitsgründe sind, so können doch nur die ersten fünf
<lb/>von sämmtlichen Personen, die bei der Nichtigkeitserklärung
<lb/>der Ehe ein Zntereffe haben, sowie vom öffentlichen Mini»
<lb/>sierium geltend gemacht werden; und selbst auch bei ihnen
<lb/>findet noch die Beschränkung Statt, daß Blutsverwandte
<lb/>in der Seitenlinie, Kinder aus einer anderen Ehe und
<lb/>Fremde diese Befugniß nicht haben, so lange die beiden
<lb/>Ehegatten noch leben, und daß sie dieselben erst dann erlan- 
<lb/>gen, sobald sic ein wirklich bereits erworbenes augenblickli- 
<lb/>ches Zntereffe haben (B. W. a. 148.). Zn dem fünften
<lb/>der angeführten Falle (wenn der Akt durch einen unbefug- 
<lb/>ten Civilstandsbeamten, oder ohne Zuziehung der gesetzli-'
<lb/>chcn Anzahl von vier Zeugen ausgenommen ist) sollen so- 
<lb/>gar die Eheleute selbst nicht mit einer Klage auf Nichtig- 
<lb/>keitserklärung der Ehe zngelaffen werden, insofern nur rin
<lb/>durch einen wirklichen Eivilstatidsbeamten aufgcnommener
<lb/>Heirathsakt zu Stande gekommen, und der faktische Besitz- 
<lb/>stand einer Ehe vorhanden ist; und wenn endlich der Man- 
<lb/>gel der Abschließung nur in der fehlenden Dualität der zu-
<lb/>gezogencn Zeugen besteht (männliches Geschlecht, Großjäh- 
<lb/>rigkeit, und Wohnsitz int Königreiche ib. a. 131.), so soll
<lb/>die Nichtigkeitserklärung überhaupt keineswegs nothwcndig,
<lb/>und der Richter befugt sein, nach den koukurrirenden Um- 
<lb/>ständen zu entscheiden (ib. a. 147.). —

<lb/>Der sechste der oben angeführten Nichtigkertsgründe
</p>

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                   n="386"
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               <p>

                  <lb/>386
</p>
               <p>

                  <lb/>kann nur von den Verwandten in aufsteiflender Ljnie von
<lb/>Geschwistern, Oheimen und Tanten, vom Kurator und end- 
<lb/>lich vom öffentlichen Ministerium geltend gemacht werden,
<lb/>^ und nach Aufhebung der Znterdiktion nur noch von dem
<lb/>betreffenden Ehegatten selbst, der diese Bcfugniß aber auch
<lb/>verliert, sobald er seit jener Aufhebung sechs Monate lang
<lb/>mit dem anderen Ehegatten zusammen gewohnt hat (ib.
<lb/>a. 143,).

<lb/>Der Mangel des gehörigen Alters endlich kann nur dem
<lb/>betreffenden Ehegatten und dem öffentlichen Ministerium ein
<lb/>Recht auf Nichtigkeitserklärung der Ehe anzutragen, verlei- 
<lb/>hen, und dieses Recht erlischt auch für sie, sobald der ge- 
<lb/>dachte Ehegatte das gesetzliche Alter vor Anstellung der Klage
<lb/>erreicht hat, oder die Frau, der das Alter abging, vor dem
<lb/>Tage der Klage schwanger geworden ist (il&gt;. a. 144.).

<lb/>Das öffentliche Ministerium hat also, wie sich aus
<lb/>dem bisher Gesagten ergiebt, in allen aufgeführten Fällen
<lb/>die Befugniß, auf Grund derselben die Nichtigkeitserklärung
<lb/>der Ehe zu beantragen, diese Brfugniß geht aber für das- 
<lb/>selbe unter, sobald die Che schon auf andere Weise aufgrlöset
<lb/>worden ist (ib. a. 149.), wogegen an den Rechten der übri- 
<lb/>gen in ähnlicher Weise befugten Personen durch die an- 
<lb/>derweitige Auflösung der Ehe nichts geändert wird.

<lb/>PrivatrechtlicheNichtigkeitsgründe sind nur
<lb/>die folgenden:

<lb/>-1) Mangel der freien Einwilligung des einen der Ehe- 
<lb/>gatten, oder Zrrthum über die Person des anderen. Bei- 
<lb/>des kann nur jenem Ehegatten selbst zur Begründung einer
<lb/>Nichtigkeitsklage dienen, und auch ihm nicht mehr, sobald
<lb/>er mit dem andern drei Monate lang vom Tage, wo er
<lb/>seine völlige Freiheit wieder erlangte, oder seinen Zrrthum
<lb/>entdeckte, zusammen gelebt hat (a.. 142.),

<lb/>2) Mangel der Einwilligung der Eltern resp. der
<lb/>Vormünder und Nebenvormünder. Für Minderjährige
<lb/>(d. h. solche, die noch keine 23 Zahre alt sind, ib. a. 385)
<lb/>ist die Einwilligung der Eltern, oder wo diese nicht mehr
<lb/>sind, der Großeltern unerläßlich; jedoch genügt im Falle
<lb/>des Widerspruchs der beiden Eltern die Einwilligung des
<lb/>Vaters, und wenn beide nicht mehr sind, geht das Be- 
<lb/>willigungsrecht zunächst auf den väterliche» Großvater, dann
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0389.tif"
                   n="387"
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               <p>

                  <lb/>4


<lb/>387
</p>
               <p>

                  <lb/>auf den mütterlichen Großvater, nach ihm auf die väter- 
<lb/>liche Großmutter, und zuletzt auf die mütterliche Groß- 
<lb/>mutter über (ib. a. 92 — 94.). Hat aber ein minderjäh- 
<lb/>riges Kind weder Eltern noch Großeltern mehr, so bedarf \
<lb/>es zur Eingehung einer Ehe der Einwilligung seines Vormun- 
<lb/>des und seines Nebenvormundes, welche jedoch im Falle, wo
<lb/>sie von einem oder von beiden verweigert wird, durch ein
<lb/>beim Kantons- (Friedens-) Richter zu veranlassendes Ver- 
<lb/>fahren ergänzt werden kan» (ib. a. 95. 96.). Sind die
<lb/>Kinder großjährig, so bedürfen sie nur, so lange sie noch ,
<lb/>unter 20 Zähren sind, des Konsenses der Eltern oder
<lb/>Großeltern, und auch hier kann derselbe im Falle der Ver- 
<lb/>sagung durch ein Verfahren vor dem Kantons-Richter er- 
<lb/>setzt werden (ib. a. 99 —104.). Ist nun eine Ehe ab- 
<lb/>geschlossen worden, ohne daß die Zustimmung der obener- 
<lb/>wähnten, Personen ertheilt, oder (wo es möglich ist) gehö- 
<lb/>rig ersetzt wäre, so können diese Personen", aber auch nur
<lb/>sie, die Ehe für nichtig erklären lassen, insofern sie nicht
<lb/>nachträglich die Ehe ausdrücklich oder stillschweigend ge- 
<lb/>nehmigt, oder sechs Monate lang vom Tage, wo sie die
<lb/>Abschlicßung der Ehe erfahren hatten, haben verlaufen
<lb/>lassen (ib. a. 146.).

<lb/>Zn allen bisher aufgeführten Fällen brauchen übrigens
<lb/>die genannten Personen nicht so lange zu warten, bis die
<lb/>Ehe abgeschlossen worden ist, um dann die Nichtigkeitser- 
<lb/>klärung derselben zu betreiben, sie können vielmehr auch
<lb/>vorher Einspruch gegen die Abschlicßung erheben, und da- 
<lb/>durch bewirken, daß nun kein Civilstandsbeamter den Hci-
<lb/>rathsakt bei Strafe des vollständigen Schadenersatzes auf- 
<lb/>nehmen darf, bis daß die Aufhebung des Einspruches ge- 
<lb/>hörig nachgewicsen ist (ib. a. 125.). — Dieses Einspruchs- 
<lb/>recht haben gewisse Personen auch selbst »och in einigen
<lb/>anderen Fällen, wo eine Nichtigkeitserklärung der wirk- 
<lb/>lich abgeschlossenen Ehe nicht zulässig sein würde. Diese
<lb/>Fälle sind:

<lb/>a) wenn ein Verfahren wegen Znterdizirung des einen
<lb/>angehenden Ehegatten zwar schon eingeleitct, aber noch
<lb/>nicht zur Entscheidung gebracht ist;

<lb/>b) wenn die Person, womit die Ehe abgeschlossen wer-

<lb/>t8»l.Hest116. Ec
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0390.tif"
                   n="388"
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               <p>

                  <lb/>388
</p>
               <p>

                  <lb/>' den soll, wegen eines Verbrechens verfolgt wird, oder
<lb/>bereits zu einer entehrenden Strafe verurtheilt ist;
<lb/>e) wenn die erforderlichen Verkündigungen der Abschließung
<lb/>nicht vvrhergegangen sind(of. B.W. a. 107 —112.);
<lb/>d) wenn der eine angehende Ehegatte wegen Verschwen- 
<lb/>dung unter Kuratel gestellt ist, und die beabsichtigte
<lb/>Ehe offenbar sein Unglück zur Folge haben würde
<lb/>(ib. a. 116.). &gt;

<lb/>Das Recht, in diesen Fällen Einspruch zu erheben, steht
<lb/>den Eltern, und in Ermanglung dieser den Großeltern zu;
<lb/>und wenn auch deren keine mehr existiren, so geht jenes-
<lb/>Recht in den drei ersten der ausgeführtcn Fälle, auf die
<lb/>Geschwister, die Oheime, Tanten, Vormünder, Nebenvor- 
<lb/>münder, Kuratoren und Nebenkurator über (ib. a. 118.).
<lb/>Sollte eines erhobenen Einspruchs ungeachtet die Aufnahme
<lb/>des HeirathsakteS doch stattgefunden haben, so kann der
<lb/>über den erstem erhobene Prozeß fortgesetzt werden, und
<lb/>wird dann der Einspruch für begründet erklärt, so muß
<lb/>auch die Nichtigkeitserklärung der Ehe erfolgen (ib. a. 125.),
<lb/>eine Bestimmung, die hauptsächlich in Betreff der zuletzt
<lb/>erwähntem vier Fälle von Wichtigkeit ist, weil in ihnen
<lb/>auf diesem Wege die Ehe, auch wenn sie bereits abge- 
<lb/>schlossen ist, aufgehoben werden kann, wenn nur der Ein- 
<lb/>spruch der Abschließung vorhergegangcn war, was sonst
<lb/>nicht möglich sein würde.

<lb/>Die Nichtigkeitserklärung einer Ehe hat die Folge,
<lb/>daß sie von dem Tage des betreffenden Urtheils an auf-
<lb/>. hört, fernerhin als Ehe zu gelten; für die Vergangenheit
<lb/>wirkt sie aber sowohl in Betreff der Ehegatten, als der
<lb/>Kinder grade so, als wäre sie durchaus gültig gewesen,
<lb/>vorausgesetzt, daß beide Ehegatten in bona fide waren;
<lb/>war nur einer in bona fide, so hat das Vcrhältniß auch
<lb/>nur für ihn und die erzeugten Kinder die Wirkungen ei- 
<lb/>ner gültigen Ehe, und der andere Ehegatte, der sich in
<lb/>Mala fide befunden, kann nach den Umständen dem er-
<lb/>stcren gegenüber sogar zum Ersätze der Kosten, des Scha- 
<lb/>dens und des Interesses verurthejlt werden (ib. a. 150 —
<lb/>152.). War die Ehe von beiden Seiten mala fide abge- 
<lb/>schlossen worden, so wird sie auch für die erzeugten Kinder
<lb/>die Wirkungen einer gültigen nicht haben können; das Ge-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0391.tif"
                   n="389"
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               <p>

                  <lb/>I
</p>
               <p>

                  <lb/>, 389


<lb/>setzblich spricht sich zwar hierüber nicht aus, es liegt aber
<lb/>offenbar im Geiste desselben- ‘

<lb/>Es kann nun aber

<lb/>B. eine vollkommen fehlerloS zu Stande
<lb/>gekommene Ehe auch geschieden werden, jedoch
<lb/>nur wegen einer von dem einen Ehegatten gegebene» Ver- 
<lb/>anlassung auf den Antrag des andern;' die Scheidung mit
<lb/>beiderseitiger Einwilligung ist ausdrücklich für unzulässig
<lb/>erklärt (B. W. a. 263.). Als Gründe, welche dem einen
<lb/>Ehegatten das Recht geben, auf Scheidung anzutragen,
<lb/>sind gesetzlich die folgenden anerkannt:

<lb/>1) Ehebruch,

<lb/>2) böswillige Verlassung,

<lb/>' 3) Verurtheilung zu einer entehrenden Strafe,
<lb/>insofern dieselbe nach der Abschließung der Ehe über den
<lb/>einen Ehegatten verhängt ist. Als entehrende Strafen sind
<lb/>nach Maaßgabe der Art. 7 u. 8. des französischen Code
<lb/>penal, der vorläufig in den Niederlanden noch in Kraft
<lb/>geblieben ist, zu betrachten: der Tod, Zwangsarbeit auf
<lb/>Lebens- oder auch aus bestimmte Zeit, Deportation, Zucht- 
<lb/>hausstrafe, Pranger, Verbannung und bürgerliche Dcgra-
<lb/>dirung; endlich ' ■■■■■•■

<lb/>■ 4) schwe k von einem Ehegatten dem andern
<lb/>zugefügte Verwundungen, oder Mißhandlun- 
<lb/>gen, die so bedeutend sind, daß sie das Lebe» in Gefahr
<lb/>setzen, oder gefährliche Verwundungen verursacht haben
<lb/>(ib. a. 264.).

<lb/>Zn allen diesen Fällen gehört die Entscheidung unbe- 
<lb/>dingt vor das Civilgericht, und zwar vor das Bezirksge- 
<lb/>richt (Arrondissements - Regtsbank) des Wohnorts des
<lb/>Mannes, und nur wenn böswillige Verlassung als Grund
<lb/>der Klage angegeben ist, soll das Bezirksgericht des letzten
<lb/>gemeinschaftlichen Wohnorts das kompetente sein (ib. a.
<lb/>262. 266.). Das bei Führung des Rechtsstreites zu beob- 
<lb/>achtende Verfahren ist nicht immer ganz dasselbe. Wird
<lb/>nämlich die Scheidung auf Grund der Verurtheilung des
<lb/>einen Ehegatten zu einer entehrenden Strafe, oder aber
<lb/>wegen Ehebruchs, welcher durch ein in Rechtskraft über-
<lb/>gegangenes Urtheil erwiesen werden kamt, beantragt, so
<lb/>reicht cs hin, bei dem kompetenten Gerichte eine Abschrift

<lb/>E c 2
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0392.tif"
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               <p>

                  <lb/>390

<lb/>des betreffenden Urcheils, nebst einem Atteste, daß dasselbe
<lb/>durch kein gesetzliches Rechtsmittel mehr angegriffen werden
<lb/>kann, einzureichen, worauf dann das gedachte Gericht ohne
<lb/>Weiteres die Scheidung ansspricht (ib. a. 265.). Dabei
<lb/>wird aber vorausgesetzt, das das auf Ehescheidung gerichtete
<lb/>Gesuch innerhalb sechs Monaten von dem Tage, wo das
<lb/>zum Grunde gelegte Urtheil die Rechtskraft beschritten.hat,
<lb/>cingereicht werde; befand sich indessen zur Zeit der Verur-
<lb/>theilung der unschuldige Ehegatte außer Landes, so fangen
<lb/>jene sechs Monate jedenfalls erst vom Tage seiner Rück- 
<lb/>kehr in das Königreich an zu laufen (ib. a. 274.). — Zn'
<lb/>allen andern Fällen ist das Verfahren das regelmäßige für
<lb/>alle Civilprozesse vorgeschriebene, mit dem einzigen Unter- 
<lb/>schiede, daß der Kläger, zur Anstellung der Klage einer
<lb/>Erlaubniß von Seiten des Präsidenten des betreffenden
<lb/>Gerichts bedarf, welche durch diesen nicht eher, ertheilt
<lb/>wird, als bis er verschiedene, deshalb besonders vorgeschrie- 
<lb/>bene Versuche, die Sache in Güte beizulegen und dir Ehe- 
<lb/>leute zu versöhnen, gemacht hat (W. v. bürg. Regtsv. a.
<lb/>816. fgg.). — lieber die Frage, wie die behaupteten der
<lb/>Klage zum Grunde gelegten Thatsachcn bewiesen werden
<lb/>muffen, spricht sich das Gesetzbuch nirgendwo speziell aus,
<lb/>so daß daher auch hier die allgemeinen in Betreff der
<lb/>' Beweisführung geltenden Grundsätze zur Anwendung kom- 
<lb/>men müssen, und danach würde namentlich ein gerichtliches
<lb/>Geständniß auch hier unbedingt (selbst auch beim behaup- 
<lb/>teten Ehebrüche) vollständigen Beweis liefern (B. W. a.
<lb/>1962 ). Nur in Betreff des Zeugenbewcises findet sich eine
<lb/>besondere Vorschrift, wonach zur Erleichterung des Bewei- 
<lb/>ses in Ehescheidungssachen auch die Verwandten-und Dienst- 
<lb/>boten der Partheien, welche in gewöhnlichen Prozessen, als
<lb/>Zeugen rekusirt werden können, hier als solche stets zuzu-
<lb/>laffen sind, und es nur Eltern und. Kindern der beiden
<lb/>Ehegatten »erstattet sein soll, das Zeugniß zu verweigern
<lb/>(W. v. b. R. a. 827. B. W. a. 1951.).

<lb/>Wegen böswilliger Verlassung ist übrigens
<lb/>die Scheidungsklage nur dann zulässig, wenn derjenige der
<lb/>beiden Ehegatten, der den gemeinsamen Wohnort ohne ge- 
<lb/>setzlichen Grund verläßt, oder bei anfänglicher erlaubter
<lb/>Abwesenheit die Rückkehr ohne gesetzlichen Grund verwei-
</p>

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                   n="391"
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               <p>

                  <lb/>391
</p>
               <p>

                  <lb/>gert, bei dieser seiner Weigerung verharrt, und wenn von
<lb/>dem Augenblicke, wo jenes Verlassen stattfand (resp. von
<lb/>dem Augenblicke an, wo der gesetzliche Grund der Entfer- 
<lb/>nung zu existireii anfgehört hat), fünf Zahre verflossen
<lb/>sind (B. W. a. '266.). Kehrt dann der Verklagte noch
<lb/>vor dem Aussprechen der Scheidung in den gemeinsamen
<lb/>Wohnsitz zurück, so zerfällt die Scheidungsklage von selbst,
<lb/>wenn er aber nach seiner Rückkehr zum zweiten Male ohne
<lb/>gesetzliche Ursache jenen Wohnsitz verläßt, so kann der an- 
<lb/>dere sechs Monate nach dieser zweiten Entfernung auf's
<lb/>neue auf Scheidung klagen, uiid dabei auch von den alten
<lb/>Gründen Gebrauch machen. Diese zweite Klage kann denn
<lb/>auch trotz der Rückkehr des Verklagten fortgesetzt werden
<lb/>(ib. a. 273.).

<lb/>Die Bestimmung des französischen Civilgesetzbuches,
<lb/>daß in dem Falle, wo wegen Ehebruchs der Frau
<lb/>die Scheidung der Ehe (oder die Trennung von Tisch und
<lb/>Bett) ausgesprochen wird, dasselbe Urtheil die Frau auch
<lb/>zu einer Gefängnißstrafe voü drei Monaten bis zu zwei
<lb/>Zähren verurtheilen soll (Gode civil a. 298 und 308.),
<lb/>hat das Burgerlykc Wetboek nicht mit ausgenommen,
<lb/>da aber der französische Gode penal bis jetzt noch immer
<lb/>in den Niederlanden in Kraft geblieben ist, und der Art.
<lb/>337. dieses Gesetzbuches der Frau, die des Ehebruchs
<lb/>überführt ist, dieselbe Strafe androhet, so würde in dem
<lb/>angezogenen Falle das öffentliche Ministerilun, welches bei
<lb/>allen Ehescheidungs- und Separationssachen schon von
<lb/>selbst nothwendig konkurriren muß, sin Wege des Straf- 
<lb/>verfahrens die Verfolgung und Bestrafung der Frau ver- 
<lb/>anlassen müssen.

<lb/>Bei allen Scheidungsklagen kann die Frau, sie sei
<lb/>Klägerin oder Verklagte, ^während des Laufes des Pro- 
<lb/>zesses mit Bewilligung des Richters das Haus des Man- 
<lb/>nes verlassen, in welchem Falle ihr dann das Gericht ein
<lb/>Haus anweisen muß, wo sie verpflichtet ist, ihren Wohnsitz
<lb/>zu Nehmen (B. W. a. 267. W. v. b. R. a. 820.); eben
<lb/>so kann sie verlangen, daß ihr während der Dauer des
<lb/>Prozesses Seitens des Mannes eine vom Richter näher
<lb/>fcstzusetzende Stimme zum Unterhalte ausgezahlt werde;
<lb/>verläßt sie aber das ihr zum Wohnsitz angewiesene Haus,
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0394.tif"
                   n="392"
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               <p>

                  <lb/>392
</p>
               <p>

                  <lb/>so kann sie: nach Umständen des Rechtes: die Unterhalts-
<lb/>summe zu fordern, und wenn sie Klägerin ist, selbst des
<lb/>Rechtes,, die Klage fortzusetzen, verlustig erklärt werden
<lb/>(B. W. u. 268.). So oft übrigens der Richter es der
<lb/>Frau gestattet,- irgendwo anders als im Hause des Mannes
<lb/>ihren Wohnsitz zu nehmen, kann er, auf ein dahin abzwek-
<lb/>kendes Gesuch auch eine Bestimmung darüber treffen, wem
<lb/>während des Prozesses die Kinder anvertrauet werden sollen
<lb/>(ib. a. 269.). . Dagegen behält aber der Mann in jedem
<lb/>Falle während der Dauer des Prozesses die Administration
<lb/>des Vermögens der Frau, sowie erste bisher hatte, und
<lb/>die Frau hat in dieser Beziehung weiter keine Rechte, als sich
<lb/>spviel möglich durch zu veranlassende Versiegelung, Inven- 
<lb/>tarisation und Taxation Sicherheit zu verschaffen - (ib. a.
<lb/>270. W. v. b. K. a. 825.).

<lb/>Das Recht, die Ehescheidung zu fordern, geht durch
<lb/>die Versöhnung der Ehegatten verloren, ohne Unterschied,
<lb/>ob zur Zeit dieser Versöhnung der andere Ehegatte Kennt-
<lb/>niß von. den Thatsqchen hatte, die ihm zur Begründung
<lb/>einer Scheidungsklage hätten dienen können, oder ob um- 
<lb/>gekehrt die Klage schon angestellt war, oder nicht. Eine
<lb/>solche Versöhnung wird sogar vermuthet, sobald Mann und
<lb/>Frau wieder, zusammen wohnen, nachdem die Letztere ein- 
<lb/>mal auf Grund der vom Richter ertheilten Ertaubnjß das
<lb/>gemeinschaftliche Haus einmal verlassen hatte (ib. a. 270.).
<lb/>Wenn indessen nach der Versöhnung auf den Grund neuer
<lb/>Ursachen eine neue Klage angestellt wird, so kann zu ihrer
<lb/>Motivirung auch von den alten Gründen Gebrauch gemacht
<lb/>werden (ib. a. 272.).

<lb/>Außerdem zerfällt die Scheidungsklage auch dann in
<lb/>sich, wenn vor dem Allssprechen der Scheidung einer der
<lb/>beiden Ehegatten verstirbt (ib. a. 275.).

<lb/>Wird dagegen die Scheidung wirklich ausgesprochen,
<lb/>so muß das betr. Urtheil auf den Antrag der beiden bis- 
<lb/>herigen Ehegatten, oder auch nur: eines derselben binnen
<lb/>sechs Monaten von dem Tage an, wo das Urtheil durch
<lb/>kein gesetzliches Mittel mehr angegriffen werden kann, in
<lb/>die Civilftandsregistrr des Wohnorts eingetragen werden,
<lb/>widrigenfalls es seine Kraft verliert, und auch aus densel- 
<lb/>ben Gründen die Scheidung nicht nochmals gefordert wer-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0395.tif"
                   n="393"
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               <p>

                  <lb/>393
</p>
               <p>

                  <lb/>den kan» (ib. a. .276.). Außerdem schreibt noch daS
<lb/>Wetboek voor burgerlyke Regtsvorderiiig vor, daß
<lb/>das die Ehescheidung allssprechende llrtheil durch Anschläge
<lb/>und durch Einrückcn in öffentliche Blätter bekannt gemacht
<lb/>werden solle (W. v. b. R. a. 828. 811.). Dabei ist zwar
<lb/>auf die Versäumung dieser Maßregel kein Präjudiz ausge- 
<lb/>sprochen, nach der Analogie vor ähnlichen Fällen wird man
<lb/>aber sagen müssen, daß sonst die Ehescheidung dritten Per- 
<lb/>sonen gegenüber nicht geltend gemacht werden könne.

<lb/>Die Kinder aus der geschiedenen Ehe verbleiben dem- 
<lb/>jenigen Ehegatten, auf dessen Antrag die Scheidung aus- 
<lb/>gesprochen worden ist; jedoch kann das Gericht bei dem Aus- 
<lb/>sprechen der Scheidung, sowohl auf den Antrag der Bluts- 
<lb/>verwandten, als auf den des öffentlichen Ministeriums, als
<lb/>endlich von Amtswegen verordnen, daß alle Kinder oder
<lb/>doch einige derselben dem andern Ehegatten, oder einer
<lb/>dritten Person anvertrauet werden sollen; und stirbt derje- 
<lb/>nige, dem die Kinder solchergestalt anvertrauct sind, so muß
<lb/>das Gericht in derselben Weise, wie eben angegeben worden,
<lb/>einen Andern an seiner Stelle ernennen; nicht minder steht
<lb/>es dem Gerichte auch zu, bei veränderten Umständen auf
<lb/>den Antrag des betreffenden Ehegatten jene Verfügung ein-
<lb/>zuziehen oder zu modisiziren (B. W. a. 284.).

<lb/>Zu diesen vier Scheidungsgründen kommen nun noch
<lb/>zwei andere, welche die Auflösung des Ehcbandes zur Folge
<lb/>haben können, die aber jeder ein besonderes Verfahren nvth-
<lb/>wendig machen, und die daher das Gesetzbuch nicht als Schei- 
<lb/>dungsgründe, sondern als besondere Arten, wie die Ehe
<lb/>aufhören könne, aufführt. Es kann nämlich:

<lb/>5) in dem Falle, wo in der weiter unten anzugeben-
<lb/>den Art und Weise eine Trennung der Ehegatten
<lb/>von Tisch undBett erwirkt ist, und dieses Berhältniß fünf
<lb/>Zahre lang ununterbrochen fortgedauert hat, auf den An- 
<lb/>trag jedes der beiden Gatten die Ehe aufgelöset werden, und

<lb/>6) kann im Falle einer mehr als zehnjährigen
<lb/>Abwesenheit des einen Ehegatten dem andern durch das
<lb/>Gericht die Erlaubniß zu einer Wiederverheirathung crthcilt
<lb/>werden, welche letztere dann, wie sich von selbst versteht, die
<lb/>Auflösung der ersten Ehe zur Folge hat.

<lb/>Der erstere dieser beiden Fälle ersetzt gewissermaßen
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0396.tif"
                   n="394"
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               <p>

                  <lb/>394
</p>
               <p>

                  <lb/>die durch das Gesetzbuch für unzulässig erklärte Scheidung
<lb/>mit beiderseitiger Einwilligung, eines Theils weil, wie wei- 
<lb/>ter unten ausgrführt wird, eine Trennung von Tisch und
<lb/>Bett mit beiderseitiger Einwilligung zulässig ist, und an- 
<lb/>deren Theils, weil es zu der dann zulässigen Auflösung
<lb/>der Ehe doch wieder der Einwilligung beider Thcile bedarf,
<lb/>denn wenn auch der Antrag von jedem gestellt werden
<lb/>kann, so muß doch der andere- der zu dem Ende zu drei
<lb/>verschiedenen Malen mit Zwischenräumen von einem Mo- 
<lb/>nate vorgefordert werden soll, seine Einwilligung dazu er-
<lb/>theilen, und wenn er daher auf jene Vorladung gar nicht
<lb/>erscheint, oder dem Anträge widerspricht, oder sich zur Ver- 
<lb/>söhnung bereit erklärt, so wird der Antrag sofort verwor- 
<lb/>fen (B. W. a. 256.). Erklärt sich aber der andere ein- 
<lb/>verstanden, und bleiben wiederholt zu dem Ende vorgeschrie- 
<lb/>bene von Gerichtswegen vorzunehmende Versuche zur Wie-
<lb/>derversöhnung (zu welchen die nächsten Aszendenten zuzuzie- 
<lb/>hen,« oder doch mit beizuladen sind), ohne Erfolg, so kann
<lb/>das Gericht, wenn alle vorgeschricbenen Bedingungen er- 
<lb/>füllt sind, dem Anträge Statt geben; es kann aber auch,
<lb/>wenn es glaubt, daß die Versöhnung vielleicht noch zu be- 
<lb/>wirken sein werde, die Entscheidung noch auf sechs Monate
<lb/>aussetzen (id. a. 259.). Gegen die Entscheidung ist jeden- 
<lb/>falls nur während zehn Tagen die Berufung an den Rich- 
<lb/>ter zulässig (ib a. 259.).

<lb/>- Zst die Auflösung der Ehe ausgesprochen worden, so
<lb/>-muß diese in derselben Art und Frist, und bei Vermeidung
<lb/>derselben Präjudizien, wie oben in Gemäßheit des a. 276
<lb/>für dis eigentlichen Ehescheidungsurtheile gesagt ist, in die
<lb/>Civilstandsregister eingetragen werden (id. a. 260.).

<lb/>Endlich kann auch in dem Falle, wo einer der beiden
<lb/>Ehegatte» länger ais zehn Zahre von seinem Wohnorte
<lb/>abwesend ist, ohne daß von seinen Leben oder seinem Tode
<lb/>irgend Nachricht eingekommen wäre, der andere Ehegatte
<lb/>autorisirt werden, zu einer zweiten Ehe zu schreiten. Einer
<lb/>Böswilligkeit des Abwesenden bedarf es natürlicher Weise
<lb/>hier nicht. Dagegen muß, bevor die Autorisation ertheilt
<lb/>wird, von dem Gerichte erst eine dreimalige Vorladung
<lb/>des Abwesenden durch Zeitungen und öffentliche Anschläge
<lb/>mit einer jedesmaligen Fristbestimmung von wenigstens drei
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0397.tif"
                   n="395"
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               <p>

                  <lb/>395
</p>
               <p>

                  <lb/>Monaten verordnet, und solche vorgenommen werden (B.'
<lb/>VV. a. 549.523. 524.). Erst wenn der letzte Termin ver- 
<lb/>strichen, und weder der Vorgeladene selbst, noch ein Ande- 
<lb/>rer der den Beweis seiner Existenz gehörig führte, erschie- 
<lb/>nen ist, kann das Gericht die erwähnte Erlaubniß ertheilen
<lb/>(ib. a. 550.). Zedoch wird durch die Ertheilung dieser
<lb/>Erlaubniß die Ehe noch nicht aufgehoben, sondern das ge- 
<lb/>schieht erst durch die darauf erfolgende Eingehung einer
<lb/>zweiten Ehe, und wenn daher in der Zwischenzeit, der ab- 
<lb/>wesende Ehegatte sich einfindet, oder ein Anderer den ge- 
<lb/>hörigen Beweis seines Lebens führt, so zerfällt die ertheilte
<lb/>Erlaubniß von selbst. Zst aber von Seiten des zurückge- 
<lb/>bliebenen Ehegatten mit gehöriger Erlaubniß eine zweite
<lb/>Ehe eingegangen worden, so ist die erste Ehe auch für den
<lb/>anderen aufgehoben, und er kann sich ohne weiteres ander- 
<lb/>weitig verheirathen (ib. a. 551.).

<lb/>II. Vor welche Gerichte gehören Eheschei- 

<lb/>dungs-Sachen?

<lb/>Es ist bereits im vorigen Abschnitte erwähnt worden,
<lb/>daß diese Sachen nur vor die ordentlichen Civjlgerichte ge- 
<lb/>bracht werden können, also vor die Gerichte erster Instanz
<lb/>oder Bezirksgerichte (Arrondissements-Regtsbank) und
<lb/>daß in der Regel das Gericht des Wohnortes des Mannes
<lb/>das kompetente ist (B. W. a. 262.); nur wenn die Ehe- 
<lb/>scheidung wegen böswilliger Verlassung, oder die Erlaubniß
<lb/>zur Wiederverheirathung wegen mehr als zehnjähriger Ab- 
<lb/>wesenheit des andern Ehegatten gefordert wird, soll die
<lb/>Sache vor das Gericht des letzten gemeinschaftlichen Wohn- 
<lb/>ortes gebracht werden (B. W. a. 266. 549 ).

<lb/>III. Zst eine separatio a thoro et mensa

<lb/>, perpetua zulässig?

<lb/>Auch diese ist in das System des niederländischen Ge- 
<lb/>setzbuches mit ausgenommen worden, und zwar in eitler sehr
<lb/>ausgedehnten Art und Weise. ES kann eine Trennung
<lb/>von Tisch und Bett eines Theils in den vier Fällen ge- 
<lb/>fordert werden, in welcher auch Scheidung der Ehe bean- 
<lb/>tragt werden konnte, sodann sollen aber auch lebensgefähr- 
<lb/>liche Nachstellungen (buitensporigheiden, cxces), ferner
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0398.tif"
                   n="396"
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               <p>

                  <lb/>396
</p>
               <p>

                  <lb/>(geringere) Mißhandlungen, und endlich grobe Beleidigun- 
<lb/>gen zur Begründung einer Trennungsklage angeführt wer- 
<lb/>den können, ja es soll sogar eine Trennung von Tisch und
<lb/>Bett mit gegenseitiger Zustimmung beider Ehegatten zu- 
<lb/>lässig fein, vorausgesetzt, daß die Ehe wenigstens schon zwei
<lb/>Zahre gedauert hatte (8. W. a. 291.). . (

<lb/>- Wird die Trennung von Seiten des einen Ehegatten
<lb/>gegen den andern wegen gegebener Veranlassung beantragt,
<lb/>so ist ganz dasselbe Verfahren zu beobachten, und es treten
<lb/>namentlich auch alle die provisorischen Maßregeln ein, welche
<lb/>in Betreff des eigentlichen Scheidungs-Prozesses vorgeschrie- 
<lb/>ben sind (ib.a. 289. 301. Wetb. v. b. R. a. 816 bis 828.).
<lb/>Dabei ist nur das hervorzuheben, daß derjenige, der eine
<lb/>Klage auf Trennung von Tisch und Bett angestellt hat,
<lb/>später mit einer auf dieselben Gründe gestützten Eheschei- 
<lb/>dungsklage nicht mehr gehört werden kann (8. W. a. 290.).

<lb/>. Wird dagegen die Trennung von beiden Ehegatten zu- 
<lb/>sammen beantragt, so ist erforderlich, daß dieselben vorher
<lb/>durch einen autentischen Akt alle Bedingungen und Folgen
<lb/>dieser Trennung genau feststellen, sowohl in Beziehung auf
<lb/>sie selbst, als auf ihre Kinder, und diese llebereinkunft muß'
<lb/>vor allem dem Gerichte zur Bekräftigung vorgelegt werden.
<lb/>Zst diese Bekräftigung erfolgt, so reichen nun beide ihr auf
<lb/>Trennung gerichtetes Gesuch beim Gerichte ihres Wohnor- 
<lb/>tes ein, welches daun zunächst durch eins oder mehrere sei- 
<lb/>ner Mitglieder verschiedene genau vorgeschriebene Versöh- 
<lb/>nungsversuche machen läßt, und, wenn diese fehlschlagen, über
<lb/>das Gesuch entscheidet, nachdem vorher die nächsten Aszen- 
<lb/>denten über dasselbe vernommen oder doch zur Verneh- 
<lb/>mung vorgeladen waren. Fällt die Entscheidung des Ge- 
<lb/>richts abschläglich aus, so können beide Ehegatten zusammen
<lb/>binnen Monatsfrist dagegen mittelst eines an den höhern
<lb/>Richter gerichteten Gesuchs aufkommen (8. W. a. 292
<lb/>bis 226.).

<lb/>Auch das Unheil, welches eine Trennung von Tisch
<lb/>und Bett ausspricht, bedarf gerade, so wie das die Eheschei- 
<lb/>dung erkennende, und in derselben Form der öffentlichen Be- 
<lb/>kanntmachung (R. W. a. 300. W. v. b. R. a. 828. 811.);
<lb/>so lange diese Bekantmachung nicht erfolgt ist, hat die
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0399.tif"
                   n="397"
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               <p>

                  <lb/>397

<lb/>Trennung gegen Dritte gar keine Wirkung (B. W. a.
<lb/>300.).

<lb/>Die Trennung von Tisch und Bett hört durch die
<lb/>Versöhnung der Partheien von selbst auf, und die Ehe
<lb/>tritt durch dieselbe mit allen ihren Wirkungen wieder ein,
<lb/>unbeschadet jedoch der in der Zwischenzeit auf gültige Weise
<lb/>Statt gefundenen Handlungen (B. W. a, 303.). Zndes-
<lb/>sen muß, wenn das--die Trennung aussprechende Urtheil
<lb/>öffentlich bekannt gemacht war, auch die Wiederversöhnung
<lb/>in derselben Weise bekannt gemacht werden, wenn sie ge- 
<lb/>gen Dritte wirksam sein soll (ib. a. 304,).

<lb/>Daß in Gefolge der Trennung von Tisch und Bett
<lb/>später die gänzliche Scheidung der Che beantragt werden
<lb/>könne, und unter welchen Bedingungen das möglich sei, ist
<lb/>bereits oben unter I. angegeben worden.

<lb/>IV. Zst den geschiedenen Ehegatten die Wie-
<lb/>derverheirathung ohneWeiteres erlaubt, oder

<lb/>solche an eine Dispensation gebunden?

<lb/>Zwischen einmal geschiedenen Ehegatten kann die Ehe
<lb/>unter keiner Bedingung wieder hergestellt werden, und kennt
<lb/>das Gesetzbuch hier nicht einmal die Möglichkeit einer Dis- 
<lb/>pensation (B. W. a. 90.). Dagegen steht der Wiederver«
<lb/>heirathung eines geschiedenen Ehegatten mit einer dritten
<lb/>Person durchaus kein weiteres Hinderniß entgegen, als daß
<lb/>derjenige, der durch richterliches Urtheil eines Ehebruchs für
<lb/>überführt Erklärt ist, mit seinem Mitschuldigen nie zu einer
<lb/>Ehe schreiten kann (B. W. a. 89.), und daß eine gewe- 
<lb/>sene Ehefrau überhaupt nie zu einer Ehe schreiten kann, so
<lb/>lange nicht wenigstens 300 Tage seit der Aufhebung der
<lb/>vorigen verflossen sind (ib. a. 91.); im letzter» Falle soll
<lb/>dem gewesenen Ehemanne das Recht zustehen, gegen
<lb/>eine früher abzuschließende Ehe Einspruch zu erheben (ib.
<lb/>a. 119.).
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0400.tif"
                   n="398"
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               <p>

                  <lb/>398 &gt;
</p>
               <p>

                  <lb/>D. Zm Königreiche England *).

<lb/>1. Eine gesetzlich gültige Ehe kann nach englischem
<lb/>Recht aus keinem Grunde geschieden werden. Die Schei- 
<lb/>dung einer Ehe, die einmal gesetzlich gültig geschlossen wor- 
<lb/>den, ist dem englischen Recht fremd und der Verfassung
<lb/>entgegen- Wohl aber kann es sich ereignen, daß faktisch
<lb/>Ehen bestehen,, die an und für sich nicht gültig sind, und
<lb/>die nach Maaßgabe der Ehehindcrnisse, welche entgegenstan-
<lb/>dcn, entweder ipso facto null und nichtig (von!) oder
<lb/>durch richterliches Erkemilniß trennbar (voidable) sind.-
<lb/>Hierin beruhet der Unterschied zwischen den Hindernissen des
<lb/>geistlichen und den Hindernissen des bürgerlichen
<lb/>^Rechts- Die Ehehindernisse des bürgerlichen Rechts,sind:
<lb/>eine bereits bestehende Ehe, der Mangel des gehörigen Al- 
<lb/>ters, die fehlende Einwilligung der Eltern oder Vormün- 
<lb/>der, und der Mangel der Vernunft. Waltet eines von die- 
<lb/>sen Hindernissen ob; so wird die geschlossene Verbindung
<lb/>überall nicht für eine Ehe, sondern nur für eine unzüchtige
<lb/>Verbindung angesehen, welche keine ehelichen Verhältnisse
<lb/>begründen kann. Stehen dagegen nur Hindernisse des
<lb/>geistlichen Rechts entgegen; so besteht die Ehe als gül- 
<lb/>tig, bis sie durch richterliches Erkenntniß für nichtig erklärt
<lb/>wird- Die Ehehindernisse des geistlichen Rechts sind aber:
<lb/>eine frühere Eheberedung, Verwandtschaft oder Schwäger- 
<lb/>schaft, und einige körperliche Schwächen, namentlich: Zm«
<lb/>Potenz. Wird die Ehe wegen eines derartigen geistlichen
<lb/>EhehindernisscS getrennt, so wird sie als von Anfang an
<lb/>nichtig angesehen, und die Kinder aus einer solchen Ehe
<lb/>sind in gleicher Art, wie die aus einer ipso facto nichti- 
<lb/>gen, illegitim- Die Abfassung dieses Erkenntnisses erfolgt
<lb/>durch die geistlichen Gerichte, d. h. die Konsistorialgerichte
<lb/>des Bischofs der Diözese an den Orten, wo bischöfliche
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Die nachfolgenden Bemerkungen sind aus dem Buche: Poin- 
<lb/>ter on ihe law of marriage and diverse. 2. Edition, London,
<lb/>1824 p. 169— 184,^sowie auö schrifttlchen Mittheilungen des Herrn
<lb/>Advokaten Ellies zu London, und des beim geistlichen Gerichts- 
<lb/>höfe daselbst fungirenden Hrn. Advokaten Poynter, des Verfassers
<lb/>deS obengedachten Werkes, geschöpft worden. Vergl. übrigens auch
<lb/>Blackstone L. I. Cap. 15. und L. Hl. Cap. 5. und ^77
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0401.tif"
                   n="399"
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               <p>

                  <lb/>399
</p>
               <p>

                  <lb/>Sitze sind, und der Archidiakonatgerichte an den Orten, wo
<lb/>dies nicht der Fall ist. Indessen geben die Gerichte des
<lb/>gemeinen Rechts nicht zu, daß die geistlichen Gerichtshöfe nach
<lb/>dem Tode eines der Betheiligten die bestandene eheliche
<lb/>Verbindung für nichtig erklären, weil eine solche Erklärung
<lb/>jetzt nicht mehr zur Verbesserung der Bctheiligten dienen
<lb/>kann.

<lb/>2. Allein, wenn auch hiernach eine Ehe gesetzlich un- 
<lb/>lösbar ist; so hat doch die gesetzgebende Gewalt (I^oKisIu-
<lb/>turv) die Befugniß, diese Regel zu modifiziren, und dies
<lb/>geschieht auch in einzelnen Fällen., Ein Gesetz (law) wird
<lb/>öfter zu Glmsten eines Ehemannes im Fall der erwiesenen
<lb/>Untreue seiner Ehefrau erlassen,, durch welches die Ehe
<lb/>aufgelöset und für nichtig erklärt wird. Der Zeitpunkt, von
<lb/>welchem ab dieses geschieht, wird nach dem Ermessen der
<lb/>Legislatur bestimmt, und ist entweder der Tag, an wel- 
<lb/>chem das darauf bezügliche Gesetz erlassen wird, oder schon
<lb/>ein früherer Zeitpunkt, z. B. die Zeit, in welcher präsumtiv
<lb/>der unerlaubte Umgang statt gefunden hat. Letzteres hat
<lb/>die Folge, daß die Kinder, welche im Ehebruch erzeugt
<lb/>sind, unehelich werden.

<lb/>Ehebruch ist übrigens der einzige Grund, aus wel- 
<lb/>chem solch eine Trennung der Ehe gestattet ist; auch muß
<lb/>der Ehebruch abseiten der Frau begangen sein, indem
<lb/>Ehebruch des Mannes keine Scheidung begründet. Nur-
<lb/>zwei Ausnahmen sind von dieser letztem Regel vorgekom- 
<lb/>men, wo die Legislatur zu Gunsten der Frau die Ehe je- 
<lb/>doch nur aus Dem Grunde schied, weil der Ehebruch des
<lb/>Mannes unter erschwerenden Umständen stattgefundeu hatte,
<lb/>indem seine Geliebte (karainour) in beiden Fällen die
<lb/>Schwester seiner Ehefrau war, und hiernach den Grund- 
<lb/>sätzen des englischen Rechts gemäß außer dem Ehebruch
<lb/>noch das Verbrechen der Blutschande vorlag.

<lb/>3. Die Scheidung von Tisch und Bett ist hiernach die
<lb/>einzige Art der Trennung, welche außer dem Falle unter
<lb/>No. 2., wenn eine Ehe durch ein besonderes Gesetz geschie- 
<lb/>den wird, dem englischen Recht bekannt ist. Die kompe- 
<lb/>tenten Gerichte für die Scheidung von Tisch und Bett sind
<lb/>die geistlichen Gerichtshöfe. Ehebruch und grausame Be- 
<lb/>handlung- (cruelty) sind die einzigen Gründe, aus denen
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0402.tif"
                   n="400"
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               <p>

                  <lb/>400
</p>
               <p>

                  <lb/>eine derartige Trennung erfolgen kann. Die geistlichen Ge- 
<lb/>richte sprechen nach dem alten kanonische» Recht mit den
<lb/>Modifikationen des gemeinen und des englischen Stalutar-
<lb/>rechts. &gt;

<lb/>4. Die Dauer der Scheidung von Tisch und Bett
<lb/>hängt^ lediglich von dem Willen der Geschiedenen ab.; Sie
<lb/>sind so lange von einander getrennt, bis sie sich wieder
<lb/>versöhnen.

<lb/>5. Zst eine Ehe durch einen Akt der Legislation (No.
<lb/>2.) gänzlich geschieden; so steht eS den geschiedenen Eheleu- 
<lb/>ten frei, sich wieder zu verheirathen. Keine Dispensation
<lb/>ist erforderlich, um die Geschiedenen zu befähigen, eine
<lb/>zweite Ehe zu schließen, mag dies zwischen ihnen selbst oder
<lb/>mit Anderm sein. Es giebt keine Behörde, die eine andere
<lb/>Dispensation, als das vorgedachte Spezialgesetz ist, zu er-
<lb/>theilen hätte.

<lb/>D. 521. 919. 957. de 1839. Gen. E. 16.
</p>

            </div>
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                n="401"
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                 n="III.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber Juden-Eide</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>401
</p>
               <p>

                  <lb/>M.

<lb/>Geber Iuden-Mde.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Allgemeine Gerichts-Ordnung Theil I. Tit. 10.

<lb/>352 — 354. bestimmt, daß die Zuden in Kriminal-
<lb/>Fällen, wo cs auf Harle Leibes- oder Lebensstrafe ankommt,
<lb/>zur Ablegung eines eidlichen Zeugnisses nicht gezwungen
<lb/>werden, auch freiwillige Aussagen jüdischer Zeugen in der- 
<lb/>gleichen Fällen niemals einen vollen Beweis ausmachen
<lb/>sollen, bei geringeren Vergehen aber, die nach den Geset- 
<lb/>zen nur mit Geld- oder mit einer allenfalls in Geldbuße zu
<lb/>verwandelnden Gefängnißstrafe geahndet werden, das eidli- 
<lb/>che Zeugniß des Zuden zulässig und glaubwürdig sei.

<lb/>Diese Vorschriften sind in die Allgemeine Kriminal-
<lb/>Ordnung vom 1l. Dezember 1805. 4- 235. Nr. 7. und
<lb/>357. Nr. 8. mit den näheren Bestimmungen überge- 
<lb/>gangen,

<lb/>1. daß als geringere Vergehen, bei welchen die Zuden
<lb/>zur Ablegung eines eidlichen Zeugnisses verpflichtet sind,
<lb/>diejenigen bezeichnet sind, welche höchstens eine Geldbuße
<lb/>von 50 Thlrn. oder eine Gefängnißstrafe von sechs Wo- 
<lb/>chen nach sich ziehen;

<lb/>2. daß aber auch bei diesen geringeren Vergehen das
<lb/>eidliche Zeugniß des Zuden nur alsdann vollkommen glaub- 
<lb/>würdig ist, wenn der Angeschuldigte ein Zude ist.
</p>
               <pb facs="2084725_58+1842_0404.tif"
                   n="402"
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               <p>

                  <lb/>402
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Grund zu dieser letzteren Bestimmung ist aus den
<lb/>Materialien der Allgemeinen Kriminal-Ordnung nicht mit
<lb/>Gewißheit zu entnehmen; jedoch ist es wahrscheinlich*),
<lb/>daß dieselbe auf der damals noch gültigen, aber später auf- 
<lb/>gehobenen Vorschrift der Allgemeinen Gerichts - Ordnung
<lb/>Theil I. Titel 10. §. 230. Nr. 12. beruhet, wonach Ju- 
<lb/>den gegen Christen niemals einen vollen Beweis sollen
<lb/>bewirken können** •••)).

<lb/>Die Bestimmungen der Allg. Ger. Ord. I. 10. $.
<lb/>352. und der Allg. Krim. Ord. §. 335. Nr. 7. und §.
<lb/>357. Nr. 8. sind durch das Edikt vom 1t. März 1812,'
<lb/>betreffend die bürgerlichen Verhältnisse der Juden, §. 23.
<lb/>(Ges. Samml. S. 20.) und durch die Verordnung vom
<lb/>1. Juni 1833, wegen des Judenwcsens im Großhcrzog-
<lb/>thum Posen, §. 20. (Ges. Samml. S. 70.) bestätigt.

<lb/>In neuerer Zeit ist die Frage, in wie fern den Aus- 
<lb/>sagen der Juden in Strafsachen volle Glaubwürdigkeit bei- 
<lb/>zulegen sei, so wie überhaupt dep in der Allg. Ger. Ord.
<lb/>Theil I. Tit. 10. §§. 317 u. f. und in der Allg. Krim.
<lb/>Ordn. §. 336. vorgeschriebene Ritus bei Abnahme der
<lb/>Inden-Eide mehrfach Gegenstand der Erörterung gewor- 
<lb/>den^). Es wird daher nicht uninteressant sein, aus, den
</p>
               <p>

                  <lb/>*) cf. die unter Nr. II, mitgetheilten Materialien der Allgem.
<lb/>Kriminal-Ordnung. \


<lb/>") cf. S i«werts Materialien Heft 2. S. 187. Nr. 12. —
<lb/>cf. jedoch daS unten uä 11. angeführte Reskript vom 12. Oktober
<lb/>1775.


<lb/>•••) Frä nkel die Eidesleistungen der Juden in theologischer
<lb/>und historischer Beziehung. Dresden u. Leipzig 18*40. — Geiger
<lb/>lieber den Zeugen-Eid der Juden in Kriminal-Fällen..— Krimi-
<lb/>nali st ifche Zeitung für die preußischen Staaten Nr. 1. u. 2»
<lb/>de 1842.

<lb/>cf. Estor de lubrico jurisjurandi Judaeorum. Franco furti,
<lb/>1746.— Heister Ob die Zulassung eines Juden-Eides .wider
<lb/>«inen Christenbe denklich sei? Halle, 1778. fvon Hymmen Bei- 
<lb/>träge Bd. 3. S- 320.). — Gutachten des Ober-Land - Rabbiners
<lb/>Hirsch«! Loebel zu Berlin vom 10. Mai 1792 über die Frage:
<lb/>Ob es den Juden nach ihrem Glauben erlaubt sei, die Christen ju
<lb/>bevorlheilen (Kleins Annalen Bd. 10. S- 306.). — Osann
<lb/>lieber den Werth des Juden -Eide- vor christlichen Obrigkeiten.
<lb/>.Göttingen, 1724. — Philipfon Ueber die Verbesserung des

<lb/>Juden-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0405.tif"
                   n="403"
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               <p>

                  <lb/>403
</p>
               <p>

                  <lb/>Materialien unserer Gesetzgebung die zum größten Theile
<lb/>noch unbekannten Verhandlungen mitzutheilm, ans welchen
<lb/>die oben angeführten Vorschriften der Allg. Ger. Ordn. I.
<lb/>10. 317—355. und der Allg. Krim. Ordn. tz. 335.

<lb/>Nr. 7. $. 357. Nr. 8. beruhen.

<lb/>Eine kurze Uebersicht, wie die preußische Gesetzgebung
<lb/>über die Zuden-Eide sich, allmählig gestaltet hat, soll vor- 
<lb/>angeschickt werden.

<lb/>1. Die ältesten Bestimmungen über Zuden-Eide &gt;in
<lb/>der preußischen Gesetzgebung finden sich in der Neuen
<lb/>Kammergerichts-Ordnung vom 1. Marz 1709:

<lb/>Titel 38. §. 8. Die Zuden sollen, wenn ein
<lb/>Christ mit einem andern Zuden einen Streit hat,
<lb/>wider den Christen zu zeugen, nicht zugelaffen werden,
<lb/>wohl aber mögen dieselben für den Christen, wider
<lb/>den Zuden, zum Zeugen produziret werden.

<lb/>§. 9. Wie dann auch gleichergestalt ein Zude,
<lb/>wenn zweene Christen mit einander Prozeß führen, zu
<lb/>Ablegung seines Gezeugnisses zu admittiren.

<lb/>Titel 44. §. 7. Ein Zude soll wider einen Chri- 
<lb/>sten ad juramentum suppletorium nicht admittirct
<lb/>werden, wohl aber dieser wider jenen, wie auch ein
<lb/>Zude wider den andern.

<lb/>&lt; 2. Die Kriminal-Ordnung vom 8. Zuli 1717
<lb/>enthält keine Bestimmungen über Zuden-Eide.

<lb/>3. Die neue schlesische Prozeß - Ordnung vom
<lb/>30. Dezember 1741 Titel 38. §§. 8. und 9. Titel 44. §. 7.
<lb/>wiederholt wörtlich die angeführten Stellen der Kammer-
<lb/>gerichts-Ordnung vom 1. März 1709.

<lb/>• 4. Projekt des Codicis Fridericiani Po-
<lb/>mcranici vom 6. Zuli 1747, Theil IV. und Pro-
</p>
               <p>

                  <lb/>Juden-Eides. Neu-Strelitz, 1797. — Paalzow'de solcnnitati-
<lb/>bus observandis in juramentis Judaeorum (in observationibus
<lb/>■ ad jus Borussicum Fase. I. observ. 8. pag. 45.). Berlin, 1795.

<lb/>— P a alzow Kommentar zur Kriminal-Ordnung für die preußi- 
<lb/>schen Staaten ad §. 357. Nr. 9. Lheil 2. S. 70. Berlin, 1807:

<lb/>— Muhlert Kann der Eid der den Thalmud verehrenden und
<lb/>befolgenden Juden verbindend sein und Vertrauen verdienen? ver- 
<lb/>neinend beantwortet. Leipzig, 1822.

<lb/>1841.H. l16, , Dd
</p>
               <p>

                  <lb/>/
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0406.tif"
                   n="404"
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               <p>

                  <lb/>404
</p>
               <p>

                  <lb/>jekt deS Codicis Fridericiani Marchici vom

<lb/>5. April 1748, Theil III.

<lb/>Titel 23. H. 18. Was die Handelsbücher der
<lb/>Juden betreffen , sollen zwar dieselben, wenn sie die
<lb/>gehörigen Ke^nisita haben und ein Jude mit dem
<lb/>andern zu thun hat, semiplene Prokuren; wenn aber
<lb/>Christen daraus "belanget werden, sind die Juden wi- 
<lb/>der die Christen wegen der angeblichen Schuld nicht
<lb/>.. zu dem Erfüllungs-Eid, sondern vielmehr diese zu dem
<lb/>Reinigungs-Eid binnen den gesetzten drei Monaten zn
<lb/>«erstatten.

<lb/>Titel 31. §. 8. Ein Jude soll wider einen Chrl-
<lb/>- stcn ad juramentum suppletoriuin nicht gelaffen,
<lb/>wohl aber dieser wider jenen, wie dann auch ein
<lb/>Jude wider den andern dazu admittirt werden kann.

<lb/>Titel 32. §. 2. Es können aber zu dem Purga-
<lb/>torio diejenige Personen, welche titulo,praecedenti
<lb/>§§. 3. 7. 8. benannt seien, nicht zugelassen werden,
<lb/>sondern es soll damit wie, daselbst versehen gehalten
<lb/>werden. &gt;

<lb/>(lieber die Zulässigkeit der Juden als Zeugen ist in
<lb/>beiden Codices nichts bestimmt. — cf. v. Hym-
<lb/>' men Beiträge 33b. 1. S. 37. 33b. 3. S. 325.
<lb/>— Reskr. v. 12. Oktober 1775 infra ad 11.).

<lb/>5. R eskript vom 25. April 1757 wegen des
<lb/>-Formulars der Juden-Ei de und der dabei zu beob- 
<lb/>achtenden Eeremonirn (Mylius N. C. C. de 1757 No.
<lb/>,28. p. 249.).

<lb/>6. Reskript vom 29. Mai 1760 wegen eines
<lb/>anderweitigen Formulars bei Abnahme der
<lb/>Znden-Eide (Mylius N. C. C. de 1760 No. 15.
<lb/>p. 425. 436.).

<lb/>7. Reskript vom 23. Mai 1763, daß nur in
<lb/>wichtigen peinlichen, nicht aber in geringen Fällen die in
<lb/>dem Reskripte vom 29. Mai 1660 bemerkten außerordent- 
<lb/>lichen Ceremonien zu beobachten seien (Mylius JN. C. C.
<lb/>de 1763. No. 28. p. 233.).

<lb/>8. Reskript vom 23. Mai 1763, betreffend
<lb/>die Auslegung des Codex Fridcricianns
<lb/>Theil III. Titel 31. §. 8. und Titel 32. §. 2„ daß zum
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0407.tif"
                   n="405"
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               <p>

                  <lb/>405
</p>
               <p>

                  <lb/>Purgatorio ein Jude contra Christianum allerdings zn
<lb/>obmittircn sci (Mylius N. C, C. de 1763 No. 27.
<lb/>pag. 231.). '

<lb/>9. Reskript vom 2. August 1764 bestätigt den
<lb/>in dem ad 8. angeführten Reskripte angeführten Grund- 
<lb/>satz (Mylius Rachtrag zu 1765 No. 16. pag. 1225.).

<lb/>10. Reskript vom 16. August 1773, daß der
<lb/>Rabbi und die jüdischen Assessoren in allen Fällen, wo es
<lb/>auf Bestimmung eines jüdischen Ritus in Ehe- und Erb- 
<lb/>folge-Sachen ankommt, mit der eidlichen Vernehmung zu
<lb/>verschonen, selbige jedoch über die vorgelegte Frage ein
<lb/>glaubhaftes Attest ertheilen, und wegen solcher Zeugnisse
<lb/>ein für allemal in Eid und Pflicht genommen werden sol- 
<lb/>len (Mylius N. C. C. de 1773 No. 42. p. 543.).

<lb/>11. Reskript vom 12. Oktober 1775, daß Ju- 
<lb/>den als Zeugen in Sachen zweier Christen unter einander
<lb/>zuzulassen, die Vorschrift der Kammergerichts-Ordnung vom
<lb/>1. März 1709 Titel 38. §. 9., so wie der schlesischen Pro- 
<lb/>zeß-Ordnung durch den Codex Fridcricianus nicht aufge- 
<lb/>hoben, und die 1. 21. C. de haereticis nicht anwendbar
<lb/>sei (Mylius N. C. C. de 1775 No. 45. p. 242.). —
<lb/>cf. v. Hymmen Beiträge Bd. 1. S. 37. Bd. 3. S.325.

<lb/>12. Corpus juris Fridericianum vom 26.
<lb/>April 1781:

<lb/>Theil I. Titel 10. 4. 151. Wie bei der Ab- 
<lb/>nahme der Juden-Eide zu verfahren, und was dabei
<lb/>für Feierlichkeiten zsi beobachten, ist in - der Beilage
<lb/>zu diesem Abschnitte umständlich festgesetzt.

<lb/>(Diese Beilage ist nicht mit erschiene», sondern die
<lb/>Anweisung erst in dem Eirkulare vom 20. Sep- 
<lb/>tember 1783. — infra ad 13. — ertheilt-

<lb/>Theil IV. Titel 6. §. 54. Zn Ansehung der
<lb/>Handelsbücher gebühret eine vorzügliche Beweiskraft
<lb/>nur den Büchern der christlichen Banquiers, Entre- 
<lb/>preneurs und Kaufleuten. — Juden sind nur in dem
<lb/>Falle) wenn sie die Rechte der christlichen Kaufleute
<lb/>erhalten haben, diesen gleich zu achten. Außerdem
<lb/>beweisen die Handelsbücher der Juden nur gegen de- 
<lb/>ren Glaubensgenossen, ingleichen wenn sie Entrepre- 
<lb/>neurs einer Fabrike sind, oder auswärtige Wechsel«

<lb/>Dd 2
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0408.tif"
                   n="406"
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               <p>

                  <lb/>'406
</p>
               <p>

                  <lb/>geschäfte treiben, gegen christliche Kauflente, welche sich
<lb/>mit ihnen in Handelsgeschäfte einlaffen. Zn allen
<lb/>Fällen, wo ein jüdisches Handelsbuch obgedachtermaa-
<lb/>ßen gegen Christen zum Beweise inducirt werden soll,
<lb/>. muß solches in deutscher Sprache geführt sein. Wenn
<lb/>• einem Zuden die Rechte christlicher Kauflente verliehen
<lb/>worden, oder derselbe den christlichen Glauben annimmt,
<lb/>erhalten dessen Bücher nur in so weit sie nach diesem
<lb/>Zeitpunkte geführt worden, mit den Büchern christli- 
<lb/>cher Kaufleute gleiche Beweiskraft.

<lb/>f 77.; Zur Klasse derjenigen, welche — nicht als
<lb/>Probatonalzeugen ausgestellt, dahingegen aber, um von
<lb/>Bcwandniß der Sache nähere Erkundigung einzuzie- 
<lb/>hen, vom Richter vernommen werden können, gehören:

<lb/>12. Juden, insofern zwischen Christen und Juden
<lb/>^ ein Streit obwaltet, und Letztere einen ihrer Glau- 
<lb/>bensgenossen als Zeugen in Vorschlag bringen wollen.
<lb/>Dahingegen stehet es den christlichen Partheien, welche
<lb/>mit Christen oder Zuden in Prozeß verwickelt sind,
<lb/>frei, jüdische Zeugen in Vorschlag zu bringen, welche
<lb/>als vollgültige Zeugen nicht zu betrachten sind.
<lb/>Diese Dualität gebühret ihnen nur alsdann, wenn
<lb/>der Streit, wodurch ihre Abhörung veranlaßt wird,
<lb/>blos zwischen Leuten ihrer Nation obwaltet, und kann
<lb/>' es bei der Bcurtheilung, ob ein jüdischer Zeuge zu- 
<lb/>lässig sei, und welche Beweiskraft seiner Aussage bei- 
<lb/>gelegt werden müsse, überhaupt keinen Unterschied
<lb/>wurken, wenn der Zeuge oder die Parthei die Rechte
<lb/>christlicher Kaufleute erhalten hat.

<lb/>§. 144. Auf gleiche Art ist, wenn Zuden mit Chri- 
<lb/>sten streiten, den Letzteren vorzüglich ein nothwendiger
<lb/>Cid abzufordcrn, insofern nicht überwiegende Gründe
<lb/>vorhanden sind, dem Zuden mehrere Glaubwürdigkeit
<lb/>als dem Christen beizulegen.

<lb/>13. Cirkulare vom 20. September 1783 zur
<lb/>Erläuterung einiger Vorschriften der Prozeß-Ordnung, ad
<lb/>VIII. 8* zu Th eil I Titel 10. §. 251. von Zuden-
<lb/>Eiden, nebst dem Entwürfe einer Anweisung, wie es mit
<lb/>Abnahme derZuden-Eide zu halten feiM^Uus N. C. 0.
<lb/>de 1783 i». 2456. 2475.).
</p>

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                   n="407"
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               <p>

                  <lb/>407
</p>
               <p>

                  <lb/>14. Cirkulare vom 1. Mai 1786 wegen Abnahme
<lb/>der Juden-Eide (Mylius N. C. 6. de 1786 No. 26.
<lb/>pag. 78.).

<lb/>15. Reskript vom 28. April 1768, daß von ge- 
<lb/>schwächten Jüdinnen der Eid in der Synagoge geleistet
<lb/>werden müsse (Mylius N. C. C. de 1788 No. 26.
<lb/>p. 2054.). — Ausgenommen in §.350. Tit. 10. Thl. I.
<lb/>der Allg. Ger. Ordn.

<lb/>16. Bericht des Kammergerichts nebst Gut- 
<lb/>achten des Ober-Land-Rabbiners Hirsche! Loe-
<lb/>bel vom 25. September 1792-und des Ober-Konsisto-
<lb/>rialräths und Probsts Teller dom 10. November 1792,
<lb/>ob der Mangel der Fäden und Knote», am Tallas die
<lb/>'Unkrästigkeit des Eides nach sich ziehe (Kleins Annalen
<lb/>Bd. 10. S. 289—305.).

<lb/>17. Allgemeine Gerichts-Ordnung vom 6.

<lb/>Juli 1793. Theil I. Titel 10. $. 230. Nr. 12. §§. 317
<lb/>—355. Titel 13. §. 24. '

<lb/>(Die Vorschriften, des Corpus juris Fridericia-
<lb/>num über die Handelsbücher der Juden sind
<lb/>in die Allgem. Ger. Ordn. (ef. I. 10. §. 163.)
<lb/>nicht ausgenommen, sondern in das Allg. Landr.
<lb/>II. 8. §§. 585—590 verwiesen).

<lb/>18. Reskript vom 25. November 1799 und
<lb/>Cirkular-Verordnung vom 19. Dezember 1799
<lb/>ad VI., daß es bei den Eidesleistungen der Jüdinnen der
<lb/>Anlegung des Gebetmantels und der Gebetschnur nicht be- 
<lb/>dürfe (Mylius N. C. C. de 1779. No. 67- p. 2687.
<lb/>und No. 74. p. 2712.). Ausgenommen in den §. 91. des
<lb/>Anhangs zur Allg. Ger. Ordn.

<lb/>19. Gutachten des Ober-Land-Rabbiners
<lb/>und der Assessoren der jüdischen Gerichte zu.
<lb/>Berlin vom 5. Mai 1801 über die jüdischen Festtage
<lb/>und die Bezeichnung des Wortes Adonai (Stengels
<lb/>Beiträge Bd. 13. S. 345.). Theilweise ausgenommen in
<lb/>den H. 90. des Anhangs zur A. G- O&gt;

<lb/>20. Gutachten der jüdischen Gerichte zu Ber- 
<lb/>lin vom 3. Oktober 1804, nebst Reskript vom 20.ej.,

<lb/>1. ob eine Frauensperson den Eid mit der Thora im

<lb/>Arm leisten könne?
</p>
               <p>

                  <lb/>x
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0410.tif"
                   n="408"
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               <p>

                  <lb/>408


<lb/>2. ob die Ermahnung vor dem Eide auch durch einen
<lb/>andern Juden außer dem Rabbiner, oder durch den
<lb/>Richter geschehen könne?

<lb/>3. ob der Gegner verlangen könne, daß der Schwörende
<lb/>den Eid ohne Schuhe oder Stiesel leiste?

<lb/>(Neues Archiv Bd. 3. S. 375—378.).

<lb/>21. Gutachten der jüdischen Gerichte zu
<lb/>Berlin vom 15. August 1805 über die Ableistung der
<lb/>Juden-Eide in der Synagoge (Mathis Bd. 2. S. 38
<lb/>— 41.).

<lb/>22. Allgemeine Kriminal-Ordnung vom
<lb/>11. Dezember 1805. 4. 335. Nr. 7. §. 357. Nr. 8.

<lb/>23. Edikt vom 11,März 1812, betreffend die
<lb/>bürgerlichen Verhältnisse der Juden (Gesetz-
<lb/>Sammlung S. 17.), durch welches die Vorschriften über
<lb/>Judcn-Eide in §. 230. Nr. 12. Titel 10. und 4. 24. Titel
<lb/>13. Theil I. der Allgem. Ger. Ordn. aufgehoben worden
<lb/>sind («k. 44. 88. und 105. des Anhangs zur Allgem. Ger.
<lb/>Ordnung).

<lb/>' 24. Allerhöchste Kabinets - Ordre vom 30.

<lb/>April.1837, daß die Judenschaft jedes Orts schuldig sei,
<lb/>bei Eidesleistungen ihrer Glaubensgenossen den Gebrauch
<lb/>ihrer Synagoge und die Zuziehung ihrer Rabbiner und
<lb/>Gelehrten zu gestatten (Jahrb. Bd. 49. S. 451.).
</p>
               <p>

                  <lb/>Nachstehend folgen die Materialien der unter Nr. 13.
<lb/>u. 14. gedachten Cirkularien vom 20. September 1783 und
<lb/>1. Mai 1786, ans welchen die Vorschriften der Allg. Ger.
<lb/>Ordn. Theil I. Titel 10, 44- 317 — 355. hervorgegangen
<lb/>sind, sowie die Materialien der 4- 335. Nr. 7. und 4. 357,
<lb/>Nr. 8. der Kriminal-Ordnung.
</p>

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               <p>

                  <lb/>409
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Materialien der Allgemeinen Gerichtsordnung

<lb/>Lheil I. Titel 10. §§. 317 — 355.*).

<lb/>1. . Bericht des Assistenz - Raches Klein vom J
<lb/>7. Juni 1782.
</p>
               <p>

                  <lb/>Allerdurchlauchtigster Großmächtigster König!

<lb/>Allergnädigster König und Herr!

<lb/>Zufolge des von Ew. Königlichen Majestät unter dein
<lb/>25. Mai v. erhaltenen Allergnädigsten Befehls habe ich
<lb/>mich mit dem berühmten Mose6 Mendelssohn zu-
<lb/>sammengethan, und mit demselben über die bei den jüdi- 
<lb/>schen Eidesleistungen zu beobachtenden Formalitäten Rath
<lb/>gepflogen. Moses Mendelssohn übergab mir unter
<lb/>dem 4. Zum c. seine schriftliche Erinnerungen gegen die
<lb/>bisherige Verfahrnngs-Art, und fügte zugleich einen Bericht
<lb/>bei, wie der Eid dem Talmud gemäß in jüdischen Gerich- 
<lb/>ten abgclcistet werde. Zch übergebe diesen Aufsatz in der
<lb/>Beilage sub No. I. und füge diesem sub No. II. die
<lb/>Fragen bei, zu welchen ich durch den Aufsatz sub No I.
<lb/>veranlaßt worden war, und welche Moses Mendels- 
<lb/>sohn am Rande beantwortet hat.

<lb/>Dadurch wurde ich in den Stand gesetzt, das sub No.
<lb/>III. folgende Konzept einer Anweisung zur Abnahme der
<lb/>Zuden-Eide zu entwerfen, welche Moses Mendelssohn
<lb/>mit seinen Rand-Anmerkungen begleitete.

<lb/>Nach Anleitung dieser Mendels sohnschen Erinne- 
<lb/>rungen verfertigte ich den sub No. IV. beigelegten ver- 
<lb/>besserten Entwurf einer Anweisung, wie es mit Abnahme
<lb/>der Zuden-Eide zu halten sei.

<lb/>Ew. Königliche Majestät werden hierbei Allergnädigst
<lb/>zu bemerken geruhen, daß die bisherige jüdische Eides-For-
<lb/>mul **) durch ohne Noch gehäufte und übel angebrachte
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Aus den Akten der von Carmerschen Negiilratur Nr.
<lb/>12(3. und den Akten deS Geh. «Staats-Archivs 1t. 21. di». 2(13.


<lb/>die d»r3&gt; das Reskript vom 29. Mai 1760 (sl^lius di.
<lb/>C, C. du 1760 &gt;o. 15. p. 425.) vorgeschriebene Formul.
</p>

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                   n="410"
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               <p>

                  <lb/>410
</p>
               <p>

                  <lb/>hebräische Worte eben so unverständlich als lächerlich ge- 
<lb/>worden, daß die hinzu gefügten Klauseln den Eid wegen
<lb/>der öfteren Wiederholung des göttlichen Namens in den
<lb/>Augen der Zuden nur unkrästiger gemacht; und das tzer-
<lb/>umschlepprn und die unmittelbare Berührung der Thora
<lb/>eben diese Thor», welche die Eidesleistungen Heiligen soll,
<lb/>entheiligt habe.

<lb/>Ich habe daher meinen Entwurf den Vorschriften des
<lb/>Talmuds gemäß eingerichtet, muß aber auch zugleich aller-
<lb/>unterlhänigst anzcigen, wie die Zuden denen nicht in der
<lb/>Synagoge, sondern vor christlichen Gerichten abgcleisteten
<lb/>Eiden wenig Gewicht beizulegen pflegen. Es dürfte also
<lb/>nur der Zeugen-Eid in Sachen, wobei Christen intercssirt
<lb/>sind, an der Gerichts-Stätte abzunehmen sein.

<lb/>Dieses würde, wie ich glaube, um so weniger Be- 
<lb/>denken haben, weil eines Theils die Zuden in Sachen, die
<lb/>sie selbst betreffen, keinen Zeugen-Eid ablegen dürfen, in- 
<lb/>dem sie sich auch ohne Eid schon durch die Gesetze selbst
<lb/>unmittelbar.verpflichtet glauben, kein falsches Zeugniß abzu- 
<lb/>legen, und weil auch andern Theils die Vereidung der
<lb/>Zeugen in der Synagoge mit dem modo procedendi nicht
<lb/>füglich vereinbart werden kann.

<lb/>Doch submittire ich sowohl deshalb als durchgehends
<lb/>auf Allerhöchsten Befund, und bemerke nur, wie ich bei
<lb/>näherer Untersuchung wahrgenvmmen, daß die jüdische Zu- 
<lb/>gend nicht sowohl einen falschen als vielmehr gar keinen
<lb/>Unterricht in der Moral genießen, weil ihre Unterweisung
<lb/>in der Religion sich blos auf Ceremouial-Gesetze einschränkt.

<lb/>Da nun eben deswegen ihre moralischen Grundsätze
<lb/>sehr schwankend sein müssen, so stelle ich es Ew. König- 
<lb/>lichen Majestät weisem Einsicht anheim, was etwa zu Ab-
<lb/>helfung dieses wesentlichen Mangels bei der Erziehung der
<lb/>Zuden Allerhöchsten Ortes zu verfügen sei.

<lb/>Zch ersterbe

<lb/>j Ew. Königlichen Majestät

<lb/>Berlin, den 7. Zuni 1782. allerunterthänigster

<lb/>Klein.
</p>
               <p>

                  <lb/>&gt;
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0413.tif"
                   n="411"
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               <p>

                  <lb/>411
</p>
               <p>

                  <lb/>Anlage I

<lb/>Gutachten von Moses Mendelssohn,
<lb/>von der bei einem Eide, nach den Satzungen der
<lb/>Rabbinen undGebräüchen der heutigen Juden,
<lb/>zu beobachtenden Formalität.

<lb/>Es ist nicht zu läugnen, daß in der bei einem Juden-
<lb/>Eide vor christliche Gerichte eingeführten Formalität man- 
<lb/>ches enthalten fei, das nicht nur überflüssig, sondern auch
<lb/>den Gesetzen und Gebräuchen des heutigen Judenthums
<lb/>schnurstracks zuwider ist; ja es werden, nach der vorge?
<lb/>schriebenen Eides-Formul, Worte ausgesprochen, die schlech- 
<lb/>terdings keinen Sinn haben; z. B. Ich Ploni Sohn
<lb/>Ploni. — Diese Worte haben keinen Verstand, denn sie
<lb/>heißen eigentlich so viel, als Ich N. Sobn N., und
<lb/>müßte hier der Schwörende seinen und seines Vaters,
<lb/>oder eigentlich seiner Mutter Namen an die Stelle setzen,
<lb/>welches aber nicht geschieht.

<lb/>So kommen auch in der abgedruckten Formul ver- 
<lb/>schiedene hebräische Wörter vor, die so verstümmelt sind,
<lb/>daß sie den Sprachkundigen zum Lachen bewegen müssen.

<lb/>Ferner läßt die Fvrmul den Juden den Namen Got- 
<lb/>tes ohne Noch öfters wiederholen, welches den Juden
<lb/>verboten ist.

<lb/>Auch soll - der Jude seine Finger auf die bloße unbe- 
<lb/>deckte Schrift legen, woraus er sich nach Vorschrift der
<lb/>Rabbinen gleichfalls ein Gewissen macht. Mehrere Dinge
<lb/>nicht zu berühren, die der Jude von Gerichtswegen gcnö-
<lb/>thiget wird, wider sein Gewissen zu thun, und die nicht
<lb/>wenig zur Geringschätzung der Eide beitragen können.

<lb/>Um. also die Eidesformel der Juden mit ihren Ge- 
<lb/>bräuchen und der bei jüdischen Gerichten eingeführten,
<lb/>durch die Satzungen der Rabbinen geheiligten Förmlichkeit
<lb/>übereinstimmend zu machen, wäre vorläufig Folgendes in
<lb/>Erwägung zu ziehen.

<lb/>Nach den Gesetzen des Judenthums findet
<lb/>ein gerichtlicher Eid nicht anders, als in Civil-
<lb/>sachen, die Geld oder Geldeswerth betreffen,
<lb/>statt. Den Zeugen wird kein Eid auferlegt; denn das
<lb/>Gesetz, sprechen die Rabbinen, ist hierüber deutlich und be-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0414.tif"
                   n="412"
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               <p>

                  <lb/>412
</p>
               <p>

                  <lb/>stimmt genug, und also ein Zeder durch das Gesetz Mosis hin- 
<lb/>länglich beeidiget, vor Gericht die Wahrheit auszusagen. Ein
<lb/>Schuldner sei zwar nicht weniger durch das Gesetz verbun- 
<lb/>den, seine Schulden zu bezahlen; allein dieser, glauben die
<lb/>Lehrer des jüdischen Gesetzes, könne sein Gewissen durch
<lb/>mancherlei Ausflüchte schwächen, als z. B.

<lb/>Er wolle nur Zeit gewinnen und ein andermal bezah-

<lb/>, bezahlen, oder: -

<lb/>/ Er habe unerweißliche Gegenforderungen, die er auf
<lb/>diese Weise sich bezahlt machen wolle, s
<lb/>und dergleichen Scheingründe mehr, durch welche der Ei- 
<lb/>gennutz das Gewissen einzuschläfern pflegt: daher dieses
<lb/>durch die Feierlichkeit des Eides aufgeweckt und geschärft
<lb/>werden müsse. Einem Zeugen aber bieten sich weit weni- 
<lb/>gere Scheingründe dar, sein falsches Zeugniß vor seinem
<lb/>eigenen Gewissen zu beschönigen; daher denn ihm blos die
<lb/>Stellen in der Schrift in Erinnerung gebracht und vorge- 
<lb/>sagt werden, in welchen die Verbindlichkeit zu wahrhaften
<lb/>Zeugnissen enthalten sind. Zn Znquisitions-Prozes-
<lb/>sen findet nach jüdischen Rechten die Eideslei- 
<lb/>stung um so weniger statt, da nach einem Satze
<lb/>der Rabbinen: Niemand sich selbst zum Ver- 
<lb/>brecher machenkönne.

<lb/>Daher auch nach der Lehre des Zudenthums auf das
<lb/>Geständniß des ‘ Verbrechers nichts ankommt, und die
<lb/>Sache einzig und allein durch Aussage der Zeugen evident
<lb/>zu machen feü Za, der Augenschein selbst würde ohne
<lb/>mündliches Zeugniß nicht hinreichen, Zemänden straffällig zu
<lb/>erklären. Es bleiben also bloße Geldforderungen, in wel- 
<lb/>chen die Eide statt finden, und giebt es nach jüdischen
<lb/>Rechten in Absicht auf dieselben drei Grade.

<lb/>Der erste Grad wird der Eid des mosaischen
<lb/>Gesetzes genannt und wird dem Beklagten gegeben:

<lb/>1) wenn derselbe einen Theil der Forderung eingestchet,

<lb/>2) wenn er einen Zeugen wider sich hat,

<lb/>3) -wenn ihm Güter in Verwahrung anvertranct worden,
<lb/>wie im 2ten Buch Mose Kap. 22. V. 6. und f.
<lb/>vorkommt.

<lb/>Der zweite Grad ist der Eid der Mischna.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0415.tif"
                   n="413"
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               <p>

                  <lb/>413
</p>
               <p>

                  <lb/>Diesen haben die Lehrer der Mischna dem Kläger
<lb/>aufgelegt, der so viel Wahrscheinlichkeit für sich hat, daß
<lb/>der Beklagte nicht wohl durch einen Reinigungs-Eid zu
<lb/>befreien sei; und sind die dahin zu rechnende Fälle von
<lb/>den Rabbinen ausführlich angezeigt.

<lb/>Der dritte Grad aber wird der Rabbinen-Eid
<lb/>genannt, und dem Beklagten auferlegt, wenn er die Schuld- 
<lb/>forderung auf irgend eine Weise völlig läugnet, (es sei,
<lb/>daß er das factum selbst nicht eingestehet, oder daß er Zah- 
<lb/>lung oder andere Verabredung, oder sonst etwas vorschützt,
<lb/>wodurch er sich völlig reinigen will) und keinen rechtlichen
<lb/>Grund wider sich hat.

<lb/>Außer diesen Gattungen der Haupt-Eide findet auch der
<lb/>s. g. Neben-Eid statt, wovon Ritual-Gesetze K. .... 4.

<lb/>Ein Eid des ersten Grades kann nicht auf den Klä- 
<lb/>ger, und eben so wenig der des zweiten Grades auf den
<lb/>Beklagten zurückgeschoben werden; wohl aber kann dieses
<lb/>bei einem Rabbinen-Eide geschehen; jedoch der Beklagte
<lb/>durch das Zurückschieben sich von keinem Neben - Eide
<lb/>befreien.

<lb/>Bei einem Eide des ersten und zweiten Grades muß
<lb/>der Schwörende selbst ein heiliges Ding (die geschriebene
<lb/>Thora, das ist die Gesetz-Nolle, oder die Tephillin,
<lb/>d. i. die Gesetz-Riemen) im Arme oder in der Hand ha- 
<lb/>ben, oder auch mit der Hand eine bekleidete Gcsetzrolle
<lb/>anfassen, welches aber bei einen Eide der Rabbinen nicht
<lb/>nöthig ist; jedoch ist in einigen Fällen gebräuchlich, daß bei
<lb/>einem Eide der Rabbinen der Klöpfer oder sonst ein An- 
<lb/>wesender das heilige Geräthe in die Hand nehme und dem
<lb/>Schwörenden vorzeige.

<lb/>Auch werden bei den Eiden des ersten und zweiten Grades,
<lb/>nach Befinden der Richter, die fürchterliche Vermahnungs-
<lb/>Vorstellungen verstärkt, welches aber bei einem Eide des
<lb/>dritten Grades nicht geschehen soll.

<lb/>Diesemnach würde die bei einem Eide zu beobachtende
<lb/>Formalität nach den Grundsätzen des heutigen Zudenthums
<lb/>etwa in Folgenden bestehen.

<lb/>Zuförderst die Vorbereitung.

<lb/>Bevor der Schwörende den Eid ablegt, wird der
<lb/>- Gegenparchei die Strafe des Bannes angedrohet, wenn sie
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0416.tif"
                   n="414"
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               <p>

                  <lb/>414
</p>
               <p>

                  <lb/>etwa ohne Grund auf die Eidesleistung bestünde, und sie
<lb/>spricht: Am en!

<lb/>Hierauf schärfe der Richter oder sonst eine Gerichts-
<lb/>Person, dem Schwörenden durch mancherlei bald mehr bald
<lb/>.minder fürchterliche Vorstellungen, nach Beschaffenheit der
<lb/>Umstände, das Gewissen, und kann folgendes Formular
<lb/>dabei zur Vorschrift dienen: .

<lb/>„Der Meineid ist das schrecklichste Verbrechen, des- 
<lb/>sen sich der Mensch schuldig machen kann. Die
<lb/>„ganze sittliche Welt beruhet (wie unsere Rabbinen
<lb/>„sagen) auf dreierlei, auf Recht, Wahrheit und
<lb/>„Frieden. Ungerechtigkeit und Lüge sind also schon
<lb/>„an sich selbst höchst strafbare Verbrechen, indem sie
<lb/>„die Zerrüttung der sittlichen Welt zur Folge haben.
<lb/>„Bei einem Meineide aber kömmt der Frevel dazu,
<lb/>„daß der Meineidige den Gott der Wahrheit zum
<lb/>„Zeugen, der Unwahrheit, und den Gott der Gerech-
<lb/>„tigkeit selbst zur Bestrafung der Ungerechtigkeit auf-
<lb/>„fordert, und also den Namen des Allerheiligsten bei
<lb/>„einer sehr schändlichen That mißbraucht."

<lb/>„Daher auch die ganze Welt erschüttert worden,
<lb/>„als der Gott unsrer Väter auf dem Berge Sinai
<lb/>„die Worte hat hören lassen:

<lb/>„Du sollst den Namen des Ewigen Dei&gt;
<lb/>„nes Gottes nicht bei einer Unwahrheit
<lb/>„mißbrauchen."

<lb/>. „Wenn jeder andere Verbrecher durch Buße und
<lb/>„Sinnes - Aenderung von der Strafe Gottes sich be- 
<lb/>freien kann; so kann doch der Meineidige durch die
<lb/>„stärkste Buße, ohne hinlänglichen Ersatz, keine Verge- 
<lb/>udung hoffen, den» es heißt ausdrücklich:

<lb/>„Der Ewige, dein Gott, wird denjenigen
<lb/>„nicht ungestraft lassen, der seinen Na-
<lb/>„men bei einer Unwahrheit mißbraucht."

<lb/>„Bei einem jeden andern Verbrechen trifft die
<lb/>„die Strafe blos den Sünder und die Mitschuldigen,
<lb/>„oder die dem Uebel hätten steuern können; bei ei-
<lb/>„nem Meineide aber leidet die ganze Familie des
<lb/>„Verbrechers, ja das Land- in welchem er wohnet,
<lb/>„empfindet die darauf folgende göttliche Strafe.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0417.tif"
                   n="415"
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               <p>

                  <lb/>I
</p>
               <p>

                  <lb/>415
</p>
               <p>

                  <lb/>„Bei einem jeden andern Verbrechen wird dem Ver-
<lb/>„brecher öfters durch die Langmuth des barmherzigen
<lb/>„Gottes eine Zeitlang nachgeschen; auf eiueu Mein-
<lb/>„eid aber folgt die Strafe unverzüglich, und also fort;
<lb/>„denn so heißt es in dem Propheten (Zach. Kap. 5.
<lb/>,&gt;v. 4.): ,

<lb/>„Zch will den Fluch Hervorbringen spricht der Herr
<lb/>„Zebaoths daß er soll kommen über das Haus des
<lb/>„Diebes, und über das Haus derer, die bei meinem
<lb/>I „Namen fälschlich schwören, und er soll bleiben in
<lb/>„ihrem Hause und solls verzehren fammt seinem
<lb/>„Holz und Steinen."

<lb/>Gewöhnlicher Weise soll die Gegenparthei bei der Ei- 
<lb/>desleistung zugegen sein. Man kann also bei dieser Gele- 
<lb/>genheit, bevor zum wirklichen Eide geschritten wird, aber- 
<lb/>mals die Sühne versuchen. Lassen die Partheicn sich be- 
<lb/>wegen; so werden sie alsofort weggeschickt, damit sie nicht
<lb/>wieder änderes Sinnes werden. Sind sie aber nicht zu
<lb/>vereinigen, und -keine derselben will nachgeben; so sprechen
<lb/>die Anwesenden einer zum andern:

<lb/>„Weichet von dem Aufenthalt dieser fre-
<lb/>„velhaften Männer."

<lb/>(Man vermuihct nämlich, auch die Gegenparthei sei nicht
<lb/>ganz ohne Schuld, daß sie es dahin hat kommen lassen).
<lb/>Eine Gerichts-Person spricht zum Schwörenden:

<lb/>„Wisse, daß Du nicht nach Deinem Sinn und Deiner
<lb/>„Auslegung der Worte, sondern nach dem Verstände,
<lb/>„den wir und die Richter mit den Worten verbinden,
<lb/>„den Eid ablegest!"

<lb/>Hernach tritt der Schwörende vor den Gesetz-Schrank;
<lb/>der Klöpfer öffnet die Thüren, nimmt eine bekleidete
<lb/>Thora heraus, giebt sie bei einem Eide des ersten oder
<lb/>zweiten Grades dem Schwörenden in die Arme, oder der
<lb/>Schwörende legt die Hand auf die bekleidete Thora';
<lb/>bei einem Eide des dritten Grades aber zeiget der Klöpfer
<lb/>die in seinem Arm seiende Thora blos dem Schwörenden
<lb/>vor, und dieser spricht in einer ihm verständlichen Sprache
<lb/>(wenn er hebräisch schwören soll, so müssen ihm die Worte
<lb/>verständlich gemacht werden):
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0418.tif"
                   n="416"
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               <p>

                  <lb/>416
</p>
               <p>

                  <lb/>„Zch schwöre bei Adonai, dem Gotte Zs-

<lb/>„raels, daß: u. s. w."
<lb/>oder die Richter sprechen:

<lb/>„Wir beschwören Dich bei Adonai, dem
<lb/>' „Gotte Israels, daß u. s. w."
<lb/>und der Schwörende sagt: Amen.'

<lb/>Bei einem Eide des dritten Grades soll der Namen
<lb/>Gottes anzuführen unnöthig sein, und die Eides - Formul
<lb/>blos in den Worten bestehen:

<lb/>„Zch schwöre: daß u. s. w. oder:"

<lb/>„Mir beschwören Dich, daß u. s. w." .

<lb/>Za nach einigen Rabbinen soll auch in den ersten bei- 
<lb/>den Graden da§ eigentlichen Schwören bei Gott
<lb/>völlig abgeschafft, und dafür die nach der Lehre der Rabbi-
<lb/>nen gelindere Formul angenommen worden sein:

<lb/>„Zch sei dem Adonai, dem Gotte Israels,

<lb/>„ve rflucht, wenn es nicht wahr ist, daß u. s. w."
<lb/>oder die Richter sprechen:

<lb/>„N. Sohn N. sei dem, u. s. w."
<lb/>und der Schwörende spreche: Amen!

<lb/>Zedoch kann die Gegenparkhei fordern, daß diese For- 
<lb/>mul oder der Fluch in.Gegenwart von zehen Personen,
<lb/>ausgesprochen werde, welches aber bei der wirklichen Ei- 
<lb/>des-Form ul ihm nicht cingeräumt werden darf.

<lb/>Das bloße Schwören bei Adonai (dem Herrn) oder
<lb/>bei Rachnm (dem Allbarmherzigen) oder bei CH an nun
<lb/>(dem Allgnädigen) ist, nach der Lehre der Rabbinen, die
<lb/>allerschärsste Eides-Formul, die durch überflüssige Zusätze
<lb/>nur geschwächt wird. Zch babe auch diese llmständlichkeit
<lb/>blos in der Absicht angeführt, um zu zeigen, wie pünktlich
<lb/>die Rabbinen hierin sind: wie wichtig also dem religiösen
<lb/>Zuden jeder. Umstand sein müsse, der mit seinen Grundsätzen
<lb/>übereinkommt, lind wie schädlich hingegen jeder Zusatz sein
<lb/>könne, den man etwa nachWillkühr hinzu thun zu dürfen
<lb/>vermeinet.

<lb/>Berlin, den 4. Zuni 1782.

<lb/>Moses Mendelssohn.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0419.tif"
                   n="417"
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               <p>

                  <lb/>' 417
</p>
               <p>

                  <lb/>Anlage II.

<lb/>Schreiben des Assistenz-Nathes Klein
<lb/>an Moses Mendelssohn, nebst den Antworten
<lb/>d e s L e tz e r e n.

<lb/>(Diese am Rande des Schreibens befindlichen Antworten sind in
<lb/>&gt; den Noten abgedruckt.)

<lb/>Zufolge des mir von Zhnen unter heutigem Dato
<lb/>wegen der bei den Zuden-Eiden zu beobachtenden Formali- 
<lb/>täten zugeschickten schriftlichen Aufsatzes wurde der Eid des
<lb/>mosaischen Gesetzes nach unseren gesetzlichen Begriffen dem
<lb/>Reinigungs-Eide ohngcfä'hr gleich zu achten sein; der Eid
<lb/>der Mischna wäre der Erfüllungs-Eid, und der Rabbiner-
<lb/>Eid würde mit dem zu- und zurückgeschobenen Eide über- 
<lb/>einstimmen.

<lb/>Da inzwischen die Lehren der Rabbiner in Ansehung
<lb/>der Fälle, wo ein Erfüllungs- oder Reinigungs-Eid zu er- 
<lb/>kennen ist, nicht überall mit unserer Prozeß-Ordnung über- 
<lb/>einstimmen, so würde meines Erachtens am besten gethan
<lb/>sein, wenn man blos die von dem Richter einem oder dem
<lb/>andern Theile zuerkannten Eide von denjenigen unterschiede,
<lb/>welche die Partheien selbst einander zugeschoben habe».
<lb/>Die ersteren gehören ohnedem in Ansehung der Formalitäten
<lb/>in eine Klasse, weil ich in dieser Rücksicht zwischen dem Eide
<lb/>des mosaischen Gesetzes und der Mischna keinen Unterschied
<lb/>bemerke. Inzwischen entsteht hierbei die Frage: ob nicht
<lb/>in wichtigen Fällen das Schwören auf dem Sarge und im
<lb/>Sterbehemde mit dem Schächt-Messer in derHand mitNutzcn
<lb/>gebraucht werde könnte? ') Ferner: ob nicht auch bei
<lb/>zugeschobenen Eiden die nämlichen Formalitäten angewendet
<lb/>werden könnten, welche bei den Eiden, die der Richter zu-
<lb/>erkannt hat, erforderlich sind? * 2)

<lb/>Endlich da nach unserer Gerichtsverfassung keinem Zeu- 
<lb/>gen ohne Eid Glauben beigemeffen wird: ob nicht in Sa- 
<lb/>chen der Juden gegen die Christen oder der Christen unter
<lb/>sich jüdische Zeugen vereidet werden könnten? 3)
</p>
               <p>

                  <lb/>’) Scheint mir heutigen TageS vielmehr schädlich.


<lb/>2) Allerdings! Wenn die Umstände eine Erschürfung erfordern.


<lb/>3) 3«!
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0420.tif"
                   n="418"
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               <p>

                  <lb/>418
</p>
               <p>

                  <lb/>Was die bei Inquisitions-Prozessen abzulegenden Eide
<lb/>anbetrifft: so sind dabei folgende drei Arten von Eiden zu
<lb/>unterscheiden, nämlich

<lb/>1) die Eide, womit der Beschädigte den erlittenen
<lb/>Schaden beschwört,

<lb/>2) die Reinigungs-Eide der Verdächtigen,

<lb/>3) der Zeugen.

<lb/>Der erstere würde einem Erfüllungseide gleich zu achten
<lb/>sein. Der zweite würde keinem Zuden zuerkannt werdek
<lb/>können. ') Und was die Zeugen anbelangt; so dürften diese
<lb/>wohl auch zufolge derselben Grundsätze schwer durch einen'
<lb/>Eid zu binden sein.s)

<lb/>Zn Ansehung der Formalitäten überhaupt entsteht die
<lb/>Frage:

<lb/>1) ob nicht in die Admonition etwas von der Pflicht,
<lb/>der Obrigkeit die Wahrheit zu sagen, einzurücken wäre, und
<lb/>durch welche Ausdrücke solches am kräftigsten geschehen
<lb/>könne? * * * * * 6)

<lb/>2) ob nicht alle Eide in der Synagoge .abzunehmen
<lb/>sein würden? 7)

<lb/>3) wie die Verflichtung der Zeugen zu bewirken, sei?

<lb/>u. ob der Zeugen-Eid nicht gerichtlich mit dem Ge- 
<lb/>brauch der Thepliillim oder aus den Comesch

<lb/>, abgeleistet werden könnte?

<lb/>i b. wie es zu halten sei, wenn ein Zude in Sachen

<lb/>eines
</p>
               <p>

                  <lb/>Oer zweite kann einem Juden zuerkannt werden, wenn er


<lb/>ft* durch den Eid von einer Geldbuße oder einer andern leidlichen


<lb/>Strafe befreien soll; denn er führt alödann mitbrsoo einen Civil-
<lb/>projeß. Gehet es aber um harte LeibeS- oder gar Lebensstrafe, so
<lb/>würde ich schwerlich einem Zuden trauen-


<lb/>f) Zeugen sind durch den Eid in Knminalsachen allerdings zu


<lb/>binden, in so weit nicht die Lebensstrafe, oder eine unausstehliche
<lb/>LeibeSstrafe daraus entsteht. . ,


<lb/>6) Sehr wohl! und kann das dabei zum Grunde gelegt wer- 
<lb/>den, waS ich die Ehr« gehabt, dem Herrn Assistenz- Rath nach
<lb/>Breslau über die ZwangS-Eide schriftlich zuzuschicken.

<lb/>. ’) Wenigstens in wichtigen Fällen.


<lb/>s) Die Tephillim sind dem Chumesch vorzuziehen.

<lb/>i
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0421.tif"
                   n="419"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_58+1842_0421--><p/>
               <p>

                  <lb/>eines Zuden. gegen einen Zudrn als Zeuge vor
<lb/>Gericht vernommen wird? 9)

<lb/>Zhre Gedanken können Sie der Bequemlichkeit wegen
<lb/>auf dem Rande vermerken.

<lb/>Berlin, den 5. Juni 1782.

<lb/>Klein.
</p>
               <p>

                  <lb/>A n l a g e III.

<lb/>Konzept einer Anweisung zur- Abnahme der
<lb/>Zuden-Eide, entworfen vom Assistenz-Rathe
<lb/>Klein, mit Marginal-Bemcrkungen von
<lb/>Moses Mendelssohn.

<lb/>(Diese Marginal-Bemerkungen sind in den Noten abgedruckt.)

<lb/>§. 1. Alle Zuden-Eide, welche nicht in der Folge aus- 
<lb/>drücklich ausgenommen worden, müssen in der Synagoge
<lb/>abgeleistet werden.

<lb/>§. 2. Bei einem jeden Zuden-Eide, er mag vor Ge- 
<lb/>richt oder in der Synagoge abgenommen werden, muß
<lb/>der Schwörende zwei Zeugen mitbringen.

<lb/>§• 3. Diese müssen sich nebst den Schwörenden durch
<lb/>Abwaschung der Hände zu der Eidesleistung vorbereiten. * *)

<lb/>§. 4. Wird der Eid in der Schule abgelegt, so muß
<lb/>der Rabbiner des Orts dabei gegenwärtig sein. *)

<lb/>§. 5. Zst die Gegenparthei ein Zude, so muß auch
<lb/>dieser dabei in Person erscheinen.

<lb/>§. 6. Diesem wird durch den Rabbiner die Strafe des
<lb/>Bannes angedroht, wenn er etwa ohne Grund auf der
<lb/>Eidesleistung bestünde.

<lb/>§. 7. Hierzu muß die gedachte jüdische Gegenparthei
<lb/>Amen sagen.
</p>
               <p>

                  <lb/>9) Da ist die bloße Admonition hinreichend.

<lb/>MoseS Mendelssohn.


<lb/>*) Ist überflüssig, und Lhut es nur derjenige, der den Namen
<lb/>Gottes auSsprechen soll.

<lb/>8) oder eine Person von den jüdischen Gerichten, etwa rin As- 
<lb/>sessor oder sonst ein Gelehrter.

<lb/>3) tm Orte wohnender.

<lb/>1841. H. 116. ' Ee
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0422.tif"
                   n="420"
                   xml:id="zs1-2084725_58-1842_0422"/>
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               <p>

                  <lb/>420
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 8. Nor wirklicher Ableistung des Eides muß der
<lb/>Rabbiner nach Anleitung des sub Litt A. beigefügten
<lb/>Formulars den Schwörenden vor dem Meineide warnen.

<lb/>§- 9. Ist dieses geschehen, so muß die dabei gegen- 
<lb/>wärtige Gerjchtsperson mit Weihülse des Rabbiners die
<lb/>Sühne von- neuem versuchen- '

<lb/>§. 10. Lallst dieser Versuch fruchtlos ab, so rufen die
<lb/>anwesenden Juden einander zu: Weichet von dem Aufent- 
<lb/>halte dieser frevelhaften Leute,' worauf sich sodann alle
<lb/>übrigen Juden bis ans den Rabbiner und die zwei Zeugen
<lb/>entfernen dürfen.

<lb/>§. 11. Der Rabbiner redet hierauf den Schwörenden an:
<lb/>Wisse, daß Du nicht nach Deinem Sinn und Deiner Aus- 
<lb/>legung der Worte, sondern nach dem Verstände, den wir
<lb/>und die Richter mit den Worten verbinden, den Eid ab- 
<lb/>legest.

<lb/>§. 12. Nach dieser zweiten Ermahnung tritt der Schwö- 
<lb/>rende vor den Gcsetzschrank, der Klopfer öffnet die Thürc,
<lb/>nimmt eine bekleidete Thora heraus und giebt sie dem
<lb/>Schwörenden in die Arme.

<lb/>§. 13. Alsdann sagt der Schwörende dem Rabbiner
<lb/>die Worte der Eidesformel nach:

<lb/>Ich schwöre bei Adonai, dem Gotte Israels, daß
<lb/>u. s. iv. *)

<lb/>§. 14. Die dabei gegenwärtige Gerichts-Person muß
<lb/>diesen ganzen Vorgang umständlich zu Protokolle vermerken
<lb/>und Acht haben, daß der Eid dieser Vorschrift gemäß ab-
<lb/>nommen werde. ^ -

<lb/>§. 15. Sind Christen bei einem Rechtsstreit interessirt,
<lb/>so muffen sowohl die zugeschobenen, als die von dem Rich- 
<lb/>ter erkannten Eide in der Synagoge mit allen vorgeschrie-
<lb/>bencn Feierlichkeiten abgelcistet werden.

<lb/>§. 16. Ist die Gegenparthei ein Jude, so muß zwar
<lb/>auch der zu- oder zurückgeschobene Eid in der Synagoge
</p>
               <p>

                  <lb/>Dieses gehet nicht an, denn der Rabbi würde den Namen
<lb/>Gottes unnützerweise' aussprechen. Der Schwörende muß diese
<lb/>Worte wissen oder lesen können. Kann er dieses nicht; so spricht
<lb/>der Rabbiner im Namen des Gerichts: Wir beschwören dich bei
<lb/>Adonai, daß u. s. w. und' der Schwörende spricht: Amen!
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0423.tif"
                   n="421"
                   xml:id="zs1-2084725_58-1842_0423"/>
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               <p>

                  <lb/>421
</p>
               <p>

                  <lb/>abgenommen werden, es darf' aber • der Schwörende die
<lb/>Thora nicht in die Arme nehmen, sondern es ist genug,
<lb/>wenn der Klöpfcr die in seinem Arme befindliche Thora
<lb/>dem Schwörenden während der Eidesleistung vorzeigt.

<lb/>§. 17. Zn Sachen, wo es auf Leib-und LebcnSstra-
<lb/>fen ankommt, darf kein Zude-zu einem Reinigungs- oder
<lb/>Zeugen-Eide gelassen werden. s)

<lb/>§. 18. Zn Sachen der Zuden gegen Zuden findet
<lb/>kein Zeugeneid Statt, sondern es dürfen dem jüdischen Zeu- 
<lb/>gen nur die zehn Gebote vorgehaltcn, und ihm die in den
<lb/>mosaischen Gesetzen ausdrücklich gebotene Pflicht, kein fal- 
<lb/>sches Zeugniß abzulegen, 5 6) zu Gemükhe geführt werden.

<lb/>§. 19. Wenn Christen bei einer Rechtssache ein Znte-
<lb/>resse haben, so muß der Richter den jüdischen Zeugen an
<lb/>der Gerichtsstätte die «uh Litt. A. beigefügte Ermahnungs- 
<lb/>formel vorlesen, der Schwörende muß die Tephillim in die
<lb/>Hand nehmen und dem Richter den Zeugen-Eid nach An-
<lb/>lrilung der tz. 13. vorgeschriebenen Eidesformul nachsprechen.
</p>
               <p>

                  <lb/>. 'Anlage. IV.

<lb/>Entwurf einer Anweisung, wie es mit Ab-
<lb/>„ nähme der Zuden-Eide zu halten sei.

<lb/>§. 1. Alle Eide der Zuden sollen, den in der Folge
<lb/>bemerkten einzigen Fall ausgenommen, in der Synagoge
<lb/>oder Schule abgeleistet werden.

<lb/>H. 2. Zu einem jeden Zuden-Eide, er mag vor Gericht
<lb/>oder in der Synagoge oder Schule abgenommen werden,
<lb/>muß der Schwörende zwei jüdische Zeugen mit bringen
</p>
               <p>

                  <lb/>5) Nur alsdann nicht, wenn die Leibesstrafen so hart sind,
<lb/>daß sie der Lebensstrafe fast gleich ;u achten. Erträgliche LeibeS-
<lb/>ürafen muß der gewissenhafte Jude lieber ertragen, alS sich einen '
<lb/>falschen Eid erlauben.


<lb/>") auch kein Wahres zu verschweigen.

<lb/>Moses Mendelssohn.

<lb/>Ee 2
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0424.tif"
                   n="422"
                   xml:id="zs1-2084725_58-1842_0424"/>
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               <p>

                  <lb/>422
</p>
               <p>

                  <lb/>und sich durch Abwaschung, der Hände zu der Eidesleistung
<lb/>vorbereiten.

<lb/>4. 3. Auch muß bei einem sedem Eide der Rabbiner
<lb/>deS Orts oder ein jüdischer Assessor oder. Gelehrter gegen- 
<lb/>wärtig sein.

<lb/>4. 4. Zst die Gegenparthei ein kn Orte wohnender
<lb/>Jude, so muß auch dieser dabei in Person erscheinen.

<lb/>4. 5. Diesem wird durch den Rabbiner oder den jü- 
<lb/>dischen Assessor oder Gelehrten die Strafe des Bannes an- 
<lb/>gedroht, wenn er etwa ohne Grund auf.der Eidesleistung
<lb/>bestünde.

<lb/>4- 6. Hierzu muß die gedachte jüdische. Gegenparthei
<lb/>Amen sagen.

<lb/>4. 7. Vor würklicher Ableistung des Eides muß der
<lb/>Rabbiner oder jüdische Rechtsgeiehrte dem Schwörenden die
<lb/>sub A. beiliegende Warnung Vorhalten-

<lb/>4- 8. Nach dieser Ermahnung muß die dabei gegen- 
<lb/>wärtige Gerichtsperson mit Beihülfe des jüdischen Nechts-
<lb/>gelehrten die Sühne von neuem versuchen.

<lb/>4. 9. Läuft dieser'Versuch fruchtlos ab, so rufen die
<lb/>anwesenden Juden einander zu:

<lb/>Weichet von dem Aufenthalte dieser frevelhaften
<lb/>Leute!

<lb/>worauf sich sodaun alle übrigen Juden bis auf den Rab- 
<lb/>biner oder Assessor und die beiden Zeugen entfernen.

<lb/>4- 10. Der Rabbiner oder jüdische Assessor redet hier- 
<lb/>auf den Schwörenden an:

<lb/>Wisse, daß Du nicht nach Deinem Sinn und Dei- 
<lb/>ner Auslegung der Worte, sondern nach dem Ver- 
<lb/>stände, den wir und die Richter mit den Worten
<lb/>verbinden, den Eid ablegest.

<lb/>§. 11. Wird der Eid in der Schule abgenommen; so
<lb/>tritt der schwörende nach dieser zweiten Ermahnung vor
<lb/>den Gesetzschrank, der Klopfer öffnet die Thüre des Schranks,
<lb/>nimmt eine bekleidete Hioru heraus und giebt sie dem
<lb/>Schwörenden in die Arme.

<lb/>. 4. 12. Alsdann eröffnet der Schwörende den Schwur

<lb/>mit den Worten:

<lb/>Ich schwöre bei Adonai, dem Gotte Israels, daß :c.

<lb/>4. 13. Kann der Schwörende die deutsche Schrift nicht
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0425.tif"
                   n="423"
                   xml:id="zs1-2084725_58-1842_0425"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_58+1842_0425--><p/>
               <p>

                  <lb/>423

<lb/>lesen, und selbst hersagen; so spricht der Rabbiner ober jü- 
<lb/>dische Assessor:

<lb/>Wir beschwören dich bei Adonai, dem Gotte Is- 
<lb/>raels, daß re.

<lb/>§. 14. Sagt der Schwörende Amen dazu; so ist der
<lb/>Schwur vollzogen.

<lb/>§. 15. Die dabei gegenwärtige christliche Gerichtsprr-
<lb/>son muß diesen ganzen Vorgang umständlich zu Protokolle
<lb/>vermerken und Acht haben, daß der Eid dieser Vorschrift
<lb/>gemäß abgeuommen werde.

<lb/>4. 16. Sind Christen bei einem Rechtsstreite interessirt.;
<lb/>so müssen sowohl die zugeschobenen, als die von den; Richter
<lb/>erkannten Eide der Juden in der Synagoge oder Schule
<lb/>mit allen vorgeschricbcnen Förmlichkeiten abgeleistct werden.

<lb/>4- 17. Ist auch die Gegenparthci jüdischer Religion,
<lb/>so muß zwar auch der zu- oder zurückgeschobene Eid in
<lb/>der Schule abgenommen werdet; cs darf aber der Schwö- 
<lb/>rende dir Thora nicht in die Arme nehmen, sondern es ist
<lb/>genug, wenn der Klöpfer die in seinem Arme befindliche
<lb/>Thora dem Schwörenden während der Eidesleistung vor- 
<lb/>zeigt. ,

<lb/>4. 18. Zn Sachen, wo es auf harte Leib- oder Lc-
<lb/>bensstrafen ankommt, kann dem Juden ein Reinigungs- 
<lb/>oder Zeugen-Eid mit einiger Zuversicht, dadurch die Wahr- 
<lb/>heit zu entdecken, nicht abgeuommen werden.

<lb/>§. 19. Zn Sachen der Zudcn gegen Zuden bedarf es
<lb/>von Seiten der jüdischen Zeugen keines Eides, sondern es
<lb/>werden dem jüdischen Zeugen nur die zehn Gebote vorge- 
<lb/>halten, und ihm die in den mosaischen Gesetzen ausdrück- 
<lb/>lich gebotene Pflicht, als Zeuge die Wahrheit zu sagen,
<lb/>zu Gemüthc geführt.

<lb/>§. 20. Wenn Christen bei einer Rechtssache ein Zn-
<lb/>tcresse haben, so muß der jüdische Zeuge zwar den Zeugen- 
<lb/>eid ablegen, doch darf solches nicht in der Schule, sondern
<lb/>nur an der Gerichtsstätte geschehen.

<lb/>4. 21. Bei einem solchen Eide nimmt der Schwörende
<lb/>statt der Thora die Thephillim in die Hand; übrigens
<lb/>wird dabei wie bei andern Zuden-Eiden verfahren, und wie
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0426.tif"
                   n="424"
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               <p>

                  <lb/>424
</p>
               <p>

                  <lb/>immer ein Rabbiner oder jüdischer Assessor nebst zwei jubi«
<lb/>schm Zeugen zugezogen *).

<lb/>A.

<lb/>Ermahnungs-Formel, welche der Rabbiner
<lb/>&gt; oder die Gerichtsperson dem schwörenden Ju- 
<lb/>den vor Ableistung des Eides vorsagen muß.

<lb/>Ein jeder gläubiger Israelit ist schuldig, der Obrigkeit,
<lb/>sie sei jüdisch oder christlich, bei Nechtsstreitigkeiten die
<lb/>Wahrheit zu gestehen, und solche auf ihr Begehren mit.
<lb/>einem Eide zu bekräftigen. Ein von der christlichen Obrig- 
<lb/>keit geforderter Eid ist also nach der Lehre der Rabbinen
<lb/>für keinen unrechtmäßiger Weise erzwungenen Eid zu ach- 
<lb/>ten. Wer daher die christliche Obrigkeit durch einen fal- 
<lb/>schen Eid hintergeht, oder dabei etwas anders denkt, als
<lb/>er sagt, der entheiliget den Namen Gottes und begeht ei- 
<lb/>nen Meineid.

<lb/>Der Meineid ist das schrecklichste Verbrechen, dessen
<lb/>sich der Mensch schuldig machen kann. Die ganze sittliche
<lb/>Welt beruhet (wie die Rabbinen sagen) auf dreierlei, auf
<lb/>Recht, Wahrheit und Frieden. Ungerechtigkeit und
<lb/>Lügen sind also schon an sich selbst höchst strafbare Verbre- 
<lb/>chen, indem sie die Zerrüttung der sittlichen Welt zur Folge
<lb/>hahen. Bei einem Meineide aber kommt der Frevel dazu,
<lb/>daß der Meineidige den Gott der Wahrheit zum Zeugen
<lb/>der Unwahrheit und' den Gott der Gerechtigkeit selbst zur
<lb/>Bestrafung der Ungerechtigkeit auffordert, und also den
<lb/>Namen des Allerheiligsten bei einer sehr schändlichen That
<lb/>mißbraucht.

<lb/>Daher auch die ganze Welt erschüttert worden, als
<lb/>der Gott unsrer Väter auf dem Berge Sinai die Worte
<lb/>hat hören lassen:
</p>
               <p>

                  <lb/>■*) Dieser vom Asststenz-Rathr Klein eingereichten Anweisung
<lb/>ist von Suarez der nachstehendes. 22. hinzugefügt:

<lb/>§. 22. Die Judenweiber können nur zu einer Zeit, wo fit von
<lb/>der monatlichen Reinigung frei sind, schwören. Fällt daher der
<lb/>zur Ableistung des Eides angesetzte Termin in die Zeit ihrer
<lb/>monatlichen Reinigung, so liegt ihnen ob, dessen Prorogation
<lb/>zu suchen. .
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0427.tif"
                   n="425"
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               <p>

                  <lb/>425
</p>
               <p>

                  <lb/>Du sollt den Namen des Ewigen, deines
<lb/>Gottes nicht bei einer Unwahrheit miß- 
<lb/>brauchen.

<lb/>Wenn jeder andere Verbrecher durch Buße und Sitt-
<lb/>ms-Aendcrungen von der Strafe Gottes sich befreien kann;
<lb/>so kann doch der Meineidige durch die stärkste Buße ohne
<lb/>hinlänglichen Ersatz keine Vergebung hoffen ; denn es heißt
<lb/>ausdrücklich:

<lb/>Der Ewige, dein Gott, wird denjenigen
<lb/>nicht ungestraft lassen, der feinen Namen
<lb/>bei einer Unwahrheit mißbraucht.

<lb/>Bei einem jeden andern Verbrechen trifft die Strafe
<lb/>blos den Sünder und die Mitschuldigen, oder die dem
<lb/>Itebel hätten steuern können; bei einem Meineide aber leidet
<lb/>die ganze Familie des Verbrechers, ja das ganze Land', in
<lb/>welchem er wohnet, empfindet die darauf folgende gött- 
<lb/>liche Strafe. •

<lb/>Bei einem jeden andern Verbrechen wird dem Ver- 
<lb/>brecher öfters durch die Langmuth des barmherzigen Gottes
<lb/>eine Zeit lang nachgeschen; auf einen Meineid aber folgt
<lb/>die Strafe unverzüglich, und also fort; denn so heißt es
<lb/>indem Propheten (Zach.Kap. 5. v. 4.):

<lb/>Zch will den Fluch Hervorbringen, spricht der Herr
<lb/>Zebaoth, daß er soll kommen über das Haus des'
<lb/>Diebes und über das Haus derer, die bei meinem
<lb/>Namen fälschlich schwören, und er soll bleiben in ih- 
<lb/>rem Hause und solls verzehren sammt seinem Holtz
<lb/>und. Steinen.
</p>
               <p>

                  <lb/>2. Schreiben des Assistenz-Rathes Klein an den
<lb/>^ Geheimen Ober--Iustizrath Suarez vom
<lb/>13. Juni i782.
</p>
               <p>

                  <lb/>Hochwohlgebohrener Herr!

<lb/>Znfonders Hochzuehrender Herr Geheimer Rath!

<lb/>Wegen der von Ew. Hochwohlgebohren über die neue
<lb/>Form der Zuden-Cide geäußerten Bedenklichkeiten hat mir
<lb/>Herr Moses Mendelssohn folgende Auskunft erthcilt:
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0428.tif"
                   n="426"
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               <p>

                  <lb/>426
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Sei in jedem Orte, wo sich nur 2 oder 3 Zuden auf-
<lb/>hreltrn, ein jüdischer Gelehrter. Durch einen solchen,
<lb/>wenn er auch weder Rabbi noch Assessor wäre, könne
<lb/>der Eid gültig abgenommen werden.

<lb/>2) Die Formel, womit der jüdische Rechtsgelehrte dem
<lb/>Zuden, der die Formel nicht ablesen kann, den Eid
<lb/>abnehme, laute folgrndergestalt:

<lb/>Wir beschwören Dich (d. i. wir nehmen Dir den
<lb/>Eid dahin ab), daß cs wahr sei, daß :c.

<lb/>Zch habe übrigens die Ehre, mit der tiefsten Hochach- 
<lb/>tung zu verharren '

<lb/>Ew. Hochwohlgebohren

<lb/>Berlin, den 13. Zuni 1782. unterthäniger Diener

<lb/>' . Klein.
</p>
               <p>

                  <lb/>3. Extrakt aus dem Cirkulare an jammtliche Re- 
<lb/>gierungen und Ober-Landes-Justiz-Kollegia zur Er- 
<lb/>läuterung einiger Vorschriften der Prozeß-Ordnung,
<lb/>vom 20. September 1783.

<lb/>Von Gottes Gnaden Fridrich, König von
<lb/>Preußen re?

<lb/>VHK 8. Von Zudefl-Eiden.

<lb/>Ad 151. (Part. 1. Tit. X. der Prozeß-
<lb/>Ordnung) wegen der Zuden-Eide, wird den Kollegiis
<lb/>hieneben sub © eine Anweisung *)' mitgetheilt, welche
<lb/>über diese Materie mit Zuziehung eines wegen seiner
<lb/>Kenntnisse und rechtschaffenen Denkungsart rühmlich be- 
<lb/>kannten jüdischen Gelehrten entworfen worden. Diejenigen
<lb/>Kollegin, in deren Departement zahlreiche Zuden-Gemeinen'
<lb/>sich befinden, haben solche Anweisung den Rabbinern und
</p>
               <p>

                  <lb/>•) Der diesem Cirkulare unter © beigefügte Entwurf einer
<lb/>Anweisung, wie er mit Abnahme,der Juden-Eide zu halten sei,
<lb/>stimmt mit dem oben Seite 421. unter Anlage IV. abgedrucktem
<lb/>Entwürfe (§§. 1—22.) und der demselben unter A. beigefügten
<lb/>Ermahnungssormel wörtlich überein.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0429.tif"
                   n="427"
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               <p>

                  <lb/>427
</p>
               <p>

                  <lb/>Aeltesten derselben fördersamst zu ^ommuniziren; deren Er- 
<lb/>klärung und elwanige Erinnerungen, wegen der Gültigkeit,
<lb/>Verbindungs-Kraft und Zulänglichkeit der in dem Entwürfe
<lb/>vorgeschriebenen Erfordernisse und Feierlichkeiten einznziehen,
<lb/>und demnächst diese Erklärungen und Monita mit ihrem
<lb/>eignen Gutachten binnen sechs Wochen einzusenden; damit
<lb/>alsdann,, in wie fern sothane Anweisung für die Zukunft
<lb/>lediglich zu' beobachten, oder was darinn noch abzuändern
<lb/>oder zn suppliren sei, bestimmt und festgesetzt werden könne.

<lb/>Dabei haben die Kollegia'bei Vernehmung der Sach- 
<lb/>verständigen hauptsächlich auf folgende Punkte zu atten-
<lb/>diren:

<lb/>a) ob es gewisse Tage gebe, wo nach wirklichen Glau- 
<lb/>bens-Grundsätzen der jüdischen Religion ein Eid gül- 
<lb/>tiger Weise nicht geschworen werden könne?

<lb/>b) ob die Einmischung hebräischer Wörter und Redens- 
<lb/>arten in die Admonition oder in die Eidesformel selbst
<lb/>von irgend einem erheblichen Nutzen sein könne?

<lb/>v) ob es von einer hinlänglich bindenden Kraft sei, wenn
<lb/>in dem Falle des §. 13. der Jude, welcher schwören
<lb/>soll, die ihm von dem Rabbi vorgesagte Eidesformel
<lb/>bloß mit Amen bekräftigt.

<lb/>Gegeben Berlin, den 20. September 1783.

<lb/>Auf Sr. Königlichen Majestät Allerhöchsten Spezial-Befehl.

<lb/>von Carmer.
</p>
               <p>

                  <lb/>4. Bericht des Afsisienz-Racheö Klein äs prae-
<lb/>• scntato 8. Oktober 1784.
</p>
               <p>

                  <lb/>Hoch- und Wohlgeborncr Freiherr,
<lb/>Höchstgebietender Herr Großkanzler und Chef der Zustiz,
<lb/>Gnädiger Herr Staats- und Zustiz-Minifter!

<lb/>Zufolge des von Ew. Exzellenz erhaltenen gnädigen Befehls
<lb/>habe ich mich mit Herrn Moses Mendelssohn über die Er- 
<lb/>innerungen besprochen, welche von den Landes-Regierungen
<lb/>und Zuden« Gemeinen gegen das in Betreff der Juden«
<lb/>Eide unter dem 20. September 1783 ergangene Cirkulare
<lb/>eingelangt sind.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0430.tif"
                   n="428"
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               <p>

                  <lb/>428
</p>
               <p>

                  <lb/>\.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zch überreiche da^ darüber aufgenommene Protokoll
<lb/>in der Anlage, und bemerke dabei folgendest

<lb/>2» der Hauptsache stimmen die Gutachten der Züden-
<lb/>Gemeinen mit dem Entwürfe desMoses Mendelssohn auch
<lb/>darin überein, daß die Einmischung der hebräischen Worte
<lb/>den Eindruck, welchen der Eid machen, soll, eher hindere,
<lb/>als befördere.

<lb/>Die sich nach jetziger Lage der Sache ergebenden Zu- 
<lb/>sätze und Abänderungen des ersten Entwurfs würden nach
<lb/>der Meinung des gedachten Moses Mendelssohn und mei- 
<lb/>ner geringen Einsicht folgende sein.

<lb/>-leck §. 1. des gedachten Entwurfs würden die Tage,
<lb/>an welchen die Juden mit Eiden zu verschonen wären, zu
<lb/>bemerken sein; und ich submittire daher auf hohen Befund,
<lb/>in wie fern solchenfalls die in dem anliegenden Protokoll
<lb/>entworfenen 4H. Statt finden würden. Diesen könnte man
<lb/>noch den Saß beifügen:

<lb/>Wenn nicht die Beschleunigung,der Sachen oder an- 
<lb/>dere dringende Umstände eine Ausnahme erfordern,
<lb/>soll der Montag") oder Donnerstag zu Ableistung
<lb/>der Zuden-Eide angesetzt werden.

<lb/>^ä§. 2. würde noch beizufügen sein, daß der Schwö- 
<lb/>rende den Gebetmantel und die Gebetschnur anlegen müsse.
<lb/>Die Glogauische Oberamts-Regierung hat diesen Umstand
<lb/>urgirt, und Herr Moses Mendelssohn nichts dagegen zu
<lb/>erinnern gefunden; dagegen aber proteftirt er gegen Tod-
<lb/>tenbahre, Schächtmesser und andere dergleichen nicht reli- 
<lb/>giöse Gebräuche""). Unmaßgeblich könnten in den §. 2.
<lb/>hinter die Worte: „durch Abwaschung der Hände"
<lb/>eingerückt werden „und durch Anlegung des Gebet- 
<lb/>mantels uud'der Gebetschnur."
</p>
               <p>

                  <lb/>*) In d«m anliegenden Protokolle heißt es „Dienstag." cf. W.
<lb/>G. O. 1. 10. §. 323., wo cS „Montag" heißt. Der Montag ist
<lb/>unzweifelhaft gemeint. Ville Formular vom 25 April 1737 §.6.
<lb/>(Mylius 1757. pag. 252.) und vom 29. Mai 1760 §. 7. (51 y-
<lb/>lius 1760 pag. 436.). .

<lb/>••) cf. Formular vom25. April 1757. §. 5. (Mylius pag.
<lb/>252.) und vom 29.- Mai 1760, §. 5. (Mylius pag. 434.).
</p>
               <p>

</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0431.tif"
                   n="429"
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               <p>

                  <lb/>429
</p>
               <p>

                  <lb/>Ad §. 3. würde zur Erläuterung desselben beizusü-
<lb/>gcn fein:

<lb/>daß der jüdische Assessor oder Gelehrte zugleich die
<lb/>Stelle eines der im H. 2. erforderten Zeugen vertre- 
<lb/>ten könne. ,

<lb/>Ad §. 7. würde, wenn es sich nicht von selbst verstünde,
<lb/>denk Rabbiner frei zu stellen sein, ob er der Verwarui-
<lb/>gungs-Formcl noch mehrere'Gründe beifügen wolle.

<lb/>Zch submittire auf den deshalb im Protokoll entwor- 
<lb/>fenen §phum.

<lb/>Ad H. 14. war in dem Cirkular vom 20. September
<lb/>pr. vorzüglich darüber Bericht erfordert worden: ob das
<lb/>bloße Amensagcn die Stelle eines solennen körperlichen
<lb/>Eides vertreten könne. Alle Zuden-Gemeinen hatten bis
<lb/>auf den Stargardschen Znden Fabian Zoseph Salomon
<lb/>dem Herrn Moses Mendelssohn vollkommen Beifall gege- 
<lb/>ben. Zuzwischen meint gedachter jüdische. Gelehrte, daß,
<lb/>wenn eine oder die andere Parthei ein dergleichen Amen-
<lb/>sagen nicht hinlänglich finden sollte, man ihr überlassen
<lb/>könne, mit Hinwcglassung des Wortes Adonai die Nach-
<lb/>sprechung der Worte zu begehren:

<lb/>Zch schwöre bei dem, der Himmel und Erde ge- 
<lb/>macht hat.

<lb/>Doch bemerkt er zugleich, daß ein dergleichen Eid nicht die
<lb/>Kraft eines bei Adonai durch das bloße Amensagcn abge- 
<lb/>legten Schwures haben würde.

<lb/>Ew. Exzellenz haben schon mündlich geäußert, daß
<lb/>man, um die Wiederholung des Wortes Adonai zu
<lb/>vermeiden, solches nur aufschreiben, und dem Schwörenden
<lb/>vorzeigen dürfe. Herr Moses Mendelssohn findet diese
<lb/>vorgeschlagene Methode vortrefflich; nur erinnert er dabei,
<lb/>daß man solchenfalls die Mitlauter des Worts Zehova
<lb/>aufschreiben müsse; derZude würde alsdann, so wie er in
<lb/>der Schule gelehrt worden, das Wort Adonai hersagen.
<lb/>Auch hat er in dem beiliegenden Billet erinnert, daß in
<lb/>jeder Schule das Wort Zehova auf einer Tafel geschrie- 
<lb/>ben stünde, welche also nur dem Schwörenden vorgezeigt
<lb/>werden dürfe. ' .

<lb/>Wenn Ew. Exzellenz diese Art zu schwören gefiele.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0432.tif"
                   n="430"
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               <p>

                  <lb/>430
</p>
               <p>

                  <lb/>würden statt der §§. 13. und 14. folgende zu substitui»
<lb/>rcn sein.

<lb/>Das Wort Adonai ist hebräisch mit den Mitlautern
<lb/>1 des Worts Zehova N'lil'» in die Eidesformel zu ver- 
<lb/>zeichnen.

<lb/>Kann der Schwörende die Eidesformel aus Unkunde
<lb/>der Schrift, in welcher sie niedergeschriebrn worden,
<lb/>nicht selbst herlescn, so muß ihm solche zwar vorge- 
<lb/>sagt, gedachtes Wort aber ihm, damit er eS selbst
<lb/>ausspreche, vorgezeigt werden.

<lb/>Wird der Eid in der Schule abgeleistet, so ist der
<lb/>Schwörende auf die daselbst befindliche Tafel zu ver»
<lb/>weisen, auf welcher dieses Wort geschrieben steht.

<lb/>Damit diese Eideshandlung nicht unterbrochen wer- 
<lb/>den dürfe, muß der, welcher den Eid abnimmt, den
<lb/>Schwörenden wegen dieses Umstandes vorläufig un- 
<lb/>terrichten.

<lb/>Dieses vorausgesetzt, würde das bloße Nachsprechen des
<lb/>Amen vermieden, und die jüdischen Eidesleistung«^ mit
<lb/>Ausnahme der Zeugeneide auf eine einzige Form gebracht
<lb/>werden. . ,

<lb/>Daher ist auch

<lb/>Ad §. 17. Herr Mendelssohn meiner Meinung, daß
<lb/>es besser sei, wenn der schwörende Zude jedesmal die Thora
<lb/>in den Arm nähme, und also der H. 17. hinwegbliebe.

<lb/>Ad §. 18. erinnert Herr Moses Mendelssohn, daß
<lb/>allemal, wenn die Strafe in Gelbe abgelöset werden könne,
<lb/>der Eid eines Zuden auch in peinlichen Fällen verbindlich
<lb/>sei, und er wünscht daher, daß dieser §phus ganz ausge- 
<lb/>strichen oder doch hiernach modifizirt würde. :

<lb/>Zn peinlichen Fällen wird auch Christen kein Reini- 
<lb/>gungs-Eid zucrkannt. Vermuchlich werden Ew. Exzellenz
<lb/>sowohl darüber, als inwiefern Zuden bei dergleichen Fällen
<lb/>bloß zu Ertheilung der nöthigrn Auskunft oder auch als
<lb/>Zeugen eidlich zu vernehmen sind, in der peinlichen Pro- 
<lb/>zeß-Ordnung nähere Vorschriften ertheilen.

<lb/>Zch submittire daher, ob dieser Paragraph mit den
</p>
               <p>

                  <lb/>)
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0433.tif"
                   n="431"
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               <p>

                  <lb/>431
</p>
               <p>

                  <lb/>dahin gehörigen Bestimmungen nicht der Kriminal-Prozeß-
<lb/>Ordnung vorzubehalten wäre.

<lb/>Ad §. 19. hat in Ansehung der Zeugrneide der ein- 
<lb/>zige Fabian Zoseph Salomon aus Stargard erinnert, daß
<lb/>es doch Fälle gäbe, wo es auch unter Zuden dienlich sein
<lb/>möchte, den jüdischen Zeugen schwören zu lassen; allein
<lb/>Herr Mendelssohn erwiedert hierauf, daß die beson- 
<lb/>dere Meinung eines einzigen, der wenig Kenntniß von den
<lb/>jüdischen Gesetzen zu haben scheine, einen Punkt nicht än- 
<lb/>dern könne, welcher durch die jüdischen Gesetze und Ge- 
<lb/>bräuche klar entschieden wäre. Dagegen aber ist
<lb/>. Ad H. 21. zu bemerken, daß, wenn der Jude bei
<lb/>einem Rechtsstreit, wobei Christen interessirt sind,, einen
<lb/>Zcugeneid ableistet, alsdann die Vorschrift des §. 9. nicht
<lb/>Statt finde. Diese Ausnahme würde in dem §. 21. aus- 
<lb/>zudrücken sein.

<lb/>Ad $. 22. bringe ich wegen der schwangeren Zuden-
<lb/>weiber die im Protokolle vcrzeichneten Supplement-Para- 
<lb/>graphen in Vorschlag.

<lb/>Schließlich bemerke ich, daß die in dem Cirkulare vom
<lb/>20. September pr. besonders aufgeworfenen drei Fragen
<lb/>im Eingang dieses Berichts und uä §§. 1. und 14. erörtert
<lb/>worden.

<lb/>Zch ersterbe in der tiefsten Verehrung

<lb/>Ew. Exzellenz

<lb/>Sr. Hochfr-ih-rrlichm Ex;«ll«nz, dem UNterthänigster

<lb/>KLnigl Großkanzler, Chef der Justiz, Klein

<lb/>Mirkliclier Geheimer Staats- u. Justiz-
<lb/>minister, Fm'herrn v. C arm er.
</p>
               <p>

                  <lb/>Anlagen.

<lb/>Avtum Berlin, den 26. August 1784.

<lb/>Zufolge des dem Endesunterschriebencn ertheilten gnä- 
<lb/>digen Auftrages vom 31. Zuli 1784 konferirte derselbe
<lb/>heute mit Herrn Moses Mendelssohn über die vyn Seiten
<lb/>der Landes-Regierungen und Zuden-Gemeinen eingegange- 
<lb/>nen Erinnerungen gegen die bei dem Cirkulare vom 20.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0434.tif"
                   n="432"
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               <p>

                  <lb/>432
</p>
               <p>

                  <lb/>September 1783 befindliche Anweisung zur Abnahme der
<lb/>Zuden-Eide. &lt;

<lb/>Herr Moses Mendelssohn sowohl, als Endesunter-
<lb/>schriebener hatten vorher die darüber verhandelten Akten
<lb/>durchgelesen, sich die Punkte, welche-einer nahem Berath-
<lb/>schlagung bedurften, angemerkt, und vereinigten sich nun
<lb/>mit einander, daß sie die vorgedachte Anweisung von H. zu
<lb/>4. durchgehen, und nach der Ordnung dieser Paragraphen
<lb/>das Nöthige bemerken wollten.

<lb/>Ad 4. 1. wurde bemerkt, daß zwar nach den Berich- 
<lb/>ten einiger Zuden-Gemeinden, namentlich der Zülzer, det
<lb/>Ort, wo der Eid abgeleistet werde, gleichgültig sei, doch
<lb/>ging die Meinung des Herrn Mendelssohn dahin, daß es
<lb/>sicherer sei, bei der Vorschrift des 4- ,1- zu bleiben, weil
<lb/>doch der Ort dazu diene, den Eindruck der Eideshaudlung
<lb/>zu vermehren, und es sei also nicht leicht eine andere Aus- 
<lb/>nahme, als welche im 4« 10. vorkommt, zu gestatten.

<lb/>Bei Gelegenheit dieses §phi wurde zugleich die in
<lb/>obengcdachtem Cirkulare besonders anempfohlene Frage
<lb/>erörtert:

<lb/>ob es gewisse Tage , gebe, wo nach wirklichen Glau- 
<lb/>bens-Grundsätzen der jüdischen Religion ein Eid gül- 
<lb/>tiger Weise nicht geschworen werden könne?

<lb/>Herr Mendelssohn war der Meinung, daß zwar die
<lb/>Zeit der Eidesleistung auf die Gültigkeit des Eides keinen
<lb/>Einfluß habe, doch sei es billig, daß der Jude an de» von
<lb/>den Zuden-Gemeinen angeführten Tagen mit dem Eide
<lb/>verschont bleibe, weil viele sich ein Gewissen daraus mach- 
<lb/>ten, an Sabbath-, Feier- und Bußtagen zu schwören. Er
<lb/>submittire daher: ob nicht folgende Sätze der gedachten
<lb/>Anweisung beizufügen wären:

<lb/>Den Fall dringender Eide ausgenommen, müssen
<lb/>die Zuden an den Sabbaths-, Fest-und Bußtagen
<lb/>mit Eiden verschont werden. .

<lb/>Zwei Neujahrstage, ein Versöhnungstag, der Iste
<lb/>2te, 8te und 9le Laubhütten, der Iste, 2te, 7te und
<lb/>8te Ostcrtag und zwei Pfingsttage sind als dergleichen
<lb/>jüdische Festtage anzusehen.

<lb/>Die jüdischen Bußtage nehmen mit dem ersten
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0435.tif"
                   n="433"
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               <p>

                  <lb/>' 433
</p>
               <p>

                  <lb/>Neusahrstage den Anfang und endigen sich mit dem
<lb/>Versöhnungsfeste.

<lb/>Ad §. 2. und 3. fand sich nichts zu erinnern, als daß.
<lb/>allerdings der jüdische Gelehrte, wie die Zülzer Judenschaft
<lb/>«»gemerkt/auch die Stelle eines Zeugen bei der Abnahme
<lb/>des Eides vertreten könne.

<lb/>^.d §. 4. 5 und 6. war nichts beizufugen.

<lb/>Ad §. 7. entstand die Frage:
<lb/>ob in der VettvarnigungS-Formcl etwas zu ändern
<lb/>oder beizufügen sei.

<lb/>Herr Mendelssohn versicherte, daß dieselbe, wie auch
<lb/>von den meisten Judengemeinen zngestanden worden, alles
<lb/>Wesentliche enthielte. Glaube irgend ein Rabbiner noch
<lb/>mehrere Gründe beifügen zu können, so werde ihm solches
<lb/>wohl nicht gewehrt werden. Allenfalls könnte man folgen- 
<lb/>den Paragraphen beifügen:

<lb/>Will der jüdische Gelehrte noch mehrere Gründe,
<lb/>um den Schwörenden vor dem Meineide zü warnen,
<lb/>beifügen; so ist ihm solches nicht zu verwehren.

<lb/>Ad H. 8. war keine Erinnerung gemacht worden.

<lb/>Ad §. 9. sei von einigen Zudengemeinden ganz wohl
<lb/>erinnert worden, daß dieser §. nicht auf die Zeugencide an-,
<lb/>wendet werden könne

<lb/>Ad §. 10. hatten zwar die bei dem Conitzischen Ju- 
<lb/>stizamte vernommenen Juden nebst den Prediger Mortzini
<lb/>gerathen, statt des Worts Richter zu setzen: die Rabbi- 
<lb/>ner, jüdische und christliche Richter. . Allein Herr
<lb/>Mendelssohn bemerkte, daß den reservat!onisius menta- 
<lb/>libus besser durch Berufung auf die gegenwärtigen jüdischen
<lb/>Gelehrten und Richter vorgebeugt werde, als durch Beru- 
<lb/>fung auf die Rabbiner überhaupt.

<lb/>Ad §.11. beharrt Herr Mendelssohn dabei, daß es
<lb/>bei Eiden, die in eigenen Angelegenheiten geschworen wür- 
<lb/>den, besser sei, dem Schwörenden die Thora in den Arm
<lb/>zu geben, als ihm solche bloß zu zeigen.

<lb/>Ad §. 12 und 13. eröffnete Herr Moses Mendelssohn
<lb/>seine Meinung dahin, wie der Eid nicht wohl anders, als
<lb/>bei Adonai abgeleistet werden könne. Denn von dem
<lb/>Worte Jehova sei die rechte Aussprache verloren gegan- 
<lb/>gen, indem das e, o und a die Selbstlauten nicht waren,
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0436.tif"
                   n="434"
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               <p>

                  <lb/>t
</p>
               <p>

                  <lb/>434

<lb/>' ' &lt;

<lb/>mit welchen die Mitlauter 5, k und v ausgesprochen wer- 
<lb/>den konnten; auch hatte dieses Wort zu der Zeit, als man
<lb/>die dazu erforderlichen Selbstlauter noch gewußt, nur des
<lb/>Zahres einmal von dem Hohenpriester ausgesprochen wer- 
<lb/>den dürfen. Bloß bei der Thora schwören zu lassen, sei
<lb/>so wenig rathsam, als wenn man sich zu Vermeidung des
<lb/>Worts Adonai allerhand Umschreibungen erlauben wollte.
<lb/>Zn dem Falle des §. 13. müsse man es also bei dem bloßen
<lb/>Amen bewenden lassen. Dieses sei um so unbedenklicher,
<lb/>da alle Zudengemeinden darin übereinkämen, daß ein der- 
<lb/>gleichen Eid in den mosaischen Gesetzen sogar im Falle'
<lb/>des Ehebruchs vorgeschrieben worden. Wenn dagegen die
<lb/>einzige Zudengcmeine zu Stargard oder vielmehr nur der
<lb/>Zude Fabian Joseph Salomon glaube, daß nicht alle Zu-
<lb/>den die Wichtigkeit des Wortes Amen eiusehen würden,
<lb/>so wisse er dagegen kein ander Mittel, als daß man es je- 
<lb/>desmal der Willkühr dessen, welcher den Eid fordert,
<lb/>überließe, ob er lieber mit Hinweglassung des Wortes
<lb/>Adonai die Eidesformel den Schwörenden wolle nachsagen
<lb/>lassen; als in welchem Falle die Worte gebraucht werden
<lb/>könnten:

<lb/>Zch schwöre bei dem, der Himmel und Erde geschaf- 
<lb/>fen u., s. w.

<lb/>Doch halte er seines Theils dafür, daß ein solcher Eid
<lb/>nicht so viel Eindruck mache, als wenn er bei Adonai mit
<lb/>dem bloßen Amen abgeleistct würde.

<lb/>Was die von derMogauischen Negierung vorgeschlagc-
<lb/>nen Verschärfungen der Zudeneide anbelangt; so können zwar
<lb/>bei wichtigen Eiden auch der Gedctmantel und die Gcbetschmir
<lb/>gebraucht werden; cs sei aber nicht rathsam, Todtenbahre,
<lb/>Schächtmesser und andere nicht religiöse Gebräuche dabei anzu-
<lb/>wenden, weil man doch nicht den Zweck habe, die Eidesleistung
<lb/>an sich fürchterlich zu machen, sondern das Gewissen durch got- 
<lb/>tesdienstliche Handlungen zu erwecken. Er würde daher rächen,
<lb/>so wenig als möglich von den mosaischen Gesetzen und den
<lb/>unter Zuden hergebrachten Ceremonien abzuweichcn.

<lb/>Dagegen sei auch nach dem Bericht der Zudengemein- 
<lb/>den der Gebrauch der hebräischen Worte, das Wort Ado- 
<lb/>nai ausgenommen, von keinem Gewicht. Er glaube über- 
<lb/>haupt, daß es von keinem geringen moralischen und politischen
<lb/>- Nutzen
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0437.tif"
                   n="435"
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               <p>

                  <lb/>435
</p>
               <p>

                  <lb/>sein würde, wenn man die jüdische Nation durchgehende
<lb/>gewöhnte, einerlei Sprache mit den Christen zu führen.
<lb/>Da überdies der jüdische Gelehrte, welcher den Eid ab- 
<lb/>nimmt, Ermahnungen nach seiner Art beifügen könne, so
<lb/>würde diesem noch immer frei stehen, sich dabei solcher
<lb/>Ausdrücke zu bedienen,'welche ihm und dem Schwörenden
<lb/>am geläufigsten wären, ohne daß die.Sprachvermischung
<lb/>durch Gesetze geheiliget werden dürfe. . .

<lb/>v Zn . Ansehung , des ' ‘

<lb/>§. 44. ist das Nöthige schon bei den §§. 12 und 13.
<lb/>angeführt worden. -

<lb/>Ad §§.15 und 16. war nichts zu erinnern.

<lb/>^ Aä §. 17. erinnerte EndeLunterschriebener: ob e§ nicht
<lb/>besser sein würde, den Unterschied zwischen richterlich zuer-
<lb/>kannten und den von den Partheien einander zugcschobenen
<lb/>Eiden aufzuheben, weil Eid Eid sei, und einer so verbind- 
<lb/>lich sein müßte, als der andere. Herr Mendelssohn ließ
<lb/>sich solches gefallen, und war zufrieden, daß die Thora
<lb/>dem Schwörenden jedesmal in die Arme gegeben würde.

<lb/>Ad §. 18. stellte Herr Mendelssohn vor, daß es das
<lb/>Ansehen gewinne," als würde man künftig in Fällen, wo
<lb/>der Christ zum Reiuigungseide gelangen könnte, den Zuden
<lb/>wenigstens mit einer außerordentlichen Strafe belegen. Da
<lb/>nun in den Fällen des §. 18. auch den Christen der Rci-
<lb/>nignngscid nicht zuerkannt würde; so bäte er, den §. 18.,
<lb/>welcher leicht Mißverständnisse veranlassen könnte, hinweg
<lb/>zu lassen, wenigstens möchte man bemerken, daß in den
<lb/>Fällen, wo die körperliche Strafe in eine Geldstrafe ver- 
<lb/>wandelt werden könnte, dem Zuden erlaubt sei, sowohl
<lb/>einen Reinigungs- als Zeugen-Eid abzülegen, und daß als- 
<lb/>dann sein Eid ihn, eben so wie den Christen, vollkommen
<lb/>verpflichte.

<lb/>Ad §. 19. waren alle Zudengemeinden einstimmig,
<lb/>daß es unter den Zuden des Zeugeneides nicht bedürfe.
<lb/>Der einzige Fabian Zoseph Salomo» in Stargard war der
<lb/>Meinung gewesen, daß es doch Fälle geben möchte, wo
<lb/>es dienlich sei, den Zuden auch zwischen Zuden den Zeu-
<lb/>geneid abzunehmcn. Allein Herr Mendelssohn erinnerte,
<lb/>daß diese besondere Meinung eines Einzigen in einer Sache,

<lb/>18»&gt;.HeftilS. Ff
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0438.tif"
                   n="436"
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               <p>

                  <lb/>436
</p>
               <p>

                  <lb/>welche durch die jüdischen Gesetze und Gebräuche klar ent- 
<lb/>schieden wäre, von keiner Bedeutung sein könne.

<lb/>Ad 20 und 21. war nichts zu bemerken.

<lb/>Ad 22. bemerkte Herr Mendelssohn, daß zwar den
<lb/>schwangeren Frauen der Eid gültig abgenommen werden
<lb/>könne, daß man aber unter Zuden einer Schwangeren
<lb/>nicht leicht zumuthe, zu schwören, um nicht durch ihren fal- 
<lb/>schen Eid das im, Mutterleibe befindliche Kind unglücklich
<lb/>zu machen. Znzwischen sei hierbei kein anderer Rath, als
<lb/>daß man sie anhalte, entweder den Schwur zu leisten,
<lb/>oder den, welcher durch den Verzug leiden könnte, durch
<lb/>Kaution oder Deposttion sicher zu stellen. Er brachte da- 
<lb/>bei folgende Satze in Vorschlag:

<lb/>Schwangeren Jüdinnen ist die nachgesuchte Hinaus- 
<lb/>setzung des Eides bis vier Wochen nach erfolgter Nie- 
<lb/>derkunst nicht leicht zu versagen.

<lb/>Ist die Niederkunft noch entfernt, oder leidet die
<lb/>Sache sonst keinen Aufschub; so muß die Schwangere
<lb/>. den Eid bald ableisten, oder den, welcher durch den
<lb/>Verzug leiden würde, durch Kaution oder Deposition
<lb/>oder sonst schadlos halten.

<lb/>Auf Befragen: ob überhaupt Jüdinnen ein gültiges
<lb/>Zeugniß ablrgen könnten, antwortete Herr Mendelssohn,
<lb/>daß zwar solches dem eigentlichen Gesetz nach nicht gesche- 
<lb/>hen könne, doch hielten es einige Gesetzlehrer für Herkom- 
<lb/>mens, in Sachen, die hauptsächlich den Frauenzimmern be- 
<lb/>kannt zu sein pflegen, ihr Zeugniß gelten zu lassen; doch
<lb/>würden immer zwei weibliche Zeugen auf einen männlichen
<lb/>gerechnet. Uebrigens hätten sie mit den Männern eine
<lb/>gleiche Verbindlichkeit, die Wahrheit als Zeugen zu sagen
<lb/>und keinen falschen Cid zu thun. Ihre geringere Glaub- 
<lb/>würdigkeit habe nicht in Religionsbegriffen, sondern in den
<lb/>bürgerlichen Gesetzen der Zuden ihren Grund. Nicht, in- 
<lb/>sofern sie der jüdischen Religion zugethan, sondern insofern
<lb/>sie weiblichen Geschlechts wären, würden sie vom Zeugnisse
<lb/>ausgeschlossen. Wenn also die Gesetze des Staats Perso- 
<lb/>nen weiblichen Geschlechts zum Zeugnisse ließen, so mache
<lb/>alsdann, seiner Meinung nach, die Verschiedenheit der Re- 
<lb/>ligion keinen Unterschied.

<lb/>Am Schluffe erinnerte Endesunterschriebener: ob etwa
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0439.tif"
                   n="437"
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               <p>

                  <lb/>1
</p>
               <p>

                  <lb/>437


<lb/>der Dienstag ") und Donnerstag als besonders heilige Tage
<lb/>den jüdischen Eidesleistungen zu widmen wären. Herr
<lb/>Mendelssohn bemerkte, daß zwar der Unterschied der Tage
<lb/>in der aus dem Eide entspringenden Verbindlichkeit auch
<lb/>nach jüdischen Gesetzen keinen Unterschied mache; wo man
<lb/>aber diese Tage schon durch Herkommen zu Eidesableistun- 
<lb/>gen bestimmt hätte, könne es ferner dabei seiu Bewenden
<lb/>haben.

<lb/>Hiermit wurde die Konferenz geschlossen, und nachdem
<lb/>Herr Mendelssohn selbst das Protokoll durchgelesen hatte,
<lb/>genehmigte er den Inhalt desselben durch seine eigenhän- 
<lb/>dige Unterschrift.

<lb/>a. u. 8. ,

<lb/>Klein- Moses Mendelssohn.
</p>
               <p>

                  <lb/>A n l a g e b.

<lb/>Schreiben von Moses Mendelssohn an den
<lb/>Assistenzrath Klein vom 5. Oktober 1784. ,

<lb/>Bester- Freund!

<lb/>Mich dünkt, der beste Weg sei:'Sie geben dem Rabbi
<lb/>oder Assessor, der bei dem Eide zugegen ist, auf, den Na»
<lb/>men des Höchsten mit hebräischen Lettern, ohne Punkte,
<lb/>auf einer Tafel verzeichnet, dem Schwörenden vorzuhalten,
<lb/>indem er das Wort Adonai ansspricht. Eine solche Tafel
<lb/>hat der Vorsänger ohnehin jederzeit beim Gebete vor Augen.
<lb/>Um die Charaktere, die heilig gehalten werden, nicht müßig
<lb/>hinzustellen, pflegt man den Vers aus den Psalmen auf»
<lb/>zuschreiben:

<lb/>niDfi naaS mm tpvü

<lb/>d. i. Ich setze mir den Ewigen stets vor Augen;
<lb/>da denn der Name Gottes, wie hier, mit größeren Let- 
<lb/>tern verzeichnet wird.

<lb/>Moses Mendelssohn,
<lb/>den 5. Oktober 1784.
</p>
               <p>

                  <lb/>*') Soll Montag heißen, cf. Notec) Seite 428,

<lb/>Ff 2
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0440.tif"
                   n="438"
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               <p>

                  <lb/>438
</p>
               <p>

                  <lb/>/
</p>
               <p>

                  <lb/>5. Verhandlung des Assistenz-Raches Klein mit
<lb/>Moses Mendelssohn vom 11. April 1785.
</p>
               <p>

                  <lb/>Actum den 11/ April 1785.

<lb/>Nachdem der bei des Herrn Großkanzlers Exzellenz
<lb/>von dem Proselhten Glückseelig cingeschickte Aufsatz über
<lb/>die Zuden - Eide durch Endesunterschriebenen dem Herrn
<lb/>Moses Mendelssohn zu Eröffnung seines Gutachtens kom-
<lb/>munizirt worden, äußerte sich derselbe darüber folgender
<lb/>Weise.

<lb/>1) Was die Ausflüchte anbelangt, wodurch nach der
<lb/>Meinung des Verfassers die Zuden der Verbindlichkeit
<lb/>des Eides auszuweichen suchten, so wären diese Vor- 
<lb/>würfe in des Herrn Dohm Buche über die bürgerliche
<lb/>Verbesserung der Zuden hinlänglich widerlegt worden,
<lb/>und könnten, wenn sie wahr wären, durch keine Cere- 
<lb/>monien, von welcher Art sie auch sein möchten, ge- 
<lb/>hoben werden.

<lb/>2) Wären die vorgeschlagenen Ceremonien, insofern sie
<lb/>von denjenigen abweichen, welche Herr Komparcnt
<lb/>selbst in Vorschlag gebracht, theils ohne Nutzen, theils

<lb/>. der Würde der Handlung hinderliche Die Eide, wel- 
<lb/>che nach dem Vorschläge des Verfassers vor dem
<lb/>rechten Eide zu dessen Unterstützung abgelegt werde»
<lb/>sollten, könnten zu nichts helfen. Wenn der Zude
<lb/>überhaupt glaubte, daß die christliche Obrigkeit seine
<lb/>rechtmäßige nicht wäre, und also der von ihm gefor- 
<lb/>derte Eid ihn nicht verbände, so könne auch.der Eid,
<lb/>wodurch mau ihn nöthige, ihre Rcchtmäßigkeit anzu-
<lb/>. erkennen, keine Wirkung haben. Eine gleiche Bewand-
<lb/>niß habe es mit den übrigen Eiden, welche dem wah- 
<lb/>ren Eide voran gehen sollten, und welche auf einen
<lb/>den Zuden so stark verbotenen Mißbrauch des Namen
<lb/>Gottes hinausliefen.

<lb/>Ueberhänfnng der Ceremonien schade mehr, als sie
<lb/>nütze; was er vorzüglich empfehle, sei Ernsthaftigkeit
<lb/>und Würde bei der Abnahme des Eides.

<lb/>Ilebrigens bemerke er noch, daß der Zude nicht beten
<lb/>dürfte ohne sich die Hände gewaschen zu haben, und daß
</p>
               <p>

                  <lb/>V
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0441.tif"
                   n="439"
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               <p>

                  <lb/>439
</p>
               <p>

                  <lb/>es also überflüssig sei, bei Eiden, welche in der Schule ab-
<lb/>'genommen würden, auf dieses Waschen zu dringen. Sollte
<lb/>jedoch, wider Vermuthen, der Eid vor dem Erbet abge- 
<lb/>nommen werden, so sei es allerdings rathsam, den Schwö- 
<lb/>renden die Hände erst waschen zu lassen; nicht als ob der
<lb/>Eid sonst ungültig sein würde, sondern weil der Name
<lb/>Gottes mit ungewaschenen Händen nicht ausgesprochen
<lb/>werden dürfe-

<lb/>Endlich erinnerte Herr Komparent noch, baß die von
<lb/>dem Verfasser vorgeschlagene Eidesformel den. Nachdruck
<lb/>des Eides, auch ohne Rücksicht auf die lächerlichen Ver- 
<lb/>wünschungen, gar sehr schwächen würde, weil der darin
<lb/>übernommene Bann von geringerer Verbindlichkeit sei, als
<lb/>der Eid selbst. Weiter fand Herr Komparent nichts beizu- 
<lb/>fügen, und bekräftigte diese seine Aussage durch seine unter
<lb/>diesem Protokoll befindliche Unterschrift.

<lb/>a. u. 8.

<lb/>Moses Mendelssohn.

<lb/>Nachdem Herr Komparent dieses Protokoll untcrschrie-
<lb/>ben, wurde es völlig geschloffen und auch vom Oonuuis-
<lb/>sario unterzeichnet.

<lb/>Berlin, den 11. April 1785.

<lb/>Klein.
</p>
               <p>

                  <lb/>6. Extrakt aus dem Cirkülare an sammtliche Regie- 
<lb/>rungen und Ober-Landes-Justiz-Kollegia, von Eides-
<lb/>Leisiungen der Juden, Griechen und Mahometaner
<lb/>vom 1. Mai^1736.
</p>
               <p>

                  <lb/>Von Gottes Gnaden Friedrich, König von
<lb/>Preußen rc.

<lb/>Unfern gnädigen Gruß zuvor.

<lb/>Veste und Hochgelahrte Räche, Liebe Getreue!

<lb/>Mit dem Circulari vom 20. September 1783 ist
<lb/>Euch der Entwurf einer Anweisung, wie es mit Abneh-
<lb/>mung der Juden-Eide zu halte» fei, zugefertigt» und Ihr
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0442.tif"
                   n="440"
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               <p>

                  <lb/>440
</p>
               <p>

                  <lb/>seid aufgesordert worden, die Rabbiner und Aeltesten der
<lb/>in Euren Departements befindlichen Zkdengemeinden nä- 
<lb/>her darüber zu vernehmen; Uns aber demnächst, die Erkiä-
<lb/>, rnng und etwanigen Erinnerungen derselben mit Eurem
<lb/>Gutachten einzuscnden.

<lb/>Nachdem nun diese Berichte eingegangen sind,, so ha- 
<lb/>ben Wir nicht nur über deren Inhalt mit demjenigen ver- 
<lb/>dienten jüdischen Gelehrten, nach dessen Vorschlägen haupt- 
<lb/>sächlich der Entwurf abgefaßt worden, Rücksprache nehmen
<lb/>lassen; sondern auch anderweit die erforderlichen Nachrich- 
<lb/>ten eingezogen; um in Ansehung der Eidesleistungen so- 
<lb/>wohl bei Zuden, als andern fremden Religionsverwandten,
<lb/>ein solches Verfahren vorzuschreiben, und festzusetzen, daß
<lb/>auf der einen Seite nichts, was dem Eide nach den Reli- 
<lb/>gionsgrundsätzen des Schwörenden verbindliche Kraft bei- 
<lb/>legen kann, verabsäumt; auf der andern aber auch diese
<lb/>wichtige und ehrwürdige Handlung mit unnützen unschickli- 
<lb/>chen, und wohl gar zweckwidrigen Ceremonien und Gebräu- 
<lb/>chen nicht überladen werde. Wir setzen also hierdurch fest,
<lb/>daß mit Abnchmung und Ableistung der Eide von Zuden,
<lb/>und andern fremden Glaubensgenossen, künftig folgender- 
<lb/>gestalt verfahren werden solle.

<lb/>(Die nunmehr folgenden $§. 1 — 51. sind bis auf die
<lb/>in der Note") bemerkten Abweichungen mit den •§§..317
</p>
               <p>

                  <lb/>*) ad §. 330. d«r A. ©. 0. h. t. Oie Warnung ist nicht in
<lb/>den Text deS Cirkulars vom 1. Mai 1786. ausgenommen, sondern
<lb/>als Anlage beigefügt.

<lb/>ad §. 336, Der zweite Satz fehlt in dem §. 20. des CirkularS;
<lb/>derselbe ist bei der Revision vonSuarez hinzufügt (Materialien
<lb/>Bd. 15. fol. 35 v,).

<lb/>ad §. 344. statt „förmlichen ZeugeneideS" heißt eS in dem §.
<lb/>28. des Cirk. „gewöhnlichen Zeugeneides."

<lb/>ad §. 345. Im §. 29. des Cirk. wird aus die §§. 13. 14. 15.
<lb/>20 — 26 (A. G O. §§. 329. 330. 331. 336-342.) verwiesen.

<lb/>ad §. 346. No. 5. Im §• 30. No. 5. des Cirk. wird auf die
<lb/>§§. 23. 24?(A- G. O. §§. 339. 340.) Bezug genommen.

<lb/>ad §. 350. Oer zweite und dritte Satz fehlen in dem §. 34.
<lb/>de« Cirk.; dieselben sind bei der Revision von Suarez hinzuge- 
<lb/>fügt (Materialien Bd. 15. kal. 37»-). Der dritte Satz ist aus dem
<lb/>Reskripte vom 28. April 1788 (M y 1 i u a de 1788. No. 26. pag.
<lb/>2054.) entnommen.

<lb/>ad §■ 351. Die Worte „ohne Rücksicht auf den Unterschied des
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0443.tif"
                   n="441"
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               <p>

                  <lb/>441
</p>
               <p>

                  <lb/>—367. der Allgeyr. Ger. Ordn. Theil I. Titel 10. gleich- 
<lb/>lautend.)

<lb/>Nach diesen Anweisungen habt Zhr Euch übrigens in
<lb/>Zukunft gebührend zn achten, auch Eure Untergerichte dar- 
<lb/>nach zu instruiren. Sind Euch mit Gnaden gewogen.
<lb/>Berlin, den 1. Mai 1786.-

<lb/>Auf Sr. Königl. Majestät allergnädigsten Spezial-Befehl,
<lb/>von Carmer.
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Materialien der Allgem. Kriminal-Ordnung

<lb/>§. 335. Nr. 7. und §. 357. Nr. 8. -
</p>
               <p>

                  <lb/>1. Extrakt

<lb/>aus dem ersten Entwürfe der Kriminal-Ordnung
<lb/>vom Geheimen Zustizrathe Klein,
<lb/>vom 31. Mai 1800*).

<lb/>H. 156. Was zum Beweise und den Beweismitteln in
<lb/>der Allgem. Ger. Ordn. Theil I. Titel 10. vorgeschrieben
<lb/>worden, ist in der Regel auch auf die Kriminalsachen an- 
<lb/>zuwenden, soweit nicht der Unterschied des öffentlichen und
<lb/>Privat-Interesse eine Ausnahme von den dort ertheilten
<lb/>Vorschriften zur Folge hat.

<lb/>§. 157. Da Jedermann dabei, daß die Verbrechen
</p>
               <p>

                  <lb/>Geschlechts" fehlen im ß. 35. des Cük. Ursprünglich lautete der
<lb/>§. 351. mit dem §. 35. bcö Cirk. gleich. Demnächst monirte die
<lb/>Gesetzkommission am 1. Oktbr. 1793 (Material. Bd. 20. fol.33v-)):
<lb/>monitum 115. h. 351. ist wohl deutlicher zu fassen; soll
<lb/>dem weiblichen Theil der jüdischen Nation mehr oder weniger
<lb/>als dem männlichen geglaubt werden, so müßte dies bestimmt
<lb/>gesagt werden und gehörte in den §. 230.

<lb/>Conclusum de6 GrogkanzlerS' (kol. 78.):
<lb/>monitum 115. ist deutlicher zu fassen. DaS Geschlecht macht
<lb/>keinen Unterschied.

<lb/>Hierauf ist der angeführte Zwischensatz von Suarez eingeschaltet
<lb/>(Materialien Bd. 21. kol. 200.).

<lb/>•) acta; die Materialien zur' Revision der Strafprozeß-Ord- 
<lb/>nung betreffend, Vol. 3a* fol, 26 — 29.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0444.tif"
                   n="442"
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               <p>

                  <lb/>nicht unbestraft bleiben, interessirtist, iruch das etwa cin-
<lb/>tretende Privat-Znteresse dem öffentlichen nachgesetzt werden
<lb/>muß, so soll sich Niemand durch seine besondere Verhält- 
<lb/>nisse abhalten lassen, der Obrigkeit, welche ihn zur Ent- 
<lb/>deckung seiner Wissenschaft oder der in seinen Händen be- 
<lb/>findlichen Beweismittel auffordert, Gehorsam zu leisten.

<lb/>§. 158. Da ferner das Interesse des gemeinen We- 
<lb/>sens erfordert, daß der Beweis in Kriminalsachen von
<lb/>Amtswegen instrnirt werde, so fallen alle diejenigen Vor- 
<lb/>schriften der Allg. Ger. Ordn. hinweg, welche sich allein
<lb/>auf das besondere Interesse der Partheien und auf die
<lb/>Zeit beziehen, binnen welcher gewisse Beweismittel zulässig
<lb/>oder unzulässig sind,

<lb/>H. 164. Was in der Allg. Ger. Ordn. Titel 10. Ab- 
<lb/>schnitt 4. wegen des Zeugenbeweises verordnet worden/ ist
<lb/>in der Regel auch bei Kriminalfällen anzuwenden. Doch
<lb/>sind dabei folgende Bestimmungen und Ausnahmen beson- 
<lb/>ders zu bemerken:

<lb/>6. Was in der Allg. Ger. Ordn. ,&lt;t. a. O. von §§. 227
<lb/>bis 244. verordnet worden &gt; findet in der Regel auch
<lb/>auf Kriminalsachen Anwendung, und obgleich die im
<lb/>’ 228. Nr. 1 bis 6. aufgeführten Personen nicht als

<lb/>Zeugen vereidet werden dürfen, so dürfen sie sich doch
<lb/>auch nicht weigern, die ihnen vom Richter vorgelegten
<lb/>. sachdienlichen Fragen zu beantworten.
</p>
               <p>

                  <lb/>2. E x t r a k t

<lb/>aus dem zweiten Entwürfe derKrim.-Ordnung,
<lb/>von dem Rcgierungsrathe und Direktor der
<lb/>Kriminal-Deputation des Stadtgerichts von
<lb/>Schlechtendahl, vom 31. Dezember 1800*).

<lb/>^ Titel V. Abschnitt 2. §. 39.

<lb/>Juden und andere zu nicht christlichen Religions-Par-
<lb/>theien gehörende Personen können ebenfalls als vollgültige
</p>
               <p>

                  <lb/>■*) Acta: die Materialien zur Revision der Strafprozeß-Ord- 
<lb/>nung betreffend, Vul. 4. fol. 69. - ;
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0445.tif"
                   n="443"
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               <p>

                  <lb/>443
</p>
               <p>

                  <lb/>Beweisjcugen in Kriminalsachen eidlich vernommen wer- 
<lb/>den, wenn nicht ein Glaubensgenosse des Zeugen ein offen- 
<lb/>bares Zntcresse bei der Sache hat, und der Angcschuldigte
<lb/>nicht zur Religions-Parthei des Zeugen gehört. Es muß
<lb/>aber bei nicht christlichen Zeugen die Eidesleistung nach
<lb/>dem Ritual ihrer Religions-Parthei geschehen, und dürfen
<lb/>gegen Zuden,nie Zwangsmittel zur Ablegung eines eidli- 
<lb/>chen Zeugnisses geschehen, wenn es auf Leibes- oder Le-
<lb/>bensstrafe ankömmt.
</p>
               <p>

                  <lb/>3. Extrakt

<lb/>aus dem dritten Entwürfe der Krim.-Ordnung,
<lb/>von der Kriminal-Deputation des Kammerge-
<lb/>rächts, vom 4. September 1801* *•)).

<lb/>§. 302. Die Ableistung dieses Zeugcneides muß von
<lb/>einem seden Zeugen, und zwar mündlich mit nachgespro- 
<lb/>chenen Worten, geschehen. Davon finden nur folgende
<lb/>Ausnahmen statt:

<lb/>7. Zuden können zur Ablegung eines eidlichen Zeugnis- 
<lb/>ses nicht gezwungen werden, wenn die Strafe, welche
<lb/>den Angeschuldigten treffen kann, eine willkührliche
<lb/>Geld-oder Gefangnißstrafe übersteigt.

<lb/>§. 321. Andere Personen können zwar in Rücksicht der
<lb/>Verbindung, in welcher sie mit dem Angeschnldigten stehen,
<lb/>oder aus andern Ursachen' als Beweiszeugen nicht gelten,
<lb/>wohl aber zur nähern Aufklärung der Sache vernommen
<lb/>werden. ,

<lb/>' Dahin gehören:

<lb/>8. Juden, in Fällen, in welchen einer ihrer Glaubens- 
<lb/>genossen ein offenbares Zntcresse bei der Sache hat
<lb/>und der Angeschuldigte kein Zude ist"*), sowie über-
</p>
               <p>

                  <lb/>•) ebendaselbst fol. 142. 217. 224". — cf. Acta des Kammer«
<lb/>geHchts, betreffend den Entwurf einer neuen KriminalgerichtS.Ord«
<lb/>nung de 1801. C. 69. Vol.'1. fol. 40. 43"-


<lb/>*•) Nack dem dritten Entwürfe waren also die Aussage« der
<lb/>Juden bei Vergeben, welche nur «ine willkührliche Strafe nach sich
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0446.tif"
                   n="444"
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               <p>

                  <lb/>444
</p>
               <p>

                  <lb/>Haupt in denjenigen Fällen, in welchen es auf eine
<lb/>Strafe ankömmt, dieeine willkührliche Geld- oder
<lb/>Gefängnißstrafe übersteigt. Zcdoch können sie, wenn
<lb/>sie dazu bereit sind, vereidigt werden. •
</p>
               <p>

                  <lb/>4. Extrakt.

<lb/>aus dem viertenEntwürfe derKrim.-Ordnuug,
<lb/>von der Gesetz-Kommission vom 11. Zan. 1803,
<lb/>vom Großkanzler v. Goldbeck am 26. ej.

<lb/>Sr. Majestät dem. Könige vorgelegt.

<lb/>§' 369 Ho! 8 ] (gleichlautend mit dem dritten Entwürfe. °)
</p>
               <p>

                  <lb/>6. Extrakt

<lb/>ans der Allerh. Kabinets-Ordre v. 12. Mai 1803,
<lb/>nebst Zmmediat-Bericht vom 13. ej.
<lb/>und Allerh. Kabinets-O rdre vom 16. ej.flfl)
</p>
               <p>

                  <lb/>a.

<lb/>Mein lieber Großkanzler von Goldbeck. Zch finde
<lb/>den Mir von Euch mittelst Berichts vom 26. Zanuar d. Z.
<lb/>vorgelegten Entwurf einer neuen Kriminal-Gerichtsordnung,
<lb/>welchen Zch Euch anbei remittire, vorzüglich plan, gründ- 
<lb/>lich und zweckmäßig ausgearbeitet, so haß diese Arbeit al-
<lb/>len denen, welche daran Theil genommen haben, zur Ehre
<lb/>gereicht, und autorisire Zch Euch hierdurch, ihnen darüber
<lb/>Meinen Beifall zu erkennen zu geben. Denn, was Zch
<lb/>dabei noch zu erinnern gefunden habe, betrifft nur Nebcn-
</p>
               <p>

                  <lb/>ziehen, in Untersuchungen gegen Nicht-Juden , sobald Juden kein
<lb/>Interesse dabei halten, vollkommen glaubwürdig. Nach dem §. 357.
<lb/>Nr. 8. der Kriminal . Ordnung hat aber die ÄuSsage eines Juden
<lb/>gegen andere Glaubensgenossen auch bei geringen Vergehen niemals
<lb/>volle Beweiskraft. — cf. infra No. 8.

<lb/>°) Acta Landrecht No. 5. Vol. II. fol. 50. 55.

<lb/>") ebendaselbst Vol. L fol. 200. 202. 209.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0447.tif"
                   n="445"
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               <p>

                  <lb/>445
</p>
               <p>

                  <lb/>fachen und gereicht daher dem Werke nicht zum Tadel, und
<lb/>bestehen diese Erinnerung in folgenden:

<lb/>rc.

<lb/>ad §. 337. No. 7. ist .es Mir ausgefallen, daß die Juden
<lb/>in solchen Fällen schlechthin nicht sollen zum Zeugnisse ge-
<lb/>nöthigt werden können, weshalb Zch die Gründe zu diesem
<lb/>Ecsctz-Borschlage von Euch vernehmen will.

<lb/>rc. '

<lb/>Potsdam, den 12. Mai 1803.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>An

<lb/>den Großkanzler von Goldbeck.
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Ew. König!. Majestät haben bei dem §.337/ No. 7.
<lb/>der neuen Kriminal-Ordnung, worin es heißt:

<lb/>„Zuden können zur Ablegung eines eidlichen Zeugnisses
<lb/>nicht gezwungen werden, wenn die Strafe, welche den
<lb/>Angeschnldigten treffen kann, eine willkührliche Gcld-
<lb/>oder Gefängnißstrafe übersteigt,"
<lb/>über die Gründe dieses Gesetzvorschlages meinen allerunter«
<lb/>thänigsten Bericht zu erfordern geruhet.

<lb/>Zch zeige hierauf allerunterthänigst an, daß bei An- 
<lb/>fertigung der Gerichts-Ordnung und bei der nähern Be- 
<lb/>stimmung der Zudeneide durch das Cirkulare vom 1. Mai
<lb/>1786 die zuverlässigsten Mitglieder der jüdischen Gemeinde,
<lb/>besonders auch Moses Mendelssohn zugezogen wurden, de- 
<lb/>ren Gutachten dahin ausfiel, v

<lb/>daß es dem Zuden nur erlaubt sei, einen Zeugeneid
<lb/>abzulegen in Fällen, wenn die körperliche Strafe in
<lb/>eine Geldstrafe verwandelt werden könne.

<lb/>Diesemgemäß ward in dem Cirkulare v. 1. Mai 1786
<lb/>§§. 36 — 38. festgesetzt:

<lb/>Zn Kriminalfällen, wo es aufharte Leibes- oder
<lb/>Lebensstrafe ankommt, soll keinZude, männlichen
<lb/>oder weiblichen Geschlechtes, zur Ablegung eines eidli- 
<lb/>chen Zeugnisses gezwungen werden.

<lb/>Auch freiwillige Aussagen jüdischer Zeugen können
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0448.tif"
                   n="446"
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               <p>

                  <lb/>V


<lb/>446
</p>
               <p>

                  <lb/>in dergleichen Fällen, niemals einen vollen Beweis
<lb/>ausmachen.

<lb/>Bei geringen Verbrechen, die nach den Gesetzen nur
<lb/>mit Geld- oder mit einer allenfalls in Geldbuße zu
<lb/>verwandelnden Gefängnißstrafe geahndet werden, ist
<lb/>das eidliche Zeugniß eines Znden zulässig und glaub- 
<lb/>würdig.

<lb/>Bei der geschehenen Umarbeitung der Gerichts-Ordnung
<lb/>wurde diese Disposition pag. 322. §§. 352—354. wörtlich
<lb/>ausgenommen, und sie ist dem Wesen nach in den Ent- 
<lb/>wurf der Kriminal-Ordnung übertragen, wobei es mir nur
<lb/>nöthig schien, einmal, die Zweideutigkeit zu heben, welche
<lb/>in den sonst gebrauchten Worten:

<lb/>„harte Leibes- und Lebensstrafe",
<lb/>lieget, andern Thetis die freiwilligen Zeugnisse dieser Art
<lb/>zu übergehen, da es mir zureichend schien, die Znden nur,
<lb/>bei.der Allerhöchst verheißenen freien Religions-Ausübung,
<lb/>wider etwanigen Zwang der Obrigkeiten zu schützen.

<lb/>Ew. Königl. Majestät nähern Allerhöchsten Befehlen
<lb/>sehe ich hierüber allernntcrthänigst entgegen, um alSdaun
<lb/>die Berichtigung dieses Gesetzes zu veranlassen.

<lb/>Berlin, den 13. Mai 1803.
</p>
               <p>

                  <lb/>An

<lb/>Seine Königliche Majestät, meinen
<lb/>allergnädigsten Herrn.
</p>
               <p>

                  <lb/>von Goldbeck.
</p>
               <p>

                  <lb/>. , . c. ]

<lb/>Mein lieber Großkanzler von Goldbeck. Da der
<lb/>§. 337. No. 7. der neuen Kriminal-Ordnung vorkommeude
<lb/>Gesetzesvorschlag: -

<lb/>* „Juden können zur Ablegung eines eidlichen Zeugnisses
<lb/>„nicht gezwungen werden, wenn die Strafe, welche
<lb/>„den Angeschuldigten treffen kann, eine willkührliche
<lb/>„Geld- oder Gefängnißstrafe übersteigt;"

<lb/>Eurem anderweiten Bericht v. 13. d. M. zufolge sich dar- 
<lb/>auf gründet, daß es den Juden nicht erlaubt sein soll, in
<lb/>solchen Fällen ein Zeugniß abzulegen, so will Ich demselben
<lb/>zwar meine Genehmigung ertheilcn, jedoch weil auch als-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0449.tif"
                   n="447"
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               <p>

                  <lb/>447
</p>
               <p>

                  <lb/>dann ein Zude, der sich über seine Religions-Grundsätze in
<lb/>diesem Stücke wegsetzen will, keinen Glauben verdient, hin-
<lb/>zngefügt wissen, daß freiwillige Aussagen jüdi- 
<lb/>scher Zeugen in solchen Fällen niemals einen
<lb/>vollen Beweis ausmachen sollen. Hiernach habt
<lb/>Zhr also das Erforderliche zu verfügen und Ich verbleibe
<lb/>Euer wohl affektionirter König.

<lb/>Potsdam, den 16. Mai 1803.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>An

<lb/>den Großkanjler von Goldbcck.
</p>
               <p>

                  <lb/>6. E x t r a k t

<lb/>aus den Bemerkungen des Großkanzlers von
<lb/>Goldbeck, vom 6. Zuni 1805.°)

<lb/>ack tz. 337. No. 7. soll nach der Kabinets-Ordre vom
<lb/>16. Mai 1803 der Zusatz Statt finden, daß freiwillige
<lb/>Aussagen jüdischer Zeugen niemals einen vollen Beweis
<lb/>ausmachen sollen.

<lb/>uü §. 359. Ko. 8. beziehe ich mich auf die Verfü- 
<lb/>gung der Kabinets-Ordre vom 16. Mai 1803, deren ich
<lb/>uck §. 337. No, 7. erwähnt habe. Diese muß auch hier
<lb/>Anwendung finden, weil freiwillige Aussagen jüdischer Per- 
<lb/>sonen nie Beweiskraft haben sollen, fie mögen einen Zuden
<lb/>oder einen andern Glaubensgenossen betreffen.
</p>
               <p>

                  <lb/>7. Extrakt

<lb/>aus den Bemerkungen des Geheimen Ober-
<lb/>Revisions - Rathes Goßler, vom 12. Septem- 
<lb/>ber 1805°°).

<lb/>kick §. 337. Gehört das monitum eigentlich zum §.
<lb/>359. No. 8. und die Fassung wird danach zu berichtigen sein.

<lb/>*) ebendaselbst VoL II. fol. 113v- 114v- 144v- i4Zv. itzzv. 187.

<lb/>**) ebendaselbst fol.2IOv,; der nach diesen Bemerkungen angefer-
<lb/>tiate fünfte Entwurf vom 3. November 1803 fehlt (cf. ebenda- 
<lb/>selbst fol. 200. 210.).
</p>
               <p>

                  <lb/>i
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0450.tif"
                   n="448"
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               <p>

                  <lb/>448
</p>
               <p>

                  <lb/>8. Extrakt

<lb/>aus den Bemerkungen des Geheimen Ober»
<lb/>Znstizraths Schroener*).

<lb/>nü §. 337. Dem monito ist 359. No. 8. genügt.
<lb/>Allein Zuden gegen Zuden haben doch Beweiskraft, wenn
<lb/>es auf eine willkührliche Strafe ankömmt; — da können
<lb/>sie nach ihren Grundsätzen schwören und zum Schwur ge- 
<lb/>zwungen werden. Zch würde §. 359. sagen:

<lb/>„8. Zuden ohne Unterschied, ob der Angeschuldigte ein
<lb/>Zude ist oder nicht, oder einer ihrer Glaubensgenos- 
<lb/>sen ein Interesse bei der Sache hat oder nicht, sobald
<lb/>es auf eine härtere Strafe als 50 Thlr. oder sechs- 
<lb/>wöchentliches Gefängniß ankommt, wenn sie sich auch
<lb/>zur Ablegung des Zeugeneides freiwillig erbieten; wo- 
<lb/>gegen sie, wenn eS nur auf die letztere oder eine ge- 
<lb/>ringere Strafe ankömmt, und der Angeschuldigte ein
<lb/>Zude ist, volle Beweiseskraft haben (§. 337- No. 7&lt;j*”
<lb/>Beim §. 337. No. 7. würdö ich zusetzen: «jedoch kön-
<lb/>„nen sie auch in diesem Falle, wenn sie dazu freiwillig
<lb/>„bereit sind, mit dem Zeugeneide belegt werden."

<lb/>ad §. 359. No. 8. beziehe ich mich auf das aä §.
<lb/>337. Gesagte.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) ebendaselbst fol. 220v- Hiernach wurde der fünfte Entwurf
<lb/>so geändert, wie die-tz. 335. No. 7. und §. 357. No. 8. der Sri,
<lb/>minal-Ordnung jetzt lauten (ebendaselbst kol. 315"- 322.).
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084725_58+1842_0451.tif"
             n="449"
             xml:id="zs1-2084725_58-1842_0451"/>
         <div xml:id="d73309e46986" n="Zweiter Abschnitt.">
      
            <head>Gesetzgebung. Jahr 1841. Viertes Quartal</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084725_58+1842_0451--><p/>
            <p>

               <lb/>\
</p>
            <p>

               <lb/>Zweiter Abschnitt. .

<lb/>Ge s e tz g e b u n g.
</p>
            <pb facs="2084725_58+1842_0452.tif"
                n="450"
                xml:id="zs1-2084725_58-1842_0452"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_58+1842_0452--><desc>
</desc>

            <pb facs="2084725_58+1842_0453.tif"
                n="451"
                xml:id="zs1-2084725_58-1842_0453"/>
            <div xml:id="d73309e47015" type="section" subtype="Gesetze" n="A.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zur Erläuterung des Allgemeinen Landrechts</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_58+1842_0453--><p/>
               <p>

                  <lb/>451
</p>
               <p>

                  <lb/>/
</p>
               <p>

                  <lb/>.. 'A. .

<lb/>Zur Erläuterung desAllgemeinen
<lb/>Landrechts.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Verschuldunq der Lehne in der Ober-Lausiß
<lb/>, betreffend.

<lb/>(ok. Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 6. Juli 1828. Jahrbücher
<lb/>Band 52. Seile 150.).
</p>
               <p>

                  <lb/>Einverstanden mit dem Sentiment, welches Sie in dem
<lb/>auf die wiederbeigefügten beiden Gesuche des Besitzers deS
<lb/>in der Oberlausitz gelegenen Mannlehnguts K. erstatteten
<lb/>Bericht vom 3. d. Mts. über das lehnsherrliche Interesse
<lb/>bei Verschuldung der Lehne über die Hälfte des letzten
<lb/>Kaufwerths im Allgemeinen abgegeben haben, gestatte Ich,
<lb/>daß auch die Lehnskurie der Oberlausitz autorisirt werde,
<lb/>in die Verschuldungen der in der Oberlausitz gelegenen
<lb/>Lehngüter über die Hälfte des Lehnwerths zu konsentiren,
<lb/>wenn in diesem Falle die Gläubiger ‘ der subsidiarischen
<lb/>Klage und des künftigen möglichen Regresses gegen den
<lb/>Lehnsherrn sich begeben. Hiernach kann dem re. A. die
<lb/>Verschuldung seines Gutes durch die ringereichten Doku-

<lb/>1841. H. 115. Gg
</p>
               <pb facs="2084725_58+1842_0454.tif"
                   n="452"
                   xml:id="zs1-2084725_58-1842_0454"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_58+1842_0454--><p/>
               <p>

                  <lb/>452
</p>
               <p>

                  <lb/>mente, wenn, wie Sie Anzeigen, diese Entsagung der Gläu- 
<lb/>biger erfolgt ist, gestaltet werden.

<lb/>Berlin, den 9. Februar 1824.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>An

<lb/>den Staats- und.Justizminister
<lb/>v. Kircb'eisen.

<lb/>D. 1589. de 1839. L. 1. Vol. 4. Fase. 3.
</p>
               <p>

                  <lb/>2.

<lb/>Die Modifikation der Lehne in der Niederlaufitz
<lb/>und in der Oberlaufi'h betreffende
<lb/>(ck. A. K. £&gt;- de d. eod. Iahrb.' Bd. 28. S- 295.).
</p>
               <p>

                  <lb/>Ich habe auf die von dem Staatsministerio über die
<lb/>Gesuche der Lehngutsbesitzer in der Oberlausitz und im
<lb/>Sprembergschen Kreise der Niederlausitz um Allodist-
<lb/>kation der Lehne an Mich erstatteten Berichte unter den an-
<lb/>gezeigten Umständen kein Bedenken gefunden, diese Gesuche
<lb/>nach den abschriftlichen Anlagen zurnckzuweisen. Dagegen
<lb/>genehmige Zch, daß bei der Modifikation einzelner Lehne
<lb/>in ^ der Oberlausitz das Bezeigungsquantum auf drei pro
<lb/>Cent des freien Lehnwerths*) berechnet werde, 'und für die
<lb/>Niederlausitz, daß überall, 'wo unter sächsischer Landesho- 
<lb/>heit und vor Einrichtung des preußischen Hypothekenwesens
<lb/>einzelne Lehnspertinenzien von - dem Lehnsbesitzer an dritte
<lb/>Personen, namentlich an Tagelöhner-Familien, veräußert
<lb/>worden, in unbedeutenden Fällen von der Rechtsverfolgung
<lb/>der lehnsherrlichen Rechte sofort abgestanden, und das freie
<lb/>Eigenthum des dritten Besitzers in Beziehung auf den
<lb/>Lehnsherrn, ohne Präjudiz der Agnaten Und Gläubiger des
<lb/>Veräußerers, kostenfrei anerkannt, in erheblicheren Fällen
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Im Herzogtum Sachsen (in den vormals sächsischen Erb- 
<lb/>landen) besieht das BejeigungSquarituin, welches für die Allodiff-
<lb/>kation entrichtet wird, gewöhnlich in fünf Prozent des freien Lehn«
<lb/>Werths sZachariae Handbuch des sächsischen Lehnrechts. Zweite
<lb/>Ausgabe. §. 229»- Seile 306. Note 2. Leipzig, 1823.)
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0455.tif"
                   n="453"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_58+1842_0455--><p/>
               <p>

                  <lb/>453
</p>
               <p>

                  <lb/>aber, bevor der Anspruch rechtshängig gemacht wird, zu
<lb/>Meiner näheren Bestimmung an Mich berichtet werde. Zch
<lb/>autoristre Sie, den Zustizminister, die Gerichtsbehörden
<lb/>hiernach mit Anweisung zu versehen, und in allen vorkom- 
<lb/>menden Fällen demgemäß zu verfahren. Sollte diese we- 
<lb/>gen der Niederlausitz zu treffende Maaßregel auch auf die
<lb/>Oberlausitzschen Lehne Anwendung finden, so hat es kein
<lb/>Bedenken, daß auch hier in gleicher Art verfahren werde.

<lb/>Berlin, den 29. Dezember 1826.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>An

<lb/>das Staatsministerium. '

<lb/>D. 1539. de 1839. L. 1. Vol. 4. Fase. 3.
</p>
               <p>

                  <lb/>' 3.

<lb/>Die Ablösung der Beleihung von Fällen zu Fällen
<lb/>bei allodifizirten Lehngütern in den ehemals sächsi- 
<lb/>schen Landestheilen betreffend.

<lb/>Auf den Bericht des Staatsministeriums v. 24. v. M.
<lb/>will Zch den in der noch beibehaltenen sächsischen Lehnsver- 
<lb/>fassung begründeten Borbehalt des Lehnsherrn, vermöge
<lb/>dessen bei der Allodifikation des Lehns dem bisherigen Va- 
<lb/>sallen und jedem künftigen Besitzer des Guts die Verpflich- 
<lb/>tung aufgelegt ist, von Fällen zu Fällen, sie mögen
<lb/>sich in der Person des bisherigen Lehnsherrn oder des
<lb/>Gutsbesitzers,.ereignen, binnenZahresfristdie Lehen
<lb/>zu suchen, angetragcnermaßen dahin modifizircn: daß bei
<lb/>künftigen Modifikationen dem Vorbehalt einer fernerweit
<lb/>nachzusuchenden Belehnung entsagt, und mit dem auf die
<lb/>Allodifikation antragenden Lehnsbesitzer über eine Entschä- 
<lb/>digung der Staatskasse für den Gebühren-Verlust bei den
<lb/>successiven Belehnungen eine Vereinigung vermittelt, und
<lb/>diese Entschädigung in einem angemessenen Kapitalbetrage
<lb/>der für die Bewilligung der Allodifikation verfassungsmäßig
<lb/>zu entrichtenden Bezeigungs-Summe hinzugefügt werde. Zn
<lb/>Ansehung der bereits allodifizirten Lehen, bei denen der
<lb/>fragliche Vorbehalt feststrht, will Zch den Besitzern die Ab-

<lb/>Gg2
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0456.tif"
                   n="454"
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               <p>

                  <lb/>454 '


<lb/>lösung der gesetzlichen Verpflichtung zur Nachsuchung der
<lb/>Lehne bewilligen, worüber indessen die Anträge der verpflich- 
<lb/>teten Besitzer zu erwarten sind.

<lb/>Berlin, den 14. April 1832.

<lb/>Friedrich W ilh elm.

<lb/>- An

<lb/>das Staatsministerium.

<lb/>D. 1589. de 1839. L. 1. Vol.4. Fase. 3.
</p>
               <p>

                  <lb/>4.

<lb/>Die Modifikation der Lehne in den Fürstenthämern
<lb/>Schweidnitz und Jauer betreffend.

<lb/>(cf. A. K. O. v. 9. Juli -184l. — Seite 106. dieses Bandes.)

<lb/>Auf Zhren Bericht vom 27. August d. Z. genehmige
<lb/>Zch nach Zhrem Anträge,, daß bei den Lehngütern in den
<lb/>Fürstenthämern Schweidnitz und Zauer die Ablösung
<lb/>der Lehns-Eigenschaft und der Beleihung von Fällen zu
<lb/>Fällen gegen Ein Prozent des schuldenfreien Lehnwerths
<lb/>bewilligt, die Abtrennung einzelner Parzellen aber, wofern
<lb/>sie nicht entweder zu andern dergleichen Lehnen wieder ge- 
<lb/>schlagen werden, oder als selbstständige Lehne ein eigenes
<lb/>Folium im Hypothekenbuche erhalten, nur gegen gleichzei- 
<lb/>tige Allodifikation gestattet werde. Das Verfahren ist hier- 
<lb/>nach von der Lehnsbehörde gemeinschaftlich mit der Regie- 
<lb/>rung einzuleiten, das Resultat Zhnen, dem Zustizministrr,
<lb/>anzuzeigen, und nach gemeinschaftlicher Berathung Zhr bei- 
<lb/>derseitiger Bericht zu Meiner Entscheidung an Mich zu
<lb/>erstatten.

<lb/>Berlin, dm 3. Oktober 1836, '

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>An

<lb/>dm Staats-und Justizminister Mühler
<lb/>und den Wirklichen Geheimen Rath von
<lb/>Ladenberg.

<lb/>0. 912. äs 1839.
</p>
               <p>

                  <lb/>)
</p>
               <p>

                  <lb/>6. 8.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0457.tif"
                   n="455"
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               <p>

                  <lb/>455
</p>
               <p>

                  <lb/>5.

<lb/>Die im Auslande vor Eingehung der Ehe gericht- 
<lb/>lich aufgenommenen Vertrage, durch welche die ehe- 
<lb/>liche Gütergemeinschaft ausgeschlossen wird- sind ver- 
<lb/>bindlich, wenn sie auch erst nach Eingehung der Ehe
<lb/>vor dem persönlichen Richter anerkannt worden.

<lb/>(cf. A. L. R. II. 1. §. 412. 42-2. Anh. h. 76. — II. 17. §. 57.). v

<lb/>Dem Königlichen Land- und Stadtgerichte wird auf
<lb/>den Bericht vom 3. September d. Z., betreffend das Ver- 
<lb/>fahren bei Ausschließung der ehelichen Gütergemeinschaft,
<lb/>unter Mittheilung des von dem Oberlandesgerichte zu
<lb/>Stettin am 27. desselben Monats erstatteten Berichts, eröff- 
<lb/>net, daß es bei der Verfügung, welche das genannte Ober-
<lb/>landesgericht hinsichtlich der öffentlichen Bekanntmachung
<lb/>des unter den N.schen Eheleuten wegen Ausschließung der
<lb/>ehelichen Gütergemeinschaft vor Eingehung der Ehe zu N.
<lb/>im Mecklenburgschcn geschloffenen Vertrages vom 29. Juli
<lb/>d. Z. erlassen hat- bewenden muß.

<lb/>Ein von Brautleuten im ausländischen Wohnorte Ei- 
<lb/>nes derselben gerichtlich aufgenonunener Vertrag über die
<lb/>Ausschließung der ehelichen Gütergemeinschaft ist nicht als
<lb/>ungültig, sondern nach §4- 1 und 4. des Gesetzes vom 20.
<lb/>März 1837 (Gcsetz-Samml- S- 63.) als verbindlich anzu- 
<lb/>sehen und kann jedenfalls nicht durch eine bloße Verfü- 
<lb/>gung als ungültig zurückgewicsen werden. Es muß viel- 
<lb/>mehr ein solcher Vertrag auf Ansuchen der Interessenten
<lb/>von dem persönlichen Richter derselben stets vorschriftmäßig
<lb/>bekannt gemacht, gleichzeitig aber die nochmalige Rekogni-
<lb/>tion nach dem Inhalte nachgeholt werden, indem nirgends aus- 
<lb/>gesprochen ist, daß auch letztere vor der Heirath geschehen solle.

<lb/>Denlgcmaß ist auch in dem vorliegenden Falle die ge- 
<lb/>richtliche Rekognition des N.schen Vertrages'nachzuholen. -

<lb/>Berlin, den 29. November 1841. t

<lb/>Der Justizminister. ;

<lb/>Mühl er.

<lb/>An.

<lb/>das König!. Land- und Stadtgericht zu N.

<lb/>I. 6130. V. 10. Vol. 3.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0458.tif"
                   n="456"
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               <p>

                  <lb/>456
</p>
               <p>

                  <lb/>Dem Bürgerrettungs-Institute zu Merseburg sind-
<lb/>die Rechte einer Korporation verliehen.

<lb/>Den sämmtlichen Gerichtsbehörden wird hierdurch' zur
<lb/>Nachachtung bekannt gemacht, daß des Königs Majestät
<lb/>mittelst Allerhöchsten Befehls vom 22. d. Mts. dem in
<lb/>Merseburg gestifteten Bürgerrettungs-Znstitute die Rechte
<lb/>einer Korporation, so weit solche zum Erwerbe von Grund- 
<lb/>stücken und Kapitalien erforderlich sind, so wie die Spor- 
<lb/>tel- und Stempelfreiheit, letztere in dem Umfange, wie sie
<lb/>nach den' jedesmaligen Bestimmungen der Stcmpelgesetze
<lb/>ähnlichen Wohlthätigkeits-Anstalten zukommt, zu verleihen
<lb/>geruhet haben.

<lb/>Berlin, den 28. Dezember 1841.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler,

<lb/>An

<lb/>sämmtlich« Gerichtsbehörden. &gt;

<lb/>1.6660. B. 44.
</p>
               <p>

                  <lb/>7. .

<lb/>Zu der Erwerbung, Veräußerung oder Verpfän- 
<lb/>dung unbeweglicher Sachen Seitens der Landschaft
<lb/>ist die Genehmigung des Ministeriums des
<lb/>Innern erforderlich.

<lb/>(A. L R. H. 6. §. 83.).

<lb/>Dem Konigl. Oberlandesgerichte wird aus Veranlas- 
<lb/>sung des in einer Abschrift beifolgenden Schreibens des
<lb/>^ Herrn Ministers des Znnern und der Polizei vom 13. d.
<lb/>Mts. eröffnet, daß unter der im H. 83. Titel 6. Theil II.
<lb/>des Allgemeinen Landrechts erwähnten Vorgesetzten Behörde
<lb/>in Beziehung auf die Landschaft nur das Vorgesetzte Mi- 
<lb/>nisterium, nicht aber die General-Landschafts-Direktion,
<lb/>verstanden werden kann. Dies ist schon in einem früheren
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0459.tif"
                   n="457"
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               <p>

                  <lb/>457
</p>
               <p>

                  <lb/>Reskripte vvm 21. Zanuar 1817 (Zahrb. Bd. 9. S. 8.)
<lb/>ausgesprochen worden. Das Kollegium hat daher in künf- 
<lb/>tigen ähnlichen Fällen vor der Berichtigung des Besitztitelö
<lb/>auf den neuen Akquirenten eines von der Landschaft ver- 
<lb/>kauften Gutes die Beibringung, des Veräußerungs-Konsen- 
<lb/>ses des Königl. Ministeriums des Znnern zu erfordern.

<lb/>Berlin, den 24. Zuli 1841.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>- Mühl er.
</p>
               <p>

                  <lb/>8.

<lb/>Zu Veräußerungen, Verpfändungen und Erwerbun- 
<lb/>gen unbeweglicher Sachen Seitens der Zünfte ist
<lb/>nur die Genehmigung des Magistrats, nicht auch
<lb/>die Genehmigung der Regierung erforderlich.

<lb/>(A. L. R. ii. 6. §. 83.). . ■

<lb/>Auf den Bericht vom 11. d. M. wird dem Königli- 
<lb/>chen Land- und Stadtgerichte eröffnet, daß der Zustizinini-
<lb/>ster der in den zurückerfolgendcn Verfügungen "des Obcr-
<lb/>landesgerichts und der Regierung zu Frankfurt ausgespro- 
<lb/>chenen Ansicht beipflichtet, und demnach zu Verpfändungen,
<lb/>Veräußerungen und Erwerbungen unbeweglicher Sachen
<lb/>Seitens der Zünfte, außer der Genehmigung des ihnen zu- 
<lb/>nächst Vorgesetzten Magistrats, die Genehmigung der betref- 
<lb/>fenden Regierung nicht für erforderlich erachtet.

<lb/>Unter der Vorgesetzten Behörde, ohne deren Einwilli- 
<lb/>gung'nach §. 83. Titel 6. Theil 11. Allgemeinen Land- 
<lb/>rechts Korporationen unbewegliche Sachen weder an sich
<lb/>bringen, noch veräußern oder verpfänden dürfen, ist die zu- 
<lb/>nächst Vorgesetzte. Behörde der Korporation zu verstehen,
<lb/>wie dies auch in einem Reskripte des Königlichen Ministe- 
<lb/>riums des Znnern vom 4. Oktober 1826 (Annalen Bd. 10.
<lb/>S. 1070. —: Ergänzungen der Preußischen Rechtsbücher
<lb/>Theil I. Abthl. 2. S. 633.) anerkannt worden ist. Da- 
<lb/>durch erledigen sich die Zweifel des Königlichen Land- und
<lb/>Stadtgerichts von selbst und hat dasselbe daher auch in
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0460.tif"
                   n="458"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_58+1842_0460--><p/>
               <p>

                  <lb/>458
</p>
               <p>

                  <lb/>künftigen Fallen nach der Verfügung des Oberlandeögerichts
<lb/>vom 25. v. Mts. zu verfahren.

<lb/>Berlin, den 23. Oktober 184 t.

<lb/>Der Justizmlnlster.

<lb/>Mühl er.

<lb/>An

<lb/>das KLmgl. Land-und Stadtgericht zu N,

<lb/>1. 5406. . , Z. Nr. 7.
</p>
               <p>

                  <lb/>9.

<lb/>Die ritterschaftliche Uniform betreffend.^)

<lb/>(Extrakt.)

<lb/>Ich will, im Einverständniß mit der in Ihrem Be- 
<lb/>richt vom 27. September v. vorgetragenen Ansicht, den
<lb/>Rittergutsbesitzern der Rheinprovinz die schon bisher von
<lb/>denselben getragene Uniform — Kragen und Aufschläge
<lb/>hellblau mit Silber — definitiv bewilligen, und von
<lb/>dem nach der KabinetS-Ordre vom 20. Zuni 1817 beab- 
<lb/>sichtigten Unterschiede zwischen der landständischen Uniform
<lb/>der Rheinprovinz und der Provinz Zülich-Cleve-Berg, nach
<lb/>der in ständischer Beziehung staltgefundenen Vereinigung
<lb/>beider Landestheile, Abstand nehmen, re.

<lb/>Sanssouci, den 30. Oktober 1841.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>Sfn v

<lb/>dm Staatsminister von Rochow.
</p>
               <p>

                  <lb/>°) Durch dke Allerb. Kab. £)rb. vom 20. Juni 1817 ist die riü
<lb/>terschaftliche Uniform folgendermaßen bestimmt:

<lb/>1. für die Provinz Brandenburg roth mit Gold,

<lb/>2. für Ostpreußen und Litthauen roth mir Silber,

<lb/>3. für Westpreußen karmoisin mit Gold,

<lb/>4. für Posen karmoisin mit Silber-

<lb/>5. für Pommern weiß mit Gold,

<lb/>6. für Westphalen weiß mit Silber,

<lb/>7. für Sachsen hellblau mit Gold, / x

<lb/>8. für Zülich-Cleve-Berg hellblau mit Silber,

<lb/>9. für Niederrhein gelb mit Gold,

<lb/>10. für Schlesien gelb mit Silber.
</p>
               <p>

</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0461.tif"
                   n="459"
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               <p>

                  <lb/>459
</p>
               <p>

                  <lb/>' 10. .

<lb/>Befugniß der bürgerlichen Rutergutsbesitzer zur Tra- 
<lb/>gung der ritterschaftlichen Uniformen.

<lb/>Auf Zhren Bericht vom 25. Mai d. Z. will ich für
<lb/>dm ganzen Umfang der Monarchie den bürgerlichen Besit- 
<lb/>zern von Rittergütern, welche die Landstandschaft ha- 
<lb/>ben, unabhängig davon, ob sie zu Landtags-Abgeordneten
<lb/>erwählt sind, für ihre Person und so lange sie sich im
<lb/>Besitz der Güter befinden, das Recht zur Tragung der
<lb/>ritterschastltchen Uniform verleihen. Dies Recht fällt mit- 
<lb/>hin fort, wo diese Besitzer nicht zu Landtags-Abgeordneten
<lb/>wählbar sind, doch soll der zehnjährige Besitz in dieser Be- 
<lb/>ziehung nicht erforderlich sein. Hiernach erleidet auch die
<lb/>für' die Provinz Westphalen erlassene Verordnung vom
<lb/>29. März &gt;1825. eine Modifikation.

<lb/>Sanssouci, den 2. August 1641. .

<lb/>- Friedrich Wilhelm.

<lb/>An

<lb/>den Staatsminister von Rochow.
</p>
               <p>

                  <lb/>11.

<lb/>1. Die Disposition der Kirchen über Erbbegräbnisse
<lb/>nach dem Abgänge der an denselben berechtigten
<lb/>Personen betreffend.

<lb/>(Ä. L. R. Thl. I. Sit. 9. §. 478. — Tbl. II. Zit. 11. §§. 170.183.190.
<lb/>681. 682. 683. u. 685. Proz. Ordn. Tit. 51. §$. 100 folg.).

<lb/>2. Im Herzogthume Sachsen sind darüber provin- 
<lb/>zialrechtliche Bestimmungen nicht vorhanden.

<lb/>(ek. Pinder sächsisches Prov. Recht §§. 1622. 1637. Nevid. Ent- 
<lb/>wurf des Prov. Rechts des HerzogtbumS Sachsen 4- 797.).

<lb/>/ ■—

<lb/>Pem Königlichen Oberlandesgerichte wird auf den Be- 
<lb/>richt vom 20. April d. Z., betreffend die Disposition der
<lb/>Kirchen über Erbbegräbnisse nach dem Abgänge der an
<lb/>denselben berechtigten Personen, nachdem darüber mit dem
<lb/>Herrn Minister der geistlichen Angelegenheiten korrespon-
<lb/>dirt worden und im Einverständnisse mit demselben, Fol- 
<lb/>gendes ^eröffnet: ^
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0462.tif"
                   n="460"
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               <p>

                  <lb/>460
</p>
               <p>

                  <lb/>Zunächst cheile ich mit dem Kollegium aus den von
<lb/>demselben angeführten Gründen die Meinung, daß es
<lb/>über den in Redd stehenden Gegenstand an provinzial- 
<lb/>rechtlichen Bestimmungen fehlt, und daß derselbe daher nach
<lb/>den Vorschriften des gemeinen preußischen Rechts zu be-
<lb/>urtheilen ist.

<lb/>Es ist ferner nicht zweifelhaft,

<lb/>„daß die von einer Kirche zu Erbbegräbnissen ausge- 
<lb/>gebenen Grabstellen an und für sich im kirchlichen
<lb/>Eigcnthum verbleiben, deshalb mit Ausnahme des
<lb/>in: tz. 685. Tit. 11-. Lheil II. des Allgemeinen Land- 
<lb/>rechts erwähnten Falles von dem gemeinen rechtli-
<lb/>* chen Verkehr ausgeschlossen sind, und daß das Recht
<lb/>des Akquirenten an einer solchen Begräbnißstelle sich
<lb/>nur auf die für ihn und seine Erben geltende aus- 
<lb/>schließende Besugniß dortiger Leichenbestattungen be- 
<lb/>schrankt. .

<lb/>Dieser Ansicht steht der §. 681. Tit. 11. Thl. II. des All- 
<lb/>gemeinen Landrcchts nichts entgegen, welcher unter Berück- 
<lb/>sichtigung der §§. 170 und 183. ebenfalls auf Erbbegräb- 
<lb/>nisse anzuwenden ist.

<lb/>Der §. 183. bezeichnet nämlich in der Regel, d. h.
<lb/>mit Ausnahme des im $. 190. bezeichneten Falles, die
<lb/>Kirchhöfe als ein Eigenthum der Kirchengesell- 
<lb/>schaften. wie in gleicher Art nach §. 170. die Kirchen
<lb/>ausschließcnd ein Eigcnthum der Kirchengescllschasten sind,
<lb/>zu deren Gebrauch sie dienen. Man darf daher mit vol- 
<lb/>lem Grunde annehmen, daß auch der §.681. auf die von
<lb/>der Kirchengesellschaft auf dem ihr gehörigen Gottesacker
<lb/>einzelnen Personen und Familien eingeräümten Erbbegräb- 
<lb/>nisse anwendbar ist. — Der' §. 681. nennt zwar die zu
<lb/>den einzelnen Kirchenstellen Berechtigten die Eigenthü-
<lb/>mer der Stellen, und es könnte daher hieraus gefolgert
<lb/>werden, dass auch ein Erbbegräbniß aus dem Eigenthume
<lb/>der Kirche in dasjenige des Berechtigten ubergegangen
<lb/>soi. Es ist jedoch bekannt, daß das Allgemeine Landrecht
<lb/>Thl. I. Tit. 8. §. 1. nicht bloß ein Eigenthum an Sa- 
<lb/>chen, sondern auch an Rechten kennt. Zn diesem
<lb/>Sinne kann daher auch von dem Eigenthume eines Rechts
<lb/>auf fremde Sachen, z. B. von dem Eigenthume an ei-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0463.tif"
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               <p>

                  <lb/>461
</p>
               <p>

                  <lb/>mm Erbpachtsrechte an einer S ervitut, an einem Zagd-
<lb/>rechte, gesprochen werden. Zn diesem Sinne legt der
<lb/>§. 681. Tit. 11- Thl. II. a. a. O. dem zu einer Kirchen- 
<lb/>stelle erblich Berechtigten ein Eigenthum bei, und in
<lb/>diesem Sinne nur kann dem, welchem eine Stelle auf
<lb/>dem Gottesacker als Erbbegräbniß verliehen ist, dem Be- 
<lb/>rechtigten, ein Eigenthum an dem verliehenen Rechte beige- 
<lb/>legt werden. Die Stelle selbst gehl nie aus dem Eigen-
<lb/>'thume der Kirche heraus. *

<lb/>Aus diesem Grundsätze folgt in Betreff der Disposi-
<lb/>tionsbefugniß über eine Erbbegräbnißstelle, daß sie, als
<lb/>blos einer gewissen Person oder Familie zu einem bestimm- 
<lb/>ten Gebrauche verliehen, nicht im bürgerlichen Berkehr steht,
<lb/>und daß sie daher vom Besitzer nicht unter Lebendige»,
<lb/>und wenn dies nicht etwa in besonderen BereinbaruiMn
<lb/>bei der ersten Verleihung gestattet ist, auch nicht von To- 
<lb/>deswegen, an Personen, die nicht zu den Nachkommen
<lb/>gehören, übertragen werden könne. Dies ergicbt auch eine
<lb/>analoge Anwendung der §§. 682. 683. Tit. 11. Thl. II.
<lb/>Allgemeinen Landrechts. Deshalb sind dergleichen Stellen
<lb/>auch nicht, wie in dem Kabinets-Befehle vom 14. April
<lb/>1840 (Zahrb. Bd. 55. S. 518.) Allerhöchst anerkannt ist,
<lb/>Gegenstand der Befriedigung der Gläubiger des Berech- 
<lb/>tigten und können nicht subhastirt werden.

<lb/>Was die Dauer des Rechts auf Erbbegräbnisse be- 
<lb/>trifft; so muß in Uebereinstimmung mit dem Königlichen
<lb/>Oberlandesgerichte — von speziellen gesetzlichen Vorschrif- 
<lb/>ten, Observanzen und Verträgen abgesehen — im Allge- 
<lb/>meinen angenommen werden, daß da§ Recht nur dann
<lb/>erlischt,

<lb/>wenn keine Erbberechtigte zu der Grabstätte mehr vor- 
<lb/>handen sind.

<lb/>Da nämlich das Recht auf das Erbbegräbniß nur persön- 
<lb/>lich zum Gebrauche des Berechtigten und seiner Familie
<lb/>verliehen worden, und deshalb eben an Andere nicht zu
<lb/>übertragen ist, so folgt hieraus von selbst und nach Analo- 
<lb/>gie des §. 683 a. a. O-, daß mit dem Ausstcrben der
<lb/>Nachkommen des Berechtigten auch die Verleihung und die
<lb/>durch dieselbe entstandene Beschränkung des Eigenthums der
<lb/>Kirchengesellschaft ihre Cndschaft erreiche.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0464.tif"
                   n="462"
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               <p>

                  <lb/>462

<lb/>Von einem Rechte der gänzlich erloschenen, also
<lb/>nicht existirenden Familie an einer Sache kann nicht die
<lb/>Rede sein. Es giebt kein Recht ohne einen Berech- 
<lb/>tigten.

<lb/>Wenn daher auch durch den Allerh. Kabinets-Befehl
<lb/>vom 8. Zanuar 1830 und in Gefolge desselben durch das
<lb/>Reskript der Königlichen Ministerien der geistlichen Angele- 
<lb/>genheiten und des Innern und der Polizei vom 28. Za- 
<lb/>nuar desselben Jahres (Annalen Bd. 14. S. 183.) be- 
<lb/>stimmt worden:

<lb/>„daß den Kirchengemeinden und Kommunen die Ver- 
<lb/>äußerung solcher geschlossenen Begräbnißplätze in der
<lb/>Regel nicht vor Ablauf von vierzig Zähren
<lb/>seit erfolgter Schließung gestattet werden soll, derge- 
<lb/>stalt/ daß für etwa ausnahmsweise frühere Bewil-
<lb/>ligling, unter besonderen die vorbemerkte Rücksicht er- 
<lb/>ledigenden Lokal-Verhältnissen, die jedesmalige beson- 
<lb/>dere Genehmigung, rücksichtlich der kirchlichen
<lb/>Begräbnißplätze bei dem Ministerium der geistlichen
<lb/>ic. Angelegenheiten, rücksichtlich der den Kommunen
<lb/>zugehörigen aber bei den beiden Unterzeichneten Mini- 
<lb/>sterien einzuholen sei,"

<lb/>so folgt hieraus nicht, daß noch vierzig Zahre von dem
<lb/>Tode der zuletzt Berechtigten an gerechnet das Eigen- 
<lb/>thum der erloschenen Familie fortdauere, sondern
<lb/>die Bestimmung ist, wieder Eingang des Reskripts,ergicbt,
<lb/>theils „aus sanitätspolizeilichen Rücksichten"
<lb/>ergangen, theils um dem Andenken der Verstorbenen bei
<lb/>der noch lebenden Generation ihrer Angehörigen die gebüh- 
<lb/>rende Berücksichtigung zu sichern. Aus der Fassung des
<lb/>Reskripts, welches hierbei gewiß dem nicht gbgedruckten
<lb/>Kabinets-Befehle gefolgt ist, ergiebt sich übrigens, daß die
<lb/>Zeit von vierzig Zähren nur das für die Regel gestellte
<lb/>Minimum ist, Und daß für einzelne Fälle nichts im
<lb/>Wege steht, von Seiten der geistlichen Obern, nach Bewand?
<lb/>niß der Umstände, aus Rücksicht gegen die früheren Besitzer
<lb/>des Erbbegräbnisses, noch eine längere Zeit der Kirchen- 
<lb/>gesellschaft die Wiederverleihnng der Erbbegräbnisse an an- 
<lb/>dere Familien zu untersagen.

<lb/>Geräth die bauliche Anlage in Verfall, es sind aber
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0465.tif"
                   n="463"
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               <p>

                  <lb/>I
</p>
               <p>

                  <lb/>463


<lb/>noch Berechtigte vorhanden, so kann nur die Wegschaffung
<lb/>jener Anlage verlangt und nöthigenfalls bewirkt werden;
<lb/>das Recht auf die Stelle muß dagegen den Berechtigten
<lb/>zur etwaigen künftigen Benutzung verbleiben.

<lb/>Ob den Testaments erben dieselben Rechte einzu- 
<lb/>räumen sind, als den Zntestaterben, hängt, wie schon vor»
<lb/>her. angedentct ist, von der ersten Verleihung ab. Doch
<lb/>wird im Falle des Streits die Entscheidung hierüber dem
<lb/>gehörigen Richter im Rechtswege zu überlassen sein.
<lb/>Was endlich die Frage betrifft, wie es festzustellen sei:
<lb/>ob Erbberechtigte zu einem Erbbegräbnisse vorhanden
<lb/>sind oder nicht,

<lb/>so führt das Kollegium allerdings richtig aus, daß die im
<lb/>§. 100 ff. Tit. 51. der Proz. Ordn. vorgeschriebcne Edik-
<lb/>tal-Citation zu diesem Behufe nicht statt finde.

<lb/>Dagegen unterliegt es keinem Zweifel, daß eine ana- 
<lb/>loge Anwendung der in den 44- 477 und 478. Titel 9.
<lb/>Theil l. des Allgemeinen Landrechts in Betreff der Ermit- 
<lb/>telung unbekannter Erben gegebenen Vorschriften zuläs- 
<lb/>sig 'st-

<lb/>Das Kollegium hat daher in Betreff des Spezial- 
<lb/>falles, welcher zu den vorliegenden Erörterungen Veranlas- 
<lb/>sung gegeben hat, das Land- und Stadtgericht zu N.
<lb/>anzuweisen:

<lb/>falls das Kirchenkassen-Amt daselbst seinen Antrag auf
<lb/>Ediktal-Citation unbekannter Erbberechtigten zu den
<lb/>auf dem Gottesacker zu N. befindlichen Erbbegräb- 
<lb/>nissen wiederholen sollte, demselben nach den allegirten
<lb/>§§. und unter den in denselben enthaltenen Modifika- 
<lb/>tionen Statt zu geben.

<lb/>Berlin, den 7, Dezember 1841.

<lb/>Der Juftizminisier.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>das Königlich« OberlandeSgericht zu
<lb/>Naumburg.

<lb/>I. 5153. B. .46.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0466.tif"
                   n="464"
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               <p>

                  <lb/>464
</p>
               <p>

                  <lb/>^ ' 12.

<lb/>Verpflichtung der Pfarrer zur Unterhaltung der,
<lb/>Pfarr - Zaune und Gehege.

<lb/>&gt; (21. L. R. II. 11. §. 784.).
</p>
               <p>

                  <lb/>a.

<lb/>Ew. Exzellenz beehre ich mich auf das verehrliche
<lb/>Schreiben vom 5. d. M.,

<lb/>die Auslegung des §. 784. Titel 11. Theil II. des
<lb/>Allg. Landr. betreffend,

<lb/>unter Rücksendung der vier Anlagen der Vorstellung des
<lb/>Pfarrers Zeschke zu Mewe, Abschriften

<lb/>1) aus dem gedrückten Entwürfe eines allgemeinen Gesetz- 
<lb/>buchs Thl. I. Abthl. 2. Tit. 6. §§. 572-587.,

<lb/>2) aus dem extractus monitorum, nebst der Beant- 
<lb/>wortung desselben vom Geheimen Zustizrathe von
<lb/>G rolm an, zu den gedachten §§.,

<lb/>2) aus der revisio monitorum von Suarez, nebst den
<lb/>Marginal-Oonvlusis des Großkanzlers von Car-
<lb/>nier, zu den angeführten §§.,
<lb/>ganz ergebenst mitzntheilen. .

<lb/>An die Stelle der §§. 572—587. des gedruckten Ent- 
<lb/>wurfs a. a. O. sind'die §§. 778-799. Tit. 11. Thl. H.
<lb/>des Allg. Landr. getreten.

<lb/>Aus diesen Materialien zu dem Allg. Landr. ergiebt
<lb/>sich, daß die in dem §. 784. a. a. O. des Allg. Landr.
<lb/>dem Pfarrer auferiegte Pflicht zur Unterhaltung der Zäune
<lb/>und Gehege in dem gedruckten Entwürfe (ok. §. 577.) noch
<lb/>nicht enthalten war, sondern erst später auf den Grund der
<lb/>Bemerkung des Geheimen Raths von Grolman in dem
<lb/>extractas monitorum zum §. 574. monitum 3.:

<lb/>„Es wird nützlich sein, zu verordnen, daß die Pfar-
<lb/>. „rer die Zäune und Gehege um ihre Gärten uud
<lb/>„Felder auf eigene Kosten im gehörigen Stande er-
<lb/>„haltcn müssen,"

<lb/>eingeschaltet worden ist. Suarez,bemerkte hierüber in der
<lb/>revisio monitorum ad H. 577.:

<lb/>„Einige Monenten wollen der Zäune und Gehege
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0467.tif"
                   n="465"
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               <p>

                  <lb/>t
</p>
               <p>

                  <lb/>465


<lb/>„ausdrücklich gedenken, deren Unterhalt dem Pfarrer
<lb/>„jederzeit obliege;

<lb/>und am Rande findet sich das Conclusum des Groß- 
<lb/>kanzlers :

<lb/>,,, Approbatum.”

<lb/>Zn dem hierauf von Suarez umgearbeiteten Ent- 
<lb/>würfe (Materialien Bd. 82.) lautet der $. 784. h. t. eben
<lb/>so wie im Allgemeinen Landrechte.

<lb/>Nach dem.Zusammenhange der §4- 778—799. h. t.
<lb/>des Allg. Lande, und den Materialien kann der 4- 784.
<lb/>b. t. nur dahin verstanden werden,

<lb/>daß dem Pfarrer die Unter Haltung der vorhan- 
<lb/>denen Zäune und Gehege ohne Rücksicht auf die Höhe
<lb/>der Reparckturkosten obliegt,
<lb/>daß er auch, falls die Zäune und Gehege durch
<lb/>seine Schuld ganz verfallen oder üntergegange»' finb,
<lb/>zum Neubau derselben auf seine Kosten verpflichtet
<lb/>ist (4. 798. h. t.),

<lb/>daß aber, wenn er an dem Verfall der Zäune keine
<lb/>Schuld trägt, er zu einem Neubau derselben nur die
<lb/>bei der Pfarre über die Wirthschastsnothdurft befind- 
<lb/>lichen Materialien unentgeltlich hergeben muß, die
<lb/>übrigen Kosten aber aus dem Kirchenvermögen ge- 
<lb/>nommen, eventuell von dem Patrone und den Einge-
<lb/>pfarrten getragen werden müssen (§4- 787—789. h. t.).

<lb/>Die Zusammenstellung der Zäune und Gehege mit den
<lb/>kleinen Reparaturen im §- 784. h. t. berechtigt nicht, die
<lb/>im 4&gt; 785. hinsichtlich der letzteren getroffene Bestimmung
<lb/>wegen der Höhe der Kosten auch auf die Zäune und Ge- 
<lb/>hege anzuwcnden. Zm Gegentheile geht daraus, daß im
<lb/>784. die Pflicht zur Unterhaltung der Zäune und Ge- 
<lb/>hege dem Pfarrer unbedingt auferlegt ist, hervor, daß die
<lb/>im 4, 785. nur hinsichtlich der kleineren Reparaturen ge- 
<lb/>troffene Bestimmung auf die Zäune und Gehege nicht
<lb/>bezogen werden kann. So wenig, wie es nach 4- 786.
<lb/>bei den Thüren, Fenstern, Oefen, Schlössern und anderen
<lb/>dergleichen inneren Pertinenzstücken auf den Betrag der
<lb/>Kosten ankommt, so wenig ist dies der Fall bei den Zäu- 
<lb/>nen und Gehegen. Sollte hierüber irgend noch ein Zwei- 
<lb/>fel obwalten, so wird derselbe durch die Bemerkung Sua-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0468.tif"
                   n="466"
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               <p>

                  <lb/>466
</p>
               <p>

                  <lb/>re j in der revisio monitorum, wonach der Unterhalt der
<lb/>Zaune und Gehege dem Pfarrer jederzeit obliegen soll,
<lb/>beseitigt.

<lb/>Zweifelhafter ist die Frage: in wie fern der Pfarrer
<lb/>zu einem Neudau der untergegangenen Zaune verpflich- 
<lb/>tet ist? Fällt ihm bei der Sorge für die Unterhaltung ein
<lb/>Versehen zur Last, so hasten er oder seine Erben nach der
<lb/>ausdrücklichen Bestimmung des §. 798. K. t. für allen
<lb/>Schaden. Sind dagegen die Zäune ohne seine Schuld zu
<lb/>Grunde gegangen, z. B. durch casus, durch Alter oder durch
<lb/>die Schuld eines früheren Pfarrers, so sprechen dafür, daß
<lb/>der jetzige Pfarrer zu deren Aufbau nicht über die Vor- 
<lb/>schrift des §. 787. li. t. hinaus angehalten, werden könne,
<lb/>folgende Gründe: / •

<lb/>1. Zn dem §.784. li. t. ist dem Pfarrer die Unter- 
<lb/>haltung der Zäune und Gehege zur Psticht gemacht.
<lb/>Unter diesem Ausdrucke kann hier ein Neubau nicht be- 
<lb/>griffen werden, da einmal die Zusammenstellung mit den
<lb/>„Reparaturen" im §. 784. auf eine gleiche Bedeu- 
<lb/>tung der Ausdrücke: „Unterhaltung" und „Repa- 
<lb/>ratur" schließen läßt, und dann sowohl im §. 787. die
<lb/>Reparatnren und neuen Bauten, als auch im
<lb/>§.789.die Bau- und Reparaturkosten von einander
<lb/>unterschieden werden. Der Ausdruck: „Unterhaltung"
<lb/>begreift auch' in der Regel nach der Terminologie des Allg.
<lb/>,Lanbr. den Neubau nicht in sich.

<lb/>cf. Allg. Landr. I. 8. §§. 152. 162.164.167. II.

<lb/>. 11. §§. 700.703. 704. 708. 709. 710. 712. 718.

<lb/>722. II. 12. §. 36.

<lb/>Einzelne Gesetzesstellen mögen wohl Vorkommen, in wel- 
<lb/>chen der Ausdruck: „Unterhaltung" im allgemeine- 
<lb/>ren Sinne gedacht ist; indeß beweisen die eben angeführ- 
<lb/>ten Stellen, daß meistentheils, wo von der Baupflicht,
<lb/>die Rede ist, diese ausdrücklich neben der Pflicht zur Un- 
<lb/>terhaltung genannt ist, und von den in dem Berichte
<lb/>der Regierung zu Oppeln vom 10.,Mai 1821 angeführten
<lb/>§§. 699. 766 und 791. möchte es sich noch sehr bezweifeln
<lb/>lassen, ob unter dem daselbst vorkommenden Ausdrucke:
<lb/>„Unterhaltung" auch der Neubau begriffen sei. Was
<lb/>insonderheit den §. 784. d. t. betrifft, so spricht dafür, daß

<lb/>da-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0469.tif"
                   n="467"
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               <p>

                  <lb/>467
</p>
               <p>

                  <lb/>daselbst nur von der Reparatur, nicht von einem Neubau
<lb/>die Rede ist, die Bemerkung deS Geheimen Raths v. Grol»
<lb/>man, auf welche sich grade die fragliche Bestimmung gründet.
<lb/>Nach dieser Bemerkung sollen die Pfarrer- die Zäune und
<lb/>Gehege „in gehörigem Stande erhalten." Daß
<lb/>hierunter ein Neubau untergegangener Zäune nicht gedacht
<lb/>sei, ist augenscheinlich. Ferner ist zu bemerken, daß in dem
<lb/>§. 679. des gedruckten Entwurfs (§. 787. des AUg. Landr.)
<lb/>nur von Reparaturen-, nicht auch von neuen Baue» die
<lb/>Rede war- und der Zwischensatz .

<lb/>„sowie zu neuen Bauen,"
<lb/>erst auf die Monita 3. 4. 7. No. 2. zum §. 679.°) ein- 
<lb/>geschaltet worden ist. .

<lb/>Wenn die Regierung zu Oppeln in ihrem Berichte
<lb/>vom 10. Mai 1821 noch bemerkt, daß Zäune in der Re- 
<lb/>gel fortwährend in gehörigem Stande unterhalten werden
<lb/>, könnten, sofern sie nur zu rechter Zeit ausgebeffcrt würden,
<lb/>und daß, wenn die Pfarrer zum Neubau nicht verpflichtet
<lb/>waren, sie sich der Verbindlichkeit, die Kosten der kleinen
<lb/>Reparaturen zu tragen, dadurch entziehen könnten, daß sie
<lb/>abwarteten, bis ein schadhaft gewordener Zaun ganz einge- 
<lb/>fallen sei, so übersieht die Negierung, daß in einem solchen
<lb/>Falle der Pfarrer nach §. 798. a. a. O. zur Wiederher- 
<lb/>stellung verpflichtet ist. Ist er aber, ohne dieser Verpflich- 
<lb/>tung genügt zu haben, gestorben und sind seine Erben un- 
<lb/>vermögend, so kann der Nachfolger zur Wiederherstellung
<lb/>der ohne seine Schuld untergegangeneu Zäune nicht ange- 
<lb/>halten werden, da hierzu eine rechtliche Verpflichtung gar
<lb/>nicht vorhanden ist; , die Kirche, welche dem neuen Pfarrer
<lb/>die Zäune im baulichen Zustande übergeben muß, mag sich
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Mon. 3. Statt „der Pfarrgeböude" S. — und neuen Bau,
<lb/>ten der Pfarr- und Küstergebäude rc. (et. §. 577.).
<lb/>y. G. Mon. 3. jst gegründet.

<lb/>Mon. 4. S- zu allen Reparaturen und.Bauten der Pfarrge»
<lb/>bäude rc. ' .

<lb/>v.G. Mon. 4 reit ad mon. 3. '

<lb/>Mon. 7. No. 2. Muß er auch zu ganz neuen Bauten die
<lb/>Matrrialien in der Art bergeben?

<lb/>v. G. ad mon. 7. No. 2. wegen der Neubauten
<lb/>wird keine Ausnahme zu machen sein.
<lb/>Materialien B. 76. kol. 552.

<lb/>IS'i.HestttS. ^ Hh
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0470.tif"
                   n="468"
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               <p>

                  <lb/>/
</p>
               <p>

                  <lb/>468 . ;


<lb/>deshalb eventuell an die Kirchenvorsteher, welche nach 44-
<lb/>796 und 797. die Aufsicht vernachlässigt haben, halten.

<lb/>2.. Der Pfarrer ist nach §. 777 und 823. Titel 11.
<lb/>Theil U. Nießbraucher der Pfarrgüter.. Es treten daher
<lb/>hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten subsidiarisch die
<lb/>Grundsätze des Nießbrauchs ein. - Nach dieftn aber ist der
<lb/>Nießbraucher Gebäude, welche ohne sein mäßiges Versehen
<lb/>zu Grunde gehen, auf seine Kosten wieder herzustellen nicht
<lb/>schuldig (cf. Mg. Landr. I. 21. $$. 12. 47. 50.), und
<lb/>was von Gebäuden verordnet ist, gilt nach der ausdrückli- 
<lb/>chen Vorschrift der §§. 68.. 124. 125. ibidem auch von
<lb/>den übrigen Zubchörungen und Rubriken, namentlich von
<lb/>den Gehegen und Verzäunungen-

<lb/>Anders würde freilich die streitige Frage zu entscheiden
<lb/>sein, wenn man die Zäune und Gehege zu dem in den 44-
<lb/>780 und 799. h. t. deS Allg. Landr. genannten Woh-
<lb/>nungs-, Wirthschafts-, Garten» und Feld - Inventarium
<lb/>rechnew könnte. Denn den an diesem Inventarium ein-
<lb/>getretenm cusus muß der Pfarrer nach dem Marginal-
<lb/>Conclusum des Großkanzlers post 4- 587- der revisio
<lb/>monitorum selbst tragen. Suarez war der Meinung,
<lb/>daß. der Pfarrer, wenn mehr als der vierte Theil des Zn-
<lb/>ventariums durch Zufall verloren gehe, das diesen vierten
<lb/>, Theil Uebersteigende erstattet verlangen könne, und hatte
<lb/>eine hiemit übereinstimmende Bestimmung in den umgear- 
<lb/>beiteten Entwurf hinter den 4- 799. h. t. des Allg. Lande,
<lb/>ausgenommen"). Dieser 4- ist jedoch im umgearbeiteten

<lb/>•) Suarez revisio monitorum Theil t- Atithl. 2. Titel s,
<lb/>post. §. 587. Daß der Pfarrer für die Unterhaltung des Vieh»,
<lb/>Feld- und Wirthschafts - Znventarkl quu vsulruotuuri'us sorgen
<lb/>müsse, vergeht ssch von selbk- Nur fragt eS sich, wenn daS In- 
<lb/>ventarium ganz oder zum Theil durch Zufall oder höhere Gewalt
<lb/>verloren gegangen, in wie fern der Pfarrer dennoch für dessen Er- 
<lb/>gänzung ex propriis sorgen müsse? 3m Titel de usufructu ist
<lb/>darüber nichts deutlich entschieden, und es wird nöthig sein, diese
<lb/>Bestimmung dort noch zu suppliren (post §. 67.). Allgemein ge- 
<lb/>nommen glaube ich, daß eben die principio, wie bei den Gebäuden,
<lb/>statt ssnden müssen, nämlich daß der vsufructuarius dergleichen
<lb/>Abgang am Inventario, so weit derselbe nicht aus dem Zuwachs«
<lb/>wieder ergänzt werden kann, auf seine Kosten nicht «rsetzen dürfe;
<lb/>daß, wenn er den Ersatz ex propriis bewirkt hat, er so weit, als
<lb/>daS Inventarium zur Bewirthfchaftung deS Guts nothwendig ist,
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0471.tif"
                   n="469"
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               <p>

                  <lb/>469


<lb/>Entwürfe durchstrichm, und in der Materie vom Nießbrau- 
<lb/>chs die weder im gedruckten noch im umgearbeiteten Ent- 
<lb/>würfe vorhandene Vorschrift des §. 121. Tit- 21. Thl. I.
<lb/>deS Allg. Landr.: &lt;

<lb/>„Von seinen Obliegenheiten wegen der Rückgabe des
<lb/>„Znventarii wird der Nießbraucher auch durch einen
<lb/>„daran geschehenen Unglücksfall nicht befreiet;"
<lb/>eingeschaltet.

<lb/>Zu dem Znvemarium können jedoch Zaune und Ge- 
<lb/>hege, eben so wenig wie Gebäude, Dämme, Teiche,
<lb/>Brücken, Mühlen u. s. w. (cf. Allg. Landr. I. 21. §. 135.)
<lb/>nicht gerechnet werden- Was zu einem Znvemarium ge- 
<lb/>hört, ist im Allg. Landr. I. 2. §. 44 und folg. §. 48 und
<lb/>folg. §§.73.75 und folg. §§. 103. 104. bestimmt, und die
<lb/>dort aufgeführten einzelnen Sachen ergeben, daß darunter
<lb/>nur solche Sachen begriffen sind, welche auch als selbststän- 
<lb/>dige Sachen für sich bestehen können. Insbesondere aber
<lb/>geht aus einer Vergleichung der §§. 112 —123. mit dem
<lb/>§. 135. im Titel. 21. Theil I. des Allg. Landr. hervor,
<lb/>daß Zäune und Gehege als Bestandtheile deS Inventars
<lb/>nicht gedacht sind. '

<lb/>Berlin den 31. August 1841.

<lb/>v. Kamptz.

<lb/>An . •

<lb/>des Königlichen Wirklichen Geheimen
<lb/>StaatS-MinisterS und Ministers der
<lb/>geistlichen rc. Angelegenheiten Herrn
<lb/>Eichhorn.

<lb/>D. 1097.
</p>
               <p>

                  <lb/>den Ersatz der Kosten von dem Eigenthümer fordern könne; und
<lb/>daß, wenn hierüber keine Vereinigung statt findet, der Richter nach
<lb/>dem Gutachten der Sachverständigen den Streit entscheiden müsse.
<lb/>Bei dem Pfarrer in specie würde ich dem Vorschläge des Monen»
<lb/>ten beitreten, daß wenn mehr als der vierte Theil deS Inventarii
<lb/>per casum kortuitum seu vim majorem verloren geht, das die«
<lb/>sen vierten Tbeil Ucbersteigende ex aerario ecclesiae, und in des- 
<lb/>sen Ermangelung von dem Patrono und Parochianis ersetzt wer- 
<lb/>den müsse.

<lb/>Conclusum des GroßkänjlerS: Der llsukructutzriu«
<lb/>ist Dominus inventarii et sentit casum. (Materialien Bd.
<lb/>80. fol. 154 v ) ■
</p>
               <p>

                  <lb/>HH2
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0472.tif"
                   n="470"
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               <p>

                  <lb/>470
</p>
               <p>

                  <lb/>■ d.

<lb/>' Ew. Exzellenz ermangele ich nicht, für die in dem ge- 
<lb/>neigten Schreiben vom 31. August 1831 c. enthaltenen
<lb/>gefälligen Mittheilungen aus den Materialien des Allgem.
<lb/>Landr., die Auslegung des tz. 784. Titel 11. Theil 11. des
<lb/>Allg. Landr. betreffend, 'meinen ganz ergebensten Dank
<lb/>abzustatten, und Hochdieselben zugleich ganz ergebenst, zu
<lb/>benachrichtigen, daß ich die Königlichen Negierungen unter
<lb/>dem heutigen Tage durch eine Cirkular-Verfügung angewie- 
<lb/>sen habe, nach den darin entwickelten Grundsätzen über die
<lb/>Unterhaltung der Zäune und Gehege bei den Pfarreien zu
<lb/>verfahren.

<lb/>Berlin, den 21. Oktober. 13^t.

<lb/>Eichhorn.

<lb/>An . .

<lb/>den Königlichen Wirklichen Geheimen
<lb/>Staats- und IustizminiSer Herrn
<lb/>v. Kamptz Exzellenz hier. - *

<lb/>v. 1419. ' Gen. K. No. 3.
</p>
               <p>

                  <lb/>13.

<lb/>Extrakt aus dem Landtags-Abschiede für die Kur--
<lb/>und Neumark Brandenburg, die Mitwirkung der
<lb/>Magisträte bei der Einweisung und Vereidigung der
<lb/>städtischen Schullehrer betreffend.

<lb/>C2f. 2. 3t. II. 12. §.22.). '
</p>
               <p>

                  <lb/>II. 23. Die Konsistorial-Ordnung vom Zahre 1573.
<lb/>überträgt die Einweisung und Vereidigung der städtischen
<lb/>Schullehrer dem Pfarrer und dem Rache der Stadt. Zn
<lb/>welcher Form das Zusammenwirken beider erfolgen soll, ist
<lb/>daselbst nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Die Form dieses
<lb/>Verfahrens ist daher , nicht zu allen Zeiten gleich gewesen.
<lb/>Wenn neuerlich nach der Anweisung Unserer Behörden der
<lb/>Akt der Einweisung, verbunden mit der Aushändigung der
<lb/>Vokation und der Vereidigung, durch den Superintenden- 
<lb/>ten oder in dessen Aufträge durch den Orts-Pfarrer erfolgte,
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0473.tif"
                   n="471"
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               <p>

                  <lb/>471


<lb/>so war doch keineSwcgeS die Absicht, eine Mitwirkung der
<lb/>.Magistrate dabei auszuschließen. Unser Minister der geist- 
<lb/>lichen und Unterrichts - Angelegenheiten wird besondere An- 
<lb/>ordnung treffen, daß künftig bei der Einweisung und Ver- 
<lb/>eidigung eine solche Mitwirkung der Magistrate eintrete,
<lb/>sie, auf Grund der Konsistorial-Ordnung 1763, mit
<lb/>Rücksicht auf das bestehende Patronatrecht, bei richtiger
<lb/>Würdigung der gegenwärtigen- Einrichtung des Schulwe- 
<lb/>sens in Anspruch genommen werden kann. -
<lb/>Gegeben Charlottcnburg, den 20. Dezember 1841.

<lb/>Friedrich Wilhelm.
</p>
               <p>

                  <lb/>. 14. , ' ■

<lb/>Verpflichtung der Gutsherrschaften zur Lieferung der
<lb/>auf dem Gute gewachsenen oder gewonnenen Mate-
<lb/>' rialien für Schulbauten.

<lb/>(A. L. R. n.. 12. §. 36.),
</p>
               <p>

                  <lb/>Ew. Exzellenz beehrt sich das Zustizministerium. auf
<lb/>das geehrte Schreiben vom 25. v. Mts., die Auslegung
<lb/>des §. 36..Tit. 12. Thl. II. des Allg. Landr. betreffend,
<lb/>Nachstehendes ganz ergebenst zu erwiedern.

<lb/>Der erste ungedruckte Entwurf zum Allgemeinen Ge- 
<lb/>setzbuche enthielt die Bestimmung des &lt;$■ 36. Thl. II. Tit.
<lb/>12. des Allg. Landr. überhaupt nicht. Von den Geheimen
<lb/>Räthen Scholz und von Lamprecht war an der be- 
<lb/>treffenden Stelle monirt worden:
<lb/>a) Von Scholz:

<lb/>„Da die Gutsherrschaftcn vorzüglich verpflichtet sind,
<lb/>„für den Unterricht der Dorf-Schuljugend Sorge zu
<lb/>„tragen, so sollte hier tbohl zugleich mitbestimmt
<lb/>„werden, in welchem Verhältnisse, wenn der Fall ei-
<lb/>„ner subsidiarischen Hülfe zum Unterhalt der Schule
<lb/>„eintritt, die Herrschaft mit der Gemeinde zu konkur-
<lb/>„riren, oder auch, wenn letztere ganz verarmt ist, für
<lb/>„den Unterhalt der Schule allein sorgen müsse.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0474.tif"
                   n="472"
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               <p>

                  <lb/>472

<lb/>b) Von von Lamprecht: *

<lb/>„Die Anlage und Unterhaltung öffentlicher Schulen ist.
<lb/>„unstreitig mit eine Polizei-Anstalt, und das Wenigste
<lb/>„würde wohl sein, daß die Magistrate in den Städ-
<lb/>§,ten und die Gerichts-Obrigkeiten in den Dörfern die
<lb/>„Materialien; Fuhren und Handdienste aber, so wie^
<lb/>„das Arbeitslohn die Gemeinden aufbringen müßten."
<lb/>Es scheint, daß auf diese Erinnerungen eine neue Be- 
<lb/>stimmung in den gedruckten Entwurf eines allgemeinen
<lb/>Gesetzbuchs Thl. l. Abth. II. Tit. 7. §. 17. ausgenommen
<lb/>worden ist, welche dahin lautet:

<lb/>„Bei Bauen und Reparaturen des Schulhauses mus- 
<lb/>ten die Magistrate in den Städten und die Guts-
<lb/>„herrschasten auf dem Lande der Gemeine mit den auf
<lb/>„dem Gut oder Kämmerei-Eigenthum vorhandenen
<lb/>„Materialien zu Hülfe kommen."

<lb/>Der Znstruktions-Scnat des Kammergerichts erinnerte,
<lb/>daß hinter dem Worte Kämmerei-Eigenthum zu setzen
<lb/>sei: in welchem das Schulgebäude befindlich ist;
<lb/>„denn (heißt es in dem Gutachten wörtlich) z. E. der
<lb/>„Magistrat zu Berlin besitzt in Berlin eine Kalkbren-
<lb/>„nerei und bei Berlin ohnweit Treptow eine Kämme-
<lb/>„rci-Heide, sollte wohl die Gemeinde zu Reineckendorf,
<lb/>„welche eben diesem Magistrate gehört, verlangen
<lb/>„können, daß ihr der gedachte Patron mit Kalk und
<lb/>„Holz aus diesem Kämmerei - Eigenthum zu Hülfe
<lb/>„kommen müsse, wenn etwa bei Reineckendorf kein
<lb/>„Holz sein sollte."

<lb/>Diese Bemerkung ward als begründet anerkannt, und
<lb/>ist darauf in den §. 36. Thl. II. Tit. 12. des Allg. Landr.
<lb/>hinter Kämmerei-Eigenthum der Zusatz: „wo die
<lb/>Schule sich defindet" gemacht worden.

<lb/>Außerdem enthalten die Materialien zum Allgemeinen
<lb/>Landrechte in Ansehung des §. 36. a. a. O. nichts Weite- 
<lb/>res, was über den darin vorkommenden Ausdruck „Gut"
<lb/>und über den demselben zu gebenden Umfang einigen Auf- 
<lb/>schluß gäbe.

<lb/>Aus dem Borstehenden geht zwar hervor, daß die
<lb/>Klausel: „wo die Schule sich befindet" ursprünglich
<lb/>nur auf das Kämmerei»Eigenthum bezogen und nur dafür
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0475.tif"
                   n="473"
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               <p>

                  <lb/>473

<lb/>beantragt worden war. Indessen wird sie nach der jetzigen
<lb/>Fassung des $. 36. a. a. O.:

<lb/>„Bei Bauen und Reparaturen der Schulgebäude
<lb/>„müssen die Magistrate in den Städten und die GutS-
<lb/>„herrschaften auf dem Lande die auf dem Gute oder
<lb/>„Kämmerei-Eigenthum, wo die Schule sich befindet,
<lb/>„gewachsenen oder gewonnenen Materialien, soweit
<lb/>„selbige hinreichend vorhanden, und zum Baue noth-
<lb/>„wendig sind, unentgeltlich verabfolgen,"
<lb/>auch auf den Ausdruck Gut mit Zll beziehen sein.

<lb/>Hierausund auS den Motiven zu jenem Zusatze dürfte
<lb/>dann aber ferner hervorgehen, daß es nicht die Absicht ge- 
<lb/>wesen ist, den Magistrat und die Gutsherrschaft zur Bei-
<lb/>hülfe mit allen in dem Bereiche des Kämmerei-EigenthumS
<lb/>oder der Gursherrschast gewachsenen oder gewonnenen
<lb/>Materialien zu verpflichten, daß man vielmehr diese Ver- 
<lb/>pflichtung auf den Bezirk des GutS, in welchem
<lb/>die betreffende Schule befindlich ist, hat beschrän- 
<lb/>ken wollen. Obwohl der Beweggrund zu der angeordne- 
<lb/>ten Beihülfe in der den Magisiräten und Gutsherrschaften
<lb/>zustchendcn Polizei-Obrigkeit gefunden worden ist, und da- 
<lb/>her auch nur die Magisträle und die Gutsherrschaften,
<lb/>nicht aber, ein sonstiger, mit obrigkeitlicher Gewalt nicht
<lb/>versehener Grundbesitzer zur B «hülfe für verpflichtet er- 
<lb/>klärtworden ist; so ist dennoch die Verpflichtung zur Her- 
<lb/>gabe der Materialien nicht davon abhängig gemacht, daß
<lb/>diese Materialien innerhalb der Grenzen des Käm- 
<lb/>merei - Eigenthums oder der Gutsherrschaft,
<lb/>sondern daß sie auf dem Gute oder Kämmerei-'
<lb/>Eigenthum, wo die Schule sich befindet, gewachsen oder
<lb/>gewonnen worden sind. Hieraus ergiebt sich, daß nicht
<lb/>der Umfang der Gutsherrschaft, welche möglicherweise
<lb/>mehrere mit Schulen versehene Güter unter sich vereinigt
<lb/>haben kann, sondern die Grenze des Guts über die Bei- 
<lb/>tragspflicht entscheidet. Die weitere Frage, ob man auch
<lb/>wieder zwischen dem ganzen Gute und einem Theile dessel- 
<lb/>ben, allenfalls dem Bezirke der Schulgemeine, unterschei- 
<lb/>den dürfe, ist hierdurch allerdings noch nicht entschieden,
<lb/>und geben die Materialien des Allgemeinen Landrechts hier- 
<lb/>über auch keinen genügenden Aufschluß. Indessen scheint es
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0476.tif"
                   n="474"
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               <p>

                  <lb/>V
</p>
               <p>

                  <lb/>474


<lb/>für den vorliegenden in dem wiederbeigesügten Bescheide
<lb/>des Herrn Geheimen Staatsministers Eichhorn vom' 19.
<lb/>Zuni d. Z. erwähnten Falle von Gewicht zn sein, daß nach
<lb/>der obigen Ausführung jedes Falls nicht der Umfang der
<lb/>Gutsherrschaft für die Entscheidung maaßgebend sein
<lb/>kann. ES wird hiernach vielmehr auf die näher zu ermit- 
<lb/>telnde faktische Frage ankommcn, ob, abgesehen von der'
<lb/>Gutsherrlichkeit, das Amt Bütow als ein in sich vereinig- 
<lb/>tes Gut anzufthen sei.

<lb/>Berlin, d-n 20. August 1841. . ■'

<lb/>Das Justizministerium für die Gesetz-Revision.
<lb/>Zn Abwesenheit des Herrn Zustizministers von Kamptz.

<lb/>von Möller.

<lb/>^ • An ' ' .

<lb/>deS König!. Geheimen Staatsministers
<lb/>und Chefs der zweiten Abtheilung deS
<lb/>Ministeriums deS Königlicken. HaufeS
<lb/>. Herrn v. Lahenberg Exzellenz.

<lb/>v. 1047. 6e». K. 3.
</p>
               <p>

                  <lb/>&gt; 16.

<lb/>Verjährung der von akademischen Lehrern Studiren-
<lb/>den bei ihrem Abgänge von der Universität wegen
<lb/>Unvermögens gestundeten Honorare. ,

<lb/>(A. ß. R. II. 12. Anh. §.141. Nr. 1 u. 2. Gesetz v. 31. MLrj
<lb/>1838. §. 1. Nr. 4. Ges. Samml. S. 249.).
</p>
               <p>

                  <lb/>». Bericht des Geheimen Ober-Tribunals.

<lb/>Ew. Exzellenz haben in der sehr verehrlichen Verfü- 
<lb/>gung vom 26. Zanuar d. Z., unter Mittheilnng der Zu- 
<lb/>schrift, des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und
<lb/>Medizinal-Angelegenheiten, — aus Veranlassung einer bei
<lb/>demselben von der Zuristen-Fakultät der Universität Halle in
<lb/>Antrag gebrachten autcntischen Deklaration des §. 141. des
<lb/>Anhangs zum Allg. Landr. — uns aufgesordert, über die
<lb/>nachstehenden, die Auslegung des vorallegirtcn Auhangs-
<lb/>Paragraphen betreffenden zwei Fragen: /
</p>
               <p>

</p>
               <p>

</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0477.tif"
                   n="475"
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               <p>

                  <lb/>475
</p>
               <p>

                  <lb/>»

<lb/>1) ob die am Schlüsse der Studienzeit bei dem akademi- 
<lb/>schen Gerichte registrirten und in dem Abgangszeug- 
<lb/>nisse notirten, wegen Unvermögens gestundeten
<lb/>Honorare, auch wenn sie nicht nach Ablauf des Vier- 
<lb/>teljahrs bei dem akademischen Gerichte eingeklagt wor- 
<lb/>den sind, gegen den Studirenden selbst, sobald er zu
<lb/>besseren Vermögens-Umständen gekommen, eine klag- 
<lb/>bare Verbindlichkeit hervorbringen?

<lb/>2) ob unter gleichen Bedingungen der Vater eines solchen

<lb/>Studirenden, wenn er in bessere Vermögens-Verhält- 
<lb/>nisse gekommen, zur Erstattung (Erlegung) der Hono- 
<lb/>rare verpflichtet ist? .

<lb/>ein rechtliches Gutachten, nach vorgängiger Beschlußnahme
<lb/>in pleno darüber, zu erstatten und dabei zugleich de lege
<lb/>ferenda uns darüber, zu äußern,

<lb/>ob es nicht angemessen sei, den Honorarie« der Pro- 
<lb/>fessoren, Repetmten, Sprach- und Exerzitien-Meister
<lb/>das Vorrecht gesetzlicher Schulden zu belassen, wenn
<lb/>sie nur vor Ertheilung des Abgangs-Zeugnisses auf
<lb/>den Antrag der Berechtigten, oder der Lma'siur von
<lb/>dem akademischen Gerichte registrirt und auf dem Ab- 
<lb/>gangs-Zeugnisse selbst bemerkt werden?

<lb/>Wir genügen dieser Aufforderung, nachdem in einer
<lb/>Plenar-Sitzung der Vortrag zweier Mitglieder des Kolle- 
<lb/>giums gehört worden.

<lb/>Der.§. 141. des Anhangs zum Allg. Landr. ist aus
<lb/>der Verordnung vom 8. Januar 1802, '

<lb/>„in Ansehung der Schulden der Studirenden auf den
<lb/>„Königlichen Preußischen Universitäten", '
<lb/>(Edikten-Sammlung von 1802. S. v637.)
<lb/>entnommen, und die 1—9. derselben sind wörtlich in
<lb/>den Anhangs-Paragraphen 141. Nr. 1—9. übergcgangcn.
<lb/>Als Motiv jener Verordnung wird im Eingänge angege- 
<lb/>ben, die bisher gewachte Erfahrung, daß die landrechtlichen
<lb/>Vorschriften Theil II. Titel 12. §§.100—102. wegen des
<lb/>Kreditirens an Studirende auf den Königlich preußischen
<lb/>Universitäten, und die im §. 103. a. a. O. bestimmte Frist
<lb/>zur Einklagung dergleichen Schulden dem beabsichtigten
<lb/>Zwecke nicht völlig entsprochen haben, und daß, wenn eS
<lb/>auch bei der Regel, daß kein Studirender, so lange er
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0478.tif"
                   n="476"
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               <p>

                  <lb/>/
</p>
               <p>

                  <lb/>476


<lb/>auf der Universität ist, ohne Vorwissen und Konsens der
<lb/>akademischen Gerichte gültig Schulden kontrahiren kann,
<lb/>verbleibe, gleichwohl oft Falle Vorkommen, wo der Studi-
<lb/>rende ohne seine Schuld in die Nolhwendigkeit versetzt
<lb/>wird, zu seiner Subsistenz Schulden zu machen, weshalb
<lb/>die zu treffenden Maaßregeln auch so beschaffen sein müs- 
<lb/>sen, daß sowohl den Studirrnden, als den Gläubigern die
<lb/>erforderliche Zeit gestattet werde, binnen welcher jene die
<lb/>' Schuld bezahlen, und diese sie bei ausbleibender Zahlung
<lb/>. gerichtlich ausklagen können. Hierauf folgen die Bestim- 
<lb/>mungen über die verschiedenen Klassen der Studentenschul- 
<lb/>den, von denen das Gesetz nur als gültige anerkennt: die
<lb/>privilegirten Schulden in den §4. 1—9. (Anh. §. 141.

<lb/>- , Nr. 1—9.) und die konsentirten, d. h. die von dem
<lb/>Studirrnden zu seiner Subsistenz unter ausdrücklichem
<lb/>Konsens des akademischen Gerichts aufgenommenen Dar- 
<lb/>lehne, in den blos eine wörtliche Wiederholung der 4§-
<lb/>110—123. Tit. 12. Thl. II. Allg. Landr. enthaltenden
<lb/>§4- 16—29. Die ersteren behalten jedoch das Vorrecht
<lb/>^ gesetzlicher Schulden nur dann, wenn sie binnen der geord- 
<lb/>neten Frist, d. h. im Laufe des auf die Enistehung der
<lb/>&gt; Schuld folgenden Vierteljahrs, bei dem akademischen Ge- 
<lb/>richte eingeklagt werden.

<lb/>Zu den priviligirten Studentmschulden gehören nun
<lb/>vor Allem die Honorare der Professoren für die Kollegin.
<lb/>Nach dem A. L. R..TH.H. Tit. 12. 4.100. sollten diese
<lb/>höchstens nur bis znm Ende des Kollegiums geborgt wer- 
<lb/>den, wogegen die Verordnung vom 8. Januar 1802 4. 1.
<lb/>resp. der Anhangs-4- 141. Num. 1. im ersten Absätze be-
<lb/>. stimmt, daß die Honorare zur Hälfte von den Studirenden v
<lb/>vorausbezahlt , zur andern Hälfte aber in der Mitte des
<lb/>halben Zahres zu Zohannis oder Neujahr entrichtet werden
<lb/>sollen. Als nächster unzweifelhafter Grund dieser neuen
<lb/>dem vorallegirten §.,100. a. a. O. A. L. R. derogirenden
<lb/>gesetzlichen Disposition wird in einer unterm 10. März. 1806
<lb/>, von dem damaligen Zustiz- und geistlichen Departement an
<lb/>die Universitätsgerichte zu Halle ergangenen Ministerial-Der-
<lb/>fügnng (Edikten-Sammlung von 1806 S. 71. — Ma-
<lb/>this Bd. 9. S- 461.) angeführt, es sei bei dem Kredit-'
<lb/>geben und Nehmen der Studirrnden lediglich auf die Zeit-
</p>
               <p>

                  <lb/>&gt;
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0479.tif"
                   n="477"
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               <p>

                  <lb/>477-,
</p>
               <p>

                  <lb/>punkte gesehen worden, wo dieselben ihre Unterhaltungsgel- 
<lb/>der erhalten und davon die Schulden bezahlen können,
<lb/>welche Zeitabschnitte auf die Vierteljahre, die mit dem er- 
<lb/>sten Ostertage, 24. Zuni, 29. September und 25. Dezem- 
<lb/>ber anfangcn, festgesetzt worden-. Hieraus ist zugleich zu
<lb/>entnehmen, daß die wegen Kreditirung der Honorare für
<lb/>die Kollegia getroffenen gesetzlichen Einordnungen zunächst
<lb/>den Zweck haben, einem augenblicklichen, vorübergehenden
<lb/>Zahlungs-Unvermögen, sei es. wegen Außenbleibens der
<lb/>zum Unterhalt der Studirenden bestimmten Gelder, oder
<lb/>Verwendung der wirklich eingegangenen zu anderen Zwecken,
<lb/>durch Gestattnng kurzer Fristen zur Bezahlnngeu des Ho- 
<lb/>norars Abhülfe zu schaffen, daß aber hiervon der Fall we- .
<lb/>sentlich verschieden ist, wo die Bedürftigkeit des Studirenden
<lb/>ein fortdauerndes Zahlungs-Umvrrmögen erzeugt, es ihm
<lb/>unmöglich wird, neben den Mitteln zu seiner eigenen Sub- 
<lb/>sistenz, auf der Universität noch die Honorare für die Kol- 
<lb/>legia aufzubringen, und er deshalb um Stundung derselben
<lb/>, nachsucht. Für diesen letzten Fall enthält das A. L. R.
<lb/>Thl. II. Tit. 12. keine Vorschrift; es scheint damals die
<lb/>Bestimmung über die dem bedürftigen Studirenden zu gewah- 
<lb/>rende Stundung der Honorare mehr der Liberalität der
<lb/>akademischen Lehrer überlassen gewesen zu sein. Erst die
<lb/>Verordnung vom 8. Zanuar-1802 suchte auch in dieser
<lb/>Beziehung gewisse Grundsätze zu regeln, indem der 4- 1.
<lb/>(Anh. 141. Nr. 1. zweiter Absatz) disponirt:

<lb/>„Zn Fällen, wo Lehrer bei dem durch ein gerichtliches
<lb/>Attest von der Obrigkeit des Geburtsorts bescheinigten
<lb/>Unvermögen eines Studirenden genöthigt sind, ihm
<lb/>■ die Honorare für die Kollegia so lange zu stunden,
<lb/>bis er durch Beförderung zu einem öffentlichen Amte
<lb/>oder durch sonstige Verbesserung seiner Vermögensum- 
<lb/>stände in den Stand gekommen, dieselben zu bezahlen,
<lb/>bleibt ihnen bis dahin ihr Anspruch an solchen unge»
<lb/>-kränkt. Sie müssen über dafür besorgt sein, daß bei
<lb/>dem Abgänge des Studirenden der Betrag der Schuld,

<lb/>' gleich andern, von dem akademischen Gericht rcgistrirt,
<lb/>und zugleich in dem akademischen Zeugniß notirt wird."
<lb/>Zudem hier daS Gesetz von einer Nöthigung der
<lb/>akademischen Lehrer, bei bescheinigtem Unvermögen eines
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0480.tif"
                   n="478"
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               <p>

                  <lb/>478

<lb/>Studirenden die Honorare zu stunden, spricht, setzt es eine
<lb/>moralische Nothwendigkeit derselben, dies zu thun, als be- 
<lb/>reits vorhanden voraus. Und will die Bewilligung oder
<lb/>Versagung der Stundung nicht mehr von der Liberalität
<lb/>des Einzelnen abhängig gemacht sehen: selbstredend hört
<lb/>hierdurch ein derartiges Kreditwert auf, ein freiwilliges
<lb/>Geschäft zu sein. Um Mißbräuchen jener Begünstigung
<lb/>vorzubeugen, sind durch Spezial-Reglements des Königlichen
<lb/>Ministeriums der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-
<lb/>Angelegenheiten für die einzelnen Preußischen Universitäten
<lb/>— über die Meldung der Studirenden zu den Vorlesungen
<lb/>und über die Bezahlung des Honorars — besondere An- 
<lb/>weisungen ertheilt worden, wie die Bedürftigkeits-Atteste der
<lb/>Form und dem Inhalte nach beschaffen sein müssen, um
<lb/>zur Begründung der nüchgesuchten Stundung des Hono- 
<lb/>rars für.geeignet angenommen zu werden, wohin insbeson- 
<lb/>dere die bestimmte Angabe der dem Studenten jährlich zu-
<lb/>fiießenden Unterstützung, aus welcher Duelle sie kommt und
<lb/>von welcher Art sie auch sein möge, und die Bezeugung
<lb/>Seitens der attestirendcn Behörde, daß der Vater nach sei- 
<lb/>nen ihr bekannten Vermögens-Verhältnissen ein Mehreres,
<lb/>als jene Unterstützung, nicht gewähren könne, gehört. Zst
<lb/>nun wegen des solchergestalt bescheinigten Unvermögens des
<lb/>Studirenden die nachsuchte Stundung der Honorare ertheilt,
<lb/>so sichert das Gesetz den akademischen Lehrern ausdrücklich
<lb/>auch das Uugekränktbleiben ihrer diesfälligen Ansprüche an
<lb/>denselben bis zu dereinstlger Verbesserung seiner Vermögens-
<lb/>Umstände zu, wofern die gestundeten Honorare nur vor
<lb/>Erthcilung des Abgangs-Zeugnisses von dem akademischen
<lb/>Gericht registrirt und in dem Abgangs-Zeugnisse selbst no-
<lb/>tirt worden. ,

<lb/>Wie verschieden eine derartige Stundung der Honorare
<lb/>wegen Unvermögens — worüber im zweiten Absätze
<lb/>der Nr. 1. des Anhang §. 14t. vorgesehen ist,— von der
<lb/>Befristung der Honorare auf kürze Zeit ist, — wovon der
<lb/>erste Absatz jener Gesetzstelle handelt, — liegt hiernach auf
<lb/>der Hand. Daß die kurze Zeit gefristeten Honorare an- 
<lb/>deren privilegirten Studentenschulden in den Nr. 3. und 4.
<lb/>des Anh.-tz. 141. gleich behandelt sind, und ihre Gültigkeit
<lb/>davon abhängig bleibt, daß sie im Laufe des auf die Ent-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0481.tif"
                   n="479"
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               <p>

                  <lb/>479
</p>
               <p>

                  <lb/>stehnng der Schuld folgenden Vierteljahrs hei dem akade- 
<lb/>mischen Gericht eingeklagt werden, bringt der Zweck der
<lb/>Kredit-Gesetze wegen der Studentenschulden, nämlich:
<lb/>das Schuldenmachen überhaupt so viel als möglich einzn.
<lb/>schränken und insbesondere.durch kurze Verjährungsfristen
<lb/>den Kredit zu vermindern, als nothwendig mit sich,
<lb/>denn nur diese Verjährungsfristen können indirekt als
<lb/>Zwang wirksam sein, daß die Studirenden von den einge- 
<lb/>henden Unterhaltungsgeldern auch wirklich ihre Bedürfnisse
<lb/>bestreiten, folglich die Honorare im. Laufe des Vierteljahrs
<lb/>entrichten, und dadurch nur kann, so weit es überhaupt
<lb/>möglich ist, vorgebeugt werden, däß jene Gelder zu nicht
<lb/>nothwendigen oder gar unnützen und verschwenderischen Aus- 
<lb/>gaben verwendet werden. Hierüber spricht die oben ange- 
<lb/>zogene Ministerial-Berfügung vom 10. März 1806 an die
<lb/>Universität zu Halle sich ausführlich aus, mit den Worten:
<lb/>„Die Vorschrift, Anhang zum A. L. R. H. 141. Nr. 1.
<lb/>h. 145., giebt deutlich zu erkennen, daß bei dem Kre- 
<lb/>ditgeben und Nehmen der Studirenden lediglich auf die
<lb/>Zeitpunkte gesehen worden, wo selbige ihre Unterhal- 
<lb/>tungsgelder erhalten und davon die Schulden bezahlen
<lb/>können. Hierauf gründet sich die Disposition des §. 141.,
<lb/>wo sie bei dem Anfänge der Kollegien —- Ostern und
<lb/>Michaelis — die Hälfte der Honorare für die Kollegin und
<lb/>die andere Hälfte zu Zohanni und Neujahr bezahlen
<lb/>sollen; ferner im tz. 145., wo die Micthszeit wegen
<lb/>der Wohnungen lediglich auf die Quartale des Kalen- 
<lb/>ders eingeschränkt ist« Wenn also Nr. 5. §. 141.,
<lb/>bestimmt worden, daß die gesetzlichen Schulden nach
<lb/>dein Ablaufe des Vierteljahrs, in welchem sie kontra-
<lb/>Hirt sind, in dem unmittelbar darauf folgenden Vier- 
<lb/>teljahr eingeklagt werden sollen, so ist daraus klar, daß
<lb/>nur die Vierteljahre, welche mit dem ersten Ostertage,
<lb/>24. Znni, 29. September und 25. Dezember anfangen,
<lb/>und gegen welche die. Studiosen ihre Unterhaltungsgel- 
<lb/>der jährlich empfangen, gemeint sein können. Daß
<lb/>hieraus für diejenigen Kreditoren, welche zu Anfang
<lb/>des O-uartals, und diejenigen, welche zu Ende desselben
<lb/>kr.editiren, resp. längere und kürzere Krebittermine ent- 
<lb/>stehen, ist völlig unerheblich, da das Kreditiren bei
<lb/>jedem Einwohner ein ganz freiwilliges Geschäft ist,
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0482.tif"
                   n="480"
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               <p>

                  <lb/>480
</p>
               <p>

                  <lb/>wobei er sich gehörig prpspiziren muß, und das keine
<lb/>weitere Begünstigung verdient."

<lb/>. Diese Motive für die Einklagung bei? auf kurze Zeit
<lb/>gefristeten Honorare passen nicht auf die wegen Unvermö- 
<lb/>gens gestundeten Honorare und lassen eine Nothwendigkeit
<lb/>der' Einklagung der letzteren innerhalb der kurzen Verjäh- 
<lb/>rungsfrist uni fr- weniger erkennen, als in Ansehung ihrer
<lb/>andere thatsächliche Verhältnisse varwalten. Denn einerseits
<lb/>schließt die Stundung der Honorare bei bescheinigtem Unver- 
<lb/>mögen, eben weil sie als moralische Nothwendigkeit von
<lb/>den akademischen Lehrern gefordert wird , um dem Talent
<lb/>den Weg zur Ausbildung des Geistes nicht zu sperren, wenn
<lb/>ihm. zu den dafür zu zahlenden Honoraren die pekuniären
<lb/>Mittel mangeln, und solche nur zum nothdürftigen Unter- 
<lb/>halte auf der Universität ausreichen, den Begriff des frei- 
<lb/>willigen Kredikirens — wobei nach den vorerwähnten Wor- 
<lb/>ten der Ministerial-Verfügung vom 10. März 1806 „jeder
<lb/>sich gehörig prospiziren muß, und das keine weitere Berück- 
<lb/>sichtigung verdient," auch von selbst aus; andererseits liegt
<lb/>es nicht minder auf der Hand, daß die Gründe, durch
<lb/>welche allein ein Studirender die Begünstigung der Stun- 
<lb/>dung des Honorars bis zur Verbesserung der Vermögens- 
<lb/>umstände erlangen kann, ein gehörig bescheinigtes Unver- 
<lb/>mögen, mit dem Ablaufe des Quartals, in welchem er
<lb/>die Honorare schuldig geblieben ist, nicht aufhören, vielmehr
<lb/>während der ganzxn Studienzeit und in der Regel auch
<lb/>noch lange nach dem Abgänge von der Universität fortdau-
<lb/>ern. Vergebens möchle daher nach einem innern Grunde
<lb/>für die Nothwendigkeit, daß auch die wegen Unvermögens
<lb/>gestundeten Honorare noch im Laufe. des auf die 'Entste- 
<lb/>hung der Schuld folgenden Viertcljehrs bei dem akademi- 
<lb/>schen Gericht eingeklagt werden sollen, geforscht werden.
<lb/>Von einer durch Einschlagung des Rechtsweges zu erlan- 
<lb/>genden Befriedigung kann bei dem fortdauernd verbleiben- 
<lb/>den Unvermögen des Restanten begreiflich nicht die Rede
<lb/>sein; somit aber würde die Einklagung der wegen Unver- 
<lb/>mögens gestundeten Honorare im nächsten Vierteljahre eine
<lb/>ebenso zwecklose Formalität, als — faßt man die Sache
<lb/>rein von dem jurischen Standpunkte auf — eine das In- 
<lb/>teresse des Gläubiger gefährdende Operation sein. Bei
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0483.tif"
                   n="481"
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               <p>

                  <lb/>481
</p>
               <p>

                  <lb/>einer derartigen Einklagung würde der Schuldner mit Recht
<lb/>den Einwand machen tönnen, die Klage sei um deswillen
<lb/>zu früh angestellt, weil die Honorare ihm wegen beschei- 
<lb/>nigten Unvermögens nach deutlicher Bestimmung des H. 1.41.
<lb/>Num. 1. des Anhangs zum Allgemeinen Landrecht so lange
<lb/>gestundet seien, bis er durch Beförderung zu einem öffent- 
<lb/>lichen Amte oder durch sonstige Verbesserung seiner Vermö- 
<lb/>gens-Umstände in den Stand gekommen, dieselben zu be- 
<lb/>zahlen, also jedenfalls bis zu einem noch weit ausschenden
<lb/>Zeitpunkte, der am wenigsten schon im nächsten Vierteljahre
<lb/>nach der Kreditirung der.Honorare eingetreten sein könne.
<lb/>So sehr'Alles dieses schon dafür spricht, daß die Vorschriften
<lb/>Num. 5. und 6. des Anh.-H. 141. nicht auf die wegen
<lb/>Unvermögens gestundeten Honorare bezogen
<lb/>werden können: so tritt noch als erhebliches Moment dafür
<lb/>. hinzu, daß, wenn man jene Vorschriften im entgegengesetz- 
<lb/>ten Sinne intcrpretiren und unter sie beide so heterogene
<lb/>Fälle der Num. 1. a. a. O. subsumiren wollte, alsdann
<lb/>die Schlußworte der letztem Stelle:

<lb/>„gleich andern" V

<lb/>nämlich zu registrirenden Schulden vor dem Abgänge des
<lb/>Studircnden bei dem akademischen Gerichten müßig dastchen,
<lb/>und ihnen aller Sinn entzogen werden würde. Denn da
<lb/>nach Num. 7. a a. O. die während'des letzten Viertel- 
<lb/>jahrs kontrahirten privilegirten Schulden ihr Vorrecht durch
<lb/>das bloße Ncgistriren auch ohne Einklagung behalten: so
<lb/>folgt aus dem in Num. 1. in Beziehung auf die wegen
<lb/>Umvermögens gestundeten Honorare — gebrauchten Aus- 
<lb/>drucke „gleich andern registrirt" u. s. w. auf das unge-
<lb/>zrvungendste, daß derartige Honorar-Schulden den in Num. 7.
<lb/>gedachten Schulden des letzten Vierteljahrs hinsichtlich der
<lb/>Befreiung von der sofortigen Einklagung nach beobachteter
<lb/>Einregistrirung gleichgestellt sind.

<lb/>Bei der Verschiedenheit der beiden Fälle, welche unter
<lb/>Num. 1. des Anh.H. 141. zum Allgemeinen Landrecht zu-
<lb/>sammengefaßt sind, sind wir demnach des rechtlichen Da- 
<lb/>fürhaltens, daß das in den Num. 5. und 6. a. a. O- an-
<lb/>gedrohete Präsudiz des Erlöschens des Vorrechts gesetzlicher
<lb/>Studenten-Schulden bei unterbliebener Eintragung des auf
<lb/>die Entstehung der Schuld folgenden Vierteljahrs nur die
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0484.tif"
                   n="482"
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               <p>

                  <lb/>482

<lb/>auf kurze Zeit gefristeten Honorare treffen, nicht aber auf
<lb/>die wegen Unvermögens gestundeten Honorare be- 
<lb/>zogen werden könne. .

<lb/>. Das Plenum des Kollegiums kann hiernach dev in
<lb/>dem Erkenntnisse in der Nichtigkeitsbeschwerdesache des N.
<lb/>wider die O-uästur der Universität zuN. von dem III. Se- 
<lb/>nate ausgesprochen entgegengesetzten Ansicht nicht beitreten.
<lb/>Selbige legt dem Wortverstande des Gesetzes zu viel Ge- 
<lb/>wicht bei und berücksichtigt zu wenig die erkennbaren höhe- 
<lb/>ren Grundsätze der Gesetzgebungs-Politik, aus welchen die
<lb/>Verordnung vom 8. Januar 1802 und beziehungsweise
<lb/>der Anh.§. 141. hervorgegangen ist. Es läßt dafür sich
<lb/>nicht einmal geltend machen, daß, wo das Gesetz nicht un- 
<lb/>terscheidet, auch der. Richter nicht unterscheiden dürfe; denn
<lb/>die Nnm. 1. des AnhH. 141. sondert ausdrücklich die auf
<lb/>kurze Zeit gefristeten Honorare von den wegen Unvermögens
<lb/>zn stundenden Honoraren. Mögen nun die beiden in NuÜr. 1.
<lb/>a. a. O. enthaltenen Fälle weiterhin in Rum. 5. nicht ge- 
<lb/>hörig von einander gehalten, und dadurch zu möglichen Zwei- 
<lb/>feln über die Anwendbarkeit der Vorschrift Nnm. 5. auf
<lb/>beide Fälle Anlaß gegeben sein, so bleibt doch der bekannte
<lb/>Grundsatz der juristischen Hermeneutik durchgreifend, daß et- 
<lb/>waige Unbestimmtheiten und Dunkelheiten im Gesetze so zu
<lb/>beseitigen sind, daß keine Widersprüche in der Gesetzgebung
<lb/>angenommen werden dürfen. Der Widerspruch zwischen
<lb/>den Vorschriften der Num. 1. und der Num. 5. und 6.
<lb/>würde aber, in so fern man die letzteren auch auf die wegen
<lb/>Unvermögens gestundeten Honorare beziehen wollte, eben so
<lb/>augenscheinlich als unauflöslich sein, da,' wenn nach Num. 1.
<lb/>a. a. O. zur Erhaltung des Vorrechts der Honorar-Schul- 
<lb/>den, die wegen bescheinigten Unvermögens bis dahin gestun- 
<lb/>det worden, daß der Studirende in den Stand gekommen,,
<lb/>dieselben zu bezahlen. Nichts weiter erforderlich ist, als daß
<lb/>bei dem Abgänge des Studirenden der Betrag der Schuld
<lb/>— gleich andern — (vergl. Num. 7.) von dem akademi- 
<lb/>schen Gericht registrirt und in dem Abgangs-Zeugnisse no-
<lb/>tirt wird, es diesem geradehin widerspricht,.wenn dennoch
<lb/>jene gerichtliche Einregistrirung der wegen Unvermögens 'ge- 
<lb/>stundeten Honorare ganz wirkungslos bleiben, und ihre
<lb/>Gültigkeit lediglich davon abhängig sein sollte, daß sie im
<lb/>' Laufe
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0485.tif"
                   n="483"
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               <p>

                  <lb/>483
</p>
               <p>

                  <lb/>Laufe des auf ihre Entstehung folgenden Vierteljahrs bet,
<lb/>dem akademischen Gericht eingeklagt werden.

<lb/>Unserer rechtlichen Ueberzeugung nach können wir die
<lb/>uns vorgelegte Frage:

<lb/>zu 1. nur affirmativ dahin beantworten, daß die am
<lb/>Schluffe der Studienzeit bei dem akademischen Gerichte
<lb/>registrirten und in dem Abgangs-Zeugnisse notirten,
<lb/>wegen Unvermögens gestundeten Honorare gegen den
<lb/>Studirenden selbst, sobald er zu besseren Vermögens-
<lb/>Umständen gekommen, eine klagbare Verbindlichkeit her- .
<lb/>Vorbringen, ohne daß sie nach Ablauf des Vierteljahrs,
<lb/>in welchem sie zahlbar geworden, bei dem akademischen
<lb/>Gerichte eingeklagt werden dürfen.

<lb/>Wir beschränken dieses Vorrecht jedoch nur auf die Ho- 
<lb/>norare der akademischen Lehrer, welche allein nach dem Vor- 
<lb/>hergehenden eine gesetzliche Verpflichtung haben, die Honorare
<lb/>bei erwiesenem, Unvermögen zu stunden. Ein solches Vor- 
<lb/>recht kommt den Repetenten, welche die von Andern ge- 
<lb/>haltenen Vorlesungen in dem Zeiträume, in welchem sie ge- 
<lb/>hört worden, mit den Studirenden wiederholen, und deren
<lb/>Honorare mit den der akademischen Lehrer gleiche Rechte
<lb/>haben (§. 141. Num. 2.), nach der bestehenden Gesetzgebung
<lb/>nicht zu, weil ihnen keine Verpflichtung obliegt, dem Unver- 
<lb/>mögenden das Kollegium zu repetiren und das Honorar
<lb/>zu stunden.

<lb/>Zn der vorstehenden Ausführung zugleich dürfte die Be- 
<lb/>antwortung der Frage
<lb/>zu 2. und zwar dahin:

<lb/>daß unter gleichen Bedingungen der Vater eines sol- 
<lb/>chen Studirenden, wenn er zu besseren Vermögens-
<lb/>Verhältnissen gekommen, sich der Verpflichtung zur
<lb/>Erlegung der Honorare nicht entziehen könne,
<lb/>enthalten sein.

<lb/>Daß die landrechtlichen Dispositionen wegen des Schul-
<lb/>denmachens der Studirenden im 12. Titel des II. Theils
<lb/>und die darauf bezüglichen Anh.-h§. nur die Bedingungen
<lb/>festsetzen, unter denen eine Studentenschuld überhaupt recht- 
<lb/>liche Wirksamkeit hat, die Frage aber, inwiefern die Eltern
<lb/>des Studirenden für dessen Schulden subsidiarisch verpflich- 
<lb/>tet sind, nicht berühren, vielmehr in Ansehung derselben die
<lb/>116. Z i
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0486.tif"
                   n="484"
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               <p>

                  <lb/>484
</p>
               <p>

                  <lb/>allgemeinen Grundsätze in den H§ 127. und 129. Th. H.
<lb/>Tit. 2. U. L. R. lediglich maaßgebend sein müssen, spricht
<lb/>ohne weiteres für sich selbst. Ein Studirender, dessen Va- 
<lb/>ter noch Leben ist/ steht auch unter väterlicher Gewalt, und
<lb/>es gehört gewiß zu den seltenen Fällen, daß ein solcher ei-
<lb/>thümliches freies Vermögen besitzt, aus dessen Nutzungen
<lb/>die Kosten des Studirens — gemäß §. 161. a. a. O. —
<lb/>bestritten werden könnten. Macht daher rin unter väterli- 
<lb/>cher Gewalt stehender Studirender ans Begünstigung der
<lb/>Stundung des Honorars wegen seiner Bedürftigkeit Anspruch,
<lb/>so erscheint diese nur als eine Nothwendigkeit des Unvermö- 
<lb/>gens seines Vaters, der die Kosten des Studirens für den
<lb/>Sohn nicht aufbringen kann- Gerade hierüber soll daö bei-
<lb/>zubringende Bedürftigkeits-Attest den akademischen Lehrern
<lb/>Ueberzeugung gewähren, und sich darüber aussprechen, daß
<lb/>der Vater nach seinen der attestirenden Behörde bekannten
<lb/>Vermögens-Verhältnissen gar keine Unterstützung oder nur die
<lb/>von ihm angegebene dem studirenden Sohne gewähren könne.

<lb/>. Der noch unter väterlicher Gewalt stehende Studirende muß
<lb/>Behufs seiner Immatrikulation bei einer Preußischen Uni- 
<lb/>versität den schriftlichen Konsens seines Vaters beibringen.
<lb/>Hat der Vater die Einwilligung einmal gegeben, so muß
<lb/>er auch gemäß §. 127. a. a. O- diejenigen Handlungen des
<lb/>studirenden Sohnes genehmigen, ohne welche derselbe den
<lb/>Zweck seines Universitätslebens gar nicht erfüllen kann, wo- 
<lb/>hin vorzugsweise die von diesem, wegen des väterlichen Un- 
<lb/>vermögens zur Hergabe der Kosten des Studirens, sich aus-
<lb/>gewirkte Stundung der Honorare für die Kollegia gehört.
<lb/>Verbessern nun die Vermögens-Verhältnisse des Vaters sich
<lb/>dergestalt, daß er in den Stand kommt, die dem studi-
<lb/>renden Sohne gestundeten Honorare nachzuzahlen: so würde
<lb/>es allen Rechtsprinzipien zuwider laufen, wollte man ihm
<lb/>gestatten, aus dem Rechte des Sohnes die Einrede zu ent- 
<lb/>lehnen, daß dem Letzteren — gemäß des Anh.-H. 141.
<lb/>Nuim 1. — die Schuld so lange gestundet worden, bis
<lb/>dieser durch Beförderung zu einem össentlichen Amte oder
<lb/>sonstige Verbesserung seiner Vermögens-Umstände in den
<lb/>Stand gekommen, dieselbe zu bezahlen. Denn nicht bloS
<lb/>dem bedürftigen studirenden Sohne allein, sondern ganz ei- 
<lb/>gentlich dem damals unvermögenden Vater, der seineil Sohn
</p>
               <p>

</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0487.tif"
                   n="485"
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               <p>

                  <lb/>485
</p>
               <p>

                  <lb/>zum Studiren bestimmt hatte, ohne im Stande gewesen zu
<lb/>sein, die dazu unumgänglich nöthigen Kosten herzugeben,
<lb/>ist die Begünstigung der Stundung der Honorare für die
<lb/>Kollegin zu Theil geworden, und dadurch es ihm möglich
<lb/>gemacht, daß der Sohn auf der Universität sich die Aus- 
<lb/>bildung, welche der Lebcnsbcruf, wozu er diesen bestimmt
<lb/>hatte, erheischte, hat verschaffen und demnächst sich selbigem
<lb/>widmen können- Darum erscheint es auch für die zur
<lb/>Stundung der Honorare wegen Unvermögens gcnvthigt ge- 
<lb/>wesenen akademischen Lehrer gleichgültig, ob das Ereigniß,
<lb/>mit dessen Eintritt jene Stundung ipso facto endigt, näm- 
<lb/>lich die Verbesserung der Vermögens-Umstände, sich in der
<lb/>Person des Sohnes oder des Vaters ereignet hat, sobald
<lb/>nur der Beweis, daß derLetztere in bessere Vermögens-Um- 
<lb/>stände gelangt ist, hergestcllt werden kann.

<lb/>Da unsers rechtlichen Dafürhaltens schon nach den be- 
<lb/>stehenden Gesetzen und einer richtigen Auslegung derselben
<lb/>die am Schluffe der Studienzeit bei den akademischen
<lb/>Gerichten registrirten und in dem Abgangs-Zeugnisse
<lb/>notirten, wegen Unvermögens gestundeten Hono- 
<lb/>rare, auch wenn sie nicht nach Ablauf des Vierteljahrs
<lb/>bei dem akademischen Gerichte eingeklagt worden sind,
<lb/>gegen den Studirenden selbst, so.sald er zu besseren
<lb/>Vermögens-Umständen gekommen, eine klagbare Ver- 
<lb/>bindlichkeit hervorbringen,
<lb/>und ,

<lb/>unter gleichen Bedingungen der Vater eines solchen
<lb/>Studirenden, wenn er in bessere Vermögens-Verhält- 
<lb/>nisse gekommen, zur Zahlung der Honorare verfiichtet ist;
<lb/>so scheint uns eine amentische Deklaration des Anh.-§. 141.
<lb/>zum A. L. R. nicht nothwendig zu sein. Sollte indessen
<lb/>eine solche bei der, wie freilich sich nicht verkennen läßt, zu
<lb/>Zweifeln und Widersprüchen Anlaß gebenden, nndentlichen
<lb/>Fassung jenes Gesetzes für nützlich und zweckmäßig gesunden
<lb/>werden, so würden wir auch de lege ferenda das mehr- 
<lb/>gedachte Vorrecht nur auf die Honorare der akademischen
<lb/>Lehrer beschränken, ein solches aber den Repetenten, sowie
<lb/>den Sprach-, Musik- und Exerzitienmeistern nicht beiliegen.
<lb/>Denn die Leistungen der Repetenten sind nicht nothwendig,
<lb/>so bald der Studirende, ausgerüstet mit den nöthigen Vor-

<lb/>3'2
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0488.tif"
                   n="486"
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               <p>

                  <lb/>486
</p>
               <p>

                  <lb/>kenntniffen und Fähigkeiten, das Kollegium selbst fleißig
<lb/>und regelmäßig besucht und dem Lehrer mit Aufmerksamkeit
<lb/>folgt. Die Kenntnisse in fremden Sprachen, in der Musik
<lb/>und die Vervollkommnung in Leibesübungen bleiben zwar
<lb/>schätzbar und wünschenswerth; der dieSfällige Unterricht ist
<lb/>jedoch gewöhnlich unverhältnißmäßig kostbar, und es läßt
<lb/>sich, da die Erlernung fremder Sprachen, Musik u. s. w.
<lb/>nicht nothwcndig zum Fortkommen ist, auch nicht, wie bei
<lb/>den Fakultäts-Wissenschaften, vermuchen, der Vater deSStu-
<lb/>direnden werde damit einverstanden sein, daß dieser zur Er-
<lb/>lernung derselben Verbindlichkeiten auf sich lade, deren Er- 
<lb/>füllung dem Studirenden in der Folge vielleicht sehr schwer
<lb/>fällt, und die der Vater nicht übernommen haben würde,
<lb/>selbst wenn er sich in guten Bermögens-Umständen befun- 
<lb/>den hätte.

<lb/>Berlin, den 24. Mai 1841.

<lb/>Das Geheime Ober-Tribunal.
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Sämmtlichen Gerichten der Monarchie wird das vor- 
<lb/>stehende Gutachten des Königlichen Geheimen Ober-Tribu- 
<lb/>nals über die Auslegung des §. 141. des Anhangs zum
<lb/>A. L. R. zur Kenntnißnahme mitgechcilt, um auf dessen dok-
<lb/>trinairen Werth bei der Entscheidung einzelner Fäll ediege-
<lb/>eignete Rücksicht zu nehmen.

<lb/>Berlin, den 20. Oktober 1841.

<lb/>Der Juftizminifter.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>v sämmtli'che Gerichtsbehörden.

<lb/>^l. 5414.
</p>
               <p>

                  <lb/>U. 19.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0489.tif"
                   n="487"
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               <p>

                  <lb/>487
</p>
               <p>

                  <lb/>16.

<lb/>Befugniß der Regierungen zur Festsetzung der Ter- 
<lb/>mine für die Eröffnung und den Schluß der nie-
<lb/>dern Jagd.

<lb/>(81. L. R. II. 16. §. 46. — Allerh. Kab. Okdn. v. 28. §rbr. 1838.
<lb/>Annalen Bd. 22. H. 1. S. 63.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Auf Ihren Bericht vom 9. Oktober c. bestimme Zch,
<lb/>daß es in allen Provinzen, in denen bereits die Termine
<lb/>für dir Eröffnung und den Schluß der niedern Zagd gesetz- 
<lb/>lich festgestellt sind, bei diesen in der Regel verbleiben, und
<lb/>davon nur aus den erheblichsten Gründen abgegangen wer- 
<lb/>den soll. Wo indessen solche Termine nicht bestehen, oder
<lb/>wenn in einzelnen Zähren Rücksichten auf die Feldkultur
<lb/>und Zagdpfiege eine Abänderung der Termine nothwendig
<lb/>machen, sollen die Regierungen zu einer solcher Festsetzung
<lb/>der Termine befugt sein. ° Um aber die Regierungen in den
<lb/>Stand zu setzen, diese Festsetzung mit Berücksichtigung aller
<lb/>Verhältnisse zu treffen, soll in jedem Kreise von den Kreis- 
<lb/>ständen ein Mitglied der Kreisversammlung gewählt wer- 
<lb/>den, welches vier Wochen vor dem gewöhnlichen Termine
<lb/>der Eröffnung und des Schluffes der Zagd der Regierung
<lb/>sein Gutachten über den jedesmal festzusetzenden Termin ein- 
<lb/>reicht, welche Gutachten der Regierung bei der zu treffen- 
<lb/>den Festsetzung zu berücksichtigen hat, ohne jedoch diese Fest- 
<lb/>setzung von idem Eingänge dieser Gutachten abhängig zu
<lb/>machen. Zch trage Zhnen auf, zur Ausführung dieser Be- 
<lb/>stimmungen die weiteren Anordnungen zu treffen.

<lb/>München, den 18. November 1841.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>An

<lb/>die Staaismirrister von Rochow und
<lb/>von Ladenberg.

<lb/>O. 189. de 1842.

<lb/>L 753.
</p>
               <p>

                  <lb/>F. 51. Voh 2.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0490.tif"
                   n="488"
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               <p>

                  <lb/>488
</p>
               <p>

                  <lb/>17.

<lb/>Für den Hirsch ist in der Mark Brandenburg, dem
<lb/>Herzogchume Magdeburg und demFürstenchume Hal- 
<lb/>berstadt keine Schonzeit bestimmt.

<lb/>(A. L. R. II. 16. §. 51.)
</p>
               <p>

                  <lb/>».Bericht desKammerg erichts.

<lb/>Ew. Exzellenz erlauben wir uns. Folgendes ganz ge-
<lb/>hvrsamst vorzutragen:

<lb/>Die Königl. Regierung zu Potsdam hat bei uns da- 
<lb/>hin angetragen, gegen den Rittergutsbesitzer S. zu W.
<lb/>(früher dem Herzogthum Magdeburg einverleibt) die Unter- 
<lb/>suchung wegen Zagdkontravention einzuleiten, weil derselbe
<lb/>auf dem ihm zustehenden Jagdgebiete Anfangs August,
<lb/>während der Schonzeit, einen Hirsch erlegt und solchen hie-
<lb/>her nach Berlin zum Verkaufe gesendet hatte. ;

<lb/>Es ist in Frage, ob ein solcher Antrag nach der hier
<lb/>zur Anwendung kommenden Zagdordnung für das Herzog-
<lb/>thum Magdeburg und das Fürstenthum Halberstadt vom
<lb/>3. Oktober 1743 begründet erscheint.

<lb/>Zn Tit. XXXII. dieses Gesetzes, welches über die Hal- 
<lb/>tung der Setz- und Brutzeit disponirt, wird §. 1. verordnet:
<lb/>„Die Setz- und Brutzeit soll dergestalt stricte beob- 
<lb/>achtet werden, daß von allen und jeden Unseren Va- 
<lb/>sallen und Unterthanen, denen einige Zagdgerechtigkeit
<lb/>verliehen, oder welche dieselbe sonst beständig hergebracht,
<lb/>alle Thiere, Rücken und Sauen, wie auch alle Haa-
<lb/>sen, weil man deren Geschlecht in der Ferne
<lb/>nicht erkennen kann, imgleichen alles Wild-
<lb/>pret vom 1. März an bis Bartholomäi, den 24. Au- 
<lb/>gust, durchaus geschonet, und nichts davon geschossen
<lb/>werde, bei Vermeidung derjenigen Strafe rc."

<lb/>Es fragt sich, ob das Schießen eines Hirsches dieser
<lb/>Bestimmung mit unterworfen sei? Zn frühem ähnlichen
<lb/>Fällen hat sich das Kollegium für die Verneinung dieser
<lb/>Frage entschieden und also die Erlegung eines Hirsches wäh- 
<lb/>rend der Schonzeit nicht für strafbar gehalten, weil es an- 
<lb/>nahm, daß unter dem Ausdruck: „Thiere" nur weibli-
</p>
               <p>

                  <lb/>!
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0491.tif"
                   n="489"
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               <p>

                  <lb/>/
</p>
               <p>

                  <lb/>' 489


<lb/>cheS Hochwild zu verstehen, die Setz- und Brutzeit im We- 
<lb/>sentlichen-von der Schonzeit nicht verschieden sei, und in
<lb/>dem allegirten $. in fine das Schießen von Rchböckcu,
<lb/>Schweinen und Keilern ausnahmsweise gestattet worden,
<lb/>ohne daß hierbei in specie der Hirsche gedacht worden ist.

<lb/>Gegenwärtig sind uns über die Nichtigkeit dieser An- 
<lb/>sicht Bedenken aufgestoßen. Sie würden ihre Erledigung
<lb/>finden, wenn für den im Gesetze gebrauchten Ausdruck: ^al- 
<lb/>les Wildpret" und ob darunter der Hirsch mitbegriffcn
<lb/>— eine sichere Interpretation gefunden werden könnte.

<lb/>Der Ausdruck „Wildpret'' hat verschiedenartige Be- 
<lb/>deutungen; man versteht darunter:

<lb/>1. die Weichen des Wildes,

<lb/>2. das Fleisch jedes eßbaren Wildes,

<lb/>3. sämmtliches eßbare Wild in genere,

<lb/>4. das Hochwild in specie.

<lb/>Adelung Wörterbuch sub 8. cit.

<lb/>Hartig Waidmannssprache S. 190.

<lb/>Die ersteren beiden Bedeutungen scheiden hier selbstredend
<lb/>aus; die beiden letzteren dagegen würden — gleichviel welche
<lb/>dieser Bedeutungen hier zur Anwendung kommt — für
<lb/>die Strafbarkeit des ErlegenS von Hirschen während der
<lb/>Schonzeit sprechen, wenn man den bloßen Wortsinn des
<lb/>Gesetzes zu Rache zieht. Diese Deutung macht indeß den
<lb/>Sinn des ganzen Gesetzes zweifelhaft, und namentlich Alles
<lb/>das, was oben für die Verneinung der Frage angeführt
<lb/>ist. Insbesondere scheint dieser Annahme entgegenzustehcn,
<lb/>daß im §. 1. vit. in fine (wo vom ausnahmewcisen Schie- 
<lb/>ßen die Rede ist) der Rchböcke, Schweine und Keiler spe- 
<lb/>ziell gedacht ist, und demnächst die Strafen für das Schie- 
<lb/>ßen jeder einzelnen Gattung von Wild festgestellt sind, ohne
<lb/>daß weder in dem einen noch dem andern Falle der „Hir- 
<lb/>sche" auch nur mit einem Worte gedacht wird, woraus
<lb/>implicite hervorzugehen scheint, daß der Hirsch nicht zu dem- 
<lb/>jenigen Wilde gehört, welches zur SHonzeit von dem Jagd-
<lb/>berechtigten nicht erlegt werden darf.

<lb/>Bei näherer Prüfung des §. 1. cit. ergiebt sich näm- 
<lb/>lich, daß die Absicht im Allgemeinen dahin geht, das Schie- 
<lb/>ßen der weiblichen Thiere und derjenigen Thiere zu verbie- 
<lb/>ten, deren Geschlecht man nicht in der Ferne erkennen kann.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0492.tif"
                   n="490"
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               <p>

                  <lb/>490
</p>
               <p>

                  <lb/>Hätte man nun unter „Wildpret" fämmtliches eßbare
<lb/>Wild verstanden, so wurde, diese Bestimmung allein voll- 
<lb/>kommen genügt, und es nicht erst des Verbots „Thicre,
<lb/>Rücken, Sauen und besonders Haasen" zu schießen, bedurft
<lb/>haben- Man muß also annehmen, daß unter „Wild-
<lb/>pret" eine besondere Art von Wild verstanden worden.
<lb/>Die ratio legis, die unmittelbar vorher angegeben wird,
<lb/>scheint darauf zu deuten, daß man darunter „Feder-
<lb/>Wildpret" verstanden hat. Doch ließe sich auch denken,
<lb/>daß man Damm-Wild pret gemeint hat, welches be- 
<lb/>kanntlich erst im Anfänge des vorigen Zahrhunderls nach
<lb/>der Kurmark verpflanzt und deshalb besonders geschont
<lb/>ward. Soviel dem Kollegio bekannt ist, ist es wenigstens
<lb/>allgemein angenommen, daß das Schießen männlicher
<lb/>HirschedenZagdberechtigtm ohneZeitbeschränkung erlaubt ist.

<lb/>Ein Zurückgrhen auf die Materialien und Motive der
<lb/>Zagdordnung vom 3. Oktober 1743 oder der Kurmärki- 
<lb/>schen Holz,- Mast- und Zagd-Ordnung vom 20. Mai 1720,
<lb/>welche ganz dieselben Bestimmungen enthält, dürste vielleicht
<lb/>hierüber nähere Aufklärung ergeben. Da diese Gesetze bei
<lb/>dem in diesem Jahre .den verschiedenen Ständen des König- 
<lb/>reichs vorgelegten ncäen Entwürfe des Forst- und Zagd-
<lb/>rechts wahrscheinlich zu Rache gezogen sind, so dürfte diese
<lb/>Aufklärung um so leichter zu gewähren sein.

<lb/>Ew. Exzellenz bitten wir hiernach ganz gehorsamst:
<lb/>uns darüber hochgeneigtest Auskunft zu ertheilen, ob
<lb/>unter dem in der Zagdordnung für das Herzogthum
<lb/>Magdeburg re. v. 3. Oktober 1743 Tit. XXXII. §. 1.
<lb/>erwähnten Wildpret, welches während der Zeit vom
<lb/>1. März bis 24. August nicht geschossen werden darf,
<lb/>auch die Hirsche mitbegriffen sind.

<lb/>Die Verfügung wegen Einleitung der Untersuchung in
<lb/>dem vorliegenden Falle haben wir einstweilen ausgesetzt.

<lb/>Berlin, den 6. Dezeipber 184t.

<lb/>Das Kammergencht.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0493.tif"
                   n="491"
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               <p>

                  <lb/>491
</p>
               <p>

                  <lb/>Ii.

<lb/>Zn dem abschriftlich anliegenden Berichte vom 6. d. M.
<lb/>bittet das Kammergericht um Auskunft:

<lb/>ob unter dem in der Zagdordnung für das Herzogthum
<lb/>Magdeburg jc. vom 3. Oktober 1743 Tit. XXXII.
<lb/>§; 1. erwähnten Wildpret, welches während der Zeit
<lb/>vom 1. März biß zum 24. August nicht geschossen
<lb/>werden darf, auch die Hirsche mit begriffen seien.

<lb/>Da der Entwurf der neuen Zagdpolizeiordnung, worauf das
<lb/>Kammergericht Bezug nimmt, im Deroseitigen Ministerium
<lb/>bearbeitet worden, so erlaube ich mir, vorab die Aeußerung
<lb/>Ew. Exzellenz über die aufgestellte Frage zu erbitten, dabei
<lb/>aber vorläufig ergebenst zu bemerken, daß bei der Redaktion
<lb/>des in meinem Ministerium ausgearbeiteten Ew. Exzellenz
<lb/>mitgetheilten revidirten Entwurfes des Provinzialrechts der
<lb/>Mark Brandenburg Thl- I. Abth. 1. §. 40. die aufgestellte
<lb/>Frage in Betreff der übereinstimmenden Disposition der
<lb/>Kurmärkischen Holz«, Mast« und Zagdordnung vom20. Mai
<lb/>1720 Tit 32. §. 1. verneinend beantwortet worden ist.
<lb/>Diese Auslegung entspricht den alteren der Zagdordnung
<lb/>von 1720 vorausgegangencn Dispositionen der Edikte vom
<lb/>9. November 1705 und 11. März 1713 (im Auszüge mit-
<lb/>getheilt in den Motiven zu dem §. 40. des gedachten Pro-
<lb/>Vinzialrechts-Entwurfes), indem hiernach anstatt „Wild- 
<lb/>pret" an der betreffenden Stelle immer nur von Feder«
<lb/>Wildpret die Rede gewesen ist. Sie entspricht ferner
<lb/>den Angaben der im Zahre 1802 vernommenen landständi- 
<lb/>schen Deputirten"), und, wie der gegenwärtige Bericht des
<lb/>Kammergerichts bezeugt, nicht minder der bisherigen Praxis.
<lb/>Bei der Revision deS Magdeburger Provinzialrechts ist die
<lb/>hier ausgestellte Frage nicht speziell zur Sprache gekom- 
<lb/>men"^), und scheint selbst bei der neuen Berodnung vom
<lb/>18. Mai 1839 (Ges. Samml. S. 217.) die Ausnahme
</p>
               <p>

                  <lb/>*) cf. Götze Provinzialrecht der Altmark 594. 595. Mo- 
<lb/>tive Alheilung 2. Seite 310. 31 l. — Verhandlungen über das Pro-
<lb/>vinzialrecht der Mark Brandenburg mit den ständischen Deputirten
<lb/>Fünftes Heft. Berlin, 1839. Seile 42. 43.

<lb/>**) cf. Revidirter Entwurf des Provinzialrechts d«S Herzog«
<lb/>thumS Magdeburg (1841) §. 21.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0494.tif"
                   n="492"
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               <p>

                  <lb/>492 '


<lb/>des Hirsches von der Schonzeit nicht als feststehend vor- 
<lb/>ausgesetzt worden zu sein, da hier die Strafe für ein
<lb/>Stück Rothwild und nicht blos für ein Thier auf 30 Rthl.
<lb/>bestimmt worden ist. Indessen würde diese Vorschrift eben
<lb/>so wenig, als die allgemeine Bestimmung der Allerh. Ka-
<lb/>binets-Ordre vom 10. Novbr. 1638 (Jahrbücher Bd. 52.
<lb/>S. 472), nach welcher in der Schonzeit das Noch- und
<lb/>Damm - Wildpret mit Zustimmung der betreffenden Pro- 
<lb/>vinzial-Regierung weggeschossen werden darf, in der ein- 
<lb/>mal bestehenden Ausnahme der Hirsche von der Schonzeit,
<lb/>die auch den allgemeinen Vorschriften (Allg. Landr. Th. H.
<lb/>Tit. 16. §. 51.) entspricht, nichts geändert haben, da eine
<lb/>solche Abänderung der provinzialrechtlichew Vorschriften
<lb/>überall nicht in der Absicht jener Verordnungen gelegen hat.
<lb/>Berlin, den 31. Dezember 1841.

<lb/>v. Kamptz.

<lb/>An

<lb/>deS Äinigl. Geheimen Staatsminim-
<lb/>sters und Chefs der zweiten Abthei- 
<lb/>lung im Ministerium des Königlichen
<lb/>Hauses Herrn vonLadenberg
<lb/>Exzellenz.

<lb/>0. 1574.
</p>
               <p>

                  <lb/>C.

<lb/>Ew. Exzellenz beehre ich mich, auf das gefällige Schrei- 
<lb/>ben vom 31. v. M., betreffend die von dem Kammerge- 
<lb/>richte erbetene Auskunft:

<lb/>ob unter dem in der Holz-, Mast- und Zagdordnung
<lb/>für das Herzogthum Magdeburg und das Fürstenthum
<lb/>Halberstadt vom 3. Oktober 1743 Tit. XXXII. §. 1.
<lb/>erwähnten Wildpret, welches während der Zeit vom
<lb/>1. März bis zum 24. August nicht geschossen werden
<lb/>darf, auch die Hirsche mit begriffen seien,
<lb/>ganz ergebenst zu erwiedern, wie ich es nur für ganz un- 
<lb/>zweifelhaft annehmen kann, daß im Bereiche der gedachten
<lb/>Holz-, Mast- und Jagd-Ordnung, ungleichen auch im Be- 
<lb/>reiche der Märkischen Forst-Ordnung vom 20. Mai 1720
<lb/>eine Schonzeit für den Hirsch dem auf seinem Jagdgebiete
<lb/>jagenden Zagdberechtigten nicht zur Pflicht gemacht ist, da
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0495.tif"
                   n="493"
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               <p>

                  <lb/>493
</p>
               <p>

                  <lb/>die Zusammenhaltung des Einganges des §. 1. Tit XXXII.
<lb/>mit dem weiteren Fortgange des §. es außer Zweifel setzen
<lb/>dürste, daß die Schonzeit nur für weibliches Hochwild und
<lb/>für alles andere Wild angeordnet ist, dessen Geschlecht in
<lb/>der Ferne nicht genau erkannt werden kann. Non dieser
<lb/>Ansicht ist auch bei Entwerfung der neuen allgemeinen
<lb/>Forst- und Zagd-Polizei-Ordnung ausgegangen, und ich
<lb/>kann mich mit der dieser Ansicht entsprechenden bisherigen
<lb/>Praxis des Kammergerichts nur einverstanden erklären.

<lb/>Berlin, den 2V. Januar 1842.

<lb/>v. Ladenberg.

<lb/>An

<lb/>den Königl. Geheimen Staats- und
<lb/>Iustizmmrster Herrn von Kamptz
<lb/>Exzellenz.
</p>
               <p>

                  <lb/>a.

<lb/>Dem Königl. Kammergericht übersende ich auf den
<lb/>Behufs der Auskunft:

<lb/>ob unter dem in der Holz,- Mast- und Zagd-Ordnung
<lb/>für das Herzogthum Magdeburg und das Fürstenthum
<lb/>Halberstadt vom 3. Oktober 1743. Tit. XXXII. §. 1.
<lb/>erwähnten Wildpret, welches während der Zeit vom
<lb/>1. März bis zum 24. August nicht geschossen werden
<lb/>darf, auch der Hirsch mit begriffen sei?
<lb/>unterm 6. v. Mts. ». Z. erstatteten Bericht beigehend Ab- 
<lb/>schrift des dieserhalb unterm 31. desselb. Mts. von mir an
<lb/>den Herrn Geheimen Staats-Minister von Ladenberg
<lb/>erlassenen Schreibens, sowie des Antwortschreibens dessel- 
<lb/>ben vom 20. d. M., wonach der bisherigen Praxis des
<lb/>Kollegiums entsprechend angenommen worden, daß im Be- 
<lb/>reiche der gedachten Holz-, Mast- und Zagd-Ordnung und
<lb/>der Märkischen Forst-Ordnung vom 20. Mai 1720 eine
<lb/>Schonzeit für den Hirsch dem auf seinem Zagdgebiete ja- 
<lb/>genden Zagdbcrechtigten nicht zur Pflicht gemacht sei.
<lb/>Berlin, den 31« Januar 1842.

<lb/>Der Justizminisier.
<lb/>v. Kamptz.

<lb/>An

<lb/>da6 Königlichen Kammergericht.

<lb/>O. 102. Prov. Ges. gun. 3.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0496.tif"
                   n="494"
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               <p>

                  <lb/>494
</p>
               <p>

                  <lb/>18.

<lb/>Die Einrichtung der Deposital-Gelasse und der Civil-
<lb/>und Kriminal-Gefängnisse bei den kleinen Patrimo-
<lb/>nialgerichten betreffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>u. Extrakt aus dem Landtags-Abschiede für die
<lb/>Kur- und Neumark Brandenburg und das
<lb/>Markgrafthum Niederlausitz.

<lb/>II. 5. Aus der Denkschrift wegen Organisation und
<lb/>Verwaltung der kleinen Patrimonialgerichte haben Wir mit
<lb/>Wohlgefallen ersehen, daß Unsere getreuen Stände nicht
<lb/>nur die Erhaltung, sondern auch die verbesserte Einrichtung
<lb/>der Patrimonialgerichte, im gleichen Interesse der Gerichts- 
<lb/>herren und Gerichts-Eingesessenen, wünschen. Der hierin
<lb/>ausgesprochenen richtigen Ansicht folgend, daß eine jede
<lb/>solche Einrichtung zu ihrer Erhaltung der steten Fortbil- 
<lb/>dung und Verbesserung bedarf; haben Wir, zur näherem
<lb/>Erwägung der hinstchtlich der Verbesserung der Patrimo- 
<lb/>nialgerichte zu treffenden Anordnungen, und namentlich
<lb/>über den Antrag:

<lb/>den kleinen Patrimonialgerichten eine den Verhältnis- 
<lb/>sen des platten Landes angemessene Einrichtung zu
<lb/>geben, welche, indem sie den Gerichts-Eingesessenen
<lb/>die gehörige Sicherheit gewährt, zugleich den Gerichts-
<lb/>Herren eine Erleichterung in den Lasten der Gerichts- 
<lb/>barkeit zusichert, statt deren Lasten durch vermehrte
<lb/>Formalitäten zu erschweren, y

<lb/>eine Berathung mit dem ständischen Ausschüsse zu veran- 
<lb/>lassen beschlossen.

<lb/>Was die speziellen Beschwerden wegen der Deposital-
<lb/>Einrichtung, wegen der Anlegung von Kriminal- und Ci-
<lb/>vil-Gefängniffen und wegen der Abhaltung von Gerichts- 
<lb/>tagen, welche bei den Berathungen mit dem Ausschüsse
<lb/>ebenfalls näher zu erörtern sein werden, anbetrifft, so ist
<lb/>zwar dasjenige, was in diesen Beziehungen von Unserem
<lb/>Znstizminister und Unseren Landes-Justiz-Kollegien ange- 
<lb/>ordnet worden, in den bestehenden Gesetzen begründet;
<lb/>Wir wollen jedoch gestatten, daß bei denjenigen Patrimo-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0497.tif"
                   n="495"
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               <p>

                  <lb/>495
</p>
               <p>

                  <lb/>nialgerichten, welche nicht4000 Gerichts-Eingesessene zäh- 
<lb/>len, der Neubau von gewölbten Deposital-Gelassen und
<lb/>Civil- und Kriminal-Gefängnissen unterbleiben kann, wenn
<lb/>unter Verantwortung des Gerichtsherrn der jedenfalls vor- 
<lb/>schriftsmäßig einzurichtende, mit drei Schlüsseln versehene
<lb/>Deposital-Kasten gegen Einbruch gesichert wird, und in
<lb/>Beziehung auf die Gefängnisse solche Veranstaltungen ge- 
<lb/>troffen werden, daß dadurch, unter der erforderlichen
<lb/>Sorge für die Gesundheit der Gefangenen, die nöthige
<lb/>Sicherheit gewährt wird. Sollte jedoch ein solches mit
<lb/>dem vorschriftsmäßigen Deposital-Gcwölbe nicht versehenes
<lb/>Gut bis zu zwei Dritteln feines Werthes verschuldet sein
<lb/>oder zur Sequestration oder Subhastation kommen, so ist
<lb/>das Deposttorium desselben, unter den Modalitäten der
<lb/>Ordre vom 23. Juli 1835 "), an das Unserer Gerichte
<lb/>abzuliefern, unter welchem der Gerichtshalter seinen Wohn- 
<lb/>sitz hat.

<lb/>Die Gewährung der durch die Verordnung vom 21.
<lb/>Juni 1816 * **) verheißenen Erleichterung in den Lasten der
<lb/>Gerichtsbarkeit, durch Uebernahme eines Theils der Krimi- 
<lb/>nal-Kosten auf die Staats-Kassen, ist der Gegenstand einer
<lb/>besonderen bereits von Uns angeordneten Berathung, de- 
<lb/>ren Resultat Unsere getreuen Stände zu erwarten haben.

<lb/>Gegeben Charlottenburg, den 20. Dezember 1841.

<lb/>Friedrich Wilhelm.
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Das Königliche Oberlandesgericht erhält in der An- 
<lb/>lage eine Abschrift des Immediatgesuches der Grafen von
<lb/>F. auf M- vom 10. Dezember d. Z., welches Seine Ma- 
<lb/>jestät der König an mich haben abgeben lassen. Es be- 
<lb/>trifft die Einrichtung des Deposital-Gelasses auf den klei- 
<lb/>nen Patrimonialgerichtcn und nimmt auf die Anträge der
<lb/>Brandenburgischen Stände am letzten Landtage Bezug.
</p>
               <p>

                  <lb/>') Jahrbücher Bd. 46. S. 162.


<lb/>•*) Gesetz-Sammlung von 1816. S. 200.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0498.tif"
                   n="496"
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               <p>

                  <lb/>496
</p>
               <p>

                  <lb/>Da der Landtags-Abschied am 20. d. Mts. ergangen ist
<lb/>und darin festgesetzt worden:

<lb/>1) daß bei denjenigen Patrimonialgerichten, welche nicht
<lb/>1000 Gerichts - Eingesessene zählen, der Neubau von
<lb/>gewölbten Deposital-Gelassen unterbleiben könne, wenn
<lb/>unter Verantwortung des Gerichtsherrn der jeden- 
<lb/>falls vorschriftsmäßig einzurichtende, mit drei Schlüs- 
<lb/>seln versehene Depositalkasten gegen Einbruch gesi- 
<lb/>chert wird, und

<lb/>2) daß, wenn ein solches mit dem vorschriftsmäßigen
<lb/>Deposital-Gewölbe nicht versehenes Gut bis zu zwei
<lb/>Dritteln seines Werths verschuldet ist, oder zur Se- 
<lb/>questration oder Subhastation kömmt, das Deposito-
<lb/>rium desselben, unter den Modalitäten des Allerhöchsten
<lb/>Befehls vom 23. Zuli 1835, an das König!. Gericht
<lb/>abzuliefern sei, unter welchem der GerichtShaltcr seinen
<lb/>Wohnsitz hat,

<lb/>so wird das Königl. Oberlandesgericht auf diese Bestim- 
<lb/>mungen verwiesen, um sie nicht nur in dem vorliegenden
<lb/>Falle, sondern allgemein zur Anwendung zu bringen.
<lb/>Berlin, den 27. Dezember 1841.

<lb/>Der Justizminisier.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>daS Königliche Oberlandesgericht zu
<lb/>Frankfurt.

<lb/>I. 6696.
</p>
               <p>

                  <lb/>I'. 38. Vol. 5.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Zur Erläuterung der Allgemeinen Gerichts-Ordnung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_58+1842_0499--><p/>
               <p>

                  <lb/>497
</p>
               <p>

                  <lb/>B.

<lb/>Zur Erläuterung der Allgemeinen
<lb/>Gerichts-Ordnung.
</p>
               <p>

                  <lb/>19.

<lb/>Ueber das Verfahren bei Einleitung von Klagen,
<lb/>denen der Einwand der Verjährung durch Nicht-
<lb/>Gebrauch entgegen zu stehen scheint.

<lb/>(A. S. R. Thl. I. Tit. 9. §§■ 568 und 569. — Proz. Ordn. Zit.
<lb/>10. §§. 246. 249. Tit. 13. §. 25.).
</p>
               <p>

                  <lb/>Nachdem in Folge der Aufforderung vom 25. Mai
<lb/>d. Z. (Zahrb. Bd. 57. S. 590.) die Berichte des Königl.
<lb/>Geheimen Ober-Tribunals, des Tribunals zu Königsberg,
<lb/>des Ober-Äppellations-Senats des Kammergerichts, des
<lb/>Ober-AppcllationsgerichtS zu Posen, des, Kammergerichts
<lb/>und der 18 Oberlandesgerichte eingegangcn find, theilt der
<lb/>Zustizmiuister den dabei becheiligtm Gerichten das Resultat
<lb/>derselben nachstehend mit:

<lb/>Die bei der Anwendung des Gesetzes vom 31. März
<lb/>1858 (Gesetz-Samml. S. 249.) über die kürzeren Verjäh- 
<lb/>rungsfristen zur Sprache gekommene Frage:

<lb/>ob eine Klage, welcher der Einwand der Verjährung
<lb/>des erhobenen Anspruchs entgegen zu stehen scheint, in
<lb/>dem Falle, wenn darin des Eiuwandes,der Versah-
</p>
               <pb facs="2084725_58+1842_0500.tif"
                   n="498"
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               <p>

                  <lb/>498
</p>
               <p>

                  <lb/>rung keiner Erwähnung geschieht, ohne Weiteres durch
<lb/>ein Dekret zurückgewiesen werden dürfe?
<lb/>haben nur fünf Oberlandesgerichte bejahet, alle übrigen
<lb/>Gerichtshöfe aber haben dieselbe verneint; zwei Oberlan-
<lb/>desgerichte halten sogar eine Berücksichtigung des' Einwan-
<lb/>des der Verjährung bei der Prüfung der eingereichten
<lb/>Klage überhaupt nicht für zulässig, und sind der Meinung,
<lb/>„daß abzuwartcn sei, ob der Verklagte von dem Einwande
<lb/>der Verjährung Gebrauch machen werde."

<lb/>Mit Ausnahme jener fünf und dieser beiden Oberlan- 
<lb/>desgerichte, wovon die ersteren für die unbedingte Zurück- 
<lb/>weisung der Klage, und die letzteren für die unbedingte
<lb/>Zulassung derselben sich erklären, haben nur daS Kam- 
<lb/>mergericht und ein Oberlandesgericht sich der in jener
<lb/>Aufforderung aufgestellten Ansicht des Zustizministers über- 
<lb/>all, das Geheime Ober-Tribunal, die drei Ober-Appella- 
<lb/>tions-Behörden und die übrigen zehn Oberlandesgerichte
<lb/>aber mit Modifikationen angeschlossen, welche auf folgende
<lb/>Sätze hinausgehen:

<lb/>1) Eine Klage, welcher der Einwand der vollendeten
<lb/>Verjährung des erhobenen Anspruchs entgegen zu
<lb/>stehen scheint, ist nur erst dann für subsiantiirt zu er- 
<lb/>achten, wenn in derselben die rechtliche Vermuthung,
<lb/>„daß die Verbindlichkeit in der Zwischenzeit auf eine
<lb/>oder die andere Art gehoben worden (§. 568. Titel
<lb/>9. Theil I. des Allgem. Landr,)," durch den Antritt
<lb/>des vollständigen Gegenbeweises widerlegt wird.

<lb/>2) Dieser Gegenbeweis ist nach §. 569. a. a. O. darauf
<lb/>zu richten, „daß der Verklagte, wenn er von dem
<lb/>Einwande der Verjährung Gebrauch machen sollte, sich
<lb/>unredlicher Weise und gegen besseres Wissen von seiner
<lb/>noch fortwährenden Verbindlichkeit, der Erfüllung der- 
<lb/>selben entziehen wolle."

<lb/>3) Zst ein solcher Gegenbeweis nicht angetrcten worden,
<lb/>so muß der Kläger zur besseren Begründung seiner
<lb/>Klage aufgcfordert oder vorgeladen werden, unter
<lb/>der Androhung: daß, wenn diesem Mangel nicht bin- 
<lb/>nen der ihm zu bestimmenden Frist oder in dem Ter- 
<lb/>mine abgeholfen werden sollte/ die Akten auf seine
<lb/>Kosten würden reponirt werden.

<lb/>4) Diese
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0501.tif"
                   n="499"
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               <p>

                  <lb/>499
</p>
               <p>

                  <lb/>4) Diese Grundsätze finden Anwendung, es mag-die
<lb/>Klage im ordentlichen Prozesse näch Vorschrift der
<lb/>Prozeß-Ordnung, oder nach Maaßgabe der Verord- 
<lb/>nung vom 1. Zuni 1835 über den Mandats-, sum- 
<lb/>marischen und Bagatell-Prozcß, oder der Verordnung
<lb/>betreffend die Justiz-Verwaltung im Großherzogthume
<lb/>Posen vom 9. Februar 1817 angestellt worden sein.

<lb/>Der Zustizminister fordert, unter - Mittheilung &gt; dieses
<lb/>Resultats, sämmtliche Gerichte derjenigen Landestheile, in
<lb/>denen die Allgemeine Gerichts-Ordnung und das Allge- 
<lb/>meine Landrecht Gesetzeskraft haben, auf, sich nach den
<lb/>von dem höchsten Gerichtshöfe, den drei Ober-Appella- 
<lb/>tivus-Behörden und der Mehrzahl der Oberlandesgerichte
<lb/>angenommenen Rechtsgrundsätzen zu achten und demgemäß
<lb/>in vorkommenden Fällen zu verfahren. Das Gutachten
<lb/>des Geheimen Ober-Tribunals wird dieser Verfügung bei-
<lb/>gedruckt.

<lb/>- Da übrigens der Gegenbeweis vollständig geführt
<lb/>werden soll, eine Eidesdelation aber nur über Thatfa- 
<lb/>chen statthaft ist —§§. 246 und 249. Titel 10. der Pro- 
<lb/>zeß-Ordnung, —7 so folgt voll selbst, daß ein Eid nicht
<lb/>darüber angetragen werden kann, „daß der Verklagte sich
<lb/>nicht'unredlicher Weise und nicht gegen sein besseres Wis- 
<lb/>sen von seiner noch fortwährenden Verbindlichkeit der Er- 
<lb/>füllung derselben entziehen wolle." Es muß vielmehr der
<lb/>Gegenbeweis auf Thatsachen gerichtet werden, aus denen
<lb/>der Richter die vollständige UeberzeUgnng schöpfen soll, der
<lb/>Verklagte befinde sich wirklich im unredlichen Glauben, und
<lb/>habe die Absicht, sich gegen besseres Wissen der Erfüllung
<lb/>seiner Verbindlichkeit zu entziehen.

<lb/>, Berlin, den 16. Oktober 1841.

<lb/>' Der Jusiizminifier.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>sämmtliche Gerichte derjenigen LandeS-
<lb/>tdeile, in denen die Allgemeine Ge- 
<lb/>richts «Ordnung und das Allgemeine

<lb/>Landrecht Gesetzeskraft haben.

<lb/>I. 5213. V. 16. Vol. 3.
</p>
               <p>

                  <lb/>Kk
</p>
               <p>

                  <lb/>1841. H. 116.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0502.tif"
                   n="500"
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               <p>

                  <lb/>\
</p>
               <p>

                  <lb/>500


<lb/>B ei tage.

<lb/>Ew. Exzellenz haben durch die allgemeine Verfügung
<lb/>vom 25. Mai 1841 über die in den Gerichtshöfen streitig
<lb/>gewordene Frage:

<lb/>ob eine Klage in Betreff einer solchen Forderung,
<lb/>welcher der Ablauf der Verjährungsfrist entgegen steht,
<lb/>mittelst Dekrets zurückgewiesen werden dürfe?
<lb/>neben denen Landes-Zustiz-Kollegien auch uns

<lb/>1) zu einer Anzeige über das bisher beobachtete Verfah- 
<lb/>ren und

<lb/>2) zu einer gutachtlichen Aeußerung darüber
<lb/>aufgefordert. Der Anzeige zu 1. haltert wir nach der Stel- 
<lb/>lung unsers Kollegiums uns für enthoben, unsere gutacht- 
<lb/>liche Aeußerung zu 2. verfehlen wir nicht, in.Folgendem
<lb/>gehorsamst vorzutragen:

<lb/>Wir können der von Ew. Exzellenz geäußerten Ansicht
<lb/>nur dahin beipflichten, daß, in Erwägung einerseits der
<lb/>Vorschriften des Allgemeinen Landrechts Theil I. Titel 9.
<lb/>§§. 568 und 569., und andererseits der Bestimmung im
<lb/>§. 11. Titel 9. der Prozeß-Ordnung, eine solche Klage,
<lb/>welcher der Einwand der Verjährung durch Nichtgebrauch
<lb/>anscheinend entgegen steht, »peder geradehin mit Abwar- 
<lb/>tung, ob der Verklagte den Einwand aufstellen »verde, zu-
<lb/>gelaffcn, noch auch geradehin zurückgewiesen werden dürfe:
<lb/>Vielmehr wird, in so fern, nicht etwa schon in der Klage
<lb/>selbst nach Anleitung des $. 569. a. a. O. der Beweis
<lb/>angetreten sein sollte, daß der Andere unredlicher Weise
<lb/>und gegen besseres Wissen von seiner noch fortwährenden
<lb/>Verbindlichkeit sich der Erfüllung derselben entziehen
<lb/>wolle, — eine solche nickt vollständig substantiirte Klage
<lb/>einer Rückfrage an den Kläger und der Aufforderung be- 
<lb/>dürfen, die bessere Substantiirung zu bewirken. Wenn wir
<lb/>hiernach im Allgemeinen die von Ew. Exzellenz unter 1.
<lb/>und 2. in Vorschlag gebrachten Bestimmungen für gerecht- 
<lb/>fertigt erachten, so müssen wir dagegen Bedenken tragen,
<lb/>uns auch den ferneren anzufchließen. Wird einmal ange-
<lb/>nominell, daß nach §. 568. die rechtliche Vcrmuthung der
<lb/>geschehenen Tilgung der Verbindlichkeit bei Ablauf des zur
<lb/>Verjährung im Gesetze bestimmten Zeitraums bestehe, und
<lb/>tvird auch der im §. 569. angedeutete Gegenbeweis nicht
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0503.tif"
                   n="501"
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               <p>

                  <lb/>501
</p>
               <p>

                  <lb/>angetreten, so dürfte auch durch dm bloßen Vorbehalt
<lb/>des Klägers, die Fortdauer der Verbindlichkeit Nachweise»
<lb/>zu wollen, die Substantiirung der Klage keincsweges be- 
<lb/>wirkt, und vielmehr solchenfalls immer, der Vorschrift im
<lb/>§. 7. Titel. 6. der Prozeß-Ordnung entgegen, eine un-
<lb/>substantiirte Klage zugelassen werden. Ohnehin mögte
<lb/>niemals zu vermuthen sein, daß der'Verklagte von dem
<lb/>durch das Gesetz zu seinen Gunsten begründeten Nechts-
<lb/>einwande keinen Gebrauch machen werde, und so würde
<lb/>es wohl nur zum Aufenthalte der Sache gereichen, wenn
<lb/>man den dem Kläger obliegenden-Gegenbeweis gegen die
<lb/>ihm entgegenstehende rechtliche Vermuthnng erst dann for-
<lb/>-dern wollte, wenn der Verklagte von dem Einwande wirk- 
<lb/>lich Gebrauch macht. ,

<lb/>Wir sind aus diesen Gründen des unvorgreiflichen
<lb/>Dafürhaltens, daß die zu erlassenden Bestimmungen etwa
<lb/>dahin zu treffen sein würden:

<lb/>1) Eine Klage, welcher der Einwand der Verjährung des
<lb/>erhobenen Anspruchs entgegen zu stehen scheint, und
<lb/>in welcher auch nickt der nach Landrecht Theil l.
<lb/>Titel 9. §. 569. zulässige Gegenbeweis angetreten ist,
<lb/>daß der Verklagte unredlicher Weife und wider besse- 
<lb/>res Wissen von seiner noch fortwährenden Verbind- 
<lb/>lichkeit sich derselben entziehen wolle) — eignet sich
<lb/>nicht zur Mittheilung an den Verklagten.

<lb/>2) Der Kläger muß somit zur besseren Substantiirung
<lb/>der Klage aufgefordert, allenfalls zu seiner näheren
<lb/>Vernehmung ein Termin anberauml und ihm eröffnet
<lb/>werden, daß wenn binnen einer ihm zu bestimmenden
<lb/>Frist oder in den« Termine dem Mangel nicht abge- 
<lb/>holfen werden sollte, die Weglegung der Akten auf
<lb/>seine Kosten werde verfügt werden.

<lb/>Was insbesondere die nach der Verordnung vom 9.
<lb/>Februar 1817 für das Eroßherzogthum Posen und die
<lb/>nach der Verordnung vom 1. Zuni 1833 summarisch cin-
<lb/>zuleitenden Klagen betrifft, so scheint uns, aus den von
<lb/>Ew. Exzellenz angegebenen Gründen, ein abweichendes
<lb/>Verfahren für sie nicht eintreten zu dürfen.

<lb/>Berlin, den 6. September 1841.

<lb/>Das Geheime Ober-Tribunal.

<lb/>-:- Kk2
</p>

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               <p>

                  <lb/>502
</p>
               <p>

                  <lb/>' 20.

<lb/>lieber die Form der Insinuation der Erkenntnisse
<lb/>an die Königlichen Provinzial-Steuer-Direktionen.
<lb/>(Verordn, v. 5. Mai 1838. §. 3. d. Ges. Samml. S. 273.).

<lb/>Durch das in den Jahrbüchern Bd. 57. S. 596. ab- 
<lb/>gedruckte Reskript vom 29. Mai d. Z. ist bestimmt wor- 
<lb/>den, daß bei Insinuation der in siskalischen Prozessen er- 
<lb/>gangenen Erkenntnisse an die Regierungen dasselbe Verfah- 
<lb/>ren zu beobachten sei, welches bei Insinuation der Vorla- 
<lb/>dungen des Fiskus vorgeschrieben ist, und daß demgemäß
<lb/>die Erkenntnisse nebst den Insinuations-Dokumenten unter
<lb/>Kouvert an den Präsidenten der betreffenden Regierung
<lb/>addressirt werden sollen, welcher das Insinuations-Doku- 
<lb/>ment sogleich unter Beidrückung des Amtssiegels vollzieht
<lb/>und zurücksendet.

<lb/>Des Herrn Finanzministers Exzellenz wünscht, daß
<lb/>dasselbe Verfahren auch auf die Insinuation an die Pro-
<lb/>vinzial-Steuer-Direktoren ausgedehnt werbe, da diesen noch
<lb/>weit häufiger als den Regierungen Erkenntnisse zu insinui-
<lb/>ren seien, und deshalb hinsichtlich ihrer eine Vereinfachung
<lb/>des Verfahrens um so mehr wünschenswert^ erscheine.

<lb/>Der Zustizininister weiset in Folge dessen die unten-
<lb/>bezeichneten Gerichtsbehörden hierdurch an, alle den König- 
<lb/>lichen Provinzial-Steuer-Direktionen zu insinuirenden Er- 
<lb/>kenntnisse nebst den Insinuations-Dokumenten unter Kvu-
<lb/>vert an den betreffenden Provinzial - Steuer^- Direktor zu
<lb/>addressiren, welcher das Znsinuations - Dokument sogleich
<lb/>vollziehen und zurücksenden wird.

<lb/>Berlin, den 23. Oktober 1811.

<lb/>Der Justizminisier.

<lb/>Mühl er.

<lb/>An

<lb/>sämmlli'che Gerichte in denjenigen Lün-
<lb/>deStheilen, in welchen die Allgemeine
<lb/>GerichtSsOrdnMZ^GesetzeSkraft hat.

<lb/>I. 5437. F. 40. Vol. 3.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0505.tif"
                   n="503"
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               <p>

                  <lb/>503
</p>
               <p>

                  <lb/>21.

<lb/>Einem Schuldner, dessen Wohnhaus im Wege der
<lb/>Exekution fequesirirt wird, sieht im Allgemeinen ein
<lb/>Recht auf Mitbewohnung des Hauses nicht zu.

<lb/>(Proz. Ordn. Tit. 24. §§. 116. 124. 125.).
</p>
               <p>

                  <lb/>Zn Beziehung auf die Anfrage, welche das Königliche
<lb/>Land- und Stadtgericht aus Beranlassung der N.schen
<lb/>Sequestrationssache in feinem Bericht vom 10. d. M. vor- 
<lb/>getragen hat, tritt der Zustizminister der Ansicht des Ober- 
<lb/>landesgerichts zu Naumburg bei: . .

<lb/>daß dem Schuldner, gegen welchen im Wege der
<lb/>Exekution die Sequestration seines Wohnhauses einge- 
<lb/>leitet ist) ein Recht auf Mitbewohnung des Hauses
<lb/>gegen Entgelt im Allgemeinen nicht zusteht.

<lb/>Der §. 116. der Prozeß-Ordnung Titel 24. verfügt, daß
<lb/>hei der Sequestration

<lb/>„dem Schuldner alle fernere Bewirthschaftung
<lb/>„und Disposition über das Grundstück untersagt
<lb/>„werden soll

<lb/>und in Beziehung auf Häuser setzen die §§. 124 u. 125.
<lb/>a. a. O&gt; hinzu:

<lb/>„daß der Administrator in' Ansehung der ihm über-
<lb/>„tragcnen Verwaltung alle Gerechtsame und Obliegen-
<lb/>„heiten eines wirklichen Wirthes und Eigen-
<lb/>„thümers habe,"
<lb/>so wie

<lb/>„daß dem Schuldner alle Einmischung in die
<lb/>„Administration und alle Beeinträchtigungen des Ad-
<lb/>„ministrators bei nachdrücklicher Ahndung re. zu unter-
<lb/>„sagen seien."

<lb/>Das entscheidet. Es folgt daraus, daß der Abschluß eines
<lb/>Mieth - Kontrakts mit einem Dritten auch dem Schuld- 
<lb/>ner gegenüber gültig ist, und dieser daher nicht befugt sein
<lb/>kann, nach wirklich geschehener Vermiethung den
<lb/>Miether durch Mitbewohnung zu beschränken, wie cs in
<lb/>der N.schen Sequestrationssache'beabsichtigt gewesen zu sein
<lb/>scheint. Eben so unzweifelhaft ist mit jenen Bestimmungen
<lb/>ausgesprochen, daß der Schuldner nicht eine b e ab sich-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0506.tif"
                   n="504"
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               <p>

                  <lb/>504
</p>
               <p>

                  <lb/>tigte Vermiethung durch das bloße Anerbieten abwenden
<lb/>kann, selbst Mierhe zahlen zu wollen. Wie das Königliche
<lb/>Land- und Stadtgericht anerkennt, darf das Interesse des
<lb/>Schuldners den Gläubiger nicht hindern, durch die
<lb/>Sequestration seine Befriedigung so schnell und so sicher,
<lb/>zu suchen, als es den Umständen nach möglich ist. Darum
<lb/>kann es dem Schuldner nicht gestattet sein, gegen den
<lb/>Willen des Gläubigers für eine durch Sachverständige zu
<lb/>bestimmende oder vom Richter zu arbitrirende Miethe woh- 
<lb/>nen zu bleiben. Denn cs würde dadurch- dem Gläubiger
<lb/>die Gelegenheit entzogen, durch die Konkurrenz anderer
<lb/>Miethslustigen einen höheren Ertrag zu erzielen, und es ist
<lb/>ihm ohne die vollständigste Sicherstellung für künftige
<lb/>prompte Miethszahlung schon nicht zuzumuthen, sich mit
<lb/>einem zahlungsunfähigen Schuldner in ein solches Ueber-
<lb/>einkommen einzulaffen. — Das Reskript vom 21. April
<lb/>1810 (Mathis Bd^ 9. S. 339. — Ergänzungen von
<lb/>Grass und Koch zur Allgemeinen Gerichts-Ordnung I.
<lb/>24. S. 632.) enthält nichts, was diesem entgegen wäre,
<lb/>es läßt sich daraus nur entnehmen, daß demjenigen, wel- 
<lb/>chem eine Kompetenz gebührt, unter allen Umständen
<lb/>das Obdach gelassen werden müsse, wobei es dann von sei- 
<lb/>nen sonstigen Vermögens-Umständen abhängt, ob er unent- 
<lb/>geltlich wohnen dürfe oder' Miethe zu zahlen habe. Eben
<lb/>so wenig geht der §.. 18. der Instruktion für den Berliner
<lb/>Häuser - Administrations - Inspektor vom 17. April 1812
<lb/>tJahrbücher Bd. 1. S. 102.), übereinstimmend mit dem
<lb/>§. 79. der neuen Administrations-Ordnung vom 1. Sep- 
<lb/>tember 1840, von anderen Grundsätzen aus. Cs wird darin
<lb/>vorausgesetzt, daß Gläubiger und Schuldner einig sind, und
<lb/>nur über den Betrag der Mieth-Entschädigung auf das
<lb/>Gutachten Dritter kompromittircn, nicht aber wird dem
<lb/>Schuldner unbedingt das Recht cingeräumt, wohnen zu
<lb/>bleiben. — Die Befugnisse des Extrahenten der Seque- 
<lb/>stration und des angeordneten Administrators haben indeß
<lb/>allerdings eine Grenze, nämlich in dem Zwecke der Ad- 
<lb/>ministration, der Befriedigung des Gläubigers. Je nach
<lb/>Lage der Sache wird darum dem Schuldner bei einem Ein- 
<lb/>sprüche gegen eine beabsichtigte Vermiethung das Gehör
<lb/>nicht zu versagen sein, wenn er vollständig nachzuweisen
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0507.tif"
                   n="505"
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               <p>

                  <lb/>505
</p>
               <p>

                  <lb/>vermag, daß auf eine andere ihn weniger drückende Weise
<lb/>jener Zweck eben so schnell und eben so sicher erreicht wer- 
<lb/>den wird, und unter dieser Voraussetzung ist es denn auch
<lb/>möglich, daß einem Vorschläge des Schuldners statt gege- 
<lb/>ben werden muß, wobei er wohnen bleiben kann. Das
<lb/>Ermessen des Richters muß hiernach in jedem einzelnen
<lb/>Falle das Weitere bestimmen. y
<lb/>Berlin, den 26. Dezember 1811.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>das Königl. Land- und Stadtgericht' zu N.

<lb/>1. 6537. a7 49. Vol. 3.
</p>
               <p>

                  <lb/>22,'

<lb/>Exekutionsvollstreckung gegen Ehefrauen der Offiziere.

<lb/>(Anh. zur Proz. Ordn. tztz. 150 und 155.).
</p>
               <p>

                  <lb/>Dem Königlichen Oberlandesgerichte wird auf die
<lb/>Anfrage vom 12.. August d. Z., betreffend die Exekutions-
<lb/>Vollstreckung gegen die Ehefrauen der Offiziere, eröffnet,
<lb/>wie der Zustizminister, in Uebereinstimmung mit dem Herrn
<lb/>Kricgsministcr, mit welchem deshalb Rücksprache genommen
<lb/>worden, der Ansicht ist,

<lb/>daß formell bei der Exekutions-Vollstreckung gegen
<lb/>die Ehefrauen der dienflthuenden oder denselben gleich
<lb/>gestellten Offiziere dasselbe Verfahren beobachtet wer- 
<lb/>den muß,' welches der zweite Absatz des Anhangs
<lb/>155. zur Prozeß-Ordnung und der Allerhöchste Kabi-
<lb/>nets-Befehl vom 4. Zuni 1822 (Gesetz-Sammlung
<lb/>für 1822 S. 209.) in Ansehung ihrer Ehemänner
<lb/>vorfchreiben.

<lb/>Die Letzteren sind bei diesen Exekutions-Vollstreckungen
<lb/>mittelbar bethciligt und der aus der Bekanntmachung des
<lb/>General - Auditoriats vom 1. Mai 1798 — Rabe's
<lb/>Sammlung V. S. 116. — ersichtliche Zweck des Gesetzes
<lb/>würde nicht erreicht werden, wenn ihre Würde und Dienst-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0508.tif"
                   n="506"
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               <p>

                  <lb/>506
</p>
               <p>

                  <lb/>Verhältnisse durch die ExekutionS-Vollstreckung gegen ihre
<lb/>Ehefrauen beeinträchtigt werden dürften; deshalb sind denn
<lb/>auch im Anhangs-h. 150. zur Proz. Ordn. die Angehöri- 
<lb/>gen der Offiziere Letztem in Ansehung des Exekutions-Ver- 
<lb/>fahrens im Allgemeinen gleichgestellt worden.

<lb/>Was dagegen die materielle Frage betrifft: .
<lb/>ob die Ansprüche der Gläubiger unbedingt auf die im
<lb/>zweiten Absätze des Anh.-§. 155. bezeichnetcn Exeku- 
<lb/>tions-Gegenstände zu beschränken sind, oder ob nicht
<lb/>vielmehr die Manifestation und die Auslieferung auch
<lb/>anderer der Ehefrau gehörigen Sachen, so fern sie
<lb/>nur nicht zu den der Exekution unbedingt entzogenen
<lb/>gehören, Behufs der Tilgung rechtskräftiger Schulden
<lb/>der Ehefrauen verlangt werden kann,
<lb/>so muß dieselbe in den einzelnen Fällen, in denen der Ehe- 
<lb/>mann der Auslieferung der Sachen widerspricht, auf den
<lb/>Antrag des Exekutionssuchers der Entscheidung des Richters
<lb/>überlassen bleiben.

<lb/>Berlin, den 4. Oktober 1841.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An '

<lb/>das König'. ObertandcSgericht zu Glogau.

<lb/>I. 4854. M. 53. Vol. 5.
</p>
               <p>

                  <lb/>23.

<lb/>Instruktion für die Exekutoren kn dem Departe-
<lb/>° ment des Königlichen Oberlandesgerichts 5«.
<lb/>Marienwerder.
</p>
               <p>

                  <lb/>Um den Exekutoren in dem Departement des Unter- 
<lb/>zeichneten Oberlandesgerichts die Uebersicht der in Betreff
<lb/>ihrer ergangenen Vorschriften zu erleichtern, und Abweichun- 
<lb/>gen von diesen Vorschriften—möglichst zu beseitigen, erthei«
<lb/>len wir denselben nachstehende von des Herrn Zustizmini-
<lb/>sters Exzellenz genehmigte Instruktion.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0509.tif"
                   n="507"
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               <p>

                  <lb/>507
</p>
               <p>

                  <lb/>Dieselbe bindet sowohl die blos zur Vollstreckung von
<lb/>Exekutionen vorzugsweise bestimmten Zustizbeamten, als
<lb/>diejenigen von der Zustizbchörde angestcllten Beamten,
<lb/>welche nur neben ihren anderweiten Geschäften Exekutions-
<lb/>Aufträge erhalten.

<lb/>Allgemeine Vorschriften.

<lb/>,§. 1. Die allgemeinen Pflichtet der Zustizbeamten
<lb/>sind auch die der Exekutoren; insbesondere aber liegt den- 
<lb/>selben ob, sich von der genauen Befolgung der ihnen er-
<lb/>theilten Anweisungen durch keine Rücksicht auf das Inter- 
<lb/>esse der einen oder der andern Parlhei, namentlich auch
<lb/>nicht durch ein unzeitiges Mitleid, oder durch den Wider- 
<lb/>spruch, oder durch Drohungen des Exequendeu irgend, ab-
<lb/>halten zu lassen.

<lb/>§. 2. .Auf der andern Seite müssen die Exekutoren,
<lb/>neben dem Ernst, welchen ihr Amtsgeschäft erheischt, die
<lb/>erforderliche Ruhe und Bescheidenheit bewahren/ und da- 
<lb/>von ausgehen, daß ihr Benehmen mit dazu beitragen soll,
<lb/>dem Schuldner seine Lage so weit zu erleichtern, als solches
<lb/>bei gehöriger Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften mög- 
<lb/>lich ist. Sie dürfen sich daher auch durch Aeußerungen
<lb/>des AergerS Seitens des Exequcnden nicht aufregen und
<lb/>noch weniger sich, durch ein selbst noch so unangemessenes
<lb/>Betragen desselben, zu Schimpfreden oder Grobheiten ver- 
<lb/>leiten lassen.

<lb/>4. 3. Was die allgemeine Pflicht aller Zustizbeamten
<lb/>betrifft, von den Partheien keine Geschenke anzunehmen,
<lb/>so werden die bei den Königlichen Gerichten unseres De- 
<lb/>partements angestelltcn Exekutoren noch besonders darauf
<lb/>aufmerksam gemacht, daß sie außer den Zehrungskosten in
<lb/>den Fällen, wo solche zulässig, und außer dem freien
<lb/>Quartier und im Winter der Heizung, sofern der Exekution
<lb/>auf dem Lande vollstreckt wird, so wie der Erstattung baa-
<lb/>rer Auslagen, z. B. wenn wegen der Entfernung ein
<lb/>Wagen für die zuzuzichcnde Gerichtsperson hat gemiethet
<lb/>werden müssen re., von den Partheien weder für sich, noch
<lb/>zur Verpflegung ihres. Pferdes irgend Etwas annehmen
<lb/>dürfe», was einen Geldwerth hat.

<lb/>Die Exekutoren bei den Kreis-Zustizräthen und Pri-
</p>
               <p>

</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0510.tif"
                   n="508"
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               <p>

                  <lb/>508

<lb/>vatgerichten, welche zur Erhebung von Meilen- und Exckn-
<lb/>tionsgebühren ermächtigt sind/ dürfen diese- Gebühren nur
<lb/>in sofern erheben, als deren Betrag in einer Verfügung,
<lb/>oder doch auf dem Konverte der Verfügung, dem Schuld- 
<lb/>ner von dem Kreis - Zustizrathe oder rcsp. dem Gerichte
<lb/>mitgetheilt worden. Mit Ausnahme, dieser Gebühren gilt
<lb/>übrigens hinstchts ihrer dieselbe Regel, welche vorstehend den/'
<lb/>bei den Königlichen Gerichten angestellten Exekutorcn ge- 
<lb/>geben worden.

<lb/>$. 4. Die erhaltenen Exekutions-Befehle müssen in
<lb/>Betreff der darin enthaltenen Anordnungen rücksichtlich der °
<lb/>Zeit der Exekutions- Vollstreckung, der Art derselben, der
<lb/>Summe, auf welche die Exekution zu richten und der son- 
<lb/>stigen darin enthaltenen Anweisungen den Exekutoren zur
<lb/>unbedingten Richtschnur dienen; und im übrigen haben sie
<lb/>ihr Verfahren streng nach gegenwärtiger Instruktion ein-
<lb/>zurichten.

<lb/>4. 5. Sie dürfen aber nur auf den Grund einer
<lb/>schriftlichen, von dem Vorgesetzten des Gerichts, bei wel- 
<lb/>chem sie angcstellt sind, oder dessen Stellvertreter, oder in
<lb/>Kassen-Sachen von dem Kassen-Kurator Unterzeichneten
<lb/>Verfügung, oder einer Verfügung des Obergerichts, welche
<lb/>ebenfalls von einem der Präsidenten, deren Stellvertreter
<lb/>oder dem Kassen - Kurator unterschrieben sein muß, eine
<lb/>Exekution vollstrecken. Ob dagegen ein solchergestalt voll- 
<lb/>zogener Exekutionsbefehl ihnen von dem Extrahenten lder
<lb/>Exekution, oder für denselben von einer andern Privat- '
<lb/>Person, oder von einem Beamten des Gerichts zugestellt
<lb/>wird, ist gleichgültig.

<lb/>§. 6. Benachrichtigt derjenige, auf dessen Antrag eine
<lb/>Exekution verfügt worden, den damit beauftragten Exeku- 
<lb/>tor, daß er bezahlt sei, daß er dem Schuldner auf unbe- 
<lb/>stimmte Zeit Nachsicht bewilligt habe, oder sonst ans einem
<lb/>Grunde die Exekution nicht verlange; so muß der Exeku- 
<lb/>tor'die Vollstreckung der Exekution unterlassen, jedoch ohne
<lb/>Verzug dem Gerichte davon, unter Beifügung des etwa
<lb/>erhaltenen Schreibens und der Exekutions-Ordre schriftliche
<lb/>Anzeige machen.

<lb/>§. 7- Eine gleiche Anzeige aber, ohne Beifügung der
<lb/>Exekutions-Ordre, muß er leisten, wenn der Extrahent
</p>

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                   n="509"
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               <p>

                  <lb/>509
</p>
               <p>

                  <lb/>der Exekution die Aussetzung der Exekution bis nach dem
<lb/>Ablaufe einer bestimmten Frist verlangt. Nach dem Ab- 
<lb/>laufe solcher bestimmten Frist ist die Exekution ohne weite- 
<lb/>res Verlangen des Extrahenten zu' vollstrecken, wogegen
<lb/>bei einer unbestimmt bewilligten Frist der Exekutor eine
<lb/>neue Exekutions-Ordre des Gerichts bedarf, ehe er die
<lb/>Exekution sodann vollstrecken kann,

<lb/>tz. 8. Auf unbescheinigte Angaben des Schuldners,
<lb/>daß er Zahlung geleistet habe, daß ihm Frist bewilligt
<lb/>worden, daß das Gericht den Exekutionsbefehl zurückge- 
<lb/>nommen re., darf der Exekutor nicht achten, sondern nur
<lb/>durch eine Quittung des Gläubigers oder dessen Bevoll- 
<lb/>mächtigten, durch eine schriftliche Fristbewilligung desselben,
<lb/>einen Postschein über die Absendung des Geldes, oder eine
<lb/>spätere Verfügung des Gerichts sich bestimmen lassen, von
<lb/>Vollstreckung der Exekution abzustehen. ,

<lb/>H. 9. Bei der Exekutions-Vollstreckung hat der Exe- 
<lb/>kutor dahin zu sehen, daß nicht der Schuldner, oder in
<lb/>dessen Interesse ein Anderer den Erfolg der Exekution ver- 
<lb/>hindere oder schwäche, namentlich, daß nicht Gegenstände
<lb/>der Exekution verheimlicht oder fortgeschafft werden.

<lb/>§. 10. Eben so ist bei der Exekutions-Vollstreckung
<lb/>dahin zu sehen, daß unnöthiges Aufsehen vermieden werde,
<lb/>und wider den Willen des Schuldners sich nicht Zuschauer
<lb/>in dessen Behausung eindrängcn.

<lb/>H. 11. An Sonn- und Festtagen darf keine Exekution
<lb/>vollstrcckt werden.

<lb/>$, 12. Eben so darf wider, diejenigen Personen, wel- 
<lb/>che sich mit der Landwirthschaft beschäftigen, während der
<lb/>Saat- und Erndtezeit keine Exekution vollstreckt werden,
<lb/>ausgenommen in Wechsel-, Alimenten- und solchen Sachen,
<lb/>bei welchen Gefahr im Verzüge ist, desgleichen in allen
<lb/>Fällen, in welchen der verabredete Zahlungstermin in ge- 
<lb/>dachte Zeit fällt. Darüber, ob außer den vorstehend spe- 
<lb/>ziell benannten Fällen, der Fall einer Gefahr im Verzüge,
<lb/>vorhanden, und deshalb ungeachtet der Saat- und Erndte-
<lb/>zeit. die Exekution zu vollstrecken sei, steht aber dem Exeku- 
<lb/>tor nicht selbst die Bestimmung zu; sondern er hat, wenn
<lb/>in der Exekutions-Ordre hierüber nichts gesagt worden, die
<lb/>dicsfällige Bestimmung des Exekutions-Inspektors, oder
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0512.tif"
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               <p>

                  <lb/>510
</p>
               <p>

                  <lb/>i
</p>
               <p>

                  <lb/>des sonstigen Beamten einzuholen, welcher mit Führung der
<lb/>Cxekutions-Kontrole beauftragt ist.

<lb/>Die Fortsetzung einer schon begonnenen Exekution
<lb/>wird durch den Eintritt der Saat- und Erndtezcil niemals
<lb/>unterbrochen. ,

<lb/>§. 13. Die im vorstehenden §. gedachte Saatzeit
<lb/>dauert im Frühjahr und Herbst jedesmal 14 Tage und die
<lb/>Erndtezeit 4 Wochen. Es beginnt diese Zeit

<lb/>A. im Marienwerder Negierungs-Departement

<lb/>die Saatzeit »am 1. Mai und 15. September, und.
<lb/>die Erndtezeit am 1. August;

<lb/>B. im Danziger Negierungs-Departement:

<lb/>a) in dem Bereuter Kreise, die Saatzeit am 15.
<lb/>Mai und 15. September, und die Erndtezeit am
<lb/>1. August,

<lb/>b) in dem Karthauser Kreise, die Saatzeit am

<lb/>9. Mai und 14&gt; September, und die Erndtezeit
<lb/>: «m 6.. August,

<lb/>c) in dem Danziger Kreise, die Saatzeit am 15.
<lb/>April und 15. September, und die Erndtezeit am
<lb/>15. August,

<lb/>d) in dem Elbinger Kreise, die Saatzeit am 1.
<lb/>Mai und 5. September, und die Erndtezeit am
<lb/>24. Zuli,

<lb/>e) in dem Marienburger Kreise, die Saatzeit

<lb/>qm 10. April und 10. September, und die Erndte- 
<lb/>zeit am 1. August, u

<lb/>in dem Neustädter Kreise, die Saatzeit am

<lb/>10. Mai und 25. September, uud die Erndtezeit
<lb/>am 1. August,

<lb/>g) in dem Stargardter Kreise, die Saatzeit am
<lb/>6. Mai und 10. September, und die Erndtezeit
<lb/>am 1. August.

<lb/>14. Das Brustschild, welches zur Bezeichnung der
<lb/>Justiz-Unterbeamten dient, ist bei allen amtlichen Verrich- 
<lb/>tungen von den Exekutvren zu tragen. •

<lb/>• Außerdem aber muß der Exekutor in jedem Falle
<lb/>vor der wirklichen Vollstreckung der Exekution, sich bei dem
<lb/>ExequenduS, oder in dessen Abwesenheit bei den in seiner
<lb/>Wohnung Vorgefundenen Personen durch Vorzeigung des
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0513.tif"
                   n="511"
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               <p>

                  <lb/>511
</p>
               <p>

                  <lb/>erhaltenen schriftlichen Exekutions-BefehlS, unaufgefordert
<lb/>legitimiren.

<lb/>§. ."&gt;5. Zn wie fern der Exekutor bei der Exekutions-
<lb/>Bollstreckung besondere Verhandlungen oder Spezifikatio«
<lb/>nm aufzunehmen hat, ist hinsichtlich der einzelnen Fälle
<lb/>nachstehend besonders angegeben. Eben so, in wie fern der
<lb/>Exequendus oder die zugezogenen Gerichtspersonen oder
<lb/>Zeugen solche mit unterschreiben sollen. Zm Allgemeinen
<lb/>aber wird dieserhalb bestimmt, daß, sofern der Schuldner
<lb/>nicht unterschreiben kann oder will, oder die Zeugen nicht
<lb/>zu schreiben vermögen, der Grund der fehlenden Unterschrift
<lb/>von dem Exekutor ausdrücklich statt der Unterschrift bcige-
<lb/>sügt werden muß.

<lb/>§. 16. Sobald übrigens der Exekutor dem erhalte- 
<lb/>nen .Aufträge genügt hat, oder Hindernisse eintretcn, wo- 
<lb/>durch er demselben binnen der bestimmten Frist zu genügen
<lb/>außer Stande gesetzt wird, muß er dem Gerichte einen
<lb/>vollständigen und der Wahrheit durchaus getreuen Bericht
<lb/>' erstatten.

<lb/>- §. 17. Die Kontrolirung der den Exekutoren erthcil-
<lb/>ten Aufträge, welche nicht blos Gerichtskosten betreffen, ist
<lb/>bei den Gerichten, bei welchen die neue Büreau-Einrichtung
<lb/>besteht, das Geschäft des Exekutions - Inspektors, und wird
<lb/>hinsichts des hierbei zu beobachtenden Verfahrens auf das
<lb/>Geschäfts - Reglement für die Subaltern - Büreaus der
<lb/>Königlichen Gerichte vom 3. August 1841 verwiesen. Die
<lb/>anderen Gerichte haben gleichfalls nach den eben allegirtcn
<lb/>Borschristen sich zu richten, und einen der Subaltern»
<lb/>Beamten mit den Geschäften des Exekutions-Inspektors
<lb/>zu beauftragen.

<lb/>Die Kontrolirung der wegen Kosten verfügten Exeku- 
<lb/>tionen ist Sache des Salarien-Kassen-Rendanten.

<lb/>Zu den Beamten, welche mit seiner Kontrolirung
<lb/>hiernach beauftragt sind, steht der Exekutor im Subordina-
<lb/>tions-Verhälnisse.

<lb/>§. 18. Wenn Behufs Vollstreckung einer Exekution
<lb/>ein besonderer Kommiffarius ernannt und diesem der Exe- 
<lb/>kutor zugeordnet worden, so hat sich der Exekutor lediglich
<lb/>nach den Anordnungen des Kommissärius zu richten.

<lb/>§. 19. Widersetzt sich ein Exequendus, und ist dieser
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0514.tif"
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               <p>

                  <lb/>512
</p>
               <p>

                  <lb/>Widerstand von der Art, daß der Exekutor und die etwa
<lb/>zugezogenen Gerichtspersoncn oder Zeugm auch mit Gewalt
<lb/>die Exekutionen nicht zu vollstrecken vermögen, so muß der
<lb/>Exekutor die Ortsbehörde, unter Vorzeigung der Exeku-
<lb/>tionS-Ordre, um Gewährung der erforderlichen Assistenz
<lb/>requiriren.

<lb/>Besondere Vorschriften.

<lb/>A. Bei Exekutionen auf Zahlung einer
<lb/>Gel d s u m m e.

<lb/>4- 20. Soll durch die Exekution eine Geldsumme
<lb/>beigetrieben werden, so ist nach dem Ablaufe der in dem
<lb/>Befehle des Gerichts bestimmten Frist die Exekution, und
<lb/>zwar ohne weitere Rückfrage, damit zu beginnen, daß der
<lb/>Exekutor den Schuldner auffordere, die Zahlung jetzt zu
<lb/>bewirken, oder nachzuweisen, daß sie inzwischen erfolgt sei.

<lb/>§. 21. Erbietet sich der Schuldner zur sofortigen Zah- 
<lb/>lung, so hat der Exekutor dahin zu wirken, daß der Schuld- 
<lb/>ner in seiner Begleitung die Zahlung an die in dem Exe- 
<lb/>kutions-Befehle benannte Person oder Behörde leiste, oder
<lb/>resp. das Geld auf die Post befördere.

<lb/>Die Bescheinigung des Empfängers, oder resp. dm
<lb/>Postschein, hat der Exekutor sich aushändigen zu lassen
<lb/>und seinem Exekutions-Berichte beizufügen.

<lb/>,' 4 22. Der Exekutor darf bei Strafe der Kassation,
<lb/>mit der eignen Erhebung der beizutreibenden Summe sich
<lb/>nicht befassen, ausgenommen:
<lb/>a) wenn sie den Betrag nicht übersteigt, bis zu welchem
<lb/>der Exekutor beigetriebene Geldsummen zu- erheben,
<lb/>ein für allemal ermächtigt worden, und auch die Exe- 
<lb/>kutions-Ordre keine gegentheilige Bestimmung enthält,
<lb/>Ir) wenn er in der Exekutions - Ordre ausdrücklich zur
<lb/>Gelderhebung ermächtigt worden,
<lb/>c) wenn Kosten des Gerichts bcizutreiben sind.

<lb/>Den all a. gedachten Betrag bestimmt bei den König- 
<lb/>lichen - Gerichten, auf vorgängigen Antrag des Gerichts,
<lb/>das Oberlandesgericht.

<lb/>4-23. Zst der Exekutor nach der vorstehenden Be- 
<lb/>stimmung zur Erhebung der beizutreibenden Summe ermäch-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0515.tif"
                   n="513"
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               <p>

                  <lb/>513
</p>
               <p>

                  <lb/>tigt, so hat er daS Geld in Empfang zu nehmen und dar- 
<lb/>über zu quittiren, zugleich aber von dem Schuldner sich
<lb/>einen Schein über den Tag der geleisteten Zahlung, das
<lb/>Quantum und die Münzsorle, worin sie bestanden hat,
<lb/>ertheilen zu lassen.

<lb/>Will oder kann der Schuldner einen solchen Schein
<lb/>nicht ertheilen, so muß der Exekutor dies in dem Exeku-
<lb/>tionsberichte anzeigen.

<lb/>Bei Einziehung von Kosten bedarf es dieses Schri- 
<lb/>nes nicht. •

<lb/>§. 24. Binnen 24 Stunden nach der Gelderhebung
<lb/>oder der Rückkehr aus dem Exekutions-Bezirke, muß der
<lb/>Exekutor das erhobene Geld an den Gläubiger oder die
<lb/>zur Erhebung benannte Person abliesern, oder wenn derje- 
<lb/>nige, welcher das Geld erheben soll, nicht am Orte sich be- 
<lb/>findet und die Exekutions-Ordre dieserhalb nichts bestimmt,
<lb/>zum Asservalorium des 'Gerichts abliefern.

<lb/>Sonn- und Festtage werden bei Berechnung dieser
<lb/>24 Stunden nicht mitgezählt.

<lb/>Soll das Geld durch die Post abgesendet werden, so
<lb/>muß der Exekutor solches bis zum Abgänge der nächsten
<lb/>Post auf das Postamt befördern.

<lb/>§. 25. Kann oder will der Schuldner nicht Zahlung
<lb/>leisten, so muß zur Auspfändung geschritten werden, bei
<lb/>welcher aber entweder eine Gerichtsperson, oder wenn die
<lb/>Exekution auf dem Lande zu vollstrecken ist, der Schulze,
<lb/>Dorfrichter oder Ortsvorsteher, oder zwei Gerichtsgeschworne,
<lb/>oder statt derselben zwei andere unbescholtene Männer zu-
<lb/>zuzicben. ■

<lb/>Nur wenn die beizutreibende Summe 5 Rthlr. oder
<lb/>weniger beträgt, und die Zuziehung einer Gerichtsperson
<lb/>k. wegen der Lokal - Verhältnisse mit besonder» Weitläuf-
<lb/>tigkeiten und Schwierigkeiten verbunden ist, kann diese Zu- 
<lb/>ziehung unterbleiben; es müssen aber die Gründe dieser
<lb/>Unterlassung in dem Exekutionsberichte angezeigt werden.

<lb/>§. 26. Zum Zwecke der Auspfändung hat sich der
<lb/>Exekutor von dem Schuldner alle feine Effekten und Hab- 
<lb/>seligkeiten vorzeigen, und deshalb seine Zimmer, Gewölbe,
<lb/>Keller und übrigen Behältnisse, wie auch die darin befind- 
<lb/>lichen Kasten, Schränke, Spinden :c. öffnen zu lassen, jc-
</p>
               <p>

                  <lb/>c
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0516.tif"
                   n="514"
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               <p>

                  <lb/>514 \
</p>
               <p>

                  <lb/>doch nur in so weit, als die beizutreibende Summe solches
<lb/>nothwendig macht.

<lb/>-Will der Schuldner dem Ansinnen des Exekutors keine
<lb/>Folge leisten, oder hat er sich, um selbigen auszuweichen,
<lb/>entfernt und niemand zuriickgelassen, der seine Stelle ver-
<lb/>tritt, so muß der Exekutor-die Abpfändung mit Gewalt
<lb/>vornehmen.

<lb/>§. 27. Der Exekutor aber darf nur so viel an Effekten
<lb/>auspfänden, als nach einem ungefähren Ueberschlage zur
<lb/>Deckung der bcizutreibenden Summe und der Kosten er- 
<lb/>forderlich ist. ■

<lb/>H. 28. Auch muß er sein Augenmerk hauptsächlich auf
<lb/>solche Effekten richten, die eines Theils leicht zu transporti-
<lb/>ren und andern Theils dem Schuldner unter den übrigen
<lb/>am entbehrlichsten sind, z. B. baares Geld, Gold, Silber,
<lb/>Medaillen, Münzen, Edelsteine, Kleinodien, kostbare Klei- 
<lb/>der, feine Wäsche rc. .Sind aber dergleichen' gar nicht
<lb/>oder doch nicht zu einem hinlänglichen Betrage vorhanden,
<lb/>so .müssen auch andere Sachen, z. B. Zinn, Kupfer, Haus-
<lb/>geräth, Betten rc. angegriffen werden.

<lb/>§. 29. Findet sich baares Geld und ist keiner der Fälle
<lb/>vorhanden, wo nach tz. 22. der Exekutor sich mit Erhebung
<lb/>des Geldes befassen darf, so muß er den Schuldner zu
<lb/>vermögen suchen, daß er in Gegenwart des Exekutors das
<lb/>Geld an den zur Erhebung Berechtigten oder resp. auf
<lb/>das Postamt abliefere, oder den Exekutor, welcher sodann
<lb/>das Geld im Beisein der zugezogenen Gerichtspersonen oder
<lb/>Zeugen und des Schuldners zu versiegeln hat, bis zu des- 
<lb/>sen Ablieferung zu begleiten.

<lb/>Will der Schuldner sich auch hierzu nicht verstehen,
<lb/>so muß er von dem Exekutor bedeutet werden, daß die
<lb/>Ablieferung des Geldes auf seine, des Schuldners, Gefahr
<lb/>bewirkt werden würde, und nunmehro ist zur Abpfändung
<lb/>des haaren Geldes zu schreiten, und solches vom dem Exe- 
<lb/>kutor eben so in Empfang zu nehmen, als wenn einer der
<lb/>im §. 22. bezeichneten Fälle vorhanden wäre. Doch muß
<lb/>über den Hergang der Sache, namentlich über die dem
<lb/>Schuldner gemachte Bedeutung, eine Verhandlung ausge- 
<lb/>nommen und diese von den zugezogenen Gerichtspersonen

<lb/>oder
</p>
               <p>

</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0517.tif"
                   n="515"
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               <p>

                  <lb/>515

<lb/>oder Zeugen, sofern sie deS Schreibens kundig sind, mit
<lb/>miterschricbcn werden. .

<lb/>H. 30. Ausgenommen von der Abpfändung sind:

<lb/>a) Betten, worin Kranke oder Wöchnerinnen liegen,

<lb/>b) des Schuldners gewöhnliche Kleidungsstücke und Leib- 
<lb/>wäsche, in sofern sie zum täglichen Gebrauch und nicht
<lb/>zur Pracht gehören; eben so ist der Ehefrau desselben
<lb/>und den Kindern, die nach ihrem Stande unentbehr- 
<lb/>liche Kleidung und Leibwäsche nebst den Betten für
<lb/>ihre Personen zu, belassen, auch wenn diese Gegen- 
<lb/>stände Eigenthum des Schuldners sind,

<lb/>c) ‘ bei Künstlern und Profcssionistcn, deren Werkzeug,
<lb/>und was ihnen sonst zur Fortsetzung ihrer Kunst oder
<lb/>ihres Handwerks unentbehrlich ist,

<lb/>ü) bei Schuldnern, welche Landwirthschaft treiben, das
<lb/>zum Betriebe der Wirthschaft nöthige Gcräthe, Vieh-
<lb/>und Fcld-Znventarium, so wie auch das bis zur näch- 
<lb/>sten Erndte nöthige Saat-, Brod- und Futter-Getreide.

<lb/>Zu c. und d. sind aber die solchergestalt freigelassenen
<lb/>Gegenstände in ein von dem Schuldner und den zugezoge- 
<lb/>nen Gerichtspersonen oder Zeugen zu unterschreibendes Ver- 
<lb/>zeichnis; zu bringen, und es ist in einer. aufzunehmendcn
<lb/>und in gleicher Art, wie vorgcdacht, zu unterschreibenden
<lb/>Verhandlung die Veräußerung jener Gegenstände bei nach-
<lb/>drückliHer Leibesstrafe, dem Schuldner bis auf weitern
<lb/>Befehl zu untersagen. '

<lb/>Darüber, ob zu d., Wirthschaftsgegcnstände als nicht
<lb/>zum. Betriebe der Wirthschaft erforderlich anzusehen sind,
<lb/>und deshalb abgepfändet werden können, muß der Exekutor
<lb/>sich bei Exekutionen gegen bäuerliche Wirthe von dem
<lb/>Ortsvorstehrr oder Dorsgerichte Auskunft verschaffen, ehe
<lb/>er mit der Abpfändung vorschreiten darf, und ist in dem
<lb/>Exckütionsberichte anzngeben, daß er sich diese Auskunft
<lb/>verschafft hat. Zn Betreff anderer Landwirthe als der
<lb/>Besitzer, oder Pächter bäuerlicher Grundstücke, hat der Exe- 
<lb/>kutor die weitere Verfügung wegen der Ermittelung: ob
<lb/>und welche Wirthschafts-Geräthe abgcpsändet werden kön- 
<lb/>nen, dem Gerichte zu überlassen. Selbst wenn der Schuld- 
<lb/>ner damit einverstanden ist, darf unentbehrliches Wirth-

<lb/>1840, H. 116. L l
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0518.tif"
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               <p>

                  <lb/>616 -
</p>
               <p>

                  <lb/>schafts - Inventarium eines ländlichen Grundstücks nicht ab- 
<lb/>gepfändet werden. ''

<lb/>«) bei noch im Dienste oder auf Pension stehenden Civil-
<lb/>Beamten, so wie bei Militair - Beamten jeden Ran- 
<lb/>ges : die zur Verwaltung des Dienstes erforderliche»
<lb/>Bücher, das unentbehrlichste Hausgeräkh, Betten, an- 
<lb/>ständige Kleider und Wäsche, so wie nothdürftige
<lb/>i Wäsche, Kleider und Betten der Frau uud unerzoge- 
<lb/>nen Kinder.

<lb/>Die Gegenstände dieser Art, welche nicht abgepfän- 
<lb/>det werden,, sind aber in ein dem Exekutionsberichte
<lb/>beizulegendes Verzeichniß zu bringen.'

<lb/>O bei den unter e. benannten Personen: das sich vor- 
<lb/>findende baare Geld bis auf Höhe derjenigen Summe,
<lb/>welche dem Betrage des gesetzlich frei bleibenden
<lb/>Theils des Diensteinkommens, oder der Pension, für
<lb/>den Zeitraum von der Exekution bis zum, nächsten
<lb/>Termine der Gehalts- oder Pensionszahlung gleich
<lb/>kommt. '

<lb/>Zft nicht so viel baar Geld vorhanden, als hiernach
<lb/>dem Schuldner belassen werden müßte, so sind ihm
<lb/>dagegen etwa vorhandene Viktualien bis zu dem ge- 
<lb/>dachten Betrage zu belassen.

<lb/>g) bei verabschiedeten Offizieren, bcneh die Tragung der
<lb/>Armee-Uniform oder einer andern Militair - Uniform
<lb/>erlaubt worden, die zu dieser Uniform gehörigen Stücke.

<lb/>h) bei Exekutionen wegen öffentlicher Abgaben aller Art,
<lb/>so wie wegen Gerichts-Kosten, ohne Rücksicht auf die
<lb/>Zeit, in welcher die Zahlungsverbindlichkeit entstanden,
<lb/>nicht nur das dem Schuldner und den bei ihm le- 
<lb/>benden Kindern und Eltern desselben nothwendige
<lb/>Bettwcrk, ingleichen die nothdürftigen Kleidungsstücke
<lb/>derselben, sondern auch ein für das eigene LebenSbe-
<lb/>dürfniß unentbehrliches Stück Milchvieh.

<lb/>$. 31. Gegen Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten
<lb/>des stehenden Heeres, so wie gegen die mit Pension zur
<lb/>Disposition gestellten Offiziere findet mit Ausnahme gewis- 
<lb/>ser Gegenstände, namentlich der öffentlichen Papiere, des
<lb/>baaren Geldes, goldener, silbener und anderer Medaillen,
<lb/>Zuwelen und Kleinodien, keine Exekution in das Mobiliar
</p>

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               <p>

                  <lb/>517
</p>
               <p>

                  <lb/>statt, was sie am Garnisonsorte haben, und der Exekutor^
<lb/>muß daher, sobald sich ergiebt, daß Jemand, wider wel- 
<lb/>chen er Exekution vollstrecken soll/zu der eben bezeichneten
<lb/>Küthegorie gehört, und nicht in der Exektttions-Ordre be-
<lb/>siimmte Gegenstände der vorgedachtcn Art angegeben sind,
<lb/>welche abgepfändet werden sollen,' jede Exekution unterlas- 
<lb/>sen rind sofort Bericht erstatten. Ein gleiches muß gesche- 
<lb/>he», wenn sich findet, daß eine Militair-Person, gegen
<lb/>welche ihm eine Exekution ausgetragen worden, in einer
<lb/>Kaserne oder ähnlichem Dienstgebär-de wohnt.

<lb/>§. 32. Bei der Auspfändung selbst darf der Gläubiger,
<lb/>wenn er auch in Person zugegen wäre, oder desselben dazu
<lb/>etwa abgeordneter Bevollmächtigter, sich in nichts mengen,
<lb/>viel weniger den Exekutor .'»weisen wollen: worauf er die
<lb/>Auspfändung zu richten, und wie er sie zu vollstrecken habe;
<lb/>indem dieser sich lediglich nach gegenwärtigen Borschriften,
<lb/>und der-ihm etwa, bei vorkommenden besonderen Umstän- 
<lb/>den, von dem Gerichte näher ertheilten Instruktion achten
<lb/>muß. Uebrigens kann zwar der Schuldner dem Exekutor
<lb/>nicht vorschreiben: was für Effekten und wie viel er pfän- 
<lb/>den solle; wenn jedoch mehrere Sachen von gleichem &gt;
<lb/>Wertste vorhanden sind, und aus einer derselben die Be- f
<lb/>fricdigung des Gläubigers eben so gut und geschwind, als
<lb/>aus der andern erfolgen kann, so muß der Exekutor auf
<lb/>den Antrag des Schuldners bei der Pfändung billige Rück- 
<lb/>sicht nehmen.

<lb/>§. 33. Ueber die abgepfändeten Stücke niuß der Exe- 
<lb/>kutor auf der Stelle ein genaues Berzcichniß unfertigen
<lb/>und es von dem Schuldner und den zugczogencn Gerichts- 
<lb/>personen oder Zeugen mit unterschreiben lassen.

<lb/>§. 34. Sodann muß er auf Kosten des Schuldners
<lb/>dafür Sorge tragen, daß die ausgepfändctcn Effekten zur
<lb/>Psandkammer geschafft, oder sofern eine solche nicht vor- 
<lb/>handen oder in dem betreffenden Falle nicht benutzbar ist,
<lb/>entweder am Orte selbst, oder wenn daselbst keine taugliche
<lb/>Gelegenheit vorhanden wäre, in der nächsten Stadt in
<lb/>einem sichern Gelaffe untergebracht werden, auch dieses
<lb/>Gelaß mit dem ihm anvcrtrautcn Siegel verwahren. Das
<lb/>bloße Aufzeichnen abpfändbarer Gegenstände und deren Be-
<lb/>laffiing in dem Gewahrsam des Exequcndcn ist unstatthaft,

<lb/>LI 2
</p>

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                   n="518"
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               <p>

                  <lb/>/
</p>
               <p>

                  <lb/>518


<lb/>wenn die Wegschaffung und sichere Unterbringung der ab-
<lb/>Mpsmchetm Gegenstände erfolgen kann.

<lb/>" $. 35. Meldet sich bei oder nach der Auspfändung

<lb/>jemand, welcher behauptet, daß die gepfändeten Sachen
<lb/>nicht dem Schuldner, sondern ihm zugehören; so muß der
<lb/>Exekutor, wenn noch andere Gegenstände, in welche die
<lb/>Exekution vollstreckt werden kann, vorhanden sind, diese
<lb/>mit llebergehung der in Anspruch genommenen, angreifen,
<lb/>sonst aber mit der Auspfändung sortfahrcn, den Znterve-
<lb/>uientcn wegen näherer Ausführung des sich angemaaßten
<lb/>Eigenthums an das Gericht verweisen, und die von ihm
<lb/>angesprochenen Stücke in seinem Verzeichnisse "besonders
<lb/>bemerken.

<lb/>Zn dem Exekutionsberichte ist übrigens die eingetretene
<lb/>Intervention anzuzeigen.

<lb/>§. 36. Uebersteigt die durch Exekution einzuziehende
<lb/>Summe den Betrag von 50 Rthlr., so muß der Exekutor
<lb/>nach verrichteter Auspfändung gemäß §.,16 berichten und
<lb/>weitern Bescheid abwarten.

<lb/>§. 37. Beträgt dagegen die beizutreibende Summe
<lb/>nur 50 Rthlr. oder weniger, so schreitet der Exekutor selbst
<lb/>sofort, und ohne daß eS einer Anfrage bei dem Gerichte
<lb/>bedarf, zinn öffentlichen Verkaufe der abgepfändcten, .von
<lb/>keinem Dritten als sein Eigenthum in Beschlag genomme- 
<lb/>nen Sachen.

<lb/>$.'38. Er veranlaßt zu diesem Zwecke die Abschät- 
<lb/>zung der abgepfändeten Stücke durch Sachverständige, be- 
<lb/>stimmt den Verkaufs-Termin und macht diesen sowohl am
<lb/>Orte selbst, wo sich die Sachen befinden und der Verkauf
<lb/>erfolgen soll, als in der Nachbarschaft, besonders wenn der
<lb/>Verkauf auf dem Lande erfolgen soll, in der nächsten
<lb/>Stadt öffentlich bekannt;. jedoch so, daß die Kosten mög- 
<lb/>lichst erspart werden. Die Bekanntmachung geschieht durch
<lb/>Anshänge und öffentlichen Ausruf. • . ✓

<lb/>§. 39. Zm Verkaufs-Termine selbst muß die Auktion
<lb/>nach, der Folgerung des aufgenommencn Verzeichnisses vor
<lb/>sich gchen, die darin verzeichneten Stücke müssen nach und
<lb/>nach äusgerufen und öffentlich vorgezeigt werden. Wenn
<lb/>es dabei auf Gewicht, Ellen, oder anderes Maaß ankömmt,
<lb/>so mflß der Betrag desselben jedesmal zugleich bekannt ge-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0521.tif"
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               <p>

                  <lb/>519
</p>
               <p>

                  <lb/>macht, sodann das Gebot der anwesenden Kauflustigen ab-
<lb/>gewartct und zuletzt das ausgcbotene Stück dein Meistbic-
<lb/>tcnden zugeschlagcn werden.

<lb/>H. 40. Der Exekutor muß über den Verkauf ein Pro- 
<lb/>tokoll abhalten, und in diesem bei jedem Stücke die Sum- 
<lb/>me, für welche der Zuschlag erfolgt und den Namen des- 
<lb/>jenigen, an den er geschehen ist, genau und richtig bemerken.

<lb/>§. 41. Sowohl dem Schuldner als dem Exekutions-
<lb/>sucher steht es frei, bei der Auktion zugegen zu sein. Be- 
<lb/>merkt der Schuldner im Laufe der Auktion, daß aus den
<lb/>verkauften Sachen bereits so viel, als zur Tilgung der
<lb/>beizutreibenden Summe mit Inbegriff der Kosten erforder- 
<lb/>lich, herausgebracht ist; so kann er solches dem Exekutor
<lb/>anzeigen, und dieser muß, wenn er die Anzeige nach ge- 
<lb/>machten'Ueberschlage richtig findet, mit dem ferneren Ver- 
<lb/>kaufe sogleich abbrechen. .

<lb/>§. 42. Der Exekutor darf ans die z»l verkaufenden
<lb/>Stücke weder selbst, noch durch Andere mitbieten, und er '
<lb/>muß überhaupt bei dem Ausbictcn und dem Zuschläge mit
<lb/>Unparteilichkeit verfahren; auch den letzter» zw Gunsten ei- 
<lb/>nes oder des andern Bietenden nicht übereilen.

<lb/>§. 43. Ohne Einwilligung desjenigen, der die Exeku- 
<lb/>tion nachgesucht hat, oder ohne ausdrückliche Erlaubniß des
<lb/>Vorgesetzten Gerichts dürfen die verkauften Sachen nicht an- 
<lb/>ders, als gegen baare Bezahlung verabfolgt werden. Holt
<lb/>der Meistbietende bis zum völligen Abschlüsse der Auktion
<lb/>die erstandenen Stücke gegen baare Bezahlung nicht ab,
<lb/>so müssen selbige auf seine Gefahr und Kosten nochmals
<lb/>ausgeboten werden. Die Verfügung wegen eines sich
<lb/>hierbei etwa ergebenden Ausfalls zufolgs §. 89. Titel 24.
<lb/>Theil I. der Allgemeinen Gerichts-Ordnung bleibt jedoch
<lb/>dem Gerichte überlassen.

<lb/>§. 44. Nach beendigter Auktion zieht der Exekutor
<lb/>von dem gelöseten Gelde die für die Auktion und Exeku- .
<lb/>tion entstandenen, so wie die übrigen von dem Gerichte er- 
<lb/>forderten Kosten ab, und berichtigt sodann von dem Ueber-
<lb/>reste die Summe, welche durch Exekution hat beigrtrieben
<lb/>werden sollen, an den in der ExckutionS-Ordre Bezeichne-
<lb/>ten, so wie die Kosten an die Gerichtskasse.

<lb/>DaS Auktiotis-Protokoll und die Berechnung der Gel-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0522.tif"
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               <p>

                  <lb/>520
</p>
               <p>

                  <lb/>der, nebst den Quittungen und Postscheinen, ist dem Ge- 
<lb/>richte-einzureichen.

<lb/>' §. 45. Bei allen Auktionen, die der Exekutor selbst

<lb/>abhalt, muß derselbe eine Gerichts- oder Magistrals-Per- 
<lb/>son, oder auf dem Lande den Schulzen oder Ortsvorsteher
<lb/>juziehen, und von ihnen sein Protokoll mit unterschreiben
<lb/>lassen.

<lb/>§. 46. Zst bei dem Gerichte ein Beamter mit Abhal- 
<lb/>tung der Auktion ein für allemal beauftragt, und soll die
<lb/>Auktion am Orte des Gerichts erfolgen, so hat der Exeku- 
<lb/>tor auch dann, wenn die rinzuziehende Summe nur 50.
<lb/>Rthlr. oder weniger beträgt, von der. im §. 37. ertheiitcn
<lb/>Befugniß keinen Gebrauch zu machen, sondern die Abhal- 
<lb/>tung der Auktion den vorgedachten Beamten zu üb.crlaffm.

<lb/>§. 47. Wenn Getreide abgepfändet worden, so muß
<lb/>der Exekutor dafür sorgen, daß selbiges durch des Schuld- 
<lb/>ners Gespann oder sonst auf dessen Kosten, nach der näch- 
<lb/>sten Stadt, wo ein ordentlicher Getreidemarkt ist, geführt
<lb/>und daselbst verkauft werde. Zst der Exekutor nach §.22.
<lb/>nicht zur Erhebung der einzuziehenden Summe berechtigt,
<lb/>so hat er den Schuldner zu bedeuten, daß er selbst ihn
<lb/>begleite und dem ^.Verkaufe, so wie der demnächstigcn Ab- 
<lb/>lieferung des Geldes beiwohne, widrigenfalls solches ledig- 
<lb/>lich auf seine Gefahr geschehen werde. Bleibt diese Bedeu- 
<lb/>tung fruchtlos, so ist der Exekutor zur Gelderhebung er- 
<lb/>mächtigt; er muß aber über die erfolgte Bedeutung das
<lb/>im §. 29. vorgeschriebene Protokoll aufnehmen.

<lb/>Dem Exekutionsberichte ist auch ein Marktpreis-Attest
<lb/>beizusügen.

<lb/>§. 48. Wird Getreide, das noch nicht ausgedroschen
<lb/>ist, bei der Auspfändung in den Schemen vorgefunden, so
<lb/>muß der Exekutor die Schemen versiegeln, den Schlüssel
<lb/>einem aus den Gerichten des Orts zu bestellenden und be- 
<lb/>sonders zu vereidenden Ausseher übergeben, unter dessen
<lb/>Aufsicht das Dreschen besorgen lassen und sodann den, Ber- 
<lb/>kauf nach obenstehender Vorschrift veranstalten.

<lb/>§. 49. Hinsichts der Einziehung von Kosten und Ko- 
<lb/>sten-Vorschüssen besteht zwar gleichfalls die feste Regel, daß
<lb/>jede Exekutions-Verfügung in der §. 5. angegebenen Art
<lb/>vollzogen sein muß; allein die Form dieser Exekutions-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0523.tif"
                   n="521"
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               <p>

                  <lb/>521
</p>
               <p>

                  <lb/>Verfügungen ist zur Zeit'bei den Gerichten des Departe- 
<lb/>ments noch verschieden, indem bei den Privatgerichtcn meist
<lb/>besondere Mandate erlassen, bei den Königlichen Gerichten
<lb/>dagegen Exekutions-Listen gehalten werden. Allemal.ist
<lb/>aber der Exekutor verbunden, über den Empfang von Ko- 
<lb/>sten und Kosten-Vorschüssen gehörige Quittung zu ertheilen.
<lb/>Bei den Königlichen Gerichten, wo Exekutions-Listen ge- 
<lb/>führt werden, darf auch zu diesen Quittungen nur eins der
<lb/>dem Exekutor zugcstellten Formulare, und zwar in der
<lb/>Reihefolge, welche die darauf gesetzten Nummern ergeben,
<lb/>genommen werden. i

<lb/>§. 50. Bei den Königlichen Gerichten müssen ferner
<lb/>die Exekutoreu alle erhobenen Kosten und Kostenvorschüffe
<lb/>in ein Abliefernngsbuch in der Reihefolge eintragen, wie
<lb/>sie die Posten erhoben haben.

<lb/>B. Exekution auf Herausgabe einer beweg- 
<lb/>lichen Sache.

<lb/>§. 81. Bei dieser Art der Exekution, bei welcher übri- 
<lb/>gens außer den allgemeinen Vorschriften auch die Bestim- 
<lb/>mungen der §§. 25, 26 und 31. dieser Exekutions-Znstruk-
<lb/>tion befolgt werden müssen, kommt es hauptsächlich darauf
<lb/>an, daß der Exekutor, wenn die abzupfändende bewegliche
<lb/>Sache nicht vorzusinden ist, jedes Behältniß, wo solche auf- 
<lb/>bewahrt sein könnte, sich öffnen läßt, und möglichst die
<lb/>Ueberzeugung begründet, daß die betreffende Sache sich
<lb/>wirklich nicht in dem Gewahrsam des Exequenden befindet.

<lb/>Findet sich die betreffende Sache vor, so muß sie der
<lb/>Exekutor wegnchmen und an Den abliefern, welchen dieser-
<lb/>halb die Exekutions-Ordre bezeichnet.

<lb/>6.' Exekution auf Räumung einer unbeweg-
<lb/>lichenSache.

<lb/>§. 52. Soll Jemand durch den Exekutor zur Räu- 
<lb/>mung eines inne habenden Grundstücks angehalten werden,
<lb/>so geschieht solches in der Art, daß derselbe mit seinen Ef- 
<lb/>fekten, für deren anderweite Unterbringung er selbst sorgen
<lb/>muß, durch den Exekutor, allenfalls mit Gewalt aus dem
<lb/>Grundstücke geschafft, und daß er bedeutet wird, sich aller
<lb/>Wiederergreisung des Besitzes, so wie aller anderey Stö-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0524.tif"
                   n="522"
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               <p>

                  <lb/>522
</p>
               <p>

                  <lb/>rungm des Gegners bei namhafter Strafe gänzlich zu ent,
<lb/>halte». Dem, welchem nach der Exekutions-Ordre das
<lb/>Grundstück übergeben werden soll, ist solches demnächst zn
<lb/>übergeben, auch wenn zu dem Grundstücke llnterthanen,
<lb/>Pächter oder Gesindeleute gehören, sind dieselben ihrer
<lb/>Pflichten gegen den vorigen Inhaber zu entbinden und da- 
<lb/>mit an den neuen Besitzer zu verweisen.

<lb/>§. 53. Ist der, welcher exmittirt werden soll, nicht
<lb/>gegenwärtig, und hat er auch Niemanden zur Wahrneh- 
<lb/>mung seiner Angelegenheiten dabei bestellt, so muß der Exe- 
<lb/>kutor die herauszuschaffenden Effekten desselben irgendwo
<lb/>auf seine Kosten unterzubringen suchen.

<lb/>§. 54. Wenn die Exekutions-Ordre mit auf die Per-
<lb/>tinenz- und Znventarienstücke gerichtet ist, so müssen auch
<lb/>diese dem neuen Besitzer übergeben, zugleich aber in eine ge- 
<lb/>naue Spezifikation gebracht werden, welche dem Exekutions- 
<lb/>berichte beizulegen ist.

<lb/>4. 55. Die Zuziehung einer Gerichtsperson 'oder des
<lb/>Schulzen k., wie solche §. 25. angeordnet, ist bei Voll- 
<lb/>streckung der Exekution auf Räumung einer Sache allemal
<lb/>erforderlich, und müssen die Zugezogenen die im $. 54. ge- 
<lb/>dachte Spezifikation mit unterschreiben.

<lb/>v. Exekution gegen die Person.

<lb/>&lt;$. 56. Wenn die Abführung einer Person zum Ge- 
<lb/>fängnisse verfügt worden, kommt es hauptsächlich darauf
<lb/>all, daß der Exekutor für die- sichere Abführung zum Ge- 
<lb/>fängnisse sorgt, und er muß daher, sofern es irgend bedenk- 
<lb/>lich ist: ob er allein dem Aufträge zu genügen im Stande
<lb/>sein werde, einen zuverlässigen Begleiter zuziehen.

<lb/>4- 67. Ist eine bloße Observation angeordnet, so darf
<lb/>der Exekutor den zu Observirenden nicht aus den Augen
<lb/>lassen, und wo solches der Anstand auf kurze Zeit erfordert,
<lb/>muß er solche Maaßregeln treffen, daß eine Entweichung
<lb/>des unter Observation Gestellten nicht stattfinden kann.

<lb/>Vorschriften wegen der Exekutionskosten.

<lb/>§. 58. Die Zehrgelder, betragen bei'Exekutionen we- 
<lb/>gen Kosten und Kostenvorschüssm:
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0525.tif"
                   n="523"
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               <p>

                  <lb/>523
</p>
               <p>

                  <lb/>bei Summen von über 1 Thlr. bis 5 Thlr. — 1 Sgr.

<lb/>- 5 - - 10 - — 2 -

<lb/>- IO - - 15 - — 3 -

<lb/>und sofort, von 5 zu 5 Rthlr. steigend bis zur Höhe von
<lb/>5 Sgr., welcher Betrag in keinem Falle überschritten wer- 
<lb/>den darf. .

<lb/>Auch dürfen diese Zehrgelder für jede Kostenpost nur
<lb/>einmal erhoben werden, wenn auch mehrere Wege deshalb
<lb/>gemacht sein sollten.

<lb/>Zn anderen Exekutions-Sachen, als wegen Kosten
<lb/>kann der Exekutor, wenn er reisen muß, täglich IO Sgr.
<lb/>Zehrgelder erheben; er muß aber selbige auf sämmtliche
<lb/>Exekutionen vertheilen, w-lche er an demselben Tage
<lb/>vollstreckt hat, so daß er zusammen nie mehr als IO Sgr.
<lb/>an Zehrgeldern für jeden Tag erhebt. Für Posten von
<lb/>1 Rthlr. und weniger,-wegen welcher Exekution verfügt
<lb/>worden, passiren keine Zehrgelder. Auch findet an die Ge- 
<lb/>richtskasse oder die Interessenten, welche Sportelfreiheit
<lb/>genießen, ein 'Anspruch auf Zahlung von Zehrgeldern,
<lb/>nicht statt.

<lb/>$. 59. Ueber die erhobenen Zehrgelder muß der Exe- 
<lb/>kutor ein gehöriges Verzeichniß' führen und einen getreuen
<lb/>Auszug für das verflossene Vierteljahr, versehen mit der
<lb/>Quittung über den Empfang des Betrages, auf welchen
<lb/>der Auszug abschließt, am Schlüsse jedes Vierteljahrs dem
<lb/>Rendanten der Salarienkasse übergeben.

<lb/>§. 6O. Wegen der übrigen Kosten der Exekution be- 
<lb/>darf es hier keiner Bestimmung, da solche von dem Gerichte
<lb/>anzusetzen sind, und der Exekutor ein Mehreres als den
<lb/>angesetzten Betrag nicht erheben darf. Die baaren Ausla- 
<lb/>gen ist zwar der Exekutor ohne dergleichen vorgängige An- 
<lb/>weisung des Gerichts gleichfalls zu erheben * ermächtigt
<lb/>(4- 3.), er muß aber diese Auslagen allemal in dem Exe- 
<lb/>kutionsberichte oder dem Ablieferungsbuche (H. 50.) an- 
<lb/>geben. ,

<lb/>Strafbestimmungen.

<lb/>4- 61. Schließlich wird bestimmt, daß wenn wegen
<lb/>Nichtbefolgung einer der Vorschriften gegenwärtiger Zn-
<lb/>struktion nicht schon tu den allgemeinen Strafgesetze», oder
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0526.tif"
                   n="524"
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               <p>

                  <lb/>524
</p>
               <p>

                  <lb/>besonderen diesfälligen Vorschriften, eine Strafe festgesetzt
<lb/>worden, alsdann eine willkührliche Strafe, und zwar nach
<lb/>Befinden des Gerichts, Geld- oder Gefängnißstrafe eintreten,
<lb/>im Wiederholungsfälle aber mit Rücksicht auf §. 336. Tit.
<lb/>20. Thl. II. des Allgemeinen Landrechts Untersuchung ein-
<lb/>geleitet werden soll.

<lb/>• Marienwirder, den 26. November 1841. '

<lb/>Königliches Oberlandeggericht.

<lb/>Fülleborn.
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Verfahren in Vagatell- und Jnjurien-Sachen
<lb/>betreffend.

<lb/>(Derord. vom 1. Juni 1833.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Dem Königlichen Oberlandesgericht wird auf seinen
<lb/>Bericht vom 3. d. Sft., die Beschwerde des Zustizkommis-
<lb/>sarius N. zu N. über das Land- und Stadtgericht daselbst
<lb/>betreffend, Folgendes eröffnet:

<lb/>Nach der Beschwerde des re. N. hat der Kommissarius
<lb/>für die Bagatell- und Znjurien-Sachen bei hem Land- und
<lb/>Stadtgerichte zu N., wie das Königliche Oberlandesgericht
<lb/>bestätigt, dem Reskripte vom 3. Februar 1837 (Zahrb.
<lb/>Bd. 49. S. 196.) zuwider, eS oft unterlassen, beim Schluß
<lb/>der Sache gleich das Erkenntniß abzufassen, oder doch zu
<lb/>dessen Publikation einen Termin innerhalb acht Tagen an- 
<lb/>zuberaumen. Er hat auch mimnter nach einer Beweisauf- 
<lb/>nahme daS Erkenntniß abgcfaßt, ohne vorher diePartheien
<lb/>zum Schluß vernommen zu haben. Denn der re. N. be- 
<lb/>merkt, daß die Partheien zuweilen Ausfertigung des Er-
<lb/>keimrniffes zugeschickt erhalten, während sie noch den Ter- 
<lb/>min zur mündlichen Verhandlung erwarten durften. ' Ein
<lb/>- solches allen Prozeßgrundsätzen zuwider laufendes Verfah- 
<lb/>ren würde die ernstlichste Rüge verdienen-

<lb/>Es versteht sich ganz von selbst, daß die Partheie»
<lb/>von dem Ergebniß der Beweisaufnahme in Kenntniß ge-
</p>

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                   n="525"
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               <p>

                  <lb/>525
</p>
               <p>

                  <lb/>seht und mit ihren weiteren Erklärungen und Ausführun- 
<lb/>gen gehört werden müssen, zumal ihnen noch die Eidesde- 
<lb/>lation und Berufung auf andere, aus den aufgcnommenen
<lb/>Beweisen sich ergebende neue Beweismittel zusteht.— Die
<lb/>Frage kann nur sein:

<lb/>. „ob in denBagaiell- und Znjurien- und überhaupt in den
<lb/>nach den §§. 61. bis 64. des Gesetzes vom 1. Zuni
<lb/>1833 zu behandelnden Sachen hiermit sofort in dem- 
<lb/>selben .Termin nach der Beweisaufnahme verfahren
<lb/>werden darf, oder oh dazu, wie der Zustizkommissa-
<lb/>rius N. auf den Grund des §. 34. des angezogenen
<lb/>Gesetzes behauptet, immer oder doch nach dem will-
<lb/>■ kührlichen Verlangen einer Parthei ein neuer Termin
<lb/>unter abschriftlicher Mittheilung der Beweisverhandlun- 
<lb/>gen anzusetzen sei?"

<lb/>Der Zustizminister ist mit dem König!. Oberlandesgerichte darin
<lb/>einverstanden, daß die Meinung des re. N. nicht die richtige
<lb/>ist. Der ganzen Tendenz der Verordnung v. 1. Zuni 1833
<lb/>entsprechend, zeigen die §4.61. bis 64. derselben, nach wel- 
<lb/>chen letzteren die Beweise gleich im ersten Termin ausge- 
<lb/>nommen und die Zeugen und Sachverständigen dazu vor-
<lb/>geladen werden dürfen, zur Genüge, daß bei dem dort ab-
<lb/>gchandelten Verfahren die Sache in jedem Termin so weit
<lb/>geführt werden soll, als es den Umständen nach möglich
<lb/>ist: es muß also auch nach §. 29. daselbst das Erkenntnis;
<lb/>abgefaßl werden, sobald die Sache dazu in dem Termin
<lb/>zur Beweisaufnahme reif ist. Auch der §. 3. der Derord-,
<lb/>nung bestimmt für den Mandatsprozeß,, daß die Einreden
<lb/>nach den Vorschriften über den summarischen Prozeß §§.
<lb/>18. ff. in der Audienz verhandelt, und dazu gleich die Zeu- 
<lb/>gen vorgeladen werden sollen. So wenig es hier beabsich- 
<lb/>tigt sein kann, daß dann nach Vernehmung der Zeugen erst
<lb/>ein neuer Termin zur Erklärung darüber anzuberaumen sei,
<lb/>eben so wenig kann eine solche Absicht dem §.64. a. a. O.
<lb/>untergelegt werden. Daß der $. 34. a. a. die Anberau- 
<lb/>mung eines besondern Termins zum mündlichen Verfahren
<lb/>nach geschehener Beweisaufnahme verordnet, hat seinen
<lb/>Grund, wie das Kollegium, richtig bemerkt, lediglich darin,
<lb/>weil hier nach der Voraussetzung des vorhergehenden §.
<lb/>die Beweisverhandlungen nicht in der Audienz vor der er-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0528.tif"
                   n="526"
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               <p>

                  <lb/>.526 ,

<lb/>kennenden Deputation, sondern von einem besonderen Kom-
<lb/>missariuS ausgenommen sind. Bei den Sachen, von denen
<lb/>die §§. 61. bis 64. a. a. O. handeln, tritt diese Noth-
<lb/>weudigkeit eines besonderen Termins nur ein, wenn etwa
<lb/>die Beweisaufnahme durch einen requirirten Richter gesche- 
<lb/>hen ist. .

<lb/>Hiernach ist also in den Bagatell- und Znjurien-Sa-
<lb/>chen in der Regel nicht ein Termin blos zur Aufnahme
<lb/>des Beweises, sondern dazu und zum weitern mündlichen
<lb/>Verfahren anzusetzen, was den Partheicn bei der Vorladung
<lb/>ausdrücklich bekannt gemacht werden muß. Wenn in dem
<lb/>anberaumten Termin nicht etwa die Weitläuftigkeit der'
<lb/>Sache oder sonstige Umstände ausnahmsweise den Richter
<lb/>nöthigen, mit der Beweisaufnahme die Verhandlung abzu- 
<lb/>brechen, hat er sofort den Partheien die Beweisaufnahme
<lb/>vollständig bekannt zu machen und das weitere Verfahren
<lb/>nach §. 35. a. a. O. zu veranlassen. Zu den Anträgen,
<lb/>worüber er dabei zu bestimmen hat, kann dann möglicher- 
<lb/>weise auch der gehören, das weitere mündliche Verfahren
<lb/>auszusetzen. Einem solchen Anträge der einen Parthei darf
<lb/>jedoch nur Statt gegeben werde», wenn er durch hinläng- 
<lb/>liche/ aus der Sache selbst sich ergebende oder sonst beschei- 
<lb/>nigte Umstände unterstützt ist. Dazu genügt nicht das An- 
<lb/>fuhren, daß erst die Eidesdelation in Ueberlegung zu nehmen
<lb/>oder darüber von dem Stellvertreter Information einzu-
<lb/>holcn sei. Ob eine Parthei von diesem in Znjurien-Sa-
<lb/>chcn überdies unstatthaften Beweismittel eventuell Gebrauch .
<lb/>machen will, darüber kann sie ganz füglich vorher sich ent- 
<lb/>schließen und den Stellvertreter instuiren. Eben so wenig
<lb/>genügt die Berufung auf möchlicherweise noch anzugcbende
<lb/>zulässige Beweismittel, wenn die aufgenommenen nicht wirk- 
<lb/>lich eine Hinlrituug zu andern Beweismitteln enthalten,
<lb/>was in der Regel sofort vollständig zu übersehen ist. Da- 
<lb/>gegen können in verwickelten und weitläuftigcn Sachen die
<lb/>Umstände allerdings so gestellt sein, daß eine verlangte Aus- 
<lb/>setzung der Verhandlung füglich nicht versagt werden kann, -
<lb/>wozu beispielsweise der gehört, wenn die Beweisverhandlung
<lb/>wirklich neue Beweismittel ergicbt, deren nähere Bezeich- 
<lb/>nung und Auffindung jedoch weitere Nachforschung erfor- f
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0529.tif"
                   n="527"
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               <p>

                  <lb/>527
</p>
               <p>

                  <lb/>dert. — Darüber hat, wie über ein anderes Prorogations-
<lb/>gefuch, das Ermessen des Kommissarius zn entscheiden.

<lb/>^Das Königliche Obcrlandesgericht hat hiernach das
<lb/>Land- und Stadtgericht zu N. zu belehren und den Diri- 
<lb/>gentem zur gehörigen Aufsicht auf das Verfahren des Kom-
<lb/>missarius zu veranlassen.

<lb/>Berlin, den 24. Dezember 1841.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An ‘

<lb/>baS König!. Obergcricht zu N.

<lb/>1.6488. ' L, R. 35. Völ. 13.
</p>
               <p>

                  <lb/>25.

<lb/>Verfahren bei Untersuchungen und Begutachtungen
<lb/>zweifelbaster GemüthSzusiände.

<lb/>(A. G. O. Ths. l. Tit. 38. tz. 6.) ^
</p>
               <p>

                  <lb/>a. i

<lb/>Die gerichtsä'rzlichen Untersuchungen und Begutachtun- 
<lb/>gen zweifelhafter Gemüthszustände werden in Folge der
<lb/>Revisionen und der darauf erlassenen Anordnungen zwar
<lb/>jetzt im Allgemeinen mehr als früher von den dabei zuge- 
<lb/>zogenen Aerzten mit der erforderlichen Sorgfalt und Sach-
<lb/>kenntniß ausgeführt; es kommen indeß noch fortwährend
<lb/>und nicht selten Fälle vor, in denen diese Untersuchung
<lb/>dürftig und ungenügend befunden wird. Diese Mannigfal- 
<lb/>tigkeit beruhet hauptsächlich darin, daß es.den Aerzten in
<lb/>dem Explorationstermine an der Zeit und Muße fehlt,
<lb/>welche zur ruhigen und gründlichen Untersuchung und Be- 
<lb/>gutachtung des Eemüthszustandes des ihnen häufig ganz
<lb/>unbekannten Zmploraten erforderlich ist. Um zu bewirken,
<lb/>daß die ärzliche Untersuchung und Begutachtung krankhafter
<lb/>Gemüthszustände in den deshalb anhängig gemachten Pro- 
<lb/>zessen künftig mit möglichster Umsicht und Gründlichkeit er- 
<lb/>folge, setze ich hierdurch, nach vorgängiger Kommunikation
<lb/>mit dem Herrn Zustizminister und im Eiuverständniß mit
<lb/>demselben, Folgendes fest: (
</p>
               <p>

                  <lb/>i
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0530.tif"
                   n="528"
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               <p>

                  <lb/>528
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Die Sachverständigen haben von dem Gemüthszu-
<lb/>stande der auf Nequisition der Gerichtsbehörden zu
<lb/>explorirenden Person vor dem zu diesem Behufe an-

<lb/>^ beraumten Termine durch Besuche des Zmploraten,
<lb/>sowie durch Rücksprache mit den Angehörigen und
<lb/>dem Arzte desselben, sich zu informircn.

<lb/>2) Zn dem Exploraiionstermine haben die Aerz'te von ih- 
<lb/>rem Standpunkte als Sachverständige aus, auf Grund
<lb/>und mit Benutzung der Resultate ihrer vorgängigen
<lb/>Znformation, den Befund des körperlichen Zustandes,
<lb/>des Habitus, Benehmens :c. des Zmploraten, so wie
<lb/>das mit demselben zur Erforschung des Gemüchszu-
<lb/>standcs geführte Kolloquium nach Fragen und Antwor- 
<lb/>ten speziell und vollständig zu Protokoll zu geben und
<lb/>ihr vorläufiges Gutachten über den Gemüthszustand
<lb/>des Zmploraten nach der im Allgemeinen. Landrecht

<lb/>&gt; bestehenden Terminologie und Begriffsbestimmung bei- 
<lb/>zufugen, wobei es ihnen unbenommen bleibt, gleichzei- 
<lb/>tig den Krankheitszustand im Sinne der Wissenschaft
<lb/>zu bezeichnen.

<lb/>Die Protokolle über Eemüthszustands-Untersuchun- 
<lb/>gen haben in gerichtsärzlichcr Beziehung dieselbe Wich- 
<lb/>tigkeit und Bedeutung, wie die Obduktions-Protokolle,
<lb/>nämlich: vollständige Ermittelung, Dargelung und Fest- 
<lb/>stellung der Ergebnisse des Befundes als Grundlage
<lb/>für das abzugebcndr Gutachten Um diese wünschens-
<lb/>werthe Uebereinstntkmung mit den bei Obduktions-Ver- 
<lb/>handlungen längstbestehenden gesetzlichen Bestimmungen
<lb/>noch zu vervollständigen, haben die Sachverständigen

<lb/>3) in der Regel, von welcher eine Ausnahme nur in den
<lb/>am Schluffe dieser Verfügung erwähnten Fällen ge- 
<lb/>stattet ist, nach dem Termin ein besonderes und moti-
<lb/>virtes Gutachten der, Gerichtsbehörde einzureichen und
<lb/>in demselben mit Zugrundelegung der Ergebnisse der
<lb/>vorgängigen Information, der vorhandenen Akten und
<lb/>der protokollarischen Verhandlung in termino, sowie
<lb/>unter Berücksichtigung der Cirkular-Verfügung vom
<lb/>9. April 1838 N. 1746 (Zahrb. Bd. 82. S. 242.),
<lb/>eine vollständige Geschichts-Erzählung (Relation) zu
<lb/>geben, ferner durch Vergleichung und Kritik der darin
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0531.tif"
                   n="529"
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               <p>

                  <lb/>529

<lb/>mitgetheiltcn Krankheits - Erscheinungen, Beweismittel
<lb/>und Thatsachen, den vorliegenden Fall einer medizi- 
<lb/>nisch-technischen Bcurtheilnng zu unterwerfen und so- 
<lb/>mit endlich ihr vorläufig im Termin abgegebenes Gut- 
<lb/>achten oder das etwa davon Abweichende nach bester
<lb/>Kunst und Wissenschaft zu begründen.

<lb/>Das Königliche Justizministerium wird vorstehende
<lb/>Bestimmungen zur Kenntniß der Gerichtsbehörden
<lb/>bringen, und letztere zugleich anweisen,
<lb/>a. die als Sachverständige ’ vorgeschlagenen promovir-
<lb/>ten Aerzte zeitig genug vor dem anberaumten Ter- 
<lb/>min von der Requisition zu benachrichtigen, damit
<lb/>dieselben sich schon' vorher von dem Zustande des
<lb/>Exploranden informircn können, und
<lb/>h. durch den Gerichts-Dcputirken behufs der Kontrolli-
<lb/>rung der Aerzte im Protokoll vermerken zu lassen:
<lb/>ob von Seiten derselben die vorgängige Infor- 
<lb/>mation geschehen sei, oder nicht.

<lb/>Da es einerseits billig ist) daß den Aerzten für einen \
<lb/>größeren Aufwand von Zeit und Mühe bei diesem
<lb/>Geschäfte eine angemessene Entschädigung zu Theil
<lb/>werde, andererseits aber auch erforderlich ist, die in der
<lb/>Regel schon bedeutenden, bei der Zuziehung auswär- 
<lb/>tiger Aerzte besonders steigenden, Kosten nicht in einem
<lb/>unverhältnißmäßigen Grade zu vermehren und dadurch
<lb/>entweder die Partheien oder die Staatskassen zu sehr
<lb/>zu belästigen, so hat der Herr Zustizminister angeordnet:
<lb/>c. daß niemals für mehr als drei vor dem Explo- 
<lb/>rations-Termin gemachte Besuche bei dem Provo-
<lb/>katen die taxmäßigen Gebühren zugebilligt werden,
<lb/>und ' ' '

<lb/>il. daß auch die Gebühren für das nach dem Termin
<lb/>abzugebcnde besondere und motivirte Gutachten dann
<lb/>Wegfällen, wenn das Ergebniß der Untersuchung im
<lb/>Termine ein ganz zweifelloses gewesen ist, und der
<lb/>. Arzt deshalb sogleich ein definitives Urtheil zu Pro- 
<lb/>tokoll aussprechcn konnte.

<lb/>Von den als Sachverständige zugezogenen Aerzten wird
<lb/>erwartet, daß sie vor dem Termin nur die zu ihrer
<lb/>gehörigen Information unerläßlichen Besuche machen
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0532.tif"
                   n="530"
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               <p>

                  <lb/>530
</p>
               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>und sich wenn möglich, besonders bei auswärtigen oder
<lb/>unvermögenden Exploranden, zu diesem Behuf ans ei- 
<lb/>nen einzigen Besuch beschränken werden.

<lb/>Dagegen mag es den Aerzten im Einverständnisse
<lb/>Mit hem Gerichts-Deputirten überlassen bleiben: iu
<lb/>densenigcn Fällen von einfachem Blödsinn oder Wahn- 
<lb/>sinn ,. in welchen das Ergebniß der Exploration un- 
<lb/>zweifelhaft ist, statt des nach dem Termin cinzureichen-.
<lb/>den brsondern und motivirtcn Gutachtens ein solches
<lb/>sofort im Termine in Gemäßheit der vorstehend ge- 
<lb/>stellten Anforderungen zu Protokoll zu geben.

<lb/>Die Königliche Regierung hat diese Verfügung
<lb/>durch das Amtsblatt und auf svnst geeignetem Wege
<lb/>zur Kenntniß der Physiker und Aerzte zu bringen.

<lb/>. (Zusatz in den Verfügungen an die Regierungen zu
<lb/>Koblenz und Düsseldorf)

<lb/>Zn denjenigen Thcilen des Regierungsbezirks, in wel- 
<lb/>chen das französische Rechtsverfahren statt findet, kom- 
<lb/>men die Bestimmungen des gegenwärtigen Erlasses
<lb/>nicht zur Anwendung.

<lb/>Berlin, den 14. November 1841.

<lb/>Der Minister der geistlichen, Unterrichts- nud
<lb/>Medizinal - Angelegenheiten.

<lb/>Eichhorn.

<lb/>An

<lb/>sämmtliche Königliche Regierungen,
<lb/>mit Ausnahme von Köln, Trier und
<lb/>Aachen, und an das Königliche Polizei-
<lb/>Präsidium Hierselbst.
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Der Herr Minister der geistlichen, Unterrichts- und
<lb/>Medizinal - Angelegenheiten hat die vorstehende allgemeine
<lb/>Verfügung vom 14. d. M. an die Regierungen und an
<lb/>das hiesige Polizei-Präsidium erlassen, worin in Betreff
<lb/>des Verfahrens bei gerichtsärztlichcn - Untersuchungen und
<lb/>bei Begutachtung zweifelhafter Gemüthszustände mehrere
<lb/>Vorschriften ertheilt worden.

<lb/>✓ \
</p>
               <p>

                  <lb/>Sämmt-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0533.tif"
                   n="531"
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               <p>

                  <lb/>631
</p>
               <p>

                  <lb/>-/
</p>
               <p>

                  <lb/>Sämmtlichen Gerichtsbehörden derjenigen Provinzen,
<lb/>in denen das französische Rechtsverfahren keine Anwendung
<lb/>findet, wird diese Verfügung mit folgenden Anweisungen
<lb/>zur Nachricht und Achtung bekannt gemacht:

<lb/>1) Die Requisition an die als Sachverständige vorge- 
<lb/>schlagenen promovirten Aerzte ist zeitig genug vor dem
<lb/>zur Untersuchung des Gemüthszustandes anberaumten
<lb/>Termine zu erlaffen, damit dieselben sich schon vorher
<lb/>von dem Zustande des Provokaten informiren können.

<lb/>2) Die Gerichts-Depmirten haben, behufs der Kontroli-
<lb/>rung der Aerzte, im Protokolle stets zu bemerken, ob
<lb/>von Seiten der letzteren eine vorgängige Information
<lb/>erfolgt ist' oder nicht.

<lb/>3) Eine Remuneration kann nur für drei vor dem Ex-
<lb/>' ! plorations-Termine bei dem Provokaten gemachte Be- 
<lb/>suche den Aerzien zugebilligt werden.

<lb/>4) Für das nach dem Termine abzugebende besondere
<lb/>zu motivirende Gutachten finden keine Gebühren statt,
<lb/>wenn sich das Ergebniß der Untersuchung schon un- 
<lb/>zweifelhaft im Termine herausgestellt hat, so daß der
<lb/>Arzt im Stande war, sein definitives Urtheil sogleich
<lb/>zu Protokoll auszusprechen.

<lb/>Berlin, den 27. November 184t.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>stmmtliche Gerichtsbehörden in den,

<lb/>Provinzen, in welchen das französische
<lb/>RechlLverfahren nicht statt findet.

<lb/>I. 6140. _ W. 1.

<lb/>26.

<lb/>Instruktion wegen des in der Provinz Wcstphalen
<lb/>bei Subhastationen von Realberechtigungen zu be- 
<lb/>achtenden Verfahrens.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nach §. 8. der Verordnung über die Subhastatio»
<lb/>von Realberechtigungen in der Provinz Wcstphalen und
<lb/>in den Kreisen Rees und Duisburg vom 10. April d. Z.
<lb/>18U. $. 116. M m
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0534.tif"
                   n="532"
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               <p>

                  <lb/>532 1

<lb/>\ y .

<lb/>(Ges. Samml. von 1841 S. 76 ff.) sollen die Gerichte
<lb/>wegen Anwendung der Verordnungen vom 4. März 1834
<lb/>(Ges. Samml. S. 39), 2. Dezember 1837 (Ges. Samml.
<lb/>S. 219) und 21. Oktober 1838 (Ges. Samml. S. 498),
<lb/>so wie wegen Benutzung des Katasters zur'Veranschlagung
<lb/>der Zehnten mit näherer Instruktion versehen werden.

<lb/>Diese wird hierdurch nachstehend ertheilt:

<lb/>§. 1. Gegenstand der Subhastation nach der Ver- 
<lb/>ordnung vom 10. April d. Z. sind alle auf einem Grund- 
<lb/>stück haftende Realberechtigungen, mit alleiniger Ausnahme
<lb/>der in der Ablösungsordnung vom 13. Juli 1829 §. 3.
<lb/>und 4- 5. Num. 5. (Ges. Samml. S. 68.) von der Ablö- 
<lb/>sung ausgeschlossenen Berechtigungen, und mit der Be- 
<lb/>schränkung, daß, wenn dieselben Zubehör eines Grundstücks
<lb/>(subjektiv-dingliche Berechtigungen) sind, sie nur dann für
<lb/>sich allein zur «subhastation gestellt werden können, wenn
<lb/>sie von dem berechtigten Gute getrennt werden dürfen und
<lb/>die Trennung bewirkt oder doch vollständig vorbereitet ist.

<lb/>§. 2. Auf diese Realberechtigungen (§. .1.) findet das
<lb/>Gesetz vom 4. Juli 1822 (Ges. Samml. S. 178) ferner- 
<lb/>hin keine Anwendung.

<lb/>Die nach demselben gestattete Ermächtigung des Exe-
<lb/>kntionssuchers zur eigenen Einziehung, so wie die Uebereig-
<lb/>nung von Geldrcnten ist im Bereich der Verordnung vom
<lb/>10. April d. Z. nur noch hinsichtlich solcher Geldrenten zu- 
<lb/>lässig, die der Aufkündigung unterworfen sind, und sonach
<lb/>die Stelle eines Kapitals vertreten.

<lb/>3. Hinsichtlich des Verfahrens bei der Subhastation
<lb/>von Realberechtigungen, insbesondere wegen der Bedingun- 
<lb/>gen der Zulässigkeit der Subhastation, wegen des an den
<lb/>Schuldner vorher zu erlassenden Zahlungsbefehls, wegen
<lb/>Vermerkung der eingcleiteten Subhastatiou im Hypotheken- 
<lb/>buche oder in dessen Ermangelung zu den Grund-Akten,
<lb/>wegen Anberaumung und Abhaltung des Bietungstermins,
<lb/>wegen Ertheilung des Zuschlages, wegen Abfassung und
<lb/>Publikation des Adjudikationsbescheides, in Betreff der Kauf- 
<lb/>gelderbelegung u. s. w. kommen im Allgemeinen die Vor- 
<lb/>schriften der Prozeß-Ordnung Tit- 52., sowie die Verord- 
<lb/>nungen vom 4. März 1834 (Ses. Samml. S. 39.) vom
<lb/>2. Dezember 1837 (Ges. Samml. S. 219.) und vom 21.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0535.tif"
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               <p>

                  <lb/>(
</p>
               <p>

                  <lb/>533


<lb/>Oktober 1838 (Ges. Samml. S. 498.) nebst den, Erläu- 
<lb/>terungen und Ergänzungen derselben zur Anwendung.

<lb/>, Es treten dabei nur folgende Modifikationen ein:

<lb/>§. 4. Wenn der Antrag auf Subhastation eingeht,
<lb/>ist vor allen Dingen zu prüfen, ob die Realberechtigung
<lb/>dem Exequenden zusteht und dies gehörig nachgewiesen ist.
<lb/>Zn letzterer Beziehung genügt die Beibringung eines Hhpo-
<lb/>thekenscheins, aus welchem die Berechtigung des Exequen- 
<lb/>den erhellt, oder die Bezugnahme auf die Grund-Akten des
<lb/>genau zu bezeichnenden, berechtigten oder verpflichteten Grund- 
<lb/>stücks- -

<lb/>Zst die Berechtigung hieraus nicht'ersichtlich, so muß
<lb/>das iul §. 2. der Verordnung vom 10. April vorgeschrie- 
<lb/>bene glaubhafte Anerkenntniß des Verpflichteten resp. des
<lb/>Besitzers des verpflichteten Grundstücks, oder das die Stelle
<lb/>dieses Anerkenntnisses vertretende rechtskräftige Unheil bei-
<lb/>gebracht werden.

<lb/>Wie das glaubhafte Anerkenntniß beschaffen sein muß,
<lb/>bleibt der Beurtheilung des Subhastations-Richlers in je- 
<lb/>dem einzelnen Falle überlassen; der Aussteller desselben
<lb/>muß riur als Eigenthümer des verpflichteten" Grundstücks
<lb/>hinlänglich legitimirt sein.

<lb/>§. 5. Zst die Existenz der Realberechtigung an sich au- 
<lb/>ßer Zweifel, der Umfang derselben aber streitig, so kann
<lb/>die Subhastation nur dann eingeleitet und fortgesetzt wer- 
<lb/>den, wenn alle Znteressenten darin willigen. Entgegen- 
<lb/>gesetzten Falls muß zuvörderst der obwaltende Streit im
<lb/>Wege Rechtens erledigt werden. (Vergl. §. 22. der Zn-
<lb/>struktion des Oberlandesgcrichts zu Paderborn über das
<lb/>Verfahren in Subhastationssachcn vom 8. Mai 1841,
<lb/>Zahrb. Bd. 57. S. 622.)

<lb/>§. 6. Der im §. 3. der Verordnung k. Mär; 1834
<lb/>vvrgeschriebene Vermerk über die erfolgte Einleitung der
<lb/>Subhastassem wird, wenn die Realberechtigung ein beson- 
<lb/>deres Hypothekenfolium hat, auf diesem, wenn aber die
<lb/>Realberechtigung auf das verpflichtete Grundstück eingetra- 
<lb/>gen ist, auch bei letzterem und zwar in der zweiten Ru- 
<lb/>brik, unter der Kolumne „Cessionen", und wenn diese
<lb/>Kolumne fehlen sollte, in der Hauptkolumne mit Bezug- 
<lb/>nahme auf die Nummer der Realberechtigung eingetragen.

<lb/>M m 2
</p>

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                   n="534"
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               <p>

                  <lb/>/
</p>
               <p>

                  <lb/>534
</p>
               <p>

                  <lb/>Ist für das verpflichtete Grundstück noch kein Hhpo-
<lb/>thekensolium angelegt, so wird eine Abschrift der die Sub- 
<lb/>hastatio« einleitenden Verfügung zu den betreffenden Grund- 
<lb/>akten gebracht.

<lb/>§. 7- Der Werth der zu subhastirenden Realberechti-
<lb/>gung ist ohne förmliche Taxaufnahme nach Maaßgabe des
<lb/>^. 6. der Verordnung vom 10. April d. Z. zu ermitteln,
<lb/>um danach das Verfahren hinsichtlich der Anberaumung
<lb/>und Bekanntmachung des Bietungstermins in Gemäßheit
<lb/>des §. 8. der Verordnung vom 4. März 1834 und der
<lb/>Verordnung vom 2. Dezember-1837 zu bestimmen.

<lb/>Hierbei ist in denjenigen Fallen, wo es auf den
<lb/>Durchschnitt der Martini-Marktpreise der letzten vierzehn
<lb/>Zahre ankommt, der Tag der Einleitung der Subhastatio»
<lb/>dem Tage der Provokation auf Ablösung gleich zu stellen.

<lb/>Ob übrigens zur Auftrahme der vollständigen Beschrei- 
<lb/>bung der Realbercchtigung und zu deren Werthsermitte- 
<lb/>lung ein besonderer Termin unter Zuziehung der bekannten
<lb/>Interessenten anzuberaumen ist, bleibt dem Ermessen des
<lb/>Gerichts nach Beschaffenheit der Umstände überlassen.

<lb/>Sollte die Ablösung der Realberechtigung bereits ein- 
<lb/>geleitet sein, so kann auch die General-Kommission um
<lb/>Mittheilung der betreffenden Verhandlungen Behufs der
<lb/>Ermittelung des Werths der Berechtigung requirirt werden.

<lb/>§. 8. Sind insbesondere Zehnten von Boden-Erzeug- 
<lb/>nissen Gegenstand der Subhastation, so ist zuvörderst der- 
<lb/>jenige Beamte, welchem die Aufbewahrung der Kataster-
<lb/>Dokumente der betreffenden Gemeine obliegt, zur Ausferti- 
<lb/>gung eines Auszugs aus der Mutterrolle über die verpflich- 
<lb/>teten Grundstücke, wobei die letzteren zur Vermeidung von
<lb/>Verwechselungen durch Angabe ihrer Lage und etwaigen
<lb/>besonderen Merkmale, so wie des Namens und Vorna- 
<lb/>mens des gegenwärtigen Besitzers und seiner Grcnznachba-
<lb/>ren, möglichst genau zu bezeichnen sind, zu veranlassen.

<lb/>Dieser Auszug wird dann der betreffenden Königlichen
<lb/>Regierung mit dem Ersuchen übersandt, den ungefähren
<lb/>Werth der Zehntberechtigung nach Maaßgabe des Kata-
<lb/>stral-Rohertrages des zehntpflichtigen Grundstücks in Ge- 
<lb/>mäßheit der ihr hierüber von des Herrn Finanzministers
<lb/>Exzellenz ertheilten Anweisung zu berechnen, und diese
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0537.tif"
                   n="535"
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               <p>

                  <lb/>535
</p>
               <p>

                  <lb/>Berechnung dem Gerichte, unter Einziehung der Kosten,
<lb/>mitzutheilen.

<lb/>§. 9. Wegen der etwaigen Kaufbedingungen ist der
<lb/>Antrag des Extrahenten abzuwarten und die Regulirung
<lb/>derselben im Bietungstermin vor Abgabe der Gebote zu
<lb/>bewirken.

<lb/>§. 10. Zm Subhastations - Patent ist, anstatt auf die
<lb/>Taxe, auf die nach §§. 7 und 8. erfolgte Werths-Ermitte- 
<lb/>lung »md auf die Beschreibung der Realberechtigung zu
<lb/>verweisen. Zm Nebrigen verbleibt cS bei den Borschristen
<lb/>des §. 6. der Verordnung vom 4. März 1834 (Gesetz-
<lb/>Sammlung Seite 39.)

<lb/>§. 11. Von dem Bietungstermine sind, außer dein
<lb/>Extrahenten der Subhastation und dem Schuldner, die auf
<lb/>die Realberechtigung subinskribirten Gläubiger und der Be- 
<lb/>sitzer des verpflichteten Grundstücks, auf die im §. 9. der
<lb/>allcgirten Verordnung vom 4. März 1834 vorgeschriebene
<lb/>Weise, in Kennmiß zu setzen.

<lb/>§. 12. Ein Aufgebot der Realprätendenten ist nach
<lb/>der ausdrücklichen Vorschrift des §. 7. der Verordnung
<lb/>vom 10. April d. Z, nur alsdann mit der Subhastation
<lb/>zu verbinden, wenn die zu subhastirende Realberechtigung
<lb/>noch nicht eingetragen ist.

<lb/>§.13. Zum Kaufgelder-Belegungs-Termin sind außer
<lb/>dem Käufer ebenfalls die vorstehend §. 11. genannten Zn-
<lb/>tercffenten unter de»» im §. 16. der Verordnung vom 4.
<lb/>März 1834 vorgeschriebeneu Verwarnungen vorzuladen.

<lb/>Die Zuziehung anderer Realgläubiger des berechtigten
<lb/>oder verpflichteten Grundstücks, so wie der Benachrichti- 
<lb/>gung derjenigen Kassen und Anstalten, welchen dasselbe zu
<lb/>den in der Prozeß-Ordnung Titel 50. §§. 356 — 359. be-
<lb/>zeichneten Abgaben und Leistungen verpflichtet ist, bedarf
<lb/>es nicht.

<lb/>Wohl aber sind diejenigen Gläubiger des Schuldners,
<lb/>welche einen Titel zum Pfandrechte erworben und während
<lb/>des Subhastations-Verfahrens sich gemeldet haben, von
<lb/>dem Kaufgelder-Belegungs-Termine in Kenntniß zu setzen,
<lb/>mit der Verwarnung, daß auf die Ausbleibcndcn bei Aer-
<lb/>theiltlng der Kaufgrlder keine Rücksicht werde genommen
<lb/>werden.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0538.tif"
                   n="536"
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               <p>

                  <lb/>536
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 14. Nach erfolgter Belegung der Kaufgelder wer- 
<lb/>den die etwa erforderlichen Eintragungen im Hypothekcn-
<lb/>buche von Amts wegen und in gleicher Weise wie bei
<lb/>der Subhastation eines Grundstücks mit den aus der Ver- 
<lb/>schiedenheit des Gegenstandes sich von selbst ergebenden
<lb/>Modifikationen vorgenommen.

<lb/>§.15. Die rückständig gebliebenen Kaufgelder werden
<lb/>in Her Rubrik und unter der Nummer, unter welcher die
<lb/>Realberechtigung eingetragen steht, in der Kolumne „Ces-
<lb/>sionen," oder, falls diese -Kolumne in der zweiten Rubrik
<lb/>des Hypothekenbuchs fehlen sollte, in der Haupt-Kolumne
<lb/>unter der Realberechtigung mit Bezugnahme auf die Num- 
<lb/>mer der letzteren vermerkt.

<lb/>Bleibt der Adjudikatar das Kaufgeld rückständig, so
<lb/>steht einer Resubhastation der Realberechtigung nichts im
<lb/>Wege.

<lb/>§. 16. Hat der Besitzer des verpflichteten Grundstücks
<lb/>selbst die Realberechtigung erstanden, so erfolgt.nach gesche- 
<lb/>hener Zahlung des Kaufgeldes die Löschung derselben.
<lb/>Bleibt er das Kaufgeld ganz oder theilweise rückständig,
<lb/>so tritt das Kaufgeld an die Stelle der Berechtigung und
<lb/>es wird eine Umschreibung der letzter» im Hypothekenbuche
<lb/>bewirkt, ohne daß in diesem Falle die Löschung der Be- 
<lb/>rechtigung erfolgen barst

<lb/>§. 17- Die wegen Realberechtigungen statt gefunde- 
<lb/>nen Subhastatione» sind in den jährlich einzureichenden
<lb/>Eeschäfts-Uebersichten besonders aufzuführen.

<lb/>Berlin, den 21. Oktober 1841.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>1. 5347. ' E. 38. Vol. 2.
</p>
               <p>

                  <lb/>27.

<lb/>Ueber die Ausschüttung der im Subhastations-
<lb/>Verfahren angelegten streitigen Spezial-Massen.

<lb/>Zn dem Berichte vom 7. d. M. bittet das Königliche
<lb/>Fürstenthumsgericht um Belehrung darüber: in welcher
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0539.tif"
                   n="537"
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               <p>

                  <lb/>. ' \

<lb/>537

<lb/>Art auf die schleunige Ausschüttung der im SubhastationS-
<lb/>Verfahren in Folge eines Streites, unter den Interessen- 
<lb/>ten nach Vorschrift des §. 17. der Verordnung vom 4.
<lb/>März 1834 angelegten Spezial-Massen hinzuwirken sei,
<lb/>wenn weder Seitens des Liquidanteu noch des Widerspre- 
<lb/>chenden Anträge gemacht werden, um den unter ihnen ob- 
<lb/>waltenden Streit zu erledigen?

<lb/>Der Zustizminister ist zwar mit dem Königlichen Für- 
<lb/>stenthumsgerichte darin einverstanden, daß die von dem
<lb/>Oberlandrsgerichte zu Ratibor in der Verfügung desselben
<lb/>vom 30. Juli d. Z. in einem solchen Falle für zulässig er- 
<lb/>achtete analoge Anwendung der Verordnung vom 21. Ok- 
<lb/>tober 1838 (Gesetz-Sammlung S. 498.) nicht statt findet,
<lb/>indem das daselbst vorgeschriebene Aufgebot der Spezial-
<lb/>Massen nach §. 1. a. a. O. nur alsdann anwendbar ist,
<lb/>wenn entweder der Liquidant sich nicht zu lcgitimiren ver- 
<lb/>mag, oder sich Niemand mit Ansprüchen auf die zur He- 
<lb/>bung gelangende Forderung gemeldet hat.

<lb/>Dessen ungeachtet aber ist die Gesetzgebung in dieser
<lb/>Hinsicht keineßwcges lückenhaft, wie das Königliche Für-
<lb/>stcnchumsgericht vermeint.

<lb/>Nach §. 17. der Verordnung vom 4. März 1834
<lb/>sollen im Kaufgelder-Belegungs-Termine die Interessenten
<lb/>über die an die Kaufgelder gemachten Ansprüche und über
<lb/>das verlangte Vorrecht vernommen, und falls sie einig
<lb/>sind, demgemäß die Kaufgeldcr vertheilt werden. Sind
<lb/>die Interessenten nicht einig, so werden nach dem vom De-
<lb/>putirten zu entwerfenden Theilungsplan die von einem
<lb/>Streite nicht betroffenen Posten berichtigt, die streitigen
<lb/>Beträge aber in^Ermangelung eines anderweitigen Abkom- 
<lb/>mens sämmtlicher dabei Betheiligten, als Spezial-Massen
<lb/>zum Depositum genommen. Hieraus ergicbt sich von selbst,
<lb/>daß die im Kaufgelder-Belegungs-Termine aufzunehmcude
<lb/>Verhandlung nicht nur die Ansprüche, welche an die Kauf- 
<lb/>gelder gemacht werden, sondern mich die denselben entgegen- 
<lb/>gesetzten Einwendungen, mithin das zu einer'Klage und
<lb/>zur Beantwortung derselben erforderliche Material vollstän- 
<lb/>dig und jedenfalls so weit enthalten muß, daß eine Kon-
<lb/>tumazial-Znstruktion möglich ist. Der Richter aber ist von
<lb/>Amtswegen.verpflichtet, den durch das Kaufgelder-Bele-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0540.tif"
                   n="538"
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               <p>

                  <lb/>538
</p>
               <p>

                  <lb/>gungs-Protokoll zu seiner Kognition gekrachten Streit durch
<lb/>Crkenntniß zu beendigen.

<lb/>. Demnach ist eS nicht nothwendig, daß zur Erledigung
<lb/>des Streits darüber, wem eine Spezial-Masse auszuzah- 
<lb/>len ist, erst noch von dem einen oder andern Theile eine
<lb/>Provokation oder besondere Klage erhoben wird, vielmehr
<lb/>ist von Amtswegen unter Zugrundelegung d^r bisherigen
<lb/>Verhandlungen die Instruktion zwischen den Betheiligten
<lb/>vorschriftsmäßig fortzusetzen und durch Crkenntniß auszu-
<lb/>sprechen, wem die angelegte Spezial-Masse auszuzahlen sei.

<lb/>Zst in der Kaufgelder-BelegungS-Verhandlung das er- 
<lb/>forderliche Material zur Fortsetzung der Instruktion nicht
<lb/>enthalten, so ist die Verhandlung unvollständig und muß
<lb/>' vor allen Dingen ergänzt werden.

<lb/>Hiernach hat sich das Königliche Fürstenthumsgericht
<lb/>zu achten.

<lb/>Berlin, den 18. Oktober 1841.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühl er.

<lb/>An

<lb/>daS Kinigl. FürßenthumSgerkcht zu N.

<lb/>I, 5330. 8. 55. Vol. 8.
</p>
               <p>

                  <lb/>28.

<lb/>Beschluß des deutschen Bundestages, die Heimaths--,
<lb/>Gerichtsbarkeits- und Penstons - Verhältnisse, der
<lb/>Bundes - Kanzlei- und Kassen - Beamten und
<lb/>Boten betreffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>Geschehen Frankfurt, den 6. Mai 1841.
<lb/>Zn der Absicht, über die Heimaths-, PenstonS- und
<lb/>Gerichtsbarkeits-Verhältnisse der im Dienste des Bundes
<lb/>befindlichen Personen bestimmte Grundsätze festzustellen, be- 
<lb/>schließt die Bundesversammlung wie folgt:

<lb/>I. Zn Betreff der Heimaths-Verhältuisse.

<lb/>1. Der Eintritt in die Dienste des Bundes ändert
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0541.tif"
                   n="539"
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               <p>

                  <lb/>539
</p>
               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>nichts an den bis dahin erworbenen Heimachsrechten des
<lb/>Eintretenden.

<lb/>2. Diese letzteren müssen vor der Ausnahme in die
<lb/>Dienste des Bundes vollständig nachgewiesen und von der
<lb/>betreffenden Negierung anerkannt sein.

<lb/>3. Die Erlaubniß zur Verehelichung eines Bedienste- 
<lb/>ten des Bundes hat von der Regierung auszugehen, in
<lb/>deren Unterthansverbande derselbe steht; sie setzt jedoch den
<lb/>Nachweis voraus, daß der Verehelichung kein Anstand in
<lb/>dienstlicher Beziehung von Bundeswegen entgegenstehe.

<lb/>4. Die Ehefrauen und Kinder des Bediensteten des
<lb/>Bundes theilen die Heimathsrechte der letzteren.

<lb/>II. Zn Betreff der Gerichtsbarkeit.

<lb/>.5. Alle Vorrechte, deren sich das Personal der einzel- 
<lb/>nen Bundestags -.Gesandschaften in Beziehung auf Zuris-
<lb/>diktions- und Exterritorialitäts-Verhältnisse zu erfreuen hat,
<lb/>stehen auch den im Dienste des Gesammtbundes befindlichen
<lb/>Personen während dieser Diensteseigenschaft zu.

<lb/>6. Die Gerichtsbarkeit über dieselben wird, in Folge
<lb/>der provisorischen Geschäfts-Ordnung vom 14. November
<lb/>1816, Abschn. IV. Namens des Bundes vom Präsidio
<lb/>-usgeübt. Sie begreift die aus dem Dienstverhältnisse hcr-
<lb/>vorgehende Disziplinär-Gewalt und alle diejenigen Befug- 
<lb/>nisse in sich, welche nach allgemeinen völkerrechtlichen
<lb/>Grundsätzen den Gesandten hinsichtlich ihres Personals zu- 
<lb/>gestanden, und mit den Civil- und Kriminal-Gesetzen jener
<lb/>Staaten, welchen die betreffenden Zndividuen als Untertha-
<lb/>nen angehören, und wo deren Heimath begründet ist, ver- 
<lb/>einbar sind.

<lb/>7. Die Aufnahme in den Dienst des Bundes geschieht
<lb/>— wo nicht eine bestimmte Dienstzeit in dem Anstellungs-
<lb/>Dekrete ausgesprochen ist — bleibend auf Wohlverhalten.
<lb/>Kaffen-, Registratur- und Kanzlei-Beamte können aus
<lb/>Bundesdiensten nur durch einen Beschluß der Bundcs-
<lb/>Versammlung entlassen werden, ohne daß jedoch ein Klage- 
<lb/>recht gegen den Bund auf eine gerichtliche Untersuchung,
<lb/>oder wegen vermeintlicher, aus der Dienstentlassung oder
<lb/>Dienstentsetzung abgeleiteter Entschädigungs-Ansprüche cin-
<lb/>räumt wird.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0542.tif"
                   n="540"
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               <p>

                  <lb/>540
</p>
               <p>

                  <lb/>III. Zn Betreff der Pensions-Verhältnisse.

<lb/>8. Bedienstete des Bundes erwerben.. durch treue Er- 
<lb/>füllung ihrer Pflichten Anspruch auf Unterstützung aus
<lb/>Bundesmitteln für sich und ihre Hinterlassenen, nachMaaß-
<lb/>gabe der hier nachstehenden Bestimmungen.

<lb/>9. Ein Anspruch auf Normal-Ruhegehalt wird von
<lb/>den Bediensteten jedenfalls erst nach zehnjähriger befriedi- 
<lb/>gender Dienstleistung und nur dann erworben, wenn die
<lb/>Dienste dem Bunde mit Ausschluß jedes andern Dienstver- 
<lb/>hältnisses geleistet worden sind.

<lb/>10. Wenn der Bedienstete wegen Alters, Krankheit,
<lb/>oder eines ihm ohne sein Verschulden zugestoßenen Gebre- 
<lb/>chens/ dienstuntauglich und dadurch dessen Ruheversctzung
<lb/>erforderlich wird, so soll:

<lb/>a) nach zurückgclegten zehn Dienstjahren der Ruhegehalt

<lb/>bei einer fixen Besoldung unter 3000 Gulden in

<lb/>vier Zehntel, —

<lb/>bei einer höheren Besoldung in drei Zehntel;

<lb/>b) nach 15 bis zu 25 Dienstjahren

<lb/>bei seiner fixen Besoldung unter 3000 Gulden in

<lb/>der Hälfte, —

<lb/>bei einer höheren Besoldung in vier Zehntel;

<lb/>c) nach 25 bis zu 35 Dienstjahren

<lb/>bei einer fixen Besoldung unter 3000 Gulden in

<lb/>drei Viertel

<lb/>bei einer höheren Besoldung in zwei Drittel;

<lb/>d) nach 35 ,biS zu 40 Dienstjahren

<lb/>durchgehends in vier Fünftel, und

<lb/>e) nach 40 Dienstjahren im unverkürzten Fortgenusse dek

<lb/>ganzen fixen Besoldung

<lb/>bestehen.

<lb/>11. Freiwilliger Austritt aus Bundesdiensten, selbst- 
<lb/>verschuldete Dienstentlassung oder Entsetzung benehmen den
<lb/>Anspruch auf Ruhegehalt, und bleibt es in beiden letzteren
<lb/>Fällen , so wie im Falle einer Dienstleistung unter zehn
<lb/>Zähren, der Beschlußnahme der Bundesversammlung vor-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0543.tif"
                   n="541"
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               <p>

                  <lb/>' 541

<lb/>behalten, ob und welche Unterstützungen ohne Konsequenz
<lb/>gewährt werden sollen.

<lb/>12. Für das Geschick der Wittwen und Waisen ver- 
<lb/>storbener Bediensteten des Bundes wird derselbe in der
<lb/>Art Sorge tragen, daß jeder Wittwe ein Einkommen gesi- 
<lb/>chert sei, welches dem vierten Lheile der von dem Gatten
<lb/>bezogenen fixen Besoldung gleichkommt, bei einer Besoldung
<lb/>über 2000 Gulden aber keinen Falls höher, als zu 1200
<lb/>Gulden berechnet werden soll. Die Hälfte dieses Einkom- 
<lb/>mens soll als Unterstützung aus Bundesmitteln beigetragen,
<lb/>der Bezug der andern Hälfte aber dadurch begründet wer- 
<lb/>den, daß die Verehclichnngs-Erlaubniß an eine verhältniß-
<lb/>mäßige Kautionsleistung, oder an den nachgewiescnen Ein-'
<lb/>tritt in eine gehörig versicherte Renten- oder Wittwen-
<lb/>Kasse als Vorbedingung geknüpft werde.

<lb/>13. Einfache vaterlose Waisen sollen, sofern sie nicht
<lb/>früher versorgt find, bis zum vollbrachten zwanzigsten Zahre
<lb/>ein Zwanzigtheil, Doppelwaisen zwei Zwanzigtheile der
<lb/>Besoldung des Vaters aus Bundesmitteln empfangen.
<lb/>Höher als auf 240 Gulden soll sich jedoch keine Waisenpension
<lb/>belaufen, auch die Waisen einer Familie zusammen nie
<lb/>mehr als das Dreifache der Pension einer einzelnen Waise
<lb/>erhalten können. .

<lb/>14. Wenn der treffende Diener nicht mehr im akti- 
<lb/>ven Dienste des Bundes steht, so richten sich die Wittwen-
<lb/>und Waisen-Pensionen in der Regel nach dem Ruhegehalte
<lb/>desselben, jedoch behält sich die Bundesversammlung vor,
<lb/>in einzelnen, besonders berücksichtigungswerthen Fällen diese
<lb/>Pensionen nach dem Dienstgehalte, welchen der Diener
<lb/>unmittelbar vor dem Eintritte in den Pensionsstand bezo- 
<lb/>gen hat, zu bestimmen.

<lb/>15. Zeder Anspruch auf Wittwen- oder Waisen-Pen-
<lb/>sion setzt bei künftig eintretendcn Verehelichungsfällen vor- 
<lb/>aus, daß die Verehelichung mit Zustimmung des Bundes
<lb/>und wahrend der Dienstaktivität erfolgt sei.

<lb/>- 16. Alle Ruhegehalte und Pensionen sind zur Hälfte

<lb/>aus der Matrikularkasse, zur Hälfte aus der Kanzleikasse
<lb/>des Bundes zu bestreiten.

<lb/>17- Die Bundeskanzlei - Direktion hat das Bundes-
<lb/>Kassen-, Kanzlei- und Boten-Personal von dem vorstehen-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0544.tif"
                   n="542"
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               <p>

                  <lb/>542
</p>
               <p>

                  <lb/>den Beschlüsse in Kenntniß zu setzen und sich denselben in
<lb/>vorkommenden Fällen zur Richtschnur dienen zu lassen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Münch-Bellinghausen. Mieg. Nostiz und Zän-
<lb/>ekendorf. Stralenheim, auch für die 13 Curie.
<lb/>Blomberg. Gruben, auch «x subst. für Baden mnd
<lb/>Kurhessen. Pechlin. Grunne. Fritsch. Schack.
<lb/>Both. Röntgen. Meyer.
</p>
               <p>

                  <lb/>29.

<lb/>Anstellung der gerichtlichen Subalternen »Beamten
<lb/>auf Kündigung.

<lb/>Da es an allgemeinen Bestimmungen für die Zustiz-
<lb/>Verwaltung über die Nothwcndigkeit und Zulässigkeit der
<lb/>Anstellung von Subalternenbeamten auf Kündigung, und
<lb/>über das bei der Entlassung der auf Kündigung angestell-
<lb/>ten Beamten zu beobachtende Verfahren fehlt, so werden
<lb/>vom Zustizminister, nach Maaßgabe der hinstchts der Ver- 
<lb/>waltungsbeamten in dem, §. 12. der Regierungs - Instruk- 
<lb/>tion vom 23. Oktober 1817 (Gesetz-Sammlung S. 256.)
<lb/>und in der Geschästs-Znstruktion für die Regierungen vom
<lb/>31. Dezember 1825 (Zahrb. Bd. 27. S. 241.) enthalte- 
<lb/>nen Allerhöchst genehmigten Anordnungen, die nachstehen- 
<lb/>den Bestimmungen getroffen:

<lb/>I. Besetzung etatsmäßiger Stellen.

<lb/>1) Unterbediente , deren Dienst blos mechanische Verrich- 
<lb/>tungen erfordert, als:

<lb/>Ofenheizer, Portiers, Hausdiener, Akten- 
<lb/>träger, Nachtwächter re. sind künftig nur auf
<lb/>Kündigung anzustcllen, wenn auch in den Etats die
<lb/>Besetzung dergleichen Stellen auf Kündigung, nicht
<lb/>besonders angeordnet worden ist.

<lb/>2) Exekutoren, Gerichts- und Kanzleidiener,
<lb/>Boten und Gefangenaufseher und andere Un- 
<lb/>terbediente, deren Dienst-Verrichtungen größtentheils
<lb/>mechanischer Art sind, können, wenn ihr Amt auch
<lb/>mit Bestellung einer Kaution verbunden ist, in etats-
<lb/>mäßigcn Stellen ebenfalls auf Kündigung angestellt
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0545.tif"
                   n="543"
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               <p>

                  <lb/>543
</p>
               <p>

                  <lb/>werden, wenn dies den Präsidenten, welchen die An- 
<lb/>stellung dergleichen Beamten verfassungsmäßig zusteht,
<lb/>im Interesse des Dienstes angemessen erscheint.

<lb/>3) Dagegen ist bei allen hohem etatsmäßigen Subalter- 
<lb/>nenstellen, vom Kanzlisten aufwärts, die Anstellung
<lb/>auf Kündigung unzulässig.

<lb/>4) Da den in etatsmäßigen Stellen auf Kündigung an-
<lb/>gestellten Beamten auch bei unverschuldeter Entlassung
<lb/>kein Anspruch auf eine Civil-Penston zusteht, so sind die- 
<lb/>selben von allen Pensionsbeiträgen befreiet (§§. 2. 22.
<lb/>des Civil-Pensions-ReglemenkS vom 30. April 1825).
<lb/>Ob aber den versorgungsberechtigten Militairpersonen,
<lb/>welchen dergleichen Stellen gegen Kündigung übertra- 
<lb/>gen sind, bei ihrer Entlassung die Gewährung der ih- 
<lb/>nen zustchenden Militairpension auszuwirken, oder für
<lb/>dieselben nach Befinden der Umstände, in Berücksichti- 
<lb/>gung langjähriger vorzüglicher Dienstführung, auf
<lb/>Grund des §. 2. des Civil - Penstons - Reglements die
<lb/>Allerhöchste Bewilligung einer Civil-Pension in Antrag
<lb/>zu bringen ist, bleibt in jedem speziellen Falle der nä- 
<lb/>hern Be.urtheilung und Beschlußnahme der betreffen- 
<lb/>den Obergerichte überlassen.

<lb/>5) Die Entlassung der in etatsmäßigen Stellen auf Kün-
<lb/>- digung angestellten Beamten kann nicht willkührlich,

<lb/>sondern nur aus erheblichen Gründen, nach vorgän- 
<lb/>giger einmonatlicher Kündigung, durch einen
<lb/>Plenarbeschluß des betreffenden Obergerichts, und wenn
<lb/>der Beamte selbst zur Kündigung Veranlassung gege- 
<lb/>ben hat, nur nach seiner vorgängigen protokollarischen
<lb/>Verantwortung, bei welcher ihm das Dienftverhältniß
<lb/>zu kündigen ist, erfolgen. Den Beschluß des Ober-
<lb/>gerichts, welcher zugleich die Zeit der Entlassung des
<lb/>Beamten enthalten muß, ist demselben abschriftlich
<lb/>mitzutheilen.

<lb/>Wird während des Verfahrens die Suspension des
<lb/>Beamten für nothwendig erachtet, und angeordnet, so
<lb/>sind die hierüber, und insbesondere wegen theilweiser
<lb/>Beschlagnahme seines Gehalts im Allgemeinen getrof- 
<lb/>fenen Anordnungen zu berücksichtigen.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0546.tif"
                   n="544"
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               <p>

                  <lb/>\
</p>
               <p>

                  <lb/>544
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Anstellung von HLilfsarbeitern im
<lb/>Suba lter nendienst. ,

<lb/>Bei der Annahme von HLilfsarbeitern int
<lb/>Subalternendienste ist, wenn dieselbe nicht auf eine
<lb/>an sich bestimmte Zeit erfolgt ist, eine einmonatliche
<lb/>Kündigung vorzubehalten. Dabei macht es- keinen Unter- 
<lb/>schied, ob der Hülfsarbeiter auf unbestimmte Zeit zur fort- 
<lb/>dauernden Hülfsleistung, oder auf bestimmte Zeit zur au-,
<lb/>ßerordentlichen Hülssleistung, zur Besorgung eines bestimm- 
<lb/>ten Geschäfts, zur Vertretung eines etatsmäßigen durch
<lb/>Krankheit oder sonst verhinderten Beamten, zur interimisti- 
<lb/>schen Verwaltung einer erledigten etatsmäßigen Stelle oder
<lb/>zur Bearbeitung von Geschäften, für welche der Etat keine
<lb/>besondere Stelle bestimmt hat, gegen fortlaufende fixirte
<lb/>Diäten auS allgemeinen oder besonderen etatSmäßigcn
<lb/>Fonds, oder-gegen den Genuß von Emolumenten ange- 
<lb/>nommen worden ist.'

<lb/>Zst die Annahme eines bestimmten Hülfsarbeiters bei
<lb/>einem Untergerichte von dem Vorgesetzten Obergerichte ver- 
<lb/>fügt oder besonders genehmigt worden, so kann auch die
<lb/>, Aufkündigung seines Dienstverhältnisses nur mit Genehmi- 
<lb/>gung des Obergerichts erfolgen- Bei Gefahr im Verzüge
<lb/>ist die Genehmigung zu der bereits erfolgten Kündigung
<lb/>nachträglich einzuholen. Wird eine^ sofortige Entbindung
<lb/>des Beamten von seinen ferneren Dienstleistungen durch
<lb/>seine Schuld herbeigeführt, so kann ihm aus dem aüsge-
<lb/>setzten Diensteinkommen bis zum Ablause der Kündigungs- 
<lb/>frist nur dasjenige gewährt werden, was einem etatsmäßi- 
<lb/>gen Beamten bei eintretender Suspension zu belassen sein
<lb/>würde. Hat der Hülfsarbeiter bereits mehr erhoben, als
<lb/>ihm hiernach überhaupt noch zukommt, so ist es dabei zu
<lb/>belassen.

<lb/>IH. Beschäftigung im Zustiz - Subalter- 
<lb/>nendienst auf Probe.

<lb/>Eine Beschäftigung im Zustiz-Subalternendienst auf
<lb/>Probe zum Nachweis der zur wirklichen Anstellung erfor-
<lb/>lichen Oualifikation kann in etatsmäßigen Stellen nur bis
<lb/>zum Ablaufe eines Zahres angeordnet werden. Wird da- 
<lb/>für eine Remuneration ausgesetzt, so ist stets eine einmonat-
<lb/>liche Kündigung vorzubehalten und hinsichts der Entlassung
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0547.tif"
                   n="545"
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               <p>

                  <lb/>545
</p>
               <p>

                  <lb/>solcher Beamten vor Ablauf der bestimmten Probezeit nach
<lb/>Maaßgabe der für die HülfSarbeiter unter Num. II. ge- 
<lb/>troffenen Bestimmungen zu verfahren. Erfolgt die Beschäf- 
<lb/>tigung unentgeltlich, so kann solche ohne vorgängige Kün- 
<lb/>digung von Sejten der Gerichtsbehörden wieder aufgeho- 
<lb/>ben werden.

<lb/>IV. Zahlung derRemuneration während
<lb/>Militair -Dienst - Hebungen und . in
<lb/>Krankheitsfällen.

<lb/>Während der Militairdienst-Hebungen und in nachge- 
<lb/>wiesenen Krankheitsfällen, wird den auf Kündigung ange-
<lb/>stellten oder auf Probe beschäftigten Beamten und diätari-
<lb/>schen Hülfsarbeitern im Subalternendienst das ausgesetzte
<lb/>Einkommen, ohne Abzug für die etwaigen Kosten ihrer
<lb/>Vertretung, fortgezahlt; in Krankheitsfällen jedoch nur auf
<lb/>drei Monate. Es muß daher nach Ablauf von zwei Mo- 
<lb/>naten die Kündigung des Dienstverhältnisses erfolgen, so
<lb/>daß der betreffende Beamte, wenn er bis zum Ablaufe des
<lb/>dritten Monats nicht wieder dienstfähig geworden, auf
<lb/>Grund der vorangegangenen Kündigung zu entlassen ist. •

<lb/>V. Vorstehende Bestimmungen finden aufgerichtliche
<lb/>AuktionS-Kommissarien, Taxatoren, Hausad- 
<lb/>ministratoren, Aerzte und Werkmeister bei ge- 
<lb/>richtlichen Gefangen-Anstalten keine Anwendung.
<lb/>Sie sind hinsichts ihrer amtlichen Stellung nach den mit
<lb/>ihnen geschlossenen Verträgen zu beurtheilen, jedenfalls aber,
<lb/>soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist, nur
<lb/>auf Widerruf anzustellen.

<lb/>Hiernach haben die ans Staatsfonds unterhaltenen Ge-'
<lb/>richtsbehörden bei Anstellung und Entlassung der betreffen- 
<lb/>den Beamten und Hülfsarbeiter zu verfahren.

<lb/>Berlin, den 26. November 1841.

<lb/>Der Juftizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>sämmtliche aus Staatsfonds unterhaltene
<lb/>Gerichtsbehörden.
</p>
               <p>

                  <lb/>l. 5891.
</p>
               <p>

                  <lb/>O. 51.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0548.tif"
                   n="546"
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               <p>

                  <lb/>546
</p>
               <p>

                  <lb/>\
</p>
               <p>

                  <lb/>30.

<lb/>Einführung des Geschäfts - Reglements bei Bearbei- 
<lb/>tung der Subaltern-Geschäfte in den Büreauö des
<lb/>Oberlandesgerichts zu Paderborn.

<lb/>- S -... ...,

<lb/>Auf den Bericht des Königl. Oberlandesgerichts ge- 
<lb/>nehmigt der Zustizmlnister diejenigen Einrichtungen und
<lb/>Anordnungen, welche dasselbe durch die Verfügung vom
<lb/>11. v. M. zur Ausführung des Geschäfts-Reglements für
<lb/>die Subaltern-Büreaus vom 3. August d. Z. (Z. M. Bl.
<lb/>für 1841 S. 292.) bei dem dortigen Oberlandesgerichte
<lb/>getroffen hat, mit folgenden näheren Bestimmungen und
<lb/>Abweichungen vom Reglement. -

<lb/>1. Zn Ansehung der Zournalführung (4- 7. des Ge- 

<lb/>schäfts-Reglements) kann es bei der in Fqlge des Reskripts
<lb/>vom 7. April d. Z. schon getroffenen Anordnung verblei- 
<lb/>ben, wonach Znsinuations - Dokumente und Reproduccnda
<lb/>als bloße Zwischenverfügungen, nicht aber die Deposital-
<lb/>Nebenprotokolle von der Eintragung in das Zournal aus- 
<lb/>geschlossen sind. '.

<lb/>2. Die Kolumne im Zournal:

<lb/>„Bemerkungen des Dirigenten beim Vortrage"

<lb/>fällt ganz weg, und ist dagegen eine andere Kolumne:

<lb/>„Tag der Abgabe zur Registratur"
<lb/>ejnzuschieben.

<lb/>3. Die Kolumne:

<lb/>„Kurzer Znhalt der Verfügung"
<lb/>bedarf nur in so weit der Ausfüllung, als dies zur Kon-
<lb/>trole der ferneren Geschäftsprqxis nöthig ist; daher darin
<lb/>z. B. nur kurz anzugeben ist, ob die Verfügung zu expedi-
<lb/>ren, ob ein Termin angesetzt worden u. s. w.

<lb/>4. Von der Führung der im §. 8. des Reglements
<lb/>vorgeschriebenen Liste der neuen Sachen wird dispensirt;
<lb/>die neuen Klagen werden dagegen durch die Repertorien
<lb/>und Supplikanten-Akten kontrolirt.

<lb/>5. Zu §. 17. sind rücksichtlich der Kontrole der Ter- 

<lb/>mins-Verhandlungen, der Reproduktionen und der abzu- 
<lb/>setzenden Erkenntnisse, die dort bisher üblichen kürzern Fri- 
<lb/>sten, ferner -

<lb/>&gt; 6. zu
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0549.tif"
                   n="547"
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               <p>

                  <lb/>547
</p>
               <p>

                  <lb/>6. zu §. 18. ist die Verbindung des kurrenten Krimi- 
<lb/>nal-Repertoriums mit dem Verzeichnisse der Verbrecher in
<lb/>Gemäßheit des Reskripts'vom 22. April 1839 (Zahrb. B.
<lb/>53. S. 488. 489.) und

<lb/>7. zu §. 19. in Betreff der überjährigen Prozesse die
<lb/>Anordnung der Reskripte vom 24. Zuni und 16. August
<lb/>d. Z. (Zahrb. Bd. 57. S. 637. Bd. 58. S. 164.) be&gt;-
<lb/>zubehaltcn.

<lb/>Berlin, den 7. Dezember 1841.

<lb/>Der Justizminister. /

<lb/>Mühler.

<lb/>. An

<lb/>daS Präsidium deS Königlichen Ober-
<lb/>landesgenchtS zu Paderborn.

<lb/>t. 6175. - 6. 21.
</p>
               <p>

                  <lb/>31.

<lb/>VorstchtS - Maaßregcln zur Verhütung von Beschä- 
<lb/>digungen der zur Allerhöchsten Vollziehung gelan- 
<lb/>genden Urkunden und der von den Gerichtsbehörden
<lb/>an den Justizminister zu erstattenden Berichte.

<lb/>Der Umstand, daß die zur Allerhöchsten Vollziehung
<lb/>bestimmten Urkunden im Königlichen Geheimen Kabinct
<lb/>häufig in einem beschädigten Zustande ankommen, welcher
<lb/>letztere «Heils durch ein, von der gewöhnlichen Größe der
<lb/>Papierbogen abweichendes Format derselben, theils durch
<lb/>nachlässige Verpackung herbei geführt wird, hat Seine
<lb/>Majestät veranlaßt, die Departements-Chefs anzuweisen:
<lb/>dafür zu sorgen- daß diesem Uebelstande künftig auf
<lb/>geeignete Weise abgeholfen werde.

<lb/>, Zn Folge dieses Allerhöchsten, am 15. September d. Z.
<lb/>erlassenen Befehls werden die fämmtlichen Gerichtsbehör- 
<lb/>den hierdurch angewiesen, sich nicht nur zu Urkunden, wel- 
<lb/>che zur Allerhöchsten Vollziehung bestimmt sind, sondern
<lb/>auch zu allen an den Zustizminister zu erstattenden Berich- 
<lb/>ten und deren Beilagen eines haltbaren Papiers zu bedie-

<lb/>1341. Heft 116. NN
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0550.tif"
                   n="548"
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               <p>

                  <lb/>548
</p>
               <p>

                  <lb/>neu, dessen Größe nicht von dem gewöhnlichen Aktenfor- 
<lb/>mate abweicht, auch dafür zu sorgen, daß durch sorgfältige
<lb/>Verpackung der einzüreichenden Urkunden jede Verletzung
<lb/>derselben vermieden werde.

<lb/>Berlin, den 10. November 1841.

<lb/>Der Iustizminisser.

<lb/>- Mühl er-
<lb/>An

<lb/>sämmtliche Gerichtsbehörden.

<lb/>I,- 5244.
</p>
               <p>

                  <lb/>P. 54.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084725_58+1842_0551.tif"
                n="549"
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            <div xml:id="d73309e56592" type="section" subtype="Gesetze" n="C.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Gerichtliches Kassen-, Rechnungs-, Gebühren- und Stempel-Wesen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_58+1842_0551--><p/>
               <p>

                  <lb/>549
</p>
               <p>

                  <lb/>c.

<lb/>Gerichtliches Kassen-, Rechnungs-,
<lb/>Gebühren- und Stempel-Wesen.
</p>
               <p>

                  <lb/>32.

<lb/>Verfahren in Betreff der Kosten und Auslagen in
<lb/>Requisttions- und Auftragssachen zwischen den aus
<lb/>Staatsfonds unterhaltenen Gerichtsbehörden.

<lb/>(Cf. Allh. K. O. vom 24. Nov. 1839 und Rskr. vom 27. Sept.
<lb/>1841. Jahrb. Bd. 54. S 563 und Bd. 58. S. 277).
</p>
               <p>

                  <lb/>Des Königs Majestät haben auf den Antrag des Zu-
<lb/>stizministers zur Vereinfachung der Geschäftsführung lder/
<lb/>gerichtlichen Salarienkassen in Betreff der Kosten in Re- 
<lb/>quisttions- und Auftragssachen zwischen Gerichten, die aus
<lb/>Staatsfonds unterhalten werden, nachstehende Bestimmun- 
<lb/>gen Allerhöchst zu erlassen geruhet:

<lb/>„Auf Zhren Bericht vom 14. v. M. ermächtige Zch
<lb/>Sie, vom 1. Zanuar ^ k. Z. ab die Einrichtung zu
<lb/>treffen, daß bei allen Requisitionen und Aufträgen
<lb/>zwischen Gerichten, die aus Staatsfonds unterhalten
<lb/>. werden, nur diejenigen Nebenkosten/ welche, wie z. B.
<lb/>Zeugengebühren, Diäten, Kalkulaturgebühren, nicht zn
<lb/>Staatskassen stießen, den requirirten oder beauftrag- 
<lb/>ten Gerichten erstattet, alle übrigen Kosten aber von
<lb/>diesen Gerichten zwar liquidirt, aber lediglich bei den

<lb/>Nn 2
</p>
               <pb facs="2084725_58+1842_0552.tif"
                   n="550"
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               <p>

                  <lb/>550
</p>
               <p>

                  <lb/>requirirenden oder beauftragenden Gerichten verrech- 
<lb/>net und cingezogen werden, in so fern nicht mit der
<lb/>Erledigung eines Auftrages oder einer Requisition,
<lb/>z. B. bei Exekutionen, Auszahlung von Geldern re.,
<lb/>die Einziehung der dasür zu zahlenden Gebühren ver- 
<lb/>bunden werden kann. Diejenigen Beamten, welche
<lb/>noch Ansprüche auf Sportelancheile, Kopialicn, Znsi-,
<lb/>nuationsgebühren, Mcilengclder und dergleichen haben,
<lb/>und durch diese Einrichtung dergleichen Emolumente
<lb/>in Requisitions- und Auftragssachcn verlieren, sind
<lb/>dadurch zu entschädigen, daß in allen Sachen, in wel- 
<lb/>chen das Gericht, bei welchem sie angestellt sind, als
<lb/>Hauptgericht erscheint, die betreffenden Emolumente
<lb/>aus den Verhandlungen der von demselben requirirten
<lb/>Gerichte für sie in Ansatz gebracht werden.

<lb/>Sie haben hiernach die Gerichtsbehörden mit ange- 
<lb/>messener Anweisung zu versehen und durch diese dafür
<lb/>zu sorgen, daß der Ansatz von Porto und Stempel-
<lb/>auslagen bei den requirirten oder beauftragten Gerich- 
<lb/>ten möglichst vermieden werde.

<lb/>Sanssouci, den 31. Oktober 1841.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>Demgemäß werden den Gerichtsbehörden folgende Vor- 
<lb/>schriften ertheilt:

<lb/>1) Vom 1. Januar 1842 ab werden bei allen Re- 
<lb/>quisitionen und Aufträgen zwischen sämmtlichen
<lb/>aus Staatsfonds unterhaltenen Gerichtsbe- 
<lb/>hörden der Monarchie, so weit bei ihnen die
<lb/>Allgemeine Gerichts-Ordnung gilt, den requi- 
<lb/>rirten oder beauftragten Gerichten nur diejenigen Nebenko- 
<lb/>sten von den requirirenden oder beauftragenden Gerichten
<lb/>erstattet, welche, wie z. B. Zeugengcbühren, Diäten, Kal-
<lb/>kulaturgebühren, nicht zu Staatskassen fließen; alle übrige
<lb/>Kosten aber, folglich auch mit Einschluß der unvermeidlich
<lb/>gewesenen Porto- und Stempelauslagen, werden Seitens
<lb/>der requirirten oder beauftragten Gerichte zwar liquidirt,
<lb/>aber lediglich bei den requirirenden oder beauftragenden
<lb/>Gerichten — also bei dem Hauptgericht der Sache
<lb/>— verrechnet und eingezogen, in so fern nicht mit der Er-
</p>
               <p>

</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0553.tif"
                   n="551"
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               <p>

                  <lb/>551
</p>
               <p>

                  <lb/>ledigung eines Auftrages oder einer Requisition, «ach der
<lb/>nähern Bestimmung unter NuMmer 7 der gegenwärtigen
<lb/>Verfügung, die Einziehung der dafür zu zahlenden Gebüh- 
<lb/>ren und Auslagen verbunden werden kann.

<lb/>2) Vorstehende Einrichtung bezieht sich sowohl auf
<lb/>Civil- als Strafsachen, auch macht es keinen Unterschied,
<lb/>ob die Requisition oder der Auftrag die gänzliche oder
<lb/>theilweise Instruktion einer Sache oder nur Beweisauf- 
<lb/>nahme, die Insinuation von Vorladungen oder sonst die
<lb/>Aufnahme eines gerichtlichen Akts betrifft.

<lb/>3) Das Hauptgericht der Sache ist verpflichtet,
<lb/>bei-Anfertigung der Kostenrechnung am Schluß der Sache
<lb/>oder Znstanz alle diejenigen Kosten für feine. Kasse mit
<lb/>ansetzen und zur Soll-Einnahme bringen ju lassen, welche
<lb/>von den requirirten oder beauftragten Gerichten in
<lb/>der Sache verdient und beziehungsweise nach den. Bestim- 
<lb/>mungen der gegenwärtigen Verfügung verausgabt worden
<lb/>sind, also auch mit Einschluß der unvermeidlich gewesenen
<lb/>Ausgaben an Porto und Stempeln.

<lb/>4) Bei dem Ansatz der bei dem requirirten oder be- 
<lb/>auftragten Gericht entstandenen, zu Königl. Kassen fließen- 
<lb/>den Kosten findet diejenige Sporteltaxe Anwendung, welche
<lb/>dem Hauptgericht zur Richtschur dient.

<lb/>,Die bei den requirirten oder beauftragten Gerichten
<lb/>entstandenen Nebenkosten und Auslagen sind dagegen, so
<lb/>weit sie nicht vermieden werden können, nach den zulässi- 
<lb/>gen Sätzen der für diese Gerichte gültigen Sporteltaxen,
<lb/>resp. nach den Bestimmungen der Verordnung vom 28. Znni
<lb/>1825 (Ges. Samml. S. 163) über die Vcrgütigung der
<lb/>Reisekosten und Diäten bei Reisen in Königlichen Dienst-
<lb/>Angelegenheiten, und, wenn zwischen denselben hinsichtS der
<lb/>Höhe der Sätze eine Verschiedenheit obwaltet, jederzeit
<lb/>nach den niedrigsten Sätzen bei dem requirirten oder be- 
<lb/>auftragten Gericht sofort zu berichtigen und bei Beantwor- 
<lb/>tung der Requisition oder des Auftrags ist deren Erstat- 
<lb/>tung, unter Beifügung einer Spezifikation, bei dem requi-
<lb/>rirenden oder beauftragenden Gericht nachzusuchen, von
<lb/>welchem diese Nebenkosten mit Beachtung der Festsetzung
<lb/>unter Num. 5 ohne Aufenthalt zu erstatten sind.

<lb/>Doch ist das Hauptgericht nicht nur befugt, sondern
</p>
               <p>

</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0554.tif"
                   n="552"
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               <p>

                  <lb/>552
</p>
               <p>

                  <lb/>auch verpflichtet, die Richtigkeit und Zulässigkeit der Liqui- 
<lb/>dation vorher zu prüfen und letztere nöthigen Falls zu er- 
<lb/>mäßigen. Sollten wegen einer solchen Ermäßigung Diffe- 
<lb/>renzen zwischen dem requirirten und requirirenden Gericht
<lb/>entstehen, so sind dieselben bei der Vorgesetzten Behörde des
<lb/>letztem zur Entscheidung zu bringen.

<lb/>ß) Wiewohl die unter Num. 4 erwähnten unvermeid- 
<lb/>lichen Nebenkosten und Auslagen, jedoch mit Ausschluß des
<lb/>Porto und der Stempel, bei dem requirirten oder beauf- 
<lb/>tragten Gericht sofort bei ihrer Zahlung für Recbnnng des
<lb/>requirirenden oder beauftragenden Gerichts zur Soll-Ein- 
<lb/>nahme gebracht werden müssen, so sind doch die Differenz-
<lb/>summen, welche sich, namentlich bei Diäten und Reisekosten,
<lb/>zwischen dem gleich zahlbaren niedrigsten und dem im Fall
<lb/>der Einzichbarkeit zulässigen höheren Satze ergeben, in Soll-
<lb/>Einnahme keinesweges sogleich mit einzutragen, sondern
<lb/>lediglich in die Liquidation mit aufznn eh m en und
<lb/>als künftig bei der Einziehung zu beachtende Kommis- 
<lb/>sionsgebühren dem requirirenden oder beauftragenden
<lb/>Gericht zu bezeichnen.

<lb/>Hat Letzteres von dem Extrahenten Kostenvorschuß
<lb/>erhoben, oder ist dessen Zahlbarkeit nicht zweifelhaft, so
<lb/>muß dasselbe solche Kommissionsgebühren, zur Vermeidung
<lb/>doppelter Zahlung, nach vorheriger Prüfung gleichzeitig
<lb/>mit den Auslagen festsetzen und an das requirirte oder be- 
<lb/>auftragte Gericht zahlen. Fehlt aber ein Kostenvorschuß,
<lb/>so müssen solche Kommissionsgebühren, als nach dem Ein- 
<lb/>gehen zahlbar, in die Kostenrechnung des Hauptgerichts
<lb/>ausgenommen und, wenn sie eingegangen, an das requi- 
<lb/>rirte oder beauftragte Gericht gezahlt, erst dann aber von
<lb/>diesem zur Soll-Einnahme gebracht werden.

<lb/>Demselben Verfahren unterliegen auch die Kalknlatur-
<lb/>und Dolmetschergebühren, in so weit letztere nicht verfas- 
<lb/>sungsmäßig zu den baaren Auslagen gehören.

<lb/>Die Erstattung L;er, dem requirirten oder beauftragten
<lb/>Gericht veranlaßkcn wirklichen baaren Auslagen, ausschließ- 
<lb/>lich der Stempel und des Porto, kann aber unter keinen
<lb/>Umständen von der Einziehung von Kostenvorfchüffen oder
<lb/>der Kosten abhängig gemacht werden.

<lb/>6) Um auf die Allerhöchst befohlene Vermeidung der
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0555.tif"
                   n="553"
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               <p>

                  <lb/>553
</p>
               <p>

                  <lb/>Stempel- und Portoanslagen, bei den übrigen unvermeid- 
<lb/>lichen Auslagen aber auf richtigen Ansatz derselben hinzu- 
<lb/>wirken, muß v

<lb/>u) jede Requisition, so wie jeder Auftrag von dem Haupt- 
<lb/>gericht entweder frankirt abgesandt, oder das Porto
<lb/>dafür reservirt werden, falls letzteres sonst gesetzlich zu- 
<lb/>lässig ist. Portoauslagen dürfen also dem rcquirirten
<lb/>oder beauftragten Gericht, mit Ausnahme der unter
<lb/>Num. 7 bezcichneten Fälle, in der Regel nicht ver- 
<lb/>anlaßt werden.

<lb/>b) Ein Verbrauch vön Stempeln tritt bei dem rcquirirten
<lb/>oder beauftragten Gericht nur in solchen Fällen ein,
<lb/>in welchen bei der Erledigung des Auftrags oder
<lb/>der Requisition eine, zum Gebrauch im Publikum oder
<lb/>außerhalb der Akten bestimmte Ausfertigung re. nöthig
<lb/>wird und von dem requirirten oder beauftragten Ge- 
<lb/>richt sogleich auszuhändigen ist.

<lb/>Wenn dagegen von dem letzteren stempelpfiichtige
<lb/>Verhandlungen zum Gebrauch bei den Akten des Haupt- 
<lb/>gerichts aufgenommen und im Original an dasselbe
<lb/>eingesandt werden, so sind die Stempel bei den letz- 
<lb/>teren, mit Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, nach-
<lb/>znbringen.

<lb/>c) Zn jeder Requisition und in jedem Aufträge ist an-
<lb/>. zugeben:

<lb/>1) welche Kolumne der Sporteltaxe bei der betref- 
<lb/>fenden Sache Anwendung findet, und

<lb/>2) ob das Hauptgericht bereits Kostenvorschuß erho- 
<lb/>ben hat, oder doch die Sache als zahlbar zu be- 
<lb/>trachten ist.

<lb/>Hiernach niuß das requirirte oder beauftragte Gericht er- 
<lb/>messen, wie dasselbe die Auslagen zu liquidiren hat, und
<lb/>in Beziehung auf Porto, ob die Verhandlungen unfraukirt
<lb/>oder mit „Porto reservirt" zurückzusenden sind.

<lb/>7) Wenn abgesonderte Verhandlungen mit der aus- 
<lb/>wärtigen Partei aufzunehmen sind, welche deren specielles
<lb/>Interesse betreffen, z. B. die Auszahlung von Geldern re.,
<lb/>oder wenn es sich um Vollstreckung von Exekutionen in an- 
<lb/>deren als den unter Rum. erwähnten Fällen handelt,
<lb/>so ist das Hauptgericht berechtigt, das auswärtige Gericht
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0556.tif"
                   n="554"
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               <p>

                  <lb/>554
</p>
               <p>

                  <lb/>zu ersuchend das betreffende Geschäft auf Kosten deS
<lb/>Interessenten vorzunehmen. Zn solchen Fällen wird
<lb/>die Requisition oder der Auftrag unfraiikirl oder nach
<lb/>Maaßgabe der Umstände unter der Rubrik „Portore-
<lb/>servirt" abgesandt und die Verhandlung frankirt zurück- 
<lb/>gesandt, der Kostenbetrag aber, auch mit Einschluß der
<lb/>etwaigen Stempel, bei dem requirirten oder beauftragten
<lb/>Gericht, nach Anleitung der Requisition oder des Auftrags,
<lb/>in der bisherigen Art eingezogen.

<lb/>8) Was die Verrechnung der den requirirten oder be- 
<lb/>auftragten Gerichten in den nicht zu Num. 7 gehörigen
<lb/>Fällen verursachten unvermeidlichen Porto- und Stem- 
<lb/>pelauslage» betrifft, so werden dieselben bei diesen Ge- 
<lb/>richte» zwar als Porto und Stempel zur Soll- und Zst-,
<lb/>Ausgabe, aber nicht zur Soll-Einnahme gestellt, sondern
<lb/>in letzterer Hinsicht lediglich in die dem requirirenden oder
<lb/>beauftragenden Gericht zugchcnde Kostenliquidation ausge- 
<lb/>nommen, welches die Soll- undZst-Einnahme dieser Porto-
<lb/>und Stempel-Auslagen unter Taxen bewirkt, sie in die- 
<lb/>ser Art auch bei etwaiger Niederschlagung bucht und auch
<lb/>die von der Steuerbehörde erstatteten niedergeschlagenen
<lb/>Stempel für seine Kasse vereinnahmt, ohne dem requirirten
<lb/>oder beauftragten Gericht von der Niederschlagung Nach- 
<lb/>richt zu ertheilen. ,

<lb/>Letzteres hat in seine» Soll-Ausgabebelägen rück- 
<lb/>sichtlich jener Porto- und Stempelbeträge in den Rubriken
<lb/>„Porto und Stempel" einen kurzen Vermerk zu machen,
<lb/>welcher erkennen läßt, daß die einzelnen Beträge
<lb/>"in Requisitions- und Auftragssachen entstan- 
<lb/>den sind.

<lb/>Diese einzelnen Beträge werden beim monatlichen Ab- 
<lb/>schluß der Soll-Ausgabebeläge von der Hauptsumme des
<lb/>Porto und der Stempel in Abzug gebracht, dergestalt, daß
<lb/>die übrig bleibenden Summen gleich sind der Soll-Ein- 
<lb/>nahme an Porto und Stempeln. Zn gleicher Art er- 
<lb/>folgt auf den Grund der Soll-Ausgabebeläge in der Zah-
<lb/>res-Rechnnng die Darstellung der in Requisitions - und
<lb/>Auftragssachcn verausgabten Porto- und Stempelsummen,
<lb/>abgesondert von den übrigen Beträgen dieser Ausgaben,
<lb/>weshalb auch der, derZahresrcchnung vorschriftsmäßig bei-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0557.tif"
                   n="555"
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               <p>

                  <lb/>555
</p>
               <p>

                  <lb/>zufüg ende Extrakt aus den Soll-Ausgabebelägen wie diese
<lb/>selbst/ dreierlei Summen, resp. an Porto und Stempeln
<lb/>enthalten muß, nämlich

<lb/>a) die Hauptsummen beider Ausgabe-Rubriken,

<lb/>b) die Summen derselben in Rcquisitions- und Auftrags- 
<lb/>sachen,, und

<lb/>c) die mit der Soll-Einnahme übereinstimmenden Sum- 
<lb/>men an Porto und Stempeln in anderen Sachen.

<lb/>9) VerpflegungS-, Transportkosten und
<lb/>Zehrgelder fur Verhaftete m Untcrsuchungssa»
<lb/>chen müssen zwar vorkommenden Falls auch von den re-
<lb/>quirirtcn oder beauftragten Gerichten gezahlt, als eigentliche
<lb/>Auslagen können sie jedoch nicht betrachtet, sondern nur
<lb/>vorschußweise aus den Baarbeständen geleistet und dem- 
<lb/>nächst lediglich bei dem Hauptgericht der Sache zur künfti- 
<lb/>gen Berücksichtigung liquidirt werden.

<lb/>Bei dem Hauptgericht unterliegen diese Vorschüsse der
<lb/>Behandlung nach den Vorschriften der Beilage O. zur An- 
<lb/>weisung zur gerichtlichen Solarien-Kassen-Verwaltung im
<lb/>Gro.ßherzogthum Posen vom 1. Januar 1835, so fern die
<lb/>Salarienkaffe des Hauptgerichts nach dieser Anweisung ver- 
<lb/>waltet wird. Andernfalls verbleiht es wegen der ge- 
<lb/>dachten Vorschüsse bei dem bisherigen Verfahren und rück-
<lb/>sichtlich der Znquisitoriale im Großherzogthum Posen bei
<lb/>der Instruktion vom 1. November 1835.

<lb/>10) Diejenigen Zttstizbeamten, welche noch Anspruch
<lb/>aus Sportelantheile, auf Kopialien, Infinuationsgebühren,
<lb/>Meilengelder und dergleichen haben, verlieren diese Emolu- 
<lb/>mente nach der gegenwärtigen Bestimmung zwar in säinml-
<lb/>lichen Requisitions- und Auftragssachen, indessen sollen sie
<lb/>ihre Entschädigung darin sinden, daß in 'allen Sachen, in
<lb/>welchen das Gericht, bei welchem sie angestellt sind, als
<lb/>'Hauptgericht erscheint, die betreffenden Sportelantheile
<lb/>und Emolumente aus den von demselben erlassenen Requi- 
<lb/>sitionen oder Aufträgen für sie angeseßt werden.

<lb/>11) Auf das Verhältniß der als persönliche Kommis- 
<lb/>sarien der Obergcrichte anzusehenden Kreis-Iustiz-Rächc hat
<lb/>gegenwärtige Verfügung keinen Einfluß. Eben so bleibt
<lb/>die Cirkular-Vcrordnung vom 19. September 1838 (Iahrb.
<lb/>Bd. 52 S. 208) wegen Berechnuug des Pauschquantums
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0558.tif"
                   n="556"
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               <p>

                  <lb/>556
</p>
               <p>

                  <lb/>für Vollstreckung der Exekution wegen gerichtlicher Kosten
<lb/>und Kvstcnvorschüffe in Bagatellsachen bei Objekten bis 50
<lb/>Thlr-, wonach das Pauschquantum von dem requirirtcn
<lb/>oder beauftragten Gericht angesetzt und für seine Kasse ein- 
<lb/>gezogen werden soll, in Kraft.

<lb/>12) Die bei den Salarien- Kassen der bei gegenwärti- 
<lb/>ger Berfügung betheiligtcn Gerichte am 1. Zanuar 1öä2
<lb/>etwa noch in Einnahme-Rest stehenden Kosten in Requisi- 
<lb/>tions- und- Auftragssachen sind schleunig in Betrieb zu
<lb/>setzen, und müssen die Gerichte, welche die Requisition oder
<lb/>den Auftrag veranlaßt haben, möglichst dafür sorgen, daß
<lb/>die Kosten sofort berichtigt werden.

<lb/>Berlin, den 11- November 1841.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>; An -

<lb/>die aus Staatsfonds unterhaltenen Ge- 
<lb/>richtsbehörden, so weif bei ihnen die All- 
<lb/>gemeine Gerichts-Ordnung gilt.

<lb/>1. 5801. . ZustizfondS 38. V»l. 7.
</p>
               <p>

                  <lb/>33.

<lb/>Die Korrespondenz zwischen den Land- und Stadt- 
<lb/>gerichten und den von ihnen ressortirenden GerichtS-
<lb/>konunissionen und GerichtSamtern geschieht gebühren-
<lb/>und portofrei.

<lb/>Seine Majestät der König haben zu befehlen geruht,
<lb/>daß in Ansehung der Kosten, welche durch den Geschäfts-
<lb/>Verkehr der Land- und Stadtgerichte mit den von ihnen
<lb/>ressortirenden Gerichts-Kommissionen entstehen, alle irgend
<lb/>mögliche Erleichterungen eintretdn sollen. Demzufolge ist
<lb/>insbesondere dieKorrcspoiideiiz zwischen den Land- und
<lb/>Stadtgerichten und deren Gerichts-Kommissionen, selbst in
<lb/>sportelpflichtigen Angelegenheiten, durchaus kostenfrei zu be- 
<lb/>sorgen, und den Parteien dabei weder eine Art von Ge- 
<lb/>bühren, noch Kopialien, in Ansatz zu bringen. Der Herr
<lb/>Geh. Staatsministerund General-Postmeister von Nagler
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0559.tif"
                   n="557"
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               <p>

                  <lb/>557


<lb/>Exzellenz hat den amtlichen Kommunikationen, Korrespon- 
<lb/>denz- und AktenSendungen zwischen den gedachten Behör- 
<lb/>den, so wie den Geldsendungen in armen Vormundschafts- 
<lb/>sachen auch die Portosreiheit bewilligt. Für die erwähnten
<lb/>Kommunikationen ist daher die erforderliche portofreie Ru- 
<lb/>brik und für die Geldsendungen namentlich das Rubrum:
<lb/>„portofreie Geldsendung in armen Bormnndschaftösachen"
<lb/>in Anwendung zu bringen.

<lb/>Die untengcnannten Königl. Oberlandesgerichte haben
<lb/>darauf zu halten, daß bei. den betreffenden Untergerichten
<lb/>und den von ihnen reffortirenden Gerichts-Kommissionen
<lb/>und Gerichtsämtern hiernach verfahren werde. ,

<lb/>Berlin, den 16. November 1841.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>die Königlichen OberlandeSgerichte zu
<lb/>Insterburg, Bromberg, Frankfurt, 7

<lb/>Magdeburg, Halberstadt, Naumburg
<lb/>Münster/ Paderborn, Hamm und
<lb/>Arnsberg.

<lb/>H. c* 3849. Gen. 67. Vol. 2.
</p>
               <p>

                  <lb/>34.

<lb/>Kontrolirung des bei den gerichtlichen Salarien«
<lb/>Kaffen zu verausgabenden Porto für
<lb/>eingehende Sachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Kontrolirung des bei den gerichtlichen Salarieu-
<lb/>Kassen zu verausgabenden Porto für eingehende Sachen
<lb/>erheischt ein gleichmäßiges Verfahren für alle Gerichtsbe- 
<lb/>hörden, weshalb der Zustizminister dieselben anweiset:
<lb/>über daS Porto für eingehende Sachen eine
<lb/>Nachweisung nach dem untenstehenden Schema zu
<lb/>führen, die dazu gehörigen Bemerkungen genau zu be- 
<lb/>achten und das sonach zu beobachtende Verfahren vom
<lb/>1. Zanuar 1842 ab anzuwcndeir.
</p>
               <p>

                  <lb/>&gt;
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0560.tif"
                   n="558"
                   xml:id="zs1-2084725_58-1842_0560"/>
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               <p>

                  <lb/>556
</p>
               <p>

                  <lb/>Diejenigen Gerichtsbehörden, bei welchen der Soll-Ein- 
<lb/>nahme-Belag über EingangSporlo bisher nicht von
<lb/>dem Haupt-Soll-Einnahme-Belage (der sogenannten Spor- 
<lb/>tel Kontrole) getrennt gewesen ist, haben ebenfalls eine ab- 
<lb/>gesonderte Nachweisnng über Eingangsporto nach der ge- 
<lb/>genwärtigen Borschrift zn führen.

<lb/>Berlin, den 23. November 1841. .

<lb/>Der Iusiizminisier.

<lb/>Mühl er. .

<lb/>An

<lb/>sämmtliche mit Salarien - Kassen-
<lb/>Verwaltung versehene König!. Ge- ^

<lb/>richtSbehörden.

<lb/>I. 5747. Juflizfonds 74/ Vol. 4.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0561.tif"
                   n="559"
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               <p>

                  <lb/>Schema. Nachweifung

<lb/>des verausgabten Porto für eingehende Sachen bei dem ....... Gericht
</p>
               <p>

                  <lb/>559
</p>
               <p>

                  <lb/>K
</p>
               <p>

                  <lb/>e
</p>
               <p>

                  <lb/>&amp;s • &gt;
</p>
               <p>

                  <lb/>S*. “7
</p>
               <p>

                  <lb/>ft
</p>
               <p>

</p>
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                     <cell>


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               <table n="table-566BB3E0-9BA7-11E7-9505-09173F13E4C5"
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                     <cell>


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                     <cell>


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                  </row>
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                  </row>
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                     <cell>


A
</cell>
                     <cell>


§
</cell>
                     <cell>


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                     <cell>


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                     <cell>


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                     <cell>


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                     <cell>


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               <p>

</p>
               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>}) Anmerkung. Diese 6 Sgr. müssen nach -er Revision -es Kouverts durchsirichen werden.
</p>

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                   n="560"
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               <p>

                  <lb/>560
</p>
               <p>

                  <lb/>! Bemerkungen

<lb/>wegen Führung der Nclchweisung über Ein- 
<lb/>gangs-Porto.

<lb/>. 1. Der Dirigent deS Gerichts hat den Betrag des
<lb/>Eingangs-Porto jedesmal unter dem Präsentations-Ver- 
<lb/>merk auf der Piece zu notiren und zugleich darauf beson- 
<lb/>dere Aufmerksamkeit zu richten, daß, sofern der Korrespon- 
<lb/>dent zur portofreien Absendung seines Schreibens verbunden
<lb/>gewesen wäre, das Kouvert mit bestimmter Bezeichnung
<lb/>des Absenders dem Postamte sofort zurückgesandt wird.
<lb/>Durch diese Zurücksendung wird jede weitere Mühe wegen
<lb/>Einziehung ungebührlicher Portoauslagen vermieden. Zn
<lb/>diesem Falle ist jedoch unter , dem Präsentations-Vermerke
<lb/>der Zusatz „Oouvert retour" zu setzen.

<lb/>2. Die beim Präsentiren vermerkten Portoauslagen
<lb/>sind in die als Soll - Einnahme - Belag geltende Nachwei- 
<lb/>sung über Eingangsporto einzutragen, welche

<lb/>bei kollegialisch-formirten Gerichten durch einen Sub- 
<lb/>altern - Beamten, f

<lb/>und bei nicht kollegialisch-formirten Gerichten entweder
<lb/>durch einen Subaltern-Beamtcn, sofern derselbe nicht
<lb/>zugleich Rendant ist, oder durch den Richter,
<lb/>zu führen ist.

<lb/>Die laufende Nummer in der ersten Rubrik wird
<lb/>durch das ganze Zahr fortgesetzt, die Nachwcisung selbst
<lb/>aber in Monats-Abschnitten zur Salarien-Kasse gegeben.

<lb/>■3. Die Nummer der Porto-Nachweisung muß von
<lb/>' dem Führer derselben unter dem vom Dirigenten be-,
<lb/>merkten Portobetrage auf dem eingegangenen Schriftstück,
<lb/>notirt werden.

<lb/>4. Bei diesem Verfahren bedarf es nicht der beson- 
<lb/>deren Aufbewahrung des Kouverts, dieselben gehen viel- 
<lb/>mehr zu den Akten, von denen sie einen Bestandtheil aus- 
<lb/>machen.

<lb/>5. Am Schluffe jeden Monats wird die Porto-Nach-
<lb/>weisung von dem mit der Führung beauftragten Beamten
<lb/>als richtig bescheinigt und außerdem von dem Kalkulator
<lb/>in oulvulo revidirt.

<lb/>6. Mit dem Postamte muß, so weit sich dies bewirken
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0563.tif"
                   n="561"
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               <p>

                  <lb/>561
</p>
               <p>

                  <lb/>läßt, über das Eingangsporto von dem mit der Führung
<lb/>der Nachweisung desselben beauftragten Beamten ein be- 
<lb/>sonderes Abrechnungsbuch und zwar unentgeltlich gehalten
<lb/>werden, in welchem das Postamt die Zahl der für das
<lb/>Gericht eingegangenen, mit Porto belasteten Briefe und
<lb/>den Hauptbetrag des Porto notirt, als z. B.
<lb/>den 2. Zanuar 1842 Z Briefe . 2 Thlr. 17 Sgr. 6 Pf.

<lb/>den.Briefe.

<lb/>. Dabei wird das Porto der zurückgesandten Kouverts
<lb/>von der Monatssumme in Abzug gebracht und nur der
<lb/>Iteberrest am Schlüsse des Monats an das Postamt gegen
<lb/>Quittung, welche als Rechnungsbelag gilt, gezahlt.

<lb/>7- Will das Postamt die Zahlung nicht bis zum Mo- 
<lb/>natsschluß stunden, so muß dem mit Führung der Porto-
<lb/>Nachwcisung beauftragten Beamten eine runde Summe,
<lb/>welche ungefähr den ei „monatlichen Betrag des Porto
<lb/>deckt, als eiserner Borschuß gezahlt werden, aus welchem
<lb/>er dann die tägliche Zahlung des Eingangsporto nach dem
<lb/>Abrechnungsbuche leistet und in demselben sich bescheini- 
<lb/>gen läßt.

<lb/>Auf Grund dieser einzelnen Bescheinigungen ertheilt
<lb/>dann in solchem Falle das Postamt die der Salaricn-Kaffe
<lb/>als Rechnungsbelag nöthige Quittung.

<lb/>Eine Vcrgütigung für diese Quittungsleistung findet
<lb/>nicht statt. Eben so versteht es sich von selbst, daß auch
<lb/>bei der nicht monatlichen Berichtigung des Porto die zu- 
<lb/>rückgegebenen Kouverts vorweg abgerechnet werden müssen
<lb/>und nur der dem Postamte baar gezahlte Betrag quittirt
<lb/>werden darf. —

<lb/>8. Verweigert das Postamt die unentgeltliche monat- 
<lb/>liche Quittungsleistnng, so wird die Porto-Nachweisung
<lb/>nachdem die Eintragung in dieselbe bewirkt worden, mit
<lb/>den eingegangenen Kouverts und Schriftstücken dem Ren- 
<lb/>danten zur Revision der Eintragungen vorgelegt und dieser
<lb/>hat in der Kolumne 7. zum Zeichen, daß er die Eintra- 
<lb/>gungen nach den Kouverts und Schriftstücken revidirt und
<lb/>richtig befunden habe, zu bemerken: „rcvidirt von Nun»,
<lb/>bis Num."
</p>
               <p>

                  <lb/>N. N.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0564.tif"
                   n="562"
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               <p>

                  <lb/>662
</p>
               <p>

                  <lb/>Den festgestelltcn Monatsbetrag erhält der Verwalter
<lb/>des eisernen Vorschusses gegen eine Quittung, welche die
<lb/>Salarien-Kaffe als Rechnungsbelag über das verausgabte
<lb/>Eingangsporto benutzt.

<lb/>Bei so kleinen Gerichten jedoch, welche etatsmäßig
<lb/>keinen Subalternbcamten haben, sondern nur mit einem
<lb/>Richter besetzt sind, bei welchen mithin die Führung der
<lb/>Porto-Nachweisnng, des Abrechnungsbuchs und die Verwal- 
<lb/>tung des eisernen Vorschusses zu Porto von einem und
<lb/>demselben Beamten bewirkt wird, ist das mit der Post ge- 
<lb/>führte Abrcchnungsbuch als Rechnungsbelag über das ver- 
<lb/>ausgabte Porto zu benutzen und sofern ein Abrechnungs- 
<lb/>buch nicht vorhanden ist, die monatliche Quittung desjeni- 
<lb/>gen , welcher die Briefe von der Post abgeholt und das
<lb/>Porto berichtigt hat. —

<lb/>Zn dem der Zahresrechnung vorschriftsmäßig beizu-
<lb/>fügenden Auszüge aus den Sportelkontrolen rc. ist das
<lb/>verausgabte Eingangsporto bei denjenigen Gerichten, bei
<lb/>welchen die Anweisung zur Verwaltung der gerichtlichen
<lb/>Salarien - Kassen im Großherzogthum Posen vom 1. Za-
<lb/>jttiar 1835 noch nicht zur Anwendung kommt, für sich
<lb/>besonders.und mit dem ausdrücklichen Bemer- 
<lb/>ken aufzuführen, daß derselbe sich auf die gehörig be- 
<lb/>scheinigte und revidirte Nachweisung über Eingangsporto
<lb/>gründet. ,

<lb/>9. Beim Einträgen in die Porto-Nachwejsung ist ge- 
<lb/>nau darauf zu achten, daß

<lb/>a) die Zahl der Briefe,

<lb/>b) die Summe des Porto mit den allgemeinen'Notizen
<lb/>im Abrechnungsbuche übereinstimmt,

<lb/>c) in der Rubrik „Bemerkungen" der Betrag des Sei- 
<lb/>tens des Absenders entnommenen Postvorschusses an- 
<lb/>geben, und

<lb/>6) der Extrahent nach Namen, Stand und Wohnort
<lb/>vollständig bezeichnet wird.

<lb/>Läßt dies letztere Erforderniß sich aus dem eingegangenen
<lb/>Schriftstück nicht entnehmen, so müssen die betreffenden
<lb/>Akten eingesehcn werden.

<lb/>10. Wenn ^in Sachen, in welchen das Porto schon
<lb/>in der Nachweisung steht, die Zurückgabe des Kouverts

<lb/>äuge-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0565.tif"
                   n="563"
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               <p>

                  <lb/>563
</p>
               <p>

                  <lb/>angeordnet wird, so muß das Porto (Nr. 4. des Schema)
<lb/>wieder gestrichen und das Nöthige unter „Bemerkungen"
<lb/>norirt werden.

<lb/>11. Bei dem vorstehenden Verfahren muß die Summe
<lb/>der Eingangs «Porto «Nachweisung am Monatsschluß mit
<lb/>den Notizen der Post übereinstimmen; nach erfolgter Prü- 
<lb/>fung in calculo ersetzt daher die Kasse dem Verwalter des
<lb/>eisernen Vorschusses den entweder von ihm selbst oder
<lb/>von dem Postamle oder in der zu 8 gedachten Art quittir-
<lb/>ten Monatsbetrag, und der eiserne Vorschuß wird dadurch
<lb/>wieder hergestellt. . '

<lb/>12. Beim Ilebertragen des Eingangsporto auf die

<lb/>^Kontobücher muß der aus den Bemerkungen der Nach- 
<lb/>weisung ersichtliche Postvorschuß jedesmal ante lineam
<lb/>ebenfalls vermerkt werden. ' '
</p>
               <p>

                  <lb/>35. .

<lb/>Verfahren zur Verhütung von Mißbrauchen und
<lb/>Kassen-Defekten durch unbefugte Zurücknahme der
<lb/>zur Versendung mit der Post abgelicferten •
<lb/>Kasse irgelder.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nach Inhalt der allgemeinen Verfügung vom 18. Fe«
<lb/>bruar v. Z. (Jahrb. Bd. 65'. S. 252.) sind bei Versen- 
<lb/>dung von Kaffengcldern durch die Post die Postscheme über
<lb/>Beträge von mehr als 5 Thlr. von dem Rendanten so- 
<lb/>fort nach der Aufgabe der Gelder zur Post dem Kasscn-
<lb/>Kurator (bei Depofltalverwaltungeu dem ersten Kurator),
<lb/>und wenn kein besonderer Salarien«Äassen«Kurator bestellt
<lb/>ist, dem Dirigenten des Gerichts vorzulegen, welcher über
<lb/>alle dergleichen Zahlungen rin Verzrichniß führt und auf
<lb/>die dem Rendanten zurückzugebcndcn Postscheine, unter
<lb/>Beidrückung des Gerichtssiegels, den Vermerk setzt:

<lb/>„Zum Nachweis der wirklich erfolgten Absen«
<lb/>düng vorgezeigt"

<lb/>N. N.

<lb/>(Name des Kurators oder Dirigenten.)

<lb/>1S4l.Hest11S. . , Oo
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0566.tif"
                   n="564"
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               <p>

                  <lb/>564
</p>
               <p>

                  <lb/>Demnächst sollen die eingehenden O-uittungen dem
<lb/>Kurator oder Dirigenten gleichfalls vorgclegt werden, der
<lb/>in seinem Lcrzeichniß und auf dem Postscheine die erfolgte
<lb/>Vorlegung der Quittung zu notiren und den Eingang der- 
<lb/>selben bei jedem Depositaltage, resp. bei jeder monatlichen
<lb/>Salarien- und Deposital-Kassen-Revision bei Durchgehung
<lb/>der in seinem Verzeichnisse noch nicht erledigten Posten
<lb/>kvntrolirt.

<lb/>Da dessen ungeachtet der Fall vorgekommen ist, daß
<lb/>die zur Post abgegebenen Kassengelder gegen Rückgabe des
<lb/>mit jenem Vermerke versehenen Poftscheins von Kassen- 
<lb/>beamten in betrüglicher Absicht zurückgcnommcn und unter- 
<lb/>schlagen worden sind, so Hai der Zustizminister mit Sr.
<lb/>Exzellenz dem Herrn Staatsminister von Nagler, als
<lb/>Chef der Postverwaltung, zur Verhütung ähnlicher Unter- 
<lb/>schlagungen die Uebereiliklmft getroffen:

<lb/>1) daß jede Adresse, mit welcher die aus Staatsfonds
<lb/>unterhaltenen Gerichtsbehörden Gelder zur Versendung
<lb/>an inländische Postanstalten abgeben, mit der Bezeich- 
<lb/>nung der absendenden Behörde, als Ueberschrift, deut- 
<lb/>lich zu versehen ist, und

<lb/>2) daß die Postanstaltcn die mit solchen Adressen einmal
<lb/>zur Post gegebenen , Gelder nicht anders ass gegen be- 
<lb/>sondere schriftliche Requisition der auf der Adresse be-
<lb/>zeichneten absendenden Behörde, unter Beifügung des
<lb/>Einlieferungsscheins, zurück zu geben haben.

<lb/>Die aus Staatsfonds unterhaltenen Gerichtsbehörden
<lb/>werden hiervon inKcnntniß gesetzt und angewiesen, hiernach

<lb/>1) die Adresse bei Gcldvcrsendungen mittelst der Post
<lb/>mit ihrer amtlichen Bezeichnung als Ueberschrift zu
<lb/>versehen, z. B.

<lb/>Absender: das Königl. Land- und Stadtgericht zu N.

<lb/>An das Königliche Oberlandesgericht zu N.

<lb/>2) wenn es in einem oder dem anderen Falle nöthig wer- 
<lb/>den sollte, die bereits zur Post gegebenen Gelder vor
<lb/>deren wirklichen Abgänge zurück zu nehmen, deshalb
<lb/>jedesmal eine von dem Dirigenten vollzogene schriftliche
<lb/>Requisition an die betreffende Postanstalt zu erlassen.

<lb/>Zm Uebrigen bleibt es bei der in der Verfügung vom
<lb/>18. Februar v, Z. getroffenen Anordnung wegen der auf die
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0567.tif"
                   n="565"
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               <p>

                  <lb/>565
</p>
               <p>

                  <lb/>Postscheine über Beträge von 5 Thlr. zu setzenden Ver- 
<lb/>merke und wegen der Kontrolirung der rückständigen Quit- 
<lb/>tungen durch die Hassen-Kuratoren resp. die Dirigenten. —
<lb/>Die Postanstalteck sind von Sr. Exzellenz dem Herrn
<lb/>Slaatsminister von Nagler gleichfalls mit der erforder- 
<lb/>lichen Anweisung versehen worden.

<lb/>Berlin, den 27. November 1841.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühl er.

<lb/>An , •

<lb/>die auS Staatsfonds unterhaltenen
<lb/>Gerichtsbehörden.

<lb/>I. 6154. ■ Justizfonds 39. Vol. 2.
</p>
               <p>

                  <lb/>36.

<lb/>Reisekosten und Diäten der an ein Untergericht de-
<lb/>putirten ObergerichtS-Assessoren.

<lb/>Der Zustizminister hat bei mehreren einzelnen Verfü- 
<lb/>gungen den Grundsatz befolgt,

<lb/>daß ObergerichtS-Assessoren, welche an ein Ilntergericht
<lb/>zur Vertretung verhinderter Mitglieder desselben oder
<lb/>zu temporärer Hülfsleistung deputirt werd.en, für die
<lb/>Hin- und Rückreise nur diejenigen Reisekosten und
<lb/>Diäten zu liquidiren befugt sind, welche ein Mitglied
<lb/>des Untergerichts, bei welchem sie beschäftigt werden
<lb/>sollen, für die Ausrichtung auswärtiger Dicnstgeschäste
<lb/>nach der Verordnung vom 28. Zuni 1825 (Gcsetz-
<lb/>Samml. S. 163.) zu verlangen berechtigt ist.

<lb/>Auf den Antrag der Königlichen Ober-Rechnungs-Kammer
<lb/>werden sämmtliche Gerichte hierdurch angewiesen, sich in
<lb/>künftigen Fällen nach der vorstehenden Bestimmung zu achten.

<lb/>Berlin, dm 10. Oktober 1841.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>fLmmtliche Gerichtsbehörden.

<lb/>I. 5156. - v. 18. Vol. 7.

<lb/>- Oo 2
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0568.tif"
                   n="566"
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               <p>

                  <lb/>566.
</p>
               <p>

                  <lb/>. - , ' 37..;' -


<lb/>Die Zahlung der Kommun-Kosten bei einem Ge- 
<lb/>halts-Abzugs-Verfahren betreffend.

<lb/>a. Bericht des Oberlandesgeri chts zu Breslau.

<lb/>'Zn dem N.schen GehaltS-Abzugs-Versahren sind durch
<lb/>die Einzahlung der Gehaltsabzüge, Anfertigung des kalku- 
<lb/>latorischen Beriheilungsplans und andere die Gehaltsab- 
<lb/>zugs-Masse betreffende Verfügungen 36 Thlr. 12 Sgr.
<lb/>7 Pf. Kosten erwachsen. Der N. ist vor einiger Zeit ver- 
<lb/>storben, und über seinen Nachlaß der erbschaftliche Liquida- 
<lb/>tions-Prozeß eröffnet worden. Die Gehaltsabzugs-Masse
<lb/>wurde demzufolge in die Liquidations-Masse transferirt,
<lb/>eine Berichtigung der obenerwähnten Kosten hat vor der
<lb/>Transferirung nicht stattgefunden. Dieselben sind deshalb
<lb/>zu den Liquidations-Akten angezcigt, und es ist beantragt
<lb/>worden, sie aus der Masse zahlen zu lassen. Der erste Se- 
<lb/>nat unseres Kollegiums hält dafür,, daß sie nicht zu den
<lb/>Kommunkosten gerechnet werden können, sondern zur vier- 
<lb/>ten Klaffe, zu liquidiren seien. Mit dieser Ansicht sind wir
<lb/>nicht einverstanden. Die hierbei zur Beantwortung kom- 
<lb/>mende Frage wiederholt sich in sehr vielen Fällen und ist
<lb/>von Erheblichkeit für die Salarienkaffe, da die jetzigen
<lb/>Kredit-Massen sehr häufig für die Gläubiger der vierten
<lb/>Klasse nicht ausreichend sind, während die Salarienkaffe
<lb/>ante omnes vollständig befriedigt werden kann. Wir er- 
<lb/>lauben uns daher, Ew. Exzellenz hohe Vo.rbescheidung dar- 
<lb/>über ganz gehorsamst nachzusuchen:

<lb/>ob Kommunkosten, weiche bei einem Gehalts- oder
<lb/>Pensionsabzugs-Verfahren entstanden sind, als solche
<lb/>auch bann angesehen und aus der Masse vorweg ge- 
<lb/>zahlt werden müssen, Wenn vor deren Berichtigung
<lb/>der Schuldner gestorben, und über seinen Nachlaß ein
<lb/>anderweites Kreditverfahren eröffnet worden ist.

<lb/>Nach linserm Dafürhalten ist diese Frage bejahend zu be- 
<lb/>antworten. Daß die durch Verfügungen, wielche die Ge- 
<lb/>haltsabzugs-Masse als solche und das Abzugsverfahrc» be- 
<lb/>treffe», erwachsenen Kosten in Bezug auf jene Masse
<lb/>Kommnukosten sind- darüber waltet mit Rücksicht auf
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0569.tif"
                   n="567"
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               <p>

                  <lb/>567
</p>
               <p>

                  <lb/>§, 530. Tit. 50. Prozeß - Ordnung kein Streik ob. Durch
<lb/>die'Eröffnung eines Krebitverfahrens über den Nachlaß
<lb/>des inzwischen verstorbenen Schuldners kann unseres Erach- 
<lb/>tens die Natur derselben nicht verändert werden, inso- 
<lb/>fern ein Bestand -der Abzugsmasse noch vorhanden und
<lb/>zur Nachlaßmasse übergegangen ist. Nicht der Schuldner
<lb/>ist Extrahent jener Kosten gewesen, sondern sie sind im
<lb/>Interesse der an dem Abzügsverfahren theilnehmendrn
<lb/>Gläubiger aufgewendet worden. Es findet daher der §. 373.
<lb/>des Anhangs zur Prozeß-Ordnung keine Anwendung, viel- 
<lb/>mehr müssen, so wie jene Gläubiger des Abzugsverfahrens
<lb/>sich die Abrechnung der gedachten Kosten ante ouincs ge- 
<lb/>fallen zu lassen verbunden waren, eben so jetzt die Gläu- 
<lb/>biger der erbschaftlichen Kreditmasse deren Zahlung vor al- 
<lb/>len anderen Posten gestatten, in so weit die Abzugsmasse
<lb/>ein Bestandtheil der Kreditmasse geworden ist. Zn Bezug
<lb/>auf diesen Bestandtheil ist die Salarienkasse unseres Erach- 
<lb/>tens nach H. 269. Tit. 50: Prozeß-Ordnung zu beurtheilen,
<lb/>und, so weit derselbe hinreicht, muß fie an der hierdurch
<lb/>bestimmten Stelle in gleicher Art befriedigt werden, wie
<lb/>den vor ausgebrochenem Konkurse immittirten Gläubigem
<lb/>gemäß §§. 447 bis 449. a. a. O. das Vorrecht der fünf- 
<lb/>ten Klasse auf den Werth der von ihnen in Beschlag ge- 
<lb/>nommenen und zur Konkursmasse, gezogenen Gegenstände
<lb/>zusteht. Nach unserem Dafürhalten kann hierdurch die Ab-
<lb/>zugsmaffe nur nach vorgängiger Berichtigung der bei der- 
<lb/>selben entstandenen Kummunkosten in die Kreditmasse trans-
<lb/>ferirt werden. Zst die Hinübergabe ohne jene Zahlung er- 
<lb/>folgt, so verbleibt der Salarienkasse gleichwohl das Vor- 
<lb/>zugsrecht ante omnes, so weit die Abzugsmasse hinreicht.

<lb/>Ew. Exzellenz stellen wir die hohe Entscheidung ehrrr-
<lb/>bietigst anheim.

<lb/>. . Berlin, den 22. Oktober 1841. .

<lb/>Das Obcrlandesgericht.
</p>
               <p>

                  <lb/>,., b.

<lb/>Dem Königlichen Oberlandesgerichte wird auf die
<lb/>Anfrage vom 22. v: Mts., die Zahlung von Kommun-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0570.tif"
                   n="568"
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               <p>

                  <lb/>568
</p>
               <p>

                  <lb/>kosten aus einem Gehaltsabzugs-Verfahren betreffend, eröff- 
<lb/>net, daß der Zustizminister mit der darin entwickelten An- 
<lb/>sicht im Wesentlichen einverstanden ist.

<lb/>Sobald ein Beamter oder Pensionair, über dessen
<lb/>Gehalt oder Pension ein Abzugsverfahren geschwebt hat,
<lb/>stirbt, müssen die durch das Abzugsverfahren entstandenen
<lb/>Kosten sofort berechnet und aus dem vorhandenen Bestände
<lb/>berichtigt werden. Nur das, was nach Abzug der Kosten
<lb/>noch übrig bleibt, ist den Erben anszuhändigen, oder wenn
<lb/>über den Nachlaß der erbschaftliche Liquidations-Prozeß
<lb/>eröffnet worden ist, zur Liquidations-Masse zu transferiren.
<lb/>Zst der. Bestand früher zur Liquidations-Masse abgeliefert,
<lb/>bevor die durch das Abzugsverfahren entstandenen' Kosten
<lb/>berichtigt worden sind, so müssen diese dennoch, so weit die
<lb/>Abzugsmaffe reicht, vorweg berichtigt werden. — So fern
<lb/>die Abzugsmasse nicht hinreicht, ist der fehlende Betrag
<lb/>der Kosten bei der Liquidations-Masse zur vierten Klaffe
<lb/>zu liquidiren.

<lb/>Es versteht sich jedoch von selbst, daß, wenn einer
<lb/>der Interessenten Widerspruch dagegen erheben sollte, die- 
<lb/>ser im Wege des Prozesses erörtert und durch Erkenntniß
<lb/>entschieden werden muß. - v ,

<lb/>Berlin, den 1. November 1841.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>daS Königliche Oberlandesgericht zu
<lb/>Breslau.

<lb/>I. 5579. Sportelsachen 32. Vol. 2.
</p>
               <p>

                  <lb/>38.

<lb/>Inwiefern bei Litis-Renuntiatione» der Gegner die
<lb/>Erstattung der Mandatariengebühren verlangen könne.

<lb/>(Prozeß-Ordn. Tit. 9. §. 42. Tit. 23. §§. 20. 23. u. 27.).
</p>
               <p>

                  <lb/>Das König!. Oberlandcsgericht erhält hierbei einen
<lb/>Bericht des Land- und Stadtgerichts zu N. nebst dessen
<lb/>Anlagen mit dem Eröffnen, daß der Zustizminister mit dem
</p>
               <p>

</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0571.tif"
                   n="569"
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               <p>

                  <lb/>569
</p>
               <p>

                  <lb/>Königlichen Oberlandesgerichte darin einverstanden ist, daß
<lb/>eine Parthei, welche dem Prozesse im Fortgange der
<lb/>Sache entsagt, dem Gegner die bis dahin ausgelaufene»
<lb/>gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten nach §. 20. Lit.
<lb/>23. der Prozeß - Ordnung zu erstatten verpflichtet ist und
<lb/>dazu sofort durch exekutivische Maaßregeln angrhalten wer- 
<lb/>den kann, ohne daß es erst eines besonderen Erkenntnisses
<lb/>darüber bedarf. s .

<lb/>Bei Festsetzung der außergerichtlichen Kosten muß je- 
<lb/>doch darauf Rücksicht genommen werden, ob und in wie
<lb/>weit der Antrag auf Erstattung derselben nach §. 27. Tit.
<lb/>23. der Prozeß-Ordn. und nach der Allgemeinen Anmer- 
<lb/>kung 2. zum ersten Abschnitte der Gebührrntaxe für Zustiz-
<lb/>Kommissarien vom 23. August 1815 zulässig ist, da eine
<lb/>Parthei, welche dem Prozesse entsagt, nicht mehr an Kosten
<lb/>zu zahlen und zu erstatten verbunden sein kann, als wenn
<lb/>sie zur Tragung und Erstattung derselben durch einErkennt-
<lb/>niß verurtheilt worden wäre.

<lb/>Es ergiebt sich hieraus in Betreff der Mandatarien- 
<lb/>gebühren, daß auch bei Litis-Renuntiationen eine Erstat- 
<lb/>tung derselben von dem Gegner bei Prozessen über Gegen- 
<lb/>stände unter 200 Thlr. nur alsdann gefordert werden kann,
<lb/>wenn die Nothwendigkeit der Annahme eines Zustiz-Kom-
<lb/>miffarius nachgewiesen worden ist.

<lb/>Dies ist in dem vorliegenden Falle nicht geschehen, und
<lb/>deshalb der Antrag auf Erstattung der Mandatariengebüh- 
<lb/>ren nicht begründet. Da jedoch der Verklagte außerhalb des
<lb/>Gerichtsorts wohnt, so kann er von dem Kläger so viel
<lb/>ersetzt verlangen, als die Unkosten betragen haben würde»,
<lb/>wenn er selbst nach N. gereiset wäre und den Klagebeant-
<lb/>wortungstermin wahrgenommen hätte.

<lb/>Hiernach ist das Land- und Stadtgericht zu R. mit
<lb/>der erforderlichen Anweisung zu versehen.

<lb/>Berlin, den 30. Oktober 1841.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>das Königl. OberlandeSgericht zu N.

<lb/>I. 5554. ' Sportelsachen 42. Vol. &lt;5.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0572.tif"
                   n="570"
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               <p>

                  <lb/>570
</p>
               <p>

                  <lb/>1. Der Erbe, welcher nach Ablauf der Ueberle-
<lb/>gungsfrjst der Erbschaft zu Gunsten eines Drit- 
<lb/>ten entsagt, wird dadurch von Entrichtung des
<lb/>Erbschastsstunpelö nicht befreiet. .

<lb/>(A. L. SR. 1. 9. §. 412.)

<lb/>2. Das findet jedoch auf den überlebenden Ehe- 
<lb/>gatten in der Mark Brandenburg keine An- 
<lb/>wendung.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dem Königlichen Oberlandesgerichte wird auf den Be- 
<lb/>richt vom 26. Oktober d. Z., betreffend die Frage: ob der
<lb/>überlebende Ehemann den Erbschaftsstempel von seiner Erb- 
<lb/>rate gn dem Nachlasse der Frau zu entrichten hat, wenn
<lb/>er der Erbschaft »ach Ablauf der Ueberlegungs-
<lb/>frist zu Gunsten seiner Kinder entsagt? eröffnet, daß der
<lb/>Zustizminister sich schon auf andere Veranlassungen mit dem
<lb/>Herrn Finanzminister für die bejahende Beantwortung die- 
<lb/>ser Frage entschieden hat, wie auch bereits beiläufig dem
<lb/>Kollegium in dem Reskripte vom 5. Oktober 1837, die
<lb/>Stempel-Revisions-Angrlegenheit des ZustizkommissarinS N.
<lb/>betreffend, angedeutet worden ist. &gt;

<lb/>Der Ehemann, welcher nach dem Tode seiner Frau
<lb/>die sechswöchentliche Ueberlegungsfrist ohne Erklärung ver- 
<lb/>streichen läßt, ist dadurch Erbe derselben geworden , und
<lb/>verpflichtet, von seinem Erbtheile den Erbschaftsstempel zu
<lb/>entrichten. Durch eine freiwillige Aufgabe dieses Wortheils
<lb/>zu Gunsten seiner Kinder kann er sich von der Stempel- 
<lb/>abgabe nicht befreien, da nach der allgemeinen Fassung
<lb/>des §. 442 Ttt.. 9. Thl. I. des Allg. Landrechts auch der
<lb/>Fiskus wegen des bereits ~ erworbenen Rechts auf die
<lb/>Stempelsteuer als ein Dritter anzusehen ist, zu dessen Nach-
<lb/>theil der Erbschaft nicht mehr entsagt werden darf.

<lb/>Hiernach hat das Kollegium die Untergerichte zur Er- 
<lb/>ledigung der Stempel-Erinnerungen in allen den Fällen
<lb/>anzuweisen, in denen die Grundsätze des Allg. LandrechtS
<lb/>bei Erbschaftsentsagungen zur Anwendung kommen.

<lb/>Dagegen hat der Herr Finanzminister sich damit ein-
</p>
               <p>

                  <lb/>t
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0573.tif"
                   n="571"
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               <p>

                  <lb/>571
</p>
               <p>

                  <lb/>verstanden erklärt, daß der §• 4.12 a. a. O. bei Erbfällen
<lb/>unter'Eheleuten in den Landestheilen ausgeschlossen bleibt,
<lb/>wo die (lonstitutio Joachimica und das Erbschafts-Edikt
<lb/>vom 30. April 1765 gelten.

<lb/>Berlin, den 18. Dezember -1841.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An -

<lb/>daS Kbnigl. Oberlandesgericht zu Magdeburg.

<lb/>I. 6493. . Steuersachen 24. Vol. 3.
</p>
               <p>

                  <lb/>40.

<lb/>Die Stempelpflichtigkeit der zu Schicht- und Thei-
<lb/>lungen benutzten Juventarien und der Ausfertigun- 
<lb/>gen der Theilungsrezesse in unvermögenden Vormund- 
<lb/>schaften betreffend.

<lb/>(Gesetz v. 7. März 1822, Ges. Samml. S. 59.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Dem Königl. Oberlandesgerichte wird auf die durch
<lb/>eine zwischen dem Kollegium und dem Provinzial-Steuer-
<lb/>Direktor obwaltende Meinungsverschiedenheit veranlaßte
<lb/>Anfrage vom 16. Zuli d. Z. über die Stempelpflichtigkeit

<lb/>1) der zu Schicht- und Theilungen benutzten Znventarien
<lb/>in unvermögenden Vormundschaften, und

<lb/>2) der Ausfertigungen der Theilungsrezesse für die unver- 
<lb/>mögenden Kuranden,

<lb/>nach vorgängiger Rücksprache mit dem Herrn Finanzmini- 
<lb/>ster und im Einverständnisse mit demselben, hiermit eröff- 
<lb/>net, daß

<lb/>zu 1. die Ansicht des Provinzial-Steuer-Direktors die
<lb/>richtige ist, daß das nach dem Absterben eines Ehemannes
<lb/>von der mit minderjährigen Kindern Hinterbliebenen Wittwe
<lb/>dem Vormundschaftsgerichte eingereichte Znventarium, auch
<lb/>in unvermögenden Vormundschaften, dadurch stempelpflichtig
<lb/>, wird, wenn dasselbe späterhin bei der in Veranlassung der
<lb/>Wiederverheirathüng der Wittwe zwischen ihr und ihren
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0574.tif"
                   n="572"
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               <p>

                  <lb/>572
</p>
               <p>

                  <lb/>Kindern erster Ehe vorzunehmenden Schicht- und Theilung
<lb/>von der vormundschaftlichen Behörde benutzt wird.

<lb/>Dies rechtfertigt sich durch die in dem Reskripte vom
<lb/>19. Oktober 1839 (Zahrb. Bd. 54. S. 452) ausgespro- 
<lb/>chenen Grundsätze und durch den Stcmpeltarif, indem die
<lb/>darin enthaltene Bestimmung r

<lb/>' „Znventarien, welche zumGebrauch bei stempelpflichtigrn
<lb/>Verhandlungen dienen" „15 Sgr."
<lb/>deutlich zu erkennen giebt, daß die Stempelpflichtigkeit sol- 
<lb/>cher Znventarien durch den Gebrauch zu stempelpstichtigen
<lb/>Verhandlungen bedingt wird. '

<lb/>Z u 2. wird dagegen die Ansicht des Kollegiums dahin
<lb/>gebilligt, daß Ausfertigungen von Erbrezessen in unvermö- 
<lb/>genden Vormundschaften, wenn sie blos für die unvermö- 
<lb/>genden Kuranden bestimmt sind, die Stempelfreihrit genießen.

<lb/>Hiernach hat das Königl. Oberlandesgericht das Wei- 
<lb/>tere zu veranlassen.

<lb/>Berlin, den 12. Oktober 1841.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühl er.

<lb/>An

<lb/>das Königl. Oberlandesgericht zu Münster.

<lb/>I. 5253. Steuersachen 49. Vol. 3.
</p>
               <p>

                  <lb/>)
</p>

            </div>
            <pb facs="2084725_58+1842_0575.tif"
                n="573"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Hypotheken-Recht</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>573
</p>
               <p>

                  <lb/>D.

<lb/>Hypotheken-Recht.
</p>
               <p>

                  <lb/>\
</p>
               <p>

                  <lb/>41.

<lb/>Die ParzelirungS - Befugniß der Eigenthämer, Erb- 
<lb/>zinsleute und Erbpächter betreffend.

<lb/>(All. K. O. vom 1l. August 1841.'S. 107. dieses Bande«.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Auf Veranlassung einer Zmmediat-Vorstellung des
<lb/>Land- und Stadtgerichts zu R. haben des Königs Majestät
<lb/>mittelst einer an das Königliche Staatsministerium gerich- 
<lb/>teten Allerhöchsten Kabinrts-Ordre vom 11. August d. Z.,
<lb/>im Einverständnisse mit der Ansicht des Letztem, zu bestim- 
<lb/>men geruhet:

<lb/>daß, wenn im 4-29. der Ablösungs-Ordnung vom
<lb/>7. Zuni 1821 die Bestimmung des 4- 2. des Kultur-
<lb/>Edikts vom 14. September 1811 über die Parzeli-
<lb/>rungs-Befugniß der Erbpächter auch auf Eigenthämer
<lb/>und Erbzinsleute ausgedehnt worden, dadurch die den
<lb/>Letztem bereits nach 4- 4. des Edikts vom 9. Oktober
<lb/>1807 zustehende Befugniß zur theilweisen Ver- 
<lb/>äußerung ihr er Gr und stücke nicht habe beschränkt
<lb/>werden sollen.

<lb/>Ich weise die Königliche Regierung an, sich nach dieser
<lb/>Allerhöchsten Bestimmung zu achten, rmd, so lange über die
<lb/>Parzelirungs-Befugniß.der Grundbesitzer nicht anderweitige
<lb/>gesetzliche Bestimmungen getroffen werden, den zwischen den
</p>
               <pb facs="2084725_58+1842_0576.tif"
                   n="574"
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               <p>

                  <lb/>574
</p>
               <p>

                  <lb/>Befugnissen der Eigenthümcr und Erbzinsleute und denen
<lb/>der Erbpächter in Ansehung der Parzelirungs-
<lb/>Befugniß bestehenden Unterschied sorgfältig zu beachten.

<lb/>Den Besitzern eigenthümlicher, obwohl mit irgend
<lb/>einer Reallast oder Abgabe behafteter Grundstücke stand
<lb/>schon nach dem Edikt vom 9. Oktober 1807 die Befugniß
<lb/>zu, von denselben nach erfolgter Anzeige bei der Lan-
<lb/>des-Polizeibchörde, unter Vorbehalt der Rechte der Real- 
<lb/>gläubiger, einzelne Parzelen beliebig zu veräußern. Daß
<lb/>diese Befugniß habe beschränkt werden sollen, ist nirgends
<lb/>ausgesprochen oder auch nur angedeutet, und die ganze
<lb/>Tendenz der Ablösungs-Ordnung vom 7. Zuni 1821 spricht
<lb/>weit mehr für eine Erweiterung, als für eine Einschrän- 
<lb/>kung jener Befugniß. Erstcre liegt auch in der Vorschrift
<lb/>des §. 29. in so fern, als hiernach die Veräußerer und
<lb/>Erwerber solcher Parzelen, die nach den allgemeinen Vor- 
<lb/>schriften der Hypotheken-Ordnung für alle Lasten solidarisch
<lb/>verhaftet bleiben, wenn nicht im Wege der Vereinbarung
<lb/>ein Regulativ zu Stande kommt, den Berechtigten auch
<lb/>wider Willen zwingen können, sich resp. die Vertheilung
<lb/>der Reallasten oder deren gänzliche oder theilweise Ab- 
<lb/>lösung gefallen zu lassen und die Parzele von dem Nexus
<lb/>zu liberiren.

<lb/>Andererseits ist allerdings der §. 29; und der dort in
<lb/>Bezug genommene §. 2. des Landes - Kulturedikts auch für
<lb/>die Ansprüche maaßgebend, welche der Berechtigte im
<lb/>Falle einer Parzelirung erheben kann.

<lb/>Die Gültigkeit derselben, die Abschreibung der Parzele
<lb/>und Berichtigung des Besitztitcls, so wie die von der Lan- 
<lb/>des-Polizeibehörde zu bewirkende Vertheilung der Stenern
<lb/>und öffentlichen Lasten dagegen ist bei eigenthümlichen
<lb/>Grundstücken von der vorgängigen Erledigung jener An- 
<lb/>sprüche und der Zustimmung des Berechtigten nicht abhän- 
<lb/>gig, sondern diese können sich deswegen nur an die Be- 
<lb/>theiligten halten und nöthigensalls an die Auseinander- 
<lb/>setzung sbehörde wenden, zu deren Ressort die Bcrthei-
<lb/>lung der Reallasten bei Parzelirungcn, so wie die Bestim- 
<lb/>mung darüber gehört/ ob und in welchem Maaß eine Ab- 
<lb/>lösung stattfinden soll. ')

<lb/>Zn neuerer Zeit, und seitdem der Herr Zustizminister
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0577.tif"
                   n="575"
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               <p>

                  <lb/>575
</p>
               <p>

                  <lb/>Mühler die Gerichtsbehörden angewiesen hat, bei Parze-
<lb/>lirungen, ohne Rücksicht auf die Zustimmung des Abga-
<lb/>benberechtigtcn in Bezug auf Ablösung und Vertheilung der
<lb/>unabgelöseten Grundabgaben und Leistungen, mit der Ab- 
<lb/>schreibung des Trennstücks im Hypothekcnbuche uud mit der
<lb/>Berichtigung des Besitztitels für den Parzel-Erwerber vor«
<lb/>zugehen, ist auch von Seiten der Domainen-Verwaltung
<lb/>nicht darauf bestanden worden, daß die Vertheilung und
<lb/>resp. • theilweise Auflösung der Abgaben voran gehen müsse,
<lb/>sondern die Königlichen Regierungen sind im Allgemeinen
<lb/>nur angewiesen, darauf zu halten, daß bis zur Genügung
<lb/>jener Verpflichtung alle Lasten des Hauptguts auf das
<lb/>Trennstück solidarisch eingetragen, und demnächst das im
<lb/>4. 29. der Ablösungs-Ordnung vom 7. Zuni 1821 und in
<lb/>dem daselbst allegirten §. 2. des Kulturedikts vom 1-!. Septbr.
<lb/>1811 angeordnete Verfahren zur Ausführung gebracht werde.
<lb/>Cs sind sogar in besonderen Fällen wesentliche Erleichte- 
<lb/>rungen und Ausnahmen von der gesetzlichen Regel bewil- 
<lb/>ligt worden.

<lb/>. Zn so fern kann nur überall bei dem bisherigen Ver- 
<lb/>fahren stehen geblieben werden. Da aber hin und wieder
<lb/>Abweichungen vorgekommen sein mögen, so wird die Kö- 
<lb/>nigliche Regierung angewiesen, sich, zur Verhütung gegrün- 
<lb/>deter Beschwerden, strenge nach der obigen Allerhöchsten
<lb/>Bestimmung zu achten, bis im Wege der Gesetzgebung
<lb/>eine Aenderung getroffen sein wird.

<lb/>Berlin, den 17. Oktober 1841.

<lb/>' von Ladenberg.

<lb/>An

<lb/>die Königlichen Regierungen zu KZ-
<lb/>nigSberg, Danzig, Marienwerder,

<lb/>Stettin, Köslin- Stralsund, Potsdam,

<lb/>Frankfurt, BreSlau, Lttgnitz und

<lb/>Oppeln.

<lb/>21908.
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Seine Majestät der König haben aus Anlaß der Be- 
<lb/>schwerde eines Untergerichts über das Verfahren der Ver- 
<lb/>waltungsbehörden bei Vertheilung der Abgaben parzelirter
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0578.tif"
                   n="576"
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               <p>

                  <lb/>576
</p>
               <p>

                  <lb/>Bauergüter und die desfalsige Meinungs-Verschiedenheit
<lb/>eine Berachung des Staatsministeriums anzubefehlen und
<lb/>auf den Bericht des Letzteren zu entscheiden geruhet, ■

<lb/>_ daß, wenn im §. 29. der Ablösungs-Ordnung vom
<lb/>7. Juni 1821 die Bestimmungen des §.2. des Edikts
<lb/>zur Beförderung der Landeskultur vom 14. Sevtember
<lb/>1811 über die ParzelirungS-Befugniffe der Ervpächter
<lb/>auch auf Erbzinsleute und Eigenthümer ausgedehnt
<lb/>worden, dadurch die den Letzteren bereitsnach
<lb/>4. 4. des Edikts vom 9. Oktober 1807 zuste- 
<lb/>hende Befugniß zur theilweisen Veräuße- 
<lb/>rung ihrer Grundstücke nicht hat beschränkt
<lb/>werden sollen.

<lb/>DeS Herr« Geheimen Staatsministers v. Ladenberg
<lb/>Exzellenz hat demgemäß an die betreffenden König!. Regie- 
<lb/>rungen die vorstehend abgedruckte Verfügung vom 17- Oktbr.
<lb/>d. Z. erlassen, welche den Gerichtsbehörden in den Provin- 
<lb/>zen Preußen, Brandenburg, Pommern und Schlesien hier- 
<lb/>durch mit der Anweisung mitgetheilt wird, sich, wie dies
<lb/>bisher schon geschehen, nach dem von Seiner Majestät
<lb/>nunmehr Allerhöchst Selbst genehmigten Grundsätze auch
<lb/>ferner zu achten.

<lb/>Bei der Aufnahme von Parzelirungs-Verträgen über
<lb/>Baüerhöfe und andere ländliche Grundstücke sind übrigens
<lb/>die Interessenten auf die bestehenden Vorschriften, insbe- 
<lb/>sondere auf die angeführten Bestimmungen des Kultnr-
<lb/>edikts vonz 14. September 1811 und der Ablösungs-Ord- 
<lb/>nung vom 7. Zuni 1621, so wie darauf aufmerksam zu
<lb/>machen, daß es zur Vermeidung künftiger Weiterungen
<lb/>allerdings räthlich sei, die Vertheilung der Abgaben und
<lb/>sonstigen Leistungen zwischen dem Hauptgute und der Par-
<lb/>zele, und beziehungsweise die Ablösung derselben, vor der
<lb/>Ausführung der Parzelirung auszuwirken.

<lb/>Berlin, den 30. Dezember 1841.

<lb/>Der Jusiizminisser.

<lb/>Mühl er.
</p>
               <p>

                  <lb/>' An

<lb/>sämmtliche GerichtsbehLrden in den
<lb/>Provinzen Preußen, Brandenburg,
<lb/>Pommern und Schlesien.
<lb/>1.6622.
</p>
               <p>

                  <lb/>GutSh. Verh. 41. Vol. 2.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0579.tif"
                   n="577"
                   xml:id="zs1-2084725_58-1842_0579"/>
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               <p>

                  <lb/>577
</p>
               <p>

                  <lb/>42.

<lb/>Befugniß der Regierungen zur Genehmigung des
<lb/>Austausches einzelner Parzelcn nich( bepfandbriefter

<lb/>Güter.

<lb/>(ek. Gesetz vom 13. April 1841. Ges- Samml. S- 79.)

<lb/>Die Königliche Regierung zu Potsdam ist ans eine
<lb/>Anfrage: .

<lb/>„ ob die Regierungen in den von ihnen nach §. 65. der
<lb/>Verordnung vom 20. Zuni 1817 (Gesetzsammlung
<lb/>S. 172.) und §. 39. der Verordnung vom 30. Znni
<lb/>1834 (Gesetzsammlung S. 110.) geleiteten Auseinan- 
<lb/>dersetzungs-Angelegenheiten auch für befugt zu erachten
<lb/>seien, zur Austauschung von Parzelen nicht bepsand-
<lb/>briester Güter die nach 44- 4. und 2. des Gesetzes
<lb/>vom 13. April d. Z. (Gesetzsammlung S. 79.) erfor»
<lb/>derte Genehmigung zu ertheilen,
<lb/>von des Herrn Geheimen Staatsministers v. Ladenberg
<lb/>Exzellenz dahin beschieden worden:

<lb/>daß den Regierungen diese Befugniß allerdings zustehe,
<lb/>da dieselbe im 4-1- des angeführten Gesetzes allgemein
<lb/>derjenigen Provinzialbehörde beigelegt sei, welche die
<lb/>Auseinandersetzungs-Angelegenheit leite, und die dem
<lb/>Gesetz vorangegangxnen Verhandlungen nicht anuch-
<lb/>men lassen, daß hierunter ausschließlich die General-
<lb/>Kommissionen zu verstehen seien.

<lb/>Der Zustizminister erklärt sich mit dieser Borbescheidung
<lb/>vollkommen einverstanden, und macht dies, auf den Wunsch
<lb/>des Herrn Geheimen Staatsministers vo.n Ladenberg
<lb/>Exzellenz, den Gerichtsbehörden derjenigen Landestheile be- 
<lb/>kannt, in denen die. Hypotheken-Ordnung Gesetzeskraft hat,
<lb/>um sich in vorkommenden Fällen danach zu achten.

<lb/>Berlin, den 23. Oktober 1841.

<lb/>Der Jusiizminisier.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>sämmtliche Gerichtsbehörden in den- 
<lb/>jenigen LandeStheilen, in welchen die *

<lb/>Hypothekenordnung Gesetzeskraft hat.

<lb/>I. 5253. D. 24. Vol. 5.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0580.tif"
                   n="578"
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               <p>

                  <lb/>575
</p>
               <p>

                  <lb/>43.

<lb/>Die Bekanntmachung erfolgter Veräußerungen von
<lb/>Grundstücken an die betheiligten Hypothekengläubi- 
<lb/>ger muß geschehen, ohne Unterschied, ob die Ueber-
<lb/>gabe des Grundstücks erfolgt ist oder nicht.
</p>
               <p>

                  <lb/>s. Bericht des Kammergcrichts.

<lb/>Auf die hohe Verfügung vom 24. August d. I. be- 
<lb/>richten Ew. Exzellenz wir ehrerbietigst folgendes:

<lb/>Die vom hiesigen Stadtgerichte aufgcstrllten Bedenken
<lb/>über die Anwendbarkeit derZnstruktion vom 12. Juni 1835
<lb/>(Zahrb. Bd. 45. S. 510) haben bei uns bisher weder
<lb/>Zweifel noch Beschwerden veranlaßt. Die Allerhöchste De- 
<lb/>klaration vom 21. März 1835 (Ges. Samml. S. 42) be- 
<lb/>zweckte, das Verhältniß des neuen Erwerbers einer unbe- 
<lb/>weglichen Sache gegen die bereits eingetragenen Gläubiger
<lb/>näher festzustellen, und die Instruktion vom 12. Juni dess.
<lb/>Z. erging, um die Rechte der Letzteren hinsichtlich der per- 
<lb/>sönlichen Verbindlichkeit des neuen Akquirenten wegen der
<lb/>eingetragenen Forderungen zu sichern. Zu diesem Zwecke
<lb/>sollen die Gläubiger von der Veräußerung benachrichtigt
<lb/>werden, und zwar, wie die Instruktion ausspricht, sobald
<lb/>die Hypothckenbehörde von dem ausgenommenen Veräuße- 
<lb/>rungsvertrage unterrichtet ist. — Daß hierbei ein Unter--
<lb/>schied zu machen sei, ob die Uebergabe bereits erfolgt, ist
<lb/>nirgends ausgesprochen, und erscheint auch nicht nothwen-
<lb/>dig, denn es kommt nur darauf an, daß die eingetragenen
<lb/>Gläubiger von der bevorstehenden Besitzveränderung des
<lb/>ihnen verpfändeten Grundstücks Kenntniß erhalten, und
<lb/>hierzu ist als Zeitpunkt die Kennmißnahme der Hypothe-
<lb/>kenbchörde von dem geschlossenen Vertrage, bestimmt.
<lb/>Demnächst muß es den Gläubigern selbst überlassen blei- 
<lb/>ben, sich von der wirklich erfolgten Besitzübertragung zu
<lb/>überzeugen, und sie haben es sich selbst heizumessen, wenn
<lb/>sie unzeitige Mandatsklagen gegen den neuen Akquirenten
<lb/>anstellen. Bei uns sind übrigens dergleichen Fälle noch
<lb/>nicht vorgekommen, obwohl wir ohne Unterschied sogleich

<lb/>• nach
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0581.tif"
                   n="579"
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               <p>

                  <lb/>579


<lb/>nach eingcreichtem Veräußerungs-Verträge die Bekanntma- 
<lb/>chung an die Gläubiger erlassen haben.

<lb/>Wir können demnach die aus der Terminologie des
<lb/>Allgemeinen Landrechts entnommenen Bedenken des hiesi- 
<lb/>gen Stadtgerichts im Sinne der oben angeführten gesetzli- 
<lb/>chen Bestimmungen nicht für begründet erachten, und hal- 
<lb/>ten die Vorschrift des §• 426 des Anhangs zur Allg. Gerichts-
<lb/>Ordnung durch die Znstruktion vom 12. Zuni 1835 in der
<lb/>Art für modifizirt, daß die früher erst nach der Uebergabe
<lb/>erforderliche Anzeige an den Hypothekenrichter jetzt immer
<lb/>sogleich nach Abschluß des Vertrages vor Ausantwortung
<lb/>desselben an die Znteressenten erfolgen muß.

<lb/>Zur Vorbeugung der vom hiesigen Stadtgerichte bereg-
<lb/>ten Fälle dürfte es indessen zweckmäßig sein, wenn bei noch
<lb/>nicht geschehener Uebergabe den Gläubigern durch Hinzufü- 
<lb/>gung zu dem vorschriftsmäßigen Formulare im Allgemeinen
<lb/>bemerklich gemacht würde, daß es ihnen überlassen bleibe,
<lb/>sich von der Natural-Uebergabe Kenntniß zu verschaffen.

<lb/>Berlin, den 1. November 1841.

<lb/>Das Kammergericht.
</p>
               <p>

                  <lb/>b. ' .

<lb/>Dem König!. Stadtgerichte wird auf die Anfrage vom
<lb/>16. August d. Z.: ob die durch die Znstruktion vom 12.
<lb/>Zuni 1835 zu §. 4 der Deklaration vom 21. März 1835
<lb/>(Ges. Samml. S. 43) vorgeschriebene Bekanntmachung
<lb/>erfolgter Veräußerungen von Grundstücken an die bethei-
<lb/>ligten Hypothekengläubiger unterbleiben darf, wenn die Ue- 
<lb/>bergabe des veräußerten Grundstücks noch nicht erfolgt ist?
<lb/>hierbei eine Abschrift der darüber am 1. d. M- abgegcbe»
<lb/>nen Aeußerung des KammergerichtS mit dem Bemerken zu- 
<lb/>gefertigt, daß der Zustizminister sich mit der Ansicht deS
<lb/>Letzteren einverstanden erklärt.

<lb/>Das König!. Stadtgericht hat sich hiernach künftig zu
<lb/>achten. Geht aus dem Vertrage hervor, daß die Ueber- 
<lb/>gabe des veräußerten Grundstücks noch nicht erfolgt, oder
<lb/>bis zu einem bestimmten Zeitpunkte ansgesetzt worden sei,
<lb/>so ist die diesfällige Bestimmung in die an die eingetrage-

<lb/>tS4t.H.llb. Pp
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0582.tif"
                   n="580"
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               <p>

                  <lb/>r
</p>
               <p>

                  <lb/>,580


<lb/>nen Gläubiger jedenfalls zu erlassende Bekanntmachung mit
<lb/>aufzunehmen. -

<lb/>Berlin, den 12. November 1841. . '

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>.. • An ' ' ■

<lb/>das hiesige König!. Stadtgericht.

<lb/>1. 5784. Hyp.^ Sachen I. Vol. 7.
</p>
               <p>

                  <lb/>’ • 44. ■

<lb/>Die Löschung des auf einem Grundstücke haftenden
<lb/>AltentheilS nach dem Tode des Berechtigten betreffend.

<lb/>(Allgem. L. R. Thl. I. Tit. s tz. 511; Tit. 16 tzß. 104 und 105;

<lb/>Proj.-Ordn. Tit. 51 h. 110; Hyp..-Ordn. Tit-2 ß. 269.)

<lb/>Auf den Bericht vom 1. d. M. erklärt sich, der Zu-
<lb/>stizminister mit der Ansicht der Minorität des Königlichen
<lb/>Oberlandesgerichts dahin einverstanden,

<lb/>daß nach dem Tode eines AltentheilS-Berechtigten die
<lb/>im Hypothekenbuch' eingetragenen Altenthrils-Prästatio-
<lb/>nen auch ohne den Konsens oder die Quittung der
<lb/>Erben gelöscht, werden können, sobald dieselben als
<lb/>verjährt anzusehen sind.

<lb/>' Zn den Reskripten vom 20. Februar 1836 Num. 4
<lb/>(Zahrb. Bd. 47 S. 373) und vom 18. Zanuar 1840
<lb/>(Zahrb. Bd. 65 S- 289) ist hinsichtlich der Löschung eines
<lb/>AltentheilS nach dem Tode des Berechtigten bereits ausge- 
<lb/>führt, daß die an die Person des Berechtigten gebunde- 
<lb/>nen Befugnisse mit seinem Tode Wegfällen und lediglich
<lb/>auf Grund der Bescheinigung seines Ablebens gelöscht wer- 
<lb/>den können (vgl. Resk. vom 25. Zunil 836, vom 18. und
<lb/>20. März 1837, Zahrb. Bd.47 05.599 und Bd. 49 S.
<lb/>252 — 255); dass dagegen der Löschungskonsens oder die
<lb/>Quittung der Erben, und vveotnuliter das im §. 110
<lb/>Tit. 51 der Prozeßordnung und $. 269 Tit. 2 der Hypo- 
<lb/>thekenordnung vorgeschriebene Aufgebot nur in Betreff der
<lb/>möglicherweise rückständig gebliebenen Prästqtionen er- 
<lb/>forderlich ist, da den diesfälligen Ansprüchen der Erben die
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0583.tif"
                   n="581"
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               <p>

                  <lb/>581
</p>
               <p>

                  <lb/>Eigenschaft wirklicher Hypothekenforderungen zusteht. Als
<lb/>solche waren sie nach §. 611. Tit. 9. Thl. I. A. L. R.
<lb/>der Verjährung nicht unterworfen und durften also auch
<lb/>auf Grund-derselben nicht gelöscht werden. Dieses Beden- 
<lb/>ken ist durch das Gesetz wegen Einführung kürzerer Ver- 
<lb/>jährungsfristen vom 31. März 1838 (Ges. Samml. &lt;3.
<lb/>249) in so fern beseitigt, als nach §. 2. Num. 5. die
<lb/>Forderungen wegen der Rückstände an vorbedungenen Zin- 
<lb/>sen, Renten, Pensionen und allen anderen zu be- 
<lb/>stimmten Zeiten wiederkehrenden Abgaben und
<lb/>Leistungen mit dem Ablauf von vier Zähren auch in
<lb/>dem Falle verjähren, wenn das Recht im Hypothe-
<lb/>ke.nbuche eingetragen ist.

<lb/>Da nun das Recht des Altsitzers, abgesehen vnn den
<lb/>möglichen Rückständen, mit seinem Tode wegsällt, hinsicht- 
<lb/>lich der Rückstände aber durch die Verjährung minde- 
<lb/>stens eine eben so starke Vermuthung für die Tilgung der
<lb/>Schuld begründet wird, als durch die Quittung des Be-'
<lb/>rechtsten, weil dem Letzteren ebenfalls der Beweis des
<lb/>Gegentheils Vorbehalten bleibt (§§. 104. und 105. Tit. 16.
<lb/>Thl. I. A. L. R.), so erscheint es nicht bedenklich, die im
<lb/>Hypothekenbuch eingetragenen Altentheile nach dem Tode
<lb/>des Berechtigten auf Grund des Ablaufs der für die mög- 
<lb/>lichen Rückstände vorgeschriebenen vierjährigen Verjäh- 
<lb/>rung zu löschen, vorausgesetzt, daß letztere nicht unterbrochen
<lb/>worden ist. Zu dem Ende muß der Hypothekenrichter sich
<lb/>nur darüber qöthigenfalls durch ein gerichtliches Attest Ge- 
<lb/>wißheit verschaffen, daß innerhalb vier Zahre nach dem
<lb/>Tode des Berechtigten weder im dinglichen noch im persön- 
<lb/>lichen Gerichtsstände des Schuldners eine Klage wegen
<lb/>rückständiger Präflationen des zu löschenden Altentheils an- 
<lb/>gestellt worden ist, und außerdem das etwa existirendeDo-
<lb/>kumcnt einfordern., °

<lb/>Das Königl. Oberlandesgericht hat hiernach die Nn-
<lb/>tergerichte seines Departements zu bescheiden, dieselben jedoch
<lb/>darauf auftnerksam zu machen, daß die durch das Gesetz
<lb/>vom 31. März 1838 eingeführte vierjährige Verjährungs- 
<lb/>frist nach §. 7- a. a. O. für alle zur Zeit der Publikation
<lb/>des Gesetzes bereits fällig gewesenen Forderungen erst mit
<lb/>dem letzten Dezember des künftigen Zahres abläuft, mithin

<lb/>Pp 2
</p>
               <p>

                  <lb/>,\
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0584.tif"
                   n="582"
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               <p>

                  <lb/>582
</p>
               <p>

                  <lb/>vor dieser Zeit auf die Rückstände hypothekarischer Forde«
<lb/>rungen nicht angewcndet werden darf.

<lb/>Berlin, den 30. Oktober 1841.

<lb/>Der Justizminister
<lb/>Mühler.

<lb/>• ' An

<lb/>daS König!. Oberlandesgericht zu Königsberg.

<lb/>I. 5280. , .Hyp.-Sachen 1. Vol. 7i
</p>
               <p>

                  <lb/>45. .

<lb/>Die Kosten für die auf den Antrag fiskalischer Ber
<lb/>hörden Statt findende Eintragung von Domanial-
<lb/>Abgaben sind vom Fiskus zu tragen.

<lb/>(Allgem. Landr. Thl. I. Tit. 20. §§. 488. und 489., Tit. 22. tz.
<lb/>18. und h. 58. deS Anhangs, Hyp.»Ordn. Tit. I. §. 48.)

<lb/>Auf den Bericht deS König!. Oberlandesgerichts vom
<lb/>10. Oktober d. Z. erklärt sich der Zustizminister damit ein- 
<lb/>verstanden, daß für die auf Antrag fiskalischer Behörden
<lb/>nachznholende hypothekarische Eintragung von Domanial-
<lb/>Abgäbcn, welche bereits bei Anlegung des Hypo- 
<lb/>theken buchs bestanden, den jetzigen Besitzern der ab- 
<lb/>gabepflichtigen Grundstücke keine Kosten ünzusetzcn, sondern
<lb/>nur die baarcn' Auslagen vom Fiskus einzuziehen sind.

<lb/>Die hierfür sprechenden Gründe sind folgende:

<lb/>1) Die Eintragung erfolgt im Interesse und auf den An- 
<lb/>trag des Fiskus.

<lb/>2) Zn der Regel ist die Eintragung der Domanial-Ab-
<lb/>gaben zur Erhaltung des Realrechts nicht erforderlich
<lb/>(Hypothekenordnung Tit. 1. §. 48). Insbesondere
<lb/>muß in dem Falle, wenn die Abgaben, der unterblie- 
<lb/>benen Eintragung ungeachtet, bisher stets als einö
<lb/>Reallast anerkannt worden sind, angenommen wer- 
<lb/>den, daß ihre Eintragung nicht nothwendig gewesen
<lb/>oder nicht dafür erachtet worden ist. Cs findet daher
<lb/>die Bestimmung des §. 58. des Anhangs zum Allgem.
<lb/>Landr. Thl. I. Tit. 22. §.. 18. hier analoge Anwen- 
<lb/>dung, wonach Grundgrrechtigkeiten, welche, der Eintra-
</p>

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               <p>

                  <lb/>5S3
</p>
               <p>

                  <lb/>gung in das Hypothckenbuch nicht bedürfen, auf Ko- 
<lb/>sten desjenigen eingetragen werdet der die Ein-
<lb/>. tragung nachsucht.

<lb/>3) Endlich wurde die Eintragung bei Anlegung des Hy- 
<lb/>pothekenbuchs kostenfrei haben erfolgen können, und
<lb/>der Besitzer darf darunter nicht leiden, wenn die Ein- 
<lb/>tragung früher nicht für nöthig erachtet, oder von dem
<lb/>Berechtigten nicht beantragt worden ist.

<lb/>Der h. 489. Lit. 20. Thl. I. dcS Allgem. Landr.,
<lb/>auf welchen die entgegengesetzte Ansicht gegründet wird, be- 
<lb/>stimmt nur, daß der Schuldner für die Kosten der Hypo- 
<lb/>thekenbestellung und Eintragung, wenn nicht ein Anderes
<lb/>besonders verabredet worden, allemal persönlich verhaf- 
<lb/>tet ist. Diese Bestimmung bezieht sich lediglich auf das
<lb/>Verhältniß des Schuldners, welcher persönlich mit dem
<lb/>Gläubiger kvntrahirt hat. Nur von demjenigen, welcher
<lb/>ursprünglich die Abgabe als eine Reallast übernommen,
<lb/>oder durch Parzelirung des Grundstücks eine neue Verthci-
<lb/>lung der Abgaben nothwendig gemacht hat u. s. w., kön- 
<lb/>nen danach die Kosten der Eintragung eingezogen werden,
<lb/>so weit nicht ein Anderes besonders verabredet worden und
<lb/>eine solche Verabredung zulässig ist (Reskripte vom 26. Mai
<lb/>und 16, Zum 1837, Zahrb. Bd. 49. S. 499.). ■ Eine
<lb/>dingliche auf dem Grundstücke haftende Last sind die
<lb/>Kosten der Eintragung nach ausdrücklicher Bestimmung des
<lb/>§. 488. a. a- O. nicht. Dje Kosten der unter dem Vor- 
<lb/>besitzer erfolgten Eintragung können danach von dem Be- 
<lb/>sitz-Nachfolger nicht eingefordert werden. Eine Verzögerung
<lb/>der Eintragung bis zur Besitzzeit des Nachfolgers kann
<lb/>aber die Verpflichtung des Letzteren zur Bezahlung der Ko- 
<lb/>sten nicht begründen.

<lb/>Berlin, den 3. Dezember 1841.

<lb/>Der Justizminisicr.

<lb/>. ' Mühler.

<lb/>An

<lb/>daS König!. Oberlandesgericht zu Glogau.

<lb/>I. 6165. Sportelsachen 22. Vol. 4.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Strafrecht</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_58+1842_0586--><p/>
               <p>

                  <lb/>584
</p>
               <p>

                  <lb/>E.

<lb/>Strafrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>46. ;

<lb/>Strafbarkeit der Teilnehmer, Gehülfen und Begün- 
<lb/>stiger bei Polizeikontraventionen.

<lb/>(A. L. R. H. 20. §. 64, u. f.)
</p>
               <p>

                  <lb/>(Extrakt.)

<lb/>Auf den Bericht .des Staatsministeriums vom 15. v.
<lb/>Mts. erkläre Zch Mich mit der darin entwickelten Ansicht
<lb/>einverstanden, daß die Bestimmungen im §. 64. ff. Tit. 20. -
<lb/>Thl. II. Allgem. Landr. über die Strafbarkeit der Theil-
<lb/>nehmer, Gehülfen und Begünstiger eines Verbrechens auch
<lb/>bei Polizeikontraventionen zur Anwendung zu bringen sind,
<lb/>wobei es jedoch dem vernünftigen Ermessen der Polizeibe- 
<lb/>hörden überlassen bleiben muß, nach der Natur und dem
<lb/>Zwecke der Polizeistrafen nicht jede auch entferntere Theil-
<lb/>nähme an einer Polizeikontravention einer Rüge zu unter- 
<lb/>werfen u. s. w.

<lb/>Sanssouci, den 31. Oktober 1841.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>An

<lb/>das Staatsnrimsterjunn

<lb/>£. ^487, Mater. Pens. I. No. 1. Vol. 8.
</p>
               <pb facs="2084725_58+1842_0587.tif"
                   n="585"
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               <p>

                  <lb/>r
</p>
               <p>

                  <lb/>585
</p>
               <p>

                  <lb/>47. •

<lb/>Verfahren bei den in Immediatgesuchen gegen Be-'
<lb/>Hörden und Beamte verkommenden Beleidigungen.

<lb/>(6k. Reskr. v. 9. Mai 1831. Jahrb. Bd. 37. S. 336. — R«skr.
<lb/>v 26. August 1831. Lettners Sammlung Bd. 3. S- 387. —
<lb/>Reskr. v. 14. Juli 1838, v. 20. März und 6. Mai 1839. Jahrb.
<lb/>Bd. 52. S. 225. Bd. 53. S. 202. 467.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Auf den Bericht des Staatsministeriums vom 26. Zuni
<lb/>d. Z. erkläre Zch Mich mit der Ansicht einverstanden, daß
<lb/>die Ordre vom 20. August 1831, das Verfahren bei Be- 
<lb/>leidigungen gegen Behörden und Beamte, welche in Zm-
<lb/>mediatgesuchen Vorkommen, betreffend, nicht bloß auf.Zu-
<lb/>stizbeamte, sondern auf alle Behörden und Beamte Anwen- 
<lb/>dung finden müsse. Auch gebe Zch derjenigen Ansicht den
<lb/>Vorzug, nach welcher die gedachte Ordre so auszulegen,
<lb/>daß es weder einer Behörde im Znteresse des Dienstes,
<lb/>noch dem beleidigten Beamten gestattet ist, eine Rüge der
<lb/>Beleidigung, fei es im Wege der Untersuchung oder des
<lb/>Znjurienprozcsses, in Antrag zu bringen, ohne zuvor dazu
<lb/>Meine Genehmigung eingcholt zu haben. Zch werde diese
<lb/>in Fällen böswilliger Anschuldigungen nicht versagen, ver- 
<lb/>traue aber auch, daß man solche Fälle von den Aeußerun-
<lb/>gen einer ungeschickten Schreibart oder irrthümlicher und
<lb/>befangener Ansichten zu unterscheiden wissen, und was Zch
<lb/>insbesondere den Departementschess und oberen Behörden
<lb/>zur Pflicht mache, bei der Kommunikation von Eingaben
<lb/>und Beschwerdeschriften, welche Anzüglichkeiten enthalten,
<lb/>mit Vorsicht verfahren werde.

<lb/>Berlin, den 13, Dezember 1841.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>An ,

<lb/>das Staatsministerium.

<lb/>D. 1661. ileu. J. No. 6,
</p>
               <p>

                  <lb/>/
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0588.tif"
                   n="586"
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               <p>

                  <lb/>586
</p>
               <p>

                  <lb/>48.

<lb/>Die Strafe der Degradation gegen Landwehr-Unter- 
<lb/>offiziere findet auch nach deren zurückgelegtem 39.
<lb/>Lebensjahre Stau.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die gegen Militairpersonen vom Feldwebel- und Un- 
<lb/>teroffizier-Range nach tz. 4. der Verordnung vom 22. Februar
<lb/>1823 (Ges. Samml. S. 28) in gewissen Fällen zu erken- 
<lb/>nende Strafe der Degradation zum Gemeinen muß nach
<lb/>der Ansicht des Herrn Kriegsministers Exzellenz auch dann
<lb/>ausgesprochen werden, wenn die Angeklagten mit Zurücklr-
<lb/>gung des 39. Lebensjahres aus dem landwehrpflichtigen
<lb/>Alter getreten sind, weil

<lb/>a) die Landwehrmänner, welche in beiden Aufgeboten ihre
<lb/>Zeit ausgedient haben, nach §. 81. der Landwehrord- 
<lb/>nung vom 21. November 1815 (Ges. Samml. von
<lb/>1816 S. 90) das Vorrecht behalten, bei feierlichen
<lb/>Gelegenheiten die Uniform tragen zu können, die cr-
<lb/>diente Charge auch unzweifelhaft bei ausbrechendem
<lb/>Kriege auf bas Landsturmverhältniß übergeht, mit- 
<lb/>hin es

<lb/>l&gt;) den Bestimmungen und Absichten des Allerhöchsten
<lb/>Kabinetsbefehls vom 21. November 1629, betreffend
<lb/>den Verlust des Titels oder sonstigen Dienstprädikats
<lb/>verabschiedeter Militairpersonen oder Civilbeamten im.
<lb/>Falle eines begangenen Vergehens (Ges. Samml. für
<lb/>1830 S. 2), entgegen sein würde, wenn Feldwebel
<lb/>und Unteroffiziere von der Landwehr, welche nach der
<lb/>angeführten Verordnung vom 22. Februar 1823 zu
<lb/>degradiren gewesen wären, im Besitze der Charge und
<lb/>der damit verbundenen Auszeichnungen und Präroga- 
<lb/>tiven verblieben. -

<lb/>Der Zustizminister ist mit dieser Ansicht einverstanden
<lb/>und eröffnet dieselbe den Gerichtsbehörden, um im vorkom- 
<lb/>menden Falle darauf Rücksicht zu nehmen.

<lb/>- Sollten Bedenken gegen die Anwendung jenes Grund- 
<lb/>satzes obwalten, so erwartet der Zustizminister die Anzeige
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0589.tif"
                   n="587"
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               <p>

                  <lb/>687
</p>
               <p>

                  <lb/>der Obcrgerichte, welche die Aeußerungen der betreffenden
<lb/>Untergerichte zuvor zu vernehmen haben.

<lb/>Berlin, den 13. November 1841.

<lb/>• ' Der Justizminister.

<lb/>Mühl er.

<lb/>An

<lb/>sämmtliche Gerichtsbehörden.

<lb/>I. 5868. No. &gt;4. Vol. 4.
</p>
               <p>

                  <lb/>49.

<lb/>Kompetenz der Herzoglich Braunschweigschen Ge- 
<lb/>richte zur Führung der Untersuchung gegen diessei- 
<lb/>tige bei Holzdiebstählen auf Braunschweigschem
<lb/>Gebiete ergriffenen und gegen Kaution entlassene
<lb/>Unterthanen.

<lb/>(Allgem- Landr. Thl. H. Tit. 20. §. 13., Krim.-Ordn. §. 256.)

<lb/>Äuf den Bericht vom 9. d. M., betreffend den zwi- 
<lb/>schen dem Land- und Stadtgerichte zuNcuhaldenslcben und
<lb/>dem Herzoglich Braunschweigschen Amte Calvörde entstan- 
<lb/>denen Kompetenzkonflikt in Sorstfrevelsachen, wird dem
<lb/>Königlichen Oberlandesgerichte eröffnet, daß der Zustizmini-
<lb/>stcr die Ansicht des Kollegiums und des Land- und Stadt- 
<lb/>gerichts zu Neuhaldensleben über die Auslegung der Mini-

<lb/>sterialerklärung vom 1839 (Ges. Samml. S.

<lb/>108) — die Abänderung der mit dem Herzogthum Braun-
<lb/>fchweig bestehenden Uebereinkunft zur Verhütung der Forst- 
<lb/>frevel vom 1827 (Ges. Samml. S. 59) be- 

<lb/>treffend — nicht theilen kann, vielmehr das Herzogliche
<lb/>Amt Calvörde zur llntersuchung gegen die bei einem muth-
<lb/>maßlichen Forstfrevel aus Braunschweigschem Gebiet er- 
<lb/>griffenen Preußischen Unterthanen aus Neuhaldensleben für
<lb/>völlig befugt hält.

<lb/>Die Konventionen sprechen nicht von dem Falle, wenn
<lb/>der Ausländer bei der Ausübung des Holzdiebstahls ergrif- 
<lb/>fen worden ist und von der ergreifenden Behörde zur Un- 
<lb/>tersuchung und Bestrafung gezogen wird. Für diesen Fall
<lb/>bedurfte es keines Staatsvertrags.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0590.tif"
                   n="588"
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               <p>

                  <lb/>588
</p>
               <p>

                  <lb/>Die allgemeinen Gesetze verordnen bereits :
<lb/>daß Fremde, welche innerhalb Landes Verbrechen be- 
<lb/>gehen, nach inländischen Gesetzen bestraft werden sollen,
<lb/>§. 13. Tit. 20. Thl. II, A. L. R.
<lb/>und daß die Verhaftung von Fremden bei Hinreichender
<lb/>Veranlassung statt finde ;

<lb/>§. 256. der Krim.-Ordn.

<lb/>endlich wird im §. 6. des Gesetzes vom 7. Zuni 1821
<lb/>dasjenige Gericht zur Untersuchung und Bestrafung der Holz- 
<lb/>diebstahle für kompetent erklärt, in dessen Bezirk der beschä- 
<lb/>digte Forst gelegen ist. ,

<lb/>Der gegenseitige Schutz, welcher durch die Konventio- 
<lb/>nen vom 23. Zanuar 1827 und 25. Januar 1839 beab- 
<lb/>sichtigt worden ist, wird nur für den Fall in Anspruch ge- 
<lb/>nommen, wenn der Ausländer nicht ergriffen wer- 
<lb/>den konnte, die Behörde seines Landes folglich angerufen
<lb/>werden muß, ihn wegen des im Auslande verübten Verge- 
<lb/>hens zur Untersuchung und Strafe zu ziehen..

<lb/>Aus diesem Gesichtspunkte erklären sich auch nur die
<lb/>einzelnen Stellen der Konvention, • aus welchen das Land-
<lb/>und Stadtgericht zu Neuhaldenslebcn eine Bestätigung für
<lb/>seine den Preußischen Gesetzen widersprechende Meinung
<lb/>zu entnehmen versucht, daß bei Holzdiebstählen das korum
<lb/>domicilii jl e t $ das kompetente Gericht sei.

<lb/>Das Land- und Stadtgericht zu Neuhaldensleben ist
<lb/>deshalb anznwrisen, den Requisitionen des Herzoglichen
<lb/>Amtes Calvörde zur Insinuation der Vorladungen an die
<lb/>gegen Kaution entlassenen diesseitigen Unterthanen, gegen
<lb/>Welche die Untersuchung wegen Holzfrevels von dem gedach- 
<lb/>ten Amte eröffnet worden ist, unweigerlich zu genügen. Die
<lb/>Weigerung würde zur Folge haben, daß die Braunschweig-
<lb/>sche Behörde sich an die bestellte Kaution hielte. Cs liegt
<lb/>daher im Interesse der diesseitigen Unterthanen, daß der
<lb/>Untersuchungsbehörde die rechtliche, Hülfe geleistet wird.

<lb/>Berlin, den 27. November 1841, ,

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Wühler.

<lb/>An

<lb/>das KSnigl. OberlandeSgerjcht zu Magdeburg.

<lb/>&gt;. 6069. - F. 48. Vol. 4.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0591.tif"
                   n="589"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_58+1842_0591--><p/>
               <p>

                  <lb/>589.
</p>
               <p>

                  <lb/>50.

<lb/>Wenn ein Untergericht kn einer Kriminal-Sache
<lb/>mit Ueberschreitung seiner Kompetenz erkannt hat,
<lb/>so ist das Erkenntniß zweiter Instanz von demjeni- 
<lb/>gen Gerichte abzufassen, welches auf die Erkennt- 
<lb/>nisse des Obergerichts in zweiter Instanz
<lb/>entscheidet.

<lb/>(Krim. Ordn. §. 24. — Vererb, v. 16. Juni 1834 für daS Großber-
<lb/>zogthum Posen. H. Nr. 4. litt. b. Nr. V. ©cf. ©amml. ©. 76.)
</p>
               <p>

                  <lb/>a.

<lb/>Auf den Bericht vom 21. Oktober d. Z., betreffend die
<lb/>zwischen dem Königlichen Ober-Appellationsgerichte und dem
<lb/>Königlichen Oberlandesgericht zu Bromberg obwaltende
<lb/>Meinungsverschiedenheit, hinsichtlich der Kompetenz zur Ab- 
<lb/>fassung des zweiten Erkenntnisses in der wider die Dienst- 
<lb/>magd R. wegen verheimlichter Schwangerschaft und Nie- 
<lb/>derkunft geführten Untersuchung, wird dem Kollegium eine
<lb/>beglaubigte Abschrift des Allerhöchsten Befehls v. 8. d. M.
<lb/>zugefertigt, um daraus zu ersehen, wie Seine Königliche
<lb/>Majestät, in Uebereinstimmung mit dem ersten Satze des
<lb/>§. 24. der Kriminal-Ordnung,

<lb/>wonach daraus, daß das erste Erkenntniß in einer Kri- 
<lb/>minalsache von einem Richter gefällt ist, der über- 
<lb/>haupt die Befugniß gehabt, über Kriminalsachen zu
<lb/>sprechen, und nur in dem vorseienden Falle dazu nicht
<lb/>berechtigt gewesen, keine Nullität entsteht, sondern
<lb/>dem Angeschuldigten nur das gewöhnliche Rechtsmittel
<lb/>an den kompetenten Richter der zweiten Znstanz
<lb/>offen steht,

<lb/>zu bestimmen geruhet haben, daß in der vorgedachten Un- 
<lb/>tersuchung wider die N., in welcher das Land- und Stadt- 
<lb/>gericht zu N. mit. Ueberschreitung seiner Kompetenzgrenzen
<lb/>in erster Znstanz erkannt hat, das Erkenntniß zweiter Zn- 
<lb/>stanz auf das gegen jenes Erkenntniß eingewandte Rechts- 
<lb/>mittel von dem. Königlichen Ober-Appellationsgerichte ab- 
<lb/>gefaßt, es auch in ähnlichen Fällen für die Zukunft eben
<lb/>so gehalten werden soll-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0592.tif"
                   n="590"
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               <p>

                  <lb/>590
</p>
               <p>

                  <lb/>Da? Königliche Ober-Appellationsgericht hat sich hier- 
<lb/>nach zu achten.

<lb/>Berlin, den 10. Dezember- 1841.

<lb/>Der Jusiizminiffer
<lb/>• Wühler.

<lb/>An ^

<lb/>daS König!. Ober-AppkllativnSgcricht zu Posen.

<lb/>U. ». 5603. Oriw. 5. Vol. 5.
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Auf Zhren Bericht vom 4. v. M. bestimme Ich, daß
<lb/>in der Untersuchungssache wider die Dienstmagd N., in
<lb/>welcher das Land- und Stadtgericht zu N. mit Ueberschrci-
<lb/>tnng seiner Kompettnzgrcnze in erster Znstanz erkannt hat,
<lb/>das Erkenntniß zweiter Znstanz auf das gegen jenes Er-
<lb/>kenntniß ringewandte Rechtsmittel von dem Ober-Appella- 
<lb/>tionsgerichte zu Posen abgefaßt werden soll. Eben so soll es
<lb/>auch in ähnlichen Fällen für die Folge gehalten werden,
<lb/>wobei Sie jedoch den Land- und Stadtgerichten in der
<lb/>Provinz Posen die sorgfältige Beachtung ihrer Kompetenz- 
<lb/>grenzen von neuem zur Pflicht zu machen haben.

<lb/>Charlottenburg, den 3. Dezember 1841.

<lb/>Friedrich Wilhelm.'

<lb/>An

<lb/>den Staats« und Justi'zminister Mühl er. .
</p>
               <p>

                  <lb/>51.

<lb/>Die Juffifikation der unentgeltlich erfolgten Inser- 
<lb/>tion von Steckbriefen in die Regierungs-Armblätter
<lb/>• betreffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>a.

<lb/>Nachdem bisher in allen Fällen, wenn ein hinter
<lb/>entsprungenen Verbrechern erlassener Steckbrief kostenfrei
<lb/>in den öffentlichen Anzeiger Zhres Amtsblatts inserirt wor- 
<lb/>den, die Ertheilung des Zustifikations-Attestes darüber:
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0593.tif"
                   n="591"
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               <p>

                  <lb/>591
</p>
               <p>

                  <lb/>daß keinem der Gefangenwärter und auch sonst Nie-
<lb/>mendem bei der stattgehabten Entweichung etwas zur
<lb/>Last falle,

<lb/>erforderlich gewesen, bestimme ich hierdurch, im Einverstmrd-
<lb/>nisse mit der Königlichen Ober-Rechnungs-Kammer, daß
<lb/>cs dieses Zustifikations-Attestes künftig in denjenigen Fällen
<lb/>nicht weiter bedarf, wenn der Steckbrief eine Person be- 
<lb/>trifft, welche auf einem durch .einen Gensd'arm be- 
<lb/>wirkten Transport entsprungen ist.

<lb/>Berlin, den 22. November 184t.

<lb/>Der Minister des Innern und der Polizei,
<lb/>von Rochow.

<lb/>An

<lb/>sämmtliche Königliche Regierungen,
<lb/>ausschließlich der rheinischen. -
<lb/>A. 2425.
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Das vorstehende, von dem Herrn Minister des Innern
<lb/>und der Polizei an die Königlichen Regierungen, mit Aus- 
<lb/>nahme der rheinischen, erlassene Cirkular, betreffend die
<lb/>Zustifikation der unentgeltlich erfolgten Insertion von Steck- 
<lb/>briefen in die Regiernngs - Amtsblätter, bringe ich hiermit
<lb/>zur Kenntniß der Gerichte, mit dem Bemerken, daß an die
<lb/>rheinischen Regierungen schon am 29. Februar 1840 eine
<lb/>gleiche Anweisung erlassen worden ist.

<lb/>Berlin, den 31. Dezember 1841.

<lb/>Der Justizmimster
<lb/>Mühl er.

<lb/>An

<lb/>sämmtliche Gerichtsbehörden, mit Aus- 
<lb/>nahme der rheinischen.

<lb/>I. 6327.
</p>
               <p>

                  <lb/>Krim.-Kosten 21.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084725_58+1842_0594.tif"
                n="592"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Rheinprovinz</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_58+1842_0594--><p/>
               <p>

                  <lb/>592
</p>
               <p>

                  <lb/>F.

<lb/>Rhe i nprovin $♦
</p>
               <p>

                  <lb/>. - 52.

<lb/>Extrakt aus dem rheinischen Landtags-Abschiede vom
<lb/>7. November. 1841, die Verzugszinsen des Fiskus
<lb/>betreffend.

<lb/>&lt;ck. Gesetz vom 7. Juli 1833.. Ges. Samml. S. 79.)
</p>
               <p>

                  <lb/>- . L. i&gt;io. 2. Dahingegen können Wir dem Anträge,
<lb/>entweder das Gesetz vom 7. Zuli 1833, wonach der Fis- 
<lb/>kus nur von dem Tage der in dem Erkenntnisse bestimmten
<lb/>Zahlungsfrist Zögerungszinsen zu entrichten verbunden ist,
<lb/>für die Rheinprovinz außer Anwendung zu setzen, oder das
<lb/>Vorrecht des Fiskus in Bezug auf solche Zinsen überhaupt
<lb/>aufzugeben, keine Folge geben, wobei Wir Unsere getreuen
<lb/>Stände auf die in dem Landtags-Abschiede vom 26. März
<lb/>1839 B. 14. enthaltene Bescheidung verweisen, übrigens
<lb/>aber darauf aufmerksam zu machen, daß das Gesetz sich
<lb/>nicht, wie vorausgesetzt worden ist, auf Früchte von Grund- 
<lb/>stücken oder Gerechtsame erstreckt.

<lb/>Gegeben SanSsouci, am 7. November 1841.

<lb/>Friedrich Wilhelm.
</p>
               <pb facs="2084725_58+1842_0595.tif"
                   n="593"
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               <p>

                  <lb/>593
</p>
               <p>

                  <lb/>.. ’ " ' 63. ...


<lb/>Die Bestrafung des Einfangens und Haltens der
<lb/>Nachtigallen in der Rheinprovinz betreffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>a. Extrakt aus dem rheinischen Landtags-Ab- 
<lb/>schiede vom 7. November 1841.

<lb/>B. No. 27. Dem Wünsche Unserer getreuen Stände,
<lb/>wegen Erlasses einer Polizei-Verordnung gegen das Ein- 
<lb/>fangen von Nachtigallen, entsprechend, haben Wir Unseren
<lb/>Minister des Znnern und der Polizei ermächtigt, eine solche
<lb/>die Vorschläge des Landtags berücksichtigende Verordnung
<lb/>für die gesammte Provinz zu erlassen.

<lb/>&gt; Gegeben Sanssouci, am 7. November 1841.

<lb/>Friedrich Wilhelm.
</p>
               <p>

                  <lb/>5..

<lb/>Auf den Grund der durch den Allerhöchsten Land- 
<lb/>tags-Abschied für die Rhcinprovinz vom 7. November
<lb/>1841 ack litt. B. No. 27. dem Minister des Znnern und
<lb/>der Polizei ertheilten Ermächtigung, wird hierdurch Fol- 
<lb/>gendes verordnet: .

<lb/>§. 1. Das Einfangen von Nachtigallen ist nach Ver- 
<lb/>kündung gegenwärtiger Verordnung bei einer Polizeistrafe
<lb/>von fünf Thalern oder achttägigem Gefängniß verboten.

<lb/>&lt;$. 2. Wer eine Nachtigall in einem Käfig hält, oder
<lb/>eine auswärts eingefangene halten will, ist verbunden, der
<lb/>Orts-Polizeibehörde binnen.acht Tagen Anzeige davon zu
<lb/>machen, und für die von derselben zu ertheilende Erlaubniß
<lb/>eine Abgabe von fünf Thalern zyr Orts-Armenkasse zu
<lb/>entrichten.

<lb/>Die Verpflichtung zur Zahlung dieser Abgabe und
<lb/>zur Erstattung der vorgefchriebenen Anzeige erneuert sich mit
<lb/>jedem Kalenderjahre, so lange die Nachtigall gehalten wird.

<lb/>Wer die Anzeige unterläßt, zahlt außer der Zahres-
<lb/>Abgabe eine Polizeistrafe von fünf Thalern.

<lb/>tz. 3. Das Ausnehmen oder Zerstören eines Nachti-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0596.tif"
                   n="594"
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               <p>

                  <lb/>694
</p>
               <p>

                  <lb/>gallcn-Nestes wird mit einre Polizeistrafe von zehn Thalern
<lb/>oder Gefängniß von vierzehn Tagen geahndet.

<lb/>§. 4. Durch diese in die Amtsblätter der Provinz
<lb/>aufzunehmcnde Verordnung werden die sonstigen, wegen
<lb/>des Einfangens und Haltens von Nachtigallen, bestehenden
<lb/>Vorschriften außer Kraft gesetzt.

<lb/>Berlin,' den 21. Dezember 1811. /

<lb/>Der Minister des Innern und der Polizei.

<lb/>' von Rochow.
</p>
               <p>

                  <lb/>. 54.

<lb/>Verpflichtung der Friedensrichter, wenn gegen einen
<lb/>der Regierung untergeordneten Beamten eine Re- 
<lb/>greß- oder Jnjurienklage aus Veranlassung seines
<lb/>Amtes erhoben wird, oder gegen einen Kassenbeam- 
<lb/>ten Geldforderungen eingeklagt werden, dem öffent- 
<lb/>lichen Ministerium des Landgerichts hiervon
<lb/>Anzeige zu machen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der aus dem §. 47. der Verordnung vom 26. De- 
<lb/>zember 1808 entnommene 4. 38. des Ressort-Reglements
<lb/>vom 20. Zuli 1818 (Lottners Sammlung Band 1.
<lb/>Seite 513.) schreibt vor:

<lb/>„Wird gegen einen der Regierung untergeordneten
<lb/>Offizianten eine Regreß- oder Znjurien-Klage aus
<lb/>Veranlassung seines Amtes angebracht, oder
<lb/>werden gegen Kassenbeamte Geldfordcrungen emge-
<lb/>klagt, so hat das öffentliche Ministerium, sobald die
<lb/>Sache auf.die Rolle .kommt, die betreffende Regie- 
<lb/>rung davon zu unterrichten."

<lb/>Diese Bestimmung ist wegen der Znjurien - Klagen gegen
<lb/>Beamte durch das Gesetz vom 25. April 1835 (Gesetz-
<lb/>Sammlung Seite 50.) in so weit, als es sich von der
<lb/>Untersuchung und Bestrafung der von Staatsbeam- 
<lb/>ten verübten Ehrenkränkungen handelt, indem für diese ein
<lb/>besonderes Verfahren angeordnet worden, abgeändert, be- 
<lb/>steht
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0597.tif"
                   n="595"
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               <p>

                  <lb/>595
</p>
               <p>

                  <lb/>steht dagegen hinsichtlich der gegen Beamte wegen Injurien
<lb/>erhobenen Civil-Entschädigungsklagen, so wie hin- 
<lb/>sichtlich der Regreßklagen und der gegen Kaffenbeamten
<lb/>eingeklagtcn Geldforderungen noch unverändert.

<lb/>Da einzelne Fälle vorgckommen sind, in welchen der- 
<lb/>gleichen Klagen bei den Fricdensgerichten verhandelt wor- 
<lb/>den, ohne daß die betreffende Regierung davon Kenntniß
<lb/>erhalten hat, so haben Ew. Hochwohlgeboren durch die
<lb/>Oberprokuratorcn fämmtliche Friedensrichter anzuweisen,
<lb/>daß sie, wenn dergleichen Civilpro'zesse bei ihnen anhängig
<lb/>gemacht werden, sofort dem öffentlichen Ministerium deS
<lb/>Landgerichts hiervon Anzeige machen, damit dieses in Ge- 
<lb/>mäßheit der im §. 38. des vorgcdachten Reffort-Regle- 
<lb/>ments ihm auferlegten Verpflichtung die Regierung davon
<lb/>unterrichte.

<lb/>Theilweise ist eine derartige Anweisung bereits von
<lb/>dem Oberprokurator zu Trier an die Friedensrichter seines
<lb/>Bezirks durch das im Trierschen Amtsblatte bekannt ge- 
<lb/>machte Cirkulare vom 8. Dezember 1837 (LottnerS
<lb/>Sammlung Band-6. Seite 347 ) erlassen.

<lb/>Berlin, den 19. Dezember 1841.

<lb/>Der Justizminisier.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>den Königl. Generalprokurator Herrn
<lb/>Verghaus Hochwohlg. zu Köln.

<lb/>V. 3931. Rh. Krim. 52. Vol. 2.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Gebühren her Gerichtsschreiber und Gerichts- 
<lb/>vollzieher in Untersuchungssachen wegen, einfacher
<lb/>Holzdiebstähle und wegen Entwendung von Wald- 
<lb/>produkten betreffend.

<lb/>(Ersetz vom 7. Juni 1822, G-s. Samml. S. 89. Allerh. Kab.
<lb/>Befehl v. 10. Dezbr- 1840, Ges. Samml. von 1841. S. 14.)

<lb/>Zur Erledigung der nach Ew. Hochwohlgeborcn Be- 
<lb/>richte vom 15. v. M., obwohl ohne Grund, von Seiten

<lb/>, i84i. H. iio. Oq
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0598.tif"
                   n="596"
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               <p>

                  <lb/>596
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               <p>

                  <lb/>y
</p>
               <p>

                  <lb/>der Gerichtsschreiber und Gerichtsvollzieher erhobenen Zwei- 
<lb/>fel über die Auslegung des Allerhöchsten Kabinets-Befehls
<lb/>voüi 40. Dezember v. Z-, betreffend die ihnen in Unter- 
<lb/>suchungssachen wegen einfacher Holzdiebstähle und wegen
<lb/>Entwendung von Waldproduktcn bewilligten Gebühren
<lb/>(Ges. Samml. von 1841. S. 14.) bemerke ich Folgendes:

<lb/>1. Da der darin den Gerichtsschreibern bewilligte
<lb/>Satz von 1 Sgr. ausdrücklich nur für jedes Blatt einer
<lb/>Ausfertigung bewilligt ist, so darf derselbe auch nur
<lb/>da zum Ansatz kommen, wo eine integrale Abschrift in der
<lb/>gesetzlichen Form der Ausfertigungen wirklich ertheilt ist.
<lb/>Dies kann Vorkommen, wenn wegen eines in einem Ur-
<lb/>theile in Holz- und Wald-Diebstahlssachen ausgesprochenen
<lb/>Grundsatzes von einer Behörde eine solche begehrt wird,
<lb/>wenn im Interesse des Gesetzes- Kassationsrekurs erhoben
<lb/>werden soll/ und besonders auch hinsichtlich der beimAppel-
<lb/>lationsgerichtshofe auf Niederschlagungs- uiid Milderungs-
<lb/>Gesuche erlassenen Entscheidungen. Dagegen ist die im
<lb/>§. 26. des Gesetzes vom 7. Juni 1821 vorgeschriebene
<lb/>Ausfüllung der fünften Kolumne des Holzdiebstahls - Ver- 
<lb/>zeichnisses, da sie nur bas Resultat des Urtheils enthalt,
<lb/>keine Ausfertigung, und findet mithin darauf der erwähnte
<lb/>Gebührensatz nicht Anwendung.

<lb/>2. Der den Gerichtsschreibern bewilligte zweite Satz
<lb/>von 6 Pf. für jeden Urtheilsauszug tritt dagegen ein:

<lb/>a) bei den zu 1. erwähnten Ausfüllungen der fünften
<lb/>Kolumne des Verzeichnisses,

<lb/>I&gt;) bei den in Kontumazialsachen nach §. 17. der Ber-
<lb/>ordnlmg vom 7. Juni 1821 zu ertheilenden Auszügen
<lb/>des Protokolls,

<lb/>v) bei den Urtheilsauszügcn, welche der Verwaltungs- 
<lb/>behörde zur Einziehung der aufgegangenen Kosten mit-
<lb/>getheilt werden müssen,

<lb/>&lt;1) bei jenen, welche dazu dienen, um die subsidiarisch er- 
<lb/>kannte Gefängnißstrafe zu vollziehen, und

<lb/>e) bei den zur Konstatirung der Wiederholungsfälle, so
<lb/>bald dieselbe nicht bei demselben Forstgerichte nothwen-
<lb/>dig wird, zu ertheilenden Urtheilsauszügen. Tritt die
<lb/>Nothwendigkeit der Konstatirung der Wiederholungs- 
<lb/>fälle bei demselben Forstgerichte ein, welches über die
</p>

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                  <lb/>597
</p>
               <p>

                  <lb/>früheren Fälle erkannt hat, so muß ohne besondere
<lb/>Auszüge diese Konstatirung aus den Akten des Ge.
<lb/>richts selbst erfolgen.

<lb/>3. Da der §. 34. des Gesetzes vom 7. Zuni 1821,
<lb/>welcher in einfachen Holzdiebstahlssachen die Erhebung von
<lb/>Gebühren untersagt, nur in den Punkten, die der Aller- 
<lb/>höchste Kabinetsbefehl vom 10. Dezember v. Z. angiebt,
<lb/>modifizirt worden ist, unter den in diesem spezifizirten Ge- 
<lb/>bühren aber keine für die Aufstellung der Kosten-Liquida- 
<lb/>tionen bewilligt worden, so kann ein diesfälliger Ansatz
<lb/>unter allen Umständen nicht statt finden. Was

<lb/>4. die Gebühren der Gerichtsvollzieher für Vorladun- 
<lb/>gen und Zustellungen betrifft, so hat in Ansehung der Form
<lb/>dieser der Allerhöchste Befehl vom 10. Dezember v. Z.
<lb/>zwar an den diesfälligen Bestimmungen des Holzdiebstahls- 
<lb/>gesetzes nichts geändert. Da indessen die im §. 13. des
<lb/>letztem erwähnte, von dem Gerichtsvollzieher in dem Holz-
<lb/>diebstahls-Verzeichniffe abzngebende Bescheinigung der Vor- 
<lb/>ladung die Stelle des in anderen Polizeisachen zu errichten- 
<lb/>den Original-Ladungsaktes, und der von dem Gerichtsvoll- 
<lb/>zieher - auszufertigende nach demselben Paragraphen dem
<lb/>Vorzuladenden einzuhändigcnde abschriftliche Auszug aus
<lb/>dem Verzeichnisse die Stelle der Abschrift der Ladung ver- 
<lb/>tritt, so hat es kein Bedenken, daß auf jene Bescheinigung
<lb/>der in dem Allerhöchsten Befehle vom 10. Dezember v. Z.
<lb/>erwähnte Satz für die Vorladung, und auf den abschrift- 
<lb/>lich zugestellten Auszug der Satz für die Abschrift der La- 
<lb/>dung Anwendung findet.

<lb/>Dagegen kann für die Zustellung des im §. 17. a.
<lb/>a. O. erwähnten Protokollauszugs an die in contumaciam
<lb/>Verurtheilten, da dabei keine von dem Gerichtsvollzieher
<lb/>anzufertigende Abschrift vorkommt, nur der Satz für Zu- 
<lb/>stellungen, wie ihn der Allerhöchste Befehl bestimmt, nicht
<lb/>aber auch noch der Satz für die Abschrift der Zustellung
<lb/>in Anrechnung gebracht werden. Dies gilt auch rücksicht-
<lb/>lich der Holzdiebstähle und Entwendungen von Waldpro- 
<lb/>dukten in Privatwaldungen, da auch bei diesen der §. 17.
<lb/>a. a. O- eben so Anwendung finden kann und Anwen- 
<lb/>dung findet, wie rückfichtlich der Diebstähle in Staats- 
<lb/>oder Gemeinde-Waldungen, und namentlich der GerichtS-

<lb/>O q 2
</p>

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                  <lb/>598
</p>
               <p>

                  <lb/>Vollzieher nicht in einem Holzdiebstahls-Verzeichnisse, son- 
<lb/>dern am Rande des fortlaufenden Sitzungsprotokolls
<lb/>die Bescheinigung über die Zustellung des Kontumazial-
<lb/>urtheils zu ertheilen hat.

<lb/>Ew. Hochwohlgeboren überlasse ich hiernach, die Gc-
<lb/>richtsschreiber und Gerichtsvollzieher durch die.Oberproku- 
<lb/>ratoren mit der erforderlichen Einweisung zu versehen, und
<lb/>mit den Negierungen wegen Ersparung der unter c. er- 
<lb/>wähnten besonderen Urtheilsextrakte für die Kosten bei Un- 
<lb/>tersuchungen wegen Holzdiebstähle re. in Staats- und Ge- 
<lb/>meinde-Waldungen in Kommunikation zu treten, da in der
<lb/>That die Kosten füglich gleichzeitig mit der erkannten Geld- 
<lb/>buße und Entschädigung, mithin auf denselben Urtheils-
<lb/>extrakt wie diese, eingezogen werden können.

<lb/>Berlin, den 14. Oktober 1841.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>den König!. Generalprokurator Herrn
<lb/>Bergh'auS Hochwohlg. zu Köln.

<lb/>1.5024. -■ Rh. Krim.7. Vol. 5.
</p>

            </div>
         </div>
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         <div xml:id="d73309e61726" n="Dritter Abschnitt.">
      
            <head>Rechtsverwaltung</head>
      
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            <p>

               <lb/>I
</p>
            <p>

               <lb/>I

<lb/>Dritter Abschnitt.

<lb/>R echtsverwaltung.
</p>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Personal-Veränderungen bei den Justiz-Behörden während des Zeitraums vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 1841</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Personal-Veränderungen bei den Justiz-
<lb/>Behörden während des Zeitraums vom
<lb/>1. Oktbr. bis zürn 31. Dezbr. 1841.
</p>
               <p>

                  <lb/>i. Bei dem Justizministerium.

<lb/>Der Geheime Kalkulator Poerke bei dem Justizministerium ist
<lb/>am 29. November zum Rechnungsrath ernannt.

<lb/>H. Bei den Gerichtshöfen.

<lb/>JL. In den Provinzen diesseits des
<lb/>Rheins.

<lb/>A A. Bei dm Landes - Justiz -- Kollegien.

<lb/>1. Präsidenten.

<lb/>Der Stadtgerichts-Direktor, Tribunals-Rath Burchard zu Kt-
<lb/>nigsberg ist am 6. Dezember zum Vize-Präsidenten des Ober-
<lb/>landeögerichts zu Raribor ernannt. N

<lb/>2. Rä th e.

<lb/>1) Oer Oberlandesgerichtsrath Sem an zu Marienwerder ist am
<lb/>2. Oktober, vom 1. Januar 1842 ab, mit Pension in den.
<lb/>Ruhestand versetzt; 2) der OberlandesgerichtS-Assessor von
<lb/>Rohr zu Frankfurt am 10. Oktober, mit derAnciennitätvom
<lb/>21. November 1838, zum Rath bei dem Oberlandesgerichte
</p>
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               <p>

                  <lb/>602
</p>
               <p>

                  <lb/>daselbst, 3) der Land- und Stadtgerichts-Direktor Kos mann
<lb/>zu Lobsens am 14. Oktober, mit der Anciennität vom^22.
<lb/>März 1640, zum Rath bei dem Oberlandesgerichte zu Stet- 
<lb/>tin, 4) der Land- und Stadlgerichtsrath Krzywdzinskizu
<lb/>Stettin am 16. Oktober, mit der Anciennität vom Tage der
<lb/>Bestallung, zum Rach bei dem Oberlandesgerichte zu Posen,
<lb/>5) der Oberlandesgerichtsrath Boltz zu Insterburg am 25.
<lb/>Oktober zum Geheimen Justizrath, und 6) der OberlandeS-
<lb/>gerichts-Assessor Roch oll zu Hamm an demselben Tage, m«'t
<lb/>der Anciennität vom 29. März 1840, zum Rath bei dem
<lb/>Oberlandesgerichte daselbst ernannt; 7) der Geheime Zustiz-
<lb/>und OberlandeSgerichtSrath Scheller zu Ratibor ist am 29.
<lb/>November, und 8) der Oberlandesgerichtsrath Rofeno zu
<lb/>Bromberg, am 1. Dezember, vom 1. Januar 1842 ab, pensio-
<lb/>nirt worden; 9) der Oberlandesgerichts'Assessor Eduard Adolph
<lb/>Schulz zu Breslau ist am 1. Dezember, mit der Ancienni- 
<lb/>tät vom 14. April 1840, zum Rath bei dem Oberlandesgerichte
<lb/>zu Marienwerder, und 10) der Stadtgerichtsrath Schalter
<lb/>zu Berlin am 6. Dezember, mit der Anciennität vom 7* No^
<lb/>vember 1838, zum Rath bei dem Oberlandesgerichte zu Mag- 
<lb/>deburg ernannt; 11) der Geheime Justiz- und Oberlandesge-
<lb/>richtsrath Busch zu Marienwerder ist am 8. Dezember, vom
<lb/>1. Januar 1842 ab, mit Pension in den Ruhestand versetzt, und
<lb/>12) der Oberlandesgerichtsrath Tiedemann zu Königsberg
<lb/>am 20. Dezember zum Mitglieds des dortigen RevisionS-Kol-
<lb/>legiumS ernannt.
</p>
               <p>

                  <lb/>3. Assessoren.

<lb/>a. Zu Assessoren sind ernannt:

<lb/>Die Referendarie»: 1) Ehlers und 2) Brunnemann aus
<lb/>Königsberg am 1. Oktober, beide mit der Anciennität vom 14.
<lb/>September, bei» dem Oberlandesgerichte resp. zu Halberstadt
<lb/>und zu Magdeburg, 3) Brummer am 8. Oktober, mit der
<lb/>Anciennität vom 28. September, bei dem Oberlandesgerichte
<lb/>zu Halberstadt, 4) Gillischewski am 13. Oktober, mit der
<lb/>Anciennität vom 31. August, bei dem Oberlandesgerichte zu
<lb/>Marienwerder, 5) Schwede am 15. Oktober, mit der An- 
<lb/>ciennität vom 28. September, bei dem Oberlandesgerichte zu
<lb/>Bromberg. 6) Bouneß am 16. Oktober, mit der Ancienni-
<lb/>tät vom 28. Seätember, bei dem Kammergerichte, 7) St rat-
<lb/>mann am 23. Oktober, mit der Anciennität vom 12. Oktober,
<lb/>bei dem Oberlandesgerichte zu Arnsberg, 8) Bartels am
<lb/>25. Oktober, mit der Anciennität vom 24. August, bei dem
<lb/>Kammergerichte; 9) der Land- und Stadtgerichts-Assessor K u h-
<lb/>now zu Friedeberg in der Neumark, am 30. Oktober, mit der
<lb/>Anciennität vom 27. Juli, bei dem Oberlandesgerichte zu Ma-
<lb/>rienwerhssr; die Referendarien: 10) Hahndorff am 30.
</p>

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               <p>

                  <lb/>603
</p>
               <p>

                  <lb/>Oktober, mit der Anciennität vom 7. September, und 11)
<lb/>Hahn an demselben Tage, mit der Anciennität vom 28. Sep- 
<lb/>tember, beide bei dem OberlandeSgericbte zu Frankfurt, 12)
<lb/>Morin an demselben Tage, mit der Anciennität vom 5. Ok- 
<lb/>tober, bei dem OberlandeSgericbte zu Halberstadt, 13) Pilet,
<lb/>14) von Perba ndt, und 15) Wollny am 30. Oktober,
<lb/>mit der Anciennität vom 12. Oktober, 16) Schuhmann
<lb/>auS Glogau am 1. November, mit der Anciennität vom 28.
<lb/>September, 17)Hi l l erS am 2. November, mit der Ancienni,
<lb/>tät vom 20. November 1840, und 18) Friedrich Wilhelm Lu-
<lb/>dolph Brunnemann aus Königsberg am 3. November, mit
<lb/>der Anciennität vom 5. Oktober, sämmtlich bei dem Kammer- 
<lb/>gerichte, 19) Funck am 5. November, mit der Anciennität
<lb/>vom 26. Oktober, bei dem Oberlandesgerichte zu Königsberg,
<lb/>und 20) Weddige am 6. November, mit der'Anciennität
<lb/>vom 14. September, bei dem Oberlandesgerichte zu Münster;
<lb/>21) der Land- und Stadtgerichts-Assessor Christian Friedrich
<lb/>Richter zu Luckau am 6. November, mit der Anciennität
<lb/>vom 26. Oktober, bei dem OberlandeSgericbte zu Frankfurt;
<lb/>die Res'erendarien: 22) Borges am 11. November, mit der
<lb/>Anciennität vom 5. Oktober, bei dem Oberlandesgerichte zu
<lb/>Münster, 23) Möllenhoff an demselben Tage, mit der
<lb/>Anciennität vom 26. Oktober, bei dem OberlandeSgerichte zu
<lb/>Hamm, 24) OerzewSky an demselben Tage, mit der An- 
<lb/>ciennität vom 2. November, bei dem Oberlandesgerichte zu
<lb/>Königsberg, 25) Kühn und 26) Tülff.am 13. November,
<lb/>mit der Anciennität refp. vom 26. Oktober und 2. November,
<lb/>bei dem Oberlandesgerichte zu Breslau, 27) Muttray und
<lb/>28) Wie dem Höver am 25. November, mit der Anciennität
<lb/>vom 5. Oktober, bei dem Oberlandesgerichte refp. zu Königs- 
<lb/>berg und Münster, 29) Grabau am 25.November, mit der
<lb/>Anciennität vom 26. Oktober, bei dem Oberlandesgerichte zu
<lb/>Magdeburg, 30) Füge mann an demselben Tage, mit der
<lb/>Anciennität vom 9. November, bei dem Oberlandesgerichte zu
<lb/>Halberstadt, 31) Kölisch am 27. November, mit der Ancien-
<lb/>nttdt vom 27. Mai bei dem Oberlandesgerichte ju Breslau,
<lb/>32) Bredow am 29. November, mit der Anciennität vom
<lb/>7. September, bei dem Oberlandesgerichte zu Köslin, 33)
<lb/>Schwieger an demselben Tage, mit der Anciennität vom
<lb/>12. Oktober, bei dem Kammergerichte, 34) Hamann und
<lb/>35) Brosien am 4. Dezember, mit der Anciennität vom
<lb/>2. November, bei dem Oberlandesgerichte zu Königsberg, 36)
<lb/>Heidsiek am 5. Dezember, mit der Anciennität vom 23.
<lb/>November, bei dem Oberlandesgerichte zu Paderborn, 37) Eduard
<lb/>Albert Müller und 38) Ditfurth am 10. Dezember, mit
<lb/>der Anciennität vom 30. November, bei dem OberlandeSge- ’
<lb/>richte refp. zu BreSlau und Magdeburg, 39) Bouneß am
<lb/>11. Dezember, mit der Anciennität vom 30. November, bei
<lb/>dem Oberlandesgerichte ^ BreSlau, 40) Friedrich Gustav
</p>

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                   n="604"
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               <p>

                  <lb/>604
</p>
               <p>

                  <lb/>Müller am 17. Dezember, mit der Anciennität vom 9. No- 
<lb/>vember, bei dem Oberlandesgerichte zu Frankfurt, 41) Ko- 
<lb/>wall ek am 24. Dezember, mit der Anciennität vom 14. des- 
<lb/>selben Monats, bei dem Oberlandesgerichte zu Königsberg/
<lb/>42) WalperS und 43) DavidiS am 25. Dezember, mit
<lb/>der Anciennität vom 23. November, bei dem Oberlandesgen'chte
<lb/>resp. zu Köslin und Hamm. 44) Sckrötter am 25. Dezem- 
<lb/>ber, mit der Anciennität vom 14. desselben Monats, bei dem
<lb/>Kammergerichte, 45) Sittenfel- am 31. Dezember, mit
<lb/>der Anciennität vom 23. November bei dem Oberlandesgerichte
<lb/>zu Breslau.

<lb/>b. Assessoren, welche etatsmäßig bestellt, ver- 
<lb/>setzt und abgegangen sind.

<lb/>1) Der OberlandeSgerichts-Assessor Otto zur Nedden zu Hamm
<lb/>ist gestorben; 2) der KammergerichtS-Assessor Leser zu Jno-
<lb/>wrackaw ist am 18. Oktober bei seinem Uebergange in den
<lb/>Militair-Justizdienst auS dem Civil-Justizdienste entlassen; 3)
<lb/>dem OberlandeSgerichts-Assessor Gierke zn Stettin ist am 26.
<lb/>Oktober eine etatsmäßige Assessor-Stelle bei dem dortigen
<lb/>OberlcmdeSgerichte verliehen; 4) der OberlandeSgerichts-Assessor
<lb/>Jobst bei dem Hofgerichte zu Greifswald ist am 29. Oktober
<lb/>in Folge seiner Ernennung zum Direktor der ritterschaftlichen
<lb/>Bank zu Stettin aus dem Justizdienste entlassen; 5) der
<lb/>OberlandeSgerichts-Assessor LympiuS zu Königsberg ist an
<lb/>demselben Tage als etatSmäßiger Assessor an das Hofgencht zu
<lb/>Greifswald, und 6) der Land- und StadtgenchtSrath Hartog
<lb/>zu Salzkotten am 39. Oktober als etatSmäßiger Assessor an
<lb/>das Oberlandesgericht zu Hamm versetzt; 7) der Oberlandes-
<lb/>gerichtS-Assessor Freiherr Otto Carl von Manteuffel ist
<lb/>am 2. November in Folge seiner Ernennung zum Landrath
<lb/>deS Luckauer Kreises, 8) der OberlandeSgerichts-Assessor Hirsch
<lb/>zu Magdeburg, und 9) der OberlandeSgerichts-Äffeffor Wil-
<lb/>lert zu Breslau am 19. November, auf Ansuchen aus dem
<lb/>Justijdienste entlassen; 10) der Oberlandesgerichts.Assessor Frei- 
<lb/>herr von Gronefeld ist am 2. Dezember von dem Landge-

<lb/>. richte zu Breslau an das dortige Oberlandesgericht versetzt;
<lb/>11) der Oberlandesgerichts »Assessor Reiche zu Halberstadl ist
<lb/>am 6. Dezember, 12) der KammergerichtS-Assessor Lenke und
<lb/>13) der OberlandeSgerichts-Assessor Scheller zu Magdeburg
<lb/>am 10. Dezember auf Ansuchen auS dem Justizdienße entlas- 
<lb/>sen; 14) dem OberlandeSgerichts-Assessor von Uechtritz zu
<lb/>Breslau ist am 20. Dezember eine etatsmäßige Assefforßelle
<lb/>bei dem dortigen OberlandeSgerichte verliehen; 15) der Ober- 
<lb/>landesgerichts-Assessor Wehrmann zu Glogau ist am 21.
<lb/>Dezember, in Veranlassung seiner Ernennung zum Regierungs-
<lb/>Assessor, unter Vorbehalt des Rücktritts, und 16) der Ober-
<lb/>landesgerjchtö-Assessor vbn Wegnern zu Königsberg am
</p>
               <p>

                  <lb/>/
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0607.tif"
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               <p>

                  <lb/>605
</p>
               <p>

                  <lb/>27. Dezember, Behufs sekneS definitiven Uebertritts in die Ver- 
<lb/>waltung, auS dem Justizdienste geschieden; 17) dem Oberlan-
<lb/>deSgerichtS-Assessor HauShahn zu Wernigerode ist an dem- 
<lb/>selben Tage die nachgesuchte Erlaubniß zum Uebertritt in den
<lb/>Gräflich Stolberg-Wernigerodeschen Justizdienst, mit Vorbehalt
<lb/>deS Rücktritts in den Königlichen Iuflizdienst, ertheilt worden.
</p>
               <p>

                  <lb/>4. Referendarien.

<lb/>Zu Referendarien find ernannt:

<lb/>1. beim Kammergerichte.

<lb/>/Die Auskultatoren: 1) Sotzmann am 5. Oktober, mit der An-
<lb/>eiennität vom 8. September; 2) Friedrich Wilhelm Graf zu
<lb/>Stolberg am 6. Oktober, mit der Anciennität vom 11.
<lb/>Juli; 3) Kahle und 4) Keßler am 8. Oktober mit der
<lb/>Anciennität resp. vom 24. August und 4. September, 5) Frie- 
<lb/>drich Oskar von Alvensleben am 15. Oktober, mit der
<lb/>Anciennität vom 7. August, 6) Hortzschanöky am 19. Ok- 
<lb/>tober, mit der Anciennität vom 24. September, 7) Herz-
<lb/>feldt am 30. Oktober, mit der Anciennität vom 1. Septem- 
<lb/>ber, 8) von Schweinitz am 12. November, mit der An-
<lb/>ciennität vom 16. Oktober, 9) Eduard Franz Gustav Otto
<lb/>am 16. November, mit der Anciennität vom 8. Oktober, 10)
<lb/>Adler am 20. November, mit der Anciennität vom 12. Ok- 
<lb/>tober, 11) Juliuß Herrmann Lentz am 7. Dezember, mit der
<lb/>Anciennität vom 30. Oktober, 12) Adolph» am 14. Dezem- 
<lb/>ber, mit der Anciennität vom 10. August, 13) Romeis am
<lb/>17. Dezember, mit der Anciennität vom 23. November, und
<lb/>14) von Boß am 23. Dezember, mit der Anciennität vom
<lb/>24. Oktober.

<lb/>2. beim Oberlandesgerichte zu Frankfurt.

<lb/>Die Auskultatoren: 1) Lettow am 4. Oktober, mit der Ancien- 
<lb/>nität vom 1. September, 2) St ein köpf am 7. Oktober,
<lb/>mit der Anciennität vom 14. August, 3) Wachsmuth am
<lb/>1t. November, mit der Anciennität vom 17. August, und 4)
<lb/>Friedrich Wilhelm Albert Schultze am 14. Dezember, mit
<lb/>der Anciennität vom 14. August.

<lb/>3. beim Oberlandesgerichte zu Königsberg.

<lb/>Die Auskultatoren: 1) Schwarjnecker am 26. November, mit
<lb/>der Anciennität vom 2. Oktober, 2) Ung esug am 27. De- 
<lb/>zember, mit der Anciennität vom 30. November, und 3)
<lb/>Meitzen am 28. Dezember, mit der Anciennität vom 29.
<lb/>November.
</p>

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               <p>

                  <lb/>606
</p>
               <p>

                  <lb/>/
</p>
               <p>

                  <lb/>4. beim Oberlaudesgerichte zu Stettin.

<lb/>Der Auskultator von Brockhusen am 1. Dezember, mit der
<lb/>Anciennität vom 23. Juli.

<lb/>5. beim Oberlandesgerichte zu Breslau.

<lb/>Die Auskultatoren: 1) von Prittwitz am 1. Oktober, mit der
<lb/>Anciennität vom 18. September, 2) Aschenborn am 16.
<lb/>Oktober, mit der Anciennität vom 24. Juli, 3) Friedrich Mo- 
<lb/>ritz Hoffmann am 20. Oktober, mit der Anciennität vom
<lb/>13- August; 4) Ditkrich am 25. Oktober, mit der Ancien- 
<lb/>nität vom 2. desselben MonatS; 5) Menzel am 28. Oktober,
<lb/>mit der Anciennität vom 16. August; 6) Persing am 16.
<lb/>November, mit der Anciennität vom 22. Juli; 7) Lieber
<lb/>und 8) Schröter am 27. November, mit der Anciennität
<lb/>resp. vom 6. September und 23. Oktober; 9) Robert Julius
<lb/>Adolph Koch am 2. Dezember, mit der Anciennität vom 3.
<lb/>November; 10) Werner am 15. Dezember, mit der Ancien- 
<lb/>nität vom 28. September; 11) Heß am 18. Dezember, mit
<lb/>der Anciennität vom 25. Oktober, und 12) Schwenzner am
<lb/>26. Dezember, mit der Anciennität vom 9. November.

<lb/>6. beim Oberlandesgerichte zu Glogau.

<lb/>Die Auskultatoren: 1) Ullrich am 20. Oktober, mit der Ancien- 
<lb/>nität vom 9. August; 2) Sy bell am 20. November, mit
<lb/>der Anciennität vom 3. August, und 3) Ludwig am 30.
<lb/>November, mit der Anciennität vom 23. August.

<lb/>,7. beim Oberlandesgerichte zu Posen.

<lb/>Oer Auskultator von Tramp czinSki am 22. Oktober, mit der
<lb/>Anciennität vom 15. September.

<lb/>8. beim Oberlandesgerichte zu Magdeburg.

<lb/>Der Auskultator Döring am 13. Oktober, mit der Anciennität
<lb/>vom 5. August.

<lb/>9. beim Oberlandesgerichte zu Halberstadt.

<lb/>Der Auskultator Di et lein am 19. Dezember, mit der Ancienni-
<lb/>tät vom 4. März.

<lb/>10. beim Oberlandesgerichte zu Naumburg.

<lb/>Die Auskultatoren: 1) Nettler am 7. Oktober, mit der Ancien- 
<lb/>nität vom 24. September; 2) Gustav Herrmann Wag tnrjl.
<lb/>am 21. Oktober, mit der Anciennität vom 4. Mai, 3)-S^ede
<lb/>am 11. November, mit der Anciennität vom 20. April; 4)
<lb/>Hesse und 5) Glasewald am 30. Dezember, mit der An- 
<lb/>ciennität resp. vom 26. August und 24. November.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0609.tif"
                   n="607"
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               <p>

                  <lb/>607
</p>
               <p>

                  <lb/>11. Uim Oberlandesgerkchte zu Münster.

<lb/>Oer Auskultator vonRaet-Bögelskamp am 17. Dezember,
<lb/>mit der Anciennität vom 30. September.

<lb/>12. beim Oberlandesgerichte zu Arnsberg'.

<lb/>Die Auskultatoren: 1) von Wolfs und Metternich am 6.
<lb/>Oktober, mit der Anciennität vom 30. August; 2) Gilow
<lb/>vom Kammergerichte am 1. November, mit der Anciennität
<lb/>vom 9. Oktober, und 3) Kaupisch am 23. Dezember, mit
<lb/>der Anciennität vom 19. Oktober. .

<lb/>6. Subalternen.

<lb/>°1) Der Kanzlei-Inspektor Schönnen bei dem Oberlanbesgerichte
<lb/>zu ArnSberg ist am 5. November, vom 1. Januar 1842 ab,
<lb/>pensi'onirt; 2) dem bisherigen Oberlandesgerichts - Deposital-
<lb/>Kassen-Rendanten Scheffen zu Arnsberg ist am 22, Novem- 
<lb/>ber die OberlandeSgerichts- und Haupt-Untergerichts Salarien-
<lb/>Kassen-Rendantenstelle daselbst, und 3) dem dortigen Oberlan-
<lb/>desgerichts-Salarien-Kassen-Kontroleur Müll am 5. Dezem- 
<lb/>ber die Depositar-Kassen-Rendantenstelle übertragen; 4) der
<lb/>OberlandesgerichtS-Salarien-Kassen-Assi'stent Brinkmann zu
<lb/>Hamm ist am 17. Dezember zum Kanzlei-Inspektor bei dem
<lb/>Oberlandesgerichte zu Arnsberg ernannt; 5) dem Kammerqe-
<lb/>richts-Sekretair Burchardt an demselben Tage die Sekre-
<lb/>tairstelle bei dem Hausvoigteigerichte zu Berlin verliehen; 6)
<lb/>der Oberlandesgerichts-Referendarius, Land- und Stadtgerichts-
<lb/>Sekretair Planck zu Wanzleben, und 7) der Oberlandesge- 
<lb/>richts-Referendarius Zenker zu Frankfurt sind am 31. De- 
<lb/>zember zu Sekretairen bei dem dortigen Oberlandesgerichte er- 
<lb/>nannt; 8) der Oberlandesgerichts-Sekretair Hofratb Schütze
<lb/>zu Markenwerder/ und 9) der OberlandeSgerichts/Archivar,
<lb/>Hofrath Hagen zu Hamm sind gestorben.

<lb/>6. Kreis-Justizrache.

<lb/>1) Oer Land- und Stadtgerichts-Direktor von Griesheim zu
<lb/>Stargard ist am 16. Oktober zum Kreis-Justizrath deS Py-
<lb/>ritzer KreiseS, und 2) der Land- und Stadtgerichts - Direktor
<lb/>Gisevius zu Allenstein am 23. Oktober zum Kreis-Justiz-
<lb/>rath deS Allensteiner KreiseS ernannt; 3) der Land- und
<lb/>Stadtgerichts-Assessor lind Kreis-Justiz-Nath Loge zu Landes- 
<lb/>hut ist am 29. November von dem Amte als Kreis-Justizrath
<lb/>des Bolkenhayner Kreises, und 4) der vormalige Oberlandes- 
<lb/>gerichtsrath von Wangen heim am 13. Dezember von
<lb/>dem Amte als Kreis-Justizrath deS Saatziger KreiseS entlassen;
<lb/>5) der Kreis-Justizrath Willenbücher zu Lauenburg istam
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0610.tif"
                   n="608"
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               <p>

                  <lb/>608
</p>
               <p>

                  <lb/>, 21. Dezember, vom 1. Januar 1842 ab, penssonirt, und 6}

<lb/>der Land- und Stadtgerichts-Direktor Wilberg zu Treptow
<lb/>an der Rega am 22. Dezember zum Kreis-Justijrath für den
<lb/>Greifenbergschen Kreis ernannt worden.

<lb/>7. Justizkommissarien und Notarim.

<lb/>1. im Departement des Kammergerichts.'

<lb/>Der Land- und Stadtgen'chtsrath Hülsen zu Samter ist am
<lb/>1. Oktober, vom 1. Januar 1842 ab, zum Justiz-Kommissa-
<lb/>rius bei dem Kammergerichte und zum NotariuS im Bezirke
<lb/>desselben mit dem Charakter als Justizrath bestellt.

<lb/>2. im Departement des Oberlanbesgerichts zu Königsberg.

<lb/>Dem Justiz-Kommissarius Zaabel zu Heilsberg ist unterm 21.
<lb/>Oktober auch die Praxis bei den Land- und Stadtgerichten zu
<lb/>Braunsberg, Mehlsack, Wormditt, Guttstadt, Allenstein, War- 
<lb/>tenburg, Seeburg, Bischofsburg, Bischosstein und Rössel bei-
<lb/>gelegt worden.

<lb/>3. im Departement des Oberlandesgerichts zu Insterburg.

<lb/>Der Justiz-KommissariuS Hassenstein zu Marggrabowa ist am
<lb/>26. Dezember zugleich zum NotariuS im ^Bezirke des Ober- 
<lb/>landesgerichts ernannt.

<lb/>4. im Departement des Oberlandesgerichts zu Köslin.

<lb/>1) Oer Justiz-KommissanuS Mehring zu Neustettin ist am 2.
<lb/>November zugleich zum NotariuS km Bezirke des Oberlandes-
<lb/>gerichts, und 2) der Oberlandesgerichts-Referendarius Torno
<lb/>am 31. Dezember zum Justiz-KommissanuS sür den Neustetti- 
<lb/>ner Kreis, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Neustettin,
<lb/>ernannt.

<lb/>5. im Departement des Oberlandesgerichts zu Breslau.

<lb/>Der Justiz-Kommissarius Schiemannn zu Glogau ist am 16.
<lb/>November an daS Land- und Stadtgericht zu Landeshut, mit
<lb/>Einräumung der Praxis bei den Untergen'chten des Landeshuter
<lb/>Kreises, versetzt.

<lb/>6. im Departement des Oberlandesgerichts zu Glogau.

<lb/>1) Der Zustiz-Kommissarius und Notanus Heitemeyer zu Lan-
<lb/>. deshut ist am 16. November an da6 Land- und Stadtgericht
<lb/>zu Glogau, mit Einräumung der Praxis bei den Untergerichten
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0611.tif"
                   n="609"
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               <p>

                  <lb/>609
</p>
               <p>

                  <lb/>des Glogauer Kreises und Beilegung des Notariats im Bes
<lb/>zirke des Oberlandesgerichts, versetzt; 2) der Justiz-Kommissa-
<lb/>rius Ohnesorge zu Görlitz,ist gestorben.

<lb/>7. im Departement des Oberlandesgerichts zu Ratibor.

<lb/>Die Justiz-Kommissarien: 1) Lehnmann zu Rosenberg, und 2)
<lb/>Zaremba zu Lublinitz sind am 9. Oktober und resp. 5. No- 
<lb/>vember zugleich zu Notarien im Bezirke des Oberlandesge-
<lb/>richtS ernannt.

<lb/>8. im Departement des Oberlandesgerichts zu Posen.

<lb/>1) Dem als Justiz-Kommissarius verabschiedeten Notarius Lauber
<lb/>zu Wöllstein ist am 4. Oktober gestattet worden, seinen Wohn- 
<lb/>sitz in die Kreisstadt Bomst zu verlegen; 2) der Justiz-Kom-
<lb/>missarius Otto ist am 9. Oktober von dem Land- und Stadt- 
<lb/>gerichte zu Birnbaum an da6 Land- und Stadtgericht zu Me- 
<lb/>seritz, und 3) der Justiz-Kommissarius Reymann an demsel- 
<lb/>ben Tage von dem Land- und Stadtgerichte zu Meseritz an
<lb/>das Land- und Stadtgericht zu Birnbaum versetzt; 4) dem
<lb/>Notarius von WronSki ist am 2. November gestattet wor- 
<lb/>den, seinen Wohnsitz von Meseritz nach Stallun zu verlegen,
<lb/>und 5) der Oberlandesgerichts-Assessor DouglaS zu Posen
<lb/>ist am 31. Dezember zum Justiz-KommissariuS bei dem Land-
<lb/>und Stadtgerichte zu Schrimm ernannt.

<lb/>9. im Departement des Oberlandesgerichts zu Bromberg.

<lb/>Der Justiz-Kommissarius Keßler zu Jnowraclaw ist am 17. De- 
<lb/>zember zugleich zum Notarius im Bezirke des OberlandeSge-
<lb/>richts ernannt.

<lb/>10. im Departement des Oberlandesgen'chts zu Halberstadtt

<lb/>Der Justiz-KommissariuS Herrmann zu Heiligenstadt ist ge-
<lb/>_ storben.

<lb/>11. im Departement des Oberlandesgerichts zu Naumburg.

<lb/>1) Dem Justiz-KommissarluS und NotariuS, Krimmal-Rath Kay-
<lb/>ser zu Naumburg ist am 19. November die nachgesuchte Ent- 
<lb/>lassung aus dem Justizdienste ertheilt; 2) der Oberlandesge-
<lb/>richts-Assessor Carl Julius Franz zu Naumburg ist an dem- 
<lb/>selben Tage zum Justiz-KommissariuS bei dem Oberlandesge- 
<lb/>richte daselbst und zugleich zum Notarius im Bezirke desselben
<lb/>ernannt, und 3) der OberlandeSgerichtS-Assessor Mittler am
<lb/>22. November zum Justiz-KommissariuS für die Gerichtsämter
<lb/>und Patrimonialgenchte im Herzberger Kreise, mit der Besug-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0612.tif"
                   n="610"
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               <p>

                  <lb/>610
</p>
               <p>

                  <lb/>mg zur Praxis bei dem Landgerichte zu Torgau in Angelegene
<lb/>^ heilen der KreiS-Eingesessenen, unter Anweisung seines Wohn- 
<lb/>sitzes in Herzberg, und zugleich zum Notarius im Bezirke deS
<lb/>Oberlandesgerichts bestellt.

<lb/>12. beim Oberlandesgerichte zu Paderborn.

<lb/>1) Der Land- und Stadtgerichts-Aktuar, Oberlandesgerichts-Rese--
<lb/>, rendärius Heidsieck zu Lübbecke ist am 29. Oktober zum
<lb/>; Justiz-Kommissarius bei dem Land- und Stadtgerichte zu Rah- 
<lb/>den ernannt; 2) der Justiz-KommissariuS und NotariuS, Ju- 
<lb/>stizrath von Borrieö zu Minden ist gestorben, und 3) der
<lb/>Land- und Stadtgerichts,Rath Neukrrch zu Nieheim am
<lb/>20. Dezember zum Justiz-KommiffariuS bei den Land- und
<lb/>Stadtgerichten zu Minden und Petershagen und zugleich zum
<lb/>Notarius im Bezirk des Oberlandesgerichts, mit Anweisung
<lb/>seines Wohnsitzes in Minden, bestellt.

<lb/>BB.. Bei den Untergerichten.

<lb/>1. Direktoren.

<lb/>1) Der Land- und Stadtgenchts-Nath Striethorst zu Münster,
<lb/>ist am 8. Oktober zum Direktor des Land- und Stadtgerichts
<lb/>zu Unna, und 2) der Land- und Stadtrichter Gisevius zu
<lb/>Rössel am 16. Oktober zum Land- und Stadtgerichts-Direktor
<lb/>in Ällenstein ernannt; 3) der Land- und Stadtgerichts-Direktor
<lb/>von Hülst zu Warendorf ist am 6. Dezember, vom 1. Ja- 
<lb/>nuar 1842 ab, pensionirt; 4) der Land- und Stadtgerichts-
<lb/>Direktor Jacobi zu Gostyn ist am 13. Dezember als Direk-

<lb/>‘ tor an das Land- und Stadtgericht zu Lobsens versetzt, und 5)
<lb/>der Land- und Stadtgerichts-Rath Guderian zu Samter am
<lb/>20. Dezember zum Direktor deS Land- und Stadtgerichts zu
<lb/>Gostyn ernannt; 6) der KreisgerichtS Direktor Beck zu Grim- 
<lb/>men, und 7) der Direktor deS JnquisitoriatS zu Königsberg,
<lb/>Geheime Justiz- und OberlandeSgerichtS-Rath Herbig sind
<lb/>gestorben; 8) der Tribunals-Rath Schröder zu Königsberg
<lb/>ist am 22. Dezember zum Direktor deS dortigen Stadtgerichts
<lb/>ernannt, und 9) der Land- und Stadtgerichts-Direktor B o cke-
<lb/>, möller zu AhauS am 31. Dezember, vom 1. April 1842 ab,
<lb/>mit Pension in den Ruhestand versetzt.

<lb/>2. Räche.

<lb/>1) Der bisherige Justiz-Kommissarius, Oberlandesgerkchts- Assessor
<lb/>Stündeck ist am 8. Oktober zum Rath bei dem Land- und
<lb/>Stadtgerichte zu Münster ernannt; 2) der Land- und Stadt- 
<lb/>gerichts-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0613.tif"
                   n="611"
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               <p>

                  <lb/>611


<lb/>i v - -

<lb/>gerichts-.Rath Delius zu Paderborn ist am 11. Oktober an
<lb/>daS Land- und Stadtgericht zu Minden versetzt; 3) der Land-
<lb/>und Stadtgerichts^lssessor Haberstrohm zu Girlitz ist am
<lb/>14. Oktober zum Rath bei dem dortigen Land- und Stadt- 
<lb/>gerichte; 4) der Kammergerichts-Assessor Ba lan I , und 5)
<lb/>der Oberlandesgerichts-Assessor Spiegelberg sind am 16.
<lb/>Oktober zu Mthen bei dem Land- und Stadtgerichte zu Cott- 
<lb/>bus, und 6) der Oberlandesgerichts-Assessor Rintel^n zu
<lb/>Brakel am 25. Oktober zum. Rath bei dem ^Land- und Stadt- 
<lb/>gerichte daselbst ernannt; 7) der Land- und Stadtgerichts-Rath
<lb/>Marx zu Neustadt in Schlesien ist am 8. November an daS
<lb/>Land- und Stadtgericht zu Oppeln, und 8) der Land- und
<lb/>StadtgerichtS-Rath Schmidt zu Cottbus an demselben Tage
<lb/>an daS Land t und Stadtgericht zu Neustadt versetzt; 9) der
<lb/>StadtgenchtS-Natb Stürtz zu Königsberg i. Pr. ist am 18.
<lb/>November, vom 1. Januar 1842 ab, pensiom'rt worden; 10)
<lb/>der Kammergerichts-Assessor Kühl zu Samter ist am 19. No- 
<lb/>vember und 11) der Land- und Stadtgerichts - Assessor von
<lb/>Mengerßen zu Bünde am 29. desselben Monats zum
<lb/>Land - und Stadtgerichts - Rath ernannt-; 12) der Kriminal-
<lb/>Rath von Zeromski zu Kozmin ist am 3. Dezember an
<lb/>das ^Land- und Stadtgericht zu Krotoszyn versetzt; 13) der
<lb/>OberlandesgerichtS-Assessor Kremnitz zu Glogau ist am 4.
<lb/>Dezember zum Rath bei dem Land- und Stadtgerichte zu
<lb/>Stettin ernannt; 14^ der Stadtgerichts-Rath Körner zu
<lb/>Potsdam ist an demselben Tage, und 15) der Land- und Stadt-
<lb/>gerichtS-Rath Michaely zu Colberg am 11. Dezember, vom
<lb/>1. Januar 1842 ab, mit Pension in den Ruhestand, sowie 16)
<lb/>der Land- und Stadtgerichts-Rath Diez zu Meschede am
<lb/>12. Dezember an daS Land- und Stadtgericht zu Siegen ver- 
<lb/>setzt; 17) der Kammergerichts-Assessor Wolfs ist am 13. De- 
<lb/>zember zum Rath bei dem Stadtgerichte zu Potsdam, und
<lb/>18) der Kammergerichts-Assessor Carl Julius Schneider an
<lb/>demselben Tage zum Rath bei dem Land- und Stadtgerichte
<lb/>zu Bneg ernannt.
</p>
               <p>

                  <lb/>Z. Land- und Stadtrichter und Kreksrichter.

<lb/>1) Der Kammergerichts-Assessor von Schnehen zu Jakobshagm
<lb/>ist am 1. Oktober zum Land- und Stadtnchter in Alt- Rup-
<lb/>pin, 2) der Land- und Stadtgerichts-Assessor Sponholz zu
<lb/>Schlochau an demselben Tage zum Land- und Stadtrichter in
<lb/>Schloppe, 3) der Oberlandesgerichts - Assessor Ladewig zu
<lb/>Grimmen dm 23. November zum Kreisrichter daselbst, und 4)
<lb/>der OberlandesgerichtS-Assessor von Bon in zu Köslin am
<lb/>29. November zum Land - und Stadtlichter in Bublitz er- 
<lb/>nannt; 5) der Stadtnchter Carl Giraud zu Mühlhaufen ist
<lb/>am 16. Dezember seines Amtes entsetzt.

<lb/>1841. H.116. Rr
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0614.tif"
                   n="612"
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               <p>

                  <lb/>612
</p>
               <p>

                  <lb/>1 4. Assessoren.

<lb/>1) Oer Kammergerichts-Assessor Lettow ist am 1. Oktober bei
<lb/>dem Landgerichte zu Berlin, und 2) der OberlandesgerichtS-
<lb/>Assessor He velk^ an demselben Tage bei dem Lands und
<lb/>Stadtgerichte zu Schlochau zum etatsmäßigen Assessor bestellt;
<lb/>3) der OberländeSgerichts - Referendarius Schmieding zu
<lb/>Hamm ist am 2. Oktober zum unbesoldeten Assessor bei dem
<lb/>Land- und Stadtgerichte zu Dortmund ernannt; 4) der Ober-
<lb/>landesgerichts-Assessor Weidlich zu Merseburg ist am 4. Ok- 
<lb/>tober als etatsmäßiger Assessor bei dem Land- und Stadtge- 
<lb/>richte zu Löwenberg in Schlesien bestellt, und 5) der bei dem
<lb/>Land- und Stadtgerichte zu Löwen berg in Schlesien als etats- 
<lb/>mäßiger Assessor fungirende Kammergerichts - Assessor Lieb-
<lb/>mann- an demselben Tage in gleicher Eigenschaft an da§
<lb/>Land- und Stadtgericht zu Merseburg versetzt; 6) der Ober- 
<lb/>landesgerichtS-Assessor Hüttemann zu Brilon ist am 7. Ok- 
<lb/>tober bei dem Land- und Stadtgerichte zu Marburg, 7) der
<lb/>OberlandesgerichtS-Assessor von Bödelschwingh zu Altena
<lb/>am 9. Oktober bei dem Land- und Stadtgerichte zu Bielefeld,

<lb/>8) der OberlandeSgerichtS-Assessor Ruhe zu Bromberg am
<lb/>18. Oktober bei dem Land- und Stadtgerichte zu Jnowraclaw,

<lb/>9) der Oberlandesgerichts - Assessor von Ditfurth am 19.
<lb/>Oktober bei dem Land- und Stadtgerichte zu Paderborn zum
<lb/>etatsmäßigen Assessor, und 10) der Oberlandesgerichts-Assessor
<lb/>Wandel zu Breslau am 23. Oktober zum Assessor und vier- 
<lb/>ten Mitglieds deS standesherrlichen Gerichts zu HermSdorf
<lb/>unterm Kynast bestellt; 11) dem OberlandesgerichtS-Assessor
<lb/>Udo Schulz zu Büren ist am 26. Oktober bei dem dortigen
<lb/>Land- und Stadtgerichte, und 12) dem KammergenchtS-Ässes-
<lb/>sor Seckt zu Insterburg am 28. Oktober bei dem Land- und
<lb/>Stadtgerichte daselbst eine etatsmäßige Assessorstelle verliehen;
<lb/>13) der Land- und Stadtgerichts-Assessor Kersting zu Oster- 
<lb/>wieck ist am 6. November, vom 1. Januar 1842 ab, pensso-
<lb/>nirt; 14) der OberlandesgerichtS-Assessor Feri e ist am 10. No- 
<lb/>vember zum etatsmäßigen Assessor bei dem Land- und Stadt- 
<lb/>gerichte zu Brilon bestellt; 15) der Land- und StMgerichtS-
<lb/>Assessor Loge zu LandeShut ist am 19. November, vom 1.
<lb/>April 1812 ab, mit Pensson in den Ruhestand versetzt; 16) der
<lb/>OberlandeSgerichtS-Assestor Stecher zu Kölleda ist am 26.No- 
<lb/>vember bei dem Land- und Stadtgerichte zu Weißensee, 17)
<lb/>der Kammergerichts-Assessor Henke zu Halle am 39. Novem- 
<lb/>ber bei dem Landgerichte zu Torgau, 16) der Oberlandesge- 
<lb/>richtS-Assessor Tbilo zu Mühlhausen am 30. November bei
<lb/>dem Land- und Stadtgerichte zu Oschersleben, 19) der Ober-
<lb/>landeSgerichtS - Assessor Eichel an demselben Tage bei dem
<lb/>Land- und Stadtgerichte ju Osterwieck, 20) der Oberlandes-
<lb/>gerichts-Assessor Staender an demselben Tage bei dem Land-
<lb/>und Stadtgerichte zu WorbiS, 21) der OberlandeSgerichtS-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0615.tif"
                   n="613"
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               <p>

                  <lb/>613
</p>
               <p>

                  <lb/>Assessor von Reknbaben zu Breslau am 2. Dezember bei
<lb/>dem dortigen Landgerichte, und 22) der Kammergerichts-Asses-
<lb/>sor Metzenth in am 10. Dezember bei dem Land- und Stadt- 
<lb/>gerichte zu Rügenwalde zum etatsmäßigen Assessor bestellt;
<lb/>23) der Oberlandesgerichts-Referendarius Wittig zu Königs- 
<lb/>berg i. Pr. ist an demselben Tage zum unbesoldeten Assessor
<lb/>bei dem Landvoigteigerichte zu Heilsberg ernannt; 24) dem
<lb/>Oberlandesgerichts-Affessor zur Nedden ist am 12. Dezem- 
<lb/>ber eine etatsmäßige Assessorstelle bei dem Land- und Stadt- 
<lb/>gerichte zu Siegen verliehen; 25) der Land- und Stadtgerichts-
<lb/>Assessor Nöl decken zu Gostyn ist am 20. Dezember an daS
<lb/>Jnquisitoriat Zu Kozmin versetzt, und 26) der OberlandesgerichtS-
<lb/>ReferendariuS von Dewitz an demselben Tage zum etatSmä/
<lb/>ßigen Assessor bei dem Land- und Stadtgericht zu Belgard er/
<lb/>nannt; 27) dem OberlandesgerichtS-Assessor Wilke zu Für- 
<lb/>stenberg ist am 21. Dezember bei dem Land- und Stadtgerichte
<lb/>zu Kottbus, 28) dem Oberlandesgerichts - Assessor W i e sn er
<lb/>zu BreSlau am 22. Dezember bei dem Land- und Stadtge- 
<lb/>richte zu Bublitz, und 29) dem OberlandeSgerichts - Assessor
<lb/>Weingärtner zu Vreden an demselben Tage bei dem Land-
<lb/>und Stadtgerichte zu Paderborn, als Dirigent der Gerichts-
<lb/>Kommission zu Salzkotten, eine etatsmäßige Assessorstelle ver- 
<lb/>liehen; 30) der Land- und Stadtgerichts-Assessor Mebes zu
<lb/>Zehdenik ist am 22. Dezember feines Amtes entsetzt; 31) der
<lb/>KammergericktS - Referendarius Pohle ist am 25. Dezember
<lb/>zum unbesoldeten Assessor bei dem Land- und Stadtgerichte zu
<lb/>Brandenburg ernannt; 32) der Stadtgerichts-Assessor L4nd-
<lb/>n er zu Spandau ist gestorben, und 33) derOberlandeSgenchts-
<lb/>Assessor Selkinghaus am 31. Dezember zum etatsmäßigen
<lb/>Assessor bei dem Land- und Stadtgerichte zu Brilon bestellt.

<lb/>5. Einzeln stehende und Patrimonial-Richter.'

<lb/>1) Der Land- und Stadtgerichts-Assessor und Gerichts - Kommissa-
<lb/>rius Penseler zu Bitterfeld ist gestorben; 2) der Land- und
<lb/>Stadtrichter D y ck e r h o f f zu Bublitz ist am 12. November zum
<lb/>Gerichtsamtmann bei dem Gerichtsamte zu Herzberg bestellt;

<lb/>3) der OberlandeSgerichts-Assessor Meerkatz ist am 18. No- 
<lb/>vember zum Mitglieds deS Land- und Stadtgerichts zu Brom- 
<lb/>berg und zum Gerichts-Kommissarius in Koronowo ernannt;

<lb/>4) dem Land - und Stadtgerichts^Assessor Rothe zu Weißen- 
<lb/>see ist am 26. November die Gerichts - Kommissarienstelle zu
<lb/>Bitterfeld verliehen, und 5) der Patrimonialrichter Günther
<lb/>zu Hirschberg ist am 29. November zum Iustizrath ernannt.

<lb/>6. Subalternen.

<lb/>1) Der Land- und Stadtgerichts - Sekretair Sarg zu Gostyn ist
<lb/>am 1. Oktober an daS Land- und Stadtgericht zu Krotoszyn

<lb/>Rr 2
</p>

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                   n="614"
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               <p>

                  <lb/>614

<lb/>versetzt; 2) der.Registratur«Assistent Girndt ist am 6. Ok- 
<lb/>tober zum Registrator bei dem Land - und Stadtgerichte zu
<lb/>Lübben ernannt; 3) der Land- und Stadtgerichts-Sekretair
<lb/>Brückner zu Unna ist gestorben; 4) der OberlandeSgerichtS-
<lb/>ReferendariuS Althen ist am 14. Oktober zum Sekretair
<lb/>und Büreau - Vorsteher bei dem Land- und Stadtgerichte zu
<lb/>Vlotho, 5)^der Büreaugehülfe Krug zu Kempen am 23. Ok- 
<lb/>tober zum Sekretair und Büreau-Vorsteher bei dem Land- und
<lb/>Stadtgerichte zu Gostyn, 6) der Fürstlich Bentheim - Tecklen-
<lb/>burgsche Land- und Stadtgerichts-AktuariuS Euler zu Rheda
<lb/>am 28. Oktober zum Land- und Stadtgerichts - Sekretair, 7)
<lb/>der Civil-Supernumerarius und Jngrossator Krippendorf
<lb/>am 5. November zum Sekretair und Büreau-Vorst'her bei dem
<lb/>Land- und Stadtgerichte zu Siegen, und 8) der Civil-Super-
<lb/>numerar Fritz am 19. November zum Aktuarius, Deposital-
<lb/>und Salarien-Kaffen-Rendanten bei dem Land- und Stadtge- 
<lb/>richte zu Pasewalk ernannt; 9) der AktuariuS Christian Frie- 
<lb/>drich Schulz bei dem Stadtgerichte zu Berlin ist am 19.
<lb/>November, vom 1. Januar 1842 ab, mit Penffon in den Ru- 
<lb/>hestand versetzt; 10) der Civil-Supernumerar Conrad ist am
<lb/>22. November zum Sekretair bei dem Land- und Stadtgerichte
<lb/>zu LaaSphe, 11) der Land- und Stadtgerichts-AktuariuS, De- 
<lb/>positar und Salarien-Kassen-Rendant Mar pert zu Schievel-
<lb/>dein am 24. November zum Depositar und Kassen-Rendanten.
<lb/>bei dem Land- und Stadtgerichte zu Stolp ernannt; die Land-
<lb/>und Stadtgerichts-Registratoren 12) Hunderim ark und 13)
<lb/>Borrmann zu Quedlinburg sind am .26. November zu
<lb/>Land- und Stadtgerichts - Sekretairen bestellt; 14) dem Ober-
<lb/>landesgerichtS-Assessor S ch m i dt zu Eisleben ist an demselben
<lb/>Tage die Verwaltung einer Sekretairstelle bei dem Land- und
<lb/>Stadtgerichte zu Worbis übertragen; 15) der Land- und
<lb/>Stadtgerichts-Registratur-Assistent Riesmeyer zu Bielefeld
<lb/>ist am 2. Dezember zum Land« und Stadtgerichts-Sekretair
<lb/>ernannt; 16) der Land- und Stadtgerichts - Deposi'tal - und
<lb/>Salarien-Kassen&lt;Rcndant Alwes zu Rieheim ist am 2. De- 
<lb/>zember in gleicher Eigenschaft an das Land- und Stadtgericht
<lb/>zu Minden versetzt; 17) der interimistische Land- und Stadt- 
<lb/>gerichts - Sekretair Paul, 18) der Land- und StadtgerichtS-
<lb/>Kanzlei-Sekretair Ra ab, und 19) der interimistische Deposis
<lb/>tal - Rendant Krüger zu Burg sind am 3. Dezember zu
<lb/>Land- und Stadtgerichts-Sekretairen ernannt; 20) dein Land-
<lb/>und Stadtgerichts-Registrator und Salarien-Kassen-Rendanten
<lb/>Freitag zu Burg ist an demselben Tage die Verwaltung
<lb/>der Deposi'tal - und Salarien - Kaffen-Rendantenstelle übertra,
<lb/>gen; 21) der bisherige Kriminal-Aktuarius Templin bei dem
<lb/>Znquisi'toriat zu Stendal ist am 3. Dezember nach der Verei-'
<lb/>nigung dieses -Gerichts mit dem dortigen Land- und Sladtge^
<lb/>richte als Sekretair an das letztere übergeaangm; 22) der
<lb/>Land- und Stadtgerichts-Sekretair Westermann zu ArnS-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0617.tif"
                   n="615"
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               <p>

                  <lb/>\
</p>
               <p>

                  <lb/>615
</p>
               <p>

                  <lb/>berg ist am 4. Dezember Ln gleicher Eigenschaft an daS Land-
<lb/>und Stadtgericht zu Unna versetzt; 23) der Sekretairgehülfe
<lb/>Grieben ist am 9. Dezember bei dem Land- und Stadtge- 
<lb/>richte zu Schwelm, 24) der OberlandeSgenchtS-Referendarius,
<lb/>Sekretariats-Assistent Pech mann am '10. Dezember bei dem
<lb/>Landgerichte zu Torgau, und 25) der Land- und Stadtgerichts-
<lb/>Kanzlist Krüger an demselben Tage bei dem Land» und
<lb/>.Stadtgerichte zu Lübbecke zum Sekretair bestellt; 26) der
<lb/>Land- und StadtgerichtS-Aktuar Wächter ist am 10. Dezem- 
<lb/>ber zum Sekretair und Büreau-Vorfteher bei dem Land- und
<lb/>Stadtgerichte zu Lübbecke ernannt; 27) dem Land- und Stadt- 
<lb/>gerichts-Registrator Koch zu Lübbecke ist am 10. Dezember der
<lb/>Titel als Land- und StadtgerichtS-Sekretair beigelegt, und 28)
<lb/>der Oberlandesgerichts-Referendarius Gröschner zu Naum- 
<lb/>burg ist am 16. Dezember zum Sekretair bei dem Land- und
<lb/>Stadtgerichte zu Worbis ernannt.
</p>
               <p>

                  <lb/>JB. In der Rheiriprovinz.

<lb/>AA. Bei dem Appellationsgerichtshofe zu

<lb/>Köln.
</p>
               <p>

                  <lb/>i. Oeffentlicheö Ministerium.

<lb/>Der Staatsvrokurator Ev ersm an n bei dem Landgerichte zu Köln
<lb/>ist am 26. Oktober, vom 1. November ab, an den Appella-
<lb/>lionSgerichtShof versetzt.
</p>
               <p>

                  <lb/>2« Assessoren.

<lb/>Der Appellationsgerichts-Assessor Reichensperger ist am 2. Ok- 
<lb/>tober zum Landgerichtsrathe ernannt.

<lb/>BB. Bei den Landgerichten.

<lb/>1. Kammer-Präsidenten.

<lb/>Der Staats -Prokurator Funke beim AppellationSgerichtShofe zu
<lb/>Köln ist am 16. Oktober zum Kammer-Präsidenten bei dem
<lb/>Landgerichte zu Elberfeld ernannt.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0618.tif"
                   n="616"
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               <p>

                  <lb/>616
</p>
               <p>

                  <lb/>2. Räche.

<lb/>1) Der Landgerichts - Assessor H öfter mann zu Kleve ist am 16.
<lb/>Oktober zum Rath bei dem Landgerichte in Saarbrücken er- 
<lb/>nannt; 2) der LandgerichtSrath Schaack zu Trier ist ge- 
<lb/>storben.
</p>
               <p>

                  <lb/>3. OeffentlicheS Ministerium.

<lb/>1) der Staats-Prokurator John zu Bonn ist am 23. November
<lb/>an das Landgericht zu Köln versetzt; 2) Oie am 24. Septem- 
<lb/>ber erfolgte Ernennung des Landgerichts-Assessors Peter Hubert
<lb/>Karl Heinrich von Ammon zu Düsseldorf zum Staats,Pro-
<lb/>kurator in Kleve ist auf sein Ansuchen am 4. Dezember zurück- 
<lb/>genommen , und 3) der Landgerichts-Assessor von B r e u n i n g
<lb/>zu Aachen an demselben Tage zum Staats-Prokurator inKleve
<lb/>ernannt; 4) der Landgerichts-Assessor Maaß zu Elberfeld ist
<lb/>am 27. Dezember zum Staats-Prokurator bei dem Landgerichte
<lb/>zu Köln und zwar bei dem Untersuchungsamte zu Bonn ernannt.

<lb/>4. Assessoren.

<lb/>1) Der Landgerichts-Assessor Oppenhof zu Kleve ist am 5. Ok-
<lb/>tober als etatsmäßiger Assessor an das Landgericht zu Düssel- 
<lb/>dorf und am 15. Dezember an daS Landgericht zu Aachen
<lb/>versetzt; 2) der Friedensrichter Esser zu Kirchberg ist, unter
<lb/>Beibehaltung seiner jetzigen Stellung, am 22. Oktober mit der
<lb/>Anciennität vom 4. März zum Landgerichts-Assessor ernannt;
<lb/>3) dem Landgerichts-Assessor Karl Theodor Schmitz zu Köln
<lb/>ist am 25. Oktober eine etatsmäßige Assessorstelle bei dem Land- 
<lb/>gerichte zu Kleve verliehen; 4) der KammergerichtS-Assessor
<lb/>von Meusebach zu Berlin ist am 29. Oktober an das Land- 
<lb/>gericht zu Trier versetzt; 5) der Landgerichts-Referendarius
<lb/>Karcher zu Saarbrücken ist am 6. November mit. der An- 
<lb/>ciennität vom 29. Oktober zum Landgerichts-Assessor daselbst
<lb/>ernannt; 6) der Landgerichts-Assessor Frank zu Trier ist ge- 
<lb/>storben; die LandgerichtS-Referendarien 7) Ki esgen und 8)
<lb/>Johann Baptist Müller zu Trier sind am 29. November,
<lb/>mit der Anciennität vom 20. Oktober, zu Assessoren bei dem
<lb/>dortigen Landgerichte ernannt; 9) der Landgerichts-Referendarius
<lb/>Körfg en zu Köln ist am 9. Dezember, mit der Anciennität
<lb/>vom 20. November, zum Assessor bei dem Landgerichte daselbst
<lb/>bestellt; 10) der Oberlandesgerichts - Assessor von Raumer
<lb/>zu Koblenz ist am 16. Dezember auf sein Ansuchen au§ dem
<lb/>Justizdienste entlassen; und die Landgerichts-Assessoren 11) Salm
<lb/>zu Köln und 12) Stein zu Elberfeld sind am 18. Dezember,
<lb/>ersterer an das Landgericht zu Trier und letzterer an daS Land- 
<lb/>gericht zu Köln versetzt.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0619.tif"
                   n="617"
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               <p>

                  <lb/>617
</p>
               <p>

                  <lb/>5. Referendarie».

<lb/>Di- Auskultatoren 1) Potthoff zu Koblenz, 2) Haag zu Trier
<lb/>sind am 11. Dezember, mit der Anciennität vom 20. Novem- 
<lb/>ber, und 3) Wa gner, 4) Hansen, 5) Houben, 6)Oster
<lb/>und 7) Pheifer zu Köln am 20. Dezember, mit der Ancien-
<lb/>nität vom 27. November, zu LandgerichtS-Referendanen ernannt.
</p>
               <p>

                  <lb/>CC. Bei den Handelsgerichten.

<lb/>Subalternen.

<lb/>Der Gerichtsschreiber-Kandidat Lindlau ist am 26. Oktober zum
<lb/>Sekretair bei dem Handelsgerichte in Köln ernannt.
</p>
               <p>

                  <lb/>DE). Bei den Friedensgerichten.

<lb/>Richter.

<lb/>1) Der Landgerichts - Referendarius Hammer zu Aachen ist am
<lb/>12. Oktober zum Friedensrichter in Hillesheim (Landger. Bez.
<lb/>Trier), und 2) der Landgerjchts-Neferendanus Schn i ewind
<lb/>zu Kleve am 15. November zum Friedensrichter zu Wachten- 
<lb/>donk (Landger. Bez. Kleve) ernannt.
</p>
               <p>

                  <lb/>LE. In der Advokatur.

<lb/>Oie Advokat-Anwälte 1) Mosler zu Koblenz und 2) Iustizratb
<lb/>Kemmerich zu Düsseldorf sind gestorben; 3) der Qberlan-
<lb/>deSgerichtS - Assessor D eycks zu Stettin ist am 11. Oktober
<lb/>zum Advokat - Anwalt bei dem Revisi'ons- und KassationShofe
<lb/>zu Berlin ernannt; 4) der Advokat - Anwalt Forst bei dem
<lb/>Landgerichte zu Köln ist am 26. Oktober an den dortigen Ap-
<lb/>vellationsgerichtShof versetzt; 5) der Advokat Dr.Höchster zu
<lb/>Elberfeld ist am 23. November zugleich zum Anwalt bei dem
<lb/>dortigen Landgerichte ernannt; 6) dem Advokat-Anwalt M in- 
<lb/>de rj ahn beim AppellationShofe zu Köln ist am 1. Dezember
<lb/>die nachgesuchte Dienstentlassung als Anwalt ertheilt, und die
<lb/>LandgerichtS-Referendaneu 7) Ma y e r zu Trier und 6) B löm
<lb/>zu Düsseldorf sind resp. am 9. und 10. Dezember zu Advoka- 
<lb/>ten rm Bezirke deS AppellationSgerichtshoseS zu Köln bestellt.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0620.tif"
                   n="618"
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               <p>

                  <lb/>618
</p>
               <p>

                  <lb/>FF. Im Notariate.

<lb/>1) Der Notar Laymann zu Wermelskirchen (Landqer. Bez.El- 
<lb/>berfeld) ist am 5. Oktober nach Koblenz, und. 2) der Notar
<lb/>Wolfs zu Koblenz an demselben Tage nach Wermelskirchen
<lb/>versetzt; 3) der Notar Müller zu Düsseldorf ist gestorben;
<lb/>4) der Notariats-Kandidat Eskens ist am 1. Oktober, vom
<lb/>1. November ab, zum Notqr in Wegberg (Landger. Bez. Aachen)
<lb/>ernannt; die Notarien: 5) Zell zu Bittburg (Landger. Bez.
<lb/>Trier) und 6)Harprath zu Neumagen (Landger. Bez. Trier)
<lb/>ssnd am 19. Oktober nach Köln, 7) O tt o zu Lützerath (Landger.
<lb/>Bez. Koblenz) an demselben Tage nach Düsseldorf, 8) The- 
<lb/>ken zu Wald (Landger. Bez. Elberfeld) an demselben Tage
<lb/>nach Düren, 9) Landwehr zu Velbert (Landger. Bez. El- 
<lb/>berfeld) an demselben Tage nach Wald im FriedensgerichtSbe,
<lb/>zirke Sohngen, und 10) Con zen zu Eitorf (Landger. .Bez.
<lb/>Köln) an demselben Tage nach Lindlar (Landger. Bez. Köln)
<lb/>versetzt. An demselben Tage sind zu Notarien ernannt: die
<lb/>NotariatS-Kandidaten 11) Rieth in Gladbach (Landger. Bez.
<lb/>Düsseldorf), 12) Blum in Lützerath, 13) Bros gen in
<lb/>Velbert, 14) Kirsch in Bittburg, und 15)Nellinger in'
<lb/>Neumagen; 16) der Notar Drucks zu Opladen (Landger.
<lb/>Bez. Düsseldorf) ist am 4. Dezember zum Zustizrath ernannt.
</p>
               <p>

                  <lb/>l
</p>
               <p>

                  <lb/>I
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084725_58+1842_0621.tif"
             n="619"
             xml:id="zs1-2084725_58-1842_0621"/>
         <div xml:id="d73309e63613">
            <head>Register</head>
            <div xml:id="d73309e63618" n="I.">
        
               <head>Sach-Register über den 57sten und 58sten Band</head>
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_58+1842_0621--><p/>
               <p>

                  <lb/>}
</p>
               <p>

                  <lb/>619
</p>
               <p>

                  <lb/>NegLste t\

<lb/>i.

<lb/>Sach ^Register

<lb/>über den 57sten und 58sten Band der Jahrbücher
<lb/>für die Preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft
<lb/>und Rechtsverwaltung.
</p>
               <p>

                  <lb/>(Die römifcheZahl bezeichnet jden Band, die deutsche die Seite
<lb/>K. O. Kabinetö-Ordrc, C- R. Cirkular-Reskript, R. Reskript.
<lb/>Vl. Beschl. Plenarbeschluß deS Geheimen Ober-TribunalS,
<lb/>Rhpr. Rheinprovinz.) ,
</p>
               <p>

                  <lb/>A.

<lb/>Abgaben, s. Dienste. Domaimnabgaben.

<lb/>Ablieferung an den Strafort, s. Strafvollstreckung.

<lb/>Ablösung von Frohnden und Dienstbarkeiten, s.
<lb/>Braunschweig. Ablösung der Beleihung von Fällen zu Fällen
<lb/>bei allodift'zirten Lehngütern, s. Sächsische LandeStheile, ferner
<lb/>gutSherrlicve Regulirung

<lb/>Ablösungs-Kapitalien. Unterschied zwischen den Einrichtungs- 
<lb/>und Regulirungökosten Behufs der Verwendung der Ablösungs-
<lb/>Kapitalien. R. v. 25. Febr. 1841. I.VU. 271-274.

<lb/>Abschätzung, s. Taxe.

<lb/>Abschreibung, s. Parzelen.

<lb/>Abschriften sollen leserlich und fehlerfrei gefertigt werden. C. R.
<lb/>v. 6. März 1841. LV1I. 225. 226.

<lb/>Abjudikatar, s. Subhastation.

<lb/>Aerzte, s. Medizinalpersonen.

<lb/>Akademische Honorare, s. Verjährung.
</p>
               <pb facs="2084725_58+1842_0622.tif"
                   n="620"
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               <p>

                  <lb/>620
</p>
               <p>

                  <lb/>Aktenextrakt, s. Straferkenntniffe.

<lb/>Aktiv-Forderungen, s. Konkurs.

<lb/>Alimentationsklage. Zulässigkeit der Kumulation einer Ali- 
<lb/>mentationsklage gegen den Schwängerer und den subsidiarisch
<lb/>Verpflichteten. R. v. 22. Febr. 1841. LVIl. 177. 178. — S.
<lb/>a. Alimente. Ehefrau.

<lb/>Allodifikation. Verfahren bei Einreichung von Modifikations-
<lb/>Anträgen. C. R. v. 13. Jan. 1841. LVJI. 135. Allodifikation
<lb/>von Lehnen, bei . denen daS Bezeigungsquantum observanz- oder
<lb/>gesetzmäßig feststeht u. die AllodifikationSsumme nicht mehr alS
<lb/>500 Thlr. beträgt. K. O. v. 18. Febr. C. R. v. 4. März
<lb/>1841. LV1I. 136. Allodifikation der Lehne in den Fürstenthü-
<lb/>mern Schweidnitz und Jauer. K. O. v. 3. Oktober 1836. LVHI,
<lb/>454. — S- a. Nieder-Lausitz. Ober-Lausitz. Sächsische Lan-
<lb/>deStheile.

<lb/>Altenburg (Sachsen) Herzogthum. Vereinbarung wegen
<lb/>der LehnS- und Pertinenzial-Verhältnisse der aus dem einen
<lb/>Staatsgebiete in das andere zu leistenden Dienste, Abgaben und
<lb/>Berechtigungen v. 27. März und 27. April 1841. LVII. 572
<lb/>—575.

<lb/>Altenthe il. Bestimmung der Rustikat-Stellen H welchen ein
<lb/>vorbehaltener Altentheil vom Stempel befreit ist. C. R. v.
<lb/>22. April 1841. LVII. 661. 662. Löschung der auf einem Grund- t
<lb/>stücke haftenden Altentheile nach dem Tode des Berechtigten. 1
<lb/>R. v. 30. Oktbr. 1841. LVHI. 580-582.

<lb/>Amnestie, s. Holzdiebstahl. Lotterien. Nationalkokarde. '

<lb/>Am ortisat ion, f. verlorene Schulddokumente.

<lb/>Amtsblätter. Gerichtliche Insertionen in dieselben betreffend.
<lb/>C R. v.^28. Febr. 1841. LVII, 235. 236. Berichtigung der
<lb/>Kosten für gerichtliche Insertionen in den Anzeiger des Amts- 
<lb/>blatts. C. R. v. 19. Febr. 1841. LVIL 236. 237. Insertion
<lb/>der von mehreren Ministerien über denselben Gegenstand erlas- 
<lb/>senen Verfügungen in die Amtsblätter. C. R. v. 27. Septdr.
<lb/>1841. LVHI. 206. 207. S. a. Patrimomalgerichte. Steckbriefe.

<lb/>Amtsentsetzung, s. Geistliche.

<lb/>Amtskaution, s. Kaution.

<lb/>Anbauer, s. Gemeinde-Nutzungen.

<lb/>Anstellung, s. Subalternbeamte.

<lb/>Anstellungsfähigkeit, s. Nationalkokarde.

<lb/>Anzeiger, s. Amtsblätter.

<lb/>Appel lations - Rechtsertigungsterm in, s. Justizkommis-
<lb/>farien.

<lb/>Arbeitsfähigkeit, s. Strafsektion.

<lb/>Arbeitsverdienst der Sträflinge und Gefangenen ist von der
<lb/>Beschlagnahme im Weae des Arrestes oder der Exekution befreit.
<lb/>K. O. v. 28. Dezbr. 1840. C. R. v. 28. Jan. 1841. LV1I.
<lb/>194.

<lb/>Arrest, f. Arbeitsverdienst. Dienstboten. Früchte. Militairpersonen.
<lb/>Pensionsrückstände.

<lb/>Arrest, (offener) s. Deserteure.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0623.tif"
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               <p>

                  <lb/>Arzt, s. Medizmalperson.

<lb/>Asservaten - Instruktionen v. 31. März 1837. C. R. v.

<lb/>25. Aug. 1841. I.VIH. 233—253.

<lb/>Assessoren. Reisekosten und Diäten der, an ein Untergericht de-
<lb/>putirten Obergerichts-Assessoren. C. R. v. 10. Oktbr. 1841.
<lb/>LVIII. 565.

<lb/>Auditeure. Qualifikation zu KorpsÄuditeurstellen. K. O. vom
<lb/>19. Juni 184t. LVII. 642. Beschäftigung der Auditeure bei
<lb/>den Verwaltungsbehörden. K. O. v. 7. Juli 1841. LVIII. 166.
<lb/>Aufgebo t, s. gefundene Sachen. Verlorne Schulddokumeüte.
<lb/>Auftrag Ssachen, s. Requisitionssachen.
<lb/>Auktions-Kommissarien, s. Paderborn.
<lb/>Ause'inandersetzungS-Derfahren, s. gutSherrliche Reguli-
<lb/>rungen. Subhastation.

<lb/>Auskultatoren. Ausbildung derselben bei den Üntergericbten.
<lb/>Instruktion v. Z;. Juni. C. R. v. 17. Äug. 1841. LVIII.
<lb/>167-175.

<lb/>Auslagen, s. Requisitionssachen.

<lb/>Ausland. Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse s. Exekution.

<lb/>S. a. Bankerutt. Gütergemeinschaft. Lotterien.
<lb/>Auslieferung — s. Bankerutt. Hessen.

<lb/>Ausstoßung, s. Soldatenstand.

<lb/>Austausch, s. Parzelen.

<lb/>Außereheliche Kinder, s. uneheliche.

<lb/>B.

<lb/>Bagatellsachen. Verfahren in denselben R. v. 24. Dezbr. 1841.
<lb/>LVIII. 524—527. S. a. Kosten. Nichtigkeitsbeschwerde. Pader- 
<lb/>born Rekurs. Schwurzeugen.

<lb/>Bankerutt. Auslieferung ausländischer, des betrüglichen Ban-
<lb/>kerutts beschuldigten Individuen. (Rhpr.) R. v. 19. Juni
<lb/>1841. LVI1. 684. :

<lb/>Bannrechte, s. Zwangsrechte.

<lb/>Bauverpflichtung, s. Kirchenbauten. Schulbauten.

<lb/>Beamte, s. Bundestagsbeamte. Boten. Civil&lt;Supernumerarie«.
<lb/>Entschädigungsansprüche. Friedensrichter. Gehaltsabzüge. Geist- 
<lb/>liche. Gerichtsbarkeit. Gerichtsschreiber. Gerichtsvollzieher. In- 
<lb/>jurien. Justizbcamte. Kassenbeamte. Kaution. Schulden. Sta-
<lb/>lionStrinkgelder. Stellvertretung. Sterbemonat. Straferkennt-
<lb/>nisse. Subalternbeamte. Subalternen-Büreau. Verwaltungs--
<lb/>beamte. Wittwen-Verpflegungs-An stakt. Wohnungsmiethe.
<lb/>Beeidigung, s. Eidesleistung.

<lb/>Begnadigungsgesuche. Zulassung der von Strafgefangenen
<lb/>beabsichtigten Begnadigungsgesuche. R. v. 5. Jan. 1841. LVII.
<lb/>284. 285.

<lb/>Begräbniß, s. Erbbegräbniß.

<lb/>Begünstiger, s. Polrzeikontraventionen.

<lb/>Behörden, s. Injurien.

<lb/>Be leid ig un^gen, s. Injunen.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0624.tif"
                   n="622"
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               <p>

                  <lb/>622
</p>
               <p>

                  <lb/>Beleihung. Ablösung derselben von Fällen zu Fällen bei allodi-
<lb/>fizirten Lehngütern s. Sächsische LandeStheile.

<lb/>Belgien, s. Requisitionen.

<lb/>Benefia lerben. Die Löschung der, in den Hypothekenbüchern
<lb/>eingetragenen Beschränkungen der Beniffzialerben ist kostenfrei
<lb/>zu bewirken. R. v. 4. Jan. 4841. LVII. 259. 260.

<lb/>Berechtigungen, s. Dienste.

<lb/>Berichte der Behörden — deren Form — C. R. v. 4. März
<lb/>4841. LVII. 230. 231. Verfahren der Gerichtsbehörden bei
<lb/>Vollziehung der an höhere Behörden zu erstattenden Berichte.
<lb/>C. R. v. 8. Mai 4841. LVII. 631. 632. — ©. ö. fiskalische
<lb/>Ansprüche. Papier. Verpackung.

<lb/>Berlin, Stadtgericht und Landgericht s. Justizkommiffarien; Kri-
<lb/>minalgerichtS-Jnstruktion s. Kriminalgericht; allgemeine Pen-
<lb/>si'onü- und Unterstützungskaffe s. Wittwen-Verpflegungs-Anstalt.

<lb/>Beschlagnahme, s. Arrest.

<lb/>Besitz, s. Verjährung.

<lb/>Besitzzeugnissse, s. Orden.

<lb/>Bestände, s. Salarien-Kaffen-Bestände.

<lb/>Beuthen, s. Carolath. i

<lb/>Bieten — Verhinderung daran — s. Subhastation.

<lb/>Bischöfe, s. katholische.

<lb/>B l in d e, s. Vertrag. -

<lb/>Blödsinnige, s. Gemütszustand.

<lb/>Börsen-Notare, s. St. Petersburg.

<lb/>Boten, s. Bundestag. Kaution.

<lb/>Brandenburg, (Provinz) s. Mark.

<lb/>— — (Stadt) s. Steinbecksches Bürger-Rettungs-Jnstitut.

<lb/>Braunschweig. Herzogthum. Vereinbarung wegen der Be- 
<lb/>handlung von Provokationen auf Ablösung von Frohnden' und
<lb/>Dienstbarkeiten in Fällen, wenn die berechtigte Besitzung im
<lb/>Territorium deS einen, die verpflichtete aber im Territorium
<lb/>deS andern Staats gelegen ist. v. 31. Mai 1841. LVII. 575—
<lb/>578. Kompetenz der Herzoglich Braunfchweigschen Gerichte zur
<lb/>Führung der Untersuchung gegen diesseitige, bei Holzdiebstählen
<lb/>auf Braunschweigischem Gebiete ergriffene und gegen Kaution
<lb/>entlassene Unterthanen. N. v. 27. Novbr. 4641. LVIII. 587.
<lb/>588.

<lb/>Bürgerliche Rittergutsbesitzer, s. Uniform.

<lb/>Bürgerreltungs-Jnstitute. Gebührenfreiheit derselben und
<lb/>der, von denselben unterstützten Personen. K. O. v. 16. Febr.
<lb/>4841. LVII. 237 . 238. — S. a. Merseburg. Steinbeck.

<lb/>Bundes-Kanzlei- und Kassen-Beamte und Boten; de- 
<lb/>ren Heimaths-Gerichtsbarkeits- und Pensions-Verhältnisse. Be- 
<lb/>sch!. v. 6. Mai 1841. LVIII. 538-542.

<lb/>C.

<lb/>Carolath. Titulatur der Mitglieder des fürstlichen Hauses
<lb/>Carolath. C. R. v. 28. Juli 1841. LVIII. 203.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0625.tif"
                   n="623"
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               <p>

                  <lb/>623
</p>
               <p>

                  <lb/>Chaussee-Kontraventionen. Oie Festsetzung der OrdnungS-
<lb/>und der. polizeilichen Strafen bei Chaussee-Kontraventionen
<lb/>steht in der Rheinprovinz den Polizeigerichten zu. R. v. 5.
<lb/>Jan. 1841. LV1I.-305.306.

<lb/>Cirkulare, s. Kurrende.

<lb/>Civilerkenntnisse, s. Erkenntnisse.

<lb/>Civi l-Prozeß-Tabe lle n, s. Prozeßtabellen.

<lb/>Civil-Sup ern umerari e n sind keine Beamte und haben we- 
<lb/>der den eximirtcn Gerichtsstand noch Befreiung vom Personal- 
<lb/>arreste. R. v. 21. Jan. 184t. LVII. 173-177.

<lb/>Coblenz — Justiz-Senat — s. Ostrhein.

<lb/>Corps-Auditeure/ s. Auditeure.

<lb/>D.

<lb/>Oännemark, s. Ehescheidung.

<lb/>Dampfschiff, s. Mosel. Schiffe.

<lb/>Defekte. Verfahren zur Verhütung von Mißbräuchen und Kas- 
<lb/>sen-Defekten durch unbefugte Zurücknahme der, zur Versen- 
<lb/>dung mit der Post abaelieferten Kaffengelder. C. R. v. 27.
<lb/>Novbr. 184t. LV1II. 563-565.

<lb/>Degradation, s. Landwehrunterofssziere.

<lb/>Depo sitalbüch er, s. Justizkommissarien.

<lb/>Depositalge lasse, Depositalkassen, s. Maaß- und Gewichts-
<lb/>Ordnung, Patrimonialgerichte.

<lb/>Deposital-Manual L. und Mandatenbuch B.— Einrichtung
<lb/>desselben. — R. v. 6. Juli 184,. LVIII. 232. 233.

<lb/>Deserteure. Die Civilgerichte ssnd verpflichtet, den Requisition
<lb/>nen der Militairgenchte in KonfiskarionSsachen gegen Deser- 
<lb/>teure auf Erlaß eines offenen Arrestes zu genügen. R. v. 26.
<lb/>Mai 1841. LVII. 604. 605.

<lb/>Deutsche Bundestags-Beamte, f. Bundestag.

<lb/>Diäten, fj Assessoren, Feldmesser.

<lb/>Dienstbehörde, s. Vertheidigung.

<lb/>Dienstboten. Das Lohn derselben darf wegen Gerichtssporteln
<lb/>nicht mit Beschlag belegt werden. R. v. 26. April 1841. LVII.
<lb/>653. 654.

<lb/>Dienste. — Lehns- und Pertinenzial - Verhältnisse derselben — s.
<lb/>Altenburg. Braunschweig.

<lb/>Dienstreisen, s. Stationstrinkgelder. ,

<lb/>Dienstwohnung, s. Entschädigungsansprüche.

<lb/>Dokumente, s. Konkurs. Verloren.

<lb/>Domaine^n, s. Parzelen. . ^

<lb/>Dom ainenabgaben. Befugniß der Domamen-Rentämter zu
<lb/>Anträgen auf Eintragungen oder Löschungen von Domainen-
<lb/>abgaben. R. v. 1. Fcbr. 184t. LVII. 269—271. Oie Kosten
<lb/>für die, auf den Antrag fiskalischer Behörden Statt findende
<lb/>Eintragung von Domanialabgaben hat der FiSkuS zu tragen.
<lb/>R. v. 3. Dez. 1841. LVIII. 582. 583.

<lb/>Doma inen-Rentämter, f. Domanialaogaben.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0626.tif"
                   n="624"
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               <p>

                  <lb/>624

<lb/>Domanialabgaben, s. Oomainenabgaben.

<lb/>Dorfgemeinde, s. Gemeinde. Insinuation. Nutzungen.

<lb/>Dritte Prüfung, s. Prüfung.

<lb/>E.

<lb/>Ehe, s. Ehebruch. Ehemann. Gütergemeinschaft.

<lb/>Ehebruch. Vow welcher Behörde dem, wegen Ehebruchs geschie- 
<lb/>denen Ehegatten die Erlaubniß zur anderweitigen Verheirathung
<lb/>zu ertheilen ist. R. v. 19. März 1841. LVIJ. 139-144.

<lb/>Ehefrau, s. Ehemann. Ehebruch. Offt'zierfrauen.

<lb/>Ehegatten, s. Ehefrau — Ehemann — Erbschaftsstempel.

<lb/>Ehemann. -Ein Ehemann, welcher sich weigert, seine Frau bei
<lb/>sich aufzunehmen, kann vom Richter angehalten werden, der- 
<lb/>selben Alimente zu reichen. R. v. 10. März 1841. LVH. 136
<lb/>bis 139. — f. a. Ehebruch.

<lb/>Ehescheidung. Ehescheidungsprozeß. Vernehmung der Geistli- 
<lb/>chen in Ehescheidungsprozessen s. Geistliche. Abhandlung über
<lb/>die Ehescheidungen in den Königreichen Dännemark, Schweden,
<lb/>der Niederlande und England. LVI1I. 352. ,

<lb/>Ehrenzeichen/ s. Orden.

<lb/>Eidesleistungen, f. Zudem Schullehrer.

<lb/>Eigen th ümer, s. Parzelirung.

<lb/>Einrichtungskosten, f. Ablösungskapitalien.

<lb/>-Eintragungen, s^Hypotheken-Eintragungen.

<lb/>Einweisung, (. Schullehrer.

<lb/>Eisernes Kreuz. Urkunde wegen 'einer Stiftung für dir In- 
<lb/>haber des eisernen Kreuzes v. 3. Aug. 1841. LVIII. 200—202.

<lb/>Emolumente, s. Entschädigungsansprüche.

<lb/>England, s. Ehescheidung. v

<lb/>Entschädigungsansprüche der Beamten bei Wiederabnahme
<lb/>von Wohnungen in öffentlichen Gebäuden und von anderen
<lb/>Emolumenten, welche denselben zu zeitweiser Benutzung über- 
<lb/>wiesen sind. K- £&gt;. v. 16. April C. R. v. 30. April 1841.
<lb/>LVIf. 639. 640.

<lb/>EntschadigungSkapital, f. AblösungSkapital.

<lb/>Er b b eg räbn iß. Disposition der K&gt;rcke über Erbbegräbnisse nach
<lb/>, &lt; dem Abgänge der an denselben berechtigten Personen Ln spe-
<lb/>eie im Herzogthume Sachsen.. R. p. 7. Dezbr. 1841. QV11I.
<lb/>459-463.

<lb/>ErbeSentsagung, s. ErbschastSstempel.

<lb/>Erbpachtsgerechtigkeit. Die in dem Erbpachtskontrakte ge,
<lb/>machte Bedingung, dag die ErbpachtSgerechtigkeit ohne Geneh- 
<lb/>migung deS Erbverpächters nicht verpfändet werden dürfe, ist
<lb/>vollkommen rechtsgültig. R. v. 20. August 1841. LVIII, 108
<lb/>— 112.

<lb/>Erbpächter, f. Parzelirung.

<lb/>Erbrecht, f. Ioachimische Konstitution.

<lb/>Erbschaft — vakante — Verwaltung der vakanten Nachlaßschaf-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0627.tif"
                   n="625"
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               <p>

                  <lb/>625
</p>
               <p>

                  <lb/>ten in der Rheknprovknz. Regulativ vom 29. Mai 1841. LVII.
<lb/>.680-682.

<lb/>Erbschaftlicher Liquidationsprozeß, s. Konkurs.

<lb/>Erbsch afts stempe l. Der Erbe, welcher nach Ablauf der Ueber-
<lb/>legungsfrist der Erbschaft zu Günsen eines Dritten entsagt,
<lb/>wird dadurch von Entrichtung des Erbschaftsstempels nicht be-
<lb/>freiet; dies findet jedoch auf den überlebenden Ehegatten in
<lb/>der Mark Brandenburg keine Anwendung. R. v. 18. Dezbr.
<lb/>1841. LVIII. 570. 571.

<lb/>Erbzinsleute, f. Parzelirung.

<lb/>Erkenntnisse, f. Exekution. Gutsherrtiche Regulirungen. In- 
<lb/>sinuation. Insinuations-Dokumente. Kurrende. Ostrhein. Re-;
<lb/>kurs. Straferkenntnisse.

<lb/>Eröffnung, s. Jagd. ^ v

<lb/>Erwerbung, s. Landschaft. Zünfte. .

<lb/>Exekution, Exekutionsinstanz. Vollstreckung civilrechtlicher Er- 
<lb/>kenntnisse ausländischer, namentlich Kurhessischer Behörden. R.
<lb/>v. 14. Febr. 1841. LVII. 187—189. Uebereinkunft mit der
<lb/>Großherzogl. Hessischen Negierung weg?n wechselseitiger Voll-
<lb/>sireckbarkeiis - Erklärung der, in dem Bezirke deS Appellations-
<lb/>gerichtshofes zu Köln und in der Provinz Rhein-Hessen erge- 
<lb/>henden C'v.lurtheile. R. v. 24. Juli 1841. LVIII. 275. 267.
<lb/>Exekutionsvollstreckung gegen Ehefrauen der Ofssziere. R. v.
<lb/>4. Okt. 1841. LVlll. 505. 506.— S. a. Arbeitsverdienst. Ar- 
<lb/>rest. Exekutoren. Früchte. Hypothekcnlöschung. Justizkommis- 
<lb/>sarien. Konkurs. Kosten. Sequestration. Stempel.

<lb/>Exekutoren. Instruktion für dieselben im Marienwerderschen
<lb/>Departement v. 26. Novbv. LVIII. 506 — 524,

<lb/>Exim irte, s. Gerichtsbarkeit. Gerichtsstand. Injurien. Kreis Iu-
<lb/>stizrathe. Untergerichte. VormundschaftSwesen.

<lb/>F.

<lb/>Familienstiftungen. Kompetenz der Untergerichte zur unmit- 
<lb/>telbaren Beaufsichtigung und Verwaltung von Familienstiftun- 
<lb/>gen. R. v. 5. März 1841. LVII. 150 — 152.

<lb/>Feldmesser. Kompetenz der Gerichte zur Entscheidung von Strei- 
<lb/>tigkeiten über die Erfüllung oder Auslegung von Verträgen,
<lb/>wodurch die Entschädigung, der Feldmesser für ihre Dienstlej-
<lb/>stungen festgesteüt worden ist. R. v. 26. Febr. 1641. LVII.
<lb/>167.

<lb/>Feuerstellen. — Errichtung neuer und Verlegung alter Feuer- 
<lb/>stellen, s. Ostpreußen Prov. Recht.

<lb/>Fischerei, s. Neuvorpommern.

<lb/>Fiskalische Ansprüche. Vereinfachung des Verfahrens bei Be- 
<lb/>richtserstattungen über Immediatgesuche um Aufgebung fiskali- 
<lb/>scher Ansprüche, insbesondere des Anspruchs auf konfiszirtes Ver- 
<lb/>mögen. C. R. v. 28. Sept. 184t. LVIII. 129. 130.

<lb/>FiSkaUsche Prozesse, s. Insinuation.

<lb/>Fiskalische Untersuchungen, s. Injurien. Nachdruck. Off-
</p>

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                  <lb/>626
</p>
               <p>

                  <lb/>rhein. Pairimonialgerichte. Untersuchungskoflen. UntersuchungS-
<lb/>verfahren.

<lb/>Fiskus, s Domanialabgaben. Verzugszinsen.

<lb/>F o li um, s. Hypothekenfolium.

<lb/>Forderungen (Aktiv) s. Konkurs auch Hypothekenforderungen.

<lb/>Forsteigenthümer, s. Waffen.

<lb/>Forstfrevler. Ueber die, gegen renitente Forstfrevler anzuwen-

<lb/>&lt; ' denden ZwangSmitt-l. R. v. 27. Aug. 1841. LVIII. 356.

<lb/>Forstvergehen, f. Posen.

<lb/>Forum, s. Gerichtsstand. '

<lb/>Frankreich, s. Requisitionen.

<lb/>Französische Worte, s. fremde.

<lb/>Französisches Gesetzbuch, s. Servituten.

<lb/>Freiwillige, s. Kaution. .

<lb/>Fremde, s. Ausland.

<lb/>Fremde Worte, — deren Vermeidung in der gerichtlichen Ge- 
<lb/>schäftssprache. C. R.-v. 6. März 1841. LVII. 225. 226. (

<lb/>Friedensrichter (Rhpr.). - Derpsiichtung der Friedensrichter,
<lb/>wenn gegen einen der Regierung untergeordneten Beamten eine
<lb/>Regreß- oder Jnjurienklage aus Veranlassung seines Amtes er- 
<lb/>hoben wird, oder gegen einen Kasssnbeamten Geldforderungen
<lb/>eingeklagt werden, dem öffentlichen Ministerium deS Landgerichts
<lb/>hiervon Anzeige zu machen. R. v. 19. Dezember 1841. LVIII.
<lb/>594. 595.

<lb/>Frohnden, f. Dienste.

<lb/>Früchte. — Arrestschlag auf die Früchte eines Grundstücks. Land-
<lb/>tagSabschied v. 6. Äug. 1841. LVIII. 112. 113.

<lb/>Fund, s. gefundene Sachen.

<lb/>G. '

<lb/>Gebühren, bei Eidesleistungen der Juden s. Juden, ferner Auk-
<lb/>tions,Kommissarien. Feldmesser. Gebührenfreiheit. Holzdiebstaht.
<lb/>Justiz-Kommiffarien. Notarien. Mandatariengebühren. Medi- 
<lb/>zinalpersonen. Schwurzeugen. Sitzgebühren

<lb/>Gebührenfr.eiheit, f. Bürgerrettungs-Jnstitute. Kostenfreiheit.

<lb/>Gefängnisse. Berechnung der Kosten für Reparaturen und Uten-
<lb/>sslien in den gerichtlichen Gefängnissen. C. R. v- 6. Febr. R.
<lb/>v. 30. März 1841. LVIII. 291-293. — S. a. Medizinalper,
<lb/>sonen. Patrimonialgerichte.

<lb/>Gefangene, s. Arbeitsverdienst. Medizinalpersonen.

<lb/>Gefundene Sacken- Erleichterung deS Aufgebots derselben.
<lb/>R- v. 6. Sept. 1841. LVHI^ 103. 104.

<lb/>Gehalt, f. Sterbemonat. &gt;

<lb/>Gehaltsabzug, f. Kommunkosten. Militairpersonen. Stellver- 
<lb/>tretung. 7 \.

<lb/>Gehaltsquittungen, s. Stempel.

<lb/>Gehege — Unterhaltung derselben — s. Geistliche.

<lb/>Geheim es Ober-Tribunal. Plenarbeschlüsse. LVII. 111 — 116.
<lb/>LVIII. 90. 100.

<lb/>Gehülfen, s. Polizeikontraventivnen.
</p>

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               <p>

                  <lb/>* 627
</p>
               <p>

                  <lb/>Geistliche. Unzulässigkeit der Vernehmung der Geistlichen al-
<lb/>Zeugen über die ihnen von den Parteien beim Sühneversuche
<lb/>in Ehescheidungsprozessen eröffneten Mittheilungen. K. O. v. 30.
<lb/>Mai. C. R. v. 26. Juni 1841. LVI1. 606. 607., Erläuterun- 
<lb/>gen einiger Vorschriften des Kirchenrechts; geistlicher Stand; die
<lb/>Geistlichen als Beamte; Amtsentsetzung derselben; Aufnahme
<lb/>derselben; StaatS-Patronat; Kirchenzucht; gesetzgebende Ge- 
<lb/>walt auswärtiger Bischöfe. LVIII. 63—78. Verpflichtung der
<lb/>Pfarrer zur Unterhaltung der Pfarrzäune und Gehege. Schr.
<lb/>v. 31. Aug. u. 21. Okt. 1S41. LVlir. 464—470. S. a.
<lb/>Katholische Geistliche. Nebenamt.

<lb/>Geld b riefe — unbefugte Zurücknahme von der Post — s. Defekte.
<lb/>Geldentschädigung, s. gutüherrliche Regulirungen/
<lb/>Gemeinde, s. Dorfgemeinde. Kirchengemeinde.'

<lb/>Gemeindegrundstücke. Veräußerung von Gemeindegrundstäcken,
<lb/>woran Minderjährige ein Miteiqenthum haben. R. v. 22. Juli

<lb/>1840. 4. Febr. 1844. 1.V11. 159-162.
<lb/>Gemeinde-Nutzungen — Neckte der neuen Anbauer in einer

<lb/>Dorfgemeinde an den Gemeinde-Nutzungen. PL. Beschl. v. 22.
<lb/>März 1841. LVH-. 113-114.

<lb/>GemeinheitlStheilung, f. gutSherrliche Regulirungen.
<lb/>GemüthSzustand. Verfahren bei Untersuchung und Begutach- 
<lb/>tung zweifelhafter GemüthSzustände. C. R. 6. 14. u. 27. Nov.

<lb/>1841. I.VIII. 527—531.

<lb/>General-Bericht, s. Justizverwaltung.
<lb/>General-Kommissionen, s. General-Kommissionskasien. Guts-

<lb/>herrliche u. bäuerliche 9tegulirungen. Rezesse. Sukkumbenzgelder.
<lb/>General-Kommissio^nSkassen. Geldverkehr zwischen diesen
<lb/>und den gerichtlichen Salarienkasscn. C. N. v. 23. Febr. 10.
<lb/>März 1841. LVII. 233. 234.

<lb/>Gerichte. Kompetenz derselben, s. Feldmesser; ferner Amtsblätter.
<lb/>Braunschweig. Gerichtsämter. Gerichtsbarkeit. Gerichtskommis- 
<lb/>sionen. Holzdiebstahl. Land- und Stadtgerichte. Patrimonial-
<lb/>gerichte. Posen. Straferkenntnisse. Untergerichte.
<lb/>Gerichtsämter. Die Korrespondenz zwischen den Land- und
<lb/>Stadtgerichten und den vou ihnen ressortirenden GerichtSkom-
<lb/>mifssonen und Gerichtsämtern geschieht gebühren- und porto- 
<lb/>frei. R. v. 16. Nov. 1841. LV1II. 556. 557.

<lb/>G eri ck t Sär ztl i che Geschäfte, s. Medizinalpersonen.
<lb/>Gerichtsbarkeit. Delegation der Gerichtsbarkeit über die Kö- 
<lb/>niglichen Beamten niederen Ranges an die Gerichte deS Orts.
<lb/>R. v. 13. Febr. 1841. LVH. 169. — S. a. BundeStagsbramte.
<lb/>Gerichtsstand. Rittergut. VormundfchaftStvefen.'

<lb/>Gerichts kommissionen, s. Gerichtsämter. Gerichtstagskom-
<lb/>misssonen.

<lb/>Gerichtskosten, s. Gebühren. Kosten.

<lb/>Gerichtsschreiber (Rhpr), s. Holzdiebstahl. " ,

<lb/>Gerichtsschreiber-Kandidaten, s. Gerichtsvollzieheramt.
<lb/>Gerichts sitz, f. Patrimonialgerichte. V;*;' '

<lb/>1841. H. 116. S s
</p>

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                  <lb/>628
</p>
               <p>

                  <lb/>Gerichts stand. Die nicht in ihrem Gerichtsbezirke auf dem
<lb/>platten Lande, sondern in den Städten wohnenden Justitiarien
<lb/>haben nicht den eximirten Gerichtsstand. R. v. 23. März 1841.
<lb/>LVII. 170—173. Allen Justitiarien wird der eximirte Gerichts- 
<lb/>stand beigelegt. Landtagsabschied v. 23. März 1841. L.V1II.
<lb/>120. Kirchengemeinden haben nicht nur den dinglichen, som
<lb/>dern auch den persönlichen eximirten Gerichtsstand. R. v. 5.
<lb/>Juli 1841'. LVIII. 120-125. — S. a. Civil- Supernumera-
<lb/>rien. Gerichtsbarkeit. Parzelen.

<lb/>Gerichtstage, s. Patrimonialgerichte.

<lb/>GerichtstagSkomMissionen, s. Gerichtsämter. Justiz-Kom-
<lb/>missarien. Paderborn.

<lb/>Gerichtsvollzieher (Rhpr.). Die Gerichtsvollzieher haben bei
<lb/>eingezogenen Abschlagszahlungen dem Schuldner eine besondere
<lb/>. Quittung zu ertheilen. C. R. v. 30». Aug. 1841. LVIII. 279.—
<lb/>S. a. Holzdiebstahl.

<lb/>Gerichtsvoll zieh er amt (Rhpr.). Qualifikation der Gerichts- 
<lb/>schreiber-Kandidaten zu Gerichtsvollzieherstellem R. v. 11. Mas
<lb/>. 1841. LVIJ. 678. 679.

<lb/>GeschäftSreg le men t, f. Subalternen-Büreau.

<lb/>Gesetz-Revision. — Kurze Uebersicht derselben von 1831 bis
<lb/>1841. LVIII. 325—351.,

<lb/>Gesinde, s.,Dienstboten. ' '

<lb/>Gesundheitszustand, s. Strafsektion.

<lb/>Getränke. Die den Getränkezwangspflichtigen zu ertheilende Er-

<lb/>... laubniß zur anderweitigen Anschaffung ihres Getränkes gehört
<lb/>zum Ressort der Polizeibehörde. C. R. v. 30. April u. 10. Mai
<lb/>1841. LVII. 581. 582.

<lb/>GewerbSb er echtig ungen. — Eigenschaft der gegen Entschä- 
<lb/>digung 'abzulösenden ausschließlichen Gewerbsberechtigungen.
<lb/>Pl. Beschl. v. 25. April 1841. LVIII, 90-92.

<lb/>Gewichts-Ordnung, s. Maaß.

<lb/>, Gläubiger, s. Hypotbengläubiger. Konkurs. - -

<lb/>Gnadengehalt, s. Sterbemonat.

<lb/>Gnadengesuche, s. Begnadigungsgesuche.

<lb/>Grenze, s. Landesgrenze.

<lb/>Großvater unehelicher Kinder, s. Alimentationsklage. Vormund- 
<lb/>schaftswesen.

<lb/>Grundeiaenthümer, s. Parzelirung.

<lb/>Grundstücke. Aufgebot der unbekannten Gläubiger des Gemein-
<lb/>schuldnerS s. Konkurs; ferner Altmtheile. Früchte. Hypotheken-
<lb/>eintragung. Parzelirung. Subhastation. Taxe.

<lb/>Gütergemeinschaft. Die im Auslande vor Eingehung der
<lb/>Ehe gerichtlich aufgenommenen Verträge, durch welche die ehe- 
<lb/>liche Gütergemeinschaft ausgeschlossen wird,' sind verbindlich,
<lb/>wenn sie auch erst nach Eingehung der Ehe vor dem persönli- 
<lb/>chen Richter anerkannt worden. R. v. 29. Nov. 1841. LVIII. 455.

<lb/>Gutsherr, s. Schulbauten.

<lb/>Gutsherrliche und bäuerliche Regulirungen. Die in
<lb/>den Ressorts der General-Kommissionen ergehenden Ministerial-
</p>

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               <p>

                  <lb/>629
</p>
               <p>

                  <lb/>Rekurs - Entscheidungen haben die Wirkung rechtskräftiger Er- 
<lb/>kenntnisse. K. O. 2. Febr. 1841. LVII. 184. Die in Folge
<lb/>gutsherrlich-bäuerlicher Regulirungen, Gemeinheitstheilungen
<lb/>und Ablösungen der Lehnen in den Fürstentümern Schweid- 
<lb/>nitz und Jauer zu zahlenden Geldentschädigungen betreffend.
<lb/>K. O. v. 9. Juli 1841. LVIII. 106. 107. — S. a. Ablösungs- 
<lb/>kapitalien. General-Kommisstonen. Kurrende. Rezesse.

<lb/>Gutsparzelen, s. Parzelen.

<lb/>Gutssubstanz — Verringerung, — s. Hypothekengläubiger.

<lb/>H.' ■

<lb/>Halberstadt, Fürstenthum, s. Schonzeit.

<lb/>Hannover — Königreich — Gesetz, die polizeiliche Bestrafung
<lb/>verschiedener Vergehen.betreffend v. 24. Okt. 1840. LVII. 337
<lb/>■ 344.

<lb/>Harzscharren. Strafe M unbefugten Harzscharrens. K. O. v.
<lb/>4. Jan, 1841, LVII. 276. 277.

<lb/>HauS — sequestrirtes — Recht de6 Schuldners, solches mit zu be- 
<lb/>wohnen s. Sequestration. *

<lb/>Heimathsverhält nisse, f. Bundestagsbeamte. .

<lb/>Herrenlos, s. vakant.

<lb/>Hessen (Großherzogthum). Uebereinkunft wegen gegenseitiger Ver- 
<lb/>folgung der Verbrecher über die Landesgrenze. C. R. v. 23.
<lb/>Aug. 1841. LVIII. 259. 260. Wechselseitige Vollstreckbarkeits-
<lb/>Erklärung der, im Bezirke des AppellationsgerichtshofeS zu Köln
<lb/>und in der Provinz Rbein-Heffen ergehenden Erkenntniffe. R.
<lb/>v. 24. Juli 1841. LVIII. 275. 276.

<lb/>Heffen (Kurfürstenthum). Vollstreckung Kurhessischer Erkenntnisse
<lb/>s. Exekution.

<lb/>Hirsch, s. Schonzeit.

<lb/>Holzdiebstabl. Das in dem Holzdi'cbstahlsgesetze vorgeschrkebene
<lb/>summarische Verfahren findet auch in denjenigen Fällen Statt,
<lb/>wo zufolge der Allerhöchsten Amnestirung der Strafe es nur
<lb/>auf die Feststellung deS Schadensersatzes ankommt. LVII. 672.
<lb/>673. Gebühren der Gerichtsschreiber und Gerichtsvollzieher in
<lb/>Untersuchungssachen wegen einfacher Holzdiebstähle und wegen
<lb/>Entwendung von Waldprodukten. (Rhpr.) R. v. 14. Oktober
<lb/>1841. LVIH. 595—598. — S. a. Braunschweig.

<lb/>Holz sch läge, s. Hypothekengläubiger.

<lb/>Honorare, akademische, s. Verjährung.

<lb/>Hypothekeneintragung. Wenn mehrere Grundstücke auf
<lb/>ein Folium eingetragen sind, so kann eine Forderung auf die- 
<lb/>selben im Ganzen eingetragen werden, ohne daß eS der Thei-
<lb/>lunq der Forderung bedarf. R. v. 25. April 1836. und 12. Jan.
<lb/>1841. LVII. 256—259. Unzulässigkeit der Eintragung allge-
<lb/>meiner Veräußerungs-Beschränkungen. R. v. 24. Sept. 1841.
<lb/>LY1II. 226—228. — S. a. Domainenabgaben. Rezesse.

<lb/>Hypothekenfolium,..s. Hypothekeneintragung.

<lb/>Hypolhekenforderungen. Die 4m Wege de^ Exekution im

<lb/>S s 2
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0632.tif"
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               <p>

                  <lb/>,630
</p>
               <p>

                  <lb/>Hypothekenbuch- eingetragene Forderung kann nicht auf den
<lb/>' bloßen Antrag deS ProzeßrjchterS gelöscht werden. R. v. 18. Jan.

<lb/>1841. LVII. 260—268. — ©. a. Hypothekeneintragungen. x
<lb/>Hypothekengläubiger. Befugniß derselben, bei erheblicben
<lb/>Verringerungen der Substanz des verpfändeten Guts, namentlich
<lb/>bei außerordentlichen Holzschlägen. R. v. 7. Febr. 1841. LVII.
<lb/>250. 251. — S- a. Parzelen. Subhastation.
<lb/>Hypothekenlöschung, s. Altentheile. Benestzialerbe. Domais
<lb/>nenabgaben. Hypothekenforderungen. Parzelen.
<lb/>Hypothekenwesen, s.Parzelen, Rittergut, und die vorhergehen- 
<lb/>den Artikel.
</p>
               <p>

                  <lb/>I.

<lb/>Jagd. Befugniß der Regierungen zur Festsetzung der Termine für
<lb/>die Eröffnung und den Schluß der niedern Jagd. K- £&gt;. v.
<lb/>18. Novbr. 1841. LVIII. 487. S. a. Schonzeit.

<lb/>Jagdberechtigte, s. Waffen.

<lb/>Jagdr&lt;cht, s. Mark.

<lb/>Jagdvergehen, s. Posen.

<lb/>Jahresbericht, s. Justizverwaltung.

<lb/>Jauer, Fürstenthum. s. Modifikation, gutsherrliche Reguli-
<lb/>rungen.

<lb/>Immediatgesuche, s. stSkalische Ansprüche. Injurien.

<lb/>Injurien. Jnjurienkla gen. Injurien fachen. Die Ko- 
<lb/>sten in fiskalischen Untersuchungen wegen Injurien sind nach
<lb/>der Gebührentare v. 9. Oktober 1833. zu liquidiren. R. v.
<lb/>13. März 1841. LVII. 289 — 291. Verzichtleistung auf die
<lb/>Bestrafung des Beleidigers in den kriminell zu bestrafenden
<lb/>Jnjuriensachen. (Rhpr.) R. v. 6. Mai 1841^ LVII. 662—684.
<lb/>Verfahren in Jnjuriensachen. R. v. 24. Dezember 1841. LVIII.
<lb/>524—527. Verfahren bei den in Immediatgesuchen gegen Be- 
<lb/>hörden und Beamte vorkommenden Beleidigungen. K- O. v.
<lb/>18. Dezbr. 1811. LVIII. 585. S. a. Friedensrichter.— Kreis-
<lb/>Justizrathe. — Ostrhein.

<lb/>Inkompetenz, s. Gerichte.

<lb/>Jnkurssetzen der Pfandbriefe, s. Westpreußen.

<lb/>Inquisitoriate, s. Paderborn.

<lb/>Insertionen. Jnsertionskosten, s. Amtsblätter.

<lb/>Insinuation. Oie Vorladungen und Erkenntnisse in Ktagesa-
<lb/>chen der Dorfgemeinden sind den Schulzen und den Schoppen
<lb/>zu insinuiren. R. v. 28^ Jan. 1841. LVII. 180.. 181. Form
<lb/>der Jusinuation der in siskalischen Prozessen ergangenen Er- 
<lb/>kenntnisse an die Königl. Regierungen. R. v. 29. Mai 1841.
<lb/>LVII. 596. 597. Form der Insinuation der Erkenntnisse an
<lb/>die Königl. Provinzial-Stcuer-Direktionen. C. R. vom 23. Ok- 
<lb/>tober 1841. LVIII. 502.
</p>
               <p>

                  <lb/>JnfinuationSdokumente. Journalisirung und Prüfung der- 
<lb/>selben. R.'v. 5. März 1841. LV1I. 176—180. Prüfung der- 
<lb/>selben bei Urtheilen und SubhastationSpatenten. C. R. vom
<lb/>14. Zum 1641. LVII, 594. 595. . . .
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0633.tif"
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               <p>

                  <lb/>631
</p>
               <p>

                  <lb/>Instanzen, s. Rechtsmittel.

<lb/>Inventa rien, s. Stempel.

<lb/>Joachimische Konstitution — erste Ansicht — eine Abhand- 
<lb/>lung — 1.VIH. 79—89. S. a. Erbschaftsstempel.

<lb/>Juden. Gebühren der bei Eidesleistungen der Juden mitwirken- 
<lb/>den Personen. C. R- v. 30. September 1841. LVIII. 216—
<lb/>218. Ueber Juden-Eidez Abhandl. LVIII. 401-448.

<lb/>I ust it i ari e n, s. Gerichtsstand. Testamente.

<lb/>Justizbeamte. Verzeichniß der Präsidenten, der Räthe, der Be- 
<lb/>amten des öffentlichen Ministeriums und der Assessoren bei den
<lb/>rheinischen Justizkollegien. LVIII. 304 — 310. S. a. Beamte.
<lb/>Kaution.

<lb/>Iustiz-Kommissarien. Die Untergerichte ssnd nicht befugt,
<lb/>von den bei ihnen angestellten Iustiz-Kommissarien rückständige
<lb/>GenchtSkosten durch Exekution einzuziehen. R. v. 27. Febr.
<lb/>1841. LVI1. 24s. 246. Gebühren der Iustiz-Kommissarien für
<lb/>die Einklagung ihrer Deserviten. R. v. 3. Febr. 1841. LV1I.
<lb/>246. 247. Gebühren derselben für den Appellations-Rechtferti-
<lb/>gungstermin in summarischen Sachen ssnden nicht statt. R. v.
<lb/>4. Febr. 184l. LVII. 247. 248 Die Depositalbücher für die
<lb/>Iustiz-Kommissarien betreffend. C. R. v. 15. Jan. 1841. LVII.
<lb/>248. 249. Prozesse, in welchen sich die Parteien oder eine der- 
<lb/>selben durch einen, am Orte deS Gerichts vorhandenen Justiz-
<lb/>Kommissarius vertreten lasten, gehören nicht vor die Gerichts-
<lb/>Kommissionen. R. v. 26. Mai 1841. LVII. 603. 604, Die
<lb/>bisherige Praxis der Justiz/Kommissarien des Berliner Stadt-
<lb/>^ gerichtS bei dem dortigen Landgerichte betreffend. Notiz. LVIII.

<lb/>291. Den Untergerichts - Juflizkommissarien im Bezirke des
<lb/>OberlandesgerichtS zu Stettin, welche mit einem Kreis-Justiz»
<lb/>rat^e an demselben Orte wohnen, ist auch die Praxis bei den
<lb/>vor demselben verhandelten Prozessen verstattet. Notiz. LVIII.

<lb/>292. ' a. Mandatarieng'cbühren. Nichtigkeitsbeschwerde.
<lb/>Rekurs.

<lb/>Justiz-Reform st« 1775 — 1776. — Verhandlungen darüber.
<lb/>LVIII. 1-60. 311-322.

<lb/>Justizverwaltung. Generalbericht des Justizministers Müh le r
<lb/>über die Justizverwaltung für daS Jahr 1840. v. 30. Novbr.
<lb/>1840. LVII. 347—566.
</p>
               <p>

                  <lb/>K.

<lb/>Kano nifches Reckt — Verhältnig des Allg. Landrechts zu dem- 
<lb/>selben. LVIII. 61. 62.

<lb/>Kanzleid ienst. Anstellung in demselben bei den aus Staats- 
<lb/>fonds unterhaltenen Gerichten. C- R. v. 15. März 1841.
<lb/>LVII. 228-230.

<lb/>Kassation, s. Amtsentsetzung.

<lb/>Kassen, s. Defekte. Depositalkaffen. General-KommissionSkassen.

<lb/>Militairkaffen. Salarienfassen.

<lb/>Kassenbeamte, s. Friedensrichter. Kaution.
</p>

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               <p>

                  <lb/>632
</p>
               <p>

                  <lb/>Kassenquo1e,s. SchiedSmLrwcr.

<lb/>Katholische Bischöfe— amtliche Kommunikationen derselben
<lb/>mit dem römisch-päpstlichen Stuhle. C. R. v. 1. Jan. 1841.
<lb/>LVH. 152. 153. Gesetzgebende Gewalt auswärtiger Bischöfe
<lb/>— Erläuterungen darüber 77. 78. — S. a. West- 

<lb/>preußen.

<lb/>Katholische Geistliche, s. Meffe.

<lb/>Katholische Kirche, s. Kirchenbauten.

<lb/>Katholisches Kirchen-Pfarrei- und Stiftungs-Ver- 
<lb/>mögen — Verwaltung desselben — s. Westpreußen.

<lb/>Kaufgelderbelegung, s. Spezialmasse.

<lb/>Kaufgelder-Liquidationöprozeß. s. Subhastation.

<lb/>Kaufmannschaft. Befugniß zur Jnkurssetzung außer KurS
<lb/>gesetzter Pfandbriefe. Üt- v. 3, Septbr. 1841. LVIII. 104. 105.

<lb/>Kaution. KautionSleistunq bei Anstellung der Freiwilligen auS
<lb/>den KriegSjahren von 18!^. im gerichtlichen Botendienste. C.
<lb/>R. 17. April 1841. LVII. 646. 647. Regulirung der Kaution
<lb/>der bei mehreren Kassen angestellten Beamten C. R. v. 13. Mai
<lb/>1841. LVII. 647 — 649. Verfahren bei Anstellung kautions-
<lb/>pflichtiger Zustizbeamten. C. R. v. 26. Juli 1841. LVIII.
<lb/>204—206.

<lb/>Kirche, s. Erbbegräbniß.

<lb/>Kirchenbauten. Ueber die Bauverpflichtungen bei katholischen
<lb/>Kirchen- und Pfarrgebäuden im Großherzogthume Posen. R.
<lb/>v. 24. Juli 1841. LVIII. 113-115.

<lb/>Kirchenbücher — Die Duplikate derselben sind bei dem Gerichte
<lb/>des Orts, wo die Kirche liegt, aufzubewahren. R. v. 2. Febr.
<lb/>1841, LV1I. 153-155.

<lb/>Kirchengemeinden, s Gerichtsstand.

<lb/>Kirchenrecht. Erläuterung einiger Vorschriften desselben auS den
<lb/>Materialien des Aüg. Landrechts. LVIII. 61—78.

<lb/>Kirchen vermögen, f. katholisches. '

<lb/>Kirche nzucht, f. Kirchenrecbt.

<lb/>Klageanmeldung, f. Verjährung.

<lb/>Kohlen, s. Steinkohlen.

<lb/>Kokarde, s. Nationalkvkarde,

<lb/>Komissionssachen, s. Requisstionssachen.

<lb/>Kommunkosten. Zahlung der Kommunkosten bei einem Ge-
<lb/>haltS-Abzugs-Verfahren. R, v. 1. Novbr. 1841, LVIII. 566—
<lb/>568. E», a Konkurs.^ Subhastation.

<lb/>Kompetenz, s. Gerichte.

<lb/>Konfiskation, s. Vermögenskonssskation. '

<lb/>Konku rs, Rechte des Gläubigers, welchem Aktiv-Forderungen
<lb/>seines Schuldners im Wege der Exekution überwiesen worden,
<lb/>in dem nachher über daö Vermögen des Schuldners eröffnetem
<lb/>Konkurse auf Herausgabe der, in der Masse befindlichen Do- 
<lb/>kumente. R v. 5. Jan. 1841. LVII. 189 — 193. Die im
<lb/>Konkurse oder erbschaftlichen LiguidationS-Prozesse entstande- 
<lb/>nen, der Gemeinmaffe zur Last fallenden Kommunkosten und
<lb/>den Werthstempel betreffend. R. v. 14. Febr. und 20. März
</p>

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               <p>

                  <lb/>1841. LVII. 204 —210, Im abgekürzten Konkursverfahren
<lb/>sind dir unbekannten Gläubiger deS Gemeinschuldners, wenn
<lb/>derselbe ein Grundstück bis zum Werthe von 50 Lhlr. besitzt,"
<lb/>Ln dem öffentlich auSzuhängenden Subhastationspatente övrru-'
<lb/>laden. R. v. 1. Febr. 1841. I.VU. 210-212. 6

<lb/>Konkursverfahren — abgekürztes — f. Konkurs.

<lb/>Kontrakt, s. Vertrag,

<lb/>Kopialien, s. SchiedSmänner.

<lb/>Korp orationsrechte, s. StembeckscheS Bürger-RettungS-Jn-'
<lb/>stitut.

<lb/>Kosten. Kostenansatz. Kostenansatz für die Exekutionsinstanz
<lb/>Ln Bagatellsachen. R. v. 25. Jan. und 14. Febr. 1841. L,V1I.
<lb/>239—243. Kosten in Bagatellprozessen bei Litisreassumtionen.
<lb/>N. v. 5. Juni 1841. LVII. 655—659. Einziehung gerichtlicher
<lb/>Kosten von Bewohnern der Rheinprovinz. C. R. v. 27. Septbr.
<lb/>1841. LVIII. 277. 278. S. a. Austragssachen. Benesizial-
<lb/>erben. Dienstboten. Domanialabgaben. EinrichtungSkosten.
<lb/>Gebühren. Injurien. Justizkommissarien. Kommunkosten.
<lb/>Konkurs. RegulirungSkosten. Requisi'tionsfachen. Steinbeck-
<lb/>scheS Bürger-Rettungs-Institut. UntersuchungSkosten.

<lb/>Kostenfrei heit, s. Gerichtsämter. Kosten.

<lb/>Kreisgerichte, s. Neuvorpommern.

<lb/>Kreis-Justizräthe. Verpflichtung derselben, die ihnen oblie- 
<lb/>genden oder von den Obcrgerichten übertragenen gerichtlichen
<lb/>.Geschäfte in eigener Person zu verrichten» R. v. 17. Febr. 1841.
<lb/>LVU. 214. 215. Sie sind zur Instruktion und Abmietung
<lb/>der Injurienklagen gegen Eximirte nicht kompetent. R. vom
<lb/>21. Juni 1841. LVII. 588-590. S. a. Justizkommissar,en.

<lb/>Kriegs lieferungen, Ueber die Verbindlichkeit des Staats zum
<lb/>Ersätze von KrreaSlieferunqen sindet der Rechtsweg nicht statt.
<lb/>K. O. v. 8. Septbr. 1841. LVIII. 119.

<lb/>Kriminalerkenn tniffe, s. Straferkenntnisse.

<lb/>Kriminalgerichte. Anwendung der Oienstinstruktion für das
<lb/>Kriminalgericht zu Berlin auf die übrigen Gerichte. K. O. v.
<lb/>24. März 1841. C, R. v. 29. LVU. 282. 283. 0.

<lb/>ö. Untersuchungsverfahren.

<lb/>Kri min alko ste n, s. UntersuchungSkosten.

<lb/>Kriminalverfahren, s. Unterfuchungsverfahren,

<lb/>Kündigung, s. Subalternbeamte, '

<lb/>Kumulation her Prozesse; s. Alimentatkonsklage.

<lb/>Kurrende. Derjenigen Kurrende, durch welche mehrere LitiSkon-
<lb/>sorten oder deren Deputirte von der an einen unter ihnen er- 
<lb/>folgten Aushändigung des Erkenntnisses benachrichtigt werden,
<lb/>ist nur eine Abschrift der Urtelsformel beizufügen. R. v. 25.
<lb/>Jan. 1841. LVII. 183. 184.

<lb/>L.
</p>
               <p>

                  <lb/>Laichzeit, s. Neuvorpommern.

<lb/>Land- und Stadtgerichte, s. Gerichtsämter.
</p>

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               <p>

                  <lb/>634
</p>
               <p>

                  <lb/>Landesgrenze. Verfolgung der Verbrecher über die LandeSgrenze
<lb/>s. Hessen.

<lb/>Landraty, s. Mllitairpflichtige. Patrimonialgenchte.

<lb/>Landrecht, s. Strafgesetzbuch.

<lb/>Landschaft. Zur Erwerbung, Veräußerung oder Verpfändung
<lb/>unbeweglicher Sachen Seitens der Landschaft iA die Genehmi- 
<lb/>gung des Ministeriums deS Innern erforderlich. R. v. 24. Juli
<lb/>1841. LVIII. 455. 456.

<lb/>Landstände, f. Uniform. &gt; 1

<lb/>Landwehrmänner, f. Straferkenntnksse. Strafvollstreckung.:
<lb/>Landw ehrübungen Gesuche um Befreiung davon — f.
<lb/>Stempel.

<lb/>Landw ehr Unteroffiziere. Die Strafe der Degradation gegen
<lb/>Landwehrunterofstjiere findet auch nach deren zurückgeleqtem 39.
<lb/>Lebensjahre statt. C. R. 13. Novbr. 1841. LVIII. 586. 587.
<lb/>Lateinische Worte, s. fremde.

<lb/>Legalisation, s. St. Petersburg.

<lb/>Lehngüter, Leh.nSfachen, LehnSschulden, s.Modifikation
<lb/>Altenburg. gutSherrliche Regulirung. Ober-Lausitz.

<lb/>Lehrer, s. akademische Honorare. Schullehrer.

<lb/>Letzter Wille, s. Testament ^

<lb/>Lieferungen, s. Kriegslieferungen. 1
<lb/>Liquida tionsprozeß, f. erbschastlicher. i
<lb/>Litiskonsorten, (.Kurrende.

<lb/>LitiSreassumtion, s. Kosten.

<lb/>LitiSrenuntiation. Inwiefern bei LitiSrenuntiationen der Geg- 
<lb/>ner die Erstattung der Mandatariengebühren verlangen könne.
<lb/>R. v. 30. Oktbr. 184t. LVI1J. 568. 569.

<lb/>Löschung, s. Hypothekenlöfchung.

<lb/>Lohn, s. Dienstboten.

<lb/>Lotterien. Anwendung der Allerh. Amnestie-Ordre auf das Spie/
<lb/>len in ausländischen Lotterien und das Verbreiten .ausländischer
<lb/>Lotterieloose. K. O. v. 4. Jan. 1841. C. N. v. 8. e^usst.
<lb/>LVII. 276.

<lb/>Lotterielose, s. Lotterien. - ,
</p>
               <p>

                  <lb/>M.

<lb/>Maaß- und Ge wicht-^Ordung. Anwendung derselben auf
<lb/>gerichtliche Deposstal- und Salarien-Kassen. C. R. v. 6. Jan.
<lb/>1841. LVII. 232. 233.

<lb/>Magdeburg — Herzogthum. Berechnung des Pflichttheils
<lb/>der Deszendenten im Herzoathum Magdeburg rechts der Elbe.
<lb/>R. v. 31. März 1841. LVII. 144—149, S. a. Schonzeit.
<lb/>Magistrat, f. Schullehrer. Zünfte.

<lb/>Mandatariengebühren, f. LitiSrenuntiation.

<lb/>Mandaten- und Manualbuch, s. Oeposital-Manual.
<lb/>Marien wer der—OberlandesgenchtS-Departement. — Jnstruks
<lb/>tion für die Exekutoreir v. 26. Novbr. 1841. LVIII. 506—624.
<lb/>Mark (Brandenbrg). Bruchstück aus dem Jagdrechte der Mark
</p>

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                   n="635"
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               <p>

                  <lb/>635
</p>
               <p>

                  <lb/>Brandenburg. LVII, 1—110. S. a. Erbschaftsstempel. Joa-
<lb/>chimische Konstitution. Sckiedsmänner. S6ionznt. Schullehrer.

<lb/>Medizin alp erson en. Remuneration derselben für gericktsärzt-
<lb/>liche Geschäfte und Behandlung der Gefangenen. C. R. vom
<lb/>6. Aug. 1841. LVII1. 265. 266.

<lb/>Merseburg. Dem BürgerrettungS-Institute daselbst sind die
<lb/>Rechte einer Korporation verliehen. C. R. v. 28. Dezbr. 1811.
<lb/>LVIII. 456.

<lb/>Messe. Katholische Geistliche, welche ihr-S Amtes entsetzt worden,
<lb/>sind zur Lesung einer stillen Messe beft'gt. C. R. v. 28. April
<lb/>1841. LVII. 665. 666.

<lb/>Miethe, f. WohnungSmiethe.

<lb/>Militairbeamte, f. Militairpersonen.

<lb/>Militairbehörden, s. Militairpersonen. Straferkenntnisse.

<lb/>M ilitairge setz re v i si o n, s. Gesetzrevision.

<lb/>Militairkassen. Das Kassenwesen bei den Truppen betreffend.
<lb/>Regl. v. 28. Jan. 1841. C. R' v. 11. Septbr. 1841. LVIIL
<lb/>207—213. '

<lb/>Militairpersonen. Nessortverhältnisse der Militairbehörden bei
<lb/>einer gerichtlichen Beschlagnahme vom Gehalte oder Pensionen
<lb/>der Offiziere und Militairbeamten. C. R. v. 22. Jan. 1841.
<lb/>LVII. 195—203. S. a. Landwehrmanner. Militairpflicktige.

<lb/>Militairpflichtige. Bon der Einleitung und dem Ausfälle
<lb/>der Untersuchungen gegen zum Kriegsdienste im stehenden Heere
<lb/>verpflichtete Individuen ist dem Landrathe des Kreises Nachricht
<lb/>zu geben. C. R. v. 15. Zun» 1841. LVII. 673. 674.

<lb/>Militairsträflinge, s. Strassektion.

<lb/>Militairverhältniß — Entlassung — s. Strafvollstreckung.

<lb/>M inderjährige, s. BormundschaftSwesen.

<lb/>Ministerial- Rekurs- Entscheidungen, s. gutSherrliche
<lb/>Regulirungen.

<lb/>Ministerium des Innern, s. Landschaft.

<lb/>Mitbieten — Verhinderung daran — s. Subhastation.

<lb/>Miteigenthum, s. Gemeindegrundstücke. Subhastation.

<lb/>Mortifikatio n, s. Amortisation.

<lb/>Mosel. Regulativ über das Ausweichen der Dampfschiffe auf der
<lb/>Mosel (Rhpr.4 v. 7. April 1841. LVIII. 267—275.

<lb/>Mühlen, s. Wassermühlen.

<lb/>Mündelgüter, s. Subhastation.

<lb/>Mündliche Verhandlung, s. summarische Sachen.

<lb/>Mutter unehelicher Kinder, s. Bormundschaftswesen.

<lb/>N.

<lb/>Nachdruck. Die Untersuchungen wegen verbotenen Nachdrucks
<lb/>sind als siskalische zu führen. R. v. 27. Januar 1841. LVII.
<lb/>277-279.

<lb/>Nachlaß — vakanter — s. Erbschaft.

<lb/>Nachtigallen. Extrakt aus dem Rheinischen Landlagsabschiede
<lb/>v. 7. Novbr. 1641, betreffend die Bestrafung de§ EinfangenS
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0638.tif"
                   n="636"
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               <p>

                  <lb/>&gt;
</p>
               <p>

                  <lb/>636
</p>
               <p>

                  <lb/>und Haltens der Nachtigallen und deSfallfige Verordnung v.
<lb/>24. Oezbv. 1841. LV1I1. 593. 594. . a

<lb/>Namen S-Unterschriften der Justizbeamten sollen deutlich sein. C.

<lb/>^ R. v. 6. März 1841. LVII. 225. 226:
<lb/>National-Kokarde. Rückgewehr derselben an diejenigen poli-
<lb/>' tischen Verbrecher, welchen durch die Amnestie-Ordre die Anstel-,
<lb/>lungsfähigkeit wieder verliehen worden ist. K- O. v. 26. OeLbr

<lb/>1840. C. R. v. 3. Febr. 1841. LVII. 275.

<lb/>Nebenamt. Uebernahme desselben Seitens der, einem Privatpa- 
<lb/>trone unterworfenen Geistlichen und Schullehrer. K. O. v. 14.
<lb/>Zan. 1833. und 25. Äug. 1841. LVill. 115—117.

<lb/>Neu-Vorpommern und Rügen. Bearbeitung der, vor die
<lb/>Kreisgerichte gehörigen Civilsachen. K&gt; O. v. 2. Aug.- 1841.
<lb/>LVill. 157. 158. Verbot der Fischerei während der Laichzeit.
<lb/>K. O. v. 17. Juli 1841. LVIII. 254.

<lb/>Nichtgebrauch, s. Verjährung.

<lb/>Nichtigkeitsbeschwerde. Unzuläsfigkeit derselben in Bagatell- 
<lb/>sachen. Pl. Beschl. v. 22. März 1841. LVII. 114-116. DaS
<lb/>Verfahren in Nichtiqkeitssachen betreffend. C. R. v. 10. März

<lb/>1841. LVII. 186. 187. Folgen, wenn die Nichtigkeitsbeschwerde
<lb/>durch einen ungehörigen Justizkommissarius emaereicht worden
<lb/>ist. Pl. Beschl. v. 24. Mai 1841. LVIII. 96. 97. a. Spe- 
<lb/>zialmasse.

<lb/>Niedere 3 ag d, s. Jagd.

<lb/>Niederlande, s. Ehescheidung. Requisitionen.

<lb/>Niederlausitz Allodifikation der Lehne in der Niederlausitz. K.

<lb/>O. v. 29. Dezbr. 1826. LVIII. 452. 453.
<lb/>Notariatskandidaten, (Rbpr.) Beschäftigung und Anstellung
<lb/>derselben. C. R. v. 5. Septbr. 1841. LVill. 279. 280.

<lb/>Notarien. Befugniß der Untergerichte zur Festsetzung der Ge- 
<lb/>bühren der Notarien. R. v. 18. Juni 1841. LVII. 659—661.
<lb/>S. a. St. Petersburg.

<lb/>Nutzungen, s. Gemeinde-Nutzungen.

<lb/>Oberge richte — s. Rittergut. Straferkenntnisse.
<lb/>Obergerichts-Assessoren, s. Assessoren.

<lb/>Ober-Lausitz, betreffend die Verschuldung der Lehne in der
<lb/>Ober-Lausitz. «. O. v. 9. Febr. 1824. Will, 451. 452. betrff.
<lb/>die Allodifikation der Lehne in der Ober-Laufitz. K» O. v. 29.
<lb/>Dezbr. 1626. LVIII. 452. 453.

<lb/>Objekt, s. Rechtsmittel.

<lb/>Oöffentliches Ministerium, s. Friedensrichter.

<lb/>Offiziere, s. Militairpersonen.

<lb/>Offiziersrauen, s. Exekution. '

<lb/>Orden. Die gerichtlich aberkannten Orden und Ehrenzeichen sind
<lb/>den Inhabern abzufordern und an die General-Ordens-Kom-
<lb/>mission einzusenden. C, R. v. 27. April 1841. LVII. 642. 643.
<lb/>ebenso die Besitzzeugnisse über dieselben nach deren Aberkennung
<lb/>oder nach dem Tode der Inhaber. C. R. v. 25. Mai 1841.

<lb/>. LVII. 643—645. S. a. eisernes Kreuz.
<lb/>OrdsnSverleihungen ' — Uebersicht LVII. 329—332.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0639.tif"
                   n="637"
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               <p>

                  <lb/>x 637
</p>
               <p>

                  <lb/>Ordnungsstrafe, s. Chaussee-Kontraventionen. Rekurs .
<lb/>Ostpreußen — Provinzialrecht — Befugniß zur Errichtung neuer
<lb/>, und zur Verlegung alter Feuerstellen. K-' O. v. 7.' Mai 1841.
<lb/>LVIl. 572.

<lb/>Ostrhein. In den Erkenntnissen auS dem Bezirke deS Justiz,
<lb/>Senats zu Koblenz sind die Richter namentlich aufzufübren.
<lb/>C. R. v. 7. Jan. 1841. LVII. 181-183. Fiskalisches Unter- 
<lb/>suchungsverfahren wegen Injurien. R. v. 14. Septbr. 1841.
<lb/>LVIII. 257—259,
</p>
               <p>

                  <lb/>P.

<lb/>Paderborn. Instruktion für sämmtliche Gerichtstags-Kommis- 
<lb/>sionen im Bezirke deS OberlandeSgerichtS zu Paderborn v. 19.
<lb/>Febr. 1841. LVII. 215—224. Geschäftsverkehr zwischen den
<lb/>Jnguisitoriaten und den Untergerichten in demselben Bezirke.
<lb/>R. v. 20. Febr. 1841. LVII. 280. 281 Instruktion des Ober-
<lb/>landesgerichtS zu Paderborn für die Untergerichte feines De- 
<lb/>partements über das Verfahren in SubhastationSsachen v. 21.
<lb/>April, genehmigt den 8. Mai 1841. LVII. 612—631. Remu- 
<lb/>neration der gerichtlichen AuktionS-Kommissarien im Paderborn-
<lb/>schen Departement. R. v. 26. April 1841. L.VII. 651 — 653.
<lb/>Instruktion für die Bearbeitung der Bagatellsachen des Ober--
<lb/>landesgerichts zu Paderborn v. 8. September 1841. R. v. 30.
<lb/>eju8&lt;l LVIII. 130—156. Instruktion für die Auskultatoren,
<lb/>welche dem Stadtgerichte zu Paderborn zur Beschäftigung über- 
<lb/>wiesen sind, vom §y. Juni 1841. LVIII. 168 — 175. Einfüh-
<lb/>- rung des Geschäftsreglements bei Bearbeitung der Subaltern-
<lb/>gefchäfte in den Büreaus deS OberlandeSgerichtS zu Pader-
<lb/>, dorn. R. v. 7. Dezbr. 1841. LVIII. 546. 547.

<lb/>Päpstlicher Stuhl, s. katholische Bischöfe.

<lb/>Papier. Wegen deS zur Verhütung von Beschädigungen zu den
<lb/>Urkunden und Berichten zu gebrauchenden Papiers. C. R. v.
<lb/>10. Novbr. 1841. LVIII. 547. 548.

<lb/>Parzelen, Parzelenkäufer, Parzelirung, Parzeli-
<lb/>runqSb efugniß. Verfahren bei Abschreibung der, durch
<lb/>schriftliche unbeglaubigte Verträge veräußerten Parzelen in Be- 
<lb/>zug aus die Rechte der später auf da6 Hauptgut eingetragenen
<lb/>Hüpothekengläubkger. R. v. 2. Jan. 1841. LVII. 252 — 254,
<lb/>Löschung der auf dem Hauptgute zur Sicherung von Parzelen-
<lb/>käufern eingetragenen Protestationen. R. v. 7. März 1841.
<lb/>LVII. 255. 256. Die von einer Domaine verkauften Parze- 
<lb/>len gehen, ohne Rücksicht auf den persönlichen Gerichtsstand
<lb/>deS neuen Besitzers in die Jurisdiktion deS UnterqerichtS über.
<lb/>R. v. 19. Mai 1841. LVII. 586 — 588. .Befugniß der
<lb/>Grundeigenthümer und ErbzinSleute zur theilweifen Veräu- 
<lb/>ßerung der Grundstücke. K. O. v. 11. August 1841. LVIII.
<lb/>107. 108. Parzelirungsbefugniß der Eigenthümer, ErbzinS-
<lb/>tcutc und Erbpächter. C. R. vom 30. Dezbr. 1841. LVIII.
</p>

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               <p>

                  <lb/>- 638

<lb/>573—576. Befugniß der Regierungen zur Genehmigung des
<lb/>Austausche- einzelner Parzelen nicht bepfandbriefter Güter. C.
<lb/>R. v. 23. Oktbr. 1841. LVIII. 577.
<lb/>Patrimonialgeri6)te. Die nur mit der Ckvilgeri'chtsbarkeit
<lb/>beliehenen Patrimonialgerichte find zur Führung fiskalischer
<lb/>Untersuchungen nicht kompetent. R. v. 20. Jan. 1941. LVII.
<lb/>279. 280. Privatgerichtsherren sind nicht berechtigt, den Ort,
<lb/>wo bisher die Gerichtstage abgehalten worden, innerhalb deS
<lb/>GeriäitsfprenqelS willkührlich zu verlegen. R. u. 8. Mai 1841.
<lb/>LVII. 632. 633. Visitation der Patrimonialgerichte und Ueber,
<lb/>gäbe derselben von dem abgehenden an dem antretenden Rich- 
<lb/>ter durch einen gerichtlichen Kommissarius. R. v. 18. Septbr.
<lb/>1839. und 8. Mai 1841. LVII. 633-635. König!. Gerichte,
<lb/>mit welchen Patrimonialgerichte widerruflich vereinigt sind,
<lb/>müssen für jedes Patrimonialgericht die Amtsblätter halten.
<lb/>C. R- v. 1. Mai 1641. LVII. 635. 636. Ueber das Verhält,
<lb/>niß derjenigen Patrimonialgerichte, welche die PolizeigerichtS-
<lb/>barkeit verwalten, zu den Regierungen und Landräthen. K. O.
<lb/>v. 26. Juni 1841. R. v. 28. Juli 1641. LVfli. 159. 160. Ein- 
<lb/>richtung der Depositalgslaffe und der Civil- und Kriminal- 
<lb/>gefängnisse bei den kleinen Patrimonialgerichten. R. vom 27.
<lb/>Dezbr. 1841. LVIII. 494—496.

<lb/>Patrimo nialgerichtsHerr, f. Patrimonialgerichte.

<lb/>Patrimonialrichter, f. Juflitiarien. Patrimonialgerichte.
<lb/>Patronat, f. Staatöpatronat.

<lb/>Pensionaire — Quittungßstcmpel — s. Stempel.
<lb/>Pensionsabzüge, s. Militairpersonen. Stempel.
<lb/>.PensionSkasse — Berliner— s. Wittwen-Verpfiegungs-Anstalt.
<lb/>Pen sionsrückstände, sind der Beschlagnahme nicht unterworfen
<lb/>R. v. 6. Febr. 1841. LVII. 194. 195.
<lb/>Pensionsverhältnisse, s. Bundestagsbeamte.
<lb/>Personälarre st, s. Civil-Supernumerarien. Schuldarrest.
<lb/>Pertinenzialverhältnisse, P ertinenzien, s. Altenburg.
<lb/>Rittergut-

<lb/>St. Petersburg. Legalisation der, von einem Notar der dorti- 
<lb/>gen Börse ausgenommenen Urkunden. C. R. v. 9. Juni 1841.
<lb/>LVIII. 125.JL26. v

<lb/>Pfand, s. Verpfändung. ■ ' - '

<lb/>Pfandbriefe — Jnkurssetzung — s. Westpreußen, a. ParZelen.
<lb/>Pfarrbaulen, s. Geistliche. Kirchmbauten.

<lb/>Pfarrei vermögen, s. katholisches.

<lb/>Pfarrer, s. Geistliche. &gt;

<lb/>Pfarrzaune und Gehege — Unterhaltung — jf. Geistliche.
<lb/>Pflegebefohlene, ss Minderjährige.

<lb/>P fl ich tt heil der Deszendenten, f. Magdeburg.
<lb/>Politische Verbrecher, s. Nationalkokarde.
<lb/>Polizeibehörde, s. Getränke.

<lb/>Poli zeige richte, (Rhpr) s. Chausseekontraventionen.
<lb/>Polizeigerichtsbarkeit, s. Patrimonialgerichte.
<lb/>Polizeikontraventivnen. Strafbarkeit der Theilnehmer, Ge-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0641.tif"
                   n="639"
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               <p>

                  <lb/>639

<lb/>hülfen und Brünstiger bei Polizeikontraventionen. A. O. v.
<lb/>31. Oktbr. 1841. LVIII; 584.

<lb/>Polizeiliche Strafen, f. Chausseekontraventionen. Hannover.
<lb/>P olnisch e S p r ache, st Posen.

<lb/>Pommern, s. Schiedsmänner.

<lb/>Porto. Kontrolirung des, bei den gerichtlichen Solarien kassen $u
<lb/>verausgabenden Portos für eingehende Sacherst C. R. v. 23.
<lb/>Novbr. 1841. 557—563. S. a. N-quisstionssachen.

<lb/>Portofreiheit, s. Gerichtsämter.

<lb/>Posen. Inkompetenz der Gerichte über die Entschädigung für
<lb/>aufgehobene Zwangs- und Bannrechte in der Provinz Posen.

<lb/>R. v. 9. Febr. 1841. 168. Gebrauch der Polnischen

<lb/>Sprache bei den Gerichtsbehörden im Grostberzogthum Posen.
<lb/>K. O. v. 15. Jan. C. R. v. 21. Jan. 1841. LVII. 226. 227.

<lb/>. K. O. v. 6. März 1841. LV1J. 284. 'Aufhebung der aus- 
<lb/>schließlichen Schankgerechtigkeiten in den Städten der Provinz
<lb/>Posen. K. O. v. 30. April 1841. LVJJ. 580. 581. Bestra- 
<lb/>fung der Forst- und Jagdvergehen in dem vormaligen Pose-
<lb/>ner Kammer-Departement der Provinz Südpreußen. K. O. v.
<lb/>30. Mai R. v. 17. Septbr. 1841. 254. '255. S. a.

<lb/>Kirchenbauten. Schiedsmänner.

<lb/>Postsachen, s. Defekte. Stationstrinkgelden

<lb/>Prediger, st Geistliche. ^

<lb/>Preußen — Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens rc.

<lb/>s. Westpreußen, ferner'Schiedsmänner.
<lb/>Privatgerichtsherr, s. Patrimonialgeu'chtsherr.
<lb/>Protestationen, st Parzelen.

<lb/>Protokoll, s. summarische Sachen.

<lb/>Provinzialgesetze, s. Gesetz-Revision. Halberstadt. Magde- 
<lb/>burg. Mark. Ostpreußen. Sachsen. ^

<lb/>Provinzial-Steu er ^Direktion, st Insinuation.

<lb/>Prozesse. Beaufsichtigung,der seit länger als einem Jahre am
<lb/>hängigen RechtSangelegenhciten. C. R. v. 24. Juni 1841.
<lb/>LVil. 637-639. C. R. v. 16. Aug. 1841. QVlll. 164-166.

<lb/>S. a. Stempel.

<lb/>Prozeßtabellen, vom Jahre 1839. LVII. hinter pag. 710.
<lb/>Prozeßwerthstempel, s. Stempel.

<lb/>Prüfung, (juristische). Präsentation der Referendan'en zur
<lb/>dritten Prüfung. R. v. 2. Juni 1841. LVII. 640—642. S. a.

<lb/>. Auditeure. Gerichksvollzieheramt.

<lb/>Pupillengüter, st Mündelgüter,

<lb/>Q. ^

<lb/>Quittungen, (Gehalts-) s. Stempel, auch Gerichtsvollzieher.

<lb/>R.

<lb/>Realberechtigungerr, deren Subhastatio», s. Westphalen.
<lb/>Realjurisdiktion, s. Rittergut.

<lb/>Rechtsangelegenheiten, s. Prozesse.
</p>

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               <p>

                  <lb/>640
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtsmittel. Berechnung der Prozeßgegenstände bei verschie- 
<lb/>denem Interesse der Partheien. Pl. Beschl. v. 22. März 1841.

<lb/>, . QVIll. 94. 95. S. a. Nichtigkeitsbeschwerde. Rekurs. Revl-

<lb/>^ ssonSinstanz. Dertheidigung (weitere).

<lb/>Rechtsweg — Zulässigkeit — s. KriegSlieferungen. Verjährung.

<lb/>Referendarien, s. Prüfung.

<lb/>Regierung, s. Auditeure. Friedensrichter. Jagd. Jnssnuation.
<lb/>Parzelen. Patrimonialgerichte. Straferkenntnisse^ Westpreu- 
<lb/>ßen. Zünfte.

<lb/>Reglement/s. Subalternen-Büreau.

<lb/>Regreßklagen, s. Friedensrichter.

<lb/>R e g u l i r u n g e n, s. gutsherrliche.

<lb/>Regulirungskosten, s. Ablösungs-Kapitalien. - ,

<lb/>Reisekosten, Ileisen, s. Diäten. Dienstreisen.

<lb/>Reklamatio nen, s. Entschädigungsansprüche.

<lb/>Rekurs, Rekurs ent sch eidung. Zulässigkeit des Rekurses in
<lb/>Bagatellsachen ohne Unterschied, ob von Ober- oder Unterge- 
<lb/>richten, von einzeln stehenden Richtern oder Kollegien erkannt
<lb/>ist. R- v. 2. Jan. 1841. I^Vll. 184. 185. die Untergerichte
<lb/>sind verpflichtet, in Rekurssachen bei Einsendung der Prozeß- 
<lb/>akten an das Obergericht einen motivirten Bericht zu erstatten.

<lb/>. R. v. 15. April 1841. LVII. 597. 598. Zulässigkeit deS Re- 
<lb/>kurses in Bagatellsachen. R. v. 1V. Juni 1841. LVII. 598—
<lb/>600. Verfahren dabei. R- v. 14. ejusd. 601. Justiz-

<lb/>kommissarien, welche RekurSgesuche gegen .Erkenntnisse eineS
<lb/>Untergerichts bei dem letzteren anstatt bei dem Vorgesetzten Ober- 
<lb/>gerichte anbringen, können deshalb nickt mit Ordnungsstrafe
<lb/>belegt werden. R. v. 7. Aug. 1841. LVIIl. 128. 129.

<lb/>Rentämter, s. Oomamen.

<lb/>Reparaturen, s. Gefangniß.

<lb/>Requisitionen^ R eq u i siti o n ssa chen. Requisi'tionS-Ver- 
<lb/>fahren mit den französischen niederländischen und belgischen Be- 
<lb/>hörden. R. v. 6. Aug. 1841. LVIIl. 126-128. Verfahren in
<lb/>.. Betreff der Kosten und Auslagen in Requisi'tions - und Auf- 
<lb/>trags-Sachen zwischen den auö Staatsfonds unterhaltenen Ge-
<lb/>rickten. K. O. v. 31. Oktbr. C. R. v. 11. Novbr. 1841. LVIIl.
<lb/>549—556.

<lb/>Ressort-Reglement vom 20. Juli 1818. s. Friedensrichter.

<lb/>Ressortve_rhältn isse, s. Militairpersonen.

<lb/>Revision, s. Gesitzrevision.

<lb/>Revisionsinstanz. Verfahren in Revisi'onssachen. C. R. vom
<lb/>10. März 1841. LVII. 186. 187. S.,a. Rechtsmittel.

<lb/>Rezesse. Die von den General-Kommissionen bestätigten Rezesse
<lb/>bedürfen Behufs der Eintragung in das Hypothekenbuch kei- 
<lb/>ner Genehmigung der, nach der Einleitung des AuSemander-
<lb/>setzUl,gs-VerfahrenS eingetragenen neuen Besitzer. R. v. 20. Apr.
<lb/>1841. LVII. 663. 664.' S. a. TheilungSrezeffe.

<lb/>Rheinprovinz, s. Bankerutt.. Chausseekontraventionen. Erb- 
<lb/>schaft. Exekution. Friedensrichter. Gmchtsschreiber. Gerichts- 
<lb/>vollzieher. Gerichtsvollzieheramt. Hessen. HoljdiebstahL In-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0643.tif"
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               <p>

                  <lb/>jun'en. Justizbeamte. Kassenbeamte. Kosten, Militairkassen.
<lb/>Mosel. Nachtigallen. Notariatskandidaten, /öffentliches Mi- 
<lb/>nisterium. Ostrhein. Regreßklage. Schiffe. Steinkohlen.
<lb/>Stempel. Straferkenntnisse. Uniform (ritlerschaftliche). Ver-/
<lb/>jährung. Verzugszinsen. Dormundschaftswesen. Waffen.
<lb/>Waldprodukte. Wild.

<lb/>Richter — namentliche Aufführung derselben ia den Erkenntnissen
<lb/>s. Ostrhein.

<lb/>Rittergut. P-rtinenzien eine§ Ritterguts, welche außer dem
<lb/>Jurisdiktionsbezirke des Hauptgutes liegen, gehören zur Real-
<lb/>juriSdiktion deS Obergerichts, worin sie belegen sind. R. vom
<lb/>24. Septbr. 1841. LV1II. 225. 226.

<lb/>Rittergutsbesitzer bürgerliche — s. Uniform.

<lb/>Ritlerschaftliche Uniform, s. Uniform.

<lb/>Römischer Stuhl, s. päpstlicher.

<lb/>Rügen, s. Neuvorpommern.

<lb/>Rustikalstellen, s Altentheil.

<lb/>Rußland, s. St. Petersburg. ^

<lb/>.. ' ' ' . S.

<lb/>Sachsen-ALtenburg/ s. Altenburg.^

<lb/>Sachsen — Herzogthum — s. Erbbegräbniß.

<lb/>Sachsen — Provinz — s. SchiedSmänner.

<lb/>Sachwalter, s. Justiz-Kommissarien.'

<lb/>Sächsische Landestheile (ehemcUlS). Ablösung der Belei- 
<lb/>hung von Fällen zu Fällen bei allodiffzirten Lehngütern in den
<lb/>ehemals Sächsischen Landestheilen. K- O. v. 14. April 1832.
<lb/>LVJII. 453. 454.

<lb/>Sala r i enkassen, s. General-Kommissions-Kasskn. Maaß- und
<lb/>Gewichtsordnung. Porto. Salarienkassenbestände.

<lb/>Salarien-Kassenbestände. Verfahren bei Absendung und
<lb/>zinsbarer Belegung der entbehrlichen Salarien^Kassen,Bestände.

<lb/>, C. R. v. 4 Äug. 1841. LVlil 213—216.

<lb/>Schadensersatz, s. Holzdiebstahl.

<lb/>Schankgerechtigkeit, s. Posen.

<lb/>Schenkungen. Zwischen Schwiegereltern und Schrviegerkindern
<lb/>wird eine Schenkung gesetzlich nicht vermuthet. R. v. 18. Jan..
<lb/>1841. LVIJ. 129-132.

<lb/>SchiedSmänner, Schiedsmännische Vergleiche. Einfüh-
<lb/>tung deS Instituts der SchiedSmänner im Großherzoglhume
<lb/>Posen. Landtagsabschied v. 7. Novbr. 1837. Verordn, v. 7. Juni
<lb/>1841. LVIII. 176-185. Instruktion für die SchiedSmänner in
<lb/>den Provinzen Preußen, Schlesien, Brandenburg, Sachsen,
<lb/>Pommern und Posen v. 1. Mai. N. v. 1. Juli, C. R. v. 1.
<lb/>Juli. '1841. LVIII. 186—199 Unzulässigkeit des Ansatzes von
<lb/>Kopialien und Kassenquote bei den Stempeln zu schiedSmanni-
<lb/>schen Vergleichen. C. R. v. 31. Juli 1841. LVIII. 218. 219.

<lb/>Schiffe. Reglement über daS Vorbrifahren der Dampf- und
</p>

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               <p>

                  <lb/>642
</p>
               <p>

                  <lb/>Segelschiffe auf dem Rheine. K. O. und Regt. v. 16. Jan.
<lb/>1841. I^Vtt. 296—304. S. a. Mosel.

<lb/>S chl e si en. Wegen der Kosten in Untersuchungssachen wider un-
<lb/>vermögende ? Verbrecher. K. O. v. 20. März 1841. S. a.

<lb/>. Schiedsmänner.

<lb/>Schluß, s. Jagd.

<lb/>v. Schönaich-Carolath — Prinzen — s. Carolath.

<lb/>Schöppen, s. Insinuation.

<lb/>Schonzeit. Für den Hirsch ist in der Mark Brandenburg, dem
<lb/>Herzogtum Magdeburg und dem Fürstentbum Halberstadt
<lb/>keine Schonzeit bestimmt. R- v. 31. Jan. 1842. I^VIU. 486
<lb/>— 493.

<lb/>Schulbauten. Verpflichtung der Gutsherrfchaft zur Lieferung
<lb/>der, auf dem Gute gewachsenen oder gewonnenen Materialien
<lb/>für Schulbauten. Sckr. v. 20. Aug. 1841. LVIII. 471—474.

<lb/>Schuldarrest, s. Sitzgebühren.

<lb/>Sck ulddo kumenke, s. verlorne.

<lb/>Schulden. Beamte, welche Schulden machen, sollen im Oisci-
<lb/>plinarverfahren entlassen werden. K. O. v. 12. Mai 1841.
<lb/>LVII. 667. 668.

<lb/>Schuldner. Recht ihr sequestrirles HauS mit zu bewohnen, f.
<lb/>Sequestration.

<lb/>Schullehrer. Extrakt aus dem Landtagsabschiede für die Kur-
<lb/>und Neumark Brandenburg v. 20. Dezbr. 1841. betrff. die
<lb/>Mitwirkung der Magistrate bei der Einweisung und Vereidi- 
<lb/>gung der städtischen Schullehrer. LV1I1, 470. 471, S. a.
<lb/>Nebenamt. Ir v

<lb/>Schulzen, s. Insinuation.

<lb/>Schwangerer, s. ^-.limentationsktage.

<lb/>Schweden, s. Ehescheidung.

<lb/>Schweidnitz, Fürstenthum, s. Modifikation. gutsherrliche
<lb/>Regulirungen.

<lb/>SchwiegereHern, Schwiegerkinder, s..Schenkungen.

<lb/>Schwurzeugen. Gebühren derselben bei Bagatellprozessen über
<lb/>Gegenstände unter 20 Thlr. R. v. 2. Jan. 1841, LVII. 244.
<lb/>S- a. Juden.

<lb/>Segelschiffe, s. Schiffe.

<lb/>Sekretarien. Qualifikation zur Aufnahme gerichtlicher Taren.
<lb/>R. v. 9. Septbr. 1841. L.V11I. 162—164.

<lb/>Sequestration. Einem Schuldner, dessen Wohnhaus im Wege
<lb/>Der Exekution sequestnrt wird, steht im Allgemeinen ein Recht
<lb/>auf Mitbewvhnung des Hauses nicht zu. R. v. 26. Dezbr. 1641.
<lb/>L.V1U. 503—505.

<lb/>^ Servituten, s. Verjährung.

<lb/>Sitzgebühren. Die Sitzgeduhren in Schuldarrestsachen, welche
<lb/>wegen Armuth deS Schuldners nicht einzuziehen sind, sind aus
<lb/>dem Kriminalfonds zu berichtigen. N. v. 28. Mai 1841.

<lb/>■.;,LV1I. -654. 655.,

<lb/>Soldatenstand — Ausstoßung — f. Strafvollstreckung.

<lb/>Solidarische Kostentragung, s. Untersuchungskosten.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0645.tif"
                   n="643"
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               <p>

                  <lb/>643
</p>
               <p>

                  <lb/>Spezialmasse. Unzulässigkeit der Auszahlung einer, im Kauf- 
<lb/>gelderbelegungstermine angelegten Spezialmasse vor der Ent- 
<lb/>scheidung der/ gegen die erlassenen Erkenntnisse eingelegten
<lb/>Nichtigkeitsbeschwerde. R. v. 6. Jan. 184t. LVII. 213. 214.
<lb/>Ausschüttung der, im Subhastationsverfahren angelegten strei- 
<lb/>tigen Speziatmassen. R. v. 18. Oktbr. 1841. LVIII. 536—538.

<lb/>Sporteln, s. Gebühren. Kosten.

<lb/>Staats-Patronat — Erläuterungen darüber. LV11I. 70—76.

<lb/>Städtische Grundstücke, s. Grundstücke.

<lb/>Städtische Schullehrer, s. Schullehrer.

<lb/>Ständers. Uniform.

<lb/>StationStrinkgeld er — Ansatz derselben bei den Dienstreisen
<lb/>der Justizbeamten. R. v. 17. Juni 1841. LVII. 649. 650.

<lb/>Steckbriefe. Justisikation der unentgeldlich erfolgten Insertion
<lb/>von Steckbriefen in die Regierungsamtsblätter. C. R. vom
<lb/>31. Dezember 1841. LVIII. 590. 591.

<lb/>Steinbecksches Bürgerrettungs-Jnstitut {u Bran- 
<lb/>denburg. Demselben sind Korporationsrechte, Sportel- und
<lb/>Stempelfreiheit verliehen. K. O. v. 30. L&gt;ept. 1841. LVIII. 218.

<lb/>Steinkohlen. Unerlaubter Handel mit denselben im Kreise
<lb/>St. Wendel. (Rhpr.) K- O. v. 6. März 1841. LVII. 304.

<lb/>Stellvertrelung. Die Kosten der Stellvertretung eines Be- 
<lb/>amten, welcher Gehaltsabzüge erleidet, sind aus dem abzugS-
<lb/>freien Theile deS GehaltS zu entnehmen. K. O. v. 21. April
<lb/>1841. LVII. 650. 651.

<lb/>Stempel. Festsetzung deS Prozeßwerthstempels in rheinischen
<lb/>- Civilprozeßsacben über nicht geschätzte, aber an sich schätzbare
<lb/>Gegenstände. R. v. 1. Mai 1841. LVIl. 685. 686. Verfahren
<lb/>bei dem Ansätze und Verbrauche der Stempel in der Exeku- 
<lb/>tions-Instanz. C. R. v. 12. Juli 1841. LV11I. 219 - 221.
<lb/>Stempel zu GehaltsquittungenI in Beziehung auf die zum
<lb/>Pensionsfonds fließenden Abzüge, und den Stempel zu den
<lb/>Quittungen der Hinterbliebenen verstorbener Beamten und
<lb/>Pensionaire. E. R. v. 29. Septbr. 1841. LVIll. 221 -7-
<lb/>223. Stempelfreiheit für die Gesuche und Verhandlungen we- 
<lb/>gen Befreiung von den Landwehrübungen. C. R. v. 24. April
<lb/>1841. LV1II. 223. 224. Stempelpflichtigkeit der zu Schlicht -
<lb/>und Theilungen benutzten Jnventanen und der Ausfertigungen
<lb/>der TheilungSrezeffe in unvermögenden Vormundschaften. R.
<lb/>v. 12. Oktbr. 1841. LV1II. 571. 572. S. a. Altentheil. Erb- 
<lb/>schaftsstempel. Konkurs. ReguisitionSsachen. SchiedSmänner.
<lb/>Stempelfreiheit. Verjährung.

<lb/>Stempelfreiheit, f. Steinbecksches Bürger-RettungS-Jnstitut.
<lb/>Stempel.

<lb/>Stempelsteuer, f. Stempel.

<lb/>Sterbcmonat, Sterbequartal^ Anspruch der Hinterbliebe- 
<lb/>nen eines fuSpendirten, im Laufe der Untersuchung gestorbenen
<lb/>Beamten auf das Gehalt für den Sterbemonat, das Sterbe-
<lb/>quartal und auf daS Gnadengehalt. C. R. v. 26. Mai 1841.
<lb/>LVII. 666. 669. ,S. a. Stempel.

<lb/>1341. Heft 116. Tt
</p>

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               <p>

                  <lb/>644
</p>
               <p>

                  <lb/>Stettin — Obe^landeSgerichts-DepartemenL -r- s. Justizkommis- 
<lb/>sarien.

<lb/>Steuerdirektiönen, s. Insinuation.

<lb/>Steuern, s. Verjährung.

<lb/>Stiftungen, s. Familtenstistungen. Westpreußen.

<lb/>Sträflinge, s. Arbeitsverdienst. Begnadigungsgesuche- Straf- 
<lb/>sektion. Strafvollstreckung.

<lb/>Strafen s. Ordnungsstrafen. Polizeiliche Strafen.

<lb/>Straferkenntnisse. In den Straferkenntnissen und den Akten-
<lb/>Extrakten sind die betreffenden Stellen deS Strafgesetzbuchs
<lb/>wörtlich aufzunehmen. C. R. v. 5. Juli 1841. LV1I1. 261.
<lb/>Mittheilung der in Untersuchungssachen gegen Beamte ergan- 
<lb/>genen Erkenntnisse an die betreffende Regierung. C. R. vom
<lb/>5. Aug. 1841. LVllJ. 261—263. Die Straferkenntnisse gegen
<lb/>beurlaubte Landwehrmänner re. sind an die Vorgesetzte Mili-
<lb/>liarbehörde rechtzeitig mitzutheilen. C. R. v. 4. Septbr. 1841.
<lb/>LVlli. 263. 264. Wenn ein Untergericht in einer Krimmalsache
<lb/>- mit Ueberschreitung seiner Kompetenz erkannt hat, so ist daS
<lb/>Erkenntniß zweiter Instanz von demjenigen Gerichte abzufaffen,
<lb/>welches auf Erkenntnisse deS ObergerichtS in zweiter Instanz
<lb/>entscheidet. K. O. v. 3. und R. v. 10. Dezbr. 1841. L.VUI.
<lb/>589. 590.

<lb/>Strafgesetzbuch, s. Straferkenntniffe.

<lb/>Strafsektron. Vor Absendung der Militair-Sträflinge zu den '
<lb/>Strafsektionen ist deren Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit
<lb/>festzustellen. C. R- v. 12. Juli 1841. LV1II. 264. 265.

<lb/>Strafverfahren, f. Untersuchungsverfahren.

<lb/>Strafvollstreckung. Unzulässigkeit der vorläufigen Abliefe- 
<lb/>rung beurlaubter Landwehrmänner, deren Ausstoßung auS dem
<lb/>Soldatenftande oder Entlassung aus dem Militairverhältniffe
<lb/>in der wider sie verhängten Untersuchung vorauSzusehen ist, an
<lb/>den Strafort. C. R. v. 15. Juni 1841. LV1I. 674-676.

<lb/>Studirende — Verjährung der denselben gestundeten Honorare,
<lb/>s. Verjährung.

<lb/>Subalternbeamte. Anstellung der gerichtlichen Subaltern-
<lb/>beamten auf Kündigung. C. R- v. 26. Nov. 1841. LV1II.
<lb/>542-545.

<lb/>Subalternen-Büreau. Geschäftsregtement für die Subalter- 
<lb/>nen -BüreauS der König!. Gerichte. C. R. v. 3. Aug. 1841.
<lb/>LVIII. 175. 176. — S. a. Paderborn.

<lb/>Subhastation. Bei der freiwilligen Subhastation der Pupillen»
<lb/>güter bedarf es nicht der Förmlichkeiten einer nothwrndigen
<lb/>Subhastation. R. v. 15. Febr- 1841. LVII. 162—166. Fas- 
<lb/>sung des Patents bei Subhastation mehrerer, auf einem Hy-
<lb/>pothekenfolium eingetragenen Wandeläcker. R. v. 17. März
<lb/>1841. LVII. 212. Wegen der Kommunkosten »im Subhasta- '
<lb/>tions- und Kaufgelder-Liguidations'Prozesse. R. v. 14. Juni
<lb/>1841. LVII. 607—611. Wirkung der nothwendigen Subhasta-
<lb/>lion auf den Antrag eines MitergenthümerS zum Zweck der
<lb/>Auseinandersetzung. Pl. Beschl. v. 7. Juni 1841. LVIII. 97
</p>

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               <p>

                  <lb/>645
</p>
               <p>

                  <lb/>bis 99. Folgen, wenn bei einer Subhastation der Abjudlkatar
<lb/>Kauflustige vom Mitbieten abgehalten har. Pl. Beschl. v. 16.
<lb/>Aug^ 1841. LVIII. 99. 100. Die Bekanntmachung erfolgter
<lb/>Veräußerungen von Grundstücken an die betheiligten Hypolhe-
<lb/>kengläubiger muß geschehen, ohne Unterschied, ob die Uebergabe
<lb/>de6 Grundstücks erfolgt ist oder nicht. R. v. 12 Nov. 1641.

<lb/>578—580. — S. a. Jnsinuationsdokumente. Konkurs.
<lb/>Paderborn. Spezialmaffe. Westphalen.

<lb/>Subha stationspatent, s. Subhastation.
<lb/>Subsidiar-Derpflichtung, s. ÄlimentationSklage.

<lb/>Süd Preußen-, s. Posen.

<lb/>S ühneversuch, s. Geistliche.

<lb/>Sukkumbenzgelder. Ansatz derselben in Rechrßangelegenhei-
<lb/>ten, welcke zum Ressort der General-Kommissionen gehören.
<lb/>C. R. v. 12. Febr. 1821 und R. v. 15. Jan. 1841. LVII.
<lb/>238. 239.

<lb/>Summarische Civilsachen. Verfahren bei Aufnahme deö
<lb/>Protokolls über die mündliche Verhandlung im summarischen
<lb/>Prozesse. R. v. 24. April 1841. LVH. 602. 603. — S. a.
<lb/>Justiz-Kommissarien.

<lb/>Summ arisches Untersuchungsverfahren, s. Holzdieb-
<lb/>stahl. Untersuchungsverfahren.

<lb/>Supernumerarien, f. Civil^-Supernumerarien.
<lb/>Suspendirte Beamte, s. Sterbemonat.

<lb/>^ T.
</p>
               <p>

                  <lb/>Tabellen, s. Prozeßtabellen.

<lb/>Taube, s. Vertrag.

<lb/>Taxe. Abschätzung der Grundstücke von geringerem Werthe. R.
<lb/>v. 14. April 14. LVII. 612. Abschätzung städtischer Grund- 
<lb/>stücke. R- v. 17. August 1841. LVIII. 161. 162. Qualistka-
<lb/>tion zur Aufnahme gerichtlicher Taxen. R. v. 9. Sept. 1841.
<lb/>LVIU. 162—164.

<lb/>Testamente. Ein jeder Richter ist verpflichtet, die Aufnahme ei- 
<lb/>nes letzten Willens außerhalb feines GerichtssprengelS sofort zu
<lb/>veranlassen, wenn ihm dringliche Umstände, auch ohne alle Be- 
<lb/>scheinigung vorgetragen werden. R. v. 31. März 1841. LVII.
<lb/>132—135. Justitiarien sind zur Ausnahme von Testamenten
<lb/>nur alß Verwalter einer bestimmten Gerichtsbarkeit befugt, ibid,

<lb/>Theil nehmer, s. Polizeikontraventionen.

<lb/>Theilungsrezesse, s. Stempel.

<lb/>Titulatur, s. Carolath, fürstliches Haus.

<lb/>Trinkgelder, s. Stationstrinkgelder.

<lb/>U.

<lb/>Uebergabe, s. Patrimonialgerichte. Subhastation.

<lb/>Ueberjährige Rechtsangelegenheiten, s. Prozesse.

<lb/>Tt 2
</p>

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               <p>

                  <lb/>646
</p>
               <p>

                  <lb/>Umlauf, s. Kurrende.

<lb/>Uneheliche Kinder, s. VormundschaftSwesen.

<lb/>Uniform, betr. die ritterschastliche Uniform insonderheit der Rhein,
<lb/>Provinz. K. O. v. 30. Okt- 1841. I.VM 458. — Befugniß
<lb/>der bürgerlichen Rittergutsbesitzer zur Tragung der ritterschaft,
<lb/>lichen Uniform. K. O. v. 2 A»g. 41. LVIli. 459.

<lb/>Uni v ersalerbin, s. VormundschaftSwesen.
<lb/>Universitäts-Honorare, s. Verjährung.

<lb/>Untergerichte, s. Assessoren. Auskultatoren. Familienstiftungen.
<lb/>Justiz-Kommiffarien. Paderborn. Parzelen. Rekurs. Straft
<lb/>erkenntniß. Vormundschaftswesen.

<lb/>Unteroffiziere, s. Landwehr. ^

<lb/>Unterschrift, s. Berichte.

<lb/>Unterstützungskasse — Berliner— s. Wittwen-Verpflegungs-
<lb/>Anstalt.

<lb/>Untersuchungskosten. In wiefern die, von der Anschuldigung
<lb/>vorläufig freigesprochenen Individuen wegen der Kosten für
<lb/>ihre verurteilten Mitangeklagten solidarisch haften. C. R. v.
<lb/>30. Januar 1841. LV11. 285-289. deSgl. v. 7. Mai 1841.
<lb/>L.VII. 676. 677. — S. a. Injurien. Schlefien.
<lb/>Untersuchungs-Verfahren. Anwendung des summarischen
<lb/>Untersuchungs-Verfahrens auf die bisher im fiskalischen Unter- 
<lb/>suchungs-Verfahren zu ahndenden geringeren Vergehen. R. v.
<lb/>29. Mai 1841. LVIi. 670. 671. — 0. g. Knmmalgerichte.
<lb/>Militairpflichtige.

<lb/>Urkunden, f. Papier. Verpackung.

<lb/>^ Urtel, f. Erkenntniß.

<lb/>Urtelsformel, s. Kurrende.

<lb/>Utensilien, s. Gefängniffe.
</p>
               <p>

                  <lb/>V.

<lb/>Väterliche Gewalt, s. Vormundschaftswesen.

<lb/>Vakant, ft Erbschaft.

<lb/>Veräußerung, s. Gemeindegrundstücke. Landschaft. Parzelirung.
<lb/>Subhastation. Zünfte.

<lb/>Veräußerungsbeschränkung, s. Hypotheken-Eintragung.
<lb/>Verbrechen, s. Verfolgung.

<lb/>Verdienst, s. Arbeitsverdienst.

<lb/>Vereidigung, s. Eidesleistung.

<lb/>Verfolgung der Verbrecher über die LandeSgrenze,
<lb/>Hessen.

<lb/>Vergehen — geringere — f. UntersuchungSverfahren.
<lb/>Vergleiche, f. SchiedSmänner.

<lb/>Verjährung. Beschaffenheit des Titels bei der gewöhnlichen
<lb/>Verjährung durch Besitz. Pl. Beschl. v. 15. Februar 1841.
<lb/>LVII. 111—113. Eine Klageanmeldung mit Verbittung des
<lb/>weiteren Verfahrens unterbricht die Verjährung nicht. R- v.
<lb/>^ 22. Jan. 1841. LVII. 119—125. DaS Gesetz vom 31. März
<lb/>1838 wegen Einführung kürzerer Verjährungsfristen betr. R. v.
</p>

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               <p>

                  <lb/>647
</p>
               <p>

                  <lb/>23. Febr. 1841. LVII. 125—129. Zulässigkeit des Rechtswe- 
<lb/>ges über den Einwand der Verjährung bei indirekten Steuern,
<lb/>insbesondere der Stempelsteuer (Rhpr.) R. v. 17. MärjLVll.
<lb/>294—296. Berechnung der Verjährungsfrist der Servituten
<lb/>in den Landestheilen, in welchen das französische Gesetzbuch ge- 
<lb/>golten hat. K- O. v. 1. u. C. R. v. 29. April 1841. LVII.
<lb/>579. 580. Verfahren bei Einleitung von Klagen, denen der
<lb/>Einwand der Verjährung durch Nichtgebrauch entgegen zu ste- 
<lb/>hen scheint. C- R. v. 25. Mai 1841. LVII. ,590—594 Ver- 
<lb/>jährung der von akademischen Lehrern &lt;L&gt;tudirenden bei ihrem
<lb/>Abgänge von der Universtätt wegen Unvermögens gestundeten
<lb/>Honorare. C- R. v. 20. Okt. 1841. LVIII. 474-4*86 Ver- 
<lb/>fahren bei Einleitung von Klagen, denen der Einwand der Ver- 
<lb/>jährung durch Nichtgebrauch entgegen zu stehen scheint. C. R-
<lb/>v. 16.L)kt. 1841. LVIIJ. 497-501.

<lb/>Verjährungsfrist, f. Verjährung.

<lb/>Verlorene Schulddokumente, über welche Behufs deren
<lb/>künftiger Eintragung Rekognition ertbeilt worden, bedürfen
<lb/>zur Mortistkation keines öffentlichen Aufgebots. R. v. 10.
<lb/>Sept. 1841. LVIII. 228-232.

<lb/>Vermögen S-K onfiSkation, f. Deserteure. Fiskalischer Anspruch.

<lb/>Verpackung. Maßregeln zur Verhütung von Beschädigungen
<lb/>der, zur Allerhöchsten Vollziehung gelangenden Urkunden und
<lb/>der von Gerichtsbehörden an den Justizminister zu erstattenden
<lb/>Berichte. C. dt v. 10. Nov. 1841. LVIII. 547. 548.

<lb/>Verpfändung. Oer bei Annahme eines Grundstücks gegen den
<lb/>früheren ErwerbungSpreis gemachte Vorbehalt, daß bei einem
<lb/>künftigen Verkaufe daS Mehrere der gemeinschaftlichen Masse
<lb/>zufallen solle, ist keine Verpfändung. 91 v. 20. Aug. 1841.
<lb/>LVIII. 108—112. S. a.Erbpachtsgerechtigkeit. Landschaft. Zünfte.

<lb/>Versetzung, s. Wohnungsmiethe.

<lb/>Verteidigung. In Untersuchungen gegen König!. Verwal- 
<lb/>tungs-Beamte ist die Vorgesetzte Dienstbehörde von der Einle- 
<lb/>gung des Rechtsmittels der weiteren Verlh-idiqunq zu benach- 
<lb/>richtigen. C. R. v. 23, April 1841. LVII. 666. 667.

<lb/>Vertrag. Form der von tauben und zugleich blinden Personen
<lb/>abzufchlkeßenden Verträge. R. v. 11. April 1841. LVII. 569
<lb/>bis 571. — S. a. Gütergemeinschaft.

<lb/>Verwaltungsbeamte, s. Vertheidigung.

<lb/>Verwaltungsbehörden, ^ Auditeure.

<lb/>Verzichtleistung, s. Injurien.

<lb/>Verzugszinsen. Extrakt aus dem Rheinischen Lcmdtagsabschiede
<lb/>v. 7. Nov. 1841, betr. die Verzugszinsen des FiskuS. LVIII.
<lb/>592.

<lb/>Visitation, s. Patrimom'algenchte.

<lb/>Vo llziehung, s. Unterschrift.

<lb/>Vorladung, s. Insinuation.

<lb/>Vorläufige F reisprechung, s. Untersuchungskosten.
</p>

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                   n="648"
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               <p>

                  <lb/>648
</p>
               <p>

                  <lb/>Vormund, Vormundschaft, Vormundschaftliche Ge- 
<lb/>richte, Vormundschaftsakten, VormundschaftSwe-
<lb/>fen. Abgabe der Vormundschaften rheinische Gerichte, wenn
<lb/>die Pflegebefohlenen in der Rheinprovinz ihren Wohnort haben.
<lb/>R. v. 15. Febr. 1841. LVH. 156. Einem minderjährigen außer- 
<lb/>ehelichen Kinde muß, wenn der Großvater desselben noch lebt,
<lb/>die Mutter aber auS dessen väterlichen Gewalt getreten ist, ein
<lb/>Vormund bestellt werden. N. v. 25. Jan. 1841. LVII. 157.
<lb/>Verfahren der vormundschaftlichen Gerichte, wenn die überle- 
<lb/>bende Wittwe, mit Ucbergehung miderjährkger Kinder, von
<lb/>ihrem Ehemanns zur Universalerbin berufen ist. R. v. 18. Jan.
<lb/>1841. LVII. 158. Abgabe der, über die Auseinandersetzung
<lb/>zwischen dem Vater und den Kindern verhandelten Kuratel-Ak- 
<lb/>ten bei verändertem Wohnsitze deS Vaters an das Gericht seines
<lb/>neuen Wohnortes; IDelegation der Vormundschaft über Exi-
<lb/>mirte an Untergerichte. R. v. 30. Juni 1841. LVII. 582—
<lb/>585. R. v. 12. Juli 1841. LVIII. 117. 118. — S. a. Ge-
<lb/>meindegrundstücke. Mündelgüter. Subhastation. Stempel.

<lb/>W.

<lb/>Waffen. Das Tragen derselben Seitens der Forsteiqenthümer
<lb/>undJagdberechtigtenbe.tr. (Rhpr.). R.v. 15. Sept. 1841. LVIII.
<lb/>280-282.

<lb/>Waldprodukte, f. Holzdiebstahl.

<lb/>Wandeläcker, f. Subhastation. ^

<lb/>Wassermühlen. Reckte dritter Personen bei Anlegung dersel- 
<lb/>ben. Pl. Beschl. v. 24. Mai 1841. LVIII. 92-94.

<lb/>St.-Wendel — Kreis — Steinkohlen.

<lb/>Werthstempel, s. Stempel.

<lb/>Westphalen — Provinz — Instruktion wegen des bei Subha-
<lb/>, station von Nealberecktiaungen zu beobachtenden Verfahrens v.
<lb/>21. Okt. 1841. 531-536.

<lb/>Westpreußen. Verfahren bei Jnkurssetzunq von Weflpreußischen
<lb/>Pfandbriefen. R- v. 3. Sept. 1641. LVIII. 104. 105. Die
<lb/>Verwaltung des katholischen Kirchen-, Pfarrei- und Stiftungs-
<lb/>Vermögens in Wrstpreußen steht den Regierungen ohne Mit- 
<lb/>wirkung der katholischen Bischöfe zu. K. Ö- v. 27. Aug. 1841.
<lb/>LVIII. 113 — S&gt; a. Manenwerder.

<lb/>Wild. Zueiqnuna des anqeschoffenen Wildes (Rhpr.). R- v. 15.
<lb/>Sept., 1841. LVIII. 280-282.

<lb/>Wittwe, s. Vormundsckaftswesen.

<lb/>Wittwen,-Verpflegungsanstalt. Zulässigkeit des Einkaufs
<lb/>der Ehefrauen der Beamten bei der Berliner allgemeinen Pen-
<lb/>fr'ons- und UnterstützungSkaffe. ß. £). v. 19. Juli 1841. LVIII.
<lb/>166.

<lb/>Wohnhaus, s. Haus.

<lb/>Wohnung, s. Dienstwohnung Sequestration.

<lb/>Wohnungsmiet he. Vergütung der Wohnungsmiethe bei un-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0651.tif"
                   n="649"
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               <p>

                  <lb/>3 8
</p>
               <p>

                  <lb/>649
</p>
               <p>

                  <lb/>vorbergeschenm Aersctzunuen der Beamte». R. v. W. Mai
<lb/>1841. LVII. 649.
</p>
               <p>

                  <lb/>Z.

<lb/>Zaun — Unterhaltung desselben — s. Geistliche.

<lb/>Zeugen, s. Gck'wurzeugen. Geistliche.

<lb/>Zinsen, s. Verzugszinsen.

<lb/>Zünfte. Zu Veräußerungen, Verpfändungen und Erwerbungen
<lb/>unbeweglicher Sachen Seiten- der Zünfte ist nur die Geneh- 
<lb/>migung des Magistrats, nickt auch die Genehmigung der Re- 
<lb/>gierung erforderlich. R. v. 23. Okt. 1841. LYUI. 457, 458.
<lb/>angShaft, f. Forstfrevler.
<lb/>angS- und Bannrechte, f. Posen.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084725_58+1842_0652.tif"
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            <div xml:id="d73309e67199" n="II.">
        
               <head>Chronologisches Register</head>
        
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               <p>

                  <lb/>650
</p>
               <p>

                  <lb/>II.

<lb/>Chronologisches Register v

<lb/>der im 57 stell und 58sien Bande enthaltenen Ka-
<lb/>binetS-Ordren, Cirkular-Reskripte und Reskripte.
</p>
               <p>

                  <lb/>(Oie mit * bezeichneten betreffen die Rheinprovinz)
</p>
               <p>

                  <lb/>. Dor 1841.

<lb/>15. ^ran. 1776. Neue Verordnung, um die Prozesse zu verkürzen.

<lb/>^ LVHI. 57.

<lb/>1.Mai 1786. C. R. wegen der Eidesleistungen der Juden. L.VIH.

<lb/>439.

<lb/>17. Nov. 1798. N. Aufhebung der Suspension der drei ersten Ti- 
<lb/>tel des zweiten TheilS des Allg. LandrechtS im
<lb/>Herzogthum Magdeburg. LVII. 148.

<lb/>16. Mai 1803. K» O. wegen der Eidesleistungen der Juden. LW.

<lb/>446. '

<lb/>28. Febr.1805. K. O. wegen Aufhebung der Suspension der drei

<lb/>ersten Titel des zweiten TheilS deS A. L. R.
<lb/>im Herzogthum Magdeburg. JLVII. 149.

<lb/>17. Dez 1811. R. Wiederverheirathung der wegen . Ehebruchs ge- 

<lb/>schiedenen Personen. LVII. 143.

<lb/>12.Febr. 1821. R. Unzulässigkeit von Sukkumbenzgeldern in Rechts-
<lb/>Angelegenheiten, welche zum Ressort der General-
<lb/>Kommissionen gebären. LVII. 239.

<lb/>9. Febr.1824. K- O. betr. die Verschuldung der Lehne in der
<lb/>Oberlausitz. LVIIl. 451.

<lb/>29. Dez. 1826. K- O- betr. die Allodisikation der Lehne in der Nie- 

<lb/>derlausitz und in der Oberlausitz. LVIIl. 452.
<lb/>14.April 1832. K. O. betr. die Ablösung der Beleihungen von Fäl- 
<lb/>len zu Fällen bei allodiffzirten Lehngütern in den
<lb/>ehemals Sächsischen LandeStheilen. LVIIl. 453.
<lb/>14. Jan. 1633. K. O- betr. die Uebernahme von Nebenämtern Sei- 
<lb/>tens der Geistlichen und Schullehrer. LVIIl. 115.
<lb/>25.April1836. R. Auslegung des h. 23. der Verordnung über dir
<lb/>Exekution in Civilsachen. LVII. 258.
</p>
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               <p>

                  <lb/>651
</p>
               <p>

                  <lb/>Dor 1841.

<lb/>3. Okt. 1836.

<lb/>31. Märj 1837.
<lb/>31. März 1837.
<lb/>7. Nov. 1837.

<lb/>18. Sept. 1839.

<lb/>2-2. Juli 1840.

<lb/>30. Nov. 1840.
<lb/>26. Dez. 1840.

<lb/>28. —

<lb/>31. '— -

<lb/>1841.
</p>
               <p>

                  <lb/>K. O. betr. die Modifikation der Lehne in dm
<lb/>Fürstenthümern Schweidnitz und Zauer. LV1I1.
<lb/>454.

<lb/>Asservaten-Instruktion für Obergerichte und Un- 
<lb/>tergerichte, welche ein Kollegium bilden und

<lb/>Asservaten'Jnstruktion für sämmtliche Untergerichte,
<lb/>welche kein Kollegium bilden. LVIIL 234.

<lb/>Eptvakt auS dem Pofenschm Landtagsabschiede,
<lb/>betr. die Einführung deS Instituts der SchiedS,
<lb/>männer. LVII1. 176.

<lb/>Visitation und Uebergabe der Patrimonialgerichte,
<lb/>und Uebergabe derselben von dem obgehenden
<lb/>an den antretenden Richter. LVII. 633.

<lb/>R. Veräußerung von Gemeindegrundstücken.LVII.
<lb/>161.

<lb/>Generalbericht pro 1839. LVII. 347.

<lb/>K- O. Rückgewähr der Nationalkokarde an die
<lb/>begnadigten politischen Verbrecher. LVII 275.

<lb/>K. O. Befreiung deü Arbeitsverdienstes der Ge- 
<lb/>fangenen von der Beschlagnahme. LVII 194.

<lb/>R. Festsetzung der in der, den Verkehr auf den
<lb/>Kunststraßen betr. Verordnung, angedrohten
<lb/>Ordnungsstrafen. LVII. 305.
</p>
               <p>

                  <lb/>Januar.

<lb/>1. Cirkulare, die amtlichen Kommunikationen der katho-

<lb/>fchen Bischöfe mit dem römisch-päpstlichen Stuhle
<lb/>' betr. LVII. 152.

<lb/>2. R. Gebühren-Ansatz für Schwurzeugen. LVII. 244.
<lb/>2. R. Verfahren bei Abschreibung der vom Hauptgute

<lb/>abgetrenntcn Parzelen. LVII. 252.

<lb/>2. R. Zulässigkeit deS Rekurses in Bagatellsachen ohne
<lb/>Unterschied, ob von Ober - oder Untergerichten, von
<lb/>einzeln stehenden Richtern oder Kollegien erkannt
<lb/>tst. LVII. 184.

<lb/>4. R. Löschung der in den Hypothekenbüchern eingetra- 
<lb/>genen Beschränkungen der Benefizialerben. LVII.
<lb/>259.

<lb/>4. K. O. Anwendung der Allerhöchsten Amnestie-Ordre

<lb/>auf daS Spielen in ausländischen Lotterien und daS
<lb/>Verbreiten ausländischer Lotterieloose. LVII. 276.
<lb/>.4. K. O. Strafe des unbefugten Harzscharrenö. LVII.
<lb/>276.

<lb/>5. R. Verfahren in Betreff der von Strafgefangenen

<lb/>beabsichtigten Begnadigungsgesuche. LVII. 284.

<lb/>5.* R. Festsetzung der in der, dm Verkehr auf den Kunst- 
<lb/>straßen betr. Verordnung, angedrohten OrdnungS,
<lb/>strafen. LVII. 305.

<lb/>5.^ R. Rechte deS Gläubigers, welchem Aktiv - Forderun-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0654.tif"
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                  <lb/>652
</p>
               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>1841.

<lb/>Zanuar- .

<lb/>gen seines Schuldners im Wege der Exekution über- 
<lb/>wiesen worden, in dem nachher über das Vermö- 
<lb/>gen deS Schuldners eröffneten Konkurse auf Her.
<lb/>augaabe der, ,n der Masse befindlichen Dokumente.
<lb/>LVII. 189.

<lb/>6. R. Aussetzung der Auszahlung einer ,'m Kaufgelder-
<lb/>belegnngS-Termine angelegten Spezialmaffe vor der
<lb/>Entscheidung der gegen die erlassenen Erkenntnisse ein- 
<lb/>gelegten Nichtigkeitsbeschwerde. LVII. 213.

<lb/>6. C. R. Anwendung der Maaß- und Gewichts - Ord- 

<lb/>nung auf die gerichtlichen Depofital, und Sala-
<lb/>rienkassen betr. LVII 232.

<lb/>7. ' R. Namentliche Aufführung der Richter in den nach

<lb/>gememem deutschen Prozeß ergangenen Erkenntnissen.

<lb/>8. E- N- Anwendung der Allerhöchsten Amnestie-Ordre

<lb/>auf daS Spielen in ausländischen Lotterien re. betr.
<lb/>LVII. 276.

<lb/>12. R. Wenn mehrere Grundstücke auf ein Folium ein- 

<lb/>getragen sind, so kann eine Forderung auf dieselben
<lb/>im Ganzen eingetragen worden, obne daß cS der
<lb/>Theilung der Forderung bedarf. LVII. 256. ,

<lb/>13. C. R. Verfahren bei Einreichung von AllodiffkationS-

<lb/>Anträgen. LVII. 135.

<lb/>15. K. O. Gebrauch der polnischen Sprache bei den Be- 
<lb/>hörden im Großherzoglhum Dosen. LVII. 2*27.

<lb/>15. R. Ansatz von Sukkumbenzgeldern in Rechtsangele- 
<lb/>genheiten, welche zum Ressort der General-Kom- 
<lb/>missionen gehören. LVII. 238.

<lb/>15. C. R. Empfehlung von Depositalbüchern für die Ju&gt;

<lb/>stiz-Kommissarien LVII. 248.

<lb/>16. ^ K. O. u. Reglement. DaS Vorbeifahren der Dampf-

<lb/>und Segelschiffe auf dem Rheine betr. LVII. 296.
<lb/>18. R. Löschung einer im Wege der Exekution bereits de-
<lb/>ffnitiv eingetragenen Forderung im Hypothekenbuche.
<lb/>LVII. 260.

<lb/>18. R. Verhältniß zwischen Schwiegereltern und Schwie-
<lb/>gerkmdern in Bezug auf die gesetzliche Bermuthung
<lb/>einer Schenkung. LVII. 129.

<lb/>18. R. Verfahren in denjenigen Fällen, wenn die überle- 
<lb/>bende Wittwe, mit Uebergehung minderjähriger Kin- 
<lb/>der, von ihrem Ehemann zur Universalerbin beru- 
<lb/>fen ist. LVII. 158.

<lb/>20. R. Inkompetenz btt nur mit der Civilgerichtsbarkeit
<lb/>beliehenen Patrimonialgerichte zur Führung fiskali-
<lb/>^scher Untersuchungen. LVII. 279. '

<lb/>20. Schreiben. Aufbewahrung der Kirchenbuch^Duplikale.
<lb/>LVII. 155.
</p>
               <p>

                  <lb/>/
</p>

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               <p>

                  <lb/>653
</p>
               <p>

                  <lb/>1841.

<lb/>Januar.

<lb/>21. C. R. Verfahren bei den Prozegverhandlungen im
<lb/>Großherzogthum Posen in Betreff der Sprache.
<lb/>LVII. 226.

<lb/>21. R- u. Schreiben. Gerichtsstand der Civil-Supernume-

<lb/>rarien. Zulässigkeit des Personalarrestes gegen die- 
<lb/>selben. LVII. 173.

<lb/>22. R. Auslegung des Gesetzes wegen Einführung kürze- 

<lb/>rer Verjährungsfristen. LVII. 119.

<lb/>22. C. R. Ressortverhältnisse der Militairbehörden bei
<lb/>Beschlagnahme von Gehalt oder Pensionen der Of- 
<lb/>fiziere und Militairbeamten. LVII. 195.

<lb/>25. R. Kostenansatz für die ExekutionSinstanz in Bagatell- 
<lb/>prozessen. LVII. 239.

<lb/>25. R. Bevormundung minderjähriger außerehelicher Kin- 
<lb/>der. LVII. 157.

<lb/>25. R. ^Benachrichtigung mehrerer Litisksnsorten von der
<lb/>Aushändigung eines Erkenntnisses einen untev
<lb/>ihnen. LVII. 183.

<lb/>27. R. Form der Untersuchungen wegen verbotenen Nach- 

<lb/>drucks. LVII. 277.

<lb/>29. R. Insinuation der Vorladungen Und Erkenntnisse in
<lb/>Klagesachen der Dorfgemeinden. LVII. 180.

<lb/>28. C. N. Der Arbeitsverdienst der Sträflinge und Ge- 

<lb/>fangenen ist von der Beschlagnahme im Wege deS
<lb/>Arrestes oder der Exekution befreit. LVII. 194.

<lb/>28. Reglement über daS Kassenwesen bei den Truppen.

<lb/>LVIII. 208.

<lb/>29. Schreiben.. Legitimation der Domainen-Rentämter zu

<lb/>Anträgen bei den Hypothekenbehörden. LVII. 269.

<lb/>30. C. R. In wiefern die von der Anschuldigung vor- 

<lb/>läufig freigesprochenen Individuen wegen der Kosten
<lb/>für ihre verurtheilten Mitangeklagten haften. LVII.
<lb/>285.

<lb/>Februar.

<lb/>1. R. Legitimation der Domainen-Rentämter zu Anträ- 
<lb/>gen bei den Hypothekenbehörden. LVII. 270.

<lb/>1. R- 3m abgekürzten Konkursverfahren sind die unbe- 

<lb/>kannten Gläubiger deS Gemeinschuldners, wenn der- 
<lb/>selbe ein Grundstück bis zum Werthe von 50 Thlr.
<lb/>' besitzt, in dem öffentlich auszuhängenden Subhasta-
<lb/>tionS-Patente vorzuladen. LVII. 210.

<lb/>2. R. Aufbewahrung der Kirchenbuch-Duplikate. LVII. 153.

<lb/>2. A. jo. Die in den Ressorts der General-Kommissio- 

<lb/>nen ergehenden Ministenal-Rekurs-Entscheidungen
<lb/>haben die Wirkung rechtSkräftigerErkenntnisse. LVII.
<lb/>184.

<lb/>3. N. Gebühren der Justiz-Kommissarien für die Ein- 

<lb/>klagung ihrer Deserviten. LVII. 246.
</p>

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                  <lb/>654
</p>
               <p>

                  <lb/>lS4f.

<lb/>Februar.

<lb/>3. C. R. Nückgewähr der Nationalkokarde an diejenigen

<lb/>politischen Verbrecher, welchen durch die Amnestie-
<lb/>Ordre die Anstellungsfähigkeit wieder verliehen wor- 
<lb/>den ist. LVII. 275.

<lb/>4. R. Ansatz von Mandatanengebühren für den Appel-

<lb/>lationsrechtfertigungS-Termin. LVII. 247.

<lb/>4. R. Veräußerung von Gemeindegrundstücken, woran
<lb/>Minderjährige ein Miteigenthum haben. LVII. 159.

<lb/>6. ' C. R. Verrechnung der Kosten sür Reparaturen und

<lb/>Utensilien in gerichtlichen Gefängnissen. LVII. 291.

<lb/>7. N. Befugniß deS HypothekengläubigerS bei erheblichen

<lb/>Verringerungen der Substanz des verpfändeten Guts.
<lb/>LVII. 250.

<lb/>8. R. Unzulässigkeit der Beschlagnahme von Pensions- 

<lb/>rückständen. LVII. 194.

<lb/>, 9. R. Inkompetenz der Gerichte über die Entschädigung
<lb/>für aufgehobene Zwangs- und Bannrechte in der
<lb/>Provinz Posen. LVII. '168.

<lb/>11. Schreiben- Verwendung der Ablösungs-Kapitalien zu
<lb/>den Regulirungskosten. LVII. 271.

<lb/>19. R. Delegation der Gerichtsbarkeit über die Königs.

<lb/>Beamten niedern Ranges an die Gerichte deS OrtS.
<lb/>LVII. 169.

<lb/>14. R. Gebührenansatz sür die Exekutionsinstanz in Ba- 
<lb/>gatellsachen. LVII. 242.

<lb/>14. R. Vollstreckung civilrechtlicher Erkenntnisse ausländi- 
<lb/>scher Behörden, namentlich Kurhesslscher Behörden.
<lb/>LVII. 187.

<lb/>14. R. Die im Konkurse oder erbschaftlichen LiquidationS-

<lb/>prozesse entstandenen, der Gemeinmasse zur Last fal- 
<lb/>lenden Kommunkosien und den Werthstempel betr.
<lb/>LVII. 204.

<lb/>15. R. Abgabe der Vormundschaft an rheinische Gerichte,

<lb/>wenn die Pflegebefohlenen in der Rheinprovinz ih- 
<lb/>ren Wohnort nehmen. LVII. 156.

<lb/>15. R. Veräußerung von Pupillengütern im Wege der frei,
<lb/>willigen Subhastatio». LVII. 162.

<lb/>15. Pl. Beschl. Auslegung des §. 579. Tit. 9. Th. I.

<lb/>A. L. R. LVII. 111.

<lb/>16. K. O. Gebührenfreiheit der Bürger-Rettungs-Insti- 

<lb/>tute» und der von denselben unterstützten Personen.
<lb/>LVII. 237.

<lb/>*7. R- Verrichtung der den Kreisjustizräthen obliegenden
<lb/>Geschäfte. LVII. 214.

<lb/>18. K. O. Allodisikation von Lehnen ohne Allerh. Geneh- 

<lb/>migung. LVII. 136.

<lb/>19. &gt; Instruktion für die Gerichtstags-Kommissionen im Be- 

<lb/>zirk deS O. L- G. zu Paderborn. LVII. 215.
</p>

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               <p>

                  <lb/>655
</p>
               <p>

                  <lb/>1841.

<lb/>Obruar. . _

<lb/>19. C. N. Kosten fur gerichtliche Insertionen in dem An- 

<lb/>zeiger der Amtsblätter. LVII. 236.

<lb/>20. R. Geschäftsverkehr zwischen den Jngmsstoriaten und

<lb/>den Untergerichten im Bezirk deS O. L. G. zu Pa- 
<lb/>derborn. LVII. 280.

<lb/>22. R. Kumulation einer Alimentationsklage gegen den

<lb/>Schwangerer und' subsidiarisch Verpflichteten. LVII.
<lb/>177.

<lb/>23. R. Auslegung deS Gesetzes wegen Einführung kürze- 

<lb/>rer Verjährungsfristen. LVII. 125.

<lb/>23.] C. N. Geldverkehr zwischen den gerichtlichen Sata-
<lb/>rienkassen und denTeneral-Kommissionskassen. LVII.
<lb/>233.

<lb/>25. R. Verwendung der Ablösungs-Kapitalien zu den Re-

<lb/>gulirungskosten. LVII. 271.

<lb/>26. N. Entscheidung der Streitigkeiten über die durch Ver- 

<lb/>träge festgestellte Entschädigung der Feldmesser. LVII.
<lb/>167.

<lb/>27. R. Einziehung rückständiger GerichtSkosten von den

<lb/>Justiz-Kommissarien. LTVII. 245.

<lb/>28. C. R. Verfahren in Betreff der Insertionen in die

<lb/>Amtsblätter. LVII. 235.
</p>
               <p>

                  <lb/>4. C. R. Allodisskation von Lehnen. LVII. 136.

<lb/>4. C. R. Form der, v'on den Behörden zu erstattenden

<lb/>Berichte. LVII. 236.

<lb/>5. R. Kompetenz der Untergerichte zur Beaufsschtigung

<lb/>und Verwaltung von Familienstiftungen. LVII. 150.

<lb/>5. R. Journalisirung und Prüfung der Insinuations-

<lb/>Dokumente. LVII. 178.

<lb/>6. K. O. Geschäftssprache in Untersuchungssachm im

<lb/>Großherzogthum Posen. LVII. 284.

<lb/>6. C. R. Beobachtung der gerichtlichen Geschäftssprache
<lb/>und Vermeidung undeutlicher Ab- und Unterschrif- 
<lb/>ten. LVII. 225.

<lb/>6. * K. O- Unerlaubter Handel mit Steinkohlen im Kreise

<lb/>St. Wendel. LVII. 304.

<lb/>7. R. Löschung der auf dem Hauptgute zur Sicherung

<lb/>von Parzelenkäufern eingetragenen Protestationen.
<lb/>LVII. 255.

<lb/>10. C. R. Geldverkehr zwischen den gerichtlichen Salarien-
<lb/>kassen und den General-KommissionSkaffen. LVII.
<lb/>233. .

<lb/>10. C. N. Befolgung der Vorschriften über daS Rechts- 
<lb/>mittel der Revision und Nichtigkeitsbeschwerde. LVII.
<lb/>186.

<lb/>R. Befugniß des Richters, den Ehemann, welcher sich
</p>
               <p>

                  <lb/>10.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0658.tif"
                   n="656"
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               <p>

                  <lb/>656
</p>
               <p>

                  <lb/>1841.

<lb/>März.

<lb/>weigert, seine Frau bei sich aufzunehmen, zur Ver- 
<lb/>abreichung von Alimenten anzuhalten. LVII. 136.
<lb/>13. R. Ansatz der Kosten in fiskalischen Untersuchungen
<lb/>wegen Injurien. LVII. 289.

<lb/>15. C. R. Anstellung im Kanzleidienst bei den aus Staats- 
<lb/>fonds unterhaltenen Gerichten. LVII. 228.

<lb/>17. C. R. Zulässigkeit des Rechtsweges über den Einwand
<lb/>der Verjährung bei indirekten Steuern, insbeson- 
<lb/>dere der Stempelsteuer. LVII. 294.

<lb/>17. R. Fassung des Patents bei Subhastation mehrerer
<lb/>auf Einem Hypolhekenfolium eingetragenen Wan- 
<lb/>deläcker. LVII. 212. '

<lb/>19. R. Von welcher Behörde dem wegen Ehebruchs ge- 

<lb/>schiedenen Ehegatten die Erlaubniß zur anderweiti- 
<lb/>gen Verheirathung zu -rtheilen ist. LVII. 139.

<lb/>20. R. Werthstempel der Jmmobiliarmasse in Konkurs -

<lb/>und erbschaftlichen Liquidationsprozessen. LVII. 208.
<lb/>20. K. O. Die Kriminalkosten in Schlesien betr. LVII.
<lb/>677.

<lb/>22. Pl. Beschl. Bestimmung der Zulässigkeit prozessuali- 
<lb/>scher Rechtsmittel in den einer Schätzung nach Gelbe
<lb/>fähigen Sachen, in welchen das Interesse der Par- 
<lb/>teien ein verschiedenes ist. LVHI. 94.

<lb/>22. Pl. Beschl. betr. die Reckte neuer Anbauer in einer
<lb/>Dorfgemeinde an den Gemeinde-Nutzungen. LVII.
<lb/>113.

<lb/>22. Pl. Beschl. betr. die Unzulässigkeit der Nichtigkeits-

<lb/>Beschwerde in Bagatellsachen. LVII. 114.

<lb/>23. R. Gerichtsstand der Zusiitiarien. LVII. 170.

<lb/>24. K. O. Anwendung der Dienst-Instruktion für das

<lb/>Kriminalgericht zu Berlin bei allen Gerichten. LVII.
<lb/>283.

<lb/>27. R. Vereinbarung mit der Herzoglich Sachsen-Alten-
<lb/>burgschen Regierung wegen der Lehns- und Perti-
<lb/>nenzverhältnisse der aus dem einen Staatsgebiete
<lb/>in da6 andere zu leistenden Dienste. LVII. 572.

<lb/>29. C. R- Anwendung der Dienst-Instruktion für daS

<lb/>Kriminalgericht zu Berlin bei allen Gerichten. LVII.
<lb/>282.

<lb/>30. R. Reparaturkosten bei Gefängnissen. LVII. 292.

<lb/>31. R. Aufnahme letztwilliger Dispositionen. LVII. 132.
<lb/>31. R. Berechnung deS PstichttheilS der Deszendenten im

<lb/>Herzogthume Magdeburg rechts der Elbe. LVII. 144.
</p>
               <p>

                  <lb/>April,
</p>
               <p>

                  <lb/>K. O. Berechnung der Verjährungsfrist der Servitu-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0659.tif"
                   n="657"
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               <p>

                  <lb/>657
</p>
               <p>

                  <lb/>1841.

<lb/>April.

<lb/>ten in den Landestheilen, in welchen daS französt-
<lb/>sche Gesetzbuch eine Zeitlang gegolten hat. LVIl.5S0.
<lb/>7. N. Feststellung deS Schadensersatzes in Folge der
<lb/>Allerh Amnestirung der durch den Holzdiebstahl
<lb/>verwirkten Strafe. LVH 672.

<lb/>7R. Regulativ über das Ausweichen der Dampfschiffe
<lb/>auf der Mosel. LVIII. 267.

<lb/>11. R Form der Verträge tauber und zugleich blinder
<lb/>. Personen. LVIl. 569.

<lb/>14. R. Abschätzung der Grundstücke von geringerem Werthe.

<lb/>LVIl. 612.

<lb/>15. R. Verpflichtung der Untergerichte, in Rekurssachen

<lb/>bei Einsendung der Akten an daS Obergericht einen
<lb/>motivirten Bericht zu erstatten. LVIL 597.

<lb/>16. K- O- EnschädigungSansprüche der Beamten bei Wie- 

<lb/>derabnahme von Wohnungen und anderen Emolu- 
<lb/>menten. LVIl. 639.

<lb/>17. C. R. Kautionsbestellung bei Anstellung der Freiwil- 

<lb/>ligen aus den Kriegsjahren 18^ im gerichtlichen Bo- 
<lb/>tendienste. LVIl. 646.

<lb/>20 ' R. Eintragung vollzogener, von der General-Kommis,

<lb/>sson bestätigter Rezesse in das Hypothekenbuch. LVIl.
<lb/>663.

<lb/>21. Instrukt. deS O. L. G zu Paderborn. Verfahren in

<lb/>SubhastationSfachen. LVIl. 612.

<lb/>21 r K. O. Die Kosten der Stellvertretung eines Beam- 

<lb/>ten, welcher Gehaltsabzüge erleidet, find aus dem
<lb/>abzugsfreien Theile deS GehaltS zu nehmen. LVIl. 650.

<lb/>22. C. R. Stempclfreiheit der bei dem Verkaufe von Ru- 

<lb/>stikalstellen auSgesetzten Altentheile. LVIl 661.

<lb/>23. C. R. In Untersuchungen gegen Königl. Verwaltungs- 

<lb/>beamte ist die Vorgesetzte Dienstbehörde von der Ein- 
<lb/>legung des Rechtsmittels der weitern Vertheidigung
<lb/>Zu benachrichtigen. LVIl. 666.

<lb/>24. R. Verfahren bei Aufnahme des Protokolls über die

<lb/>mündliche Verhandlung im summarischen Prozesse.
<lb/>LVIII. 602.

<lb/>24. K. O. Stempelfreihctt für die Gesuche und Verhand- 
<lb/>lungen wegen Befreiung von den Landwehrübun-
<lb/>gen. LVIl. 223.

<lb/>26. R. Beschlagnahme des Lohn eines Dienstboten wegen
<lb/>Gerichtskosten. LVII; 653.

<lb/>26. R. Remuneration der gerichtlichen AuktionS-Kommif-
<lb/>farien. LVIl. 651.

<lb/>26. Pl. Befchl. betr. die Eigenschaft der gegen Entschädi- 
<lb/>gung abzulöfenden ausschließlichen GewerbSberechti-
<lb/>'gungen. LVIII. 90.
</p>

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                  <lb/>658
</p>
               <p>

                  <lb/>184t.

<lb/>April.

<lb/>27. C. R. Einziehung aberkannter Orden und Ehrenzei- 

<lb/>chen. LVII. 642.

<lb/>28. ‘ C. R. Ausübung von Amtshandlungen Seitens der des

<lb/>Amtes entsetzten katholischen Geistlichen. LVII. 665.

<lb/>29. C. R. Berechnung der Verjährungsfrist der Servitu- 

<lb/>ten in den LandeStheilen, in welchen-das französi- 
<lb/>sche Gesetzbuch eine Zeitlang gegolten hat. LVII. 579.

<lb/>30. C. R. Ressort bei Ertheikung der den Zwangsverpflich*

<lb/>teten erforderlichen Erlaubniß zur anderweiten Be-
<lb/>^ schaffung ihres Getränks. LVII. 581.

<lb/>30. K. O. Ueber die Aufhebung der ausschließlichen Schank- 
<lb/>gerechtigkeiten in den Städten der Provinz Posen.

<lb/>. LVII. 580.

<lb/>30. C. R. Entschädigungsansprüche der Beamten bei Wie- 
<lb/>derabnahme zeitweis benutzter Wohnungen und son- 
<lb/>stiger Emolumente. LVII. 639.
</p>
               <p>

                  <lb/>Mai. - ,

<lb/>1. _ R. Anschaffung der Amtsblätter für die von Königs.
<lb/>Gerichten widerruflich verwalteten Datrimonialae-
<lb/>richte. LVII. 635.

<lb/>1.* R. Festsetzung der Prozeßwerthstempel in Rheinischen
<lb/>Civilprozeßsachen über nicht geschätzte aber ap sich
<lb/>schätzbare Gegenstände. LVII. 685.

<lb/>1. Instruktion für die Schiedsmänner in den Provinzen
<lb/>Preußen, Schlesien, Brandenburg, Sachsen, Pom- 
<lb/>mern und Posen. LVII. 186.

<lb/>6.* R. Verzichtleistung auf Bestrafung in Znjuriensachen.
<lb/>LVII. 682.

<lb/>6. Beschluß des deutschen Bundestages, betr. die Hei-

<lb/>maths-GerichtsbarkeitS- und Pensions-Verhältnisse
<lb/>der Bundes-Kanzlei und Kaffen-Beamten und Bo- 
<lb/>ten. LV1II. 538.

<lb/>7. K. O. Errichtung neuer und Verlegung alter Feuer- 

<lb/>stellen in Ostpreußen. LVII. 572.

<lb/>7. CR. Die von der Anschuldigung vortäuffg Freige-

<lb/>sprochenen haften solidarisch für die Untersuchungs-
<lb/>kosten. LVII. 676.

<lb/>8. C. R. Verfahren der Gerichtsbehörden bei Vollziehung

<lb/>der zu erstattenden Berichte. LVII. 631.

<lb/>8. R. Verlegung des Gerichtssitzes bei einem Patrimo-
<lb/>nialgericht. LVII. 632.

<lb/>8* R. Uebergabe eines Patrimonialgerichts von dem ab-
<lb/>qehenden an den antretcnden Richter durch einen
<lb/>Kommissanus. LVII. 634.

<lb/>8. R. Instruktion des O. L. G. zu Paderborn, betr. das
<lb/>Verfahren in Subhastationssachen. LVII. 612.

<lb/>7 10. C. R. Ressort bei ßrtheilung der den Zwangßverpflichte-
</p>

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                  <lb/>659
</p>
               <p>

                  <lb/>184t.

<lb/>Mai»

<lb/>fen erforderlichen Erlaubnis zur anderweiten Be,
<lb/>Schaffung ihres Getränks. LVII. 581.

<lb/>11. * R. Qualifikation der Gerichtsschreiber-Kandidaten zu

<lb/>Gerichtsvollzieherstellen. LVII. 678.

<lb/>12. K. O. Beamte, welche Schulden machen, sollen im

<lb/>Disciplinarverfahren entlassen werden. LVII. 667.

<lb/>13. C. R. Vertheilung der Kaution eines Kassenbeamten

<lb/>bei Verwaltung mehrerer Kassen. LVII. 647.

<lb/>19. R. Gerichtsstand der, von einer Domaine verkauften
<lb/>Porzele. LVII. 586:

<lb/>22.1 Schreiben. Ablieferung der Besstzzeugnisse über Orden
<lb/>und Ehrenzeichen. LVII. 643.

<lb/>24. Pl. Beschl. Folgen der Nichtunterzeichnung der Nich- 
<lb/>tigkeitsbeschwerde durch einen in dem betr. Oberge-
<lb/>richts-Bezirk rezipirten Justizkommissarius. LVIII. 96.

<lb/>24. Pl. Beschl. betr. die Rechte dritter Personen bei An- 
<lb/>legung einer Wassermühle. LVIII. 92.

<lb/>24. Bericht des G. O. Tribunals, betr. die Verjährung

<lb/>gestundeter Honorare akademischer Lehrer. LVIII. 474.

<lb/>25. C. R. Ablieferung der Besstzzeugnisse über Orden und

<lb/>Ehrenzeichen. LVII. 645.

<lb/>25. C. R. Verfahren bei Einleitung von Klagen, welchen

<lb/>der Ablauf der Verjährungsfrist entgegensteht. LVII.
<lb/>590.

<lb/>26. C. R. Anspruch der Hinterbliebenen eines fuspendir-

<lb/>ten, im Laufe der Untersuchung gestorbenen Beam- 
<lb/>ten auf das Gehalt des Sterbe-Monats oder Sterbe» -
<lb/>Quartals und das Gnadengehalt. LVII. 668.

<lb/>26. R. Prozesse, in welchen sich die Parteien oder eine der- 
<lb/>selben durch einen am Orte deL Gerichts vorhande- 
<lb/>nen Justiz - KommissariuS vertreten lassen, gehören
<lb/>nicht vor die GerichtstagS-Kommissson. LVII. 603.
<lb/>26. R. Die Civilgerichte sind verpflichtet, den Requisitio- 
<lb/>nen der Militärgerichte in Konssskationssachen ge- 
<lb/>gen Deserteure auf Erlaß emeS offenen Arrestes zu ,
<lb/>genügen. LVII. 604.

<lb/>28. R. Berichtigung der Sitzgebühren in Schuldarrest- 

<lb/>sachen. LVII. 654.

<lb/>29. R- Form der Insinuation der Erkenntnisse in fiskali- 

<lb/>schen Prozessen anjdie Königl. Negierungen. LVII. 596.
<lb/>29. R. Vergütung,der Wohnungsmiethe bei unvorherge,
<lb/>sehener Versetzung der Beamten. LVII. 649.

<lb/>29. R. Anwendung des summarischen UntersuchungSver-
<lb/>fahrenS auf die, bisher im fiskalischen Untersuchungs- 
<lb/>verfahren zu ahndenden geringeren Vergehen. LVII.
<lb/>670.

<lb/>29.* Regulativ, betr. die Verwaltung der vakanten Nach-
<lb/>laßfchasten. LVII. 680.

<lb/>mi. -.iis. Uu
</p>

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                  <lb/>660
</p>
               <p>

                  <lb/>1841.

<lb/>Mai.

<lb/>30.
</p>
               <p>

                  <lb/>30.
</p>
               <p>

                  <lb/>31.
</p>
               <p>

                  <lb/>' 7.
</p>
               <p>

                  <lb/>10.
</p>
               <p>

                  <lb/>14.
</p>
               <p>

                  <lb/>14.3
</p>
               <p>

                  <lb/>14.

<lb/>i
</p>
               <p>

                  <lb/>15.
</p>
               <p>

                  <lb/>15.
</p>
               <p>

                  <lb/>17.

<lb/>18.
<lb/>19. *
<lb/>19.
<lb/>21.

<lb/>21.

<lb/>23.
</p>
               <p>

                  <lb/>K. O. Vernehmung der Geistlichen über die ihnen
<lb/>beim Sühneversuche in Ehescheidungs-Prozessen ge- 
<lb/>machten Mittheilungen. LVII. 606.

<lb/>K- O. Anwendbarkeit des Publikandums der Kriegs-
<lb/>und Oomainenkammer zu Posen vom 1. März 1794
<lb/>wegen der Forst- und Jagdvergehen. LVIII. 254.

<lb/>R. Vereinbarung mit der Herzog!. Braunschweigschen
<lb/>Regierung wegen der Behandlung von Provokatio- 
<lb/>nen auf Ablösung von Frohnden und Dienstbarkei- 
<lb/>ten in Fällen, wenn die berechtigte Besitzung im
<lb/>Territorium des einen, die verpflichtete aber im Ter- 
<lb/>ritorium des andern Staats gelegen ist. LVII. 575,
</p>
               <p>

                  <lb/>R. Präsentation der Referendarien zur dritten Prü- 
<lb/>fung. L.VIL 640. ~ ■

<lb/>R. Ansatz deö Pauschquantums in BagateN-Prozes- 
<lb/>sen bei Litisreaffumtionen. 655.

<lb/>Pl. Beschl. betr. die Wirkung der nothwendigen Sub-
<lb/>hastation auf den Antrag eines MiteigenthümerS
<lb/>zum Zwecke der Auseinandersetzung. LV11I. 97.

<lb/>Verdn. "über die Einführung des Instituts der Schied^
<lb/>männer im Großherzogthum Posen. LVIII. 177.

<lb/>R. Zulässigkeit deS Rekurses in Bagatellsachen. LVII.
<lb/>598.

<lb/>C. R, Prüfung der Jnsi'nuationsdokumente. LVII.
<lb/>594.

<lb/>R. Berichtigung der Kommunkosten im Subhasta-
<lb/>tions- und Kaufgelder-Liquidationsprozeß. LVtt. 607.

<lb/>R. Verfahren bei Rekursen gegen Erkenntnisse in
<lb/>Bagatellsachen. LVII. 601.

<lb/>C. R. Benachrichtigung der Landräthe bei Untersu- 
<lb/>chungen gegen Angeschuldigte in militairpflichtigem
<lb/>Alter. LVll. 673.

<lb/>E. R. Vorläufige Ablieferung beurlaubter Landwehr- 
<lb/>männer rc. an den Strafort. LVII 674.

<lb/>R. Ansatz von Stations-Trinkgeldern bei den Dienst- 
<lb/>reisen der Justijbeamten. LVII. 649. '

<lb/>Befugniß der Untergerichte zur Festsetzung der Gebüh- 
<lb/>ren der Notarien. LVII. 659.

<lb/>R. Auslieferung der Ausländer im Fall eines be- 
<lb/>trügerischen BankeruttS. LVII 684.

<lb/>K. O. Qualifikation zu KorpS-Auditeurgellen. LVII.
</p>
               <p>

                  <lb/>642. 1

<lb/>. R. Kompetenz der Kreisjustizräthe zur. Instruktion
<lb/>und Aburtelung der Znjurieyklagen gegen Eximirte
<lb/>LVII. 588.

<lb/>Instruktion für die dem Land- und Stadtgericht zu
<lb/>Paderborn überwiesenen Auskultatoren. LVIII.168.
</p>

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               <p>

                  <lb/>661
</p>
               <p>

                  <lb/>1841.

<lb/>Juni.

<lb/>24. ' C. R. Beaufsichtigung der seit länger als einem

<lb/>Jahre anhängigen Nechtsangelegenheiten. LVII. 637.

<lb/>26. C. R. Vernehmung der Geistlichen über die ihnen
<lb/>beim Sühneversuche in Ebescheidungsprozessen ae-
<lb/>machten Mittheilungen. LVII 906.

<lb/>26.. . K- O. Verhältniß der die Polizeigerichtsbarkeit ver- 

<lb/>waltenden Patrimom'algerichte zu den Königl. Re- 
<lb/>gierungen und Landräthen. LVIII. 159.

<lb/>30. R. Abgabe der über die Auseinandersetzung zwischen
<lb/>dem Vater und den Kindern verhandelten Kuratel- 
<lb/>akten, bei verändertem Wohnsitze deS Vaters, an
<lb/>daS Gericht seines neuen Wohnortes; Delegation
<lb/>der Vormundschaft über Eximirte an Unterqerichte
<lb/>' LVII. 5S2. ■

<lb/>Juli.

<lb/>1. C. R. Bekanntmachung der Instruktion für die
<lb/>SchiedSmänner durch die Amtsblätter.Zusam-
<lb/>*■ menstellung der für die SchiedSmänner erlassenen
<lb/>Verordnungen. LVlU. 199.

<lb/>5. R. Aufnahme deS wörtlichen Inhalts der betreffen- 
<lb/>den Stellen des Strafgesetzbuches in die Strafer- 
<lb/>kenntnisse und Akten-Extrakte. LVIII. 261. *

<lb/>5. R. Gerichtsstand der Kirchengemeinden. LVIII. 120.

<lb/>6. , R. Einrichtung de§ DeposstabManualS U. und deS

<lb/>Mandatenbuchs II LVIII. 232.

<lb/>7. K. O. betreffend die Beschäftigung der Auditeure

<lb/>bei den Verwaltungsbehörden. LVill. 166.

<lb/>9. C. 9t. Legalisation der von einem Notar der St.

<lb/>Petersburger Börse aufgenommenen Urkunden.
<lb/>LVIII. 125'

<lb/>9. K. O. betreffend die, in Folge der gutSherrlichen

<lb/>Regulirungen bei Lehnen in den Fürstenthümern
<lb/>Schweidnitz und Jauer zu zahlenden GeldentschL-
<lb/>digungen. LVIII. 106. . '

<lb/>12. C. R. Feststellung der Gesundheit und Arbeitsfähig- 
<lb/>keit der zu den Strafsektionen abzuliefernden Sträf- 
<lb/>linge. LVIII. 264.

<lb/>12. R. betreffend die Delegation geringfügiger Vor- 

<lb/>mundschaften über Eximirte an die Untergerichte.
<lb/>LVIII. 117.

<lb/>12. C. R. Ansatz und Verbrauch der Stempel in der
<lb/>Exekutionsinstanz LVIII. 219.

<lb/>17. K. O. Fischerei während der Laichzeit in Neuvorpom- 
<lb/>mern und Rügen. LVIII. 254.

<lb/>19. K. O. betreffend die Zulässigkeit des Einkaufes der
<lb/>Beämtenfrauen bei der Berliner Penst'onS- und
<lb/>Unterstützungskasse. LVIII. 165.

<lb/>Uu2
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0664.tif"
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               <p>

                  <lb/>662
</p>
               <p>

                  <lb/>1841.

<lb/>Suit. /

<lb/>24. R. Uebereinkunst wegen gegenseitiger Vollstreckbar- 
<lb/>keitserklärung der im Bezirke des Appellationsge-
<lb/>richtShofes zu Köln und Ln Rhein-Hessen ergehenden
<lb/>Civil&lt;Urtheile. LVIII. 275.

<lb/>24. R. betreffend die katholischen Kirchen- und Pfarr-

<lb/>bauten im Posenschen. LVIII. 113.

<lb/>24. R. betreffend die Erwerbung, Veräußerung oder

<lb/>Verpfändung unbeweglicher Sachen Seitens der
<lb/>Landschaft. LVIII. 456.

<lb/>26. C. R. Verfahren bei der Anstellung kautionspflichti-
<lb/>ger Beamten. LVIII. 204.

<lb/>28. R. Verhältniß der die Polizeigerichtsbarkeit verwalt

<lb/>' tenden Patrimonialgerichte zu den König!. Regie- 

<lb/>rungen und Landräthen. LVIII. 160.

<lb/>28. C. R. Titulaturen der Mitglieder des fürstlichen
<lb/>Hauses Carolath. LVIII. 203.

<lb/>31. C. R. Unzulässigkeit des Ansatzes von Kopialien und
<lb/>Kassenquote bei den Stempeln zu schiedSmännischen
<lb/>Vergleichen. LVIII. 218,
</p>
               <p>

                  <lb/>August. x

<lb/>2. K. Ö. Bearbeitung der vor die Kreisgerichte in Neu-
<lb/>Vorpommern und Rügen gehörenden Civil-Sachm.
<lb/>LVIII. 157. )

<lb/>2. K. O. Befugniß der bürgerlichen Rittergutsbesitzer

<lb/>zur Tragung der ritterschaftlichen Uniform. LVIII.
<lb/>459.

<lb/>3. C. R. Geschäfts-Reglement für die Subalternen-

<lb/>BüreauS der Königl. Gerichte. LVIII. 175.

<lb/>3. Urkunde wegen einer Stiftung für die Inhaber deS

<lb/>Eisernen Kreuzes. LVIII. 200. '

<lb/>4. C. R. Verfahren bei Absendung und zinsbarer Be-

<lb/>leaung der entbehrlichen Salarien-Kaffen-Bestände.
<lb/>LVIII. 213.

<lb/>5. C. R. Mittheilungen der in Untersuchungen gegen

<lb/>Beamte ergangenen Erkenntnisse an die betreffenden
<lb/>Königl. Regierungen. LVIII. 261.

<lb/>6. C. R. Remuneration der Medizinalpersonen für ge- 

<lb/>richtsärztliche Geschäfte und Behandlung der Ge- 
<lb/>fangenen. LVIII. 265.

<lb/>6' R. Verfahren bei gerichtlichen Insinuationen in
<lb/>Frankreich, den Niederlanden und Belgien. LVIII.
<lb/>126.

<lb/>6. Extrakt aus dem Sächsischen Landtagsabschiede, betrff.

<lb/>den Arresischlag auf die Früchte eines Grundstücks.
<lb/>LVIII. 112.

<lb/>1Extrakt aus dem Schlesischen Landtagsabschlede, betrff.
<lb/>den Gerichtsstand der Iustitiarien. LVIII. 120.
</p>

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               <p>

                  <lb/>663
</p>
               <p>

                  <lb/>1841.

<lb/>August

<lb/>7.

<lb/>11.
</p>
               <p>

                  <lb/>16.
</p>
               <p>

                  <lb/>16.
</p>
               <p>

                  <lb/>17.

<lb/>17.

<lb/>20.
</p>
               <p>

                  <lb/>20.
</p>
               <p>

                  <lb/>20.

<lb/>23.

<lb/>25.

<lb/>25.

<lb/>27.

<lb/>27.

<lb/>30.

<lb/>31.
</p>
               <p>

                  <lb/>R- Einlegung der RekurSgesuche gegen, untergen'cht-
<lb/>liche Erkenntnisse. LVIII. 128.

<lb/>K. O. betreffend die Befugniß der Grundeigenthü-
<lb/>mer und Erbzinsleute zur tbeilweisen Veräußerung
<lb/>der Grundstücke. LVIII. 107.

<lb/>Pl. Beschl. betreffend die Folgen, wenn bei einer
<lb/>Subhastation der Adjudikatar Kauflustige vom Mit- 
<lb/>bieten abgehalten hat. LVIII. 99.

<lb/>C. R. Beaufsichtigung der seit länger als einem
<lb/>Jahre anhängigen RechtSangelegenheiten. LVIII.
<lb/>164.

<lb/>R. Abschätzung städtischer Grundstücke. LVIII. 161.

<lb/>C. R. Ausbildung der Auskultatoren bei den Unter- 
<lb/>gerichten. LVIII. 167.

<lb/>R. betreffend die Rechtsgültigkeit der, in dem Erb-
<lb/>pachtkontrakte gemachten Bedingung, daß die Erb-
<lb/>pachtgerechtigkeit ohne Genehmigung deS Erbver-
<lb/>pächterS nicht verpfändet werden dürfte. LVIII. 108.

<lb/>R. wonach der, bei Annahme eineS Grundstücks
<lb/>gegen den früheren ErwerbungSpreiS gemachte Vor- 
<lb/>behalt, daß bei einem künftigen Verkaufe daS Meh- 
<lb/>rere der gemeinschaftlichen Masse Zuwachsen solle,
<lb/>keine Verpfändung ist. LVIII. 108.

<lb/>Schr. betreffend die Verpflichtung der Gutsherr- 
<lb/>schaften zur Lieferung der auf dem Gute gewachst-
<lb/>senen oder gewonnenen Materialien für Schulbau- 
<lb/>ten. LVIII. 471.

<lb/>C. R. Ausführung der mit der Großherzogl. Hessi- 
<lb/>schen Regierung wegen Verfolgung der Verbrecher
<lb/>getroffenen Uebereinkunft. LVIII. 259.

<lb/>C. R. betrff. die Asservaten-Jnstruktion. LVIII. 233.

<lb/>K. O. betreffend die Uebernahme von Nebenämtern
<lb/>Seitens der Geistlichen und Schullehrer. LVIII. 116.

<lb/>C. R. Zwangsmittel' gegen renitente Forstfrevler.
<lb/>LVIII. 356. t

<lb/>K. O. betreffend die Verwaltung deS katholischen
<lb/>Kirchenvermögens in Westpreußen. LVIII. 113.

<lb/>N Die Gerichtsvollzieher haben dem Schuldner
<lb/>über eingezogene Abschlagszahlungen besondere Quit- 
<lb/>tung zu ertheilen. LVIII. 278.

<lb/>Schr. betreffend die Verpflichtung der Pfarrer zur
<lb/>Unterhaltung der Pfarr-Zäune und Gehege. LVIII.
<lb/>464.
</p>
               <p>

                  <lb/>September.


<lb/>4.
</p>
               <p>

                  <lb/>R. Verfahren bei Jnkurssetzung von Westpreußischen
<lb/>Pfandbriefen. LVIII. 104.

<lb/>C. R. Mittheilung der Straferkenntnisse gegen ve-
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0666.tif"
                   n="664"
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               <p>

                  <lb/>664
</p>
               <p>

                  <lb/>1841. ,

<lb/>September.

<lb/>urlaubte Landwehrmanner rc. an die Vorgesetzte
<lb/>Militairbehörde. LVIII. 263.

<lb/>5. ** R. Anstellung und Beschäftigung der NotariatSkan-

<lb/>didalen. LVIII. 279.

<lb/>6. R. betreffend die Erleichterung des Aufgebots ge-'

<lb/>sundener Sachen von geringerem Werthe. LVIU. 103.

<lb/>8. K- O. Unzulässigkeit de6 Rechtsweges gegen den
<lb/>Staat auf Ersatz von KriegSlieferungen. LVIII. 119.

<lb/>8. Instruktion des Oberlandesgerichts zu Paderborn für

<lb/>die Bearbeituug der Bagatellsachen. LVIII. 131.

<lb/>9. R. Qualisskation zur Aufnahme von gerichtlichen

<lb/>Taxen. LVIII. 162.

<lb/>10. R- Verfahren in Betreff abhanden ' gekommener

<lb/>Schulddokumente, über deren Inhalt und Anmel- 
<lb/>dung den Gläubigern Rekognition ertheilt worden.^
<lb/>LVIII. 228.

<lb/>11. C. R. Kassemvesen bei den Truppen. LVIII. 207.

<lb/>11. C. R. Stempelverwendung zu Gehaltsquittungen und

<lb/>zu den Quittungen der Hinterbliebenen verstorbener,
<lb/>Beamten und Penssonaire. LVIII. 222.

<lb/>14. U. Fiskalisches Untersuchungsverfahren wegen In- 

<lb/>jurien im Bezirke deS Justiz-Senats zu Koblenz.
<lb/>LVIII. 257.

<lb/>15. * Resol.. betreffend das Tragen der Waffen Seitens

<lb/>der Forsteigenthümer und Jagdberechtigten und die
<lb/>Zueignung angeschossenen WildeS. LVI1I. 280.

<lb/>17. R. Anwendbarkeit deö PublikandumS der Kriegs- 

<lb/>und Domainen-Kammer zu Posen v. 1. März 1794.
<lb/>wegen der Forst- und Jagdvergehen. LVIII. 255.

<lb/>24. R. Eintragung von Nebenverbindungen und Dispo- 
<lb/>sitionen m daS Hypothekenbuch. LVIII. 226.

<lb/>24. R. Gerichtsstand der Pertinenzstücke eines Ritterguts.
<lb/>LVIII. 225.

<lb/>27.° C. R. Einziehung gerichtlicher Kosten von Bewoh- 
<lb/>nern der Rheinprovinz. LVIII, 277.

<lb/>27. C. R. Insertion gemeinschaftlicher Bekanntmachun-

<lb/>' - gen in die Amtsblätter. LVIII. 206.

<lb/>28. C. R. Verfahren hei Berichtserstattungen über Im- 

<lb/>mediatgesuche um Aufgebung siskalischer Ansprüche.
<lb/>LVIU. 129.

<lb/>29. C. R. Stempelverwendu^g zu Gehaltsquittungen u.

<lb/>zu den Quittungen der Hinterbliebenen verstorbener
<lb/>Beamten und Penssonaire. LVIII. 221.

<lb/>30. E. R. Gebühren der bei Eidesleistungen der Juden

<lb/>mitwirkenden Personen. LVIU. 216.

<lb/>30. R. Instruktion für die Bearbeitung der Bagatell- 
<lb/>sachen im Bezirke des OberlandeSgerichtS zu Pader- 
<lb/>born. LVIII. 130.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0667.tif"
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               <p>

                  <lb/>665
</p>
               <p>

                  <lb/>1841.

<lb/>September.

<lb/>30. K. O. Verleihung der Korporatlonsrechte, Sportel -
<lb/>und Stempelfreiheit an daS Stembecksche Bürger-
<lb/>Rettungs-Jnstitut zu Brandenburg. LVIII. 218.
</p>
               <p>

                  <lb/>Oktober. . ■

<lb/>4. R. Exekutionsvollstreckung gegen die Ehefrauen der
<lb/>Offiziere.. LVIII. 505.

<lb/>10. C R. Neisekosten und Diäten der an ein Unterqe-
<lb/>richt deputirten ObergerichtS-Assessoren. LVIII. 565.
<lb/>12. R. Stempelpflichtigkeit der zu Schicht, und Thei-
<lb/>lungen benutzten Jnventarien und der Ausfertigun- 
<lb/>gen der TheilungS-Rezcsse in unvermögenden Vor- 
<lb/>mundschaften. LVIII. 571.

<lb/>14.* R. Gebühren der Gerichtsschreiber und Gerichtsvoll- 
<lb/>zieher in Untersuchungssachen wegen einfacher Holz- 
<lb/>diebstähle und wegen Entwendung von Waldpro- 
<lb/>dukten. LVIII. 595.

<lb/>16. C. R. Verfahren bei Einleitung von Klagen, welchen

<lb/>der Ablauf der Verjährungsfrist entgegen zu stehen
<lb/>scheint. LVIII. 497.

<lb/>17. C. R. betreffend die ParzelirungSbefugniß der Eiqen-

<lb/>thümer, Erbzinsleute und Erbpächter. LVIII. 573.

<lb/>18. R. Ausschüttung der im SubhastationSversahren an- 

<lb/>gelegten Svezialmassen. LVIII. 536.

<lb/>20. C. R. betreffend die Verjährung gestundeter Hono- 

<lb/>rare akademischer Lehrer. LVIII. 486.

<lb/>21. Instruktion wegen des in der Provinz Westphalen u.

<lb/>in den Kreisen ReeS und Duisburg bei Subhasta-
<lb/>tionen von Rsalberechtigunaen zu beachtenden Ver- 
<lb/>fahrens. LVIII. 531.

<lb/>21. Schr. betreffend die Unterhaltung der Pfarr-Zäutie
<lb/>und Gehege. LVIII. 470.

<lb/>23. C. R. Befugniß der Regierungen zur Ertheilung
<lb/>des Konsenses bei AuStauschunqen von Parzelen
<lb/>nicht bepfandbriefter Güter. LVIII. 577.

<lb/>23. C. R. Form der Insinuation der Erkenntnisse an die
<lb/>Königs. Provinzial-Steuer-Direktionen. LVIII. 502.
<lb/>23. R. Form der Verpfändungen, Veräußerungen und
<lb/>Erwerbungen unbeweglicher Sachen Seitens der
<lb/>Zünfte. LVIII. 457.

<lb/>30. R. Erstattung der Mandatan'engebühren bei Liris-
<lb/>Renuntiationen. LVIII. 568

<lb/>30. R. Löschung der nach dem Tode der Berechtigten
<lb/>aus den Grundstücken noch haftenden Altentheile.
<lb/>LVIII. 580.

<lb/>30. K- O. betreffend die ritterschaftliche Uniform. LVIII.

<lb/>459.

<lb/>31. K. O. Verfahren bei Behandlung der Kosten und
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0668.tif"
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               <p>

                  <lb/>666
</p>
               <p>

                  <lb/>1841.

<lb/>Oktober.

<lb/>Auslagen in ReqMtionS- und Auftragssachen.

<lb/>LVIII. 549. *

<lb/>31. K. O. betreffend) die Strafbarkeit der Theilnehmer,
<lb/>Gehülfen und Begünstiger bei Polizeikontraventio- 
<lb/>nen. LVIII. 584.
</p>
               <p>

                  <lb/>November.'

<lb/>1. ' R. Zahlung von Kommunkosten bei einem GehaltS-
<lb/>AbzugS-Derfahren. LVIU. 566.

<lb/>*■ 7.* Rheinischer Landtagsabschied, betreffend die Verzugs- 
<lb/>zinsen des Fiskus. LVIII. 592.

<lb/>7.° Oesgl. betreffend die Bestrafung des Einfangens und
<lb/>HaltenS der Nachtigallen in der Nheinprovinz.
<lb/>LVIII. 593.

<lb/>10. CR- Verhütung von Beschädigungen der zur Allerh.

<lb/>Vollziehung gelangenden Urkunden und der an den
<lb/>Justizminister zu erstattenden Berichte. LVIII. 547.

<lb/>11. C. R. Verfahren bei Behandlung der Kosten und

<lb/>Auslagen in RequisitionS - und Auftraassachen.
<lb/>LVIII. 549.

<lb/>12. R. Bekanntmachung ^erfolgter Veräußerungen' von

<lb/>Grundstücken an die betheiligten Hnpothekengläu-
<lb/>biger. LVIII. 578.

<lb/>13. C. R. Degradation der Landwehrunterofffzier« auch

<lb/>nach zurückgelegtem 39ten Lebensjahre. LVIII. 586.

<lb/>14. C. R. , Verfahren bei gerichts-ärztlichen Untersuchun- 

<lb/>gen und Begutachtungen zweifelhafter Gemüths-
<lb/>zustände. LVIII. 527. .

<lb/>16. C. R. Gebühren und Portofreiheit für den Geschäfts- 
<lb/>verkehr der Land - und Stadtgerichte mit den von
<lb/>ihnen reffortirenden Gerichts-Kömmisstomn. LVIII.
<lb/>556.

<lb/>18. K. O. betreffend die Eröffnung und den Schluß der
<lb/>. . niederen Jagd. LVIII. 487.

<lb/>23. C. R. Kontrolirung des bei den gerichtlichen Sala-
<lb/>^ . rienkassen zu verausgabenden Porto für eingehende

<lb/>Sachen. LVIII. 557.

<lb/>26. C. R. Anstellung der gerichtlichen Subalternenbeam- 
<lb/>ten auf Kündigung. LVIII. 542.

<lb/>26. Instruktion für die Exekutoren im Marienwerderschen

<lb/>Departement. LVIII. 506.

<lb/>27. C. R- betreffend die Verhütung von Mißbräuchen

<lb/>und Kafsen-Defekten durch unbefugte Zurücknahme
<lb/>der, zur Versendung mit der Post abgelieferten
<lb/>Kassengelder. LVIII. 563.

<lb/>27. ^ C. R. Verfahren bei gerichts-ärztlichen Untersuchun- 
<lb/>gen und Begutachtungen zweifelhafter Gemüthszu-
<lb/>tzände. LVM. 530.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0669.tif"
                   n="667"
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               <p>

                  <lb/>!
</p>
               <p>

                  <lb/>667
</p>
               <p>

                  <lb/>1841* ' ' -

<lb/>November.

<lb/>; 27. R. Kompetenz der Herz. Braunschweigschm Gerichte
<lb/>zur Führung der Untersuchung gegen diesseitige, bei
<lb/>Holzdiebstählen auf Braunschweigschem Gebiete er- 
<lb/>griffene und gegen Kaution entlassene Untertha-
<lb/>nen. LVIII. 587.

<lb/>29. R. Die im Auslands vor Eingehung der Ehe über
<lb/>die Ausschließung der ehelichen Gütergemeinschaft
<lb/>aufgenommenen Verträge betreffend. LVIII, 455.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dezember.

<lb/>3.
</p>
               <p>

                  <lb/>7.

<lb/>7.

<lb/>10.
</p>
               <p>

                  <lb/>18.
</p>
               <p>

                  <lb/>18.
<lb/>19. ♦
</p>
               <p>

                  <lb/>20.
</p>
               <p>

                  <lb/>24.
</p>
               <p>

                  <lb/>R. Kosten der hypothekarischen Eintragung von Do-
<lb/>manialabgaben auf Antrag fiskalischer Behörden.
<lb/>LVIII. 582.

<lb/>K. O. betreffend die Abfassung des zweiten Er- 
<lb/>kenntnisses in Kriminalsachen, wenn ein Untergericht
<lb/>mit Ueberschreitung seiner Kompetenz in erster In- 
<lb/>stanz erkannt hat. (Posen) LVIII. 590.

<lb/>R. betreffend die Disposition der Kirchen über Erb- 
<lb/>begräbnisse nach dem Abgänge der, an denselben
<lb/>berechtigten Personen. LVIII. 459.

<lb/>R. Einführung des Geschäfts-.Reglements für die
<lb/>Subalternen-BüreauS bei dem OberlandeSgerichte
<lb/>zu Paderborn. LVIII. 546.

<lb/>R- betreffend die Abfassung deS zweiten Erkennt-

<lb/>' niffet in Kriminalsachen, wenn ein Untergericht mit
<lb/>Ueberschreitung seiner Kompetenz in erster Instanz er- 
<lb/>kannt hat. (Posen) LVIII. 589.

<lb/>R. Verpflichtung des Erben zur Entrichtung deS
<lb/>Erbschaftsstempels, wenn er der Erbschaft nach Ab- 
<lb/>lauf der Ueberlegungsfrist zu Gunsten Zeines Drit-

<lb/>&lt; ten entsagt; dies findet jedoch auf den überlebenden
<lb/>Ehegatten in der Mark Brandenburg keine An- 
<lb/>wendung. LVIII. 570.

<lb/>K. O. betreffend daS Verfahren bei dengln Im- 
<lb/>mediatgesuchen gegen Behörden und Beamte vor- 
<lb/>kommenden Beleidigungen. LVIII. 585.

<lb/>R. Verpflichtung der Friedensrichter, wenn gegen
<lb/>.einen der Regierung untergeordneten Beamten eine
<lb/>Regreß- oder Injurienklage auS Veranlassung sei- 
<lb/>nes Amtes erhoben wird, oder gegen einen Kassen- 
<lb/>beamten Geldforderungen eingeklagt werden, dem
<lb/>öffentlichen Ministerium deS Landgerichts hiervon
<lb/>Anzeige zu machen. LVIII. 594.

<lb/>Brandenburgischer LandtagSabschied, betreffend die Ein- 
<lb/>weisung und Vereidigung der städtischen Schulleh- 
<lb/>rer. LVIII. 470.

<lb/>R. betreffend daS Verfahren in Bagatell- und
<lb/>Injurien-Sachen. LVIII. 524.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0670.tif"
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               <p>

                  <lb/>663
</p>
               <p>

                  <lb/>1841.
<lb/>Dezember.
<lb/>24.*
</p>
               <p>

                  <lb/>26.
</p>
               <p>

                  <lb/>27.
</p>
               <p>

                  <lb/>28.

<lb/>30.

<lb/>31.
</p>
               <p>

                  <lb/>1842.

<lb/>Januar.

<lb/>31.
</p>
               <p>

                  <lb/>Verordn, betreffend die Bestrafung deS EinfangenS
<lb/>und Haltens der Nachtigallen in der Rheinprovinz.
<lb/>LVIII. 593.

<lb/>R. Erörterung der Frage, ob dem Schuldner, gegen
<lb/>welchen im Wege der Exekution die Sequestration
<lb/>seine- Wohnhauses eingeleitet ist, ein Recht aus
<lb/>Mitbewohnung gegen Entgelt im Allgemeinen zu- 
<lb/>steht. LVIII. 503.

<lb/>R. betreffend die Einrichtung der Depofftalgelaße
<lb/>und Gefängnisse bei den kleinen Patrimonialgerichten
<lb/>LVIII. 494.

<lb/>C. R. wonach dem Bürgerrettungs-Institute zu
<lb/>Merseburg die Rechte einer Korporation verliehen
<lb/>worden. LVIII. 456.

<lb/>C. R- betreffend die Parzelirungsbefugniß der Ek- '
<lb/>genthümer, Erbzinsleu Le und Erbpächter. LVI11.575.

<lb/>C. R. betreffend die Justiffkation der, unentgeldlich
<lb/>erfolgten Insertion von Steckbriefen in die Amts- 
<lb/>blätter; LVIII. 590.
</p>
               <p>

                  <lb/>R. betreffend die Schonzeit für den Hirsch in der
<lb/>Mark Brandenburg, dem Herzogthume Magdeburg
<lb/>und dem Fürstenthume Halberstadt. kVIlI. 488.493.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084725_58+1842_0671.tif"
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            <div xml:id="d73309e69685" n="III.">
        
               <head>Register über die Stellen der allgemeineren Gesetze, von denen im 57sten und 58sten Bande der Jahrbücher Abänderungen oder Erklärungen befindlich sind</head>
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_58+1842_0671--><p/>
               <p>

                  <lb/>669
</p>
               <p>

                  <lb/>III.

<lb/>Register

<lb/>über die Stellen der allgemeineren Gesetze, von de- 
<lb/>nen im 57fien und 58sten Bande der Jahrbücher
<lb/>Abänderungen oder Erläuterungen befindlich find.
</p>
               <p>

                  <lb/>Allgemeines Landrecht.
<lb/>I. Lheil.

<lb/>Dt.

<lb/>V. §. 24. 171.

<lb/>Vf. §. 29.

<lb/>VIII. §. 69.

<lb/>IX. §. 20. 31. 38. 39.

<lb/>— §. 412. &gt;

<lb/>— h. 478.

<lb/>— h. 511.

<lb/>— ß. 579.

<lb/>— L. 551. folg. 554.

<lb/>556. 568-578. 603.
</p>
               <p>

                  <lb/>X. tz. 15-17.

<lb/>XI. h. 340.

<lb/>— §. 348. 360.

<lb/>— §. 393.

<lb/>— §. 1042. 1045.

<lb/>XII. §. 73-80.

<lb/>XV. §. 50. 51.

<lb/>XVI. §. 104. 105,

<lb/>— §. 382. 383.
</p>
               <p>

                  <lb/>Jahrbücher.
</p>
               <p>

                  <lb/>LVII. 567. FR. v. 11. April 41.

<lb/>— 285. C. R. v. 30. Jan. 41.

<lb/>— 572. K- O. v. 7. Mai 41.
<lb/>LVIII. 103. R. v. 6. Sept. 41.

<lb/>— 570. R. v. 18. Dezbr. 41.

<lb/>— 459. R- v. 7. Dezbr. 41.

<lb/>— 580. R. v. 30. Okt. 41.
<lb/>LVII. 111. Pl.B. v. 15. Febr. 41.

<lb/>— 119. R. v. 22. Jan. 41. 125.
<lb/>R. v. 23. Febr. 41. 590.

<lb/>R. v- 25. Mai 41.

<lb/>LVIII. 497. C. R. v. 16. Okt.u.
<lb/>LVII. 252. R. v. 2. Jan. 41.
<lb/>LVIII. 99.Pl.B. v-, 16. Aug.41.
<lb/>LVII. 162, R- v. 15. Febr. 41.

<lb/>— 189. R. v. 5. Jan. 41.

<lb/>— 129. R. v. 18. Jan. 41.

<lb/>— 132. R. v. 31. März 41.
<lb/>LVIII. 104. R. v. 3. Sept. 41.

<lb/>— 580. R. v. 30. Okt. 41.
<lb/>LVII. 590. C. R- v- 25. Mai 41.
</p>
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                  <lb/>670
</p>
               <p>

                  <lb/>Allgemeines Landrecht.

<lb/>I. Theil.

<lb/>Tit.

<lb/>XVII. §. 91.

<lb/>XVIII. §. 564-566..

<lb/>— §. 707.

<lb/>XX. §. 5. 46. 396. ff. 412.

<lb/>— §. 439.

<lb/>— §. 441. 442. 445.

<lb/>— §. 475-478.

<lb/>— 5. 488. 489.

<lb/>XXI. §. 202.

<lb/>XXII. §. 18. Anh. §. 58.
<lb/>XXIII. §. 75-77.

<lb/>II. Theil.

<lb/>I. §. 25. 26.

<lb/>— §. 175. 185.

<lb/>— §. 412. 422. Anh. 76.

<lb/>— §. 648. Anh. §• 79.

<lb/>— §. 684. 712. 713.

<lb/>— §. 736. 737.

<lb/>II. §. 392.

<lb/>— §. 614. Anh. §. 95.

<lb/>IV. §. 29-31.

<lb/>VI. §. 53. ff. 62. 83. 86. 87.
</p>
               <p>

                  <lb/>Jahrbücher.
</p>
               <p>

                  <lb/>— 162. R. v. 15. Febr. 41.
<lb/>LVIt.,250. R. v. 7. Febr. 41.
<lb/>LVIII. 108. R. v. 20. Aug. 41.
<lb/>LVII. 260. R. v. 18. Jan. 41.
<lb/>LVIII. 108. R. v. 20. Aug. 41.
<lb/>LVII. 250. R. v. 7. Febr. 41.
<lb/>LVIII. 112. K O- v. 6. Aug. 41.

<lb/>— 582. R. v- 3. Dezbr. 4l.

<lb/>— R. v. 20. Aug. 41.

<lb/>— 582. R. v. 3. Dezbr. 41.
<lb/>LVII. 581. C.R. v. 10. Mai 41.

<lb/>LVII. 139. R. v. 19. März 41.

<lb/>— 136. R. v. 10. März 41.
<lb/>LVIII. 455. R- v. 29. Nov. 41.

<lb/>— 108. R. v. 29. Aug. 41.
<lb/>LVII. 136. R. v. 10. März 41.

<lb/>— 139. R. v. 19. März 41.

<lb/>— 144. R. v. 31. März 41.

<lb/>— 157. R. v. 25. Jan. 41.

<lb/>— 150. R. v. 5. März 41.

<lb/>— 159. R- v. 4. Febr. 41.
<lb/>LVIII. 457. R. v. 23. Oft. 41.
</p>
               <p>

                  <lb/>VII. §. 19-27.

<lb/>— §. 28.

<lb/>— §.33—36.

<lb/>— §. 53. 56.

<lb/>X. §. 108—110.

<lb/>XI. §. 66.

<lb/>— §. 80. 81. ■

<lb/>— §. 107.

<lb/>— §. 117. 118.

<lb/>— §. 170. 183. 190.

<lb/>— §. 318. 498. 500-503.
<lb/>556.
</p>
               <p>

                  <lb/>LVII. 159. R. v. 4. Febr. 41.

<lb/>— 113. Pl. B. v. 22. März 41.

<lb/>— 159. R. v. 4 Febr. 41.

<lb/>— 180. R. v. 28. San. 41.

<lb/>— 170. R. v. 23. März 41.

<lb/>• LVIII. 61. Erläuterungen.

<lb/>LVII. 606. C- R. v. 26. Juni 4L

<lb/>— 665. C. R. v. 28. April 41.
<lb/>LVIII. 61. Erläuterungen.
<lb/>LVII. 152. C.R. v. 1. San.41.
<lb/>LVIII. 459. R. v. 7. Dezbr. 41.

<lb/>550. LVII. 153. N. v. 2. Febr. 41.
</p>
               <p>

                  <lb/>— §. 681. 682. 683, 685,

<lb/>— §.777.

<lb/>— §. 784.

<lb/>— §.949.950,

<lb/>XII. §. 22.

<lb/>— §. 36.

<lb/>— Anh. §. 141.

<lb/>XVI. §. 46.

<lb/>— §. 51.
</p>
               <p>

                  <lb/>LVIII. 459. R. v. 7. Dez. 41.

<lb/>— 120. R. v. 5. Suli 41.

<lb/>— 464. Schr. v. 31. Aug. 21.

<lb/>Ott. 41.

<lb/>— 120. R. v. 5. Suli 41.

<lb/>— 470. Landtagsabschied v- 20.

<lb/>Dezbr- 41.

<lb/>— 471. Schr. v. 20. Aug. 41.

<lb/>— 474. C. R. v. 20. Oft. 41.

<lb/>— 457. K- O. v. 18. Nov. 41.

<lb/>— 488. R. v. 31. Jan- 42.
</p>

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                  <lb/>671
</p>
               <p>

                  <lb/>Allgemeines Landrecht.
<lb/>II. Theil.

<lb/>Tit.

<lb/>XVII. §. 43.

<lb/>— §. 57.

<lb/>- §• 61. ff.
</p>
               <p>

                  <lb/>— §. 102. -
<lb/>XVIII. im Allgemeinen.
<lb/>— §. 1. 16.

<lb/>— §.85.86.

<lb/>— §. 89.

<lb/>— §. 351. 352. 399. ff.

<lb/>— §. 587.

<lb/>— §. 960. 973.

<lb/>XX. §. 13.

<lb/>— §. 64. ff.

<lb/>— §. 318. 319.

<lb/>— §. 1294. ff.
</p>
               <p>

                  <lb/>Jahrbücher.
</p>
               <p>

                  <lb/>LVII. 632. R. v. 8. Mak 41.
<lb/>LVIII. 455. R. v. 29. Rov. 41.
<lb/>LVII. 279. R. v. 20. Jan. 41.

<lb/>— 170. R. v. 23. März 41.

<lb/>— 633. N. v. 8. Mai 41.

<lb/>— 633. R. v. 8. Mai 41.

<lb/>— 159. R. v. 4. Febr. 41.

<lb/>— 569. R. v. 11. Febr. 41.

<lb/>— 156. R. v. 14. Febr. 41.

<lb/>— 582. R- v. 30. Juni 41.

<lb/>— 158. R. v. 18. Jan. 41.

<lb/>— 162. R. v. 15. Febr. 41.
<lb/>582. N. v. 30. Juni 41.

<lb/>LVIII. 587. R. v. 27. Nov. 41.

<lb/>— 584. K. O. v. 31. Okt. 41.

<lb/>— 280. R. v. 15. Sept. 41.
<lb/>LVII. 277. R. v. 27. Jan. 41.
</p>
               <p>

                  <lb/>Allgemeine Gerichtsordnung.
<lb/>I. Theil.

<lb/>Tit.

<lb/>II. §. 5. 6.

<lb/>— §.45.

<lb/>— Anb. §. 21.

<lb/>— §. 55.

<lb/>— §. 85. .

<lb/>— §. 103.

<lb/>— §. 30.

<lb/>— §. 108.

<lb/>— §. 109.

<lb/>— §. 110. 126. Anh. §. 35.

<lb/>IV. §. 2. ff. 16. 17. folg.

<lb/>— §- 31.

<lb/>V. §.-6.12.

<lb/>VI. §.7.

<lb/>VII. §. 1.

<lb/>— §. 25.

<lb/>— §. 28.

<lb/>— §. 29.

<lb/>— §. 48. 50.

<lb/>IX. §. 11.

<lb/>— §. 42.

<lb/>X. Änh. §. 68-74.
</p>
               <p>

                  <lb/>Jahrbücher.
</p>
               <p>

                  <lb/>LVII. 586. R. v. 19. Mai 41.
<lb/>LVIII. 120. R. v. 5. Juli 41.
<lb/>LWI. 170. R. v. 23. Märt 41.

<lb/>— 245. R. v. 27. Febr. 41. x

<lb/>— 169. R. v. 13. Febr. 41.
<lb/>LVIII. 120. R. v. 5. Juli 41.

<lb/>— 120. R. v. 5. Juli 41.
<lb/>LVII. 586. R. v. 19. Mai 41.
<lb/>LVIII. 120. R. v. 5. Juli 41.

<lb/>— 120. R. v. 5. Juli 41.
<lb/>LVII. 586. R. v. 19. Mai 41.

<lb/>— 119. R. v. 22. Jan. 41.

<lb/>— 183. R. v. 25. Jan. 41.

<lb/>— 590. C. R. v. 25. Mai 41.

<lb/>— 590. C. R. v. 25. Mai 41.

<lb/>— 225. C, R. v. 6 März 41.

<lb/>— 180. R. v. 28. Jan. 41.

<lb/>— 269. R- v. 1. Febr. 41.

<lb/>— 180. R. v. 28. Jan. 41.

<lb/>— 119. R. v. 22. Jan. 41.

<lb/>— 590. C. R- v- 25. Jan. 41.
<lb/>LVIII. 568. R. v. 30. Okt. 41.
<lb/>LVII. 569. R. v. 11. April 41.

<lb/>— 602. R. v. 24. April 41.

<lb/>— 606. C. R. v. 26. Juni 41.
</p>

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                  <lb/>672
</p>
               <p>

                  <lb/>Allgemeine Gerichtsordnung.

<lb/>I. Theil.

<lb/>Tit.

<lb/>X. §. 246. 249.

<lb/>— §. 352-354.

<lb/>XIII. §. 25.

<lb/>— §. 42.

<lb/>XI V. §. 2. 8.

<lb/>XVII. §.3.

<lb/>XX. §. 20.

<lb/>XXIII. §. 20. 23.

<lb/>— Anh. §. 137.

<lb/>— §. 27. ■

<lb/>— §. 36.

<lb/>XXIV. §. 3. Anh. §• 148. §. 12.

<lb/>— 5. 9.

<lb/>— §. 27.

<lb/>— Anh. §. 150.

<lb/>— §. 31.

<lb/>— 2ter Abschnitt.
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 155.

<lb/>— Anb. §. 160. 162.

<lb/>— §. 116.

<lb/>— §. 124. 125.

<lb/>— Anh. §. 174.
<lb/>XXVI. §. 18.

<lb/>XXIX. §. 12.
<lb/>XXXII. §. 2.

<lb/>XXXV. §.12.

<lb/>— §. 34.
</p>
               <p>

                  <lb/>Jahrbücher.
</p>
               <p>

                  <lb/>LVIII. 497. C. R. v. 16. Ott. 41.

<lb/>— 401. Abhandlung.

<lb/>LVIII'. 497, C. R. v. 16. Okt.41.
<lb/>LVII. 228. C. R. v. 6. März 41.
<lb/>LVIII. Pl. B. v. 22. Mär» 41.
<lb/>LVII. 177. R. v. 22. Febr. 41.

<lb/>— 655. R. v. 5. Juni 41;
<lb/>LVIII. 568. R. v- 30. Oft. 41.
<lb/>LVII. 246. R- v. 3. Febr. 41.
<lb/>LVIII. 568. R- v. 30 Okt. 4l.
<lb/>LVII. 236. C. R. v. 19. F-br.-4l.

<lb/>— 187. R. v. 14. F«br. 41.

<lb/>— 260. R. v. 18. Jan. 41.

<lb/>— 663. R. v. 20. April 41.

<lb/>— 245. R. i&gt;. 27. Febr- 41.
<lb/>LVIII. 505. R- v. 4. Ott. 41.
<lb/>LVII. 239. R. v. 25. Jan. 41.

<lb/>— 242. R. v. 14. Febr. 41.

<lb/>— 239. R. v. 25. Jan. 41.

<lb/>— 242. R. v. 14. Febr. 41.
<lb/>LVIII. 505. R. v. 4. . Okt. 41.
<lb/>LVII. 194. R. v. 8. Febr. 41.

<lb/>— 260. R. v. 18. Jan. 41.
<lb/>LVIII. 503. R. v. 26. Dez. 41.

<lb/>— 503. R. v. 26. Dez. 41.
<lb/>LVII. 173. R- v. 21. Jan. 41.

<lb/>— 598. R. v. 10. Juni 41.

<lb/>— 601. R. v. 14. Juni 41.

<lb/>— 250. R. v. 7. Febr. 41.

<lb/>— 125. R. v. 23. Febr. 41.

<lb/>— 269. R. v. 1. Febr. 41.

<lb/>— 277. R. v. 27. Jan. 41.

<lb/>— 670. R. v. 29. Mai 41.
</p>
               <p>

                  <lb/>— Anb. §. 252.

<lb/>— §. 35.

<lb/>— §. 98.
<lb/>XXXVI. §. 29.
<lb/>XXXVIII. §. 6.
<lb/>L. §. 33. 60.

<lb/>— §. 92.

<lb/>— §. 261.

<lb/>— §. 447.

<lb/>— §. 511.

<lb/>— §.530.
</p>
               <p>

                  <lb/>LVIII. 261. C-R.v. 5. Aug. 41.
<lb/>LVII. 279. R. v. 20. Jan. 41.
<lb/>LVIII. 261. C. R. v. 5. Äug. 41.
<lb/>LVII. 604. R. v. 26. Mai 41.
<lb/>LVIII. 527. R. v. 27. No». 41.
<lb/>LVII. 189. R. v. 5. Jan. 41.

<lb/>— 204. R. v. 14. Febr. u. 20.

<lb/>März 41.

<lb/>— 210. R. v. 1. Febr. 41.

<lb/>— 260. R. v. 18. Jan. 41.

<lb/>— 204. R- v. 15. Febr. u. 20.
<lb/>Märt 41.

<lb/>— 204. R. v. 14. Febr. u. 20.
</p>

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                  <lb/>673
</p>
               <p>

                  <lb/>Allgemeine Gerichtsordnung.

<lb/>I. Theil.

<lb/>Tit.
</p>
               <p>

                  <lb/>L. §. 633.

<lb/>LI. §. 100. ff.

<lb/>— §. 110.

<lb/>— §. 115.

<lb/>LII. And- §■ 397-399.

<lb/>— §. 67—69. 74.

<lb/>— §. 261. 633.

<lb/>*11. Theil.

<lb/>L AnK §. '415.

<lb/>— §. 9.

<lb/>II. §. 32. 43.

<lb/>III. Anh. §. 426.

<lb/>— §. 4. 7. 8. 45. ff.
<lb/>VI. §. 3.

<lb/>— And. h. 437.

<lb/>— §. 15.

<lb/>III. Theil.

<lb/>I. §. 16.

<lb/>III. §. 6.

<lb/>— h. 34.

<lb/>V. h. 4.

<lb/>-.§.9.

<lb/>VIII. §. 8.

<lb/>— §. 14.
</p>
               <p>

                  <lb/>Jahrbücher.
</p>
               <p>

                  <lb/>März 41. 607. R. v. 14.
<lb/>Juni 41.

<lb/>LVIII. 566. R. v. 1. Nov. 41.
<lb/>LVlI. 210. R. v. 1. Febr. 41.
<lb/>LVIII. 459. R. v. 7. Dejbr. 41.

<lb/>— 580. R. v. 30. Oklbr. 41.

<lb/>— 228. R. v. 10. Sept. 41.
<lb/>LV1I. 210. R. v. 1. Febr. 41.

<lb/>— 162. R. v. 15. Febr. 41.

<lb/>— 210. R. v. 1. Febr. 41.

<lb/>LVIII. 104. R. v. 3. Sept. 41.
<lb/>LVII. 132. R. v. 31. März 41.

<lb/>— 225. C. R. v. 6. März 41.
<lb/>LVIII. 578. R. v. 12. Nov. 41.
<lb/>LVII. 569. R- v. 11. April 41.
<lb/>LVIII. 162. R- v. 9. Sept. 41.

<lb/>— 162. R. v. 9. Sept. 41.

<lb/>— 161. R. v. 17. Aug. 41.

<lb/>LVII. 601. R. v- 14. Juni 41.

<lb/>— 667. K. O. v. 12. Mai 41.

<lb/>— 637. C- R. v. 24. Juni 41.
<lb/>LVIII. 162. R. v. 9. Sept. 41.
<lb/>LVII. 225. C. N. v. 6. Mär; 41.

<lb/>— 637. C. N. v- 24. Juni 41.

<lb/>— 582 R. v. 30. Juni 41.
</p>
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                     <cell>


.Kriminalordnung.

24.
</cell>
                     <cell>


Jahrbücher.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


LVIU. 589. K. O. v. 3. R. v.
</cell>
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                     <cell>


' . c
</cell>
                     <cell>


10. Dezbr. 41.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


256.
</cell>
                     <cell>


— 587. R. v. 27. Novbr. 41.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


335.) '

357.)
</cell>
                     <cell>


— 401. Abhandlung.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


409.
</cell>
                     <cell>


LVII. 285. C. R. v. 30. Jan. 41.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


515.
</cell>
                     <cell>


LVIII. 261. C. N. v. 5. Juli 41.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


566.
</cell>
                     <cell>


— 264. C. R. v. 12. Juli 41.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


617. 619. 1
</cell>
                     <cell>


LVII. 285. C. R. v. 30. Jan. 41.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


— 676 C. R. v. 7. Mai 41.
</cell>
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                     <cell>


Hypothekenorhnuna.

Titel.
</cell>
                     <cell>


Jahrbücher.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


I. §. 48.
</cell>
                     <cell>


LVIII. 582. R. v. 3. D«j- 41.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


II. §. 79. 80.
</cell>
                     <cell>


— 226. R. v. 24. Sept. 41.
</cell>
                  </row>
               </table>

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               <p>

                  <lb/>674
</p>
               <p>

                  <lb/>Hypothekenordnung.

<lb/>Titel.

<lb/>II. §. 100. .

<lb/>— §t 182.

<lb/>— S. 269.

<lb/>— §. 273,
</p>
               <p>

                  <lb/>, rrayrvücyer.

<lb/>LVIoÄ ®* R-v. 14. Sun« 41.

<lb/>— 260. R. v. 18. Jan. 41
<lb/>LVIII. 580. R. v. 3« 41.

<lb/>— 228. 8t. v. 10. ©fpt, 41.
</p>
               <p>

                  <lb/>Oepositalordnung. Jahrbücher.

<lb/>Titel.

<lb/>II. Z. 40. 385-369. LVIII. 232. R. v. 6. Juli 41.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gebührentaxen.

<lb/>für die Gerichte: v. 23. Aug. 1815.

<lb/>C. R- v. 30. ©ept. 40.
<lb/>für die Justiz-Kommissarien v. 23. Aua.
<lb/>1815. .

<lb/>R. v. 2. Jan. 41.

<lb/>R. v. 3. Febr. 41.
<lb/>v. 9. Okt. 1833. /

<lb/>R. v. 14. Febr. 41.

<lb/>R. v. 3. Febr. 41.

<lb/>9t, v. 13. März 41.

<lb/>Einzelne Verordnungen:
<lb/>Verordnung v. 6. März 1724.

<lb/>K. O- v. 17. Juli 41.
<lb/>Instruktion v. 21. September 1773.

<lb/>K. Q. v. 27. Aug. 41.
<lb/>Publikandum v. 1. März 1794.

<lb/>K. O. v. 30. März 41.,

<lb/>, R. v. 17. ©ept. 41. C
<lb/>Verordnung v. 14. Juli 1797.

<lb/>Pl. Beschl. v. 16. Aug. 41.
<lb/>Patent v. 23. Oktober 1798.

<lb/>K. O. v. 7. Juli 41.

<lb/>Verordnung v. 11. Dezember 1802.

<lb/>K. O. v. 7. Juli 41.

<lb/>Verordnung v. 28. Februar 1606.

<lb/>K. O. v. 12. Mai 41.

<lb/>Edikt v. 9. Oktober 1807.

<lb/>K. O- v. 11. Aug. 41.

<lb/>R. v. 30. Dezbr. 41.

<lb/>Verordnung v. 27. Oktober 1810.

<lb/>C. R. v. 1. Mai 41.

<lb/>Edikt v. 28. Oktober 1810.

<lb/>Pl. Beschl. v. 24. Mai 41.
<lb/>Verordnung v. 28. März 1811.

<lb/>C. R. v. 1. Mai 41.

<lb/>C. R. v. 27. ©ept. 41.
</p>
               <p>

                  <lb/>Jahrbücher.
<lb/>LVIII. 216.

<lb/>LVII. 244. '

<lb/>— 246.

<lb/>— 242.

<lb/>— 246.

<lb/>— 289.

<lb/>LVIII. 254.

<lb/>— 113.

<lb/>— 254.
</p>
               <p>

                  <lb/>— 99.

<lb/>— 166.
<lb/>— 166.

<lb/>LVII. 667.

<lb/>LVIII. 107.

<lb/>— 573.

<lb/>LVII. 635.
<lb/>VIII. 92.

<lb/>LVII. 635.

<lb/>— 206.
</p>

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                   n="675"
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               <p>

                  <lb/>67.5
</p>
               <p>

                  <lb/>Einzelne Verordnungen:
<lb/>Regulativ vom 20. November 1812.

<lb/>R. v. 11. Sept. 41.

<lb/>Reglement v. 29. April 1813.

<lb/>R. v. 26. Febr. 41.

<lb/>Maaß- und Gewichts-Ordnung vom
<lb/>16. Mai 1816.

<lb/>C. R. v. 6. Jan. 41.

<lb/>Instruktion für die Konsistorien v. 23.
<lb/>Oktober 1817.

<lb/>Cirk. v. 1. Jan. 41.

<lb/>Ressort-Reglement v. 20. Juli 1818.'

<lb/>R. v. 19. Dezbr. 41.
<lb/>GemeinheitStheilungS-Ordnung vom 7.
<lb/>Juni 1821.

<lb/>K. O. v. 9. Juli 41.
<lb/>Ablösungs-Ordn. v. 7. Juni 1821.

<lb/>K. O. v. 9. Juli 41.

<lb/>K- O. v. il. Aug. 41.

<lb/>C. R. v? 30. Debr. 41.
<lb/>Holzdiebstahlsgesetz vom 7. Juni 1821.
<lb/>R. v. 7. April 41.

<lb/>C. R. v. 27. Aug. 41.
<lb/>Etempelgesctz v. 7. März 1822.

<lb/>C. R. v. 12. Juli 41.

<lb/>C. R. v. 4f Sept. 41.

<lb/>K. O. v. 24. April 41.

<lb/>R. v. 12. Okt. 41.

<lb/>Gesetz vom 7. Juni 1822.

<lb/>R. v. 14. Okt. 4t.

<lb/>Deklaration v. 11. Juli 1822.

<lb/>Pl. Beschl. v. 26. April 41.
<lb/>Verordnung v. 22. Febr. 1623.

<lb/>' C. R. v. 4. Sept. 41.

<lb/>C. R..v. 13. Nov. 41.
<lb/>Verordnung v. 28. Juni 1825.

<lb/>C. R. v.,10. Okt. 41.

<lb/>Instruktion für die Ober-Präsidenten
<lb/>v. 31. Dezember 1825.

<lb/>Cirkular v. 1. Jan. 41.
<lb/>Verordnung vom 17. April 1830.

<lb/>R. v. 15 Sept. 41.

<lb/>K. O. v. 20. August 1831.

<lb/>i K. O. v. 18. Dez. 41.

<lb/>K. O. v. 11. Februar 1832.

<lb/>C. R. v. 26. Juli 41. /

<lb/>K» O. vom 8. August 1632.

<lb/>R. v. 15. April 41.
<lb/>v. 7. Aug. 41.

<lb/>1841.. $. 4 IG.
</p>
               <p>

                  <lb/>Jahrbücher.
<lb/>LVIII. 207.
<lb/>LVII. 167.
</p>
               <p>

                  <lb/>— 232.
</p>
               <p>

                  <lb/>LVil. 152.
<lb/>LVJII. 594.
</p>
               <p>

                  <lb/>- 106.
</p>
               <p>

                  <lb/>— 106.

<lb/>— 107.

<lb/>— 573.

<lb/>LVII. 672.
<lb/>LVIII. 256.
</p>
               <p>

                  <lb/>— 219.

<lb/>— 221.

<lb/>— 223.

<lb/>— 571.

<lb/>— 595.
</p>
               <p>

                  <lb/>— 90.

<lb/>— 263.

<lb/>— 586.

<lb/>— 565.
</p>
               <p>

                  <lb/>LVII. 152.
<lb/>LVIII. 280.

<lb/>— 585.

<lb/>— 204.

<lb/>LVII. 597.
<lb/>LVIII. 128.
</p>
               <p>

                  <lb/>Xx
</p>

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                  <lb/>676
</p>
               <p>

                  <lb/>Einzelne Verordnungen:
<lb/>Verordnung vom 31. März 1833.

<lb/>K- O- v. 26. Juni 41.

<lb/>Gesetze v. 13. Mai 1833. Ges. SammI
<lb/>S- 52 und 59.

<lb/>K- O. v. 30. April 41.
<lb/>Verordnung vom 1. Juni 1833.

<lb/>R. v. 2. Jan. 41.

<lb/>R. v. 4. Febr. 41.

<lb/>Jnstr. v. 8. Sept. 41.»

<lb/>R. v. 30. Sept. 41. i
<lb/>R- v. 24. Dezbr. ,41.

<lb/>Gesetz v. 7. Juni 1833. .

<lb/>K. O. v. 7. Nov. 41.
</p>
               <p>

                  <lb/>Instruktion v. 24. Juli 1833.

<lb/>R. v. 4. Febr. 41.

<lb/>R. v. 29. Mai 41.

<lb/>Verordnung v- 30. November 1833.
<lb/>R. v. 17. Febr. 41.

<lb/>R. v. 21. Juni 41.

<lb/>Verordnung v. 14. Dezember 1833.
<lb/>R. v. 6. Jan. 41.

<lb/>C. R. v. 15. Jan. 41.
<lb/>Kanzlei-Regl. v. 19. Dezember 1833.

<lb/>C. R. v. 15. März 41.
<lb/>Verordnung vom 4. März 1834.

<lb/>R. v. 6. Jan. 41.

<lb/>R. v. 12. Jan. 41.

<lb/>Pl. B-schl. v. 7. Juni 41.
<lb/>Instruktion v. 21. Okt. 41.

<lb/>R. v. 18. Okt. 41.

<lb/>Verordnung v. 16. Juni 1834.

<lb/>K. O. v. 3 1-«,,

<lb/>R. v. 10. / Dez. 41.

<lb/>Deklaration v. 21. März 1835.
<lb/>Instruktion v. 12. Juni 1835.

<lb/>R. v. 12. Nov. 41.

<lb/>Gesetz v. 29. Juni 1835.

<lb/>R. v. 25. Febr. 41.
<lb/>Asservaten-Jnstruktion v. 31.März 1837.

<lb/>C- R. v. 25. Aug. 41.

<lb/>Kab. Ordre v. 28. Februar 1838.

<lb/>K. O. v. 18: Nov. 41.

<lb/>Gesetz v. 31. März 1838.

<lb/>C. R. v. 20. Okt. 41.
<lb/>Verordnung v. 5. Mai 1838. Ges.
<lb/>Samml. S. 273.
</p>
               <p>

                  <lb/>C. R. v. 10. März 41.
<lb/>SK- v. 29. Mai 41.
</p>
               <p>

                  <lb/>Jahrbücher.
<lb/>LVIIT. 159.

<lb/>l.

<lb/>LV1I. 580.

<lb/>— 244.

<lb/>— 247.

<lb/>LVIII. 130.

<lb/>— 524.

<lb/>— 592.

<lb/>LV1I. 247.

<lb/>— 596.

<lb/>— 214.

<lb/>— 588.,

<lb/>— 213.

<lb/>— 238.

<lb/>— 228.

<lb/>— 213.

<lb/>— 256.
<lb/>LVIII. 97.

<lb/>— 531.

<lb/>— 536.

<lb/>— 589.

<lb/>— 578.
<lb/>LVII. 271.
<lb/>LVIII. 233.

<lb/>— 487.

<lb/>— 474.
</p>
               <p>

                  <lb/>LVII. 186.
<lb/>- 596.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0679.tif"
                   n="677"
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               <p>

                  <lb/>Einzelne Verordnungen:

<lb/>R. v. 7. Slug. 41.

<lb/>C. R. v. 23. Okt. 41.
<lb/>Verordnung v. 21. Oktober 1838.
<lb/>Instruktion v. 21. Okt. 41.
<lb/>R. v. 18. Okt. 41.
</p>
               <p>

                  <lb/>Verordnung v. 17. Mai 1839.

<lb/>R. v. 5. Jan. 41.

<lb/>Deklaration v. 6. April 1839 über daS
<lb/>Rechtsmittel der Revision und Nich- 
<lb/>tigkeitsbeschwerde.

<lb/>Pl. Beschl. v. 22. März 41.

<lb/>C. R. v. 10. März 41.

<lb/>R. v. 2. Jan. 41.

<lb/>— v. 15. April 41.

<lb/>— V. 10. Juni 41.

<lb/>— v. 14. Juni 41.

<lb/>Pl. Beschl. v. 24. Mai 41.

<lb/>R. v. 7. Aug. 41.

<lb/>Instruktion v. 7. April 1839.

<lb/>C. N. v. 10. März 41.

<lb/>Pl. Beschl. v. 24. Mai 41.
<lb/>Verordnung v. 4. Mai 1839.

<lb/>R. v. 9. Febr. 41.

<lb/>Verordnung v. 18. Mai 1839.

<lb/>K. O/ v. 2. Aug. 41.
<lb/>Dienst-Instruktion v. 20. Oktober 1639.
</p>
               <p>

                  <lb/>C. O. v. 24.1 rtvx«

<lb/>C. R. v. 29. \ 41.

<lb/>. Ordre v. 23. November 1839.
</p>
               <p>

                  <lb/>N. v. 2. Jan. 41.

<lb/>Instruktion v. 12. Februar 1840.

<lb/>K. O. v. 6. März 41.
<lb/>Verordnung 26. März 1640.

<lb/>R. v. 4. Jan. 41.

<lb/>Instruktion v. 28. April 1810.

<lb/>C. N. v. 31. Juli 41.
<lb/>Verordnung v. 15. Juni 1640.'

<lb/>R. v/17. März 41.

<lb/>— v. 14. Juni 41.

<lb/>Kab. Ordre v. 31. August 1840.

<lb/>I’. R. v. 2g' \ Märj 41.

<lb/>Kab. Ordre v. 10. Dezember 1840.

<lb/>R. v. 14. Okt. 41.

<lb/>Instruktion v. 19. Februar 1841.
<lb/>(S. 218 dieses BandeS) ^

<lb/>R- v. 26. Mai 41.
<lb/>Verordnung v. 10. April 1841.
<lb/>Jnstrukt. v. 21. Okt. 41.
</p>
               <p>

                  <lb/>Jahrbücher.
<lb/>LVIII. 128.

<lb/>— 502.

<lb/>— 531.

<lb/>— 536.

<lb/>LVII. 305.
</p>
               <p>

                  <lb/>— 114.

<lb/>— 186.

<lb/>— 185.

<lb/>— 598.

<lb/>— 598.

<lb/>— 601.
<lb/>LVIII. 96.

<lb/>— 128.

<lb/>LVII. 186.
<lb/>LVIII. 96.

<lb/>LVII. 168,

<lb/>LVIII. 157.
</p>
               <p>

                  <lb/>LVII. 282.
</p>
               <p>

                  <lb/>— 184.

<lb/>— 284.

<lb/>— 259.
<lb/>LVIII. 218.

<lb/>LVII. 211.

<lb/>— 612.
</p>
               <p>

                  <lb/>— 282.
</p>
               <p>

                  <lb/>LVIII. 595.
</p>
               <p>

                  <lb/>LVII. 603.
<lb/>LVIII. 531.
</p>

               <pb facs="2084725_58+1842_0680.tif"
                   n="678"
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               <p>

                  <lb/>678
</p>
               <p>

                  <lb/>Sinjctm Verordnungen: Jahrbücher.

<lb/>Gesetz v. 13. April 1841.

<lb/>C- R. v. 23. Okt. 41. LVI1I. 577.

<lb/>Subalternen Geschäfts - Reglement v.

<lb/>3. August 1841.

<lb/>R. v. 7. £&gt;ej. 41. — 546;
</p>
               <p>

                  <lb/>Rheinprovinz.
<lb/>Rheinisches Civilgesetzbuch.
<lb/>Art.
</p>
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                     <cell>


691. C. R. v. 29. April 41.
</cell>
                     <cell>


LVII
</cell>
                     <cell>


579.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


813
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


680.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Rheinische Straf-Prozeßordnung.
Art.

232.

£ } R. «. 6. Mai 41.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


682.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


263J

Instruktion v. 12. Messbar XIII.
— v. 8. Juli 1806.

Regulativ v. 29. Mai 41.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


680.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Ressort-Reglement v. 20. Juli 1818.
R. v. 6. März 41.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


294.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-5A995B6A-9BA7-11E7-3069-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Stempelgesetz v. 7. März 1822.

R. v. 1. Mai 41.
</cell>
                     <cell>


_
</cell>
                     <cell>


685.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-5A995B6C-9BA7-11E7-3069-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-5A995B6D-9BA7-11E7-3069-09173F13E4C5">
                     <cell>


Beschluß v. 24. Juli 1827. (Rheini- 
sche Sammlung III. 137.),

R. v. 19. Juni 41.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


684.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-5A995B6E-9BA7-11E7-3069-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Verordnung v. 14. Juli 1835. (An- 
nalen 664.)

R. v. 17. März 41.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


304.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-5A995B70-9BA7-11E7-3069-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-5A995B71-9BA7-11E7-3069-09173F13E4C5">
                     <cell>


Regulativ v. 18. Februar 1836.
Regulativ v. 7. April 41.
</cell>
                     <cell>


LYIII
</cell>
                     <cell>


. 267.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-5A995B72-9BA7-11E7-3069-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-5A995B73-9BA7-11E7-3069-09173F13E4C5">
                     <cell>


Uebereinkunft v. 4, Juni 1841.

R. v. 24. Juli 41.
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


275.
</cell>
                  </row>
               </table>

            </div>
            <pb facs="2084725_58+1842_0681.tif"
                n="679"
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            <div xml:id="d73309e71690" n="IV.">
        
               <head>Register zu den Personal-Veränderungen bei den Justiz-Behörden während des Zeitraums vom 1. Januar bis 31. Dezember 1841</head>
        
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               <p>

                  <lb/>679
</p>
               <p>

                  <lb/>IV.

<lb/>Register

<lb/>zu den Personals Veränderungen bei den Justiz-Be- 
<lb/>hörden während des Zeitraums vom 1. Januar bis
<lb/>31. Dezember 1841.
</p>
               <table n="table-58D22E97-9BA7-11E7-1751-09173F13E4C5"
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                  <row n="row-58D22E99-9BA7-11E7-1751-09173F13E4C5"
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Band. Seite.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Band. Seite.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Anspach
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


318
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


A.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Arendt
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


698
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Arndt
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


699
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Abel
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


295
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


297
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Adenauer
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


327
</cell>
                     <cell>


Arnold
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


311
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Adler
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


605 '
</cell>
                     <cell>


Arnolds
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


301
</cell>
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                     <cell>


Adlung
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


312
</cell>
                     <cell>


Aschenborn
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


606
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Adolphi
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


605
</cell>
                     <cell>


Au
</cell>
                     <cell>


_
</cell>
                     <cell>


298
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Adriani
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


322
</cell>
                     <cell>


Augustin
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


321
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Aldrecht
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


699
</cell>
                     <cell>


Aulike
</cell>
                     <cell>


_
</cell>
                     <cell>


326
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


286
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Aldenhoven
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


707
</cell>
                     <cell>


B.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Aldringen
</cell>
                     <cell>


—.
</cell>
                     <cell>


706
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Alsch-fSki
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


319
</cell>
                     <cell>


Bach
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


327
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Althen
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


614
</cell>
                     <cell>


Bachmann
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


691
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Altstäten
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


706
</cell>
                     <cell>


Bading
</cell>
                     <cell>


_
</cell>
                     <cell>


692
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


v. AlvenSleben
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


605
</cell>
                     <cell>


v Bärenspruna
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


314
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


AlweS
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


614 '
</cell>
                     <cell>


Bahr
</cell>
                     <cell>


_~.
</cell>
                     <cell>


318
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


v. Ammon
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


616
</cell>
                     <cell>


Balan
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


611
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Anders
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


699
</cell>
                     <cell>


Baltzer
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


324
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


AnderSeck
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


323
</cell>
                     <cell>


Bandau
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


289
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Andersten
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


691
</cell>
                     <cell>


Bartels'
</cell>
                     <cell>


_
</cell>
                     <cell>


602
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


287
</cell>
                     <cell>


Bassenae
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


318
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


AnnuSke
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


288
</cell>
                     <cell>


Baum
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


295
</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>I
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                  <lb/>Baumann

<lb/>Baumaarten

<lb/>Bech

<lb/>Beck

<lb/>Becker
</p>
               <p>

                  <lb/>BeckerS
<lb/>Beele
<lb/>^ Beelitz
</p>
               <p>

                  <lb/>Behm

<lb/>Belger

<lb/>Bender

<lb/>Bengel

<lb/>Bennewitz

<lb/>Benfe

<lb/>Bensemann

<lb/>Benrhin

<lb/>Bergmann

<lb/>Bergner 1

<lb/>BerndeS

<lb/>Bernstein

<lb/>v. Bernuth

<lb/>Bertelsmann

<lb/>Berthold

<lb/>Beschorner

<lb/>Besser

<lb/>Beyher

<lb/>Biefel

<lb/>Bieger

<lb/>Bielitz

<lb/>v- Bieren

<lb/>Biergans

<lb/>Bigorck

<lb/>Billerbeck

<lb/>v. Blankensee

<lb/>Blanquart

<lb/>Blöm

<lb/>Blum

<lb/>Bockemöller,
<lb/>v. Bodelschwingh
</p>
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                     <cell>


Band. Seite.
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                     <cell>


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Band. Seite.
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58
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288
</cell>
                     <cell>


Böck
</cell>
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57
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311
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291
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Böhm
</cell>
                     <cell>


_
</cell>
                     <cell>


702
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57
</cell>
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313
</cell>
                     <cell>


Böhr
</cell>
                     <cell>


—
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699
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58
</cell>
                     <cell>


295
</cell>
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Böle
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                     <cell>


58
</cell>
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294
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—
</cell>
                     <cell>


610
</cell>
                     <cell>


Bölling
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


320
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57
</cell>
                     <cell>


318
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


691
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</cell>
                     <cell>


327
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


301
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</cell>
                     <cell>


330
</cell>
                     <cell>


t\ Bimelbura
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


694
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</cell>
                     <cell>


693
</cell>
                     <cell>


BLöck
</cell>
                     <cell>


__
</cell>
                     <cell>


318
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</cell>
                     <cell>


707
</cell>
                     <cell>


Böttrich
</cell>
                     <cell>


_
</cell>
                     <cell>


701
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58
</cell>
                     <cell>


300
</cell>
                     <cell>


Bohl
</cell>
                     <cell>


_
</cell>
                     <cell>


705
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57
</cell>
                     <cell>


324
</cell>
                     <cell>


Boltz
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


602
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—
</cell>
                     <cell>


311
</cell>
                     <cell>


v. Bonin
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


311
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—
</cell>
                     <cell>


321
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


611
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—
</cell>
                     <cell>


331
</cell>
                     <cell>


v. Borck
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


289
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—
</cell>
                     <cell>


330
</cell>
                     <cell>


Boretius
</cell>
                     <cell>


_
</cell>
                     <cell>


286
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—
</cell>
                     <cell>


330
</cell>
                     <cell>


Borges
</cell>
                     <cell>


_
</cell>
                     <cell>


603
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58
</cell>
                     <cell>


290
</cell>
                     <cell>


Bormann
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


321
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57
</cell>
                     <cell>


707
</cell>
                     <cell>


BornS
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


316
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</cell>
                     <cell>


317
</cell>
                     <cell>


Borowski
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


297
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—
</cell>
                     <cell>


702
</cell>
                     <cell>


v. Bornes
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


6l0
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58
</cell>
                     <cell>


299
</cell>
                     <cell>


Borrmann
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


614
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57
</cell>
                     <cell>


69()
</cell>
                     <cell>


Borsche
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


297
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58
</cell>
                     <cell>


285
</cell>
                     <cell>


Bouneß
</cell>
                     <cell>


_
</cell>
                     <cell>


6o2
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57
</cell>
                     <cell>


32l
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


_
</cell>
                     <cell>


603
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—
</cell>
                     <cell>


689
</cell>
                     <cell>


Brachvogel
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


697
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—
</cell>
                     <cell>


327
</cell>
                     <cell>


Brandts
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


- 2g7
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58
</cell>
                     <cell>


292
</cell>
                     <cell>


Brassert
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


3o9
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57
</cell>
                     <cell>


314
</cell>
                     <cell>


Braunschwelg
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


296
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                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


329
</cell>
                     <cell>


Bredow
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


603
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— '
</cell>
                     <cell>


320
</cell>
                     <cell>


Brehmer
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


69O
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</cell>
                     <cell>


311
</cell>
                     <cell>


'
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


692
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                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


289
</cell>
                     <cell>


Breitenbach
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


312
</cell>
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                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


321
</cell>
                     <cell>


BreSgen
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


618
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—
</cell>
                     <cell>


314
</cell>
                     <cell>


Breuer
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


707
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—
</cell>
                     <cell>


314
</cell>
                     <cell>


v. Breunkng
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


616
</cell>
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—
</cell>
                     <cell>


707 ,
</cell>
                     <cell>


f Brewer
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


299
</cell>
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—-
</cell>
                     <cell>


697
</cell>
                     <cell>


Brier
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


314
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                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


319
</cell>
                     <cell>


v. Brietzke
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


700
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58
</cell>
                     <cell>


293
</cell>
                     <cell>


Brinkmann
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


607
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57
</cell>
                     <cell>


329
</cell>
                     <cell>


v. Brockhusen
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


606
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58
</cell>
                     <cell>


295
</cell>
                     <cell>


Broicher
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


300
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—
</cell>
                     <cell>


292
</cell>
                     <cell>


Brose
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


295
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</cell>
                     <cell>


290
</cell>
                     <cell>


Brossen
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


603
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-—
</cell>
                     <cell>


298
</cell>
                     <cell>


Bruckhändler
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


330
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—
</cell>
                     <cell>


617
</cell>
                     <cell>


Brückländer
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


299
</cell>
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</cell>
                     <cell>


618
</cell>
                     <cell>


Brückner
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


614
</cell>
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                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


610
</cell>
                     <cell>


Brüning
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


706
</cell>
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</cell>
                     <cell>


612
</cell>
                     <cell>


Brüsewitz
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


702
</cell>
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Brummer
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Band.

58
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                     <cell>


Brunnemann
</cell>
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—
</cell>
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                     <cell>


Duchholz
</cell>
                     <cell>


57
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                     <cell>


Budde
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
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                     <cell>


Büchner
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
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                     <cell>


Büchtemann
</cell>
                     <cell>


57
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                     <cell>


Bürger ' '
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
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                     <cell>


Bulla
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
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                     <cell>


Burchard
</cell>
                     <cell>


58
. 57
58
</cell>
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                     <cell>


BurchardL
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
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                     <cell>


Burger
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
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                     <cell>


Busch
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
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                     <cell>


C.
</cell>
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                     <cell>


Calow
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
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                     <cell>


Cantador
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


CastringiuS
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
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                     <cell>


Cauße
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
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                     <cell>


Christiani
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
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                     <cell>


CläS
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
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                     <cell>


Claisen
</cell>
                     <cell>


1 —
</cell>
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                     <cell>


v. Collenbach
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
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                     <cell>


Colli g
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
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                     <cell>


v. Colomb
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
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                     <cell>


Conrad
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
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                     <cell>


Constanlin f
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
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                     <cell>


Conzen
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
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                     <cell>


Corty
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
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                     <cell>


Court
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
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                     <cell>


Cramer
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
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                     <cell>


Crede
</cell>
                     <cell>


58

57
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Creutz
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


la Croix
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Custodis
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


D.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Dannemann ^
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Dany
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
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                     <cell>


DavidiS
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
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                     <cell>


v. d. Decken
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
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                     <cell>


Deetz
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
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                     <cell>


DeliuS
</cell>
                     <cell>


</cell>
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                     <cell>


DeliuS
</cell>
                     <cell>


681

Band.
</cell>
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                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


6U
</cell>
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                     <cell>


Derzewski
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


603
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Detzner
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


312
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


v. Dewitz
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


513
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


DeyckS
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


617
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


618
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Dickmann
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


292
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Diehne
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


700
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Dierickx
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


320
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Dieterici
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


322
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Dietlein
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


606
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Dietrich
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


330
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Diez
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


611
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


v. Ditfurth
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


612
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Ditfurth
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


603
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Dittrich
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


292
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


606
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Döllen
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


690
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Döring
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


606
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Doinet
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


706
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Douglas
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


697
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


286
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


609
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Drescher
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


317
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


v. Düesberg
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


309
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Dühring
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


318
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Dürre
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


293
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Dütschke
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


314
</cell>
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Duncker
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                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


286
</cell>
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</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


287
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                     <cell>


Dunker
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


290
</cell>
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                     <cell>


Dyckerhoff
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


313
</cell>
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                     <cell>


v. Dziembowsky
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                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


689
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                     <cell>


E.
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                     <cell>


Ebeling
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


701
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58
</cell>
                     <cell>


296
</cell>
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                     <cell>


Cbermeyer
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


705
</cell>
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                     <cell>


Eggert
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


321
</cell>
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                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


699
</cell>
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                     <cell>


Eglinger
</cell>
                     <cell>


58 .
</cell>
                     <cell>


303
</cell>
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EhlerS
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                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


602
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Eichel
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57
</cell>
                     <cell>


322
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</cell>
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58
</cell>
                     <cell>


612
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Eichhorn
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57
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331
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</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


30 t
</cell>
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Eiffler
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57
</cell>
                     <cell>


700
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                     <cell>


Eller
</cell>
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— ‘
</cell>
                     <cell>


705
</cell>
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               </table>
               <p>

                  <lb/>Seite.

<lb/>602

<lb/>602

<lb/>603

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                  <lb/>682


<lb/>Engels

<lb/>Erdmann
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Ernst
</cell>
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</cell>
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                     <cell>


Erz
</cell>
                     <cell>


</cell>
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                     <cell>


Eschwe
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
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                     <cell>


Eskens
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
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                     <cell>


Essellen
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
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                     <cell>


Esser
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Euler
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Eversmann
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>S.

<lb/>Fahrenborst 57

<lb/>Falkenberg —

<lb/>Fa st nagel —

<lb/>Fe ich t,neuer —

<lb/>Feige 58

<lb/>Fendler —

<lb/>Serie —
</p>
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                     <cell>


Fest
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Fiebiger
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Fiebing
</cell>
                     <cell>


. 57
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Filter
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Fmk
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Fischer
</cell>
                     <cell>


57

58
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


v. Fisenne
</cell>
                     <cell>


_
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Fleck
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Fleischer
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Fliege!
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Flinzer
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-4DB68430-9BA7-11E7-1701-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Förster
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-4DB68434-9BA7-11E7-1701-09173F13E4C5"
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                     <cell>


v. Forckenbeck
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Forckenbeck
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Forst
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


v. Fran^oiS .
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Frank
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-4DB6843E-9BA7-11E7-1701-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Franz
</cell>
                     <cell>


57

58
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Freitag
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-4DB68442-9BA7-11E7-1701-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Freusberg
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                  </row>
               </table>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Band.
</cell>
                     <cell>


Seite.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Friedberg
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


700
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


287
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Friedrich .
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


693
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Fritsch
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


296
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Fritz
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


614
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Fromme
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


287
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Fügemann
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


603
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Fürstenlba!
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


310
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Funck
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


603
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Funke
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


615
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Fuß
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


313
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


G.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Gäbler
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


691
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Gamradt
</cell>
                     <cell>


_
</cell>
                     <cell>


312
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Ganser
</cell>
                     <cell>


_
</cell>
                     <cell>


328
</cell>
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v. Gauvain
</cell>
                     <cell>


_
</cell>
                     <cell>


692
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                     <cell>


Gebhard
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


327
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


703
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                     <cell>


Geck
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


286
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                     <cell>


Gehrke
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


694
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                     <cell>


Gehrken
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


698
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                     <cell>


Geiger
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


327
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                     <cell>


Geist ler
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


314
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                     <cell>


Geißler
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


293
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                     <cell>


v. Gellhorn
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


310
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                     <cell>


Genick
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


327
</cell>
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                     <cell>


Genrich
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


288
</cell>
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                     <cell>


Geppert
</cell>
                     <cell>


-- - - —
</cell>
                     <cell>


291
</cell>
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                     <cell>


Gerhard
</cell>
                     <cell>


57 .
</cell>
                     <cell>


297
</cell>
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                     <cell>


Gericke
</cell>
                     <cell>


_
</cell>
                     <cell>


311
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</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


691
</cell>
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                     <cell>


Gerlach
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


695
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                     <cell>


Germann
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


699
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                     <cell>


Gerpolt
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


707
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                     <cell>


Gierke
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


604
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                     <cell>


Gierst
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


899
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Giest
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


294
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                     <cell>


GillischewSki
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


602
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                     <cell>


Gilow
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


607
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                     <cell>


Giraud
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


611
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Girndt
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614
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GistviuS
</cell>
                     <cell>


. —
</cell>
                     <cell>


607
</cell>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


- _i.
</cell>
                     <cell>


610
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v. Gladis
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


316
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</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


320
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Glastwald
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


606
</cell>
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Göhde
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58
</cell>
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295
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Göker
</cell>
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57
</cell>
                     <cell>


701
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Göppert
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</cell>
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699
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                     <cell>


Göring
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


316
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                     <cell>


v. Götz
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


320
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                     <cell>


Go dschmidt
</cell>
                     <cell>


_
</cell>
                     <cell>


313
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                     <cell>


Gomlicki
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


317
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                     <cell>


Goretzki
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


299
</cell>
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                     <cell>


v. Goßler
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


329
</cell>
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                     <cell>


Gotlschalk
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


695
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                     <cell>


Gottsched
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


311
</cell>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


695
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                     <cell>


Goullon
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


296
</cell>
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                     <cell>


Grabau
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


603
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                     <cell>


Grabitz
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


288
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                     <cell>


v. Grabowski
</cell>
                     <cell>


_
</cell>
                     <cell>


289
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                     <cell>


Grach
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


706
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                     <cell>


Eräbe
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


311
</cell>
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                     <cell>


Graffunder
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


330
</cell>
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                     <cell>


Graßhoff
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


700
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Grebel
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


707
</cell>
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                     <cell>


Greiff
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


288
</cell>
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                     <cell>


Grieben
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


615
</cell>
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                     <cell>


v. Grießheim
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


607
</cell>
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                     <cell>


Grimm
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


301
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Gritzner .
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


291
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Groddeck
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


695
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Gröschner
</cell>
                     <cell>


58 ,
</cell>
                     <cell>


615
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


v. Gronefeld, Freih—
</cell>
                     <cell>


604
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Groneweg
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


698
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Groote &lt;
</cell>
                     <cell>


__
</cell>
                     <cell>


327
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


v. Groote
</cell>
                     <cell>


_
</cell>
                     <cell>


326
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Groschuff
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


317
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Groß
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


701
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Großheim
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


319
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Großmann
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


323
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Gruchot
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


296
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Grünert
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


315
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Grützmächer
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


700
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Grunert
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


691
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Gruwe
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


320
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Guderian
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


610
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


van Gülpen
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


302
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Günther
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


613
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Gültler
</cell>
                     <cell>


.—
</cell>
                     <cell>


286
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Gützloe.
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


295
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Guttmann
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


299
</cell>
                  </row>
               </table>
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                     <cell>


Haag
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


617
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Haase
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


322
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Haberland
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


699
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Haberstrohm
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


611
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Haffmanns
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


326
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Hagen '
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


607
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Hahn
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


691
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


693
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


603
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Hahndorf
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


602
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Haman
</cell>
                     <cell>


-—
</cell>
                     <cell>


603
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Hamm
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


708
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


303
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Hammer
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


617
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Handrigk
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


691
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Hanke
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


319
</cell>
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                     <cell>


Hansen
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


617
</cell>
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                     <cell>


Harprath
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


618
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                     <cell>


Harsewinkel
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


698
</cell>
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                     <cell>


v. Hartmann
</cell>
                     <cell>


&gt; —
</cell>
                     <cell>


322
</cell>
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                     <cell>


Hartmann
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


289
</cell>
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                     <cell>


Hartog
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


604
</cell>
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                     <cell>


Haffenstein
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


608
</cell>
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                     <cell>


Haugh
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


704
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


300
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Haushahn
</cell>
                     <cell>


.—
</cell>
                     <cell>


605
</cell>
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                     <cell>


HauShalter
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


323
</cell>
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                     <cell>


Hay v
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


323
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Hecht
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


321
</cell>
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                     <cell>


Hedecke
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


297
</cell>
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                     <cell>


Heermann
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


312
</cell>
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                     <cell>


Hefter
</cell>
                     <cell>


,—
</cell>
                     <cell>


322
</cell>
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</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


325
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</cell>
                     <cell>


</cell>
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332
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                     <cell>


Heidemann
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


313
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                     <cell>


Heidenreich
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


319
</cell>
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                     <cell>


Heidmann
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


697
</cell>
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                     <cell>


Heidsiek
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


603
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</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


610
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Heimsöth
</cell>
                     <cell>


_
</cell>
                     <cell>


300
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</cell>
                     <cell>


_
</cell>
                     <cell>


301
</cell>
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                     <cell>


Heinemann
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


699
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                     <cell>


Heinendahl
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


302
</cell>
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                     <cell>


Heino
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


295
</cell>
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                     <cell>


Heintze
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


701
</cell>
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                     <cell>


Heintzmann
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


698
</cell>
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                     <cell>


Heise
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


290
</cell>
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Heitemeyer
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57

58
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Heller
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57
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Hellhoff
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—
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Hetlinger
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—-
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                     <cell>


Hellmuth
</cell>
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--
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                     <cell>


Hellwig
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                     <cell>


58
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Henke
</cell>
                     <cell>


—
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                     <cell>


Henkel
</cell>
                     <cell>


57
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                     <cell>


Henkelmann
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                     <cell>


. 58
</cell>
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                     <cell>


Henning
</cell>
                     <cell>


57
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                     <cell>


Hentfch
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
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                     <cell>


Hentscbel
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                     <cell>


58
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Herbertz
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57
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                     <cell>


Herbig
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                     <cell>


58
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Herlitz
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                     <cell>


57
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                     <cell>


Hermes
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                     <cell>


58
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                     <cell>


Herrmann
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—
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                     <cell>


Hertel
</cell>
                     <cell>


57
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Herhberg
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—
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                     <cell>


v. Hertzberg
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                     <cell>


58
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Herzfeldt
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—
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                     <cell>


Herzog
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                     <cell>


57
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                     <cell>


Hesse
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58
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                     <cell>


Heß
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
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HeuSner
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
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                     <cell>


Hevelke
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
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                     <cell>


v. Heydebreck
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                     <cell>


57
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v. d. Heyden-Runsch—
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                     <cell>


Heydrich
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
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                     <cell>


Heym
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
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                     <cell>


Heyn
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Hildebrandt
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Hilgert
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Hillebrand
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


jnllenkamp
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
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HillerS
</cell>
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58
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                     <cell>


Hinze
</cell>
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—
</cell>
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                     <cell>


Hirsch
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Hirsekorn
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Höchster
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                  </row>
               </table>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Dnd.
</cell>
                     <cell>


Seite.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Höchster
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


617
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Hölterhof
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


302
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Höstermann
</cell>
                     <cell>


— ,
</cell>
                     <cell>


6L6
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Hoffmann
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


696
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


287
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


291
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


295
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


606
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Hoffmeister
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


325
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


HohdahL
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


698
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Hohoff
</cell>
                     <cell>


—■
</cell>
                     <cell>


702
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


v. Holleben
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


699
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Honig
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


312
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-5B0935A4-9BA7-11E7-1106-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Honigmann
</cell>
                     <cell>


—-
</cell>
                     <cell>


322
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Horsetzki
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


292
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Horst
</cell>
                     <cell>


/ 57
</cell>
                     <cell>


697
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Hortzschansky
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


605
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Hottenrott
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


324
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Houben
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


617
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Houdmet
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


315
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Hübenthal ^
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


296
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Hülsen
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


608
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


v. Hülst
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


610
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Hüttemann
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


612
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


v. Huldenburg
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


288
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-5B0935BC-9BA7-11E7-1106-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Hundertmark
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


614
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-5B0935BE-9BA7-11E7-1106-09173F13E4C5"
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                     <cell>


3*

Jaeobi
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


330
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


610
</cell>
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Jähnigen
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—
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300
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Jahn
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57
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317
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Jahr
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58
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286
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Jakobi
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57
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317.
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                     <cell>


Iekel
</cell>
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—
</cell>
                     <cell>


38-
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                     <cell>


Jerzewski
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—
</cell>
                     <cell>


314
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Jllaire
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—.
</cell>
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332
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                     <cell>


Jngenohl
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—
</cell>
                     <cell>


706
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Jobst
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58
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Jöst
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Jösting x
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—
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706
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                     <cell>


John
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—.
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705
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                     <cell>


Jordan
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57
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Jüngling
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—
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Jung
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57
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*—
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Band.
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Seite.
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Band. Seile.
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                     <cell>


Zungeblodt
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                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


323
</cell>
                     <cell>


Knappe
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


694
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                     <cell>


Juntke

K.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


702
</cell>
                     <cell>


v. Knebel-Doeberltz
Knoll
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


692

702
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Kafemann
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57
</cell>
                     <cell>


325
</cell>
                     <cell>


Knorr
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


292
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                     <cell>


Kahl
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


699
</cell>
                     <cell>


Koch
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


314
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                     <cell>


Kahle
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


605
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


693
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v. Kamptz
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                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


329
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


290
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Karcker
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58
</cell>
                     <cell>


616
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


_
</cell>
                     <cell>


298
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


v. Karczewski
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


293
</cell>
                     <cell>


• „
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


606
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Kaßner
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


314
</cell>
                     <cell>


Kochs
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


614
</cell>
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                     <cell>


Kaulfug ^ ~
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


294
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


705
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Kaupisch
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


607
</cell>
                     <cell>


Köchling
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


703
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Kayser
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


690
</cell>
                     <cell>


Köhne
</cell>
                     <cell>


68
</cell>
                     <cell>


289
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


609
</cell>
                     <cell>


Költsch
</cell>
                     <cell>


__
</cell>
                     <cell>


603
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


v. Kehler
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


323
</cell>
                     <cell>


König
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


701
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Keiffenhekm
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


328
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


296
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Keil
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


698
</cell>
                     <cell>


Körfgen
</cell>
                     <cell>


__
</cell>
                     <cell>


616
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Keller
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


698
</cell>
                     <cell>


Körner ?
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


611
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Kemmerich
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


617
</cell>
                     <cell>


Kösling
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


693
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Kerstein
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


322
</cell>
                     <cell>


Kolewe
</cell>
                     <cell>


_
</cell>
                     <cell>


321
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Kersten
</cell>
                     <cell>


—i
</cell>
                     <cell>


322
</cell>
                     <cell>


KolligS
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


297
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


701
</cell>
                     <cell>


KoreUa
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


695
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


293
</cell>
                     <cell>


v. Korff, Freiherr
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


701
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Kersting-
</cell>
                     <cell>


— •
</cell>
                     <cell>


612
</cell>
                     <cell>


Kornek
</cell>
                     <cell>


__
</cell>
                     <cell>


313
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Keßler
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


605
</cell>
                     <cell>


Korschilgen
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


328
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


609
</cell>
                     <cell>


Kosmann
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


602
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-4DC4DCBB-9BA7-11E7-2821-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Kellner
</cell>
                     <cell>


/ _
</cell>
                     <cell>


289
</cell>
                     <cell>


Koßmann
</cell>
                     <cell>


_
</cell>
                     <cell>


288
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Kewenig
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


326
</cell>
                     <cell>


Kowallek
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


603
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-4DC4DCBF-9BA7-11E7-2821-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Kiesewaller
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


286
</cell>
                     <cell>


Kraft
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


286
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-4DC4DCC1-9BA7-11E7-2821-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Kiesgen
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


616
</cell>
                     <cell>


Kramer
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


311
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-4DC4DCC3-9BA7-11E7-2821-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Kirckhoff
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


696
</cell>
                     <cell>


Kranke
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


299
</cell>
                  </row>
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Kirchner
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


316
</cell>
                     <cell>


Kreich
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


321
</cell>
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                     <cell>


Kirsch
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


618
</cell>
                     <cell>


Kremnitz
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


611
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                     <cell>


Kirschbaum
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


289
</cell>
                     <cell>


Kretzer
</cell>
                     <cell>


7
</cell>
                     <cell>


330
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                     <cell>


Kischke
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


299
</cell>
                     <cell>


Krieger
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


286
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                     <cell>


KiSker
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


309
</cell>
                     <cell>


Krippendorf
</cell>
                     <cell>


_
</cell>
                     <cell>


614
</cell>
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                     <cell>


Klanke
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


298
</cell>
                     <cell>


Kristen
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


699
</cell>
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                     <cell>


Kleffel
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


315
</cell>
                     <cell>


v. Kröcher
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


692
</cell>
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                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


298
</cell>
                     <cell>


Krüger
</cell>
                     <cell>


_
</cell>
                     <cell>


317
</cell>
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                     <cell>


v. Klein
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


707
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


323
</cell>
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                     <cell>


v. Kleist
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


314
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


296
</cell>
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                     <cell>


Kleist
</cell>
                     <cell>


.—'
</cell>
                     <cell>


325
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


_
</cell>
                     <cell>


614
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                     <cell>


Klemm
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


703
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


_
</cell>
                     <cell>


615
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                     <cell>


v. Klewitz
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


285
</cell>
                     <cell>


Krug
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


690
</cell>
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                     <cell>


Klich
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


694
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


614
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Klinkhardt
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


319
</cell>
                     <cell>


Krzywdzinski
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


602
</cell>
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                     <cell>


Klohß
</cell>
                     <cell>


- —
</cell>
                     <cell>


312
</cell>
                     <cell>


Kubale
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


697
</cell>
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Klose
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


693
</cell>
                     <cell>


Kühl
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


611
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Kluge
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


322
</cell>
                     <cell>


Kühn
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


299
</cell>
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</cell>
                     <cell>


Band. Seite.
</cell>
                     <cell>


Band. Seite.
</cell>
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                     <cell>


Kühn
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


603
</cell>
                     <cell>


Lindner
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


613
</cell>
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                     <cell>


Kühnow
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


602
</cell>
                     <cell>


Lingmann
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


707
</cell>
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                     <cell>


Kunth
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


690
</cell>
                     <cell>


Linn
</cell>
                     <cell>


—-
</cell>
                     <cell>


706
</cell>
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                     <cell>


Kuntze .
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


690
</cell>
                     <cell>


Linxweiler
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


303
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-550D827B-9BA7-11E7-3019-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Kurella
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


310
</cell>
                     <cell>


zur Lippe-Biesterfild
</cell>
                     <cell>


i*
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Kusenberg
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


301
</cell>
                     <cell>


Weißenfeld, Graf
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


694
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Kutzner
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


321
</cell>
                     <cell>


v. Lisiecki
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


697
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Löhr
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


320
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


LörbrockS
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


315
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Ladewig
</cell>
                     <cell>


58 .
</cell>
                     <cell>


611
</cell>
                     <cell>


Loes
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


295
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Lampugnani
</cell>
                     <cell>


;-
</cell>
                     <cell>


290
</cell>
                     <cell>


Löser
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


693
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Lancelle
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


698
</cell>
                     <cell>


Löwe
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


318
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


LandSbutter
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


689
</cell>
                     <cell>


Loge
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


607
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Landwehr
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


618
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


612
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Lang
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


708
</cell>
                     <cell>


Lohauftn
</cell>
                     <cell>


— .
</cell>
                     <cell>


302
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Lange
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


310
</cell>
                     <cell>


Lohn
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


324
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Langcrhans
</cell>
                     <cell>


— ■
</cell>
                     <cell>


690
</cell>
                     <cell>


LooS
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


311
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Langerhanß
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


. 701
</cell>
                     <cell>


Lorenz
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


315
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Laube
</cell>
                     <cell>


&lt;—
</cell>
                     <cell>


312
</cell>
                     <cell>


Lorsbach
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


315
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Lauber
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


697 .
</cell>
                     <cell>


Lossow -
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


299
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


-
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


609
</cell>
                     <cell>


LuckhauS
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


302
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Lauter
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


287
</cell>
                     <cell>


Ludwig
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


289
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-550D829F-9BA7-11E7-3019-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Lautz
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


706
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


606
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Lawrentz
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


287
</cell>
                     <cell>


Lüder
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


297
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Laymann
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


618
</cell>
                     <cell>


v. Lüderitz
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


310
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Lehmann
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


330
</cell>
                     <cell>


Lüderitz
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


318
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


— ‘
</cell>
                     <cell>


699
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


695
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Lehnmann
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


609
</cell>
                     <cell>


LympiuS
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


689
</cell>
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                     <cell>


Leipner
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


310
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


604
</cell>
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                     <cell>


Lemann
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


601
</cell>
                     <cell>


M.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
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                     <cell>


Lenke
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


604
</cell>
                     <cell>


Maaß
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


324
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Lentz
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


697
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


616
</cell>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


605
</cell>
                     <cell>


Maaße ,
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


299
</cell>
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                     <cell>


Lenz
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


289
</cell>
                     <cell>


Maaßen
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


327
</cell>
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                     <cell>


Leonhardt
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


690
</cell>
                     <cell>


Machula
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


697
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Leonhardy
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


297
</cell>
                     <cell>


Mätze
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


703
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Lerch
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


706
</cell>
                     <cell>


Mandel
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


313
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Leser
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


604
</cell>
                     <cell>


Manteü
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


316
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Lesser
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


288
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


322
</cell>
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                     <cell>


Lesswg
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


703
</cell>
                     <cell>


v.Manteuffel,Freih.
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


331
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Lettow
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


323
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


604
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


605
</cell>
                     <cell>


Marpert
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


614
</cell>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


612
</cell>
                     <cell>


MartenS
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


29 t
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Leuthaus
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


327
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


296
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Lewien
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


319
</cell>
                     <cell>


Martini
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


293
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Lieber
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


606
</cell>
                     <cell>


Marx
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


611
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Liebmann
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


612
</cell>
                     <cell>


Maske
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


702
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Lincke
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


311
</cell>
                     <cell>


MatthefmS
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


691
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Lindlau
</cell>
                     <cell>


58 ,
</cell>
                     <cell>


617
</cell>
                     <cell>


Maurer
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


321
</cell>
                  </row>
               </table>
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Seite.
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Band.
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Seite.
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Mayer
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57
</cell>
                     <cell>


705
</cell>
                     <cell>


Mobring
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


697
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—
</cell>
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707
</cell>
                     <cell>


v. Monschaw
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


705
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</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


617
</cell>
                     <cell>


Morin
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


603
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MebeS
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


613
</cell>
                     <cell>


Moser
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


297
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                     <cell>


Meckel
</cell>
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—
</cell>
                     <cell>


302
</cell>
                     <cell>


MoSler
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


617
</cell>
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                     <cell>


Meder
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


321
</cell>
                     <cell>


Müblbach
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


288
</cell>
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                     <cell>


Meerkatz
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


613
</cell>
                     <cell>


von u. zur Mühlen—
</cell>
                     <cell>


290
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                     <cell>


Mehring
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


608
</cell>
                     <cell>


Mühler
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


347
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Meier
</cell>
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57
</cell>
                     <cell>


700
</cell>
                     <cell>


v. d. Mülbe
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


692
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Meinecke
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58
</cell>
                     <cell>


289
</cell>
                     <cell>


Müll
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


607
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Meißner
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57
</cell>
                     <cell>


697
</cell>
                     <cell>


Müllendorf
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


287
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Meitzen
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


605
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


293
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                     <cell>


Meitzendorff
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


691
</cell>
                     <cell>


Mumm
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


706
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                     <cell>


Meltzbach
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


692
</cell>
                     <cell>


Müller
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


313
</cell>
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Melzer
</cell>
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— •
</cell>
                     <cell>


701
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


316
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Mende
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


693
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


328
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                     <cell>


v. Mengerßen
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


611
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


693
</cell>
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Menne
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


703
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


694
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Menzel
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


606
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


696
</cell>
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MeridieS
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


700
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


706
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Merkel
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


703
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


603
</cell>
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                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


290
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


. 604
</cell>
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                     <cell>


Merrem
</cell>
                     <cell>


.—
</cell>
                     <cell>


300
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


616
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Mertens
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


704
</cell>
                     <cell>


Mußbach
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


618
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Messerschmidt
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


287
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


295
</cell>
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                     <cell>


Metze
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


700
</cell>
                     <cell>


Muttray
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


603
</cell>
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                     <cell>


Metzenthin
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


613
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Meurer
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


706
</cell>
                     <cell>


N.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
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                     <cell>


v. Meusebach
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


286
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


616
</cell>
                     <cell>


Nahmer
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


325
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Meyberg
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


705
</cell>
                     <cell>


NaudH
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


314
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Meyenberg
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


294
</cell>
                     <cell>


Naumann
</cell>
                     <cell>


' —
</cell>
                     <cell>


699
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Meyer
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


330
</cell>
                     <cell>


zur Nedden
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


311
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


__
</cell>
                     <cell>


699
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


56
</cell>
                     <cell>


613
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


_
</cell>
                     <cell>


704
</cell>
                     <cell>


Nehse
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


286
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


286
</cell>
                     <cell>


Nellinger
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


618
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


301
</cell>
                     <cell>


Nethe .
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


289
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Meyn
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


314
</cell>
                     <cell>


Nettler
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


606
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Michaelis
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


298
</cell>
                     <cell>


Neubaur
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


310
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Michaely
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


611
</cell>
                     <cell>


Neuenburg
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


310
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Michel
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


700
</cell>
                     <cell>


Neukirch
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


320
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Michels
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


701
</cell>
                     <cell>


Neumann
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


610
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Miketta
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


331
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


692
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-4FFB6DEA-9BA7-11E7-2020-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Minderjahn
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


617
</cell>
                     <cell>


Nicolai
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


705
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


v. Mirbach, Freih.
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


704
</cell>
                     <cell>


Niemann
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


295
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Mittelstädt
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


319
</cell>
                     <cell>


Nitsche
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


318
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Möllenhoff
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—
</cell>
                     <cell>


691
</cell>
                     <cell>


Nixdorff
</cell>
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58
</cell>
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296
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58
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603
</cell>
                     <cell>


Nöldechen
</cell>
                     <cell>


.—
</cell>
                     <cell>


613
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v. Möller
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57
</cell>
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309
</cell>
                     <cell>


Nölle
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


700
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                  <lb/>Oberdeck

<lb/>Oberkampf

<lb/>Oehme

<lb/>Oelrichs

<lb/>Oelzen

<lb/>Oesterreich

<lb/>Ohnesorge

<lb/>v. Oppen

<lb/>Oppenheim

<lb/>Oppenhoff

<lb/>Oster

<lb/>Otto
</p>
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                  <lb/>Paalzvw

<lb/>v. PaczenSky

<lb/>Pahde

<lb/>Palmie

<lb/>Pape

<lb/>Parisken

<lb/>Pasch

<lb/>Patzschke

<lb/>Paul
</p>
               <p>

                  <lb/>Pauly

<lb/>Pech

<lb/>Pechmann

<lb/>PelizäuS

<lb/>Penseler

<lb/>v. Perbandt

<lb/>Perrot

<lb/>Persing

<lb/>Petri

<lb/>Pfeiffer

<lb/>Pfleger

<lb/>Pheifer
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Band. Seite.
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</cell>
                     <cell>


Band. Seite.
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</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Pielchen
</cell>
                     <cell>


' 57
</cell>
                     <cell>


690
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</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Pietzker
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


313
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58
</cell>
                     <cell>


289
</cell>
                     <cell>


Pilet
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


603
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—
</cell>
                     <cell>


291
</cell>
                     <cell>


Pillardy
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


298
</cell>
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57
</cell>
                     <cell>


316
</cell>
                     <cell>


Planck
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


607
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—
</cell>
                     <cell>


321
</cell>
                     <cell>


v. Platen
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


691
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58
</cell>
                     <cell>


290
</cell>
                     <cell>


Plato
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


311
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57
</cell>
                     <cell>


694
</cell>
                     <cell>


Platzbecker
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


302
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58
</cell>
                     <cell>


609
</cell>
                     <cell>


Plesch
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


315
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—
</cell>
                     <cell>


288
</cell>
                     <cell>


Plettig
</cell>
                     <cell>


.—
</cell>
                     <cell>


317
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57
</cell>
                     <cell>


692
</cell>
                     <cell>


Plintzner
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


707
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58
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                     <cell>


616
</cell>
                     <cell>


Poerke
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


601
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—
</cell>
                     <cell>


617
</cell>
                     <cell>


Pohl
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


692
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57
</cell>
                     <cell>


691
</cell>
                     <cell>


Pohlandl
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


313
</cell>
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—
</cell>
                     <cell>


705
</cell>
                     <cell>


.Pohle
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


296
</cell>
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58
</cell>
                     <cell>


293
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


613
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—
</cell>
                     <cell>


295
</cell>
                     <cell>


v. Pokrzywm'cki
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


690
</cell>
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—
</cell>
                     <cell>


604
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


296
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’ —
</cell>
                     <cell>


605
</cell>
                     <cell>


Polko
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


693
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


609
</cell>
                     <cell>


Porawski
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


323
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


— .
</cell>
                     <cell>


618
</cell>
                     <cell>


Poser
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


702
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Potthoff
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


328
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


1
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


617
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


294
</cell>
                     <cell>


Preyß
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


696
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


Prill
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


298
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


694
</cell>
                     <cell>


Prinz v. Buchau, Ba-
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


298
</cell>
                     <cell>


ron
</cell>
                     <cell>


C—
</cell>
                     <cell>


289
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


315
</cell>
                     <cell>


v. Prittrvitz
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


312
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


324
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


606
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


693
</cell>
                     <cell>


Prove
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


700
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


290
</cell>
                     <cell>


Pyl
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


697
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


319
</cell>
                     <cell>


Pyterke
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


324
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


700
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


298
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


292
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


—■
</cell>
                     <cell>


614

286
</cell>
                     <cell>


Q.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


311
</cell>
                     <cell>


Quensel
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


290
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


313
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


615
</cell>
                     <cell>


R.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


315
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


613
</cell>
                     <cell>


Raab
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


614
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


603
</cell>
                     <cell>


Rabe
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


690
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


705
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


700
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


606
</cell>
                     <cell>


Radant
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


295
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


312
</cell>
                     <cell>


Nähme!
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


694
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


310
</cell>
                     <cell>


v. Naet-Vogelskamp 58
</cell>
                     <cell>


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58
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286
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Rättig
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57
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702
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-—
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                     <cell>


303
</cell>
                     <cell>


Ramann
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58
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—
</cell>
                     <cell>


617
</cell>
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Rambs
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57
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Band. Seite.
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Ramm
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57
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694
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                     <cell>


Rauchfuß
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—
</cell>
                     <cell>


316

321

616
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                     <cell>


v. Raumer
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                     <cell>


58
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                     <cell>


Nautert
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


320
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                     <cell>


v. Rebeur
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


313
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                     <cell>


v. d. Recke
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                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


287
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                     <cell>


Reiche
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


604
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                     <cell>


Reichsperger
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


300
</cell>
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                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


301
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</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


615
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                     <cell>


Reichenstein
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57
</cell>
                     <cell>


324
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                     <cell>


Reick
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


298
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                     <cell>


Reimelt '
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


311
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v. Reinbaben
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                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


613
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                     <cell>


Reinhardt
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


695
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</cell>
                     <cell>


_
</cell>
                     <cell>


707
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Rennen
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                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


303
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Reuß
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


706
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                     <cell>


Reymann
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


293
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</cell>
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</cell>
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609
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                     <cell>


Rhode
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</cell>
                     <cell>


294
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                     <cell>


Ribbeck
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


289
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                     <cell>


Richter
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


701
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</cell>
                     <cell>


58
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                     <cell>


289
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</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


603
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Richters
</cell>
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57
</cell>
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690
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                     <cell>


RieSmeyer
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


614
</cell>
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                     <cell>


Äieth
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


618
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                     <cell>


Ring
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                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


700
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                     <cell>


Ring leb
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


295
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                     <cell>


Rinlelm
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


611
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                     <cell>


Ritter
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


288
</cell>
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                     <cell>


Mittler
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


609
</cell>
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                     <cell>


Robert
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


311
</cell>
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                     <cell>


Rocholl
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


602
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Röscher
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


285
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Rößler
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


695
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Rohland
</cell>
                     <cell>


702
</cell>
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                     <cell>


v. Rohr -
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


601
</cell>
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                     <cell>


Roloff
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


286
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


RomeiS
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


608
</cell>
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                     <cell>


Rose
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


287
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Roseno
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


602
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Rosenstiel
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


286
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Rothe
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


613
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


v. Rottengatter
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


296
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Rudolph
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


312
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Rüben
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


302
</cell>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Band. Seite.
</cell>
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                     <cell>


Rübl
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


707
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Ruffmann
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


291
</cell>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


294
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Ruhe
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


612
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Rümpen
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


321
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Ruppenthal
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


331
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


v. Ruville
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


317
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


S.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Sachs
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


691
</cell>
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                     <cell>


Sachse
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


693
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Sack^
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


690
</cell>
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                     <cell>


SackerSdorff
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


325
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Sädt
</cell>
                     <cell>


. —
</cell>
                     <cell>


705
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


v. Salisch
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


287
</cell>
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                     <cell>


Salm
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


616
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Saltzmann
</cell>
                     <cell>


' —'
</cell>
                     <cell>


286
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Sarg
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


613
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Schaack
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


6t6
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Schäfer
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


313
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


295
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Schaffrinski
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


287
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Schalter
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


691
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


602
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Scharf
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


693
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Schartmann
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


701
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Schede
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


287
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


606
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Scheer
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


290
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Scheffen
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


316
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


607
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Scheffter
</cell>
                     <cell>


—-
</cell>
                     <cell>


287
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Scheller
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


602
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


■ ^
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


604
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Schellwitz
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


312
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Schennen
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


607
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Scheven
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


288
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-52FC7BEB-9BA7-11E7-2772-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Schiemann
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


608
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-52FC7BED-9BA7-11E7-2772-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Schiems
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


300
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-52FC7BEF-9BA7-11E7-2772-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-52FC7BF0-9BA7-11E7-2772-09173F13E4C5">
                     <cell>


Schild
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


705
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-52FC7BF1-9BA7-11E7-2772-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-52FC7BF2-9BA7-11E7-2772-09173F13E4C5">
                     <cell>


Schiller
</cell>
                     <cell>


_
</cell>
                     <cell>


327
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


v. Schiller
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


704
</cell>
                  </row>
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                       xml:id="row-52FC7BF6-9BA7-11E7-2772-09173F13E4C5">
                     <cell>


Schirach
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


323
</cell>
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Schlubach
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—
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701
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SchlutiuS
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58
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- 298
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Schmale
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57
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696
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Schmeling
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58
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288
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Schmieding
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57
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312
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Schmieding
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58
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Schmidt
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57
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58
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Schmitz
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57
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-
</cell>
                     <cell>


58
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v. Schnehen
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'57
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Schneider
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—
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Schm'ewi'nd
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58
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Schnösenberg
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57
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                     <cell>


Schober
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Scholz
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—
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Schoß
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Schräder
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Schrakamp
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—
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Schramm
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—
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Schreiner
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Schröder
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—
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Schröter
</cell>
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58
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Schrötter
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Schrottky
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57
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v. Schuckmann
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58
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Schüler
</cell>
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57
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Schüller-
</cell>
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—
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</cell>
                     <cell>


58
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Schütz
</cell>
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57
</cell>
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Schütze
</cell>
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58
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Schuhmann
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_
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                     <cell>


v. d. Schulenburg-
Qttlebrn, Graf
</cell>
                     <cell>


</cell>
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                     <cell>


Schulte
</cell>
                     <cell>


57
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Band. Seite.
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Schultz, gen. Völker 58
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295
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                     <cell>


Schultz
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57
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325
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-—
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694
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58
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298
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299
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                     <cell>


Schultze
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57
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315
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</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


690
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</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


694
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58
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                     <cell>


287
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</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


605
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                     <cell>


Schulz
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


322
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</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


324
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</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


703
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</cell>
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58
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                     <cell>


285
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</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


294
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</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


602
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</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


612
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</cell>
                     <cell>


_
</cell>
                     <cell>


614
</cell>
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                     <cell>


Schulze
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


692
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                     <cell>


Schumacher
</cell>
                     <cell>


, —
</cell>
                     <cell>


316
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


_
</cell>
                     <cell>


321
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Schumann
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


319
</cell>
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                     <cell>


schwalbe
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


697
</cell>
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                     <cell>


Schwanke
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


703
</cell>
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                     <cell>


Schwarz
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


314
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Schwarznecker -
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


605
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Schwede
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


602
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


v. Schweinitz
</cell>
                     <cell>


_
</cell>
                     <cell>


605
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Schwenzner
</cell>
                     <cell>


'_
</cell>
                     <cell>


606
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Schwieger
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


603
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Schwing
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


696
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Scriba
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58
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301
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                     <cell>


Sebald
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57
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319
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58
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294
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Seckt
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612
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Seel
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295
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Seeligmüller
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57
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698
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Seelisch
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                     <cell>


702
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                     <cell>


Seemann
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58
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296
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                     <cell>


Seger
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</cell>
                     <cell>


291
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Seidenstücker -
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                     <cell>


286
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Seidler
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57
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Seiler
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                     <cell>


311
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Seißenfchmidt
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58
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Seligmann
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57
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328
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Selkinghaus
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58
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Senger
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57
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Sethe
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- —.
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331
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Seyfferth
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—
</cell>
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693
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Siegfried
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58
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v. Sieghardt
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57
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Siewert
</cell>
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—.
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                     <cell>


Simon
</cell>
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—
</cell>
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SimonS
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_
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</cell>
                     <cell>


58
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                     <cell>


Simonson
</cell>
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—
</cell>
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                     <cell>


Simson
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
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                     <cell>


Singmann
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—
</cell>
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                     <cell>


Sittenfeld
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58
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Siveke
</cell>
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57
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                     <cell>


Sotzmann
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                     <cell>


Spiegelberg
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
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                     <cell>


Spiegelthal
</cell>
                     <cell>


57

58
</cell>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
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                     <cell>


Spiller
</cell>
                     <cell>


57

58
</cell>
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                     <cell>


Sponhosz
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Sprengel
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Spring
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Ständer
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Stahn
</cell>
                     <cell>


. 57
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Staudt
</cell>
                     <cell>


... —
</cell>
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                     <cell>


Stecher
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Steffenhagen
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Stern ^
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Steinbeck
</cell>
                     <cell>


_
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Steingießer
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
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                     <cell>


Steinkopf
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Steinmetz
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Stelter
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Stetter
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Stephani
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Stknner
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Stockhausen
</cell>
                     <cell>


. —
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Stöwe
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Stolberg, Graf zu 58
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Stratmann.
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Strauß
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Striethorst /
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Strikter
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-5A9E16BA-9BA7-11E7-5905-09173F13E4C5"
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                     <cell>


SLropp

134l.Kestilk.
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>691
</p>
               <p>

                  <lb/>Band. Seite. •
</p>
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                     <cell>


Strotkamp
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


699
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Struckmann
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


321
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Stündeck
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


610
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Stürtz
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


326
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


705
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


611
</cell>
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                     <cell>


Sturm
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


696
</cell>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


291
</cell>
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                     <cell>


Suckau
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


324
</cell>
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                     <cell>


Susemihl
</cell>
                     <cell>


— .
</cell>
                     <cell>


69 t
</cell>
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                     <cell>


Sybell
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


606
</cell>
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                     <cell>


v. Sydow
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


324
</cell>
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                     <cell>


de Syo
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


327
</cell>
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                     <cell>


T.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Taddel
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


285
</cell>
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                     <cell>


Lägen
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


707
</cell>
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                     <cell>


Templin
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


614
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Teßmar
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


690
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


691
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


696
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Tettenborn
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


698
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Lhalheim
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


691
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


_
</cell>
                     <cell>


692
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


ThebeffuS
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


318
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Thelen
</cell>
                     <cell>


58'
</cell>
                     <cell>


618
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Themer
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


704
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Thiele
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


696
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


292
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Thilo
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


612
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


v. ThimuS
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


705
</cell>
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                     <cell>


Thour
</cell>
                     <cell>


706
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Thüßing
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


294
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Thumb
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


326
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-5A9E1700-9BA7-11E7-5905-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Tiedemann
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


602
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-5A9E1702-9BA7-11E7-5905-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Tielfch
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


. 690
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-5A9E1704-9BA7-11E7-5905-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Tilli
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


298
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-5A9E1706-9BA7-11E7-5905-09173F13E4C5"
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                     <cell>


v. Lilly
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


692
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


290
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Dtius
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


321
</cell>
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Torgany
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—
</cell>
                     <cell>


691
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                     <cell>


Torno
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58
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608 '
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                     <cell>


r. Trampczinski
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—
</cell>
                     <cell>


606
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Tschuschke
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57
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323
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                     <cell>


Tülff
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58
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603
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v. Twickel, Freiherr 57
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322
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U.
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v. Uck-rmann
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57
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m
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V '
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</p>
               <p>

                  <lb/>v. Uechtrktz

<lb/>Uhse

<lb/>Ullrich

<lb/>Ungefug
</p>
               <p>

                  <lb/>Band. Seite.
</p>
               <p>

                  <lb/>D.
</p>
               <p>

                  <lb/>Valentin
<lb/>van der Velde
<lb/>Veling
<lb/>Velthusen
</p>
               <p>

                  <lb/>Denn

<lb/>VerkeniuS
<lb/>VettrveiS
<lb/>Völck«r, siehe Schultz
<lb/>Vogler
<lb/>Voigt
<lb/>Volbeding
<lb/>Bolz
<lb/>v. Boß

<lb/>Bück
</p>
               <p>

                  <lb/>W.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wachsmuth

<lb/>Wächter

<lb/>Wagener

<lb/>Wagner
</p>
               <p>

                  <lb/>Wahnschaffe

<lb/>WalperS

<lb/>Walter

<lb/>Wandel

<lb/>v. Wangenheim
<lb/>Warneyer
<lb/>Weddige
<lb/>v. Wedcll
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—
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.—;
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Wrede
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v. Wronski.
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—
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Wülfing
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Wulff
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


694
</cell>
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                     <cell>


v. Wuffow
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


, 292
</cell>
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</cell>
                     <cell>


3
</cell>
                     <cell>


</cell>
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                     <cell>


Zaabel
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                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


695
</cell>
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</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


608
</cell>
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                     <cell>


Zacharias
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                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


695
</cell>
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                     <cell>


Zaremba
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


609
</cell>
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                     <cell>


Zarnack
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


697
</cell>
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                     <cell>


Zell,
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


618
</cell>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Band.
</cell>
                     <cell>


Seite.
</cell>
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                     <cell>


Zenke
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


312
</cell>
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                     <cell>


Zenker
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


607
</cell>
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                     <cell>


v. Zeromski
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


611
</cell>
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                     <cell>


Ziegert A
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


312
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Ziehm
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


286
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</cell>
                     <cell>


291
</cell>
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                     <cell>


Zimmermanll
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


313
</cell>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


324
</cell>
                  </row>
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</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


691
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


708
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


299
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Zinken
</cell>
                     <cell>


57
</cell>
                     <cell>


706
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Zinnom
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


702
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Zietelmann
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


317
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Zöllmer
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


285
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


v. Zfchock
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


289
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Zugbaum
</cell>
                     <cell>


'57
</cell>
                     <cell>


697
</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>i
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084725_58+1842_0696.tif"
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         <div xml:id="d73309e86197">
            <head>Inhalt des acht und funfzigsten Bandes</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084725_58+1842_0696--><p/>
            <p>

               <lb/>694
</p>
            <p>

               <lb/>( ■
</p>
            <p>

               <lb/>Inhalt

<lb/>des acht und fünfzigsten Bandes.
</p>
            <p>

               <lb/>Hundert und fünfzehntes Heft.
</p>
            <p>

               <lb/>Erster Abschnitt.
</p>
            <p>

               <lb/>Rechtswissenschaft. Seite

<lb/>I. Verhandlungen über die Justiz-Reform in den

<lb/>Preußischen Staaten in den Jahren 1774—1776. 1 — 60

<lb/>Nachtrag zu den Verhandlungen über die Justiz-Re- 
<lb/>form in den Preußischen Staaten in den Jahren
<lb/>1774-1776. ... . . . . 311 - 322

<lb/>II. Erläuterungen einiger Vorschriften deS Preußischen

<lb/>Kirchenrechts auS den Materialien des Allgemei- 
<lb/>nen Landrechts. ...... 61 — 78

<lb/>III. Erste Ansicht der Joachimischen Konstitution. 79 — 89

<lb/>IV. Plenar-Beschlüsse deS Königl. Geheimen Ober-

<lb/>Tribunals. .... . . . 90-100
</p>
            <p>

               <lb/>Zweiter Abschnitt.

<lb/>Gesetzgebung Jahr 184 1.

<lb/>Drittes Quartal. . . . . . 103 — 282

<lb/>Dritter Abschnitt.
<lb/>Rechtsverwaltung.

<lb/>I. Personal-Veränderungen bei den Justiz-Behör- 
<lb/>den während deS Zeitraums vom 1. Juli bis

<lb/>30. September 1841. . . . . . 235 — 303

<lb/>II. Verzeichniß der Präsidenten, der Räthe, der Beam- 
<lb/>ten deS öffentlichen Ministeriums und der Assesso- ;
<lb/>ren bei den rheinischen Justizkollegien. Januar

<lb/>1842. ....... 304 — 310
</p>
            <pb facs="2084725_58+1842_0697.tif"
                n="695"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_58+1842_0697--><p/>
            <p>

               <lb/>/


<lb/>695
</p>
            <p>

               <lb/>Hundert und sechzehntes Heft.
</p>
            <p>

               <lb/>Erster Abschnitt.

<lb/>Rechtswissenschaft. Seite

<lb/>I. Kurze Uebersicht der Revision der Gesetzgebung

<lb/>von 1831 —1841. . . .... . 325 — 351

<lb/>II. Ueber Ehescheidungen in den Königreichen Oänne-

<lb/>mark/ Schweden, der Ätiederlande und England. 352 — 400

<lb/>III. Ueber Juden-Eide. . . ... 401 — 448

<lb/>Zweiter Abschnitt.

<lb/>Gesetzgebung. Jahr 1641.

<lb/>Viertes Quartal. . , . . . 451 — 598

<lb/>Dritter Abschnitt.

<lb/>Rechtsverwaltung.

<lb/>Personal - Veränderungen bei den Justiz - Behörden
<lb/>während des Zeitraums vom 1. Oktober bis jum
<lb/>31. Dezember 1841.. 601 — 618

<lb/>Register. . . ..619 — 693
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               <lb/>/
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               <lb/>Berlin, gedruckt bei I. F. Starcke.
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